Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen (WÜWA)
Weisung WÜWA · 2. Dezember 2024 · AHV · Version 4
Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen (WÜWA); gültig ab 01.01.2014, Stand: 01.02.2025
Geltend
BSV · WÜWA · Deutsch
Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen (WÜWA)
Gültig ab 1. Januar 2014
Stand: 1. Januar 2025
Vorwort
Das BSV hat die Aufsicht über die übertragenen Aufgaben aufgrund bestimmter Ereignisse in den letzten Jahren überdenken müssen. Es hat sich gezeigt, dass die Richtlinien rund um die übertragenen Aufgaben präzisiert werden müssen. Als Konsequenz erlässt das BSV eine neue Weisung zu diesem Thema.
Die Weisung bezweckt im Wesentlichen zwei Aspekte:
– Sie soll das Gesuch- und Bewilligungsverfahren durch genaue inhaltliche Anforderungen präzisieren und somit vereinfachen.
Rückfragen sollen möglichst vermieden werden können. So wird das Verfahren für alle Parteien transparenter und effizienter ausgestaltet.
– Zweitens wird ein kollektives Bewilligungsverfahren eingeführt für Kantone, die alle in ihrem Kanton tätigen Ausgleichskassen eine weitere Aufgabe übertragen möchten bspw. aufgrund eines kantonalen Gesetzes. Dies betrifft vor allem Aufgaben an die Familienausgleichskassen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. l FamZG. Die Gründerverbände werden so von der Pflicht befreit, ein Gesuch für ihre Ausgleichskasse für eine vom Kanton übertragene Aufgabe beim BSV einzureichen. So wird vor der Einführung der übertragenen Aufgabe garantiert, dass diese die ordnungsgemässe Durchführung der AHV nicht gefährdet und die Ausgleichskasse dafür angemessen entschädigt wird.
Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Februar 2014
Aufgrund verschiedener Vorkommnisse am Ende des Jahres 2013 wurden besondere Bestimmungen bezüglich der Änderung und Anpassung von kollektiv übertragenen Aufgaben erlassen.
Dem Kapitel 4 „Kollektives Bewilligungsverfahren“ wurden ein Unterkapitel hinzugefügt:
4.4 Sonstige Bestimmungen
4401 Alle Anpassungen, die nicht unter Rz 5100 fallen (bspw.
Beitragssatz, Höhe der Leistungen), können nur auf den 1. Januar des Folgejahres gemacht werden.
4402 Diese Anpassungen müssen den betroffenen Ausgleichs-
kassen und dem BSV bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten (d.h. bis Ende Oktober) schriftlich mitgeteilt werden.
Vorbemerkung zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2024
Da es sich bei den Begriffen "in eigener Geschäftsführung" und "als Abrechnungsstelle" nicht um Fragen der Buchführung, sondern der Verantwortlichkeiten handelt, wurden die Begriffsdefinitionen aus den WBG entfernt und neu in den Wüwa aufgenommen. Dazu wurden die neuen Randziffern 3202, 3202.1, 3203 und 3203.1 eingefügt.
Die Änderungen sind mit 1/24 gekennzeichnet.
Vorbemerkung zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2025
Die in der Weisung zitierten Gesetzesartikel wurden in Bezug auf die Modernisierung der Aufsicht angepasst. Der neue Art. 131 Abs. 1bisAHVV, der das Verfahren für kollektive übertragene Aufgaben regelt, wurde in Rz 4101 zitiert.
Rz 2601 wurde hinzugefügt, um die Kantone auf die Modalitäten der Revision für übertragene Aufgaben aufmerksam zu machen. Wenn sie einen spezifischen Revisionsbericht wünschen, müssen sie dies in dem entsprechenden kantonalen Erlass regeln.
Die Rz 3506 wird per 1.1.2025 aufgrund der Änderung des Abrechnungsverfahrens der Postgebühren aufgehoben.
