Hilfsmittel
Rundschreiben Nr. 260 · 20. Mai 2008 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 260 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Invalidenversicherung
20. Mai 2008
IV-Rundschreiben Nr. 260
Hilfsmittel
Bundesgerichtsurteil in Bezug auf HVI Ziff. 11.04 (Abspielgeräte für Tonträger)
Mit Urteil vom 29. Juni 2007 (I 393/06) hat das Bundesgericht in einem Einzelfall entschieden, dass die Limite in KHMI Ziff. 11.04.01 (Version bis Ende 2007) von 200 Franken eines Abspielgerätes für Tonträger für sehbehinderte/blinde Personen nicht anzuwenden und dem Versicherten der Totalbetrag eines Daisy-Gerätes von der IV zu finanzieren sei. In Bezug auf dieses Urteil vertritt das BSV folgenden Standpunkt:
Das Bundesgericht unterscheidet in seinem Urteil nicht explizit zwischen dem privaten Gebrauch eines Abspielgerätes (HVI Ziff. 11.04) und dem Gebrauch für die Erwerbstätigkeit/Schulung (HVI Ziff. 11.05*). Fällt der Anspruch unter HVI Ziff. 11.05*, ist bekanntlich die Limite von 200 Franken nicht anzuwenden.
Das BSV erachtet im Rahmen von HVI Ziff. 11.04 einen handelsüblichen Discman oder MP3-Player, mit welchem im Handel erhältliche Hörbücher abgespielt werden können, als einfach und zweckmässig. Solche Abspielgeräte sind sogar für wesentlich weniger als 200 Franken erhältlich. Das BSV vertritt die Ansicht, dass das Navigieren im Tonträger für den privaten Gebrauch kein IVleistungspflichtiges Erfordernis darstellt. Die (volle) Finanzierung eines Abspielgerätes für Daisy-Formate durch die IV ist allenfalls für die Berufsausübung, Tätigkeit im Aufgabenbereich oder die Schulung angezeigt. Dies, weil die Navigationsmöglichkeit z.B. für Fachhörbücher im Rahmen des unter HVI Ziff. 11.05* vorgesehenen Eingliederungszwecks sinnvoll sein kann.
Schliesslich ist zu beachten, dass das genannte Urteil im Jahr 2007, also vor dem Integrieren der Preislimiten in die HVI, rechtskräftig wurde. Es ist deshalb fraglich, ob das Bundesgericht heute die seit 1.1.2008 neu auf Verordnungsebene aufgeführte Preislimite der HVI Ziff. 11.04 weiterhin als nicht zulässig beurteilen würde. Das BSV wird die HVI Ziff. 11.04 deshalb bis auf Weiteres nicht abändern.