Jahrgang 1953, 2. Teil (ab S. 237)
ZAK 2/1953 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 2/1953 · Deutsch
HEFT 7/8 JULI/AUGUST 1953
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
- Von Monat zu Monat237
- Die zweite Revision des AHVG (Fortsetzung)239
- Die Abgrenzung der nichterwerbstätigen von den erwerbstätigen Versicherten246
- Verfügungen der Ausgleichskasse über Stundungsgesuche sind beschwerdefähig251
- Auszahlung der AHV-Renten an Armengenössige257
- Drum sag ich's noch einmal259
- Urteile von Auslandschweizern über die freiwillige AHV259
- Die kantonale Gesetzgebung über die Familienausgleichskassen263
- Einbezug der Gratifikationen in den zur Bemessung der Erwerbsausfallentschädigungen maßgebenden Lohn268
- Durchführungsfragen der EO270
- Gerichts-Entscheide274
Dieses Heft erscheint als Doppelnummer 7/8 Juli/August
Heft 9 erscheint im September
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON MONAT ZU MONAT
Im 'Hinblick auf das Inkrafttreten des internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer auf den 1. Juni 1953 (vgl. ZAR 1953, S. 82) fanden vom 19. bis 23. Mai 1953 beim Internationalen Arbeitsamt in Genf zwischen Vertretern der am Abkommen beteiligten Staaten Verhandlungen zur Festlegung der erforderlichen Durchführungsbestimmungen statt. Die schweizerische Delegation wurde anstelle des verhinderten Dir. Dr. Saxer von Dr. P. Binswanger vom Bundesamt für Sozialversicherung geleitet. Die Verhandlungen führten am 23. Mai 1953 zur Unterzeichnung einer «Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer». Die Vereinbarung wurde schweizerischerseits durch den Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Herrn Dr. A. Saxer, unterzeichnet. Am Anschluß an die gnannten Verhandlungen wurde zwischen Vertretern der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland sowie des Internationalen Arbeitsamtes eine amtliche deutsche Uebersetzung des französischen Urtextes hergestellt. Die Verwaltungsvereinbarung wird zusammen mit dem Abkommen in der amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht. Wir werden den Ausgleichskassen im Rahmen unserer Weisungen betreffend die Durchführung des Abkommens von den Bestimmungen der zugehörigen Verwaltungsvereinbarung, soweit diese für sie von Interesse sind, Kenntnis geben.
Am 1. und 2. Juni 1953 tagte unter dem Vorsitz von Jacques Schorderet, Fribourg, die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen in Murten. Als Gäste wohnten der Tagung Vertreter des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, des Bundesamtes für Sozialversicherung und der zentralen Ausgleichsstelle bei. Behandelt wurden u. a. Fragen der Einschätzung der Selbständigerwerbenden, die Revision des AHVG und der AHVV und das Problem der Nichterfassung kleiner Einkommen aus nebenberuflicher unselbständiger Tätigkeit.
An der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Gewerbeverbandes vom 7. Juni 1953 in Interlaken referierten die Herren Nationalrat Dr. P. Gysler und Maitre R. Barde über die Revision des AHVG. Herr Nationalrat Dr. Gysler hob abschließend hervor, daß es sich bei der Vorlage um eine Verständigungslösung handle, die sich nur durch Konzessionen auf beiden Seiten ermöglichen ließ. Man dürfe nicht vergessen,
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daß es sich um eine Versicherung handle, die nur durch Solidarität ermöglicht wurde und weiterbestehen könne. Von diesem Gesichtspunkt aus lasse sich feststellen, daß die zweite Revision des AHV-Gesetzs auch den Bedürfnissen des Gewerbes entgegenkomme und das Gewerbe ihr deshalb zustimmen könne. Maitre Barde setzte sich vor allem mit den Problemen auseinander, die sich im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds der AHV stellen. Er kam zum Schluß, daß eine Stabilisierung des Ausgleichsfonds auf einer unter der versicherungstechnischen Grenze liegenden Betrag zwangsläufig entweder eine Rentenkürzung oder eine Erhöhung der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber oder eine Erhöhung der Beiträge der öffentlichen Hand zur Folge haben würde.
Der Nationalrat behandelte die Vorlage über die Revision des AHV-Gesetzes vom 10. bis 13. Juni und stimmte ihr in der Schlußabstimmung mit 150 : 1 Stimmen zu. Ueber die Verhandlungen wird an anderer Stelle dieser Nummer eingehend berichtet.
Die Spezialkommission für Arbeitgeberkontrollen (vgl. ZAK 1953, S. 193) trat am 11. und 12. Juni 1953 in Bern zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Sie bereinigte die Grundsätze die künftig zur Bezeichnung der zu kontrollierenden Arbeitgeber maßgebend sein sollen. Sie besprach ferner die Richtlinien über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen und die Berichterstattung der Revisionsstellen. Die Kommission hat damit ihre Arbeit abgeschlossen. Das BSV wird nun prüfen, inwieweit die Verwirklichung der Vorschläge der Kommission Abänderungen der Vollzugsverordnung notwendig machen würde, und alsdann neue Weisungen über die Arbeitgeberkontrollen ausarbeiten.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Spezialkommission für Rentenfragen eingesetzt zur Vorbereitung der durch die Gesetzesrevision bedingten neuen Vollzugsbestimmungen und zur Prüfung der Fragen, die sich beim Vollzug der abgeänderten Vorschriften über die Renten stellen. Die Kommission trat am 18./19. Juni unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Bei der Behandlung der Frage der Neufestsetzung aller Renten auf den 1. Januar 1954 sprach sich die Kommission einmütig dahin aus, daß die Umrechnung so frühzeitig vorgenommen werden sollte, daß überall anfangs Januar 1954 bereits die erhöhten Beträge zur Ausrichtung gelangen
können. Dabei wurden die zur Erreichung dieses Zieles notwendigen Maßnahmen und Richtlinien festgelegt. Zur Ausarbeitung der Formulare, mit welchen die neu festgesetzten Renten den Bezügern notifiziert werden, wurde eine Subkommission eingesetzt, die ihre Arbeiten noch vor den Sommerferien abschließen soll. Sehr eingehend beschäftigte sich die Kommission sodann mit der Frage der jährlichen Ueberprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Uebergangsrentner, die zu einer sehr großen Belastung der kantonalen Ausgleichskassen führt, die mit der Zeit in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis mehr stehen dürfte. Die Kommission hat mehrere Lösungsvarianten erwogen, die nach nochmaliger Prüfung anläßlich der nächsten Sitzung zu bereinigen sein werden.
Die zweite Revision des AHVG)
(Fortsetzung)
111. Die Beschlüsse der nutzonalrütliclzen Kommission
Die Kommission des Nationalrates zur Vorberatung eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die am 27. und 28. Mai in Genf tagte )‚ hat den Vorschlägen des Bunderates (vgl. ZAK 1953, S. 165 ff.), von zwei Ausnahmen abgesehen, zugestimmt.
Die erste Ausnahme betrifft den Art. 30, Abs. 3, den der Bundesrat in der Weise abändern wollte, daß die schlechtesten Beitragsjahre nur noch auf Antrag hin, und nicht mehr, wie nach dem bisherigen Text, von Amtes wegen zu streichen sind. Der Bundesrat versprach sich von dieser Aenderung insofern administrative Vereinfachungen, als die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre nur für ungefähr 251/c aller Versicherten überhaupt einen größern Einfluß haben kann immer vorausgesetzt, daß überhaupt schlechte Beitragsjahre vorliegen -‚ sodaß damit zu rechnen sei, daß sehr viele Versicherte die Streichung gar nicht verlangen werden. In der Kommission wurde zunächst ein noch weitergehender Antrag gestellt, der dahin ging, die Bestimmung über die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre überhaupt fallen zu lassen. Es biete sich dafür heute, da die Renten allgemein erhöht werden sollen, eine günstige
*) Vgl. ZAK 1953, S. 162 ff.
**) Vgl. ZAK 1953. S. 194.
Gelegenheit. Demgegenüber wurde die soziale Bedeutung der Streichung der schlechtesten Beitragsjahre hervorgehoben, die derart sei, daß man auf die Bestimmung nicht verzichten könne. Im weitern wurde in Frage gestellt, ob überhaupt die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre wirklich eine große administrative Belastung bedeute, habe man doch auf diesem Gebiet noch gar keine Erfahrungen, indem erstmals ab 1956 schlechteste Beitragsjahre gestrichen werden können. Es wurden auch Zweifel geäußert, ob durch die bloß fakultative Fassung von Art. 30, Abs. 3, überhaupt Vereinfachungen erzielt werden könnten, sei doch anzunehmen, daß alle Versicherten die Streichung verlangen werden. Die Kommission hat schließlich die Abänderung von Art. 30, Abs. 3, mehrheitlich abgelehnt in der Meinung, daß man später immer wieder auf die Frage zurückkommen könne, falls sich tatsächlich die in Aussicht gestellten großen administrativen Umtriebe ergeben sollten.
Eine zweite Abweichung von den Anträgen des Bundesrates beschloß die Kommission bezüglich der Erhöhung der Uebergangsrenten in halbstädtischen und städtischen Verhältnissen. Die Kommission war zwar damit einverstanden, daß die Unterschiede zwischen den Ansätzen für die drei Ortsklassen verringert werden, und stimmte dementsprechend auch der vorgeschlagenen massiven Erhöhung der Uebergangsrenten in ländlichen Verhältnissen um 25% zu. Dagegen hielt sie dafür, daß demgegenüber die vom Bundesrat vorgeschlagene Erhöhung der Uebergangsrenten für halbstädtische und städtische Verhältnisse allzu bescheiden sei. Wenn die ländliche Uebergangsrente um 25% erhöht werde, gehe es nicht an, die halbstädtischen Uebergangsrenten nur um 17%, diejenigen in der Stadt gar nur um 6% zu erhöhen. Aus diesen Gründen beschloß die Kommission, die Uebergangsrenten in halbstädtischen Verhältnissen um 20%, jene in städtischen Verhältnissen um 12% zu erhöhen. Es ergeben sich somit folgende Ansätze»):
Einrache Ehepaar- Einrache Voll-
Witwen-
Ortsverhältnisse Alters- Alters-1 Waisen- waisen
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
renten renten renten renten renten Städtisch . 840 1360 680 260390
Halbstädtisch 720 1160 i 580 220330
Ländlich .. 600 960 480 180270
5)Vgl. dazu den Vorschlag des Bundesrates in ZAK 1953, S. 175
Nach diesem Beschluß erhöht sich die einfache Altersrente auf dem Land und in halbstädtischen Verhältnissen um je 120 Franken, in der Stadt um 90 Franken.
Im weitern beschloß die Kommission, Art. 34, Abs. 2, redaktionell wie folgt zu fassen «)
«Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 150 Franken mit sechs und der 150 Franken, aber 300 Franken nicht übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht und der 300 Franken übersteigende Betrag hinzugezählt wird>.
Endlich hielt es die Kommission für richtig, in den Art. 35, 36 und 37 die Mindest- und Höchstrenten ausdrücklich zu nennen, obwohl sie sich automatisch ergeben und es somit gesetzestechnisch zum mindesten keine Notwendigkeit darstellt, sie anzuführen.
I V. Die J7erl,aiulltiiigeii iiiz !Vatioflairat
Der Nationalrat behandelte die Vorlage über die Revision des AHVG an 5 Sitzungen vom 10.-13. Juni. Er stimmte ihr am 17. Juni mit 150 gegen 1 Stimme zu.
An der Eintretensdebatte beteiligten sich 17 Redner. Von allen wurde die Notwendigkeit der Revision des AHVG bejaht, doch wurden bereits zahlreiche weitere Verbesserungswünsche angemeldet. Schließlich wurden jedoch nur zwei von den Anträgen des Bundesrates und der Kommission abweichende Beschlüsse von finanzieller Tragweite gefaßt.
Einer ersten ausgedehnten Diskussion rief die vom Bundesrat vorgeschlagene Befreiung der über 65-jährigen Erwerbstätigen von der Beitragspflicht (Art. 3, Abs. 1). Von verschiedenen Votanten wurde die Meinung vertreten, die über 65-Jährigen sollten nicht vollständig, sondern nur teilweise von der Beitragspflicht befreit werden, um auf diese Weise noch einige Millionen Franken für andere Zwecke frei zu machen. In diesem Sinne war bereits in der Kommission ein Antrag gestellt worden, nur diejenigen über 65-Jährigen von der Beitragspflicht zu befreien, deren Jahreseinkommen den Betrag von 8000 Franken nicht übersteigt. Dieser Antrag war dann aber zurückgezogen worden, nachdem es sich ergeben hatte, daß auf diese Weise nur etwa 1 Million Franken im Jahresdurchschnitt mehr eingehen würde, und daß die Verwirklichung einer
*) Vgl. dazu die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung in ZAK 1953, S. 171.
solchen Lösung auf fast unüberwindliche administrative Schwierigkeiten stoßen würde. In zwei Eventualabstimmungen hat denn auch der Nationalrat zwei in dieser Richtung gehende Anträge abgelehnt. Ein weiterer, bereits in der Kommission abgelehnter, im Ratsplenum aber wieder aufgenommener Antrag ging dahin, die Beiträge der über 65-Jährigen lediglich um die Hälfte zu ermäßigen. Auf diese Weise hätten im Jahresdurchschnitt 10 Millionen Franken für andere Zwecke frei gemacht werden können. In der unter Namensaufruf durchgeführten Abstimmung über diesen Antrag wurde die vollständige Befreiung der über 65-Jährigen von der Beitragspflicht mit 119 gegen 56 Stimmen gutgeheißen.
Zu Art. 3, Abs. 2, war bereits in der Kommission die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht am Platze sei, auch die jugendlichen Erwerbstätigen bis zum 20. Altersjahr von der Beitragspflicht zu befreien. Eine solche Maßnahme würde die AHV mit jährlich ca. 19 Millionen Franken belasten und könnte schon deshalb nicht in Erwägung gezogen werden. Darüber hinaus wurde jedoch auch geltend gemacht, daß die Jugendlichön bis zum 20. Altersjahr aus sozialen Gründen nicht von der Beitragspflicht befreit werden sollten, da die bis zum vollendetem 20. Altersjahr geleisteten Beiträge sich im Gegensatz zu den nach dem 65. Altersjahr bezahlten Beiträge -auf die Rentenhöhe auswirken, und zwar in stärkerem Maße als die in späteren Lebensjahren geleisteten Beiträge. Aus diesen Gründen ist denn auch kein Antrag auf generelle Befreiung der Jugendlichen unter 20 Jahren gestellt worden. Hingegen wurde ein von der Kommission abgelehnter Antrag, die Lehrlinge bis zum vollendeten
20. Altersjahr von der Beitragspflicht auszunehmen, im Ratsplenum als Mir.derheitsantrag eingebracht. Er unterlag mit 34 gegen 60 Stimmen.
Zu Art. 9 wurde ein Antrag gestellt, der den Verzicht auf -die Hinzurechnung der bezahlten persönlichen Beiträge zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezweckte. Dieser Antrag wurde mit 57 gegen 18 Stimmen abgelehnt, und -dies vor allem aus Gründen der Gleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden.
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Abänderungen der Art. 5, 10, 14, 16, 19 und 21 wurden stillschweigend gutgeheißen. Desgleichen fand der Antrag der Kommission, auf eine Abänderung von Art. 30, Abs. 3, betref-. fend die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre, zu verzichten, stillschweigend Zustimmung.
Eine zweite ausgedehnte Debatte hatte den Art. 34, Abs. 3, der die Minima und Maxima der ordentlichen Renten festlegt, zum Gegenstand. Zunächst wurden verschiedene Anträge auf Erhöhung des Minimums
der einfachen ordentlichen Altersrente behandelt. Obenaus schwang mit 72 : 56 Stimmen ein Antrag, dieses Minimum auf 720 Franken festzusetzen. Bisher betrug es 480 Franken; der Bundesrat hatte eine Erhöhung auf 600 Franken beantragt. Die Erhöhung von 600 auf 720 Franken belastet die AHV mit 5 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt. Hinsichtlich des Maximums der einfachen ordentlichen Altersrente ging der Vorschlag des Bundesrates auf Erhöhung von 1500 auf 1700 Franken im Jahr durch; ein Antrag, das Maximum nur auf 1600 Franken zu erhöhen, unterlag mit 27 gegen 101 Stimmen. Nach den Beschlüssen des Nationalrates lautet nun der
Art. 34, Abs. 3
Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 720 und höchstens 1700 Franken im Jahr.
Dementsprechend wurden auch die Mindestansätze für die andern Rentenarten festgesetzt, was zu folgenden Neufassungen der Art. 35, 36 und 37 geführt hat:
Art. 35
Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente; sie beträgt jedoch mindestens 1160 Franken und höchstens 2720 Franken im Jahr.
Art. 36, Abs. 1, letzter Satz
Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 580 Franken im Jahr.
Art. 37, Abs. 1 und 2
1 Die einfache Waisenrente beträgt 30 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 220 und höchstens 510 Franken im Jahr.
2 Die Vollwaisenrente beträgt 45 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 330 und höchstens 765 Franken im Jahr.
Nachdem Art. 38, Abs. 2 und 3, betreffend die Teilrenten in der Fassung des Bundesrates gutgeheißen worden war, kam bei Art. 42, Abs. 1, ein Antrag der Minderheit der Kommission zur Beratung, wonach nur die Hälfte des Einkommens (Antrag des Bundesrates und der Kommi(Ssionsmehrheit: zwei Drittel des Einkommens) auf die den Anspruch auf
Uebergangsrenten maßgebenden Einkommensgrenzen angerechnet werden sollen. Dieser Antrag wurde mit 89 gegen 23 Stimmen abgelehnt.
Einer weitern großen Diskussion riefen die Ansätze der Uebergangsrenten in Art. 43, Abs. 1. Nachdem die Kommission eine über den Vorschlag des Bundesrates hinausgehende Erhöhung der Uebergangsrenten in halbstädtischen und städtischen Verhältnissen beantragt hatte, wurde nun von Vertretern ländlicher Verhältnisse einer noch weitergehendern Erhöhung der ländlichen Uebergangsrenten das Wort geredet. Am weitesten ging dabei ein Antrag, die Unterscheidung zwischen halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen fallen zu lassen und für das Land die gleichen Uebergangsrenten vorzusehen wie für halbstädtische Verhältnisse. Diesem Antrag standen mehrere Anträge gegenüber, welche zwar die Dreiteilung aufrecht erhalten, aber einzelne oder alle Ansätze noch weiter erhöhen möchten als der Bundesrat und die Kommission. Nach mehreren Eventualabstimmungen entschied sich der Rat schließlich für die von der Kommission vorgeschlagenen Ansätze für halbstädtische und städtische Verhältnisse sowie für einen gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag leicht erhöhten Ansatz in ländlichen Verhältnissen. Dieser Beschluß hat Mehrausgaben von 1 Million Franken im Jahresdurchschnitt zur Folge. Aus den Beratungen resultierte folgende Fassung der Tabelle von
Art. 43, Abs. 1
Einfache Ehepaar- Einfache Voll-
Witwen-
Ortsverhältnisse Alters- Alter s- 1 Waisen- Waisen
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
renten renten renten renten renten Städtisch . 840 1360 680 260390
Halbstädtisch 720 1160 580 220330
Ländlich • . 630 1020 510 190280
Anschließend gelangte ein Antrag auf Einfügung eines Art. 41bis folgenden Wortlautes zur Sprache: «Die in den Abschnitten II bis IV genannten ordentlichen Renten dürfen in keinem Fall kleiner sein, als eine Uebergangsrente unter gleichen Ortsverhältnissen betragen würde». Mit diesem Antrag wurde die völlige Behebung der bekannten Differenz zwischen minimalen ordentlichen Renten und Uebergangsrenten bezweckt, wobei zu bemerken ist, daß diese Differenz nach den vorange-
gangenen Beschlüssen des Nationalrates nur noch in städtischen Verhältnissen vorkommen kann, indem ja das Minimum der ordentlichen Rente auf den Betrag der Uebergangsrente für halbstädtische Verhältnisse heraufgesetzt worden ist. Der Antrag wurde in der unter Namensaufruf durchgeführten Abstimmung mit 110 gegen 64 Stimmen verworfen. Der hauptsächlichste Grund für die Ablehnung dürfte darin bestanden haben, daß die Verwirklichung des Antrages dazu geführt hätte, daß das Prinzip der Rentenabstufung nach Ortsklassen nun auch ins System der ordentlichen Renten Einzug gehalten hätte. Der Antrag lief ja tatsächlich auf das hinaus, daß die minimalen ordentlichen Renten in ländlichen und halbstädtischen Verhältnissen 720 Franken, in städtischen Verhältnissen 840 Franken betragen hätten.
Schließlich hieß der Nationalrat einen Antrag gut, der sich gegen die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes richtet, wonach Uebergangsrenten rückwirkend nur auf den Beginn des Kalenderjahres, in welchem sich der Rentenanwärter angemeldet hat, zugesprochen werden können (vgl. ZAK 1953, S. 38 ff.). Das AHVG erhält nun folgenden neuen
Art. ./3-
Wird das Gesuch um Ausrichtung einer Uebergangsrente ohne Verschulden des Gesuchstellers verspätet eingereicht, so ist die Rente für so lange nachzuzahlen, als die Voraussetzungen für die Ausrichtung erfüllt waren, längstens aber für die Dauer von 5 Jahren.
Der Nationalrat stimmte abschließend den vom Bundesrat vorgeschlagenen Abänderungen in den Art. 53, 60, 62, 84, 95 und 105 ohne Diskussion zu und verwarf mit 115 gegen 4 Stimmen einen Antrag auf rückwirkende Inkraftsetzung der abgeänderten Bestimmungen auf den 1. Januar 1953. Die Vorlage geht nun an den Ständerat, dessen Kommission voraussichtlich am 20. und 21. August 1953 zusammentreten wird.
Die Abgrenzung der nichterwerbstätigen von den erwerbstätigen Versicherten
Die bisherige Entwicklung
Bei der Ausarbeitung des AHVG war man der Ansicht, der Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Versicherten komme neben jener der erwerbstätigen nur subidiärer Charakter zu. In diesem Sinne schlug die Expertenkommission vor, als Nichterwerbstätige sollten Personen ohne Erwerbseinkünfte gelten sowie solche Personen, deren auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit errechneter Jahresbeitrag 12 Franken nicht erreiche (Exp. Bericht S. 48).
Noch weiter ging der Bundesrat, indem er zu Art. 10 des Gesetzesentwurfes bemerkte: «Als nichterwerbstätig gelten alle Personen, die keine Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit erzielen, das gemäß Art. 5, Abs. 2, oder Art. 9 der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden müßte» (Botschaft S. 159). Entsprechend dieser Auffassung stellte der Bundesrat in Art. 27, Abs. 1, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 folgende Abgrenzungsnorm auf: «Als nichterwerbstätig gilt, wer während mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten keine Beiträge gemäß Art. 4-9 des Bundesgesetzes zu bezahlen hat». Freilich wurde diese Vorschrift in der Praxis nicht starr angewandt, sondern man behalf sich gemäß KS Nr. 37, vom 29. Oktober 1948, oschnitt B, Ziff. 1, in Zweifelsfällen mit der Vermutung, ein Versicherter, der - gegebenenfalls zusammen mit dem Arbeitgeber - in einem Kalenderjahr mindstens 12 Franken oder in einem halben Jahr mndestens 6 Franken Beiträge vom Erwerbseinkommen bezahlt habe, sei Erwerbstätiger.
In seinem grundsätzlichen Entscheid vom 5. September 1950 (ZAK 1950, S. 490 ff.) verwarf das Eidg. Versicherungsgericht AHV Art. 27, Abs. 1, als ungesetzmäßig. Es liege in der Linie des Gesetzes, zur Beitragsleistung als Nichterwerbstätige diejenigen Versicherten heranzuziehen, deren soziale Verhältnisse oder anders ausgedrückt, deren wirtschaftliche Existenz sieh offenkundig überwiegend auf ökonomische Werte gründe, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufließen, nämlich aus Kapitaleigentum und Rentenberechtigung. Dies sei bei einigermaßen stabilen Verhältnissen jedenfalls dort anzunehmen, wo ein Versicherter auf Grund seines Erwerbseinkommens erheblich geringere Beiträge bezahlen würde als nach Maßgabe seines Vermögens bzw. Renteneinkommens.
Angesichts der mit diesem Urteil eingeleiteten Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes entschloß sich der Bundesrat zur Streichung des bisherigen Art. 27. Er verzichtete jedoch vorläufig auf eine Neuregelung in der Vollzugsverordnung und zog es vor, die weitere Entwicklung der Praxis abzuwarten. Er beauftragte jedoch das Bundesamt für Sozialversicherung, in möglichster Anpassung an die vom EVG entwickelten Grundsätze eine praktisch durchführbare Lösung auf dem Verwaltungsweg durchzusetzen. Darauf traf das Bundesamt für Sozialversicherung mit Kreisschreiben Nr. 37 a (vom 5. Oktober 1951) eine Kompromißlösung, nach welcher in Zweifelsfällen als nichterwerbstätig gelten sollte:
wer während eines Kalenderjahres keine Beiträge, oder, einschließlich allfälliger Arbeitgeberbeiträge, Beiträge von weniger als 12 Franken vom Erwerbseinkommen bezahlt hat;
wer während eines Kalenderjahres vom Erwerbseinkommen wesentlich niedrigere Beiträge bezahlt hat, als er auf Grund von Art. 28 VV bezahlen müßte, sofern er ausdrücklich verlangt, Beiträge als Nichterwerbstätigen zu bezahlen, oder falls die Ausgleichskasse darauf stößt, daß ein offensichtliches und stoßendes Mißverhältnis zwischen der Höhe der vom Erwerbseinkommen bezahlten und der gemäß Art. 28 VV berechneten Beiträge besteht.
Dabei ging man vom Grundsatz aus, auch Versicherte, die als Nichterwerbstätige gelten, hätten von allfällig erzielten Erwerbseinkommen Beiträge zu entrichten; diese seien aber an die Beiträge gemäß AHVV Art. 28 anzurechnen. Im Gegensatz dazu entschied das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil Hänni vom 8. Februar 1952 (ZAK 1952, S. 191 ff.), wer als Nichterwerbstätiger gelte, schulde überhaupt keine Beiträge vom Erwerbseinkommen.
Das Problem
Um das Problem richtig beurteilen zu können, ist davon auszugehen, daß die Beitragspflicht der Versicherten als Nichterwerbstätige nur subsidiären Charakter hat, beträgt doch die Zahl der nichterwerbstätigen Personen gemäß den Eintragungen des Jahres 1950 in den individuellen Beitragskonten bloß rund 100 000 gegenüber rund 2,2 Millionen Erwerbstätigen, oder weniger als 5 der Gesamtzahl aller Versicherten. Zudem entrichteten von den genannten Nichterwerbstätigen rund 851/r. nur einen Beitrag bis 24 Franken und weitere 6% einen solchen bis 47 Franken. Die Zahl der nichterwerbstätigen Versicherten mit Beiträgen von 50 Franken und mehr erreicht nur 0,25% aller beitragspflichtigen Versi-
cherten. Im weitern ist zu beachten, daß viele der rund 100 000 als Nichterwerbstätige erfaßten Personen ohne jeden Zweifel nichterwerbstätig sind, weil sie gar nicht im Stande sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wir denken an die erwerbsunfähigen Invaliden und Geisteskranken, an die Klosterinsassen usw. Das Problem der Abgrenzung stellt sich somit nur für eine im Verhältnis zum Gesamtbestand der Versicherten sehr kleine Schicht von Versicherten, derentwegen es sich nicht rechtfertigen würde, eine komplizierte und kostspielige Regelung einzuführen.
Um nach der vom Eidg. Versicherungsgericht aufgestellten Regel vorzugehen, müßte man aber zumindest bei allen Versicherten mit geringen Beiträgen nachprüfen, ob sie tatsächlich erwerbstätig sind oder aber zur Kategorie der Nichterwerbstätigen gehören. Streng genommen wäre aber die gleiche Frage bei jedem Versicherten mit Beiträgen bis 600 Franken vom Erwerbseinkommen zu stellen; denn trotz erheblichem Erwerbseinkommen kann sein wirtschaftliches Schwergewicht auf der Seite des Vermögens liegen. Berücksichtigt man, daß 1950 rund 1,8 Millionen Arbeitnehmer bis 600 Franken Lohnbeiträge aufweisen, wovon ca. 200 000 Personen bis 24 Franken ( 600 Franken Erwerbseinkommen), so erkennt man sofort die Unmöglichkeit einer solchen Ueberprüfung. Abgesehen davon, daß sich diese Arbeit niemals lohnen würde, wäre sie wegen der dezentralisierten Verwaltung der AHV technisch auch gar nicht durchführbar. Ist man aber gezwungen, auf die Feststellung der Verhältnisse von Amtes wegen zu verzichten, so kann die Unterscheidung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen nach den Kriterien des Versicherungsgerichtes nur in Einzelfällen, auf welche man zufällig stößt oder in denen der an der Qualifikation als Nichterwerbstätiger interessierte Versicherte dies verlangt, vorgenommen werden.
Aber auch eine vereinfachte Anwendung in der Praxis, wie sie KS Nr. 37 a vorsieht, kann nicht befriedigen; denn es haften ihr grundsätzlich die gleichen, bereits aufgezeigten Mängel an. Zudem benötigt auch so die Abklärung der Grenzfälle noch unverhältnismäßig viel Zeit und Mühe, ganz abgesehen von den Umtrieben, welche die Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jene gemäß AHVG Art. 10 bedingt.
Aus all diesen Ueberlegungen drängt sich eine gesetzliche Neuordnung der Abgrenzung zwischen Nichterwerbstätigen und Erwerbstätigen auf. Ist aber eine Abkehr von den vom Eidg. Versicherungsgericht entwickelten Grundsätzen auch vom sozialen Standpunkt aus zu verantworten? Die Theorie des Eidg. Versicherungsgerichtes ließ sich im Anfangsstadium der AHV insofern rechtfertigen, als dadurch erreicht wur-
de, daß eine Anzahl Nichterwerbstätiger, insbesondere vorzeitig Pensionierte, trotz geringfügiger Erwerbstätigkeit Beiträge nach AHVV Art. 28 entrichten und sich damit eine etwas höhere Rente sichern konnten. Diese Auswirkungen werden jedoch ab 1954, d. h. nach 6 und mehr Beitragsjahren, sehr gering sein. Hat z. B. ein Versicherter während 6 Jahren je 300 Franken Lohnbeiträge entrichtet, und zahlt im 7. Jahr von seiner Pension z. B. 60 Franken gemäß AHVV Art. 28, so beträgt der durchschnittliche Jahresbeitrag der 7 Jahre 270 Franken. Dürfte der Pensionierte statt dessen von seinem geringen Erwerbseinkommen, das er nach der im Alter von 65 Jahren erfolgten ensionierung erzielt, nur 12 Franken Beiträge bezahlen, so sänke der durchschnittliche Jahresbeitrag auf 260 Franken. Nach der geltenden Rentenskala würde die einfache Altersrente dadurch eine Reduktion von 992 auf 984 Franken, also um ganze 8 Franken im Jahr erfahren. Es kann somit heute gewiß auch vom sozialen Standpunkt verantwortet werden, eine einfachere, den Anforderungen der Praxis entsprechende Regelung zu treffen.
Die Lösungsmöglichkeiten
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zunächst eine Lösung geprüft, die der ursprünglichen Konzeption entsprochen hätte. Danach würden nur jene Versicherten als Nichterwerbstätige gelten, die während eines Kalenderjahres überhaupt keine Beiträge von Erwerbseinkommen entrichten. Auch der kleinste Beitrag nach AHVG Art. 4 ff. würde bewirken, daß jemand nicht mehr Beiträge nach AT-IVG Art. 10 schuldet.
Diese Lösung hätte folgende Vorteile. Zunächst würden die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten wegfallen. Sobald jemand während eines Kalenderjahres einen Beitrag vom Erwerbseinkommen entrichtet hätte, auch von weniger als Fr. 12.—, würde sich die Frage, ob der Versicherte eventuell als Nichterwerbstätiger zu behandeln wäre, gar nicht mehr stellen. Im weitern wäre das Problem der nichterwerbstätigen Witwen bedeutend einfacher zu lösen, indem jede Witwe, die auch nur den geringsten Arbeitsverdienst hat, Beiträge entrichten könnte. Endlich würde sich auch die Frage der Anrechnung oder gar Rückzahlung der Beiträge vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht mehr stellen, weil grundsätzlich keine Kumulation mehr möglich ist.
Diesen Vorteilen stünden aber gewisse Nachteile gegenüber, in erster Linie derjenige, daß sich Versicherte durch einen einmaligen ganz geringfügigen Verdienst und der Bezahlung eines entsprechenden Beitrages von vielleicht nur wenigen Rappen selbst der Bezahlung des für die Nichterwerbstätigen geltenden Mindestbeitrages entziehen könnten.
Diese Möglichkeit stünde aber chronisch Erwerbsunfähigen nicht zu; sie oder für sie die Kantone und Gemeinden müßten weiterhin jährlich 12 Franken bezahlen, sodaß eine stoßende Ungleichheit entstünde. Praktisch hätte dieses Problem angesichts der beschränkten Zahl der in Frage stehenden Versicherten wohl keine große Bedeutung erlangt; theoretisch aber wäre die Lösung anfechtbar gewesen. Dies bewog dann auch die kantonalen Ausgleichskassen für eine andere Lösung einzustehen, die vom Bundesamt für Sozialversicherung ebenfalls in Erwägung gezogen worden war.
Diese andere Lösung besteht darin, daß als Nichterwerbstätige jene Versicherten gelten, die im Kalenderjahr keine oder Beiträge vom Erwerbseinkommen von weniger als 12 Franken bezahlen. Sie entspricht somit grundsätzlich der vom Bundesamt für Sozialversicherung mit Kreisschreiben Nr. 37 a eingeführten Lösung. In Abweichung davon soll jedoch der Grundsatz absolut gelten, was zur Folge hat, daß ein Beitragspflichtiger, der vom Erwerbseinkommen Beiträge von mindestens 12 Franken bezahlt, unter keinen Umständen als Nichterwerbstätiger gilt, also auch dann nicht, wenn er als solcher wesentlich höhere Beiträge zu bezahlen hätte.
Die Vorteile dieser zweiten Lösung sind die, daß sie in ihren Grundzügen bereits praktisch erprobt ist und sich eingelebt hat. Ferner vermeidet sie die dargestellten Nachteile der ersten Lösung, d. h. sie verlangt von jedem Versicherten den Minimalbeitrag von 12 Franken im Jahr. Auf der andern Seite ist die Grenzziehung bei einem Beitrag von 12 Franken im Kalenderjahr natürlich etwas willkürlich. Ferner läßt sich bei dieser Lösung die Kumulation nicht vermeiden, wenn man nicht die bisherige Methode der Anrechnung der vom Erwerbseinkommen bezahlten Beiträge auf die gemäß Art. 10 geschuldeten Beiträge weiterführen oder gar ein Rückerstattungsverfahren einführen will. Die Lösung bedingt daher, daß zum mindesten in bestimmten Grenzen die Kumulation zugelassen wird, was grundsätzlich doch einigen Bedenken ruft.
Die Lösung der Gesetzesvorlage
Der Vorlage des Bundesrates vom 5. Mai 1953 über die Revision des AHV-Gesetzes liegt die zweite der vorstehend genannten Lösungen zu Grunde. In Art. 10, Abs. 1, ist der Grundsatz verankert, wonach ausschließlich jene Versicherten als Nichterwerbstätige Beiträge bezahlen, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken vom Erwerbseinkommen zu bezahlen haben. Da bei dieser Lösung, wie bereits ausgeführt,
die Kumulation ohne große praktische Schwierigkeiten nicht verhindert werden kann, wird sie soweit zugelassen, als die Beiträge vom Erwerbseinkommen weniger als 12 Franken betragen. Die Kumulation hält sich aber in sehr bescheidenen und daher auch grundsätzlich vertretbaren Grenzen, indem mit den gemäß Art. 10 geschuldeten Beiträgen allerhöchstens Beiträge vom Erwerbseinkommen im Betrage von Fr. 11.90 im Jahre kumuliert werden können. Die Zulassung der Kumulation setzt natürlich voraus, daß Versicherte, die als Nichterwerbstätige Beiträge bezahlen müssen, auch von einem allfälligen Erwerbseinkommen Beiträge schulden. Dies kommt im Text von Art. 10, Abs. 1, deutlich zum Ausdruck, heißt es doch, daß die Beiträge, die jemand als Nichterwerbstätiger schuldet, nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen bezahlt werden müssen.
Die Regelung in Art. 10, Abs. 3, über die Beiträge der nichterwerbstätigen Lehrlinge und Studenten wird in Uebereinstimmung gebracht mit den im Absatz 1 enthaltenen Grundsätzen. Eine materielle Abweichung gegenüber der bisherigen Praxis ergibt sich daraus insofern, als die Studenden künftig wie alle andern Nichterwerbstätigen den vollen 12- fränkigen Beitrag gemäß Art. 10 zu bezahlen haben, sofern sie im betreffenden Kalenderjahr nicht zusammen mit allfälligen Arbeitgeberbeiträgen mindestens 12 Franken an Beiträgen vom Erwerbseinkommen entrichten. Diese Aederung wird sich nur auf jene Studenten auswirken, die in einem Kalenderjahr ein Erwerbseinkommen zwischen 150 und 300 Franken erzielten.
Verfügungen der Ausgleiehskasse über Stundungsgesuche sind beschwerdefähig
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil i. Sa. St. A. vom 21. Januar 1953 veröffentlicht in der April-Nummer dieser Zeitschrift, S. 155 f. erkannt, daß Entscheide der Ausgleichskasse über Stundungsgesuche gemäß AHVV Art. 38bis an die Rekursbehörde weitergezogen werden können, wobei der Richter allerdings nur prüft, ob die Ausgleichskasse ihre Verfügung in wohlabgewogenem Ermessen oder willkürlich getroffen hat. Es sei im folgenden kurz auf die gegensätzliche Stellungnahme von Verwaltung und Richter in dieser für die Ausgleichskassen nicht unwichtigen Frage eingegangen.
Die Ausgleichskasse vertrat in ihrer Vernehmlassung an die Rekursbehörde den Standpunkt, zum Entscheid über Gesuche um Zahlungsaufschub sei nicht der Richter, sondern einzig die Verwaltung zuständig. Der Präsident der Rekurskommission schloß sich dieser Auffassung an und trat auf die Beschwerde nicht ein. Mit Berufung ersuchte der Abrechnungspflichtige das Eidgenössische Versicherungsgericht um weitere Stundung. Die Ausgleichskasse beharrte auf ihrem Rechtsstandpunkt, erklärte sich aber bereit, das Begehren des Versicherten erneut zu überprüfen.
Das Bundesamt fiir Sozialversicherung unterstützte vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus rechtlichen und administrativen Erwägungen den Standpunkt der Ausgleichskasse und kantonalen Rekursbehörde. Es führte in seinem Mitbericht im wesentlichen aus:
AHVG Art. 14, Abs. 4, wonach der Bundesrat die Zahlungstermine für die Beiträge festsetzt, schließt auch die Ermächtigung ein, die Rechtswohltat des Zahlungsaufschubs einzuführen. Diese Ermächtigung wäre nicht einmal notwendig, weil das Inkasso der Beiträge eine typische Vollzugsmaßnahme darstellt, zu deren Regelung der Bundesrat ohnehin befugt ist.
AHVG Art. 84, Abs. 1, räumt nicht eine uneingeschränkte Beschwerdemöglichkeit gegen alle Verwaltungsakte ein. Nur gegen die auf Grund des AHV-Rechts erlassenen Verfügungen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben. Bei der Revision wurde auf Begehren der Ausgleichskassen das dem Betreibungsrecht nachgebildete Institut des Zahlungsaufschubes in die Vollzugsverordnung aufgenommen. Es sollte inskünftig eine Gleichbehandlung der Versicherten durch die Ausgleichskasse gewährleisten. Der Bundesrat wollte die Vorschrift jedoch nur als eine bloße Verwaltungsanweisung verstanden wissen, weshalb er auch in AHVV Art. 38, Abs. 2, nicht von einer Stundungsverfügung spricht, sondern nur bestimmt, daß die Ausgleichskasse die Zahlungsbedingungen «schriftlich festsetzen» müsse. Die Tatsache der Stundungsbewilligung ist damit für alle Beteiligten jederzeit nachweisbar. Maßgebend war dabei die Ueberlegung, daß es sich bei der Stundung nicht um Fragen über Bestand und Umfang von Forderungen handelt, sondern allein um die Tilgung einer bereits rechtskräftig festgesetzten Forderung. Der Zahlungsaufschub erscheint als ein bezugstechnischer Ermessensakt.
Verantwortlich für das Beitragsinkasso ist allein die Ausgleichskasse. Sie trägt daher auch die Verantwortung für die Stundungsbewilligung. Durch die Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit würde in Beschwer-
defällen die Verantwortung für das Inkasso dem Richter übertragen, und der Versicherte hätte es in der Hand, durch Beschreitung des Rechtsweges die Zahlungen zu verzögern. Das Ergebnis würde zufolge gestörter Inkassomaßnahmen oft nur noch in einem Verlustschein bestehen. In der Praxis ist es üblich, mit einem Beitragspflichtigen, der einen Zahlungsaufschub erwirkte, den Tilgungsplan jedoch mit dem besten Willen nicht einhalten kann, einen neuen Tilgungsplan zu vereinbaren. Würde ein solches Vorgehen durch einen richterlichen Entscheid über eine Stundungsbewilligung, der ja in formelle und materielle Rechtskraft erwächst, verunmöglicht, oder hätte der Beitragspflichtige erneut die Möglichkeit der Beschwerde? Es sei darauf hingewiesen, daß auch dem Wehrsteuerrecht ein Weiterzug der Stundungsbewilligung fremd ist. Uebrigens hat das Bundesamt gemäß AHVG Art. 72, Abs. 1, für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zu sorgen. Wenn die Ausgleichskasse über die Bestimmungen von AHVV Art. 381)is willkürlich hinweggehen wollte, so hat es daher auf «Beschwerde» eines Versicherten hin ohne weiteres die Befugnis, zum Rechten zu sehen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in den Erwägungen in 3 Absätzen mit den Argumenten des Bundesamtes auseinandergesetzt (siehe ZAR 1953, S. 155) : Der erste Absatz stellt den Grundsatz auf: AHVG Art. 84, Abs. 1, wirkt als Generalklausel. Nach dem zweiten Absatz dürfte über Art. 84 nur hinweggegangen und die Weiterziehbarkeit verneint werden, wenn eine richterliche Ueberprüfung von Kassenentscheiden über Stundungsgesuche sinnlos wäre. Wenn sich eine Ausgleichskasse willkürlich über Art. 38biS hinwegsetzt, so muß der Richter zum Rechten sehen. Und endlich versucht das Gericht im dritten Absatz darzutun, daß die Durchführung eines richterlichen überprüfbaren Stundungsverfahrens den Einzug von Beitragsforderungen nicht gefährdet. Es sollen nun diese Erwägungen im einzelnen beleuchtet werden. Damit kann an einem konkreten Fall aufgezeigt werden, wieviele Fragen mit einem Rechtsstreit oft aufgeworfen und wie verschiedenartig sie beantwortet werden können.
Grundlegend und damit entscheidend für die abweichende Stellungnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Auslegung der Vorschrift von AHVG Art. 84: Gegen die auf Grund des AHVG ergangenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde erheben. Das Gericht hat das Wörtchen «die» unterstrichen. Es will damit offenbar den seines Erachtens für die Beantwortung der Streitfrage ausschlaggebenden folgenden
Satz begründen: Art. 84 des Gesetzes wirkt als Generalklausel. Sofern das heißen soll, daß nach Gesetz ausnahmslos gegen jede auf Grund des AHVG erlassene Verfügung die Beschwerdemöglichkeit besteht, sind sich wohl alle einig. Doch ist der Einwand da: Mit der Generalklausel ist die Kernfrage, welche Verwaltungsakte der Ausgleichskasse als Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden müssen, noch nicht entschieden; es fehlt im Gesetz ja jegliche Umschreibung des streitigen Begriffes «Kassenverfügung». Wie kann da «der Art. 84 so angewendet werden, wie er lautet»? Es ist doch ausgeschlossen, jedem Verwaltungsakt der Ausgleichskassen (Mahnung ohne Mahngebühr, Kontoauszüge usw.) den Charakter einer beschwerdefähigen Verfügung beizulegen. Daß für die Ausscheidung zwischen beschwerdefähigen und nicht beschwerdefähigen Verwaltungsakten darauf abzustellen ist, ob die richterliche Ueberprüfung «sinnlos» sei, erscheint als eine extreme und daher gewagte Auffassung. Es kann außer der «Sinnlosigkeit» noch andere triftige Gründe dafür geben, daß ein Justizverfahren über Kassenentscheide in Stundungssachen als nicht der Sache angemessen bezeichnet werden muß.
So abwegig wäre dieser Einwand vermutlich nicht. Es trifft nämlich zu, daß das Gesetz den Begriff «Kassenverfügung» nicht bestimmt. Der Richter hätte es daher in der Hand gehabt, den Begriff auszulegen. Er hätte beispielsweise die Auffassung vertreten können, daß in erster Linie beschwerdefähig sind Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Beitragspflichtigen befinden, weshalb AHVV Art. 128, Abs. 1, als Regel mit Recht verlangt, daß solche Verwaltungsakte in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden sind. In den übrigen Fällen hätte er sich den Entscheid von Fall zu Fall vorbehalten können. Denn auch durch andere als durch die in Art. 128 genannten Verwaltungsakte können materielle Interessen der Versicherten verletzt werden. So läßt sich begründen, daß der Richter das Begehren eines interessierten Rentners, ihm persönlich statt einem Dritten die Rentenbeträge auszuhändigen (ZAK 1949, S. 269), oder die Frage, wieweit eine Ausgleichskasse Rückerstattungsforderungen mit laufenden Rentenraten verrechnen, oder wieweit sie gemäß AHVG Art. 17 die Beiträge individuell in das IBK eintragen muß (ZAK 1950, S. 499), überprüft. Dagegen sind die Gründe nicht so ohne weiteres ersichtlich, weshalb der Streit zwischen Ausgleichskasse und Versicherten, ob die Rente durch den Postboten auszubezahlen oder auf das Posteheckkonto zu überweisen sei (vgl. ZAK 1952, S. 149), zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden soll. Selbst im Hin-
blick auf die heute stark verbreitete Tendenz eines Ausbaues der Verwaltungsgerichtsbarkeit scheint die richterliche Ueberprüfung in einem solchen Fall an der Grenze des Vertretbaren zu liegen.
Von diesem Standort aus könnte aus der Tatsache, daß der gesetzliche Auftrag des Bundesrates gemäß AHVG Art. 14, Abs. 4, die Ermächtigung in sich schließt, die Rechtswohltat des Zahlungsaufschubes einzuführen, nicht die Folgerung gezogen werden, daß deswegen Kassenentscheide über Stundungsgesuche gemäß AHVG Art. 84 weiterziehbar seien. Auch erscheint der Hinweis auf das Wehrsteuerrecht nicht mehr so unbehelflich, indem der Richter vor der Frage gestanden wäre, ob es sachlich begründet sei, für den Beitragsbezug in der AHV von dem abzuweichen, was der Gesetzgeber selbst für einen andern Bereich des Verwaltungsrechts, für den Steuerbezug, der richterlichen Prüfung zu entziehen für richtig hielt. Gewiß kann nicht bestritten werden, daß Fälle denkbar sind, in denen sich eine Ausgleichskasse willkürlich über Art. 38NS hinwegsetzt. Tritt ein solcher Fall einmal ein, so besteht für den Versicherten die Möglichkeit, sich gegen willkürliche Behandlung durch die Ausgleichskasse bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren. Diese kann die «Beschwerde» sofort prüfen und, falls die Ausgleichskasse den Zahlungsaufschub gemäß Art. 38» zu Unrecht verweigert hat, zum Rechten sehen. Dafür, daß dieser Schutz ungenügend wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Man kann daher auch nicht sagen, es bestehe für die Einführung eines Justizverfahrens in Stundungssachen ein Bedürfnis.
Selbst wenn dem Richter nur die Kontrolle zustehen soll, ob eine Ausgleichskasse von dem ihr durch Art. 38biS eingeräumten Ermessen richtigen Gebrauch gemacht habe, so darf doch nicht die Tatsache übersehen werden, daß eben durch die Einschaltung eines Justizverfahrens in den Inkassoweg die von der Ausgleichskasse getroffenen Inkassomaßnahmen beeinflußt und sogar deren Mißerfolg herbeigeführt werden kann. Daß das EVG sich dieser Problematik bewußt war, geht aus dem dritten Absatz der Erwägungen hervor. Das Gericht will dort in der Durchführung eines richterlich überprüfbaren Stundungsverfahrens keine Gefährdung für den Einzug der Beitragsforderungen sehen, weil jede rechtskräftige Beitragsverfügung vollstreckbar ist und nichts die Ausgleichskasse, die sich um ihr Guthaben sorgt, hindert, anschließend an die Verweigerung eines Zahlungsaufschubes jederzeit die Betreibung anzuheben. Unbeantwortet bleibt aber die wichtige Frage, was in einem solchen Fall geschieht, wenn der Versicherte dem Rechtsöffnungsrichter die Bestätigung eines AHV-Richters über ein hängiges Stundung-Justiz-
verfahrens vorlegt. Wird der Rechtsöffnungsrichter die Rechtsöffnung gewähren oder nicht? Liegt übrigens darin, daß die Ausgleichskasse trotz einem hängigen Justizverfahren über eine Stundungsbewilligung die Betreibung anheben oder eine schon eingeleitete Betreibung fortsetzen kann, nicht ein gewisser Widerspruch. Der Zweck des Zahlungsaufschubs ist doch, die Betreibung zu verhindern. Solange aber der Streit um die Stundungsbewilligung andauert, sollte gerade die Betreibung ausgeschlossen sein. Offenbar im Hinblick auf diese eigentümliche Sach- und Rechtslage führt dann das EVG weiter aus, es werde Sache des Richters sein, auf gestelltes Gesuch hin (lies des Beschwerdeführers) zu entscheiden, ob er die Ausgleichskasse anweisen wolle, bis zur Erledigung des hängigen Verfahrens die Forderung nicht in Betreibung zu setzen oder ein bereits eingeleitetes Verfahren nicht weiter zu verfolgen oder rückgängig zu machen. Die Frage, wie ein solches Eingriffsrecht des Richters rechtlich zu begründen wäre, sei hier nur am Rande vermerkt. Es ist aber an die Fälle zu denken, in denen eine Ausgleichskasse dem Begehren des Richters entspricht, obwohl sie gestützt auf ihre Kenntnisse der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Versicherten genau weiß, daß die vom Richter aus der Ferne an sie ergangene Weisung diesen Verhältnissen nicht gerecht wird und höchst wahrscheinlich den unnötigen Verlust der Forderung zur Folge haben wird. Es kann nicht ausbleiben, daß durch solche Anordnungen im Inkassoverfahren der Richter neben der Ausgleichskasse für den Beitragseinzug mitverantwortlich wird.
Abschließend sei noch die vom Bundesamt in seinem Mitbericht enthaltene Frage aufgeworfen, wie es sich wohl verhalte, wenn beispielsweise das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem konkreten Fall die Stundungsverfügung auf Grund gewisser Feststellungen wegen Willkür aufhebt und die Sache zu neuer Beurteilung der Ausgleichskasse überweist, in der Zwischenzeit aber sich die Verhältnisse so geändert haben, daß die Voraussetzungen des Urteils gar nicht mehr vorhanden sind. Darf in einem solchen Fall die Ausgleichskasse das Stundungsbegehren erneut abweisen? Ganz allgemein stellt sich hier die Frage, ob insbesondere im Hinblick auf die Organisation und das Verfahren des AHV-Prozesses Inkassomaßnahmen, die fortlaufend den wechselnden Verhältnissen des Versicherten angepaßt werden müssen, für eine richterliche Ueberprüfung überhaupt geeignet sind. Es darf nicht übersehen werden, daß im Fall St. A. die zu beurteilenden Verhältnisse äußerst einfach waren und daher keine besondern Untersuchungen erforderlich machten. Die durch das Justizverfahren bewirkten Verzögerungen mit
den nachteiligen Folgen für das Inkasso dürften sich jedoch mit der Kompliziertheit der Fälle aus leicht ersichtlichen Gründen wesentlich erhöhen. So lassen die vorstehenden Ausführungen wohl die Behauptung zu, daß gewichtige Gründe gegen die Durchführung eines Justizverfahrens in Stundungssachen sprechen, und daß den praktischen Auswirkungen der Rechtsprechung des EVG auf diesem Gebiet mit einiger Besorgnis entgegengesehen werden muß.
Auszahlung der AHV-Renten an Armenge nössige
Diese Frage ist bekanntlich heikel, denn es stehen sowohl die Rechte des Rentenbezügers als auch diejenigen der Armenbehörden auf dem Spiele. Sie wurde jedoch unseres Erachtens recht glücklich von einer kantonalen Ausgleichskasse gelöst, indem die von ihr getroffene Regelung nicht nur den sich gegenüberstehenden Rechten und Interessen Rechnung trägt, sondern gleichzeitig auch den rechtlichen Erfordernissen entspricht. Wir möchten daher unseren Lesern nachstehend auszugsweise von dem Kreisschreiben Kenntnis geben, das diese Ausgleichskasse den Armenbehörden und den Vorstehern von Alters- und Krankenheimen zugehen ließ.
«Nach dem zwingenden Wortlaut des AHVG muß die Rente dem volljährigen, nicht unter Vormundschaft stehenden Bezugsberechtigten persönlich ausbezahlt werden, selbst wenn er von der öffentlichen Armenfürsorge unterstützt wird. Mögliche Mißbräuche können nur durch Anwendung des in Art. 76, Abs. 1 der Vollzugsverordnung vorgesehenen Rechtsmittels verhütet oder behoben werden. Diese Bestimmung besagt folgendes:
Artikel 76, Abs. 1 AHVV:
Verwendet der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht im Stande, die Rente hiefür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für welche er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder te:lweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn daernd fürsorgerisch betreut, auszahlen.
Die neuen Bundesweisungen unterstreichen die Wahrung der persönlichen Rentenberechtigung, was leicht verständlich ist, wenn man bedenkt, daß die Anzahl der Personen, welche ihrer Beitragsleistung zufolge rentenberechtigt sind, ständig wächst, während die Generation der TJebergangsrentenbezüger rasch abnimmt.
Aufgabe unserer Ausgleichskasse ist es, die Wahrung dieses persönlichen Charakters der Rentenberechtigung zu gewährleisten und die Auszahlung der Rente an Drittpersonen nur dann zuzulassen, wenn die Armengenössigkeit eine Folge des Rentenmißbrauchs oder der Unfähigkeit einer zweckmäßigen Verwendung der Rente ist. Damit wird hervorgehoben, daß die bloße Tatsache der Armengenössigkeit uns nicht genügenden Grund bietet, die Rente einer Drittperson auszuzahlen.
Es obliegt der Armenbehörde, welche verlangt, daß die Rente ihr ausbezahlt werde, den Beweis zu erbringen, daß die in Art. 76 AHVV vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Andererseits kann diese Behörde bei der Festsetzung des Fürsorgebetrages dem Umstand der Rentenberechtigung bis zu einem gewissen Grade Rechnung tragen. Wir weisen jedoch darauf hin, daß laut einer Empfehlung der Konferenz der kantonalen Vorsteher des Fürsorgewesens die Fürsorgebeträge nur ganz ausnahmsweise um den vollen Betrag der Rente gekürzt werden sollten, sodaß sich die Lage des Armengenössigen beim Entstehen des Rentenanspruchs tatsächlich bessere.
In Zukunft müssen wir auf unsern Zahlungsanweisungen an armengenössige Spitalinsassen oder Insassen anderer Anstalten die Adresse anders formulieren als bisher. Diese wird nicht mehr
Kantonsspital, für Herrn X., in
sondern
Herrn X., Kantonsspital, in ......
lauten.
Gemäß Art. 98, Abs. 4 der Verfügung vom 15. August 1939, über das eidg. Postwesen, wird der Postbeamte die Rente dem Anstaltsvorsteher oder dessen Vertreter aushändigen, der gehalten ist, sie dem Rentenberechtigten zu übergeben.
Infolgedessen bedarf es von jetzt an der Einwilligung des Rentenberechtigten, bevor 75 des Rentenbetrages mit den Unterhaltskosten verrechnet werden; 5/5
muß ja sowieso dem Rentenansprecher für seine persönlichen Bedürfnisse direkt ausgehändigt werden, gemäß unserer kan-
tonalen Vorschriften.43
Falls sich der Rentenberechtigte mit der Verrechnung in diesem Ausmaß nicht oder überhaupt nicht einverstanden erklärt, hat die Anstaltsleitung der zuständigen Armenbehörde (Gemeinderat oder kantonale Sozialfürsorge) unverzüglich davon Kenntnis zu geben, damit letztere die Gründe des Rentenberechtigten prüfe und gegebenenfalls bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch um Anwendung von Art. 76, Abs. 1 der Vollzugsverordnung anhängig mache.
Unseres Erachtens ist es durch ein enges Zusammenarbeiten aller Fürsorge-Behörden und Organe sowie der Anstaltsleiter möglich, die öffentlichen Interessen zu wahren und zugleich den Bestimmungen des AHV-Gesetzes wie dem persönlichen Charakter des Rentenanspruchs gerecht zu werden».
Driinii sag ich's noch einmal
Im Probeabzug und in der definitiven Fassung der neuen Rentenwegleitung findet sich unter Nr. 337 die Bestimmung, daß künftig in allen Fällen von ordentlichen Ehepaar-Altersrenten auch die Versicherten-Nummer der Ehefrau im Beiblatt zur Rentenverfügung anzugeben ist. Auf diese neue Regel ist mündlich an den Instruktionskonferenzen und schriftlich in den Erläuterungen zur Wegleitung über die Rentenwegleitung hingewiesen worden. Dennoch mußte kürzlich die Zentrale Ausgleichsstelle feststellen, daß diese Versicherten-Nummer in annähernd 900 Rentenverfügungen fehlte. Darum unser Titel.
Urteile von Auslandschweizern Über die freiwillige AHV
Einem Bericht über die freiwillige AHV für Auslandschweizer in den Vereinigten Staaten von Nordamerika entnehmen wir folgende aufschlußreiche Ausführungen.
Warum trat ich der freiwilligen AHV bei?
Diese Frage wurde von verschiedenen freiwillig Versicherten wie folgt beantwortet:
«Ich trat der AHV bei, weilich die Bezahlung von Beiträgen an die AHV als eine gute Kapitalanlage betrachte. Gleichzeitig zahle ich auch Beiträge an die Social Security in USA, und ich freue mich darauf, später von zwei Stellen Renten beziehen zu können.» ...«Bis 1951 konnte ich
als Selbständigerwerbender der Social Security in USA nicht angehören. Auch heute noch, wo ich nun Mitglied bin, würde ich, falls ich es nicht schon getan hätte, Mitglied der freiwilligen AHV werden, denn nicht einmal die höchste Rente der USA-Versicherung reicht aus, um den Lebensstandard aufrecht zu erhalten, an den ich gewöhnt bin.» ....«Als Geologe kann ich der USA-Versicherung nicht angehören, so daß die freiwillige AHV die einzige Möglichkeit ist, bei einer derartigen Versicherung mitzumachen.» . . . . «Ich trat der freiwilligen AHV hauptsächlich im Interesse meiner Familie bei, denn sie würde in die Schweiz zurückkehren, falls mir etwas geschehen sollte. Wenn man hier als Nichterwerbstätiger leben will, so benötigt man dazu ein beträchtliches Kapital.»
«Maßgebend zum Beitritt zur AHV war für Hausangestellte anfänglich der Umstand, daß sie der Social Security nicht angehören konnten_—
Welche Verbesserungen sollten an der freiwilligen AHV vorgenommen werden?
Verbesserungsvorschläge und Anregungen sind in erster Linie hinsichtlich der Beitragshöhe und der Höhe des für die Beitragsbemessung maßgebenden Einkommens laut geworden.
Der Beitrag von 4 wird für zu hoch gehalten, besonders auch im Hinblick darauf, daß die Einkommen in USA im Vergleich zur Schweiz beträchtlich hoch sind, während die Kaufkraft der Renten, soweit sie in USA bezogen werden, verhältnismäßig gering ist: «Unsere Wünsche richten sich nach einer Ermäßigung der auf dem amerikanischen Einkommen erhobenen hohen Beiträge für die auf schweizerische Verhältnisse fassenden niedrigen Renten.„, ... «Bei den verhältnismäßig hohen Dollareinkommen schreckt der 45rige Ansatz für die Beiträge viele junge Landsleute, die noch während manchen Jahren Prämien zu entrichten haben, vom Beitritt zur freiwilligen AHV ab.» . . . . «Auch jene, die die Zugehörigkeit zur schweizerischen AHV als wichtig betrachten, empfinden es als schwere Last, in beiden Ländern Beiträge zahlen zu müssen.» Es wird nicht nur darauf hingewiesen, daß der Beitrag in der Schweiz für unselbständig Erwerbstätige nur 2% beträgt, sondern auch darauf, daß der Beitrag der Selbständigerwerbenden in USA im Vergleich zur Schweiz weniger hoch ist (21t anstatt 1U% in USA, 4% anstatt 25, in der Schweiz). Eine konkrete Bitte lautet dahin, den Beitrag für die freiwillige AHV von 4 auf 3% herabzusetzen. Diese Argumente haben besonderes Gewicht erhalten seit der Erfassung weiterer Kategorien von Erwerbstätigen in USA, wozu unter gewissen Umständen auch die Hausangestellten gehören, die hier stark vertreten sind. Nach Schweizerbegriffen verdienen die
Mitglieder dieser Kategorie verhältnismäßig hohe Löhne, denen jedoch, was nach der Ankunft bald festgestellt wird, auch hohe Ausgaben gegenüberstehen, weshalb der hohe Beitrag, zusammen mit dem Beitrag an die Social Security der USA, als Last empfunden wird, was insbesondere im vergangenen Jahr, d.h. nach der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Erfassung weiterer Kategorien, zu zahlreichen Austritten aus der freiwilligen AHV geführt hat. Manchmal werden diese Austritte auch damit begründet, daß die Zurücktretenden «voraussichtlich nie mehr zur Wohnsitznahme nach der Schweiz zurückkehren werden und daß sie im Hinblick auf die hohen Prämien auf die weitere Teilnahme an der AHV verzichten.»
Was die Höhe des für die Beitragsbernessung maßgebenden Einkommens betrifft, so wird auf das amerikanische Beispiel cufmerksam gemacht, d. h. darauf, daß der Einkommensbetrag, für den Beiträge erhoben werden, auf 3600 Dollars pro Jahr begrenzt ist. In Verbindung mit den oben angeführten Argumenten läßt sich die Frage stellen, ob nicht auch im Falle der freiwilligen AHV in bezug auf die Einkommen eine obere Grenze festgesetzt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist
z. B. ausgeführt worden, «daß bei Einkommen, die 7500 Franken pro Jahr wesentlich übersteigen, was für die Mehrzahl der Einkommen der Fall ist, die Differenz zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der Rentenauszahlung zu ungünstig ist, als daß ein Beitritt zur AHV interessant erscheinen könnte. Aus diesem Grunde, so heißt es, treten der AHV meistens nur Personen neu bei, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der Grenze von 2000 Dollars liegt, also Hausangestellte, Gouvernanten usw. . . . Diesem Zustand könnte abgeholfen werden, wenn 1. an der Quelle abgezogene Abgaben wie Steuern und Beiträge an die Social Security bei der Berechnung des AHV-Beitrages nicht in Betracht gezogen würden, d. h. wenn die Berechnung der AHV-Beiträge auf dem Netto-Einkommen basieren würde, und 2. wenn die Renten prinzipiell (ohne obere Begrenzung auf eine bestimmte Einkommensstufe) gemäß den Beitragsleistungen der Versicherten ausgerichtet würden, wobei zum Ausgleich gegenüber den bis zu der Einkommensgrenze von 3600 Franken erniedrigten Beitragsleistungen für Jahreseinkommen über 7500 Franken eine degressierende Rentenskala einzuführen wäre» ....«Eine Beschränkung des für die Bemessung der Beiträge maßgebenden Einkommens auf einen bestimmten Höchstbetrag was allerdings beim Gesetzgeber auf Ablehnung stoßen dürfte, weil ein solches Vorgehen im Widerspruch zu den Grundsätzen des großen Sozialwerkes stände -- wäre dennoch eine Maßnahme, die den Entscheid eines AHV-Anwärters günstig zu beeinflussen vermöchte.»
Ohne die hohen Beiträge zu bemängeln, wird von andern Interessenten hauptsächlich auf die Notwendigkeit entsprechend hoher Renten aufmerksam gemacht: «Zweifelsohne würde es in schweizerischen Kreisen, namentlich in Ländern mit einem hohen Lebensstandard, begrüßt werden, wenn die Leistungen der freiwilligen AHV ihren hohen Prämien, zu deren Bezahlung die Auslandschweizer meistens in der Lage sind, angepaßt würden.» ... «Da die AHV für Auslandschweizer auf Freiwilligkeit beruht, könnte es auch vom finanziellen Standpunkt aus als zweckmäßiger erscheinen, daß man die Festsetzung der Beiträge von der Erwägung abhängig macht, eine wie hohe Rente der Versicherte erreichen will, anstatt dabei strikte auf das nominelle Erwerbseinkommen abzustellen.»
Als Mangel wird gelegentlich empfunden, daß im Todesfall nur die direkten Nachkommen bezugsberechtigt werden und auf diese Weise ev. sämtliche Beiträge verfallen. Es wird angeregt, daß bei solchen Gelegenheiten mit einem gewissen Teil der Beiträge, wie dies unter Umständen in USA geschieht, z. B. die Bestattungskosten bestritten werden bzw. ein gewisser Betrag an die Erben ausbezahlt wird. Ferner soll den nichterwerbstätigen Witwen wie andern nichterwerbstätigen Personen die Möglichkeit gegeben werden, auf Grund ihres Vermögens Beiträge zu zahlen und auf diese Weise ihre Ansprüche zu erhöhen.
Die Bestimmung, daß eine Ehepaar-Altersrente erst bezogen werden kann, wenn der Ehemann das 65. und die Ehefrau das 60. Altersjahr erreicht hat, wird als Härte empfunden. Es wird seitens der Versicherten wie im Falle der USA-Versicherung argumentiert, «daß die um fünf oder mehr Jahre jüngere Ehefrau des Altersrentners in der Regel keine Erwerbstätigkeit ausübe und somit keinen finanziellen Beitrag an die Unterhaltskosten des gemeinsamen Haushaltes leisten könne».
Ein weiterer Stein des Anstoßes ist, daß die freiwillig Versicherten, die die Beitragszahlungen einstellen, des vollen Betrages der geleisteten Beitragszahlungen verlustig gehen. Es wird geltend gemacht, daß der freiwillige Beitritt zur AHV ein einseitiges Vertragsverhältnis seitens des Versicherten schaffe und «daß Umstände eintreten können, die eine Weiterführung der Versicherung schwierig oder unmöglich machen können, und daß die Leistungen an die AHV als freiwilliges Mitglied normalerweise einen Rückkaufswert schaffen sollten, der auszahlbar wird, wenn der Versicherte aus irgendeinem Grunde aus dem Versicherungsverhältnis zurücktritt.»
Beträchtliche Kritik ist laut geworden in bezug auf die weitere Beitragspflicht nach Erreichung der Rentenberechtigung in jenen Fällen, in denen der Versicherte erwerbstätig bleibt.
Die kantonale Gesetzgebung über die
*)
Familienausgleichskassen
(Stand 1. Mai 1953)
Das erste Gesetz über Familienaiisgleichskassen für Arbeitnehmer (FAK) erließ im Jahre 1943 der Kanton Waadt. Seinem Beispiel folgten 1944 Genf, 1945 Freiburg, Neuenburg und Luzern, und 1949 das Wallis. Bei diesen Gesetzen handelt es sich um Rahmengesetze, die sich darauf beschränken, die Mindesthöhe der Familienzulagen festzusetzen und die Arbeitgeber zu verpflichten, einer FAK beizutreten und dieser Beiträge zu entrichten. Im Rahmen dieser Bestimmungen können die FAK die Höhe der Zulagen und der Beiträge nach Belieben festsetzen und auch die Organisation autonom gestalten.
Die meisten kantonalen Gesetze haben im Laufe der letzten Jahre zahlreiche Aenderungen und Ergänzungen erfahren, die in erster Linie den Ausbau oder die Erhöhung der Familienzulagen bezwecken.
1. Waadt
Im Kanton Waadt beträgt der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage 10 Franken je Kind im Monat, die jedoch erst von der Geburt des zweiten Kindes an auszurichten ist. Während der gesetzliche Mindestansatz unverändert beibehalten wurde, erfuhr die von der kantonalen Kasse ausbezahlte Kinderzulage mehrmals eine Erhöhung. Diese beträgt seit dem 1. Januar 1948
für das erste und einzige Kind Fr. 10.— im Monat
für die folgenden Kinder Fr. 15.-- im Monat
und seit dem 1. April 1953 15 Franken für die Mehrkinderfamilien. Arbeitnehmer mit nur einem Kinde erhalten bis auf weiteres eine Zulage von 10 Franken im Monat. Außerdem richtet die kantonale Kasse seit dem 1. Januar 1948 noch eine Geburtszulage von 50 Franken aus. Dieser Ausbau der Leistungen der kantonalen Kasse war möglich, ohne die Beiträge zu erhöhen. Die privaten Kassen richten Kinderzulagen aus, die den gesetzlichen Mindestansatz übersteigen. 2/3 der Arbeitnehmer stehen im Genusse von Geburtszulagen, die sich zwischen 50 und 300 Franken bewegen (vgl. «Le Monde Social», März, April 1953, S. 15).
Seit längerer Zeit sind Bestrebungen im Gange, das kantonale Gesetz vom 26. Mai 1943 zu revidieren. Eine Motion Freinier, die 1949 im
*) Vgl. ZAK 1950 Nr. 5, 6/7 und 8.
Großen Rat eingereicht wurde, fordert u. a. die Erhöhung des gesetzlichen Mindestansatzes der Kinderzulage auf 20 Franken für jedes Kind im Monat; nach einer im Herbst 1952 eingereichten Motion Rihs soll dieser Ansatz auf 30 Franken erhöht werden. In Kreisen der Arbeitgeberschaft des Kantons Waadt betrachtet man die Einführung von FAK in der deutschen Schweiz als eine Voraussetzung für einen weitern Ausbau der Familienzulagen im Kanton Waadt; man möchte vermeiden, daß die Konkurrenzfähigkeit der Betriebe des Kantons Waadt gegenüber jenen der andern Kantone durch höhere soziale Abgaben geschwächt wird (vgl. «Le Monde Social», Januar, Februar 1953, S. 7).
II. Genf
Das Gesetz vom 12. Februar 1944 sah ursprünglich nur die Ausrichtung einer Kinderzulage von 15 Franken vor. Durch die Gesetzesnovelle vom 7. Mai 1947 wurde die Kinderzulage auf 25 Franken erhöht. Durch ein weiteres Gesetz vom 27. Oktober 1945 wurde sodann eine Geburtszulage von 15 Franken eingeführt, die am 7. Mai 1947 auf 25 Franken und am 18. Juli 1949 auf 100 Franken erhöht wurde.
Das Gesetz vom 18. Juli brachte noch weitere Verbesserungen der Leistungen. So sind die Kinderzulagen während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten u. a. in folgenden Fällen weiterhin auszurichten:
- bei Leistung von obligatorischem Militärdienst;
bei Arbeitslosigkeit, die auf eine Krankheit oder einen Unfall mit Einschluß eines Nichtbetriebsunfalles folgt;
bei bezahlten Ferien;
-während der Zeit nach dem Tode des Arbeitnehmers, sofern der überlebende Ehegatte nicht selbst Anspruch auf Familienzulagen hat.
In Genf besitzen die Mitglieder im Großen Rat das Recht der Gesetzesinitiative. Von diesem Rechte wurde auf dem Gebiet der Familienzulagen reichlich Gebrauch gemacht. Seit November 1946 wurden nicht weniger als 6 Initiativen zur Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen eingereicht. Diese Gesetzesentwürfe bilden seit längerer Zeit Gegenstand einer heftigen Diskussion. Im wesentlichen wird darin verlangt:
- Erhöhung der Kinderzulagen auf 35 Franken;
-Ausrichtung von Familienzulagen an die Selbständigerwerbenden; -Errichtung eines kantonalen Ausgleichsfonds, der ermöglichen soll, die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden einheitlich festzusetzen; dabei soll für die Selbständigerwerbenden
in bescheidenen Verhältnissen eine degressive Beitragsskala vorgesehen werden;
Ausrichtung der Familienzulagen nicht nur während drei wie bisher, sondern während 6 Monaten im Falle von Arbeitslosigkeit, Militärdienstleistung etc.
Die verschiedenen Gesetzesentwürfe wurden an die ständige Kommission des Großen Rates für die Familienzulagen weitergeleitet, die sie in eine einzige Gesetzvorlage zusammengefaßt hat. Mit der Beratung dieser Vorlage befaßt sich eine außerparlamentarische Kommission, die ihre Arbeiten noch nicht abgeschlossen hat. Gegen den Einbezug der Selbständigerwerbenden macht sich eine immer stärkere Opposition geltend.
III. Neuenburg
Eine ähnliche Entwicklung wie im Kanton Genf zeichnet sich im Kanton Neuenburg ab. Im Gegensatz zum Kanton Genf wurde der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage von 15 Franken für jedes Kind im Monat unverändert beibehalten. Doch richtet die kantonale Kasse seit dem 1. Oktober 1948 eine Geburtszulage von 100 Franken für jedes Kind aus, für das Anspruch auf eine Kinderzulage besteht. Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg hat mit Beschluß vom 19. September 1951 die Geburtszulage mit Wirkung ab 1. Oktober 1951 auf 125 Franken erhöht, sodaß die kantonale Ausgleichskasse Neuenburg heute eine höhere Geburtszulage ausrichtet als jene des Kantons Genf.
Wie in Genf sind auch in Neuenburg Bestrebungen im Gange, die Kinderzulagen kräftig zu erhöhen. Die Partei der Arbeit hat am 13. Juni 1952 eine Volksinitiative eingereicht, wonach der gesetzliche Mindestansatz für die Kinderzulage auf 30 Franken für jedes Kind im Monat festgesetzt werden soll. Dadurch würden vor allem die bedeutendste private Kasse, jene der Uhrenindustrie betroffen, die heute eine Kinderzulage von 16 Franken sowie eine Haushaltungszulage von 50 Franken im Monat ausrichtet. In seinem Berichte vom 4. November 1952 zur erwähnten Initiative stellt der Regierungsrat des Kantons Neuenburg fest, daß die privaten Kassen, die heute einen Beitrag von 2 der Lohnsumme erheben,
- die Beiträge bewegen sich zwischen 1 und 2,5 der Lohnsumme einen solchen von 4 erheben müßten, um eine Kinderzulage von 30 Franken ausrichten zu können. Der Regierungsrat ist der Auffassung, daß die Erhöhung der Zulage auf 30 Franken nebst andern Aenderungen des Gesetzes die Einführung der «surcompensation» notwendig macht. Vorläufig beschränkt er sich jedoch darauf, in einem Gegenentwurf zum Volksbegehren vorzuschlagen, den gesetzlichen Mindestansatz der Kin-
derzulage auf 20 Franken für Kinder bis zum vollendeten 6. Altersjahr, auf 25 Franken für Kinder bis zum vollendeten 11. Altersjahr und auf 30 Franken für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr festzusetzen.
In Neuenburg ist noch eine Motion Clottu hängig, die bereits vor einigen Jahren eingereicht wurde. In dieser wird die Einführung von FAK für die Selbständigerwerbenden verlangt.
Freiburg
In Freiburg betrug ursprünglich der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage 8 Franken je Kind und Arbeitsmonat. Der Staatsrat hat diesen Ansatz am 12. Februar 1946 auf 10 Franken und am 31. Oktober 1952 auf 15 Franken erhöht, ohne aber gleichzeitig auch die Beiträge, die die kantonale Kasse erhebt, zu erhöhen.
Schon seit längerer Zeit ist die Revision des kantonalen Gesetzes in Vorbereitung, die durch die Erhöhung der Kinderzulagen dringlich geworden ist. Auch hier steht die Einführung eines Ausgleichs innerhalb der Kassen im Vordergrund der Revisionsbestrebungen. Für einen solchen Ausgleich treten die Vertreter der Arbeitnehmer ein, während die Arbeitgeberschaft die völlige Freiheit in der Errichtung privater Kassen beizubehalten wünschen. Die zuständige kantonale Behörde hat verschiedene Gesetzesentwürfe ausgearbeitet, die diesen entgegengesetzten Bestrebungen Rechnung tragen.
Luzern
In Luzern beträgt der gesetzliche Mindestansatz nach wie vor 10 Franken für das dritte und jedes folgende Kind der Familien mit drei und mehr Kindern unter 18 Jahren. Die von der kantonalen Kasse ausgerichtete Kinderzulage wurde vom 1. März 1947 an auf 15 Franken erhöht und vom 1. Januar 1950 an noch ergänzt durch eine Kinderzulage von 10 Franken für das zweite Kind von Familien mit drei und mehr Kindern unter 18 Jahren. Seit dem 1. Juli 1952 richtet die kantonale Kasse eine Zulage von 15 Franken für das zweite und jedes weitere Kind der Drei- und Mehrkinderfamilien aus.
Ursprünglich waren die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstpersonals dem Gesetze nicht unterstellt. Nach dem Inkrafttreten der AHV wurde die Unterstellung vorgenommen, um die gemeinsame Abrechnung über die Beiträge für die AHV und für die FAK zu erleichtern. Seit dem 1. Januar 1953 sind die Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, für weibliches Hausdienstpersonal, das ausschließlich im privaten Haushalt beschäftigt wird, einer FAK beizutreten.
Vl. Wallis
Das Gesetz des Kantons Wallis vom 20. Mai 1949 über die Familienzulagen für Arbeitnehmer ist auf den 1. Oktober 1950 in Kraft getreten. Die Bezugsberechtigung begann am 1. April 1951. Wallis konnte von den Erfahrungen der andern Kantone mit Gesetzen über Familienzulagen Nutzen ziehen. Es ist insbesondere in bezug auf die Organisation eigene Wege gegangen und hat die Bedingungen für die Anerkennung privater FAK schärfer gefaßt. So wird eine Kasse nur anerkannt, wenn sie Zulagen für mindestens 200 Kinder ausrichten muß. Dadurch soll die Errichtung von FAK verhindert werden, die unverhältnismäßig kleine Beiträge erheben müßten, weil ihnen nur wenige Arbeitnehmer mit Familienlasten angehören.
Im Gegensatz zu den übrigen kantonalen Gesetzen ist die Errichtung einer kantonalen FAK nur für den Fall vorgesehen, daß nicht sämtliche Arbeitgeber einer anerkannten privaten FAK angeschlossen werden können. Der Beitritt von Arbeitgebern, die sich nicht von sich aus einer privaten FAK anschließen, kann von Amtes wegen angeordnet werden. Bisher konnte von der Errichtung einer kantonalen FAK abgesehen werden. Gegenwärtig bestehen 10 private FAK mit Sitz im Kanton Wallis.
Der Mindestansatz der Kinderzulage war ursprünglich auf 10 Franken im Monat für jedes Kind unter 15 Jahren festgesetzt. Auf den 1. Januar 1952 wurde der Ansatz auf 15 Franken erhöht. Um eine Zulage in dieser Höhe ausrichten zu können, müssen die bedeutendsten privaten Kassen einen Beitrag von 4 und 4,5 der Lohnsumme erheben.
Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzulagen und der von den kantonalen Kassen ausgerichteten Zulagen
Beiträge in Franken (Stand: 1. Mai 1953)
Monatliche Kinderzulagen Geburtszulagen
Kantone Kantonale Kantonale Nach Gesetz Nach Gesetz Kassen Kassen Waadt 101) 152)50
Genf 25 25 100100
Freiburg 10 15 - Neuenburg 15 15 -125
Luzern 103) 15') -
Wallis 15 ---
Für jedes Kind von der Geburt des zweiten an.
Fr. 10 für Arbeitnehmer mit nur einem Kind.
Für das dritte und die folgenden Kinder.
Fr. 15 für das zweite und die folgenden Kinder.
Einbezug der Gratifikationen in den zur Bemessung der Erwerbsatt sfallentschädigungen
maLgebenden Lohn
In der Wegleitung zur Erwerhsersatzordnung ist die Frage offen gelassen, ob und gegebenenfaUs in welcher Weise die Gratifikationen bei der Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes als Grundlage für die Bemessung der Erwerbsausfallentschädigungen zu berücksichtigen sind. Nach eingehender Abklärung dieser Frage hat das Bundesamt für Sozialversicherung mit Kreisschreiben vom 29. Mai 1953 den Ausgleichskassen mitgeteilt, daß in die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung die folgende Randziffer 42bis aufgenommen werde:
«Die Gratifikationen werden in den maßgebenden Lohn einbezogen, wenn sie für oder während des letzten Geschäftsjahres vor dem Einrücken des Wehrpflichtigen ausbezahlt worden sind. Der Betrag der Gratifikation ist auf den gleich langen Zeitabschnitt umzurechnen, der gemäß EOV Art. 9 der Ermittlung des durchshriittlichen vordienstlichen Taglohnes zu Grunde liegt. Dabei ist der Jahresbetrag der Gratifikation, wenn er nicht genau umgerechnet wird, für Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen durch 2400 zu teilen.»
Nach EOV Art. 8 und AHVV Art. 7, lit, c, gehören die Gratifikationen zum maßgebenden Lohn für die Bemessung der Erwerbsausfallentschädigungen. Während aber die Gratifikationen in der Regel für ein Jahr ausgerichtet weren, bestimmt EOV Art. 9, Abs. 1, daß bei der Ermitthing des vordienstlichen Taglohnes auf den Lohn erheblich kürzerer und ganz bestimmter Zeitabschnitte vor dem Einrücken des Wehrpflichtigen abzustellen ist, nämlich bei
Arbeitnehmern mit Stundenlöhnen auf den Lohn der letzten normalen Arbeitswoche,
Arbeitnehmern mit Monatslöhnen auf den Lohn des letzten Monats und bei
- anders entlöhnten Arbeitnehmern auf den Lohn der letzten vier Arbeitswochen.
Dazu kommen noch die Sonderregelungen gemäß EOV Art. 9, Abs. 2.
Es ist selbstverständlich, daß diese Bestimmungen für alle Bestandteile des maßgebenden Lohnes, also auch für die Gratifikationen gelten.