Diese Änderung wurde mit dem Vermerk 1/25 gekennzeichnet.
- Inhaltsverzeichnis Abkürzungen7
- 1. Geltungsbereich und Einführung8
- 2. Bewilligungsvoraussetzungen8
- 3. Allgemeines Bewilligungsverfahren9
- 3.1. Allgemeines9
- 3.2. Art und Umfang der übertragenen Aufgabe10
- 3.3. Finanzielles11
- 3.4. Kundenkreis12
- 3.5. Organisatorisches12
- 3.6. Revision13
- 4. Kollektives Bewilligungsverfahren14
- 4.1. Allgemeines14
- 4.2. Verfahren14
- 4.3. Inhalt des Gesuchs14
- 4.4. Sonstige Bestimmungen15
- 5. Abschliessende Bemerkungen16
- 6. Inkrafttreten16
- Anhang17
- A. Checkliste für das einzelne Gesuch17
- B. Checkliste für das kollektive Gesuch18
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung
AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung
AK Ausgleichskasse
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
FAK Familienausgleichskasse
FamZG Bundesgesetz über die Familienzulagen
FamZV Verordnung über die Familienzulagen
KAK Kantonale Ausgleichskasse
Rz Randziffer
VAK Verbandsausgleichskasse
WBG Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Aus-
gleichskassen
1. Geltungsbereich und Einführung
1100 Die nachfolgenden Weisungen regeln die Voraussetzun-1/25 gen und das Verfahren der Bewilligung durch das Bundes-
amt für Sozialversicherungen (nachfolgend Bundesamt) für die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen und Familienausgleichskassen durch die Kantone und die Gründerverbände nach Art. 63a AHVG i.V.m. Art. 130 bis 132 AHVV und Art. 17 Abs. 2 lit. l FamZG i.V.m. Art. 130 bis 132 AHVV.
1200 Dem Bundesamt sind von den Kantonen und den Gründer-
verbanden alle notwendigen Angaben und Daten zur Kenntnis zu bringen, damit die ordnungsgemässe Durchführung, die organisatorischen Massnahmen, die finanziellen Entschädigungen und allfällige Risiken einer übertragenen Aufgabe geprüft werden können.
2. Bewilligungsvoraussetzungen
2100 Dem Bundesamt muss ein schriftliches Gesuch eingereicht
werden;
– bei kantonalen Ausgleichskassen (KAK): vom Kanton
– bei Verbandsausgleichskassen (VAK): von allen Gründerverbänden.
2200 Übertragene Aufgaben müssen einer der folgenden Kate-1/25 gorien zugeordnet werden können:
– nach Art. 17 Abs. 2 lit. l FamZG:
– Unterstützung von Armeeangehörigen
– Familienschutz
– nach Art. 130 Abs. 1 AHVV:
a. zur Sozialversicherung gehören;
b. der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen;
c. der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; oder
d. anderweitig nicht gewinnorientiert sein und den Kantonen oder Gründerverbänden zugute kommen.
2300 Die Durchführung der übertragenen Aufgaben darf die ord-
nungsgemässe Durchführung der AHV nicht gefährden (Art. 130 Abs. 2 AHVV).
2400 Im Gesuch wird die übertragene Aufgabe umschrieben und
es werden Angaben über die beabsichtigten organisatorischen Massnahmen gemacht (Art. 131 Abs.1 AHVV).
2500 Die Ausgleichskassen müssen für die ihnen übertragenen
Aufgaben vollständig entschädigt werden (Art. 132 Abs. 1 AHVV).
2600 Die Kassenrevisionen müssen sich auch auf die übertrage-
nen Aufgaben erstrecken (Art. 132 Abs. 2 AHVV).
2601 Übertragen die Kantone Aufgaben an die Ausgleichskas-1/25 sen, so regeln sie im entsprechenden kantonalen Erlass
ausdrücklich die Revision und deren Berichterstattung (Art. 130 Abs. 2 AHVV).
