Jahrgang 1955, 2. Teil (ab S. 293)
ZAK 2/1955 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 2/1955 · Deutsch
LIEFT 8/9 AUGUST/SEPTEMBER 1955
ZEITSCHRIFT
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
- INHALT Von Monat zu Monat293
- Probleme des Ausgleichsfonds der AHV295
- Aus den Jahresberichten und Jahresrechnungen der Ausgleichskassen326
- Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen334
- Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose337
- Das Rentenalter (Fortsetzung und Schluß)339
- Erwerbsersatzordnung und Kaderrekrutierung342
- Durchführungsfragen der AHV344
- Kleine Mitteilungen346
- Gerichtsentscheide: AHV350
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON
M 0 NAT Am 12. Juli 1955 hat der Bundesrat das Eidgenössische De-
partement des Innern beauftragt, einen Gesetzesentwurf Z U über die Invalidenversicherung vorzubereiten und ihm die-M 0 NAT sen zusammen mit dem Entwurf eines Berichtes zum Volks-
begehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (betreffend Einführung der Invalidenversicherung) bis Ende 1956 zu unterbreiten. Für die Vorbereitung der Invalidenversicherung wird der Bundesrat auf Antrag des Departements des Innern eine Expertenkommission einsetzen. Mit diesen Beschlüssen hebt ein neues Kapitel in der Geschichte der schweizerischen Sozialversicherung an. Ueber die Probleme, die sich bei der Einführung einer eidgenössischen Invalidenversicherung stellen, wird in der nächsten Nummer der Zeitschrift eingehender berichtet werden.
Am 15. Juli 1955 fand in Luzern unter dem Vorsitz von Dr. Vasella eine Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ausgleichskassen statt. Im Mittelpunkt der Tagung stand ein Referat von Herrn Ing. agr. A. Illi von der Abteilung Wehrsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens, insbesondere des Einkommens der Bergbauern. Sodann wurde die Frage der Behandlung des Erwerbseinkommens der mitarbeitenden minderjährigen Kinder sowie die Frage der Kinderzulagen für Lehrlinge in der Landwirtschaft behandelt. Dem Vorschlage des Bundesamtes, nur für solche mitarbeitende minderjährige Familienglieder einen Naturallohn anzurechnen, die für die normale Bewirtschaftung des Betriebes notwendig und die aus der Schule ausgetreten sind, wurde einheillig zugestimmt. Des weitern wurde beschlossen, für Lehrlinge, die die obligatorische Lehrzeit im väterlichen Betrieb absolvieren, keine Kinderzulagen auszurichten.
*
Im Bundesblatt Nr. 29 vom 21. Juli 1955, Seite 220, wurden (gemäß Artikel 3 der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. November 1954 über Maßnahmen zur Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung) sowohl jene Gründerverbände veröffentlicht, welche auf den 1. Januar 1956 eine neue Verbandsausgleichskasse errichten wollen als auch die Gründerverbände von bereits bestehenden Verbandsausgleichskassen.
Heft 8 9, 1955 — 29521
In der genannten Publikation wird ebenfalls auf die den Arbeitnehmerverbänden zustehenden Rechte verwiesen, welche diese auf den 1. Januar 1956 bei den Ausgleichskassen gemäß Artikel 54, Abs. 1, und Artikel 58, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die AHV geltend machen können (paritätische Kassenführung, Mitspracherecht).
Die Kommission für technische Durchführungsfragen der Erwerbsersatzordnung hat am 28./29. Juli 1955 ihre zweite Sitzung abgehalten. Dabei wurden einige Aenderungen in der Meldekarte beantragt, welche sich auch auf das Ergänzungsblatt auswirken ; überdies werden dadurch die Weisungen an die Truppenrechnungsführer berührt. Die Ueberprüfung der Frage einer Neuauflage der Entschädigungstabellen sowie der Verbuchung von zurückzuerstattenden Erwerbsausfallentschädigungen ist noch nicht abgeschlossen.
Die im Mai 1955 aufgenommenen schweizerisch-luxemburgischen Verhandlungen über den Abschluß eines Sozialversicherungsabkommens (vgl. ZAK 1955, S. 210) wurden vom 28. Juli bis 3. August in Luxemburg fortgesetzt. Sie führten zur Paraphierung eines Abkommensentwurfes ; das Abkommen soll im Laufe des Herbstes unterzeichnet werden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Kommission für das Revisionswesen in der AHV eingesetzt. Sie wird von Direktor Dr. Saxer präsidiert und besteht aus Vertretern der Kantone, der Gründerverbände, der Schweizerischen Kammer für Revisionswesen, der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen, sowie aus Vertretern externer Revisionsstellen. Ihre Aufgabe ist die Ueberprüfung der Vorschriften über die Kassen- und Zweigstellenrevisionen und über die Zulassung der Revisionsstellen und Revisoren. Sie hat ihre Arbeit in einer ersten Sitzung vom 23. August 1955 aufgenommen und sich dabei einläßlich über die bisherigen allgemeinen Erfahrungen auf dem Gebiete des Revisionswesens der AHV, sowie über konkrete Fragen der Kassenrevisionen ausgesprochen.
Probleme des Ausgleichsfonds der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
Referat von Direktor Dr. A. Saxer
im Schoße der Konferenz der Kantonalbankdirektoren
vom 17. Juni 1955 in Zürich
Wenn wir das Problem des AHV-Fonds im Rahmen eines Referates im Sinne einer Uebersicht behandeln wollen, so gehen wir wohl am besten so vor, daß wir zunächst einen Blick werfen auf die Finanzierungssysteme der schweizerischen Sozialversicherung im allgemeinen, um daran anschließend das Finanzierungssystem der AHV und die Entstehung des Ausgleichs f onds zu behandeln. Dabei wird es notwendig sein, die gesetzlichen Grundlagen der AHV-Finanzierung zu erläutern, um anschließend die versicherungstechnischen Zusammenhänge aufzuzeigen. Sodann werden wir die Entwicklung des Ausgleichsfonds und abschließend das Problem der Stabilisierung desselben betrachten. *)
I. Die Finanzierungssysteme der schweizerischen
Sozialversicherung
Unter dem Eindruck der Erscheinung des AHV-Fonds hat man nahezu vergessen, daß es in unserem Lande eine ganze Reihe von Sozialversicherungszweigen gibt, deren Finanzierungsgrundsätze ebenfalls betrachtet werden müssen, wenn man ein richtiges Verhältnis zu dem Gesamtproblem der Finanzierungsgrundsätze unserer Sozialversicherung gewinnen will.
In unserem Lande bestehen zur Zeit, der historischen Reihenfolge ihrer Entstehung nach aufgezählt, die folgenden sieben Sozialversicherungszweige:
Krankenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung, Arbeitslosenversicherung, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Enverbsersatzordnung und Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
Welche Finanzierungssysteme sind nun bei diesen sieben Versicherungszweigen in Anwendung?
Die Krankenversicherung ruht auf dem Prinzip des Umlageverfahrens. Die Krankenkassen müssen aber angemessene Reserven bilden, damit
Gewähr dafür besteht, daß sie ihre Verpflichtungen erfüllen können. Diese Reserven sollten nach den Vorschriften der Aufsichtsbehörde wenigstens eine durchschnittliche Jahresausgabe betragen. Sie erreichen zur Zeit bei einer Ausgabensumme von rund 320 Millionen Franken diese Mindestanforderung nicht. Das Vermögen sämtlicher Kassen beträgt per Ende 1953 rund 230 Millionen Franken, somit nur rund 72% der Jahresausgabe. Der jährliche Vermögenszuwachs betrug in den zehn letzten Jahren:
Entwicklung des Vermögens der anerkannten Krankenkassen 1944 — 1953
Beträge in Millionen Franken
Zuwachs
Vermögen auf
Jahre gegenüber
Jahresende dem Vorjahr
1944 108,2 — 0,1
1945 112,8 4,6
1946 114,2 1,4
1947 123,2 9,0
1948 139,9 16,7
1949 154,2 14,3
1950 169,7 15,5
1951 194,9 25,2
1952 218,2 23,3
1953 229,5 11,3
*) Zum weitern Verständnis des AHV-Fondsproblems soll-
ten ferner folgende Publikationen herangezogen werden:
Das finanzielle Gleichgewicht der AHV. Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung, vom 7. Juni 1947.
Der Ausgleichsfonds der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und seine technische und volkswirtschaftliche Bedeutung. (Referat von Direkotr Dr. A. Saxer im Schoße des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds der AHV, vom 4. Oktober 1949).
Der finanzielle Stand der AHV am 31.Dezember 1950 (Berichte über die technische Bilanz auf 31. Dezember 1950 an die eidgenössische AHV-Kommission).
Bericht der Expertenkommission für die Untersuchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 26.Juli 1952.
Daneben enthalten die Botschaften des Bundesrates über die AHV (vom 24. Mai 1946, 9. Juni 1950 und 5. Mai 1953), sowie die Jahresberichte des Bundesamtes für Sozialversic h e r u n g über die AHV wertvolle Angaben über das Fondsproblem.
Wir sehen, daß es sich bei der Krankenversicherung jährlich nur um recht bescheidene Kapitalbeträge handelt, die dem Kapitalmarkt zugeführt werden können.
Im Gegensatz zur Krankenversicherung beruht die obligatorische Unfallversicherung auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Artikel 48, Absatz 3, des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sagt ausdrücklich :
«Bei den Versicherungsleistungen ist der Barwert aller Ausgaben einzustellen, die die Anstalt wegen der bis zum Schlusse des Rechnungsjahres eingetretenen Unfälle erwartungsgemäß noch zu bestreiten haben wird (Kapitaldeckungsverfahren).»
Die schweizerische Unfallversicherung ist der einzige Sozialversicherungszweig, der gesetzlich auf das Kapitaldeckungsverfahren verpflichtet ist. Dadurch ist die Unfallversicherungsanstalt die einzige Sozialversicherungseinrichtung, die dem Kapitalmarkt regelmäßig wesentliche Beträge zur Verfügung stellt. Diese erreichen pro Jahr je nach dem Gang der Wirtschaft rund 10 — 60 Millionen Franken. Die Unfallversicherungsanstalt ist neben der AHV auch der einzige Sozialversicherungsträger, der über größere Fondsmittel verfügt.
Die Entwicklung des Deckungskapitals der SUVA und der entsprechende jährliche Zuwachs erzeigen im letzten Jahrzehnt die folgende Entwicklung :
Entwicklung des Deckungskapitals der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt
1944 — 1953
Beträge in Millionen Franken
Deckun,9.-,s- Zuwachs
Jahre kapital 1) auf gegenüber
Jahresende dem Vorjahr
1944 398,6 10,4
1945 426,1 27,5
1946 455,3 29,2
1947 491,5 36,2
1948 535,2 43,7
1949 578,6 43,4
1950 621,6 43,0
1951 679,7 58,1
1952 729,4 49,7
1953 787,8 58,4
1) Für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle
zusammen
Der Beharrungszustand dürfte hinsichtlich des Deckungskapitals der Unfallversicherungsanstalt unter den heutigen Verhältnissen etwa bei 1 Milliarde Franken liegen.
Die Militärversicherung mit einer jährlichen Leistung von rund 40 Millionen Franken beruht vollständig auf dem reinen Umlageverfahren. Artikel 62 des Militärversicherungsgesetzes vom 20. September 1949 sagt ausdrücklich :
«Der Bund trägt sämtliche Kosten der Militärversicherung vorbehältlich Art. 50». (Rückgriffsrecht auf die Kantone in besonderen Fällen.)
Die Kosten der Militärversicherung erscheinen deshalb in der Rechnung der Eidgenossenschaft jedes Jahr in vollem Umfange unter den Ausgaben. Eine Fondsbildung findet nicht statt.
Die Arbeitslosenversicherung ruht ebenfalls auf dem Umlageverfahren. Dagegen wird nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 22. Ju-
ni 1951 ein Kassenausgleichsfonds in der Größe von rund 100 Millionen Franken geschaffen, der im wesentlichen durch laufende Beiträge des Bundes, der Kantone und der Kassen gespiesen wird.
Im Gegensatz zum Ausgleichsfonds der AHV ist der Kassenausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung rechtlich nicht verselbständigt und besitzt deshalb auch keine Organe. Er wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung verwaltet. Das Fondsvermögen besteht in einer Buchforderung gegenüber der Eidgenossenschaft; es wird in der eidgenössischen Staatsrechnung auf einem Konto der Kontengruppe «Zweckvermögen» ausgewiesen und betrug am 31. Dezember 1954 rund 93 Millionen Franken.
Auf dem Geld- und Kapitalmarkt treten die Mittel des Kassenausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung nicht in Erscheinung.
Der Erwerbsersatz war schon während des Weltkrieges auf dem Grundsatz des Umlageverfahrens aufgebaut worden. Während des Krieges hat sich dann, zufolge höherer Beitragseingänge und auch der Mitwirkung der öffentlichen Hand, trotzdem überflüssigerweise ein Fonds von 1 Milliarde Franken gebildet. Es ist interessant festzustellen, daß diese doch erhebliche Fondsbildung nie Anlaß zu kritischen Bemerkungen gab. Der Grund dürfte darin zu suchen sein, daß diese Mittel auf dem Kapitalmarkt nie in Erscheinug traten, weil der Bund sie in vollem Umfange an sich zog.
Das neue Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige vom 25. September 1952 schreibt das Umlageverfahren vor. Zunächst werden die Auslagen durch die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung finanziert. Sobald diese auf den Betrag von 100 Millionen Franken zurückgegangen ist, sind gemäß Art. 28 des Bundesgesetzes nach dem Umlageverfahren Zuschläge zu den AHV-Beiträgen zu erheben. Von Seite der neuen Erwerbsersatzordnung ist somit ebenfalls keinerlei Fondsbildung mehr zu befürchten.
Die jetzt vorhandene Rückstellung kommt auf dem Kapitalmarkt nicht zur Auswirkung ; sie stellt in vollem Umfange eine Buchschuld des Bundes dar.
Das gegenwärtig auf eidgenössischem Boden einzig in Kraft stehende Kinderzulagesystem, die Kinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, wird in vollem Umfange auf dem Wege des Umlageverfahrens finanziert durch Beiträge von Bund und Kantonen und überdies zugunsten der Arbeitnehmer von den Arbeitgebern. Die Rückstellung des Bundes, die der Entlastung der Kantone dient, ist eine Buchschuld des Bundes und spielt auf dem Kapitalmarkt keine Rolle.
Wenn wir die verschiedenen Sozialversicherungszweige überblicken, so sehen wir, daß praktisch neben der AHV ein einziger Zweig dem Kapitalmarkt wenigstens vorübergehend nennenswerte Kapitalbeträge zur Verfügung stellt: Die Unfallversicherung.
Unsere schweizerische Sozialversicherung beruht tatsächlich in sehr stark überwiegendem Maße auf dem Grundsatz des Umlageverfahrens. Dies ist wohl der Grund, warum die Bildung des AHV-Fonds als etwas ganz neues empfunden wurde.
lieber den Umfang der Kapitalbildung durch die schweizerische Sozialversicherung gibt Anhangtabelle 7 Auskunft.
Wenden wir uns nun dem Problem des AHV-Fonds zu.
II. Das Finanzierungssystem der AIIV und die Entstehung des Ausgleichsfonds
Die gesetzlichen Grundlagen
Die Grundlagen der Finanzierung der AHV sind im Gesetz selber niedergelegt. Nicht nur die Arten der Einnahmen und Ausgaben sind dort aufgeführt, sondern auch deren Ausmaß ist genau festgelegt. Als Finanzierungsquellen nennt das Gesetz:
— die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, wobei grundsätz-
lich 4% des Erwerbseinkommens zu entrichten sind;
— die Beiträge der öffentlichen Hand, welche in festen jährlichen Fran-
kenbeträgen fixiert sind, und zwar 160 Millionen Franken bis Ende 1967, 280 Millionen von 1968 bis 1977 und 350 Millionen für die mit 1978 beginnende unbegrenzte Schlußetappe;
— die Zinsen des Ausgleichsfonds, deren Bedeutung wir noch speziell
hervorheben werden.
Diese Einnahmen sind ausschließlich zur Finanzierung zweier Ausgabenkategorien zu verwenden, nämlich der eigentlichen Versicherungsleistungen (Renten und einmalige Abfindungen) sowie der Verwaltungskostenzuschüsse, welch letztere jedoch nur etwa ein Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel absorbieren und den Finanzhauishalt deshalb nicht wesentlich beeinflussen können.
Das sind die einzigen gesetzlichen Bestimmungen, welche direkt auf den Finanzhaushalt der Versicherung selber einwirken. Die übrigen Finanzierungsnormen beziehen sich im wesentlichen auf
— die Beiträge der öffentlichen Hand (Aufteilung zwischen Bund und
Kantonen, Finanzierung dies Bundesbeitrages, Berechnung der kantonalen Beitragsquoten) ;
— die Anlagen und Rechnungsführung des Ausgleichsfonds sowie auf den
— Spezialfonds des Bundes aus der fiskalischen Belastung von Tabak
und Alkohol.
Diese Finanzierungsbestimmungen sind zweifellos wichtig, beeinflussen jedoch die finanzielle Entwicklung der Versicherung in keiner Weise. Es ist z. B. für die Versicherung belanglos, auf welche Art und Weise die pauschal fixierten Beiträge der öffentlichen Hand aufgebracht werden, wichtig ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß sie alljährlich fristgemäß überwiesen werden. Wir können uns deshalb in der Folge darauf beschränken, jene gesetzlichen Normen näher zu betrachten. welche den Finanzhaushalt der Versicherung als solchen direkt berühren.
Diese Normen sind nun, wie wir gesehen haben, weder zahlreich noch kompliziert und dennoch verbirgt sich dahinter die ganze Problematik des Ausgleichsfonds. Um dies zu erkennen, ist es unerläßlich, den Sinn der gesetzlichen Bestimmungen etwas näher zu betrachten. In ihnen sind nämlich die vier Grundpfeiler des Finanzierungsmechanismus der AHV bereits enthalten, zwei auf der Einnahmenseite, zwei auf der Ausgabenseite.
Die beiden Grundpfeiler der Einnahmenseite sind einerseits
— die zeitliche Konstanz des vierprozentigen Beitragsansatzes und an-
derseits
— die treppenförmig ansteigenden Beiträge der öffentlichen Hand.
Weniger augenfällig treten in Erscheinung die beiden Grundpfeiler auf der Ausgabenseite, nämlich die Albstufung der Renten
— nach der Beitragsdauer und
— nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen.
Diese beiden Grundpfeiler liegen in der technischen Struktur des Rentensystems der Versicherung begründet:
Bekanntlich sind die AHV-Renten nach drei Kriterien abgestuft und zwar nach:
— der Rentenart; z. B. sind die Ehepaar-Altersrenten um 60% höher als
die einfachen Altersrenten;
— der Beitragsdauer des Jahrgangs; z. B. für die Altersrenten: Ueber-
gangsrenten für die vor dem 1. Juli 1883 Geborenen, 19 Teilrenten-
skalen für die Jahrgänge 1. Juli 1883 bis 30. Juni 1902 und die Vollrenten für die nach dem 1. Juli 1902 Geborenen;
— dem durchschnittlichen Jahresbeitrag,der grundsätzlich 4% des durch-
schnittlichen Erwerbseinkommens darstellt. Dabei ist wichtig, zu wissen, daß die Abhängigkeit der Renten von diesem Durchschnittseinkommen so gestaltet wurde, daß die Zunahme der Renten bei den niedrigen Einkommen (bis 3750 Franken) rasch erfolgt, für die mittleren Einkommen (bis 7500 Franken) weniger rasch, daß für die höhern Einkommen (bis 12 500 Franken) nur noch eine schwache Progression besteht, und daß diese Progression für durchschnittliche Jahreseinkommen von über 12 500 Franken überhaupt dahinfällt, um der Maximalrente Platz zu machen (z. B. bei den Ehepaarrenten: 1504 Franken bei der Teilrentenskala 1 und 2720 Franken bei der Vollrentenskala, wobei für beide Skalen das gleiche Rentenminimum von 1160 Franken als Ausgangspunkt gilt; aus dieser letzten Bemerkung ist ersichtlich, daß die Abhängigkeit der Renten vom Einkommen bei den Vollrenten betonter ausfällt als bei den Teilrenten).
