Weisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (Rück)
Weisung · 31. Oktober 2024 · AHV · Version 8
Weisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (Rück); gültig ab 01.01.2018, Stand 01.01.2025
Geltend
BSV · Weisung · Deutsch
Weisungen über die Rückvergütung der an
die AHV bezahlten Beiträge im Sinne von Arti-
kel 18 Absatz 3 AHVG und der RV-AHV (Rück)
Gültig ab 1. Januar 2018
Stand: 1. Januar 2025
Vorwort
Die vorliegende Version der Weisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (nachfolgend: Rück) ersetzt die Version vom 1. Januar 2003. Die Barwerttabellen werden ebenfalls aktualisiert, und zwar auf der Grundlage des Szenarios A-00-2015, das das Bundesamt für Statistik am 22. Juni 2015 veröffentlicht hat.
Die Rück führt die Abkommen mit jenen Staaten auf, für deren Angehörige die Möglichkeit einer Rückvergütung der AHV-Beiträge besteht.
In die neue Version werden ausserdem drei Präzisierungen aufgrund von Entscheiden des Bundesgerichtes aufgenommen. Diese betreffen den Ausschluss von Rückvergütungen für die Ehepartnerin oder den Ehepartner von EU-Staatsangehörigen, die die Schweiz verlassen und in einen EU-Staat ziehen, sowie die Nichtanrechnung bereits bezogener IV-Renten zum Rückvergütungsbetrag; ferner wird präzisiert, dass die eigenen Beiträge nicht rückvergütet werden können, wenn eine verwitwete Person eine Hinterlassenenrente bezieht, die exportiert werden kann.
Zwei weitere Präzisierungen ergänzen die Definition der rückvergütbaren Beiträge, die sich nicht mehr auf die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit geleisteten Beiträge beschränken. Neu zählen dazu auch die Beiträge, die von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen entrichtet oder im Rahmen eines Splittings erworben werden. Ausserdem hat das Bundesgericht bereits zuvor präzisiert, dass bei einer Beitragsrückvergütung der Sachverhalt, dessen rechtliche Konsequenzen es zu prüfen gilt, der Antrag auf Rückvergütung ist (vgl. BGE 136 V 24, Erw. 4.4, auf Französisch). Folglich gilt die neue Version der Rück für alle Fälle, bei denen der Antrag auf Rückvergütung ab dem 1. Januar 2018 eingereicht wurde.
Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2020
Mit dem Nachtrag wird im Anhang I das per 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien aufgenommen. Zudem wird nachträglich das per 19. Juni 2017 in Kraft getretene Sozialversicherungsabkommen mit China aufgenommen.
Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2021
Der vorliegende Nachtrag 2 erhält die auf den 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 1/21 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.
Einerseits erhält der Nachtrag die Änderungen in Bezug auf die Neuerung, dass mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, die rückvergüteten AHV-Beiträge nach Art. 18 Abs. 3 AHVG neu der Quellensteuer unterstehen.
Andererseits wurden aufgrund von Praxiserfahrungen Präzisierungen bezüglich der Rückvergütung von Beiträgen an verwitwete Personen aus Nichtvertragsstaaten aufgenommen.
Brexit
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) gilt ab dem 1.1.2021 nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.
Die im Bereich der sozialen Sicherheit erworbenen Rechte von Personen, die vor dem 1.1.2021 von Seiten der Schweiz und des Vereinigten Königreichs dem FZA unterstellt waren, bleiben auf der Grundlage des Abkommens über die Bürgerrechte gewahrt:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherun-
gen/int/brexit.html
Zur neuen Regelung, die seit dem 1.1.2021 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gilt, stehen auf der Internetseite des BSV spezifische Informationen zur Verfügung: www.bsv.admin.ch
Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2024
Der vorliegende Nachtrag 3 enthält die Änderungen, die mit der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Zwei der reformbedingten Anpassungen haben Auswirkungen auf die Bestimmungen über die Beitragsrückvergütung.
Zum einen wird mit der AHV 21 ab dem 1. Januar die Möglichkeit eingeführt, die nach Erreichen des Referenzalters bezahlten AHV-Beiträge zur Verbesserung der Altersrente anzurechnen. Diese Beiträge können künftig auch rückvergütet werden, sofern sie zu einer Rentenverbesserung geführt hätten.