3. Allgemeines Bewilligungsverfahren
3.1. Allgemeines
3101 Das schriftliche Gesuch muss (bei KAK) vom Kanton bzw.
(bei VAK) von den Gründerverbänden in der Regel spätestens sechs Monate vor der Einführung der übertragenen Aufgabe beim Bundesamt eingereicht werden.
3102 Grundsätzlich enthält das Gesuch die Umschreibung der
übertragenen Aufgabe, deren Zweck und die organisatorische Umsetzung. Ausserdem muss angegeben werden, ab wann die übertragene Aufgabe durchgeführt werden soll.
3.2. Art und Umfang der übertragenen Aufgabe
3201 Die Aufgabe muss detailliert beschrieben werden. Insbe-
sondere muss erklärt werden, ob die übertragene Aufgabe in eigener Führung oder als Abrechnungsstelle geführt werden soll. Weiter muss genau festgehalten werden, welche Tätigkeiten von der Ausgleichskasse ausgeführt werden sollen.
3202 In eigener Geschäftsführung
1/24 Die Führung in eigener Geschäftsführung bedeutet, dass
das Finanzierungsrisiko durch die übertragene Aufgabe selber getragen wird und sie deshalb über ausreichendes Eigenkapital verfügen muss.
Die Verantwortung für die Gesamtheit der Durchführung der Aufgabe liegt bei der Ausgleichskasse, an die diese Aufgabe übertragen wurde. Entsprechend ist der Kassenleiter der AHV-Ausgleichskasse für diese übertragene Aufgabe verantwortlich und die Durchführung wird durch das Personal der AHV-Ausgleichskasse sichergestellt. Die Verwaltungskosten werden der AHV-Ausgleichskasse angemessen entschädigt.
3202.1 FAK in eigener Geschäftsführung
1/24 Bei Familienausgleichskassen kommt die Regelung über
die Finanzierung nach Art. 13 FamZV (Bildung von
Schwankungsreserven respektive Eigenkapital) zur Anwendung und sie nehmen am Lastenausgleich teil. Somit können nur FAK in eigener Geschäftsführung eine FAK nach Art. 14 FamZG sein.
3203 Abrechnungsstelle
1/24 Eine Abrechnungsstelle tritt gegenüber ihren Mitgliedern
als Durchführungsstelle auf, rechnet jedoch Zulagen und/oder Beiträge periodisch gegenüber den Risikoträger ab, der sich ausserhalb der AHV-Ausgleichskasse befindet,
z. B. eine zugelassene Familienausgleichskasse (Art. 14 FamZG). Die Abrechnungsstelle trägt folglich kein versicherungstechnisches Risiko. Die Verwaltungskosten werden der AHV-Ausgleichskasse angemessen entschädigt.
3203.1 FAK als Abrechnungsstelle
1/24 Bei einer FAK als Abrechnungsstelle kommt die Regelung
über die Finanzierung nach Art. 13 FamZV (Bildung von Schwankungsreserven respektive Eigenkapital) für die Abrechnungsstellen nicht zur Anwendung und sie nimmt nicht am Lastenausgleich teil. Eine Abrechnungsstelle besitzt nämlich keine Rechtspersönlichkeit. Sie kann daher nie eine FAK nach Art. 14 FamZG sein. Sie existiert nur für die Ausführung bestimmter Aufgaben, die von einer FAK nach Art. 14 FamZG an die AHV-Ausgleichskasse als Unterbeauftragter delegiert werden. Der Geschäftsführer der AHV-Ausgleichskasse ist also nicht für die gesamte FAK verantwortlich, sondern nur für Teilaufgaben wie den Bezug von Beiträgen oder die Auszahlung von Leistungen. Die Verwaltungskosten werden der AHV-Ausgleichskasse durch die externe FAK nach Art. 14 FamZG (Outsourcinggeber) angemessen entschädigt.
