Jahrgang 1955, 1. Teil (S. 1–292)

ZAK 1/1955 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1/1955 · Deutsch

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

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VON

MONAT Die Revision von AHVG Art. 10 betreffend die Beiträge

der Nichterwerbstätigen gemäß Bundesgesetz vom 30. September 1953 erforderte die Anpassung und Abänderung MONAT der bisherigen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial-

versicherung über die Nichterwerbstätigen. Das Bundesamt benützte diese Gelegenheit, um das Kreisschreiben Nr. 37 a vom 5. Oktober 1951 betreffend die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen, das Kreisschreiben Nr. 26 a vom 28. Dezember 1951 betreffend die Beitragspflicht der Studenten, das Kreisschreiben vom 25. Februar 1950 betreffend die Beiträge und Kassenzugehörigkeit der Häftlinge und das Kreisschreiben vom 17. Mai 1950 betreffend Meldungen der Verfügungen der Militärversicherung in einem einzigen Erlaß, dem neuen Kreisschreiben Nr. 37 b, zusammenzufassen. Nachdem ein entsprechender Entwurf am 17. November 1954 durch eine ad hoc eingesetzte Kommission von Kassenleitern begutachtet worden war, wobei verschiedene Verbesserungen angebracht werden konnten, wurde das Kreisschreiben Nr. 37 b am 7. Dezember 1954 erlassen.

Am 9. und 10. Dezember 1954 sind in Bern zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und einer liechtensteinischen Delegation, geleitet von Herrn A. Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein, die im Oktober 1954 begonnenen Verhandlungen über ein Abkommen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung fortgesetzt und abgeschlossen worden. Das Abkommen sieht grundsätzlich die Gleichbehandlung der beidseitigen Staatsangehörigen vor, bestimmt die für die Versicherungspflicht maßgebende Gesetzgebung und regelt den Rentenanspruch bei Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte durch die beiden Delegationschefs. Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation.

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Das schweizerisch - schwedische Sozialversicherungsabkommen (vgl. ZAK 1954, S. 197) ist am 17. Dezember 1954 in Bern unterzeichnet worden, und zwar schweizerischerseits durch Herrn Direktor Dr. A. Saxer, schwedischerseits durch Herrn Minister T. L. Hammarström, schwedischer Gesandter in Bern. Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Unfallver-

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sicherung, schwedischerseits auf die Volkspensionen und die Berufsschadenversicherung und stellt grundsätzlich die schweizerischen und schwedischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Versicherungszweige einander gleich. Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation.

Am 17. Dezember 1954 fand in Luzern unter dem Vorsitz von Dr. Vasella vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ausgleichskassen statt. Sie diente einem Austausch der Erfahrungen auf dem Gebiete der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. Des weitern wurden die Ergänzungen durchberaten, die für die Neuauflage der Wegleitung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern notwendig sind. Den vom Bundesamt für Sozialversicherung vorgeschlagenen Ergänzungen wurde im wesentlichen zugestimmt.

Am 20. Dezember 1954 trat der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der eidgenössischen AHV-Kommission unter den Vorsitz von Herrn Nationalrat Dr. K. Renold in Bern zu einer vierten Sitzung zusammen. Er nahm Stellung zu verschiedenen Eingaben, die sich mit der vorgesehenen Neuregelung der Verwaltungskostenbeiträge und Verwaltungskostenzuschüsse in der AHV befaßten, und beschloß, grundsätzlich an seinen der Eidgenössischen AHV-Kommission unterbreiteten Anträgen festzuhalten. Die Sitzung dieser Kommission findet am 18. Januar 1955 statt.

Die eidgenössischen Räte haben nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1954 (BB11954, II, 386) am 20. Dezember 1954 beschlossen, das bisher dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement unterstellte Bundesamt für Sozialversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1955 in den Geschäftskreis des Eidgenössischen Departementes des Innern überzuführen. Die in den Vollzugserlassen des Bundesrates zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (insbesondere AHVV), zur Erwerbsersatzordnung (EOV) und zur Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (FLV) dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragenen Befugnisse und Aufgaben sind am 1. Januar 1955 auf das Eidgenössische Departement des Innern übergegangen.

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Das Sozialversicherungsabkommen mit Dänemark

Unter Hinweis auf das vor der Ratifikation stehende schweizerisch-dänische Sozialversicherungsabkommen erschien in der letzten Nummer der Zeitschrift ein Ueberblick über die dänische Alters- und Invalidenversicherung (vgl. ZAK 1954, S. 468). Im Anschluß daran bringen wir nachstehend eine der bundesrätlichen Botschaft über die Genehmigung des erwähnten Abkommens (vom 2. November 1954) entnommene auszugsweise Darstellung des Inhalts des Staatsvertrages.

Der Leistungsanspruch

Eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Rentenanspruch konnte — das stand für beide Staaten von vornherein fest — nicht in Betracht gezogen werden, da das schweizerische AHV-Recht für Schweizerbürger eine Mindestbeitragsdauer von nur einem Jahr und die dänische Gesetzgebung für dänische Staatsangehörige überhaupt keine Mindestbeitrags- oder Aufenthaltsdauer vorsieht. Es erschien unter diesen Umständen zweckmäßig, angemessene Mindestbeitrags- bzw. Aufenthaltszeiten in den Vertrag aufzunehmen, wobei es für die Schweiz gegeben war, sich an die Linie der übrigen bisher abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen zu halten. Dementsprechend ist der Leistungsanspruch der dänischen Staatsangehörigen gegenüber der schweizerischen AHV im Abkommen wie folgt geregelt worden:

Ordentliche Renten der ABV sollen dänischen Staatsangehörigen zustehen, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalles

— insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder

— insgesamt während zehn Jahren — davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall — in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

Ebenso sollen die Hinterlassenen eines dänischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen AHV-Renten haben.

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Ferner wird die Kürzung der Renten um ein Drittel gemäß Artikel 40 AHVG fallen gelassen.

Auch die Uebergangsrenten der AHV werden dänischen Staatsangehörigen, in Ausdehnung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, gewährt. Der Einbezug dieser Renten war insofern gegeben, als sich Dänemark bereit erklärt hat, seine Altersrenten auch jenen Schweizerbürgern zu gewähren, die bei Inkrafttreten des Abkommens in Dänemark wohnen und das 60. Altersjahr bereits vollendet haben oder die erst nach Vollendung des 60. Altersjahres ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegen (vgl. hiezu den Abschnitt hiernach: allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch von Schweizerbürgern auf dänische Leistungen).

Entsprechend den Aufenthaltsvoraussetzungen, die ein Schweizerbürger erfüllen muß, um Anspruch auf die dänischen Altersrenten zu haben, sollen die dänischen Staatsangehörigen, welche die Bedingungen für den Bezug von ordentlichen AHV-Renten nicht erfüllen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die schweizerischen Uebergangsrenten haben, sofern sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt ist.

Umgekehrt werden dänische Altersrenten schweizerischen Staatsangehörigen immer dann gewährt, wenn diese im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Dänemark gewohnt haben.

Auf dänische Invalidenrenten können Schweizerbürger Anspruch erheben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs

seit mindestens 5 Jahren im Königreich Dänemark gewohnt haben oder

— seit mindestens einem Jahr im Königreich Dänemark gewohnt haben und während dieses Aufenthaltes mindestens ein Jahr gesundheitlich in der Lage waren, normale Arbeit zu verrichten.

Erwähnenswert ist, daß das Abkommen den Schweizerbürgern unter den gleichen Bedingungen wie dänischen Staatsangehörigen die automatische Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente gewährleistet. Dies bedeutet, daß ein Schweizerbürger gegebenenfalls schon nach einem einzigen Aufenthaltsjahr im Königreich Dänemark eine Altersrente beanspruchen kann, wobei ihm die Sonderzulagen der Invalidenrente erhalten bleiben.

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Die dänische Invalidenunterstützung gemäß der dänischen Gesetzgebung über die öffentliche Fürsorge soll Schweizerbürgern unter den gleichen Aufenthaltsbedingungen zustehen, wie sie bezüglich der Invalidenrenten gelten. Nachdem der Anspruch auf Invalidenrente bekanntlich die Zugehörigkeit zur dänischen Krankenversicherung voraussetzt (vgl. ZAK 1954, S. 469, letzter Absatz), schließt das dänische Fürsorgegesetz die Lücke, die für jene Personen bestehen würde, die wegen ihres Gesundheitszustandes nicht in die dänische Krankenversicherung aufgenommen werden können. Die Leistungen (sog. Invalidenunterstützungen) entsprechen jenen der Invalidenversicherung.

Was endlich die dänischen Beihilfen an Halbwaisen und Vollwalsen betrifft, so sollen diese Leistungen auch an Waisen schweizerischer Staatsangehöriger ausgerichtet werden, sofern der verstorbene Elternteil unmittelbar vor seinem Tod mindestens ein Jahr in Dänemark gewohnt hat.

Allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch von Schweizerbürgern auf dänische Leistungen

Bei der Betrachtung der Vorteile des Abkommens für unsere Landsleute ist die Feststellung von Bedeutung, daß auch nach dem Inkrafttreten des Abkommens für die Schweizerbürger im Königreich Dänemark der Beitritt zur dänischen Krankenversicherung wie auch zur dänischen Invalidenversicherung fakultativ sein wird. Der Schweizerbürger wird demnach selbst bestimmen können, oh er der dänischen Krankenversicherung und der dänischen Invalidenversicherung beitreten und sich damit den Anspruch auf die dänischen Alters- und Invalidenrenten sichern will.

Es kann vielleicht verwundern, daß dieser Entscheid dem Gutdünken des einzelnen Schweizerbürgers überlassen bleibt. Hiezu ist zu bemerken, daß nach dänischer Auffassung auch mit einem Staatsvertrag keine Versicherungspflicht für ausländische Staatsangehörige eingeführt werden kann. Anderseits dürfte es zum mindesten fraglich sein, ob es für die schweizerischen Behörden angängig wäre, beim Abschluß eines Staatsvertrages auf die obligatorische Unterstellung von Schweizerbürgern unter eine ausländische Versicherung hinzuwirken, wenn nach der innerstaatlichen Gesetzgebung ihres ausländischen Aufenthaltsstaates für diese keine Versicherungspflicht besteht. Sicherlich ist es sozial betrachtet wünschenswert, daß alle heute im Königreich Dänemark lebenden oder in Zukunft dorthin übersiedelnden Schweizerbürger der dänischen Kranken- und Invalidenversicherung beitreten und sich damit mit äußerst bescheidenen Beiträgen die mannigfachen Vorteile der dä-

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nischen Kranken-, Invaliden- und Altersversicherung sichern. Es wird aber Sache der Aufklärung sein, in dieser Richtung zu wirken. Es ist denn auch die Herausgabe eines Merkblattes beabsichtigt, das an alle im Königreich Dänemark lebenden oder dorthin übersiedelnden Schweizerbürger abgegeben werden soll.

Was den Zeitpunkt des Beitritts anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, daß der Schweizerbürger jederzeit bis zu seinem vollendeten 60. Altersjahr der dänischen Krankenversicherung beitreten kann. Bis zu diesem Zeitpunkt muß gegebenenfalls auch die offizielle Feststellung der Aufnahmeunfähigkeit in die Krankenversicherung beigeholt werden. Damit auch jene Schweizerbürger, die bei Inkrafttreten des Abkommens das

60. Altersjahr bereits vollendet haben werden, in den Genuß der dänischen Altersrenten gelangen können, ist im Schlußprotokoll zum Abkommen bestimmt worden, daß diese Schweizer auch dann Anspruch auf die dänischen Altersrenten haben sollen, wenn sie der dänischen Krankenversicherung nicht beigetreten sind, vorausgesetzt, daß sie die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfüllen.

Da damit gerechnet werden muß, daß eine gewisse Zeit verstreichen wird, bis allen im Königreich Dänemark wohnhaften Schweizerbürgern die Bedeutung des Beitrittes zur dänischen Krankenversicherung bekannt wird, hat der dänische Delegationschef entgegenkommenderweise die Erklärung abgegeben, daß die zuständigen dänischen Behörden, im Sinne einer Uebergangslösung, allen in Dänemark wohnhaften Schweizerbürgern, die innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Abkommens das 60. Altersjahr vollenden, die dänischen Altersrenten gewähren werden, auch wenn sie der dänischen Krankenversicherung nicht beigetreten sind, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfüllen.

Dank der verständnisvollen Mitarbeit der wichtigsten anerkannten schweizerischen Krankenkassen, deren Tätigkeit sich über das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt, konnte überdies der Uebertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates in der Weise erleichtert werden, daß in der Regel auch noch jene schweizerischen und dänischen Staatsangehörigen, die erst nach Vollendung des

60. Altersjahres ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegen, in den Genuß der dänischen Altersrenten gelangen können; sie können nach der getroffenen Regelung ohne Rücksicht auf ihr Alter und ohne Zurücklegung einer Wartezeit die Mitgliedschaft bei einer staatlich anerkannten dänischen Krankenkasse erwerben, sofern sie unmittelbar vor ihrer Uebersiedelung einer schweizerischen Krankenkasse angehört haben und sich

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innert 3 Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der schweizerischen um die Aufnahme in die dänische Kasse bewerben. Umgekehrt sollen schweizerische und dänische Staatsangehörige, die einer anerkannten dänischen Krankenkasse angehört haben und ihren Wohnsitz nach der Schweiz verlegen, unter den gleichen Erleichterungen den vom Bundesamt für Sozialversicherung bezeichneten anerkannten schweizerischen Krankenkassen beitreten können.

Die Rückerstattung der Beiträge

Die Beitragsrückerstattung ist, da in Dänemark keine Beiträge zur Altersversicherung erhoben werden und daher bezüglich deren Rückerstattung nicht Gegenrecht gehalten werden kann, schweizerischerseits auf die vom Versicherten selbst bezahlten Beiträge beschränkt worden. Die Rückerstattung erfolgt direkt an die Versicherten und kann bei Eintritt des Versicherungsfalles oder beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz verlangt werden. Die zuletzt erwähnte Möglichkeit erschien insofern gerechtfertigt, als — wie unten noch näher dargelegt wird — eine Auszahlung der Renten nach dem Ausland mit Dänemark nicht vereinbart werden konnte, sodaß der Däne, der sich außerhalb der Schweiz aufhält, in keinem Falle die Rente sondern nur die Beitragsrückerstattung verlangen kann. Wie bei allen anderen Staatsverträgen gilt auch hier, daß aus zurückerstatteten Beiträgen keinerlei Rechte gegenüber der AHV mehr geltend gemacht werden können.

Die Zahlung der Renten nach dem Ausland

Wegen des besonderen Aufbaus seiner Alters- und Invalidenversicherung sah sich das Königreich Dänemark — das auch den eigenen Angehörigen die Alters- und Invalidenrenten ausschließlich bei Aufenthalt im eigenen Staatsgebiet gewährt — außerstande, dem schweizerischen Begehren nach Auszahlung der dänischen Leistungen nach der Schweiz und nach Drittländern zu entsprechen. Es wäre indessen unseres Erachtens nicht zu verantworten gewesen, wegen dieser Einschränkung dir Verhandlungen scheitern zu lassen, denn mit dem Abschluß des Abkommens — und nur damit — wird die Schweizerkolonie in Dänemark der bedeutenden Vorteile der dänischen Sozialversicherung teilhaftig.

Bei der geschilderten Sachlage konnte schweizerischerseits eine Auszahlung von AHV-Leistungen an dänische Staatsangehörige im Ausland auch nicht in Betracht gezogen werden. Somit bleibt die Auszahlung der Leistungen an die Angehörigen des andern Staates für beide Teile auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.

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Die freiwillige Versicherung

Die Erleichterung der Durchführung der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Königreich Dänemark stieß auf keine Schwierigkeiten und wird im Abkommen ausdrücklich zugesichert.

In diesem Zusammenhang ist die Erklärung der dänischen Delegation im Schlußprotokoll von Bedeutung, wonach die Rente der schweizerischen AHV, die ein Schweizer im Königreich Dänemark bezieht, bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens für die Gewährung einer dänischen Alters- oder Invalidenrente nicht zu ihrem vollen Betrag, sondern nach den für Pensionen bestehenden günstigeren Vorschriften angerechnet wird.

AHV-Beiträge von Leistungen der Arbeitgeber bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses

Verschiedene Ausgleichskassen haben sich schon mit der Frage befassen müssen, ob von der Entschädigung, die der Arbeitgeber bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses zahlen muß, ein AHV-Beitrag zu erheben sei. Um diese Frage beantworten zu können, muß man untersuchen, ob es sich bei dieser Entschädigung um einen Lohnbestandteil oder aber um eine Schadenersatzleistung oder eine gemeinhin als «Abgangsentschädigung» bezeichnete Fürsorgeleistung handelt.

Dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde der Fall des Fabrikationsleiters eines Betriebes unterbreitet, der vor Ende der zweijährigen Vertragsdauer vom Arbeitgeber fristlos entlassen wurde. Der Fabrikationsleiter bestritt dem Arbeitgeber das Recht, ohne wichtige Gründe im Sinne von OR Art. 352 den Vertrag vorzeitig aufzulösen und forderte Zahlung des bis Ende der Vertragsdauer vereinbarten Gehaltes. Es kam zum Prozeß, doch einigten sich schließlich die Parteien dahin, daß der Arbeitgeber seinem bisherigen Fabrikationsleiter zur Ablösung dieses Anspruches eine Entschädigung von Fr. 20 000.— bezahlte. Nun stellte sich die Frage, ob von dieser Entschädigung AHV-Beiträge zu erheben seien. — Ein anderer Fall, der dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Kenntnis gelangte, betraf den Direktor eines Elektrizitätswerkes. Dieser wurde ohne wichtige Gründe im Sinne von OR Art. 352 fristlos entlassen; bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr verurteilte der Richter den Arbeitgeber zur Bezahlung eines Jahresgehaltes.

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In derartigen Fällen ist der Arbeitnehmer zur Annahme berechtigt, der Vertrag sei nicht aufgelöst und gelte noch bis zum Ende der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Solange das Vertragsverhältnis andauert, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Erfüllung anbieten. Verweigert der Arbeitgeber die Annahme, so liegt ein Tatbestand nach OR Art. 332 vor. Die Bestimmungen von OR Art. 352 ff über den Rücktritt vom Vertrag sind also nicht anwendbar.

Gemäß OR Art. 332 kann der Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn fordern, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich höchstens «anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat». Das Bundesgericht hat ursprünglich, in einem Urteil vom 3. Oktober 1923 i.Sa. B. gegen A.G. für amerikanische Automobilreifen', die Meinung vertreten, es handle sich bei der dem Dienstpflichtigen gemäß OR Art. 332 geschuldeten Leistung um Schadenersatz. An dieser Rechtsprechung hielt es aber nicht lange fest. Im Urteil vom 20. Juni 1927 i.Sa. S. A. Apollo und Regina gegen Ladoux2 gelangte das Bundesgericht zum Schluß, es handle sich im Falle von OR Art. 332 um eigentlichen Lohn. Der Direktor und Buchhalter eines Kinos war fristlos entlassen worden, weil er wegen Krankheit während dreier Wochen nicht zur Arbeit erschienen war. Der Arbeitgeber hatte keinen wichtigen Grund, um vom Vertrag zurückzutreten; der Arbeitnehmer hatte ihn von seiner Krankheit und von der Krankheitsdauer benachrichtigt und war im vorgesehenen Zeitpunkt wieder zur Arbeit erschienen (vgl. Art. 352, Abs. 3). «Weil der Arbeitnehmer einen festen Anspruch auf sein Gehalt besitzt», führte das Gericht aus, «braucht er die Höhe des Schadens nicht nachzuweisen, den ihm der Arbeitgeber durch sein Verhalten zufügt, und die allgemeinen Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung (OR Art. 97 ff) sind nicht anwendbar, sondern müssen vor den besonderen Bestimmungen von Art. 332 zurücktreten». In einem späteren Entscheid in Sachen Fischli gegen Strumpf- und Wirkwarenfabrik Rheineck bestätigte das Bundesgericht seine Auffassung und führte weiter aus, Art. 332 wolle den Arbeitnehmer prozessual besserstellen und ihm insbesondere auch für eine solche Forderung das Konkursprivileg erster Klasse gemäß Art. 219 SchKG sichern. In einem

1 BGE 49 II 343.

BGE 53 II 244.— Emile Thilo, de la demeure de l'employeur,

Schweiz. Juristenzeitung 1927/28, S. 35.

BGE 57 II 185.

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neueren Urteil in Sachen Modern AG. gegen Meyer vom 23. Dezember 1952 4 hat das Bundesgericht seine Auffassung noch eingehender dargelegt: «Die grundlose sofortige Entlassung beendigt das Dienstverhältnis nicht; dieses bleibt vielmehr bestehen. Es wird lediglich seine normale Weiterführung, die in der Leistung der Arbeit durch den Dienstpflichtigen und in der Lohnzahlung durch den Dienstherrn zu bestehen hätte, durch das Verhalten des Dienstherrn verunmöglicht. Dadurch, daß dieser dem Dienstpflichtigen die Gelegenheit entzieht, durch Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Arbeitsleistung die Voraussetzung für die Entstehung seines Lohnanspruches zu schaffen, versetzt er sich in Annahmeverzug mit der Folge, daß bei vergeblichem Leistungsangebot des vorleistungspflichtigen Arbeitnehmers auch die Gegenleistung fällig wird. Da aber der Lohn die Vergütung für geleistete Arbeit darstellt, und ein Lohn ohne Arbeit begrifflich nicht denkbar ist, müßte streng genommen an Stelle des Lohnanspruches ein solcher auf Ersatz desjenigen treten, was der Dienstpflichtige bei Erfüllung des Dienstvertrages verdient hätte, d.h. der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, also ein Schadenersatzanspruch. Allein das Gesetz regelt die Folgen des Annahmeverzugs des Dienstherrn anders, indem es in Art. 332 OR dem Dienstpflichtigen ausdrücklich einen Lohnanspruch zubilligt und ihn der Pflicht zur nachträglichen Erbringung seiner Arbeitsleistung enthebt. Das Gesetz will also den Dienstpflichtigen grundsätzlich so stellen, wie wenn er die ihm obliegende Vertragsleistung erbracht hätte; es wird die Fiktion der Erfüllung des Dienstvertrags seitens des Dienstpflichtigen aufgestellt».

Nichts spricht dagegen, dieser Fiktion auch auf dem Gebiet der AHV zu folgen, da ja der Arbeitgeber seine Leistung erbringt, wie wenn der Arbeitnehmer seinerseits erfüllt hätte. Uebrigens hat auch das Eidg. Versicherungsgericht bereits, im Entscheid i.Sa. Gebrüder T.AG., vom 29. Oktober 1953, ZAK 1953, S. 458, eine ähnliche Lösung getroffen, indem es Entschädigungen zum maßgebenden Lohn zählte, welche den Arbeitnehmern für ihre Präsenzpflicht und Bereitschaft zur jederzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit ausgerichtet werden. Aehnlich wie das Bundesgericht seine Praxis in Bezug auf OR Art. 332, begründet das EVG diesen Schluß wie folgt:

«Der Dienstvertrag, der die Firma mit dem Arbeitnehmer verbindet, bestand auch während der Zeit fort, da die Firma außerstande war, die von den fremden Arbeitern angebotene Dienstleistung anzunehmen . . . Die Leistungen an die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten berei-

BGE 78 II 441.

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ten Arbeitnehmer sind deshalb den Arbeitgeberleistungen aus Dienstvertrag zuzuzählen». Nachdem das Gericht in seinen weiteren Ausführungen ferner festgestellt hatte, daß die den Arbeitnehmern geleisteten Entschädigungen auch keine Fürsorgeleistungen darstellten, kam es zum Schluß, sie gehörten zum maßgebenden Lohn. Aus den gleichen Ueberlegungen kann man auch die Entschädigung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, der ohne wichtige Gründe fristlos entlassen wird, als Bestandteil des maßgebenden Lohnes betrachten. Die Ausgleichskassen haben deshalb von solchen Entschädigungen die Beiträge zu erheben.

Mi.tenand goht's besser

Nach ZGB Art. 160 hat der Ehemann als Haupt der Gemeinschaft «für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen». Nun findet die praktische Anwendung dieses Grundsatzes an der harten Wirklichkeit nur allzu oft ihre Grenzen. AHVG Art. 22 gibt deshalb der Ehefrau, deren Ehemann diesen Unterhalt vernachlässigt, das Recht, die halbe Ehepaar-Altersrente für sich zu beanspruchen, und das Anmeldeformular zum Rentenbezug enthält denn auch eine entsprechende Rubrik. Ein Ehepaar «alter Schule», das von solchen Modernitäten offensichtlich nichts wissen will, hat seinen Protest im erwähnten Formular in sympathische Form gekleidet:

«Verlangt d'Fron die halbi Ehepaarränte?

Syt meh als vierzig Jahre scho

sy mier zwöi zäme guet us-cho

u hei o i de alte Tage

nid im Sinn enandere z'plage.

Drum, liebi gueti AH-Vou,

zahl numen-einisch — aber tou!»

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Die Stellung der internen Revisionsstellen

AHVG Art. 68, Abs. 2, sieht vor, daß die Arbeitgeberkontrollen durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen erfolgen können, die in VV Art. 164, Abs. 2, im Gegensatz zu den ordentlichen externen Revisionsstellen, die von der Kassenführung vollständig unabhängig sind, als interne Revisionstellen bezeichnet werden, weil sie in die Kassenorganisation eingegliedert sind. Nach der erwähnten Bestimmung der Vollzugsverordnung können diesen internen Revisionsstellen in bestimmten Fällen auch Zweigstellenrevisionen übertragen werden. 18 kantonale Ausgleichskassen und 22 Verbandsausgleichskassen haben solche besondere Abteilungen geschaffen, sodaß heute insgesamt 40 interne Revisionsstellen bestehen.

Das AHVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Stellung der internen Revisionsstellen. Es bestimmt in Art. 68, Abs. 3, für beide Arten von Revisionsstellen ganz allgemein:

«Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine außerhalb der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen ; sie müssen ausschließlich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemäße Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.»

Diese Vorschrift ist in erster Linie auf die externen Revisionsstellen zugeschnitten, welche Kassenrevisionen durchzuführen haben. Sie stellt die Unabhängigkeit der Revisionsstellen von den Ausgleichskassen in den Vordergrund. Damit eine unbefangene Kassenrevision gewährleistet ist, soll sich eine Revisionsstelle nicht mit der Kassenführung befassen (vgl. dazu ZAK 1949 S. 159). Denn würde eine Revisionsstelle ganz oder teilweise ihre eigene Tätigkeit überwachen, so würde der Zweck der Revision offensichtlich vereitelt. Bei den Arbeitgeberkontrollen und bei der Kontrolle gewisser Aufgaben der Zweigstellen besteht eine wesentliche andere Ausgangslage. Durch diese Kontrollen wird nicht die Tätigkeit

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der Ausgleichskassen, sondern jene der Zweigstellen und der Arbeitgeber überwacht. Es ist daher, abgesehen von besonderen Verhältnissen, keine Interessenkollision zu befürchten, wenn diese Kontrollen durch ein der Ausgleichskasse unterstelltes Organ durchgeführt werden. Dies muß man sich bei der Anwendung von AHVG Art. 68, Abs. 3, auf die internen Revisionsstellen vor Augen halten.

Wenn also die Revisionsstellen gemäß AHVG Art. 68, Abs. 3, nicht an der Kassenführung beteiligt sein dürfen, so kann dies für die internen Revisionsstellen nicht den Sinn haben, daß sie von der Kassenleitung vollständig unabhängig sein müssen. Eine solche Auslegung würde der besonderen Stellung und dem besonderen Aufgabenbereich der internen Revisionsstellen nicht gerecht. Sie stünde im Widerspruch zu Abs. 2 der gleichen Bestimmung, die von einer «besonderen Abteilung der Ausgleichskasse» spricht. Eine Abteilung ist ein Teil der Ausgleichskasse und daher notwendigerweise mit ihr irgendwie verbunden. Auch der Umstand, daß das Bundesamt für Sozialversicherung in Bewilligungsverfahren über die Zulassung der internen Revisionsstellen und der für sie tätigen Revisoren entscheidet und daß ihm die Arbeitgeberkontrollberichte zur Einsichtnahme zuzustellen sind, spricht nicht gegen eine Verbindung. Diese Maßnahmen sind notwendig, weil das Bundesamt für Sozialversicherung die geordnete Durchführung der Revisionen und Kontrollen zu überwachen hat. Sie bezwecken nicht, der Kassenleitung, welche wie in allen übrigen Belangen auch auf diesem Gebiet in erster Linie die Verantwortung trägt, die direkte Aufsicht über die internen Revisionsstellen zu entziehen. Das Bundesamt für Sozialversicherung könnte diese Aufgabe nur auf Grund der Prüfung der Zulassungsbedingungen und der Revisions- und Kontrollberichte gar nicht erfüllen. Daher ist es ihm auch nicht möglich, über die Tätigkeit von Revisoren Zeugnisse auszustellen, wie es schon von ihm verlangt worden ist. Bei der Ausarbeitung der Vollzugsverordnung zeigten sich zwar Bestrebungen, die internen Revisionsstellen von der Kassenleitung vollständig zu trennen und sie in den Kantonen direkt dem Regierungsrat und in den Verbandsausgleichskassen direkt dem Kassenvorstand zu unterstellen. Abgesehen davon, daß eine solche Regelung kaum mit dem Gesetz hätte in Einklang gebracht werden können, sah man auch keinen zwingenden Grund, der eine so scharfe Trennung notwendig gemacht hätte. Sie hätte nur zu einer Verteuerung der Verwaltung geführt, die man verhindern wollte. Man beschränkte sich daher darauf, in Art. 165, Abs. 3, der Vollzugsver-

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ordnung zu bestimmen, daß die internen Revisionsstellen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein müssen.

Die Unabhängigkeit der internen Revisionsstellen von der Kassenleitung erstreckt sich daher nur auf die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen und der Zweigstellenrevisionen. Sie umfaßt die Revisions- und Kontrolltätigkeit im engeren Sinne. Die Kassenleitung kann und soll dem Revisor nicht vorschreiben, welche Prüfungen er im einzelnen im Rahmen der vom BSV erlassenen Weisungen vorzunehmen hat. Sie darf auch den Revisor nicht daran hindern, eine Beanstandung in den Bericht aufzunehmen oder über eine Rechtsfrage eine andere Meinung als die von der Kassenleitung vertretene zum Ausdruck zu bringen. In allen anderen Belangen untersteht die interne Revisionsstelle der Kassenleitung, die in erster Linie für eine geordnete Durchführung der Zweigstellenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen verantwortlich ist. Insbesondere sind die Revisoren wie alle übrigen Kassenfunktionäre in administrativer Hinsicht der Kassenleitung unterstellt. Für die Anordnung der Arbeitgeberkontrollen an Ort und Stelle und für die Einhaltung der Kontrollperioden ist gemäß VV Art. 162, Abs. 3, der Kassenleiter verantwortlich. Ebenso verhält es sich mit der Anordnung der Zweigstellenrevisionen. Das Kontrollprogramm ist somit von der Kassenleitung aufzustellen, die im Rahmen von VV Art. 165, Abs. 3, auch darüber zu befinden hat, inwieweit die Revisoren neben der Kontrolltätigkeit noch andere Kassengeschäfte zu erledigen haben. Die Kassenleitung ist ferner befugt, unter Beachtung der Weisungen des BSV an die Revisionsstellen über die Art und Weise der Berichterstattung Anordnungen zu geben. Sie kann z.B. für die Berichterstattung ein Formular vorschreiben oder eine bestimmte Reihenfolge in der Berichterstattung verlangen.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß eine sinngemäße Auslegung der Vorschriften zum Schlusse führt, daß die internen Revisionsstellen der Kassenleitung unterstehen, die ihnen jedoch bei der Ausübung der Revisions- und Kontrolltätigkeit und in der Berichterstattung über die Revisionen und Kontrollen den dargelegten freien und selbständigen Wirkungsbereich einzuräumen hat.

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Zu den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vom 1. September 1954

Gemäß Abschnitt II, Ziffer 1, der Weisungen hat die Arbeitgeberkontrolle die Zeit seit der letzten stattgefundenen Kontrolle bzw. der Bettleibseröffnung bis zum Tage der Kontrolle zu umfassen. Einige Revisionsstellen bemerkten dazu, daß diese Vorschrift nicht befolgt werden könne, weil sich die Erfüllung der Beitragspflicht nur für diejenige Zeit zuverlässig überprüfen lasse, für welche der Arbeitgeber Beitragsbescheinigungen, Beitragskarten oder andere Abrechnungsunterlagen bereits abgeliefert habe. Tatsächlich ist in den meisten Fällen eine abschließende Prüfung bis zum Revisionstag nicht möglich. Die Gegenüberstellung der abgerechneten und der gemäß Unterlagen vom Arbeitgeber tatsächlich geschuldeten Beiträge kann in der Regel erst nach Abschluß des Kalenderjahres erfolgen, nachdem der Arbeitgeber der Ausgleichskasse für das vergangene Kalenderjahr die IBK-Unterlagen abgeliefert hat und diese von der Ausgleichskasse rechnerisch überprüft und mit den Abrechnungen abgestimmt worden sind. Die Revisionsstellen müssen daher diese Prüfungen, soweit sie das laufende Jahr oder ausnahmsweise sogar das Vorjahr betreffen, anläßlich der nächsten Arbeitgeberkontrolle vornehmen. Das heißt aber nicht, daß in Bezug auf das laufende Jahr, in dem die Kontrolle stattfindet, überhaupt keine Prüfungen vorgenommen werden können. Der Revisor kann z. B. nachprüfen, ob die letzte der Ausgleichskasse abgelieferte Abrechnung mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Er kann ferner kontrollieren, ob die Beitragskarten laufend nachgetragen werden und ob die Eintragungen richtig erfolgen. Auch für die Ueberprüfung der Erwerbsausfallentschädigungen wird er mit Vorteil einige Fälle aus dem laufenden Jahr auswählen. Der Arbeitgeber soll damit rechnen können, daß allfällige Fehler, die ihm vor dem Tag der Kontrolle unterlaufen sind, soweit als möglich in Ordnung gebracht worden sind. Nichts ist nämlich ärgerlicher, als wenn die Revisionsstelle anläßlich der nächsten Kontrolle etwas beanstanden muß, das sie schon anläßlich der vorhergehenden Kontrolle hätte entdecken können. Die erwähnte Weisung will also besagen, daß die Prüfungshandlungen soweit als möglich bis zum Tag der Kontrolle vorzunehmen sind. Prüfungen, die noch gar nicht vorgenommen werden können, müssen selbstverständlich auf die nächste Kontrolle verschoben

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werden. Dabei ist im Bericht jeweils kurz anzugeben, in welchen Belangen und inwieweit eine solche Verschiebung vorgenommen werden muß.

Ordnungsgemäßes Mahnverfahren ist Voraussetzung für Strafanzeige und Bestrafung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3

Das Bundesgericht hatte im Urteil E.P. vom 29. Oktober 1954 zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Bestrafung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, die ordnungsgemäße Durchführung eines Mahnverfahrens gemäß AHVV Art. 37 voraussetzt. Zur Beurteilung lag ihm folgender Tatbestand vor:

Die Ausgleichskasse erhielt im Oktober 1952 Kenntnis, daß E.P. ab 1. Januar 1952 4 bis 10 Arbeitnehmer beschäftigte, die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge aber nicht ablieferte. Anläßlich einer Vorsprache bei der Ausgleichskasse am 11. November 1952 wurden die Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 2003.45 festgesetzt. Tags darauf, am 12. November 1952, bestätigte die Ausgleichskasse diese Abmachung mit der Aufforderung, ihr Fr. 1003.45 sofort und je weitere Fr. 500 am 15. Dezember 1952 und 15. Januar 1953 zu bezahlen. Gleichzeitig teilte sie E.P. in einer Unterstellungsverfügung mit, daß er über die AHV-Beiträge ab 1. Januar 1952 mit ihrer Zweigstelle abzurechnen und die Beiträge monatlich zu leisten habe und zwar innert 10 Tagen nach Ende des Abrechnungsmonats. Da E.P. nichts an die veranlagten Beiträge zahlte, zeigte ihn die Ausgleichskasse wegen Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 2 und 3, an und ließ ihm gleichen Tags einen Zahlungsbefehl zustellen. Das Bezirksgericht erklärte den Angeklagten schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis. Auf Berufung hin setzte das Obergericht die Strafe auf 21 Tage herab. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheißen und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

In den Urteilserwägungen wiederholt das Bundesgericht zunächst seine in Sachen S. vom 28. Mai 1954 entwickelten Grundsätze (ZAK 1954, S. 420, Ziffer 3), wonach eine Strafanzeige und Bestrafung wegen Zweckentfremdung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge nicht zulässig ist, bevor ein Mahnverfahren gegenüber dem säumigen Arbeitgeber durchgeführt worden ist, und führt dann zum vorliegenden Tatbestand aus:

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«Die Ausgleichskasse hat kein ordnungsgemäßes Mahnverfahren

durchgeführt. Daß sie sich am 11. November 1952 mit dem Beschwerde-

führer über die zu leistenden rückständigen Zahlungen verständigte und

ihm die Abmachung am 12. November 1952 unter Angabe der Zahlungs-

termine bestätigte, machte die förmliche Ansetzung einer Nachfrist von

10 bis 20 Tagen, mit der gemäß AHVV Art. 37, Abs. 2, auf die Folgen der

Nichtbeachtung der Mahnung aufmerksam zu machen war, nicht über-

flüssig. Diese Abmachung und Bestätigung war auch nicht etwa ein

Zahlungsaufschub im Sinne von AHVV Art. 38bis, der gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung eine noch nicht ergangene Mahnung zu ersetzen ver-

mag; denn ein solcher Zahlungsaufschub setzte die sofortige Leistung der ersten Rate, nicht bloß ein Zahlungsversprechen voraus, wie der Beschwerdeführer es hier abgegeben, aber nicht gehalten hat. Aber auch wenn Abmachung und Bestätigung als Zahlungsaufschub nach AHVV Art. 38bIs zu betrachten wären, kämen sie in strafrechtlicher Hinsicht einer gültigen Mahnung nicht gleich. Das wäre nur der Fall, wenn der Beschwerdeführer, wie es mit der Mahnung nach AHVV Art. 37, Abs. 2,

geschehen muß, auf die Folgen der Nichtbeachtung aufmerksam gemacht worden wäre, wenn ihm also die Ausgleichskasse — wie im analogen Fall des Art. 292 StGB (vgl. BGE IV 45) — für den Fall des Un-

gehorsams die im Gesetze, d.h. in Art. 87 AHVG vorgesehenen Strafen angedroht hätte. Das hat sich nicht getan.

Auch die am 12. November 1952 erlassene neue Unterstellungsverfügung, in welcher Beitragsleistung innert zehn Tagen nach Ablauf jeden Abrechnungsmonats verlangt wurde, entband nicht von der Anset-

zung einer Nachfrist. Diese Verfügung mit Fristangabe betraf nach ihrem tieferen Sinne trotz des darin für die Beitragspflicht angegebenen Ausgangsdatums «1. Januar 1952» nur die neu auflaufenden Beiträge, da

über die rückständigen gleichzeitig die erwähnte Bestätigung erging. Zudem drohte auch die neue Unterstellungsverfügung die Folgen der Nicht-

beachtung nicht an.

Auch die im Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 1952 enthaltene Aufforderung vermochte mangels Hinweis auf die in AHVG Art. 87 ange-

drohten Strafen das Mahnverfahren als Voraussetzung der Strafbarkeit nicht zu ersetzen.»

Als Ergänzung des Grundsatzes, daß ein ordnungsgemäßes Mahn-

verfahren Voraussetzung für eine Strafanzeige und Bestrafung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, ist, ist somit für die Praxis festzuhalten:

1. Eine Kassenverfügung über Zahlungsaufschub gemäß AHVV

Art. 38bis vermag das Mahnverfahren als Voraussetzung der Strafbar-

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keit nur dann zu ersetzen, wenn sie einen Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung enthält.

2. Die Gewährung des Zahlungsaufschubes gemäß AHVV Art. 38bis, im Sinne einer Maßnahme des ordentlichen Mahnverfahrens, setzt die sofortige Leistung der ersten Rate voraus, nicht bloß ein Zahlungsversprechen des Schuldners.

Kantonale Gesetze über Familienzulagen

Die Rechtssprechung der kantonalen Rekurskommissionen

(Fortsetzung)1

Bezugsberechtigte Personen

Interkantonale Abgrenzung

GE Der Vertreter einer genferischen Firma, dessen Tätigkeit sich

hauptsächlich auf das Gebiet des Kantons Genf erstreckt, hat Anspruch auf die Familienzulagen auch wenn er außerhalb des Kantons wohnhaft ist.

(Entscheid i.Sa. B. vom 5. April 1951).

GE Der Vertreter einer genferischen Firma, der außerhalb des Kan-

tons Genf niedergelassen ist und dessen Tätigkeit sich ausschließlich auf das übrige Gebiet der Schweiz erstreckt, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen.

(Entscheid i.Sa. M. vom 15. Februar 1951).

FR Die im Kanton Freiburg unselbständigerwerbende Ehefrau eines

Arbeitnehmers, der im Kanton Bern tätig ist und keine Familienzulagen bezieht, hat Anspruch auf Familienzulagen.

Die Beschwerdeführerin ist in Fribourg als Arbeitnehmerin tätig. Ihr Lohn beträgt Fr. 265.— bis 400.— im Monat. Ihr Ehemann ist in einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb tätig. Er bezieht keine Familienzulagen, da der Kanton Bern noch kein Gesetz über die Familienzulagen erlassen hat. Die Kasse, der der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin angeschlossen ist, lehnte die Ausrichtung der Familienzulagen ab, weil nicht die Ehefrau für ihr Kind im Sinne von Art. 5, Abs. 1, FRV sorge. Nach ihrer Auffassung ist der Ehemann in der Lage, für den

1 Vgl. ZAK 1954, S. 363, 422 und 458.

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Unterhalt des Kindes aufzukommen. Sie stützte sich sodann auf Art. 6, Abs. 2, FRG, wonach nur der Vater Anspruch auf die Zulage hat, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind. Die Rekurskommission hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen.

Wenn auch der Ehemann das Haupt der ehelichen Gemeinschaft ist, so hat doch die Ehefrau den Ehemann in seiner Sorge für die Kinder zu unterstützen (vgl. Art. 159 ff., 270 ff. ZGB). Es kann daher nicht behauptet werden, daß die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kinde habe. Der Lohn der Beschwerdeführerin ergänzt jenes des Ehemannes. Auch wenn der letztere zum Unterhalt der Familie ausreichen würde, so muß doch angenommen werden, daß auch der erstere zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Der Anspruch auf die Zulage hängt im übrigen nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ab. Als Ganzes gesehen bezieht sich Art. 5 FRV eher auf besondere Fälle, wie auf den Anspruch auf Zulagen für uneheliche Kinder sowie für Kinder aus getrennten und geschiedenen Ehen. Würde man diese Bestimmung eng auslegen, wenn es sich um eheliche Kinder handelt, so würde man mit dem Gesetz in Widerspruch geraten. Art. 5, Abs. 1, FRV kann daher auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden.

Art. 6, Abs. 2, FRG, wonach nur der Vater Anspruch auf die Zulage hat, wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, muß im Zusammenhang mit Abs. 1 dieser Bestimmung gebracht werden, der den Doppelbezug für das gleiche Kind ausschließt. Wenn ein Doppelbezug ausgeschlossen ist, weil der Vater als Arbeitnehmer keine Zulage beziehen kann, so kann sich die Frage, welcher Ehegatte bezugsberechtigt ist, nicht stellen. Art. 6, Abs. 2, FRG ist daher auf den vorliegenden Fall solange nicht anwendbar, als der Vater keinen Anspruch auf Zulagen hat.

(Entscheid Nr. 77 i.Sa. C.B. vom 24. Juni 1953).

Arbeitnehmereigenschaft

LU Der Begriff «Arbeitnehmer» richtet sich nach, den Bestimmungen

der AHV; § 18 LUV.

Gemäß § 9 LUG sind zum Bezuge der Kinderzulagen die Arbeitnehmer berechtigt. Da das Gesetz den Begriff «Arbeitnehmer», der mit demjenigen der Unselbständigerwerbenden übereinstimmt, nicht näher umschreibt, kommen gemäß § 18 LUV die Bestimmungen der AHV sinngemäß zur Anwendung.

(Entscheid i.Sa. E.A. vom 19. Februar 1952).

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Ehefrauen und mitarbeitende Familienglieder

NE Die Ehefrau, die als Arbeitnehmerin tätig ist, hat Anspruch auf

Familienzulagen, auch wenn ihr Ehemann eine selbständigerwerbende Tätigkeit ausübt; entgegenstehende Bestimmungen der Statuten privater Kassen sind im Gebiete des Kantons Neuenburg nicht anwendbar.

(Entscheid vom 24. Juli 1946).

GE Die Ehefrau, die mit ihrem Ehemann zusammenarbeitet, gilt nur

dann als dessen Arbeitnehmerin, wenn sie zum Ehemann in einem Unterordnungsverhältnis steht. An den Nachweis des Unterordnungsverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen.

(Entscheid i.Sa. M. vom 15. November 1951; i.Sa. B., vom 29. Oktober 1953).

NE Die Ehefrau, die im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitet, gilt

nicht als Arbeitnehmerin ihres Ehemannes.

Der Beschwerdeführer hat eine Witwe geheiratet, die Kinder aus ihrer ersten Ehe hat. Sie arbeitet im Betrieb ihres zweiten Ehemannes und sorgt mit ihrem Verdienst für den Unterhalt dieser Kinder. Die Kasse hat die Ausrichtung von Kinderzulagen verweigert. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat die Rekurskommission aus folgenden Gründen abgewiesen.

Es stellt sich die Frage, ob die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau zu diesem in einem Dienstverhältnis im Sinne des Gesetzes steht. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes, das der Kommerzialisierung der Ehe nicht Vorschub leisten möchte, ist es gegeben, daß die Ehefrau im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Geschäft ihres Mannes mitarbeitet, indem sie beispielsweise im Magazin oder im Bureau tätig ist. Sie ist jedoch nicht Angestellte des Ehemannes. Trägt sie durch ihre Mithilfe im Geschäft zu dessen Erfolg bei, so kommt ihr dies dadurch zugute, daß sie an der entsprechenden Lebenshaltung der Familie teilnimmt. Nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann das Bestehen eines Dienstvertrages zwischen den Ehegatten angenommen werden, so wenn beispielsweise die Ehefrau bereits vor der Ehe im Geschäft tätig war und diese Tätigkeit auch nach der Ehe fortgesetzt hat, oder wenn sie in einem bedeutenden Unternehmen sämtliche Arbeiten einer Angestellten ausführt (BGE 73 II 208 f.). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr

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nandelt es sich um einen typischen Fall, wo die Ehefrau mitarbeitet, nicht aber Angestellte des Ehemannes ist. Mit Recht hat daher die Kasse die Ehefrau als nicht Arbeitnehmerin anerkannt.

(Entscheid vom 25. Januar 1951).

GE Ein Sohn, der im Handelsbetrieb seines Vaters tätig ist und für

diese Tätigkeit regelmäßig einen Lohn bezieht, gilt als Arbeitnehmer seines Vaters.

(Entscheid i.Sa. B. vom 15. Februar 1951).

GE Die Familienglieder, die in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb

mitarbeiten, gelten als Arbeitnehmer des Betriebsleiters, sofern sie in bezug auf die AHV als Arbeitnehmer anerkannt wurden.

(Entscheid i.Sa. C. vom 26. Juli 1951).

(Fortsetzung folgt)

KLEINE MITTEILUNGEN

Aenderungen im Ausgleichskasse 98 Telefon Adressen- (Gärtner) (051) 32 80 50 verzeichnis

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

Entschädigungsberechtigung einer verheirateten FHD

Eine verheiratete FHD, die sich auf die Besorgung des ehelichen Haushaltes beschränkt, also keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und sich auch nicht in einer beruflichen Ausbildung befindet, ist nicht entschädigungsberechtigt, EO Art.1, Abs. 1.

Eine verheiratete Angehörige des Frauenhilfsdienstes, die den ehelichen Haushalt besorgte und daneben keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte, die aber trotz ihrer Verheiratung dem Frauenhilfsdienst weiter angehörte und Militärdienst leistete, erhob Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Die Ausgleichskasse wies den Anspruch ab, weil die Voraussetzungen von EO Art. 1, Abs. 1, nicht erfüllt seien. Gegen diese Verfügung erhob die Wehrpflichtige Beschwerde beim zuständigen kantonalen Verwaltungsgericht, das den Anspruch mit folgender Begründung verneinte.

Nach EO Art. 1, Abs. 1, haben Wehrpflichtige — wozu auch die Angehörigen des FHD zählen —, die in der schweizerischen Armee Militärdienst leisten, für jeden besoldeten Dienstag Anspruch auf Entschädigung, «sofern sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden.»

Da sich die Wehrpflichtige weder in einer Berufslehre befindet noch studiert, ist nur zu prüfen, ob ihre einzige vordienstliche Tätigkeit, nämlich die Führung des ehelichen Haushaltes, als Erwerbstätigkeit im Sinne von EO Art.1, Abs. 1, anzusehen ist.

Das eidg. Versicherungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung bei Auslegung der Bestimmungen über die AHV-Beitragspflicht nichterwerbstätiger Ehefrauen (AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b) erkannt, daß eine Frau, die

ihren ehelichen Haushalt führt, nicht erwerbstätig sei, da sie ja ihre Tätigkeit

nicht nach Art eines Freierwerbenden und nicht gestützt auf einen Anstellungsvertrag leiste, sondern als Ausfluß der ehelichen Gemeinschaft und Beistandspflicht (vgl. Kommentar Oswald Nr. 43, S. 81). Nur wenn die Ehefrau

außerhalb des Rahmens ihrer Familienpflicht sich wirtschaftlich und gegen

Entgelt betätigt, könne von einer Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG die Rede sein.

Diese Ausführungen sind auch bei der Beurteilung der vorliegenden Streit-

frage, ob eine verheiratete FHD, die nur den ehelichen Haushalt besorgt, im

Sinne der Erwerbsersatzordnung erwerbstätig sei, sinngemäß anwendbar. Die Führung des ehelichen Haushaltes gehört zum familienrechtlichen Pflichtenkreis der Ehefrau und stellt damit auch im Sinne von EO Art. 1, Abs. 1, keine Erwerbstätigkeit dar. Eine verheiratete FHD erleidet folglich bei Absolvie-

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rung von Militärdienst auch keinen, im Sinne der Erwerbsersatzordnung zu ersetzenden Erwerbsausfall. Die Beschwerdeführerin, die als verheiratete FHD vor dem Einrücken zu ihrem Militärdienst lediglich den ehelichen Haushalt besorgte, hat somit keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung.

Daran vermögen auch ihre Beschwerdeanbringen, die für die rechtliche Beurteilung der Streitfrage irrelevant sind, nichts zu ändern, Die finanzielle Einbuße, welche sie als verheiratete FHD durch ihre Dienstleistung im Haushalt erlitten haben soll, ist jedenfalls äußerst gering, wenn man der Einsparung im ehelichen Kostgeld zufolge ihrer Verpflegung im Militärdienst Rechnung trägt.

Auch der Hinweis auf die Erläuterungen in der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung der Ausgleichskasse des schweiz. Baumeisterverbandes geht fehl. Wenn darin ausgeführt wird, die verheiratete FHD erhalte keine Haushaltungsentschädigung, dagegen eine Alleinstehendenentschädigung, so versteht sich diese Erläuterung immer nur unter dem Vorbehalt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung dieser Entschädigung — im vorliegenden Fall das Bestehen einer vordienstlichen Erwerbstätigkeit — in der Person der verheirateten FHD gegeben sind.

Da mithin die Bestimmungen der zur Zeit geltenden Erwerbsersatzordnung, an welche auch die Rekursbehörde gebunden ist, die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung nicht zulassen, muß die Beschwerde abgewiesen werden.

(Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern, i.Sa. V.H., vom 10. September 1954, BSV 96/1954.)

Haushaltungsentschädigung für alleinstehende Wehrpflichtige

Ein alleinstehender Hotelier, der am kollektiven Haushalt des Hotels teilnimmt, führt keinen eigenen Haushalt. Als Inhaber der Gast-

wirtschaft, auf welche sich der Hotelbetrieb außerhalb der Saison reduziert, ist er nicht aus beruflichen Gründen zur Führung eines eigenen Haushaltes genötigt. Er hat daher keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil).

Der alleinstehende Wehrpflichtige ist Inhaber eines Hotels mit Gastwirtschaft. Während der Saison, die 5 Monate dauert, beschäftigt er neben einer Hausangestellten durchschnittlich 8 Arbeitskräfte. Außerhalb der Saison führt er zusammen mit der Hausangestellten die kleine Gastwirtschaft, auf die sich der Hotelbetrieb in dieser Zeit reduziert. Die Kantonale Rekurskommission, an welche der Wehrpflichtige den ablehnenden Entscheid der Ausgleichskasse weitergezogen hatte, sprach ihm eine Haushaltungsentschädigung zu. Auf die Berufung des BSV hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid der Rekurskommission mit folgender Begründung auf.

Wehrmänner, die wie der Berufungsbeklagte unverheiratet und alleinstehend sind, können nach der geltenden Regelung (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, zweiter Satzteil) und der einschlägigen Judikatur während der Dauer ihres Militärdienstes nur dann eine Haushaltungsentschädigung beanspruchen, wenn sie tatsächlich einen eigenen Haushalt führen und außerdem nachweisen, daß die Ausübung ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit unbedingt einen eigenen Haushalt erfordert.

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Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Als Hotelinhaber und Küchenchef im eigenen Gasthof lebt der Berufungsbeklagte überhaupt nicht in einem separaten Haushalt. Vielmehr nimmt er einfach am Kollektivhaushalt des Hotelbetriebes teil. Und zwar gilt dies nicht nur für die eigentliche Saisonzeit, sondern allem Anscheine nach auch für die Monate, während welcher der Betrieb stark reduziert ist. Denn auch dann verköstigt er sich nicht aus der eigenen Küche, sondern aus der Küche, die in erster Linie dem Gasthofbetrieb dient. Selbst 1,:enn man übrigens für die «betriebsarme» Zeit das Vorliegen eines eigenen privaten Haushalts bejahen wollte, würde es immer noch am Hauptrequisit eines b er u f s n o t w e n d i g en Haushaltes fehlen. Wie bereits angedeutet, verhält es sich im Hotelwesen ja nicht so, daß ein Hotelinhaber und Küchenchef seine berufliche Tätigkeit ohne eigenen Haushalt gar nicht oder nur mit außerordentlicher Erschwerung ausüben könnte. Gerade das Gegenteil trifft zu, wie denn auch die Verschmelzung des Privathaushaltes mit dem Hotel- und Restaurationsbetrieb in Fällen von der Art des vorliegenden durchaus die Regel ist.

Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. aus der letzten Zeit die Urteile i.Sa. E.J., vom 19. Januar, P.A. vom 17. März, und 0..St., vom 20. Juli 1954, (ZAK 1954, 179 und 389) war die Ausgleichskasse richtig beraten, wenn sie die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung ablehnte. Der Hinweis auf das Urteil i. Sa. Th. M., vom 17. August 1953, (ZAK 1953, S. 323) geht fehl. Dort handelte es sich um ganz andere Verhältnisse (Bewirtschaftung eines Bauerngutes), wogegen vorliegend nirgends davon die Rede ist, daß das Hotel- und Gasthausunternehmen des Berufungsbeklagten etwa mit eigener Landwirtschaft verbunden ist.

(Eidg. Versicherungsgericht 1.Sa. J.B., vom 19. Oktober 1954, E 19/54.)

Bemessung der Entschädigung für Werkstudenten

1. Ist der Wehrpflichtige mit der Höhe der Erwerbsausfallentschädi-

gung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse darüber eine schriftliche Verfügung zu erlassen. EO Art. 18, Abs. 2.

2. Für Werkstudenten, die vor dem Einrücken nicht regelmäßig als

Arbeitnehmer tätig waren, ist der durchschnittliche Taglohn nach

EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, zu ermitteln, indem der während einer angemessenen Periode tatsächlich erzielte Lohn durch die Zahl der in

diese fallenden Werk-, Sonn- und Feiertage geteilt wird; dabei fallen Tage, an denen sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern dem

Studium obgelegen haben, nicht wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von

EOV Art. 9, Abs. 3, außer Betracht. EOV Art. 9, Abs. 3, umschreibt

die Voraussetzungen der Nichtanrechenbarkeit lohnloser Tage ab-

schließend.

3. Die Anwendung von EOV Art. 9, Abs. 2, lit. b, kommt bei Werkstudenten jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die durchseinlittliehe Arbeitszeit erheblich unter 48 Stunden in der Woche liegt.

4. Dem nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, entschädigungsberechtigten

Werkstudenten kann nicht deswegen eine höhere Entschädigung ausgerichtet werden, weil er geltend macht, er hätte ein höheres Einkommen erzielt, falls er nicht eingerückt wäre. EOV Art. 10, Abs. 2.

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Der wehrpflichtige Berufungskläger ist Werkstudent. Im Jahre 1953 arbeitete er bei einer Kreispostdirektion, und zwar vom 9. März bis 18. April normalerweise 8 Stunden pro Tag, vom 25. April bis 11. Juli jeden Samstagmorgen 5 Stunden und vom 15. August bis 2. September durchschnittlich 8 Stunden pro Tag. Nach einer Bestätigung seiner Arbeitgeberin verdiente er in den insgesamt 442 Arbeitsstunden einen Betrag von Fr. 1028.40.

Die Ausgleichskasse legte der Berechnung der Entschädigung den Halbjahreslohn zugrunde, d.h. teilte den ganzen in den sechs Monaten erzielte Verdienst von Fr. 1028.40 durch sechs und durch dreißig, gelangte damit zu einem durchschnittlichen Taglohn von Fr. 5.71 und daher zur Mindestentschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.50 im Tag. Diese erließ hierüber keine schriftliche Verfügung, sondern teilte dem Vertreter des Wehrpflichtigen lediglich telephonisch mit, sie könne ihm keine höhere Entschädigung ausrichten. Auf Beschwerde hin sprach die kantonale Rekurskommission die Ansicht aus, in der Praxis würden die Erwerbsausfallentschädigungen nicht durch eine Kassenverfügung festgesetzt, so daß die Beschwerdefrist nicht als abgelaufen zu betrachten sei, weswegen auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Materiell wies sie diese ab, indem sie insbesondere die Auffassung des Wehrpflichtigen ablehnte, der geltend gemacht hatte, daß die Tage, an denen er nicht gearbeitet habe, bei der Berechnung des durchschnittlichen Taglohnes wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von EOV Art. 9, Abs. 3, nicht zu berücksichtigen sei. Das EVG äußert sich folgendermaßen zu den aufgeworfenen Fragen.

1. In formeller Hinsicht halten Vorinstanz und Kasse entgegen Ziffer 268 der EO-Wegleitung den vorgängigen Erlaß einer förmlichen Kassenverfügung als «unnötige Komplizierung» des Beschwerdeverfahrens. Die Auffassung verstößt indessen gegen den klaren Wortlaut von EO Art. 18, Abs. 2, wonach die Ausgleichskasse eine schriftliche Verfügung zu erlassen hat, sobald der Wehrpflichtige mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden ist. In der Botschaft des Bundesrates (S. 61) wird hiezu dargelegt, es solle, wie in der LVEO, in der Regel die Höhe der Entschädigung dem Wehrmann nicht durch eine formelle Verfügung eröffnet werden, da eine solche Regelung zu unnötigen administrativen Umtrieben führen und die Vorteile der Festsetzung der Entschädigung durch den Arbeitgeber illusorisch machen würde; hingegen sei in streitigen Fällen eine schriftliche Verfügung der Ausgleichskasse, die durch Beschwerde angefochten werden könne, notwendig. Mit EO Art. 18, Abs. 2, steht EO Art. 24, Abs. 1, im Einklang, wonach gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskasse die Betroffenen innert 30 Tagen «seit Zustellung» Beschwerde erheben können. Dasselbe folgt aus EO Art. 24, Abs. 2, Satz 2, sowie aus EOV Art. 24; danach finden AHVG Art. 85 und 86 und die Vorschriften des vierten Abschnittes der AHVV, somit auch AHVV Art. 128, dem Ziffer 268 der EO-Wegleitung nachgebildet ist, sinngemäß Anwendung. — Das Erfordernis einer förmlichen Kassenverfügung ergibt sich ferner aus den Bedürfnissen eines geordneten Rechtsmittelverfahrens in der Sozialversicherung. Die Eröffnung des in Form einer schriftlichen Kassenverfügung gekleideten und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakts soll den Wehrpflichtigen instand setzen, die weiteren gesetzlichen Vorkehren zu ergreifen. Sie bildet somit den Ausgangspunkt für das Beschwerde- und Berufungsverfahren. Die Form muß so beschaffen sein, daß sie den Beweis der Zustellung sichert, weil mit diesem Zeitpunkt die Frist für weitere verfah-

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rensmäßige Vorkehren zu laufen beginnt. Andernfalls wäre — wie im vorliegenden Fall — wegen Formmangels ein ordentlicher Fristenlauf praktisch in Frage gestellt. Ueberdies ist anhand der schriftlichen Verfügung zu prüfen, ob die formellen Prozeßvoraussetzungen vorhanden sind. In materieller Beziehung erfordert die urteilsmäßige Ueberprüfung im Einzelfall, d.h. die Entscheidung der zuständigen Rechtspfiegebehörde über die Rechtmäßigkeit des Kassenbescheides ebenfalls grundsätzlich eine schriftliche Fixierung des das Administrativverfahren abschließenden Verwaltungsaktes.

2. Nach EO Art. 1, Abs. 1, haben Wehrpflichtige für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden. Für Wehrpflichtige, die vor Dienstantritt studierten und deswegen kein Erwerbseinkommen erzielten, beträgt nach EO Art. 12 die Entschädigung für Alleinstehende Fr, 1.50 im Tag. Allein der Berufungskläger ist, obschon er dem Studium obliegt, nicht gemäß EO Art. 12 zu entschädigen; vielmehr ist er auf Grund von EO V Art. 1, Abs. 1, lit. a, als Arbeitnehmer zu behandeln, weil er in den letzten sechs Monaten vor dem Dienstbeginn während mehr als vier Wochen erwerbstätig war. Da sein Einkommen nach den Akten offensichtlich starken Schwankungen ausgesetzt war, ist für die Berechnung des durchschnittlichen Taglohnes i.S. von EO Art. 9 die Vorschrift von EOV Art. 9, Abs. 1, lit. a, anzuwenden. Danach ist der tatsächlich erzielte Lohn während einer angemessenen Periode durch die Zahl der in diese fallenden Werk-, Sonn- und Feiertage zu teilen. Auf Grund der Berechnungen der Ausgleichskasse steht fest, daß der Berufungskläger einen durchschnittlichen vordienstlichen Taglohn von Fr. 6.65 jedenfalls nicht erreichte, so daß der Ansatz von Fr. 1.50 nicht verlassen werden darf. Eine andere Lösung ergäbe sich allerdings, wenn die Zeit des Studiums, d.h. die Tage, an welchen der Wehrpflichtige während des Sommersemesters keine Postaushilfsarbeit leisten konnte, bei der Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes nicht mitzuzählen wären.

Materiell ist daher in erster Linie zu prüfen, ob EOV Art. 9, Abs. 3, Anwendung finde. Danach sind Tage, an welchen der Wehrpflichtige wegen Krankheit, Unfalls, Militärdienstes oder Arbeitslosigkeit keinen Lohn erzielen konnte, nicht einzubeziehen. Im Verhältnis zu den Ermittlungsvorschriften in EOV Art. 9, Abs. 1 und 2, handelt es sich bei Absatz 3 nach Wortlaut und Sinn um eine Ausnahmsbestimmung, welche die Voraussetzungen der Nichtanrechenbarkeit lohnloser Tage abschließend und nicht etwa bloß beispielsweise umschreibt. Ein Lohnausfall wegen Krankheit, Unfalls oder Militärdienstes i.S. von EOV Art. 10, Abs. 3, ist hier nicht gegeben. Hingegen ist streitig, ob die eigentliche Studienzeit als Fall von Arbeitslosigkeit behandelt werden könnte. Eine derartige Gleichstellung ist indessen mit Kasse, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung entschieden zu verneinen,. Schon nach Wortlaut und Sprachgebrauch ist eine Betrachtungsweise, nach der ein die Hochschule besuchender Wehrpflichtiger wegen Arbeitslosigkeit keinen Lohn erzielen könne, prinzipiell nicht angängig. Dazu kommt, daß der Begriff der Arbeitslosigkeit in der Sozialversicherung einheitlich, d. h. i. S. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung zu handhaben ist. Ihm ist eigen die vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige, in den wirtschaftlichen Verhältnissen begründete Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenversicherung erfaßt

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demgemäß nicht jede Verdiensteinbuße, die einen Arbeitnehmer treffen kann, «sondern beschränkt sich vielmehr auf diejenigen Fälle von Ganz- oder Teilarbeitslosigkeit, in denen ein Unselbständigerwerbender zur Uebernahme jeder zumutbaren Arbeit fähig und willens ist, von einem Verdienstausfall deshalb betroffen wird, weil er selbst keine Arbeit findet und ihm auch die Arbeitsnachweisstellen keine angemessene Arbeit zuweisen können» (Botschaft des Bundesrates vom 16. August 1950 in BBl 1950 II S. 539; vgl. auch EVGE 1952 S. 274). Diese Voraussetzungen treffen beim Berufungskläger nicht zu. Er ist während der Zeit, da er die Universität besucht, nicht arbeitslos; denn er erlitt nicht deshalb einen Verdienstausfall, weil ihm der Arbeitgeber keine Arbeit mehr geben konnte oder wollte, sondern weil er selbst sich auf das Studieren verlegen und deshalb keine Arbeit mehr annehmen wollte.

3. Der Berufungskläger macht weiter geltend, es sei EOV Art. 9, Abs. 2, lit. b, und Art. 10, Abs. 2, anzuwenden. Besondere Verhältnisse, die zu einer Ermittlung nach EOV Art. 9, Abs. 2, lit. b, veranlassen könnten, liegen indessen nicht vor. Eine Vervielfachung des Stundenlohnes mit 48 könnte schon angesichts der festgestelltermaßen wesentlich kürzeren durchschnittlichen Lohnarbeitszeit nicht in Frage kommen, ganz abgesehen davon, daß hier die in Ziffer 57 der EO-Wegleitung vorgesehene Genehmigung des Bundesamtes gegenüber der Kasse nicht eingeholt wurde.

4. Was EOV Art. 10, Abs. 2, anbetrifft, so bezieht sich diese Bestimmung ausdrücklich auf Fälle von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b—d. Der Berufungskläger ist jedoch — wie eingangs erwähnt — nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, zu entschädigen, sodaß EOV Art. 10, Abs. 2, außer Betracht fällt. Nach dem Marginale dieser Bestimmung handelt es sich um eine Berechnung in Sonderfällen, weshalb es sich verbietet, sie auf weitere nicht ausdrücklich genannte Tatbestände anzuwenden, welches Vorgehen übrigens — wie das Bundesamt zutreffend hervorhebt — zu administrativ unerwünschten Komplikationen und Beweisschwierigkeiten führen müßte,

Der Entscheid der Vorinstanz ist aus allen diesen Erwägungen als materiell durchaus begründet zu bestätigen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.D., vom 27. August 1954, E 13/54.)

Auf die Bemessung der Entschädigung für Werkstudenten findet ge-

gebenenfalls EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, und damit Art. 10. Abs. 1, lit. b, Anwendung.

Der Wehrpflichtige ist Student. Im Dezember 1951/Januar 1952 war er als Arbeitnehmer tätig. Im ersten Halbjahr 1952 bestand er die Unteroffiziersschule und eine Rekrutenschule als Korporal. Vom 1. Juli bis 10. Oktober 1952 arbeitete er wieder und setzte im anschließenden Wintersemester sein Studium fort. Am 9. März 1953 rückte er in die Offiziersschule ein, die bis zum 6. Juni 1953 dauerte. In einem früheren Verfahren war die Erwerbsausfallentschädigung für diese Dienstzeit streitig. Letztinstanzlich erkannte das EVG, daß der Wehrpflichtige die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, (Erwerbstätigkeit während mindestens vier Wochen in den letzten sechs Monaten vor dem Einrücken) erfülle und daher auf Grund des maßgebenden vordienstlichen Erwerbseinkommens zu entschädigen sei.

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Vom 27. Juli bis 21. November 1953 leistete der Wehrpflichtige in einer Rekrutenschule als Zugführer Dienst. In ihrer Verfügung vom 19. März 1954 bemaß die Ausgleichskasse seine Entschädigung auf Fr. 1.50 im Tage, weil er im letzten Halbjahr vor Dienstantritt nicht wenigstens vier Wochen erwerbstätig gewesen sei. Auf Beschwerde hin sprach ihm die Kantonale Rekurskommission gestützt auf EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, und Art. 10, Abs. 1, lit. b, eine tägliche Entschädigung für Alleinstehende im Betrage von Fr. 1.70 im Tag zu. Die gegen diesen Entscheid von der beteiligten Ausgleichskasse und dem BSV eingereichten Berufungen wurden vom EVG mit folgender Begründung abgewiesen.

Gemäß EO Art. 1, Abs. 1, sind entschädigungsberechtigt diejenigen Wehrpflichtigen, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden. Alleinstehende Studenten, die vor dem Dienstantritt kein Erwerbseinkommen erzielt haben, erhalten eine feste Entschädigung von Fr. 1.50 im Tag (EO Art. 12). Hingegen ist ein Student nicht gemäß EO Art. 12, sondern als Arbeitnehmer zu entschädigen, wenn er vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (EO Art. 1, Abs. 1). Dabei ist nicht erforderlich, daß er bis unmittelbar vor Dienstantritt Erwerbsarbeit verrichtet hat; es genügt, wenn er in den letzten sechs Monaten vor Dienstantritt während mindestens vier Wochen erwerbstätig war. Nach dem ersten Urteil des EVG erfüllte der Wehrpflichtige diese Voraussetzungen für die Zeit der Offiziersschule vom 9. März bis 6. Juni 1953, da er sich noch über eine fast fünf Wochen dauernde Tätigkeit in dem dem Einrückungstage vorausgegangenen halben Jahr auszuweisen vermochte. Die nun zwischen Entlassung aus der Offiziersschule und dem Beginn der Rekrutenschule (27. Juli 1953) liegenden 11/2 Monate bewirken jedoch, daß für das Abverdienen in der Rekrutenschule die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, nicht zutreffen, auch wenn nach der Rechtsprechung auf die sechs Monate die Diensttage der Aspirantenschule nicht angerechnet werden.

Hingegen erfüllt der Berufungsbeklagte die Erfordernisse von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, indem er in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis 27. Juli 1953 zusammen mit seinem Arbeitgeber Beiträge an die AHV von mehr als Fr. 1.— im Monatsdurchschnitt geleistet hat. In diesem Fall erfolgt die Bemessung nach EOV Art. 1, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 1, lit. b, nicht auf Grund des vordienstlichen Erwerbseinkommens, sondern eines fiktiven Taglohnes von Fr. 8.—, weshalb die Entschädigung je Soldtag Fr. 1.70 beträgt, wie die Vorinstanz festgestellt hat. Das Bundesamt für Sozialversicherung wendet ein, EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, sei im Gegensatz zu lit. a auf Studierende nicht anwendbar. Eine derartige Einschränkung läßt sich indessen weder aus Wortlaut noch Sinn von EOV Art. 1, Abs. 1, herleiten. Wohl ist der Bundesrat gemäß EO Art. 1, Abs. 2, ermächtigt, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken arbeitslos waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, entschädigungsberechtigt sind. Auf diese spezielle Ermächtigung läßt sich indessen EOV Art. 1, Abs. 1, nicht ausschließlich stützen. So erfaßt beispielsweise lit. a nicht bloß eigentliche Arbeitslose und Wehrpflichtige, die ohne Dienstleistung eine Erwerbstätigkeit hätten aufnehmen können, sondern — selbst nach Auffassung des Bundesamtes — auch Studenten, die weder der einen noch der andern Kategorie zugehören. Dasselbe ist von lit. b anzunehmen. Man hat es somit um

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Ausführungsvorschriften zu tun, die sich weniger auf EO Art. 1, Abs. 2, als auf die allgemeine Ermächtigung von EO Art. 34, Abs. 3, stützen. Die Entschädigungsberechtigung des Berufungsbeklagten nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, wäre daher nur dann zu verneinen, wenn sich diese Bestimmung als nicht gesetzeskonform erweisen sollte. Das Gericht gelangt indessen zum Schluß, daß sich lit. b im Rahmen der allgemeinen Ermächtigung zum Erlaß der für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften hält und eine zweckmäßige Regelung darstellt. Sie gestattet, wie der vorliegende Fall zeigt, besonders bei mehreren lange dauernden Ausbildungsdiensten, die sich in relativ kurzen Zeitabständen folgen, eine der ratio legis entsprechende, dem Wehrpflichtigen entgegenkommende Lösung. Der angefochtene Entscheid ist daher zu schützen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.S., vom 24. September 1954, E 16/17/54.)

1. Ein Werkstudent, der in den letzten 6 Monaten vor dem Einrük-

ken nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig war (EOV

Art. 1, Abs. 1, lit. a), kann nicht auf Grund des vordienstlichen Loh-

nes entschädigt werden.

2. Wenn ein Student die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1,

lit. b, erfüllt, so wird seine Entschädigung auf Grund des fiktiven Tagesverdienstes von Fr. 8.— bemessen. EOV Art. 10, Abs. 1, lit. b.

3. Bescheinigungen, wonach der Wehrpflichtige als Student eine

Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, wenn er nicht hätte ein-

rücken müssen, können nicht ohne weiteres anerkannt werden,

wenn sie von Angehörigen oder künftigen Berufskollegen des Wehrpflichtigen ausgehen, wenn sie nicht durch eine amtliche Verlautba-

rung bestätigt werden und sich die Glaubwürdigkeit auch sonst nicht aus dem Sachverhalt ergibt (EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2).

Der Wehrpflichtige ist Student der ETH. In den Sommerferien 1951 und in den Frühjahrsferien 1952 war er als Arbeitnehmer tätig. In der Zeit vom 22. Juni bis 18. Juli 1953 bestand er die Unteroffiziersschule und vom 20. Juli bis 14. November 1953 eine Rekrutenschule als Korporal. Der Ausgleichskasse legte er ein Schreiben des frühern Arbeitgebers vor, wonach dieser beabsichtigt hätte, ihn ab 20. Juli 1953 als Aushilfe, bzw. als Ersatz für in den Ferien und im Militärdienst weilendes Personal mit einem Stundenlohn von Fr. 2.90 zu beschäftigen. Die Ausgleichskasse setzte die Entschädigung für die Zeit vom 20. Juli bis 19. Oktober 1953 (Semesterbeginn) auf Fr. 3.50 und für die Zeit ab 20. Oktober 1953 auf Fr. 1.50 fest.

Der Wehrpflichtige machte geltend, er habe über den 20. Oktober hinaus

Anspruch auf die höhere Erwerbsausfallentschädigung, da er nach diesem

Zeitpunkt wiederum beim frühem Arbeitgeber tätig gewesen wäre, wenn er nicht Militärdienst geleistet hätte.

Die Rekurskommission hieß die Beschwerde des Wehrpflichtigen gut und wies die Ausgleichskasse an, dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom

20. Oktober bis 14. November 1953 die Erwerbsausfallentschädigung auf Fr.

3.50 zu bemessen.

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In seiner Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, der Berufungsbeklagte habe für die ganze Militärdienstleistung vom 20. Juli

bis 14. November 1953 nur Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehen-

de von Fr. 1.50 im Tag. Das Eidg. Versicherungsgericht erkannte in teilweiser Gutheißung der

Berufung, daß der Wehrpflichtige für den Militärdienst vom 20. Juli bis 14. No-

vember 1953 Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.70 im Tag habe und führte dazu folgendes aus.

1. Nach EO Art.1, Abs. 1, sind Wehrpflichtige für jeden besoldeten Dienstag entschädigungsberechtigt, sofern sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden. Für Wehrpflichtige,

die vor Dienstantritt studierten und deswegen kein Erwerbseinkommen erziel-

ten, beträgt nach EO Art. 12 die Entschädigung für Alleinstehende Fr. 1.50 im Tag. Hingegen ist ein Student nicht gemäß dieser Bestimmung, sondern als

Arbeitnehmer zu entschädigen, wenn er vor dem Einrücken eine Erwerbstätig-

keit ausgeübt hat. Dabei ist nicht erforderlich, daß er bis unmittelbar vor Dienstantritt Erwerbsarbeit verrichtet hat; es genügt, wenn er in den letzten

sechs Monaten vor Dienstantritt während mindestens vier Wochen erwerbstä-

tig war. Nun stand aber der Berufungsbeklagte in den letzten sechs Monaten vor dem 20. Juli bzw. 22. Juni 1953 nicht während mehr als vier Wochen in

Arbeit, so daß er die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, nicht er-

füllt.

2. Was Art. 1, Abs. 1, lit. b, betrifft, so ist gegenüber den Einwendungen des Bundesamtes auf die Motive des Urteils vom 24. September 1954 i. Sa. R.S. (vorstehend) zu verweisen, worin dargetan ist, daß diese Bestimmung sich

im Rahmen der allgemeinen Ermächtigung zum Erlaß der für den Vollzug des

Gesetzes erforderlichen Vorschriften hält und eine Einschränkung mit Bezug auf Studierende sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn herleiten läßt. Lit. b ist dann anzuwenden, wenn der Berufungsbeklagte in der Zeit vorn

1. Januar 1952 bis 22. Juni 1953 (Beginn der Unteroffiziersschule) zusammen mit seinem Arbeitgeber Beiträge an die AHV von mehr als Fr. 1.— im Monats-

durchschnitt geleistet hat. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft rechnete der Arbeitgeber im Jahre 1952 für den Wehrpflichtigen über eine Lohnsumme

von Fr. 453.60 ab und bezahlte gesamthaft Fr. 18.15 AHV-Beiträge ein. Für die 171, dem Einrücken vorangegangenen Monate ergibt dies einen Monatsdurch-

schnitt von etwas über Fr. 1.—. In diesem Fall erfolgt die Bemessung nach

EOV Art. 1, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 1, lit. b, nicht auf Grund des vordienstlichen Erwerbseinkommens, sondern eines fiktiven Taglohnes von Fr. 8.—, weshalb die Entschädigung je Soldtag Fr. 1.70 beträgt.

3. Während der Berufungsbeklagte unbestrittenermaßen die Vorausset-

zungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. d, nicht erfüllt, besteht schließlich nach lit. c in Verbindung mit EOV Art. 1, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 2, die Möglichkeit

einer höheren Entschädigung, wenn der Wehrpflichtige nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, falls er nicht eingerückt wäre. Nun

hält das Bundesamt dafür, daß Studenten zu diesem Nachweis nicht zuzulassen

seien, da der Ausdruck «erzielten» in EO Art. 12 besage, daß ein Fr. 1.50 übersteigender Ansatz nur auszurichten sei, wenn der Student tatsächlich vor dem Einrücken erwerbstätig gewesen sei. Ob sich ein in Ausbildung begriffener

Wehrpflichtiger nur dann auf lit. c berufen könne, wenn er im Sinne dieser

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Argumentation vor dem Einrücken Erwerbseinkommen erzielt hatte, erscheint als fraglich. Immerhin mag die Frage unentschieden bleiben, da der Wehrpflichtige jedenfalls — wie nachfolgend näher zu erörtern ist — den in lit. c

verlangten Nachweis nicht erbracht hat. Wie das Gericht im Urteil i:Sa. A. vom 7. November 1953 (ZAR 1954, 63)

einläßlich dargetan hat, wird der Richter nur dann Rechtsfolgen aus einer Tat-

sache ableiten, wenn er aus den Akten oder seiner Erfahrung die Ueberzeugung

gewinnt, daß sie wirklich bestehe. Mit Bezug auf lit. c kann allerdings einem Wehrmann nicht zugemutet werden, einen Vertrag vorzulegen, der ihn zum Antritt einer bestimmten Stelle verpflichtet. Anderseits ist im genannten Urteil ausgeführt worden, bei Bestätigung von künftigen Berufskollegen und da-

mit überhaupt von Personen, die dem Wehrmann nahestehen, sei Zurückhaltung

am Platze, da sie keine reale, sondern bloß eine hypothetische Situation betreffen, indem ja von vorneherein bekannt ist, daß die Stelle wegen des Aufgebotes nicht angetreten werden könnte. Solche Erklärungen könnten daher ohne Risiko auch gefälligkeitshalber abgegeben werden. Infolgedessen ist in jenem Urteil nicht auf eine private Bestätigung, sondern auf eine amtliche Verlautbarung, welche von keinem Gefälligkeitsmoment belastet sein konnte, entschei-

dend abgestellt worden. Ein derartiges Beweisstück fehlt im vorliegenden Fall.