Daher müßten an und für sich auch die Gratifikationen für die genau gleiche Zeit wie die andern Lohnbestandteile berücksichtigt werden. Diese Regelung hätte aber die folgenden Auswirkungen. Entweder könnte die Festsetzung und damit auch die Auszahlung der Erwerbsausfalleiltschädigungen erst dann vorgenommen werden, wenn die Gratifikation durch den betreffenden Betrieb für die erwähnten genau gegebenen Zeitabschnitte ausgerichtet worden ist, oder die Erwerbsausfallentschädigung könnte zwar sofort nach dem Militärdienst dann aber ohne Berücksichtigung der Gratifikation - ausbezahlt werden, wobei aber dem Wehrpflichtigen das Recht eingeräumt werden müßte, nach der durch den Betrieb erfolgten Auszahlung der Gratifikation eine neue Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung unter Berücksichtigung der Gratifikation zu verlangen. Es ist offensichtlich, daß der erste Weg aus sozialpolitischen Gründen, der zweite Weg im Hinblick auf den außerordentlich großen, in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehenden Arbeitsaufwand der Ausgleichskassen und Arbeitgeber nicht beschritten werden konnte. Daher war eine Regelung zu treffen, die einerseits sozialpolitisch tragbar und anderseits praktisch durchführbar ist. Die getroffene Lösung dürfte diesen beiden Erfordernissen jedenfalls in den weitaus meisten Fällen genügen. Sie ist übrigens schon bisher von manchen Ausgleichskassen angewendet worden.
Die Ausrichtung der Gratifikation hängt vom Geschäftserfolg des betreffenden Betriebes ab. Deren Ausrichtung kann also, auch wenn sie schon mehrere Jahre erfolgt ist, wieder unterbleiben. Daher und weil die Ausrichtung der Gratifikation oft erst längere Zeit nach dem Abschluß des betreffenden Geschäftsjahres erfolgt, mußte die Frage geregelt werden, wie weit zurück ausgerichtete Gratifikationen noch in den maßgübcnden Lohn einbezogen werden können. Dies ist zulässig, sofern die Gratifikation entweder für das letzte Geschäftsjahr vor dem Einrücken des Wehrmannes oder während des letzten Geschäftsjahres, also allenfalls für ein früheres, ausgerichtet worden ist.
Die Gratifikationen werden in der Regel für die Dauer eines Geschäftsjahres des betreffenden Betriebes, das mit dem Kalenderjahr nicht immer zusammenfällt, ausgerichtet. Daher ist der für das letzte Geschäftsjahr vor dem Einrücken des Wehrpflichtigen oder gegebenenfalls für einen andern vom betreffenden Betrieb festgelegten Zeitabschnitt - ausbezahlte Betrag der Gratifikationen auf den gleich langen Zeitabschnitt umzurechnen, der gemäß EOV Art. 9 der Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes zu Grunde liegt. Dabei ist es selbstverständlich, daß für Arbeitnehmer mit Monatslöhnen der Jahresbetrag der Gra-
tifikation durch 12 zu teilen ist. Damit bei Arbeitnehmern mit Stundenlöhnen nicht die genaue Zahl der im Geschäftsjahr geleisteten Arbeitsstunden festgestellt werden muß, wird bestimmt, daß von 2400 Arbeitsstunden im Jahre, d. h. von 50 Wochen zu 48 Stunden, ausgegangen wird. Bei nicht für ein Jahr ausbezahlten Gratifikationen sind die entsprechenden Divisoren zu verwenden. In allen Fällen ist aber die genaue Umrechnung zulässig.
Durchführungsfragen der EO
Zum Begriff des Abschlusses des Studiums
Gemäß EO Art. 1, sind entschädigungsberechtigt Wehrpflichtige, die sich vor dem Einrücken im Studium befanden. Darunter sind u. a. die Studenten der Hochschulen zu verstehen, die als solche gemäß EO Art. 12 entschädigt werden. Nun fragt es sich, wie deren Entschädigungsberechtigung dem Grundsatz und dem Ausmaß nach geregelt ist, wenn sie ein Abschlußexamen wie z. B. das Staatsexamen als Mediziner oder das Fürsprecherexamen bestanden haben, ohne daß sie bereits das Examen zur Erlangung der Doktorwürde abgelegt hätten. Mit dieser Frage beschäftigt sich ein in diesem Heft der Zeitschrift unter den Gerichtsentscheiden wiedergegebenes Urteil, zu dessen Begründung folgendes auszuführen ist.
Um den rechtlichen Begriff des Studiums bzw. des Abschlusses des Studiums zu erhalten, muß unterschieden werden, was der betreffende Wehrpflichtige unmittelbar nach Ablegung des ersten Schlußexamens tut. Rückt er unmittelbar nach diesem in den Militärdienst ein) oder ist er während der Zeit zwischen dem Examen und dem Einrücken weder erwerbstätig noch wissenschaftlich tätig, so bestimmt sich der Begriff des Abschlusses des Studiums nach Randziffer 12 der EO-Wegleitung. Dann gilt der darin enthaltene Satz: «Kommen mehrere Arten von Abschlußexamen in Betracht, wie z. B. Lizentiat, Doktorexamen und Staatsexamen, so gilt das Studium als abgeschlossen, wenn eines dieser Examen abgelegt wurde». In diesem Falle sind also die betreffenden Wehrpflichtigen im Wnblick auf EOV Art. 1, Abs. 2, nach EOV Art. 10 zu entschädigen. Mit andern Worten: Randziffer 12 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Wehrpflichtiger noch als Studierender und unter welchen Voraiis:setzungen er als Erwerbstätiger im Sinne von EOV Art. 1 und 10 zu gelten hat.
Bei Wehrpflichtigen dagegen, die nach dem ersten Ajbschlußexamen weder unmittelbar nach dessen Ablegung einrücken noch in der Zwischenzeit erwerbstätig sind, sondern wissenschaftlich arbeiten, also sich in der Regel mit ihrer Dissertation beschäftigen, findet Randziffer 6 Anwendung. Darnach gelten als im Studium befindlich nicht nur Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken regelmäßig und während eines erheblichen Teiles ihrer Zeit eine Lehranstalt besuchten, sondern auch solche, die zur Erwerbung eines akademischen Grades nachweisbar einer wissenschaftlichen Arbeit nachgingen. Damit ist dem Sinne nach gesagt, daß ein Wehrpflichtiger, der nach Ablegung des ersten Schlußexam'ens überhaupt nichts tut, nicht nur nicht als Studierender, sondern als Nichterwerbstätiger gilt und daher nicht entschädigungsberechtigt ist. Mit andern Worten, Randziffer 6 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Wehrpflichtiger noch als Studierender und unter welchen Voraussetzungen er als Nicht erwerbstätiger und damit als nichtentschädigungsberechtigt zu gelten hat. Mit dem Nachweis über die Beschäftigung mit der wissenschaftlichen Arbeit ist es streng zu nehmen. Daher ist die Vorlage einer Bescheinigung des Professors zu verlangen, bei welchem der betreffende Wehrpflichtige zu doktorieren beabsichtigt. Jedenfalls darf der Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung nicht zu weit zurückliegen, damit Mißbräuche vermieden werden, d.h. damit nicht Wehrpflichtige entschädigt werden, die nicht mehr Studierende, sondern Nichterwerbstätige sind.
Ausstellen der Meldekarten durch die Rechnungsführer in Rekrutenschulen und Kaderschulen
Das Eidg. Oberkriegskommissariat in Bern sah sich veranlaßt, die Kommandanten der Rekrutenschulen und Kaderschulen auf Fehler und Unterlassungen aufmerksam zu machen, die bei der Ausstellung von Meldekarten, im besondern durch die Rechnungsführer in den Rekrutenschulen und Kaderschulen festgestellt wurden. Zur Orientierung der Ausgleichskassen lassen wir die Mitteilung des Oberkriegskommissariates, die das Datum vom 20. Mai 1953 trägt, im Wortlaut abdrucken:
«Von einem in der Praxis stehenden Kriegskommissär, welcher in einem industriellen Großbetrieb das Personalwesen zu betreuen hat, wird uns gemeldet, daß die Ausstellung und die Weiterleitung der Soldmeldekarte insbesondere aus Rekruten- und Kaderschulen stark zu wünschen übrig lassen. Es werden folgende Fehler gerügt:
1. Soldtagemeldekarte, Frage 2:
Auf dem Abschnitt B wird häufig der Truppenstempel nicht eingesetzt.
Soldtagemeldekarte, Frage 3:
Nach den Weisungen vom 1. Januar 1953, Abschnitt HI, Ziffer 7, Frage 3, sind Rekruten in allen Fällen als solche zu bezeichnen. Sehr häufig werden diese aber als Füsilier, Kanonier usw. bezeichnet, was unrichtig ist und die Zahlung falscher Ansätze zur Folge hat. Ebenso werden zeitraubende Rückfragen notwendig.
Es wird auch mitgeteilt, daß die erste Soldtagemeldekarte aus den RS in der Regel stimmt, die weitern Karten aber falsch ausgestellt werden, d. h. mit den Mängeln gemäß Ziffern 1 und 2 hiervor behaftet sind. Der Berichterstatter schließt daraus, daß die erste Meldekarte vom Rechnungsführer, die spätern Karten aber nur noch von einer Bureauordonnanz ausgestellt werden. Er vermutet mangelhafte Anleitung und fehlende Kontrolle.
Spezialisten, welche in der Rekrutenschule ihren WK absolvieren, sind als solche genau zu bezeichnen, z. B.: Postordonnanz, San. Sdt. usw. mit dem Beifügen «WK».
Die Zustellung der Meldekarten aus den RS an die Arbeitgeber erfolgt häufig stark verspätet oder auch gar nicht. Ferner wird die mangelhafte Ausführung der Meldekarte durch den Wehrmann gerügt. Es sollen sogar «Blankokarten» abgeliefert werden.
Es wird auf mangelhafte Instruktion gemäß Abschnitt 1, Ziffer 2, lit. d, der Weisungen vom 1. Januar 1953 geschlossen.
Es ist unerläßlich, daß sich der Quartiermeister in einer RS dem Ausstellen der Soldtagemeldekarte annimmt und dafür sorgt, daß die Weisungen vom 1. Januar 1953 genau eingehalten werden.
Das im Interesse der Landesverteidigung eine bedeutende Rolle spielende Sozialwerk der Erwerbsersatzordnung kann nur reibungslos funktionieren, wenn das Meldewesen absolut genau gehandhabt wird und zwar von allen Beteiligten. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, daß sich die Schulkommandanten davon überzeugen, daß
- die Organe, welche mit der Ausfüllung der Soldtagemeldekarten be-
auftragt werden, absolute Gewähr für zuverlässige Arbeit bieten und daß
- die Wehrpflichtigen über Zweck und Weiterleitung der Meldekarte im
Sinne der Weisungen vom 1. Januar 1953 genau aufgeklärt werden.
Die Revisoren des Oberkriegskommissariates haben anläßlich ihrer Kontrollen und Instruktionen dieser Sache ebenfalls die gebührende Beachtung zu schenken».
Wo Ausgleichskassen die Feststellung machen, daß den Weisungen über die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage nicht nachgelebt wird, empfiehlt es sich, beim zuständigen Rechnungsführer der militärischen Einheit oder des Stabes unter Hinweis auf das Kreisschreiben des Eidg. Oberkriegskommissariates vom 20. Mai 1953 vorstellig zu werden.
Neue Literatur zur AH V
S a x e r, Peter: Zum Verhältnis von Weisungsrecht und Rechtsprechung in
der AHV.
In: Schweiz. Juristen-Zeitung 1953, Heft 12, S. 185.
S c h in d, Anatol: AHV und Auslandschweizer. Eine Gerichsstandfrage.
In: Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1953,
Ni. 4, S. 88.
S t i f e 1 ‚ Irma: Die Verjährung der AHV-Renten.
In: Schweiz. Juristen-Zeitung 1953, Heft 9, 5, 140.
Gesetzliche Erlasse, die im Bundesblatt bzw. in der amtlichen Gesetzessammlung erscheinen (Bundesbeschlüsse, Bundesratsbeschlüsse, Botschaften, Bundesrätliche Verordnungen, Departernentsverfügungen, Vollzugsverordnungen, Reglemente usw.),
sind mit offiziellem EDMZ-Bestellschein
hei der
Schweiz. Bundeskanzlei, Drtickschriftenabgabe, Bern 3
zu bestellen
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
Entschädigungsberechtigung
Aerzte, die nach Ablegung des Staatsexamens nachgewiesenermaßen an der Dissertation arbeiten, gelten als im Studium befindlich und werden daher gemäß EO Art. 12 entschädigt. Der Wehrpflichtige K.E. hat im März 1952 das Staatsexamen für Mediziner
bestanden und arbeitete nachher an der Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Medizin. Die Ausgleichskasse lehnt die Zusprechung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung ab, der Wehrpflichtige habe, da er anfangs des Jahres 1953 zum Militärdienst eingerückt sei, nicht unmittelbar vor dem Militärdienst sein Studium abgeschlossen. Die Vorinstanz ließ die Frage der Entschädigungsberechtigung nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. d, offen, sprach dem Wehrpflichtigen dagegen die Entschädigung gemäß EO Art. 12 mit folgender Begründung zu.
Daß sich der Beschwerdeführer noch im Studium befindet, kann ernstlich nicht zweifelhaft sein. Zwar hat er sein Staatsexamen als Arzt schon im Jahre 1952 bestanden. Allein es ist notorisch, daß heute die Aerzte auch noch die Doktorprüfung bestehen müssen, um im Erwerbsleben voll konkurrenzfähig zu sein. Die Doktorprüfung setzt die Einreichung einer Dissertation voraus. Daß der Beschwerdeführer an seiner Dissertation gearbeitet hat, ist durch eine Bescheinigung von Prof. Dr. H. ausgewiesen. Die Abfassung einer Dissertation gehört noch zum Studium. Der Auffassung in Randnote 12 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung, wonach das Studium als abgeschlossen gelte, wenn eine von mehreren möglichen Prüfungen abgelegt worden sei, kann auf alle Fälle in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden. Wenn ein Studierender selbst sein Studium mit einer bestimmten Prüfung als abgeschlossen betrachtet und gar nicht mehr bestrebt ist, eine weitere zu bestehen, so gilt selbstverständlich sein Studium als abgeschlossen. Wenn er aber sofort weiterstudiert, um sich auf eine höhere oder ergänzende Prüfung vorzubereiten, so befindet er sich noch im Studium im Sinne der EO. Eine andere Auslegung findet weder im Gesetzestext noch in den Materialien eine Stütze, und sie wäre nicht billig.
(Rekurskommission des Kantons Aargau i.Sa. RE., vom 24. April 1953, BSV 2/53.)
Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken in einer Anstalt versorgt wa-
ren, sind nicht entschädigungsberechtigt, wenn sie nicht eine der Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, erfüllen.
Der Wehrpflichtige W.H. hatte sich vor dem Einrücken in die RS in einer Lehre als Metzger befunden. Wegen während dieser Zeit begangener Ver-
fehlungen wurde er aus der Lehre genommen und in einer Erziehungsanstalt versorgt. Sein Begehren um Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung für die Dauer der RS wurde mit folgender Begründung abgewiesen.
Anspruch auf Erwerbsausfall haben gemäß EO Art. 1, Abs. 1, in erster Linie die Wehrpflichtigen für jeden besoldeten Diensttag, die vor dem Einrücken in den Militärdienst erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden. Es ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer vor dem Einrücken in den Militärdienst in einer Anstalt versorgt war, und zwar hat er dort nicht etwa eine Lehrzeit absolviert, sondern eine früher begonnene Metzgerlehre war aus seiner Schuld abgebrochen und er in die Anstalt zurückversetzt worden.
Als Anstaltszögling war er weder e 1' w e r b s t ä t i g noch im Stu - dium begriffen, und da er auch nicht als Lehrling in der Anstalt weilte, kommt die Zuerkennung einer Erwerbsausfallentschädigung gemäß EO Art. 1, Abs. 1, offensichtlich nicht in Frage.
Der Bundesrat wurde aber in EO Art. 1, Abs. 2, ermächtigt, den Kreis der Bezugsberechtigten zu erweitern. Er hat hiervon in EOV Art. 1 Gebrauch gemacht. Indessen erfüllt der Beschwerdeführer keine der dort aufgestellten Bedingungen:
Entschädigungsberechtigt ist, wer in den letzten 6 Monaten vor dem Einrücken \V ä h r e n d m i n d e s t e n s 4 W0 c h e n erwerbstätig war. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht, weil seine Metzgerlehre schon im Mai 1952 aufgehoben worden ist und er seither interniert war, also keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besitzt ferner, wer im Jahr vor dem Einrücken bis zum Einrücken als A r b e 1 t n e h m e r o d e r a 1 s Selbständigerwerhender AHV-Beiträge von mindestens einem Franken im Monatsdurchschnitt zu leisten hatte.
Der Beschwerdeführer war während der Dauer seiner Lehrzeit, d. h. bis Mai 1952 zur Leistung von AHV-Beiträgen auf Grund von Erwerbstätigkeit gemäß Art. 10, Abs. 3, AHVG nicht verpflichtet und seit dem Mai 1952 deshalb nicht, weil ei' keine Erwerbstätigkeit ausübte. Er war freilich gehalten, monatlich einen Franken AHV-Beitrag gemäß Art. 3 und Art. 10 AHVG zu bezahlen. Allein diese Beitragspflicht stützt sich nicht auf E r w e r b s t ä - t i g k e i t, sondern ist das Minimum des Beitrages der versicherten N i c h t - erwerbstätigen zwischen dem 20. und 65. Altersjahr. Dieser Beitrag begründet den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung logischerweise und gemäß unmißverständlicher Vorschrift von EOV Art. 1, Abs. 1. lit. b, nicht.
Die Erwerbsausfallentschädigung ist auch dann auszurichten, wenn der Ansprecher zwar vor dem Einrücken keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, aber nachweist, daß er eine solche ohne das Einrücken hätte a u f n e h m e n k ö n n e n. Der Beschwerdeführer hat gar nicht versucht, darzutun, daß er vor dem Einrücken in die Rekrutenschule eine Arbeit außerhalb der Anstalt hätte aufnehmen können. Offenbar bestand die Absicht gar nicht, für ihn eine Stelle zu suchen, bevor er die Rekrutenschule absolviert hatte. Es scheint seine Nacherziehung in der Anstalt bis zum Eintritt in die Rekrutenschule für notwendig befunden worden zu sein.
d) Endlich hat Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung auch, wer unmittelbar vor oder während des Militärdienstes die B e r u f s 1 e h r e o d e r das Studium abgeschlossen hat. Auch diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Demnach besteht keine gesetzliche Möglichkeit, ihm eine Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen.
3. In seiner Beschwerde machte der Wehrpflichtige geltend, es sollte eine solche Entschädigung jedem Rekruten zuerkannt werden, da jeder Verdienstausfall habe und ei insbesondere auf die Entschädigung angewiesen sei.
Allein einmal hat der Gesetzgeber den unbedingten Anspruch jedes Rekruten auf eine Erwerbsausfallentschädigung nicht ausgesprochen und die Ausgleichskasse durfte eine Entschädigung nicht zuerkennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Im übrigen befindet sich der Beschwerdeführer keineswegs in einer Notlage, denn er hat während des Militärdienstes für Unterkunft und Verpflegung nicht zu sorgen und erhält außerdem einen bescheidenen Sold. Endlich muß er es seinem eigenen Verhalten zuschreiben, daß er vor Antritt der Rekrutenschule interniert war und daher keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte. Er kann sich daher mit Grund nicht beklagen, daß ihm eine Erwerbsausfallentschädigung verweigert wird.
Rekurskommission des Kantons Aargau iSa, W.H., vom 22. Mai 1953, BSV 6/53.)
Familienzulagen
Art. 1, Abs. 1, des genferischen Gesetzes über die Familienzulagen für
Arbeitnehmer vom 12. Februar 1944/29. November 194, wonach Ar-
beitgeber, die in der Schweiz, nicht aber im Kanton niedergelassen sind und im Kantonsgebiet niedergelassene Arbeitnehmer dauernd
beschäftigen, in bezug auf die letztern (1cm kantonalen Gesetze un-
terstellt sind, verletzt nicht die Rechtsgleichheit.
1. Das genferische Gesetz vom 12. Februar 1944 über die Familienzulagen unterstellt dem Gesetze alle Arbeitgeber, die im Kanton Genf einen Geschäftssitz, eine Betriebsstätte oder eine Zweigstelle besitzen, in bezug auf seine im Kantonsgebiet niedergelassenen oder tätigen Arbeitnehmer. Eine Gesetzesnovelle vom 29. November 1947 dehnte die Unterstellung auch auf Arbeitgeber aus, die in der Schweiz, nicht aber im Kanton niedergelassen sind und im Kantonsgebiet niedergelassene Arbeitnehmer dauernd beschäftigen, die nicht im Genusse von Familienzulagen stehen.
Die Aktiengesellschaft A. hat ihren Sitz im Kanton Bern. Sie besitzt im Kanton Genf keine Betriebsstätte. Vom 30. Oktober 1950 bis zum 31. März 1952 beschäftigte sie einen Handelsreisenden, der in Genf niedergelassen war und den Auftrag hatte, die Kundschaft der A.-G. im Kanton Genf zu besuchen.
Mit Verfügung vom 19. Mai 1952 unterstellte der kantonale Dienst für die Familienzulagen die A.-G, dem kantonalen Gesetz und setzte den Arbeitgeberbeitrag für den Handelsreisenden auf 216 Franken fest.
Die A.-G. erhob gegen die Unterstellung bei der kantonalen Rekurskommission Bschwerde mit der Begründung, der genferische Gesetzgeber könne einem außerhalb des Kantons niedergelassenen Arbeitgeber keine Pflichten auferlegen.
Mit Entscheid vom 24. September 1952 wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab. Sie stellt darin fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt seien, weshalb die Unterstellung zu Recht erfolgt sei. Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des genferischen Gesetzes sei die Rekurskommission nicht zuständig.
2. Die Aktiengesellschaft A. reichte gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie ruft einzig Art. 4 BV an. Sie macht geltend, daß nach den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts ein Kanton von einem Unternehmen keine Beiträge fordern kann, das in diesem Kanton weder Sitz noch Zweigstelle besitzt. Sie stützt sich dabei vor allem auf den Entscheid i.Sa. Basel-Landschaft gegen Basel-Stadt (BGE 63 1 147), worin das Bundesgericht ausgesprochen hat, daß der Kanton Basel-Stadt den Arbeitsrappen nicht von Steuerpflichtigen, die in andern Kantonen niedergelassen sind, erheben kann.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Die angefochtene Bestimmung des genferischen Gesetzes steht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit der Bürger nicht in Widerspruch. Im Gegenteil, diese Bestimmung gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung sämtlicher im Kanton Genf niedergelassenen Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ihrer Arbeitgeber. Das angefochtene Gesetz zieht sämtliche Arbeitgeber, die im Kanton Genf Arbeitnehmer beschäftigen, zur gleichen sozialen Leistung heran und bezweckt dadurch, im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse auch die Arbeitgeber gleich zu behandeln, was ebenfalls in keiner Weise gegen den Grundsatz des Art, 4 BV verstößt.
Die angefochtene Gesetzesbestimmung hat somit nicht zur Folge, daß die Rekurrentin im Verhältnis zu andern Arbeitgebern, die im Kanton Genf Arbeitnehmer beschäftigen, schlechter gestellt wäre, gleichgültig oh es sich dabei um im Kanton Genf, Bern oder in einem andern Kanton niedergelassene Arbeitgeber handelt. Der Einwand der Rechtsungleichheit ist somit nicht begründet.
Die Rekurrentin wurde für einen im Kanton Genf niedergelassenen Arbeitnehmer der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen. Sie hat aber keine Beiträge für Arbeitnehmer aufzubringen, die in andern Kantonen mit von jenen des Kantons Genf abweichenden Vorschriften über die Unterstellung niedergelassen sind. Auch darin ist keine Rechtsungleichheit zu erblicken. Es handelt sich dabei um eine Auswirkung der Verschiedenheit der kantonalen Gesetzgebungen, die eine natürliche Folge der föderativen Struktur der Schweiz ist. In dieser Verschiedenheit kann dabei kein Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit erblickt weiden (vgl. BGE 65 1 257 und 69 1 185).
Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, vom 28. Januar 1953.j
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Ein stiller Teilhaber, der bei Kapitalbeteiligung in untergeordneter
Stellung ohne Dispositionsbefugnis und ohne eigentliches Unterneh-
merrisiko mitarbeitet, ist nicht als Selbständigerwerbender, sondern als Arbeitnehmer zu behandeln.
St.D. jun. gründete im Jahre 1938 mit Hilfe seines Vaters die Firma «StD. in Zürich». St.D. jun. wurde im Handelsregister als Firmeninhaber eingetragen, wogegen sein Vater lediglich als Prokurist erwähnt wurde. Am 1. Juli 1940 vereinbarten die beiden Geschäftsleute intern folgendes: «St.D. sen. und jun. betreiben das Geschäft gemeinsam. Beide sind gleichberechtigt und haben die gleichen Rechte und Pflichten. Beide beziehen den gleichen Lohn. Die Mitarbeit der Frauen ist inbegriffen. Keiner darf Ausgaben machen ohne das Einverständnis des andern. Ein Ueberschuß dient zur Verzinsung und Amortisation der Schulden.» Im Anschluß an eine Streitigkeit, welche die Zahlung von Beiträgen an die LEO betraf, wurde der Eintrag im Handelsregister am 10. Juli 1946 dahin geändert, daß Vater D. nicht mehr als Prokurist genannt wurde. Die Modifikation erfolgte angeblich, um nicht den Schein zu erwecken, daß Vater D. Angestellter der Firma sei. Nach Inkrafttreten des AHVG behandelte die Ausgleichskasse Vater D. in den Jahren 1948-1951 zunächst als Selbständigerwerbenden und verpflichtete ihn zu persönlichen Beiträgen von den ihm aus dem Geschäft zugeflossenen Einkünften. Im Januar/März 1952 kam sie aber auf ihre Verfügung zurück mit der Weisung an St.D. jun., als Arbeitgeber seines Vaters rückwirkend für die Jahre 1948 bis und mit 1951 den in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zu entrichten. Auf Beschwerde von Vater und Sohn hin erklärte die kantonale Rekursbehörde, die Ausgleichskasse habe mit Recht ursprünglich beide Teilhaber als Selbständigerwerbende im Sinne des AHVG betrachtet und die Beiträge nach Maßgabe der Wehrsteuertaxation berechnet. Zur Begründung führte sie aus: Würde auf den Handelsregistereintrag abgestellt, so wäre dem Sohn D. als alleinigem Geschäftsinhaber das gesamte Einkommen aus dem Betriebe zuzurechnen und es könnte hiervon nur jener Teilbetrag der an den Vater geflossenen Einkünfte abgerechnet werden, der den Charakter von Gewinnungskosten im Sinne von AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. a, habe. Indessen gehe es nicht an, das Innenverhältnis einfach zu ignorieren. Nach diesem bestehe zwischen Vater und Sohn eine stille Gesellschaft bei voller Gleichberechtigung der Partner. Mit Berufung machte das Bundesamt für Sozialversicherung geltend, nach den konkreten Verhältnissen könne Vater D. nicht als gleichberechtigter Gesellschafter anerkannt werden; seine Arbeit im Betrieb der Firma beschränke sich ausschließlich auf die Führung der Buchhaltung, sodaß er im Rahmen des Geschäftsbetriebes bloß eine untergeordnete Tätigkeit ausübe, die sich kaum von der eines dienstvertraglich angestellten Buchhalters unterscheide. Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte die Berufung aus folgenden Erwägungen:
Es ist unbestritten, daß St.D. jun. im Handelsregister als Einzelinhaber eingetragen ist. Danach haftet er im Gegensatz zu Vater D. für alle Ge-
schäftsschulden direkt und mit seinem ganzen Vermögen. Der interne Beteiligungsvertrag vom 1. Juli 1940 vermag hieran nichts zu ändern, da er nur unter den Partnern selbst, nicht dagegen auch nach außen hin rechtswirksam ist. Als bloß stillem Teilhaber fehlt Vater D. mithin das für einen selbständigen Unternehmer typische Merkmal des unmittelbaren und unbegrenzten Haftungsrisikos. Dazu kommt, daß Vater D. im Geschäft seines Sohnes im Gegensatz zum Wortlaut des Vertrages vom 1. Juli 1940 allem Anschein nach nur in untergeordneter Stellung tätig ist und auf die eigentliche Geschäftsführung, jedenfalls nach außen hin, keinen maßgebenden Einfluß auszuüben vermag. Ohne besondere Vollmacht von Seite seines Sohnes oder nachträgliche Genehmigung ist er nicht legitimiert, für das Geschäft irgendwie verbindlich zu handeln. Bezeichnend ist denn auch, daß er, was die Berufungsbeklagten in der Eingabe vom 20. März 1942 an die kantonale Rekiirsbehörde seinerzeit selber betonten, seit 1949 überhaupt nicht eine Stunde in den Geschäftsräumlichkeiten arbeitet, sondern hauptberuflich als Reisender für eine ganz andere Firma tätig ist und die Buchhaltungsarbeiten nur nebenbei in der Freizeit und in seiner privaten Wohnung besorgt.
Bei der gegetenen Sachlage (bloß untergeordnete Mitarbeit bei Kapitalbeteiligung ohne Dispositionsbefugnis und ohne eigentliches Unternehmerrisiko) läßt sich seine Stellung im Geschäft seines Sohnes zwanglos mit derjenigen eines gewöhnlichen Angestellten mit Gewinnbeteiligung oder derjenigen eines mitarbeitenden Kommanditärs vergleichen, deren Einkommen nach feststehender Praxis (vgl. EVGE 1950 S. 44 und 203, ZAK 1950 5. 202 und 447 sowie EVGE 1951 S. 99, ZAK 1951, S. 361) mit Ausnahme der Kapitalverzinsung
als maßgebender Lohn nach Art. 5, Abs. 2 AHVG erachtet wird.
Demgemäß war die Kasse im Recht, wenn sie am 23. Januar/5. März 1952 den Firmeninhaber StD. jun. für die Lohnbezüge seines Vaters abrechnungs- und beitragspflichtig erklärte. Hinsichtlich deren Höhe hat das Bundesamt in der Berufungsschrift genaue Ziffern genannt und die Berufungsbeklagten haben deren Richtigkeit stillschweigend anerkannt. Danach zahlte die Firma in den Jahren 1948-1951 an Vater D. insgesamt Fr. 45 803 aus. Werden hievon, was als angemessen erscheint, als Zins für die Kapitaleinlage Fr. 3015 (= 41„2 1/,) in Abzug gebracht, so ergibt sich ein beitragspflichtiges Lohneinkommen von Fr. 42 788 und ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von total Fr. 1711.50, wobei Vater D. natürlich berechtigt ist, den für die nämliche Zeit irrtümlich entrichteten persönlichen Beitrag zurückzufordern, bzw. verrechnen zu lassen.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. StD., vom 11. Mai 1953, H 396/52.)
Waisenvogt und Mitglieder eines Waisenamtes stehen in einem öf-
fentlichen Dienstverhältnis. Außer der Besoldung (Wartegeld) sind auch feste oder nach Bedeutung des Geschäftes und Umfang der Bemühungen festgesetzte Gebühren Bestandteile des maßgebenden Lohnes.
In einem Zirkular vom 14. Oktober 1949 machte die kantonale Ausgleichskasse die Gemeindeverwaltung des Kantons darauf aufmerksam, daß u. a. auch Sporteln und Wartegelder an öffentliche Funktionäre Bestandteil des maßgebenden Lohnes bilden (Art. 7, lit. k, AHVV) und es daher Sache der
Gemeindeverwaltung sei, die Beiträge von solchen Nebenbezügen zu reglieren. Die in Betracht fallenden Aemter wurden aufgezählt und die Gemeindeverwaltungen ersucht, da, wo es noch nicht geschehen sei, rückwirkend auf 1. Januar 1948 für die betreffenden Amtsinhaber abzurechnen. Mitte Dezember 1951 fand durch das Revisorat der kantonalen Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle bei der Gemeindeverwaltung L. statt. Dabei wurde festgestellt, daß über die beitragspflichtigen Wartegelder und Sporteln ordnungsgemäß abgerechnet worden war, mit Ausnahme derjenigen des Waisenvogtes und der Mitglieder des Waisenamtes. Am 29. Dezember 1951 traf deshalb dif Ausgleichskasse eine an die Qemeindeverwaltung gerichtete «Verfügung zur Mängelbehebung», mit dem Ersuchen, von den in Frage kommenden Versicherten die einschlägigen Daten einzuholen und dann die entsprechende Beitragsbescheinigung einzusenden und die Beiträge zu überweisen.
Als von dieser Verfügung mitbetroffen, erhob Waisenvogt H.St. in der Folge bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde, indem er beantragte, es sei die Beitragspflicht abzuklären und eventuell mit Wirkung ab 1. Januar 1952 neu für die Waisenämter festzulegen. Er verwies in erster Linie darauf, daß im Zirkular vom 14. Oktober 1949 die Waisenämter nicht aufgeführt waren, weshalb denn auch in andern Gemeinden die Waisenämter punkto Sporteln ebenfalls nicht erfaßt worden seien. Er hielt dafür, daß unter diesen Umständen vor allem eine rückwirkende Einforderung von Beiträgen ab 1. Januar 1948 unstatthaft sei. Zur grundsätzlichen Frage nahm er den Standpunkt ein, daß, im Unterschied zu der jährlichen festen Entschädigung an die Funktionäre der Waisenämter, hinsichtlich der Sporteln und andern Entschädigungen, z.B. für Funktionen bei Erbschaftsliquidationen usw., zu bezweifeln sei, ob die Gemeindeverwaltung als Arbeitgeber angesprochen werden könne, weil sie ja nichts damit zu tun und nichts dazu zu sagen habe; sie mit einem Beitrag zu belasten für Belange Dritter, erscheine nicht folgerichtig.
Durch Entscheid vom 29. September 1952 hieß die kantonale Rekurskommission die Beschwerde gut. Sie bekannte sich zu der Auffassung, daß der Beschwerdeführer bezüglich der Sporteln als selbständig erwerbend zu betrachen sei; es sei zweifellos zweckmäßiger, die dem Waisenvogt oder gelegentlich auch den Mitgliedern des Waisenamtes zukommenden Sporteln, mit welchen die Gemeindeverwaltung überhaupt nichts zu tun habe, als selbständigen Erwerb zu erfassen. Gegen den Rekursentscheid hat das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung eingelegt. Das Eidg. Versicherungsgericht erkannte:
Nach AHVV Art. 7, lit. k, gehören zu dem für die Berechnung der Beitröge maßgebenden Lohn: Sporteln und Wartegelder an Versicherte, die in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen. --- Daß der Waisenvogt und die Mitglieder des Waisenamtes in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, liegt auf der Hand und wird auch von niemandem bestritten, zumal da hinsichtlich der Wartegelder, worunter die feste Besoldung zu verstehen ist, vom Empfänger selber der Charakter des unselbständigen Erwerbes ausdrücklich zugegeben wird. Streitig ist hingegen, ob die erwähnten Funktionäre inbezug auf einzelne ihrer Funktionen als vertraglich Beauftragte zu betrachten seien, wobei speziell diejenigen Funktionen in Frage kommen, für welche nach § 40 des Gebühren-
tarifs teils feste Gebühren erhoben werden können, teils eine dem konkreten Fall angepaßte Entschädigung verlangt werden kann, welch letztere nach der Bedeutung des Geschäftes und dem Umfang der Bemühungen vom Waisenamt festgesetzt wird. Es betrifft dies Verrichtungen im Vormundschaftswesen sowie aus Erbrecht: Erbschaftsverwaltung, Durchführung des öffentlichen Inventars, Mitwirkung bei der Erbschaftsteilung und Vornahme der amtlichen Liquidation, Waisenvogt und Gemeindeverwaltung, welche in der Besorgung dieser Geschäfte eine selbständige Erwerbstätigkeit der Waisenamtsfunktionäre erblicken, stützen ihren Standpunkt darauf, daß öffentliche Aufgaben auch nichtamtlichen Personen, z.B. Anwälten und Notaren, übertragen werden können, die in der Tat deswegen nicht in ein öffentliches Dienstverhältnis eintreten. Indessen ist hier zu solchen Verrichtungen einer nichtamtlichen Person nicht Stellung zu nehmen. Denn wenn ein Funktionär des Waisenamtes, das die im ZGB vorgesehenen erbschaftsamtlichen Funktionen, wie die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung usw., auszuüben hat, die im ZOB vorgeschriebene Erbschaftsverwaltung übernimmt, so tut ei' das in seiner amtlichen Eigenschaft. Entsprechendes gilt von der Mitwirkung hei der Erbteilung im Falle von Art. 609 ZGB, ebenso von dci' amtlichen Liquidation und erst recht von der Durchführung des öffentlichen Inventars.
Der Annahme von unselbständig cm Erwerb steht nicht entgegen die Art des Bezuges der Gebühren direkt bei den privaten Beteiligten. Andernfalls wäre Art. 7. lit. k. AHVV unanwendbar. Somit handelt es sich um einen Besoldungsbestandteil und ist dem Funktionär zuzumuten, über die vereinnahmten Gebühren Buch zu führen. Eine abweichende kantonale Regelung, im Sinne des in Art. 7, lit. k, AHVV erwähnten Vorbehalts, wild nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Nichtaufführung des Waisenamtes im Zirkular vom 14. Oktobei' 1949 beruhte denn auch offenbar nicht auf Absicht. Grundsätzlich ähnliche Verhältnisse lagen für die Beurteilung durch das Eidg. Versicherungsgericht bereits vor im Falle eines Gemeindeförsters (Urteil vom 9. August 1951 in Sachen Bürgergemeinde A., ZAR 1951, S.460 ferner bei einem Fleischschauer (Urteil vom 19. März 1951 iSa. Sch.) und bei einem Pilzkontrolleur (Urteil vom 14. Oktober 1950 iSa. Schn., ZAR 1950, S. 489), in welchen Fällen Tätigkeit im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses angenommen und die erhobenen Gebühren als unselbständiger Erwerb betrachtet wurden. Möglich sind natürlich neben den amtlichen Verrichtungen auch solche privater Natur. Da handelt dann der Funktionär aber als Beauftragter und wird von seinem Auftraggeber unabhängig von den zitierten gesetzlichen Entschädigungsvorschriften honoriert, so daß sein bezügliches Einkommen selbständigen Erwerb darstellt, gleich dem eines Sachwalters. Dci' Umstand allerdings, daß ein Waisenvogt bis anhin seine Einkünfte aus Erbschaftsverwaltung über sein Treuhandbüro verbucht hat, ist nicht als Indiz dafür anzuerkennen, daß es sich dabei rechtlich um solche private Einkünfte und damit um selbständigen Erwerb gehandelt habe.
Als Arbeitgeber wurde in concreto sicherlich zu Recht die Gemeindeverwaltung L. erfaßt. Es ist ja die Gemeinde, welche den Waisenvogt und die Mitglieder des Waisenamtes wählt, Tatsächlich ist seitens der Gemeindeverwaltung die Abrechnungspflicht der Gemeinde für die Wartegelder anerkannt worden. Außerdem haben weitere Gemeinden auch für die Sporteln des Wai-
senvogtes abgerechnet. Und schließlich wurde von keiner Seite der Kanton als eventueller Arbeitgeber bezeichnet.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 1951 nicht um eine Neuregelung, sondern lediglich um die Feststellung eines nach objektiver Vorschrift geltenden Rechtszustandes handelte, so ist auch die Nachforderung ab 1. Januar 1948 berechtigt, und es steht dem daher auch nicht der Umstand entgegen, daß in der generellen Weisung vom 14. Oktober 1949 die Sporteln der Waisenämter übersehen worden waren.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.St., vom 1. Juni 1953, H 51/53.)
Anteile der Chefärzte an bestimmten Einnahmen eines Spitals bil-
den, soweit sie ein zusätzliches Entgelt für die in amtlicher Stellung verrichtete Tätigkeit darstellen, einen Bestandteil des maßgebenden
Lohnes. Zahlungen von Privatpatienten dagegen, für deren Be-
handlung im Spital die Chefärzte das Entgelt selbst bestimmen und
das wirtschaftliche Risiko allein tragen, sind Einkommen aus selb-
ständiger Erwerbstätigkeit, auch wenn das Spital Rechnungsstellung und Inkasso besorgt.
Die Ausgleichskasse forderte vom Spital Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den an die Chef- und Oberärzte neben der dekretsrnäßigen Besoldung ausgerichteten Sondervergütungen. Mit Beschwerde machte das Spital geltend, auf der dekretsmäßigen Besoldung der Aerzte zuzüglich Teuerungs- und Sozialzulagen sei der AHV-Beitrag, soweit eine Beitragspflicht bestehe, bezahlt worden. Die Chefärzte und kraft Delegation zum Teil auch die Oberärzte hätten das Recht, den Patienten der Privatabteilung für ihre Bemühungen separat Rechnung zu stellen. Diese Rechnungstellung erfolge direkt, also nicht über die Verwaltung des Spitals. Bei diesen Einkommen handle es sich um solches aus selbständiger Tätigkeit, für das die Aerzte mit der Ausgleichskasse direkt abzurechnen hätten. Zum Teil aber hätten die Chefärzte Anteil an bestimmten Einnahmen des Spitals. Bei diesen erfolge die Verrechnung über die Spitalverwaitung, weil außer für die Tätigkeit des Chefarztes auch für diejenige des Personals sowie für die Benützung der Einrichtungen des Spitals Rechnung gestellt werden müsse. Die Anteile der betreffenden Aerzte entsprächen den Einnahmen der andern Chefärzte aus ihrer Privatpraxis und das Spital könne hierfür niemals zusätzlich noch die AHV-Arbeitgeberbeiträge und die Verwaltungskosten übernehmen. Die von der Ausgleichskasse gestellte Nachforderung sei daher zu Unrecht an das Spital gerichtet worden. Die kantonale Rekursbeho..de hat zur Frage, wie weit das Spital für seine Chef- und Oberärzte abrechnungs- und zahlungspflichtig ist, wie folgt Stellung genommen:
In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß die Chefärzte und Oberärzte des Spitals für ihre Tätigkeit zunächst die dekretsmäßige Besoldung nebst den Teuelungs- und Sozialzulagen beziehen. Die Chefärzte haben überdies das Recht, den Patienten der Privatabteilung für die ärztliche Behandlung separat Rechnung zu stellen. Einige Chefärzte haben dazu noch Anspruch auf einen Anteil an bestimmten Einnahmen des Kantonsspitals.
Daß der dekretsmäßige Lohn und die Teuerungs- und Sozialzulagen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, steht außer Streit. Außer Streit steht ferner, daß die Honorareinnahmen für die ärztliche Be-
handlung der Privatpatienten, für die die Chefärzte persönlich Rechnung stellen, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und das Spital hiefür keine AHV-Beiträge schuldet. Streitig ist allein, ob die Anteile der Chefärzte an bestimmten Einnahmen des Spitals und die Bezüge von Oberarzt Dr. D. AHV-rechtlich Bestandteil des maßgebenden Lohnes oder Einkommen aus selbständiger Erwerbsätigkeit darstellen. Da der Charakter dieser Bezüge kein einheitlicher ist, muß dies für jeden Versicherten gesondert geprüft werden.
Dr. med. A. hat gemäß Ernennungsakt vom 27. Juli 1946 neben der jährlichen festen Besoldung Anspruch auf 20% der Röntgen-Einnahmen, soweit diese den Betrag von Fr. 30 000.— übersteigen, höchstens auf Fr. 8 000.—. Ursprünglich hatte er überdies noch das Recht zur Erhebung der üblichen Konsultationsgebühren, die jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. In dieser werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge lediglich auf dem Anteil der Röntgen-Einnahmen nachgefordert, der in den streitigen Jahren je den Höchstbetrag von Fr. 8 000.— erreicht hat. Dieser Anteil stellt nun zweifellos ein zusätzliches Entgelt für die Dr.A. als Röntgen-Chefarzt, d.h. in seiner amtlichen Stellung obliegende Tätigkeit dar. Er war auch stets als solches gedacht, was insbesondere aus seiner genauen Fixierung im Ernennungsakt und der Begrenzung auf einen Höchstbetrag hervorgeht. Handelt es sich aber um ein Entgelt für die amtliche und nicht etwa für eine neben der amtlichen ausgeübte private Tätigkeit, so bildet es in gleicher Weise wie die dekretsmäßige Besoldung Bestandteil des maßgebenden Lohnes, auf dem der Kanton als Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzuliefern hat, wobei ihm aber für den Arbeitnehmerbeitrag das Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmer zusteht. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag schließt die Annahme eines Entgeltes für die Ausübung einer selbstängen Erwerbstätigkeit aus.
Dr. med. B. partizipierte als Chefarzt gemäß Schreiben des Spitals an das Militär- und Polizeidepartement vorn 11. Dezember 1946 ursprünglich mit 201.Ir an den Einnahmen des medizinischen Röntgen-Institutes. Diese prozentuale Vergütung ist laut Schreiben des Militär- und Polizeidepartementes an die Direktion des Kantonsspitals vom 23. Dezember 1947 mit Wirkung ab 1. Januar 1948 durch eine auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre berechnete Pauschale abgelöst worden. Der rechtliche Charakter dieser Pauschale ist der gleiche wie derjenige des Anteils von Dr. A. an den Röntgen-Einnahmen. Auch sie stellt ein zusätzliches Entgelt für die Verrichtungen von Dr. B. als Chefarzt des Spitals, d.h. für seine amtliche Tätigkeit dar und bildet als solches einen Bestandteil des maßgebenden Lohnes. Die Festsetzung einer von den effektiven Einnahmen unabhängigen Pauschale schließt die Annahme eines Entgeltes für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, der privaten Praxis, ebenfalls aus.
Anders verhält es sich mit den variablen Bezügen. Diese stellen nach der Darstellung von Dr. B., an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, Einnahmen von Privatpatienten dar, die von ihm im Spital behandelt werden. Im Gegensatz zur Pauschale handelt es sich also nicht um ein weiteres zusätzliches Entgelt für die amtliche Tätigkeit. Die Tätigkeit, die mit den in Frage stehenden Einnahmen honoriert wird, fällt nicht in den amtlichen Pflichtenkreis von Dr. B. Er ist durch den Anstellungsakt dazu nicht ver-
pflichtet. Es ist auch zweifellos Dr. B. und nicht das Spital, der das Entgelt für diese Behandlung bestimmt und der das wirtschaftliche Risiko trägt, da Dr. B. bei Nichteingang des Rechnungsbetrages offenbar keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Spital hat. Das Spital ist am Umfange und am finanziellen Ergebnis dieser Tätigkeit in keiner Weise interessiert, da es finanziell davon weder direkt noch indirekt profitiert. Alle diese Momente sprechen für das Vorliegen von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Demgegenüber kann dem Umstande, daß die Rechnungstellung durch das Spital erfolgt, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Es stellt dies lediglich eine aus Zweckmäßigkeitsgründen getroffene organisatorische Maßnahme dar, die am wahren Charakter der Vergütungen als Entgelte für die Ausübung der Privatpraxis nichts ändert, Die Spitalverwaltung funktioniert, wie Dr. B. selber bemerkt, lediglich als Inkassostelle. Nachdem sowohl das Spital wie Dr. B. in den fraglichen Entgelten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erblicken, besteht unter den geschilderten Umständen für die Rekurskommission jedenfalls kein Grund, entgegen der übereinstimmenden Stellungnahme der Betroffenen Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit anzunehmen (vgl. in ähnlichem Sinne EVGE 1950, S. 94, ZAR 1951, S. 33). Auf den variablen Bezügen von Dr. B. schuldet somit das Spital keine AHV-Beiträge.
c) Dr. med. C. hat gemäß Ernennungsakt vom 30. Dezember 1948 seit seiner definitiven Anstellung (1. Juli 1948) nebst der dekretsmäßigen Besoldung «Anrecht auf 6'37r der Einnahmen aus den ambulanten Untersuchungen in der Bakteriologie, Serologie und Histologie sowie auf 80 der Einnahmen aus jenen Sektionen, die ei' im Auftrag von außenstehenden Behörden, Gerichtsstellen, Versicherungsgesellschaften etc. vornimmt. Die Einrichtungen und das Personal des pathologisch-bakteriologischen Institutes stehen Herrn Di', C. zu diesem Zwecke mi üblichen Rahmen zur Verfügung. Die private Begutachter-Tätigkeit ist ihm nur soweit gestattet, als dadurch die Erfüllung seiner amtlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigt wild ... Die Rechnungstellung hat auch für diese private Tätigkeit über die Verwaltung des Spitals zu geschehen».
Der rechtliche Charakter des Anteils an den Einnahmen aus den ambulanten Untersuchungen in der Bakteriologie, Serologie und Histologie ist der gleiche wie derjenige der Anteile der Chefärzte Dr. A. und Dr. B. Wie diese stellt er ein zusätzliches Entgelt für die Verrichtungen von Dr. C. als Vorsteher des pathologisch-bakteriologischen Institutes dar, da die ambulanten Untersuchungen in sein amtliches Tätigkeitsgebiet fallen. Es bildet daher ebenfalls Bestandteil des maßgebenden Lohnes
Der Anteil an den Einnahmen aus jenen Sektionen, die im Auftrage von außenstehenden Behörden, Gerichtsstellen, Versicherungsgesellschaften etc, vorgenommen werden, würde wohl dann Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, wenn Dr. C. persönlich von den außenstehenden Behörden usw. mit der Vornahme dieser Sektionen beauftragt würde. Denn diesfalls würde es sich um eine Dr. C. gestattete private, nicht in seinen amtlichen Pflichtenkreis fallende Tätigkeit handeln und der Anteil des Spitals an den daraus resultierenden Einnahmen würde in gleicher Weise wie die von andern Chefärzten entrichtete Pauschalvergütung lediglich eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung der Einrichtungen und des Personals des Spitals darstellen. Wie jedoch eine Anfrage beim Spital ergeben hat, ist dieses
selber der Auffassung, daß das Spital als solches und nicht Dr. C. persönlich mit der Vornahme dieser Sektionen beauftragt wird. Dann aber drängt sich die Annahme auf, daß die Vornahme dieser Sektionen, mit denen Dr. C. intern betraut ist, ebenfalls in seinen amtlichen Pflichtenkreis fällt und keine private Tätigkeit darstellt, deren Ausübung in seinem Belieben stände. Es handelt sich daher AHV-rechtlich ebenfalls um eine in unselbständiger Stellung ausgeübte Tätigkeit. Der Anteil von Dr. C. an den aus dieser Tätigkeit resultierenden Einnahmen stellt ein weiteres zusätzliches Entgelt für seine amtliche Tätigkeit und damit ebenfalls maßgebenden Lohn im Sinne von Art. 5, AHVG dar.
d) Bei den beitragspflichtig erklärten Auszahlungen an Dr. D. handelt es sich laut Mitteilung des Spitals vom 23. September 1952, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, um die Rückerstattung irrtümlich an die Verwaltung des Spitals einbezahlter Privathonorare. Der von der Ausgleichskasse angerufene Umstand, daß Dr. D. die Ausübung der Privatpraxis untersagt ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Dieser Passus verbietet lediglich die Ausübung einer eigentlichen Privatpraxis, nicht dagegen eine nur ganz gelegentliche Nebenbeschäftigung, die die Erfüllung der amtlichen Obliegenheiten in keiner Weise beeinträchtigt. Dazu kommt, daß Dr. D. nach dem Ernennungsakt für seine amtliche Tätigkeit nur Anspruch auf die dekretsmäßige Besoldung nebst Teuerungs- und Sozialzulagen sowie freie Station, nicht dagegen auf weitere Bezüge hat, was für die Richtigkeit der vom Spital gegebenen Darstellung spricht. Als Privathonorare stellen aber diese Bezüge Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und nicht maßgebenden Lohn dar, weshalb das Spital darauf keine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzuliefern hat.
(Rekurskommission des Kantons Luzern iSa. Spital L., vom 13. Oktober 1952, BSV 2598/52.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Gibt ein Landwirt Pachtland auf, so ist AHV Art. 23, lit. b, nur anwendbar, wenn er nachweist oder glaubhaft macht, (laß die Vermin-
derung der Paehtfläehe von Dauer ist.
Laut Wehrsteuerveranlagung VI. Periode erzielte der Versicherte ein Durchschnittseinkommen 1949/50 von Fr. 7763. Das Bauerngut besteht aus Liegenschaften, welche die Eheleute B. im Jahre 1947 käuflich erworben hatten, und überdies aus Land, das der Versicherte als Pächter bebaut. Mit Verfügung vom 27. Februar 1952 bemaß die Ausgleichskasse die Beiträge 1952/53 des Versicherten auf Fr. 308 im Jahr. Auf Beschwerde hin bestätigte die kantonale Rekursbehörde die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse mit der Begründung, nach Aufgabe von rund 21 Hektaren Pachtland bearbeitete der Beschwerdeführer seit Januar 1951 zwar nur noch 7,8 Hektaren. Das entspräche, für den Fall einer Zwischentaxation, einem Einkommensrückgang von Fr. 7763 um rund 287v auf Fr. 5597. Die Einkommensgrundlagen des Beschwerdeführers seien jedoch unverändert. Der landwirtschaftliche Betrieb als ganzes sei eine Einkommensquelle, und diese fließe weiter. Uebrigens sei denkbar, daß der Versicherte früher oder später wieder Land pachten werde. Mit Berufung machte F.B. vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gel-
tend, die kantonale Rekursbehörde anerkenne, daß das Einkommen seit Januar 1951 um rund 281/', zurückgegangen sei, und zwar wegen Aufgabe von Pachtland aus gesundheitlichen Gründen und weil der zwanzigjährige Sohn und Mitarbeiter inzwischen eine Beschäftigung im Ausland angetreten habe. Bei einem so entstandenen 28% Minderertrag seien die Einkommensgrundlagen unbestreitbar verändert. Wenn das vorinstanzliche Urteil richtig sei, so könne kein Landwirt den Art. 23, lit. b, anrufen, es wäre denn, er habe den Bauernberuf aufgegeben. Das Eidgenösische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Es ist unbestritten, daß der Berufungskläger seine Pachtfläche vermindert hat und deshalb sein Reinertrag 1951/1952 rund 30% weniger als der Reinertrag 1949/50 betragen hat. Dieser Umstand allein berechtigt aber nicht, vom Ergebnis der Wehrsteuertaxation VI. Periode abzuweichen und für die Bemessung der Beiträge 1952/53 eine gesonderte Einkommensschätzung durchzuführen. Voraussetzung für das Spezialverfahren nach Art. 23, lit. b, AHVV ist, daß sich die Einkommensgrundlagen eines Selbständigerwerbenden wesentlich verändert haben, zum Beispiel wegen Betriebswechsel (vgl. EVGE 1951, S. 259, ZAK 1952, S. 53) oder wegen Wegfalles einer beträchtlichen Einkommensquelle (EVGE 1951, S. 253, ZAR 1952, S. 50). Von einem Betriebswechsel ist im vorliegenden Fall keine Rede. Hingegen muß geprüft werden, oh der Versicherte in den Jahren 1951/52 einer Einkommensquelle verlustig gegangen sei. Auf den Wegfall einer Einkommensquelle darf aber nur geschlossen werden, wenn eine solche auf die Dauer versiegt ist (vgl. den französischen Text in Art. 23, lit. b: disparition durable d'une source importante de revenu, ferner Art. 96 WStB, der eine Zwischentaxation nur zuläßt, wenn sich die Veranlagungsgrundlagen «dauernd verändert» haben). Im vorliegenden Fall ist nun streitig, ob der aus Gesundheitsrücksichten und wegen Ausscheidens eines Sohnes erfolgte Verzicht des Versicherten auf ein namhaftes Stück Pachtland den Verlust einer Einkommensquelle im Sinne des Art. 23, lit. b, AHVV bedeute. Allein es erübrigt sich, hier diese Frage näher zu untersuchen. Denn jedenfalls erlauben die Akten nicht, auf einen dauernden Verlust zu schließen, wie sich aus folgendem ergibt.
Der Berufungskläger hat weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, daß die Verkleinerung seiner Pachtfläche von Dauer sein werde. Von der beantragten Zwischentaxation sah die Gemeindesteuerkommission deshalb ab, weil eine dauernde Reduktion der Betriebsfläche nicht sicher, sondern anzunehmen sei, der Gesuchsteller werde «bei guten Angeboten wieder weiteres Pachtland in Nutzung nehmen». Jenen Entscheid vom 15. August 1952 ließ er in Rechtskraft erwachsen. Und gleich wie die Steuerkommission argumentierte hernach der Gemeinderat, als er am 29. November 1952 schrieb, für die Abgänge an Pachtland habe F.B. «bis jetzt» keinen Ersatz angeschafft, und eine Betriebsausdehnung komme «gegenwärtig» für ihn nicht in Frage. Angesichts dieser Erwägungen ortskundiger Behörden kann nicht als erwiesen gelten, daß es bei der derzeitigen Verminderung der Pachtfläche bleiben werde. Laut feststehender Praxis darf Art. 23, lit. b, nicht ausdehnend interpretiert werden, weil sonst die Grenze zwischen der ordentlichen Beitragsbemessung (nach den Wehrsteuerfaktoren) und der außerordentlichen (Neueinschätzung) verwischt und die Rechtssicherheit gefährdet würde. Ist somit, nach dem Gesagten, dem Versicherten keine Einkommensquelle dauernd versiegt, so er-
scheint auch das zweite Berufungsbegehren unbegründet. Der in den Jahren 1951/52 eingetretene Minderertrag wird zu entsprechend niedrigern Beiträgen für die Jahre 1954/55 führen, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F.B., vom 9. Mai 1953, H 372/52.)
Uebersteigen die den Steuerbehörden deklarierten Löhne die mit der
Ausgleichskasse abgerechneten, so kann die Ausgleichskasse die Bei-
träge von der bei der Veranlagung anerkannten Lohnsumme fordern,
selbst wenn eine vollständige Aufteilung der Beiträge auf die indivi-
duellen Beitragskonten nicht mehr möglich ist.
Die Ausgleichskasse forderte von J.M. Fr. 806.55 nach mit der Begründung, sie habe bei einer Revision der Gemeindezweigstelle anhand der Abrechnungsunterlagen und der Steuerakten festgestellt, daß zwischen den der Kasse gegenüber deklarierten bzw. den von dieser seinerzeit veranlagten und den bei der Einsteuerung geltend gemachten Lohnsummen erhebliche Differenzen bestanden. Ihre Anfrage, wie sich die der Steuerbehörde genannten Lohnsummen der Jahre 1948/50 von total Fr. 15 300 auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilten, sei unbeantwortet geblieben. Mit Beschwerde machte J.M. geltend, er habe in den Jahren 1948/51 bedeutend weniger Bar- und Naturallöhne ausbezahlt. Da die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde nur teilweise schützte, legte J.M. Berufung ein.
Gemäß Art. 13 AHVG in Verbindung mit Art. 12 ist jeder Arbeitgeber, der in der Schweiz eine Betriebsstätte hat und obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gewährt, verpflichtet, der Ausgleichskasse, der er angehört, vom maßgebenden Lohne seines Personals den gesetzlichen Arbeitgeberbeitrag zu entrichten, und zwar hat er diesen (zusammen mit dem Arbeitnehmerbeitrag von 2) periodisch abzuliefern, unter Angabe der für eine angemessene Kontrolle erforderlichen Daten. Unterläßt er trotz Mahnung diese Angaben, oder macht er über Lohnsumme und Lohnperiode offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat die Kasse die geschuldeten Beiträge nötigenfalls durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 14, Abs. 3 AHVG, Art. 37 f. AHVV). Erhält sie erst nachträglich Kenntnis, daß der Beitragspflichtige zu niedrige Beiträge bezahlte, so hat sie, sofern die Forderung nicht verjährt ist, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verfügen (Art. 39 AHVV).
Vorliegend erhellt nun aus den Akten, daß J.M. zu den ihm obliegenden Abrechnungen immer wieder gemahnt werden mußte. Auch wird ihm vorgeworfen, daß er jeweils nur diejenigen Arbeitnehmer und diejenige Lohnsumme gelten ließ, die ihm nachgewiesen werden konnten. Bei einer Nachprüfung der Steuerakten stellte dann die Ausgleichskasse fest, daß er seinerzeit in seinen Wehrsteuererklärungen Lohnsummen genannt hatte, die weit höher waren als die gegenüber der Ausgleichskasse zur Abrechnung gebrachten, worauf die Verwaltung zu einer entsprechenden Nachzahlungsverfügung schritt.
Bei den gegebenen Verhältnissen läßt sich dieses Vorgehen der Ausgleichskasse nicht beanstanden. Nachdem J.M. ein irgendwie zuverlässiges Lohnjournal, aus dem die Beschäftigungsdauer seiner Angestellten und die Höhe ihres Arbeitsentgeltes ersichtlich wäre, ganz offensichtlich nicht vorzuweisen «und insbesondere keine überzeugende Auskunft zu geben vermag,
weshalb die der Steuerbehörde genannten Lohnziffern die mit der Kasse verrechneten bei weitern übersteigen, ist es verständlich, daß die AHV-Verwaltung auf der Basis der Steuerdeklarationen eine Nachforderung geltend machte. Ein säumiger und unredlicher Beitragspflichtiger soll gegenüber dem korrekt abrechnenden Arbeitgeber nicht begünstigt sein. Abgesehen von der Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktion nach Art. 87 und 88 AHVG muß den AHV-Behörden in derartigen Fällen eine gewisse Freiheit in der Nachforderung von Beiträgen eingeräumt werden, wobei in Kauf zu nehmen ist, daß infolge der Nachlässigkeit des Arbeitgebers eine genaue und vollständige Aufteilung nach Lohnempfängern vielleicht nicht möglich ist.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. J.M., vom 22. Mai 1953, H 317/52.)
Auch Beträge vom Gewinnanteil, die ein mitarbeitender Kommanditär gemäß besonderer Vereinbarung an Dritte (Darlehensgeber) aus-
richtet, gehören zum maßgebenden Lohn.
Der Versicherte K.B. ist mitarbeitender Kommanditär der Kommanditgesellschaft R.B. & Cie. Mit Wirkung ab 1. Januar 1947 wurde die Kommandite von Fr. 20 000 auf Fr. 100 000 erhöht. Die hiefür erforderlichen Fr.80 ,000 wurden dem Versicherten von Dr. S.Sp. (Fr. 30 000) und von seiner Mutter, Frau B. (Fr. 50000), zur Verfügung gestellt. In der am 11. Dezember 1946 zwischen K.B. und Dr. S.Sp. getroffenen Vereinbarung, von der dem Komplementär R.B. Kenntnis gegeben wurde, ist von einer Unterbeteiligung des Dr. Sp. die Rede Darin wird u.a. bestimmt, dieser habe »Anspruch auf eine feste Zinsvergütung von 5% p. a. auf Fr. 30 000, zahlbar jeweils auf Jahresende», wobei die «auf die Kommandite von Fr. 100 000 entfallenden Gewinne und Verluste zu 30% zu seinen Gunsten und Lasten» gingen. In einem Schreiben vorn 12. Dezember 1946 anerkannte der Versicherte eine Darlehensverpflichtung gegenüber seiner Mutter in Höhe von Fr. 50 000 und fügte bei, daß er dieses Darlehen mit 5% p. a verzinse und die Darlehensgeberin am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft anteilsmäßig beteilige. Mit ihrer Verfügung vom 12. Mai 1952, gerichtet an die Firma R.B. & Cie., stellte die Ausgleichskasse fest, daß in der ihr zugekommenen Abrechnung pro 1950 nur 451/1, des Gewinnanteils des Versicherten B. im Betrage von Fr. 5511.95 deklariert worden seien, nicht dagegen die restlichen 55%, d.h. Fr. 6736.85, die nach Angaben des Versicherten an dessen Geldgeber weitergeleitet werden müßten. Da jedoch der ganze Gewinnanteil als maßgebender Lohn zu gelten habe, sei der entsprechende Betrag von Fr. 269.45, d.h. 4% des um Fr.6736.85 zu niedrig angegebenen Gewinnanteils nachzuzahlen.
Hiegegen legten die Firma R.B. & Cie. sowie der Versicherte gemeinsam Beschwerde ein. Sie erklärten u.a., es sei nicht streitig, daß im Verhältnis zwischen dem unbeschränkt haftenden und dem beschränkt haftenden Gesellschafter die erwähnten Unterbeteiligungen keine Rolle spielten. In einer ergänzenden Eingabe wurde ausdrücklich bestätigt, daß die dem Versicherten zur Verfügung gestellten Geldmittel bloße Beteiligungen (Unterbeteiligungen) im Innenverhältnis seien. In Ihrem Entscheid vom 15. August 1952 hob die kantonale Rekurskommission in Gutheißung der Beschwerde die angefochtene Kassenverfügung auf. Sie ging davon aus, daß der einem mitarbeitenden Kommanditär zufließende Gewinnanteil als Lohneinkommen anzusehen sei, soweit
er die angemessene Verzinsung der Kommandite übersteige. Hier sei indessen dargetan, daß der streitige Gewinnanteil einerseits dem Unterbeteiligten Dr. Sp. und anderseits der Darlehensgeberin Frau B. zukomme. Eine Verbundenheit dieses Einkommens mit dem Arbeitsverhältnis des Versicherten sei nicht gegeben; nur was Kapitalertrag sei, müsse er an seine Kapitalgeber weiterleiten. Der streitige Gewinnanteil sei daher als beitragsfreier Vermögensei-- trag zu betrachten. Den Akten dci' Rekuiskommission ist ein einläßlich begründeter Minderheitsantrag beigelegt, welcher auf Abweisung der Beschwerde lautet. Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
Nach konstanter Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts gehört das, was ein mitarbeitender Kommanditär in seiner Stellung als Arbeitnehmer von der Gesellschaft bezieht (Salär, Gratifikation, Gewinnanteil usw.), zum maßgebenden Lohn. Während der Zins als Kapitalertragseinkommen beitragsfrei ist, muß dci' den Zins übertseigende Gewinnanteil angesichts der Beziehungen zur Betätigung des Bezügei's gemäß Art. 5, Abs. 2, AHVG erfaßt werden (EVGE 1950, S. 203 ff., ZAK 1950, S. 447, ferner Urteil vom 19. Oktober 1951 iSa. K., ZAK 1951, S. 493). Diese Rechtsprechung, die zur Regelung des rev. Art. 7, lit. d, AHVV geführt hat, wird im Grund von der Vorinstanz und den Berufungsbeklagten nicht angefochten. Es wird jedoch die Meinung vertreten, vom Gewinnanteil könnten unter Umständen Beträge, die ein mitarbeitender Kommanditär gemäß besonderer Vereinbarung an Dritte (Unterbeteiligte und Darlehensgeber) ausrichte, bei der Ermittlung des maßgebenden Lohnes abgezogen werden.
Aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag abzuliefern (Art. 12, Abs. 1 und 14, Abs. 1, AHVG; Urteil iSa. J. EVGE 1949, S. 179 ff., ZAK 1949, S. 413), folgt, daß hinsichtlich der Beitragspflicht des mitarbeitenden Kommanditärs nur das zwischen ihm und der Kommanditgesellschaft bestehende Rechtsverhältnis maßgebend sein kann. Es fragt sich daher, ob Unterbeteiligungen internen Charakters beim Kommanditär für dieses Verhältnis von Einfluß sein können.
Sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherte haben im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich betont, daß in den Beziehungen zwischen Gesellschaft und mitarbeitendem Kommanditär die Beteiligungen («Unterbeteiligungen im Innenverhältnis») gar keine Rolle spielen. Mit Recht, denn wie der Kommanditär seine Einlage aufgebracht und welche Verpflichtungen er über die Verteilung des auf ihn entfallenden Gewinnes mit dritten Geldgebern getroffen hat, kann die genannten Beziehungen zur Gesellschaft nicht berühren. Dies gilt einmal für das dem K.B. von seiner Mutter gewährte Darlehen von Fr. 50 000, wovon dem Komplementär R.B. überhaupt keine Kenntnis gegeben worden ist. Dies gilt aber auch für die von Dr. Sp. dem Versicherten überlassenen Fr. 30 000; denn wenn auch der Komplementär über die internen Abmachungen mit B. orientiert wurde, so vermag diese bloße Kenntnisnahme, mit welcher sich der Komplementär weder persönlich noch für die Firma irgendwie verpflichtete, an dem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Versicherten nichts zu ändern.
Irgend ein Vorbehalt für stille Beteiligungen, gestützt auf rein private, interne Gewinnverteilungsabkommen zwischen Kommanditär und gewissen
Drittpersonen ist weder in Gesetz noch in der Verordnung zu finden. Eine derartige Sonderregelung würde nicht nur zu rechtlich unzulässigen, sondern auch zu praktisch unhaltbaren Konsequenzen führen, wie im folgenden noch darzutun sein wird.
Vom gesamten Gewinnanteil des K.B. in Höhe von Fr. 12 248.80 sind unbestrittenermaßen Fr. 5511.95 zu Recht gemäß rev. Art. 7, lit. d, AHVV als maßgebender Lohn erfaßt worden. Der vorausgesetzte Zusammenhang mit der Betätigung des Kommanditärs ist damit jedenfalls hinsichtlich der Fr. 5511.95 unbestritten. Erfahren aber die restlichen Fr. 6736.85 im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids eine Sonderbehandlung, so würde ein Teil ein und derselben, dem mitarbeitenden Kommanditär ausbezahlten Gewinnsumme AHV-rechtlich anders qualifiziert, ohne daß eine Differenzierung im Verhältnis zur Gesellschaft irgendwie begründet wäre, denn B. allein ist Kommanditär mit einer Einlage von Fr. 100 000. Ueberdies könnte praktisch -ganz abgesehen von sog. Unterbeteiligungen— im Einzelfall kaum abgeklärt werden, inwiefern neben der Verzinsung der Einlage ein Gewinn mehr Folge der Investierung von Kapitalien als der effektiven Arbeitsleistung des Kommanditärs ist. Die Rechtsprechung hat sich deshalb gestützt auf die gesetzlichen Normen daran gehalten, daß angesichts der vielfältigen Gewinnberechnungs- und Verteilungspraktiken nur eine einfache und klare Erfassung des Beitragsobjekts die richtige Durchführung der AHV gewährleistet. Die rein interne Weitergabe eines Teil des dem mitarbeitenden Kommanditär zufließenden Gewinns vermag am Charakter der Gesamtsumme als maßgebender Lohn und am organischen Zusammenhang zur Betätigung des Berechtigten nichts zu ändern. Und wenn die Unterbeteiligten die Kommandite des Versicherten intern mitfinianzierten, so geschah dies übrigens offenbar im Vertrauen in die Fähigkeiten einer ihnen nahe stehenden Person. Daß der Versicherte im Jahre 1949 darauf verzichtet hat, den ihn treffenden Verlustanteil intern auf die Unterbeteiligten zu überwälzen, spricht weiter dafür, daß der hohen Beteiligung Dritter am Gewinnanteil enge persönliche Bande zugrundeliegen. Der Vorinstanz kann daher auch aus diesem Grunde nicht beigepflichtet werden, wenn sie mehrheitlich eine Verbundenheit eines Teils des dem mitarbeitenden Kommanditär zukommenden Gewinnanteils als nicht gegeben bezeichnet. Ohne diese persönlichen Beziehungen wäre es auch kaum verständlich, wieso sich die Geldgeber an der Kommanditgesellschaft nicht offen beteiligten. Uebrigens läge es in der Hand der Interessierten, durch offenen Einbezug der Unterbeteiligten als nicht mitarbeitende Kommanditäre die AHV-Beitragspflicht für die Zukunft entsprechend zu beeinflussen.
Gegenüber dem oben Gesagten können die erhobenen Einwände nicht durchdringen. Da unselbständiges Erwerbseinkommen in Frage steht, erfolgt die Beitragserhebung auf dem Wege des Quellenbezugs unabhängig von Steuertaxationen, weshalb der Hinweis auf die steuerrechtliche Behandlung nicht gehört werden kann. Daß intern an Dritte überwiesene Gewinnanteile des mitarbeitenden Kommanditärs auch nicht unter dem Titel Unkosten abgezogen werden können, darauf hat das Bundesamt für Sozialversicherung, gestützt auf die in EVGE 1951, S. 233 ff., ZAK 1952, S. 45 f., entwickelten Grundsätze, zutreffend hingewiesen,
(Eidg. Versicherungsgericht iSa R.B., vom 1. Juni 1953, H 395/'52.)
Der Gewinnanteil eines mitarbeitenden Kommanditärs ist ausnahms-
weise nicht als Erwerbseinkommen zu betrachten, wenn nach den konkreten Verumständungen der sonst vermutete Zusammenhang
zwischen Arbeitnehmertätigkeit im Betrieb der Gesellschaft und Ge-
winnanteil ausgeschlossen erscheint: Der Gewinnanteil entspricht demjenigen der nicht mitarbeitenden Kommanditäre und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß zwecks Beitragseinsparung das Beitragsobjekt verändert wurde.
Der Firma W. & Co. gehörten anfänglich als Gesellschafter zwei Komplementäre und vier Kommanditäre an. Als der Kommanditär F.W. verstarb, trat an dessen Stelle die Erbengemeinschaft. Am 11. Januar 1950 wurde zwischen der Gesellschaft und der Erbengemeinschaft schriftlich vereinbart, daß die Erbengemeinschaft als Kommanditärin der Firma W. & Co. mit einer Einlage von Fr. 100 000 aufgenommen werde. Der zur Erbengemeinschaft gehörende A.W. ist im Betrieb der Kommanditgesellschaft als Angestellter tätig. Für das Jahr 1950 floß der Erbengemeinschaft neben der Verzinsung der Kommanditanlage von 60› (= Fr. 6000) ein Gewinnanteil (Bonus) von Fr. 10 000 zu. Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle erfuhr die Ausgleichskasse, daß die Berufungsklägerin bezüglich des dem A.W. pro 1950 zukommenden Anteils am Bonus und der Verzinsung der Kommanditsumme nicht abgerechnet hatte. Sie verfügte deshalb, daß die Firma Fr. 159.05 nachzuzahlen habe. Sie ging davon aus, daß die drei Mitglieder der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen am Gewinnanteil partizipierten, weshalb auf den dem mitarbeitenden Kommanditär A.W. zukommenden Fr. 3333 ein 4%iger Beitrag von Fr. 133.30 geschuldet sei. Vom Zinsertrag von Fr. 100 000 stünden dem A.W. Fr. 2000 zu, wovon Fr. 1500 im Sinne von Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG beitragsfrei seien, während er von den restlieben Fr. 500 Beiträge zu leisten habe. Auf Beschwerde hin schützte die kantonale Rekursbehörde die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse. Dagegen legte die Firma W. & Co. Berufung ein mit dem Antrag, der an A.W. ausbezahlte Gewinnanteil bilde nicht Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Sie macht geltend, der Versicherte beziehe bei ihr einen bestimmten Lohn, der seit dem Erbfall, durch den er als Mitglied der Erbengemeinschaft kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt sei, keine Aenderung erfahren habe. Es bestehe auch keinerlei Absicht, einen allfälligen Rückgang des Gewinnanteils durch andere Entschädigungen lohnähnlicher Art zu kompensieren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
In EVGE 1950, S.217 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Frage der Beitragspflicht der Miterben bei Weiterführung eines zum Nachlaß gehöhrenden Gewerbebetriebes durch die Erbengemeinschaft geäußert. Es stellte fest, daß die AHV-rechtliche Situation keine wesentlich andere ist, wenn der früher vom Erblasser als Inhaber geleitete Betrieb durch die Erbengemeinschaft weitergeführt wird, weshalb die Miterben als Selbständigerwerbende auf ihrem Anteil am Betriebsertrag beitragspflichtig seien. Ist der Erblasser nicht Betriebsinhaber, sondern Kommanditär, so verhält es sich gleich, bloß mit dem Unterschied, daß die Miterben in die bloße Kommandite, d.h. in die Kapitalbeteiligung, sukzedieren. Die Kommandite steht im Gesamteigentum der Miterben, die nur gemeinsam verfügen können, wobei das Recht eines je-
den einzelnen auf die ganze Sache geht (Art. 602 und 652 ZGB). Immerhin hat der einzelne im Liquidationsfall Anspruch auf einen Bruchteil, und Beträge, die während bestehender Gemeinschaft zufließen, sind mangels anderslautender vertraglicher Abrede zu gleichen Teilen an die Mitglieder des Gesarnthandsverhältnisses auszuzahlen, Wenngleich die Vereinbarung vom 11. Januar 1950 die Erbengemeinschaft als Kommanditärin der Gesellschaft nennt, so kommt die Gesellschafterstellung wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - doch den einzelnen, namentlich aufgeführten Miterben zu, also auch A.W. und nicht der Erbengemeinschaft, die keine juristische Person ist.
Wie das Eidg. Versicherungsgericht in konstanter Praxis dargelegt hat, ist nach dem Beitragssystem der AHV das, was ein Kommanditär für seine Kommandite, d.h. für seine Kapitalbeteiligung, bezieht, beitragsfreier Kapitalertrag. Indessen kann die Gesellschaft wie in casu einen Kommanditär als Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder sonstigen Angestellten in ihren Dienst nehmen. Zur Stellung eines solchen mitarbeitenden Kommanditärs hat das Gericht in EVGE 1950, S. 205 (ZAK 1950, S. 447) ausgeführt, «was er in seiner nunmehrigen Stellung a 1 s A r b e i t n e h m e r von der Gesellschaft bezieht (Salär, Gratifikation, Gewinnanteil usw.), ist maßgebender Lohn, d. h. Entgelt für in unselbständiger Stellung verrichtete Arbeit (Art. 5, AHVG) » Während der Zins als Kapitalertragseinkommen beitragsfrei ist, muß der den Zins übersteigende Gewinnanteil des Arbeitnehmers «angesichts der organischen Verbundenheit dieses Einkommens mit der Betätigung des Kommanditärs als Angestellter der Firma» als maßgebender Lohn behandelt werden (Urteil iSa. K. vom 19. Oktober 1951, ZAR 1951, S. 493, AHV-Praxis Ne. 120). An dieser Rechtsprechung, die zu rev. Art. 7, lit. d, AHVV geführt hat, ist festzuhalten. Dazu kommt, daß angesichts der vielfältigen Gewinnberechnungs- und Verteilungspraktiken nur eine einfache und klare Erfassung des Beitragsobjekts die richtige Durchführung der AHV gewährleistet. Es ist indessen zu beachten, daß die beiden zitierten Urteile Beziehungen zwischen Einkommen und Betätigung des Bezügers voraussetzen, worauf im folgenden noch zurückzukommen ist. Ein solcher Zusammenhang ist aber grundsätzlich zu vermuten, zumal sonst Salär in Form von Gewinnanteil und Verzinsung der Kommanditeinlage ausbezahlt und damit die Beitragspflicht umgangen werden könnte (vgl. EVGE 1951, S. 11 ff, ZAR 1951, S. 132).
Der vorliegende Fall weist tatbeständlich nicht nur insoweit eine Besonderheit auf, als drei Miterben dem Erblasser als Kommanditär nachfolgen, sondern auch dadurch, daß einer von ihnen auf Grund eines besonderen Anstellungsverhältnisses im Betriebe der Kommanditgesellschaft tätig ist. Es ist nun unbestrittenermaßen davon auszugehen, daß der Gewinnanteil gleichmäßig auf die drei Miterben entfällt, Demnach zerfällt die von der Firma an die Erbengemeinschaft ausbezahlte Summe von Fr. 10 000 in drei Teile. Zwei Drittel sind -als an nicht mitarbeitende Kommanditäre fließend beitragsfreier Kapitalertrag (EVGE 1950, S. 46, ZAR 1950, S. 202). Es fragt sich nun, ob der dem A.W. zukommende Drittel, der wie bereits erwähnt -zwangsläufig den restlichen, auf die nichtmitarbeitenden Kommanditäre entfallenden Dritteln entspricht, zum maßgebenden Lohn des Bezügers gehöre. Hiebei ist zu bedenken, daß allenfalls dieses Drittel AHV-rechtlich anders qualifiziert würde als die andern zwei Drittel ein und derselben, für eine bestimmte Kapitalbeteiligung ausbezahlten Summe. Dazu kommt, daß sowohl von der Gesellschaft
als auch von A.W. glaubhaft gemacht wird, daß das Salär mit der Kapitalbeteiligung zufolge Erbgangs keinerlei Aenderung erfahren habe. Zwar könnte argumentiert werden, eine Aenderung in den Salärverhältnissen sei gerade deshalb nicht eingetreten, weil die Ausschüttung eines Gewinnanteils eine hinreichende Entschädigung bedeute, doch fehlen hieftir genügende Anhaltspunkte. Vielmehr spricht insbesondere die Gegenüberstellung zu den andern ausgerichteten Anteilen am Bonus dafür, daß auch bei dem A.W. zukommenden Drittel der Kapitalfaktor vorherrscht. Es erscheint demnach als fraglich, ob er diesen Gewinnanteil im Sinne der zitierten Entscheidungen tatsächlich in Seiner Eigenschaft «als Arbeitnehmer» erhält, d. h. oh «eine organische Verbundenheit dieses Einkommens mit der Betätigung des Kommanditärs als Angestellter der Firma» besteht. Zwar setzt rev. Art. 7, lit. d, AHVV im Gegensatz zur, Rechtsprechung solche Beziehungen nicht ausdrücklich voraus, indem er das Einkommen mitarbeitender Kommanditäre, soweit es den Zins der Kornmandite übersteigt, schlechthin dem maßgebenden Lohn zuzählt. Das will aber nicht heißen, daß die in Art. 7, lit. a bis o, AHVV ohnehin nicht abschließend aufgeführten Bestandteile bloß nach ihrer Bezeichnung und ungeachtet ihres wirtschaftlichen Charakters für den Bezüger und des Zusammenhangs mit dessen er'werblicher Betätigung dem maßgebenden Lohn zuzurechnen wären, ansonst ja gegen den Begriff des Erwerbseinkornrnens, wie er nach den gesetzlichen Normen (Art. 4 und 5) als Beitragsobjekt bestimmt wird, verstoßen würde. Und wesentlich für diesen Begriff ist nach der Rechtsprechung wie bereits erwähnt - - die Beziehung des betreffenden Einkommens zur Person und Tätigkeit des Bezügers. Die Vorinstanz bejahte zwar solche Beziehungen, da nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür sprächen, daß A.W. seinen Bonusanteil ausschließlich auf Grund seiner Kapitalbeteiligung erhalten habe. Demgegenüber lassen nun im Sinne des Gesagten die besonderen Umstände auf einen Sonderfall schließen, Gerade die Tatsache, daß der in Frage stehende Gewinnanteil genau mit demjenigen der nichtmitarbeitenden Kommanditäre übereinstimmt und daß zudem nicht der Versicherte A.W. bevollmächtigter Vertreter der Erbengemeinschaft im Verhältnis zur Gesellschaft ist, läßt Beziehungen zwischen Arbeitnehmertätigkeit im Betriebe der Gesellschaft und dem Gewinnanteil kaum als vorhanden erscheinen. Nachdem hier derartige Zweifel an dem von der Praxis als Regel vorausgesetzten Zusammenhang bestehen und überdies keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwecks Beitragseinsparung das Beitragsobjekt zugunsten des Pflichtigen verändert wurde, so kann der dem A.W. ausbezahlte Gewinnanteil nicht als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 4 und 5 AHVG erachtet werden, Die Berufung erweist sich deshalb als begründet.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa W. & Co., vom 5. Mai 1953, H 315/52.)
B. RENTEN
Mutterwaisen, deren Vater in der Lage ist, für ihren Unterhalt auf-
zukommen, sind selbst dann nicht rentenberechtigt, wenn die Mutter einen bescheidenen Verdienst erzielt hatte.
Das Kind Cl.C. ist am 4. September 1951 geboren. Sein Vater arbeitet als Hauswart in einem Kino; seine Mutter war seit Monat März 1948 in der Garderobe
desselben Kinos gegen ein Entgelt von Fr. 60.-- pro Monat beschäftigt gewesen und ist am 26. Dezember 1951 gestorben.