Die Abstufung der Renten nach der Rentenart ist für die Fragen des Finanzierungssystems und des Ausgleichsfonds belanglos, hingegen können sowohl die Abstufung der Renten nach der Beitragsdauer als auch jene nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen als eigentliche Grundpfeiler der Finanzierung angesprochen werden.
Die Abstufung der Renten nach der Beitragsdauer des Jahrganges ist deshalb von grundlegender Bedeutung, weil sie dazu beiträgt, das Anwachsen der Ausgaben verhältnismäßig steil zu gestalten. Die• Eigenart der Abstufung der Renten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag wirkt sich besonders dann aus, wenn der Ertrag der vierprozentigen Beiträge aus irgendeinem Grunde stark zunimmt.
Die versicherungstechnischen Zusammenhänge
Die gleichen gesetzlichen Grundlagen können sich nun je nach der demographischen und wirtschaftlichen Struktur der Bevölkerung sehr unterschiedlich auswirken. Daß die Zusammensetzung der Bevölkerung nach den soeben erwähnten beiden Kriterien ausschlaggebend sein muß, ist beinahe selbstverständlich, tritt jedoch noch besser in Erscheinung, wenn man bedenkt, daß sowohl der Hauptposten auf der Einnahmenseite, als auch jener auf der Ausgabenseite als Produkt eines demographischen und eines wirtschaftlichen Faktors dargestellt werden können.
So ergibt sich der Hauptposten auf der Einnahmenseite, nämlich der Jahresbeitrag der vierprozentigen Beiträge als Produkt der Zahl der
Beitragspflichtigen und dem im Mittel entrichteten Jahresbeitrag, und analog ist die jährliche Rentensumme bestimmt durch das Produkt: Zahl der Rentner mal mittlere Jahresrente.
Die vier Faktoren dieser beiden Produkte variieren aber von Jahr zu Jahr, und zwar in ganz verschiedener Weise.
So nimmt die Zahl der Beitragspflichtigen (gegenwärtig etwa 2,3 Millionen Personen) bei normaler Konjunktur im Laufe der nächsten Jahrzehnte nur etwa um 15 — 20% zu, wogegen sich die Zahl der Rentner (gegenwärtig etwa 450 000) noch beinahe verdoppeln dürfte. Die unterschiedliche Entwicklung dieser beiden Grundbestände der Versicherung kann im wesentlichen auf die andauernde Ueberalterung der Bevölkerung im Laufe der nächsten Jahrzehnte zurückgeführt werden.
Wenden wir uns den wirtschaf tlichen Elementen unserer beiden Grundprodukte zu, so stellen wir fest, daß der im Mittel entrichtete Jahresbeitrag unmittelbar mit der Lohnentwicklung parallel geht, betrug er im Jahre 1948 rund 200 Franken, dürfte er gegenwärtig ungefähr 220 Franken betragen, was in entsprechende Einkommen umgerechnet 5000 und 5500 Franken im Jahr ergibt. Demgegenüber betrug die im Jahre 1948 im Mittel ausgerichtete Uebergangsrente 560 Franken, heute ergibt das Mittel der Uebergangs- und ordentlichen Renten bereits einen mittleren Rentenbetrag von 870 Franken, und diese Zunahme wird weiter gehen bis auf rund 1500 Franken im Jahresdurchschnitt, was ungefähr dem Mittelwert aller Vollrenten entspricht.
Bei normalem Verlauf ist demnach festzuhalten, daß die beiden entscheidenden Elemente auf der Beitragsseite einer wesentlich weniger betonten Zunahme unterworfen sind als jene der Ausgabenseite.
Die soeben gemachte Feststellung tritt nun in der voraussichtlichen Entwicklung des jährlichen Finanzhaushalts deutlich in Erscheinung. Aus der entsprechenden Anhangtabelle 1 ersieht man, daß die Jahresausgaben für das Jahr 1955 etwa 390 Millionen Franken betragen dürften, daß sie aber sukzessive auf das Dreifache, nämlich auf rund 1 200 Millionen Franken anwachsen werden.
Demgegenüber wird mit einem verhältnismäßig stabilen Verlauf der Beitragserträgnisse gerechnet. In den ersten 7 Jahren der Versicherung haben zwar auch die Beitragseingänge um 35% zugenommen, dies ist jedoch der derzeitigen Hochkonjunktur zuzuschreiben, mit deren Fortgang auf weite Sicht kaum gerechnet werden darf. Im gleichen Zeitraum haben jedoch die Renten in bedeutend stärkerem Ausmaß zugenommen, nämlich um 200%,
Das verschieden starke Ansteigen der Ausgaben- und der Einnahmen-
kurve kommt trotz der außerordentlichen konjunkturellen Entwicklung deutlich zur Geltung.
Die soeben betrachtete Anhangtabelle 1 zeigt uns aber gleichzeitig die Entstehung des Ausgleichsfonds. Gerade zufolge des verschieden starken Ansteigens der Einnahmen- und Ausgabenkurve entstehen zu Beginn der Versicherung alljährliche Einnahmenüberschüsse. Sie sind im Rahmen des gewählten Finanzierungsplanes gewollt und stellen keine Betriebsüberschüsse im kaufmännischen Sinne dar. Diese Einnahmenüberschüsse werden ausschließlich zur Bildung des Ausgleichsfonds verwendet, dessen Zinsen später notwendig sein werden, um die durch Beiträge und Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht gedeckte Ausgabenkomponente zu finanzieren. Daraus ergibt sich eher auch der Zweck des Ausgleichsfonds. Dieser ist deutlich ersichtlich, wenn man ein Jahresbudget zu Beginn der Versicherung einem solchen des Beharrungszustandes (Vollauswirkung der Versicherung mit voller Bezügerzahl und vollen Renten) gegenüberstellt: Mio Pr. Mio Fr.
1955 BZ Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber . 540550
Beiträge von Bund und Kantonen . 160350
Zinsen des Ausgleichsfonds . 92282
Total der Einnahmen 7921182
Total der Ausgaben . 3901182
Einnahmenüberschuß 4020
Diese Zusammenstellung zeigt deutlich, daß die 900 Millionen Franken aus Beiträgen für die Versicherten und jenen der öffentlichen Hand nicht ausreichen, um die Ausgaben bei Vollauswirkung der Versicherung zu decken. Selbst wenn man bei den Beiträgen noch 50 Millionen Franken mehr einsetzen würde, also total 600 Millionen Franken, was der heutigen Hochkonjunktur entspricht, würden im Beharrungszustand immer noch weit über 200 Millionen Franken fehlen, um die nahezu 1,2 Milliarden Franken Ausgaben zu finanzieren.
Diese fehlenden Millionen sollen nun vom Ausgleichsfonds in Form von Zinsen aufgebracht werden.
Wird ein solcher Fonds nun nicht geäufnet, so würden auch die rund 280 Millionen Franken an Zinsen fehlen und es blieben praktisch folgende Möglichkeiten zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts:
— Herabsetzung der Ausgaben um 280 Millionen, was einer Kürzung
der Vollrenten um beinahe 25% entspräche ;
— Erhöhung der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber um den
gleichen Betrag ; der Beitragsansatz müßte in diesem Falle von 4 auf 6 Prozent erhöht werden;
— Erhöhung der Beiträge von Bund und Kantonen um den Betrag von
280 Millionen, womit der Gesamtbeitrag der öffentlichen Hand auf 630 Millionen statt auf 350 Millionen Franken festgesetzt werden müßte ;
— Kombination dieser verschiedenen Maßnahmen.
Das Ausmaß der fehlenden Millionen, d. h. die Finanzierungslücke, bestimmt auch die versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds. Sollen z. B. 240 Millionen Franken in Form von Zinsen erbracht werden, so wird bei einem Zinsfuß von 4% ein Fonds von 6 Milliarden Franken notwendig sein, um diese Zinsen zu erzeugen, bei einem Zinsfuß von 3% jedoch ein solcher von 8 Milliarden. Schon aus diesen Zahlen ist ersichtlich, daß die versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds eine große Variationsbreite aufweist. Diese Grenze ist nicht nur vom Zinsfuß abhängig, sondern auch von der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung. Es genügt, daß die oben erwähnte finanzielle Lücke im Beharrungszustand um 30 Millionen Franken verkleinert wird, uni die technische Grenze um eine ganze Milliarde herabzusetzen. Es braucht deshalb nicht zu erschrecken, wenn in der Anhangtabelle 1 heute eine versicherungstechnische Grenze von über 10 Milliarden Franken ausgewiesen wird. Mit verhältnismäßig geringfügigen Maßnahmen auf dem Beitrags- und Rentensektor ist es nämlich möglich, diese versicherungstechnische Grenze in einem bescheideneren Rahmen zu halten. Aber bevor diese Grenze zum aktuellen Problem wird, kann noch beinahe ein Jahrhundert verstreichen. Viel wichtiger ist es, sich mit der effektiven Entwicklung des Ausgleichsfonds im Laufe der nächsten zehn Jahre auseinander zu setzen.
Bevor wir dazu übergehen, noch ein Wort zur Beurteilung des finanziellen Gleichgewichts der AHV. Die zeitlich stark verschiedenartige Entwicklung der Einnahmen- und Ausgabenposten erlaubt es nicht, sich hierüber auf Grund einzelner Jahresergebnisse ein eindeutiges Bild zu machen. Aus diesem Grunde wird ein Durchschnittsbudget auf weite Sicht erstellt. Die Versicherungsmathematiker leiten ein solches aus der technischen Bilanz ab, so wie sie in der Anhangtabelle 2 erscheint.
Die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber erscheinen dort im Durchschnitt mit 524 Millionen Franken und die Finanzierungstreppe der öffentlichen Hand mit 280 Millionen Franken, was gleichsam den «innern
Wert» dieser Zuwendungen darstellt. Dieser innere Wert ist zwar seit Einführung der Versicherung i•n absoluten Zahlen nicht geändert worden, im Verhältnis zu den Beiträgen der Versicherten ist er jedoch wesentlich gesunken; denn ursprünglich war er diesem gleichwertig. Heute stellen die Beiträge der öffentlichen Hand im Durchschnitt nur knapp ein Drittel der Einnahmen dar. Mit dem prozentualen Ansteigen der Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber nimmt das Gewicht der fixen Beitragsleistung der öffentlichen Hand immer mehr ab.
Auf der Passivenseite der technischen Bilanz stehen naturgemäß die Rentenzahlungen im Vordergrund, wobei gegen 9551, auf die künftigen ordentlichen Renten entfallen.
Die Gegenüberstellung der durchschnittlichen
Einnahmen und Ausgaben zeigt, daß die AHV sich zur Zeit praktisch im finanziellen Gleichgewicht befindet
Seit den Vorstudien zur Einführung der AHV sind schon eine ganze Reihe von technischen Bilanzen aufgestellt worden. Sie wurden immer wieder den revidierten Gesetzesbestimmungen und den neuen wirtschaftlichen Bedingungen angepaßt, wobei die gegenwärtige Hochkonjunktur immer nur als vorübergehende Erscheinung in Rechnung gestellt wurde. Die Lohn- und Preisentwicklung war jedoch so, daß sie, abgesehen von der Hochkonjunktur, eine sukzessive Erhöhung des «Beitragsniveaus» (jährlicher Beitragseingang) rechtfertigte. Gegenwärtig wird mit einem «Beitragsniveau•» von 480 Millionen Franken gerechnet. Es handelt sich dabei um die Basis der Beitragseingänge bei normalem Beschäftigungsgrad; was darüber hinaus geht, ist der normalen Zunahme der Bestände der Beitragspflichtigen zuzuschreiben und vor allem aber dem überdurchschnittlich hohen Beschäftigungsgrad.
In Anhangtabelle 3 haben wir eine Reihe von technischen Bilanzen einander gegenübergestellt. So zeitigte insbesondere die auf Anfang 1952 erstellte Bilanz einen über die Verpflichtungen hinausgehenden Ueberschuß von nahezu 70 Millionen Franken. Das gab denn auch Anstoß zur Gesetzesrevision auf Anfang 1954, anläßlich welcher vor allem die Renten dem veränderten Lohnniveau angepaßt und die Beitragsleistung nach dem 65. Altersjahr aufgehoben wurden.
Weitere Revisionen im Sinne der Verbesserung der AHV-Leistungen werden erst möglich, falls die technische Bilanz zufolge der wirtschaftlichen Entwicklung wiederum einen namhaften, echten Ueberschuß zeitigen wird. Dabei darf man jedoch nicht den Fehlschluß ziehen, daß z. B.
eine ständige Zunahme der Beiträge um 50 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt einen ebenso großen echten Ueberschuß ergeben werde. Wir haben bei der Betrachtung des vierten finanziellen Grundpfeilers der Versicherung auf die Abhängigkeit der Renten vom durchschnittlichen Einkommen hingewiesen; daraus erhellt, daß ein Teil der Beitragszunahme, wenn auch zeitlich bedeutend später, durch eine Rentenerhöhung absorbiert wird. Der echte Ueberschuß wird dann vielleicht noch 20 — 30 Millionen Franken betragen, ein Betrag, der im Verhältnis zu den kommenden Verpflichtungen kaum 3% darstellt und darum nicht Anlaß zu einer Rentenerhöhung geben könnte.
III. Die Entwicklung des Ausgleichsfonds
Stand und Entwicklung des Ausgleichsfonds gehen aus den letzten 'beiden Spalten der Anhangtabelle 1 hervor. Die in der Spalte «jährlicher Eingang» aufgeführten Zahlen sind gleichbedeutend mit dem Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds, anlagepolitisch gesehen wohl der wichtigste Begriff. Von 1948 bis 1953 bewegte sich dieser Zuwachsrhythmus, welcher einzig und allein durch die jährlichen Einnahmenüberschüsse bestimmt wird, in leicht steigender Tendenz zwischen 456 und 526 Millionen Franken im Jahr. Diese leicht steigende Tendenz wurde erstmals im Jahre 1954 gebrochen, dank der auf 1. Januar vollzogenen Gesetzesrevision. Die kürzlich veröffentlichte Abrechnung für das besagte Jahr zeitigte einen Einnahmenüberschuß von 442 Millionen Franken, so daß als Folge der Revision 84 Millionen Franken weniger anzulegen waren als im Vorjahr.
Bei normalem konjunkturellem Verlauf müßte dieser jährliche Fondszuwachs weiterhin abnehmen, so wie es die Anhangtabelle 1 zeigt. Diese Entwicklung kann jedoch gestört werden durch einen abnormal hohen Konjunkturverlauf. Die aufsummierten Jahreseingänge ergeben den effektiven Stand des Ausgleichsfonds auf Jahresende. Auf Ende 1954 werden in der Abrechnung 3,3 Milliarden Franken ausgewiesen. Selbst bei normalem konjunkturellem Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds würde der Fonds unter den obwaltenden Umständen während des Jahres 1960 die 5 Milliarden-Grenze erreichen, und die 6 Milliarden-Grenze wäre schon 5 Jahre später überschritten, so daß der Fonds am Ende der ersten Finanzierungsetappe, d. h. Ende 1967 sich bereits merklich der 7 Milliarden-Grenze nähern dürfte. Auch von diesem Zeitpunkt weg ginge die Entwicklung noch weiter, wenn auch mit verlangsamtem Rhythmus.
Die treppenförmig ansteigenden Beiträge der öffentlichen Hand tra-
gen wesentlich zu diesem Ergebnis bei. Wenn man nämlich seitens der öffentlichen Hand z. B. einen der Treppe gleichwertigen konstanten Beitrag vorgesehen hätte, nämlich von Beginn an 264 Millionen Franken im Jahr, so hätte sich das Finanzierungsbild gemäß Anhangstabelle 6 entwickelt und der Fonds würde schon im Jahre 1956 5 Milliarden Franken übersteigen, um einer technischen Grenze von 13,4 Milliarden Franken zuzustreben.
Im Zusammenhang mit der soeben betrachteten Fondsentwicklung drängen sich zwei Fragen auf. Einmal: auf welche Ursache die rasche Fondszunahme der ersten Versicherungsjahre zurückzuführen ist und dann, welche Maßnahmen man wenn nötig ergreifen könnte, um die Akkumulation im gleichen Ausmaß zu bremsen, oder die absolute Fondshöhe auf einem niedrigeren Niveau zu halten.
Es ist nicht schwer, auf die erste Frage zu antworten. Man, kann die rasche Fondszunahme im Laufe der ersten sieben Versicherungsjahre mit einer einzigen Ursache erklären, nämlich mit der überdurchschnittlichen hohen konjunkturellen Entwicklung unserer gesamten Volkswirtschaft. Dies ist durchaus zutreffend, aber es ist instruktiv, die verschiedenen Faktoren dieser außerordentlichen Entwicklung genauer zu erörtern. Am klarsten wird man sehen, wenn wir den Einfluß der Hochkonjunktur auf die vier Rechnungselemente untersuchen, welche wir zu Beginn unserer Ausführungen über die versicherungstechnischen Zusammenhänge aufgezeigt haben, nämlich auf die Zahlen der Beitragspflichtigen und der Rentner sowie auf die mittleren Beiträge und die mittleren Renten.
Wenden wir uns zunächst der Einnahmenseite zu, welche weitgehend durch die Zahl der Beitragspflichtigen und die mittleren Beiträge bestimmt wird. Hier wirkt sich die Hochkonjunktur unmittelbar und sofort aus, und zwar auf beide Elemente. Anhangtabelle 9 vermittelt ein eindrückliches Bild hinsichtlich der Entwicklung des Volkseinkommens, namentlich auch geit Schaffung der AHV.
Der überdurchschnittlich hohe Beschäftigungsgrad führt zunächst dazu, daß bedeutend mehr Arbeitskräfte in den Wirtschaftsprozeß eingeschaltet werden, als bei normaler Wirtschaftskonjunktur. Vorerst werden die Arbeitskräfte der ansäßigen Wohnbevölkerung soweit verfügbar eingesetzt, was dazu geführt hat, insbesondere die Frauen in vermehrtem Ausmaß einzustellen. Bei normaler Vollbeschäftigung könnten heute etwa 600 000 Frauen erwerbstätig sein, demgegenüber verzeichnet die Beitragsstatistik der AHV etwa 900 000 erwerbstätige Frauen, welche allerdings nicht während des ganzen Jahres arbeiten. Immerhin steht fest, daß
heute etwa 300 000 Frauen, arbeiten, welche in normalen Zeiten nicht beruflich beschäftigt würden. Diese zusätzlich beschäftigten Frauen verschaffen der AHV zusätzlich 20 — 30 Millionen Franken jährliche Beitragseinnahmen.
Aber der volle Einsatz der ansäßigen Wohnbevölkerung genügte offenbar bei weitem nicht, den Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften zu decken, sind doch heute 200 000 bis 250 000 vorübergehend eingestellte Fremdarbeiter beiderlei Geschlechts zusätzlich beschäftigt. Diese bringen der AHV 40 — 50 Millionen Franken an Beiträgen im Jahr ein.
Aber auch die mittleren Löhne sind seit 1948 wesentlich gestiegen, und zwar bei den regulären Arbeitern und Angestellten durchschnittlich um 20% gemäß den Angaben des BIGA. Da die AHV nicht nur diese regulären Lohnarbeiter umfaßt, sondern auch die Selbständigerwerbenden, die Nichterwerbstätigen und vor allem eine bedeutende Zahl von Gelegenheitsarbeitern, bei welchen die Einkommenszunahme nicht das gleiche Ausmaß angenommen hat, beträgt die Zunahme der mittleren Beiträge nicht 20%, aber immerhin 10%, und diese Steigerung hat auf eine Beitragsbasis von rund 500 Millionen Franken eingewirkt, so daß aus diesem Grunde alljährlich wiederum etwa 50 Millionen Franken an Mehreinnahmen entstanden sind.
Fassen wir alle diese Steigerungsursachen auf der Einnahmenseite zusammen, so stellen wir fest, daß die AHV infolge einer nur 7 Jahre andauernden, außerordentlichen wirtschaftlichen Entwicklung gegenwärtig über mehr als 100 Millionen Franken an zusätzlichen Einnahmen im Jahr verfügt.
Diese Mehreinnahmen haben natürlich im Anfangsstadium der Versicherung, in welchem, wie wir bereits ausgeführt haben, ohnehin Einnahmenüberschüsse entstehen, den Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds wesentlich beschleunigt.