Am 15. Juni 1953 wurde von einem Vertreter des Arbeitgebers vorgebracht, der Wehrpflichtige hätte als Aushilfe oder als Ersatz für abwesendes Personal ab 20. Juli 1953 beschäftigt werden können. Eine derartige Erklärung, die nähere Anhaltspunkte über Art und Dauer der Beschäftigung vermissen läßt und überdies offenbar vom Vater des Wehrpflichtigen stammt, hat eher problematischen Charakter. Erst recht trifft dies zu auf die nachträgliche Ergänzung vom 21. Januar 1954, wonach sich die Aushilfstätigkeit bis 14. November 1953 erstreckt hätte. Weder hinsichtlich des Stellenantritts noch der Dauer der Aushilfstätigkeit bis 19. Oktober 1953 vermag sich in diesem Grenzfall auf

Grund der Akten die richterliche Ueberzeugung zu bilden, der Tatbestand von

lit. c sei erfüllt. Was die Zeit nach Semesterbeginn anbelangt, so fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, der Berufungsbeklagte hätte ohne den fraglichen Dienst das Studium am 20. Oktober 1953 nicht fortgesetzt, etwa einzig mit Rücksicht auf den am 25. Januar 1954 beginnenden neuen Dienst. Gekürzte Semester pflegen von angehenden Offizieren in Kauf genommen zu werden; während des Aktivdienstes bildeten solche für alle studierenden Wehrmänner sogar die Regel. Es ist daher davon auszugehen, daß der Wehrpflichtige am 16. November 1953 nur deshalb in eine Arbeitsstelle eingetreten ist, weil er im Januar 1954 wiederum einrücken mußte und deshalb das Wintersemester verloren gab. Eine längere Beschäftigung eines Studenten als (Ferien)- Aushilfe, wie sie nun gesamthaft für die Zeit vom 20. Juli 1953 bis 23. Januar 1954 behauptet wird, ist nicht wahrscheinlich.

Unter diesen Umständen können für die fragliche Dienstzeit die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, nicht als erfüllt erachtet werden. Damit erübrigt es sich, auf die vom Bundesamt weiter aufgeworfene Frage der mangelnden Berücksichtigung von EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, durch die Ausgleichskasse näher einzutreten.

(Eidg. Versicherungsgericht vom 3. November 1954, i.Sa. H.St., E 15/54.)

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Anspruch auf Betriebszulage

Ein selbständigerwerbender Zeichner und Dekorateur, der im gleichen Raume arbeitet und wohnt, über keine namhaften Betriebseinrichtungen verfügt und auch keine Hilfskraft beschäftigt, erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Betriebszulage gemäß EO Art. 8 nicht.

Der alleinstehende Wehrpflichtige, der als selbständigerwerbender Zeichner-Dekorateur berufstätig ist, beanspruchte für die Dauer seines 13tägigen Militärdienstes neben der Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 3.50 eine Betriebszulage von Fr. 2.— im Sinne von EO Art. 8. Die Ausgleichskasse wies den Anspruch des Wehrpflichtigen ab mit der Begründung, daß ein Betrieb nicht vorliege. Der Wehrpflichtige benütze sein Atelier gleichzeitig als Wohnung und lege darin den Kunden auch seine Skizzen und Zeichnungsentwürfe vor und verfüge an Betriebseinrichtung nur über ein Pult und einen Zeichnungstisch mit beweglichem Arm. Die kantonale Rekurskommission hob den ablehnenden Entscheid der Ausgleichskasse auf und sprach dem Wehrpflichtigen eine Betriebszulage zu. Sie ging vor allem davon aus, daß der Begriff des Betriebes wie unter der Verdienstersatzordnung weitgehend auszulegen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht, bei welchem das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung eingelegt hatte, hob den Entscheid der Vorinstanz mit folgender Begründung auf.

Die Anwendung von EO Art. 8 ist von folgenden Bedingungen abhängig: der Wehrpflichtige muß Selbständigerwerbender sein; er muß über einen Betrieb verfügen und diesen als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer selber führen oder als Teilhaber an der Führung aktiv beteiligt sein. Nach den vorliegenden Akten muß man sich fragen, ob es richtig war, daß der Wehrpflichtige als Selbständigerwerbender entschädigt wurde. Von der Abklärung dieser Frage kann aber Umgang genommen werden, da das Vorhandensein eines Betriebes verneint werden muß.

Bei der Vorbereitung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige wurde erwogen, ob von der Einführung von Betriebszulagen für die Inhaber von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben abzusehen sei. In seiner Botschaft vom 23. Oktober 1951 an die Bundesversammlung schlug der Bundesrat jedoch vor, die Betriebszulagen beizubehalten, um der Tatsache Rechnung tragen zu können, daß die Betriebsinhaber während des Militärdienstes nicht bloß wie die Unselbständigerwerbenden eine Erwerbseinbuße erleiden, sondern daß sie auch für die weiter laufenden Geschäftsunkosten aufzukommen haben. Dagegen hat der Bundesrat aber deutlich festgehalten, daß die Selbständigerwerbenden, die keinen Betrieb haben und auch nicht an der Führung eines solchen beteiligt sind, nicht Anspruch auf die Betriebszulage erheben können (Botschaft zum Bundesgesetz, S. 17, 21 und 58). In der ersten Sitzung der ständerätlichen Kommission wurde ebenfalls ausgeführt, daß bloß die Selbständigerwerbenden, die an der Spitze eines eigentlichen Betriebes stehen, Anspruch auf die Betriebszulage erheben können und daß der Begriff des Betriebes in einschränkenderem Sinne als unter der früheren Ordnung interpretiert werden müsse; so wurde beispielsweise ausgeführt, daß der Musiklehrer, der in seiner Wohnung

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ein Klavier hat, oder der Marktfahrer, der kein Geschäftslokal wohl aber ein Automobil besitze, nicht als Betriebsinhaber angesehen werden könne.

Die Berufungsinstanz kann sich daher der Auffassung der Vorinstanz, die sich an die sehr weitgehende Interpretation des Betriebsbegriffes unter der Verdienstersatzordnung gehalten hat, nicht anschließen. Mit Rücksicht hierauf und im Hinblick auf die eigentliche Funktion der heutigen Betriebszulage, die nicht eine Verdiensteinbuße der Selbständigerwerbenden ausgleichen, sondern einen Teil der während des Militärdienstes weiterlaufenden Betriebskosten decken soll, ist es gerechtfertigt, den Begriff des Betriebes, dem vor allem wirtschaftliche Bedeutung zukommt (EVGE 1948, S. 82), weniger weitgehend als unter der frühern Ordnung auszulegen.

In seiner Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung hat das Bundesamt für Sozialversicherung in den Randziffern 148 und 149 versucht, zu definieren, was unter Betrieb zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um Abgrenzungsmerkmale, denen wohl keine Gesetzeskraft zukommt, die aber in den meisten Fällen gestatten, den Inhaber eines Betriebes von demjenigen zu unterscheiden, der nicht einen eigentlichen Betrieb hat. Sicher wird es immer Grenzfälle geben, wo die Unterscheidung sehr schwer zu machen ist und in weitgehendem Maße von der Auffassung des Richters abhängt. Allgemein wird man auf einen Betrieb im Sinne von EO Art. 8 schließen können, wenn der Wehrpflichtige über Lokale, Grundstücke, besondere maschinelle Einrichtungen oder Warenlager von einiger kapitalmäßiger Bedeutung verfügt, die für die Ausübung des Berufes notwendig sind und die ausschließlich oder doch zur Hauptsache für diesen Zweck verwendet werden, oder wenn er dauernd eine Person oder mehrere Personen beschäftigt. Wenn der Wehrpflichtige bloß ein Lokal besitzt, das gleichzeitig als Wohn- und als Arbeitsraum verwendet wird, muß er zum mindesten glaubhaft machen können, daß seine berufliche Installation von einiger Bedeutung und für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit notwendig ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Zeichner-Dekorateur, der über ein Zimmer verfügt, in dem er arbeitet und wohnt. Seine beruflichen Einrichtungen sind nur von kleinem Ausmaß; er beschäftigt keine fremden Arbeitskräfte. Anderseits kann auch nicht angenommen werden, daß er das Vorhandensein eines einigermaßen bedeutsamen Betriebskapitals oder von Betriebskosten glaubhaft machen könnte, die es rechtfertigen, in Erwägung gezogen zu werden. Er beschränkt sich auf die Behauptung, ohne diese allerdings auch nur einigermaßen glaubhaft zu machen, daß er nicht ein so großes Zimmer gemietet haben würde, wenn er darin nicht seine Erwerbstätigkeit ausüben müßte. Aus den Unterlagen muß im Gegenteil geschlossen werden, daß er dieses Zimmer bereits während des 1. Halbjahres 1953 bewohnte, wo er noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte. Die Spesen für das Telephon stellen nur eine kleine Auslage dar, die übrigens nicht notwendigerweise von der Ausübung des Berufes herrührt. Jedenfalls machte der Wehrpflichtige nicht glaubhaft, daß diese Spesen tatsächlich Geschäftsunkosten aus der Ausübung seiner selbständigen Berufstätigkeit darstellen. Er behauptet im weitern, eine gewerbliche Gebühr bezahlen zu müssen, ohne jedoch nähere Angaben hierüber zu machen; die unbestimmten Ausgaben können nicht als Indiz für das Vorhandensein eines Betriebes im Sinne von EO Art. 8 angesehen werden. Aus diesen Gründen ergibt sich, daß die Ausgleichskasse

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durchaus berechtigt war, die Zuerkennung einer Betriebszulage zu verweigern; ihre Verfügung muß daher wieder hergestellt werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.G., vom 5. Oktober 1954, E 14/54.)

Alters- und Hinterlassenenversidierung

A. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Mitarbeiterinnen, welche sich in verbindlicher Weise an die von einer Auftraggeberin gegebenen Weisungen halten müssen und insbesondere verpflichtet sind, ihr von der tarifmäßigen Vergütung, welche sie von den vermittelten Kunden direkt einkassieren, einen Drittel abzugeben, sind in unselbständiger Stellung tätig. AHVG Art. 5, Abs. 2.

B. de M. betreibt eine Verkaufsstelle für handwerkliche und kunstgewerbliche Gegenstände und Antiquitäten. Daneben führt sie ein Bureau für Beratung, Planung und Organisation, welchem Geschäftszweig ein Dolmetscherservice, ein Einkaufsdienst, ein Geschenkservice sowie ein Kinderbeaufsichtigungsdienst (Baby-Sitter-Dienst) angeschlossen ist. 'Außerdem befaßt sie sich mit der Vermittlung von Mannequins und Photomodellen, der Organisation von Festen und Jubiläumsanlässen sowie von Ferien und Ausflügen aller Art. Außer einer ständigen Bureauangestellten beschäftigt sie eine große Zahl sporadischer Mitarbeiter, die sie je nach Bedarf und Eignung zuzieht. Die Ausgleichskasse verfügte, daß die Berufungsklägerin als Inhaberin des Unternehmens nicht nur ihr festangestelltes Personal, sondern auch für ihren sporadisch zur Verwendung gelangenden Mitarbeiterstab mit der AHV abzurechnen habe.

B. de M. gelangte im Weg der Beschwerde an die Rekurskommission mit dem Rechtsbegehren, es sei zu erkennen, daß sie als bloße Vermittlerin der «Baby-Sitters» für diesen «Geschäftszweig» keine Arbeitgeberbeiträge schulde. Zur Begründung führte ihr damaliger Vertreter im wesentlichen aus: Die Vermittlung von Baby-Sitters habe mit dem eigentlichen Geschäftsbetrieb der Berufungsklägerin nichts zu tun. Lediglich um einer sozialen Notwendigkeit zu genügen, habe diese auf Wunsch einiger bedrängter Mütter und ohne jede Gewinnabsicht den Kinderhütedienst organisiert. Die Vermittlungsgebühr, die verlangt werde, decke nur knapp die effektiven Spesen und lasse für eine Entschädigung der mit dem Vermittlungsdienst verbundenen umfangreichen persönlichen Arbeit der Berufungsklägerin keinen Raum. In Tat und Wahrheit handle es sich lediglich um eine Fürsorgetätigkeit, d.h. um ein Sozialwerk, das mit «Erwerb» nichts zu tun habe. Dies sowie die Tatsache, daß die Kinderhüterinnen ihr Arbeitsentgelt nicht etwa von der Berufungsklägerin, sondern vom Kunden ausbezahlt erhielten, ergebe eindeutig die Unrichtigkeit der Verfügung der Kasse. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Entschädigung, welche eine Babysit-

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terin beim in Frage stehenden Unternehmen für ihre Tätigkeit erhalte, stelle Lohn im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG dar. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Eidgenössische Versicherungsgericht aus folgenden Gründen ab:

Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die «Babysitters» der Berufungsklägerin ihre Tätigkeit nicht als Selbständigerwerbende ausüben. Es verhält sich nicht etwa so, daß sie lediglich auf dem Weg einer Stellenvermittlung über das Bestehen einer Arbeitsmöglichkeit Kenntnis erhalten und sich darauf nach Art eines Freierwerbenden dem ihren Dienst Beanspruchenden zur Verfügung stellen. Auch darf in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz angenommen werden, daß die in Frage stehenden Mitarbeiterinnen bei ihrer Tätigkeit im Dienste des Unternehmens mit der Berufungsklägerin viel nähere und direktere Beziehungen haben als mit der jeweiligen Kundschaft. Die Funktion der Berufungsklägerin erschöpft sich keineswegs darin, irgendwelchen Arbeitswilligen gegen eine einmalige Vergütung Arbeit bei Dritten zu verschaffen. Sie tritt vielmehr sowohl gegenüber ihren Helferinnen als auch gegenüber der Kundschaft als Inhaberin einer eigenen Geschäftsfirma auf, die nach beiden Seiten die in Betracht kommenden Konditionen vereinbart, in jedem Einzelfall aus ihrem sorgfältig ausgewählten Mitarbeiterstab nach eigenem Ermessen die geeignete Hilfskraft aussucht und darüber wacht, daß die Arbeitsbedingungen beachtet werden. Daß die Mithelferinnen

— nach den Angaben in der Berufungsschrift stehen der Berufungsklägerin allein für das «Babysitting» nahezu 300 Arbeitskräfte zur Uebernahme einer sporadischen Beschäftigung zur Verfügung — jeweils frei entscheiden können, ob sie einem Angebot Folge leisten wollen oder nicht, ist für die Frage der Bejahung eines maßgebenden Unterordnungsverhältnisses nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die Mitarbeiterinnen, sobald sie sich für die Uebernahme eines konkreten Auftrages bereit erklären, sich an die von der Berufungsklägerin in verbindlicher Weise gegebenen Weisungen halten müssen und insbesondere verpflichtet sind, von der tarifgemäßen Vergütung von Fr. 1.50 pro Stunde während der ganzen Dauer ihrer Beschäftigung je einen Drittel, d.h. Fr. —.50 dem Unternehmen zu übermitteln. Aufschlußreich ist auch, daß die beigezogenen Babysitters, selbst wenn sie bei wiederholter Verwendung durch den Kunden von diesem direkt engagiert werden, vereinbarungsgemäß weiterhin verpflichtet bleiben, mit der Berufungsklägerin abzurechnen, und — falls sie dieser Weisung zuwiderhandeln, grundsätzlich von der weitern Verwendung ausgeschlossen werden. Gerade auch dieser Umstand belegt, wie die Ausgleichskasse in der Berufungsantwort zutreffend betont, eindeutig die zwischen den Babysittern und der Berufungsklägerin bestehenden engen Beziehungen. Die Tatsache endlich, daß die durch das Unternehmen zum Einsatz gelangenden Kinderhüterinnen ihren Stundenlohn nicht auf direktem Weg von der Berufungsklägerin erhalten, sondern ihn selber beim Kunden einkassieren, ist nichts Außergewöhnliches. Derartige Verhältnisse findet man auch sonst in der Privatwirtschaft, so etwa bei Firmen, die sich mit dem Radioreparaturdienst oder mit der Besorgung von Putzarbeiten befassen und die bekanntlich den jeweiligen Auftraggebern oft einfach einen Angestellten ins Haus senden, der nach Besorgung der Arbeit gleich auch für die Firma das Entgelt einzieht. Aus diesen Gründen ist die Ausgleichskasse vollauf im Recht, wenn sie die Entschädigungen, die den sporadischen Mit-

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arbeiterinnen der Berufungsklägerin in deren Kinderhütedienst nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen geschuldet sind, als «Lohn» betrachtet und die Betriebsinhaberin gemäß AHVG Art. 12 ff., als beitrags_ und abrechnungspflichtig erklärt.

(Eidg. Versicherungsgericht 1.Sa. B. de. M., vom 11. Oktober 1954,

H 163/54.)

Ein Holz-Akkordant, der nach Kubikmeter Holz entschädigt wird, ist

Arbeitnehmer des Holz-Eigentümers, wenn er zu diesem in untergeordneter Stellung steht, d. h. einer gewissen Aufsicht unterworfen ist und nicht die Risiken und Verantwortung eines freien Unternehmers trägt. AHVG Art. 5, Abs. 2.

Ein bedeutendes Unternehmen der Holzindustrie kauft Bäume und läßt sie durch Holzarbeiter fällen, verarbeiten und wegführen. Mit den Vorarbeitern (Akkordanten) wird vertraglich der Ort des Schlages, die Verarbeitung des Holzes, der Ort und die Zeit der Ablieferung sowie der Preis nach Kubikmeter und Ster vereinbart. Die Akkordanten nehmen Gehilfen in Dienst und entlöhnen sie selbst. Ueber die Frage, ob 16 solche Akkordanten als selbständige Erwerbstätige oder als Arbeitnehmer des Unternehmers zu gelten haben, hat das Eidg. Versicherungsgericht wie folgt entschieden:

Die Bewertung einer Tätigkeit soll sich nach den besonderen Umständen jedes Falles richten, unter Vermeidung von Verallgemeinerungen. Das private Rechtsverhältnis zwischen beiden Parteien dient zwar als wichtiger Hinweis zur Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als unselbständig oder selbständig zu gelten habe; es ist aber nicht entscheidend. Ebensowenig entscheidend sind vertragliche Abmachungen zwischen den Parteien darüber, daß die Pflicht zur Unfallversicherung — sei es bei der SUVA oder bei einer privaten Gesellschaft — der einen oder der anderen Partei obliegt, oder daß eine Partei als selbständigerwerbende Person mit persönlicher AHV-Beitragspflicht gelte. Die AHV-Beitragspflicht wie auch die obligatorische Unfallversicherung unterstehen dem öffentlichen Rechte und lassen sich deshalb nicht durch privatrechtliche Abmachungen regeln. Zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sind vielmehr, wie das Gericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (EVGE 1953, S. 198; ZAK 1953, S. 414 ff), die gegenseitigen Beziehungen beider Parteien und ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage von wesentlicher Bedeutung. Ein entscheidendes Merkmal unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von AHVG Art. 5 ist die Tatsache, daß eine Partei ihre Arbeit in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur andern Partei bezüglich Arbeitszeit und Organisation verrichten muß und das wirtschaftliche Risiko des freien Unternehmers oder Kaufmannes, der seinen Betrieb selbst leitet und dafür verantwortlich ist, nicht trägt.

Im vorliegenden Falle ist es nicht leicht, die Tätigkeit der 16 Akkordanten AHV-rechtlich zu qualifizieren. Sie befinden sich nicht in einem sehr ausgeprägten Unterordnungsverhältnis zum Unternehmen, können aber an-

dererseits auch nicht als freie Unternehmer betrachtet werden, die in eigenem

Namen und auf eigenes Risiko ein Geschäft führen. Es handelt sich hier um einen Grenzfall mit Merkmalen der unselbständigen wie auch der selbständi-

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gen Erwerbstätigkeit. Es ist nun zu ermitteln, welche Merkmale zur Qualifi-

kation der Tätigkeit als ausschlaggebend gelten können. Den Verträgen und den anderen Unterlagen ist zu entnehmen, daß die Akkordanten in der Gestaltung der Arbeit und der Zeiteinteilung über eine

große Freiheit verfügen. Diese Freiheit ist jedoch bedingt durch die beson-

dere Art der Tätigkeit, die stark von den Wetterverhältnissen abhängt und auf abgelegenen, oft schwer zugänglichen Arbeitsplätzen vorgenommen wird.

Die Behauptung, die Akkordanten seien überhaupt an keine Weisungen ge-

bunden und die Firma D. übe vom Augenblick der Vertragsunterzeichnung bis zur Annahme des Holzes gar keine Funktion aus, ist unzutreffend. Allen Anzeichen nach nimmt die Firma im Gegenteil eine gewisse Ueberwachung

der Arbeit vor und hat die Möglichkeit, in der Zeit zwischen der Vertragsun-

terzeichnung und der Holzannahme alle nötigen Maßnahmen zur Förderung

der guten Arbeitsabwicklung zu treffen, insbesondere den Akkordanten ar-

beitsorganisatorische Weisungen zu erteilen. Dies geht übrigens direkt aus

einigen Verträgen hervor, in welchen die Firma D. einerseits die vorzuneh-

mende Arbeit einläßlich bestimmt und andererseits genaue Weisungen über die Gestaltung der Arbeit erteilt (Mindestzahl der zu verwendenden Arbeiter, Beginn der Arbeit). Aber auch wenn die Akkordanten den Schlag, die Verarbeitung und den Transport des Holzes vornehmen, ohne daß der Eigentümer oder Käufer des

Holzes zur Kontrolle und zur Arbeitseinteilung dazwischentritt, ist die An-

nahme selbständiger Erwerbstätigkeit noch nicht ohne weiteres zulässig. Es

muß noch geprüft werden, ob sie sich in der Lage eines freien, wirtschaft-

lich unabhängigen Unternehmers befinden und das volle Risiko eines solchen

tragen. Angesichts der gegenseitigen sozialen Lage der beiden Vertragsparteien ist dies nicht anzunehmen. Ebensowenig läßt sich behaupten, die Akkor-

danten könnten mit dem Eigentümer oder Käufer des Holzes auf gleichem Fuße verhandeln. Denn es sind meistens Kleinbauern oder Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die zur Uebernahme des Holzschlages genötigt sind, um sich während der Wintermonate einen zusätzlichen Verdienst zu schaffen.

Sie befinden sich also unbestreitbar in einem wirtschaftlichen Abhängigkeits-

verhältnis zur Firma D. Auch die Tatsache, daß die Akkordanten bestimmte Risiken auf sich nehmen, genügt nicht, um ihre Lage mit derjenigen freier Unternehmer gleichzusetzen. Wenn sie bereit sind, nicht nach der Zeit, sondern nach der geleisteten Arbeit Bezahlung anzunehmen, gehen sie zwar die Risiken ein, welche mit dieser Art des Entgeltes verbunden sind, und ihre Tätigkeit kann

mit einem größeren oder kleineren Gewinn oder auch mit einem Verlust abschließen, je nach den Umständen: gute oder schlechte Organisation der Arbeit, Anzahl und Fähigkeit ihrer Gehilfen, Verlust und Beschädigung von Ma-

terial etc. Sie tragen jedoch nicht das volle Risiko, das mit dem Betrieb des

freien Unternehmers normalerweise verbunden ist. Denn einerseits sind Klein-

bauern, Alphirten oder Taglöhner, die einen Holzschlag übernehmen, gar nicht in der Lage, das mit dieser Tätigkeit verbundene Risiko in vollem Umfang

zu tragen (z. B. Haftung für schwere Unfälle oder für große, bei Drittpersonen entstandene Schäden). Anderseits läßt sich aus den Umständen schlies-

sen, daß sich das Unternehmen in gewissen Fällen nicht darauf beschränkt, den

Akkordanten den vereinbarten Preis zu bezahlen, sondern daß es weitere Ko-

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sten auf sich nimmt. Die Firma D. hat zudem ihre Akkordanten- mit Ausnahme dreier Fälle — gegen Unfall versichert. Auch dies spricht gegen die Gleichsetzung der Akkordanten mit freien Unternehmern, welche in der Lage sind, das volle, mit dem Unternehmen verbundene Risiko auf sich zu nehmen.

Angesichts dieser Umstände kann den Akkordanten AHV-rechtlich nicht die Stellung von Selbständigerwerbenden und Arbeitgebern zuerkannt werden, sondern sie müssen zusammen mit ihren Gehilfen als Arbeitnehmer der Firma D. gelten.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. L.D. et Fils S.A., vom 4. September 1954, H 380/53.)

Von einer Lohngutschrift sind keine Beiträge geschuldet, wenn sie bedingt erfolgt und vor Abschluß des Geschäftsjahres rückgängig gemacht wird. AHVG Art. 14, Abs. 1.

Eine Gesellschaft ließ in den Jahren 1948 und 1949 in den Privatkonten der Mitglieder der Verwaltung monatlich als Gehaltszulage eine Gutschrift von Fr. 500.— verbuchen. Von diesem Betrag leistete sie der Ausgleichskasse jeweilen nach der Gutschrift den AHV-Beitrag von 4% samt Verwaltungskostenzuschlag. Mehrere Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres 1949 stellte die Gesellschaft das Gesuch um Rückerstattung der betreffenden Beiträge für das Jahr 1949. Sie war der Auffassung, die Beiträge seien nicht geschuldet gewesen, da die Mitglieder der Verwaltung den Gehaltszuschuß nicht bezogen hätten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung der Gesellschaft in Bestätigung des Rekursentscheides aus folgenden Gründen ab:

Der Gehaltszuschuß wurde den Mitgliedern der Verwaltung nach Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gutgeschrieben. Die Gesellschaft hatte die Beiträge seinerzeit ohne Vorbehalt geleistet. Sie war also der Auffassung, die Gutschriften seien endgültig und für Mitglieder der Verwaltung frei verfügbar. Deshalb ist der Umstand bedeutungslos, daß diese aus nicht völlig abgeklärten Gründen nach Abschluß des Geschäftsjahres 1949 auf den Bezug ihres Guthabens verzichteten, daß sie — wie es im ersten Gesuch heißt -- ihr Gehalt zurückerstatteten. Die Gründe, welche sie im Jahre 1950 zu diesem Entschluß führten, können an der rechtlichen Natur der in den Jahren 1948 und 1949 erfolgten Eintragungen nichts ändern.

Falls die Berufungsklägerin tatsächlich, wie sie in der Berufung glaubhaft machen will, eine Rücklage hätte bilden wollen, dann standen ihr andere Möglichkeiten als die Gutschrift von fiktiven Löhnen zur Verfügung, und sicher hätte sie dafür keine Beiträge geleistet. Auch hätte sie die Gutschriften unter auflösender oder aufschiebender Bedingung vornehmen können. Beim vorliegenden Sachverhalt läßt sich nicht annehmen, eine solche Bedingung habe in den Jahren 1948 oder 1949 vorgelegen. Die Berufungsklägerin hätte sonst keine Beiträge geleistet oder hätte, um gegebenenfalls die Beiträge zurückfordern zu können, die Bedingung von Anfang an festgelegt.

Die Verbuchung der Gehälter und die bedingungslose Bezahlung der Beiträge während zweier Jahre beweist zur Genüge, daß die Mitglieder der Verwaltung über die Gehälter verfügen konnten. Auf welche Weise sie über die Gehälter verfügten, bedarf keiner Untersuchung. Die Beiträge können nicht zurückerstattet werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.S.A., vom 2. März 1951, H 388/50.)

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II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

1. Lizenzgebühren sind Erwerbseinkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und nicht Kapitalertrag, wenn der Lizenzgeber zwar nur 20% der Aktien der Gesellschaft besitzt, aber zufolge seiner Stellung als Verwaltungsrat und Direktionsmitglied sowie der Tatsache, daß es sich um eine Familienaktiengesellschaft handelt, auf die Verwertung der Patente maßgebenden Einfluß ausübt. AHVG Art. 9, Abs. 1.

2. Die Erben haften für die Beitragsschulden des Erblassers auch dann, wenn bei öffentlichem Inventar die Anmeldung der Beitragsforderung ohne Verschulden der Ausgleichskasse unterbleibt. AHVV Art. 43.

3. Die Beiträge 1948 verjähren gemäß AHVG Art. 16, neue Fassung, weshalb die mit Verfügung vom 19. Oktober 1953 nachgeforderten Beiträge 1948 noch innert der Feststellungsfrist von Abs. 1, geltend gemacht sind.

Der verstorbene W.Sch. war Mitbegründer einer Familienaktiengesellschaft, ferner Mitglied des Verwaltungsrates bzw. der Direktion mit einem Aktienbesitz von zunächst 20% und später 29% des Aktienkapitals. Als Inhaber einer Reihe von Patenten auf Erfindungen übertrug er durch Vertrag vom 1. Juni 1952 der A.G. die Alleinlizenz zur Verwertung der Patente, wogegen ihm die A.G. Lizenzgebühren zu entrichten hatte. W.Sch. blieb weiterhin in der erwähnten Position bis zu seinem am 16. September 1951 erfolgten Tod. Von den in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 30. September 1951 bezogenen Gebühren zahlten weder die A.G. noch W.Sch. AHV-Beiträge, was anläßlich einer im Januar 1953 vorgenommenen Kontrolle durch ein Revisionsorgan der Ausgleichskasse festgestellt wurde. Die Ausgleichskasse erließ am 19. Oktober 1953 Verfügungen an die Erben des W.Sch. mit der Auflage, die ausstehende Beitragssumme innert 30 Tagen einzuzahlen. Dagegen erhoben die Erben Beschwerde mit dem Antrag, es seien die an W.Sch. sel. gezahlten Lizenzgebühren als beitragsfrei, eventuell die Erben mangels rechtzeitiger Anmeldung der Forderung für das öffentliche Inventar als nicht haftbar, oder eventuell wegen Verjährung nur einen Teilbetrag als beitragspflichtig zu erklären. Gegen das abweisende kantonale Urteil haben die Beschwerdeführer Berufung eingelegt unter Erneuerung der vor der Vorinstanz gestellten Begehren, welchen sie das weitere Eventualbegehren anfügen, der Arbeitgeber (Sch. & Cie. S.A.) sei als beitragspflichtig zu erklären. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen.

1. Im vorliegenden Fall gehörte der Lizenzgeber dem Verwaltungsrat bzw. der Direktion an. Sein Aktienbesitz überstieg zwar nicht 29%; aber dafür handelt es sich um eine Familienaktiengesellschaft. Das Interesse an intensiver Mitarbeit erscheint deshalb um so höher und die Möglichkeit maßgeblicher Einflußnahme besonders groß. Es ist ohne weiteres anzunehmen, daß das Mitglied, welches die Erfindungen geliefert hatte, sich mit allen den Vorkehren befaßte, die für möglichst rationelle Ausnützung geboten waren und einer Steigerung des Ertrages dienen konnten. Sonach bestand eine weitgehende

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Zusammenarbeit zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, derart, daß die Lizenzgebühren nicht als Kapitalertrag sondern als Erwerbseinkommen zu betrachten sind. — Da W.Sch. seine Erfindungen unabhängig von seinen Pflichten als Verwaltungsrat bzw. Direktor und übrigens schon in früherer Zeit gemacht hatte, kam den Lizenzgebühren nicht etwa Lohncharakter zu wie in einem Fall, in welchem ein Erfinder gerade aus Rücksicht auf seine Erfindertätigkeit engagiert wurde.

2. Die Nichtanmeldung zum öffentlichen Inventar über den Nachlaß des W.Sch. sodann hing gerade damit zusammen, daß die Ausgleichskasse während der Dauer der Anmeldefrist noch keine Kenntnis von den Lizenzeinnahmen des Erblassers hatte. Unterblieb daher die Anmeldung ohne eigenes Verschulden der Kasse, so muß nach ZGB Art. 590, Abs. 2, in Verbindung mit AHVV Art. 43 die Haftung der Erben Platz greifen(vgl.hiezu EVGE 1953, S. 152 oben; ZAK 1953, S.229).

3. Was im weitern die Frage der Verjährung eines Teiles der Beitragsforderung anbelangt, so hat die Beurteilung auf Grund des revidierten Art. 16 AHVG zu erfolgen. Wie am 24. Juni 1954 i.Sa. D. (EVGE 1954, S. 198; ZAK 1954, S. 348) erkannt wurde, rechtfertigt es sich, diese revidierte Vorschrift ohne weiteres auf sämtliche noch nicht rechtskräftig gewordenen Beitragsforderungen, auch wenn sie die Zeit vor 1. Januar 1954 beschlagen, anzuwenden, in welchem Sinne denn auch das Bundesamt für Sozialversicherung am 22. Juli

d. J. eine vorläufige orientierende Mitteilung an die Ausgleichskassen hat ergehen lassen. Nach der erwähnten Bestimmung tritt die Verjährung 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, ein. Im vorliegenden Fall war daher die Beitragsforderung im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Verfügung vom 19. Oktober 1953 noch nicht verjährt.

Steht mithin die Beitragsschuld des verstorbenen W. Sch. aus selbständigem Erwerb in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 16. bzw. 30. September 1951 fest, so sind seine Erben für diese Schuld mit Recht belangt worden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. L.B.Sch., vom 15. November 1954, H 126/54.)

B. RENTEN

I. Anspruch auf Waisenrenten

Kinder, die infolge des Todes der im Bergheimwesen mitarbeitenden Mutter auf die Hilfe der Großeltern angewiesen sind, können die Mutterwaisenrente be►nspruchen. AHVV Art. 48, Abs. 1.

Die drei Kinder A. sind 1944, 1945 und 1948 geboren und lebten bis zum Tode ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt der Eltern und Großeltern. Nach dem Tode der Mutter wurde der gemeinsame Haushalt beibehalten, wobei die im Jahre 1888 geborene Großmutter anstelle der Mutter die Betreuung der Kinder übernahm. Der Vater verdiente im Jahre 1953 als Bauarbeiter (an einem 20 km entfernten Arbeitsort) brutto rund Fr. 6200. Daneben besitzt er ein landwirtschaftliches Gütlein im Steuerwerte von Fr. 4091, auf dem sich die Mutter betätigt hatte und dessen Ertrag sich auf Fr. 160 stellt. Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung von Mutterwaisenrenten an die drei Kinder A. ab; die kantonale Rekurskommission und, auf Berufung des Bundesamtes für So-

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zialversicherung hin, das Eidg. Versicherungsgericht sprachen dagegen die Renten zu, letzteres mit folgender Begründung:

Nach der geltenden Regelung (vgl. Art. 25, Abs. 1, Satz 2, AHVG und Art.48, Abs. 1, rev. AHVV) haben Kinder, denen durch den Tod ihrer Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf eine einfache Waisenrente, wenn sie wegen des Todes der Mutter der öffentlichen oder privaten Fürsorge anheim fallen oder die Verwandtenunterstützung gemäß Art. 328 ff. ZGB nachsuchen müssen. Daß die Mutter zu ihren Lebzeiten als Geschäftsfrau oder durch eigentliche Lohnarbeit für den Unterhalt der Kinder ganz oder teilweise aufgekommen sei, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es unter Umständen, daß sie im familieneigenen landwirtschaftlichen Betrieb in maßgebender Weise mitarbeitete und sich der Wegfall dieser Mitarbeit derart auswirkt, daß die Kinder dauernd oder zum mindesten für längere Zeit die materielle Fürsorge Dritter oder Verwandter benötigen. Ist der überlebende Vater dank seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse imstande, nach dem Tode seiner Ehefrau für den Unterhalt der Kinder selber im vollen Umfang zu sorgen, so kann natürlich von einer Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen nicht die Rede sein.

Vorliegend ergibt sich aus den Akten, daß Vater A. zwar ein kleines Gut in der Berggemeinde E. besitzt, aber den Großteil des Jahres auswärts einer Beschäftigung als Bauarbeiter nachgehen muß und dabei in der Regel nur über das Wochenende seine Familie aufsuchen kann. In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz darf angenommen werden, daß die verstorbene Ehefrau, wenn sie noch am Leben wäre, sich nach wie vor nicht nur der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen, sondern — zur Erzielung des Familieneinkommens — sich im Rahmen des Möglichen auf dem landwirtschaftlichen Gütlein betätigen würde. Durch ihren Tod ist diese erwerbliche Mitarbeit in Wegfall gekommen und es ist wahrscheinlich, daß Vater A. und seinen Kindern dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen. Wohl stellt sich der Bruttolohn, den Vater A. im Jahre 1953 nach den Erhebungen der Vorinstanz bei der Baufirma Sch. & B. erzielte, auf etwa 6200 Fr. Da aber hievon für Reisespesen und auswärtige Verpflegung größere Beträge abgehen, erscheint durchaus glaubhaft, daß die Nettoeinkünfte, mit Einschluß des Ertrags des kleinen landwirtschaft. lichen Gütleins, für den Unterhalt der drei Kinder, von denen das älteste erst 10 Jahre alt ist, nicht genügen. Auch kann nicht wohl bezweifelt werden, daß diese Verhältnisse (d. h. das Angewiesensein auf die materielle Unterstützung der Großeltern und anderer Verwandten) während längerer Zeit anhalten wird. Unter diesen Umständen besteht für das Eidg. Versicherungsgericht kein Anlaß, entgegen dem Entscheid der Vorinstanz, welche die Verhältnisse offenbar genau kennt, den grundsätzlichen Anspruch der Berufungsbeklagten auf die im AHVG für derartige Sonderfälle vorgesehene Mutterwaisenrente zu verneinen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.A., vom 29. Oktober 1954, H 82/54.)

Berufliche Weiterausbildung nach Lehrabschluß ist nicht zu vermu-

ten, sondern muß hinreichend dargetan werden. AHVG Art. 25, Abs. 2.

Die Halbwaise M.J., geb. am 24. Dezember 1934, bezog bis zum 30. April 1953 eine ordentliche Waisenrente, Ein Gesuch um Weitergewährung der Rente

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wurde von der Ausgleichskasse abgewiesen, da M.J. die Abschlußprüfung als Damenschneiderin im April 1954 mit Erfolg bestanden habe und ihre seitherige Tätigkeit (Arbeit bei der früheren Lehrmeisterin zu einem Stundenlohn von zunächst Fr. —.95, hernach — ab 1. Januar 1954 — zu einem Stundenlohn von Fr. 1.—) nicht als berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 25, Abs. 2 und Art. 26, Abs. 2, AHVG erachtet werden könne. M.J. ergriff die Rechtsmittel. Das Eidg. Versicherungsgericht lehnte jedoch ihre Berufung mit folgender Begründung ab:

Nach Art. 25, Abs. 2, Satz 2, und Art. 26, Abs. 2, Satz 2, AHVG haben Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist oder die beide Elternteile verloren haben und sich noch in beruflicher Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf eine Waisenrente Anspruch. Nach der geltenden Praxis wird der Begriff der Ausbildung weit gefaßt, d.h. als berufliche Ausbildung wird nicht nur die eigentliche, vertraglich geregelte Berufslehre anerkannt, sondern auch ein formloseres Ausbildungsverhältnis wie etwa ein Volontariat, das bei fehlender oder geringfügiger Entschädigung darauf abzielt, dem Volontär berufliche Kenntnisse zu vermitteln. Es geht insbesondere nicht an, die Ausbildung generell mit dem Lehrabschluß als beendet zu erachten. Liegt ein Versicherter nach Absolvieren der ordentlichen Lehre einer Verrichtung ob, die offensichtlich als berufliche Weiterschulung zu bewerten ist, und muß er sich deswegen im Vergleich zu einem voll ausgebildeten Erwerbstätigen derselben Branche mit einem erheblich geringeren Lohn begnügen, so steht der Weitergewährung der Rente bis zum vollendeten 20. Altersjahr nichts entgegen. Derartige Verhältnisse sind aber nicht zu vermuten. Vielmehr muß die berufliche Weiterschulung in geeigneter Weise dargetan werden.

Vorliegend ist nun nicht glaubhaft gemacht worden, daß sich die Arbeitgeberin verpflichtet habe, ihre frühere Lehrtochter beruflich weiter zu schulen. Auch fehlen hinreichende Anhaltspunkte, um annehmen zu können, daß die Berufungsklägerin im Hinblick auf eine ihr zugesicherte Weiterausbildung zu einem unterdurchschnittlichen Lohn tätig sei. Gerade das Gegenteil scheint zuzutreffen, indem M.J. seit dem Abschluß der Lehre einen Lohn bezieht, der ganz allgemein ausgebildeten Damenschneiderinnen in der ersten Zeit nach ihrem Eintritt ins Erwerbsleben gewährt wird. Auch die Tatsache, daß die Berufungsklägerin nicht etwa den Arbeitsort gewechselt hat, sondern bei der Schneiderin blieb, bei der sie die Lehre absolvierte, spricht gegen die Fortdauer eines Schulungsverhältnisses, da Damenschneiderinnen, die sich nach bestandener Abschlußprüfung weiter ausbilden wollen, in der Regel das Atelier wechseln, um auf diese Weise neue Arbeitsmethoden kennen zu lernen.

Bei diesem Sachverhalt muß die im Streite liegende Kassenverfügung auch oberinstanzlich bestätigt werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.J., vom 30. Oktober 1954, H 159/54.)

II. Anrechenbares Vermögen

Ansprüche auf Nationalisierungsentsehädig-ung sind als Vermögen

anzurechnen, wobei allfälligen Unsicherheitsfaktoren Rechnung zu tragen ist. AHVV Art. 61, Abs. 1.

Der 1890 geborenen Witwe W. steht ein Anspruch auf Nationalisierungsentschädigung zu gestützt auf das Abkommen der schweizerischen Eidgenossen-

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schaft und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 27. September 1948. Laut. Bescheid vom 27. September 1950 hat das Eidg. Politische Departement die Entschädigungsforderung der Frau W. im Verteilungsplan mit Fr. 193 915

eingesetzt. Bis zum Frühjahr 1954 hat Frau W. Abschlagszahlungen von ins-

gesamt brutto Fr. 43 650 erhalten. Unter Anrechnung der Restforderung des Vermögens lehnte es die Ausgleichskasse ab, Frau W. eine Uebergangsrente zu

gewähren. Eine Beschwerde von Frau W. wurde von der kantonalen Rekurs-

kommission gutgeheißen. Das Eidg. Versicherungsgericht stellte dagegen, auf Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung hin, fest, daß Frau W. eine Uebergangsrente aus folgenden Gründen nicht zustehe: Gestützt auf Art. 42, Abs. 3, Satz 1, AHVG wird in Art. 61, Abs. 1, AHVV bestimmt, daß für die Anrechnung des Vermögens in der Regel maßgebend ist

das nach den Grundsätzen der Wehrsteuer ermittelte und um die nachgewie-

senen Schulden verminderte bewegliche und unbewegliche Vermögen, unter Ausschluß des den üblichen Bedürfnissen dienenden Hausrates. Die Regelung des Wehrsteuerbeschlusses lautet nun nicht etwa dahin,

daß Forderungen nur dann als Vermögen oder Vermögensbestandteile zu er-

fassen seien, wenn sie als sicher zu gelten haben, vielmehr sind sie auch dann

anzurechnen, wenn Unsicherheitsfaktoren bestehen. Hingegen ist bei der Bewertung der Umstand zu berücksichtigen, daß die Forderung unsicher oder be-

stritten ist. Während normalerweise auf den Verkehrswert abzustellen ist, der meist mit dem Nennwert übereinstimmt, ist bei unsichern oder bestrittenen Forderungen dein Grade der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen (Art. 34, Abs. 2, WStB).

Nun sind allerdings die Saldoposten der Entschädigungsansprüche der Berufungsbeklagten durch die kantonale Steuerverwaltung bis anhin «im Ver-

mögen nicht erfaßt worden». Allein gemäß Art. 61 AHVV wird das Vermögen nicht wie etwa das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 22 und 24 AHVV) durch die kantonale Steuerverwaltung für die Ausgleichskasse verbindlich ermittelt. Vielmehr weist Art. 61 AHVV die administrativen und richterlichen Instanzen der AHV an, die Vermögensbestandteile selbständig nach den Grundsätzen des WStB anzurechnen. Außer Frage steht jedenfalls

eine Bindung des Richters an die Stellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung zum konkreten Falle. Wie die Kasse bereits im erstinstanzlichen Verfah-

ren hervorgehoben hat, verkörpert das Guthaben der Berufungsbeklagten einen gewissen Wert. Einmal sind ihr an die Gesamtsumme von Fr. 194 000 bereits insgesamt Fr. 43 000 bezahlt worden und sodann besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, daß in absehbarer Zeit weitere Abzahlungen nicht zu

erwarten sind. Anderseits wird die Forderung nicht verzinst und auch bezüg-

lich Zeitpunkt und Höhe künftiger Zahlungen bestehen Unsicherheitsmomente, da laut Art. 6 des Abkommens die Eidgenossenschaft nicht haftet und die Leistungen nur im Rahmen der aus dem Warenaustausch mit Jugoslawien zur Verfügung gestellten Mitteln erfolgen. Es fragt sich daher, inwieweit diesen Unsicherheitsfaktoren gemäß Art. 34, Abs. 2, WStB Rechnung zu tragen sei. Unter den gegebenen Verhältnissen ist die Wertverminderung nicht höher als auf 50% zu veranschlagen, da auf diese Weise jedenfalls den bestehenden Risiken hinreichend Rechnung getragen wird.

Anhand der seit dem 1. Januar 1954 gültigen Berechnungsvorschriften ergibt sich folgende Rechnung: Nach Abzug der bereits erfolgten Zahlungen verblei-

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ben Fr. 150 350. Hievon 50% = Fr. 75 175, abzüglich Fr. 10 000 gemäß rev. Art. 60, Abs. 1, AHVV = Fr. 65 175. Als Einkommen anzurechnen sind 1/„ und zwei Drittel hievon = Fr. 2890 der Grenze gegenüberzustellen.

Da auch bei dieser entgegenkommenden Berechnungsart das maßgebende Einkommen die für einen Rentenanspruch gültige Grenze von Fr. 2300 noch übersteigt, hat die Berufungsbeklagte derzeit keinen Anspruch auf eine Uebergangs-Witwenrente.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.W., vom 26. Oktober 1954, H 151/54.)

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Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist erschienen:

Bericht

über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1953

Inhalt: Vorwort - Stand der Gesetzgebung und der zwischen-

staatlichen Vereinbarungen — Die Organe der AHV — Der Vollzug der AHV — Die Durchführung der freiwilligen AHV für Auslandschweizer und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen — Rechnungsergebnisse — Die finanzielle Lage — Die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge

Anhang: Tabellen

Der Bericht kann in deutscher und französischer Sprache zum Preis von Fr. 2.— bei der

Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3

bezogen werden

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HEFT 2 FEBRUAR 1955

ZEITSCHRIFT

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat45

Besteuerung der ordentlichen AHV-Renten gemäß Finanzordnung 1955 bis 195846

Die Auszahlung der AHV-Renten durch die Post48

Die Nachforderung von Beiträgen im Rentenfall52

Rechnungabschluß 195456

Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Nachtrag57

Kantonale Gesetze über Familienzulagen (Schluß) .58

Durchführungsfragen der AHV70

Kleine Mitteilungen74

Gerichtsentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige77

Alters- und Hinterlassenenversicherung82

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

Textausgabe der geltenden

Erlasse, Tabellen und Erläuterungen

Neuauflage ' Stand 1. Januar 1955

Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und

Materialzentrale Bern

Preis Fr. 1.30

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

50

VON

M 0 NAT Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat mit

Verfügung vom 29. Dezember 1954 die Verwaltungskosten-ZU vergütungen gemäß Erwerbsersatzordnung für 1954 und M 0 NAT 1955 in derselben Weise wie für die Vorjahre festgesetzt.

Gleichzeitig wurden die Vergütungen für die Durchführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern von 2 Prozent mit Wirkung von 1954 an auf 2,5 Prozent der im Stichjahr ausgerichteten Familienzulagen erhöht.

-x-

Gemäß EOG Art. 34, Abs. 2, oblag die Beurteilung der noch nicht erledigten Beschwerdefälle gemäß LVEO bis zum 31. Dezember 1954 den kantonalen Schiedskommissionen und den Eidg. Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung und obliegt von nun an den Rechtspflegebehörden der EO bzw. AHV. Die vorgenannten Kommissionen haben somit am 31. Dezember 1954 von Rechtes wegen ihre Tätigkeit eingestellt. Die Auflösung der kantonalen Schiedskommissionen soweit diese noch bestehen — ist Sache der Kantonsregierungen, da sie seinerzeit diese Kommissionen ernannt haben. Allfällig bei den kantonalen Schiedskommissionen noch hängige oder noch eingehende Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend die LVEO sind von Amtes wegen der gemäß EO und AHV zuständigen kantonalen Rekurskommission zu überweisen.

Mit der Einstellung der Tätigkeit der obgenanten Rechtspflegebehörden ist der Vollzug der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung praktisch beendet.

Der gemäß Art. 212bis der AHVV vom Bundesamt für Sozialversicherung zu verfassende «Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1953» ist am 7. Januar 1955 vom Bundesrat genehmigt worden und dann im Druck erschienen.

Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenversicherungskommission trat am 18. Januar 1955 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, in Bern zusammen. Sie sprach sich einmütig für die Verlängerung der bis Ende 1955 befristeten zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge des Bundes aus und nahm sodann Stellung zu den ihr unterbreiteten Grundsätzen für die

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Ausarbeitung eines entsprechenden Bundesbeschlusses. Im weitern genehmigte die Kommission einstimmig die von ihrem Ausschuß für Verwaltungskostenfra:gen ausgearbeiteten Vorschläge hinsichtlich der Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge und der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskassen.

Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 19. Januar 1955 zwei Verfügungen über die Verwaltungskosten in der AHV erlassen. Die erste betrifft die Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge und die zweite die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen für die Jahre 1954-1958. Der Gesamtbetrag der auszurichtenden Zuschüsse beläuft sich jährlich auf 6 Millionen Franken.

Dic Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen vom 26. November 1952 sind Ende Januar 1955 in zweiter Auflage gedruckt erschienen.

Am 31. Januar 1955 sind in Bern zwischen dem Vorsteher des eidg. Politischen Departementes, Herrn Bundespräsident M. Petitpierre, und dem dänischen Gesandten in der Schweiz, Herrn Minister C. A. C. Brun, die Ratifikationsurkunden betreffend das am 21. Mai 1954 zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen ausgetauscht worden. Damit tritt das Abkommen am 1. März 1955 in Kraft. Die Ausgleichskassen werden demnächst die Weisungen betreffend die Durchführung des Abkommens erhalten.

Besteuerung der ordentlichen ATIV-Renten gerniifi Finanzordnung 1955 bis 1958

In der letztjährigen Juni-Nummer dieser Zeitschrift erschien ein Aufsatz «Zur Besteuerung von Beiträgen und Renten der AHV». Darin wurde die Ansicht vertreten, es würde sich aus sozialpolitischen Erwägungen rechtfertigen, die ordentlichen AHV-Renten nicht vollumfänglich als steuerbares Einkommen zu erfassen.

Dieses gesetzgeberische Postulat ist nun — wenn auch zum Teil aus andern Motiven — durch den Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1954 über die Ausführung der Finanzordnung 1955 bis 1958 für das Wehr-

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steuerrecht verwirklicht worden. Danach erhielt WStB Art. 21, der den Begriff des steuerbaren Einkommens umschreibt, eine Ergänzung in Form eines Art. 21bis. Dieser neue Artikel mit dem Marginale «Einkünfte aus Versicherung» lautet wie folgt:

' Von den Renten, Pensionen und andern wiederkehrenden Einkünften aus Lebensversicherung, Pensionskassen und ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen sind steuerbar:

drei Fünftel der Einkünfte, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschließlich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

b. vier Fünftel der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

c. der ganze Betrag in den übrigen Fällen.

' Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Abs. 1, lit. a und h, sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Einkünfte aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung fallen nicht in die Steuerberechnung. Für die übrigen Einkünfte aus Lebensversicherung, Pensionskassen und ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen in Form einmaliger Kapitalleistungen finden die Absätze 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

Gestützt auf Abs. 1, lit. b, des genannten Artikels hat die Eidg. Steuerverwaltung angeordnet, AHV-Leistungen (ausgenommen die gemäß AHVG Art. 20, Abs. 2, steuerfreien Uebergangsrenten) seien durchwegs mit 80% zu deklarieren. Berücksichtigt man, daß im Verhältnis zu den während wenigen Jahren geleisteten Beiträgen die heute zur Ausrichtung gelangenden ordentlichen AHV-Renten sehr hoch sind, so darf die getroffene Regelung für die Gesamtheit der Bezüger solcher Renten als angemessen bezeichnet werden.

Wie dem zweiten und dritten Absatz von WStB Art. 21bis entnommen werden kann, gilt die Anrechnung zu vier Fünfteln für sämtliche ordentliche Renten, also nicht nur für die Altersrenten, sondern auch für die Witwen- und Waisenrenten sowie sinngemäß für die einmalige Witwenabfindung.

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Die Auszahlung der AHV-Renten durch die Post

Der Rentenbezüger, der sein Betreffnis jeden Monat am gleichen Tag erhält, gibt sich wohl kaum Rechenschaft über die hiezu erforderliche Arbeit der verschiedenen Postdienste. Auch das Personal der Ausgleichskassen, das sich nicht unmittelbar mit dem Rentendienst befaßt, dürfte über die Organisation der Rentenauszahlung nicht durchwegs orientiert sein. Es wird daher allgemein interessieren, was es braucht, bis die AHV-Rente dem Bezüger ausgehändigt werden kann. Auf Grund eines von der Generaldirektion PTT ermöglichten Besuches beim Postcheckamt Bern und bei einem größeren Postbureau der Stadt Bern wird im folgenden die Mitwirkung der an der Rentenauszahlung hauptsächlich beteiligten Postdienste beschrieben.

214 Gemeindezweigstellen der Ausgleichskasse Kantonale Verbands-

Ausgleichs- Ausgleichs- des Kantons Bern sowie 18 Verbandsaus-

kasse kassen gleichskassen auf dem Platze Bern übergeben der Post jeden Monat 40-42 000 Zahlungsanweisungen. Die Zahlungsaufträge müssen zwischen dem 4. und 6. des Monats erteilt werden, damit die Renten — entsprechend den gelten-40-42 '000 den Vorschriften — wirklich im ersten Monats-Zahlungsanweisungen drittel ausgerichtet werden können. Würde eine Ausgleichskasse das Material schon vor dem 4. einreichen, könnte es die Post nicht verarbeiten, da sie zu Beginn des Monats ohnehin einen starken Verkehr zu bewältigen hat.

Die eintreffenden Sendungen der Ausgleichs-Kontrolle

kassen und Zweigstellen werden vom Postcheckamt geöffnet und kontrolliert. Sie enthal-Check ten in der Regel den Check, die Zahlungsanwei-Zahlungsanweisungen

Bordereau sungen und ein Zahlungsbordereau.

Beim Zahlungsbordereau handelt es sich um nichts anderes als um eine Liste der Rentenempfänger und der einzelnen Betreffnisse, die ihnen auszurichten sind. Es wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Eine erste Kontrolle besteht darin, die Beträge aller Zahlungsanweisungen maschinell aufzuaddieren. Das Total muß mit der Summe des Checks übereinstim-

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men. Die Addition erfolgt grundsätzlich auf Addition einem Papierstreifen, der dem Check beigefügt

wird. Lautet indessen der Check auf einen hohen Betrag, wird vorgängig noch geprüft, ob genügende Deckung vorhanden ist. Ist dies der Fall, so werden die Zahlungsanweisungen im Sinne einer andern Kontrolle direkt in das Verzeichnis der Zahlungsaufträge eingetragen.

Hierauf werden die verschiedenen Belege einer Vergleich Vergleichsprüfung unterzogen, die sich auf ihre

Ausfertigung als solche, die Namen und Beträge erstreckt. Alle Angaben müssen mit jenen auf dem Zahlungsbordereau übereinstimmen. Ist die Uebereinstimmung erwiesen, wird ein Exemplar des Zahlungsbordereau mit Stempel und Unterschrift versehen und der Ausgleichskasse als Vollzugsbescheinigung zurückgesandt.

Erst jetzt kann der Check, wie jeder andere, Verbuchung dem Konto der Ausgleichskasse belastet wer-

den.

Anschließend werden die Zahlungsanweisun-Numerierung gen numeriert. Für die AHV-Renten wird dabei

jeden Monat mit der Nummer 200 001 begonnen, so daß sich eine besondere Serie ergibt, die je nach dem Anfall zwischen den Nummern 240 000 und 242 000 endet.

Jede Zahlungsanweisung wird nun im Ver-Verzeichnis der

Zahlungsaufträge zeichnis der Zahlungsaufträge aufgezeichnet,

sofern dies nicht bereits anläßlich der ersten Kontrolle geschehen ist (umfangreiche Checks). Dieses Verzeichnis besteht aus losen Blättern, auf welche 100 Zahlungsanweisungen eingetragen werden können. Der Eintrag beschränkt sich auf die Nummern und Beträge. Jedes Blatt wird hierauf addiert und die Einzeltotale werden auf einer Gesamtrekapitulation zusammengefaßt. Deren Endsumme muß mit dem Total des bereits erwähnten Additionsstreifens sowie mit dem Betrag des Checks übereinstimmen.

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Die Zahlungsanweisungen werden sodann zur Abstempelung Abstempelung weitergeleitet. Die Stempelma-

schine versieht jede Anweisung mit dem Namen des Aufgabe-Checkamtes, dem Datum und der Zeit der Abstempelung.

Um die Sortierung der Zahlungsanweisungen Kerbung bei der Revision zu erleichtern, werden die Formulare noch gekerbt. Erwähnenswert ist, daß die Kerbung von jedem Postcheckamt an anderer Stelle angebracht wird.

Nun ist das Material endlich bereit zur Weiter-Briefaufgabe leitung an den eigentlichen Verteilerdienst. Die

Zahlungsanweisungen werden der Briefaufgabe übermittelt und von dieser mit den übrigen Sendungen an die rund 4000 Postbureaux der Schweiz weitergeleitet.

Ankunft bei den Die Zahlungsanweisungen treffen am 7. oder Postbureaux 8. des Monats am Bestimmungsort ein. Die Auszahlung an die Bezüger muß spätestens bis zum 10. erfolgen.

Unmittelbar nach dem Eintreffen werden die Abstempelung Zahlungsanweisungen auf der Rückseite abge-

stempelt. Dabei ist zu beachten, daß die AHV-Renten jetzt mit den übrigen Zahlungsanweisungen vermischt sind. Die Verteilung geschieht im konkreten Fall durch Postboten, welche sich ausschließlich mit Zahlungsanweisungen und Paketen befassen. Jeder Bote hat ein genau begrenztes Quartiergebiet zu bedienen.

Das gesamte anfallende Material wird vorerst Aufteilung nach

Quartiergebieten nach Quartiergebieten beziehungsweise nach

Postboten aussortiert. Je nach dem Quartiergebiet, seiner Bevölkerungsstruktur, seiner Wohnungsdichte usw. schwankt die Zahl der vom einzelnen Postboten zu vertragenden Anweisungen zwischen 100 und 200 Stück.

Nach dieser ersten Sortierung wird jede An-Verzeichnis der weisung im Verzeichnis der eingegangenen eingegangenen

Zahlungsaufträge Zahlungsaufträge eingeschrieben. Das Ver-

zeichnis hat zwei genau umschriebene Aufgaben : Es dient erstens als Beleg für die dem

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einzelnen Postboten übergebenen Zahlungsanweisungen und wird zweitens als Abrechnung über die erfolgten Auszahlungen verwendet. Uebrigens stützt sich auch der Kassier bei der Bereitstellung der vom einzelnen Postboten benötigten Noten und Münzen auf dieses Verzeichnis.

Vorbereitung Die Postboten nehmen sodann das gesamte der Verteilung Material und das Geld an sich und bereiten die endgültige Verteilung vor. Da sie ihr Quartiergebiet eingehend kennen, verursacht ihnen die Einreihung nach dem einzuschlagenden Botenweg keine Mühe. Diese Vorbereitungsarbeit, welcher sie sich verblüffend schnell und sicher entledigen, ist äußerst wichtig, denn die Postboten verfügen für die Auszahlung in der Regel nur über zwei, höchstens aber drei Tage. Gleichzeitig müssen sie sehr darauf bedacht sein, daß die Bezüger ihr Betreffnis jeden Monat am gleichen Tag erhalten, ansonst die Reklamationen recht prompt erfolgen.

Nach Abschluß der Verteilung geben die Boten Verzeichnis der den auf der Rückseite quittierten Stammteil ausbezahlten

Anweisungen der Zahlungsanweisungen auf dem Postbureau ab. Anhand der Stammteile wird nun das Verzeichnis der ausbezahlten Anweisungen erstellt, dessen Total — unter Berücksichtigung der nicht zustellbaren Anweisungen — mit jenem des Verzeichnisses der eingegangenen Zahlungsaufträge übereinstimmen muß.

Das ist, kurz skizziert, der Weg, den die AHV-Renten — im vergangenen Jahr waren es jeden Monat rund 360 000 — bei der Post durchlaufen. Wenn auf Grund dieser Ausführungen die Leser, besonders die Zweigstellenleiter, jene ungeduldigen und uneinsichtigen Personen aufklären können, die sich oft nur allzu rasch wegen einer einmaligen Verzögerung in der Rentenauszahlung beklagen, so ist der Zweck dieses Artikels durchaus erfüllt.

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Die Nachforderung von Beiträgen im Rentenfall

I.

Im Rentenfall bietet die Nachforderung der geschuldeten, aber noch nicht bezahlten Beiträge keine besondern Schwierigkeiten, soweit es sich um bereits früher festgesetzte Beiträge handelt. Die rentenfestsetzende Ausgleichskasse ermittelt solche ausstehende, noch nicht verjährte Beiträge anhand ihrer eigenen Akten oder sie erhält anläßlich des Kontenzusammenrufes von einer mitbeteiligten Ausgleichskasse einen entsprechenden Verrechnungsauftrag und wird die nachträgliche Erhebung dieser Beiträge — soweit sie nicht direkt einbezahlt werden — durch Verrechnung mit fälligen Rentenbetreffnissen vollziehen.

Wie verhält es sich aber, wenn die rentenfestsetzende Ausgleichskasse nach dem Kontenzusammenruf für eines oder mehrere der letzten Jahre eine Beitragslücke feststellt, ohne daß bisher schon für die betreffenden Perioden Beiträge festgesetzt worden wären; hat sie sich in einem solchen Fall um die nachträgliche Erhebung eventuell noch geschuldeter Beiträge zu kümmern? Von einem rein formalen Standpunkt aus ließe sich vielleicht die Meinung vertreten, beim Eintritt des Versicherungsfalles seien — abgesehen von den Beiträgen der laufenden Periode — im Prinzip nur die bereits ermittelten und im IBK eingetragenen Beiträge zu berücksichtigen. Wenn der Versicherte in frühem Jahren sich zu wenig um die Erfüllung seiner Beitragspflicht gekümmert habe, müsse er nun selber die Folgen tragen. Gerade deshalb enthalte das AHVG für den Fall von Beitragslücken strenge Kürzungsvorschriften. Im übrigen stehe ja keineswegs fest, ob der Rentenansprecher in den fraglichen Jahren überhaupt beitragspflichtig gewesen sei. Die rentenfestsetzende Ausgleichskasse habe daher bei der Rentenberechnung solche Beitragslücken einfach als Tatsache hinzunehmen, ohne Nachforschungen über eine mögliche Schließung der Lücken anzustellen.

Diese Betrachtungsweise steht jedoch im Widerspruch zum Aufbau der AHV, die auf dem Volksobligatorium beruht und — abgesehen von den nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen — grundsätzlich alle volljährigen Versicherten der Beitragspflicht unterstellt. Der Beitragspflicht der Versicherten entspricht auf Seiten der Verwaltung die Pflicht der Ausgleichskassen, für den ordnungsgemäßen Bezug der geschuldeten Beiträge zu sorgen und insbesondere die Nachzahlung zu verfügen, falls ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat (vgl.

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AHVG Art. 14, Abs. 4, in Verbindung mit AHVV Art. 39). Es ist nicht einzusehen, weshalb nun gerade beim Eintritt des Versicherungsfalles von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, da die nachzufordernden Beiträge einerseits die Rentenhöhe zu beeinflussen vermögen und sie anderseits auf dem Verrechnungsweg regelmäßig ohne große Umtriebe erhältlich sind. Die einzige Schranke für die Nachforderung von Beiträgen bilden die Verjährungsbestimmungen von AHVG Art. 16.

Mangels ausdrücklicher Sondervorschrift besteht die Pflicht zur Nachzahlung gegebenenfalls auch für einen Arbeitnehmer, dem seinerzeit vom Lohn keine Beiträge abgezogen worden waren. Auf Grund seiner Inkassopflicht bleibt der Arbeitgeber zwar gehalten, die vollen 4% Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern; doch ist die Ausgleichskasse auch berechtigt, den ausstehenden Arbeitnehmerbeitrag direkt vom Arbeitnehmer zu erheben (vgl. hiezu das grundlegende Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts i.Sa. J. & Co. vom 2. September 1949, ZAK 1949, S. 412).

Auf Grund vorstehender Erwägungen wird nun die rentenfestsetzende Ausgleichskasse in Nr. 449 der neuen Wegleitung über die Renten angewiesen, beim Vorliegen unechter Beitragslücken für die Nachforderung der noch geschuldeten Beiträge zu sorgen. Hiebei wird sie sich mit Vorteil von folgenden Ueberlegungen leiten lassen:

Soweit nicht der Nachweis einer Wohnsitznahme im Ausland (oder eines sonstigen Rechtsgrundes für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht) erbracht wird, ist die Beitragspflicht der männlichen und der ledigen oder geschiedenen weiblichen Versicherten als sicher anzunehmen ;

Beitragslücken auf dem IBK sind ein Indiz, daß geschuldete Beiträge nicht bezahlt, und im besondern Arbeitnehmerbeiträge nicht vom Lohn abgezogen worden sind;

soweit die 5-jährige (bzw. 3-jährige) Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, sind die geschuldeten Beiträge nachzufordern und gegebenenfalls mit der Rente zu verrechnen.

II.

Ist auf Grund einer unechten Beitragslücke ein Nachzahlungsfall bekannt geworden, so kann die zuständige Ausgleichskasse die betreffenden Beiträge in der Regel ohne langwierige Erhebungen ermitteln; denn der Versicherte bzw. seine Hinterlassenen sind zur Vermeidung der nachteiligen Folgen einer Rentenkürzung meist selber daran interessiert, die nachzuzahlenden Beiträge feststellen zu lassen. — Zuweilen stößt

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freilich die Nachforderung auf Schwierigkeiten, wenn weder vom Versicherten noch von Dritten einigermaßen zuverlässige Angaben über die Art der Erwerbstätigkeit, den Arbeitsort und die ungefähre Höhe des Erwerbseinkommens erhältlich gemacht werden können. Bei diesen Versicherten handelt es sich meist um fahrendes Volk oder Gelegenheitsarbeiter, die ihren Arbeitsplatz sehr häufig wechseln; zum Teil fehlt es auch an einem eigentlichen Arbeitsverhältnis. Nicht selten nennen solche Leute zwar Adressen von Arbeitgebern, die sich aber als unrichtig herausstellen, oder sie erklären, sich überhaupt nicht mehr zu erinnern, wo sie in einem bestimmten Jahr tätig gewesen seien. Führen unter diesen Umständen die Bemühungen der Ausgleichskasse nicht zur genauen Abklärung des Sachverhaltes, so fragt es sich, nach welchen Richtlinien die fehlenden Beiträge festzusetzen seien.

Eine erste Lösung könnte darin gesucht werden, die betreffenden Versicherten kurzerhand als Nichterwerbstätige mit 12 Franken pro Jahr zu erfassen. Diese schematische Regelung hätte vor allem den Vorteil, keinerlei zusätzliche Umtriebe zu verursachen. Anderseits führte sie leicht dazu, daß in weitern Fällen, die nicht von vorneherein ganz klare Verhältnisse aufweisen, in gleicher Art vorgegangen würde. Ferner ließe sich ein schematisches Vorgehen mit der Legaldefinition der Nichterwerbstätigen in AHVG Art. 10, Abs. 1, kaum vereinbaren; denn als Nichterwerbstätiger darf ein Versicherter grundsätzlich erst erfaßt werden, wenn feststeht, daß er nicht wenigstens 12 Franken Beiträge als Selbständig- oder Unselbständigerwerbender zu bezahlen hat.

Eine zweite Möglichkeit bestände in der Erfassung der fraglichen Versicherten als Erwerbstätige mit einem jährlichen Mindestbeitrag von 12 Franken. Eine solche Regelung ginge von der Annahme aus, die betroffenen Versicherten erzielten als Unselbständigerwerbende nur ein Einkommen von 600 Franken im Jahr oder als Selbständigerwerbende ebensoviel oder eventuell noch weniger (AHVG Art. 5, Abs. 1, und Art. 8). Gegenüber der Erfassung als Nichterwerbstätige hätte sie den Vorteil, daß dem Rentenansprecher gemäß AHVG Art. 30, Abs. 4, bzw. AHVV Art.138, Abs. 1, doch 24 Franken angerechnet werden dürften, was in vereinzelten Fällen noch einen günstigen Einfluß auf die Rentenhöhe hätte. Zudem stände sie dem Grundsatze nach mit dem Gesetz im Einklang. Indessen würde diese Regelung geradezu eine Bevorzugung jener arbeitsfähigen Versicherten darstellen, die sich um die Auskunftspflicht absichtlich zu drücken versuchen; denn mit 600 Franken Bar- und Naturaleinkommen pro Jahr läßt sich auch bei größter Genügsamkeit kaum leben.

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III.

Wie vorstehende Ausführungen gezeigt haben, wäre es nicht angängig, die mehrfach erwähnten Versicherten mit Beitragslücken man-

gels zuverlässiger Angaben für die betreffenden Jahre allgemein — sei es als Nichterwerbstätige oder Erwerbstätige — mit dem Mindestbeitrag

von 12 Franken zu belegen. Somit bleibt keine andere Wahl, als im Einzelfall eine den Umständen angepaßte individuelle Festsetzung der nach-

zuzahlenden Beiträge vorzunehmen, wobei sich die Ausgleichskasse

zwangsläufig mit eher groben Schätzungen begnügen muß. War ein sol-

cher Versicherter nicht offensichtlich ohne Erwerbstätigkeit, so wird

man für die Beitragsfestsetzung von einem jährlichen Erwerbseinkommen von mindestens 1500 Franken ausgehen dürfen; denn selbst bescheidene Existenzen benötigen für ihren täglichen Unterhalt ca. 5 Franken und haben daher für einen entsprechenden Verdienst zu sorgen. Im

übrigen kann die Ausgleichskasse auf allfällige Erfahrungszahlen, wie branche- oder ortsüblichen Verdienst abstellen; denkbar ist auch, die vom Versicherten in andern Jahren laut IBK entrichteten Beiträge als Vergleichsbasis heranzuziehen. Analog der bei Veranlagungen nach AHVV Art. 38 allgemein geübten Praxis sollten die nachzuzahlenden Beiträge auf keinen Fall zu niedrig festgesetzt werden. Unter Ziff. I ist dargelegt worden, daß ein Versicherter sowohl in

seiner Eigenschaft als Selbständigerwerbender wie auch als Unselbständigerwerbender auf Grund von Beitragslücken zur Nachzahlung verpflichtet werden darf. In den hier interessierenden Fällen ist diese Unterscheidung wegen des Beitragsansatzes zwar nur von einiger praktischer Bedeutung, wenn das geschätzte Erwerbseinkommen des Ver-

sicherten den Betrag von 1500 Franken wesentlich übersteigt. Vermag

ein Versicherter für die Jahre mit Beitragslücken keinen Arbeitgeber eindeutig zu bezeichnen, so ist die Ausgleichskasse wohl zur Annahme be-

rechtigt, der Versicherte sei damals selbständigerwerbend gewesen und

soweit er für Dritte Arbeit ausgeführt habe, sei es in einem losen Auf-

tragsverhältnis geschehen; er schulde deshalb Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In einem andern Fall hingegen wird man aus der Art der Beschäftigung trotz Fehlens präziser Angaben auf

eine unselbständige Erwerbstätigkeit schließen können und vom Versicherten folgerichtig nur die Arbeitnehmerbeiträge nachfordern. In ausgesprochenen Grenzfällen dürften schließlich Erwägungen administrati-

ver Natur für die zu treffende Lösung mitbestimmend sein. Dies läßt sich umso eher rechtfertigen, als die Zuständigkeitsordnung davon nicht berührt wird. Nach der im letzten Satz von Nr. 449 der Wegleitung über

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die Renten enthaltenen Weisung ist es nämlich im einen wie im andern Fall Sache der rentenfestsetzenden Ausgleichskasse, die ermessensweise Nachforderung der Beiträge vom Erwerbseinkommen geltend zu machen. Es liegt somit im eigenen Interesse dieser Ausgleichskasse, nach erfolgtem Kontenzusammenruf die Frage der Nachzahlung von Beiträgen beim Bestehen von Beitragslücken rasch abzuklären, damit die Festsetzung der Rente keine unnötige Verzögerung erfahren muß. Soweit die rentenfestsetzende Ausgleichskasse die Nachzahlung zu verfügen hat, kann sie diese nebst dem Hinweis auf die Verrechnung dem Rentenberechtigten einfachheitshalber auf der Rentenverfügung anzeigen (vgl. Nr. 526 der Wegleitung über die Renten).

Rechn-ungsabschluß 1954

Die Bestimmungen in Randziffer 71 und 72 der Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, wonach sämtliche nach dem 31. Januar noch für das abgelaufene Rechnungsjahr abgerechneten Beiträge bis Ende März in alter Rechnung zu verbuchen sind, führten beim Rechnungsabschluß 1953 bei einer größeren Zahl von Ausgleichskassen zu unerwarteten Schwierigkeiten. Auf Antrag der Kommission für technische Durchführungsfragen hat daher das Bundesamt für Sozialversicherung diese Bestimmungen abgeändert, und zwar bereits mit Wirkung für den Jahresabschluß 1954.

Summenmäßig bekannte Beitrags-Ausstände, die das abgelaufene Rechnungsjahr betreffen, sind von den Ausgleichskassen den Abrechnungspflichtigen wie bis anhin bis spätestens 31. März zu belasten. Diese Nachbelastungen müssen auch weiterhin von jenen Beiträgen, die für das laufende Rechnungsjahr geschuldet sind, auf getrennten Abrechnungsjournalen verbucht werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind dagegen diese Nachbelastungen, einschließlich die entsprechenden Verwaltungskostenbeiträge, nicht mehr in der alten Rechnung zu verbuchen, sondern mit jenen des laufenden Geschäftsjahres in die neue Rechnung einzubeziehen.

Abgesehen von konjunkturellen Einwirkungen wird deshalb der von den Ausgleichskassen in ihrer Jahresrechnung 1954 ausgewiesene Betrag der abgerechneten AHV- und Verwaltungskostenbeiträge — je nach dem Ausmaß dieser Nachbelastungen — unter den entsprechenden Beträgen für das Jahr 1953 liegen. Diese Abweichung wird verstärkt, weil der Jahresrechnung 1953 nicht nur die nach dem 31. Januar 1953 noch

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für das Rechnungsjahr 1952, sondern auch die nach dem 31. Januar 1954 noch für das Rechnungsjahr 1953 abgerechneten Beiträge gutgeschrieben wurden. Im Rechnungsjahr 1955 werden sich die Verhältnisse indessen normalisieren. Der neuen Regelung haftet aber der Nachteil an, daß die Jahresrechnung der Ausgleichskassen, infolge der Verbuchung der Nachbelastungen für das abgelaufene Rechnungsjahr in der Rechnung des folgenden Jahres, nicht mehr die den Abrechnungspflichtigen für ein Kalenderjahr effektiv belasteten Beiträge aufzeigen wird.

In der Rechnung des Ausgleichsfonds müssen dagegen die den Abrechnungspflichtigen für die einzelnen Kalenderjahre tatsächlich belasteten AHV-Beiträge ausgewiesen werden. Die von den Ausgleichskassen separat verbuchten Nachbelastungen werden deshalb von der Zentralen Ausgleichsstelle jeweils noch in die Rechnung des abgelaufenen Jahres einbezogen.

Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge

Nachtrag

Kanton Bern

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 23. Juli 1954 die jährlichen Höchstleistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge

für das Jahr 1955 wie folgt angesetzt. Beträge in Franken Ortsverhältnisse Einzel- Ehepaare Witwen Vollwaisen Halbwaisen personell Städtisch 420 680 340 195 Halbstädtisch 360 580 290 165 Ländlich 315 510 255 140

1 Vgl. ZAK 1954, Nr. 12, S. 442

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Kantonale Gesetze über Familienzulagen

Die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommissionen

(Fortsetzung und Schluß)1

Ausländische Arbeitnehmer

GE Ein ausländischer Arbeitnehmer, der im Besitze einer befristeten

Aufenthaltsbewilligung (Kategorie A und B) ist, hat keinen tatsächlichen und dauernden Aufenthalt auf dem Gebiete des Kantons Genf im Sinne von Art. 2 GEV, auch wenn er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und seine Kinder hier wohnen.

(Entscheid i.Sa. D. vom 25. Oktober 1951; i.Sa. M. vom 29. Oktober 1953).

NE Ein ausländischer Arbeitnehmer, dessen Familie im Auslande ge-

blieben ist, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen. Der Arbeitgeberbeitrag ist jedoch auf seinem Lohn zu entrichten.

Der ausländische Arbeitnehmer befindet sich allein in der Schweiz; seine Familie wohnt nach wie vor im Ausland. Gemäß Art. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 12. März 1948 sind die privaten Kassen nur dann verpflichtet, ausländischen Arbeitnehmern die Familienzulagen auszurichten, wenn diese zu einem unterstellten Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehen und sich mit ihrer Familie in der Schweiz niedergelassen haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die Pflicht des Arbeitgebers, auf dem Lohn des Arbeitnehmers den Beitrag zu entrichten, ergibt sich unmittelbar aus Art. 9, Abs. 1, NEG und Art. 32 NEV. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers. Die Unabhängigkeit der Beitragspflicht von der Bezugsberechtigung besteht nicht nur in bezug auf ausländische Arbeitnehmer, sondern auch in bezug auf zahlreiche andere Fälle, so, wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind.

(Entscheid vom 29. Oktober 1948).

Konkurrenz des Anspruches

GE Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, so steht der

Anspruch auf die Kinderzulage ausschließlich dem Ehemann zu, selbst wenn die Ehefrau einen bedeutend höheren Lohn bezieht als der Ehemann.

(Entscheid i.Sa. R. vom 5. April 1951).

1 Vgl. ZAK 1954, S. 363, 422, 458, und ZAK 1955, S. 18

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FR 1. Wenn zwei Arbeitnehmer für dasselbe Kind die Zulage bean-

spruchen, der eine als leiblicher, der andere als Stief- und Pflegevater, so steht der Anspruch in erster Linie dem leiblichen Vater zu.

2. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sowie mit Rücksicht auf die Interessen des Kindes kann die Zulage dem Stiefvater ausgerichtet werden.