Zum anderen wird Frauen der Übergangsgeneration ab dem 1. Januar 2025 ein lebenslanger Rentenzuschlag gewährt, der ihnen eine höhere Rente ermöglicht. Die höhere Rente wirkt sich somit auf den gemäss Billigkeitsklausel rückvergütbaren Maximalbetrag aus.
Mit dem Vermerk 1/24 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.
Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2025
Der vorliegende Nachtrag 4 enthält eine Präzisierung, wonach für die Geltendmachung der Rückvergütung der AHV-Beiträge keine Verjährungsfrist gilt. Indessen sind bei der Festlegung der rückvergüteten AHV-Beiträge sind die Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 24 ATSG anwendbar.
Gemäss langjähriger Praxis werden die Anträge für eine Rückvergütung vollständig von der Schweizerischen Ausgleichskasse bearbeitet. Entsprechend wurde Art. 8 Abs. 1 RV-AHV in dem Sinne angepasst, dass die Anträge der versicherten Personen auch direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen sind. Dieser Änderung wird im vorliegenden Nachtrag Rechnung getragen.
Die geänderten Randziffern sind mit dem Vermerk 1/25 gekennzeichnet.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Geltungsbereich8
- 2. Anspruch auf Rückvergütung8
- 2.1 Anspruchsvoraussetzungen im Allgemeinen8
- 2.2 Massgebende Staatsangehörigkeit9
- 2.3 Fehlende Rentenberechtigung10
- 2.4 Vorliegen eines Rückvergütungsfalles10
- 2.4.1 Endgültiges Ausscheiden aus der Versicherung10
- 2.4.2 Ausscheiden aus der Versicherung nach Eintritt eines Versicherungsfalles11
- 3. Umfang der Rückvergütung12
- 3.1 Beiträge, die rückvergütet werden12
- 3.2 Beiträge, die nicht rückvergütet werden13
- 3.3 Beitragsrückvergütung bei verheirateten oder geschiedenen Personen14
- 3.4 Beitragsrückvergütung bei verwitweten Personen14
- 3.5 Kürzung der Beitragssumme wegen Unbilligkeit15
- 4. Wirkung der Rückvergütung16
- 5. Zuständigkeit und Verfahren16
- 5.1 Rückvergütungsgesuch16
- 5.2 Information der gesuchstellenden Person17
- 5.3 Prüfung der Billigkeit17
- 5.4 Verfügung17
- 6. Inkrafttreten17
- Anhang I19
1. Geltungsbereich
1 Ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat
kein Sozialversicherungsabkommen besteht, können von der Beitragsrückvergütung Gebrauch machen. Voraussetzung ist, dass die Person Wohnsitz im Ausland hat oder nachweislich beabsichtigt, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen.
2 Ein Anspruch auf Beitragsrückvergütung besteht auch für
Staatsangehörige eines Staates, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Rückvergütung von Beiträgen vorsieht (siehe Anhang I),
3 Anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose haben ebenfalls
Anspruch auf die Beitragsrückvergütung (Art. 3 Abs. 2 und Art. 3bis FlüB). Der Anspruch besteht aber nur, wenn sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einem Land haben,
– mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder
– mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Rückvergütung von Beiträgen vorsieht (siehe Anhang I).
2. Anspruch auf Rückvergütung
(Art. 1 RV-AHV)
2.1 Anspruchsvoraussetzungen im Allgemeinen
4 Die Beitragsrückvergütung kann verlangen, wer folgende
Voraussetzungen erfüllt:
– Zugehörigkeit zu einem Staat, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht oder mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Rückvergütung von Beiträgen vorsieht (siehe Anhang I) (Rz. 5 ff.).
– Keine Rentenberechtigung im Zeitpunkt der Rückvergütung (Rz. 8 und 9);
– Vorliegen eines Rückvergütungsfalles (Rz. 10 bis 14)
– Erfüllung der Mindestbeitragsdauer (Rz. 8).
2.2 Massgebende Staatsangehörigkeit
5 Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf die Rückvergütung ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV).