Die Ausgleichskasse lehnte es ab, dem Kinde dc. eine Mutterwaisenrente zu gewähren. Der Vater erhob gegen diese Verfügung Beschwerde mit der Begründung, er verfüge nicht über genügend Mittel, um sein Kind in Pflege zu geben oder ein Dienstmädchen anzustellen und habe daher seine Schwiegermutter kommen lassen, um den Haushalt zu führen; zudem müsse er für gewisse größere Arbeiten die Hilfe seiner Schwägerin in Anspruch nehmen. Er machte deshalb geltend, das Kind müsse zufolge Hinschiedes der Mutter als «überwiegend auf Verwandtenunterstützung angewiesen» gelten.
Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Auf Berufung hin bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht nachdem es festgestellt hatte, daß das Bruttoeinkommen des Berufungsklägers sich im Jahre 1952 auf Fr. 6370 belief, um 1, 953 Fr. 6780 zu erreichen --- den erstinstanzlichen Entscheid aus folgenden Erwägungen:
Art. 25, Abs. 1, AHVG sieht grundsätzlich die Gewährung einer einfachen Waisenrente nur für jene ehelichen Kinder vor, die den Vater, der bekanntlich in erster Linie für den Unterhalt seiner Familie aufkommen muß, verloren haben. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, allgemein Mutterwaisenrenten einzuführen; er hat die Zusprechung einer solchen Rente nur ausnahmsweise in dem Sinne vorgesehen, daß er den Bundesrat ermächtigte, die Rentenberechtigung auszudehnen zugunsten von «Kindern, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen» Hierauf stützt sich der rev. Art. 48 AHVV, demzufolge Kinder, deren Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben, «sofern sie wegen des Todes der Mutter auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäß Artikel 328 ff des Zivilgesetzbuches angewiesen sind». Wenn auch der rev. Art. 48 AHVV etwas weiter gefaßt ist als der alte, so bleibt doch der Anspruch auf die Waisenrente grundsätzlich der Bedingung unterworfen, daß der Tod der Mutter für das Kind «erhebliche» wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat. Diese Voraussetzung darf nun aber nur als erfüllt betrachtet werden, wenn der Vater nicht in der Lage ist, sein Kind zu unterhalten und es Dritten überlassen muß, gänzlich oder teilweise für den Unterhalt des Kindes zu sorgen.
Im vorliegenden Fall stellte nun der Verdienst der Mutter welcher höchstens 12 der Einkünfte der Familie ausmachte - keinen untentbehrliehen Beitrag an die Familienkosten dar. Man kann auch nicht annehmen, daß das Kind nun wegen des Todes seiner Mutter der Hilfe Dritter bedarf. Der Berufungskläger übt eine regelmäßige Tätigkeit aus und sein Lohn, der seit dem Hinschied seiner Gattin merklich gestiegen ist, erlaubt ihm sicherlich, für sein Kind zu sorgen und für die Kosten eines dreiköpfigen Haushaltes aufzukommen. Wenn seine Schwiegermutter in den Haushalt eingetreten ist, um das Kind zu pflegen, so hat sie daran auch ein gewisses Interesse. Selbst wenn der Berufungskläger seiner Schwiegermutter einen kleinen Lohn bezahlen müßte, was er zwar nicht behauptet, und wenn er seiner Schwägerin die Erledigung gewisser Hausarbeiten (Waschen, große Reinigungsarbeiten) vergüten müßte, wäre er sicherlich in der Lage, dies ohne Nachteil für das Kind zu tun.
Unter diesen Umständen geht es nicht an, im konkreten Fall einen durch den Tod der Mutter entstandenen «erheblichen» vermögensrechtlichen Nachteil anzunehmen; infolgedessen hat das Kind keinen Anspruch auf eine einfache Waisenrente gemäß Art. 25, Abs. 1, AHVG.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.C., vom 29. April 1953, H 1/53.)
C. VERFAHREN .
Sogenannte Feststellungsverfügungen (Abrechnungen), womit die
Ausgleichskasse einem Beitragspflichtigen für einen bestimmten Zeit-
punkt den Saldo feststellt, können nicht mit Beschwerde angefochten werden.
J.F. zahlte der Ausgleichskasse am 19. November 1951 unter Einsendung von Lohnhordereau und Abrechnung für das III. Quartal 1951 Fr. 121.05 ein. Mit Schreiben vom 4. März 1952 orientierte die Ausgleichskasse J.F. dahin, daß sie diese Zahlung auf seiner Beitragsschuld pro I. und II. Quartal 1951 angerechnet habe; daher seien die richtig gestellten Beiträge für das III. Quartal 1951 im Betrage von Fr. 124.35 noch ausstehend. Gleichzeitig gab sie ihm bekannt, daß ein Saldo von Fr. 131.40 zu ihren Gunsten bestehe. Da J.F. an diese Schuld nur Fr. 40.10 bezahlte, leitete die Ausgleichskasse für einen Schuldsaldo von Fr. 91.40 Betreibung ein. Wegen eines Rechtsvorschlages erließ die Ausgleichskasse am 5. Mai 1952 eine «Feststellungsverfügung», woraus sich aus der Gegenüberstellung der für das III. und IV. Quartal geschuldeten Beiträge (Fr. 124.35 112.15 + Fr. 10 Mahngebühren) und den Zahlungen von Total Fr. 155.20 zu ihren Gunsten ein Saldo von Fr. 91.30 ergab. Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Mit Beschwerde machte J.F. geltend, er habe die Beiträge für das ganze Jahr 1951 bezahlt; ebenso die verschiedenen Gebühren. Er sei nicht einverstanden mit dem Sollposten von Fr. 322.90 Beiträge für das III. und IV. Quartal gemäß Veranlagungsverfügung vom 12. April 1951. Die kantonale Rekursbeho..de stellte fest, daß der Beschwerdeführer für das IV. Quartal 1951 insgesamt Fr. 112.15 Beiträge schulde, hob aber im übrigen die Feststellungsverfügung auf. Zur Begründung führte sie aus; es handle sich in der Hauptsache um die Bereinigung des Abrechnungsverhältnisses zwischen Beitragspflichtigen und Kasse. Damit habe sich aber die Rekursbehörde nicht zu befassen. Das gehöre in das Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren. Soweit rechtskräftige Verfügungen vorlägen, erübrige sich eine Ueberprüfung. Dagegen seien die Forderungen zu überprüfen, für die nicht schon eine rechtskräftige Verfügung bestehe. Die Beiträge für das III. Quartal seien rechtskräftig festgesetz, die Beiträge für das IV. Quartal müßten als anerkannt gelten. Die Beitragsverfügung vom 12. April 1951 könne J.F. nicht mehr anfechten, weil sie zufolge des Rekursentscheides vom 8. Juni 1951 schon längst rechtskräftig geworden sei.
Dagegen legte die Ausgleichskasse Berufung ein, indem sie geltend machte, es dürfe einer Ausgleichskasse nicht verwehrt werden, das Schuldverhältnis mit einem Abrechnungspflichtigen durch einen Rechnungsauszug in Form einer beschwerdefähigen Verfügung klarzustellen. Es entspräche dem Grundsatz einer ökonomischen Verwaltung, daß nur jene Fälle durch Verfügung geregelt würden, in denen der Abrechnungspflichtige mit den Abänderungen der Aus-
gleichskasse an seiner Abrechnung nicht einverstanden sei. Es gehe nicht an, daß die Rekursbehörde eine Feststellungsverfügung, die der materiellen Wahrheit entspräche, aufhebe; die Ausgleichskasse habe die Verfügung erlassen müssen, um sie als Rechtsöffnungstitel verwenden zu können. Die Rekursbehörde hätte nicht nur die Beiträge für das IV. Quartal, sondern auch jene für das III. Quartal 1951 im Dispositiv feststellen sollen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte unter Abweisung der Berufung, daß die «Feststellungsverfügung» vom 5. Mai 1952 keine weiterziehbare Verfügung darstellt. Aus den Erwägungen: -
Dem Standpunkt der Vorinstanz inbezug auf die rechtliche Bewertung von Kassenbescheiden wie der vorliegenden «Feststellungsverfügung» ist zuzustimmen. Wenn eine Ausgleichskasse zuhanden eines Beitragspflichtigen eine Abrechnung erstellt, kann sie dieser nicht nach Belieben den Charakter einer Verfügung geben. Eine solche Befugnis läßt sich nicht aus AHVV Art.128 ableiten. Nach dieser Vorschrift sind in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen «über eine Forderung oder Schuld des Versicherten oder Beitragspflichtigen befinden, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfügungen beruhen». Normalerweise stammen aber die einzelnen Posten einer Abrechnung von frühern, bereits rechtskräftig gewordenen Verfügungen her. Es wird also in Wirklichkeit nicht mehr über sie und auch nicht etwa über die Zahlungsbedingungen im Sinne von Art. 38b1s AHVV «befunden», sondern sie werden einfach registriert. Würde hinsichtlich solcher Posten der Weiterzug zugelassen, und käme es so zu neuer Beurteilung durch die Rechtsprechungsorgane der AHV, so würden dadurch die Regeln über die Rechtskraft durchbrochen und das Rechtsmittelsystem überhaupt illusorisch. Enthielte dabei eine Abrechnung auch solche Sollposten, die noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sind, so würden diese, wenn der Beitragspflichtige ihretwegen die Verfügung nicht weiterziehen wollte, unanfechtbar, und es könnten ihm dann allfällige Einwendungen gegenüber einer Betreibung, z. B. die, daß ihm Zahlungen nicht oder nicht richtig gutgeschrieben wurden, somit die Tilgungseinrede nach Art. 81 SchKG, verloren gehen.
Abrechnungen sind als solche selbstverständlich berechtigt und nützlich; aber es kann ihnen aus den angegebenen Gründen nicht die Eigenschaft von Verfügungen zuerkannt werden. Wird eine Veranlagungsverfügung nach Art. 38 AHVV notwendig, und erscheint es als geboten, dem Beitragspflichtigen gleichzeitig einen Ueberblick über den Stand seines Rechnungsverhältnisses zur Ausgleichskasse zu geben, so ist die Abrechnung gesondert zu halten. Eine Verbindung mit der Veranlagungsverfügung in der Weise, daß die reinen Abrechnungsposten lediglich pro memoria in der Aufstellung figurierten, zum Zeichen, daß sie vom Weiterzugsrecht bzw. von der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen sind, erscheint kaum als zweckmäßig. Der Salda hätte dann seinerseits nur pro memoria Geltung, und die Veranlagungsposten, die ja näher begründet sein sollten, kämen zu wenig als solche zum Ausdruck. Deshalb und weil für die letztern ohnehin ausdrücklich auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen werden muß, wird Getrennthalten dem Zweck der Veranlagung besser gerecht. Beitragsveranlagung und Beitragsbezug sollten auch in der Praxis klar auseinandergehalten werden. Keinesfalls wäre eine Verbindung, wie sie sich in der vorliegenden «Feststellungsverfügung» findet, zuzulassen. Die Arbeitgeber-
/Arbeitnehmerbeiträge, die für das III, und IV. Quartal 1951 veranlagt werden sollten, wurden mit den jeweiligen persönlichen Beiträgen, die aber schon festgesetzt und unwidersprochen geblieben waren, in einem Posten vereinigt. Solche unspezifizierte Totalfestsetzungen mögen sich mit einer Abrechnung vertragen; wenn es sich aber um eine Veranlagungsverfügung handeln soll, können sie nicht zugelassen werden.
Aus dem Vorgesagten ergeben sich für die Beurteilung des Falles folgende Schlüsse: Die «Feststellungsver-fügung» kann, vorab als Ganzes betrachtet, nicht als weiterziehbare Verfügung anerkannt werden. Da sie aber als Ganzes erlassen wurde, und da dementsprechend Feststellung bzw. Zusprechung des Saldos, nicht der einzelnen Schuldposten verlangt wird, ist es schon deswegen nicht angängig, die einzelnen Posten gesondert zu beurteilen. Zudem wären diejenigen Posten, auf die es ankäme, nämlich die noch nicht rechtskräftigen Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeitiäge, nicht als solche ausgeschieden. Dem Vorgehen der Rekursinstanz, die den Kollektivposten von Fr. 112.15 Beiträge pro IV. Quartal als geschuldet erklärt hat, könnte daher nicht gefolgt werden, Eine Ergänzung durch die Berufungsinstanz im Sinne einer gleichartigen Feststellung hinsichtlich des Kollektivpostens von Fr. 124.35 Pro III, Quartal 1951 kommt hingegen aus den vorerwähnten prinzipiellen Gründen nicht in Frage.
Richtigerweise hätte also die Ausgleichskasse, nachdem der Beitragspflichtige mit seinen Zahlungen im Rückstand war, eigentliche Veranlagungsverfügungen erlassen sollen für die Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeitr'äge pro III. und IV. Quartal 1951. Hiezu wäre sie ohne weiteres in der Lage gewesen auf Grund der Abrechnungen, die ihr dci' Beitragspflichtige für diese beiden Quartale eingesandt und von denen sie ihm als Beilage zu ihrem Schreiben vom 4. März 1952 je eine Lichtpause mit ihren Korrekturen übermittelt hatte, Die Höhe der in Betracht fallenden Beiträge war zudem im wesentlichen unbestritten. Diese Veranlagungsverfügungen, zusammen mit denen pro Juli bis Dezember 1950 und den Beitragsverfügungen betreffend die persönlichen Beiträge für dieselben Zeiten, hätten der Ausgleichskasse als Rechtsöffnungstitel dienen können, um die Ausstände einzutreiben (die Mahngebühren waren ohnehin sofort vollstreckbar). Dieser Weg steht der Ausgleichskasse natürlich auch jetzt noch offen für den Fall, daß der Beitragspflichtige nicht freiwillig den Rest einzahlen sollte.
Im übrigen ist zu sagen, daß selbst bei dem Abrechnungsverfahren, das die Ausgleichskasse tatsächlich eingeschlagen hatte, die Differenz sich wohl hätte vermeiden lassen, wenn die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen sogleich im Anschluß an seine Zahlung von Fr. 121,05 am 19. November 1951 mitgeteilt hätte, daß sie diese Leistung als ä conto-Zahlung auf die Beitragsschuld pro 1. Halbjahr 1951 und nicht als Beitragsleistung pro III. Quartal betrachte, als welche sie vom Beitragspflichtigen gemeint war in Uebereinstimmung mit der am gleichen Tage der Ausgleichskasse eingesandten Abrechnung. Als eine solche Mitteilung dann am 4. März 1952 erfolgte, hatten bereits weitere Zahlungen stattgefunden und war der Beitragspflichtige im Glauben, damit die Beiträge pro IV. Quartal entrichtet zu haben, was wiederum nicht zutraf. Wenn schon also das Vorgehen der Ausgleichskasse aus einem prozessualen Grunde nicht geschützt werden kann, wird dadurch die Richtigkeit ihrer Forderung gegenüber dem Beitragspflichtigen nicht berührt.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. J.F., vom 21. März 1953, H 324/52,)
D. STRAFSACHEN
Solidarische Haftung des Inhabers einer Einzelfirma für Buße und Kosten (AHVG Art. 89, Abs. 1).
1. Die Angeschuldigte T.H. besorgte im Baugeschäft ihres Ehemannes völlig selbständig sämtliche kaufmännischen Arbeiten, insbesondere auch die Lohnabrechnungen und die Abrechnungen mit der AHV. Obschon sie wußte, daß sie vierteljährlich hätte abrechnen sollen, kam sie der Pflicht zur fristgemäßen Abrechnung nicht nach und lieferte die in der Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. Dezember 1952 den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge nicht ab, sondern verwendete sie für andere Zahlungen. Dadurch hat sie sich der Widerhandlung gegen Vorschriften der AHV im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 3, und Art. 88, Abs. 3, schuldig gemacht; sie wird mit Fr. 50.— Buße bestraft und es werden ihr die Kosten im Betrage von Fr. 66.70 auferlegt.
2. Dem Ehemann der Angeschuldigten wäre es als Inhaber des Baugeschäftes zuzumuten gewesen, die Buchhaltung seines Geschäftes, insbesondere die AHV-Abrechnung, einmal nachzukontrollieren oder sich zumindest gelegentlich darum zu kümmern. Dies umsomehr, als die finanzielle Lage des Geschäftes ziemlich prekär war. Auch mußte dem Angeschuldigten bekannt sein, daß seine Ehefrau, dci' er sämtliche Büroarbeiten anvertraut hatte, nicht kaufmännisch ausgebildet war. Es rechtfertigt sich daher, den Ehemann der Angeschuldigten, als Inhaber der Einzelfirma, im Sinne von AHVG Art. 89, Abs. 1, für Buße und Kosten solidarisch haftbar zu erklären.
(Bezirksanwaltschaft EI. i.Sa. T.H., vom 8. April 1953.)
Nichtablieferung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge ist grund-
sätzlich streng zu ahnden. Die als Bedingung des aufgeschobenen Strafvollzuges erteilte
Weisung zur Bezahlung des geschuldeten Beitrages hat die persön-
lichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen.
Johanna M. betrieb ein Couturegeschäft. In den Jahren 1949 und 1950 zahlte sie ihren Angestellten und Arbeiterinnen insgesamt Fr. 76 184.50 an Löhnen aus. Hievon brachte sie den 2%igen AHV-Arbeitnehmerbeitrag von total Fr. 1523.70 in Abzug, lieferte der Ausgleichskasse aber nur Fr. 250.— ab. Für die Restanz von Fr. 1273.70 mußte ein Verlustschein ausgestellt werden.
Erstinstanzlich wurde J.M. des Vergehens von AHVG Art. 87, Abs. 3, schuldig erklärt, zu sieben Tagen Gefängnis -unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges -- verurteilt und ihr die Weisung erteilt, der Ausgleichskasse monatlich Fr. 30.— bis zur Tilgung der Restschuld zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erklärte die Angeklagte Berufung, mit dem Antrag: Bestrafung lediglich mit Buße -- Aufhebung der Weisung zur Bezahlung der geschuldeten Beiträge.
Aus dem Urteil der Berufungsinstanz:
1. In Anbetracht dci' Rechtsprechung, wonach die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge dem vorgesehenen Zweck bereits durch Nichtabliefeiurig entfremdet werden (BGE 76 IV 178), ist der objektive Tatbestand von AHVG Art. 87, Abs. 3, ohne Zweifel gegeben. Die Uebung, den Lohn zum vornherein nur zu 98% dem Arbeitnehmer auszubezahlen, ändert nichts, weil der Abzug von 21,11
allein durch das AHV-Gesetz und nur zwecks Ablieferung gestattet wird. Daß die Angeklagte über die Restsumme verfügte, hat die Vorinstanz aus ihren Zahlungen an andere Gläubiger geschlossen.
Subjektiv verlangt das Gesetz, daß sich die Angeklagte der Verpflichtung zur Ablieferung der abgezogenen Beiträge an die Ausgleichskasse bewußt sein mußte. Hierüber konnte die Angeklagte nach erhaltener Instruktion durch die Ausgleichskasse nicht mehr im Zweifel sein. Erschwerend wirkt die lange Dauer der Widerhandlungen. Der Gedanke, daß die ständig wachsenden Forderungen der Al-IV in einem allfälligen Konkurs privilegiert seien, kann die Angeklagte nicht entlasten, sondern zeigt vielmehr die Intensität von Wissen und Willen, mit der sie ihre Ablieferungspflicht verletzt hat. Verfehlungen der zu beurteilenden Art sind nicht leicht zu nehmen, wenn verhindert werden soll, daß die Vernachlässigung der dem Arbeitgeber im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung auferlegten Pflichten um sich greift. Zur Ermäßigung der ausgesprochenen Strafe besteht daher kein Anlaß.
Der bedingte Strafvollzug ist nicht angefochten. Die daran geknüpfte Weisung zur Abzahlung der geschuldeten Beiträge ist grundsätzlich richtig. Die Angeklagte wird der Auflage jedoch kaum unter Wahrung ihres Existenzminimums nachkommen können. Sie ist beinahe 60 Jahre alt und leidet nach vorgelegten Arztzeugnissen an schweren Herzaffektionen und nervösen Störungen, welche ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit, wenn nicht überhaupt in Frage stellen. Ueber Vermögen verfügt die Angeklagte nicht, nachdem ihre sämtlichen Aktiven zwangsverwertet worden sind, der über sie eröffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden mußte und die Betreibung für die geschuldeten AHV-Beiträge mit einem Verlustschein geendet hat. Die Behauptung der Unterstützung durch Familienangehörige und Freunde ist nicht zu widerlegen. Unter diesen Umständen kann die Angeklagte bei den im Verlaufe der Untersuchung gemachten Vorschlägen zu Ratenzahlungen nicht behaftet werden. Von einer Weisung muß vielmehr abgesehen werden.
(1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich i.Sa. J.M., vom 16. Oktober 1952.)
Unterläßt es eine Ausgleichskasse, den Abrechnungspflichtigen zu mahnen, kann sich das Vergelten der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen nicht vollenden (Mangel alt Tatbestand). Solange nicht eindeutig feststeht, welche Forderung durch eine Teilzahlung getilgt wurde, fehlt es an einer Voraussetzung für die
Strafbarkeit der Nichtablieferung bzw. Zweckentfremdung von Ar-
beitnehmerbeiträgen.
Der Angeklagte H.Z. hat, als er in A. ein Schneideratelier betrieb, seinen Arbeitnehmern vom Januar bis Juni 1951 Fr. 2 640.— an Löhnen ausbezahlt und davon zugegebenermaßen Fr. 50.— als AHV-Arbeitnehmerbeiträge abgezogen. Ob dieser Betrag der Ausgleichskasse abgeliefert wurde, ist umstritten. Während die Ausgleichskasse geltend macht, H.Z. habe diesen Betrag für seine eigenen Zwecke verbraucht, verweist dieser auf eine am 26. Mai 1951 erfolgte Zahlung von Fr. 50.—. Nach Auffassung der Ausgleichskasse handelte es sich hiebei jedoch um eine der Ratenzahlungen, die mit H.Z. zur Tilgung seiner AHV-Schulden aus den Jahren 1949 und 1950 vereinbart worden waren. Aus den Erwägungen des Strafgerichts:
Das Bundesgericht betrachtet das Delikt der Nichtablieferung und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen schon dann als vollendet, wenn der Pflichtige auf Mahnung der, Ausgleichskasse hin dieser die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig abliefert (BGE 76 IV 179). Für die die Monate Januar bis März umfassenden Arbeitnehmerbeiträge ist H.Z. am 28. Juli 1951 zur Zahlung aufgefordert worden. Hinsichtlich der in den Monaten April bis Juni 1951 abgezogenen Beiträge liegt dagegen keine Mahnung bei den Akten. Der Angeklagte räumt allerdings ein, über seine Pflichten als Arbeitgeber in der, AHV orientiert worden zu sein. Wenn die Ausgleichskasse daraus und im Hinblick auf die Insolvenz des Schuldners gefolgert zu haben scheint, eine Mahnung sei überflüssig, mag diese Ueberlegung, verwaltungstechnisch betrachtet, zutreffen. Strafrechtlich gesehen führt diese Unterlassung jedoch im Lichte des angeführten bundesgerichtlichen Entscheides dazu, daß sich das Vergehen der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen wenigstens in Fällen wie dem vorliegenden - nicht vollenden kann (Mangel an Tatbestand). Eine strafbare Handlung liegt daher bezüglich der für die Monate April bis Juni 1951 geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zum vornherein nicht vor.
Gegenstand der weiteren Untersuchungen bilden somit allein die fu..die Monate Januar bis März 1951 geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge. Diese will H.Z. durch seine Zahlung vom 26. Mai 1951 getilgt haben. Nun hatte die Ausgleichskasse dem Angeklagten am 5. Mai 1951 bewilligt, seine Beitragsschuld aus den Jahren 1949 und 1950 in wöchentlichen Raten von mindestens Fr. 50.— abzuzahlen. Auf dieses Angebot scheint H.Z. grundsätzlich eingegangen zu sein. Das heißt indessen nicht, daß er damit stillschweigend den Willen bekundet hätte, sämtliche künftige Leietungen vereist zur Tilgung derin Betreibung gesetzten Altschuld erbringen zu wollen.
Der Angeklagte hat am 15. und 26. Mai, 5. und 27. Juni sowie am 17. Oktober 1951 je Fr. 50.— der Ausgleichskasse überwiesen. Diese Beträge decken sich zahlenmäßig mit den vereinbarten Abschlagszahlungen. Daraus kann allein jedoch noch nicht mit Sicherheit geschlossen werden, daß es sich tatsächlich um solche handelte. Nähere Hinweise auf die vom Angeklagten ins Auge gefaßte Verwendung des einbezahlten Geldes fehlen. Beim heutigen Stand der Untersuchung ist er daher einer Nichtablieferung bzw. einer Zweckentfremdung dieser, Gelder im Sinne von Art. 87, Abs. 3 AHVG nicht überführt.
Eine Rückweisung der Akten zur näheren Abklärung der in dieser Hinsicht bedeutungsvollen Verhältnisse erübrigt sich jedoch. Selbst wenn sich aus den weiteren Erhebungen ergäbe, die Ueberweisungen des Angeklagten dürften im Rechtssinne nur, auf die Rückstände der Vorjahre angerechnet werden, stünde damit nicht fest, daß ihm dies klar war. Die Nichtablieferung der Arbeitnehmerbeiträge für die Monate Januar bis März 1951 würde infolgedessen, selbst wenn sie erwiesen wäre, lediglich auf einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt oder auf Fahrlässigkeit, nicht aber auf Vorsatz beruhen. Für die Strafbarkeit der Nichtablieferung und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen müßte aber vorsätzliches Verhalten nachgewiesen sein. Der Angeklagte ist daher freizusprechen.
(Bezirksgericht H. i.Sa. HZ., vorn 27. März 1953.)
2. Juli 1953 Saninihiug der eit1genssischen Gesetze Nr. 22
Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer
(vom 27. Juli 1950)
mit
Verwaltungsvereinbarung zur DurchführLmg des Abkommens
(vom 23. Mai 1953)
Separatabzüge können beim
Drucksachenbureau der Bundeskanzlei,
Bundeshaus-West, Bern 3, bezogen werden
EII)G. ALTERS- UND HINT1RLrtSEENVERS1CHERUNG
Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto
(1. Auflage / Dezember 1952)
Zu beziehen bei der
Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Preis Fr. 1.—
II EF'I 9 SEPTEMBER 1953
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
I NHALT Von Monat zu Monat ...............01 Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1952302
Schweizerische Ausgleichskasse und Staatsverträge306
AHV-Praxis ...................310 Abschreibung von Beitragsforderungen .........312 Polizeibesuch bei der Ausgleichskasse ..314 Durchführungsfragen der AHV .............317 Durchführungsfragen der EO ..............318 Kleine Mitteilungen ...................322 Gerichtsentscheide ...................323
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30. Doppelriumnier Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON
MONAT Zwischen Vertretern Belgiens und der Schweiz fanden am
23. und 24. Juli 1953 in Zürich Verhandlungen statt zwecks Z U Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu dem am MONAT 17. Juni 1952 zwischen der Schweiz und dem Königreich
Belgien abgeschlossenen Abkommen über Sozaiversicherang. Die Verhandlungen schlossen am 24. Juli 1953 mit der Unterzeich--1ung einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung. Sie wurde schweizerischerseits durch Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, von Seiten Belgiens durch Herrn L. Watillon, Generaldirektor im Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit, unterzeichnet. Wir werden den Ausgleichskassen im Rahmen unserer Weisungen über die Durchführung des Abkommens, die im Hinblick auf die bevorstehende Inkraftsetzung des Staatsvertrages nächsthin ergehen werden, von den Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung Kenntnis geben.
CN
Die für die Revision der bundesrätlichen Verordnungsvorschriften betreffend die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung eingesetzte Kommission trat am 28. und 29. Juli zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Zur Diskussion standen in erster Linie die Bemessungs- und Beitragsperioden in der freiwilligen AHV, Kurs- und Währungsfragen sowie die Termine und Fristen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung.
Die Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aller Voraussicht nach die Neu-Festsetzung aller laufenden Renten zur Folge haben. Dies wird den Ausgleichskassen sehr viel Arbeit verursachen, müssen doch nicht nur etwa 450 000 Renten neu berechnet werden, sondern auch ebensoviel neue Rentenverfügungen erlassen und versandt und -um nur ein technisches Detail zu erwähnen -alle Adreßplättchen neu oder umgeprägt werden. Dazu kommt, daß die Gelegenheit benutzt werden soll, allen Uebergangsrentnern die Versichertennummer zuzuteilen, welche Maßnahme notwendig ist, um Doppelzahlungen ausschließen zu können. Alle diese Maßnahmen müssen bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, wenn die Revisionsvorlage auf den 1. Januar 1954 in Kraft tritt. Ob dies der Fall sein wird oder nicht, wird -unter der Voraussetzung, daß die Eidg. Räte die Vorlage in der Herbstsession verabschieden -erst Ende Dezember, d.h. nach Ablauf der Referendumsfrist feststehen, zu einem Zeitpunkt also, in dem die
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umfangreichen Vorbereitungen gegebenenfalls bereits abgeschlossen sein müssen. Unter diesen Umständen blieb nichts anderes übrig, als die Vorbereitungen vor Abschluß der parlamentarischen Verfügungen und damit vor Beginn der Referendumsfrist in Angriff zu nehmen. Zu diesem Zweck instruierte das Bundesamt für Sozialversicherung die Ausgleichskassen mit Kreisschreiben vom 30. Juli 1953, welche Maßnahmen bei Anlaß der Neufestsetzung der Renten getroffen und welche Fristen eingehalten werden müssen. Gestützt darauf konnten alle Ausgleichskassen die notwendigen organisatorischen, personellen und maschinellen Dispositionen treffen und auch bereits mit den Vorarbeiten beginnen. Sofern die Revisionsvorlage in der Herbstsession von beiden Eidg. Räten verabschiedet und das Referendum nicht ergriffen wird, sind die neuen Rentenverfügungen unmittelbar nach Ablauf der Referendumsfrist zu erlassen und die erhöhten Rentenbetreffnisse erstmals im ersten Drittel des Januars 1954 auszurichten.
Die ständerätliche Kommission für die Revision des AHVG tagte am 19/20. August unter dem Vorsitz von Ständerat Vieli und im Beisein der Herren Bundesrat Rubattel, Direktor Saxer, Dr. Binswanger und Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung. Nach eingehender Diskussion, während welcher auch eine ganze Reihe von Eingaben geprüft worden ist, stimmte die Kommission der Revisionsvorlage in der Fassung des Nationalrates einstimmig zu. Der Ständerat wird sich mit ihr voraussichtlich in der ersten Woche der am 14. September beginnenden Herbstsession befassen.
Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1952
Die Ausgleichskassen haben ihre Jahresberichte jeweils bis zum 30. April einzureichen. Verschiedene Ausgleichskassen hielten sich 1953 nicht an diese Frist. Meistens wurde dies damit begründet, der Bericht isei vom Kassenvorstand noch nicht genehmigt worden (AHVG Art. 58, Abs. 4, lit. e). Hiebei wird übersehen, daß im Gegensatz zu früher die Genehmigung im Zeitpunkt der Ablieferung des Berichtes noch nicht erfolgt sein muß (AHVV Art. 178), sondern auch später erfolgen kann.
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Manche Ausgleichskassen berichten über die Verfeinerung und Rationalisierung ihrer internen Organisation. Eine Ausgleichskasse mit vorwiegend männlichem Personal hat Arbeitsgruppen gebildet und damit gute Erfahrungen gemacht. Dadurch soll der die Arbeitsenergie lähmenden Spezialisierung vorgebeugt werden, indem sich eine solche Arbeitsgruppe
z. B. nicht nur mit Beiträgen, sondern auch mit der Auszahlung der verschiedenen Leistungen zu befassen hat.
Den kantonalen Ausgleichskassen erwächst durch die laufende Instruktion der Zweigstellen eine große Arbeit. Für den Kassenhauptsitz bedeutet es daher eine große Hilfe, wenn die Gemeindebehörden bestrebt sind, bei der Neubesetzung von Zweigstellen nur gut qualifizierte Leiter zu wählen. Besonders in Landgemeinden können «Durchführungsschwierigkeiten in dem Maße überwunden werden, als die Zweigstellenleiter ihre Aufgaben mit Verständnis und Elan erfüllen.»
Um die ihnen obliegende Kontrolle über die vollständige Erfassung aller Beitragspflichtigen ausüben zu können, sind die kantonalen Ausgleichskassen weitgehend auf die Meldungen der Einwohnerkontrollen angewiesen. In den Städten lohnt sich allerdings der Aufwand für die Durchsicht aller Zuzugsmeldungen nicht immer. So meldet eine Ausgleichskasse, sie habe aus 700 Fällen 36 herausgegriffen, bei denen eine Unterstellung möglich schien. Die weitere persönliche Abklärung führte jedoch einzig zur Erfassung von einem Selbständigerwerbenden, zwei Nichterwerbstätigen und einem Hausdienstarbeitgeber.
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Daß noch nicht alle Hausdienstangestellten, insbesondere die kurzfristig tätigen Aushilfen und Ausländerinnen, von der AHV erfaßt sind, scheint für mehrere Ausgleichskassen eine feststehende und sogar unabänderliche Tatsache zu sein. Dabei ist man sich aber nicht einig, wo nun eigentlich die Lücke in der Erfassung des Hausdienstpersonals zu suchen ist, die «mehr oder weniger immer bestehen bleiben wird». Einerseits stellt eine kantonale Ausgleichskasse bei Stellenwechsel von Hausdienstpersonal zu einem ihr angeschlossenen Arbeitgeber fest, «daß der frühere Arbeitgeber bei seiner Verbandsausgleichskasse keine Beiträge entrichtete». Andererseits wird eine Verbandsausgleichskasse von Mitgliedern immer wieder gefragt, «weshalb man bei Geschäftsleuten wegen dem Privathaus-
lienstpersonal so genau sei, währenddem ihnen Privatpersonen bekannt seien, die ihre Hausmädchen nicht angeben müßten.»
Die durch Kreisschreiben Nr. 37a bewirkte Erleichterung in der Erfassung der Nichterwerbstätigen wird, wie schon im Vorjahr, allgemein anerkannt. Auch hier bestehen jedoch noch Lücken, z.B. bei Haustöchtern, die gelegentlich im elterlichen Geschäft aushelfen. Einzelne kantonale Ausgleichskassen ersuchten mit gutem Erfolg die Großbetriebe, ihnen die vor Erfüllung des 65. Altersjahrs in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmer zu melden, damit diese als Nichterwerbstätige erfaßt werden können.
Auf dem Ge!biete der Abrechnungsregister- und Meldekarten (Kreisschreiben Nr. 36a) wickelt sich der Verkehr zwischen kantonalen Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen im allgemeinen in gutem Einvernehmen ab. Im einzelnen hat es allerdings noch da und dort «Sand im Getriebe». So mußte eine kantonale Ausgleichskasse die Annahme von Meldekarten verweigern, weil sie nichts anderes enthielten, als den lakonischen Vermerk «Streichung wegen Konkurs». Ein Kassenleiter erblickt im «Vor- und Nachgeben das geeignete Mittel zur Bereinigung der an und für sich immer geringfügigen Differenzen».
Die erhoffte Senkung der Revisionskosten durch die Aufteilung des Revisionsstoffes ist nur bei wenigen Ausgleichskassen eingetreten. Zum Teil ist dies darauf zurückzuführen, daß verschiedene Ausgleichskassen mit ihren Revisionsorganen jährliche Pauschalen vereinbart haben. Bei manchen Ausgleichskassen weisen die Revisionskosten eher steigende Tendenz auf. Eine Ausgleichskasse vermutet daher - zu Unrecht -‚ «die Aufteilung des Revisionsstoffes dürfte eher den Zweck verfolgt haben, die fraglichen Aufgabengebiete noch mehr als bisher zu durchleuchten». Eine andere Ausgleichskasse hielte es auch vom Kostenstandpunkt aus für vorteilhafter, wenn den Revisionsstellen nur die buchhalterischen Prüfungen übertragen würden, während die materiellen Prüfungen durch die Aufsichtsorgane erfolgen sollten.
Die Berichterstattung über die Arbeitgeberkontrollen förderte keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu Tage, es sei denn, daß die Kontrollen oft viel Takt erfordern. In der Anordnung der Kontrollen spielt die Kostenfrage häufig die entscheidende Rolle. Die verschiedenen Kriterien der
einzelnen Ausgleichskassen für die Bezeichnung der zu kontrollierenden Betriebe «schafften unnötig böses Blut, vor allem dann, wenn in der nämlichen Ortschaft gleich große Betriebe je nach Kassenzugehörigkeit kontrolliert werden oder nicht».
*
Die Abrechnung mit Beitragsmarken zeigt das aus den Vorjahren bekannte Bild. Einmalig ist sicher der Fall jenes Arbeitgebers, der sich auf den Standpunkt stellte, der 2Yrige Abzug vom ausbezahlten Lohn sei unpsychologisch. Er zog seinen Arbeitnehmern daher keinen AHV-Beitrag ab, sondern erfüllte seine Beitragspflicht - allerdings nur teilweise mit Beitragsmarken. Diese Beitragsmarken mußte er aber in die Stadt einkaufen gehen, weil das ländliche Gemeindepostamt über einen entsprechenden Vorrat nicht verfügte.
Auf dem Gebiete des Versicherungsausweises haben die Ausgleichskassen häufig Mühe, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern dessen Bedeutung einzuprägen, wenn auch im ganzen gesehen die Situation sich eher gebessert hat. Immer wieder kommt es jedoch vor, daß Arbeitgeber den Neuemtritt von Arbeitnehmern brieflich mitteilen, statt das Anmeldeformular zu benützen oder den Versicherungsausweis einzusenden. Auf der andern Seite scheinen viele Versicherte nicht genau zu wissen, wann sie geboren, wo sie heimatberechtigt sind und wie sie ihren Familiennamen schreiben müssen. Bei einer gewissen Kategorie von Versicherten beruht diese «Unwissenheit» auf Absicht. So beschäftigen z.B. die Früchte- und Gemüseimporteure zum Auslad der Importe an den Bahnhöfen in den frühen Morgenstunden eine größere Anzahl Gelegenheitsarbeiter, von denen oft kein Versicherungsausweis erhältlich ist und die auch die Entgegennahme von AHV-Marken verweigern. -In Extremfällen wird die Rückseite des Versicherungsausweises zu Abrechnungszwecken benützt. Eine Ausgleichskasse weiß zu berichten, daß eine Versicherte den Versicherungsausweis für das dichte Bekleben mit Beitragsmarken für geeignet fand. In einem andern Falle war eine ausländische Versicherte mit dem Stempel der kontoführenden Ausgleichskasse nicht einverstanden, weshalb sie an Stelle dieses Stempeleindruckes von Hand die Berufsbezeichnung «Köchin» beifügte. Eine geschiedene Frau schließlich überklebte den Familiennamen ihres früheren Gatten mit schwarzem Papier. - Die Begehren nach Duplikaten sind zurückgegangen seitdem viele Ausgleichskassen für die Erstellung von Duplikaten eine Gebühr verlangen.
Die Beschaffung und Bereinigung der Eintragungahelege für die Führung der individuellen Beitragskonten erforderte wiederum viel Kleinarbeit. An vorderster Stelle stehen hiebei die Rückfragen nach fehlenden Versichertennunimern,. Erfreulicherweise können viele Ausgleichskassen einen Rückgang der unter Schlüsselzahl 6 einzutragenden Beiträge melden. Kontenauszüge wurden zwar nur in Einzelfällen verlangt, doch scheinen diese gegenüber dem Vorjahr zugenommen zu haben. Zahlreich sind die Italiener, die vor der Rückreise in die Heimat den Stand ihres Kontos kennen wollen. Deutsche Saisonarbeiter oder Grenzgänger verlangten zu Handen der deutschen Sozialversicherung Auszüge mit den genauen Daten der Beschäftigung in der Schweiz.
(Fortsetzung folgt)
Schweizerisehe Ausgleichskasse
11 11d Staatsverträge
Die Schweizerische Ausgleichskasse, ursprünglich als «Ausgleichskasse für die Auslandschweizer» vor allem zur Durchführung der freiwilligen Versicherung und zur Betreuung der schweizerischen Rentenbezüger im Ausland ins Leben gerufen, hat mit der Uebertragung aller Rentenzahlungen der AHV an Ausländer im Ausland und mit der Bezeichnung als «Verbindungsstelle» bei der zwischenstaatlichen Durchführung der die Alters- und Hinterlassenen- sowie die Invalidenversicherung betreffenden Teile von Sozialversicherungsabkommen eine beträchtliche und vorläufig noch nicht zum Abschluß gekommene Ausweitung ihrer Geschäftslast erfahren. Ueber Art und Umfang dieser aus den Staatsverträgen erwachsenden Aufgaben orientiert der Jahresbericht der Schweizerischen Ausgleichskasse für 1952, dessen Ausführungen wir die nachstehenden Angaben entnehmen, nicht ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß sie lediglich einen teilweisen Einblick in die Bedeutung der Sozialversicherungsabkommen auf dem Gebiete des Alters- und 1-linterlassenenschutzes vermitteln, finden doch namentlich die in den Pflichtenkreis der kantonalen und der Verbands-Ausgleichskassen fallenden Auszahlungen von AHV-Renten an die in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen der Vertragsländer darin nicht Erwähnung.
Von den vier Ende des Jahres 1952 in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommen sind deren zwei, nämlich die im Verlaufe des Jahres 1951 in Kraft gesetzten Verträge mit Oesterreich und mit der Bundesrepublik
Deutschland, im Berichtsjahr erstmals zu voller Auswirkung gelangt, während von den beiden schon länger geltenden Abkommen mit Italien und mit Frankreich vor allem das letztere ebenfalls eine merkliche Zunahme der Geschäfte brachte. Die aus diesen Umständen resultierende Arbeitsvermehrung spiegelt sich schon allein in der Statistik des Schriftverkehrs wider, die für die vier Staatsverträge nähere Zahlen über ausgehende Korrespondenzen verzeichnet, nämlich: Italien mehr als 1300, Frankreich gegen 2200, Oesterreich etwa 450, Deutschland rund 4900.
Das doppelte Ziel aller staatsvertraglichen Vereinbarungen geht bekanntlich dahin, die weitestmögliche Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beteiligten Länder einerseits, die ungehinderte Ueberweisung von Sozialversicherungsleistungen über die Landesgrenzen nach den beteiligten Staaten anderseits gegenseitig zuzusichern. Daß dieser Zweck erreicht wird, davon zeugen die laufenden Zahlungen, zur Hauptsache Renten, die in ein- oder zweimonatigen Intervallen aus der Schweiz nach den Vertragsstaaten und umgekehrt fließen und manchem Versicherten nicht nur materielle Hilfe bringen, sondern auch das Bestehen einer sozialen Solidarität über die Landesgrenzen hinaus praktisch vor Augen führen. So gingen im Berichtsjahr an 47 außerhalb der Schweiz lebende italienische Staatsangehörige Renten der AHV, davon 13 Ehepaar-Altersrenten; ebenso 47 Renten, wovon 16 für Ehepaare, an Franzosen; ferner 3 Renten an österreichische und 29 (wovon 3 Ehepaars-)Renten an deutsche Staatsangehörige im Ausland. Zum überwiegenden Teil wohnen diese Empfänger in ihrem Heimatland, doch verbringen einzelne von ihnen den Lebensabend auch in Drittländern, unter denen sogar Südafrika und Australien zu finden sind. Bei der Betrachtung dieser Rennerzahlen ist nicht nur der eingangs erwähnte Umstand zu bedenken, daß der größere Teil der rentenbeziehenden Angehörigen der Vertragsstaaten weiterhin in der Schweiz wohnt, wo sie oft schon seit Jahrzehnten ansäßig sind, sondern auch die Tatsache nicht zu übersehen, daß die erst seit 1948 bestehende schweizerische AHV ein noch junges Sozialwerk mit verhältnismäßig bescheidenen Rentnerbeständen darstellt; die Zahl der Rentenempfänger wird mit jedem weiteren Jahr eine beträchtliche Zunahme erfahren und damit gleichzeitig auch der Anteil derjenigen ausländischen Staatsangehörigen, die in den Genuß der Vorteile der Staatsverträge kommen.
Im Gegensatz zu unserem Land weisen die Vertragsstaaten sämtlich schon länger bestehende Sozialversicherungseinrichtungen auf, die wenn sie zunächst auch eher Klassenversicherungen darstellten und erst in den Entwicklungen der neueren Zeit eine Tendenz zur allgemeinen
obligatorischen Versicherung aufweisen, wie sie in der Schweiz eingeführt worden ist bereits hohe Bestände an Rentenberechtigten verzeichnen, darunter auch zahlreiche Schweizer. Soweit diese Landsleute heute in der Schweiz leben, erhielten sie im Berichtsjahr ihre Renten aus Italien in direkter Ueberweisung durch die leistungspflichtigen Versicherungseinrichtungen (die «Versicherungsträger», wie die Bezeichnung in Deutschland und Oesterreich lautet), wogegen die Renten aus Oesterreich, Frankreich und Deutschland durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausgerichtet wurden. Die beiden letztgenannten Länder leiteten gemäß den vertraglichen Vereinbarungen auch sämtliche Leistungen an ihre eigenen in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen über diese Kasse, die in diesen Fällen somit als eigentliche schweizerische Zahlstelle der betreffenden ausländischen Versicherungseinrichtungen erscheint. Als solche besorgte sie die Anweisung erheblicher ausländischer Rentenbeträge, die mangels Unterscheidung zwischen schweizerischen und nichtschweizerischen Empfängern nur gesamthaft genannt werden können: für Rechnung der französischen Versicherungskassen wurden während des Jahres 1952 rund Fr. 483 000.— ausbezahlt. In dieser Summe sind allerdings auch Nachzahlungen für frühere Perioden enthalten, ferner erhebliche Beträge an Invalidenrenten für Personen, die vorübergehend zu einem Sanatoriumsaufenthalt in Leysin und Davos in unser Land einreisten. Bedeutende Rentenbeträge wurden sodann von den deutschen Versicherungsträgern zur Auszahlung an die Berechtigten schweizerischer und deutscher Nationalität nach Genf überwiesen, machte doch die Gesamtsumme (einschließlich der Renten für Invalidität) allein für den letzten Monat des Berichtsjahres 1952 rund Fr. 108 000.— aus. Bei den österreichischen Rentenversicherungen, die bisher die Renten an österreichische Staatsangehörige in der Schweiz direkt, ohne Inanspruchnahme der Schweizerischen Ausgleichskasse, auzahlten, ging der ganze Betrag der während des verflossenen Jahres an die schweizerische Verbindungsstelle überwiesenen Renten von rund Fr. 43 700.— an schweizerische Bezüger. Außer den genannten laufenden Renten haben im Berichtsjahr sowohl die deutschen wie die österreichischen Rentenversicherungen entsprechend den staatsvertraglichen Vereinbarungen noch sehr erhebliche Beträge überwiesen, die als Nachzahlungen von Rentenrückständen aus der Zeit vom Mai 1945 bis Ende 1951 geschuldet waren. Bei den österreichischen Nachzahlungen handelte es sich um Renten, die im genannten Zeitabschnitt auf Grund der innerstaatlichen österreichischen Vorschriften wegen Aufenthalts der Berechtigten im Ausland nicht zuerkannt werden konnten oder ruhten, wo-
gegen die deutschen Nachzah1unen sich auf Renten von Berechtigten bezogen, die sich in der erwähnten Zeit in Deutschland bzw. in den vom deutschen Recht vorgesehenen sog. Grenzgebieten der Schweiz aufgehalten hatten. Die italienische Versicherung anderseits bedient sich wie erwähnt der schweizerischen Verbindungsstelle für Zahlungen nach der Schweiz nicht, weshalb Angaben über deren Leistungen im Jahresbericht der Schweizerischen Ausgleichskasse fehlen.
In bescheidenem Rahmen, nach Anzahl wie Summe, hielten sich die von der schweizerischen AHV vorzunehmenden Beitragsrückvergütungen an den Versicherten selber beziehungsweise die Beitragsüberweisungen an den zuständigen ausländischen Versicherungsträger zu Gunsten des Versicherten mit Bezug auf französische, deutsche und österreichische Staatsangehörige in Fällen, da solchen Personen nach Eintritt des versicherten Risikos kein Rentenanspruch gegenüber der AHV zustand. Um Fr. 2 050.-- handelte es sich bei Oesterreichern, um wenig mehr, nämlich rund Fr. 2 270.—, bei Franzosen, und um nahezu Fr. 16 300.— hei Deutschen. Besondere Verhältnisse liegen in diesem Punkt dagegen bezüglich der italienischen Staatsangehörigen vor. Nach dem zur Zeit geltenden Abkommen können sie bekanntlich innerhalb von fünf Jahren nach Verlassen der Schweiz die Ueberweisung der selbst bezahlten Beiträge (ohne Arbeitgeberbeiträge) an die italienische Versicherung verlangen, sofern in diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch bei der AHV noch nicht besteht. Im Hinblick auf die völlige Neuordnung der Rückerstattung im neuen, bisher nicht ratifizierten Abkommen vom 17. Oktober 1951 wurde indessen vereinbart, daß vorderhand die Beitragsüberweisungen grundsätzlich zu sistieren seien. Verschiedene Ausnahmen mußten dabei allerdings vorgesehen werden, vor allem für jene Fälle, da nach schweizerischem Recht der Versicherungsfall eingetreten ist, ohne daß ein Rentenanspruch gegenüber der AHV entstanden wäre, sowie dann, wenn nach italienischem Recht der Versicherungsfall eingetreten ist und Anspruch auf eine Rente der italienischen Sozialversicherung, die durch die zu überweisenden Beiträge wohl in der Regel erhöht werden kann, besteht. In diesem Rahmen wurden 429 Gesuche gutgeheißen und eine Gesamtsumme von über Fr. 72 000.— an die italienische Versicherung überwiesen.
Aus den Staatsverträgen erwachsen der Schweizerischen Ausgleichskasse aber noch verschiedene andere Obliegenheiten. Sie hat beispielsweise nicht nur alljährliche Lebenszeugnisse von den nichtschweizerisehen AHV-Rentenbezügern in den Vertragsstaaten unter Mitwirkung der dortigen Verbindungsstellen einzuziehen, sondern ihrerseits den fran-
zösischen, deutschen und österreichischen Versicherungsträgern ähnliche Lebens- und ferner Wohnsitzbescheinigungen für diejenigen Rentenbezüger zu beschaffen, die ihre ausländischen Leistungen durch Vermittlung der Ausgleichskasse in Genf beziehen. Des weitern hat diese schweizerische Verbindungsstelle auf Ansuchen der französischen Sozialversicherung bei Invalidenrentnern ärztliche Gutachten zu veranlassen, was im Jahre 1952 in 26 Fällen geschehen ist, sowie administrative Kontrollen in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bei bestimmten Kategorien von Rentenempfängern vorzunehmen, was in 5 Fällen verlangt wurde. Medizinische Atteste über Berufsunfähigkeit waren auch für die österreichischen (in zwei Fällen) und für die deutschen (in 20 Fällen) Rentenversicherungen anzufordern, wofür sich die Ausgleichskasse an die SUVA wandte.
Die bisher mit der Durchführung der zwischenstaatlichen Abkommen gemachten Erfahrungen der Schweizerischen Ausgleichskasse lassen sich dahin zusammenfassen, daß der Verkehr mit den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten wie insbesondere auch das Auszahlungswesen sich im allgemeinen befriedigend abwickelten. Für die künftige Entwicklung der zwischenstaatlichen Sozialversicherung liefern diese Erfahrungen zweifellos wertvolle Unterlagen.
AHV-Praxis
So nennt sich die von Dr. Hans Oswald, Gerichtsschreiber des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, im Verlag Hans Huber Bern herausgegebene Sammlung der Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in AHV-Sachen. Wie der Verfasser im Vorwort ausführt, möchte dieser Präjudizienkommentar über den Stand der Judikatur der obersten Rechtspflegebehörde am Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die AHV orientieren. Zu diesem Zwecke sind die maßgebenden Entscheidungsgründe in der Reihenfolge der Gesetzesartikel systematisch geordnet. Die Motive werden auszugsweise oder kurz bearbeitet, in der Regel mit einem Regest, wiedergegeben. Wegen Raummangel hat der Verfasser auf eine einläßliche Wiedergabe der Entscheide auf dem Gebiete der Uebergangsrenten verzichtet. Es war dies umso eher möglich, als die Bedeutung dieser Praxis immer mehr zurücktritt. Zu bedauern ist dagegen, daß wohl aus dem gleichen Grunde von der Darstellung der den Entscheiden zugrundeliegenden Sachverhalte abgesehen werden
mußte, was wie der Verfasser richtig vorausgesehen hat viele in der Praxis als Mangel empfinden werden. Diese Lücke wird jedoch ausgefüllt durch die zahlreichen und sorgfältigen Verweisungen auf die Bestimmungen von Gesetz und Verordnung und weiterer Erlasse sowie auf Materialien und Literatur. Wenn man von den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in den ersten 5 Jahren gefällten 2 245 Entscheiden die große Zahl der Abschreibungsbeschlüsse und «Routine-Urteile» auf dem Gebiete der Beitragsveranlagung und -herabsetzung abzieht, so geben die vom Verfasser erwähnten 625 Urteile wohl ein vollständiges Bild von den Grundsätzen, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Grund der bestehenden Normen inskünftig als maßgebend erachtet.
Der Urteilssammlung im Umfange von 336 Seiten mit 590 Entscheidnummern geht eine 36 Seiten umfassende Einleitung voraus. In dieser Einleitung versucht Oswald, einen allgemeinen methodischen Ueberblick darüber zu geben, wie sich das Gesetz im Lichte der letztinstanzlichen Rechtsprechung der Jahre 1948 bis 1952 ausgewirkt hat. Der Leser gewinnt in gedrängter Form aber in einfacher und klarer Sprache eine interessante und aufschlußreiche Uebersicht über Standort und Blickfeld des Richters. Dabei ist dieser Standort gelegentlich wohl allzu ausschließlich berücksichtigt worden. So könnten da und dort Ergänzungen angebracht werden, welche gewisse Fragen noch in einem andern Lichte erscheinen ließen. Beispielsweise mag die in Ziffer III vertretene Auffassung über die präjudizielle Tragweite letztinstanzlicher Entscheidungen einfach und einleuchtend erscheinen. Sobald sie jedoch auf Grund der Urteile verwirklicht werden sollte, entstehen die Schwierigkeiten. Die Spruchpraxis des Gerichts war nicht auf jedem Gebiet so einheitlich und übersichtlich, wie die «AHV-Praxis» den Eindruck erwecken könnte, Gewiß ist die Frage, ob einem Urteil präjudizielle Bedeutung zukommt, auf Grund der Urteilsgründe zu beantworten. Aber gerade darüber, ob wie Oswald ausführt im Urteil die maßgebliche Norm sorgfältig und generell ohne Rücksicht auf besonders liegende Umstände des Einzelfalles eingehend und klar herausgearbeitet ist, m.a.W. ob ein sachlich befriedigendes Urteil vorliegt, können die Meinungen oft in guten Treuen auseinandergehen. Der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltungspraxis der Rechtsprechung angepaßt werden soll, ist daher nicht in allen Fällen einfach zu bestimmen. Daß die Verwaltung nicht allen Schwankungen der Gerichtspraxis folgen kann, versteht sich von selbst. Auf jeden Fall ginge es nicht an, daß die Umstellung der Verwaltungspraxis auf die Gerichtspraxis und der Zeitpunkt dieser Umstellung von jeder der 104
Ausgleichskassen nach eigenem Gutdünken bestimmt würde. Diese Reserven schmälern nicht das Verdienst Oswalds, eine äußerst bedeutsame Frage mutig angepackt und dazu klar - wenn u.E. auch einseitig - Stellung genommen zu haben. Er hat damit das Stichwort zu einer Diskussion gegeben, die inzwischen in der Schweizerischen Juristen-Zeitung in interessanter Weise fortgesetzt wurde. 1)
Abschreibung von Beitragsforderungen
Im Jahre 1952 haben die Ausgleichskassen rund 970 000 Franken an Beiträgen als uneinbringlich abschreiben müssen. Diese Summe beträgt etwas weniger als 0,2 der 527 Millionen Franken, welche im gleichen Zeitraum an Beiträgen eingegangen sind. Von bereits abgeschriebenen Beiträgen konnten nachträglich noch 8500 Franken erhältlich gemacht werden.
Die erwähnten Abschreibungen beziehen sich auf rund 6 000 Fälle. Die betreffenden Akten sind dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Prüfung unterbreitet worden, und es ließen sich daraus insbesondere folgende Schlüsse ziehen:
In der großen Mehrzahl der Fälle gingen die Ausgleichskassen gesetzeskonform vor. Vereinzelt wurde nur eine einzige oder gar keine Mahnung für die ganze Beitragsschuld des Jahres 1952 erlassen; dies meist in Fällen, bei denen der Kasse die Insolvenz des Schuldners bekannt war. Auch unter den obgenannten Umständen sind jedoch die Vorschriften von AHVV Art. 37 zu befolgen. Es geht nicht an, die Mahnungen zu unterlassen, weil vor relativ kurzer Zeit ein Verlustschein gegen den Schuldner ausgestellt wurde.
Soweit die Kassen Stunduigen gewährten, wurden sie oft zugestanden, ohne daß eine erste Anzahlung erfolgte (AHVV Art. 38hi, Abs. 1) und falls eine Teilzahlung ausblieb, wurde nicht sofort zum rechtlichen Inkasso geschritten. Das nachfolgende Beispiel aus der Praxis zeigt deutlich die Gefahr, die sich aus der Nichtbeachtung der Vorschriften ergibt:
Eine Firma X, deren Geschäftsführer Ausländer ist, erhielt Ende 1950 eine gerichtliche Stundung für 4 Monate. Die Kasse hatte ihre Forderung angemeldet und wollte sie nach Ablauf der Stundung auf dem betreibungsrechtlichen Wege geltend machen. Der Sachwalter der Firma schlug vor, die Schuld in 8 Raten zu bezahlen, welchem Vorgehen die
1)Peter Saxer und F. Baumann, in Heft 12 und 14 der Schweizerischen Juristen-Zeitung 1953.
Kasse zustimmte, trotzdem keine Anzahlung geleistet wurde. Nachdem die erste Rate mit zweimonatiger Verspätung bezahlt worden war, schob die Firma weitere Zahlungen hinaus mit der Begründung, der Geschäftsführer sei im Ausland. Sie bat, die Kasse solle doch mit der Fortsetzung der Betreibung zuwarten. Auch der 1--andelsattach6 des Heimatlandes des Geschäftsführers intervenierte und ersuchte, mit der Verwertung noch zuzuwarten. Als diese dann doch nach weiteren 3 Monaten verlangt wurde, war der Konkurs bereits eröffnet worden und die Kasse erhielt einen Verlustschein für den ganzen angemeldeten Betrag von ca. Fr. 2 500.—.
Es fiel auf, daß einige Betreibungsämter - besonders in ländlichen Gebieten - im Vollstreckungsverfahren die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen des SchKG oft nicht eingehalten haben. So mußten verschiedene Kassen drei oder gar viermal beim zuständigen Betreibungsamt reklamieren, bevor die verlangte Pfändung oder Verwertung durchgeführt wurde. Ungenügende Berücksichtigung fanden die Vorschriften von SchKG Art. 123, Abs. 5, denn oft wurde die Verwertung nicht angeordnet, auch wenn die fälligen Abschlagszahlungen nicht erfolgten.
Im Falle des gerichtlichen Nachlasses wurde SchKG Art. 306 wiederholt mißachtet, indem keine Sicherstellung der privilegierten AHV-Forderung erfolgte. So wurde z.B. in einigen Fällen nicht der ganze Betrag ausbezahlt, sondern nur der Prozentsatz, der auch den Gläubigern der
5. Klasse zugesprochen worden war.
Entstehen durch die Säumnis der Betreibungsämter oder Nachlaßbehürden Verluste und haben die Kassen von den ihnen gegen die fehlbaren Vollstreckungsorgane zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht, so werden sie am entstandenen Schaden mitverantwortlich.
Die dem Bundesamt für Sozialversicherung von den Kassen gemeldeten Abschreibungsbeträge stimmten allgemein mit den entsprechenden Gutschriften der zentralen Ausgleichsstelle überein. Größere Differenzen ergaben sich nur in 2 Fällen und zwar deshalb, weil versehentlich das bisherige Abschreibungskonto 481 nicht rein geführt worden war. Die beiden in Frage stehenden Kassen hatten nämlich auf jenem Konto nicht nur die zufolge Uneinbringlichkeit abgeschriebenen, sondern auch die gemäß AHVV Art. 40 erlassenen Beiträge verbucht. Mit dem neuen Kontenplan, der besondere Konti für herabgesetzte, erlassene und uneinbringliche Biträge enthält, dürften solche Differenzen in Zukunft wegfallen.
Polizeibesuch bei der Ausgleichskasse
(Ein Schweigepflichtsfall aus der Praxis)
Ein Inspektor der kantonalen Kriminalpolizei spricht bei einer Verbandsausgleichskasse vor. Er weist eine vom Untersuchungsrichter unterzeichnete Aufforderung zur Herausgabe aller Akten vor, die eine konkursite Firma betreffen. Unter Berufung auf AHVG Art. 50 lehnt es der Kassenleiter ab, diese Akten herauszugeben, bevor die notwendige Bewilligung vorliegt. Da der Polizeiinspektor jedoch mit gewaltsamer Beschlagnahme droht, setzt sich der Kassenleiter telephonisch mit dem Bundesamt für Sozialversicherung in Verbindung. Mit dessen Einverständnis kann er hierauf dem Inspektor die verlangten Akten gegen Quittung aushändigen.
Dieses praktische Beispiel wirft die Frage der Beziehungen zwischen Ausgleichskassen und Straf- bzw. Polizeibehörden auf. Die Justizabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes äußert sich hiezu wie folgt:
«Aus dem Text von AHVG Art. 50, Abs. 1, ergibt sich, daß die Schweigepflicht nicht nur gegenüber Privaten und, wie die Entstehungsgeschichte des AHVG beweist, gegenüber Steuerbehörden gilt, sondern auch gegenüber allen andern eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden. Hievon ausgenommen sind selbstverständlich die Durchführungsorgane der AHV. Die Schweigepflicht findet infolgedessen ebenfalls Anwendung gegenüber Straf- und Polizeibehörden. Es ist somit nicht zulässig, daß diese Behörden den Anspruch erheben, Auskünfte über solche Tatsachen, über die die betroffenen Personen gemäß AHVG Art. 50 Verschwiegenheit zu bewahren haben, seien ihnen ohne weiteres zu erteilen. Denn diese Personen können nicht von sich aus entscheiden, ob eine Ausnahme von der Schweigepflicht in einem Einzelfall bewilligt werden kann. Gemäß AHVG Art. 50, Abs. 2, ist diese Frage jeweils dem Bundesrat bzw. im Wege der Kompetenzdelegation (AHVV Art. 176, Abs. 3) dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement vorzulegen. Die Straf- und Polizeibehörden dürfen daher höchstens verlangen, daß die von ihnen um Auskunft angegangene Ausgleichskasse die zuständige Instanz um Befreiung von der Schweigepflicht ersuche. Es versteht sich von selbst, daß eine entsprechende Bewilligung nur erteilt werden kann, nachdem die zuständige Behörde in voller Kenntnis des Sachverhalts geprüft hat, «ob kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt» (Art. 50, Abs. 2). Für die Praxis dürfte es daher angezeigt sein, den Straf- und Polizeibehörden nahezulegen, sie möchten ihre Auskunftsbegehren, soweit dadurch allenfalls AHVG Art. 50 berührt wird, bei den Ausgleichskassen schriftlich stellen».
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Zur Behandlung der dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bzw. dem Bundesamt für Sozialversicherung vorgelegten Gesuche um Bewilligung von Ausnahmen von der Schweigepflicht ist folgendes festzuhalten:
Dem Entscheid über die Frage, ob die Verbandsausgleichskassen Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, soll zwar nicht vorgegriffen werden. Immerhin kann gesagt werden, daß die Verbandsausgleichskassen sicher öffentliche Aufgaben erfüllen; denn sie befassen sich ja vor allem mit der Durchführung der AHV und der Erwerbsersatzordnung. Infolgedessen sind sie Träger öffentlicher Gewalt. Nach AHVG Art. 66 unterliegen aber Personen, welche als Organ einer Ausgleichskasse handeln, der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wie Behördemitglieder und Beamte gemäß Art. 312-317 und 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Andererseits ist es immer eine eidgenössische Behörde, an die sich die Kassenfunktionäre in Fragen der Schweigepflicht wenden müssen. Die Stellung der Kassenfunktionäre hinsichtlich ihrer Zeugnis- und Auskunftspflicht scheint folglich derjenigen der Bundesbeamten analog zu sein. In diesem Zusammenhang mag daher ein Kreisschreiben interessieren, das der Bundesrat am 6. Oktober 1911 an alle Kantonsregierungen «betreffend die Editionspflicht der Amtsakten und die Zeugnispflicht der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesbeamten über Vorgänge in der eidgenössischen Verwaltung» erlassen hat. Dieses Kreisschreiben enthält folgende Grundsätze, denen die Praxis des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bei der Behandlung von Schweigepflichtsfällen entspricht: Eine Pflicht zur Aktenedition an Zivil- oder Strafgerichtsbehörden und die Zeugnispflicht besteht nur im Rahmen der freiwilligen Rechtshilfe und soweit der betreffende Funktionär von der Schweigepflicht entbunden wird. Dies ergibt sich einerseits aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung und dem Verhältnis der gerichtlichen zur vollziehenden Gewalt, andererseits aus dem strafrechtlichen Verhältnis zwischen Bundesgewalt und kantonaler Gewalt.
Damit ist nun aber keineswegs gesagt, daß die Ablehnung der Rechtshilfe von der zuständigen Bundesbehörde nach freiem Belieben oder nach Willkür vorgenommen werden dürfe. Auch die Bundesbehörde verschließt sich keineswegs der Wichtigkeit, die in einem Rechtsstaate der möglichst ungehemmte Gang der Rechtspflege für sich beanspruchen muß. Sie ist sich dessen bewußt, daß in einem Bundesstaatsorganismus die Rechtspflege der Gliedstaaten der weitgehenden Rücksichtnahme und Förde-
rung seitens des Gesamtstaates würdig und bedürftig ist, und daß Konflikte nach Möglichkeit zu vermeiden sind.
Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Bundesrat seinerzeit folgende Beschlüsse gefaßt:
«lt. Der Bundesrat wird die von ihm nachgesuchte Rechtshilfe nur da
verweigern, wo entweder die allgemeinen Landesinteressen es verlangen, oder wo das Interesse und der ungestörte Gang der Verwaltung durch Gewährung der Rechtshilfe in erheblichem Maße gefährdet oder benachteiligt würden.
2. Dem Begehren um Edition von Akten wird in der Regel nur in der Form entsprochen, daß je nach dem Ermessen des zuständigen Departementchefs an Stelle der Aushingabe der Originalurkunden die Erstellung beglaubigter Abschriften, oder die Abgabe eines Amtsberichtes angeordnet, oder die direkte Einsichtnahme der Akten bewilligt wird».
Bei reinen Strafsachen darf angenommen werden, es lägen keine schützenswerten Privatinteressen vor, die der Auskunfterteilung an die Untersuchungsbehörden entgegenstehen. In solchen Fällen pflegt daher das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Ausnahmen von der Schweigepflicht zu bewilligen. Das entsprechende, an die Ausgleichskasse gerichtete Gesuch muß jedoch unmittelbar oder mittelbar (wie im eingangs erwähnten Beispiel) - von einer richterlichen Behörde und nicht von der Polizei ausgehen.
Außer in dringenden Fällen wird die Ausgleichskasse mit Vorteil ihre Akten erst aushändigen, wenn eine schriftliche Ermächtigung des Bundesamtes für Sozialversicherung vorliegt. Abgesehen davon, daß die Sicherstellung der bei der Ausgleichskasse befindlichen Akten kaum gefährdet ist, soll der Ausgleichskasse nicht verwehrt sein, ein Aktenverzeichnis anzulegen.
Im übrigen hat, je nach der kantonalen Gesetzgebung, die Ausgleichskasse auch das Recht, die Herausgabe der Akten zu verweigern. So bestimmt z.B. Art. 136 des waadtländischen Strafprozesses:
«Der (Unterisuchungs)Richter entscheidet gegebenenfalls, ob und inwieweit der Inhaber, namentlich zur Wahrung seines Berufsgeheimnisses, berechtigt ist, 'die Herausgabe zu verweigern.
Gegen den vom Richter auf Grund vorhergehenden Bestimmung getroffenen Entscheid kann Beschwerde an die Anklagekammer geführt werden.
Der Richter untersagt dem Inhaber, über den in Frage stehenden Gegenstand zu verfügen, bis der Beschwerdeentscheid vorliegt.»
Besonders in «nem Konkursfall dürfte die Ausgleichskasse ihre Akten benötigen; es erscheint daher zweckmäßig, ihr diese nicht wegzunehmen. Dagegen wird sie nach Erhalt der Bewilligung die gewünschten Auskünfte erteilen oder, im Sinne des angeführten Kreisschreibens, direkte Akteneinsicht gewähren.
Durchführmigsfragen der AHV
Beitragsgutschrift nach Vernichtung der Lohnunterlagen durch höhere Gewalt
Anläßlich einer Brandkatastrophe wurde die Lohnbuchhaltung der Firma H. in N. vernichtet. Die zuständige Ausgleichskasse legte auf Grund der abgelieferten Beitragsbescheinigungen des Jahres 1951 und in Verbindung mit der Geschäftsleitung die Beitragsgutschriften pro 1952 nach bestem Können fest. Sie meldete die entsprechenden Zahlen den hievon betroffenen Versicherten und bat um Einspruch innert 30 Tagen, falls sich Unstimmigkeiten ergäben.
Von den ca. 460 Arbeitnehmern erhoben nur deren 2 Einspruch und die Differenzen konnten ohne weiteres bereinigt werden.
Durch die Zusammenarbeit der Firma mit der Ausgleichskasse konnten somit alle IBK-Gutschriften trotz der Feuersbrunst richtig erteilt werden.
Der Versicherungsausweis von Ehefrauen, die in (las Schweizer-
bürgerrecht wieder aufgenommen worden sind
In ZAK 1953, Seite 131/132, war dargelegt worden, wie sich die Wiederaufnahme in das Schweizerische Bürgerrecht von Ehefrauen gemäß dem neuen Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 hinsichtlich der AHV auswirkt. In der Praxis hat sieh nun die Frage gestellt, wie es sich mit dem Versicherungsausweis solcher Ehefrauen verhält.
Die Versicherte gilt, auch wenn sie das Bürgerrecht des Ehemannes beibehält, der AHV gegenüber ausschließlich als Schweizerin. Der Versicherungsausweis ist demzufolge gemäß Randziffer 32 der Weisungen über Versicherungsausweis und IBK zu ibehandeln. Auf ausdrückliches
Begehren der Versicherten und nur auf solches -kann ihr auch ein Duplikat ohne ehemalige Kurzbezeichnung ausgestellt werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle ist im Begehren um das Duplikat in diesem Sinne zu orientieren. -
Durchfühnmgsfragen der EO
Entschädigungsberechtigung von Teilnehmerinnen an FHD-
Einfiihrungskursen
Nach EO Art. 9, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 1, beträgt die Entschädigung für Alleinstehende für Rekruten Fr. 1.50 im Tag. Da nach EO Art. 1, Abs. 1, auch die Angehörigen des Frauenhilfsdienstes Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung haben, frägt es sich, wann diese die Entschädigung für Alleinstehende für weibliche Rekruten erhalten.
Angehörige des Frauenhilfsdienstes beziehen für die Dienstleistungen in FHD-Einführungskursen, soweit sie dabei ihre erste militärische Ausbildung erhalten, den Rekrutensold. Daher sind sie für diese Dienstleistungen auch gemäß EO als Rekruten zu entschädigen, erhalten also, wenn sie alleinstehend sind, eine Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.50 im Tag. Die Dienststelle Frauenhilfsdienst in der Generalstabsabteilung wird veranlassen, daß FHD, welche für ihre erste militärische Ausbildung einen FHD-Einführungskurs bestehen, in der Meldekarte stets als «FHD-Rekrutin» bezeichnet werden. Die Ausgleichskassen und Arbeitgeber dürfen sich also auf die entsprechende Eintragung in der Meldekarte verlassen unter dem allgemein geltenden Vorbehalt, daß der Eintrag nicht offensichtlich unrichtig ist.
Entschädigungsberechtigung für Dienstleistungen in Vorkursen für Küchenchefs
Die Küchenchef-Anwärter haben entweder direkt an die Rekrutenschule anschließend oder später einen 14 Tage dauernden Vorkurs zur Unteroffiziersschule für Küchenchefs zu bestehen. Die meisten dieser Wehrpflichtigen beziehen während dieses Vorkurses den Rekrutensold, während ein kleiner Teil von ihnen bereits den Sold für ausgebildete Wehrpflichtige erhält. Der Grund zu dieser unterschiedlichen Soldberechtigung hängt von der Art und Weise ab, wie diese Wehrpflichtigen für die Ausbildung zum Küchenchef vorgeschlagen werden, welche Frage hier nicht weiter erörtert werden muß. Die Rechnungsführer der in Frage stehenden Einheiten und Stäbe wurden angewiesen, die betreffenden Wehr-
pflichtigen, wenn und solange sie als Rekruten besoldet werden, in den Meldekarten als Rekruten zu bezeichnen. Daher können sich die Ausgleichskassen und Arbeitgeber auch bei diesen Wehrpflichtigen unter dem oberwähnten allgemeinen Vorbehalt auf die entsprechende Eintragung in der Meldekarte verlassen.
Der Begriff der unterstützungsbedürftigen Personen bei der Bemessung von Unterstützungszulagen
Gemäß EO Art. 7, Abs. 1, werden die Unterstützungszulagen ausgerichtet für Personen, die der Unterstützung bedürfen. Nach EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b, gelten als der Unterstützung bedürftig vom Wehrpflichtigen unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Einkommen im Monat Fr. 270.— oder, falls sie mit dem Wehrpflichtigen oder unter sich zusammenleben, Fr. 180.— im Monat nicht übersteigt. Erreicht oder übersteigt dagegen ihr eigenes Einkommen die für sie geltende Einkommensgrenze, so sind sie mit Ausnahme der in EOV Art. 5, Abs. 2, 2. Satz, genannten Personen nicht als vom Wehrpflichtigen unterstützte oder unterhaltene Personen zu behandeln, sodaß sie bei der Bemessung der Unterstützungszulage nicht berücksichtigt werden. Sowohl ihr eigenes Einkommen wie die für sie geltende Einkommensgrenze wird also nicht in Anrechnung gebracht. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Teil ihres eigenen Einkommens den vom Wehrpflichtigen unterhaltenen oder unterstützten Personen zukommt. Diesfalls wären sie als mitunterstützende Personen zu betrachten; doch wird die Mitunterstützung im Gegensatz zu Art. 11 der Verfügung Nr. 51 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung
in der Erwerbsersatzordnung nicht berücksichtigt. Diese Personen fallen also bei der Bemessung der Unterstützungszulage vollständig außer Betracht. Lebt z.B. der Wehrpflichtige mit zwei Schwestern zusammen, für die je eine Einkommensgrenze von Fr. 180.— gilt, und hat die eine Schwester ein Einkommen von Fr. 80.— und die andere ein solches von Fr. 250.— im Monat, so fällt die Schwester mit dem eigenen Einkommen von Fr. 250.— und der Einkommensgrenze von Fr. 180.— bei der Bemessung der Unterstützungszulage überhaupt nicht in Betracht. Deren Bemessung hat vielmehr gleich zu erfolgen, wie wenn der Wehrpflichtige nur die Schwester mit dem eigenen Einkommen von Fr. 80.— hätte.
Ausrichtung von Unterstützungszulagen für oder an im Ausland wohnende oder ausländische vom Wehrpflichtigen unterhaltene oder unterstützte Personen
Die Unterstützungszulagen können auch für oder an im Ausland woh nende oder ausländische vom Wehrpflichtigen unterhaltene oder unter-
stützte Personen ausgerichtet werden; denn der Anspruch auf Unterstützungszulage steht jedenfalls direkt uni in der Regel dem Wehrpflichtigen selbst zu und damit ganz unabhängig davon, wo die von ihm unterstützten Personen wohnen und welcher Nationalität diese sind. Dies war auch schon in der Lohn- und Verdienstersatzordnung Rechtens, mit der einzigen Ausnahme, daß gemäß Art. 1, Abs. 3, der Verfügung Nr. 51 für Ausländer, die im Ausland wohnen, eine zusätzliche Entschädigung nur beansprucht werden konnte, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hielt. Diese Sonderbestimmung wurde nicht in das neue Recht übernommen, da es einerseits fast unmöglich war zu entscheiden, ob der ausländische Staat Gegenrecht hielt, weil die in Betracht fallenden ausländischen Staaten keine der Lohn- und Verdienstersatzordnung bzw. der Erwerbsersatzordnung entsprechende Gesetzgebung hatten und haben und anderseits weil die Fälle in Zeiten des Friedensdienstes verhältnismäßig selten sind.
Vorläufig findet auf das Verfahren Art. 6 der Verfügung Nr. 56 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer sinngemäße Anwendung. Die Verfügung Nr. 56 ist zwar auch dahingefallen; doch ist sie noch sinngemäß anzuwenden, bis entsprechende Regelungen für die Erwerbsersatzordnung getroffen sein werden, sodaß sich die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbands-Ausgleichskassen in solchen Fällen an die Ausgleichskasse für Auslandschweizer zu wenden haben.
Voraussetzungen für den Anspruch eines ledigen Landwirtes mit eigenem Haushalt auf die Haushaltungsentschädigung im Sinne von EO Art. 4, Absatz 1, lit. b, 2. Satzhälfte
Im vorliegenden Heft wird ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes betreffend die Voraussetzungen für den Anspruch eines ledigen Landwirtes mit eigenem Haushalt auf die Haushaltungsentschädigung im Sinne von EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte, veröffentlicht. Es fragt sich, welche vom Gericht in diesem Einzelfalle entwickelten Grundsätze für die Ausgleichskassen von allgemeiner Bedeutung für die von ihnen zu entscheidenden, zahlreichen Fälle gleicher und ähnlicher Art sind.
Das Urteil gilt nicht nur für ledige, sondern auch für verwitwete und geschiedene Wehrpflichtige. Der eigene Haushalt muß in dem zum landwirtschaftlichen Betriebe gehörenden Bauernhaus geführt werden, nicht etwa - was sehr selten vorkommen dürfte - in einem damit nicht im Zusammenhang stehenden Hause. Nach wie vor gilt Randziffer 29 der EO - Wegleitung, wonach der Wehrpflichtige über mindestens 2 Zim-
mer und eine Küche verfügen muß was im Bauernhaus wohl immer gegeben sein dürfte und daß er den Haushalt ganz oder teilweise durch eine von ihm entlöhnte Drittperson (Verwandte oder Hausangestellte) besorgen läßt, wobei der Wehrpflichtige als Arbeitgeber für diese Person über die AHV-Beiträge abgerechnet haben muß. Dagegen ist - im Gegensatz zu den Gegebenheiten des zu besprechenden Einzelfalles nicht Voraussetzung für den Anspruch des Wehrpflichtigen auf die Haushaltungsentschädigung, daß der landwirtschaftliche Betrieb mit Bauernhaus außerhalb des Dorfes liegt.
Anspruch auf die Ilaushaltungsentschädigung im Sinne von EO
Art. 4, Absatz 1. lit. b, 2. Satzhälfte, hat also der selbständig-
erwerbende, ledige, verwitwete oder geschiedene Landwirt, der
in dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Bauern-
haus einen eigenen Haushalt führt, der sieh aus mindestens 2 Zimmern und einer Küche zusammensetzt und der ganz oder teilweise durch eine vom Wehrpflichtigen entlöhnte Drittperson (Verwandte oder Hausangestellte) besorgt wird, wobei der Wehrpflichtige als Arbeitgeber über die AHV-Beiträge für diese Person abgerechnet haben muß
Das Urteil betreffend einen alleinstehenden Landwirt kann nicht ohne weiteres auf die alleinstehenden Selbständigerwerbenden der nichtlandwirtschaftlichen Berufszweige angewendet werden, und zwar deshalb nicht, weil es in den nichtlandwirtschaftlichen Berufszweigen viel öfters vorkommt, daß der Geschäftsbetrieb und der Haushalt räumlich getrennt sind, sodaß die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung mit deren Nachweis es nach dem Entscheid des EVG streng zu nehmen ist - jedenfalls nur ausnahmsweise vorliegt.
Zur Entsehädigungsberechtigung von Werkstudenten
Gemäß EO Art. 12, EOV Art. 1, Absatz 1, lit. a, und ZAR 1953, Seite 144, ist Werkstudent der Wehrpflichtige, der sich vor dem Einrücken im Studium befand und in den letzten 6 Monaten vor dem Militärdienst während mindestens 4 Wochen erwerbstätig war. Erfüllt er diese Voraussetzungen, so ist für die ganze Dauer der darauffolgenden Militärdienstleistung die Erwerbsausfallentschädigung nach seinem vordienstlichen Einkommen zu bemessen, gleichgültig, ob während des Militärdienstes der Unterricht an der vom Wehrpflichtigen besuchten Lehranstalt stattfindet oder nicht. Die Unterscheidung in der Bemessung der Entschädigung zwischen der Zeit des Unterrichtes einerseits und der Ferien anderseits
wurde im Interesse der Vereinfachung bewußt fallen gelassen. Diese
Vereinfachung hat auch zur Folge, daß der Wehrpflichtige zwar immer
dann, aber auch nur dann, wenn ihm die Eigenschaft des Werkstudenten
im Sinne der vorstehenden Ausführungen zukommt, als solcher entschä-
digt wird. Rückt z. B. ein Student aus dem Semester in die Offiziers-
schule oder in die Unteroffiziersschule ein, so ist er während der Dauer
der ganzen Schule als Werkstudent zu entschädigen, wenn er vordienst-
lich während 6 Monaten mindestens 4 Wochen erwerbstätig gewesen ist.
Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, so kann er nicht etwa verlangen,
als Werkstudent bzw. als Erwerbstätiger entschädigt zu werden, weil er
hätte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, wenn er nicht einge-
rückt wäre. Mit andern Worten: der in Ausbildung begriffene Wehr-
pflichtige kann sich nicht auf EOV Art. 1, Absatz 1, lit. c, berufen. Dies
ergibt sich aus EO Art. 12, wonach als Werkstudenten nur gelten Wehr-
pflichtige, die sich vor dem Einrücken im Studium befinden und die -
auch vordienstlich ein Erwerbserinkommen erzielten.
KLEINE MITTEILUNGEN
Personelles Der Leiter der Ausgleichskasse Exfour, D r. R u d 0 1 f
A 1 t w e g g, hat auf 31• Dezember 1953 seinen Rücktritt erklärt. Zum neuen Kassenleiter ab 1. Januar 1954 wurde Herr Wilhelm Eigenmann gewählt.
