Jahrgang 1946, 2. Teil (ab S. 315)

ZAK 2/1946 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 2/1946 · Deutsch

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Nr. 7 Juli 1946

Die eidgenössische

Lohn- und Verdienstersatzordnung

Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung

und Wehrmannsschuh, Bern, Tel. 61

Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Inhaltsangabe: Maßnahmen der Kantone und Gemeinden auf dem Gebiete des Wehrmanns.

schutzes (S. 315). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 323). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatz. ordnung (S. 331). — Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (S.339!. — Rechts, stillstand wegen Militärdienstes (S. 341). — Postulate und Interpellationen in den eidgenössischen Räten (S. 343). — Kleine Mitteilungen (S. 345).

Mafiaahmen der Kantone und Gemeinden auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes.

I.

Auf eine Rundfrage bei den kantonalen Ausgleichskassen über die zusätzlichen Maßnahmen der Kantone und Gemeinden auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes konnte festgestellt werden, daß in den meisten Kantonen ergänzende Vorkehren zur eidgenössischen Lohn- und Verdienstersatzordnung getroffen wurden. Die Maßnahmen beruhen meistens auf kantonalen Erlassen. Die Kantone beschränkten sich aber oft darauf, Beiträge an zusätzliche Gemeindeleistungen auszurichten und überließen die eingehende Regelung und Bemessung der Unterstützungsleistungen den Gemeinden. In einigen Kantonen lag die Initiative ausschließlich bei den Gemeinden, wie in St. Gallen, Bern, Freiburg und Schaffhausen. Es kam aber auch vor, daß neben gemeinsamen Aktionen der Kantone und Gemeinden besondere Aktionen auf kommunalem Boden durchgeführt wurden.

Unter den Maßnahmen die zur Durchführung gelangten, sind die Geldunterstützungen und Mietzinszuschüsse in erster Linie zu nennen. Auch die Ausrichtung eines Ehrensoldes verdient besondere Aufmerksamkeit. Diese Frage wird in einem separaten Artikel behandelt werden.

In allen Kantonen können die Lohn- und Verdienstersätzbeiträge bei der Steuereinschätzung vom Erwerbseinkommen abgezo-

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gen werden. Sodann werden dem Wehrmann noch Erleichterungen in der Bezahlung der Steuern (Stundung, Ratenzahlung) gewährt oder die Steuern können ihm erlassen werden. Die Ausgleichskassen sind gemäß ALEO Art. 13 IV und VEO Art. 11 III steuerfrei.

Einige Kantone und Gemeinden haben bei der Durchführung von Notstandsaktionen die Wehrmannsfamilien besonders berücksichtigt. Schließlich sei auf die Besoldungsregelung für das im Ak • tivdienst stehende Staats- und Gemeindepersonal hingewiesen.

II.

Im einzelnen haben die Kantone folgende Maßnahmen getroffen:

Kanton Zürich.

Seit Beginn der Mobilisation von 1939 gewährten verschiedene Gemeinden Zuschüsse zu der Militärnotunterstützung des Bundes. Der Regierungsrat befürwortete eine zusätzliche Hilfe und sicherte Staatsbeiträge zu, die nach der Steuerbelastung der Gemeinden abgestuft wurden. Der vom Kantonsrat bewilligte Kredit von 3,5 Millionen Franken wurde durch Volksabstimmung gutgeheißen.

Die Bemessung und Ausrichtung der Unterstützungen wurde den Gemeinden überlassen, von denen einzelne, wie die Städte Zürich und Winterthur, einschlägige Reglemente aufstellten, deren Grundsätze auch von einigen größeren Nachbargemeinden übernommen wurden. Gemäß dem Reglement der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1940 (abgeändert durch Beschlüsse des Gemeinderates vom 17. und 24. Juni 1942 sowie 21. April 1943) werden die zusätzlichen Unterstützungen bei Notlage des Wehrmannes und seiner Familie ausgerichtet. Eine Notlage wird angenommen, wenn das Gesamteinkommen pro Monat die festgesetzten Notstandsgrenzen nicht erreicht. Die Unterstützung wird derart bemessen, daß sie zusammen mit dem anrechenbaren Familieneinkommen die Notstandsgrenzen nicht übersteigt. Zudem darf sie zusammen mit dem Gesamtbetrag des Lohn- oder Verdienstersatzes, der eidgenössischen Militärnotunterstützung und den freiwilligen Leistungen der Arbeitgeber, bzw. dem Geschäftsertrag, 90 % des normalen Verdienstes des 'Wehrmannes nicht überschreiten. Die zusätzliche Unterstützung wird des weitern nur gewährt, wenn der Wehrmann und die in Betracht fallenden Familienangehörigen seit dem 10. Oktober 1939 in der Stadt Zürich wohnhaft sind. Sie wird nicht gewährt, wenn kein Anspruch auf eidgenössische Militärnotunter-

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stützung oder Lohn- bzw. Verdienstausfallentschädigung besteht oder nicht geltend gemacht wird, oder wenn der betroffene Wehrmann, seine Frau oder die mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Eltern und Kinder zusammen ein liquides Vermögen von mehr als Fr. 10 000.— besitzen, ferner bei festgestellter Mißwirtschaft oder Nichtausübung eines zumutbaren Erwerbes durch Familienangehörige. Zu erwähnen ist, daß nicht nur Familienväter, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch ledige Wehrmänner unterstützungsberechtigt sind.

Im Jahre 1940 wurden von 78 Gemeinden zusätzliche Wehrmännerunterstützungen ausgerichtet, im Jahre 1944 waren es noch 57 Gemeinden. Die von sämtlichen Gemeinden ausgerichteten Unterstützungen belaufen sich für die Jahre 1940 bis 1944 auf 5,1 Millionen Franken. Von diesen Aufwendungen hat der Kanton rund 2,3 Millionen Franken übernommen, der Anteil der Gemeinden beträgt somit rund 2,8 Millionen Franken.

Kanton Bern.

Auf Grund eines Regierungsratsbeschlusses vom 7. Mai 1940 konnten im Sinne einer kantonalen Kriegsnothilfe Beiträge ä fonds perdu und Darlehen an kleingewerbliche Betriebe gewährt werden, die vorübergehend in eine finanzielle Notlage geraten waren und denen nach den eidgenössischen Bestimmungen über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften keine Hilfe gewährt werden konnte.

Zusätzliche Wehrmannsunterstützungen wurden von der Gemeinde Bern ausgerichtet, indem diese notleidenden Wehrmannsfamilien Mietzinszuschüsse gewährte, und zwar in bar oder in Form von Gutscheinen an die Vermieter. Bezugsberechtigt waren bedürftige Wehrmannsfamilien, die nicht bereits von der Fürsorge erfaßt und die seit mindestens zwei Jahren in Bern wohnhaft waren. Die Beihilfen wurden individuell bemessen und betrugen höchstens Fr. 120.— bis 150.— monatlich. Seit Kriegsausbruch bis Ende November 1944 wurden in rund 16 500 Fällen Unterstützungen ausgerichtet, die sich insgesamt auf annähernd 1 Million Franken beliefen.

In den Jahren 1939 bis 1942 gewährte auch die Gemeinde Biel zusätzliche Unterstützungen (meistens Mietzinszuschüsse) im Betrage von insgesamt 44 000 Franken. Später wurden diese Unterstützungen in die Notstandsaktionen für Minderbemittelte einge-

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gliedert. Gewisse Zuschüsse leisteten auch die Gemeinden Herzogenbuchsee, Laufen und Tavannes.

Kanton Luzern.

Die Stadt Luzern und einige Vorortsgemeinden richteten in den Jahren 1939-1943 an Wehrmannsfamilien, die infolge Aktivdienstes des Ernährers in Notlage geraten waren, Mietzinszuschüsse aus. Diese Aufwendungen beliefen sich auf rund 100 000 Franken, wobei der Kanton einen Anteil von 20 % übernahm. Dank der Erhöhung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung ging die Zahl der Gesuchsteller ständig zurück.

Kanton Glarus.

Gestützt auf den Landsgemeindebeschluß vom 5. Mai 1940 konnte die zuständige kantonale Amtsstelle zusätzliche Unterstützungen an Wehrmänner ausrichten. Die Voraussetzungen für diese Beihilfe (Notlage infolge Aktivdienstes, Wohnsitz im Kanton) sowie die Ansätze sind in einem Reglement des Regierungsrates festgehalten. Die Hilfe konnte ganz oder teilweise als Naturalleistung gewährt werden.

Kanton Freiburg.

Im Kanton Freiburg gewährten insbesondere die städtischen Gemeinwesen Mietzinszuschüsse und versuchten bei Mietzinsrückständen eine Verständigung zwischen Vermieter und Mieter herbeizuführen, ohne daß jedoch für diese Maßnahmen eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden wäre.

Des weitern hat der Staatsrat der Militärdirektion einen Kredit zur Hilfeleistung an notleidende Wehrmannsfamilien zur Verfügung gestellt. Bis Ende 1944 wurden daraus Unterstützungen von rund 150 000 Franken an 1800 Wehrmänner ausgerichtet. Die einzelnen Beiträge bewegten sich zwischen 10 und 500 Franken. Ferner wurde der Geistlichkeit ein Betrag von 15 000 Franken für den gleichen Zweck zur Verfügung gestellt.

Kanton Solothurn.

Sowohl Kanton wie Gemeinden richteten zusätzliche Wehrmännerunterstützungen aus. Vom 1. September bis 15. Oktober 1939 wurden Mietzinszuschüsse ausbezahlt. Sie waren an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden und wurden in rund 860 Fällen aus-

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gerichtet. Die Kosten beliefen sich auf rund 34 000 Franken, wovon der Kanton drei und die Gemeinden einen Viertel übernahmen. Im Herbst 1940 wurden auf Grund eines Regierungsratsbeschlusses Wehrmannszulagen im Betrage von rund 64 000 Franken ausgerichtet, die wiederum zu drei Vierteln vom Kanton getragen wurden. Auch diese Zulagen wurden von der Erreichung bestimmter Einkommensgrenzen abhängig gemacht, außerdem mußte sich der Wehrmann über eine Mindestzahl von Diensttagen ausweisen.

Diese Unterstützungen wurden im Herbst 1941 abgelöst durch die im Rahmen der Notstandsaktionen für die minderbemittelte Bevölkerung — die für die Gemeinden obligatorisch erklärt wurden — ausgerichteten Teuerungsbeihilfen. Die Aufwendungen der Gemeinden betrugen in den Jahren 1941-1944 1,5 Millionen Franken. Kleinere Beiträge wurden ferner seit 1939 aus dem Unterstützungsfonds für solothurnische Wehrmänner ausbezahlt.

Nebst den erwähnten Unterstützungen gewährten einzelne Gemeinden noch rein kommunale Zuschüsse, so u. a. Solothurn (Mietzinszuschüsse an bedürftige verheiratete Wehrmänner im Betrage von Fr. 16 500.— bis Ende 1944), Olten (Mietzins- und andere Zuschüsse in Notfällen im Betrage von insgesamt Fr. 21 000.—) und Oberdorf (1939-1943 Zuwendungen von 5 bis 20 Rp. pro Aktivdiensttag an alle Wehrmänner).

Kanton Basel-Stadt.

Seit Kriegsbeginn wurden auf Grund des Großratsbeschlusses vom 14. September 1939 zusätzliche kantonale Militärnotunterstützungen ausgerichtet. Die Aufwendungen erreichten bis Ende 1944 den Betrag von rund 4,5 Millionen Franken. Außerdem erhielten arbeitslose Wehrmänner alljährlich Weihnachtszulagen.

Kanton Basel-Land.

Seit 1939 wurden auf Grund von Landratsbeschlüssen (2. 10. 39, 28.12.39 und 1. 7. 40) kantonale Mietzinszulagen ausgerichtet. Bis Ende 1943 gelangten solche Zuschüsse in rund 11 500 Fällen zur Auszahlung und beliefen sich auf rund 950 000 Franken.

Kanton Schaffhausen.

Die Stadt Schaffhausen richtete Wehrmannsfamilien, deren Einkommen unter gewissen Grenzen blieb, monatliche Mietzinszuschüsse bis zu Fr. 30.— aus. Ferner konnten an ledige Wehrmän-

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ner einmalige Beiträge bis zu Fr. 30.— gewährt werden, die ihnen nach der Dienstentlassung den Uebergang ins Erwerbsleben erleichtern sollten.

Kanton Appenzell A.-Rh.

Durch die kantonale Soldatenfürsorgestelle wurden von Fall zu Fall kleinere Beiträge an 'Wehrmänner oder deren Familien ausbezahlt, sofern die gesetzlichen Leistungen oder diejenigen der Nationalspende nicht ausreichten, abgelehnt wurden oder nicht rechtzeitig Hilfe bringen konnten. Ferner wurden für die Weihnachtsfeiern der ,appenzellischen Truppen Beiträge aufgebracht im Betrage von rund 8000 Franken.

Kanton St. Gallen.

Die Stadt St. Gallen richtete an Wehrmänner, die mit ihren in Betracht fallenden Angehörigen seit mindestens einem Jahr in St. Gallen wohnhaft waren, zusätzliche Wehrmännerunterstützungen aus, sofern das Familieneinkommen gewisse Notstandsgrenzen nicht erreichte. Die zusätzlichen Unterstützungen durften zusammen mit dem ,anrechenbaren Familieneinkommen die Notstandsgrenzen und in der Regel 90 % des normalen Verdienstes des Wehrmannes nicht übersteigen. Immerhin waren Ausnahmen zulässig (insbesondere zugunsten freiwillig dienstleistender Wehrmänner), wenn der Normalverdienst der Teuerung nicht angepaßt war. Zusätzliche Unterstützungen konnten auch alleinstehenden Wehrmännern gewährt werden (Fr. 15.— im Monat als Beitrag an den Mietzins). Ferner kannten selbständigerwerbenden Wehrmännern, die seit mindestens 1. Januar 1939 in St. Gallen wohnten und die durch Leistung von Militärdienst unverschuldet in eine Notlage geraten waren, außerordentliche Zuschüsse gewährt werden, unter der Voraussetzung, daß der Gesuchsteller der Verdienstersatzordnung unterstellt war und es sich um einen eigentlichen Gewerbebetrieb handelte.

Die zusätzlichen Unterstützungen waren in erster Linie für Miet- und Pachtzinse bestimmt. Es wurden jedoch auch Gutscheine für Naturalien an Stelle von Barunterstützungen verabfolgt.

In den Jahren 1939-1944 wurden in annähernd 4000 Fällen rund 340 000 Franken an Unterstützungen ausbezahlt.

Des weitern richtete die Stadt St. Gallen alljährlich eine außerordentliche Winterhilfe an bedürftige Wehrmannsfamilien aus.

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Die Auszahlungen beliefen sich für die Jahre 1940-1944 auf 175 000 Franken. A-us einem Fonds für bedürftige Wehrmannsfamilien wurden außerdem 15 000 Franken ausgerichtet, wenn eine besondere Notlage rasche Hilfe notwendig machte.

Außer der Stadt St. Gallen gewährten verschiedene Gemeinden zusätzliche Unterstützungen; Rheineck 1942 und 1943 rund Fr. 7000.—; Rorschach 1939-1941 Fr. 45 000.—; Thal 1940 Fr. 27 000.—. In der Gemeinde Garns kam ledigen Wehrmännern bei besonders langer Aktivdienstleistung die Nutznießung an 10 a Ortsgemeindegutes zu.

Kanton Graubünden.

An notleidende Wehrmannsfamilien wurden aus zwei Fonds jährlich 6000 bis 8000 Franken ausgerichtet.

Kanton Aargau.

Auf Grund eines Großratsbeschlusses vom 5. Februar 1941 konnten an Wehrmannsfamilien, die infolge Aktivdienstes ihres Ernährers in eine Notlage geraten waren, zusätzliche Unterstützungen •ausgerichtet werden (Fr. 30.— bis 100.— je nach Notlage). Die Gemeinden hatten sich an diesen Unterstützungen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit mit 10-50 % zu beteiligen. Die Aufwendungen betrugen in den Jahren 1939-1944 insgesamt 204 000 Franken, wovon der Kanton rund 148 000 Franken und die Gemeinden rund 56 000 Franken Übernahmen.

Kanton Thurgau.

Aus einem vom Militärdepartement verwalteten «Soldatenfonds» wurden an Wehrmänner, deren Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung für den Unterhalt der Familie nicht ausreichte oder die keine Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung erhielten, Zuschüsse pro Diensttag ausgerichtet. Für die Jahre 1939-1943 betrugen die Aufwendungen zulasten des Fonds rund 135 000 Franken.

Kanton Waadt.

Auf Grund der Staatsratsbeschlüsse vom 4. Oktober 1940 und 22. Dezember 1942 konnten Mietzinszuschüsse gewährt werden. Zu diesem Zwecke wurde dem Militärdepartement ein besonderer Dienstzweig angegliedert (Bureau des secours militaires). Diese Stelle hatte die Aufgabe, dem Wehrmann bei Mietzinsrückständen, die infolge des Aktivdienstes entstanden waren, beizustehen.

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Grundsätzlich konnten nur Kantonsbürger (Außerkantonale bei Gegenrecht) diese Hilfe beanspruchen und nur solche, die sich über mindestens 30 Diensttage auswiesen. Zu den Aufgaben des Bureau des secours militaires gehörte es •in erster Linie, durch eine Verständigung zwischen Wehrmann und Vermieter bzw. Gläubiger einen teilweisen Erlaß herbeizuführen. Mußten Mietzinszuschüsse ausgerichtet werden, so• übernahm der Kanton bis zu 10 % des Mietzinses.

Von 1940-1944 wurden Mietzinszuschüsse von insgesamt 527 000 Franken ausgerichtet, wovon sich der Kanton und die Gemeinden (zum größten Teil Lausanne) mit einem Betrag von je 160 000 Franken beteiligten, während der Rest von andern Hilfswerken (Oeuvre sociale de Farm& und Loterie rornande usw.) übernommen wurde.

Kanton Neuenburg.

Wehrmännern, die infolge Aktivdienstes mit der Bezahlung ihrer Miet- oder Hypothekarzinsen in Rückstand geraten waren, konnten Mietzinszuschüsse ausgerichtet werden, sofern sämtliche Einkünfte der Familie 85 % des normalen Einkommens des Wehrmannes nicht erreichten (in Ausnahmefällen konnte von diesem Ansatz abgewichen werden). Die in den Gemeinden eingesetzten Commissions des loyers hatten auch zu versuchen, Erleichterungen seitens der Vermieter und Hypothekargläubiger zu erwirken.

Die Mietzinszuschüsse wurden zu gleichen Teilen vom Kanton und den Gemeinden getragen. In den Jahren 1942-1944 wurden Zuschüsse im Betrage von 34 000 Franken ausbezahlt.

Kanton Genf.

Von der Stadt Genf und andern Genfer Gemeinden wurden seit 1940 Mietzinszuschüsse gewährt. Die maßgebenden Bestimmungen sind in einem kantonalen Reglement vom 19. Januar 1940 festgehalten und stimmen im wesentlichen mit denjenigen der Kantone Waadt und Neuenburg überein, abgesehen davon, daß in Genf diese Unterstützungen auch Nicht-Kantonsbürgern zukamen. Die Aufwendungen in den Jahren 1940-1944 (15 000 Fälle) beliefen sich in der Stadt Genf auf rund 2,2 Millionen Franken. Den namhaften Betrag von 900 000 Franken nahmen ,die Hauseigentümer durch Reduktion der Mietzinse auf sich. Stadt, Kanton und Wohltätigkeitsinstitutionen übernahmen den Restbetrag der Mietzinszuschüsse von 1,3 Millionen Franken.

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Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).

Inhaltsübersicht.

1. Maßgebender Lohn.

Nr. 670: Bestandteile des maßgebenden Lohnes.

Nr. 671: Berechnung des maßgebenden Lohnes.

2. Anspruchsberechtigung.

Nr. 672: Mitarbeitende Familienglieder und Versetzungsentschädigung.

3. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen.

Nr. 673: Rückerstattungspflicht des Bezügers; Erlaß der Rückerstattung:

Guter Glaube.

vgl. Nr. 671: Rückerstattungspflicht des Arbeitgebers.

4. Rechtspflege.

Nr. 674: Verzicht auf •das Beschwerderecht.

Nr. 675: Kostenauflage.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 670-675.

Der Beschwerdeführer des Entscheides Nr. 670 ist Freileitungsmonteur und bezieht für Montagearbeiten in den Bergen eine tägliche Zulage für Gebirgsverpflegung von Fr. 6.—. Da diese Zulage eine besondere Vergütung für die durch die Lage des Arbeitsortes bedingten Mehrauslagen für Verpflegung darstellt, betrachtete sie die AKL nicht als Bestandteil des maßgebenden Lohnes, sodaß sie weder für die Bemessung der Beiträge noch zur Berechnung der Entschädigungen berücksichtigt werden darf.

Dem Entscheid Nr. 671 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Bauhandlanger verdiente außer seinem Stundenlohn als Bauarbeiter noch zwei Mal pro Jahr Fr. 200.— für die Reinigung eines Schulhauses. Er verlangt nun, daß diese Entschädigung von'Fit. 200.— zusammen mit seinem Lohn als Bauhandlanger als maßge-

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bender Lohn für die im folgenden Monat geleisteten Diensttage betrachtet werde. Die AKL behandelte :diese Entschädigung aber, da sie regelmäßig, wenn auch nur zwei Mal im Jahr, verdient wird, als Lohn eines nur periodisch tätigen Arbeitnehmers, weshalb sie eine Umrechnung auf den Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vornahm und auf Grund dieses Durchschnittslohnes die Entschädigung berechnete. Im gleichen Entscheid wurde auch die Rückerstattungpflicht eines Arbeitgebers für zu viel ausgerichtete Entschädigungen bejaht, da dieser im Meldeschein einen zu hohen Stundenlohn angegeben hatte und dadurch, zum mindesten grobfahrlässig, die Ausrichtung der zu hohen Entschädigung verschuldet hatte (vgl. dazu die Entscheide Nr. 343 und 365, ZLV 1943, S. 374 und 409).

Männliche mitarbeitende Familienglieder im Gewerbe sind nach Maßgabe der Lohnersatzordnung beitragspflichtig und anspruchsberechtigt, wenn sie Bar- oder Naturallohn beziehen. Männliche mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft unterstehen der Verdienstersatzordnung, wobei der Anspruch dem Betriebsleiter des Landwirtschaftsbetriebes zusteht (AVEO Art. 12, lit. b). Dagegen gelten in der Beihilfenordnung, trotzdem in ABO Art. 20 ergänzend auf die Lohnersatzordnung verwiesen wird, männliche und weibliche Familienglieder eines selbsterwerbenden Betriebsleiters nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer für die Zeit, während der sie in dessen landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten, auch wenn sie Lohn beziehen (ABO Art. 1, Abs. 2, i. F. Verfügung EVD vom 26. März 1946). Diese Familienglieder haben daher keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen. Anders ist nun aber die Regelung für den Anspruch auf Versetzungsentschädigung. Da der Bundesratsbeschluß vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen nicht nur, wie die Beihilfenordnung, ergänzend auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung verweist, sondern einen Anspruch auf Versetzungsentschädigung einräumt «unter den gleichen Voraussetzungen, die für den Bezug der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung für• Wehrmänner gelten», haben auch männliche mitarbeitende Familienglieder, die im Betriebe eines Angehörigen arbeiten, Anspruch auf Versetzungsentschädigung (Entscheid Nr. 672). Voraussetzung ist dabei, daß sie von der zuständigen Arbeitseinsatzstelle als im Betriebe des Angehörigen zusätzlich eingesetzte Arbeitskräfte bezeichnet worden sind.

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Die Lohnausfallentschädigung kann gemäß LEO Art. 4 an verschiedene Empfänger ausbezahlt werden. Sofern der Wehrmann keine andere Verfügung trifft, ist der Arbeitgeber oder gegebenenfalls die Kasse befugt, die Lohnausfallentschädigung den Angehörigen des Wehrmannes auszubezahlen. Der Wehrmann kann aber auch verlangen, daß ihm die Entschädigung direkt aus bezahlt wird. Anderseits können aber auch die unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Personen, welche die für sie bestimmte Entschädigung vom Wehrmann nicht erhalten, verlangen, daß diese ihnen direkt ausbezahlt wird. Diese Unterscheidungen sind auch wichtig für die Frage, wer bei zu Unrecht bezogenen Entschädigungen rückerstattungspflichtig ist. Art. 1, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 bestimmt, daß grundsätzlich derjenige rückerstattungspflichtig ist, der die Entschädigung zu Unrecht bezogen hat. Dabei ist nach der Praxis der beiden Aufsichtskom.missionen die Pcrson als Bezüger und damit als rückerstattungspflichtig zu betrachten, die den Anspruch geltend gemacht hat. Diejenige Person, die die Entschädigung tatsächlich erhalten hat, ist also nicht in jedem Fall selbst rückerstattungspflichtig. Wird die Entschädigung

z. B. dem Wehrmann direkt ausbezahlt, so ist dieser selbst rückerstattungspflichtig (vgl. Nr. 286, ZLV 1943, S. 234). Machen aber die unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen den Anspruch auf die Entschädigung geltend, so sind diese Personen rückerstattungspflichtig und für den Erlaß der Rückerstattung müssen der gute Glaube und die große Härte in ihrer Person gegeben sein (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 1, Satz 1; vgl. dazu auch ,die Entscheide der AKV Nr. 316 und 335, ZLV 1943, S. 465 und 526). Im Gegensatz zu diesen Fällen hat der Gesetzgeber die Rückerstattungspflicht nicht ausdrücklich geregelt, wenn z. B. der Wehrmann den Arbeitgeber oder die Kasse angewiesen hat, die Entschädigung einer bestimmten Person auszurichten. Die Ordnung dieser Fälle blieb damit der Rechtsprechung vorbehalten. Im vorliegenden Entscheid Nr. 673, sowie in ähnlichem Sinne auch im Entscheid Nr. 596 (ZLV 1945, S. 419), hat die AKL festgestellt, daß der Wehrmann, der dem Arbeitgeber oder der Kasse die Weisung erteilt hat, die Entschädigung einer andern Person auszurichten, rückerstattungspflichtig bleibt. Zu dem Fall, in dem die Kasse mangels anderweitiger Verfügung des Wehrmannes die Entschädigung direkt an Angehörige ausrichtet, hatten die beiden Aufsichtskommissionen noch keine Gelegenheit, Stellun-g zu nehmen.

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Im Entscheid Nr. 674 verneint die AKL das Vorliegen eines rechtsgültigen Verzichts auf das Beschwerderecht bei einem Wehrmann, der versprochen hatte, die zurückgeforderten Entschädigungen in Raten zurückzuerstatten. De im Verfahren vor den Schieds- und Aufsichtskommissionen die Mehrzahl der Beschwerdeführer rechtsunkundige Personen sind, wollte die AKL einen Verzicht nur dann .anerkennen, wenn er ganz unzweideutig erklärt wird. Unter den Begriff «böswillige Beschwerdeführung», für welche nach GRAK Art. 9, Abs. 2, eine Spruchgebühr ,ausgesprochen werden kann, fallen auch unwahre Behauptungen betreffend die Beschwerdefrist (Entscheid Nr. 675).

Nr. 670.

Zulagen für Gebirgsverpflegung gelten nicht als Bestandteil des maßge-

benden Lohnes. (Nr. 1339 i. S. T. B. vom 27. März 1946)

Nr. 671.

1. Löhne, die der Arbeit entsprechend nur zwei Mal im Jahr ausbezahlt

werden, sind zur Berechnung des maßgebenden Lohnes auf das ganze Jahr um-

zurechnen (VW Art. 8, Abs. 2).

2. Ein Arbeitgeber, der durch unwahre Angaben über die Höhe des Stun-

denlohnes bewirkt, daß der Wehrmann eine zu hohe Entschädigung erhält, ist für den zuviel bezahlten Betrag rückerstattungspflichtig (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2).

Der Beschwerdeführer F. bezog auf Grund eines unrichtig ausgewiesenen Stundenlohnes zu viel Versetzungs- und Lohnausfallentschädigungen. Die Kasse erließ eine Rückerstattungsverfügung gegen F. 'und dessen Arbeitgeber Z. Gegen diese Verfügung erhoben beide Beschwerde bei der Schiedskommission. Diese hieß die Beschwerde des Z. in dem Sinne gut, daß sie ihn nur zur Rückerstattung eines Teilbetrages verpflichtete, da auch die Kasse nachlässig ‚gewesen sei. Dagegen sei F. nicht mehr Partei, weil der Arbeitgeber Z. auf Grund von Vfg. Nr. 41, Art. 1 zur Rückerstattung der zu viel ausbezahl-

ten Entschädigungen verpflichtet worden sei. Die Kasse, der Arbeitgeber Z.

und der Arbeitnehmer F. ziehen den Entscheid an die AKL weiter. Die Kasse machte den Unternehmer Z. für die unrichtige Auszahlung verantwortlich mit der Begründung, angesichts der Unmenge von Meldescheinen könne sie nicht Punkt für Punkt der vom Arbeitgeber gemachten Angaben kontrollieren. Z. stellt den Antrag, es sei festzustellen, daß F. nicht zu viel Lohnausfallentschädigung bezogen habe und ein Anspruch auf Rückerstattung gar nicht bestelie. F. verlangt für die Zeit vom 16. April bis 31. Dezember 1943 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ansatz für Arbeitslose und der auf Grund eines Monatslohnes von Fr. 300.— berechneten Lohnausfallentschädigung.

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Die AKL heißt die Beschwerde der Kasse gut und weist die Beschwerden von F. und Z. teilweise ab mit folgender Begründung:

1. F. betätigte sich vor seinem Einrücken in den Arbeitsdienst beim Unternehmer Z. als Bauhandlanger. Auf ihn finden daher zur Berechnung der Lohn- bzw. Versetzungsentschädigung die Sonderbestimmungen der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Mai 1940 betreffend Festsetzung des für die Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohnes * (seit 1. Oktober 1945 Vfg. Nr. 12 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 14. September 1945) Anwendung. Darnach wird für die im Stundenlohn beschäftigten Bauarbeiter der für die Lohnausfallentschädigung maßgebende durchschnittliche Tagesverdienst auf Grund der 48-Stundenwoche ermittelt, indem der Stundenlohn mit 48 vervielfacht und durch 7 geteilt wird. Wie der Revisor anhand der Zahltagsbücher von Z. feststellte, was von letzterem in der Beschwerde vor der Schiedskommission bestätigt wird, betrug der Stundenlohn von F. F r. 1. 1 0, was nach der genannten Berechnungsart einem durchschnittlichen Monatseinkommen von F r. 2 2 7. 4 0 entspricht.

Aus der bei den Akten liegenden Erklärung. der Gemeinde geht hervor, daß F. im Monat Juni 194 1 ein Nebeneinkommen von Fr. 200.— für die Reinigung des Schulhauses erzielte. F. hat zwar diesen Nebenerwerb der Kasse erst später mitgeteilt und vor der Schiedskommission auf dessen Einbezug verzichtet, gleichzeitig aber verlangt, daß der Berechnung der Lohnausfallentschädigung ein maßgebender Lohn von Fr. 300.— zugrundezulegen sei, offensichtlich in der irrtümlichen Meinung., daß eine teilweise Hinzufügung des Nebeneinkommens diesen Betrag noch weit übersteigen würde. Da jedoch der anrechenbare durchschnittliche Monatsverdienst selbst unter Heranziehung eines Teiles des Nebenerwerbes den vorn Beschwerdeführer von Anfang an geltend gemachten Monatslohn von Fr. 300.— nicht erreicht, ist es billig, bei der Festsetzung des maßgebenden Lohnes diesem Nebeneinkommen Rechnung zu tragen. Es kann dabei der Vorschlag der Kasse angenommen und der Betrag von Fr. 200.—, weil die Reinigung alle 6 Monate stattfindet, auf 6 Monate aufgeteilt werden, was für F. ein zusätzliches Einkommen von Fr. 33.— im Monat darstellt. Wird dieser Betrag. dem Durchschnittseinkommen von Fr. 227.40 hinzugerechnet, so erhöht sich dieses auf Fr. 260.40, was einem durchschnittlichen Stundenlohn von F r. 1 .2 6 entspricht. Auf Grund dieses Stundenlohnes hatte F. mit seiner Familie von 4 Kindern in ländlichen Verhältnissen folgenden Anspruch auf Lohn- bzw. Versetzungsentschädigung: für 236 Arbeits- und Aktivdiensttage vom 8. Juli 1941 bis 28. Februar 1942 Fr. 6.90 im Tag oder total F r. 1, 6 2 8.4 0; für 668 Arbeits- und Aktivdiensttage vom 1. März 1942 bis 31. Dezember 1943 Fr. 7.80 im Tag oder total Fr. 5210.40, was zusammen eine Gesamtbezugsberechtigung von F r. 6, 8 3 8. 8 0 ergibt, sodaß die zu Unrecht ausgerichtete Entschädigung F r. 1 1 1. 5 0 beträgt.

2. Wie die Schiedskommission in ihrem Entscheide bereits feststellte, ist die Kasse von Anfang an durch unvollständige und irreführende Angaben auf den Meldescheinen zur Auszahlung zu hoher Entschädigungen veranlaßt worden. Der Einwand, Z. habe die Formulare nur unterzeichnet und nicht ausgefüllt, kann nicht gehört werden; denn mit seiner Unterschrift bestätigte er die Angaben von F. Auf die ausdrückliche Anfrage der Zweigstelle

* Aufgehoben durch Vfg. Nr. 57 vom 20. Oktober 1945.

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teilte der Arbeitgeber Z. der Kasse wahrheitswidrig mit, daß der Stundenlohn von F. nicht, wie irrtümlich ausgeführt Fr. 1.10, sondern Fr. 1.20 betragen habe.

Z. hat daher, wenn nicht vorsätzlich, so doch zum mindesten durch grobfahrlässiges Verhalten bewirkt, daß F. zu hohe Entschädigungen ausbezahlt wur-

den, weshalb er gemäß Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2, verpflichtet ist, der Kasse den zuviel bezahlten Betrag von Fr. 111.50 zurückzuerstatten. (Nr. 1324 i. Sa. F. Z. und L. F. vom 29. März 1946)

Nr. 672. In der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte haben auch dann Anspruch

auf Versetzungsentschädigung, wenn sie im Betriebe eines Familienliedes ein-

gesetzt sind (BRB vom 5. Oktober 1945, Art. 4, Abs. 1; Verfügung EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 31, Abs. 1), vorausgesetzt, daß sie von den zuständigen Arbeitseinsatzstellen als zusätzlich eingesetzte Arbeitskräfte erklärt worden sind. (Nr. 1363 i. Sa. E. H. vom 29. März 1946)

Nr. 673.

1. Ein Wehrmann, der seinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung bei

der Kasse geltend macht, gilt auch dann als Bezüger und damit als rückerstat-

tungspflichtige Person (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 1), 'wenn die Entschädigung nach seiner Weisung an die Angehörigen ausgerichtet wird (LEO Art. 4, Abs. 2).

2. Weist ein Wehrmann die Kasse an, die ihm zustehende Lohnausfallent-

schädigung seinen Angehörigen auszurichten_ so ist er rückerstattungspflichtig, wenn die Angehörigen beim Bezuge der zu hohen Entschädigung bösgläubig waren (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).

Wegen der Ausstellung von zwei Soldmeldekarten durch den Rechnungsführer für die gleiche Dienstperiode wurde dem Beschwerdebeklagten für 9 Diensttage die doppelte Lohnausfallentschädigung. ausbezahlt. Die Kasse forderte hierauf die zu Unrecht bezogene Entschädigung zurück. Ein gegen diese

Verfügung eingereichtes Erlaßgesuch wies sie ab mit der Begründung, der

Beschwerdebeklagte sei nicht gutgläubig gewesen. In seiner Beschwerde an die Schiedskommission macht der Wehrmann geltend, die Lohnausfallentschädigung sei von seiner Ehefrau in Empfang genommen worden. Er selbst habe von dieser Tatsache erst durch die Kassenverfügung Kenntnis erhalten. Die Schiedskommission hieß die Beschwerde gut. Es müsse zwar angenommen werden, daß die Ehefrau des Beschwerdebeklagten auf den Doppelbezug aufmerksam geworden sei und ihn darüber unterrichtet hätte. Es sei aber auch möglich, daß beiden Ehegatten die Tatsache der dbppelten Auszahlung entgangen sei. Der böse Glaube könne daher nicht als erwiesen gelten.

Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der A.KL und macht geltend, die Tatsache, daß die Ehefrau des Beschwerdebeklagten das Geld in Empfang genommen habe, könne den letztem nicht von der Rückerstattungspflicht befreien, da die Ehegatten als Einheit aufzufassen seien. Die Ehefrau sei zur Entgegennahme der Lohnausfallentschädigung berechtigt gewesen, weshalb

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der Ehemann haftbar sei. Der gute Glaube könne unter keinen Umständen bejaht werden, da es ausgeschlossen sei, daß jemand in gutem Glauben für 9 Diensttage die Entschädigung zweimal beziehe. Im vorliegenden Fall sei dies umso weniger möglich, als der Rekursbeklagte den Tagesansatz der ihm zustehenden Lohnausfallentschädigung gekannt habe, was aus seinem Briefwechsel mit der Kasse ersichtlich sei. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

1. Die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen obliegt dem Bezüger (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 1). Sofern der Wehrmann selbst seinen Ansipruch bei der Kasse geltend macht, ist er Bezüger, auch wenn die Auszahlung nicht an ihn persönlich, sondern an seine Familienangehörigen erfolgt, was mangels anderweitiger Verfügung des Wehrinannes ohne weiteres möglich ist (LEO Art. 4, Abs. 2). Nur wenn der Wehrmann unter Verletzung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflicht die Entschädigung nicht oder nicht im vollen Umfange an die Personen weiterleitet, für die sie bestimmt ist, so können die betreffenden Personen gemäß LEO Art. 4, Abs. 2, verlangen, daß sie ihnen direkt ausbezahlt wird. Der Wehrmann wird dadurch völlig umgangen , sodaß die Angehörigen als Bezüger zu betrachten und daher auch für zu viel bezogene Entschädigungen rückerstattungspflichtig sind. Im vorliegenden Falle hat jedoch der Wehrmann den Anspruch erhoben; er ist daher auch persönlich rückerstattungspflichtig.

2. Der Erlaß der Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages ist gemäß Art. 3 der Verfügung Nr. 41 nur möglich, wenn der Bezüger gutgläubig war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist hier zu verneinen. Der Wehrmann hat der Kasse mit Postkarte vom 7. Dezember 1943 den Empfang der Lohnausfallentschädigung für 9 Tage im Monat November bestätigt und dabei noch behauptet, die Entschädigung betrage Fr. 10.85 und nicht nur Fr. 10.55 im Tag. Am 23. Dezember 1943 wurde er aus dem Dienst entlassen. Irrtümlicherweise brachte der Rechnungsführer auf der Soldmeldekarte November-Dezember die zur Erlangung eines Vorschusses bereits ausgewiesenen 9 Tage vom November nicht in Abzug, sodaß der Wehrmann für diese von der Kasse ein zweites Mal Fr 94.95 bezog. Es ist nun nicht glaubhaft, daß der Wehrmann von dieser Zahlung keine Kenntnis hatte. War er im Zeitpunkt der Zahlung nicht schon zu Hause, so hat ihn seine Ehefrau ohne Zweifel bei seiner Rückkehr aus dem Dienst über den Empfang des Betrages orientiert. Zudem wußte er, wieviel seine Lohnausfallentschädigung im Tage betrug. Es mußte ihm daher aufgefallen sein, daß er fast Fr. 100.— zuviel erhalten hatte.

Selbst wenn ihm die Ehefrau, die das Geld in Empfang nahm, die Doppelzahlung völlig verschwiegen hätte, ist er der Kasse gegenüber rückerstattungspflichtig. Der Ehefrau des Beschwerdeführers konnte es nicht entgehen, daß sie zuviel bezogen hatte. Sie wußte auf Grund früherer Zahlungen, wieviel der Mann pro Tag ungefähr beziehen konnte, weshalb ihr auffallen mußte, daß sie fast Fr. 100.— mehr erhielt, ad s sie erwartet hatte. Es wäre daher ihre Pflicht gewesen, die Kasse auf den Irrtum aufmerksam zu machen. Der gute Glaube muß ihr abgesprochen werden. Der Wehrmann selbst hat seine Ehefrau als Person bezeichnet, an die seine Entschädigungen auszuzahlen seien. Er hat daher für ihr fahrlässiges, wenn nicht sogar vorsätzliches Verhalten einzustehen. Die Auffassung der Schiedskommission, der Beschwerdebeklagte müsse als gutgläubig betrachtet werden, weil die Kasse den bösen Glauben des Wehr-

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mannes nicht habe nachweisen können, ist irrtümlich. Nach konstanter Praxis der AKL ist die in Art. 3 der Verfügung Nr. 41 genannte Voraussetzung des guten Glaubens bereits dann nicht erfüllt, wenn der Bezüger es an der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht fehlen ließ und sich daher nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht mehr auf den guten Glauben berufen kann.

(Nr. 1370 i. Sa. J. B. vom 29. März 1946)

Nr. 674.

Das Versprechen der Bezahlung von zurückgeforderten Entschädigungen in Raten stellt keinen Verzicht auf das Beschwerderecht dar.

Die Kasse berechnete die Versetzungsentschädigungen des Beschwerdeführers für halbstädtische statt für ländliche Verhältnisse, trotzdem dieser den Meldeschein jeweils richtig ausgefüllt hatte. Sie wies das gegen ihre Rückerstattungsverfügung erhobene Erlaßgesuch ab, indem sie zwar den guten Glauben annahm, die große Härte aber verneinte. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der Kasse mit, er zahle den Betrag in monatlichen Raten von Fr. 20.— zurück. Später reichte er trotzdem bei der Schiedskommission ein Gesuch um teilweisen Erlaß ein. Diese trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der Rekurrent habe sich ausdrücklich zur Bezahlung des zurückzuerstattenden Betrages bereit erklärt, den Erlaßentsch•eid der Kasse somit anerkannt un•d damit auf eine Weiterziehung der Verfügung verzichtet. Einen gegen diesen Entscheid bei der AKL eingereichten Rekurs heißt diese aus folgenden Gründen gut:

Mit dem Satze «Werde ihnen alle Monate Fr. 20.— zurückbezahlen» v-erzicihtete der Beschwerdeführer nicht formell auf sein Beschwerderecht; er erklärte nur die Rückzahlung auf Raten verteilen zu wollen. Im strengen Prozeßverfahren wäre es allerdings möglich, darin einen Verzicht auf das Beschwerderecht zu erblicken; im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Lohneroatzordnung jedoch, wo es sich in der Mehrzahl um rechtsunkundige Personen handelt, ist ein Verzicht auf das Beschwerderecht nur dann anzunehmen, wenn er ganz unzweideutig erklärt wird. Die Tatsache, daß der Wehrmann bzw. der Eingesetzte den guten Willen zur Rückerstattung gezeigt hat, soll ihm nicht schaden. Der Standpunkt der Schiedskommission ist daher zu streng.

(Nr. 1357 i. Sa. O.S. vom 21. März 1946)

Nr 675.

Unwahre Behauptungen betreffend die Beschwerdefrist rechtfertigen die Auferlegung einer Spruchgebühr wegen trölerischer und rechtsmißbräuchlicher

Beschwerdeführung (GRAK Art. 9, Abs. 2).

(Nr. 1366 i. Sa. K.U. vom 29. März 1946)

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B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).

Inhaltsübersicht.

1. Betriebsleiter.

Nr. 579: Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters.

2. Beitragspflicht

Nr. 580: Kollektivgesellschafter.

Nr. 581: Kommanditäre.

Nr. 582: Herabsetzung des persönlichen Beitrages.

3. Verdienstausfallentschädigung.

Nr. 583: Anspruch auf Haushaltungsentschädigung.

4. Nachzahlung geschuldeter Beiträge.

Nr. 584: Erlaß: Guter Glaube.

5. Rechtspflege.

Nr. 585: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

vgl. Nr. 582: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 579-585.

Die Leitung eines Betriebes setzt grundsätzlich auch die Fähigkeit voraus, Verpflichtungen einzugehen, was Unmündigen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich ist. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn z. B. die Vormundschaftsbehörde einem Bevormundeten den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, sodaß dieser alle Geschäfte vornehmen kann, die zu dem regelmäßigen Betrieb gehören (ZGB Art.412). Im Entscheid Nr. 579 handelt es sich aber um eine Mutter, die zusammen mit unmündigen Kindern einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Hier bezeichnete die AKV die Mutter als Betriebsleiterin. trotzdem sie nicht mehr voll arbeitsfähig ist und einer ihrer unmündigen Söhne die Hauptarbeit im Betrieb leistet.

Im Entscheid Nr. 580 spricht ,die AKV aus, daß ein Kollektivgesellschafter, trotzdem er nicht im Betrieb mitarbeitet, aber auch

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anderweitig nicht erwerbstätig ist, den vollen persönlichen Beitrag entrichten muß (vgl. dazu den Entscheid Nr. 363, ZLV 1944, S. 116).

Als Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist genügt nicht schlechthin der Nachweis einer Krankheit. Vielmehr muß der Beschwerdeführer dartun, daß er wegen der Krankheit nicht imstande war, rechtzeitig Beschwerde zu führen (Entscheid Nr. 581) oder einen Vertreter zu bestellen.

Bei der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (gleich wie ein Kollektivgesellschafter) und mindestens ein Gesellschafter nur bis zum Betrage einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditsumme). Da nach Verfügung Nr. 48, Art. 6 nur die unbeschränkt haftenden Teilhaber, die Komplementäre, als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung unterstehen und den persönlichen Beitrag zu entrichten haben, können die beschränkt haftenden Teilhaber, die Kommanditäre (Entscheid Nr. 581), nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 466, ZLV 1944, S. 291). Diese unterstehen, sofern sie im Betrieb tätig sind und dafür ein Entgelt beziehen, der Lohnersatzordnung.

Dem Entscheid Nr. 582 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Coiffeur und eine Coiffeuse führten jedes für sich ein Geschäft. Nach ihrer Heirat wurden beide Betriebe zusammengelegt und vom Ehemann weitergeführt, der hierauf ein Gesuch um Herabsetzung des persönlichen Beitrages stellte und zugleich verlangte, daß nur das Einkommen aus seinem Coiffeurbetrieb für die Herabsetzung maßgebend sei. Die AKV spricht demgegenüber aus, daß für die Herabsetzung des persönlichen Beitrages auf das Betriebseinkommen aus beiden Betrieben abgestellt werden müsse, da dies sonst nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des erweiterten Betriebes entsprechen würde.

Nach VEO Art. 2bis begründet auch der besoldete obligatorische Militärdienst bei den militärischen Hilfsdiensten Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung, sofern die weitern Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung gegeben sind. Eine Ehefrau, die eine Wirtschaft betreibt, hat bei Leistung von Militärdienst als F. H. D. daher grundsätzlich Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Ob ihr aber eine Haushaltungsentschädigung zuerkannt werden kann, hängt, wie die AKV im Entscheid Nr. 583 ausführt, davon ab, ob sie allein oder doch zum überwiegenden

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Teil für die Kosten des gemeinsamen Haushaltes aufkommt (vgl. dazu die Auskunft Nr. 51 des Bundesamtes, Kreisschreibensammlung S. 320). Im Entscheid Nr. 584 verneint die AKV das Vorliegen des guten Glaubens, der für den Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge unerläßliche Voraussetzung ist, •da der Pflichtige trotz Aufforderung durch die Kasse keinen Fragebogen eingereicht hatte. Die Frage, wann die versäumte Beschwerdefrist wiederhergestellt werden könne, bildet, wie schon im Entscheid Nr. 582, so auch im Entscheid Nr. 585, Anlaß für einen Entscheid der AKV. Wenn dort die AKV den Nachweis einer Krankheit nicht schlechthin als Wiederherstellungsgrund annahm, so verlangt sie auch in diesem Entscheid, daß die Gründe der Fristversäumnis tatsächlich nachgewiesen werden, da sie sonst gar nicht in der Lage wäre, die Stichhaltigkeit der Wiederherstellungsgründe zu überprüfen.

Nr. 579. Betriebsleiter eines Landwirtschaftsbetriebes, den eine Witwe zusammen mit ihren unmündigen Kindern führt, ist die Witwe, auch wenn sie nicht voll arbeitsfähig ist, und ein unmündiger Sohn die Hauptarbeit im Betrieb leistet (AVEO Art. 8, Abs. 1).

Die Beschwerdeführerin, deren Ehemann im Jahre 1941 gestorben ist, bewirtschaftet zusammen mit drei Kindern ein landwirtschaftliches Heimwesen von rund 6 ha. Am 11. Juli 1945 verlangte sie von der Kasse die Anerkennung c.:.cs 1926 geborenen Sohnes Gerard als Betriebsleiter, da dieser seit dem Tod des Vaters in der Hauptsache den Betrieb geleitet habe. Diese Tatsache wurde von der Zweigstelle bestätigt. Die Kasse verweigerte die Anerkennung, da der Sohn zu jung sei. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der Schiedskommission abgewiesen. In ihrer Beschwerde an die AKV führt die Rekurrentin aus, der von der Schiedskommission zur Begründung der Abweisung angeführte Entscheid Nr. 502 (ZLV 1945, S. 356), nach welchem ein 22- jähriger Sohn nicht als Betriebsleiter anerkannt wurde, könne nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, da es sich dort um einen gesunden, regelmäßig im Betrieb arbeitenden Vater und einen nicht regelmäßig mitarbeitenden Sohn gehandelt habe, während im vorliegenden Fall der Vater gestorben, die Beschwerdeführerin selbst kränklich und nicht voll arbeitsfähig und der Sohn ständig im Betrieb tätig gewesen sei. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

Die Beschwerdeführerin legt ein ärztliches Zeugnis vor, wonach sie nur zu 50% arbeitsfähig ist, während einer Bescheinigung des Leiters der Ackerba•ustelle zu entnehmen ist, daß die Rekurrentin nur noch im Haushalt arbeiten kann und der Sohn Gerard seit dem Tode des Vaters den landwirtschaftlichen Betrieb geleitet hat. Nun stellt allerdings AVEO Art. 8, Abs. 1, die Vermutung

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auf, als Betriebsleiter gelte derjenige, der den Betrieb tatsächlich führe. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, was unter dem Begriff der tatsächlichen Betriebsführung zu verstehen ist. Wie die AKV schon mehrmals erkannt hat, kommt es dabei nicht darauf an, wer die schwersten Arbeiten ausführt, sondern wer die entscheidenden Beschlüsse faßt und die wesentlichen Verfügungen trifft (vgl. vor allem Nr. 177, ZLV 1942, S. 292). Im vorliegenden Fall liegen nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, daß die Betriebsleitung in diesem Sinne tatsächlich von der Beschwerdeführerin auf ihren Sohn Gerard übergegangen ist. An den Beweis eines solchen Uebergangs sind aber strenge Anforderungen zu stellen, da erfahrungsgemäß ein Betriebsleiterwechsel häufig bloß deshalb angemeldet wird, um einem Wehrmann eine höhere Verdienstausfallentschädigung zukommen zu lassen. Es ist insbesondere dann, wenn die auf dem Heimwesen lebende Mutter nach ihrem Alter noch als Betriebsleiterin in Frage kommt, diese Eigenschaft bei ihr zu vermuten (vgl. Nr. 130, ZLV 1942, S. 127). Daß der Gesundheitszustand der 55-jährigen Rekurrentin nicht mehr erlaubt, die für den Betrieb des H.eimwesens nötigen Verfügungen zu treffen, ist nicht dargetan worden. Ebensowenig ist bewiesen worden, daß der Sohn Gerard diese Verfügungen tatsächlich trifft. Es ist daher anzunehmen, daß der Sohn die landwirtschaftlichen Arbeiten und den wohl nicht sehr umfangreichen Geschäftsverkehr des eher kleinen Bauernbetriebes nach den Anweisungen seiner Mutter besorgt. Die Rekurrentin gibt indirekt zu, daß ihr Sohn bis 1. Juli 1945 den Betrieb noch nicht leitete, indem sie dessen Anerkennung als Betriebsleiter erst mit Wirkung von diesem Datum an verlangt. Daß sich die Verhältnisse ab 1. Juli 1945 geändert 'hätten, ist nicht dargetan worden. Solange der Sohn noch unmündig ist, kann er sich ohnehin nur mit Zustimmung seiner Mutter rechtsgültig verpflichten und kommt daher als Betriebsleiter kaum in Frage (vgl. Nr. 203, ZLV 1942, S. 342). Aber auch für die folgende Zeit ist ein Wechsel in der Leitung nicht anzunehmen. Vor allem kommt ein solcher, solange die Rekurrentin noch die zur Bewirtschaftung des Heimwesens erforderlichen Verfügungen selbst treffen kann, vor Absolvierung der Rekrutenschule durch den Sohn auf keinen Fall in Frage.

Sobald die Beschwerdeführerin, vielleicht schon in den nächsten Jahren, beweisen kann, daß nun ihr Sohn an ihrer Stelle die Verfügungen über die Bewirtschaftung des Heimwesens trifft, kann sie ihr Gesuch erneuern. Unter den vorliegenden Umständen muß es aber abgewiesen werden.

(Nr. 1461 i. Sa. L. F. vom 27. März 1946)

Nr. 580.

Ein unbeschränkt haftender und nach Handelsregistereintrag vertretungsbefugter Kollektivgesellschafter schuldet auch dann den persönlichen Beitrag,

wenn er nicht im Betrieb mitarbeitet (Vfg. Nr. 48, Art. 6).

August V. führte ursprünglich eine Einzelfirma, die ordnungsgemäß der V.erdienstersatzordnung unterstellt war. Am 12. März 1945 trat sein Sohn Arnold in die Firma ein, die in eine Kollektivgesellschaft umgewandelt wurde, indem Vater und Sohn im Handelsregister als unbeschränkt haftende und vertretungsbefugte Gesellschafter eingetragen wurden. Darauf unterstellte die Kasse die Firma in ihrer neuen Eigensehaft als Kollektivgesellschaft der Verdienster-

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satzordnung und verlangte von beiden Gesellschaftern den persönlichen Beitrag. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der Schiedskommission abgewiesen. In ihrem Rekurs an die AKV macht die Beschwerdeführerin, die Kollektivgesellschaft, geltend, Arnold V. habe bei der Gründung der Kollektivgesellschaft nicht mitgewirkt; er habe seither auch. nicht für die Firma arbeiten können, indem er vorerst im Ausland im Militärdienst gewesen und ihm seit seiner Rückkehr jegliche Arbeit in der Schweiz untersagt sei. Sie ersuche daher, sie von der Entrichtung des persönlichen Beitrages für den Sohn zu befreien. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

Nach Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 48 hat jeder Kollektivgesellschafter der gemäß Handelsregistereintrag vertretungsbefugt ist, den persönlichen Beitrag zu entrichten. Diese rechtliche Eigenschaft des Gesellschafters allein ist also maßgebend; auf die wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es nicht an (vgl. AKL Nr. 168, ZLV 1942, S. 281). Auch ein vertretungsbefugter Kollektivgesellschafter, der nicht im Betrieb mitarbeitet, hat den persönlichen Beitrag zu entrichten (vgl. AKV Nr. 3S6, ZLV 1944, S. 215). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Falls das Einkommen des Arnold V. aus der Gesellschaft den Betrag von Fr. 300.— monatlich nicht übersteigt, kann er ein Gesuch um Herabsetzung des persönlichen Beitrags an die Kasse richten (Vfg. Nr. 48, Art. 2). Im übrigen steht es der Firma frei, die Vertretungsbefu,gnis, solange der eine Gesellschafter nicht für das Geschäft arbeiten kann, durch Handelsregistereintrag auf den anderen Gesellschafter zu beschränken und damit eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines persönlichen Beitrages für den erstgenannten Gesellschafter zu erreichen.

(Nr. 1465 i. Sa. A. V. u. Sohn vom 6. März 1946)

Nr. 581.

1. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist wegen Krankheit ist nur möglich, wenn der Rekurrent tatsächlich nicht imstande war, selbst Beschwerde zu führen oder einen Vertreter damit zu beauftragen.

2. Kommanditäre unterstehen nicht der Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr.

48, Art. 6, Abs. 1).

Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft. Unbeschränkt haftende Teilhaberin ist Witwe R. Ihr Sohn Willy R. ist Kommanditär und eingetragener Prokurist. Anläßlich einer Mitgliederkontrolle wurde festgestellt, daß der Sohn irrtümlich als Sebständigerwerbender statt als mitarbeitendes Familienglied behandelt worden war. Die Kasse forderte daher die zu Unrecht bezogenen Verdienstausfallentschädigungen zurück, sprach Willy R. für die geleisteten Diensttage die Lohnausfallentschädigung zu und forderte auf seinem Einkommen die Lohnersatzbeiträge nach. In ihrer Beschwerde an die Schiedskommission bestritt die ,Rekurrentin die Nachzahlungspflicht mit der Begründung, die Funktionen der Komplementärin würden seit Mai 1939 durch den Kommanditär Willy R. ausgeübt; die Komplementärin sei seit jenem Zeitpunkt nicht mehr im Betrieb tätig und habe daraus kein Einkommen mehr bezogen. Zugleich ersuchte die Rekurrentin um Erlaß der Nachzahlung. Die Schiedskommission trat auf die Beschwerde nicht ein,

da die Rekurrentin mit der Unterzeichnung der Nachtragsabrechnung ihre

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Nachzahlungspflicht anerkannt und damit auf das Beschwerderecht verzichtet habe; sie überwies die Eingabe als Erlaßgesuch an die Kasse. Die Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen Entscheid ist verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ersucht die AKV um Restitution der Beschwerdefrist mit der Begründung, ihr Geschäftsführer Willy R. habe die Beschwerde infolge Krankheit und Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig einreichen können; es sei zwar ein Vorarbeiter als Stellvertreter zur Verfügung gestanden, der jedoch nur die allernötigsten Büroarbeiten habe erledigen können. Sie beantragt daher, es sei auf die Beschwerde einzutreten und festzustellen, daß Willy R., der dem Betrieb tatsächlich verstehe und die finanziellen Risiken trage, der Verdienstersatzordnung unterstehe. Die AKV tritt aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde ein:

1. Die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, daß •die Versäumnis unverschuldet ist (vgl. Nr. 144, ZLV 1942, S.163). Die Beschwerdeführerin hat diesen Nachweis nicht erbracht. Dem von ihr eingereichten Arztzeugnis ist nur zu entnehmen, daß ihr Geschäftsführer seit 1940 wegen einer Herzkrankheit in Behandlung stand und zwei mehrwöchige Kuraufenthalte machen mußte. Damit ist nicht erwiesen, daß er nicht imstande war, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Wenn er ortsabwesend war, hätte er dafür sorgen müssen, daß sein Vertreter entweder die Geschäfte selbst erledigt oder ihm die Akten zur Erledigung nachgesandt hätte.

2. Im übrigen hätte die Beschwerde, soweit sie sich auf die Unterstellungspflicht bezieht, ohnehin abgewiesen werden müssen. Entsprechend Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 48 und der bisherigen Praxis (vgl. Nr. 168, ZLV 1942, S. 281) können nur unbeschränkt haftende Teilhaber von Kommanditgesellschaften der Verdienstersatzordnung unterstellt werden, nicht aber Kornmanditäre, auch wenn diese wirtschaftlich betrachtet eine selbständige Stellung im Geschäft einnehmen. ,Der Kommanditär Willy R. ist daher nicht als Selbstä.ndigerwerbender zu behandeln, sondern, da er mit der Komple,mentärin verwandt ist, als mitarbeitendes Familienglied der Lohnersatzordnung zu unterstellen (vgl. Nr. 386, ZLV 1944, S. 215).

Ueber das Erlaßgesuch hat die Kasse in erster Instanz zu entscheiden; die Akten sind ihr daher zur Behandlung zu überweisen.

(Nr. 1483 i. S. R. u. Co.. vom 30. März 1946)

Nr. 582.

Das Gesuch um Herabsetzung des persönlichen Beitrages für einen Gewerbebetrieb, der vor Stellung des Gesuches aus zwei Betrieben bestand und auch getrennt geführt wurde, ist nach Maßgabe des gesamten Einkommens aus beiden Betrieben im vorangehenden Jahr zu beurteilen (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 2).

Vom 1. April bis 31. Oktober 1944 übten der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau, damals noch ledig, in gemeinsamen Geschäftsräumen, jedoch jedes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die Tätigkeit eines selbständigen Coiffeurs resp. einer selbständigen Coiffeuse aus. Am 31. Oktober 1944 heirateten sie sich; der Beschwerdeführer übernahm den Betrieb sei-

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ner Ehefrau und führt ihn nun mit seinem eigenen Betrieb zusammen weiter.

Kasse und Schiedskommission lehnten ein Begehren des Rekurrenten um Herabsetzung des persönlichen Beitrags für den erweiterten Betrieb ah. In seiner Beschwerde an die AKV verlangt der Rekurrent, daß der persönliche Bei-

trag nur auf Grund seines Betriebseinkommens festgesetzt werde, nicht auch auf Grund des Betriebseinkommens seiner Ehefrau vor der Heirat. Vom 1. April bis am 31. Dezember 1944 habe er aus seiner Coiffeurtätigkeit nur Fr. 1950.— verdient. Die A.KV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:

Nach Vfg. Nr. 48, Art. 2, A,bs. 1, kann der persönliche Beitrag für Gewerbetreibende mit einem durchschnittlichen monatlichen Reineinkommen un-

ter Fr. 300.— herabgesetzt werden, wenn sie allein arbeiten oder regelmäßig höchstens drei familieneigene oder fremde Arbeitskräfte voll beschäftigen. Nach Art. 2, Abs. 2, wird das durchschnittliche monatliche Reineinkommen

ermittelt, indem von den im vorangehenden Kalender- oder Geschäftsjahr er-

zielten Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb die Geschäftsunkosten abgezogen

werden, wobei Steuern und Ausgaben für den Privatverbrauch nicht als Un-

kosten gelten. Wenn der Betrieb, wie im vorliegenden Fall, erst im Lauf des

vorangehenden Jahres eröffnet worden ist, kann nicht auf die Ergebnisse ei-

nes ganzen Jahres abgestellt werden. Die Zeit vom 1. April 1944 (Eröffnung des Betriebes des Rekurrenten) bis am 31. Dezember 1944 (Ende des letzten

Monats vor Stellung des Herabsetzungsgesuches) genügt jedoch zur Fetstel-

lung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens. Für die Zeit vom I. April bis am 31. Oktober 1944 ist dabei entgegen der Ansicht des Rekurrenten

auch auf die Ergebnisse des damals durch seine spätere Ehefrau geführten Be-

triebes abzustellen; würde man den Verdienst des Beschwerdeführers allein zugrun.delegen, so würde dies der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit :des heute erweiterten Betriebes nicht entsprechen. Nach den Feststellungen der Kasse erzielten der Beschwerdeführer und seine spätere Ehefrau in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1944 ein reines Betriebseinkommen von Fr. 2534.96, im Monatsdurchschnitt also — da der Betrieb während dieser Zeit trotz Aktivdienstes des Rekurrenten immer geöffnet war — Fr. 281.66. Der Betrag von Fr. 329.—, den die Kasse ermittelt hat, beruht darauf, daß sie auch die Verdienstausfallentschädigung des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Diese darf aber nicht als Bestandteil des Betriebseinkommens betrachtet werden, da man sonst zu einem falschen Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes gelangen würde. Wenn man im übrigen, um allen Saisonschwankungen Rechnung zu tragen, auch noch das Einkommen von Fr. 678.— vom 1. Januar bis 31. März 1945

zur Berechnung des monatsdurchschnittlichen Einkommens hinzuzieht, ergibt

sich ein Durchschnitt von Fr. 267.74 für ein ganzes Geschäftsjahr. Da das monatsdurchschnittliche Einkommen aus dem Betrieb des Beschwerdeführers weniger als Fr. 300.—, jedoch mehr als Fr. 225.— beträgt, ist der persönliche Beitrag auf Fr. 4.50 herabzusetzen. (Nr. 1467 i. Sa. E. B. vom 19. März 1946)

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Nr. 583.

Eine verheiratete Angehörige des weiblichen Hilfsdienstes hat nur dann Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung, wenn sie allein oder zum überwiegenden Teil für die Kosten des Haushaltes aufkommt.

Die Beschwerdeführerin war bis Oktober 1945 Inhaberin einer Wirtschalt und als deren Betriebsleiterin der Verdienstersatzordnung unterstellt. Sie ist verheiratet und hat ein Kind unter 18 Jahren. Ihr Ehemann arbeitet in einer Fabrik. Als sie im Juli 1945 als FH,D 14 Tage Militärdienst leistete, ersuchte sie die Kasse um Ausrichtung der Betriebsbeihilfe und der Haushaltungsentschädigung. Die Kasse bewilligte ihr eine Betriebsbeihilfe, verneinte dagegen den Anspruch auf Haushaltungsentschädigung. Die Schiedskommission sprach ihr auf Beschwerde hin neben der Betriebsbeihilfe eine Alleinstehendenentschädigung zu. In ihrem Rekurs an die A•KV macht die Beschwerdeführerin geltend, das Wirtschaftspatent sei auf ihren Namen ausgestellt gewesen und sie sei im Frauenhilfsdienst dahin orientiert worden, daß sie als Haushaltungs+ vorstand zu gelten habe; die Haushaltungsentschädigung müsse ihr deshalb ausbezahlt werden. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

Ihrem Zweck entsprechend ist Voraussetzung für die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung, daß die den Anspruch geltendmachende Person tatsächlich für die Kosten des Haushalts allein oder zum überwiegenden Teil aufkommt. Wenn auch ein Haushaltungsmitglied, das .die Kosten nur zu einem kleinen Teil selbst trägt, z. B. die erwerbstätige Ehefrau, Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung hätte, müßte die Entschädigung unter Umständen doppelt ausgerichtet werden, was ihrem Zweck widersprechen würde. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, daß sie zur Zeit, als sie noch Wirtschaftsinhaberin war, zum überwiegenden Teil für die Haushaltskosten aufgekommen ist. Dies ist auch nach den Akten nicht anzunehmen. Der Ehemann der Rekurrentin ist als Arbeitnehmer in einer Fabrik in der Lage, seinen gesetzlichen Pflichten zum Unterhalt von Frau und Kind nachzukommen, während der Erwerb der Beschwerdeführerin aus ihrer Wirtschaft so gering war, daß der Wirtschaftsbetrieb nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht rentierte und daher geschlossen werden mußte. Unter diesen Umständen kann ihr keine Haushaltun,gsentschädigung zugesprochen werden (vgl: den Entscheid der AKL Nr. 216, ZLV 1942, S. 363).

(Nr. 1491 i. Sa. S. G. vom 22. März 1946)

Nr. 584. Reicht ein Gewerbetreibender trotz Aufforderang durch die Kasse keinen Fragebogen ein, so kann er sich gegenüber der Nachforderrug geschuldeter Beiträge nicht auf den guten Glauben berufen (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). Aus der Begründung:

Gemäß Art. 9 der Verfügung Nr. 41 kann die Nachzahlung geschuldeter Beiträge erlassen werden, wenn der Pflichtige in gutem Glauben annehmen konnte, daß er keine Beiträge schulde. Gestützt auf eine frühere Aufhebung seiner Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung durfte der Beschwerdeführer annehmen, der Kasse keine Beiträge zu schulden. Nachdem er jedoch

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der Aufforderung der Kasse vom 16. November 1944, einen Fragebogen auszu-

füllen, nicht nachkam, kann er sich für die folgende Zeit nicht mehr auf den

guten Glauben berufen. Nach ZGB Art. 3, Abs. 2, ist derjenige nicht gutgläu-

big, der die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beobachtet hat und deshalb in einem Irrtum befangen ist. Indem der Beschwerdeführer den Fragebogen nicht ausfüllte, verletzte er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht. Er kann sich deshalb für die Zeit nach dem 16. November 1944 nicht auf den guten Glauben berufen. Dementsprechend können ihm die für die Zeit vorn 1. November 1944 bis zum 31. Mai 1945 nachgeforderten Beiträge nicht erlassen werden. (Nr. 1479 i. Sa. K. H. vom 19. März 1946)

Nr. 585.

Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nur möglich, wenn die

Gründe der unverschuldeten Fristversäumnis nachgewiesen werden; ein blosser Hinweis auf die Unmöglichkeit, innerhalb der Frist die nötigen Erkundi-

gungen einzuziehen, genügt nicht. (Nr. 1517 i. Sa. F. A. vom 19. März 1946)

Aush iinfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

(Die folgenden Auskünfte werden neu nummeriert nach Maßgabe der Kreisschreibensammlung)

58. Stempelpflicht auf Kassenbelegen. Die Ausgleichskassen sind nach ALEO Art. 13, Abs. 4, und VEO Art. 11,

Abs. 3, von allen Steuern und öffentlichen Abgaben befreit. Gemäß dem Ent-

scheid der AKV Nr. 217, ZLV 1943, S. 50, sind von der Stempelabgabe, die eine öffentliche Abgabe ist, nicht nur die Kassen, sondern auch die Wehrmänner und Beitragspflichtig.en befreit. Dies bezieht sich insbesondere auf alle von den Ausgleichskassen für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung

ausgestellten Urkunden, ferner alle von Dritten zuhanden der Ausgleichs-

kassen ausgestellten Quittungen, die als Kassenbelege zu dienen haben. Da der Arbeitgeber die Entschädigungen nur anstelle der Kasse ausrichtet und in gleicher Weise die Beiträge erhebt (vgl. dazu. den Entscheid der AKI, Nr. 633, ZLV 1946, Heft 2, S. 100), sind auch die ihm von seinen Arbeitern und Angestellten ausgestellten Quittungen als Kassenbelege zu betrachten, die nicht der Stempelpflicht unterliegen.

59. Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe. Als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe, für welches gemäß AVEO

Art. 6, Abs. 1, ein besonderer Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende zu entrichten ist, gilt jede selbständige neben-

berufliche Erwerbstätigkeit eines Landwirtes. Welcher Art diese berufliche

Tätigkeit ist, ist nicht von Bedeutung. So muß vor allem zwischen dem Land-

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wirtschaftsbetrieb und dem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe kein besonderer Zusammenhang bestehen. Entscheidend ist allein, ob im Nebengewerbe keine Arbeitskraft überwiegend beschäftigt wird. Wird eine Arbeitskraft überwiegend beschäftigt, so liegt kein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe vor, und es ist der volle oder herabgesetzte persönliche Beitrag zu entrichten.

60. Veränderlicher Beitrag im Gewerbe.

Nach Art. 5, Abs. 2, der Verfügung Nr. 9, die auf 1. Mai 1944 außer Kraft gesetzt wurde, betrug der zusätzliche Beitrag im Gewerbe 6 °/00 der vom Betrieb ausbezahlten Lohnsumme, maximal Fr. 30.— im Monat. Durch Art. 3 der Verfügung Nr. 48 wurde der veränderliche Beitrag ab diesem Zeitpunkt auf 5 900 der ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber auf Fr. 30.— im Monat, festgesetzt.

Bei Nachtragsabrechnungen für einen Zeitraum vor und nach dem 1. Mai 1944 wäre daher grundsätzlich die Lohnsumme zu teilen; auf den vor diesem Datum ausbezahlten Löhnen würde der veränderliche Beitrag 6900, nach diesem Zeitpunkte 5900 betragen. Da der nachzufordernde Beitrag aber nach beiden Bestimmungen auf Fr. 30.— im Monat beschränkt und die Differenz geringfügig ist, rechtfertigt es sich, den Ansatz von 50100 auf der ganzen Lohnsumme der Nachtragsabrechnung zur Anwendung zu bringen.

61. Handelsregistereintrag und Vertretungsbefugnis in Gesellschaftsverhältnissen.

Gemäß Handelsregistereintrag vertretungsbefugte Teilhaber von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften haben den persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende zu entrichten (Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 1). Für die Vertretungsbefugnis ist einzig das Handelsregister maßgebend; Aenderungen innerhalb der Gesellschaft sind regelmäßig erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, wo sie im Handelsregister eingetragen werden. Für die Ausgleichskassen ist es daher unerheblich, was zwischen den Gesellschaftern vereinbart wird, wie z. B. die Uebernahme der Aktiven und Passiven auf einen früheren Zeitpunkt. Der Umstand, daß eine solche Aenderung im Handelsamtsblatt publiziert wird, ändert daran nichts. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Gesellschaft durch den To.d eines Teilhabers geändert oder aufgelöst wird.

In diesem Falle rechtfertigt es sich, die Beitragspflicht vom Tode des Gesellschafters und nicht erst von der Aenderung des Eintrages im Handelsregister hinweg den neuen Verhältnissen anzupassen.

62. Betriebsleiter bei Erben•gemeinsc,haft.

Wird ein gewerblicher Betrieb durch eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft) betrieben, so ist mit Zustimmung der Ausgleichskasse ein Mitglied als Betriebsleiter zu bezeichnen, wobei die andern, sofern sie im Betrieb regelmäßig tätig sind, als mitarbeitende Familienglieder im Gewerbe gelten (Vfg. Nr. 48, Art. 8).

Steht aber ein Landwirtschafts- und ein Gewerbebetrieb im Eigentum einer Erbengemeinschaft und wird jeder dieser Betriebe von einem Sohn des

0 Vgl. Auskunft Nr. 31, Kreisschreibensammlung, S. 313.

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Erblassers geführt, trotzdem die Mutter als Erbenvertreterin im Sinne von ZGB Art. 602, Abs. 2, bestimmt ist, so muß, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen, nicht die Mutter für beide Betriebe als Betriebsleiterin bezeichnet werden. Vielmehr ist jeder Sohn für den von ihm geführten Betrieb als Betriebsleiter anzuerkennen, wobei die Söhne gleich zu behandeln sind, wie wenn sie hauptberuflich als Selbständigerwerbende in einer einfachen Gesellschaft tätig wären.

Rechtsstillstand wegen Militärdienstes. *

1. Wer freiwillig Militärdienst leistet, genießt Rechtsstillstand auch bei fast ununterbrochener Dienstleistung (SchKG Art. 57).

2. Leistet ein Schuldner freiwilligen Militärdienst nur, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen, so können sich seine Gläubiger an das eidgenössische Militärdepartement wenden, um gegebenenfalls die Dienstentlassung zu veranlassen.

3. Verzichtet der Schuldner, um diese Maßnahme zu verhüten, auf den

Rechtsstillstand, so kann er trotz des Militärdienstes betrieben werden.

Auf Grund eines Verlustscheins reichte Felix Baumgartner am 5. September 1944 gegen Emile Vuillet ein Betreibungsbegehren ein. Das Betreibungsamt Genf gab diesem Begehren keine Folge, da sich der Schuldner im Militärdienst befand. Im Februar 1946 ersuchte der Gläubiger das Betreibungsamt, den Zahlungsbefehl zuzustellen, da Vuillet sich nach jeder Entlassung neu zu freiwilligen Dienstleistungen melde, um sich seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu entziehen.

Gegen die Nichtvornahme dieser Zustellung beschwerte sich Batungartner bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf. Diese wies die Bechwerde ab, da sich der Schuldner im freiwilligen Militärdienst befinde und der Gläubiger den Rechtsöffnungsrichter anrufen müsse, um die Zustellung des Zahlungsbefehls zu erwirken (VMZ Art. 20, lit. b).

Baumgartner rekurriert gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht, wobei er sein bereits vor dem Betreibungsamt geltend gemachtes Rechtsbegehren aufrecht hält.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer trat mit dem eidgenössischen Militärdepartement in einen Meinungsaustausch über den Fall von Schuldnern, die Dienst leisten, um sich ihrer Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu entziehen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist die Beschwer-

de aus folgenden Gründen ab:

1. Sogar außerhalb von Zeiten des Aktivdienstzustandes ‚genießt der Schuldner, der freiwilligen Militärdienst leistet, Rechtsstillstand (BGE 41 III 365, 42 III 448, 63 III 148). Er befindet sich aber weder in der Eigenschaft als Militärbeamter noch als Instruktor usw. im Militärdienst. (SchKG Art. 57, Abs. 2), sondern einfach als Wehrmann. Militärbeamte, Instruktoren usw. können sich übrigens auch im Einzelfall als «Wehrmann» im Militärdienst befinden. Denn einzig der in einem Dienstverhältnis, d. h. in einem Beamten- oder Angestellten-

GE 72 IIIB- 23; vgl. auch ZLV 1944, S. 176 und 463; ZLV 1945, S. 288.

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verhältnis, im Kader geleistete Dienst hebt das Privileg des Rechtsstillstandes auf.

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer aber nicht, daß der Schuldner in einem solchen Dienstverhältnis stehe. Er anerkennt im Gegenteil, daß Vuillet auf Grund von Marschbefehlen Militärdienst leistet. Es ist dabei ohne große Bedeutung, daß ihm diese n•ur mit seinem Einverständnis zugestellt werden. Die Tatsache, daß die Dienstleistungen aufeinander folgen, ist der Beweis dafür, daß die militärische Stellung des Schuldners, zum Unterschied von den im SchKG Art. 57, Abs. 2, angeführten Personen, keinen festen und gleichbleibenden Charakter hat. In dieser Beziehung könnte daher der Schuldner mit denjenigen Personen verglichen werden, die Dienst in den freiwilligen Grenzschutzkompagnien leisteten (vgl. BGE 63 III 148).

Der Beschwerdeführer beruft sich für eine extensive Interpretation von SchKG Art. 57, Abs. 2, auf die Regeln über den Rechtsmißbrauch. Auch ohne in Betracht zu ziehen, daß sich diese Regeln nur auf das materielle und nicht auf das formelle Recht beziehen, kann man sie hier nicht anwenden, da die Institution des Rechtsstillstandes wegen Militärdienstes nicht allein im persönlichen Interesse des Schuldners, sondern auch im höheren Interesse des Staates geschaffen wurde, damit sich der im Militärdienst befindliche Wehrmann voll und ganz der Erfüllung seiner Pflichten widmen kann.

2. Trotzdem stellt die Tatsache, daß ein Schuldner freiwilligen Militärdienst leistet, um sich dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, einen Mißbrauch dar. Aber weder die Behörden der Schuldbetreibung noch der Richter können diesen Mißbrauch verhindern. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß VMZ Art. 20, lit. b, auf den die kantonale Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer verweist, dem Gläubiger tatsächlich wenig Unterstützung bietet, da der Schuldner, der sich einer Schuldbetreibung zu entziehen versucht, für die meiste Zeit zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechtsstillstandes bedarf.

Dagegen können die Gläubiger, eventuell in Verbindung mit dem Betreibungsamt, sich an die zuständigen militärischen Instanzen wenden, damit dieser Mißbrauch, dessen Opfer sie sind, abgestellt wird. Das eidgenössische Militärdepartement hat in der Tat nach dem Ende des Aktivdienstzustandes die von der Generaladjutantur der Armee angewandten Grundsätze übernommen und sucht zu vermeiden, daß Wehrmänner ihre Dienstdauer zu dem einzigen Zweck verlängern, um sich dadurch Unterhaltspflichten oder Betreibungen zu entziehen. Je nach den Umständen wurden die Schuldner aufgefordert, sich mit ihren Gläubigern zu einigen, oder dann einfach entlassen. Durch Verfügung vom 18. Februar 1946 hat das eidgenössische Militärdepartement neuerdings die Bedingungen für das Einschreiben von Freiwilligen für den Militärdienst geregelt. Art. 1, Abs. 4, dieser Verfügung sieht ausdrücklich vor, daß Wehrmänner, die sich freiwillig melden, um sich ihren finanziellen Verpflichtungen zu entziehen, nicht aufgeboten werden sollen; sie sind zu entlassen, wenn sie sich schon im Dienst befinden.

3. In diesem letztem Fall spricht nichts dagegen, daß ein Wehrmann, der von der Entlassung bedroht ist, diese Maßnahme zu vermeiden sucht; indem

er mit Zustimmung des eidgenössischen Militärdepartementes auf das Privileg

des Rechtsstillstandes verzichtet. Das Departement wird natürlich seine Zustim-

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mung nur geben, wenn einerseits keine militärischen Gründe gegen den Verzicht sprechen und anderseits die Belassung des Wehrmanns im Militärdienst wünschbar erscheint. Sind diese Bedingungen erfüllt, so hat das Betreibungsamt SchKG Art. 57, Abs. 2, analog anzuwenden und dem Betreibungsbegehrcn des Gläubigers Folge zu leisten.

Im vorliegenden Fall steht es daher dem Beschwerdeführer frei, sich an das eidgenössische Militärdepartement zu wenden, um die Entlassung des Schuldners zu erwirken, oder diesen selbst zum Verzicht auf das Privileg des Rechtsstillstandes zu veranlassen.

(Urteil des Bundesgerichts i. Sa. Baumgartner vom 29. März 1946)

Postulate und Interpellationen in den eidgenössischen Räten.

A. Postulate.

Postulat Studer.

(Militärpflichtersatzsteuer)

Am 2. Oktober 1945 reichte Nationalrat Studer-Burgdorf folgendes Postulat ein:

«Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat im Jahre 1930 ein Fl cetulat eingereicht betreffend die Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz. Dieses Postulat figuriert heute noch im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1944 als unerledigt.

Nachdem die lange Mobilisationszeit beendigt ist und wir wieder normalen Militärdienstzeiten entgegengehen, wird der Bundesrat eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht mit Beschleunigung das Bundesgesetz vom 22. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz zu revidieren und den heutigen Verhältnissen anzupassen sei».