6 Besitzt eine Person die Staatsangehörigkeit eines Staates, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, oder eines Staates, dessen Abkommen die Rückerstattung von Beiträgen vorsieht (siehe Anhang I), und ist die Person gleichzeitig Staatsangehörige der Schweiz oder eines Staates, mit dem die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat, das keine Rückerstattung von Beiträgen vorsieht, kann sie keine Beiträge zurückfordern (BGE 119 V 1 und BVGE vom 22. Mai 2013 in Sachen C-1241/2012). Die Person kann jedoch einen Anspruch auf Rente geltend machen.
7 Personen, die mit einem unter das FZA fallenden EU-Staatsangehörigen verheiratet und Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Rückerstattung von Beiträgen vorsieht (s. Anhang I), gelten jedoch als Familienangehörige. Mit diesem Status kann die Person grundsätzlich die von den EU-Verordnungen vorgesehenen Rechte und Systeme der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen. In Abweichung von Art. 18 Abs. 3 AHVG unterliegt diese Person aufgrund ihrer Eheschliessung folglich dem FZA und hat Anspruch auf Rentenauszahlung, sofern sie ihren Wohnsitz beim Verlassen der Schweiz innerhalb der EU verlegt (BGE 139 V 393).
2.3 Fehlende Rentenberechtigung
8 Die Beiträge können nur rückvergütet werden, wenn die
ausländische Person mangels Wohnsitz (Art. 18 Abs. 2 AHVG) oder gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen, das eine Beitragsrückvergütung vorsieht, nicht rentenberechtigt ist, obwohl sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr zurückgelegt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Person gesamthaft während mindestens elf Monaten beitragspflichtig war und Beiträge geleistet hat (Art. 1 Abs. 1 RV-AHV).
9 Die Beitragsrückvergütung ist auch dann möglich, wenn ein
einmal bestandener Rentenanspruch durch Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes erloschen ist (betreffend Anrechnung der bezogenen AHV-Leistungen siehe Rz. 15).
2.4 Vorliegen eines Rückvergütungsfalles
2.4.1 Endgültiges Ausscheiden aus der Versicherung
10 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die
Person endgültig aus der Versicherung ausscheidet und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder den Wohnsitz in der Schweiz aufgeben (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
11 Bleiben volljährige, aber noch nicht 25-jährige Kinder in der
Schweiz, können die Beiträge dennoch rückvergütet werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 2 Abs. 2 RV-AHV). Massgebend für das Kriterium der abgeschlossenen Ausbildung ist der Zeitpunkt der Rückvergütung.
12 Die Rückvergütung kann ohne Ablauf einer Wartefrist vor-
genommen werden. In jedem Fall müssen sämtliche Einkommen im individuellen Konto eingetragen sein.
13 Grundsätzlich steht der Anspruch auf Rückerstattung der 1/24 Person zu, welche die Beiträge bezahlt hat. Er ist nicht ver-
erblich und erlöscht mit dem Tod der berechtigten Person (Art. 7 RV-AHV) (unter den Bedingungen gemäss Rz. 14).
13.1 Im Todesfall der anspruchsberechtigten Person steht der 1/24 Rückvergütungsbetrag der Witwe oder dem Witwer und
nach ihnen den Waisen zu (unter den Bedingungen gemäss Rz. 14), sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente erfüllen, den Anspruch aber mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht geltend machen können.
14 Das Recht der versicherten Person, die Rückvergütung ih-1/25 rer Beiträge zu beantragen, verjährt nicht. Bei der Berech-
nung der rückvergütbaren Beiträge gelten jedoch die Grundsätze über die Nachzahlung von Renten sinngemäss.
2.4.2 Ausscheiden aus der Versicherung nach Eintritt eines Versicherungsfalles
15 Ausländische Staatsangehörige, die bereits Leistungen der 1/24 AHV bezogen haben, deren Anspruch aber wegen Verle-
gung des Wohnsitzes ins Ausland erlischt, können die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen. Dabei werden die bereits bezogenen Leistungen der AHV inkl. allfällige Zuschläge für die Frauen der Übergangsgeneration gemäss AHV 21 angerechnet (Art. 4 Abs. 3 RV-AHV). Wenn eine Person hingegen vor Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland Leistungen der IV bezogen hat, werden diese nicht angerechnet (BVGE vom 13. Januar 2016 in Sachen C-657/2012).