Heißt das, daß der beschleunigte Zuwachsrhythmus die finanzielle Lage der AHV im gleichen Ausmaß verbessert hat? Keineswegs; denn wenn wir uns nun der Ausgabenseite zuwenden, stellen wir fest, daß die Mehreinnahmen zu einem guten Teil in späteren Jahren Mehrausgaben verursachen werden.
So müssen die Beiträge der Fremdarbeiter, wenn sie auch meistens nicht rentenbildend wirken, gemäß den bestehenden Staatsverträgen wiederum zurückbezahlt werden, sei es beim Verlassen des Landes, sei es erst beim Eintritt des Versicherungsfalles.
Aber auch die Beiträge der zusätzlich eingestellten weiblichen Arbeitskräfte werden sich vorwiegend in 30 — 40 Jahren auf der Ausgabenseite
fühlbar machen, indem entweder ein erhöhter persönlicher Rentenanspruch entsteht, oder die Renten der Ehemänner entsprechend verbessert werden.
Aber auch die Erhöhung der Löhne und somit der mittleren Beiträge stellt für die Versicherung keinen vollen Reingewinn dar, und zwar dank der eingangs erläuterten Progression der Renten mit dem durchschnittlichen Jahresbeitrag.
Würde hingegen der Lohnindex weiterhin und dauernd ansteigen, so ergäbe sich durch das Zusammenspiel der proportionalen Zunahme der entsprechenden Beiträge und die in der spezifischen Rentenprogression begründete nicht proportionale Zunahme der Renten wiederum ein echter Ueberschuß in ,der technischen Bilanz, der einen weitern Ausbau der Versicherungsleistungen gestatten würde.
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die konjunkturell bedingten Mehreinnahmen sich sofort auswirken und den Zuwachsrhythmus des Fonds beschleunigen, und daß die Auswirkungen auf der Ausgabenseite sich erst in späteren Jahren fühlbar machen. Dies heißt aber nichts anderes, als daß eine gewisse zusätzliche Reservehaltung im Ausgleichsfonds technisch nicht nur begründet, sondern sogar wünschbar ist; dies gilt insbesondere für die zurückzuzahlenden Beiträge der Fremdarbeiter.
Auf der andern Seite sind aber in unserem kapitalreichen Land der Reservehaltung wegen der anlagepolitischen Seite gewisse Grenzen gesetzt, weshalb eventuell die Stabilisierung des Ausgleichsfonds ins Auge gefaßt werden muß. Damit wird dann auch unsere zweite eingangs gestellte Frage beantwortet werden, nämlich welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Fondsentwicklung in der Zukunft zu verlangsamen oder in der absoluten Höhe zu begrenzen.
IV. Fondsentwicklung bei andern Finanzierungsverfahren
Die Ansammlung eines Fonds im Ausmaß von mehreren Milliarden Franken an zentraler Stelle erweckt auf den ersten Blick in unseren Verhältnissen den Eindruck von etwas Riesenhaftem. Dabei vergißt man, daß es ein Fonds für das ganze Volk ist, und daß z. B. ein Fonds von 5 Milliarden Franken einem Kapital von nur 2000 Franken je Beitragspflichtigen entspricht, wogegen eine mittlere Altersrente immerhin eine Summe von rund 25 000 Franken zur kapitalmäßigen Deckung erheischen würde. Man bedenke auch, daß z. B. die private Lebensversicherung, welche nur einen Bruchteil des Volkes umfaßt, gegenwärtig über Deckungskapitalien im Ausmaß von rund 5 Milliarden Franken verfügt. Dazu kom-
men noch die Pensionsversicherungen, die heute ihrerseits Deckungskapitalien von weitern rund 5 Milliarden Franken aufweisen dürften. Zusammen mit der privaten Lebensversicherung verfügen diese einem Teil der Bevölkerung dienenden Versicherungseinrichtungen gegenwärtig über Deckungskapitalien von rund 10 Milliarden Franken (vergleiche Anhangtabelle 8).
Immer wieder wird die Auffassung geäußert, die AHV sei gemäß dem Deckungskapitalverfahren finanziert. Wir wollen nachstehend zeigen, daß dies nicht der Fall ist, indem wir die finanzielle Entwicklung der AHV gemäß den beiden extremen Finanzierungsverfahren der reinen Kapitaldeckung und der reinen Umlage vergleichend betrachten und ihnen das gegenwärtig für die AHV gültige Finanzierungsverfahren gegenüberstellen.
Zunächst das reine Umlageverfahren. Das Wesen des reinen Umlageverfahrens besteht darin, daß die jährlichen Einnahmen auch gleich wieder in Renten umgelegt werden oder umgekehrt, daß nur soviel an Beiträgen erhoben werden, als die jeweilige Jahresbelastung es erheischt. Es ist offensichtlich, daß sich dabei überhaupt kein Fonds ansammeln kann. Die Anwendung dieses Verfahrens auf die AHV ist in dieser reinen Form beinahe unmöglich. Geht man von den gesetzlich fixierten Einnahmen aus, so erkennt man, daß infolge der raschen Zunahme der Rentnerbestände, die jährlichen Rentenansätze mit der Zeit abnehmen würden. Nimmt man jedoch die gesetzlich fixierten Renten als Ausgangspunkt, so ergäben sich rasch zunehmende Beitragsansätze, wie sie in Anhangtabelle 4 gezeigt werden. Zu Beginn müßten nur geringe Beiträge einverlangt werden, von welchen zudem noch ein Teil von der öffentlichen Hand zu tragen wäre. Dafür ergäben sich sehr hohe Dauerprämien bei Vollauswirkung der Versicherung. Wollte man wirklich das reine Umlageverfahren anwenden, so müßte das Rentensystem der AHV von Grund auf anders gestaltet werden.
Nun das Deckungskapitalverfahren. Man kann sich auch die Frage' vorlegen, wie sich der Finanzhaushalt gestalten würde, wenn man die zur Finanzierung der ordentlichen AHV-Renten bereitgestellten Mittel gemäß den Deckungskapitalprinzipien der Privatversicherung verwalten würde. Zunächst sei festgehalten, daß die Beiträge der öffentlichen Hand im Durchschnitt heute 2 Lohnprozente darstellen, so daß die der AHV zur Verfügung gestellten Mittel gesamthaft 6 Lohnprozente betragen. Zweigt man davon 0,4 Lohnprozente zur Finanzierung der Uebergangsrenten ab, so verbleiben für die eigentliche Versicherung (ordentliche Renten) noch 5,6 Lohnprozente. Diese würde man für jeden Versicherten
individuell kapitalisieren. Die zu Beginn anfallenden Renten wären zufolge der kurzen Kapitalisierungsdauer bei den ältern Jahrgängen so klein, daß sie selbst im Jahre 1955 nur eine Jahresausgabe von 22 Millionen Franken verursachen würden. Dafür würden die Ausgaben in späteren Jahren bedeutend stärker anwachsen; im Beharrungszustand könnten dank der 45 Jahre lang dauernden Kapitalisierung der Beiträge der jungen Jahrgänge sehr hohe Renten ausbezahlt werden, so daß die Ausgaben beinahe den Stand von 2 Milliarden Franken erreichen würden. Wie sich der Finanzhaushalt unter solchen Bedingungen entwickeln würde, ist aus Anhangtabelle 5 ersichtlich. Wichtig ist hier die Feststellung, daß der Fonds im Falle der Anwendung des reinen Deckungskapitalverfahrens heute schon die 5 Milliarden-Grenze überschritten hätte, um dann jahrzehntelang in einem Zuwachsrhythmus von 800 — 900 Millionen Franken weiter zuzunehmen. Schließlich ergäbe sich ein dauerndes Dekkungskapital von über 44 Milliarden Franken, dessen Zinsen rund 60% der Ausgaben im Beharrungszustand finanzieren müßten.
Jetzt können wir vergleichen. Das Umlageverfahren ist durch den Fonds Null gekennzeichnet, das Deckungskapitalverfahren durch einen solchen von 44 Milliarden.
Selbst bei Annahme einer versicherungstechnischen Grenze von 10 Milliarden Franken hätte die AHV nur knapp einen Viertel dessen an Kapital angesammelt, was eine individuelle Kapitalisierung erheischen würde. Dabei hat der Bundesrat schon anläßlich der zweiten Gesetzesrevision in der Botschaft an die Bundesversammlung vom 5. Mai 1953 seine Absicht kundgetan, den Fonds nicht über 6 Milliarden Franken anwachsen zu lassen.
Beschritte man diesen letzteren Weg, so würde die AHV schließlich nur noch zu einem Siebentel gemäß dem System der Kapitaldeckung finanziert und zu sechs Siebentel nach dem Umlageverfahren.
V. Das Problem der Stabilisierung des Ausgleichsfonds
Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Lage des schweizerischen Geld- und Kapitalmarktes hat sich nun die Frage der Stabilisierung des Ausgleichsfonds gestellt. Wenn man annimmt, daß die Lage des Geld- und Kapitalmarktes dauernd flüssig bleibt (was natürlich nicht sicher ist), so würde sich in der Tat die Frage stellen, ob nicht zur Entlastung des Marktes der mündelsicheren Werte der AHV-Fonds auf einem bestimmten Niveau und in einem nicht allzu fernen Zeitpunkt stabilisiert werden sollte. Wir nehmen für einmal an, daß das Bedürfnis der Stabilisierung vorhanden sei.
In der bereits zitierten Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953, Seite 52, schreibt der Bundesrat über die Stabilisierung:
«Es sind verschiedentlich finanzwirtschaftliche und grundsätzliche Bedenken geäußert worden gegen die Bildung eines Fonds von über 9 Milliarden Franken. Diese Bedenken sind durchaus verständlich. Dies namentlich auch infolge der gegenüber den Grundlagen der ersten Berechnungen stark veränderten Größenordnung des Fonds ... Wir möchten es deshalb auch unsererseits keineswegs als feststehend ansehen, daß für die AHV ein Fonds in der Größe von über 9 Milliarden Franken unter allen Umständen geäufnet werden soll. Wir möchten vielmehr betonen, daß es durchaus möglich ist, z. B. durch eine Aenderung der Finanzierungstreppe der öffentlichen Hand, die Grenze des Ausgleichsfonds auf einem finanzwirtschaftlich als zweckmäßig erachteten Niveau zu halten. Die Frage einer allfälligen Stabilisierung des Ausgleichsfonds auf einem wesentlich tieferen Niveau (von z. B. 6 Milliarden Franken, welcher Betrag bis zum Jahre 1968 erreicht sein dürfte) wird im Zusammenhang mit der auf das Jahr 1968 zu lösenden Frage der Finanzierung der zweiten Etappe anhand der dannzumal sich darbietenden finanzwirtschaftlichen Situation unseres Landes zu prüfen sein.»
Wie wäre nun vorzugehen und welche Möglichkeiten bieten sich, um dieses Ziel zu erreichen?
Damit der Ausgleichsfonds nicht während einer zu langen Zeitspanne im gleichen Ausmaß wächst, wie während der ersten sieben Jahre, müßte dafür gesorgt werden, daß die Zunahme der Einnahmen kleiner ausfällt als jene der Ausgaben. Andernfalls entsteht gleichsam ein Wettlauf zwischen Zuwachs der Ausgaben und jenem der Einnahmen, wobei der Zuwachs der Ausgaben ziemlich genau die vorausberechneten Quoten einhalten wird, die Einnahmen jedoch durch die nicht voraussehbare Konjunktur bestimmt werden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um das Ueberwiegen der Ausgabenzunahme über die Einnahmenzunahme herbeizuführen:
— Heraufsetzung der Ausgaben,
— Senkung der Beiträge der Versicherten oder
— der Beiträge der öffentlichen Hand, oder
— eine Kombination dieser drei Faktoren.
Dabei sollte jedoch der innere Wert der verschiedenen Posten gemäß technischer Bilanz nicht verändert werden. Das wäre jedoch nur durch eine Art von Pendelwirkung möglich, indem eine anfängliche Ausgaben-
erhöhung durch eine spätere Ausgabensenkung wett gemacht werden müßte oder eine anfängliche Beitragssenkung durch eine entsprechende spätere Beitragserhöhung, m. a. W., eine andere Fondsentwicklung kann nur durch eine andere zeitliche Staffelung der Einnahmen oder der Ausgaben erreicht werden:
— Eine andere zeitliche Staffelung der Ausgaben würde aber eine grund-
legende Aenderung im Aufbau des Rentensystems bedingen, indem die Teilrenten auf Kosten der Vollrenten erhöht würden.
— Um eine andere zeitliche Staffelung der Beitragseinnahmen zu errei-
chen, müßten die vierprozentigen Beitragsansätze z. B. auf 3 Prozent gesenkt werden, um den Ausfall später durch eine dauernde Erhöhung auf 4,5 bis 5% wett zu machen.
Von solch tiefgreifenden Maßnahmen, die eine Aenderung des Renten- bzw. Beitragssystems nach sich ziehen würden, sollte jedoch auf jeden Fall abgesehen werden.
Es bleibt deshalb nur noch eine andere zeitliche Gestaltung der Beiträge der öffentlichen Hand, d. h. eine noch betontere Staffelung dieser Beiträge in die Tiefe. Offenbar müßten die Untersuchungen zwecks Stabilisierung des Ausgleichsfonds in dieser Richtung gehen. Das heißt allerdings, daß die öffentliche Hand in spätem Jahren nicht 350 Millionen Franken, sondern vielleicht 400 — 450 Millionen Franken zu übernehmen hätte. Würde sie z. B. zusätzlich noch 90 Millionen Franken leisten, so könnte die versicherungstechnische Grenze des Fonds um 3 Milliarden herabgesetzt werden.
Es ist jedoch wünschbar, daß die Umgestaltung der Finanzierungstreppe der öffentlichen Hand nur die zweite und dritte Finanzierungsstufe berührt, da die fiskalische Decknug der während der ersten Etappe vorgesehenen 160 Millionen Franken bei Bund und Kantonen bereits sichergestellt ist. Sieht man von einer Abänderung der Beitragsleistung der öffentlichen Hand während der ersten Finanzierungsetappe ab, so hätte dies unter den obwaltenden Umständen zur Folge, daß der Fonds bis Ende 1967 auf etwa 7 Milliarden Franken anwachsen würde.
Will man den Fonds diese Grenze nicht erreichen lassen oder vor Ablauf der ersten Finanzierungsetappe stabilisieren, so müssen andere Mittel und Wege gesucht werden, um den Fondszuwachs vorher zu verlangsamen. In diesem Sinne könnte man bei der AHV zur vorübergehenden Abschöpfung von Mitteln zeitlich begrenzte Verbesserungen vornehmen, wie z. B. die Erweiterung des Kreises der Uebergangsrentenbezüger. Eine solche Maßnahme hätte jedoch nur eine beschränkte Wirkung und könnte
wohl auch nur aus disem Grunde verantwortet werden. Weitergehende, und besonders dauernde Rentenverbesserungen würden jedoch eine spätere Beitragserhöhung unumgänglich machen und kommen deshalb als Mittel zur Stabilisierung des Fonds und der Verlangsamung der Akkumulation desselben nicht in Frage.
Deshalb könnte man auf den Gedanken kommen, die größte Lücke unserer Sozialgesetzgebung zu schließen, indem man vor Ablauf der ersten Finanzierungsetappe (z. B. auf das Jahr 1958) die Invalidenversicherung einführt, und zwar durch einen finanziellen und organisatorischen Einbau in die AHV. Im Anschluß an die Behandlung der hängigen Volksinitiativen wird diese Frage zu prüfen sein.
Ohne uns in diesem Moment in Einzelheiten einzulassen, möchten wir zu den finanziellen Folgen dieses Vorgehens kurz folgendes sagen.
Wenn man z. B. als Invalidenrenten die gleichen wie die der AHV in Aussicht nehmen würde, so ergäbe sich (einschließlich der übrigen Leistungen einer Invalidenversicherung) eine zusätzliche Jahresausgabe in der Größenordnung von etwa 100 Millionen Franken. Es wäre nun möglich, diese zusätzliche Belastung während einiger Jahre durch den AHV-Fonds gleichsam als Vorschuß finanzieren zu lassen. Auf diese Weise könnte der Fonds bei 5 — 6 Milliarden Franken stabilisiert werden. Selbstverständlich müßte man dafür sorgen, daß die durch die Invalidenversicherung verursachten Ausgaben für sich finanziert würden, ohne die Substanz der Mittel der AHV anzugreifen. Dies wäre ohne weiteres möglich, auch wenn man die zusätzlich notwendig werdenden Beiträge erst nach einer gewissen Aufschubzeit erheben würde.
Selbstverständlich ist jede Zweckentfremdung von AHV-Geldern zugunsten der Invalidenversicherung, wie zugunsten irgend eines andern Zweckes, grundsätzlich und strikte abzulehnen. Die für die AHV zur Verfügung gestellten Mittel gehören uneingeschränkt den Alten, Witwen und Waisen und müssen dies bleiben.
Falls die öffentliche Hand z. B. die Hälfte der Belastung der Invalidenversicherung übernehmen würde, müßte nach Ablauf der Aufschubzeit seitens der Versicherten zum AHV-Beitrag ein halbes Prozent an Beiträgen zusätzlich verlangt werden, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge. So hätte man durch den Uebergang zu einem geringfügig erhöhten Beitragsansatz einen neuen Versicherungszweig vollständig finanziert und gleichzeitig das Fondsproblem, ohne Zuflucht zu unliebsamen Kunstgriffen nehmen zu müssen, in harmonischer Weise gelöst.
VI. Schlußfolgerungen
Welche Schlußfolgerungen können aus diesen Ausführungen gezogen werden? Wir möchten diese etwa folgendermaßen zusammenfassen:
1. Im Rahmen des gegenwärtig gesetzlich verankerten Finanzierungs-
mechanismus der AHV ist die Fondsbildung eine unabweisbare Notwendigkeit und liegt im Interesse aller Versicherten;
2. eine Akkumulation des Fonds ist jedoch eine vorübergehende und in
den kommenden Jahren der Größenordnung nach abnehmende Erscheinung;
3. eine Stabilisierung des AHV-Fonds auf einem finanzwirtschaftlich
als wünschbar erachteten Niveau ist möglich; dies darf jedoch nur geschehen ohne den innern Wert der Finanzierungskomponenten der AHV zu berühren.
Beträge in Millionen Franken Tabelle 1
Ausgaben Einnahmen Ausgleichsfonds Kalender-
jahr Ueber-,, Ordentl. Verw,- 1) Oeffentl. Fonds- Jährlicher Stand gan"" Renten kosten- Total Beiträge 2) Hand zinsen Total Eingang Ende renten zuschösse Jahr 1948 122 — 5 127 418 160 5 583 456456
1949 124 17 6 147 436 160 16 612 465921
1950 121 43 6 170 458 160 19 637 467 1 388 1951 142 73 6 221 501 160 38 699 478 1 866 1952 141 100 9 250 528 160 56 744 494 2 360 1953 132 128 7 267 570 160 63 793 526 2 886 1954 156 194 8 358 564 160 76 800 442 3 328
1955 158 223 9 390 540 160 92 792 402 3 730 1960 118 406 9 533 488 160 137 785 252 5 292 1965 77 585 9 671 499 160 163 822 151 6 253 1970 47 762 9 818 506 280 183 969 151 7 005 1980 16 994 22 1 032 519 350 212 1 081 49 7 675 1990 4 1 045 13 1 062 535 350 214 1 099 37 8 100 BZ — 1 169 13 1 182 550 350 282 3) 1 182 3) — 10 287 3)
1) Inbegriffen Rückerstattung der Beiträge
2) Inbegriffen Beiträge der freiwillig Versicherten und der Ausländer mit kurzfristigem Auf-
enthalt. Im Sinne der Anpassung der Jahresbudgets für die späteren Jahre wurden für 1955 die Beitragseinnahmen mit 540 Millionen Franken in Rechnung gestellt. Diese sinken dann bis 1960 auf das angenommene Beitragsniveau ab.