Die Kinderzulage ist für die Bedürfnisse des Kindes zu verwenden. Dies geht aus Art. 11 FRG hervor, wonach bei Vorliegen zwingender Gründe die Zulage der Mutter oder an eine Drittperson ausgerichtet werden kann, die tatsächlich für das Kind aufkommt. Es darf daher nicht zugelassen werden, daß der Bezugsberechtigte die Zulage für sich behält, auch wenn er für das betreffende Kind Alimente leisten muß. Würde die Zulage dem leiblichen Vater ausgerichtet, so wäre dieser verpflichtet, die Kinderzulage in vollem Umfange nebst den Alimenten jenen Personen zukommen zu lassen, denen das Kind anvertraut ist, d. h. der Mutter oder dem Stief- und Pflegevater. Unter diesen Umständen ist es zweckmäßiger, die Kinderzulage direkt dem Letztem auszurichten. Die Erfahrungen der Ausgleichskasse haben im übrigen bewiesen, daß die Interessen des Kindes wirksamer durch diejenigen Personen gewahrt werden, denen das Kind anvertraut ist.

(Entscheid Nr. 39 vom 13. September 1946).

GE Ein Arbeitnehmer kann die Zulagen für einen Neffen, dessen Vater

als Arbeitnehmer tätig ist, nicht beanspruchen; in diesem Falle steht der Anspruch auf die Kinderzulage ausschließlich dem Vater zu.

(Entscheid i.Sa. 5. vom 5. April 1951).

FR Der Anspruch auf die Zulage für ein eheliches Kind steht dem

Vater zu und nicht dessen Schwiegervater, der für den Unterhalt des Kindes auf kommt.

Gemäß Art. 6, Abs. 2, FRG hat nur der Vater Anspruch auf die Zulagen, wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind. Handelt es sich um außereheliche Kinder, so hat jener Elternteil Anspruch auf die Zulage, in dessen Obhut sich das Kind befindet, oder der für seine Pflegekosten im wesentlichen aufkommt. Diese Regel findet auch sinngemäß Anwendung, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind und im Falle von Pflegekindern (Art. 5, Abs. 2 FRV). Im vorliegenden Fall können diese Grundsätze nicht zur Anwendung gelangen. Denn die Stellung des Kindes ist nicht dieselbe wie jene eines unehelichen und eines Kindes, dessen Eltern nicht mehr leben, getrennt oder geschieden sind. In diesen Fällen ist es eher gerechtfertigt, den Anspruch jenen Personen einzuräumen, die für

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das Kind sorgen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein eheliches Kind, dessen Familie nicht aufgelöst ist und der noch zwei andere Kinder

angehören. Die Analogie mit unehelichen Kindern und Kindern von ge-

trennten und geschiedenen Eltern ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Eltern gesetzlich verpflichtet sind, ihr Kind zu unterhalten, während für Pflegeeltern eine solche Pflicht nicht besteht. Die Rekurskommission glaubt, der gesetzlichen Unterhaltspflicht Rechnung tragen zu müssen. Denn auf diese stützen sich die Grundsätze des Gesetzes, dessen Zweck darin besteht, die Familie zu schützen. Die Familienzulagen bezwecken, den Eltern die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern zu erleichtern. Der Gesetzgeber würde sich sozusagen mit dem Zivilrecht

in Widerspruch setzen und jedenfalls nicht im Interesse des Kindes han-

deln, wenn er die Ausrichtung der Zulagen für den Fall verbieten würde, daß die Eltern aus irgendeinem Grunde ihre Unterhaltspflichten nicht

erfüllen. Das Gesetz enthält auch keine Bestimmung, wonach die Arbeitnehmer nur für jene Kinder Anspruch haben, für deren Unterhalt sie tatsächlich aufkommen. Im allgemeinen kann von der Vermutung ausgegan-

gen werden, daß die Eltern tatsächlich ihre Unterhaltspflichten erfüllen. Die Familienausgleichskassen gehen von dieser Vermutung aus. Auf diese

Weise werden administrative Umtriebe vermieden, da besondere Nach-

weise nur in Zweifelsfällen nötig sind, besonders wenn der Gesuchsteller keine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, oder wenn es sich

um uneheliche Kinder handelt. Bei der überwiegenden Zahl der bezugsberechtigten Kinder handelt es sich um eheliche Kinder. Würde man dem

Pflegekind gegenüber dem ehelichen Kind den Vorrang einräumen, so

müßten die Kassen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Eltern tatsäch-

lich für das Kind sorgen, um zu vermeiden, daß von anderer Seite für dieses Kind als Pflegekind eine Zulage bezogen wird. Diese Ueberlegung

gilt in jedem Falle dann, wenn der Vater des Kindes noch am Leben ist. Im vorliegenden Fall ist daher die Kinderzulage durch jene Kasse auszu-

richten, der der Vater angeschlossen ist. Diese ist befugt, die Zulagen gemäß Art. 11, Abs. 2, FRG dem Pflegevater direkt auszurichten. (Entscheid Nr. 68 vom 6. Oktober 1951).

GE Hat sich eine geschiedene Ehefrau wieder verheiratet, so hat sie

Anspruch auf die Zulage für das Kind aus der geschiedenen Ehe, sofern dieses ihr anvertraut ist. Falls die Ehefrau nicht als Arbeitnehmerin tätig ist, so steht der Anspruch auf die Kinderzulage ihrem Ehemann zu. (Entscheid i.Sa. Ch. vom 9. November 1950).

GE Der Anspruch auf die Zulage für ein Kind, dessen Eltern geschie-

den sind, steht ausschließlich der Mutter zu, sofern diese als Arbeit-

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nehmerin tätig ist und das Kind ihrer Obhut anvertraut ist. Der Vater des Kindes kann nur dann die Zulage beanspruchen, wenn er nachweist, daß die Mutter keine unselbständigerwerbende Tätigkeit ausübt.

(Entscheid i.Sa. N. vom 20. September 1951).

GE Der geschiedene Ehemann kann die Zulage für Kinder, die der

Ehefrau anvertraut sind, nicht beanspruchen, sofern diese als Arbeitnehmerin tätig ist. Der Anspruch des Ehemannes ist auch dann zu verneinen, wenn die Ehefrau in einem Kanton niedergelassen ist, der die Familienzulagen fürArbeitnehmer nicht gesetzlich geregelt hat.

(Entscheid i.Sa. K. vom 22. Februar 1951).

GE Der Anspruch auf die Zulage für ein uneheliches Kind, dessen

Mutter sich verheiratet hat, steht in erster Linie dieser zu. Ist die Ehefrau nicht als Arbeitnehmerin tätig, so gilt ihr Ehemann als anspruchsberechtigt.

(Entscheid i.Sa. St. vom 15. Juni 1950).

FR Wenn die Mutter eines außerehelichen Kindes sich verheiratet hat

und die elterliche Gewalt über dieses Kind ausübt, so steht der Anspruch auf die Kinderzulage ihrem Ehegatten zu, nicht aber dem natürlichen Vater, der das Kind anerkannt hat und für dieses Unterhaltsbeiträge leistet.

(Entscheid Nr. 39 vom 13. September 1946).

FR Der Anspruch auf die Kinderzulage für ein außereheliches Kind,

das sich in der elterlichen Gewalt der Mutter befindet, steht der Mutter zu, auch wenn der Vater das Kind anerkannt hat und für dieses Unterhaltsbeiträge entrichtet.

(Entscheid Nr. 46 vom 20. Februar 1948).

NE Die als Arbeitnehmerin tätige Mutter hat Anspruch auf die Zulage

für ihr uneheliches Kind, für das sie sorgt und dessen Vater unbekannt ist, auch wenn ihr Ehemann selbst Arbeitnehmer ist.

Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, so ist die Kinderzulage gemäß Art. 18 NEG nur einmal und zwar in der Regel dem Vater auszurichten. Im vorliegenden Fall kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer nicht Vater des Kindes ist und da die Mutter sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage erfüllt, weil sie selbst als Arbeitnehmerin tätig ist. Sie übt diese Tätigkeit vor allem deshalb aus, um die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber ihrem Kinde erfüllen zu können.

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Gemäß Art. 17 hat der Arbeitnehmer für jedes Kind Anspruch, für dessen Unterhalt er ganz oder teilweise aufzukommen hat. Das bedeutet, daß jeder Arbeitnehmer, der ein Kind unterhält, die Zulage erhalten kann, gleichgültig ob es sich um ein eheliches oder ein uneheliches, ein blutsverwandtes oder ein angenommenes Kind handelt. Allein die Tatsache, daß der Arbeitnehmer für den Unterhalt des Kindes aufkommt, begründet den Anspruch auf die Zulage, bei der es sich um eine Sozialleistung handelt. Die Kinderzulage ist jener Person auszurichten, die für das Kind sorgt. Im vorliegenden Fall kommt die Mutter in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin für den Unterhalt des Kindes auf, sodaß die Kinderzulage der Mutter durch ihren Arbeitgeber auszurichten ist. Falls die Mutter ihre unselbständigerwerbende Tätigkeit aufgeben und der Beschwerdeführer die Pflichten eines Pflegevaters übernehmen sollte, so ist die Kinderzulage gemäß Art. 17 NEG dem Beschwerdeführer durch seinen Arbeitgeber auszurichten.

(Entscheid vom 13. Dezember 1951).

Beginn und Dauer des Anspruches

GE Der Anspruch auf die Kinderzulage entsteht am Tage der Geburt

des Kindes. Wird die Kinderzulage am Ende des Kalendermonats ausgerichtet, so ist die Kinderzulage für die Tage seit der Geburt des Kindes bis zum Ende des Kalendermonats geschuldet.

(Entscheid i.Sa. B. vom 8. März 1951).

GE Die Wöchnerin hat Anspruch auf die Kinderzulage auch während

der im Fabrikgesetz vorgesehenen Schutzfrist von 6 Wochen; die Kasse ihres Arbeitgebers hat die Geburts- und Kinderzulage auch dann auszurichten, wenn sie ihre Stelle kurz vor der Niederkunft aufgegeben hat.

(Entscheid i.Sa. B. vom 31. Januar 1952).

Berechnung und Ausrichtung der Zulagen

GE Wer nicht während eines ganzen Monats als Arbeitnehmer tätig

war, hat Anspruch auf eine Zulage, die nach Maßgabe der geleisteten Arbeitstage zu kürzen ist.

(Entscheid i.Sa. R. vom 13. Dezember 1951).

GE Der geschiedene Vater, dem der Anspruch auf die Kinderzulage

zusteht, kann sich der direkten Ausrichtung der Zulagen an die Mutter nicht widersetzen, wenn das Kind dieser anvertraut ist.

(Entscheid i.Sa. N. vom 20. September 1951).

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NE Hat ein Arbeitgeber keine Beiträge abgeliefert und dem Arbeit-

nehmer keine Familienzulagen ausgerichtet, so hat die Ausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, die Familienzulagen dem Arbeitnehmer direkt auszubezahlen.

Der bisherige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, bei welchem dieser bis zum 24. Juni 1946 tätig war, hat seiner Familienausgleichskasse keine Beiträge abgeliefert. Die Kasse verweigerte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 24. Juni 1946 die Ausrichtung der Familienzulagen, weil der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen gegenüber der Kasse nicht nachgekommen war. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde aus folgenden Gründen gut.

In der Regel richtet der Arbeitgeber die Familienzulagen selbst aus. Er ist jedoch nur Vermittler zwischen Kasse und Arbeitnehmer; über seine Auszahlungen rechnet er mit der Kasse ab. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen der Kasse gegenüber nicht nach, so darf der Arbeitnehmer nicht deswegen seiner Rechte verlustig gehen. Die Familienzulagen sind eine vom Lohn unabhängige Sozialleistung. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, so muß mit andern Worten die Ausgleichskasse die Familienzulage direkt ausrichten. Ergeben sich zwischen der Kasse und ihren Mitgliedern Schwierigkeiten, so dürfen dadurch die Arbeitnehmer nicht betroffen werden. Da der frühere Arbeitgeber die Familienzulagen als Treuhänder der Kasse nicht ausgerichtet hat, so muß die Kasse die Ausrichtung direkt vornehmen und die ausstehenden Beiträge auf dem Wege der Betreibung einziehen.

(Entscheid vom 26. September 1954).

Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen

GE Die Verjährungsfrist von einem Jahre gemäß Art. 5 GEV beginnt

vom Tage an zu laufen, an welchem der Ausgleichskasse oder dem Arbeitgeber das erste Gesuch um Ausrichtung der Familienzulagen eingereichk wurde.

(Entscheid i.Sa. D. vom 27. April 1950; 1.Sa. U. vom 17. September 1953).

LU Die Verjährungsfrist für Forderungen auf Kinderzulagen beträgt

5 Jahre. LUV § 18.

Die für die Jahre 1948 ff. geltend gemachten Ansprüche waren im Zeitpunkte der erstmaligen Geltendmachung (1952) nicht verjährt. Denn die auf den 1. Januar 1948 in Kraft getretene Vollziehungsverordnung vom 12. Februar 1948 enthält im Gegensatz zu derjenigen vom 26. Dezember

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1945 keine eigene Verjährungsbestimmung. Gestützt auf § 18, der die Bestimmungen der AHV als sinngemäß anwendbar erklärt, soweit die kantonalen Erlasse über die Familienausgleichskassen keine Vorschriften enthalten, gilt daher die in Art. 46 AHVG für Rentenansprüche vorgesehene Verjährungsfrist von 5 Jahren. Diese war im Jahre 1952 auch für den für das Jahr 1948 geltend gemachten Anspruch noch nicht abgelau• f en .

(Entscheid i.Sa. H. W. vom 5. Januar 1953).

Rechtsnatur der Familienzulagen

NE Verhältnis der Familienzulagen zum Grundlohn. Art. 13 NEG. Nach dem Dienstvertrag beträgt der «monatliche Lohn Fr. 600.—, mit Einschluß der Zulagen». Gestützt auf diese Bestimmung verweigert der Arbeitgeber die Ausrichtung der Kinderzulagen, die die Ausgleichskasse verrechnet und bezahlt hatte. Der Arbeitnehmer macht in seiner Beschwerde die Verletzung von Art. 13 NEG geltend. Die Rekurskommission hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen.

Vorerst ist festzustellen, daß die Höhe der Familienzulagen Schwankungen unterliegt, da sie von der Zahl der Kinder abhängig ist. Wenn in einem Dienstvertrag ein fixer Lohn festgesetzt ist, so kann nicht behauptet werden, darin seien auch die Familienzulagen mit eingeschlossen. Es ist zwar zugegeben, daß der Ausdruck «mit Einschluß der Zulagen» sich nur auf Teuerungszulagen, nicht aber auch auf Familienzulagen bezieht. Gemäß Art. 13 NEG müssen aber die Familienzulagen unabhängig vom Lohn behandelt werden. Es ist daher anzunehmen, daß der vereinbarte Lohn von Fr. 600.— die Familienzulagen nicht mit einschloß, da es sich um einen festen Betrag handelt, und die Zahl der Kinder des Beschwerdeführers zunehmen könnte. Die Familienzulagen sind somit dem Beschwerdeführer durch den Arbeitgeber auszurichten.

(Entscheid vom 25. Mai 1950).

NE Der Arbeitgeber darf den Grundlohn mit Rücksicht auf die Ein-

führung des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen nicht kürzen.

Der Stundenlohn des Beschwerdeführers wurde auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des kantonalen Gesetzes (1. Januar 1946) um 10 Rappen gekürzt, weil ihm zum ersten Mal eine Familienzulage von Fr. 15.— je

Kind im Monat, d. h. 60 Franken für die Monate Januar und Februar, gewährt wurde. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei ihm

neben den Familienzulagen der bisherige Stundenlohn von Fr. 1.85 statt

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Fr. 1.75 zu bezahlen. Die Rekurskommission hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen.

Es ist abzuklären, ob die Lohnkürzung auf einen andern Grund als auf die Einführung des kantonalen Gesetzes zurückzuführen ist. Der Beschwerdebeklagte macht geltend, daß er seinen Arbeitnehmern mehrmals Teuerungszulagen mit Einschluß von Familienzulagen gewährt habe. Auf dem Lohntäschchen für die Periode vom 28. Januar bis zum 9. Februar, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, figurieren die Zahl der Arbeitstage und ein Stundenlohn von Fr. 1.85, während für die folgende Periode ein Stundenlohn von Fr. 1.75 und Familienzulagen im Betrag von Fr. 60.— ausgerichtet wurden. Es wurde festgestellt, daß im Betriebe des Beschwerdebeklagten von der Gewährung freiwilliger Familienzulagen bis zum 31. Dezember 1945 nie die Rede war. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß die Kürzung des Lohnes vorgenommen wurde, um die Familienzulagen, auf die der Beschwerdeführer seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Anspruch hatte, teilweise mit dem Lohn zu verrechnen. Dies steht aber mit Art. 13 NEG offensichtlich in Widerspruch.

(Entscheid vom 14. Juni 1946).

NE Der Arbeitgeber kann die Familienzulagen nicht mit Lohnvor-

schüssen verrechnen.

Gemäß Art. 13 NEG sind die Familienzulagen kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern eine vom Lohn unabhängige Sozialleistung, die dessen Höhe auf keinen Fall beeinflussen darf. Die Familienzulagen können mit öffentlich-rechtlichen Leistungen verglichen werden, die nicht verrechnet werden können; sie sind vergleichbar mit den in Art. 125, Ziff. 2, OR erwähnten Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber die umstrittenen Familienzulagen tatsächlich auszurichten.

(Entscheid vom 14. Juni 1946).

LU 1. Der Arbeitgeber darf die Kinderzulagen nicht mit einer Schuld

des Arbeitnehmers verrechnen.

2. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Kinderzulagen nicht dem Arbeitgeber abtreten.

Daß der Arbeitnehmer G. C. Anspruch auf Kinderzulagen im Betrage von insgesamt Fr. 421.— hat und daß ihm davon nur Fr. 30.— bar ausbezahlt wurden, steht außer Streit. Streitig ist allein die Frage, ob die nicht bar

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bezahlten Zulagen mit einer Forderung des Beschwerdeführers (Arbeitgeber) auf G. C. verrechnet werden durften. Dies ist zu verneinen. Schuldner der auf Grund des Gesetzes über die Familienausgleichskassen geschuldeten Kinderzulagen ist nicht der Arbeitgeber des Bezugsberechtigten, sondern die Familienausgleichskasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist. Wo der Arbeitgeber mit der Auszahlung betraut wird, ist er lediglich Auszahlungsstelle und erfüllt in dieser Eigenschaft Organfunktion. Dies schließt es zum vorneherein aus, Kinderzulagen mit einer privatrechtlichen Forderung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zu verrechnen. Es fehlt an der für eine Verrechnung erforderlichen Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnereigenschaft in einer Person. Die Tilgung des Anspruches auf dem Wege der Verrechnung mit einer Forderung des Arbeitgebers würde auf jeden Fall eine rechtsgültige Abtretung des Anspruches durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber voraussetzen. Eine solche liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es an der für die Gültigkeit einer Abtretung erforderlichen schriftlichen Form fehlt (vgl. Art. 165, Abs. 1, OR). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, daß in Ermangelung von Vorschriften über die Abtretung und Verpfändung des Anspruches auf die Kinderzulagen in den kantonalen Erlassen die Bestimmungen der AHV sinngemäß zur Anwendung kommen (§ 18 LUV). Gemäß Art. 20, Abs. 1 AHVG ist aber jeder Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen und jede Abtretung oder Verpfändung nichtig. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß auch die Abtretung des Anspruches auf Kinderzulagen als nichtig betrachtet werden muß.

Die Familienausgleichskasse hat somit den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mit Recht verhalten, die restlichen Kinderzulagen von Fr. 391.— an G. C. auszuzahlen, und die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dies befreit allerdings die Familienausgleichskasse nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Anspruchsberechtigten. Nachdem G. C. um Auszahlung der noch ausstehenden Kinderzulagen ersuchen ließ, erscheint es unter den gegebenen Umständen richtig, daß die Familienausgleichskasse diese Zulagen an G. C. direkt ausbezahlt, wie sie dies in der angefochtenen Verfügung auch vorgesehen hat, anderseits aber die dem Beschwerdeführer erteilte Gutschrift in diesem Umfange annulliert.

(Entscheid i.Sa. A. P. vom 8. Oktober 1953).

LU 1. Der Anspruch auf Kinderzulagen ist öffentlich-rechtlicher Natur,

auch wenn er sich gegen eine Verbands- oder Betriebskasse richtet;

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er tritt zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Lohn hinzu ohne Rücksicht auf dessen Höhe.

2. ,Sehen Kassenstatuten oder Reglemente einer vom Regierungsrat anerkannten Verbands- oder Betriebskasse höhere als die gesetzlichen Minimalzulagen vor, so haben die Arbeitnehmer der Mitglieder dieser Kassen einen im öffentlichen Recht wurzelnden Anspruch auf diese höheren Zulagen.

1. Gemäß § 15, Abs. 2, LUV entscheidet die Schiedskommission in einziger Instanz oder, wenn gegen den Entscheid einer allfälligen Schiedskommission einer Familienausgleichskasse binnen zwanzig Tagen an sie rekurriert wird, in zweiter Instanz über alle sich aus der Anwendung des Gesetzes ergebenden Streitigkeiten, insbesondere über die Beitragspflicht, die Bezugsberechtigung und über Steitigkeiten zwischen Kassen. Aus dieser Formulierung geht klar hervor. daß die Schiedskommission nicht bloß Beschwerden, die sich gegen Verfügungen der kantonalen Familienausgleichskasse richten, zu beurteilen hat, sondern auch solche, die sich gegen Verfügungen einer vom Regierungsrat anerkannten Verbands- oder Betriebskasse richten. Soweit diese Kassen mit der Durchführung des Gesetzes betraut sind, üben sie öffentlich-rechtliche Funktionen aus und unterstehen ihre Verfügungen der Ueberprüfung durch die Organe der Verwaltungsrechtspflege. Die Zuständigkeit der Schiedskommission ist allerdings auf die Beurteilung der sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Ansprüche beschränkt. Ob auf Grund individueller privatrechtlicher Vereinbarungen oder eines Gesamtarbeitsvertrages Anspruch auf höhere Zulagen besteht, darüber kann sie nicht befinden. Oeffentlichrechtlicher Natur sind dabei aber nicht bloß die sich aus dem Gesetz über die Familienausgleichskassen ergebenden Ansprüche, sondern auch Ansprüche, die sich aus allfälligen, im Genehmigungsverfahren aufgelegten Kassenstatuten oder Kassenreglementen ergeben, da das Gesetz nur die Minimalleistungen vorschreibt.

Die Opponentin stellt sich auf den Standpunkt, die Kinderzulagen seien in dem im Anstellungsvertrag vereinbarten Lohn inbegriffen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der Anspruch auf Kinderzulagen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Er beruht auf dem Gesetz, auch wenn er sich gegen eine Verbands- oder Betriebskasse richtet. Er tritt zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Lohn hinzu, ohne Rücksicht auf die Höhe dieses Lohnes. Er kann daher nicht in diesem Lohn als inbegriffen erachtet werden. Wohl gestattet § 15, Abs. 2, LUV (1948) die Ausrichtung der Kinderzulagen in Form von Zuschlägen zum Tag-

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lohn und Stundenlohn, wenn sich diese Art der Auszahlung aus kassentechnischen Gründen aufdrängt und wenn Gewähr dafür geboten ist, daß der Bezugsberechtigte auch so in den Genuß der gesetzlich umschriebenen Mindestleistungen kommt. Doch erfordert auch diese Art der Auszahlung die rechnerische Ausscheidung des eigentlichen Lohnes und der Kinderzulagen. Die Festsetzung des Lohnes und der Kinderzulagen in einem bloßen Gesamtbetrag genügt den Anforderungen von § 15, Abs. 2, LUV nicht. Sie läßt sich auch mit der von der Opponentin gegenüber dem Regierungsrat als Anerkennungsbehörde eingegangenen Verpflichtung, die Lohnzahlungen und die ausgerichteten Kinderzulagen buchhalterisch so auszuscheiden, daß diese ohne besondere Berechnung jederzeit festgestellt werden können, nicht in Einklang bringen. Selbst wenn übrigens § 15, Abs. 2, LUV und die von der Opponentin eingegangene Verpflichtung der Festsetzung des Lohnes und der Kinderzulagen in einem bloßen Gesamtbetrag nicht entgegenständen, könnten die Kinderzulagen jedenfalls nur dann im vereinbarten Lohn als inbegriffen gelten, wenn dies im schriftlichen Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden wäre, was nicht der Fall ist.

2. Muß der Anspruch auf Kinderzulagen grundsätzlich bejaht werden, so bleibt noch abzuklären, auf welchen Betrag dieser Anspruch auf Grund öffentlichen Rechtes geht. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß das Gesetz nur die Minimalzulagen vorschreibt, die jede Kasse ausrichten muß und auf die jeder bei einem beitragspflichtigen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch hat. Die Regelung der Höhe der Kinderzulagen im einzelnen wird im übrigen vom Gesetz als Sache der Ausführungserlasse und der Kassenstatuten und Reglemente vorausgesetzt. Solche Erlasse, Statuten und Reglemente bilden insoweit Ausführungserlasse zum Gesetz, dessen Ergänzung und die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Kinderzulagen sind daher solche öffentlichrechtlicher Natur. Soweit daher Kassenstatuten oder Reglemente einer vom Regierungsrat anerkannten Verbands- oder Betriebskasse höhere Leistungen vorsehen, haben die Arbeitnehmer der dieser Kasse angeschlossenen Arbeitgeber einen im öffentlichen Recht wurzelnden Anspruch auf diese Zulagen.

Hier fehlen jedoch, wie bereits erwähnt, Kassenstatuten und Kassenreglemente. Die von der Firma G. mit einigen Arbeitnehmerverbänden abgeschlossenen Kollektiv-Arbeitsverträge, können nicht als solche angesehen werden. Sie stellen privatrechtliche Verträge dar. Die aus ihnen abgeleiteten Ansprüche sind daher solche privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb die Schiedskommission darüber

6S

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nicht befinden kann. Als Kassenstatut kann lediglich die bei der Anerkennung eingegangene Verpflichtung angesehen werden, sämtlichen Arbeitnehmern auf dem Gebiete des Kantons Luzern die nach kantonalen Vorschriften festgelegten Mindestleistungen unter denselben Voraussetzungen auszurichten, wie sie die kantonalen Erlasse vorschreiben, worunter insbesondere die Beschlüsse des Regierungsrates über die Neufestsetzung der von der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern auszurichtenden Kinderzulage fallen. Der Bechwerdeführer hat auf Grund öffentlichen Rechtes nur auf die in diesen Erlassen vorgesehenen Kinderzulagen Anspruch. Ob er auf Grund der Kollektivarbeitsverträge Anspruch auf höhere Kinderzulagen und auf die in diesen Verträgen vorgesehene Familienzulage hat, darüber hat der Zivilrichter zu befinden.

(Entscheid i.Sa. H. W. vom 5. Januar 1953).

Verhältnis zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

FR 1. Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV sind

für eine private Familienausgleichskasse nicht verbindlich. Diese ist auf Grund eines GAV nicht verpflichtet, eine den gesetzlichen Mindestansatz übersteigende Familienzulage auszurichten.

2. Die Frage, ob der Arbeitgeber zur Ausrichtung einer den Ansätzen des GAV entsprechenden Zulage verpflichtet ist, beurteilt sich. nach den Bestimmungen dieses GAV.

(Entscheid Nr. 56 vom 3. Juni 1949).

VS Eine berufliche Familienausgleichskasse hat Kinderzulagen in der

Höhe des gesetzlichen Mindestansatzes auszurichten, auch wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände abweichende Vereinbarungen getroffen haben.

Die Familienausgleichskasse der Holzindustrie hat dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1952 eine Zulage von 50 Rappen für jedes Kind je Tag ausgerichtet, obwohl der gesetzliche Mindestansatz seit dem 1. Januar 1952 60 Rappen je Tag oder 15 Franken im Monat betrug. In ihrer Vernehmlassung führt die Ausgleichskasse aus, daß die Kinderzulage im Einverständnis mit den Vertretern der Arbeitnehmer erst auf den 1. Juni 1952 erhöht wurde, weil die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände seit Monaten über eine allgemeine Erhöhung der Löhne Verhandlungen geführt hatten, die erst in einer Sitzung der paritätischen Kommission vom 30. Mai zum Abschluß gebracht werden konnten. Die Rekurskommission hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen:

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Gemäß Art. 8, Abs. 1, VSG beträgt die Kinderzulage mindestens Fr. 10.— im Monat. Der Regierungsrat kann diesen Ansatz auf Fr. 15.— erhöhen. Mit Beschluß vom 3. Oktober 1951 hat der Regierungsrat den Mindestansatz mit Wirkung ab 1. Januar 1952 auf Fr. 15.— im Monat festgesetzt. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Kinderzulage von 60 Rappen im Tage auszurichten, ist gesetzeskonform und muß daher geschützt werden. Die Rekurskommission ist an die Vereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen wurden und die sich nicht auf das Gesetz stützen können, nicht gebunden.

(Entscheid vom 6. Dezember 1952).

Durchführungsfragen der AVIV

Einkommenseinschätzung durch die Ausgleichskasse und «Nachforderung» von Beiträgen

Seitens der Ausgleichskassen wurde immer wieder das Begehren gestellt, sie seien von der Pflicht, eine Beitragsverfügung abzuändern, zu entbinden, wenn sie eine eigene Einschätzung des Erwerbseinkommens eines Selbständigerwerbenden wegen grundlegender Veränderung in den Einkommensgrundlagen haben vornehmen müssen (gemäß AHVV Art. 23, lit. b). Wenn man berücksichtige, daß die Ausgleichskassen Meldungen der Steuerbehörden über den veranlagten Einkommensbetrag meistens erst nach mehreren Jahren erhalten, sei den Pflichtigen, die seiner Zeit alles für eine richtige Einkommensermittlung der Ausgleichskasse getan haben, die Nachzahlung kaum mehr zumutbar.

Die Praxis hat gezeigt, daß sich in solchen Fällen für die Ausgleichskasse unverhältnismäßig große Umtriebe und auch Anstände ergeben haben seitens Pflichtiger, die erklärten, die Abänderung einer von einer Einschätzungsbehörde definitiv vorgenommen und rechtskräftig gewordenen Beitragsverfügung nach Ablauf mehrerer Jahre komme einem Willkürakt gleich und schaffe für den Beitragspflichtigen und seine Dispositionen eine untragbare Unsicherheit.

Aus diesem Grunde ist nun den Ausgleichskassen durch den revidierten AHVV Art. 25, die Möglichkeit gegeben, die Einkommenseinschätzung selbständig vorzunehmen. Das von der Steuerbehörde ermittelte Einkommen ist nur noch für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäß AHVV Art. 24 berechnet

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werden können, maßgebend (AHVV Art. 25, Abs. 1, lit, c). Diese selbständige Einschätzung des Einkommens durch die Ausgleichskasse schließt eine Korrektur anhand der Steuerveranlagung aus. Selbständig einschätzen heißt, daß eine Anpassung an die Veranlagung einer anderen Behörde, die ihre Veranlagung aus einem anderen Rechtsgrund (Steuererhebung) vornimmt, nicht stattfindet, soweit beide Behörden das gleiche Substrat veranlagt haben. AHVV Art. 39 kann daher nur auf Einkommen Anwendung finden, das der Einschätzung durch die Ausgleichskasse entging, z. B. wegen wissentlich falschen Angaben des Pflichtigen. In diesem Sinne versteht sich auch das Erfordernis des guten Glaubens beim Erlaß der Nachzahlung gemäß AHVV Art. 40, Abs. 1. Eine Kollision zwischen AHVV Art.39 und der Weisung im Kreisschreiben Nr. 56a, Randziffer 84, besteht somit nicht.

Die Selbständigkeit der Ausgleichskasse und die definitive Gültigkeit ihrer Einkommenseinschätzung setzt voraus, daß die Ausgleichskassen diese Veranlagungen mit größter Sorgfalt vornehmen. Die endgültige Einschätzung darf ausgesetzt werden in Fällen, bei denen die Angaben des Pflichtigen zweifelhaft erscheinen, aber genauere Unterlagen nicht erhältlich sind oder in Fällen, die nach der Besonderheit der Verhältnis eine zuverlässige Einkommenseinschätzung nicht zulassen, so daß mit beträchtlichen Differenzen zwischen der Einschätzung und dem tatsächlichen Einkommen gerechnet werden muß. In solchen Fällen wird zwar ebenfalls eine bei Nichtanfechtung vollstreckbare Beitragsverfüggung erlassen, jedoch ein Vorbehalt späterer Korrektur auf der Verfügung angebracht, d.h. die endgültige Kasseneinschätzung wird einfach auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Wird der Pflichtige dann für ein höheres Einkommen veranlagt, so ist dies keine Beitragsnachforderung im Sinne von AHVV Art. 39, sondern die bloße Beendigung des Einschätzungsverfahrens durch die Ausgleichskasse. Die Steuerveranlagung kann als Ermittlungsgrundlage herangezogen werden, ist aber nicht verbindlich.

Umfang der Beitragsrückvergütung an Angehörige von Vertragsstaaten

Während Ausländer, mit deren Heimatstaat weder eine Vereinbarung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht noch eine solche

Vereinbarung in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, und Staatenlose gemäß ausdrücklicher Bestimmung der Verordnung des Bundesrates vom 14. März 1952 beim Erfüllen bestimmter Voraussetzungen die von ihnen selbst tatsächlich bezahlten Beiträge zurückfordern können,

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wird in den von der Schweiz bereits abgeschlossenen Sozialversicherungs-

abkommen bestimmt, daß den Angehörigen der Vertragsstaaten unter bestimmten Bedingungen nicht nur die von ihnen selbst, sondern auch

die vom Arbeitgeber für sie bezahlten Beiträge zurückvergütet oder an

den Versicherungsträger des Heimatstaates überwiesen werden. Diese Besserstellung der unselbständigerwerbenden Angehörigen von

Vertragsstaaten gegenüber den Angehörigen von Nichtvertragsstaaten oder Staatenlosen mag einige Ausgleichskassen zur Ueberlegung veranlaßt haben, daß auch der selbständigerwerbende Angehörige eines Vertragsstaates einen Vorteil durch das zwischenstaatliche Sozialversiche-

rungsabkommen gewinnen sollte, in dem Sinne, daß nicht nur die von ihm tatsächlich bezahlten, sondern auch die auf 4% aufgewerteten, nach

degressiver Skala bezahlten Beiträge rückvergütet bzw. überwiesen wer-

den. Diese Ansicht ist nicht richtig. Nach dem Wortlaut der Abkommen

muß angenommen werden, daß nur die tatsächlich — sei es vom Versicherten selbst oder von seinem Arbeitgeber — bezahlten Beiträge rück-

vergütet bzw. überwiesen werden können. Zu den tatsächlich bezahlten

Beiträgen gehören dabei auch die unter AHVV Art. 138, Abs. 1, erwähnten, dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge, da der Arbeitgeber hin-

sichtlich der Entgegennahme der Arbeitnehmerbeiträge Organ der AHV

ist. Hätte man weiter gehen und alle für die Rentenberechnung maßge-

benden Beiträge rückerstatten bzw. überweisen wollen, so hätte dies

ausdrücklich in den Abkommen erwähnt werden müssen. Dies wäre jedoch schwer zu begründen gewesen; denn da bekanntlich nur zurückge-

fordert werden kann, was zuvor geleistet worden ist, wäre es kaum verständlich, wenn mehr zurückvergütet würde, als der Versicherte und

für ihn gegebenenfalls sein Arbeitgeber tatsächlich geleistet hat.

Der Versicherungsausweis der geschiedenen Frau

Frau X.Y trat nach ihrer Scheidung bei einem Arbeitgeber in Stellung, bei dem sie schon vor ihrer Verheiratung tätig gewesen war. Sie trägt

erneut den Mädchennamen. In der Folge hat die Ausgleichskasse zwei gleichlautende IBK: das erste betrifft die ledige und das zweite die geschiedene Versicherte. Auf Anfrage wurde der erwähnten Ausgleichskasse — mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des von der Zentralen Aus-

gleichsstelle geführten Versichertenregisters — empfohlen, die beiden IBK nicht zusammenzulegen, sondern getrennt zu behalten, jedoch durch

gegenseitige Verweiser auf beiden Konten allfällige Mißverständnisse zu verhüten.

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Rentenretouren und Rentenliste

Die auf den 1. Februar 1955 in Kraft getretenen Buchführungsweisungen sehen unter Randziffer 33 wie bisher vor, daß nicht bestellbare Leistungen, worunter u. a. auch die von der Post als unbestellbar gemeldeten Rentenzahlungen (Postretouren) fallen, dem Konto 36 «Nicht bestellbare Auszahlungen»» gutzuschreiben sind. Die Belastung des Kontos 500 «Ordentliche Renten» bzw. des Kontos 501 «Uebergangsrenten» mit den retournierten Renten bleibt somit bestehen und die Gutschrift der entsprechenden Beträge auf Konto 36 zu Gunsten der Berechtigten kommt daher der eigentlichen Auszahlung der Rente an den Berechtigten gleich, weshalb auch ein allfälliger Wegfall der Rentenverfügung gemäß Nr. 554 der Rentenwegleitung nicht mehr als Abgang in die Rentenliste des gleichen Monats einzutragen wäre.

Im Gegensatz zur früheren läßt die geltende Randziffer 33 der Buchführungsweisungen nun aber aus Gründen der Vereinfachung eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu. Geht nämlich im selben Monat eine angewiesene Rente infolge Ablebens des Berechtigten in einem Vormonat an die Ausgleichskasse zurück, so kann dieser Rentenbetrag dem Konto 500 bzw. dem Konto 501 ohne vorherige Verbuchung im Konto 36 direkt wieder gutgeschrieben werden. Voraussetzung für diese ausnahmsweise direkte Rückbuchung auf die Konten 500 und 501 ist aber stets, daß sie noch im gleichen Monat erfolgt, in welchem diese Konten belastet wurden, und daß der Rentenanspruch spätestens mit Ablauf des Vormonats erloschen ist. Denn dieser direkten Rückbuchung kommt die Bedeutung zu, daß die Rente infolge Erlöschens des Rentenanspruchs in einem Vormonat nun nicht mehr ausbezahlt wurde. Gemäß Nr. 554 der Rentenwegleitung ist daher die weggefallene Rentenverfügung in einem solchen Falle als Abgang in die Rentenliste des gleichen Monats einzutragen, in dem die Rente den Konten 500 oder 501 belastet und wieder gutgeschrieben wurden, da die letzte Zahlung im Vormonat erfolgte. Ergibt sich dabei, daß allenfalls schon Renten in den Vormonaten zu Unrecht ausbezahlt wurden, so ist das Rückerstattungsverfahren einzuleiten (vgl. Rentenwegleitung, Nr. 585 ff.) und ist der entsprechende Rückforderungsbetrag der Vormonate gemäß Randziffer 35 der Buchführungsweisungen zu verbuchen.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Motionen, Im Nationalrat wurden in der Herbst- und Wintersession Postulate 1954 außer den bereits publizierten (vgl. ZAK 1954, Interpellationen S. 139, 140, 176, 382) folgende, die AHV und Invaliden-

versicherung betreffende Motionen, Postulate und Interpellationen eingereicht:

Motion Dietschi- Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel Solothurn vom 34quater der Bundesverfassung und ungeachtet der lau-22. Dezember 1954 fenden Volksinitiativen baldmöglichst eine Gesetzesvor-

lage über die Invalidenhilfe auszuarbeiten, mit dem Ziel, die Förderung der Eingliederung der Invaliden in den Arbeitsprozeß mit dem Recht auf staatliche Ergänzungsleistungen durch Versicherung oder auf andere Weise zu verbinden.

Postulat Schütz vom Im Hinblick auf die fortschreitende Teuerung wird der 14. Dezember 1954 Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten einen

Antrag für die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungszulage an die AHV-Rentner zu unterbreiten.

Interpellation Der Ausgleichsfonds der AHV hat schon jetzt die Sum-Quartenoud vom me erreicht, welche zur Zeit der Einführung des Gesetzes 4. Oktober 1954 als notwendig erachtet wurde. Sein progressives An-

steigen und die mit seiner Anlage verbundenen Schwierigkeiten bewirken in der Oeffentlichkeit ein unbestreitbares Mißbehagen.

Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, daß es angezeigt wäre, auf die gesamte Finanzierungsfrage der AHV nunmehr zurückzukommen, in der Hinsicht, das Ansteigen des Fonds zu begrenzen, sei es durch Herabsetzung der Einnahmen oder Erhöhung der Ausgaben? Wäre es nicht ebenfalls angebracht, die Anlagepolitik im Lichte der gemachten Erfahrungen erneut zu prüfen und dabei den Bedürfnissen der am wenigsten begünstigten Wirtschaftskreise Rechnung zu tragen?

Interpellation In letzter Zeit wiederholen sich Vorstöße, um die wei-Schmid-Zürich vom tere Fondsbildung der AHV stark zu bremsen oder sogar 17. Dezember 1954 zum Umlageverfahren überzugehen, weil angeblich der

Kapitalmarkt durch den AHV-Fonds wesentlich gestört werde.

Teilt der Bundesrat die Auffassung, daß eine weitere generelle Erhöhung der Renten volkswirtschaftlich und sozial unbedingt den Vorzug verdient gegenüber einer Verlangsamung oder Unterbrechung der Fondsbildung durch Herabsetzung der Beiträge ?

Kleine Anfrage Nationalrat Vincent stellte am 6. Oktober 1954 nach-Vincent vom folgende Kleine Anfrage:

6. Oktober 1954 In Beantwortung einer Frage über die Sterilisation von

Geldern des AHV-Fonds erklärte Herr Bundesrat Rubattel in der Fragestunde vom 6. Oktober 1954, für die Ausführungen des Herrn Prof. E. Marchand, Mitglied

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des Verwaltungsrates der AHV, trage dieser allein die Verantwortung.

Unbeantwortet dagegen blieb die bestimmte Frage, ob nicht bereits im heutigen Zeitpunkt 172 Millionen Franken des AHV-Fonds sterilisiert, d. h. zinslos zurückgestellt worden seien, um die Schweizerische Bankiervereinigung mit Bezug auf ihre Befürchtungen wegen des Zinsfußzerfalls zu beschwichtigen.

Der Bundesrat wird um eine präzise Beantwortung dieser präzisen Frage gebeten.

Die Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1955 lautet:

Der für die Anlage der Mittel des AHV-Ausgleichsfonds verantwortliche Verwaltungsrat betreibt keine Sterilisierungspolitik. Er ist kraft Gesetz verpflichtet, alle verfügbaren Gelder zinstragend anzulegen. Im vergangenen Jahr betrugen die Ueberschüsse der Beitragsleistungen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sowie der Zinserträge aus den Anlagen über Rentenzahlungen und Durchführungskosten im Monat durchschnittlich 23 Millionen Franken, während aus den Beiträgen der öffentlichen Hand im Vierteljahr je 40 Millionen eingingen. Diese Gelder konnten jedoch seit längerer Zeit nicht mehr sofort in feste Anlagen übergeführt werden, so daß eine größere Kassahaltung entstand. Sie betrug am 0. Oktober 172 Millionen Franken und stieg bis Ende November weiter auf 204 Millionen an. Durch die im Dezember liberierten Anlagen von rund 124 Millionen Franken verminderten sich die verfügbaren Mittel auf 141 Millionen am Jahresende 1954.

Kleine Anfrage Dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement wird in näch-Gnägi vom ster Zeit durch die AHV-Kommission ein neuer Ver-22. Dezember 1954 waltungskostenschlüssel für die Beiträge aus dem AHV-Fonds unterbreitet, der den bestehenden Verhältnissen bei den kantonalen Ausgleichskassen nicht voll gerecht wird.

Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Auskunft zu geben, ob die ganze Frage nicht einmal den Kantonen zur Vernehmlassung unterbreitet werden sollte und ob es nicht zweckmäßig wäre, den neuen Schlüssel nicht unbefristet, sondern nur für eine neue Uebergangsperiode in Kraft zu setzen.

Der Bundesrat antwortete am 11. Februar 1955 wie folgt: Das Eidgenössische Departement des Innern stellt den Schlüssel, nach welchem die Zuschüsse an die Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskassen auszurichten sind, auf Antrag der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission auf. Die Kantone sind in dieser Kommission gemäß Gesetz vertreten. Ueberdies hat der Ausschuß für AHV-Fragen der kantonalen Armen-, Finanz- und Volkswirtschaftsdirektoren der AHV-Kommission seine Auffassung über den neuen Schlüssel, der inzwischen durch das Eidgenössische Departement des Innern verfügt worden ist, bekannt gege-

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ben. Die Kantone hatten auf diese Weise wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Geltungsdauer des neuen Schlüssels ist im Sinne der Kleinen Anfrage bis 31. Dezember 1958 befristet worden.

Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenverder Alters- und sicherung hat im vierten Quartal 1954 insgesamt 149,8 Hinterlassenen- Millionen Franken in feste Anlagen übergeführt. Auf versicherung 31. Dezember 1954 beträgt der Buchwert aller Anlagen

nach Vornahme der Wertberichtigungen 3 026,2 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 942,7 (936,9 Stand Ende drittes Vierteljahr), Kantone 413,7 (390,4), Gemeinden 347,4 (338,1), Pfandbriefinstitute. 578,7 (531,3), Kantonalbanken 349,1 (328,9) öffentlich-rechtliche Institutionen 9,4 (9,4), gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 259,8 (221,0) und Banken 0,4 (0,4). Von den restlichen 125,0 Millionen Franken entfallen 25,0 (25,0) Millionen auf Reskriptionen. und 100,0 (100,0) Millionen auf Depotgelder.

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskriptionen und Depotgelder beläuft sich am 31. Dezember 1954 auf 2,93 (2,94) %.

Aenderungen im Ausgleichskasse 87 Chur,

Adressen- (Bündner Gewerbe) Ottostrasse 23

verzeichnis

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

Anspruch auf Haushaltungsentschädigung für alleinstehende

Wehrpflichtige

Der alleinstehende Inhaber einer Metzgerei, dessen Wohnung sich im gleichen Haus wie das Geschäft befindet, der mit seiner Schwester und ihren beiden Kindern einen gemeinsamen Haushalt führt und auch nicht aus beruflichen Gründen zur Führung eines Haushaltes gehalten ist, hat keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung. EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil.

Der ledige Wehrpflichtige ist Metzgermeister und betreibt eine Metzgerei im eigenen Hause. Außer den Metzgereilokalitäten im Parterre weist das Haus eine 6-Zimmerwohnung auf. Dort wohnt der Wehrpflichtige zusammen mit seiner verheirateten Schwester und ihren beiden Töchtern. Die Schwester besorgt den Haushalt. Ihre Kinder sind am Wohnort des Wehrpflichtigen angemeldet und besuchen dort die Schule. Die Schwester erhält nach Angaben des Wehrpflichtigen keinen Lohn, sie hat indessen freie Unterkunft und Verpflegung für sich und ihre Töchter. Während der Schulferien sucht sie den Ehemann in einem andern Kanton auf. Zwei weibliche Angestellte und ein Ausläufer haben im Haushalt Unterkunft und Verpflegung. Ein Metzgergeselle wird im Haushalte verköstigt.

Für die im Mai 1954 geleisteten 15 Tage Militärdienst erhielt der Wehrpflichtige die Alleinstehendenentschädigung von Fr. 3.50 und eine Betriebszulage von Fr. 2.—. Die Zubilligung einer Haushaltungsentschädigung lehnte die Ausgleichskasse auf Weisung des BSV ab.

Die vom Wehrpflichtigen hingegen ergriffene Beschwerde hieß die kantonale Rekurskommission gut.

Das BSV legte gegen den Entscheid der Kantonalen Rekurskommission Berufung ein mit dem Antrag, es sei die Verfügung der Ausgleichskasse wieder herzustellen. Es hält dafür, daß nicht ein eigener Haushalt des Wehrpflichtigen vorliege, sondern ein gemeinsamer Haushalt mit der verheirateten Schwester. Im übrigen vermöge der Berufungsbeklagte auch nicht darzutun, daß er berufsnotwendig einen Haushalt führe. Vielfach seien bei Metzgereien Betrieb und Wohnung getrennt.

Der Berufungsbeklagte macht in seiner Antwort geltend, seine Schwester sei gefälligkeitshalber bei ihm, um die Haushaltung zu überwachen. Es könne aber nicht von einer gemeinsamen Haushaltführung gesprochen werden.

Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung des BSV mit folgender Begründung gut:

1. Der Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung setzt bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Wehrpflichtigen ohne Kinder voraus, daß sie «wegen ihrer beruflichen oder amtlichen 'Stellung gehalten sind, einen eigenen

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Haushalt zu führen» (EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, zweiter Satzteil). Wie das Gericht in EVGE 1953, S. 256 ff. und ZAK 1953, 328 sowie EVGE 1954, S. 49 ff. und ZAK 1954, 103 dargelegt hat, muß der Wehrpflichtige nicht nur einen eigenen Haushalt nachweisen, sondern überdies dartun, daß dieser in seinem Falle wegen der Natur und den Anforderungen des Berufs notwendig ist. Dabei ist es nach konstanter Praxis mit dem gesetzlichen Requisit des eigenen und berufsnotwendigen Haushalts streng zu nehmen.

2. Was das Erfordernis des eigenen Haushalts betrifft, so genügt es nicht, daß der Wehrpflichtige mit Eltern oder Geschwistern einen gemeinsamen Haushalt führt (EVGE 1954, S. 51 und ZAK 1954, 103 sowie im Urteil i.Sa. E.H., vom 19. Januar 1954 in ZAK 1954, S. 101). Das Gesetz berücksichtigt ausdrücklich nur den eigenen Haushalt des Wehrpflichtigen, für dessen Kosten er allein aufzukommen hat. Diese Interpretation folgt nicht nur dem Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung, wie sie insbesondere von den Befürwortern der Ergänzungsordnung in den Räten unter Hinweis auf deren geringfügige finanzielle Tragweite umschrieben wurde. Wollte man vom Erfordernis des eigenen Haushaltes absehen, so könnte dies unter Umständen zur Ausrichtung von Haushaltungsentschädigungen an mehrere im gleichen Haushalte lebende Personen führen, was dem Gesetzeswillen jedenfalls nicht entsprechen würde.

Im vorliegenden Fall wohnt die verheiratete Schwester mit ihren beiden Töchtern im gleichen Haushalt. Die Töchter gehen am Wohnort des Wehrpflichtigen zur Schule. In dem Zusammenleben liegt nun noch kein Element, das auf die Berufsausübung als Metzger zurückzuführen ist. Oft geben familiäre Gründe Anlaß zu einem derartigen Zusammenwohnen von Geschwistern. Die Schwester kann bei ihrem Bruder wohnen, um diesem behilflich zu sein, oder weil es ihr am Arbeitsort des Mannes auf die Dauer nicht gefällt oder weil sie ihren Töchtern die guten Ausbildungsmöglichkeiten der Stadt vermitteln will, u.a.m. Jedenfalls bedarf sie für sich und ihre beiden Kinder eines Haushaltes, da sie sich nur während der Schulferien für einige Zeit am Wohnort ihres Mannes aufhält. Weiter folgt aus einer Aktennotiz der Vorinstanz, daß sich der Ehemann jeweils über das Wochenende zu seiner Frau begibt; es sei denn, er werde am Arbeitsort besucht. Es liegt somit ein gemeinsamer Haushalt des Wehrpflichtigen und seiner Schwester vor. Für die Kosten dieses Haushaltes kommt der Berufungsbeklagte nicht ausschließlich auf. Die Schwester erhält von ihm keinen Barlohn; sie hat freie Unterkunft und weitgehend freie Verpflegung für sich und ihre beiden Kinder. Hingegen muß sie die öfters zubereitete Diätkost selber bezahlen. In seiner Meldung betonte der Berufungsbeklagte übrigens ausdrücklich, daß er für die beiden Kinder nicht aufzukommen habe. Damit trägt die Schwester einen erheblichen Teil der Kosten des gemeinsamen Haushalts, wie das BSV zutreffend darlegt. Aus diesen Gründen kann im vorliegenden Fall das Tatbestandsmoment, daß der Wehrpflichtige einen «eigenen» Haushalt führt, nicht als nachgewiesen erachtet werden.

3. Selbst wenn man vom Erfordernis des «eigenen» Haushaltes absehen wollte, so würde dies — wie im erwähnten Fall des Bäckermeisters (vgl. zit. Urteil i. S. E.H.) — schwerlich zu einem andern Ergebnis führen. In städtischen Metzgereien ist es heutzutage nicht mehr generelle Uebung, daß die

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Gewerbegehilfen in des Meisters Haushalt einbezogen werden. So wohnt auch der ledige Metzgergeselle des Berufungsbeklagten auswärts. Jedenfalls besteht laut dem im Metzgereigewerbe geltenden Gesamtarbeitsvertrag (vom 24. Juli 1946/25. September 1953) kein Kost- und Logiszwang. Gemäß Art. 6 dieses Vertrages ist es vielmehr der freien Vereinbarung zwischen Meister und Angestellten vorbehalten, ob Kost und Logis im Meisterhaus bezogen werden. Für verheiratete Metzger und allgemein für Großmetzgereien (Betriebe, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind) ist dies sogar ausgeschlossen. Daraus ergeben sich wesentliche Unterschiede zum Falle Th. M. (EVGE 1953, S. 256 ff. und ZAK 1953, S. 328). Denn auf einem Bauernhofe wäre es praktisch undenkbar, den Bauernknecht, er habe denn eine eigene Familie mit Dienstwohnung, nicht in die bäuerliche wohn- und hauswirtschaftliche Gemeinschaft einzubeziehen. Demgegenüber sind in den Städten Metzgereigeschäft und Haushalt räumlich oft weit auseinanderliegend. Es erhebt sich daher die grundsätzliche Frage, ob nicht durch Zubilligung der Haushaltungsentschädigung in einem solchen Falle die einschlägige Norm ihres Ausnahmecharakters entkleidet und die Ausrichtung von Haushaltungsentschädigungen an alleinstehende Betriebsinhaber mit Wohnung zum Regelfall gestempelt würde. Dies würde aber eintreten, wenn bloße Rentabilitätsgründe ohne zwingenden Charakter entscheidend wären; denn jeder Alleinstehende, der einen Haushalt innehat, dürfte in der Lage sein, solche vorzubringen, ansonst er meist auf diesen verzichten würde. So vermag auch der Berufungsbeklagte gewichtige Gründe dafür namhaft zu machen, daß der Betrieb mit angeschlossenem Haushalt rationeller geführt werden kann. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Einsparung von Arbeitslöhnen. Anderseits fragt es sich, ob die angerufenen betrieblichen Verrichtungen in der Küche der Wohnung sich nicht auch in den Metzgereilokalitäten ausführen ließen und aus gewerbepolizeilichen Gründen auch nicht eher dort erfolgen sollten. In Abwägung aller Umstände würde es sich — ähnlich wie im erwähnten Fall des Bäckermeisters — beim Problem einer «berufsnotwendigen» Haushaltung weitgehend um einen Grenzfall handeln. Ob aber betriebliche Anforderungen einen eigenen Haushalt geradezu unumgänglich machen, damit dem Wehrpflichtigen außer der Alleinstehendenentschädigung und der Betriebszulage noch aus öffentlichen Mitteln der als Ausnahme gedachte Beitrag in Form einer Haushaltungsentschädigung gewährt werden könne, erscheint als zweifelhaft. Mangels «eigener» Haushaltführung erübrigt es sich indessen, hierauf weiter einzutreten.

(Eidg. Versicherungsgericht vom 3. Dezember 1954 i.Sa. H.L., E 21/54.)

Ein alleinstehender Arzt (Allgemeinpraktiker) mit ausgedehnter Landpraxis ist aus beruflichen Gründen zur Führung einer Haushaltung genötigt und hat daher Anspruch auf Haushaltungsentschädigung. EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil.

Der Berufungsbeklagte ist Arzt und betätigt sich als Allgemeinpraktiker in einer Gemeinde von 11 000 Einwohnern. Er ist alleinstehend, führt aber in Verbindung mit seiner Praxis im eigenen Hause einen eigenen Haushalt. Für einen im Frühjahr 1954 als HD-Arzt geleisteten Militärdienst beanspruchte er außer der Betriebszulage eine Haushaltungsentschädigung. Die Ausrichtung der letztem lehnte indessen die Ausgleichskasse ab.

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Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Wehrpflichtige bei der kantonalen Rekurskommission. Er wies darauf hin, er habe eine ausgedehnte Landpraxis, die ihn als Allgemeinpraktiker Tag und Nacht beanspruche. Ausserhalb der Sprechstunden und während der Krankenbesuche nehme die Hausangestellte Aufträge entgegen, erteile Auskünfte und händige Medikamente aus. Seinen Patienten und ihren Angehörigen könne nicht zugemutet werden, ihn in einem Gasthof oder Hotel aufzusuchen, ganz abgesehen davon, daß sich dies mit dem ärztlichen Berufsgeheimnis kaum vereinbaren ließe. In ländlichen und kleinstädtischen Verhältnissen sei es selbstverständlich, daß der Allgemeinpraktiker außerhalb der Sprechstunde in seiner Wohnung angerufen und konsultiert werden könne. Ein eigener Haushalt mit tüchtiger Hilfskraft sei für ihn eine zwingende berufliche Notwendigkeit. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gut und sprach dem Wehrpflichtigen die Haushaltungsentschädigung zu.

Auf dem Berufungswege beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Das Bundesamt erklärt, im Unterschied zum beurteilten Falle eines Augenarztes (Urteil vom 17. März 1954 i.S. P.A. in ZAK 1954, S. 178) übe der Berufungsbeklagte wohl die allgemeine Arztpraxis aus. Der Allgemeinpraktiker sei gegenüber dem Augenarzt jedenfalls mehr von einer Verbindung seiner Praxis mit einer Wohnung abhängig. Bei ausgesprochen ländlichen Verhältnissen könne die Anspruchsberechtigung unbedenklich bejaht werden. Hingegen seien in größeren Städten die Verhältnisse verschieden, da dort die Trennung von Wohnung und Arztpraxis vorkomme. Da der Berufungsbeklagte in einer Gemeinde von 11 000 Einwohner praktiziere, sei er nicht unbedingt auf einen Zusammenschluß von Wohnung und Praxis angewiesen.

Das Eidg. Versicherungsgericht lehnte die Berufung mit folgender Begründung ab:

1. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich bereits wiederholt mit der Auslegung von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, zweiter Satzteil, befaßt und dabei einläßlich die Voraussetzungen umschrieben, die erfüllt sein müssen, damit einem ledigen, verwitweten oder geschiedenen Wehrpflichtigen ohne Kinder ein Anspruch auf die Haushaltungszulage erwächst (EVGE 1953, S. 256; 1954, S. 49; ZAK 1953, S. 325, und ZAK 1954, S. 101, 103, 178, 383). Es sei auf die Motive der publizierten Urteile verwiesen und hier bloß wiederholt, daß der Ansprecher darzutun hat, er sei «wegen seiner beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten, einen eigenen Haushalt zu führen» («Ure tenu d'avoir un m6nage en propre»). Es genügt danach nicht bloß, daß ein eigener Haushalt vorhanden ist; er muß vielmehr wegen der Natur und der Anforderungen des Berufs notwendig sein. Auszugehen ist von den konkreten Verumständungen des Einzelfalles. Der in EVGE 1953, S. 256, und ZAK 1953, S. 325, näher erläuterte ausgesprochene Ausnahmecharakter von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, zweite Satzhälfte, erfordert, daß es mit dem Requisit der Notwendigkeit einer eigenen Haushaltungsführung streng zu nehmen ist.

2. In Bezug auf einen Augenarzt in einer Stadt hat das Gericht befunden, dieser habe nicht dargetan, er sei aus beruflichen Gründen genötigt, selber zu haushalten (Urteil vom 17. März 1954 i. S. P. A. in ZAK 1954, S. 178).

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Im Unterschied zu diesem Falle handelt es sich hier um einen Allgemein-

praktiker mit ausgedehnter Landpraxis, der nicht in der Hauptsache in seinen Praxisräumlichkeiten bei relativ geregelter Arbeitszeit tätig ist. Vielmehr bilden die Hausbesuche einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit, die sich oft in späte Abend- und Nachtstunden sowie auf Sonn- und Feiertage erstreckt. Der Allgemeinpraktiker, zumal in ländlichen Verhältnissen, muß sich zu jeder Tages- und Nachtzeit für seinen Beruf zur Verfügung halten. Die Art der Berufsausübung und das Vertrauensverhältnis zu den Patienten lassen eine Trennung von Wohnung und Praxis nicht nur aus arbeitsorganisatorischen, sondern auch aus psychologischen Gründen als untunlich erscheinen. Es würde ländlichen Gegebenheiten kaum entsprechen, den alleinstehenden Landarzt bei Notfällen das eine Mal im Hause seiner Arztpraxis das andere Mal bei seinem Logis- oder Pensionsgeber aufsuchen oder telephonisch anrufen zu müssen. Berufliche und private Sphäre überschneiden sich bei ihm derart, daß eine

Trennung von Praxis und Wohnung schwerwiegende berufliche Schwierigkei-

ten heraufbeschwören würde. Der selbstdispensierende Landarzt ist ferner

darauf angewiesen, daß während seiner Krankenbesuche und sonstigen Abwesenheiten jederzeit eine dem Haushalt angeschlossene Vertrauensperson Aufträge entgegennimmt, Auskünfte erteilt, bereitgestellte Medikamente aushändigt usw. Es müssen übrigens auch die Essenszeiten den nicht vorausseh-

baren beruflichen Erfordernissen angepaßt werden können. — Wie in EVGE

1953, S. 256, und ZAK 1953, S. 325, auseinandergesetzt wurde, boten die Feld-

prediger Anlaß zur Ergänzungsordnung vor allem im Hinblick auf die Belange des Pfarrhauses, die sich nicht im Arbeitsorganisatorischen erschöpfen. Auf

dem Lande hat das «Doktorhaus» eine Bedeutung ähnlicher Art, die einerseits auf der Verflechtung von beruflichem und privatem Bereich des Arztes beruht und anderseits auf der dem kranken Gemeindeangehörigen bekannten Tat-

sache, daß dort seine persönlichen Verhältnisse (Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses usw.) strikt respektiert werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hält denn auch selber dafür, daß

die Anspruchsberechtigung auf Haushaltungsentschädigung bei alleinstehen-

den Landärzten ohne Kinder unbedenklich bejaht werden könne. Wenn es im vorliegenden Fall doch zum gegenteiligen Schluß gelangt, so nur deshalb, weil

der Berufungsbeklagte in einer Gemeinde von rund 11 000 Einwohnern praktiziere und mithin eine getrennte Führung von Wohnung und Praxis nicht ausgeschlossen sei. Demgegenüber ist zu bemerken, daß sich das Kriterium der

ländlichen Verhältnisse nicht bloß nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde

richten kann. Unbestrittenermaßen führt der Berufungsbeklagte eine ausge-

dehnte Landpraxis. Wie die mit den örtlichen und persönlichen Verhältnissen wohlvertraute kantonale Instanz darlegt und wofür auch die aktenmäßige

Tatsache spricht, daß am Wohnort des Berufungsbeklagten und in der weitern Umgebung keine allgemeine Arztpraxis ohne angeschlossenen eigenen Haushalt existiert, darf angenommen werden, der Berufungsbeklagte sei auf seinen Haushalt berufsnotwendig angewiesen. Aus diesen Gründen ist der

angefochtene Entscheid zu schützen. (Eidg. Versicherungsgericht vom 3. Dezember 1954 i.Sa. F.M., E 20/54.)

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Anpruch auf Unterstützungszulage bei Unterstützung durch Arbeit

Einem Wehrpflichtigen, der seine Eltern und sieben minderjährige Geschwister durch seine Arbeitsleistungen unterstützt, kann eine Unterstützungszulage nur für den Vater zuerkannt werden, wenn bei diesem allein eine der gesetzlichen Voraussetzungen (Krankheit, hohes Alter, körperliche oder geistige Gebrechen) gemäß EOV Art. 3, lit. b, erfüllt ist.

Der Wehrpflichtige, welcher der älteste Sohn einer Familie mit 8 Kindern ist und den Eltern beim Unterhalt der Familie mit seiner Arbeit beisteht, erhob Anspruch auf eine Unterstützungszulage. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab, weil die in EOV Art. 3, lit. b, verlangte Voraussetzung (Krankheit, hohes Alter, körperliches oder geistiges Gebrechen) für die Zuerkennung einer Unterstützungszulage bei Unterstützung durch Arbeit bei keiner der unterstützten Personen erfüllt sei. Die Rekurskommission hob auf die Beschwerde des Vaters des Wehrpflichtigen den Entscheid der Ausgleichskasse auf und erkannte dem Wehrpflichtigen eine Unterstützungszulage für die Unterstützung seines Vaters zu, da dieser nach den Erhebungen, welche die Rekurskommission nachträglich gemacht hat, invalid und nur noch leichteste Arbeit auszuführen in der Lage ist. Als unterstützte Person kann einzig der Vater angesehen werden, nicht dagegen die minderjährigen Geschwister des Wehrpflichtigen, die von der Unterstützung durch den wehrpflichtigen Bruder nur indirekt begünstigt werden.

(Rekurskommission des Kantons Luzern i.Sa. A.K., vom 18. September 1954, BSV 103/54.)

Alters- und Hinterlassenenversidierung BEITRÄGE Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Ein Vertreter, welcher gegenüber der Firma zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet ist, die Bestellungen nur auf ihren Namen und ihre Rechnung aufnehmen darf, wobei die Firma über Annahme oder Ablehnung der Bestellung entscheidet, Ist Unselbständigerwerbender, selbst wenn er in der Arbeitsgestaltung eine große Freiheit hat und nebenbei Geschäfte auf eigene Rechnung betreibt und dafür über ein bestimmtes Warenlager und über einen gewissen Geschäftsraum verfügen muß. AHVG Art. 5, Abs. 2.

Der Berufungsbeklagte F.B. ging am 29. Juni 1938 mit der Schuhfabrik .A. einen «Agenturvertrag» ein, wonach ihn diese beauftragte, als ihr alleiniger Vertreter auf Provisionsbasis den Verkauf ihrer gesamten Stiefelproduktion an Grossisten und Detaillisten im Gebiet der Schweiz zu vermitteln. Ebenfalls seit 1938 arbeitet der Berufungsbeklagte auch für die Firma B., die ihm für das Gebiet der Ostschweiz und einzelne Plätze der Zentral- und Westschweiz die alleinige Vertretung für die von ihr fabrizierten Sportschuhe übertrug. Am 24. Dezember 1953 teilte die Kasse dem Berufungsbeklagten und den beiden

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Schuhfabriken mit, sie habe die Arbeitsbedingungen des Berufungsbeklagten im Hinblick auf seine Stellung in der AHV einer Ueberprüfung unterzogen und sei dabei gestützt auf die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zum Ergebnis gekommen, daß das Einkommen B. aus seiner Reisetätigkeit für die beiden Fabriken Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstelle. Mit Wirkung ab 1. Januar 1954 sei daher der entsprechende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zu entrichten. Die Rekurskommission, an welche F.B. in der Folge im Weg der Beschwerde gelangte, hob mit Entscheid vom 21. Mai 1954 die Verfügung der Kasse auf. Die Begründung enthält im wesentlichen folgende Ausführungen: Die Einvernahme des Berufungsbeklagten habe ergeben, daß B. seine beiden Handelsvertretungen nach Art eines selbständigen Erwerbsunternehmens organisiert habe. Er habe ein eigenes Bureau, ein eigenes Warenlager, sowie ein eigenes Auto, das er für die Geschäftsreisen benütze. Auch führe er eine eigene Buchhaltung, erhalte von den beiden Firmen praktisch keine Weisungen und unterstehe keiner Rapportpflicht. Die erheblichen Geschäftsunkosten (Reisespesen) bestreite er ausschließlich aus den Provisionen und trage mithin die Risiken eines selbständigen Kaufmanns. Wer dergestalt in seinem eigenen Unternehmen Herr und Meister sei, den Arbeitsplan selber aufstelle und selber entscheide, welche Unkosten er zur Erreichung des Geschäftserfolges auf sich nehmen wolle, könne nicht als Lohnverdiener angesehen werden. Freilich bestimme B. die Verkaufspreise nicht selber. Dies sei aber speziell da, wo Massenartikel vertrieben werden, in der Regel der Fall und könne nicht gegen das Vorliegen eines selbständigen Unternehmens ins Feld geführt werden. Nach der ganzen Sachlage gelange die Rekursbehörde dazu, ein maßgebendes Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Ausgleichskasse die Wiederherstellung ihrer Verfügung vorn 24. Dezember 1953. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß diese gut aus folgenden Erwägungen:

Nach der geltenden Judikatur (vgl. vor allem EVGE 1952, S. 174 ff.; ZAK 1952, S. 395, und EVGE 1953, S. 202 ff.; ZAK 1943, S. 414) können Handelsvertreter, auch wenn sie keinerlei Fixum beziehen, nur ausnahmsweise als Selbständigerwerbende im Sinne des AHV-Rechtes anerkannt werden, dann nämlich, wenn sie nachweisbar ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen und in der Gestaltung ihres Geschäftsbetriebs praktisch frei sind. Dabei ist durchaus möglich, daß ein unselbständiger Handelsvertreter nebenbei auch Einkünfte als freier Kaufmann erzielt. In diesem Fall hat er sowohl Arbeitnehmerbeiträge als auch Selbständigerwerbenden-Beiträge zu entrichten, aber natürlich nur jeweils entsprechend dem bezüglichen Teileinkommen.

Im vorliegenden Falle fehlt es — entgegen der Auffassung der kantonalen Rekursbehörde — an hinreichenden Anhaltspunkten, um annehmen zu können, daß die Einkünfte, die der Berufungsbeklagte aus seiner Reisetätigkeit im Dienste der beiden Schuhfabriken erzielt, Einkommen aus freier Unternehmertätigkeit darstellen. Freilich ist ihm keine eigentliche Rapportpflicht auferlegt. Auch bestimmt er jeweils selbst, welche Reiseroute er einschlagen, welche Kunden er aufsuchen und welche Unkosten er auf sich nehmen will. Des fernern trifft sicher zu, daß es im wesentlichen von seiner persönlichen Tüchtigkeit und Geschicklichkeit abhängt, ob und in welchem Umfang er aus seiner Reisetätigkeit Gewinn zieht. Eine derartige Freiheit in der

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Arbeitsgestaltung ist aber bei Handelsvertretern nichts Außergewöhnliches, und das «Risibko», je nach dem Verkaufserfolg mehr oder weniger zu verdienen, kann — wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt entschieden hat — dem typischen Unternehmerrisiko eines freien Kaufmanns, der für insolvente Kunden und Mängel der Lieferung sowie für die Folgen von Fehldispositionen mit seiner ganzen vermögensrechtlichen Persönlichkeit einzustehen hat, nicht gleichgestellt werden. Auch daß der Berufungsbeklagte allem Anschein nach über ein eigenes Bureau und ein eigenes Geschäftsauto verfügt, kann unter den gegebenen Verhältnissen schon deswegen nicht entscheidend sein, weil er — was unbestritten ist — neben seiner Vertretertätigkeit Geschäfte auf eigene Rechnung betreibt und bereits im Hinblick auf diesen Nebenberuf über ein bestimmtes Warenlager und über einen gewissen Geschäftsraum verfügen muß. Anderseits weist die Tatsache, daß der Berufungsbeklagte sowohl gegenüber der Schuhfabrik A als auch gegenüber der Firma B zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet ist und — soweit er sich als ihr Vertreter betätigt — die Bestellungen nur auf ihren Namen und auf ihre Rechnung aufnehmen darf, in ausschlaggebender Weise auf ein maßgebendes Unterordnungsverhältnis hin; dies umsomehr, als es — nach den Akten zu schließen — durchaus im Belieben der beiden Fabriken steht, ob sie eine vermittelte Bestellung genehmigen oder aber die Ausführung ablehnen wollen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich mithin wesentlich von den dem Urteil i.Sa. St. (d.d. 30. August 1954, nicht publiziert) zugrunde liegenden Gegebenheiten, wo es sich — im Gegensatz zu F.B. — um einen hauptberuflich frei tätigen, unter eigener Firma im Handelsregister eingetragenen selbständigen Kaufmann und Grossisten handelte, der gegenüber seinen Lieferfirmen im großen und ganzen nach Art eines gleichberechtigten Partners auftrat. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der übrigen Verumständungen (keinerlei Freiheit in der Preisgestaltung, keinerlei Haftung für insolvente Kunden, Verbot der Konkurrenzierung) gelangte das Eidg. Versicherungsgericht, unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, zur Bestätigung der im Streite liegenden Verfügung der Kasse.

Die ziffernmäßige Ermittlung des «maßgebenden Lohnes» ist nicht Gegenstand des heutigen Rechtsstreites. Was sodann die von der Firma B. aufgeworfene Frage der «Doppelbesteuerung» betrifft, so ist auf folgendes hinzuweisen. Nach dem geltenden Beitragssystem richtet sich der persönliche AHV-Beitrag eines Betriebsinhabers regelmäßig nach dem Geschäftseinkommen, wie es anläßlich der letzten Wehrsteuertaxation erfaßt wurde, wogegen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag vom laufenden Lohn erhoben wird. Der Berufungsbeklagte wird inskünftig darauf achten müssen, in seiner Steuererklärung die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit streng auseinander zu halten. Tut er dies, so wird es kaum je zu einer doppelten Erhebung von AHV-Beiträgen auf ein und demselben Einkommensteil kommen können. Sollte es trotzdem einmal geschehen, so bestände natürlich grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende Rückerstattung.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F.B., vom 30. November 1954, H 176/54.)

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EIDG. ALTERS• UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen

Herausgegeben vorn Bundesamt für Sozialversicherung

Zu beziehen bei der

Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3 Preis: Fr. 1.30

Im Verlauf dieses Frühjahrs erscheinen

Bundesgesetz über die Alters- und Ilinterlassenenversieherung und Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversidierung

(20. Dezember 194631. Oktober 1947)

auf den Stand 1. Januar 1955 gebracht, in einer Broschüre zusaminengefaßt

Die Artikel des Gesetzes sind mit entsprechenden Verweisern auf die Vollzugsverordnung versehen. Auch die wichtigsten Erlasse werden zitiert. Im Anhang befindet sich ein Sachregister zu Gesetz und Volt•

zugsverordnung.

Bestellungen nimmt bis zum 31. März 1955 entgegen das

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrafie, Bern 3

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HEFT 3 MÄRZ 1955

ZEITSCHRIFT

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat

Das AHV-Abkommen mit Liechtenstein36

Der Anspruch von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder auf Haushaltsentschädigungen94

Durchführungsfragen der AHV99

Kleine Mitteilungen .103

Gerichtsentscheide: AHV104

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60

Erscheint monatlich

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VON

MONAT Am 8. Februar 1955 ist in Bern zwischen Vertretern des

Bundesamtes für Sozialversicherung, geleitet von Herrn ZU Direktor Dr. A. Saxer, einerseits, und einer italienischen MONAT Delegation, geleitet von Herrn Botschafter E. Reale, ander-

seits, die Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des italienisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens vom 17. Oktober 1951 abgeschlossen worden. Die Ausgleichskassen werden in einem Nachtrag zum Kreisschreiben betr. das vorgenannte Abkommen über die wichtigsten Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung orientiert.

Am 14. Februar 1955 tagte in Bad Ragaz die nationalrätliche Kommission für die Beratung des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die AHV und am 9. März 1955 in Montreux die Kommission für auswärtige Angelegenheiten des Ständerates. Nach einem einführenden Referat von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, stimmten beide Kommissionen dem genannten Bundesbeschluß einstimmig zu.

Am 17. Februar gab das Bundesamt für Sozialversicherung Delegationen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen eine Uebersicht über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde. Beim gleichen Anlaß wurden die Richtlinien für den Jahresbericht 1955 der Ausgleichskassen und für das dazu gehörende Beiblatt einläßlich besprochen.

In einem Nachtrag zum Kreisschreiben Nr. 57 hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 15. Februar 1955 den Ausgleichskassen bekannt gegeben, daß mit dem Abschluß eines AHV-Abkommens mit den Niederlanden und den USA für die allernächste Zeit nicht zu rechnen sei und daß daher den Angehörigen dieser beiden Staaten die AHV-Beiträge — unter gewissen verfahrensmäßigen Kautelen — im Versicherungsfall und bei Auswanderung zurückvergütet werden können; gleichzeitig wurden die Ausgleichskassen auf das bevorstehende Inkrafttreten des sog. Flüchtlingsstatuts aufmerksam gemacht.

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Das AHV-Abkommen mit Liechtenstein

Am 10. Dezember 1954 ist zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ein Abkommen über die AHV unterzeichnet worden (vgl. ZAK 1955, S. 1). Mit Botschaft vom 1. Februar 1955 legt der Bundesrat dieses Abkommen den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vor. Wir vermitteln nachstehend die wesentlichen Ausführungen dieser Botschaft.

Die besonderen Voraussetzungen eines Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein

1. Die Gleichartigkeit der beiden Versicherungssysteme

Die schweizerische und die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung stimmen in ihrem Ausfbau (Beitrags- und Leistungssystem), abgesehen von wenigen, unwesentlichen Ausnahmen, völlig überein. Die Gleichartigkeit wird noch dadurch ganz wesentlich verstärkt, daß beide Staaten die gleiche Währung besitzen. Hinsichtlich der Rentenhöhe ist indessen darauf hinzuweisen, daß die liechtensteinischen Renten, heute wenigstens, noch denjenigen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitpunkt ihrer Einführung entsprechen, während die schweizerischen Renten durch das am 1. Januar 1954 in Kraft getretene Revisionsgesetz vom 30. September 1953 nicht unwesentlich erhöht worden sind. Ferner bildet das ganze Gebiet des Fürstentums Liechtenstein mit Bezug auf die Uebergangsrenten eine einheitliche Ortsklasse, die der ländlichen Ortsklasse der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung entspricht.

Aus der Gleichartigkeit der beiden Versicherungen ergeben sich bei der Regelung der Gegenseitigkeit besondere Probleme. Einmal hinsichtlich der Abgrenzung der Versicherungspflicht, weil beide Versicherungen sowohl die im eigenen Land wohnenden wie auch die im eigenen Land Erwerbstätigen obligatorisch erfassen, was insbesondere für die beiderseitigen Grenzgänger zu einer unerwünschten doppelten Beitragsbelastung führt; dann aber auch namentlich bezüglich der Voraussetzungen für den Rentenbezug, weil beide Versicherungen schon nach einer äußerst kurzen Beitragsdauer (1 Jahr) eine relativ hohe Mindestrente gewähren, was ohne besondere Maßnahmen ungerechtfertigte oder spekulative Doppelbezüge und eine unverhältnismäßig starke finanzielle Belastung der beiden Versicherungen zur Folge haben müßte.

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2. Die zwischenstaatliche Freizügigkeit

Infolge der durch den Zollanschlußvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1929 bedingten engen wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Staaten sowie durch die Vereinbarung über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen vom 3. Juni 1948 gegenseitig gewährleisteten weitestgehenden Freizügigkeit ist ein Wohnsitz- oder Arbeitsortwechsel zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein leichter und häufiger als mit andern Staaten, was wiederum Doppelversicherungen begünstigt.

3. Die Tragbarlceit für die liechtensteinische AHV

Solche Doppelbezüge wären für die schweizerische AHV zwar grundsätzlich unerwünscht, aber finanziell durchaus tragbar. Anders für die liechtensteinische AHV, bei deren Größenordnung auch nur ein paar Hundert Rentenbezüger mehr oder weniger das finanzielle Gleichgewicht beeinflussen könnten. Auch bei der Abgrenzung der Versicherungspflicht muß übrigens auf die Größenverhältnisse Rücksicht genommen werden, müßte es doch zum Beispiel die finanzielle Lage der liechtensteinischen AHV wesentlich beeinflussen, wenn die eine oder andere Kategorie bisher ihr unterstellter Beitragspflichtiger durch das Abkommen der schweizerischen AHV angeschlossen würde.

Den vorstehend beschriebenen Besonderheiten wurde einerseits durch eine klarer Abgrenzung der für die Unterstellung maßgebenden Gesetzgebung zur Beseitigung der Fälle von doppelter obligatorischer Unterstellung, anderseits durch eine besondere Regelung des Rentenanspruchs im Falle der Zugehörigkeit zu den Versicherungen beider Staaten Rechnung getragen.