15.1 Hat eine Person nach Verlegung ihres Wohnsitzes ins Aus-1/21 land keinen Anspruch mehr auf die Hinterlassenenrente
und beantragt die Rückvergütung der Beiträge der verstorbenen Person, so ist der Betrag der bereits bezogenen Hinterlassenenrenten bei der Rückvergütungssumme anzurechnen (Art. 4 Abs. 3 RV-AHV).
15.2 Bezogene Hinterlassenenrenten werden bei der Rückver-1/24 gütung der eigenen AHV-Beiträge nicht abgezogen, da die
Hinterlassenenrente aufgrund der Beiträge der verstorbenen Person festgelegt wurde. Ausnahme bildet der Fall, wenn eine Hinterlassenenrente über das Referenzalter hinaus ausgerichtet wird, da diese höher ausfällt als die eigene AHV-Rente. In dem Fall sind die nach Referenzalter ausbezahlten Renten anzurechnen (Urteil des BGer vom 14. April 2010 in Sachen 9C_83/2009, Erw. 3.4).
3. Umfang der Rückvergütung
3.1 Beiträge, die rückvergütet werden
(Art. 4 Abs. 1 RV-AHV)
16 Rückvergütet werden die tatsächlich geleisteten AHV-Bei-
träge bis zum Monat, nach dem der AHV-Rentenanspruch entstanden wäre bzw. bei Verlassen des Landes bis zum Ausscheiden aus der Versicherung.
16.1 Ebenfalls rückvergütet werden die nach Erreichen des Re-1/24 ferenzalters bezahlten Beiträge unter folgenden (kumulati-
ven) Voraussetzungen:
- die versicherte Person erfüllt die Mindestversicherungsdauer bereits vor Erreichen des Referenzalters (allenfalls bereits rückvergütete Beiträge werden nicht berücksichtigt);
- die Beiträge hätten zu einer Verbesserung der Altersrente gemäss Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG geführt;
- die Rückvergütung entspricht der Billigkeitsklausel (siehe Kap. 3.5) und die nach Erreichen des Referenzalters bezahlten Beiträge werden in die Berechnung der Altersrente, die als Vergleich für die Billigkeitskontrolle dient, einbezogen.
17 Die Rückvergütung umfasst sowohl die Arbeitnehmer- als
auch die Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge von Selbstständigerwerbenden, die Beiträge nichterwerbstätiger Personen oder die Beiträge aus einer Einkommensteilung im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG.
17.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 Bst. c DBG sind die rückvergüteten 1/21 AHV-Beiträge nach Art. 18 Abs. 3 AHVG der Quellensteuer
unterworfen. Das diesbezügliche Verfahren ist im KSQST geregelt.
3.2 Beiträge, die nicht rückvergütet werden
18 IV- und EO- oder auch ALV-Beiträge werden nicht rückver-1/24 gütet.
18.1 Die nach Erreichen des Referenzalters bezahlten Beiträge 1/24 werden nicht rückvergütet:
- wenn es sich ausschliesslich um Beiträge handelt, die erst nach Erreichen des Referenzalters bezahlt wurden; oder
- wenn die Mindestversicherungsdauer erst nach Erreichen des Referenzalters erfüllt ist; oder
- wenn die nach Erreichen des Referenzalters bezahlten Beiträge nicht zu einer Rentenverbesserung führen würden (Art. 4 Abs. 3 RV-AHV, Rz. 16.1).
Bereits rückvergütete Beiträge werden nicht berücksichtigt.
Beiträge, die mehr als fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters bezahlt wurden, sind von einer Rückvergütung in jedem Fall ausgeschlossen.
19 Auch nicht rückvergütet werden AHV-Beiträge, die nach
dem 1. Januar 1997 durch das Gemeinwesen für rückvergütungsberechtigte Staatsangehörige bezahlt wurden (Art. 4 Abs. 5 RV-AHV). Auf Antrag werden diese AHV-Beiträge dem Gemeinwesen zurückerstattet (Rz. 36 und 37).
20 Die durch das Gemeinwesen für rückvergütungsberech-1/24 tigte Staatsangehörige entrichteten AHV-Beiträge sind im
IK gekennzeichnet (vgl. Wegleitung über VA/IK Rz. 2316, Sonderfallcode 01 in Verbindung mit Schlüsselzahl 4).