In der Sitzung des Nationalrates vom 27. Juni 1946 erklärte sich Herr Bundesrat Nobs bereit, das Postulat entgegenzunehmen und dem Parlament so rasch als möglich ein neues Militärpflichtersatzgesetz vorzulegen. Er führte dazu u. a. folgendes aus: Seit dem Jahre 1938 liegt ein Entwurf zu einem neuen Militärpflichtersatzgesetz vor, der von der eidgenössischen Steuerverwaltung ausgearbeitet worden ist. Er sieht eine Erhöhung der Personaltaxe, eine Verschärfung der Ansätze für den Zuschlag auf Vermögen und Einkommen sowie die Ausdehnung der Ersatzpflicht auf das vollendete 48. Altersjahr vor. Er verzichtet anderseits auf die Besteuerung der Anwartschaft und statuiert für die Schweizer im Ausland ein besonderes Regime, das eine nicht unwesentliche Ent-

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lastung bringen sollte. Dieser Vorentwurf wurde im Jahre 1938 von einer kleinen Expertenkornmission .durchberaten und verschiedenen eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen zur Vernehmlassung zugestellt. Wegen Verzögerung der Antworten, der in Aussicht genommenen Aenderungen der Militärorganisation und dann später wegen des Kriegsausbruchs wurde es unmöglich, die Revision des Militärpflichtersatzgesetzes zu Ende zu führen. Die Militärsteuer den heutigen Verhältnissen anpassen, vermöchte deshalb nicht zu befriedigen, ida wir über .die künftige Wehrordnung zu wenig wissen. Die Vorarbeiten für die Revision werden aber trotzdem weitergeführt. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat sich im April dieses Jahres mit einem ausführlichen Fragebogen an die zuständigen kantonalen Behörden gewandt, um ihre Auffassung zur Revision kennen zu lernen.

B. Interpellationen.

Interpellation Moine.

(Arbeitsdetachemente für die Landesverteidigung)

Am 26. März 1946 reichte Nationalrat Moine folgende Interpellation ein:

«Durch Beschluß vom 18. Januar 1946 hat dir Bundesrat auf den 31. März 1946 hin die Arbeitsdetachemente für die Landesverteidigung aufgehoben und hat die Mannschaften dieser Detachemente den Kantonen und Gemeinden zur Verfügung gestellt.

Hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Anstellung dieser militärischen Arbeitskräfte im Wege der Freiwilligkeit in einer andern Form und Organisation gestatten würde, damit diese Leute nicht die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt entbehren müssen».

In der Sitzung des Nationalrates vom 12. Juni 1946 beantwortet Bundesrat Stampfli diese Interpellation wie folgt:

Nach iden wiederholten Angriffen auf die kriegsbedingte Einrichtung der Arbeitskompagnien hat der Bundesrat zunächst' den Zwang für die Beteiligung an ihnen auf den 31. Dezember 1945 aufgehoben. Auf dringendes Verlangen des eidgenössischen Militärdepartements wurde diese Institution auf freiwilliger Grundlage noch drei Monate weitergeführt. Auf 31. März 1946 ist sie nun gänzlich verschwunden.

Bei dem heute herrschenden Mangel an Arbeitskräften finden vermittlungsfähige Leute sofort irgend eine passende Arbeit; nicht

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mehr vermittlungsfähige Arbeiter können aber auch in den Arbeitskompagnien zu keiner rechten Arbeit mehr verwendet werden. Es ist nun Aufgabe der Gemeinde, wie sie dies schon früher getan haben, sich für diese wenigen, nicht mehr vermittlungsfähigen Arbeiter einzusetzen. Der Bundesrat kann daher dem Interpellanten keine Aussicht machen, die Einrichtung der Arbeitsdetachemente bald wieder aufleben zu lassen.

Der Interpellant erklärte sich nur teilweise befriedigt.

Kleine Mitteilungen.

Zentrale Ausgleichsfonds und schweizerische Nationalspende.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft faßte am 13. Juni 1946 einen nicht allgemeinverbindlichen Bundesbeschluß über die Ausscheidung von 6 Millionen Franken aus den Zentralen Ausgleichsfonds zu Gunsten der schweizerischen Nationalspende (A. S. 62, 626). Der gefaßte Beschluß entspricht in allen Teilen dem Entwurf des Bundesrates vom 25. März 1946, der in ZLV 1946, Heft 5, S. 257, eingehend behandelt wurde.

Konferenzen und Sitzungen.

12. Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen.

Am 17./18. Mai 1946 fand in Luzern unter dem Tagespräsidium von Herrn Dr. Frank. Weiß, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt, die 12. Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen statt, die sich zur Hauptsache mit Fragen der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung befaßte. Doch gelangten auch einige die Lohn- und Verdienstersatzordnung unmittelbar berührende Verhandlungsgegenstände zur Beratung wie die Vereinfachung des Rechnungswesens und der Kontrolle und die Aufklärung der Oeffentlichkeit über die Verwendung der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge.

46. Tagung des Expertenausschusses.

Am 5. Juli 1946 trat in Genf der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baeschlin zu seiner 46. Tagung zusammen. Zur Behandlung

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gelangten folgende Traktanden: Unterstellung von Gewerbetreibenden unter die Verdienstersatzordnung, welche Bezüger von Altersrenten gemäß der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterbliebenenversicherung sind; Befreiung von der Schweigepflicht der Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung gegenüber den Steuerbehörden; Entwurf zu einem Kreisschreiben betreffend die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge; Entwurf zu einer Verfügung über die Unterstellung von nebenberuflichen Versicherungsagenten und Vermittlern; Unterstellung der Fergger, Heimarbeiter und Akkordanten.

Mitteilung der Redaktion.

Das nächste Heft der Zeitschrift wird als Doppel-Nummer August/September herausgegeben und erscheint Mitte September. Eine Beilage enthält als Nachtrag zur letzten Regestensammlung, Ausgabe Juli 1945, sämtliche im Jahre 1945 ausgefällten Entscheide der beiden eidgenössischen Aufsichtskommissionen. Diese Beilage kann auch a" ußerhalb des Abonnements der Zeitschrift zum Preise von ungefähr Fr. —.50 bezogen werden. Bestellungen sind bis 20. August 1946 an die eidg. Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zu richten.

•

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Nr. 8 August 1946

Die eidgenössische

Lohn- und Verdienstersatzordnung

Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung

und Wehrmannsschu13, Bern, Tel. 61

Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

Abonnement: Jahresabonnement F►. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Inhaltsangabe: Die Tätigkeit der Schiedskommissionen für die Lohn. und Verdienstersatzordnung

im Jahre 1945 (S. 347). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 357). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohn. ersatzordnung (S. 358). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatz. ordnung (S. 368). — Urteile des Bundesgerichtes (S. 380). — Postulate und Kleine Anfragen in den eid. genössischen Räten (S. 383). — Kleine Mitteilungen (S. 386).

Die Tätigkeit der Sehiedskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung im Jahre 1945.*

I.

Das Jahr 1945 brachte im Frühjahr das Ende der Kriegshandlungen auf dem europäischen Kontinent und im Sommer das Ende des Aktivdienstes in der Schweiz. Damit verbunden war natürlicherweise eine merkliche Entlastung für die Ausgleichskassen, da bedeutend weniger Entschädigungen ausbezahlt werden mußten. Diese Tatsache tritt vor allem in den Zahlen über die ausbezahlten Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, die von der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds veröffentlicht worden sind, sehr deutlich in Erscheinung. Es wäre aber falsch, daraus den Schluß zu ziehen, daß auch die Schiedskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in bedeutend geringerem Maße in Anspruch genommen worden wären. Ein Vergleich der Zahlen der Vorjahre mit den im Jahre 1945 gefällten Entscheiden zeigt zwar eine gewisse- Abnahme der Entscheide, aber doch nicht in dem Umfange, der dem Rückgang der Auszahlung von Entschädigungen .entsprechen würde.

* Vgl. die Berichte für die Jahre 1940/41 in ZLV 1942, S. 308 ff. und 339 ff., für das Jahr 1942 in ZLV 1943, S. 215 ff. und für die Jahre 1943/44 in ZLV 1945, S. 190 ff. 35813

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Anzahl der Entscheide in den Jahren 1940- -1945.

1 1940 1941 1942 1943 19441945

L E 0 269 738 1919 2363 16351343

V E 0 250 1329 1485 3356 20791342

I

Der Vergleich dieser Zahlen zeigt, daß die Abnahme der Entscheide im Jahre 1944 bedeutend größer war (LEO 30%, VEO 38% Abnahme gegenüber 1943) als im Jahre 1945 (LEO 18%, VEO 35% Abnahme gegenüber 1944).

Diese Abnahme kann auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden. Es mag vor allem in Betracht fallen, daß die Schiedskommissionen nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes über Beschwerden gegen solche Kassenverfügungen zu entscheiden hatten, welche noch einige Zeit vor diesem Zeitpunkt getroffen worden waren. Diese Tatsache kann statistisch nicht genau bewiesen werden, .da die für die Entscheidung der Beschwerden benötigten Fristen bei den einzelnen Schiedskommissionen sehr verschieden sind und :die für die Erledigung der Beschwerden vorgeschriebenen Fristen von 30 bzw. 45 Tagen (Art. 10, Abs. 1, .des Geschäftsreglementes für die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen) nicht immer eingehalten werden. Dazu kommt, daß die Kassen, nachdem ihr Personal aus dem Militärdienst zurückgekehrt war, die vorher etwa zurückgestellte Kontrolltätigkeit in vermehrtem Maße wieder aufnehmen konnten und Nach- und Rückforderungen geltend machten, die zu Streitfällen Anlaß gaben. Die Hauptursache wird aber wohl darin zu suchen sein, daß nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes die Beschwerden betreffend die Beitragspflicht zunahmen. Die Geschäftsberichte einiger Ausgleichskassen weisen darauf hin, daß die Beitragsmüdigkeit nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes. eingesetzt und seither immer mehr um sich gegriffen habe. Diese Beitragsmüdigkeit und ein zum Teil geringes Interesse, welches nun, nachdem die meisten Wehrmänner keine Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung mehr zu erwarten hatten, der Lohn- und Verdienstersatzordnung entgegengebracht wurde, mußte sich zweifellos auch auf die Tätigkeit der rechtsprechenden Instanzen auswirken. Die folgende Tabelle zeigt deutlich den hohen Anteil der Beschwerden, welche die Beitragspflicht betreffen.

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2 Beschwerdegegenstand 19441945

I LEO 899 54°/o 807 60°/o Beitragspflicht VEO 1724 83°/o 1032 770/0

LEO 539 330/0 338 25°/o Anspruchsberechtigung . VEO 236 11°/0 191 14°/o

LEO 197 13°/o 198 15°/o Andere Fragen VEO 119 60/0 119 9'/o

LEO 1635 100% 1343 100 1. Total VEO 2079 100'/o 1342 100°/o

In diesem Zusammenhang kann noch darauf hingewiesen werden, daß bei den Selbständigerwerbenden der Anteil der die Beitragspflicht betreffenden Beschwerden überaus hoch ist gegenüber dem Anteil dieser Beschwerden in der Lohnersatzordnung. Daraus aber die Folgerung ableiten zu wollen, daß sich die Selbständigerwerbenden mehr als die Arbeitnehmer gegen finanzielle Belastungen durch den Staat zur Wehr setzen, wäre zweifellos sehr gewagt. Vielmehr ist die Beitragserhebung auf dem Gebiet der Verdienstersatzordnung mit mehr Schwierigkeiten behaftet als dies in der Lohnersatzordnung der Fall ist.

II.

Nach der Sprache der Beschwerdeführer verteilen sich die Entscheide wie folgt:

Entscheide der Schiedskommissionen nach der Sprache der Beschwerdeführer.

3 Lohnersatzordnung Sprache Absolute Zahlen Prozentzahlen 1941 1942 1943 1944 1945 Total 1941 1942 1943 1944 1945 Total

Deutsch 443 767 1395 870 830 4305 60,0 54,1 59,0 53,2 61,8 57,4 Französisch 285 544 746 631 445 2651 38,6 38,3 31,6 38,6 33,1 35,3 Italienisch 10 108 222 134 68 542 1,4 7,6 9,4 8,2 5,1 7,3 Total 738 1419 2363 1635 1343 7498 100 100 100 100 100 100

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Verdienstersatzordnung

Sprache Absolute Zahlen Prozentzahlen

1941 1942 1943 1944 1945 Total 1941 1942 1943 1944 1945 Total

Deutsch 926 829 1740 1237 907 5639 69,7 55,8 51,8 59,5 67,6 58,8 Französisch 387 492 1396 714 272 3261 29,1 33,1 41,6 34,3 20,3 34,0 Italienisch 16 164 220 128 163 691 1,2 11,1 6,6 6,2 12,1 7,2

Total 1329 1485 3356 2079 1342 9591 100 100 100 100 100 100

Das Jahr 1945 hat für die Entscheide in allen Sprachen — mit einer Ausnahme — eine Abnahme zu verzeichnen. Die italienisch abgefaßten Entscheide nach Verdienstersatzordnung haben um annähernd einen Viertel gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Abnahme war bei den deutschsprachigen Entscheiden am wenigsten stark, sodaß ihr Anteil an allen Entscheiden des Jahres 1945 ungefähr 2/3 beträgt. Die folgende Tabelle orientiert über die Zu- oder Abnahme der Entscheide im Jahre 1945 gegenüber dem Jahre 1944 in den einzelnen Sprachgebieten.

Zu= und Abnahme der Entscheide gegenüber 1944.

4 Zu- oder Rbnahme

Sprache 19441945

in ° 0

L E 0 Deutsch 870 830 - 4,5

Französisch 631 445 - 29,5

Italienisch 134 68 , - 49,3

V E 0 Deutsch 1237 907 - 26,7

Französisch 714 272 - 62,0

Italienisch 128 163 + 27,3

III.

Die Geschäftslast der Schiedskommissionen der Lohnersatz= ordnung 1941-1945.

Im Verhältnis der Zahl der Entscheide, die einerseits den von kantonalen und anderseits von den Schiedskommissionen der Verbands- und besonderen Ausgleichskassen gefällt wurden, ist ge-

•350

37

genüber dem Vorjahr keine wesentliche Aenderung eingetreten. Der Anteil der kantonalen Schiedskommissionen ,an der Gesamtzahl der Entscheide ist zwar wieder ein wenig größer als im letzten Jahr, beträgt aber doch nach wie vor rund V, aller Entscheide.

5 a LEO 1941 1942 1943 1944 1945 Total

Ent- Ent- Ent- Ent- Ent- Entscheide °/o scheide °/o scheide 0/0 scheide 0/o scheide 0/0 scheide 0/0

.) 1 .) +) 11

kantonaie Schieds-

kommissionenkommissionen 463463 62,7 1008 71,0 1942 82,2 1231 75,3 1093 81,4 5737 76,5 Schiedskommissio-

nen der Verbands-

und bes. Ausgleichs-

kassen 275 37,3 411 29,0 421 17,8 404 24,7 250 18,6 1761 23,5

i

Total der Entscheide 738 100 1419 100 2363 100 1635 100 1343 100 7498 100

Ilbsolute Zahlen

Auch im Gesamtdurchschnitt der Jahre 1941-1945 verschiebt sich das Verhältnis nur wenig zu Ungunsten der kantonalen Schiedskommissionen. Im ganzen Zeitraum hatten sie durchschnittlich drei Mal mehr Beschwerden zu erledigen als die Schiedskommissionen der Verbands- und besonderen Ausgleichskassen. So sind denn auch die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen, bei welchen im Jahre 1945 gar keine Beschwerden anhängig gemacht wurden, sehr zahlreich.

Schiedskommissionen

5 b Zahl der behandelten der kant. Kassen derVerbands-u.bes.Kassen Beschwerden 1941 1942 1943 1944 1945 1941 1942 1943 1944 1945I

0 4 5 4 2 2 44 35 29 31 37 1-10 9 6 3 5 6 15 20 25 25 23 11-25 5 — 4 2 5 4 7 7 6 26-50 3 6 1 7 3 3 3 5 4 51-100 4 1 6I 3 5 1 2 1 1 — über 100 — 2 10 6 4 — I — — — —

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Die kantonalen Schiedskommissionen, welche keine Beschwerden zu entscheiden hatten, sind diejenigen der Kantone Obwalden und Zug, diejenigen der Gruppe «über 100» .die Schiedskommissionen der Kantone Luzern (101), Freiburg (123), Waadt (114) und Genf (118); Zürich mit 100 Entscheiden mag hier ebenfalls besondere Erwähnung finden.

Von insgesamt 67 Schiedskommissionen der Verbands- und besonderen Ausgleichskassen waren 1941 59, 1942 55, 1943 54, 1944 56 und 1945 60 mit keinen oder höchstens mit 10 Beschwerdefällen belastet. Rückblickend kann deshalb die Frage aufgeworfen werden, ob es nicht aus praktischen Gründen geboten gewesen wäre und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung gelegen hätte, alle diese Schiedskommissionen zu einer einzigen zusammenzulegen oder ihre Aufgaben beispielsweise den kantonalen Schiedskommissionen zu übertragen, wie es in der Verdienstersatzordnung durchgeführt und auch für die Alters- und Hinterlassenenversicherung in einer ähnlichen Form vorgesehen ist, indem die Kantone eine kantonale Rekursbehörde zu bezeichnen haben (vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946, insbesondere Art. 90, Abs. 1, des Entwurfes zu diesem Bundesgesetz).

Die Geschäftslast der Schiedskommissionen der Verdienst ersatzordnung 1941 — 1945.

5 c Schiedskommissionen der kantonalen Kassen, der Musikpädagogen u. der Auslandschweizer Zahl der behandelten Beschwerden 1941 1942 1943 1944 i 1945

0 4 2 1 1 1-10 6 7 7 7 11-25 4 4 1 5 26-50 3 3 4 1

51 — 100 7 4 4 6 über 100 3 7 11 7

39

In keinem Falle wurden die Schiedskommissionen der Kantone Obwalden, Zug, Appenzell I. Rh. und des Musikpädagogischen Verbandes in Anspruch genommen; über 100 Entscheide wurden gefällt durch die Schiedskommissionen der Kantone Zürich (109), Bern (115), Luzern (112), Glarus (173), Freiburg (114), Graubünden (138) und Tessin (135).

IV.

Die nachstehende Tabelle ist gegliedert nach den Beschwerdeführern. Die Feststellung, daß die Beschwerden betreffend die Anspruchsberechtigung abgenommen, diejenigen betreffend die Beitragspflicht dagegen zugenommen haben, wird hier bestätigt. Das zeigt sich vor allem auf dem Gebiete der Lohnersatzordnung, wo der Anteil der Beschwerden von Wehrmännern nur noch 26,6% beträgt gegen 44,7% im Jahr 1944, diejenigen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber zusammen 71,4% gegen 55,1% im Jahre 1944. Für die Verdienstersatzordnung liegen die entsprechenden Zahlen nicht vor.

Entscheide der Schiedskommissionen nach

Beschwerdeführern 1941 1945.

6a LEO 1941 1 1942 1943 1944 1945 Total

Beschwerdeführer +) oh, +) 04 +) oh, +) 070 1 0/0 +) 0/0

Wehrmann 651 88,3 919 64,7 792 33,5 731 44,7 357 26,6 3450 46,0

Arbeitnehmer 9 1,2 72 5,0 224 9,5 188 11,5 257 19,1 750 10,0

Arbeitgeber 64 8,7 420 29,5 1345 56,9 712 43,6 703 52,3 3244 43,3 Kasse 10 5 2 0,1 1 3 0,2 21 0,3 BIBA 1 1,8 - 0,8 - - 2 0,2 21 1,6 24 0,3 Andere 3 3 1 2 0,2 9 0,1 Total 738 100 1419 100 2363 100 1635 100 1343 100 7498 100

1.) Absolute Zahlen

40

6b VE0 1941 1942 1943 1944 1945 Total

Beschwerdeführer +) oh, 4) 0/0 +) 0/0 4) 0/0 4) oh, +) 0/0

Landwirt 677 50,9 409 I 27,5 848 25,3 717 34,5 513 38,2 3164 33,0

Gewerbetreibender 569 42,8 968 1 65,2 2424 72,2 1313 63,1 766 57,1 6040 63,0

liberale Berufe 56 4,2 95 6,4 72 2,1 43 2,1 38 2,8 304 3,2

Kasse 26 13 0,9 12 0,4 4 5 0,4 60 0,6 2,1 0,3 ---- -- BIGA 1 } — 2 12 0,9 15 0,1

Andere 8 0,6 8 0,1

Total 1329 100 1485 100 3356 100 2079 100 1342 100 9591 100

+) Absolute Zahlen

Auffallend ist auf beiden Gebieten das starke Ansteigen der Beschwerden, die durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit veranlaßt wurden. Diese Beschwerden waren fast ausschließlich gegen Erlaßentscheide der Kassen gerichtet und dienten dem Zweck, gegenüber einem um sich greifenden allzu weitgehenden Entgegenkommen der Kassen die weiterhin strengere Praxis der beiden Aufsichtskommissionen durchzusetzen. Daß das Bundesamt auch in vermehrtem Maße die Entscheide der Schiedskommissionen an •die Aufsichtskommissionen weiterzuziehen gezwungen war, zeigt, daß sich auch einzelne Schiedskommissionen gegenüber der entstehenden Beitragsmüdigkeit der Kassenmitglieder entsprechend verhalten und, wenigstens in den Fragen des Erlasses, ein größeres Entgegenkommen gezeigt haben. In einigen Fällen bildet sogar die largere Praxis der Schiedskommissionen den Anlaß für eine weitherzige Erlaßpraxis durch die Kassen.

V.

Die aufgestellte Vermutung, daß die Schiedskommissionen den Kassenmitgliedern gegenüber ein größeres Entgegenkommen gezeigt hätten, ist aber nur auf reine Ermessensfragen zu beschränken; eine andere Auslegung hieße die Schiedskommissionen der nicht gesetzmäßigen Rechtsprechung zeihen. Die folgende Tabelle zeigt denn auch, daß die Zahl der abgewiesenen Beschwerden auf Kosten der teilweise und ganz gutgeheißenen Beschwer-

41

den erneut angestiegen ist. In der Lohnersatzordnung umfassen sie zusammen mit den Beschwerden, auf welche nicht eingetreten wurde, nun bald 2/3 aller Beschwerdefälle.

Entscheide der Schiedskommissionen der Lohnersatzordnung nach der Erledigung 1941-1945.

7 a Absolute Zahlen Prozentzahlen

L E

1941 1942 1943 1944 1945 Total 1941 1942 1943 1944 1945 Total

Gutheissung 223 576 898 439 311 2447 1 30,2 40,6 38,0 26,9 23,2 32,6

teilw. Gutheissung 57 173 558 285 199 1272 7,7 12,2 23,6 17,4 14,8 17,0

Abweisung 399 616 822 839 770 3446 54,0 43,4 34,8 51,3 57,3 46,0

Nichteintreten 50 46 71 56 46 269 6,8 3,2 3,0 3,4 3,4 3,6

Rückweisung 3 1 7 8 322

Rückzug 4 6 7 5 8 30 1,3 0,6 0,6 1,0 1,3 0,8 Anerkennung 2 1 - 3 612

Total 738 1419 2363 1635 1343 7498 100 100 100 100 100 100

Noch viel mehr zeigt sich dieses Ansteigen der abgewiesenen Beschwerden in der Verdienstersatzordnung. Während im Jahre 1943 73,5% und im Jahre 1944 noch 58,2% Beschwerden ganz oder teilweise gutgeheißen worden waren, beträgt der Anteil dieser Beschwerden im Jahre 1945 nur noch 33,2%; demgegenüber betrug der Anteil der abgewiesenen Beschwerden im Jahr 1943 24,6%, im Jahr 1944 38,7%, im Jahre 1945 aber ganze 62,8%. Die meisten dieser abgewiesenen Beschwerden betreffen denn auch, wie wir einleitend ausgeführt haben, die Beitragspflicht. Ein Zeichen dafür, daß oft nur infolge der Beitragsmüdigkeit Beschwerden eingereicht wurden, die dann aber von der Schiedskommission in Anwendung der klaren gesetzlichen Bestimmungen abgewiesen werden mußten.

42

Entscheide der Schiedskommissionen der Verdienstersatzordnung nach der Erledigung 1941-1945.

7 b Absolute Zahlen Prozentzahlen

V E 0

1941 1942 1943 1944 1945 Total 1941 1942 1943 1944 1945 Total

Gutheissung 386 644 1526 729 281 3566 29,5 43,4 45,5 35,1 20,9 37,2

teilw. Gutheissung 89 189 939 482 165 1864 6,7 12,7 28,0 23,1 12,3 19,4

Abweisung 800 610 826 805 843 3884 60,2 41,2 24,6 38,7 62,8 40,5

Nichteintreten 44 36 52 56 30 218 3,3 2,2 1,6 2,7 2,3 2,3

Rückweisung 3 4 11 3 12 33 1

Rückzug 6 2 1 3 7 19 0,7 0,4 0,4 0,4 1,7 0,6

Anerkennung 1 - 1 1 4 7 i

Total 1329 1485 3356 2079 171342 9591 100 100 100 100 100 100

VI.

Von den insgesamt 1343 Entscheiden nach Lohnersatzordnung wurden 340 an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung weitergezogen, das sind 25,3% gegenüber 19,6% im Jahre 1944. Bei insgesamt 1342 Entscheiden nach Verdienstersatzordnung wurden in 254 Fällen Beschwerde an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung geführt, das sind 18,93% gegenüber 16,2% im Vorjahre*. In Verbindung mit der Feststellung, daß auch die Aufsichtskommissionen die bei ihnen eingereichten Beschwerden in vermehrtem Maße abgewiesen haben, zeigen diese Zahlen wiederum, daß die Beitragspflichtigen in größerem Maße und zwar auch in unbegründeten Fällen gegen die Kassenverfügungen Beschwerde erhoben haben.

* Vgl. dazu den in ZLV 1946, Heft 6, S. 259, erschienenen Bericht über «Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn% und Verdienstersatzordnung als rechtsprechende Instanzen im Jahre 1945».

43

Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

(I. Quartal 1946)

Im Laufe der Monate Januar, Februar und März des Jahres 1946 wurden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern nach der Lohnersatzordnung Fr. 65 405 377.22 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr. 5 080 140.41 an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 4 768 509.47, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 2 259 645.10, an Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 2 487 863.67, an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Fr. 508 232.81 und an Alters- und Hinterlassenenrenten Fr. 7 963 971.30. Am 31. März 1946 weist der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung einen Betrag von Fr. 587 729 654.92 aus, während er zu Beginn des Jahres Fr. 533 315 295.55 betrug.

Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 2 877 938.26 und die öffentliche Hand Fr. 483 846.70 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigungen für Landwirte wurden Fr. 269 295.75, für finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern Fr. 634 426.11 und für Alters- und Hinterlasstnenrenten Fr. 796 397.10 ausgerichtet. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt am 31. März 1946 Fr. 21 534 280.14 gegenüber Fr. 19 879 398.74 zu Beginn der Berichtsperiode.

In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im I. Quartal 1946 Fr. 4 788 052.41 und die öffentliche Hand Fr. 669 385.96 an Beiträgen auf. Die an die Gewerbetreibenden ausgerichteten Verdienstausfallentschädigungen beliefen sich auf Fr. 373 346.53 und die Alters- und Hinterlassenenrenten auf Fr. 1 194 595.70. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, erhöhte sich von Fr. 25 672 726.48 zu Beginn des I. Quartals 1946 auf Fr. 29 523 993.64 am Ende der Berichtsperiode.

Die im I. Quartal 1946 ausgerichteten Studienausfallentschädigungen beliefen sich auf insgesamt Fr. 28 614.40, wofür die einzelnen Fonds wie folgt belastet wurden: Arbeit- und Lohnersatz Fr. 17 168.64 und Verdienstersatz - Landwirtschaft - und -Gewerbe

44

je Fr. 5 722.88. An Beiträgen der Studenten konnten den zentralen Ausgleichsfonds insgesamt Fr. 69 717.60 ,gutgeschrieben werden, oder auf die einzelnen Fonds verteilt: Arbeit- und Lohnersatz Fr. 41 830.56 und Verdienstersatz — Landwirtschaft und — Gewerbe je Fr. 13 943.52.

Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 31. März 1946 einen Betrag von Fr. 638 787 928.70 gegenüber Fr. 578 868 420.77 zu Beginn des Jahres.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die

Lohnersatzordnung (AKL).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 676: Unterstellung von Geistlichen.

Nr. 677: Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2. Beitragspflicht.

Nr. 678: Beitragsschuldner.

3. Maßgebender Lohn.

vgl. Nr. 677: Gewinnbeteiligung und Kapitalrückzahlung.

4. Anspruchsberechtigung.

Nr. 679: Tageweiser Militärdienst.

5. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen, Nachzahlung geschuldeter Beiträge.

Nr. 630: Erlaß der Rückerstattung: Guter Glaube.

Nr. 681: Nachzahlung: Rückgriffsrecht des Arbeitgebers.

6. Rechtspflege.

vgl. Nr. 676: Zuständigkeit der AKL. Nr. 682: Beschwerdefrist.

45

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 676-682.

Geistliche, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind, fallen unter ‚den Begriff der liberalen Berufe und unterstehen damit als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. h; vgl. dazu den Entscheid Nr. 544, ZLV 1945, S.150, sowie das Kreisschreiben Nr. 74a, Kreisschreibensammlung, S. 219).. Wie die AKL nun im Entscheid Nr. 676 feststellt, unterstehen nicht alle bepfründeten Geistlichen der Verdienstersatzordnung, sondern nur diejenigen, die «Inhaber» des bepfründeten Kirchenamtes sind, d. h. die durch Amtseinsetzung oder Wahl zugleich Destinatäre der Pfrundstiftung werden. Ist dies nicht der Fall, so ist anzunehmen, daß die Stiftung keinen selbständigen Charakter hat, sondern im Eigentum ,der Kirchgemeinde steht, die dann Arbeitgeber des Geistlichen ist und daher auch die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten hat. Die Frage, ob eine Pfrund eine selbständige Stiftung sei oder nicht, ist nicht von der AKL, sondern von den ordentlichen Zivilgerichten zu entscheiden.

Die G. m. b. H. ist wie die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem durch die Einlagen der Gesellschaft gebildeten Stammkapital. Sie unterscheidet sich jedoch von der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft dadurch, daß bei ihr — gegenteilige Bestimmungen der Statuten vorbehalten — alle Gesellschafter gemeinsam die Geschäfte führen und die Gesellschaft vertreten. jeder Gesellschafter haftet von Gesetzes wegen bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (OR Art. 772). Das Verhältnis zwischen Gesellschaft und geschäftsführendem Gesellschafter qualifiziert sich daher, wie die AKL im Entscheid Nr. 677 ausführt, als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Die Gehaltsbezüge des Gesellschafters unterliegen deshalb der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. Leistungen, die der geschäftsführende Gesellschafter aber in seiner Eigenschaft als Gesellschafter erhält, und die auch den andern, nicht an der Geschäftsführung Beteiligten ausgerichtet werden, wie Gewinnbeteiligung und Kapitalrückzahlungen, sind fundiertes Einkommen, worauf keine Beiträge zu entrichten sind.

Die Arbeitnehmerbeiträge sind vom Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen und der Kasse ‚abzuliefern bzw.

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mit dieser zu verrechnen. Von dieser Ordnung sind auch die Arbeitgeber von Handelsreisenden und Vertretern nicht ausgenommen, sodaß es bei diesen Arbeitnehmerkategorien nicht Sache der Kasse ist, die Beiträge selbst zu erheben (Entscheid Nr. 678; vgl. dazu auch Nr. 198, ZLV 1942, S. 279).

Bereits in den Entscheiden Nr. 570, ZLV 1945, S. 271, und Nr. 658, ZLV 1946, Heft 5, S. 233, hat die AKL ausgesprochen (vgl. dazu die abweichende Regelung der AKV im Entscheid Nr. 489, ZLV 1945, S. 283), daß ein Arbeitnehmer, der normalerweise am Samstagnachmittag nicht arbeitet und an einem Samstag Militärdienst leistet, nur Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für einen halben Tag, den Samstagvormittag, hat. Die gleiche Regelung gilt, wie die AKL im Entscheid Nr. 679 feststellt, aber auch für Angestellte und Arbeiter eines Gemeinwesens. Die Tatsache, daß .das Gemeinwesen gestützt auf ein Regulativ den Gehalt oder Lohn gleich stark kürzt wie für Diensttage an anderen Wochentagen, kann an dieser Betrachtungsweise nichts ändern.

Im Entscheid Nr. 680 hatte die AKL erstmals Gelegenheit auszusprechen, daß bei der Prüfung des guten Glaubens, der notwendige Voraussetzung für den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen ist, die wirtschaftliche Lage des Rückerstattungspflichtigen außer Betracht bleiben muß (vgl. dazu die Entscheide der AKV Nr. 205, ZLV 1942, S. 433, und Nr. 564, ZLV 1946, Heft 5, S. 244). — Unterzeichnet der Wehrmann einen von einem Dritten falsch ,ausgefüllten Meldeschein, so bleibt er trotzdem haftbar und kann sich nicht auf den guten Glauben berufen (vgl. Nr. 668, ZLV 1946, Heft 6, S. 287). — Da, wie die AKL im gleichen Entscheid ausdrücklich feststellt, die Gutgläubigkeit des Rückerstattungspflichtigen gemäß ZGB Art. 3, Abs. 1, vermutet wird, trägt die Kasse die Beweislast für Tatsachen, die für seine Bösgläubigkeit sprechen.

Im Entscheid Nr. 681 stellt die AKL fest, daß die Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung von Gesetzes wegen, also unabhängig davon besteht, ob die Kasse eine Person beitragspflichtig erklärt hat oder nicht. Die falsche Auskunft der Kasse kann aber von Bedeutung werden, wenn der Arbeitgeber sich für den Erlaß der Nachzahlung auf den guten Glauben beruft, oder, wie im vorliegenden Fall, wenn die Frage zur Entscheidung steht, ob der Arbeitgeber auch für die Arbeitnehmerbeiträge haftet.

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Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch mündliche Verhandlungen des Beschwerdeführers mit den Kassenorganen nicht gehemmt, da die Fristen in der Lohn- und Verdienstersatzordnung gesetzliche Fristen sind, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann (Entscheid Nr. 682).

Nr. 676.

1. Geistliche, die aus einem im Eigentum der Kirchgemeinde stehenden Vermögen wie Pfrundgütern, Pfrundkapitalien usw., die als zweckgebundene Vermögensmasse die Mittel zur Besoldung der Geistlichen zu gewährleisten haben, besoldet werden, unterstehen der Lohnersatzordnun,g.

2. Zuständig zum Entscheid über die Frage, ob eine Pfrund eine selb-

ständige Stiftung sei oder nicht, sind die ordentlichen Zivilgerichte und nicht die AKL.

Der Geistliche der Kirchgemeinde D. verlangte bei der Kasse, daß er nicht der Lohn- sondern als Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes der Verdienstersatzordnung unterstellt werde. Kasse und Schiedskommission wiesen sein Begehren ab, letztere mit der Begründung, nach aargauischem Recht seien die Kirchgemeinden Eigentümer und Verwalter der Kirchengüter. Ein Pfrundvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit sei daher nicht vorhanden, so. daß der Beschwerdeführer nicht als Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes betrachtet und somit nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden könne. Gegen diesen Entscheid erhebt der Geistliche Beschwerde vor der AKL und macht geltend, es habe im Kanton Aargau Pfrundgüter gegeben, bevor die heutigen Kirchgemeinden existiert hätten. Das Kirchenvermögen könne nicht ohne weiteres als Eigentum der Kirchgemeinde betrachtet werden. Nach dem Organisationsstatut der Landeskirche habe der Pfrundinhaber Anspruch auf die Erträgnisse der für seinen Unterhalt bestimmten Vermögenswerte. Endlich sei darauf hinzuweisen, daß der Geistliche nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehe, da seine Amtsvoollmac•ht nicht von der Gemeinde stamme. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Nach AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. h, sind als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzord.nung unterstellt Geistliche, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind. Ein bepfründetes Kirchenamt im Sinne der Verdienstersatzordnung liegt dann vor, wenn mit dem Amt eine Pfrund in Form einer selbständigen Stiftung verbunden ist, deren Destinatär der jeweilige Inhaber des Kirchenamtes ist. Ob der Geistliche durch den Akt einer kirchlichen Behörde in sein Amt eingesetzt oder durch die Wahl einer Kirchgemeinde als Amtsträger bezeichnet wird, ist nicht entscheidend. Der tiefere Grund für die verschiedene Behandlung der Beitragspflicht von Geistlichen bepfrün.deter und nicht bepfründeter Kirchenämter ist in der unterschiedlichen Art der Beitragserhebung für Unselbständig- und Selbständigerwerbende zu suchen. Der Pfrundertrag ist nicht Lohn, sondern fundiertes Einkommen, so daß ein Arbeitgeber im Sinne der Lohnersatzordnung, der den Arbeitgeberbeitrag zu erbringen hätte, nicht vorhanden ist, die bepfründeten Geistlichen daher zu den Angehörigen liberaler Berufe gezählt und nach Verdienstersatzordnung bei-

3361

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tragspflichtig und anspruchsberechtigt erklärt werden mußten. Von einem Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes im Sinne der Verdienstersatzordnung kann aber nach dem Gesagten nicht mehr gesprochen werden, wenn der Geistliche durch Einsetzung oder Wahl in das Kirchenamt nicht gleichzeitig Destinatär der Stiftung wird. In allen Fällen, in denen eine Kirchgemeinde Eigentümerin von «Pfrundgütern» und «Pfrun.dkapitalien» ist, die als zweckgebundene Vermögensmassen die Mittel zur Besoldung der Pfarrer zu gewährleisten haben, muß die Kirchgemeinde selbst als Arbeitgeberin der Pfarrer betrachtet werden und hat daher für den vollen Gehalt des Geistlichen die 4%-gen Lohnersatzbeiträge zu entrichten, gleichgültig, ob die Gelder hiefür aus solchen Vermögensmassen (unselbständigen Stiftungen) herrühren oder durch Kirchenopfer und Steuern aufgebracht werden.

2. Die Frage, ob bei einer «Pfrund» eine selbständige Stiftung vorliege oder nicht, haben die ordentlichen Zivilgerichte und nicht die AKL zu entscheiden. Nach den wohlbegründeten Ausführungen der Schiedskommission und der Vernehmlassung der Justizdirektion des Kantons Aargau besitzen die Kirchengüter im Kanton Aargau keine eigene Rechtspersonliehkeif sondern stehen nach eidgenössischem und kantonalem Recht nicht nur in der Verwaltung, sondern auch im Eigentum der Kirchgemeinden. Diese sind daher hinsichtlich der Besoldung des Pfarrers als dessen Arbeitgeber im Sinne der Lohnersatzordnung zu betrachten und für die ganze Vergütung an den Geistlichen .beitragspflichtig. Sollte der Beschwerdeführer auf seiner Auffassung, das Kirchenvermögen sei nicht Eigentum der Kirchgemeinde, beharren, so ist es an ihm, das Urteil des ordentlichen Gerichts anzurufen. Würde er im Streite obsiegen, so hätte die Kasse auf Grund der veränderten Sachlage einen neuen Entscheid zu treffen. Solange dies jedoch nicht der Fall ist, hat die Kirchgemeinde D. für ihren Geistlichen der Kasse die Lohnersatzbeiträge zu entrichten.

(Nr. 411 i. Sa. K. H. vom 4. April 1946, im gleichen Sinne die Entscheide Nr. 405 i. Sa. K. M. und Nr. 412 i. Sa. F. S., beide vom 4. April 1946)

Nr. 677.

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH steht zu dieser in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Der Beitragspflicht unter-

stehen aber nur diejenigen Bezüge. die ein Entgelt für die Geschäftsführung darstellen, nicht auch Zuwendungen der Gesellschaft als Gewinnbeteiligung und Vergütung für Sacheinlagen oder Kapitalrückzahlungen.

Der Rekurrent beschwert sich bei der AKL gegen einen Entscheid der Schiedskommission, wonach diese seine Bezüge als Geschäftsführer der Firma M. GmbH nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig erklärt hatte. Er macht geltend, seine Bezüge stellten Kapitalrückzahlungen mit Vergütungen für Sacheinlagen dar,. aus welchen er seit 1942 wegen schlechten Geschäftsganges seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach OR Art. 783 eine ju-

ristische Person. Die Geschäftsführer haben bei ihr inbezug auf Entliihnung die

gleiche Stellung inne wie bei der Aktiengesellschaft: Sie stehen zur Gesellschaft in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Die Gesell-

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schaft hat daher die Pflicht, die Lohnersatzbeiträge zu entrichten (vgl. Nr. 31, ZLV 1941, S. 327). Der Beitragspflicht unterliegen aber nur die Bezüge, die ein Entgelt für die geleistete Arbeit darstellen. Nicht beitragspflichtig sind die Leistungen der Gesellschaft für Kapitalbeteiligung und Sacheinlagen sowie allfällige Kapitalrückzahlungen. Die Schiedskommission schloß aus dem Bericht des Kontrolleurs, daß die Bezüge, die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer machte und die in der Buchhaltung als Unkosten verbucht waren, ein Arbeitsentgelt darstellten. Die Kasse hat jedoch auf den Kapitalrückzügen und Leistungen für Sacheinlagen, soweit sie als solche verbucht waren, keine Beiträge erhoben. Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsführer in erster Linie Anspruch auf Entlohnung seiner Arbeit; seine Gesellschafterrechte kommen erst an zweiter Stelle. Es ist nicht von Bedeutung, aus welchen Mitteln die Gesellschaft ihre Entschädigungen ausrichtet.

(Nr. 409 i. Sa. H. M. vom 4. April 1946)

Nr. 678.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sind vom Arbeitgeber der

Kasse abzuliefern (FOAL Art. 5, Abs. 1). Die Kasse hat auch bei Handels-

reisenden umnd Vertretern die Arbeitnehmerbeiträge nicht bei diesen sondern beim Arbeitgeber einzuziehen.

Die Kasse verlangte von der Beschwerdeführerin die Nachzahlung der Lohnersatzbeiträge auf den Vertreterprovisionen. Die Schiedskommission ging mit der Kasse einig in der Auffassung, daß die Vertreter der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der Verfügung Nr. 44 eine unselbständige Tätigkeit ausübten. Dem Erlaßgesuch entsprach sie teilweise. Die Beschwerdeführerin beschwerte sich gegen diesen Entscheid bei der AKL und führte aus, sie habe ihre Vertreter beim Handels- und Industriedepartement als Selbständigerwerbende angegeben. Das genannte Departement habe entsprechende Ausweiskarten ausgestellt, wodurch es ihre Vertreter als Selbständigerwerbende anerkannt habe. Sie verlangt ferner den Erlaß der Beiträge, da ihr die finanzielle Lage eine Nachzahlung verunmögliche. Die A•KL weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

Die Schiedskommission hat die Vertreter der Beschwerdeführerin in Anwendung der Verfügung Nr. 44 mit Recht der Lohnersatzordnung unterstellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet übrigens das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht, sondern behauptet nur, daß die Bestimmungen der Lohnersatzordnung eine Verletzung der ordentlichen Gesetzgebung und des allgemeinen Rechtsempfindens darstellten. Sie übersieht, daß der Gesetzgeber mit der Lohnersatzordnung andere Zwecke verfolgt als mit dem Obligationenrecht oder dem Handelsreisendengesetz. Kasse und Rekursbehörden sind an die Vorschriften der Lohnersatzordnung gebunden. Der Unterschied hat auch keine Bedeutung, da es sich nur darum handelt, die tatsächliche Beschaffenheit des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vertretern abzuklären. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Vertreter als unabhängig, wogegen die Umstände für eine abhängige Tätigkeit der Vertreter im Sinne der Lohnersatzordnung sprechen. Die Auffassung der Rekurrentin, wonach die Kasse die Arbeitnehmerbeiträge direkt bei den Vertretern einziehen müsse, ist

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falsch. Nach FOAL Art. 5 erhebt der Bund von den Arbeitgebern von jeder Gehalts- oder Lohnzahlun,g eine Abgabe von 4% und zwar 2% zu Lasten des Arbeitgebers und 2% zu Lasten des Arbeitnehmers. Die Kasse hat daher mit Recht die Arbeitnehmerbeiträge bei der Beschwerdeführerin verlangt, die sie ihrerseits bei den Provisionszahlungen an ihre Vertreter abziehen kann.

Die Schiedskommission hat zu Unrecht einen Teil der Nachforderung erlassen, denn die Beschwerdeführerin hat zumindest nachlässig gehandelt und kann sich deshalb nicht auf den guten Glauben berufen. Das Verbot der feformatio in peius hindert jedoch die AKL daran, den Entscheid in diesem Punkte abzuändern.

(Nr. 1382 i. Sa. S. G. vom 27. April 1946)

Nr. 679.

Leistet ein Arbeitnehmer, der normalerweise am Samstagnachmittag nicht arbeitet, an Samstagen Militärdienst, so hat er bzw. sein Arbeitgeber nur Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für den Samstagvormittag, gleichgültig, ob der Arbeitgeber einen gleich hohen Lohnabzug macht wie für Dienst an andern Wochentagen (VW Art. 13 ter, Abs. 2).

Die Kasse erließ eine Rückerstattungsverfügung gegen die Gemeinde L., da diese für ihre Arbeitnehmer, die an einem Samstag einen ganzen Tag Aktivdienst geleistet, aber nur einen halben Tag bei der Arbeit gefehlt hatten, je eine volle Lohnausfallentschädigung berechnete. Auf Beschwerde hin hob die Schiedskommission die Kassenverfügung auf mit der Begründung, die Stadtverwaltung habe den Angestellten, die am betreffenden Samstag Aktivdienst geleistet hätten, nach dem Gehaltsregulativ gleich große Lohnabzüge gemacht, wie wenn sie an einem andern Wochentag Aktivdienst geleistet hätten; diese Wehrmänner hätten daher einen wirklichen Ausfall an Arbeitseinkommen erlitten und zwar einen solchen für einen ganzen Tag. VW Art. 13 ter wolle offenbar verhindern, daß Wehrmänner für die gleichen Tage sowohl Lohn als auch Lohnausfallentschädigung erhalten und so besser gestellt würden, als wenn sie nicht Dienst geleistet hätten. Diese Ueberle;gung treffe hier aber nicht zu und dürfte bei öffentlichen Verwaltungen, welche die Lohnzahlung bei Aktivdienst durch Reglement festlegen, kaum je zutreffen. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 'bei der AKL an mit der Begründung, die Gemeinde L. besitze für ihre Arbeitnehmer, die an einem Samstag einen ganzen Tag Aktivdienst leisteten, nur Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nach Maßgabe der versäumten Arbeitszeit. Die AKL heißt die Beschwerde gut, hebt den Entscheid der Schiedskommission auf und spricht aus, daß die Gemeinde L. für ihre Arbeitnehmer, die an einem Samstag durch Dienstleistungen einen halben Arbeitstag versäumen, nur Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung für einen halben Tag habe. Aus der Begründung:

Leistet ein Wehrmann an mehreren aufeinanderfolgenden Tage.n Aktivdienst, so hat er Anspruch auf die volle Lohnausfallentschädigung für jeden soldberechtigten Aktivdiensttag (arbeitsfreie Samstage und Sonntage inbegriffen), weil die tägliche Entschädigung nicht auf Grund der effektiven Arbeitszeit, sondern auf dem Durchschnittseinkommen in 30 Kalendertagen berechnet wird. Fällt dagegen die Dienstleistung nur auf die arbeitsfreie Zeit (z. B.

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Abend, freie Samstage und Sonntage), so verursacht der Militärdienst keinen Arbeits- und somit keinen Lohnausfall. Zur Frage, auf welche Entschädigung ein Wehrmann Anspruch erheben kann, dessen Dienstleistung nur kurze Zeit (Stunden oder einzelne Tage) dauert und teilweise auf die 'Arbeitszeit, teilweise aber auf die arbeitsfreie Zeit fällt, hat die AKT. bereits im Entscheid Nr. 570 (ZLV 1945, S. 271) Stellung genommen. Sie hat darin, in Präzisierung der etwas ungenauen gesetzlichen Vorschrift von VW Art. 13 ter, Abs. 2, ausgesprochen, daß ein Arbeitnehmer, der durch seine Dienstleistung nicht mindestens einen ganzen Arbeitstag mit Lohnausfall verliert, nicht Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für die ganze Dienstzeit, sondern nur für die entgangene effektive Arbeitszeit hat. Darnach hat z. B. ein Arbeitnehmer, der normalerweise am Samstagnachmittag nicht arbeitet, für den Aktivdienst a-n Samstagen und Sonntagen nur Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für den Samstagvormittag, sodaß er für einen halben Tag die Lohnausfallentschädigung beanspruchen kann. Entscheidend ist also 'der Ausfall an Arbeit, der allein den Wegfall resp. die Kürzung des Lohnes seitens des Arbeitgebers rechtfertigt. Die Auffassung der Schiedskommission, jeder Lohnausfall gebe Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, ist daher nur dann richtig, wenn der Lohnausfall die Folge eines durch Militärdienst bewirkten Arbeitsausfalles ist. Private Anstellungsverträge sowie Regulativ und Reglemente über die Besoldung staatlicher und kommunaler Arbeitnehmer bei Aktivdienst vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Wäre dem nicht so, so hätten es Private und öffentliche Verwaltungen in der Hand, durch entsprechende Vereinbarungen bzw. Reglemente die Vorschriften der Lohnersatzordnung zu ihren Gunsten abzuändern.

(Nr. 1349 i. Sa. E. L. vom 16. April 1946)

Nr. 680.

1. Für den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen sind die Voraussetzungen des guten Glaubens und der großen Härte ge-

sondert zu prüfen. Die wirtschaftliche Lage des Bezügers spielt daher bei der Prüfung des guten Glaubens keine Rolle.

2. Unterzeichnet der Wehrmann den von einem Dritten falsch ausgefüllten Meldeschein, so kann er sich gegenüber einer Rückerstattungsverfügung der Kasse nicht auf den guten Glauben berufen (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2.)

3. Die Gutgläubigkeit des rückerstattungspflichtigen Bezügers wird ver-

mutet. Die Kasse ist daher für Tatsachen, aus denen sie seine Bösgläubigkeit ableitet, beweispflichtig.

Der Beschwerde-beklagte bezog für seine beiden Stiefkinder für 177 in der Zeit vom September 1942 bis 28. November 1944 geleistete Aktivdiensttage und für 384 in der Zeit vom 17. Januar 1944 bis 10. Mai 1945 geleistete Arbeitsdiensttage je eine volle statt eine uni die Unterhaltsbeiträge •des Waisen-• amtes gekürzte Kinderzulage. Auf eine im Mai 1945 vom Beschwerdebeklagten erteilte Auskunft, er erhalte vom Waisenamt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20.— pro Stiefkind, forderte die Kasse die im Betrage von Fr. 487.— zu Unrecht bezogenen Entschädigungen zurück.. Das darauf eingereichte Erlaßgesuch wies sie ab mit der Begründung, der Wehrmann habe nicht gut-

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gläubig sein können, da er die Stiefkinder in den Meldescheinen als eigene Kinder angegeben und die Unterhaltsbeiträge des Waisenamtes verschwiegen habe. In der Beschwerde an die Schiedskommission machte der Beschwerdebeklagte geltend, der Meldeschein sei im Arbeitseinsatz vom Bureaupersonal des Arbeitslagers ausgefüllt worden. Die Schiedskommission •hieß die Beschwerde gut mit der Begründung, es sei leicht möglich, daß der Wiehrmann die von den Funktionären des Arbeitslagers ausgefüllten Meldescheine nicht näher geprüft und einfach auf die gestellten Fragen Auskunft gegeben habe. Wenn dieser Umstand im allgemeinen auch die unrichtigen Angaben nicht zu entschuldigen vermöge, so sei dies doch in ganz einfachen Verhältnissen, Wie sie hier vorlägen, der Fall. Nachdem die große Härte ganz ausgeprägt erscheine, könnten an die Voraussetzung des guten Glaubens nicht so strenge Anforderungen gestellt werden. Gegen diesen Entscheid erhebt die Kasse Beschwerde bei der AKL und macht geltend, aus den Akten gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdebeklagte in den Meldescheinen klar gestellte Fragen nicht richtig beantwortet habe. Er könne die Schuld nicht auf die Angestellten des Arbeitslagers abwälzen. Die AKL heißt die Beschwerde gut, hebt rden Entscheid der Schiedskommission auf und weist die Sache zum Erlaß einer neuen Rückerstattungsverfügung an die Kasse zurück.

1. Die Auffassung der Schiedskommission, an das Erfordernis des guten Glaubens seien weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn in einem konkreten Falle die große Härte in augeprägtem Maße vorliege, widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen und der konstanten Praxis der AKL. Solange der Gesetzgeber die Vorschriften über den Erlaß nicht abändert, müssen die Frage des guten Glaubens und der großen Härte gesondert betrachtet und entschieden werden. Die finanzielle Lage der Rückerstattungspflichtigen ist daher für die Abklärung der Frage des guten Glaubens grundsätzlich belanglos.

2. Es wird nicht bestritten,, daß die Meldescheine unrichtig und unvollständig ausgefüllt wurden. Der Beschwerdebeklagte behauptet bloß, er habe die Meldescheine nicht selbst ausgefüllt, sondern nur mit seiner Unterschrift bekräftigt und angenommen, die Sache befinde sich in Ordnung. Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Auch wenn Drittpersonen einem Wehrmann bei der Ausfüllung eines Feemulares behilflich sind, bleibt er selbst für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Ziffer 25 des Meldescheines trägt zudem den ausdrücklichen Vermerk: «Der Unterzeichnete bestätigt, daß er alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet hat» (vgl. dazu Nr. 668, ZLV 1946, Heft 6, S. 287). Der Beschwerdebeklagte kann sich daher nicht auf den guten Glauben berufen.

3. Die Kasse ist nicht in der Lage, für die vom September bis Dezember 1942 geleisteten Diensttage unrichtig ausgefüllte Meldescheine vorzulegen oder auf andere Weise den Nachweis zu leisten, daß der Wehrmann die Zulagen nicht in gutem Glauben bezogen habe. Sie spricht nur die Vermutung aus, der -Beschwerdebeklagte habe schon damals auf Grund falscher Angaben zu viel bezogen. Diese Vermutung ist gewiß naheliegend, kann aber nicht den Beweis ersetzen. Die AKL hat schon früher ausgesprochen, daß eine Kasse, die gegenüber einem Wehrmann den Vorwurf der Bösgläubigkeit erhebt, die Beweislast trägt für Tatsachen, aus denen der Mangel des guten Glaubens abgeleitet werden soll. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, ist der gute

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sammen zu rechnen, sondern der ganze Betrieb ist neu zu veranlagen. Dabei kann es allerdings vorkommen, daß von zwei Grundeigentümern, die einander Land verkaufen, der eine durch den Zukauf in eine höhere Beitragsklasse kommt, während der andere trotz des Verkaufs in der alten Klasse bleibt, und nicht einen dementsprechend niedrigeren Beitrag bezahlen muß. Dies stellt aber keine Ungerechtigkeit dar, da die Gesamtfläche maßgebend ist und nicht ein Zu- oder Verkauf.

Rebberge und Beerenkulturen sind nach Vfg. Nr. 46, Art. 4, Abs. 1, für die Veranlagung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dieser Faktor ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um eine intensive Bodenbewirtschaftung handelt, d. h. wenn die Rebberge einen Ertrag abwerfen oder doch nach der Lage der Dinge einen Ertrag abwerfen könnten. Dies ist aber nicht der Fall, wenn es sich um neue Rebanlagen handelt. Sofern es nicht um die turnusgemäße Erneuerung von kleinen Partien eines Rebgrundstückes geht, sind daher neue Rebberge während der ersten 3 Jahre als offenes Ackerland (Faktor 1) zu behandeln.

Da. nach Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1, nur Alpbetriebe der Verdienstersatzordnung unterstehen, die mit Sömmerungsvieh bestoßen werden, das nicht aus Gebirgsgegenden stammt, oder wenn mit der Alp auch Waldareal verbunden ist, so ist grundsätzlich Sömmerungsvieh, das aus Gebirgsgegenden stammt, dem Tal- und nicht dem Alpbetrieb zuzurechnen. Im Entscheid Nr. 588 stellte die AKV fest, daß die Bestimmungen der Verfügung Nr. 46 betreffend Alpbetriebe solange gelten, als nicht die Kasse mit Zustimmung des Bundesamtes die Beiträge auf andere 'Weise festsetzt. Es handelt sich um Alpbetriebe im Kanton Glarus, die Sentenbauern verpachtet werden. Diese sömmern auf der Alp ihr eigenes Vieh sowie Vieh von Drittpersonen und bewirtschaften die Alpen auf eigene Rechnung. Der Nutzen am übersömmerten Vieh verbleibt dem Pächter, der dafür dem Vieheigentümer einen Zins zu entrichten oder Jungvieh zu übernehmen hat. Da es nun aber stoßend ist, daß die Gebirgsbauern nach der geltenden Regelung auch für das verpachtete Vieh beitragspflichtig bleiben, die AKV aber anderseits diese Ordnung nicht von sich aus ändern konnte, nahm die Kasse auf Grund dieses Entscheides mit Zustimmung des Bundesamtes die Veranlagung auf andere Weise vor. Die Alppachtbetriebe werden künftighin als selbständige landwirtschaftliche Betriebszweige im Sinne von AVEO Art. 5 be-

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handelt. Die Klassierung erfolgt nach AVEO Art. 5, Abs. 2, wobei sämtliches auf einer Alp befindliches Sömmerungsvieh, und zwar sowohl dasjenige aus dem Flachland, als auch dasjenige aus Gebirgsgegenden zur Hälfte in Anrechnung gebracht wird. Der Betriebsbeitrag ist dabei für jeden Sömmerungsmonat zu entrichten und richtet sich nach der Klassierung der Alp. Er beträgt im Maximum Fr. 18.— je Sömmerungsmonat.

Im Entscheid Nr. 589 stellt die AKV fest, daß der Veranlagung von Betrieben im Gebirge nach Gro ßvieheinheiten der normalerweise durchschnittlich gehaltene Tierbestand im vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen sei, da dieser im allgemeinen der Ertragenheit des Betriebes entspreche. Würde bei der Veranlagung ein Stichtag angenommen, so könnte die Ertragenheit des Betriebes kaum richtig bemessen werden.

Vorausetzung für das Vorliegen eines Filialbetriebes ist u. a., daß besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen vorhanden sind und darin mindestens eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft voll beschäftigt wird. Sind alle übrigen Voraussetzungen erfüllt, so ist ein Filialbetrieb anzunehmen, sofern die Betriebsräumlichkeiten zum Hauptbetrieb gehören, d. h. der Hauptbetrieb Eigentümer oder Mieter dieser Räumlichkeiten ist. Die AKV gelangte im Entscheid Nr. 590 betreffend die Eiersammelstellen zu diesem Schluß in Anwendung der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis (vgl. dazu auch die Entscheide Nr. 42 und 96, ZLV 1941, S. 170 und 329).

Die Entscheide Nr. 591 und 592 behandeln die Zuerkennung des guten Glaubens bzw. der großen Härten beim Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen bzw. der Nachzahlung geschuldeter Beiträge.

Bestreitet ein Beitragspflichtiger, Beiträge zu schulden, so kann er die Nachzahlungsverfügung mit Beschwerde an die Schiedskommission anfechten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Bestreitet ein Beitragspflichtiger dagegen nicht, Beiträge zu schulden, so kann er bei der Kasse ein Erlaßgesuch stellen, für das gleichfalls eine 30-tägige Frist gilt. Diese Frist beginnt aber erst beim Vorliegen einer formell richtigen Nachzahlungsverfügung zu laufen (Entscheid Nr. 593), d. h. nach ,der schriftlichen Mitteilung der nachzuzahlenden Beiträge, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Erlaßgesuches..

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Im Entscheid Nr. 594 führt die AKV aus, daß die Revision eines Entscheides auf Grund neuer Tatsachen binnen 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes anhängig gemacht werden muß. Krankheit während der Rechtsmittelfrist bildet aber keinen Revisionsgrund, sondern kann nur ein Grund sein zur Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis, wenn der Gesuchsteller dadurch abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und •er binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Nr. 586.

Maßgebend für die Einreihung in Beitragsklassen und damit für die Höhe der Beiträge ist die Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebes und nicht die Vermehrung oder Verminderung der Fläche durch Kauf oder Verkauf (AVEO Art. 5, Abs. 1).

Die Kasse hatte den Betrieb des Beschwerdeführers von der 5. in die

7. Beitragsklasse versetzt, da dieser 312 Aren Land erworben und somit seinen Betrieb von 964 auf 1276 Aren vergrößert hatte. Vor .der Schiedskommission, die seine Beschwerde abwies, bezeichnete es der Rekurrent als ungerecht, daß infolge der erwähnten Handänderung der Beitrag des alten Besitzers nur um Fr. 2.— herabgesetzt, während sein eigener Betriebsbeitrag um Fr. 4.— erhöht worden sei. Diesen Entscheid zog der Rekurrent an die AKV weiter, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:

Die Tatsache, daß der Betrieb des Beschwerdeführers 12,76 ha umfaßt, ist unbestritten. Somit fällt er gemäß AVEO Art. 5, Abs. 1, in die 7. Beitragsklasse. Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, eine Vergrößerung oder Verkleinerung der Bodenfläche habe notwendigerweise eine entsprechende Erhöhung oder Herabsetzung des Betriebsbeitrages zur Folge; vielmehr ist für dessen Festlegung bzw. für dessen Klasseneinreihung nach der erwähnten Bestimmung die Gesamtfläche des Betriebes maßgebend. Die Einreihung in eine bestimmte Beitragsklasse findet statt, sobald das Minimum der entsprechenden Fläche erreicht wird und diese nicht den höchsten vorgesehenen Ansatz überschreitet. Somit hängt die Versetzung eines Betriebes in eine höhere oder niedrigere Beitragsklasse nicht nur von der Größe des die Hand ändernden Grundstückes, sondern ebensosehr vom Umfang des bisherigen Betriebes ab. Darin liegt keine Ungerechtigkeit, sondern diese Regelung bedeutet eher einen tragbaren Kompromiß.

(Nr. 1493 i. Sa. L. L. vom 24. April 1946)

Nr. 587.

Neue Rebanlagen sind während drei Jahren als offenes Ackerland zu behandeln, sofern es sich nicht um die turnusgemäße Erneuerung von kleinen Partien eines Rebgrundstückes handelt:

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Aus der Begründung:

Aus den von der AKV veranlaßten Beweiserhebungen geht hervor, daß die Differenzen zwischen Kasse und Beschwerdeführer betreffend die Zahl der Weinstöcke darauf zurückzuführen sind, daß der Rekurrent nur die bereits einen Ertrag abwerfenden Rebstöcke in Betracht zog, während die Kasse auf die Gesamtzahl der vorhandenen Rebstöcke abstellte. In der Verdienstersatzordnung ist jedoch nicht vorgesehen, daß Rebstöcke, die noch keinen Ertrag abwerfen, nicht berücksichtigt werden müssen. Neue Rebanlagen können während der drei ersten ertra,glosen Jahre als offenes Ackerland behandelt werden, jedoch nur dann, wenn es sich um eigentliche Neuanlagen und nicht bloß tun die turnusgemäße Erneuerung von kleinen Partien eines bereits bestehenden Rebgrundstückes handelt.

(Nr. 1411 i. Sa. A. G. vom 3. Mai 1946)

Nr. 588.

1. Sömmerungsvieh, das aus Gebirgsgegenden stammt, ist für die Ver-., anlagung grundsätzlich dem Tal- und nicht dem Alpbetrieb zuzurechnen (Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1).

2. Die Vorschriften der Verfügung Nr. 46 betreffend Alpbetriebe gelten

solange auch für Alppachtbetriebe, als nicht die Kasse mit Zustimmung des Bun-

desamtes die Beiträge auf andere Weise festsetzt (Vfg. Nr. 46, Art. 10, Abs. 4).

Die Kasse veranlagte den Betrieb des Beschwerdeführers anhand der eidgenössischen Viehzählungsliste mit einem Bestand von 13,08 Großvieheinheiten. Demgegenüber machte der Rekurrent vor der Schiedskommission geltend, er könne den von der Kasse als maßgebend erklärten Viehbestand auf seinem Heimwesen nicht halten; er sei genötigt, während drei Monaten im Jahr neun Großvieheinheiten zur Sömmerung auf einer Alp zu verstellen. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, für die Veranlagung sei die Zahl des tatsächlich gehaltenen, auch des auf einer Alp übersömmerten Viehs maßgebend, nicht dagegen die Anzahl des Viehs, das mit dem Futterertrag des Heimwesens durchgehalten werden könne. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:

1. Im Kanton Glarus werden die Alpen, die im Eigentum von Gemeinden, Korporationen oder Privaten stehen, den Alppächtern (Sentenbauern) verpachtet. Diese sörnmern auf der Alp ihr eigenes Vieh sowie VW-1 von Drittpersonen und bewirtschaften die Alp auf eigene Rechnung. Sie entrichten dem Viehbesitzer für die Nutzung am übersömmerten Vieh einen Sömmerungszins oder übernehmen statt dessen die Sömmerung seines Jungviehs. Im vorliegenden Fall verpachtete der Beschwerdeführer einen Teil seines Viehbestandes an einen Alppächter gegen Zins.

Bis zum 1. April 1944, d. h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung Nr. 45, wurden im Kanton Glarus die Gebirgsbetriebe nach Kuhwinterungseinheiten veranlagt; auch die Alpen waren der Verdienstersatzordnung unterstellt. Durch die Verfügung Nr. 45 wurde die Kuhwinterung als Bemessungsfaktor ausgeschaltet; gleichzeitig wurde die Unterstellung und Veranlagung der Alpbetriebe durch die ebenfalls am 1. April 1944 in Kraft ge-

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tretene Verfügung Nr. 46 einheitlich geregelt. Danach unterstehen die Alpbetriebe der Verdienstersatzordn-ung nur soweit, als sie mit Vieh bestoßen werden, das nicht aus Gebirgsgegenden stammt. Sömmerungsvieh, das aus Gebirgsgegenden stammt, ist daher für die Veranlagung grundsätzlich dem Tal- und nicht dem Alpbetrieb zuzurechnen.

2. Bei dem im Kanton Glarus herrschenden Alppachtsystem erscheint es nun aber als stoßend, die Gebirgsbauern auch für das Vieh, das sie auf den Alpen sömmern lassen, beitragspflichtig zu erklären. Der Grund dafür, daß die Alpen für das aus Gebirgsgegenden stammende Vieh der Verdienstersatzordnung nicht unterstellt wurden, liegt darin, daß die Nutzung am Sömmerungsvieh grundsätzlich den Gebirgsbauern zukommt. Dies ist jedoch beim Alppachtsystem nicht der Fall. Wenn auch die Alppacht eine sog. Viehverstellung darstellt, für welche Hauptmotiv die Tatsache bildet, daß der Verpächter das Vieh auf seinem Heimwesen nicht durchhalten kann (vgl. zum Unterschied zwischen Viehpacht und Viehverstellung, Oser-Schönenberger, Komm. zu OR Art. 203), so hat doch auch bei ihr der Pächter die Nutzung. Danach wäre richtigerweise beim Alppachtsystem wie bei der gewöhnlichen Pacht das verpachtete Vieh beim Einsteller (Pächter) und nicht beim Versteller (Verpächter) zu veranlagen (vgl. Entscheid Nr. 424, ZLV 1944, S..414). Die Vorschriften der Verfügung Nr. 46 über die Unterstellung der Alpen werden daher den besonderen Verhältnissen im Kanton Glarus nicht gerecht. In Voraussicht der Tatsache, daß besondere Umstände vorliegen können, bestimmt aber Art. 10, Abs. 4, der Verfügung Nr. 46, daß die Kassen beim Vorliegen besonderer Verhältnisse mit Zustimmung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Beiträge in anderer Weise festsetzen können. Trotzdem hat die Kasse keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Beitragspflicht bezüglich der Alppachtverhältnisse generell anders zu regeln, gemacht. Infolge dieser Unterlassung gilt die Regelung der Verfügung Nr. 46 bezüglich der Unterstellung der Alpbetriebe auch für die Alp,pachtverhältnisse im Kanton Glarus, weshalb die Beschwerde nicht gutgeheißen werden kann. Die Möglichkeit einer Aenderu.ng der Beitragspflicht für die kommenden Veranlagungs,perioden, die sich aus den vorstehend erwähnten Gründen rechtfertigen ließe, muß der Kasse überlassen werden.

(Nr. 1500 i. Sa. F. F. vom 3. April 1946)

Nr. 589.

Bei der Veranlagung landwirtschaftlicher Betriebe nach Großvieheinheiten ist nicht auf einen Stichtag abzustellen, sondern es ist ihr der normalerweise durchschnittlich gehaltene Tierbestand im vorangegangenen Kalender-

jahr zugrundezulegen.

Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers wurde am 21. April 1945 auf 14,77 Großvieheinheiten veranlagt, wobei die Kasse der Veranlagung die Angaben der eidgenössischen Viehzählungsliste zu,grundelegte und als Stichtag den 1. Juli 1944 festsetzte. Demgemäß versetzte sie den Betrieb mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an von der dritten in die fünfte Beitragsklasse. In einer Beschwerde an 'die Schiedskommission machte der Re,leurrent geltend, er habe während des ganzen Jahres nicht einmal für neun Großvieh-

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einheiten Futter, obschon er jedes Jahr ziemlich viel Alp- und Wildheu

sammle. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab, indem sie im wesentlichen ausführte, bei der Veranlagung sei nicht darauf abzustellen, wie-

viel Vieh mit dem Futterertrag des Heimwesens durchgehalten werden könne,

sondern darauf, wieviel Vieh tatsächlich gehalten werde. In seiner Beschwer-

de an die AKV macht der Rekurrent geltend, seine Liegenschaften befänden sich auf einer Höhe von 1100-1400 m und seien sehr steil, weshalb die

Versetzung in eine höhere Beitragsklasse unbillig sei. Die AKV weist die Be-

schwerde aus folgenden Gründen ab:

Der Veranlagung ist der durchschnittliche Tierbestand im vorangegan-

genen Landwirtschaftsjahr zugrundezulegen, weil dieser im allgemeinen der

Ertragenheit des Betriebs entspricht (vgl. Kreisschreiben Nr. 60 des Bundesamtes, Kreisschreibensammlung, S. 149). In der Regel übersteigt zwar bei Betrieben in Gebirgsgegenden der Sommerbestand den Winterbestand, weil der Futterertrag nicht genügt, um den Sommerbestand über den Winter unver-

mindert durchzuhalten. Vielfach kaufen die Gebirgsbauern im Frühjahr Vieh und stoßen einen Teil auf Ende Sommer wieder ab, oder sie halten während

des Sommers den durch natürlichen Zuwachs im Frühjahr vermehrten Be-

stand, worauf sie ihn im Spätherbst durch Verkauf oder Schlachtung wieder vermindern. Es •muß daher angenommen werden, der Bestand an dem von der

Kasse als maßgebend erklärten Stichtag (1. Juli) liege im allgemeinen über

dem Durchschnitt. Demgegenüber ist aber festzustellen, daß der Viehbestand

in der Regel nur in den Monaten November bis Februar geringer als im Som-

mer ist, während er sich bereits vom März an durch Zuwachs von Jungvieh

wieder soweit vermehrt, daß der Sommerbestand spätestens mit Frühjahrsbeginn schon erreicht ist. Auf alle Fälle wird der Sommerbestand aber wäh-

rend mindestens einem halben Jahr gehalten. Wenn im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer geltend macht, er habe während des ganzen Jahres nicht einmal für neun Großvieheinheiten Futter, so ist mit dieser Zahl anscheinend der Winterbestand gemeint. Dieser wäre damit um sechs Größeneinheiten niedriger als der Sommerbestand, der sich aus der Viehzählungsliste ergibt.

Eine Erklärung für diesen großen Unterschied gibt der Beschwerdeführer nicht; es kann daher nicht angenommen werden, daß er den Tatsachen entspricht. Aber auch wenn dies der Fall wäre, wäre der durchschnittliche Jahresbestand mindestens 12 Großvieheinheiten, da der Bestand gemäß den vorstehenden Erwägungen mindestens während eines halben Jahres 15 Großvieheinheiten und höchstens während ebenfalls eines halben Jahres neun Großvieheinheiten betragen würde. Unter diesen Umständen ist die Einreihung des Betriebes des Beschwerdeführers in die fünfte Beitragsklasse begründet.

(Nr. 1505 i. Sa. K. R. vom 8. Mai 1946)

Nr. 590. Eiersammelstellen einer Eierverwertungsgenossenschaft sind, wenn die Genossenschaft weder Eigentümer noch Mieter der Betriebsräumlichkeiten ist, nicht als Filialbetrieb zu behandeln. Die Beschwerdeführerin, eine Eierverwertungsgenossenschaft, sucht die

möglichst vorteilhafte Verwertung der Produkte aus der einheimischen Geflügelhaltung und die Interessenvertretung der Geflügelhalter durch Verwer-

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tung von Eiern und Schlachtgeflügel, Maßnahmen zur Förderung der Qualität derselben und Vermittlung von Geflügelfutter, sowie durch Beteiligung an Organisationen mit verwandtem Zweck zu erreichen. Die Sammelstellen haben die Eier ihres Gebietes zu sammeln und an die Rekurrentin weiterzuleiten. Diese verkauft die Eier zum überwiegenden Teil im Großhandel; nur die sogenannten Bruch- und Gußeier werden direkt an die Konsumenten verkauft. Die Sammelstellen sind vertraglich zu gewissen Kmtrollarbeiten und zur Ablieferung der Eier an die Rekurrentin oder nach deren Weisungen an die Abnehmer direkt verpflichtet. Zur Deckung ihrer Kosten können die Sammelstellen bei der Uebermittlung des Preises an die Produzenten einen Rappen pro Ei abziehen; ferner sind sie berechtigt, die für den örtlichen Verbrauch notwendigen Eier direkt zu verkaufen. Anläßlich der Eierrationierung am 1. Dezember 1941 wurde diese Organisation abgeändert. Es wurden 955 Sammelstellen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin errichtet.

Am 8. Juni 1944 unterstellte die Kasse die Rekurrentin als Arbeitgeberin der Leiter der ihr angeschlossenen Eiersammelstellen der Lohnersatzordnung und für den durch die Sammelstellen getätigten örtlichen Eierdetailverkauf der Verdienstersatzordnung. Sie forderte für die Verkaufsstelle am Sitze der Rekurrentin den vollen Betriebsbeitrag und für die Eiersammelstellen in den übrigen .Gemeinden je einen Filialbeitrag; nur für die Sammelstellen, die von juristischen Personen geführt werden, verlangte sie keinen Filialbeitrag, da juristische Personen nicht als Angestellte der Rekurrentin betrachtet werden könnten. Die Schiedskommission schützte eine Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen Entscheid nur zum Teil, indem sie diese auch von den Filialbeiträgen für diejenigen Sammelstellen befreite, welche von natürlichen Personen im Rahmen eines selbständigen Berufs geführt werden, da diese Personen schon für ihren eigenen Betrieb beitragspflichtig seien. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin vor der AKL und der AKV angefochten. Die •die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung betreffende Beschwerde wurde von der A1KL abgewiesen und es wurde ausgesprochen, daß die Leiter 'der Eiersammelstellen zur Rekurrentin in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung stehen. Bezüglich der Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung führt die Rekurrentin in ihrer Beschwerde aus: Diejenigen Sammelstellen, die durch natürliche Personen im Nebenberuf betrieben werden, könnten nicht als Filialen behandelt werden, da in ihnen ,keine Arbeitskraft voll beschäftigt werde. Außerdem habe sich die Rekurrentin nie selbst mit dem Detailhandel befaßt; der Detailhandel der Sammelstellen werde auf deren eigene Rechnung geführt und sein Umfang entziehe sich der Kenntnis der Rekurrentin; die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung für .die Zeit vor dem 1. Mai 1944, d. h. vor der Erweiterung des Geltungsbereichs der Verdienstersatzordnung auf Großhandel und Industrie, bestehe daher nicht zu Recht. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:

Nicht streitig ist die Tatsache, daß die Rekurrentin auf alle Fälle seit dem 1. Mai 1944 — d. h. dem Datum, an welchem der Geltungsbereich der Verdienstersatzordnung u. a. auch auf den Großhandel erstreckt wurde — der Verdienstersatzordnung untersteht. Seit diesem Datum entrichtet sie denn auch die veränderlichen Beiträge auf den an ihre ständigen Angestellten ausbezahlten Lohnsummen. Es stellen sich daher nur noch die Fragen, ob die Rekurrentin auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1944 der Verdienstersatzordnung

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zu unterstellen sei, und ob die Eiersammelstellen, welche nicht schon als selbständige Betriebe der Ver•dienstersatzordnung unterstellt sind, als Filialen der Beschwerdeführerin zu erfassen seien.

Die Rekurrentin betreibt den Detailhandel, indem sie Bruch- und Gußeier direkt an Konsumenten verkauft. Der Umfang dieses Detailhandels ist jedoch im Verhältnis zum Gesamtumsatz, der zu ungefähr 99% auf dem Weg des Großhandels erzielt wird, so gering, daß er die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung nicht rechtfertigen kann. Detailverkauf in nennenswertem Umfang wird aber durch die einzelnen Eiersammelstellen betrieben. Dieser Detailverkauf ist als Verkauf durch die Rekurrentin zu betrachten, wenn die Leiter der Sammelstellen als Arbeitnehmer der Rekurrentin der Lohnersatzordnung 'unterstellt sind. Die AKL hat dies mit ihrem Entscheid vom 17. Dezember 1945 ausgesprochen. Daher ist die Rekurrentin für den durch die Leiter der Eiersammelstellen betriebenen Detailverkauf der Verdienstersatzordnung unterstellt worden (Vfg. Nr. 9, Art. 1, Abs. 2, in der Fassung der Verfügung Nr. 39).

Bezüglich der Erfassung eines Betriebes als Filiale eines Unternehmens bestimmte die bis zum 1. Mai 1944 geltende Verfügung Nr. 9 in Art. 9, Abs. 2 (auch nach der Abänderung, durch die Verfügung Nr. 39), daß Voraussetzung für die Erfassung die regelmäßige Beschäftigung mindestens einer Person im Betrieb sei. In einzelnen Eiersammelstellen werden Arbeitskräfte wöchentlich ein bis zwei Mal zu bestimmten Tageszeiten beschäftigt. Nun berechtigt der Umstand, daß im Betrieb kein ständiger Angestellter beschäftigt wird, allein noch nicht zur Annahme, die Beschäftigung sei nicht eine regelmäßige (vgl. Nr. 99, ZLV 1941, S. 333). So kann auch bei nichtständiger Anstellung eine regelmäßige Beschäftigung von Angestellten vorliegen, wenn die Eigenart des Betriebs eine ständige Beschäftigung ausschließt, wie z. B. bei Kinotheatern, bei welchen die Angestellten nur anläßlich der Vorstellung benötigt werden. Dies ist aber hier nicht der Fall; der Detailhandel mit Eiern bedingt an sich keineswegs eine bloß periodische Beschäftigung. Es können also für die Zeit vor dem 1. Mai 1944 nur diejenigen Sammelstellen als Filialen erfaßt werden, in welchen mindestens eine Arbeitskraft ständig beschäftigt wurde. Für die Zeit nach dem 1. Mai 1944 gilt dieser Grundsatz schon gemäß der an diesem Datum in Kraft getretenen Verfügung Nr. 48 (Art. 4, Abs. 2), welche als Kriterium für eine Filiale verlangt, daß eine Arbeitskraft voll beschäftigt werde. Dem Begehren der Beschwerdeführerin in dieser Beziehung muß aber auch aus einem anderen Grunde entsprochen werden. Die AKV hat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis (z. B. BGE 61 I 184, 66 I 155) festgestellt, das Vorliegen einer Filiale sei nur dann anzunehmen, wenn sich in ständigen Anlagen und Einrichtungen des Unternehmens ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Betriebes vollziehe; wenn diese Voraussetzungen aber fehlten, z. B. wenn das Unternehmen nicht Eigentümer oder Mieter der betreffenden Räumlichkeiten sei, liege kein Zweigbetrieb vor (vgl. die Entscheide Nr. 108 und 181, ZLV 1942, S. 79 und 330). Da die Rekurrentin in keinem Fall Eigentümerin oder Mieterin der Lokale der Sammelstellen ist, können diese nicht als Filialen bezeichnet werden. Sie hat daher keine Filialbeiträge für die Eiersammelstellen zu entrichten.

(Nr. 1518 i. Sa. S. B. vom 3. April 1946)

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Nr. 591. Wer über die Richtigkeit einer Auszahlung, die an ihn gemacht wurde, im Zweifel ist, hat sich bei der Kasse zu erkundigen, ansonst ihm -der gute Glaube nicht zugebilligt werden kann.