Die Grundzüge des Abkommens

1. Die für die Unterstellung maßgebende Gesetzgebung

Nach dem Abkommen sollen Erwerbstätige, welche Angehörige des einen oder andern Staates sind, ausschließlich der Gesetzgebung desjenigen Staates unterstehen, auf dessen Gebiet sie erwerbstätig sind, selbst wenn sie ihren Wohnsitz im andern Staate haben (Art. 3, Abs. 1, des Abkommens). Sind solche Personen in beiden Staaten erwerbstätig, so sollen sie an jede der beiden Versicherungen die Beitrage nur von dem Einkommen entrichten, das sie im betreffenden Land erzielen. Von dem in Drittstaaten

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erzielten Einkommen sind die Beiträge an die Versicherung des Wohnsitzstaates zu bezahlen (Art. 2 des Protokolls zum Abkommen).

Die Unterstellung am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Aufhebung der Versicherungspflicht im Wohnsitzstaat hat zur Folge, daß der schweizerische Grenzgänger, der in der Schweiz wohnt und in Liechtenstein erwerbstätig ist, ausschließlich der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung untersteht. Sollte ein solcher Grenzgänger sein ganzes Leben ausschließlich in Liechenstein arbeiten, so könnte er allein auf die — heute wenigstens — niedrigere Rente der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Anspruch erheben. Fälle dieser Art dürften indessen praktisch kaum vorkommen. Wie im Abschnitt über den Rentenanspruch dargelegt werden wird, genügt es nämlich, daß ein Schweizer während eines einzigen Jahres Beiträge an seine heimatliche Versicherung zahlt, um schon zum mindesten gesamthaft eine Leistung in der Höhe der schweizerischen Minimalrente zu erhalten.

Einen besonderen Fall von doppelter obligatorischer Unterstellung stellen ferner die Arbeitnehmer des einen Staates dar, die im andern Staat für einen Arbeitgeber mit Sitz in ihrer Heimat beschäftigt und von diesem entlöhnt werden. Solche Arbeitnehmer sind nach beiden Gesetzgebungen sowohl im Staate ihres Arbeitgebers als auch an ihrem Beschäftigungsort obligatorisch versichert. Nach dem Abkommen sollen solche Arbeitnehmer nur noch der für ihren Arbeitgeber maßgebenden Gesetzgebung unterstellt sein.

2. Der Rentenanspruch

a) Ordentliche Renten

Die Fälle von Doppelversicherung können naturgemäß nur dann eintreten, wenn ein Versicherter den Versicherungen beider Staaten angehört hat, nicht dagegen in den Fällen, wo er ausschließlich der Versicherung des einen Staates unterstanden hat. Dementsprechend wird bei der Regelung des Rentenanspruches zwischen diesen beiden Fällen unterschieden.

aa) Bei ausschließlicher Zugehörigkeit zu einer der beiden Versicherungen soll sich der Grundsatz der Gleichbehandlung voll und ganz auswirken. Dies bedeutet, daß die Angehörigen des einen Staates, die ausschließlich der Versicherung des andern Staates angehört haben, gegenüber der Versicherung dieses Staates immer schon dann Anspruch auf eine ordentliche Renten haben sollen, wenn sie während mindestens eines vollen Jahres Beiträge bezahlt haben. Das gleiche Recht soll auch den Hinterlassenen eines Versicherten zustehen, der diese Voraussetzungen

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erfüllte. In Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung soll ferner beiderseits die für Ausländer vorgesehene Kürzung der Renten um ein Drittel fallengelassen werden. Damit sind für Schweizer, die der liechtensteinischen, nie aber der schweizerischen AHV angehören sowie für Liechtensteiner, die der schweizerischen, nie aber der liechtensteinischen AHV angehören, sämtliche einschränkenden Klauseln fallengelassen.

bb) Bei Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen fiel ein Verzicht auf alle einschränkenden Klauseln außer Betracht. Dies hätte nämlich bedeutet, daß die Angehörigen der beiden Staaten nach je einem einzigen Beitragsjahr in der schweizerischen und liechtensteinischen Versicherung auch schon gegenüber jeder der beiden Versicherungen Anspruch auf die verhältnismäßig sehr hohe Mindestrente gehabt hätten. Aber auch eine Herabsetzung der Mindestbeitragsdauer von 10 auf 5 Jahre, wie sie mit andern Staaten vorgesehen worden ist, hätte dazu geführt, daß bereits nach einem Jahr im Heimatstaat und fünf Jahren im andern Staat der Anspruch auf je eine Rente der beiden Versicherungen bestanden hätte. Es erwies sich daher sehr bald, daß sich eine befriedigende Lösung nicht auf der Linie der bisher von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge herbeiführen ließ. Vielmehr zeigte es sich, daß eine befriedigende Regelung nur dann gefunden werden konnte, wenn aus der Gleichartigkeit der beiden Versicherungen und der sich daraus ergebenden besonderen Voraussetzungen die sich aufdrängende Konsequenz gezogen wurde: eine weitestgehende gegenseitige Integration der Versicherungen. Diese wirkt sich wie folgt aus :

Bei Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen berücksichtigt für die Feststellung des Rentenanspruches jede der beiden Versicherungen die in der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung des andern Staates zurückgelegten Jahre, wie wenn sie in der eigenen Versicherung zurückgelegt worden wären. Damit sollen die Angehörigen der beiden Staaten, die an die obligatorischen oder freiwilligen Versicherungen der beiden Staaten zusammen während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, gegenüber jeder der beiden Versicherungen Anspruch auf einen entsprechenden Teil der ordentlichen Rente haben (Abkommen Art. 6 und 7, lit. a).

Für die Festsetzung des von ihr zu gewährenden Rentenanteils geht jede der beiden Versicherungen wie folgt vor: Für die Berechnung der Rente, d. h. für die Ermittlung der anwendbaren Rentenskala und des maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrages berücksichtigt jede Versicherung die in beiden Staaten in der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge, wobei

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sich überschneidende Versicherungszeiten nur einfach gezählt werden. Bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenskala berücksichtigt die liechtensteinische Versicherung die Jahre, die vor ihrer Einführung liegen, d. h. die Jahre von 1948 bis 1953 begreiflicherweise nicht. Gestützt auf die so ermittelten Rentenskala und durchschnittlichen Jahresbeitrag setzt alsdann jede Versicherung die Rente nach der für sie maßgebenden Gesetzgebung fest. Von der so errechneten Renten gewährt nun jede Versicherung, ungeachtet der gesetzlichen Mindestrente, dem Versicherten den Teil der dem Verhältnis der an sie bezahlten Beiträge zur Summe der an beide Versicherungen gesamthaft bezahlten Beiträge entspricht.

Bei gleichen Rentenansätzen und gleicher Beitragsdauer hätte die getroffene Regelung zur Folge, daß der Versicherte gesamthaft die gleiche Rente erhalten würde, die ihm gegenüber einer der beiden Versicherungen dann zugestanden hätte, wenn er sämtliche Beiträge an diese eine Versicherung bezahlt hätte. Da nun aber die Rentenansätze der liechtensteinischen Versicherung — heute wenigstens — etwas tiefer liegen als die der schweizerischen Versicherung, wird die Summe der beiden Rententeile in der Regel etwas höher als die nur-liechtensteinische Rente, aber etwas tiefer als die nur-schweizerische Rente liegen. In Ausnahmefällen kann die Summe der beiden Rententeile auch kleiner sein, als die schweizerische Rente, die dem Versicherten allein gestützt auf die an die schweizerische Versicherung entrichteten Beiträge zustehen würde. Für diese Fälle ist im Abkommen vorgesehen worden, daß die schweizerische Versicherung zugunsten der schweizerischen Staatsangehörigen den von ihr zu gewährenden Rentenanteil um den Differenzbetrag erhöht (sogenannter Differenzausgleich) (Art. 8 des Abkommens).

Es liegt auf der Hand, daß die reibungslose Durchführung der getroffenen Regelung eine besonders intensive gegenseitige Verwaltungshilfe bedingt. Dank der bestehenden engen Verbindung der beiden Staaten (Post-, Währungs- und Zollunion) wird ein entsprechender Ausbau der gegenseitigen Verwaltungshilfe ohne besondere Schwierigkeiten verwirklicht werden können.

b) Uebergangsrenten

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist beiderseits auch auf die Uebergangsrenten ausgedehnt worden. Der Anspruch auf die Uebergangsrenten soll begreiflicherweise an die Bedingung geknüpft werden, daß der Berechtigte in keinem der beiden Staaten die Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Rente erfüllt. Um spekulative Wohnsitzwechsel zu verhindern, wird ferner im Abkommen bestimmt, daß die Angehörigen

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des einen Staates im andern Staat nur dann eine Uebergangsrente beanspruchen können, wenn sie unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches während mindestens fünf Jahren im betreffenden Staat Wohnsitz hatten. Damit diese Sperrfrist gegebenenfalls die Hinterlassenen nicht zu stark benachteilige, ist im Abkommen vorgesehen, daß bei der Feststellung ihres Anspruches auf eine Uebergangsrente die vom verstorbenen Ehegatten oder Elternteil zurückgelegte Wohnsitzdauer angerechnet werden soll (Abkommen Art. 9).

3. Die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland

Da beide Staaten den eigenen Staatsangehörigen die ordentlichen Renten ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewähren, sollen in Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung die Angehörigen des einen Staates die ordentlichen Renten des andern Staates grundsätzlich nach jedem beliebigen Wohnsitzstaat ausbezahlt erhalten. Nach dem gleichen Grundsatz sollen den Angehörigen des einen Staates die Uebergangsrenten des andern Staates nur solange gewährt werden, als sie in diesem Staate ihren Wohnsitz haben.

4. Die freiwillige Versicherung

Die im Abkommen vorgesehene Integration der beiden Versicherungen hat zur Folge, daß für die Angehörigen des einen Staates, die im andern Staat ihren Wohnsitz haben, ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung bzw. deren Weiterführung zwecks Erfüllung der Mindestbeitragsdauer oder zur Vermeidung von Versicherungslücken in der heimatlichen Versicherung nicht mehr notwendig ist. Der Beitritt oder das weitere Verbleiben in der freiwilligen Versicherung könnte allenfalls noch den Zweck haben, insbesondere den von der heimatlichen Versicherung künftig zu gewährenden Rentenanteil zu erhöhen. Dies wird jedoch nur dann zutreffen können, wenn der Versicherte relativ hohe Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlt. Dabei wird das erreichbare Resultat in der Regel in keinem Verhältnis zu der zusätzlichen Beitragsleistung stehen. Es ergibt sich daraus, daß der Beitritt oder die Weiterführung der freiwilligen Versicherung für den Versicherten kaum mehr von Interesse sein wird. Da nach der Gesetzgebung beider Staaten eine einmal begonnene freiwillige Versicherung praktisch nicht mehr unterbrochen werden kann, ohne daß der Versicherte der aus den bereits geleisteten Beiträgen entstandenen Ansprüche verlustig geht, ist im Protokoll zum Abkommen vorgesehen worden, daß die Angehörigen des einen Staates, solange sie im andern

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Staate Wohnsitz haben, ihre Beitragsleistung an die freiwillige Versicherung ihres Heimatstaates ohne Rechtsnachteil einstellen können. Diese Regelung drängt sich ganz besonders im Interesse jener Schweizerbürger auf, die in Liechtenstein wohnen und dort nur deshalb seinerzeit der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beigetreten sind, weil das Fürstentum Liechtenstein noch keine eigene Alters- und Hinterlassenenversicherung besaß. Für diese müßte ein weiterer Verbleib in der freiwilligen Versicherung heute vielfach eine kaum tragbare Doppelbelastung bedeuten (Protokoll zum Abkommen, Art. 7, Absatz 1). Diese Regelung ist aber auch für die Versicherten des einen Staates, die im andern Staat Wohnsitz nehmen, nachdem sie sich vorgängig in einem Drittstaat aufgehalten haben und dort der freiwilligen Versicherung ihres Heimatstaates beigetreten waren, von Interesse. Solche Versicherte können gleicherweise, solange sie im andern Staat Wohnsitz haben, ohne Rechtsnachteil die Beitragsleistung an die freiwillige Versicherung ihres Heimatstaates einstellen. Da in besonderen Fällen bei Wohnsitz im andern Staat die Zahlung von Beiträgen an die freiwillige Versicherung des Heimatstaates für den Versicherten von einem gewissen Interesse sein kann, ist diese Möglichkeit durch das Abkommen nicht beseitigt worden.

Folgerichtig ist ferner im Protokoll zum Abkommen vorgesehen worden, daß mit Bezug auf die freiwillige Versicherung für die Angehörigen eines der beiden Staaten die Zugehörigkeit zur obligatorischen Versicherung des andern Staates der Unterstellung in der heimatlichen obligatorischen Versicherung gleichgestellt wird. Dies bedeutet, daß die Angehörigen des einen Staates, die sich in ein Drittland begeben, dort ohne Rücksicht auf ihr Alter der freiwilligen Versicherung ihres Heimatstaates auch dann beitreten können, wenn sie vorgängig der obligatorischen Versicherung des andern Staates angehört haben.

Die finanziellen Auswirkungen

Die rund 1800 in der Schweiz lebenden liechtensteinischen Angehörigen stellen nur etwa 4 Promille aller in unserem Lande ansäßigen Ausländer dar. Schon aus dieser Verhältniszahl erhellt, daß die finanziellen Auswirkungen des Abkommens für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung von untergeordneter Bedeutung sind. Nach dem Abkommen tritt eine zusätzliche Belastung übrigens nur in jenen Fällen ein, in denen liechtensteinische Staatsangehörige nie der liechtensteinischen, wohl aber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-

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rung angehört haben und schon nach weniger als zehn Beitragsjahren Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, sowie in jenen Fällen, in denen ihnen der Anspruch auf eine Uebergangsrente zusteht. In den weitaus häufigsten Fällen der Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen tritt dagegen keine oder doch keine wesentliche zusätzliche Belastung ein, weil jede Versicherung gesamthaft die Versicherungsleistung erbringt, die ungefähr dem Gegenwert der an sie bezahlten Beiträge entspricht. Im übrigen ist die zusätzliche Belastung durch ein Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein bei Erstellung der technischen Bilanz der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung schon miteinbezogen worden.

Inkrafttreten des Abkommens

Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß mit der Integration der gegenseitigen Versicherungen eine gleichzeitige Beitragszahlung an beide Versicherungen sich in der Regel nicht zugunsten des Versicherten auswirkt und in Anbetracht des Umstandes, daß beide Versicherungen in Erwartung einer zwischenstaatlichen Regelung in vielen Fällen mit dem Beitragsbezug für das Jahr 1954 zugewartet haben, soll das Abkommen generell auf den 1. Januar 1954 (Zeitpunkt der Einführung der liechtensteinischen AHV) in Kraft gesetzt werden. Damit werden insbesondere alle Fälle von doppeltem Beitragsbezug für das Jahr 1954 beseitigt und den Beteiligten die allenfalls für dieses Jahr zu unrecht bezahlten Beiträge zurückerstattet. Dagegen werden Leistungen, die auf Grund des Abkommens geltend gemacht werden können, beiderseits frühestens rückwirkend ab 1. Januar 1955 gewährt.

Schlußbetrachtungen

Die besonderen Voraussetzungen eines Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein haben in einer besonderen Regelung ihren Niederschlag gefunden. Die getroffene Lösung kann, gesamthaft betrachtet, als gut ausgewogen gewertet werden, denn einerseits wird sie den berechtigten Interessen der beiderseitigen Stäatsangehörigen sowohl hinsichtlich der Beitragspflicht als auch mit Bezug auf die Leistungsberechtigung in angemessener Weise gerecht, anderseits bringt sie für die beiderseitigen Versicherungen durchaus tragbare und gerecht verteilte Lasten. Wenn das schweizerisch-liechtensteinische Abkommen über die Alters- und

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Hinterlassenenversicherung erheblich von den bisherigen auf diesem Gebiet abgeschlossenen Staatsverträgen abweicht und zum Teil Regelungen enthält, die andern Staaten gegenüber nicht zugestanden werden konnten, so ist dies auf die ganz besondern Verhältnisse zwischen den beiden Ländern, insbesondere die völlige Gleichartigkeit der beiden Versicherungssysteme, die gleiche Währung, die weitestgehende zwischenstaatliche Freizügigkeit und die auch sonst besonders engen Beziehungen zurückzuführen. Der Einmaligkeit dieser Verhältnisse wegen kann dieses Abkommen somit nicht präjudiziell wirken.

Der Anspruch von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder auf Haushaltungsentschädigung nach der Rechtsprechung des EVG

Nach EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte, haben ledige, verwitwete und geschiedene Wehrpflichtige Anspruch auf Haushaltungsentschädigung, wenn sie wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.

Im Gesetzesentwurf, den der Bundesrat mit der Botschaft vom 23. Oktober 1951 der Bundesversammlung unterbreitet hatte, war diese Bestimmung nicht enthalten. Sie wurde erst bei den Beratungen der eidg. Räte ins Gesetz aufgenommen. Anlaß dazu gab eine entsprechende Eingabe, welche die Gesellschaft schweizerischer Feldprediger der ständerätlichen Kommission für die Vorberatung des Gesetzesentwurfes eingereicht hatte. Um keine Privilegien für die Feldprediger zu schaffen, gingen die eidg. Räte über den Antrag hinaus und beschränkten die gesetzlichen Bestimmungen nicht auf die Feldprediger, sondern räumten allen alleinstehenden Wehrpflichtigen, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, eine eigene Haushaltung zu führen, einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung ein. In den Beratungen wurden als Wehrpflichtige, die für den Bezug dieser Art der Haushaltungsentschädigung in Frage kommen sollten, neben den Feldpredigern auch die Anstalts- und Spitalärzte, die Lehrer in Landschulen und die Abwarte von Schulhäusern erwähnt. Dabei bestand die Meinung, daß dieser Aufzählung nur beispielsweise Bedeutung zukomme.

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Die Befürchtungen über Schwierigkeiten in der praktischen Durchführung, die bei den Beratungen dieser Gesetzesbestimmung vom Vertreter des Bundesrates und in den eidg. Räten geäußert worden waren, erwiesen sich in der Praxis als nur zu sehr begründet. Nach dem Bericht über die Erwerbsersatzordnung im Jahre 1953 (ZAK 1954, S. 393 ff.) gingen bei den Ausgleichskassen von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder 530 Gesuche um Ausrichtung solcher Haushaltungsentschädigungen ein, von denen 216 abgewiesen wurden. In den zwei Jahren, seit die Erwerbsersatzordnung in Kraft ist, mußte sich auch das EVG mit einer Reihe von Berufungen befassen, welche den Anspruch von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder auf Haushaltungsentschädigung zum Gegenstand hatten. Es ist anzunehmen, daß weitere Fälle zum Entscheid gelangen werden und daß erst nach einer längeren Erfahrungszeit Sicherheit über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften geschaffen werden kann. Trotzdem dürfte der nachfolgende Ueberblick über die bisherige Rechtsprechung des EVG auf Interesse stoßen.

1. Allgemeines

Das EVG betrachtet EOG Art. 4, Abs. 1, lit. a, 2. Satzhälfte, als eine Ausnahmebestimmung, die demzufolge einschränkend ausgelegt werden muß. Das gilt in gleicher Weise für den Begriff des eigenen Haushaltes des Wehrpflichtigen als auch für die betriebsnotwendige Verbindung von Haushalt und Beruf. Diese einschränkende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften durch das EVG führte denn auch dazu, daß von insgesamt sieben Entscheiden, in denen das Gericht in den Jahren 1953/54 den Anspruch von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder auf eine Haushaltungsentschädigung zu beurteilen hatte, dieser Anspruch nur in zwei Fällen anerkannt wurde. In den andern fünf Fällen wurde der Anspruch als unbegründet abgewiesen.

Beide erwähnten Merkmale, die im Gesetz für die Zuerkennung einer Haushaltungsentschädigungen an einen alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder aufgestellt sind, müssen erfüllt sein. Wenn nur das eine oder andere vorhanden ist, darf der Anspruch nicht anerkannt werden. Die Vorschriften gelten in gleicher Weise für Selbständigerwerbende wie für Unselbständigerwerbende.

Im weitern hat das EVG ausgesprochen, daß die V erumständungen jedes einzelnen Falles gewürdigt werden müssen. Es lassen sich somit auch nicht allgemeine Regeln in dem Sinne aufstellen, daß für bestimmte Berufe die Voraussetzungen ohne weiteres als erfüllt angenommen werden

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könnten. Der zusprechende Entscheid, der z. B. zu Gunsten eines Landwirtes gefällt wurde, darf nicht ohne weiteres auf die alleinstehenden Selbständigerwerbenden der nichtlandwirtschaftlichen Berufszweige angewendet werden. Er läßt sich aber selbst nicht vorbehaltlos auf andere Landwirte ausdehnen, da auch in der Landwirtschaft Fälle denkbar sind, die die Ausrichtung einer solchen Haushaltungsentschädigung nicht rechtfertigen würden.

2. Begriff des eigenen Haushaltes

Der Wortlaut von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. a, 2. Satzhälfte, weist eindeutig darauf hin, daß der Wehrpflichtige ohne Kinder nur dann einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung erheben kann, wenn er wegen seiner beruflichen oder seiner amtlichen Stellung gehalten ist, einen eigenen Haushalt zu führen. Nach der Randziffer 29 der Wegleitung liegt ein eigener Haushalt in der Regel vor, wenn der Wehrpflichtige über mindestens zwei Zimmer und eine Küche verfügt und den Haushalt ganz oder teilweise durch eine von ihm entlöhnte Drittperson (Verwandte oder Hausangestellte) besorgen läßt. Der Wehrpflichtige muß also selber für die Kosten aufkommen. Das EVG hat dem Sinne nach diese Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Ausgleichskassen auch seinen Entscheiden zu Grunde gelegt. Es scheiden ohne weiteres alle Fälle aus, in denen der Wehrpflichtige nicht allein für die Haushaltungskosten aufzukommen hat und in denen er mit Angehörigen einen gemeinsamen Haushalt führt.

Im Entscheid vom 19. Januar 1954 i. Sa. E. H. (EVGE 1954, S. 49, und ZAK 1954, S. 101), hat das EVG einem ledigen Bäckermeister, der im gleichen Haus wohnt, in welchem sich seine Bäckerei befindet, das Merkmal der eigenen Haushaltung aberkannt, weil diese von den Eltern des Wehrpflichtigen besorgt wird, die im Alter von 55 und 65 Jahren stehen, und im gleichen Haushalt ein minderjähriger Bruder des Wehrpflichtigen wohnt, der noch die Schule besucht. Das EVG nahm an, daß es der Haushalt der Eltern ist und daß höchstens ein gemeinsamer, nicht aber ein eigener Haushalt des Wehrpflichtigen vorliegt. Ebenso hat das EVG in seinem Entscheid vom 19. Januar 1954 i. Sa. E. J. (EVGE 1954, S. 49, und ZAK 1954, S. 103) betr. einen ledigen Selbständigerwerbenden, der mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammenwohnt und einen Pensionspreis für Kost und Unterkunft bezahlt, das Vorhandensein eines eigenen Haushaltes nicht anerkannt. Auch bei einem andern Selbständigerwerbenden, der mit seiner verheirateten Schwester und deren zwei Kinder

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zusammenwohnt, nahm das EVG an, daß kein eigener Haushalt des Wehrpflichtigen, sondern ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Schwester und ihren beiden Kindern vorliege (Entscheid vom 3. Dezember 1954 i. Sa.. H. L., ZAK 1955, S. 77). Zu dieser Annahme mußte das Gericht umsomehr kommen, als der Wehrpflichtige für den Unterhalt seiner beiden Nichten nicht aufkommen muß und er die Kosten der Haushaltung nicht allein trägt.

3. Betriebsnotwendige Verbindung von Haushaltung und Beruf

Mehr Schwierigkeiten als die Umschreibung des eigenen Haushaltes macht die Abklärung, ob der Wehrpflichtige wegen seiner beruflichen oder amtlichen Stellung zur Führung eines solchen Haushaltes gehalten sei. Wie das EVG im Entscheid betreffend den Wehrpflichtigen Th. M. vom 17. August 1953 (EVGE 1953, S. 256, und ZAK 1953, S. 325) ausführte, dürfen die Worte «gehalten sein» nicht so verstanden werden, daß eine Rechtspflicht zur Führung einer eigenen Haushaltung bestehen muß. Es ist also nicht notwendig, daß die Verbindung von Haushaltung und Beruf auf Grund eines Vertrages oder einer andern rechtlichen Vorschrift statuiert ist. Maßgebend sind die beruflichen Verhältnisse. Nur wenn der Wehrpflichtige seine berufliche oder amtliche Tätigkeit ohne eigenen Haushalt nicht oder nur mit außerordentlicher Erschwerung ausüben könnte oder dürfte, können die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haushaltung an einen alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder als erfüllt angesehen werden. Diese Begriffsumschreibung in Randziffer 28 der Wegleitung ist auch vom EVG, das es mit dem Requisit der betriebsnotwendigen Verbindung von Haushalt und Beruf streng nimmt, übernommen worden.

Im ersten Entscheid, den das EVG über diese Frage zu fällen hatte (Th. M. vom 17. August 1953, EVGE 1953, S. 256, und ZAK 1953, S. 327), wurden diese Voraussetzungen bei einem ledigen Landwirt als erfüllt angesehen. Das EVG erklärte, daß die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltung auf der Hand liege. Abgesehen davon, daß die Führung einer Haushaltung auf einem Bauernhofe noch im ursprünglichen Zusammenhang von Hauswirtschaft und Naturalwirtschaft (Selbstversorgung) wurzelt, lassen die entfernte Lage vom nächsten Dorf und die Größe des Gutes (20 Jucharten Land, 5 Jucharten Wald und 9 Stück Großvieh) einen Haushalt des Wehrpflichtigen als unerläßlich erscheinen.

In seinem Entscheid vom 19. Januar 1954 i. Sa. E. H. (EVGE 1954, S. 49, und ZAK 1954, S. 101) erklärte das EVG, es sei im Bäckereigewerbe

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nicht mehr üblich, daß die Bäckergehilfen in des Meisters Haushaltung einbezogen werden und daß dieser wegen der Verköstigung und Beherbergung der Angestellten eine Haushaltung führen müsse. Im Gesamtarbeitsvertrag für das Bäckergewerbe sei der Kost- und Logiszwang abgeschafft. Es seien sogar Bestrebungen im Gange, wonach den Meistern überhaupt verboten werden soll, Kost und Logis zu gewähren. Auch wenn berücksichtigt wird, daß Meister und Geselle ihr Frühstück im Betrieb einzunehmen wünschen, so begründe dies allein keine betriebsbedingte Führung einer Haushaltung.

Auch im Falle des Inhabers eines Konstruktionsbüros (Entscheid vom

19. Jan. 1954 i. Sa. E. J., EVGE 1954, S. 49, und ZAK 1954, S. 103), wo die Mutter in seiner Abwesenheit das Telephon bedient, die Korrespondenzen sichtet und die Kunden und Vertreter empfängt, erkannte das EVG die betriebsnotwendige Führung einer Haushaltung nicht an. Diese Funktionen würden weniger einem eigenen Haushalt als einer geeigneten Büroorganisation rufen. Es möge für den Wehrpflichtigen ökonomisch von Vorteil sein, seinen Betrieb dort zu führen, wo ihm nahestehende Personen leben, welche an Stelle von Büroangestellten in seiner Abwesenheit die erwähnten Dienste leisten können. Hieraus folge jedoch nicht, daß betriebliche Anforderungen an sich eine Verbindung des Geschäftes mit dem Haushalt notwendig mache. Das Konstruktionsbüro könne ohne weiteres von Haus und Herd getrennt werden. Gleiche Ueberlegungen stellte das Gericht auch in seinen Entscheiden i. Sa. 0. St. vom 20. Juli 1954 (ZAK 1954, S. 383) und i. Sa. H. L. vom 3. Dez. 1954 (ZAK 1955, S. 77) an, wo es den Anspruch eines Inhabers eines Milchprodukten- und Kolonialwarengeschäftes und eines Metzgermeisters zu beurteilen hatte. In beiden Fällen war die Verbindung des Geschäftsbetriebes mit einer Haushaltung aus organisatorischen Gründen gegeben. Das Geschäft und die Haushaltung befindet sich in beiden Fällen im gleichen Haus, das Eigentum des Wehrpflichtigen ist. Diese Umstände wurden jedoch vom EVG nur als Zweckmäßigkeitsgründe, nicht aber als Betriebsnotwendigkeit anerkannt.

Daß Gründe, welche die Ausübung eines bestimmten Berufes erleichtern und die Organisation vereinfachen, für die betriebsnotwendige Verbindung des Berufes mit einem Haushalt nicht maßgebend sein können, kommt noch mehr im Entscheid i. Sa. P. A. vom 17. März 1954 (ZAK 1954, S. 178) zum Ausdruck. Trotzdem der Wehrpflichtige als Augenarzt jeder Zeit erreichbar sein muß, sah das EVG seinen Haushalt nicht als betriebsnotwendig an. Das Gericht nahm den Standpunkt ein, daß keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bestehen, den Beruf als Augenarzt auch ohne Haushaltung auszuüben. Dagegen anerkannte das EVG bei

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einem Arzt, der Allgemeinpraktiker ist und eine 'ausgedehnte Landpraxis hat (Entscheid vom 3. Dezember 1954 i. Sa. F. M., ZAK 1955, S. 79), daß die Haushaltung für die Ausübung des Berufes betriebsnotwendig sei. Im Unterschied zum Spezialarzt in der Stadt sei der Allgemeinpraktiker auf dem Lande in der Hauptsache nicht in seinen Räumlichkeiten bei relativ geregelter Arbeitszeit tätig. Vielmehr bilden die Hausbesuche einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit, die sich oft in späte Abend- und Nachtstunden sowie auf Sonn- und Feiertage erstrecke. Der Allgemeinpraktiker, zumal in ländlichen Verhältnissen, müsse sich zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Verfügung halten. Die Art der Berufsausübung und das Vertrauensverhältnis zu den Patienten lassen eine Trennung von Wohnung und Praxis nicht nur aus arbeitsorganisatorischen, sondern auch aus psychologischen Gründen als untunlich erscheinen. Der selbst-dispensierende Landarzt sei ferner darauf angewiesen, daß während seiner Krankenbesuche und sonstigen Abwesenheit jederzeit eine dem Haushalt angeschlossene Vertrauensperson Aufträge entgegennehme, Auskünfte erteile und die bereitgestellten Medikamente aushändige. Auch müssen die Essenszeiten den nicht voraussehbaren beruflichen Erfordernissen angepaßt werden können. Auf dem Lande habe das Haus des Arztes eine gleiche Bedeutung wie das Pfarrhaus, dessen Belange sich nicht im arbeitsorganisatorischen erschöpfen. Das Kriterium der ländlichen Verhältnisse richtet sich nicht bloß nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde. Auch in einer Ortschaft von 11 000 Einwohner, in welcher der Wehrpflichtige praktiziert, können die Verhältnisse gleich liegen, weshalb sein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung geschützt wurde.

Durchführungsfragen der AMT

Kollektivgesellschafter unter 15 Jahren

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil E. H. vom 27. Juni 1952 (ZAK 1952, S. 353) ausgesprochen, daß in einer Erbengemeinschaft die überlebende Mutter gemäß ZGB Art. 292 die Nutzung am Kindesvermögen hat, daß daher kraft dieses Nutzungsrechts die fraglichen Anteile am Betriebsertrag ihr zukommen. Nach ZGB Art. 290, Abs. 1, habe sie auch die Verwaltung am Kindesvermögen, das in Anteilen am landwirtschaftlichen Heimwesen bestehe, weshalb sie in der Lage sei, an der Leitung des Betriebes mitzuwirken und das Betriebsrisiko trage. Eine

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Mutter, die mit ihren Kindern unter 15 Jahren eine Erbengemeinschaft bilde, sei somit als Nutznießerin der Anteile ihrer Kinder aus dem Betrieb beitragspflichtig.

Im Fall R. & Sohn vom 17. Januar 1955 (publiziert S. 110) mußte das Eidgenössische Versicherungsgericht nun zur Frage Stellung nehmen, ob eine Mutter, die mit Kindern eine Kollektivgesellschaft bildet, für das Einkommen aus der Gesellschaft, welches einem Kinde unter 15 Jahren zufließt, beitragspflichtig sei. Es hat diese Frage gestützt auf AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. a, grundsätzlich verneint und dabei betont, daß in Fällen, in denen die Eigentums- und Haftungsverhältnisse zwischen den einzelnen Familiengliedern durch Gesellschaftsvertrag geregelt und durch den Eintrag im Handelsregister auch für Drittpersonen erkennbar seien, eine allfällige abweichende interne familienrechtliche Regelung für die Frage der Beitragspflicht ohne Bedeutung sei.

Für die Praxis ist somit folgender Grundsatz festzuhalten:

Ist ein Kind unter 15 Jahren Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, so sind von dem ihm zufließenden Gewinnanteil keine Beiträge zu bezahlen; ist es dagegen Mitglied einer Erbengemeinschaft zusammen mit einem überlebenden Elternteil, so hat dieser auch von dem Gewinnanteil des Kindes unter 15 Jahren die Beiträge zu entrichten.

Austausch von Arbeitsleistungen

Wenn zwei Personen sich gegenseitig bei der Arbeit aushelfen, ist dann anzunehmen, sie seien jeweils in unselbständiger Stellung gegen Entgelt füreinander tätig? Verhältnisse dieser Art finden sich namentlich in der Landwirtschaft. Zwei Nachbarn helfen einander aus, bei der Ernte, beim Pflügen, ja der eine arbeitet beim andern gar während einiger Monate an Stelle des abwesenden Knechtes.

Diese Frage unterlag bereits gerichtlicher Beurteilung, allerdings noch unter der Herrschaft der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Im Entscheid vom 6. November 1946 i. Sa. 0. M. (ZAK 1947, 5.110) stellte die zuständige eidgenössische Aufsichtskommission fest, ein Dienstverhältnis im Sinne der LEO sei dann anzunehmen, «wenn es sich um wesentliche gegenseitige Aushilfen handelt, die angesichts der Stellung der beteiligten Personen zueinander und des Umfanges der Leistungen weder von der einen noch von der andern Seite als freundschaftliche Aushilfen im Sinne von Gratisleistungen erwartet werden können».

Ob es sich um unentgeltliche oder um entgeltliche Arbeitsleistungen handelt, ist im Grunde genommen eine Tatfrage. Man wird zum maßgebenden Lohn gehörende Entgelte dann annehmen dürfen, wenn die

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Landwirte in ihren Steuererklärungen unter dem Titel der Gewinnungskosten entsprechende Löhne von ihrem rohen Erwerbseinkommen abziehen. Von den so geltend gemachten Löhnen werden die Beiträge zu erheben sein.

Unzulässige Veranlagungsverfügungen

Es gibt immer noch Ausgleichskassen, die für persönliche Beiträge, welche durch Beitragsverfügung rechtskräftig festgesetzt worden sind, eine Mahnung zur Zahlung in Form einer Veranlagungsverfügung erlassen. Da diese Verfügungen jeweils eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wird der Betroffene zum Irrtum verleitet, die Ausgleichskasse habe in der gleichen Sache eine neue Verfügung erlassen, für die der Beschwerdeweg offen stehe. In dem auf Seite 120 publizierten Fall — der übrigens mit seinem Durcheinander eindrücklich die Folgen des Erlasses von ordnungswidrigen Verfügungen durch Ausgleichskassen zeigt — hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erklärt, daß bei Zahlungsmahnungen für persönliche Beiträge die Verwendung von Formularen mit dem Vermerk, die Mahnung gelte gleichzeitig als Veranlagungsverfügung im Sinne von AHVV Art. 38, unzulässig ist. Eine solche «Veranlagungsverfügung» sei als Verwaltungsakt nichtig und daher eine mit ihr angesetzte Rechtsmittelfrist rechtsunwirksam. Dieses Vorgehen von Ausgleichskassen verstoße gegen die Praxis und trage weder dem Rechtsmittelsystem der AHV noch der öffentlich-rechtlichen Natur der Beitragsforderung Rechnung. Auch die Rekurskommission des Kantons Zürich spricht in einem analogen Fall von einem Mißbrauch, den Begriff «Veranlagungsverfügung» zur Bezeichnung eines Verwaltungsaktes zu verwenden, der mit einer Veranlagungsverfügung im Sinne von AHVV Art. 38 nichts gemein habe.

Verfahren bei Wechsel der rentenauszahlenden Ausgleichskasse

Gemäß Nr. 414 der neuen Wegleitung über die Renten erläßt die neue Ausgleichskasse bei Kassenwechsel auf dem Gebiete der ordentlichen Renten — im Gegensatz zum Verfahren bei den Uebergangsrenten — keine neue Rentenverfügung. Vielmehr teilt sie dem Rentenberechtigten lediglich mit einem Briefe mit, daß sie nunmehr die Rentenauszahlung übernehme. Zuhanden der Zentralen Ausgleichskasse dagegen fertigt sie allerdings das Formular aus, welches dieser normalerweise bei der Zusprechung einer Rente als Kopie der Rentenverfügung zugestellt wird. Sie nimmt ferner die Rente gemäß den allgemeinen Regeln von Nr. 549 f. der Rentenwegleitung in ihrer Rentenliste in Zuwachs.

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In das Exemplar «Kopie für die ZAS» der Rentenverfügungsformulare werden grundsätzlich alle Angaben über den Rentenfall wie beim Erlaß einer eigentlichen Rentenverfügung eingetragen. Diese Angaben ermöglichen es der Zentralen Ausgleichstelle, das zentrale Rentenregister entsprechend der eingetretenen Aenderung nachzuführen. Aus diesem Grunde ist es aber unerläßlich, daß in erster Linie auch das Datum, ab welchem die neue Ausgleichskasse die Rente auszahlt, mitgeteilt wird. Dieses Datum wird nun an Stelle des ursprünglichen Rentenbeginns, dessen Anführung sich im vorliegenden Falle erübrigt, in der Zeile : «Die Rentenberechtigung beginnt am . ..», mit der Bemerkung « (Kassenwechsel) » eingetragen. Die ergänzende Bemerkung « (Kassenwechsel)» weist auf die Besonderheit der Mitteilung hin und beseitigt dadurch die Gefahr eines allfälligen Mißverständnisses seitens der Zentralen Ausgleichsstelle, das möglicherweise entstehen könnte, weil das Datum des Auszahlungsbeginns durch die neue Ausgleichskasse natürlich nicht mit dem eigentlichen Beginn des Rentenanspruchs, der häufig allein schon aus der Versichertennummer ersehen werden kann, übereinstimmt.

Kehrt somit beispielsweise ein rentenberechtigter Auslandschweizer am 10. Mai 1955 für dauerndes Verbleiben in die Schweiz zurück, so stellt die Schweizerische Ausgleichskasse, welche ihm die Renten bisher auszahlte, die Rentenakten gemäß dem Verfahren von Nr. 413 der Rentenwegleitung der neu zuständigen Ausgleichskasse zu, indem sie ihr mitteilt, daß sie letztmals die Mairente ausbezahlt habe. In dem Exemplar «Kopie für die ZAS» der Rentenverfügungsformulare, welches zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle ausgefertigt wird, trägt die neu zuständige Ausgleichskasse in der Zeile: «Die Rentenberechtigung beginnt am ...» das Datum vom 1. Juni 1955 ein und fügt die Bemerkung « (Kassenwechsel)» hinzu. Die Rente wird ferner in der Rentenliste für Juni 1955 in Zuwachs gebracht, wobei als erster Rentenmonat in Kolonne 5 wiederum der Juni 1955 eingetragen wird. Im übrigen bringt die Ausgleichskasse dem Rentenberechtigten brieflich zur Kenntnis, daß sie nunmehr die Auszahlung der Renten ab 1. Juni 1955 übernehme.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Konferenz der Die Vorsteher der Familienausgleichskassen der Kantone kantonalen Waadt, Genf, Neuenburg, Freiburg, Luzern, Wallis, Tes-Familienaus- sin, St. Gallen und Obwalden haben in ihrer Sitzung vom gleichskassen 15. Februar 1955 durch einstimmigen Beschluß eine Konferenz der kantonalen Familienausg 1 e i c h s k a s s e n ins Leben gerufen. Als Präsident der Konferenz wurde Herr H. Maire, Vorsteher der Familienausgleichskasse des Kantons Neuenburg, als Vizepräsidenten die Herren Dr. L. Haas, Vorsteher der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern, und Jean Rochat, Vorsteher der Familienausgleichskasse des Kantons Waadt, bezeichnet. Mit der Führung des Sekretariates wurde die Gruppe Familienschutz des Bundesamtes für Sozialversicherung betraut.

Die Konferenz bezweckt u. a. den Austausch der Erfahrungen auf dem Gebiete der Familienzulagen sowie die Orientierung der interessierten Kreise über die kantonalen Gesetze und über die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommissionen. Zu den Sitzungen der Konferenz sollen auf ihren Wunsch hin auch die Vertreter jener Kantone eingeladen werden, in denen die Einführung eines Gesetzes über die Familienzulagen geprüft wird.

Neue Literatur: Gerber Fred. L.: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Praktisches Handbuch (Fidus-Editions G.m.b.H., Genf 1954, 449 Seiten).

Das Praktische Handbuch soll, wie in der Einleitung gesagt wird, es jedem Interessierten ermöglichen, in kürzester Zeit jede gesuchte Auskunft über die AHV zu finden, ohne sich zu diesem Zwecke der vielen amtlichen Veröffentlichungen (Gesetze, Verordnungen, Wegleitungen usw.) bedienen zu müssen. Diese Zielsetzung ist zweifellos zu begrüßen, fällt es doch zum mindesten dem Uneingeweihten oft schwer, sich in den mannigfaltigen Erlassen zurecht zu finden. Das Ziel wird leider nicht erreicht. Das Handbuch beschränkt sich im wesentlichen auf die teils wörtliche, teils auszugsweise Wiedergabe von Texten aus amtlichen Veröffentlichungen, wobei jedoch weder die getroffene Auswahl, noch die Einordnung der Texte in die einzelnen Kapitel, noch die dem ganzen Werk zugrunde gelegte Systematik zu überzeugen vermögen. Entgegen der Versicherung in der Einleitung wurde das Handbuch auch nicht durchwegs auf den Stand der Gesetzgebung vom 1. Juli 1954 gebracht; so beziehen sich zum Beispiel die meisten Ausführungen über die Nichterwerbstätigen noch auf die seit dem 1. Januar 1954 überholte frühere Regelung und ist noch verschiedentlich eine 5jährige Verjährungsfrist angegeben, wo seit dem 1. Januar 1954 nur noch eine 3jährige Verjährungsfrist gilt. Die praktische Verwendbarkeit des Handbuches wird im übrigen auch durch verschiedene Lücken und Irrtümer eingeschränkt.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Können die Spesen eines Vertreters nicht nachgewiesen oder nicht genügend glaubhaft gemacht werden, so müssen sie im Hinblick auf seine Verhältnisse geschätzt werden. Vorliegend ist selbst unter Berücksichtigung, daß die Kundschaft zu einem namhaften Teil aus Gaststätten besteht, ein Spesenansatz von maximal 30% angemessen. AHVV Art. 9.

Die Ausgleichskasse ließ am 19. November 1953 der G. A.G. eine Verfügung zugehen, in welcher sie für das Jahr 1949 eine Beitragsnachzahlung auf den Provisionen verschiedener Vertreter verlangte, ferner die Firma die Auflage machte, für die Jahre 1950 bis 1952 eine Korrekturabrechnung nach Maßgabe der ihr am 27. Oktober 1953 übermittelten generellen Weisungen zu erstatten und für das Jahr 1953 die Abrechnung ebenfalls nach den erwähnten Weisungen durchzuführen.

Die G. A.G. erhob bei der Rekurskommission Beschwerde, worauf in einzelnen Punkten eine Verständigung erfolgte. Streitig blieb u. a. die Bemessung des Spesenabzugs von den Provisionen des Vertreters und Geschäftsführers L.F.. Während die Firma geltend machte, daß die Spesen Fr. 17 946.30 und der maßgebende Lohn Fr. 9 653.70 betrügen, anerkannte die Ausgleichskasse nur einen Spesenabzug von 25 bis 30% der gesamten Bezüge.

Ueber die noch streitigen Punkte fällte die Rekursbehörde am 4. Juni 1954 ihren Entscheid. Sie erkannte, was den (im Berufungsverfahren allein übrig gebliebenen) Streitgegenstand des Spesenabzugs betrifft, dahin, daß ein Spesenabzug von Fr. 11 000 vorzunehmen sei. In den Erwägungen heißt es, der abzugsberechtigte Ansatz von 25 bis 30% dürfe nach den geltenden Weisungen (Kreisschreiben Nr. 20a) in Ausnahmefällen überschritten werden; vorliegend könne mit Rücksicht auf die Hotelkundschaft von einem Ausnahmefall gesprochen werden; an Autospesen stehe auf Grund früher geleisteten Nachweises ein Betrag von Fr. 9 600 fest; außerdem rechtfertige es sich, einen mit der Werbung bei der Hotelkundschaft zusammenhängenden weitern Unkostenbetrag von jährlich Fr. 1 400 anzunehmen. Gegen den Rekursentscheid haben sowohl das Bundesamt für Sozialversicherung als auch die Firma Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht eingelegt. Das Bundesamt beantragt, die Firma sei anzuhalten, für die Zeit nach 1. Januar 1953 die Arbeitgeberbeiträge von 70% der Bezüge L.F. zu entrichten. Aus der Begründung: Wenn die G. A.G. die Spesen nicht gesamthaft nachweisen wolle oder könne, so dürfe mit Einschluß der Autospesen höchstens ein Satz von 25 bis 30% des Bruttogehaltes abgezogen werden; höher könnte nur gegangen werden, wenn

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30% übersteigende Unkosten nachgewiesen würden. Die Firma beantragt, die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung sei abzuweisen; überdies

sei der maßgebende Lohn des L.F. mit Fr. 9 600 festzusetzen. Das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht hat die Berufung der Firma abgewiesen, diejenige des Bundesamtes gutgeheißen aus folgenden Erwägungen:

Nach Art. 9 AHVV können u. a. bei Handelsreisenden, welche ihre Unko-

sten selbst tragen, diese in Abzug gebracht werden, sofern nachgewiesen

wird, daß sie mindestens 10% des ausbezahlten Lohnes betragen. Da ein Nachweis der effektiven Unkosten wegen der Schwierigkeit vollumfänglicher Beschaffung von Belegen praktisch oft unmöglich ist, anderseits aber ein be-

stimmtes Minimum an Unkosten als allgemein üblich vorausgesetzt werden darf, hat das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Kreisschreiben

Nr. 20a für den Fall des Fehlens konkreter Beweisunterlagen einen Pauschal-

ansatz (25-30%) eingeführt, der aber natürlich für die Rechtsprechung nicht verbindlich ist. Im vorliegenden Fall werden vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer — welch letzterer für den erstern als Geschäftsführer zeichnet — bei einem Bruttolohn von Fr. 27 600 Unkosten in der Höhe von Fr. 17 946.30, d. h. von über 60%, geltend gemacht. Die erwähnten Beteiligten geben zwar zu, daß

sie einen solchen Umfang der Unkosten, und namentlich der aus dem Hotel-

besuch erwachsenden Spesen, nicht eigentlich nachzuweisen vermögen. Es fehlt aber auch an genügender Glaubhaftmachung. Globale Genehmigung der behaupteten Spesensumme durch den Verwaltungsrat der Firma kann einen

detaillierten Nachweis nicht ersetzen und ist auch sonst kein schlüssiges In-

diz; da es der obersten Leitung der A.G. gleichgültig sein kann, in welchem Verhältnis Lohn und Spesen im einzelnen Fall zu einander stehen. Hotel- und Repräsentationsspesen in einer Höhe von rund Fr. 18 000 erscheinen überdies als unverhältnismäßig hoch. Die mit der Autobenützung zusammenhängenden Unkosten sodann werden mit insgesamt Fr. 508 im Monat allerdings niedriger

angegeben als früher (Fr. 800). Tatsächlich könnte ja aus dem Umstand al-

lein, daß durch einen frühern Rekursentscheid, vom 23. Mai 1951, Autospesen

in der Höhe von Fr. 800 im Monat gutgeheißen wurden, kein Recht auf Beibe-

haltung dieses Ansatzes abgeleitet werden, da jener frühere Entscheid nur für die damalige Beitragsfestsetzung Rechtskraft beanspruchen konnte. Die von der kantonalen. Instanz angestellte Berechnung, in welcher die Autospesen

noch mit Fr. 800 figurieren, müßte also auf alle Fälle in dieser Hinsicht kor-

rigiert werden. Bei dem gegebenen Mangel an konkreten Beweisen für den behaupteten Umfang der Unkosten bleibt einzig die abstrakte Berechnung mittels eines den Verhältnissen angepaßten prozentualen Ansatzes. Als ein solcher erscheint der vom Bundesamt ungeachtet der in Randziffer 97 des Kreisschreibens Nr. 20a für Spezialfälle vorgesehenen noch weitergehenden Möglichkeit anerkannte Ansatz von maximal 30% für den vorliegenden Fall als angemessen, auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Kundschaft der G. A.G. anscheinend zu einem namhaften Teil aus Gaststätten besteht. — Zur Höhe des von L.F. bezogenen

Bruttolohnes ist nicht Stellung zu nehmen, da nur die Berechnung des Unko-

stenabzugs im Streite liegt. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G. A.G., vom 30. November 1954, H 174/54.)

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Bei Lohngutschriften sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge

im Zeitpunkt der Gutschrift geschuldet und nicht erst bei einem all-

fälligen Lohnbezug durch die Arbeitnehmer. AHVG Art. 14, Abs. 1.

Ein Verlagshaus händigt einem seiner Vertreter die Provisionen nicht direkt aus, sondern bucht sie auf sein Konto. Es vergeht dann oft ein Zeitraum von

12-18 Monaten, bis der Vertreter seine Provisionen abhebt. Die Rekurskom-

mission hatte zu entscheiden, ob die Beiträge schon bei der Gutschrift durch den Arbeitgeber oder erst beim effektiven Bezug durch den Vertreter fällig seien. Sie ließ sich von folgenden Erwägungen leiten: Weder das Gesetz noch die Vollzugsvorordnung enthalten über die Frage genauere Bestimmungen. Es ist deshalb zweckmäßig, nach analogen Tatbeständen Ausschau zu halten. Bei betrieblichen Personalversicherungen hält der Arbeitgeber die an die Pensionskasse oder Sparkasse einbezahlten Beiträge vom Lohn zurück. Er zahlt

nur den Nettolohn aus und schreibt den Rest dem Pensions- oder Sparkassen-

konto des Arbeitnehmers gut; dieser gelangt erst später in dessen Genuß und

nur unter besonderen Voraussetzungen, wie Austritt, Krankheit, Arbeitslosig-

keit, Invalidität, Entlassung in den Ruhestand oder Tod. Der Arbeitgeber muß jedoch die 4 % AHV-Beiträge — davon 2 % zu Lasten des Arbeitnehmers —

vom ganzen Lohne entrichten. Es gibt keine Meinungsverschiedenheiten dar-

über, daß der gutgeschriebene, nicht sofort ausbezahlte Teil des Lohnes sofort Bestandteil des maßgebenden Lohnes bildet. Bei Kollektivgesellschaften zahlen

die Gesellschafter die 4% AHV-Beiträge nicht nur für ihre laufenden Abhebun-

gen, sondern auch für den zur Erhöhung ihres Gesellschaftsanteils im Geschäft stehen bleibenden Gewinnanteil. Auch dieser Teil des Einkommens, der ihnen nicht ausbezahlt, sondern nur zu Ende des Jahres gutgeschrieben wird, gilt also nach ständiger Praxis des EVG als beitragspflichtiges Einkommen. Im vorliegenden Falle wird mit der Gutschrift der Provision das Konto

«Provisionen» des Unternehmens belastet. Dieses Konto bildet einen Bestandteil des Verlust- und Gewinnkontos. Der Gewinn des Unternehmens wird entsprechend vermindert. Zu Ende des Geschäftsjahres wird das Saldo der gutgeschriebenen und nicht abgehobenen Provisionen in den Passiven des Unter-

nehmens unter Gläubigern aufgeführt. Dadurch wird das Gesellschaftskapital

um den entsprechenden Betrag vermindert, der somit nicht mehr der Gesell-

schaft gehört, sondern dem Arbeitnehmer, der ihn erworben hat und in seiner Steuererklärung unter Einkommen eintragen muß. Das Verlagshaus konnte offenbar durch das bisherige Verfahren seine Buchungen etwas vereinfachen und hat es vielleicht gerade deshalb angewendet. Es widerspricht jedoch dem Sinn und Geiste des Gesetzes. Sobald der Arbeitnehmer sein Guthaben längere

Zeit beim Arbeitgeber stehen läßt, würde die Kontrolle erschwert. Der Arbeitnehmer — Geschäftsführer der Gesellschaft — könnte seine Guthaben nach Belieben sogar als verzinsbare Anlagen im Unternehmen lassen. Die derart ange-

häuften Löhne oder Provisionen würden damit der Beitragspflicht entzogen. (Urteil der Rekurskommission Neuenburg i. Sa. Verlag W. GmbH., vom 23. November 1954, BSV 1938/54).

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1. Amtstierärzte und ihre Stellvertreter wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit als öffentliche Funktionäre und sind daher als solche Unselbständigerwerbende, weshalb der Kanton als Arbeitgeber auf

den ihnen entrichteten Entschädigungen die Arbeitgeber- und Ar-

beitnehmerbeiträge zu entrichten hat. AHVG Art. 5, Abs. 2.

2. Die im Tuberkulosebekämpfungsverfahren eingesetzten Kontroll-

tierärzte, welche vom Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Viehbesitzer bezeichnet und vom Staate nur von Fall zu Fall zur

Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gegen eine EMschädigung bei-

gezogen werden, sind keine öffentlichen Funktionäre und üben daher diese Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufes aus. AHVG Art. 9, Abs. 1; AIIVV Art. 17.

Mit Verfügung vom 30. Juli 1954 erklärte die Ausgleichskasse die Auszahlungen des Staates bzw. der kantonalen Viehentschädigungskassen an die Amts-

tierärzte und deren Stellvertreter sowie an die im Verfahren zur Bekämpfung der Rindertuberkulose eingesetzten Kontrolltierärzte als maßgebenden Lohn, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen. Hiergegen hat der Staat Luzern rechtzeitig Beschwerde eingereicht, wobei er die Auffassung vertritt, daß es

sich bei den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Bezügen der Amts-

und Kontrolltierärzte um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handle. Zur

Begründung macht er geltend, daß sämtliche Tierärzte als Selbständigerwerbende eine eigene Praxis führten. Während die Amtstierärzte und deren Stell-

vertreter vom Regierungsrat gewählt würden, werde der Kontrolltierarzt vom Landwirt vorgeschlagen und vom Kanton anerkannt. Weder die Amtstierärzte noch die Kontrolltierärzte bezögen für ihre Verrichtungen ein Fixum. Sie

stellten vielmehr von Fall zu Fall für ihre Verrichtungen Rechnung. Ganz besonders bei den Verrichtungen der Kontrolltierärzte werde daher eine selb-

ständige Erwerbstätigkeit vorliegen. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei den Amts- und Kontrolltierärzten spreche vor allem auch der Umstand, dass bei Annahme von massgebendem Lohn die Abrechnung äusserst kompliziert wäre und sowohl dem Arbeitgeber wie dem Arbeitnehmer ganz bedeutende Mehrarbeit verursachen würde. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde in dem Sinne gutgeheißen, daß die den Kontrolltierärzten für die Verrichtungen im Tuberkulosebekämpfungsverfahren ausgerichteten Entschädigungen nicht als maßgebender Lohn bezeichnet werden. Aus der Begründung:

Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Stellung der Amts-

tierärzte und ihrer Stellvertreter einerseits und diejenige der im Verfahren

zur Bekämpfung der Rindertuberkulose eingesetzten Kontrolltierärzte ander-

seits auseinander zu halten.

1. Die Amtstierärzte und ihre Stellvertreter sind gemäß § 2 der Verord-

nung des Regierungsrates vom 22. April 1925 betreffend die Vollziehung des

Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Tierseuchen vom 13. Juni 1917 so-

wie der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zu demselben vom 30. August 1920 in gleicher Weise wie der Kantonstierarzt und die Viehinspektoren und

Fleischschauer ständige Organe der Tierseuchenpolizei. Sie werden vorn Regierungsrat auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt (§ 3 VO). Sie unter-

stehen bei ihrer Tätigkeit, die in der Handhabung der Tierseuchenpolizei in

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den betreffenden Amtsbezirken besteht, der Aufsicht und den speziellen Weisungen des Kantonstierarztes (§ 6 VO). Die Amtstierärzte und ihre Stellvertreter üben somit kraft staatlicher Erneuerung eine Funktion der öffentlichen Verwaltung (Tierseuchenpolizei) aus. Sie wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit als öffentliche Funktionäre. Als solche sind sie nach der Rechtsprechung des eidg. Versicherungsgerichtes AHV-rechtlich ohne weiteres Unselbständigerwerbende mit der Folge, daß die ihnen vom Kanton entrichteten Entschädigungen maßgebenden Lohn im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG darstellen und der Kanton darauf die Arbeitgeber_ und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten hat (vgl. die Urteile des EVG vom 14. Oktober 1950 i:Sa. Sch., ZAK 1950, S. 409, (Pilzkontrolleur), vom 9. August 1951 i.Sa. Gemeinde A., ZAK 1951 S. 460 (Gemeindeförster), und vom 19. März 1951 i.Sa. Sch. (Fleischschauer)). Es ist ganz klar, daß, wenn die Fleischschauer (die gemäß § 2 der oben zitierten Verordnung ebenfalls Organe der Tierseuchenpolizei sind) AHVrechtlich zu den Unselbständigerwerbenden gehören, auch die Amtstierärzte und ihre Stellvertreter als solche behandelt werden müssen.

2. Anders ist die Stellung der im Tuberkulosebekämpfungsverfahren eingesetzten Kontrolltierärzte. Diese werden im Gegensatz zu den Amtstierärzten und ihren Stellvertretern nicht auf eine bestimmte Zeit gewählt, sondern von Fall zu Fall für jeden dem Verfahren neu angeschlossenen Viehbestand bezeichnet, und zwar nicht einseitig von einer staatlichen Amtsstelle, sondern vom Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Viehbesitzer (§2 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 16. Juli 1953 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose vom 29. März 1950). Wie eine Besprechung mit dem Kantonstierarzt ergeben hat, bestimmt praktisch der Viehbesitzer den Kontrolltierarzt. Der Kantonstierarzt kann ihm denselben nicht vorschreiben. Er kann den vom Viehbesitzer vorgeschlagenen Tierarzt nur ablehnen, wenn dieser keine Gewähr für die richtige Erfüllung seiner Funktionen bietet. Bei großer Entfernung zwischen Wohnort des Tierarztes und Standort des Viebestandes und der Möglichkeit der Zuziehung eines näher wohnenden Tierarztes kann ferner die Ausrichtung der im Tarif vorgesehenen Kilometerentschädigung abgelehnt werden, die diesfalls zu Lasten des Viehbesitzers geht. Nach der Handhabung von § 2 Abs. 2, leg. cit. in der Praxis kommt also dem Kantonstierarzt lediglich ein Ablehnungs-, nicht dagegen das Ernennungsrecht zu. Als Kontrolltierarzt ist regelmäßig derjenige Tierarzt tätig, der den betreffenden Viehbestand auch sonst tierärztlich betreut.

Die von der kant. Viehentschädigungskasse honorierte Tätigkeit der Kontrolltierärzte im Tuberkulosebekämpfungsverfahren ist sodann im Gegensatz zu derjenigen der Amtstierärzte im wesentlichen eine solche tierärztlich-technischer (klinische und andere Untersuche, Impfungen usw.) und nicht seuchenpolizeilicher Natur. Ihre Tätigkeit ist praktisch die gleiche wie in Beständen, bei denen die Tuberkulose ohne staatliche Hilfe bekämpft wird. Insoweit kann nicht gesagt werden, daß sie kraft staatlicher Ernennung eine Funktion der öffentlichen Verwaltung ausüben und daß sie als öffentliche Funktionäre wirken. Soweit die Kontrolltierärzte mit Ueberwachungsaufgaben betraut sind, sind diese entweder von nur ganz untergeordneter Bedeutung, wie die in § 6 leg. cit. vorgesehene Ueberwachung der Sanierungsmaßnahmen (die in der Absonderung der gesunden von den verdächtigen Tieren

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bestehen), oder dann werden sie hiefür überhaupt nicht vom Staate entschädigt, wie für die in § 7 Abs. 2 leg. cit. vorgeschriebenen monatlichen Inspektionen der Viehbestände der dem Verfahren angeschlossenen Viehhändler. Diese Inspektionen erfolgen auf Kosten der Viehhändler. Die Tierärzte stellen ihnen direkt Rechnung. Die in den §§ 21 und 22 leg. cit. den Tierärzten auferlegten Anzeige- und Meldepflichten endlich, bei denen es sich lediglich um die Wiederholung von schon kraft Bundesrecht bestehenden Pflichten handelt (vgl. Art. 21 und 22 der VV des Bundesrates vom 22. Dezember 1950 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose), obliegen sämtlichen Tierärzten. Es handelt sich um eine mit dem Tierarztberuf verbundene gesetzliche Anzeige- und Meldepflicht, die ebensowenig wie beispielsweise die Pflicht der Aerzte, bestimmte ansteckende Krankheiten zu melden, ein AHVrechtlich relevantes Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zu begründen vermag.

Nun kann allerdings für die AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige weder die 'Art und Weise der Ernennung der betreffenden Person noch viel weniger die Art der Tätigkeit als solche maßgebend sein. Es versteht sich von selbst, daß auch eine rein tierärztlichtechnische Tätigkeit in unselbständiger Stellung ausgeübt werden kann. Die Zuziehung der Kontrolltierärzte bloß von Fall zu Fall für einen bestimmten dem Verfahren angeschlossenen Viehbestand ohne eigentliche staatliche Ernennung sowie die im wesentlichen rein tierärztlichen Verrichtungen derselben lassen aber doch erkennen, daß die Beziehungen zwischen Staat und Kontrolltierarzt derart lose sind, daß nicht von einem typischen Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis in wirtschaftlicher und namentlich arbeitsorganistorischer Hinsicht, worauf nach der Rechtsprechung des eidg. Versicherungsgerichtes das Hauptgewicht zu legen ist, gesprochen werden kann. Die Vorschriften und Weisungen, an die die Kontrolltierärzte bei der Ausübung ihrer Verrichtungen gebunden sind, stellen eine nähere Bezeichnung der vorzunehmenden — vom Staate honorierten — tierärztlichen Verrichtungen und Maßnahmen dar, beziehen sich dagegen nicht auf die Arbeitsorganisation, den Arbeitsgang. Im Grunde genommen handelt es sich einfach darum, die tierärztlichen Verrichtungen und Maßnahmen, die die Bekämpfung der Rindertuberkulose nach dem heutigen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft erfordert, nicht durch staatliche Funktionäre, sondern durch die freierwerbenden Tierärzte ausführen zu lassen. Es handelt sich um die Vergebung bestimmter Verrichtungen, für deren Kosten der Staat aufkommt, an Freierwerbende. Die Beziehungen zwischen Staat und Kontrolltierärzten sind nicht wesentlich anderer Natur als etwa diejenigen zwischen Staat und Armenärzten, oder zwischen Staat und armenrechtlichen Anwälten, oder zwischen Krankenkassen und Kassenärzten oder endlich zwischen einem Gemeinwesen und einem Arzte, der von einer Behörde einzeln oder kollektiv Personen zur Vornahme bestimmter Untersuchungen zugewiesen erhält und dafür die Behörde (oft ebenfalls nach einem bestimmten Tarif) Rechnung stellt (vgl. Kreisschreiben Nr. 20a des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 31. Dez. 1952 über den maßgebenden Lohn in der AHV, N. 121). Hier wie dort werden die betreffenden Freierwerbenden in dieser Eigenschaft vom Staate mit mehr oder weniger eng abgegrenzten Verrichtungen betraut, wobei gerade die Absicht fehlt, sie zu öffentsolche, sondern als Freierwerbende zu behandeln. Was im besondern die Ent-

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lichen Funktionären zu machen. Sie sind daher auch AHV-rechtlich nicht als solche, sondern als Freierwerbende zu behandeln. Was im besondern die Entschädigung der Kontrolltierärzte für ihre Verrichtungen im Tuberkulosebekämpfungsverfahren betrifft, so erschiene es um so weniger gerechtfertigt, sie als maßgebenden Lohn zu behandeln, als die Kontrolltierärzte nur für einen Teil dieser Verrichtungen vom Staate bzw. der kantonalen Viehentschädigungskasse honoriert werden. Die Kosten der monatlichen Bestandesinspektionen bei den Viehhändlern sowie sämtlicher Zwischenuntersuchungen von Beständen oder von einzelnen Tieren im Bestande oder von neu eingestellten Tieren gehen zu Lasten der Viehbesitzer ( § 7, Abs. 2, und § 25, Abs. 2, leg. cit.). Wären die Kontrolltierärzte in bezug auf ihre Verrichtungen im Tuberkulosebekämpfungsverfahren als öffentliche Funktionäre und nicht als Freierwerbende zu behandeln, so müßten nach den vom eidg. Versicherungsgericht im Urteil von 14. Oktober 1950 i.Sa. Sch., ZAK 1950, S. 489, entwickelten Grundsätzen auch die für diese Verrichtungen direkt von den Viehbesitzern bezogenen Entschädigungen als maßgebenden Lohn betrachtet werden und müßte der Staat hiefür abrechnen, was sich praktisch kaum durchführen ließe.

Gegen das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit spricht schließlich auch der Umstand, daß die Kontrolltierärzte laut Mitteilung des Kantonstierarztes ihre Verrichtungen im Tuberkulosebekämpfungsverfahren in gleicher Weise wie die übrigen tierärztlichen Verrichtungen durch Dritte,

z. B. durch einen während der Ferien zugezogenen Stellvertreter oder durch einen ständigen Praxisgehilfen vornehmen lassen können. Bei der vom Staate erhaltenen Entschädigung handelt es sich sodann um eine Bruttovergütung, aus der die Kosten für den Impfstoff, das Entheben und Einsenden der Milchproben, die benötigten Instrumente usw. bestritten werden müssen.

(Rekurskommission des Kantons Luzern i.Sa. Stadt Luzern, vom 6. November 1954, BSV 1906)

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Vom Einkommen, das einem Kollektivgesellschafter unter 15 Jahren aus der Gesellschaft zufließt, sind ungeachtet einer internen Regelung

nach Familienrecht, keine AHV-Beiträge geschuldet. AHVG Art. 3,

Abs. 2, lit. a.; AHVV Art. 20, Abs. 3.

Der Kollektivgesellschaft R. & Sohn gehören als Gesellschafter an: J. R. sowie ihre drei in den Jahren 1933, 1934 und 1948 geborenen Kinder. Laut Art. 5 des Gesellschaftsvertrages ist für Gesellschaftsbeschlüsse Einstimmigkeit erforderlich. Weiterhin bestimmt Art. 8 des Vertrages, daß die Vertretung der Gesellschaft keinem Gesellschafter einzeln, sondern nur allen gemeinsam zustehe, und daß die Gesellschaft im übrigen durch Prokuristen vertreten werde. Die Geschäftsführung als solche ist der neben der Kollektivgesellschaft bestehenden Aktiengesellschaft gleichen Namens übertragen. In der Kollektivgesellschaft führen 2 Nichtgesellschafter Einzelprokura. Dieselben zeichnen in der Aktiengesellschaft als Verwaltungspräsident und als Prokurist, beide mit dem Recht der Einzelunterschrift. Am 18. Mai 1954 teilte die Ausgleichskasse der Kollektivgesellschaft mit rekursfähiger Verfügung mit, daß sie grundsätzlich sämt-

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liehe Mitglieder der Kollektivgesellschaft im Sinne von Art. 20, Abs. 3, rev. AHVV als beitragspflichtig erachte. In Vertretung der Kollektivgesellschaft gelangte ein Prokurist im Weg der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde mit dem Antrag, es sei festzustellen, daß die vier Mitglieder der Kollektivgesellschaft nicht abgabepflichtig seien. Zur Begründung machte er geltend, daß den Mitgliedern der Kollektivgesellschaft kein maßgeblicher Einfluß in der Geschäftsführung zukomme, und daß sie im Geschäft auch in keiner Weise mitarbeiteten. Von einer irgendwie relevanten Beteiligung nach Maßgabe von Art. 20, Abs. 3, rev. AHVV könne mithin nicht die Rede sein. Gegen den abweisenden Entscheid legte die Firma Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß diese in dem Sinne gut, daß es nur den Anteil des Gesellschaftseinkommens beitragsfrei erklärte, welcher gemäß Gesellschaftsvertrag dem im Jahre 1948 geborenen Kinde zufließt. Nach einem Hinweis auf seine konstante Praxis und insbesondere auf den im Urteil T. vom 23. August 1954 (ZAK 1954, S. 432) aufgestellten Grundsatz, wonach es für die Beitragspflicht von Geschäftsinhabern gleichgültig ist, ob ihre Verfügungsmacht unbeschränkt oder beschränkt ist, führt das Eidg. Versicherungsgericht aus:

Diese Regelung gilt auch für die Mitglieder einer Kollektivgesellschaft. Auch bei diesen wird für die Bejahung ihrer Beitragspflicht als Selbständigerwerbende nicht verlangt, daß sie im Betrieb aktiv mitarbeiten. Vielmehr ist auch hier bloße Bedingung, daß sie, unter Tragung des vollen Betriebsrisikos, die Möglichkeit haben, den Geschäftsbetrieb maßgebend zu beeinflussen. Daß aber diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Falle zutreffen, läßt sich nicht in Abrede stellen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheide zutreffend ausführt, ist die Beteiligung an einer Kollektivgesellschaft nach OR gar nicht denkbar ohne Tragung des vollen Betriebsrisikos und die Möglichkeit einer maßgebenden Einflußnahme, und der konkrete Gesellschaftsvertrag enthält denn auch (vor allem in Art. 5 und 8) in dieser Richtung klare Bestimmungen. Die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach die vier Gesellschafter im Sinne von Art. 8 AHVG grundsätzlich beitragspflichtig erklärt wurden, ist bei dieser Sachlage auch oberinstanzlich zu schützen, mit der Einschränkung, daß — worüber sich heute die Beteiligten einig sind — das dem im Jahre 1948 geborenen Gesellschafter aus der Kollektivgesellschaft zufließende Einkommen gestützt auf Art. 3, Abs. 2, lit. a AHVG bis zum 31. Dezember 1963 beitragsfrei zu bleiben hat.

Die ziffernmäßige Ermittlung der von den übrigen drei Gesellschaftern geschuldeten AHV-Beiträge ist Sache der Ausgleichskasse. Was im übrigen die Anregung des Bundesamtes betrifft, es möchte abgeklärt werden, ob Frau J. R. eventuell Nutznießung oder Nutzung am Erbe ihrer Kinder zukomme, so sieht sich das Gericht zu derartigen Erhebungen nicht veranlaßt, davon ausgehend, daß jedenfalls dort wo wie hier die Eigentums- und Haftungsverhältnisse zwischen den einzelnen Familiengliedern durch Gesellschaftsvertrag geregelt und

— durch entsprechende Eintragung im Handelsregister — auch für Drittpersonen erkennbar sind, einer abweichenden internen Regelung, auch wenn sie auf Familienrecht beruhen sollte, für die AHV-rechtliche Beitragspflicht keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden kann. (Siehe im übrigen EVGE 1951, S. 186, ZAK 1951, S. 420).

(EVG i. Sa. R. & Sohn, vom 17. Januar 1955, H 225/54.)

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III. Herabsetzung von Beiträgen

Bei Prüfung eines Herabsetzungsgesuches gemäß AHVG Art. 11, Abs. 1, sind die an den Gesuchsteller entrichteten Familienzulagen gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen

für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern mitzuberück-

sichtigen und können mit den ABV-Beiträgen verrechnet werden. Der Bergbauer H. J. ist verheiratet und hat sieben Kinder (geb. 1937-1950), deren ältestes — ein Knabe — seit April 1954 eine Kochlehre macht. Für

sechs Kinder bezieht der Versicherte an Familienzulagen vierteljährlich

Fr. 162. In seinem Zulagengesuch vom 27. Februar 1953 hatte er angegeben,

im Durchschnitt der Jahre 1951/52 habe er 4 Kühe, 3 Rinder, 2 Stück Jungvieh und 3 Stück Kleinvieh (61/2 Großvieheinheiten) gehalten. Laut überprüfter Wehrsteuererklärung VII. Periode hat sein reines landwirtschaftliches Durchschnittseinkommen 1951/52 Fr. 2795 und sein Betriebsvermögen Fr. 1610 betragen. Mit Verfügung vom 30. März 1954 bemaß die Ausgleichskasse die AHV-Beiträge 1954/55 des Versicherten auf Fr. 68 im Jahr. Als der Versicherte ein Herabsetzungsgesuch (Art. 11 AHVG) stellte, wies die Kasse am 21. April 1954 sein Begehren ab mit der Begründung: «Nachdem Sie im Quartal Fr. 162 Familienzulagen erhalten, darf Ihnen zugemutet werden, daß Sie den persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 68 entrichten». Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde hieß die Rekurskommission teilweise gut und setzte den Beitrag 1954 auf Fr. 36 herab. Der Entscheid ist damit begründet, für eine neunköpfige Bauernfamilie liege ein Jahreseinkommen von rund

Fr. 3350 erheblich unter dem Existenzminimum. Mit Berufung an das Eidg.

Versicherungsgericht beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung vom 21. April 1954 zu schützen. Die Familie J. stehe wirtschaftlich nicht dermaßen schlimm, daß eine Herabsetzung der (ohnehin nur 21/2 % ausmachenden) AHV-Beiträge1954/ 55 zu rechtfertigen wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

Die Akten sprechen dafür, daß der Versicherte J. in recht engen finanziellen Verhältnissen lebt. Seinem Herabsetzungsbegehren dürfte jedoch — laut ständiger Gerichtspraxis — nur dann entsprochen werden, wenn seine Familie ob der Entrichtung eines Jahresbeitrages von Fr. 68 (21A% von Fr. 2700) in eigentliche Existenznot geraten würde. Dermaßen ärmliche Verhältnisse bestehen hier aber nicht (wenn auch wohl von einem Grenzfall gesprochen werden kann). Der Berufungsbeklagte, der im Jahresdurchschnitt rund 6 Großvieheinheiten hält, ist Selbstversorger und muß daher nur wenige Nahrungsmittel zu Marktpreisen erstehen. Daneben fällt wesentlich ins Gewicht, daß er vierteljährlich Fr. 162 Familienzulagen zu beanspruchen hat. Unter solchen Umständen darf man, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, dem Versicherten doch zumuten, jeden dritten Monat 17 Franken an die — seiner Familie beträchtlichen Schutz bietende — Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leisten (wobei die Ausgleichskasse gemäß Art. 8 des Familienzulagegesetzes wird verrechnen können).

Obgleich der Berufungsbeklagte in seiner Beschwerdeschrift vom 22. April 1954 Herabsetzung für 1954 und 1955 begehrt hatte, ist im vorinstanzliehen Entscheid nur das Jahr 1954 in Betracht gezogen. In der Tat ist heute

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nicht zuverlässig vorauszusagen, wie sich die Einnahmen und Aufwendungen der Familie J. im Jahre 1955 entwickeln werden. Insofern bleibt dem Versicherten ein allfälliger Herabsetzungsanspruch für 1955 gewahrt.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. J. vom 18. November 1954, H 207/54.)

B. RENTEN

I. Rentenanspruch

Anspruch auf Altersrente

Die fünfjährige Aufenthaltsdauer unmittelbar vor dem Versicherungsfall gemäß Art. 5, Abs. 1, lit. b, des italienisch-schweizerischen Abkommens wird auch durch eine Auslandabwesenheit, die auf eine fremdenpolizeiliche Maßnahme zurückzuführen war, unterbrochen.

Der am 23. Dezember 1887 geborene italienische Staatsangehörige L.T. kam im März 1946 in die Schweiz. Da ihm die eidg. Fremdenpolizei die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigerte, verließ er unser Land im September 1947 und kehrte erst im August 1948 zurück. Im März 1954 reichte er ein Gesuch um Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente ein. Die Ausgleichskasse lehnte dieses Gesuch mit der Begründung ab, er habe während der letzten 5 Jahre vor dem Versicherungsfall nicht ununterbrochen in der Schweiz gewohnt. Die kantonale Rekurskommission und das Eidg. Versicherungsgericht bestätigten diesen Entscheid der Kasse und wiesen die Beschwerde sowie die Berufung des L.T. ab. Das Eidg. Versicherungsgericht begründete sein Urteil im wesentlichen wie folgt:

Streitig ist nur die Frage, ob angenommen werden kann, der Berufungskläger habe unmittelbar vor dem Versicherungsfall 5 Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt. Zu Recht haben Ausgleichskasse und Rekursbehörde diese Frage in verneinendem Sinn entschieden, nachdem sie festgestellt, daß der Beschwerdeführer vom 3. September 1947 bis 11. August 1948 von der Schweiz abwesend war und daß er also vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1952 nicht ununterbrochen in der Schweiz gewohnt hatte. Es ist richtig, daß ihm diese Abwesenheit von der Schweiz gegen seinen Willen seitens der schweizerischen Behörden aufgezwungen worden war, indem sie im September 1947 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigerten und ihm erst im August 1948 eine neue Aufenthaltserlaubnis gewährten. Diese Periode vom 3. September 1947 bis 11. August 1948 kann jedenfalls nicht angerechnet werden, selbst wenn die Landesabwesenheit nicht vom Willen des Rentenansprechers abhing und dieser im Gegenteil die Absicht hatte, endgültig in der Schweiz zu verbleiben. Art. 5, Abs. 1, lit. b, des italienisch-schweizerischen Abkommens macht den Rentenanspruch nicht von der Voraussetzung abhängig, daß der italienische Staatsangehörige in der Schweiz «niedergelassen» war, sondern davon, daß er hier «gewohnt» hat («abitato»). Maßgebend für die Begründung eines Anspruches auf eine ordentliche AHV-Rente ist somit das tatsächliche Wohnen, die wirkliche Anwesenheit des italienischen Staatsangehörigen in der Schweiz.

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Demzufolge kann der Gesuchsteller die Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente nicht beanspruchen. Indessen sei erwähnt, daß die entrichteten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) für den Berufungskläger nicht verloren sind. In einem solchen Fall sieht das italienisch-schweizerische Abkommen (Art. 5, Abs. 4, und Art. 13, Abs. 2) vor, daß diese Beiträge entweder bei der Festsetzung der von den italienischen Sozialversicherungen zugesprochenen Rente angerechnet oder aber von den zuständigen italienischen Behörden zurückerstattet werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. L.T., vom 6. November 1954, H 157/54.)