3.3 Beitragsrückvergütung bei verheirateten oder ge-
schiedenen Personen
(Art. 4 Abs. 2 RV-AHV)
21 Verlangt eine verheiratete Person die Beitragsrückvergü-
tung, so wird für die Jahre der Ehe, die im Zeitpunkt der Rückvergütung besteht, keine Einkommensteilung durchgeführt (BGE 136 V 24).
22 Ist oder war die Person geschieden, muss hingegen vor-
gängig für diese frühere Ehe das Splitting vorgenommen werden (Art. 29quinques Abs. 3 Bst. c AHVG), wenn beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren. Für das Vorgehen gilt das KS über das Splitting bei Scheidung.
23 In Abweichung zu den Bestimmungen über die Einkom-
mensteilung werden die durch das Gemeinwesen für den die Beitragsrückvergütung beantragenden Ehegatten bezahlten und in Einkommen umgewandelten Beiträge bei der Rückvergütung aber nicht geteilt.
3.4 Beitragsrückvergütung bei verwitweten Personen
(Art. 4 Abs. 2 RV-AHV)
24 Bezieht die die Rückvergütung beantragende Person eine
Hinterlassenenrente, die aufgrund der Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person exportiert werden kann, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der eigenen AHV-Beiträge (BGE vom 14. April 2010 in Sachen 9C_83/2009).
24.1 Bezieht die die Rückvergütung beantragte Person hinge-1/21 gen eine Hinterlassenenrente, die aufgrund der Staatsan-
gehörigkeit der verstorbenen Person sowie der eigenen Staatsangehörigkeit wegen Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erlischt, besteht Anspruch auf Rückvergütung der eigenen AHV-Beiträge.
25 Eine Rückvergütung der Beiträge des überlebenden Ehe-1/24 gatten kommt nur bei Erlöschen der Hinterlassenenrente in
Frage. Ein solcher Fall tritt bei einer Wiederverheiratung
der verwitweten Person oder bei Erreichen des Referenzalters ein, wenn nach der Einkommensteilung die persönliche Altersrente vorteilhafter ausfällt als die Hinterlassenenrente.
26 Nach der Rückvergütung der persönlichen Beiträge an den 1/24 überlebenden Ehegatten infolge Erlöschen des Anspruchs
auf die Hinterlassenenrente kann, selbst nach Auflösung der neuen Ehe innerhalb von zehn Jahren nach Eheschliessung, der Anspruch auf diese Rente jedoch nicht mehr entstehen.
3.5 Kürzung der Beitragssumme wegen Unbilligkeit
(Art. 4 Abs. 4 RV-AHV)
27 Die Rückvergütung ist teilweise zu verweigern, wenn sie 1/24 der Billigkeit widerspricht. Dies ist der Fall, wenn die
Summe der rückvergütbaren AHV-Beiträge die Rentenanwartschaft übersteigt (siehe BVGE vom 4. Dezember 2014 in Sachen C-6574/2013).
28 Die Berechnung der Rentenanwartschaft erfolgt bei Hinter-
lassenenrenten auf den Zeitpunkt des Todes.
29 Bei definitivem Ausscheiden aus der AHV infolge Ausreise 1/24 aus der Schweiz ist die Berechnung auf den Zeitpunkt der
Gesuchsstellung vorzunehmen.
30 Hat die berechtigte Person das Referenzalter noch nicht 1/24 erreicht, so ist die Rentenskala auf den Zeitpunkt des Errei-
chens des Referenzalters des Jahrganges der leistungsberechtigten Person zu ermitteln.
30.1 Gehört die versicherte Person zu einer der Altersklassen, 1/24 für die gemäss AHV 21 ein Rentenzuschlag (Art. 34bis
AHVG) vorgesehen ist, ist dieser Zuschlag bei der Berechnung der Rentenanwartschaft zu berücksichtigen.
30.2 Bei einer Rückvergütung der nach dem Referenzalter be-1/24 zahlten Beiträge (vgl. Rz. 16.1) muss bei der Berechnung
der Rentenanwartschaft der Rentenbetrag berücksichtigt werden, der sich durch die Anrechnung der zusätzlichen Beiträge ergibt, sofern letztere zu einer Verbesserung der Altersrente gemäss Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG geführt hätten.