Der Rekurrent erhielt für den Arbeitseinsatz in der Zeit vom 26. Juli bis zum 12. August 1944 die Versetzungsentschädigung von Fr. 217.35 doppelt ausbezahlt. Am 27. Oktober 1945 erließ die Kasse eine Rückerstattungsverfügung. Darauf ersuchte der Rekurrent die Kasse um Erlaß der Rückerstattung, da es ihm nicht möglich sei, den Betrag zu bezahlen; seinen guten Glauben begründete er damit, daß er den erstmals ausbezahlten Betrag persönlich in Empfang genommen habe, wogegen die zweite Auszahlung während seines Militärdienstes an seine Frau erfolgt sei. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab, indem sie im wesentlichen ausführte, es müsse, da keine außerordentlichen Umstände dargetan worden seien, als sicher angenommen werden, daß die relativ großen Entschädigungsbeträge nicht vom einen Ehegatten bezogen werden konnten, ohne daß der andere davon früher oder später Kenntnis erhalten hätte. In seiner Beschwerde an die AKV macht der Rekurrent im wesentlichen geltend, seine Frau habe nichts von der ersten Zahlung erfahren können, da sie infolge einer ehelichen Auseinandersetzung zu ihrer Schwester gegangen und erst wieder zurückgekehrt sei, als er in den Militärdienst einrücken mußte. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

Gemäß Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2, kann die Rückerstattung eines zu Unrecht bezogenen Betrages, auch wenn sie für den Bezü,ger eine große Härte bedeutet, nur bei gutgläubigem Bezug erlassen werden. Die erste Zahlung erfolgte am 27. September, die zweite am 16. Oktober 1944. Unter diesen Umständen ist eine Gutgläubigkeit des Rekurrenten ausgeschlossen. Selbst wenn angenommen werden müßte, er habe infolge seines Militärdienstes von der zweiten Zahlung vorerst nichts gewußt, mußte er doch nach, seiner Rückkehr darauf aufmerksam werden. Da er nach seinen eigenen Aussagen knapp an finanziellen Mitteln ist, mußte ihm ein innert der kurzen Zeit von 19 Tagen erfolgter doppelter Eingang von Fr. 217.35 auffallen. Wenn er sich dabei vielleicht auch nicht über die Herkunft des Geldes im klaren gewesen sein mag, so wäre es in diesem Fall seine Pflicht gewesen, sich darnach zu erkundigen.

(Nr. 1531 i. Sa. G. B. vom 18. Mai 1946)

Nr. 592.

Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge in der Höhe von Fr. 120.— be-

deutet für einen Beitragspflichtigen mit einem•Vermögen von Fr. 20 000.— und

einem jährlichen Einkommen von Fr. 8000.— (Gesamteinkommen der Familien-

glieder) keine große Härte (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 2).

Aus der Begründung:

Die Nachzahlung für die Zeit von 12 Monaten vor der Nachzahlungsverfügung kann nach Art. 9, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 nur erlassen werden, wenn sie für den Beschwerdeführer eine große Härte bedeutet. Dies trifft je-

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doch nicht zu. Der Rekurrent versteuert ein Reinvermögen von Fr. 20 470.— und ein Einkommen von Fr. 3500.—. Die beiden Söhne, die mit dem Beschwerdeführer in gemeinsamem Haushalt leben, versteuern je Fr. 400.— Einkommen. Rechnet man zu diesen Beträgen die Sozialabzüge von Fr. 1600.— pro Person hinzu, so ergibt sich für den Beschwerdeführer und seine beiden Söhne ein Gesamteinkommen von rund Fr. 8000.—. Wie die Schiedskommission mit Recht ausführt, kann angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die ökonomischen Voraussetzungen durch die Führung eines gemeinsamen Haushalts ohnehin als günstig zu betrachten sind, die Nachzahlung der noch ausstehenden Beiträge von Fr. 120.— nicht als große Härte angesehen werden.

(Nr. 1521 i. Sa. E. B. vom 8. April 1946)

Nr. 593.

Die Frist für die Einreichung eines Erlaßgesuches beginnt nur beim Vorliegen einer schriftlichen Nachzahlungsverfügung zu laufen. Darin muß der Betrag der nachzuzahlenden Beiträge angeführt sein. Die Nachzahlungsverfügung muß im weitern eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und es muß auf die Möglichkeit eines Erlaßgesuches hingewiesen werden.

Die Kasse wurde erst im Januar 1946 auf den seit Januar 1943 bestehenden Pensionsbetrieb der Beschwerdeführerin aufmerksam; sie lud die Rekurrentin zu einer persönlichen Aussprache vor und teilte ihr mündlich mit, sie werde rückwirkend auf den 1. Januar 1943 der Verdienstersatzordnung unterstellt und habe die Beiträge rückwirkend auf diesen Zeitpunkt nachzuzahlen. Gleichzeitig gab sie ihr den Rat, ein Erlaßgesuch zu stellen. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. März ein Gesuch um Herabsetzung des Betriebsbeitrages ein. Mit Entscheid vom 9. März 1945 setzte die Kasse den Betriebsbeitrag rückwirkend auf den 1. Januar 1943 auf monatlich Fr. 1.50 fest. Am 29. Mai 1945 reichte die Beschwerdeführerin bei der Schiedskommission ein Gesuch um Erlaß der Nachzahlung des Betriebsbeitrages für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 1. Mai 1945 ein. Die Schiedskommission trat auf das Begehren, das sie als Rekurs gegen die Verfügung der Kasse vom 9. März 1945 betrachtete, nicht ein, da die dreißigtägige Beschwerdefrist versäumt worden sei. In ihrem Rekurs an die AKV führt die Rekurrentin im wesentlichen aus, sie habe die Beschwerdefrist versäumt, da sie als Hausfrau und Mutter von drei kleinen Kindern mit Arbeit überlastet gewesen sei. Ferner stehe die Rechtsmittelbelehrung nur ganz klein gedruckt am Schlusse des Entscheides, sodaß die Beschwerdeführerin sie übersehen habe. Die AiKV heißt die Beschwerde gut und überweist das Gesuch um Erlaß zur Prüfung und Entscheid an die Kasse. Aus der Begründung:

Wenn das Gesuch der Rekurrentin vom 29. Mai 1945 als Beschwerde gegen die Verfügung der Kasse vom 9. März 1945 zu betrachten wäre, hätte tatsächlich nicht darauf eingetreten werden können. Arbeitsüberlastung genügt zur Wiederherstellung einer Beschwerdefrist nicht; Schreibarbeiten dürfen nicht verschoben werden, wenn für ihre Vornahme eine Frist läuft. Das Gesuch stellt jedoch gar keine Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 9. März dar. Diese enthielt lediglich den Entscheid über die von der Beschwerde-

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führerin nachgesuchte Herabsetzung des Beitrags; die Rechtsmittelbelehrung auf dem Formular bezog sich auch nur darauf. Der Herabsetzungsentscheid, der dem Begehren der Rekurrentin entsprach, wurde jedoch in keiner Weise von dieser angefochten. Das Gesuch der Rekurrentin vom 29. Mai stellt ausdrücklich ein Begehren um Erlaß der Nachzahlung dar. Gemäß Art. 10 der Verfügung Nr. 41 ist ein solches allerdings innert dreißig Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung zu stellen. Eine formell richtige Nachzahlungsverfügung war im vorliegenden Fall jedoch von der Kasse gar nicht erlassen worden. Eine solche Verfügung hätte schriftlich erfolgen und den Betrag der nachzuzahlenden Beiträge nennen, sowie auf die Möglichkeit eines Erlaßgesuches hinweisen müssen. Mangels dieser Erfordernisse kann auch der Herabsetzungsentscheid vom 9. März 1945 nicht zugleich als eine solche Nachzahlungsverfügung betrachtet werden. Auc-h der mündliche Rat der Kasse an die Beschwerdeführerin, ein Erlaßgesuch zu stellen, war nicht geeignet, den Lauf der dreißigtägigen Frist zu bewirken. Das Erlaßgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 1945 war daher nicht verspätet. Es hätte, indem es unrichtigerweise an die Schiedskommission statt an die Kasse gerichtet wurde, von der Schiedskommission von Amtes wegen der Kasse überwiesen werden sollen.

(Nr. 1488 i. Sa. B. H. vom 1. Mai 1946)

Nr. 594.

1. Die Revision eines Entscheides der Aufsichtskommission auf Grund neuer Tatsachen (OG Art 137) muß bei Folge der Verwirkung binnen 90

Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes bei der Aufsichtskommis-

sion anhängig gemacht werden (OG Art. 141, Abs. 1, lit. b).

2. Krankheit während einer Rechtsmittelfrist bildet keinen Revisions-

grund, sondern nur einen Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Frist im Sinne von OG Art. 35, Abs. 1.

In ihrem Entscheid Nr. 545, ZLV 1946, Heft 2, S. 109, trat die AKV wegen Verspätung nicht auf eine Beschwerde der Revisionsgesuchstellerin gegen einen Entscheid der Schiedskommission ein. Sie stellte fest, daß der Entscheid der Schiedskommission am 21. September 1945 mit klarer und vollständiger Rechtsmittelbelehrung zugestellt, die Beschwerde aber erst am 5. Oktober 1945, also nicht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist, eingereicht worden war. Der Entscheid der AKV wurde der Revisionsgesuchstellerin am 13. Dezember 1945 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Januar 1946, das am 17. Januar 1946 bei der AKV eingegangen ist, ersucht die Gesuchstellerin um nochmalige Ueberprüfun,g des früheren Entscheides der AKV. Zur Begründung der Verspätung bei der Eingabe ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Schiedskommission führt sie aus, sie habe ihren Betrieb ganz allein geführt und sei in der fraglichen Zeit krank gewesen. Einem weiteren Schreiben vom 24. Januar 1946 legt sie ein ärztliches Zeugnis bei, nach welchem sie vom 20. September bis zum 15. Oktober 1945 auf ärztliche Anordnung hin die Arbeit vollständig habe aussetzen müssen. Die AKV weist das Revisionsgesuch aus folgenden Gründen ab:

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1. Da die Revision eines Entscheides der AKV in Frage steht, kann auf das Gesuch nur eingetreten werden, wenn die Frist gemäß OG Art. 141 eingehalten ist. Gemäß Art. 141, Abs. 1, lit. a, gilt bei Geltendmachung der in OG Art. 136 aufgeführten Revisionsgründe eine Frist von 30 Tagen. Da aber keiner dieser Revisionsgründe in Frage steht, ist nicht zu untersuchen, ob diese Frist eingehalten worden ist. Die Frist von 90 Tagen, die nach Art. 141, Abs. 1, lit. b, bei Geltendmachung der Revisionsgründe des Art. 137 einzuhalten ist, ist im vorliegenden Fall gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.

2. Nach OG Art. 137, lit. b, — lit. a steht nicht in Frage — ist eine Revision zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Tatsache, daß sie wegen Krankheit die Beschwerdefrist nicht habe einhalten können, ist jedoch kein solches Novum. Diese Tatsache war ihr bereits bei der nachträglichen Einreichung ihrer Beschwerde bekannt und hätte gemäß OG Art. 35 innert zehn Tagen nach Beendigung ihrer Krankheit geltend gemacht werden müssen, um eine Wiederherstellung gegen Säumnis zu erreichen. Weitere Revisionsgründe macht die Rekurrentin nicht geltend. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.

(Nr. 1487 i. Sa. L. A. vom 1. Mai 1946)

Urteile des Bundesgerichtes.

I.

Oeffentlich unterstützte Arme sowie infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen Erwerbsunfähige (Art. 2, lit. a, des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878) können in der Regel jeweilen nur für

eine Ersatzperiode von der Entrichtung des Militärpflichtersatzes befreit wer-

den.*

Das Bundesgericht führte zur Frage der Befreiung der oberwähnten Personengruppen von der Leistung des Militärpflichtersatzes u. a. folgendes aus:

Nach MStG Art. 2, lit. a, sind vom Militärpflichtersatz enthoben öffentlich unterstützte Arme, sowie diejenigen Personen, welche infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind und kein für ihren und ihrer Familie Unterhalt hinreichendes Vermögen besitzen. Es ist nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer zur Zeit diese Voraussetzungen erfüllt. Er ist deshalb vom Pflichtersatz bis zum Jahre 1947 befreit worden. Er verlangt aber dauernde Befreiung.

Indessen sind die Tatsachen, welche die Ersatzbefreiung nach Art. 2, lit. a, begründen, ihrer Natur nach Veränderungen unterworfen. Ein Armer kann wieder zu Vermögen gelangen, und ein geistig oder körperlich Gebrechlicher ist unter Umständen in der Lage, sich einer andern Berufstätigkeit als der bisherigen, die er nicht mehr ausüben kann, zuzuwenden. Sobald der Betreffende auf diese Weise wieder imstande ist, mit seinem Erwerb oder Vermö-

BGE 71 I 43.

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gen ohne Mithilfe Dritter seinen und seiner Familie Unterhalt zu bestreiten, kann er sich nicht mehr auf Art. 2, lit. a, berufen. Nach dieser Bestimmung kann also ein Pflichtiger in der Regel jeweilen nur für eine Ersatzperiode befreit werden, weil ungewiß ist, ob seine Armut oder Erwerbsunfähigkeit länger dauern wird.

Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde, wohl in der Annahme, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung sich bis zum Jahre 1947 nicht ändern würden, die Befreiung gleich bis dahin ausgedehnt. Zu einer abweichenden Entscheidung besteht für das Bundesgericht kein Anlaß, weil zur Zeit dahinsteht, ob der Beschwerdeführer auch noch in späteren Jahren erwerbsunfähig sein werde.

(Urteil des Bundesgerichts i. Sa. Brechbühl vom 26. Januar 1945)

II.

Reicht ein Steuerpflichtiger wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung einen Steuerrekurs zu spät, aber innerhalb der angegebenen Frist ein, so ist ihm die Wiederherstellung der Rekursfrist zu gewähren.

G. C., der sich im Januar 1944 von Chur, wo er seit 1940 gewohnt hatte, nach Flims abgemeldet aber gleichwohl in Chur sein Zimmer beibehalten hatte, wurde für das Jahr 1944 sowohl von Chur wie von Flims zur Bezahlung der Gemeindesteuern herangezogen. Gegen die Veranlagung in Flims erhob er Einsprache; die Gemeinde hielt aber an ihrem Steueranspruch fest und teilte ihm am 3. April 1945 mit:

«Gegen die Taxation steht Ihnen das Einspracherecht innert 14 Tagen offen, sowie der Rekurs an den Kleinen Rat innert 3 Wochen.»

Mit Eingabe vom 24. April, d. h. am letzten Tage der dreiwöchigen Frist, reichte C. beim Kleinen Rat Beschwerde gegen die Besteuerung in Flims ein. Der Kleine Rat trat aber auf die Beschwerde nicht ein, indem er ausführte:

«Nach Art. 8, Abs. 1, der revidierten Verordnung vom 1. Dezember 1942 über das Verfahren in Verwaltungsstreitsachen beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage, nicht mehr wie früher drei Wochen. Hier hat die Frist am 3. April zu laufen begonnen. Sie ist mit der Beschwerde vom 24. April nicht mehr innegehalten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers selbst gewesen, sich über die gesetzliche Beschwerdefrist mit der notwendigen Sorgfalt zu erkundigen.»

Diesen Entscheid focht C. beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde als willkürlich an. Er führte aus, er ‚habe sich auf die Rechtsbelehrung des Steuerbeamten von Flims verlassen dürfen. Er sei daher im guten Glauben gewesen, daß die Frist bis zum 24. April laufe. Das Nichteintreten auf seine Beschwerde habe nun für ihn eine unzulässige Doppelbesteuerung zur Folge. Verletzt seien BV Art. 4 und 46, Abs. 2.

Auf die Beschwerde wegen Dop:pelbesteuerung konnte das Bundesgericht nicht eintreten, denn Art. 46, Abs. 2, verbietet nur die interkantonale, nicht auch die innerkantonale Doppelbesteuerung (BGE 43 I 187).

* Vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeinde-Verwaltung,

47. Jg., 1946, Nr. 4, S.77.

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Es ;konnte sich somit nur fragen, ob der Kleine Rat dadurch, daß er auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, sich einer Willkür schuldig gemacht hat. Nach Art. 8, Abs. 1, der Verfahrens-Verordnung in Verwaltungssachen gilt ein Rekurs, wenn die 14-tätige Frist nicht eingehalten wurde, doch noch als rechtzeitig, wenn die Verspätung auf höhere Gewalt zurückgeht und die Eingabe dem Kleinen Rat binnen 14 Tagen seit dem Wiegfall des Hindernisses eingereicht wird. Der höheren Gewalt gleichgestellt wurden solche andere Gründe, die einem Rekurrenten nicht angerechnet werden können. Der Kleine Rat folgert aber aus dieser Gleichstellung, daß auch bei diesen «andern Gründen» eine tatsächliche Behinderung vorliegen müsse, was bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht zutreffe.

Dieser Argumentation vermochte sich das Bundesgericht nicht anzuschließen. Die Fassung der Verordnung sieht von der Normierung irgend eines Einzelfalles ab und will die Restitution einer versäumten Frist ganz allgemein gewähren, wenn die Frist versäumt wurde aus Gründen, die dem Rekurrenten nicht angerechnet werden können. Ein wahres «Hindernis» kann aber auch ein Umstand sein, der nicht physischer, sondern psychischer Art ist, und vorn Wegfall eines solchen Hindernisses kann gesprochen werden, wenn der Irrtum, in den der Betroffene unverschuldeterweise durch behördliches Verhalten versetzt wurde, seine Wirkung verliert, weil die Fehlerhaftigkeit des behördlichen Verhaltens offenkundig geworden ist.

Im vorliegenden Falle ist nun der Rekurrent zweifellos durch die falsche Rechtsmittelbelehrung in Irrtum versetzt worden. Diese nachzukontrollieren hatte er aber keinen Grund, denn eine Partei braucht nicht damit zu rechnen, daß die Belehrung, die ihr von einer Behörde erteilt wird, fehlerhaft sei, auf einem frühern, statt auf einem geltenden Gesetz beruhe. Es würde vor allem auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, an den sich auch die Verwaltung zu halten hat (vgl. F 1 e i n e r, Institutionen, 8. Aufl., S. 200) , wenn der rechtssuchende Bürger, der im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der ihm durch die zuständige Behörde erteilten Auskunft handelt, die Folgen selbst zu tragen hätte, wenn diese Auskunft unrichtig war. Der angefochtene Entscheid des Kleinen Rates wurde daher als willkürlich aufgehoben.

(Urteil der staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichtes i. Sa. ,Cabalzar vom 22. Dezember 1945)

Die Frist für die Einreichung eines Revisionsbegehrens beim Bundesgericht auf Grund neuer Tatsachen (OG Art. 137) beginnt frühestens mit dem Eingang der vollständigen schriftlichen Ausfertigung im Sinne von OG Art. 37, Abs. 2 (OG Art. 141, Abs. 1, lit. b). Auf ein verfrüht eingereichtes Revisionsgesuch kann nicht eingetreten werden.*

Nach OG Art. 141, Abs. 1, lit. b, muß ein Revisionsgesuch in den Fällen

von OG Art. 137 binnen 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesge:: richtlichen Entscheides an, eingereicht werden. Unter der schriftlichen Aus,.

* BGE 71 II 286.

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fertigung ist dabei der motivierte Entscheid im Sinne von OG Art. 37, Abs. 2, und nicht etwa das Urteilsdispositiv im Sinne von Abs. 1 der genannten Vor: schrift zu verstehen. Darüber lassen der deutsche und namentlich der italieni, sehe Text von Art. 37, Abs. 1, (il testo integrale della sentenza ..) und Art. 141, Abs. 1, lit. b, (del ricevimento del testo della sentenza . . .) keinen Zweifel aufkommen.

Die Vorschrift, daß in den Fällen des Art. 137 das Revisionsgesuch erst nach Zustellung des motivierten Entscheides eingereicht werden kann, stellt übrigens lediglich die Kodifikation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Gesetz dar (68 II 44). Das vor Zustellung des Urteils eingereichte Revisionsgesuch des Beklagten ist daher verfrüht, weshalb darauf nicht einge, treten werden kann.

Aus der im Ingreß von OG Art. 141, Abs. 1, enthaltenen Wendung, das Revisionsgesuch müsse «bei Folge der Verwirkung» innerhalb der durch das Gesetz festgelegten Frist eingereicht werden, ist dann aber nicht etwa zu folgern, daß der Revisionskläger mit der verfrühten Einreichung eines Revisionsbegehr rens das Recht auf die Stellung eines solchen endgültig verwirkt habe. Die Bestimmung ist vielmehr offensichtlich so zu verstehen, daß die Verwirkung nur eintritt, wenn die gesetzliche Frist, im Falle von OG Art. 141, Abs. 1, lit. b, also die Frist von 90 Tagen, überschritten wird. Es steht daher dem Revisions: kläger frei, nach Zustellung des Urteils vom 24. September 1945 neuerdings ein Revisionsbegehren einzureichen.

(Urteil des Bundesgerichts i. S. Burri gegen Hasler vom 22. Nov. 1945)

Postulate und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten.

A. Postulate.

Postulat der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates.

(Transportgutscheine für Rekruten)

Am 17. Mai 1946 reichte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates folgendes Postulat ein:

«Den Rekruten kann nach wie vor nur ein bescheidener Sold ausgerichtet werden. Sobald der Ausbildungsort sehr weit vom Wohnort der Rekruten ent, fernt liegt, ist einzelnen von ihnen selbst während den großen Urlauben die Möglichkeit kaum gegeben, nach Hause zu ihren Eltern oder Angehörigen zu reisen. Viele Rekruten müssen den bescheidenen Sold weitgehend für solche Urlaubsreisen zusammensparen, während andern in dieser Hinsicht nur unwe. sentliche Kosten erwachsen. Die verlängerte Ausbildungszeit von vier Monaten sieht allgemein zwei größere Urlaube vor, die zum Besuche der Angehörigen anzusehen und gewünscht sind..

Der Bundesrat wird daher eingeladen zu prüfen, ob an Rekruten und Kader im Laufe einer Rekrutenschule für zwei Urlaube Transportgutscheine an den Wohnort der Wehrmänner gewährt werden können.»

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In der Sitzung des Nationalrates vom 4. Juni 1946 erklärte sich Herr Bundespräsident Kabelt bereit, das Postulat zur Prüfung entgegen zu nehmen. Er führte dazu u. a. folgendes aus: Die Lage der Rekruten ist heute eine viel günstigere als vor dem Krieg. Einmal wurde der Sold um mehr als 30% erhöht. Ferner werden an die Rekruten ebenfalls Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen ausgerichtet, was vor dem Kriege nicht der Fall war. Auch während des Krieges wurden an die Rekruten keine Transportgutscheine für die Heimreise verabfolgt. Der Bundespräsident gab aber zu, daß es eine gewisse Härte bedeutet für Rekruten, die an einem Waffenplatz Dienst leisten, der weit weg vom Wohnort ist, sodaß sie mit dem verhältnismäßig geringen Sold nicht in der Lage sind, die Kosten der weiten Heimreise zu bestreiten. Er erklärte sich daher bereit, das Postulat zur Prüfung entgegen zu nehmen in dem Sinne, daß vor allem darnach getrachtet werden soll, jenen Rekruten entgegen zu kommen, die an den Urlaubstagen eine weite Heimreise mit großen Kosten zu unternehmen hätten. Wenn für alle Rekruten Transportgutscheine für 2 Urlaubstage ausgerichtet würden, so ergäbe dies eine Belastung des Militärbudgets von rund Fr. 300 000.— im Jahr. Das Militärdepartement will aber gerne prüfen, in welcher Weise diesem Gedanken, der zweifellos berechtigt ist, Rechnung getragen werden kann.

Durch Beschluß des Nationalrates vom 5. Juni 1946 wurde dieses Postulat angenommen. Der Ständerat stimmte mit Beschluß vom 12. Juni 1946 zu.

B. Kleine Anfragen.

Kleine Anfrage Clavadetscher.

(Beihilfen an verheiratete Familienglieder landwirtschaftlicher Betriebsleiter)

Am 5. Juni 1946 reichte Nationalrat Clavadetscher folgende Kleine Anfrage ein:

«Im Bundesratsbeschluß vom 15.. März 1946 und in der Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 26. März 1946 ist die finanzielle Beihilfe an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern neu geregelt worden. Nach derselben können aber mitarbeitende Familienglieder keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfe erheben. Diese Einstellung ist z.T. begreiflich, weil die Auszahlungen sonst ins Unermeßliche steigen und die notwendigen Finanzen auch wieder aufgebracht werden müßten. Die Bestimmung bringt aber speziell bei Kleinbauern und weniger bemittelten Landwirten große Härten. Zudem wird damit die Landflucht erneut begünstigt. Wenn z. B. ein Landwirtssohn

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heiratet und einen eigenen Hausstand gründet, ist er gezwungen, den elterlichen Betrieb zu verlassen, sofern er für seine Familie Anspruch auf eine Beihilfe machen will. Wenn er beim Nachbar oder auf dem Bau arbeitet, ist er bezugs, berechtigt.

Der Bundesrat wird gebeten, prüfen zu wollen, ob diese Härtefälle nicht behoben werden könnten dadurch, daß auch verheiratete Familienglieder land, wirtschaftlicher Betriebsleiter mit kleinen Einkommen und kleinen Vermögen die gleichen Beihilfen erhalten, wie fremde Arbeitskräfte. Dadurch würde man, chem Bauernsohn ermöglicht, einen eigenen Hausstand zu gründen und der Scholle treu zu bleiben.»

Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 25. Juni 1946 wie folgt:

«Die mitarbeitenden Familienglieder befinden sich im allgemeinen nicht in der gleichen Lage wie fremde landwirtschaftliche Arbeitskräfte, da sie in der Regel am Betrieb beteiligt und auch erbberechtigt sind. Sodann gelten die Fa, milienglieder in der Verdienstersatzordnung als Selbständigerwerbende, für die ein fester Beitrag von Fr. 2.— im Flach, und Hügelland und Fr. 1.— im Gebirge monatlich zu entrichten ist. Wollte man die Familienglieder in der Beihilfenord, nung wie landwirtschaftliche Dienstboten behandeln, so müßten sie auch aus der Verdienstersatzordnung herausgenommen und als Arbeitnehmer der Lohn, ersatzordnung unterstellt werden. Dies hätte zur Folge, daß für sie die Lohn, ersatzbeiträge von 4% der Lohnsumme zu entrichten wären, die meist höher sind als die Verdienstersatzbeiträge von Fr. 2.— bzw. Fr. 1.— im Monat. Um eine solche Mehrbelastung zu vermeiden, wurde bisher davon Umgang genom, men, die Familienglieder als Arbeitnehmer zu behandeln. Immerhin prüfen wir gegenwärtig die Frage, ob jene Familienglieder, die nicht mehr zur engem Familiengemeinschaft des Betriebsleiters gehören, wie dessen Brüder und Schwäger, als Arbeitnehmer behandelt und ihnen die• finanziellen Beihilfen wie den landwirtschaftlichen Dienstboten ausgerichtet werden sollen.»

Kleine Anfrage Mauroux.

(Dauer der Rekrutenschulen)

Am 11. Juni 1946 reichte Nationalrat Mauroux folgende Kleine Anfrage ein:

«Ist der Bundesrat einerseits im Hinblick auf die neuen Formen des Krieges und anderseits mit Rücksicht auf die gegenwärtige finanzielle Lage bereit, die Dauer der Rekrutenschulen von 4 auf 2 Monate zu verkürzen?

Hält er nicht insbesondere dafür, daß diese Verkürzung der Dienstzeit eine vernünftige Maßnahme wäre, welche es ermöglichen würde, der Wirtschaft wie, der vollwertige Arbeitskräfte zuzuführen, und zwar gerade in einem Augen, blick, da man zur Bekämpfung des Arbeitermangels zahlreichen ausländischen Arbeitern rufen muß?»

Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 25. Juli 1946 wie folgt:

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«Der Bundesrat ist der Auffassung, daß die neuen Formen der Kriegfüh, rung eine Verkürzung der Ausbildungszeiten nicht erlauben, sondern im Hin, blick auf die zunehmende Zahl technischer Mittel eher eine Verlängerung er, fordern würden.

Bei den Fachleuten aller Länder herrscht die Ueberzeugung, daß zum mindesten in den nächsten Jahren die Kampfführung der Erdtruppen, sowie deren Organisation und Ausbildungsgestaltung in ähnlicher Weise wie bisher bestehen bleiben müssen.

Auch für uns handelt es sich in erster Linie darum, den erreichten Ausbil, dungsstand zu erhalten und zu fördern. Dabei hat unsere Armee die weitaus kürzeste Ausbildungszeit aller Länder, und die jetzige Dauer der Rekrutenschule stellt zur Erreichung eines kriegsgenügenden Ausbildungsstandes das äußerste Minimum dar. Daß dieses Ziel trotz Einführung einer großen Anzahl neuer Waffen und Geräte in unserer Armee überhaupt erreicht werden konnte, ist nicht zuletzt auf die Tatsache zurückzuführen, daß uns die Ablösungsdienste des Aktivdienstes Gelegenheit gegeben haben, die in den Rekrutenschulen er, haltene Ausbildung zu ergänzen und zu vertiefen. Ob das auch in den Wieder, holungskursen möglich sein wird, muß erst noch die Erfahrung zeigen.

Sicher aber ist, daß bei verkürzten Rekrutenschulen keine kriegsgenügende Ausbildung mehr möglich ist. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit wäre des, halb nicht zu verantworten.»

Kleine Mitteilungen. Wehrmannsfürsorge. Dem Militär-Amtsblatt Nr. 2 vom 29. Juni 1946 liegt ein von der Zentralstelle für Soldatenfürsorge in Bern herausgegebenes Merkblatt über staatliche und zusätzliche Wehrmannsfürsorge bei. Diese Beilage behandelt nach dem Stand vom Mai 1946 in zwei Teilen die öffentliche und die zusätzliche Fürsorge, wobei für die öffentliche Fürsorge unterschieden wird zwischen Lohn- und Verdienstersatz, Notunterstützung, eidg. Militärversicherung, Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeitnehmer, Mieter- und Pächterschutz, Fahrvergünstigungen für Angehörige von Wehrmännern und Transportgutscheine für Rekruten. Im zweiten Teil über die zusätzliche Fürsorge werden die übrigen Institutionen, wie Zentralstelle für Soldatenfürsorge, Kriegswäscherei, Winkelriedstiftungen usw. in Erinnerung gerufen, die gleichfalls für die Wehrmänner und ihre Angehörigen viel unternommen haben und bereit sind, weiterhin in Notfällen einzuspringen. Militärpflichtersatz. Am 4. April 1946 erging ein Bundesbeschluß über die Anrechnung von geleistetem Dienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes. Darnach schuldet der Ersatzpflichtige von der seiner

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Altersklasse entsprechenden Ersatzleistung nur die Hälfte, wenn er nach mindestens 8 Dienstjahren ersatzpflichtig geworden ist oder vor Beginn der Ersatzperiode oder bei Eintritt der Ersatzpflicht 251 bis 600 Tage Aktivdienst geleistet hat und nur einen Viertel, wenn er nach mindestens 16 Dienstjahren ersatzpflichtig geworden ist oder vor Beginn der Ersatzperiode oder bei Eintritt der Ersatzpflicht mehr als 600 Tage Aktivdienst geleistet hat.

Als Dienstjahr im Sinne dieses Beschlusses wird dem Wehrpflichtigen angerechnet jedes Kalenderjahr, in dem er eine Schule oder einen Kurs bestanden oder mindestens 13 Tage Aktivdienst geleistet, ferner jedes der Jahre 1914 bis 1918 und 1939 bis 1945, in dem er während mehr als 6 Monaten zur Leistung des ihm wegen seiner Einteilung auferlegten Militär-, Hilfs- oder Luftschutzdienstes zur Verfügung gestanden und jedes weitere Kalenderjahr, in dem er als Militärdienstpflichtiger während mehr als 6 Monaten zur Leistung des seiner Altersklasse auferlegten Dienstes zur. Verfügung gestanden hat, in diesem letzteren ,Falle auch dann, wenn ein Dienst versäumt worden ist.

Als Aktivdienst im Sinne dieses Beschlusses gilt dabei jeder in den Jahren 1914 bis 1918 und 1939 bis 1945 bestandene oder freiwillig geleistete Dienst, für den der Wehrpflichtige Sold bezogen hat, mit Ausnahme des Instruktionsdienstes.

Dieser Beschluß findet erstmals auf die Veranlagung der für 1946 geschuldeten Ersatzabgabe Anwendung.

Die Rechtsprechung der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn= und Verdienstersatzordnung im Jahre 1945.

Im Juli 1943 hatte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Sammlung aller in den Jahren 1940-1942 publizierten Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in Regestenform herausgegeben. Infolge zahlreicher Aenderungen und Ergänzungen der gesetzlichen Bestimmungen waren viele Entscheide gegenstandslos geworden, sodaß im Juli 1945 eine neue Ausgabe der Regestensammlung, umfassend die Entscheide der Jahre 1940-1944, veranstaltet wurde.

Die September-Nummer der Zeitschrift enthält als Nachtrag zur letzten Regestensammlung sämtliche im Jahre 1945 durch die Aufsichtskommissionen gefällten und in der Zeitschrift publizierten

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Entscheide. Das Sachregister wurde neu überarbeitet und dient nun zugleich für den Nachtrag als auch für die Ausgabe Juli 1945. In einem Anhang werden die Entscheide aufgeführt, die durch Aenderungen der Gesetzgebung oder Rechtsprechung gegenstandslos geworden sind.

Textausgabe zur Beihilfenordnung.

Dias Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat eine Textausgabe zur Beihilfenordnung herausgegeben, die sämtliche Erlasse zur Beihilfenordnung, die Tabelle zur Festsetzung der finanziellen Beihilfen sowie Erläuterungen des Bundesamtes zur Beihilfenordnung enthält. Die Erläuterungen ersetzen das Kreisschreiben Nr. 62 vom 28. Juli 1944. Die Benützung der Textausgabe wird durch ein ausführliches Sachregister sowie durch zahlreiche Artikelhinweise erleichtert. Die Textausgabe kann anfangs September bei der eidg. Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zum Preise von Fr. 1.25 bezogen werden.

Kantonale Ausgleichskassen.

Zum Vorsitzenden der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen wurde in der Ausschußsitzung vom 12. Juni 1946 Herr Dr. Baur, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Bern, gewählt, nachdem Herr Dr. Joß, Vorsteher der Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich, von diesem Amt zurückgetreten war.

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Nr. 9 September 1946

Die eidgenössische

Lohn- und Verdienstersatzordnung

Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung

und Wehrmannsschuf, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Die Rechtsprechung der. eidgenössischen Aufsichtskommissionen

für die

Lohn- und Verdienstersatzordnung im Jahre 1945

Vorbemerkung

Im Jahre 1943 hatte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erstmals eine Sammlung aller in den Jahren 1940-1942 publizierten Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in Regestenform herausgegeben. Infolge zahlreicher Aenderungen und Ergänzungen der gesetzlichen Bestimmungen wurde diese Ausgabe im Juli 1945 durch eine neue ersetzt, welche die Entscheide der Jahre 1940-1944 enthält.

Die zweite Ausgabe der Regestensammlung wird nun durch die vorliegende Schrift ergänzt, in welcher sämtliche im Jahre 1945 durch die Aufsichtskommissionen gefällten und in der Zeitschrift publizierten Entscheide enthalten sind. Dieser Nachtrag ist im wesentlichen gleich gestaltet wie die Ausgabe vom Juli 1945. Einzelne Regesten wurden in sprachlicher Hinsicht nochmals überarbeitet.

Da vom Mai 1946 hinweg die Namen der Beschwerdeführer in der Zeitschrift «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» nur noch mit den Initialen publiziert werden, wurde auf die Erstellung eines Namensverzeichnisses verzichtet. Dagegen wurde das Sachregister ausgebaut, sodaß es zugleich für den Nachtrag als auch für die Ausgabe vom Juli 1945 verwendet werden kann. In einem Anhang werden die Entscheide aufgeführt, die durch Aenderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung gegenstandslos geworden sind.

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Inhaltsverzeichnis Seite

Abkürzungen • 392

Die Rechtsprechung der eidgenössischen Aufsichtskommissionen

für die Lohn- und Verdienstersatzordnung

A. Verhältnis der Lohn- und Verdienstersatzordnung zum kantonalen

und eidgenössischen Recht393

B. Lohnersatzordnung I. Geltungsbereich .393

1. Dienstverhältnis393

2. Einzelne Unterstellungsfälle394

Architekt, Arzt, Fuhrhalter, Geistliche, Handelsreisender, Kollektivgesellschafter, Milcheinnehmer, Musiklehrer, Pächter, Rechtsanwalt, Säger, Torfausbeutung II. Beitragspflicht396

III. Maßgebender Lohn .397

1. Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge und der Entschädigungen397

Gratifikationen, Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe, *Kollektiv:

und Kommanditgesellschaft, Lehrling, Naturallohn, Personentra,nsportgewerbe, Selbständigerwerbender mit unselbständigem Erwerbseinkommen, Rechtsanwalt, Spesenersatz, Verwaltungsratshonorare 2. Maßgebender Lohn nur für die Bemessung der Entschädigung400

IV. Anspruchsberechtigung402

•V. Lohnausfallentschädigung403

1. Ortsklassen403

2. Haushaltungsentschädigung403

3. Kinderzulage404

4. Zusätzliche Entschädigung404

5. Höchstgrenze für die gesamte Lohnausfallentschädigung405

C. Verdienstersatzordnung I. Geltungsbereich405

1. Landwirtschaft405

2. Gewerbe .406

3. Liberale Berufe407

II. Betriebsleiter408

III. Beitragspflicht409

1. Landwirtschaft 41-9 a) Landwirtschaftlicher Betrieb409

b) Forstbetrieb409

c) Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe (AVE.C, Art. 6).410

d) Mitarbeitende Familienglieder .410

75

Seite 2. Gewerbe411

a) Mitarbeitende Familienglieder411

b) Doppelbetrieb (Vfg. Nr. 48, Art. 4)412

c) Teilhaber von Gesellschaften (Vfg. Nr. 48, Art. 6)412

d) Herabsetzung des persönlichen Beitrages (Vfg. Nr. 48, Art. 2)412

e) Beitragserlaß (AVEO Art. 26bis)414

IV. Anspruchsberechtigung414

1. Allgemeines414

2. Gewerbetreibende mit und ohne Betrieb (AVEO Art. .10bis-)415

3. Betriebsaufgabe (AVEO Art. 13bis)416

4. Verrechnung416

V. Verdienstausfallentschädigung416

1. Zusätzliche Entschädigung416

2. Kürzung infolge Besserstellung (VEO Art. 5)417

(Lohn- und Verdienstersatzordnung)

D. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen, Nachzahlung geschuldeter Beiträge, Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen I. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen .418

1. Rückerstattungspflichtige Personen . • • •418

2. Erlaß der Rückerstattung (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2)418

a) Guter Glaube .418

b) Große Härte419

3. Verfahren420

II. Nachzahlung geschuldeter Beiträge .420

Erlaß (Vfg. Nr. 41, Art. 9)420

1. Guter Glaube420

2. Große Härte422

III. Nachforderung nicht •bezogener Entschädigungen (Vfg. Nr. 41, Art. 6) .422

E. Rechtspflege I. Zuständigkeit der Schiedskommissionen .424

1. Lohnersatzordnung .424

2. Verdienstersatzordnung424

II. Zuständigkeit der Aufsichtskommissionen425

1. Zuständigkeit der AKL .425

2. Zuständigkeit der AKV .426

III. Verfahren vor den Schieds- und Aufsichtskommissionen427

1. Beschwerde • •427

2. Beschwerdelegitimation427

3. Beschwerdefrist428

4. Verfahrensgrundsätze429

5. Revision, Wiedererwägung • •429

6. Kostenauflage, Ordnungsbuße, Parteientschädigung430

Anhang .432

Sachregister433

76

Abkürzungen

AK L == Eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatz-

ordnung.

A KV = Eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienst-

ersatzordnung.

ALEO ...,- Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung.

AVEO = Ausführungsverordnung :. ur Verdienstersatzordnung.

BG . Bundesgesetz.

BRB = Bundesratsbesohluß.

Bundesamt = Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

EVD = Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

GRAK = Geschäftsreglement der eidgenössischen Aufsichtskom-

missionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. GRV . Geschäftsreglement für die Schiedskommissionen der

Verbandsausgleichskassen.

LAE -.,_- Lohnausfallentschädigung.

LEO = Lohnersatzordnung.

OG ."-_- Organisationsgesetz.

OR ..-_ Obligationenrecht.

SchKG = Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

VAE = Verdienstausfallentschädigung.

VEO = Verdienstersatzordn.ung.

Vfg. Nr. = Verfügung Nr. . . . des eidgenössischen Volkswirts chafts-

dep artern ents.

VW = Verbindliche Weisungen.

ZGB = Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

ZLV = «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung»,

Monatsschrift, herausgegeben vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

77

A. Verhältnis der Lohn- und Verdienstersatzordnung zum kantonalen und eidgenössischen Recht

751 Verfügungen und Entscheide kantonaler und eidgenössischer

Steuerbehörden sind für die Organe der LEO und VEO nicht verbindlich.

(AKL 617 i. Sa. C. S.-A. vom 17. Oktober 1945, ZLV 1946, 33)

(vgl. jedoch Kreisschreiben Nr. 69 und Regest Nr. 774)

B. Lohnersatzordn g

I. Geltungsbereich

1. Dienstverhältnis

vgl. Nr. 855, 856

752 Ein schwachsinniger Sohn, der im Gewerbebetrieb seines Va-

ters tätig ist, untersteht dann als mitarbeitendes Familienglied der LEO, wenn er die ihm übertragenen Arbeiten wie ein normal Arbeitsfähiger ausführen kann.

(AKV 476 i. Sa. G. M. Vom 20. Februar 1945, ZLV 1945, 240)

753 Arbeiten Mitglieder einer privatrechtlichen Holzkorporation für

die Korporation gegen Entgelt, so stehen sie zu ihr in einem Dienstverhältnis. Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Holzkorporation, so besteht ein Dienstverhältnis nur soweit, als die Mitglieder freiwillig über die Erfüllung ihrer sog. Fronpflicht hinaus gegen Entgelt tätig sind.

(AKI. 587 i. Sa. Holzkorporation M. und A. vom 25. Juni 1945, ZLV 1945, 410)

754 Die Gemeinden gelten als Arbeitgeber der Leiter der kommu-

nalen Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen, auch wenn das diesen ausbezahlte Gehalt nur die Höhe der «Beiträge» erreicht, die vom Bund den Kantonen bzw-. Gemeinden ausgerichtet werden.

(AKL 565 i. Sa. Einwohnergemeinde T. vom 7. April 1945, ZLV 1945, 267)

755 Ein im Handelsregister als Prokurist eingetragener Kommandi-

tär steht zur Kommanditgesellschaft in einem Dienstverhältnis. Seine Bezüge unterliegen, soweit sie nicht eine Verzinsung der Komma.nditsumme darstellen, der Beitragspflicht nach LEO.

(AKL 563 i. Sa. G. L. 6. Co. vom 23. April 1945, ZLV 1945, 266)

78

2. Einzelne Unterstellungsfälle Architekt

756 Ein selbständiger Architekt, der seine ganze Arbeitskraft für

eine bestimmte Zeit gegen feste Entlöhnung einem Bauunternehmen zur Verfügung stellt, steht zu diesem in einem Dienstverhältnis.

(AKL 601 i. Sa. A. K. Z. vo•m 2. August 1945, ZLV 1945, 476)

Arzt

757 Zwischen einem selbständigerwerbenden Arzt und seinem Stell-

vertreter, der keine eigene Praxis führt, besteht ein Dienstverhältnis.

(AKL 578 i. Sa. J. M. vom 28. Mai 1945, ZLV 1945, 322)

Fuhrhalter

758 Ein selbständigerwerbender Fuhrhalter steht zu einem Unter-

nehmen, für welches er regelmäßig Transporte ausführt, nicht in einem Dienstverhältnis, sofern das Abhängigkeitsverhältnis nicht wesentlich enger ist, als das eines Fuhrhalters zu seinem Auftraggeber.

(AKL 543 i. Sa. A. C. vom 10. Januar 1945, ZLV 1945, 148)

759 Ein selbständigerwerbender Fuhrhalter, der für eine Gemeinde

die Kehrichtabfuhr besorgt und sich nur an Weisungen zu halten hat, die aus Gründen des öffentlichen Wohls (Sanitätspolizei usw.) aufgestellt wurden, steht zur Gemeinde nicht in einem Dienstverhältnis, sofern nicht weitere Tatsachen auf ein Unterordnungsverhältnis schließen lassen.

(AKL 646 i. Sa. Gemeinde S. vom 17. Dezember 1945, ZLV 1946, 179)

Geistliche

760 Bepfründete Geistliche unterstehen der VEO (AVEO Art. 3bis,

Abs. 1, lit. h) und sind deshalb für Pfrundeinkünfte und allfällige Zuschüsse der Kirchgemeinde zum Pfrundeinkommen nicht nach LEO beitragspflichtig. Dagegen sind sie für ihre Tätigkeit, die sie über die Pflichten als Pfrundinhaber hinaus gegen Entgelt ausüben (in Schule, Spital, Gefängnis usw.) der LEO unterstellt.

(AKL 544 i. Sa. Kirchgemeinden F., B. und E., alle vom 12. Februar 1945, ZLV 1945, 150)

761 Ein Vikar steht zur Kirchgemeinde, welche ihm eine Besoldung

ausrichtet, in einem Dienstverhältnis, ohne Rücksicht darauf, ob die Gelder durch Kirchensteuern, Kollekten. oder Kirchenopfer

79

aufgebracht werden. Die Beiträge nach LEO sind auf dem Bar- und Naturallohn zu entrichten.

(AKL 544 i. Sa. Kirchgemeinden F., B. und E., alle vom 12. Februar 1945, ZLV 1945, 150)

Handelsreisender

vgl. Nr. 833-835, 933, 939

762 Der Inhaber eines Gewerbebetriebes, der noch für ein anderes Unternehmen als Handelsreisender tätig ist, steht zu diesem in

keinem Dienstverhältnis, auch wenn ihm die Spesen zu einem geringen Teil vergütet werden, sofern im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine selbständige Vertretertätigkeit vorliegen.

(AK.L 606 i. Sa. 0. T. vorn 1. Oktober 1945, ZLV 1945, 518)

Kollektivgesellschafter

vgl. Nr. 865

763 Ein nicht vertretungsbefugter Teilhaber einer Kollektivgesell-

schaft steht zur Gesellschaft dann in einem Dienstverhältnis, wenn er im Betrieb gegen einen Bar- oder Naturallohn oder als mitarbeitendes Familienglied arbeitet.

(AKV i. Sa. 549 A. S. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 113)

Milcheinnehmer

764 Der Milcheinnehmer einer Milchgenossenschaft, dessen Tätigkeit

und Entlöhnung genau festgelegt ist und der auch im übrigen die Anordnungen der Genossenschaft zu befolgen hat, steht zu dieser in einem Dienstverhältnis.

(AKL 647 i. Sa. Milchproduzentengeno6senschaft W. vom 17. Dezember 1945, ZLV 1946, 179)

Musiklehrer

765 Musiklehrer an einer Musikschule, die mit der Schule in keinem

Anstellungsverhältnis mit Kündigungsfrist stehen und von dieser keinen Lohn beziehen, sondern von den Schülern honoriert werden, stehen in keinem Dienstverhältnis.

(AKL 579 i. Sa. Musikschule Ch. vom 18. Mai 1945, ZLV 1945, 322)

Pächter

766 Ein Pächter, der regelmäßig das Abholzen in einem nicht zum

Pachtgute gehörenden Waldstück des Verpächters besorgt, steht für diese Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zum Verpächter. (AKL 648 i. Sa. L. Z. vom 17. Dezember 1945, ZLV 1946, 180)

80

Rechtsanwalt

767 Ein selbständigerwerbender Rechtsanwalt steht zu einem Ver-

band, für welchen er als Präsident die Geschäfte führt, in einem Dienstverhältnis. Die LEO-Beiträge sind grundsätzlich auf alle.n vom Verband bezogenen Entschädigungen zu entrichten, mit Ausnahme der Spesenvergütungen und der Honorare für eigentliche Anwaltsgeschäfte.

(AKL 564 i. Sa. 11. F. vom 23. April 1945, ZLV 1945, 266)

Säger

768 Der Säger, welcher mit der Sägemaschine und nach den Anord-

nungen einer Genossenschaft bei Kunden Brennholz herrichtet, steht zur Genossenschaft in einem Dienstverhältnis, auch wenn er direkt von den Kunden und nicht über die Genossenschaft entlöhnt wird.

(AKL 580 i. Sa. E. G. vom 2. Mai 1945, ZLV 1945, 322)

Torfausbeutung

vgl. Nr. 826

II. Beitragspflicht

vgl. Nr. 919, 974

769 Soziale Fürsorgeinstitutionen mit gemeinnützigem Zweck können

von der Entrichtung der Lohnersatzbeiträge nicht befreit werden.

(AKL 589 i. Sa. Arbeitsstube N. vom 25. Juni 1945, ZLV 1945, 412)

770 Der Betriebsinhaber ist gegenüber der Kasse soweit auskunfts-

pflichtig, als seine Angaben für die Abklärung der Unterstellungsfrage oder für die Festsetzung der Beitragspflicht notwendig sind (ALEO Art. 14, Abs. 2; VW Art. 21, Abs. 1; BW Art. 30, Abs. 2).

(AKL 638 i. Sa. W. P. vom 24. November 1945, ZLV 1946, 141)

771 Eine Veranlagungsverfügung der Kasse gemäß VW Art. 27,

Abs. 3, ist nur rechtsgültig, wenn das in Abs. 1 und 2 vorgesehene Mahnverfahren vorgängig durchgeführt wurde.

(AKL 638 i. Sa. W. P. vom 24. November 1945, ZLV 1946, 141)

772 Bezahlte, jedoch nicht geschuldete Lohnersatzbeiträge können

mit nicht bezahlten, geschuldeten Verdienstersatzbeiträgen verrechnet werden.

(AKL 543 i. Sa. A. C. vom 10. Januar 1945, ZLV 1945, 148, und AKV

512 i. Sa. X. Y. vom 7. Juli 1945, ZLV 1945, 430)

81

773 Geschuldete Lohn- und Verdienstersatzbeiträge können als öf-

fentliche Abgaben nicht Gegenstand einer Schuldübernahme bilden, weil eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, welche die Möglichkeit der Uebertragung der Schuld auf einen Dritten vorsieht, fehlt.

(AKV 545 i. Sa. L. A. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 109)

774 Uebernimmt ein Sohn das Geschäft seines Vaters, in welchem

er vordem als mitarbeitendes Familienglied tätig war, ohne daß jedoch für seine Bezüge die LEO-Beiträge bezahlt worden sind, so haftet der Sohn nur für die geschuldeten Arbeitnehinerbeiträge, sofern nicht eine Geschäftsübernahme im Sinne von OR Art. 181, Abs. 1, nachgewiesen wird oder eine besondere Haftung,

z. B. kraft Universalsukzession als Erbe, besteht.

(AKV 475 i. Sa. E. G. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 240)

775 Forderungen gegenüber Verstorbenen hat die Kasse zur Auf-

nahme ins öffentliche Inventar anzumelden (ZGB Art. 582). Unterläßt die Kasse diese Meldung, so haften die Erben, die die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen haben, nur im Umfange ihrer Bereicherung, auch wenn die Forderungen der Kasse aus den Papieren des Erblassers ersichtlich waren, aber aus irgendeinem Grunde nicht ins Inventar aufgenommen wurden.

(AKV 461 i. Sa. F. E. vom 5. Januar 1945, ZLV 1945, 166)

III. Maßgebender Lohn

vgl. Nr. 861

1. Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge

und der Entschädigungen

Gratifikationen

776 Gratifikationen sind üblicherweise jährliche Zuwendungen und

deshalb für die Berechnung der Beiträge und der LAE auf das ganze Jahr aufzuteilen. Der auf die Zeit des Militärdienstes entfallende Anteil unterliegt nicht der Beitragspflicht nach LEO (LEO Art. 6, Abs. 2; ALEO Art. 7).

(AKL 581 i. Sa. L. S. Co. vom 29. Mai 1945, ZLV 1945, 322)

Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe

777 Weichen die in VW Art. 10, Abs. 1, festgesetzten Globalansätze

vom tatsächlichen Arbeitseinkommen erheblich ab, so ist die Kasse nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die LEO-Bei-

2397

82

träge auf dem wirklichen Arbeitsentgelt einzufordern (VW Art. 10, Abs. 4).

(AKL 628 i. Sa. A. 0. vom 10. November 1945, ZLV 1946, 95)

778 Für Arbeitnehmer des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes ist

zur Festsetzung eines vom Globalansatz abweichenden höheren oder niedrigeren Durchschnittslohnes auf das Einkommen während einer Zeitdauer abzustellen, die mindestens eine «tote» und eine Hochsaison umfaßt (VW Art. 10, Abs. 3).

(AKL 568 i. Sa. 0. E. vom 25. April 1945, ZLV 1945, 270, und AKI. 592

i. Sa. R. T. vom 16. Juni 1945, ZLV 1945, 415)

779 Arbeitnehmer des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes, die nur

während der Saison angestellt und in der Zwischenzeit arbeitslos sind, gehören zu den periodisch tätigen Arbeitnehmern (VW Art. 8, Abs. 2).

(AKL 569 i. Sa. E. J. vom 5. April 1945, ZLV 1945, 270)

Kollektiv- und Kommanditgesellschaft

vgl. Nr. 755

780 Die Bezüge eines nicht vertretungsbefugten Kollektivgesellschaf-

ters unterliegen nur soweit der Beitragspflicht nach LEO, als sie Entschädigungen für geleistete Arbeit darstellen; die Beteiligung am Reingewinn gilt nicht als Lohn.

(AKV 549 i. Sa. A. S. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 113)

781 Die Bezüge eines Kommanditärs gelten soweit als Lohn, als sie

eine angemessene Entschädigung für geleistete Arbeit darstellen, während der dieses Maß übersteigende Betrag als Gewinnbeteiligung zu betrachten ist, auf welchem keine Beiträge nach LEO zu bezahlen sind; dabei ist nach dem Kreisschreiben Nr. 69 vom 30. November 1944* im Einzelfall auf die Veranlagung durch die eidgenössische Steuerverwaltung abzustellen.

(AKL 582 i. Sa. B. G. Co. vom 2. Mai 1945, ZLV 1945, 323)

Lehrling

782 Als maßgebender Lohn eines Sohnes, der im Betrieb seines

Vaters eine Lehre absolviert, gilt wie bei den übrigen Lehrlingen nur der Barlohn (VW Art. 13bis, Abs. 1; Art. 24, Abs. 1). Der Lehrvertrag bedarf in diesem Falle nicht der schriftlichen Form; dagegen hat der Betriebsinhaber als Inhaber der elterlichen Gewalt der zuständigen kantonalen Behörde vom Lehrverhältnis innert 6 Wochen seit dessen Beginn Kenntnis zu ge-

* Vgl. Kreisschreibensammlung S. 200

83

ben (BG vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, Art. 6 und 8).

(AKV 546 i. Sa. J. S. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 109)

Naturallohn

783 Zur Berechnung des maßgebenden Lohnes sind Verpflegung

und Unterkunft nach den gesetzlichen Naturallohnansätzen zu bewerten (VW Art. 9, Abs. 2), auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer höhere oder niedrigere Ansätze vereinbart haben. (AKL 608 i. Sa. C. M. vom 1. Oktober 1945, ZLV 1945, 522)

Personentransportgewerbe

784 Die Bestimmung, wonach die Trinkgelder der Arbeitnehmer im

Personentransportgewerbe mit 10% der Fahrgeldeinnahmen berechnet werden, stellt eine Rechtsvermutung dar, die nur durch den Nachweis oder die Glaubhaftmachung erheblich höherer oder niedrigerer Trinkgelder umgestoßen werden kann (Vfg. Nr. 12 des BIGA, Art. 5).

(AKL 620 i. Sa. A. W.-F. und i. Sa. A. M., beide vom 10. November 1945, ZLV 1946, 35)

Rechtsanwalt

vgl. Nr. 767

Selbständigerwerbender mit unselbständigem Erwerbseinkommen

785 Die Tatsache, daß ein hauptberuflich Selbständigerwerbender

durch die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in seinem Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbender einen Ausfall erleidet, kann bei der Bemessung des maßgebenden Lohnes nicht berücksichtigt werden.

(AKL 566 i. Sa. Viehversicherungsanstalt Z. vom 28. April 1945, ZLV 1945, 268)

Spesenersatz

vgl. Nr. 767

786 Vergütungen des Arbeitgebers an seinen Reisenden, die von der

Höhe des erzielten Monatsumsatzes abhängig gemacht werden, gehören zum Bruttoeinkommen und gelten nicht als getrennt vergütete Reisespesen.

(AKL 609 i. Sa. K. GmbH vom 4. Oktober 1945, ZLV 1945, 523)

787 Der Nachweis von höheren oder niedrigeren tatsächlichen Aus-

lagen im Sinne von VW Art. 12, Abs. 3, ist auch bei Handelsreisenden gestattet, denen die Reisespesen getrennt vergütet werden.

(AKL 552 i. Sa. A. B. vom 12. Februar 1945, ZLV 1945, 217)

84

788 Deplacementszulagen an Arbeitnehmer, die für längere Zeit fern

von ihrem Wohnort beschäftigt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht, sofern sie nur eine Entschädigung für Mehrauslagen darstellen.

(A•KL 649 i. Sa. B. Cie. S. A. vom 21. November 1945, ZLV 1946, 181)

789 Die Bezüge der Mitglieder der Verwaltung einer Genossenschaft

gelten, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, als Lohn (VW Art. 14, Abs. 2).

(AKL 567 i. Sa. B. Wohnbaugenossenschaft vom 23. April 1945, ZLV 1945, 269)

790 Entschädigungen an nebenamtlich tätige Organe und Funktionä-

re privater Vereine und Verbände unterliegen der Beitragspflicht nach LEO, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen (VW Art. 14, Abs. 2). Sind die tatsächlichen Auslagen nicht nachgewiesen, so können im Zweifelsfall bis Fr. 100.— im Jahr als Spesenersatz betrachtet werden.

(AKL 650 i. Sa. L. P. vorn 16. November 1945; im gleichen Sinne i. Sa. U. C. vom gleichen Datum, ZLV 1946, 182)

Verwaltungsratshonorare

791 Verwaltungsratshonorare werden üblicherweise nicht nach dem

Zeitaufwand des Verwaltungsrates bemessen. Deshalb gelten derartige Honorare an Verwaltungsräte, die Militärdienst leisten, nicht als freiwillige Leistungen im Sinne von LEO Art. 6, Abs. 2, sofern das Unternehmen nicht genötigt war, anstelle des Verwaltungsrates eine andere Person zu beschäftigen und zu entschädigen.

(AKL 607 i. Sa. E. S. vom 5. Oktober 1945, ZLV 1945, 520)

2. Maßgebender Lohn nur für die Bemessung der Entschädigung

792 Die LAE eines Wehrmannes, der infolge dauernder Erkrankung

nur teilweise arbeitsfähig ist, bemißt sich nach dem vor dem Einrücken bezogenen Teillohn und nicht nach dem Lohn, den er früher bei voller Arbeitsfähigkeit verdiente.

(AKL 629 i. Sa. E. K. vom 16. November 1945, ZLV 1946, 96)

793 Die LAE eines Wehrmannes, der nachweisbar nur infolge obli-

gatorischer Militärdienstleistung eine bestimmte Anstellung nicht antreten kann, bemißt sich nach dem Lohn, den er als Arbeitnehmer in dieser Stellung verdienen würde*.

(AIKL 553 i. Sa. H. v. T. vom 5. April 1945, ZLV 1945, 219) * Vgl. auch Nr. 183 a

85

794 Für einen Arbeitnehmer, der kurz vor dem Einrücken seinen

Beruf endgültig gewechselt hat, kann die Entschädigung auf Grund des voraussichtlichen Verdienstes in der neuen Tätigkeit berechnet werden.

(AKL 547 i. Sa. R. S. vom 12. Februar 1945, ZLV 1945, 154)

795 Die LAE eines Wehrmannes, der hauptberuflich als Schreiner-

geselle und nebenberuflich als Einzüger eines Elektrizitätswerkes tätig ist, ist auch dann auf Grund beider Einkommen zu berechnen, wenn er den Lohn als Einzüger während des Dienstes voll erhält, dafür aber vor oder nach dem Militärdienst den Arbeitsausfall als Einzüger einholen muß und dadurch in seinem Einkommen als Schreiner eine Einbuße erleidet.

(AKL 554 i. Sa. J. B. vom 7. April 1945, ZLV 1945, 220)

796 Zur Festsetzung der LAE eines Arbeiters, der von Zeit zu Zeit

aus berufsbedingten Gründen arbeitslos wird, ist auf den Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken mit Einschluß der arbeitslosen Tage abzustellen (VW Art. 8, Abs. 2).

(AKL 610 i. Sa. F. J. vom 1. Oktober 1945, ZLV 1945, 524)

797 Für einen arbeitslos eingerückten Wehrmann, der während der

letzten zwölf Monate vor dem Einrücken nur vierzehn Tage als Arbeitnehmer tätig war, bemißt sich die LAE nach einem durchschnittlichen Tagesverdienst von Fr. 8.— bzw. 7.— (VW Art. 8, Abs. 3).

(AKL 630 i. Sa. J. B. vom 12. November 1945, ZLV 1946, 98)

798 Ein Wehrmann, der mit Rücksicht auf seine Fähigkeiten min-

destens einen durchschnittlichen Taglohn von Fr. 8 bzw. Fr. 7.— verdienen könnte (VW Art. 8, Abs. 3), aber vor dem Einrücken gezwungenermaßen zu einem geringeren Lohn arbeitete, hat Anspruch auf eine LAE nach den Lohnansätzen für Arbeitslose. (AKL 631 i. Sa. J. T. vom 1. Oktober 1945, ZLV 1946, 98)

799 Die LAE eines Wehrmannes, der als zusätzliche Arbeitskraft aus

dem landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz in den Militärdienst einrückt, bemißt sich nach dem vor dem Einsatz verdienten Lohn. (AKL 545 i. Sa. E. H. vom 6. März 1945, ZLV 1945, 152)

800 Für die Bemessung der Versetzungsentschädigung von zusätz-

lich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräften sowie der LAE von Wehrmännern, die aus dem Arbeitseinsatz in den Militärdienst einrücken, kann auf den am Wohnsitz des An-

86

spruchsberechtigten geltenden Tariflohn abgestellt werden (VW Art. 8, Abs. 4).

(AKI.. 591 i. Sa. G. S. vom 16. Juni 1945, ZLV 1945, 413)

' 801 Die LAE eines Absolventen einer höheren Lehranstalt, der nach-

weisbar durch die Militärdienstleistung an der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verhindert wurde, bemißt sich nach dem Lohn, den er verdient hätte, wenn er nicht in den Militärdienst aufgeboten worden wäre (VW Art. 13bis, Abs. 2). (AKL 611 i. Sa. W. B. vom 4. Oktober 1945, ZLV 1945, 525)

IV. linspruchsberechtigung

vgl. Nr. 880, 881, 890, 941

802 Als stunden- oder tageweiser Militärdienst im Sinne von VW

Art. 13ter, Abs. 2, gelten Dienstleistungen, die nicht mehr als einen ganzen Arbeitstag mit tatsächlichem Lohnausfall umfassen. Für Dienstleistungen, die mehr als einen Arbeitstag umfassen, besteht der Anspruch auf LAE für jeden soldberechtigten Diensttag.

(AKL 570 i. Sa. U. R. und i. Sa. F. B. & Co., beide vom 6. April 1945; im gleichen Sinne i. Sa. J. K. vom 16. Juni 1945, ZLV 1945, 271)

vgl. Nr. 880

803 Ein Wehrmann, der seit Jahren keine unselbständige Erwerbs-

tätigkeit mehr ausgeübt hat, obschon er dazu imstande wäre, ist nicht mehr Arbeitnehmer und hat daher keinen Anspruch auf LAE (LE0eArt. 1, Abs. 1).

(AKL 555 i. Sa. W. S. vom 6. April 1945, ZLV 1945, 221)

804 Ein infolge Erreichung der Altersgrenze Pensionierter, gilt nicht

mehr als Arbeitnehmer, wenn er seit seiner Pensionierung nur gelegentlich als Taglöhner tätig und in Arbeitslagern beschäftigt war.

(AKL 621 i. Sa. J. S. vom 16. August 1945, ZLV 1946, 36)

805 Ein Selbständigerwerbender, der seinen Betrieb endgültig auf-

gegeben und nachher nur wenige Tage als Unselbständigerwerbender tätig war, ist bei Leistung von Militärdienst innert der sechsmonatigen Frist nach Aufgabe des Betriebes nicht nach LEO, sondern nach VEO anspruchsberechtigt (AVEO Art. 13bis). (AKL 602 i. Sa. E. R. vom 16. Juli 1945, ZLV 1945, 478)

806 Ein Wehrmann, der vor seinem Diensteintritt von der Heimat-

gemeinde in einem Heim versorgt und unterstützt war, erleidet

87

durch die Dienstleistung keinen Lohnausfall und hat daher keinen Anspruch auf LAE.

(AKL 612 a. Sa. T. K. vom 1. Oktober 1945, ZLV 1945, 526)

807 Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern ausbezahlte LAE,

die er nicht innert der Frist des Art. 6, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 der Kasse in Rechnung gestellt hat, mit nachgeforderten Beiträgen verrechnen, sofern und soweit die Entschädigungen den nachgeforderten Beiträgen seinerzeit verrechenbar gegenüberstanden.

(AKL 643 i. Sa. F. E. K. vom 30. November 1945; im gleichen Sinne

i. Sa. Ch. G Cie. und i. Sa. F. S., beide vom 30. November 1945, sowie

i. Sa. Pl. A. G. vom 23. Januar 1946, ZLV 1946, 146)

V. Lohnausfallentschädigung

1. Ortsklassen

808 Das Ortsverzeichnis der eidgenössischen Finanzverwaltung, nach

welchem die Ortschaften nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen eingeteilt werden, ist für alle Organe der LEO verbindlich.

(AKL 594 i. Sa. W. G. vom 3. Juli 1945, ZLV 1945, 416)

809 Für die Bemessung der Alleinstehendenentschädigung ist der Ort

maßgebend, wo sich der Anspruchsberechtigte während einer gewissen Zeitdauer tatsächlich aufhält (VW Art. 6, Abs. 2). (AKI. 546 i. Sa. F. F. vom 15. Februar 1945, ZLV 1945, 153)

2. Haushaltungsentschädigung

810 Ein Wehrmann, der mit einem mit Standesfolge anerkannten,

außerehelichen Kinde einen selbständigen Haushalt führt, hat vom Tage der freiwilligen Anerkennung an Anspruch auf eine 1-Taushaltungsentschädigung.

(AKL 651 i. Sa. A. M. vom 28. Dezember 1945, ZLV 1946, 183)

811 Ein Sohn, der sich in einem Heim befindet, am Samstag und

Sonntag sowie in den Ferien sich aber im Haushalt des Vaters aufhält, der für seinen Unterhalt aufkommt, gilt als nur vorübergehend vom väterlichen Haushalt abwesend (VW Art. 7, Abs. 1).

(A,KL 557 i. Sa. M. B. vom 2. März 1945, ZLV 1945, 222)

812 Ein Wehrmann, der seinen Haushalt, aus dein die Ehefrau aus-

geschieden ist, aufgibt, verliert seinen Anspruch auf Haushal-

88

tungsentschädigung. Der Anspruch lebt nicht wieder auf, wenn er innerhalb Jahresfrist ohne Ehefrau oder Kinder einen neuen Haushalt gründet (VW Art. 7, Abs. 4).

(AKL 632 i. Sa. E. A. vom 12. September 1945, ZLV 1946, 99, und AKL 651 i. Sa. A. M. vom 28. Dezember 1945, ZLV 1946, 183)

3. Kinderzulage

813 Auslandkinder, die für eine bestimmte Zeit in der Schweiz

aufgenommen werden, gelten nicht als Pflegekinder und geben keinen Anspruch auf Kinderzulage (VW Art. 5).

(AKL 571 i. Sa. T. C. vom 2. März 1945; im gleichen Sinne i. Sa. R. W. vom 28. April 1945, ZLV 1945, 273)

4. Zusätzliche Entschädigung

vgl. Nr. 894-896, 900

814 Der Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung setzt nicht

eine länger dauernde Bedürftigkeit der unterstützten Person, sondern regelmäßige Unterstützungsleistungen des Wehrmannes voraus, sodaß auch für nur vorübergehend Unterstützungsbedürftige eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet werden kann (Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs. 1).

(AKL 639 i. Sa. C. K. vom 21. November 1945, ZLV 1946, 142)

815 Ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung besteht auch

dann, wenn die Unterstützungspflicht unmittelbar vor oder während des Dienstes entstanden ist und angenommen werden kann, daß der Wehrmann seine Unterstützungspflicht freiwillig oder gezwungenermaßen erfüllt hätte, wenn er nicht aufgeboten worden wäre.

(AKL 547 i. Sa. R. S. vom 12. Februar 1945, ZLV 1945, 154)

816 Weichen die eigenen Einkünfte einer unterstützten Person im

Sommer und im Winter regelmäßig von einander ab, ohne daß sie jedoch die Einkommensgrenze übersteigen, so ist das Einkommen nicht nach dem Jahresdurchschnitt, sondern für jede Zeitperiode getrennt zu berechnen.

(AKL 573 i. Sa. M. B. vom 7. April 1945, ZLV 1945, 274)

817 Wenn von zwei Geschwistern mit gleichem Einkommen, die im

Haushalt ihrer Eltern leben, nur das eine die Eltern unterstützt, so ist bei Berechnung seiner zusätzlichen Entschädigung das andere der Geschwister gleichwohl als mitunterstützende Person zu berücksichtigen (Vfg. Nr. 51, Art. 11, Abs. 2).

(AKL 558 i. Sa. L. S. vom 6. April 1945, ZLV 1945, 223)

89

818 Für Kinder von 18 bis 20 Jahren, welche eine Privatschule oder

Privatstunden besuchen, besteht der Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, wenn ihnen der Unterricht zur Berufsausbildung erteilt wird und die Kinder wie durch den ordentlichen Schulbesuch beansprucht werden, sodaß eine ernsthafte Erwerbstätigkeit ausgeschlossen ist.

(AKL 572 i. Sa. M. M. vom 6. April 1945, ZLV 1945, 274)

819 Das Gesuch eines Wehrmannes um Ausrichtung einer zusätz-

lichen Entschädigung darf nicht von seinem Vater als Präsident der Gemeinde, sondern muß vom Gemeindeschreiber oder von einem andern Mitglied der Gemeindebehörde begutachtet werden.

(AKL 618 i. Sa. E. H. vom 17. Oktober 1945, ZLV 1946, 33)

5. Höchstgrenze für die gesamte Lohnausfallentschädigung

820 Die gesamte LAE darf 90% des vor dem Militärdienst verdien-

ten durchschnittlichen Taglohnes nicht übersteigen (LEO Art. 3, Abs. 5), auch wenn der Taglohn des Wehrmannes geringer war als der für Arbeitslose geltende Ansatz von Fr. 8.-- bzw. Fr. 7.— im Tag (VW Art. 8, Abs. 3).

(AKI, 574 i. Sa. L. C. vom 7. April 1945, ZLV 1945, 275)

C. Verdienstersatzordnung

I. Geltungsbereich

1. Landwirtschaft

821 Ein und dasselbe Grundstück kann nicht zugleich als landwirt-

schaftlicher Betrieb und als Forstbetrieb veranlagt werden, auch wenn es als Weideland stark bewaldet ist (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 1).

(AKV 467 i. Sa. C. G. vom 17. März 1945, ZLV 1945, 231)

822 Rebberge im Eigentum einer Gemeinde, deren Ertrag verkauft

wird, unterstehen der VEO (VEO Art. 1, Abs. 2).

(A.KV 557 i. Sa. Gemeinde P. vom 9. Oktober 1945, ZLV 1946, 187)

823 Der Besitzer eines Landwirtschaftsbetriebes, der mit seinem

Traktor nur während einiger Tage im Jahr gegen Entgelt für Dritte Arbeiten ausführt, unter§teht für diese gelegentliche und unbedeutende Erwerbstätigkeit nicht der VEO (VEO Art. 1, Abs. 1).

(AKV 528 i. Sa. G. B. vom 9. Oktober 1945, ZLV 1945, 530)

3

90

824 Ob Herd-, Allmend- und Rechtsamegemeinden öffentlich- oder

privatrechtliche Körperschaften sind und somit nach VEO Art. 1, Abs. 2, bzw. Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2, der VEO unterstehen oder nicht, beurteilt sich nach kantonalem Recht (ZGB Art. 59, Abs. 3). Herdgemeinden, die keine öffentlichen Aufgaben mittelst staatlicher Hoheitsrechte erfüllen, sind keine öffentlichrechtlichen Körperschaften.

(AKV 552 i. Sa. Herdgemeinde H. vom 7. Dezember 1945, ZLV 1946, 152)

2. Gewerbe

vgl. Nr. 823, 865, 939

825 Landwirte, die sich zum Ankauf einer Dreschmaschine zusam-

mengeschlossen haben, um sich und andern Landwirten der Gemeinde das Dreschen auf rationelle Art zu ermöglichen, betreiben keine gewerbliche Tätigkeit, auch wenn sie die Dreschmaschine gegen Entgelt an Landwirte ausleihen, die 2111 Kauf nicht beteiligt sind.

(AKV 469 i. Sa. Dreschmaschinengenossenschaft 1-1. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 235)

826 Wer ein Torffeld für den Pächter desselben ausbeutet, sich zur

Lieferung einer Mindestmenge Torf verpflichtet und dafür den Höchstpreis vergütet erhält, jedoch weder einen Pachtzins noch Gebühren bezahlt und kein finanzielles Risiko trägt, ist nicht Selbständigerwerbender.

(AKV 459 i. Sa. E. J. vom 24. Januar 1945, ZLV 1945, 164)

827 Ein Arbeitnehmer, der täglich seine Arbeitskollegen mit dem ge-

meinsam gekauften Auto zur Arbeitsstätte und nach Hause führt und dafür nur die effektiven Fahrkosten ersetzt erhält, übt kein Gewerbe im Sinne der VEO aus (AVEO Art. 3).

(AKV 536 i. Sa. P. G. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 45)

828 Betreibt ein im Handelsregister eingetragener Verein ein nach

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (ZGB Art. 61, Abs. 2), so untersteht er der VEO, auch wenn er ausschließlich mit seinen Mitgliedern Geschäfte abschließt.

(AKV 511 i. Sa. S. M. V. vo•m 14. Juli 1945, ZLV 1945, 428)

829 Die Verwaltung fremden Vermögens stellt eine selbständige Er-

werbstätigkeit dar und untersteht der VEO (AVEO Art. 3).

(AKV 523 i. Sa. H. B. vom 31. August 1945, ZLV 1945, 487)

830 Holdinggesellschaften, deren Hauptzweck nur in der Beteiligung

an andern Unternehmen und nicht in der Kontrolle derselben

91

besteht, üben keine Erwerbstätigkeit aus und unterstehen nicht der VEO.

(AKV 487 i. Sa. A. G. K. vom 24. März 1945, ZLV 1945, 280)

831 Eine Aktiengesellschaft, die lediglich eigene Gelder verwaltet

und anlegt und nicht den allgemeinen Kapitalmarkt aufsucht, verfolgt keinen Erwerbszweck und untersteht nicht der VEO.

(AKV 488 i. Sa. F. S. A. vom 7. April 1945, ZLV 1945, 281)

832 Der Verleger einer Zeitschrift, der seine Tätigkeit berufsmäßig

ausübt, untersteht als Gewerbetreibender der VEO, auch wenn die Zeitschrift kulturellen Zwecken dient und keinen Gewinn abwirft.

(AKV 537, i. Sa. E. E. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 46)

833 Ein Handelsreisender, der neben seiner Vertretertätigkeit auch

noch Geschäfte auf eigene Rechnung abschließt, weder ein festes Gehalt noch den Ersatz seiner Reisespesen bezieht und einen Arbeitnehmer nebenberuflich beschäftigt, untersteht der VEO, auch wenn er infolge Wohnungsnot sein Bureau zugleich als Schlafraum benützt (Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2).

(AKV 543 i. Sa. F. S. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 107)

vgl. Nr. 762

834 Ein Handelsreisender, der keine eigenen Geschäftsräumlichkei-

ten besitzt und zur Ausübung seines Berufes solcher auch nicht bedarf, untersteht nicht der VEO, sofern er keinen Arbeitnehmer beschäftigt (Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2).

(AKV 470 i. Sa. A. 0. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 237)

835 Lokalagenten von Versicherungsgesellschaften stehen in einem

Abhängigkeitsverhältnis zur Generalagentur bzw. zur Gesellschaft und sind nicht als Selbständigerwerbende der VEO unterstellt.

(AKV 520 i. Sa. E. B. vom 31. August 1945, ZLV 1945, 483)

3. Liberale Berufe

vgl. Nr. 760, 888

836 Ein Kunstmaler, der sich nie an einer schweizerischen National-

ausstellung oder an einer als gleichwertig anerkannten Ausstellung mit Jury beteiligte (AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. e), untersteht als Gewerbetreibender der VEO (AVEO Art. 3).

(AKV 544 i. Sa. L. D. vom 14. November 1945, ZLV 1946, 108)

837 Freie selbständigerwerbende Journalisten konnten vor dem 1.

Februar 1942 (Inkrafttreten der Verfügung Nr. 26 vom 30. De-

92

zember 1941) weder als Angehörige eines liberalen Berufes noch als Gewerbetreibende der VEO unterstellt werden. Als freier Journalist gilt auch, wer selbst eine Zeitung als Redaktor herausgibt (AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. g).

(AKV 512 i. Sa. X. Y. vom 7. Juli 1945, ZLV 1945, 430)

II. Betriebsleiter

vgl. Nr. 891, 952

838 Der Eigentümer eines Hotels, das an einen Dritten verpachtet

ist, kann nicht als Betriebsleiter gelten (AVEO Art. 10bis, Abs. 1). (AKV 471 i. Sa. E. S. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 237)

839 Anstelle der Inhaberin eines gewerblichen Betriebes, auf deren

Namen der Handelsregistereintrag und die gewerbepolizeiliche Bewilligung lautet, kann nicht ihr im Betrieb mitarbeitender Ehemann als Betriebsleiter bezeichnet werden, sofern er nicht tatsächlich die Geschäftsführung ausübt und die Ehefrau selbst fähig ist, das Geschäft zu leiten.

(AKV 496 i. Sa. H. H. vom 23. Mai 1945, ZLV 1945, 330)

840 Ein Sohn, der neben seiner Mutter in deren Geschäft arbeitet,

kann als Betriebsleiter bezeichnet werden, wenn er über die erforderlichen Berufskenntnisse, die der Mutter fehlen, verfügt und den Betrieb tatsächlich führt.

(AKV 513 i. Sa. M. und R. W. vom 13. Juli 1945, ZLV 1945, 432)

841 Von mehreren in einem Landwirtschaftsbetrieb tätigen Brüdern

ist nicht schlechthin der Aelteste als Betriebsleiter zu bezeichnen, sondern jener, der die Hauptarbeit leistet und später den Betrieb auf eigene Rechnung übernehmen wird.

(AKV 472 i. Sa. J. S. vom 17. März 1945, ZLV 1945, 238)

842 Ein Sohn, der den landwirtschaftlichen Betrieb seines dauernd

kranken Vaters führt, ist als Betriebsleiter zu bezeichnen, auch wenn ihm der Vater noch mit Rat und Tat zur Seite steht (AVEO Art. 8, Abs. 3).

(AKV 460 I. Sa. J. S. vom 5. Februar 1945, ZLV 1945, 165)

843 Anstelle eines 54-jährigen gesunden Vaters, der ständig im Be-

trieb arbeitet, kann nicht sein erst 22-jähriger Sohn, der sich bis anhin nicht regelmäßig im Landwirtschaftsbetrieb betätigte und dem die nötige Erfahrung zur selbständigen Leitung eines größeren Betriebes fehlt, als Betriebsleiter bezeichnet werden (AVEO Art. 8, Abs. 3).

(AKV 502 i. Sa. G. R. vom 2. Juni 1945, ZLV 1945, 356)

93

III. Beitragspflicht

vgl. Nr. 772, 773, 775, 808, 974

1. Landwirtschaft

a) Landwirtschaftlicher Betrieb

844 Landwirtschaftliche Betriebe in Gebirgsgegenden dürfen nur

dann nach dem Futterertrag oder nach der Zahl der Arbeitskräfte veranlagt werden (AVEO Art. 5, Abs. 2), wenn eine Veranlagung nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten nicht möglich ist Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 1).

(AKV 474 i. Sa. L. M. vom 21. Februar 1945, i. Sa. A. C. vom 21. Februar 1945 und i. Sa. J. B. vom 9. April 1945, ZLV 1945, 239)

845 Bei der Veranlagung eines Landwirtschaftsbetriebes kann nicht

berücksichtigt werden, daß das Grundstück schlecht gelegen oder mit einem Wegrecht belastet ist, sofern der unproduktive Boden nicht ein unverhältnismäßig großes Ausmaß aufweist. (AKV 504 i. Sa. J. E. vom 16. Juni 1945, ZLV 1945, 358)

846 Bei der Veranlagung nach Großvieheinheiten sind Ersatzfutter-

zukäufe anstelle von Heu den Heuzukäufen gleichzustellen.

(AKV 553 i. Sa. U. R. vom 7. Dezember 1945, ZLV 1946, 154)

b) Forstbetrieb

vgl. Nr. 821

847 Der Umstand, daß ein Wald hauptsächlich aus Pflanzungen

und Jungholz besteht, ist bei der Veranlagung nach dem durchschnittlichen jährlichen Holzzuwachs zu berücksichtigen (Vfg.

Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b).