Anspruch auf Waisenrenten Stiefkinder sind Pflegekindern gleichgestellt, wobei Kostenbeiträge

der leiblichen Mutter, auch wenn sie durch Zuschüsse der Heimatge-

meinde der Kinder finanziert werden, kein Entgelt an den Stiefvater darstellen. AHVV Art. 49, Abs. 1. Die beiden Knaben H. und K. B., geb. 1935 und 1937, stammen aus der ersten,

im Jahre 1947 geschiedenen Ehe ihrer Mutter. Im Oktober 1949 heiratete die Mutter zum zweiten Male, brachte die beiden Knaben in die neue Ehe mit und

erhielt für sie ab Januar 1950 von der Heimatgemeinde des ersten Mannes einen monatlichen Unterhaltszuschuß von Fr. 60.— bis Ende 1951, Fr. 50.—

im Jahre 1952 und Fr. 30.— in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1953, worauf die Leistung eingestellt wurde. Inzwischen hatten die beiden Knaben in

einem Eisengeschäft Lehrstellen angetreten, in welchen sie im Jahre 1953

zusammen ca. Fr. 200.— monatlich verdienten. Am 8. November 1953 starb der zweite Ehemann. Die Mutter stellte ein Rentengesuch für ihre beiden Knaben, wobei sie geltend machte, daß der zweite Ehemann für deren Unterhalt aufgekommen sei. Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung von Waisenrenten ab, weil das Pflegeverhältnis kein unentgeltliches gewesen sei. Die kantonale Rekurskommission und das Eidg. Versicherungsgericht sprachen dagegen die Pflegekinderrenten zu. Aus der Begründung des letztinstanzlichen Urteils:

Das AHVG sieht in Art. 25 bis 28 Waisenrenten vor für eheliche, außereheliche, Adoptiv- und Findelkinder. Art. 28, Abs. 3 gibt dem Bundesrat die Befugnis, Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen den angenommenen Kindern gleichzustellen. Der revidierte Art. 49 AHVV bringt nun eine solche Ergänzung. Danach haben Pflegekinder beim Tode der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Von Stiefkindern ist weder im Gesetz noch in der Vollzugsverordnung die Rede. Das erklärt sich aber ohne weiteres daraus, daß Stiefkinder entweder noch ihre leiblichen Eltern haben oder aber dann bereits eine Waisenrente beziehen. Sind sie adoptiert oder befinden sie sich in einem Pflegeverhältnis, so gelten für sie einfach die Bestimmungen über Adoptiv- bzw. über Pflegekinder. Daß im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Familienbeihilfe (FLG Art. 9, Abs. 1, lit. b) und in der Erwerbsersatzordnung (EOG Art. 6, Abs. 2, lit. c) die Stiefkinder als solche berücksichtigt sind, bedeutet keinen prinzipiellen Unterschied gegenüber dem AHVG, da es sich ja in den ersterwähnten

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Erlassen nicht um Todesfallrenten an Kinder, sondern nur um Zulagen an den noch lebenden Versorger handelt. Im Militärversicherungsgesetz (Art. 31, lit. e) sind allerdings die Stiefkinder rentenberechtigt erklärt, was sich aber dadurch rechtfertigt, daß der Versorger an einer militärversicherten Ursache gestorben ist. — Das Bundesamt für Sozialversicherung anerkennt übrigens grundsätzlich, daß auf dem Gebiete der AHV Stiefkinder unter denselben Voraussetzungen wie Pflegekinder Waisenrenten beanspruchen können. Die Berufungsbeklagten sind daher als rentenberechtigt zu betrachten, wenn sie von ihrem Stiefvater unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.

Das Moment der Dauerhaftigkeit ist ohne weiteres gegeben, wie sozusagen stets in derartigen Fällen. Die Stiefkindverhältnisse sind ja, weil durch den Eheschluß bedingt, eher noch stabiler und enger als die Pflegeverhältnisse. Ferner darf Unentgeltlichkeit als Regel vermutet werden. Entgelt verträgt sich nicht wohl mit der Natur der Bindungen zwischen Stiefeltern und Stiefkind. Nach den Grundsätzen des ZGB zählen die Stiefkinder zur Familiengemeinschaft. Der Mann muß auch Kinder der Frau bei sich aufnehmen, und die eheliche Gemeinschaft verpflichtet den Ehegatten, dem andern Teil in der Erfüllung seiner Elternpflichten beizustehen (vgl. Kommentar Egger, Note 11 zu Art. 159 ZGB). Liefert eine Frau, die Kinder aus früherer Ehe in eine spätere mitgebracht hat, ihrem zweiten Ehemann Einkünfte, z.B. aus eigenem Erwerb, als Beitrag an die Kosten des dergestalt erweiterten Haushaltes ab, so tut sie das in Erfüllung ihrer familienrechtlichen Beistandspflicht (Art. 161, Abs. 2, ZGB) und nicht im Sinne einer aVerkostgeldung» ihrer Kinder beim andern Ehegatten. Ein Entgelt stellen auch nicht die von der Heimatgemeinde gewährten Unterhaltszuschüsse dar, wie denn die beiden Knaben nicht im Sinne von Art. 283/84 ZGB behördlich versorgt worden sind; es handelt sich einfach um gewöhnliche Fürsorgeleistungen, ganz abgesehen davon, daß sie überhaupt ein halbes Jahr vor dem Tod des Stiefvaters aufhörten. Entgeltlichen Charakter erhielt das Pflegeverhältnis endlich auch dadurch nicht, daß die beiden Knaben ihren Lehrlingslohn dem Stiefvater abgaben. Waren sie bis zur Lehre noch rein Nehmende gewesen, so konnten sie nun einen Beitrag an die gemeinsamen Unterhaltskosten beisteuern.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.B., vom 22. November 1954, H 106/54.)

II. Uebergangsrenten

Anrechenbares Einkommen

Ein Abzug gemäß AIIVV Art. 57, lit. f, ist nur zulässig, wenn der Rentenansprecher für mindestens die Hälfte der Existenzmittel der unterstützten Personen aufkommt.

Nach dem auf Art. 42, Abs. 3, AHVG beruhenden Art. 57, lit. f, AHVV wird für jede von einem Gesuchsteller «ganz oder in wesentlichem Umfang» unterstützte volljährige Person ein fester, dem Betrag einer einfachen Altersrente entsprechender Abzug an des Gesuchstellers rohem Einkommen gemacht. Daß der Berufungsbeklagte seinen Sohn während der Jahre 1949 bis 1953 wesentlich unterstützt habe, könnte nur anerkannt werden, wenn er insgesamt für minde-

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stens die Hälfte der von der Familie des Sohnes benötigten Existenzmittel aufgekommen wäre. Hievon ist jedoch keine Rede. M. H. hat in seiner Rekurs-

schrift lediglich Zuwendungen an den Sohn von «alljährlich mindestens

Fr. 200.—» deklariert, in seiner Beschwerdebegründung vom 22. April 1954 abermals einen Unterstützungsaufwand von «jährlich durchschnittlich 200 Schweizerfranken» angegeben und hernach in der Berufungsantwort an das Eidg. Ver-

sicherungsgericht in unbestimmter und kaum glaubwürdiger Weise von «mehr

als Fr. 200.— jährlich» geschrieben. Unter solchen Umständen ist nicht anzu-

nehmen, der Gesuchsteller habe im Zeitraum von 1949 bis 1953 seinen Sohn in wesentlichem Umfange unterstützt. Daher sind seine jährlich rund Fr. 200.— betragenden Zuwendungen an den Sohn nicht im Sinne des Art. 57, lit. f, AHVV abziehbar. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. H. vom 20. September 1954, H 179/54).

Anrechenbares Vermögen

Nicht ausgeschiedene güterrechtliche Forderungen sind auch bei alt-

rechtlichen Ehen nach den Regeln des ZGB zu bestimmen. AHVV Art. 61, Abs. 4.

Erzeigt der Nachlaß eines Ehemannes und Vaters einen güterrechtlichen Vorschlag, so gebührt nach dem heutigen Zivilrecht ein Drittel davon der Witwe, während von den verbleibenden zwei Dritteln die Witwe einen Viertel zu Ei-

gentum oder die Hälfte zu Nutznießung wählen kann (Art. 214 und 462 ZGB).

Ist jedoch die Ehe schon vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches geschlossen worden, so zeitigt das Ableben des Ehemannes die im frühern k a n t o n a 1 e n Privatrecht umschriebenen güterrechtlichen Wirkungen, es sei denn, die Eheleute hätten seinerzeit durch gemeinsame öffentliche Erklärung ihre güterrechtlichen Verhältnisse ausdrücklich dem Recht des Zivilgesetzbuches unterstellt (Art. 9 SchlZGB). So bestimmt zum Beispiel das altbernische Recht, mit des Ehemannes Tod falle dessen ganzer Nachlaß der Ehefrau zu Eigentum an, blei-

be jedoch den Kindern verfangen und könne übrigens jederzeit geteilt werden (Art. 151 und 148 bern. EG zum ZGB). Den Begriff des «ehelichen Vorschlages»

kennt also das alte bernische Recht weder vor noch nach der Teilung, weshalb man AHV-rechtlich einer •altbernischen Witwe keine Vermögenswerte als an-

gebliche Beteiligung am «Vorschlag» anrechnen darf.

Im übrigen besteht (abgesehen von den Sonderfällen nach Art der altbernischen Ehe), solange der Nachlaß eines Ehemannes und Vaters unverteilt

bleibt, zwischen Mutter und Kindern einstweilen Gesamteigentum. Alsdann geht zwar eines jeden Erben Recht auf die ganze Erbschaft, doch können die

Miterben auch nur gemeinsam — einstimmig — über die zum Nachlaß gehörenden Gegenstände verfügen (Art. 602, 652 und 653 ZGB). Die Erbenge-

meinschaft im Sinne des Art. 602 ZGB ist ein eigenartiges Gebilde, das sich begriffsjuristisch nicht leicht eindeutig klarlegen läßt. Jedenfalls wäre es aber unbillig, AHV-rechtlich der an einer unverteilten Erbschaft beteiligten Witwe den ganzen Nachlaß des Mannes als Eigenvermögen anzurechnen. Deshalb ist

es unumgänglich, daß die Ausgleichskassen eine theoretische (und nur AHV-

rechtlich relevante) Aufteilung vornehmen. Diesen Zweck verfolgt der — auf

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Art. 42, Abs. 3, AHVG fußende — Art. 61, Abs. 4, AHVV, der die Kassen anweist, bei unverteilter Erbschaft einen Viertel des Nachlasses der Witwe als ihren persönlichen Erbteil anzurechnen. Hingegen sagt Art. 61 nicht ausdrücklich, wie gegebenenfalls die einer Witwe zustehenden güterrechtlichen Forderungen anzurechnen seien. Es ist nun Aufgabe des Richters, diese in der Verordnung bestehende Lücke zu schließen und eine entsprechende Be. wertungsnorm aufzustellen.

Wie Art.61, Abs. 4, AHVV sich mit Recht an Art. 462, Abs. 1, ZGB anlehnt, so ist es geboten, sich für den güterrechtlichen Bereich an Art. 214, Abs. 1, ZGB zu halten und einen Drittel des ehelichen Vorschlages der Witwe als persönliches Vermögen anzurechnen (immer abgesehen von den Sonderfällen, wo

— entgegen den Bestimmungen des ZGB — nach Art des altbernischen Rechtes der Witwe automatisch Alleineigentum am ganzen Nachlaß zufällt). Das AHV-rechtliche System der Uebergangsrenten erheischt eine möglichst einheitliche und von kantonalrechtlichen Subtilitäten möglichst freie Erfassung der einer Ehefrau beim Tode des Ehemannes anfallenden Vermögenswerte. Die Ausgleichskassen sollen, bei altrechtlichen Ehen, weder nach der güterrechtlichen Gesetzgebung des Kantons der einstigen Eheschließung forschen müssen, noch danach, ob die Eheleute vor Jahrzehnten eine öffentliche Erklärung im Sinne des Art. 9, Abs. 3, SchlZGB abgegeben haben. Wann immer aus den Akten erhellt, daß die Miterben bisher von einer Teilung abgesehen haben, soll man den Kassen nicht zumuten, eine genaue güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, zumal die zivilrechtlichen Verhältnisse verwickelt sind und praktisch vor erfolgter Teilung niemand voraussieht, auf welcher Grundlage die Erben sich miteinander verständigen würden.

Haben hingegen Mutter und Kinder bereits geteilt, so sollen sich die Ausgleichskassen an die im schriftlichen Teilungsvertrag (Art. 635, Abs. 1, ZGB) stipulierte güterrechtliche und erbrechtliche Vermögensausscheidung halten, sei nun die Teilung nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder nach altem kantonalem Rechte vollzogen worden. In derartigen Fällen darf es für die Kassen höchstens noch den in Art. 61, Abs. 5, AHVV umschriebenen allgemeinen Vorbehalt geben.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.D., vom 15. Oktober 1954, H 144/54.)

Eine Verminderung des gemäß AHVV Art. 61, Abs. 5, anrechenbaren Vermögens ist nicht zu vermuten.

Die Vorinstanz hat angenommen, daß sich das abgetretene und gemäß Art. 61, Abs. 5, AHVV anrechenbare Vermögen vermindert hätte, wenn es weiterhin im Besitz des Rentenansprechers geblieben wäre.

Einen theoretischen Abzug für «jährliche Vermögensverminderung» kennen die (auf Art. 42, Abs. 3, AHVG fußenden) Art. 60 und 61 AHVV nicht. Ein solcher Abzug wäre im vorliegenden Fall auch gar nicht gerechtfertigt. Hat sich jemand im Sinne des Art. 61, Abs. 5, AHVV eines Vermögens begeben, so ist nicht zu vermuten, daß er, verfügte er weiterhin über jenes Vermögen, Teile desselben für seinen Lebensunterhalt benötigt hätte.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. Pf., vom 30. September 1954, H 169/54).

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Rückerstattung und Erlaß

Ein Anwalt hat die für einen verstorbenen Klienten entgegengenom-

menen Renten ohne jeden Spesenabzug zurückzuerstatten. AHVG

Art. 4'7, Abs. 1.

Rechtsanwalt Dr. A. war von J.T., einem Kräutersammler ohne festen Wohnsitz, durch Vollmachterteilung vom 23. August 1953 beauftragt worden, für ihn jeden Monat die Uebergangsrente entgegenzunehmen. Er hatte jeweils das Geld aufzubewahren, bis T. es abholte, oder bei gelegentlicher Bekanntgabe einer Adresse, es an diese zu senden. Die letzte derartige Uebermittlung betraf die Monatsrate pro Dezember 1953. Am 13. Dezember 1953 starb T. ohne daß sein Vertreter oder die Ausgleichskasse es sofort erfuhren. Die Monatsraten pro Januar und Februar 1954 wurden wiederum Dr. A. überwiesen, der sie aufbewahrte. Im Laufe des Februar wurde er von der Ausgleichskasse um Einsendung einer Lebensbescheinigung über den Rentenberechtigten ersucht, stellte Nachforschungen an und teilte am 26. Februar der Ausgleichskasse das Ableben seines Klienten mit. Die Ausgleichskasse forderte daraufhin die beiden zu Unrecht ausbezahlten Rentenraten von Dr. A. zurück. Dieser focht die Kassenverfügung an und stellte das Begehren, es sei festzustellen, daß er als vertraglicher Vertreter nicht rückerstattungspflichtig sei, eventuell sei die Rückforderung um die 35 Franken betragenden Spesen zu reduzieren. Beschwerde und Berufung wurden abgewiesen. Das Eidg. Versicherungsgericht begründete sein Urteil wie folgt:

Nach Art. 47 AHVG sind unrechtmäßig bezogene Renten zurückzuerstatten. Art. 78 AHVV bestimmt des nähern für die Fälle, in denen die Rente dem gesetzlichen Vertreter oder, im Sinne von Art. 76, Abs. 1, VV, einer unterstützenden oder betreuenden Drittperson bzw. Behörde ausbezahlt wurde, daß diese rückerstattungspflichtig seien. Die Regelung trägt der besondern, qualifizierten Art von Vertretungsverhältnis Rechnung, wie es in den erwähnten Fällen besteht, wo der Vertreter unabhängig vom Willen des Vertretenen handelt. Von diesen Fällen unterscheidet sich wesentlich der Fall einer auf Bevollmächtigung beruhenden Vertretung, wie sie gegeben ist zwischen einem Anwalt und seinem Klienten. Im letztem Fall besitzt der Vertreter Handlungsbefugnis nur nach Maßgabe des Willens seines Auftraggebers. Nimmt nun der Anwalt für seinen Klienten eine Leistung entgegen, die diesem in Wirklichkeit nicht zusteht, so richtet sich eine Bereicherungsklage grundsätzlich gegen den Klienten. Durch diese Feststellung soll indessen nicht präjudiziert sein die Frage, ob im Fall der irrigen Auszahlung einer AHV-Rente ein Rückforderungsrecht der Ausgleichskasse nur gegenüber dem Klienten und nicht auch, wahlweise, gegenüber dem Anwalt besteht, sofern sich dieser noch im Besitze des erhaltenen Geldes befindet oder aber anders als durch Weiterleitung an den Klienten darüber verfügt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Vertreter die Rente in einem Zeitpunkt entgegengenommen, in welchem sein Auftraggeber bereits gestorben war. Durch den Tod des Auftraggebers erlischt im allgemeinen ein Auftragsverhältnis (OR Art. 405, Abs. 1); der Beauftragte ist dann zu weiterm Handeln als Vertreter nur insoweit verpflichtet, als andernfalls die Interessen, deren Wahrung er übernahm, gefährdet wären. Das Mandat des Berufungsklägers umfaßte nun einfach die Einkassierung der AHV-Rente. Deswegen und da die Renten-

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berechtigung des T. mit seinem Tod unterging, nahm damit zugleich auch das Auftragsverhältnis sein Ende. Im Zeitpunkt der Entgegennahme der Rentenraten pro Januar und Februar hatte allerdings der Anwalt noch keine Kenntnis vom Ableben des Klienten, weshalb er die Zahlungen noch im Glauben, Vertreter zu sein, entgegennehmen konnte. Sobald dem Anwalt aber der Tod des Klienten bekannt wurde, mußte er sich darüber Rechenschaft geben, daß die Rente ohne Rechtssubjekt geworden war und auch nicht dessen Erben zustand, sondern von der Ausgleichskasse zurückverlangt werden würde. Daraus ergab sich für den Anwalt weiter, daß er der Ausgleichskasse gegenüber selber für das Geld verantwortlich war, m. a. W.: daß der Rückforderungsanspruch aus Art. 47 AHVG bzw. Art. 78 AHVV sich gegen ihn selber richtete. Der Berufungskläger hat sich zwar eventuell zur Rückerstattung bereit erklärt, jedoch nur unter der Bedingung, daß er seine Kosten abziehen dürfe.

Es ist deshalb noch zu prüfen, ob der rückerstattungspflichtige Berufungskläger seine Kosten an den Rentenraten zur Abrechnung bringen dürfe. Da sich die Rückerstattung auf die zitierten Bestimmungen des öffentlichen Rechts stützt, so beschränkt sie sich nicht von vorneherein auf die noch vorhandene Bereicherung, also auf das, was dem Anwalt nach Abzug seiner Spesen noch verbleibt (OR Art. 64). Die Zulässigkeit des Spesenabzugs hängt vielmehr noch von besonderen AHV-rechtlichen Bedingungen ab. Spesen, die mit dem Inkasso verbunden waren und daher schon vertraglich vom Rentenberechtigten zu tragen gewesen wären, dürfen selbstverständlich nicht der Ausgleichskasse belastet werden. Was sodann die Unkosten betrifft, welche durch die Nachforschungen nach dem Verbleib des Rentners verursacht wurden, so ist folgendes in Betracht zu ziehen: Nach Art. 74, Abs. 2, AHVV ist die Ausgleichskasse verpflichtet, von den Rentenbezügern, bzw. über sie, jährlich einmal eine Lebensbescheinigung einzuholen, was im vorliegenden Fall im Laufe des Monats Februar 1954 geschah. Die Ausfüllung des betreffenden Formulars lag dem Rentenberechtigten, bzw., weil er nicht mehr lebte, seinem Vertreter ob. Wohl lautete die vom Verstorbenen erteilte Vollmacht lediglich auf den Inkasso der Rente. Aber da der Rentenbezug voraussetzte, daß der Berechtigte noch am Leben sei, übernahm der Vertreter mit dem Mandat stillschweigend die Pflicht zu einer Kontrolle in dieser Beziehung. Dementsprechend hätte er, auch wenn die Ausgleichskassen im Februar 1954 nicht eine Lebensbescheinigung einverlangt hätte, ihr doch früher oder später berichten müssen, daß und wann T. gestorben sei. Und wenn vorher Nachforschungen notwendig gewesen und dadurch Spesen entstanden wären, so hätte er von der Ausgleichskasse dafür nicht Deckung erlangen können, weil eben diese Spesen zur Erfüllung der Meldepflicht gehörten. Somit darf er auch jetzt solche Spesen nicht an den zurückzuerstattenden Rentenraten in Abzug bringen. Ob der Berufungskläger einen Anspruch auf Vergütung seitens der Erben T.'s hat, braucht hier nicht untersucht zu werden.

Ein Erlaß der Rückerstattung in irgendwelchem Umfang aus dem Gesichtspunkt großer Härte kommt bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nicht in Frage, um so weniger, als in der Herausgabe eines von einem Anwalt aufbewahrten Betrages überhaupt keine Härte liegen kann.

(Eidg. Versicherungsgericht I.Sa. A.A., vom 28. Oktober 1954, H 147/54.)

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Die Rückerstattung einer Summe von 450 Franken bedeutet für eine alleinstehende, vermögenslose Witwe mit einem Nettoverdienst von rund Fr. 5000.— keine große Härte. Art. 47, Abs. 1, AHVG und Art. 79 AHVV.

Nach Art. 47 AHVG und Art. 79 AHVV müssen für den Erlaß der Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Renten die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sein: Der Versicherte muß die Renten gutgläubig erhalten haben und die Rückerstattung derselben muß für ihn eine große Härte bedeuten. Nach der wirtschaftlichen Lage der Berufungsbeklagten steht es im vorliegenden Fall außer jedem Zweifel, daß diese zweite Bedingung nicht erfüllt ist.

Nach den im Dossier enthaltenen Lohnbestätigungen belief sich der Nettoverdienst der Versicherten auf Fr. 5989.75 im Jahre 1953 und auf Fr. 3320.15 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1954, was einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 474.— für die 7 ersten Monate des Jahres 1954, ergibt; dies erlaubt, das voraussichtliche Einkommen pro 1954 auf Fr. 5700.— zu schätzen. Selbst nach Abzug der Unkosten (15% der vom Arbeitgeber gemeldeten Netto-Löhne, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es sich um Verdienst aus Heimarbeit handelt) und der Steuern übersteigt das Einkommen der Versicherten noch um vieles die neue Einkommensgrenze (Fr. 3750.— = effektive Einkommensgrenze), die seit dem Inkrafttreten des revidierten Art. 42 AHVG anwendbar ist.

Anderseits geht aus den Akten nicht hervor, daß die Berufungsbeklagte außerordentliche Lasten zu tragen hätte. Die Rechnungen, welche sie vorgelegt hat, sind zum Teil in den Jahren 1951 und 1952 bezahlt worden. Zwar macht sie geltend, sie sei im Jahre 1953 zweimal für bedeutende Ausgaben aufgekommen; doch behauptet sie nicht, jetzt noch außerordentliche Zahlungen leisten oder Schulden rückzahlen zu müssen.

Nach dem Gesagten kann nicht angenommen werden, die Rückerstattung von Fr. 450.— stelle für die Versicherte eine große Härte dar. In analogen, früher beurteilten Fällen hat das Eidg. Versicherungsgericht gegenteils angenommen, es sei am Platze, die Rückerstattung der unrechtmäßig bezogenen Renten zu verlangen, wobei es hervorhob, daß die — eventuell ratenweise — Rückzahlung des verlangten Betrages die Existenzgrundlagen des Versicherten gewiß nicht gefährde. Daraus folgt, daß das Begehren der Versicherten um Erlaß der Rückerstattung der unrechtmäßig bezogenen Uebergangsrenten abgewiesen werden muß.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. D.G., vom 3. November 1954, H 168/54.)

C. VERFAHREN

1. Eine Veranlagungsverfügung als Mahnung zur Zahlung bereits rechtskräftig festgesetzter persönlicher Beiträge ist unzulässig und trotz allfälliger Rechtsmittelbelehrung auf dem Beschwerdeweg nicht mehr anfechtbar.

2. Kantonale Rekursbehörden haben Beschwerden gegen solche «Veranlagungsverfügungen» wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als gegenstandslos zu erklären.

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3. Gemäß OV Art. 3, Abs. 2, müssen auch «vorsorgliche» Berufungen mit gleichzeitigen Erläuterungs- oder Revisionsbegehren binnen fünf

Tagen von der kantonalen Rekursbehörde dem Eidg. Versicherungs-

gericht eingereicht werden.

Mit Beitragsverfügung vom 3. Juli 1953 setzte die kantonale Ausgleichskasse

den persönlichen AHV-Beitrag des H. D. pro 1952 und 1953 auf je 1384 Fr. fest.

Auf dem Beschwerdewege machte der Versicherte geltend, das reine Erwerbseinkommen belaufe sich auf nicht mehr als 18 000 Fr. Der Präsident der kantonalen Rekurskommission setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung seiner mangelhaften Beschwerde. Als die Frist unbenützt abgelaufen

war, erkannte er mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 1954, entsprechend

der erfolgten Androhung: «Die Beschwerde wird von der Hand gewiesen.» Da der Beitragspflichtige nicht zahlen wollte, erließ die Zweigstelle am 17. März

1954 eine «Mahnung zur Zahlung» für die Beiträge 1952 und Januar bis April

1953. In dem dabei verwendeten Formular heißt es: «Diese Mahnung gilt gleichzeitig als Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 38 der Vollzugs-

verordnung zum AHV-Gesetz. Sie wird vollstreckbar, wenn nicht innert 30

Tagen von der Zustellung an Beschwerde gegen sie erhoben wird ...» Der Beitragspflichtige reichte nun wiederum bei der AHV-Rekurskommission Be-

schwerde ein mit der früher vorgebrachten Begründung. Die Ausgleichskasse ließ sich am 24. Mai 1954 wie folgt vernehmen: «Unter Aufrechterhaltung der Zahlungsmahnung über den Betrag von Fr. 1427.80 ziehen wir die angefügte

Veranlagungsverfügung zurück. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden und in diesem Sinne abzuschreiben.» Die Präsidialverfügung der Vor-

instanz vom 31. Mai 1954 enthielt folgende Erwägung: «Die Kasse anerkannte

die Beschwerde» und folgendes Dispositiv: «Die Beschwerde wird als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.»

Als die Kasse in der Folge Betreibung einleitete, erhob der Pflichtige Rechtsvorschlag und erklärte der Kasse, daß er nichts mehr zahlen werde,

«bevor die Abrechnung im Sinne der von Ihnen anerkannten Beschwerde nicht

bereinigt ist.» Diese Erklärung des Versicherten veranlaßte die Kasse innert Be-

rufungsfrist eine «vorsorgliche Berufung» einzureichen. Darin wird wiederholt

um «Modifikation der angefochtenen Präsidialverfügung vom 31. Mai 1954 im

Sinne des Berufungsantrags» nachgesucht, d. h. die Zahlungsmahnung sollte

aufrecht erhalten bleiben. Die Zweigstelle habe durch ihr Vorgehen «Das Verfahren etwas vereinfachen wollen». In Wirklichkeit sei das Verfahren «vielleicht etwas allzu umständlich» und geeignet gewesen, den Versicherten «zu seiner irrtümlichen Auffassung, er könne die Beitragsfestsetzung erneut materiell anfechten», zu verleiten. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz nahegelegt, die beantragte Modifikation selbst vorzunehmen, falls sie dazu in der Lage sein

sollte. Der Präsident der Vorinstanz verfügte hierauf am 13. Juli 1954: «Die Präsidialverfügung vom 31. Mai 1954 wird erläutert: es wird festgestellt, daß

die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 3. Juli 1953 betreffend die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1952 und 1953 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden ist und daß diese rechtskräftige Beitragsfestsetzung durch die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 17. März 1954 und die Präsidialverfügung vom 31. Mai 1954 nicht berührt wird.» Gegen diesen Erläuterungsbescheid ergriff der Beitragspflichtige die Berufung an das Eidg. Ver-

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sicherungsgericht mit folgendem Begehren: a) Es sei festzustellen, daß die

Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 3. Juli 1953 betreffend die Bei-

tragsfestsetzung für die Jahre 1952 und 1953 nicht in Rechtskraft erwachsen und damit nicht vollstreckbar geworden ist. b) Es sei dem Berufungskläger für

die Beibringung der für die Vornahme einer Veranlagungsverfügung notwen-

digen Unterlagen eine angemessene Frist anzusetzen.» Der Berufungskläger macht zur Hauptsache geltend: Ob es notwendig gewesen sei, die festgesetzten

Beiträge für 1952 und 1953 nochmals zum Gegenstand einer anfechtbaren Ver-

anlagungsverfügung zu machen, stehen nicht in Frage. Tatsache sei, daß die Ausgleichskasse dies gemacht habe und es ihr frei stehe, dies zu tun. Sie habe

auf die seinerzeitige Rechtskraft der Veranlagungsverfügung- (rechte Beitrags-

verfügung) verzichtet und dem Berufungskläger das Recht eingeräumt, die Veranlagung erneut durch Beschwerde anzufechten. Dieses Vorgehen stehe ihr zweifellos frei. Die Ausgleichskasse beantragt, die Berufung sei von der Hand zu weisen. Sie habe nicht auf die rechtskräftige Taxationsverfügung verzichtet, als sie die persönlichen Beiträge für die Jahre 1952/53 nach eingetretener Rechtskraft nochmals zum Gegenstand einer Veranlagungsverfügung gemacht habe. Ihr Wille sei, auch für den Berufungskläger erkennbar, lediglich dahin gegangen, das Inkasso der Beiträge 1952/53 durchzusetzen. Sie habe aber nicht bezweckt, die rechtskräftige Taxation in ihrem Inhalt zu verändern. Wäre das der Fall gewesen, so hätte sie die alte Verfügung ausdrücklich aufheben und

durch eine neue ersetzen müssen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Ur-

teildispositiv festgestellt, daß die Beitragsverfügung vom 3. Juli rechtskräftig und vollstreckbar ist. Es führte dazu aus:

1. Die Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse pflegt bei Zahlungsmahnungen für persönliche Beiträge Formulare zu verwenden, die den Ver-

merk enthalten, die Mahnung gelte gleichzeitig als Veranlagungsverfügung im

Sinne von Art. 38 AHVV. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Die Veranlagungs-

verfügung bezieht sich nach Gesetz und konstanter Praxis ausschließlich auf

die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Kassen sind deshalb nicht be-

fugt, auch persönliche Beiträge zum Gegenstand einer nach Art. 38 AHVV zu

erlassenden Verfügung zu machen. Die vom Versicherten zu entrichtenden per-

sönlichen Beiträge sind durch Beitragsverfügungen festzusetzen. Ist eine solche

erlassen, so darf die Mahnung zur Zahlung erst recht nicht in Form einer «Ver-

anlagungsverfügung» erfolgen, wie bereits in einem Zürcher Fall entschieden wurde. Ueberdies ist in EVGE 1953, S. 144 ff; ZAK 1953, S. 295 ff. einläßlich erläutert worden; weshalb Beitragsfestsetzung und Beitragsbezug und damit Verfügung und Mahnung nicht miteinander verquickt werden dürfen. Wird

dann noch — wie im vorliegenden Fall — die «Verfügung» mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so erweckt man beim Versicherten leicht den Ein-

druck, er könne jetzt nachträglich noch die Beitragsfestsetzung anfechten. Die

Veranlagungsverfügung bezieht sich — wie oben ausgeführt — auf Arbeit-

geber- und Arbeitnehmerbeiträge, mit dem Zweck, als Rechtsöffnungstitel zu dienen (EVGE 1949, S. 81; ZAK 1949, S. 420; AHV-Praxis Nr. 326). Da nach

Art. 97, Abs. 2, AHVG die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Ausgleichskassen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich-

stehen, bedarf es für die durch Beitragsverfügung festgelegte Forderung keines zusätzlichen Behelfs, um Rechtsöffnung zu erlangen.

131

Wenn die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist — wie im vor-

liegenden Fall die Verfügung vom 3. Juli 1953 —, so ist sie für den Versicherten nicht mehr auf dem Beschwerdeweg anfechtbar (EVGE 1951, S. 32, ZAK 1951,

S. 174, EVGE 1952, S. 64, ZAK 1952, S. 145). Würde ein Weiterzug zugelassen und käme es zu einer neuen Beurteilung durch die Rechtsprechungsorgane der AHV, so würden dadurch die Regeln über die Rechtskraft durchbrochen und das Rechtsmittelsystem überhaupt illusorisch. Infolgedessen sind die Kassen nicht berechtigt, eine Beitragsverfügung durch eine neue identische, mit neuer

Rechtsmittelfrist, zu ersetzen. Die gegenteiligen Anbringen der Berufungskläger, wonach es der Kasse zweifellos frei stehe, dem Versicherten unter Ver-

zicht auf die Rechtskraft erneut eine Rechtsmittelfrist zu setzen, verstoßen gegen die Praxis und tragen weder dem Rechtsmittelsystem der AHV noch der

öffentlich-rechtlichen Natur der Beitragsforderung Rechnung. Aus den er-

wähnten Gründen ist die sog. Veranlagungsverfügung der Kasse vom 17. März

1954 nichtig und damit die mit dieser angesetzte Rechtsmittelfrist rechts-

unwirksam.

2. Die Ausgleichskasse glaubte nun, sich im Beschwerdeverfahren der

Konsequenzen ihres fehlerhaften Vorgehens durch «Zurücknahme der Veran-

lagungsverfügung» entziehen zu können, statt deren Nichtigkeit zuzugestehen, was eine Zurücknahme von vornherein ausgeschlossen hätte. Immerhin hat die

Kasse in ihrer Zuschrift vom 24. Mai 1954 zur Sache selbst nicht Stellung genommen und die Beschwerde jedenfalls nicht materiell anerkannt. Das Be-

schwerdebegehren konnte sich materiell nur gegen die Verfügung vom 3. Juli 1953 richten, war also längst verspätet. Der Rekurs durfte daher richtigerweise nicht als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben werden. Die Vorinstanz hätte vielmehr auf die Beschwerde des Versicherten wegen Verspätung nicht

eintreten und im übrigen feststellen sollen, daß der Rekurs gegen die «Veran-

lagungsverfügung» wegen deren Nichtigkeit gegenstandslos sei.

3. Gegen den Abschreibungsbeschluß hat die Ausgleichskasse «vorsorglich»

Berufung eingelegt und geltend gemacht, daß mit dem Dispositiv: «Die Beschwerde wird als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben», eine materielle

und zudem materiell unrichtige Erledigung stattgefunden habe. Berufungen sind nach Art. 3, Abs. 2, OV binnen fünf Tagen von der Vorinstanz dem Eidg. Versicherungsgericht einzusenden. Dies gilt auch für bloß «vorsorgliche», d. h. für die in Verbindung mit gleichzeitigen Erläuterungs- oder Revisionsbegehren — letztere zuhanden der Vorinstanz — eingereichte Berufungen. In einem solchen Fall ist Art. 140 OB sinngemäß anwendbar (Art. 1, Abs. 1, OV) : Das

Eidg. Versicherungsgericht stellt, wenn ihm die Hängigkeit eines Revisions-

oder Erläuterungsbegehrens durch die kantonale Instanz mitgeteilt wird, das Berufungsverfahren ein. Es geht keinesfalls an, daß die kantonale Instanz eine bei ihr eingereichte «vorsorgliche» Berufung zurückbehält und nur dann an das

Berufungsgericht weiterleitet, wenn sie auf ein gleichzeitig gestelltes Revisions-

oder Erläuterungsbegehren nicht eintritt oder es negativ bescheidet. Denn der kantonale Richter erkennt nicht darüber, was mit einer Berufung, auch einer bloß vorsorglich erklärten, zu geschehen habe; er darf dies auch nicht in der Weise tun, daß er der Berufungspartei in Aussicht stellt, die Berufung selbst auf dem Wege der Erläuterung gutzuheißen. Es ist ausgeschlossen, den

Effekt der Berufung durch eine mit «Erläuterung» bezeichnete eigene Wiederaufhebung des auf Beschwerdeanerkennung lautenden Abschreibungsbeschlus-

132

ses herbeizuführen; denn auf dem Wege eines Erläuterungsentscheids läßt sich ein klares Dispositiv nicht in das Gegenteil umdeuten. Nachdem die fristgerechte Berufung der Kasse aktenmäßig festgehalten und weder eine ordnungsgemäße Weiterleitung an das Berufungsgericht erfolgt noch ein ebensolcher Rückzug in den Akten vermerkt ist, hat die Berufungsinstanz im vorliegenden Verfahren das Versäumte nachzuholen, d, h. nicht nur die Berufung des Versicherten, sondern auch diejenige der Ausgleichskasse zu behandeln.

Die Berufung der Ausgleichskasse vom 8. Juli 1954 ist, wenn auch unklar gehalten, so doch sachlich begründet, wie aus dem bereits Gesagten folgt. Die sog. «Veranlagungsverfügung» als nichtiger Verwaltungsakt ist nicht beschwerdefähig. Mangels Vorliegen einer weiterziehbaren Verfügung der Ausgleichskasse hätte die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht materiell eintreten sollen. Der Abschreibungsbeschluß vom 31. Mai 1954 ist daher in Gutheißung der Berufung der Kasse aufzuheben. Das spätere Verfahren, einschließlich das sog. «Erläuterungsverfahren» der Vorinstanz, fällt damit als gegenstandslos dahin, so daß auf die Berufung des Versicherten nicht einzutreten ist. Die Beitragsverfügung vom 3. Juli 1953 bleibt somit rechtskräftig und vollstreckbar.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. D., vom 20. Januar 1955, H 190/54.)

D. STRAFSACHEN

Gefängnisstrafe wegen widerrechtlicher Erwirkung einer AHV-Uebergangsrente. AnVG Art. 87, Abs. 1.

Der 1882 geborene W. F. bezog vom September 1950 bis September 1952 eine Uebergangsrente von monatlich Fr. 62.50. Im Gesuchsformular war er darauf aufmerksam gemacht worden, daß er künftige Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert sofort zu melden habe. Dieses Formular unterschrieb er am 7. Juli 1950. Am 28. Juli 1950 trat er eine Stelle als Bauarbeiter an, wo er monatlich Fr. 400.— verdiente. Er unterließ es jedoch, dies der Ausgleichskasse zu melden.

Aus den Erwägungen des Gerichts:

Gemäß AHVG Art. 87, Abs. 1, macht sich strafbar, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern eine AHV-Leistung erwirkt, die ihm nicht zukommt. Da W. F. mit einem Einkommen von monatlich Fr. 400.— die maßgebende Einkommensgrenze von Fr. 2 000.— bzw. (ab 1. Januar 1951) Fr. 2 50.0.— jährlich überschritt, hatte er keinen Anspruch auf eine Uebergangsrente.

W. F. macht geltend, er sei sich dessen nicht bewußt gewesen. Dieser Einwand ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte hatte bereits im Dezember 1949 ein Rentengesuch gestellt, das damals abgewiesen werden mußte. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, ein Rentenanspruch bestehe nur, wenn das Einkommen, zusammen mit einem Teil des Vermögens, Fr. 2 000.— jährlich nicht übersteige. Ferner hat es der Angeklagte unterlassen, die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit im Juli 1950 zu melden, obschon er auf diese Meldepflicht ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war. Der gute Glaube kann ihm daher nicht zugebilligt werden. W. F. ist der wider-

133

rechtlichen Erwirkung einer Leistung im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 1, schuldig. Er wird unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu sieben Tagen Gefängnis verurteilt.

(Bezirksgericht Zürich i. Sa. W. F., vom 20. November 1953.)

Gefängnisstrafe wegen Nichtablieferung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge. AHVG Art. 87, Absatz 3.

Der Einzug der AHV-Beiträge (2% Arbeitgeber- und ebensoviel Arbeitnehmerbeiträge) bereitete bei L. B. von jeher große Schwierigkeiten. Ende 1951 betrugen die Zahlungsrückstände bereits ca. Fr. 2000.—. Die Hälfte davon hatte er jeweils wie üblich direkt vom Lohn abgezogen. Die Ausgleichskasse war mit ihm sehr nachsichtig, sie hat ihn immer wieder an seine Pflichten ermahnt und auch mit einer Strafanzeige gedroht. Mitte Februar 1952 kam die Ausgleichskasse mit dem Beklagten überein, daß er nun monatlich Fr. 500.— einbezahlen werde, bis zur Abzahlung seiner Rückstände. Als er sich jedoch auch an diese Vereinbarung nicht vollständig hielt, erstattete die Ausgleichskasse einen Monat später Strafanzeige.

Der Beklagte gab zu, von seinen Arbeitnehmern an Beiträgen ca. Fr. 1000.— eingezogen zu haben und diese nicht rechtzeitig an die Ausgleichskasse überwiesen zu haben. Er macht demgegenüber geltend, er müsse sich während des Sommers, da er nicht liquid sei, die Arbeitslöhne auf dem Darlehensweg beschaffen. Jeweils erst im Winter würden dann die größeren Zahlungen der Kunden eingehen. Dieser seiner speziellen Lage hätten auch die Kassenorgane Rechnung zu tragen.

Gestützt auf AHVG Art. 87, Abs. 3, bestrafte das erstinstanzliche Gericht den Beklagten mit 7 T a g en Gefängnis und Fr. 50.— Geldbuße (der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben).

In seiner gegen dieses Urteil gerichteten Beschwerde verlangt der Beklagte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei er lediglich mit einer geringen Geldbuße zu bestrafen. Er macht dabei im wesentlichen geltend, er habe im Jahre 1951 in seinem Geschäft finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Er habe verständlicherweise nicht mehr fremde Gelder aufgenommen, als er faktisch zur Auszahlung der Löhne an die Arbeiter benötigte. Er habe keine Gelder aufgenommen, um die Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Er habe also keine Gelder ihrem Zweck entfremdet und er habe auch keine Arbeitnehmerbeiträge in sein Geschäft investiert, weil er diese Gelder überhaupt nie besessen habe.

Das Obergericht zog u. a. in Erwägung: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Arbeitnehmerbeiträge dem vorgesehenen Zweck nicht erst entfremdet, wenn der Arbeitgeber sie verbraucht, sondern schon dann, wenn er sie nicht dem Zweck zuführt, den sie erfüllen sollen. Die bloße Nichtablieferung oder nicht rechtzeitige Ablieferung der Beiträge genügt somit jedenfalls dann, wenn die Ausgleichskasse durch Mahnung des Arbeitgebers kundgetan hat, daß sie die Beiträge ihrem gesetzlichen Zwecke zugeführt haben will. Wer durch Nichtablieferung die Verwendung zur Auszahlung von Renten oder die nutzbringende Anlage auch bloß vorübergehend verhindert, entfremdet die Beiträge ihrem Zweck.

134

Der Beklagte kann nicht bestreiten, seinen Angestellten im Laufe des Jahres 1951 insgesamt ca. Fr. 1000.— an den Löhnen in Abzug gebracht zu haben. Er wäre pflichtig gewesen, die abgezogenen Beträge sofort der Ausgleichskasse zu überweisen. Er befindet sich im Irrtum, wenn er gaubt, der Tatbestand von AHVG Art. 87, Abs. 3, sei nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber die an den Löhnen abgezogenen Beträge in barem Gelde in seiner Kasse zurückbehalte und sie für private oder geschäftliche Zwecke verwende. Es handelt sich hier nicht um eine Veruntreuung von (wirtschaftlich) fremden Geldern, sondern um die Hinterziehung von Beiträgen, die von ihm nach Gesetz der Ausgleichskasse geschuldet werden und die seinen Angestellten auf ihren individuellen Konti hätten gutgeschrieben werden müssen. Es kann sich der Beklagte aber auch nicht mit der Behauptung entlasten, die Beiträge seien von ihm nachträglich bezahlt worden. Der Straftatbestand war erfüllt, als die Termine zur Ablieferung abgelaufen waren.

Das Begehren auf Freispruch erweist sich bei dieser Sachlage als unbegründet. Es kann aber auch das Strafmaß nicht mit Grund beanstandet werden. Das Verschulden des Beklagten wiegt nicht leicht. Seine Säumnis erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, und allen Mahnungen und Belehrungen gegenüber hat er sich uneinsichtig erzeigt. Die Erhebung von Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren für offenkundig geschuldete und ernstlich nicht bestrittene Forderungen muß ebenfalls als reine T r öle r e i betrachtet werden und ist bezeichnend für die vom Beklagten bekundete R e n i t en z. Der Gesamtbetrag der an den Löhnen abgezogenen und nicht abgelieferten Arbeitnehmer-Beiträge ist zudem beträchtlich, was ebenfalls straferschwerend zu berücksichtigen ist. Von der Ausfällung einer Gefängnisstrafe, verbunden mit Geldbuße, konnte im Hinblick auf alle diese belastenden Umstände nicht Umgang genommen werden. Die Beschwerde ist somit in vollem Umfange abzuweisen.

(Obergericht des Kantons Aargau i. Sa. L. B., vom 20. November 1953.)

Eine Bestrafung auf Grund von AHVG Art. 87, Abs. 2, setzt täuschende, betrugsähnliche Machenschaften voraus.

1. 0. K. bezahlte in den Jahren 1952 und 1953 seinen Arbeitnehmern Löhne von insgesamt Fr. 9 664.40 aus. Den entsprechenden Arbeitnehmerbeitrag von 2% lieferte er jedoch der Ausgleichskasse nicht ab. Da K. fruchtlos ausgepfändet und notorisch zahlungsunfähig ist, verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Betreibung und reichte Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die AHV ein. '

2. K. gibt zu, von einer Lohnsumme von Fr. 4 757.35 2 % Arbeitnehmerbeiträge abgezogen, sie indessen dem vorgeschriebenen Zweck entwendet zu haben. Er hat sich dadurch eines Vergehens im Sinne von Art. 87, Abs. 3, AHVG schuldig gemacht und wird zu einer B u ß e v o n F r. 1 0 0.— verurteilt.

3. Hinsichtlich der restlichen Lohnsumme von Fr. 4907.05, für die er die Arbeitnehmerbeiträge nicht abgezogen hat, macht K. geltend, es habe sich bei den betreffenden drei Arbeitern um «arme Teufel» gehandelt. Diesen habe er den Lohn nicht noch kürzen wollen. Die Ausgleichskasse verlangt Bestra-

135

fung auf Grund von AHVG Art. 87, Abs. 2. Sie vertritt die Auffassung, ein Arbeitgeber solle sich der Strafsanktion von AHVG Art. 87, Abs. 3, nicät dadurch entziehen können, daß er den Arbeitnehmern die Löhne ohne Vornahme des AHV-Abzuges auszahle. K. habe sich im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 2, «auf andere Weise» der Beitragspflicht entzogen.

4. AHVG Art. 87 und 88 enthalten je eine Gruppe von Straftatbeständen. Ein Vergleich der beiden Gruppen zeigt, daß in A r t . 8 8 solche Handlungen geahndet werden, die auf eine Erschwerung der Kassentätigkeit gerichtet sind (Uebertretungen), während Art. 87 allgemein solche Tatbestände aufführt, die eine gewisse Aehnlichkeit mit Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches aufweisen. Unter AH VG Art.87, Ab s.2, dürfen daher nur solche Tatbestände subsumiert werden, welche dem Rechtsempfinden nach als Vergehen und nicht nur als Uebertretungen zu ahnden sind. Die Handlung des Täters muß also eine gewisse delikt ische Gesinnung bekunden.

5. Somit kann nach AHVG Art. 87, Abs. 2, nur bestraft werden, wer durch täuschende, betrugsähnliche Machenschaften bewirkt, daß die Ausgleichskasse von ihm keine oder zu wenig Beiträge erhebt. Dies ist bei Oskar K nicht der Fall; er hat die vorgeschriebenen Formulare ausgefüllt und die ausbezahlten Löhne darin vermerkt. Zudem hat sich K. der Beitragspflicht nicht «entzogen»: denn die Pflicht zur Bezahlung der in Frage stehenden Beiträge besteht nach wie vor und dessen ist sich K. bewußt. Die Anzeigerin übersieht, daß Insolvenz und Sich-entziehen - von - der Beitragspflicht nicht a priori gleichbedeutend sind. Selbst wenn K. keine oder nicht alle Formulare ausgefüllt hätte, so hätte er sich dadurch noch nicht unbedingt «der Beitragspflicht entzogen»; denn K. war der Kasse als Arbeitgeber seit 1948 bekannt, so daß sie selbst jederzeit die Beiträge durch Veranlagungsverfügung rechtskräftig hätte festsetzen können.

6. Vorbehalten bliebe indessen eine Bestrafung nach AHVG Art. 88. Wie der Vergleich der Lohnbücher mit den AHV-Beitragskarten ergeben hat, sind die tatsächlich ausbezahlten Löhne ungenau in die Beitragskarten der einzelnen Arbeiter übertragen worden. Die hieraus resultierende Differenz von Fr. 404.50 ist aber, gemessen an der Total-Lohnsumme des entsprechenden Zeitraumes von rund Fr. 10 000.—, gering. Es ist daher anzunehmen, es handle sich hier eher um eine strafrechtlich unerhebliche Unaufmerksamkeit. Somit entfällt auch eine Bestrafung nach AHVG Art. 88, Abs. 3.

7. Dieses Ergebnis ist nicht unbefriedigend. K. war schon im Zeitpunkt der Lohnauszahlung fruchtlos ausgepfändet. Daß er unter diesen Umständen den von ihm als «arme Teufel» bezeichneten Gelegenheitsarbeitern den Lohn ohne Abzug auszahlte, statt den Abzug vorzunehmen und die abgezogenen Beiträge für sich zu verwenden, spricht nicht gegen, sondern f ü r seine Gesinnung.

Der Schlußfolgerung der Ausgleichskasse, daß eine solche Praxis die Strafsanktion von AHVG Art. 87, Abs. 3, weitgehend illusorisch machen würde, ist nicht beizupflichten. Nach AHVG Art. 91 hat die Ausgleichskasse selber die Möglichkeit, die Verletzung von Ordnungsvorschriften nach vorhergegangener Mahnung mit Ordnungsbußen zu belegen..

(Bezirksanwaltschaft Zürich i. Sa. 0. K., vom 4. März 1954.)

136

Tritt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse für geschuldete Arbeit-

nehmerbeiträge zahlungshalber eine Forderung ab, kann er nicht

wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen bestraft wer-

den, wenn die Ausgleichskasse die ihr aus der Zession zustehenden Rechte nicht geltend macht. AHVG Art. 87, Abs. 3.

1. E. S. betrieb in Z. ein Gartenbaugeschäft. Vom 1. Juli 1950 bis 10. Sep-

tember 1952 zahlte er seinen Arbeitnehmern Löhne von insgesamt Fr. 172 352.50 aus. Hievon zog er den AHV-Arbeitnehmerbeitrag von Fr. 3447.05 ab, leitete jedoch nur Fr. 1016.— an die Ausgleichskasse weiter. Aus dem Konkurs des S.

erhielt die Ausgleichskasse noch Fr. 353.20, so daß die nicht abgelieferten

Arbeitnehmerbeiträge die Summe von Fr. 2077.85 erreichten. S. wurde des

Vergehens von AHVG Art. 87, Abs. 3, schuldig erklärt und zu 14 Tagen Ge-

fängnis und Fr. 100.— Geldbuße verurteilt.

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob S. Einsprache. Er machte geltend, er habe der Ausgleichskasse am 22. Juli 1952 zahlungshalber eine Forderung gegen die Bau- und Interessengemeinschaft B., im Betrage von Fr. 4652.70, zediert.

Diese Zession sei entgegen der im angefochtenen Strafbefehl vertretenen Meinung für die Ausgleichskasse nicht wertlos gewesen. Zum Beweise seiner Dar-

stellung legte S. zwei Abrechnungen der Interessengemeinschaft B. vom

5. Mai 1952 und 9. Januar 1953 vor, für deren Richtigkeit er sich auf den Ver-

treter dieser Gemeinschaft, Architekt R., berief.

3. Aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen R., der die eingereichten Abrechnungen als zutreffend bestätigte, ergibt sich, daß der Angeschuldigte

auf Grund der Abrechnung vom 5. Mai 1952 am 1. Juli 1952 noch ein Gut-

haben von Fr. 1811.50 besaß und daß ihm aus den gemäß Abrechnung vom 9. Januar 1953 ausgeführten Arbeiten im Zeitpunkt der Zession ein Guthaben von ca. Fr. 20 000.— zustand, über das damals lediglich noch keine formelle Abrechnung vorgelegen hatte. Die Ausgleichskasse wäre somit, falls sie auf ihren Ansprüchen aus der Zession beharrt

hätte, nicht geschädigt worden, da auch noch nicht fällige Forderungen rechtsgültig abgetreten werden können. Architekt R. hatte ihr allerdings mit Schreiben vom 23. August 1952 mitgeteilt, S. habe bei ihm keinerlei Guthaben mehr, weshalb er die Forderung von Fr. 4652.70 keineswegs an-

erkenne. Wie sich aus der Zeugeneinvernahme ergab, hatte er diese Erklärung

in der irrigen Annahme abgegeben, der Angeschuldigte könne einerseits keine Guthaben zedieren, über die noch nicht abgerechnet worden sei, und anderseits beziehe sich die Zession auf eine vom Angeschuldigten gegen ihn persönlich geltend gemachte Forderung. In der Abtretungserklärung hatte S. aber eindeutig sein Guthaben gegenüber der von R. vertretenen Interessengemein-

schaft abgetreten. Wenn nun die Ausgleichskasse, die jedenfalls gemäß ihrem Schreiben vom 1. August 1952 die Zession zahlungshalber für die ausstehenden Arbeitnehmerbeiträge entgegengenommen hatte, in der Folge gestützt a u f

diese unrichtige Auskunft von R. auf die Geltendmachung der ihr aus der Zession zustehenden Rechte verzichtete, ohne anscheinend dem Zedenten von der zu Un-

recht erfolgten Bestreitung der Forderung auch nur Kenntnis zu geben, so trifft hieran den Angeschuldigten kein Verschulden. Er ist deshalb freizusprechen. (Bezirksgericht Zürich i. Sa. E. S., vom 9. März 1954.)

137

Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben:

Wegleitung über die Renten

3. Auflage, Dezember 1954, 2 Bände

Textteil: Fr. 3.20

Anhang (Tabellen/Ortschaftenverzeichnis): Fr. 3.40

Zu beziehen bei der

Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3

Umlageverfahren in der AHV

Separatabzug aus der

«Zeitschrift für die Ausgleichskassen»

1954, Nr. 10

Preis: Fr. —.15

Zu beziehen beim

Bundesamt für Sozialversicherung

Bern 3

138

HEFT 4 APRIL 1955

ZEITSCHRIFT

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT Von Monat zu Monat129

Anpassung der AHV-Renten an die Teuerung? .131

Dankbare Rentenempfänger135

Bemerkungen zu einigen Rentenzahlen .139

Die Mutterwaisenrente143

Der neue Schlüssel für die Verwaltungskostenzuschüsse146

Ist der Versicherungsausweis eine Urkunde?153

Auswirkungen der staatlichen AHV auf die Privatversicherung154

Die Jahresberichte der Ausgleichskassen 1954 .159

Kleine Mitteilungen159

Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 160

139

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60

Erscheint monatlich

140

VON

M 0 NAT Das am 10. Dezember 1954 zwischen der Schweiz und dem

Fürstentum Liechtenstein unterzeichnete Abkommen über Z U die AHV (vgl. ZAK 1955, S.86 ff.) ist am 15. März 1955 vom M 0 NAT Nationalrat (mit 97 Stimmen ohne Gegenstimme) und am

23. März vom Ständerat (mit 26 Stimmen ohne Gegenstimme) genehmigt worden. Damit werden demnächst die Ratifikationsurkunden in Vaduz ausgetauscht werden können. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden rückwirkend auf den 1. Januar 1954 — mit Bezug auf den Rentengenuß rückwirkend auf den 1. Januar 1955 — in Kraft. Die Ausgleichskassen werden demnächst die Weisungen betreffend die Durchführung des Abkommens erhalten.

Am 23. März 1955 wurde im Nationalrat das Postulat Schütz (ZAR 1955, S. 74) begründet. Nach der ablehnenden Stellungnahme des Bundesrates (vgl. S. 132 ff. der vorliegenden Nummer) verweigerte der Rat die Annahme mit 44 gegen 59 Stimmen. Sodann wurde die Motion Bodenmann (ZAK 1954, S. 176) auf Antrag des Bundesrates mit 70 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Zur Interpellation Schmid-Zürich (ZAK 1955, S. 74), erklärte der Chef des Departements des Innern, daß der Bundesrat einer generellen Erhöhung der Renten gegenüber einer Herabsetzung der Beiträge den Vorzug geben würde, falls im Zusammenhang mit einer fortschreitenden Teuerung eine Lohnerhöhung und damit eine Vermehrung der Beiträge erfolgen sollte, doch stehe momentan weder eine Erhöhung der Renten noch eine Herabsetzung der Beiträge zur Diskussion.

Im Ständerat beantwortete Bundesrat Etter am 24. März 1955 die Interpellation Quartenoud (ZAK 1955, S. 74). Nach einer eingehenden Orientierung über das Finanzierungssystem der AHV wurden die Folgen von dessen Aenderung aufgezeigt. Würde der Ausgleichsfonds stabilisiert, so könnten zwar die Beiträge der Versicherten vorübergehend gesenkt, müßten aber später umsomehr erhöht werden. Um das Ansteigen des Ausgleichsfonds zu bremsen, könnten auch die Renten verdoppelt werden. Bei vollerAuswirkung derAHV müßten dann aber die Beiträge der Versicherten auf 14 Prozent gesteigert werden, Der Bundesrat warnt zurzeit vor einer Aenderung der Finanzierung der AHV, wie er auch eine Aenderung in den Anlagevorschriften des Ausgleichsfonds gegenwärtig nicht für ratsam hält.

* Heft 4,1955 — 25951 .129

141

Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden trat unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger am 17./18. März in Luzern zu ihrer 19. Sitzung zusammen. Zur Behandlung standen eine Reihe von grundsätzlichen Fragen betreffend das Verfahren der Einkommensmeldungen der Steuerbehörden an die Ausgleichskassen. Für die Meldung von Zwischenveranlagungen wurde ein vereinfachtes Verfahren geprüft und gutgeheißen. Das graue Steuerformular wurde neu gestaltet und trägt nun der Praxis noch besser Rechnung. Ein Vereinfachungsvorschlag, bei dem die gemeldeten Einkommens- und Eigenkapitalsziffern von den Steuerbehörden direkt auf die Beitragsverfügung im Durchschreibeverfahren zu übertragen waren, wurde von der Kommission grundsätzlich abgelehnt. Die Kommission behandelte ferner das Kreisschreiben Nr. 40 b an die Ausgleichskassen betr. die Vorbereitung der Meldeformulare und die Wegleitung 8 an die Steuerbehörden über das Verfahren der Einkommensmeldung von Selbständigerwerbenden. Außerdem prüfte die Kommission die Frage der Entschädigung der Steuermeldungen und sprach sich für eine Belassung der Entschädigung auf Fr. 2.— pro Meldung aus. Endlich nahm die Kommission verschiedene Referate entgegen, so über die Auswirkung der Finanzordnung 1955-58 auf das AHV-Meldeverfahren, über die Rückerstattung von AHV-Beiträgen in Sonderfällen und über die steuerliche Behandlung von Stipendien wissenschaftlicher und ähnlicher Stiftungen.

Die Zentrale Verwaltungsstelle zur Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer hielt am 28. und 29. März 1955 ihre 4. Tagung in Straßburg ab. Dieser waren am 25. und 26. März 1955 vorbereitende Sitzungen der ständigen Unterausschüsse für die einzelnen Versicherungszweige vorausgegangen. Die Zentrale Verwaltungsstelle genehmigte zunächst den Bericht für das Jahr 1954 und setzte alsdann die Behandlung verschiedener Auslegungsfragen, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung sowie der Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, fort. Ferner ersuchte sie das Internationale Arbeitsamt in Genf, einen Entwurf für ein revidiertes Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer auszuarbeiten in Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen.

142

Anpassung der AHV-Renten an die Teuerung?

In der Frühjahrssession der eidg. Räte gelangte das im Dezember 1954 eingereichte Postulat Schütz betreffend Teuerungszulagen an die AHV-Rentner zur Behandlung. Dieses Postulat lautete:

«Im Hinblick auf die fortschreitende Teuerung wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Antrag für die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungszulage an die AHV-Rentner zu unterbreiten.»

Anläßlich der Begründung seines Postulates wies Herr Nationalrat Schütz (Zürich) einleitend auf ein im Jahre 1947 abgegebenes Versprechen hin, die AHV mit Hilfe der Kantone und Gemeinden so zu gestalten, daß die betagten Leute von der Armengenössigkeit befreit werden könnten. In diesem Zusammenhang gab er einen allgemeinen Ueberblick über die bisher von einzelnen Kantonen und Gemeinden durch kantonale Kassen oder in Form von Beihilfen ausgerichteten Leistungen. Die zusätzlichen Aufwendungen erreichten ca. 48 Millionen Franken im Jahr, gelangten indessen nur in etwa einem Drittel aller Kantone zur Ausrichtung. Zudem mache sich nun seitens der Kantone eine Zurückhaltung bemerkbar. Mit dem starken Anwachsen des AHV-Fonds stelle sich daher die Frage, ob der Bund im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, die Teuerung für die AHV-Rentner einigermaßen auszugleichen, und zwar ohne daß im übrigen am heutigen Beitragssystem etwas geändert oder die nötigen Reserven angetastet würden.

Die finanzielle Tragbarkeit des gewünschten Teuerungsausgleiches glaubte der Postulant bejahen zu dürfen mit dem Hinweis auf die guten Rechnungsergebnisse der AHV ; diese hätten seit dem Jahre 1953 wesentlich günstiger abgeschlossen als budgetiert gewesen sei und überträfen auch die der letzten Gesetzesrevision zugrunde liegenden Annahmen.

Die Notwendigkeit eines Teuerungsausgleichs für die AHV-Rentner begründete der Posulant im wesentlichen damit, daß die jetzige Teuerung die Betagten stärker als irgend jemanden treffe; die Ausgaben für Nahrungsmittel und Miete machten 80-90 % ihrer Gesamtausgaben aus. Um einen brauchbaren Vergleich zu erhalten, dürfe man daher nicht auf die Teuerung nach dem gesamten Lebenskostenindex abstellen, sondern nur auf den Index der Nahrungsmittel- und der Mietpreise. Tausende alter Personen lebten heute ausschließlich von der AHV-Rente, da ja zwei Drittel der Kantone keine eigenen Zuschüsse bezahlten. In vielen Kan-

143

tonen habe die AHV zu einer Verminderung der Armenlasten geführt und dadurch die Kantonsfinanzen gebessert. Anderseits hielten es diese Kantone nicht für notwendig, ihren alten Leuten durch weitere Zuschüsse zu helfen; manche Kantone seien dazu auch nicht in der Lage.

Hinsichtlich der Form des angestrebten Teuerungsausgleiches wollte sich der Postulant nicht zum voraus verbindlich festlegen ; denkbar schien ihm indessen eine Vorlage des Bundesrates für das Jahr 1955, wonach den Rentenbezügern im Dezember eine 13. Monatsrente auszurichten wäre.

In Beantwortung des Postulates gelangte Herr Bundesrat Etter als Vertreter des Gesamtbundesrates zum Schluß, dem Postulat sei keine Folge zu geben, und dementsprechend hat auch der Nationalrat das Postulat Schütz mehrheitlich abgelehnt.

Zu Beginn seiner Ausführungen stellte der bundesrätliche Sprecher fest, es sei durchaus begreiflich, daß immer wieder Wünsche nach Verbesserung und Erhöhung der AHV-Leistungen laut würden ; die Dinge lägen aber doch nicht so einfach, wie der Postulant sie sich vorstelle. Um das Ausmaß der Teuerung für die AHV-Rentner beurteilen zu können, werde man am zweckmäßigsten auf den Landesindex der Kosten der Lebenshaltung abstellen. Drei Daten seien diesbezüglich entscheidend, nämlich das Jahr 1945, in welchem die bei Inkrafttreten der AHV geltenden Rentenansätze von der Expertenkommission grundsätzlich festgelegt wurden, sodann das erste Anwendungsjahr der AHV 1948 und schließlich der gegenwärtige Zeitpunkt. Für diese drei Beobachtungsdaten habe der Lebenshaltungskosten-Index nacheinander die Werte 152, 163 und 173 angenommen. Im Vergleich zum Jahre 1945 könne somit eine durchschnittliche Teuerung von rund 14 c/r und im Vergleich zu 1948 eine solche von etwa 6 % festgestellt werden. Durch die auf den 1. Januar 1954 erfolgte Gesetzesrevision seien aber sowohl die Uebergangsrenten als auch die gegenwärtig im Vordergrund stehenden Teilrenten wesentlich erhöht worden, und zwar im Durchschnitt um 20 %. Demzufolge sei seit 1945 im Durchschnitt nicht nur die Teuerung voll ausgeglichen, sondern sogar eine Realverbesserung der Renten vorgenommen worden. Deshalb dürfte sich die Ausrichtung einer Teuerungszulage gegenwärtig kaum rechtfertigen lassen. Die bei der Gesetzesrevision vorgenommenen Rentenverbesserungen hätten sich im Jahre 1954 tatsächlich mindestens so ausgewirkt, wie es in der Botschaft vom 5. Mai 1953 in Aussicht gestellt worden sei. Von 1953 auf 1954 seien nämlich die Rentenauszahlungen von 260 auf rund 350 Millionen Franken angestiegen; von dieser Zunahme seien

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60 Millionen Franken auf die Rentenerhöhungen zurückzuführen. Es ließe sich also behaupten, das im Postulat Schütz enthaltene Begehren sei durch die Gesetzesrevision von 1953 vorweg genommen worden.

Im weitern wandte sich Herr Bundesrat Etter gegen die Ausrichtung von AHV-Leistungen in Form von Teuerungszulagen ; denn abgesehen von den wenigen Witwenabfindungen verlange das Gesetz die Auszahlung

der Leistungen in Rentenform, d. h. in periodisch wiederkehrenden Zahlungen. Nähme die Teuerung derart zu, daß sie die Anpassung der Leistungen an die erhöhten Lebenskosten erforderte, so müßte die Anpas-

sung nicht über den Weg von einmaligen Teuerungszulagen, sondern über

den Weg periodisch wiederkehrender Auszahlungen erfolgen. Ein einmaliger Teuerungsausgleich wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Lebens-

kostenindex von einem Jahr zum andern rasch und steil anstiege, um dann im folgenden Jahr wiederum auf den frühern Stand zurückzufallen. Eine solche Entwicklungsmöglichkeit sei jedoch rein theoretischer Natur; denn die bisherigen Erfahrungen hätten noch nie einen nur vorübergehend hohen Stand der Teuerung gezeitigt. In der Regel folgten einer mehr oder weniger langen Preissteigerungsperiode auch mehr oder weniger lange

Perioden der Preisstabilisierung. Würde man auch in solchen Fällen ein-

malige Teuerungszulagen für ein bestimmtes Jahr gewähren, so bestünde

kein Grund dafür, diese Zulagen nicht auch für die folgenden Jahre aufrecht zu erhalten. Das würde praktisch jedoch nicht auf eine Teuerungszulage, sondern auf eine Erhöhung der Rentenansätze selbst hinaus-

laufen.

Nach Auffassung des Bundesrates fehlen heute die finanziellen Voraus-

setzungen für eine generelle Rentenerhöhung. Hiefür müßte das auf weite

Sicht aufgestellte Durchschnittsbudget einen genügend großen Einnah-

menüberschuß aufweisen. Das treffe jedoch gegenwärtig nicht zu, denn

trotz Berücksichtigung der heutigen Hochkonjunktur weise die im Jahresbericht der AHV für das Jahr 1953 veröffentlichte technische Bilanz kei-

nen solchen Einnahmenüberschuß auf. Würde hingegen die Teuerung weiter anhalten und fortschreiten, so müßten naturnotwendig auch die

Löhne heraufgesetzt werden, was automatisch eine entsprechende Er-

höhung der Beitragseingänge der AHV im gleichen Ausmaß wie die der Löhne bewirkte. Dadurch entstünde jedoch je nach dem Ausmaß der Lohnsteigerung in der technischen Bilanz ein mehr oder weniger großer

Einnahmenüberschuß, welcher eine weitere Anpassung der Renten an die erhöhten Lebenshaltungskosten gestatten würde. Eine derartige Entwick-

lung habe übrigens die auf 1. Januar 1954 durchgeführte Rentenerhöhung

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ermöglicht. Demgemäß werde der Bundesrat auch weiterhin die Entwicklung der Teuerung und deren Auswirkung auf die finanzielle Lage der AHV laufend verfolgen und gegebenenfalls den eidgenössischen Räten Vorschläge zwecks Anpassung der AHV-Renten an die veränderten Lebenshaltungskosten unterbreiten.

Ferner mahnte Herr Bundesrat Etter, nicht allzusehr auf den gegenwärtig hohen Stand des Ausgleichsfonds der AHV zu bauen. Man dürfe nicht vergessen, daß die AHV ein Werk auf lange Sicht darstelle. Als es sich seinerzeit darum handelte, die AHV zur Annahme zu bringen und man im Lande herum die Volksmeinung für die Errichtung dieses Werkes mobilisierte, sei sehr oft in Volksversammlungen die Frage gestellt worden, ob es sicher sei, daß auch die heutige Jugend einmal nach vielen Jahren in den Besitz der Leistungen der Versicherung kommen werde. Man habe damals die Jugend beruhigt, sei nun aber verpflichtet, daran zu denken, daß auch die Zukunft der AHV sichergestellt werden müsse. Man stehe erst in der ersten Etappe und für die nachfolgende zweite Finanzierungsetappe sei die Finanzierung noch nicht sichergestellt. So werde man froh sein, für die zweite Etappe und deren Finanzierung über einen Fonds zu verfügen, der den Ansprüchen genüge. Auf lange Sicht gesehen, würde man der AHV keinen Dienst erweisen, wenn man sie im Hinblick auf den gegenwärtig hohen Stand des Ausgleichsfonds immer mit neuen Leistungen belastete. Wohl bestehe heute eine Hochkonjunktur, doch wer garantiere dafür, daß die Verhältnisse immer so blieben; auf sieben fette Jahre könnten leicht sieben magere Jahre folgen. Man werde deshalb gut daran tun, nicht zu weitgehende Forderungen an die AHV zu stellen. Wie schon erwähnt, verfolge der Bundesrat die Entwicklung der Teuerung und werde je nach den Verhältnissen den eidgenössischen Räten Anträge unterbreiten, aber dann nicht im Sinne einer einmaligen Teuerungszulage, sondern im Sinne einer Anpassung der Renten an die neuen Verhältnisse.

146

Dankbare Rentenempfänger

I.

Die mittlere Gesamtzahl der Rentenbezüger im Inland (Ehepaare als 2 Personen gerechnet) dürfte im laufenden Jahr eine halbe Million übersteigen und damit volle 10 % der heutigen Wohnbevölkerung betragen. Es scheint somit vom Standpunkt der Verwaltung nicht ganz überflüssig, die Stimmung der Rentenempfänger gegenüber der AHV zu registrieren. Hiefür wird man freilich auf eine Gallup-Umfrage nach amerikanischem Muster verzichten dürfen; denn im schriftlichen Verkehr mit den rentenberechtigten Versicherten finden die Kassenorgane reichlich Gelegenheit, sowohl die lobenden wie auch die kritischen Aeußerungen über das große Sozialversicherungswerk gebührend zur Kenntnis zu nehmen.

Eine erfreuliche Ueberraschung waren anläßlich der allgemeinen Rentenerhöhung auf Neujahr 1954 die vielen Dankesbriefe, von denen einige in dieser Zeitschrift auszugsweise zum Abdruck gelangten (vgl. ZAK 1954, S. 81 ff.). Weitere Dankesschreiben sind inzwischen gefolgt. So durfte beispielsweise eine kantonale Ausgleichskasse, welche ihre Rentenanweisungen im Dezember 1954 mit einer Glückwunschadresse versah, einen ganzen Stoß solch freundlicher Post auf Neujahr entgegennehmen.

Mögen derartige Dankesbezeugungen auch angenehm berühren, so werden sie die AHV-Organe kaum zu Selbstgefälligkeit und Eigenlob verleiten; denn die ausbezahlten Renten sind ja kein Geschenk, sondern eine Gegenleistung für die von der gesamten Bevölkerung in Form von Beiträgen und Steuern entrichteten Abgaben. Hingegen vermitteln diese Briefe ein treffliches Bild darüber, wie die heutigen Renten in vielen Fällen recht eigentlich zur Existenzsicherung der Rentenempfänger beitragen und so den ihnen zugedachten sozialen Zweck erfüllen. — Diese Feststellung läßt sich in gleicher Weise für Rentner auf dem Lande wie für solche in der Stadt machen. Dabei ist noch hervorzuheben, daß es sich bei den ordentlichen Renten, welche nun die Uebergangsrenten schon summenmäßig und bald auch an Zahl überflügelt haben werden, zur Hauptsache erst um Teilrenten handelt ; denn nur die Waisenrenten gelangen heute schon als Vollrenten zur Auszahlung.

II.

Um obige Ausführungen anhand von Beispielen zu belegen, verdienen folgende Briefe aus jüngster Zeit Erwähnung.

Die Ehefrau des Bezügers einer Ehepaar-Altersrente von monatlich Fr. 143.90 berichtet, über die Rente sei sie am meisten froh, weil sie das

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ganze Jahr in ärztlicher Behandlung stehe und das koste fast mehr, als sie vom Verdienst ihres Mannes erübrigen könne; somit habe sie nun immerhin etwas eigenes Geld, um den Arzt zu bezahlen, und dieser Betrag habe ihr schon manche Träne getrocknet.

Eine Witfrau aus der Stadt, die Kummer und Not offenbar selbst erfahren hat, dankt für die «AHV-Unterstützung» mit dem Hinweis «Ja, wie manche arme Frau würde verzweifeln, wenn sie diese Franken nicht bekäme.»

Eine Altersrentnerin drückt sich folgendermaßen aus :

«Zugleich möchte ich noch herzlich danken für die Altersrente, wie ist das etwas Großes, Köstliches für uns Alten, wenn man nichts mehr verdienen kann, gebrechlich ist und alleinstehend. Gott sei Dank, wenn man sich immer noch etwas helfen kann, so geht es doch mit Ihrer Hilfe.»

Ein Ehepaar dankt für die ersten Rente im neuen Jahr mit der Bemerkung :

«Was ist dies für uns zwei alte Leutchen eine Wohltat. Man kann es ja gar nicht genug ausdrücken.»

Eine Witfrau schreibt ebenso einfach und schlicht:

«Hiermit möchte ich Ihnen wiederum recht danken für die prompte Ueberweisung der Witwen-Rente, die mir so viel hilft.»

Nicht unerwähnt sollen ferner jene Briefe bleiben, worin zum Ausdruck kommt, daß dank der AHV-Rente betagte Personen im Kreise ihrer Familie verbleiben können, ohne auf ein Gnadenbrot angewiesen zu sein oder ihre Angehörige gar mit Unterstützungskosten belasten zu müssen. Als Beispiel für solch praktischen Familienschutz durch die AHV seien nachstehende Zeilen eines Ehepaares genannt, das den Empfang der monatlichen Uebergangsrente von Fr. 70.— für den hochbetagten Vater verdankt:

«Wohl ist es gewiß nicht viel von einem Mannli mit bald 96 Jahren. Diesen Betrag dürfen wir behalten für Kost und Logis und alles, was inbegriffen ist.»

Und ein altes Mütterchen schließt ihren Brief mit den Worten : «Wie viele Leute wären sonst eine Last. Und auch mein Sohn mit 5 Kindern ist jedesmal froh und dankbar für die Hilfe.»

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Jeweils in den Monaten Januar und Juli erfährt der Rentnerbestand einen

beträchtlichen Zuwachs an Versicherten, die nach zurückgelegtem 65. Al-

tersjahr erstmals in den Genuß einer ordentlichen Altersrente kommen.

Daß sich unter den «Neuen» keine geringe Zahl dankbarer Rentenempfän-

ger befindet, wird kaum überraschen ; zudem wissen nun jene Rentner,

welche noch weiterhin erwerbstätig sind — und ihre Zahl ist bei der anhaltenden Hochkonjunktur nicht klein — den Wegfall der Beitrags-

pflicht besonders zu schätzen. Zur Abrundung des Bildes sei es daher

noch gestattet, den Gedankengängen eines solchen «Neurentners» nachzugehen. Eine spontane Aeußerung dieser Art erschien als kleine Ferien-

betrachtung in einem solothurnischen Volkskalender für das Jahr 1955.

Ihm sind mit freundlicher Erlaubnis des Herausgebers die folgenden Aus-

schnitte entnommen : «Nicht einmal letztes Jahr hätte man sich viel von der AHV gemacht; man will eben noch nicht alt sein, und ist es noch nicht! Doch sprach man in der Bundesversammlung viel davon, man hörte von Verbesserungen, wie Befreiung von der Pflicht,wenn der Genuß beginne : Wer am 1. Juli 1954

das 65. Altersjahr erreicht ... Das ließ die Ohren doch spitzen ; der Feb-

ruar zeigte ihn schon an, den 65. Geburtstag. — Plötzlich lag auf dem Schreibtisch ein Brief, Aufdruck : AHV ! und darin stand : Je rascher man

die Dokumente einsende : Heimatschein, Niederlassungsbewilligung, Fa-

milienbüchlein! umso sicherer werde die Rente rechtzeitig eintreffen. Los, auf die Gemeindekanzlei! Nach mehr als drei Jahrzehnten Wiedersehen mit dem Heimatschein, worin das so schon steht von der Aufnahme im Bürgerort zu jeder Zeit und in allen Fällen! Die Gewißheit kommt wieder, daß man nicht Solothurner, sondern Berner ist, obschon man sein Leben

und Schaffen dem Stande Solothurn geweiht. — Jetzt einige freundliche

Zeilen für das AHV-Amt, das ausrechnen und auszahlen soll, dann zur Post. — Ruhe ! Und doch nicht Ruhe. Die AHV hatte einen gepackt, nicht mehr von der pflichtigen Seite her, geben wollte sie nun, geben! Wieviel? Wann? Vor dem 1. Juli kam wieder ein Formular. Was hatten wir doch schon über Formulare geschimpft, gespottet, getadelt : Von der Wiege bis zur Bahre — schreibt der Schweizer Formulare!

Aber oha, dieses AHV-Formular war ausgefüllt, von A bis Z, mit Schreibmaschine, gut leserlich, leserlicher als meine Steuerformulare. Und entgegen leuchtete mir unter Zahlen die eine: Fr im Jahr! Fr im

Monat. Soll ich sie nennen, diese prächtige Zahl, diese schönste gelobteste,

149

die ich in meinem Leben je gelesen? Der Steuermann kennt sie, alle dürfen sie kennen, die sie kennen wollen, und doch fürchte ich mich fast, sie hinzusetzen; sie ist groß, viel größer als jene, mit der mir der Bürener Schulschaffner den Jahres- oder Monatslohn bemessen vor 40 und mehr Jahren. Der Bürener Schulschaffner? Ja, er hätte sie schreiben sollen, die Zahl (133.30 jeden Monat), doch kam er selten dazu; denn er besaß selten Geld, und wenn ich drängte, drängen mußte, so schickte er mich nach Breitenbach (zu Fuß zweieinhalb Stunden) aufs Oberamt, oder er holte in der Mühle oder in der Wein- und Tuchhandlung einen Teil der Steuer als Vorschuß —.

