Sistierung von IV-Renten bei Untersuchungshaft (Aufgenommen in Rz 6001 ff KSIH)

Rundschreiben Nr. 250 · 5. April 2007 · IV

Aufgehoben

Intégrée au ch. 6001 ss. CIIAI

BSV · RS 250 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Invalidenversicherung

5. April 2007

IV-Rundschreiben Nr. 250

Sistierung der IV-Rente während der Untersuchungshaft

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Auszahlung einer IV-Rente eingestellt werden dürfe, wenn sich die invalide Person länger als drei Monate in Untersuchungshaft befindet (BGE 133 V 1). Art. 21 Abs. 5 ATSG habe an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 116 V 323), wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs, nichts geändert. Aus praktischen Gründen habe die Einstellung der Zahlungen allerdings erst nach drei Monaten Untersuchungshaft zu erfolgen.

Rechtsprechungsgemäss darf folglich die Rente erst nach drei Monaten Untersuchungshaft sistiert werden. Die Möglichkeit der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen, also rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung, bleibt aber weiterhin bestehen.

Rz 6001 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV

werden im Sinne obiger Erläuterungen so rasch als möglich angepasst.