Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo

Rundschreiben Nr. 322 · 24. September 2013 · IV

Aufgehoben

BSV · RS 322 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Rechtsdienst

24. September 2013

IV-Rundschreiben Nr. 322

Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo

Dieses Rundschreiben ersetzt das IV-Rundschreiben Nr. 290.

Allgemeines

Der Bundesrat hat im Dezember 2009 beschlossen, die Abkommen, die im Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kosovos zwischen der Schweiz und Serbien in Kraft waren, im Verhältnis zu Kosovo nicht weiterzuführen. Von diesem Entscheid sind im Bereich der sozialen Sicherheit das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 betroffen. Ihre Anwendung im Verhältnis zu Kosovo endet am 31. März 2010.

Auswirkungen

Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovo zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung als VertragsausländerInnen innehaben. Sie gelten neu als NichtvertragsausländerInnen. Dieser Statuswechsel hat einerseits Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führt andererseits dazu, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, nicht mehr ins Ausland exportiert werden können. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt (siehe auch Urteil des BGer 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013).

Die laufenden Renten geniessen laut Artikel 25 des Abkommens mit der Volksrepublik Jugoslawien den Besitzstand.

Mit Urteil vom 8. Juli 2013 (8C_109/2013) hielt das Bundesgericht fest, dass für die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs massgebend ist. Das Datum der Verfügung ist dagegen nicht relevant.

Das heisst, dass die Renten wie bisher an Staatsangehörige des Kosovo mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf eine Rente bis spätestens am 31. März 2010 entstanden ist. IV-Viertelsrenten sind davon ausgenommen.

Für alle anderen Fälle sind die Rechtsgrundlagen anwendbar wie für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (sog. NichtvertragsausländerInnen).