Aenderungen im AH Basel-Stadt (12): Tel. (061) 22 08 17 Kassenverzeichnis AH Basel-Landschaft (13): Tel. (061) 38 22 22
AH Schaffhausen (14): Tel. (053)56231
AK Ticino (21): Bellinzona, Palazzo Nuove Centro Tel. (092)53591
AH Chemie (35): Tel. (061) 228934 AH Volkswirtschaftsbund (40): Tel. (061) 228936 AH Industrie Baselland (49): Tel. (061) 22 89 31 AH Bierbrauer (52): Tel. (061) 23 34 60
AK CICICAM (59): Tel. (038)57541
AH Transithandel (64): Basel, Freiestraüe 82 Tel. (061) 23 85 15 od. 224660 AH Migros (70): Tel. (051) 42430-0 AK Großhandel (71): Tel. (061) 24 96 97 AH BUPA (85): Tel. (051) 42 32 30/31 AH Exfour (95): Tel. (061) 239227 AH FRSP (106): Case postale Stand 446 Tel. (022) 28000
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
Entschädigungsberechtigung Auf die Frist von 6 Monaten bzw. 180 Tagen im Sinne von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, sind vom Wehrpflichtigen vor der Militärdienstperiode, für welche die Erwerbsausfallentschädigung verlangt wird, geleistete Diensttage nicht anzurechnen.
Der ledige Wehrpflichtige A.R. arbeitete vorn 16. Juni bis 19. Juli 1952 zu einem durchschnittlichen Taglohn von Fr. 17.09. In der Zeit vom 21. Juli bis 15. November des gleichen Jahres bestand er die Rekrutenschule. Nach seiner Entlassung übte er bis zum Einrücken in die Unteroffiziersschule am 12. Januar 1953 keine Erwerbstätigkeit aus. Diese neue Dienstperiode dauerte bis zum 7. Februar 1953. Die Ausgleichskasse sprach ihm für diese Dienstleistung im Jahre 1953 von 27 Tagen, gestützt auf EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, in Verbindung mit EOV Art. 10, Abs. 1, lit. b, eine Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.70 im Tage zu. Dies erfolgte mit der Begründung. der Wehrpflichtige sei nicht im Sinne von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, während der letzten 6 Monate vor dem Einrücken mindestens 4 Wochen erwerbstätig gewesen. Im Gegensatz zum Entscheid der Vorinstanz und in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Ausgleichskasse und des Bundesamtes für Sozialversicherung schützte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Begehren des Wehrpflichtigen, daß die ihm zustehende Entschädigung gemäß EOV Alt. 1, Abs. 1, lit, a, auf Fr. 2.80 im Tag zu bemessen sei. Dies geschah mit folgender Begründung:
1. Nach EO Art. 1, Abs. 1, haben Wehrpflichtige für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden. Nach Absatz 2 bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken arbeitslos waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, entschädigungsberechtigt sind. In der Botschaft (S. 13) wurde dargelegt, daß an der bisherigen Lösung festgehalten werden müsse. wonach auch Wehrmännern, die zwar unmittelbar vor dem Einrücken keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten, denen aber die Eigenschaft eines Arbeitnehmers zukomme, der Anspruch zuerkannt werde, da sonst soziale Härten unvermeidbar seien. Auf Grund der speziellen gesetzlichen Ermächtigung statuierte der Bundesrat in EOV Art. 1, Abs. 1, daß Wehrpflichtige, die unmittelbar vor dem Einrücken keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, anspruchsberechtigt sind, falls sie
«a) in den letzten 6 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wo-
chen erwerbstätig waren oder
b) für die Zeit vom 1. Januar des dem Einrücken vorangegangenen Jahres bis zum Einrücken als Arbeitnehmer zusammen mit ihrem Arbeitgeber oder als Selbständigerwerhende Beiträge gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Höhe von mindestens einem Franken im Monatsdurchschnitt zu entrichten hatten.»
Sowohl nach lit. a als auch nach lit. b ist somit der Wehrpflichtige leistungsberechtigt, nur wird die Entschädigung gemäß EOV Art. 1, Abs. 2, verschieden bemessen.
Unbestrittenermaßen erfüllt der Berufungskläger die Voraussetzungen von EOV Art, 1, Abs. 1, lit. h, wobei die Bemessung nach EOV Art. 1, Abs. 2, und EOV Art. 10, Abs. 1, lit. b, auf Grund eines fiktiven Taglohnes von Fr. 8.— erfolgt und die Entschädigung hier je Soldtag Fr. 1.70 beträgt, wie Kasse und Vorinstanz festgestellt haben.
Streitig ist indessen die Frage, ob der Wehrpflichtige auch die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, erfülle, in welchem Falle er zu entschädigen wäre wie ein Wehrpflichtiger, der unmittelbar vor dem Einrücken erwerbstätig gewesen ist (EOV Art. 1, Abs. 2), Der Tagesansatz würde sich dann entsprechend dem Berufungsbegehren auf Fr. 2.80 belaufen. Festzuhalten ist, daß die grundsätzliche Entschädigungsberechtigung des Berufungsklägers nicht angefochten ist, sondern lediglich die Berechnung des für die Leistung maßgebenden vordienstlichen Einkommens.
2. Nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, soll das Ausmaß der Leistung nicht davon abhängig sein, ob der Wehrpflichtige zufällig vor dem Einrücken in Arbeit stand oder nicht. War er es nicht, so soll er in der Höhe der Entschädigung gegenüber dem vor dem Einrücken erwerbstätigen Wehrpflichtigen nicht benachteiligt sein, vorausgesetzt, daß er «in den letzten 6 Monaten vor dem Einrücken» wenigstens 4 Wochen in Arbeit stand. Dies kann nur bedeuten: in den 6 Monaten vor Beginn des Dienstes, für welchen die Erwerbsausfallentschädigung begehrt wird. Wird nun die Zeitspanne vom 12. Juli 1952 bis zum 12. Januar 1953 überprüft, so ist mit Kasse und Vorinstanz festzustellen, daß sie nur 7 Arbeitstage im Juli 1952 umfaßt. Es ist jedoch in Betracht zu ziehen, daß der Wehrpflichtige während der Dauer der Rekrutenschule, d.h. vom 21. Juli bis zum 15. November 1952 gar keine Möglichkeit hatte, erwerbstätig zu sein. Gerade die Unmöglichkeit, während des Militärdienstes einer zivilen Arbeit nachzugehen, liegt ja dem Gesetz zugrunde, das einen Ersatz für eben diesen ausfallenden Erwerb bieten soll. Dazu kommt, daß für den Wehrpflichtigen die Rückkehr ins Zivilleben nach der Entlassung aus der Rekrutenschule bis zum Beginn der Unteroffizierschule über Neujahr nur von kurzer Dauer war. Ihn hinsichtlich des Entschädigungsausmaßes zu benachteiligen, weil rund 4 der 6 Monate für den Nachweis der Erwerbstätigkeit wegen Erfüllung der Wehrpflicht von vornherein ausfielen, würde weder dem Sinn noch dem Willen des Gesetzes entsprechen. Der Richter ist jedoch nicht unbedingt an den Wortlaut gebunden, sondern hat nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den wahren Inhalt festzustellen. Er hat m. a. W. zu ermitteln, was vernünftigerweise mit dem Wortlaut gemeint sein muß. Wenn die Vorinstanz es ablehnte, auf dem Wege der Lückenausfüllung die absolvierte Rekrutenschule einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß eine derartige Fiktion gar nicht in Erwägung gezogen zu werden braucht. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung über das Problem einer Lückenausfüllung in Wahrung berechtigter Interessen des Wehrpflichtigen. Trägt man der Tatsache Rechnung, daß die Zeit vom 21. Juli bis 15. November 1952 und damit der überwiegende Teil der sechsmonatigen Frist von Rechts wegen für den Nachweis untauglich ist, so ist eben die Frist unter Ausschluß dieser für eine Erwerbstätigkeit völlig außer Betracht fallenden Militärdienstperiode zu ver-
stehen. Nur diese Textinterpretation erscheint als sachlich richtig, d.h. dem Willen des Gesetzes konform, und trägt den berechtigten Interessen unter Vermeidung unnötiger Härten gebührend Rechnung.
Auf die 6 Monate sind hier somit anzurechnen die 57 Tage vom 11. Januar 1953 zurück bis zum 16. November 1952. Die übrigen 123 Tage sind vorn Beginn der Rekrutenschule, d.h. vom Tage vorher (20. Juli 1952), an zurückzurechnen. Unter Wegfall der Zeit vom 21. Juli bis 15. November 1952 muß daher der Berufungskläger, um gemäß EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, und Abs. 2 entschädigt werden zu können, in der Zeit vom 20. März 1952 bis 11. Januar 1953 während 4 Wochen erwerbstätig gewesen sein. Da er vorn 16. Juni bis zum 19. Juli 1952 gearbeitet hat, erscheint diese Voraussetzung als erfüllt und die Berufung damit als begründet, lieber die Höhe der Tagesentschädigung (Fr. 2.80) besteht an sich kein Streit.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.R., vom 13. August 1953, E1/53.)
Anspruch auf Haushaltungsentschädigung
Ledige selbständigerwerbende Landwirte, die offensichtlich eigenen Haushalt führen, haben, sofern das Haushalten im Interesse einer rationellen Bewirtschaftung als unerläßlich erscheint, gemäß EO
Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte, Anspruch auf eine Haushaltungs-
entschädigung.
Der ledige Wehrpflichtige bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Umfange von 20 Jucharten Land und 5 Jucharten Wald mit einem Tierbestand von 8 Stück Rindvieh, 1 Pferd und einigen Schweinen. Er besorgt den Betrieb mit einer Haushälterin und ihrer 7-jährigen Tochter und beschäftigt außerdem eine Person im Landdienstverhältnis. Für die Haushälterin hat er als Arbeitgeber regelmäßig über die AHV-Beiträge abgerechnet. Das von im bewohnte Bauernhaus enthält 6 Zimmer nebst Küche und ist 45 Minuten vom nächsten Dorf entfernt. Die Ausgleichskasse hatte sein Begehren um Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung abgelehnt. Die kantonale Rekurskommission sprach ihm jedoch die Haushaltungsentschädigung zu mit der Begründung, in den Genuß der Haushaltungsentschädigung solle nicht nur kommen, wer dienstvertraglich oder infolge eines Amtes gehalten sei, eine Haushaltung zu führen, sondern auch, wer dazu durch die Verhältnisse genötigt werde: Die rationelle Führung eines bäuerlichen Betriebes von der Art des dem Wehrpflichtigen gehörenden sei ohne Haushalt gar nicht denkbar. Gegen diesen Entscheid reichte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein mit dem Begehren, dem Wehrpflichtigen sei nicht die Haushaltungsentschädigung, sondern die Entschädigung für Alleinstehende auszurichten. EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte, sei als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen. In den eidgenössischen Räten habe die Meinung bestanden, daß die Zulage außer den Feldpredigern höchstens noch den alleinstehenden Anstalts- und Spitalärzten sowie den Abwarten auszuzahlen sei. Andere alleinstehende Wehrpflichtige hätten nur dann einen Anspruch, wenn sie entweder rechtlich verpflichtet seien, einen Haushalt zu führen, oder wenn ein eindeutiger Zwang zur Führung eines solchen bestehe. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Im übrigen werde bei
alleinstehenden Landwirten ohne Kinder der allfällige Anspruch auf Haushaltungsentschädigung durch denjenigen auf die Betriebszulage konsumiert. Das eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit folgender Begründung ab.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haushaltungsentschädigung werden in EO Art. 4 geregelt. Anspruch auf diese Zulage hat nach Absatz 1, lit. a, in erster Linie der verheiratete Wehrpflichtige. In diesem praktisch wichtigsten Fall bedeutet die Zulage eine Entschädigung für Verheiratete, die nach neuem Recht selbst dann ausgerichtet wird, wenn der Wehrpflichtige mit seiner Frau und allfälligen Kindern keinen eigenen Haushalt hat (z. B. im Hotel wohnt). Anspruch haben nach lit. b, erster Satzteil, weiter die ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen, die mit Kindern im Sinne von EO Art. 6, Abs. 2, zusammenleben. Auch hier wird die effektive Führung eines Haushalts nicht vorausgesetzt (Botschaft S. 17 f., 56). Beiden Fällen ist gemeinsam ein familienmäßiges oder familienähnliches Zusammenwohnen, d.h. ein Zusammenleben des Berechtigten mit Personen, für deren Unterhalt er aufkommen muß, so daß das gemeinsame Wirtschaften der Glieder des Hausstandes schon ökonomisch als geboten erscheint. Diese im Entwurf des Bundesrats allein vorgesehen gewesene Regelung (Botschaft S. 79) hat nun aber in der parlamentarischen Beratung eine nicht unbeträchtliche Erweiterung erfahren, welcher ganz andere Gesichtspunkte zugrunde liegen. Durch Hinzufügung der zweiten Satzhälfte von Art. 4, Abs. 1, lit. b, wurde die Haushaltungsentschädigung auch solchen ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen zuerkannt, die «wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen».
Nach dieser Regelung wird die Zulage nicht mit Rücksicht auf die Familie bzw. das Zusammenleben mit Kindern ausgerichtet, und der Familienschutzgedanke, der im Entwurf des Bundesrats dominierte, ist ihr fremd (Botschaft S. 17 und Votum des ständerätlichen Berichterstatters, Sten. Bull. 1952 StR S. 44). Die erweiterte Anspruchsberechtigung geht auf einen im Ständerat begründeten Antrag zurück, welcher einer Eingabe des Verbandes der Feldprediger Folge geben und den alleinstehenden Feldpredigern, die namentlich wegen des kirchlich vorgeschriebenen Zölibats (katholische Geistliche) oder aus sonstigen Gründen (protestantische Geistliche) nicht verheiratet sind, aber trotzdem einen Haushalt führen, die Entschädigung gewähren wollte. Der Antragteller hat aber den Kreis der Bezugsberechtigten über die Feldprediger hinausgezogen, indem er erklärte, daß auch ledige Anstalts- und Spitalärzte und Abwarte gehalten sein könnten, einen Haushalt zu führen. Der Ergänzungsantrag wurde im Ständerat zunächst abgelehnt, im Nationalrat von der Kommissionsminderheit wieder aufgenommen und dort knapp gutgeheißen. Bei der Differenzenbereinigung pflichtete der Ständerat dem Nationalrat mit geringem Mehr bei. Aus den Beratungen ist zu erwähnen, daß der bundesrätliche Sprecher in beiden Räten sich gegen die Erweiterung gewendet hat mit dem Argument, daß kein objektives Kriterium gefunden werden könne, welches gestatte, «de döterminer quelle est la profession privöe ou la fonction officielle qui pourrait donner droit ä celui qui l'exerce, alors mme qu'il est c6libataire, de tenir un mönage». Auch befürchtete man zufolge der Unbestimmtheit des vorgeschlagenen Textes unabsehbare Konsequenzen.
Der geltende Gesetzestext setzt voraus, daß der Wehrpflichtige wegen seiner beruflichen oder amtlichen Stellung «gehalten sei», einen eigenen Haushalt zu führen. Es fragt sich daher zunächst, wie der Ausdruck «gehalten sein» («tre tenu») auszulegen sei, d.h. welche Rechtslage das Gesetz mit diesem Ausdruck bestimmen wollte. Dabei hat der Richter nicht nach dem subjektiven Willen an der Gesetzgebung beteiligter Personen, sondern nach dem objektiven Sinn der im Gesetz niedergelegten Worte zu forschen. Der Sinn des Ausdrucks «gehalten sein» besitzt nun einen gewissen Spielraum und kann nicht bloß so verstanden werden, daß eine Rechtspflicht, einen Haushalt zu führen, bestehen müsse. Vielmehr entscheiden die konkreten beruflichen Verhältnisse darüber, ob eine Notwendigkeit der Führung einer eigenen Haushaltung bestehe, d.h. ob der Wehrpflichtige hiezu genötigt sei. Nach Wortlaut und Sinn der Norm erscheint eine Beschränkung auf Feldprediger als ausgeschlossen, wenn auch diese Anlaß zur Ergänzungsordnung gegeben haben. Vielmehr ist im Gesetz generell eine neue Kategorie Anspruchsberechtigter geschaffen worden. Obschon dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sei noch darauf hingewiesen, daß ein im Ständerat gestellter Antrag, ausdrücklich hier die Anwendbarkeit auf Dienst leistende Feldprediger zu begrenzen, abgelehnt wurde. Namentlich wurde eingewendet, daß keine Standesprivilegien und damit keine Ungleichheiten gegenüber allen andern, die gehalten seien, einen Haushalt zu führen, geschaffen werden sollten. Indem der Wortlaut der neuen generellen Regelung keine Begrenzung auf die bei der Postulierung der gesetzlichen Erweiterung namhaft gemachten Berufsarten gestattet und dieser Aufzählung daher nur beispielsweiser Charakter beizumessen ist, hat der Richter auf dem Wege der Interpretation festzustellen, ob im Einzelfall ein ansprucherhebender Wehrpflichtiger die Voraussetzungen erfüllt, Der nicht mit Kindern im Sinne von EO Art. 6, Abs. 2, zusammenlebende Ledige wird daher stets darzutun haben, daß er wegen der Natur und der Anforderungen seines Berufes gehalten, d.h. genötigt sei, ein eigenes Heim zu unterhalten. Dabei ist es mit dem Requisit der Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung streng zu nehmen.
Dem Umstand, daß der Landwirt unter den in den Räten aufgezählten Berufsarten nicht figuriert, kommt, wie bereits angetönt, keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Lediger kann in der Landwirtschaft beispielsweise als Sohn im elterlichen Betrieb tätig sein, wobei der Haushalt von den Eltern besorgt wird; er kann ferner als Knecht im Heim des Meisters leben oder aber als Betriebsinhaber eine eigene Haushaltung innehaben, zu deren Führung er Angehörige (Mutter oder Schwester) oder aber Angestellte zuzieht. Letzteres hat der Berufungsbeklagte getan. Ohne auf die in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (Randziffer 29) aufgestellten - hier übrigens ohne weiteres erfüllten -Voraussetzungen näher einzutreten, ist festzustellen, daß ein eigener Haushalt des Berufungsbeklagten offenkundig vorliegt. Dieser wird durch die Haushälterin mit ihrem Töchterchen besorgt, wobei durch die Erklärung der Ausgleichskasse vom 22. Juni 1953 erwiesen ist, daß der Wehrpflichtige seit 1950 für den maßgebenden Lohn AHV-rechtlich abgerechnet und dies früher schon ab 1948 für eine andere Angestellte getan hat. Die Notwendigkeit eigener Häuslichkeit liegt auf der Hand. Abgesehen davon, daß die Führung einer Haushaltung auf einem Bauernhof noch im ursprünglichen Zusammenhang von Hauswirtschaft und Naturalwirtschaft (Selbstversorgung)
wurzelt, lassen Lage und Größe des eingangs geschilderten, weitab vom nächsten Dorf gelegenen Betriebs ein Haushalten im Interesse einer rationellen Bewirtschaftung als unerläßlich erscheinen. Auch verglichen mit den anläßlich der Gesetzesberatung beispielsweise erwähnten Berufsarten wird der Berufungsbeklagte eines eigenen Haushalts nicht weniger entraten können; er, ist im selben Maße jedenfalls zu eigener Haushaltführung als «gehalten», d.h. genötigt zu erachten.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Th.M., vom 17. August 1953, E 2/53.)
Familienzulagen
Hauptberufliche Tätigkeit als Bergbauer; Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf
Nach den bis 31. Dezember 1952 in Kraft gewesenen Bestimmungen (Art. 5, Abs. 1, und Art. 27 FLB 1949, Art. 59 AHVV) könnte der Berufungskläger für das Jahr 1952 auf Familienzulagen Anspruch erheben, wenn er glaubhaft zu machen vermöchte, daß er sich i m V o r j a h r h a u p t b e r u f 1 i c h als selbständigerwerbender Landwirt im Berggebiet betätigt habe. Er müßte mit andern Worten nachweisen, daß er den größten Teil des Jahres 1951 hindurch auf seinem Bergheimetli arbeitete und den Unterhalt seiner Familie nicht etwa zur Hauptsache aus nichtlandwirtschaftlicher Beschäftigung bestritt.
Dieser Nachweis ist in casu nicht erbracht. Nicht nur fehlt jeder Beweis, daß der Berufungskläger für sein Heimwesen im Verlauf des Jahres 1951 mehr Arbeitskraft aufwendete als für die Handlangertätigkeit, sondern es ist auch unbestritten, daß das Einkommen aus der Bauarbeitertätigkeit sich im Jahre 1951 auf total Fr. 1985 (d.h. auf die Ertragenheit von 3,3 GVE) belief und damit offensichtlich damals die ü b e r w i e g e n d e Erwerbsquelle für den Berufungskläger und seine Familie darstellte.
Nachträglich versucht nun der Vertreter des Berufungsklägers allerdings darzutun, daß die Betriebsgröße des Bergheimetli nicht 1,59 sondern, 2,71 GVE betragen habe, wobei er betont, der Berufungskläger habe damals in seiner Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit ein Stück Großvieh, das er neben einem eigenen in Fütterung gehabt habe, zu erwähnen vergessen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Meldeschein vom 30. Mai 1951 gar nicht vom Berufungskläger persönlich, sondern vom Beistand selber ausgefüllt wurde und daß kaum wahrscheinlich ist, daß dieser sich vor der Unterzeichnung des Schriftstückes nicht über die tatsächlichen Verhältnisse vergewissert habe. Aber auch wenn man gestützt auf die am 17. Januar 1953 beigebrachte Bescheinigung des Viehinspektors Küenzi annehmen wollte, daß der Viehbestand im Jahre 1951 in Tat und Wahrheit um eine GVE größer gewesen sei, als seinerzeit deklariert wurde, so ergäbe sich noch immer ein nicht unbeträchtliches U e b e r w i e - gen der nichtlandwirtschaftlichen Betätigung.
Bei dieser Sachlage muß die Berufung entsprechend dem Antrag der Ausgleichskasse und des Bundesamtes für Sozialversicherung abschlägig beschieden werden. Dem Umstand, daß die Erhöhung des nichtlandwirtschaftlichen Einkommens allem Anschein nach keinen D a u e r charakter trug, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da für den Anspruch p r o 19 5 2 grundsätzlich auf die Verhältnisse des Jahres 19 5 1 abzustellen ist. Sollte dem Be-
rufungskläger der Nachweis gelingen, daß sieh im Jahre 1952 das Verhältnis der beiden Einkommensquellen wieder zugunsten der landwirtschaftlichen Tätigkeit verschob, so wird pro 1953 einem neuen Gesuch um Familienzulagen ohne weiteres zu entsprechen sein.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. W.J., vom 15. April 1953, F 1/53.)
Steht ein landwirtschaftlicher Betrieb im Gesamteigentum zweier Brüder, so haben deren mitarbeitende Söhne keinen Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer.
Sowohl unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 als auch unter jener des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 war die Stellung der Söhne und der Neffen des Betriebsleiters in gleicher Weise geregelt: Die erstern gelten nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer und haben daher keinen Anspruch auf Familienzulagen; die letztem hingegen werden als Arbeitnehmer angesehen und stehen im Genuß der Familienzulagen. (Die gleiche Ordnung gilt seit dem 1. Januar 1953, dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, Art. 1, Abs. 2).
Wie verhält es sich, wenn, wie im vorliegenden Fall, zwei Brüder einen landwirtschaftlichen Betrieb als Gesamteigentümer gemeinsam bewirtschaften und die Söhne des einen Bruders im Familienbetrieb tätig sind? Es unterliegt keinem Zweifel, daß beide Brüder als Betriebsleiter anzusehen sind und nicht nur der ältere Bruder, den die Kasse aus praktischen Gründen als beitragspflichtig bezeichnet hat (vgl. Art. 12 FLV vom 29. November 1949). In einem solchen Falle müßten die im Betrieb tätigen Söhne in ihrer Eigenschaft als mitarbeitende Familienglieder des Vaters von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen werden. Als mitarbeitende Familienglieder des Onkels würden sie jedoch Anspruch auf Familienzulagen haben. Die Vorinstanz nimmt an, daß der Gesetzgeber diesen Fall nicht geregelt hat. Nach ihrer Auffassung haben die Söhne Anspruch auf die Hälfte der Familienzulagen, d.h. für ihre Tätigkeit im Dienste des Onkels.
Das Versicherungsgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Entweder sind die Betroffenen als Selbständigerwerbencle anzusehen und haben überhaupt keinen Anspruch auf Familienzulagen oder sie gelten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer und sind anspruchsberechtigt. Der Anspruch auf Familienzulagen besteht entweder in vollem Umfang oder überhaupt nicht. Er kann nicht nur teilweise bestehen, weil dieselbe Person nicht gleichzeitig als Selbständigerwerbender und als Arbeitnehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sein kann. Da die Lösung der Vorinstanz, wonach die Familienzulagen in zwei Teile aufgespalten werden, nicht in Frage kommen kann, muß noch die Frage entschieden werden, ob die Betroffenen anspruchsberechtigt sind oder nicht. Es würde nun Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, im vorliegenden Fall die Anspruchsberechtigung zu bejahen.
Die Familienzulagen wurden eingeführt und beibehalten, um die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu verbessern und um dadurch der Landflucht entgegenzuwirken und der Landwirtschaft die notwendigen Arbeitskräfte zu erhalten, die ohne die Familienzulagen nicht in der Lage wären, ihr Personal auf der gleichen Basis zu entlöhnen wie die Industrie.
Wenn die mitarbeitenden Familienglieder des Betriebsleiters als landwirtschaftliche Arbeitnehmer anerkannt wurden, so war es doch gerechtfertigt, für die direkten Angehörigen des Betriebsleiters eine Ausnähme vorzusehen. Die Gründe für diese Ausnahme werden in der Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 1949 dargelegt und in der Botschaft vom 15. September 1952 wiederholt: «Die dem Betriebsleiter am nächsten stehenden Familienglieder sind als dessen Erben am Betriebsertrag interessiert und erhalten im allgemeinen keinen Barlohn, weshalb sie den Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden können. Falls man diese Familienglieder als Arbeitnehmer behandeln würde, so müßte auf ihren Löhnen auch der Arbeitgeberbeitrag von 1 erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft, die ausgesprochen familienwirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde .....».
Es ist offensichtlich, daß die Gefahr, welcher die Familienzulagen vorbeugen wollen, im vorliegenden Fall nicht besteht. Die Betroffenen befinden sich in einer sozialen und wirtschaftlichen Lage, die von jener der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sehr verschieden ist. Zwischen ihnen und den Betriebsleitern, ihrem Vater und ihrem Onkel, bestehen moralische Bindungen und nicht ein Dienstverhältnis wie beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer; sie verfügen über eine große Freiheit in der Organisation und Ausübung ihrer Tätigkeit und sind in einem gewissen Umfange an der Betriebsführung beteiligt. Der Umstand, daß sie selbst seit 1949 Eigentümer von 218 Aren Wiesen und Ackerland und von 4 Aren Rebbergen sind, deren Bewirtschaftung nicht getrennt und unabhängig erfolgt, zeigt deutlich den Unterschied, der zwischen ihrer Stellung und jener der landwirtschaftlichen Dienstboten besteht (die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bewirtschaften ihre eigenen Liegenschaften nicht gemeinsam mit dem Arbeitgeber). Unter diesen Umständen ist es sicherlich gerechtfertigt, sie als Selbständigerwerbende zu betrachten, die vom Bezuge der Familienzulagen ausgeschlossen sind.
Im übrigen treffen in ihrem Falle alle Gründe zu, die den Bundesrat bewogen haben, die direkten Angehörigen des Betriebsleiters ausnahmsweise anders zu behandeln als die übrigen Familienglieder. Es kann nämlich nicht behauptet werden, daß J. und M. M. Söhne während ihrer Tätigkeit im ungeteilten Familienbetrieb ihres Vaters und Onkels in der maßgebenden Zeit (1948 bis 1951) kein oder nur ein geringfügiges Interesse am Betriebsertrag hatten. Ihre Stellung war auch nicht sehr verschieden von jener, die sie gehabt hätten, wenn ihr Vater allein Betriebsleiter gewesen wäre; sie hatten auch nicht deswegen nur ein beschränktes wirtschaftliches Interesse an der guten Betriebsführung, weil ihr Onkel ebenfalls Betriebsleiter und Gesamteigentümer war. Vom Zeitpunkt an da die beiden Brüder ihre Güter gemeinsam bewirtschaften und mit ihrem Betrieb auch die Liegenschaften im Eigentum von J. und M.M. Söhne verbunden waren, konnte ohne Zweifel eine Aufteilung des Einkommens nach Maßgabe des Ertrages jedes einzelnen Betriebes nicht in Frage kommen. Sämtliche Liegenschaften wurden gemeinsam bewirtschaftet, sodaß die Vorgenannten ein Interesse am Ertrage sowohl ihrer eigenen Güter als auch jener ihres Vaters und ihres Onkels hatten. Sie sind auch unbestrittenerweise als Erben und als Anwärter für die Uebernahme des Betriebes an der guten Betriebsführung interessiert. Im Falle der Teilung der Güter ihres Vaters kommen sie und ihr Bruder G. voraussichtlich in erster Linie für die
Uebernahme des Betriebes in Frage, da ihr Bruder E. nicht ur der Landwirtschaft tätig ist. Wahrscheinlich werden sie auch den Betrieb ihres Onkels übernehmen, da keines seiner drei Kinder gegenwärtig im Familienbetrieb arbeitet.
Daraus ergibt sich, daß J. und M.M. Söhne nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer anerkannt werden können, und daß sie keinen Anspruch auf die in den Jahren 1948 bis 1951 bezogenen Familienzulagen hatten.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G. und MM., vom 8. Mai 1953, F 5/52.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Einkommen aus unselbständigem Erwerb Im Zweifel darüber, ob Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, ist die Risikotragung ein maßgebliches Indiz. Ein selbständiger Gärtnermeister, der nach einem Pflichtenheft und den mündlichen Weisungen des Friedhofsverwalters den Friedhof in der Hauptsache gegen ein von der Gemeinde festgesetztes Entgelt besorgt und so gut wie kein Risiko trägt, steht zur Gemeinde in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis, weshalb letztere auf
den ausbezahlten Entschädigungen die Arbeitgeber- und Arbeitneh-
merbeiträge zu entrichten hat.
Die kantonale Ausgleichskasse traf zuhanden der Gemeindeverwaltung M. eine Verfügung zur Mängelbehebung, weil eine Arbeitgeberkontrolle ergeben hatte, daß bei einer Anzahl von Gemeindefunktionären keine AHV-Beiträge erhoben worden waren, bzw. von 1949 an keine mehr. Unter diesen Funktionären befand sich auch der F r i e d h o f g ä r t n e r. Der Gemeinderat von M. reichte hierauf bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde ein wegen der Einbeziehung des Friedhofgärtners in die Kategorie der Unselbständigerwer. benden. Er machte geltend, daß der Friedhofgärtner nicht in einem Lohnverhältnis zur Gemeinde stehe; es handle sich vielmehr um Werkvertrag oder um Auftrag. Der Friedhofgärtner komme als selbständiger Gärtnermeister mit seinem Personal und seinen Gerätschaften auf den Platz und führe gegen eine jährliche Pauschale von Fr. 1200 die ihm übertragenen Arbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr aus, gleich jedem andern Unternehmer. Er müsse seine Kalkulation nach der Höhe der kreditierten Entschädigung richten und könne lediglich soviele Arbeiten verrichten bzw. durch sein Personal verrichten lassen, als er für die Nettolöhne an die Arbeiter und für die Betriebsunkosten gedeckt bleibe. Für Unfälle seiner Arbeiter sei die Gemeinde nicht haftbar.
Die kantonale Bekurskommission hieß die Beschwerde gut. Den Motiven ist zu entnehmen: Der Friedhofgärtner habe gegen eine Pauschalentschädigung bestimmte Arbeiten auszuführen. Er übernehme die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich die Instandhaltung des Friedhofes auf eigenes Risiko zu einem festen Werklohn. Die Tatsache, daß er unter der Oberaufsicht der Friedhofkommission stehe, lasse keineswegs auf einen Dienstvertrag
schließen, den sowohl der Besteller beim Werkvertrag als auch der Auftraggeber beim Auftragsverhältnis hätten das Recht, dem Vertragspartner Weisungen zu erteilen und ihn zu beaufsichtigen. Da somit kein Dienstverhältnis vorliege, handle es sich bei den Bezügen des Friedhofgärtners um Erwerb aus selbständiger Tätigkeit. Gegen den Rekursentscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein. Dem Friedhofgärtner als Mitinteressenten wurde Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Die Brüder B., die gemeinsam während einiger Zeit das Friedhofgärtner-Amt innehatten und sich in die Ent, schädigung teilten, schrieben, das Verhältnis des Friedhofgärtners zu der Gemeinde sei das eines Akkordanten und Selbständigerwerbenden; er sei von der Gemeinde weder für Unfall noch für Krankheit versichert, beziehe keine Pension, keine Gratifikationen und keine Weihnachtszulagen; sämtliche Unkosten habe er selbst zu tragen; ihrer Ansicht nach wäre es das einfachste, wenn der Friedhofgärtner seine und seiner Arbeiter Beitragspflicht gegenüber der Verhandsausgleichskasse statt gegenüber der Gemeinde erfüllen könnte; hätte es mit der Gemeinde zu geschehen, so müßte für Werkzeuge, für Unfall- und Krankenversicherung sowie für allgemeine Geschäftsunkosten ein Betrag ausgeschieden werden, der noch bestimmt werden müßte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Gründen gut:
Der Begriff des Unselbständigerwerbenden im Sinne von Art, 5 AHVG ist nicht an den Begriff des Dienstnehmers im Dienstvertrag gebunden, wenn auch das Vorhandensein eines Dienstvertrages für den Dienstpflichtigen notwendig die Eigenschaft eines Unselbständigerwerbenden in sich schließt. Neben dem Erfordernis der Arbeit auf Zeit in einem Unterordnungsverhältnis spielt das Maß der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der Grad des wirtschaftlichen Risikos eine Hauptrolle; Fehlen jeglichen Risikos ist im Zweifel wesentlich. Der Charakter des unselbständigen Erwerbes kann gegeben sein, auch wenn die betreffende Person daneben noch selbständigerwerbend tätg ist, ferner auch dann, wenn sie die Tätigkeit im Dienst eines Andern mit Hilfskräften ausübt; im letztern Fall berechnet sich der AHV-Beitrag vom Lohn nach Abzug der - unter den Titel Spesen fallenden - Löhne an die Hilfskräfte und der sonstigen Unkosten. Um als unselbständig erwerbend zu gelten, braucht endlich die betreffende Person von ihrem Arbeitgeber nicht versichert zu sein, weder bei der SUVA noch anderweitig.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Stellung des Friedhofgärtners der Gemeinde Al. Nach der Art der Aufgabe, die dieser Funktionär zu erfüllen hat und die nicht nur in der Verrichtung bestimmter Arbeiten, sondern auch in der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges besteht, könnte ein Werkvertrags- oder ein Auftragsverhältnis vorliegen, wie es für die sonstige Tätigkeit im Hauptberuf als Gärtnermeister anzunehmen ist. Im Unterschied zu jenen andern Aufgaben, bei deren Uebernahme der Gärtnermeister seine Bedingungen stellen und insbesondere den Preis bestimmen kann, bestehen jedoch für die Tätigkeit als Friedhofgärtner genaue, in einem Pflichtenheft aufgeführte Vorschriften, zu denen noch mündliche Weisungen seitens der Friedhofkommission bzw. des Friedhofverwalters kommen, unter deren Kontrolle der Friedhofgärtner steht; ferner wird das Arbeitsengelt einseitig von der Gemeinde festgesetzt; Rechnung kann nur für zusätzliche Arbeiten bzw. für zusätzliches Material gestellt werden; ein ökonomisches Risiko hat der Friedhofgärtner so gut wie nicht zu tragen; tritt bei der Ausführung der Ar-
beiten ohne sein Verschulden irgend ein Schaden ein, so hat er zweifellos dafür nicht aufzukommen.
Die letzterwähnten Momente sprechen stark für unselbständige Erwerbstätigkeit. Ein weiteres Indiz ist, daß der Friedhofgärtner von der Gemeinde jeweilen für eine «Amtsdauer» von drei Jahren gewählt und daß die Entschädigung an ihn als «Gehalt» bezeichnet wird. Ob sich seine Stellung völlig mit der eines (nebenamtlichen) Gemeindefunktionärs deckt, kann zwar bezweifelt werden, z.B. deswegen, weil nach Ablauf der dreijährigen Amtsdauer regelmäßig nicht eine Wiederwahl stattfindet, sondern, im Sinne eines Turnus unter den ortsansäßigen Gärtnermeistern, ein anderer von ihnen gewählt wird. Mag indessen ein öffentlichrechtliches oder aber ein privatrechtliches Verhältnis vorliegen; es genügt, daß die Abhängigkeit, wie sie für den Arbeiter gegenüber dem Arbeitgeber charakteristisch ist, hier zutrifft. Ursprünglich scheint der Gemeinderat selber den Friedhofgärtner als Angestellten der Gemeinde betrachtet zu haben, weil zunächst, im Jahre 1948, für diesen als Arbeitnehmer mit der Ausgleichskasse abgerechnet und erst später der heutige Standpunkt eingenommen wurde. Die Stellung des Friedhofgärtners von M. ist weitgehend dieselbe wie die anderer Friedhofgärtner, hinsichtlich welcher ebenfalls unselbständige Erwerbstätigkeit angenommen wurde. Zu erwähnen ist das Urteil vom 11. Juli 1951 in Sachen Gemeinde Ch.-B. ZAR 1951, S. 418, EVGE 1951, S. 175 ff.).
Entsprechend dem in Erwägung 1 Gesagten steht die Tatsache, daß der Friedhofgärtner von M. nebenher' oder hauptberuflich als Gärtnermeister tätig ist und daß er für die Arbeiten auf dem Friedhof Hilfskräfte verwendet, der Beurteilung als Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gemeinde nicht entgegen, ebenso nicht der Umstand, daß die Gemeinde für ihn keine Versicherung eingegangen ist; übrigens wurde eine Gemeinde auch im Hinblick auf die Arbeiten ihres Frieclhofgärtners vom Bundesgericht als der obligatorischen Versicherung unterstehend erklärt (BGE 73 1, S. 415 ff.).
Die Gemeindeverwaltung M. ist daher verpflichtet, von der dem Friedhofgärtner ausgezahlten Entschädigung, abzüglich der Spesen, den Arbeitgeber/ Arbeitnehmerbeitrag zu entrichten.
Eidg. Versicherungsgericht i.Sa Gemeindeverwaltung M., vom 7. Juli 1953, H 50/53).
Als Ergänzung zum Lohneinkommen und als Aequivalent für Ar-
beit entrichtete jährlich wiederkehrende Leistungen eines Dritten
(Fonds) an das gesamte Personal einer Stadtmission sind weder Für-
sorgeleistungen noch Gelegenheitsgeschenke, :ondern Bestandteile des maßgebenden Lohnes. Bestimmt nicht der Fonds, sondern die Stadtmission Ausmaß 1111(1 Art der Zuwendungen an jeden einzelnen Missionar, so obliegt dir' Abrechnungs- und Zahlungspflicht hinsichtlich sämtlicher Leistungen der Stadtmission als dem tatsächlichen Arbeitgeber (AHVG Art. 12, Abs. 1).
Die Evangelische Gesellschaft für Stadtmission beschäftigt verschiedene männliche und weibliche Missionare im Dienstvertiagsvei'hältnis. Die Mittel hiefür stammen fast ausnahmlos aus freiwilligen Gaben. Daneben erhält die Mis-
sionsgesellschaft von einer im Handelsregister eingetragenen selbständigen Stiftung regelmäßig Zuwendungen von Fr. 5 000 bis Fr. 7 000 im Jahr, mit der Auflage, die Summe für «Ferien-, Weihnachts- und Spezialauslagen des Personals» zu verwenden. Jeweils wird auch gewünscht, über die Herkunft der Gabe nichts verlauten zu lassen. Demzufolge richtete die Stadtmission in den Jahren 1948 bis und mit 1951 über ihre vertraglichen Pflichten hinaus an ihr Personal je im Sommer und Winter unter dem Titel von Ferienzulagen bzw. von Gratifikationen besondere Zuschüsse aus, wobei sie darauf hinwies, daß es sich um die Gabe eines nicht genannt sein wollenden Schenkers handle.
Die kantonale Ausgleichskasse, welche diesen Tatbestand im Sommer 1952 anläßlich einer Revision feststellte, hielt dafür, daß diese aus dem Fonds gewährten Zulagen, die gelegentlich für einzelne Missionare mehr als Fr. 1000 im Jahr ausmachten, im Sinne von Art. 5 und 13 AHVG der Beitragspflicht unterständen und erließ demgemäß am 12• August 1952 eine Nachzahlungsverfügung im Betrage von Fr. 882.80.
Mit Eingabe vom 24. September 1952 beantragte die Missionsgesellschaft die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung vom 12. August 1952, wobei sie betonte, sie habe auf Wunsch der Stiftung ihren Missionaren eine Extraferienentschädigung und eine Weihnachtsgratifikation ausgerichtet. Es habe sich dabei lediglich um die Weiterleitung einer Gabe gehandelt, die bei ihrer Kasse überhaupt nicht verrechnet worden sei. Sie sehe nicht ein, weshalb man sie bezüglich dieser Weiterleitung beitragspflichtig erkläre. Soweit sie die Gratifikationen aus eigenen Mitteln aufrundete, habe sie mit der Ausgleichskasse ordnungsgemäß abgerechnet.
Mit Schlußnahme vom 2. Dezember 1952 entschied die kantonale Rekurskommission: Es stehe fest, daß der Fonds gewisse Beträge nicht der Stadtmission, sondern dem von dieser beschäftigten Personal zufließen lasse, im Sinne der Anerkennung der Tätigkeit der Missionare und im Bestreben, das Personal aufzumuntern. Da die bezügliche Summe der Missionsgesellschaft nur treuhänderisch - mit vorgeschriebenem Verwendungszweck übergeben werde und das Personal nach den bestehenden Dienstverträgen auf sie auch keinerlei Anrecht habe, seien die Zulagen als bloße Geschenke seitens eines Dritten zu erachten, die der Beitragspflicht nicht unterständen. Mit Berufung beantragte die Ausgleichskasse, die Rechtmäßigkeit der Nachforderung sei zu bejahen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erkannt:
In der Sache selbst ist von Art. 5, Abs. 2, AHVG auszugehen. Danach gilt als maßgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, unter Einschluß der Teuerungs- und anderer Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlicher Bezüge. Ob auf die Gratifikationen und Ferienzulagen ein verbrieftes Recht besteht oder ob sie freiwillig entrichtet werden, ist ohne Belang. Desgleichen ist nicht entscheidend, daß die zur Diskussion stehenden Zulagen nicht unmittelbar aus der Kasse der Missionsgesellschaft entrichtet wurden, sondern dieser von einem Dritten, einem Fonds, zur Verfügung gestellt wurden, Aehnliche Verhältnisse liegen z.B. auch bei der Erfassung von Trinkgeldern vor (AHVV Art. 7, lit. e). Nachdem zudem noch feststeht, daß der Fonds die einschlägige Summe als Ganzes der Stadtmission mit einer summarisch gehaltenen Auflage aushändigte und nicht er, sondern die Missionsgesellschaft Ausmaß und Art der Zu-
wendung an jeden einzelnen der Missionare bestimmte, so oblag nach dem System des AHV-Gesetzes (vgl. hierüber EVGE 1950, S. 132, und 1952, S. 181) die Abrechnungspflicht hinsichtlich aller zur Auszahlung kommenden Leistungen der Stadtmission als dem tatsächlichen Arbeitgeber. Auch läßt sich nicht etwa sagen, es habe sich bei den in Frage stehenden Spezialzulagen um Fürsorgeleistungen oder Gelegenheitageschenke im Sinne von Art. 8, lit. a und c, gehandelt. Jene Zahlungen erfolgten nach den Akten weder im Hinblick auf einen konkreten Krankheitsfall, noch stellten sie einmalige Zuwendungen anläßlich eines besonderen Anlasses (wie Verlobung oder Vermählung) dar. Vielmehr handelte es sich zweifellos um jährlich wiederkehrende Leistungen, die abgestuft nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen - dem gesamten Personal der Stadtmission als Ergänzung zum Lohneinkommen und als Aequivalent für verrichtete Arbeit entrichtet wurden. Die Leistungen tragen in wirtschaftlicher Beziehung unverkennbar Entgelteharakter und müssen daher nach Maßgabe von Art. 5, Abs. 2, AHVG bzw. im Sinne von Art. 7, lit. b, c und o, AHVV, als beitragspflichtig erachtet werden. Demgemäß war die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt begründet.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. Evangelische Gesellschaft für Stadtmission, vom 7. Juli 1953, H 58/53.)
B. RENTEN
Anspruch auf Waisenrente Die fachliche Weiterbildung nach Abschluß dr Lehre und in einer unterdurchschnittlich bezahlten Stelle gilt als Ausbildung im Sinne
von Art. 25, Abs. 2, AHVG. Ein bereits erloschener Waisenrentenanspruch entsteht erneut mit dem Monat nach Eintritt in die Aus-
bildungsstelle.
Die am 29. März 1933 geborene Waise J.G. hat am 10. April 1952 ihre Lehre als Damenschneiderin beendet. Im September, 1952 trat sie eine Stelle als Ausbildungstochter bei einer Damenschneiderin in B. an, um sich zur selbständigen Maßarbeiterin weiterausbilden zu lassen. Von der neuen Meisterin erhielt die Tochter einen Stundenlohn von 1 Franken, der unter dem im Gesamtarbeitsvertrag festgesetzten Minimum lag und zur Fristung des Lebensunterhalts nicht ausreichte.
Die Ausgleichskasse lehnte es ab, die Waisenrente nach Abschluß der Lehre, d.h. nach April 1952 weiterzugewähren. Die kantonale Rekurskommission stellte dagegen fest, daß J.G. ab September 1952 wieder in Ausbildung begriffen sei und daher erneut Anspruch auf die einfache Waisenrente habe. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte gegen diesen Entscheid Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hat den Rekursentscheid in einem Punkte abgeändert im übrigen aber die Berufung abgewiesen. Aus der Begründung:
Die berufungsklägerische Partei anerkennt zwar, daß als berufliche Ausbildung nicht nur die eigentliche, vertraglich geregelte Berufslehre anzuerkennen ist, sondern auch ein formloseres Ausbildungsverhältnis wie beispielsweise ein Volontariat, das bei fehlender oder geringfügiger Entschädigung
darauf abziele, dem Volontär berufliche Kenntnisse zu vermitteln. Hingegen vertritt das Bundesamt für Sozialversicherung die These, wer eine ordentliche Lehrzeit absolviert habe, könne in der Folge nicht weiter als «in Ausbildung begriffen» im Sinne von Art. 25, Abs. 2, AHVG erachtet werden. Es fragt sich, ob diese Auslegung richtig, d.h. mit Sinn und Zweck der Norm vereinbar sei.
Die Waisenrente bezweckt, einen teilweisen Ersatz dessen zu erbringen, was der Vater, wenn er noch lebte, dem Kind als Versorger leisten würde. Und durch die Ausrichtung der Rente bis zum 20. Altersjahr im Sinne von Art. 25, Abs. 2, (bzw. 26, Abs. 2) AHVG soll die berufliche Ausbildung unterstützt werden, entsprechend dem volkswirtschaftlichen Interesse an der Förderung der Qualitätsarbeit. Wie bereits im Urteil i.Sa. E.L. (ZAR 1950, S. 164; EVGE 1950, S. 61) anhand der Gesetzesmaterialien dargelegt wurde, ist auf eine generelle Erhöhung der Altersgrenze auf das 20. Altersjahr nur deswegen verzichtet worden, weil es sozial nicht notwendig schien, den über 18- jährigen, die ihre Ausbildung abgeschlossen hatten und ins Erwerbsleben eingetreten sind, noch Waisenrenten auszurichten In der Botschaft (S. 48) wurde jedoch ausdrücklich betont, daß unter den weit zu fassenden Begriff alle Arten der Ausbildung für den zukünftigen Beruf subsumiert werden sollten. Diese Tendenz fand im Gesetz ihren Niederschlag, indem im Gegensatz zu Art. 3, Abs. 2, lit. d, Art. 5, Abs. 3, und Art. 10, Abs. 3, AHVG und zur Uebergangsordnung (Art. 4 des BRB vom 9. Oktober 1945) nicht der engere Begriff «Lehrling», sondern der umfassendere des in «Ausbildung begriffenen Kindes» gewählt wurde. Wenn im französischen Text weiterhin von «apprentissages» die Rede ist, so ist doch auf die weitere, nach den Materialien zutreffendere Umschreibung des deutschen Textes abzustellen.
Es wird daher beispielsweise einem 19jährigen Handwerker, mit abgeschlossener ordentlicher Lehrzeit, der anschließend eine höhere Lehranstalt besucht, die Eigenschaft des in Ausbildung begriffenen Kindes nicht abzusprechen sein. Entsprechendes gilt für eine Waise, die zwar die eigentliche Lehre hinter sich hat, aber aus irgend einem Grunde den erlernten Beruf nicht ausübt, sondern sich in einem andern oder in einer höher qualifizierten Stufe desselben Berufs (z. B. Mechaniker-Feinmechaniker) ausbilden läßt. Darüber hinaus hat das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil i.Sa. RK., vom 17. Oktober 1950 (ZAR 1950, S. 494) einen einige Zeit nach Abschluß einer Berufslehre als Damenschneiderin absolvierten hauswirtschaftlichen Kurs als ebenfalls zur Ausbildung zählend erachtet, wiewohl dieser nicht zur eigentlichen Berufslehre, sondern zur allgemeinen Schulung der Frau gehört. Im selben Urteil wurde erklärt, daß ein zeitlicher Abstand des fraglichen Kurses vom Abschluß der Berufslehre grundsätzlich kein Hindernis für die Berücksichtigung dieses Kurses nach Art. 25, Abs. 2, AHVG bilde.
Nach dem Gesagten kann es sich somit nicht darum handeln, die Ausbildung generell als mit dem Lehrabschluß beendet zu erachten. Wenn dies wohl in der Regel zutreffen wird, so läßt sich anderseits eine Abgrenzung nicht darin finden, ob sich die Waise in «Ausbildung» oder in «Weiterausbildung» befinde, da ein solches undeutliches Unterscheidungsmerkmal zu willkürlichen Schlüssen führen könnte, zumal nach allgemeinem Sprachgebrauch kein Gegensatz besteht, sondern «Weiterausbildung» eher ein Unterbegriff von «Ausbildung» darstellt. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Ent-
scheidungskriteriurn darin zu suchen, ob die Waise noch einer Verrichtung obliege, die zur Berufsschulung gehöre und deswegen sich mit einem erheblich geringeren Lohn begnügen muß als eine vollwertige Kraft der betreffenden Branche. Das entspricht dem Sinn der Waisenrente zwischen dem 18. und
20. Altersjahr der darin liegt, einen Ersatz für mangelnden elterlichen bzw.
wegen fortdauernder Ausbildung noch ungenügenden eigenen Unterhalt zu bilden.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz auf Grund von Erhebungen beim kantonalen Lehrlingsamt festgestellt, daß eine Damenschneiderin nach Absolvierung der eigentlichen 2 1 2 jährigen Lehre noch einer weiteren Ausbildung bedarf, um den Anforderungen als selbständige Arbeiterin für Maßarbeit zu genügen. Eignet sich aber eine Tochter ohne diese zusätzliche Ausbildung (Erlernen verschiedener Arbeitsmethoden und veränderten Arbeitsweisen) nur als Näherin in der Konfektionsindustrie und nicht als selbständige Arbeiterin, so drängt sich eine Parallele zum zitierten Beispiel auf, in welchem sich eine junge Person in einer höheren Funktion innerhalb derselben Berufsart ausbilden läßt. Das weitere Erfordernis der erheblich geringeren Entlöhnung ist hier durch die Bestätigung der Meisterin vom 25. September 1952, wonach der Stundenlohn Fr. 1.-- betrage, als erfüllt zu erachten. Zwar wendet das Bundesamt für Sozialversicherung ein, es sei nicht erstellt, für welche Zeitspanne dieser Stundenlohn gelte. Allein aus den glaubwürdigen Erklärungen der Versicherten und der Meisterin sowie aus der Gesamtheit der konkreten Umstände ist zu entnehmen, daß dieser Ansatz voraussichtlich für längere Zeit Gültigkeit hat. Sollten sich die Verhältnisse während der Rentendauer, d.h. längstens bis März 1953 (Vollendung des 20. Altersjahr), dahin geändert haben, daß eine der Voraussetzungen der Rentengewährung entfällt, so wäre es Sache der Ausgleichskasse, das Nötige vorzukehren. Aus diesen Erwägungen erscheint der angefochtene Entscheid als grundsätzlich begründet.
Was die Frage des Rentenbeginns betrifft, so erklärte die Versicherte, sie trete die Ausbildungsstelle am 8. September 1952 an. Es fragt sich nun, ob die Waisenrente, die wegen vorübergehenden Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen ab Mai 1952 nicht mehr geschuldet war, wieder «ab September 1952» zuzubilligen sei, wie die Vorinstanz dies getan hat, oder ob der Rentenanspruch erst am 1. Oktober 1952 wiederauflebe, wie das Bundesamt für Sozialversicherung bemerkt.
Nach Art. 25, Abs. 2, Satz 1, (vgl. auch Art. 26, Abs 2, Satz 1) AHVG entsteht der Anspruch auf Waisenrente am 1. Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats. Renten nur für angebrochene Monate sind im Gesetz nirgends vorgesehen. Anderseits schreibt das Gesetz für das Erlöschen des Rentenanspruches in Art. 44, Abs. 2, vor, es sei noch die volle Monatsrente auszurichten. Demgemäß wurde der Versicherten, als sie am 10. April 1952 ihre Ausbildung unterbrach, die Rente ordnungsgemäß bis Ende April ausbezahlt. Als Korrelat hiezu ist der Rentenanspruch mit Beginn des Kalendermonats entstehen zu lassen, der dem anspruchsbegründenden Ereignis folgt. Zum gleichen Schluß führt die sinngemäße Anwendung von Art. 25, Abs. 2, Satz 1, AHVG. Die Waisenrente ist daher erst ab 1. Oktober 1952 geschuldet.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.G., vom 23. Mai 1953, H 23/53.)
Ein außereheliches Kind, dessen Vater vor dem Tode in irgendweleher Form die Vaterschaft und die daraus sich ergebende Unterhalt-
pflicht anerkannt hat, kann die einfache Waisenrente beanspruchen. (AHVG Art. 27, Abs. 2).
St.R. wurde am 15. Juli 1952 als außereheliches Kind geboren. Am 22. Juli schied der als Vater bezichtigte verheiratete A.T. freiwillig aus dem Leben. Ausgleichskasse und Rekursbehörde lehnten die Zuerkennung einer einfachen Waisenrente an das Kind ab. Das Eidg. Versicherungsgericht sprach dagegen die Rente aus folgenden Erwägungen zu:
Außereheliche Kinder, die weder mit Standesfolge anerkannt worden sind noch mit Standesfolge vom Richter zugesprochen wurden, haben nach Art. 27, Abs. 2, AHVG beim Tode ihres Erzeugers nur dann Anrecht auf eine einfache Waisenrente, wenn der außereheliche Vater <durch Gerichtsurteil oder außergerichtlichen Vergleich zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist». Es genügt also nicht, daß bloße Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Verstorbener mutmaßlich der außereheliche Vater eines Kindes war und bei Durchführung eines Vaterschaftsprozesses möglicherweise zu Unterhaltsleistungen verurteilt worden wäre. Vielmehr müssen sowohl die außereheliche Vaterschaft als auch die Versorgerpflicht des der Vaterschaft Bezichtigten auf Grund eines gegen den Vater durchgeführten Zivilprozesses rechtskräftig feststehen oder aber es ist der Nachweis zu erbringen, daß der außereheliche Vater sich selber zu seinen Lebzeiten eindeutig zu seiner Vaterschaft bekannte
Vorliegend erhellt nun aus den Akten, daß A. T. bereits am 19. Mai 1952 der Kindsmutter durch seinen Anwalt mitteilen ließ, er sei bereit, die Vaterschaft hinsichtlich des von ihr erwarteten Kindes anzuerkennen. Im gleichen Brief äußerte er sich auch schon zum Ausmaße der Unterhaltsbeiträge, indem er darauf aufmerksam machte, daß sein Einkommen als Autoverkäufer nicht bedeutend sei und daß, nachdem er verheiratet und Vater von zwei ehelichen Kindern sei, nur bescheidene Leistungen erwartet werden könnten. Am 10. Juli 1952 bestätigte der Anwalt erneut, daß A.T. gegen seine Vaterschaft vorbehältlich der genannten Bedingung keine Einwendungen erhebe, wobei A.T. seine eigene Blutgruppe bekannt gab, nachdem die Kindsmutter schon am 9. Juni 1952 ihrerseits das Nötige hatte vorkehren lassen. Drei Tage nach der Geburt des Kindes (d.h. am 18. Juli 1952) wurde dann auch bei diesem die Blutgruppe bestimmt und das für die Mutter günstige Ergebnis unverzüglich dem außerehelichen Erzeuger mitgeteilt, worauf dieser am 22. Juli 1952 freiwillig aus dem Leben schied, ohne die Zuverlässigkeit der in Betracht kommenden Untersuchungen oder die Richtigkeit der daraus gezogenen Schlüsse irgendwie anzufechten. Nachdem auch von der Seite seines Anwalts nichts derartiges vorgebracht wurde, kann heute kein Zweifel mehr darüber bestehen, daß A.T. seine außereheliche Vaterschaft und seine grundsätzliche Unterhaltspflicht rechtsverbindlich anerkannt hat. Damit erweisen sich aber die Voraussetzungen zur Gewährung einer Waisenrente an das Kind erfüllt. Art. 27, Abs. 2, AHVG verlangt keineswegs, daß zu Lebzeiten des Vaters bereits auch die Höhe der Alimentationsbeträge festgelegt werde. Vielmehr genügt es, daß -was hier zutrifft -die außereheliche Vaterschaft und die dadurch bedingte Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsleistungen vom Er-
zeuger in eindeutiger Weise bejaht werde. Es liegen in dieser Hinsicht ähnliche Verhältnisse vor wie bei der Anspruchserhebung einer geschiedenen Frau auf eine Witwenrente, wo das Gesetz ebenfalls nur den Nachweis einer grundsätzlichen Unterhaltspflicht auf Seite des verstorbenen Ehemannes verlangt.
Nach dem Gesagten muß das Anrecht des Kindes StR. auf eine Vaterwaisenrente bejaht werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. StR., vom 18. Mai 1953, H 69/53.)
C. VERFAHREN
Wenn gemäß Verordnung über das Verfahren der kantonalen Re-
kurskommission für die AHV das Verfahren in der Regel kostenlos
ist und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, so wer-
den damit die Fragen der Kosten und Entschädigungen sowie der unentgeltlichen Prozeßführung abschließend geordnet.
Der Gesuchsteller ließ durch einen Rechtsanwalt eine Beschwerde betreffend Beitragsherabsetzung einreichen. In der Beschwerde heißt es: «Da sich der Beschwerdeführer, wie aus den obigen Darlegungen hervorgeht, in einer sehr schwachen wirtschaftlichen Lage befindet, bittet er um Gewährung der unentgeltlichen Prozeßführung gemäß 81 bis 98 der zürcherischen Zivilprozeßordnung.»
Die Rekurskommission schützte die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 1952 teilweise. Sie auferlegte dem Gesuchsteller keine Kosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Am 17. November 1952 reichte der Gesuchsteller das Gesuch ein, es seien ihm die entstandenen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 104.— aus der Staatskasse zu ersetzen.
Nach § 11 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Abänderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 28. September 1947 regelt der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission durch eine vom Kantonsrat zu genehmigende Verordnung. Die Verordnung über die Verfahren der kantonalen Rekurskommission für die AHV ist am 16. Februar 1948 erlassen worden. Sie bestimmt in § 10, Abs. 2, daß Parteientschädigungen nicht zugesprochen werden. Obwohl der Gesuchsteller im Verfahren teilweise obsiegte, konnte er nach dieser Vorschrift keine Prozeßentschädigung für seine Bemühungen verlangen. Es kann sich einzig fragen, Ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt werden sollen, wie es in der Beschwerde durch den Hinweis auf die §§ 93 und 84 der Zivilprozeßordnung verlangt worden war.
Nach § 10 der genannten Verordnung ist das Verfahren vor Rekurskommission kostenlos. Nur im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung können dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr bis Fr. 500.— und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Die Prozeßführung vor Rekurskommission ist also in aller Regel ohne weiteres unentgeltlich, so daß sich die Frage nach der Bewilligung der unentgeltlichen Prozeßführung im Einzelfall nicht stellt. Auch die Be-
stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sieht die Verordnung nicht vor. Das Gesuch des Gesuchstellers hat daher in der Verordnung keine Stütze.
Immerhin kann man sich fragen, ob die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die unentgeltliche Prozeßführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestützt auf § 11 der Verordnung sinngemäß anzuwenden seien.
Die sinngemäße Anwendung der Zivilprozeßordnung, wie sie in § 11 der Verordnung vorgeschrieben ist, kommt nur ergänzend in Betracht, soweit die Verordnung die fragliche Materie nicht selbst abschließend geordnet hat.
Wenn die Verordnung in § 10 vorschreibt, daß das Verfahren vor Rekurskommission in der Regel kostenlos ist und daß keine Parteientschädigungen gesprochen werden, so ist darin eine abschließende Ordnung der Kosten- und Entschädigungsfrage sowie der Frage der unentgeltlichen Prozeßführung zu erblicken. Wo keine Kosten erhoben werden, bedarf es keiner Bewilligung der unentgeltlichen Prozeßführung; und wo keine Parteientschädigungen gesprochen werden, sondern jede Partei ihre Prozeßkosten selbst zu tragen hat, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sachlich nicht gerechtfertigt. Die Verhältnisse sind im Verfahren vor Rekurskommission wesentlich anders als im Zivilprozeß, so daß die hier bestehenden Vorschriften über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht übernommen werden können. Das Verfahren vor Rekurskommission ist nicht nur weitgehend formlos, sondern auch von der Offizialmaxime beherrscht. Das bedeutet, daß Verfahrensfehler keine Beeinträchtigung der Rechte im Prozeß zur Folge haben und daß die Rekurskommission von sich aus die Sach- und Rechtslage abklärt. Das Verfahren ist demnach so gestaltet, daß der Laie keines Rechtsbeistandes bedarf, sondern seine Sache selbst führen kann. Auch der Gesuchsteller hätte seine Beschwerde betreffend die Beitragsherabsetzung sehr wohl selbst anbringen können.
Nach dem Ausgeführten ist die sinngemäße Anwendung der §§ 70-80 der Zivilprozeßordnung über Kosten und Entschädigungen und der §§ 81-89 der Zivilprozeßordnung über unentgeltliche Prozeßführung im Verfahren der Rekurskommission abzulehnen, und es ist in diesen Fragen ausschließlich gestützt auf § 10 der Verordnung zu urteilen, so daß die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht in Frage kommt und das streitige Gesuch abzulehnen ist.
(Kantonale Rekurskommission Zürich i.Sa. O.L., vom 9. Januar 1953,
BSV 284/53.)
ALTERS- UND HINTERLASSENENVERStCHERUNG
Alphabetisches Sachregister
zu den
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung
und zur
Zeitschrift für die Ausgleichskassen
Stand 11. Juli 1953
erscheint in 3. Auflage, vervielfältigt, im Oktober 1953
Preis Fr. 2.--
Bestellungen sind frühzeitig aufzugeben an das Bundesamt für Sozialversicherung,
Effingcrstraße 33, Bern 3
HEFT 10 OKTOBER 1953
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat ..............341 Die zweite Revision des AHVG .............342 Durchführung der freiwilligen AHV in der Bundesrepublik
Deutschland .....................358
Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1952359
Familienzulagen im Tessin ...............364 Ist der Versicherungsausweis eine Urkunde? ......365 Durchführungsfragen der AHV .............366 Kleine Mitteilungen367
Gerichtsentscheide369
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON
MONAT Die Spezialkommission für Rentenfragen (vgl. ZAR 1953,
S. 238) trat am 8. und 9. September 1953 in Genf zu ihrer Z U zweiten Sitzung zusammen. Sie nahm Kenntnis von den MONAT Arbeiten ihrer Subkommission, die sie zur Ausarbeitung
der Formulare, mit welchen die auf den 1. Januar 1954 neu festzusetzenden Renten den Bezügern bekanntgegeben werden, eingesetzt hatte, und genehmigte die von der Subkommission anläßlich ihrer Sitzung vom 3. Juli 1953 gefaßten Beschlüsse. Die Kommission befaßte sich sodann mit den Fragen, die sich bezüglich der Rentenliste und der Rentenrekapitulation im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Renten stellen, und legte die Richtlinien für eine Uebergangsregelung fest. Einer eingehenden Prüfung wurden ferner die Fragen unterzogen, welche sich im Zusammenhang mit der Anpassung von AHVV Art. 50, der das volle Beitragsjahr definiert, an die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellen. Auch die Beratungen über das Problem der jährlichen Ueberprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Uebergangsrentner wurden wieder aufgenommen. Nachdem nochmals die verschiedenen Lösungsvarianten zur Sprache gekommen waren, einigte sieh die Kommission über die Grundsätze zu einer Neuregelung für die Revisionen in den künftigen Jahren. Schließlich unterzog die Kommission auch die Vorfragen über die Ausführungsbestimmungen zur vorgesehenen Neuregelung über die Berücksichtigung der vor dem Eintritt des Rentenfalles bezahlten Beiträge bei der Rentenberechnung einer eingehenden Beratung.
*
Nachdem der Ständerat die Vorlage über die Revision des AHVG am
16. und 21. September behandelt hatte und die Differenzen am 25. und 29. September bereinigt werden konnten, wurde die Vorlage am 30. September 1953 vorn Nationalrat mit 170 0 Stimmen und vom Ständerat mit 37 0 Stimmen gutgeheißen (vgl. S. 342 ff.). Das Bundesgesetz über die Abänderung des AHVG trägt somit das Datum des 30. Septembers 1953. Es wurde im Bundesblatt vorn 1. Oktober 1953 veröffentlicht, so daß die Referendumsfrist am 30. Dezember 1953 ablaufen wird.
*
Am 24. September wurde in Bruxelles der Austausch der Ratifikationsurkunden zum schweizerisch-belgischen Sozialversicherungsabkomraen vorgenommen. Damit tritt dieses Abkommen am 1. November 1953 in Kraft. Die Ausgleichskassen werden noch vorher die nötigen Instruktionen erhalten.
Die zweite Revision des AHYG
(Fortsetzung)
J7•Die Beschlüsse der stänilerütli(heii Kommission
Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des AHVG, die am 19/20. April tagte, hat der Revislonsvoriage in der Fassung des Nationalrates mit einer kleinen Ausnahme einstimmig beigepflichtet. Die Ausnahme bezieht sich auf den vom Nationalrat neu eingefügten Art. 431>1), gemäß welchem auch Uebergangercaten rückwirkend auf 5 Jahre zurück nachbezahlt werden können, sofern das Rentengesuch ohne Verschulden des Gesuchstellers verspätet eingereicht wurde. Die Kommission stimmte zwar diesem Grundsatz zu, hielt aber dafür, daß er nicht in einem neuen Artikel, sondern in AHVG Art. 46 verankert werden sollte, und daß nicht darauf abzustellen sei, ob das Gesuch mit oder ohne Verschulden des Gesuchsteilers verspätet eingereicht worden ist. Dementsprechend beantragte sie Streichung des neuen Art. 4311 und Neufassung von Art. 46 wie folgt:
Art. 46
Wer seinen Anspruch auf ordentliche oder Uebergangsrenten nicht geltend gemacht oder die ihm zustehende Rente nicht bezogen hat, kann den Betrag, auf den er Anspruch hat, nachfordern. Der Anspruch auf die Nachzahlung erlischt mit Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Monates, für welchen die Rente geschuldet war.
Im übrigen nahm die Kommission davon Kenntnis, daß die Beschlüsse des Nationalrates durchschnittliche jährliche Mehrausgaben von 13,5 Millionen Franken zur Folge haben. Davon entfallen 2 Millionen Franken auf die Erhöhung der Uebergangsrenten, 3,1 Millionen auf die Erhöhung der minimalen ordentlichen Teilrenten und 8,4 Millionen auf die Erhöhung der minimalen ordentlichen Vollrenten.
V. Die Ierlianc1liingcis liii Ständerat
Der Ständerat behandelte die Revisionsvorlage am 16. und 21. September. Wie im Nationalrat bildete auch im Ständerat die Befreiung der über 65- jährigen Erwerbstätigen Anlaß zur ersten Diskussion. Ein Antrag, die Beiträge der über 65-jährigen Selbständigerwerbenden auf die Hälfte zu
Vgl. ZAK 1953, S. 162 und 239 ff.
Vgl. ZAK 1953, S. 245.
ermäßigen, die über 65-jährigen Arbeitnehmer von der Beitragspflicht zu befreien, ihre Arbeitgeber aber weiterhin den Arbeitgeberbeitrag für sie bezahlen zu lassen, wurde mit 31 4 Stimmen abgelehnt, womit nun auch der Ständerat die völlige Befreiung der über 65-jährigen Erwerbstätigen von der Beitragspflicht beschlossen hat.
In der Folge stimmte der Ständerat mit 20 : 13 Stimmen einem Antrag zu, wonach AHVG Art. 3 durch einen neuen Absatz 3 folgenden Wortlauts zu ergänzen sei:
«Nichterwerbstätige Witwen, die keine Witwenrenten erhalten, und Ehefrauen von Männern, die vor dem 1. Juli 1883 geboren wurden, können sich durch freiwillige Beitragszahlung einen Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente sichern.»
Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, daß sich der Ausschluß der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen von der Beitragspflicht in vielen Fällen nachteilig auswirke, und zwar für jene Ehefrauen und Witwen, deren Ehemann nicht mehr während mindestens eines Jahres Beiträge bezahlen konnte. Anfänglich hätten viele dieser Frauen auf Grund der largen Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung wenigstens noch die Möglichkeit gehabt, durch Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit (z. B. Zimmervermietung) Beiträge zu bezahlen und sich damit eine Rente zu sichern. Durch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sei aber diese Möglichkeit stark eingeschränkt worden.
Sodann wurde ein Antrag gestellt, Art. 10 betreffend die Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten in der bisherigen Fassung zu belassen, da die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Nationalrat angenommene neue Regelung nicht ganz befriedigen könne, indem sie reichen Nichterwerhetätigen erlaube, sich auf Grund eines fiktiven Erwerbseinkommens von nur 600 Franken im Jahr der Bezahlung viel höherer Beiträge zu entziehen. Dieser Antrag wurde mit 25 : 5 Stimmen abgelehnt.
Im weitern gab nur noch die Frage der Abstufung der Uebergangsrenten nach Ortsklassen in Art. 43, Abs. 1, Anlaß zur Diskussion. Es lag ein Antrag vor, wonach die Rente für ländliche Verhältnisse gleich hoch anzusetzen sei wie jene für halbstädtische Verhältnisse. Dieser Antrag unterlag mit 16 : 15 Stimmen, so daß nun die auf S. 244 der Juli/August-Nummer der ZAR angeführten Ansätze endgültig beschlossen sind.
Dem von der ständerätlichen Kommission empfohlenen neuen Art. 46 (anstelle des vom Nationalrat beschlossenen Art. 43h1-,3) stimmte der Ständerat diskussionslos zu. Der Kommissionsreferent erklärte dazu, daß
auf Grund des neuen Art. 46 Nachforderungen von Uebergangsrenten nach dem 1. Januar 1954 ohne Rücksicht auf allenfalls früher ergangene Gerichts- oder Verwaltungsentscheide für die letzten 5 Jahre geltend gemacht werden können. Eine entsprechende Erklärung wurde später auch vorn Kommissionsreferent im Nationalrat abgegeben. Demnach kann jeder, dem in den Jahren 1949 1953 eine Uebergangsrente zukam, diese aber aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht während der ganzen Zeit, für welche ihm der Anspruch zustand, bezogen hatte, nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung ein Nachzahlungsgesuch stellen, und dies auch dann, wenn ein früher gestelltes Nachzahlungsgesuch von der Kasse oder einer rechtsprechenden Behörde abgelehnt worden war.
J7J. Differenzen herein ign ng un d Sch Izi€czbstiin in iing
Die nationalrätliche Kommission beschloß am 24. September, dem Nationalrat Zustimmung zum neuen Art. 46, aber Ablehnung des Art. 3, Abs. 3, betreffend die freiwillige Beiragsleistung seitens nichterwerbstätiger Witwen und Ehefrauen zu beantragen. Maßgebend für die ablehnende Stellungnahme zum Art. 3, Abs. 3, war hauptsächlich die Ueberlegung, daß die Einführung des Prinzipes freiwilliger Beitragsleistungen im Rahmen der obligatorischen Versicherung unübersehbare Konsequenzen nach sich ziehen könne, die auf sich zu nehmen schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil das Problem der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen heute bereits zum größten Teil als gelöst gelten könne, indem die meisten nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen dank der-Erhöhung der Einkommensgrenzen Anspruch auf eine Uebergangsrente haben werden. Für jene Witwen und Ehefrauen, welche wegen ihres Einkommens und Vermögens im Alter keine Uebergangsrente beanspruchen können, bestehe keine soziale Notwendigkeit zur Gewährung von Renten. Immerhin wurde der bestimmten Erwartung Ausdruck gegeben, daß die Ausgleichskassen diesen Witwen und Frauen so weit als möglich entgegenkommen, indem sie auch kleinere, gelegentliche Tätigkeiten, wie insbesondere die Vermietung von Zimmern, als Erwerbstätigkeit anerkennen. Der Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gab darauf eine entsprechende Zusicherung ab. An seiner Sitzung vom 25. September sprach sich der Nationalrat mit 107 : 29 Stimmen gegen die Aufnahme des neuen Art. 3, Abs. 3, aus.
Die ständerätliche Kommission beschloß am 28. September mit allen gegen 1 Stimme, dem Ständerat Zustimmung zum Beschluß des Nationalrates, d.h. Fallenlassen des Art. 3, Abs. 3, zu beantragen. Dabei wurde
ebenfalls der Meinung Ausdruck gegeben, daß es den nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen weitestgehend ermöglicht werden müsse, durch Anerkennung kleiner und gelegentlicher Tätigkeiten als Erwerbstätigkeit Beiträge zu bezahlen und sich damit einen Anspruch auf ordentliche Renten zu erwerben. Der Ständerat stimmte cm 29. September dem Antrag seiner Kommission stillschweigend zu. Damit war der neue Art. 3, Abs. 3, fallengelassen und die Differenzbereinigung beendigt.
In den Schlußabstimmungen wurde das Gesetz über die Abänderung des AHVG am 30. September vom Nationalrat mit 170 : 0 Stimmen und vom Ständerat mit 37 0 Stimmen gutgeheißen.
J II. (;? - ',lübe,.su'Ii1tII2 der 'c'1te,,(Ie,, ‚111(1 (If
I)es(/llossenen neuen in iingen
Abschließend seien nun die endgültig beschlossenen neuen Bestimmungen (rechts) den geltenden Bestimmungen (links) synoptisch gegenübergestellt, wobei die Neuerungen durch Schrägschrift hervorgehoben werden. Diese synoptische Darstellung ist auch als Separatbezug erhältlich.
Art. 2, Abs. 3-6
Art. 3, Abs. 1
Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Ero erb.t 5tigkeit aus. üben, auf jeden Fall aber vom ersten Tag des der Vollendung des 20. A1trsjahires folgenden Kalenderhalbjahres bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Alters jahr vollendet haben.
Art. 3, Abs. 2, lit. b Lind e
il. Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, sou eit sie keinen Barlohn beziehen, bis zum 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalb jahres, und mitarbeitende Familienglieder ausserdem vom 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres ;
e. alle Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Altersjahr zurückgelegt haben oder es innert sechs Monaten nach denn Inkrafttreten zurücklegen weiden.
Art. 5, Abs. 3
Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum 1. Tag des der \ 011cci don g des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres nur der Ba rlohn als niassgebender Lohn. Das gleiche gilt für mitarbeitende Familienglieder von[ 1 . Tag des der V ollendung des 65. Altersjahres folgenden KaI enderlialbj all res an sowie fü r mitarbeitende Ehefrauen.
Art. 10
Der Beitrag der Nichiterwerbstiitigen beträgt je miaclm den sozialen Verhältnissen 1-50 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. II.
Art. 2, Abs. 3-6
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Ausland niedergelassene Schweizerbürger sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 30. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben.
Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer können sieh nur dann freiwillig versichern, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat bestimmt das Verfahren und die Fristen, innert welchen der Beitritt zu erklären ist.
Die Beitrittserklärung fällt dahin, wenn der Auslandschweizer während fünf Jahren seit ihrer Abgabe die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt.
Art. 3, Abs. 1
Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber voni ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.
Art. 3, Abs. 2, lit. b und e
Lehrlinge und mitarbeitende Fainiliengliedei, die keinen Barlohn beziehen, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e. Wird aufgehoben.
Art. 5, Abs. 3
Für Lehrlinge und mitarbeitende Faniilienglieder gilt bis zum letzten 'lag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als niassgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr Alter.
Art. 10
Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder. zusammen mit ui/- fälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beitrugen vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verliiiltnissen einen Beitrag von 12-600 Franken in! Jahr. Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.
Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 1 Franken im Monat festsetzen.
Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 1 Franken im Monat zu bezahlen.
Art. 14, Abs. 2 und 4
2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden jährlich festgesetzt und sind periodisch zu entrichten.
Der Bundesrat setzt die Zahlungstermine für die Beiträge fest. Er regelt das Mahnverfahren, die Erhebung von Verzugszinsen, den Erlass von Veranlagungsverfügungen sowie die Nachzahlung zu wenig und die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge.
Art. 16
Die Beitragsforderungen verjähren in 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Zahlung.
Art. 19, Abs. 1
Ist ein freiwillig Versicherter der Versicherung nicht in dem Zeitpunkt beigetreten, in welchem sein Jahrgang gemäss Art. 3, Abs. 1, beitragspflichtig geworden ist, so sind seine Hinterlassenen nur rentenberechtigt, wenn er während mindestens drei vollen Jahren die Beiträge entrichtet hat.
2Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 12 Franken im Jahr. Der Bundesrat kann für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, die Beiträge auf 12 Franken im Jahr festsetzen.
Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die. während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr.
Art. 14, Abs. 2 und 4
Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs. und Beitragsperioden.
Der Bundesrat Setzt die Zahlungstermine für die Beiträge fest und regelt das Mahn- und Veranlagungsverfahren, die Nachzahlung zu wenig und die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge. Er umschreibt die Voraussetzungen für den Erlass der-Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Art. 16
Werden Beiträge nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlasstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs. oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beizragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20, Absatz 3, noch verrechnet werden.
Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu holten Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Zahlung.
Art. 19, Abs. 1
gestrichen.
Art. 21, Abs. 1
Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen sowie Ehemänner, denen gemäss Art. 22 kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente zusteht. Hat der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente, so kann die Ehefrau eine einfache Altersrente beanspruchen, sofern sie während der Ehe selbst Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt entrichtet hat.
Art. 30, Abs. 5
Ueber die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjahren und der entsprechenden Beiträge erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften.
Art. 32, Abs. 2
2
Bei (]er Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes werden allfällige Beiträge der Ehefrau jenen des Ehemannes zugezählt. Beiträge, welche die Ehefrau nach der Entstehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente oder nach dem 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres entrichtet hat, werden jedoch den Beiträgen des Ehemannes nicht mehr Zuge. zählt,
Art. 34, Abs. 2 und 3
Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrage von 150 Franken mit sechs und der 250 Franken Übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht wird,
Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 180 Franken und hiichstens 1500 Franken im Jahr.
Art. 35
Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem massgebenden durchschnitt. liehen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente; sie beträgt jedoch mindestens 770 Franken und ho..listens 2400 Franken im Jahr.
Art. 36
Die Witwenrente wird nach Massgabe des Alters der Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung abgestuft und beträgt in Prozenten der dem massgebenden durchschnittliehen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente
Art. 21, Abs. 1
Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, Vera itvcte oder geschiiedene Männer und Frauen soa je Ehemänner, denen gemäss Art. 22 kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente zusteht. Hat der Ehemann keinen A nspru ch auf eine ordentliche Rente, so kann die Ehefrau eine ord ent liche einfache Altersrente bea nspru chen. sofern sie vor oder zi'alirend der Ehe Beitrüge entrichtet bat.
Art. 30, Abs. 5
Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er die Renten zugunsten der Berechtigze,i aufrunden kann; er ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen über die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjahren irnd der entsprechenden Beiträge Sowie die Anrechnung der für das letzte Kalenderjahr vor Entstehung des Renienunspruchs bezahlten Beitrüge.
Art. 32, Abs. 2
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresheitrages des Ehemannes werden Beiträge, welche die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente entrichtet hat, den Beitragen des Ehemannes hinzugerechnet.
Art. 34, Abs. 2 und 3
Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der massgel)ende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 150 Franken mit sechs und der 150 Franken, aber 300 Franken nicht übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht und der 300 Franken übersteigende Betrag hinzugezahlt wird.
Die einfache Altersrente betragt jedoch mindestens 720 Franken und ho(-listen 1700 Franken im Jahr.
Art. 35
Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente; sie beträgt jedoch mindestens 1160 Franken und höchstens 2720 Franken im Jahr.
Art. 36
Die Witwenrente wird nach Massgabe des Alters der Witwe am Ende des Monats, in dem sie verwitwet, abgestuft in Prozenten der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente:
Prozentfür Frauen, die verwitwen
satz
vor Vollendung des 30. Altersjahres ......50
nach Vollendung des 30., aber vor \ollendnng des
10. Altersjahres ..........60
nach Vollendung des 10., aber vor Vollendung des
50. Altersjahres ..........70
1111,11 Vollendung des 50., aber vor Vollendung des
60. Altersjahres ..........30
nach Vollendung des 60, Altersjahres ......90
Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 375 Franken im Jahr.
2 Die einmalige 'Witwenabfindung ist, falls die Frau vor Vollendung des 30. Altersjahres vern itwet, gleich dem .Jaliresbetreffnis und, falls sie nach Vollendung des
30. Altersjahres verss itwet. gleich dem doppelten Jahreshetreffnis der dein massgebenden (in rc Ii sc Ii n itt hielten Ja hre2hcit ra g entsprechenden einfachen Altersrente.
Art. 37
Die einfache Waisenrente beträgt 30 Prozent der dem massgebenden durch- schnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente. jedoch mindestens 115 Franken und höchstens 360 Franken im Jahr,
Die Vollwaisenrente beträgt 15 Prozent der dem massgebenden durehsehnittlirIten ‚Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 215 Franken und höchstens 540 Franken im ‚Jahr.
Findelkinder erhalten eine Vohlwaisenrente von 510 Franken im Jahr.
Art. 33, Abs. 2 und 3
2
Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis zu 75 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente.
2
Uebersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 75 Franken, so setzt sich die Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der höhe der einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 75 Franken entsprechenden Vollrente und einem Zuschlag für jedes volle Beitragsjahmr von einen! Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen diesem Grundbetrag und der Vollrente.
Art. 42, Abs. 1, Einleitungssatz
Anspruch auf eine ljehergangsrente haben die in der Schweiz wohnhaften Schweizerhiirger, denen gemäss Artikel 29, Absatz 1, keine ordentliche Rente zusteht, soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dein ein angemessener Teil dies Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichten
Prozent-
für Frauen, die verwitwen
satz
vor Vollendung des 40. Altersjahres .....
nach Vollendung des 40., aber vor Vollendung des
50. Altersjahres ..........70
nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung des
60. Altersjahres ....... ‚80
nach Vollendung des 60. Altersjahres ......90
Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 580 Franken im Jahr.