(AKL 505 i. Sa. A. L. vom 23. Juni 1945, ZLV 1945, 359)

848 Zu einem Forstbetrieb gehört auch das Aufrüsten und der Ver-

kauf des selbstproduzierten Holzes, weshalb diese Tätigkeit nicht noch gesondert als Gewerbe veranlagt werden kann.

(AKV 468 i. Sa. Forst- und Alpverwaltung der Stadt C. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 233)

849 Die Beitragspflicht für Forstbetriebe besteht ohne Rücksicht ,auf

ihren Ertrag oder auf die Kosten der Nutzung (Vfg. Nr. 46, Art. 7).

(AKL 505 i. Sa. A. L. vom 23. Juni 1945, ZLV 1945, 359)

94

c) Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe

(AVEO Art. 6)

850 Die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf für die Be-

urteilung der Anspruchsberechtigung gemäß AVEO Art. llbis ist auch für die Festsetzung der Beitragspflicht nach AVEO Art. 6, Abs. 1, sinngemäß anwendbar.

(AKV 530 i. Sa. L. S. vom 18. Oktober 1945, ZLV 1945, 532)

851 Die nebenberufliche Tätigkeit eines Landwirtes als Kunden-

metzger gilt als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe.

(AKV 473 i. Sa. J. K. vom 16. März 1945, ZLV 1945, 239)

852 Ein Landwirt, der neben seinem Landwirtschaftsbetrieb eine

Fuhrhalterei betreibt und dafür keine volle Arbeitskraft beschäftigt, hat für diese Erwerbstätigkeit neben dem Betriebsbeitrag den besonderen Beitrag für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe zu entrichten.

(AKL 507 i. Sa. A. G. vom 1. Juni 1945, ZLV 1945, 362)

853 Führt ein Landwirt neben seinem Landwirtschaftsbetrieb eine

Dachdeckerei und wird darin eine familieneigene Arbeitskraft überwiegend beschäftigt, so liegt nicht ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe, sondern ein nebenberuflich geführter Gewerbebetrieb vor, für welchen der volle Beitrag für Gewerbetreibende zu entrichten ist (AVEO Art. 40, Abs. 3).

(AKV 548 i. Sa. J. B. vom 14. November 1945, ZLV 1946, 112)

854 Der besondere Beitrag für ein nichtlandwirtschaftliches Neben-

gewerbe ist wie der persönliche Beitrag im Gewerbe nach Art. 2, Abs. 1, der Verfügung Nr. 48 auf Gesuch hin herabzusetzen. Er beträgt stets die Hälfte des von einem Gewerbetreibenden bei gleichem Reineinkommen zu bezahlenden persönlichen Beitrages.

(AKL 507 i. Sa. A. G. vom 1. Juni 194.5, ZLV 1945, 362)

d) Mitarbeitende Familienglieder

855 Ein als Betriebsleiter bezeichnetes männliches mitarbeitendes

Familienglied in der Landwirtschaft untersteht der VEO und kann in dieser Eigenschaft nicht zugleich der LEO unterstellt werden, auch wenn ein Dienstverhältnis vorliegt und ihm ein Barlohn ausgerichtet wird (VEO Art. 3, Abs. 1; Art. 7, Abs. 1). (AKV 503 i. Sa. W. 0. vom 6. Juni 1945, ZLV 1945, 357)

856 Regelmäßig mitarbeitende männliche Familienglieder in der

Landwirtschaft unterstehen der VEO und können in dieser

95

Eigenschaft nicht zugleich der LEO unterstellt werden, auch wenn ein Dienstverhältnis vorliegt oder ihnen ein Barlohn ausgerichtet wird.

(AKV 503 i. Sa. W. 0. vorn 6. Juni 1945, ZLV 1945, 357)

857 Der Kopfbeitrag für regelmäßig mitarbeitende männliche Fami-

lienglieder ist auch dann geschuldet, wenn das Familienglied freiwillig und ohne Entgelt arbeitet (ALEO Art. 7, Abs. 2). (AKV 521 i. Sa. E. S. vom 7. August 1945, ZLV 1945, 484)

858 Für ein männliches mitarbeitendes Familienglied, das wegen Er-

krankung während mehr als drei Monaten die Arbeit aussetzen muß, werden für diese Zeit keine Kopfbeiträge geschuldet (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2).

(AKV 521 i. Sa. E. S. vom 7. August 1945, ZLV 1945, 484)

859 Der Sohn eines Landwirtes, der trotz körperlicher Gebrechen

im Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitet, untersteht als mitarbeitendes Familienglied der VEO, es sei denn, daß er lediglich aus arbeitstherapeutischen Gründen tätig ist.

(AKV 514 i. Sa. J. E. vom 7. August 1945, ZLV 1945, 433)

2. Gewerbe

vgl. Nr. 848

,a) Mitarbeitende Familienglieder

860 Ein schwachsinniger Sohn, der im Gewerbebetrieb seines Vaters

tätig ist, untersteht dann als mitarbeitendes Familienglied der LEO, wenn er die ihm übertragenen Arbeiten wie ein normal Arbeitsfähiger ausführen kann.

(AKV 476 i. Sa. G. M. vom 20. Februar 1945, ZLV 1945, 240)

861 Ein Ehemann, der im Betrieb seiner Ehefrau arbeitet und dafür

einen Barlohn bezieht, untersteht als mitarbeitendes männliches Familienglied im Gewerbe der LEO (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 1), auch wenn nach den Bestimmungen über die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer der Lohn nicht zu den Gewinnungskosten des Betriebes gerechnet wird. Das Kreisschreiben Nr. 69 vom• 30. November 1944' betrifft nicht die Unterstellungsfrage als solche, sondern nur das Ausmaß des maßgebenden Lohnes in Bezug auf versteckte Gewinnausschüttungen.

(AKV 538 i. Sa. M. H. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 48) * Vgl. Kreisschreibensammlung S. 200.

96

b) Doppelbetrieb (Vfg. Nr. 48, Art. 4)

862 Die Verbindung eines Ladengeschäftes mit einer Kaffeerösterei

gilt als Gewerbehandel und nicht als Doppelbetrieb.

(AKV 477 i. Sa. H. P. vom 2. März 1945, ZLV 1945, 241)

863 Führt ein Gewerbetreibender neben einem Photogeschäft noch

eine optische Werkstätte, ohne dafür über besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen zu verfügen (AVEO Art. 10bis, Abs. 2), so liegt kein Doppelbetrieb vor.

(AKV 497 i. Sa. R. B. vom 23. Mai 1945, ZLV 1945, 331)

864 Das Atelier eines Geschäftes für Konfektionskleider, in dem

Maßkonfektionskleider hergestellt werden, gilt als Doppelbetrieb, nicht dagegen das Atelier, in welchem die Konfektionskleider umgeändert oder dem Käufer angepaßt werden.

(AKV 547 i. Sa. Kleidergeschäft A. G. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 110)

c) Teilhaber von Gesellschaften

(V f g. N r. 4 8, Art. 6)

vgl. Nr. 780

865 Kollektivgesellschafter, die gemäß Handelsregistereintrag nicht

vertretungsbefugt sind, können nicht als Selbständigerwerbende der VEO unterstellt werden.

(AKV Nr. 549 i. Sa. A. S. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 113)

866 Wird die Vertretungsbefugnis eines Kollektivgesellschafters

durch Eintrag ins Handelsregister aufgehoben, so ist für die Beurteilung der Beitragspflicht nach VEO der Zeitpunkt der Einschreibung der Anmeldung ins Tagebuch und nicht der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt maßgebend (OR Art. 932, Abs. 1).

(AKV 515 i. Sa. Gebr. B. vom 7. Juli 1945, ZLV 1945, 434)

867 Ein unbeschränkt haftender und nach Handelsregistereintragung

vertretungsbefugter Kollektivgesellschafter schuldet, auch wenn er nicht in der Gesellschaft tätig ist, den halben persönlichen Beitrag.

(AKV 478 i. Sa. L. & Co. vom 7. Februar 1945, ZLV 1945, 241)

d) Herabsetzung des persönlichen Beitrages (V f g. N r. 4 8, Art. 2)

vgl. Nr. 854, 937, 938

868 Die Bestimmungen des Art. 2 der Verfügung Nr. 48 über die

97

Herabsetzung des persönlichen Beitrages gelten .auch für Gewerbetreibende ohne Betrieb.

(AKV 560 i. Sa. L. J. vom 18. Dezember 1945, ZLV 1946, 188)

869 Beschäftigt ein Gewerbetreibender regelmäßig mehr als drei fa-

milieneigene oder fremde Arbeitskräfte voll, so kann der persönliche Beitrag auch dann nicht herabgesetzt werden, wenn sein durchschnittliches monatliches Reineinkommen aus dem Betrieb die in Art. 2, Abs. 1, der Verfügunk Nr. 48 angeführten Ansätze nicht erreicht.

(AKV 529 i. Sa. II. B. & Co. vom 29. September 1945, ZLV 1945, 531)

870 Die Ausgleichsk.assen haben Gesuche betreffend die Herabset-

zung des persönlichen Beitrages auch dann zu behandeln, wenn diese entgegen ihren Weisungen, z. B. nur in einem Exemplar, eingereicht werden. Derartige Weisungen der Kasse haben nur den Charakter von Ordnungsvorschriften.

(AKV 550 i. Sa. J. 0. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 114)

871 Wurde der persönliche Beitrag durch die Kasse für länger als

ein Jahr herabgesetzt, so kann nach Ablauf eines Jahres bei veränderten Verhältnissen sowohl der Beitragspflichtige ein neues Herabsetzungsgesuch stellen, als auch die Kasse auf ihre Herabsetzungsverfügung zurückkommen.

(AKV 560 i. Sa. L. J. vom 18. Dezember 1945, ZLV 1946, 188)

872 Führt der Gesuchsteller keine Buchhaltung und erbringt er auch

auf andere Weise keinen Nachweis für ein bestimmtes Einkommen, so darf die Kasse zur Festsetzung des Reineinkommens auf die Steuertaxation abzustellen, soweit sich die T.axation ausschließlich auf das, Einkommen aus dem Betrieb bezieht und die in der VEO geltenden Grundsätze (Abzüge) auch für die Steuerveranlagung maßgebend sind.

(AKV 516 i. Sa. P. R. J. vom 7. Juli 1945, ZLV 1945, 434)

873 Stellt die Kasse das Reineinkommen eines Gesuchstellers, der

keine geordnete Buchhaltung führt, auf Grund der eingekauften Handelswaren nach Ermessen fest, so hat sie je nach Branche auch zu berücksichtigen, daß ein Teil der W.are nicht oder nur schwer verkäuflich ist.

(AKL 506 i. Sa. A. D. vom 7. Juli 1945, ZLV 1945, 360)

874 Hat die Kasse das Reineinkommen eines Beitragspflichtigen

mangels Buchhaltung und Aufzeichnungen schätzungsweise festgesetzt, so kann der Beitragspflichtige ein geringeres Einkommen nur geltend machen, wenn er dafür den Nachweis erlringt.

(AKV 517 i. Sa. J. T. vom 7. Juli 1945, ZLV 1945, 434)

98

875 Zur Festsetzung des Reineinkommens in Gastwirtschaftsbetrie-

ben soll auf die Erfahrungsziffern (nach Keßler) nur abgestellt werden, wenn keine oder nur eine nicht einwandfreie Buchhaltung geführt wird.

(AKV 559 i. Sa. A. W. vom 12. Dezember 1945, ZLV 1946, 188)

e) Beitragserlaß (AVEO Art. 2 6 bis)

vgl. Nr. 937, 938

876 Unter besonderen Umständen können auch bereits entrichtete

Beiträge erlassen werden, sofern im Zeitpunkt der Einreichung des Erlaßgesuches der Rückforderungsanspruch gegenüber der Kasse noch nicht untergegangen war (Vfg. Nr. 41, Art. 13). (AKV 509 i. Sa. M. M. vom 23. Juni 1945, ZLV 1945, 365)

877 Das Gesuch eines im Hauptberuf tätigen Taglöhners um Erlaß

des Betriebsbeitrages für seinen nebenberuflich geführten Landwirtschaftsbetrieb darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er die Beiträge aus Arbeitslosenentschädigungen hätte aufbringen können.

(AKV 498 i. Sa. W. H. vom 12. Mai 1945, ZLV 1945, 332)

878 Das Vorliegen der großen Härte darf nicht deshalb verneint

werden, weil der Pflichtige die Beiträge aus Unterstützungsleistungen seiner Söhne hätte aufbringen können.

(AKV 498 i. Sa. W. H. vom 12. Mai 1945, ZLV 1945, 332)

879 Einem Landwirt können wegen Krankheit unter gleichzeitiger

Berücksichtigung seiner Vermögenslage die Verdie.nstersatzbeiträge erlassen werden, wenn er nachweist, daß er arbeitsunfähig ist oder daß sein Leiden besondere Pflege und außerordentliche Kosten verursacht.

(AKV 499 i. Sa. J. T. vom 12. Mai 1945, ZLV 1945, 333)

IV. Anspruchsberechtigung

1. Allgemeines

880 Als stunden- oder tageweiser Militärdienst im Sinne von AVEO

Art. 11, Abs. 4, gelten Dienstleistungen, die nicht mindestens einen ganzen Werktag umfassen.

(AKV 489 i. Sa. M. M. vom 25. Aipril 1945, ZLV 1945, 283)

vgl. Nr. 802

881 Studierende an höheren Lehranstalten, welche als zusätzliche

Arbeitskräfte in der Landwirtschaft eingesetzt werden, haben

99

keinen 'Anspruch auf Versetzungsentschädigung (BRB vom 5. Oktober 1945, Art. 1 und 4; Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 31).

(AKV 555 i. Sa. J. F. vom 28. November 1945, ZLV 1946, 155)

2. Gewerbetreibende mit und ohne Betriebe

(AVEO Art. 10bis)

882 Ein Gewerbetreibender, der zur Berufsausübung über keine ei-

genen Betriebsräumlichkeiten verfügt, hat keinen Anspruch auf Betriebsbeihilfe, auch wenn er für seine Arbeiten oder während des Militärdienstes Angestellte beschäftigen muß und ihm dadurch hohe Auslagen erwachsen.

(AKV 490 i. Sa. W. H. vorn 25. April 1945, ZLV 1945, 284)

883 Ein Markthändler, der über keine besonderen Räumlichkeiten

für die Verkaufstätigkeit verfügt, hat keinen Anspruch auf Betriebsbeihilfe, auch wenn er im übrigen hohe Geschäftsunkosten nachzuweisen vermag.

(AKV 483 i. Sa. M. M. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 246)

884 Ein Geflügelhändler, der einen Hühnerhof und besondere

Räumlichkeiten besitzt, in denen er die Tiere küchenfertig herrichtet, verfügt über einen gewerblichen Betrieb im Sinne von AVEO Art. 10bis, Abs. 2.

(AKV 481 i. Sa. J. M. vom 17. April 1945, ZLV 1945, 244)

885 Ein Bücherrevisor, der sein Bureau, welches mit den erforder-

lichen Betriebseinrichtungen ausgestattet ist, infolge der Wohnungsnot noch als Schlafraum benützt, gilt als Gewerbetreibender mit Betrieb.

(AKV 479 i. Sa. J. J. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 243)

886 Ein lediger Selbständigerwerbender, der in einem Raum seiner

Zweizimmerwohnung, den er als Bureau eingerichtet hat, seine Geschäftstätigkeit ausübt, gilt als Gewerbetreibender mit Betrieb, auch wenn er sich noch anderweitig außerhalb der Geschäftszeit in seinem Bureau aufhält.

(A.KV 480 i. Sa. L. A. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 244)

887 Ein Tapezierer, der keine Werkstätte besitzt, sondern seine Ar-

beiten bei den Auftraggebern ausführt, gilt nicht als Gewerbetreibender mit Betrieb.

(AKV 482 i. Sa. E. M. vom 28. März 1945, ZLV 1945, 245)

100

888 Angehörige von liberalen Berufen im Sinne von AVEO Art. 3bis

haben Anspruch auf eine Betriebsbeihilfe (AVEO Art. 13ter), gleichgültig, ob sie über einen Betrieb verfügen oder nicht.

(AKV 490 i. Sa. W. H. vom 25. April 1945, ZLV 1945, 284)

3. Betriebsaufgabe (AVEO Art. 13bis)

vgl. Nr. 805

889 Eine endgültige Betriebsaufgabe liegt nur vor, wenn die selb-

ständige Erwerbstätigkeit vollständig eingestellt wurde, nicht aber wenn ein Wehrmann den Betrieb neben seiner Dienstleistung noch in geringem Umfange weiterführt.

(A.KV 533 i. Sa. A. M. vom 18. 01(tot)er 1945, ZLV 1945, 535)

890 Die Kasse soll einen Wehrmann wegen Betriebsaufgabe nur für

die Zukunft und nicht rückwirkend der LEO unterstellen, auch wenn die in AVEO Art. 13bis vorgesehene Frist von sechs Monaten schon früher abgelaufen war.

(AKV 500 i. Sa. R. D. vom 2. Mai 1945, ZLV 1945, 334)

891 Ein Gewerbetreibender, der während mehreren Jahren freiwil-

lig Militärdienst leistet und dessen Betrieb von der Ehefrau geführt wird, gilt nicht mehr als Betriebsleiter und hat nur Anspruch auf LAE nach dem Ansatz für Arbeitslose.

(AKV 532 i. Sa. R. G. vom 26. September 1945, ZLV 1945, 534)

4. Verrechnung

892 Versetzungsentschädigungen können nur soweit mit Verdienst-

ersatzbeiträgen verrechnet werden, als die Versetzungsentschädigung unter angemessener Mitberücksichtigung der dem Eingesetzten gewährten Kost und Logis das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt.

(AKV 462 i. Sa. 0. St. vom 27. Januar 1945, ZLV 1945, 168)

V. Verdienstausfallentschädigung

vgl. Nr. 808, 810-819

1. Zusätzliche Entschädigung

893 Ein Landwirt, der seine Angehörigen nur durch Arbeitsleistung

im eigenen Landwirtschaftsbetrieb unterstützt, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, da für den Arbeitsausfall schon die Betriebsbeihilfe ausgerichtet wird. Dagegen besteht ein Anspruch, wenn die Unterstützungen aus einem Ne-

101

beneinkommen in unselbständiger Erwerbstätigkeit geleistet werden.

(AKV 492 i. Sa. P. A. vom 9. April 1945, ZLV 1945, 285)

894 Ein Wehrmann, der durch Scheidungsurteil verpflichtet ist, an

seine geschiedene Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu leisten, hat nur dann Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, wenn die Ehefrau nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs. 1, und Art. 7). Das Urteil des Scheidungsrichters ist für die Organe der LEO und VEO nicht verbindlich.

(AKV 539 i. Sa. F. A. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 50)

895 Ein Sohn, der mit seiner Mutter ein Gewerbe betreibt und für

seine Tätigkeit nur Kost und Logis sowie ein Taschengeld bezieht, unterstützt seine Mutter soweit, als der Lohn, der einer fremden Arbeitskraft für dieselbe Arbeitsleistung ausgerichtet werden müßte, den tatsächlichen Aufwand für Kost und Logis mit Einschluß des Taschengeldes übersteigt.

(AKV 463 i. Sa. J. S. vom 6. Januar 1945, ZLV 1945, 171)

896 Armenunterstützungen und Unterstützungsleistungen von Kin-

dern sind bei der Festsetzung der eigenen Einkünfte der unterstützten Personen (Vfg. Nr. 51, Art. 7, Abs. 1; Art. 8, Abs. 1, lit. e), nicht aber bei der Feststellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen.

(AKV 462 i. Sa. 0. S. vom 27. Januar 1945, ZLV 1945, 168)

2. Kürzung infolge Besserstellung (VEO Art. 5)

vgl. Nr. 950

897 Die Kürzung der VAE wegen offensichtlicher Besserstellung soll

von der Kasse in der Regel vor Ausrichtung der Entschädigung und nicht rückwirkend vorgenommen werden.

(AKV 540 i. Sa. A. B. vom 24. Oktober 1945; im gleichen Sinne i. Sa. R. J. vom 14. November 1945, ZLV 1946, 51)

102

D. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen, Nachzahlung geschuldeter Beiträge, Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen

(Lohn- und Verdienstersatzordnung)

I. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen

1. Rückerstattungspflichtige Personen

898 Ein Arbeitgeber, der grobfahrlässig die zu Unrecht erfolgte

Auszahlung der LAE verursacht hat und erklärt, dafür die volle Verantwortung zu übernehmen, verzichtet damit auf das Rückgriffsrecht gegenüber seinem Arbeitnehmer (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2). Der Verzicht ist auch rechtsgültig, wenn der Arbeitnehmer selbst die LAE nicht gutgläubig entgegengenommen hat.

(AKL 595 i. Sa. M. L. vom 20. März 1945, ZLV 1945, 417)

899 Ein Wehrmann ist zur Rückerstattung von zu Unrecht bezoge-

nen Entschädigungen auch dann verpflichtet, wenn die Entschädigungen nicht ihm selbst, sondern auf seine Weisung von der Kasse einem Angehörigen ausgerichtet wurde.

(AKL 596 i. Sa. I. T. vom 22. Mai 1945, ZLV 1945, 419)

900 Ein Wehrmann, der zur Geltendmachung eines Anspruches auf

zusätzliche Entschädigung die von der unterstützten Person vor seinem Militärdienst erzielten eigenen Einkünfte richtig angibt, ist nicht rückerstattungspflichtig, wenn während des Militärdienstes die Einkünfte in nicht voraussehbarer Weise etwas steigen. Auf das durchschnittliche Einkommen, das erst während des Militärdienstes und nachträglich erzielt wurde, darf zur Begründung eines Rückerstattungsanspruches nicht abgestellt werden. (AKL 559 i. Sa. W. W. vom 6. März 1945, ZLV 1945, 223)

2. Erlaß der Rückerstattung (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2)

a) Guter Glaube

vgl. Nr. 897

901 Ein Wehrmann, der auf dem Meldeschein ein uneheliches Kind

seiner Ehefrau als eigenes Kind aufführt und verschweigt, daß der natürliche Vater des Kindes monatliche Alimente bezahlt, gilt nicht als gutgläubig, und es kann ihm die Rückerstattung

103

der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen nicht erlassen werden.

(AKL 613 i. Sa. 0. Z. vom 1. Oktober 1945, ZLV 1945, 527)

902 Hat ein Wehrmann im Meldeschein ein falsches Geburtsdatum

seines Kindes eingesetzt und dadurch verschuldet, daß für ein über 18 Jahre altes Kind die Kinderzulage zu Unrecht ausgerichtet wurde, so kann ihm die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Entschädigung mangels guten Glaubens nicht erlassen werden, auch wenn er behauptet, das Geburtsdatum nicht mehr gekannt zu haben.

(AKL 622 i. Sa. J. P. B. vom 10. November 1945, ZLV 1946, 37)

903 Ein Wehrmann, der erst nach Einreichung des Meldescheines

für ein Stiefkind regelmäßig Unterhaltsbeiträge erhält, und es unterläßt, dem Arbeitgeber bzw. der Kasse einen neuen Meldeschein einzureichen, ist beim Empfang der Entschädigung nicht gutgläubig. Es darf für jeden Wehrmann als bekannt vorausgesetzt werden, daß sich die Anspruchsberechtigung gemäß LEO nach den Familien- und Vermögensverhältnissen richtet.

(AKL 623 i. Sa. M. L. vom 5. Oktober 1945, ZLV 1946, 38)

904 Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener zusätzlicher Entschä-

digungen kann einem Wehrmann, welcher der Kasse gegenüber verheimlicht, daß sein Vater eine monatliche Unfallrente bezieht, mangels guten Glaubens nicht erlassen werden.

(AIKL 583 i. Sa. F. P. C. vom 29. Mai 1945, ZLV 1945, 325)

905 Ein Wehrmann, der auf dem Gesuch um Ausrichtung einer zu-

sätzlichen Entschädigung die Frage nach den eigenen Einkünften der unterstützten Personen entgegen den Tatsachen mit einem Strich beantwortet, also verneint, hat zum mindesten fahrlässig gehandelt; er gilt deshalb nicht als gutgläubig.

(AKI. 597 i. Sa. F. H. vom 3. Juli 1945, ZLV 1945, 421)

906 Ein Wehrmann, der auf dem Gesuch um Ausrichtung einer

zusätzlichen Entschädigung unrichtige Angaben Macht, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, auch wenn er der Kasse die Möglichkeit gibt, die Angaben auf dem Gesuchsformular zu überprüfen.

(AKL 640 i. Sa. G. G J. Z. vom 21. November 1945, ZLV 1946, 143)

b) Große Härte

vgl. Nr. 877, 878, 922

907 Einem ledigen Wehrmann mit einem monatlichen Einkommen

von Fr. 450.— kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener

104

Entschädigungen im Betrage von Fr. 117.30 nicht mangels großer Härte erlassen werden.

(AKL 641 i. Sa. G. P. vom 30. November 1945, ZLV 1946, 144)

3. Verfahren

vgl. Nr. 930, 931, 940

908 Das Rückforderungsrecht für zu Unrecht ausgerichtete LAE

steht immer der Kasse zu, gleichgültig, ob die Entschädigung durch die Kasse direkt oder durch den Arbeitgeber ausbezahlt wurde (Vfg. Nr. 41, Art. 2, Abs. 1). Der Arbeitgeber bezahlt die LAE nur anstelle der Kasse aus (LEO Art. 4, Abs. 1; ALEO Art. 4 und 6; VW Art. 37).

(AKL 633 i. Sa. J. T. vom 10. November 1945, ZLV 1946, 100)

II. Nachzahlung geschuldeter Beiträge

vgl. Nr. 774

Erlaß (Vfg. Nr. 41, Art. 9)

vgl. Nr. 930, 931, 940

1. Guter Glaube

909 Wird ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen (OR

Art. 181), so muß für den Erlaß der Nachzahlung der vor der Uebernahme des Geschäftes entstandenen Beitragsschuld der bisherige Schuldner gutgläubig sein.

(AKT, 642 i. Sa. S.A. M. vom 21. November 1945, ZLV 1946, 144)

910 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen ver-

langt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (ZGB Art. 3, Abs. 2), kann sich für den Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge nicht auf den guten Glauben berufen.

(AKV 464 i. Sa. R. H. 6. L. P. vom 6. Januar 1945, ZLV 1945, 173)

911 Eine Gemeinde, die auf ihren gehalts- oder lohnähnlichen Aus-

zahlungen keine Beiträge nach LEO entrichtete, hat es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen, und kann sich nicht auf den guten Glauben berufen.

(AKL 549 i. Sa. Polizeigemeinde S. vorn 6. März 1945, ZLV 1945, 158)

912 Einem Vormund, der annahm, daß er für sein Mündel, Inhaber

eines Landwirtschaftsbetriebes, keine VEO-Beiträge entrichten müsse, weil dieses armengenössig und von der Steuerzahlung befreit ist, kann der gute Glaube zugebilligt werden.

(AKV 518 i. Sa. A. ii. F. R. vom 7. August 1945, ZLV 1945, 435)

105

913 Ein Arbeitgeber, der in einem Fragebogen der Kasse eine auf-

fällig angebrachte Weisung nicht beachtet, handelt grobfahrlässig und kann sich bei der Nachzahlung geschuldeter Beiträge nicht auf den guten Glauben berufen.

(AKI.. 560 i. Sa. A. Y. vom 2. März 1945, ZLV 1945, 224)

914 Hat eine Kasse zu wiederholten Malen irrtümlicherweise verfügt,

daß für den Lohn eines angestellten Geschäftsführers keine Beiträge zu entrichten seien und hat sie bereits entrichtete Beiträge zurückerstattet, so kann sich der Arbeitgeber gegenüber einer spätern Nachzahlungsverfügung der Kasse auf den guten Glauben berufen.

(AKL 598 i. Sa. E. M. & Co. vom 3. Juli 1945, ZLV 1945, 422)

915 Ein Landwirt, der den Fragebogen für die Veranlagung seines

Betriebes richtig ausgefüllt und der Kasse eingereicht hat, aber von dieser erst mehrere Jahre später verlangt wird, kann sich gegenüber der Nachforderung geschuldeter Beiträge auf den guten Glauben berufen.

(AKV 493 i. Sa. E. B. vom 9. April 1945, ZLV 1945, 287)

916 Einem hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer, der annahm, für

seinen im Nebenberuf geführten kleinen Landwirtschaftsbetrieb keine Beiträge entrichten zu müssen, kann für die anfängliche Geltungsdauer der VEO der gute Glaube zugebilligt werden.

(AKV 534 i. Sa. P. B. vom 5. Oktober 1945, ZLV 1945, 536)

917 Ein Architekt, der auf dem Lohn an den Heizer seiner Liegen-

schaft keine LEO-Beiträge entrichtet, handelt grobfahrlässig und hat deshalb nicht nur die Arbeitgeber- sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen.

(AKL 626 i. Sa. A. S. vom 4. Oktober 1945, ZLV 1946, 41)

918 Der Inhaber eines Sachwalter- und Inkassobureaus, der zugleich

Geschäftsführer und alleiniger Besitzer aller Anteilscheine einer Genossenschaft ist, für die er weder LEO- noch VEO-Beiträge entrichtet hat, kann sich nicht deshalb auf den guten Glauben berufen, weil er sein Sachverwalterbureau mit der juristisch selbständigen Genossenschaft identifiziert hat.

(AKL 548 i. Sa. P.-Genossenschaft vom 15. Februar 1945, ZLV 1945, 156)

919 Der Arbeitgeber ist für die richtige Erfüllung der Abrechnungs-

pflicht auch dann verantwortlich, wenn er diese durch Vertrag dem Arbeitnehmer überbunden hat. Er kann sich deshalb gegenüber der Nachforderung geschuldeter Beiträge nicht auf den

106

guten Glauben berufen, wenn er sich nicht beim Arbeitnehmer oder bei der Kasse über die ordnungsgemäße Abrechnung erkundigt hat.

(AKL 625 i. Sa. J. W. vom 5. Oktober 1945, ZLV 1946, 39)

920 Eine Genossenschaft, deren Geschäftsführer mit der Kasse grob-

fahrlässig falsch abrechnet, hat neben den Arbeitgeber- auch die Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen, da sie für den Schaden aus unerlaubten Handlungen haftet, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

(AKL 634 i. Sa. Landwirtschaftliche Konsumgenossenschaft B. vorn 1. Oktober 1945, ZLV 1946, 101)

2. Große Härte

vgl. Nr. 877, 878, 907

921 Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge kann einem Beitrags-

pflichtigen mangels großer Härte auch dann nicht erlassen werden, wenn ihm nach der Verordnung des Bundesrates über vorübergehende rechtliche Schutzmaßnahmen für die Hotel- und Stickerei-Industrie vom 19. Dezember 1941 verfallene oder noch fällig werdende Steuern, Abgaben oder Gebühren gestundet sind. (AKV 465 i. Sa. G. M. vom 23. Januar 1945, ZLV 1945, 173)

922 Für einen vermögenslosen Arbeitnehmer mit 5 Kindern und ei-

nem Monatslohn von nur Fr. 400.— bedeutet die Nachzahlung von Fr. 56.— eine große Härte.

(AKL 560 i. Sa. A. Y. vom 2. März 1945, ZLV 1945, 224)

III. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen

(Vfg. Nr. 41, Art. 6)

vgl. Nr. 807

923 Die Frist von einem Jahr zur Geltendmachung eines Nachforde-

rungsanspruchs hat allgemeine Gültigkeit, sei es, daß der Wehrmann überhaupt keine oder eine zu niedrig bemessene Entschädigung erhalten hat, oder sei es, daß er als Landwirt anstatt als Gewerbetreibender entschädigt oder daß der Haupt- und Nebenberuf verwechselt wurde usw.

(AKV 524 i. Sa. P. B. vom 19. September 1945, ZLV 1945, 488)

924. Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigun-

gen geht innert der in Art. 6 der Verfügung Nr. 41 vorgesehe-

107

nen Jahresfrist nur unter, wenn gegen eine abweisende formelle Kassenverfügung nicht Beschwerde erhoben wird.

(AKL 604 i. Sa. F. R. vom 19. Dezember 1945, ZLV 1945, 479)

925 Die einjährige Frist für die Nachforderung nicht bezogener

Entschädigungen beginnt mit der Entstehung des Lohnanspruches, wenn dieser erst nach dem Aktivdienst entstanden ist (rückwirkdnde Lohnerhöhungen). Fingierte rückwirkende Lohnerhöhungen sind sowohl für die Anspruchsberechtigung als auch für die Beitragspflicht von der Kasse nicht zu berücksichtigen.

(AKV 485 i. Sa. E. B. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 246)

926 Die einjährige Frist für die Verrechnung der vom Arbeitgeber

ausbezahlten LAE mit der Kasse beginnt mit der Entstehung des Verrechnungsanspruches, d. h. im Zeitpunkt der Auszahlung der LAE durch den Arbeitgeber. Die ausbezahlte LAE wird von der Kasse nur übernommen, wenn sie spätestens in der dem Ablauf der Frist folgenden Abrechnung aufgeführt wird.

(AKL 584 i. Sa. Z. R. A. vom 2. Mai 1945, ZLV 1945, 325)

927 Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener VAE bleibt

gewahrt, wenn er spätestens in der dem Ablauf der einjährigen Frist folgenden Abrechnung aufgeführt wird. D.abei kann es sich im Einzelfall um die Abrechnung desjenigen Monats handeln, in welchem die Jahresfrist abläuft oder um die Abrechnung des darauf folgenden Monats.

(AKV 494 i. Sa. G. F. vom 14. März 1945, ZLV 1945, 287)

928 Der Entschädigungsanspruch kann unter Vorweisung der Sold-

meldekarte auch mündlich bei der Kasse rechtsgültig geltend gemacht werden.

(AKV 523 i. Sa. H. B. vom 31. August 1945, ZLV 1945, 487)

929 Hat ein Wehrmann seinen Anspruch auf VAE innerhalb der in

Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1, vorgesehenen Jahresfrist geltend gemacht, so bleibt ihm sein Anspruch gewahrt, auch wenn er erst später, nach Ablauf der Jahresfrist, rückwirkend der VEO unterstellt wird.

(AKV 523 i. Sa. H. B. vom 31. August 1945, ZLV 1945, 487)

108

E. Rechtspflege

I. Zuständigkeit der Schiedskommissionen

1. Lohnersatzordnung

vgl. Nr. 935, 936, 938, 966

930 Ohne einen erstinstanzlichen Entscheid der Kasse darf die

Schiedskommission über ein Erlaßgesuch nur dann und in der Regel nur zu Gunsten des Beschwerdeführers befinden, wenn die Sache tatbeständlich ganz klar liegt (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 1).

(AKL 575 i. Sa. 0. K. vom 25. April 1945, ZLV 1945, 276)

931 Die Schiedskommission hat in Erlaßfällen im Entscheid die

Gründe darzutun, welche sie veranlaßt haben, den guten Glauben anzunehmen.

(AKL 624 i. Sa. H. B. vom 13. Oktober 1945, ZLV 1946, 39)

932 Die Frage, wie lange ein Wehrmann an Soldtagen bei seinem

Arbeitgeber gearbeitet hat (VW Art. 13ter, Abs. 1), ist tatsächlicher Natur und wird von der Schiedskommission endgültig entschieden. (LEO Art. 16, Abs. 3).

(AKL 635 i. Sa. H. W. vom 10. November 1945, ZLV 1946, 101)

933 Die Schiedskommissionen für die LEO sind nicht zuständig, ei-

nen Agenten als Selbständigerwerbenden der VEO zu unterstellen. Sie können nur feststellen, daß er nicht der LEO untersteht. (AKL 562 i. Sa. J. H. vom 5. April 1945, ZLV 1945, 226)

934 Ueber Beschwerden gegen Bußenverfügungen der Kassen ent-

scheidet der Präsident der Schiedskommission endgültig (ALEO Art. 21bis, Abs. 3; Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2).

(AKL 627 i. Sa. H. K. vom 17. Oktober 1945, ZLV 1946, 41)

2. Verdienstersatzordnung

vgl. Nr. 930, 931, 933, 934, 966

935 Führt ein Mitglied einer Verbandskasse sowohl gegen eine Ver-

anlagungs- als auch gegen eine Bußenverfügung Beschwerde, so ist zur Beurteilung beider Beschwerden die kantonale Schiedskommission zuständig.

(AKV 556 i. Sa. C. M. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 156)

936 Ist sowohl eine Veranlagungs- als auch eine Bußenverfügung

Gegenstand einer Beschwerde, so kann die gesamte Schieds-

109

kommission und nicht nur ihr Präsident auch über die Beschwerde gegen die Bußenverfügung entscheiden, ohne daß gegen diesen Entscheid an die Aufsichtskommission rekurriert werden könnte (Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2).

(AKV 556 i. Sa. C. M. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 156)

937 Ohne erstinstanzlichen Entscheid der Kasse über die Herabset-

zung des Betriebsbeitrages oder über den Erlaß der Beiträge gemäß AVEO Art. 26bis kann die Schiedskommission von sich aus in einem anderweitigen Beschwerdeverfahren allenfalls den Betriebsbeitrag nur herabsetzen oder einen Erlaß gewähren, wenn die Voraussetzungen dazu genau abgeklärt und die Akten spruchreif sind.

(AKV 541 i. Sa. G. M. vom 6. November 1945, ZLV 1946, 51, und 486

i. Sa. J. J. vom 22. Februar 1945, ZLV 1945, 248)

938 Für Beschwerden über die Herabsetzung des persönlichen Bei-

trages oder über den Erlaß der Beiträge gemäß AVEO Art. 26bis ist die kantonale und nicht die Schiedskommission einer Verbandsausgleichskasse zuständig (VEO Art. 29, Abs. 1).

(AKL 644 i. Sa. I. H. vom 3. Dezember 1945, ZLV 1946, 148)

II. Zuständigkeit der Aufsichtskommissionen

1. Zuständigkeit der AKL

vgl. Nr. 932, 944, 945

939 Der Praxisänderung der AKL in Bezug auf die Unterstellung

der Handelsreisenden und Vertreter sowie der Verfügung Nr. 44 kommen keine rückwirkende Kraft zu.

(AKL 600 i. Sa. K. B . vom 16. Juli 1945, ZLV 1945, 423)

940 Erlaßverfügungen der Kassen werden außerhalb des Beschwer-

deverfahrens nicht durch die AKL, sondern durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf ihre Gesetzmäßigkeit und Billigkeit überprüft.

(AKL 603 i. Sa. G. S. vom 18. Juli 1945, ZLV 1945, 478)

941 Ueber die Ansprüche eines Arbeitgebers gegenüber seinem Ar-

beitnehmer, den er fristlos nach Ausbezahlung des Lohnes für die Kündigungsfrist entläßt und welcher innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Stelle einnimmt und aus derselben in den Militärdienst einrückt, entscheiden nicht die Beschwerdeinstanzen der LEO, sondern der Zivilrichter. Auf alle Fälle steht der

110

Anspruch auf die LAE dem Wehrmann zu und der frühere Arbeitgeber kann sie nicht für sich beanspruchen.

(AKL 556 i. Sa. W. F. vom 5. April 1945, ZLV 1945, 221)

942 Hat die Kasse auf Weisung eines Wehrmannes die LAE einem

Angehörigen ausgerichtet, so ist für die Beurteilung über die auftragsgemäße Verwendung dieser Gelder nicht die AKL, sondern der Zivilrichter zuständig.

(AKL 596 i. Sa. I. T. vom 22. Mai 1945, ZLV 1945, 419)

2. Zuständigkeit der AKV

vgl. Nr. 940, 942

943 Fragen der Kassenzugehörigkeit und des Kassenwechsels sind

organisatorischer Natur und daher von den Verwaltungsbehörden zu beurteilen.

(AKV 527 i. Sa. Gebr. W. vom 31. August 1945, ZLV 1945, 490)

944 Zuständig für die Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Forde-

rungen der Kassen gegenüber Beitragspflichtigen und Wehrmännern oder ihren Rechtsnachfolgern sind nicht die Zivilgerichte, sondern die Rekursinstanzen der LEO und VEO als Spezialverwaltungsgerichte, auch wenn sich Streitfragen des Zivilrechts als Vorfragen stellen.

(AKV 461 i. Sa. F. E. vom 5. Januar 1945, ZLV 1945, 166)

945 Gegen ein Kassenmitglied, das sich der Umgehung der Beitrags-

pflicht, der Verletzung der Auskunftspflicht oder der Widersetzlichkeit gegen Kontrollen (VEO Art. 34 und 35) schuldig macht, haben nicht die Rekursinstanzen der LEO und VEO, sondern auf Anzeige durch die Kasse die Straforgane vorzugeben. (AKV 535 i. Sa. X. Sch. vom 9. Oktober 1945, ZLV 1945, 537)

946 Die Frage, ob eine Person als mitarbeitendes männliches Fami-

lienglied im Gewerbe der LEO oder als Selbständigerwerbender der VEO untersteht, ist im Beschwerdeverfahren von den Rekursinstanzen der VEO zu entscheiden (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 4).

(AKI. 615 i. Sa. H. und F. v. 0. vom 1. Oktober 1945, ZLV 1945, 527)

111

III. Verfahren vor den Schieds- und ilufsichtskommissionen

1. Beschwerde

947 Kassenverfügungen haben immer eine Begründung zu enthalten,

damit sich der Betroffene in seiner Beschwerde gegen die Verfügung zum Standpunkt der Kasse äußern kann.

(AKL 550 i. Sa. A. R. vom 12. Februar 1945, ZLV 1945, 158)

948 Ein Beitragspflichtiger, der durch den Entscheid der Schieds-

kommission nicht beschwert ist, kann gegen die Motivierung des Entscheides nicht Beschwerde führen.

(AKL 551 i. Sa. J. R. vom 15. Februar 1945 und i. Sa. E. D. vom 25. Januar 1945, ZLV 1945, 159)

949 Ein innert der Beschwerdefrist an die AKV gerichtetes Schrei-

ben des Inhaltes daß damit gegen einen Entscheid der Schiedskommission Beschwerde erhoben werde, während eine ausführliche Begründung für später in Aussicht gestellt wird, erfüllt die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Beschwerde nicht (GRAK Art. 5).

(AKV 510 i. Sa. E. S. vom 1. Juni 1945, ZLV 1945, 365)

950 Spricht eine Schiedskommission grundsätzlich aus, daß eine

Kürzung der VAE wegen Besserstellung (VEO Art. 5) gerechtfertigt sei, ohne daß diese Kürzung von der zuständigen Kasse bereits verfügt worden ist, so ist der Wehrmann durch diesen Entscheid der Schiedskommission nicht endgültig beschwert. Er kann gegen die Kassenverfügung, durch welche die Kürzung tatsächlich vorgenommen wird, wieder rekurrieren.

(AKV 533 i. Sa. A. M. vorn 18. Oktober 1945, ZLV 1945, 535)

951 Auf die Beschwerde eines urteilsunfähigen Rekurrenten tritt die

Aufsichtskommission nicht ein.

(AKV 551 i. Sa. H. S. vom 7. November 1945, ZLV 1946, 115)

2. Beschwerdelegitimation

952 Ist streitig, wer als Betriebsleiter zu gelten hat, so ist nicht nur

der bisherige, sondern auch der neue, von der Kasse nicht anerkannte Betriebsleiter zur Erhebung der Beschwerde befugt (AVEO Art. 31, Abs. 1).

(AKV 502 i. Sa. G. R. vom 2. Juni 1945, ZLV 1945, 356)

112

3. Beschwerdefrist

953 Im Beschwerdeverfahren nach LEO und VEO sind keine Ge-

richtsferien vorgesehen, während welchen gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stillstehen (vgl. dazu OG Art. 34).

(AKL 616 i. Sa. P. F. vom 15. Oktober 1945, ZLV 1945, 527)

954 Eine Beschwerde an die AKL muß der Post spätestens am 10.

Tage nach Zustellung des Entscheides der Schiedskommission übergeben werden (GRAK Art. 5).

(A,KL 605 i. Sa. E. M. vom 21. September 1945, ZLV 1945, 479)

955 Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist bei der

Kasse eingereicht, so gilt die Frist für die Beschwerde an die AKV ,als eingehalten (GRAK Art. 5).

(AKV 531 i. Sa. W. v. S. vom 9. Oktober 1945, ZLV 1945, 533)

956 Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nur möglich,

wenn die Verspätung auf unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Dagegen genügt die Behauptung nicht, daß der Beschwerdeführer den Entscheid wegen Abwesenheit im Militärdienst zu spät erhalten hat oder daß er wegen des Dienstes am Schreiben verhindert war.

(AKL 585 i. Sa. S. A. vom 18. Mai 1945, ZLV 1945, 326)

957 Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist zu gewähren,

wenn ein Beitragspflichtiger nachweisbar infolge Krankheit (ärztliches Zeugnis) nicht in der Lage war, Beschwerde zu führen (OG Art. 35, Abs. 1).

(AKL 636 i. S. M. M. vo•m 10. November 1945, ZLV 1946, 101)

958 Versäumt ein Beitragspflichtiger die Beschwerdefrist, weil ihm

der Entscheid der Schiedskommission nicht an seinen neuen Arbeitsort nachgesandt wurde, so kann keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gewährt werden. Der Beitragspflichtige hat für die Nachsendung seiner Post zu sorgen.

(AKV 525 i. Sa. W. G. vom 5. September 1945, ZLV 1945, 489)

959 Versäumt ein Wehrmann die Beschwerdefrist, weil ihm sein

Beauftragter den Schiedskommissionsentscheid nicht in den Militärdienst nachsandte, so kann keine Wiederherstellung der Frist gewährt werden.

(AKV 542 i. Sa. A. B. vom 24. Oktober 1945, ZLV 1946, 52)

113

4. Verfahrensgrundsätze

960 Die Kasse darf bei Erlaß einer Verfügung den Wehrman in der

Rechtsmittelbelehrung nicht beeinflussen oder gar unter Druck setzen, keine Beschwerde zu erheben.

(AKV 466 i. Sa. R. G. vom 6. Januar 1945, ZLV 1945, 174)

961 Bücher und Belege eines Landwirtschaftsbetriebes sind den Kas-

senorganen grundsätzlich am Ort des Betriebes zur Einsicht vorzulegen.

(AKI. 638 i. Sa. W. P. vom 24. November 1945, ZLV 1946, 141)

962 Stellt eine Schiedskommission fest, daß eine Tatsache nicht be-

wiesen ist, so hat sie den Beschwerdeführer zum Beweis dieser Tatsache aufzufordern.

(AKL 617 i. Sa. S.A. C. vom 17. Oktober 1945, ZLV 1946, 33)

963 Da die AKL nur Fragen grundsätzlicher Natur zu entscheiden

hat (LEO Art. 16, Abs. 3), ist der Tatbestand von der Kasse und der Schiedskommission klar und eindeutig festzustellen, ansonst der Fall zu neuer Behandlung zurückgewiesen werden muß.

(AKL 637 i. Sa. J. H. vom 12. November 1945, ZLV 1946, 102)

964 Ueber das Ergebnis der von der Schiedskommission zur Abklä-

rung des Tatbestandes durchgeführten Erhebungen ist dem Beschwerdeführer Kenntnis und Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

(AKL 618 i. Sa. E. H. vom 17. Oktober 1945, ZLV 1946, 33)

965 Eingaben mit ungebührlichem Inhalt sind zur Umänderung zu-

rückzuweisen (OG Art. 30, Abs. 3). Kommt der Gesuchsteller dieser Weisung nicht nach, so kann das Eintreten verweigert, nicht aber die in der Eingabe enthaltenen Begehren materiell ,abgewiesen werden.

(AKV 493 i. Sa. E. B. vom 9. April 1945, ZLV 1945, 287)

966 Schreibt die Schiedskommission eine Beschwerde als gegen-

standslos ab, so hat die Kasse keinen Anpruch darauf, daß die Angelegenheit gleichwohl durch die Schiedskommission beurteilt werde.

(AKL 599 i. Sa. A. B. vom 10. Juli 1945, ZLV 1945, 423)

5. Revision, Wiedererwägung

967 Ist ein Beschwerdeführer durch einen Entscheid der Schieds-

oder Aufsichtskommission materiell nicht beschwert, so kann

114

er nicht die Revision dieses Entscheides verlangen, wenn seine Beschwerde aus zureichenden Gründen abgewiesen statt gegenstandslos erklärt worden ist.

(AKL 652 i. Sa. E. 0. vom 12. Dezember 1945, ZLV 1946, 184)

968 Die Revision eines Entscheides der AKL ist nur zulässig, wenn

Verfahrensmängel oder neue Tatsachen geltend gemacht werden (OG Art. 136 und 137).

(AKL 645 i. Sa. R. C. vom 30. November 1945, ZLV 1946, 149)

969 Entscheide der AKV können nicht in Wiedererwägung gezogen

werden.

(AKV 526 i. S. A. A. vorn 5. September 1945, ZLV 1945, 490)

6. Kostenauflage, Ordnungsbuße, Parteientschädigung

vgl. Nr. 934-936

970 Ein Gewerbetreibender, der wegen seiner Ausmusterung aus der

Armee die weitere Beitragspflicht nach VEO bestreitet und trotz Aufklärung durch Kasse und Schiedskommission bei der AKV Rekurs einlegt, führt in mißbräuchlicher Weise Beschwerde. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine Spruchgebühr aufzuerlegen (GRAK Art. 9, Abs. 2).

(AKV 519 i. Sa. K. R. vom 10. Juli 1945, ZLV 1945, 436)

971 Haben sich seit einem früheren Entscheid der AKL *) weder

die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geändert und war diesem auch bekannt, daß die Rechtsprechung gleich geblieben ist, so ist eine erneute Beschwerdeführung mißbräuchlich. Die Auferlegung einer Spruchgebühr ist daher gerechtfertigt (GRAK Art. 9, Abs. 2).

(AiKL 576 i. Sa. F. 11. vom 23. April 1945, ZLV 1945, 276)

972 Eine mißbräuchliche Beschwerdeführung, für die eine Spruch-

gebühr ausgesprochen werden kann, liegt vor, wenn aus «Trölerei» Beschwerde geführt wird (GRAK Art. 9, Abs. 2).

(AKL 652 i. Sa. E. 0. vom 12. Dezember 1945, ZLV 1946, 184)

973 Die Verletzung des durch die gute Sitte im Geschäftsverkehr

mit der AKL gebotenen Anstandes wird mit Ordnungsbuße bestraft (GRAK Art. 9, Abs. 3).

(AKL 652 i. Sa. E. 0. vom 12. Dezember 1945, ZLV 1946, 184) * Vgl. Nr. 95.

115

974 Ein Beitragspflichtiger, der den von der Kasse zugestellten Fra-

gebogen nicht ausfüllt, kann nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist gebüßt werden (VEO Art. 37bis, Abs. 3; Vfg. Nr. 21, Art. 3, Abs. 1). Die Bußenverfügung beeinträchtigt jedoch seinen Anspruch auf Revision eines früheren Entscheides oder auf Befreiung von der Unterstellung nicht.

(AKV 501 i. Sa. A. A. vom 30. Mai 1945, ZLV 1945, 335)

975 Die LEO enthält keine Vorschrift, wonach die AKL der im

Beschwerdeverfahren unterliegenden Partei eine Parteientschädigung auferlegen kann.

(AKI.. 586 i. Sa. E. K. vom 20. März 1945, ZLV 1945, 326)

116

Anhang

Die nachfolgend zitierten Regesten sind durch Acnderung der Gesetzgebung oder Rechtsprechung überholt:

Regest Nr. Ueberholt durch:

4 Vfg. Nr. 51 vom 26. Dezember 1944

11 Vfg. Nr. 53 vom 24. März 1945

44 Vfg. Nr. 53 vom 24. März 1945 (nur der letzte Satz des Regestes) 117 BRB vom 29. März 1945

119 BRB vom 29. März 1945

120 BRB vom 29. März 1945

149 Vfg. Nr. 11 BIGA vom 12. September 1945 154 Vfg. Nr. 11 BIGA vom 12. September 1945 170 Vfg. Nr. 11 BIGA vom 12. September 1945 184 Entscheid Nr. 793, Ausgabe September 1946 192 Vfg. Nr. 11 BIGA vom 12. September 1945 196 Vfg. Nr. 12 BIGA vom 14. September 1945 206 Entscheid Nr. 807, Ausgabe September 1946 453 Vfg. Nr. 10 BIGA vom 10. Mai 1945 471 Entscheid Nr. 807, Ausgabe September 1946 473 Entscheid Nr. 807, Ausgabe September 1946 479 Entscheid Nr. 807, Ausgabe September 1946 624 .Vfg. Nr. 58 vom 6. April 1946

704 Entscheid Nr. 957, Ausgabe September 1946 727 Entscheid Nr. 968, Ausgabe September 1946 422a Vfg. Nr. 58 vom 6. April 1946

727a Entscheid Nr. 968, Ausgabe September 1946.

117

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die fortlaufenden Nummern der Entscheide. Die

Kurrent- und Kursivzahlen bezeichnen die Entscheide der Ausgabe Juli 1945, die

fetten Zahlen diejenigen des Nachtrages 1946.

A Akkordlohn:

- Beitragspflicht LEO: 37

Abgrenzung der Zuständigkeit: s. Auf-

sichtskommissionen Aktiengesellschaft: s. auch Aktionäre, Verwaltungsräte

Ablage einer Färberei: - Unterstellung LEO: 43, 44a

- Filialbetrieb: 397 f. - Unterstellung VEO: 302, 301a Ablagehalter von Versicherungszeit-

Aktionäre: s. auch Verwaltungsräte schriften: - Unterstellung LEO: 65 1, 44a

- Unterstellung LEO: 57

Alleinstehendenentschädigung:

Abschreibung: - Wohnsitz: 809

- geschuldeter Beiträge: 422 f.., 633.

208a Altstoffsammler:

- von Beschwerden: 725, 966 - Unterstellung LEO: 36a

- - keine materielle Rechtskraft: Angaben, unrichtige:

623 - kein Erlaß der Rückerstattung 542 ff, 537a-c, E01-906

Absolventen höherer Lehranstalten: - kein Erlaß der Nachzahlung: 565

- Maßgebender Lohn: 801

913, 920 Abtretung: Angehörige des Wehrmannes:

- des Anspruches auf VAE: 480 - Geltendmachung des Anspruches Abwart: auf LAE: 284

-- Anspruchsberechtigung: 203 - Rückerstattung von Entschädi-

Abwesenheit: gungen: 535

- - vorübergehende von der Haus- -- Beschwerdelegitimation: 671,

gemeinschaft: 223 f., 223a, 811 674 ff, 676a

Abzüge für Eigenbedarf: Anspruchsberechtigung LEO: s. auch

- bei Bemessung der zusätzlichen Lohnausfallentschädigung

Entschädigung: 269 f., 269a nach Bundesrecht: 5, 7

Arheilnehmereigenschaft: 35 ff, Ackerbaustelle: 179c-o, 803-805

- Dienstverhältnis: 754 - weibliche Personen: 38 f, 47, Advokaten: s. Rechtsanwälte 262, 38a, 39a, 46a, 48a, 49a Aenderung: Militärdienst: 199 f, 188a, b, 802

- in der Bezeichnung des Betriebs- Lohnausfall: 14, 117ff, 157, 201ff,

leiters: 347 ff., 347a, 843 201a, b, 802, 806

- der Familienverhältnisse, neues - nach Hauptberuf: 45 ff, 744 f, 36a,

Gesuch um zusätzliche Entschädi- 451a, 805

gung: 288, 537b Geltendmachung des Anspruches:

807

Aerzte: Verechnung: 208 ff, 208a-c,

- Unterstellung LEO: 58 ff., 116, 479 a, b, 807

134, 58a, 757 Untergang: 211 ff.

Agenten: s. auch Handelsreisende Anspruchsberechtigung VEO: s. auch

- Unterstellung LEO: 19, 835 Verdienstausfallentschädigung:

Akademiker: s. Studenten - im allgemeinen: 432 ff

Akkordanten: - - Verhältnis zur Beitragspflicht:

- Unterstellung LEO: 37, 62 ff. 434 f.

118

- Militärdienst: 436, 880 - und zusätzliche Entschädigung:

- anspruchsberechtigte Personen: 265, 275

- - Gewerbetreibende mit und ohne Arbeitseinsatzstelle:

Betrieb: 437 ff, 437a-c, 439a, - Dienstverhältnis: 754

44 / a, b, 442a, 457b, 882-888 Arbeitsleistung:

mitarbeitende Familienglieder: - als Erfüllung der Unterstützungs-443 ff, 445a pflicht: 481, 490 f, 893

Teilhaber von Gesellschaften:

446 f, 46a, 445a Arbeitslose:

- Anspruchsberechtigung: 35 f, 39a Auslandschweizer: 448 f.

- maßgebender Lohn: 188 ff,

Studenten auf Versetzungsent- 179c-e,

I88a, b, 796-798, 891 schädigung: 881

- nach dem Hauptberuf: 450 ff, Architekten:

744 f, 36a, 451a, 726c, 850 - Unterstellung LEO: 67, 756 •

- bewilligungspflichtige Gewerbe, Armenunterstützungen:

Berufsregister: 454 ff, 454a-c - Verrechnung mit LAE: 209

- Betriebseinstellung: 457 ff, 183a, - zusätzliche Entschädigung: 896

347a, 401a, 457a, b, 464a, 889-891

- Geltendmachung des Anspruches: Aufsichtskommissionen,

470, 928-929 eidgenössische:

- Verechnung und Abtretung: 208a, - Zuständigkeit der AKL:

479a, b, 892 im allgemeinen: 625 ff, 625a, b,

- Untergang: 472 ff. 650a, 939-942, 945

grundsätzliche Fragen: 634 ff,

Anstellungsverhältnis: s. Dienstver- 634a, 932-, 963

hältnis - Zuständigkeit der AKV: 650 f,

650a, 943-946

Anwälte: s. Rechtsanwälte gegenseitige Abgrenzung der Zu-

ständigkeit der eidgenössischen Apotheken:

Aufsichtskommissionen: 652 ff.

- Unterstellung VEO: 302

- Betriebsleiter: 344 Aufträge, bestimmte und bemessene:

- Unterstellung LEO: 89

Arbeitgeber:

- Unterstellung LEO: 32 ff, 140a Aufwendungen:

- Beitragsschuldner: 138 ff, /38a-c, - für außereheliches Kind: 232, 235, 140b 237 ff, 264a

- Rückerstattung von Entschädi- Ausgleichskasse:

gungen: 528 ff. - Handeln von Amtes wegen: 269

- Beschwerdelegitimation: 672 f. Zuständigkeit zur Festsetzung der zusätzlichen LAE: 286 .

Arbeitnehmer:

Begriff: 35 ff, 32a, 36a, 803-804 Beweislast für Unterstellung VEO:

-318

- - weibliche Arbeitnehmer: 38 f,

38a, 39a Wiedererwägung eines Herabsetzungsentscheides: 406b

- - juristische Personen: 40 ff,

152 Beweislast für Besserstellung: 520 Kürzungsverfahren bei Besserstel-

- Unterstellung LEO:

lung: 520a, 897, 950

- - ausländischer Arbeitgeber: 13,

44 - Betreibung für Forderung aus Verlustschein: 614, 479a

Arbeitnehmerbeiträge: Aushilfskräfte:

- Beitragsschuldner: 138 ff, 44a, - Unterstellung LEO: 28 ff, 29a, 36a 138a-c, 917, 920

Auskunftspflicht:

Arbeitseinsatz: - der Selbständigerwerbenden: 9,

- Maßgebender Lohn: 799 770, 945

- Studenten: 881 - des Kassenmitgliedes: 148a, 650a

119

Ausländer: Beitragspflicht LEO: s. auch maßgeben-

- zusätzliche Entschädigung für: der Lohn, Spesenersatz, Unterstellung

493 ff. LEO

Auslandschweizer: - Beitragsschuldner: 138 ff, 44a,

- Anspruchsberechtigung VEO: 138a- c, 140a, 773-775

448 f; LEO: 179h - - Ober- und Unteranstellungsver-

hältnis: 71, 115, 125, 143 ff.

Auslandkinder: -- für während des Militärdienstes

- Pflegekinder: 813 fällige Provisionen: 176

Ausmaß der zusätzlichen Enschädi- -- keine Befreiung von der -: 146 f,

gung: s. zusätzliche Entschädigung769

- Umgehung der -: 148, 945

Ausnahmen von der Unterstellung VEO: - Verhältnis zur VEO: 746 ff.

- Institutionen mit öffentl. Zweck:

315 ff.

Beitragspflicht VEO: Auszahlung:

der LAE: 207 - - Landwirtschaft:

-

- der VAE: 478 - - allgemeine Veranlagungsgrundsätze: 359 ff, 293a, b, 296d,

- maßgebend fürBeginn desFristen-

359a-c, 431a, 844-845,

laufes: 691

847-849

- - Veranlagung nach Großviehein-B heiten: 368, 846

- - Heuzukäufe und Heuverkäufe:

Bändelnäherinnen: 369 f f, 846

- Unterstellung LEO: 91 - - Landwirtschaft im Nebenberuf: 373 ff, 296d, 877, 916

Barlohn: - - Nichtlandwirtschaftliches Ne-

- und Dienstverhältnis: 14, 49 ff, bengewerbe: 850-854

14b, 38a - - Nebenberuflich gefiihrter Ge-

- Beitragspflicht: 149 ff, 38a, 158b, werbebetrieb: 853

782 - - Doppelbetrieb: 375

- anstelle von Naturallohn: 162 f. - - Revision der Veranlagung 376f. Baugewerbe: - - mitarbeitende Familienglieder:

- maßgebender Lohn im -: 194 382, 382a,855-859

- - Herabsetzung des besondern Befreiung von der Beitragspflicht: Beitrages für nichtlandwirt-

- juristische Personen mit gemein- schaftliches Nebengewerbe: 854 nützigem Zweck: 431 - Gewerbe:

- Leistungen der Militärversiche- - Natur der Beiträge:

- 383 f.

rung: 431a

- - Beitragsschuldner: 385, 385a, b Begründung der Beschwerde: - - Ortsklassen: 386

- notwendig: 662 ff, 949 - - Veränderlicher Beitrag: 387,

Beiträge: s. folgende Stichworte 301a, 385b

- - mitarbeitende Familienglieder:

Beitragserlaß: s. auch Nachzahlung 388 ff., 860-861

- in der VEO: 421 ff, 425a, 429a, - - besonderer Beitrag:

876-879, 937-938 - - - Filialbetriebe: 393 ff, 385b, Beitragsherabsetzung im Gewerbe: 393a, 399a

- Voraussetzungen: 406 ff, 406a-c, - - - Doppelbetriebe: 400, 385b,

425a, 868, 870, 937 862-864

- Ausmaß der Herabsetzung: 410 - - Saisonbetriebe: 401, 401a

- durchschnittliches monatliche - Teilhaber von Gesellschaften: Reineinkommen: 411 ff. 412a. 402 ff. 46a, 95a, 385b, 402a,

876-879, 937-938 403a, 865-867

120

- -- Herabsetzung des persön- - Gesellschaftsverhältnisse:

lichen Beitrages: 406 ff, 406a-c,677

425a, 868, 870, 937 - - - Zweigstellen: 678 f, 682

- durchschnittliches monat- - - - Gemeinden: 679 f.

liches Reineinkommen: - - Stellvertretung: 681 f.

411 ff, 412a, 869, 871-875 - - Frist:

- 13eitragserlaß: 421 ff, 425a, 429a, b, Natur: 683 ff, 953

- -

876-879, 937-938 Beginn des Fristenlaufes:

- Befreiung von der Beitragspflicht: 688 ff, 520a, 954

431, 431a. Wahrung der Frist:• 472,

- Verhältnis zur LEO: 746 ff. 695 ff, 665a, 697a, 699a, 955

Beitragsschuldner: Wiederherstellung der

- in der LEO: 138 ff, 44a, 138a-c, Frist: 705ff, 704a, 956-959

140a Verfahrensgrundsätze:

- in der Veo: 385, 385a, b - Vorinstanzliche Feststellungen:

Bemessung der LAE: s. Lohnausfall- 710 ff, 931, 960

entschädigung, zusätzliche Entschä- -- Urteile der ordentlichen Gedigung richte: 715, 941-942

- Beweisverfahren: 716 ff, 721a, Bereicherung, ungerechtfertigte: 961-965

-- eines Nichtdienstpflichtigen durch - Parteivortritt: 723 f, 965 Bezug der VAE: 525 - Rückzug und Abschreibung

- Rückforderung: 525a der Beschwerde: 725 f, 966

- reformatio in peius: 726a-c Bergführer: - Revision und Wiedererwägung:

- Gewerbetreibender ohne Betrieb: 728 ff, 72714 967-969, 974

482 Rechtskraft: 733 f, 733a

-

Berufsmäßigkeit: - Kostenauferlegung: Verweis,

- maßgebend für Unterstellung VEO: Ordnungsbuße: 735 ff, 650a, 309 ff, 309a, 823, 825, 827 735a, 741a, 934-936, 970-974

- Parteientschädigung: 743, 975

Berufsregister:

- Eintrag und Anspruchsberechti- Berufsregister:

gung VEO: 456 - Eintrag und Anspruchsberechti-Berufssport: gung VEO: 456

- Unterstellung LEO: 68 f.

Besonderer Beitrag:

Berufstätigkeit: - für Filial- und Doppelbetriebe:

- verbotene, kein Gewerbe: 296, 455, 393 ff, 385b, 393a, 399a

454a, b - für landwirtschaftliches Neben-Berufswechsel: gewerbe: 852-854

- Maßgebender Lohn: 794

Besserstellung:

Beschwerdewesen: s. auch Aufsichts- - Kürzung der VAE: 497 ff, 501a, b, kommissionen, Schiedskommissionen, 502a, 523a, 897, 950

- Beschwerde:

- - Voraussetzungen: 658, 947-948 Bestandteile des maßgebenden Lohnes:

- - Form und Inhalt: 659 ff, 665a, s. maßgebender Lohn

949-951 Betreibung:

- - Legitimation: - für Forderung ans Verlustschein:

- - - Wehrmann: 670 f, 670a, 614, 479a

676a

- - - Arbeitgeber: 672 f. Betreibungsamt:

- - - Betriebsleiter: 952 - Zahlung der VAE an -: 478

- - - Angehörige des Wehrman- Betreibungsbeamte:

nes: 671, 674 ff, 676a - Unterstellung LEO: 70

121

Betrieb: Buchhalter:

- gewerblicher: 434 ff, 437a-c, -- Unterstellung LEO: 73, 73a

439a. 441a, h, 864 Buchhaltungsbureau:

s. Betriebseinstellung - Unterstellung VEO: 299

Betriebsaufgabe: Bundesamt:

Betriebsbeihilfe: - Zuständigkeit: 943

-- in der Landwirtschaft: 481 Buße:

- im Gewerbe: 382f, 4371),c, 882-888 - Ordnungsbuße: 735a, 934-936,

Betriebsbeitrag: 973-974

- in der Landwirtschaft: 359 ff, - strafrechtliche: 741a

3591)

Betriebseinrichtungen :

- und gewerblicher Betrieb: 437 ff, Camionneur:

437a, 439a, 442a, 863-864 Betriebseinstellung: 469

Charitative Zuwendungen:

Betriebseinstellung: - keine Beitragspflicht auf -: 169

- maßgebend für Anspruchsberech-

tigung: 449, 457 ff, 183a, 347a, Coiffeur:

401a, 457a, b, 464a, 805, 889-891 Anspruchsberechtigung für Wirtschaftsbetrieb: 340, 444

Betriebsfläche: - Betriebsaufgabe: 467

- als Veranlagungsgrundlage in der Coiffeurbetrieb:

Landwirtschaft: 359, 359b, 845 - der Ehefrau und Taxameterbetrieb

- - in Gebirgsgegenden: 367 des Ehemannes, keine Betriebs-

Betriebsleiter: einheit: 341

- Grundsätze für die Bezeichnung

323 ff, 323a, 324a, 328a, 838-842 D

- in Gesellschafts- und Gemein- Dachdecker:

schaftsverhältnissen: 342 ff. - maßgebender Lohn: 195

- Aenderung in der Bezeichnung: - Nichtlandwirtschaftliches Neben-347 ff, 347a, 843 gewerbe: 853

Betriebsschließung: s. Saisonbetrieb Darlehen:

Beweispflicht: - Beitragspflicht LEO: 172a

- für Geltendmachung des An- Dauer des Dienstverhältnisses:

spruches: 470 s. Dienstverhältnis

für Besserstellung: 520

für Gründe der Fristwiederher- Deplacementszulagen:

stellung: 611 - Spesenersatz: 788

Beweisverfahren: Diakonissinnen:

- vor den Schieds- und Aufsichts- - Beitragspflicht: 140

kommissionen: 716 ff, 721a, 961- Dienstboten, weibliche:

962, 964 - Kinderschwester: 38a

Bewilligungspflichtige Gewerbe:

Dienstleistungen der Ehefrau: s. Ehe-

- und Anspruchsberechtigung: 454 f, frau

454a-c

Bezugsprovision: Dienstverhältnis:

- und Beitragspflicht: 140a - im allgemeinen: 14 ff, 14a-d, 29a, 32a, 44a, 46a, 48a, 49a, 58a, Blumengeschäft: 71a, 72a, 73a, 92a, 95a, 103a-c,

- Gewerbebetrieb: 438 109a, 134a, 752-755

Bücherexperten und Revisoren: - Lohnabrede und Unterordnungs-

- Unterstellung LEO: 71 f, 71a, 72a verhältnis: 17 ff, 303

- Anspruchsberechtigung VEO: 885 - Zweck und Dauer: 27 ff. 29a, 103b

122

Domizilgebühren: Einzelfirma:

- Beitragspflicht LEO: 151 i. Unterstellung LEO: 37

- - Betriebsleiter: 344

Doppelbesteuerung:

- und Beitragspflicht: 383 f, 746 ff Entgelt für geleistete Arbeit: s. Dienstverhältnis

Doppelbetriebe:

- Landwirtschaft: 375 Entschädigung: s. Lohnausfallentschä-

- Gewerbe: 400, 385b, 862-864 digung, Verdienstausfallentschä-

- - Herabsetzung des persönlichen digung, zusätzliche Entschädigung, Beitrages: 419 Rückerstattung

Dozenten: s. Privatdozenten Erbenhaftung:

Durchschnittslohn: - Beitragspflicht: 385a, 775

- maßgebend für LAE: 180, 182, Erfüllung der Unterhalts- und Unter-186 f, 192 ff, 179c, d, 186a-c, 796 stützungspflicht:

-797 - maßgebend für zusätzliche Ent-Durchschnittseinkommen: s. Herabset- schädigung: 264 ff, 283, 490 ff, zung 264a- c, 266a, 814-815, 894-895 maßgebend für Kinderzulage:

E 235 ff, 484, 232a, 238a

Ehefrau: Erlaß: s. Beitragserlaß, Rückerstattung,

Nachzahlung

- Unterstellung LEO: 46 f.

- Haftung der Geschäftsfrau für Erstreckbarkeit s. Wiederherstellung LEO-Beiträge: 139 Erwerbstätigkeit:

- Anspruchsberechtigung: 201h - vorübergehende, Unterstellung Ehescheidung: s. Scheidung LEO: 28 ff, 29a, 103h

- gelegentliche, Unterstellung VEO: Einfache Gesellschaft: 309 ff, 309a, 823, 825

- Unterstellung der Teilhaber unter

die VEO: 303, 402a Erzeugnisse:

- Betriebsleiter: 342 ff. - Zweckbestimmung: 304

Einkommensgrenzen: Existenzminimum: s. auch große Härte

- für zusätzliche Entschädigung: - und Verrechnung mit Entschädi-271 ff, 271a-d, 274a, 894, 896 gung: 208. 208a, 479b, 892, 896

Eislauflehrer:

- Gewerbetreibender ohne Betrieb: F

482

Einkünfte, eigene, der unterstützten Fahrlässigkeit, grobe:

Personen: - und Herabsetzung: 406h

- Bemessung der zusätzlichen LAE: - und Rückerstattung der Entschä-275 ff, 275a, 278a, b, 816 digung durch Arbeitgeber: 528 ff. Einreichung: Familienglieder, mitarbeitende:

- des Gesuches um zusätzliche Ent- - Unterstellung LEO: 23, 382, 860-

schädigung: 286, 819861

- - bei Aenderung der Familien- - männliche, im Gewerbe: 56, 752, 860-861, 946

verhältnisse: 288

- - Beitragspflicht: 388 ff, 382a Einrichtungen, gemeinnützige - - Anspruchsberechtigung: 444 ff,

Unterstellung T,E0: 32 ff, 97 f. 445a

105 ff, 14h, 769

- Unterstellung VEO: 304 ff, 296a - männliche, in der Landwirtschaft:

- - Ausnahmen: 382, 443, 382a, 855-859

315 ff.

- Befreiung von der Beitragspflicht Färberei:

VEO: 431 ff. - Ablagen als Filialbetriebe: 397 f.

123

Feststellungen, vorinstanzliche: s, Be- G

schwerdewesen

Gärtnerei:

Feuerwehrkursteilnehmer: - Beitragspflicht VEO: 359b

- Unterstellung LEO: 75 - Unterstellung VEO: 438, 296d, 451a

Filialbetriebe: Gärtnerlehrling:

- Begriff: 393 ff, 393a, 399a - Beitragspflicht für Trinkgelder: 157

Filialleiter:

- Unterstellung LEO: 76 Gastwirtschaftsgewerbe:

- Unterstellung LEO: 52, 54 f.

Form der Beschwerde: s. Beschwerde- - Beitragspflicht LEO: 141

wesen - maßgebender Lohn: 178

Forstbetriebe: - Globallohn: 777-779

- Unterstellung VEO: 294 f, 294a, - als Gewerbe im Sinne der VEO:

821, 824298

- Veranlagung und Beitragspflicht: - veränderlicher Beitrag: 387

847-849 - Besserstellung 515 ff.

Geflügelhändler:

Frauenhilfsdienst: - Anspruchsberechtigung VEO: 884

- Anspruchsberechtigung im. allge-

meinen: 38 f, 39a, 201b Geistliche:

auf Ifaushaltungsentschädi- - Unterstellung LEO: 760-761

gung: 231, 201h Gelegentliche Tätigkeit:

- auf Kinderzulage: 232 - und Unterstellung LEO: 89, 132 f.

- auf zusätzliche Entschädigung: - und Unterstellung VEO: 309 ff, 823,

262825

Freiwilliger Militärdienst: Geltendmachung:

- Feststellung: 199, 436 - des Anspruches: 284 ff, 928-929

Freizeit: Geltungsbereich LEO:s. auch An-

- Lohnausfall: 204 spruchsberechtigung, Beitragspflicht:

- unabhängig von kantonalem Recht Frist: s. auch Beschwerdewesen- Wie- und Zivilrecht: 7, 10

derherstellung - räumlicher: 11, 13

- für Gesuch um Erlaß der Rück- - sachlicher:

erstattung: 559 ff. - - im allgemeinen: 14 ff, 14a-d,

- für Gesuch um Erlaß der Nach- 29a, 32a, 44a, 46a, 48a, 49a,52a,

zahlung: 608 ff. 58a, 71a, 72a, 73a, 92a, 95a,

- für Gesuch um Nachforderung von 103a-c, 109a, 134a, 752-755

Entschädigungen: 615a, 6/5e, f, - - Lohnabrede und Unterord-923-929 nungsverhältnis: 17 ff, 303 Fuhrhalter: - - Zweck und Dauer des Dienst-

- Unterstellung LEO: 19, 80 ff. verhältnisses: 27 ff, 29a, 103h 758-759 - persönlicher:

- nichtlandwirtschaftliches Neben- - - Arbeitgehereigenschaft: 32 ff, gewerbe: 852 32a, 140a, 328a

- - Arbeitnehmereigenschaft: 35 ff, Funktionäre von Verbänden und Ver- 32a, 36a, 201b, 328a

einen: - - - weibliche Personen: 38 f,

- Unterstellung LEO: 77 ff. 38a, 39a

- maßgebender Lohn: 168, 790 - - - juristische Personen: 40 ff.

- - Staatsangehörigkeit: 44, 44a Fürsorgeeinrichtungen: - - Eintrag im Handelsregister: 45

- Unterstellung LEO: 32 f, 106 f, 769 -

- Dienstverhältnis zwischen Ehe-Fürsprecher: s. Rechtsanwälte gatten: 46a

124

- Dienstverhältnis mit weiblichen Geschwister:

Verwandten: 48 ff, 48a, 49a - Unterhaltspflicht: 249 ff, 254, 489

- Einzelne Unterstellungsfälle: 57 ff, 274a, 817

58a-134a, 756-768

Gesellschaftsorgane: s. Verwaltungsräte

Geltungsbereich VEO: s. auch Land-

Gesellschaftsverhältnisse:

wirtschaft, Gewerbe - Unterstellung LEO: 41 f, 94 ff, 46a

- Landwirtschaft: 293 ff, 293a,1), 300a Unterstellung VEO: 303,

359a, 821-824 ff.

821, -- Betriebsleiter: 342

- - Forstbetriebe: 294 f. 294a, Beitragspflicht VEO: 402 ff, 385h, 824 865-867

- Gewerbe: 296 ff, 296a-d, 297a, b,

- Beschwerdelegitimation: 677 825-837

Gemeinden: Gewerbe:

- Diensverhältnis: 14c, 140a, 754 - Begriff: 296 ff, 296a-d, 297a, b,

- Erlaß der Nachzahlung: 564a, 818, 829-832

583a, 911 - Allgemeine Unterstellungsgrund-

- keine Beschwerdelegitimation: sätze:

679 f. - - Rechtsform der Unternehmung: 300 ff, 300a, 301a, 578a Gemeindewerkpflicht: -- Zweckbestimmung der Tätig-

- Unterstellung LEO: 83 keit: 304 ff, 296a, 297b, 305a, 309a, 827-828, 832

Gemeinnützige Einrichtungen: - Berufsmäßigkeit: 309 ff, 309a.

- Unterstellung LEO: 106 f. 14b, 769 823, 827, 832

- Unterstellung VEO: 296a Ausnahmen von der Unterstel.

- Befreiung von der Beitragspflicht lun:

315 ff.

VEO: 431

- Unterstellungsverfahren: 318 f,

Gemeinsame Erfüllung der Unterstüt- 733a

zungspflicht: s. zusätzliche Entschädi- - Beitragspflicht:

gungen - Natur der Beiträge: 383 f.

- - Beitragsschuldner: 385. 385a, b Gemeinschaftsverhältnisse: s. auch Ge- - - Ortsklassen: 386

sellschaftsverhältnisse - - Veränderlicher Beitrag: 387,

- Betriebsleiter: 345 f. 301a, 385b

Gemüsehandel: - mitarbeitende Familienglieder:

- Gewerbebetrieb: 439 388 ff, 860-861

Filialbetriebe: 393 ff, 385b,

Gesamtarbeitsvertrag: 393a, 399a

- und maßgebender Lohn: 181 - - Doppelbetriebe: 400, 385b, 399a, 862-864

Gesangverein: 401a

- Unterstellung LEO: 103h Saisonbetriebe: 401,

Teilhaber von Gesellscha ften: Geschäftseinlage: 402, 46a, 95a, 385b, 402a, 403a,

- Beitragspflicht LEO: 172a 865-867

Geschäftsführer: - Anspruchsberechtigung:

- Unterstellung LEO: 85 - - Gewerbetreibende mit und ohne Betrieb: 437 ff, 437a-c. 439a, Geschäftsschulden: 441a, b, 442a, 4571), 882-888

- keine zusätzliche Entschädigung

für Amortisation: 242 Gewerbehandel:

- Kaffeerösterei: 862

Geschäftsübernahme:

- LEO-Beiträge: 774 Gewerbepolizeiliche Vorschriften:

Geschäftsunkosten: - und Bezeichnung als Betriebslei-

- Spesenersatz: 166 f, 167a. 169d ter: 334 f, 339, 839

125

- und Anspruchsherechtigung: H

454 ff, 454a- c

Handelsregistereintrag:

Gesuch: s. auch Geltendmachung - Bedeutung für Unterstellung: 45,

- um zusätzliche Entschädigung: 865-866

284 ff, 819 - Bezeichnung des Betriebsleiters: um Ilerbasetzung des persönlichen 332, 839

Beitrages: 406 ff, 406b, 870

um Erlaß der Nachzahlung ge- Handelsreisende:

schuldeter Beiträge: 608 ff. - Unterstellung LEO: 86 1f.

um Erlaß der Rückerstattung zu- Unterstellung VEO: 762, 833-835 viel bezogener Entschädigungen: Beitragspflicht für während des 558 ff. Militärdienstes fällige Provisionen: 176

Gewinnabsicht: maßgebender Lohn: 197 1, 786-787

- und Unterstellung VEO: 305 ff, Uebertritt von der LEO zur VEO:

316 f, 309a750

Globallöhne: Handkniipferinnen, Handspinnerinnen

- Hotel- und. Gastwirtschaftsge- - Unterstellung LEO: 91

werbe: 777-779

Härte, große: s. große Härte

G. m. b. H.-Gesellschafter:

-- Unterstellung LEO: 84 Hauptberuf:

- maßgebend für Beitragspflicht: 850 Gradsold: - maßgel.end für Anspruchsberech-

- • und LAE: 200 tigung: 450 ff, 744 f, 36a, 451a,

- Verrechnung: 208a, 479b 726c, 850

-- und Besserstellung: 503

Hausdienstpersonal:

Gratifikationen: -- Beitragspflicht: 165, 178, 38a, -- Beitragspflicht: 776 158c

Grenzgänger: Hausgemeinschaft:

- Unterstellung LEO: 13 - maßgebend für Haushaltungsent-

Grobe Fahrlässigkeit: s. Fahrlässigkeit schädigung: 217 ff.