3.3. Finanzielles
3301 Es müssen Angaben über die Höhe der erwarteten Bei-
träge und Leistungen während mindestens der ersten drei Jahre gemacht werden.
3302 Es muss erklärt werden, wie die ausbezahlten Leistungen
der übertragenen Aufgaben finanziert werden, sodass keine Schuld gegenüber dem Rechnungskreis 1 entstehen kann (vgl. Rz 1206 WBG).
3303 Falls für die übertragene Aufgabe Eigenkapital aufgebaut
werden muss (z.B. gemäss Art. 15 Abs. 3 FamZG, Art. 13 Abs. 2 FamZV), müssen Angaben darüber gemacht werden, wie dies erreicht werden soll.
3304 Die Ausgleichskasse muss für die Führung der übertrage-
nen Aufgabe vollständig entschädigt werden (Art. 132 Abs. 1 AHVV; Rz 1209 WBG). Das Entschädigungsmodell über die laufenden Kosten muss ausführlich beschrieben sein. Ebenfalls muss erklärt werden, in welchem zeitlichen Abstand die Angemessenheit dieses Entschädigungsmodells überprüft wird.
3305 Die Ausgleichskasse muss das Entschädigungsmodell prü-
fen und für angemessen erachten. Die Bestätigung für diese Prüfung kann dem Gesuch als Anhang beigelegt sein oder die Kasse bestätigt dies dem Bundesamt direkt.
3306 Ebenfalls muss bestätigt werden, dass die einmaligen Kos-
ten der Einführung entschädigt werden.
3307 Es müssen Angaben darüber gemacht werden, ob die
übertragene Aufgabe innerhalb der AHV-Buchhaltung geführt wird und falls ja, in welchem (dreistelligen) Rechnungskreis.
3.4. Kundenkreis
3401 Grundsätzlich sind alle übertragenen Aufgaben nur den an-
geschlossenen Mitgliedern der Gründerverbände oder Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskassen zur Verfügung zu stellen. Es muss nachgewiesen werden, dass das der Fall ist (bspw. durch einen Artikel im Reglement oder in den Statuten), andernfalls muss eine detaillierte Begründung angegeben und der erweiterte Kundenkreis beschrieben werden.
3.5. Organisatorisches
3501 Es sind Angaben über sämtliche organisatorische Mass-
nahmen zu machen, die von der Ausgleichskasse getroffen wurden und werden, um die übertragene Aufgabe angemessen auszuführen.
3502 Es ist eine Schätzung über den zusätzlichen zeitlichen Auf-
wand für die Führung der übertragenen Aufgabe abzugeben.
3503 Es muss bestätigt werden, dass das gegenwärtige Perso-
nal der Ausgleichskasse ausreicht, um die übertragene Aufgabe ohne Beeinträchtigung der Durchführung der AHV durch zu führen oder, falls nicht, dass der Personalbestand angemessen erweitert wird.
3504 Es muss bestätigt werden, dass die IT-Lösungen in der
Ausgleichskasse vorhanden sind, adaptiert oder neu erschaffen werden, um die übertragene Aufgabe angemessen auszuführen.
3505 Es muss bestätigt werden, dass Massnahmen getroffen
werden, um den Datenschutz zu gewährleisten. Wenn ein laufender Datenaustausch mit Dritten geplant ist, muss definiert werden, um welche Daten es sich handelt und zu welchem Zweck dieser Austausch stattfindet.
3506 aufgehoben
1/25
3.6. Revision
3601 Es muss bestätigt werden, dass die Revision der Aus-
gleichskasse sich auf die übertragene Aufgabe erstreckt.
3602 Es muss bestätigt werden, dass die übertragene Aufgabe
von der gleichen Revisionsstelle revidiert wird, die auch die AHV revidiert.
3603 Es müssen Angaben über den Umfang der vorgesehenen
Revision gemacht werden; d.h. über diejenige der buchhalterischen sowie der materiellen Prüfung.