2Die einmalige Witwenabfindung ist gleich dem doppelten Jahresbetreffnis der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
Art. 37
Die einfache Waisenrente beträgt 30 Prozent der dem massgebenden durch- schnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente; jedoch mindestens 220 Franken und höchstens 510 Franken im Jahr.
2Die Vollwaisenrente beträgt 45 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente; jedoch mindestens 330 Franken und höchstens 765 Franken im Jahr.
Findelkinder erhalten den Höchstbetrag der Vollwaisenrente.
Art. 38, Abs. 2 und 3
2Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis zu 100 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente.
Uebersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 100 Franken, so setzt sich die .jährliche Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 100 Franken entsprechenden Vollrente nnd einem Zuschlag für jedes volle Beitragsjahr des Jahrganges von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen diesem Grundbetrag und der Vollrente.
Art. 42, Abs. 1, Einleitungssatz
Anspruch auf eine Uehergangsrente haben die in der Schweiz u ohuhaften Scliweizerbiirger, denen gemäss Artikel 29, Absatz 1. keine ordentliche Rente zusteht. soneit zwei Drittel des Jahreseinkommens dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
Art. 43, Abs. 1 und 2
Die Uebergangsrenten betragen, vorhehältlich Abs. 2, jährlich
Einlirhe Ehepaar- Witwen- \oll- Eiiitclie Ortsverhältnisse Alters- Alters- waisen- Waisen-
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
r e ntelk renten renten renten renten Städtisch .......750 1200 600 340225
Halbstädtisch 600 960 480 270180
Ländlich .......480 770 375 215145
Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den drei Vierteln des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Art. 42 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung der Wilwenrente gemäss Art. 41, Abs. 2.
Art. 46
Der Anspruch auf die einzelne Rentenzahlung verjährt mit dein Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit.
Art. 53
Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind schweizerische Berufsverbände sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden oder mehrere solche Verbände gemeinsam, wenn
(1. auf Grund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 400 000 Franken im Jahr vereinnahmen wird;
6. der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.
Art. 43, Abs. 1 und 2
Die Uebergangsrenten betragen vorbehältlich Absatz 2 jährlich:
Einlache E hepaa r W t tsr h e 'Voll -
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
Ortsverhältnisse Alters- Alters- ren en Waisen- waisenrenten renten renten renten Städtisch ....... 840 1360 680 260390
Halbstädtisch 720 1160 .580 220330
Ländlich ....... 630 1020 .510 190280
Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den zwei Dritteln des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Artikel 42 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung der Witwenrente gemäss Artikel 41, Absatz 2.
Art. 46
Wer seinen Anspruch auf eine ordentliche oder Uebergangsrente nicht geltend gemacht oder die ihm zustehende Rente nicht bezogen hat, kann den Betrag, auf den er Anspruch hat, nachfordern. Der Anspruch auf die Nachzahlung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rente geschuldet war.
Art. 53
Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichiskasscn sind schweizerische Berufsverbände oder mehrere solche Verbünde gemeinsam sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständiger. werbenden oder mehrere solche Verbände gemeinsam wenn
a. auf Grund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mmdcdestens 1 Million Franken im Jahr vereinnahmen wird;
6. der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse V0fl (leni zur Statuteniinderung zuständigen 'Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.
Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassenführung von jedem Verband gemäss Absatz 1, lit. b, Beschluss zu, fassen.
Art. 60, Abs. 2
Sind die in Art. 53 und 55 genannten Voraussetzungen dauernd nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleicbskasse wiederholter schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelüst.
Art. 62
Der Bundesrat errichtet besondere Ausgleicliskassen für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten sowie für die Auslandscliweizcr und erlässt über deren Aufgaben und Organisation die erforderlichen Vorschriften.
Art. 84, Abs. 2
Die ßesclmw erden werden in erster Instanz von einer kantonalen Rekumbehordc, in zweiter und letzter Instanz vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.
Art. 95
Der Bund übernimmt die Posttaxen, welche sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben; sie werden der Postverwaltung pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt über den Umfang der Pauschalfrankatur die näheren Vorschriften.
Art. 105, Abs. 1, lit. b
6. Der auf den Kanton entfallenden Rentnerzahl, entsprechend dem gesannscbweizerischen Verhältnis der Rentnerzahl zur Zahl der Erwerbstätigen;
Art. 60, Abs. 2
Ist eine der in Artikel 53 und 55 genannten Voraussetzungen dauernd nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholter schwerer Pflichtverletzungen schuldig gernalit. so wird die Ausgleichskasse vorn Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1954 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen von Artikel .53, Absatz 1, lit. a, hinsichtlich der Beiträge nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 400 000 Franken im Jahr vereinnahmen.
Art. 62
Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.
Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse, welcher die Durchführung der freiwilligen Versicherung, der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben sowie die Ausrichtung von Leistungen an im Ausland wohnende Personen obliegt.
Art. 84, Abs. 2
Die Beschwerden werden in erster Instanz von einer kantonalen Rekursbebörde oder der vom Bundesrat bestellten Rekurskommission für die in Artikel 62, Absatz
2. genannte Ausgleichskasse, in zweiter und letzter Instanz vorn Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.
Art. 95
Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem Bund die Kosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds, die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle und der in Artikel 62, Absatz 2, genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie dem Bund aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erwachsene weitere Kosten.
Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.
Die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle und der in Artikel 62, Absatz 2, genannten Ausgleichskasse für die Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige werden dem Bund aus der Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung vergütet. Die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle für die Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern werden nach Massgabe der Artikel 18, Absatz 4, und 19 des genannten Gesetzes gedeckt. In gleicher Weise werden die Anteile an die Pauschalfrankatur gemäss Absatz 2 für die Durchführung dieser beiden Gesetze gedeckt.
Art. 105, Abs. 1, lit. b
der auf den Kanton entfallenden Rentnerzahl, entsprechend dem gesamtschweizerischen Verhältnis der Rentnerzahl zur Zahl der 20-64jährigen Berufstätigen.
Durchführung der freiwilligen AHV in der Bundesrepublik Deutschland
Von Seiten der Schweizerkolonie in der Bundesrepublik Deutschland war wiederholt der Wunsch geäußert worden, es möchten bei den zuständigen deutschen Behörden Schritte unternommen werden, damit die an die freiwillige AHV bezahlten Beiträge von der deutschen Einkommenssteuer abgezogen werden könnten. Angesichts der hohen und stark progressiven Einkommenssteuer in Westdeutschland würde die Erlangung dieser Konzession eine erhebliche Erleichterung für die dortigen Schweizerbürger bedeuten und für viele sogar entscheidend für ihren weiteren Verbleib oder Eintritt in die Versicherung sein.
Sobald mit der Regelung des deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehrs und mit dem Abschluß des deutsch-schweizerischen Sozialversicherungrabkommens die Voraussetzungen für eine reibungslose Durchführung der freiwilligen AHV in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt waren, richtete die schweizerische Gesandtschaft in Köln im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung und den übrigen beteiligten schweizerischen Verwaltungsstellen eine offizielle Note an die zuständigen deutschen Behörden. Darin stellte sie, unter Hinweis auf das in der Schweiz geübte Gegenrecht und die im deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen anerkannte Zulassung der beiderseitigen freiwilligen Versicherungen, das Begehren, es möchten die an die freiwillige schweizerische AHV bezahlten Beiträge, wie die an konzessionierte Versicherungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bezahlte Beiträge, als abzugsberechtigte Sonderausgaben im Sinne der deutschen Steuergesetzgebung betrachtet werden.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1953 hat das deutsche Bundesfinanzrxinisterium dem schweizerischen Begehren in vollem Umfange entsprochen. Damit können nunmehr unsere Landsleute in der Bundesrepublik Deutschland ihre Beiträge an die freiwillige AHV von dem für die Lohn- und Einkommenssteuer maßgebenden Einkommen abziehen. Die Abzugsfähigkeit wird lediglich durch die gesetzlichen Höchstgrenzen beschränkt.
Es verdient besonders hervorgehoben zu werden, daß von den deutschen Behörden in zuvorkommender Weise der einfachste Weg (Rundschreiben an die Finanzminister der einzelnen Länder) gewählt und auf den Abschluß eines formellen Gegenrechtsabkommens verzichtet wurde.
Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1152
(Fortsetzung und Schluß)
In der Berichterstattung über die Beitragspflicht der Gesellschafter begegnet die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichte häufiger Kritik. Es wird daher angeregt, die zur Zeit gültige Fassung von AHVV Art. 20, Abs. 3, in das Gesetz aufzunehmen. Eine Ausgleichskasse hatte viele Rückfragen ihrer Mitglieder zu beantworten, weil «dieser zweite Wechsel in der Erfassungsmethode nicht bei allen Betroffenen mit Verständnis aufgenommen wurde.» Während die Erfassung der Selbständigerwerbenden bei Kollektivgesellschaften mit Handelsregistereintrag im allgemeinen wenn auch zuweilen mit Verspätung wenig Schwierigkeiten bereitet, ist es nicht leicht, abzuklären, ob eine einfache Gesellschaft besteht. Es stellt sich die Frage, ob beispielsweise «der mitarbeitende Sohn Teilhaber des Vaters ist, oder ob ohne Handelsregistereintrag lediglich aus Gründen des Geschäftskredites in die Firmenbezeichnung der Zusatz «& Sohn» aufgenommen wird und der Sohn Arbeitnehmer mit allfälliger Gewinnbeteiligung ist». Die neue Regelung der Beitragspflicht der Mitglieder von Erbengemeinschaften ist in der Praxis oft nur nach langwierigen Abklärungen anwendbar und hat auch dann noch den Anstrich des Künstlichen; denn es ist «hin und wieder fast unmöglich abzuklären, wie die wirtschaftlichen bzw. tatsächlichen Verhältnisse innerhalb der Erbmasse und Erbengemeinschaft liegen», besonders wenn «sich die Erben über die Höhe ihrer Anteile nicht einigen können». Zudem ist die «Ausscheidung in Selbständig- und Unselbständigerwerbende nur dann sinvoll, wenn ein wirklicher Arbeitgeber für den Unselbständigerwerbenden die Hälfte des AHV-Beitrages bezahlt. In den Erbengemeinschaften wird aber meistens der AHV-Beitrag aus der Gemeinschaftskasse bezahlt».
Der Beitragsbezug an der Quelle verlangt von jeder Ausgleichskasse eine große Aufmerksamkeit, damit alle beitragspflichtigen Bezüge der Arbeitnehmer deklariert werden. Mehrere Ausgleichskassen verlangten von ihren Abrechnungspflichtigen, die seit längerer Zeit keine Arbeitnehmerbeiträge deklariert hatten, eine unterschriftliche Bestätigung, daß in der betreffenden Periode tatsächlich keine abrechnungspflichtigen Aus-
Vgl. ZAK 1953, S. 302.
zahlungen gemacht worden waren. Eine kantonale Ausgleichskasse ist dazu übergegangen, gemeindeweise die abgerechneten Lohnsummen der nicht Buchhaltung führenden Arbeitgeber mit den Lohnabzügen in der Steuerdeklaration zu vergleichen. Durch die Ergebnisse veranlaßt, will diese Ausgleichskasse solche Kontrollen auf «breiter» Basis weiterführen.
In der Landwirtschaft wird in zunehmendem Maße die Abwälzung der Arbeitnehmerbeiträge auf den Arbeitgeber festgestellt.
Im allgemeinen -mit Unterschieden von Kanton zu Kanton treffen von den Steuerbehörden seiten Meldungen über Zwischenveranlagungen ein. Auch die Anforderung einer Zwischentaxationsmeldung von den Steuerverwaltungen «führt in 902 der Fälle zu einem glatten Leerlauf». «Der althergebrachte Rhythmus der Steuerbemessung bleibt unangetastet». Dies wird indessen durchaus nicht von allen Ausgleichskassen bedauert. «Es ist befriedigender, die für Zwischenveranlagungen in Frage kommenden Selbständigerwerbenden selbst einzuschätzen». Bei Zwischenveranlagungen der Ausgleichskassen auf Grund von AHVV Art. 23, lit. b, wird von den Selbständigerwerbenden vielfach nicht verstanden, daß nur die Veränderung der Einkommensgrundlage, nicht aber der Einkommensrückgang als Grund für eine Zwischeneinschätzung angenommen werden kann. Im übrigen scheint sich die Bestimmung von AHVV Art. 23, lit. b, in der Richtung zu entwickeln, «daß Einkommensverminderungen zu Neuveranlagungen führen, daß aber Einkommensvermehrungen nur selten eruiert und erfaßt werden können». Eine Ausgleichskasse möchte bei Handänderungen auf Grund eigener Erhebungen definitive Beitragsverfügungen erlassen können, um nicht <nach Jahren bei Eingang eines Meldeblattes der Steuerverwaltung, das vielleicht auf das laufende Einkommen abstellt, rückwirkend ändern und Beiträge nachverlangen zu müssen».
Der Rückgang der Herabsetzungsgesuche bzw. der bewilligten Herabsetzungen dauert an. Dies ist auf die im Vorjahr genannten Gründe zurückzuführen. Der Hinweis, daß die Herabsetzung sich ungünstig auf die Rentenhöhe auswirkt, ist jedoch nicht immer ein gutes Argument: «Verständlicherweise bereitet die Beitragsleistung namentlich kinderreichen Familien Mühe, so daß sie trotz möglicher Nachteile auf die Beitragsreduktion nicht verzichten können». Eine unzumutbare AHV-Beitragsleistung kinderreicher Familien ist oft durch eine pauschale Steuerveranlagung bedingt.
Die Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen nach der geltenden Regelung bringt den Ausgleichskassen viele Umtriebe. «Im guten Glauben fordert eine Zweigstelle den NE-Beitrag ein, ohne zu wissen, daß der Versicherte in der nächsten Gemeinde ein bescheidenes Erwerbseinkommen hatte». «Zirka 15 der als nichterwerbstätig registrierten Versicherten müssen jeweilen am Schluß des Jahres angefragt werden, ob sie im abgelaufenen Jahre zeitweilig einem Erwerb nachgingen». Der Ruf nach Zulässigkeit einer beschränkten Beitragskumulation wird daher immer stärker.
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Einige Ausgleichskassen sind im Berichtsjahr im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu einer differenzierteren Handhabung des Mahnverfahrens übergegangen. Bei den im allgemeinen guten Abrechnungspflichtigen liegt es nahe, den Mahnungen lediglich den «Charakter einer Erinnerungsmaßnahme» zu geben. Bei den chronisch Nachlässigen dagegen ist es angezeigt, «die gesetzlichen Fristen unnachsichtig anzuwenden». Eine Ausgleichskasse gab sich «Rechenschaft darüber, daß die Vormahnung nach nun fünfjähriger Dauer der AHV doch ein Ueberbein sei. Es hat sich tatsächlich erwiesen, daß eine ganze Anzahl Mitglieder einfach auf die Vormahnung wartete, bis sie die AHV-Abrechnungen und -Zahlungen erledigten».
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Der Abrechnungs- und Zahlungseingang ist sehr unterschiedlich. Einer «zunehmenden Besserung der Zahlungsmoral» stehen die «treuen Kunden» gegenüber, «die grundsätzlich nur auf dem Vollstreckungsweg zur Bezahlung veranlaßt werden können». Eine Verbandsausgleichskasse rügt die von vielen Mitgliedern vertretene Auffassung, «die Zugehörigkeit zu einer Verbandsausgleichskasse sei zugleich ein Freibrief, die AHV-Beiträge nach eigenem Belieben zu zahlen».
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Soll sich die Einrichtung des Zahlungsaufschubs in der AHV bewähren, darf von ihr nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. «Aeußerste Vorsicht und stete Kontrolle über die Einhaltung der Zahlungstermine ist hier unbedingt notwendig». Mit den Abschlagszahlungen für die alte Schuld sollte auch eine bestimmte Zahlung für die laufende Schuld verlangt werden, «denn sonst wird die Schuld von Monat zu Monat größer und kann zuletzt kaum mehr abgetragen werden». Es wird bedauert, daß die Kasse «nur selten schon vor Fälligkeit um angemessene Stundung ersucht wird». Die Lage ist dann «bereits derart, daß eine größere Zahlung
im Moment nicht geleistet werden kann». Durch die Festsetzung von vernünftigen Raten unter Berücksichtigung der zu zahlenden laufenden Beiträge gelingt es meistens, «diesen Mitgliedern wieder auf die Beine zu helfen. Der gute Wille ist vielfach vorhanden, jedoch fehlt es einfach an den nötigen Mitteln». Zuweilen kann man sich aber des Eindrucks nicht erwehren, der Zahlungsaufschub werde mißbraucht, «nur um etwas Luft zu bekommen». Man erblickt in der Ausgleichskasse «den zuvorkommenden Bankier, der zu günstigeren Bedingungen als irgendein anderer Geldgeber Geld leiht».
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Der Verkehr der Ausgleichskassen mit den Betreibungs- und Konkursämtern wickelt sich vorwiegnd reibungslos ab. Soweit Kritik geübt wird, bezieht sie sich vor allem auf die Nichteinhaltung der vom Schuldbetreibungsrecht gesetzten Fristen durch die Betreibungsbeamten, insbesondere bei Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren und bei Abschlagszahlungen nach SchKG Art. 1123. Manche Ausgleichskassen sehen sich deshalb genötigt, bei den Aufsichtsbehörden der Betreibungsämter Beschwerde zu führen, wenn diese «sich der Volkseigenart weitgehend anpassen oder anpassen müssen». Auf gut berndeutsch heißt dies: «d'Ihr sid o Stürmi z'Züri unde, mir chöi üsi Clientele doch nid z'gumpe mache!» Andernorts hinwiederum betrachtet man die AHV-Beiträge als öffentliche Abgaben, «deren Einbringung nicht so dringend ist wie diejenige von gewöhnlichen Forderungen». Ein Betreibungsbeamter entschuldigte sich auf die Reklamation einer Ausgleichskasse hin wegen der langsamen Erledigung der gestellten Betreibungsbegehren damit, «daß er gleichzeitig noch Zweigstellenleiter sei und diese Arbeit ihn stark beanspruche».
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Die bisher nur vereinzelt nachgesuchten und zugesprochenen Mutterwaisen- und Pf legekinderrenten wirkten sich segensreich aus. «Die wenigen Fälle, die wir zu verzeichnen haben, sind gewissermaßen Glückskinder, konnte doch dank dieser Mutterwaisenrenten drohende Armengenössigkeit abgewendet werden».
Auch bei der Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose auf Grund von AHVG Art. 18, Abs. 3, handelte es sich um Einzelfälle. Dagegen hatten die Ausgleichskassen in vermehrtem Maße Anfragen zu beantworten, «was mit den Beiträgen der Ausländer, die die Schweiz verlassen, geschehen werde». Wenn wegen vorgerückter Zeit die Auszahlung nur knapp auf das Ausreisedatum erfolgen kann, entsteht die Gefahr,
«daß der Adressat die Sendung nicht mehr erhält, oder daß sie von den Logisgebern in Empfang genommen wird, welche dann natürlich die Zahlung nicht über die Schweizerische Ausgleichskasse ins Ausland weiterleiten».
Bei der Rentenzahlung an Ausländer wird die Drittelkürzung hci Italienern kritisiert. Im übrigen bot die Festsetzung und Auszahlung der Renten an Ausländer keine Schwierigkeiten. Die erforderlichen Unterlagen wurden häufig bereits den Anmeldungen beigelegt. Eine Ausgleichskasse steht daher nicht an, zu bemerken, «die Beibringung der Personalausweise von Schweizerbürgern wirkt sich oft verzögernder auf die Zeitspanne zwischen Rentenanmeldung und Erlaß der Verfügung aus als bei ausländischen Rentenanmeldungen».
Die Erweiterung des Bezügerlcreiscs bi den Uebergangsrenten wegen der Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen «hat manches früher aufgebracht gewesene Gemüt besänftigt». Wenn es sich um einen bisher «Vergessenen» handelt, dem es endlich zur Uebergangsrente «gereicht» hat, «dann durcheilt diese neue Begebenheit mit Windeseile das Dorf und bildet einen interessanten Gesprächsstoff in der Dorfpolitik». In verschiedenen Fällen mußte festgestellt werden, daß die Bezugsberechtigung schon früher bestanden hatte, das Gesuch aber, «sei es aus Unwissenheit, ungenügender Aufklärung der Gemeindeorgane oder aus falscher Scham, nicht gestellt worden war».
Die jährliche Ueberprflfung der Uebergangsrenten bedeutet für die Kassen «eine enorme Belastung». Bei vielen Pensionierten erfolgt wegen der erhöhten Teuerungszulage fast alljährlich eine Kürzung, so daß «die wohlempfundene Teuerungszulage letzten Endes zur Illusion wurde». Zudem werden die vielen kleinen Rentenbezüger verärgert, «wenn sie jedes Jahr wieder über ihre meist mißlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben müssen». Es wird daher verlangt, bei den Bezügern von Uebergangsrenten der jüngste von ihnen ist heute 70 Jahre alt - sollte auf eine Revision verzichtet werden. «Damit würde viel verrncidbarer Leerlauf beseitigt».
Vereinzelt wird angeregt, die Lebensbescheinigungen durch obligatorische Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter an die Zentrale Aus-
gleichsstelle oder wenigstens an die kantonalen Ausgleichskassen zu ersetzen. Die Lebensbescheinigungen sind nämlich nicht überall geschätzt, sondern geben öfters Anlaß zu humoristisch-sarkastischen Aeußerungen der Rentenbezüger. So fragte ein Rentenbezüger die Ausgleichskasse, «ob sie sich denn so schrecklich sehne, bis er und seine Ehefrau unter dem Boden seien». Ein anderer Rentner fügte seiner Unterschrift auf der Lebensbescheinigung bei: «Lebt noch gerne», während ein Spaßvogel bemerkte: «Wir erfreuen uns gottlob noch guter Gesundheit und freuen uns über die AHV, freundliche Grüße».
Mit dieser letzten Aeußerung schließen auch wir unsere Blütenlese aus den Jahresberichten.
Fanii]ieiizulagen im Tessin
Der Große Rat des Kantons Tessin hat am 22. Juli 1953 fast einstimmig ein Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer angenommen. Dem Gesetze unterstehen alle Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle besitzen. Die unterstellten Arbeitgeber sind verpflichtet, einer Familienausgleichskasse beizutreten und dieser Beiträge zu entrichten. Jeder im Dienste eines unterstellten Arbeitgebers stehende Arbeitnehmer im Sinne der AHV hat Anspruch auf Familienzulagen, sofern seine Familie in der Schweiz wohnt. Ausgenommen von der Unterstellung sind: Die Verwaltungen und Betriebe des Bundes und der ausländischen Staaten; die kantonalen und kommunalen Betriebe, soweit ihr Personal im Genusse von Familienzulagen steht, deren Höhe den gesetzlichen Mindestansatz erreicht; die landwirtschaftlichen Betriebe, die dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern unterstellt sind; die Hausdienstarbeitgeber für das weibliche Personal. Im Gegensatz zu den übrigen kantonalen Gesetzen fallen auch Arbeitgeber nicht unter das Gesetz, die einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, der mit Berufsverbänden der Arbeitnehmer abgeschlossen wurde. Die im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Familienzulagen müssen aber mindestens dem gesetzlichen Ansatz entsprechen.
Das Gesetz sieht die Errichtung von privaten beruflichen und zwischenberuflichen Kassen, Betriebskassen sowie einer kantonalen Kasse vor. Der letzteren haben Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer privaten
Kasse angehören oder die nicht selbst eine Betriebskasse gegründet haben. Betriebskassen werden anerkannt, wenn der Betrieb mindestens 100 Arbeitskräfte beschäftigt. Verbandsausgleichskassen der AHV können auf Gesuch hin ermächtigt werden, für die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber, die im Kanton Tessin wohnhaft sind oder eine Filiale besitzen, den Ausgleich der Familienlasten als Zweigstelle der kantonalen Kasse vorzunehmen.
Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von mindestens 10 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren. Der Regierungsrat kann diecen Ansatz auf 15 Franken erhöhen. Die Familienzulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Der Beitrag der Mitglieder der kantonalen Kasse darf 2 der Lohnsumme nicht übersteigen. Reicht dieser Betrag zur Bildung eines Reservefonds nicht aus, so kann der Regierungsrat die Erhebung eines zusätzlichen Beitrages von höchstens 0,25' der Lohnsumme anordnen. Für die Berechnung des maßgebenden Lohnes sind die Bestimmungen der AHV maßgebend.
Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmen. Dieses untersteht dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 31. August 1953 unbenützt abgelaufen.
Ist der VersicheruBgsausweis eine Urkunde?
Gemäß Randziffer 15 der Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto ist der Versicherungsausweis ein «persönliches Dokument». Ist er aber auch eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne, d.h. eine Schrift, die bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich ein Strafgericht zu befassen. Ein aus dem Kanton B. ausgewiesener Versicherter glaubte nämlich, als er bei einer im Kanton B. domizilierten Firma im Nachbarkanton Arbeit fand, bei der Arbeitsannahme einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angeben zu müssen. In der Folge erhielt er einen auf Grund seiner falschen Angaben ausgestellten Versicherungsausweis. Die Anklage lautete daher auf Fälschung von Ausweisen.
Für die Fälschung von Ausweisen im engeren strafrechtlichen Sinne fehlt es hier jedoch an der strafbaren Handlung. In der Tat liegt in solchen Fällen eine eigentliche Fälschung oder Verfälschung des Versicherungsausweises nicht vor. Ebensowenig ist hier der Tatbestand der Urkundenfälschung oder Erschleichung einer falschen Beurkundung («wer
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden läßt») gegeben. Zunächst ist es nämlich fraglich, ob ein AHV-Beamter, der einen Versicherungsausweis erstellt, dadurch überhaupt die Wahrheit einer Tatsache verurkundet oder ob er nicht vielmehr lediglich die Abgabe einer Erklärung registriert. Vor allem aber fehlt es zur Erfüllung der erwähnten Tatbestände an der Absicht, «sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen», bzw. an der Täuschungsabsicht. Jedenfalls dürfte es schwer halten, in Fällen, wie dem erwähnten, den Nachweis zu erbringen, daß der Versicherte darauf ausging, sich einen falschen Versicherungsausweis zu verschaffen und diesen zur Täuschung zu gebrauchen. Die Ausstellung des falschen Versicherungsausweises war offenbar die vom Versicherten vielleicht nicht einmal bedachte, keinesfalls aber beabsichtigte notwendige Folge der unrichtigen Personalangaben anläßlich der Arbeitsannahme.
Durehführimgsfragen der AHV
Neufestsetzung der Renten auf 1. Januar 1954 und Versichertennummer
Im Zusammenhang mit dem im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 30. Juli 1953 betreffend die Neufestsetzung der Renten auf 1. Januar 1954 unter Ziffer II, 3, lit. b--d, erwähnten Hinweis, welche Versichertennummer in das Formular «Rentenerhöhung» einzutragen sei, wurden von einer Ausgleichskasse verschiedene Fragen gestellt, deren Beantwortung für alle Kassen von Interesse sein dürfte.
Bei Vaterwaisen, deren Mutter infolge Wiederverheiratung oder Scheidung einen anderen Familiennamen als die Waisen trägt, stellt sich die Frage, ob die Versichertennummer der Mutter immer mit dem Familiennamen der Waisen zu bilden sei oder nicht. Die Antwort lautet verschieden, je nachdem, ob die Mutter selbst eine Rente bezieht oder nicht. Bezieht sie eine Rente, so ist die Versichertennummer ihrer Rentenverfügung anzugeben, während es in den Fällen, wo sie nicht rentenberechtigt ist, genügt, wenn die letzte der Ausgleichskasse bekannte Versichertennummer angegeben wird.
Gleich ist auch die Frage zu beantworten, welche Versichertennummer bei Vaterwaisen von außerehelichen Kindern einzusetzen sei.
Bei Vaterwaisenrenten von Pflegekindern ist nicht etwa die Versichertennummer der leiblichen Mutter, sondern diejenige der Pflegemutter anzuführen.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß durch die Umnume-
rierung der Uebergangsrenten wohl eine zentrale Kontrolle der Doppel-
bezüge ermöglicht wird, die das Meldeverfahren gemäß den Ziffern 339
und 443 der Rentenwegleitung ersetzt; allein dies bedingt eine Umorga-
nisation des zentralen Rentenregisters, die einige Zeit in Anspruch
nimmt. Bis auf weiteres ist deshalb das bisherige Meldeverfahren beizu-
behalten. Die Kassen werden orientiert, von welchem Moment an auf die
bisherige Kontrolle verzichtet werden kann.
KLEINE MITTEILUNGEN
Vorlesungen über Im Winter-Semester 1953/54 werden an den schweizeri-
Sozialversicherung sehen Hochschulen folgende Vorlesungen über Fragen an den schveizeri- der Sozialversicherung abgehalten sehen Hochschulen Universität Bern:
Alder: Theorie und Technik der Krankenversicherung
Thalmann: Probleme der sozialen Unfallversicherung
Universität Fribourg:
Isele: Sozialversicherungsrecht (Kranken-, Unfall- und Militärversicherung)
Universität Genf:
Berenstein: Droit du travail - AsSurances sociales Lechner: La s~,cui-itö sociale
Handelshochschule St. Gallen
Walz: Das Recht der Alters und Hinterlassenenversicherung
Eidgenössische technische Hochschule: Nolfi: Grundlagen der Invalidenversicherung.
Diese Aufstellung zeigt zunächst, daß an den Universitäten Zürich, Basel, Lausanne und Neuenburg nicht eine enzg Voriesung die 50z1a1verschcrung zum Ucguu stand hat. Sie zeigt im weitern, daß im koromendenWinter lediglich an der Handelshochschule St. Gallen von dem umfassendsten und zahlenmäßig bedeutsamsten Zweig der schweizerischen Sozialversicherung, der AHV, die Rede ist. Dabei werden die kommenden Juristen wohl auf keinem andern Gebiet der Sozialversicherung so viele Betätigungsmöglichkeiten haben wie in der AHV, sei es als Rechtsanwalt, als Richter oder in der Verwaltung. Da auch in den Lehrplänen der meisten Handelsschulen und kaufmännischen Schulen die AHV schistiefmütterlich bedacht wird, ist es mit der beruflichen Vorbereitung auf eine Tätigkeit im Rahmen der AHV wahrlich schlecht bestellt, was das Problem eines geeig- neten Nachwuchses, insbesondre in den Ausgleichskassen, wesentlich erschweren dürfte.
Eine Dokumenta- Zum Anlaß seines zehnjährigen Bestehens hat der Zentionsschrif 1 über tralvorstand des Eidgenössischen Wehrbundes unter dem die sozialen Be- Titel «10 Jahre Eidgenössischer Wehrbun d» lange der Wehr- eine Dokumentationsschrift über die sozialen Belange pflichtigen der Wehrpflichtigen herausgegeben. Der Eidgenössische
Wehrbund will damit eine Lücke schließen, da, wie es in der Einleitung heißt, wohl viele ausgezeichnete Werke über unsere Armee und unsere Militärbelange bestünden, es mit der Dokumentation über die sozialen Fragen des Wehrmannes zur Zeit jedoch noch im argen liege. Die Schrift anerkennt dankbar Erreichtes so auch die Erwerbsersatzordnung - und weist freimütig auf Unerreichtes hin. In einem ersten Teil wird auf die Ziele des Eidgenössischen Wehrbundes sowie auf die zehnjährige Tätigkeit hingewiesen. Im zweiten Teil werden Fragen der Wehrverbände, der Militärversicherung, der Soldatenfürsorge und der Erwerbsersatzordnung behandelt. Der dritte Teil befaßt sich mit Problemen der Landesver- teidigung, welche die Wehrmänner und die Zivilbevölkerung in gleichem Maße interessieren, so zum Beispiel der Kampf der Armee gegen Gesundheitsschäden, der psychologische Schutz der Zivilbevölkerung, die Einführung der Erkennungsmarke und der Identitätskarte für Wehrmänner und die Soldatenkost. Die Dokumentationsschrift gibt so ein knappes, aber umfassendes Bild über die sozialen Belange der Wehrpflichtigen und ihrer Familien.
wohin bist Du entschwunden
Die Zentrale Ausgleichsstelle hat täglich 100 Duplikate von Ver-
sicherungsausweisen zu erstellen. Das ist auf die Dauer viel zu
viel. Und wohin verschwinden wohl diese wichtigen Dokumente?
Nur ein Beispiel für viele: kürzlich wurden in den im Haupt-
bahnhof Bern zurückgebliebenen Handgepäckstücken nicht we-
niger als vier Versicherungsausweise gefunden. Heute sind sie
unbestellbar. Aufklärung tut somit immer noch not.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
Anspruch auf Haushaltungsentschädigung
Alleinstehende Wehrpflichtige haben keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung im Sinne Voll EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte, wenn die Führung des eigenen Haushaltes in engem Zusam-
menhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht als notwendig erscheint.
Der Wehrpflichtige E.J. betreibt als Selbständigei'werhender ein technisches Bureau. Ei' arbeitet in dem Hause, das ihm und seinen Geschwistern gehört, in einem Zimmer, das er als Bureau benützt. Seine Mutter bedient in seiner Abwesenheit das Telephon und sichtet die Korrespondenz. Er bezahlt der Mutter für das benutzte Bureau einen Mietpreis und zudem einen Pensionspreis für Unterkunft und Verpflegung. Die Ausgleichskasse sprach ihm für seine Militärdienstleistung eine Entschädigung für Alleinstehende und eine Betriebszulage zu, während die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung verweigert wurde. Die Rekurskommission bestätigt diese Kassenverfügung mit der folgenden Begründung.
Nach EO Art. 4 haben die verheirateten Wehrpflichtigen ohne weiteres Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen steht dieser Anspruch nur zu, wenn sie entweder mit ihren Kindern zusammenleben oder wenn sie wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen Haushalt zu führen. Als ledige Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Stellung einen Haushalt führen müssen, kommen in erster Linie katholische Geistliche und nicht verheiratete reformierte Feldprediger sowie Wehrpflichtige in Frage, denen dienstvertraglich die Haltung einer eigenen Wohnung vorgeschrieben ist, wie z.B. Anstaltsärzten, Verwaltern, Abwarten usw. In allen diesen Fällen besteht eine direkte Beziehung des Haushaltes zum Arbeitsverhältnis. Besonders ausgeprägt ist dies etwa bei Abwarten, wo erwartet wird, daß normalerweise die Ehefrau oder doch die Haushälterin einen Teil der Arbeiten übernimmt oder diesem doch mit vorsteht. Aehnhich mag es sich auch etwa bei einem Heimarbeiter verhalten, bei dem der eigentliche Betrieb mit dem Haushalt zusammenfallen muß, sodaß eine scharfe Trennung unmöglich ist. Wo es aber bloß ökonomischer ist, den Betrieb dort zu führen, wo dem Betriebsinhaber nahestehende Personen vorhanden sind, die statt besonderer Arbeitskräfte in der Abwesenheit des Betriebsinhabers etwa zu Rechten sehen können, fehlt dieser Zusammenhang des Betriebes mit dem Haushalt, um dessentwillen die Haushaltungsentschädigung zugesprochen wird. Hier ist die Betriebszulage der im Rahmen dci' EO mögliche Zuschuß zur Deckung der weiter laufenden Spesen. des Betriebes.
Der Wehrpflichtige führt keinen eigenen Haushalt, sondern lebt im Haushalt seiner Mutter. Dies ergibt sich sehr deutlich auch daraus, daß er für seine Pension und für sein Büro der Mutter eine Miete bezahlt. Aber auch sonst besteht kein innerer Zusammenhang zwischen dem Haushalt der Mutter und dem Betrieb des Wehrpflichtigen. Daß die Mutter in der Abwesenheit des Sohnes gewisse Arbeiten übernimmt, vermag diesen Zusammenhang nicht zu begründen; denn die Mithilfe der Mutter im Betrieb des Wehrpflichtigen ist nicht an den Haushalt gebunden, sondern es ist für den Wehrpflichtigen nur ökonomisch und praktisch, daß in seiner Abwesenheit eine ihm nahestehende Person gewisse Arbeiten übernehmen kann, für die er sonst eine fremde Hilfe anstellen müßte.
(Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt i.Sa. E.J., vom 11. August 1953, BSV 26/53.)
Bemessung der Unterstützungszulage
Wenn das eigene Einkommen der unterstützten Person starken
Schwankungen unterworfen ist, oder wenn es im Jahre der Dienst-
leistung gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen ist, so ist auf das Einkommen des laufenden Jahres abzustellen.
Der Wehrpflichtige A.E. lebt zusammen mit seinen Eltern, die er unterstützt, weshalb er Anspruch auf die Ausrichtung einer Unterstützungszulage für diese erhob. Der Vater des Wehrpflichtigen ist Maronibrater und Glacöverkäufer und hat mit diesen beiden Tätigkeiten im Jahre 1952 Fr. 3950.— verdient; demgegenüber verdiente er in den ersten 7 Monaten des Jahres 1953 nur Fr. 1106.—. Bei der Bemessung der Unterstützungszulage für die Eltern des Wehrpflichtigen, der im August 1953 Dienst leistete, stellte sich die Frage, ob das Einkommen des Vaters des Jahres 1952 oder der ersten 7 Monate des Jahres 1953 zu berücksichtigen sei. Die Rekurskommission sprach sich mit folgender Begründung für die zweite Lösung aus.
Die Einkommensgrenze für zwei unterstützte Personen, mit denen der Wehrpflichtige in Hausgemeinschaft lebt, beläuft sich nach Art. 5 EOV auf 360 Franken im Monat. Hieven ist das Einkommen der unterstützten Personen in Abzug zu bringen. Wo das Einkommen regelmäßig fließt, ist das Vorjahres einkommen zu berücksichtigen. Sobald dieses aber starken Schwankungen unterworfen ist und vor allem, wenn es im Jahr der Dienstleistung stark zurückgegangen ist, muß auf das Einkommen des laufenden Jahres abgestellt werden. Besonders ist dies angebracht, wenn die gewählte Bemessungsperiode einen zuverlässigen Schluß auf das den unterstützten Personen durchschnittlich zur Verfügung stehende Einkommen zuläßt. Im vorliegenden Falle umfaßt der Zeitraum, der zur Bemessung des Einkommens des Vaters des Wehrpflichtigen gewählt worden ist, sowohl den Erwerb aus dem Verkauf von Maroni in den Wintermonaten wie auch den Glacöverkauf in den Sommermonaten. Insofern ergibt sich hieraus ein annehmbarer Durchschnitt.
(Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt iSa. E.A., vom 11. August 1953, BSV 25/53.)
Anspruch auf Betriebszulage Ein Betrieb liegt nicht vor, iiiid der Anspruch auf Betriebszulage ist
daher nicht gegeben, wenn die vom Selbständigerwerbenden zur Be-
rufsausübung verwendeten Hilfsmittel wertmäßig und nach ihrer
wirtsehaftlicheii Bedeutung stark hinter seiner persönlichen Arbeits-
leistung zurücktreten.
Der Wehrpflichtige C.R.St. ist freier Journalist. In seiner Wohnung sind zum Zwecke der Berufsausübung zwei Telephonapparate eingerichtet. Ferner besitzt er zwei Schreibtische, einen Rollschrank und verschiedenes Bureaumaterial. Nach seiner Angabe hat er außerdem aus beruflichen Gründen ein Konversationsiexikon in 12 Bänden angeschafft. In Uebereinstimmung mit der Kassenverfügung erkannte die Rekurskommission gestützt auf die nachstehend wiedergegebenen Erwägungen, daß in diesem Fall ein Betrieb nicht vorliege, und daß somit kein Anspruch auf Betriebszulage bestehe.
Nach EO Art. 8 haben Wehrpflichtige, die einen Betrieb führen, Anspruch auf eine Betriebszulage. Der Begriff des Betriebes ist nicht umschrieben und muß daher nach dem Sprachgebrauch sowie nach dem Zweck der Betriebszulage bestimmt werden. Nach der natürlichen Auslegung ist ein Betrieb dann anzunehmen, wenn ein Selbständigerwerbender zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang technische Hilfsmittel, besondere Lokalitäten, fremde Arbeitskräfte usw. verwendet. Ein Betrieb ist offenbar etwas Aehnliches wie ein «Unternehmen» im handelsrechtlichen Sinne, setzt also einen kombinierten Einsatz von persönlicher Arbeitskraft und Kapital voraus. Ob ein Betrieb vorliegt oder nicht, dürfte auch nach ähnlichen Grundsätzen zu entscheiden sein wie im Betreibungsrecht die Frage, ob es sich bei beruflichen Hilfsmitteln des Schuldners um unpfändbare Berufswerkzeuge - welche der Entfaltung der persönlichen Arbeitskraft dienen oder um Gegenstände eines Unternehmens - das ein kapitalistisches Element repräsentiert
handelt. Zutreffend bezeichnen die Randziffern 148 und 149 der EO-Wegleitung als äußere Merkmale eines Betriebes das Vorhandensein von besondern Geschäftsräumen mit Geschäftsmobilien wie insbesondere von Maschinen, eines größeren Warenlagers oder (und) die dauernde Beschäftigung mehrerer Hilfskräfte. Was ein Berufstätiger ohnehin für private Zwecke benötigt, kann nicht gleichzeitig Gegenstand eines Betriebes bilden.
Diese Umschreibung entspricht auch dem Zweck der Betriebszulage, der wohl als Beitrag an die während der Dauer des Militärdienstes des Inhabers weiter laufenden, «festen» Gechäftsunkosten (Mietzins der Geschäftsräume, Löhne der Angestellten, Amortisation der Maschinen) gedacht ist. Wollte man in jedem Fall, in welchem zur Berufsausübung neben der persönlichen Arbeitskraft in bescheidenem Umfang äußere Hilfsmittel verwendet werden, einen Betrieb annehmen, so würden praktisch sozusagen alle Selbständigerwerbenden zu Betriebsinhabern, so z. B. der Scherenschleifer, der allein unter Verwendung eines billigen Schleifsteins Scheren und Messer schärft. Eine derart weitgehende Interpretation des Betriebsbegriffs würde zweifellos nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, das offensichtlich die Betriebszulage nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewähren will. Ein Betrieb liegt somit n i c h t vor, wenn die verwendeten Hilfsmittel wertmäßig und in ihrer Bedeutung stark hinter der persönlichen Arbeitsleistung zurücktreten.
Im vorliegenden Falle besteht die Arbeit des Selbständigerwerbenden sozusagen ausschließlich in seiner persönlichen Tätigkeit. Besondere Einrichtungen, die nicht ohnehin für den privaten Haushalt nötig wären, sind nicht vorhanden oder nur in untergeordnetem Maße für die eigentliche Berufstätigkeit erforderlich. Auch das Konversationslexikon kann nicht als eigentlicher Betriebsgegenstand in diesem Sinne gelten, so wenig wie etwa die Handbibliothek des Wissenschafters, der Gutachten erstellt und hiefür bezahlt wird.
(Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt iSa. C.R.St., vom 11. August 1953, BSV 28/53.)
Begriff der gleichzeitig Unselbständigerwerbenden und Selbstän-
digerverbenden und Bemessung deren Entschädigung.
Bei gleichzeitig Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerben-
den kann der Bemessung der Haushaltungsentschädigung und der
Entschädigung für Alleinstehende das Einkommen aus beiden Er-
werbsarten nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn entweder beide Erwerbsarten unmittelbar vor dem Einrücken ausgeübt wurden, oder wenn mindestens glaubhaft gemacht wird, daß ohne die Leistung des
Militärdienstes beide Tätigkeitsarten weitergeführt oder aufgenom-
men worden wären.
Der Wehrpflichtige K.W. ist Landwirt. Daneben ist er während des Winters regelmäßig als Arbeitnehmer tätig. In der Zeit vom Oktober 1951 bis zum März 1953 arbeitet er unter Weiterführung seines landwirtschaftlichen Betriebes als Schichtarbeiter in einer Fabrik. Anläßlich seiner Militärdienstleistung im Monat April 1953 stellte sich die Frage, ob bei der Bemessung der dem Wehrpflichtigen zustehenden Haushaltungsentschädigung ausschließlich auf das Einkommen als Landwirt oder auch auf dasjenige aus seiner unselbständigerwerbenden Tätigkeit abzustellen sei Entgegen der von der Kasse in ihrer Vernehmlassung zuhanden der Rekurskommission geäußerten Auffassung, es sei das gesamte Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, erkannte die Rekurskommission, daß die Haushaltungsentschädigung ausschließlich auf Grund des Einkommens als Landwirt zu bemessen sei. Dies geschah mit folgender Begründung:
Die Berechnung der Haushaltungsentschädigung wird verschieden vorgenommen, je nachdem der Ansprecher Unselbständigerwerbender (EO Art. 9) oder Selbständigerwerbender (EO Art. 10) oder beides gleichzeitig (EO Art. 11) ist. Maßgebend für den Erwerbscharakter ist die Erwerbstätigkeit «vor dem Einrücken». Dieser Ausdruck ist nicht glücklich gewählt. Er mag zwar für den Normalfall genügen, entbehrt aber der Präzision, wenn mit seiner Hilfe Grenzfälle beurteilt werden sollen. «Vor dem Einrücken» kann gewiß nicht so eng ausgelegt werden, daß schon ein kurzfristiger Arbeitsunterbruch von wenigen Tagen den Anspruch auf Entschädigung gestützt auf die bisherige Tätigkeit als hinfällig erscheinen läßt, z. B. wenn eine Nebenbeschäftigung unselbständiger Art gerade mit Hinblick auf die Vorbereitungen zum Militärdienst einige Tage vor dessen Antritt aufgegeben wird oder wenn zufällig infolge schlechter Witterung die Nebenbeschäftigung als Waldarbeiter kurz vor dem Einrücken nicht ausgeübt werden kann. Anderseits würde auch eine feste
Abgrenzung der Zeit «vor dem Einrücken», die noch nicht als Aufgabe der betreffenden Erwerbstätigkeit gilt, den Verhältnissen nicht gerecht. Die Abgrenzung muß auf andere Art und Weise gesucht weiden, und zwar vorab deshalb, weil gerade Nebenbeschäftigungen häufig nicht konstant, sondern mit Unterbrüchen ausgeübt werden, aber letztlich dauernden Charakter haben. Wo der dauernde Charakter eines Nebenerwerbs nachgewiesen ist, soll das daraus erzielbare Einkommen bei der Ausmittlung der Erwerbsausfallentschädigung berücksichtigt werden, auch wenn unmittelbar vor dem Einrükkungstag die Nebenerwerbstätigkeit nicht ausgeübt wurde. Ob die Nichtausübung nur Tage oder aber Wochen dauerte, ist nicht ausschlaggebend, sondern entscheidend einfach, ob die zusätzliche Tätigkeit nur zufälligen oder dauernden d.h. wiederkehrenden Charakter hat. Immerhin drängt sich eine einschränkende Ueberlegung auf: Die Erwerbsausfallentschädigung soll - das ergibt sich aus ihrem Begriff und aus der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers - eben den Erwerbsausfall während des Militärdienstes wenigstens zum Teil aufheben. Der mutmaßliche Erwerbsausfall wird am einfachsten dadurch ermittelt, daß man vom Erwerb «vor dem Einrücken» ausgeht. Es spricht eine naheliegende Vermutung dafür, daß während des Militärdienstes das gleiche Einkommen erzielt werde, wie unmittelbar vorher. Wo aber z.B. nur während des Winters Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt wird, als Waldarbeiter, Schneeschaufler, usw., da entfällt die Vermutung eines Erwerbsausfalles während eines sömmerlichen Militärdienstes. In diesem Falle kann dci' Erwerb im Winter offenbar zur Ausmittlung der Ei'werbsausfallentschädigung im Sommer nicht herangezogen werden, auch wenn feststeht, daß auf lange Sicht gesehen immer selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Da, wo zufällig am Tage des Einrückens Einkommen aus selbständiger und aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird, muß die Erwei'bsausfallentschädigung angesichts des unbedingten Wortlautes von EO Art. 11 auf Grund beider Einkommen -im Sinne von EOV Art. 13 -berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob schon anderntags auch ohne Militärdienst ein Einkommensbestandteil ausgefallen wäre. Wo aber die unselbständige Erwerbstätigkeit vor dem Tage des Einrückens aufgehört hat, da muß das daraus er- zielte Einkommen außer Betracht fallen, wenn sie mutmaßlich auch ohne den Militärdienst nicht wieder aufgenommen worden wäre, während es bei der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung zu berücksichtigen ist, wenn, die unselbständige Erwerbstätigkeit mutmaßlich ohne den Militärdienst wieder aufgenommen worden wäre. Die gesetzliche Ordnung mag den Wehrpflichtigen unberechtigt begünstigen, der am Tage des Einrückens Erwerb aus selbständiger und aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besitzt, dessen Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit aber zufällig auch ohne Militärdienst dahinfallen würde. Wer aber am Tage des Einrückens keine unselbständige Tätigkeit mehr ausübte, kann den Beizug seines Einkommens aus der unselbständigen Tätigkeit zur Berechnung der Wehrmannsentschädigung nur fordern, wenn er zum mindesten glaubhaft macht, daß er ohne Militärdienst seine unselbständige Erwerbstätigkeit wieder hätte aufnehmen können.
Der Wehrpflichtige war im Zeitpunkt des Einrückens unbestritten Seihständigei'werhender. Ei' war aber seit einem Monat nicht mehr unselbständig erwerbstätig. Anspruch auf Beizug seines Einkommens aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit zur Ausmittlung seiner Erwerbsausfallentschädigung hat er deshalb nur, wenn der Unterbruch seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit zufällig erfolgte und wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß er ohne den Militärdienst wieder als Unselbständigerwerbender tätig geworden wäre.
Das ist nun ohne Zweifel nicht der Fall. Es geht aus den Akten hervor, daß der Wehrpflichtige hauptberuflich Landwirt ist und in den vergangenen Jahren normalerweise nur während des Winters Arbeit als Unselbständiger angenommen hat. Lediglich im Jahre 1952 war er ununterbrochen als Arbeitnehmer tätig und zwar als Schichtarbeiter, sodaß ei' daneben noch als Landwirt tätig sein konnte. Im Frühjahr 1953 erfolgte die Aufgabe der Tätigkeit als Arbeitnehmer, offenbar damit sich der Wehrpflichtige über den Sommer wieder mehr seinem Landwirtschaftsbetrieb widmen konnte. Daß er z. B. wegen Arbeitsmangel seine Tätigkeit vorübergehend habe einstellen müssen und ohne den Militärdienst wieder hätte weiterarbeiten können und wollen, ist nicht anzunehmen. Die Akten ergeben keinerlei Anhaltspunkte dafür. Wenn dem aber so ist, so hat der Wehrpflichtige durch seinen Militärdienst im April 1953 Erwerbsausfall lediglich als Selbständigerwerbender erlitten. Es rechtfertigt sich daher, daß seine Erwerbsausfallentschädigung auf Grund seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.
Der Wehrpflichtige betrachtet es als unbillig, daß er sowohl von seinem Einkommen aus selbständiger wie aus unselbständiger Tätigkeit Beiträge zu bezahlen habe, während nicht beide Einkommensbestandteile bei der Berechnung seiner Erwerbsausfallentschädigung berücksichtigt würden. Allein er befindet sich in einem Irrtum. Er bezahlt von beiden Einkommensbestandteilen Beiträge an die AHV und n i c h t zugunsten der Erwerbsersatzordnung. Lediglich zur Vereinfachung der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung werden die bei der AHV ausgemittelten Einkommenszahlen bei der Erwerbsersatz ordnung verwendet, aber eben nur soweit deren gesetzliche Vorschriften es zulassen. Es liegt keine Unbilligkeit darin, daß der Beschwerdeführer eine Erwerbsausfallentschädigung nur von dem Einkommen bekommt, das er während des Militärdienstes nicht hat erzielen können. Unbillig wäre gegenteils eine Erwerbsausfallentschädigung, die erheblich höher wäre als der während des Militärdienstes entgangene Erwerb, wie der Beschwerdeführer sie fordert und wie die Ausgleichskasse sie zu gewähren bereit wäre.
(Rekui'skommission des Kantons Aargau i.Sa. K.W., vom 21. August 1953, BSV 24/53.)
Familienzulagen
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die im Betrieb tätig sind
und als Erben an der Betriebsverwaltung teilhaben, gelten als Betriebsleiter und Eigentümer im Sinne des Art. 8 FLV, so daß sie keinen Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben.
Die Frage, oh der Beklagte «als Arbeitnehmer» im Familienbetrieb tätig war und noch tätig ist und damit Anspruch auf Familienzulagen für landwir'tschaf Lliebe Arbeitnehmer hat, beurteilt sich nach verschiedenen gesetzlichen Vorschriften: Für das Jahr 1949 ist der Bundesbeschluß vom 20. Juni 1947 und für die Jahre 1950 und 1951 der Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 anwendbar.
Die auf den vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine wesentliche Aenderung erfahren; der Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers wurde auch im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 unverändert beibehalten.
Aus den Akten ergibt sich, daß die Erbschaftsmasse noch unverteilt ist. Die Witwe hat die Hälfte zur Nutznießung gewählt, und die beiden Miterben, die Brüder F. und A.G., haben nacktes Eigentum an der Hälfte dci' Erbmasse und sind Gesamteigentümer der andern Hälfte. Als Gesamteigentümer hat der Beklagte von Gesetzes wegen ein Recht auf gemeinschaftliche Verwaltung, Besitz und Nutznießung und ist somit direkt am Betrieb und am Betriebsertrag interessiert. Seine soziale und wirtschaftliche Stellung ist daher sehr verschieden von jener der landwirtschaftlichen Dienstboten, für die die Familien-Zulagen eingeführt wurden. Aus diesem Grunde hat das Versicherungsgericht ausgesprochen, daß die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die im Betriebe tätig sind und als Erben am Betriebsertrag teilhaben, als Selbständigerwerbende anzusehen sind, d.h. als Betriebsleiter und Eigentümer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 12 FLV vom 29. November 1949; Art. 8 FLV vom 11. November 1952), weshalb sie nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer anerkannt werden können (Entscheid i.Sa. W.K. vorn 20. Novembei 1950; ZAK 1951, S. 72).
Der Beklagte gibt zu, Gesamteigentümer der Liegenschaften und des Gebäudes zu sein und auf dem Betrieb zu arbeiten; er behauptet jedoch, daß seine wirtschaftliche und rechtliche Stellung tatsächlich jene eines Arbeitnehmers sei, denn sagt er -«wir haben vereinbart, daß mein Bruder allein den Gewinn bezieht und das Betriebsrisiko trägt und daß ich selbst als Arbeitneh iner tätig bin.» Das Versicherungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß diese Vereinbarung zwischen den Parteien und die übrigen vorgebrachten Tatsachen (vom Beklagten bezogener Lohn. besonderer Haushalt) für die Lösung des Streitfalles nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Einmal ist es wenig wahrscheinlich, daß der Beklagte, der verheiratet und Vater zweier Kinder ist, tatsächlich auf alle seine Rechte als Gesamteigentümer verzichtet und daß er eingewilligt hat, im Dienste seines Bruders, der ledig und kaum älter ist als er, als Arbeitnehmer auf dem Betriebe, dessen Gesamteigentümer er ist, tätig zu sein; es ist auch wenig wahrscheinlich, daß er in keiner Weise an der Verwaltung des Betriebes beteiligt ist und daß er bei den Arbeiten auf dem Betriebe die Weisungen seines Bruders «buchstäblich» befolgt, genau wie der zweite Arbeitnehmer, den der Bruder angestellt hat, und daß er keinen Anspruch auf den Betriebsgewinn besitzt.
Auch den vom Beklagten eingereichten Belegen kann keine Beweiskraft beigemessen werden. Es kommt häufig vor, daß gewisse Rechnungen und Mitteilungen an ein Mitglied der Erbengerfieinschaft persönlich anstatt an die Erbengemeinschaft adressiert werden. Aus dem Umstande, daß die eingereichten Belege an den älteren Bruder persönlich adressiert sind, kann nicht geschlossen werden, daß die Drittpersonen mit A.G. direkt als Arbeitgeber verkehren.
Schließlich enthalten verschiedene Aktenstücke widersprechende Ei'klälungen, die die Behauptung des Beklagten entkräften. Auf dem Meldeschein zur Festsetzung der Familienzulagen, den F.G. am 16. Februar 1948 ausgefüllt und unterzeichnet hat, bezeichnet ei' als Arbeitgeber seine Mutter, wobei
er erklärt, seit 1943 in ihren Diensten zu stehen. Die Gemeindebehörde hat die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt. Auf dem Meldeschein, den er am 7. April 1949 ausgefüllt und unterzeichnet hat dessen Richtigkeit wurde ebenfalls von der Gemeindebehörde bestätigt -bezeichnet er hingegen seinen Bruder A. als Arbeitgeber und die Frage «Seit wann stehen Sie in seinen Diensten« hat er mit «immer» beantwortet. Auf dem Meldeschein vom 18. Januar 1950 hat er ebenfalls seinen Bruder A. als Arbeitgeber bezeichnet, jedoch zugegeben, daß «vom 1. Januar 1929 bis zum 31. Dezember 1947» seine Mutter Arbeitgeber war.
Welche Bedeutung kann unter diesen Umständen dem «Dienstvertrag» beigemessen werden, den die beiden Brüder angeblich am 1. September 1947 abgeschlossen haben und in welchem A.G. erklärt, seinen Bruder F. als Dienstboten zu beschäftigen, wobei er folgende näheren Angaben macht: «Dieser arbeitet bei mir als einfacher Arbeiter. Unter Vorbehalt allfälliger Aenderungen beträgt der Lohn 150 Franken im Monat>? Wenn F.G. diesen Vertrag tatsächlich in« angegebenen Zeitpunkt unterzeichnet hat, wie konnte er dann erklären, daß seine Mutter seit 1943 sein Arbeitgeber sei (Meldeschein von 1948) und hierauf seinen Bruder als ständigen Arbeitgeber (Meldeschein von 1949) und endlich seinen Bruder nur seit 1949 (Meldeschein von 1950) als Arbeitgeber bezeichnen; und wie konnte er auf allen Meldescheinen bestätigen, «alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig» beantwortet zu haben. Das Bundesamt für Sozialversicherung hebt mit Recht hervor, daß der Inhalt dieses Aktenstückes, das angeblich am 1. September 1947 unterzeichnet worden ist, nicht die üblichen Merkmale eines Dienstvertrages trägt - übrigens wird in ländlichen Verhältnissen für den Dienstvertrag nur selten die schriftliche Form gewählt - und daß man es eher mit einer Erklärung zu tun hat, die erst später im Interesse der Sache abgegeben wurde.
Diese verschiedenen Umstände und Widersprüche lassen vermuten, daß gewisse Erklärungen und Abmachungen der Beteiligten darauf hinzielen, dem Beklagten den Bezug der Familienzulagen zu ermöglichen. Bei Würdigung aller Umstände kann das Versicherungsgericht nicht annehmen, daß der Beklagte als Arbeitnehmer auf dem Betrieb tätig ist, dessen Gesamteigentümer er ist. Um eine solche außergewöhnliche Lage annehmen und um daraus die rechtlichen Folgerungen ziehen zu können, muß zum mindesten der Tatbestand eindeutig erwiesen sein und die Erklärungen der Beteiligten vorbehaltlos als richtig angenommen werden können. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Dem Beklagten kann daher nicht die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers im Sinne der Fan«ilienzulagenordnung zuerkannt werden. Viehxiehr muß angenommen werden, daß er mit seinem Bruder in« Familienbetrieb als Gesamteigentümer arbeitet, an der Führung und Verwaltung des Betriebes beteiligt und am Betriebsertrage interessiert ist. Er muß daher als Betriebsleiter angesehen und vom Bezuge der Familienzulagen ausgeschlossen werden.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa, F.G., von« 14. Juli 1953, F 3/53.)
Der alleinige Aktionär einer Aktiengesellschaft, der den landwirtschaftlichen Betrieb dieser Gesellschaft verwaltet, gilt als Se!bständigerwerbender, so daß er keinen Anspruch auf Fainilienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.
Der Berufungskläger M.Z. ist einziger Aktionär und Verwalter der Aktiengesellschaft A., Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes. Umstritten ist die Frage, ob M.Z., der nach seinen Angaben im landwirtschaftlichen Betrieb als Verwalter tätig ist, als Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft angesehen werden kann und damit Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.
Die Frage, ob eine unselbständige Erwerbstätigkeit gemäß Art. 1, Abs. 1, FLG vorliegt, beurteilt sich nach den Bestimmungen der AHV. Die Umschreibung des Begriffs des Arbeitnehmers im erwähnten Artikel stimmt im wesentlichen überein mit jener in Art. 5, Abs. 2, AHVG (unter Vorbehalt dci' besondern Ordnung für die mitarbeitenden Familienglieder); Art. 25 FLG erklärt überdies die Bestimmungen des AHVG zur Ergänzung als sinngemäß anwendbar.
In der AHV kann M.Z. nicht als Unselbständigerwerbender angesehen weiden. Nach der Rechtsprechung des EVG (vgl. Entscheid Piqueret vom 9. Juni 1952; EVGE 1952, S. 103) sind die Organe der AHV nicht verpflichtet, die zivilrechtliche Form, unter der ein Tatbestand auftritt, unter allen Umständen zu respektieren; sie haben vielmehr in gewissen Fällen den besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Wenn das ganze oder fast das ganze Vermögen einer Aktiengesellschaft einer einzigen Person gehört (Einmanngesellschaft), so darf auch auf dem Gebiete der AHV nicht immer die Existenz zweier Rechtspersonen angenommen werden; in gewissen Fällen ist es vielmehr gerechtfertigt, entsprechend der wirtschaftlichen Realität, die Identität der Aktiengesellschaft und des einzigen Aktionärs anzunehmen.
Diese Grundsätze, die auch für das Gebiet der Fainilienzulagen in vollem Umfange anwendbar sind, führen zur Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger ist einziger Aktionär der Aktiengesellschaft, die Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes ist; er allein beherrscht somit die Aktiengesellschaft und verfügt über diese im eigenen Interesse. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf die formelle Existenz zweier Rechtspersonen berufen und behaupten, daß die Aktiengesellschaft den Betrieb führt und daß er selbst als Verwalter des Betriebes im Dienstverhältnis zur Aktiengesellschaft steht. Es ist vielmehr offensichtlich, daß er wirtschaftlich gesehen mit der juristischen Person eine Einheit bildet. Er ist deren einziger Aktionär und Verwalter und irniß daher als Selbständigerwerbender angesehen werden, der seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Der Umstand, daß er die Steuererklärung als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes eingereicht hat und daß er seine Unterstellung als Selbständigerwei'benden unter die AHV nicht bestritten hat, läßt ebenfalls vermuten, daß er sich selbst als Selbständigerwerbender betrachtet. Zu Unrecht macht er nunmehr geltend, daß er als Arbeitnehmer im Sinne der Familienzulagenordnung anzuerkennen ist, und daß jede andere Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene, wonach «der wirtschaftlichen ein größeres Gewicht beigelegt wird als der rechtlichen Lage .....zu einer stoßenden ungleichen Behandlung führen kann».
Die Gutheißung der Berufung würde eine ungleiche Behandlung zur Folge ha- ben, da der Berufungskläger je nach der Interessenlage bald als Arbeitnehmer, bald als Selbständigerwerbender auftreten könnte.
Schließlich ist hervorzuheben, daß es gegen Sinn und Zweck der Familienzulagenordnung verstoßen würde, dem Berufungskläger die Familienzulagen zuzusprechen. Die Familienzulagen wurden eingeführt und beibehalten, um die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu verbessern und um dadurch der Landflucht entgegenzuwirken und der Landwirtschaft die notwendigen Arbeitskräfte zu erhalten, die ohne die Familienzulagen nicht in der Lage wäre, ihr Personal ebensogut zu entlöhnen wie die Industrie (vgl. Botschaften des Bundesrates vom 18. April 1947 und vom 15. Februar 1952). Der Berufungskläger befindet sich in einer sozialen und wirtschaftlichen Lage, die wesentlich verschieden ist von jener der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer er könnte nicht behaupten, daß die von ihm beanspruchten Familienzulagen dazu beitragen würden, seine Existenzbedingungen zu verbessern und seine Arbeitskraft der Landwirtschaft zu erhalten.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.Z., vom 14. Juli 1953, F 2/53.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
STRAFSACHEN
Wer bei der Arbeitgeberkontrolle auf ausdrückliches Befragen die Zahl der beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer verheimlicht, entzieht sieh durch unwahre Angaben der Beitragspflicht (AIIVG Art. 87/2).
Bruno G. führt seit dem 7. Dezember 1949 in M. eine Bäckerei mit Cafö. Am 11. Oktober 1952 nahm der Revisor M. bei G. eine Arbeitgeberkontrolle vor, um insbesondere festzustellen, ob G. in der Zeit vorn Dezember 1949 bis September 1951, d.h. bis zur Einrichtung einer ordentlichen Buchhaltung, Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die ausdrückliche Frage des Revisors, ob er in der fraglichen Zeit Arbeitnehmer beschäftigt habe, verneinte G. Eine Rückfrage bei der Einwohnerkontrolle ergab jedoch, daß beim Angeklagten in der Zeit vom Mai 1950 bis September 1951 sieben beitragspflichtige Arbeitnehmer angestellt gewesen waren. Die nichtabgelieferten AHV-Beiträge belaufen sich auf Fr. 214.75.
G. behauptet, auf die Frage des Revisors habe er eine unbestimmte Antwort erteilt, weil ei' sich nicht erinnern konnte. Da sich auch seine Ehefrau nicht zu erinnern vermochte, habe er vorgeschlagen, bei der Gemeindekanzlei Erkundigungen einzuziehen. G. will ferner im Glauben gewesen sein es handle sich lediglich um allfällige Angestellte seiner Bäckerei.
Die Behauptungen des Angeklagten sind jedoch nicht glaubhaft. Der Revisor M. hatte schon am 9. Oktober 1952 vorgesprochen, die Ehefrau des Beklagten in dessen Abwesenheit über den Zweck seines Besuches informiert und einen neuen Besuch auf den 11. Oktober 1952 vereinbart, Es ist nicht anzunehmen, daß die Ehefrau des G. ihren Ehemann über die bevorstehende
Kontrolle und deren Zweck nicht informiert hat und daß sich weder G. noch seine Ehefrau trotz zweitägiger Bedenkzeit nicht an einen einzigen Arbeitnehmer der fraglichen Zeit erinnern konnten.
3. Demgegenüber hält das Gericht die Angaben des Revisors M. für durchaus glaubwürdig. Zweifellos hätte dieser die Erhebungen nicht abgeschlossen, wenn die Antworten des Angeklagten und seiner Ehefrau nicht bestimmt negativ ausgefallen wären. Vielmehr würde er auf den Abrechnungsformularen einen Vorbehalt angebracht und G. eine gewisse Zeit eingeräumt haben, um inzwischen bei der Gemeindekanzlei die notwendigen Erkundigungen einzuziehen und das Ergebnis nachträglich zu melden. Wenn der Angeklagte geltend macht, die Größe des Betriebs habe ohne weiteres erkennen lassen, daß ihm und seiner Ehefrau allein die Bewältigung der Arbeit nicht möglich gewesen sei, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Denn gerade dieser Umstand mußte beim Revisor den Verdacht wecken, G. versuche durch Verschweigen von Arbeitnehmern sich der Beitragspflicht zu entziehen. Dieser Verdacht war, wie sich nachher herausstellte, begründet. Der Beklagte hat sich somit einer Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 2, schuldig gemacht. Er wird dafür mit einer Buße von Fr. 60.— bestraft.
(Bezirksgericht B. i.Sa. B.G., vom 23. April 1953.)
Wer durch unwahre Angaben auf dem Abrechnungsformular die Ausgleichskasse bewußt irreführt, umgeht die Beitragspflicht im Sinne von AHVG Art. 87/2.
Alois G. beschäftigte seit 1948 Frau F. bei Taglohnarbeiten in seiner Forstbaumschule. Er ist geständig, Frau F. gegen Entgelt beschäftigt zu haben, ohne hieftir mit der AHV-Ausgleichskasse abzurechnen und den 2%igen Arbeitnehmerbeitrag vom ausbezahlten Lohn abzuziehen. Auch gibt er zu, die ihm von der AHV-Gemeindezweigstelle zugestellten Formulare bewußt unrichtig ausgefüllt zu haben. G. will jedoch eher aus Gleichgültigkeit, Zeitmangel und Unkenntnis so gehandelt haben, als aus finanziellen Ueberlegungen. Ueber die strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens sei er nicht im Klaren gewesen.
Der Tatbestand von AHVG Art. 87, Abs. 2, ist hier zweifelsohne gegeben. Die Bemerkungen des Angeklagten auf dem amtlichen Formular wie «keine fremden Arbeitskräfte», «wir ziehen den Karren selber», sowie die Duichstreichung der Spalte «Namen des Arbeitnehmers» mit einem Querstrich zielten offensichtlich darauf ab, die Organe der AHV bewußt zu täuschen. Das Vergehen ist vollendet, nicht bloß versucht, denn der Umstand, daß der Täter nach Aufdeckung der strafbaren Handlung sofort ordnungsgemäß abrechnete und bezahlte, ist lediglich als Wiedergutmachung des Schadens zu betrachten, was bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten in Betracht fällt. In subjektiver Hinsicht kann sich der Angeklagte nicht auf Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) berufen. Denn er hatte zum mindesten das Bewußtsein, pflichtwidrig zu handeln; welche Gedanken ei sich in bezug auf die strafrechtliche Tragweite seines Verhaltens machte, ist nicht entscheidend.
Bei der Strafzumessung ist neben der nachträglichen Bezahlung der hinterzogenen Beiträge strafmindernd zu berücksichtigen, daß der Angeklagte gut beleumdet ist und keine Vorstrafen aufweist. Zu seinen Gunsten gereicht
ferner, daß es sich bei der verheimlichten Arbeitnehmerin nur um eine gelegentliche Aushilfskraft handelt und die hinterzogenen Beiträge, die sich auf vier Jahre verteilen, einen wirklich bescheidenen Betrag ausmachen. Das Verschulden des Täters darf bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht des Zweigstellenleiters, der von einem krassen Fall spricht als gering bezeichnet werden. Eine Buße von Fr. 40.— erscheint als angemessene Sühne.
(Bezirksgericht U. iSa. A.G., vom 30. April 1953.)
Eine Bestrafung wegen Nichtablieferung von Arbeitnehmerbeiträgen
auf Löhnen, die wohl geschuldet, dem Arbeitnehmer aber vorenthal-
ten wurden, ist ausgeschlossen.
F.Sch. ist angeklagt, seinen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1950 insgesamt die Summe von Fr. 352.70 als Arbeitnehmerbeiträge vorn Lohn abgezogen, davon aber nur Fr. 46.90 der Ausgleichskasse abgeliefert zu haben. Der Angeklagte macht jedoch geltend, er habe die Löhne nicht regelmäßig auszahlen können, weil er sich in Geldschwierigkeiten befand.
Tatsächlich ist Sch., wie seine früheren Angestellten bezeugten, mit den Lohnzahlungen in Rückstand geraten. Er kann daher nur für die Nichtablieferung jener AHV-Arbeitnehmerbeiträge zur Verantwortung gezogen werden, die er bei der Auszahlung der Lohnrestanzen, soweit solche erfolgten, den Arbeitnehmern abgezogen hat.
Aus der Befragung der früheren Angestellten des Angeklagten und aus dessen Kassabuch ergibt sich, daß an Lohnabzügen lediglich Fr. 118.— nachweisbar sind. Zieht man hievon die Zahlung des Angeklagten an die Ausgleichskasse ab, so bleibt eine nachgewiesene Beitragsrestanz von Fr. 71.10. In diesem Ausmaß hat sich Sch. der Wideihandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 3, schuldig gemacht. Er wird zu einer Buße von Fr. 50.— verurteilt.
(Bezirksgericht Z. iSa. F.Sch., vom 10. Juni 1953.)
DIE BOTSCHAFT
des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die
Genehmigung des zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung
(Vom 11. September 1953)
ist im Bundesblatt 1953, III. S. 41, erschienen
Separatabzüge können beim
Drucksachenbureau der Bundeskanzlei, Bundeshaus-West, Bern 3, bezogen werden
lIEFT ii NOVEMBER 1953
ZEITSCHRIFT an
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INH A LT
Von Monat zu Monat ..........381
Erste Erfahrungen mit der Meldekarte und dem Ergänzungsblatt ..........383 Vor den Schranken ...........389 Statistik der llebergangsrenten im Jahre 1952390
Erstmals mehr ordentliche Renten als Uebergangsrenten395
Der Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente395
Ein Sozialversicherungsabkommen mit Großbritannien398
Die Bearbeitung von Beschwerdefällen ......405 Durchführungsfragen der AHV .......409 Durchführungsfragen der EO ....... 410 Kleine Mitteilungen ..........411 Gerichtsentscheide
Abonnements-Erneuerung für 1954
Werter Abonnent,
Dieser Nummer liegt ein Einzahlungsschein für den Abonnementsbeitrag 1954 bei, mit der höflichen Bitte, bis Ende Dezember 1953 den Betrag von Fr. 13.— auf Postcheckkonto 111/520 «Rechnungswesen der Bundeskanzlei Bern» zu überweisen. Abonnenten von mehreren Exemplaren erhalten eine separate Rechnung.
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Die Administration
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
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Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON
M O NAT Am 21. September 1953 trat in Bern unter dem Vorsitz von
Dr. Binswanger die Kommission für Beitragsfragen zu ihrer Z U ersten Sitzung zusammen. Aufgabe dieser Kommission ist MONAT es, über die zu revidierenden Vorschriften der Vollzugsver-
ordnung auf dem Gebiet der Beiträge zu beraten. Besprochen wurde die Frage der Bewertung des Naturallohnes, die Frage der Behandlung geringfügiger Geschenke und der Abgangsentschädigung sowie jene der Revision der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Januar 1948 betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestimmte Berufe in der AHV. Ueber die Behandlung geringfügiger Geschenke und der Abgangsentschädigung konnte eine im wesentlichen übereinstimmende Auffassung herbeigeführt werden. Hinsichtlich der Revision der Verfügung vom 3. Januar 1948 zeigte sich, daß noch gewisse redaktionelle Aenderungen am Entwurf notwendig sind. Die vorgesehenen Neuerungen in der Bewertung des Naturallohnes fanden im allgemeinen Zustimmung. Sie werden nun noch mit den Verbänden und den übrigen interessierten Kreisen zu besprechen sein.
Eine vom Bundesamt für Sozialversicherung auf den 6. Oktober 1953 nach Bern einberufene Konferenz, an der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Ausgleichskassen, der SUVA und des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit teilnehmen, diskutierte unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Saxer die Frage einer allfälligen Neuregelung von AHVV Art. 7, lit. b, betreffend den Einbezug der Familienzulagen in den für die Berechnung der AHV-Beiträge maßgebenden Lohn. Die Kommission vertrat mehrheitlich die Auffassung, daß von einer Abänderung der geltenden Regelung auf den 1. Januar 1954 abzusehen sei, weil im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Uebersicht bestehe, wie sich die Einführung der Familienzulagen in Kantonen und Verbänden entwickeln und welch endgültige Ordnung getroffen werde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung übermittelte den Ausgleichskassen am 15. Oktober 1953 alle für die Neufestsetzung der Renten auf den 1. Januar 1954 notwendigen Unterlagen und Instruktionen. Danach haben die Ausgleichskassen sich so einzurichten, daß sie, sofern das Referendum gegen das Bundesgesetz vom 30. September 1953 über die Ab-
änderung des AHVG nicht ergriffen wird, die neuen Rentenverfügungen unmittelbar nach Ablauf der Referendumsfrist (30. Dezember 1953) erlassen und die erhöhten Renten erstmals im ersten Januardrittel 1954 auszahlen können.
Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr stellen sich verschiedene Durchführungsfragen, so insbesondere jene der Beitragspflicht auf Lohnbestandteilen, die aus einer vor dem ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres ausgeübten Tätigkeit resultieren, aber erst nach diesem Datum zur Ausrichtung gelangen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diese Fragen am 16. Oktober 1953 an einer Konferenz mit Vertretern der Ausgleichskassen besprochen. Es herrschte Uebereinstimmung darüber, daß einfache, die Abrechnungen in den Betrieben so wenig als möglich tangierende und die rechtzeitige Festsetzung der Renten ermöglichende Lösungen getroffen werden müssen. In diesem Sinne wurden Grundsätze aufgestellt, die nach Abklärung verschiedener Einzelheiten an einer weiteren Sitzung bereinigt werden sollen. Ein entsprechendes Kreisschreiben ist in Vorbereitung. Es wird den Ausgleichskassen so frühzeitig zugehen, daß sie die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber noch vor Ende des Jahres instruieren können, so daß ein reibungsloser Uebergang von der alten zur neuen Ordnung gewährleistet sein sollte.
Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen den AHV- und den Steuerbehörden trat am 27. Oktober zu einer Sitzung zusammen. Wichtigster Gegenstand der Beratungen bildete die Bereinigung der neuen Artikel 24 und 25 der Vollzugsverordnung zum AHVG betreffend die Beitragsabrechnungs- und Beitragsbemessungsperioden für die Selbständigerwerbenden.
Erste Erfahrungen mit der Meldekarte und dem Ergänzungsblatt
Mit dem Inkrafttreten der neuen Erwerbsersatzordnung wurde der frühere Meldeschein und die Soldmeldekarte zusammengelegt und das neue Formular als Meldekarte so gestaltet, daß der Rechnungsführer die Bescheinigung der Soldtage durchschreiben kann. Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Abgabe und Weiterleitung der ausgefüllten Meldekarte vereinfacht. Anstelle des blauen Gesuchsformulars für zusätzliche Entschädigungen trat das Ergänzungsblatt, das nicht bloß für Unterstützungszulagen, sondern auch in andern Fällen verwendet wird, wo besondere Abklärungen notwendig sind.
Diese Aenderungen griffen sehr einschneidend in das Verfahren ein, das sich unter der Lohn-, Verdienstersatz.. und Studienausfallordnung für den Nachweis des Militärdienstes und für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches während 12 Jahren herausgebildet hatte. Die Neuerungen waren stark umstritten, weshalb von den Ausgleichskassen mit einiger Spannung die Frage gestellt wurde, ob diese Neuerungen die Bewährungsprobe bestehen werden oder nicht. Nach einer Einführungszeit von neun Monaten dürfte es angezeigt sein, über die ersten Erfahrungen zu berichten, wenn auch die Erfahrungszeit noch etwas kurz und die Entwicklung noch keineswegs abgeschlossen ist.
Meldekarte
1. Allgemeines
Die Zusammenfassung von Meldekarte und früherem Meldeschein wird nach den bisherigen Beobachtungen von den Ausgleichskassen -auch von manchen, die ursprünglich Gegner der kombinierten Meldekarte gewesen sind begrüßt. Die Ausgleichskassen anerkennen vor allem, daß sie nicht mehr fehlenden Meldescheinen nachgehen müssen, was unter der Lohn-. Verdienstersatz- und Studienausfallordnung viel Zeit beanspruchte. Mit dieser Feststellung dürfte wohl die wesentlichste Aenderung gegenüber dem früheren Verfahren gerechtfertigt sein, auch wenn die Meldekarte im Verlauf der Zeit noch Aenderungen erfahren sollte.
Die direkte Abgabe der ausgefüllten Meldekarte vom Rechnungsführer an die Wehrpflichtigen hat bisher keine Schwierigkeiten gezeigt. Jedenfalls sind die Beschwerden, die beim Bundesamt wegen verspäteter
383.
Auszahlung der Entschädigungen immer wieder eingehen, gegenüber früher nicht zahlreicher geworden. Die militärischen Rechnungsführer anerkennen auf der andern Seite, daß sie durch dieses Verahren wesentlich entlastet werden, abgesehen davon, daß sie sehr froh darüber sind, die Bescheinigung der Soldtage nicht mehr auf drei verschiedenen und nebeneinander befindlichen Abschnitten machen zu müssen, sondern daß sie sich auf eine Niederschrift im Durchschreibeverfahren beschränken können.
Verzögerungen in der Auszahlung der Entschädigungen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Meldekarte erst nach Beendigung des Militärdienstes an die Arbeitgeber gelangen und daß diese während des Militärdienstes ihrer Arbeiter und Angestellten weniger Vorarbeiten für die Berechnung und Auszahlung der Entschädigungen machen können, wurden vereinzelt gemeldet. Die Ausgleichskassen können solchen Verzögerungen aber mit organisatorischen Maßnahmen begegnen. Bei grösseren Aufgeboten ist es ferner ratsam, die Wehrpflichtigen durch die Tagespresse darauf aufmerksam zu machen, daß sie die Meldekarten nach Beendigung des Militärdienstes ohne Verzug an ihren Arbeitgeber oder der Ausgleichskasse abzugeben haben. Sodann ist es möglich, daß bei größeren Aufgeboten die militärischen Rechnungsführer durch Kassenbeamte mündlich instruiert werden; am besten verständigen sich hierüber die kantonalen Ausgleichskassen mit den zuständigen militärischen Stäben oder Dienststellen.
2. Besondere Feststellungen
Wenn sich die neue Meldekarte nach den bisherigen Feststellungen im allgemeinen gut eingelebt hat, so mußte doch beobachtet werden, daß einzelne Abschnitte und Teile häufig unrichtig oder unvollständig ausgefüllt werden und Anlaß zu Beanstandungen geben. Im Nachstehenden soll auf einige Fehler aufmerksam gemacht werden.
Abtrennen von einzelnen Abschnitten der Meldekarten
Es kommt ziemlich häufig vor, daß Arbeitgeber der Ausgleichskasse nur die Abschnitte A und B abliefern, die Teile C—E dagegen abtrennen und zurückbehalten. Der Grund liegt vor allem darin, daß die Arbeitgeber es für notwendig erachten, über die Militärdienstleistung ihrer Arbeiter und Angestellten Aufzeichnungen zu besitzen. Diesem Bedürfnis kann die Kasse aber auf andere Weise Rechnung tragen.
Ebenso mußte festgestellt werden, daß ein Rechnungsführer den Abschnitt A abtrennte in der irrtümlichen Auffassung, daß dieser Ab-
schnitt A wie früher unter der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung von ihm aufbewahrt werden müsse. Da der Rechnungsführer keine Duplikate für verloren gegangene Meldekarten mehr erstellen muß, hat er ein Doppel der Bescheinigung nicht nötig. Wenn er jedoch ein solches für sich persönlich erstellen will, so steht nichts entgegen, daß er eine besondere Durchschrift anfertigt.
Unrichtige Abgabe der kleinen Meldekarte
Es wurde verschiedentlich gemeldet, daß auch Wehrmänner, denen der Rechnungsführer richtigerweise die ordentliche Meldekarte hätte abgeben sollen, schon für den ersten Militärdienst im Jahr mit der kleinen Meldekarte versehen wurden. In solchen Fällen muß vom Rechnungsführer nachträglich verlangt werden, daß er die kleine Meldekarte durch eine ordentliche ersetzt.
Da die Abgabe der kleinen Meldekarte für Wehrmänner, die im gleichen Jahr wiederholt Militärdienst leisten, als große Erleichterung empfunden wird, wurde der Wunsch geäußert, die kleinen Meldekarten auch weitern Stäben wie Territorialkreis- und Territorialzonenstäben abzugeben. Die Frage wird zur Zeit geprüft.