Große Härte: s. auch Rückerstattung Haushalt:

und Nachzahlung: - - Besorgung des -, und zusätzliche

Voraussetzung für den Erlaß der Entschädigung: 251 ff, 257, 267 laufenden Beiträge nach VEO: Haushaltungsentschädigung: vgl. auch 422, 426ff, 425a, 429a, b, 877-879 Verdienstausfallentschäcligung

- Voraussetzung für den Erlaß der Begriff des selbständigen Haus-Rückerstattung und Nachzahlung: haltes: 217 ff, 217a, 220a, 483a,

550 ff, 583 ff, 550a, b, 583a-607a,810

907, 921-922 Vorübergehende Abwesenheit von Hausgenossen: 223 1, 223a, 811 Großvieheinheiten: Weiterführung des bisherigen

- Veranlagung nach 368, 846

Haushaltes nach dem Ausscheiden Grundbucheintrag: der Ehefrau oder der Kinder:

- und Betriebsleitereigenschaft: 349 225 ff, 230a, 812

Grundsätzliche Fragen: s. Aufsichts- -- bei Dienstleistung der Ehefrau: kommissionen 231, 201b

Guter Glaube: s. auch Rückerstattung Heimarbeiter:

und Nachzahlung - Unterstellung LEO: 89 ff.

- Voraussetzung für den Erlaß der Herabsetzung des besonderen Beitrages Rückerstattung und Nachzahlung: für nichtlandwirtschaftliches Neben-537 ff, 562 ff, 537a-547a, 562a- gewerbe: s. Landwirtschaft, Beitrags-578a, 901-906, 909-920 pflicht VEO

126

Herabsetzung des persönlichen Bei- J uristische Personen:

trages: s. Beitragspflicht VEO — Unterstellung LEO: 40 ff, 152

— Unterstellung VEO: 301 f, 300a,

Herdgemeinde:

— Unterstellung VEO: 824 301a

Befreiung von der Beitragspflicht

Heuverkäufe und Heuzukäufe: VEO: 431

— Veranlagung Landwirtschaft:

369 ff, 846

Hilfsdienst: s. Frauenhilfsdienst K

Hilfskräfte: Kaffeerösterei:

— Beitragspflicht LEO: 143, 29a, 36a — Gewerbehandel; 862

Höchstgrenzen: Kantone:

— der zusätzlichen LAE: 271a — an Lohn- und Verdienstersatzord-

— der LAE: 291 f, 820 nung gebunden: 5 ff.

— der VAE und Besserstellung: 499

Kassenwechsel:

Holdinggesellschaft: — Entscheid: 943

— Beitragspflicht LEO: 44a

— Unterstellung VEO: 830 Kassenzugehörigkeit:

— Entscheid: 943

Holzarbeiter:

— Unterstellung LEO: 63 f.. 753 Kassiere: s. Vereinskassiere

Kinder:

Holzkorporation: schulpflichtige, Unterstellung LEO:

— Unterstellung LEO: 753 15 f.

Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe: — über 15 bzw. 18 Jahre und zu-

— Globallöhne: 777-779 sätzliche Entschädigung: 488 f.

— zusätzliche Entschädigung für außereheliche —: 254 f, 264a

1

Kinderheim:

Ingenieur: — Unterstellung VEO: 316

— Unterstellung LEO: 92a Kinderkrippe:

Inkrafttreten: — Unterstellung LEO: 33

— der Ausführung.sbesthrunungen Kinderschwester:

des EVD: 2, 3 — Unterstellung LEO: 38a

— der Vfg. Nr. 41: 612a

Kinderzulagen:

Institutionen mit öffentlichem Zweck: Voraussetzungen: 232, 232a, 813

— Ausnahmen von der Unterstellung

Ansätze: 233 f, 232a

VEO: 315 ff. — Kürzung: 235 ff, 484, 238a

Institutionen mit gemeinnützigem Zweck: Kindesvermögen:

— Befreiung von der Beitragspflicht — und Kinderzulage: 234

VEO: 431 Kollektivgesellschaft:

Internationale Institutionen: — Unterstellung LEO: 42

-- Nichtunterstellung LEO: 44 Kollektivgesellschafter:

Inventar: — Beiträge nach LEO: 46a. 780

— öffentliches: 775 — Unterstellung LEO: 94, 763, 865

— Anspruchsberechtigung VEO: 446f. J — keine solidarische Haftung bei Rückerstattung von VAE: 526

Jagdaufseher: Korn manditaktiengesellschaft:

— Unterstellung LEO: 92 — Unterstellung LEO: 41

Journalisten: Kommanditär:

— Angehörige liberaler Berufe: 837 — Unterstellung LEO: 95, 95a, 755

127

— Beitragspflicht LEO: 781 Kunstmaler:

— der VEO nicht unterstellt: 402 Angehörige der liberalen Berufe: 320 f, 836

Kommiserationsgründe:

— und Beitragspflicht: 147, 163, 365f. Kürzung:

Kommissionsvertrag: s. auch Handels- der Kinderzulagen: 235 ff, 238a reisende: der VAE infolge Besserstellung:

— Unterstellung LEO: 19, 22 — Begriff der Besserstellung: 497 ff, 501a, b, 502a

Kompetenzkonflikt: — Ermittlung der Besserstellung

— zwischen den eidgenössischen Auf- und Ausmaß der Kürzung: sichtskommissionen: 652 ff. 509 ff.

Komplementär: — — Besserstellung im Wirteberuf:

— Unterstellung LEO: 96 515 ff.

— Anspruchsberechtigung VEO: — — Kürzungsverfahren: 520 f,

446 f. 520a, 897, 950

— — Aufhebung der Kürzung: 522f, Konfektionsgeschäft: 523a

— Doppelbetrieb: 864

Konkurs:

— Geltendmachung der Nachzah- L

lungsforderung im —: 614

Konkursdividende: Landwirt:

— Beitragspflicht LEO: 1721) — Anspruchsberechtigung: 451, 453, 451a

Konkursverlustschein:

— Verrechnung: 479a — Uebertritt von der VEO zur LEO: 749, 726c

Kohlenhandel:

— Gewerbebetrieb: 441 Landwirtschaft:

Köhler: Unterstellung VEO: 293 ff, 293a, b,

— Unterstellung LEO: 93 359a, 821-824

Beitragspflicht:

Konkubinat: — allgemeine Veranlagungs-

— und Haushallungsentschädigung: grundsätze: 359 ff, 293a, b,

221 f, 229 f. 296d, 431a. 844-845

Kost und Logis, Abzüge für, s. zusätz- — — Veranlagung nach Großviehliche Entschädigung einheiten: 368, 846

— — Heuzukäufe und Heuverkäufe: Kostenauferlegung: 369 ff, 846

— im Beschwerdeverfahren: 735,

— — Landwirtschaft im Nebenberuf: 737 ff, 970-972 373, 296d, 877,

916

Kostgeberei: — — nichtlandwirtschaftliches Ne-

— durchschnittliches Monatseinkom- bengewerbe: 850-854

men für die Herabsetzung des -- — Herabsetzung des besonderen Betriebsbeitrages: 416 Beitrages für nichtlandwirt-Krankenpflegerinnen: schaftliches Nebengewerbe: 854

— Unterstellung LEO: 97 f, 105 ff, — — nebenberuflich geführter Ge-

— maßgebender Lohn: 162, 173 werbebetrieb: 853

Krankheit: — — Doppelbetriebe: 375

— und maßgebender Lohn: 188a, b, — — Revision der Veranlagung: 792 376 ff.

— und zusätzliche Entschädigung: — — mitarbeitende Familienglieder: 266, 271, 485 382. 855-859

Kundenmetzger: Legitimation:

— nichtlandwirtschaftliches Neben- — für Gesuch um Erlaß der Rück-

gewerbe: 851 erstattung: 558, 615b

128

- zur Beschwerde: 670 ff, 670a, - und Zivilrecht: 10, 359c, 402a, 676a, 952 431a, 525a, 562b, 578a, 607a

- Verhältnis der -:

Lehrpersonal: - Anspruchsberechtigung: 744 f,

- Unterstellung LEO: 60, 67, 99 ff, 36a, 183a

103 f.

- - Beitragspflicht: 382, 746 ff,

Lehrlinge: 615c

- Unterstellung LEO: 14* - - Udertritt voll einer zur andern

- Beitragspflicht: 174, 782 Ordnung: 749 f.

- - auf Trinkgeldern: 157

s. auch Gewerbe Lohnzulagen, einmalige:

Liberale Berufe: ff.

-• Unterstellung VEO: 320 ff, 103a, maßgebender Lohn: 150

297a, h, 322a, 442a. 836-837, 888

- - Einstellung der Tätigkeit: 468

Liegenschaftsverwalter: M

- Unterstellung LEO: 126

- Unterstellung VEO: 295h, 296c Mahnverfahren:

-- LEO: 771

Liquidatoren:

- Unterstellung LEO: 102 Mandat: s. auch Handelsreisende Lohn: s. maßgebender Lohn - Unterstellung LEO: 19

Lehnabrede: s. Dienstverhältnis Markthändler:

- Anspruchsberechtigung VEO: 883 Lohnähnliche Bezüge:

- maßgebender Lohn: 149 ff. Maßgebender Lohn:

Lohnausfall: -- Bestimmung nach eidgenössischen --- im allgemeinen: 201 ff, 39a, Vorschriften: 8

201a, b, 806 - Bestandteile:

• Lehrlinge: 14, 157 einmalige Lohnzulagen, lohnähnliche Bezüge: 150 ff, 776 Lehnausfallentschädigung: s. auch zu- 140a

Sporteleinkommen: 70,

sätzliche Entschädigung Trinkgelder: 157

maßgebender Lohn: 179 0, Naturallohn: 158 ff, 38a,

179a- f, 183a, 186a-c, I88a, b

158a-c, 783

Ortsklassen: 214 ff, 808-869 167a,

-- Spesenersatz: 166 ff,

Haushaltungsentschädigung: 169b, 169d, 786-790

s. Haushaltungsentschädigung

für die Bemessung der Beiträge: Kinderzulagen: s. Kinderzulagen 169 ff, 46a, 169a-d, 172a, b,

Höchstgrenzen: 291 f., 820 776-791

Geltendmachung: 208 - für die Bemessung der LAE: Verrechnung: 208 ff, 208a- c,

179 ff, 179a-f, 18a, 188a, b,

4971), 807, 926

776-801

Untergang: 211 11 Periodisch tätige Arbeitneh---

Lohnerhöhung: mer und solche, deren Ein-

- maßgebend für LAE: 191, 179a, kommen Schwankungen unter-191a, 925 worfen ist: 186i6f, c . 271c, cl, 779

Lohnersatzordnung: s. Geltungsbereich

- - der Arbeitslosen: 188 ff,

LEO, Beitragspflicht LEO. Lohn- 179c, d, 188a, b, 796-798 ausfallentschädigung, maßgeben- -

Lohnerhöhungen: 191, 179a,

der Lohn19

1a Lohn- und Verdienstersatzordnung: - - für Bararbeiter: 194 -• und kantonales Recht: 5 ff, 456, - für Handelsreisende: 197 f, 786- 271h, 751787

129

Mechaniker: - - Verfahren: 612 ff, 6/2a

- Unterstellung LEO: 26 - - - Geltendmachung der Nachzahlungsforderung im Milcheinnehmer: Konkurs: 614

- Unterstellung LEO: 19, 764

- Untergang des Nachzahlungsan-Militärdienst: spruches: 615, 615a

- maßgebend für Beitragspflicht

401, 401a Naturallohn:

Bestandteil des maßgebenden Mitarbeitende Familienglieder: s. Fa- Lohnes: 158 ff, 158a-c, 783 milienglieder ausgenommen bei Hausdienstper-

Möbeltransportgewerbe: sonal: 165, 38a

- maßgebender Lohn: 163 männlicher mitarbeitender Familienglieder im Gewerbe: 388 f.

Monatseinkommen: s. Herabsetzung des

persönlichen Beitrages Nebenberuf:

von Aerzten: 59 f.

Monatsverdienst: - als Akkordant: 62

- aus gewerblichem Betrieb und von Architekten: 67

Unterstellung VEO: 311, 313 von Rechtsanwälten: 108 ff.

Mosthandlung: - als Verwalter: 124

- Unterstellung VEO: 312 als Verwaltungsrat: 127 ff.

Landwirtschaft im 373, 296d,

Musiker: 877, 916

- Unterstellung LEO: 103a, b keine Doppelbesteuerung durch

- Beitragspflicht LEO: 141 Beitragsleistung für -: 383 Musikkapelle: keine Anspruchsberechtigung für

- Unterstellung LEO: 103c -: 450 ff, 744 f.

Musiklehrer: Nebengewerbe nichtlandwirtschaftliches:

- Unterstellung LEO: 103 f, 103a, s. Landwirtschaft, Beitragspflicht VEO

765 Nutzen und Gefahr:

Mutter: - und Betriebsleitereigenschaft:

- Anspruch auf zusätzliche Ent- 349 f.

schädigung: 246, 258, 267, 487,

492, 274a, 490a, 8950

Mutterhaus:

- Beitragspflicht für Diakonissin- Ober- und Unteranstellungsverhältnen: 140 nisse:

- Unterstellung LEO: 71, 115, 143 ff.

N Orchester:

- Beitragspflicht: 141, 103c

Nachforderung nicht bezogener Ent- Ordensschwestern:

schädigungen: - Unterstellung LEO: 105 ff.

- Wahrung der Frist: 615e, f, 923- - maßgebender Lohn: 173

929 - und Unterstellung VEO: 308

Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Ordnungsbuße: s. Buße - Erlaß Ordnungsvorschriften:

- -- guter Glaube: 562 ff, 562a-c, - Verletzung: 735a, 870

564a, 567a, 571a, 572a, 578a,

774, 909-920 Organe einer AG.: s. Verwaltungsräte

große Härte: 583 ff, 583a, 585a, Ortsklassen:

586a, b, 60Ia, b, 602a, 607a, - maßgebend für LAE: 214 ff,

878, 921-922 808-809

Frist für Erlaßgesuch: 608 ff. - und Beiträge nach VEO: 386

130

Prokurist:

— Unterstellung LEO: 755

Pächter: — kein Anspruch auf VAE: 446

— Dienstverhältnis: 766 Provisionen:

— Betriebsleiter: 328 ff, 838 — Beitragspflicht für während des Parteibegehren: Militärdienstes fällige —: 176

-- binden die AKL: 630 Provisionsreisende: s. Handelsreisende

Parteientschädigung: Prüfungsexperten: s. Examinatoren

— keine Vorschrift: 743, 975

Putzfrauen: s. Waschfrauen

Patent:

— und Betriebsleitereigenschaft: 339,

351 R

— und Gewerbebetrieb: 437c

Pensionat: Räumlicher Geltungsbereich: s. Gel-

— Unterstellung VEO: 308 tungsbereich

Periodisch tätige Arbeitnehmer: Räumlichkeiten:

— maßgebender Lohn: 186 f, 186a —c, — erforderlich für gewerblichen Be-27/c, d, 779, 796 trieb: 437 ff, 437a, 439a, 441a, b, 442a, 863-864

Personentransportgewerbe:

— Trinkgelder: 784 Rebberge:

-- Unterstellung VEO: 822

Persönlicher Beitrag:

— der Teilhaber von Gesellschaften: Rechnungsrevisoren: s. Bücherexperten 404 f, 403a, 865-867 Rechtliche Unterstützungspflicht: s. zu-

— Herabsetzung: sätzliche Entschädigung

— — Voraussetzungen: 406 ff,406a-c, Rechtsanwälte:

425a, 868, 870, 937

— Unterstellung LEO: 108 ff.

Ausmaß: 410 — - Dienstverhältnis zu einer AG. durchschnittliches monatliches oder einem Verband: 109 ff, Reineinkommen: 411 ff, 412a, 109a, 767

869, 871-875 — — als Kommissionsmitglied: 112 Persönlicher Geltungsbereich: s. Gel- — als Vereinskassier: 113

tungsbereich - — Substitut: 114

Personen, weibliche: — — als Oberangestellte: 144

- Unterstellung LEO: 38 f, 48 ff, 38a, — maßgebender Lohn: 168, 767 39a — mit Filialbetrieb: 339

Personengesellschaften: s. Gesellschafts- Rechtsbegehren:

verhältnisse notwendiger Inhalt der Beschwerde: 659, 695 f, 665a, 949 Pflegekinder:

--• Auslandkinder: 813 Rechtsberater: s. Rechtsanwälte

Photogeschäft: Rechtskraft:

— Unterstellung VEO: 315, 863 der Kassenverfügungen: 733, 733a

— der Veranlagungsverfügungen Postfuhrhalter: in der Landwirtschaft: 376 ff. -- Unterstellung LEO: 80 — der Beschwerdeentscheide: 734, Praxisänderung: 733a

— Handelsreisende: 939 — nicht hei Abschreibung einer Privatdozent: Beschwerde: 623

— Unterstellung LEO: 101 Rechtmäßigkeit:

— maßgebender Lohn: 156 — der Erlasse des EVD: 1, 192 Private Kinderheime und Schulen: — der Weisungen des Bundesamtes:

s. Kinderheime, Schulen4

131

— der Naturallohnansätze: 158f, 161, Rückforderung nichtgeschuldeter Bei-158a, b träge:

— Geltendmachung des Anspruches:

Rechtsform der Unternehmung: 615b—d, 876

— maßgebend für Unterstellung VEO:

300 ff, 300a. 301a Rückgriffsrecht:

— Verzicht: 898

Rechtsniitlel: s. Aufsichtskommissio-

nen, Beschwerdewesen Rückzug:

— der Beschwerde: 725 f.

Rechtsmittelbelehrung:

— maßgebend für Fristenlauf: 610,

693, 700 ff, 520a s

Rechtsnatur:

-- des Anspruches auf VAE: 432 ff. Sachlicher Geltungsbereich: s. Geltungsbereich

Rechtspraktikant: s. Substitut Säger:

Rechtsquellen: -- Dienstverhältnis: 768

- - Erlasse des EVD: 1

— Weisungen des Bundesamtes: 4 Saisonarbeiter:

— Beitragspflicht LEO: 186a—c,

Rechtsstillstand in Betreibungssachen: 271c, d

— nicht maßgebend für Beginn der — Anspruch auf zus. LAE: 271d Beschwerdefrist: 694

Selbsthilfegenossenschaften:

Redaktor: --- Unterstellung VEO: 307

— Journalisten: 837 Serviertochter:

Reisende: s. Handelsreisende — veränderlicher Beitrag für —: 387

Rekurswesen: s. Beschwerdewesen Sittliche Unterstützungspflicht: s. zu-

sätzliche Entschädigung

Restitution: s. Wiederherstellung

Sohn:

Revision: - Unterstützungspflicht und zusätz-

— von Entscheiden der Aufsichts- liche Entschädigung: 246, 258, kommissionen: 728 ff, 727 b, 967- 280, 287, 492, 274a, 490a, 895

968, 974 Sold:

Revisor: — und LAE: 200, 208a

— Beitragspflicht LEO: 169c und VAE: 4791)

Röntgenspezialist: — und Besserstellung: 503

--- Unterstellung LEO: 58a Sparguthaben, Einzahlungen:

Rückerstattung zu Unrecht bezogener -- Beitragspflicht: 172a

Entschädigungen: Spesenersatz:

— Legitimation zur Rückforderung: — Abzug vom maßgebenden Lohn.

908 166 ff, 197 f, 167a, 169h, /60d,

— Rückerstattungspflicht 786-790

des Bezügers: 524 ff, 525a, 899

—900 Spitalärzte:

— — des Arbeitgebers: 528 ff, 898 — Unterstellung LEO: 58 f.

— — anderer Personen: 532 ff, 900 Sport:

— Erlaß: 536 — berufsmäßiger, Unterstellung

— — guter Glaube: 537 ff, 537a—e, LEO: 68 f.

546a, 547a, 901-906 Sporteln:

— — große Härte: 550 ff, 550a, b, - Beitragspflicht LEO: 70, 140a 907

— — Legitimation für Erlaßgesuch Sprache:

558 — der Beschwerde: 669

— — Frist für Erlaßgesuch: 559 ff. Spruchgebühr: s. Kostenauferlegung

132

Substitut: Schwiegereltern:

— Unterstellung LEO: 114 — Anspruch auf zusätzliche Ent-

— nicht der VEO unterstellt: 314 schädigung für —: 247, 493 f, 241a, 274a

Sch St

Schadenersatz:

Beitragspflicht LEO: 169b Staatsangehörigkeit:

— und Unterstellung LEO: 44

Schauläufer: — und Anspruch auf zusätzliche

— Gewerbetreibender ohne Betrieb: Entschädigung: 493

483 Stellvertretung:

Schauspieler: - im Beschwerdeverfahren: 681 f.

— Unterstellung LEO: 115 Steuereinschätzung:

— Beitragspflicht als Unterange- — als Grundlage für die Bemessung stellte: 145 der zusätzlichen Entschädigung:

Scheidung: 289, 271b

— und Anspruch auf Haushaltungs- — und Herabsetzung des persönentschädigung: 229 f., 230a lichen Beitrages: 412, 412a, 872 und zusätzliche Entschädigung: — und Kürzung infolge Besserstel-

260, 264a, 266a, 894 hing: 509

und Kinderzulage: 238a — und Nachzahlung von Beiträgen:

— und Betriebsleitereigenschaft: 351 598 ff, 603 ff.

— und Beschwerdeentscheid: 715.

Schiedskommissionen, Zuständigkeit:751

— Lohnersatzorclnung: 616 ff, 620a,

930-934 Steuereinzüger:

— Verdienstersatzordnung: 620 ff, — Unterstellung LEO: 140a

620a, 933, 935-938 Steuern:

Schneider: — Beiträge gemäß Lohn und Ver-

dienstersatzordnung: 359, 383

— selbständigerwerbend: 25

Stiftungen:

Schriftsteller: — Unterstellung LEO: 34

— Unterstellung VEO: 322, 322a

Stiftungsräte:

Schulärzte: — Beitragspflicht LEO: 151

— Unterstellung LEO: 116

Strafkompetenz der AKL und AKV: Schuldenabzug: s. Beschwerdewesen

— und Veranlagung Landwirtschaft:

361, 364 f. Studenten:

— Anspruchsberechtigung LEO: 118 Schulen: — Anspruchsberechtigung auf Ver-

— Unterstellung VEO: 316 f. setzungsentschädigung: 881

Schuldübernahme: Stücklohn:

— LEO- und VEO-Beiträge: 773,909 — Beitragspflicht LEO: 37

Schulhausabwart: s. Abwart

Schulkinder: s. Kinder T

Schwägerin: Tapezierer:

- Unterstellung LEO: 55 — Anspruchsberechtigung VEO: 887 zusätzliche LAE für —: 248 Tariflohn: •

Schwester: — maßgebender Lohn: 191a. 800

— Anspruch auf zusätzliche Ent- Taschengeld:

schädigung: für —: 251 f, 268 — maßgebender Lohn: 177, 49a

133

Tatfragen: Ungerechtfertigte Bereicherung: s. Be-

— und Zuständigkeit AKL: 634 ff, reicherung

625a, 634a, 932 Unkostenabzug: s. Spesenabzug

Tatsächliche Aufwendungen: Unmündige:

maßgebend für zusätzliche Ent- — als Betriebsleiter: 333

schädigung: 264 ff. 264-a.—c, 266a

Unselbständigerwerbende: s. auch An-Taxameterchauffeure: spruchsberechtigung LEO, Beitrags-

- Unterstellung LEO: 32a pflicht LEO

Taxiunternehmer: — mit selbständigem Nebenerwerb,

— Unterstellung LEO: 32a Erlaß der Beiträge: 427

Theaterbesitzer: Untergang:

— Unterstellung und Beitragspflicht — des Anspruches:

LEO: 115, 145 — — auf LAE: 211 ff, 615b—d

— — auf VAE: 472 ff, 615a

Tochter: s. auch Ehefrau, weibliche

Verwandte — der Beitragsforderungen: 615

— Unterstellung LEO: 49 ff, 49a Unterhalts- und Unterstützungspflicht:

— Anspruch auf zusätzliche Ent- — Voraussetzung für zusätzliche schädigung für —: 488 Entschädigung: 241 ff, 481, 485 ff, 241a, b. 490a, 634a, 815

Torfausbeutung:

Unterstellung LEO: 122, 826 Unterordnungsverhältnis: s. Dienstver

Trinkgelder: hältnis

im Gastwirtschaftsgewerbe, maß- Unterricht: s. Lehrtätigkeit

gebend für Unterstellung LEO: Unterstellung: s. Geltungsbereich

52, 54 f, 777-779

der Lehrlinge und Unterstellung Unterstützte Personen:

LEO: 157 Beschwerdelegitimation: 671, 676a

Unter- und Oberanstellungsverhältnis: -- Unterstellung und Beitragspflicht U LEG: 71, 115, 125, 143 ff.

Urteile in Steuersachen:

Uebersetzerbureau: — und Beschwerdeentscheid: 715,

— Gewerbebetrieb: 442751

Ueberstunden:

— Kompensation mit Freizeit und v

Anspruchsberechtigung .LEO: 204

Uebertritt: Vater:

— von der VEO zur LEO: 749 — eines unehelichen Kindes, An-

— von der LEO zur VEO: 750 spruch auf Kinderzulagen: 232,

Uhrmacher: 235 f, 232a

Unterstellung LEO: 123 — Unterstützungspflicht: 246

— Betriebsleiter: 356

Umgehungsgeschäft:

— nicht maßgebend für Beitrags- Veränderlicher Beitrag:

pflicht LEO: 148 — im Gewerbe: 387, 301a, 385b

— nicht maßgebend für die Bezeich- Veranlagung der Landwirtschaftsnung des Betriebsleiters: 329 ff. betriebe: s. Beitragspflicht VEO,

— — Nachweis durch Kasse: 350 Landwirtschaft

Uneinbringlichkeit: Veranlagungsverfügung:

— geschuldeter Beiträge, Abschrei- — LEO: 771

bung: 422 f, 633, 138b, 208a

Verbandsschiedskommissionen: s. Be-Unfallgelder: schwerdewesen, Schiedskommissio-

— und Einkommensgrenzen: 275a nen

134

Verbands- und Vereinsfunktionäre: s Verjährung: s. Untergang

Funktionäre, Rechtsanwälte

Verleger:

Verbindlichkeit: — Unterstellung VEO: 832

— der Weisungen des EV1): 1 Vermietung:

der Entschädigungsansätze: 650 Unterstellung VEO: 296c

— der Natnrallohnansätze: 158 f.

161. 158a Vermittler: s. Handelsreisende

des Ortschaftenverzeichnisses: 214,

808 Vermögen:

— der Ansätze der zusätzlichen Ent- — und Kinderzulage: 234

schädigung: 282 — und zusätzliche Entschädigung: 258, 264c

Verbotene Berufstätigkeit: — und Herabsetzung: 406a

— kein Gewerbe im Sinne der VEO: — und Nachzahlung: 586a, b, 601a, b 296, 335, 339, 455, 454a—c - und Konkursverlustschein: 479a

Verdienstausfallentschädigung: Verpfändung eines Betriebes:

— Haushaltungszulage und -entschä- — und 13etriebsleitereigenschaft:

digung: 217a, 220a, 223a, 230a,327

483a

Verrechnung:

Betriebsbeihilfe: 481 ff, 4371), c

— des Anspruches auf LAE: 208 ff, Kinderzulage: 484, 232a, 238a

208a--c

— zusätzliche VAE:

— des Anspruches auf VEA: 479a, b,

— Unterhalts- und Unterstüt-892

zungspflicht: 485 ff, 241a, b.

— LEO mit VEO-Beiträgen: 772 490a, 893-896

— keine andern Entschädigungs- — LEA mit Beiträgen: 926

—

ansprüche: 496 Versetzungsentschädigung:

Kürzung infolge Besserstellung: — und zusätzliche Entschädigung:

Begriff der Besserstellung:275

497 ff, 501a, b, 502a nach VEO: 46]

Ermittlung der Besserstellung — Studenten: 881

und Ausmaß der Kürzung:

509 ff. Versicherungsagenten: s. Agenten

Besserstellung im Wirteberuf: Vertreter: s. Handelsreisende

515 ff.

Kürzungsverfahren: 520 f, Verwalter: -

520a, 897, 950 - Unterstellung LEO: 124 ff.

Aufhebung der Kürzung:

522 f, 523a Verwaltung:

- - Unterstellung VEO: 296b, 829, 831 Verdienstersatzordnung: s. auch Ge-

Verwaltungsräte:

werbe, Landwirtschaft, liberale Be-

— Unterstellung LEO: 109 f, 127 ff, rufe 44a

— Geltungsbereich: 293 ff, 293a ff,

821-837 Verwirkung: s. auch Untergang

— der Beschwerdefristen: 683 ff.

Vereine: Verzicht:

— Unterstellung LEO: 72, 77 ff. — auf Beitragserhebung: 1461, 422f.

— Unterstellung VEO: 298 f, 828 — auf Rückgriffsrecht: 898

Verfahren: s. Beschwerdewesen Viehbestand:

Verfahrenskosten: s. Kostenauferlegung — Veranlagung Landwirtschaft:

367 ff.

Verhältnis der LEO zur VEO: s. Lohn- - Veränderungen und Revision der und Verdienstersatzordnung Veranlagung: 378

135

Viehverstellung: Zahnärzte:

— Beitragspflicht VEO: 359c — Unterstellung LEO: 116, 134, 134a

Vorinstanzliche Feststellungen: s. Be- Zahntechniker:

schwerdewesen — Unterstellung LEO: 134a

Vorstandsmitglieder von Vereinen: Zeitungsverkäufer:

— Unterstellung LEO: 72, 78 f.

- Unterstellung LEO: 14,5 ff.

— Beitragspflicht mehrerer Arbeitw geber für —: 142

Zusätzliche Lohnausfallentschädigung: Waldkorporationen:

— Unterstellung VEO: 294 f. — Voraussetzungen:

. Unterhalts- und Unterstüt-Wartefrauen: zungspflicht: 241 ff, 241a, h,

— Unterstellung LEO: 131 634a, 814-815

Wasch- und Putzfrauen: -- keine andern Entschädigungs-

— Unterstellung LEO: 132 f. ansprüche: 263

Bemessung:

Wasserversorgungsgesellschaft: -- tatsächliche Aufwendungen:

— Unterstellung VEO: 315 264 ff, 264a—c, 266a, 818

Wechsel des Betriebsleiters: s. Be- Abzüge für Kost und Logis triebsleiter und für persönliche Bedürfnisse: 269 f, 269a

Weibliche Verwandte: s. auch Ehefrau, — Einkommensgrenzen: 271 ff. Mutter, Schwägerin, Schwester, 271a—d, 274a, 275a, 278b

Tochter — eigene Einkünfte der unter-

— Unterstellung LEO: 46 ff, 48a, 49a stützten Personen: 275ff, 275a, 278a I), 816

Weihnachtsgeschenke:

— Beitragspflicht: 150 Ausmaß der Entschädigung: 281 f. 271a

Weisungen: gemeinsame Erfüllung der Un-

— des EDV und des Bundesamtes: terstützungspflicht: 283, 817

1, 4, 192 Geltendmachung des Anspruches: 284 ff. 819

Wiedererwägung:

- von Entscheiden der Aufsichts- Zusätzliche Verdiensausfallentschädikommissionen: 730 ff, 969

gung:

Wiedererwäg ungsgesuch: — Unterhalts- und Unterstützungs-

— als Beschwerde: 666 f. pflicht: 481, 485 ff, 241a, b, 490a, 893-896

Wiederherstellung der Frist:

— zur Geltendmachung der VAE: — keine andern Entschädigungsan-476 f. sprüche: 496

— für Gesuch um Erlaß der Nach- Zuständigkeit: s. Aufsichtskommissio-

zahlung: 608 ff. nen, Ausgleichskassen, Schiedskom-

— für Beschwerde: 705 ff, 704a, 956 missionen

—959

Zustellung der Kassenverfügung: Winzer:

— maßgebend für Fristenlauf: 688 ff,

— Unterstellung LEO: 328a 697, 520a

Wirteberuf: s. Gastwirtschaftsgewerbe

Zweck der Tätigkeit: s. Dienstverhältnis, Gewerbe

z Zweigbetriebe: s. Filialbetriebe

Zahlungsunfähigkeit: Zweigstellen:

— und Beitragspflicht: 172b — Beschwerdelegitimation: 678f., 682

136

Nr.10 11"1 Oktober 1946

Die eidgenössische

Lohn- und Verdienstersatzordnung

Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung

und Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61

Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Inhaltsangabe • Die Leistungen der Lohn. und Verdienstersatzordnung für die Landwirtschaft

(S. 453). — Abänderung der Studienausfallordnung (S. 458). — Stand der zentra. len Ausgleichsfonds der Lohn. und Verdienstersa'zordnung (S. 459). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 4611. — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskom. mission für die Verdienstersatzordnung (S. 474). — Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichtes (S. 486). — Definitive Rechtsöffnung für geschuldete Lohn. und Verdienstersatzbeiträge (S. 493). — Kleine Mitteilungen (S. 495).

Die Leistungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung für die Lanclwirtsehaft.

In landwirtschaftlichen Kreisen hat sich seit einiger Zeit eine gewisse Beitragsmüdigkeit bemerkbar gemacht. In einzelnen Landesteilen, besonders aber im Kanton Luzern, ist eine Bewegung entstanden, die auf breitester Grundlage die Einzahlung der Beiträge verweigern möchte. Der Innerschweizer Bauernbund und der Bauernverein des Kantons Luzern wandten sich .an den Bundesrat mit dem Begehren, ,die Lohn- und Verdienstersatzbeiträge auf 50% herabzusetzen. Im Gegensatz dazu hat sich der Bauernverband des Kantons Bern für die Weiterzahlung der Beiträge an die Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgesprochen.

Im Hinblick auf den wachsenden Unwillen, der sich in landwirtschaftlichen Kreisen gegen die Erhebung .der Beiträge in der bisherigen Höhe geltend macht, soll im folgenden ein Ueberblick über die bisherigen Beitragsleistungen der Landwirtschaft sowie über die Aufwendungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugunsten der Landwirtschaft gegeben werden.

I. Lohnersatzordnung.

Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von je 2% der Lohnsumme fließen in den zentralen Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz, der zur Finanzierung folgender Zwecke dient:

137

— Lohn- und Studienausfallentschädigungen,

— Arbeitsbeschaffung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit,

— Arbeitslosenfürsorge,

— Versetzungsentschädigungen an die zusätzlich in der Land- und

Forstwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte,

— finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer,

— Alters- und Hinterlassenenrenten nach Maßgabe der Ueber-

gangsordnung zur Alters, und Hinterlassenenversicherung.

Seit Einführung der Lohnersatzordnung bis zum 30. Juni 1946 haben die Arbeitgeber und Arbeitnehmer rund 1222 Millionen Franken aufgebracht. Im gleichen Zeitraum wurden insgesamt rund 1006 Millionen Franken an Lohn- und Studienausfallentschädigungen ausbezahlt.

Die Aufwendungen des Ausgleichsfonds für die Arbeitsbeschaffung und für die Arbeitslosenfürsorge kommen der Landwirtschaft in sehr geringem Umfange zugute, da die Landwirtschaft keine Arbeitslosigkeit kennt. Immerhin entfallen von den Gesamtaufwendungen für die Arbeitsbeschaffung bis zum 30. Juni 1946 in der Höhe von rund 28,4 Millionen Franken rund 1,8 Millionen Franken auf die Landwirtschaft. Zur Hauptsache wurden damit Stallsanierungen subventioniert, während für die Errichtung von Dienstbotenwohnungen nur Fr. 17 799.— beansprucht wurden.

Die Versetzungsentschädigungen bilden ähnlich wie die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen einen Ersatz für die Einkommenseinbußen, die die kraft Arbeitsdienstpflicht zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte in der Regel erleiden. Die Versetzungsentschädigungen werden erst seit dem 1. April 1944, .dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 9. Juni 1944, aus den Mitteln des zentralen Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz und zwar zu 50% bestritten. Von diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 1946 wurden 48,7 Millionen Franken an Versetzungsentschädigungen ausgerichtet. Bis zum 1. April 1944 gingen die Versetzungsentschädigungen zu 2/3 zu Lasten des Bundes und zu 1/3 zu Lasten der Kantone. Da der Bundesrat die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen inbezug auf den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft bis zum 30. November 1946 befristet hat, wird nach diesem Zeitpunkt die Auszahlung von

138

Versetzungsentschädigungen an zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte dahin fallen.

Zur teilweisen Deckung der Auslagen für die finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird von den Arbeitgebern in der Landwirtschaft ein Beitrag von 1% der ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der in den zentralen Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz fließt. Seit Einführung der Beihilfenordnung (1. Juli 1944) bis zum 30. Juni 1946 haben die Arbeitgeber für die finanziellen Beihilfen 2,69 Millionen Franken an Beiträgen aufgebracht. Im gleichen Zeitraum wurden rund 3,79 Millionen Franken finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausgerichtet (vgl. Ziff III).

II. Verdienstersatzordnung.

Die Beiträge nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft (Betriebs- und Kopfbeiträge), fließen in den zentralen Ausgleichsfonds für die Landwirtschaft, der zur Finanzierung folgender Zwecke dient:

— Verdienst- und Studienausfallentschädigungen,

— finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern,

— Alters- und Hinterlassenenrenten.

Seit Einführung der Verdienstersatzordnung bis zum 30. Juni 1946 haben die Landwirte an Beiträgen rund 69,4 Millionen Franken A ufgeb ra cht Im gleichen Zeitraum wurden 94,8 Millionen Franken an Verdienst- und Studienausfallentschädigungen ausgerichtet. Die finanziellen Beihilfen an Gebirgsbauern belasten den zentralen Ausgleichsfonds mit rund 6,5 Millionen Franken.

Die Alters- und Hinterlassenenrenten nach Maßgabe der Uebergangsordnung, die seit dem 1. Januar 1946 in Kraft steht, werden zu 60% von den zentralen Ausgleichsfonds aufgebracht, wobei 8% dieser Leistungen vom Ausgleichsfonds für die Landwirtschaft getragen werden. Seit dem 1. Januar 1946 bis zum 30. Juni 1946 hatten die zentralen Ausgleichsfonds insgesamt rund 34,8 Millionen Franken für die Alters- und Hinterlassenenrenten der Uebergangsordnung aufzuwenden, wovon rund 2,8 Millionen Franken auf den zentralen Ausgleichsfonds für die Landwirtschaft entfallen.

Ueber die Beiträge der Landwirtschaft nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung, über die Aufwendungen für die Ver-

139

dienst- und Studienausfallentschädigungen, für die finanziellen Beihilfen an Gebirgsbauern, für die Altersrenten sowie über den Stand des zentralen Ausgleichsfonds für die Landwirtschaft orientiert folgende Tabelle ":

1940 1941 1942 1943 1944 11945 1946" I Total

Beiträge . . . . 3 622 11 833 11 630 12 193 12 078 12 416 5 675 69 447 Beiträge der

Studierenden . — — — — — 46 2571

Verdienstausfall-

entschädigungen 9 628 13 169 11 467 21 866 25 755 12 298 536 94 719

Studienausfall-

entschädigungen

aus cl. Fonds VEO

Landwirtschaft — — — — — 104 17121

Finanzielle Beihil-

fen an Gebirgs-

bauern — — — — 631 4 002 1 845 6 478

Altersrenten . . — — — — — — 2 787 2 787

Ueberschüsse des

Ausgleichsfonds —573 6 589 6 806 3 124 890 3 044 1 419 21 299

Stand des Aus-

gleichsfonds am

Jahresende —573 6 015 12 822 15 945 16 835 19 879 21 299 —

* in 1000 Franken.

** erstes Halbjahr.

III. Beihilfenordnung,

Am 1. Juli 1946 waren zwei Jahre verflossen, seit die Beihilfenordnung in Kraft getreten ist. Während diesen zwei Jahren wurden an landwirtschaftliche Arbeitnehmer rund 3,8 Millionen Franken und an Gebirgsbauern rund 6,5 Millionen Franken an Beihilfen ausgerichtet.

Die finanziellen Beihilfen haben mit Wirkung ab 1. April 1946 eine Erhöhung erfahren, wobei die Haushaltungszulagen von Fr. 14.— auf Fr. 30.— und die Unterstützungs- und Kinderzulagen

140

von Fr. 7.- auf Fr. 7.50 erhöht wurden. Infolgedessen haben auch die Aufwendungen für die finanziellen Beihilfen im zweiten Quartal 1946 gegenüber dem Vorquartal um etwas mehr als 0,75 Millionen Franken zugenommen. Die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind um rund Fr. 183 000.- und diejenigen an Gebirgsbauern um rund Fr. 575 000.- angestiegen. Ueber die Höhe der ausgerichteten Beihilfen in den einzelnen Kantonen seit dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung (1. Juli 1944) bis zum 30. Juni 1946 orientiert folgende Tabelle:

KANTONE Gebirgsbauern Landw. Arbeitnehmer

Fr. Fr. Zürich 32 169.94 234 637.93 Bern 1 130 441.50 1 025 760.35 Luzern 385 944.70 414 199.01 Uri 282 368.82 30 746.70

Schwyz 358 506 99 70 784.-

Obwalden 150 449 85 21 061.20 Nidwalden 94 128.55 16 785.69 Glarus 37 920.03 8 893.55

Zug 64 320.98 52 627.-

Freiburg 402 474.28 415 398 34 Solothurn 30 489 50 58 095.26 Basel-Stadt - 8 305.18 Basel-Land 4 103.54 13 719.29 Schaffhausen -- 15 605.91 Appenzell A.-Rh. 146 291 20 17 531.50 Appenzell I.-Rh 227 516.- 10 726.46 St. Gallen 447 460.26 132 093.95 Graubünden 702 550.27 161 596.61 Aargau - 97 891.42 Thurgau 5 985.60 136 099.67 Tessin 224 595.52 57 141.43 Waadt 135 316.93 412 844.28 Wallis 1 557 170.40 240 396.40 Neuenburg 57 777.85 136 636.90

Genf 1 - -

Insgesamt 6 477 982.71 3 789 578.03

1 Der Kanton Genf ist auf Grund des BRB vom 12. Juli 1944 von der Verpflichtung zur Ausrichtung finanzieller Beihilfen enthoben.

141

Abänderung der Studienausfallordnung.

1. Herabsetzung der Beiträge der Studierenden.

Der Verband der Schweizerischen Studentenschaften hatte mit Eingabe vom 15. März 1946 das Begehren gestellt, der Beitrag der Studierenden gemäß Art. 4, Abs. 2, der Studienausfallordnung sei von Fr. 10.— auf Fr. 3.— im Semester herabzusetzen. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erteilte darauf die Weisung, diese Frage sei erst weiter zu verfolgen, wenn über die Verwendung der Mittel in den zentralen Ausgleichsfonds Beschluß gefaßt worden sei. Da sich ein bezüglicher Bundesbeschluß in Vorbereitung befindet und die Herabsetzung der Beiträge wegen des Einzuges der Studiengebühren auf Beginn eines Semesters in Kraft treten sollte, setzte der Bundesrat mit Beschluß vom 24. September 1946 die Beiträge der Studierenden von Fr. 10.— auf Fr. 3.— im Semester herab. Diese Herabsetzung rechtfertigt sich deshalb, weil die Studierenden nur eine ganz kurze Zeit während des Aktivdienstes in den Genuß der Entschädigungen gekommen sind, sodaß ihnen nicht mit der gleichen Berechtigung wie den Selbständig- und Unselbständigerwerbenden zugemutet werden kann, die Beiträge in der bisherigen Höhe weiterhin zu entrichten. Dazu kommt, daß eine Herabsetzung der Beiträge gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung hauptsächlich im Hinblick auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht vorgenommen werden konnte. Dieser entscheidende Grund gegen eine Herabsetzung der Beiträge fehlt bei der Studienausfallordnung, ,da diese nicht in die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernommen werden soll, weil dort die Studierenden als Nichterwerbstätige behandelt werden. Um Mißverständnisse im Zusammenhang mit Bestrebungen des Verbandes der Schweizerischen Studentenschaften bzw. der Studentenschaften einzelner höherer Lehranstalten zur Gründung von Stipendien- und Darlehenskassen zu vermeiden, ist festzuhalten, daß die einzelnen höheren Lehranstalten bzw. die für diese zuständigen Behörden und Körperschaften selbst darüber zu entscheiden haben, ob zu solchen Zwecken besondere Gebühren oder Beiträge zu erheben seien. Von Bundes wegen wird vom 1. Oktober 1946 an gemäß Studienausfallordnung nur noch der Beitrag von Fr. 3.— im Semester erhoben.

142

2. Aenderung in der Berechnung der Rückerstattungsquote der Kantone gegenüber dem Bund.

Der Bund vergütet gemäß Art. 5, Abs. 3, der Studienausfallordnung den zentralen Ausgleichsfonds die Hälfte ihrer Auslagen für Studienausfallentschädigungen. Die Kantone sind ihm für ein Drittel seiner Leistungen rückerstattungspflichtig. Bei der Verteilung dieser Rückerstattungsquote unter die Kantone war nach der bisher geltenden Bestimmung auf die Zahl der Studierenden, die im einzelnen Kanton auf Ende jedes Jahres Wohnsitz hatten, abzustellen. Da ,die Feststellung des Wohnsitzes aller Studierenden manchen Kantonen eine zu große Arbeit verursacht hatte und diese demgemäß clie bezüglichen Angaben nicht lieferten, verteilte die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds bereits die Rückerstattungsquote für das Jahr 1945 gemäß dem Bundesratsbeschluß vom 11. Januar 1946 über die Beiträge der Kantone .an die Lohnausfallentschädigungen, wogegen keine Einsprachen eingegangen sind. Diese Praxis wurde durch die Aenderung des Art. 5, Abs. 3, der Studienausfallordnung rechtlich verankert. Da nach der neuen Verteilungsart der Rückerstattungsquote der Wohnsitz der Studierenden am Ende jedes Jahres von keiner Bedeutung mehr ist, wurde Art. 10 der Ausführungsverordnung zur Studienausfallordnung betreffend die Begriffsumschreibung des Wohnsitzes der Studierenden aufgehoben.

Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

(II. Quartal 1946)

Im taufe der Monate April, Mai und Juni des Jahres 1946 wurden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern nach der Lohnersatzordnung Fr. 65 901 225.15 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr. 11 695 667.34 an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 3 751 229.03, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 2 494 610.75, an Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 2 958 341.49, ,an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Fr. 691 142.45, an Alters- und Hinterlassenenrenten Fr. 19 909 582.90 und an die Schweizerische Natio-

143

nalspende Fr. 4 800 000.—. Am 30. Juni 1946 weist der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung einen Betrag von Fr. 665 326 597.41 aus, während er zu Beginn dieses Quartals Fr. 587 729 654.92 betrug.

Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 2 807 801.76 und die öffentliche Hand Fr. 962 952.72 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigungen für Landwirte wurden Fr. 266 434.58, für finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern Fr. 1 210 010.91, für Alters- und Hinterlassenenrenten Fr. 1 990 958.30 und für die Schweizerische Nationalspende Fr. 480 000.— ausgerichtet. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt am 30. Juni 1946 Fr. 25 305 034.62 gegenüber Fr. 21 534 280.14 zu Beginn der Berichtsperiode.

In ,der Verdiensterslatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im II. Quartal 1946 Fr. 5 326 337.53 und die öffentliche Hand Fr. 1 320 980.34 an Beiträgen auf. Die an die Gewerbetreibeniden ausgerichteten Verdienstausfallentschädigungen beliefen sich auf Fr. 236 386.54, die Alters- und Hinterlassenenrenten auf Fr. 2 986 437.45 und die Zuwendung an die Schweizerische Nationalspende auf Fr. 720 000.—. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, erhöhte sich von Fr. 29 523 993.64 zu Beginn ,des II. Quartals 1946 auf Fr. 36 171 311.51 am Ende der Berichtsperiode.

Die im II. Quartal 1946 ausgerichteten Studienausfallentschädigungen beliefen sich auf insgesamt Fr. 56 885.60, wofür die einzelnen Fonds wie folgt belastet wurden: Arbeit- und Lohnersatz Fr. 34 131.36 und Verdienstersatz-Landwirtschaft- und -Gewerbe je Fr. 11 377.12. An Beiträgen der Studenten konnten den zentralen Ausgleichsfonds insgesamt Fr. 55 662.40 gutgeschrieben werden, oder auf die einzelnen Fonds verteilt: Arbeit- und Lohnersatz Fr. 33 397.44 und Verdienstersatz-Landwirtschaft und -Gewerbe je Fr. 11 132.48.

Alle drei Ausgleichsfonds zusammen •erreichten am 30. Juni 1946 (Rückstellungen der öffentlichen Hand von Fr. 84 797 792.78 inbegriffen) einen Betrag von Fr. 768 802 665.34 gegenüber Fr. 723 612 657.28 zu Beginn des II. Quartals.

144

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die

Lohnersatzordnung (AKL).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 683: Ausländische Arbeitgeber.

Nr. 684: Dienstverhältnis zwischen Vater und Tochter.

2. Beitragspflicht.

Nr. 685: Beitragsschuldner.

Nr. 686: Beitragserlaß; uneinbringliche Beiträge.

3. Maßgebender Lohn.

Nr. 687: Beitragsfreie Zuwendungen.

Nr. 688: Nachträglich ausgerichtete Entschädigungen.

4. Lohnausfallentschädigung.

Nr. 689: Zusätzliche Entschädigung für außereheliche Mutter.

5. Nachforderung nichtbezogener Entschädigungen.

Nr. 690: Wiederherstellung der Frist.

Nr. 691: Untergang des Anspruches.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 683-691.

Arbeitgeber; deren Betrieb oder Zweigbetrieb in der Schweiz liegt, sind der Lohnersatzordnung unterstellt (VW Art.'1, Abs. 1), gleichgültig, ob der Arbeitgeber in der Schweiz wohnt oder nicht. Da .auch Sekretariate, Verwaltungsstellen und dergleichen Unter den Begriff des Betriebes im Sinne von Art. 1,-Abs. 1, derWerbindlichen Weisungen fallen, untersteht auch ,das Sekretariat eirar internationalen Vereinigung, wie die AKL irin Entscheid Nr. 683 ausführt, der Lohnersatzordnung. Die Bestimmungen der Verfügung Nr. 42' sind nichranwendbar, weil es eine private "Vereinigung und nicht eine Gesandtschaft oder ein Konsulat betrifft.

2

145

Im Entscheid Nr. 684 betrachtet die AKL .das Verhältnis zwischen einem Vater und seinen Töchtern, die für ihre Mitarbeit im väterlichen Betrieb und im Haushalt außer Kost und Logis ein monatliches Taschengeld von Fr. 25.— beziehen, als ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung (vgl. dazu die Entscheide Nr. 169, ZLV 1942, S. 179; Nr. 418, ZLV 1944, S. 101, und Nr. 534, ZLV 1945, S. 107).

Nach Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2, ist der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder grobfahrlässig eine Lohnausfallentschädigung zu Unrecht ausrichtet, rückerstattungspflichtig. Dieser Grundsatz ist nach dem Entscheid Nr. 685 analog anzuwenden auf einen Arbeitgeber, der igrobfahrlässig auf den seinen Reisenden ausbezahlten Provisionen keine Lohnersatzbeiträge entrichtet hatte. Er ist daher sowohl für die Arbeitgeber- wie für die Arbeitnehmerbeiträge nachzahlungspflichtig. Da die Voraussetzung des guten Glaubens fehlt, können ihm diese nicht erlassen werden.

Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge im Sinne von Vfg. Nr. 41, Art. 7 kann sowohl in der Lohn- als auch in der Verdienstersatzordnung erlassen werden. Hinzu tritt für die Verdienstersatzordnung noch der Erlaß der laufenden und künftigen Beiträge und Verwaltungskostenanteile gemäß AVEO Art. 26bis, eine Möglichkeit, die in der Lohnersatzordnung fehlt. Dagegen können Beiträge, mit denen der Pflichtige in Rückstand geraten ist, weder in der Lohn- noch in der Verdienstersatzordnung erlassen werden (Entscheid Nr. 686). Rückständige Beiträge können nur abgeschrieben werden, d. h. sie gehen zu Lasten der zentralen Ausgleichsfonds, sofern die Kasse die Erfolglosigkeit der Betreibung durch einen Verlustschein oder auf andere Weise belegt (VW Art. 36ter; BW Art. 20). Trotz der Abschreibung werden aber die Beiträge weiterhin geschuldet; die Beitragsschuld geht also nicht unter wie durch den Erlaß (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 480, ZLV 1944, S. 343, und der AKV Nr. 599, ZLV 1946, Heft 10, 5.482).

Nach VW Art. 14, Abs. 1, unterliegen auch freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer grundsätzlich der Beitragspflicht. In Abs. 3 dieses Artikels wird das Bundesamt aber ermächtigt, die Zuwendungen im einzelnen zu bezeichnen, die nicht als Bestandteil des maßgebenden Lohnes gelten. Von dieser Ermächtigung hat es in seiner Verfügung Nr. 11 vom 12. September 1945 Gebrauch gemacht, wonach nur die ausdrücklich

146

in dieser Verfügung bezeichneten Zuwendungen nicht als Bestandteil des maßgebenden Lohnes betrachtet werden. Das Bundesamt hat daher die beitragsfreien Leistungen der Arbeitgeber nicht mit einer Generalklausel umschrieben, sondern den Weg der Enumerationsmethode gewählt. Die Aufzählung der beitragsfreien Zuwendungen ist deshalb, wie die AKL im Entscheid Nr. 687 ausdrücklich festhält, abschließend. Für die Kassenorgane bleibt im einzelnen Fall nur noch Raum zu prüfen, ob eine bestimmte Zuwendung unter eine der in der Verfügung Nr. 11 genannten Arten fällt. Dagegen können die Kassen nicht mehr auf Grund von Art. 14, Abs. 3, der Verbindlichen Weisungen frei untersuchen, ob sie eine Zuwendung des Arbeitgebers vom maßgebenden Lohn ausnehmen wollen oder nicht.

Im Entscheid Nr. 687 kommt nur Vfg. Nr. 11, Art. 1, lit. e, in Frage. Es ist daher zu prüfen, ob die Aeufnung von Sparguthaben zu Gunsten der Arbeitnehmer gemäß dieser Bestimmung von der Beitragspflicht befreit ist. Nach dem Kreisschreiben Nr. 92 (Kreisschreibensammlung S. 282), dessen Inhalt inbezug auf die Sparguthaben von der AKV durch den Entscheid Nr. 687 sanktioniert wird, kann die Aeufnung von Sparguthaben aber nur dann als Leistung zu Wohlfahrtszwecken gelten, wenn sie zweckgebunden sind, d. h. wenn der Begünstigte über sie nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wegen Krankheit, Unfall usw., verfügen kann. Steht dagegen dem Arbeitnehmer das Recht zu, die Einlage jederzeit abzuheben, welcher Tatbestand dem vorliegenden Entscheid zu Grunde lag, so ist die Spareinlage nur als besondere Form der Lohnzahlung zu betrachten, weshalb sie als Bestandteil des maßgebenden Lohnes gilt.

Im Entscheid Nr. 688 untersucht die AKL die Frage, ob die vom früheren Arbeitgeber eines Dienstpflichtigen diesem nach Ablauf eines Konkurrenzverbotes ausgerichtete Prämie zum maßgebenden Lohn zu zählen sei. Die AKL betrachtet diese Prämie nicht als ein für die Beobachtung der Konkurrenzklausel entrichtetes Entgelt, sondern vielmehr als einen Teil des während der Dauer des Dienstvertrages verdienten Lohnes (die Prämie wurde in Prozenten der früher verdienten Lohnsumme berechnet). Deshalb sind darauf grundsätzlich die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten. Der Beitragspflicht unterliegen aber nur solche Prämien, die berechnet wurden auf einem bereits der Lohnersatzord-

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nung unterliegenden Lohn, d. h. auf einem nach dem 1. Februar 1940, dem Inkrafttreten der Lohnersatzordnung, verdienten Lohn.

Dem Entscheid Nr. 689 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Dem verheirateten Wehrmann G. wurde am 26. August 1945 ein außereheliches Kind geboren. Vom 1. Mai hinweg ließ er der Mutter dieses Kindes monatlich Fr. 100.— zukommen, zuzüglich Fr. 80.— für die Entbindungskosten. Am 6. November 1945 wurde er von seiner Ehefrau geschieden und heiratete am 22. Dezember 1945 die Mutter seines außerehelichen Kindes, wodurch das Kind legitimiert- wurde (legitim.atio per subsequens matrimonium, ZGB Art. 258). Bereits am 27. Oktober hatte er gegenüber dein Beistand des Kindes seine Vaterschaft zugegeben. Entgegen der Auffassung der Kasse und der Schiedskommission anerkannte die AKL den Anspruch des Wehrmannes .auf zusätzliche Entschädigung für die der Mutter für die Entbindungskosten und für den Unterhalt von je vier Wochen vor und nach der Geburt geleisteten Beiträge. Die AKL ging dabei einen Schritt weiter als im Entscheid Nr.206 (ZLV 1942, S.323). Dort hatte sie ausgesprochen, daß der natürliche Vater nur dann Anspruch iauf zusätzliche Entschädigung zu Gunsten der Mutter seines außerehelichen Kindes habe, wenn ihm diese Leistungen durch Gerichtsurteil auferlegt worden sind, oder wenn er das Kind mit Standesfolge anerkannt hat. Im vorliegenden Fall gewährte die AKL eine zusätzliche Entschädigung mit der Begründung, eine solche sei, vorbehältlich der tatsächlichen Aufwendungen, auch dann auszurichten, wenn der Wehrmann gesetzlich begründete Leistungen erbringe, ohne daß er dazu bereits gerichtlich verurteilt wurde.

Eine FHD war im April 1941 zum Militärdienst eingerüCkt und hatte sich bei ihrer vorgesetzten Dienststelle über die Ausrichtung von Lohnausfallentschädigung erkundigt. Da sie die Auskunft erhalten hatte, sie habe keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung und ihr auch kein AK-Kontrollzettel ins Dienst= büchlein eingeklebt worden war, hatte sie keine Veranlassung, sich weiter um eine Entschädigung zu bemühen. Die AKL gewährte ihr daher im Entscheid Nr. 690 die Wiederherstellung der untergegangenen N achf orderungsfrist.

Im Entscheid Nr. 691 erklärte die AKL den Anspruch eines Wehrmannes auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen als untergegangen. Dem Wehrm,ann wurde seinerzeit von der Kasse nur für einen Teil der geleisteten Diensttage die Entschädigung

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ausbezahlt. Anstatt innerhalb eines Jahres seit dieser Auszahlung die Nachzahlung der noch ausstehenden Entschädigung zu verlangen, forderte er diese erst drei Jahre später nach. Trotz Untergang des Nachzahlungsanspruches hätte der Wehrmann aber Wiederherstellung der Nachzahlungsfrist verlangen können (vgl. dazu den vorstehenden Entscheid Nr. 690), wobei die Frage, ob er genügende Gründe für die Wiederherstellung gehabt hätte, dahin gestellt bleiben mag.

Nr. 683.

Ein im Ausland wohnender Arbeitgeber, der in der Schweiz ein Sekretariat führen läßt, untersteht dafür der Lohnersatzordnung (VW Art. 1, Abs. 1).

Aus der Begründung:

Nach VW Art. 1, Abs. 1, sind Arbeitgeber, deren Betrieb oder Zweigbetrieb in der Schweiz liegt, der Lohnersatzordnung unterstellt. Ein Betrieb im Sinne der genannten Bestimmung braucht nicht notwendigerweise ein Gewerbe- oder Industriebetrieb zu sein. Auch einfache Verwaltungsstellen, die von einem im Ausland domizilierten Arbeitgeber abhängig sind, erfüllen diese Voraussetzung. Dies geht daraus hervor, daß der Gesetzgeber zu diesem Zweck eine Ausnahmeverfügung (Verfügung Nr. 42) erlassen mußte, wonach Gesandtschaften und Konsulate fremder Staaten nicht der Lohnersatzordnung unterstehen. Das Sekretariat der internationalen Vereinigung X. untersteht daher der Lohnersatzordnung. Da diese Vereinigung einen rein privaten Charakter aufweist, fällt sie auch nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verfügung Nr. 42.

(Nr. 13S4 i. Sa. F. A. vom 14. Mai 1946)

Nr. 684.

Zwischen dem Vater und seinen Töchtern, die fiir ihre Mitarbeit im väterlichen Betrieb und im Haushalt aufier Kost und Logis ein monatliches Taschen. geld von Fr. 25.— beziehen, besteht ein Dienstverhältnis (VW Art. 2, Abs. 1).

Aus der Begründung:

Kasse und Schiedskommission haben die beiden Töchter mit Recht der Lohnersatzordnung unterstellt. Diese arbeiten zugegebenermaßen im Laden und im Haushalt ihres Vaters und beziehen hierfür als Entgelt Kost, Logis und einen monatlichen Barlohn in Form von Taschengeld in der Höhe von Fr. Nach der Praxis der AKI. gilt ein Dienstverhältnis für Personen, die im Betrieb oder im Haushalt naher Verwandter tätig sind, als nachgewiesen, wenn sie für ihre Arbeitsleistung ein Entgelt in bar beziehen. Wie diese Barentschädigung benannt wird, ist belanglos. Es ist daher klar, daß die Leistungen Arbeitsentschädigungen darstellen.

(Nr. 1401 i. Sa. E. S. vom 31. Mai 1946)

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Nr. 685.

Einem Arbeitgeber, der auf den Provisionen seiner Reisenden keine Bei-

träge nach Lohnersatzordnung entrichtet hat, können wegen grobfahrlähigen

Verhaltens die Arbeitnehmerbeitrlige nicht erlassen werden.

Die Kasse verpflichtete den Beschwerdebeklagten zur Nachzahlung von Fr. 1026.30, weil er für die Provisionen seiner Reisenden die Lohnersatzbeiträge in der Zeit vom 1. Oktober 1941 bis 30. April 1943 überhaupt nicht und ab 1. Mai bis 31. Dezember 1943 nur teilweise entrichtet hatte. Auf Gesuch hin erließ sie die bis Ende 1943 geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge im Betrage von Fr. 436.75, nicht aber die Arbeitgeberbeiträge, mit der Begründung, der Beschwerdebeklagte könne sich nicht auf den guten Glauben berufen, denn er habe aus dem Mitteilungsblatt der Zweigstelle vom 17. Mai 1943 entnehmen können, daß die Provisionen wie bisher beitragspflichtig seien; wenn er sich nicht um die Firma gekümmert, sondern alles dem Geschäftsführer überlassen habe, müsse er auch die Nachforderung der Kasse in Kauf nehmen; dagegen sei anzunehmen, daß die Arbeitnehmer, die sich auf den Geschäftsherrn verlassen durften, gutgläubig waren.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit wurde von der Schiedskommission in dem Sinne gutgeheißen, daß der Beschwerdebeklagte zur Nachzahlung der für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1943 geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet wurde mit dem Hinweis, er habe in dieser Zeit seine Inkassopflicht grobfahrlässig verletzt. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt vor der AKL an und stellt den Antrag, der Rekursbeklagte sei wegen seines grobfahrlässigen Verhaltens zu verpflichten, sämtliche bis 31. Dezember 1943 aufgelaufenen Arbeitnehmerbeiträge im Betrage von Fr. 436.75 der Kasse nachzuzahlen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

Die AKL hat im Entscheid Nr. 536 (ZLV 1945, S. 108) ausgesprochen: «Aus FOAL Art. 5, Abs. 1, geht hervor, daß der Arbeitgeber von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die 2% Arbeitnehmerbeiträge von den Bezügen des Arbeitnehmers zurückzubehalten und für deren Zuweisung an die Kasse besorgt zu sein.» «Der Kasse gegenüber haftet er für die Erfüllung seines ihm durch das Gesetz zugewiesenen Inkassoauftrages. Gestützt darauf können deshalb die 2% Arbeitnehmerbeiträge durch die Kasse beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn dieser seine Pflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, auch wenn die Nachzahlung dem Arbeitnehmer erlassen werden muß.»

Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Nichtbezahlung der Arbeitnehmerbeiträge seiner Reisenden sich eines grobfahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder nicht. Entgegen der Auffassung von Kasse und Schiedskommission ist diese Frage zu bejahen. Denn aus den gesetzlichen Bestimmungen geht seit Einführung der Lohnersatzordnung eindeutig hervor, daß für Provisionen die Lohnersatzbeiträge zu entrichten sind. So bestimmte Art. 12, Abs. 1, der Verbindlichen Weisungen in seiner ursprünglichen, vor dem 1. Mai 1943 geltenden Fassung, daß bei Handelsreisenden der maßgebende Lohn auf der Grundlage des Nettoeinkommens berechnet werde. «Dieses Nettoeinkommen umfaßt sowohl die festen als auch die beweglichen Lohnbestandteile (Gehalt oder Provision oder gemischte Ent löhnung)». Auch AI.EO Art. 8, Abs. 1, sagt: «Für die Festsetzung des für die

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Beitragspflicht maßgebenden Lohnes kommen grundsätzlich alle Einnahmen in Betracht, die ordentlicherweise als Folge des Anstellungsverhältnisses erwartet werden, wie die Provision beim Handelsreisenden ...» Wenn nun der Beschwerdebeklagte diese grundlegenden, klaren und eindeutigen Vorschriften mißachtet und in der Zeit vom 1. Oktober 1941 bis 31. Dezember 1943 seiner Inkassopflicht nicht nachgekommen ist, hat er grobfahrlässig gehandelt und für die nachgeforderten Arbeitnehmerbeiträge einzustehen.

Die Kasse hat auf Gesuch des Arbeitgebers hin unter Annahme des guten Glaubens seitens der Arbeitnehmer in voreiliger Weise die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge sowohl dem Arbeitgeber wie den Arbeitnehmern erlassen. Dieser Entscheid, kann vernünftigerweise nur den Sinn haben, daß die Arbeitnehmer nicht zur Nachzahlung der nachgeforderten Beiträge verhalten werden sollen, wenn sie dem Arbeitgeber erlassen werden. Er stellt dagegen kein Präjudiz dar für den Fall, in dem der Arbeitgeber nachträglich auf dem Beschwerdeweg zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet wird. Diesfalls muß die Frage des Rückgriffsrechtes des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer offen bleiben, schon aus dem Grunde, weil der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch nicht belangt und daher sich zur Eingabe eines Erlaßgesuches bisher gar nicht veranlaßt sah. Im vorliegenden Fall ist daher das Verfahren, auch soweit es den Erlaß der Arbeitnehmerbeiträge gegenüber den Reisenden betrifft, aufzuheben. Die Frage, ob der Arbeitgeber 2% des nachzuzahlenden Betrages von den Arbeitnehmern einfordern kann, ist daher durch diesen Entscheid nicht präjudiziert.

(Nr. 1379 i. Sa. J. S. vom 14. Mai 1946)

Nr. 686.

Beiträge, mit deren Entrichtung der Pflichtige in Rückstand geraten ist, können nicht erlassen, sondern höchstens wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden (VW Art. 36 ter; BW Art. 20).

(Nr. 1351 i. Sa. R. S. A. vom 23. Mai 1946)

Nr. 687.

1. Die Aufzählung der beitragsfreien Zuwendungen in der Verfiigung Nr. 11 des Bundesamtes ist abschließend. Nicht ausdrücklich aufgeführte freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers gelten als Bestandteil des maßgebenden Lohnes.

2. Vom Arbeitgeber geäufnete Sparguthaben, über die der Arbeitnehmer jederzeit frei verfügen kann, gelten als Bestandteil des maßgebenden Lohnes (Vfg. Nr. 11, Art. 1, lit. e).

Die AKL hat in einem früheren, nicht publizierten Entscheid ausgesprochen, daß die Zuschüsse, die von der Beschwerdebeklagten zu den Bankzinsen der Spareinlagen ihrer Arbeitnehmer gewährt werden, für die Zeit vom 1. Oktober 1940 bis 31. März 1945 der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen. Als die Kasse die Beiträge auf diesen freiwilligen Zuwendungen auch für die Zeit ab 1. April 1945 forderte, hieß die Schiedskommission eine vo,n der Firma dagegen erhobene Beschwerde gut und befreite sie von der Beitragspflicht mit der Begründung, bei den von der Firma entrichteten Sparprämien

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handle es sich nicht um zweckgebundene Zuwendungen im Sinne von Art. 1, lit. e, der Verfügung Nr. 11 des Bundesamtes. Der Sinn der Prämien liege in

der Förderung des guten Einvernehmens mit dem Personal und in der För-

derung des Sparwillens. Die Höhe dieser Prämien richte sich nicht nach dem

Lohn oder der Dienstzeit, sondern ausschließlich nach der Zinsgutschrift. Sol-

che Zuwendungen seien allerdings in der Verfügung Nr. 11 nicht aufgeführt; es dürfe aber daraus nicht auf ihre Beitragspflicht geschlossen werden. Wohl könne das Bundesamt beitragspflichtige Zuwendungen. bezeichnen, doch sei

es unmöglich, diese infolge ihrer Mannigfaltigkeit einzeln aufzuzählen. Die Ver-

fügung Nr. 11 umschreibe nur die Typen solcher Zuwendungen. Gegenüber der sehr extensiven Auslegung des Begriffes der lohnähnlichen Entschädigung habe sich der Unbilligkeiten wegen die Einschränkung durch VW Art. 14,

Abs. 3, und der Verfügung Nr. 11 als notwendig erwiesen. Wenn dabei Ent-

schädigungen der Beitragspflicht entzogen worden seien, denen noch ein lohnähnlicher Charakter zukomme (lit. f), se müsse die Abgabefreiheit erst recht bejaht werden, wenn es sich um Unterstützungen handle, die wie die Sparprämien, ihrer Art und ihrem Umfange nach in keiner Beziehung zum

Dienstverhältnis stünden. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor der AKL an mit dem Antrag, es sei auszu-

sprechen, daß die Spareinlagen der Beschwerdebeklagten auf die Sparhefte ihrer Arbeitnehmer ab 1. April 1945 weiterhin der Beitragspflicht unterliegen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

I. Wie die AKL bereits früher ausgeführt hat, war bis zum 31. März 1945

für die Festsetzung der Beitragspflicht freiwilliger Zuwendungen allein ausschlaggebend, daß diese Leistungen als ordentliche Folge des Anstellungs-

verhältnisses gemacht wurden und sofort in die Verfügung des Arbeitnehmers übergingen. Der neue Absatz 3 zu Art. 14 der Verbindlichen Weisungen, am 1. April 1945 in Kraft getreten gemäß Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945, lautet: «Zuwendungen der Arbeitgeber, die in der Hauptsache nicht als Entgelt für geleistete Arbeit anzusehen sind, ... können vom maßgebenden

Lohn ausgenommen werden. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist ermächtigt, die Zuwendungen im einzelnen zu bezeichnen, die nicht

als Bestandteile des maßgebenden Lohnes gelten.»

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber also an der Beitragspflicht auf frei-

willigen Zuwendungen festgehalten, jedoch die Möglichkeit («können») zu

Ausnahmen geschaffen. Die Festlegung dieser Ausnahmen ist aber nach vorstehender gesetzlicher Bestimmung ausdrücklich dem Bundesamt für Indu-

strie, Gewerbe und Arbeit vorbehalten worden, das sie mit Verfügung Nr. 11

vom 12. September 1945 im einzelnen abschließend aufgezählt und im Kreisschreiben Nr. 92 vom 19. September 1945 des nähern erläutert hat. Die Kas-

senorgane dürfen daher von der Beitragspflicht nur befreien, wenn in der Verfügung Nr. 11 die Art der freiwilligen Zuwendungen ausdrücklich genannt ist. Die Auffassung der Schiedskommission, die Verfügung Nr. 11 wolle nur

den Typus freiwilliger Leistungen umschreiben, findet im Gesetz keinen Rück-

halt.

2. Wie die Schiedskommission selbst ausgeführt hat, können die von der Beschwerdebeklagten den Arbeitnehmern entrichteten Sparprämien nicht auf Grund von Art. 1, lit. e, der Verfügung Nr. 11 als beitragsfrei erklärt werden,

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weil sie den Arbeitnehmern sofort zur freien Verfügung stehen und nicht wie

die Einlagen in Pensionskassen und Prämienzahlungen für Gruppen- und Ein-

zelversicherungen zweckgebunden sind. Es ist daher auch für die Zeit ab 1. April 1945 nicht möglich, die Sparprämien von der Beitragspflicht zu befreien. Jede abschließende Aufzählung im Gesetz birgt infolge fehlender Voraussicht die Gefahr von Unbilligkeiten in sich. Anderseits drängt sich diese Art der Regelung dem Gesetzgeber auf, wenn er der Willkür vorbeugen will, (Nr. 1396 i. Sa. M. N. vom 25. Mai 1946)

Nr. 688. Nach Ablauf eines Konkurrenzverbotes an ehemalige Arbeitnehmer aus•

gerichtete, in Prozenten der früher verdienten Lohnsumme berechnete Ent-

schädigungen gelten als Bestandteil des maligebenden Lohnes (VW Art. 14, Abs. 1).

Die Beschwerdeführerin gewährt ihren Vertretern, die während des Dienst-

verhältnisses den vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sind und nach Austritt aus der Firma das ihnen für 3 Jahre auferlegte Konkurrenzverbot

nicht übertreten haben, nach Ablauf dieser Frist, d. h. 3 Jahre nach Beendi-

gung des Dienstverhältnisses, eine Entschädigung von 10% der Summe der während der Anstellung bezogenen Löhne und Gratifikationen. Als die Kasse

auf den in den Jahren 1941 bis 1945 ausbezahlten Entschädigungen im Gesamt-

betrage von Fr. 14 250.:-- die Lohnersatzbeiträge nachforderte, erhob die Firma Beschwerde vor der Schiedskommission. Diese wies die Beschwerde ab mit der Begründung, es könne nicht zweifelhaft sein, daß die Entschädigungen nach VW Art. 14 beitragspflichtig seien, denn die Rekurrentin bezeichne diese im

Anstellungsvertrag selbst als «Prozentsatz der Löhne». Der von der Beschwer-

deführerin angerufene Entscheid der AKL Nr. 276 (ZLV 1943, S. 200) betreffe

nicht die zu entscheidende Frage. Gegen diesen Entscheid erhebt die Rekurren-

tin vor der AKL Beschwerde. Sie macht geltend, es könne sich bei diesen

Vergütungen nicht um einen Teil des Lohnes handeln, da sie nur unter be-

stimmten Bedingungen und erst 3 Jahre nach dem Ausscheiden der Vertreter

aus der Firma ausbezahlt würden. Die AKL bestätigt grundsätzlich den Ent-

scheid der Schiedskommission. Aus der Begründung:

Nach Art. 14 VW gilt jede vertraglich vereinbarte, gesetzlich vorgeschrie-

bene oder freiwillig geleistete gehalts- oder lohnähnliche Entschädigung, auch wenn sie von den Beteiligten nicht als Lohn oder Gehalt bezeichnet wird, als Bestandteil des maßgebenden Lohnes. Die Vergütungen, die die Firma ihren Vertretern nach Ablauf von 3 Jahren seit Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt, können nun betrachtet werden entweder als ein von der geleisteten Arbeit unabhängiges, für die Beobachtung der Konkurrenzklausel entrichtetes Entgelt, oder aber als ein Teil des während der Dauer des Dienstverhältnisses verdienten Lohnes, der von der Firma als Garantiebetrag zurückbehalten und erst nach Einhalten der vertraglichen Konkurrenzklausel ausbezahlt wird. Im ersten Fall unterliegt die Entschädigung nicht der Beitragspflicht, im zweiten dagegen stellt die Vergütung eine bedingte Arbeitsentschädigung dar. Aus der

Tatsache, daß die Entschädigung in einem Prozentsatz der während der Anstellung bezogenen Löhne und Gratifikationen besteht, ist auf die zweite Be-

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trachtungsweise zu schließen. Sie erscheint auch wirtschaftlich als richtig, denn materiell stellt die nachträgliche Vergütung sowohl dem Anspruch wie dem Umfange nach eine Nachwirkung der nach Vertrag geleisteten Arbeit dar. Maßgebend für die Feststellung der Beitragspflicht ist aber in erster Linie nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Diese prozentualen Vergütungen unterliegen jedoch nur insofern der Beitragspflicht als sie sich auf Löhne und Gratifikationen beziehen, die seit Einführung der Lohnersatzordnung, also ab 1. Februar 1940, verdient worden sind. Aus der Abrechnung vom 4. März 1946 ist zu entnehmen, daß in der nachgeforderten Summe Beiträge für Entschädigungen enthalten sind, die offenbar seinerzeit noch nicht der Beitragspflicht unterworfen waren. Soweit dies der Fall ist, ist der beitragspflichtige Betrag herabzusetzen. Die Sache wird daher in Aufhebung des Entscheides der Schiedskommission an die Kasse zurückgewiesen zur Ueberprüfung der Nachtragsabrechnung im Sinne der Erwägungen und zum Erlaß einer neuen Verfügung.

(Nr. 1385 i. Sa. P. M. vom 23. Mai 1946)

Nr. 689.

Ein Wehrmann, der der Mutter seines außerehelichen Kindes für die Entbindungskosten sowie für den Unterhalt während je vier Wochen vor und nach der Geburt Beiträge leistet (ZGB Art. 317), hat Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, auch wenn ihm diese Leistungen weder durch Gerichtsurteil auferlegt noch von ihm vor Gericht vergleichsweise anerkannt worden sind.

Bevor seine erste Ehe am 6. November 1945 geschieden war, hatte der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit Fräulein L., die ihm am 26. August 1945 ein Kind gebar und mit ihm am 22. Dezember 1945 die Ehe einging. Der Rekurrent bezahlte ihr vom 1. Mai 1945 bis zur Verheiratung aus Sold und Sparguthaben einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.—, zuzüglich ab September Fr. 60.— für das Kind sowie die Entbindungskosten von Fr. 80.—. Weil dic Kasse sich weigerte, ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 22. Dezember 1945 zugunsten von Fräulein L., seiner jetzigen Frau, eine zusätzliche Entschädigung auszurichten, beschwerte sich der Wehrmann bei der Schiedskommission. Diese wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die uneheliche Mutter habe nur Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, wenn die Leistungen des unehelichen Vaters diesem gerichtlich auferlegt worden seien oder sich aus der Anerkennung des Kindes ergäben, nicht dagegen, wenn die Leistungen wie im vorliegenden Fall ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht worden seien.

Diesen Entscheid ficht der Wehrmann vor der AKL an und macht geltend, er habe sich gesetzlich und moralisch für verpflichtet gehalten, für den Unterhalt von Fräulein L. in den Monaten vor und nach der Niederkunft aufzukommen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

Die Schiedskommission hat sich in ihrem Entscheid mit Recht an die grundsätzlichen Erwägungen der AKL im Entscheid Nr. 206 (ZLV 1942, S. 323) gehalten, jedoch diesen eine etwas zu enge Auslegung gegeben. Die AKL wollte damit die .Anspruchsberechtigung nicht bloß auf jene Fälle beschränken, in denen die Leistungen des Vaters diesem durch Gerichtsurteil auferlegt oder von ihm vor Gericht vergleichsweise anerkannt worden sind, sondern festlegen,

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daß der Wehrmann nur für gesetzlich begründete, nicht auch für rechtlich nicht geschuldete Leistungen eine zusätzliche Entschädigung beanspruchen

kann. Ein Wehrmann, der seinen gesetzlichen Pflichten freiwillig nachkommt,

darf nicht schlechter gestellt werden als jener, der sich zunächst seinen Verpflichtungen zu entziehen versucht und daher gerichtlich zu deren Erfüllung gezwungen werden muß. Gesetzlich geschuldete Leistungen, die die uneheliche Mutter durch Klage erzwingen könnte, sind nach ZGB Art. 317 die Entbin-

dungskosten, die Kosten des Unterhalts während mindestens je vier Wochen vor und nach der Geburt und andere infolge. der Schwangerschaft oder der

Entbindung notwendig gewordene Auslagen.

Im vorliegenden Fall hat der Wehrmann •in der Vereinbarung vom 27. Ok-

tober 1945 mit dem Beistand des Kindes seine Vaterschaft anerkannt und die

uneheliche Mutter vier Monate nach der Geburt des Kindes geheiratet. Es kann ihm daher im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche der Mutter eine zusätzliche Entschädigung ausbezahlt werden. Diese beträgt mit Rücksicht auf die Tat-

sache, daß der Beschwerdeführer für den Unterhalt der unehelichen Mutter je

einen Monat vor und nach der Geburt Fr. 100.— für Verpflegung und Unterkunft sowie für die Entbindungskosten Fr. 80.— aufgewendet hat, Fr. 4.67 im Tag oder total Fr. 280.—,

(Nr. 1383 i. Sa. R. G. vom 14. Mai 1946)

Nr. 690.

Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Nachzahlung nicht be-

zogener Entschädigungen (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1) kann wiederhergestellt werden zu Gunsten eines Wehrmannes, der seinen Anspruch auf Lohnausfall. entschädigung bei der vorgesetzten Dienststelle gemeldet hatte und dem kein Kontrollzettel für das Dienstbüchlein (Form. Nr. 124) abgegeben worden war.

