Nachtrag 9 zu den Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC)
Nachtrag WRC N9 · 6. Dezember 2018 · AHV · Version 3
Nachtrag 9 zu den Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC); gültig ab 01.01.2019
Geltend
BSV · WRC N9 · Deutsch
Nachtrag Nr. 9 zu den Weisungen betr. die Rückverteilung der CO2 Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC)
Gültig ab 1. Januar 2019
Stand: Datum
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Vorwort zum Nachtrag Nr. 9, gültig ab 1. Januar 2019
Auf den 1.1.2018 wurde das Datum für die Rückverteilung durch die Ausgleichskassen in der CO2-Verordnung vom 30. Juni auf den 30. September verschoben (Rz 4002, 4011). Eine Anpassung des Datums für die Meldung bei Kassenwechsel in der Rz 4015 erfolgte nicht und wird nun nachgeholt. Das Datum wird auf 31. Juli geändert.
Anpassungen sind mit dem Vermerk 1/19 versehen.
4.6 Mutationen – Besondere Bestimmungen
4015 Die abtretende Ausgleichskasse meldet der neuen Aus-1/19 gleichskasse die massgebende Lohnsumme. Diese An-
gabe dient der Festsetzung der vollen Höhe der CO2-Rückverteilung (Rz 4016). Die Meldungen haben jeweils bis spätestens am 31. Juli zu erfolgen und sollten, wenn möglich, dokumentiert werden.
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