In Ziffer 2 von Abschnitt A und B wird die militärische Einheit oder der Stab öfters nicht mit dem Stempel eingetragen, wie es in den Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwerbsersatzordnung vom 26. Dezember 1952 (Randziffer 7) ausdrücklich vorgeschrieben ist. Solche Feststellungen können namentlich bei Einheiten gemacht werden, die für eine einmalige Dienstleistung (ad hoc) gebildet und nachher wieder aufgelöst werden und die aus Gründen der Ersparnis keine Stempel angeschafft haben.
Im Abschnitt C wird unter Ziffer 7, lit. a, bei Kindern unter 18 Jahren verschiedentlich nicht das vollständige Geburtsdatum, sondern nur der Jahrgang angegeben. Meistens können sich die Ausgleichskassen damit zufrieden geben. Das vollständige Geburtsdatum ist aber notwendig, wenn das Kind zur Zeit, wo der Vater Militärdienst leistet, im 1. oder im
18. Lebensjahr steht, da der Anspruch auf Kinderzulagen mit dem Tag der Geburt des Kindes beginnt und mit dem Tag aufhört, wo das Kind das 18. Altersjahr vollendet und die Ausgleichskasse nicht wissen kann, ob dieser Tag gerade in die Zeit des Militärdienstes des Vaters fällt oder nicht.
Bei der Ziffer 8 von Abschnitt Ü antworten viele alleinstehende Wehrpflichtige mit ja, obschon sie die Voraussetzungen zum Bezug einer Haushaltungsentschädigung nicht erfüllen. Meistens sind sie auch gar nicht
in der Lage zu beurteilen, ob ihnen ein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung zusteht oder nicht. Der Wehrpflichtige füllt dann ein Ergänzungsblatt aus, wobei der Irrtum erst zum Vorschein kommt. Um alleinstehende Wehrpflichtige nicht unnötigerweise zu veranlassen, einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung zu erheben, wird für eine Neuauflage der Meldekarte geprüft, ob nicht der Text von Ziffer 8 verbessert, die Frageform aufgegeben werden kann. Die gleichen Ueberlegungen lassen sich auch für den Text von Ziffer 9 und 10 anstellen.
Bei der kleinen Meldekarte wird im Teil 0 die erste Frage (Haben sich seit Ihrer letzten Anmeldung Aenderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben?) oft nicht mit ja oder nein beantwortet. Desgleichen wird die kleine Meldekarte vom Wehrpflichtigen häufig nicht unterzeichnet.
Der Vordruck auf dem Teil D wird nicht immer richtig verstanden. Die Wehrmänner meinen vielfach, sie können selber wählen, ob sie die Meldekarte dem Arbeitgeber oder der Ausgleichskasse zusenden wollen.
Die Befürchtungen, daß der Teil E der Meldekarte große Schwierigkeiten bereiten werde, haben sich im allgemeinen nicht als begründet erwiesen. Die Angaben der Arbeitgeber genügen meistens, um die Entschädigungen gemäß den Vorschriften berechnen zu können. Dabei kommt den Ausgleichskassen allerdings zugute, daß sie sich in den Arbeits- und Lohnverhältnissen der angeschlossenen Betriebe meistens gut auskennen.
Häufig fehlen Eintragungen unter dem Vordruck je Stunde, Tag, Woche etc. Es wird geprüft, ob sich bei der Neuauflage der Meldekarte diese Angaben in größerer Schrift drucken lassen, damit sie mehr auffallen würden.
Bei den übrigen Barvergütungen wird vermißt, daß die Feriengelder nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Die Zahl der Arbeitsstunden in der Woche wird manchmal auch dort eingetragen, wo es nicht vorgeschrieben ist. Mehr kommt es aber vor, daß die Zahl der Arbeitsstunden nicht angegeben wird, wo sie notwendig sind. Um nicht allzu oft Rückfragen an die Arbeitgeber machen zu müssen, behelfen sich einige Ausgleichskassen in der Weise, daß sie in solchen Fällen subsidiär die 48-Stundenwoche als Grundlage annehmen, namentlich wenn im betreffenden Beruf ein Gesamtarbeitsvertrag mit einer normalen Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche abgeschlossen ist. Sie übersehen dabei aber, daß auch abweichende Vereinbarungen möglich sind und daß namentlich auch längere und kürzere Arbeitszeiten trotzdem vorkommen können. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig. Die
Ausgleichskassen müssen in solchen Fällen durch Rückfragen beim Arbeitgeber die Verhältnisse abklären lassen.
Aehnliche Bemerkungen gelten auch für die im Taglohn beschäftigten Wehrpflichtigen.
Bei einem Neudruck des Formlars wird jedenfalls verdeutlicht werden, daß die Zahl der Arbeitsstunden nur für die Arbeiter im Stundenlohn und die Zahl der Arbeitstage bloß für die Taglohnarbeiter einzutragen ist.
Beim Naturallohn wird nicht immer verstanden, was gemeint ist. Der Text könnte durch eine kleine Ergänzung «(Kost und Logis)» verdeutlicht werden.
Die Fragen über die Beschäftigung in den letzten 6 Monaten werden nicht immer richtig verstanden und darum unvollständig ausgefüllt, häufig aber auch leer gelassen. Beanstandet wird namentlich, daß die Arbeitgeber die erste Frage (Ständige Beschäftigung) auch dann mit ja beantworten, wenn sich der Wehrpflichtige im Zeitpunkt des Militärdienstes nicht mehr bei ihm in Stellung befindet. Der Wehrpflichtige war vielleicht in ständiger Anstellung beim betreffenden Arbeitgeber, aber bereits vor dem Militärdienst entlassen worden. Es wird geprüft, ob sich durch eine neue Formulierung des Textes die Schwierigkeiten beheben lassen.
Ergänzungsblatt
1. Allgemeines
Wie früher die blauen Gesuchsformulare für die zusätzlichen Entschädigungen so werden auch die Ergänzungsblätter häufig nicht vollständig ausgefüllt. Sie müssen oft 2 bis 3 Mal zurückgesandt werden, bis sie sich verwenden lassen. Der Grund liegt aber weniger im Formular als darin, daß Angaben über das Einkommen der unterstützten Personen und über die Unterstützungsleistungen vielfach unvollständig eingetragen werden. Trotz Vereinfachung der Unterstützungszulagen kann das Formular von einem Teil der Wehrpflichtigen wegen Unbehilflichkeit nicht ohne weiteres ausgefüllt werden; sie vermögen sich nicht Rechenschaft zu geben, wie die Unterstützungszulagen berechnet werden. Eine Besserung wäre zu erreichen, wenn den Wehrpflichtigen beim Ausfüllen des Ergänzungsblattes mehr als bisher geholfen werden könnte.
Die selben Klagen wie früher werden auch darüber vorgebracht, daß die Bescheinigungen der Gemeindebehörden nicht immer zuverlässig sind.
Die Erfahrungen über das Ergänzungsblatt sind weniger schlüssig als bei der Meldekarte, da die Fälle, wo sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, verhältnismäßig wenig zahlreich sind. Einzelne Vorschläge dürften sich immerhin schon heute diskutieren lassen.
Abschnitt über die Kinderzulagen
Es wurde in diesem Abschnitt eine Frage als notwendig erachtet, seit wann der Wehrmann ein Stief- oder Pflegekind oder ein außereheliches Kind unterhält. Sie dürfte jedoch nicht unbedingt notwendig sein, weil bereits nach dem Datum gefragt wird, seit wann der Wehrpflichtige Unterhaltsbeiträge erhält oder seit wann er solche Beiträge leistet. Diese Daten dürften im allgemeinen mit denjenigen übereinstimmen, von welchen an der Wehrpflichtige eine Unterhaltspflicht gegenüber Stief- oder Pflegekindern oder außerehelichen Kindern erfüllt.
Abschnitt über die Unterstützungszulagen
Der Platz für die Unterstützungszulagen wird als zu knapp befunden. Namentlich wird bemängelt, daß kein Platz für Kassenvermerke vorhanden ist. Demgegenüber ist aber festzustellen, daß sich Kassenvermerke gut in den leeren Teil des Formulars eintragen lassen, da meistens nicht alle Rubriken ausgefüllt werden müssen. Wenn für Kassenvermerke ein besonderer Platz vorgesehen werden soll und die weitern Vorschläge verwirklicht werden müssen, so wäre es notwendig, das Formular zu vergrößern, was jedoch wenn möglich vermieden werden soll.
Verschiedene Ausgleichskassen schlagen vor, der Arbeitgeber sollte auf dem Ergänzungsblatt auch den Lohn des Wehrmannes angeben. Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, daß die Ausgleichskassen die Unterstützungszulagen ohnehin erst berechnen können, wenn die Meldekarten vorliegen.
Vermißt wird eine Frage nach der voraussichtlichen Dauer des Militärdienstes. Diese Angabe erweist sich aber nicht als notwendig, wenn man bedenkt, daß der Entscheid über die Unterstützungszulagen jedenfalls erst nach dem Eintreffen der Meldekarte gefällt werden kann.
Notwendig erscheint dagegen ein Hinweis im Formular, daß der Wehrmann seine Angaben über die Unterstützungsleistungen mit Quittungen belegen muß. Es sollte darauf hingewiesen werden, daß er diese Quittungen wie auch Gerichtsurteile, schriftliche Vergleiche und ähnliche Belege von sich aus vorzulegen hat.
Ein anderer Vorschlag geht dahin, es seien auch die mitunterstützenden Personen im Formular anzugeben, obwohl die Mitunterstützungs-
pflicht nur berücksichtigt wird, wenn eine solche der Unterstützungspflicht des Wehrpflichtigen vorgeht. Hierzu ist zu bemerken, daß die Unterstützungszulagen ausnahmslos von den Ausgleichskassen festgesetzt werden, welche die Frage, ob die Unterhaltspflicht eines andern Angehörigen der Unterstützungspflicht des Wehrmannes vorgeht, abzuklären haben und ohne solche Angaben auskommen sollten.
4. Abschnitt über Datum und Unterschrift des Wehrpflichtigen
Das Ergänzungsblatt wird vom Wehrpflichtigen vielfach nicht unterzeichnet. Der Grund liegt offenbar darin, daß Datum und Unterschrift des Wehrpflichtigen auf Seite 4 von den Angaben über die ehelichen Kinder zu wenig abgehoben sind. Es kann deshalb leicht die Auffassung aufkommen, daß die Unterschrift des Wehrpflichtigen nur notwendig sei, wenn dieser Angaben über die Kinder einzutragen habe. Bei einer Neuausgabe des Formulars sollte es ohne weiteres möglich sein, den Mangel zu beheben.
«Vor den Schranken»
Der Berichterstattung über eine Gerichtsverhandlung in
einer Tageszeitung entnehmen wir folgendes:
«.....Der Geschäftsinhaber hat im weiteren noch 3946
Franken als AHV-Beiträge vom Lohn der Angestellten und
Arbeiter abgezogen, aber nicht pflichtgemäß der Ausgleichs-
kasse abgeliefert .....Nach Auffassung des Anklagever-
treters liegt in diesem Verhalten eine Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über die AHV. Die Verhandlungen vor
den Schranken haben allerdings den Eindruck nicht ver-
wischen können, daß bei jener Kasse nicht allzu prompt
gemahnt wird, und daß ein säumiger Schuldner jeweils Mo-
nate warten kann, bis er endlich an seine Pflicht erinnert
wird .....»
Statistik der Übergangsrenten im Jahre 1952
Nachstehende Tabellen enthalten die wichtigsten statistischen Ergebnisse der 1952 ausgerichteten Uebergangsrenten. Weitere Angaben mit Erläuterungen folgen im Bericht über die AHV im Jahre 1952.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Rentenansätzen
Tabelle 1
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Rentenarten Unge- Gekürzte Zu- Un- Gekürzte
kürzte gekürzte Zu-Renten Renten sammen Renten Renten sammen
Einfache Altersrenten 153 888 9534 163 422 84 856 201 3069173 67 925 874 Ehepaar-Altersrenten 34156 5207 39963 28871433 2478315 31355748 Witwenrenten1 34669 2319 36988 15 208 810 621 511 15830321 EinfacheWaisenrenten 20450 510 20960 3118528 52880 3171408 Vollwaisenrenten 1232 61 1293 272 265 7729 279 994
Total 1952 244 695 17631 262 626 132 332 237 1231108 138 563 345 Total 1951 254 179 15239 270 018 137 767 096 5 928 471 143 695 567
ü Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Ortsklassen
Tabelle 2
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Rentenarten Städ- Halb-Halb-
Ländliclil Städtisch Halb- Ländlich tisch städtisch städtisch
Einfache Altersrenten 60532 33358 69532 40169017 17 590 578 30166297 Ehepaar-Altersrenten 13251 8268 18444 12147987 6471586 12330175 Witwenrenten1 14623 1289 15071 7 635 622 3 065 546 5 129 153 Einfache Waisenrenten 6009 4043 10908 1 159 740 621 118 1390550 Vollwaisenrenten 356 275 662 97594 62069 120 331
Total 1952 94771 53233 114 622 61609960 27 897 49 136 488 Total 1951 94532 55035 120451 62 654 770 29 072 310816 51968487
0 Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Kantonale Gliederung aller Rentenarten nach Ortsklassen
Tabelle 3 Bezüger (Fälle)') Auszahlungen in Franken')
Kantone Halb- Zu- Halb- Zu-Städ- Länd- Städ- Länd- stad- sam- Städ- sam-
tisch lieb tisch lieh tisch men tisch men
Zürich 23 962 4785 7260 36007 16102 655 2 557 635 3 113 228 21 773518 Bern 11327 9622 19329 40218 7341018 5 103 083 8 393 641 20837802 Luzern 4601 1291 6264 12156 2 954 209 585 300 2507013 6046522 Uri 10 386 1174 1570 3828 185 861 459 257 648946 Schwyz 6 1398 3050 4454 3862 735 804 1 293 889 2033555
Obwalden 3 374 1067 1444 862 183 284 455 269 639415 Nidwalden 391 616 1007 - 197 163 251 429 448592 Glarus 7 1134 1115 2256 2856 591 994 489467 1084317 Zug 560 563 938 2061 345 657 277 308 382 381 1005346 Freiburg 1702 879 7336 9917 1014135 444 941 3047895 4507571
Solothurn 2095 3330 3002 8427 1 255 611 1 692 992 1216781 4225384 Basel-Stadt 9374 24 21 9419 6 055 946 11230 3984 6071 140 Basel-Land 1771 1945 1922 5638 1 099 704 970 520 861 647 2931 871 Schaffhausen 1656 373 978 3007 1 063 718 192 268 426 292 1682278 Appenzell A.Rh. 1070 1011 2407 4488 718 231 550 910 1 059 568 2328709
Appenzell I.Rh. 6 345 727 1078 1650 185 060 304 453 491 163 St. Gallen 3983 5511 10304 19798 2669178 2 925 964 4493723 10088865 Graubünden 1888 1207 6379 9474 1161166 648 672 2 778 183 4588021 Aargau 2171 5610 7721 15502 1390826 2 939 221 3 332 077 7662124 Thurgau 14 3111 4572 7697 4177 1647150 1962412 3613739
Tessin 3076 1 443 8792 13311 1 852 892 726 392 3 915 284 6494568 Waadt 10415 5193 7917 23585 6671124 2722545 3492502 12886771 Wallis 1288 1000 8886 11174 762 540 464 259 3 614 593 4841 392 Neuenburg 4069 2120 1702 7891 2 748 515 1175079 757 148 4680742 Genf 9717 187 1083 10987 6384340 102262 464392 6950994
Schweiz 1952 94771 53233 114 622 262 626 61609 960 27 816897 49136488 138563345 Schweiz 1951 94532 55035 120 451 270 018 62 654 770 29072 310 51968487 143695567
1) Ohne einmalige Witwenabfindunge.
Kantonale Gliederung der Altersrenten
Tabelle 4
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Kantone Einfache Ehepaar Zu- Einfache Ehepaar- Zu-Alters- Alters- sam- Alters- Alters- samrenten- renten men renten renten men
Zürich 23 327 5587 28 914 14 103 781 4986431 19090 212 Bern 25196 6331 31527 13172080 4890606 18062686 Luzern 7 270 1 459 8 729 3 897 395 1 124 878 5 022 273 Uri 858 229 1 087 388 971 136 789 525 760 Schwyz 2720 626 3 346 1 296 875 441 756 1 738 631
Obwalden 795 217 1 012 372 669 153 901 526 570 Nidwalden 572 120 692 273 503 87 811 361 314 Glarus 1 509 364 1 873 724 176 243 338 967 514 Zug 1 286 213 1 499 671 469 165 468 836 937 Freiburg 5 685 1 481 7 166 2 718 944 1 056 838 3 775 782
Solothurn 5 102 1 492 6 594 2 611 729 1 061 865 3 673 594 Basel-Stadt 6 059 1 328 7 387 3 971 211 1 227 997 5 199 208 Basel-Land 3 536 930 4 466 1 837 306 701 955 2 539 261 Schaffhausen 1 846 467 2 313 1 049 767 394 440 1 444 207 Appenzell A.Rh 2 882 895 3 777 1 446 644 673 903 2 120 547
Appenzell I.Rh. 681 150 831 317 551 103 298 420 849 St. Gallen 12 379 3 246 15 625 6 351 702 2-485927 8 837 629 Graubünden 5 438 1 505 6 943 2 704 082 1 150 639 3 854 721
Aargau 9 785 2 353 12 138 4 878 938 1 744 919 0 623 857 Thurgau 4789 1321 6110 2224225 936907 3161132
Tessin 8 105 1983 10 088 4 023 204 1 401 866
5 425 070 Waadt 14 906 3 672 18 578 8 155 160
2 905 486 11 060 646 Wallis 5 853 1 339 7 192 2 821 400
972 217 3 793 617 Neuenburg 5 270 1 225 6 495 3 059 560
1 089 966 4 149 526 Genf 7573 1430 9003 4853532
1216547 6070079
Schweiz 1952 163 422 39 963 203 385 87 925 874 31 355 748 119 281 622 Schweiz 1951 165 682 41 987 207 669 89 679 712 33 546 799 123 226 511
Kantonale Gliederung der Hinterlassenenrenten
Tabelle 5 Bezüger Auszahlungen in Franken Ein- Ein- Voll Kantone fache Voll- Wit fache Wai- Zu- wnT Wai- Zu
ren- Wai- sen- sani- ren- Wai- samsen Sen sen-
ten 1) renten fliCfl teni) renten men renten rin
Zürich 4621 2351 115 7093 2249815 404765 28668 2 683 306 Bern 5300 3240 211 8 751 2235 213 493 165 46 018 2 715 116 Luzern 1966 1 318 83 3421 806 569 201 296 16384 1024 249 Uri 249 211 23 483 90014 28903 4269 123186 Schwyz 628 450 30 1108 228 084 60358 6482 294 924
Obwalden 227 196 9 432 85106 25 782 1957 112 845 Nidwalden 165 139 11 315 64596 20 746 1936 81 278
Glarus 263 111 3 383 98653 11354 190 118 803 Zug 306 243 13 562 129985 34662 3762 168409 Freiburg 1368 1281 96 2151 530 915 182 011 18803 731 189
Solothurn 1120 611 42 1833 442 013 100 554 9223 551 190 Basel-Stadt 1512 492 28 2032 711 215 92623 8094 811 932 Basel-Land 801 347 24 1112 336 581 50189 5834 392 610 Schaffhausen 423 269 2 694 192 186 45400 485 238 011 Appenzell A.Rh. 472 232 1 111 115 338 31460 1364 208 162
Appenzell I.Rh. 156 86 5 247 51323 11881 111070314
St. Gallen 2480 1589 104 4113 1 002 908 227 017 21311 1251236 Graubünden 1420 1060 51 2531 510 542 152 331 10421 733 300
Aargau 2128 1168 68 3364 857561 166107 14599 1038267 Thurgau 1083 552 32 1587 368 067 78495 6145 452 607
Tessin 2338 842 43 3223 932 415 126 965 10058 1069498 Waadt 3516 1383 108 5007 1 576 641 226 139 23345 1 826 125 Wallis 1989 1814 119 3962 114 308 251 375 22092 1047775 Neuenburg 969 397 30 1396 454 856 68138 8222 531 216
Genf 1562 386 36 1984 199 225 13032 8658 880 915
Schweiz 1952 36988 20960 1293 59241 15 830 321 3111408 279 994 19281723 Schweiz 1951 38188 22683 1478 62349 166456113503507 319 932 20 469 056
i) Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Die Bedarfsquoten in den einzelnen Kantonen
Tabelle 6
Bedarfsquoten')
1952
Kantone
1951 Alters- Hinter- Zu- renten renten sammen
Zürich 59,7 64,9 52,1 61,9 Bern 59,2 64,2 50,2 60,5 Luzern 64,6 69,4 58,7 66,0 Uri 72,1 74,9 72,8 74,2 Schwyz 71,5 76,4 63,4 72,7
Obwalden 77,6 74,9 76,7 75,4 Nidwalden 65,2 65,0 62,4 64,2 Glarus 57,2 62,8 44,3 58,7 Zug 65,1 68,8 57,6 65,4 Freiburg 74,0 77,9 70,2 75,6
Solothurn 65,0 75,4 53,1 69,2 Basel-Stadt 62,1 69,2 59.2 66,8 Basel-Land 64,7 73,8 54,5 68,8 Schaffhausen 62,5 64,8 56,4 62,7 Appenzell A. Rh. 72,5 80,8 61,4 77,0
Appenzell 1. Rh. 79,5 81,7 70,5 78,8 St. Gallen 69,2 73,3 60,9 70,3 Graubünden 78,5 78,4 85,8 80,2 Aargau 62,4 68,8 50,1 63,7 Thurgau 57,9 63,0 49,4 59,7
Tessin 79,2 86,6 75,5 83,7 Waadt 69,4 74,0 57,0 69,6 Wallis 84,8 76,8 92,2 81,6 Neuenburg 60,5 66,3 43,2 60,6 Genf 69,1 74,4 52,3 69,2
Schweiz 65,6 70,3 58,0 67,2
') Verhältnis zwischen der Zahl der tatsächlichen Rentenbezüger und der Zahl derjenigen Personen, bei denen die persönlichen Bedingungen für den Rentenbezug ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse erfüllt sind.
Erstmals mehr ordentliche Renten als Übergangsrenten
Nach den letzten Monatsausweisen der Zentralen Ausgleichsstelle haben im Monat Juli 1953 die ordentlichen Renten erstmals die Uebergangsrenten überstiegen. Das Total der in jenem Monat ausbezahlten ordentlichen Renten betrug rund 11 062 000 Franken, während die entsprechenden Uebergangsrenten rund 10 916 000 Franken erreichten. Im Monat August 1953 sind die ordentlichen Renten auf rund 11 380 000 Franken angestiegen, die Uebergangsrenten dagegen auf rund 10 849 000 Franken gesunken. -Freilich vermögen im laufenden Jahr die Uebergangsrenten gesamthaft noch einen geringen Vorsprung zu wahren. Hingegen werden die im Jahre 1954 zur Auszahlung gelangenden ordentlichen Renten wesentlich höher sein als die Uebergangsrenten, und das Uebergewicht der ordentlichen Renten wird sich mit jedem weitern Jahr verstärken. Diese Entwicklung entspricht den Vorausberechnungen.
Der Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente
Das AHV-Gesetz räumt den Ehefrauen nur ausnahmsweise einen selbständigen Anspruch auf Altersrente ein. Nach AHVG Art. 21, Abs. 1, letzter Satz, kann eine Ehefrau die einfache Altersrente nur beanspruchen, wenn der Ehemann kein oder noch kein Anrecht auf ordentliche Rente hat und wenn sie selbst während der Ehe Beiträge von mindestens Fr. 12.— im Jahresdurchschnitt geleistet hat. Die Tatsache, daß der Ehemann primär, die Ehefrau nur subsidiär rentenberechtigt ist, entspricht einer Grundkonzeption des Gesetzes, dem Prinzip der «unit8 de couple». Dagegen hat die zusätzliche Voraussetzung, von der das Gesetz den selbständigen Rentenanspruch der Ehefrau abhängig macht, die Voraussetzung des Durchschnittsbeitrags von Fr. 12.— pro Ehejahr, sich als allzu restriktiv erwiesen, weshalb die Gelegenheit der Revision des AHVG benutzt wurde, um hier Abhilfe zu schaffen.
Nach AHVG Art. 21, Abs. 1, muß die Ehefrau, um rentenberechtigt zu sein, während der Ehe in einem bestimmten Umfang Beiträge geleistet haben. Voreheliche Beiträge können also keinen Rentenanspruch begründen. Diese Regel wirkt sich vor allem dann hart aus, wenn eine Frau ver-
hältnismäßig spät heiratet und vor der Heirat viele Jahre Beiträge geleistet hat. Eine Frau, die mit 50 Jahren einen 40-jährigen Mann heiratet und zuvor während 30 Jahren Beiträge geleistet hat, wird es nicht verstehen, wenn ihr nach vollendetem 65. Altersjahr auf Grund ihrer ansehnlichen vorehelichen Beitragsleistung nicht vorübergehend die ordentliche einfache Altersrente gewährt wird. Zweifellos hat sie nicht aus einem Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG an den gemeinsamen Haushalt beigetragen; die Tatsache aber, daß sie durch die Mitarbeit im Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb des Ehemannes, oder durch die Führung des Haushaltes die ehelichen Lasten mitgetragen hat, läßt eine Ausgleichsleistung im Alter als gerechtfertigt erscheinen. Auf diese Härte hat übrigens auch das EVG in einem Urteil vom 19. Juli 1951 i.Sa. R.B. (ZAR 1951, S. 423) hingewiesen. Mit diesem Urteil verweigerte das Gericht einer Haushälterin, die mit fast 65 Jahren ihren 1880 geborenen Meister geheiratet und natürlich nur bis zur Eheschließung Beiträge geleistet hatte, die einfache Altersrente und führte bei dieser Gelegenheit aus, daß eine gelegentliche Härte namentlich gegenüber solchen Frauen, die vor der Ehe lange Zeit erwerbstätig und damit beitragspflichtig waren, unverkennbar sei, daß aber der Richter daran nichts zu ändern vermöge. Besonders unerfreulich war übrigens in diesem Falle, daß die Frau ihrer Altersrente sicher gewesen wäre, wenn sie ein knappes Jahr später, d. h. erst nach Entstehung des Rentenanspruches geheiratet hätte.
Unbefriedigend ist ferner, daß der Rentenanspruch der Ehefrau die Leistung eines Durchschnittsbeitrages von Fr. 12.— während der Ehe voraussetzt. Dadurch wird nicht erreicht, daß die Rente nur -was eigentlich beabsichtigt war jenen Ehefrauen zukommt, die während der ganzen Dauer der Ehe erwerbstätig und beitragspflichtig waren. Vielmehr ist es durchaus möglich, daß eine jüngere Frau in den ersten Ehejahren relativ hohe Beiträge entrichtet und daher im Alter die einfache Rente erhält, obschon sie schon längst ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, während umgekehrt eine Frau, die erst im vorgerückten Alter eine oft schlecht bezahlte Arbeit aufnehmen muß, den Beitragsdurchschnitt nicht mehr erreicht und nicht in den Genuß der einfachen Altersrente gelangt, obgleich sie noch unmittelbar vor Erreichung des 65. Altersjahres erwerbstätig war. Ueberhaupt wirkt sich das Erfordernis eines Durchschnittsbeitrages während der Ehe zur Hauptsache zu Ungunsten von Ehefrauen in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Dies zeigte sich auch in den Fällen M.B. (ZAR 1952, S. 358) und EH., die das EVG mit Urteil vom 9. Juli 1952 entschieden hat. In beiden Fällen handelte es sich um Heimarbeiterinnen: Frau B. hatte wegen Invalidität des Mannes schon seit 1928
für ein Zeughaus gearbeitet, doch war ihr Verdienst im Alter wegen abnehmender Sehkraft derart gesunken, daß sie den Beitragsdurchschnitt nicht erreichen konnte; Frau H. hatte erst 62-jährig Textil-Heimarbeit angenommen und konnte von dem geringen Verdienst nicht den erforderlichen Durchschnittsbeitrag entrichten. Auch in diesen beiden Fällen hat das EVG festgestellt, daß die bestehende Regelung unbestreitbare Härten aufweise, daß aber der Richter nicht das Recht habe, von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen.
Schließlich muß darauf hingewiesen werden, daß AHVG Art. 21, Abs. 1, letzter Satz, im Bereich der zwischenstaatlichen Vereinbarungen unerwünschte Auswirkungen haben kann. In unseren Staatsverträgen haben wir den Angehörigen des Vertragsstaates nach einer bestimmten Mindestbeitragsdauer, im allgemeinen nach 5 Jahren die AHV-Rente zugesichert. Eine ledige Oesterreicherin, die während 5 Jahren in der Schweiz gearbeitet und Beiträge geleistet hat, glaubt sich der AHV-Rente sicher. Wenn sich nun aber diese Oesterreicherin in ihrer Heimat verheiratet und bei Vollendung des 65. Altersjahres noch verheiratet ist, kann sie nach dem Wortlaut von AHVG Art. 21, Abs. 1, letzter Satz, die AHV-Rente nicht beanspruchen.
*
Es stellte sich nun die Frage, wie diesen unbefriedigenden Auswirkungen begegnet werden kann. Von vorneherein ausgeschlossen war eine Neuordnung, die der Ehefrau (etwa entsprechend dem Expertenbericht S. 63) neben dem Ehemann einen selbständigen Rentenanspruch einräumen würde. Dagegen erschien es gegeben, einer Ehefrau, deren Ehemann keine oder noch keine ordentliche Rente beanspruchen kann, immer dann die ordentliche Rente zuzubilligen, wenn sie während der gesetzlichen oder staatsvertraglichen Mindestdauer Beiträge geleistet hat, gleichgültig ob die Beiträge vor oder während der Ehe entrichtet wurden, gleichgültig auch, ob sie einen bestimmten Durchschnitt erreichen oder nicht. Noch weiter zu gehen und auch der Ehefrau mit jüngerem Ehemann, die keine Beiträge geleistet hat, einen selbständigen Anspruch auf Uebergangsrente einzuräumen (analog zum Anspruch des Ehemannes mit noch nicht 60- jähriger Ehefrau), erschien nicht angebracht, da dies für verhältnismäßig seltene Fälle eine doch ziemlich weittragende Ergänzung des Uebergangsrentensystems notwendig gemacht hätte.
*
Auf Grund dieser Erwägungen haben die Eidgenössischen Räte dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt, der Ehefrau, deren Ehemann keine ordentliche Altersrente zusteht, immer dann einen eigenen An-
spruch auf ordentliche Rente zuzuerkennen, wenn sie vor oder während der Ehe Beiträge geleistet hat, gleichgültig auf welchen Betrag sich diese Beiträge beliefen. Durch diese, voraussichtlich auf den 1. Januar 1954 in Kraft tretende Aenderung werden zwar heute noch keineswegs alle über 65-jährigen Ehefrauen nicht rentenberechtigter Männer in den Genuß einer Rente gelangen, da ziemlich viele dieser Frauen überhaupt keine Beiträge geleistet haben. Später wird es hingegen die Regel sein, daß eine Ehefrau, die vor ihrem Ehemann das 65. Altersjahr vollendet, solange Anspruch auf eine eigene einfache Altersrente hat, bis der Ehemann rentenberechtigt wird.
Ein Sozialversicherungsabkommen mit Groibritannien
Am 16. Januar 1953 wurde zwischen der Schweiz und Großbritannien ein Abkommen über Sozialversicherung unterzeichnet. Mit Botschaft vom 11. September 1953 legt nun der Bundesrat dieses Abkommen den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vor. Wir bringen im folgenden einige Auszüge aus dieser Botschaft, welche insbesondere über die Auswirkungen des Abkommens auf dem Gebiete der AHV Aufschluß geben. Was die Grundzüge der britischen Alters- und Hinterlassenenversicherung anbetrifft, verweisen wir auf den ausführlichen Artikel in der ZAK 1953, S. 50 ff.
Allgemeines
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat uns die Schweizerische Gesandtschaft in London wiederholt vom dringenden Wunsche der dortigen Schweizerkolonie nach Abschluß eines Gegenseitigkeitsabkommens auf dem Gebiete der Sozialversicherung mit Großbritannien Kenntnis gegeben. Dies kann nicht verwundern, wenn wir bedenken, daß die dortige Kolonie mit ihrem Bestand (einschließlich Doppelbürger) von nahezu 15 000 Seelen nach derjenigen in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland die größte in Europa ist. Aber auch für Großbritannien war es bedeutsam, die Beziehungen seiner rund 3000 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen gegenüber den Sozialversicherungseinrichtungen unseres Landes vertraglich zu regeln.
Das britische System der sozialen Sicherheit stellt sowohl hinsichtlich der gedeckten Risiken wie auch des Kreises der Versicherten ein umfassendes und geschlossenes System dar. Wenn auch die Leistungen der britischen Alters- und Hinterlassenenversicherung jenen der schweizerischen AHV nicht völlig gleichwertig sind, so muß gesamthaft betrachtet, angesichts der bedeutend weitergehenden Risikodeckung und des zum Teil weiteren Versichertenkreises, die Gleichwertigkeit des britischen Systems der sozialen Sicherheit bejaht werden.
Die Grundzüge des Abkommens
Das Abkommen umfaßt die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten, wobei zu beachten ist, daß es sich britischerseits auf die bezügliche Gesetzgebung Großbritanniens (die für England, Schottland, Wales, die Inseln Orkney, Shetland und Scilly gilt) sowie Nord-Irlands und der Isle of Man bezieht. Was den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens anbetrifft, ist hervorzuheben, daß dieses schweizerischerseits auf die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien (citizens of the United Kingdom and Colonies), nicht dagegen auf die sogenannten «british subjects» Anwendung findet.
Entsprechend der allgemeinen Tendenz auf dem Gebiöte der zwischenstaatlichen Sozialversicherung ist auch im vorliegenden Abkommen der Grundsatz der Gleichbehandlung weitgehend verwirklicht worden. So sieht es vor, daß, soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist, die Angehörigen des einen Vertragsstaates unter den gleichen Voraussetzungen Anrecht auf die Leistungen der Gesetzgebung des anderen Staates haben sollen, wie die Angehörigen dieses Staates.
Bezüglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung wirkt sich dieser Grundsatz im einzelnen wie folgt aus:
Der Leistungsanspruch
Die britischen Staatsangehörigen sollen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen AHV haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles
insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben oder
sich während insgesamt 10 Jahren -davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall -- in
der Schweiz aufgehalten und insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben.
Ebenso sollen die Hinterlassenen eines britischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Versicherung haben.
In Anbetracht der Gleichwertigkeit der britischen Sozialversicherung wird ferner in Aussicht genommen, die Kürzung der Renten um ein Drittel gemäß Artikel 40 des AHVG fallen zu lassen. Da sich die Aufhebung der Drittelkürzung bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt, wird sie im Abkommen selbst nicht erwähnt, sondern lediglich im zugehörigen Protokoll, das erläuternden Charakter hat, festgehalten.
Die Herabsetzung der in Artikel 18, Absatz 2, des AHVG vorgesehenen 10-jährigen Karenzfrist auf 5 Jahre, die zuvor schon Frankreich, Oesterreich, der Bundesrepublik Deutschland und Belgien zugestanden worden ist, ist auch Großbritannien gegenüber am Platze. Ebenso ist auch die Gleichstellung der in der Schweiz niedergelassenen britischen Staatsangehörigen mit den in unserem Lande lebenden Angehörigen der übrigen Vertragsstaaten gegeben: sie sollen, sofern sie sich mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, schon nach einjähriger Beitragsdauer Anspruch auf die ordentlichen AHV-Renten haben. Diese Regelung, der
wie wir in früheren Botschaften zu den Staatsverträgen dargelegt haben -ohnehin nur transitorische Bedeutung zukommt, wird, nachdem die schweizerische AHV nun schon über fünf Jahre in Kraft steht, zwangsläufig immer mehr an Bedeutung verlieren. In Anbetracht des ausgedehnten britischen Systems der sozialen Sicherheit rechtfertigt sich die Aufhebung der Drittelkürzung gegenüber den britischen Staatsangehörigen ohne weiteres. Eine Ausdehnung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf die Uebergangsrenten fiel außer Betracht, da die britische Sozialversicherungsgesetzgebung kein gleichartiges Institut besitzt und damit die Gegenrechtsvoraussetzung fehlt. Die Gewährung dieser Renten ist daher ausgeschlossen worden.
Als Gegenleistung sichert Großbritannien den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf die vollen Leistungen der britischen Alters- und Hinterlassenenversicherung mit allen Zulagen und Zuschlägen zu.
Die Rückerstattung der Beiträge
Wir haben in den früheren Botschaften zu den Staatsverträgen die Gründe dargelegt, die uns veranlassen, den Angehörigen der Vertragspartnerstaaten, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Rentenanspruch zusteht, die vollen Beiträge zurückzuerstatten. Wir wiesen insbesondere darauf hin, daß die Rückerstattung der Beiträge dazu dienen soll, die Beitragslücke zu schließen, die während der Zugehörigkeit des Versicherten zur schweizerischen AHV auf Seite der Versicherung seines Heimatsstaates entstanden ist. Dementsprechend ist die Beitragsrückerstattung mit Großbritannien wie folgt geregelt worden: Haben schweizerische oder britische Staatsangehörige, die den Versicherungen beider Vertragsstaaten angehört haben, bei Eintritt des Versicherungsfalles keinen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Versicherung, dagegen aber auf eine solche der englischen Versicherung, so sollen die an die schweizerische Versicherung bezahlten Beiträge an die britische Versicherung überwiesen werden. Diese verwendet die überwiesenen Beiträge, wie wenn sie für den entsprechenden Zeitraum nach Maßgabe der englischen Gesetzgebung einbezahlt worden wären. Ein allfälliger Ueberschuß zwischen dem überwiesenen Betrag und dem nach der britischen Gesetzgebung in Betracht fallenden Betrag wird dabei dem Versicherten zurückerstattet. Es ist zu beachten, daß eine Ueberweisung von AHV-Beiträgen an die britische Versicherung zu Gunsten von Schweizerbürgern kaum je in Frage kommen dürfte, da Schweizerbürger bekanntlich schon nach einem einzigen Beitragsjahr Anspruch auf die Renten der schweizerischen AHV haben.
Im umgekehrten Fall, d.h. wenn solche schweizerische und britische Staatsangehörige keinen Anspruch auf eine Rente der britischen Versicherung, dagegen auf eine solche der schweizerischen Versicherung haben, so sollen die an die britische Versicherung bezahlten Beiträge an die schweizerische Versicherung überwiesen und von dieser in Form von zusätzlichen Leistungen an die Berechtigten ausbezahlt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die schweizerische AHV hiedurch in keiner Weise belastet wird, weil gemäß Abkommen die Gesamtsumme der den Berechtigten ausbezahlten zusätzlichen Leistungen den Betrag der überwiesenen Beiträge nicht übersteigen darf. Diese zusätzlichen Leistungen sollen überdies unabhängig von den schweizerischen AHV-Renten ausgerichtet werden, da nicht beabsichtigt ist, die überwiesenen Beiträge in irgendeiner Weise zur Erhöhung der eigentlichen AHV-Renten zu verwenden. Besitzen Versicherte der erwähnten Art dagegen weder gegenüber der schweizerischen noch gegenüber der britischen Versicherung einen Rentenanspruch, so soll nach den erwähnten Artikeln des Abkommens eine Ueberweisung
von Beiträgen entfallen. Dabei ist zu bemerken, daß der Schweizerbürger praktisch nur in Ausnahmefällen die an die britische Versicherung bezahlten Beiträge verlieren kann, weil er, wie bereits erwähnt, schon nach einem einzigen Beitragsjahr den Anspruch auf eine Rente der schweizerischen AFIV erwirbt und damit auch schon die Voraussetzung für die lJeberweisung der an die britische Versicherung bezahlten Beiträge nach der Schweiz erfüllt. Dagegen kann es wegen der längeren britischen Karenzfrist eher vorkommen, daß der britische Staatsangehörige weder die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine britische Rente noch jene für den Anspruch auf eine schweizerische Rente erfüllt und daß er demzufolge die an die schweizerische Versicherung bezahlten Beiträge verlieren müßte. Hätte man es bei dieser Regelung belassen, so wären die britischen Staatsangehörigen in letzterem Falle schlechter gestellt gewesen, als die Angehörigen eines Nichtvertragsstaates, die auf Grund der Verordnung des Bundesrates vom 14. März 1952 beim Fehlen eines Rentenanspruches die Rückerstattung der persönlich an die schweizerische AHV bezahlten Beiträge verlangen können. Es war deshalb gegeben, im Protokoll zum Abkommen die Anwendung der genannten Verordnung zu Gunsten jener britischen Staatsangehörigen vorzubehalten, die im Zeitpunkt des Eintrittes des Rentenfalles weder gegenüber der britischen noch gegenüber der schweizerischen Versicherung einen Rentenanspruch besitzen.
Die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland
Wie die meisten Gesetzgebungen, so sehen auch das AHVG und das britische Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vor, daß der rentenberechtigte Ausländer seinen Leistungsanspruch verliert, sobald er sich ins Ausland begibt. Die britische Gesetzgebung kennt die Besonderheit, daß diese Einschränkung zum Teil auch für die britischen Staatsangehörigen gilt, indem britische Staatsangehörige außerhalb des Gebietes des Vereinigten Königreiches nur nach den Staaten des Commonwealth die Versicherungsleistungen ausbezahlt erhalten. Neben der Gleichbehandlung war deshalb für beide Teile eines der Hauptziele der Verhandlungen die Gewährung der Auszahlungen der Leistungen nach dem Ausland. In Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sollen einerseits die britischen Staatsangehörigen wie Schweizerbürger, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen, Anspruch auf die ordentlichen AHV-Renteil haben und andererseits die Schweizerbürger wie britische Staatsangehörige, solange sie sich im Gebiete der beiden Vertragsländer oder der Staaten des Commonwealth aufhalten, die Leistungen der britischen Ver-
sicherung ausbezahlt erhalten. Da sich diese Regelung, wie dargelegt, aus dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt, ist sie nicht im Abkommen, sondern lediglich wiederum im erläuternden Protokoll (Artikel 1, Ziffer 1) festgehalten worden. Aus grundsätzlichen Ueberlegungen und mit Rücksicht auf die mit anderen Ländern getroffene Regelung sah sich Großbritannien nicht in der Lage, die Auszahlung seiner Leistungen nach jedem beliebigen Drittstaat zu gewähren. Es hätte sich indessen unseres Erachtens nicht gerechtfertigt, wenn die Schweiz wegen dieser Einschränkung von der für sie weitergehenderen Konzession abgewichen wäre, zumal erfahrungsgemäß die überwiegende Zahl der Schweizer, die sich längere Zeit in Großbritannien aufgehalten haben, entweder dauernd dort bleiben oder aber nach den Ländern des Commonwealth übersiedeln, oder dann, namentlich im Alter, in ihre Heimat zurückkehren. Damit werden die für den Bezug einer Leistung der britischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in Betracht fallenden Schweizerbürger praktisch auch tatsächlich in deren Genuß gelangen können.
In Bezug auf die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland sind ferner die Bestimmungen des Abkommens zu Gunsten jener Personen (schweizerische und britische Staatsangehörige), die Großbritannien vor dem 5. Juli 1948, d.h. vor Einführung des neuen britischen Systems der sozialen Sicherheit, verlassen haben, beachtenswert. Bezogen solche Personen noch während ihres Aufenthaltes in Großbritannien eine Rente auf Grund der alten Ordnung, so wird ihnen diese Rente ab Inkrafttreten des Abkommens mit allen seit dem 1. Oktober 1946 eingeführten Erhöhungen auch nach der Schweiz bezahlt werden. Das gleiche gilt für Personen, die, wenn sie Großbritannien nicht verlassen hätten, noch vor dem 5. Juli 1948 den Anspruch auf eine Leistung nach der alten Ordnung erworben hätten, vorausgesetzt, daß sie seit dem 1. Juli 1940 mindestens einen Beitrag an die britische Versicherung bezahlt haben. Endlich können Personen, die Großbritannien vor dem 5. Juli 1948 verlassen, das Rentenalter aber erst nach diesem Zeitpunkt erreicht haben, verlangen, daß die nach dem 1. Juli 1940 bezahlten Beiträge bei der Feststellung des Rentenanspruches berücksichtigt werden, sofern sie vor Ablauf der von der britischen Gesetzgebung bei Unterbrechung der Versicherung vorgesehenen Verwirkungsfrist bei der schweizerischen AHV versichert waren und dieser bis zum 5. Juli 1948 angehört haben. In diesem Falle werden demnach britischerseits entgegenkommenderweise schweizerische AHV-Zeiten britischen Versicherungszeiten gleichgestellt, um damit innerhalb eines begrenzten Rahmens bereits erloschene Versicherungsverhältnisse wieder aufleben zu lassen.
Die finanziellen Auswirkungen
Die rund 3000 in der Schweiz lebenden britischen Staatsangehörigen stellen etwa ein Prozent des Gesamtbestandes aller in unserem Lande ansäßigen Ausländer dar.
In bezug auf die AHV dürfte sich die Herabsetzung der Karenzfrist sowie die Aufhebung der Drittelkürzung auf eine Mehrbelastung von rund 200 000 Franken im Jahresdurchschnitt beziffern. Wie anläßlich der Genehmigung der früher abgeschlossenen Staatsverträge darauf hingewiesen wurde, ist diese zusätzliche Belastung bei der kürzlich erstellten technischen Bilanz bereits einbezogen worden.
Inkrafttreten des Abkommens
Das Abkommen tritt am 1. Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats mit Wirkung von diesem Tage in Kraft. Anderseits finden seine Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Damit werden mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens auch für alle diese Fälle die Leistungen gemäß Abkommen gewährt werden.
Das Abkommen ist zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es gilt jeweils als stillschweigend für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf einer Jahresfrist gekündigt wird. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäß seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten.
Schlußbetrachtungen
Wie wir eingangs dargelegt haben, entspricht der Abschluß eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und Großbritannien einem beiderseitigen Bedürfnis. Das vorliegende Abkommen trägt den berechtigten Interessen unserer Landsleute gegenüber der britischen Sozialversicherung in fortschrittlicher Weise Rechnung. Es hat denn auch bei unserer diplomatischen Vertretung und bei der Schweizerkolonie in Großbritannien, deren Wünsche weitgehend erfüllt worden sind, warme Aufnahme gefunden. Wir sind überzeugt, daß das Vertragswerk, welches auch die Stellung der britischen Staatsbürger gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung in entgegenkommender Weise regelt, die freundschaftlichen Bande, die unser Land mit Großbritannien verbinden, festigen und vertiefen wird.
Die Bearbeitung von Beschwerdefällen
Im Berufungsverfahren gelangen die Akten in einem Dossier übersichtlich geordnet, die Beilagen säuberlich in eingeklebten Brieftaschen eingelegt und alles schön fortlaufend nummeriert in einem großen grauen Aktendeckel geheftet und etikettiert vom Eidg. Versicherungsgericht ins Bundesamt für Sozialversicherung zum Mitbericht. Die Freude, ein solches gepflegtes Dossier zu studieren, währt aber oft nicht lange; denn in vielen Fällen zeigt sich bald, daß die Uebersichtlichkeit und Vollständigkeit der Akten nur äußerlich ist.
Die Mitglieder der Rekurskommission, die Mitarbeiter des Bundesamtes für Sozialversicherung und die Bundesrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sind in ihrer Orientierung über die vom Rechtsmittelverfahren betroffenen Versicherten und deren persönliche Verhältnisse sowie über deren bisherigen Verkehr mit den Vewaltungsorganen der AHV und mit den Steuerbehörden vollständig auf die Akten angewiesen. Aber welche Mühe bereitet es oft, sich anhand der Akten ein objektives Bild von einem Fall zu machen!
Greifen wir aus der Fülle einen die AHV-Beitragspflicht betreffenden Fall (der uns als Fall und nicht etwa für die beteiligte, sonst gut geführte Ausgleichskasse als typisch erscheint) heraus und sehen wir das Dossier zur Illustration des Gesagten näher an; nennen wir den Versicherten Hans Schwerzalt, Inhaber des Hotels «Staden».
Als actorum 1 liegt das graue Steuermeldeformular obenauf. Das ist für die Prüfung der Beitragsverfügung oder etwelcher Einwände des Versicherten gegen die Einkommenshöhe oder zur Kontaktnahme der Rechtsmittelinstanzen mit der betreffenden Steuerbehörde notwendig. Dennoch unterlassen es einzelne Ausgleichskassen, das Meldeformular den Beschwerdeakten beizugeben, wodurch Rückfragen notwendig werden, die das Verfahren erschweren. Die Steuermeldung für Hans Schwerzalt gibt nur an: Ermessenstaxation Fr. 7000.—.
Aus actorum 2, der Beitragsverfügung, geht hervor, daß die Ausgleichskasse diese Einkommensmeldung übernommen und Herrn Schwerzalt eine anfechtbare Verfügung sandte, lautend auf Fr. 7000.-- Erwerbseinkommen.
Actorum 3 ist die Beschwerde des Versicherten, die erklärt, «mein Umsatz beträgt Fr. 40 000.--, mein Steuereinkommen Fr. 5000.--, die Beitragsverfügung ist zu hoch.»
Richtigerweise ist der Beschwerde der Briefumschlag angehängt; so läßt sich am Poststempel die fristgerechte Einreichung ablesen, ohne daß
man auf die Angaben der Ausgleichskasse angewiesen ist. Auf dem Briefumschlag entdeckt der aufmerksame Leser folgenden Kopf: «Hotel ‚Staden', Gebr. Schwerzalt», was ihn veranlaßt zurückzublättern, um nachzusehen, ob ihm ein Aktenstück, das auf ein Gesellschafts- oder Miteigentumsverhältnis schließen läßt, entgangen ist. Es findet sich jedoch kein näherer Hinweis.
Als actorum 4 figurieren die Steuerakten, in denen nun des Rätsels Lösung sicher erwartet wird. Diese lauten aber auch nur auf den Namen Hans Schwerzalt und enthalten keinen Hinweis darauf, daß das Hotel eventuell mehreren Personen gehöre. Auch eine besondere Vernehmlassung der Steuerverwaltung (act. 5) sagt nur, das Erwerbseinkommen Schwerzalts betrage Fr. 7000.—, wovon Fr. 2000.— an Sozialabzügen für die Steuerveranlagung abgingen. Branchenmäßig werde nach Lage des Hotels eine Nettogewinnmarge von 15-201/c, vorliegend 17,51/c berechnet.
Die Vernehmlassung der Ausgleichskasse (act. 6) an die Rekurskommission spricht nur kurz über ihre Verfügung und die Steuerangaben für Hans Schwerzalt. Ganz am Schluß unter Ziffer 4 ihrer Ausführungen schreibt die Ausgleichskasse dann allerdings plötzlich: «Es ist noch zu bemerken, daß die Gebr. Schwerzalt eine eigene Musikkapelle bilden . Dieses Einkommen muß daher auch berücksichtigt werden.» Aus dieser Stellungnahme läßt sich schließen, daß der Ausgleichskasse die Tatsache, es handle sich um «Gebrüder» nicht entgangen ist. Aber offenbar ist diese Bezeichnung ohne jede rechtliche Bedeutung. Der oder die Brüder des Hans scheinen sich nur als Musiker zu betätigen, die in Restaurants spielen, also nach den Vorschriften im Kreisschreiben Nr. 20 a als Unselbständigerwerbende zu erfassen wären.
Nummer 7 der Akten: Der Entscheid der Rekurskommission bekräftigt die Richtigkeit dieser nach der Aktenlage getroffenen Annahme. Es wird dort auch nur von Hans Schwerzalt, Hotel «Staden», gesprochen. Die Beitragsverfügung stütze sich auf eine Wehrsteuermeldung, deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen wurde; ergo Abweisung der Beschwerde.
Schwerzalt erhebt Berufung (act. 8) mit der Erklärung, die Einkommensveranlagung sei einfach zu hoch. Das Einkommen sei nur geschätzt worden und in Wirklichkeit bedeutend niedriger gewesen. Man habe seinen Fall zu wenig geprüft.
Damit ist das Verfahren in sein zweites und letztes Stadium getreten, wo an sich nur noch Rechtsfragen oder die rechtliche Wertung nicht bestrittener Tatsachen zur Beurteilung stehen sollten, über deren Bedeutung und Wirkung im speziellen Fall die Parteien in gutem Treuen
verschiedener Meinung sein können; in tatsächlicher Hinsicht sollte aber jeder Fall vollständig klar sein, denn ohne vollständige Abklärung des Sachverhaltes kann von einer Ausgleichskasse oder von einer Rekurskommission kaum eine objektiv befriedigende rechtliche Lösung gefunden werden. In dem hier besprochenen Fall Schwerzalt bringt nun actorum 9, die Vernehmlassung der Ausgleichskasse zur Berufung, Ergänzungen zum
Sachverhalt, die ein völlig neues Bild von den subjektiven Verhältnissen
des Versicherten bieten. Aber auch hier noch mangelt es an der nötigen Klarheit in der Darstellung. Die Ausgleichskasse schreibt:
«1. Der Versicherte hat seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. April
1951 aufgenommen.
----(Steuermeldung, Beitragsverfügung).
Im Rekurs gibt der Versicherte an, daß er im Wirtschaftsbetrieb einen Jahresumsatz von Fr. 40000.— hat, was gemäß Vernehmlassung der Steuerverwaltung einem Brutto-Einkommen von Fr. 7000.— gleichkommt. Die Angaben wurden am 5. Dezember 1952 gemacht, also zu einem Zeitpunkt, als der Betrieb vom Kläger allein geführt worden ist, während 1951 und 1952 bis im Oktober die Gebrüder Schwerzalt Inhaber des Betriebes waren. Das Einkommen aus der Wirtschaft betrug deshalb für jeden Teilhaber ca. Fr. 3500.— . .
Aus diesem letzten Aktenstück des Dossiers ergibt sich, daß im
Rechtsmittelverfahren folgende Fragen zu prüfen sind:
Hat der Bruder des Hans Schwerzalt den Betrieb vor dem 1. April 1951 allein geführt oder haben beide Brüder das Hotel gekauft?
Wenn beide Brüder das Hotel zusammen übernommen haben, welche Tätigkeit übten sie vorher aus? Waren sie eventuell bereits als Hoteliers tätig? Wie hoch war dann ihr Einkommen?
Welcher Art ist die Teilhaberschaft (Personengesellschaft, Miteigentum etc.), wie hoch waren die Anteile der Brüder am Reingewinn, wann und wie trat der Bruder des Hans von diesem Geschäft zurück? Ist er eventuell weiterhin beteiligt (z. B. als stiller Teilhaber) ?
Ist also Art. 23, lit. b, oder ev. Art. 22, Abs. 2, AHVV anwendbar? Muß auch eine Neueinschätzung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des einen Bruders vorgenommen werden?
Waren die Brüder im eigenen Betrieb als Musiker tätig, ev. ausschließ- lich ?
Nur ein Teil dieser Fragen läßt sich aus dem Dossier beantworten. Es zeigt sich, daß das ganze Verfahren der Beitragsfestsetzung bis zum Zeitpunkt, an dem der Fall vor dem Eidg. Versicherungsgericht anhängig wurde, fehlerhaft und ungenügend behandelt worden ist. Die Rekurskommission selbst hat sich auf die Angaben der Ausgleichskasse in der Stellungnahme zur Beschwerde verlassen. Ihr Entscheid kommt daher zu einem falschen Ergebnis und ist unbrauchbar.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat das Aktendossier dem Bundesamt für Sozialversicherung zum Mitbericht gesandt. Aufgabe des Bundesamtes ist es, in seinen Mitberichten an das Eidg. Versicherungsgericht seine Auffassung über die rechtlich einwandfreie Erledigung des Falles mitzuteilen. Es ist aber nicht seine Sache, einen Fall in tatbeständlicher Hinsicht durch eigene Erhebungen zu ergänzen und damit Aufgaben der Ausgleichskasse bzw. der Gerichtsinstanzen zu übernehmen. Es muß sich deshalb in einem solchen Fall damit begnügen, dem Eidg. Versicherungsgericht mitzuteilen, daß das Dossier über diese und jene rechtlich relevanten Fragen keine oder ungenügende Auskünfte gibt. Es bleibt dann dem Eidgenössischen Versicherungsgericht anheimgestellt, die Instruktion des Falles zu verbessern.
Das soeben erwähnte einfache Beispiel, das nicht etwa erfunden wurde, sondern unter anderem Namen tatsächlich vom Eidg. Versicherungsgericht zu beurteilen war, zeigt, unter welchen unnötigen Erschwerungen solche Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden müssen, wenn es die Ausgleichskassen an der nötigen Sorgfalt bei der selbständigen Abklärung des Sachverhaltes oder der rechtlichen Beurteilung fehlen lassen. Leider zeigen sich solche Beispiele nicht vereinzelt, sondern sind in vielen Variationen häufig anzutreffen.
Ergreift eine Ausgleichskasse die Berufung, so bedarf diese der entsprechenden Ueberschrift: «Berufung» und muß einen genauen Antrag enthalten. Im übrigen soll auch die Berufung der Kasse eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes enthalten, wenn sie nicht schon in der Vernehmlassung zur Beschwerde gegeben wurde. Ist dies der Fall, so genügt ein Hinweis auf das betreffende Aktenstück im Dossier.
Ebenso wichtig ist die Angabe der Versichertennummer des Beschwerdeführers in der Vernehmlassung bzw. Berufung, wenn sie nicht bereits im Adressenaufdruck auf der Beitragsverfügung enthalten ist (vgl. Kreissehreiben Nr. 40 a, vom 20. April 1953, Seite 2); denn bei vielen Versicherungsfragen spielt das Alter des Versicherten eine Rolle. Schon oft mußten zur Feststellung des Alters eines Beschwerdeführers umständliche Ermittlungen durchgeführt werden, da die Versichertennummer im Dossier fehlte, obwohl die AHV den Vorzug hat, jene praktische Schlüsselziffer eingeführt zu haben.
Es wäre verfehlt, das Erfordernis einer ausführlichen Darstellung des Sachverhaltes in Beschwerde- oder Berufungssachen als Erschwerung der Kassenarbeit aufzufassen. Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, daß oft mit der Niederschrift des Sachverhaltes neue Gesichtspunkte auftauchen können, die Klarheit über bisherige Zweifelsfälle
bringen oder auch Unterlassungen bloßlegen, die noch rechtzeitig nachgeholt werden können. Für das Verfahren selbst bietet die klare und lückenlose Erzählung der «Geschichte» des Falles ganz bedeutende Erleichterungen, die im Interesse aller vom Verfahren Betroffenen und am Verfahren beteiligten Instanzen liegen.
Durchführungsfragen der AHV
Beitragsbezug im Nachlaßv erfahren
Die zuständige Nachlaßbehörde darf einem Nachlaßvertrag unter anderem nur zustimmen, wenn bei der Vollziehung desselben die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt ist, es sei denn, daß sie ausdrücklich hierauf verzichten (vgl. SchKG Art. 306, Abs. 2, Ziffer 2). Wie in einer früheren Notiz ausgeführt wurde, ist ein Verzicht der Ausgleichskassen auf ihr Privileg nicht zulässig (vgl. ZAK 1949, Seite 70).
Es hat sich gezeigt, daß trotz der eindeutigen Gesetzesbestimmung in mehreren Nachlaßverfahren der Sicherstellung der AHV-Forderung nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und selbst versucht wurde, die Ausgleichskassen mit einer bloßen Diviciendenzahlung abzuspeisen. So wurde zum Beispiel vom Gericht einem Nachlaß von Frau A., welche in M. ein Geschäft betrieb, zugestimmt. Der Sachverwalter bezahlte der Ausgleichskasse, gleich wie den Kurrentgläubigern, eine Dividende von 25% aus. Als die Kasse die ungedeckte Schuld dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Abschreibung meldete, forderte dieses die Ausgleichskasse auf, sowohl beim Gericht, wie auch beim Sachverwalter vorstellig zu werden und gegebenenfalls die Schuldnerin neu zu betreiben. Letztere hatte unterdessen ihren Wohnkanton verlassen und schien unauffindbar. Nach erneuter Intervention der Kasse versprach der Sachverwalter Fühlung mit der Schuldnerin aufzunehmen und der ausstehende Betrag konnte, trotzdem die Angelegenheit zuerst vernachlässigt worden war, dank dem energischen Vorgehen der Kasse doch noch einkassiert werden. Zu einem ähnlichen Fall schreibt eine Ausgleichskasse dem BSV: «. . . Es stellte sieh, nach Erkundigung beim zuständigen Konkursamt heraus, daß bei der Auszahlung der Irrtum eines nur 30/ igen Anteils passierte. Wir haben den Schuldner daraufhin gestellt, worauf er uns das Restbetreffnis auch noch überwiesen hat. Wir sind Ihnen für Ihren Hinweis sehr dankbar und werden in Zukunft auf Nachlaßverträge nicht mehr einlenken, son-
dern nur noch auf die uns Kraft Kollokationspian zugewiesenen bzw. zustehenden Forderungsdeckungen abstellen.»
Mit Rücksicht auf solche Vorkommnisse dürfte es sich empfehlen, in der Forderungseingabe zuhanden der Nachlaßbehörde die vollständige Deckung der Beitragsschuld zu verlangen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß ein Verzicht auf das Privileg nicht in Frage komme. Sollte trotz dieses Hinweises eine Nachlaßbehörde die Bestätigung des Nachlaßvertrages ohne die entsprechende Sicherstellung erteilen, so ist dieser Entscheid anzufechten, nicht zuletzt im Interesse des Schuldners, der Gefahr läuft, daß infolge der teilweisen Abschreibung seiner persönlichen Beiträge die künftige Rente gekürzt wird.
Durchführungsfragen der EO
Entschädigungsberechtigung von Wehrpflichtigen in Rotkreuz-
Einführungskursen
Den Hilfsdienstpflichtigen, die in die Rotkreuz-Kolonnen eingeteilt werden und einen Rotkreuz-Einführungskurs von 13 Tagen zu bestehen haben, wird für diese Zeit der Rekruten-Sold ausbezahlt. Sie müssen deshalb ebenfalls wie Rekruten entschädigt werden. Daher beträgt die ihnen zustehende Entschädigung für Alleinstehende Fr. 1.50 im Tag (EO Art. 9, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 1). Bei spätern Dienstleistungen erhalten sie den ordentlichen Sold, sodaß dann die Entschädigung nach dem vordienstlichen Einkommen berechnet werden muß. Das Schweizerische Rote Kreuz in Bern wird veranlassen, daß Hilfsdienstpflichtige bei Absolvierung von Einführungskursen in den Meldekarten ausdrücklich als Rekruten bezeichnet werden. Die Ausgleichskassen und Arbeitgeber dürfen sich auf die Eintragung in den Meldekarten verlassen unter dem allgemeinen Vorbehalt, daß nicht offensichtlich unrichtige Angaben darin enthalten sind.
KLEINE MITTEILUNGEN
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters, und Hinterlassenenverder Alters- und sicherung hat im dritten Quartal 1953 insgesamt 209,0 Ilinterlassenen. Millionen Franken angelegt. Auf Ende September 1953 versicherung betrug der Buchwert aller Anlagen 2553,8 Millionen
Franken, wovon 150 Millionen Franken auf kurzfristige Depots entfallen. Der gesamte Anlagebestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 921,6 (822,2 Stand Ende zweites Vierteljahr), Kantone 353,8 (343,7), Gemeinden 304,7 (282,4) Pfandbriefinstitute 499,2 (482,4), Kantonalbanken 289,7 (287,7), öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 8,3 (8,3), gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 126,9 (118,3), Banken 49,6 (—.---).
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne die Depots beläuft sich am 30. September 1953 auf 2,97/(.
Einstellung der Nach Vollzug von EO Art. 26 und 27, Abs. 1, betrug die Verzinsung der Rückstellung für die Erwerbs ersatzord-
Rückstellung für n u n g am 1. Januar 1953 rund 419 Millionen Franken.
die Erwerbsersatz. Nach EO Art. 27, Abs. 2, wird diese Rückstellung durch ordnung? jährliche Einlagen von 34 des Bestandes am Jahresan-
fang geäuffnet. Der Ständerat hat in der Herbstsession der eidgenössischen Räte bei der Behandlung der Vorlage vom 19. Mai 1953 über Einsparungen bei den Bundesbeiträgen («Sparvorlage») beschlossen, diese Bestimmung aufzuheben. Wenn der Nationalrat diesem Aufhebungsbeschluß zustimmt, wird die Finanzierung der Erwerbsersatzordnung aus der Rückstellung nicht mehr, wie in der Botschaft vom 23. Oktober 1951 zur Erwerbsersatzordnung (S. 51) angenommen, bis Ende des Jahres 1964 möglich sein, sondern höchstens bis Ende des Jahres 1962. Da zudem für das Jahr 1953 -unter anderem infolge eines großen IJebertrages aus dem Jahre 1952 - wie auch für das, Jahr 1954 — vor allem infolge vermehrter Dienstleistungen -mit einem grössern Ausgabenbetrag als angenommen zu rechnen ist, kann die Rückstellung auch schon früher auf den Betrag von 100 Millionen Franken sinken.
Beiträge an die Der Staatsrat des Kantons Freiburg hat am 7. Juli 1953
Familienausgleichs- beschlossen, den Beitrag der n i c h t 1 a n d w i r t - kasse des Kantons s c h a f t 1 i c h e n Arbeitgeber, die der kantonalen Fa-
Freiburg milienausgleichskasse angeschlossen sind, mit Wirkung
ab 1. Juli 1953 von 21 / auf 311› der Lohnsumme zu erhöhen. Außerdem haben die Arbeitgeber einen Verwaltungskostenbeitrag von 5% auf den Beiträgen zu entrichten.
Der Beitrag der landwirtschaftlichen Arbeitgeber im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern hat keine Erhöhung erfahren.
Er beträgt nach wie von 2 1 / der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme. In diesem Ansatze ist der Arbeitgeberbeitrag von 11/,-, gemäß bundesrechtlicher Ordnung inbegriffen. Auf dem Gesamtbeitrage haben die landwirtschaftlichen Arbeitgeber noch einen Verwaltungskostenbeitrag von 5 zu entrichten.
Familienzulagen Das Gesetz des Kantons Tessin vom 22. Juli 1953 über im Kanton Tessin die Familienzulagen für Arbeitnehmer tritt auf den 1. Januar 1954 in Kraft (Regierungsratsbeschluß vom 21. Oktober 1953). Die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz hat der Regierungsrat am 21. Oktober 1953 erlassen. Danach haben Berufsverbände und Betriebe, die mit Wirkung ab 1. Januar 1954 eine Familienausgleichskasse im Kanton Tessin errichten wollen, dem Regierungsrat bis zum 15. Dezember 1953 ein Anerkennungsgesuch einzureichen. Dem Gesuche sind ein Statutenentwurf sowie ein Verzeichnis der Kassenmitglieder in zwei Exemplaren beizulegen. Bereits bestehende Kassen und Kassen, die ihren Sitz außerhalb des Kantons haben, müssen ebenfalls ein Anerkennungsgesuch einreichen. Berufsverbände und Betriebe, die auf den 1. Januar 1954 keine Kasse errichten, können erstmals nach drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes und dann jeweils auf Ende einer dreijährigen Periode eine neue Familienausgleichskasse gründen.
Die privaten Kassen haben bis zum 10. Oktober jeden Jahres Aenderungen im Mitgliederbestande der kantonalen Familienausgleichskasse mitzuteilen. Bis zum 15. April jeden Jahres sind die Bilanz der Kasse, Jahresrechnung und Jahresbericht dem kantonalen Volkswirtschaftsdepartement in zwei Exemplaren einzureichen. Die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt der kantonalen Ausgleichskasse der AHV. Die Beiträge, die die Mitglieder der kantonalen Kasse zu entrichten haben, werden jedes Jahr vom Regierungsrat im Rahmen des Art. 31 des Gesetzes festgesetzt.
Die Vollziehungsverordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
Personelles Die beiden Ausgleichskassen 56 (Tabak) und 63 (Berner Arbeitgeber) wurden bisher in Personalunion durch Herrn F. Burkhardt geleitet. Die Ausgleichskasse 56 wird nun Ende Oktober 1953 neue Büroräume im Hause Effingerstraße 55 beziehen. Im Hinblick darauf hat der Kassenvorstand den bisherigen stellvertretenden Kassenleiter, D r. j u r. T h e 0 G 1 e n c k, mit Wirkung ab 1. November 1953, zum Leiter der Ausgleichskasse «Berner Arbeitgeber» bestellt.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
Anspruch auf Unterstützungszulagen Der Mutter eines Wehrpflichtigen, die im Alter von 58 Jahren steht und über ein die Einkommensgrenze nicht erreichendes Einkommen sowie ein Vermögen von Fr. 21000.— verfügt, kann nicht zugemutet werden, während des Militärdienstes des Sohnes das Vermögen für
den eigenen Unterhalt anzugreifen. Sie gilt daher als unterstützungs-
bedürftig im Sinne voll EOV Art. 5, Abs. 3.
Die Ausgleichskasse wies den Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Ausrichtung einer Unterstützungszulage für seine Mutter ab, weil dieser zugemutet werden könne, die ausfallende Unterstützung während des Militärdienstes des Sohnes aus ihrem Vermögen zu decken.
Die Rekurskommission schützte den Anspruch des Wehrpflichtigen und begründete ihren Entscheid folgendermaßen:
Der Anspruch auf eine Unterstützungszulage ist grundsätzlich begründet, wenn der Beschwerdeführer seine M u t t e r unterstützt und wenn diese bedürftig ist. Die Bedürftigkeit ist anzunehmen, wenn das monatliche Einkommen der nicht mit dem Wehrmann zusammenlebenden Mutter Fr. 270.— nicht übersteigt und wenn ihr nicht zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten (EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b und Abs. 3).
Nach den Berechnungen der Ausgleichskasse beträgt die Einkommensgrenze Fr. 270.— im Monat oder Fr. 3240.— im Jahr und das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin Fr. 2484.—, so daß Unterstützungsbedürftig- keit für Fr. 756.— oder monatlich Fr. 63.— besteht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Unterstützungszulage ist daher begründet, wenn seiner Mutter nicht zumutbar ist, die Differenz von monatlich Fr. 63.— aus ihrem Vermögen zu tragen.
Nach EOV Art. 5, Abs. 3, gelten Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten, nicht als der Unterstützung bedürftig. Bei Vorhandensein von Vermögen muß daher geprüft werden, ob der unterstützten Person zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Diese Vorschrift ist vernünftigerweise so auszulegen, daß nicht als unterstützungsbedürftig gilt, wer aus dem Einkommen u n d einem zumutbaren Zuschuß aus dem Vermögen oder ganz aus dem Vermögen den vollen Lebensunterhalt bestreiten kann. Es wäre nicht einzusehen, weshalb vorhandenes Einkommen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden sollte.
Mit EOV Art. 5, Abs. 3, wollte man offenbar die Frage der Bedürftigkeit nicht an die Ordnung der AHVV Art. 60 knüpfen, sondern den Ausgleichskassen eine sinnvolle und billige Anpassung an die Verhältnisse des Einzelfalles ermöglichen.
In diesem Sinne ist zu prüfen, ob der 58-jährigen Mutter des Wehrpflichtigen zuzumuten ist, ihr Vermögen von rund 21 000 Franken anzugreifen, wenn
ihr Sohn Militärdienst leistet und daher die normale Unterstützung aus seinem Einkommen nicht ausrichten kann. Ihr Einkommen reicht für den Lebensunterhalt nicht aus. Ohne Hilfe des Beschwerdeführers müßte sie ihr Vermögen angreifen. Es steht aber nicht fest, ob der Sohn sie auf die Dauer so reichlich wie bisher wird unterstützen können. Wenn er früh sterben sollte, so wäre sie auf ihr Vermögen angewiesen. Es ist daher zu verstehen, daß sie das bescheidene Vermögen nicht angreifen möchte, um es als Sicherung für die Tage eigener Erwerbsunfähigkeit zu sparen. Der Vermögensangriff ist somit nicht zumutbar. Wollte man auf die Dauer des Militärdienstes abstellen, so würde dadurch ein weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehenes Element zur Beurteilung herangezogen, das in den Grenzfällen immer willkürlich erscheinen würde. Die Anwendung von EOV Art. 5, Abs. 3, soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen ansehnliche Vermögen vorhanden sind, die ohne Gefahr einer späteren Notlage für die Fristung des Lebensunterhalts herangezogen werden können.
(Rekurskommission des Kantons Aargau i.Sa. H.K., vom 4. September 1953, BSV 36/53.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Handelsvertreter sind nur in Ausnahmefällen als Selbständigerwer-
bende zu betrachten. Selbst Agenten, die in Zeiteinteilung und Art der Geschäftsabwicklung seitens der Firma große Freiheit genießen, aber kein oder doch kein wesentliches Unternehmerrisiko tragen, sind Unselbständigerwerbende.
Die Kommanditgesellschaft R. & Co. vertreibt Haushaltapparate. Sie beschäftigt dauernd zahlreiche Reisende, die sie als Agenten bezeichnet. Als die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 21. Dezember 1951 einem derselben namens A. eröffnete, er sei im Sinne des AHVG Selbständigerwerbender, beschritt dieser den Rechtsweg und verlangte, als Unselbständigerwerbender behandelt zu werden. Mit Urteil vom 30. August 1952 (EVGE 1952, S. 169 ff. ZAK 1952, S. 395) entsprach das Eidg. Versicherungsgericht seinem Begehren. In der Folge überprüfte die Ausgleichskasse, anhand des von der Firma vorgelegten neu gefaßten Agenturvertrages, das Verhältnis zwischen ihr und ihren Reisenden. Der neue Agenturvertrag enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen: Art. 1: Der Agent übernimmt den Vertrieb der Apparate und allfälliger weiterer Produkte. Art. 2: Es ist dem Agenten gestattet, Hilfskräfte auf eigene Rechnung einzustellen. Art. 3: Es steht dem Agenten frei, für andere Auftrag- geber tätig zu sein. Art. 4: Der Agent erhält für jeden Kaufsabschluß eine Provision, die aber erst mit der Zahlung des Kunden an den Auftraggeber verdient ist und zur Auszahlung fällig wird. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Provision schon vor der Vertragserfüllung des Kunden an den Agenten auszuzahlen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nach, dann ist der Agent für die bereits bezogene Pro- vision rückerstattungspflichtig. Art. 5: Der Agent bezieht folgende Provision:
a) F.......pro verkauften Apparat. Der Detailverkaufspreis des Apparates beträgt Fr... . plus Porto. Das Nichteinhalten des Verkaufspreises geht zu Lasten. des Agenten. Art. 6: Sämtliche Unkosten gehen zu Lasten des Agenten. Art. 7: Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende der darauffolgenden Woche beidseitig gekündigt werden. Art. 9: Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 418, lit. e und f, OR ergänzend Anwendung, soweit dieser Vertrag hievon nicht abweicht. Art. 10: Der unterzeichnete Vertreter ist verpflichtet, sich überall in seinem Tätigkeitsbereich über die bestehenden lokalen oder kantonalen Bestimmungen zu erkundigen und diesen strikte nachzuleben. Für allfällige Uebertretungen übernimmt er die persönliche Haftung. Art, 12: Der Agent verpflichtet sich, die Produkte der Konkurrenz in keiner Weise herabzumindern, den Konkurrenzkampf stets reell zu führen und alles zu unterlassen, was irgendwie zu einer Beanstandung führen könnte Er übernimmt im Uebertretungsfalle alle zivil- und strafrechtlichen Folgen. Art. 13: Der vorliegende Vertrag tritt erst dann in Kraft, wenn der Agent die rote Taxkarte besitzt. Er hört automatisch zu bestehen auf, wenn die besagte Karte abgelaufen ist. Art. 14: Die von den Kunden refüsierten Nachnahmen werden dem Agenten zur selbständigen, freien Erledigung abgegeben. Er hat hiefür keinen Anspruch auf eine Provision. Art. 16: Die Firma R. nimmt gelieferte Apparate nicht zurück. Der Agent verpflichtet sich, die Kunden entsprechend aufzuklären. Unterläßt er dies, dann trägt der Agent einen allfälligen Schaden und allfällige Kosten. Hingegen steht es dem Agenten frei, gelieferte Apparate von sich aus zuückzunehmen und weiterzuverkaufen. Art. 17: Der Agent gibt allfälligen Interessenten für Bestellungen eigene, auf seinen Namen und seine Wohnadresse lautende Bestellkarten ab.
Unter Hinweis auf das oben erwähnte Urteil erließ die Ausgleichskasse folgende Verfügung: 1. Die Agenten der Firma R. & Co. gelten mit Wirkung ab
Oktober 1952 als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften über die AHV. Die Firma ist verpflichtet, für ihre Agenten ab 1. Oktober 1952 die gesetzliche Beitragspflicht als Arbeitgeber zu erfüllen. Diese Verfügung wurde der Firma und sechs Reisenden zugestellt. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die Firma und die Reisenden mit dem Antrag, die Reisenden als Selbständigerwerbende zu erklären. Die Rekurskommission wies die Beschwerden ab. Der Entscheid ist hauptsächlich damit begründet, die Reisenden dürften den Vertrieb nicht völlig eigenmächtig gestalten und könnten nicht aus eigenem Recht den Geschäftsertrag beanspruchen. Auch müßten sie allfällige Verluste nicht persönlich tragen, sondern hätten einfach, wenn ein Kunde nicht zahle, keinen Anspruch auf Provision. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht begehrt die Firma R. & Co. zu erkennen, daß ihre sämtlichen Reisenden Selbständigerwerbende seien. Die Agenten seien beim Vertrieb des Apparates frei wie Unternehmer. Es bestehe kein Weisungsrecht der Firma. Den Agenten sei kein Gebiet zugeteilt, ihr Arbeitsentgelt werde nicht von der Firma bestimmt, und sie seien zum Inkasso berechtigt. Sie könnten ihre Arbeit nach Belieben einteilen und die Propaganda selbst bestimmen. Sie hätten «Retouren, Fehllieferungen und Verluste aus Lieferungen» selbst zu tragen. Die Firma spiele «zum größten Teil sozusagen nur mehr die Rolle eines Versandhauses für die Agenturen». Die Bezüge ihrer Agenten könne sie nicht ermitteln, geschweige denn deren Unkosten und Verluste.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Unselbständigerwerbender im AHV-rechtlichen Sinne ist, laut ständiger Rechtsprechung, wer in wirtschaftlicher bzw. organisatorischer Abhängigkeit von einem andern -- dem Arbeitgeber -erwerbstätig ist. Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter lJnselbständigerwerbender oder Selbständigerwerbender sei, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er als Reisender im Sinne des Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden oder als Agent im Sinne des Obligationenrechts arbeite. Ein wirtschaftlich oder organisatorisch von einer Firma abhängiger Handelsvertreter ist Unselbständigerwerbender, selbst wenn er die ganze Schweiz bereisen, für die Geschäftsspesen persönlich aufkommen und als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sein sollte. Als Selbständigerwerbender kann ein Vertreter im allgemeinen nur anerkannt werden, wenn er das ganze oder doch einen wesentlichen Teil des Unternehmerrisikos trägt. Die Tatsache allein, daß ein Provisionsreisender das «Risiko» läuft, entsprechend seinem jeweiligen V e i k a u f s e r f o 1 g mehr oder weniger zu verdienen, stempelt ihn nicht zum Selbständigerwerbenden; hierin liegt kein U n t e r n e h m e r r i s i k o, sondern eine Honorierung nach Arbeitsleistung, ähnlich dein Akkordlohn (Art. 319, Abs. 2 OR). Im übrigen geschieht es erfahrungsgemäß häufig, daß Fabrikations- oder Handelsfirmen ihren Geschäftsreisenden in Zeiteinteilung und Art der Geschäftsabwicklung grosse. Freiheit lassen. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Sie erlauben nur in Ausnahmefällen, einen Handelsvertreter als Selbständigerwerbenden zu werten.
Im vorliegenden Fall gelangt das Eidg. Versicherungsgericht in Würdigung aller wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten, mit der Vorinstanz zur Auffassung, daß die Agenten der Firma R. & Co. Unselbständigerwerbende sind. Das Gericht stützt sich auf die vorliegenden umfangreichen Akten und läßt sich von folgenden Ueberlegungen leiten: a) Die Agenten tragen kein Unternehmerrisiko, sondern werden nach Leistung entlöhnt. Sie erleiden bei ihrer Tätigkeit keine Vermögenseinbußen nach Art der Kapitalverluste, wie sie bei schlechten Geschäftsgang -einen Unternehmer betreffen können. Als Entschädigung für ihre (in Art. 14 des Vertrags stipulierte) Delcredere-Haftung haben sie gegenüber der Firma den unabdingbaren gesetzlichen Anspruch auf einen Sonderentgelt (Art. 418 c OR). Ein Schaden gemäß Art. 16 des Vertrags erwächst ihnen überhaupt nicht, falls sie dem Besteller eröffnen, daß die Firma gelieferte Apparate nicht zurücknimmt. Nimmt aber ein Agent selbst einen gelieferten Apparat zurück und erhebt er eine Schadenersatzforderung gegen den Besteller, so tut er dies freiwillig, weshalb ein damit verbundenes Verlustrisiko nicht unmittelbar durch den Agenturvertrieb bedingt ist. Auf alle Fälle ist ein - praktisch ins Gewicht fallendes - Unternehmerrisiko für die Vertreter hier nirgends tatsächlich nachgewiesen. b) Zu Unrecht behauptet die Firma, das Entgelt ihrer Agenten werde nicht von ihr mitbestimmt. In Art. 5 des Vertrags sind der Detailverkaufspreis der Apparate und der Betrag der Stückprovision festgesetzt. Verkauft ein Agent billiger, so verkürzt sich entsprechend seine Provision (Art. 5 des Vertrages; Art. 418 b und 428 OR). Darin und in der Bestimmung, verdient sei eine Provision erst, nachdem der Besteller den Kaufpreis an die Firma bezahlt habe (Art. 4 des Vertrags), zeigt sich, daß die Agenten wirtschaftlich und kauf-
männisch von der Firma abhängig sind. Unbegründet ist auch deren Einwand, ihre Agenten seien inkassoberechtigt. Nach dem (in Art. 9 des Vertrages vorbehaltenen) Art. 418 e OR ist es im Normalfalle die Firma, welche Zahlungen entgegennimmt. Nur subsidiär sind die Agenten inkassoberechtigt, nämlich im Rahmen ihrer Delcredere-Haftung (Art. 14 des Vertrags), ferner wenn sie gegen einen unzufriedenen Kunden rechtlich vorgehen oder einen Apparat, den sie von einem Käufer zurückgenommen haben, auf eigene Rechnung anderweitig verkaufen wollen (Art. 16 des Vertrags). c) Für selbständige Erwerbstätigkeit des Agenten spricht auch nicht Art. 17 des Vertrags, wonach die Bestellkarten auf den Namen des Agenten lauten. Diese Bestimmung ist formeller Natur und kann nur bedeuten, daß Bestellungen beim betreffenden Ahschlußagenten gemacht werden können. Lieferantin ist jedoch die Firma, denn in ihrem Namen und für ihre Rechnung werden die Apparate vertrieben (Art. 418 a OH). d) Was die Alt. 10 und 12 des Vertrags anordnen, bezieht sich auf die kantonalen gewerbepolizeilichen Vorschriften und bundesrechtlichen Normen über Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Art. 10, wonach die Agenten für kantonalrechtliche Uebertretungen verantwortlich sind, besagt etwas Selbstverständliches vgl. Art. 335 StGB und Art. 22 des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb). Und wenn es in Art. 12 heißt, ein fehlbarer Agent übernehme alle zivil- lind strafrechtlichen Folgen», so deutet auch dies nicht auf eine AHV-rechtliche Selbständigkeit. Nach dem Wettbewerbsgesetz können eben auch Angestellte wegen unlautern Wettbewerbs, begangen bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit, schadenersatzpflichtig werden und sich strafbar machen (Art. 2, 3 und 14 des Wettbewerbsgesetzes in Verbindung mit Art. 41 OR).
e) In welcher Weise die Firma R. & Co. über die Bezüge ihrer Agenten mit der Ausgleichskasse abzurechnen haben wird, ist im gegenwärtigen Verfahren nicht zu untersuchen. Die Arbeitgeberin wird in dieser Hinsicht mit der Kasse Fühlung nehmen müssen. Maßgebender Lohn sind die den Agenten ausgerich- teten Provisionen, abzüglich dci' effektiven (ausgewiesenen) bzw. allenfalls der nach Erfahrungszahlen annähernd ermittelten geschäftlichen Unkosten vgl. Art. 9 AHVV und die Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 6. Januar 1951 (AHV-Praxis Nr. 131, ZAK 1951, S. 169).
