Architekten-/Bauführerhonorare, KHMI Ziff. 13.04.4*/13.05.13* und 14.04
Rundschreiben Nr. 263 · 25. August 2008 · IV
Aufgehoben
Überholt.
BSV · RS 263 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Invalidenversicherung
21. August 2008
IV-Rundschreiben Nr. 263
Hilfsmittel
Architekten-/Bauführerhonorare, KHMI Ziff. 13.04.4*/13.05.13* und 14.04
Die nachstehend aufgeführte Formulierung in den KHMI-Ziffern 13.04.4*/13.05.13*, welche die Übernahme von Honorarkosten für Architekten/Bauführer/Bauingenieure im Rahmen von baulichen Massnahmen von der Betroffenheit der Statik abhängig macht, basiert auf einem EVG-Urteil vom 29.6.2005.
13.04.4*: Architekten- und Bauführerhonorare müssen gesondert ausgewiesen sein und können in der Regel nur dann von der IV übernommen werden, wenn die Statik von den baulichen Massnahmen betroffen ist.
13.05.13*: Architekten- und Bauführerhonorare müssen gesondert ausgewiesen sein und können in der Regel nur dann von der IV übernommen werden, wenn die Statik von den baulichen Massnahmen betroffen ist.
Beim Einbau von Hebebühnen und Treppenliften sind solche Honorare von der IV in der Regel nicht zu vergüten, da ein Beizug eines Architekten/einer Architektin meist nicht erforderlich ist.
Diese Randziffern haben nun in der Praxis einige Fragen aufgeworfen. Nachfolgend wird deshalb näher ausgeführt, in welchen Fällen Honorare für Baufachpersonen durch die IV übernommen werden können (nebst dem allenfalls notwendigen Zuzug eines Bauingenieurs bei Statikfragen, gilt auch für HVI Ziff. 14.04):
Es kann vorkommen, dass bauliche Massnahmen, an welchen mehrere Firmen beteiligt sind, durch eine Bauführerschaft koordiniert werden müssen. In der Regel übernimmt diese Koordination die versicherte Person resp. ihr Vertreter. Ist dies für die versicherte Person oder ihren Vertreter indes nicht möglich oder unzumutbar, so kann diese Aufgabe einer Baufachperson übertragen werden. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen Architekten handeln, der Auftrag kann auch einer der am Umbau beteiligten Firmen erteilt werden. Um in diesen Fällen die ordnungsgemässe Durchführung der von der Versicherung finanzierten Massnahmen zu gewährleisten und damit spätere Mängel auszuschliessen, kann die IV die dadurch entstehenden Mehrkosten (mit-)finanzieren. Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs einer Baufachperson kann die SAHB um eine Stellungnahme angefragt werden.
Schuhversorgungen (OSM), HVI Ziff. 4.01/4.02/4.03/4.04/4.05*
Der SAHB können bekanntlich durch die IV-Stellen fachtechnische Beurteilungen für orthopädietechnische Versorgungen nach SVOT-Tarif in Auftrag gegeben werden. Es ist zu beachten, dass dies nicht für Schuhversorgungen nach OSM-Tarif gilt. In diesem Bereich verfügt die SAHB nicht über die erforderlichen Fachpersonen, um entsprechende Beurteilungen abzugeben.