Die Beschwerdeführerin, eine FHD, leistete vom April 1941 bis 7. September 1945 in der Kriegswäscherei Z. Militärdienst. Mit Meldeschein vom 4. Dezember 1945 forderte sie die Nachzahlung der Lohnausfallentschädigung. Die Kasse anerkannte auf Grund der von der Beschwerdeführerin vor dem Einrücken ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich den Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, zahlte aber diese nur für die ab 1. Dezember 1944 geleisteten Diensttage nach mit dem Hinweis, der Anspruch für die diesem Datum vorangegangenen Diensttage sei nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 untergegangen. Die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin sich bereits im April 1941 bei der Zentralstelle für Soldatenfürsorge angemeldet, von dieser jedoch weder einen Meldeschein noch eine Kontrollnummer für die Aus-

gleichskasse erhalten habe, vermöge daran nichts zu ändern.

Die gegen diese Kassenverfügung erhobene Beschwerde wies die Schiedskommission ab mit der Begründung, das Ziel der gesetzlichen Frist wäre illuso-

risch, wenn man gestützt auf eine möglicherweise unrichtige Auskunft Dritter den Nachzahlungsanspruch im April 1941 als geltend gemacht erklären wollte.

Es sei für die Beschwerdeführerin zwar unbefriedigend, weil es sich in ihrem Fall um die Auskunft einer dem eidg. Militärdepartement unterstellten Sektion bzw. eines ihrer Angestellten handle. Sie befinde sich jedoch in der gleichen Lage wie der Wehrmann, der vom Rechnungsführer seiner Einheit keine Sold-

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meldekarte erhalte, weil dieser ihn nicht für anspruchsberechtigt erachte. Habe sich ein solcher Wehrmann mit der Auskunft abgefunden und sich nicht weiter um seinen Anspruch gekümmert, so sei dessen Geltendmachung nicht über die Jahresfrist von Art. 6 der Verfügung Nr. 41 hinaus möglich.

Diesen Entscheid ficht die Rekurrentin vor der AKL an mit dem Antrag, es sei ihr die Lohnausfallentschädigung für sämtliche Diensttage nachzuzahlen. Sie macht geltend, sie habe nicht gewußt, an wen sie sich zur Verfolgung ihres Anspruches im Jahre 1941 hätte wenden können. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Grü.nden gut:

Es ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin vor dem Einrücken im April 1941 zur Kategorie der Unselbständigerwerbenden gehörte. Fraglich ist, ob die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Lohnausfallentschädigung ab April 1941 unwiderruflich abgelaufen ist, obwohl die Beschwerdeführerin eine falsche Auskunft erhielt. Die Schiedskommission hat diese Frage bejaht mit dem Hinweis, die unrichtige Auskunft «Dritter» vermöge den Lauf der Frist nicht zu hemmen. Diese Auffassung ist im allgemeinen richtig. Im vorliegenden Fall liegen jedoch besondere Umstände vor. Die FHD hat sich im April 1941 nicht an eine beliebige Drittperson gewandt, sondern an ihre vorgesetzte Dienststelle, an die Zentralstelle für Soldatenfürsorge. Diese hätte die FHD zur Einreichung eines Meldescheines auffordern, zum mindesten aber einen Kontrollzettel (Form. Nr. 124) ins Dienstbüchlein kleben sollen, woraus ersichtlich gewesen wäre, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Lohnausfallentschädigung besteht und wie und innert welcher Frist der Anspruch geltend gemacht werden muß (vgl. Administrative Weisung Nr. 39 des OKK vom 26. Juni 1941 *). Dies ist nicht geschehen, weshalb anzunehmen ist, daß die Beschwerdeführerin unv erschuldeterweise von der formgerechten Geltendmachung und der Verfolgung ihres Anspruches keine Kenntnis hatte. Sich in einem spätem Zeitpunkt wieder zu erkundigen, hatte die Beschwerdeführerin keine Veranlassung, weil sich die Verhältnisse nie änderten, und weil sie annehmen durfte, seinerzeit von der Zentralstelle richtig orientiert worden zu sein. Ob die mündlich erteilte unrichtige Auskunft ihrer vorgesetzten militärischen Dienststelle allein den Lauf der Frist gehemmt bzw. einen Grund zur Wiederherstellung der Frist gebildet hätte, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin mangels eines AK-Kontrollzettels im Dienstbüchlein auch selbst nicht auf die Art und Weise der Geltendmachung aufmerksam werden konnte. Die Rekurrentin hat daher grundsätzlich für sämtliche Diensttage Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(Nr. 1389 i. Sa. R. E. vom 31. Mai 1946)

* Jetzt aufgehoben durch Ziff. 61 des Nachtrages zur I. V. A. 43., S. 14.

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Nr. 691.

Wird einem Wehrmann für einen Teil der geleisteten Diensttage die Lohnausfallentschädigung nachbezahlt und macht er seinen Anspruch auf Nachzahlung für alle Diensttage nicht innerhalb eines Jahres seit der ersten Nach. zahlung geltend, so ist der Nachzahlungsanspruch untergegangen (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1).

Der Beschwerdeführer leistet seit 25. Dezember 1939 Miliärdienst. Nachdem sein erstes Gesuch vom 8. Januar 1942 um Ausrichtung einer Verdienstausfallentschädigung am 19. Februar 1942 abgewiesen worden war mit dem Hinweis, er sei entgegen seinen Angaben auf dem Meldeschein vor dem Einrücken nicht als Selbständigerwerbender tätig gewesen, verlangt er mit Schreiben vom 14. März 1943 unter Bezugnahme auf seinen ab Dezember 1939 geleisteten Militärdienst die Zusprechung einer Lohnausfallentschädigung. Die Kasse gewährte ihm diese rückwirkend ab 1. Februar 1942 und zahlte sie in der Folge regelmäßig aus. Im Januar 1946 forderte der Wehrmann von der Kasse die Nachzahlung der Entschädigung auch für die Zeit vom 25. Dezember 1940 bis 31. Januar 1942, wurde jedoch abgewiesen. Auf Beschwerde hin erklärte die Schiedskommission den Wehrmann nach den damaligen Vorschriften von Art. 12, Abs. 3, der Verfügung Nr. 27 und Art. 4bis der Verbindlichen Weisungen anspruchsberechtigt für die Diensttage vom 8. bis 31. Januar 1942 und für 90 vor dem 8. Januar 1942 geleisteten Diensttage mit der Begründung, er habe bereits mit dem Meldeschein vom 8. Januar 1942 seinen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht.

Diesen Entscheid fechten sowohl der Wehrmann als auch die Kasse mit Beschwerde vor der AKL an. Der Wehrmann verlangt erneut Lohnausfallentschädigung für alle vor dem I. Februar 1942 geleisteten Diensttage, während die Kasse den Antrag stellt, der Entscheid der Schiedskommission sei aufzuheben, und es sei in Uebereinstimmung mit ihrer Verfügung der Entschädigungsanspruch des Wehrmannes für den Militärdienst vom 25. Dezember 1939 bis 31. Januar 1942 als untergegangen zu erklären. Die AKL heißt die Beschwerde der Kasse aus folgenden Gründen gut:

Nach Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 (der inhaltlich mit Art. 6, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 übereinstimmt) geht der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründete Militärdienst geleistet wurde. Das erste Gesuch um Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung stellte der Wehrmann am 14. März 1943. Die Kasse anerkannte im April 1943 grundsätzlich den Anspruch und zahlte rückwirkend ab 1. Februar 1942 und in der Folge die Entschädigungen regelmäßig aus. Als der Wehrmann den ersten Betrag erhielt, mußte er, selbst wenn ihn die Kasse nicht schriftlich unterrichtete, anhand seiner Tagesentschädigung erkennen, daß die Entschädigung höchstens für ein Jahr nachbezahlt wurde. Um einen eventuellen Anspruch für die Zeit vor dem 1. Februar 1942 nicht untergehen zu lassen, hätte er bei der Kasse sofort oder doch mindestens innerhalb eines Jahres eine Nachforderung erheben sollen. Er hat dies nicht getan, sondern bis Januar 1946, also fast 3 Jahre zugewartet. In diesem Zeitpunkt war jedoch sein Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für die Zeit vom 25. Dezember 1939 bis 31.

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Januar 1942 schon längst untergegangen, weshalb die Schiedskommission dem Wehrmann für die Zeit vor dem 1. Februar 1942 eine Entschädigung zu Unrecht zugesprochen hat. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer sich einmal bei der Kasse nach seiner Anspruchsberechtigung erkundigt oder ob er mit dem Meldeschein vom 8. Januar 1942 seinen Anspruch richtig geltend gemacht hat, können daher dahingestellt bleiben.

Diese Erwägungen stehen nicht im Widerspruch mit dem in einem nicht publizierten Entscheid der AKL niedergelegten Grundsatze, wonach die Beschwerdefrist gegen eine Kassenverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung nicht läuft und der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für die mehr als ein Jahr zurückliegenden Diensttage daher nicht untergegangen ist. Denn dort handelte es sich um einen Wehrmann, der zunächst seinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer unrichtigen, mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehenen Kassenverfügung nicht weiter verfolgte und sie daher überhaupt nicht bezog, dann aber bei einer spätem Anerkennung des Anspruches seitens der Kasse sofort die Nachforderung für weiterzurückliegende Perioden erhob.

(Nr. 1395 i. Sa. R. R. vom 25. Mai 1946)

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).

Inhaltsübersicht.

1. Beitragspflicht.

Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produk-Nr. 595: tionskatasters;11

Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe im Flach- und Hügelland. Nr. 596: Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe in Gebirgsgegenden; Mit-

arbeitende Familienglieder.

Nr. 597: Veranlagung von Waldungen in Verbindung mit Alpbetrieben.

Nr. 598: Veranlagung von Rebgrundstücken.

Nr. 599: Abschreibung uneinbringlicher Beiträge; Haftung der Erben.

Nr. 600: Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe und Saisonbetrieb.

2. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.

vgl. Nr. 599: Verrechnung mit geschuldeten Beiträgen.

3. Rechtspflege.

Nr. 601: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 595-601.

Gegenwärtig wird die bisherige Abgrenzung der Gebirgsgegenden schrittweise der vom eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster erstellten Standardgrenze angepaßt (vgl. «Die

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Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden», ZLV 1946, Heft 2, S. 89). Bisher wurde die Standardgrenze in den Kantonen Luzern, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus, Thurgau und für den Berner Jura -durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement als maßgebend erklärt.

Die AKV hatte im Entscheid Nr. 595 zur Frage Stellung zu nehmen, ob das eidgenössische Volkwirtschaftsdepartement durch eine bloße Mitteilung an das zuständige kantonale Departement die Standardgrenze des Produktionskatasters für die Verdienstersatzordnung als maßgebend erklären kann. Sie hat diese Frage bejaht. Im gleichen Entscheid stellt die AKV fest, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb im Flach- und Hügelland in erster Linie nach der Betriebsfläche zu veranlagen ist und daß erst, wenn dies nicht möglich ist, auf die Anzahl Großvieheinheiten abzustellen sei. Dabei sind die ermittelten Großvieheinheiten grundsätzlich nach dem Schlüssel 1 Großvieh einheit = 80 Aren in Flächen umzurechnen.

Nach dem Entscheid Nr. 596 macht für die Veranlagung landwirtschaftlicher Betriebe in Gebirgsgegenden die Ertragenheit in Großvieheinheiten die Regel. Die Taxation nach der Zahl der Arbeitskräfte ist nur subsidiär zulässig, wenn eine Veranlagung nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten nicht möglich ist; denn es geht nicht an, diejenige Veranlagungsart beliebig zu wählen, welche die Einreihung in eine niedrigere Beitragsklasse ergibt. Kann ein Landwirtsch.aftsbetrieb aber nach Großvieheinheiten veranlagt werden, so darf, entgegen den Ausführungen im Kreisschreiben Nr. 60, nicht ein außerordentlich hoher Personalbestand in der 'Weise berücksichtigt werden, daß auf die Zahl der Arbeitskräfte iäbgestellt wird (vgl. dazu die Ausführungen der AKV im Entscheid selbst). Im gleichen Entscheid unterstellte die AKV den geistig beschränkten Bruder eines Landwirts als mitarbeitendes Familienglied der Verdienstersatzordnung, da die Beschäftigung für den Betrieb nutzbringend war und nicht lediglich arbeitstherapeutischen Zwecken diente (vgl. dazu den Entscheid Nr. 268, ZLV 1943, S. 287, sowie das Kreisschreiben Nr. 60, Kreisschreibensammlung S. 145).

Forstbetriebe in Gebirgsgegenden werden nach dem durchschnittlichen jährlichen Holzzuwachs veranlagt (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b, und Nr. 563, ZLV 1946, Heft 5, S. 242), wobei 1 Ster 0,1 Großvieheinheiten gleichgestellt wird. Bilden diese

•

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Wälder aber Bestandteil eines Alpbetriebes, so ist der durchschnittliche jährliche Holzzuwachs nach dem Schlüssel 2,5 Ster = 1 Normalstoß umzurechnen (Entscheid Nr. 597). Im Entscheid Nr. 588 (ZLV 1946, Heft 8, S. 372) hatte die AKV ausgeführt, daß die Vorschriften der Verfügung Nr. 46 betreffend Alpbetriebe solange auch für Alppachtbetriebe gelten, als nicht die Kasse mit Zustimmung des Bundesamtes die Beiträge auf andere Weise festsetzt. Dabei wurde der Kasse die Möglichkeit eingeräumt, die Beitragspflicht bezüglich der Alppachtverhältnisse generell anders zu regeln. Im Entscheid Nr. 597 will die AKV die Befugnis der Kasse zur Aenderung der Beitragspflicht nur anerkennen, sofern in ganzen Gemeinden und nicht nur in einzelnen Betrieben besondere Verhältnisse vorliegen. Trotzdem dieser Entscheid scheinbar den Ausführungen von Nr. 588 widerspricht, dürften beide nebeneinander bestehen können. Die Kasse soll nicht nur für einen . Betrieb die Beitragspflicht ändern können, wohl aber für eine ganze Betriebsgattung oder für die Betriebe einer ganzen Gemeinde.

Der Entscheid Nr. 598 behandelt die Veranlagung von Rebgrundstücken (vgl. dazu Nr. 587, ZLV 1946, Heft 8, S. 371).

Als uneinbringlich gelten die Beiträge, die nicht erlassen worden sind, aber nicht eingetrieben werden können. Der grundlegende Unterschied zwischen erlassenen und uneinbringlichen Beiträgen besteht darin, daß erlassene Beiträge nicht mehr geschuldet werden, während die Verpflichtung zur Bezahlung der uneinbringlichen Beiträge grundsätzlich weiter besteht (vgl. Kreisschreiben 113 und Auskunft Nr. 33, Kreisschreibensammlung S. 31 und 314). Im Entscheid Nr. 599 bestätigt die AKV diese Praxis. Im gleichen Entscheid verweist sie auf ihre bereits früher (vgl. Zitierung im Text des Entscheides) publizierte Praxisänderung bezüglich der Verrechnung von nachgeforderten Entschädigungen mit nachgeforderten Beiträgen, die auf den Entscheid der AKL Nr. 643 (ZLV 1946, Heft 4, S. 146) zurückgeht.

Trotz Fehlens einer Abgabesubstitution, die darin bestehen würde, daß sämtliche aus dem Abgabeverhältnis entspringenden Verpflichtungen und Befugnisse von Gesetzes wegen auf den Substituten übergehen, können Forderungen der Kasse, wie die AKV im Entscheid Nr. 599 ausführt, gegenüber den Erben des Beitragspflichtigen geltend gemacht werden, selbst wenn zu Lebzeiten des Schuldners noch keine Unterstellung stattgefunden hat-

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te, weil die Beitragspflicht ex lege besteht und nicht erst durch eine Kassenverfügung entsteht. $aisonbetriebe sind Betriebe, die nur für eine bestimmte Zeit geöffnet sind. Auch Filial- und Doppelbetriebe, die nur teilweise geöffnet sind, werden als Saisonbetriebe behandelt. Diese Regelung gilt nun, wie die AKV im Entscheid Nr. 600 ausgesprochen hat, auch für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe, da die Frage, ob es sich um einen Haupt- oder einen Nebenbetrieb handelt, für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage ohne Bedeutung ist (vgl. ,dazu den Entscheid Nr. 507, ZLV 1945, S. 362, in welchem auch die Zulässigkeit der Herabsetzung des besondern Beitrages für das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe bejaht wurde). Die Prüfung der Frage, ob überhaupt ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe vorliegt, d. h. ob eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt (AVEO Art. 6, Abs. 2), hat dabei nur für jenen Zeitraum zu geschehen, in welchem der Betrieb geöffnet ist, nicht aber für das ganze Jahr. Der Entscheid Nr. 601 behandelt die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist.

Nr. 595.

1. In Kantonen, für die das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters als anwendbar erklärt hat, richtet sich die Einreihung der Betriebe in das Flachland bzw. in Gebirgsgegenden nach dieser Grenze.

2. Sofern die Betriebsfläche nicht festgestellt werden kann, sind landwirtschaftliche Betriebe im Flach- und Hügelland nach der Zahl der Groß. vieheinhciten zu veranlagen (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 1), wobei diese grundsätzlich nach dem Schlüssel 1 Grollvieheinheit = 80 Aren in Fläche umzurechnen sind (Vfg. Nr. 46, Art. 3, Abs. 3).

Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers fiel bis zum 30. Juni 1945 nach der Verfügung Nr. 3 in die Kategorie der Betriebe in Gebirgsgegenden; er war in die zweite Beitragsklasse eingereiht. Am 17. Juli 1945 teilte die Kasse dem Rekurrenten mit, sein Betrieb falle vom 1. Juli 1945 an gemäß der neuen Abgrenzung durch den eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster in die Kategorie der Flachlandbetriebe und sei nach den für diese geltenden Veranlagungsgrundsätzen in die dritte Beitragsklasse einzureihen. Die Beschwerde des Rekurrenten wurde von der Schiedskommission abgewiesen. In seinem Rekurs an die AKV macht der Beschwerdeführer geltend, seine Liegenschaft könne nicht einem Flachlandbetrieb gleichgestellt werden, da ein Drittel derselben sehr steil und ein weiteres Drittel auf über 1000 Meter Höhe gelegen sei. Im Jahre 1945 habe der Ertrag seines Betriebes nur in der

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Hälfte eines Normalertrages bestanden. Diese Angaben werden durch die Ackerbaustelle A. bestätigt. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Für die Abgrenzung der Gebirgs- von den Flachlandgegenden ist die Verfügung Nr. 3 vom 18. Juli 1940 maßgebend. Da die Abgrenzung im Jahre 1940 sehr rasch vorgenommen werden mußte, war damit zu rechnen, daß sie im Lauf der Zeiten den Verhältnissen angepaßt werden müsse. Vfg. Nr. 3, Art. 2, Abs. 2, läßt deshalb die Möglichkeit nachträglicher Abänderungen der Abgrenzung in einzelnen besonderen Fällen offen. Die Abgrenzung wird nun schrittweise in Anpassung an diejenige des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters den besonderen Verhältnissen einzelner Gebiete angepaßt. Demgemäß hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit Schreiben vom 9. Juli 1945 an das Finanzdepartement des Kantons Luzern die vom Produktionskataster für den Kanton Luzern getroffene Abgrenzung des Berggebiets vom Flachland mit Wirkung ab 1. Januar 1945 sowohl für die Verdienstersatzordnung als auch für die Beihilfenordnung als maßgebend erklärt. Art. 1 der Verfügung Nr. 3 enthält in einer Anmerkung einen diesbezüglichen Hinweis. Nach dieser Abgrenzung liegt der Betrieb des Beschwerdeführers nicht mehr im Berggebiet. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gemeinderat von A. an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit das Begehren richtete, die frühere Abgrenzung der Gebirgsgegenden von den Flachlandgegenden sei rückwirkend auf den 1. Juli 1945 wieder in Kraft zu setzen. Das Bundesamt leitete dieses Begehren an den eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster weiter und teilte dem Gemeinderat A. mit, es habe keinen Anlaß, von der getroffenen Regelung abzugehen, solange der Produktionskataster daran festhalte. Es erklärte sich aber bereit, bei einer ganzen oder teilweisen Wiedereinreihung der Gemeinde in das Berggebiet durch den Produktionskataster eine solche seinerseits rückwirkend auf den 1. Juli 1945 vorzunehmen.

2. Als Flachlandbetrieb ist der Betrieb des Beschwerdeführers gemäß AVEO Art 5, Abs. 1, nach der Fläche oder, wenn dies nicht möglich ist, gemäß Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 1, nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten zu veranlagen. Nach Mitteilung der Kasse ist das Gemeindegebiet von A. nicht vermessen; ebenso fehlen sog. Schätzungsmaße. Die Kasse legte daher ihrer Veranlagung den Ertrag an Großvieheinheiten zugrunde, welcher nach den Angaben im Fragebogen 4,9 beträgt. Bei der Umrechnung hätte die Kasse den in der Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr. 46, Art. 3, Abs. 3) geltenden Schlüssel, nach welchem eine Großvieheinheit einer Betriebsfläche von 80 Aren entspricht, anwenden können. Sie trug jedoch, was ihr freistand, den örtlichen Verhältnissen Rechnung und berechnete für je eine Großvieheinheit eine Fläche von 70 Aren. Danach beträgt die maßgebende Fläche 3,43 ha; der Betrieb ist daher nach AVEO Art. 5, Abs. 1, in die dritte Beitragsklasse einzureihen. Auch wenn man die Angaben im Verzeichnis des Produktionskatasters über die Abgrenzung der Gebirgsgegenden, wonach der Betrieb des Rekurrenten eine Kulturfläche von 400 Aren und offenes Ackerland von 74 Aren enthält, der Berechnung zugrundelegen würde, wäre der Betrieb mit einer maßgebenden Fläche von über 3 ha der dritten Beitragsklasse zuzuteilen.

(Nr. 1502 i. Sa. J. K. vom 14. Juni 1946)

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Nr. 596.

1. Landwirtschaftsbetriebe in Gebirgsgegenden dürfet► nur dann nach der Zahl der Arbeitskräfte veranlagt werden (AVEO Art. 5, Abs. 2), wenn eine Veranlagung nach der Ertragenheit in Grofivieheinheiten nicht möglich ist (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 1).

2. Der Bruder eines Landwirtes, der trotz geistiger Beschränktheit im Land-

wirtschaftsbetrieb mitarbeitet, untersteht als mitarbeitendes Familienglied der

Verdienstersatzordnung, sofern seine Beschäftigung für den Betrieb nutzbringend ist und nicht lediglich arbeitstherapeutischen Zwecken dient.

Am 4. Mai 1945 versetzte die Kasse den Betrieb des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juli 1944 von der ersten in die dritte Beitragsklasse. Sie ging davon aus, daß der Betrieb nach dem Viehbestand in die zweite und nach der Zahl der Arbeitskräfte in die vierte Beitragsklasse einzureihen wäre; der bisherigen Praxis gemäß falle er daher in die dritte Beitragsklasse. Am 29. Mai 1945 verfügte die Kasse sodann die Unterstellung des Bruders des Beschwerdeführers, A. G., als mitarbeitendes Familienglied in der Landwirtschaft. Der Rekurrent beschwerte sich gegen diese Verfügung vor der Schiedskommission und machte geltend, sein Betrieb sei in die höhere Beitragsklasse versetzt worden, ohne daß sich die Verhältnisse geändert hätten. Die Steuerbehörde habe den Ertrag seines Landwirtschaftsbetriebes auf Fr. 1100.— jährlich berechnet. Er sei nebenbei als Bannwart und Holzer tätig und bezahle auf diesem Verdienst von ungefähr Fr. 400.— die Lohnersatzbeiträge. Sein geistig beschränkter Bruder, der im Betrieb mitarbeite, sei nicht arbeitsfähig. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab, indem sie im wesentlichen ausführte: Nach AVEO Art. 5 können Landwirtschaftsbetriebe nicht nur nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten, sondern auch nach der Zahl der Arbeitskräfte veranlagt werden. Letzteres hat nach dem Kreisschreiben Nr. 60 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit u. a. dann zu geschehen, wenn der Betrieb im Verhältnis zum Tierbestand einen außerordentlich hohen Personalbestand aufweist. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Nach dem Viehbestand allein muß der Betrieb zwar in die zweite Beitragsklasse eingereiht werden. Jedoch beträgt der Personalbestand nach den Angaben des Beschwerdeführers im letzten Fragebogen vier Personen. Betrachtet man den Bruder des Rekurrenten nur als halbe Arbeitskraft, so ergeben sich nach Vfg. Nr. 46, Art. 6 2,8 Arbeitskräfte. Diese Zahl entspricht normalerweise dem Personalbestand eines Betriebes der vierten oder fünften Beitragsklasse. Die Tätigkeit des Rekurrenten als Bannwart und Holzer ist so geringfügig, daß sie nicht berücksichtigt werden muß. Sein Bruder ist mit Recht als mitarbeitendes Familienglied der Verdienstersatzordnung unterstellt worden, denn als solches kann nach dem Kreischreiben Nr. 60 auch eine Person betrachtet werden, die zwar nicht voll arbeitsfähig ist, jedoch durch ihre Arbeit im Betrieb ihren Lebensunterhalt selbst verdient. A. G. arbeitet regelmäßig im Betrieb und verdient damit seinen Lebensunterhalt. — In seinem Rekurs an die AKV macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seinerzeit vermutlich aus Unkenntnis im Fragebogen zu viele Arbeitskräfte angegeben. Sein Bruder sei nicht voll arbeitsfähig und während etwa 120 Tagen jährlich als Aushilfe bei anderen Landwirten tätig; auch er selbst sei als Bannwart und Holzer zeitweise vom Betrieb abwesend. Sein Heimwesen sei zum Teil derart steil gelegen, daß der Dünger

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und die Erträgnisse an ihren jeweiligen Bestimmungsort getragen werden

müßten; dadurch sei, ohne daß sich der Ertrag vergrößere, ein größerer Ar-

beitsaufwand als unter normalen Verhältnissen erforderlich. Es sei widersinnig,

den Betrieb auf Grund dieser die Arbeit erschwerenden und den Ertrag ver-

mindernden Umstände in eine höhere Beitragsklasse einzureihen. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:

1. Der Betrieb des Beschwerdeführers liegt 950 m über Meer, d. h. nach Vfg. Nr. 3, Art. 1 in der Gebirgsgegend, sodaß er nach AVEO Art. 5, Abs. 2,

nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten oder nach der Zahl der Arbeits-

kräfte zu veranlagen ist. Er weist seit 1. Juli 1944 folgenden durchschnittlichen Tierbestand und Holzzuwachs auf: Kühe: 2 Stück = 2 Großvieheinheiten (nach• Vfg. Nr. 46, Art. 5) Kälber und Jungvieh bis 1 Jahr 1 « = 0,25 Rinder von 1-2 Jahren 1 « = 0,5 Leghühner 13 « = 0,1625 Durchschnittlicher jährlicher Holzzuwachs 6 m3 = 0,6 Total 3,5125, Großvieheinheiten Mit 3,5125 Großvieheinheiten ist der Betrieb nach AVEO Art. 5, Abs. 2, ab 1. Juli 1944 auf jeden Fall in die zweite Beitragsklasse einzureihen. Streitig bleibt, ob der Betrieb entsprechend der Zahl der Arbeitskräfte

in eine höhere Beitragsklasse einzureihen sei. Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 1, be-

stimmt in Ergänzung der Ausführungsverordnung, daß die Betriebe in den Gebirgsgegenden, die nicht nach der Zahl der Großvieheinheiten veranlagt werden können, nach der Zahl der Arbeitskräfte zu veranlagen sind. Es darf

also nicht wahlweise diese oder jene Einschätzungsart angewandt werden, son-

dern es ist in erster Linie nach Großvieheinheiten zu veranlagen. Nach der Zahl der Arbeitskräfte darf nur dann veranlagt werden, wenn die Veranlagung nach Großvieheinheiten unmöglich ist (vgl. den Entscheid Nr. 474, ZLV 1945,

S. 239). Daneben sagt allerdings das Kreisschreiben Nr. 60 des Bundesamtes

(Kreisschreibensammlung S. 150), die Zahl der Arbeitskräfte sei bei der Ver-

anlagung auch dann zu berücksichtigen, wenn der Betrieb im Verhältnis zum Tierbestand einen außerordentlich hohen Personalbestand aufweise. Diese Anordnung in einem Kreisschreiben hält jedoch gegenüber denjenigen der Ausführungsverordnung und der Verfügung Nr. 46 nicht stand. AVEO Art. 5,

Abs. 2, setzt als Kriterien für die Veranlagung der Betriebe in Gebirgsgegen-

den die Ertragenheit in Großvieheinheiten, den Futterertrag oder die Zahl der Arbeitskräfte fest und bringt diese Maßstäbe in Relation zueinander, ohne zu bestimmen, daß einer von ihnen — z. B. die Zahl der Arbeitskräfte — den

Vorrang vor den andern haben solle. AVEO Art. 5, Abs. 3, überläßt die Auf-

stellung einer solchen Bestimmung dem eidg. Volkwirtschaftsdepartement. Wenn dieses demgemäß in Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 1, festlegt, daß die Betriebe in Gebirgsgegenden in erster Linie nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten bzw. nach dem Futterertrag und nur dann, wenn dies nicht möglich ist, nach der Zahl der Arbeitskräfte zu veranlagen seien, so kann das Kreisschreiben Nr. 60 diese Vorschrift nicht ändern oder erweitern. Vfg. Nr. 46, Art. 13, lit. b,

ermächtigt das Bundesamt nur zu ergänzenden Weisungen über die Veranla-

164

gung, nicht aber zu solchen, die dem Wortlaut und dem Sinn der Verfügung Nr. 46 widersprechen. Das Motiv zu der Vorschrift der Verfügung Nr. 46, die Gebirgsbetriebe seien nur subsidiär nach der Zahl der Arbeitskräfte zu veranlagen, kann nur die Tatsache sein, daß die Zahl der Arbeitskräfte einen unzuverlässigeren Maßstab als die andern Veranlagungskriterien darstellt, weil der Personalbestand nicht nur durch den Umfang des Betriebes, sondern wie übrigens der Rekurrent bezüglich seines Betriebes ausdrücklich geltend macht — auch durch die besondere Bodenbeschaffenheit bedingt sein kann. Wegen dieses Umstandes kann sich die Relation zwischen der Ertragenheit in Großvieheinheiten und der Zahl der Arbeitskräfte gegenüber den Angaben im Schema von AVEO Art. 5, Abs. 2, erheblich ändern, ohne daß deshalb auf einen der Ertragenheit in Großvieheinheiten nicht entsprechenden Ertrag geschlossen werden dürfte. Die Veranlagung nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten entspricht daher, auch wenn die Zahl der Arbeitskräfte im Verhältnis zum Viehbestand außerordentlich groß ist, nicht nur den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch der Billigkeit, während diejenige nach der Zahl der Arbeitskräfte als willkürlich erscheint. Der Betrieb des Rekurrenten ist daher nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten in die zweite Beitragsklasse einzureihen.

2. Die Unterstellung des Bruders des Beschwerdeführers als mitarbeitendes Familienglied unter die Verdienstersatzordnung wird vom Rekurrenten in der Beschwerde an die AKV nicht ausdrücklich angefochten. Trotzdem A. G. infolge einer gewissen Beschränktheit und Unselbständigkeit nicht zu allen Arbeiten auf dem Betrieb fähig ist, ist seine Arbeit für diesen doch von Nutzen, was schon daraus hervorgeht, daß er gelegentlich bei andern Landwirten aushilft. Er muß daher als mitarbeitendes Familienglied behandelt werden, da als solche auch Personen gelten, die untergeordnete Arbeiten ausführen, sofern die Beschäftigung für den Betrieb nutzbringend ist und nicht bloß arbeitstherapeutischen Zwecken dient (vgl. den Entscheid Nr. 476, ZLV 1945, S. 240).

(Nr. 1522 i. Sa. F. G. vom 21. Mai 1946)

Nr. 597.

1. Für Wälder, die Bestandteil eines Alpbetriebes sind, ist der Holzertrag nach dem durchschnittlichen jährlichen Holzzuwachs (Hiebsatz) zu berechnen, wobei dieser nach dem Schlüssel 2,5 Ster = 1 Normalsto& anzurechnen ist (Vfg. Nr. 46, Art. 10, Abs. 3).

2. Mit Zustimmung des Bundesamtes können die Kassen beim Vorliegen besonderer Verhältnisse in ganzen Gemeinden, nicht aber in einzelnen Betrieben, die Beiträge für Alpbetriebe in anderer Weise, als es in Art. 10, Abs. 3, der Verfügung Nr. 46 vorgesehen ist, festsetzen (Vfg. Nr. 46, Art. 10, Abs. 4).

Die Beschwerdeführerin, eine Alpkorporation, wurde für ihren Waldbesitz am 24. Oktober 1945 rückwirkend auf den 1. April 1944 der Verdienstersatzordnung unterstellt, Der jährliche Beitrag wurde auf Fr. 88.— festgesetzt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission abgewiesen. In ihrer Beschwerde an die AKV beantragt die Rekurrentin, es sei von der Erhebung eines Beitrages abzusehen, eventuell sei der Beitrag

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herabzusetzen. Zur Begründung führt sie u. a. aus, die wirtschaftlichen Erträgnisse seien wegen der besondern örtlichen Verhältnisse außerordentlich gering. Die tatsächlichen Einnahmen stünden in keinem Verhältnis zu dem geforderten jährlichen Beitrag. In VEO Art. 7 werde bestimmt, daß bei der Festsetzung der Beitragshöhe für Gebirgsgegenden angemessene Erleichterungen zu gewähren seien. Ferner werde das Prinzip der Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Verfügung Nr. 46 bestätigt, indem nach Art. 10, Abs. 4, die Kasse beim Vorliegen besonderer Verhältnisse die Beiträge mit Zustimmung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit in anderer Weise festsetzen könnte. Solche besondere Verhältnisse seien aber im vorliegenden Fall gegeben. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Wie die Schiedskommission richtig ausgeführt hat, ist bei der Veranlagung von Waldungen nicht auf den tatsächlichen Ertrag, sondern auf die sog. Ertragenheit, d. h. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, abzustellen. Der Berechnung der Beiträge ist der durchschnittliche jährliche Holzzuwachs (Hiebsatz) zugrundezulegen. Bei Waldungen, die mit Alpbetrieben verbunden sind, ist der Hiebsatz nach Vfg. Nr. 46, Art. 10, Abs. 3, in Normalstöße umzurechnen, wobei 2,5 Ster Holz einem Normalstoß gleichgestellt werden. Da die Rekurrentin im Fragebogen selbst einen jährlichen Holzzuwachs von 220 m3 angab, und sich pro 2,5 m3 bzw. pro Normalstoß ein Beitrag von Fr. 1.— ergibt, ist die Errechnung eines jährlichen Beitrages von Fr. 88.— richtig. Die Rekurrentin führte in der Beschwerde an die Schiedskommission sogar aus, sie gebe jährlich ungefähr 160 Lose ä 2 Ster an die Einwohnerschaft von M. ab. Diese Angabe wird durch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Abrechnung für 1943/44 bestätigt. Wenn dabei der Ster Holz den Einwohnern für nur Fr. 130 überlassen wird, so wird diesen dabei eine dem Bürgernutzen entsprechende Vergünstigung gewährt. Würde das Holz von der Rekurrentin anderweitig verkauft, so wäre der Ertrag bedeutend höher, da der heutige Höchstpreis für Brennholz zwischen Fr. 25.— und Fr. 30.— liegt.

2. Die Bestimmung von Vfg. Nr. 46, Art. 10, Abs. 4, wonach beim Vorliegen besonderer Verhältnisse die Kassen mit Zustimmung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Beiträge in anderer Weise als nach Abs. 3 festsetzen können, gilt nicht für einzelne Betriebe, sondern bezieht sich au! besondere Verhältnisse ganzer Gemeinden, d. h. einer Mehrheit von Betrieben.

(Nr. 1551 i. Sa. Alpkorporation W. vom 14. Juni 1946)

Nr. 598. Die turnusgemäße Erneuerung von Partien eines Rebgrundstückes hat, auch wenn die neuen Rebstöcke noch keinen Ertrag abwerfen, keinen Einflut auf die Veranlagung. (Nr. 1543 i. Sa. D. P. vom 22. Mai 1946)

Nr. 599.

1. Durch das Abschreiben uneinbringlicher Beiträge geht die Beitragsschuld nicht unter. .

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2. Untergegangene Entschädigungsforderungen können mit geschuldeten Beträgen verrechnet werden, wenn die Entschädigungen zu der Zeit, wo sie mit den Beiträgen verrechnet werden konnten, noch nicht untergegangen waren.

3. Beitragsforderungen der Kasse können gegenüber den Erben eines Beitragspflichtigen geltend gemacht werden, auch wenn dieser zu seinen Lebzeiten noch nicht unterstellt war.

Der Vater des Rekurrenten war Inhaber eines Sachwalterbureaus. Er starb am 29. Januar 1945. Der Beschwerdeführer nahm aus Pietätsgründen und um die Kreditfähigkeit des väterlichen Geschäfts, das er später selbst zu übernehmen gedenkt, zu erhalten, als einziger der Erben die überschuldete Erbschaft vorbehaltlos an. Unter den Passiven befand sich u. a. eine Forderung in der Höhe von Fr. 129.45 an Verdienstersatz- und Verwaltungskostenbeiträgen, von welchen die Kasse bereits Fr. 110.25. wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben hatte. Am 9. August 1945 teilte die Kasse dem Beschwerdeführer mit, sie müsse ihn für die Beitragsschuld seines Vaters haftbar machen. Der Rekurrent erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und machte zugleich geltend, er habe 1500 Diensttage geleistet und von der Kasse nie eine Entschädigung bezogen. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, nach AVEO Art. 10, Abs. 2, hätten beim Tod eines Beitragspflichtigen dessen Erben die geschuldeten Beiträge zu entrichten, und zwar auch dann, wenn diese als uneinbringlich abgeschrieben worden seien, da die Abschreibung nach der Praxis der AKL nicht den Untergang der Beitragsschuld bewirke. — In seinem Rekurs an die AKV macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte die Erbschaft nicht übernommen, wenn die Beiträge nicht seinerzeit als uneinbringlich abgeschrieben worden wären. Der Betrieb seines Vaters sei seit Kriegsausbruch nicht mehr einträglich gewesen, wie durch den Erlaß der Einkommenssteuer für 1943 und 1944 bewiesen werde. Er ersuche daher um Befreiung von der Schuld, eventuell um Reduktion des Betriebsbeitrages auf Fr. 1.50 für die Zeit vom 1. Oktober 1942 bis zum 31. Dezember 1943. Er habe nur ein Einkommen von monatlich Fr. 350.— und müsse aus diesem seine Mutter voll unterstützen, Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

1. Nach AVEO Art. 10, Abs. 2, haben beim Tode eines Beitragspflichtigen dessen Erben die bis zu seinem Tode geschuldeten Beiträge zu entrichten. Auch abgeschriebene Beiträge sind als geschuldet zu betrachten; die Abschreibung hat nicht den Untergang der Schuld an sich zur Folge (vgl. Entscheid der AKL Nr. 480, ZLV 1944, S. 343). Der Rekurrent hätte also grundsätzlich die von seinem Vater geschuldeten Beiträge zu bezahlen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beiträge nicht mit Entschädigungsansprüchen verrechnet werden können.

2. Nach einer Mitteilung der Kasse leistete der Beschwerdeführer vom 1. Februar 1940 bis zum 21. April 1945 insgesamt 881 Diensttage. Die Kasse anerkennt ab 1943 grundsätzlich die Anspruchsberechtigung des Rekurrenten auf Lohnausfallentschädigung unter Vorbehalt des Unterganges wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Der Rekurrent erhob erstmals mit Meldeschein vom 27. Februar 1946 Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Somit hat er nach Vfg. Nr. 41, Art. 6 Anspruch auf Auszahlung der Lohnausfallentschädigung für die ab 1. Februar 1945. geleisteten 80 Diensttage, d. h. entsprechend der von der Kasse ab 1. November 1944 auf Fr. 1.60 pro Tag festgesetzten

167

Alleinstehendenentschädigung auf Fr. 128.—. Eine Verrechnung ist jedoch auch mit nicht rechtzeitig geltend gemachten Ansprüchen zulässig, soweit diese nicht bereits nach Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 untergegangen waren, als sie der Beitragsforderung der Kasse erstmals verrechenbar gegenüberstanden (neue Praxis der AKV, vgl. Entscheid Nr. 578, ZLV 1946, Heft 6, S. 300).'Der Beschwerdeführer wurde mit dem Tode seines Vaters am 29. Januar 1945 als Erbe Betragsschuldner. Die Beitragsschuld stand somit am 29. Januar 1945 den damals noch nicht untergegangenen Ansprüchen auf Entschädigung erstmals verrechenbar gegenüber. Sie kann daher mit diesen und den später entstandenen Entschädigungsansprüchen verrechnet werden, d. h. mit den Ansprüchen für die vom 1. Januar 1944 bis zum 31. Januar 1945 geleisteten 117 Diensttage. Diese belaufen sich auf insgesamt Fr. 133.80 (Fr. 1.— täglich für 89 vom 6. Mai bis 11. Oktober 1944 geleistete Diensttage; Fr. 1.60 für 28 Diensttage vom 4. bis 31. Januar 1945).

3. Es ist jedoch ferner festzustellen, daß der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1943 als mitarbeitendes männliches Familienglied der Verdienstersatzordnung unterstellt werden muß (Vfg. Nr. 9; ab 1. Mai 1944: Vfg. Nr. 48, Art. 9). Wie die AKV wiederholt erkannt hat, können Forderungen der Kasse gegen Erben des Schuldners auch geltend gemacht werden, wenn zu Lebzeiten d.es Schuldners noch keine Unterstellung stattgefunden hatte (vgl. Nr. 461, ZLV 1945, S. 166). Die Kasse hat daher, sofern sie die Berechnung nach den im Meldeschein angegebenen Lohnbezügen vornimmt, Lohnersatzbeiträge von ungefähr Fr. 90.— nachzufordern, die der Rekurrent als Erbe schuldet. Diese Beiträge standen ebenfalls erstmals am 29. Januar 1945 den damals noch nicht untergegangenen Entschädigungsansprüchen verrechenbar gegenüber, Ein kleiner Teil (Fr. 4.35) kann mit dein nach Verrechnung der geschuldeten Verdienstersatzbeiträge übrigbleibenden Betrag der zwar untergegangenen, aber noch zur Kompensation verwendbaren Entschädigungsansprüche verrechnet werden. Der übrige Teil ist mit der noch nicht untergegangenen Entschädigungsforderung von Fr. 128.— zu verrechnen. Die in diesem Teil enthaltenen Beiträge für das Jahr 1943, für welches die Entschädigungen auch nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden können, sind aber von der Kasse nach Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1, zu erlassen, da der Beschwerdeführer und sein Vater bezüglich der Verpflichtung zu Lohnersatzbeiträgen ohne Zweifel gutgläubig waren.

Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche bleibt ein Guthaben des Beschwerdeführers übrig, welches ihm auszuzahlen ist. Verrechnung und Auszahlung können aber selbstverständlich erst erfolgen, wenn der Beschwerdeführer sämtliche erforderlichen Meldekarten beigebracht hat. Die Akten sind an die Kasse zum Erlaß einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

(Nr. 1516 i. Sa. A. R. vom 14. Juni 1946)

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Nr. 600.

Ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe, das nur während einer bestimmten Zeit im Jahr betrieben wird, gilt als Saisonbetrieb, weshalb der be-

sondere Beitrag nur für die Zeit, während welcher der Betrieb geöffnet ist, zu entrichten ist (Vfg. Nr. 48, Art. 5, Abs. 1).

Eine Beschwerde des Rekurrenten gegen die Unterstellung seiner Torfstecherei als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe unter die Verdienstersatzordnung wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Diese führte u. a. aus, die Tatsache, daß der Rekurrent im Jahre 1945 15 Tonnen Torf verkauft habe, lasse auf die Gewerbsmäßigkeit der Torfausbeutung schließen. Da die Ausbeutung ferner mit einem Landwirtschaftsbetrieb im Zusammenhang stehe und dafür keine Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt werde, seien die Voraussetzungen zur Erhebung eines besonderen Beitrags für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe gegeben. In seiner Beschwerde an die AKV führt der Beschwerdeführer aus, er .anerkenne die Unterstellung, schulde jedoch Beiträge nur für die Zeit von drei Monaten, während welcher er jährlich Torf ausbeute. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

Wie die Zweigstelle bestätigt, war die Torfstecherei des Rekurrenten nur während der drei Monate Mai, Juni und Juli 1945 in Betrieb. Nach Vfg. Nr. 48, Art. 5, Abs. 1, sind für Saisonbetriebe die Beiträge für die Zeit, während welcher der Betrieb geöffnet ist, zu entrichten. Als Saisonbetriebe gelten vor allem Betriebe, die nur eine bestimmte Zeit geöffnet sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 63, Kreisschreibensammlung S. 175). Bei der Torfstecherei handelt es sich um einen solchen Saisonbetrieb, denn ein Torffeld kann nur während der Sommermonate ausgebeutet werden. Die Tatsache, daß es sich um einen Neben- und nicht um einen Hauptbetrieb handelt, spielt für die Frage der Behandlung als Saisonbetrieb keine Rolle. Die gleiche Regelung wie für Hauptgilt auch für Nebenbetriebe, die nur teilweise geöffnet sind.

(Nr. 1550 i. Sa. A. M. vom 14, Juni 1946)

Nr. 601.

Wiederherstellung gegen die Folgen einer versäumten Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Beschwerdeführer durch ein unverschuldetes Hinder-

nis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn er binnen

zehn Tagen naeh Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung mit gehöri-

ger Begründung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (OG Art. 35, Abs. 1).

(Nr. 1541 i. Sa. H. S. vom 14. Juni 1946)

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Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichtes.

A. Arbeitseinsatz.

Gehörte eine eingesetzte Arbeitskraft schon vor dem 4. September 1939 bzw. vor dem -1. Februar 1940 längere Zeit den► Kreis der landwirtschaftlich tätigen Personen all, so gilt sie nicht als eingesetzte sondern als angestammte landwirtschaftliche Arbeitskraft und ist daher nicht obligatorisch gegen Betriebs. unfall versichert (Verordnung vom 17. Mai 194.0 über die Arbeitsdienstpflicht', Art. 6 und 15; BRB vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstollen3, Art. 5 und dazu gehörige Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 43).

Der Kläger, der seit Ende Mai 1940 bei Landwirt P. in Hallau als Landarbeiter in Stellung gewesen war, kam nach Auflösung des dortigen Dienstverhältnisses auf 1. Juni 1943 in gleicher Eigenschaft zu Landwirt B. nach Buchthalen, welchem Arbeitgeber er von der zuständigen Arbeitseinsatzstelle, dem kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen, zugewiesen worden war. Am 31. Juli 1943 erlitt er im Betriebe B. beim Umspannen eines Garbenfuders einen Unfall (schwere Verletzung des rechten Handgelenks). Der Unfall wurde von der privaten Versicherung des Arbeitgebers, des Gesellschaft «Zürich», entschädigt. In der Folge gelangte der Kläger persönlich an die Beklagte, die SUVA, unter Berufung darauf, daß er zum Arbeitsdienst aufgeboten worden sei.

Nach Vornahme von Erhebungen beim kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen erteilte die Beklagte dem Kläger am 5. April 1944 den Bescheid, daß sie eine Entschädigungspflicht ablehnen müsse, indem er nicht als «zusätzlich» eingesetzte landwirtschaftliche Arbeitskraft zu betrachten und infolgedessen auch nicht bei ihr obligatorisch versichert sei. Auf Einspruch des Klägers hin verwies die Beklagte auf Art. 3 des Bundesratsbeschlusses über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Februar 1941, als ihrer Stellungnahme zugrunde liegend.

Der Kläger erhob hierauf beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich (er hatte inzwischen seinen Wohnsitz nach Stäfa verlegt) gegen die SUVA Klage auf Zahlung von 12 Fr. Krankengeld im Tag für die Zeit vom 3. August 1943 bis 22. Februar 1944 und 5475 Fr. Rente im Jahr vom 23. Februar 1944 an.

Das kantonale Gericht wies durch Urteil vom 12. Dezember 1944 die Klage ab, gestützt auf Art. 15 des erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941, welcher die Anwendung der obligatorischen Versicherung gegen Betriebsunfälle auf die «zusätzlich» eingesetzten Arbeitskräfte im Sinne von Art. 4 (im Gegensatz zu den bisher schon in der Landwirtschaft tätig gewesenen Personen, im Sinne von Art. 3) beschränkt.

1 Vgl. Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichtes, Amtliche Sammlung, 1945, Heft 2, S. 72.

2 Auf 1. Dezember 1946 aufgehoben durch BRB vom 20. September 1946, Art. 1.

3 Vgl. BRB vom 20. September 1946, Art. 2.

170

Der Kläger ergriff gegen das kantonale Urteil die Berufung an das eidg. Versicherungsgericht, unter Erneuerung seines Rechtsbegehrens. Er machte geltend, die Vorinstanz habe außer Acht gelassen, daß er vor der Einführung der Arbeitsdienstpflicht durch bundesrätliche Verordnung vom 17. Mai 1940 2 nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen, sondern ihr erst Ende Mai 1940 durch Vermittlung der Arbeitseinsatzstelle Hallau, d. h. durch Gemeinderat N., im Wege der Placierung bei Landwirt P., zugeführt worden sei; der Umstand, daß er später seine Stelle, mit Zustimmung des Arbeitsamtes, gewechselt habe und insofern allerdings dann nicht mehr «zusätzliche», d. h. neu eingesetzte landwirtschaftliche Arbeitskraft gewesen sei, könne an der grundsätzlichen Qualität der Arbeitsdienstpflicht nichts ändern.

Die Beklagte stellte den Antrag, die Berufung abzuweisen und das kantonale Urteil zu bestätigen. Das eidg. Versicherungsgericht weist die Berufung aus folgenden Gründen ab:

Die Tatsache, daß der Kläger schon vor de►n Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, vom 11. Februar 1941 4, in der Landwirtschaft tätig war, wurde bisher als genügende Unterlage für die Beurteilung der Frage seines Versichertseins erachtet. Nun ist aber weiter in Betracht zu ziehen, daß Arbeitsdienstpflichtige auch schon vor dem Erlaß des erwähnten Bundesratsbeschlusses obligatorisch gegen Betriebsunfälle versichert sein konnten, nämlich auf Grund der bundesrätlichen Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht 2 und noch früher auf Grund einer ebensolchen Verordnung vom 2. September 1939. Die Bestimmungen jener frühem Erlasse galten zum Teil ebenfalls schon für Arbeitsdienstpflichtige in der Landwirtschaft. Und zwar waren die Voraussetzungen für Versichertsein bereits damals im Prinzip die gleichen wie später: Der Ansprecher mußte aus einem außerhalb der Arbeitsdienstpflicht liegenden Tätigkeitsgebiet heraus für den Arbeitsdienst, und damit speziell auch für den Einsatz in der Landwirtschaft, einberufen worden sein. Vgl. Art. 16 in Verbindung mit Art. 6, lit. b, der Verordnung vom 2. September 1939, bzw. Art. 15 in Verbindung mit Art. 6, lit. b, der Verordnung vom 17. Mai 1940 2 ; dazu die vollziehenden Verfügungen des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements, namentlich diejenigen vom 12. Juni 1940 (Art. 2) und vom 20. Juli 1940 (Art. 10)5. Ausschlaggebend für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist sonach, ob der Kläger etwa vor dem Inkrafttreten der einen oder andern dieser beiden frühern Verordnungen, d. h. vor dem 4. September 1939, bzw. vor dem 1. Juni 1940, noch nicht in der Landwirtschaft tätig war, sondern erst infolge eines dieser Erlasse zum Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft aufgeboten wurde.

Der Kläger ist, seiner Darstellung nach, sowohl im Baugewerbe wie in der Landwirtschaft bewandert und war früher in beiden Berufsarten tätig. Seit 1938 arbeitete er an verschiedenen Orten als Aushilfe; in welcher Eigenschaft, sagt er nicht direkt . . . (folgt Ergebnis der Erhebungen).

4 Jetzt aufgehoben und ersetzt durch BRB vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen, vgl. dazu BRB vom 20. September 1946.

5Vgl. jetzt BRB vom 5. Oktober 1945, Art. 5 und Verfügung EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 43, vgl. dazu BRB vom 20. September 1946.

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Die Akten liefern keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger in den letzten Jahren vor seinem Eintritt bei P. vorwiegend auf anderm Gebiet als in der Landwirtschaft tätig gewesen wäre. Die Aushilfsarbeit, die er besorgte, bezog sich — das muß aus den Verumständungen geschlossen werden — jeweilen in der Hauptsache auf den landwirtschaftlichen Betrieb, mag er auch daneben gelegentlich noch andere Funktionen erfüllt haben, so z. B. den Leuten behilflich gewesen sein, gewisse Schwierigkeiten im Grenzverkehr zu überbrücken, wie sein Vertreter geltend macht. Was insbesondere die Zeit unmittelbar nach dem Austritt bei G. betrifft, während welcher H., arbeitslos geworden, danach getrachtet hätte, wieder im Baugewerbe Arbeit zu finden, hat er nicht mitgeteilt, welche Bemühungen er in dieser Richtung unternommen und ob er sich bei der Arbeitslosenstelle speziell als Bauarbeiter angemeldet habe. Uebrigens hätte nur tatsächlich während angemessener Zeit ausgeübte Tätigkeit im Bauhandwerk als schlüssiges Indiz für wirklich erfolgten liebergang von der Landwirtschaft zum Baufach dienen können. Mangels dieser Voraussetzung muß also angenommen werden, daß der Kläger sowohl vor September 1939 wie auch vor Juni 1940 bereits seit geraumer, wenn nicht sogar schon seit -längerer Zeit dem Kreis der landwirtschaftlich tätigen Personen angehört hatte. Somit bedeutete seine Zuweisung an Landwirt P. durch die Arbeitslosenstelle nicht eine Einberufung aus anderm Arbeitsgebiet zu landwirtschaftlicher Tätigkeit, sondern höchstens ein Aufgebot zur Fortsetzung dieser bisherigen Tätigkeit, wenn auch bei einem andern Meister; ganz abgesehen davon, daß die betreffende Zuweisung, trotz dem von N. gebrauchten Ausdruck «beordert», offenbar nur ein gewöhnlicher Stellennachweis war. Es traf also nicht Art. 6, lit. b, der Verordnung vom 17. Mai 1940 zu, und infolgedessen wurde auch keine Versicherung begründet, im Einklang mit Art. 2 der Vollziehungsverfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Juni 1940, lautend: «Versichert sind lediglich die ... gemäß Art. 6, lit. b, der Verordnung vom 17. Mai 1940 einberufenen Dienstpflichtigen», sowie mit Art. 10 der Verfügung vom 20. Juli 1940, wo es heißt, daß der, welcher den Arbeitsdienst im bisherigen Betrieb bzw. in der bisherigen Tätigkeit zu leisten habe (nämlich im Sinne von Art. 6, lit. a, der Verordnung vom 17. Mai 1940), von der Versicherung ausgenommen sei. Diese Regelung hat ihren Grund darin, daß die landwirtschaftlichen Betriebe, dem eigenen Willen der bäuerlichen Bevölkerung entsprechend, nie der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt waren und daß für die darin tätigen Personen durch die Einführung der Arbeitsdienstpflicht das Unfallrisiko sich nicht veränderte, somit auch kein Ausgleich in Frage kam, worauf übrigens bereits im kantonalen Urteil aufmerksam gemacht ist, dort im Zusammenhang mit dem Bundesratsbeschluß vom 11. Februar 1941.

War nun also der Kläger schon vor und während der Tätigkeit bei P., weil angestammte landwirtschaftliche Arbeitskraft, nicht obligatorisch versichert, so blieb sich naturgemäß die Situation auch nach dem Stellenwechsel, den er auf A.nfang Juni 1943 vornahm, gleich, und zwar ungeachtet der Mitwirkung der Arbeitseinsatzstclle, welche eben auch zur Versetzung von bereits in der Landwirtschaft tätigen Personen zuständig war, und ebenso ungeachtet der Form, in welcher die Versetzung erfolgte, nämlich unter Verwendung eines Aufgebots-Formulars, was ja etwas rein Zufälliges war. Der Kläger hatte nicht den Charakter einer «zusätzlichen» landwirtschaftlichen Arbeitskraft, wie nach

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Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 BRB vom 11. Februar 1941 für Versichertsein bei der SUVA erforderlich gewesen wäre. Im einzelnen kann hier auf die Motivierung des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

(Urteil des cidg. Versicherungsgerichtes vom 7. August 1945)

B. Militärversicherung. 6

1. Der Verzicht auf den Versicherungsanspruch ist nicht verbindlich.

2. Der Verzicht auf gegenwärtige und zukünftige Versicherungsleistungen ist • solange verbindlich, als diese Erklärung nicht widerrufen wird (BG vom 28. Juni 1901 betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankkeit und Unfall, Art. 1 und 19).

Jean Moor leistete vom 5. September bis 7. November 1944 Aktivdienst. Nach Hause entlassen suchte er einen Arzt, Dr. A., auf, der ihn am 27. November 1944 wegen Blasenentzündung bei der Militärversicherung anmeldete. Bevor die Militärversicherung eine Verfügung traf, erhielt Moor ein Aufgebot auf den 4. Dezember 1944. Nachdem er bei der sanitärischen Eintrittsmusterung sein Arztzeugnis vom 30. September 1944 vorgewiesen hatte, das ihn als blasen- und nierenleidend erklärte, wurde er sofort in die MSA Grindelwald evakuiert.

Der Arzt in der MSA behandelte Moor zuerst auf Blasenentzündung, stellte dann aber die Diagnose auf Nierentuberkulose und teilte am 9. Dezember 1944 der Militärversicherung telephonisch mit, daß der Patient in ein Spital evakuiert werden sollte.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1944 teilte Moor der Militärversicherung folgendes mit: «In Beantwortung Ihres Schreibens vom 2. ds. teile ich Ihnen mit, daß ich auf die Leistungen der Militärversicherung verzichte. Ich will mich auf eigene Kosten durch einen Zivilarzt behandeln lassen. Ich ersuche Sie deshalb, an die MSA Giindelwald, wo ich mich zur Zeit befinde, zu gelangen, damit ich so rasch wie möglich entlassen werde.» Auf Grund dieses Schreibens wurde Moor am 14. Dezember 1944 aus der MSA entlassen.

Da die Militärversicherung eine Untersuchung als notwendig erachtete, um eine genaue Diagnose zu erhalten und die Haftung der Eidgenossenschaft festzustellen, beauftragte sie ihren äußeren Dienst, mit Moor Fühlung zu nehmen und abzuklären, ob dieser an seinem Beschluß festhalte und bejahenden Falls eine Verzichtserklärung auf alle Leistungen unterzeichnen zu lassen.

In der Zwischenzeit hatte Moor aus eigenem Antrieb Dr. W., Privatdozent in B., konsultiert, worauf er am 15. Dezember in das Lindenhofspital eingeliefert wurde um sich am 20. Dezember einer Operation der linken Niere zu unterziehen.

Am 26. Dezember erhielt er im Spital den Besuch eines Vertreters der Militärversicherung und unterschrieb folgende Erklärung: «Nach Anhörung der mir durch einen Inspektor der eidgenössischen Militärversicherung abgegebenen Erklärungen und nach AbWägung aller gegenwärtigen und zukünftigen Folgen meines Entschlusses erkläre ich durch vorliegendes Schreiben

6 Vgl. Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichtes, Amtliche Samm. Jung, -..1945, Heft 2, S..431.

173

den ausdrücklichen Verzicht auf die Leistungen der Militärversicherung, sei es für eine vorübergehende Krankheit als auch für ein dauerndes Gebrechen, das von meinem gegenwärtigen Leiden herrührt. Ich bestätige damit mein Schreiben vom 9. Dezember 1944 und nehme im übrigen Kenntnis davon, daß diese freiwillig erfolgte Verzichtserklärung im Todesfall auch gegenüber . meinen Rechtsnachfolgern Geltung hat. Diese können daher keinen Anspruch auf Renten erheben.»

Moor verließ am 18. Januar 1945 den Lindenhofspital und. begab sich nach Montana in die Klinik Atlanta, wo er sich vom 22. Januar bis 30. März 1945 aufhielt. Aus einer Erklärung von P. D. Dr. W. vom 27. April 1945 geht hervor, daß Moor seit 1. Mai 1945 voll arbeitsfähig ist.

In einem Brief an die Militärversicherung vom 2. Februar 1945 verlangte Moor von der letztem durch Vermittlung seines Beraters, daß diese seinen Fall übernehme; er hob hervor, daß er seine Erklärung vom 26. Dezember 1944 widerrufe, da er diese in Unkenntnis der Schwere der Krankheit und der Höhe der daraus entstehenden Kosten unterzeichnet habe.

Mit Schreiben vom 19. Februar 1945 antwortete die Militärversicherung, daß sie auf dieses Gesuch nicht eintreten könne, da Moor freiwillig und ohne Zwang auf die Leistungen der Militärversicherungen verzichtet habe, nachdem er auf die Folgen seines Entschlusses aufmerksam gemacht worden war.

Gegen dieses Schreiben erhob Moor Protest und erklärte, er sei nicht im Vollbesitz seiner Kräfte gewesen, als er im Spital, kurze Zeit nach der Operation, zur Unterschrift veranlaßt worden sei. Mit Schreiben vom 3. März 1945 bestätigte die Militärversicherung ihren ablehnenden Entscheid.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte Jean Moor rechtzeitig an das eidgenössische Versicherungsgericht, beantragte dessen Nichtigkeitserklärung und verlangte die Ausrichtung eines Krankengeldes sowie die Uebernahme der Arzt-, Spital- und Arzneimittelkosten durch die Militärversicherung. Das eidgenössische Versicherungsgericht heißt den Rekurs aus folgenden Gründen teilweise gut:

Die Militärversicherung beruft sich auf den Verzicht des Rekurrenten, der spontan in einem Schreiben vom 9. Dezember zum Ausdruck kam und durch eine auf Begehren des Inspektors am 26. Dezember 1944 unterzeichnete Erklärung bestätigt wurde. Moor bestreitet ihr dieses Recht.

Es rechtfertigt sich daher zu untersuchen, ob der Rekurrent gültig auf die Versicherungsleistungen verzichten konnte. Dabei entspricht es dem System dieses Gesetzes von dieser ersten 'Feststellung auszugehen: Ansprüche, die dem Wehrmann auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901 betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall zustehen, sind subjektive Rechte öffentlicher Natur.

Das Gesetz enthält nichts darüber, ob auf den Versicherungsanspruch verzichtet werden kann oder nicht. Beim Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung muß der Richter die Lösung entsprechend der Natur des öffentlichen persönlichen Rechts suchen und indem er auf die Lehre und die Rechtsprechung zurückgreift. In der Wissenschaft wird angenommen, daß man nicht auf einen öffentlichen Anspruch, der durch zwingende Normen entstanden ist, verzichten kann außer in dem Fall, in dem der Anspruchsberechtigte sich außerhalb des Bereiches des Gesetzes stellt, indem er das Grundstatut verwirft

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(vgl. G. Jellinek, System der subjektiven Rechte, 1919, p. 340 ff). Aber diese Rechtsbeziehung erscheint und verschwindet unabhängig vom Willen des Einzelnen, sowie die gesetzlichen Bedingungen erfüllt -sind. Ein Verzicht auf Ansprüche, die von dieser Beziehung herrühren, ist daher gesetzlich unzulässig. Dagegen steht im Grunde nichts entgegen, daß der Anspruchsberechtigte einen gegenwärtigen und fälligen Anspruch aufgibt, indem er sein Recht nicht ausübt. Diese letztere Befugnis schließt die Möglichkeit, auf einen solchen Anspruch ausdrücklich zu verzichten, in sich. Der Verzicht ist daher die Erklärung, das Recht nicht ausüben zu wollen und nicht die Aufgabe des Rechts selbst. Das Bundesgericht ist zu einer analogen Lösung gelangt, indem es sich auf verschiedene Autoren, vor allem Jellinek und Fleiner, stützte (BGE 49 I 180).

In Anwendung dieser Grundsätze auf das Gebiet der Militärversicherung stellt das Gericht fest, daß die Ansprüche des Militärversicherten direkt von einem zwingenden Gesetz herrühren. Einerseits hat der Versicherte nicht die Befugnis, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, anderseits ist der Bürger, der seine Dienstpflicht erfüllt, durch das Gesetz und in dessen Umfang versichert. Der Wehrmann kann diesen Rechtsfolgen nicht entgehen, außer wenn er auf seine Nationalität verzichtet (vgl. Fleiner, Bundesstaatsrecht, S. 109 ff), weil er gleichzeitig seine Eigenschaft als Schweizersoldat und seinen Anspruch auf die Versicherung für die Zukunft verliert. Der Wehrmann, der nicht zu diesem äußersten Mittel greift, kann daher für den Fall, daß er in einem künftigen Militärdienst krank werde oder einen Unfall erleide, nicht auf die Versicherung verzichten. Er hat nicht die Befugnis, endgültig und zum voraus die Ansprüche aufzugeben, die sich eventuell erst in der Zukunft aus einem versicherten, bereits eingetretenen Ereignis ergeben. Dagegen hat der Wehrmann das Recht, auf gegenwärtige und fällige Leistungen zu verzichten, da er auch die Möglichkeit hat, die Geltendmachung seines Anspruches zu vernachlässigen. Anderseits kann man aber auch nicht leugnen, daß dieser Unterlassung ader diesem Verzicht auch für die Zukunft eine gewisse Bedeutung zukommt. Der formelle Verzicht, d. h. die erklärte Weigerung, das Recht auszuüben, ermächtigt die Militärversicherung, den Fall, zum allermindesten provisorisch, abzuschließen. Diese Einschränkung steht nicht im Gegensatz zum Gesetz. Denn die Versicherung ist nur auf Grund des erklärten Willens die Leistungen zu verlangen, d. h. auf Anzeige hin verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen. Solange der Anspruchsberechtigte nicht auf seinen Beschluß zurückkommt, hat die Versicherung das Recht, anzunehmen, derselbe verzichte auf die laufenden Leistungen.

Einzig ein Widerruf erlaubt der Versicherung, den Fall wieder aufzunehmen, die Untersuchung abzuschließen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Es ist daher logisch, daß der Versicherte, nachdem er auf die Geltendmachung seines Anspruches und auf die laufenden Leistungen verzichtet hat, nur die Ansprüche geltend machen kann, die sich auf die Zeit nach erfolgtem Widerruf des Verzichtes beziehen.

Es bleibt daher der Wert eines Verzichts auf den Versicherungsanspruch zu untersuchen, eines Verzichtes, der die gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen auf einmal umfassen würde. Die Erklärung des Versicherten ist, soweit sie den Anspruch selbst betrifft, absolut nichtig. Der Richter muß sie dagegen in Betracht ziehen als gültiges Indiz eines erlaubten Verhaltens: Weigerung,

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ein subjektives öffentliches Recht auszuüben, und Verzicht auf gegenwärtige, fällige Leistungen. Wegen des Zeitraumes zwischen diesem Verzicht und dem spätem Widerruf muß auf den Verzicht der Leistungen geschlossen werden

Im vorliegenden Fall liegt ein erster spontaner Verzicht von Moor vor: das Schreiben vom 9. Dezember 1944. Nach dem Empfang dieser Erklärung hätte die Militärversicherung das Recht gehabt, den Fall entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen provisorisch zu erledigen. Sie wollte sich aber gleichwohl überzeugen, daß der Rekurrent in seinem Entschluß fest war. Sie beauftragte einen Inspektor, dem Anspruchsberechtigten die Verhältnisse darzulegen und gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung seines Schreibens vom 9. Dezember 1944 zu erhalten. Der Inspektor traf den Rekurrenten am 26. Dezember 1944, 6 Tage nach der Operation der linken Niere, im Spital an. Er erhielt eine Verzichtserklärung. Am 2. Februar 1945 widerrief der Berater des Rekurrenten ausdrücklich die früheren Erklärungen. Die Militärversicherung weigerte sich mit Schreiben vom 19. Februar und 3. März 1945 auf die Sache einzutreten.

Nach den weiter oben angeführten Gründen erachtet das Gericht, daß der Versicherte am 9. Dezember 1944 gültig auf die laufenden Versicherungsleistungen verzichtet hat. Er ist nicht nur nicht auf diesen ersten Beschluß zurückgekommen, sondern hat ihn noch am 26. Dezember bestätigt. Erst am 2. Februar 1945 richtete er an die Militärversicherung einen ausdrücklichen Widerruf. Die Tatsache, daß der Rekurrent im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärungen die ganze Größe des Schadens nicht ermessen hat, ist nicht von großer Bedeutung. Er verzichtete allerdings auf die gegenwärtigen und laufenden Leistungen bis zum Widerruf des Verzichts, den er jederzeit erklären konnte, weil er aus irgend einem Grunde die Versicherung haftbar machen wollte. Es wäre ihm z. B. wünschenswert gewesen, durch Dr. W. bei der Versicherung angemeldet zu werden, da dieser einen chirurgischen Eingriff als notwendig erklärte. Wenn der Versicherte es nicht früher als nützlich erachtete, an die Militärversicherung zu gelangen, so trifft ihn selbst die Schuld. Anderseits wurde im Gegensatz zu seinen Darlegungen die am 26. Dezember, 6 Tage nach der Operation, abgegebene Erklärung von der Militärversicherung nicht einem bewußtlosen Patienten abgefordert. Es handelt sich dabei um eine nützliche aber nicht unerläßliche Bestätigung, da die Unterlassung durch den Versicherten grundsitzlich genügt, um die erklärte Weigerung, einen Anspruch geltend zu machen, zu bestätigen. Außerdem erachtet das Gericht, daß der Rekurrent 6 Tage nach einer allerdings schweren Operation, die aber keine Beeinträchtigung von Bewußtseinsorganen zur Folge hatte, in der Lage gewesen wäre, sich über seine Handlungen Rechenschaft zu geben. Die Akten entkräften diese Vermutung nicht.

Das Gericht erachtet deshalb den Veizicht auf Versicherungsleistungen bis 1...Februar 1945 als gültig. Dagegen erklärt es die Weigerung der Militärversicherung, den Fall nach diesem Zeitpunkt neu zu untersuchen, nicht als gerechtfertigt. Der Entscheid der 1. Instanz muß daher aufgehoben und die Angelegenheit an die Versicherung zur Untersuchung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen werden.

.(Urteil des eidg. Versicherungsgerichtes vom 3. August 1945)

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Definitive Rechtsöffnung für geschuldete Lohn- und Verdienstersatzbeiträge.

1. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht über den Anspruch selbst, sondern nur über dessen Vollstreckharkeit entschieden (SchKG Art. 80).

2. Die vom Strafrichter an die Gewährung des bedingten Strafvollzuges geknüpfte Weisung (StGB Art. 41, Ziff. 2), die geschuldeten Beiträge innert bestimmter Frist nachzuzahlen, berührt die Fälligkeit der geschuldeten Beiträge nicht (SchKG Art. 81, Abs. 1).

Am 17. Januar 1946 erließ die Ausgleichskasse gegen E. L. eine Nachzahlungsverfügung für geschuldete, aber nicht entrichtete Beiträge in der Höhe von Fr. 848.34. Da E. L. nicht bezahlte, betrieb ihn die Kasse nach Abzug einer Gutschrift von Fr. 38.40 für einen Betrag von Fr. 809.94. E. L. erhob teilweise Rechtsvorschlag und gab den bestrittenen Betrag mit Fr. 438.62 an. Am 4. Mai 1946 stellte die Kasse ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und zwar für Fr. 809.94, nachdem sie sich für diese Summe vom Sekretär der Schiedskommission eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung hatte ausstellen lassen.

Am 16. Mai wies der Gerichtspräsident das Gesuch für einen Betrag von Fr. 371.32 mangels eines Rechtsvorschlages zurück und für die Summe von Fr. 438.62 ab, da die Nachzahlungsverfügung, so wie sie E. L. zugestellt worden sei, unrichtig sei.

Gegen diesen Entscheid reichte die Ausgleichskasse am 8. Juni 1946 Nichtigkeitsklage wegen Verletzung klaren Rechts ein.

Der Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer hieß die Nichtigkeitsklage gut, hob das Urteil des Gerichtspräsidenten auf und erteilte die nachgesuchte definitive Rechtsöffnung. Aus der Begründung:

I. Obschon E. L. im Rechtsvorschlag einen Betrag von Fr. 37L32 anerkannt hatte, hat die Kasse Rechtsöffnung für den ganzen in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 809.94 verlangt. In der Vernehmlassung von E. L. zum 'Rechtsöffnungsgesuch vom 9. Mai 1946 wurde jedoch wiederum bloß die Summe von Fr. 438.62 bestritten. Nach ZPO Art. 141 ist für die Zulässigkeit der Appellation derjenige Streitwert maßgebend, der sich aus den Begehren und Erklärungen der Parteien ergibt, welche dem erstinstanzlichen Urteile zugrunde gelegen haben. Teilbeträge, die im Laufe des Verfahrens vom Beklagten anerkannt werden, kommen demnach für die Beurteilung der Appellabilität von der Streitsumme in Abzug (Leuch, D ie Zivilprozeßordnung für den Kanton Bern, N. 1 zu Art. 141). Da E. L. einen Teilbetrag von Fr. 371.32 anerkannt hat, beträgt der Streitwert bloß Fr. 438.62 und es ist daher auf die Nichtigkeitsklage mangels Appellabilität des angefochtenen Entscheides einzutreten.

Nach Vfg. Nr. 41, Art. 16 erwächst eine Nachzahlungsverfügung der Kasse, gegen die nicht innert 30 Tagen Beschwerde erhaben wird, in Rechtskraft und erhält hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils im Sinne von SchKG Art. 80.

«Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht über den Anspruch selbst, sondern nur über dessen Vollstreckbarkeit entschieden» (Jäger, Bd. I, N 7 zu

177

SchKG Art. 80). Die Ueberprüfung der sachlichen Richtigkeit des Urteils bleibt dem Rechtsöffnungsrichter entzogen (Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 284, Anm. 39).

Der erstinstanzliche Richter hatte somit lediglich zu prüfen, ob die Nachzahlungsverfügung der Kasse vom 17. Januar 1946, auf die sich die Betreibung Nr. 12 791 stützt, in Rechtskraft erwachsen war. Daß dies der Fall war, geht aus der Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Schiedskommission vom 30. April 1946 hervor. Der erstinstanzliche Richter war demnach verpflichtet, die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 438.62 zu gewähren. Ob sich der Rechtsöffnungsrichter über einen als vollstreckbar bescheinigten Entscheid hinwegsetzen und ihm die Eigenschaft als Rechtsöffnungstitel absprechen darf, wenn dieser Entscheid offensichtlich ungerecht oder handgreiflich unvernünftig ist, kann dahin gestellt bleiben. Denn von offensichtlicher Ungerechtigkeit oder handgreiflicher Unvernünftigkeit kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn — wie es hier zutrifft — die Beitragsberechnung der Nachzahlungsverfügung zwar offensichtlich falsch ist, der Schuldner aber nicht nur ein Beschwerderecht hatte, sondern auch bezahlte, aber in Wirklichkeit nicht geschuldete Beiträge von der Kasse zurückfordern kann (Vfg. Nr. 41, Art. 12). Mit der Verweigerung der Rechtsöffnung hat der Rechtsöffnungsrichter klares Recht verletzt, so daß sein Entscheid aufzuheben ist.

2. Gemäß ZPO Art. 365 braucht der Appellationshof die Sache nicht zu neuer Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen, sondern er kann selbst entscheiden. Die Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 438.62 sind gegeben. Mangelnde Fälligkeit eines Teilbetrages kann der Schuldner nicht geltend machen. Denn durch die im Strafurteil vom 12. Dezember 1945 an die Gewährung des bedingten Strafvollzuges geknüpfte Weisung, die rückständigen Beiträge innert sechs Monaten zu tilgen, wurde die Fälligkeit der geschuldeten Beiträge nicht berührt, ganz abgesehen davon, daß der Rechtsöffnungsrichter bloß eine nach Erlaß des als Rechtsöffnungstitels vorgelegten Entscheides gewährte Stundung berücksichtigen darf (SchKG Art. 81).

Die Kosten hat der Nichtigkeitsbeklagte zu tragen.

Der Nichtigkeitsklägerin ist zu empfehlen, inskünftig in einer beschwerdefähigen Verfügung die Bemerkung, die Einreichung einer Beschwerde erübrige sich, zu unterlassen.

(Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern, I. Zivilkammer, i. Sa. E. L. vom 23. Juli 1946)

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Kleine Mitteilungen.

Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds.

Mit Botschaft vom 4. Oktober 1946 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Entwurf zu einem Bundesbeschluß nicht allgemeinverbindlicher Natur über die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Ausgehend von den bisher bekannt gewordenen Ergebnissen des Jahres 1946 werden die zentralen Ausgleichsfonds, einschließlich Rückstellungen, auf Ende 1946 voraussichtlich einen Stand von 884 Millionen Franken erreichen.

Diese Mittel sollen nach dem Entwurf wie folgt verteilt werden:

a) 160 Millionen Franken als Reserve für die Ausrichtung von

Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen;

b) 400 Millionen Franken zur Erleichterung der Beitragsleistun-

gen von Bund und Kantonen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

c) 50 Millionen Franken für den Familienschutz im Sinne von

Art. 34quinquies der Bundesverfassung;

d) 200 Millionen Franken für die Finanzierung der Krisenmaß-

nahmen;

e) 25 Millionen Franken als Zuwendung an den Kassenaus-

gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;

f) 25 Millionen Franken als Zuwendung an den Fonds für Ar-

beitslosenfürsorge für die Nothilfe und die zusätzlichen Maßnahmen der Arbeitslosenfürsorge;

g) 18 Millionen Franken als Reserve für die Ausrichtung von

Beihilfen an Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft;

h) 6 Millionen Franken als Zuwendung an den Fonds zur Un-

terstützung von Hilfseinrichtungen für das Gewerbe.

Die Einnahmenüberschüsse des Jahres 1947 werden in der Botschaft mit 200 Millionen Franken in Rechnung gestellt. Diese sollen zu 25% der Reserve für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, zu 25% dem Familienschutz und zu

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50% der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen werden. Damit stünden am 1. Januar 1948 für die Zwecke des Wehrmannsschutzes rund 210 Millionen Franken zur Verfügung. Diese Reserve wäre grundsätzlich nur bei einem vorübergehenden grösseren Truppenaufgebot zu beanspruchen, damit die Finanzierung nicht neu geordnet werden müßte, oder bei einer dauernden und umfangreichen Mobilisation, damit die zur Erschließung neuer Finanzquellen notwendige Zeit gewonnen werden könnte. Für die Deckung der Ausgaben (Friedenszeit) aus laufenden Einnahmen wird in Aussicht genommen, auf dem 2%igen Beitrag der Arbeitgeber nach Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Zuschlag von höchstens 1/10 und auf dem 4%igen Beitrag der Selbständigerwerbenden einen solchen von 1/20 zu erheben.

Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft.

Der Bundesratsbeschluß vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen war ursprünglich auf den 30. September 1946 befristet. Die Aufhebung des Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft auf den genannten Zeitpunkt hätte jedoch ernstliche Störungen unserer Lebensmittelversorgung nach sich gezogen, da die Landwirtschaft zur Einbringung der Ernte die zusätzlichen Arbeitskräfte weiterhin benötigt. Der Bundesrat hat daher durch seinen Beschluß vom 20. September 1946 betr. die Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht und den Arbeitseinsatz die Geltungsdauer der Bestimmungen über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft bis zum 30. November 1946 verlängert, während der Arbeitseinsatz bei Bodenverbesserungsarbeiten, bei der Holzgewinnung, bei der Torfausbeutung und im Kohlenbergbau, wie ursprünglich vorgesehen, auf den 30. September 1946 aufgehoben wurde.

Der Bundesratsbeschluß vom 20. September 1946 sieht sodann die Aufhebung der Arbeitsdienstpflicht im allgemeinen auf den 1. Dezember 1946 vor.

Luftschutz.

Durch BRB vom 30. August 1946 (A. S. 62, 780) wird .auf 1. September 1946 die Abteilung für Luftschutz des eidg. Militärdepartementes dem Generalstabschef unterstellt.

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Mitteilung der Redaktion.

Seit Beginn des Jahres 1946, dem Inkrafttreten der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, hat sich in immer stärkerem Maße das Bedürfnis gezeigt, die Ausgleichskassen mit den Entscheiden der kantonalen und eidgenössischen Rekurskommissionen bekannt zu machen. Da ,die Ausgleichskassen zugleich das Hauptkontingent der Abonnenten der Zeitschrift «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» stellen, wird diese .ab November 1946 unter dein Namen «Monatsschrift für die Ausgleichskassen» gemeinsam von der Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der Sektion für Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung herausgegeben werden. Außer Fragen der Lohn- und Verdienstersatzordnung werden neu nun auch solche der Uebergangsordnung und der Alters- und Hinterlassenenversicherung selbst behandelt werden. Damit dürfte einem Wunsch vieler Abonnenten und weiterer Kreise Rechnung getragen sein.

Konferenzen und Sitzungen.

Aus den Beratungen der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn., und Verdienstersatzordnung.