Aus diesen Gründen sind die als Berufungskläger auftretenden Agenten AHV-rechtlich Arbeitnehmer der Firma R. & Co. Im Lichte obiger Erwägungen wird die Kasse die Einreihung weiterer laut dem gleichen Vertragstext für die gleiche Firma arbeitender' Agenten neu zu überprüfen haben, und zwar aus dem Gesichtspunkte einheitlicher und rechtsgleicher Gesetzesanwendung.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. R. & Co., vorn 26. August 1953, H 149/53.)
Ein Beamter, der aus Alters- oder Gesundheitsgründen aus dem
Staatsdienst austritt, für seinen ehemaligen Arbeitgeber gegen Ent-
schädigung eine bereits begonnene Arbeit aber noch ZU Ende führt, ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig.
Der Berufungskläger war bis zum 30. Juni 1951 als Staatsschreiber tätig. Auf diesen Zeitpunkt trat er krankheitshalber von seinem Amte zurück, willigte aber noch ein, den schon längst fälligen Band IV der kantonalen Verwaltungspraxis, die grundsätzlichen Entscheidungen aus dem Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons der Jahre 1944 bis 1950 enthaltend, zu bearbeiten und druckfertig zu machen, Nach Fertigstellung sprach ihm der Regie-
rungsrat mit Schlußnahme vom 16. November 1951 eine Sonderentschädigung zu, die dem Berufungskläger zusätzlich zur Pension entrichtet wurde. Mit Verfügung vom 23. Januar 1952 teilte die Ausgleichskasse dem Finanzdepartement mit, daß sie die Sonderentschädigung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erachte und daher den Staat nach Maßgabe von Art. 12 und 13 AHVG in diesem Umfange als abrechnungs- und beitragspflichtig erkläre. Das kantonale Finanzdepartement gelangte im Weg der Beschwerde an die kantonale Rekurskommission, mit dem Rechtsbegehren, a. Staatsschreiber Dr. G. sei mit Bezug auf die Bearbeitung des Bandes IV der Verwaltungspraxis als Selbständigerwerbender anzusehen. Am 15. Dezember 1952 hieß die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Nachdem Dr. G. aus dem Staatsdienst ausschied, habe er über seine Zeit völlig frei verfügen können. Er sei auch in keiner Weise mehr zum Staat in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden und habe nach seinem Gutdünken der ihm in Auftrag gegebenen Entscheidsammlung die erforderliche Arbeitskraft widmen können. Mit Rücksicht auf das Fehlen eines typischen Unterordnungsverhältnisses und den juristischen Charakter des eingegangenen Werkvertrages lasse sich die Kassenverfügung nicht aufrechterhalten. Das Eidg. Versicherungsgericht habe denn auch in einem ähnlich gelagerten Falle (ZAR 1951, S. 263; EVGE 1951, S. 103) auf das Vorliegen einer freien Erwerbstätigkeit erkannt. Mit der vorliegenden Berufung beantragt Dr. G. die Wiederherstellung der Verfügung vom 23. Januar 1952. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
Gemäß Art. 5, Abs. 2 AHVG ist als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit jedes Entgelt zu erachten, das «für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit» bezogen wird, wogegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 und 9 AHVG derjenige Arbeitsertrag zu gelten hat, den ein Versicherter meist unter Einsatz eigener wirtschaftlicher Risiken - ohne zeitlich und organisatorisch maßgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein, nach Art eines Freierwerbenden im eigenen Unternehmen erzielt. Der Auffassung, daß es einfach auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis ankomme und daß beispielsweise bei Vorliegen eines Mandates, eines Werkvertrages oder eines Agenturvertrages stets auf selbständige Erwerbstätigkeit erkannt werden müsse, ist das Eidg. Versicherungsgericht schon verschiedentlich entgegen getreten, mit dem jeweiligen Hinweis, daß die privatrechtliche Natur eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages zwar ein nicht zu unterschätzendes Auskunftsmittel für die AHV-rechtliche Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses zu bilden vermöge, daß sie aber nicht schlechtweg entscheidend sein könne. Letzten Endes kommt es darauf an, ob d e f a c t o in arbeitsorganisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis besteht oder nicht. Je nachdem ist der AHV-Beitrag vom Arbeitgeber und Versicherten gemeinsam oder aber vom Versicherten (als Selbständigerwerbendem) allein zu entrichten.
Vorliegend trifft nun zu, daß der Berufungskläger nach seinem Ausscheiden als Staatsschreiber völlig frei über seine Arbeitszeit disponieren und allfällige Aufträge nach eigenem Gutfinden übernehmen konnte. Dementsprechend konnte er sich aber auch während einer mehr oder weniger langen Zeit noch in beamtenähnlicher Stellung für den Staat betätigen. Es kommt häufig
vor, daß ein Beamter, der aus Alters oder Gesundheitsgründen seinen Posten aufgeben muß, nachher bereits begonnene Arbeiten zu Ende führt und hiefür vom frühern Arbeitgeber noch eine bestimmte Entschädigung erhält. So war es auch hier durchaus natürlich, daß der Berufungskläger nicht bloß die mit der letzten regierungsrätlichen Sitzung zusammenhängenden Verwaltungsakte (Ausfertigung von Wahlurkunden usw.) erledigte, sondern auch den schon längst fälligen IV. Band der «Verwaltungspraxis» fertig redigierte. Es war dies umsomehr im Interesse aller Beteiligten, als der Berufungskläger bereits die vorangehenden Bände bearbeitet und zudem schon vor seiner Pensionierung ausgedehnte Vorarbeiten für die neue in Frage stehende Publikation geleistet hatte. Dem Umstand, daß Dr. G. für die erwähnte Tätigkeit an keine festen Bürostunden mehr gebunden war, kommt keine relevante Bedeutung zu. Es gibt viele staatliche Funktionäre - man denke etwa an Betreibungsbeamte und nichtvollamtliche Richter - die in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei sind und deren AHV-rechtliche Subsumtion unter die Unselbständigerwerbenden gleichwohl außer Zweifel steht. Nach der konkreten Sachlage läßt sich die Tätigkeit des Berufungsklägers, für die er im November 1951 vom Kanton mit einer Sonderentschädigung honoriert wurde, am ehesten mit einer Betätigung vergleichen, die ein Funktionär während seiner Amtsdauer im öffentlichen Interesse zusätzlich zum normalen Arbeitspensum bewältigt und für die er, nach den für Ueberzeit-Arbeit geltenden Normen, eine besondere Zulage erhält. Der Hinweis auf EVGE 1951, S. 103 (ZAK 1951, S. 263) geht fehl. Die jenem Urteil zugrunde liegenden Verhältnisse unterscheiden sich wesentlich vorn heutigen Fall. Denn der dort mit der Publikation eines Geschichtswerks be- traute Historiker stand weder vor noch während der Publikation in einem staatlichen Beamtenverhältnis. Zudem hatte er bezüglich der Gestaltung des Werkes praktisch volle Freiheit, im Gegensatz zum Berufungskläger, der bei der Bearbeitung der «Verwaltungspraxis» sich an feststehende Normen, bzw. an die schon bei der Publikation der frühem Bände geltenden Weisungen zu halten hatte. Die Erledigung der Arbeit erscheint daher zum mindesten als Ausfluß des vordem im Beamtenverhältnis bestandenen Vertrauensverhältnisses.
Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die vom Berufungskläger seit der Pensionierung für den Kanton geleistete Tätigkeit, in gleicher Weise wie seine frühere Betätigung als Staatsschreiber, als in abhängiger Stellung vollbracht zu erachten, was zur Folge hat, daß die Verfügung der Ausgleichskasse vom 23. Januar 1952 geschützt werden muß.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Dr. H.G., vorn 14. Juli 1953, H 90/53.)
Hat ein leitendes Organ einer Aktiengesellschaft bei einer andern
Aktiengesellschaft einen Verwaltungsratssitz inne, so stellen die Ent-
schädigungen für diese Tätigkeit maßgebenden Lohn im Sinne von AHVV Art. 7, lit. h, dar, selbst wenn sie nicht an den Verwaltungsrat, sondern an die Aktiengesellschaft entrichtet werden.
Die Firma X AG. wird von einem einzigen Verwaltungsrat geleitet. Diesen Posten betreut der Direktor einer Treuhandgesellschaft, wobei ihm zeitweilig weitere Angestellte behilflich sind, die im übrigen auch die Bücherrevisionen besorgen. Für die Tätigkeit der Treuhandfunktionäre bei der Firma X entrichtet diese der Treuhandgesellschaft Honorare nach Maßgabe periodischer
Rechnungsstellung. Außerdem überwies sie ihr für die Jahre 1948 bis und mit 1951 für die Delegierung des Direktors als Verwaltungsratspräsident jährlich eine feste Entschädigung. Die Verbandsausgleichskasse erklärte in einer Verfügung an die Adresse der Firma X diese Entschädigung als zum maßgebenden Lohn nach Art. 7 AHVV gehörend und verlangte Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Firma X reichte Beschwerde ein, indem sie geltend machte, daß der Direktor seine Obliegenheiten als Verwaltungsrat im Rahmen seiner Arbeitsleistung für die Treuhandgesellschaft ausübe und daß deshalb auch die Tantiemen dieser Gesellschaft zufließen. Da die Kantonale Rekursbehörde in Gutheißung der Beschwerde die Nachzahlungsverfügung aufhob, legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht nahm zur strittigen Frage wie folgt Stellung:
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, daß die Firma X AG. der Treuhandgesellschaft in den Jahren 1948 bis 1951 für die Zurverfügungstellung des Direktors als Verwaltungsratspräsidenten je Fr ..... überwies, von welchen Zahlungen dem Direktor selber nichts zukam. In rechtlicher Beziehung frägt es sich, ob nach der Natur dieser Entschädigung die Firma X AG. als Arbeitgeber beitragspflichtig sei und ob eine solche Beitragspflicht trotz Nichtauszahlung des Entgeltes an den Direktor bestehe.
Die Honorare, welche die Firma X AG» der ihr Rechnung stellenden Treuhandgesellschaft für die Revisionstätigkeit ihrer Angestellten entrichtet, beruhen auf einem Vertrag mit der Treuhandgesellschaft über die Vornahme der Kontrollfunktionen. Die Firma X honoriert daher nicht die einzelnen Treuhand-Angestellten bzw. ihre Arbeitsleistungen; das ist vielmehr Sache der Treuhandgesellschaft als Arbeitgeberin dieser Angestellten, womit auch die Beitragspflicht bei ihr liegt. Im Unterschied hiezu gründet sich die Tätigkeit des Direktors als Verwaltungsratspräsident der Firma X AG. auf seine Bestellung für dieses Amt durch die eben erwähnte AG. und auf die Statuten dieser Gesellschaft in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften. Der Direktor leistet sonach seine Arbeit bei der Firma X nicht in der Eigenschaft eines Funktionärs der Treuhandgesellschaft. Er mag zwar von dieser für den Verwaltungsratsposten bei der Firma X delegiert worden sein; aber für seine dortige Tätigkeit ist er nicht der Treuhandgesellschaft sondern der Firma X verantwortlich; er ist deren Organ. Die Entschädigung der Firma X qualifiziert sich damit als maßgebender Lohn im Sinne von Art. 7, lit. h, AHVV («Tantiemen. feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung»).
Allerdings wird der Direktor von der Treuhandgesellschaft für seine gesamte Arbeitsleistung, mit Einschluß seiner Tätigkeit bei der Firma X, salariert, indem die Entschädigung, die von letzterer stammt, nicht als solche an ihn weitergegeben wird. Aber dieser Umstand hat keinen Einfluß auf den rechtlichen Charakter der Verpflichtung seitens der Firma X. Diese Verpflichtung besteht gegenüber dem Direktor persönlich und nicht gegenüber der Treuhandgesellschaft. Eine Sache für sich ist hinwiederum die Art, wie diese Verpflichtung erfüllt werden muß: Wohl spricht Art. 7, lit. h, AHVV von Entschädigungen an «Mitglieder der Verwaltung». Aber Art. 5, Abs. 2, des AHVV lautet: «Als maßgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung . . . geleistete Arbeit». Danach kann der Tatsache, daß die Entschädi-
gung, statt dem Arbeitnehmer selber, einem Dritten ausgezahlt wird, keine entscheidende Bedeutung zukommen; ausschlaggebend ist vielmehr, daß überhaupt für eine bestimmte in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit ein Entgelt ausgerichtet wird. Der AHV-Beitrag für Unselbständigerwerbende soll ja an der Quelle erhoben werden, und er ist vom Arbeitgeber geschuldet, auch wenn dieser seinem Arbeitnehmer die von diesem zu leistenden 2C/( nicht abge- zogen hat. Der Beitragsschuldner ist derjenige, der die Arbeit entgegengenommen, m. a. W., den Nutzen von ihr gehabt hat. Die faktische Auszahlung an den Arbeitnehmer als unerläßlich zu erachten, würde überdies den Beitragsbezug komplizieren in allen den Fällen, wo ein leitendes Organ einer Gesellschaft bei mehreren andern Gesellschaften einen Verwaltungsratssitz innehat.
Eine Erhebung des Beitrages sowohl von der Entschädigung, welche die eine Gesellschaft an ihren Verwaltungsratspräsidenten, als auch von dem entsprechenden Teil des Salärs, das die andere Gesellschaft demselben Funktionär zahlt, könnte freilich zu einem zwiefachen Beitragsbezug auf dem gleichen Lohnbetrag und zu einer ungerechten Belastung der letztern Gesellschaft führen. Dieser steht es jedoch frei, entweder das Salär entsprechend zu reduzieren oder aber bei der Abrechnung mit der Ausgleichskasse den Nachweis zu leisten, daß von dem betreffenden Teil des Salärs der Beitrag bereits durch einen andern Arbeitgeber entrichtet wurde. Jedenfalls darf die Technik des Bezuges kein Hindernis bilden, um den Beitrag, wie es allein als korrekt gelten kann, beim w i r k 1 i c h e n Arbeitgeber zu erheben, in concreto also bei der Firma X AG. Keine Schwierigkeit bereitet endlich die Frage, auf wessen IBI( der Beitrag gutzuschreiben sei; denn es ist ohne weiteres klar, daß die Gutschrift auf dem IBK des Direktors zu erfolgen hat. Aus den vorstehenden Gründen hat die Ausgleichskasse mit Recht von der Firma X AG. Nachzahlung der Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge in der Höhe von Fr.... für die Jahre 1948 bis 1951 verlangt.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Firma X AG., vom 15. September 1953, H 137/53.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Für die Frage, ob Kapitalertrag oder Erwerbseinkommen vorliegt, ist nicht die zivilrechtliche Natur des Vertragsverhältnisses, sondern die wirtschaftliche Funktion der Leistungen entscheidend. Bezüge sind daher nicht Kapitalertrag, sondern Erwerbseinkommen, wenn ein Versicherter seinen Betrieb in der Weise «verpachtet», daß er als «Verpächter» weiterhin die Dispositionenbefugnis ausübt und das Betriebsrisiko trägt. AHVG Art. 20, Abs. 1.
Der Versicherte H.F. ist seit 1936 Inhaber einer Einzelfirma und als solcher mit einem Unterbruch von 1948 bis 1950 im Handelsregister eingetragen. In der Zwischenzeit figurierte der Neffe P.F. an seiner Stelle im Handelsregister auf Grund eines am 1. Januar 1944 geschlossenen Vertrags. Dieses Vertragsverhältnis wurde auf den 1. Juli 1950 aufgelöst; seither führt H.F. sein Geschäft wiederum als Einzelkaufmann. Laut erwähntem Vertrag vom 1. Januar 1944 verpachtete H.F. seinem Neffen das Geschäft zu folgenden Bedingungen: Die Firma ist unter dem gleichen Namen weiterzuführen, wobei für die Abwicklung von Warengeschäften außerhalb der Branche in jedem Einzelfall das Einver
ständnis des Verpächters einzuholen ist. Der bisherige Blankokredit bei der Privatbank kann durch den Verpächter weiterhin ausgenützt werden. Der Verpächter hat das Recht, die Lagerhaltung und die Bestände zu kontrollieren und bestimmte Direktiven zu geben. Erweiterten Kreditbegehren für Waren oder Geld dürfen nur mit seiner schriftlichen Einwilligung entsprochen werden. IJeber besondere Vorkommnisse im Betrieb, Aenderungen in den Beziehungen zu den Lieferanten, den Industrie- und Handelsverbänden etc., sowie zur Kundschaft im allgemeinen, ist der Verpächter sofort zu orientieren, wobei die notwendigen Vorkehren mit ihm gemeinsam zu besprechen und zu treffen sind. Die Buchhaltung ist nach dem bisherigen System weiterzuführen. Insbesondere ist für jeden Monat eine Betriebsrechnung aufzustellen, wovon eine Kopie und auf Jahresende die Abschlußbilanz dem Verpächter innert nützlicher Frist zu übergeben sind. Größere Mobiliaranschaffungen sind mit dem Verpächter zu vereinbaren und jährlich mit mindestens 20/( zu amortisieren. Der Pächter ist für taktvolle Autorität und gute Ordnung im Geschäftsbetrieb erantwortlich. Bei Aenderungen im Personalbestand ist der Verpächter zu begrüßen. Das notwendige Betriebskapital (Fr. 104 498) wird von H.F. zur Verfügung gestellt und ist mit 4C/ zu verzinsen Der Pachtzins beträgt monatlich Fr. 2500.
Die Verbandsausgleichskasse erfaßte den P.F. für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1950 als Selbständigerwerbenden. Nach dem Uebergang im Juli 1950 wurde festgestellt, daß die kantonale Steuerverwaltung den Pachtertrag seit 1944 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuerte. Gestützt hierauf verpflichtete die Ausgleichskasse den H.F. durch Beitragsverfügungen vom 24. November 1952, für die Jahre 1948 bis 1953 AHV-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 5023.20 (inkl. Verwaltungskostenanteil) zu bezahlen.
Gegen diese Verfügungen erhob der Pflichtige Beschwerde, mit dem Begehren, die Beiträge seien auf neuer Grundlage festzusetzen. Er machte geltend, für die Zeit vorn 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1950 habe er lediglich den vereinbarten Pachtzins bezogen, der nicht Arbeitsentgelt, sondern Kapitalertrag darstelle. Da er während dieser Zeit überhaupt nicht erwerbstätig gewesen sei, könne er als Nichterwerbstätiger nur zu Beiträgen gemäß Art. 10 AHVG verhalten werden.
Die Rekurskornmission Graubünden in AHV-Sachen hieß die Beschwerde gut, hob die angefochtenen Beitragsverfügungen auf und wies die Ausgleichskasse an, den Rekurrenten für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 31. Mai 1950 als Nichterwerbstätigen und ab 1. Juni 1950 als Selbständigerwerbenden zu erfassen. In der Begründung wird ausgeführt, die Leistungen, die dem Berufungsbeklagten auf Grund des Vertrages vorn 1. Januar 1944 zugeflossen seien, gehörten als Pachtzins nicht zum Erwerbseinkommen; auch seien sie nicht als Renteneinkommen zu betrachten. Mit vorliegender Berufung beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, der Berufungsbeklagte sei zu verhalten, für die Jahre 1948 bis 1952 vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die in den Beitragsverfügungen vom 24. November 1952 festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte in Gutheißung der Berufung aus:
Streitig ist einzig die Frage, ob sich bei den Leistungen, die dem Beschwerdebeklagten auf Grund des Vertrags vom 1. Januar 1944 über die Ver-
zinsung des Kapitals hinaus zugeflossen sind, um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aber um bloßen Kapitalertrag handle. Je nachdem sind von diesen Einkünften AHV-Beiträge geschuldet oder nicht.
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfaßt nach Art. 17 AHVV alles in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen. Ob der Bezüger eines aus einem bestimmten Betrieb fließenden Einkommens bloß Kapitalgeber oder Erwerbstätiger sei, ist im Hinblick auf die in Art. 20, Abs. 1, enthaltenen Gesichtspunkte zu beantworten. Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Erwerbstätiger und schuldet den AHV-Beitrag vom bezogenen Betriebsertrag, wer das Risiko trägt und dabei die betrieblichen Anordnungen trifft oder zu treffen in der Lage ist (EVGE 1948, S. 83, ZAK 1948, S. 451, EVGE 1949, S. 146, ZAK 1950, S. 80, EVGE 1950, S. 220, 1951, S. 184, ZAK 1951, S. 420, EVGE 1952, S. 50, ZAK 1952, S. 270). Auf die Intensität der zur Einkommenserzielung aufgewendeten persönlichen Arbeit kommt es nicht an. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt somit jede Handlung und damit auch jede Unterlassung des Inhabers, durch welche er irgendwie Einfluß auf die Betriebsführung nimmt. Im Prinzip genügt schon die bloße Befugnis zu solcher Einflußnahme (EVGE 1951, S. 184, 1952, S. 50). Demgegenüber steht der bloße Kapitalgeber nicht einem Betrieb im wirtschaftlichen Sinne vor und kann (auch als Obligationär oder Aktionär) nicht jederzeit an der Betriebsleitung teilnehmen und disponieren. Wenn nach Art, 20, Abs. 1, AHVV vom Betriebseinkommen die Beiträge vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutznießung vom Pächter oder Nutznießer des Betriebs, im Zweifel von dem für das Einkommen Steuerpflichtigen zu erbringen sind, so wird diese Lösung im allgemeinen den Gegebenheiten des Wirtschaftslebens durchaus gerecht (EVGE 1948, S.80, 1950, S. 47, 1950, S. 202). Denn normalerweise begibt sich der Eigentümer oder Nutznießer von Kapitalien, die in seinem Betrieb investiert sind, nicht seines Rechtes, den Betrieb selber nach eigenem Gutdünken zu leiten, es sei denn, er verpachte ihn. Im letzteren Fall ist nach dem Zweck des Pachtvertrages der Betrieb in dem Sinne überlassen, daß der Pächter die Ausbeutung auf eigene Rechnung als Betriebsinhaber durchführt und der Verpächter lediglich ein Entgelt für die Ueberlassung beansprucht.
Für die Anwendung von Art. 20, Abs. 1, AHVV bildet somit das Vorliegen eines Pachtvertrages ein gewichtiges Indiz. Namentlich bei der Würdigung des für die Beitragsveranlagung in Betracht fallenden ökonomischen Tatbestandes ist jedoch dessen zivilrechtliche Umschreibung nur unter Wahrung der AHV-rechtlichen Gesichtspunkte, im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen. Es kann dabei' in der AHV die zivilrechtliche Gestaltungsform nicht generell entscheidend sein, besonders dann nicht, wenn zufolge besonderer Vereinbarungen die wirtschaftlichen Grundlagen denjenigen des ordentlichen Vertragstyps nicht entsprechen. Andernfalls geriete die Respektierung der zivilrechtlichen äußern Form in Widerspruch mit den Grundgedanken des Art. 20, Abs. 1, AHVV, etwa dann, wenn der nach Vertrag als Verpächter auftretende faktische Inhaber weiterhin disponiert und das Risiko trägt und trotzdem auf den ihm aus seinem Betrieb zufließenden Ertrag keine AHV-Beiträge zu entrichten hätte. Es sind daher im Einzelfall nicht so sehr die privat-rechtliche Natur des Vertragsverhältnisses, sondern letzten Endes die wirtschaftlichen Gegebenheiten, namentlich die ökonomischen Funktionen
der Leistungen maßgebend (vgl. Oswald, AHV-Praxis S. 28 ff.und die dort zit. Entscheide).
Im Lichte dieser Erwägungen ist zu entscheiden, wie das während der fraglichen Zeit (anfangs 1948 bis Mitte 1950) zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Neffen bestehende Vertragsverhältnis AHV-rechtlich zu bewer- ten ist. Dabei braucht die Frage, ob ein Vertrag mit derartiger Ertragsverteilung und derart außerordentlichen Befugnissen des Verpächters zivilrechtlich noch als Pachtvertrag gelten könne, nicht weiter untersucht zu werden; denn die Abgrenzung hat wie oben dargelegt nach den Merkmalen des AHV-Rechts zu erfolgen (EVGE 1950, S. 37, ZAK 1950, S. 150). Immerhin darf festgestellt werden, daß der vorliegende Pachtvertrag den geschilderten ordentlichen Zwecken dieses Vertragstypus nicht entspricht. Zwar wendet der Berufungsbeklagte ein, der Pächter sei nach Art. 283 ZGB (recte 283 OR) dem Verpächter gegenüber zu sorgfältiger Bewirtschaftung verpflichtet und bedürfe für gewisse Aenderungen in der Bewirtschaftung der Zustimmung des Verpächters. Allein der vorliegende Pachtvertrag geht erheblich über diese Bestimmung hinaus, indem der Berufungsbeklagte sich ein sehr weitgehendes Mitspracherecht in bezug auf alle Geschäftshandlungen, die nicht zum alltäg- lichen Lauf gehören, gesichert hatte, weshalb es entgegen der Regel dem Pächter verwehrt war, seinen Betrieb als Inhaber (im Rahmen von Art. 283 OR) frei zu leiten, ohne an Weisungen des Verpächters gebunden zu sein. Nach den eingangs wiedergegebenen Vertragsbestimmungen auf die hier verwiesen sei, wahrte sich der Berufungsbeklagte das Recht, das Geschäft weiterhin selbst zu leiten. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß der Berufungsbeklagte ein entscheidendes Wort mitzureden hatte bei Geschäften außerhalb der Branche, bei erweiterten Kreditbegehren, bei Mobiliaranschaffungen und bei Einstellung und Entlassung von Personal. Sein Einfluß erstreckte sich weiter auf den Verkehr mit Lieferanten und Kundschaft und alle sonstigen Vorkommnisse von Belang. Er kontrollierte ferner das Lager und konnte jederzeit Direktiven erteilen. Ueberdies mußte er durch monatlich zu erstattende Betriebsrechnungen auf dem laufenden gehalten werden. Der Neffe war sogar ausdrücklich verpflichtet, das Geschäft taktvoll zu leiten und für gute Ordnung zu sorgen. Zieht man alle Kompetenzen des Berufungsbeklagten in Betracht, so enthalten sie eigentliche Geschäftsleitungsbefugnisse, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend hervorgehoben hat. Da das Betriebskapital dem Berufungsbeklagten gehörte, trug er auch das geschäftliche Risiko. Dispositionsbefugnis und Risikotragung von solcher Art bilden aber nach der erwähnten Rechtsprechung Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die finanzielle Beteiligung des H.F. am Geschäftsertrag war entsprechend geregelt. Neben der 4igen Verzinsung des Kapitals gelangte er in den Genuß eines sog. Pachtzinses von ursprünglich Fr. 2500 im Monat oder Fr. 30 000 im Jahr. Damit hatte er sich aber nicht bloß einen Zins für die Ueberlassung des Geschäfts, sondern auch den Ertrag zur Hauptsache gesichert, wogegen sich die Bezüge des Neffen, auch nach der Reduktion des sog. Pachtzinses, durchaus im Rahmen eines Angestelltengehalts bewegten.
Ist nach dem Gesagten auszugehen von der wirtschaftlichen Funktion der fraglichen Leistungen, so erscheint deren Zusammenhang mit der geschäftsleitenden Tätigkeit des H.F. im Geschäft ohne weiteres als gegeben. Daraus folgt, daß diese Bezüge über die Verzinsung des investierten Kapitals hinaus in
der AHV als in selbständiger Stellung erzieltes Erwerbseinkommen zu erachten sind. Daß während der in Betracht kommenden Zeit nur P.F. im Handelsregister eingetragen war, vermag hieran nichts zu ändern. Es sei hier noch erwähnt, daß diese Bezüge auch steuerrechtlich als Erwerbseinkommen behandelt worden sind, womit sich der Berufungsbeklagte nach einem Schreiben an die Kreissteuerkommission abgefunden zu haben erklärte.
Die Beiträge wurden von der Verbandsausgleichskasse ordnungsgemäß auf Grund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagungen ermittelt. Die Höhe der Bezüge ist unbestritten. Zwar möchte der Berufungsbeklagte im jetzigen Verfahren noch einen Zins für Goodwill und stille Reserven berücksichtigt haben, doch ist von den als richtig zu vermutenden Steuermeldungen auszugehen, zumal deren Unrichtigkeit mangels Unterlagen vom Pflichtigen in keiner Weise nachgewiesen ist. Aus diesen Gründen erscheint die Berufung als begründet.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.P.. vom 5. September 1953, H 138/53.)
Die AHV-Rekursbehörden sind an die von den Steuerbehörden für
die Beitragsfestsetzung ermittelten Einkommens- und Vermögens-
faktoren nicht gebunden und müssen von ihnen abweichen, wenn ein Versicherter überzeugend deren Unrichtigkeit nachweist, oder wenn die Steuertaxation offensichtlich falsch ist.
Eine Verbandsausgleichskasse setzte die Beiträge 1952/53 des Versicherten C.F. auf je Fr. 364.-- fest, ausgehend von den von der Wehrsteuerbehörde ge-
meldeten Einkommen Fr. 9869.— (1949) und Fr. 8710.— (1950) sowie von
einem Eigenkapital von Fr. 6478.—. Der Versicherte beschwerte sich mit der Begründung, die der Beitragsverfügung zugrundegelegten Einkommen würden nicht seinen Deklarationen für die kantonalen und eidgenössischen Steuern entsprechen. Die Kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Der von ihr beantragte Revisor führte in seinem Berichte aus, der Versicherte habe sein Jahreseinkommen unvollständig deklariert, indem er den auf den jährlichen Betrag von Fr. 2880.-- zu beziffernde Eigenverbrauch nicht gebucht habe. Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht machte C.F. geltend, seine Steuererklärung entspreche den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere sei auch der Eigenverbauch regelmäßig durch Verbuchung berücksichtigt worden.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften (AHVG Art. 9; AHVV Art. 22 und
24) wird das für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden maßgebende Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Regel auf Grund der letzten rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung ermittelt, und die von den Steuerbehörden gemachten Angaben sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sind die Rekursbehörden an die von den Steuerbehörden gemachten Angaben nicht gebunden und müssen davon abweichen, wenn der Versicherte überzeugend die Unrichtigkeit der Steuertaxation nachweist, oder wenn aus den Akten klar hervorgeht, daß die Taxation falsch ist.
Da die in den Jahren 1949 und 1950 vom Berufungskläger erzielten Einkommen die Grundlage für die Wehrsteuertaxation, Vl. Periode, bilden, hat die Ausgleichskasse der Beitragsfestsetzung richtigerweise auf die von den Steuerbehörden ermittelten Faktoren abgestellt. Es stellt sich nun die Frage, ob von diesen Zahlen abgewichen und von einem niedrigen Einkommen ausgegangen werden soll. Sie ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn aus den vom
Versicherten im Verfahren gemachten näheren Angaben und aus der vorgelegten Buchhaltung geht tatsächlich hervor, daß die Steuerbehörde irrtümlicherweise dem deklarierten Einkommen für den Eigenverbrauch einen Betrag von Fr. 2880.— hinzugezählt hat. Die im Berufungsverfahren zur Vernehmlassung eingeladene Steuerbehörde hat selbst anerkannt, daß ein solcher Zuschlag für den Eigenverbrauch nicht gerechtfertigt war, und daß sie daher bei Kenntnis der Sachlage ihrer Taxation die vom Steuerpflichtigen deklarierten Einkommen von Fr. 6989.— im Jahre 1949 und Fr. 5830.— im Jahre 1950 zugrundegelegt hätte. Aus diesem Grunde muß die Steuertaxation, die der Ausgleichs- kasse zur Beitragsfestsetzung diente, als ungeeignet betrachtet und, obwohl in Rechtskraft erwachsen für die Steuern, für die Zwecke der AHV berichtigt werden. Der jährliche Beitrag beläuft sich somit nur auf Fr. 248.—.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. C.F., vom 31. August 1953, H 106/53.)
III. Bezug der Beiträge Gemäß AHVV Art. 138, Abs. 1, können Arbeitnehmerbeiträge mit
nicht entrichteten Arbeitgeberbeiträgen in das individuelle Beitragskonto nur eingetragen werden, wenn der Arbeitgeber die Arbeitneh-
merbeiträge bei der Lohnzahlung vom Bruttolohn effektiv abgezogen
oder bei einem mit dem Arbeitnehmer nachweisbar vereinbarten Net-
tolohn der Ablieferungspflicht zuwider gehandelt hat.
Der Berufungskläger arbeitete vom 1. Oktober 1948 bis 31. Januar 1949 bei einer Aktiengesellschaft und bezog in dieser Zeit an Salär insgesamt Fr. 3262.55, wobei die Arbeitgeberin an die Ausgleichskasse weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmerbeiträge ablieferte. Für den von der Arbeitgeberin gemäß Art. 14, Abs. 1 AHVG zu entrichtenden vollen 41/,igen Versicherungsbeitrag des Versicherten kam die Kasse im Konkurs der Firma voll zu Verlust. (Der Konkurs wurde am 20. April 1950, also nach Ausscheiden des Berufungsklägers, eröffnet). Am 11. September 1952 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, sie könne den auf ihn entfallenden Arbeitnehmerbeitrag von Fr. 62.25 seinem individuellen Beitragskonto (IBK) nur gutschreiben, falls er diesen Betrag selbst nachzahle. Fritz entgegnete, es sei Nettosalär vereinbart gewesen, weshalb ihm die 2'4 nicht hätten abgezogen werden dürfen. Am 30. Oktober 1952 bestätigte die Kasse dem Versicherten mit beschwerdefähiger Verfügung, daß die Arbeitnehmerbeiträge nicht gutgeschrieben würden.
Die vom Versicherten hiegegen ergriffene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission mit Entscheid vom 31. Dezember 1952 abgewiesen. Diese führte zur Begründung aus, nach Gesetz und Verordnung seien nur die entrichteten Beiträge einzutragen, welche Voraussetzung hier nicht erfüllt sei, weil die Kasse die fraglichen Prämien gar nicht erhalten habe. Auf die in Art. 138, Abs. 1 AHVV vorgesehene Ausnahme könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da die Arbeitgeberin ihm unbestrittenermaßen die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn nicht abgezogen habe. Mit vorliegender Berufung macht der Versicherte geltend, bei einem Nettosalär von Fr. 900 habe sein Bruttosalär einschließlich des AHV-Beitrages Fr. 918.35 betragen. Die fraglichen Arbeitnehmerbeiträge seien daher gutzuschreiben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
Wie das Gericht wiederholt dargelegt hat, ist der Arbeitgeber auf Grund der gesetzlichen Normen «strikte» gehalten, den vollen 4%igen Versicherungs-
beitrag (2% Arbeitgeber- und 2% Arbeitnehmerprämie) seines Angestellten an die Ausgleichskasse abzuliefern (Art. 14, Abs. 1 und 51 Abs. 1 AHVG, Art. 35, Abs. 1 AHVV; igl. EVGE 1949, S. 179 ff. ZAK 1949, S. 413). Wohl kann der Arbeitgeber auf den Abzug von 2% bei der Lohnzahlung verzichten, etwa indem er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, daß er dessen vollen AHV-Beitrag übernehme. Es wurde aber bereits in dem genannten Urteil nachdrücklich darauf hingewiesen, daß derartige Abmachungen nur inter partes gelten und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ablieferung des vollen 41/',igen Beitrags nicht berühren, da es für die Frage der direkten Heranziehung nicht Sache der Ausgleichskasse sein kann, beispielsweise nach erfolgter Entlassung zu prüfen, ob eine rechtsgültige Vereinbarung über die Zahlung des Arbeitnehmerbeitrages vorliege. Die Kasse hat denn auch von der Arbeitgeberfirma den 4%igen Beitrag eingefordert. Nachdem sie im Konkurs der Firma voll zu Verlust gekommen ist, fragt es sich nun, ob der Arbeitnehmerbeitrag gleichwohl in das IBK des Versicherten eingetragen werden könne.
Grundsätzlich sind von der Ausgleichskasse in das IBK nur diejenigen Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber aufzunehmen, die ihr tatsächlich entrichtet worden sind (Art. 17 lit. a und c AHVG und Art. 135 AHVV). Nichtbezahlte Beiträge könnten nur bei ausdrücklicher Vorschrift aufgenommen werden (Urteil i.Sa. Nicole, vom 30. Dezember 1950). Eine solche Ausnahme ist in Art. 138, Abs. 1 AHVV vorgesehen, der wie folgt lautet: «Die einem Arbeitnehmer abgezogenen und die für ihn vom Arbeitgeber zu leistenden gesetzlichen Beiträge werden in das individuelle Beitragskonto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat». Diese Vorschrift bezweckt, den versicherten Arbeitnehmer AI-IV-rechtlich vor Machenschaften des Arbeitgebers, der den vom Lohn erhobenen Arbeitnehmerbetrag nicht abliefert, zu schützen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung möchte nun danach unterscheiden, ob die Firma es bei einem Bruttolohn von Fr. 900 durch besondere Vereinbarung übernommen habe, den Arbeitnehmerbeitrag zu ihren Lasten zu nehmen, oder aber, ob der Nettolohn von Fr. 900 bloß 981/1, des Bruttolohnes dargestellt und dieser somit Fr. 900 Fr. 18.35 (2% AHV-Beitrag) = Fr. 918.35 betragen habe. Nur in letzterem Falle wäre nach dem Bundesamt für Sozialversicherung der Arbeitnehmerbeitrag tatsächlich entrichtet worden und damit die Berufung zu schützen. Allein eine derartige Unterscheidung wäre von zufälligen Formulierungen in der Vereinbarung des Lohnes abhängig und würde zu differenzierten Lösungen bei wirtschaftlich gleicher Grundlage führen. Für die Frage der Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge im Sinne von Art. 138, Abs. 1 AHVV kann es aber nicht entscheidend sein, ob der Arbeitgeber solche rechnungsmäßig abgezogenen Prämien nicht abliefert oder ob er seiner Ablieferungspflicht bei vereinbartem Nettolohn zuwiderhandelt. Denn der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer solchermaßen zum Nettolohn anstellt, hat diesem im Grunde wirtschaftlich einen um die 2% höheren Lohn versprochen. Sowohl im einen wie im andern Fall hintergeht er seinen Arbeitnehmer, wenn er die 2% nicht abliefert, und das schutzwürdige Interesse des Lohnempfängers ist hier wie dort dasselbe. In den beiden Fällen ist dann eben der Arbeitgeber im Verhältnis zur Ausgleichskasse nicht nur direkter, sondern auch alleiniger Schuldner für den vollen 4%igen Beitrag. Zu den vom Bundesamt für Sozialversicherung beantragten weiteren Erhebungen besteht daher kein Anlaß.
Für die Eintragung des Arbeitnehmerbeitrages im Sinne von Art. 138, Abs. 1 AHVV muß jedoch, über die Voraussetzungen für die direkte Belangung des Arbeitgebers im Sinne des sub 1 Gesagten hinaus, hinreichend dargetan sein, a) daß der Arbeitgeber die 2% vom Bruttolohn tatsächlich abgezogen und der Kasse nicht entrichtet hat, oder b) daß der Arbeitgeber die aus der klarliegenden Vereinbarung resultierende Pflicht mißachtet hat, die wirtschaftlich zum Lohn gehörenden und das Salär übersteigenden 2% der Kasse abzuliefern.
Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, am glaubwürdigen Vorbringen des Berufungsklägers zu zweifeln, daß die Arbeitgeberfirma bei Nettolohn verpflichtet war, auch den 2%igen Arbeitnehmerbeitrag abzuliefern. Da ferner kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Versicherte die von der Firma pflichtwidrig befolgte Praxis der Nichtablieferung bewußt geduldet hätte, kommt das Gericht zum Schluß, die Voraussetzungen von Art. 138, Abs. 1 AHVV auch im vorliegenden Fall als erfüllt zu erachten. Die Berufung ist aus diesen Gründen zu schützen.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. H.F., vom 21. August 1953, II 63/53.)
B. VERFAHREN
Es ist nicht zulässig, daß die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer androht, die Beschwerde gelte bei Stillschweigen als zurückgezogen. Solange der Beschwerdeführer seine Beschwerde an die kan-
tonale Rekursbehörde nicht ausdrücklich zurückzieht, ist darauf einzutreten.
Die Ausgleichskasse setzte dem Beschwerdeführer mit Brief vom 3. Februar 1953 die Rechtslage auseinander und bezeichnete eine Frist, innert welcher der Beschwerdeführer zu erklären habe, ob er an der Beschwerde festhalte, unter der Androhung, daß bei Stillschweigen angenommen würde, er verzichte auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Da sich der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse gegenüber nicht vernehmen ließ, stellte diese am 20. Februar 1953 den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Rekurskommission gegenüber erklärte der Beschwerdeführer, daß er an der Beschwerde festhalte.
Es ist im Interesse der Prozeßökonomie zu begrüßen, wenn sich die Ausgleichskassen nach Eingang einer Beschwerde mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setzen und den Streit gütlich zu erledigen versuchen. Allein es ist nicht zulässig, daß die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren androht, die Beschwerde gelte bei Stillschweigen als zurückgezogen. Wer von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen will, hat das nur ein Mal durch Einreichung einer rechtzeitigen Beschwerdeschrift zu erklären. Er kann nicht unter Androhung eines Rechtsnachteils verhalten werden, ein zweites Mal seinen Beschwerdewillen zu äußern. Solange der Beschwerdefühx'er seine Beschwerde nicht ausdrücklich zurückzieht, muß zwangsweise angenommen werden, er halte an der Beschwerde fest. Aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse auf den Brief vom 3. Februar 1953 keine Antwort gab, kann demnach nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers hergeleitet werden. Namentlich kann deswegen das Eintreten auf die Beschwerde nicht verweigert werden.
(Kantonale Rekurskommission Zürich i.Sa. OB., vom 30 März 1953,
BSV 791/53.)
Sammlung der eidgenössischen Gesetze Nr. 37 / 5. November 1953
Abkommen zwischei, der Schweiz und Belgien fibe. Sozialversicherung
(vom 17. Juni 1952)
mit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens
(vom 24. Juli 1953)
Separatabzüge können bei
Drucksachenbureau der Bundes
Bundeshaus-West, Bern 3, bezogE
HEFT 12 DEZEMBER 1953
u
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat ..........429 Am Ende des 6. AHV-Jahres ...........431 Rentenliste und Rentenrekapitulation ........435
Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1952440
AHV-Beiträge von Familienzulagen ........445 Durchführungsfragen der AHV ..........449 Kleine Mitteilungen ..........450 Gerichtsentscheide ...........451 Inhaltsverzeichnis des 13. Jahrgangs ......471
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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
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Erscheint monatlich
VON
M O NAT Bekanntlich fällt die Beitragspflicht der über 65jährigen
erwerbstätigen Versicherten ab 1. Januar 1.953 dahin. In z u diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen, M O N AT so insbesondere betreffend die Beendigung der Beitrags-
pflicht in Sonderfällen -wenn zum Beispiel Entgelte für eine vor dem 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres ausgeübte Tätigkeit erst nach diesem Datum ausbezahlt werden -‚ betreffend die Legitimation der über 65jährigen als von der Beitragspflicht Befreite gegenüber den Arbeitgebern, betreffend die IBK-Führung und die Abrechnung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diese Fragen am 16. Oktober und 12. November 1953 mit Vertretern der Ausgleichskassen und der Revisionsstellen besprochen und anschließend in einem Kreisschreiben an die Ausgleichskassen geregelt. Wichtig ist nun, daß die Arbeitgeber, soweit möglich aber auch die Versicherten (zum Beispiel durch Publikation in der Presse) darüber orientiert werden, daß die Beitragspflicht in allen Fällen mit Ende des Kalenderhalbjahres, in welches der 65. Geburtstag fällt, aufhört, und daß die Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Löhne an die noch Beitragspflichtigen und jene an die nicht mehr Beitragspflichtigen ausscheiden zu können. Diese Ausscheidung ist für den ordnungsgemässen Bezug der Arbeitnehmerbeiträge durch die Arbeitgeber und für die Kontrolle hierüber unerläßlich.
*
Die Spezialkommission für Rentenfragen (vgl. ZAK 1953, S. 238 und 341) konnte am 6. November in Bern zu ihrer Schlußsitzung zusammentreten. Das Ergebnis der früheren Sitzungen wurde ihr in der Form ausgearbeiteter Neufassungen der Art. 60, 69, Abs. 3, und 79, Abs. 3, der Vollzugsverordnung zum AHVG sowie eines neuen Formulars Rentenverfügung für Uebergangsrentner vorgelegt. Die Kommission hat diese Entwürfe mit unwesentlichen Abänderungen gutgeheißen und damit ihre Arbeiten zur Vorbereitung der durch die Gesetzesrevision bedingten neuen Vollzugsbestimmungen und die Prüfung anderer durchführungstechnischer Fragen abgeschlossen.
*
Die Kommission für Beitragsfragen (vgl. ZAK 1953, S. 381) konnte ihre Arbeiten anläßlich ihrer Sitzung vom 10. November 1953 ebenfalls abschließen. Sie beantragte, verschiedene Bestimmungen der AHVV betreffend die Beiträge abzuändern, und zwar im Sinne der Erhöhung der
15509429
Naturallohnansätze, der Nichterfassung geringfügiger Geschenke und der gesetzlichen Verankerung der geltenden Praxis hinsichtlich des Beitragsbezuges von Leistungen des Arbeitgebers an erkrankte oder verunfallte Arbeitnehmer. Die Kommission bereinigte ferner die neue Fassung der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestimmte Berufe in der AHV.
Unter dem Vorsitz von Nationalrat Dr. W. Seiler (Zürich) und im Beisein von Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 23. November in Bern die nationalräthche Kommission für die Beratung dies Bundesbeschlusses betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien über Sozialversicherung. Die Kommission stimmte dem Beschluß nach einläßlicher Aussprache einstimmig zu. Der Beschluß fand sodann auch die einhellige Billigung der ständerätlichen Kommission für auswärtige Angelegenheiten, die unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Ständerat Dr. E. Speiser (Baden), am 26. November in Neuenburg zusammentrat.
*
Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden tagte am 26. und 27. November unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. P. Binswanger vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie nahm Stellung zum Textentwurf für die Artikel 24 und 25 der Vollzugsverordnung zum AHVG. Ferner bereinigte die Kommission den ihr vom Bundesamt für Sozialversicherung vorgelegten Entwurf zum Kreisschreiben Nr. 56a an die Ausgleichskassen (betreffend die Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab lt. Januar 1954) sowie den Entwurf zu einem Kreisschreiben an die kantonalen Steuerbehörden betreffend die Meldung des Einkommens der Selbständigerwerbenden an die Ausgleichskassen. Die Kommission nahm sodann mit großem Bedauern Kenntnis davon, daß Herr Dr. Ch. Perret. Chef der Unterabteilung Wehrsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung, auf Ende des Jahres seinen Rücktritt als Kommissionsmitglied erklärt hat. Der Genannte hat sich schon bei der Schaffung des AHVG tatkräftig dafür eingesetzt, daß das für die Bemessung der Beiträge maßgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die Steuerbehörden ermittelt wird, um Doppelspurigkeiten jeder Art zu vermeiden, und ist in der Folge stets für eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden eingetreten.
Gemäß Art. 23, Abs. 2, der Erwerbsersatzordnung bestellt die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission aus ihrer Mitte einen Ausschuß für die Erwerbsersatzordnung. Zu diesem Zweck ist die Kommission durch Angehörige der Armee zu ergänzen. Dem Ausschuß obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Dieser hat nun am 1. Dezember 1953 als Vertreter der Armee zu Mitgliedern der AHV-Kommission gewählt die Herren Regierungsrat Adolf Bodmer, (Vertreter der Konferenz der kantonalen Militärdirektoren), Hptm. Gottfried Bütikofer, Rechtsanwalt in Zürich (Vertreter der Schweizerischen Offiziersgesellschaft) und Adj. Uof. Rudolf Graf (Vertreter des Schweizerischen Unteroffiziersverbandes). Gleichzeitig ernannte der Bundesrat zu Mitgliedern der AHV-Kommission die Herren Pierre Narbel, Lausanne, als Nachfolger des zurückgetretenen Dr. H. Sprecher, und Stadtrat Georg Enderle, St. Gallen, als Nachfolger des zurückgetretenen a. Stadtrat Dr. Hengartner.
Am Ende des 6. AHV-Jahres
Die AHV ist erst ein halbes Dutzend Jahre alt. Während dieser Zeit hat sich aber so viel ereignet, daß man bereits einen ersten Band der «Geschichte der AHV» schreiben könnte. Besonders ereignisreich verlief das Jahr 1953, auf das im folgenden ein kurzer Rückblick geworfen sei
Im Vordergrund des Interesses stand die 2. Revision des AHVG, über die unsere Leser bereits eingehend unterrichtet worden sind (ZAK 1953, S. 162, 239 und 342). Nachdem das Referendum nicht ergriffen worden ist, wird das Abänderungsgesetz vom 30. September 1953 am 1. Januar 11954 in Kraft treten. Durch die Revision wird die AHV zusätzlich mit 82,6 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt belastet. Die Aufteilung der entsprechenden Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen ergibt sich aus folgender Tabelle:
Mehrausgaben
Anteil bzw. Minder-
Abänderungen in
einnahmen ni
Mio Franken0
Erhöhung der Uebergangsrenten und
der Einkommensgrenzen . . 8,1 9,8
Erhöhung der ordentlichen Renten
Teilrenten .............21,8 26,4
Vollrenten ........30,1 36,4
Rentenverbesserungen insgesamt ‚. 60,0 72,6
Aufhebung der Beitragspflicht nach
dem 65. Altersjahr 19,8 24,0
Uebernahme der Verwaltungskosten
des Bundes .............2,8 3,4
Total 82,6 100,0
Nicht weniger als 60 Millionen Franken entfallen somit auf die Rentenerhöhungen. Die mittlere Rentenerhöhung beträgt 16,01/o bei den Uebergangsrenten, 10,6% bei den ordentlichen Teilrenten und 5,91/„ bei den ordentlichen Vollrenten. Aufgeteilt nach Rentenarten ergibt sich eine mittlere Rentenerhöhung von 6,51/„ bei den einfachen Altersrenten für Männer, 9,21/,-, bei den einfachen Altersrenten für Frauen, 6,8% bei den Ehepaar-Altersrenten, 8,2% bei den Witwenrenten und 20,5% bei den Waisenrenten. Da sich die angegebenen Prozentsätze auf die mittleren Rentenerhöhungen beziehen, wird es viele Rentner geben, deren Rente eine schwächere oder stärkere Erhöhung erfährt.
Nach dem Stand der Vorbereitungen anfangs Dezember darf erwartet werden, daß sämtliche erhöhten laufenden Renten wie vorgesehen Ende Dezember verfügt sein und anfangs Januar 1954 zur Auszahlung gelangen werden. Es darf alle Beteiligten, insbesondere die Ausgleichskassen, mit Genugtuung erfüllen, daß es gelungen ist, über 400 000 Renten in so kurzer Zeit neu zu berechnen und zu verfügen.
Mit der formellen Beschlußfassung über die Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG muß bis zum Ablauf der Referendumsfrist, d.h. am 30. Dezember 1953 zugewartet werden. Die neuen Verordnungsbestimmungen werden in der nächsten Nummer der Zeitschrift näher erläutert. Schon heute kann jedoch gesagt werden, daß die zweite Revision der AHV nur etwa die Hälfte des Umfanges der ersten Revision anneh-
men wird, anläßlich derer 55 Bestimmungen abgeändert worden sind. Trotzdem bedurfte auch sie eingehender und langwieriger Vorbereitungen, die sich vom Frühjahr bis in den Dezember 1953 hinein erstreckten. Unsere Leser konnten der Rubrik «Von Monat zu Monat» entnehmen, daß sich außer der gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden noch je eine Spezialkommission für die Arbeitgeberkontrolle, für Beitragsfragen und für Rentenfragen mit der Vorbereitung zu befassen hatten, bevor der Entwurf der Eidgenössischen AHV-Kommission unterbreitet wurde, die diesen zuhanden des Bundesrates zu begutachten hatte. Einen Hinweis auf die Arbeit, die hinter einer auch nur bescheidenen Verordnungsrevision steckt, mag die Tatsache geben, daß die vom Bundesamt für Sozialversicherung ausgearbeiteten Exposs und Sitzungsprotokolle für diese Kommissionen an die 700 Clich& seiten beanspruchten, die mindest doppelt so viele Seiten füllenden Entwürfe und Vorentwürfe nicht mitgezählt .
Im Jahre 1953 war ferner von den Ausgleichskassen eine ganze Reihe neuer Erlasse erstmals durchzuführen. In erster Linie sei die Erwerbsersatzordnung genannt, deren gegenüber der Lohn- und Verdienstersatzordnung abweichende Bestimmungen sich, soweit heute schon beurteilt werden kann, durchaus bewährt haben. Erfreulich ist auch die Feststellung, daß die durch das neue Verfahren zur Geltendmachung des Anspruches erhofften Vereinfachungen schon im ersten Jahr tatsächlich erzielt werden konnten, und daß dieses Verfahren nicht nur zu keiner Verzögerung, sondern im Gegenteil zu einer Beschleunigung der Auszahlungen geführt hat. Ins Jahr 1953 fiel im weitern auch der erstmalige Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. Da sich dieses Gesetz nur in wenigen Punkten von seinem Vorgänger, dem Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949, unterscheidet, warf die Durchführung keine großen Probleme auf, wenn auch natürlich den Ausgleichskassen der Bergkantone aus der Abklärung der Einkommensverhältnisse der Bergbauern eine beträchtliche Arbeit erwuchs.
Erstmals anzuwenden waren im weitern das Kreisschreiben Nr. 20a über den maßgebenden Lohn, die neue Rentenwegleitung, die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr sowie die neuen Weisungen über Versicherungsausweis und IBK. Mit diesen Erlassen war bekanntlich u.a. angestrebt worden, gewisse Vereinheitlichungen in der Praxis der verschiedenen Ausgleichskassen herbeizuführen, und zwar Vereinheitlichungen auf jenen Gebieten, wo es beim organisatorischen Aufbau der AHV zu Komplikationen und Friktionen führen muß, wenn jede Ausgleichskasse nach eigenem Gutdünken vorgeht. Es darf festgestellt werden, daß
die weitaus meisten Ausgleichskassen bestrebt waren, die neuen Weisungen nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen, und auch willig Hand boten zu den dadurch bedingten, ihnen oft unbequemen internen Umstellungen. Schon diesen Kassen und den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden gegenüber erachtet es das Bundesamt für Sozialversicherung als seine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Weisungen ausnahmslos von allen Kassen eingehalten werden und daß es nicht mehr vorkommt, daß sich ein Kassenleiter vorhalten lassen muß, man habe es sich an andern Orten wesentlich leichter gemacht .....
Den Rückblick auf das 6. AHV-Jahr abschließend sei noch zweier Ereignisse gedacht. Im Juni 1953 überschritt die seit 1948 ausgerichtete Rentensumme erstmals eine Milliarde Franken. Diese Zahl besagt mehr über die soziale und die wirtschaftliche Bedeutung der AHV schon in ihren Einführungsjahren, als Worte dies zu tun vermöchten. Das zweite Ereignis, das bereits auf S. 395 der Novembernummer bekannt gegeben wurde, traf einen Monat später, nämlich im Juli 1953 ein, indem erstmals mehr ordentliche Renten als Uebergangsrenten ausgerichtet werden konnten. Das Uebergewicht der ordentlichen Renten wird sich nun mit jedem weiteren Jahr verstärken; schon im Jahre 1960 werden mehr als 3 Mal und im Jahre 1965 mehr als 7 Mal so viel ordentliche Renten als Uebergangsrenten ausgerichtet. Wer weiß, wieviele Unzukömmlichkeiten das Bedarfsprinzip und die Rentenabstufung nach Ortsklassen in sich schließt, und welche Vorteile demgegenüber das System des unbedingten Rechtsanspruches und Rentenabstufung nach den geleisteten Beiträgen aufweist, wird diese Entwicklung als eine der erfreulichsten der AHV warm begrüßen.
Das kommende Jahr wird für die Ausgleichskassen aller Voraussicht nach weniger ereignisreich verlaufen als das Jahr 1953. Zunächst werden einmal die neuen Bestimmungen des AHVG und der AHVV zu «verdauen» und zu vollziehen sein. Wenn auch die Hauptarbeit, die Neufestsetzung der laufenden Renten, bereits anfangs Januar abgeschlossen sein wird, so bleiben doch der andern Aufgaben genug. Wir denken insbesondere an die durchführungstechnischen Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beitre spflicht nach vollendetem
65. Altersjahr stellen, und an die Instruktion der Zweigstellen und der Arbeitgeber über alle sie betreffenden neuen Regelungen. Im weitern wird dann auch die infolge der zweiten Revision des AHVG unterbrochene Ueberprüfung und Verbesserung der internen Kassenorganisation und des Abrechnungsverkehrs weitergeführt werden können. Für das Bundesamt für Sozialversicherung wird sich in diesem Zusammenhang die Frage der Anpassung des Kreisschreibens Nr. 10 betreffend Beitrags-
zahlung und Abrechnung an die bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse stellen. Im übrigen wird das Bundesamt in seinen Kodifikationsbestrebungen fortfahren, mit denen das Ziel erreicht werden soll, alle Kreisschreiben und Weisungen in einige wenige Wegleitungen zusammenzufassen. Endlich wird ins neue Jahr vermutlich auch die erstmalige Durchführung des Sozialversicherungsabkommens mit England und des neuen Abkommens mit Italien fallen.
Die Redaktion und die Mitarbeiter wünschen allen Lesern der Zeitschrift für die Ausgleichskassen ein glückliches neues Jahr.
Rentenliste und Rentenrekapitulation
Es ist offensichtlich, daß der laufenden Kontrolle über die Rentenverpflichtungen und die Rentenauszahlungen der AHV eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt. Einmal werden die gesamten Rentenzahlungen der AHV, die sich im Jahre 1953 bereits auf rund Milliarde Franken im Jahre belaufen, weiterhin von Jahr zu Jahr zunehmen, um schließlich in nicht allzu ferner Zukunft 1 Milliarde Franken und mehr im Jahre zu betragen und somit auch die jährlichen Beitragseingänge wesentlich zu übersteigen. Diese jährlichen Leistungen der Versicherung werden überdies größtenteils in Form von monatlichen Renten an Hunderttausende von Rentenbezügern im Jahre 1953 gelangen schon rund 400 000 und in späteren Jahren bis gegen 800 000 Berechtigte in den Genuß der Versicherungsleistungen - ausgerichtet. Die Renten werden nun in der Buchhaltung der Ausgleichskassen, im Gegensatz zu den Beiträgen, nicht auf Einzelkonten der Berechtigten, sondern gesamthaft verbucht. Auf dieses Problem ist im Zusammenhang mit einem Ueberblick über verschiedene Kontrollmöglichkeiten bereits an anderer Stelle hingewiesen worden (vgl. ZAR 1952, S.282 ff.). Umso mehr aber erfordert daher, obwohl sich dies an sich schon allein durch die aufgezeigte Grössenordnung der laufenden Rentenzahlungen aufdrängen würde, die dauernde Ueberprüfung von Rentenverpflichtungen und vollzogenen Rentenleistungen die volle Aufmerksamkeit der Ausgleichskassen. Nur auf diese Weise kann der offensichtlichen Gefahr unrichtiger und unkontrollierbarer Auszahlungen begegnet werden.
Gemäß Nr. 397 der Wegleitung über die Renten (2. Auflage vom Dezember 1952) obliegt es den Ausgleichskassen, den Bestand der Rentenverpflichtungen monatlich zu überprüfen und mit den Saldobeträgen der Rentenkonten 500 und 501 des buchhalterischen Monatsausweises zu
vergleichen. Instrument dieser Uebereinstimmungskontrolle ist die sog. Rentenrekapitulation, in welcher der jeweilige monatliche Bestand an Rentenverpflichtungen der Ausgleichskassen anhand der obligatorischen monatlichen Meldungen an die Zentrale Ausgleichsstelle über den Zuwachs und die Abgänge an Rentenverfügungen, der sog. Rentenliste, laufend fortgeschrieben wird. Mit einigen wenigen Korrekturposten, die sich zur Hauptsache auf die einmaligen und provisorischen Zahlungen beziehen, wird der Verpflichtungsstand hierauf ergänzt und dem monatlichen Leistungsausweis der Buchhaltung angepaßt, so daß der in der Rentenrekapitulation ausgewiesene Verpflichtungsbetrag jeweils mit dem in den Rentenkonten der Buchhaltung ausgewiesenen Leistungsbetrag verglichen werden kann. Die Einführung dieser Uebereinstimmungskontrolle, bei welcher nicht nur Summen verglichen werden, die auf verschiedenem Wege, sondern in der Regel auch von zwei verschiedenen Stellen der Ausgleichskassen ermittelt werden, wurde in erster Linie durch die seit 1. Februar 1953 geltenden Buchführungsweisungen (vgl. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen vom 26. November 1952), die eine einheitliche Buchführung für die Ausgleichskassen vorsehen, ermöglicht. Sie setzte aber auch die Anpassung verschiedener Bestimmungen über die Rentenliste sowie eine Neuregelung der Weisungen über die Rentenrekapitulation voraus, welche ebenfalls am 1. Februar 1953 in Kraft getreten sind.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ueberprüfungen der Rentenlisten und Rentenrekapitulationen, die von den Ausgleichskassen monatlich der Zentralen Ausgleichsstelle übermittelt werden, ist die monatliche Uebereinstimmungskontrolle gemäß der neuen Regelung im allgemeinen richtig durchgeführt worden. Indessen hat sich gezeigt, daß über einzelne Durchführungsfragen mancherorts noch Unsicherheiten bestanden haben. Da im Zusammenhang mit der allgemeinen Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1954 der gesamte Bestand an Rentenverpflichtungen als Ausgangspunkt für die künftigen Rentenrekapitulationen neu ermittelt wird (vgl. Ziffer 11/4 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen vom 15. Oktober 1953 über die Festsetzung der Renten auf den 1. Januar 1954), sollen die Regeln, über welche in der Durchführung noch Unsicherheiten bestanden haben, im folgenden näher erörtert werden, damit inskünftig jede Unstimmigkeit vermieden wird, was angesichts der Bedeutung dieser Kontrolle unbedingt notwendig ist. Dabei soll die Erörterung auf die Fragen von allgemeiner Bedeutung beschränkt bleiben.
Nach Nr. 395 der Wegleitung über die Renten ist eine Rentenverfügung, die wegfällt oder ersetzt wird, in der Rentenliste des Monats in Abgang zu bringen, welcher dem Monat der letzten noch vollzogenen
Zahlung folgt, und zwar unbekümmert darum, ob diese letzte Zahlung noch zu Recht erfolgte oder ob der Rentenanspruch infolge Eintrittes eines gesetzlichen Erlöschungsgrundes schon früher dahingefallen ist. Wird somit beispielsweise nach der Auszahlung der Renten für November 1953 in Erfahrung gebracht, daß der Anspruch auf eine Witwenrente infolge Wiederverheiratung der Witwe bereits auf Ende September 1953 erloschen ist, so ist diese Witwenrente erst in der Rentenliste für Dezember 1953 als Abgang anzuführen. Diese Maßnahme soll zeitliche Verschiebungen zwischen dem anhand der Rentenliste monatlich nachgeführten Ausweis über die Verpflichtungen und den durch die Landesausgleichskonten 500 und 501 des buchhalterischen Monatsausweises ausgewiesenen Leistungen, welche alle im Berichtsmonat vollzogenen Zahlungen umfassen, verhindern. Auf diese Weise lassen sich auch besondere Korrekturposten in der Rentenrekapitulation, mit welchen den zeitlichen Verschiebungen zwischen den Verpflichtungs- und Leistungsausweisen Rechnung getragen werden müßte, vermeiden. Die Bedeutung der zeitlich richtigen Eintragung der Rentenabgänge ist hie und da noch übersehen worden, was dann auch zu Unstimmigkeiten zwischen Verpflichtungs- und Leistungsausweisen führte.
Anderseits wurde nun aber verschiedentlich der Monat der letzten Zahlung in allen Fällen auch als letzter Rentenmonat in Kolonne 6 der Rentenliste angeführt. Diese Angabe des letzten Rentenmonats dient indessen in erster Linie der laufenden Anpassung des von der Zentralen Ausgleichsstelle verwalteten zentralen Rentenregisters. Demzufolge ist unter «letzter Rentenmonat» im Sinne von Kolonne 6 der Rentenliste stets der Monat zu verstehen, in welchem letztmals Anspruch auf die nun im Abgang gemeldete Rente bestand. Dieser letzte Rentenmonat wird daher öfters nicht mit dem Monat der zuletzt noch vorgenommenen Zahlung übereinstimmen, sondern weiter zurückliegen. So wird z.B. in dem oben genannten Beispiel, in welchem der Anspruch auf eine noch im November letztmals ausbezahlte Witwenrente tatsächlich bereits auf Ende September 1953 erloschen ist, als «letzter Rentenmonat» in Kolonne 6 der Rentenliste der Monat September 1953 anzugeben sein. In diesem Zusammenhang sei noch der Sonderfall erwähnt, in dem eine Rente rückwirkend auf den Anspruchsbeginn wegfällt, sei es, daß ein Anspruch überhaupt nicht bestanden hat und die Rente somit seinerzeit zu Unrecht zugesprochen wurde, oder daß, wie sich nachträglich herausstellte, dem Berechtigten eine andere Rente zustand. Hier würde offensichtlich die Anführung eines «letzten Rentenmonats» in der Rentenliste nicht richtig sein, da der Rentenbezüger im Monat vor Anspruchsbeginn ebensowenig die ausbezahlte Rente beanspruchen konnte wie im folgen-
den Monat. Es ist daher vorgesehen worden, daß zur Kennzeichnung solcher Fälle in Kolonne 6 der Rentenliste an Stelle eines Datums «ungültige Rente» oder «u. R.» eingetragen wird. Demnach wird beispielsweise bei der Abgangsmeldung für eine bisher bezogene Rente, die laut einer neuen Rentenverfügung rückwirkend auf den Anspruchsbeginn vom 1. Juli 11953 durch eine höhere Rente abgelöst wird, in Kolonne 6 der Rentenliste ungültige Rente» bzw. «u. R.» eingetragen.
Bei der Erstellung der monatlichen Rentenrekapitulationen zeigten sich bisher Unsicherheiten vor allem bei der Eintragung der im Berichtsmonat vollzogenen Nachzahlungen (Ziffer 6 der Rentenrekapitulationen). Die Rentennachzahlungen beschränken sich nicht nur auf die Fälle, in denen dem Berechtigten die Rente erst nach dem Monat des Beginns des Anspruches zugesprochen werden kann. Vielmehr werden sehr oft auch Renten nachbezahlt infolge der Korrektur einer bereits früher erlassenen Rentenverfügung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nachträglich festgestellt wird, daß der Berechtigte bisher eine niedrigere Rente bezogen hat, als ihm zustand, oder eine bislang bezogene Uebergangsrente rückwirkend durch eine höhere ordentliche Rente zu ersetzen ist. Ferner sind Nachzahlungen vorzunehmen, wenn provisorische Zahlungen nach Erlaß der Rentenverfügung rückwirkend durch höhere Renten abgelöst werden. Würde nun hier gemäß der neu erlassenen Rentenverfügung der volle Nachzahlungsbetrag, welcher alle mit dieser Verfügung rückwirkend zugesprochenen Renten umfaßt, in der Rentenrekapitulation angeführt, so müßten in diese entsprechende Korrekturposten aufgenommen werden, weil durch die Saldobeträge der Rentenkonten 500 und 501 des Monatsausweises nur der tatsächlich bezahlte Differenzbetrag, der sich nach vollzogener Verrechnung mit den früheren Leistungen ergeben hat, ausgewiesen wird. Zur Vermeidung solcher Korrekturposten ist daher vorgesehen worden, daß unter Ziffer 6 der Rentenrekapitulation nur die effektiven Nachzahlungsbeträge angeführt werden. Wird somit z.B. einer seit dem 1. Juli 1953 rentenberechtigten Versicherten, welcher bisher provisorische Zahlungen von Fr. 40.— monatlich ausgerichtet wurden, mit einer Rentenverfügung vom 2. 12. 53 eine einfache Altersrente von Fr. 49.— im Monat rückwirkend auf den 1. Juli 1953 zugesprochen, so wird unter der Annahme, daß die Rente vom Dezember 1953 an ausbezahlt und auch die Nachzahlung in diesem Monat geleistet wird, in Ziffer 6 der Rentenrekapitulation für Dezember 1953 lediglich die effektive Nachzahlung von Fr. 45.— (5 / Fr. 9.—) aufgenommen. In diesen Fällen von Nachzahlungen werden daher die bisherigen Leistungen der Ausgleichskasse nicht als Rückerstattungen zu verbuchen sein, und zwar auch dann nicht, wenn z.B. eine an sich zu Unrecht be-
zogene Uebergangsrente rückwirkend durch eine höhere ordentliche Rente ersetzt wird. Anderseits sind aber auch nicht die vollen Nachzahlungsbeträge, sondern lediglich die Differenzbeträge im Monat ihrer Auszahlung den Rentenkonten 500 und 501 zu belasten. Um jeden Irrtum zu vermeiden sei jedoch darauf hingewiesen, daß in die Rentenliste stets der volle Monatsbetrag der in Zuwachs gelangenden und der in Abgang genommenen Renten und nicht bloße Differenzbeträge zwischen den alten und neuen Renten -einzutragen ist.
Zuweilen haben sich schließlich auch Unstimmigkeiten bei der Erfassung von Unregelmäßigkeiten in der Auszahlung laufender Renten gezeigt. Anlaß dazu gaben insbesondere die vorübergehende Sperrung von Auszahlungen und die nicht bestellbaren Auszahlungen z.B. Postretouren). Oefters wurde nämlich übersehen, daß bei solchen Vorkommnissen der fällige Rentenbetrag gleichwohl monatlich den Rentenkonten zu belasten bzw. bei Retouren belastet zu lassen ist und gemäß Randziffer 33 der «Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen» vom 26. November 1952 dem Konto 36 «Nicht bestellbare Auszahlungen» gutgeschrieben wird. Die Monatsbeiträge dieser Renten werden somit jeweils in den Landesausgleichskonten 500 und 501 als Leistungen der Ausgleichskasse ausgewiesen. Deshalb erfolgt bei einer allfälligen späteren Verrechnung mit Forderungen der Ausgleichskasse oder Wiederauszahlung der aufgelaufenen Renten an den Berechtigten auch keine neue Belastung dieser Rentenkonten mehr. Es erübrigt sich daher, den in der Rentenrekapitulation ausgewiesenen Verpflichtungsstand, welcher auch die Monatsbeträge gesperrter oder nicht bestellbarer Renten umfaßt, durch besondere Korrekturposten dem maßgebenden buchhalterischen Leistungsausweis anzupassen. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Sonderfall der endgültig nicht bestellbaren Renten (vgl. Ziffer 9 des Rentenrekapitulations-Formulares).
Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1952
Entsprechend der Darstellung betreffend die Uebergangsrenten in der letzten Nummer dieser Zeitschrift enthalten die nachstehenden Tabellen
die wichtigsten statistischen Ergebnisse der im Jahre 1952 ausgerichteten ordentlichen Renten. Weitere Angaben mit Erläuterungen folgen im Bericht über die AHV im Jahre 1952.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Beitragsdauer
Tabelle 1
Rentenskala gemäß Beitragsdauer
Rentenarten des Jahrganges Zu-
Bezüger (Fälle)
kürzte sammen 1 2 3 4 Renten Einfache Altersrenten 11930 16349 17216 17141 1 78618422
Ehepaar-Altersrenten 8684 8325 8514 8039 1833180
Witwenrenten 5285 5500 5722 4801 2821334
Einfache Waisenrenten')17139
Vollwaisenrenten 1)850
Total 1952 29899 30174 31452 29981 1830 141 325 Total 1951 30221 30414 29910 892 105 185
Auszahlungen in Franken
Einfache Altersrenten 10045967 10584153 11361367 8958283 831 794 41781544 Ehepaar-Altersrenten 9638161 9584083 10182247 7593082 13476 38991049 Witwenrenten 2864888 3119129 3381854 1753595 9571 11112837 Einfache Waisenrenten1
. 4842595 Vollwaisenrenten1 322184
Total 1952 22549016 23 281 365 24 889 268 18 304 940 854 841 95 050 209 Total 1951 22 616 875 23 167 899 17 549 115 . 398 451 67508811
1)Für die Waisenrenten gilt Art. 29, Abs. 2, lit. a, AHVG wonach Vollrenten ausgerichtet werden, sofern während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet wurden.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und durchschnittlichem Jahresbeitrag
Tabelle 2
Durchschnittlicher Jahresbeitrag
Rentenarten von Franken Zusammen
- Bezüger (Fälle)
1_291) 30-74 und 75--l49 150-299 nie0hr Einfache Altersrenten 13413 17493 16653 13014 777961422
Ehepaar-Altersrenten 1329 3956 6778 11706 981133580
Witwenrenten 579 1626 3634 7940 751521334
Einfache Waisenrenten 355 1018 3228 7273 528517139
Vollwaisenrenten 42 115 173 339 181850
Total 1952 15718 24208 30466 40342 30591 141 325 Total 1951 11974 18731 22884 28479 23117 105 185
Auszahlungen in Franken
Einfache Altersrenten 5861832 8372163 11431384 9384511 5731644 41781544 Ehepaar-Altersrenten 892 805 3392779 7 395 075 13597706 11712682 38991049 Witwenrenten 208 726 685 264 1884675 4223173 4110999 11112837 Einfache Waisenrenten 45865 162650 821 645 2239769 1572666 4842595 Vollwaisenrenten 8474 25867 62777 147411 77655 322184
Total 1952 7017702 13638723 21595566 29 592 572 23 205 646 95 050 209 Total 1951 5236960 10278139 15826413 19577745 16589554 67508811
Minimalrenten.
Maximalrenten.
Kantonale Gliederung aller Rentenarten
Tabelle 3
Beztiger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Kantone Hinter- Hinter-
Alters- Zu- Alters- Zulassenen- lassenen-
renten sanhrnen leuten sainmen .en renten
Zürich 17 192 5 726 22918 13 684 833 2 550 097 16 234 930 Bern 17371 6396 23767 13450642 2679390 16130032 Luzern 4 213 2 141 6 354 3 090 522 841 421 3 931 943 Uri 457 270 727 331 930 98 372 430 302 Schwyz 1 375 737 2 112 1 021 318 284 282 1 308 600
Obwalden 424 224 648 299 296 72 613 371 909 Nidwalden 282 136 418 206 308 50 954 257 262 Glarus 845 260 1 105 663 244 111 173 774 417 Zug 683 390 1 073 505-197 153 054 658 551 Freiburg 30,57 1 460 4 517 2 232 205 531 079 2763281
Solothurn 3 144 1 397 4 541 2 633 097 578 704 3 211 801 Basel-Stadt 3 857 1 487 5 344 3 073 868 681 155 3 755 023 Basel-Land 2 159 936 3 095 1 794 324 400 999 2 195 323 Schaffhausen 1 378 478 1 856 1 055 634 207 363 1 262 997 Appenzell A.Rh 1 730 411 2141 1 306 729 169 562 1 476 291
Appenzell I.Rh. 369 107 476 252 977 39 328 292 305 St. Gallen 7 506 2 709 10 215 5 884 423 1 080 956 6 965 379 Graubünden 3 020 1203 4 223 2 091 782 432 762 2 524 544 Aargau 5 665 2 610 8 275 4 503 409 1 092 916 5 596 325 Thurgau 3 532 1 245 4 777 2 815 390 507 818 3 323 208
Tessin 3 992 1 471 5 463 2 819 415 555 108 3 374 523 Waadt 8 611 3 009 11 620 6 621 578 12892,53 7 910 831 Wallis 2 847 1 753 4 600 1 979 637 608 965 2 588 602 Neuenburg 3115 1121 4236 2493717 493449 2987166 Genf 5 178 1 646 6 824 3 957 818 766 843 4 724 661
Total 1952 102 002 39 323 141 325 78 772 593 16 277 616 95 050 209 Total 1951 75 478 29 707 105 185 55 908 658 11 600 153 67 508 811
l)Ohne einmalige Witwenabfindungen
Aufteilung der Altersrenten nach Kantonen
Tabelle 4
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Kantone Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar-Alters- Alters- Alters- Altersrenten renten renten renten
Zürich 11 552 5 640 7 291 820 6 393 013 Bern 11645 5726 7115704 6334938 Luzern 3 082 1 131 1 864 780 122,5742 Uri 335 122 204 478 127 452 Schwyz 1 004 371 619 435 404 883
Obwalden 328 96 198 006 101 290 Nidwalden 207 75 129 664 76 614 Glarus 559 286 345 230 318 014 Zug 504 179 307590 197907 Freiburg 2 161 896 1 287 261 944 944
Solothurn 1918 1 226 1 221 415 1 411 682 Basel-Stadt 2 552 1 305 1 598 078 1 475 790 Basel-Land 1 316 843 835 624 958 700 Schaffhausen 952 426 577 295 478 339 Appenzell A. Rh. 1 162 568 678 583 628 146
Appenzell I. Rh. 286 83 159 385 93 592 St. Gallen 4943 2 563 3 016 143 2868280 Graubünden 2 152 868 1 221 641 870 141 Aargau 3 638 2027 2 243 457 2 259 952 Thurgau 2 308 1 224 1 434 744 1 380 646
Tessin 2 708 1 284 1 527 664 1 291 751 Waadt 5 617 2 994 3 394 632 3 226 946 Wallis 2049 798 1 159 712 819 925 Neuenburg 1953 1 162 1 203 095 1 290 622 Genf 3 491 1 687 2 146 108 1 811 710
Total 1952 68 422 33 580 41 781 544 36 991 049 Total 1951 50 755 24 723 29 904 908 26 003 750
Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen
Tabelle 5 Beztiger Auszahlungen in Franken Ein- Ein- Ein- 1
Wit- nialige Voll- Wit- malige Ein- Vol 1-
Kantone fache 1 fache
wen- Wit- Wai- Wai- wen- Wit- Wairen- wenah- Wai- sen- seil- ren- wenab- sen-1 sen-
teil findun- renten ton findun- renten gen renten 1 renten gen i Zürich 3563 45 2056 107 1903 583 68740 608 25138263
Bern 3488 25 2 756 152 1 828 281 37508 794 20156908
Luzern 977 5 1185 59 508 830 8694 309 074 25 517 Uri 111 1 156 3 54919 1500 418821571
Schwyz 290 1 420 27 148 962 1776 124 46110859
Obwalden 77 147 - 36075 -- 36538 - Nidwalden 53 - 83 27411 --- 23543 - Glarus 159 2 96 5 83107 3476 255442522
Zug 166 1 219 5 88858 1712 647561440
Freiburg 602 5 803 55 292 392 6812 215 68723800
Solothurn 706 2 654 37 388 630 2692 193 33716737
Basel-Stadt 1012 11 459 16 540 573 16529 133 0147568
Basel-Land 526 3 380 30 279279 5118 11062011100
Schaffhausen 284 4 184 10 151 785 5340 522853293
Appenzell A.Rh. 223 3 182 6 115 316 4409 529241322
Appenzell I.Rh. 48 - 52 7 25883 - 123401905
St. Gallen 1316 8 1346 47 684 916 12724 379 65716383
Graubünden 523 6 655 25 252 449 6846 172 8357478
Aargau 1370 g 1168 72 719 242 15666 347 25926415
Thurgau 666 10 552 27 345183 16654 15215010485
Tessin 819 6 625 27 393 323 8974 153 1648621
Waadt 1825 22 1143 41 948179 34306 32492116153
Wallis 668 4 1046 39 326 992 6002 269 59012383
Neuenburg 704 7 391 26 368 898 9196 114 09110460
Genf 1158 16 461 27 624571 24073 13047111801
Total 1952 21334 196 17139 850 11112837 298 847 4 842 595 Total 1951 322 184
15959 263 13157 591 7821682 364 702 3 565 689 212 782
AHV- Beiträge von Familienzulagen
1.
Die Frage, ob und in welchem Umfang Familienzulagen als für die Berechnung der AHV-Beiträge maßgebendes Einkommen zu betrachten seien, führte schon bei der Beratung des Gesetzes und noch mehr bei der Vorbereitung der Vollzugsverordnung zu umfangreichen Diskussionen. Die geltende Regelung stellt einen Kompromiß dar. Darnach zählen Familienzulagen mit Ausnahme der einmaligen Geburtszulagen, von denen als Kindbettunterstützungen ausdrücklich keine AHV-Beiträge zu bezahlen sind (AHVV Art. 8, lit. c) -grundsätzlich zum maßgebenden Lohn. Dieses Prinzip wird allerdings in einem sehr wesentlichen Punkte durchbrochen:
Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichskassen ausbezahlt werden, sind von der Erfassung ausgenommen (AHVV Art. 7, lit. b).
Damit Familienzulagen also nicht zum maßgebenden Lohn zählen, müssen zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sein:
Sie müssen durch Familienausgleichskassen ausgerichtet worden sein. Das EVG hat denn auch in verschiedenen Entscheiden (vgl. Urteile vom 11. Januar 1949 i.Sa. Gemeinde L, ZAK 1949, S. 127 und vom 7. März 1952 i.Sa. G. Söhne A.G., ZAK 1952, 189) festgestellt, daß nur Leistungen von zwischenbetrieblichen Familienausgleichskassen oder dann von solchen Betriebskassen, die einem System des materiellen Ausgleichs der Leistungen angeschlossen seien, als Sozialleistungen betrachtet werden könnten; d.h. nur Leistungen der Familienausgleichskassen können ohne besondere Vorschrift im Gesetz selber durch den Bundesrat als Sozialleistung vom maßgebenden Lohn ausgenommen werden.
Die Familienzulagen müssen auf Grund eines kantonalen Gesetzes ausgerichtet sein. Solche Gesetze bestehen gegenwärtig in den Kantonen Luzern, Freiburg, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf. Das bedeutet, daß nur in den erwähnten Kantonen die von Familienausgleichskassen ausgerichteten Zulagen nicht zum maßgebenden Lohn zählen und daß die Ausnahme auf Kinderzulagen beschränkt bleiben muß, weil die kantonalen Gesetze außer allfälligen Geburtszulagen, die ohnehin nicht zum maßgebenden Lohn gehören, nur die Ausrichtung von Kinderzulagen vorsehen.
Ii.