3) Versicherungstechnische Grenzen
Finanzierung gemäß AnVG: Technische Bilanz, Stichtag 1. 1. 1954
Demographische Grundlagen: Sterblichkeit AHV II, Geburtenzahl 80 000 Wirtschaftliche Grundlagen: Beitragsniveau 480 Millionen Franken, Zinsfuß 23/4 %
Beträge in Millionen Franken Tabelle 2
Bilanzposten Barwerte 1) Ewige Rente 2)
A. Aktiven
a. Ausgleichsfonds 2 88678
b. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber 19 308524
c. Zuwendungen der öffentlichen Hand 3) 10 304280
Total der Aktiven 32 498882
B. Passiven a. Uebergangsrenten 1 67445
b. Ordentliche Renten 30 568829
c. Beitragsrückerstattungen und -rückvergütungen 4) 1344
d. Verwaltungskostenzuschüsse 3259
Total der Passiven 32 701887
C. Ueberschuß der Passiven (—) — 203 —5
32 498882
1) Auf 1. 1. 54 diskontierte Summen der künftigen Einnahmen
bzw. Ausgaben
2) D. h. entsprechende versicherungstechnische Durchschnittswerte
pro Jahr
3) Bis 1967: 160 Millionen Franken; 1968-1977: 280 Millionen Fran-
ken; ab 1978: 350 Millionen Franken
4) Betrifft Ausländer und Staatenlose
Vergleich verschiedener technischer Bilanzen der AHV
Beträge in Millionen Franken Tabelle 3
Das
Experten- finanzielle Botschaft Jahresbericht Gleich- zur Revision
Bilanzposten des AHVG bericht gewicht
der AHV
16. 3. 45 7. 6. 47 5. 5. 531953
A. Aktiven a. Ausgleichsfonds — 5178
b. Beiträge der Ver-
sicherten und
Arbeitgeber 2591) 3651) 5221) 523 2)
c. Zuwendungen der öffentlichen Hand 259 255 273280
Total der Aktiven 518 620 846881
B. Passiven a. Uebergangsrenten 40 40 4346
b. Ordentliche Renten 478 573 724829
c. Beitragsrückerstattungen und -rückvergütungen — - 33
d. Verwaltungskostenzuschüsse -- 4 69
Total der Passiven 518 617 776887
der Passiven (—)
C. Ueberschuß der Aktiven ( + ) bzw. — + 3 + 70 -- 6 518 620 846881
Annahmen:
1. Stichtag 3) 1. 1. 48 1. 1. 48 1. 1. 52 1. 1. 54
2. Beitragsniveau 260 Mio Fr. 340 Mio Fr. 460 Mio Fr. 480 Mio Fr.
3. Zinsfuß 3% 3% 23/4 % 234 %
1) Einschließlich Beiträge der nach 1. 1. 48 über 65-jährig werdenden Erwerbstätigen
2) Aufhebung der Beitragspflicht der über 65-jährigen
Erwerbstätigen ab 1. 1. 54 berücksichtigt
3) Infolge der verschiedenen Stichtage sind die entsprechenden Zahlen der einzelnen Bilanzen nicht genau vergleichbar
Reine Umlageprämie in Prozenten des Arbeitseinkommens
(Gesamtprämie inkl. Beteiligung der öffentlichen Hand)
Tabelle 4
Kalenderjahr Beitragsansatz
1948 1,21
1949 1,35
1950 1,49
1951 1,76
1952 1,90
1953 1,88
1954 2,53
1955 2,89
1960 4,36
1965 5,38
1970 6,46
1980 7,95
1990 7,94
BZ 8,61
Finanzhaushalt beim Deckungskapitalverfahren Kapitalisierung von 5,6% des Arbeitseinkommens: Konjunktur 480 Millionen Franken, Zinsfuß 23'4% (Mit Beiträgen der öffentlichen Hand)
Beträge in Millionen Franken Tabelle 5
Einnahmen Ausgleichsfonds Kalender- Ausgaben 1)
jahr
Beiträge u. Fonds- Jährlicher Stand Total
dffentl.Hand zinsen Eingang Ende Jahr
1948 581 4 585 585585
1950 3 637 38 675 672 1 884 1955 22 750 148 898 876 6 053 1960 72 679 267 946 874 10 428 1965 161 693 389 1 082 921 14 935 1970 294 704 513 1 217 923 19 544 1980 644 721 747 1 468 824 28 285 1990 1 047 744 949 1 693 646 35 586 BZ 1 985 764 12212) 19852 ) — 44400 2)
, ) Ohne gemäß Umlageverfahren finanzierte Uebergangsrenten
2 ) Versicherungstechnische Grenzen
Jährlicher Finanzhaushalt auf weite Sicht mit konstanten Jahresleistungen der öffentlichen Hand
(Beitragsniveau 480 Millionen Franken, Zinsfuß 2%%)
Beträge in Millionen Franken Tabelle 6
Einnahmen Ausgleichsfonds Kalender-
Ausgaben
fahr
Oeffentl. Fonds- Jährlicher Stand Beiträge 1) Total Hand 2) zinsen Eingang Ende Jahr 1948 127 418 264 6 688 561561
1949 147 436 264 20 720 5731134
1950 170 458 264 26 748 578 1 712 1951 221 501 264 49 814 593 2 305 1952 250 528 264 70 862 612 2 917 1953 267 570 264 79 913 646 3 563 1954 358 564 264 96 924 566 4 130
1955 390 540 264 114 918 528 4 658
1960 533 488 264 177 929 396 6 905
1965 671 499 264 224 987 316 8 652
1970 818 506 264 260 1 030 212 9 927
1980 1 032 519 264 303 1 086 54 11 088
1990 1 062 535 264 307 1 106 44 11 568
BZ 1182 550 264 368 3) 1182 3) . — 13404 3)
1) Inbegriffen Beiträge der freiwillig Versicherten und der Ausländer
mit kurzfristigem Aufenthalt
2) «Ewige Rente» von 264 Millionen Franken pro Jahr, an Stelle der
gesetzlich abgestuften Beiträge der öffentlichen Hand
3) Versicherungstechnische Grenzen
Entwicklung der Fonds der schweizerischen Sozialversicherung
Beträge in Millionen Franken Tabelle 7
Kalender- Kranken- 1) Unfall- Arbes- it Erwerbser-
versicherung l osenver - A I I V Insgesamt jahr versicherung satzordnung sjeherung 1936 92 330422
1937 98 340438
1938 103 350453
1939 107 357464
1940 110 364 60534
1941 116 370 204690
1942 118 377 337832
1943 108 388 5 443944
1944 108 399 10 500 1 017 1945 113 426 15 664 1 218 1946 114 455 19 899 1 487 1947 123 491 49 286 2)949
1948 140 535 50 456 321 1 502 1949 154 579 51 921 293 1 998
1950 170 622 51 1 388 265 2 496 1951 195 680 52 1 866 236 3 029 1952 218 729 86 2 360 420 3 813 1953 230 788 92 2 886 390 4 386
1) Betrifft anerkannte Krankenkassen
2) Besonderer Fonds gemäß BB vom 24. März 1947
Entwicklung der privaten Lebensversicherung sowie der
Pensionsversicherung in der Schweiz
Beträge in Millionen Franken Tabelle 8
Kapitalanlagen Kalender- Prämien- Versicherungs-
jahr einnahmen leistungen 1)
Stand Ende Jahr I Jllhrl. Zuwachs 9)
Private Lebensversicherung 3)
1920 90 65 509 * 1925 131 65 66431
1930 187 107 1 310126
1935 234 162 2 068152
1940 238 207 2 933173
1941 247 204 3 094161
1942 269 202 3 252158
1943 296 215 3 420168
1944 315 231 3 575155
1945 340 245 3 212 — 363 1946 374 255 3 394182
1947 379 264 3 568174
1948 394 286 3 715147
1949 420 294 3 914199
1950 457 304 4 126212
1951 467 310 4 364238
1952 484 337 4 650286
1953 525 343 4 926276
Pensionsversicherung
1925 110 5) 78 981 * 1941 296 5) 208 2 895 1914 7) 19534 ) 550 5) * 5 000 2 105 7)
Lebens- und Pensionsversicherung zusammen
1925 2416) 143 1 645 * 1941 543 6) 412 5 989 4 344 7) 1953 4) 10756) 9 926 3937 7)
4 ) Inklusive Rückkaufswert und Gewinnanteile
2) Für die Jahre 1925, 1930, 1935 und 1940 sind die Mittelwerte der
vorangehenden Fünfjahresperiode angegeben
3) Inklusive Gruppenversicherung
4) Schätzung des Eidg. Statistischen Amtes
5) Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber
6) Prämien und Beiträge
7) Zuwachs während der Zwischenzeit
Entwicklung von Volkseinkommen und Volksvermögen
Beträge in Millionen Franken Tabelle 9
Volkseinkommen
Kalender- Volks-1) Spar- 2) jahr Nominal- Lebens- Real- vermögen guthaben kostenindex
einkommen 1938 = 100 einkommen •
1938 9 046 100 9 046 65 861 6 232 1939 9 225 101 9 134 * 6 132 1940 9 678 110 8 798 68 068 5 841 1941 10 634 127 8 373 * 5 948 1942 11 523 141 8 172 78 441 6 274 1943 12 381 148 8 366 * i 6 715 1944 12 824 151 8 493 7 166 1945 13 824 152 9 095 ' 7 368 1946 15 658 151 10 370 7 706 1947 17 609 158 11 145 8 104 1948 18 408 163 11 293 8 363 1949 18 190 162 11 228 8 893 1950 19 090 159 12 006 9 274 1951 20 490 167 12 269 9 700 1952 21 360 171 12 491 140 000 10 295 1953 21 920 170 12 894 * 11 093
1) Schätzung betr. Volksvermögen im Inland; diesen Zahlen haften
größere Fehler an als denjeenigen betr. Volkseinkommen
2) Inklusive Depositen- und Einlagehefte
Aus den Jahresberichten und Jahresrechnungen der Ausgleichskassen für 1954
Genau wie im Vorjahre sind nur 86 Jahresberichte rechtzeitig eingegangen, davon die weitaus meisten in den letzten April- und ersten Maitagen. Den höchsten Eingang weisen denn auch der 29. und 30. April, sowie der 2. Mai mit 9, bezw. 14 und 11 Berichten auf. Von den Mitte Mai noch ausstehenden Berichten wurden überall die Beiblätter einverlangt; soweit die Berichte selbst am 18. Mai noch nicht eingetroffen waren, konnten sie in die Auswertung nicht mehr einbezogen werden. Es betraf dies drei kantonale und neun Verbandsausgleichskassen. Mitte Juli fehlten unverständlicherweise immer noch zwei Berichte. Diese «Eingangsstatistik» ist nicht durchwegs erfreulich ; im Interesse der Sache muß sie künftig besser ausfallen.
Und noch eine zweite administrative Vorbemerkung. Das Bundesamt für Sozialversicherung erläßt jeweils Richtlinien für die Berichterstattung und stellt sie den Ausgleichskassen mit Beiblättern für die statistischen Unterlagen zu, und zwar auf ausdrückliches Begehren der Ausgleichskassen selbst zu Beginn des Berichtsjahres. Damit will die Freiheit über die Berichterstattung an sich nicht etwa beschnitten werden. Vielmehr sollen die Ausgleichskassen damit in die Lage versetzt werden, Fragen, die für die Aufsichtsbehörde im Berichtsjahr von besonderem Interesse sind, laufend und nicht erst im nachhinein Beachtung zu schenken und die nötigen Vorkehren für die statistischen Angaben rechtzeitig zu treffen. 1954 kam als Besonderheit Mitte Oktober noch ein rotes Ergänzungs.blatt für Angaben betr. die Arbeitgeberkontrolle dazu. Man kann nicht gerade behaupten, die Ausgleichskassen hätten ausnahmslos diesen Unterlagen die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Im Gegenteil sind es — obwohl sich die Verhältnisse seit früher gebessert haben — immer noch zuviele Ausgleichskassen, die sich über die Richtlinien hinwegsetzen, sich über die vom Bundesamt für Sozialversicherung genannten besonderen Fragen ausschweigen (und damit ihre Arbeit der Aufsichtsbehörde gegenüber selbst entwerten), und die das Beiblatt verlegen, es erst, wenn sie es ausfüllen sollten, nachbestellen und dann oft Mühe haben. die Angaben zuverlässig zu ermitteln. So sind denn auch unrichtig ausgefüllte Beiblätter, die nachträglich bereinigt oder ergänzt werden müs-
sen, immer noch zahlreich. Nicht nur in der zeitlichen, sondern auch in der materiellen Berichterstattung muß deshalb noch eine Besserung erzielt werden.
Und noch eine letzte Vorbemerkung. Ein Kassenleiter wollte letzthin seinen allzu kurzen und lückenhaften Jahresbericht gesprächsweise damit rechtfertigen, daß die Jahresberichte der Ausgleichskassen ja doch nicht ausgewertet und in den Schubladen des Bundesamtes für Sozialversicherung verschwinden würden. Darauf aufmerksam gemacht, daß die Jahresberichte der Ausgleichskassen nicht nur im Bundesamt sehr gründlich ausgewertet werden, sondern auch als Grundlage der vom Amt herausgegebenen Jahresberichte über die AHV dienen, was bei der Lektüre dieser Berichte sofort augenfällig wird, bemerkte der Kassenleiter, die Jahresberichte über die AHV — die übrigens den Ausgleichskassen jeweils gratis zukommen — eben noch nie gelesen zu haben . . . Es ist anzunehmen, daß dieser Kassenleiter auch die «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» jeweils nicht sehr aufmerksam liest, sonst hätte er gewiß bemerkt, daß die ZAK seit 1951 regelmäßig jeden Herbst einen ausführlichen Artikel bringt mit dem Titel «Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen». Auch diese Artikel hätten ohne gründliche Auswertung der Jahresberichte der Ausgleichskassen nicht geschrieben werden können.
Die Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gehören — mit Ausnahme von 86 der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossenen Fällen — zu den kantonalen Ausgleichskassen. Sie verteilen sich auf 18 Kantone. Weit an der Spitze steht, wie zu erwarten war, Genf mit 880, gefolgt von Bern mit 296, Basel-Stadt mit 203 und Zürich mit 186 Mitgliedern. Die Anzahl ist seit 1952 um rund 250 ziemlich stark gestiegen, davon entfallen allein auf Genf 140 solcher Abrechnungspflichtiger.
Die Zahl der Nichterwerbstätigen hält sich — anders als nach den neuen Vorschriften gemäß Kreisschreiben Nr. 37 b anzunehmen gewesen wäre — nach wie vor auf respektabler Höhe, ja sie übertrifft bei den kantonalen Ausgleichskassen mit 90 190 noch etwas den Gesamtbestand von 1952. Vermutlich spielt eine präzisere Zählweise mit. Von der Befugnis, Nichterwerbstätige an Verbandsausgleichskassen anzuschließen, haben deren 30 mit einem Total von 376 Fällen Gebrauch gemacht, Die Hälfte dieser Kassen zählt jedoch nur ein bis drei solcher Mitglieder;
im Höchstfall sind es 101. Die gemäß Randziffer 3 der Buchführungsweisungen zugelassenen Sammel-Abrechnungskonten für Nichterwerbstätige scheinen keinem allgemeinen Bedürfnis zu entsprechen. Mit Aus-
nahme von St. Gallen (646), Bern (500) und Luzern (112) fallen sie
wenig oder überhaupt nicht ins Gewicht. Das bedeutet, daß für die weitaus meisten Nichterwerbstätigen, auch für solche mit dem Mindestbei-
trag — Einzel-Abrechnungskonten geführt werden.
Der Gesamtbestand an Abrechnungspflichtigen kann, weil er 1954
durch verfeinerte Methoden ermittelt wurde, mit dem Bestand 1953 nicht ohne weiteres verglichen werden. Bei den kantonalen Ausgleichskassen fällt weiterhin der äußerst rege Wechsel auf. Am ausgeprägtesten ist
dieser in den Kantonen Basel-Landschaft und Tessin. Hier machen Zuwachs und Abgang 30% des Mitgliederbestandes aus. Den verhältnis-
mäßig geringsten, absolut aber immer noch großen Wechsel finden wir
mit 13 und 15% bei den zwei «Gebirgskassen» Appenzell I.-Rh. und Graubünden. Bei den Verbandsausgleichskassen geht es diesbezüglich mit we-
nigen Ausnahmen ruhiger zu. Sechs Kassen melden überhaupt keine Mutationen, andere nur wenige. Im Vordergrund stehen hier die großen
gewerblichen Ausgleichskassen. Insgesamt wurden von allen Verbands-
ausgleichskassen zusammen gleichwohl rund 15 000 Anschlüsse und
Streichungen gemeldet. Diese Zahl zeigt, wie wichtig die Meldevorschrif-
ten zwischen den Verbands- und kantonalen Ausgleichskassen sind. Hier
gilt es, und die Jahresberichte belegen es einmal mehr, noch einige Unebenheiten auszumerzen. Die Vorarbeiten, um den Begriff des Abrech-
nungspflichtigen noch klarer und unmißverständlicher zu fassen als er es heute bereits ist, und so die Erfassung noch weiter zu erleichtern, sind im Gange.
Die Jahresberichte geben erstmals über die mit der zweiten Gesetzesrevision gemachten Erfahrungen Auskunft. Die Aufhebung der Beitragspflicht für über 65-jährige Versicherte wird allgemein begrüßt. Hinsichtlich der praktischen Anwendung der neuen Bestimmungen sind drei
Gruppen von Ausgleichskassen zu unterscheiden — solche, die im Zeitpunkt der Berichterstattung die administrativen
Auswertungen noch nicht zu beurteilen vermochten (weil die Bei-
tragsbescheinigungen noch nicht überprüft waren)
— solche, denen die zusätzliche Ausscheidung der unter- und über-
65-Jährigen keine Mühe bereitete und
— solche, die in der Neuordnung eine verwaltungsmäßige Erschwerung
erblicken.
Die dritte Kategorie ist klein. Die allermeisten Arbeitgeber jedenfalls sind, nach den Jahresberichten zu schließen, mit der zusätzilchen administrativen Belastung gut fertig geworden. Wo Sonderfälle, wie beispielsweise für frühere Leistungen nachträglich erhaltene Gratifikationen oder nachträglich ausbezahlte Honorare, noch etwelche Schwierigkeiten bereiten, werden diese in Kürze behoben sein.
Eine ursprünglich nicht bedachte Folge der Gesetzesrevision war die entsprechende materiell-rechtliche Anpassung verschiedener Familienausgleichskassen ; immerhin gibt es auch solche, welche die bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit zeitlich unbeschränkte Beitragspflicht beibehalten und nicht das materielle Recht, sondern ihre Abrechnungsvorschriften abgeändert haben.
Besonders einläßlich verbreiten sich viele Kassen über den Verkehr mit den Steuerbehörden. Es ist hier nicht der Platz, um auf dieses Gebiet, besonders auf den zeitlichen Eingang der Steuermeldungen und auf Wert und Bedeutung der zusätzlichen («Z») und Zwischenveranlagungsmeldungen («Zwi»), näher einzutreten. Es soll die Feststellung genügen,
— daß die Ausgleichskassen, bei denen die Mehrzahl der Steuermeldun-
gen bis anfangs April 1954 eingetroffen ist, die Minderheit bilden,
— daß eine ansehnliche Anzahl der Kassen den Großteil der Meldungen
erst in der zweiten Jahreshälfte erhalten hat und
— daß bei nicht wenigen Kassen am Ende des Beitragsjahres noch ver-
hältnismäßig viele Steuermeldungen ausstehend waren.
Die Verzögerungen sind in erster Linie in der Natur der Dinge begründet. Dennoch sei nicht übersehen, daß sie den Ausgleichskassen Umtriebe bringen und die rationelle Erledigung der Arbeiten erheblich erschweren.
Verschiedene Ausgleichskassen berichten über die Jahresbeitragssumme. Vergleiche mit dem Vorjahr sind aber müßig. 1953 war infolge der erstmals angeordneten Nachtragsjournale ein extrem langes, das Berichtsjahr infolge des neu geregelten Jahresabschlusses ein extrem kurzes Beitragsjahr (eine Divergenz, die in ZAK 1955 auf Seite 210 bereits angedeutet war, sich auf die Rechnung des Ausgleichsfonds indes nur zum ge-
ringeren Teil auswirkt). Die in den Jahresrechnungen 1954 zahlenmäßig ausgewiesenen Beiträge liegen bei 22 kantonalen und 44 Verbandsausgleichskassen unter den entsprechenden Betreffnissen für 1953. Inwieweit dieser Rückschlag nur buchhalterisch begründet ist und inwieweit er auf dem Wegfall der Beitragspflicht der über 65-Jährigen beruht, läßt sich auf Grund der Jahresrechnungen allein nicht sagen. Probeweise auf den Zeitraum eines «Normaljahres» umgerechnet, scheinen die meisten Ausgleichskassen immerhin höhere Beiträge als im Vorjahre vereinnahmt zu haben. Der Zuwachsrhythmus hat sich jedoch verlangsamt.