3604 Es muss angegeben werden, ob für die Revision der über-
tragenen Aufgabe ein separater Revisionsbericht erstellt wird.
3605 Ist für die Führung der übertragenen Aufgaben die Bewilli-
gung einer weiteren Aufsichtsbehörde erforderlich, ist diese dem Gesuch beizulegen oder, falls diese noch nicht vorliegt, der aktuelle Stand des Bewilligungsverfahrens darzulegen.
4. Kollektives Bewilligungsverfahren
4.1. Allgemeines
4101 Erlässt ein Kanton gesetzliche Regelungen über die obliga-1/25 torische Führung einer übertragenen Aufgabe für die ei-
gene KAK und alle im Kanton tätigen VAK gemäss Art. 131 Abs. 1bisAHVV (bspw. gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. l FamZG für alle FAK nach Art. 14 FamZG, die im Kanton tätig sind), kann das Bundesamt unter nachfolgend erwähnten Bedingungen eine kollektive Bewilligung für alle betroffenen Ausgleichskassen aussprechen.
4102 Die weiteren Voraussetzungen sind analog den Rz 2200-
2600 anzuwenden.
4.2. Verfahren
4201 Das schriftliche kollektive Gesuch ist vom Kanton in der
Regel bis spätestens sechs Monate vor der Einführung der übertragenen Aufgabe beim Bundesamt einzureichen.
4202 Die übertragene Aufgabe kann nur auf Beginn eines Kalen-
derjahres kollektiv übertragen werden.
4203 Die Gesuche werden den Ausgleichskassen in der Regel
spätestens 30 Tage nach Eingang beim Bundesamt mittels AHV-Mitteilung angekündigt.
4.3. Inhalt des Gesuchs
4301 Alle betroffenen Ausgleichskassen müssen aufgelistet wer-
den.
4302 Die gesetzlichen Regelungen und ggfs. Abkommen (bspw.
eine Leistungsvereinbarung mit den betroffenen Ausgleichskassen) müssen dem Gesuch beigelegt werden.
4303 Die Aufgabe muss detailliert beschrieben werden. Insbe-
sondere muss genau festgehalten werden, welche Tätigkeiten von der Ausgleichskasse ausgeführt werden sollen.
4304 Es müssen Angaben über die Höhe der erwarteten Bei-
träge und Leistungen während mindestens der ersten drei Jahre gemacht werden.
4305 Die Ausgleichskassen müssen für die Führung der übertra-
genen Aufgabe vollständig entschädigt werden (Art. 132 Abs. 1 AHVV; Rz 1209 WBG). Ebenfalls müssen die einmaligen Kosten der Einführung vollständig entschädigt werden.
4306 Es muss aufgezeigt werden, dass das Entschädigungsmo-
dell alle Kosten der übertragenen Aufgabe deckt und es muss erklärt werden, in welchem zeitlichen Abstand dieses Entschädigungsmodell auf seine Angemessenheit überprüft wird.
4307 Es muss beschrieben werden, wie der Kanton dafür sorgt,
dass aufgrund der ausbezahlten Leistungen der übertragenen Aufgaben bei den betroffenen Ausgleichskassen keine Schuld gegenüber dem Rechnungskreis 1 entsteht, d.h., dass genügend Liquidität vorhanden ist, um die Leistungen zu bezahlen (vgl. Rz 1206 WBG).
4308 Grundsätzlich sind alle übertragenen Aufgaben nur den an-
geschlossenen Mitgliedern der Gründerverbände und den Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse zur Verfügung zu stellen. Falls sich die übertragene Aufgabe auch auf Dritte erstreckt, muss eine detaillierte Begründung angegeben und der erweiterte Kundenkreis beschrieben werden.
4.4. Sonstige Bestimmungen
4401 Alle Anpassungen, die nicht unter Rz 5100 fallen (bspw.
Beitragssatz, Höhe der Leistungen), können nur auf den 1. Januar des Folgejahres gemacht werden.