Damit könnte ich meine Betrachtung schließen, ich bin im Genuß der AHV. Das hätte ich eigentlich auch niemandem zu sagen brauchen, die Hauptsache ist doch, daß man es in Solothurn weiß, der Verwalter des AHV-Büros und seine Angestellten, dann der Briefträger, der von jetzt an jeden Monat das Sümmlein ins Haus bringt. Es drängte mich halt einfach, etwas von dem Ereignis zu berichten. Aus Freude, das Einkommen vergrößert zu sehen? Warum nicht! Du siehst ja, lieber Leser, die Zahl meines monatlichen Gehaltes in der schönen, mit Kirschen reich gesegneten Ortschaft Büren 'während sieben Jahren ; also im 27. Altersjahr noch Fr. 133.30 verdienen! Und dann Kämpfe um Kämpfe, bis in die heutige Zeit, oft um Fr. 100.— im Jahr. — Aus Freude also, im Alter mehr zu verdienen als je im Leben. Jedoch ebensosehr kam ich zu dieser Ferienskizze aus Dankbarkeit! Gegenüber den Männern, welche das Werk geschaffen haben, es überwachen und verwalten und sorgen wollen, daß es dauernd Segen spende im Alter, allen und jedem! Auch den Frauen. Das ist's noch, was ich nicht unterlassen darf, zu melden : Wie weise es die Vorsehung mit mir meinte, daß mir der Pferdesturz im letzten Grenzbesetzungsdienst des ersten Weltkrieges ein liebes Weibchen gebracht, das wohl jünger ist als ich, nicht aber zu jung, um mir die Ehepaar-Rente zu sichern. So heißt es denn auch redlich teilen, was das Schweizervolk im AHV-Gesetz so großzügig und redlich beschlossen und geschaffen hat. Und verstanden es die Landesväter auch nicht recht gut, als sie im vergangenen Jahr großmütig erklärten : Beginnt einmal der Genuß in der AHV, so soll Schluß sein mit der Pflicht! Es wird uns vom Einkommen kein Abzug mehr gemacht. Bravo ! auch dafür und dazu!»

ns

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Einige Zahlen über die Renten

Die Jahresberichte über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung enthalten jeweils ausführliche statistische Angaben über die Beiträge und Renten. Wir greifen hier einige Zahlen heraus, die Vergleiche erlauben, welche namentlich für die Durchführungsorgane der AHV in mancher Hinsicht interessant sein dürften.

So hat sich die Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten gemäß Texttabelle 16 des Berichtes für das Jahr 1953 von 262 626 im Jahr 1952 auf 248 710 im Jahre 1953, d. h. um ungefähr 5,3 % vermindert. Die nachstehenden Prozentzahlen zeigen jedoch, daß diese Abnahme nicht für alle Rentenarten gleich groß ist. Sie beträgt für

Einfache Altersrenten 3,5 % Ehepaar-Altersrenten 8,8 % Witwenrenten 7,5 % Einfache Waisenrenten 8,7 % Vallwaisenrenten 9,0 %

Der auffallende Unterschied zwischen den einfachen Altersrenten und den übrigen Arten von Uebergangsrenten läßt sich ohne weiteres dadurch erklären, daß die Verminderung der einfachen Altersrenten zu mehr als der Hälfte durch neue Rentenfälle aufgewogen wird, und daß sich die Verminderung ohne diesen Zuwachs ebenfalls in der Größenordnung von mindestens 8 % bewegen würde. Die Zahl der Witwen, deren Uebergangs-Witwenrente bei Erreichung des 65. Altersjahres in eine einfache Uebergangs-Altersrente umgewandelt wird, kann heute auf jährlich ungefähr 3000 geschätzt werden. Ferner bewirkt der Tod des einen oder anderen Ehegatten, daß jährlich 4000 Ehepaars-Altersrenten erlöschen und durch einfache Altersrenten ersetzt werden müssen. So finden sich ein Teil der «Abgänge» bei den Witwen- und insbesondere bei den Ehepaar-Altersrenten wieder als «Zuwachs» bei den einfachen Altersrenten. Daß übrigens die Abnahme der Ehepaar-Altersrenten etwas größer ist als die der Witwenrenten, hängt vor allem vom Alter der Rentner und ihrer Lebenserwartung ab; ähnlich liegen die Verhältnisse bei den Waisen, bei denen die Altersgrenze von 18 oder 20 Jahren in dieser Hinsicht die gleiche Rolle spielt, wie der Tod bei den alten Leuten.

Um uns über die baldigen Rückwirkungen dieser ungleichen Rentenabnahme auf die Aufgaben der AHV-Durchführungsorgane Rechenschaft geben zu können, vergegenwärtigen wir uns die Lage, wie sie sich beispielsweise in zehn Jahren ergeben wird. — Uebergangs-Waisenrenten

151

werden alsdann nur noch einige Hundert bestehen ; denn von den gegenwärtigen Bezügern solcher Renten stellen die noch nicht 8Jährigen, die Aussicht haben, die Rente während mehr als zehn Jahren weiterzubeziehen, einen sehr geringen Prozentsatz dar, der sich etwa in der Größenordnung von 3 % bewegt. Was die Witwen betrifft, so werden in zehn Jahren mehr als drei Viertel das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und daher eine einfache Altersrente beziehen. Aehnlich liegen die Dinge bei den Ehepaar-Alersrenten, wo der Ehemann, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmefällen, das 70 Altersjahr überschritten haben wird. Niemand wird den Tod daran hindern können, in den Reihen dieser Männer reichere Ernte zu halten als unter den jüngeren Rentenbezügern.

Ganz anders wird es dagegen bei den Bezügern einfacher Altersrenten aussehen; zwar nicht bei den Männern, die beinahe alle der Generation vor 1883/84 angehören, wohl aber bei den Frauen. Denn wir werden unter den Bezügerinnen einfacher Übergangs-Altersrenten vor allem wieder die jetzigen Bezügerinnen von Uebergangs-Witwenrenten finden, die, ohne je seit 1948 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, ihr 65. Altersjahr erreicht haben. Wahrscheinlich wird jedoch die weitherzige Praxis hinsichtlich der Annahme einer Erwerbstätigkeit die Zahl der eine Uebergangs-Altersrente beziehenden Frauen — trotz der Erhöhung der effektiven Einkommensgrenzen auf 1. Januar 1954 — schneller vermindern, als ursprünglich angenommen wurde (vgl. z. B. die im Bericht für 1950 enthaltenen Texttabellen 12-14). Da sie Beiträge bezahlt haben, werden viele dieser Witwen mit 65 Jahren eine ordentliche Rente beziehen.

Jedenfalls werden die AHV-Durchführungsorgane anfänglich jährlich Tausende von Mutationen entgegenzunehmen und zu verarbeiten haben. Aber schon in 10 Jahren wird die Arbeit bei den Uebergangsrenten spürbar abnehmen, teils durch die Verminderung der laufenden Rentenfälle, vor allem aber durch das fast vollständige Verschwinden der Fälle, die umständliche Berechnungen erfordern. So wird es praktisch keine Witwenfamilien und nur noch wenige Uebergangs-Ehepaar-Altersrenten geben. Zur Hauptsache werden nur noch einfache Altersrenten an alleinstehende Frauen ausgerichtet werden. Damit wird sich auch die Gefahr von Doppelauszahlungen, wie sie vor allem bei Ehepaaren besteht, verringern.

Doch, zurück zur Gegenwart! Das vorliegende Zahlenmaterial erlaubt des weiteren die Feststellung, daß die gekürzten Renten, die ebenfalls Quelle mancher Irrtümer und zusätzlicher Arbeiten sind, im Jahr 1953 durchschnittlich 6,4 % aller Renten ausmachten. Es wird interessant sein zu erfahren, wie sich die Erhöhung der Einkommensgrenzen au E den 1. Januar 1954 in diesem Zusammenhang ausgewirkt hat, und zwar umso in-

152

teressanter, als die Quote der gekürzten Renten regional verschieden ist. So betrug sie im Jahre 1953 3,9 % in der ländlichen, 6,8 % in der halbstädtischen und 9,1 % in der städtischen Zone. Entsprechend sind auch die Unterschiede in den einzelnen Kantonen. So ist es natürlich, daß Kantone mit ausschließlich oder überwiegend städtischem Charakter, wie Basel-Stadt, Genf, Schaffhausen und Solothurn an der Spitze der Liste zu finden sind, mit Zahlen, die z. B. 10 % für Basel überschreiten. Umgekehrt stehen Wallis, Obwalden, Freiburg und Appenzell Innerrhoden als eigentliche Landkantone am Schluß der Liste, mit Zahlen, die für Wallis bis auf 2 % sinken. Zwischenpositionen zu erwähnen, könnte zu irrigen Schlüssen führen, da die Quote der gekürzten Renten auch noch von anderen Faktoren abhängt. Erwähnt sei lediglich, daß der Kanton Waadt mit 8 % den Städtekantonen recht nahe kommt, obwohl in ihm das ländliche Element sehr stark vertreten ist.

Von den im Jahre 1953 ausbezahlten Uebergangsrenten sind über 1500 Renten mit einem Betrag von insgesamt mehr als einer Million Franken französischen Bürgern zugesprochen worden. Fast drei Viertel dieser Renten werden von der Ausgleichskasse des Kantons Genf ausgerichtet, während sich die Ausgleichskassen der Kantone Waadt und Neuenburg in die Hälfte des Restes teilen. Die übrigen Ausgleichskassen haben sich somit praktisch kaum mit solchen Fällen zu befassen.

Hinsichtlich der ordentlichen Renten erwähnt die Tabelle 14 des Jahresberichtes pro 1953 177 103 Bezüger. Von den 85 304 einfachen ordentlichen Altersrenten entfallen etwas mehr als die Hälfte auf Frauen, wovon mehr als 5000 Ehefrauen sind. Ledige und Witwen teilen sich nahezu in den Rest; nicht ganz 4000 Bezügerinnen sind geschiedene Frauen.

Vergleichen wir die Prozentsätze der wegen fehlender Beitragsjahre gekürzten ordentlichen Renten, so stellen wir fest, daß er bei den Männern nicht einmal 0,2% beträgt und bei den ledigen Frauen sogar noch geringer ist. Dagegen ist die Quote bei den Witwen und den verheirateten Frauen auf den ersten Blick überraschend hoch, betrug sie doch im Jahre 1953 11, bzw. 17 %. Offensichtlich handelt es sich um Frauen, die nur vorübergehend erwerbstätig waren, öfters vielleicht lediglich in der Absicht, Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente zu erhalten. Diese Erscheinung wird aller Voraussicht nach nur vorübergehend sein; so wird sie namentlich bei den Witwen in dem Maße abnehmen, als diese auf Grund der Beiträge des Ehemannes Anspruch auf Renten erhalten werden. Auch bei den verheirateten Frauen werden die gekürzten Renten immer seltener werden, da sie mehr und mehr auf die Frauen beschränkt

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sind, deren Ehemann jünger ist und für die demnach der Rentenbezug nur solange andauert, bis der Mann das 65. Altersjahr erreicht.

Eine andere, die Durchführungsorgane der AHV interessierende Frage ist die Aufteilung der ordentlichen Renten auf die kantonalen und die Verbandsausgleichskassen. Gesamtschweizerisch betrachtet entfielen im Jahre 1953 rund zwei Drittel auf die kantonalen und ein Drittel auf die Verbandsausgleichskassen. Die Aufteilung ist jedoch je nach den Rentenarten verschieden : die Verbandsausgleichskassen richten beinahe die Hälfte der Hinterlassenenrenten aus, aber kaum ein Viertel der einfachen Altersrenten. Daraus kann man schließen, daß viele Personen — und zwar dürfte das namentlich für Frauen zutreffen — vor 65 Jahren ihre Erwerbstätigkeit einstellen und als Nichterwerbstätige alsdann den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen werden.

Auch die Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen verdienen eine kurze Betrachtung. Es wäre beispielsweise ungenau, wenn an Hand der Texttabelle 14 des Jahresberichtes 1953 festgestellt würde, daß die Ausgleichskasse eines bestimmten Kantons zwei Drittel der in den Kanton fließenden Renten ausrichtet. Die Einflußbereiche der Verbandsausgleichskassen sind sehr verschieden: Während im Kanton Appenzell-Innerrhoden die Verbandsausgleichskassen nur 9 % der in den Kanton fließenden Renten auszahlen, erhalten mehr als die Hälfte der Rentner des Kantons Neuenburg ihre Rente nicht durch die kantonale Ausgleichskasse. Infolge der Konzentration der Uhrenindustrie und der Tätigkeit einer zwischenberuflichen Ausgleichskasse werden dort tatsächlich 57 % der Renten durch Verbandsausgleichskassen ausgerichtet. Die folgende Aufstellung, welche den Prozentsatz der im Jahre 1953 durh die kantonalen Ausgleichskassen selbst ausbezahlten Renten angibt, erlaubt es, den ungefähren Einfluß der Ausgleichskassen beruflicher oder zwischenberuflicher Verbände auf dem Gebiete der Renten in jedem Kanton abzuschätzen. Dabei sind unbedeutende Aenderungen infolge Wohnungswechsels nicht berücksichtigt.

1. Appenzell Innerrhoden 91 % 9. Nidwalden 71 %

2. Wallis 84 % 10. Luzern 70 %

3. Freiburg 77 % 11. Uri 66 %

4. Tessin 75 % 12. Bern 65%

5. Graubünden 75 % 13. Schaffhausen 65%

6. Zug 73 % 14. Waadt 62 %

7. Schwyz 73 % 15. Glarus 62 %

8. Obwalden 72 % 16. Appenzell Außerrhoden 61 %

154

17. St. Gallen 61 % 22. Genf 56%

18. Zürich 60 % 23. Baselland 54 %

19. Thurgau 60 % 24. Baselstadt 52 %

20. Solothurn 59 % 25. Neuenburg 43 %

21. Aargau 57%

Die Mutterwaisenrente

Bemerkungen zu einem EVG-Urteil

Die Waisenrentenordnung der AHV beruht auf dem Grundgedanken, daß für ein eheliches Kind der Tod des Vaters immer, das Vorversterben der Mutter dagegen nur in Ausnahmefällen einen durch Rente zu deckenden Nachteil darstelle. Das AHV-Gesetz macht daher den Rentenanspruch der Mutterwaise nicht allein vom Tode der Mutter, sondern überdies vom Vorliegen eines konkreten wirtschaftlichen Nachteils, d. h. von der Unterstützungsbedürftigkeit des Kindes abhängig. Die Anwendung dieser Sonderregelung ist nicht immer einfach und führt relativ oft zu gerichtlicher Auseinandersetzung. Dabei zeigten sich bis heute zwischen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung keine grundsätzlichen Divergenzen. Wohl sprachen die Gerichte zuweilen Mutterwaisenrenten zu, wo die Verwaltung zuvor den Anspruch verneint hatte, doch war dies nicht so sehr die Folge einer unterschiedlichen Rechtsauffassung, als vielmehr einer abweichenden Beurteilung des Tatbestandes.

In einem Entscheid vom 26. Januar 1955 i. S. M. P., den wir auf S. 166 publizieren, hat das Eidg. Versicherungsgericht nun erstmals in zwei Punkten, nämlich zu den Fragen der Berechnung der Uebergangs-Mutterwaisenrenten und des Erlöschens der Rente bei veränderten Verhältnissen, eine Auffassung vertreten, die zur bisherigen Verwaltungspraxis in Widerspruch steht. Zu diesen beiden Fragen soll im folgenden kurz Stellung genommen werden.

Für die Berechnung der Uebergangs-Mutterwaisenrente hat das Gericht im erwähnten Urteil die in AHVV Art. 63, Abs. 1, für Witwenfamilien vorgesehene globale Methode befolgt. Es hat also die Summe aus den Einkommensgrenzen für die einfachen Waisenrenten der Kinder und für eine einfache Altersrente des Vaters gebildet, davon den ungekürzten Betrag der virtuellen einfachen Altersrente des Vaters abgezogen und

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hernach geprüft, ob das Gesamteinkommen der Familie die Ausrichtung einer (vollen oder gekürzten) Uebergangs-Waisenrente erlaube oder nicht. Gründe für diese analoge Anwendung von AHVV Art. 63, Abs. 1, hat das Gericht nicht angegeben; doch dürfte kein Zweifel bestehen, daß es sich von der Auffassung leiten ließ, die Aehnlichkeit der Tatbestände erheische eine gleichartige Berechnung; vielleicht war es auch der Meinung, daß die globale Berechnung den Mutterwaisen unter Umständen von Vorteil sein könne.

Unsere Erachtens sprechen nun aber einige grundsätzliche Ueberlegungen gegen eine solche analoge Rechtsanwendung. Um jedes Mißverständnis auszuschließen, sei vorerst festgehalten, daß das Gericht die globale Methode einzig und allein zur Berechnung der Mutterwaisenrente und nicht etwa zur Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit der Kinder — wo ein Abstellen auf die Verhältnisse der ganzen Familie notwendig, aber ein rein rechnerisches Vorgehen nicht wohl möglich ist — angewendet hat. Nun enthält AHVV Art.48 eine Regel für die Berechnung der ordentlichen Mutterwaisenrente, schweigt sich dagegen über die Ermittlung der Übergangsrente aus. Dies legt den Schluß nahe, daß für die Uebergangs-Mutterwaisenrente die allgemeine Berechnungsregefl gelten soll, daß also der Einkommensgrenze für die einfache Waisenrente das anrechenbare Einkommen der einzelnen Mutterwaise gegenüberzustellen ist. Eine Ausnahme von dieser Grundregel im Sinne der letztinstanzlichen Rechtsprechung ließe sich nur rechtfertigen, wenn ansonst zwei völlig gleichgeartete Fälle in unbilliger Weise unterschiedlich behandelt würden. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Zwischen der Witwenfamilie im Sinne vom AHVV Art. 63 und der von einem verwitweten Vater und den Mutterwaisen gebildeten Familie besteht ein entscheidender Unterschied: die Witwe besitzt einen eigenen Rentenanspruch, während bei den Mutterwaisen der Vater nicht rentenberechtigt ist. Die Berechnungsregel von AHVV Art. 63, Abs. 1, verfolgt nun eindeutig den Zweck, die Witwe zu begünstigen und ihr zu erlauben, auch bei einem die persönliche Einkommensgrenze überschreitenden Einkommen eine Rente zu beziehen. Nicht beabsichtigt ist dagegen eine Begünstigung der Waisen. Da in einer Witwenfamilie die Mutter meist erwerbstätig ist, kann die Anrechnung ihres Einkommens für die von ihr unterhaltenen Kinder keinen direkten Vorteil bedeuten; vielmehr mußten die Waisen davor bewahrt werden, daß sie wegen der Anrechnung des mütterlichen Einkommens in ihrem eigenen Rentenanspruch gekürzt werden. Deshalb läßt AHVV Art. 63, Abs. 2, gegebenenfalls die individuelle Berechnung zu; so kann eine Waise ohne Einkommen und Vermögen, de-

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ren Mutter einen den globalen Grenzbetrag übersteigenden Verdienst er-

zielt, dennoch die ungekürzte Rente beziehen.

Anders liegen die Verhältnisse bei den Mutterwaisen. Eine Begünsti-

gung des nicht rentenberechtigten Vaters fällt hier außer Betracht. Die

Anrechnung des väterlichen Einkommens und einer virtuellen ungekürzten einfachen Altersrente — wie sie das EVG vorsieht — kann somit einzig bewirken, daß die Rente der vom Vater unterhaltenen Kinder in be-

stimmten Fällen gekürzt wird oder gänzlich dahinfällt, zumal das Gericht den globalen Berechnungsmodus gemäß AHVV Art. 63, Abs. 1, offenbar nicht wahlweise neben dem individuellen angewendet wissen will. Nun ist

aber sehr fraglich, ob sich für die Berechnung der Uebergangs-Mutter-

waisenrente eine Methode rechtfertigen läßt, welche die definitionsgemäß

unterstützungsbedürftigen Mutterwaisen ungünstiger behandelt als Vaterwaisen und zu Rentenkürzungen oder -verweigerungen führen kann. Jedenfalls dürfte — nachdem die Rechtsprechung noch nicht als wohlbegründet und gefestigt bezeichnet werden kann — noch kein Anlaß bestehen, von der largeren Verwaltungspraxis, also von der Methode der indi-

viduellen Berechnung der Uebergangs-Mutterwaisenrente, abzugehen.

Wie eingangs erwähnt, war im zitierten Urteil auch zur Frage des

Untergangs der Mutterwaisenrente — und zwar nicht nur der Ueber-

gangsrente — bei nachträglicher Verbesserung der Situation des Vaters Stellung zu nehmen. Das Gericht hat — allerdings auch hier ohne nähere Begründung seines Standpunktes — angenommen, der Anspruch auf

Mutterwaisenrente erlösche, wenn «der durch den Tod der Mutter be-

wirkte wirtschaftliche Schaden seither . .. seinen Ausgleich gefunden

habe». Nun sieht aber weder das AHVG noch die AHVV den Wegfall der einmal zugesprochenen Mutterwaisenrente bei nachträglicher Veränderung der Verhältnisse, also namentlich bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Vaters vor. Und da das EVG in anderem Zusam-

menhang festgestellt hat, daß der Untergang des Rentenanspruchs nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen angenommen werden

dürfe (vgl. ZAK 1951, S. 372), müßte auch in dem zur Diskussion stehenden Falle auf Fortbestand der Waisenrente geschlossen werden. Nichts deutet jedenfalls darauf hin, daß der Gesetzgeber es irrtümlicherweise unterlassen hätte, eine spezielle Revisionsbestimmung für Mutterwaisenrenten etwa im Sinne von MVG Art. 36, Abs. 2, oder KUVG Art. 80 auf-

zustellen; wesentlich näher liegt die Annahme, der AHV-Gesetzgeber habe

sich von der Ueberlegung leiten lassen, der den Waisen erwachsene wirt-

157

schaftliche Nachteil müsse — ähnlich wie im Haftpflichtrecht — im Zeitpunkt des Todes der Mutter bestimmt werden, wobei der möglichen künftigen Entwicklung der Verhältnisse angemessen Rechnung zu tragen sei. Demnach wäre einer Mutterwaise, die aller Voraussicht nach nur vorübergehend hilfsbedürftig ist, überhaupt keine Rente zuzusprechen, anderseits aber die einmal zugesprochene Rente auch bei veränderter Situation des Vaters bis zum Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes weiter zu gewähren. Diese Konzeption hat auch einen nicht zu unterschätzenden administrativen Vorzug, indem sie die Ausgleichskassen von einer laufenden Ueberprüfung der Hilfsbedürftigkeit der Mutterwaisen entbindet. Würde man dagegen dem EVG in der Ansicht folgen, daß der Ausgleich des durch den Tod der Mutter entstandenen Schadens den Untergang der Mutterwaisenrente zur Folge hat, so müßten die Kassen laufend die recht heikle Frage prüfen, ob nun dieser Schaden behoben sei oder ob er ganz oder teilweise (vielleicht nur in der Form eines Nachholbedarfs) fortbestehe.

Angesichts dieser Bedenken und mit Rücksicht darauf, daß die vom Gericht in einem besonders gelagerten Nachzahlungsfall eher beiläufig gemachte Feststellung nicht wohl als festes Präjudiz gelten kann, dürfte es geboten sein, an der bisherigen Verwaltungspraxis festzuhalten (vgl. Wegleitung über die Renten, Nr. 73) und die einmal zugesprochenen Mutterwaisenrenten nicht allein schon bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Vaters untergehen zu lassen.

Der neue Verteilungsschlüssel für die Verwaltungskostenzuschüf3e an die kantonalen Ausgleichskassen

Seit 20. Januar 1955 richten sich die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen nach dem Verteilungsschlüssel gemäß der Verfügung des Eidg. Departementes des Innern vom 19. Januar 1955 über Verwaltungskosten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Diese Verfügung gilt bis 31. Dezember 1958; das Bundesamt für Sozialversicherung ermittelt die Rechnungselemente und bestimmt das maßgebende Stichjahr (Art. 7).

Die juristische Seite der Verwaltungskostenfrage ist schon zu wiederholten Malen in dieser Zeitschrift behandelt worden (vgl. ZAK 1949,

158

Seite 143 ff.; ZAK 1950, Seite 125 ff.; ZAK 1951, Seite 148 ff. ; ZAK 1952, Seite 81 ff.). Es genügt daher, auf AHVG Art. 69, Abs. 2, zu verweisen, wonach den Ausgleichskassen an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV gewährt werden können, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der •einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist. AHVV Art. 158 nennt die Bedingungen, unter denen eine Ausgleichskasse Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds erhält, sowie die Grundsätze, nach denen der Verteilungsschlüssel zu gestalten ist. Danach sollten die Zuschüsse so bemessen sein, daß sie die Kosten decken, die eine Ausgleichskasse mit rationeller, den strukturellen Gegebenheiten entsprechender Verwaltung nicht aus eigenen Einnahmen bestreiten kann.

Bei der Ausarbeitung der bisherigen Verteilungsschlüssel war man stets bemüht gewesen, diese so objektiv wie möglich zu gestalten, d. h. eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Arbeitsgang für jede Ausgleichskasse gleich zu bewerten und dennoch den besonderen lokalen und sachlichen Bedingungen der einzelnen Ausgleichskassen Rechnung zu tragen. Dabei begegnete man aber stets zwei Schwierigkeiten.

Einmal fehlten sichere und zuverlässige Vergleichszahlen. So mußte

z. B. beim Faktor Arbeitsbelastung die Gewichtung fast willkürlich vorgenommen werden, da man nicht wußte, wie stark die Ausgleichskassen durch die einzelnen Arbeitsvorgänge tatsächlich belastet wurden. Die zweite Schwierigkeit hatte ihre Ursache in den starken Schwankungen, denen die Verwaltungskosten der einzelnen Ausgleichskassen in der Einführungszeit unterworfen waren. Infolgedessen konnte man sich über die tatsächlichen Bedürfnisse, denen der Schlüssel zu genügen hatte, kaum Rechenschaft geben.

Die Verfügung vom 26. Januar 1952 regelte die Zuschüsse für 1952 und 1953. Es galt somit, einen neuen Schlüssel für 1954 und die folgenden Jahre auszuarbeiten. Um hiebei nicht mehr auf unzuverlässige Unterlagen abstellen zu müssen, entschloß sich das Bundesamt für Sozialversicherung im Jahre 1952 zu einer Verwaltungskostenerhebung bei sämtlichen kantonalen Kassen. Dadurch konnten an Ort und Stelle die für einen verbesserten Schlüssel erforderlichen Angaben sichergestellt werden. Die Ergebnisse dieser Verwaltungskostenerhebung waren aufschlußreich und ermöglichten es, einen gegenüber früher stark verbesserten Verteilungsschlüssel aufzustellen. Abgesehen von den Angaben für den neuen Verteilungsschlüssel lieferte die Verwaltungskostenerhe-

159

bung auch wertvolle Unterlagen für Untersuchungen auf anderen Gebieten. Sie bestätigte im übrigen einmal mehr, wie verschieden die Verhältnisse von Kasse zu Kasse sind, und wie schwierig es ist, sie auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen.

Zunächst mußte der Gesamtbetrag der Zuschüsse festgesetzt werden. 1948 betrugen die Zuschüsse 4,75 Millionen Franken und seit 1949 machten sie jährlich 5,5 Millionen Franken aus. Wie sich bei der Verwaltungskostenerhebung zeigte, wiesen die für 1954 und die folgenden Jahre aufgestellten Voranschläge der Ausgleichskassen im Ganzen gesehen eine Zunahme der Ausgaben auf, was auf höhere Löhne des Personals, auf die Schaffung von Pensionskassen für das Personal, auf eine angemessenere Entschädigung der Zweigstellen und auf andere Gründe zurückzuführen ist. Andererseits war dem voraussichtlichen Rückgang der Einnahmen infolge Aufhebung der Beitragspflicht der über 65-Jährigen Rechnung zu tragen. Ueberdies war zu berücksichigen, daß die Bedingungen für den Anspruch auf Zuschüsse gemildert werden sollten, indem hiefür künftig die Erhebung von durchschnittlich mindestens 4 % ausmachenden Verwaltungskostenbeiträgen erforderlich ist. Diese Ueberlegungen ließen es angezeigt erscheinen, den Gesamtbetrag der Zuschüsse zu erhöhen. In der erwähnten Verfügung vom 19. Januar 1955 wurde er daher für 1954 bis 1958 auf jährlich 6 Millionen Franken festgesetzt.

-Yr

Nun galt es, über die Verteilung dieses Betrages zu befinden. Sobald die Ergebnisse der Verwaltungskostenerhebung vorlagen, wurden die verschiedenen Möglichkeiten, wie der Verteilungsschlüssel gestaltet werden könnte, eingehend geprüft. Auch wurden zahlreiche den verschiedenen Möglichkeiten entsprechende Entwürfe ausgearbeitet. Schließlich gelangte man zur Ueberzeugung, daß sich der neue Verteilungsschlüssel aus vier verschiedenen Elementen zusammensetzen müsse :

— Grundbetrag

— Arbeitsbelastung

— Leistungsfähigkeit der Abrechnungspflichtigen

— Gemeinden pro Kanton.

160

Daß ein Grundbetrag unerläßlich ist, ergab sich eindeutig bei der Ausarbeitung einer Schlüsselvariante, die nur von der Arbeitsbelastung ausging. Auch erkannte man, daß gewisse Grundkosten, wie Kassenleitung, Kassenrevision usw., bei großen und kleinen Ausgleichskassen nicht sehr stark voneinander abweichen, aber den Kassenhaushalt verhältnismäßig sehr unterschiedlich belasten. Ueberdies sind die Grundkosten vor allem bei den «kleinen» Ausgleichskassen von großer Bedeutung; denn diese Kassen bedürfen trotz ihrer verhältnismäßig beschränkten Geschäftslast einer maschinellen Ausrüstung, die zwangsläufig nicht immer voll ausgenützt ist (z. B. Buchhaltungs- und Adressiermaschinen). Schließlich erfordert jedes Verwaltungsorgan, insbesondere aber eine Ausgleichskasse, an und für sich schon ein Minimum an Personal mit zweckmäßig eingerichteten Büroräumlichkeiten. Für jede Ausgleichskasse wurde daher ein Grundbetrag von 25 000 Franken vorgesehen. Man kann sich allerdings fragen, ob der Grundbetrag nicht nach der Bedeutung oder dem Umsatz der nach Kategorien einzureihenden Ausgleichskassen hätte abgestuft werden sollen. Die interessierten Kreise, denen diese Frage vorgelegt wurde, haben jedoch einen einheitlichen Grundbetrag vorgezogen. Diese feste Entschädigung kann für Ausgleichskassen mit außerordentlichen, die Durchführung ihrer Aufgaben erheblich erschwerenden Verhältnissen erhöht, höchstens aber verdreifacht werden, z. B. für Ausgleichskassen mit vielen Ausländern und vielen internationalen Organisationen oder mit mehreren Amtssprachen; denn unter solchen Umständen ist die Anstellung von zusätzlichem und gut bezahltem Personal mit Sprachkenntnissen für den Uebersetzungsdienst und den Verkehr sowohl mit den Zweigstellen als auch mit den Abrechnungspflichtigen unerläßlich.

Auch für die Bestimmung der Arbeitsbelastung hat sich die Verwaltungskostenerhebung als äußerst nützlich erwiesen. Sie ermöglichte es, die bisher bei der Kostenbewertung der einzelnen Arbeiten vorgenommene Gewichtung durch Faktoren zu ersetzen, die auf bei sämtlichen kantonalen Kassen erhobenen Zahlen beruhen. Man ging wie folgt vor: Vorgängig der Erhebung wurden die Aufgaben der kantonalen Ausgleichskassen in Arbeitsgebiete eingeteilt. Hierauf wurden die Kosten jeder Kasse auf diese Arbeitsgebiete umgelegt, wodurch sich die Kostensummen nach Arbeitsgebieten ergaben (in der Betriebswirtschaft bekannt als «Kostenstellenrechnung»).Diese Summen wurden hierauf durch die Zahl der Arbeitseinheiten des jeweiligen Arbeitsgebietes geteilt, um die Kosten pro Arbeitseinheit zu ermitteln. (Z. B.: Bei der Kasse X kostet

161

das Arbeitsgebiet «ordentliche Renten» 20 000 Franken für 2000 Renten. Die Kosten der Arbeitseinheit «ordentliche Renten» belaufen sich somit auf 10 Franken). Nachdem diese Rechnung für jede Ausgleichskasse ausgeführt war, errechnete man die Kostensumme pro Arbeitsgebiet für die Gesamtheit der kantonalen Kassen. Diese Kostensumme pro Arbeitsgebiet wurde in Prozenten der Summe aller AHV-Kosten ausgedrückt, wobei die Prozentzahlen die Gewichtungskoef fizienten bildeten, mit denen man für jede Kasse einzeln und für die Gesamtheit der kantonalen Kassen die Zahl der Arbeitsbelastungseinheiten errechnete.

Bestimmung der Zahl der Arbeitsbelastungseinheiten

Arbeits- Gewiehtungs- Arbeits-Arbeitsgebiete h

einheften koeffizienten e '7,tuitng: ein e e

Erfassung der Abrechnungspflichtigen 623 301 9,5322 5 941 430 Abrechnung und Beitragsbezug

— Arbeitgeber inkl. Hausdienst-

arbeitgeber und Markenhefte . . 228 603 31 5278 7 207 350

— Selbständigerwerbende inkl.

Arbeitnehmer o. b. Arbeitgeber . . 295 848 24,9993 7 395 993

— Nichterwerbstätige 88 146 4,3417 382 703 Versicherungsausweis und IBK . . 2 821 969 10,6770 30 130 163 Ordentliche Renten 92 767 6,4461 597 985 Ueb ergangsrenten 264 282 12,4759 3 297 156

Total — 100,0000 54 952 780

Nach dieser Aufstellung entspricht somit die Tätigkeit der kantonalen Kassen ungefähr 55 Millionen gewichteter Arbeitseinheiten. Hiefür wurden im Schlüssel 4,2 Millionen Franken eingesetzt. Dieser Betrag kann aber nicht ohne weiteres proportional unter die Ausgleichskassen verteilt werden, weil als neues Element der Korrekturfaktor in Erscheinung tritt. Nachdem in einem gewissen Ausmaß die Grundkosten und die besonderen Verhältnisse bereits im Grundbetrag berücksichtigt sind, wäre allerdings die proportionale Verteilung der für die Arbeitsbelastung bestimmten 4,2 Millionen Franken denkbar gewesen. Dies hätte aber vorausgesetzt, daß die Einnahmen der Ausgleichskassen durchwegs den gleichen Teil der Kosten decken, was leider nicht zutrifft; denn die weitaus wichtigste Einnahmenquelle bilden die Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen, die ihrerseits von den AHV-Beiträgen der Abrechnungspflichtigen, d. h. von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder

162

der beitragspflichtigen Lohnsumme, abhängig ist. Die Struktur einer Ausgleichskasse ist somit von entscheidender Bedeutung, was nicht übersehen werden durfte. Man mußte daher den Ausgleichskassen entgegenkommen, die nur den kleineren Teil ihres Aufwandes mit den zu 4% der Prämien berechneten Verwaltungskostenbeiträgen der Abrechnungspflichtigen bestreiten können. Für jede Ausgleichkasse wurde die Selbstdeckung der Kosten errechnet; sie schwankt zwischen 75,3 und 28,5 %, während die Selbstdeckung im Landesmittel aller kantonalen Kassen — bezogen auf einen Aufwand von 100 Franken — 53 Franken ausmacht. Dementsprechend wird die in Prozenten ausgedrückte Differenz zwischen diese Mittel von 53 Franken und der Selbstdeckung jeder Kasse als Korrekturfaktor bezeichnet. Dieser Faktor wurde gemäß der folgenden schematischen Darstellung berechnet und angewandt, wobei, gerade um die Auswirkung des Korrekturfaktors aufzuzeigen, Ausgleichskassen mit ungefährer gleichen Zahl Anbeitsbelastungseinheiten berücksichtigt sind.

Berechnung und Anwendung des Korrekturfaktors

Se batdeckung für Arbeitsbelastungseinheiten 100 Franken Aufwand in Millionen

Ausgleichs- Korrektur

kessen Selbst- faktor 5) Differenz

deckung Landes- Differenz Errechnete gemt0 Korrigierte der Kasse mittel Zahl Korrektur- Zahl

faktor A 73 53 — 20 — 37,74 2,20 — 0,83 1,37 B 63 53 — 10 — 18,87 2,10 — 0,40 1,70

C 53 53 0 0 2,00 0 2,00 D 43 53 + 10 + 18,87 1,90 + 0,36 2,26 E 33 53 + 20 + 37,74 1,80 + 0,68 2,48

1) Differenz zwischen Selbstdeckung der Kasse und Landesmittel in

Prozenten des Landesmittels.

Wie aus dieser Tabelle ersichtlich ist, wurden der Korrekturfaktor und die Zahl der gewichteten Arbeitseinheiten so kombiniert, daß diese Zahl, so wie sie vorstehend erläutert ist, um die mit dem Korrekturfaktor multiplizierte Zahl der gewichteten Arbeitseinheiten vermehrt oder vermindert wird. — Nach Vornahme dieser Korrekturen konnte die proportionale Verteilung der für das Schlüsselelement «Arbeitsbelastung» reservierten 4,2 Millionen Franken vorgenommen werden.

163

In der Verwaltungskostenrechnung der kantonalen Ausgleichskassen bilden im allgemeinen — abgesehen von den Aufwendungen für das Personal — die Vergütungen an die Gemeindezweigstellen den wichtigsten Posten. Hiefür wurde im Schlüssel eine Million Franken ausgesetzt und nach einem Punktsystem aufgeteilt. Ausgehend von der Gleichung, «eine Gemeinde ein Punkt», wird diese Punktzahl für jede Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern erhöht um eins pro 10 000 Einwohner Mehrbevölkerung für die ersten 100 000 Einwohner, zwei pro 10 000 Einwohner Mehrbevölkerung für die zweiten 100 000 Einwohner, vier pro 10 000 Einwohner Mehrbevölkerung für die dritten 100 000 Einwohner, sechs pro 10 000 Einwohner Mehrbevölkerung für über 300 000 Einwohner. Diese Staffelung wurde mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten eingeführt, denen die Ausgleichskassen in den großen städtischen Zentren, insbesondere bei der Erfassung der Beitragspflichtigen, begegnen. In den kleinen und weniger bedeutenderen Gemeinden kennt der Zweigstellenleiter die Bevölkerung häufig persönlich, was ihm seine Aufgabe erleichtert. Demgegenüber sind die Organe der AHV in den Städten mit Massenbevölkerung mangels persönlichen Kontakts mit den Abrechnungspflichtigen gezwungen, Register und Aktendossiers anzulegen.

Es wäre verfrüht, heute schon darüber urteilen zu wollen, ob sich der neue Schlüssel bewährt hat. Immerhin scheint er, nach den Ergebnissen von 1954 zu schließen, den in ihn gesetzten Erwartungen entsprochen zu haben. Von einigen Ausnahmen abgesehen konnten die kantonalen Kassen ihre Rechnung für 1954 ohne Defizit abschließen, obwohl das Rechnungsjahr 1954 nicht als Normaljahr gelten kann (vgl. Zeitschrift für die Ausgleichskassen, Februar 1955, Seite 56). Indessen behauptet niemand, der neue Schlüssel sei vollkommen; denn dies kann ein Schlüssel nie sein. Die Elemente, aus denen er zusammengesetzt ist, sind allzusehr vom Ermessen und von Schätzungen abhängig. Dennoch ist er, wie seine Auswirkungen beweisen, besser als die bisherigen Verteilungsschlüssel. Er ist auch einer bloßen Defizitdeckung vorzuziehen; denn diese Methode hätte die nachteilige Folge, daß sich die Aufsichtsbehörde wesentlich eingehender mit dem Kassenhaushalt befassen müßte, was einer Bevormundung der Kassen gleichkäme und das Ende ihrer heutigen administrativen Unabhängigkeit bedeuten würde. Ueber die Auswirkungen des Schlüssels in den Jahren 1956 und folgenden werden wir zu gegebener Zeit in dieser Zeitschrift berichten.

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Ist der Versicherungsausweis eine Urkunde?

In ZAK 1953, Seite 365, war die Frage aufgeworfen worden, ob es sich um eine Urkundenfälschung handle, wenn sich ein Versicherter auf Grund falscher Angaben einen Versicherungsausweis erstellen lasse. Als entscheidend wurde dabei erachtet, ob ein Funktionär der AHV, der einen Versicherungsausweis erstellt, damit die Wahrheit einer Tatsache verurkundet (oder bloß die Abgabe einer Erklärung registriert), und ob beim Versicherten eine Täuschungsabsicht vorliege. Während ein Strafgericht damals die erste Frage allgemein und die zweite für den konkreten Fall verneinte, kam kürzlich ein anderes Strafgericht, das sich mit einem ähnlichen Fall zu befassen hatte, zum Schluß, es seien beide Fragen zu bejahen.

Dem am 20. September 1954 ergangenen Urteil liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Der polizeilich gesuchte Versicherte R. hatte einen auf den Namen St. lautenden Heimatschein käuflich erworben. Als der neue Arbeitgeber den Versicherungsausweis verlangte, gab R. vor, diesen Ausweis nicht mehr zu finden. In der Folge ersuchte R. die Ausgleichskasse unter Vorlage des auf St. lautenden Heimatscheines, ihm ein Duplikat des Versicherungsausweises auszustellen. Da R. sich durch den Heimatschein St. genügend ausweisen konnte, St. zu sein, wurde ein Duplikat erstellt und R. ausgehändigt. Er benutzte dieses hierauf auch bei andern Arbeitgebern.

Das Gericht zog folgendes in Erwägung: «Nach Art. 253, Abs. 1, StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, daß u. a. ein Beamter eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Es stellt sich die Frage, ob der AHV-Ausweis bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Da der AHV-Ausweis nicht ohne genügende Unterlagen ausgestellt wird, kommt ihm in gewissem Umfange die Bedeutung eines Legitimationspapieres zu. Mit andern Worten wird festgestellt, daß der Träger des Ausweises die betreffende Person ist. Der Angeklagte hat denn auch sich den Ausweis in dieser Absicht beschafft; er wollte unabhängig vom Heimatschein St. als St. auftreten können. Damit ist der Tatbestand des Art. 253, Abs. 1, StGB erfüllt. Außerdem hat sich der Angeklagte wegen Gebrauches der erschlichenen Urkunde nach Art. 253, Abs. 2, StGB zu verantworten.» Das Gericht verurteilte R. zu fünf Monaten Gefängnis.

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Auswirkungen der staatlichen AHV auf die Privatversicherung

Vorbemerkung der Redaktion

Unter dem Titel «Gesetzliche AHV in der Schweiz und in Holland und privates Lebensversicherungsgewerbe» ist in der «Schweizerischen Versicherungs-Zeitschrift» im November 1954 ein interessanter Artikel über den Einfluß der staatlichen Altersversicherung auf die Entwicklung der privaten Versicherung erschienen. Der Artikel knüpft an eine Gesetzesvorlage über eine allgemeine staatliche Altersversicherung an, über welche das holländische Parlament zu beschließen haben wird. Nach dieser Vorlage sind einfache Altersrenten von 756 Fl. und Ehepaar-Altersrenten von 1260 Fl. im Jahre vorgesehen, welche auf Grund der Beitragszahlung als unbedingter Rechtsanspruch erworben werden.

Mit der Erlaubnis des Verlags und des Autors, Herrn K. Schreib e r, Nationalökonom, Den Haag, geben wir unsern Lesern auszugsweise davon Kenntnis.

Naturgemäß hat die durch die bevorstehende Altersversicherung entstandene Aussicht auf eine Altersrente für jedermann bei dem privaten Lebensversicherungsgewerbe in Holland die Frage nach den Rückwirkungen auf den Geschäftsgang entstehen lassen. Da die vorgesehenen Renten ihren Bezügern aber nur den notdürftigsten Lebensunterhalt gewähren könnten und da Witwen unter 60 Jahren sowie Waisen gänzlich unversorgt blieben, ist es erklärlich, daß man nicht nur keine nachteiligen Folgen erwartet, sondern es selbst für möglich hält, daß die Aussicht auf eine Basispension die Versicherungsfreudigkeit stimulieren wird, insbesondere bei den für die Großlebensversicherungen in Betracht kommenden Bevölkerungskreisen, da diese unbedingt auf eine Ergänzung der Staatspension angewiesen wären. Es drängt sich hier ein Vergleich mit der Schweiz auf, die vor 8 Jahren in einer ähnlichen Lage war. In Anbetracht der höheren Rentenleistungen und des größeren Kreises ihrer Anspruchsberechtigten sowie der weitgehenden, wenn auch nicht restlosen Proportionalität der Renten zum geleisteten Beitrag bei der schweizerischen AHV hätte sich eine etwaige hemmende Wirkung noch schärfer abzeichnen müssen, als dies in Holland zu erwarten ist. Allerdings erlaubt das schätzungsweise anderthalbmal so hohe Wohlstandsniveau der Schweiz den Aufwand größerer Mittel für Alters- und Familienvorsorge. Wie sich das private Gewerbe in der Schweiz entwickelt hätte, wenn die AHV nicht eingeführt worden wäre, läßt sich naturgemäß nicht exakt feststellen. Nur unter der Voraussetzung, daß bei Ausbleiben der AHV

166

deren gesamter Versicherungsbestand dem privaten Gewerbe zugute gekommen wäre, bestünde Anlaß zu pessimistischer Beurteilung. Wenn sich aber zeigt, daß eine bestimmte Entwicklungstendenz auch bei und nach Einführung der AHV im wesentlichen unverändert aufrechterhalten bleibt, so wäre damit schon viel und wohl auch Wichtiges festgestellt.

Die folgenden graphischen Darstellungen geben die Entwicklung des Volkseinkommens und der Versicherungsbestände beider Länder in den nationalen Währungen wieder:

Milliarden1

20

Volkseinkommen

(in nationaler Währung)

....

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Schweiz ...•

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10 ..,

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Holland /.

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0 • • . . ' ' • • • - • -

' 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1941 1945 1946 1947 1938 1949 1950 1951 1952

Zu Graphik I: In Holland sind die Spuren des Krieges und der Besetzungszeit deutlich erkennbar. Im Verlauf der Schweizer Kurve zeichnen sich diese Ereignisse nur schwach ab. Dagegen fällt eine Senkung im Jahre 1949 auf, wahrscheinlich eine Folge der Depression, welche der Koreahausse voranging.

167

Milliarden II

...-z..701"

6 Kapitalversicherung

I .........

(in nationaler Währung) .., 5

..........--• ..--

4

Schweiz (Grosse Einzel- u. Gruppenvers.

3

(5chZeiz7JrosseEinzle-1:er.)•'......•••••••

2

Holland (Grosse Einzel- u. Gruppenvers.)

1 ----..--- .---•—*-- Schweiz (Gruppenvers.)

0

1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1911. 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952

Milliarden

700

Rentenversicherung

600 /

(in nationaler Wahrung)

500

400

300

Einzel- und Holland

200 Gruppen-

vers. ..----' Schweiz Einzel- u.Gru ppenversr•—•"_._,—..4.

..... -----•—•—•--•—• 100 ...... .— •

.—.—...._ • ruppenvers.

...•-•:•••••:•.•••:••-. ••'•.:••••*:•*—':•"*".:**.". •••••:;( *.•*"Eniel,/jrs7"›...› ....*...". 0

1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952

Zu den Graphiken II und III: Während sich die Kurven der Nominalbeträge der Kapitalversicherung beider Länder allmählich einander nähern, um 1952 beinahe die gleiche Höhe zu erreichen, zeigt die Kurve der holländischen Rentenversicherungen seit Beginn der vierziger Jahre einen steilen Anstieg. Drei Faktoren haben zu dieser Entwicklung beigetragen: Zunächst die Einführung von Steuervergünstigungen, welche den Abzug von Prämien für Altersversorgung vom Einkommen bzw. Abbuchung als Unkosten ermöglichten. Sodann der veränderte sozialpolitische Kurs und schließlich die antiinflationistische Wirkung der Verwendung von Teilen des Arbeitseinkommens zu Sparzwecken statt für sofortige Konsumation.

168

Demgegenüber hat sich die Entwicklung des schweizerischen Rentenbestandes viel ruhiger und gleichmäßiger vollzogen. Die Gruppenversicherungen sind verhältnismäßig stärker gestiegen als die Einzelversicherungen, vor allem seit 1946, was wahrscheinlich mit der Einführung der AHV zusammenhängt.

Auch die Volksversicherung kann als Maßstaib verwendet werden:

IV

Schweiz Holland

(in Millionen Franken) (in Millionen Gulden)

Jahr

Zugang NettoNetto bestandbestand Zugang Netto bestand

1936 145,1 1056,2 120,7 946,9 1937 167,5 77,7 1133,9 155,6 19,0 965,9 1938 174,8 87,0 1220,9 111,2 49,6 1015,5 1939 126,8 12,5 1233,4 98,5 23,2 1038,7 1940 110,7 16,5 1249,9 84,6 21,7 1060,4 1941 179,3 98,6 1348,5 107,0 59,7 1120,1 1942 245,4 170,0 1518,5 135,4 98,8 1218,9 1943 251,4 169,8 1688,3 162,2 124,0 1342,9 1944 249,8 161,3 1849,6 140,4 100,9 1443,8 1945 296,6 200,4 2050,0 134,9 85,7 1529,5 1946 318,1 215,9 2265,9 231,5 142,9 1672,4 1947 301,8 188,5 2454,4 219,4 125,8 1798,2 1948 275,9 139,3 2593,6 228,3 137,9 1936,1 1949 277,0 138,4 2732,0 220,3 141,8 2077,9 1950 282,8 137,0 2869,0 222,1 113,5 2191,4 1951 276,0 125,6 2994,6 234,1 95,0 2286,4 1952 273,4 116,1 3110,7 243,3 123,2 2409,6

Sowohl Neuproduktion als auch Nettozugang vollziehen sich seit 1946 langsamer als in den vorhergehenden Jahren. Dennoch hat die schweizerische Volksversicherung ihren nominalen Vorsprung vor der holländischen nicht nur einhalten, sondern noch vergrößern können. Von 1948 bis 1952 stieg der Schweizer Bestand um mehr als eine halbe Milliarde Franken (24 %), der holländische um 473 Millionen Fl. (20 %). Die holländische Volksversicherung dient überwiegend zur Deckung von Begräbniskosten.

169

Ein Stillstand oder gar Rückgang des Schweizer Bestandes läßt sich somit auf den Gebieten der Kapital-, Renten- und Volksversicherung nicht feststellen. Im Gegenteil ist ein gleichmäßiger weiterer Zugang zu beobachten.

Schließlich kann auch die Prämieneinnahme als Gradmesser der Versicherungsfreudigkeit dienen. In ihr kommt am deutlichsten zum Ausdruck, inwieweit Bereitschaft zur Verzichtleistung in der Gegenwart zugunsten der Zukunft und die Fähigkeit hierzu vorhanden sind. Daß die Beitragspflicht zur AHV sich nicht oder wenigstens nicht wesentlich abträglich auf die private Prämieneinnahme ausgewirkt hat, zeigt die folgende Graphik:

v

500

Prämieneinnahme -• •

ch.nat imi'hrmvg

400

..--

300

,.../.----••••-•••.......cZcZweiz ......... .......--

.

Holland (total) .••••

200

;••'. -..."----- ••••'' ........... ..........

.....................

100 1.

Holland (nur period sche Prämien)

0

1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 ]947 1948 1949 1950 1951 1952

Nach dem durch die damaligen unsicheren Verhältnisse bedingten zeitweiligen Rückgang vor dem Kriege zeigt sich in beiden Ländern eine beinahe gleichlaufende Zunahme. Die auffallende Erhöhung der holländischen Gesamteinnahmen während des Krieges ist auf die damalige Schwierigkeit einer Anlage größerer Geldsummen in Sachwerten zurückzuführen. Sie wurden daher als Einkaufssummen für Versicherungen verwendet. Für die Schweiz läßt sich bei oder nach Einführung der AHV keine auffallende Aenderung beobachten.

Zusammenfassend läßt sich sagen: Wenn die Einführung der AHV in der Schweiz die Entwicklung des privaten Lebensversicherungsgewerbes nicht auffallend behindern konnte, so ist anzunehmen, daß die der gesetzlichen Altersversicherung in Holland mit ihren kleineren Leistungen und ihrer geringeren Reichweite ebensowenig nachteilig wirken wird, vorausgesetzt, daß die günstige Entwicklung des Volkseinkommens und des Wohlstandsniveaus dieses Landes in der Nachkriegszeit sich als dauerhaft erweist.

170

Die Jahresberichte der Ausgleichkassen

sind dem Bundesamt für Sozialversicherung gemäß AHVV Art. 178 innert 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, d. h. bis Ende April einzureichen. Letztes Jahr bereitete der spätere Rechnungsabschluß einige Schwierigkeiten, diese Frist einzuhalten. Bis Ende März 1954 waren denn auch nur vier Berichte von Verbandsausgleichskassen eingegangen. Der Grund für solche Verzögerungen ist nunmehr dahingefallen. Man stellt deshalb gerne fest, daß bis Ende März 1955 bereits zwei kantonale und elf Verbandsausgleichskassen ihren Bericht erstattet haben. Das Bundesamt für Sozialversicherung hofft, das gute Beispiel sporne die Leiter der andern Ausgleichskassen an, es ihren Kollegen bis spätestens Ende April gleichzutun.

KLEINE MITTEILUNGEN

Postulat Meister Nationalrat Meister hat am 14. März 1955 folgendes Povom 14. März 1955 stulat zur AHV eingereicht:

Der Bundesrat wird gebeten, die Frage zu prüfen, ob das

Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz in dem Sinne abgeändert werden kann, daß nichtverheiratete Frauen und Witwen schon mit dem sechzigsten Altersjahr in den Genuß der ordentlichen Altersrente gelangen können, wenn möglich bereits ab 1. Januar 1956. Aenderungen im Ausgleichskasse 28 Postfach 59, Adressenverzeichnis (Aerzte) St. Gallen 4 Ausgleichskasse 71 Basel, (Großhandel) Aeschenvorstadt 57 Ausgleichskasse 90 Zug, Bahnhofstraße 9 (Musik - Radio) Tel. (042) 4 35 41

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Ein Vertreter übt seine Tätigkeit im allgemeinen nur dann in selbständiger Stellung aus, wenn er das ganze oder doch einen wesentliehen Teil des Unternehmerrisikos trägt, was nur auf Grund der Würdigung der gesamten Situation des Einzelfalles zu entscheiden ist; keine Rolle spielt, ob er im Sinne des Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden oder ob er als Agent im Sinne des Obligationenrechts tätig ist, ob er im Handelsregister eingetragen ist, eine kaufmännische Buchhaltung führt und ein eigenes Büro hält. AHVG Art. 5, Abs. 2.

Der Beschwerdeführer W. K. ist Reisevertreter für die Firmen A. und B. Mit der Firma B. hat er am 29. Januar 1953 einen «Agenturvertrag» abgeschlossen. Mit Verfügungen vom 5./16. Februar 1954 erklärte die Ausgleichskasse den Versicherten als Unselbständigerwerbenden und verpflichtete die Firmen A. und B. als Arbeitgeber, über die Bezüge des Versicherten abzurechnen. Gegen diese Kassenverfügungen erhob der Versicherte rechtzeitig Beschwerde. Er machte geltend, er fühle sich in seiner Ehre angegriffen, wenn man ihn zum unselbständigen Reisevertreter degradiere. Mit Entscheid vom 9. Juli 1954 hob die Rekurskommission in Gutheißung der Beschwerde die Verfügung der Kasse auf. In der Begründung führt sie aus, nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts sei es für die Abgrenzung nicht entscheidend, ob der Vertreter als Handelsreisender im Sinne des Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden oder als Agent arbeite. Auch der Handelsregistereintrag sei für sich kein maßgebendes Kriterium, ebensowenig, daß der Beschwerdeführer eine kaufmännische Buchhaltung eingerichtet habe und ein eigenes Bureau halte. Entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer in der Arbeitsgestaltung selbständig sei und seine Vertretertätigkeit nach eigenem Gutdünken organisiere. Die vertretenen Firmen erteilten keine arbeitsorganisatorischen Weisungen. Der Beschwerdeführer habe keine Rapportpflicht. Er sei in seiner Arbeit eigener Herr und Meister und trage ein Unternehmerrisiko. Da er mit sehr erheblichen Berufsspesen rechnen müsse, riskiere er bei schlechtem Geschäftsgang einen Verlust. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Ausgleichskasse, der Rekursentscheid sei aufzuheben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen.

1. Immer wieder wird das Eidg. Versicherungsgericht in Fällen von Handelsvertretern (Handelsreisenden und Agenten) angerufen und hat es sich auszusprechen über die Grenzziehung zwischen selbständiger und unselbständiger

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Erwerbstätigkeit. Da der angefochtene Rekursentscheid der letztinstanzlichen Rechtsprechung nicht entspricht, sieht sich das Gericht veranlaßt, die maßgebenden Grundsätze zu rekapitulieren.

Beim Arbeitslohn wird das Hauptgewicht auf den Ausdruck «unselbständig» und damit auf ein maßgebendes Unterordnungsverhältnis in wirtschaftlicher und namentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht gelegt. Typisches Merkmal ist die Form der Eingliederung in einen Betrieb. Nun sind aber gerade die arbeitsorganisatorischen Verhältnisse bei den Provisions- und Handelsvertretern besonders gestaltet. Es gehört zur Eigenart des Vertreterberufs, daß er außerhalb des Betriebs ausgeübt wird und sowohl in der Zeiteinteilung als auch in der individuellen Art der Geschäftsabwicklung Dispositionsfreiheit des Handelnden erfordert. Es geschieht daher häufig, daß Fabrikations- und Handelsfirmen ihren Geschäftsreisenden in Zeiteinteilung und Arbeitsgestaltung große Freiheit lassen (EVGE 1953, S. 202, ZAK 1953, S. 414, und die dort angeführte Praxis). Damit ist aber nicht dargetan, der Vertreter sei ein Selbständigerwerbender. Der Verteter kann von einer Firma wirtschaftlich abhängig sein, selbst wenn er die ganze Schweiz bereisen, für die Geschäftsspesen persönlich aufkommen und als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sein sollte (EVGE a.a.O.). Gerade die wirtschaftliche Abhängigkeit der Handelsreisenden und die damit verbundenen Gefahren haben zum Erlaß zweier Bundesgesetze (über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden und über den Agenturvertrag) geführt. So wurde im Falle des Agenturvertrags das Bedürfnis nach einem Sondergesetz damit begründet, daß der Agent trotz zivilrechtlicher Selbständigkeit oft wirtschaftlich abhängig sei und des Schutzes bedürfe (Bbl. 1947, S. 661). Es kann daher auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vertreter als Reisender im Sinne des Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden oder ob er als Agent im Sinne des Obligationenrechts arbeite. Nach Dauer und Gestaltung steht das Verhältnis des Handelsvertreters zur Firma dem Typus des Arbeitsverhältnisses mit Abhängigkeit sehr nahe. Die Gerichtspratis hat nun für die Abgrenzung das den Verhältnissen des Handels entsprechende Kriterium der Risikotragung in den Vordergrund gerückt. Danach kann ein Vertreter im allgemeinen nur dann als Selbständigewerbender anerkannt werden, wenn er das ganze oder doch einen wesentlichen Teil des Unternehmerrisikos trägt (EVGE 1953 a.a.O.).

Für zahlreiche Provisions- und Handelsreisende steht auf dem Spiel, entsprechend ihrer persönlichen Tüchtigkeit und Geschicklichkeit, d. h. nach Maßgabe des Verkaufserfolges mehr oder weniger zu verdienen. Ein derartiges Risiko spricht indessen nicht für selbständige erwerbliche Stellung, weil es erfahrungsgemäß auch beim Provisionsgeschäft im Anstellungsverhältnis häufig anzutreffen ist. Es ist daher nicht gleichzusetzen dem Risiko eines Selbständigerwerbenden im Handel, der für insolvente Kunden und Mängel der Lieferung sowie für die Folgen seiner Fehldispositionen voll einzustehen hat. Beschlägt somit das Risiko bloß höchstpersönliche Arbeit und hiebei aufgewen.- dete Spesen, dann unterscheidet es sich praktisch kaum von dem des Akkordarbeiters, der nach Maßgabe der geleisteten Arbeit entschädigt wird (Art. 319, Abs. 2, OR). In diesem Fall erleidet der Vertreter keine Einbuße nach Art der Verluste, wie sie im Handel den Selbständigerwerbenden treffen können. Wenn dagegen die Verlustgefahr Werte miterfaßt, die über den persönlichen Arbeitsaufwand und die hiebei gehabten Spesen hinausgehen, deutet sie auf selbstän-

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dige Erwerbstätigkeit hin. Indizien in dieser Richtung können unter Umständen

z. B. vorliegen, wenn der Vertreter etwa Gefahr läuft, in jedem Fall für Löhne an Angestellte und Miete von Geschäftsräumlichkeiten usw. aufkommen zu müssen. Immerhin sind solche Momente dann nicht von Belang, wenn der Versicherte neben seiner Vertretertätigkeit Geschäfte auf eigene Rechnung betreibt und wegen diesen über Warenlager, Geschäftsräume und Angestellte verfügt (Urteil i. Sa. B. vom 30.Nov.1954, ZAK 1955, S.82). Ferner kann in diesem Zusammenhang die Verpflichtung des Vertreters wesentlich sein, für Zahlungen oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, wenn gleich dieses Risiko abgeschwächt wird dadurch, daß aus einer derartigen — schriftlichen — Delcedere-Haftung dem Vertreter gegenüber der Firma ein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt erwächst (Art. 418 c OR; Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden, Art. 6). Jedenfalls ist die Frage, ob ein Unternehmerrisiko besteht, auf Grund einer Würdigung der gesamten Situation des Einzelfalles zu entscheiden. Richtig ist nun, daß Handelsvertreter ein solches Risiko sehr selten zu tragen haben; die letztinstanzlichen Abgrenzungskriterien erlauben es daher nur in Ausnahmefällen, sie als Selbständigerwerbende zu qualifizieren; sie sind aller Regel nach Unselbständigerwerbende, es sei denn, sie hätten ausdrücklich und klar einUnternehmerrisiko im umschriebenenSinne übernommen (EVGE 1951, S. 178, ZAK 1951, S. 459; EVGE 1953, S. 203, ZAK 1953, S.414).

Bildet somit das Unternehmerrisiko ein hervorstechendes Merkmal für die Abgrenzung, so ist es anderseits doch kein abschließendes Kriterium. Es wäre verfehlt, den Schluß zu ziehen, der Versicherte trage das Geschäftsrisiko und sei daher als Selbständigerwerbender zu betrachten, während alle übrigen Tatbestandeselemente auf ein klares Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis hinweisen (Urteil R. vom 1. April 1953, ZAK 1953, S. 221). So können Vertragsverhältnisse trotz freiheitlicher Gestaltung und Risikotragung doch erkennen lassen, daß der Vertreter hinsichtlich Konditionen, Kundenbesuche, Rechnungsablage oder sonstwie gehalten ist, die Arbeit nach speziellen, eine Unterordnung zur Firma kennzeichnenden Weisungen zu leisten. Anderseits hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem klar umgrenzten Sonderfall eine Ausnahme von der Regel, wonach Einkommen aus risikoloser Handelsvertretung unselbständigen Charakter trägt, gestattet. Es handelte sich um einen seibständigerwerbenden Kaufmann und Grossisten, der unter eigener im Handelsregister eingetragener Firma ein selbtständiges Handelsunternehmen mit eigenem Warenlager betreibt und nebenbei in sehr geringem Umfange auf Provisionsbasis ein Spezialerzeugnis eines Fabrikationsgeschäftes führt, während er weitere Artikel derselben Firma und mehrerer anderer Firmen auf eigene Rechnung und Gefahr verkauft.

Im vorliegenden Falle gebricht es dem Versicherten K. am hervorstechenden Merkmal der Tragung eines Unternehmerrisikos. Ein solches Risiko liegt nach dem Gesagten nicht vor, wenn jemand für die persönlichen Berufsunkosten selbst aufkommt, wie dies der Berufungsbeklagte tut. Der Handelsregistereintrag, die Führung einer kaufmännischen Buchhaltung und das Halten eines eigenen Bureaus vermögen daran nichts zu ändern. Der Berufungsbeklagte ist daher von der Kasse mit Recht als Unselbständigerwerbender bezeichnet wor-

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den, wie denn auch die Kasse zutreffend erklärt, daß bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit eine gewisse arbeitsorganisatorische Freiheit hinter der wirtschaftlichen Abhängigkeit zurücktrete. Im übrigen kann beigefügt werden, daß der Berufungsbeklagte selbst in arbeitsorganisatorischer Hinsicht nicht über die Freiheit verfügt, wie sie die Vorinstanz annimmt. Wenn sie ausführt, die vertretenen Firmen erteilten keine arbeitsorganisatorischen Weisungen und der Beschwerdeführer habe keine Rapportpflicht, so ist dies aktenwidrig. Laut Schreiben vom 15. Februar 1954 hat die Firma B. dem Berufungsbeklagten ihre Kundschaft der deutschen Schweiz zur Bearbeitung zugewiesen. Nach dem Vertrag vom 29. Januar 1953 hat er ferner die Bestellungen sofort zu übermitteln und über den Kundenbesuch wöchentlich einen Bericht zu erstatten. Im übrigen ist auf den Vertrag zu verweisen. Danach sind hier offenkundig die üblichen Verhältnisse bei unselbständiger Handelsvertretung gegeben. Diese Verfügungen der Ausgleichskasse vom 5./16. Februar 1954 sind daher zu Recht erlassen worden.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. K. vom 21. Februar 1955, H 215/54).

Der Versicherte K. J. reist für die Firma E. 0. Am 24. November 1953 bezeichnete die Firma den Versicherten als Agenten, der auf dem Nettobetrag der bezahlten Fakturen eine Kommission beziehe. Die Preisbildung gegenüber den Kunden stehe ihm frei, er habe lediglich an die in den Preislisten angegebenen Minima zu beachten. Es bestünden keine vertraglichen Abmachungen, also auch keine Konkurrenzklausel. J., der weder Fixum noch feste Pauschalentschädigung oder Spesenvergütung erhalte, könne seine Arbeit völlig frei einteilen und für weitere Firmen tätig sein.

Die Ausgleichskasse erklärte aber in ihrer Verfügung vom 5. Januar 1954 den Versicherten als Unselbständigerwerbenden und verpflichtete die Firma als Arbeitgeberin über sämtliche Bezüge mit ihr abzurechnen. Auf dem Beschwerdewege beantragte die Firma, der Vertreter sei als Selbständigerwerbender zu erfassen. Mit Entscheid vom 30. August 1954 hob die Rekurskommission in Gutheißung der Beschwerde die Verfügung der Ausgleichskasse vom 5. Januar 1954 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Vertreter habe keine arbeitsorganisatorischen Weisungen entgegenzunehmen. Er verfüge völlig frei über seine Arbeitskraft und seine Zeit. Es sei ihm überlassen, ob und in welchem Umfang und wo er Fabrikate der Firma verkaufen wolle. Auch bei der Preisbildung habe er nur die Minima zu berücksichtigen. Seien die Waren verkauft, so werde das Risiko für den Eingang der Guthaben zu gleichen Teilen von J. und der Firma getragen. J. könne ohne Kontrolle für andere tätig sein. Spesen würden ihm nicht vergütet; auch gingen Freizeit, Ferien und Krankheit zu seinen Lasten. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Ausgleichskasse, der Rekursentscheid sei aufzuheben. Sie macht geltend, der Versicherte laufe kein eigentliches Unternehmerrisiko. Werde die Bestellung nicht ausgeführt oder zahle der Abnehmer nicht, so gehe J. leer aus; von einer Risikoteilung bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers sei keine Rede, schon deshalb nicht, weil die Firma die Verhältnisse von J. genau kenne und wisse, daß bei ihm nichts zu holen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen, indem es unter Hinweis auf die im vorstehenden Fall K. unter Ziffer 1 enthaltenen grundsätzlichen Erwägungen im besondern ausführt:

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Im vorliegenden Falle ist der Versicherte J. in arbeitsorganisatorischer Hinsicht weitgehend frei. Was die Risikotragung anbelangt, so wird im kantonalen Entscheid zwar gesagt, J. und die Firma hätten nach dem Verkauf der Waren das Risiko für den Eingang der Guthaben zu gleichen Teilen zu tragen. Doch wendet die Kasse mit Recht ein, daß von einer Risikoteilung bei Zahlungsunfähigkeit der Arbeitnehmer keine Rede sein könne, was bestätigt wird durch die Erklärung der Firma, sie komme selber auf «für Nichtbezahlung der Rechnungen» betr. die in ihrem Namen abgeschlossenen Geschäfte. Wohl vermag J. durch Ueberpreise seine Provision etwas zu erhöhen, doch setzen die Verhältnisse des Handels dieser Befugnis enge Grenzen, so daß er im Grunde wie der ordentliche Provisionsreisende nur riskiert, nach Maßgabe seines Verkaufserfolges mehr oder weniger zu verdienen. Daß er von der Firma wirtschaftlich abhängig ist, zeigt sich ferner darin, daß er die allenfalls um den Ueberpreis erhöhte Provision erst erhält, nachdem der Besteller den Kaufpreis an die Firma bezahlt hat. Wenn weiter geltend gemacht wird, dem Vertreter sei es gestattet, Produkte der Firma auf eigenen Namen zu verkaufen, so ist demgegenüber anhand der von der Ausgleichskasse vorgenommenen Abklärung festzustellen, daß die Bezüge auf eigene Rechnung 1953 nur einen höchst bescheidenen Umfang hatten (Fr. 287.30) und 1954 (1. Semester) überhaupt ausfielen. Wird im übrigen die wirtschaftliche Stellung des Versicherten gegenüber der Firma anhand der sub 1 erwähnten Abgrenzungsmerkmale näher betrachtet, so ist er als 'Unselbständigerwerbender und die Firma als seine Arbeitgeberin zu bezeichnen. Die Kassenverfügung ist daher in Aufhebung des Rekursentscheides wieder herzustellen.

Es sei noch folgendes beigefügt: Die Firma hat im Beschwerdeverfahren erklärt, daß er die Verbindung mit dem Versicherten abbrechen werde, wenn dieser als Unselbständigerwerbender bezeichnet werden sollte. Die Bemerkung, die nur als Beeinflussungsversuch gewertet werden kann, muß in aller Form zurückgewiesen werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. 0., 21. Februar 1955, H 228/54).

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

1. Die Rekursbehörden sind bis zum Nachweis der Unrichtigkeit berechtigt, auf Einkommensschätzungen abzustellen, welche die Steuerbehörden mangels Geschäftsabschlusses oder sonstiger beweiskräftiger Unterlagen vornehmen müssen. AHVV Art. 22 und 24, Abs. 2.

2. Bei Ermessenstaxation der Steuerbehörden wird das Einkommen nur approximativ eingeschätzt, weshalb sich eine Aufrechnung persönlicher Beiträge erübrigt, es sei denn, deren Abzug wird ausdrücklich gemeldet. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. d.

Das kantonale Steueramt meldete der Ausgleichskasse am 23. April 1954 für den eine Anwaltspraxis führenden P. M. ein ermessensweise taxiertes Einkommen 1951/52 von Fr. 13 000.— und ein im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von rund Fr. 2000.—. Die Ausgleichskasse rechnete die 1951/52 geleisteten AHV-Beiträge von durchschnittlich Fr. 268.— zum Einkommen hinzu und legte so der Beitragsberechnung ein Einkommen von Fr. 13 268.—, bzw. nach

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Abzug von Fr. 90.— Eigenkapitalzins, ein solches von Fr. 13 178.— zu Grunde. Dementsprechend setzte sie mit Verfügung vom 16. Juli 1954 die Beiträge des Pflichtigen für die Jahre 1954 und 1955 auf Fr. 524.— im Jahre plus Fr. 26.60 Verwaltungskosten fest. Der Beitragspflichtige erhob hierauf zuhanden der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde. Er führte aus: Er habe per 1. Januar 1953 ein Einkommen 1951/52 von Fr. 9000.— deklariert. Im Dezember sei ihm von der Steuerbehörde die ermessensweise Taxation auf Fr. 13 000.— eröffnet worden. Es sei selbstverständlich, daß diese Einschätzung nicht nach dem Durchschnitt von 1951/52, sondern unter Einbezug des Jahres 1953 erfolgt sei, und er habe nur deswegen nicht Einsprache erhoben, weil er seit 1.Januar 1953 nebenamtlich als staatlicher Funktionär tätig sei und dafür im Jahr Fr.3600.— beziehe, was eigentlich Grund zu einer Zwischentaxation gewesen wäre. Da auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die AHV-Beiträge laufend erhoben würden, könnten hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge nur auf der Differenz zwischen Fr. 13 000.— und Fr. 3600.—, d. h. nach Abzug des Eigenkapitalzinses von Fr. 90.—, nur auf Fr. 9310.— verlangt werden.

Die kantonale Rekursbehörde nahm in ihrem Urteil vom 20. August 1954 an, die Steuerkommission habe das seit 1. Januar 1953 fließende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht gekannt und habe es daher bei der Veranlagung nicht in Rechnung gestellt. Möge auch dieses Nebeneinkommen für den Pflichtigen den Grund gebildet haben, keinen Einspruch zu erheben, so könne doch dieses Motiv, weil nicht nach außen zum Ausdruck gekommen, von der Rekursbehörde nicht beachtet werden. Im übrigen sei nicht klar erstellt, daß das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1951/52 nur Fr. 9000.— betragen habe; diese vom Pflichtigen deklarierte Ziffer beruhe nicht auf einer Buchhaltung. Die Beitragsverfügung sei hingegen insofern zu korrigieren, als die 1951/52 entrichteten Beiträge zu Unrecht aufgerechnet worden seien. Bei einer Ermessenstaxation werde das Einkommen in runden Beträgen geschätzt, so daß das Gesamteinkommen darin enthalten sei, auch wenn es sich um das Nettoeinkommen handle. Nach Ziff. 97 des Kreisschreibens Nr. 56a sei deshalb bei Ermessenstaxationen keine Aufrechnung der AHV-Beiträge vorzunehmen. Aus diesem Grund setzte das Obergericht den Beitrag auf Fr. 516.— im Jahr fest. Gegen das kantonale Urteil hat die Ausgleichskasse Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht eingelegt, mit dem Begehren, die Beitragsverfügung sei im vollen Umfang wiederherzustellen. Der Beitragspflichtige beantragt, 1. die Berufung sei abzuweisen; 2. in Würdigung der gesamten Sachlage sei das maßgebende Einkommen auf Fr. 9310.— festzusetzen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung ab aus folgenden Erwägungen:

1. Die kantonale Steuerkommission hatte das Einkommen 1951/52 zu schätzen. Mochte nun auch vielleicht im Zeitpunkt der Schätzung (Spätjahr 1953) der Bezug eines Gehaltes als staatlicher Funktionär ab 1. Januar 1953 der Steuerkommission bekannt sein, so wurde er doch offenbar nicht berücksichtigt, denn der Steuerkommissär erklärt, daß dieser Bezug in der gemeldeten Einkommensziffer nicht enthalten sei; auch fand keine Zwischentaxation statt. Infolgedessen kann es sich einzig darum handeln, zu prüfen, ob die Schätzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 13 000 für das Berechnungsjahr 1951/52 zu hoch sei. Dem Beitragspflichtigen war bei

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der Eröffnung der Schätzung diese damit begründet worden, sie sei aus freiem Ermessen erfolgt in Ermangelung von Geschäftsabschlüssen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Er selber hatte in der Steuererklärung die deklarierte Einkommensziffer von Fr. 9000.— als «Schätzung nach Aufwand» bezeichnet. Wenn nun die am Wohnort des Pflichtigen befindliche Steuerbehörde, die also die Verhältnisse aus der Nähe beurteilen konnte, zu einer Schätzung von Fr. 13 000.— kam, so ist der Richter berechtigt, auf diese Schätzung abzustellen, zumal da ein solches Einkommen für einen Anwalt, auch für einen jungen, immer noch als bescheiden bezeichnet werden darf und er keinen andern Gegengrund vorzubringen vermag als eben den einer erst zwei- bis dreijährigen Dauer der Anwaltspraxis.

2. Da die Steuerbehörden den Ausgleichskassen das steuerbare reine Erwerbseinkommen zu melden haben, stellen die gemeldeten Ziffern regelmäßig das Einkommen nach Abzug der geleisteten AHV-Beiträge dar. Letztere müssen daher durch die Ausgleichskassen wieder aufgerechnet werden. Sind ausnahmsweise die AHV-Beiträge am gemeldeten Einkommen nicht abgezogen, so ist das laut der für die Steuerbehörden geltenden Wegleitung im Meldeformular zu vermerken, damit die Ausgleichskassen die Aufrechnung unterlassen. Handelt es sich bei dem gemeldeten Einkommen um eine Ermessenstaxation, so ist das nach derselben Wegleitung durch Beifügen des Buchstabens «E» anzudeuten, und die Ausgleichskassen haben dann nach der Weisung in Ziff. 97 des Kreisschreibens 56a keine Aufrechnung der Beiträge vorzunehmen, es sei denn, die Steuerbehörde melde ausdrücklich, die AHV-Beiträge seien abgezogen. Auf alle Fälle aber kann eine Aufwandbesteuerung wie die vorliegende ohnehin nur annähernd richtig sein, und es hielte schwer zu bestimmen, welche von den beiden Ziffern, ob 13 000 oder 13 268, richtiger sei. Schon deshalb würde es sich nicht rechtfertigen, vom vorinstanzlichen Urteil, das von Fr. 13 000.— ausgeht und zu einem Beitrag von Fr. 516.— gelangt, abzuweichen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. M., vom 19. Januar 1955, H 233/54).

B. RENTEN

Rentenanspruch

Unterstützungsbedürftige Kinder, deren Mutter nach langer Krankheit gestorben ist, haben Anspruch auf Mutterwaisenrente, falls ein wirtschaftlicher Nachteil bei Weiterexistenz und Arbeitsfähigkeit der Mutter nicht eingetreten wäre. AHVV Art. 48, Abs. 1.

getreten wäre. AHVV Art. 48, Abs. 1.

J. P., der seit dem 26. März 1952 verwitwet ist, meldete am 24. April 1954 für fünf seiner Kinder einen Anspruch auf Mutterwaisenrente an. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab. Die von J. P. erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte gegen den kantonalen Entscheid Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung insofern gut, als es den fünf Kindern P. nur für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1953 die Mutterwaisenrente zuerkannte. Aus der Begründung des letztinstanzlichen Urteils:

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Anspruch auf eine Mutterwaisenrente besteht dann, wenn den Kindern durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen (Art. 25, Abs. 1, AHVG), insbesondere wenn sie wegen des Todes der Mutter auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäß Art. 328 ff. ZGB angewiesen sind (Art. 48, Abs. 1, AHVV). Nun war allerdings die verstorbene Frau P. in den letzten 21,4 Jahren vor ihrem Tod krank und zeitweise im Spital, so daß sie ihren Mutter- und Hausfrauenpflichten nur in stark reduziertem Maße obliegen konnte. Obwohl man aus dieser Tatsache ableiten könnte, daß der Tod der Mutter für die Kinder keinen materiellen Schaden bedeutet, entspräche es offenbar nicht dem Willen des Gesetzes, ein Unglück, wie schwere, zum Tod führende Krankheit der Mutter als Grund für die Verneinung eines aus dem Tod erwachsenden Nachteils anzunehmen. Es rechtfertigt sich vielmehr, von der Situation auszugehen, wie sie wäre, wenn die Mutter bis zu ihrem Tod arbeitsfähig geblieben wäre. Der durch den Tod gesetzte Schaden besteht im Verlust der Betreuerin noch unerzogener Kinder und der Leiterin des Haushaltes, so daß dafür ein Ersatz notwendig wird.

Was die zeitliche Grundlage zur Berechnung des Schadens, bzw. zur Bemessung der Rente betrifft, so sind für das Jahr, in welchem die Mutter gestorben ist, die Verhältnisse in der Zeit vom Todestag an maßgebend. Und für die Folgezeit ist, entsprechend der Vorschrift von Art. 59, AHVV, in der Regel auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen.