Zweck der Buchführungsweisungen war es, u. a. auch, besondere Geschäftsvorfälle buchhalterisch besser zu erfassen als bisher. Der detaillierte Kontenplan hat sich bewährt. Die Jahresrechnungen gewähren ein instruktives Bild über die Herabsetzungen, Abschreibungen, den Erlaß von Beiträgen usw.
So wiesen im Berichtsjahr (mit Ausnahme von Appenzell I. Rh.) alle kantonalen und 33 vornehmlich gewerbliche Verbandsausgleichskassen Herabsetzung en aus.
Zwei kantonale und 48 Verbandsausgleichs'kassen schrieben 1954 keine Beiträge als uneinbringlich ab. Bei den kantonalen Ausgleichskassen sind die Abschreibungen — bezogen auf die insgesamt abgerechnete Beitragssumme — von 0,57% im Jahre 1953 auf 0,48% im Berichtsjahr gefallen. Dieser Prozentsatz steigt im Einzelfall bis auf 0,88%. Bei den Verbandsausgleichskassen waren 1954 0,04% der Beiträge uneinbringlich. Beide Durchschnittswerte zeugen für im allgemeinen gute Arbeit der Ausgleichskassen. Dabei sind diese Beträge nicht unter allen Umständen endgültig verloren, konnten doch im Jahre 1954 sowohl die kantonalen wie die Verbandsausgleichskassen durchschnittlich 10% der früher bereits abgeschriebenen Beiträge nachträglich wieder vereinnahmen.
Ausnahmsweise hat sich ein landwirtschaftliches Markenheft in eine Verbandsausgleichskasse verirrt, vermutlich im Rentenfall und dann zu Recht. So war Konto 42 im Jahre 1954 keine ausschließliche Domäne der kantonalen Ausgleichskassen.
Als zählebig erweisen sich die Beiträge der Ende 1947 außer Kraft gesetzten Lohn- und Verdienstersatzordnung. Im Berichtsjahr hatten es immer noch drei kantonale (Fr. 771.45) und eine Verbandsausgleichskasse (Fr. 1 725.60) mit solchen Nachzüglern zu tun.
Die Auszüge aus dem individuellen Beitragskonto (IBK) sind, auch wenn sie seit 1953 um rund 850 zugenommen haben, mit einer Gesamtzahl von 4301 zahlenmäßig bescheiden, besonders wenn man sie mit den seit 1948 eröffneten 6,4 Millionen IBK vergleicht. Die meisten Auszüge wies die Ausgleichskasse Baumeister auf. Das dürfte nicht zuletzt mit der im Baugewerbe tätigen großen Zahl von Fremdarbeitern zusammenhängen. Vier Verbandsausgleichskassen melden überhaupt keine IBK-Auszüge, eine große Reihe nur deren ganz vereinzelte. Außerordentlich gering ist die Anzahl der Einsprachen: nur neun der 1576 Auszüge der kantonalen und nur 84 der 2710 Auszüge der Verbandsausgleichskassen hatten entsprechende Begehren im Sinne von AHVV Art. 141, Abs. 2, zur Folge. Diese letztem entfallen fast ausschließlich auf Ausgleichskassen mit einer stark flottanten Arbeitnehmerschaft. Aus den vorliegenden Tatsachen darf wohl gefolgert werden, daß das IBK-System gesund ist. Dieser Beweis ist erfreulich. Abschließend mag festgehalten sein, daß die kantonalen Ausgleichskassen 1954 insgesamt 1,7 Millionen oder im Durchschnitt rund 70 000 einzelne Beiträge aufgezeichnet haben. An der Spitze stehen mit geringem Abstand die Ausgleichskassen Zürich mit 308 000 (Hauptsitz 155 000) und Bern mit 304 000 (Hauptsitz 222 000) Eintragungen. Von den Verbandsausgleichskassen fehlen entsprechende Angaben.
Die Bemerkungen über die Renten an sich sind nicht allzu ergiebig. Daß die Rentenerhöhungen auf 1. Januar 1954 im allgemeinen günstig aufgenommen worden sind, geht in Ordnung. Indes wäre es verfehlt, über die enttäuschten Stimmen einfach hinwegzugehen. 17 Ausgleichskassen weisen ausdrücklich auf die falschen Vorstellungen vieler Versicherter über das Ausmaß der Erhöhung hin. Dabei hält eine Ausgleichskasse allerdings fest, es seien gerade die vom Schicksal (und der AHV) bisher eher Begünstigten, die ihrer Unzufriedenheit Ausdruck gegeben hätten; die wirklich Bedürftigen seien in dieser Hinsicht meist dankbarer.
Die Verbandsausgleichskassen richteten 1954 auf Fr. 100.— abgerechnete Beiträge durchschnittlich Fr. 20.— Renten aus. Im Vorjahr waren es nur Fr. 13.50 gewesen. Bei den kantonalen Ausgleichskassen ist diese Relation von Fr. 110.— Im Jahre 1953 auf Fr. 157.— im Berichtsjahr gestiegen. Davon entfallen Fr. 66.— auf die ordentlichen und
Fr. 91.— auf die Uebergangsrenten. Am nächsten kommen sich Beiträge und Renten in der Ausgleichskasse Zürich (110%) ; am stärksten überwiegen die Renten über die Beiträge im Wallis (250%) und in Neuenburg (270%). Der erste Fall zeigt nachdrücklich die Solidarität der AHV zugunsten der landwirtschaftlichen und der Gebirgsbevölkerung. In Neuenburg spielen besondere Verhältnisse mit: die Beiträge gehen in ungewöhnlich starkem Ausmaß an die Verbandsausgleichskassen.
Die Zunahme der Renten — die ordentlichen Renten haben von 1953 auf 1954 um 63 Millionen Franken, d. h. um beinahe 50% zugenommen — schafft organisatorische Probleme, und zwar vor allem für die Verbandsausgleichskassen, die ihre Rentenabteilungen immer noch ausbauen müssen. Sie lernen die gleichen Fragen kennen, mit welchen sich die kantonalen Ausgleichskassen schon bei den Uebergangsrenten auseinanderzusetzen hatten. Nachstehender Auszug aus einem Bericht zeigt anschaulich, was künftig in vermehrtem Maße auch bei den Verbandsausgleichskassen zum täglichen Brot gehören wird.
«Die Arbeitsbelastung im Rentensektor nimmt konstant zu. Mit dem größeren Rentenbestand ergeben sich auch vermehrt Mutationen, wie Umwandlung von einfachen Altersrenten in Ehepaaraltersrenten, Witwenrenten in Altersrenten, Aufhebung der Rente wegen Wiederverheiratung der Witwe, Aufhebung von Waisenrenten wegen Erreichen der Altersgrenze oder selbst wegen Verheiratung der weiblichen Waise, Fortsetzung der Auszahlung von Waisenrenten wegen Aufnahme von Studium, Lehre oder sonstiger Ausbildung; Tod des Rentenberechtigten. Zahlreich sind auch die Adreßänderungen von alleinstehenden Personen, welche scheinbar nirgends seßhaft sein können. Die Einweisung in Anstalten durch Vormundschaftsbehörden, oder die Beanspruchung der Renten seitens der Fürsorgeämter verursachen viele Umtriebe».
Urnso größere Bedeutung wird einer wirksamen Kontrolle der Rentenverpflichtungen durch Rentenliste und Rentenrekapitulation beigemessen, wobei, nebst lebhafter Zustimmung zu den geltenden Vorschriften, auch Sonderwünsche für eine noch detailliertere Regelung zu hören sind. Im besonderen begrüßt werden vor allem Vereinfachungen, zum Beispiel die neue Rentenverfügung, die die bisherige Urkunde und das Beiblatt in ein gefälliges Formular vereint. Verhältnismäßig zahlreich sind auch diesmal die Ausgleichskassen, die sich darüber beschweren,
daß die Meldepflicht nicht beachtet wird oder die das System der Lebensbescheinigungen, weil für sie nicht notwendig, durch andere Maßnahmen ersetzt sehen möchten.
An dieser Stelle noch ein Wort zu den Jahresrechnungen. Verschiedene Ausgleichskassen glaubten, diesen keine besondere Aufmerksamkeit schenken zu müssen, weil es sich ja nicht um Buchhaltung, sondern um eine blosse Zusammenstellung der Monatsausweise handle. Diese Auffassung hält nicht Stich. Solange in der Betriebsrechnung Landesausgleichs die Totale der Betreffnisse aufzuführen sind, die im Laufe des Rechnungsjahres über die entsprechenden Konten verbucht werden, ist die Jahresrechnung ein Bestandteil der Buchhaltung selbst und es gelten in formeller Hinsicht (beispielsweise in Bezug auf Korrekturen) die gleichen Regeln wie für diese.
Bei Zweigstellen mit den Mindestaufgaben sind nach AHVV Art. 161, Abs. 3, alle zwei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen. Hier fällt nun auf, wie verschiedene kantonale Ausgleichskassen nicht mehr bei jedem Besuch die gesamte Tätigkeit überprüfen, sondern recht eigentlich gezielte Kontrollen durchführen. So wird in erster Linie oder ausschließlich nur auf die Erledigung der Pendenzen, oder auf die Erfassung und das Meldewesen, auf die Abrechnung, auf die Uebergangsrenten usw. geachtet. Besondere Maßnahmen im Anschluß an die Kontrollbesuche mußten nur ausnahmsweise getroffen werden. In einem Fall wird ein Spezialbericht an den Gemeinderat gemeldet. Meistens aber konnten sich die Ausgleichskassen bei Beanstandungen darauf beschränken, die Zweigstellenleiter zur genaueren Beachtung der Vorschriften oder zu einer rascheren Erledigung der Geschäfte zu ermahnen. Waren die Verhältnisse wirklich unbefriedigend, so ließ eine Ausgleichskasse die betreffenden Zweigstellen im Berichtsjahr ein zweites Mal besuchen ; eine andere Ausgleichskasse verband den Besuch mit einer Kontrolle aller der Gemeindezweigstellen angeschlossenen Mitglieder, ob diese nun Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht oder ob diese gar nicht erwerbstätig sind.
Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen
Unter dem gleichlautenden Titel wurde in der ZAK 1954, auf den Seiten 161 ff, die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen seit 1. 1. 51 bis 31. 12. 53 graphisch dargestellt und kurz erläutert. Im folgenden soll vor allem die Weiterentwicklung dieser Zahlungen seit 1. 1. 54 bis
31. 5. 55 dargestellt und besprochen werden, wobei, um einen Ueberblick zu gewinnen und den Vergleich mit dem früheren Zeitabschnitt zu erleichtern, in die nachstehende graphische Darstellung die bereits publizierte Graphik einbezogen wird.
Vergleicht man den Verlauf der Kurven in den beiden Zeitabschnitten (1. 1. 51 bis 31. 12. 53 und 1. 1. 54 bis 31. 5. 55) so kann man feststellen, daß die Entwicklungstendenz bei beiden Rentenarten — abgesehen von der durch die Rentenerhöhung auf 1. 1. 54 bedingten Parallelverschiebung der Kurven nach oben — ungefähr gleich bleibt; die Linien weisen im allgemeinen dieselbe Steigung bzw. das gleiche Gefälle auf. Nach dem sprunghaften Anstieg beider Rentenarten infolge der letzten Gesetzesrevision und dem bei den ordentlichen Renten anschließenden Rückgang nehmen also die Renten in den Jahren 1954 und 1955 wiederum mit der gleichen Geschwindigkeit zu bzw. ab wie im früheren Zeitabschnitt.
Dies gilt insbesondere für die Uebergangsrenten, die nach dein steilen Anstieg im Januar 1954 ziemlich regelmäßig verlaufen und sozusagen keine Abweichungen gegenüber dem früheren Verlauf aufweisen.
Bei näherer Betrachtung der ordentlichen Renten in der Zeit vom
1. 1. 54 bis 31. 5. 55 fällt dagegen vor allem die stark rückläufige Bewegung von April 54 bis Juni 54 auf. Wir haben die Gründe dieser Erscheinung, die im früheren Zeitabschnitt meist schon im März einsetzte, bereits im letzten Artikel als Nachzahlungsausgleich umschrieben. Wieso ist aber diese rückläufige Bewegung in den Monaten April — Juni 54 so viel stärker als in den vorhergehenden Jahren ? Zwei Ursachen waren hier vor allem bestimmend: Die durch die Erhöhung der Renten bedingte Arbeitsüberlastung der Ausgleichskassen einerseits und die Nachzahlung des Kürzungsdrittels an die Italiener auf Grund des revidierten Sozialversicherungsabkommens mit Italien anderseits. Zu Beginn des Jahres 1954 hatten die Ausgleichskassen nicht nur die ordentlichen Renten eines weiteren Jahrganges festzusetzen und auszuzahlen, sondern darüber hinaus noch die laufenden ordentlichen Renten zu er-
höhen. Es war zum vorneherein klar, daß nicht überall beides bis Ende Januar 1954 geschehen konnte. Die Ausgleichskassen haben daher im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung vorweg die Rentenerhöhungen bearbeitet, damit die laufenden Renten ohne Verzögerung ausgerichtet werden konnten und — wo es nicht anders ging
— die neuen Rentenverfügungen und -auszahlungen zurückgestellt. Das führte in den Monaten Februar und März zu Nachzahlungen für die bereits verflossenen Monate des laufenden Jahres, die — wie bereits im früheren Artikel erwähnt im Auszahlungsmonat zu zwei- und dreifach so hohen Zahlungen wie in den folgenden Monaten führten und damit teilweise das übermäßige Ansteigen der Auszahlungskurve und das dadurch bedingte darauffolgende Absinken bewirkte. In gleicher Richtung und damit die Erscheinung verstärkend wirkte die Tatsache, daß die Ausgleichskassen mit Kreisschreiben vom 8. Februar 1954 angewiesen wurden, bei den laufenden Renten italienischer Staatsangehöriger das auf Grund des früheren Sozialversicherungsabkommens mit Italien nicht ausbezahlte Kürzungsdrittel rückwirkend bis zum 1. 1. 51 bzw. bis zum Rentenbeginn nachzuzahlen.
Anderseits kann festgestellt werden, daß im 2. Halbjahr 1954 und im ersten Semester 1955 der Höhepunkt der Rentenauszahlungen jeweils schon im August bzw. Februar erreicht wurde und nicht erst im September bzw. März, wie in früheren Jahren. Das läßt auf einen Rückgang der Nachzahlungen infolge nachträglicher Festsetzung der Renten schließen.
Vntwicklung der niemanchen Fiente»zahlungen in den Jahren 1951 bis Mai .1955
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Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Stsaatenlose
Nachstehend publizieren wir — wie in den beiden Vorjahren (vgl. ZAK 1953, S. 129, und 1954, S. 217) — einige provisorische Zahlenangaben über die im Jahre 1954 gemäß AHVG Art. 18, Abs. 3, an Ausländer und Staatenlose zurückvergüteten AHV-Beiträge. Nach dieser Statistik ist die Gesamtzahl der Rückvergütungsfälle gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen, wobei allerdings zu beachten ist, daß eine Verminderung ausschließlich bei den Rückvergütungen an Auswanderer eingetreten ist, während die Rückvergütungen im Versicherungsfall wiederum leicht zugenommen haben ; offenbar war die Auswanderungsfrequenz bei Angehörigen von Nichtvertragsstaaten und Staatenlosen im Jahre 1954 etwas geringer. Der Gesamtbetrag der Rückvergütungen und namentlich der durchschnittliche Rückvergütungsbetrag pro Fall haben dagegen — wahrscheinlich infolge der im allgemeinen etwas längeren Beitragsleistungen — zugenommen. Innerhalb der Gesamtaufwendungen der AHV halten sich jedoch die Beitragsrückvergütungen weiterhin in sehr bescheidenem Rahmen.
Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1954
Zahl der
Rückvergütungsverfügungen
Beträge in Heimatstaaten
im Franken bei Aus- Versiche- Insgesamt
wanderung rungsfall
Afghanistan 2 - 2 235.50 Argentinien 3 - 3 1 614.50 Australien 3 - 3 926.50 Brasilien 1 2 3 8 110.- Bulgarien 3 1 4 2 175.50
Canada 3 - 3 3 206.- Finnland 5 2 7 4 714.- Griechenland 2 4 6 8 116.50 Honduras - 1 1 66.- Indien 2 - 2 502.-
Iran 4 - 4 2 203.50 Irland 2 - 2 411.- Israel 9 - 9 4 549.- Jugoslavien 23 5 28 11 203.- Libanon - 1 1 108.-
Litauen - 1 1 2 380.- Mexiko 1 - 1 1 450.50 Norwegen 8 - 8 3 131.- Panama - 1 1 493.50 Polen 27 18 45 26 664.-
Portugal 2 9 11 9 255.- Rumänien 1 1 2 671.50 Saar 5 - 5 1 095.50 Sowjet-Union 5 7 12 7 194.50 Spanien 13 11 24 22 388.50
Südafrikanische Union 1 - 1 976.- Tschechoslowakei 1 13 14 8 173.50 Türkei 7 5 12 3 720.50 Ungarn 20 6 26 20 358.50 Uruguay - 1 1 440.-
Staatenlose 23 30 53 28 651.-
Total 1954 176 119 295 185 184.50 * Total 1953 242 85 327 140 686.- Total 1952 167 78 245 102 330.-
* Durchschnittlich pro Fall: 627.75 Franken (1933: Fr. 430.23; 1952: Fr. 417.67)
Das Rentenalter
(Fortsetzung und Schluß)
II. Die Verhandlungen an der europäischen Regionalkonferenz der internationalen Arbeitsorganisation
Zur Behandlung der Frage des Rentenalters wurde im Rahmen der europäischen Regionalkonferenz der internationalen Arbeitsorganisation eine besondere Kommission eingesetzt, die unter dem Vorsitz des polnischen Regierungsdelegierten Jerzy Licki stand und in welcher die Schweiz durch die Herren Dr. P. Binswanger (Regierungsdelegierter), Dr. R. Jaccard (Arbeitgeberdelegierter) und J. von Burg (Arbeitnehmerdelegierter) vertreten war. In dieser Kommission waren deutlich zwei Haupttendenzen erkennbar.
Die Arbeitgebervertreter hielten dafür, daß angesichts der großen demographischen, wirtschaftlichen und strukturellen Verschiedenheiten in den einzelnen Ländern keine festen Richtlinien hinsichtlich des Rentenalters aufgestellt werden könnten. Diese Auffassung wurde auch von den Regierungsdelegierten Großbritanniens, der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, Hollands, Schwedens, Norwegens und der Schweiz vertreten. Auf der andern Seite legten die Vertreter der Arbeitnehmer großen Wert darauf, in einer Resolution zum Ausdruck zu bringen, daß jeder Arbeitnehmer in einem bestimmten, 60 Jahre nicht übersteigenden Alter Anspruch auf eine Altersrente haben sollte ; für die Frauen sollte das Rentenalter 5 Jahre weniger betragen. Diese Auffassung wurde ebenfalls von einigen Regierungsdelegierten unterstützt. Vertreter der Oststaaten wollten noch wesentlich weitergehen und ein Rentenalter von 50-60 Jahre für Männer und von 45-55 Jahre für Frauen empfehlen. Dieser Antrag wurde mit großer Mehrheit abgelehnt. Nach langen Verhandlungen wurde schließlich mehrheitlich ein Vermittlungsantrag angenommen, wonach das Rentenalter zwischen 60 und 65 Jahren festgelegt werden sollte, wobei die Unterschiede in den einzelnen Ländern hinsichtlich der tatsächlichen Erwerbsfähigkeit des Durchschnittsarbeiters im Alter von 60 oder mehr Jahren sowie hinsichtlich der Anzahl der Jahre, für die er mit dem Rentenbezug rechnen kann, zu berücksichtigen sind. Für die Frauen sollte das Rentenalter 5 Jahre weniger betragen.
