Nachtrag 4 zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK)

Nachtrag WL VA/IK N4 · 12. Dezember 2024 · AHV

Nachtrag 4 zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK); gültig ab 01.01.2025

Geltend

BSV · WL VA/IK N4 · Deutsch

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Nachtrag 4 zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK)

Gültig ab 1. Januar 2025

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Nachtrag 4 vom 1. Januar 2025

Generelle Überarbeitung Teil 1

Während bei der Einführung der AHV-Nummern die Zuteilungen ausschliesslich via AHV-Ausgleichskassen durch die ZAS erfolgten, gibt es in der Zwischenzeit mehrere andere Stellen, die ebenfalls AHV-Nummern bei der ZAS beantragen. Die AHV-Nummer dient daher in verschiedenen Registern als Identifikator. Aus diesem Grund wurde die Verwaltung der AHV-Nummern aus dem Versichertenregister (VR) herausgelöst und findet im UPI-Register statt, an welches die anderen Stellen direkt angebunden sind. Das UPI-Register (Unique Person Identification) wird durch die ZAS geführt. Die Koordination dieser Register erfolgt durch das Registerharmonisierungsgesetz (RHG, SR 431.02).

Aufgrund der Vorgaben des RHG und den Änderungen in Art. 50c Abs. 2 AHVG per 1.1.2022 wurde der Teil 1 dieser Weisungen komplett neu formuliert. Da inzwischen technische Standards (E-Government Standards, eCH-XXXX) entwickelt wurden, beschränkt sich die fachliche Weisung nun noch stärker auf das WAS und die fachlichen Auflagen, während das WIE in den technischen Weisungen (WL VR) ausgeführt werden, damit der Meldefluss konform zu den eCH-Standards bei den Zentralregistern (VR und UPI) ankommt. In der neuen technischen Lösung wird das UPI-Register direkt an die Ausgleichskassen angebunden und der Datenaustausch zu den AHV-Nummern erfolgt nicht mehr wie bisher "durch das VR hindurch". Entsprechend fallen die bisher im Versichertenregister für die Zuteilung von AHV-Nummern verwendeten Codes weg.

Bisher teilte die WL VA/IK den Geschäftsvorfällen eine Identifikationsnummer zu (Meldungen an das Zentrale Register, MZR mit Nummer). Diese Geschäftsvorfälle werden in den technischen Weisungen als Use Cases umgesetzt. In der Vergangenheit regelten die technischen Weisungen auch die technischen Vorgaben an die zentralen Register. Inzwischen wurden für die Führung der zentralen Register die technischen Standards eCH-XXXX (z.B. eCH-0084 für die Führung des UPI-Registers) erlassen, die für die fachlichen Geschäftsvorfälle wiederum eigene Codes und Bezeichnungen (announcement types)

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verwenden. Daher benötigt es die bisherigen Codes für die Bezeichnung der Geschäftsvorfälle (Meldungen an das Zentrale Register, MZR) für die Zuteilung der AHV-Nummern und die Erstellung der Versicherungsausweise nicht mehr. Stattdessen werden den Use Cases in den technischen Weisungen die korrekten announcement types der eCH-Standards zugeordnet.

Inhaltlich müssen weiterhin die gleichen Geschäftsvorfälle abgewickelt werden können und sie müssen in den Ausgleichskassen weiterhin in geordneten, dokumentierten und damit nachvollziehbaren Prozessen durchgeführt werden. Die technische Anbindung erfolgt jedoch neu nicht mehr "durch das Versichertenregister hindurch" zum UPI-Register, sondern parallel daran vorbei. Deshalb braucht es die bisher verwendeten Codes für die technische Umsetzung nicht mehr und es können direkt die technischen Codes gemäss WL VR verwendet werden. Die Ausgleichskassen müssen entsprechend sicherstellen, dass in ihrem Datenbestand die Umschlüsselung der bisherigen Codes für die Geschäftsvorfälle auf die neuen Codes gemäss WL VR und eCH-Standards vorgenommen werden. Im TeleZAS müssen die Geschäftsvorfälle weiterhin lückenlos ersichtlich sein und entsprechend neu verknüpft werden.

Zu den fachlichen Vorgaben gehört, dass sämtlicher Verkehr zwischen den Ausgleichskassen und den verschiedenen zentralen Registern (inkl. UPI) weiterhin revisionstauglich, lückenlos nachvollziehbar und unveränderbar dokumentiert und im TeleZAS ersichtlich ist. Auch die eCH verlangen in ihren Schemen weiterhin eine Anfrage/Meldung und sehen eine Antwort vor. Diese beiden Elemente müssen dokumentiert und der Antragsteller (AK/IVST) im TeleZAS aufgeführt sein. Nur wenn die AHV-Nummer durch eine Drittstelle beantragt wurde (z.B. Staatsanwaltschaft für ausländische Delinquenten), wird die Quelle im TeleZAS nicht angezeigt.

In den Weisungen wird neu klar unterteilt in die Prozesse:

- Zuteilung einer AHV-Nummer;

- Ausstellen eines Versicherungsausweises.

Diese Prozesse sind nicht mehr zwingend miteinander verbunden, da die AHV-Nummer auch durch dritte Stellen beantragt werden kann und der AHV-Ausweis nur bei Bedarf gedruckt und abgegeben wird.

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Alle diese Änderung beziehen sich nur auf den Teil 1 AHV-Nummer und Versicherungsausweis (VA), die Bewirtschaftung der IK erfolgt unverändert wie bisher und verwendet auch weiterhin die MZR-Nummern zur Identifikation der Geschäftsvorfälle.

Da der Teil 1 neu strukturiert und neu nummeriert wird, entfallen die Hinweise auf das Änderungsdatum in der Randziffer.

Anpassungen im Teil 2 und im Teil 3

Im Teil 2 und im Teil 3 wurden die folgenden Randziffern präzisiert, aufgehoben oder neu hinzugefügt:

• Rz 2339

• Rz 3101

• Rz 3103

• Rz 3103.1

• Rz 3107 – 3113 wurden aufgehoben, weil diese Meldungen nicht mehr via MZR ans Versichertenregister, sondern direkt gemäss WL VR ans UPI-Register erfolgen

• Kapitel 1.3, weil nur noch Meldungen im Zusammenhang mit der IK-Bewirtschaftung über diese Weisungen mit MZR geregelt werden.

• Anhang 1 (aktuell verwendete MZR-Schlüsselzahlen)

• Anhang 4 (früher verwendete MZR-Schlüsselzahlen)

• Anhang 6 (neue Schriftzeichen und -grössen für VA möglich)

• Anhang 9