Nach dem Tod der Frau P. lebten von den insgesamt 14 Kindern die fünf Rentenansprecher und drei bis vier ältere Geschwister im gemeinsamen Haushalt, der abwechslungsweise von einer der schulentlassenen Töchter besorgt wurde. Vater P. bezog im Jahre 1952 — nach den Ergebnissen der Steuereinschätzung für 1953 zu schließen — einen Lohn von Fr. 4540.— plus Fr. 995.— Arbeitslosenentschädigung; dazu kamen zirka Fr. 750.— kantonale Familienzulagen. Dieser Verdienst reichte zweifellos für den Unterhalt der Familie nicht aus, zumal da die Haushaltkosten höher geworden waren, weil die Töchter nicht so sparsam wirtschaften konnten wie die Mutter. Dabei hatte Vater P. noch erhebliche laufende Schulden, die zum Teil durch die Krankheit der Mutter und die Bestattungskosten verursacht waren. Wohl verfügte er, als Eigentümer eines Wohnhauses, über Fr. 560.— Liegenschaftseinkommen; andererseits hatte er (nebst Fr. 900.— Hypothekarzinsen, dem Gebäudeunterhalt und den Steuern) Fr. 600.— Amortisation eines zinsfreien Darlehens aufzubringen, welche Aufwendung also die Einnahmen überstieg. Vater P. war daher auf Unterstützung angewiesen. Solche wurde ihm durch seine älteren Kinder zuteil: Die im gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Kinder zahlten angemessene Kostgelder. Die auswärts lebenden Kinder leisteten periodisch oder gelegentlich Unterstützungsbeiträge. Das jüngste Kind wurde während mehrerer Monate bei Privaten untergebracht. Von seiten gemeinnütziger Einrichtungen und auch von Privatpersonen flossen der Familie Geld und Naturalien im Gesamtwerte von 600-700 Fr. im Jahr zu. — Durch das Vorgesagte ist nicht nur ein infolge des Todes der Mutter eingetretener Schaden, sondern auch eine Unterstützungsbedürftigkeit nachgewiesen. Und wenn eine solche schon früher und unabhängig von der Krankheit der Mutter bestanden hatte, so war sie infolge des Todes erheblich größer geworden.

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Da die Verstorbene nicht erwerbstätig war und daher keine AHV-Beiträge entrichtet hatte, tritt nach der geltenden Praxis an die Stelle der ordentlichen Rente eine Uebergangsrente. Die Höhe der Uebergangsrente ist davon abhängig, um wieviel das anrechenbare Einkommen unter der gesetzlichen Einkommensgrenze bleibt. Analog dem Fall der Witwenfamilie (vgl. Art. 63 AHVV) sind die Einkommensgrenzen sowie die Einkommen des überlebenden Elternteils und der Kinder zusammenzuzählen. Die Einkommensgrenze liegt in halbstädtischen Verhältnissen für eine einfache Altersrente bei 2300 Fr. und für eine Waisenrente bei 1000 Fr., so daß sich eine gemeinsame Einkommensgrenze für den Vater und die fünf Kinder von 7300 Fr. ergibt. Das maßgebende Netto-Einkommen der Familie belief sich im Jahre 1952 auf zirka 7000 Fr. In Betracht fallen %, also Fr. 5250.—. Gegenüber der Einkommensgrenze: Fr. 7300.—, ergibt sich eine Differenz von Fr. 2050.—, woran noch der Betrag einer (virtuellen) einfachen Altersrente mit Fr. 600.— abzuziehen ist. Der Rest, Fr. 1450.—, überschreitet noch wesentlich die Fr. 900.— betragende Summen von fünf einfachen Waisenrenten. Die minderjährigen fünf Kinder haben daher vorab für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1952 und ebenso für das Jahr 1953 Anspruch auf die ungekürzte einfache Waisenrente.

Vom Jahre 1953 an trat hingegen eine erhebliche Besserung der Verhältnisse ein. Während der Lahn des Vaters P. für das Jahr 1952, zusammen mit den Arbeitslosenentschädigungen, Fr. 5535.— betragen hatte, war er nun auf Fr. 6886.— angestiegen. Auch der Lohn eines in der Lehre befindlichen Sohnes hatte sich erhöht. Sodann sind die zwei Töchter verdienstfähig geworden. Die notwendigen Unterhaltskosten der Familie sind daher durch das gemeinsame Einkommen gedeckt. Aber auch abgesehen von den Einkommensziffern ist anzunehmen, daß der durch den Tod der Mutter bewirkte wirtschaftliche Schaden seither durch entsprechende Umstellung innerhalb der Familie und erhöhte Leistungsfähigkeit der jüngeren Kinder seinen Ausgleich gefunden hat. Daraus folgt, daß vom 1. Januar 1954 an die Grundlage für einen Waisenrentenanspruch fehlt.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. P. vom 26. Januar 1955, H 236/54).

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Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist erschienen :

Kreisschreiben Nr. 371)

betreffend

Beiträge der Nichterwerbstätigen und Studenten

(Vom 7. Dezember 1954)

Preis : Fr. —.65

Zu beziehen bei der

Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3

Demnächst erscheint :

Wegleitung für die Steuerbehörden

betreffend

Meldung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die AHV-Ausgleichskassen auf Grund der Akten der VIII. Veranlagungsperiode der Wehrsteuer

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HEFT 5 MAI 1955

ZEITSCHRIFT

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat169

Die Ausführung des Familienschutzartikels der Bundesverfassung169

Fragen betreffend die Beiträge der Nichterwerbstätigen194

Die Beiträge der Holzakkordanten197

Kleine Mitteilungen200

Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 203

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60

Erscheint monatlich

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VON

M 0 NAT Am 6. April 1955 ist in Vaduz zwischen Vertretern des

Bundesamtes für Sozialversicherung, geleitet von Dr. P. Z U Binswanger, und Vertretern der liechtensteinischen Regie-M 0 NAT rung, geleitet von Dr. A. Vogt, Präsident des Verwaltungs-

rates der liechtensteinischen AHV, die Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des schweizerisch-liechtensteinischen AHV-Abkommens vom 10. Dezember 1954 abgeschlossen worden. Die Ausgleichskassen werden im Kreisschreiben über die Durchführung des genannten Abkommens auch über die wichtigsten Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung orientiert werden.

Am 21. Januar 1955 hat die Schweiz die Ratifikationsurkunde zum internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hinterlegt, so daß das Abkommen für sie am 21. April 1955 in Kraft getreten ist. Die Ausgleichskassen haben die Weisungen betreffend die Durchführung des Abkommens Mitte Mai erhalten.

*

Am 20. Mai 1955 haben in Bern zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Luxemburg Verhandlungen über den Abschluß eines Gegenseitigkeitsabkommens auf dem Gebiet der Sozialversicherung begonnen.

Die Ausführung des Familienschutzartikels der Bundesverfassung

Am 23. März 1954 reichte Nationalrat Alfred Grütter eine Interpellation folgenden Wortlauts ein:

«Auf Grund des Familienschutzartikels, Art. 34quinquies der Bundes verfassung, berücksichtigt der Bund ,in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie'. Nach der durch den Bundesrat erfolgten Auslegung in der Botschaft vom 10. Oktober 1944 bedeutet dies, «daß der Bund gehalten sein wird, bei aller Tätigkeit, bei der es in Frage kommt, die Familie zu berücksichtigen».

Heft 5, 1955 — 26 815

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Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Bericht zu erstatten, in welcher Weise in der Tätigkeit des Bundes seit dem Inkrafttreten des Familienschutzartikels diesem Gedanken Rechnung getragen worden ist.»

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zu dieser Interpellation, die vom Vorsteher des Eidg. Departements des Innern am 18. März 1955 im Nationalrat beantwortet wurde, nachstehenden Bericht erstattet :

Der Familienschutzartikel der Bundesverfassung (Art. 34quinquies) ist am 5. April 1946 in Kraft getreten. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung berücksichtigt der Bund «in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie». Absatz 1 bedeutet, daß der Bund in seiner Gesetzgebung die Bedürfnisse der Familie berücksichtigen soll, wobei er nicht von andern Verfassungsbestimmungen, wie beispielsweise von der Handels- und Gewerbefreiheit, abweichen darf. Die Absätze 2 bis 4 des Familienschutzartikels begründen im Gegensatz zu Absatz 1 neue Kompetenzen für einzelne bestimmte Materien, d. h. für die Familienausgleichskassen, das Wohnungs- und Siedlungswesen und die Mutterschaftsversicherung.

Im folgenden wird dargelegt, in welcher Weise der Bundesgesetzgeber in seinen seit dem 5. April 1946 ergangenen Erlassen die Bedürfnisse der Familie berücksichtigt (lit. A), und wie weit er von den Befugnissen der Absätze 2 bis 4 des Familienschutzartikels Gebrauch gemacht hat (lit. B).

A. Die Berücksichtigung der Familie in der Gesetzgebung des Bundes seit dem 5. April 1946

1. Das Sozialversicherungsrecht

1. Die Krankenversicherung

Auf dem Gebiete der Krankenversicherung wurde den Bedürfnissen der Familie durch folgende Erlasse Rechnung getragen.

a) Bundesratsbeschluß vom 27. November 1951 betreffend die Abänderung der Verordnung über Tuberkuloseversicherung. Durch diesen Bundesratsbeschluß wurde ein besonderes Tuberkulosetaggeld eingeführt. Bisher hatten die Tuberkuloseversicherungsträger bei Erkrankung an Tuberkulose den für Krankenpflege Versicherten die vorgesehenen täglichen Kurbeiträge, sowie bestimmte Beiträge an gewisse Operationen und be-

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sonders teure spezifische medikamentöse Behandlungen zu gewähren, den für Krankengeld Versicherten das dem Krankengeld der ordentlichen Krankenversicherung entsprechende Tuberkulosetaggeld. Geringe Taggelder von z. B. Fr. 2.— reichten aber vor allem bei lang dauernder Krankheit nicht aus, um die Familie vor dem wirtschaftlichen Ruin zu bewahren. Mit dem neuen Erlaß wurde die Möglichkeit geschaffen, besondere Tuberkulosetaggelder zu subventionieren, die zusätzlich zu den Pflegeleistungen oder zu den Taggeldleistungen der Tuberkuloseversicherung gewährt werden. Seither wurden verschiedentlich solche zusätzliche Taggeldleistungen eingeführt, die meistens nach den Unterstützungspflichten der Versicherten abgestuft sind.

b) Bundesbeschlüsse über zusätzliche Beiträge des Bundes an anerkannte Krankenkassen. Durch den Bundeisbeschluß vom 12. März 1948 über zusätzliche Beiträge des Bundes an anerkannte Krankenkassen für die Jahre 1948 und 1949 wurde der zusätzliche Beitrag für pflegeversicherte Männer auf Fr. 1.— festgesetzt, für Frauen jedoch auf Fr. 3.50 und für Kinder auf Fr. 2.50. Es wird damit den Kassen erleichtert, die Differenz zwischen den Männer- und Frauenprämien, die nach der Praxis bis zu 25 % betragen kann, möglichst gering zu halten, oder ihnen ermöglicht, auf eine solche Prämiendifferenz überhaupt zu verzichten. Durch den zusätzlichen Beitrag für Kinder wird ihnen ferner ermöglicht, die Kinderprämien zu reduzieren. Der Bundesbeschluß vom 29. September 1950 über zusätzliche Beiträge für die Jahre 1950, 1951 und 1952 behielt diese Beitragsansätze bei, ebenso der Bundesbeschluß vom 25. Juni 1954 über zusätzliche Beiträge für die Jahre 1953 bis 1956.

c) Administrative Maßnahmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde läßt es zu, daß die Beiträge für Kinder niedriger festgesetzt werden, als es nach dem entsprechenden Versicherungsrisiko geboten wäre. Dabei ist das durch die Kinderprämien nicht gedeckte Risiko durch einen entsprechenden Prämienzuschlag der Erwachsenen zu decken. Verschiedene Kassen sehen auch mit Zustimmung des Bundesamtes vor, daß von einer bestimmten Kinderzahl an für die folgenden Kinder keine Prämien zu entrichten sind. Bei Betriebskrankenkassen läßt es die Aufsichtsbehörde zu, daß Mitglieder ohne Familienunterstützungspflicht zu Solidaritätsbeiträgen zugunsten der Versicherung von Familienangehörigen oder von Lehrlingen herangezogen werden.

In Abänderung der früheren Praxis gewährt das Bundesamt die Wochenbettbeiträge in allen Fällen, wo die Kasse die statutarische Leistung erbracht hat, ohne den Nachweis zu verlangen, daß die Wöchnerin während mindestens 270 Tagen versichert war.

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2. Die Unfallversicherung

Durch das Bundesgesetz vom 19. September 1952 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung wurde die Altersgrenze für Waisen, die Anspruch auf Hinterlassenenrenten haben, von 16 auf 18 Jahre erhöht und für in Ausbildung begriffene Waisen auf 20 Jahre festgesetzt. Ferner wurde die Bestattungsentschädigung an die Hinterlassenen von 40 auf 250 Fr. erhöht.

3. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) stellt ein bedeutendes, äußerst wertvolles Stück Familienschutz dar. Zahlreiche Vorschriften haben unmittelbar oder mittelbar den wirtschaftlichen Schutz der Familie zum Ziel. Die einen vermindern die Belastung, die die AHV-Beiträge für die Familie darstellen, die andern gestalten das Rentensystem im Sinne einer Begünstigung der Familie.

a) Die Beiträge. Als einziger Sozialversicherungszweig, der die gesamte Bevölkerung obligatorisch umfaßt, unterwirft die AHV grundsätzlich jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier arbeitet, der Beitragspflicht. Wer eine Erwerbstätigkeit ausübt, zahlt in der Regel einen Beitrag von 4 % seines Arbeitseinkommens. Wer keine Erwerbstätigkeit ausübt, entrichtet einen nach seinen sozialen Verhältnissen abgestuften Beitrag. Um Familien mit Kindern, die in Ausbildung begriffen sind oder die ihre Arbeitskraft der Familiengemeinschaft zur Verfügung stellen, zu entlasten, wurden Kinder unter 15 Jahren von jeder Beitragspflicht ausgenommen; ebenso Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder bis zum Ende des Halbjahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sofern sie keinen Barlohn beziehen (Art. 3, Abs. 2, lit. a und d und Art. 5, Abs. 3, AHVG). Des weitern sind die im Betriebe mitarbeitenden Ehefrauen, die keinen Barlohn beziehen, sowie die Ehefrauen von Versicherten und Witwen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, von jeder Beitragsleistung befreit.

Die Interessen der Familie verlangen, daß die Familienzulagen ungeschmälert dem Bezüger zukommen und nicht mit Sozialbeiträgen belastet werden. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 sowie Familienzulagen, die die Ausgleichskassen in Anwendung eines kantonalen Gesetzes über Familienzulagen ausrichten, wurden daher als beitragsfrei erklärt (Art. 6, Abs. 2, lit. d und Art. 7, lit. b AHVV). Beitragsfrei sind ferner

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Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Angehörigen ihrer Arbeitnehmer für die Bezahlung der Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, ferner Hochzeitsgeschenke, Kindbettunterstützungen, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Arbeitnehmern, sowie Zuwendungen an Hinterlassene (Art. 8, lit. a und c, AHVV).

b) Die Renten. Das Rentensystem ist vom Grundsatz der Solidarität getragen, wobei eine ausgeprägte Solidarität der ledigen gegenüber den verheirateten Versicherten besteht, die durch die Gesetzesrevisionen vom 21. Dezember 1950 und vom 30. September 1953 noch verstärkt worden ist. Die Begünstigung der Familie gegenüber den Ledigen kommt nicht nur in der Gewährung von Hinterlassenenrenten an Witwen und Waisen, sondern auch bei den Altersrenten zum Ausdruck.

— Altersrenten. Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, sofern sie das 65. Altersjahr, und die Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt halben. Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 % der einfachen Altersrente, die ledigen, verwitweten oder geschiedenen Männern und Frauen ausgerichtet wird. Der verheiratete Versicherte erhält somit bei gleichen Beiträgen eine wesentlich höhere Rente als der ledige. Auch bei der Berechnung der Ehepaar-Altersrente wird der verheiratete Versicherte begünstigt : Beiträge, die die Ehefrau bis zur Entstehung des Rentenanspruches geleistet hat, werden jenen des Ehemannes zugezählt (Art. 32, Abs. 2, AHVG), wodurch sich die Rente, die dem Ehepaar zukommt, erhöhen kann.

Bei den Uebergangsrenten beträgt die für Ehepaare maßgebende Einkommensgrenze 160 % derjenigen für Einzelpersonen (Art. 42, AHVG, Art. 62, Abs. 1 AHVV). Ferner beträgt der für Ehepaare zulässige Abzug vom Vermögen Fr. 16 000.— gegenüber einem solchen von Fr. 10 000.— bei Ledigen (Art. 60, Abs. 1, AHVV).

— Witwenrenten. Jede Witwe mit eigenen oder Adoptivkindern hat Anspruch auf eine Witwenrente ohne Rücksicht auf ihr Alter oder die Dauer der Ehe. Die kinderlose Witwe kann die Rente jedoch nur dann beziehen, wenn sie das 40. Altersjahr zurückgelegt hat und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen ist (Art. 23 AHVG).

Die Witwenrente betrug ursprünglich 50-90 % der einfachen Altersrente. Durch die Gesetzesrevision vom 30. September 1953 wurde der unterste Ansatz fallengelassen, so daß die Witwenrente seit dem 1. Januar 1954 mindestens 60 % der einfachen Altersrente beträgt. Durch diese Neuerung werden in erster Linie die jüngeren Witwen begünstigt, die vielfach für minderjährige Kinder zu sorgen haben.

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Wie bei der Ehepaar-Altersrente werden auch bei der Witwenrente die Beiträge, die die Ehefrau bis zum Tode ihres Gatten bezahlt hat, jenen des Ehemannes zugezählt (Art. 32, Abs. 2, AHVG), wodurch sich der durchschnittliche Jahresbeitrag und damit die Rente erhöhen kann.

Bei der Berechnung der Uebergangs-, Witwen- und Waisenrenten werden die für jedes Familienglied anwendbaren Einkommensgrenzen zusammengezählt (Art. 63, Abs. 1, AHVV). Dadurch wird die Witwe besser gestellt, da ihre eigene Einkommensgrenze um diejenige ihrer Kinder erhöht wird. Die Witwe mit minderjährigen Kindern wurde auch dadurch begünstigt, daß für die Halbwaisen die gleichen Einkommensgrenzen gelten wie für die Vollwaisen (Art. 42, Abs. 1, AHVG in der Fassung vom 21. Dezember 1950).

— Waisenrenten. Jedes eheliche Kind oder Adoptivkind hat ‘beim Tode seines Vaters Anspruch auf eine einfache Waisenrente, wenn die Mutter noch am Leben ist und auf eine Vollwaisenrente, wenn die Mutter gestorben ist oder nachträglich stirbt (Art. 25, 26 und 28 AHVG). Beim Tode der Mutter hat das Kind in der Regel keinen Anspruch auf eine Waisenrente, solange der Vater am Leben ist. Falls aber durch den Tod der Mutter dem Kind erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, so besteht Anspruch auf die Waisenrente (Art. 25, Abs. 1, AHVG). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn die Mutter mit ihrer eigenen Arbeit zum Unterhalt der Familie beigetragen hat. Manche Familie kann auf Grund dieser Bestimmung wirksam unterstützt werden.

Die Waisenrenten werden für die Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Für Waisen, die in Ausbildung begriffen oder gebrechlich sind, beträgt die Altersgrenze 20 Jahre. Dadurch wird die berufliche Ausbildung der Waisen erleichtert, was im Interesse der Familie liegt.

Die einfache Waisenrente beträgt 30 % und die Vollwaisenrente 45 % der entsprechenden einfachen Altersrente. Der Höchstbetrag der Waisenrente entsprach bis Ende 1953 einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von Fr. 150.—. Diese Begrenzung ist durch die Gesetzesrevision vom 30. September 1953 fallen gelassen worden, so daß nunmehr die einfache und Vollwaisenrente Höchstbeträge von Fr. 510.-- bzw. Fr. 765.— im Jahre erreichen kann (bis Ende 1953: Fr. 360.— bzw. 540.—). In welch hohem Maße die Gesetzesnovelle vom 30. September 1953 die Interessen der Familie berücksichtigt, geht daraus hervor, daß die Waisenrenten im Durchschnitt um 20,5 %, die Altersrente jedoch nur um 7,7 % erhöht wurden.

Schließlich werden die Waisen auch bei der Berechnung ihrer Renten begünstigt. Einmal sind die Waisenrenten stets Vollrenten und nie Teil-

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renten, auch nicht während der ersten 20 Jahre seit Einführung der AHV (Art. 29, Abs. 2, AHVG). Sodann werden die Waisenrenten im Gegensatz zu allen andern Rentenarten nie wegen fehlender Beitragsjahre des Verstorbenen gekürzt (Art. 39, Abs. 1, AHVG).

Ueber die zahlenmäßige Bedeutung der einzelnen Rentenarten und über das Verhältnis zwischen Alters- und Hinterlassenenrenten orientiert Tabelle 1 im Anhang.

.i. Die Militärversicherung

Das Bundesgesetz vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (MVG) hat gegenüber dem Gesetze vom 28. Juni 1901 zahlreiche Neuerungen gebracht, durch welche die Bedürfnisse der Familie in hohem Maße berücksichtigt werden.

a) Abstufung von Krankengeld und Invalidenpensionen nach Zivilstand und Unterstützungspflichten. Während gemäß MVG 1901 sowohl das Krankengeld (Art. 24) wie die Invalidenpension (Art. 29) für alle Versicherten einheitlich 70 (/ der Verdiensteinbuße betrug, werden diese Leistungen gemäß MVG 1949 (Art. 20 und 24) je nach Zivilstand und Unterstützungspflichten des Versicherten in % des Verdienstausfalles wie folgt abgestuft:

80 % für Ledige ohne Unterstützungspflicht,

85 % für Ledige mit Unterstützungspflicht und für

Verheiratete ohne Kinder,

90 % für Verheiratete mit Kindern.

b) Abstufung des Spitalabzuges. Nach dem alten Recht wurde das Krankengeld während der Spitalpflege für ledige, nicht unterstütztungspflichtige Versicherte auf die Hälfte herabgesetzt. Art. 21 MVG hat den Abzug verfeinert und gegenüber Verheirateten mit unterstützungsberechtigten Nachkommen ausgeschlossen. Im einzelnen Fall richtet sich das Ausmaß des Spitalabzuges nach dem Familienstand und den Unterstützungspflichtigen des Versicherten.

c) Anspruchsberechtigte Kinder. Die Stief- und Pflegekinder, für welche schon vor Beginn des Leistungsanspruches gesorgt worden ist, gehören nun gemäß Art. 31 e MVG 1949 ebenfalls zu den anspruchsberechtigten Kindern, während dies nach Art. 36 MVG 1901 noch nicht der Fall war. Noch in Berufsausbildung stehende Kinder bleiben nun nach Art. 32 MVG 1949 über das 18. Altersjahr hinaus, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr, anspruchsberechtigt, was nach Art. 36 MVG 1901 noch nicht der Fall war.

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d) Hinterla,ssenenrente. In welch hohem Maße die Bedürfnisse der Familie bei der Festsetzung der Ansätze für die Hinterlassenenrenten im neuen Gesetze berücksichtigt worden sind, ist aus nachstehender Gegenüberstellung der frühern und der neuen Entschädigungesansätze ersichtlich :

Nach MVG Nach MVG

aa) von Amtes wegen festzusetzende Hinter- 19011949

lassenenpensionen mit festem Ansatz: 010 0/0 1 Halbwaise . 2520

2 Halbwaisen 2530

3 und mehr Halbwaisen . 2535

1 Vollwaise 2525

2 Vollwaisen 5050

3 und mehr Vollwaisen . 6575

bb) Nur bei Vorliegen eines Pensionsbedürfnisses und

p ensionen :

auf Gesuch hin innerhalb gesetzlich festgelegten Maximalgrenzen festzusetzende Hinterla ssenen- Ein Elternteil 2025

Beide Elternteile zusammen 3540

Beide Elternteile zusammen neben einer Pension für 1 überlebenden Ehegatten35

Ein Elternteil mit unerwachsenen Geschwistern des Verstorbenen 2035

5. Die Arbeitslosenversicherung

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung und die zugehörige Verordnung vom 17. Dezember 1951 tragen dem Familienschutzgedanken dadurch Rechnung, daß sie für Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten höhere Taggelder vorsehen. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und einer allfälligen Zulage. Die Grundentschädigung beträgt für Versicherte, die eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehegatten oder ihren Kindern oder eine Unterstützungspflicht gegenüber ihren Eltern oder ihren nächsten Familienangehörigen in erheblichem Maße erfüllen, 65 % und für die übrigen Versicherten 60 % des versicherten Tagesverdienstes, vermindert um je 1 % für jeden Franken, um den der versicherte Verdienst 10 Franken übersteigt. Ferner wird für jede unterhaltene oder unterstützte Person eine Zulage gewährt. Diese beträgt Fr.1.50 für die erste unterhaltene oder unterstützte Person und Fr. —.60 für die zweite und jede weitere Person,

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jedoch höchstens im Ausmaß der tatsächlichen Leistungen. Taggeld und Zulagen dürfen 85 % des versicherten Verdienstes nicht übersteigen (Art. 31 AlVG). Den Unterhalts- und Unterstützungspflichten eines Versicherten wird somit durch die höhere Grundentschädigung (höchstens 65 statt

60 % des versicherten Tagesverdienstes) und die Zulagen Rechnung ge-

tragen. Anspruch auf die höhere Grundentschädigung haben Versicherte, die eine Unterhaltspflicht oder eine Unterstützungspflicht gegenüber nächsten Familienangehörigen in erheblichem Maße erfüllen. Als nächste

Familienangehörige, die für eine erhebliche Unterstützungsleistung in Betracht kommen, gelten Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie so-

wie Geschwister (Art. 30 A1VV). Bei einem versicherten Tagesverdienst von beispielsweise Fr. 20.— beträgt das Taggeld : Fr. 10.— für Versicherte ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, Fr. 12.50 für Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber 1 Person, Fr. 14.30 für Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber 4 Personen und Fr. 17.— für Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten

gegenüber 9 und mehr Personen.

6. Die Erwerbsersatzordnung

Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) ist in hohem

Maße vom Familienschutzgedanken getragen, der vornehmlich durch die

Gewährung von Haushaltungsentschädigungen, von Kinder- und Unterstützungszulagen verwirklicht wird. Anspruch auf Haushaltungsentschä-

digungen haben alle verheirateten Wehrpflichtigen sowie die ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen beiderlei Geschlechts, die

mit Kindern zusammen leben. Anspruch auf Kinderzulage hat der Wehr-

pflichtige für seine ehelichen oder für die von ihm oder seinem Ehegatten

an Kindesstatt angenommenen Kinder, für seine Stiefkinder und außerehelichen Kinder, für deren Unterhalt er ganz oder überwiegend auf-

kommt und für seine Pflegekinder, die er unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sowie für

Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, bis zum vollendeten 20. Alters-

jahr. Die Unterstützungszulage wird Wehrpflichtigen ausgerichtet, die in

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Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, für Geschwister oder für geschiedene Ehegatten sowie für Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen.

II. Die Arbeiterschutzgesetzgebung

Die Arbeiterschutzgesetzgebung enthält im allgemeinen keine besondern Familienschutzbestimmungen. Doch wirkt sich jede Arbeiterschutzmaßnahme indirekt auch als eine Maßnahme zum Schutze der Familie aus, da die gesamte Arbeiterschutzgesetzgebung darauf abzielt, den Arbeitnehmer zu schützen vor den Gefahren für die Gesundheit und das Leben sowie, bis zu einem gewissen Grad, auch vor den Gefahren wirtschaftlicher Art, die mit der abhängigen Arbeit verbunden sind. Auch im Vollzug der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung werden die Interessen der Familie, soweit möglich, berücksichtigt. So wird bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit und bei der Anordnung von Hilfsarbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit auf Frauen Rücksicht genommen, die einen Haushalt zu besorgen haben.

In bezug auf die Gesetzgebung ist besonders die Vollziehungsverordnung vom 21. Dezember 1951 zum Bundesbeschluß über Maßnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie zu erwähnen. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz in den Familienbetrieben der Uhrenindustrie, so über die Arbeitshygiene, die Arbeitszeit, die Lohnzahlung und die Frauen- und Kinderarbeit.

In diesem Zusammenhang sind auch die zahlreichen Allgemeinverbind-

licherklärungen von Gesamtarbeitsverträgen zu nennen, namentlich diejenigen, welche Bestimmungen über die Auszahlung von Lohnausfallentschädigungen im Falle von Arbeitsverhinderung anläßlich bestimmter Familienereignisse, wie Heirat, Geburt ehelicher Kinder, Todesfall in der Familie, sowie über die Ausrichtung von Familienzulagen (Kinder- und Haushaltszulage) und über die Familienausgleichskassen enthalten. Letztere haben vom Standpunkt des Familienschutzes eminente Bedeutung. Bei der Allgemeinverbindlicherklärung handelt es sich allerdings nicht um selbständige Maßnahmen der Behörden, sondern um kollektive Vereinbarungen der betreffenden Berufsverbände, die auch dahinfallen, wenn die Verbände dies beschließen. Man kann höchstens in bezug auf diese Erlasse von einer Forderung der autonomen Regelungen und somit des autonomen Familienschutzes in den einzelnen Berufszweigen von Seiten der Behörde sprechen.

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III. Das Dienstverhältnis des Bundespersonals

1. Familienzulagen für das öffentliche Personal

Durch die Revision des Beamten-Gesetzes vom 24. Juni 1949 wurden die Familienzulagen für das Bundespersonal neu geordnet. Danach bestehen die Familienzulagen in Heirats-, Geburts- und Kinderzulagen (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten in der Fassung vom 24. Juni 1949).

Die Heiratszulage, die ursprünglich 400 Franken betrug, wurde auf 500 Franken erhöht. Sie wird nur bei der ersten Verheiratung ausgerichtet. Der Anspruch entsteht mit der zivilstandsamtlichen Trauung. Die Geburtszulage wurde durch die Gesetzesnovelle vom 24. Juni 1949 neu eingeführt. Sie beträgt 100 Franken und wird bei der Geburt eines ehelichen Kindes ausgerichtet. Die Kinderzulage beträgt 240 Franken jährlich «für jedes nicht erwerbende Kind unter 20 Jahren». Der Anspruch besteht nur für Kinder, deren Unterhalt von Beamten vollständig bestritten wird. Kommt der Beamte für den Unterhalt nicht ganz auf, so kann der Betrag der Zulage herabgesetzt werden.

Die Kinderzulage kann voll oder nur zur Hälfte ausgerichtet werden. Die volle Kinderzulage wird gewährt, wenn das Kind keinen Arbeitsverdienst, oder wenn sein Einkommen im Monat 90 Franken nicht übersteigt.

Leistet der Beamte für sein anderweitig untergebrachtes Kind im Monat wenigstens 60 Franken, so hat er Anspruch auf die ganze Kinderzulage, und trägt er in diesem Falle an den Unterhalt seines Kindes im Monat wenigstens 30 Franken bei, auf die halbe Kinderzulage.

2. Wohnungsfürsorge

Die eidgenössische Finanzverwaltung hat seit dem 5. April 1946 an rund 80 Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals mit Einschluß der PTT-Bediensteten, die sich auf die ganze Schweiz verteilen, für die Erstellung von 2950 Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern für 97 Millionen Franken Hypothekardarlehen zum Teil zu Vorzugsbedingungen gewährt. Durch diese Aktion konnten die üblichen Mietzinsen um mindestens 10 % gesenkt werden. Ferner sind während dieser Zeit, ebenfalls zu Vorzugsbedingungen, rund 600 Einfamilienhäuser von Einzelbediensteten finanziert worden, wobei vorab kinderreiche Familien berücksichtigt wurden.

Auch die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen förderte den Wohnungsbau für ihr Personal gemäß Erlaß vom 7. Mai 1948

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durch besondere Maßnahmen (vermehrte Erstellung von Genossenschaftsbauten, Gründung neuer Eisenbahner-Genossenschaften, verbesserte Bedingungen für Hypothekardarlehen usw.).

3. Maßnahmen der Schweizerischen Bundesbahnen

zugunsten des Personals

a) Wohnungsnot und dienstliche Versetzung verheirateter Bediensteter. Im Erlaß der Generaldirektion vom 23. April 1947 wird u. a. verlangt, daß wegen des Wohnungsmangels und wegen allfälliger den Bundesbahnen entstehender Kosten für vorübergehendes Getrenntleben von der Familie der verheiratete Stellenbewerber nicht zum vorneherein von der Wahl ausgeschlossen werden dürfe; im ferneren sei danach zu trachten, daß der versetzte Bedienstete nicht oder nur möglichst kurze Zeit von der Familie getrennt leben müsse; schließlich werden in den genannten Weisungen die bisherigen Zugeständnisse über die Entschädigungen bei Getrenntleben von der Familie, über die Gewährung von Freifahrt und Urlaub für die Wohnungssuche, für Bahnfahrten nach Hause usw. wesentlich ausgedehnt.

b) Fürsorgedienst der Bundesbahnen. Gemäß Beschluß der Generaldirektion vom 13. April 1954 sollen vorläufig drei Fürsorgerinnen — je eine in Lausanne, Basel und Zürich — eingestellt werden, die den Bediensteten und ihren Familien in allen Lebenslagen beizustehen haben.

c) Anstellung von Personal. Gestützt auf die Weisungen der Generaldirektion vom 10. November 1941 sind in ungezählten Fällen von Stellenbesetzung — es fehlen diesbezügliche Erhebungen und Aufzeichnungen — verheiratete Stellenanwärter im Hinblick auf ihre Familienlasten gegenüber Ledigen bevorzugt worden. Des weiteren werden der Zivilstand bzw. die Familienlasten auch bei der Bemessung des Strafmaßes inDisziplinarfällen berücksichtigt.

4. Maßnahmen der PTT-Verwaltung zugunsten des Personals

a) Schaffung von Fürsorgediensten. Der Gesunderhaltung der Familien ihrer Bediensteten widmet die PTT-Verwaltung ihre ganze Aufmerksamkeit; denn damit hängen sowohl das wirtschaftliche Gedeihen als auch die psychische und physische Verfassung des Personals weitgehend zusammen. Aus diesen Ueberlegungen heraus hat die PTT-Verwaltung im Jahre

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1945 sowohl bei der Generaldirektion als auch bei jeder Kreispost- und Telephondirektion besondere Fürsorgedienste geschaffen. In den letzten Jahren (1950, 1952 und 1953) hat die PTT-Verwaltung drei Fürsorgerinnen angestellt, und zwar je eine für die West-, für die Zentral- und für die Ostschweiz. Nebst der Betreuung der jugendlichen weiblichen Bediensteten der PTT-Verwaltung betätigen sie sich besonders in der Familienfürsorge.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in jedem größeren Postcheck- und Telephonamt, das jugendliche Gehilfinnen beschäftigt, eine geeignete Beamtin zu bestimmen ist, die sich der Neueintretenden anzunehmen und diese zu betreuen hat.

b) Mütterferien. Seit 1950 führt die PTT-Verwaltung alljährlich Mütterferien durch. 50 bis 70 erholungsbedürftige Mütter, Frauen von Bediensteten aus den untern Besoldungsklassen, werden eingeladen, in einem hiezu gemieteten Ferienheim zwei Ferienwochen zu verbringen. Sie werden von einer der Fürsorgerinnen der PTT-Verwaltung betreut. Die Mittel hierfür werden dem PTT-Wohlfahrtsfonds entnommen (geäufnet aus der Verkaufsprovision der Pro Patria- und Pro Juventutemarken).

c) Beiträge an die Kosten ärztlich empfohlener Kur- und Erholungsaufenthalte für Frauen und Kinder von PTT-Bediensteten. Diese Beiträge, die ebenfalls aus dem Wohlfahrtsfonds stammen, (kommen fast ausschließlich Familien des uniformierten Personals zugut.

d) Beiträge an die Kosten der beruflichen Ausbildung von Kindern. Diese Ausbildungsbeiträge sollen in erster Linie Bediensteten zugute kommen, die ihre Kinder zur Erlernung eines Berufes oder zum Besuche einer Mittelschule auswärts unterbringen müssen und denen die Mittel hiezu fehlen.

e) Klein- und Sanierungsdarlehen. Dem Schutze der Familie dienen zweifellos auch die Darlehen, die die PTT-Verwaltung an ihre Bediensteten ausrichtet. Die Kleindarlehen sind im Einzelfall bis zum Betrag von 2000 Franken erhältlich und werden zur Ablösung drängender Verbindlichkeiten und für nötige Anschaffungen gewährt. Sanierungsdarlehen kommen bei größerer Verschuldung in Frage. Diese Darlehen werden fast ausschließlich nur von verheirateten Bediensteten oder von solchen, die zu heiraten beabsichtigen, beansprucht.

f) Krankenwesen. Im erweiterten Sinn gehört auch die im Jahre 1952 in Davos-Platz für das PTT-Personal errichtete Tuberkulose-Rekonvaleszentenstation, die sich als recht segensreich erweist, zum Familienschutz. Dort und bei dem bereits seit einigen Jahren bestehenden Rekonvaleszen-

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tenbureau beim Telephonamt in Davos werden durchschnittlich insgesamt 20 bis 25 genesende PTT-Bedienstete beschäftigt.

Im Jahre 1953 wurde erstmals zur Tuberkulosebekämpfung mit Reihenuntersuchungen des Personals (freiwillig bis zum 40. Altersjahr), verbunden mit Tuberkulintestierung, durch den verwaltungsärztlichen Dienst begonnen. Außerdem hat sich das gesamte neu in den Dienst der PTT-Verwaltung tretende Personal dieser Tuberkulintestierung und allenfalls der Schutzimpfung zu unterziehen. Es ist zu hoffen, daß diese Maßnahmen zu einem erheblichen Rückgang der Tuberkuloseerkrankung beim PTT-Personal führen werden, was sich besonders auch günstig auf die Familienangehörigen (Ansteckung) auswirken dürfte.

Dienstaussetzungen von weiblichen Bediensteten, die durch Geburten bedingt sind, werden nunmehr als Krankheit behandelt.

g) Personalrekrutierung. Ganz allgemein wird bei der Personalrekrutierung und bei Wahlen im Falle von gleicher Eignung immer den Verheirateten der Vorzug gegeben. Aber auch in jeder andern Beziehung (Disziplinar- und Fürsorgemaßnahmen) wird zum Schutze der Familie dem verheirateten Bediensteten gegenüber besondere Rücksicht geübt.

Bei der Verteilung der Postlehrlinge auf die einzelnen Postkreise und Postämter wird auf die familiären Verhältnisse besonders Rücksicht genommen.

PTT-Lehrlinge, die nicht am Wohnort der Eltern verwendet werden können, erhalten zum ordentlichen Monatslohn einen kleinen Zuschlag, damit sie nicht auf Unterstützung der Eltern angewiesen sind.

IV. Das Steuerrecht

Auf dem Gebiete der Bundessteuern kann den Bedürfnissen der Familie nur in der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer Rechnung getragen werden. Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz macht zwischen verheirateten und ledigen Steuerpflichtigen keinen Unterschied. Es ist jedoch in Aussicht genommen, anläßlich der Revision des erwähnten Gesetzes für verheiratete Steuerpflichtige ähnliche Erleichterungen einzuführen, wie sie bereits auf dem Gebiete des Wehrsteuerrechtes bestehen.

1. Die Wehrsteuer

Der Wehrsteuerbeschluß sieht für verheiratete Personen einen günstigeren Tarif vor als für ledige. Die Steuerpflicht setzt für Verheiratete erst

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bei einem reinen Einkommen von Fr. 5000.—, für ledige aber bei Fr. 4000.— ein (ursprünglich Fr. 3000.— bzw. Fr. 2000.—). Durch den Abzug für Kinder und für unterstützungsbedürftige Personen von Fr. 500.— vom reinen Einkommen wird der Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber dem kinderlosen Ehepaar spürbar entlastet. Dieser Sozialabzug betrug ursprünglich Fr. 400.— und wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1943 auf Fr. 500.— erhöht. Durch den Bundesbeschluß vorn 22. Dezember 1954 über die Ausführung der Finanzordnung 1955 bis 1958 wurde eine neue Erleichterung zugunsten der Familien eingeführt. Das Arbeitseinkommen von Kindern unter elterlicher Gewalt, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, wird nunmehr getrennt und damit zu einem günstigeren Tarif besteuert. Dieses Einkommen wurde bisher dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet und damit zum Satze des Gesamteinkommens des letzteren besteuert.

2. Die Warenumsatzsteuer

Von der Warenumsatzsteuer waren von Anfang an gewisse lebenswichtige Waren befreit. Die Liste der steuerbefreiten Waren wurde schon vor Inkrafttreten des Familienschutzartikels zu wiederholten Malen erweitert. Die Finanzordnung 1950 und 1951 vom 21. Dezember 1949 befreite ganz allgemein die Lieferung, den Eigenverbrauch, den Bezug und die Einfuhr der notwendigen Lebensmittel von der Warenumsatzsteuer. Durch den Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1950 über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954 wurde die Liste der steuerfreien Waren erneut erweitert. Außer der Lieferung, den Eigenverbrauch und dem Bezug von Gas, Wasser, Elektrizität, wurden Getreide, als Lebensmittel geltende Eßwaren, Kochsalz, Milch, Kaffee und Kaffeesurrogate, Tee, Kakao, Vieh, Geflügel, Fische, Zeitungen einschließlich Zeitschriften von der Steuer befreit. Diese Liste wurde in den Ausführungserlaß zur Finanzordnung 1955 bis 1958 übernommen.

Wenn auch diese Steuererleichterungen allen Steuerpflichtigen zugute kommen, so begünstigen sie doch in erster Linie die Familien, da die lebenswichtigen Waren das Familienbudget stark belasten.

V. Das Transportrecht

Die schweizerischen Transportunternehmungen (Bundesbahnen und Privatbahnen) haben in ihrer Tarifpolitik die Familie bereits vor Inkrafttreten des Art. 34quinquies BV in verschiedener Beziehung sehr stark tarifarisch begünstigt. Auch die schweizerische Postverwaltung gewährt den Familien auf den Reisepostlinien besondere Vergünstigungen. Für alle

198

diese Leistungen werden sie von der öffentlichen Hand in keiner Weise entschädigt. Angesichts der sich stets verschärfenden Konkurrenzlage konnte ein weiterer Ausbau seit der Einführung der Verfassungsbestimmung nur noch in eher bescheidenem Ausmaß verantwortet werden. In der Folge wird daher kurz auch über die wichtigsten tarifarischen Entgegenkommen, die seit längerer Zeit bestehen, berichtet.

1. Fahrpreisermäßigung für Kinder

Die Altersgrenze der taxfrei beförderten Kinder betrug nach dem Transportreglement von 1894 4 Jahre, jene für zum halben Fahrpreis reisende Kinder 10 Jahre. Die letztere Grenze wurde mit einem ersten Nachtrag zum Transportreglement vom 1. März 1909 auf 12 Jahre erhöht. Die Jugendlichen wurden damit in der Schweiz günstiger behandelt als in den meisten übrigen europäischen Staaten. Auf den 1. April 1944 wurde durch einen Beschluß der schweizerischen Transportunternehmungen folgende über die Bestimmungen des Transportreglementes hinausgehende Regelung getroffen : Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden frei befördert. Für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der halbe Fahrpreis zu bezahlen. Diese Regelung wurde im neuen Transportreglement von 1948 verankert. Es ist ganz klar, daß sie in erster Linie den größeren Familien zugute kommt. Verglichen mit ausländischen Bahnen, bei denen durchwegs weniger hohe Altersgrenzen gelten, war somit bereits vor Inkrafttreten des BRB vom 5. April 1946 der Personentarif der schweizerischen Transportunternehmungen sehr familienfreundlich.

2. Fahrpreisermäßigungen für Familien

Am 1. Mai 1931 wurde das Familienbillett der schweizerischn Transportunternehmungen geschaffen. Auf Grund der Fahrpreise für Gesellschaften (Taxe für Gruppen von 6-14 Personen) genossen Familien bei einer Beteiligung von Vater oder Mutter und mindestens zwei Kindern im Alter von 4-25 Jahren an einer gemeinsamen Reise von mindestens 25 km Hin- und Rückfahrt 20-34 % Ermäßigung gegenüber gewöhnlichen Billetten. Auf 1. April 1947 ist die Form der Fahrpreisermäßigung umgestaltet worden. Es gilt seither folgende Regelung für gemeinsame Reisen eines Ehegatten mit zwei Kindern oder beider Ehegatten mit einem Kind (bis zu 25 Jahren) : Für einen Ehegatten wird der volle Fahrpreis, für den zweiten Ehegatten und jede weitere Person über 16 Jahre sowie für je zwei Kinder zwischen 6 und 16 Jahren der halbe Fahrpreis berechnet, der

199

bei ungerader Kinderzahl auch für das überzählige Kind gilt. Im Minimum sind zwei Billette zu lösen, wenn ein Ehegatte reist und zweieinhalb Billette, wenn beide Ehegatten an der Fahrt teilnehmen. Zweieinhalb Billette sind auch dann zu lösen, wenn ein Ehegatte mit zwei Kindern unter 16 Jahren und einer Begleitperson über 25 Jahren reist. Auf Grund eines Ausweises wird die Vergünstigung auf folgende Fahrausweise angewendet: Gewöhnliche Billette für einfache Fahrt und für Hin- und Rückfahrt, Ferienbillette und Sonntagsbillette. Abonnemente der Ehegatten werden als gelöste Fahrausweise angerechnet. Je nach der Anzahl der gemeinsam reisenden Familienglieder beträgt die Ermäßigung gegenüber den einzelnen zu lösenden Fahrausweisen 16,66 bis 40 %.

3. Schüler und Lehrlingsabonnemente

Auf den bereits außerordentlich gedrückten Preisen der Streckenabonnemente für tägliche und gelegentliche Fahrten (Ermäßigungen gegenüber dem Retourbillett bis zu 85 %!) genießen Schüler und Lehrlinge nach dem Tarif vom 1. Februar 1948 eine weitere Ermäßigung von 45 %. Auf eine Entfernung von 10 km kommt beispielsweise die einfache Fahrt mit einem Abonnement der Serie 20 für beliebige Fahrten (bei Annahme von 70 Fahrten im Monat) auf 20 Rappen zu stehen. Ueberdies wird auf solchen Abonnementen, die von Kindern ein und derselben Familie gleichzeitig gelöst werden, folgende Ermäßigung gewährt: auf dem zweiten Abonnement 20 %, auf dem dritten Abonnement 30 % und auf dem vierten und jedem weiteren Abonnement 40 %. Die Abonnementspreise nehmen damit auf die größere finanzielle Belastung der Familie durch Fahrauslagen außerordentlich weitgehend Rücksicht.

VI. Strafrecht

Anläßlich der Teilrevision des Strafgesetzbuches durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 wurde Art. 217 in dem Sinne ergänzt, daß auch der geschiedene Ehegatte wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten verurteilt werden kann. Außerdem wurde der Tatbestand des Art. 217, die Vernachlässigung von Unterstützungspflichtigen, zu einem Antragsdelikt gemacht.

VII. Betreibungsrecht

Durch das Bundesgesetz vom 28. September 1949 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wurde der Kreis der Forderungen, die gemäß Art. 219 des erwähnten Gesetzes in der

200

2. Klasse zu kollozieren sind, um die Beitragsforderungen der Familienausgleichskassen erweitert. Des weitern wurde bei dieser Gelegenheit in Art. 92 eine neue Ziff. 12 aufgenommen, wonach auch Familienzulagen, die von Familienausgleichskassen ausgerichtet werden, unpfändbar sind.

VIII. Wirtschaftliche Landesverteidigung

Bei der wirtschaftlichen Landesverteidigung wird den Bedürfnissen der Familie nach Möglichkeit Rechnung getragen. Im Bereich der Vorratshaltung werden die Familien nur durch die Empfehlung zur Haltung von Haushaltvorräten direkt berührt. Da zahlreiche Personen, namentlich kinderreiche Familien, nicht in der Lage sind, dieser Empfehlung nachzukommen, wurden die Kantone angewiesen, durch die Gemeinden in gewissem Ausmaß «Haushaltvorräte für Minderbemittelte» anlegen oder bereitstellen zu lassen. Im Falle einer Bezugssperre zu Beginn einer Kriegswirtschaft hätten die von den Gemeinden zu bestimmenden Personen bzw. Familien die Möglichkeit, mittels besonderer Vorratskarten die gesperrten Waren zu Lasten der erwähnten Vorräte zu beziehen.

Wenn auch diese Kriegsvorsorgemaßnahme nicht schlechthin als «Maßnahme zugunsten der Familie» bezeichnet werden kann, so wirkt sie sich im Ergebnis doch als solche aus.

B. Die Ausführungserlasse zum Familienschutzartikel

I. Die Familienausgleichskassen (Art. 34quinquies, Abs. 2, BV)

Als Kernstück des Familienschutzartikels wird der zweite Absatz über die Familienausgleichskassen angesehen, wonach der Bund den Beitritt zu solchen Kassen obligatorisch erklären kann. Das Obligatorium kann sich auch auf einzelne Bevölkerungsgruppen beziehen. Von der Befugnis, Kassen für einzelne Berufsgruppen einzuführen, hat der Bund bisher für die Landwirtschaft Gebrauch gemacht (vgl. Ziff. 1). Des weitern hat nach Abs. 2 der Bundesgesetzgeber die Bestrebungen der Kantone und der Berufsverbände zur Gründung neuer Familienausgleichskassen zu fördern (vgl. Ziff. 2).

1. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wurden durch den Bundesratsbeschluß vom 9. Juni 1944 eingeführt. Den Anlaß dazu bildeten Ueberlegungen familienpolitischer Natur

201

sowie die Notwendigkeit, die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht zu erleichtern und die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Dienstboten und der Bergbauern zu verbessern, um die Landflucht einzudämmen. Der Vollmachtenbeschluß von 1944 wurde durch die Bundesbeschlüsse vom 20. Juni 1947 und vom 22. Juni 1949 weitergeführt, die sich auf Abs. 2 des Familienschutzartikels stützen und mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Finanzierung befristet waren. Die definitive Ordnung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern erfolgte durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952.

a) Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in einer Haushaltungszulage von Fr. 30.— sowie in einer Kinderzulage von Fr. 9.— im Monat. Die Haushaltungszulage will die Gründung und die Tragung der Kosten eines Haushaltes erleichtern und wurde deshalb verhältnismäßig hoch angesetzt. Sie trägt am wirksamsten dazu bei, der Landflucht entgegenzuwirken, da diese nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, daß es den landwirtschaftlichen Dienstboten oft nicht möglich ist, einen Haushalt zu gründen und dessen Kosten zu tragen.

Kinderzulagen werden für eheliche, außereheliche, Stief- und Adoptivkinder sowie für Pflegekinder, die der Arbeitnehmer unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat, ausgerichtet. Anspruch auf Zulage besteht für Kinder bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen oder infolge Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die Anspruch auf Familienzulagen haben, gelten Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten. Nicht als Arbeitnehmer werden die im Betriebe mitarbeitenden Söhne und Töchter des Betriebsleiters behandelt. Diese sind am Betriebsertrag interessiert und erhalten in der Regel keinen Barlohn, weshalb sie den landwirtschaftlichen Dienstboten nicht gleichgestellt werden können. Ausländische Arbeitnehmer sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.

Organisatorisch ist die Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft mit der AHV koordiniert. Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen sind Aufgabe der kantonalen Ausgleichskassen der AHV, die als Familienausgleichskassen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Bergbauern fungieren.

202

Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen

an landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von 1 % der im landwirtschaft-

lichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der zusammen mit den AHV-Beiträgen zu entrichten ist. Soweit die Familienzulagen durch die Arbeitgeberbeiträge nicht gedeckt werden, gehen sie je zur Hälfte zu

Lasten von Bund und Kantonen. Den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern werden im Jahre rund 6 Millionen Fr. an Familienzulagen ausgerichtet. Rund 13 000 Arbeitnehmer stehen im Genusse derselben (vgl. Ta-

bellen 2 a und b im Anhang).

b) Die Familienzulagen für Bergbauern. Die Familienzulagen fürBergbauern bestehen in einer Kinderzulage von Fr. 9.— im Monat. Als Berg-

bauern gelten die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte

im Berggebiet, d. h. die Eigentümer, Pächter oder Nutznießer eines land-

wirtschaftlichen Betriebes sowie deren Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, praktisch also ihre Söhne und Töchter. Für die

Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des landwirtschaftlichen Produktionskatasters richtunggebend. Anspruch auf Familien-

zulagen haben Bergbauern, deren reines Einkommen Fr. 3500.— im Jahre nicht übersteigt ; die Einkommensgrenze erhöht sich um Fr. 350.— für jedes bezugsberechtigte Kind. Für die Bemessung des Einkommens sind

die Vorschriften der Wehrsteuergesetzgebung maßgebend. Das Einkom-

men kann auf Grund der Angaben des Bergbauern oder auf Grund der letzten Veranlagung der Wehrsteuer oder kantonalen Steuer ermittelt

werden, sofern das kantonale Steuerrecht mit dem Wehrsteuerrecht über-

einstimmt.

Die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern werden vollständig durch Bund und Kantone gedeckt und zwar je zur Hälfte. Die

Beiträge der finanzschwachen Kantone werden durch Herbeiziehung der

Zinsen eines Drittels des Familienschutzfonds, der aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet wurde, her-

abgesetzt. Den Bergbauern werden im Jahre rund 5,5 Millionen Fr. an

Familienzulagen ausgerichtet. Rund 18 000 Bergbauern stehen im Genusse derselben (vgl. Tabellen 2 a und b im Anhang).

2. Die Förderung der Familienausgleichskassen

Der Bund hat die Familienausgleichskassen durch die Gewährung von

Steuerprivilegien begünstigt. Rechtsfähige Familienausgleichskassen, de-

ren Vermögen und Einkommen ausschließlich für die Ausrichtung von

203

Familienzulagen verwendet werden, sind von der Wehrsteuerpflicht befreit (Art. 16, Ziff. 5, des Wehrsteuerbeschlusses). Sodann können die Kantone und Verbände mit Genehmigung des Bundesrates die Führung von Familienausgleichskassen ihren AHV-Ausgleichskassen übertragen (Art. 63, Abs. 3, AHVG). Darin liegt eine wirksame Förderung der Familienausgleichskassen, weil auf diesem Wege ihre Verwaltung wesentlich vereinfacht wird und die Verwaltungskosten auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Sämtliche in Frage kommenden Kantone haben die Führung ihrer Familienausgleichskasse der kantonalen AHV-Kasse übertragen.

II. Das Wohnungs- und Siedlungswesen

(Art. 34quinquies, Abs. 3 BV)

Gestützt auf den dritten Absatz des Familienschutzartikels, wonach der Bund die Errichtung von Wohnungen und Siedlungen für kinderreiche Familien unterstützen kann, wurde der Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1947 über Maßnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit und der Bundesbeschluß vom 3. Oktober 1951/5. Juni 1953 über Maßnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten erlassen.

1. Förderung der Wohnbautätigkeit

Der Bundesbeschluß über Maßnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit war bis zum 31. Dezember 1949 in Rechtskraft. Seine in Aussicht genommene Verlängerung bis zum 31. Dezember 1950 wurde in der Volksabstimmung vom 29. Januar 1950 abgelehnt. Auf Grund des erwähnten Beschlusses unterstützte der Bund die Kantone in ihren Maßnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot durch Gewährung von Beiträgen. Diese wurden nur für einfache, zu angemessenen Preisen erstellte, hygienisch einwandfreie Wohnungen ausgerichtet. Dabei waren in erster Linie Wohnbauten für minderbemittelte oder kinderreiche Familien zu berücksichtigen sowie Wohnungen, die dem Ersatz ungesunder Wohnungen oder der Verhinderung der Landflucht dienten.

Während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses (1948 und 1949) wurden an die Erstellung von 27 326 Wohnungen Bundesbeiträge in der Höhe von Fr. 61 660 040.— zugesichert.

2. Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Die Maßnahmen des Bundes zur Wohnbauförderung konnten sich im Berggebiet praktisch kaum auswirken, weil die Bergkantone und -gemeinden nicht in der Lage waren, die Bundesbeiträge durch entsprechende eigene Leistungen zu ergänzen. Diese Lücke wurde durch den Bundes-

204

beschluß vom 3. Oktober 1951 über Maßnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten geschlossen. Darnach fördert der Bund die Maßnahmen der Kantone zur Wohnungssanierung in Berggemeinden durch Gewährung von Beiträgen für einfache, zweckentsprechende, zu angemessenen Preisen ausgeführte Arbeiten, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für minderbemittelte Familien dienen. In erster Linie sind Wohnungen für kinderreiche Familien zu berücksichtigen. Als minderbemittelt gelten Familien, deren reines Einkommen Fr. 5000.— und deren Vermögen Fr. 10 000.— nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um je Fr. 500.— und die Vermögensgrenze um je Fr. 2000.— für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht erwerbstätige Kind.

Die Bundesbeiträge werden vor allem gewährt für die Wiederherstellung gesundheits- oder baupolizeilich abgesprochener Wohnungen, die Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Zuführung von Licht und Wasser, den Einbau sanitärer Installationen, die Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familiengröße und endlich für den Einbau von Wohnungen in unbenützten Gebäuden.

Der Bundesbeitrag beträgt bis 25 % der anrechenbaren Kosten, höchstens aber Fr. 4000.— je sanierte oder als Ersatz erstellte neue Wohnung. Der Bundesbeitrag setzt eine mindestens gleich hohe Leistung des beteiligten Kantons voraus. Er kann erhöht werden, wenn es sich um finanzschwache Kantone handelt.

Die Bundesbeiträge zur Sanierung der Wohnverhältnisse im Berggebiet werden ausschließlich aus den restlichen Mitteln des Fonds für den Wohnungsbau aufgebracht, die sich auf rund 18 Millionen Fr. belaufen. Der Bundesbeschluß bleibt bis zur abschließenden Verwendung dieser Mittel in Kraft.

Die Sanierungsaktion kam nur langsam in Gang, da die Kantone vorerst noch die rechtlichen und finanziellen Grundlagen schaffen mußten.

Jahre Sanierte Wohnungen Bundesbeiträge Fr. 1952 168 248 000.- 1953 877 1 875 000.- 1954 922 2 463 000.— Total 1 967 4 586 000.-

205

III. Die Mutterschaftsversicherung (Art. 34quinquies, Abs. 4, BV)

Nach Annahme des Familier..,chutzartikels ernannte das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement eine Expertenkommission für die Ausarbeitung eines Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung. In der Folge erwies es sich aber als zweckmäßig, die Einführung der Mutterschaftsversicherung mit der Revision der Krankenversicherung zu verbinden. Ein Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Kranken- und die Mutterschaftsversicherung, der von einer Expertenkommission ausgearbeitet wurde, ist kürzlich veröffentlicht und den Kantonen und Spitzenverbänden zur Vernehmlassung zugestellt worden. Er sieht das Bundesobligatorium für alle Frauen in nicht sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen vor; die Durchführung dieser Versicherung wäre Aufgabe der anerkannten Krankenkassen. Für Einzelheiten verweisen wir auf den Bericht der Expertenkommission vom 3. Februar 1954, der dem Vorentwurf beigegeben ist.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Rentenbezüger und Rentensummen im Jahre 1954 und im

Beharrungszustand nach Rentenarten

Tabelle 1

Bezüger ,) Rentensummen in Millionen Franken

Ordentliche Ordentliche

Rentenarten Renten über- Renten üb erganga- gangs-Behar- renten Behar- renten 1954 rungs-zj

1954 1954 ruznug-8- 1954 stand stand

Einfache Altersrenten

Männer 39 527 148 171 32 849 36,9 200,2 22,1 Frauen 46 448 324 961 114 902 39,4 409,4 78,6 Ehepaar-Altersrenten') 50 931 199 758 46 917 75,6 439,9 46,8

Altersrenten insgesamt 136 906 672 890 194 668 151,9 1 049,5 147,5

Witwenrenten') 27 525 77 156 24 511 20,8 78,1 13,6 Waisenrenten 29 347 48 608 18 417 11,9 19,2 3,8

Hinterlassenenrenten insgesamt 56 872 125 764 42 928 32,7 97,3 17,4

Gesamttotal 193 778 798 654 237 596 184,6 1 146,8 164,9

1) Mittlere Jahresbestände.

9 Ein Ehepaar als ein einziger Bezüger gezählt.

2) Inklusive einmalige Witwenabfindungen.

206

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

Anzahl Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer

und Bergbauern im Jahre 19531 )

Tabelle 2a

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Bergbauern

Kantone Haus-

Bezüger haltungs- Kinder- B zügere zulagenKinderzulagen zulagen

Zürich 725 717 1134 102304

Bern 2 292 2 238 4 137 3 747 10 890 Luzern 1 214 1 185 2 498 1 026 3 803 Uri 21 21 41 568 1 994

Schwyz 264 264 518 913 2 987 Obwalden . . . . 28 28 56 481 1 647 Nidwalden 45 43 115 291 1 165 Glarus 68 68 105 223610

Zug 105 103 193 76340

Freiburg 1 063 1 008 2 149 702 2 213 Solothurn 173 168 333 43169

Basel-Stadt 21 19 31 — — Basel-Land 89 89 156 2678

Schaffhausen . . . . 27 26 48 — — Appenzell A.Rh. . . 52 52 120 215727

Appenzell I.Rh. . . . . 79 76 140 390 1 344 St. Gallen 682 674 1287 1 155 4 109 Graubünden 841 802 2 192 2 582 7 234 Aargau 279 271 458 413

Thurgau 320 312 532 41149

Tessin 158 158 226 820 2 050 Waadt 1 293 1 202 2.008 523 1 240 Wallis 2 742 2 731 4 434 3 147 9 068 Neuenburg 323 321 458 298694

Genf — — — — —

Schweiz 1953 12 904 12 576 23 369 17 373 52 828 Schweiz 1952 12 801 12 549 22 506 17 892 49 096 Schweiz 1951 13 682 13 242 23 448 17 407 47 255

1) Stand am 31. März 1953.

207

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

Auszahlungen von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer

und Bergbauern im Jahre 19531 )

Beträge in Franken Tabelle 2b

Landwirt-

Kantone enhaftliehe Bergbauern Zusammen Arbeitnehmer

Zürich 370 009 36 709 406 718 Bern 1 493 219 1 042 717 2 535 936 Luzern 554 149 372 046 926 195 Uri 6 150 213 215 219 365 Schwyz 92 801 323 592 416 393

Obwalden . . . 22 188 183 724 205 912 Nidwalden 27 371 134 094 161 465 Glarus 21 347 59 764 81 111 Zug 54 762 37 846 92 608 Freiburg 627 676 241 158 868 834

Solothurn 88 083 17 242 105 325 Basel-Stadt 10 176 — 10 176 Basel-Land 49 769 6 574 56 343 Schaffhausen . . . 13 109 — 13 109 Appenzell A.Rh. . . . 33 576 94 254 127 830

Appenzell I.Rh. . . . . 9 297 149 467 158 764 St. Gallen 244 826 443 403 688 229 Graubünden 240 099 809 118 1049 217 Aargau 165 521 1 265 166 786 Thurgau 167 041 13 906 180 947

Tessin 65 456 220 973 286 429 Waadt 586 152 125 833 711 985 Wallis 432 850 1 047 134 1 479 984 Neuenburg 132 603 89 404 222 007 Genf — — —

Schweiz 1953 5 508 230 5 663 438 11 171 668 Schweiz 1952 5 323 852 4 884 369 10 208 221 Schweiz 1951 5 443 356 4 817 927 10 261 283

1) Ohne Berücksichtigung der Rückerstattungen.

208

Fragen der Erfassung der Nichterwerbstätigen

Nur ein kleiner Teil aller beitragspflichtigen Personen zählt zu den Nichterwerbstätigen (vgl. Jg. 1953, S. 247) ; ihre Zahl ist nach der Beitragsstatistik des Jahres 1952 gegenüber früher sogar noch zurückgegangen. Von rund 2,4 Millionen Beitragspflichtigen sind nur etwa 80 000, also auf 30 Beitragspflichtige einer nichterwerbstätig, und von diesen bezahlen mehr als 4/5 den Mindestbeitrag von 12 Fr. im Jahr. Jahresbeiträge von mehr als 120 Fr. kommen nur vereinzelt vor. Dieses Ergebnis zeigt, daß der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates in seiner Botschaft vom 24. Mai 1946, der für Nichterwerbstätige nur Monatsbeiträge von 1 und 10 Fr. vorsah, der Wirklichkeit gar nicht schlecht Rechnung getragen hätte. Die Verwaltung, die sich der umfangmäßig geringen Bedeutung dieses Gebietes von Anfang an bewußt war, strebte danach, die Durchführung möglichst klar und einfach zu gestalten. Die gesetzgebenden und rechtsprechenden Instanzen haben aus theoretisch durchaus anerkennenswerten Gründen hier Lösungen das Wort gesprochen, deren rigorose Durchführung sich praktisch als ausgeschlossen erwies.

Das gilt vor allem für die begriffliche Begrenzung der Nichterwerbstätigen. Wie schließlich die seit 1. Januar 1954 geltende einfache Abgrenzungsnorm gefunden worden ist, schildert der eingangs erwähnte Aufsatz. Der Vorteil der geltenden Regelung liegt in klar umschriebenen Abgrenzungskriterien. Ob der Versicherte (eventuell zusammen mit seinem Arbeitgeber) im Kalenderjahr mindestens 12 Fr. Beiträge vom Erwerbseinkommen entrichtet hat, kann er in den meisten Fällen einwandfrei nachweisen. Wenn er während eines Teils des Kalenderjahres überhaupt nicht versicherungs- oder beitragspflichtig ist (Art. 1-3 AHVG), wird der Grenzbetrag von 12 Fr. entsprechend gekürzt (s. KS 37 b, Nr. 20). Eine wesentliche Vereinfachung wird durch die zusätzliche Bestimmung erreicht, daß allfällige Beiträge vom Erwerbseinkommen von weniger als 12 Fr. im Jahr — trotz der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger — nicht, wie nach der früheren Ordnung, zurückbezahlt werden müssen, sondern zu Gunsten des Versicherten gutgeschrieben werden.

Aber auch für andere Fragen hat die Verwaltung sich bemüht, eine möglichst einfache Lösung zu finden, soweit sich dies aus rechtlichen Gründen überhaupt machen ließ. Der Inhalt des kürzlich im Druck erschienenen Kreisschreibens Nr. 37 b veranschaulicht diese Tendenz.

209

Verhältnismäßig häufig wird ein Versicherter kurz bevor er oder seine Hinterlassenen rentenberechtigt werden, seine Erwerbstätigkeit aufgeben müssen. So kommt es vor, daß der Eintritt in den Ruhestand auf 1. Januar erfolgt, die AHV-Rente aber erst ab 1. Juli des betreffenden Jahres zu laufen beginnt; oder daß eine Erkrankung, die die Erwerbssunfähigkeit des Versicherten bewirkte, im folgenden Jahr zum Tode führte, ohne daß der Versicherte im Todesjahr erwerbstätig wird. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind solche Versicherte im Jahr, in dem sie oder ihre Hinterlassenen rentenberechtigt werden, als Nichterwerbstätige zu erfassen und müßten sehr oft einer andern Ausgleichskasse angeschlossen werden. Die einfachste Lösung hätte darin bestanden, in diesen Fällen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit überhaupt keine Beiträge zu erheben. Nach den geltenden Bestimmungen über die Feststellung des Rentenanspruches und die Rentenberechnung hätte aber ein Verzicht auf die Beitragserhebung zu Rentenkürzungen führen können. Das mußte auf alle Fälle vermieden werden. So entschloß man sich zwar an der Erfassung dieser Personen als Nichterwerbstätige grundsätzlich festzuhalten, aber zuzulassen, daß sie der Ausgleichskasse, der sie zuletzt die Beiträge vom Erwerbseinkommen entrichtet haben, angeschlossen bleiben können (KS 37 b, Nr. 7).

Ferner wurde versucht, das Verfahren der Beitragsfestsetzung zu vereinfachen. Daß da, wo von Gesetzes wegen (z. B. bei Unterstützten) die Mindestbeiträge zu erheben sind, es den Ausgleichskassen gestattet wird, ein vereinfachtes Verfahren einzuführen — meistens kommt die Oeffentlichkeit für die Beiträge dieser Personen auf — ist zwar nicht neu. Nicht selten rechnen sogar öffentliche Gemeinwesen für arbeitsunfähige Armengenössige ähnlich ab, wie Arbeitgeber für Arbeitnehmer. Aber auch in den meisten andern Fällen treten nach dem neuen Kreisschreiben (s. Nr. 39) Erleichterungen ein. Wohl kann auf das Zustellen einer formellen Beitragsverfügung nicht verzichtet werden. Wenn es sich zu Beginn einer neuen Beitragsperiode von 2 Jahren aber zeigt, daß sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Nichterwerbstätigen seit dem Erlaß der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht verändert haben, so kann die Kasse anstelle einer vollständigen Verfügung (mit Angaben über die Höhe der Beiträge und die Berechnungsgrundlagen) durch eine einfache Mitteilung die Geltung der ursprünglichen Verfügung jeweils um 2 Jahre verlängern. Voraussetzung ist, daß die Mitteilung eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Da fast alle Nichterwerbstätigen kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen sind, fällt es diesen nicht schwer, über

210

die Zweigstellen abzuklären, ob die Neufestsetzung des Beitrages not-

wendig ist oder nicht. Drei Sonderfälle sind noch erwähnenswert. Nachdem die neue Umschreibung der Nichterwerbstätigkeit in der Regel auf das ganze Kalenderjahr abstellt, findet diese Regelung auch auf den Bezug der Beiträge der Studenten Anwendung. Da praktisch die neue Regelung bei den Studenten schon vorweggenommen wurde (s. Jg. 1952, S. 74), sind hier wenig Aenderungen zu verzeichnen, es

sei denn eine weitere Vereinfachung bei der Kontrolle des Beitrags-

markenbezuges. Die Erfassung der Häftlinge wird ebenfalls imKreinschreiben geregelt.

Unter die Sonderregelung fallen nur Personen, die das ganze Kalenderjahr in Anstalten eingewiesen waren. Hielt sich der Häftling wäh-

rend dieser Zeit in mehr als einer Anstalt auf, so ist die Anstalt

melde- und abrechnungspflichtig, in der er sich am Jahresende befindet. Zuständig für die Erfassung ist stets die kantonale Ausgleichs-

kasse am Sitz der Anstalt. In der Regel besorgt sie auch das Inkasso.

Müssen die Beiträge jedoch gemäß Art. 11, Abs. 2, des Gesetzes er-

lassen werden oder ist aus andern Gründen der Beitragsbezug durch

die Anstalt nicht möglich, so sind solche Fälle zum Inkasso der Aus-

gleichskasse des Wohnsitzkantons des Häftlings zu überweisen, falls der Sitz der Anstalt sich nicht im Wohnsitzkanton befindet. Erstmals in einem Kreisschreiben geregelt ist die Erfassung der nicht

voll erwerbsfähigen Versicherten. Auch in diesen Fällen ist ein Abweichen von der einmal getroffenen Abgrenzungsnorm für Nichterwerbstätige nicht ratsam; denn auch voll Arbeitsfähige haben Bei-

träge vom Erwerbseinkommen zu entrichten, selbst wenn dieses zur

Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Wird solchen Versicherten von der Anstalt oder von Privaten, bei denen sie sich auf-

halten, Arbeit zugewiesen, so gilt es festzustellen, ob Leistungen, die

dem nicht voll Erwerbsfähigen in Form von Verpflegung und Unter-

kunft, teilweise auch in bar als Taschengeld gewährt werden, als Gegenwert für die «geleistete Arbeit» oder als Fürsorgeleistungen zu betrachten sind. Dies in allgemein verbindlicher Form klarzulegen, ist unmöglich. Vielmehr ist es Sache der Ausgleichskasse, in Verbindung

mit den betreffenden Anstalten und Privaten, eventuell auch dem Ver-

sicherten oder gegebenenfalls seinem Vormund zu bestimmen, ob und

in welchem Umfang die gewährten Leistungen als Arbeitsentgelt betrachtet werden können oder als Fürsorgeleistungen aufzufassen sind. Soweit der nicht voll erwerbsfähige Versicherte wirtschaftlich wert-

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volle Arbeit leistet in einem Ausmaß, das seine Leistung mit mindestens 300 Fr. im Jahr bewerten läßt, müssen die Leistungen der Anstalten oder der Privaten als Erwerbseinkommen des Versicherten betrachtet werden. Der Umstand, daß für Verpflegung und Unterkunft des Versicherten kein spezielles Kostgeld bezahlt wird, läßt nicht unbedingt darauf schließen, daß der versicherte Anstaltsinsasse erwerbstätig ist, weil das Kostgeld indirekt durch Subventionierung der Anstalt aufgebracht werden kann.

Beiträge der Holz-Akkordanten

Nach der Statistik der Eidg. Inspektion für Forstwesen wurden im Jahre 1952 für den Schlag und die Aufrüstung des Holzes in den öffentlichen Waldungen (Waldungen der Kantone, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen) Arbeitslöhne im Betrage von insgesamt Franken 40 137 697.— ausbezahlt. Der Privatwald umfaßt rund ein Drittel aller erschlossenen Waldungen. Er verteilt sich unter eine große Anzahl Eigentümer, welche die Arbeit häufig selbst verrichten. Deshalb lassen sich die Löhne für den Schlag und die Aufrüstung des Holzes aus dem Privatwald auf etwa ein Viertel aller in öffentlichen Waldungen bezahlten Löhne schätzen. Die Lohnsumme für die gesamte Holzernte des Landes beträgt somit schätzungsweise rund 50 Millionen Franken im Jahr.

Für die öffentlichen Waldungen geht der Bezug der auf diesen Löhnen geschuldeten Beiträge und die richtige Aufteilung der Beiträge auf die IBK der Holzfäller und ihren Gehilfen im allgemeinen reibungslos vor sich. Mehr Schwierigkeiten ergeben sich für den Privatwald. In vielen Fällen gehört dieser zu landwirtschaftlichen Heimwesen, und der Landwirt oder Pächter bewirtschaftet ihn selbst. Häufig jedoch überträgt der Besitzer des Waldes die Arbeit einer Holzfällermannschaft oder verkauft die Bäume noch stehend einem Unternehmen der Holzindustrie (z. B. einer Sägerei), welches seinerseits die Verarbeitung des Holzes im Akkord vergibt. Diese Arbeiten bilden Gegenstand der sogenannten Holzakkord-Verträge zwischen dem Eigentümer der zu schlagenden Bäume und dem Vorarbeiter der Holzfäller, dem Holzakkordanten. Gelegentlich sind diese Holzakkordanten richtige Unternehmer, die selbst alles nötige Material besitzen (Winden, Seile, Sägen usw.). Meistens aber sind es Kleinbauern oder Taglöhner, welche diese Arbeiten im Winter übernehmen, um während der schlechten Jahreszeit einen Verdienst zu haben. Die Holzakkordverträge umfassen im wesentlichen folgende Punkte: Bezeichnung des Holzschlages ; Holzmasse ; Weisungen über die Aufberei-

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tung des Holzes (Aufasten, Entrinden, Entgipfeln), Lagerung des Holzes an autofahrbaren Straßen, sterweises Aufschichten des Brennholzes. Das Arbeitsentgelt wird nach Anzahl Kubikmeter und Ster bestimmt. Alle Kosten des Schlages, wie Arbeitslöhne, Beschaffung und Unterhalt des Materials (Aexte, Sägen, Seile, Ketten, Winden usw.), oft auch die Wiederinstandstellung der Wege, gehen zu Lasten des Akkordanten. Solche Holzakkord-Verträge werden sowohl mit Berufsholzhauern wie auch mit Gelegenheits-Akkordanten abgeschlossen.

Für die AHV stellt sich das Problem, ob das Arbeitsentgelt des Holzakkordanten Einkommen aus unselbständiger oder Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Nach Kreisschreiben Nr. 29 vom 14. Mai 1948 wurden Akkordnehmer dann als Selbständigerwerbstätige anerkannt, wenn sie im Hauptberuf selbständig erwerbstätig waren und Akkordarbeiten offensichtlich nur im Nebenberuf ausführten (z.B. Landwirte, die im Winter für Kanton oder Gemeinde den Holzschlag besorgten), oder wenn sie das ganze Jahr hindurch Akkordarbeiten ausführten und dafür regelmäßig Hilfskräfte beschäftigten. Alle übrigen Akkordnehmer galten nach diesem Kreisschreiben als Unselbständigerwerbende, «sofern nicht Tatsachen nachzuweisen waren, die unzweideutig für eine Tätigkeit in selbständiger Stellung sprachen». Aus einer Rundfrage bei den kantonalen Ausgleichskassen hat sich ergeben, daß in 17 Kantonen der Staat, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Korporationen sich bei solchen Holzschlägen als Arbeitgeber betrachten. In den übrigen 8 Kantonen erscheinen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften entweder gar nicht oder bloß in einzelnen Fällen als Arbeitgeber der Holzfäller. Nur in 15 Kantonen spielt demgegenüber die Nutzung privater Waldungen eine merkliche Rolle, und für die entsprechenden Arbeitsentschädigungen hier läßt der Beitragsbezug zu wünschen übrig. Wo die Holznutzung nur dem Eigenbedarf des Landwirtes dient, ist das daraus fließende Einkommen in der Steuerveranlagung inbegriffen. Dagegen zeigt die Erfahrung, daß das Einkommen der sogenannten selbständigerwerbstätigen Holzakkordanten, besonders der Gelegenheits-Akkordanten, der Besteuerung und infolgedessen der Beitragserhebung entgeht. Doch gehören gerade diese Leute in die Kategorie von Versicherten, für welche die AHV-Rente unentbehrlich ist. Für diese ist es deshalb von großer Bedeutung, daß möglichst alle ihre Einkommensbestandteile zur Beitragsleistung herangezogen werden, da die Beiträge die Höhe der Rente bestimmen.

Wie man sieht, handelt es sich vor allem um eine Frage der Erfassung und infolgedessen der Abrechnung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-

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beiträge. Muß der Holzakkordant als unabhängiger Unternehmer und Arbeitgeber seiner Hilfskräfte gelten, oder ist er bloß der Werkführer auf dem Arbeitsplatze, im Dienste des Unternehmens, welches das Holz fällen läßt? Das EVG hat diese Frage in einem wichtigen Urteil entschieden, aus welchem sich allgemeingültige Regeln ziehen lassen (Urteil

i. Sa. L. D. et Fils S.A., vom 4. September 1954, ZAK 1955, S. 36). Das Gericht erkannte, die Holz-Akkordanten seien Arbeitnehmer, insbesondere weil sie — als Kleinbauern oder Arbeitnehmer mit geringem Einkommen — nicht in der Lage seien, mit dem Eigentümer des Holzes auf gleichem Fuße zu verhandeln oder das volle Risiko eines freien, wirtschaftlich unabhängigen Unternehmens zu tragen (z. B. die Haftung für schwere Unfälle oder für große, bei Drittpersonen entstandene Schäden). Man kann, ohne weiter zu gehen als das Gericht, sagen, daß die Ausgleichskassen die Eigentümer des Holzes immer dann als Arbeitgeber zu erfassen haben, wenn sie den Schlag durch Gelegenheits-Akkordanten oder durch Berufsholzhauer vornehmen lassen, welche nicht die Stellung eines wirklich unabhängigen Unternehmers haben.

Um die Erfassung sicherzustellen, sollten die Ausgleichskassen sich um die Mitwirkung der kantonalen Oberforstämter bemühen, die ihnen beispielsweise die Personen bekanntgeben können, welche eine Bewilligung zum Holzschlag erhalten haben. (In einigen Kantonen werden diese Bewilligungen öffentlich bekanntgemacht.) Die Ausgleichskassen sollten auch an die Inhaber von Schlagbewilligungen durch Vermittlung der Forstämter Merkblätter abgeben lassen, wie dies einzelne Ausgleichskassen bereits tun.

Wenn die Ausgleichskasse den Eigentümer des Holzschlages kennt, kann sie von ihm die nötigen Angaben über den Holz-Akkordanten erhalten, der den Schlag übernommen hat. Sie darf diesen nur dann als selbständigerwerbstätig behandeln und persönlich zur Abrechnung über die den Hilfskräften ausbezahlten Löhne verhalten, wenn er nicht nur während des ganzen Jahres als Holz-Akkordant tätig ist, sondern auch mit dem Eigentümer des Holzes auf gleichem Fuße verhandelt und in der Lage ist, das volle mit seiner Tätigkeit verbundene Risiko zu tragen. Der Holz-Akkordant muß nicht nur fähig sein, Arbeiter auf dem Werkplatz zu leiten, sondern er muß vor allem die volle Verantwortung eines freien Unternehmers übernehmen können, sowohl gegenüber seinen Arbeitern wie auch gegenüber Dritten im allgemeinen und der AHV im besonderen. Diese Umstände sind entscheidend, nicht die rechtliche Form des Holzakkord-Vertrages.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Motionen, Postulate, In den eidgenössischen Räten wurden in der Frühjahrs-Interpellationen session 1955 folgende die AHV und die Erwerbsersatz-

ordnung direkt oder indirekt betreffenden Motionen, Postulate und Interpellationen eingereicht:

Motion Bodenmann Im Hinblick auf die Tatsache, daß die von der AHV ausvom 24. März 1955 gerichteten Renten völlig ungenügend sind und das AHV-

Gesetz eine Reihe von Härten aufweist, wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Revision des AHV-Gesetzes zu unterbreiten.