In der Plenarkonferenz wurde diesem Antrag der Kommission seitens der dänischen Regierungsdelegation ein Gegenantrag gegenübergestellt, wonach das Rentenalter nicht höher sein sollte als das Alter, in welchem die Arbeitnehmer des betreffenden Landes normalerweise ihre Erwerbs-
1 vgl. ZAK 1955, S. 250.
tätigkeit einstellen. Das genaue Rentenalter sei abhängig zu machen von den wirtschaftlichen und demographischen Verhältnissen eines Landes sowie von den finanziellen Mitteln, welche das betreffende Volk bereit sei, für die Alten zur Verfügung zu stellen. Dieser Gegenantrag wurde von Herrn Dir. Saxer namens der schweizerischen Regierungsdelegierten mit der Begründung unterstützt, daß es angesichts der ganz verschiedenartigen Verhältnisse nicht wünschbar sei, allen Ländern ein einheitliches Rentenalter aufzwingen zu wollen. Im gleichen Sinne äußerte sich der schweizerische Arbeitgeberdelegierte und u. a. der norwegische Regierungsdelegierte, der die Festlegung eines für viele Länder unannehmbaren Rentenalters als Irrtum bezeichnete und sich insbesondere auch dagegen wandte, daß für die Frauen ein 5 Jahre niedrigeres Rentenalter empfohlen werden solle, da das Durchschnittsalter der Frauen höher sei als jenes der Männer. Die norwegischen Frauen verlangten bezüglich des Rentenalters mit Nachdruck die gleichen Rechte wie die Männer. Auf der andern Seite setzten sich die Arbeitnehmervertreter vehement für den Vorschlag der Kommission ein. Deren Sprecher, Herr G. Bernasconi, schweizerischer Arbeitnehmervertreter, gab bekannt, daß eine Resolution ohne Festlegung eines bestimmten Rentenalters für die Arbeitnehmergruppe kein Interesse habe und daher von ihr abgelehnt würde. Zugunsten des Kommissionsvorschlages sprachen sich auch die Regierungsdelegierten Belgiens aus, während mehrere Delegierte der Oststaaten die Annahme eines Antrages des bulgarischen Arbeitnehmervertreters empfahlen, wonach das Rentenalter für Männer auf 50 — 60 und für Frauen auf 45 — 55 Jahre angesetzt werden sollte. Dieser Antrag wurde mit 63 gegen 23 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde der Gegenvorschlag des dänischen Regierungsdelegierten, und zwar mit 57 gegen 31 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Schließlich wurde der Vorschlag der Kommission mit 57 gegen 20 Stimmen bei 13 Enthaltungen angenommen.
Damit beschloß die Konferenz den Erlaß folgender
Resolution über dass Rentenalter
«Die Erste europäische Regionalkonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes einberufen wurde, und
die in Genf vom 24. Jänner bis 5. Februar 1955 zusammengetreten ist, nimmt den Bericht über das Rentenalter mit Interesse zur Kenntnis
und beglückwünscht das Internationale Arbeitsamt zu der umfassenden
Untersuchung dieses Gegenstandes und zu seiner eingehenden Darstellung der Erfahrungen in der Vergangenheit und der gegenwärtigen Praxis auf dem Gebiet der Renten- und Ruhestandssysteme in den verschiedenen europäischen Ländern.
Aus dem gesammelten wertvollen Material sind die bisherigen Fortschritte in sozialer Hinsicht, aber auch die großen Unterschiede in den einzelnen in Frage kommenden Ländern ersichtlich. Diese Unterschiede sind die direkten Folgen der voneinander abweichenden wirtschaftlichen und demographischen Voraussetzungen, des Bedarfes an Arbeitskräften und anderer Faktoren.
Der Bericht zeigt, daß das Alter, in dem die regelmäßige Erwerbstätigkeit des Arbeiters endet, vom Berufszweig, von den individuellen sowie den sozialen, wirtschaftlichen und industriellen Verhältnissen des betreffenden Landes abhängt. Es wird festgestellt, daß dieses Alter häufig zwischen 60 und 70 Jahren liegt, und daß vielfach für bestimmte Berufe. in denen besondere Verhältnisse vorliegen, niedrigere Altersgrenzen festgesetzt sind. Unterschiede bestehen von Land zu Land, und in mehreren nationalen Systemen ist eine gewisse Elastizität hinsichtlich der Festsetzung des Rentenalters festzustellen.
Es wird daher vorgeschlagen, daß die verschiedenen Länder bei Regelung der Ruhestandsbestimmungen sich von folgenden Grundsätzen leiten lassen :
1. Die Gesetzgebung soll vorsehen, daß jeder Arbeitnehmer nach einem vollen Arbeitsleben sich mit einer ausreichenden Rente von der Arbeit zurückziehen und in den Ruhestand treten kann. Ein «volles Arbeitsleben» schließt auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsunfähigkeit ein.
2. Das Mindestrentenalter soll im allgemeinen zwischen 60 und 65 Jahren festgelegt werden, wobei die Unterschiede in den einzelnen Ländern hinsichtlich der tatsächlichen Erwerbsfähigkeit des Durchschnittsarbeiters im Alter von 60 oder mehr Jahren sowie hinsichtlich der Anzahl der Jahre, für die er mit dem Rentenbezug rechnen kann, zu berücksichtigen sind. Für Frauen soll dieses Alter um fünf Jahre niedriger sein als für Männer.
3. Renten sollten in einem niedrigeren Alter gewährt werden, wenn es sich um schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeit handelt; entsprechende Bestimmungen können entweder in Sondersystemen oder im Rahmen des allgemeinen Systems der einzelnen Länder getroffen werden.
4. Viele Arbeitnehmer, die das Mindestrentenalter erreichen, wollen weiterarbeiten und können nützliche Dienste leisten. Ihnen sollte die Gelegenheit zur Weiterarbeit gegeben werden, wenn geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten für sie bestehen, ohne daß die Interessen der noch nicht im Rentenalter stehenden Arbeiter geschädigt werden.
5. Die Höhe der laufenden Renten sollte dem allgemeinen Niveau der Lebenshaltungskosten angeglichen werden.
6. Wirtschaftliche und demographische Erwägungen können Aenderungen der Bedingungen des Rentensystems rechtfertigen. Diese Aenderungen sollen die erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften berücksichtigen».
Hierzu kann abschließend vom schweizerischen Standpunkt aus gesagt werden, daß das in der AHV geltende Rentenalter 65 für Männer den Verhältnissen und Gegebenheiten in unserem Lande sicherlich entspricht. Eine Herabsetzung des Rentenalters für alleinstehende Frauen, die sozial sicher gerechtfertigt wäre, wurde schon wiederholt geprüft, konnte aber wegen der großen Kosten (durchschnittliche jährliche Mehraufgabe von über 70 Millionen Franken) bisher nicht verwirklicht werden.
Erwerbsersatzordnung und Kaderrekrutierung
Die schweizerische Armee stößt seit vielen Jahren auf immer größer werdende Schwierigkeiten bei der Rekrutierung ausreichender qualifizierter Kader. Diese Schwierigkeiten werden zum Teil darauf zurückgeführt, daß heutzutage viele jungen Leute die finanziellen Opfer scheuen, die mit der Leistung langer Kaderschulen und Beförderungsdienste verbunden sind. Es ist daher verständlich, daß bei der Vorbereitung der Erwerbsersatzordnung die Frage gestellt wurde, ob nicht durch Gewährung erhöhter Entschädigungen an Kaderschüler und Absolventen von Beförderungsdiensten ein Anreiz zur Leistung solcher Dienste geboten werden könnte. Die Expertenkommission für die Vorbereitung der Erwerbsersatzordnung hat aber seinerzeit konsequent alle dahin zielenden Anträge abgelehnt, da rein militärischen Bedürfnissen im Rahmen der Erwerbsersatzordnung nicht Rechnung getragen werden könne.
Die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Kaderrekrutierung haben die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren bewogen, die Frage erhöhter Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige, welche Kaderschulen und Spezialkurse besuchen, erneut zu prüfen (vgl. ZAK 1954, S. 356). Inzwischen ist diese Frage auch in der Bundesversammlung aufgeworfen worden und zwar durch die Interpellation Torche und das Postulat Colliard (vgl. ZAK 1955, S. 200/201). An der Sitzung des Ständerates vom 7. Juni hat nun Bundesrat Etter in Beantwortung der Interpellation Torche dazu Stellung genommen.
Der Sprecher des Bundesrates verwies einleitend darauf, daß alle Wehrpflichtigen unter den gleichen wirtschaftlichen und Familienverhältnissen die gleiche Erwerbsausfallentschädigung erhielten, gleichgültig, ob sie im Zivil Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender seien, ob sie auf dem Land oder in der Stadt wohnten. Von Ungleichheiten könne daher nicht die Rede sein.
Bundesrat Etter führte im weitern aus, daß sich der Bundesrat der Schwierigkeiten, die sich der Rekrutierung ausreichender, qualifizierter Kader für die Armee entgegenstellten, voll bewußt sei. Indessen stelle das wirtschaftliche Opfer, das bei Leistung der für die Beförderung notwendigen längeren Dienste zu bringen sei, nicht die Hauptursache des mangelnden Interesses an der Weiterausbildung dar. Es dürfe daher von einer finanziellen Besserstellung der in Kaderschulen dienstleistenden Wehrpflichtigen nicht die Behebung, sondern höchstens eine gewisse Milderung des Kadermangels erwartet werden.
Auf jeden Fall gehe es nicht an, so betonte der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern, eine finanzielle Besserstellung der Kaderschüler und der jungen Kader durch eine Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigung herbeiführen zu wollen. Die Erwerbsersatzordnung stelle ein Sozialwerk dar, mit dem nur sozialpolitische, nicht aber militärpolitische Ziele verfolgt werden könnten. Zu einer Aenderung oder Erweiterung der bisherigen Zielsetzung der Erwerbsersatzordnung bestehe heute umsoweniger Anlaß, als die Erwerbsausfallentschädigungen in Kürze ausschließlich durch Beiträge der Wirtschaft finanziert werden müßten, und diese kaum gewillt wäre, höhere Beiträge auf sich zu nehmen, als für den wirtschaftlichen Schutz der Wehrpflichtigen erforderlich sei. Aus diesen Gründen müsse das Ziel der Schaffung eines qualitativ und quantitativ genügenden Kaders auf anderem Wege als durch die Abänderung der Erwerbsersatzordnung erreicht werden.
Durchführungsfragen der AHV
Der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag für die Umwandlung von seinerzeit erhöhten Renten
Auf Grund der auf den 1. Januar 1954 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des AHVG mußten seinerzeit alle bereits laufenden ordentlichen Renten neu festgesetzt werden. Bei dieser Neufestsetzung konnte nun nicht ohne weiteres auf den bisherigen durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestellt werden, denn in den neuen Rententabellen wurden die Abstufungsintervalle der maßgebenden Durchschnittsbeiträge etwas verbreitert, weshalb vielfach dem bisherigen kein neuer Tabellenwert entsprach. Von einer Neuermittlung der Jahresdurchschnitte nach den neuen Divisionstabellen wurde indessen abgesehen. Vielmehr war (gemäß Ziffer H/1, lit. b, des Kreisschreibens vom 15. Oktober 1953 über die Festsetzung der erhöhten Renten auf den 1. Januar 1954) in solchen Fällen lediglich auf den nächsthöheren durchschnittlichen Jahresbeitrag der neuen Rententabellen abzustellen. Durch dieses Vorgehen wurde vermieden, daß die neuen Renten in bestimmten Fällen auf Grund kleinerer Durchschnittswerte festgesetzt werden mußten als die bisherigen. Umgekehrt hatte es aber auch öfters zur Folge, daß der auf die genannte Weise festgestellte Jahresdurchschnitt der Beiträge einen höheren Wert ergab, als wenn er anhand der neuen Divisionstabellen ermittelt worden wäre. Dieser Umstand kann in gewissen Fällen nachträglich bei der Festsetzung neuer Renten Anlaß zu Unsicherheiten geben, dann nämlich, wenn dem Bezüger einer ab 1. Januar 1954 erhöhten Rente später der Anspruch auf eine Rente anderer Art erwächst. Es kann sich bei dieser Gelegenheit in der Tat die Frage stellen, ob auch der neuen Rente der bisherige, auf den 1. Januar 1954 erhöhte Jahresdurchschnitt der Beiträge zu Grunde zu legen oder ob nicht vielmehr der anhand der neuen Divisionstabellen ermittelte, niedrigere durchschnittliche Jahresbeitrag als maßgebend zu betrachten ist.
Sind bei einer solchen Ablösung der seinerzeit erhöhten Rente durch eine solche anderer Art die gleichen Beiträge maßgebend, so kann die neue Rente auf Grund des nämlichen durchschnittlichen Jahresbeitrages festgesetzt werden, welcher schon bei der Neufestsetzung der Rente auf den 1. Januar 1954 maßgebend war. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein Rentenbezüger durch den Umstand, daß ihm wegen einer Aenderung in den persönlichen Verhältnissen später der Anspruch auf eine andere Rentenart zusteht, benachteiligt werden sollte. Dies gilt
vor allem für die Berechnung der einfachen Altersrenten derjenigen verwitweten Männer und Frauen, die vor dem Tode des Ehegatten bereits eine Ehepaar-Altersrente bezogen haben, sowie für die Festsetzung der einfachen Altersrente für eine Witwe auf Grund des für die Witwenrente maßgebenden Jahresdurchschnitts der Beiträge. Praktisch tritt dieser Fall aber auch überall da ein, wo die Berechnung der neuen Rente auf der gleichen Beitragsbasis erfolgt, weil andere Beitragsleistungen, die an sich zu berücksichtigen wären, fehlen. So kann beispielsweise der durchschnittliche Jahresbeitrag, der für die bisher vom Ehemann bezogene einfache Altersrente maßgebend war, auch der ihm später zustehenden Ehepaar-Altersrente zu Grunde gelegt werden, sofern sich ergibt, daß seine Ehefrau keine Beiträge geleistet hat.
Anders ist dagegen vorzugehen, wenn für die Bestimmung der neuen Rente weitere Beiträge zu berücksichtigen sind. In einem solchen Fall ist der maßgebende Beitragsdurchschnitt auf Grund der geltenden Divisionstabellen neu zu ermitteln. Einzig in den außergewöhnlichen Fällen, in denen unter Berücksichtigung nur geringfügiger Beiträge der Ehefrau oder Mutter der anhand der neuen Divisionstabellen ermittelte durchschnittliche Jahresbeitrag kleiner ausfällt als der für die bisherige Rente maßgebende, kann der ab 1. Januar 1954 geltende durchschnittliche Jahresbeitrag beibehalten werden, wobei in der für die Zentrale Ausgleichsstelle bestimmten Verfügungskopie ein entsprechender Vermerk anzubringen ist.
Rentenwegleitung
In die Ausführungen über die Rentenverfügung für Witwenfamilien der «Wegleitung über die Renten» hat sich ein Druckfehler eingeschlichen, der zu Ungenauigkeiten in der Rentenstatistik führen könnte. Im ersten Satz von Nr. 473 der Rentenwegleitung sollte als Schlüsselzahl für geschiedene Mütter nicht 4, sondern — wie für alle geschiedenen Rentenberechtigten — 5 angegeben sein. Der Satz muß also wie folgt lauten:
«In der Zeile unter den beiden Feldern für die Versichertennummern wird vor dem Trennungsstrich der Zivilstand mit den Schlüsselzahlen 3 für die verwitwete Mutter und 5 für die geschiedene Mutter eingetragen.»
KLEINE MITTEILUNGEN
I
Motionen und Im Nationalrat wurden in der Sommersession 1955 fol-Postulate gende die AHV, die Erwerbsersatzordnung, die Invaliden-
versicherung und den Familienschutz betreffenden Motionen und Postulate eingereicht:
Motion Sprecher Der Bundesrat wird eingeladen, eine Revision des AHVvom 20. Juni 1955 Gesetzes vorzubereiten, die u. a. folgende Punkte zu um-
fassen hat:
1. Einheitliche, indexgesicherte Renten in der Höhe von
a) 4000 Franken für Ehepaare,
b) 3000 Franken für Einzelpersonen, wobei für Frauen die Auszahlungen mit dem erreichten 60. Altersjahr, für Männer mit dem erreichten 65. Altersjahr beginnen,
c) 750 Franken für Waisen,
d) 1500 Franken für Vollwaisen,
e) 3000 Franken für Witwen mit Kindern,
f) 1200 für Witwen ohne Kinder im Alter von 30-40 Jahren,
1800 Franken im Alter von 40-50 Jahren und 2400 Franken im Alter von 50-60 Jahren.
2. Die Ehepaaraltersrente ist auszurichten, wenn der Ehemann das 65. Altersjahr erreicht hat.
Motion Rohr Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Art. 34 vom 22. Juni 1955 quinquies, Abs. 2, BV, der Bundesversammlung baldmög-
lichst eine Vorlage über diie Familienzulagen für Arbeitnehmer auszuarbeiten, mit dem Ziele:
1. alle Arbeitgeber zu verpflichten, der Familienausgleichskasse eines Verbandes oder eines Kantons beizutreten und dieser Beiträge zu entrichten;
2. allen Arbeitnehmern, die im Dienste eines beitragspflichtigen Arbeitgebers stehen, Anspruch auf Familienzulagen einzuräumen;
3. einen wirksamen Ausgleich zwischen den Familienausgleichskassen der Kantone und Verbände zu schaffen.
Motion Scherrer Durch das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über vom 23. Juni 1955 die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Er-
werbsersatzordnung) ist diese seinerzeit für den Aktivdienst vorgesehene Institution in die ordentliche Gesetzgebung überführt worden. In Artikel 26 und 27 dieses Gesetzes ist eine prämienfreie Finanzierung festgelegt bis zuml Zeitpunkt, da die Rückstellungen für die Erwerbsersatzordnung auf den Betrag von 100 Millionen Franken sinken (Art. 28). Von diesem Zeitpunkt an, wo-
für in der Botschaft des Bundesrates das Jahr 1964 genannt wurde, soll die Finanzierung durch zusätzliche Beiträge auf den AHV-Prämien erfolgen. Wie sich aus den neuesten Abrechnungen ergibt, werden indessen die Rückstellungen zufolge höherer Ausgaben und Zinswegfall bereits etwa im Jahre 1960 auf 100 Millionen Franken zurückgehen, so daß die beitragsfreie Periode schon in 4 bis 5 Jahren zu Ende geht.
Der Bundesrat wird daher in Anbetracht der günstigen Finanzlage der AHV eingeladen, die Bundesgesetze über die Erwerbsersatzordnung und die AHV so abzuändern, daß die Finanzierung der Erwerbsausfallentschädigungen ab 1960 durch jährliche Entnahmen aus dem AHV-Fonds für weitere 10 Jahre prämienfrei sichergestellt ist.
Motion Hess-Zug Auf Grund des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. Juni 1955 an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
werden Kinderzulagen von 9 Franken je Monat und Kind ausgerichtet.
Das Zurückbleiben derKinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hinter denjenigen der übrigen Wirtschaftsgruppen wirkt sich sehr nachteilig aus. Damit kann die unaufhaltsam fortschreitende Berg- und Landflucht nicht aufgehalten werden.
Der Bundesrat wird daher ersucht, den eidgenössischen Räten beförderlichst einen Beschlussesentwurf zu unterbreiten, für die Erhöhung der Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, in Anpassung an die Ansätze, wie sie von den kantonalen und verbandlichen Familienausgleichskassen ausgerichtet werden.
Postulat Bodenmann Auch wenn die eingereichten Volksbegehren für die Einvom 6. Juni 1955 führung der Invalidenversicherung in Bälde behandelt
werden, wird doch einige Zeit vergehen, bis das Gesetz für eine eidgenössische Invalidenversicherung in Kraft treten kann.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, die eine rasch in Kraft tretende Lösung der Invalidenunterstützung durch den Bund zum Inhalt hat.
Es soll sich um eine Uebergangslösung handeln bis ein eidgenössisches Invalidenversicherungsgesetz in Wirksamkeit tritt.
Postulat Gniigi In weiten Kreisen wird es als ein Unrecht empfunden, vom 8. Juni 1955 daß rund 25 Prozent der vor dem 1. Juli 1883 geborenen
Personen vom Bezuge einer AHV-Uebergangsrente ausgeschlossen sind, nachdem nach zwei Gesetzesrevisionen die Uebergangsrenten weitgehend den Fürsorgecharakter verloren haben.