4402 Diese Anpassungen müssen den betroffenen Ausgleichs-
kassen und dem BSV bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten (d.h. bis Ende Oktober) schriftlich mitgeteilt werden.
5. Abschliessende Bemerkungen
5100 Anpassungen des Zwecks oder der Tätigkeiten oder die
Ausweitung einer bewilligten übertragenen Aufgabe müssen dem Bundesamt gemeldet werden und bedürfen ggfs. einer erneuten Bewilligung.
5200 Wird die bewilligte übertragene Aufgabe nicht mehr ausge-
führt, muss das Bundesamt darüber in Kenntnis gesetzt werden.
5300 Die Bewilligung des Bundesamtes kann an bestimmte Be-
dingungen geknüpft sein (Art. 131 Abs. 2 AHVV).
5400 Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn
sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung der weiteren Aufgabe die ordnungsgemässe Durchführung der AHV infrage gestellt wird (Art. 131 Abs. 3 AHVV).
6. Inkrafttreten
6100 Diese Weisung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
Anhang
A. Checkliste für das einzelne Gesuch
Thema Bemerkungen
Unterschrift Kanton/Gründerverbände
Kategorie nach Rz 2200
Zeitpunkt Gesuch 6 Mt. vor Einführung der ü. A.
inkl. Umschreibung (Beilagen wie Reglement/Statu-Zweck der ü. A.
ten/kant. Gesetz etc.)
v.a. eigene Führung vs. Abrechnungsstelle
Art und Umfang
Tätigkeiten
Höhe der erwarteten Beiträge/Leistungen
Wie werden Leistungen anfänglich finanziert?
→ genügend Liquidität
Finanzielles ggfs. Bildung von Eigenkapital
Entschädigungsmodell (inkl. Bestätigung der Ausgleichskasse)
Bestätigung, dass einmalige Kosten entschädigt werden inner- oder ausserhalb AHV-Buchhaltung geführt?
angeschlossene Mitglieder oder erweitert?
Kundenkreis
Wenn ja, detaillierte Begründung und Beschreibung
allgemeine Hinweise / zeitlicher Aufwand
Personalbestand
Organisatorische bestehende oder neue IT-Lösungen
Massnahmen Datenschutz
Austausch mit Dritten, wie und zu welchem Zweck
Bestätigung, dass ü. A. revidiert wird
von der gleichen Revisionsstelle wie die AK
Beschreibung des Umfangs (materiell, buchhalterisch) Revision
Separater Revisionsbericht?
Ist die Bewilligung einer anderen Aufsichtsbehörde nötig? Wenn ja, Gesuch bzw. Bescheid beilegen.
B. Checkliste für das kollektive Gesuch
Thema Bemerkungen
Unterschrift Kanton
Kategorie nach Rz 2200
Gesuch 6 Mt. vor Einführung der ü. A.;
Zeitpunkt
auf den 1.1. eines Kalenderjahres
inkl. Umschreibung (Beilagen: kant. Gesetz und bspw. Zweck der ü. A.
Reglement/Statuten)
Betroffene AK vollständige Liste (im Gesuch oder als Anhang)
Detaillierte Angaben der Aufgabe und Tätigkeiten der Art und Umfang
KAK und den verschiedenen VAK
Höhe der erwarteten Beiträge/Leistungen
Wie werden Leistungen anfänglich finanziert?
→ genügend Liquidität
Finanzielles Entschädigungsmodell (inkl. Bestätigung der Ausgleichs-
kasse) und regelmässige Überprüfung dessen
Bestätigung, dass einmalige Kosten entschädigt werden
angeschlossene Mitglieder oder erweitert?
Kundenkreis
Wenn ja, detaillierte Begründung und Beschreibung Revision Bestätigung, dass ü. A. revidiert wird