Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und (EG) Nr. 987/09 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU. Infocharakter
Rundschreiben Nr. 309 · 15. Februar 2012 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 309 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Invalidenversicherung
15. Februar 2012
IV-Rundschreiben Nr. 309
Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und (EG) Nr. 987/09 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU
Auswirkungen auf die Gewährung von Renten und Eingliederungsmassnahmen der IV
1. Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und (EG) Nr. 987/2009
Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA werden die neue Verordnung (EG) Nr. 883/04 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 987/09 (im Folgenden: VO 883/04, VO 987/09) die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt. Die neuen Regeln treten am 1. April 2012 in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen der modernisierten Koordinationsregelungen betreffen die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf Nichterwerbstätige sowie die Erweiterung des Gleichbehandlungsgebotes auf Personen mit Wohnsitz ausserhalb der EU-Mitgliedstaaten. Zudem wurde mit der neuen Verordnung das Prinzip der Tatbestandsgleichstellung verankert.
Der Nichtexport von beitragsunabhängigen Sonderleistungen (Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung, Arbeitslosenhilfe) konnte beibehalten werden. Ausserdem sind ausserordentliche IV-Renten an Nichterwerbstätige durch einen neuen Vorbehalt weiterhin vom Export ausgenommen.
Die massgeblichen Weisungen und Kreisschreiben (WVP, KSBIL, etc.) werden im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Koordinierungsregelungen angepasst.
2. Wesentliche Änderungen im Bereich Leistungen
2.1. Weltweiter Export von IV-Renten für alle EU-Staatsangehörigen
Der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 4 VO 883/04 gilt neu auch für alle Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die ausserhalb eines EU-Mitgliedstaats Wohnsitz haben. Das bedeutet, dass IV-Renten – mit Ausnahme der Viertelrenten, die nur bei Wohnsitz in der Schweiz und in EU-Mitgliedstaaten gewährt werden - neu auch weltweit an Staatsangehörige von Belgien,
Dänemark, Estland, Ungarn, Litauen, Lettland, Malta, Polen, Rumänien und der Slowakei, exportiert werden müssen.
2.2. Ausnahmen vom Export
Ergänzungsleistungen (EL), gleichartige kantonale Leistungen sowie Härtefallrenten der Invalidenversicherung sind aufgrund eines Eintrags als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen in Anhang
X der Verordnung (EG) Nr. 883/04 (bisher Anhang IIa der VO (EWG) Nr.1408/71) weiterhin nicht zu exportieren. Auch ausserordentliche IV-Renten von Nichterwerbstätigen werden dank einem neuen Eintrag als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen weiterhin nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt, obwohl das Koordinationsrecht neu auch Nichterwerbstätige erfasst. Schliesslich sind auch die Hilflosenentschädigung aufgrund eines Eintrages im Protokoll zu Anhang II FZA wie bisher vom Export ausgenommen.
2.3. Berechnung der Kinderrenten
Kinderrenten unterliegen neu denselben Berechnungsregeln wie Altersrenten. Liegen Versicherungszeiten in mehreren Staaten vor, so gewährt jeder Staat eine Teilrente, sofern das nationale Recht Kinderrenten vorsieht.
Kinderrenten zu Viertelsrenten der IV werden, wie die Viertelsrenten selbst, bei Wohnsitz des Kindes ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raums nicht ausgerichtet.
2.4. Beibehalten der Nachversicherung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-
Mitgliedstaats, die ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese in Folge Unfall oder Krankheit aufgeben mussten, unterliegen grundsätzlich nicht mehr den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung. In Anhang XI Ziff. 8 der VO 883/04 ist jedoch für diesen Fall eine Nachversicherung für Eingliederungsmassnahmen vorgesehen. Die Person gilt auch während der Durchführung solcher Massnahmen als versichert. Der Nachversicherungsschutz endet bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, beim Bezug einer Invalidenrente, nach abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnsitzstaats.
Beispiel:
Ein Grenzgänger hat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben muss.
2.5. Wegfall der Nachversicherung für den Anspruch auf IV-Renten
Mit der 5. IV-Revision wurde die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren für den Erwerb eines Anspruchs auf ordentliche IV-Rente eingeführt. Die bisherige einjährige Nachversicherung für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben mussten und nicht mehr versichert waren, erübrigt sich aufgrund dieser Gesetzesänderung. Der bisherige Eintrag in Anhang VI Ziffer 8 in der Verordnung (EWG) 1408/71 bezüglich der einjährigen Nachversicherung ist in der neuen Verordnung nicht mehr enthalten.
3. Ausblick in die Zukunft - Elektronischer Datenaustausch
Die neuen Koordinationsverordnungen sehen vor, dass die Versicherungsträger und Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz in Zukunft auf elektronischem Weg Daten und Informationen austauschen. Die E-Formulare werden auf einen heute noch nicht festgelegten Zeitpunkt hin nicht mehr verwendet. Die Schweiz ist derzeit mit der Umsetzung eines entsprechenden nationalen Projekts befasst (EESSI). Auf welchen Zeitpunkt hin der elektronische Austausch von Daten zwischen den EU-Staaten und der Schweiz in Betrieb genommen werden kann, ist heute noch nicht bekannt.
Bis auf Weiteres wird die Schweiz für den Austausch von Informationen grundsätzlich die alten E-Formulare benutzen.