Die Mängel der getroffenen Lösung, die gewisse Ungleichheiten bewußt in Kauf nahm, blieben nicht unbeachtet. Vor allem in Kantonen mit Familienzulagegesetzen, in denen von den Zulagen im allgemeinen keine AHV-Beiträge erhoben wurden, empfand man es als störend, daß z.B. die Kinderzulagen der Staats- und Gemeindebetriebe als maßgebender Lohn zu erfassen waren, sofern Staat und Gemeinden als Arbeitgeber vom Beitritt zu einer Familienausgleichskasse befreit waren.
In diesem Sinne stellte der Staatsrat des Kantons Waadt in einer Eingabe vom 24. März 1952 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement das Begehren,
es seien alle Familienzulagen von dem für die Berechnung der AHV-Beiträge maßgebenden Lohn auszuschließen, gleichgültig, ob sie von einer Ausgleichskasse oder einer Betriebskasse, auf Grund eines kantonalen Gesetzes oder nicht ausgerichtet würden. Die Erhebung der AHV-Beiträge von Familienzulagen sei unterschiedlich, je nachdem die Zulagen durch eine Betriebskasse oder durch eine Familienausgleichskasse, der mehrere Betriebe angeschlossen sind, ausgerichtet würden. Eine weitere Ungleichheit werde dadurch geschaffen, daß die Familienzulagen, die in Kantonen mit einer Familienzulageordnung ausgerichtet werden, anders behandelt werden als die übrigen.
Die Eingabe versucht dann zu begründen, warum die Korrektur im Sinne einer allgemeinen Ausnahme der Familienzulagen vom maßgebenden Lohn vorzunehmen sei.
In der AHV bildeten die Beitragszahlungen Grundlage für die Berechnung der Renten. Die Höhe der Altersrente sollte aber nicht abhängen von einem Einkommensbestandteil, der im Moment, wo die Altersrente das wegfallende Arbeitseinkommen ersetzen muß, gar nicht mehr vorhanden sei. Die Höhe der Hinterlassenenleistung richte sich ohnehin schon nach der Zahl der hinterlassenen Kinder. Es rechtfertige sich nicht, den Familienlasten doppelt Rechnung zu tragen, nämlich dadurch, daß man die Leistungen an die unterlassenen nach der Zahl der Waisen bemesse und dazu noch durch den Einbezug der Familienzulagen in den für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Lohn, wodurch der durchschnittliche Jahresbeitrag und damit indirekt auch die auszurichtende Rentensumme nochmals erhöht werde.
III.
Eine gewisse ungleiche Behandlung der Familienzulagen im wirtschaftlichen Sinn, wie sie heute zweifellos vorhanden ist, hätte nur beho-
ben werden können, wenn man entweder von allen Familienzulagen AHV-Beiträge erhoben hätte, oder im Sinne der Eingabe des Staatsrates des Kantons Waadt - überhaupt auf die Erhebung von Beiträgen von Familienzulagen verzichtet hätte. Keine dieser beiden Lösungen ist im gegenwärtigen Moment durchführbar, wie die folgenden kurzen Ausführungen zeigen.
Der Ausschluß aller Familienzulagen auch der vom Arbeitgeber direkt gewährten vom maßgebenden Lohn ist gesetzwidrig. Gestützt auf Art. 5 AHVG hat der Bundesrat lediglich das Recht, Soziallei.stungen vom maßgebenden Lohn auszunehmen, Zu den Sozialleistungen zählt aber das Versicherungsgericht nur Zulagen, «die unter Einhaltung des Prinzips des materiellen Ausgleichs aufgebracht werden»1 . Dazu gehören jedenfalls nicht Familienzulagen, die vom Arbeitgeber allein und ohne Vermittlung einer zwischenbetrieblichen Ausgleichskasse aufgebracht werden, wenn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Fall, wo ganz besondere Verhältnisse vorlagen, eine Ausnahme machte. Die allgemeine Ausnahme der Familienzulagen vom maßgebenden Lohn würde daher eine dahingehende Aenderung von Art. 5 des Gesetzes voraussetzen.
Eine solche Regelung würde sich ferner grundsätzlich von der der andern Sozialversicherungszweige für die Berechnung des versicherbaren Verdienstes unterscheiden, wo die Tendenz besteht, möglichst alle Familienzulagen in die Berechnung einzubeziehen. Dies ist im Sinne der Vereinheitlichung unerwünscht.
Endlich würde die Ausnahme aller Familienzulagen vom maßgebenden Lohn einen wesentlichen Beitragsausfall verursachen.
Der Einbezug aller Familienzulagen auch der von Familienausgleichskassen auf Grund einer kantonalen Gesetzgebung ausgerichteten in den maßgebenden Lohn würde eine eindeutige und gesetzlich einwandfreie Lösung darstellen. Eine Aenderung der geltenden Ordnung in dieser Richtung würde aber auf größte Widerstände stoßen, namentlich in den Kantonen, welche Familienzulagegesetze geschaffen haben oder demnächst zu schaffen beabsichtigen. Zudem spricht gegen eine solche Lösung, daß der Felastung der Familienausgleichskassen mit den Arbeitgeberbeiträgen rechtliche und administrative Bedenken entgegenstehen.
1Diese Auffassung deckt sich auch mit der des Bundesgerichtes in einem Entscheid vom 20. März 1947 i.Sa. «Aux Armourins».
Iv.
Will man die bisherige Regelung grundsätzlich beibehalten, so fragt es sich, ob diese nicht verbessert werden könnte. Die Beschränkung, wonach nur von Kinderzulagen, die auf Grund kantonaler Gesetze ausgerichtet werden, keine Beiträge zu erheben seien, wurde z.B. auch in der Eingabe des Staatsrates des Kantons Waadt gerügt.
Ferner ist nicht leicht verständlich, warum in einem Kanton von den Kinderzulagen betrieblicher Familienzulagekassen, die ausschließlich für die Arbeitnehmer eines Betriebes geschaffen sind, keine AHV-Beiträge zu erheben sind, weil in diesem Kanton in sehr beschränktem Umfang ein «Ausgleich» der Leistungen der anerkannten zwischenbetrieblichen aber auch betrieblichen Kassen vorgesehen ist durch Schaffung eines kantonalen Fonds.
Eine vom Bundesamt für Sozialversicherung am 6. Oktober 1953 einberufene Konferenz, an der Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Ausgleichskassen teilnahmen, hat sich jedoch eindeutig gegen jede Aenderung der heutigen Ordnung ausgesprochen. Die Anerkennung der Leistungen der Familienausgleichskassen als nicht zum maßgebenden Lohn zu zählenden Leistungen in Kantonen ohne Familienzulagegesetze hätte in diesen Kantonen zur Bevorzugung der Arbeitgeber geführt, die einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind, gegenüber denjenigen, die die Zulagen direkt ausrichten. Die Frage, in welchem Maße auch von Leistungen betrieblicher Familienzulagekassen keine AHV-Beiträge zu erheben seien, wollte man weiterhin der Rechtsprechung überlassen.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch in Bezug auf den Umfang der nicht zum maßgebenden Lohn zu zählenden Leistungen die bisherige Praxis beizubehalten, d. h.
von Geburtszulagen keine AHV-Beiträge zu erheben;
von Kinderzulagen, soweit sie von Familienausgleichskassen in Kantonen mit Familienzulagegesetzen ausgerichtet werden, keine AHV-Beiträge zu erheben, auch wenn die Leistungen die Mindestanforderungen der kantonalen Gesetzgebung überschreiten. Ein Abgehen von dieser bisher sehr bewährten Lösung würde nur zu Erschwerung der Abrechnung durch den Arbeitgeber führen, die die ganze Ausnahmeregelung in Frage stellen würde;
- alle anders gearteten Familienzulagen, wie z.B. Haushaltungszulagen,
zum maßgebenden Lohn zu zählen.
Durchführungsfragen der AHV
Der Prozentsatz der Witwenrente
Mit der Ausrichtung von ordentlichen Renten im Jahre 1949 stellte sich unter anderem das Problem, ob für die Bestimmung des Prozentsatzes der Witwenrente gemäß AHVG Art. 36, Abs. 1, auf den Todestag des Ehemannes oder den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches abzustellen sei. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes, welches vom Alter der Witwe «im Zeitpunkt der Verwitwung» spricht, gelangte man damals zum Schluß, es sei der Todestag als maßgebend zu betrachten (vgl. ZAK 1949, S. 295).
Die zweite Gesetzesrevision hat Gelegenheit geboten, die erwähnte Vorschrift den übrigen Berechnungsregeln, welche noch den Todesmonat voll berücksichtigen, anzugleichen. Nach dem revidierten Art. 36, Abs. 1, AHVG wird nun für die Höhe der Witwenrente jenes Alter maßgebend sen, welches die Witwe am Ende des Monats, in dem sie verwitwet, erreicht. Diese Regelung wird nicht nur auf die Renten von Frauen, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision verwitwen, anwendbar sein, sondern auch für die laufenden Witwenrenten, die neu festzusetzen sind, Geltung haben.
Ist z.B. der Ehemann am 10. Januar 1952 gestorben und hat die rentenberechtigte Witwe am 31. Januar 11952 ihr 40. Altersjahr vollendet, so beträgt die Witwenrente 70% (bisher 60%) der einfachen Altersrente. Bezog die betreffende Witwe (entsprechend einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von Fr. 270.—) gemäß Skala 4 der bisherigen Rententabellen eine jährliche Witwenrente von Fr. 533.—, so erhöht sich ihre Jahresrente ab 1. Januar 1954 gemäß neuer Rentenskala auf Fr. 706.—, während sie ohne die eingetretene Verschiebung des für die Prozentsatzbestimmung maßgeblichen Datums nur eine Rente von Fr. 637.— erhalten würde. Die Neuregelung kann sich somit für jene Witwen vorteilhaft auswirken, die zwischen dem Todestag ihres Gatten und dem Beginn des Rentenanspruches noch das Grenzalter erreicht haben.
KLEINE MITTEILUNGEN
Familienzulagen Der Große Rat des Kantons St. Gallen hat am 19. Novemim Kanton ber 1953 mit 97 gegen 17 Stimmen das Gesetz über die St. Gallen Kinderzulagen angenommen. Im Gegensatz zur regie-
rungsrätlichen Vorlage (vgl. ZAR 1952, S. 415) und zu den übrigen kantonalen Ordnungen sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, auch den Selbständigerwerbenden Familienzulagen zu gewähren. So können die Farnilienausgleichskassen den Arbeitgebern und andern Selbständigerwerbenden, die ihnen angeschlossen und im Kanton wohnhaft sind, die gleichen Kinderzulagen wie den Arbeitnehmern ausrichten. Arbeitnehmer mit einem staatssteuerpflichtigen Einkommen von über Fr. 15 000 und Selbständigerwerbende schon mit geringerem Einkommen können von der Zulageberechtigung ausgeschlossen werden. Eine Familienausgleichskasse wird anerkannt, wenn sie mindestens 200 Arbeitnehmer (ursprünglich 100) umfaßt.
Die Referendumsfrist ist am 20. Dezember 1953 unbenützt abgelaufen. Der Regierungsrat wird bestimmen, wann der Vollzug des Gesetzes beginnt.
Personelles Der Vorstand der Ausgleichskasse «Transport» hat
anstelle des verstorbenen Direktor G. Amstutz den bisherigen Kassenleiter-Stellvertreter, Herrn T h e o d o r S t u d e r, zum Kassenleiter gewählt.
Die beiden Ausgleichskassen « M e t z g e r » und « M i - b u k a » haben auf den 30. November 1953 die bisher bestehende Kanzleigemeinschaft aufgelöst. Damit fiel auch die gemeinsame administrative Führung der beiden Kassen dahin. Während Dr, W. Lehmann weiterhin die Ausgleichskasse «Metzger» verwaltet, wurde zum neuen Kassenleiter der «Mibuka» ab 1. Dezember 1953 Herr RudolfVögeliernannt.
Umwandlung einer Seit Auflösung der Ausgleichskasse Schneider - Färber Verbands- (vgl. ZAR 1951, Seite 29), war der Schweizerische Ar-
ausgleichskasse beitgeberverband für das Schneidergewerbe nicht mehr
Gründerverband einer Ausgleichskasse. Am 21. September 1953 hat er nun rechtsgültig beschlossen, sich ab 1. Januar 1954 als weiterer Gründerverband an der Verwaltung der Ausgleichskasse Filialunternehmen (Nr. 91) zu beteiligen. Nachdem die bisherigen Gründerverbände der Ausgleichskasse Filialunternehmen sich mit dieser Beteiligung einverstanden erklärt hatten, genehmigte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 5. Oktober 1953 den Beschluß des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes für das Schneidergewerbe.
Aenderung im Ausgleichskasse Nr. 47 (Mibuka) Bern, Schulweg 6 Kassenverzeichnis Tel. (031) 2 55 05
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Familienzulagen
Der landwirtschaftliche Betrieb des Geschäftsführers einer Kollektivgesellschaft und der gewerbliche und landwirtschaftliche Betrieb dieser Gesellschaft, die gemeinsam geführt werden und dieselben Ar-
beitsbedingungen aufweisen, bilden eine Betriebseinheit; sie gelten
als nicht unterstellter gemischter Betrieb, sofern die übrigen Voraus-
setzungen erfüllt sind.
Die Kollektivgesellschaft V. befaßt sich mit dem Obstbau auf den Grundstücken ihres Geschäftsführers E.U. sowie auf jenen ihrer Obstlieferanten. Des weitern betreibt sie einen Früchtehandel auf gewerbsmäßiger Basis. Mit Urteil vom 24. Oktober 1950 hat das Versicherungsgericht ausgesprochen, daß die Firma V. als gemischter Betrieb mit gewerblichem Hauptbetrieb dem Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 nicht zu unterstellen ist und ihre Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf Familienzulagen haben.
E.U. teilte der Ausgleichskasse am 26. Januar 1951 mit, daß er sich in Zukunft persönlich mit dem Obstbau befassen werde und verlangte von der Ausgleichskasse, seinen Arbeitnehmern die Familienzulagen auszurichten, Die Ausgleichskasse entsprach diesem Gesuche teilweise; sie richtete die Familienzulagen den Arbeitnehmern aus, die auf den Liegenschaften im Eigentum des Geschäftsführers tätig waren, lehnte jedoch die Ausrichtung der Zulagen an die in den Obstkulturen der Firma V. tätigen Arbeitnehmern ab, weil diese Frage bereits durch das Versicherungsgericht entschieden war. Anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, daß der Geschäftsführer die Löhne beider Arbeitnehmergruppen deklariert hatte (der kantonalen Kasse ist nur 1(/„ der Löhne abzuliefern, während der CIVAF ein Beitrag von 4% der Löhne zu entrichten ist; durch dieses Vorgehen des Geschäftsführers konnte die Firma V., Fr. 1245 an Beiträgen einsparen).
Mit Verfügung vom 12. Januar 1953 teilte die Ausgleichskasse dem Geschäftsführer mit, daß ab 1. Januar 1953 die Ausrichtung der Familienzulagen an alle Arbeitnehmer eingestellt werde. E.U. reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein; er machte geltend, daß sein landwirtschaftlicher Betrieb vom Handelsbetrieb, den er leite, getrennt sei und daß das von ihm beschäftigte Personal mit dem Handelsbetrieb nicht in Verbindung stehe.
Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Rechtlich gesehen ist zwar der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwei'dedeführers von der Firma V. getrennt; wirtschaftlich betrachtet bil- den aber beide Betriebe eine Einheit; die Arbeitnehmer werden unterschiedslos im Betrieb der Gesellschaft und des Beschwerdeführers beschäftigt. Die Löhne werden von der Firma V. ausbezahlt, die zugegeben hat, daß eine genaue Ausscheidung der Löhne, die den Arbeitnehmern der Firma V. und des Geschäftsführers ausbezahlt werden, nicht möglich sei. Diese Arbeitsbedingungen lassen zudem darauf schließen, daß sämtliche Arbeitnehmer denselben Lohn erhalten, gleichgültig ob sie für die Firma V. oder für den Geschäftsführer tätig sind.
Gegen diesen Entscheid legte E.U. Berufung ein. Er macht geltend, daß das Vorliegen eines gemischten Betriebes nicht angenommen werden könne, da es sich tatsächlich um zwei verschiedene Betriebe handle, einen gewerblichen und einen landwirtschaftlichen Betrieb, die von zwei verschiedenen Firmen geführt würden. Nach seiner Auffassung wird das Personal nicht unterschiedslos in beiden Betrieben beschäftigt, und der Obstbau des Handelsbetriebes ist enger mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden als mit dem Handelsbetrieb. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen.
Umstritten ist einzig die Frage, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Berufungsklägers E.U. der Familienzulagenordnung zu unterstellen sei. Dieser Betrieb steht ohne Zweifel im persönlichen Eigentum des Genannten und ist daher rechtlich gesehen von der Kollektivgesellschaft getrennt. Aber dieser Tatsache kommt im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist die Frage, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Berufungsklägers und der landwirtschaftliche und gewerbliche Betrieb der Firma V. derart eng miteinander verbunden sind, daß sie wirtschaftlich gesehen nur einen Betrieb bilden. Zu dieser Schlußfolgerung ist aber die kantonale Rekurskommission gelangt, die in klarer Weise die Gründe für die Annahme dargelegt hat, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Berufungsklägers und der landwirtschaftliche und gewerbliche Betrieb der Kollektivgesellschaft eine Einheit bilden. Auf Grund der Erwägungen des kantonalen Entscheides (unterschiedslose Beschäftigung der Arbeitnehmer in beiden Betrieben; Auszahlung desselben Lohnes, gleichgültig ob die Arbeitnehmer im Betriebe der Kollektivgesellschaft oder des Berufungsklägers beschäftigt werden; Bezahlung sämtlicher Löhne durch die Firma V.) schließt sich das Versicherungsgericht der Auffassung der kantonalen Rekurskommission an, umso mehr als diese besser in der Lage ist, sämtliche Umstände an Ort und Stelle zu beurteilen und als der Berufungskläger nichts vorgebracht hat, was die Erwägungen des kantonalen Entscheides entkräften würde.
Da der landwirtschaftliche Betrieb des Berufungsklägers und jener der Firma V. nur einen Betrieb bilden, so ist offensichtlich, daß der gesamte Betrieb mit Einschluß des Betriebes im Eigentum des Berufungsklägers nicht unter die Familienzulagenordnung fällt, weil man es mit einem nichtunterstellten gemischten Betrieb zu tun hat (vgl. Urteil i.Sa. V. vom 24. Oktober [950).
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.U. vom 19. September 1953, F 4/53.)
Eine landwirtschaftliche Arbeitnehmerin, die mit ihrem außereheli-
chen Kind in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt, hat keinen Anspruch auf eine Haushaitungszulage.
Als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin und Mutter eines kleinen Kindes bezog E.P., die im Betrieb ihres Bruders dient, von der Ausgleichskasse bis und mit Februar 1953 eine Haushaltungs- und eine Kinderzulage. Auf ein neues Gesuch, das sie im Januar 1953 nach Inkrafttreten des nunmehr geltenden Gesetzes zu stellen hatte, bewilligte ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. März 1953 ab 1. März 1953 wiederum eine Kinderzulage, dagegen keine Haushaltungszulage. Diese Maßnahme stützte sich auf eine Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung, das die Auffassung kundgab, eine Arbeit-
nehmerin mit unehelichem Kind habe keinen Anspruch auf Haushaltungszulagen.
Die Bezügerin erhob hierauf Beschwerde, indem sie geltend machte, daß sie sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn von Art. 3, Abs. 1, lit. c, des Familienzulagengesetzes eine Haushaltungszulage beanspruchen könne. Die Rekurskommission fand, im Falle von Art. 3, lit. c, (Arbeitnehmer mit Kindein in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber) seien auch außereheliche Kinder gemeint; diese einzubeziehen rechtfertige sich zudem, weil damit, was ja ein Hauptzweck der Vorschrift sei, die bäuerliche Betriebs- und Hausgemeinschaft am ehesten gefördert werde. Die Rekurskommission kam so mit Entscheid vorn 23. Mai 1953 zur Gutheißung der Beschwerde.
Gegen den Rekursentscheid hat das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht eingelegt. Es beantragt, in Aufhebung des Entscheides sei festzustellen, daß E.P. keinen Anspruch auf Haushaltungszulage habe. Lit. c von Art. 3 könne nicht anders interpretiert werden als lit a, und da hier die außerehelichen Kinder nicht erwähnt seien, hätten sie als ausgeschlossen zu gelten; für den Ausschluß spreche auch die Ueberlegung, daß andernfalls das Konkubinat begünstigt würde; der Zweck, die bäuerliche Betriebs- und Hausgemeinschaft zu fördern, könne hier nicht angerufen werden, denn das Kind werde, auch wenn seine Mutter andere Arbeit suchen sollte, aller Wahrscheinlichkeit nach gleichwohl im Haushalt des Bruders verbleiben.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Gründen gut:
1. Die Familienzulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer besteht in einer Haushaltungszulage und in Kinderzulagen. Art. 3 bestimmt, daß Anspruch auf eine Haushaltungszulage haben:
Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren ehelichen, Adoptiv- oder Stiefkindern einen gemeinsamen Haushalt fühlen;
Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, lind deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Haus gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Art. 9 bestimmt, für welche Kinder Anspruch auf eine Kinderzulage besteht, und bezeichnet als solche: eheliche Kinder, außereheliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder und Pflegekinder. Nun fällt von vornherein auf, daß in Art. 3 nicht alle in Art. 9 erwähnten Kinder berücksichtigt sind, nämlich nicht die außerehelichen und die Pflegekinder. Es handelt sich demnach in Art. 3 um eine gewollte Einschränkung, bzw. in Art. 9 um eine gewollte Ausdehnung. Das kommt noch besonders zum Ausdruck in Art. 2, Abs. 3, wo der Betrag der Kinderzulage fixiert und dabei gesagt wird: «für jedes Kind im Sinne von Art. 9». Frägt man nach dem gesetzgeberischen Grund der Einschränkung in Art. 3, so geht darüber aus der Botschaft zum Gesetzesentwurf hervor, daß die Haushaltungszulage gewährt werden wollte für den Fall einer häuslichen Gemeinschaft, aber zugleich in der Voraussetzung, daß dieser Gemeinschaft eine Ehe zu Grunde liege.
Die in lit. a von Art. 3 enthaltene Aufzählung: eheliche, Adoptiv- und Stiefkinder, fehlt allerdings in lit. b und c, indem hier kurz von «ihren Kindern» die Rede ist, so daß unter Umständen auch außereheliche Kinder inbegriffen sein könnten. Weit näher liegt jedoch die Vermutung, daß in b und c die Aufzählung einfach aus sprachlichen Gründen weggelassen wurde: weil eine Wiederholung zu schwerfällig gewirkt hätte. Nach allgemeiner Auffassung, vor allem aber nach dem maßgebenden Sprachgebrauch des ZGB sind, wenn von Kindern im Zusammenhang mit Ehegatten gesprochen wird, darunter nur die ehelichen Kinder zu verstehen. Sollen auch außereheliche darunter verstanden werden, so muß das aus dem materiellen Zusammenhang deutlich erkennbar sein. Für eine andere materielle Behandlung der Fälle b und c gegenüber dem Fall a in bezug auf das Erfordernis der Ehelichkeit der Kinder ist jedoch kein plausibler Grund ersichtlich. Wenn man mit diesem Erfordernis insbesondere eine Begünstigung des Konkubinates verhüten wollte, so trifft ja dieses Motiv auf die Fälle von b und c nicht minder zu als auf a, namentlich wenn an die Möglichkeit eines solchen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, bzw. zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gedacht wird. Auch der Umstand, daß die Belastung durch die Haushaltungskosten für einen Arbeitnehmer nach b und gar nach c geringer ist als für einen solchen nach a, spricht dagegen, daß in den Fällen b und c der Anspruch noch hätte ausgeweitet werden wollen. Ferner wäre nicht erklärlich, warum unter lit. b und c neben den ehelichen gerade nur die außerehelichen und nicht auch die Adoptiv- und die Stiefkinder fallen sollten, während die letztern beiden unter lit. a berücksichtigt sind. Es hätte dann zudem keinen Sinn mehr, die außerehelichen Kinder aus lit. a auszuschließen. Dieser Ausschluß ist aber, wie eingangs dargelegt, gewollt. -Aus allen diesen Gründen können außereheliche Kinder in lit. b und c nicht als einbezogen gelten.
2. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 bestand allerdings eine Praxis, die es gestattete, in einem Falle wie dem vorliegenden eine Haushaltungszulage zu gewähren. Zwar gab es schon damals eine Bestimmung, die genau gleich lautete, wie der heutige Art. 3 des Gesetzes; nur stand sie nicht im Gesetz selber, sondern (als Art. 5) in der bundesrätlichen Vollzugsverordnung zum damaligen Bundesbeschluß über die Familienzulagen. Ausgehend davon, daß das Vorhandensein einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten bzw. den Kindern den Grundgedanken für die Zuerkennung einer Haushaltungszulage an den Arbeitnehmer bildete, gelangte das Bundesamt seinerzeit dazu, in der Praxis den Fall eines Vaters mit einem anerkannten außerehelichen Kind und den Fall einer Mutter mit einem außerehelichen Kind, wegen der Pflicht, für das Kind wie für ein eheliches zu sorgen, den Fällen von Art. 3 (damals Art. 5 VV) gleichzusetzen und daher auch für sie den Anspruch auf eine Haushaltungszulage zu bejahen (vgl. ZAK 1950, S. 400). Nachdem nun aber das Bundesamt von dieser Praxis, als in Widerspruch stehend zu dem gesetzgeberischen Motiv, daß dem gemeinsamen Haushalt eine Ehe zu Grunde liegen muß, abgegangen ist, steht es den rechtsprechenden Organen nicht zu, im Sinne der erwähnten Praxis zu entscheiden. Veranlassung zu einer solchen, ausdehnenden, Interpretation des FLG gibt auch nicht die Tatsache, daß in der Erwerbsersatzordnung (Bundesgesetz vom 25. September 1952) ein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung u. a. selbst denjenigen ledigen Wehrpflichtigen zugesichert ist, die mit außerehelichen Kindern zusammenleben (vgl. Art. 4, lit. b, in Verbindung mit Art. 6, lit. c). Diese largere
Ordnung hängt offenbar mit der Vorzugsstellung zusammen, welche den Militärdienstleistenden im allgemeinen gegenüber den Zivilpersonen eingeräumt wird.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. E.P., vom 3. November 1953, F 8/53.)
Die verwitwete Schwiegertochter des Betriebsleiters hat Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer.
Gemäß Art. 1, Abs. 2, FLG haben die Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen, mit A4isnahme der Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie, sowie ihrer Ehefrauen.
In seinem Kommentar über die Familienzulagen zählt das Bundesamt für Sozialversicherung die Fälle auf, in denen die Zulagen nicht entrichtet werden können, da die Voraussetzung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nicht erfüllt ist:
die Verwandten des Betriebsleiters in direkter auf- oder absteigender Linie, praktisch also die Söhne und die Töchter des Betriebsleiters;
die Schwiegertöchter des Betriebsleiters. Die Schwiegersöhne dagegen gelten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer;
der Ehemann der Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes;
In Erbengemeinschaften alle Miterben, welche mündig sind und im Betriebe mitarbeiten.
Es erhellt aus diesem Kommentar im allgemeinen, daß irgendwelche Person, die am landwirtschaftlichen Betriebe Erbansprüche stellen kann oder direkter Erbe ist, kein Recht auf die Zulagen geltend machen kann. Darüber hinaus ist die Schwiegertochter ausgeschlossen, weil ihrem Ehemann die Eigenschaft als direkter Erbe zukommt.
Im vorliegenden Fall ist Frau R. die Schwiegertochter des Eigentümers. Da ihr Ehegatte jedoch gestorben ist, kommt ihr die Eigenschaft als Erbin nicht zu, während ihre beiden Kinder in die Rechte ihres verstorbenen Vaters getreten sind.
Der Fall weist also gegenüber dem im Kommentar des Bundesamtes vorgesehenen einen beträchtlichen Unterschied auf. Mit Rücksicht darauf, daß Frau R. an der Erbschaft persönlich nicht teilhaben wird, hält die Kommission dafür, daß ihr Fall unterschiedlich behandelt werden muß und daß sie, angesichts ihrer besonderen Lage als Witwe, Anspruch auf die Familienzulagen hat.
(Rekurskommission des Kantons Freiburg iSa. R., vom 28. August 1953.)
Ermittlung des reinen Einkommens der Bergbauern; Voraussetzung für die Verwendung der Wehrsteuerveranlagung.
Der Landwirt A.S. meldete im Januar 1953 als Bergbauer mit vier Kindern einen Anspruch auf Familienzulagen an. Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz traf ihre Entscheidung anhand der Wehrsteuerveranlagung 1949/50.
Diese lautete:
Einkommen aus 13,5 Großvieheinheiten zu Fr. 750.— . . Fr. 10 125.— Einkommen aus dem Ertrag von Obstproduktion ....« 1550.—
Total Fr. 11 675.— Gewinnungskosten wie Zinsen, Löhne, Auflag,
AHV-Beiträge usw...........« 4414.—
Maßgebendes Einkommen ..........Fr. 7 261.—
Unter Hinweis auf diese Einkommensziffer sowie auf die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze von Fr. 4900 (Fr. 3500 plus 4 mal Fr. 350) ver-
weigerte die Ausgleichskasse dem Gesuchsteller eine Familienzulage.
Der Gesuchsteller erhob hierauf Beschwerde, indem er geltend machte: Nach der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung sei unter Verhältnissen, wie sie auf seine Liegenschaft zuträfen (900 Meter ü. M.), insbesondere auch nach der Bodenbeschaffenheit, pro Großvieheinheit ein Rohertragsansatz von 000 Fr. anzunehmen. Sodann sei der Obstertrag um zirka 1000 Fr. zu hoch eingesetzt.
Die kantonale Steuerverwaltung ließ sich dahin vernehmen: Die Güterschatzungskommission habe die Bodenbeschaffenheit berücksichtigt, und der Beschwerdeführer selber habe in der Steuererklärung mit einem Netto-Rohertrag von 742 pro Großvieheinheit gerechnet. Ueberdies habe er nach dem Herdebuchverzeichnis in den maßgebenden Berechnungsjahren 18 Großvieheinheiten besessen.
Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, ihre Verwaltungskommission habe im Dezember 1952 generell beschlossen, daß das reine Einkommen soweit als möglich den vorhandenen Steuerakten entnommen werden solle. Diesen entspreche die hier angenommene Einkommensziffer. Aber auch bei Zugrundelegung einer niedrigern Ertragszahl pro Großvieheinheit und eines geringern Obstertrages würde das Einkommen nicht bis an die Einkommensgrenze heruntersinken, zumal wenn der in Wirklichkeit größere Besitz an Großvieheinheiten in Anschlag gebracht werde.
Die Rekurskornmission des Kantons Schwyz wies die Beschwerde ab. In den Motiven heißt es: Damit, daß sich die Ausgleichskasse bei der Wahl zwischen der Ermittlungsmöglichkeit nach Art. 5 und derjenigen nach Art. 6 FLV für das Verfahren nach Art. 6 entschieden habe, sei die wünschenswerte Kongruenz mit dem AHV-Ermittlungsverfahren erreicht worden. Selbstverständlich müßten nun aber auch die gleichen Netto-Rohertragsansätze wie bei der Wehrsteuer- und der kantonalen Steuerveranlagung zur Anwendung gelangen. Die vom Bundesamt empfohlenen Ansätze hätten lediglich die Bedeutung von Richtlinien und seien also nicht obligatorisch. Nach der maßgebenden schwyzerischen Regelung schwanke der Ansatz für Betriebe in einer Höhenlage von 700 bis 1000 Meter ü. M. je nach der Güte zwischen 70 und 750 Fr. Da bei einer Betriebsgröße von 10 bis 15 Großvieheinheiten ein Zuschlag von 3% hinzukomme, entspreche die erfolgte Anrechnung von Fr. 750 der Anwendung eines mittlemn Ansatzes von Fr. 727, der nach den Angaben im Schätzungsprotokoll durchaus gerechtfertigt sei Auch wenn man übrigens von der Aufrechnung des erwähnten Betriebszuschlages absehen und ferner den Obstertrag mit Fr. 550 einsetzen würde, wäre die Einkommensgrenze immer noch um zirka Fr. 1000 überschritten.
In der Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht verficht der Beschwerdeführer den Standpunkt, daß nach Art. 5 FLV in erster Linie das dortige Verfahren Anwendung zu finden habe. Wenn der Netto-Rohertrag nach den Ansätzen des Bundesamtes eingeschätzt werde und wenn der Obstertrag nicht mitzähle, werde man im vorliegenden Fall den Anspruch auf Kinderzulagen nicht verneinen können. Im übrigen sei auch bei der Anwendung von Art. 6 das Einkommen zu hoch ermittelt worden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Abweisung der Berufung. Der Betrieb des Berufungsklägers weise günstige Verhältnisse auf, so daß sich auch nach den Richtlinien der Wegleitung ein Netto-Rohertragsansatz von Fr. 750 je Großvieheinheit rechtfertige. Was den Obstertrag anlange, so sei er allerdings im Fragebogen nicht vorgesehen, dies, weil er im Berggebiet in der Regel nicht ins Gewicht falle; die Ausgleichskassen hätten jedoch die Möglichkeit, Ergänzungen anzubringen, und davon mache die Ausgleichskasse Schwyz regelmäßig Gebrauch. Die Einkommensermittlung nach den Angaben des Bergbauern und jene nach der Wehrsteuerveranlagung sollten richtigerweise zum gleichen Ergebnis führen, da in beiden Fällen dieselben Grundsätze für die Bemessung des Einkommens gälten.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgender Begründung ab.
1. Nach Art. 5 FLV ist, unter Vorbehalt von Art. 6, das leine Einkommen durch die Ausgleichskasse auf Grund eines vom Bergbauern ausgefüllten Fragebogens zu veranlagen. Nach Art. 6 können jedoch die Ausgleichskassen auch ganz einfach auf die letzte Veranlagung oder Zwischenveranlagung der Wehrsteuer, bzw., wenn dieser analog, der kantonalen Steuer abstellen. Demnach gelten beide Ermittlungsarten nebeneinander, und ist es eine reine Frage der Zweckmäßigkeit, welche von ihnen im einzelnen Fall zu wählen sei. Da Art. 4 für die Bemessung des Einkommens die Vorschriften der Wehrsteuergesetzgebung als maßgebend erklärt, liegt es nahe, auch für die Einkommensermittlung nach Möglichkeit die Wehrsteuerveranlagung, die ja bereits die maßgebende Bewertung enthält, heranzuziehen, wie das im Gebiete der AHV geschieht. Zwar hat die Methode nach Art. 5 den Vorzug, daß (vgl. Abs. 3 daselbst) Berechnungsjahre die unmittelbar der Veranlagungsperiode vorangehenden zwei Jahre bilden, während bei der Methode nach Art. 6 zwischen der Berechnungs- und der Veranlagungsperiode ein mehrjähriger Abstand liegt. Andererseits bietet aber die Wehrsteuerveranlagung wegen des bessern Abklärungsapparates, der den Steuerorganen zur Verfügung steht, größere Gewähr für Zuverlässigkeit der Taxationen. Auch sieht Art. 6, gleich wie Art. 5, eine Neuveranlagung bei wesentlicher Aenderung des Einkommens vor, was zugleich die Befugnis der Ausgleichskasse in sich schließt, die ihr von den Steuerbehörden gelieferten Zahlen einer allfälligen in der jüngsten Zeit eingetretenen Aenderung anzupassen. Im übrigen empfiehlt sich die Ermittlungsart nach Art. 6 nicht allein im Interesse der Verwaltungsökonomie, sondern auch im Interesse einer Einheitlichkeit der Einkommensschätzung auf den beiden Gebieten der AHV und der Familienzulagen. Eine sinngemäße Anwendung des AHV-rechtlichen Ermittlungsverfahrens sollte deshalb auch im Gebiete des FLG überall dort, wo es tunlich ist, Platz greifen und die Prozedur nach Art. 5 möglichst auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen keine brauchbare Wehr- oder Staatssteuerveranlagung zu Gebote steht. Wenn also eine Ausgleichskasse nach Art. 6
vorgegangen ist und sich so die Ergebnisse der Wehrsteuerveranlagung zunutze gemacht hat, in Anlehnung an die AHV-rechtliche Ordnung, so kann das jedenfalls nicht beanstandet werden, soweit nicht Unrichtigkeit der verwendeten Zahlen nachgewiesen wird.
2. Der im vorliegenden Fall vom Ansprecher vertretene Standpunkt, es müsse von Gesetzeswegen jeweilen in erster Linie das Verfahren nach Art. 5 FLV eingeschlagen werden, ist somit aus prinzipiellen Gründen abzulehnen und umgekehrt das Vorgehen der Ausgleichskasse, welche im Sinne von Art. 6 einfach die Wehrsteuerveranlagung zur Grundlage ihrer Einkommensermittlung genommen hat, als rechtmäßig zu bezeichnen. Desgleichen hat die These, es müsse auf alle Fälle die dem Ansprecher günstigere Taxation gewählt werden, mindestens in dieser generellen Form, keine Berechtigung, ganz abgesehen davon, daß ein doppeltes Verfahren sich meistens überhaupt nicht rechtfertigen würde. Daß im vorliegenden Fall die der Wehrsteuerveranlagung entnommenen Zahlen sich nicht mit den vorgeschriebenen Ansätzen und mit den Tatsachen in Einklang befänden, ist nicht dargetan worden und auch nicht anzunehmen. Jedenfalls besteht keine Abweichung in einem Umfang, der von entscheidender Bedeutung wäre. Die nach Art. 6 erfolgte Einkommensermittlung hat somit auch in quantitativer Beziehung als richtig zu gelten. Im übrigen trifft es nicht zu, daß bei Anwendung von Art. 5 das Einkommen des Berufungsklägers unter der maßgebenden Einkommensgrenze bliebe. Aus den wohlbelegten Anbringen der verschiedenen zu Wort gekommenen Amtsstellen geht klar hervor, daß weder hinsichtlich des Netto-Ertragsansatzes je Großvieheinheit, noch hinsichtlich des Obstertrages die Begehren des Berufungsklägers (Einsetzung des erstern mit 600 Fr., gänzliche Weglassung des letztem) als begründet erachtet werden könnten.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. AS., vom 19. September 1953, F 5/53.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Leistungen des Fürsorgefonds eines Arbeitgebers an Arbeitnehmer
für ihre Präsenzpflicht und Bereitschaft zu jederzeitiger Wiederauf-
nahme der Arbeit sind Entgelt aus Dienstvertrag und gehören daher zum maßgebenden Lohn. AHVG Art. 5.
Gemäß AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. e, können grundsätzlich nur betriebsfremde Leistungen, namentlich solche anerkannter Arbeitslo-
sen-Versicherungskassen, nicht zum Erwerbseinkommen gerechnet werden.
Eine Firma mußte im März 1953 13 Fremdarbeiter (Italiener und Deutsche) aussetzen lassen. Je nach Zahl der ausfallenden Arbeitsstunden ließ sie diesen Arbeitern durch ihren Fürsorgefonds unter dem Titel <Lohnausfall-Entschädigungen» insgesamt Fr. 2 621.05 auszahlen. Die Firma präzisierte, daß es sich hierbei um einzelne Zuwendungen gehandelt habe «in der Höhe der Ansprüche schweizerischer Arbeiter an die Arbeitslosenversicherung». Die Ausgleichs-
kasse verpflichtete die Firma, auf diesen Leistungen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Dagegen erhob die Firma Beschwerde, indem sie geltend machte, es handle sich bei den Leistungen ihres Fürsorgefonds um freiwillige Sozialleistungen, für welche keine AHV-Beiträge geschuldet seien. Die Kantonale Rekursbehörde hob die Verfügung auf mit der Begründung, daß als maßgebender Lohn nur Entgelt für Arbeit in Betracht falle. Ein solches Entgelt liege nicht vor, da die Leute arbeitslos gewesen seien. Daß man die Unterstützungen ausgerichtet habe, um die Leute nachher wieder engagieren zu können, ändere an ihrem Charakter nichts. Die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung hieß das Eidgenössische Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen gut:
In tatbeständlicher Hinsicht erklärte die Ausgleichskasse in ihrem Schreiben vom 20. März 1953, Leistungen seien an 14 Fremdarbeiter ausgerichtet worden, weil die Berufungsbeklagte sie wählend der Dauer eines Monats nicht habe beschäftigen können. Die Firma habe sie nicht entlassen und in ihr Heimatland abreisen lassen wollen, weil sie auf ihre Arbeitskraft nach Ablauf des Monats wieder angewiesen gewesen sei. Aus der von der Berufungsbeklagten am 9. April 1953 zu den Akten gegebenen Aufstellung der individuellen Bezüge geht hervor, daß die Leistungen an 13 Fremdarbeiter (nicht 14) ausgerichtet wurden, mit einem je nach Zahl der Ausfallstunden stark variierten Betrag. In den Zahltagsperioden vom 2. bis 14. und vom 16. bis 28. März hat nur 1 Arbeiter einen vollen Ausfall von 192 Stunden erlitten, während andere Arbeiter beispielsweise nur einen solchen von 17 1 l> Std., 28 Std., 55 Std., 1001 1 Std. verzeichnen. Im Durchschnitt aller Fremdarbeiter beträgt der Arbeitsausfall rund 127 Stunden, also etwas über 2Wochen.
Materiell ist die Frage zu beurteilen, ob auf den Leistungen des Fürsorgefonds der Berufungsbeklagten AHV-Beiträge geschuldet seien. Da es sich dabei allenfalls um «maßgebenden Lohn» handeln würde, ist auszugehen von Art. 5, Abs. 2, AHVG, der als solchen bezeichnet «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit», umfassend «Teuerungs- und andere Lohnzahlungen. Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge».
Bereits die ausdrückliche Einbeziehung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen zeigt, daß als maßgebender Lohn - - entgegen der Auffassung der Vorinstanz -nicht bloß ein Entgelt für effektiv geleistete Arbeit angesprochen werden kann. So kennt denn auch das Arbeitsrecht praktisch bedeutsame Fälle eines Lohnanspruchs ohne tatsächliche Arbeit als Gegenleistung (z.B. Art. 332 und 335 OR). Ferner zählt Art. 7, lit. m, AHVV Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalls oder Krankheit zum maßgebenden Lohn, sowie sie vor Ablauf der Kündigungsfrist gewährt werden. In EVGE 1952, S. 187 wurde sogar die Frage offen gelassen, ob nicht der Lohncharakter für solche Leistungen nach Ablauf der Kündigungs- frist für kürzere Uebergangsstadien bejaht werden könnte. Alle diese Beispiele sind aber gekennzeichnet durch einen engen Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit oder mit dem zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis.
Dasselbe gilt nun auch für die in Frage stehenden «Arbeitsausfallentschädigungen», welche die Berufungsbeklagte den Fremdarbeitern durch ihren Fürsorgefonds wegen vorübergehender (anscheinend konjunkturbedingter) Arbeitsunterbrechung ausrichten ließ. Aus dem erwähnten Schreiben der
Kasse vom 211. März 1953 ergibt sich, daß die Firma die Fremdarbeiter «nicht entlassen und in ihr Heimatland abreisen lassen wollte, weil sie . . . sie wieder benötigt». Das leuchtet ohne weiteres ein, da es sich nach den tatbeständlichen Feststellungen nur um vorübergehende, teilweise sogar sehr kurzfristige Arbeitsunterbrechungen handelte. Infolgedessen bestand der Dienstvertrag auch während der Zeit fort, da die Firma außerstande war, die Arbeitsleistung der Fremdarbeiter anzunehmen. Damit sind zwar die ausgerichteten Beträge kein Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit, wohl aber ein solches für die Präsenzpflicht der Arbeitnehmer, und ihre Bereitschaft zu jederzeitiger Wiederaufnahme der Arbeit. Der gleiche enge Zusammenhang, wie er etwa zwischen Ferien- oder Feiertagsentschädigungen und dem Dienstverhältnis gegeben ist, besteht auch zwischen diesem und den Entschädigungen des Fonds. Nur wer im Dienste der Berufungsbeklagten blieb, erhielt eine Entschädigung. Die Leistungen an die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bereiten Arbeitnehmer sind deshalb zu den Arbeitgeberleistungen aus Dienstvertrag zuzuzählen; die Arbeitnehmer haben, indem sie diese Leistungen entgegennahmen, dem Bezug eines modifizierten Lohnes zugestimmt für die jeweilige Ausfallzeit. Die Verhältnisse sind analog denjenigen bei Entschädigungen, welche eine Bauunternehmung ihren Arbeitern für den Lohnausfall wegen witterungsbedingter Arbeitsunterbrechung ausrichtet; auch diese stellen keine Fürsorgeleistung im Sinne von Art. 6, Abs. 2, AHVV, dar, sondern gehören zum maßgebenden Lohn (vgl. Urteil des Bernischen Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 1950 iSa. Bauunternehmung Staumauer Räterichboden-Grimsel in der AHV-Praxis Nr. 63 (Fußnote) und ZAK 1950, S. 160). Und da das Dienstverhältnis hei vorübergehendem Arbeitsunterbruch weiterdauerte, kann auch nicht von Arbeitslosenfürsorge gesprochen werden. Die Fremdarbeiter, die ihre Arbeit unterbrechen, am Arbeitsort verweilen und sich individuell zur Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten müssen, sind nicht stellenlos, ganz abgesehen davon, daß in Art. 6, Abs. 2, lit. c, AHVV grundsätzlich bloß betriebsfremde Leistungen, namentlich solche anerkannter Arbeitslosenversicherungskassen, nicht zum Erwerbseinkommen gerechnet werden.
Selbst dann, wenn eine Sozialleistung im Sinne von Art. 5, Abs. 4, AHVG vorliegen würde, so wäre sie entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Ausgleichskasse - ohnehin nicht von Gesetzes wegen vom maßgebenden Lohn ausgenommen. Vielmehr müßte sich noch eine entsprechende Ausschlußbestimmung in der Vollziehungsverordnung vorfinden. In Art. 7 und 8 AHVV, in welchen auf Grund von Art. 5, Abs. 4, AHVG einzelne Sozialleistungen - als nicht zum maßgebenden Lohn gehörend - aufgeführt werden, sind Leistungen der in Frage stehenden Art nicht genannt. Auch die von der Kasse subsidiär vertretene Meinung, daß analog Art. 7, lit. m, AHVV nur Leistungen vor Ablauf der Kündigungsfrist in Betracht fielen, kann nicht gefolgt werden. Einmal handelt es sich nicht um Ersatzeinkommen zufolge Unfalls oder Krankheit und sodann läßt sich hier nicht nach Kündigungsfristen differenzieren, nachdem davon auszugehen ist, daß von einer Vertragsauflösung bewußt Umgang genommen wurde, ganz abgesehen von der oben erwähnten Möglichkeit, Leistungen bei Unfall oder Krankheit unter Umständen auch nach Ablauf der Kündigungsfrist in den maßgebenden Lohn einzubeziehen.
Wenn nun die Beträge nicht von der Arbeitgeberfirma selbst, sondern von dem von ihr beherrschten Fürsorgefonds ausgerichtet wurden, so ändert dies
an der grundsätzlichen Stellungnahme nichts. Der Fonds bezahlte für den Arbeitgeber den gemäß Abrede etwas reduzierten Lohn, den dieser den Arbeitnehmern während der einzelnen Ausfallstunden, wegen Weiterdauer des Dienstverhältnisses schuldete. Selbst wenn man von der wirtschaftlich engen Verflechtung des Fonds mit der Firma absehen wollte, so wäre die Situation kaum anders, als wenn ein Gönner ihr geholfen hätte, die Lohnforderungen jener Arbeitnehmer zu begleichen (vgl. EVGE 1952, S. 178).
Da weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Norm besteht, welche die fraglichen Leistungen vom maßgebenden Lohn ausschlössen und diesen der Charakter von Lohnzahlungen beizumessen ist, sind AHV-Beiträge gemäß Art. 5, Abs. 1, und 12 AHVG geschuldet. Die Berufung erweist sich somit als begründet.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. Gebr. T. A.G., vom 29. Oktober 1953, H 240/53.)
Von Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsrats-
mitglied wird vermutet, daß sie diesem als Organ zukommen und daher als maßgebender Lohn zu betrachten sind. AHVG Art. 5, Abs. 2; AHVV Art. 7, lit. h.
Anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle vom Januar 1952 bei der C. A.G. wurde festgestellt, daß dem Konto «Kommissionen» Fr. 12 000 Entschädigungen an W.D. pro 1949 belastet waren, ohne daß dafür mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden war. Es wurde die Auskunft gegeben, W.D. sei zwar damals Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft gewesen, jedoch habe er die betreffende Tätigkeit nicht in dieser Eigenschaft, sondern in separatem Auftrag als Inhaber einer eigenen Firma ausgeführt; seine Firma habe ihn der Aktiengesellschaft gleichsam ausgeliehen und sei dafür entschädigt worden; die Firma D. habe über diese Entschädigung längst mit der kantonalen Ausgleichskasse abgerechnet. Da die Ausgleichskasse die Kommission als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrachtete und die Aktiengesellschaft zur Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verhielt, erhob die Firma Beschwerde. Da die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde abwies, zog die Firma den Entscheid an das eidgenössische Versicherungsgericht weiter. Dieses hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen,:
Streitig ist, ob die Aktiengesellschaft beitragspflichtig sei hinsichtlich der Entschädigung von Fr. 12 000, die sie an W.D. gezahlt hat für dessen Tätigkeit in ihrem Interesse in den Jahren 1948 und 1949. Nach der Art der betreffenden Tätigkeit (Anknüpfung von Geschäftsbeziehungen bei Auslandreisen und Vertretung bei Geschäftsabschlüssen) konnte es sich ebensowohl um selbständige wie um unselbständige Erwerbstätigkeit handeln. Da W.D. Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft war und die Einzelunterschrift besaß, besteht eine Vermutung dafür, daß er für die AG unselbständig erwerbend tätig war. Mit Rücksicht darauf aber, daß er selber Inhaber einer Import- und Exportfirma war, käme doch auch die Uebernahme von Aufträgen als Selbständigerwerbender in Frage. Dieser letztern Möglichkeit steht allerdings gerade die eigene Darstellung entgegen, insofern als gesagt worden ist, die Firma W.D. habe ihren Hrn. D. der Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt, um für sie zu arbeiten, womit ja notwendig die Vorstellung einer unselbständigen Stellung verbunden ist. Die erwähnte Angabe be-
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ruht aber offenbar überhaupt auf einer bloßen Fiktion, weil unvereinbar mit der Tatsache, daß W.D. identisch ist mit dem Träger der gleichlautenden Einzelfirma. Die Begründung einer Einzelfirma mit Eintragung im Handelsregister gewährt ja dem Inhaber nicht eine zusätzliche rechtliche oder geschäftliche Existenz, sondern einfach die Qualifikation eines eingetragenen Kaufmanns mit den entsprechenden Rechten und Pflichten. Aber auch insofern als W. D. von sich selber sagt, er habe der Aktiengesellschaft «seine Dienste zur Verfügung gestellt», muß eher an eine unselbständige Erwerbstätigkeit gedacht werden. Es handelte sich allem Anscheine nach um eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Betätigung als Verwaltungsratsmitglied, die dann eben auch entsprechend höher zu entschädigen war. Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, daß W.D. in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Import- und Exportfirma für die Aktiengesellschaft gearbeitet und nicht einfach als Verwaltungsratsmitglied seine Kenntnisse und Beziehungen in den Dienst dieser A.G. gestellt hat.
Es ist auch nicht bewiesen worden, daß W.D. hinsichtlich der bezogenen Entschädigung selbständig mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat. Nachdem er Ende 1949 den Betrag von Fr. 12 000 für seine Tätigkeit in den Jahren 1948 und 1949 erhalten hatte, war er im Hinblick auf die Beiträge für 1950 und 1951 mit Berechnungsperiode 1947/48 verpflichtet, wenigstens für den auf das Jahr 1948 entfallenden Teil der Entschädigung mit der Ausgleichskasse abzurechnen. W.D. hat zwar angegeben, daß das Honorar ordentlich verbucht, versteuert und «der Abgabepflicht unterstellt» worden sei. Irgendwelche Belege über die erfolgte Abrechnung und Beitragszahlung sind jedoch nicht eingereicht worden, auch nicht über die Beitragszahlungen für 1948 und 1949, welche unter Umständen Rückschlüsse auf die Tätigkeit in diesen Jahren (ob und inwieweit selbständig oder unselbständig) erlaubt hätten. In Ermangelung eines Beweises dafür, daß wenigstens inbezug auf das Jahr 1948 das Jahr 1949 bildete zusammen mit 1950 Berechnungsgrundlage für die Beiträge pro 1952 und 1953, also für eine Zeit, da W.D. unselbständig erwerbend war) über die bezogene Entschädigung selbständig abgerechnet wurde, muß angenommen werden, daß der Genannte in den Jahren 1948 und 1949 neben selbständigem Kaufmann auch Arbeitnehmer war, weshalb die Aktiengesellschaft als Arbeitgeber auf der Lohnsumme von Fr. 12 000 bzw. Fr. 10000 Beiträge zu entrichten hat.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. C. A.G., vom 15. April 1953, H 376/52.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Für die Grenzziehung zwischen selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit kann die verschiedene soziale Stellung zweier Ver-
tragspartner nicht entscheidend, sondern nur ein Indiz sein. Ein Versicherter, welcher von einem Geschäftsinhaber gegen ein monatliches Honorar von Fr. 80 mit der Buchführung beauftragt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit selbständigerwerbend, wenn er nicht
in den Betrieb eingeordnet ist und bei seiner Tätigkeit der Arbeits-
erfolg im Vordergrund steht. AHVG Art. 9, Abs. 1
Die Inhaberin eines Blumengeschäftes läßt seit 1. Juli 1951 die Buchhaltung durch einen Gewerbelehrer besorgen, der dafür eine monatliche Entschädigung von Fr. 80 bezieht. Als die Ausgleichskasse von der Inhaberin auf diesen Ent-
schädigungen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge forderte, erhob diese Beschwerde, indem sie geltend machte, es bestehe zwischen ihr und dem Gewerbelehrer kein Anstellungs- sondern ein Auftagsverhältnis. Die kantonale Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut mit der Begründung, sie erachte keines der Merkmale für unselbständige Erwerbstätigkeit als gegeben. Es könne auch nicht gefunden werden, daß der eine Vertragspartner gegenüber dem andern sozial dermaßen besser gestellt sei, daß ihm die Uebernahme der Hälfte der Beiträge seines schwächern Partners zugemutet werden müsse. Auf eine Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung hin hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt:
Ein im Hauptberuf Unselbständigerwerbender kann sehr wohl im Nebenberuf selbständigerwerbend sein, gleich wie auch das Umgekehrte der Fall sein kann. Das wird denn auch im AHVG stillschweigend berücksichtigt, indem es bestimmt, daß die Beiträge zu erheben sind vom Einkommen aus unselbständiger (Art. 5) und vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8), ohne danach zu fragen, ob die beiden Einkommen von zwei verschienen Personen oder aber von der gleichen Person erworben worden sind. Art. 8, Abs. 2, Satz 2, rev. AHVG erwähnt sogar ausdrücklich den Fall einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. Ob die nebenberufliche Tätigkeit als eine selbständige oder aber als eine unselbständige zu erachten sei, bestimmt sich somit keineswegs nach der hauptberuflichen Tätigkeit, sondern es haben dabei dieselben Kriterien maßgebend zu sein wie beim Hauptberuf.
Für die Grenzziehung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit kann eine Verschiedenheit der sozialen Stellung zweier Vertragspartner kein entscheidendes Kriterium abgeben. Wollte man entscheidend darauf abstellen, ob dem einen Partner nach seiner sozialen Position zuzumuten sei, dem andern die Hälfte des 4%igen Beitrages abzunehmen, so müßte das dazu führen, objektiv identische Arbeitsverhältnisse AHV-rechtlich verschieden zu taxieren. Selbst im Bereiche des Dienstvertrages kann es ja vorkommen, daß der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wirtschaftlich und sozial in stärkerm Maß abhängig ist als dieser von jenem, wobei das betreffende Verhältnis sich erst noch im Laufe der Zeit bei gleichbleibenden Arbeitsbedingungen verändern kann. Das erwähnte Kriterium müßte somit die AHV-Organe veranlassen, bei der Anwendung der einschlägigen Art. 5 und 8 AHVG Schwankungen mitzumachen, die mit dem Arbeitsverhältnis selber nichts zu tun haben. Das entspricht kaum dem Sinn und Zweck dieser Normen. In Uebereinstimmung mit dem Bundesamt ist die soziale Stellung lediglich als ein Indiz neben andern Indizien anzuerkennen.
Ein wesentliches Merkmal der Unselbständigkeit ist die Unterordnung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht, und zwar namentlich in Form der Eingliederung in einen Betrieb. Im vorliegenden Fall befindet sich der Arbeitnehmer nicht in einem solchen Unterordnungs- bzw. Einordnungsverhältnis. Er übt die Tätigkeit für die er bestellt wurde: Besorgung der Buchhaltung, in völiger Freiheit und Selbstbestimmung aus: Er wählt selber die Zeit, macht die Arbeit ganz oder größtenteils zu Hause und benützt seine eigene Rechenmaschine. Er hat von der Arbeitgeberin keine Weisungen entgegenzunehmen, abgesehen von solchen, die aus den Vorschlägen, die er selber ihr unterbreitet, resultieren. Er hat denn auch das Buchhaltungssystem, das er anwendet, selbst
bestimmt. Seine Stellung läßt sich ohne weiteres mit der eines Treuhandbureaus vergleichen, das von einem Geschäftsinhaber mit der Buchführung beauftragt ist. Diesem Vergleich steht auch die Art des Entgeltes in Gestalt einer monatlichen Entschädigung (von 80 Fr.) nicht entgegen: Denn erstens stellt die Entschädigung nicht ein Salär sondern ein vom Buchhalter verlangtes Honorar im Sinne einer durchschnittlichen Gegenleistung für seine Bemühungen dar, und zweitens werden solche feste Entschädigungen nicht selten auch mit Treuhandbureaus vereinbart. Die Vorschrift von Art. 7, lit. h, AHVV, wonach feste Entschädigungen an nicht hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren zum maßgebenden Lohn (Art. 5 AHVG) gehören und womit die Kontrollstellen der juristischen Personen deren übrigen Organen gleichgestellt werden wollen, mag sich vielleicht rechtfertigen; zu einer analogen Anwendung auf eine Tätigkeit wie die vorliegende besteht indessen kein zwingender Grund. Aber auch soweit man noch Zweifel haben kann, ob die Entschädigung an den Gewerbelehrer nicht zum maßgebenden Lohn zu zählen sei, fällt demgegenüber entscheidend ins Gewicht, daß bei seiner Tätigkeit der Arbeitserfolg ausgesprochen im Vordergrund steht mit der entsprechend qua- lifizierten Verantwortlichkeit des Ausführenden, der dank seinen Fachkenntnissen und bei der Art, wie er seine Arbeit gestaltet, vom Auftraggeber so gut wie unabhängig ist. In dieser Beziehung treffen auf den vorliegenden Fall weitgehend dieselben Erwägungen zu, welche im Falle EVGE 1951, S. 103 ff. (ZAK 1951, S. 263) zur Annahme von selbständiger Erwerbstätigkeit geführt haben. Der Standpunkt der Berufungsbeklagten ist deshalb zu schützen.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa, B.Sch., vom 9. Oktober 1953, H 203/53.)
Ist in der Meldung der Steuerbehörde das während eines kleinen Teiles der Berechnungsperiode erzielte Erwerbseinkommen nicht auf ein Jahr berechnet, so ist diese Meldung nicht brauchbar und daher für die Ausgleichskasse unverbindlich. AHVV Art. 22, Abs. 1, lit. a, und Art. 24.
G.P. war zuerst llnselbständigerwerbender. Am 1. Oktober 1950 übernahm er auf seine Rechnung den Betrieb seines Vaters. Gemäß Meldung vom 9. Januar 1952 ermittelte die Wehrsteuerbehörde das Einkommen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1950 auf Fr. 3800. Gestützt auf diese Meldung setzte die Ausgleichskasse die Beiträge 1952/53 fest, indem sie das dreimonatige Einkommen auf ein Jahreseinkommen von Fr. 15 200 umrechnete und so zu einem Jahresbeitrag von Fr. 612 gelangte. Der Versicherte erhob Beschwerde, indem er geltend machte, das im 4. Quartal 1950 erzielte Einkommen sei viel höher gewesen als das, was der Vater vor ihm und er selbst nachher erzielt habe. Er sehe daher nicht ein, weshalb er auf einen Betrag von Fr. 15 200, der niemals den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, Beiträge bezahlen müsse. Der Beitragsberechnung könne ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6000 zugrunde gelegt werden. Gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde, welche die Kassenverfügung bestätigte, legte P. G. Berufung ein. Das Eidge. nössische Versicherungsgericht hat diese aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
Streitig ist die Festsetzung der Beiträge 1952/53. Gemäß AHVV Art. 22, Abs. 1, lit. a, sind diese Beiträge auf Grund des in den Jahren 1949/50 erzielten Durchschnittseinkommen zu berechnen. Im vorliegenden Fall war der Ver-
sicherte während des größten Teils der Berechnungsperiode, bis 1. Oktober 1950, unselbständigerwerbend, sodaß dieses Einkommen nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann. Die Wehrsteuerbehörde hat daher nicht das in der Berechnungsperiode erzielte Einkommen gemeldet, sondern sich auf die Mitteilung beschränkt, der Versicherte sei für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1950 für ein Einkommen von Fr. 3800 veranlagt worden. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Meldung als eine im Sinne von AHVV Art. 22, 24 und 25 für die Berechnung der Beiträge 1952/53 brauchbare Steuertaxation darstellt. Die Frage muß aus folgenden Gründen verneint werden:
Wenn man die Ermittlung des für die Beitragsberechnung maßgebenden Einkommens der Selbständigerwerbenden den Steuerbehörden übertragen und die Ausgleichskassen damit nur in Ausnahmefällen betraut hat, und wenn man die rechtskräftigen Steuerveranlagungen bis zum Nachweis ihrer Unrichtigkeit als zutreffend erachtet, so ging man dabei insbesondere von der Ueberlegung aus, daß die Steuerbehörden am ehesten in der Lage sind, das vom Pflichtigen erzielte Einkommen festzusetzen, sodaß ihre Veranlagung auch eine sichere Basis für die Berechnung der AHV-Beiträge darstellt. Dies ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen nur während einer kurzen Zeitspanne erzielt und von ihr nicht auf ein Jahr berechnet worden ist (vgl. WStB Art. 42 und 41, Abs. 4). Eine solche Veranlagung bietet keine genügende Basis mehr für die Beitragsfestsetzung und kann daher für die Ausgleichskasse nicht verbindlich sein. Dies ist übrigens auch aus den Vorschriften von AHVV Art. 25, Abs. 1 und 2, zu entnehmen, wonach der Beitragsberechnung das gemäß AHVV Art. 22, Abs. 1 und 2, ermittelte «jährliche Erwerbseinkommen» zugrunde gelegt werden muß.
Es war daher nicht richtig, daß die Ausgleichskasse die Steuermeldung als verbindlich betrachtete und das vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1950 erzielte Einkommen von Fr. 3800 auf ein Jahr umrechnete. Die Ausgleichskasse hätte mangels einer brauchbaren Steuermeldung das Einkommen gemäß AHVV Art. 23, lit. a, selbst einschätzen sollen. Anders läge der Fall, wenn die Steuerbehörde selbst das Jahreseinkommen auf Fr. 15 200 taxiert und der Ausgleichskasse gemeldet hätte und der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, sich gegen die Steuerveranlagung bei den Steuerjustizbehörden zu beschweren. WStB Art. 42 verweist auf Art. 41, Abs. 4, der nicht bestimmt, daß das während eines Teils der Berechnungsperiode erzielte Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen, sondern auf ein Jahr zu berechnen ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen zur Festsetzung des maßgebenden Einkommens anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. G.P., vom 22. Oktober 1953, H 158/53.)
B. RENTEN
1. Waisenrenten Eine außereheliche Vaterwaise kann eine Waisenrente gemäß AHVG Art. 27, Abs. 2, nur beanspruchen, wenn die Vaterschaft noch vom Vater selbst und nicht bloß von dessen Erben anerkannt worden ist.
Nach der vom Eidg. Versicherungsgericht am 6. Februar 1952 iSa. H.W. (ZAR 1952, S. 196) begründeten und am 18. Mai 1953 iSa. St. R. (ZAR 1953, S. 338, und EVGE 1953, S. 157 ff) bestätigten Rechtsprechung kann einem außerehelichen Kinde beim Tode seines Vaters ganz besondere Härtefälle vorbehalten
eine Waisenrente gemäß Art. 27, Abs. 2, AHVG nur dann gewährt werden, wenn entweder die Vaterschaft auf Grund eines gegen den Vater selbst (und nicht bloß gegen allfällige Erben) durchgeführten Zivilprozesses feststeht oder aber aktenkundig ist, daß der Vater zu seinen Lebzeiten seine Vaterschaft eindeutig anerkannte.
An dieser Judikatur, die dem Wortlaut und der ratio des Gesetzes entspricht, muß festgehalten werden. Läge daher im vorliegenden Falle nichts anderes vor als die Erklärung der in den hängigen Vaterschaftsprozeß eingetretenen Erben des W.R., so könnten die in Art. 27, Abs. 2, AHVG normierten Voraussetzungen nicht als erfüllt gelten, zumal jene Vaterschaftsanerkennung nachgewiesenermaßen erst erfolgte, nachdem die Klägerschaft den Erben gegenüber auf die Geltendmachung jeglicher Alimentationsforderung verzichtet hatte.
Nachträglich hat sich nun aber herausgestellt, daß W.R. noch selber zu seinen Lebzeiten, mehr als zwei Monate vor seinem Tode, zuhanden der Amtsvormundschaft die ausdrückliche Erklärung abgab, der Vater des Kindes D.Z. zu sein, womit er implicite seine grundsätzliche Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten anerkannte. Daß diese Anerkennung gegen besseres Wissen erfolgte, ist absolut unwahrscheinlich. Es besteht daher kein Grund, nicht darauf abzustellen. Anderseits ist aber auch ohne Bedeutung, daß zu Lebzeiten des Vaters nicht auch schon die genaue Höhe der Alimentationsbeiträge festgelegt wurde. Denn nach der geltenden Judikatur genügt in derartigen Fällen die Anerkennung bzw. der Nachweis einer g 1 u n d s ä t z 1 c h e n Unterhaltspflicht.
Unter diesen Umständen muß das Anrecht des Kindes D.Z. auf eine einfache Waisenrente bejaht werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. DZ., vom 26. Oktober 1953, H 181/53.)
Während der Ausbildung geleisteter Militärdienst unterbricht die Rentenberechtigung einer Waise nicht. AHVG Art. 25, Abs. 2.
Dem am 15. Juli 1933 geborenen Lehrling J.B. hat die Ausgleichskasse für die Zeit bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis Juli 1953 eine einfache Waisenrente zugesprochen. Am 9. März 1953, d.h. im Verlaufe der Berufslehre, rückte der Rentenbezüger in die Rekrutenschule ein. Die Ausgleichskasse verfügte hierauf, daß der Rentenanspruch auf den 1. April dahinfalle. Auf Beschwerde hin hob die kantonale Rekurskommission diese Kassenverfügung auf mit der Begründung, eine Ausbildung, die vor und nach dem Militärdienst an-
dauere, könne nicht als durch Militärdienst unterbrochen gelten, da der Be- schwerdeführer dadurch den Stand des Lehrlings nicht verliere. Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein, die jedoch vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen abgewiesen wurde:
Der Berufungsbeklagte ist vor und nach der Rekrutenschule unstreitig einer Berufslehre obgelegen. Er war im Sinne von Art. 25, Abs. 2, Satz 2 AHVG in Ausbildung begriffen und hatte Anspruch auf die Waisenrente bis längstens Ende Juli 1953. Das Bundesamt verneint nun aber für die Dauer der während der Lehrzeit und vor vollendetem 20. Altersjahr geleisteten Rekrutenschule die Rentenberechtigung, da der Berufungsbeklagte die Ausbildung nicht bloß kurzfristig (während eines Monats) ausgesetzt habe. Zu prüfen ist daher die Frage, ob die Rentenzahlungen zufolge einer im Verlaufe der Berufsschulung zu bestehenden Rekrutenschule sistiert werden können.
Auszugehen ist von Art. 25, Abs. 2, Satz 2 AHVG, wonach der Rentenanspruch bis zum Abschluß der Ausbildung oder längstens bis zum vollendeten
20. Altersjahr dauert. Beendigt ist die Ausbildung zwar nicht nur bei Lehrabschluß, sondern auch dann, wenn die Waise eine Vorrichtung aufgibt, welche im Sinne der obigen Umschreibung zur Berufsschulung gehört. Ein solcher Tatbestand liegt indessen nicht vor. Wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, wurde durch das Einrücken in die Rekrutenschule weder die Berufslehre abgeschlossen noch hat der Rentenbezüger dadurch den Stand des Lehrlings aufgegeben. Da das Gesetz ausdrücklich nur von Beendigung des Anspruchs unter den genannten Voraussetzungen spricht, ist weiter zu prüfen, ob sich aus Sinn und Zweck der Norm herleiten lasse, daß die Waisenrente bei fortdauernder Ausbildung sistiert werden könne.
Wie das Gericht schon früher ausgeführt hat, dient Art. 25, Abs. 2, Satz 2 AHVG der Förderung der Berufschulung, indem Renten bis zum 20. Altersjahr an diejenigen Waisen gewährt werden, die ihre berufliche Lehre noch nicht abgeschlossen haben. Zweck der Waisenrenten ist es dann, einen Ersatz für mangelnden väterlichen oder - wegen fortdauernder Ausbildung noch ungenügenden eigenen Unterhalt zu bilden. Diese Zwecksetzung bleibt auch während der Dauer des Militärdienstes aufrecht, indem der Bezüger wie bereits erwähnt weder die Ausbildung aufgibt noch aufhört, Lehrling zu sein. Nach Auffassung des Bundesamtes würde der dienstpflichtige Lehrling. der im Laufe der Rekrutenschule das 20. Altersjahr vollendet, seine Waisenrente nur bis zum Diensteintritt erhalten, obschon er nach dem Dienst seine Berufslehre fortsetzen und sie wohl in der Regel um einen Teil der Militärdienstzeit verlängern muß, da erfahrungsgemäß die ordentliche Lehrzeit knapp bemessen ist. Er wäre somit gegenüber dem dienstfreien Lehrling nicht nur dadurch benachteiligt, daß er später erst ins Erwerbsleben eintreten könnte, sondern nach dem Berufungsantrag auch noch dadurch, daß er an Waisenrenten weniger erhalten würde. Muß ein Verwaister während der Lehre krankheitshalber einige Zeit aussetzen, so wäre es überaus stoßend, wenn die Rentenleistungen eingestellt würden. Das gleiche trifft zu, wenn ein solcher Lehrling die Wehrpflicht erfüllen, d.h. in die Rekrutenschule einrücken muß. Zwar möchte das Bundesamt Dienstleistungen bis zu einem Monat tolerieren. Allein abgesehen davon, daß die Monatsfrist als Regel im Gesetz keine Stütze findet, wäre sie auf einen dienstpflichtigen Lehrling kaum je anwendbar, da bloß die Rekrutenschule vor dem 20. Altersjahr absolviert zu werden pflegt.
Endlich verweist das Bundesamt auf die Erwerbsausfallentschädigung und erhebt damit die Frage nach der Ueberdeckung und Kollision von verschiedenen Sozialversicherungsleistungen. Dieses Problem ist indessen vom Gesetzgeber zu lösen, wie er es in Art. 48 AHVG hinsichtlich des Zusammenfallens von AHV-Renten mit solchen der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung getan hat. Mangels spezieller gesetzlicher Bestimmung wäre ein Eingreifen des Richters nur dort zu erwägen, wo zufolge Doppelbezugs von einer mißbräuchlichen Beanspruchung des Institutes der Waisenrente gesprochen werden könnte. Ein derartiger Fall liegt indessen nicht vor. Die Erwerbsausfallentschädigung des Lehrlings in der Rekrutenschule beruht gemäß Art. 9 und 12 EOG entsprechend der geringen vordienstlichen Entlöhnung auf dem Minimalansatz von Fr. 1.50 pro Tag, so daß angesichts der ordentlichen Kosten der Ausbildung der Bezug der Waisenrente von monatlich Fr. 30 jedenfalls nicht als mißbräuchlich erscheint.
Nach dem Gesagten ist eine Unterbrechung der Rentenberechtigung während der Dauer der Berufsschulung wegen eines zwischenhinein geleisteten Rekrutendienstes mit Wortlaut und Sinn von Art. 25, Abs. 2, Satz 2 AHVG nicht vereinbar. Eine derartige Lösung wäre nicht nur unbillig, sondern widerspräche auch der bisherigen Rechtsprechung auf dem Gebiete der Waisenrenten.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.B., vom 2. November 1953, H 248/53.)
II. Rückerstattung und Erlaß Rückerstattungspflichtigen Behörden kann der Erlaß nicht gewährt werden. AHVV Art. 79, Abs. 1.
Da nach Art. 79, Abs. 1 AHVV Behörden sich nicht auf große Härte berufen können, kommt ein Erlaß ihnen gegenüber praktisch nicht in Frage. Infolgedessen kann auch der Umstand, daß das Waisenamt K. für den Rentenbezüger mehr als den Betrag einer Vollrente aufwendet, nicht weiter berücksichtigt werden.
(Eidg. Versicherungsgericht iSa. Waisenamt K., vom 14. Juli 1953,
H 113/53.)
C. STRAFSACHEN
Nichtablieferung von Arbeitnehmerbeiträgen: StrafmilderuAg wegen verspäteter Strafanzeige der Ausgleichskasse
1. AlfredG. führte vom 1. November 1951 bis 30. September 1952 ein Schneideratelier, in welchem er zuerst vier Arbeiterinnen,, später noch zwei und schließlich nur noch eine Arbeiterin beschäftigte. Er schuldet der Ausgleichskasse Fr. 255.45 an Arbeitnehmerbeiträgen. G. hat anerkannt, daß er den Arbeiterinnen 2% AHV-Beiträge vom Lohn abzog, diese Betreffnisse der Ausgleichskasse jedoch trotz wiederholter Mahnungen nicht ablieferte, sondern sie dem vorgesehenen Zwecke entfremdete. Dadurch hat er sich der Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 3, schuldig gemacht.
2. Der Angeschuldigte steht finanziell schlecht und es ist offensichtlich, daß er deshalb die Arbeitnehmerbeiträge nicht abgeliefert hat. Das Verschulden des Angeschuldigten erscheint auf den ersten Blick nicht gering. Der Angeschuldigte hat in gleichgültiger und liederlicher Art während längerer Zeit, ja während der ganzen Dauer, da er Arbeitnehmer beschäftigt hat, keine AHV-Beiträge bezahlt. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Anzeige gegen G. offensichtlich erst eingereicht wurde, nachdem der Ausgleichskasse ein Verlustschein ausgestellt wurde; der Richter muß sogar annehmen, daß einzig aus diesem Grunde eine Anzeige eingereicht wurde. Der Angeschuldigte wurde von der Ausgleichskasse weniger als Rechtsbrecher, denn als säumiger Schuldner behandelt. Die Strafanzeige erscheint damit als letzter Versuch, den säumigen Schuldner doch noch zum Zahlen bewegen zu können. Es wäre jedoch der Ausgleichskasse ohne weiteres zuzumuten gewesen, ihre Anzeige früher einzureichen. Die Ausgleichskasse wurde sicher bereits Anfangs 1952 sich dessen bewußt, daß der Angeschuldigte die Arbeitnehmerbeiträge ihrem Zweck entfremdete. In diesem Zeitpunkt aber hätte man auch bereits eine Anzeige einreichen sollen. Es kann dem Angeschuldigten deshalb verschuldensmäßig nicht allzuschwer angerechnet werden, daß sein strafbares Verhalten längere Zeit angedauert hat. Es kann der Richter unter diesen Umständen auch nicht auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Eine Buße von Fr. 40.— ist dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten angepaßt.
(Gerichtspräsident von B. ISa. A.G., vom 2. Juli 1953.)
Frühere Bestrafung wegen des gleichen Vergehens wirkt straf-
erhöhend. Abzahlung des der Ausgleichskasse gesehuldeten Betrages als Bedingung • des aufgeschobenen Strafvollzuges.
Giacomo P., Maurer- und Gipsermeister, hat als Arbeitgeber seinen Arbeitern für die Lohnperioden vom 29. Juni 1951 bis 25. September 1952 total Fr. 437.46 als Arbeitnehmerbeiträge für die AHV vom Lohn abgezogen, diesen Betrag jedoch der Ausgleichskasse nicht abgeliefert, sondern in seinem Geschäft verbraucht. P. hat sich dadurch der Widerhandlung gegen die AHV im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 3, schuldig gemacht. Er gibt die ihm zur Last gelegten Handlungen zu.
Aus den Erwägungen des Strafgerichts:
Bei der Strafzumessung ist strafmindernd zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich zur Zeit der Tat in einer gewissen Notlage befand. Straferhöhend ist dagegen zu berücksichtigen, daß P. vorbestraft ist. Er wurde am 27. Dezember 1951 wegen eines ähnlichen Vergehens zu einer Buße von Fr. 80.— verurteilt. Bei Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere der Tatsache, daß den Angeklagten die Bestrafung mit einer Geldbuße offenbar nicht beeindruckt hat, erscheint die erneute Ausfällung einer Buße als zu milde, dagegen eine Strafe von 14 Tagen Gefängnis als dem Verschulden des Angeklagten angemessen.
Da der Angeklagte noch nie zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden mußte, liegen die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung de bedingten Strafvollzuges vor. In subjektiver Hinsicht erheben sich zwar in
Anbetracht der Vorstrafe des Angeklagten gewisse Bedenken gegen die Anordnung des Strafaufschubes; doch fällt entscheidend ins Gewicht, daß bei der ersten Verurteilung der Angeklagte nur mit einer Geldbuße bestraft wurde. Dieser Grund, sowie vor allem der Umstand, daß er im allgemeinen eine gute Beurteilung erfährt, lassen erwarten, daß ihn allein schon die Androhung einer Gefängnisstrafe von weiteren Delikten abhalten wird. Der Vollzug der Strafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Weisung zu verbinden, daß der Angeklagte der AHV-Ausgleichskasse den geschuldeten Betrag von Fr. 437.46 in monatlichen Raten von je Fr. 50.— abzahlt; erstmals per 15. August 1953.
(Bezirksgericht Z. i.Sa. G.P., vom 21. Juli 1953.)
INHALTSVERZEICHNIS DES 13. JAHRGANGS
A. Alters- und ilinterlassenenversicherung
1. Aufsätze
Seite
Ueber den maßgebenden Lohn ...........1 Bisherige Erfahrungen mit der Lebensbescheinigung .....24
Das zeitlich maßgebende Vermögen in Uebergangsrentenfällen28
AHV und Flüchtlinge .............29 Von Monat zu Monat . . . . . 41, 81, 117, 193, 237, 301, 341, 381 Die Verwaltungskostendefizite der kantonalen Ausgleichskassen .43
4 angenommene Postulate zur AHV .........47 Die Grundlinien der englischen Alters- und Hinterlassenenversicherung50
Die Verrechnung der Leistungen und Forderungen der Ausgleichskassen 56, 91 Revision der Erlasse für die Verwaltung des AHV-Fonds .64
Das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes ......65 Eine Preisfrage ...............66 Militär und AHV-Nummer
Die Beitragsdauer des Versicherten ..........87 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen ........96 Aus den Reglementen der Verbandsausgleichskassen .....97 Errare humanum est .............102 Sozialleistungen im Sinne der Ausgleichssteuer» ......103 Das neue Sozialversicherungsabkommen mit Italien .....118 Die Ueberprüfung der Rentenverfügungen ........126 Beiträge auf Arbeitsbeschaffungsreserven ........127 Gefahren des Zahlungsaufschubes ..........128
Beitragsrückvergütungen an Ausländer und Staatenlose129
Die Wiederaufnahme ins Bürgerrecht und die AHV .....131 Vereinfachungen in der Führung der IBK ........133 Kassenzugehörigkeit im Alltag ...........136 Die rückwirkende Anwendung der neuen Regelung über den Wechsel der
zur Rentenfestsetzung zuständigen Ausgleichskasse142
Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1952: Alters- und Hinterlassenenveisicherung157
Die zweite Revision des AHVG ........162, 239, 342 Verbindliche Einkommensmeldungen der Steuerbehörden für di AHV-
Beitragsbemessung der Selbständigerwerbenden .....180 Sitzungsgelder an Behördemitglieder und Mitglieder öffentlicher Kom-
missionen ...............185 Erste Erfahrungen mit der Anpassung der Buchhaltungsformulare an
die neuen Buchführungsweisungen .........186 Die AHV-Ausgleichskassen als neue Organisationsform der schweizerischen Sozialversicherung ...........188 Die Abänderung der Bestimmungen über die ordentlichen Renten194
Die vorgesehene Neuordnung für die Verjährung der Beiträge199
Die Arbeitgeberkontrollen im Jahre 1952 ........206 Rentenanspruch der Ehefrau eines Verschwundenen .....209
Seite
Formulare ..................211
Entwicklungen in der ausländischen Sozialversicherung212
Die Abgrenzung der nichterwerbstätigen von den erwerbstätigen Ver-
sicherten ................246 Verfügungen der Ausgleichskasse über Stundungsgesuche sind
beschwerdefähig ..............251 Auszahlung der AHV-Renten an Armengenössige ......257
Urteile von Auslandschweizern über die freiwillige AHV259
Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1952 302, 359 Schweizerische Ausgleichskasse und Staatsverträge .....306 AHV-Praxis ................310 Abschreibung von Beitragsforderungen ........312 Polizeibesuch bei der Ausgleichskasse .........314
Durchführung der freiwilligen AHV in der Bundesrepublik Deutschland358
Ist der Versicherungsausweis eine Urkunde ....... 365 Statistik der TJebergangsrenten im Jahre 1952 .......390 Erstmals mehr ordentliche Renten als Uebergangsrenten395
Der Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente395
Ein Sozialversicherungsabkommen mit Großbritannien398
Die Bearbeitung von Beschwerdefällen .........405 Am Ende des 6. AHV-Jahres ............431 Rentenliste und Rentenrekapitulation .........435 AHV-Beiträge von Familienzulagen445
II. Durchführungsfragen der AHV
1. Versicherte Personen
Der Beschwerdeweg in Doppelbelastungs-Streitigkeiten gern. AHVG
Art. 1, Abs. 2, lit. b .............67
2. Beiträge
Bewertung der Trinkgelder von Lehrlingen und Lehrtöchtern im
Coiffeurgewerbe ..............104 Beitragsgutschrift nach Vernichtung der Lohnunterlagen durch höhere
Gewalt ................317 Beitragsbezug im Nachlaßverfahren .........409 3. Renten Rechtskraft des Scheidungsurteils und Witwenrenten-Anspruch .67
Unkostenabzug für Haushalthilfe in Uebergangsrentenfällen68
Anrechnung der Rentenversicherung mit Rückgewähr .....69 Einheit des Rentenfalles und Aktenüberweisung ......104 Die Bewertung von Pfrundeinkornrnen .........216 Der Versicherungsausweis von Ehefrauen, die in das Schweizerbürger-
recht wieder aufgenommen worden sind ........317
Neufestsetzung der Renten auf 1. Januar 1954 und Versichertennummer366
Der Prozentsatz der Witwenrente ..........449
4. Organisation
Abschreibung und Aufwertung ...........143
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.