Der wesentliche Inhalt dieser Revision sollte darin bestehen, daß

a) die AHV-Renten allgemein erhöht und

b) die im heute geltenden Gesetz vorhandenen Härten ausgemerzt werden.

Postulat Perret Der Bundesrat wird um Prüfung der Frage gebeten, vom 21. März 1955 in welchem Umfang •die AHV-Renten, namentlich die

Witwen- und Waisenrenten, erhöht werden und wie dieses Versicherungswerk einem größeren Kreise von vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen dienstbar gemacht werden könnte.

Postulat Nicole Hält es der Bundesrat nicht für angezeigt,

vom 24. März 1955 1. die Rentenberechtigung der alleinstehenden Frau nach

AHV-Gesetz von der Vollendung des 60. statt des 65. Altersjahres abhängig zu machen;

2. allen schweizerischen Leistungsempfängern der AHV das Recht auf die zusätzliche Altersfürsorge ihres Wohnsitzkantons und ihrer Wohnsitzgemeinde zu garantieren;

3. die Einrichtung einer kantonalen Altersfürsorge — gegebenenfalls durch Beiträge der AHV — in allen Schweizer Kantonen zu fördern, in denen eine solche noch nicht besteht.

Postulat Colliard Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob es nicht vom 18. März 1955 angezeigt wäre, das Bundesgesetz vom 25. September

1952 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige zu revidieren, um die Rekrutierung der Armeekader aus allen Schichten unserer Bevölkerung, insbesondere aus Kreisen der Landwirtschaft, des Gewerbes und der Studentenschaft zu erleichtern.

Der durch den Militärdienst verursachte Erwerbsausfall hält allzu viele Wehrmänner mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Berufen von der militärischen Laufbahn ab, weshalb diese Kreise im Offiziers- und Unteroffizierskorps ungenügend vertreten sind. Dies hat ein Malaise hervorgerufen, das es zu beseitigen gilt.

Es geht darum, Ungleichheiten zu eliminieren unter Wehrmännern, die mit Bezug auf ihre Pflichten alle gleich, in sozialer Hinsicht jedoch sehr verschiedenartig behandelt werden. Es müssen die Erwerbsausfallent-

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schädigung erhöht und die für die Festsetzung ihrer Höhe maßgebenden Faktoren neu umschrieben werden. Die wirtschaftliche Lage sollte einer Beförderung von Wehrmännern, die eine solche erstreben und die hierfür als geeignet erscheinen, nicht länger im Wege stehen. Eine erneute Prüfung dieser Frage ist deshalb dringlich. Es muß eine Lösung gefunden werden, die sowohl den Bedürfnissen der Armee und unserer Landesverteidigung wie auch den Interessen der erwähnten Bevölkerungskreise gerecht wird.

Postulat Trüb Gemäß Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1954 ging das vom 24. März 1955 Bundesamt für Sozialversicherung mit dem 1. Januar

1955 aus dem Geschäftsbereich des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in diejenigen des Departementes des Innern über. Damit wurde eine alte Forderung nach einem Ausgleich der Arbeitsbelastung unter den Departementen erfüllt.

In der letzten Zeit unterbreitete der Bundesrat der Oeffentlichkeit den Vorentwurf für eine Mutterschaftsversicherung. Eine bereits eingereichte Initiative verlangt die Einführung der Invalidenversicherung.

Der Bundesrat wird ersucht, die Frage zu prüfen und den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten, ob nicht mit der vorläufig administrativen Zusammenfassung der bestehenden Versicherungen: Alters- und Hinterlassenen-, Unfall-, Kranken-,- Tuberkulose-, Militärversicherung auf den Zeitpunkt der Einführung weiterer Zweige wie Mutterschafts- und Invalidenversicherung eine allgemeine «Volksversicherung» vorbereitet werden soll.

Eine Koordination der verschiedenen Versicherungszweige muß die Ausgestaltung der bestehenden Ordnungen und die weitere Gesetzgebung so regeln, daß so bald wie möglich die Versicherungsleistungen nach einheitlichen Richtlinien erfolgen und die einzelnen Versicherten über alle Versicherungsgebiete hinweg als persönliche Einheit behandelt werden.

Interpellation Torche Bei der Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Sepvom 22. März 1955 tember 1952 über die Erwerbsausfallentschädigung an

Wehrpflichtige sind einige Ungleichheiten zutage getreten, die auf die sehr unterschiedlichen Grundlöhne zurückzuführen sind. Diese Ungleichheiten erweisen sich als schweres Hindernis, sobald der junge Wehrmann zu den für eine Beförderung notwendigen längeren Dienstleistungen einberufen wird. Die Armee soll über qualifizierte Kader in genügender Zahl verfügen, die sich aus allen Bevölkerungsschichten rekrutieren müssen. Ist der Bundesrat daher nicht der Ansicht, daß das erwähnte Gesetz in gewissen Punkten abgeändert werden sollte?

Ausgleichsfonds der Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver-Alters- und sicherung hat im ersten Quartal 1955 insgesamt 53,3 Hinterlassenen- Millionen Fr. in feste Anlagen übergeführt. Am 31. März versicherung 1955 stellte sich der Buchwert aller Anlagen auf 3 078,9

Millionen Fr. Die festen Anlagen verteilen sich auf die

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einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 947,2 (942,7 Stand Ende 1954), Kantone 428,7 (413,7), Gemeinden 374,8 (347,4), Pfandbriefinstitute 579,1 (578,7), Kantonalbanken 354,0 (349,1), öffentlich-rechtliche Institutionen 9,4 (9,4), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 260,3 (259,8) und Banken 0,4 (0,4). Von den restlichen 125,0 Millionen Fr. entfallen 25,0 (25,0) Millionen auf Reskriptionen und 100,0 (100,0) Millionen auf Depotgelder.

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskriptionen und Depotgelder beläuft sich am 31. März 1955 auf 2,93 (2,93) %.

Aenderung im Ausgleichskasse 10 Freiburg

Adressenverzeichnis (Freiburg) Place Notre Dame 161

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Als Pensionskassen und andere Personalfürsorgeeinrichtungen im Sinne von AHVV Art. 8, lit. a, können nicht beliebige Fonds anerkannt werden, in die zwecks Altersvorsorge bestimmte Leistungen ausbezahlt werden, sondern nur Institute mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Das Diakonat stellt einem Sanatorium sowie zwei Bezirksspitälern Diakonissen und freie Krankenpflegerinnen zur Verfügung.Als Gegenleistung entrichten die genannten Institute—außer dem Naturallohn—eine feste monatliche Entschädigung an das Diakonat sowie — gemäß vertraglicher Vereinbarung — Altersfürsorgebeiträge im Ausmaß von 5 % der Bar- und Naturallöhne. Mit Verfügung vom 9. Februar 1954 wies die Ausgleichskasse das Diakonat an, mit Bezug auf die den Krankenanstalten zur Verfügung gestellten Diakonissen ab 1. Januar 1954 in die für den Arbeitgeberbeitrag maßgebende Gesamtlohnsumme den Altersfürsorge-Zuschuß miteinzubeziehen. Das Diakonat gelangte unter Hinweis auf Art. 8, lit. a, AHVV an die kantonale Rekursbehörde, wobei es ausführte, es könnte sich an sich mit der Einbeziehung der Alterfürsorgebeiträge in die Gesamtlohnsumme abfinden, verstehe aber nicht, weshalb die Diakonissen und die freien Krankenpflegerinnen unterschiedlich behandelt würden. Mit Entscheid vom 11. Juni 1954 hieß die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut. In der Begründung heißt es, es könne nicht wohl bezweifelt werden, daß die Leistungen, welche als Altersvorsorge den freien Krankenpflegerinnen auf individuelle Sparhefte gutgeschrieben würden, der AHV-rechtlichen Beitragspflicht nicht unterständen. Bei den Diakonissen anders vorzugehen, bestehe kein Anlaß. Dem Umstand, daß bei diesen die Altersvorsorgebeträge dem Mutterhaus zuflössen, komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Mutterhaus müsse ja für die Diakonissen jederzeit voll aufkommen. Zudem stehe fest, daß das Diakonat die bezüglichen Altersvorsorgebeträge einem besonderen Konto überweise und daß den Diakonissen bei allfälligem Austritt der Anspruch auf ihren Anteil gewahrt bleibe. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Berufung ergriffen mit dem Antrag, es sei das Diakonat zu verpflichten, von den ihm seit dem 1. Januar 1954 für die Diakonissen und freien Krankenpflegerinnen unter dem Titel «Altersvorsorge» zu fließenden Leistungen den gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zu entrichten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

Nach den geltenden Normen sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet, vom «maßgebenden Lohn» AHV-Beiträge zu entrichten. Nicht zum

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maßgebenden Lohn gehören nach Art. 8, lit. a, AHVG u. a. «Einlagen der Arbeitgeber in Pensionskassen oder andere Fürsorgeeinrichtungen» sowie «über den Lohn hinausgehende Einzahlungen des Arbeitgebers in ein Sparkassenheft des Arbeitnehmers, sofern dieser darüber nur bei Krankheit, Unfall, vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Alters oder Arbeitsunfähigkeit verfügen kann». Diese Ausnahmebestimmungen dürfen, wie das Eidg. Versicherungsgericht (vgl. die Urteile vom 7. September 1949 i. Sa. Chemische Fabrik U., ZAK 1949 S. 453, vom 26. Januar 1952 i. Sa. C. AG., ZAK 1952, S. 98, und vom 7. September 1954 1. Sa. Krafwerk W., ZAK 1954, S. 427) schon wiederholt festgestellt hat, nicht ausdehnend interpretiert werden. Nur Sozialleistungen, die unzweideutig unter den in Art. 8 AHVV aufgezählten Katalog fallen, können als nicht beitragspflichtig erachtet werden. Dabei ist mit dem Bundesamt für Sozialversicherung davon auszugehen, daß als «Personalfürsorgeeinrichtung» im Sinne des AHV-Rechts nur eine Institution verstanden werden kann, deren Selbstzweck die Personalfürsorge ist und deren rechtliches Statut unbedingte Gewähr dafür bietet, daß die zufließenden Mittel jedem andern Zweck entzogen sind. Desgleichen kann als «Pensionskasse» nicht irgendein beliebiger Fonds anerkannt werden, in welchen zwecks Altersvorsorge bestimmte Leistungen einbezahlt werden. Vielmehr sind als «Pensionskassen» und «andere Personalfürsorgeeinrichtungen» im Sinne von Art. 8, lit. a, AHVV nur Rechtsgebilde anzusehen, die über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Es genügt also nicht, daß ein Arbeitgeber zur materiellen Sicherung seines Personals bestimmte Vermögensteile aus seinem Vermögen aussondert, sondern er muß diese Vermögensteile einem mit eigener Rechtspersönlichkeit versehenen, vom Betrieb getrennten Institut übermitteln. Es drängt sich diese Lösung in Analogie zum Wehrsteuerrecht auf, wo (vgl. Art. 22, Abs. 1, lit. f, WStB; Perret Kommentar zu Art. 22 WStB, Note 7 und 8; Scherer und Voumard in Zeitschrift f. Schweiz. Recht 1951, S. 321 a ff. und 431 a ff.) Wohlfahrtszuwendungen von Seite eines Arbeitgebers an sein Personal grundsätzlich ebenfalls nur dann privilegiert sind, wenn die Fürsorgeleistungen aus dem Vermögen des Arbeitgebers ausgeschieden und einer eigene Rechtspersönlichkeit besitzenden Institution zugewendet werden.

Die vorerwähnten Voraussetzungen sind nun hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Altersvorsorgebeiträge ganz offensichtlich nicht erfüllt. Zwar werden die bezüglichen Leistungen aus dem Vermögen der Krankenanstalten und Spitäler (als den unmittelbaren Arbeitgebern der Diakonissen und Pflegerinnen) ausgeschieden. Es fehlt aber an einer gleichzeitigen Aussonderung aus dem Vermögen des Diakonats, dem die Diakonissen als Schwestern angehören, bzw. dessen mittelbare Dienstpflichtige die freien Krankenpflegerinnen sind. Mit Recht weist das Bundesamt für Sozialversicherung darauf hin, daß der Altersfürsorgefonds des Diakonats nichts anderes als ein besonderer Posten der Buchhaltung darstellt, der — wenn es dem Diakonat belieben würde — durch eine einfache buchhalterische Operation ganz oder teilweise beseitigt werden könnte. Gleiches gilt hinsichtlich der freien Pflegerinnen. Mögen auch hier die Altersvorsorgebeiträge einem «individuellen Sparkonto» überschrieben werden, so sind sie eben doch nicht aus dem Vermögen des Diakonates ausgeschieden und im erforderlichen Ausmaß seiner Verfügungsgewalt entzogen.

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Was sodann die in AHVV Art. 8, lit. a, weiterhin erwähnten «Einzahlungen in ein Sparkassenheft» betrifft, so kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein, daß darunter nicht irgendwelche Einlagen auf ein «Sparkonto» zu verstehen sind, sondern einzig und allein Einzahlungen auf Sparhefte im strengen Sinne des Wortes, unter Beachtung der Kautelen, wie sie in Art. 15 und 16 des Bankengesetzes (AS 1935, S. 123 f.) aufgeführt sind.

Nach dem Gesagten müssen die Altersvorsorgebeiträge, welche das Sanatorium und die Bezirksspitäler als zusätzliches Entgelt für die ihnen zur Verfügung gestellten Diakonissen und freien Krankenschwestern dem Diakonat übermitteln, als zum maßgebenden Lohn gehörend erachtet werden. Dies hat (vgl. auch EVGE 1950, S. 32 ff., ZAK 1950, S. 117) zur Folge, daß die Krankenanstalten, denen die wertvolle Tätigkeit der Diakonissen und Pflegerinnen in erster Linie zukommt, von den zur Diskussion stehenden Fürsorgebeiträgen sogut wie vom sonstigen Bar- und Naturallohn den gesetzlichen AHV-Beitrag zu entrichten haben, was sich einmal in einer entsprechenden Erhöhung der Altersrente der Diakonissen und Krankenschwestern auswirken wird. — Das Inkrafttreten der neuen Regelung im Sinne der Anregung des Diakonates um ein Jahr zu verschieben, besteht kein hinreichender Grund.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B., vom 10. Dezember 1954, H 183/54.)

Der Erlaß der Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei-

trägen ist eine außerordentliche Maßnahme. Der gute Glaube genügt als Voraussetzung nicht. Die Nachzahlung muß außerdem noch offensichtlich eine große Härte für den Arbeitgeber bedeuten, und der Arbeitnehmer darf nicht zu Schaden kommen. AHVG Art. 14, Abs. 4; AHVV Art. 40.

In einem Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung i. Sa. Feigenwinter vom 12. Mai 1952 (EVGE 1952, S. 140), stellte das Gericht fest, daß der (gänzliche oder teilweise) Erlaß der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge — wie er in AHVV Art. 40 vorgesehen war — im Gesetz keinen Grund findet, der ratio legis widerspricht, insbesondere dem System des Beitragsbezuges an der Quelle, und für die Arbeitnehmer und ihre Angehörigen oft nachteilig wäre; deshalb verneinte das Gericht die Anwendbarkeit von AHVV Art. 40 auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Immerhin hob es hervor, daß es de lege ferenda wünschbar wäre, den Erlaß derselben in gewissen Fällen für einen vergangenen Zeitraum vorzusehen, daß aber dann alle notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen und der Rechte der Arbeitnehmer getroffen werden müßten. Der Gesetzgeber trug diesen Grundsätzen bei Anlaß der zweiten Gesetzesrevision Rechnung, indem er in Art. 14, Abs. 2, beifügte: Der Bundesrat «umschreibt die Voraussetzungen für den Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge».

Nun ist zwar der Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge im Gesetze grundsätzlich vorgesehen, doch ist die Anwendung dieser Bestimmung auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit großen Schwierigkeiten und Gefahren verbunden. Nach wie vor behalten die darüber im Urteil Feigenwinter zum Ausdruck gekommenen Erwägungen ihre Geltung: Der Erlaß der Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, wie er in AHVV Art. 40 vorgesehen ist — dieser Artikel wurde bei der letzten Revision der VV nicht abgeändert —, würde die Interessen des Arbeitnehmers häufig verletzen, in-

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dem dieser oder seine Hinterlassenen bei der Rentenberechnung benachteiligt würden. Deshalb darf man nicht annehmen, AHVV Art. 40 habe zufolge der Revision von AHVG Art. 14, Abs. 4, volle Rechtsgültigkeit in dem Sinne erlangt, daß die Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu erlassen sei, sobald die beiden in AHVV Art. 40 gestellten Voraussetzungen (guter Glaube und große Härte) bestehen. Der Erlaß dieser Beiträge muß im Gegenteil als eine ganz außerordentliche Maßnahme gelten, wozu der gute Glaube nicht genügt, sondern feststehen muß, daß es für den Arbeitgeber wirklich eine große Härte bedeuten würde und daß der Arbeitnehmer auf keinen Fall zu Schaden kommt.

Im vorliegenden Falle kann das Gericht den guten Glauben — wenn auch nicht ohne Bedenken — als gegeben annehmen. Hingegen sind die beiden anderen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es stimmt zwar, daß die finanzielle Lage des C. N. zu Ende des Geschäftsjahres 1952/53 ungünstig war (der Geschäftsabschluß für das Jahr 1953/54 ist noch unbekannt). Trotz der bedeutenden Passiven konnte C. N. aber seine Tätigkeit fortsetzen. Es läßt sich deshalb, wie auch das BSV hervorhebt, nicht behaupten, daß die Bezahlung der nachgeforderten Beiträge eine große Härte wäre und die Existenz der Gesellschaft in Frage stellen würde. Nachdem die gesetzlichen Beiträge bei den Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 10 000.— nicht abgezogen wurden und der Arbeitnehmer seinen Anteil an die Beiträge nicht geleistet hat — er erhielt übrigens weder von der Ausgleichskasse noch von der Rekurskommission Gelegenheit zur Stellungnahme —, läßt sich nicht annehmen, daß der Erlaß der Nachzahlung die Interessen des Versicherten nicht verletzen würde.

Das Gericht kann deshalb dem Erlaß der Nachzahlung nicht zustimmen und muß den Rekursentscheid bestätigen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C. N., vom 30. Nov. 1954, H 214/54.)

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Die ordentliche Beitragsberechnung setzt nicht voraus, daß der Beitragspflichtige während der ganzen Berechnungsperiode erwerbstätig gewesen ist; als Grundlage genügt auch ein von der Steuerbehörde erfaßtes Jahreseinkommen. AHVV Art. 24, Abs. 2, Art. 25, Abs. 2.

Die Berufungsbeklagte übernahm am 22. Oktober 1951 nach dem Konkurs ihres Ehemannes das von diesem in 0. geführte Malergeschäft und hatte demzufolge seither als Selbständigerwerbende die nach AHVG geschuldeten AHV-Beiträge zu entrichten. Hinsichtlich der Zeit vom 22. Oktober 1951 bis 31. Dezember 1953 erfolgte die Beitragsfestsetzung nach Maßgabe von Art. 23, lit. b, AHVV, indem die Ausgleichskasse das reine Einkommen anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen von sich aus einschätzte. Am 30. Mai 1953 deklarierte der Ehemann der Versicherten das von G. im Jahre 1952 erzielte Erwerbseinkommen mit Fr. 9200.—. Außerdem gab er per 1. Januar 1953 ein Reinvermögen von Fr. 10 431.— an. Die Steuerbehörde stellte auf diese Deklaration ab und kam für die 7. Wehrsteuerperiode, unter Berücksichtigung des eigenen Verdienstes des Ehemannes und nach Vornahme der steuerlich zulässigen Abzüge, für die 7. Wehrsteuerperiode auf ein steuerpflichtiges Einkommen von durchschnittlich Fr. 7000.—. Auf Grund der überprüften Wehr-

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steuererklärung erstattete in der Folge die kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse im Sinne von Art. 22, Abs. 1, lit. b, AHVV Meldung, wobei sie von den Fr. 9200.— einen in der Steuererklärung zwar aufgeführten, aber in der Betriebsrechnung nicht verbuchten Unkostenbetrag von Fr. 500.— in Abzug brachte. Die Ausgleichskasse ihrerseits setzte gestützt auf die ihr zugegangene Meldung mit Verfügung vorn 26. Juni 1954 den von der Berufungsbeklagten pro 1954 und 1955 geschuldeten persönlichen AHV-Beitrag auf Fr. 332.— im Jahre fest. Auf Beschwerde hin fällte die kantonale Rekursbehörde am 16. September 1954 folgenden Entscheid. Die Kasse habe bei ihrer Beitragsforderung pro 1954 und 1955 zu Unrecht auf das (zudem unrichtig gemeldete) Jahreseinkommen 1952 abgestellt. Nachdem G. S. nur während eines Teils der zweijährigen Veranlagungsperiode 1951/52 selbständigerwerbend gewesen sei, müsse die Verfügung vom 26. Juni 1954 aufgehoben und die Kasse angewiesen werden, den ab 1. Januar 1954 in Betracht kommenden ABV-Beitrag in gleicher Weise wie in den Vorjahren anhand des von ihr selber zu ermittelnden laufenden Jahreseinkommens festzusetzen.

Die Ausgleichskasse beantragt mit der vorliegenden Berufung Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und Rückweisung der Sache an die Rekursbehörde zwecks Neuprüfung und definitiver Festsetzung des Beitrags. Gleichzeitig machte die Kasse darauf aufmerksam, daß G. S. ihren Wohnsitz im Kanton Zürich Ende Juni 1954 aufgegeben habe und ihr Malergeschäft seither im Kanton Luzern betreibe. Den in der Verfügung vom 26. Juni 1954 genannten AHV-Beitrag schulde sie demzufolge der Ausgleichskasse Zürich nur pro rata temporis. Das Eidg. Versicherungsgericht hat erkannt:

Wie die Ausgleichskasse mit Recht ausführt, muß sich eine Steuerveranlagung, um für die reguläre Berechnung des persönlichen Beitrags eines Selbständig-erwerbenden im Sinne von Art. 22 AHVV eine geeignete Grundlage bilden zu können, keineswegs über ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit während vollen zwei Jahren erstrecken. Weder das Gesetz noch die Vollzugsverordnung schreiben dies vor. Die Judikatur des Eidg. Versicherungsgerichts geht denn auch sogar in den Fällen, wo die Ausnahmeregelung des Art. 23 AHVV zur Anwendung gelangt, dahin, daß auf das Ergebnis eines einzigen Betriebsjahres abgestellt werden darf. Umso mehr muß dies Geltung haben, wo, wie hier, die Meldung sich auf ein steueramtlich erfaßtes Jahreseinkommen bezieht. Wie das Eidg. Versicherungsgericht erst neulich (vgl. Urteil i. Sa. R. vorn 24. Februar 1955, ZAK 1955, S. ON) festgestellt hat, genügt es sogar unter Umständen, daß die Steuerverwaltung bei nicht ganzjährigem Erwerb die Umrechnung auf ein volles Jahreseinkommen vornimmt und dieses umgerechnete Einkommen der Ausgleichskasse meldet. In diesem Zusammenhang ist zudem auf Art. 24, Abs. 2, und Art. 25, Abs. 1, lit. a und lit. b, sowie auf Art. 25, Abs. 2, rev. AHVV hinzuweisen, wo überall ausdrücklich von «Jahreseinkommen» die Rede ist.

Die seitens der Vorinstanz postulierte Berechnungsbasis von vollen zwei Jahren für eine Einkommensermittlung nach Art. 22 AHVV entbehrt mithin der Begründung. Nachdem der Kasse am 17. März 1954 gestützt auf die Wehrsteuerveranlagung VII eine ein volles Einkommensjahr beschlagende Steuermeldung übermittelt wurde, war sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ihre Beitragsforderung ab 1. Januar 1954 gemäß Art. 24, Abs. 2, rev. AHVV auf der Basis der für sie verbindlichen Auskunft festzusetzen.

222

Was sodann den ziffernmäßigen Betrag der Forderung betrifft, so hat nach Gesetz und Praxis eine in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung bis zum Nachweis ihrer offenbaren Unrichtigkeit als zutreffend zu gelten. Nun ergibt sich aus den vom Gericht beigezogenen Steuerakten, daß die kantonale Steuerbehörde das in der Selbstdeklaration pro 1952 aufgeführte Einkommen aus dem Malergeschäft (Fr. 9200.—) unverändert übernahm und auch den außerhalb der Bilanz geltend gemachten Geschäftsunkostenabzug (Fr. 500.—) nicht beanstandete. Die Meldung der Steuerbehörde an die Ausgleichskasse bezüglich eines reinen Geschäftseinkommens von Fr. 8700.— war sonach, entgegen der Annahme der Vorinstanz, wohl kaum unrichtig. Desgleichen fehlt ein hinlänglicher Beweis für die von der Versicherten erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, das Einkommen von Fr. 9200.— habe sich nicht bloß auf das Kalenderjahr 1952, sondern auf die Zeit vom 22. Oktober 1951 bis Ende 1952 bezogen. Jedenfalls enthielt weder die Steuerdeklaration vom 30. Mai 1953 noch die Bilanzaufstellung vom nämlichen Tage einen entsprechenden Vermerk. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, die Beitragsberechnung, wie sie die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 26. Juni 1954 vornahm, zu korrigieren. Im übrigen versteht sich von selbst, daß die Berufungsbeklagte, nachdem sie Ende Juni 1954 aus dem Kanton Zürich wegzog, den auf Fr. 332.— festgesetzten Jahresbeitrag der Ausgleichskasse Zürich nur pro rata temporis, d.h. für insgesamt sechs Monate zu entrichten hat. Welchen Beitrag sie für die nachfolgende Zeit (Betrieb eines Malergeschäftes im Kanton Luzern) schuldet, ist im heutigen Verfahren nicht zu untersuchen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. S., vom 28. Februar 1955, H 260 /54.)

223

Der Bericht über die

Durchführung des Familienschutzartikels der Bundesverfassung

auf S. 169 dieser Nummer

kann als Separatabzug beim

Bundesamt für Sozialversicherung Bern 3

zum Preis von Fr. -.75 bezogen werden.

224

HKF'T 6 JUNI 1955

ZEITSCHRIFT

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT Von Monat zu Monat209

Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1954 .210

Die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge212

Das Sozialversicherungsabkommen mit Schweden .219

Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungsgerichtes im Jahre 1954223

Die Pauschlfrankatur im Jahre 1954227

Gehören Leistungen betriebseigener Krankenkassen zum maßgebenden Lohn?229

Rückbehalt für übertragene Aufgaben233

Die gesetzlichen Erlasse sowie die Weisungen des BSV auf dem Gebiete der AHV236

Durchführungsfragen der AHV241

Gerichtsentscheide: AHV242

225

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60

Erscheint monatlich

226

VON

MONAT Die Kommission des Ständerates zur Prüfung der Vorlage

betreffend die: Verlängerung und Abänderung des Bundes-ZU beschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinter-MONAT lassenenfürsorge (vgl. S. 212 dieser Nummer) tagte am

12. Mai unter dem Vorsitz von Ständerat Lusser (Zug) und im Beisein von Bundesrat Etter, Direktor Saxer und Dr. Binswanger vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie beschloß einstimmig, dem Ständerat zu beantragen, der Vorlage mit einer Abänderung bezüglich des Verteilungsschlüssels beizupflichten. Der Verteilungsschlüssel soll in dem Sinne abgeändert werden, daß auf die Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten im Durchschnitt der Jahre 1948 bis 1951 — anstatt im Durchschnitt der Jahre 1948 bis 1950 — abgestellt wird.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Kommission für technische Durchführungsfragen der Erwerbsersatzordnung eingesetzt, in welcher nebst der Zentralen Ausgleichsstelle die kantonalen Ausgleichskassen sowie die Verbandsausgleichskassen vertreten sind. Die Kommission hielt unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, 2. Sektionschef im Bundesamt für Sozialversicherung, am 16./17. Mai 1955 eine erste Sitzung ab und behandelte unter Beizug von Vertretern des Oberkriegskommissariats besonders einige Abänderungen zur Meldekarte sowie die Neugestaltung des Ergänzungsblattes zur Meldekarte.

*

Der Bundesrat hat den vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV über die Anlagen vorgelegten Bericht sowie die Rechnung des Ausgleichsfonds im Jahre 1954 am 17. Mai 1955 genehmigt. Eine kurze Analyse der Jahresrechnung findet sich auf S. 210 dieser Nummer.

*

Am 18. Mai 1955 tagte in Rigi-Kaltbad die nationalrätliche Kommission für die Beratung des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden über Sozialversicherung und am 26. Mai 1955 in Sierre die Kommission für auswärtige Angelegenheiten des Ständerates. Nach einem einführenden Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, stimmten beide Kommissionen dem genannten Bundesbeschluß einstimmig zu.

* lieft 6, 1955 -- 27579

227

Am 20. und 21. Mai 1955 fanden in Bern schweizerisch-luxemburgische Verhandlungen über den Abschluß eines Sozialversicherungsabkommens statt. Die schweizerische Delegation setzte sich aus den Herren Dir. Dr. Saxer (Delegationschef), Dr. Binswanger, Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung sowie Legationsrat Stiner vom Eidgenössischen Politischen Departement zusammen. Delegationschef der luxemburgischen Delegation war Herr A. Kayser, Präsident des Sozialversicherungsamtes. Die Verhandlungen führten zu einer vollständigen Einigung über die Grundlagen des abzuschließenden Abkommens ; sie sollen Ende Juli in Luxemburg fortgesetzt werden.

-x•

Am 20./21. Mai 1955 tagte die Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. E. Küry, Basel. Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen 2 aufschlußreiche Referate von A. Stalder, Lausanne, über die Wiedereingliederung Gebrechlicher ins Wirtschaftsleben sowie von Dr. W. Studer, Basel, über die AHV und die Wehrsteuer. Die Ausführungen über AHV und Wehrsteuer werden voraussichtlich im Druck erscheinen.

Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1954

Die im Rechnungsjahr erzielte Gesamteinnahme des Ausgleichsfonds beträgt 806,4 Millionen Fr. und setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber von 564,2 Millionen Fr., den Beiträgen der öffentlichen Hand von 160,0 Millionen Fr., wovon 106,7 Millionen durch den Bund und 53,3 Millionen durch die Kantone aufzubringen waren, sowie den Fondszinsen von 82,2 Millionen Fr. Wenn die von den Versicherten und Arbeitgebern geleisteten Beiträge mit den entsprechenden Daten des Vorjahres verglichen werden sollen, so ist darauf zu achten, daß das Rechnungsjahr 1953 ein buchhalterisches Ausnahmejahr gewesen war. Die Einführung der Buchführungsweisungen hatte es nämlich mit sich gebracht, daß in die Jahresrechnung 1953 ausnahmsweise Nachtragsbuchungen für die Jahre 1952 und 1953 miteinbezogen worden waren, während die Jahresrechnungen von 1954 an nur die Nachträge für das Berichtsjahr selbst enthalten. Für Vergleichszwecke sind daher vom Ergebnis 1953 (570,0 Millionen Fr.) die einmaligen Nachträge für 1952 (21,0 Millionen Fr.) in Abzug zu bringen. Den 54-er Beiträgen in der

228

Höhe von 564,2 Millionen Fr. stehen somit Vorjahresbeiträge in der Höhe von 549,0 Millionen Fr. gegenüber: die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber haben effektiv trotz Aufhebung der Beitragspflicht für die über 65jährigen Versicherten nochmals um 15,2 Millionen Fr. zugenommen.

An Ausgaben sind insgesamt 364,2 Millionen Fr. zu verzeichnen. Der größte Teil hiervon entfällt auf die Renten, die sich zusammen mit den Beitragsrückvergütungen auf 350,4 Millionen Fr. belaufen. Bei Auflösung der Rückbuchungen übertrifft die im Jahre 1954 ausbezahlte Rentensumme diejenige des Vorjahres um 89,2 Millionen Fr. Der Gesamtbetrag der ordentlichen Renten hat dank der Erhöhung der Rentenansätze und der jährlichen Zunahme des Rentnerbestandes eine Steigerung um 63,1 Millionen Fr. erfahren (in den Vorjahren betrug die Steigerung jeweils nur rund 30 Millionen Fr.) und belief sich auf 192,2 Millionen Fr. Die Summe der Uebergangsrenten hat um 26,1 Millionen Fr. zugenommen und mit 158,1 Millionen Fr. einen neuen Höchststand erreicht. Immerhin sind im Jahre 1954 insgesamt erstmals mehr ordentliche als Uebergangsrenten ausbezahlt worden. Merklich erhöht haben sich ferner die Beitragsüberweisungen an ausländische Sozialversicherungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche mit 0,42 Million (0,23 im Vorjahre) Fr. ausgewiesen werden; dagegen halten sich die Beitragsrückvergütungen an Angehörige von Nichtvertragsstaaten und an Staatenlose mit insgesamt 0,18 Million Fr. weiterhin in bescheidenem Rahmen. Bei den übrigen Ausgaben handelt es sich um die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen von 6,0 Millionen Fr. sowie um Wertberichtigungen bei den Anlagen, um Stempelabgaben, Spesen usw. im Gesamtbetrage von 7,8 Millionen Fr.

Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ergibt sich ein Einnahmenüberschuß von 442,2 Millionen Fr., während die Rechnung des Vorjahres noch mit einem solchen von 525,6 Millionen Fr. abgeschlossen hatte. Verglichen mit den früheren Betriebsrechnungen, die von Jahr zu Jahr einen höheren Saldo ergaben, ist somit erstmals eine merkliche Verminderung des Einnahmenüberschusses festzustellen. Dies ist vor allem auf die erhöhten Rentenzahlungen zurückzuführen : wir verweisen auf das oben Gesagte. Zudem sei festgehalten, daß die Aufhebung der Beitragspflicht für die über 65jährigen Erwerbstätigen ein noch weiteres

229

Ansteigen der Beiträge verhindert hat. In bezug auf die Beurteilung der finanziellen Lage der AHV wird daran erinnert, daß hierfür nicht die jährlichen Betriebsrechnungen und gewöhnlichen Bilanzen maßgebend sind, sondern daß nur die technische Bilanz die tatsächlichen Verhältnisse zuverlässig wiederzugeben vermag.

Der Bilanzwert aller Anlagen des Ausgleichsfonds beträgt auf Ende 1954 unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen 3 026,2 Millionen Fr., wovon 2 901,2 Millionen Fr. feste Anlagen und 125,0 Millionen Fr. Reskriptionen und Depotgelder betreffen. Für die Aufteilung der getroffenen Anlagen verweisen wir auf die Zeitschrift für die Ausgleichskassen Februar 1955, Seite 76.

Die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge

Die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist im Jahre 1948 geschaffen worden, um die Härtefälle, die, wie von Anfang an erwartet, in der Einführungszeit der AHV auftreten werden, zu beseitigen oder doch zu mildern. Als solche wurden seinerzeit bezeichnet, daß die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen nur im Bedarfsfall eine Rente erhalten, daß vielfach die Uebergangsrenten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, daß die Ehefrauen von Versicherten, deren Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat, keine Altersrenten erhalten, sofern sie nicht selbst Beiträge bezahlt haben, und daß Ausländer nur rentenberechtigt sind, wenn sie während mindestens zehn Jahren Beiträge bezahlt haben.

Die Prüfung dieser Fälle ergibt eindeutig, daß sie in der Zwischenzeit zum Teil ausgemerzt, zum Teil wesentlich gemildert worden sind. Einerseits waren es die mehrfache direkte und indirekte Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen, die auf den 1. Januar 1954 vorgenommenen beträchtlichen Rentenerhöhungen und die mit allen Nachbarstaaten und verschiedenen andern Ländern abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, welche die anfänglich bestehenden Einschränkungen zahlenmäßig und in ihrer Bedeutung ganz wesentlich vermindert haben. Wie stark sich allein die am 1. Januar 1954 wirksam ge-

230

wordene Revision des AHV-Gesetzes für die bisherigen Bezüger von Leistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge auswirken konnte, ergibt sich aus folgenden zwei Beispielen. Im Kanton Uri erhielten im Jahre 1953 291 Personen Fürsorgebeiträge von insgesamt 30 280 Fr. Die Erhöhung der diesen Personen zukommenden AHV-Renten belief sich auf 33 406 Fr. Die Differenz zwischen alten und neuen Renten war somit gesamthaft größer als die Summe der bisher ausgerichteten Fürsorgebeiträge. Im Kanton Graubünden wurden die den Bezügern von Fürsorgeleistungen zukommenden Renten auf den 1. Januar 1954 um rund 240 000 Franken erhöht; dieselben Personen erhielten im Vorjahr Fürsorgeleistungen im Betrage von nicht ganz 230 000 Fr. Auch hier machte somit die Rentenerhöhung gesamthaft mehr aus als die Summe der von der Rentenerhöhung zugesprochenen Fürsorgeleistungen.

Anderseits bessert sich die Lage der Rentner aber auch durch die sukzessive Erhöhung der Leistungen für jeden neuen Rentnerjahrgang. Zur Illustration dieser Verbesserung sei angeführt, daß zum Beispiel die Ehepaar-Altersrente, die Anfang 1953, also nach fünfjähriger Beitragsdauer, zugesprochen werden konnte, durchschnittlich um 192 Fr. höher ist als die Ehepaar-Altersrente, die Anfang 1949, also nach nur einjähriger Beitragsdauer, zur Ausrichtung gelangte. Der Unterschied zwischen der im Jahre 1953 zugesprochenen durchschnittlichen Ehepaar-Teil-Altersrente (Skala 5) und der im gleichen Jahr bezogenen durchschnittlichen Ehepaar-Uebergangs-Altersrente beträgt sogar 484 Fr. Das heißt, daß die im Jahre 1953 rentenberechtigt gewordenen Ehepaare durchschnittlich eine um fast 500 Fr. höhere Rente erhalten als die im Jahre 1948 rentenberechtigt gewordenen Ehepaare.

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß das Bedürfnis nach einer Fürsorgeordnung, welche die in der Einführungszeit der AHV noch bestehenden Lücken auszufüllen hat, zahlenmäßig und in seiner Bedeutung wesentlich zurückgegangen ist. Aber es gibt noch immer eine verhältnismäßig nicht mehr große, absolut aber doch ins Gewicht fallende Zahl von Fällen, die dadurch bedingt sind, daß die AHV erst während kurzer Zeit besteht. Und solche Fälle werden weiterbestehen — wenn auch in abnehmender Zahl — bis die AHV ihre volle Wirksamkeit erreicht hat. Für die nächsten 15 bis 20 Jahre besteht somit zweifellos ein Bedürfnis nach Weiterführung der zusätzlichen Fürsorge, ein Bedürfnis aber, das, wenn sich die Verhältnisse nicht grundlegend ändern, von Jahr zu Jahr kleiner wird.

Die vorstehenden Ueberlegungen haben den Bundesrat veranlaßt, den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 14. April 1955 zu beantragen,

231

die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950 betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, die Ende 1955 abläuft, ein weiteres Mal zu verlängern. Dies ist umso eher möglich, als der gemäß Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 gebildete Fonds, der sich ursprünglich auf 140 Millionen Fr. belief, Ende 1955 noch einen Stand von rund 90 Millionen Fr. aufweisen wird.

Der Bundesrat will jedoch der Tatsache Rechnung tragen, daß einerseits sich das Bedürfnis bereits vermindert hat und von Jahr zu Jahr weiter vermindern wird, und daß anderseits mit den zur Verfügung stehenden Mitteln haushälterisch umgegangen werden muß, wenn sie bis zum Abschluß der Uebergangszeit der AHV, also praktisch noch 15-20 Jahre, ausreichen sollen. Es wäre nun denkbar, den Verlängerungsbeschluß bis zur Erschöpfung des Fonds zu befristen und die Beiträge so zu staffeln, daß der Fonds zum Beispiel bis zum Jahre 1970 ausreicht. Für ein solches Vorgehen scheinen aber die Verhältnisse doch zu wenig abgeklärt. Der Bundesrat schlägt daher vor, den Verlängerungsbeschluß wiederum auf fünf Jahre zu befristen, bei der Ausgestaltung aber die spätere Entwicklung im Auge zu behalten.

Nach den bis Ende 1955 geltenden Bestimmungen beliefen sich die Beiträge an die Kantone auf 6 Millionen, die Beiträge an die Stiftung für das Alter auf 2 Millionen und die Beiträge an die Stiftung für die Jugend auf 0,75 Millionen Fr. jährlich. Der Bundesrat erhöhte diese Beiträge gemäß Art. 2, Abs. 2, des Bundesbeschlusses um insgesamt 1,25 Millionen Fr. in den Jahren 1951, 1952 und 1953 und um insgesamt 0,5 Millionen Fr. im Jahre 1954. Würde man den Kantonen und den beiden Stiftungen wie bisher weiterhin jährlich Beiträge in der Größenordnung von 9-10 lvlillionen Fr. gewähren, so wäre die Rückstellung in 9-10 Jahren aufgebraucht. Da aber die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge noch etwa 15 bis 20 Jahre fortgeführt werden sollte, drängt sich aus finanziellen Gründen eine Herabsetzung der ab 1956 zu gewährenden Beiträge auf. Eine solche Herabsetzung dürfte auch sozial möglich und zu verantworten sein, geht doch, wie bereits dargelegt, vom Bund aus gesehen das Bedürfnis nach einer Ergänzung der AHV von Jahr zu Jahr zurück.

Es darf indessen nicht übersehen werden, daß es oft schwer hält, die Leistungen an die bisherigen Bezüger von Fürsorgeleistungen zu kürzen, auch wenn sich deren Rente wesentlich erhöht hat. Dies namentlich dann, wenn der Bezüger trotz der erhöhten Rente fürsorgebedürftig bleibt. Es wäre aber auch in andern Fällen nicht angemessen, die Fürsorgeleistungen um den Betrag zu kürzen, um den sich die Rente erhöht hat, weil

232

sonst die bisher von der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge

Betreuten nichts spüren würden von den Verbesserungen, welche die zweite Revision der AHV für alle andern Rentenbezüger brachte. Aus diesen Gründen darf man mit der Herabsetzung nicht zu weit gehen.

Der Bundesrat beantragt nun, die Beiträge von Jahr zu Jahr stufenweise abzubauen entsprechend dem jährlich zurückgehenden Fürsorgebedürfnis. Auf diese Weise wird auch der Anschluß an die folgende Pe-

riode erleichtert. Die vorgeschlagene Verteilung der Beiträge für die

Zeitperiode von 1956-1960 ergibt sich aus folgender Tabelle :

Beträge in Millionen Franken

Stiftungen

Jahr Kantone Total Für das Für die

Alter Jugend

1956 5,830 1,945 0,725 8,50 1957 5,660 1,885 0,705 8,25 1958 5,485 1,830 0,685 8,00 1959 5,315 1,770 0,665 7,75 1960 5,140 1,715 0,645 7,50

Total 1956-60 27,430 9,145 3,425 40,00

Mit den vorgesehenen Beiträgen dürfte es den Kantonen möglich sein, die Fürsorge mindestens im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Nicht möglich wird es den Kantonen sein, mit Beiträgen in dieser Größenordnung die Alters- und Hinterlassenenfürsorge im allgemeinen wesentlich auszubauen und auf Personen auszudehnen, deren Fürsorgebedürftigkeit nicht dadurch bedingt ist, daß die AHV in der Einführungszeit niedrigere Leistungen ausrichtet als später. Die Finanzierung einer all-

gemeinen, nicht nur die Lücken der AHV ausfüllenden, sondern die AHV ergänzenden Alters- und Hinterlassenenfürsorge kann aber nicht Sache

des Bundes sein; sie muß den in Fürsorgebelangen zuständigen Kantonen

und Gemeinden überlassen bleiben. Auch die Stiftungen für das Alter

und für die Jugend sollten in der Lage sein, mit den herabgesetzten Beiträgen ihre Fürsorgetätigkeit ungefähr im bisherigen Rahmen weiter-

zuführen.

Die Möglichkeit, die Beiträge durch den Bundesrat nach Bedarf an-

gemessen zu erhöhen, wird in der Vorlage nicht mehr vorgesehen. Daher

233

werden sich die Aufwendungen für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den nächsten 5 Jahren auf insgesamt 40 Millionen Fr. belaufen und nach Abschluß dieser Periode noch Mittel in der Größenordnung von 50 Millionen Fr. zur Verfügung stehen.

Gemäß Artikel 3, Absatz 1, des geltenden Bundesbeschlusses ist der Beitrag an die Kantone zu verteilen :

zur Hälfte nach Maßgabe der Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung im einzelnen Kanton ;

zur Hälfte nach Maßgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Da die Uebergangsrenten grundsätzlich nur den Bedürftigen zukommen, stellt die Zahl der Uebergangsrentner zweifellos einen brauchbaren Maßstab für die Zahl der voraussichtlich auch auf die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge Angewiesenen in den einzelnen Kantonen dar. Indem der geltende Schlüssel zur Hälfte auf die Zahl der Uebergangsrentner abstellt, trägt er somit bestimmt den Unterschieden zwischen den einzelnen Kantonen bezüglich des Prozentsatzes der Fürsorgebedürftigen Rechnung. Anderseits berücksichtigt der geltende Schlüssel aber auch, daß im Einzelfall um so höhere Fürsorgeleistungen notwendig sein werden, je höher die Lebenshaltungskosten sind. Dem wird Rechnung getragen, indem zur andern Hälfte auf die Summe der ausbezahlten Uebergangsrenten abgestellt wird. Da die Uebergangsrenten nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen abgestuft sind, und die einzelnen Ortschaften nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in die Ortsklassen eingereiht werden, steht die Summe der ausbezahlten Uebergangsrenten in einem bestimmten Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im betreffenden Kanton.

Dieser Schlüssel hat sich in den ersten Jahren der Geltungsdauer der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gut ausgewirkt. Er führte dazu, daß ein verhältnismäßig großer Teil der Mittel in jene Kantone floß, welche prozentual am meisten Uebergangsrenten und somit die höchste Bedarfsquote aufwiesen. Es waren dies die Bergkantone sowie die vorwiegend landwirtschaftlich orientierten Kantone. Die wesentliche Erhöhung der Einkommensgrenzen anläßlich der ersten Revision des AHV-Gesetzes führte jedoch zu einer beträchtlichen Erweiterung des Kreises der Uebergangsrentenbezüger, der fortan nicht mehr nur wirklich Bedürftige umschloß. Dadurch erhöhte sich die Bedarfsquote in den Städten und den mehr industriell orientierten Kantonen viel stärker als in den andern Kantonen.

234

Aber nicht nur die Zahl der Uebergangsrentenbezüger stieg in den Stadt- und vorwiegend industriell orientierten Kantonen stärker als in den andern Kantonen, sondern gleichzeitig auch die Summe der ausbezahlten Uebergangsrenten ; diese Erhöhung war sogar noch ausgeprägter, da die Durchschnittsrenten in den Stadt- und vorwiegend industriell orientierten Kantonen höher sind als in den Berg- und vorwiegend landwirtschaftlich orientierten Kantonen. Dies alles führte zu einer Verschiebung zuungunsten derjenigen Kantone, welche anfänglich zu Recht bevorzugt worden waren.

Bei gleichbleibendem Schlüssel würde sich diese Entwicklung noch beträchtlich verschärfen infolge der am 1. Januar 1954 eingetretenen nochmaligen indirekten Erhöhung der Einkommensgrenzen. Um dem vorzubeugen und um den Kantonen, die sich über den größten Prozentsatz an Bedürftigen ausgewiesen haben, wieder einen verhältnismäßig größeren Anteil am Gesamtbetrag zu sichern, drängt sich die Schaffung eines neuen Schlüssels auf.

Es versteht sich von selbst, daß der neue Schlüssel in erster Linie dem tatsächlichen Bedarf der einzelnen Kantone nach Beiträgen für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge Rechnung tragen muß. Dieser Bedarf ist, wie die bisherigen Erfahrungen klar zeigen, um so größer, je höher die Zahl der der zusätzlichen Fürsorge Bedürftigen ist. Diese Zahl kann durch nichts besser erfaßt werden als durch die Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten in den Jahren 1948-1950, in der Zeit, während welcher grundsätzlich nur wirklich Bedürftige in den Genuß der Uebergangsrenten kamen. Es erscheint daher als gegeben, die Beiträge in erster Linie nach der Zahl der Uebergangsrentenbezüger in den Jahren 1948-1950 zu verteilen.

In Berücksichtigung der oben beschriebenen Auswirkungen dürfte es auch klar sein, daß die Summe der ausbezahlten Uebergangsrenten auf jeden Fall nicht mehr im gleichen Ausmaß im Schlüssel berücksichtigt werden kann wie bisher. Der Bundesrat ist der Auffassung, daß auf dieses Element überhaupt verzichtet werden sollte, da dadurch nur die Tendenz, den Kantonen entgegenzukommen, welche der Beiträge für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge am meisten bedürfen, abgeschwächt würde.

Hingegen drängt sich die Berücksichtigung eines neuen Elementes auf, und zwar der Zahl der in den einzelnen Kantonen lebenden über 65jährigen Ausländer. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 konnten Fürsorgeleistungen nur Ausländern und Staatenlosen gewährt werden, die mindestens während eines Jahres Beiträge an die AHV

235

geleistet hatten, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz ansässig waren und die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- und Hinterlassenenrente erfüllten. Durch den Abänderungsbeschluß vom 5. Oktober 1950 wurde die mindestens einjährige Beitragsdauer als Voraussetzung für den Bezug von Fürsorgeleistungen fallen gelassen. Dadurch kamen zahlreiche Ausländer und Staatenlose in den Genuß von Fürsorgeleistungen. Den daraus entstehenden Mehrkosten ist durch die Erhöhung der Beiträge gemäß Artikel 2, Absatz 2, an die Kantone mit überdurchschnittlich viel über 65jährigen Ausländern seit 1951 regelmäßig Rechnung getragen worden.

Da der Beitrag künftig nicht mehr soll erhöht werden können, ist es notwendig, der Zahl der über 65jährigen Ausländer im Schlüssel selbst Rechnung zu tragen. Dies um so mehr, als sonst verschiedene Kantone mit überdurchschnittlich vielen Ausländern, wie zum Beispiel der Kanton Tessin, nicht mehr in der Lage wären, die Ausländer im bisherigen Rahmen in die Alters- und Hinterlassenenfürsorge einzubeziehen. Für die weitere Betreuung bedürftiger Ausländer durch die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge sprechen jedoch nicht nur soziale Gründe, sondern auch die Tatsache, daß verschiedene ausländische Staaten anläßlich der Verhandlungen über den Abschluß eines Gegenseitigkeitsabkommens auf dem Gebiete der AHV nur unter Hinweis auf die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge bewogen werden konnten, auf ihre Forderung nach Gewährung der Uebergangsrenten an ihre Staatsangehörigen zu verzichten.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen schlägt der Bundesrat einen neuen Schlüssel vor, wonach die Beiträge auf die einzelnen Kantone zu verteilen sind :

zu neun Zehnteln nach Maßgabe der Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im einzelnen Kanton im Durchschnitt der Jahre 1948-1950 ;

— zu einem Zehntel nach Maßgabe der im einzelnen Kanton wohnenden

über 65jährigen Ausländer gemäß der Volkszählung 1950.

In grundsätzlich gleicher Weise sollen die Beiträge an die kantonalen Organe der Stiftungen für das Alter und für die Jugend verteilt werden, wobei jedoch bezüglich der Stiftung für das Alter nur die Zahl der Uebergangs-Altersrentner und bei der Stiftung für die Jugend nur die Zahl der Uebergangs-Hinterlassenenrentner zu berücksichtigen ist. Ferner kann beim Schlüssel für die Stiftung für die Jugend auf die Berücksichtigung der Zahl der über 65jährigen Ausländer verzichtet werden.

236

Das Sozialversicherungsabkommen mit Schweden

Anläßlich der Eröffnung der Verhandlungen über den Abschluß eines schweizerisch-schwedischen Sozialversicherungsabkommens erschien in der Zeitschrift ein Ueberblick über die schwedischen Volkspensionen (vgl. ZAK 1952, S. 385 ff.). Im Anschluß daran bringen wir nachstehend eine der bundesrätlichen Botschaft über die Genehmigung des erwähnten Abkommens (vom 10. Mai 1955) entnommene auszugsweise Darstellung des Inhaltes des Staatsvertrages.

Der Leistungsanspruch

Eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch fiel für beide Staaten außer Betracht, da das schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz für die Schweizerbürger eine Mindestbeitragsdauer von nur einem Jahr und die schwedische Gesetzgebung überhaupt keine Mindestbeitrags- oder Aufenthaltsdauer vorschreibt. Vielmehr schien es zweckmäßig, angemessene Mindestbeitrags- bzw. Aufenthaltszeiten vorzusehen, wobei es für die Schweiz gegeben war, sich an die Linie der übrigen von ihr bisher abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, insbesondere an jenes mit dem Königreich Dänemark, zu halten. Dementsprechend ist der Leistungsanspruch der schwedischen Staatsangehörigen gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Abkommen wie folgt geregelt worden :

Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die schwedischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die ordentlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles :

— insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die

schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder

— insgesamt während zehn Jahren — davon mindestens fünf Jahre un-

mittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall — in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

237

Ebenso sollen die Hinterlassenen eines schwedischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben.

Ferner wird in Aussicht genommen, die Kürzung der Renten um ein Drittel gemäß Artikel 40 des AHV-Gesetzes fallen zu lassen.

Uebergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist schweizerischerseits auch auf die Uebergangsrenten ausgedehnt worden. Der Einbezug dieser Renten war insofern gegeben, als das Königreich Schweden seine Alterspensionen sowohl jenen Schweizerbürgern gewährt, die bei Inkrafttreten des Abkommens seit mindestens 5 Jahren im Königreich Schweden wohnhaft sind und das 67. Altersjahr bereits vollendet haben, wie auch allen jenen, die nach Vollendung des 62. Altersjahres nach Schweden übersiedeln und die 5jährige Wohndauer damit erst nach Vollendung des 67. Altersjahres erfüllen können.

Entsprechend den Aufenthaltsvoraussetzungen, die ein Schweizerbürger erfüllen muß, um Anspruch auf die schwedischen Altersrenten zu haben, sollen die schwedischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für den Bezug von ordentlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten nicht erfüllen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die schweizerischen Uebergangsrenten haben, sofern sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt ist.

Schwedische Alterspensionen

Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die schwedische Alterspension haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt haben.

Schwedische Invalidenpensionen

Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die schwedische Invalidenpension bzw. auf die schwedische Krankenzulage haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs:

— seit mindestens 5 Jahren in Schweden gewohnt haben oder

— seit mindestens einem Jahr in Schweden gewohnt haben und während

dieser Zeit gesundheitlich in der Lage waren, eine normale Erwerbstätigkeit auszuüben.

238

Schwedische Witwenpensionen

Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die schwedische Witwenpension wie auch auf die Zulage an Witwen und Witwer mit Kindern haben, wenn der verstorbene Ehegatte bzw. Elternteil bei Eintritt des Todes seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat oder Anspruch auf eine Invalidenpension oder eine Krankenzulage hatte, vorausgesetzt, daß die Hinterlassenen selbst im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Schweden wohnhaft waren.

Das gleiche Recht soll dem hinterlassenen Ehegatten bzw. Elternteil auch immer dann zustehen, wenn er selbst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat.

Bemerkenswert ist, daß das Abkommen den Schweizerbürgern unter den gleichen Bedingungen wie den schwedischen Staatsangehörigen die Umwandlung der Invalidenpension, der Krankenzulage und der Witwenpension in eine Alterspension gewährleistet. Dies bedeutet, daß ein Schweizerbürger gegebenenfalls schon nach einem einzigen Aufenthaltsjahr in Schweden eine Alterspension beanspruchen kann.

Die besondere schwedische Kinderzulage

Endlich sollen für die Waisen von schweizerischen Staatsangehörigen die besonderen schwedischen Kinderzulagen immer dann ausgerichtet werden, wenn der Vater oder die Mutter Anspruch auf eine der vorstehend aufgeführten Leistungen hat oder wenn die Waise selbst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat.

Die schwedische Wohnungszulage

Die schwedische Wohnungszulage konnte, weil für deren Gewährung die einzelnen Gemeinden zuständig sind, nicht in das Abkommen einbezogen werden. Die schwedische Regierung hat es indessen übernommen, bei den schwedischen Gemeinden dahin zu wirken, daß diese Zulagen auch den Schweizerbürgern gewährt werden. Damit besteht berechtigte Hoffnung, daß unsere Landsleute in Schweden auch in den Genuß dieser sozial wertvollen Zulage gelangen werden.

Die Rückerstattung der Beiträge

Die Rückerstattung der Beiträge ist dahin geregelt worden, daß die Angehörigen des einen Staates bei Fehlen eines Renten- bzw, Pensions-

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anspruchs gegenüber der Versicherung des andern Staates die Rückerstattung sämtlicher von ihnen und gegebenenfalls von ihren Arbeitgebern an diese Versicherung bezahlten Beiträge verlangen können. Die Rückerstattung der Beiträge, die direkt an den Versicherten erfolgt, kann bei Eintritt des Versicherungsfalles oder aber beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz bzw. Schwedens erfolgen. Letztere Regelung drängt sich — wie schon im Abkommen mit dem Königreich Dänemark — auch im vorliegenden Abkommen auf, weil auch mit dem Königreich Schweden keine Auszahlung der Leistungen nach dem Ausland vereinbart werden konnte.

Die Zahlung der Renten nach dem Ausland

Wegen des besonderen Aufbaues seines Systems der Volkspensionen sah sich das Königreich Schweden — das die Volkspensionen auch seinen eigenen Staatsangehörigen ausschließlich bei Aufenthalt im eigenen Staatsgebiet gewährt — außerstande, dem schweizerischen Begehren nach Auszahlung der schwedischen Leistungen nach der Schweiz und Drittländern, zum mindesten aber nach der Schweiz, zu entsprechen. Wenn damit auch eines der sonst üblichen Hauptziele der zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht verwirklicht werden konnte, so wäre es unseres Erachtens doch nicht zu verantworten gewesen, wegen dieser Einschränkung die Verhandlungen scheitern zu lassen, denn mit dem Abschluß des vorliegenden Abkommens — und nur damit — kann die Schweizerkolonie im Königreich Schweden der bedeutenden Vorteile der schwedischen Volkspensionen teilhaftig werden, von denen sie heute ausgeschlossen ist.

Bei der geschilderten Sachlage konnte schweizerischerseits eine Auszahlung von Alters- und Hinterlassenenversicherungsleistungen an schwedische Staatsangehörige im Ausland auch nicht in Betracht gezogen werden. Somit bleibt die Auszahlung der Leistungen an die Angehörigen des andern Staates für beide Teile auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.

Die freiwillige Versicherung

Die Durchführung der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Königreich Schweden wird durch das Abkommen sichergestellt.

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Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungsgerichtes im Jahre 1954

Wie dem Bericht des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 17. Januar 1955 an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im vergangenen Jahr zu entnehmen ist, nahmen die Berufungen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1954 wie bisher zahlenmäßig den ersten Rang ein, obschon sie gegenüber dem Vorjahr um rund 80 Fälle abgenommen hatten. Diese Abnahme dürfte namentlich zurückzuführen sein auf ein stetiges, naturgemäßes Absinken der Uebergangsrentenfälle,

f3 bereits erfolgte Abklärung einer Reihe von grundsätzlichen Frag -, n und auf die zweite Gesetzesrevision, die verschiedenen Forderungen dir Versicherten entgegenkam. — Zahlreiche Prozesse betrafen den für die Beitragsbemessung entscheidenden Begriff des Erwerbseinkommens (z. B. Abgrenzung gegenüber Kapitalertrag bei Lizenzgebühren) ; ferner war zu entscheiden, ob Sozialleistungen des Arbeitgebers (Einlagen in Fürsorgeeinrichtungen) oder solche von Familienausgleichskassen an Arbeitnehmer Bestandteile des maßgebenden Lohnes bildeten. Immer wieder mußte sich das Gericht mit der Grenzziehung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit befassen, und neu stellte sich die Frage der Verrechenbarkeit von AHV-Beitragsforderungen mit Erwerbsausfallentschädigungen. Schließlich waren auf dem Gebiete der Staatsverträge der Geltungsbereich und die Interpretation von Bestimmungen der Abkommen mit Frankreich, Deutschland und Italien zu behandeln.

Was die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern betrifft, hatte das Gericht u. a. Stellung zu nehmen zum Anspruch auf Haushaltungszulagen ausländischer Arbeitnehmer, die mit ihrer Ehefrau in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben und deren Aufenthalt in der Schweiz nicht saisonmäßig beschränkt ist. Weiter gab die Einkommensermittlung bei wesentlicher Senkung der Einkünfte nach Ablauf der ordentlichen Bemessungsperiode Anlaß zu grundsätzlichen Erwägungen.

Auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung stellte sich, wie schon früher, auffallend häufig die Frage, ob Ledige, die «wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen», Anspruch auf Haushaltungsentschädigungen haben (z. B. ledige Landwirte, Käser, Bäcker- und Metzgermeister, Milchhändler, Inhaber

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von Kolonialwarenläden und sonstigen Gewerbebetrieben, Hoteliers, Aerzte). In weiteren Geschäften befaßte sich das Gericht mit der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung, namentlich bei sogenannten Werkstudenten sowie mit der Anspruchsberechtigung auf Unterstützungs- und Kinderzulage.

Lieber die vom Eidg. Versicherungsgericht behandelten Fälle betr. AHV, Familienzulagen und Erwerbsersatzordnung zeigt die Statistik folgendes Bild:

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Zahl der Erledigungen

Nach Sprachen Mittlere Von1953 Neu Total Total Prozefi- Auf 1955. daner in

t ragen

Alters- und

Hinterlassenenversicherung . . . . 65 300 365 291 190 62 39 374

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern 8 20 28 24 15 8 1 21/24

Erwerbsersatzordnung 12 23 35 33 24 8 1 32

243

te Art der Erledigung

tv

C3

Abschreibg. Gänzliche

Nicht infolgeRück oder

Natur der Streitsache Berufungskläger zugs oder Abweisung Zusammen Total eintreten Gegenstands teilweise

losigkeit Gutheissung Alters- und Hinterlassenenversicherung . Versicherter 4 94 16 114 228 } Bundesamt für291

Sozialversicherung -- 4 28 638

Ausgleichskasse 1 4 12 825

Familienzulagen für landwirt-

schaftliche Arbeitnehmer und

Bergbauern Arbeitnehmer oder Bergbauer 3 5 11 19 1 Bundesamt für ll24 Sozialversicherung -- 1 —1

Ausgleichskasse -- — 1 34

Erwerbsersatzordnung . . . Wehrpflichtiger 3 2 4 9 1 Bundesamt für33

Sozialversicherung — 15 3 18 f' Ausgleichskasse -- -- 2 4 6 j

I

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Die Pauschalfrankatur im Jahre 1954

Auf den 1. Januar 1954 ist der neue Artikel 95 des AHVG in Kraft getreten. Darnach sind erstmals die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der AHV, der Erwerbsersatz- und der landwirtschaftlichen Familienzulagenordnung ergeben, im Sinne von Abs. 2 und 3 (in fine) vom Ausgleichsfonds der AHV bzw. den entsprechenden Sozialwerken zu decken.

Die Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung hat die Zentrale Ausgleichsstelle für 1954 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1 932 377.30 belastet. Davon entfallen Fr. 1 818 529.25 auf die AHV. Der Rest von Fr. 113 848.05 wurde auf Grund von Erfahrungszahlen im Verhältnis 3:1 auf die Erwerbsersatzordnung mit Fr. 85 386.05 und die landwirtschaftliche Familienzulagenordnung mit Fr. 28 462.— aufgeteilt. Die entsprechenden Ausgaben figurieren erst in den Jahresrechnungen für 1955.

Für die Berechnung der Pauschalfrankatur für die AHV, die bundeseigenen Sozialwerke und die von den Kantonen und Gründerverbänden übertragenen Aufgaben im Jahre 1954 hat die Postverwaltung folgende Zahlen ermittelt (in Klammer Zahlen des Vorjahres).

Zahlungsverkehr Fr. Fr.

Einzahlungen 248 721.15 ( 243 270.—)

Auszahlungen . 756 764.45 ( 697 319.45)

Vollzugsbescheinigungen . 99 921.50 ( 93 220.95)

Lebensbescheinigungen . 40 428.90 ( 33 831.60)

1145 836.— (1 067 642.—)

Die Taxen und Gebühren für den Zahlungsverkehr zeigen somit gesamthaft und im einzelnen steigende Tendenz. Im Vordergrund stehen die Taxen für rund 7,71 Millionen Zahlungsanweisungen im Jahr oder deren 642 500 im Monat. Diese Angaben zeigen eindrücklich das große Ausmaß, das die Renten, Erwerbsausfallentschädigungen und landwirtschaftlichen Familienzulagen zahlenmäßig angenommen haben. Die relativ höchste Zunahme verzeichnen die Taxen für die Lebensbescheinigungen. Im Berichtsjahr wurden insgesamt 134 763 (112 772) solche eingeholt. Auf den ersten Blick scheint diese Zahl gering. Für das Jahr 1954 ergibt sich ein Bestand von rund 177 000 ordentlichen Rentenbezügern.

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Anäerseits ist aber zu berücksichtigen, daß die Renten für etwa 21 000 einfache Waisen zugleich mit der Witwenrente ausbezahlt werden und das Leben dieser Waisen auf dem Formular der Mutter bescheinigt wird. In einigen tausend Fällen wird von der Einholung von Lebensbescheinigungen Umgang genommen, weil versuchsweise andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden. Schließlich sind rund 10 000 Fälle an Auszahlungen an Drittpersonen, auf Bank- oder Postcheck-Konto zu berücksichtigen, wo in der Regel die Lebensbescheinigung durch Geschäftsantwortkarten oder besondere Listen einverlangt wird.

Korrespondenzverkehr

Jahre Anzahl Sendungen Taxen in Franken

1949 5 479 000 757 111.- 1950 5 602 000 774 107.- 1951 5 749 000 749 421.- 1952 5 510 000 761383.- 1953 5 637 000 778 932.- 1954 5 973 000 825 361.—

Im Berichtsjahr ergaben sich 5 973 000 Sendungen (inkl. Erwerbsersatz- und landwirtschaftliche Familienzulagenordnung sowie übertragene Aufgaben). Im Korrespondenzverkehr entfallen 1954 somit auf jede Ausgleichskasse pro Arbeitstag durchschnittlich 190 (1953 :180 ; 1952: 177) Sendungen. Abgesehen vom Rückgang im Jahre 1952 gegenüber dem Vorjahr zeigt die Tabelle ein ständiges Ansteigen. Insbesondere fällt die Vermehrung im Berichtsjahr gegenüber 1953 um 336 000 auf. Zum Teil wird man diese Tatsache auf vermehrte Korrespondenz bezüglich der Renten (Erhöhung auf 1. Januar 1954) zurückführen können. Anderseits kommt es immer noch vor, daß sich Ausgleichskassen der Pauschalfrankatur recht freigebig bedienen und den gleichen Adressaten gleichentags mit einer Mehrzahl von Korrespondenzen beglücken. Hier sind — wenn sich solche Fälle auch nicht durchwegs vermeiden lassen — durch rationellere Gestaltung in der Spedition noch Einsparungen möglich.

Sonderpauschalen

Für Sendungen und Zahlungen, die ausschließlich übertragene Aufgaben betreffen, und daher gemäß AHVV Art. 211, Abs. 3 nicht unter die AHV-Pauschalfrankatur fallen, vereinbart die Post mit den beteiligten Ausgleichskassen Sonderpauschalen. Es betrifft dies im vergangen Jahr 18 kantonale und 22 Verbandsausgleichskassen (mit 9 Zweigstellen).

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Die Sonderpauschalen betrugen Fr.

im Jahre 1949 24 348.25

im Jahre 1950 26 746.80

im Jahre 1951 30 009.95

im Jahre 1952 33 195.05

im Jahre 1953 34 196.70

im Jahre 1954 39 358.95

17 Verbandsausgleichskassen und zwei Zweigstellen, die wenig Sendungen für übertragene Aufgaben verzeichnen, verzichten auf die Pauschalierung und frankieren die Sendungen selbst.

Da die Kosten der Sonderpauschalen den Ausgleichskassen bzw. den betreffenden übertragenen Sozialwerken belastet werden, sind diese Kosten in der Gesamtabrechnung in Abzug zu bringen.

Das Gesamtergebnis lautet:

Fr.

Taxen und Gebühren im Zahlungsverkehr. . 1 145 836.— Taxen im Korrespondenzverkehr . . . 825 361.—

Zusammen 1 971 197.— Abzüglich Sonderpauschalen 39 358.95

Total 1931838.05*)

Verglichen mit den entsprechenden Zahlen der Vorjahre bedeutet dies für das Jahr 1954 eine Zunahme der Kosten der Pauschalfrankatur

um Fr. 115 958.95 gegenüber 1953

um Fr. 196 036.10 gegenüber 1952

um Fr. 224 324.70 gegenüber 1951

um Fr. 366 654.75 gegenüber 1950

*) Der Betrag entspricht infolge einer zeitlichen Verschiebung in der Rechnungsstellung nicht ganz dem eingangs erwähnten und in den Rehnungen 1955 auszuweisenden Gesamtbetrag von Fr. 1 932 377.30.

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Gehören Leistungen betriebseigener Krankenkassen zum maßgebenden Lohn?

Nach Art. 6, lit. b, VV gehören nicht zum Erwerbseinkommen «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlungen zu betrachten sind». Durch diesen, an und für sich selbstverständlichen Vorbehalt, weist die Vollzugsverordnung auf den Umstand hin, daß als Versicherungs- (oder Fürsorge)-Leistungen erscheinende Vergütungen Lohncharakter tragen können.

Gerade die Leistungen, die dem Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen der Krankheit dienen, lassen sich oft nicht ohne weiteres qualifizieren. Kein Zweifel besteht, wo der Arbeitnehmer die Prämien für die Krankenversicherung selbst trägt : die ihm dafür zufließenden Leistungen sind echte Versicherungsleistungen und damit vom Erwerbseinkommen ausgenommen. Wo jedoch der Arbeitgeber an die Kosten dieses Schutzes beiträgt, sei es freiwillig, sei es auf Grund einer vertraglichen oder einer gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht, kann die Antwort auf unsere Frage verschieden lauten.

In der Praxis zeigen sich mannigfache Tatbestände: Der Arbeitgeber selbst gewährt dem Arbeitnehmer Leistungen für den durch die Krankheit verursachten Lohnausfall (vgl. Art. 7, lit. m, VV) ; oder er übernimmt ganz oder teilweise die Prämien für die Versicherung des Arbeitnehmers, sei es, daß er einen Kollektiversicherungsvertrag abschließt, sei es, daß er dem Arbeitnehmer Prämien erstattet, die dieser für einen von ihm abgeschlossenen individuellen Versicherungsvertrag zu entrichten hat (vgl. Art. 8, lit. a, VV) ; oder der Arbeitgeber sorgt endlich dadurch für seinen erkrankten Arbeitnehmer, daß er eine grundsätzlich nur für seine Arbeitnehmer bestimmte Einrichtung, eine Betriebskrankenkasse, ins Leben ruft oder deren Gründung fördert.

Das Verhältnis des Arbeitgebers zur Betriebskrankenkasse wiederum kann verschieden gestaltet sein : Von dem Fall, da der Arbeitgeber sämtliche finanzielle Lasten allein trägt, über eine Beteiligung des Arbeitgebers an diesen Lasten bis zu einer von den Arbeitnehmern allein oder mit Hilfe von Zuschüssen der öffentlichen Hand finanzierten Institution sind verschiedene Spielarten denkbar. Je nachdem, wie dieses Verhältnis ausgestaltet ist, können auch die von der Betriebskrankenkasse ausgerichteten Leistungen AHV-rechtlich verschieden zu qualifizieren sein.

1. Die Leistungen für ärztliche Behandlung und für Arznei sind von der Beitragserhebung ausgenommen: Erscheinen sie als eigene Leistun-

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gen der Betriebskrankenkasse, so gehören sie gemäß Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV als Versicherungsleistungen nicht zum Erwerbseinkommen, erscheinen sie als — mittelbare — Leistungen des Arbeitgebers, so sind sie nach Art. 8, lit. a, VV unter dem Titel der vom maßgebenden Lohn ausgenommenen Sozialleistungen, von der Beitragserhebung befreit.

2. Keinem Zweifel unterliegen kann ferner, daß von der Betriebekrankenkasse gewährte Krankengelder der Beitragserhebung nEicht unterworfen sind, soweit sie aus Prämien der Arbeitnehmer oder Dritter finanziert werden. Denn entweder handelt es sich um Vensieherungsleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV oder um von den Arbeitnehmern finanzierte und lediglich durch die Betriebskrankenkasse auf die erkrankten Arbeitnehmer umgelegte Leistungen.

3. Fraglich indessen erscheint, wie die Krankengelder zu qualifizieren seien, soweit sie vom Arbeitgeber finanziert werden. 'Sind die Krankengelder als Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV und die Leistungen des Arbeitgebers als Prämienzahlungen im Sinne von Art. 8, lit. a, VV zu betrachten? Oder sind sie als vom Arbeitgeber mittelbar — durch die Betriebskrankenkasse — erbrachte Zahlungen für den Lohnausfall im Sinne von Art. 7, lit. m, VV zu werten?

Fragen dieser Art stellen sich stets, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern eine andere Person dem Arbeitnehmer Leistungen erbringt, die ihrer Natur nach sozialen, fürsorgerischen Zwecken dienen. Das BSV hat die Grenze so gezogen, daß derartige Leistungen dann als gemäß Art. 6, Abs. 2, lit. b oder c, VV vom Erwerbseinkommen ausgenommene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen betrachtet werden, wenn sie eine betriebs f r e m d e, also eine nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich vom Arbeitgeber unabhängige Institution ausrichteten — als gemäß Art. 7, lit. m oder n, VV zum maßgebenden Lohn gehörende Leistungen aber dann, wenn sie eine betriebs eigen e, also vom Arbeitgeber geschaffene und von ihm finanziell getragene Einrichtung erbringt (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 a, Randziffer 9 und 49). Aus dem Urteil vom 29. Oktober 1953 i. Sa. Gebr. T. AG. (EVGE 1953, 270; ZAK 1953, 458) darf geschlossen werden, daß das Eidg. Versicherungsgericht diese Auffassung teilt.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Betriebskrankenkasse in diesem Sinne als «betriebsfremd», also als vom Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich unabhängig, und sind ihre Krankengeld-Leistungen damit als unter Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV fallend zu betrachten? — Die Betriebskrankenkasse muß zunächst mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattet sein. Dann aber muß sie ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der

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Versicherung betreiben. Das Bundesgericht hat in BGE 58 I 42 die wesentlichen Elemente der Versicherung umschrieben : «Dazu gehört 1. eine Gefahr, 2. eine Prämienleistung, 3. eine Leistung des Versicherers und

4. ein planmäßiger Geschäftsbetrieb, bzw. eine Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik (zitiert nach Rölli-Jäger, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, IV. Band, N 58). Wiewohl diese Definition für die private Versicherung aufgestellt wurde, darf ihr doch allgemeine Geltung zuerkannt werden. Von einem «planmäßigen Geschäftsbetrieb», von einer «Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik» aber wird man nur sprechen können, wenn eine Betriebskrankenkasse versicherungstechnisch so eingerichtet ist, daß sie die von ihr übernommenen Risiken im wesentlichen selbst oder mit Hilfe der Rückversicherung zu tragen vermag. Als «betriebsfremd» kann endlich eine Einrichtung da nicht angesprochen werden, wo es sich zwar um eine rechtlich selbständige, aber finanziell ganz oder doch zu einem erheblichen Teil vom Arbeitgeber getragene Einrichtung handelt; Einrichtungen außerhalb des Betriebes, wie beispielsweise die öffentliche Hand, Gruppenversicherer oder andere Unternehmungen müssen ebenfalls Beiträge leisten oder an der Risikotragung beteiligt sein. — Als Krankenkassen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind grundsätzlich nur die gemäß Art. 1 KUVG vom Bunde anerkannten zu betrachten. Die von anerkannten Betriebskrankenkassen ausgerichteten Krankengelder sind daher, auch soweit sie vom Arbeitgeber getragen werden, als Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV und damit als vom Erwerbseinkommen ausgenommen zu betrachten.

Zusammenfassend läßt sich somit über die von Betriebskrankenkassen ausgerichteten Leistungen folgendes sagen: Der Wert von Arzt undArznei gehört in keinem Fall zum Erwerbseinkommen. Krankengelder gelten nicht als Erwerbseinkommen, sofern der Arbeitgeber zu ihrer Finanzierung nicht beiträgt oder beigetragen hat, oder sofern es sich um eine vom Bund gemäß Art. 1 KUVG anerkannte Krankenkasse handelt; im übrigen sind Krankengelder in dem Umfang als maßgebender Lohn zu betrachten, als sie aus Mitteln des Arbeitgebers bestritten werden.

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Rückbehalt für. übertragene Aufgaben

Heute ist nicht weniger als 20 kantonalen und 40 Verbandsausgleichskassen die Durchführung nicht bundeseigener Sozialwerke übertragen. Handelt es sich bei diesen übertragenen Aufgaben ausschließlich um die Ausrichtung von Leistungen, wie beispielsweise bei der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge, so geht aus der Buchhaltung der betreffenden Ausgleichskasse gegebenenfalls hervor, daß hiefür AHV-Gelder beansprucht werden. Anders liegen dagegen die Verhältnisse, wenn von einer Ausgleichskasse für ein anderes Sozialwerk mit oder ohne Ausrichtung von Leistungen auch der Beitragsbezug durchgeführt und mit diesem Sozialwerk periodisch abgerechnet wird. Da vielfach die von den Ausgleichskassen den Abrechnungspflichtigen für Rechnung eines andern Sozialwerkes belasteten Beiträge im Zeitpunkt der Abrechnung mit diesem noch nicht oder nur teilweise eingegangen sind, war es notwendig — um eine Ueberweisung solcher Beiträge mittels AHV-Gelder an ein anderes Sozialwerk auf einfache Weise zu vermeiden — in den Buchführungsweisungen unter Randziffer 105/106 die Verbuchung eines sogenannten «Rückbehaltes für übertragene Aufgaben» zu verlangen. Verschiedene Anfragen über die Höhe des vorzunehmenden Rückbehaltes lassen es als zweckmäßig erscheinen, sich einmal eingehender mit der Anwendung dieser Bestimmung zu befassen.

I. Grundsatz

Werden Beiträge eines andern Sozialwerkes mit den AHV-Beiträgen erhoben, so sind sie nach den gleichen Grundsätzen zu verbuchen wie die AHV-Beiträge. Die den Abrechnungspflichtigen für ein anderes Sozialwerk belasteten Beiträge, sind somit in der Betriebsrechnung dem Konto 43 «Beiträge übertragener Aufgaben» gutzuschreiben, ungeachtet, ob sie bezahlt oder noch ausstehend sind. Allfällige Ausstände erscheinen gemeinsam mit solchen für die AHV im Bilanzkonto 32 «Abrechnungspflichtige».

Die für ein anderes Sozialwerk ausgerichteten Leistungen sind — analog zu den Rentenauszahlungen — in der Betriebsrechnung dem Konton 53 «Leistungen übertragener Aufgaben» zu belasten.

II. Verbuchung

1. Beiträge

Anhand der Rekapitulation der Abrechnungsjournale ist der Totalbetrag der im entsprechenden Monat den Abrechnungspflichtigen für ein ande-

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.