Nach der heute geltenden Regelung entsteht der Anspruch auf eine ordentliche Altersrente am ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Ka-
lenderhalbjahres. Es würde aber im Interesse sowohl der Berechtigten als auch der Verwaltung liegen, wenn der Rentenanspruch nicht nur halbjährlich, sondern monatlich entstehen würde.
In diesem Sinne wird der Bundesrat ersucht, zu prüfen, ob nicht das AHV-Gesetz dahin abzuändern sei, daß
a) alle vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen in den Genuß der Uebergangsrente kommen,
b) die Rentenberechtigung nicht halbjährlich, sondern monatlich eintritt.
Darlehen aus dem Herr Nationalrat Dellberg hat am 10. Januar 1954 ein AllV-Fonds Postulat eingereicht, mit welchem der Bundesrat ein-
geladen wurde, zu prüfen, ob und wie auch Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern Darlehen aus dem AHV-Fonds gewährt werden könnten. Dieses Postulat, kam an der Sitzung des Nationalrates vom 10. Juni 1955 zur Sprache. Der Bundesrat empfahl durch seinen Sprecher, Bundesrat Etter, Ablehnung, da der administrative Aufwand für die Prüfung kleiner und kleinster Darlehensgesuche von vielen kleinen Gemeinden die Verwaltung des Ausgleichsfonds übermäßig belasten würde und die kleinem Gemeinden sich an ihren Kanton oder die Kantonalbank wenden könnten, falls sie Mittel aus dem Ausgleichsfonds benötigen. Auch wäre es dem Ausgleichsfonds nicht möglich, den kleinen Gemeinden durch Gewährung eines Vorzugszinses entgegenzukommen. In der Folge sprachen sich mehrere Redner für die Annahme des Postulates aus, wobei u. a. auf die zurückhaltende Haltung der Kantonalbanken gegenüber Darlehensgesuchen kleinerer Gemeinden hingewiesen wurde. Schließlich wurde das Postulat mit 84 zu 34 Stimmen gutgeheißen.
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenverder Alters- und sicherung hat im zweiten Quartal 1955 insgesamt 219,3 Hinterlassenen- Millionen Franken angelegt. Am 30. Juni 1955 stellte sich versicherung der Buchwert aller Anlagen auf 3 277,7 Millionen Fran-
ken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken Wie folgt: Eidgenossenschaft 960,2 (947,2 Stand Ende erstes Vierteljahr), Kantone 445,1 (428,7), Gemeinden 390,7 (374,8), Pfandbriefinstitute 643,7 (579,1), Kantonalbanken 410,7 (354,0), öffentlich-rechtliche Institutionen 9,4 (9,4), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 280,0 (260,3) und Banken 0,4 (0,4). Von den restlichen 137,5 (125,0) Millionen Franken entfallen 37,5 (25,0) Millionen auf Reskriptionen und 100,0 (100,0) auf Depotgelder.
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskriptionen und Depotgelder beläuft sich am 30. Juni 1955 auf 2,92 (2,93) %.
Neue Literatur
Aktuelle Rechtsfragen aus dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Referate von Dr. Hans Oswald und Jean-Daniel Ducommun für den Schweizerischen Juristentag 1955.
Der Schweiz. Juristenverein wird vom 24. bis 26. September 1955 in Interlaken den diesjährigen Juristentag abhalten. Auf der Tagesordnung von Sonntag, den 25. September, steht eine Diskussion juristischer Probleme der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Traditionsgemäß hatten zwei Juristen, ein deutsch- und ein französischsprachiger, zum voraus einen schriftlichen Bericht zu unterbreiten. Die Ausarbeitung dieser Berichte über die MTV wurde den Herren Dr. Hans Oswald, Gerichtsschreiber des Eidg. Versicherungsgerichtes, und Jean-Daniel Ducommun, Adjunkt beim Bundesamt für Sozialversicherung, anvertraut. Die beiden Referate sind unter dem Titel: «Aktuelle Rechtsfragen aus dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung» bzw. «ProbMmes juridiques actuels de l'assurance-vieillesse et survivants» anfangs August im Druck erschienen.*
Wir behalten uns vor, später auf diese beiden Referate, die eine Auswahl von Rechtsfragen behandeln, sowie auf die Verhandlungen des Juristentages zurückzukommen.
* Die beiden Referate sind in einem broschierten Band von 299 Seiten vereinigt und können beim Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel, zum Preise von Fr. 11.20 bezogen werden.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
1. Das vom Erfinder bezogene Entgelt ist Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit nicht nur, wenn der Erfinder das Patent selbst, sondern auch wenn er es ohne Lizenzvertrag gemeinsam mit einem Dritten auswertet; entscheidend ist das persönliche Moment. AHVV Art. 6, Abs. 1.
2. Ist der Erfinder für den Dritten, der den Gewinn aus dem Patent erzielt, in unselbständiger Stellung tätig, so stellt auch das Entgelt für die Mitarbeit maßgebenden Lohn dar. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Ingenieur E. D. ist Vizepräsident des Verwaltungsrates und Mitglied des Direktionskomitees der Aktiengesellschaft X. Zweck der Gesellschaft ist, unter anderem, die Herstellung und der Vertrieb von 'Spiralfedern. Der Verwaltungsrat beschloß, E. D. eine angemessene Entschädigung auszurichten für die Erfindung eines Metalls, das zur Herstellung neuartiger •Spiralfedern dient. Durch eine Vereinbarung vom 20. Oktober 1950 verpflichtete sich E. D., das Metall von der «Usine G.D.O.» fabrizieren zu lassen. Die «Usine G.D.O.» ihrerseits hatte — im Einverständnis mit E. D., ihrem Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates — in einer Vereinbarung vom 1. Oktober 1950 das ausschließliche Recht der Aktiengesellschaft X auf die Legierungen und Derivate des Metalls anerkannt, die nach den Formeln E. D.'s oder nach den von den Parteien gefundenen Ableitungen dieser Formeln hergestellt würden. Die «Usine G.D.O.» verpflichtete sich demnach, den daraus hergestellten, für die Fabrikation von Spiralfedern bestimmten Draht ausschließlich der Aktiengesellschaft X zu liefern. E. D. stand dafür ein, daß die «Usine G.D.O.» das der Aktiengesellschaft X zuerkannte Recht achten würde. Ferner hatte er darüber zu wachen, daß bei der Aktiengesellschaft X ein Lager an Spiraldraht gebildet würde, das für eine Jahresproduktion von Spiralfedern ausreichte. Für die Erfüllung dieser Pflichten und im Hinblick auf die außergewöhnlichen Dienste, die E.D. der Aktiengesellschaft X geleistet hatte, versprach diese, ihm während der Dauer des Vertragsverhältnisses die gleiche jährliche Sondergratifikation auszurichten, die ihm für die Jahre 1948 und 1949 als zusätzliches Salär gewährt worden war. Die Aktiengesellschaft X hatte ferner E. D. alle Kosten zu ersetzen, die ihm aus der Begründung der Erfindungspatente entstanden. Im übrigen sollte E. D. während der Dauer des Vertragsverhältnisses sich weiterhin dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft X zur Verfügung stellen.
Durch ihre Verfügung vom 10. August 1954 forderte die Ausgleichskasse von der Aktiengesellschaft X die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von den Vergütungen, die diese gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Oktober 1950 E. D. seit dem 1. Januar 1951 gewährt hatte.
Die Rekurskommission betrachtete diese Vergütungen als Kapitaleinkommen. «Der Vereinbarung ... kann der Charakter eines Lizenzvertrages zuerkannt werden, und aus ihr kann gefolgert werden, daß zwischen E. D. und der Aktiengesellschaft das Verhältnis von Zedent und Zessionär besteht. Nicht D. beutet die Patente aus, sondern die Aktiengesellschaft; D. ist lediglich eines ihrer Organe, dem indessen keine besondere Machtstellung zu kommt. Die D. gewährten Vergütungen sind kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern Einkommen aus Vermögen.»
Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. August 1954 au bestätigen. Es stellte fest, «daß das Unternehmen, das die Dienste von D. in Anspruch nimmt, ihn verhalten hat, seine Erfindung patentieren zu lassen und ihn auch heute noch dazu anhält, die Erfindung zu verbessern, ihre Verwertung zu überwachen, kurz, an ihrer Ausnützung mitzuwirken. Indem das Unternehmen D. Vergütungen gewährt, die zu bestimmen es sich vorbehalten hat, entschädigt es D. für eine Tätigkeit, die er in seinen Diensten leistet. Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Aktiengesellschaft X Herrn D. im Rahmen der Vereinbarung vom 20. Oktober 1950 ganz allgemein als ihren Arbeitnehmer betrachtet.»
Das Eidgenössische Versicherungsgerioht hat die Berufung mit der folgenden Begründung gutgeheißen:
3.. Zu entscheiden ist die Frage, ob die jährlichen Gratifikationen, die E. D. gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Oktober 1950 erhält, Einkommen aus Vermögen oder Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bilden. Es kegt auf der Hand, daß der zu beurteilende Tatbestand verschieden ist von dem, der dem Urteil vom 9. Juni 1952 i. Sa. E. P. (EVGE 1952, S. 103; ZAK 1953, S. 109) zu Grunde lag: hier nahm der Erfinder und Patentinhaber selbst weitgehend die Stellung des Verwerters der Erfindung ein. Der vorliegende Tatbestand stimmt aber auch nicht überein mit jenem, der Gegenstand des Urteils vom 18. April 1951 i..Sa. A. St. (ZAK 1951, S. 262) bildete, wie dies die Berufungsbeklagten behaupten. Zunächst ist nicht dargetan, daß E. D. der Aktiengesellschaft X Lizenzen an seinen Patenten eingeräumt hat. Ein eigentlicher Lizenzvertrag scheint vielmehr zwischen E. D. und der «Usine G.D.O.» zu bestehen; diese besitzt die für die Fabrikation notwendigen Formeln. Die «Usine G.D.O.» hat sich denn auch nur für den Fall verpflichtet, der Aktiengesellschaft X das Herstellungsverfahren bekanntzugeben, da sie darauf verzichtete, der Aktiengesellschaft X jene Legierungen zu liefern. Aber abgesehen von all dem: Das Entscheidende im Falle 'St. liegt darin, daß es nach dem Uebergang der Benützungsrechte auf den Lizenznehmer an jeglicher Zusammenarbeit zwischen diesem und dem Erfinder fehlte. Das Gericht hat aber in mehreren Urteilen festgestellt, daß das persönliche Moment wesentlich sei und Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit vorliege, wenn der Erfinder mit einem Dritten zusammen weiterhin an der Auswertung der Erfindung arbeite (vgl. Urteile vom 17. Januar 1953 i. Sa. E. F. [EVGE 1953, S. 39; ZAK 1953, S. 113], vom 18. September 1954 1. Sa. J. D. [EVGE 1954, S. 176; ZAK 1954, S. 430], vom 15. November 1954 i. Sa. B. [ZAK 1955, e. 39]). Und diese Mitarbeit ist selbst dann anzunehmen, wenn die Erfindung von einem Dritten benützt wird, und der Erfinder in dessen Diensten steht (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1952 i. Sa. S. AG.).
2. Mann könnte sich allerdings fragen, ob der Erfinder einerseits eine Vergütung erhalte für die Lizenzen, anderseits und unabhängig davon ein Entgelt für die in den Diensten der Aktiengesellschaft X geleistete Arbeit. Der zu beurteilende Tatbestand läßt jedoch eine derartige Würdigung nicht zu.
Zwischen E. D. und der Aktiengesellschaft X wurde eine Vereinbarung getroffen über die Auswertung und die Entwicklung einer oder mehrerer Erfindungspatente. Der Umstand, daß E. D. eine jährliche Gratifikation zugestanden wurde in der gleichen Höhe wie das in den Jahren 1948 und 1949 aus-
gerichtete zusätzliche Salär, läßt die Annahme zu, daß E. D. noch immer an der Auswertung und an der Verbesserung der auf seinen Namen lautenden Erfindungspatente arbeitet. Die Annahme einer umfassenden Mitarbeit wird
bestärkt durch die Tatsache, daß beim Tode E. D.'s die Leistungen der Aktien-
gesellschaft X wesentlich herabgesetzt werden sollen. Zudem sieht Art. 2 der Vereinbarung vom 20. Oktober 1950 die Leistung von 7500 Fr. im Jahr vor für alle mit den Erfindungspatenten zusammenhängenden finanziellen Lasten;
darunter werden die allgemeinen Aufwendungen für die Erhaltung des Patentschutzes und zweifellos auch für die Verbesserungen der Erfindungen zu verstehen sein. Die Vereinbarung sieht ferner Vorzugsrechte der Aktiengesell-
schaft X an Zusatzpatenten vor. Bezeichnend ist Art. 6 der Vereinbarung, der von «außergewöhnlichen Diensten» spricht, die E. D. der Aktiengesellschaft X leiste. Endlich geht aus der Vereinbarung vom 1. Oktober 1950 zwischen X und der «Usine G.D.O.» hervor, daß E. D. eine weitere wesentliche Arbeit obliegt: Er hat dafür zu sorgen, daß die «Usine G.D.O.» die erforderlichen Legierungen
herstellt und das ausschließliche Recht der Aktiengesellschaft X auf die Le-
gierungen und deren Derivate gewahrt bleibe, welche die «Usine G.D.O.» nach den Formeln E. D.'s oder nach von den Parteien gefundenen Ableitungen dieser Formeln herstellt. Aus dem Vergleich der beiden Vereinbarungen muß geschlossen werden, daß das Unternehmen, das E. D.'s Dienste beansprucht, diesen verpflichtet hat, seine Erfindung patentieren zu lassen und ihn dazu anhält, ihre Benützung zu
überwachen, sie zu verbessern und gegen allfällige Ansprüche Dritter zu verteidigen, kurz, an ihrer Auswertung mitzuarbeiten. Daß E. D. der Aktien-
gesellschaft X die Patente nicht übertragen und ihr keine förmlichen Lizenzen
eingeräumt hat, ist nicht von Bedeutung. Wesentlich ist, daß in den Beziehungen zwischen Erfinder und Verwerter das persönliche Moment deutlich überwiegt (vgl. beispielsweise Urteil i. Sa. J. D., EVGE 1954, 179/180, ZAK
1954, S. 430/431). Die Tatsache, daß E. D. in seiner Eigenschaft als Mitglied der Verwaltung sich eingehend mit der Auswertung seiner Erfindung befaßt, genügt zu der Annahme, daß es sich um Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG, und zwar um maßgebenden Lohn handelt. (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 9. Mai 1955 1. Sa. E. D., H 283/54.)
Eine Kommanditgesellschaft kann gestützt auf AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. b, Abschreibungen auf Anlagen vornehmen, die ein Kommanditär
bezahlt hat; entsprehend verringert sich der Reingewinn der Gesell-
schaft und der Anteil des Kommanditärs. Die Kommanditgesellschaft Sch. & Co. hatte aus der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin S. und der Kommanditärin G. bestanden. Am 28. Februar
1946 hatte die Firma mit L. einen Dienst- und Geschäftsübernahmevertrag abgeschlossen. Seit 1. Januar 1948 ist L. als Kommanditär mit einer Kommanditsumme von Fr. 8 300.— an der Gesellschaft beteiligt und führte für sie weiterhin Einzelprokura. Im Bericht über eine Arbeitgeberkontrolle heißt es, laut Buchhaltung habe die Firma Sch. & Co. während der Geschäftsjahre 1950 bis 1953 über die ihrem Prokuristen L. ausgerichteten Fr. 19 800.— Gewinnanteil mit der Ausgleichskasse nicht abgerechnet. Freilich bestreite L., daß hievon AHV-Beiträge geschuldet seien. Er mache geltend, in jenen Jahren habe er aus eigenen Mitteln für Fr. 19 800.— Maschinen und Einrichtungen im Betriebe der Firma erneuert, worüber ein gesondertes Mobilienkonto bestehe. Die Ausgleichskasse verfügte, die Firma habe 4 % von Fr. 19 800.— = Fr. 792.— an Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen für L. nachzuzahlen. Die Firma beschwerte sich und erklärte, man müsse die Fr. 19 800.—, welche L. im Betrieb investiert habe, von seinen als Geschäftsführer gemachten Bezügen abziehen, denn nach wenigen Jahren werde die Beschwerdeführerin die von ihm angeschafften Gegenstände wegen erlittener Abnützung auf einen Franken abschreiben. Eventuell werde beantragt, die Fr. 19 800.— nicht sofort, sondern in auf einige Jahre verteilten Amortisationsquoten «vom Bruttoeinkommen des Herrn L. in Abzug zu bringen», wie es bereits die zürcherische Steuerverwaltung getan habe. Die Rekurskommission gelangte zur grundsätzlichen Gutheißung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hat den vorinstanzlichen Entscheid aus folgenden Erwägungen abgeändert:
Als aktiver (mitarbeitender) Kommanditär der Firma S. & Co. bezieht deren Prokurist L. Salär und Gewinnanteile. Laut ständiger Rechtsprechung ist er Unselbständigerwerbender und die Kommanditgesellschaft verpflichtet, von all seinen Salär- und Gewinnbezügen 4 % Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten (Art. 5, Abs. 2, und Art. 13 AHVG; Art. 7, lit d, AHVV; EVGE 1950, 5.46, Erwägung 1, und S. 203 ff.; ZAK 1950, S. 202 und S. 447, sowie EVGE 1954, S. 183; ZAK 1954, S. 430). Indessen ist L. vertraglich gehalten, spätestens ab 1. März 1958 das Geschäft auf eigene Rechnung weiterzuführen. Im Hinblick hierauf hat er persönlich in den Jahren 1950 bis 1953 für die Anschaffung von Maschinen und Einrichtungen Fr. 19 800.— bezahlt. Streitig ist nun, ob diesen ausgewiesenen betrieblichen Aufwendungen bei der Bemessung der für ihn zu leistenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge irgendwie Rechnung zu tragen sei. Die Vorinstanz möchte dem Versicherten einen der Abnützung der von ihm investierten Gegenstände entsprechenden — und von der Ausgleichskasse zu schätzenden — Unkostenabzug nach Art. 9 AHVV bewilligen. Demgegenüber erklärt das Bundesamt für Sozialversicherung, die vom Prokuristen angeschafften Mobilien berechtigten die Kommanditgesellschaft, an ihren seinerzeitigen Betriebsertrag entsprechende Abschreibungen vorzunehmen, und es beruft sich hiefür auf Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG.
Mit der Betätigung der in Art. 9 AHVV erwähnten Handelsreisenden, Versicherungsvertreter, Heimarbeiter usw., welche «die hei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen» und deshalb einen Unkostenabzug beanspruchen können, läßt sich — entgegen der Ansicht der Vorinstanz — die Erwerbstätigkeit des Prokuristen L. nicht vergleichen. Und entscheidend ist auch nicht, ob die in den Jahren 1950 bis 1953 angeschafften Maschinen und Anlagen Eigentum der Kommanditgesellschaft
oder des Prokuristen L. seien. Maßgebend ist vielmehr, daß jene Maschinen und Einrichtungen als Betriebsvermögen im Geschäft der Gesellschaft arbeiten (wie L. sie denn auch gar nicht für sich persönlich, sondern namens der Firma bestellt und bezogen hat). Demnach verweist das Bundesamt für Sozialversicherung mit Recht auf Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG. Die dort umschriebenen «der Entwertung entsprechenden, geschäftsmäßig begründeten Abschreibungen geschäftlicher Betriebe» bedeuten 'Abzüge am Rohertrag eines Geschäftsjahres, gewährt zum Ausgleich für die Wertverminderung, welche bestimmte Betriebsanlagen im betreffenden Jahr erlitten haben. Solche Abschreibungen (beim Einkommen) sind deswegen zulässig, weil eine Firma ohnehin früher oder später ihre Produktionsanlagen aus dem laufenden Geschäftsertrag erneuern muß. Die Steuerpraxis rechnet in der Regel mit festen jährlichen Abschreibungsquoten, wobei von dem Anschaffungswert bzw. Buchwert der Betriebsanlagen ausgegangen wird (Art. 22, Abs. 1, lit.b, WStB; EVGE 1949, S. 169, Erwägung 2, und 1954, S. 195 f.; Blumenstein, System des Steuerrechts,
2. Aufl., S. 166 und 168 f.).
Für den vorliegenden Fall folgt aus Art. 9, Abs. 2, lit b, des Gesetzes, daß der Kommanditgesellschaft ab 1951 (dem auf den Beginn der Betriebserneuerung folgenden Jahre) die allmähliche Amortisation der von L. für Maschinen und Anlagen aufgewendeten Fr. 19 800.— ermöglicht werden muß. Dabei hält es das Eidg. Versicherungsgericht für angemessen, mit einer jährlich 25 % betragenden Abschreibung zu rechnen, hat doch — laut Erklärung der Ausgleichskasse — im vorliegenden Falle das kantonale Steueramt eine Amortisationsquote von 25 % für richtig befunden und (wenn auch nicht der Firma, sondern dem Prodkuristen L.) bewilligt. Entsprechend verringern sich dann für die Jahre 1951 bis 1954 der Reingewinn der Kommanditgesellschaft, die Gewinnanteile der Komplementärin S. und des Kommanditärs L., sowie die allfälligen Gewinnanteile der Kommanditärin G. (Uebrigens hätte wohl, wollte man im vorliegenden Fall den Art. 9 AHVV anwenden, die Firma jährlich 25 % von Fr. 19 800.— ihrem Prokuristen für gehabte Investitionsspesen vergüten müssen, weshalb ,daran ebenfalls jährlich 25 % vom Rohertrag der Gesellschaft abzuziehen wären und entsprechend die Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter geschmälert würden.)