Die eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung nahmen am 10. September 1946 in Bern unter dem Vorsitz des Präsidenten der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung, Herrn Bundesrichter Dr. J. Strebel, an einer gemeinsamen Sitzung zu dem ihnen vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement unterbreiteten Entwurf zu einem ,Bundesbeschluß über die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung in gutachtlicher Weise Stellung. Sie gaben der Erwartung Ausdruck, daß bei der Verteilung dieser Ueberschüsse diejenigen sozialen Zwecke den Vorzug erhalten, welche ihrem Wesen nach dem Gedanken des Schutzes der Wehrmänner und (ihrer Familien am nächsten stehen. Sie erhoben dabei gegen die im Beschlussesentwurf vorgesehene Verteilung keine grundsätzlichen Einwendungen, hielten aber dafür, daß der darin für Krisenmaßnahmen vorgesehene Betrag zu Gunsten anderer so-

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zialer Zwecke herabzusetzen und daß ein Betrag für den Familienschutz aufzunehmen sei. Die beiden Aufsichtskommissionen gaben weiter ihrer Auffassung Ausdruck, daß der in Frage stehende Bundesbeschluß erst zu erlassen sei, wenn die Verhältnisse im allgemeinen und die Frage der Finanzierung der Alters- und Hinterl.assenenversicherung in besondern abgeklärt sein werden. Schließlich begutachteten die beiden Aufsichtskommissionen eine Vorlage über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten.

Berichtigung.

Ein unbeschränkt haftender und nach Handelsregistereintrag vertretungsbefugter Kollektivgesellschafter schuldet, auch wenn er nicht in der Gesellschaft tätig ist, den halben persönlichen Beitrag (Entscheid Nr. 478, ZLV 1945, S. 241). An diesem Grundsatz wird durch den Entscheid Nr. 580, ZLV 1946, Heft 7, S. 334, nichts geändert, da sich hier die AKV mit der Feststellung begnügte, daß auch ein nicht im Betriebe mitarbeitender vertretungsbefugter Kollektivgesellschafter zur Zahlung des persönlichen Beitrages verpflichtet ist. In diesem Sinne ist die Vorbemerkung zum Entscheid Nr. 580 (S. 332) zu berichtigen.

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Nr.11 November 1946 Zeitschrift

für die Ausgleichskassen

Redaktion: Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für

Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, Tel. 61

Sektion für Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61

Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.--, Einzel-Nr. 80 Rp., Doopel-Nr. Fr.1.20. Erscheint monatlich.

Inhaltsangabe: Lohn- und Verdienstersatzordnung: Ausrichtung von Ehrensold (S. 499). —

Entscheide der AKL (S. 506). — Entscheide der AKV betreffend die Beihilfen, ordnung (S. 517). — Ordnungsbuße (S. 523). — Kleine Mitteilungen (S. 524). — Uebergangsordnung: Zur Einführung (S. 525). — Bundesgesetz über die Alters, und Hinterlassenenversicherung IS. 526). — Die Llebergangsordnung, provisorischer Bezügerkreis und finanzielle Aufwendungen im Jahre 1946 (S. 544).

— Einleitende Bemerkungen zur Publikation von Rekursentscheiden aus dem Gebiete der Uebergangs, ordnung zur Alters, und Hinterlassenenversicherung IS 550). — Entscheide der eidgenössischen Oberrekurs, kommission (S. 552). — Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen (S. 558).

Lohn- und Verdienstersatzordnung.

Ausrichtung von Ehrensold.

Schon während des Krieges, vor allem aber nach dessen Beendigung, wurden zu Stadt und Land Stimmen laut, die für die Wehrmänner des Aktivdienstes 1939-1945 die Ausrichtung eines Ehrensoldes forderten. Diese Frage wurde von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde verschieden gelöst. Die unterschiedliche Behandlung des Ehrensoldes in Bund, Kanton und Gemeinden bildet, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, Gegenstand des vorliegenden Artikels, wobei nicht außer Acht zu lassen ist, daß die meisten Kantone und viele Gemeinden den Wehrmännern noch weitere Unterstützungsleistungen 1 zukommen ließen.

I. Verhandlungen in den eidgenössischen Räten

und im Bundesrat.

Am 6. Juni 1945 reichte Nationalrat Pugin 2 eine Kleine Anfrage ein, ob der Bundesrat gedenke, den Soldaten oder Militärdienstpflichtigen eine Belohnung oder ein Andenken am Ende des Aktiv-

1 Vgl. «Maßnahmen der Kantone und Gemeinden auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes», ZAK 1946, Heft 7, S. 315.

2 Vgl. ZAK 1946, Heft 2, S. 117.

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dienstes zukommen zu lassen. Aehnlich lautete ein Postulat von Nationalrat Bircher 3 , der die Abgabe einer Erinnerungsmünze anregte. Die Frage der Ausrichtung eines Ehrensoldes wurde durch eine Interpellation von Ständerat Wenk 4 erneut im Parlament zur Sprache gebracht, nachdem am 14. September 1945 das Aktionskomitee für «Ehrensold» eine von 14 612 stimmberechtigten Schweizerbürgern unterzeichnete Petition dem Bundesrat eingea reicht hatte. Darin wurde der Bundesrat ersucht, jedem Wehrmann des Aktivdienstes 1939-1945 einen Ehrensold von Fr. 1.— für jeden 'geleisteten Aktivdiensttag auszurichten.

In 'der Sitzung des Ständerates vom 26. Septe-mber 1945 bezog der Bundesrat durch die Ausführungen seines damaligen Vizepräsidenten, Herrn Bundesrat Kabelt, zu der Interpellation Wenk Stellung. Er erachtete die Abgabe einer Gedenkmünze durch die vom General unterschriebene Anerkennungsurkunde Überholt und die Ausrichtung eines Ehrensoldes unserem Milizsystem widersprechend. Diese Ausführungen bildeten auch die Grundlage der Antwort für die Kleine Anfrage Pugin, die am 9. Oktober 1945 gegeben wurde. Aus den gleichen Erwägungen wies der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1945 auch die Petition des Aktionskomitees für «Ehrensold» ab, wobei auch die Tatsache, daß für die Ausrichtung eines Ehrensoldes in dieser Höhe mit einer Mindestaufwendung von 300 Millionen Franken gerechnet werden mußte, ebenfalls nicht zu einer Gutheißung beitrug.

Da der Bundesrat es richtiger erachtete, statt einen Ehrensold auszurichten, einen bestimmten Betrag für notleidende Wehrmänner zur Verfügung zu stellen, unterbreitete er mit Botschaft vom 25. März 1946 5 der Bundesversammlung den Entwurf zu einem nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschluß über die Ausscheidung von 6 Millionen Franken aus den zentralen Ausgleichsfonds zu Gunsten der schweizerischen Nationalspende. Dieser Entwurf wurde am 13. Juni 1946 von den eidgenössischen Räten zum Beschluß (A. S. 62, 626) erhoben.'

Daraufhin zog Nationalrat Bircher sein am 14. Juni 1945 eingereichtes Postulat zurück (27. März 1946).

3 Vgl. ZAK 1946, Heft 6, S. 309.

4 Vgl. ZAK 1945, S. 543.

5 Vgl. ZAK 1946, Heft 5, S. 257.

6 Vgl. ZAK 1946, Heft 7, S. 345.

7 Vgl. ZAK 1946, Heft 6, S. 309.

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II. Kantonale Regelungen.

Zürich.

Nachdem einzelne Gemeinderäte den Regierungsrat ersucht hatten, zur Frage der Ausrichtung eines Ehrensolde,s an die Wehrmänner, die in einer Reihe von Gemeinden angeregt wurde, Stellung zu nehmen, erließ der Regierungsrat am 6. September 1945 an die Bezirks- und Gemeinderäte ein Kreisschreiben, worin er den zürcherischen Gemeinden allgemein empfahl, von der Ausrichtung eines Ehrensoldes abzusehen. Insbesondere machte er darin auch diejenigen Gemeinden, die wegen geringer Steuerkraft oder großer Ausgaben finanzielle Ausgleichsbeiträge beziehen, darauf aufmerksam, daß ihnen bei Ausrichtung von Ehrensold diese Beiträge gekürzt oder gar verweigert werden könnten.

Trotzdem richteten 11 Gemeinden in der Folge ihren Wehrmännern einen Ehrensold aus.

Bei zwei Gemeinden betrugen .die Auszahlungen 15 Rappen pro Aktivdiensttag, bei allen übrigen 20 Rappen. Bei einer Gemeinde wurde ein auszurichtender Maximalbetrag von Fr. 175.— festgesetzt, während bei einer andern Gemeinde die ersten 30 Diensttage nicht in Anrechnung kamen. Je nach der Höhe der Ent, schädigung und der Größe der • Gemeinde bzw. der Anzahl der anspruchsberechtigten Wehrmänner schwanken die Gesamtauszahlungen zwischen Fr. 5500.— und Fr. 70 000.— in den einzelnen Gemeinden.

Bern.

Im Frühjahr und Sommer 1945 beschlossen 6 französisch sprechende Gemeinden des Jura, ihren Wehrmännern für die geleisteten Aktivdienste eine zusätzliche Entschädigung auszurichten. Die Ansätze schwankten zwischen 61/2 und 50 Rappen pro Aktivdiensttag.

Mit Kreisschreiben vom 10. August 1945 nahm ,der Regierungsrat des Kantons Bern zu diesen Beschlüssen Stellung. Er führte aus, daß die Mittel der Gemeinden zur Deckung des Aufwandes für ihre öffentlichen Aufgaben bestimmt seien (Art. 48 des Gemeindegesetzes und Art. 193 des Steuergesetzes). Da die Festsetzung und Ausrichtung des Wehrmannssoldes aber Sache des Bundes sei, widerspreche daher die Auszahlung zusätzlicher Entschädigungen der Zweckbestimmung der Gemeindemittel. Diese Auszahlung sei überdies wegen der damit verbundenen unglei-

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chen Behandlung der Wehrmänner in den einzelnen Gemeinden unerwünscht. Die Gemeinden wurden daher eingeladen, von solchen Leistungen abzusehen und schon beschlossene Zuwendungen nicht auszurichten, da die darüber gefaßten Gemeindebeschlüsse gestützt auf Art. 60 und 61 des Gemeindegesetzes von Amtes wegen aufgehoben werden müßten.

Durch Regierungsratsbeschluß vom 18. Dezember 1945 wurden sodann die Beschlüsse der .obgenannten Gemeinden aufgehoben. Dagegen nahm der Regierungsrat davon Umgang, ähnliche Beschlüsse anderer Geineinden, die im Zeitpunkt der Zustellung des Kreisschreibens vom 10. August 1945 schon vollzogen waren, aufzuheben, da die Rückforderung der ausgerichteten oder verrechne% ten Entschädigungen mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen wären.

Die gleichen Erwägungen lagen auch den Antworten des Regierungsrates auf die einfachen Anfragen der Großräte Walther (26. November 1945) 8 und Amann (7. März 1946) 9 zu Grunde, worin insbesondere ausgeführt wurde, daß die Ausrichtung eines Ehrensokles von Bundes wegen abgelehnt worden und deshalb auch auf kantonalem Boden nicht opportun sei.

Glarus.

Die Versammlung der Ortsgemeinde Netstal beschloß am 17. September 1945 mit Mehrheit, alle «Diensttuenden» der Gemeinde, die seit dem 1. September 1939 mehr als 30 Tage dem Vaterland dienten, für jeden während des Wohnsitzes in der Gemeinde geleisteten Diensttag eine Entschädigung von 30 Rappen auszurichten. Auf Beschwerde von Gemeindeeinwohnern hob der Regierungsrat des Kantons Glarus diesen Beschluß am 10. Januar 1946 auf, da es sich bei der Ausrichtung eines Ehrensoldes nicht um die Erfüllung eines Gemeindezweckes handle.

Gegen diesen Entscheid richteten drei stimmberechtigte Gemeindeeinwohner beim Bundesgericht wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Gemeindeautonomie eine staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 1946 aufzuheben und der Gemeindebeschluß vom 17. September 1945 als rechtsbeständig zu erklären.

8 Vgl. ZAK 1946, Heft 3, S. 162.

9 Vgl, ZAK 1946, Heft 6, S. 311.

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Das Bundesgericht" trat u. a. aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde ein: Die Rekurrenten machen einzig und allein in ihrer Beschwerde eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend. Da sich der Grundsatz der Gemeindeautonomie aber ausschließlich auf die rechtliche Stellung der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft gegenüber dem Staat bezieht, berühren staatliche Verfügungen, welche diese Selbstbestimmung antasten, nur die Rechtsstellung der Gemeinde 'selbst und nicht diejenige der einzelnen Gemeindegenossen. Daher kann gegen solche staatliche Eingriffe auch nur die Gemeinde als solche durch ihre zuständigen Organe (Gemeindeversammlung oder Gemeinderat) und nicht der einzelne Bürger staatsrechtliche Beschwerde erheben.

Hätten ‚die Beschwerdeführer geltend machen können, der angefochtene Regierungsratsbeschluß verletze sie in ihren persönlichen Rechten (OG Art. 88), so hätte das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde eintreten müssen. Damit ist aber nicht gesagt, daß die Beschwerde gutgeheißen worden wäre.

Basel-Stadt.

Anfangs Oktober 1945 wurde in Basel eine von 7027 stimmberechtigten Bürgern unterzeichnete Initiative betreffend Ausrichtung einer außerordentlichen Wehrmannsgabe eingereicht. Die Initiative stellt einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf dar, wonach für die Leistung des ,aktiven Dienstes im Jahre 1944 eine Wehrmannsgabe ausgerichtet werden soll und zwar im Minimum Fr.,30.— und im Maximum Fr. 100.-. Diese Leistungen sollen nur Wehrmännern gegenüber erbracht werden, die im Jahre 1944 mindestens 51 Tage Aktivdienst geleistet haben. Nach einem bestimmten Schlüssel soll auch auf die Steuerkraft der Einzelnen abgestellt werden.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt lehnte dieses Initiativbegehren ab und beantragte dem Großen Rat Nichterheblicherklärung, da das Initiativbegehren verschiedene Unklarheiten und Ungerechtigkeiten ‚aufweise. Es wird darauf verwiesen, daß nach dem Text des vorgeschlagenen Gesetzes ungefähr 14 600 Wehrmänner anspruchsberechtigt wären, was einem Aufwand von Fr. 820 000.— entsprechen würde. Der Regierungsrat will aber lieber denjenigen Wehrmännern eine Hilfe in Aussicht stellen, die durch den Aktivdienst in Bedrängnis geraten sind.

1° Vgl. BGE 72 I 23, sowie «Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung», 1946, Nr. 9, S. 175.

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Der Antrag der Regierung ist bis heute noch nicht vom Großen R.at behandelt worden.

Basel-Land.

Die Direktion des Innern des Kantons Basel-Land hatte mit Kreisschreiben Nr. 39 vom 17. August 1945 den Gemeinden mitgeteilt, daß eine Leistung der Gemeinden an Wehrmänner nur dann bewilligt werden könne, wenn sie ,aus den laufenden Einnahmen bestritten werde. Diese Richtlinie wurde darum gegeben, weil die zusätzliche Leistung an Wehrmänner ein Geschenk darstelle, das nicht in den Aufgabenkreis der Gemeinde fällt. Man wollte aber die Autonomie der Gemeinden nicht beschneiden.

Eine Gemeinde verlangte nun hierüber einen Regierungsratsentscheid. Andere Gemeinden machten darauf aufmerksam, daß sie nicht in der Lage seien, die beschlossenen Beträge aus laufenden Mitteln zu bezahlen und sich darum eine Kapitalaufnahme aufdränge. Auf Grund dieser Sachlage fällte der Regierungsrat am 4. September 1945" einen prinzipiellen Entscheid. Darin kam er zum Schlusse, daß eine zusätzliche Gabe der Gemeinden an Wehrmänner grundsätzlich den Bestimmungen des Gemeindegesetzes wider, spreche. Ferner sei die Festsetzung und Entrichtung des Wehrmannssoldes Sache des Bundes, und durch die Einführung der Ausgleichskassen sei auch für die Familien der Wehrmänner weitgehend vorgesorgt worden. Der Beweis dafür sei auch dadurch gegeben, daß die Auszahlungen nun erst nach Beendigung des Aktivdienstes erfolgen sollten. Da aber nicht alle Gemeinden in der Lage seien, einen Ehrensold auszurichten, würden die Wehrmänner verschieden behandelt .und so das Prinzip der Rechtsgleichheit mißachtet. Der Regierungsrat könne daher nur einen Gemeindebeschluß genehmigen, der Leistungen an bedürftige Wehrmänner vorsehe unter dem Vorbehalt, daß auch diese Gabe aus den ordentlichen Mitteln bestritten werde. •

St. Gallen.

Auf Grund einer Anfrage des Stadtrates Rorschach hatte sich auch der Regierungsrat des Kantons St. Gallen mit der Ausrichtung eines Ehrensolds zu befassen. In seiner Sitzung vom 15. September 1945 erachtete er eine Auszahlung u. a. aus folgenden Gründen als

11 Vgl. «Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung», 1945, Nr. 19/20, S. 411.

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unzulässig: Die Gemeinden dürfen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gemäß dem Organisationsgesetz nur im öffentlichen Interesse der Gemeinde verwenden, d.h. zu Zwecken, die der öffentlichen Wohlfahrt dienen, nicht aber zum ausschließlich privaten Vorteil von Einzelpersonen. Dagegen können die Gemeinden Leistungen zugunsten von Wehrmännern beschließen, die durch den Militärdienst in Not geraten sind. Gemeinden, die Anspruch auf den allgemeinen Steuerausgleich nach Maßgabe des Steuergesetzes haben, müßten im Falle der Ausrichtung eines Ehrensoldes die Ausgleichsbeiträge vorenthalten werden. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Regierungsrats des Kantons Bern 12 und des Zürcher Regierungsrates 13 verwiesen, die beide den gleichen Standpunkt einnehmen.

III. Regelung in einzelnen Gemeinden.

Solothurn.

Einige Gemeinden haben den Regierungsrat ersucht, er möchte ihnen seine Stellungnahme zur Frage der Ausrichtung von sogenannten Soldzulagen an die Wehrmänner bekanntgeben. Dieser erließ darauf am 28. August 1945 ein Kreisschreiben an die Einwoh, nergemeinden, worin ausgeführt wurde, daß es den Gemeinden anheim gestellt sei, ob sie solche Zulagen ausrichten wollen oder nicht. Immerhin empfahl der Regierungsrat den Gemeinden, einen Geldbetrag in einen Fonds zu legen, um daraus dort, wo die Unterstützung aus der Winkelriedstiftung oder aus andern Institutionen ungenügend sind, bedürftige Wehrmänner und Wehrmannsfamilien unterstützen zu können.

Die Gemeinden Grenchen, Luterbach und Olten beschlossen hierauf die Ausrichtung eines Ehrensoldes. Eine Gemeinde richtete eine Entschädigung von 10 Rp. pro Aktivdiensttag aus, während eine zweite wahlweise ein Tischtuch mit gestickter Widmung oder einen Gutschein im Werte von Fr. 30.— verabfolgte. Die Mindestzahl von Diensttagen betrug in der ersten Gemeinde 50 und in der zweiten Gemeinde 100. In der dritten Gemeinde, die zusätzliche Leistungen vorsieht, ist ein Kredit von Fr. 100 000.— gesprochen worden, d.h. eine Entschädigung von 11 Rp. pro Aktivdiensttag.

12 Vgl. Kt. Bern, S. 501 oben.

13 Vgl. Kt. Zürich, S. 501 oben.

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Aargau.

Von den 233 selbständigen Gemeinden des Kantons Aargau haben 69 Gemeinden in irgend einer Form einen Ehrensold ausgerichtet. Von den einzelnen Gemeinden ist oft nur bekannt, wieviel sie pro Diensttag, oder dann wieviel sie insgesamt ausgerichtet haben. Die Beträge pro Aktivdiensttag schwanken zwischen 5 und 80 Rp. Oft wurde diese Soldzulage nur für ein oder für einige Jahre ausgerichtet, hie und da aber auch für die Zeit des ganzen Aktiv-dienstes. Ein Maximum, das nicht überschritten werden darf, wurde nur selten festgesetzt und betrug z. B. Fr. 100.—. Die Gesamtausgaben der Gemeinden bewegen sich zwischen Fr. 722.— und Fr. 72 800.— je nach der Höhe der Entschädigung und der Größe der Gemeinde bzw. der Anzahl anspruchsberechtigter Wehrmänner.

Neuenburg.

Die Gemeinde Fleurier beschloß am 11. September/18. Dezember 1945 die Ausrichtung eines Ehrensoldes an ihre Wehrmänner. Darnach wurde ein Kredit von Fr. 6000.— bewilligt. Anspruch auf Ehrensold haben diejenigen Wehrmänner, die am 1. Januar 1944 in Fleurier Wohnsitz hatten oder solchen im Laufe des Jahres 1944 erwarben. Wehrmänner mit weniger als 60 Tagen Aktivdienst erhalten keinen Ehrensold. Im übrigen wird pro Diensttag 25 Rp. berechnet, wobei die Summe von Fr. 50.— im Einzelfall nicht überschritten werden darf.

Entscheide der eidgenössischen Rufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die

Lohnersatzordnung (AKL).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 692: 1 f Fleischschauer. Nr. 693: Einzelne Unterstellungsfälle: Sigriste, Organisten und Kircheneier Nr. 694: 1 Wasch- und Putzfrauen in gewerblichen Betrieben.

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2. Beitragspflicht.

vgl. Nr. 695: Beitragsschuldner für Familienzulagen.

3. Maßgebender Lohn.

4r. 695: Familienzulagen.

vgl. 697: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Entschädigung.

4. Anspruchsberechtigung.

Nr. 696: Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft.

Nr. 697: Nachweis der Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit.

5. Rechtspflege.

vgl. Nr. 693: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 692-697.

Im Entscheid Nr. 692 unterstellt die AKL einen Tierarzt, der nebenberuflich in einer Gemeinde die Funktion eines Fleischschauers ausübte, für diese Tätigkeit als Arbeitnehmer der Lohnersatzordnung. Die AKL geht dabei hauptsächlich aus vom BG betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 (A. S. 22, 337) und der eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 26. August 1938 (A. S. 54, 433), nach denen die Fleischschauer als Vollzugsorgane der Fleischschau bezeichnet werden und ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei zukommt. Aus diesen Gründen erachtet die AKL ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis als gegeben.

Nach AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. h, gelten Geistliche, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind, als Selbständigerwerbende und unterstehen .damit der Verdienstersatzordnung. Diese Ausnahmebestimmung gilt nach dem Entscheid Nr. 693 aber nicht für Sigriste, Organisten und Kirchmeier, auch wenn ihre Löhne ganz oder zum Teil aus dem Ertrag einer Stiftung bestritten werden. Vielmehr stehen sie zur Kirchgemeinde in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Im gleichen Entscheid spricht die AKL aus, daß Arbeitsüberlastung keinen Grund für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist darstellt (vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 370, ZAK 1944, S. 123).

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Bereits in früheren Entscheiden hatte die AKL ausgesprochen, daß einerseits Wasch- und Putzfrauen nicht der Lohnersatzordnung unterstellt sind, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber wöchentlich nicht mehr als einen Tag oder nicht mehr als acht Arbeitsstunden tätig sind, daß aber anderseits Aushilfspersonal, das in gewerblichen Betrieben tätig ist, der Lohnersatzordnung untersteht ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung. Der Grund für diese Unterscheidung liegt darin, daß Arbeitgeber von Wasch- und Putzfrauen, die sonst keine Arbeitnehmer beschäftigen und bei denen die Wasch, und Putzfrauen nur gelegentlich und vorübergehend tätig sind, nicht dafür als Kassenmitglied einer Ausgleichskasse angeschlossen werden sollen. Der Arbeitsaufwand würde zum Ertrag in keinem Verhältnis stehen. Dieser Grund fällt bei Inhabern von gewerblichen Betrieben weg, die auf jeden Fall mit der Kasse abzurechnen haben. Deshalb unterstehen Wasch- und Putzfrauen, die in gewerblichen Betrieben tätig sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Beschäftigung der Lohnersatzordnung (Entscheid Nr. 694).

Nach VW Art. 14, Abs. 1, gelten Familienzulagen, gleichgültig, ob sie durch den Arbeitgeber oder durch 'eine Familienausgleichskasse ausbezahlt werden, als Bestandteil des maßgebenden Lohnes. Die AKL hat in Nr. 695 in diesem Sinne entschieden (vgl. dazu KS Nr. 50, KSS p. 114), währenddem sie noch im Entscheid Nr. 195 (ZAK 1942, S. 276), der sich aber auf VW Art. 14, Abs. 1, in der Fassung der Vfg. Nr. 14 vom 30. Dezember 1940 stützte, Leistungen einer Familienausgleichskasse nicht als Teil des maßgebenden Lohnes betrachtet hatte, sofern es sich dabei umvöllig freiwillig erbrachte, reine Sozialleistungen handelte. Nach dem obgenannten Kreisschreiben sind die Lohnersatzbeiträge nicht auf den Beiträgen der Arbeitgeber an die Familienausgleichskassen, sondern auf den ausbezahlten Familien- und Kinderzulagen zu entrichten. Mit .dem Entscheid Nr. 695 macht die AKL die Auffassung des Bundesamtes im KS Nr. 50 zu ihrer eigenen, gibt `dazu aber, gestützt auf LEO Art. 6, Abs. 1, und FOAL Art.5 eine einläßliche Begründung. Schuldner der Lohnersatzbeiträge auf den Familienzulagen ist darnach der Arbeitgeber.

Der Entscheid Nr. 696 behandelt eine Frage aus dem Gebiete des Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft. Trotz Aufhebung dieser Institution auf den 1. Dezember 1946 werden solche Fragen die Ausgleichskassen noch einige Zeit weiter beschäftigen, wenn früher anhängig gemachte Fälle erledigt werden müssen.

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Für die Berechnung der entschädigungsberechtigten Soldtage bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Wehrmannes ist grundsätzlich auf die medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Behauptet ein Wehrmann, daß die tatsächliche Arbeits-unfähigkeit größer sei als die medizinisch festgestellte, so ist er hiefür beweispfliditig (vgl. dazu KS Nr. 25, KSS p. 59). Nach dem Entscheid Nr. 697 gilt dieser Beweis als erbracht, wenn der Wehrmann eine Bescheinigung des Arbeitgebers beibringt, daß dieser ihn bei voller Arbeitsfähigkeit eingestellt hätte und wenn er ferner einen Ausweis der Arbeitslosenkasse vorlegen kann, wonach er wegen Vermittlungsunfähigkeit keine Arbeitslosenunterstützung beziehen konnte.

Nach dem Entscheid Nr. 553 (ZAK 1945, S. 219) bemißt sich die Lohnausfallentschädigung eines Wehrmannes, der nachweisbar nur infolge obligatorischer Dienstleistung eine bestimmte Anstellung nicht antreten konnte, nach dem Lohn, den er als Arbeitnehmer in dieser Stellung verdienen könnte. Die gleiche Stellung nimmt die AKL im Entscheid Nr. 697 ein, wobei der Wehrmann ,aber nicht wegen obligatorischer Dienstleistung, sondern wegen Arbeitsunfähigkeit infolge eines im Militärdienst erlittenen Unfalls nicht in der Lage war, eine bestimmte Ansteilung anzutreten (vgl. dazu die Entscheide Nr. 539, 547 und 611, 1945, S. 111, 154 und 525).

Nr. 692. Fleischschauer sind, auch wenn es sich um frei erwerbende Tierärzte handelt, Arbeitnehmer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (eidg. Fleischschauverordnung vom 26. August 1938, Art. 7 und 18). Ihre Bezüge für diese Tätigkeit unterliegen daher, gleichgültig, ob es sich um feste Besoldung oder Sporteln handelt, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (LEO Art. 1, Abs. 1). Der Beschwerdeführer, ein Tierarzt, ist Fleischschauer in der Gemeinde X. und wurde als solcher als Arbeitnehmer der Gemeinde der Lohnersatzordnung unterstellt. Seine Beschwerde gegen die Unterstellungsverfügung wies die Schiedskommission ab mit der Begründung, nach der Praxis der AKL, die den Begriff des Dienstverhältnisses sehr weit gefaßt habe, müsse die Unterstellung bejaht werden, weil die Fleischschauer von der Gemeinde gewählt würden und in einem ähnlichen Verhältnis stünden, wie die ebenfalls der Lohnersatzordnung unterstellten Rechtskonsulenten einer Gesellschaft, die als Anstalts- und Schulärzte tätigen freien Aerzte oder die nicht fixbesoldeten Betreibungsbeamten. Gegen diesen Entscheid führt der Rekurrent Beschwerde vor der AKL. Er wendet sich darin gegen die extensive Auslegung des Dienstverhältnisbegriffes

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durch die AKL und führt aus, es widerspreche den demokratischen Grundsätzen, wenn Verwaltungsstellen der Maxime huldigend «Recht ist, was dem Staate nützt» durch eigenmächtige Konstruktionen und neue Begriffsbestimmungen den Gesetzen und Verordnungen nachträglich einen Inhalt geben würden, der weder der Absicht der gesetzgebenden Behörden noch dem Willen des Volkes entspreche. Das Vorgehen der Schiedskommission, Pflichten der Bürger durch neue Begriffskonstruktionen zu schaffen, sei nicht nur willkürlich, sondern auch staatspolitisch untragbar. Die Schiedskommission gebe selbst zu, daß er weder als Gemeindefunktionär betrachtet werden könne noch in einem Dienstverhältnis im Sinne des Obligationenrechts stehe. Daher könne er •von der Gemeinde auch nicht gewählt sein. Es fehle somit an den wesentlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstverhältnisses. Die AKL weist die Beschwerde, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von Fr. 20.—, aus folgenden Gründen ab:

Nach LEO Art. 1 findet diese auf alle an einem öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung. Die AKL hat in konstanter Praxis ausgeSprochen, daß der Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung ein weiterer sei als jener des obligationenrechtlichen Dienstvertrages, und daß ein Dienstverhältnis immer dann vorliege, wenn jemand in abhängiger Stellung gegen Entgelt für eine andere Person tätig sei. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber den Organen der Lohnersatzordnung äußerst leichtfertig den Vorwurf erhebt, der Begriff des Dienstverhältnisses habe eine viel zu extensive Auslegung erfahren, so übersieht er den Unterschied in dem vom Gesetzgeber im Obligationenrecht und in der Lohnersatzordnung verfolgten Ziel: Im ersteren handelt es sich um die vertragliche Regelung des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, während in der Lohnersatzordnung im Hinblick auf Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht die Grundlage zu einer gleichmäßigen Erfassung aller Erwerbstätigen in unselbständiger Stellung zu schaffen war.

Nach dem Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 (A. S. 22, 337) und der eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 26. August 1938 (A. S. 54, 433) stehen die Fleischschauer ohne Zweifel in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Art. 7 der Verordnung bezeichnet die Fleischschauer ausdrücklich als Vollzugsorgane der Fleischschau; als Fleischschauer können nach Art. 18 auch Tierärzte «gewählt» werden. Sie haben also bei Ausübung ihrer Obliegenheiten die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei und stehen unter der Leitung der Kantonsregierung. Nach Art. 22 haben die Kantone oder Gemeinden für angemessene Entschädigung- der Fleischschauer zu sorgen. Die Behörde, in deren Auftrag der Fleischschauer tätig ist, hat daher auf den für die Fleischschauertätigkeit ausbezahlten Vergütungen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Ob die Entschädigung der Fleischschauer in der Form einer festen Besoldung oder nach dem Sportelsystem erfolgt, ist nicht von Bedeutung (vgl. die Entscheide Nr. 393, ZAK 1944, S. 24, und Nr. 653, ZAK 1946, Heft 5, S. 221). Personen, die im Hauptberuf selbständig erwerbend sind und daher der Verdienstersatzordnung unterstehen, sind für ihren Nebenerwerb aus unselbständiger Tätigkeit nach Maßgabe der Lohnersatzordnung beitragspflichtig (AVEO Art. 39, Abs. 2).

(Nr. 414 i. Sa. J.K. vom 1. Juni 1946)

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Nr. 693.

1. Arbeitsüberlastung ist kein Grund für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

2. Sigriste, Organisten, Kirehmeier usw. unterstehen, auch wenn ihr Lohn aus den Erträgnissen von selbstfindigen Stiftungen bestritten wird, als Arbeit. nehmer der Lohnersatzordnung.

Die Kirchgemeinde S. ficht mit der am 11. Januar 1946 der Post übergebenen Beschwerde vor der AKL den ihr am 23. Dezember 1945 zugestellten Entscheid der Schiedskommission an, wodurch sie für den Wert der Pfrundwohnung des Sigristen, sowie für Entschädigungen aus dem Jahrzeitenfonds an den Sigrist, Organisten und Kirchmeier beitragspflichtig und zur Nachzahlung von Fr. 198.10 verpflichtet wurde. Sie macht geltend, sie habe die Beschwerde wegen Arbeitsüberhäufung nicht früher einreichen können; das Sigristenpfrundhaus und die Jahrzeitenfonds seien nicht Eigentum der Kirchgemeinde, sondern selbständige Stiftungen. Die AKL tritt aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde ein:

1. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der Schiedskcmmission wurde der Beschwerdeführerin gemäß Rückschein am 23. Dezember 1945 zugestellt. Die Beschwerde wurde gemäß Poststempel erst am 11. Januar 1946, also mehrere Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht. Arbeitsüberlastung ist kein gesetzlicher Grund zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Die AKL kann daher wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eintreten.

2. Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, so müßte sie abgewiesen werden. Denn nach AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. h, gelten nur Geistliche, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind, als Selbständigerwerbende. Sigriste, Organisten und Kirchmeier dagegen sind Arbeitnehmer der Kirchgemeinde und stehen zu dieser in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Die Kirchgemeinde hat daher auf allen diesen Personen für ihre geleistete Arbeit ausgerichteten Entschädigungen (in bar und natura) die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen. Ob sie die Vergütungen aus eigenen Mitteln aufbringt, oder ob dazu ganz oder teilweise der Ertrag einer Stiftung verwendet wird, ist ohne Bedeutung.

(Nr. 415 i. Sa. Kirchgemeinde S. vom 1. Juni 1946)

Nr. 694.

Wasch- und Putzfrauen, die in gewerblichen Betrieben tätig sind, unterstehen der Lohnersatzordnung ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung (VW Art. 2, Abs. 2).

Mit Schreiben vom 10. November 1945 verlangte die Beschwerdebeklagte, eine Aktiengesellschaft, die Rückerstattung der seit Februar 1940 auf den Löhnen ihrer Putzfrau bezahlten Beiträge. Die Kasse wies das Begehren ab, während die Schiedskommission die von der Gesellschaft eingereichte Beschwerde teilweise guthieß mit der Begründung, nach VW Art. 2, Abs. 2, seien Wasch- und Putzfrauen, die nur vorübergehend bestimmte und bemessene Aufträge auszuführen hätten, nicht unselbständig Erwerbende im Sinne der Lohnersatzord-

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nung. Der Entscheid Nr. 465, ZAK 1944, S. 290, wonach das Aushilfspersonal von gewerblichen Betrieben ohne Rücksicht auf die Zahl der gelei-

steten Arbeitsstunden der Lohnersatzordnung unterstehe, könne im Hinblick auf diese Spezialvorschrift bei den Wasch- und Putzfrauen nicht angewandt

werden. Das Rückerstattungsbegehren der Beschwerdebeklagten sei somit begründet, wenn ihre Putgrau nur vorübergehend bestimmte und bemessene Auf-

träge ausgeführt habe, bzw. nach der Praxis der AKL nicht mehr als einen Arbeitstag oder acht Stunden in der Woche bei ihr beschäftigt gewesen sei.

Dies treffe nach den Akten zu. Entgegen der Auffassung der Zweigstelle spre-

che auch nicht der Lohnansatz von Fr. 75.— im Monat gegen diese Annahme;

denn die Kasse übersehe, daß die Putzerin über eine Wegstunde vom Arbeits-

ort entfernt wohne und dreimal in der Woche zu erscheinen habe, sodaß ihr erhebliche Tramauslagen erwüchsen, und daß sie überdies im Gegensatz zu

ihrer Kollegin im privaten Haushalt bei der Beschwerdeführerin nicht verkö-

stigt werde. Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an. Sie macht geltend, das Kriterium des Arbeitstages oder der acht Arbeitsstunden in der Woche sei durch den Entscheid Nr. 465 als überholt zu betrachten, weil durch diesen das gesamte Aushilfspersonal, das sich in gewerblichen Betrieben betätige, ohne Rücksicht auf die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden der Lohnersatzordnung

unterstellt worden sei. Der tiefere Grund der für Wasch- und Putzfrauen geltenden Ausnahmebestimmung liege darin, daß die Erfassung aller Rechtsver-

hältnisse der Wasch- und Putzfrauen zu ihren Arbeitgebern eine Großzahl von Unterstellungen zur Folge hätte, die wegen der Geringfügigkeit des Ertrages die Weiterungen bei den Kassen und den Privaten nicht rechtfertigen würden. Der Grund für die Ausnahmebestimmung falle jedoch dahin, sobald es sich

nicht um Aushilfen in privaten Haushaltungen, sondern in gewerblichen Unternehmungen handle, die für ihre übrigen Angestellten bereits der Lohnersatz-

ordnung unterstellt seien. Die gleiche Auffassung sei auch im Entscheid Nr.465 vertreten worden. Daher seien die gewerblichen Unternehmungen, die bereits über Lohnsummen mit einer Kasse abrechnen, für die Entschädigungen an Wasch- und Putzfrauen beitragspflichtig, auch wenn dieselben weniger als 8

Arbeitsstunden pro Woche im Betriebe tätig seien. Die AKL heißt die Be-

schwerde aus folgenden Gründen gut:

VW Art. 2, Abs. 2, bestimmt, daß Personen, die nur vorübergehend bestimmte und bemessene Aufträge auszuführen haben, wie Wasch- und Putz-

frauen, nicht als unselbständig Erwerbende gelten. Wie die AKL im Entscheid

Nr. 965 ausgesprochen hat, liegt der Grund dieser Bestimmung in der Tatsache, daß die Erfassung der nur gelegentlich und vorübergehend bestehen-

den Arbeitsverhältnisse eine große Zahl von neuen Unterstellungen zur Folge hätte, die wegen der Geringfügigkeit des Ertrages die Weiterungen bei den Kassen und den Privaten nicht rechtfertigen würden. Es sollen Arbeitgeber, die nur eine Wasch- und Putzfrau ab und zu beschäftigen, nicht Kassenmitglieder

werden. Von diesen Ueberlegungen ausgehend hat die AKL in den beiden ge-

nannten Fällen (zusammengefaßt im Entscheid Nr. 465) entschieden, daß in gewerblichen Unternehmungen, die für ihre übrigen Angestellten bereits der Lohnersatzordnung unterstellt sind, der Grund für eine Ausnahmebehandlung

nach VW Art. 2, Abs. 2, dahinfalle, weshalb das Aushilfspersonal ohne Rücksicht auf die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden der Lohnersatzordnung unter-

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stellt werden müsse. Was dort ausdrücklich von Aushilfspersonal gesagt wurde, muß auch für die Wasch- und Putzfrauen gelten. Der Entscheid Nr. 203 ZAK 1942, S. 319), wonach Wasch- und Putzfrauen der Lohnersatzordnung nicht unterstellt sind, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber wöchentlich nicht mehr als einen Tag oder nicht mehr als acht Stunden tätig sind, hat also insofern eine Einschränkung erfahren, als er nur noch für Arbeitgeber gilt, die nicht bereits anderer Dienstverhältnisse wegen Kassenmitglieder sind.

Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdebeklagte für ihre Putzfrau zu Recht der Lohnersatzordnung unterstellt worden. Denn sie ist als Gewerbebetrieb und als Arbeitgeberin von Angestellten schon Mitglied der Kasse. Eine Rückerstattung von Beiträgen kann deshalb nicht statfinden.

(Nr. 420 i. Sa. K. A. G. vom 24. Juni 1946)

Nr. 695.

1. Familienzulagen gelten als Bestandteil des maßgebenden Lohnes (VW Art. 14, Abs. 1).

2. Richtet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Familienzulagen aus, so hat er auf diesen im Zeitpunkt der Auszahlung die Lohnersatzbeiträge zu entrichten, gleichgültig, ob er für die Zulagen selbst aufkommt oder ihm diese von einer Familienausgleichskasse rückvergütet werden.

Auf Grund des zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gipser- und Malergewerbe des Kantons X. abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages gründete der Verband der Gipser- und Malermeister eine Familienausgleichskasse. Der Sitz der Kasse befindet sich beim Sekretariat des Verbandes der Gipser- und Malermeister des Kantons X. Organe sind der kantonale Vorstand des Verbandes, der Kassenverwalter und die durch den Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte kantonale paritätische Kommission. Die Leitung der Kasse ist dem kantonalen Vorstand des Verbandes übertragen, der auch die Vertretungsbefugnisse des Kassenverwalters festsetzt.

Der Anspruch auf Familienzulage besteht für jedes Kind des Arbeitnehmers vom Monat der Geburt bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Die Arbeitgeber liefern unter Vorbehalt der Ausgleichung der Familienausgleichskasse 3% der ausbezahlten Bruttolöhne ab und zwar wie felgt: Betragen die vom Arbeitgeber monatlich ausbezahlten Kinderzulagen weniger als 3% des Bruttolohnes, so hat der Arbeitgeber den Rest bis auf die 3% der Familienausgleichskasse einzuzahlen; machen die Kinderzulagen mehr aus, so vergütet die Kasse dem Arbeitgeber den Mehrbetrag.

Mit Schreiben vom 25. September 1945 teilte die kantonale Ausgleichskasse dem Verwalter mit, daß die Familienausgleichskasse auf den Familienzulagen die Lohnersatzbeiträge zu bezahlen habe. Am 25. Oktober 1945 reichte der Verband der Gipser- und Malermeister bei der Schiedskommission Beschwerde ein, indem er geltend machte, die Familienkasse zahle die Zulagen nicht direkt aus, sondern durch die Arbeitgeber, die auch verpflichtet seien, diese Leistungen aufzubringen. Das kantonale Gesetz über die Familienzulagen vom 18. April 1945 bestimme in Art. 13, daß die Familienzulagen nicht als Entschädigung für geleistete Arbeit angesehen werden können. Das gleiche gehe auch aus dem Kassenreglement hervor, welches die Familienzulagen unabhängig von

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der Höhe des Lohnes und der Arbeitsdauer festsetze. Es handle sich daher nicht um einen Bestandteil des Lohnes, sondern um eine soziale Leistung.

Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, VW Art. 14, Abs. 1, bezeichne die Familienzulagen ohne Ausnahme als Bestandteil des maßgebenden Lohnes und daher als beitragspflichtig. Schuldner der Beiträge sei die Familienausgleichskasse, weil die Familienzulagen von den Arbeitgebern nicht auf eigene Rechnung an die Arbeitnehmer ausbezahlt würden, sondern auf Rechnung der Familienausgleichskasse. Die Beiträge von 3% der Arbeitgeber an die Familienausgleichskasse seien mit den zur Ausrichtung gelangenden Familienzulagen nicht identisch.

Diesen Entscheid ficht der Verband der Gipser- und Malermeister vor der AKL an, indem er erneut die vor der Schiedskommission erhobenen Einwände gegen die Beitragspflicht der Familienzulagen geltend macht und ergänzend ausführt, daß die Familienkasse keine juristische Persönlichkeit besitze, sondern nur Organ des Verbandes sei, weshalb bereits aus diesem Grunde die Beitragspflicht dahinfalle. Die AKL heißt die Beschwerde teilweise gut, indem sie feststellt, daß die Beiträge auf den Familienzulagen vom Arbeitgeber zu entrichten sind und zwar im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulagen. Aus der Begründung:

Der Verband der Gipser- und Malermeister des Kantons X. ist zur Beschwerdeführung legitimiert, obwohl sich die Kassenverfügung und der Entscheid der Schiedskommission gegen die Familienausgleichskasse richten. Denn letztere ist keine juristische Person, sondern nur ein Verwaltungszweig des Verbandes, dessen Vorstand als ihr leitendes Organ eingesetzt ist. Mit der Bezeichnung «Familienausgleichskasse des Verbandes» richtete sich die Verfügung der Kasse auch in genügender Weise an den Verband selbst.

I. Beitragspflicht. Kasse und Schiedskommission haben die Familienzulagen zu Recht als beitragspflichtig erklärt. Nach VW Art. 14, Abs. 1, gelten Familien- und Kinderzulagen als Bestandteil des maßgebenden Lohnes, gleichgültig, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber, durch einen Fonds, eine Stiftung oder eine zu diesem Zwecke errichtete Ausgleichskasse erfolgt. Der Umstand, daß die Zulagen den Charakter von Sozialleistungen haben, ist nicht von Bedeutung. Der Hinweis auf die Bezeichnung im kantonalen Gesetz ist unerheblich, weil die bundesrechtlichen Vorschriften über die Lohnersatzordnung dem kantonalen Recht vorgehen und von ihm nicht abgeändert werden können.

2. Beitragsschuldner. Nach LEO Art. 6, Abs. 1, bezieht sich die Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von je 2% sowohl auf die Gehälter und Löhne, die durch Leistungen aus Dienstvertrag verdient worden sind, als auch auf solche, die ohne Gegenleistung zufolge einer Verpflichtung oder freiwillig ausbezahlt wurden. Gemäß FOAL Art. 5 erhebt der Bund nach den Bestimmungen der Lohnersatzordnung von den Arbeitgebern von jeder Gehalts- oder Lohnzahlung eine Abgabe von 4%, und zwar 2% zu Lasten der Arbeitgeber und 2% zu Lasten der Gehalt oder Lohn beziehenden Arbeitnehmer. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß als Beitragsschuldner die Arbeitgeber, d. h. die einzelnen Gipser- und Malermeister in Frage kommen. Die Familienausgleichskasse kann nicht als Arbeitgeberin betrachtet werden. Sie kommt im Ausgleichsverfahren für lohnähnliche Leistungen auf, die von der im Verbande zusammengeschlossenen Arbeitgeberschaft erbracht werden müssen. Diese Lösung drängt sich auch auf, weil die Ausrichtung der Familienzulagen direkt

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durch die Arbeitgeber erfolgt. Diese haben daher mit den 4% auf dem üblichen Lohn auch die 4% auf der Familienzulage der kantonalen Ausgleichskasse zu entrichten. Die 4%-igen Lohnersatzbeiträge sind anläßlich der Auszahlung der Familienzulage zu leisten und nicht etwa auf den vom Arbeitgeber an die Familienkasse zu leistenden 3% der ausbezahlten Bruttolöhne, weil mit diesen Einlagen in die Familienkasse nicht nur die Familienzulagen, sondern auch die Unkosten der Verwaltung bestritten und zur Aeufnung eines Reservefonds verwendet werden, und weil außerdem der Arbeitnehmerbeitrag erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage fällig wird. Es hat daher jeder Arbeitgeber 4% an die Kasse abzuführen sowohl vom Lohn als auch von den Familienzulagen, die er an die Arbeiter auszahlt, bei den Familienzulagen ohne Unterschied, ob sie der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln oder ob er sie zu Lasten der Familienausgleichskasse bezahlt hat. Es ist Sache des Verbandes zu bestimmen, ob die Arbeitgeberbeiträge von 2% auf den Familienzulagen aus der Familienausgleichskasse gedeckt bzw. rückvergütet werden, um zu vermeiden, daß Arbeitgeber mit mehrheitlich ledigen Arbeitnehmern sich besser stellen als solche mit verheirateten.

(Nr. 1337 i. Sa. M-p-p. vom 18. Juni 1946)

Nr. 696.

Die Entscheide der Arbeitseinsatzstellen bzw. der Rekursinstanzen darüber, ob es sieh um eine zusätzlich in die Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskraft handelt, sind für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlich (Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 35, Abs. 2 4 ).

(Nr. 1414 i. Sa. F. M. vom 18. Juni 1946)

Nr. 697.

1. Die Bzhauptung eines Wehrmannes, der infolge eines Unfalles im Militärdienst arbeitsunfähig ist, die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sei größer als die medizinisch festgestellte, wird durch die Bescheinigung eines Arbeit. gebers, der den Wehrmann bei voller Arbeitsfähigkeit eingestellt hätte, sowie durch einen Ausweis der Arbeitslosenkasse, wonach er wegen Vermittlungsunfähigkeit keine Arbeitslosenunterstützung beziehen konnte, genügend bewiesen.

2. Ist ein Wehrmann infolge eines im Militärdienst erlittenen Unfalles trotz medizinisch festgestellter Arbeitsfähigkeit von 50 °/o praktisch 100°/u arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf die ganze Lohnausfallentschädigung.

3. Die Lohnausfallentschädigung eines Wehrmannes, der nachweisbar nur infolge eines im Militärdienste erlittenen Unfalles arbeitsunfähig ist und daher eine bestimmte Anstellung nicht antreten kann, bemißt sich nach dem Lohn, den er in dieser Stellung verdienen würde.

Der Beschwerdeführer war vom 7.-19. Juni 1945 infolge eines Unfalles im Militärdienst 13 Tage nur 50% arbeitsfähig und bezog für diese Zeit den

* Aufgehoben auf 1. Dezember 1946 durch BRB vom 20. September 1946 (A. S. 62, 825)

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Gradsold und eine halbe Lohnausfallentschädigung von Fr. 1.— im Tag. Am 15. Juni 1945 bewarb er sich durch Vermittlung des Arbeitsamtes beim Elektrizitätswerk der Stadt X. um eine Aushilfsstelle als Kanzlist (Taglohn Fr. 15.36), wurde jedoch wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit nicht eingestellt. Obwohl er bei der Arbeitslosenkasse Y. versichert ist, konnte er keine Arbeitslosenunterstützung beziehen, da das kantonale Arbeitsamt in X. seine Bezugsberechtigung wegen Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit verneinte (BRB über die Regelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit vom 14. Juli 1942 (A. S. 58, 648), Art. 21, Abs. 1, lit. a und b, und Art. 23). Der Beschwerdeführer ersuchte daher die Kasse, sie möchte ihm für die Unfalltage wenigstens die ganze Lohnausfallentschädigung ausrichten.

Kasse und Schiedskommission wiesen das Begehren des Beschwerdeführers ab, letztere mit der Begründung, nach dem KS Nr. 25 (KSS p. 59) sei für die Berechnung der entschädigungsberechtigten Soldtage grundsätzlich auf die medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Wenn der Wehrmann behaupte, die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sei größer als die medizinisch festgestellte, so sei er dafür beweispflichtig. Diesen Beweis habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Es stehe nicht fest, weshalb er die Stelle in X. nicht habe antreten und ob er tatsächlich nicht an einem andern Ort hätte arbeiten können. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:

1. Die Schiedskommission ist in ihrem Entscheid ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nach seinem Unfall während 13 Tagen nicht nur medizinisch, sondern auch praktisch nur 50% arbeitunfähig gewesen sei, weshalb die Kasse ihm zu Recht nur eine halbe Lohnausfallentschädigung ausbezahlt habe. Erhebungen des Sekretariates der AKL haben jedoch ergeben, daß das Elektrizitätswerk den Wehrmann am 15. Juni 1945 zu einem Taglohn von Fr. 15.36 als Aushilfe angestellt hätte, wenn er nicht 50% arbeitsunfähig gewesen wäre. Des weitern bestätigt das Zentralsekretariat des Berufsverbandes, dessen Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführer angehört, daß dieser vom 7.-19. Juni 1945 keine Arbeitslosenunterstützung beziehen konnte, weil er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht vermittlungsfähig war.

2. Der Nachweis, daß der Beschwerdeführer trotz der medizinischen festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50% praktisch 100% arbeitsunfähig war, ist somit erbracht, weshalb er Anspruch auf eine volle Lohnausfallentschädigung hat.

3. Die Kasse hat dem Beschwerdeführer für 13 Tage vom 7.-19. Juni 1945 eine halbe Lohnausfallentschädigung von Fr. 1.— im Tag für Alleinstehende ausgerichtet. Für 8 Tage (7. bis 14. Juni) sind dem Wehrmann daher Fr. 1.— pro Tag nachzuzahlen und ab 15. bis 19. Juni für 5 Tage Fr. 1.70, weil er nachgewiesenermaßen Fr. 15.36 im Arbeitstag verdient hätte, wenn er nicht teilweise arbeitsunfähig gewesen wäre. Der totale Nachforderungsbetrag beläuft sich somit 'auf Fr. 16.50.

(Nr. 1390 i. Sa. R. B. vom 23. Juni 1946)

51.6

200

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).

In diesem Heft werden keine Entscheide der AKV betreffend die Verdienstersatzordnung, dafür solche betreffend die Beihilfenordnung publiziert.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung betr. die Beihilfenordnung.

Inhaltsübersicht.

Nr. 9: Hauptberufliche Tätigkeit als Gebirgsbauer.

Nr.' 10: Berücksichtigung des Nebenerwerbes bei Gebirgsbauern.

Nr. 11: Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen: Guter

Glaube,. große Härte.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 9-11.

Nach ABO Art. 3, Abs. 2, gelten jene Personen als Gebirgsbauern im Hauptberuf, die ihre Arbeitskraft während des Jahres überwiegend der Bewirtschaftung ihres Betriebes widmen und deren Betrieb in der Regel eine Ertragenheit von mindestens zwei Großvieheinheiten aufweist. Nach dem Entscheid Nr. 9 muß dies aber nicht notwendigerweise der Fall sein, es können in Ausnahmefällen auch Betriebe mit weniger als zwei Großvieheinheiten das Hauptbetätigungsfeld des Landwirtes darstellen. Maßgebend ist nur, daß die Bewirtschaftung des Betriebes eine wesentliche Erwerbsquelle darstellt, ohne Rücksicht darauf, ob daneben noch ein anderer Beruf ausgeübt wird oder nicht. Dies dürfte dann .der Fall sein, wenn der überwiegende Teil des Lebensunterhaltes der Familie des Gebirgsbauern aus dem Ertrag des Landwirtschaftsbetriebes bestritten wird. Die AKV folgt dabei der Auslegung von ABO Art. 3, Abs. 2, durch das Bundesamt nicht (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes, Textausgabe Beihilfenordnung S. 32) und stellt ausdrücklich fest, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch Kleinbauern im Gebirge, deren Betriebe eine Ertragenheit von weniger als 1,5 Großvieheinheiten aufweisen, als hauptberufliche Gebirgsbauern anerkannt werden können.

Nach ABO Art. 4 ist ein selbständiger oder unselbständiger nichtlandwirtschaftlicher Nebenerwerb eines Gebirgsbauern in Großvieheinheiten umzurechnen, wobei vom Restbetrag, der nach

201

dem Abzug von Fr. 100.— für jedes Kind unter 15 Jahren verbleibt, für je Fr. 500.— eine Großvieheinheit angerechnet wird. Die in dieser Weise errechneten Großvieheinheiten sind zu den für die Einreihung in die Beitragsklasse maßgebenden Großvieheinheiten zuzuschlagen. Wie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in seinen Erläuterungen zur Beihilfenordnung (Textausgabe S. 33) ausführt, sind auch Bruchteile von Fr. 500.— ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn der Nebenerwerb keine ganze Großvieheinheit ergibt. Diese Auslegung wird von der AKV im Ents scheid Nr. 10 bestätigt.

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen (ABO Art. 11) ist in der Beihilfenordnung nur ganz generell geregelt. Gestützt auf ABO Art. 20 findet daher für die Gebirgsbauern die Verdienstersatzordnung und damit die Verfügung Nr. 41 vom 23. November 1943 sinngemäß Anwendung. Wie die AKV im Entscheid Nr. 11 ausführt, kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen mangels guten Glaubens daher nicht erlassen werden, wenn der Gebirgsbauer den vom Zweigstellenleiter falsch ausgefüllten Meldeschein unterzeichnet hat (vgl. dazu die Entscheide der AKL Nr. 668, ZAK 1946, Heft 6, S. 287, und Nr. 680, ZAK 1946, Heft 8, S. 365). Bei der Prüfung des guten Glaubens ist im übrigen die wirtschaftliche Lage des Rückerstattungspflichtigen außer Acht zu lassen, da auch einem bösgläubigen Rückerstattungspflichtigen, trotz Vorliegens der großen Härte, die Rückerstattung nicht erlassen werden kann (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 680, ZAK 1946, Heft 8, S. 365, sowie die Entscheide der AKV Nr. 205, ZAK 1942, S. 433, und Nr. 564, ZAK 1946, Heft 5, S. 244).

Nr. 9. Ein Bergbauer ist hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig, wenn er während des Jahres seine Arbeitskraft überwiegend der Bewirtschaftung seines Betriebes widmet und diese Tätigkeit eine wesentliche Erwerbsquelle darstellt, gleichgültig, ob daneben ein anderer Beruf ausgeübt wird oder nicht. Eine wesentliche Erwerbsquelle wird in der Regel angenommen, wenn der Betrieb eine Ertragenheit von mindestens zwei Großvieheinheiten aufweist (ABO Art. 3, Abs. 2) oder, falls dies nicht zutrifft, der überwiegende Teil des Lebensunterhaltes der Familie des Gebirgsbauern aus dem Ertrag des Landwirtschaftsbetriebes bestritten wird. Die Kasse verfügte, daß der Landwirt G. L. keinen Anspruch auf Beihilfen für Gebirgsbauern habe, da sein Betrieb nur eine Ertragenheit von 1,33 Groß- vieheinheiten aufweise. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der

202

Schiedskommission gutgeheißen. Diese führte zur Begründung aus: ABO Art. 3, nach welchem ein Betrieb in der Regel eine Ertragenheit von mindestens zwei Großvieheinheiten aufweisen muß, damit eine hauptberufliche Tätigkeit als Gebirgsbauer angenommen werden kann, setze keine absolute untere Grenze fest. Nach BO Art. 1 stelle eine Ertragenheit von einer Großvieheinheit das Minimum dar. Die Ausführungsbestimmungen enthielten nur eine Vermutung, daß eine hauptberufliche Tätigkeit als Gebirgsbauer bei einer Ertragenheit von weniger als zwei Großvieheinheiten nicht vorliege. Diese Vermutung könne aber durch ihr widersprechende Tatsachen widerlegt werden. Im vorliegenden Fall sei es erwiesen, daß der Beschwerdegegner sich überwiegend als selbständiger Gebirgsbauer betätige, obschon sein Betrieb eine Ertragenheit von weniger als zwei Großvieheinheiten aufweise.

Diesen Entscheid zieht das Bundesamt an die AKV weiter und macht geltend: Die finanziellen Beihilfen seien keine Unterstützungsleistungen; die Anspruchsberechtigung hänge somit im Einzelfall nicht von der Frage der Bedürftigkeit ab, sondern sei ausschließlich an die objektiven gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft. Die untere Grenze von zwei Großvieheinheiten sei nicht willkürlich festgesetzt worden, denn wenn sie nicht erreicht werde, liege die Vermutung nahe, daß der Erwerb aus dem Landwirtschaftsbetrieb allein nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie des Betriebsleiters ausreiche, sondern daß dieser in erster Linie auf den Erwerb aus einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit angewiesen sei. Der Gesetzgeber habe allerdings durch die Einfügung der Worte «in der Regel» der Tatsache Rechnung getragen, daß in ganz einfachen Verhältnissen auch bei einer geringeren Ertragenheit der Betrieb hauptberuflich geführt werden könne. Es ergebe sich jedoch eindeutig aus der Fassung der Bestimmung, daß eine Ertragenheit von zwei Großvieheinheiten als Richtlinie dienen solle, und daß nur im Sinne einer Ausnahme bei geringen Abweichungen die Beihilfen ebenfalls zugesprochen werden könnten. Bei einer Ertragenheit von 1,33 Großvieheinheiten könne kein Anspruch mehr anerkannt werden. Der Beschwerdebeklagte bestätige selbst, daß seine Familie mit Rücksicht auf die geringe Ertragenheit des Betriebs nicht vom landwirtschaftlichen Erwerb leben könne, indem er in seiner Beschwerde an die Schiedskommission geschrieben habe, infolge der Kleinheit seines Betriebes müsse er einem Nebenerwerb nachgehen. Unter diesen Umständen müßten denn auch die Zahlen über sein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Taglöhner, welche er der Schiedskommission angegeben habe, mit Vorsicht aufgenommen werden. Ferner führt das Bundesamt aus, es habe in Uebereinstimmung mit seinem Kreisschreiben Nr. 62 vom 28. Juli 1944 alle Anfragen von Kassen dahingehend beantwortet, daß bei einer Ertragenheit von weniger als 1,5 Großvieheinheiten kein Anspruch auf finanzielle Beihilfen bestehe, weil in diesem Falle nicht mehr von einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft die Rede sein könne. Infolgedessen habe sich eine einheitliche Kassenpraxis gebildet, und es sei dem Bundesamt kein Fall bekannt, in welchem eine Kasse bei einer Ertragenheit von 1,5 Großvieheinheiten und weniger finanzielle Beihilfen zugesprochen habe. Der Entscheid der Schiedskommission beruhe nicht nur auf einer zu extensiven Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, sondern stehe geradezu im Widerspruch zu diesen und sei geeignet, eine rechtsungleiche Behandlung der Gebirgsbauern und eine verschiedene Auslegung der Bestimmungen über die Beihilfenord,nung durch die verschiedenen Kassen herbeizuführen.

203

In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde führt der Beschwerdebeklagte aus: Es sei ihm nicht verständlich, daß er in die Beihilfenklasse 0 umgeteilt, dagegen in der Beiträgsklasse 1 belassen worden sei. Sein Betrieb sei sehr abgelegen und mühsam zu bearbeiten. Zudem sei seine Arbeitskraft reduziert, da er im 60. Altersjahr stehe. Lediglich um sein spärliches Einkommen zu verbessern, diene er als Taglöhner; sein Taglohn sei aber gering, da er auch an den Tagen, an welchen er der Taglöhnerei nachgehe, morgens und abends zu Hause den Stall besorgen müsse. Seit 1942 unterliege er der Anbaupflicht. Die AKV weist die Beschwerde des Bundesamtes aus folgenden Gründen ab:

Nach BO Art. 1, Abs. 1, lit. b, haben selbständigerwerbende Gebirgsbauern im Hauptberuf Anspruch auf finanzielle Beihilfen, wenn ihr Betrieb unter die vier ersten Beitragsklassen im Sinne von AVEO Art. 5 fällt. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Hauptberuf kann nach ABO Art. 3, Abs. 2, nur angenommen werden, wenn der Landwirt während des Jahres seine Arbeitskraft überwiegend der Bewirtschaftung seines Betriebs widmet; ferner muß der Betrieb in der Regel eine Ertragenheit von mindestens zwei Großvieheinheiten aufweisen.

Wie auch das Bundesamt anerkennt, trägt ABO Art. 3, Abs. 2, der Tatsache Rechnung, daß ein Betrieb in ganz einfachen Verhältnissen auch bei einer Ertragenheit von weniger als zwei Großvieheinheiten hauptberuflich geführt werden kann, indem er bestimmt, daß nur «in der Regel» eine Ertragenheit von mindestens zwei Großvieheinheiten vorliegen müsse, damit eine hauptberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit angenommen werden könne. Die Bestimmung stellt also eine Vermutung auf, die durch den Beweis des Gegenteils,

d. h. der Tatsache, daß die Bewirtschaftung des Betriebs trotz einer Ertragenheit von weniger als zwei Großvieheinheiten die überwiegende Tätigkeit und der Betrieb selber die überwiegende Erwerbsquelle des Landwirts darstellt, entkräftet werden kann. Das Bundesamt will nun diesem Beweis nur insoweit eine die Vermutung entkräftende Wirksamkeit zuerkennen, als er die Verhältnisse eines Betriebs von über 1,5 Großvieheinheiten betrifft; ist der Betrieb kleiner, so wäre die Vermutung, daß er nicht im Hauptberuf betrieben wird, demnach unwiderlegbar. Diese Fiktion ist in keiner Weise gerechtfertigt. Wenn eine absolute untere Grenze im Sinne von ABO Art. 3, Abs. 2, läge, wäre es nicht ersichtlich, weshalb dies darin nicht ausdrücklich statuiert worden ist. Eine solche untere Grenze ließe sich aber auch materiell nicht rechtfertigen. Wenn die Beihilfenordnung als Voraussetzung für einen Anspruch auf Beihilfen eine hauptberufliche Betätigung des Landwirts im Betrieb verlangt und eine bestimmte Größe desselben nur als Indiz für das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung anführt, darf die Größe des Betriebs nicht doch für bestimmte Verhältnisse als absolutes Kriterium angenommen werden. Ein solches Vorgehen wäre willkürlich. Das Kreisschreiben des Bundesamtes * durch welches dieses die Kassen veranlaßt hat, bei Betrieben mit einer Ertragenheit von weniger als 1,5 Großvieheinheiten keine Ansprüche auf Beihilfen anzuerkennen, kann die Verordnung des Bundesrates und des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nicht abändern und ist für die AKV nicht verbindlich. Auch wenn sich infolge des Kreisschreibens, wie das Bundesamt annimmt, eine einheitliche Kassenpraxis gebildet haben sollte, wäre dies kein Grund dazu,

* Vgl. Textausgabe Beihilfenordnung S. 32.

204

daß diese auch von den rechtsprechenden Organen anerkannt werden müßte. Im übrigen kann die Tatsache, daß dem Bundesamt kein Fall bekannt ist, in welchem eine Kasse bei einer Ertragenheit von weniger als 1,5 Gro-ßvieheinheiten die Beihilfen zugesprochen hätte, sehr wohl darauf beruhen, daß solche Fälle eben selten sind und nur in wenigen Fällen der Nachweis gelingt, daß solch kleine Betriebe im Hauptberuf bewirtschaftet werden. Wenn aber dieser Beweis tatsächlich erbracht wird, kann er nicht durch die bloße Erwägung entkräftet werden, daß im allgemeinen bei Betrieben von 1,5 und weniger Großvieheinheiten der Ertrag aus dem Betrieb nicht in überwiegendem Maß der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen könne. Die Schiedskommission hat im vorliegenden Fall festgestellt, daß der Beschwerdebeklagte als Taglöhner, welcher sich diesem Nebenverdienst nur in kleinem Maß widmen kann, wenig mehr als Fr. 200.— jährlich verdiene und im übrigen auf den Ertrag seines Landwirtschaftsbetriebes angewiesen sei. Diese Feststellung, die auf Aussagen des Rekursbeklagten und Erhebungen der Zweigtelle beruht, darf nicht einfach auf Grund bloßer Vermutungen angezweifelt werden, wie es das Bundesamt tut. Die Schiedskommission hat diese Tatfrage weder in willkürlicher noch in aktenwidriger Weise beurteilt; die AKV ist daher an sie gebunden.

(AKV Nr. 1609 i. Sa. G. L. vom 7. Oktober 1946; im gleichen Sinne AKV Nr. 1553 i. Sa. E. W. vom 22. Juli 1946)

Nr. 10.

Bei der Einreihung des Betriebes eines Gebirgsbauern in Beitragsklassen sind auch Bruchteile von Fr. 500.— des reinen Nebenerwerbes aus selbständiger nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit (ABO Art. 4) zu berücksichtigen, selbst wenn der Nebenerwerb keine ganze Grofivieheinheit ergibt.

Der Beschwerdeführer war früher im Hauptberuf Steinbrecher und besaß einen Landwirtschaftsbetrieb der 1. Beitragsklasse. Auf sein Gesuch wurde er am 22. November 1944 rückwirkend ab 1. April 1944 als Landwirt im Hauptbetut anerkannt; zugleich wurde sein Betrieb in die 2. Beitragsklasse eingereiht. Nebenberuflich ist er weiterhin in selbständiger Stellung als Steinbrecher tätig. Mit Gesuch vom 12. Dezember 1944 verlangte er gemäß Beihilfenordnung die Auszahlung von Kinderzulagen für seine beiden Kinder. Die Kasse reihte ihn unter Anrechnung des im Gesuchsformulars angegebenen Nebenerwerbes von Fr. 1300.— aus dem Steinbruchbetrieb in die 3. Beitragsklasse ein. Demgemäß verneinte sie den Anspruch auf Kinderzulagen für eines der beiden Kinder und ab 15. August 1944 — als das ältere Kind das 15. Altersjahr erreicht hatte — für beide Kinder. Daraufhin weigerte sich der Beschwerdeführer, weiter mit der Kasse abzurechnen und die Beiträge nach Verdienstersatzordnung zu bezahlen. Die Kasse mahnte ihn zweimal und erließ schließlich eine Veranlagungsverfügung für die pro November und Dezember 1944 geschuldeten und die wegen der Neueinschätzung für die Zeit vom April bis Oktober 1944 nachgeforderten Beiträge. Eine Beschwerde des Rekurrenten an die Schiedskommission wurde abgewiesen. In einem Rekurs an die AKV macht er geltend, sein Landwirtschaftsbetrieb sei zu Unrecht in die 2. bzw. in die 3. Beitragsklasse eingereiht worden. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers wurde durch die Kasse irrtümlicherweise nach der alten Verfügung Nr. 17 veranlagt. Die Veranlagung

205

ist nach der am 1. April 1944 in Kraft getretenen Verfügung Nr. 46 vorzunehmen.

Der Betrieb umfaßt darnach 3,6 Großvieheinheiten, sodaß die Einreihung in die 2. Beitragsklasse trotz Anwendung der Verfügung Nr. 17 richtig ist (AVEO Art. 5, Abs. 2).

Nach ABO Art. 4 muß bei der Einreihung der Landwirtschaftsbetriebe von Gebirgsbauern in Beitragsklassen der Nebenerwerb aus selbständiger oder unselbständiger nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit berücksichtigt werden. Vom Betrag des jährlichen reinen Nebenerwerbs sind für jedes Kind unter 15 Jahren je Fr. 100.— in Abzug zu bringen. Der Restbetrag ist in Großvieheinheiten umzurechnen, wobei Fr. 500.— einer Großvieheinheit gleichgestellt sind.

Für die Zeit vom 1. Juli 1944 (Inkrafttreten der Beihilfenordnung) bis 15. August 1944 (an welchem das ältere Kind des Rekurrenten das 15. Altersjahr erreichte) sind daher vom Betrag von Fr. 1300.—, den der Beschwerdeführer im Gesuchsformular als Erwerb aus seiner Tätigkeit als Steinbrecher angab, Fr. 200.— abzuziehen. Das verbleibende Nebeneinkommen von Fr. 1100.— entspricht 2,2 Großvieheinheiten. Damit ist der Betrieb des Beschwerdeführers zur Berechnung der Beihilfen auf 5,8 Großvieheinheiten (3,6 plus 2,2) zu veranlagen und fällt nach AVEO Art. 5, Abs. 2, in die zweite Beitragsklasse. Der Beschwerdeführer hat daher nach BO Art. 5 für die erwähnte Zeit nicht bloß für ein Kind, sondern für beide Kinder Anspruch auf Kinderzulage.

Für die Zeit nach dem 15. August 1944 können nur noch Fr. 100.— vom Nebenerwerb abgezogen werden. Der verbleibende Betrag von Fr. 1200.— ist in 2,4 GE umzurechnen, so daß sich zusammen 6 GE ergeben. Der Betrieb ist deshalb, da zur Einreihung in die 3. Klasse über 6 GE erforderlich sind, auch für diese Zeit in die 2. Beitragsklasse einzureihen, und es besteht daher der Anspruch auf Kinderzulagen für das jüngere Kind weiter.

(AKV Nr. 1450 i. Sa. F. S. vom 23. Februar 1946)

Nr. 11.

1. Unterzeichnet der Anspruchsberechtigte den vom Zweigstellenleiter falsch ausgefüllten Meldeschein, so kann er sich gegenüber einer Rückerstattungsverfügung der Kasse nicht auf den guten Glauben berufen (ABO Art. 11; Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).

2. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen kann dem Bösgläubigen nicht erlassen werden, selbst wenn die Rückerstattung für ihn angesichts seiner Verhältnisse eine große Härte bedeutet (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines kleinen Landwirtschaftsbetriebes. Obschon er im Hauptberuf Arbeitnehmer war, beantwortete er bei der Stellung eines Gesuchs um finanzielle Beihilfen für Gebirgsbauern die Frage 18 auf dem Meldeschein: «Ueben Sie noch einen anderen Beruf aus?» mit «Nein». Es wurden ihm daher finanzielle Beihilfen im Betrag von Fr. 735.— zu Unrecht ausbezahlt. Die Kasse forderte diesen Betrag von ihm zurück. Ein Erlaßgesuch wies sie mangels Gutgläubigkeit ab. Eine gegen die Erlaßverfügung gerichtete Beschwerde wurde von der Schiedskommission gleichfalls abgewiesen. Dieser führte in ihrem Entscheid aus, die der Wirklichkeit nicht entspre-

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chenden Angaben auf dem Meldeschein seien zwar durch den Zweigstellenleiter schriftlich niedergelegt, jedoch vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben worden. Dieser sei daher nicht gutgläubig gewesen. Es hätte von ihm zum mindesten erwartet werden dürfen, daß er die ihm gestellten äußerst einfachen Fragen genau beantworte. In der Beschwerde an die AKV macht der Rekurrent geltend, der Zweigstellenleiter habe seine Verhältnisse genau gekannt und den Meldeschein selbst ausgefüllt. Als ihm Zweifel über seine Bezugsberechtigung gekommen seien, habe er selbst deren erneute Ueberprüfung veranlaßt. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Nach Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2, kann die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Beihilfen nur erlassen werden, wenn der rückerstattungspflichtige Bezüger gutgläubig war. Nach ZGB Art. 3, Abs. 2, kann sich derjenige nicht auf den guten Glauben berufen, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte. Dadurch, daß der Beschwerdeführer den vom Zweigstellenleiter ausgefüllten Meldeschein unterschrieb, ohne die Richtigkeit der Angaben zu prüfen, ließ er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen. Es liegt im Sinne der Unterschrift, daß die unterschriebenen Angaben als solche des Unterschreibenden selbst gelten. Eine Ueberprüfung und Richtigstellung war dem Rekurrenten umso eher zuzumuten, als es sich bei den betreffenden Angaben um Antworten auf leicht verständliche Fragen handelte.

2. Die Rückerstattung kann daher mangels guten Glaubens nicht erlassen werden, auch wenn sie für den Beschwerdeführer eine große Härte bedeuten sollte. Die Kasse wird jedoch zu prüfen haben, ob der Betrag nicht wegen Uncinbringlichkeit abzuschreiben sei.

(AKV Nr. 1595 i. Sa. F. S. vom 9. September 1946)

Ordnungsbuße.

Die Umwandlung nicht bezahlter Ordnungsbußen in Haft ist nicht zuläßig (StGB Art. 49, Ziff. 3) 1.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1944 teilt das Oberamt mit, daß D. die Ordnungsbuße noch nicht bezahlt habe und ersucht um Umwandlung der Buße in Haft gemäß StGB Art. 49, Ziff. 3. OR Art. 943, Abs. 1, auf den HRV 2 Art. 57 zurückgeht, bezeichnet die Buße ausdrücklich als Ordnungsbuße. Ordnungsbußen sind keine Geldstrafen i. S. des allgemeinen Strafrechts. Sie wollen nicht nur strafen, sondern vielmehr den Gebüßten zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Daher kann eine Ordnungsbuße für das gleiche Verhalten mehrmals ausgefällt werden, was bei der Strafbuße nicht möglich ist. StGB Art. 49, Ziff. 3, ist daher auf die Ordnungsbuße nicht anwendbar, und eine Umwandlung nicht bezahlter Ordnungsbußen in Haft ist ausgeschlossen.

Daß dieser Grundsatz auch unter der Herrschaft des kantonalen Strafrechts galt, ist einer Auskunft des Eidg. Amtes für Handelregistersachen in «Die schweiz. A. G.,› 9, S. 157, zu entnehmen. Das eidg. Amt begründet seine

1 Vgl. SJZ 42. Jg., 1946, Heft 10, S. 156.

2Verordnung über das Handelsregister vom 7. Juni 1937 (A. S. 53, 577).

4523

207

Auffassung damit, daß in Handelsregistersachen verhängte Bußen nicht Geldstrafen seien im Sinne des Bundesrechts. Bundesrechtlich sei daher eine Umwandlung nicht zulässig. Letztere könne auch nicht gestützt auf kantonalrechtliche Vorschriften stattfinden, da die in aOR Art. 864 vorgesehenen Sanktionen nicht durch kantonale Bestimmungen verschärft werden dürften. Der Entscheid stützt sich auf ein Gutachten der Bundesanwaltschaft. Die Revision des OR änderte an diesem Gutachten nichts, da Art. 864, Abs. 1, und Art. 943, Abs. 1, übereinstimmen. Auch die Vereinheitlichung des Strafrechts vermag nichts zu ändern, da die Bußen in Handelsregistersachen als Ordnungsbußen nicht unter die Geltung des StGB fallen. Das Gesuch des Oberamtes um Umwandlung der am 29. März 1944 gegen D. verhängten Buße von Fr. 20.— in Haftstrafe ist daher abzuweisen.

(Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 1944)

Anmerkung der Redaktion:

In der Lohn- und Verdienstersatzordnung wird die Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften mit Ordnungsbuße bestraft (ALEO Art. 21 ois, Abs. 2; VEO Art. 37bis, Abs. 2; Vfg. Nr. 21, Art. 3, Abs. 1; GRAK Art. 9, Abs. 3; KS Nr. 112, KSS p. 26). Der oben dargelegte Grundsatz des Verbotes der Umwandlung nicht bezahlter Ordnungsbußen in Haft dürfte daher auch auf diese Ordnungsbußen anzuwenden sein.

Kleine Mitteilungen.

Name der Zeitschrift.

Um Verwechslungen mit der in Bern herausgegebenen «Monatsschrift für Bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen», Offizielles Organ des Vereins bernischer Notare, zu vermeiden, erscheint die vorliegende Zeitschrift nicht wie bereits mitgeteilt unter dem Namen «Monatsschrift . . .», sondern als «Zeitschrift für die Ausgleichskassen», im Text zitiert als ZAK.

Wehrmannsschutz in Friedenszeiten.

Der Bundesrat hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1946 dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Auftrag erteilt, ein Bundesgesetz über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes vorzubereiten. Das eidgenöSsische Volkswirtschaftsdepartement hat mit dieser Aufgabe das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit betraut.

208

Uebergangsordnung.

Zur Einführung.

Der gegenwärtig vor dem Parlament liegende Gesetzesentwurf über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist bekanntlich weitgehend aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung herausgewachsen. Bereits die Vorstufe der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die seit dem 1. Januar 1946 in Kraft stehende «Uebergangsordnung», lehnt sich in verschiedenen Beziehungen eng an die Lohn- und Verdienstersatzordnung an.

Es liegt somit im Sinne der Entwicklung, wenn die bisher ausschließlich Fragen der Lohn- und Verdienstersatzordnung behandelnde Zeitschrift von nun .an auch den Fragen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und insbesondere der Uebergangsordnung Platz einräumt. Das mit der Durchführung der Uebergangsordnung und der Vorbereitung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beauftragte Bundesamt für Sozialversicherung macht•von der sich ihm auf diese Weise bietenden Aufklärungsmöglichkeit umso lieber Gebrauch, als es feststeht, daß ein großes Bedürfnis nach Publizität auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung allgemein und im besonderen seitens der Ausgleichskassen vorhanden ist.

In dem für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Verfügung stehenden Raum sollen in erster Linie die wichtigsten Entscheide der eidgenössischen Oberrekurskommission sowie der kantonalen Rekurskommissionen für die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung veröffentlicht werden. Des weitern sind kürzere Abhandlungen über besonders interessierende Fragen auf dem Gebiete der Uebergangsordnung vorgesehen. Daneben soll aber auch die eigentliche Alters- und Hinterlassenenversicherung, die voraussichtlich am 1. Januar 1948 eingeführt wird, gebührend berücksichtigt werden durch gelegentliche Orientierungen über den Stand der parlamentarischen Beratungen und der Vorbereitungsarbeiten, durch Hinweise auf einschlägige Publikationen und durch Abhandlungen über allgemeine und Einzelfragen.

Die Redaktion des die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffenden Teiles der Zeitschrift ist der unter Leitung von Dr. P. Binswanger stehenden Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung übertragen worden.

Bern, den 15. Oktober 1946

Bundesamt für Sozialversicherung

Der Direktor:

Saxer.

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Bundesgesetz

über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Wir bringen in dieser und in der folgenden Nummer den Gesetzesentwurf über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, wie er aus den nationalrätlichen Verhandlungen hervorgegangen ist, zum Abdruck. Die gegenüber der Vorlage des Bundesrates beschlossenen Abänderungen .und Ergänzungen werden durch halbfette Schrift hervorgehoben.

Erster Abschnitt.

Der Kreis der Versicherten.

Art. 1.

Obligatorisch 1 Versichert nach Maßgabe dieses Gesetzes sind

Versicherte.

a. die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrecht-

lichen Wohnsitz haben;

b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbs-

tätigkeit ausüben;

c. die Schweizerbürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber

in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden.

2 Nicht versichert sind

a. Ausländer, die im Genusse diplomatischer Vorrechte und

Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen;

b. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und

Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;

c. Personen, welche die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen

nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit erfüllen.

Art. 2.

Freiwillig 1 Im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht ge-Versicherte.

mäß Art. 1 versichert sind, können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 30. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Das gleiche Recht steht beim Inkrafttreten

210

dieses Gesetzes auch denjenigen Auslandschweizern zu,*) die in diesem Zeitpunkt das 30. Altersjahr, nicht aber das 65. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen.

*) Abänderungsantrag der ständerätlichen Kommission für die Filters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden: StR Komm.): ... die in diesem Zeitpunkt das 30. Altersjahr, nicht aber das 60. Altersjahr zurückgelegt haben.

Zweiter Abschnitt.

