Erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen
Rundschreiben Nr. 236 · 26. April 2006 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 236 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 236 vom 21. März 2006
Erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen
Seit einiger Zeit lässt sich bei einigen IV-Stellen eine Tendenz zur grosszügigeren Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausbildung im geschützten Rahmen feststellen. An den Anspruchsvoraussetzungen hat sich jedoch nichts geändert. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung bezüglich erstmaligen beruflichen Ausbildungen im geschützten Rahmen erinnern wir im folgenden an die Grundsätze, unter welchen Bedingungen eine versicherte Person Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) im geschützten Rahmen hat.
Laut Wille des Gesetzgebers sind erstmalige berufliche Ausbildungen nach Möglichkeit in der freien Wirtschaft oder in regulären Berufsschulen zu absolvieren. In Zeiten mit hoher Jugendarbeitslosigkeit finden auch gesunde Jugendliche keine Lehrstelle. Die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt darf nicht dazu führen, dass Jugendliche mit geringfügigen psychischen, körperlichen oder geistigen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit eine erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen absolvieren. Die Erfahrung zeigt, dass eine Ausbildung im geschützten Rahmen gerade bei angespannter Arbeitsmarktlage wenig Eingliederungswirksamkeit für den ersten Arbeitsmarkt zeigt. So folgt trotz mehrjähriger Ausbildung im geschützten Rahmen nicht selten die Zusprache einer Rente. Dieser Mechanismus ist weder im Sinne der Versicherten noch der IV und steht zudem im Widerspruch zu den Sparzielen der 5. IVG-Revision, die Neurenten um 20 % zu reduzieren.
Auch aus der Tatsache, dass von Dritten bereits eine Platzierung in einem geschützten Ausbildungs- oder Wohnrahmen vorgenommen wurde, lässt sich nicht ohne weiteres eine Verpflichtung der IV-Stelle für eine Kostenübernahme ableiten.
1. Voraussetzungen für eine ebA im geschützten Rahmen
Notwendigkeit für ebA im geschützten Rahmen und/oder betreutes Wohnen muss medizinisch ausgewiesen sein
Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt. Die Notwendigkeit für eine erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen und/oder betreutes Wohnen muss medizinisch abgeklärt und gut begründet werden. Die Begründung muss zudem nachvollziehbar sein und auf gesundheitlichen Einschränkungen basieren. In der medizinischen Abklärung ist Stellung zu nehmen in Bezug auf die Ressourcen und Defizite der versi-
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cherten Person bzw. hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale, fremdsprachliche oder konjunkturelle Gründe sind invaliditätsfremd und vermögen keinen Anspruch auf eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu begründen.
Stellungnahme des RAD ist erforderlich vor Zusprache einer ebA im geschütz-
ten Rahmen
Vor Zusprache einer ebA im geschützten Rahmen und/oder betreutem Wohnen ist das Dossier in jedem Fall vorgängig dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten. Allfällige, von der Empfehlung des RAD abweichende Entscheide sind eingehend im Verlaufsprotokoll zu begründen. Der persönliche Eindruck, psychosoziale oder arbeitsmarktliche Begründungen sind dabei nicht ausreichend für einen abweichenden Entscheid.
Der Besuch einer Sonderschule war behinderungsbedingt notwendig
SchülerInnen, die behinderungsbedingt den Anforderungen der Volksschule (Regelschule, Klein-, Hilfs- oder Förderklasse) nicht zu genügen vermochten und deshalb auf den Besuch der Sonderschule angewiesen waren (Art. 8 Abs. 4 IVV), haben in der Regel eine wesentliche Einschränkung in der beruflichen Ausbildung.
Mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung tritt jedoch ein neuer Versicherungsfall ein. Damit ist der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung durch die IV sowie die allfällige behinderungsbedingte Notwendigkeit für einen geschützten Ausbildungsrahmen medizinisch abzuklären. Die Tatsache, dass eine versicherte Person sonderschulbedürftig ist/war, kann nicht als hinreichender Indikator für die Notwendigkeit eines geschützten Ausbildungsrahmens gewertet werden.
Differenzierte Abklärung im Falle einer Intelligenzminderung
Bei versicherten Personen mit einem IQ von weniger als 75 bis knapp unter 70 ist in jedem Fall abzuklären, ob ein geschützter Ausbildungsrahmen erforderlich ist. In jedem Einzelfall ist eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der Intelligenzminderung auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorzulegen (Rz 1011 KSIH). Bei einem IQ von unter 70 ist in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein IQ von 75 bis knapp unter 70 vermag aber nicht automatisch die Notwendigkeit für eine ebA im geschützten Rahmen zu begründen.
Der Stundenlohn nach der ebA muss mindestens Fr. 2.35 betragen (Stand 1.1.2006)
Die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Die ebA muss zudem einfach und zweckmässig auf die Eingliederung in das Erwerbsleben ausgerichtet sein und zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führen. Die Tatsache allein, dass nach der erstmaligen beruflichen Ausbildung voraussichtlich ein Stundenlohn von Fr. 2.35 erzielt werden kann, ist hingegen kein hinreichender Indikator für eine Ausbildung im ge-
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schützten Rahmen. In erster Linie ist die gesundheitliche Einschränkung massgebend.
Nicht übernommen werden Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird, d.h. wenn der Leistungslohn weniger als Fr. 2.35 pro Stunde beträgt (Stand 1.1.2006). Ein Stundenlohn von weniger als Fr. 2.35 gilt als Beschäftigungsprogramm für versicherte Personen; dieses vermag keinen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zu begründen.
2. Keine Kostenübernahme für eine ebA im geschützten Rahmen
Besuch der Volksschule bzw. Klein-, Hilfs- oder Förderklasse war trotz ge-
sundheitlicher Beeinträchtigung möglich
SchülerInnen, die dem Unterricht einer Regel-, Hilfs-, Förder- oder Kleinklasse zu folgen vermochten, haben in der Regel nicht derartig schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen, dass sich ein geschützter Ausbildungsrahmen und/oder betreutes Wohnen als notwendig erweist. Eine allfällige Notwendigkeit müsste aufgrund von medizinisch objektiven Befunden ausgewiesen sein.
Die versicherte Person findet keine freie Lehrstelle in der freien Wirtschaft
Falls die versicherte Person z.B. aufgrund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt oder wegen fehlenden persönlichen Voraussetzungen keine Lehrstelle in der freien Wirtschaft findet, so kann daraus keine Notwendigkeit für eine ebA im geschützten Rahmen abgeleitet werden. Eine allfällige Notwendigkeit für einen geschützten Ausbildungsrahmen ist vorgängig abzuklären und soll nicht im Nachhinein, in Ermangelung einer Lehrstelle, postuliert werden.
Risiko einer Rente in ein paar Jahren
Keine Indikation für eine Ausbildung im geschützten Rahmen und/oder betreutes Wohnen ist das Argument, dass ohne eine solche Ausbildung die Gefahr bestehe, dem Versicherten in ein paar Jahren eine Rente zusprechen zu müssen. Die IV kennt keine Rechtsgrundlage für eine umfassende Invaliditätsprophylaxe.
Ausserdem zeigt die Erfahrung, dass eine Ausbildung im geschützten Rahmen gerade bei angespannter Arbeitsmarktlage wenig Eingliederungswirksamkeit für den ersten Arbeitsmarkt aufweist. So folgt trotz einer mehrjährigen Ausbildung im geschützten Rahmen nicht selten die Zusprache einer ganzen Rente.