31 Bei der Berechnung der Rentenanwartschaft werden die
durch das Gemeinwesen entrichteten mitberücksichtigt.
32 Der Rückvergütungsbetrag wird nach versicherungsmathe-
matischen Berechnungen gekürzt, wenn die rückvergütbaren AHV-Beiträge die Rentenanwartschaft übersteigen.
4. Wirkung der Rückvergütung
(Art. 6 RV-AHV)
33 Mit der Rückvergütung verzichten ausländische Staatsan-
gehörige gegenüber der AHV/IV auf die mit den Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten verknüpften Rechte. Die Beiträge können nicht wieder einbezahlt und die Beitragsperioden nicht angerechnet werden. Eine Leistung der AHV/IV kann somit aufgrund der rückvergüteten Beiträge und entsprechenden Beitragszeiten nicht mehr beansprucht werden (siehe z.B. Rz. 26).
5. Zuständigkeit und Verfahren
(Art. 8 RV-AHV)
5.1 Rückvergütungsgesuch
34 Die Rückvergütung der AHV-Beiträge ist bei der Schweize-1/25 rischen Ausgleichskasse geltend zu machen, die die Be-
rechnung und Auszahlung der Rückvergütung vornimmt.
35 aufgehoben
1/25
36 Gemeinwesen, die von der Rückerstattungsmöglichkeit
Gebrauch machen wollen, müssen ihren Anspruch nach
der definitiven Ausreise oder nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person bei der Schweizerischen Ausgleichskasse anmelden.
37 Die Rückvergütung an das Gemeinwesen kann auch dann
vorgenommen werden, wenn die Rückvergütung der AHV-Beiträge durch die ausländische Person nicht geltend gemacht wurde (siehe Kap. 2).
5.2 Information der gesuchstellenden Person
38 Die Schweizerische Ausgleichskasse ist verpflichtet, die 1/25 gesuchstellende Person auf die allenfalls nachteiligen Fol-
gen der Beitragsrückvergütung aufmerksam zu machen. Gesuchstellende Personen mit Angehörigen, die das Schweizer Bürgerrecht oder dasjenige eines Vertragsstaates besitzen, sind darauf hinzuweisen, dass ihre Hinterlassenen nach ihrem Tod keinen Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten haben.
5.3 Prüfung der Billigkeit
39 Die Schweizerische Ausgleichskasse nimmt die Kürzung 1/25 des Rückvergütungsbetrages gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-
AHV gestützt auf die Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung vor.
5.4 Verfügung
40 Gesuche um Beitragsrückvergütung sind mit einer Verfü-
gung zu erledigen.
6. Inkrafttreten
41 Diese Weisungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie er-
setzen die Weisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (Rück) vom 1. Januar 2004.
42 In Anbetracht der Tatsache, dass bei einer Beitragsrück-
vergütung das Rückvergütungsgesuch massgebender Sachverhalt ist (BGE 136 V 24, E. 4.4.), gelten diese Weisungen und die neuen Barwerttabellen für alle ab dem 1. Januar 2018 eingereichten Gesuche.
1/24 Anhang I
Länder, die mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, das die Rückerstattung von Beiträgen vorsieht
Abkommen mit Voraussetzungen
Australien: Art. 16 Endgültiges Verlassen der Schweiz
Brasilien: Art. 20 Endgültiges Verlassen der Schweiz
Endgültiges Verlassen der Schweiz vor Inkrafttreten dieses Abkommens (1. März 1998) oder bei Inkrafttreten dieses Abkommens in der schweizerischen Alters-, Hin-Chile: Art. 26
terlassenen- und Invalidenversicherung beitragspflichtig und endgültiges Verlassen der Schweiz spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
China: Art. 10 Endgültiges Verlassen der Schweiz
Indien: Art. 4 Endgültiges Verlassen der Schweiz
Endgültiges Verlassen der Schweiz seit Philippinen: Art. 22
mindestens einem Jahr
Südkorea: Art. 13 Endgültiges Verlassen der Schweiz
Tunesien: Art. 16 Endgültiges Verlassen der Schweiz
Uruguay: Art. 15 Endgültiges Verlassen der Schweiz