Die Beiträge.

A. Die Beiträge der Versicherten.

I. Die Beitragspflicht.

Art. 3.

1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Er- Beitragspflichtige Personen. werbstätigkeit ausüben, auf jeden Fall aber vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjah-

res bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

2 Von der Beitragspflicht sind befreit: a. die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben; b. die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie

die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, so-

weit sie keinen Barlohn beziehen; c. die nichterwerbstätigen Witwen;

d. Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, soweit sie kei-

nen Barlohn beziehen, bis zum 1. Tag des der Vollendung des

20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres und mitarbeitende Familienglieder außerdem vom 1. Tag des der Vollen-

dung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres; e. alle Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Altersjahr zurückgelegt haben oder es innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zurücklegen werden.

II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten.

Art. 4.

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Pro- Bemessung der Beiträge zenten des Einkommens .aus unselbständiger beziehungsweise selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.

211

Art. 5.

Beiträge vom 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im Einkommen aus

unselbständiger folgenden maßgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 2 Erwerbstätig-

keit. Prozent erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 6.

I. Grundsatz. Als maßgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstän-

2

diger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der maßgebende Lohn umfaßt auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistun-

gen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge,

ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

zbis Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres nur der Barlohn als maßgebender Lohn. Das gleiche gilt für mitarbeitende Familienglieder vom 1. Tag des

der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalb-

jahres an, sowie für mitarbeitende Ehefrauen.

3 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anläßlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausnehmen.

Art. 6.

2. Beiträge der Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Arbeitnehmer

nicht bei- nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 4 Prozent des maßtragsptlich- gebenden Lohnes. Beträgt der maßgebende Lohn weniger ,als tiger

Arbeitgeber. 4800 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf

2 Prozent; es ist jedoch dem Versicherten freigestellt, den vollen Betrag von 4 Prozent zü bezahlen.

Art. 7.

3. Globallöhne.Für die Berechnung der Beiträge der Angehörigen von Be-

rufsgruppen, bei denen sich die Höhe des maßgebenden, Lohnes in der Regel nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten ermit-

teln läßt, kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone und

Berufsverbände Globallöhne festsetzen und deren Anwendung für alle oder bestimmte Berufsangehörige verbindlich erklären.

Beiträge vom Art. 8.

Einkommen aus

selbständiger

Erwerbstätig- 1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird keit.ein Beitrag von 4 Prozent erhoben. Beträgt dieses Einkommen

I. Grundsatz.

212

weniger als 4800, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent; es ist jedoch

dem Versicherten freigestellt, den vollen Beitrag von 4 Prozent zu bezahlen.

2 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 600 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 1 Franken im Monat zu entrichten.

Art. 9.

1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes 2. Begriff und Ermittlung. Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden

a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Ge-

Winnungskosten;

b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmäßig begrün-

deten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;

c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;

d. die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungs-

periode für Zwecke der 'Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sie für diese Zwecke derart sichergestellt sind, daß

jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,

sowie Zuwendungen für ausschließlich gemeinnützige Zwekke. Ausgenommen hievon sind die auf Grund von Art. 8 die-

ses Gesetzes zu entrichtenden Beiträge;

e. ein vom Bundesrat auf Antrag der eidgenössischen Alters-

und Hinterlassenenversicherungskommission festzusetzender Zins des im Betrieb arbeitenden eigenen Kapitals.

Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.

2bis Für die Fälle, in den sich das Einkommen aus selbständi-

ger Erwerbstätigkeit nicht oder nur mit großen -Schwierigkeiten ermitteln läßt, kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone und Berufsverbände Globaleinkommen auf Grund bestimmter Faktoren festsetzen, die der Berechnung der Beiträge zu Grunde zu legen sind.

213

Der Bundesrat kann kantonale Behörden mit der Ermittlung

des Einkommens aus selbtändiger Erwerbstätigkeit beauftragen sowie eidgenössische und kantonale Behörden zur Auskunfterteilung an die zur Festsetzung der Beiträge zuständigen Organe verpflichten.

111. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten.

Art. 10.

Bemessung Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den

der Beiträge.

sozialen Verhältnissen 1-50 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. 11.

2 Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen

Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unter-

stützt werden, beträgt der Beitrag 1 Franken im Monat. Der

Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemu-

tet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 1 Franken im Monat festsetzen.

3 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 1 Franken im Monat zu bezahlen.

IV. Herabsetzung und Erlaß von Beiträgen.

Art. 11.

Grundsatz. 1 Obligatorisch Versicherten, denen die Bezahlung der Beiträge gemäß Art. 8, Abs. 1, oder Art. 10, Abs. 1, nicht zugemu-

tet werden kann, können die Beiträge auf begründetes Gesuch

hin, für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter 1 Franken im Monat, herabgesetzt werden.

2 Obligatorisch Versicherten, für welche die Bezahlung der Beiträge gemäß Art. 8, Abs. 2, oder Art. 10 eine große Härte bedeuten würde, können diese auf begründetes Gesuch hin *) erlassen werden. An ihrer Stelle hat der Wohnsitzkanton einen monatlichen Beitrag von 1 Franken zu entrichten. Die Kantone sind befugt, die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranzuziehen.

•) StRKomm.: ... nach Anhörung einer vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde erlassen werden. An Stelle dieser Versicherten ...

214

B. Die Beiträge der Arbeitgeber.

Art. 12.

1 *) Als Arbeitgeber gelten alle natürlichen und juristischen Beitragspilichtige Personen, die beitragspflichtigen Personen zum maßgebenden Arbeitgeber. Lohn gehörende Arbeitsentgelte ausrichten.

2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz

eine Betriebsstätte haben. Für im Haushalt tätige Arbeitnehmer

sind alle Arbeitgeber beitragspflichtig, deren 'Wohnsitz oder

Aufenthaltsort sich in der Schweiz befindet.

3 Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Beitragspflicht

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrecht-

licher Uebun.g.

*) St R Komm.: Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen zum

maßgebenden Lohn gehörende Arbeitsentgelte ausrichtet.

Art. 13.

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 2 Prozent der Summe der Bemessung des an beitragspflichtige Personen ausgerichteten maßgebenden Arbeitgeber-

beitrages Löhne.

C. Der Bezug der Beiträge.

Art. 14.

1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- Bezugstermine tätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und und Verfahren. vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag perio-

disch zu entrichten.

2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-

tätigkeit sowie die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden

jährlich festgesetzt und sind periodisch zu entrichten.

3 Unterläßt es ein Beitragspflichtiger auf erfolgte Mahnung

hin, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu

machen, so werden die Beiträge durch Veranlagungsverfügung

festgesetzt.

4 Der Bundesrat setzt die Zahlungstermine für die Beiträge

fest. Er regelt das Mahnverfahren, die Erhebung von Verzugs-

zinsen, den Erlaß von Veranlagungsverfügungen sowie die Nach-

zahlung zu wenig und die Rückerstattung zu viel bezahlter Bei-

träge.

Art. 15.

' Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt wer- Vollstreckung den, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuzie- von Beitrags-

forderungen.

215

hen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.

2 Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).

Art. 16.

Verjährung. Die Beitragsforderungen verjähren in 5 Jahren seit ihrer

Fälligkeit.

2 Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Zahlung.

Art. 17.

Individuelle Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden indivi-Beitragskonten.

duelle Beitragskonten geführt. Darin werden eingetragen

a. die von ihm selbst geleisteten Beiträge;

b. die Beiträge des Wohnsitzkantons gemäß Art. 11, Abs. 2;

c. die auf seinem maßgebenden Lohn entrichteten Arbeitgeberbeiträge.

Dritter Abschnitt.

Die Renten.

A. Der Rentenanspruch.

I. Allgemeines.

Art. 18.

Renten- 1 Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenrenten gemäß berechtigung. den nachstehenden Bestimmungen haben alle versicherten

1. Obligatorisch

Versicherte. Schweizerbürger, Ausländer und Staatenlose.

2 Schweizerbürger, die nach ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung diese nicht freiwillig fortgefühlt haben, sowie ihre Hinterlassenen sind nur rentenberechtigt, sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrich-

tet worden sind.

r• Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schwei-

zerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die

216

denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, Staa-

tenlose und Hinterlassene'`) solcher Personen sind nur renten-

berechtigt, sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen

Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben abweichen-

de zwischenstaatliche Vereinbarungen.

.) St R Komm.: ... solcher Personen sind nur rentenberechtigt, solange als sie ihren

Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen

Jahren entrichtet worden sind....

Art. 19.

1 Ist ein freiwillig Versicherter der Versicherung nicht in 2. Freiwillig Versicherte. dem Zeitpunkt beigetreten, in welchem sein Jahrgang gemäß

Art. 3, Abs. 1, beitragspflichtig geworden ist, so sind seine Hin-

terlassenen nur rentenberechtigt, wenn er während mindestens

drei vollen Jahren die Beiträge entrichtet hat.

2 Leistet ein freiwillig Versicherter die Beiträge trotz wie-

derholter Mahnung nicht und kann er nicht nachweisen, daß die

Beitragszahlungen aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten

hat, eingestellt werden mußten, so entsteht aus den früher ge-

leisteten Beiträgen kein Rentenanspruch. Wird der freiwillig

Versicherte später beitragspflichtig und zahlt er die rückständi-

gen Beiträge nach, so werden bei der Bemessung der Renten

auch die früher geleisteten Beiträge angerechnet.

Art. 20.

1 Jeder Rentenanspruch ist unabtretbar, unverpfändbar und Rechtliche Natur des Rentender Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Ver- anspruchs. pfändung ist nichtig. Vorbehalten bleibt Art. 45.

2 Die Uebergangsrenten dürfen weder mit öffentlichen Ab-

gaben belegt noch mit geschuldeten öffentlichen Abgaben ver-

rechnet werden. Geschuldete Beiträge, zurückzuerstattende Renten und

rechtskräftige Ordnungsbußen können jedoch mit fälligen Ren-

ten verrechnet werden.

II. Der Anspruch auf Altersrente.

Art. 21.

1 Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, ver- Einfache witwete oder geschiedene Männer und Frauen sowie Ehemänner, Altersrente. denen gemäß Art. 22 kein Anspruch auf ein Ehepaar-Alters-

rente zusteht. Anspruch auf eine einfache Altersrente können

ferner Ehefrauen nicht rentenberechtigter Ehemänner erheben,*)

217

sofern sie während der Dauer der Ehe selbst Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt entrichtet haben.

2 Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am

1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres. Für Personen, die nach diesem Zeitpunkt verwitwen oder geschieden werden, entsteht der Anspruch am 1. Tag des der Verwitwung oder Scheidung folgenden Monats. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.

•) St RKomm.: Hat der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente, so kann die Ehefrau eine einfache Altersrente beanspruchen, sofern ...

Art. 22.

Ehepaar- 1 Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, Altersrente.

sofern sie das 65. Altersjahr und die Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau, oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Ehefrau befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

3 Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am

1. Tag des der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgenden Kalenderhalbjahres. Er erlischt mit der Scheidung der Ehe oder mit dem Tode eines Ehegatten.

III. Der Anspruch auf Witwenrente.

Art. 23.

Witwenrente. 1 Anspruch auf eine Witwenrente haben

a. Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder meh-

rere leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder

haben;

b. Witwen ohne leibliche oder an Kindes Statt angenommene

Kinder, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind; war eine Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

Ibis Die geschiedene Frau ist nach dem Tode ihres geschiede-

nen Ehemannes der Witwe gleichgestellt, sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte.

218

2 Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am 1. Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit der Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente oder mit dem Tode der Witwe.

Art. 24.

Anspruch auf eine einmalige Abfindung haben Witwen, Einmalige libfindung. welche im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllen.

IV. Der Anspruch auf Waisenrente.

Art. 25.

1 Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben vorbehält- Einfache Waisenrente. lich Art. 28, Abs. 1, Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist. Der Bundesrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen über die Rentenberechtigung von Kindern, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen.

2 Der Anspruch auf eine einfache Waisenrente entsteht am

1. Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit erwerbs-

unfähig oder nur zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig sind, dauert der Rentenanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Art. 26.

1 Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben vorbehältlich Vollwaisenrente. Art. 28, Abs. 1, Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind.

2 Der Anspruch auf eine Vollwaisenrente entsteht am 1. Tage des dem Tode des überlebenden Elternteiles folgenden Monats und erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit erwerbsunfähig oder nur zu höchstens 20 Prozent erwerbs-

fähig sind, dauert der Rentenanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

219

Art. 27.

Besondere 1 Auf die dem Stande des Vaters folgenden außerehelichen Vorschriften.

t. Aussereheli- Kinder finden die Art. 25 und 26 Anwendung.

che Kinder. Außereheliche Kinder, deren Vater durch Gerichtsurteil

2

oder außergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, haben beim Tode eines Elternteiles Anspruch auf die einfache Waisenrente und beim Tode des überlebenden Elternteiles Anspruch auf die Vollwaisenrente.

3 Außereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist oder die ihm gerichtlich auferlegten oder von ihm zugesicherten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, haben beim Tode der Mutter Anspruch auf die Vollw.aisenrente.

Art. 28.

2. Rdoptiv-, 1 An Kindes Statt angenommene Kinder haben nur beim Findet- und

Pflegekinder. Tode der Adoptiveltern Anspruch auf eine Waisenrente. Ist das Kind von -einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen, so finden die Art. 25 und 26 sinngemäß Anwendung; ist es hingegen von einer Einzelperson angenommen, so hat es bei deren Tod Anspruch auf eine Vollwaisenrente.

2 Findelkinder haben Anspruch auf die Vollwaisenrente.

3 Der Bundesrat ist befugt, Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen den angenomMenen Kindern gleichzustellen.

B. Die ordentlichen Renten.

Art. 29.

Bezügerkreis; 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die renten-Voll- und Teil-

renten. berechtigten Personen, die während mindestens eiries vollen

Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen.

2 Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von

a. Vollrenten 40 für Versicherte, die während mindestens zwanzig vollen Jahren Beiträge entrichtet haben, oder für deren Witwen, ferner für alle Waisen solcher Versicherter, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben;

b. Teilrenten ") für Versicherte, die während mindestens eines vollen Jahres, aber während weniger als zwanzig vollen Jahren Beiträge entrichtet haben, sowie für deren Witwen.

*) St RKomm.: ... für Versicherte, deren Jahrgang während mindestens 20 vollen Jahren der Beitragspflicht unterstellt war, oder für der. n Witwen,... •*) St R Komm.: ... für Versicherte, deren Jahrgang H ährel d mindestens e nes vollen Jahres, aber während weniger als 20 vollen Jahren der Beitragspflicht unterstellt war, sowie für deren Witwen.

220

I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten.

Art. 30.

1 Die Rente wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Jah- Grundsatz; Begrill und Ermittresbeitrages des Versicherten berechnet. lung des durch-

schnittlich. Jah-2 Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem resbeitrages. anhand der individuellen Beitragskonten des Versicherten alle

bis zur Entstehung des Rentenanspruches geleisteten Beiträge

zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt werden,

während welchen der Versicherte seit dem 1. Tag des der Voll-

endung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres Bei-

träge bezahlt hat.

3 Sind die Beiträge während mindestens 8 vollen Jahren ent-

richtet worden, so werden bei der Berechnung des durchschnitt-

lichen Jahresbeitrages die Kalenderjahre mit den niedrigsten

Beiträgen und die entsprechenden Beiträge wie folgt gestrichen:

Bei .. vollen Beitragsjahren Zahl der zu streichenden Jahre 8-151

16-232

24 — 313

32-394

40-455

4 Ueber die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjah-

ren und der entsprechenden Beiträge erläßt der Bundesrat nä-

here Vorschriften.

Art. 31.

1 Maßgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente Massgebender ist grundsätzlich der gemäß Art. 30 ermittelte durchschnittliche durchschnittli-

cher Jahres-Jahresbeitrag. beitrag:

1. Air die Be-2 Der Berechnung der einfachen Altersrente für verwitwete rechnung der ein lachen Männer und Frauen, die vor dem Tode des Ehegatten bereits Altersrente. eine Ehepaar-Altersrente bezogen haben, wird der für die Be-

rechnung der Ehepaar-Altersrente maßgebende durchschnittliche

Jahresbeitrag zugrunde gelegt.

Art. 32.

2. für die Be-1 Maßgebend für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente rechnung der ist der durchschnittliche Jahresbeitrag des Ehemannes. Ehepaar-

Altersrente.

221

2 4') Falls die Ehefrau selbst Beiträge geleistet hat, werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes die von der Ehefrau gesamthaft geleisteten Beiträge jenen des Ehemannes zugezählt.

.) 2 St ft Komm.: Hat die Ehefrau selbst Beiträge geleistet, so werden bei Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes ihre bis zur Ent,tehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente persönlich entrichteten Beiträge jenen des Ehemannes zugezählt. Beiträge, welche die Ehefrau nach dem I. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres bezahlt hat, werden jedoch den Beiträgen des Ehemannes nicht mehr hinzugezählt.

Art. 33.

3. für die Be- 1 Maßgebend für die Berechnung der Hinterlassenenrenten rechnung der

Hinterlasse- ist der für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente maßgebende nenrenten durchschnittliche Jahresbeitrag.

und der eint a-

chen Filters- 2 Maßgebend für die Berechnung der Vollwaisenrente für rente f Ur

Witwen. außereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist oder die ihm gerichtlich auferlegten oder von ihm zugesicherten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, ist der von der Mutter entrichtete durchschnittliche Jahresbeitrag.

3 Maßgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 65 Jahren ist der für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag. Die von der Witwe nach dem Tode des Ehemannes bis zum vollendeten 65. Altersjahr selbst geleisteten Beiträge werden angerechnet, sofern dies die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente zur Folge hat. Der Bundesrat erläßt die näheren Vorschriften.

II. Die Vollrenten.

Art. 34.

Berechnung 1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus und Höhe der einem festen Rententeil von 300 Franken und einem veränderli-Vollrenten.,

t. die einfache chen Rententeil, der nach dem maßgebenden durchschnittlichen altersrente.Jahresbeitrag abgestuft wird.

2 Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrage von 150 Franken mit sechs und der 150 Franken übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht wird.

3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 480 Franken und höchstens 1500 Franken im Jahr.

Art. 35.

2. Die Ehepaar- Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßaltersrente. gebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden ein-

222

fachen Altersrente; sie beträgt mindestens 770 Franken und

höchstens 2400 Franken im Jahr.

Art. 36.

Die Witwenrente wird nach Maßgabe des Alters der Wit- 3. Die Witwenrente und die we im Zeitpunkt der Verwitwung abgestuft und beträgt in Pro- Witwen-

ablindung. zenten der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag

entsprechenden einfachen Altersrente für Frauen, die verwitwen Prozentsatz vor Vollendung des 30. Altersjahres50

nach Vollendung des 30 , aber vor Vollendung des 40. Filtersjahres60

nach Vollendung des 40., aber vor Vollendung des 50. Altersjahres70

nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung des 60. Altersjahres80

nach Vollendung des 60. Filtersjahres90

Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 375 Franken im

Jahr.

2 Die einmalige Witwenabfindung ist, falls die Frau vor

Vollendung des 30. Altersjahres verwitwet, gleich dem Jahres-

betreffnis und, falls sie nach Vollendung des 30. Altersjahres

verwitwet, gleich dem doppelten Jahresbetreffnis der dem maß-

gebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden ein-

fachen Altersrente.

Art. 37.

Die einfache Waisenrente beträgt 30 Prozent der dem 4. Die Waisenrenten. maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 145 Franken und höch-

stens 360 Franken im Jahr.

2 Die Vollwaisenrente beträgt 45 Prozent der dem maßge-

benden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfa-

chen Altersrente, jedoch mindestens 215 Franken und höchstens

540 Franken im Jahr.

3 Findelkinder erhalten eine Waisenrente von 540 Franken im Jahr.

223

III. Die Teilrenten.

Art. 38.

Berechnung der 1 Der Berechnung der Teilrenten wird in allen Fällen die Teilrenten.

nach Maßgabe der Art. 34-36 zu ermittelnde Vollrente zugrunde gelegt.

2 Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis zu 75 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente.

3 Uebersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 75 Franken, so setzt sich die Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 75 Franken entsprechenden Vollrente und einem Zuschlag für jedes volle Beitragsj.ahr von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen diesem Grundbetrag und der Vollrente.

IV. Kürzung der ordentlichen Renten.

Art. 39.

Kürzung wegen 1 Entrichtet ein Versicherter die Beiträge während einer geunvollständiger

Beitragsdauer ringeren Zahl von Jahren, als sein Jahrgang gemäß Art. 3, Abs.

1, der Beitragspflicht unterstellt war, so wird er den Mindestansatz gemäß Art. 34-36 übersteigende Teil der Rente im Verhältnis zu den fehlenden Beitragsjahren gekürzt.

'bis Bei der Berechnung der einer geschiedenen Frau zukom-

menden Rente werden diejenigen Jahre während welchen die

Frau auf Grund von Art. 3, Abs. 2, lit. b, keine Beiträge ent-

richtet hafte, nicht als fehlende Beitragsjahre gezählt.

2 Ausgenommen von dieser Kürzung sind die Waisenrenten.

Art. 40.

Kürzung für Rentenberechtigten Angehörigen von Staaten, deren Gesetz-Ausländer.

gebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, sowie den Staatenlosen werden die ordentlichen Renten um ein Drittel gekürzt. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.

Art. 41.

Kürzung der 1 Die einer Witwe und ihren Kindern jährlich zustehenden Hinterlassenen-

renten. Witwen- und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusam-

men den Durchschnitt der letzten 3 normalen Jahreseinkommen

224

des verstorbenen Vaters übersteigen, wobei jedoch auf jeden Fall mindestens zwei Drittel der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden Renten zur Ausrichtung gelangen müssen.

2 Die gemäß Art. 23, Abs. Ibis, einer geschiedenen Frau zu-

kommende Witwenrente wird gekürzt, soweit sie den der Frau

gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag über-

schreitet.

C. Die Uebergangsrenten.

Art. 42.

Anspruch auf eine Uebergangsrente haben die in der Bezügerkreis.

Schweiz wohnhaften Schweizerbürger, welche nicht mindestens einen vollen Jahresbeitrag geleistet haben, oder deren Hinterlassene, mit Ausnahme der kinderlosen Witwen, welche das

40. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, soweit das Jahreseinkommen unter Hinzurechnung eines angemessenen Teiles des Vermögens folgende Grenzen nicht erreicht.

Für Bezüger von

Orts- einfachen

verhältnisse Altersrenten Ehepaar- Vollwaisen- einfachen

Fr. Fr. Fr. Fr.

und Altersrenten renten Waisenrenten Witwenrenten Städtisch . 2000 3200 900600

Halbstädtisch 1850 2950 800525

Ländlich . 1700 2700 700450

2 Für Ehemänner, die nur Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, finden die Einkommensgrenzen für Bezüger von Ehepaar-Altersrenten Anwendung. Für Witwenfamilien kann der Bundesrat gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.

3 Ueber die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens erläßt der Bundesrat nähere Vorschriften. Zu-

sätzliche Alters- und Hinterlassenenbeihilfen von Kantonen und

Gemeinden dürfen nicht auf das Einkommen angerechnet wer-

den.

4 Die Einteilung der Ortschaften nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen wird vom Bundesrat nach Anhörung der Kantonsregierungen vorgenommen.

225

Art. 43.

flöhe der 1 Die Uebergangsrenten betragen, vorbehältlich Abs. 2, jähr-Uebergangs-

renten. lich

Einfache Ehepaar- Witwen. Voll- Einfache

Fr. Fr. Fr. Fr.1 Fr.

Ortsverhältnisse Alters- Alters- renten Waisen- Waisenrenten renten renten renten Städtisch . . . . 750 1200 600 340225

Halbstädtisch . 600 960 480 270180

Ländlich 480 770 375 215145

2 Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit dem Jahreseinkommen einschließlich des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Art. 42 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung der Witwenrente gemäß Art. 41, Abs. 2.

3 Maßgebend für die Bemessung der Renten ist in der Regel der zivilrechtliche 'Wohnsitz. Der Bundesrat ist befugt, Ausnahmen vorzunehmen.

D. Verschiedene Bestimmungen.

Art. 44.

Auszahlung 1 Die Renten werden in der Regel monatlich und zum voraus der Renten.

ausbezahlt.

2 Für die Monate, in denen der Rentenanspruch erlischt, werden die Renten voll ausgerichtet.

3 Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel durch Vermittlung der Post.

Art. 45.

Gewährleistung Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Maßzweckgemäßer

Renten- nahmen zu treffen, damit die Rente, soweit notwendig, zum verwendung.

Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet wird.

Art. 46.

Verjährung. Der Anspruch auf die einzelne Rentenzahlung verjährt mit

dem Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit.

226

Art. 47.

Unrechtmäßig bezogene Renten sind zurückzuerstatten. Bei Rück erstattung unrechtmäßig gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer großen Här- bezogener

Renten.

te kann von der Rückerstattung abgesehen werden. Der Bundes-

tat ordnet das Verfahren.

Art. 48.

Bezieht ein gemäß diesem Gesetz Rentenberechtigter eine Zusammenfallen von Ren-Betriebsunfallrente der Schweizerischen Unfallversicherungsan- ten mit solchen stalt oder eine Rente der eidgenössischen Militärversicherung, der obligatori-

schen Unfallso wird diese soweit gekürzt, als sie zusammen mit der Alters- versicherung

oder der Militär- oder Hinterlassenenrente das mutmaßliche Erwerbseinkommen, versicherung. das der Verunfallte, Kranke oder Verstorbene im Zeitpunkt der

Entstehung des Anspruches auf die Alters- oder Hinterlassenen-

rente erzielt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetre-

ten wäre, um mindestens einen Sechstel übersteigt. Als mutmaf3-

liches Einkommen gilt das ortsübliche Einkommen aus dem

vom Verunfallten, Kranken oder Verstorbenen seinerzeit ausge-

übten Hauptberuf.

(Fortsetzung folgt)

227

Die Uebergangsordnung,

provisorischer Bezügerkreis und finanzielle Aufwendungen im Jahre 1946.

Einleitung.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (im folgenden Bundesamt genannt) verfolgt laufend die Entwicklung des Rentenbezügerkreises und der finanziellen Aufwendungen für die Alters- und Hinterlassenenrenten. Zu diesem Zwecke führte es am 15. Mai 1946 bei den kantonalen Zentralstellen für Alters- und Hinterlassenenfürsorge und bei den Ausgleichskassen eine Erhebung über die bis am 15. Mai 1946 behandelten Rentengesuche sowie über die Anzahl der noch nicht behandelten und noch zu erwartenden Rentengesuche durch. Die Resultate dieser Umfrage sowie weitere Angaben der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds vom 24. Juni und vom 9. August 1946 erlaubten es, über die mutmaßlichen Auswirkungen der Uebergangsordnung im Jahre 1946 gewisse

Schätzungen anzustellen. Diese Schätzungen beziehen sich auf den

voraussichtlichen Bezügerkreis im Jahre 1946, die durchschnittlichen Rentenansätze und die voraussichtlichen finanziellen Aufwendungen.

Es ist damit zu rechnen, daß in manchen Kantonen die endgültigen Jahresabrechnungen Abweichungen von den geschätzten Zahlen aufweisen werden, da für die Berechnungen gewisse vereinfachende Annahmen getroffen werden 'mußten.

1. Voraussichtlich bewilligte Rentengesuche und voraussichtlicher Bezügerkreis.

Das Bundesamt schätzt die Anzahl der bis Ende 1946 bewilligten Rentengesuche auf rund 162 000, was einem Bezügerkreis von 187 000 alleinstehenden über 65-jährigen Personen und Ehepaaren, sowie Witwen und Waisen entspricht. Als Grundlage für die Schätzung dienten Angaben der Ausgleichskassen und der Zentralstellen, wobei die noch nicht erledigten und die noch zu erwartenden Rentengesuche berücksichtigt wurden. In Tabelle 1 sind die bewilligten Rentengesuche nach Kantonen zusammengestellt.

228

Vermutliche Anzahl der bewilligten Rentengesuche nach Kantonen 1 ).

1 Voraussichtliche, Voraussichtliche,

geschätzte Zahl der geschätzte Zahl der Kanton bewilligten Renten- Kanton bewilligten Rentengesuche gesuche im Jahre 1946 im Jahre 1946

Zürich . . 21 671 Uebertrag 79 312 Bern 24 267 Schallhausen . . 1 740 Luzern . . 7 367 Appenzell fi.-Rh. 2 887

Uri . . . 972 Appenzell I.-Rh.709

Schwyz . . . 2 572 St. Gallen . . . 12 882 Obwalden . . 814 Graubünden . . 6 073 Nidwalden . . 615 Aargau . . . . 9 100 Glarus . . . 1 113 Thurgau . . . 4 527 Zug 998 Ticino 10 034 Fribourg . . . 5 664 Vaud 15 305 Solothurn . . 4 641 Valais 7 800 Basel-Stadt . 5 381 Neuchätel . . . 5 042 Basel-Land 3 237 Genäve . . . . 6 589

Uebertrag 79 312 Schweiz . . . . 162 000

1) Die Fälle der Verbandsausgleichskassen sind hier auf die Kantone verteilt worden.

Aufschlußreich ist die Gegenüberstellung der Rentnerbestände mit der Zahl aller in den Kantonen wohnhaften Greise und Hinterlassenen. Diese Beziehungsgröße bezeichnet man als Bezügerquote. In Prozenten ,ausgedrückt gibt diese Zahl an, wieviel von 100 in einem Kanton wohnhaften Greisen und Hinterlassenen in den Genuß der Renten kommen.

Die einzelnen kantonalen Bezügerquoten sind in Tabelle 2 zusammengestellt.

Die Tabelle zeigt, daß die Bezügerquoten in den Kantonen recht verschieden sind. In den ausgesprochen ländlichen Kantonen und in den Gebirgskantonen bezieht ein verhältnismäßig größerer Teil der Greise und Hinterlassenen Renten als in den Städtekantonen. So kommen im Kanton Wallis rund 63% aller Greise und Hinterlassenen in den Genuß der Renten, im Kanton Tessin 56%, im Kanton Uri 52%. Die entsprechenden Verhältniszahlen in den ausgesprochenen Städtekantonen betragen: Zürich 34%, Basel-Stadt 33% und Genf 33%.

229

Effektiver und möglicher Bezügerkreis.

2 Anzahl Greise (allein- Voraus- Effektiver Bezüger-

stehendePersonen und sichtlicher kreis in Prozen-Kanton Ehepaare) Witwen und Bezüger- ten des möglichen Waisen schweize- kreis Bezügerkreises rischer Nationalität 1946 (Bezügerquoten)

Zürich 73 711 25 251 34,26 Bern 76 726 28 371 36,98 Luzern . 19 406 8 536 43,99 Uri 2 167 1 129 52,10 Schwyz . . . . 6 782 2 983 43,98 Obwalden . . . 2 119 947 44,69 Nidwalden . . . 1 601 710 44,35 Glarus . . . 4 569 1 162 25,43 Zug 3 392 1 131 33,34 Fribourg . . . . 14 271 6 411 44,92 Solothurn . . . 13 989 5 377 38,44 Basel-Stadt . . 18 840 6 231 33,07 Basel-Land . . 10 126 3 749 37,02 Schaffhausen . . 5 840 1 849 31,66 Rppenzell R.-Rh. 7 441 3 031 40,73 Appenzell 1.-Rh. 1 554 818 52,64 St. Gallen . . . 34 807 14 553 41,81 Graubünden . . 14 225 7 036 49,46 Aargau . . . . 27 601 10 542 38,19 Thurgau . . . 15 967 5 245 32,85 Ticino' 20 629 11 622 56,34 Vaud 41 590 17 732 42,64 Valais 14 506 9 082 62,61 Neuchatel . . . 15 638 5 840 37,34 Genlive . . . . 23 503 7 662 32,60

Schweiz . . . . 471 000 187 000 39,70

Zu den erheblichen Unterschieden der Bezügerquoten zwischen Stadt und Land mag neben den Einkommens- und Vermögensgrenzen auch die gegenwärtige Konjunktur und Ueberbeschäftigung beitragen. Es ist anzunehmen, daß in der Stadt viele ältere Personen, die sonst nicht mehr im Arbeitsprozeß stehen, angesichts des Mangels an Arbeitskräften bei günstigen Stellenangeboten wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Wenn man die voraussichtlich im Jahre 1946 bewilligten Rentengesuche nach Rentenarten aufteilt, so ergeben sich die in Tabelle

3 aufgeführten Zahlen.

230

Voraussichtlich bewilligte Rentengesuche nach Rentenarten.

3

Prozentuale Verteilung

Rentenarten Absolut der gekürzten bzw.

der Rentenungekürzt. Renten arten

Einlache Altersrenten . . . . 101 457 100,0 62,6

Ungekürzte Renten . . 92 451 91,1

davon Gekurzte Renten .- . 9 006 8,9

Ehepaaraltersrenten 21 949 100,0 13,6

Ungekürzte Renten . . 18 013 82,1

davon Gekürzte Renten . . 3 936 17,9

Witwenrenten 22 687 100.0 14,0

Ungekürzte Renten . . 19 093 84,2

davon Gekürzte Renten . . 3 594

15,8

Waisenrenten 15 907 100,0 9,8

Ungekürzte Renten . . 13 776 86,6

davon .

Gekürzte Renten . . 2 131 13,4

Total 162 000 100,0 100,0

Ungekürzte Renten . . 143 333 88,5

davon

Gekürzte Renten . . . 18 667 11,5

Die Tabelle zeigt, daß die relativ größte Anzahl der Fälle, nämlich 63%, die einfachen Altersrenten betreffen. Rund 14% aller Fälle entfallen je ,auf die Ehepaar-Altersrenten und auf die Witwenrenten, der Rest auf die Waisenrenten. Diese Resultate entsprechen den Erwartungen. Ferner geht hervor, daß in den weitaus meisten Fällen ungekürzte Renten ausgerichtet werden. Die Verteilung der bewilligten Rentengesuche auf die einzelnen Ortsklassen ist in Tabelle .4 dargestellt. Auf ,die in der ländlichen Zone eingeteilten Orte entfallen 46,8% aller Fälle, auf die halbstädtischen Orte 20,5% und auf die städtischen Orte 32,7%.

Voraussichtlich bewilligte Rentengesuche nach Ortsklassen.

4

Ungekürzte Renten Gekürzte Renten Zusammen

Ortsklassen

In ° 0 des In °'0 des In 0/0 des Absolut ' Absolut ' Absolut Totals Totals Totals

Stadt 46 513 32,5 6 396 34,3 52 908 32,7 Halbstadt . . 29 022 20,2 4 262 22,8 33 284 20,5 Land 67 798 47,3 8 009 42,9 75 808 46,8

Schweiz 143 333 100,0 18 667 100,0 162 000 100,0

231

2. Die durchschnittlichen Rentenansätze.

Die zur Verfügung stehenden Angaben erlauben die Berechnung der durchschnittlichen Rentenansätze nach Rentenarten und nach Kantonen. Die Unterschiede zwischen den für die einzelnen Kantone berechneten Durchschnittswerten sind zum Teil beträchtlich, was einerseits auf die Abstufung der Renten nach Ortsklassen und andererseits auf die Kürzung der Renten zurückzuführen ist. Die höchsten Renten werden naturgemäß in den vorwiegend städtischen Kantonen ausbezahlt, die niedrigsten Ansätze weisen dagegen die ländlichen Kantone auf. Die durchschnittlichen Rentenansätze sind in Tabelle 5 zusammengestellt.

Durchschnittliche Rentenansätze.

Beträge in Franken

5

Einfache Ehepaar- Einlache Voll-

Witwen- Kanton Alters- Alters- rente Waisen- waisenrente rente rente rente Zürich 518 838 430 131.257

Bern 433 671 360 112229

Luzern 436 680 354 112214

Uri 366 550 285 100214

Schwyz 372 594 297 99200

Obwalden 373 570 304 105213

Nidwalden 378 576 291 106215

Glarus 403 607 322 108233

Zug 424 660 344 115239

Fribourg 391 611 343 109221

Solothurn 445 703 372 122244

Basel-Stadt 583 934 462 156298

Basel-Land 449 704 378 124237

Schaffhausen 491 783 420 139266

Appenzell .A.-Rh. . . . . 430 674 335 121230

Appenze111.-Rh. . . . . 405 644 323 104200

St. Gallen 423 668 357 114219

Graubünden 403 640 353 121241

Aargau 411 650 341 117238

Thurgau 385 624 320 109210

Ticino 393 624 341 112242

Vaud 459 701 377 120246

Valais 402 622 335 108236

Neuchätel 496 709 411 137264

Genve 542 842 448 155298

Schweiz 449 702 373 118234

232

3. Die finanziellen Aufwendungen.

Die finanziellen Aufwendungen für die Uebergangsrenten in den ersten acht Monaten des Jahres belaufen sich nach den Angaben der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds auf Grund der Abrechnungen der Ausgleichskassen auf rund 49 Millionen Franken. Das Bundesamt schätzt — gesfützt auf direkte Angaben der Ausgleichskassen — die tatsächlichen J.ahres.ausgaben auf zirka 80 Millionen Franken. Dieser Betrag liegt im Bereiche der finanziellen Erwägungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in seinem Antrag an den Bundesrat vom 29. September 1945 über die Einführung der Uebergangsordnung. Es wurde dort ausgeführt, daß «unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rechnungselemente sowie der entsprechenden Fehlerquellen die Rechnungsergebnisse zwischen 90 und 110 Millionen Franken schwanken können. Auch eine weitere Uebertretung nach oben oder unten liegt noch im Bereiche der Möglichkeit».

Die voraussichtlich auf die einzelnen Kantone entfallenden Beträge sind in Tabelle 6 zusammengestellt. Es ist auch hier darauf hinzuweisen, daß die endgültigen Abrechnungen in manchen Kantonen Abweichungen von den Schätzungen aufweisen können.

Voraussichtliche Jahresausgaben nach Kantonen.

Beträge in Millionen Franken

6 Voraussichtliche, Voraussichtliche, Kanton geschätzte Kanton geschätzte Jahresausgaben Jahresausgaben Zürich . . . . 12,470 Uebertrag 40,270 Bern . . . . • 11,570 Schaffhausen . 0,890 Luzern . . . . 3,510 Appenzell .R.-Rh. 1,400 Uri 0,390 Appenzell I.-Rh. 0,320 Schwyz . . . . 1,060 St. Gallen . . . 6,110 Obwalden . . . 0,340 Graubünden . . 2,780 Nidwalden . . . 0,250 Aargau . . . . 4,120 Glarus . . . . 0,480 Thurgau . . . . 1,940 Zug 0,460 Ticino 4,450 Fribourg . . . 2,460 Vaud 7,610 Solothurn . . . 2,300 Valais . . . 3,510 Basel-Stadt . . 3,390 Neuchatel . . . 2,660 Basel-Land . . 1,590 Geneve . . . . 3,940 Uebertrag 40,270 I Schweiz . . . . 80,000

233

Was die Verteilung der finanziellen Mittel auf die Rentenarten betrifft, so entfallen auf die Altersrenten (Einfache Altersrente und Ehepaar-Altersrente) zusammen 86% der gesamten Aufwendungen oder 68,8 Millionen Franken und auf die Hinterlassenenrenten 14% oder 11,2 Millionen Franken.

Entsprechend der großen Zahl von Bezügern von ungekürzten Renten wird auch ein großer Teil der finanziellen Mittel, nämlich 93% oder 74,4 Millionen Franken, für die Auszahlung von ungekürzten Renten verwendet.

Einleitende Bemerkungen zur Publikation von Rekursentscheiden aus dem Gebiete der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Im Bestreben, allen Interessenten mit einer möglichst praktischen Präjudizien-Sammlung zu dienen, sollen nur solche Entscheide der Oberrekurskommission und der kantonalen Rekurskommissionen publiziert werden, in denen zu grundsätzlichen Fragen der Uebergangsordnung Stellung genommen ist. Liegen über eine bestimmte Rechtsfrage gleichzeitig mehrere Entscheide vor, so wird in der Regel nur der zeitlich früheste Entscheid veröffentlicht, es sei denn, daß in einem spätern Entscheid zur gleichen Frage wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten sind.

Jedem Entscheid wird eine kurze zusammenfassende Inhaltsangabe (Regest) vorangestellt. Im übrigen sollen die Entscheide, je nach ihrer Bedeutung, meist nur auszugsweise und oftmals nur in Form eines Regestes wiedergegeben werden. Der Tatbestand wird nur dort angeführt, wo es zum Verständnis des Entscheides nötig erscheint. Um den italienisch sprechenden Lesern den Gebrauch der Präju•dizien-Sammlung zu erleichtern, werden in der französischen Ausgabe der Zeitschrift die Inhaltsangaben auch in italienischer Sprache wiedergegeben.

Die Entscheide der Oberrekurskommission einerseits und diejenigen der Rekurskornmissionen anderseits werden fortlaufend numeriert. Bei den Entscheiden der Oberrekurskommission wird überdies die Registraturnummer der Oberrekurskommission am Schlusse der Entscheide in Klammer beigefügt. Die Beschwerdeführer werden in der Regel mit dem Familiennamen erwähnt; da-

234

gegen werden die Ausgleichskassen und die Ortsnamen nicht wiedergegeben. Im übrigen werden durchgehend folgende Abkürzungen verwendet: Verzeichnis der Abkürzungen.

AHV = Alters- und Hinterlassenenversicherung.

AKI. = Eidgenössische Aufsichtskommission für die

Lohnersatzordnung.

AKV = Eidgenössische Aufsichtskommission für die

Verdienstersatzordnung.

AV = Ausführungsverordnung des eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartements vom 9. November 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten.

BRB = Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 über

die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten (Uebergangsordnung).

EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement. Kasse = Ausgleichskasse.

KUVG = Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallver-

sicherung.

LEO = Lohnersatzordnung.

OR = Schweizerisches Obligationenrecht.

Oberrekurskommission Eidgenössische Oberrekurskommission.

Rekurskommission = Kantonale Rekurskommission.

SchKG = Bundesgesetz über Schulbetreibung und

Konkurs.

StGB = Schweizerisches Strafgesetzbuch.

VEO = Verdienstersatzordnung.

ZAK = Zeitschrift für die Ausgleichskassen.

ZGB = Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

235

Entscheide der eidgenössischen Oberrekurskommission für die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Inhaltsübersicht:

1. Rentenanspruch.

Nr. 1: Rentenberechtigte Personen.

Nr. 2: Anspruch der Ehefrau auf die halbe Ehepaar-Altersrente.

Nr. 3: Anspruch auf Ehepaar-Altersrente bei faktischer Trennung der Ehe-

gatten.

Nr. 4: Anspruch des außerehelichen Kindes mit unbekanntem Vater.

2. Anrechenbares Einkommen und Vermögen.

Nr. 5: Steuerabzüge.

Nr. 6: Abzug von Versicherungsprämien.

3. Einkommensgrenzen.

Nr. 7: Einkommensgrenzen für zusammenlebende erwachsene Blutsverwandte.

4. Bemessung der Renten.

Nr. 8: Bemessung der halben Ehepaar-Altersrente nach Ortsverhältnissen bei

autorisiertem Getrenntleben.

Nr. 9: Begehren um Neufestsetzung der Rente.

5. Ausrichtung der Renten.

Nr. 10: Auszahlung der Rente an einen Dritten.

6. Rechtspfleg.

Nr. 11: Aktivlegitimation zur Beschwerde bei Rentenauszahlung an einen

Dritten.

Nr. 1.

Rentenberechtigte Personen.

Hat der Ehemann das 65. Altersjahr nicht vollendet, so kann eine Rente selbii dann nicht ausbezahlt werden, wenn der Ehemann invalid ist (BRB Art. 2, Abs. 2).

Die Rekurskommission wollte im Hinblick auf die Tatsache, daß der 60jährige Mann krankheitshalber versorgt war und nicht mehr für den Unterhalt

236

seiner Frau aufkommen konnte, die Frau wie eine alleinstehende Person behandeln und ihr den Anspruch auf eine einfache Altersrente zuerkennen. Wenn auch der Entscheid der Vorinstanz aus sozialen Erwägungen verständlich ist, so ist doch nicht außer acht zu lassen, daß die Frage, wer bei Invalidität eines Ehemannes für seine Familie aufzukommen hat, nicht mehr ins Gebiet der Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, sondern in das der Invalidenversicherung. Daher hat auch der Gesetzgeber für solche Fälle keine Sonderregelung vorgesehen. Es ist nicht zulässig, zugunsten invalider Personen den Rahmen der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung zu überschreiten. Frau P. kann deshalb nicht Anspruch auf eine einfache Altersrente erheben.

(46/72 i. Sa. Pfeiffer, vom 3. September 1946)

Nr. 2.

Anspruch der Ehefrau auf die halbe Ehepaar-Altersrente.

Der gerichtlichen Trennung und der Pendenz eines Scheidungs- hzw. Treu nungsprozesses sind die übrigen Fälle des gesetzlich autorisierten Getrennt lebens (ZGB Art. 170, Abs. 1) gleichgestellt (BRB Art. 2, Abs. 2).

In streng grammatikalischer Auslegung wäre BRB Art. 2, Abs. 2, letzter Satz, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Ehegatten R. weder gerichtlich getrennt sind noch in einem Scheidungs- oder Trennungsprozeß stehen. Der Sinn der Bestimmung liegt jedoch in der Ueberlegung, daß die Ehefrau dann Anspruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente haben soll, wenn sie gezwungen und daher berechtigt ist, außerhalb des Haushaltes des Ehemannes zu leben, wie es eben im angeführten Fall eines Scheidungs- oder Trennungsprozesses nach ZGB Art. 170, Abs. 2, zutrifft. Diesem Fall sind die übrigen Fälle des gesetzlich autorisierten Getrenntlebens gleichzusetzen. Die Voraussetzung zum Getrenntleben ist hier erfüllt, weil der Ehemann nicht mehr in der Lage ist, für den Unterhalt seiner Frau aufzukommen, und sogar genötigt war, ins Ausland zu gehen, um dort die Verwandtenunterstützung zu genießen, während die Frau aus gesundheitlichen und ökonomischen Gründen in der Schweiz zurückbleiben mußte. Sie ist berechtigt, eigenen Wohnsitz in der Schweiz zu haben. Ihr Anspruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente ist daher begründet.

(46/34 i. Sa. Russenberger, vom 18. Juli 1946)

Nr. 3. Anspruch auf die Ehepaar.,Altersrente bei faktischer Trennung der Ehegatten.

Sind die Ehegatten nur faktisch, nicht gerichtlich getrennt, und stehen sie auch nicht im Scheidungs- bzw. Trennungsprozess, so kann die Ehefrau nicht für sich eine halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen (BRB Art. 2).

Bei der Berechnung der Ehepaar-Altersrente sind nach AV Art., 8 Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzuzählen. Die Trennung hebt die gegenseitigen Unterhaltspflichten der Ehegatten nicht auf. Der Mann hat wie vor der Trennung für die Frau aufzukommen, und umgekehrt auch die

237

Frau für den Mann, falls sie ein eigenes Einkommen hat und der Ehemann krank, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist. Da K. verheiratet ist, hat er nur Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente und muß sich das Vermögen und Einkommen seiner Frau anrechnen lassen. Frau K. hat keinen direkten Anspruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente, weil die Ehe weder gerichtlich getrennt noch Scheidungs- bzw. Trennungsklage anhängig noch sonstwie ihre gesetzliche Berechtigung zum Getrenntleben nachgewiesen ist. Daher steht dem K. die ganze Rente zu. Beansprucht Frau K. einen Teil der Rente und können sich die Ehegatten über die Höhe selbst nicht einigen, so bleibt der Frau gemäß AV Art. 16, Abs. 4, das Recht vorbehalten, im Sinne von ZGB Art. 171 den Eheschutzrichter um Aufteilung der Rente zwischen ihr und dem Ehemann zu ersuchen.

(46/87 i. Sa. Keller, vom 16. August 1946)

Nr. 4.

Rentenanspruch des außerehelichen Kindes mit unbekanntem Vater.

Das außereheliche Kind mit unbekanntem Vater ist, solange seine Mutter lebt, nicht als Waise zu betrachten (AV Art. 2, Abs. 3).

AV Art. 2, Abs. 3, beruht auf der Ueberlegung, daß gemäß ZGB Art. 324 die Mutter für ihr außereheliches Kind zu sorgen hat- wie für ein eheliches, und zwar selbst dann, wenn ihr die elterliche Gewalt über das Kind entzogen und dem Kinde ein Vormund gegeben wird (ZGB Art. 289, Abs. 1). Die Mutter hat also allein die volle Unterhaltspflicht, und ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht dem Kind erst durch den Tod der Mutter. Die Rekurskommission hat zu Unrecht diesen Fall analog der Lösung für das eheliche Kind behandelt, das zu Lebzeiten der Mutter Anspruch auf eine einfache Waisenrente erheben kann, wenn der Vater verstorben ist; denn hier hat das Kind jenen Elternteil verloren, der in erster Linie für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung aufzukommen hat. Dessen Ausfall soll durch die Rente im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ersetzt werden. Daß im vorliegenden Fall die Mutter nicht für ihr Kind sorgen kann, weil sie schon selbst der Gemeinde zur Last fällt, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Die Hinterlassenenversicherung kann nicht anstelle der Unterhaltspflicht eines noch lebenden Elternteiles treten.

(46/106 i. Sa. Jost, vom 16. August 1946)

Nr. 5.

Steuerabzüge.

Eidgenössisehe, kantonale und kommunale direkte Steuern sind auf besondern gesetzlichen Verpflichtungen beruhende periodische Leistungen. Sie müssen deshalb von Amtes wegen vom rohen Einkommen abgezogen werden (AV Art. 4, Abs. 2, lit. b).

(46/58 i. Sa. Brun, vom 20. Juli 1946)

238

Nr. 6.

Abzug von Versicherungsprämien.

Auch Prämien für die Mobiliarversicherung und Prämien für die Brandversicherung sind vom rohen Einkommen abzuziehen. Die Aufzählung der abziehbaren Prämien und Beiträge in AV Art. 4, Abs. 2, lit. d, ist nicht als erschöpfend zu betrachten.

(46/36 i. Sa. Willi, vom 16. August 1946)

Nr. 7.

Einkommensgrenzen für zusammenlebende erwachsene Blutsverwandte.

AV Art. 9 ist nur anwendbar, wenn mehrere rentenberechtigte Personen in Hausgemeinschaft leben.

Aus der Begründung:

Im vorliegenden Fall ist in der Familie des Karl P. nur sein mit ihm in Hausgemeinschaft lebender Bruder Reinhard P. rentenberechtigt, weshalb zur Berechnung der Rente nicht die Einkommensgrenze von AV Art. 9, sondern diejenige von BRB Art. 5 maßgebend ist.

(46/39 i. Sa. Plattner, vom 16. August 1946)

Nr. 8.

Bemessung der halben Ehepaar=Altersrente nach Ortsverhältnissen bei autorisiertem Getrenntleben.

Lebt der Ehemann in ländlichen und die Ehefrau in städtischen Verhält. nissen, so hat sowohl der Mann als die Frau nur Anspruch auf die ländliche halbe Ehepaar-Altersrente. Nach BRB Art. 2, Abs. 2, hat bei Ehepaaren nur der Mann Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente. Daher ist bei Ehepaaren für die Einreihung in die drei Ortsklassen der Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort des Ehemannes maßgebend (BRB Art. 2, Abs. 2, und Art. 7).

(46/67 i. Sa. Berdux, vom 5. September 1946)

Nr. 9.

Begehren um Neufestsetzung der Rente.

Behauptet jemand, dessen im Dezember 1945 gestelltes Rentengesuch von Kasse und Rekurskommission abgewiesen worden ist, als Beschwerdeführer vor der Oberrekurskommission lediglich, während des ersten Halbjahres 1946 habe sich sein Vermögen wesentlich vermindert, so stellt der zweitinstanzliche Rekurs ein Begehren um Neufestsetzung der Rente dar. Ein solches aber fällt nicht in die Zuständigkeit der Oberrekurskommission, sondern in diejenige der Kasse (AV Art. 7, Abs. 3).

Das Jahreseinkommen, eingeschlossen der anrechenbare Vermögensteil, beträgt 2550 Franken (ein Schuldbrief im Betrage von 11 000 Franken und Obli-

239

gationen im Betrage von 3000 Franken). Dieser Betrag übersteigt die für die Bczüger von Ehepaar-Altersrenten festgesetzte Einkommensgrenze von 2000 Franken in Ortschaften mit ländlichen Verhältnissen. Die Beschwerdeführer machen geltend, daß das Jahreseinkommen, das von der Kasse der Berechnung der Rente zugrunde gelegt und von der Rekurskommission bestätigt wurde, nicht mehr mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen übereinstimme. Sie seien gezwungen gewesen, das Kapital heranzuziehen, um auch nur den allernötigsten Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde seien Bezüge auf dem Sparheft getätigt und die Obligationen im Werte von 3000 Franken verkauft worden.

Die Oberrekurskommission hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

Die Beschwerdeführer behaupten vor der Oberrekurskommission nicht, daß die Berechnungen der Kasse, die von der Rekurskommission bestätigt wurden, den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Angaben auf dem Gesuch um Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente vom 31. Dezember 1945 nicht entsprächen, sondern sie erklären lediglich, daß ihr bescheidenes Einkommen ohne die Fleranziehung des Vermögens zur Bestreifung ihres Lebensunterhaltes nicht mehr ausreiche. Aus diesem Grunde habe sich ihre Vermögenslage im Laufe des Jahres 1946 geändert, sodaß es nicht mehr angemessen erscheine, von ihrem Vermögen 1/5 anzurechnen. Die Rekurrenten bestreiten somit die Richtigkeit des Kassenentscheides und dessen Bestätigung durch die Rekurskommission in keiner Weise, sondern sie verlangen vielmehr eine neue Festsetzung der Rente auf Grund der geltend gemachten, im Laufe des Jahres 1946 eingetretenen Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diese Tatsache vermag jedoch keinen Rekurs gegen die Verfügung der Kasse vom 14. Februar 1946 zu begründen. Im damaligen Zeitpunkt wurde die Entscheidung recht mäßig getroffen; sie entsprach auch den seinerzeitigen Angaben der Beschwerdeführer. Dagegen hatten die Rekurrenten das Recht, eine neue Festsetzung der Rente zu verlangen, sobald die Aenderung ihrer Vermögensverhältnisse eingetreten war.

(46/77 i. Sa. Kummler, vom 16. August 1946)

Nr. 10.

Auszahlung der Rente an einen Dritten.

Ob der Berechtigte keine Gewähr biete für eine zweckgernäfie Verwendung der Rente, ist eine reine Tatfrage und kann deshalb von der Oberrekurskommission nur auf Aktenwidrigkeit oder Willkür hin überprüft werden (AV Art. 16, Abs. 2).

Die Bürgergemeinde 0. stellte für den armengenössigen Insassen eines Altersasyls namens Sch. ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente. Die Kasse sprach dem Sch. eine einfache Altersrente von Fr. 360.— im Jahre zu mit der Auflage, daß die Rente dem Kassieramt der Bürgergemeinde 0. auszubezahlen sei. Von dieser Verfügung in Kenntnis gesetzt, beschwerte sich Sch. vor der Rekurskommission mit dem Antrag, die Rente sei nicht der Bürgergemeinde, sondern ihm direkt zu entrichten. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, verhielt jedoch den Bürgerrat von 0., dem Rekurrenten wö-

240

chentlich ein angemessenes Taschengeld oder Naturalien in entsprechendem Wert zu geben. Zur Begründung führte sie aus: Nach den Vorschriften habe die Auszahlung der Rente in der Regel an die berechtigte Person zu erfolgen; besondere Maßnahmen seien jedoch vorgesehen, um die Verwendung der Rente zum Unterhalt der Person zu sichern, für die sie bestimmt sei. — Diesen Entscheid ficht Sch. vor der Oberrekurskommission an. Er wurde aus folgenden Gründen abgewiesen:

Die Altersrente wird zur Bestreitung der dringendsten Lebensbedürfnisse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer, der sich von seiner Heimatgemeinde im Altersasyl verpflegen läßt, ist daher verpflichtet, seine Rente wenigstens zur Hauptsache dem Asyl zu überlassen; das ist die «zweckmäßige Verwendung der Rente» im Sinne von AV Art. 16, Abs. 2. Ob der Beschwerdeführer genügend Gewähr bietet, daß er ihm ausbezahlte Monatsraten in diesem Sinne ver-

wenden würde, ist eine Frage tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur. Die Vor-

instanz glaubte, sie verneinen zu sollen. Es kann umso weniger gesagt werden, daß sie damit ihr Ermessen überschritten und rechtlich beachtliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt hat, als sie dem Bürgerrat nahelegte, dem Beschwerdeführer ein kleines wöchentliches Taschengeld für seine rein persönlichen Bedürfnisse zu verabfolgen. Sollte der Bürgerrat dieser Anregung nicht entsprechen, könnte auf die Sache zurückgekommen werden.

(46/22 i. Sa. Schönmann, vom 17. Juni 1946)

Nr. 11.

Aktivlegitimation zur Beschwerde bei Rentenauszahlung an einen Dritten.

Angehörige, die eine alte Person unterstützen, können zwar laut BRB Art. 15, Abs. 2, den Rentenanspruch für sie geltend machen. Dagegen haben die Angehörigen keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Rente gemäß AV Art. 16, Abs. 2, ihnen ausbezahlt wird. Infolgedesien sind sie, soweit die Kasse

— entgegen ihrem Begehren — nicht Auszahlung an sie verfügt hat, nicht zum Rekurse legitimiert (AV Art. 16, Abs. 2, und BRB Art. 19).

(46/29 i. Sa. Birrer, vom 2. August 1946)

241

Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen für die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Inhaltsübersicht:

Anrechenbares Einkommen und Vermögen.

Nr. 1: Nichtanrechenbarkeit öffentlicher Unterstützungen.

Nr. 2: Bewertung des in Verpflegung und Unterkunft bestehenden Natural-

einkommens.

Nr. 3: Anrechnung von im Ausland. liegendem Vermögen.

Nr. 4: Voraussichtliche Verminderung des Einkommens.

Nr. 1.

Nichtanrechenbarkeit öffentlicher Unterstützungen.

Das Taschengeld von täglich 1 Franken, welches ein Bürgerspital denjenigen Patienten mit chronischen Beschwerden ausrichtet, welche es — weil sie sonst der öffentlichen Fürsorge anheimfielen — in seinem eigenen Arbeitslager mit Gartenarbeiten beschäftigt und mit freier Kost und Unterkunft entlöhnt, ist nicht Arbeitsentgelt, sondern eine öffentliche Fürsorgeleistung. Es darf deshalb nicht als Einkommen angerechnet werden (AV Art. 4, Abs. 1).

Das Bürgerspital unterhält ein Arbeitslager, wo es Patienten beschäftigt, die wegen chronischer Beschwerden keine Lohnarbeit mehr finden und daher ohne die Beschäftigung im' Arbeitslager der öffentlichen Fürsorge zur Last fielen. Der Betrieb des Arbeitslagers bringt dem Bürgerspital regelmäßig ein Defizit. Es gewährt den frühern Patienten Kost und Logis, wofür diese in den Gemüsepflanzungen nach ihrem Leistungsvermögen mithelfen. Für eine Gruppe der beschäftigten Personen erhält das Bürgerspital durch die Armenpflege einen Fürsorgezuschuß von zur Zeit Fr. 1.50 im Tage. Für eine weitere Gruppe wird dieser Zuschuß nicht bewilligt, da diese Personen eigentlich in ihre Heimatgemeinden verwiesen werden müßten. Das Bürgerspital bezahlt jedoch, um Unzufriedenheiten zu vermeiden, auch diesen Personen die gleiche Entschädigung auf eigene Rechnung. In allen Fällen handelt es sich um ein Taschengeld, das mindestens teilweise zur Deckung der mit der Arbeit etwa verbundenen Spesen, wie Kleiderverschleiß, Schuhverbrauch etc. verwendet werden muß. — Die Kasse rechnete auch das Taschengeld von Fr. 312 ein und kam so auf ein Gesamteinkommen von Fr. 2962. Da die Einkommensgrenze von Fr. 2800 überschritten ist, lehnt die Kasse die Ausrichtung einer Rente ab. — Hiergegen wendet sich das Bürgerspital. Es weist darauf hin, daß das Taschengeld von Fr. 1.— vom Bürgerspital bezahlt und von der Armenpflege nicht ersetzt werde. Der Rekurrent könne wegen seiner Invalidität im Lager nur mit Rüstarbeiten etwas beschäftigt werden.

242

Der Rekurs wurde aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

Das Arbeitslager des Bürgerspitals ist eine Fürsorgeeinrichtung. Dies ergibt sich daraus, daß die dort beschäftigten Personen keine Lohnarbeit mehr fänden. Auch zieht das Spital keinen Nutzen aus dem Betrieb, sondern muß jedes Jahr ein nicht unerhebliches Defizit tragen. Endlich tritt das Taschengeld gerade im vorliegenden Falle an die Stelle des sonst von der Armenpflege übernommenen Zuschusses. Daher ist dieses Taschengeld keine lohnähnliche Entschädigung, die für die Bemessung der Rente zu berücksichtigen wäre.

(Entscheid der Rekurskommission Baselstadt vom 5. April 1946 in Sachen Soltermann)

Nr. 2.

Bewertung des in Verpflegung und Unterkunft bestehenden Naturaleinkommens.

Der Tarif laut AV Art. 5, Abs. 1, hat imperativen Charakter und wird deshalb durch private Abmachungen nicht berührt.

Die Neffen und Nichten haben sich verpflichtet, den Onkel in ihren Haushalt aufzunehmen und lebenslänglich für seinen Unterhalt aufzukommen. Der notariell beglaubigte Vertrag enthält folgende Bestimmungen: «Die vorstehend erwähnten Leistungen an Herrn C. werden mit Rücksicht auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand auf jährlich 1000 Franken veranschlagt; ihr Kapitalwert beträgt 3000 Franken.»

Mit welchem Betrage soll nun das Einkommen des Herrn C. eingesetzt werden, welches nach seiner Darstellung im lebenslänglichen Unterhalt bei den Neffen und Nichten besteht? Mit 1000 Franken, laut dem Vertrag, oder mit 850 Franken, dem ländlichen Ansatz für Verpflegung und Unterkunft gemäß AV Art. 5? Die Rekurskommission hält AV Art. 5 für eine zwingende Norm, schlechthin verbindlich, ob sie sich zugunsten oder zum Nachteil des Gesuchstellers auswirkt. Sie erblickt darin einen gesetzlichen Tarif, von welchem nicht durch private Vereinbarungen abgewichen werden kann. Das folgt schon aus der imperativen Fassung des Abs. 1. Und auf den Abs., 2 kann die Kasse sich deshalb nicht berufen, weil er nur die Bewertung des «anders gearteten», d. h. weder in Verpflegung noch in Unterkunft bestehenden Naturaleinkommens egelt.

(Entscheid der Rekurskommission Freiburg vom 24. Mai 1946 in Sachen Conus)

Nr. 3.

Anrechnung von im Ausland liegendem Vermögen.

Im Ausland liegendes Vermögen ist anzurechnen, falls die Möglichkeit besteht, es in die Schweiz zu transferieren. Die Beweislast dafür, daß dies nicht möglich sei, obliegt dem Rentenanspreeher (AV Art. 6).

Es frägt sich, ob es billig wäre, auch solches Vermögen anzurechnen, das im Auslande gesperrt ist und somit dein Eigentümer keinen Ertrag abwirft. Ge-

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setzgeberischer Grund für die Umwandlung eines bestimmten Vermögensteiles in anrechenbares Einkommen war der Gedanke, einer alten Person mit Vermögen könne man zumuten, daß sie alljährlich eine bestimmte Quote ihres Vermögens aufzehre, bevor sie in den Genuß einer Altersrente komme. Ist es aber dem Eigentümer technisch rein unmöglich, sein Vermögen anzugreifen, so darf — nach Sinn und Geist der Uebergangsordnung — dieses Vermögen auch nicht zur Berechnung der Rente herangezogen werden. Vielmehr gilt es, wenn immer ein Gesuchsteller im Auslande Vermögen hat, abzuklären, ob es dem Gesuchsteller technisch unmöglich ist, das Vermögen (ganz oder teilweise) in die Schweiz zu transferieren. Im vorliegenden Falle handelt es sich um Vermögen in Frankreich, das nur vorübergehend gesperrt ist. Die geltenden französisch-schweizerischen Abkommen gestatten, unter bestimmten Bedingungen, durch Vermittlung der Schweizerischen Verrechnungsstelle Kapital aus Frankreich in die Schweiz überzuführen. Nun hat aber die Beschwerdeführerin sich nicht darüber ausgewiesen, daß sie bei der Verrechnungsstelle entsprechende Schritte unternommen und damit keinen Erfolg erzielt habe. Unter diesen Umständen kann — zumindest heute — nicht gesagt werden, der Vermögenstransfer sei für sie unmöglich, und es hat deshalb die Ausgleichskasse mit Recht das Vermögen angerechnet.

(Entscheid der Rekurskommission Genf vom 17. Juni 1946 in Sachen

Grimm)

Nr. 4.

Glaubhaftmachung eines voraussichtlich zukünftig wesentlich verminderten Einkommens.

An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt

werden. Jedenfalls geht es nicht au, den Gesuchsteller, der unter Angabe offensichtlich stichhaltiger Gründe erklärt, er werde im Jahre 1946 bedeutend weniger verdienen als im Vorjahre, darauf zu vertrösten, er werde, falls sich seine Vermutung bestätigen werde, Ende 1946 das zuwenig Erhaltene nachfordern können (AV Art. 7, Abs. 2).

Herr P. machte geltend, 1946 werde er erheblich weniger verdienen als im Vorjahre, weil die Kaserne, in welcher er arbeite, wahrscheinlich im Jahre 1946 nur eine einzige Rekrutenschule erhalten und er entsprechend weniger Arbeit bekommen werde. Diesem Einwand trug die Kasse nicht Rechnung. Vielmehr begnügte sie sich mit der Feststellung, P. werde 1946 voraussichtlich eine andere Arbeitsgelegenheit finden, und es bestehe die Möglichkeit, daß er ein die Einkommensgrenze überschreitendes Einkommen erzielen werde, sodaß sie Ende des Jahres genötigt wäre, von ihm Rückerstattung zu verlangen. Da der Jahresverdienst 1946 wirklich erst Ende 1946 zuverlässig festgestellt werden könne, sei nicht heute schon auf eine wesentliche Einkommensverminderung zu schließen.

Damit verkennt die Kasse den Sinn von AV Art. 7, Abs. 2. Nachdem nämlich P. einen einleuchtenden Grund für eine im Jahre 1946 eintretende Einkommensverminderung angegeben hat, darf man füglich annehmen, daß er — als Militärputzer — im Jahre 1946 nicht mehr 2300 Franken wie im Vorjahre, son-

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dern nur noch 1600 Franken verdienen werde. Dann aber gebührt ihm die Vollrente. Es widerspräche der ratio legis, mit der Berücksichtigung der Einkommensverminderung zuzuwarten bis Ende 1946, da die Renten der Uebergangsordnung dem jeweiligen Bedarf der Berechtigten dienen und diese Anspruch auf die dem jeweiligen Einkommen entsprechende Rente haben. Im vorliegenden Falle ist demnach das mutmaßliche Einkommen des Jahres 1946 in Anrechnung zu bringen.

(Entscheid der Rekurskommission Waadt vom 17. April 1946 in Sachen Peguiron)

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Nr. 12 Dezember 1946 Zeitschrift

für die Ausgleichskassen

Redaktion: Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für

Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, Tel. 61

Sektion für Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61

Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzel-Nr. 80 Rp., Doppel-Nr. Fr.1.20. Erscheint monatlich.

Inhaltsangabe: Nekrolog Dr. Georges Willi (5.563). — Lohn- und Verdienstersatzordnung

Schuldner der Arbeitnehmerbeiträge gemäß Lohnersatzordnung (S. 565). — Lite= ratur zur Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 570). — Entscheide der AKL (S. 571). — Entscheide der AKV (5. 575). — Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (S. 594). — Urteil des Bundesgerichtes (S. 596). — Postulate in den eidgenössischen Räten (S. 599). — Kleine Mitteilungen (S.600). — Alters- und Hinterlassenenversicherung: Bundesgesetz über die Alters, und Hinterlassenenversiche, rung (Fortsetzung) (S. 603). — Literaturverzeichnis zur Alters, und Hinterlassenenversicherung und Ueber. gangsordnung (S. 627). — Entscheide der eidgenössischen Oberrekurskommission (5.631). — Inhaltsverzeichnis zum 6. Jahrgang (S. 636).

Dr. Georges Willi

Am 15. November 1946 starb im Tessin, wo er Erho-

lung von schwerem Leiden gesucht hatte, Dr. Georges

Willi, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe

und Arbeit. Am 9. Oktober 1884 in Surrhein, Kt. Grau-

bünden, geboren, wurde er nach einem vielseitigen Wirken

in seinem Heimatkanton im Juni 1935 in den Ständerat

gewählt.

Nach der Würdigung, welche die Arbeit von Direktor

Dr. Willi in den Zeitungen aller Richtungen gefunden hat,

sei im folgenden besonders auf zwei gesetzgeberische Wer-

ke hingewiesen — Lohn- und Verdienstersatzordnung und

Beihilfenordnung —, deren Entstehen weitgehend seiner

Förderung zu verdanken ist. Dr. Willi hat denn auch in

der Folge immer sein großes Interesse an der vorliegenden

Zeitschrift bekundet.

Am 23. Dezember 1936 reichte Ständerat Dr. Willi ein

Postulat ein zur Prüfung der Frage der Einführung von

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Ausgleichskassen zwecks Ausrichtung von Sozialleistungen. Er hatte damit als erster diesen neuen Gedanken in die parlamentarische Diskussion geworfen. Am 7. Oktober 1938 erfolgte seine Wahl als Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, welchen neuen Posten er am 1. Januar 1939 antrat. Bereits am 21. April 1938 konnte er Bundesrat Obrecht einen Grundbericht über die Errichtung von Ausgleichskassen zum wirtschaftlichen Schutz der Wehrmänner erstatten, den er gemeinsam mit Vertretern der Kantonsregierungen und den Landesorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgearbeitet hatte. Der erste Entwurf datiert vom 6. Juli 1939. Mit dem Bundesratsbeschluß vom 20. Dezember 1939 ist der Grundstein der Lohnersatzordnung gelegt worden, der am 14. Juni 1940 die Verdienstersatzordnung und am 29. März 1945 die Studienausfallordnung folgten.

Ein weiterer Markstein der Entwicklung der Sozialgesetzgebung in der Schweiz bildet die Einführung der Beihilfenordnung vom 9. Juni 1944, die hauptsächlich ‚auf die Ausdehnung des Ackerbaues, auf den Aktivdienst und auf die Abwanderung .der landwirtschaftlichen Dienstboten in die Industrie zurückzuführen ist.

Der Name von Dr. Willi wird daher immer mit der Institution der Ausgleichskassen, die nun auch die Grundlage der Alters- und Hinterlassenenversicherung bilden, verbunden sein.

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Lohn- und Verdienstersatzordnung.

Schuldner der Arbeitnehmerbeiträge gemäß Lohnersatzordnung.

1. Der Arbeitgeber als Schuldner des Arbeitnehmerbeitrages.

Gemäß Art. 6 der Lohnersatzordnung bezieht sich die Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von je 2% sowohl auf alle Gehälter und Löhne, die durch Leistungen aus Dienstvertrag verdient worden sind, als auch auf solche, die ohne Gegenleistung zufolge einer Verpflichtung oder freiwillig ausbezahlt wurden. Das Gesetz spricht somit ausdrücklich von der Beitragspflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Damit ist gesagt, daß der Arbeitnehmer gls Beitragspflichtiger zu betrachten ist. Man könnte daraus schließen, daß die Kasse ohne weiteres berechtigt wäre, den Arbeitnehmerbeitrag von 2% direkt beim Arbeitnehmer einzufordern. Ein Blick auf FOAL Art. 5, Abs. 1, zeigt jedoch, daß diese Auffassung nicht richtig ist. Nach dieser Vorschrift erhebt der Bund von den Arbeitgebern von jeder Gehalts- oder Lohnzahlung eine Abgabe von 4%, und zwar 2% zu Lasten des Arbeitgebers und 2% zu Lasten des Gehalt oder Lohn beziehenden Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmerbeiträge sind demnach entsprechend dem Prinzip der Quellenerhebung nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber zu erheben. Schon die ursprüngliche Fassung der einschlägigen Bestimmung (LEO Art. 5 in der Fassung gemäß BRB vom 20. Dezember 1939) ließ in dieser Hinsicht keine Zweifel offen. Sie bestimmte sogar noch eindeutiger, daß jeder Arbeitgeber von jeder Gehalts- oder Lohnzahlung 4% zu leisten habe. Wie auch die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung ausgesprochen hat (ZAK 1942, S. 279), schuldet demnach der Arbeitgeber der Kasse neben seinen eigenen Beiträgen auch die Arbeitnehmerbeiträge. Weshalb diese Ordnung getroffen wurde, dürfte ohne weiteres einleuchten. Sie erschwert die Umgehung der Beitragspflicht, verhindert Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit der Beiträge und entlastet die Ausgleichskassen in ihrer Verwaltungsarbeit, wodurch Verwaltungskosten eingespart werden können (ZAK 1941, S. 73). Man denke nur an Betriebe, die eine große Zahl von Arbeitern und Angestellten beschäftigen. Sie veranschaulichen deutlich, wie der Bei-

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tragsbezug dadurch, daß der Arbeitgeber als Schuldner des Arbeitnehmerbeitrages bezeichnet wurde, bedeutend vereinfacht wird. Die Kasse ist zufolge dieser Regelung in der Lage, die Beiträge von Hunderten von Arbeitnehmern mit einer einzigen Abrechnung an einer Stelle zu erheben. Das ganze Verfahren zur Erhebung der Beiträge ist denn auch auf den Arbeitgeber ausgerichtet. Der Arbeitnehmer kommt ordentlicherweise mit der Kasse überhaupt nicht in Berührung. Nur der Arbeitgeber ist Kassenmitglied und als solches zur Einreichung der monatlichen Abrechnung verpflichtet (LEO Art. 9, 10 und 13; ALEO Art. 11 und 12). Die Mahn- und Veranlagungsvorschriften, die zur Anwendung gelangen, wenn die Monatsabrechnung nicht rechtzeitig eingereicht wird oder eine eingereichte Abrechnung unvollständig oder unrichtig ist, sind auf den Arbeitgeber zugeschnitten (VW Art. 27f.). Auch das Privileg erster Klasse im Sinne von Art. 219, Abs. 4, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs beschränkt sich auf die vom Arbeitgeber für sich und seine Arbeitnehmer geschuldeten Beiträge (ALEO Art. 9).

Diese Darlegungen zeigen, daß gegenüber der Kasse Schuldner der Arbeitnehmerbeiträge nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist. Voraussetzung ist allerdings, daß der Arbeitgeber selbst der Lohnersatzordnung untersteht. Betriebe im Ausland werden selbstverständlich von der Lohnersatzordnung nicht erfaßt. Sodann sind nach der Verfügung Nr. 42 auch alle in der Schweiz domizilierten Ausländer und Institutionen, die im Genuß diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder steuerlicher Vergünstigungen stehen, von der Unterstellung unter die Lohnersatzordnung befreit. In allen diesen Fällen konnte der Einzug des Arbeitnehmerbeitrages aus begreiflichen Gründen nicht dem Arbeitgeber überbunden werden. Die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer, ,die ihrerseits nach VW Art. Ibis der Lohnersatzordnung unterstehen, wenn sie in der Schweiz wohnen und selbst nicht gemäß der Verfügung Nr. 42 von der Unterstellung ausgenommen sind, hat man daher den kantonalen Kassen angeschlossen, die von ihnen die Arbeitnehmerbeiträge direkt erheben (VW Art. Ibis). Es handelt sich dabei vor allem um Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten aber in der Schweiz wohnen, ferner um Dienstboten von Diplomaten sowie um Angestellte von Gesandtschaften, Konsulaten und internationalen Institutionen. Ebenfalls dazu gehören Arbeitnehmer, die in der Schweiz wohnen und hier

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für im Ausland domizilierte Unternehmen tätig sind (z. B. Zeitungskorrespondenten).

2. Das Regreßrecht des Arbeitgebers.

Wenn der Arbeitgeber gegenüber der Ausgleichskasse auch Schuldner .der Arbeitnehmerbeiträge ist, so hat er sie doch nicht selbst zu tragen, sondern sie sollen im Endeffekt den Arbeitnehmer belasten. Daher gibt das Gesetz dem Arbeitgeber ein Regreßrecht auf den Arbeitnehmer (FOAL Art. 5, Abs. 1). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage: Ist es dem Arbeitgeber frei gestellt, ob er die Arbeitnehmerbeiträge auf den Arbeitnehmer überwälzen will? Im Gegensatz zu den eidgenössischen Quellensteuergesetzen (BG vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons; BRB vom 1. September 1943 / 31. Oktober 1944 über die Verrechnungssteuer) enthält die Lohnersatzordnung keine Bestimmung, welche den Abgabepflichtigen unter Strafandrohung verpflichtet, die Abgabe auf diejenige Person zu überwälzen, die man damit belasten will. Der Arbeitgeber kann somit zur Vornahme des Abzuges der Arbeitnehmerbeiträge nicht gezwungen werden. In der Tat kommt es auch vor, daß der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge dem Dienstpflichtigen vom Lohn nicht in Abzug bringt.

Ergeben sich über das dem Arbeitgeber für die Arbeitnehmerbeiträge nach FOAL Art. 5, Abs. 1, gegenüber dem Arbeitnehmer zustehende Rückgriffsrecht Anstände, .d. h. ist der Arbeitnehmer mit der Höhe der ihm auferlegten Beitragsleistung nicht einverstanden, so kann er unter Vorbehalt der Beschwerde an die Schiedskommission und gegebenenfalls an die eidgenössische Aufsichtskommission den Entscheid der Kasse anrufen. Eine diesbezügliche ausdrückliche Vorschrift enthält die Lohnersatzordnung für die Nachzahlung geschuldeter Beiträge (Art. 7, Abs. 2, der Vfg. Nr. 41). Was dort gesagt wird, muß ganz allgemein gelten; denn in VW Art. 26, Abs. 1, ist vorgesehen, daß der Arbeitnehmer, welcher die Höhe der ihm auferlegten Beitragsleistung beanstanden will, bei der Schiedskommission Beschwerde führen kann. Der Zivilrichter ist zum Entscheid über diese Streitigkeiten nicht zuständig, weil das Regreßrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Recht und nicht im obligationenrechtlichen Dienstvertrag begründet ist.

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3. Kann der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge entbunden werden?

Die Belastung des Arbeitgebers mit Arbeitnehmerbeiträgen führt zu keinen Anständen, solange er sie ohne weiteres vom Lohn abziehen kann. Schwierigkeiten entstehen erst dann, wenn der Arbeitnehmer sein Entgelt für die Arbeitsleistung nicht vom Arbeitgeber, sondern direkt von Drittpersonen bezieht. Es sei erinnert an das Personal von Gastwirtschaftsbetrieben, dessen Barlohn ganz oder teilweise in Trinkgeldern besteht, die es von den Gästen erhält; ferner an die Mitglieder von Musikkapellen, die in Gaststätten spielen und sich durch den Verkauf von Zuschlagsbillets selbst bezahlt machen. Sodann gehören zu dieser Kategorie von Arbeitnehmern die Betreibungsbeamten, Gerichtspräsidenten, Fleischschauer usw., die als Entschädigung für ihre amtlichen Verrichtungen gesetzliche Gebühren (Sporteln) beziehen. Im weitern sind zu nennen Gemeindefunktionäre, die ausschließlich aus Subventionen des Kantons und des Bundes entlöhnt werden. Der Bezug der Arbeitnehmerbeiträge kann ferner auf Schwierigkeiten stoßen, wenn die Kasse Beiträge nachfordert, nachdem das Dienstverhältnis bereits aufgelöst worden ist. In allen diesen Fällen läuft der Arbeitgeber Gefahr, die Arbeitnehmerbeiträge, welche er der Kasse entrichtet, selbst tragen zu müssen, weil der Arbeitnehmer vielleicht zahlungsunfähig oder gar nicht mehr erreichbar ist. Trotzdem darf vom Grundsatz, daß der Arbeitgeber der Kasse die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, nicht abgewichen werden. Die Lohnersatzordnung nimmt auf die Herkunft der Arbeitsentschädigung keine Rücksicht. Trinkgeldeinnahmen gelten nach VW Art. 11, Abs. 2, als Lohn, womit gesagt ist, daß der Arbeitgeber den Beitrag dafür bezahlen muß. Abs. 1 der gleichen Vorschrift bestimmt, daß alle lohnähnlichen Entschädigungen, gleichgültig, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber, durch einen Fonds, eine Stiftung oder eine zu diesem Zweck errichtete Ausgleichskasse erfolgt, beitragspflichtig sind. Demnach gehören z. B. Familien- und Kinderzulagen, die von Familienausgleichskassen ausgerichtet werden, zum abgabepflichtigen Lohn. Das hat nach dem Entscheid der AKL

i. Sa. A. M. p.-p. vom 18. Juni 1946 (ZAK 1946, Heft 11, S. 513) zur Folge, daß die Arbeitgeber auf den Zulagen die Lohnersatzbeiträge von 4%, also auch die Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen haben. Da die Farnilienausgleichslcasse selbst nicht ,als Arbeitgeberin der anspruchsberechtigten Personen betrachtet werden kann, ist sie

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.