Die Ausgleichskasse wird nun anhand der Bücher der Firma die kaut vorstehenden Erwägungen in den Jahren 1951 bis 1954 auf den Prokuristen entfallenden Gewinnanteile zu errechnen und von denselben 4 % Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachzufordern haben. In diesem Sinne muß das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden.
Fraglich bleibt bei alledem, ob die kantonalen Steuerorgane befugt wären, im vorliegenden Fall auf ihre bisherige Behandlung der Abschreibungsfrage (Verlegung der Abschreibung auf den Prokuristen persönlich, statt auf die Firma) zurückzukommen (vgl. hiezu Art. 22, Abs. 1, lit. b, und Art. 126, Abs. 2, WStB). Doch hat sich das Eidg. Versicherungsgericht heute nicht mit dieser steuerrechtlichen Frage zu befassen, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend bemerkt.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. S. & Co., vom 10. Mai 1955, H 35/55.)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Der stille Teilhaber einer Einzelfirma, welcher im internen Gesellschaftsverhältnis dem im Handelsregister eingetragenen Firmeninhaber tatsächlich gleichgestellt und daher Mitträger des Geschäfts-
risikos ist, übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus.
R. B. betrieb seit 1950 als Inhaber einer Einzelfirma ein Spezialgeschäft. Am 1. Mai 1953 vereinbarte er mit dem Bücherexperten G. S. u. a. was folgt: R. B.
und G. S. bilden unter sich, ohne Veröffentlichung, eine einfache Gesellschaft
im Sinne von Art. 530 ff. OR. Dritten gegenüber tritt nur R. B. als Firmenbesitzer und Eigentümer des gemeinsamen Unternehmens auf ... S. erhält mit der Gründung der einfachen Gesellschaft Vollmacht zur selbständigen Erledigung aller kaufmännischen Geschäfte und führt namens des R. B. Einzelunterschrift. Seine Unterschrift ist aber nur in den Fällen rechtsverbindlich, wo dies ausdrücklich angezeigt worden ist. Jeder Gesellschafter ist nach Maßgabe seiner Kräfte, seiner Zeit und seiner Ausbildung für das gemeinsame Unternehmen tätig und verpflichtet sich, dasselbe nach bestem Wissen zu fördern und zu entwickeln. R. B. stellt das Eigenkapital für die gemeinsame Unternehmung zur Verfügung und erhält davon zum voraus einen Zins von 5 %. Zusätzlich zu diesem Eigenkapital bringt B. als Apport einen Goodwill ein, der unverzinslich ist. Zur Abgeltung dieses Apports erhält B. jährlich eine bestimmte Summe. S. seinerseits ist ermächtigt, der gemeinsamen Unternehmung private Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese allfälligen Einlagen werden ebenfalls zu 5 % verzinst, sollen aber die Höhe der Kapitaleinlagen des B. nicht übersteigen. Beide Gesellschafter erhalten mit Wirkung ab 1. Mai 1953 Vorbezüge von monatlich Fr. 1500.—. Auslagen für die Firma (z. B. Fahr-, Reise- und Acquisitionsspesen) und ebenso die privaten Telephonrechnungen sowie die Kosten des Personenwagens und die Prämien für die privaten Unfallversicherungen und die Lebensversicherung gehen zu Lasten der gemeinsamen Unternehmung. Dritten gegenüber haftet die Gesellschaft nur für Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens. Ueber die Abwicklung der Geschäfte und in allen mit der Organisation und Führung des Unternehmens zusammenhängenden Fragen entscheiden die Gesellschafter in gegenseitigem Einvernehmen. Insbesondere
hat die Einstellung und Entlassung von Bureau- und Betriebspersonal mit dem
Einverständnis beider Gesellschafter zu erfolgen, und dasselbe gilt für den An- und Verkauf der Anlagen, für Neuanschaffungen, Aufnahme oder Kündigung
von Krediten, Darlehen usw.
Mit Verfügung vom 19. März 1954 teilte die Ausgleichskasse dem R. B.
u. a. mit, sie habe festgestellt, daß er dem G. S. vom 1. Mai 1953 hinweg bis zur Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bzw. bis zur Gründung einer Aktiengesellschaft einen Gewinnanteil von Fr. 14 793.90 ausbezahlt habe. Nachdem R. B. in der bezüglichen Zeit nach außen als Einzelinhaber der Firma aufgetreten sei und G. S. laut Vereinbarung nur namens des R. B. habe
zeichnen dürfen, halte sie dafür, daß die genannten Bezüge als «maßgebender Lohn» im Sinne von Art. 5 AHVG zu erachten seien, und daß daher R. B. als
Firmeninhaber nach Maßgabe von Art. 14, Abs. 1, AHVG dafür abrechnungspflichtig sei. R. B. gelangte im Weg der Beschwerde an die kantonale Rekurs-
behörde, wobei er im wesentlichen geltend machte: G. S. sei am 1. Mai 1953 als gleichberechtigter Mitinhaber in die einfache Gesellschaft B.-S, eingetreten. Er
habe alle Rechte und Pflichten eines einfachen Gesellschafters gehabt. Die
Arbeit hätten sie in der Weise unter einander aufgeteilt, daß R. B. auf dem Bau, G. S. aber in der Administration tätig gewesen sei. Da es sich effektiv um eine einfache Gesellschaft zwischen zwei gleichberechtigten Partnern gehandelt habe, gehe es nicht an, den dem einen Gesellschafter zukommenden Gewinnanteil als Lohn eines Unselbständigerwerbenden zu behandeln. Vielmehr müsse jeder der beiden Gesellschafter als Selbständigerwerbender angesehen werden. Daß die einfache Gesellschaft nicht auch nach außen hin durch entsprechenden Eintrag im Handelsregister publik gemacht worden sei, dürfe für die AHV-rechtliche Bewertung der Einkünfte nicht bestimmend sein. Mit Entscheid vom 31. August 1954 schützte die kantonale Rekurskommission den Standpunkt des Beschwerdeführers. Mit Berufung beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung die Wiederherstellung der Verfügung der Ausgleichskasse im erwähnten Streitpunkte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Unselbständigerwerbender im AHV-rechtlichen Sinne ist nach der geltenden Ordnung derjenige, der in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit von einem anderen, dem Arbeitgeber, tätig ist, wogegen als Selbständigerwerbender anerkannt wird, wer —• ohne maßgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein —, nach Art eines freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichberechtigter Partner daran beteiligt ist. Daß die Partnerschaft im Handelsregister eingetragen sei, ist nicht unbedingt erforderlich. Auch der stille Teilhaber einer Einzelfirma kann die Erfordernisse, die AHV-rechtlich bei einem Selbständigerwerbenden gegeben sein müssen, erfüllen, sofern er im internen Gesellschaftsverhältnis dem im Handelsregister eingetragenen Firmeninhaber tatsächlich gleichgestellt ist. Wo dagegen, wie es z. B. im Falle D. (Urteil vom 11. Mai 1953, ZAK 1953, S. 278) zutraf, sich die Tätigkeit des stillen Teilhabers auf eine bloß untergeordnete Mitarbeit erstreckt und nach der konkreten Sachlage von einer gleichberechtigten Partnerschaft nicht die Rede sein kann, ist es zulässig, die einem solchen Mitarbeiter entrichteten Arbeitseinkünfte als «maßgebenden Lohn» im Sinne von Art. 5 AHVG zu erachten.
Im vorliegenden Falle kann nun nicht wohl zweifelhaft sein, daß es sich bei der zwischen dem Berufungsbeklagten und G. S. eingegangenen einfachen Gesellschaft um eine wirkliche Gemeinschaft handelte, bei der die beiden Partner nicht nur hinsichtlich der Gewinnverteilung, sondern auch in bezug auf die Geschäftsführung und die Tragung des Geschäftsrisikos effektiv gleichberechtigt waren. Daß nach außen hin nur R. B. als Firmeninhaber in Erscheinung trat, ist nach dem oben Gesagten nicht ausschlaggebend. Wesentlich ist, daß G. S., ob er nun als Mitteilhaber im Handelsregister eingetragen war oder nicht, auf Grund des Gesellschaftsvertrages Mitträger des Geschäftsrisikos wurde, indem ihn sein Partner jederzeit für Geschäftsverluste hälftig belasten konnte. Im Gegensatz zu den Gegebenheiten, wie sie dem Tatbestand im Urteil D. zu Grunde lagen, übte S. im Gemeinschaftsunternehmen eine durchaus gleichgeordnete Tätigkeit aus, weshalb seine Stellung mit derjenigen eines «employ6 interessd» oder derjenigen eines mitarbeitenden Kommanditärs in einer Kommanditgesellschaft nicht verglichen werden kann. Mit Recht entschied daher die Vorinstanz, daß der dem G. S. ausbezahlte Gewinnteil von Fr. 14 753.90 keinen «maßgebenden Lohn» nach Art. 5 AHVG darstelle.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. B., vom 4. Mai 1955. H 18/55.)
Bei einer Kette von Grundlagenänderungen ist die Anwendung von AIIVV Art. 23, lit. h, angezeigt, auch wenn die Einkommensdifferenz weniger als 25 % ausmacht; dies gilt jedenfalls immer dann, wenn für die der letzten Tätigkeit vorangehende Zeit die Beiträge bereits nach dieser Sondervorschrift festgesetzt waren.
G. S. betrieb vom Oktober 1940 bis Februar 1951 eine Bäckerei und Konditorei in A. In der Folge übernahm er ein Hotel in B. Ende Mai 1952 siedelte er nach
C. über, woselbst er bis Ende März 1954 ein Kolonialwarengeschäft führte. Derzeit ist er Besitzer eines Cafe-Restaurants in B. Am 25. Oktober 1954 setzte
die Ausgleichskasse für die Dauer seiner Erwerbstätigkeit in C. (1. Juni 1952
bis 31. März 1954) die persönlichen AHV-Beiträge fest. G. S. erhob hiegegen
Beschwerde, welche von der Rekurskommission abgewiesen wurde, davon ausgehend, daß die Ausgleichskasse berechtigt gewesen sei, auf die ihr von der
Wehrsteuerverwaltung gemeldeten Ziffern abzustellen. Der Pflichtige berufe sich zu Unrecht auf die Einschätzung vom 17. August 1953. Diese könnte nur dann als Grundlage dienen, wenn eine wesentliche Einkommensveränderung
nach Maßgabe von Art. 23 lit. b rev. AHVV nachgewiesen wäre. Diese Voraus-
setzung sei nicht erfüllt. Mit der Berufung macht G. 5. geltend, im Streit liege die Beitragsbemessung für die ganze Zeit seiner Erwerbstätigkeit in C. (1. Juni 1952 bis 31. März 1954). Er beruft sich erneut auf die Einschätzung, wie sie aus dem Bericht des kantonalen Steuerkommissariates vom 17. August 1953
erhelle. Die Ausgleichskasse X. trug in ihrer Berufungsantwort auf Bestäti-
gung ihrer Verfügungen an, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung
in seinem Mitbericht auf verschiedene Ungereimtheiten in der Prozedur verwies. Die Auskünfte, die der Instruktionsrichter des Eidg. Versicherungsgerichts in der Folge einholte, ergaben u. a. folgende Zuschrift der Steuerverwaltung an das Eidg. Versicherungsgericht: Die Meldung vom 25. September/23. Oktober 1954 an die Ausgleichskasse X. habe das mit der Wehrsteuer-
veranlagung für die VII. Periode erfaßte durchschnittliche Einkommen der Jahre 1951 und 1952 beschlagen, das G. S. einesteils als Besitzer des Hotels in
B. (1. Februar 1951 bis Mai 1952), andernteils aus dem Betrieb des Kolonial-
warengeschäfts in C. (Juni bis Dezember 1952) erzielte. Bei der Meldung habe sie nicht gewußt, daß es sich um die AHV-Beiträge für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. März 1954 handelte. Nach Kenntnis des Sachverhaltes könne nicht
bezweifelt werden, daß die Verfügungen der Ausgleichskasse X. vom 25. Ok-
tober 1954 auf einer untauglichen Einkommensmeldung basierten. Nach der konkreten Sachlage dürfte es sich rechtfertigen, für die im Streite liegenden Beiträge (1. Juni 1952 bis 31. März 1954) in Anwendung von Art. 23, lit. b,
AHVV auf das in C. steuerlich erfaßte Jahreseinkommen von Fr. 9 022.— ab-
zustellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Erwä-
gungen gut: Die Auffassung der kantonalen Rekursbehörde, es seien nur die Beiträge hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. März 1954 im Streit, findet in den Akten keine Bestätigung. Vielmehr hat der Berufungskläger von Anfang an s ä m t l i c h e, ihm am 25. Oktober 1954 übermittelte Beitragsverfügungen angefochten. Es steht fest, daß G. S. in den Jahren 1949 und 1950 eine Bäckerei und
Konditorei in A. betrieb und in dieser Zeit laut rechtskräftiger Steuertaxation ein durchschnittliches Einkommen von 19 000 Fr. im Jahr erzielte. Nach dem System des AHVG käme für die Bemessung seines persönlichen AHV-Beitrages pro 1952 und 1953 ordentlicherweise dieses Einkommen in Betracht. Da er aber in der Folge das Geschäft in A. verkaufte und ab 1. März 1951 das Hotel in B. übernahm, sah die damals zuständige Ausgleichskasse den Sondertatbestand des Art. 23, lit. b, rev. AHVV (Berufs- und Geschäftswechsel) als erfüllt an und setzte daher — ohne Rücksicht auf die vorgängigen Erwerbsverhältnisse in A. — den AHV-Beitrag für die bezügliche Zeit (1. März 1951 bis 31. März 1952) auf Grund des ihr gemeldeten Erwerbseinkommens aus dem Hotelbetrieb fest. Dieses Vorgehen entsprach den geltenden Normen und wurde denn auch von keiner Seite angefochten. Ein gleiches Vorgehen rechtfertigt sich aber auch für die heute zur Diskussion stehende Zeit (1. Juni 1952 bis 31. März 1954). Denn auch hier handelt es sich um eine wesentliche Einkommensverlagerung (Aufgabe des Hotelbetriebs und Uebernahme eines Kolonialwarengeschäfts an einem ganz andern Ort. Daß damit auch ein beträchtlicher Rückgang der Einkünfte verbunden war, läßt sich nicht bestreiten, ergibt sich doch laut Mitteilung der Steuerverwaltung vom 19. April 1955 für das erste Geschäftsjahr in C. ein Einkommen von bloß 9 022 Fr., bzw. nach Abzug von Fr. 2 295.— Zins für das im Betrieb investierte Kapital ein solches von lediglich rund Fr. 6 700.—, gegenüber Fr. 15 000.— (Einkommen in B., wie es die Ausgleichskasse Y. der Beitragsberechnung für die Zeit vom 1. März 195.1 bis 31. März 1952 zugrundelegte) bzw. gegenüber Fr. 10 295.— (Geschäftseinkommen nach Abzug von Fr. 4 905.— Eigenkapitalzins). In derartigen Fällen einer aufeinanderfolgenden Kette von Grundlagenänderungen wäre übrigens ein Vorgehen nach Art. 23, lit. b, rev. AHVV selbst dann angezeigt wenn die Einkommensdifferenz weniger als 25 % ausmachen würde; dies jedenfalls immer dann, wenn für die der letzten Tätigkeit vorangehende Zeit die Beiträge bereits nach dieser Sondernorm festgesetzt waren, der normale Berechnungsrhythmus also ohnehin unterbrochen war.
Bei dieser Sachlage hält die Berufungsklage mit Recht ihre Verfügungen vom 25. Oktober 1954 nicht mehr aufrecht. Es wird ihre Aufgabe sein, auf der Basis der kantonalen Steuertaxation (Ertrag der ersten 12 Monate der beruflichen Tätigkeit in C. Fr. 9 022.—; im Betrieb investiertes Eigenkapital: Fr. 50 500.—) und unter Anwendung von Art. 25, Abs. 2, rev. AHVV den persönlichen Beitrag des Berufungklägers für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. März 1954 neu festzusetzen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. S., vom 6. Juni 1955, H 25/55.)
Der Tod der im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau bedeutet nicht «Weg-
fall einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle»; AHVV Art. 23, lit. b, ist nicht anwendbar, wenn ein bisher mitarbeitendes Familienglied oder ein Angestellter durch neue Arbeitskräfte ersetzt werden muß.
Der Versicherte betreibt ein Restaurant in A. Im Frühjahr 1953 verstarb seine
Ehefrau, die im Betrieb mitgearbeitet hatte. Ihre Arbeitskraft mußte der Versicherte durch fremdes Personal ersetzen. Die Ausgleichskasse setzte die vom Versicherten für die Jahre 1954/55 geschuldeten Beiträge auf je Fr. 536.-
plus Verwaltungskostenanteil fest. Sie ging dabei aus vom steueramtlichen gemeldeten Durchschnittseinkommen 1951/52 von Fr. 14 121.— abzüglich Fr. 630.— Zins des Eigenbetriebskapitals. Gegen diese Beitragsverfügung beschwerte sich der Versicherte, indem er vorbrachte, die ausgezeichneten Konjunkturjahre 1951/52 dürften wegen veränderter Einkommensverhältnisse im Frühjahr 1953 nicht für die Beitragsbemessung 1954/55 herangezogen werden. In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Kasse, sie sei zu ermächtigen, den Art. 23, lit. b, AHVV anzuwenden.
Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut und wies die Sache an die Kasse zurück, damit sie prüfe, «ob und wie weit die Einkommensänderung des Art. 23, lit. b, AHVV tatsächlich eingetreten ist». In den Motiven wird ausgeführt, durch den Tod der Ehefrau sei eine «dauernde beträchtliche Einkommensquelle weggefallen». Zufolge Ausfalls der Mitarbeit der Ehefrau im Wirtschaftsbetrieb und des dadurch bedingten Beizugs fremden Personals habe sich das Erwerbseinkommen mindestens um den Barlohn des zusätzlichen Personals und um die entgangenen Trinkgelder reduziert. Das Bundesamt für Sozialversicherung erhob Berufung, die vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen gutgeheißen wurde:
1. Auf Grund des Dispositivs des angefochtenen Entscheides kann man sich fragen, ob die Vorinstanz die Ausgleichskasse ohne präjudizielle Wirkung bloß zur Prüfung der Frage veranlassen wollte, ob Art. 23, lit. b, AHVV im vorliegenden Falle anwendbar sei. Indessen ist ans folgenden Gründen dem kantonalen Entscheid doch rechtsgestaltende Wirkung zuzuschreiben: Die Beschwerde gegen die ordentliche Taxation wird ausdrücklich gutgeheißen und überdies in den Erwägungen festgestellt, daß im vorliegenden Fall «durch den Tod der Ehefrau eine dauernde beträchtliche Einkommensquelle weggefallen ist». Damit erachtet die Vorinstanz den Tatbestand des Art. 23, lit. b, AHVV grundsätzlich als erfüllt, weshalb ihr Entscheid dahin zu verstehen ist, daß die Kasse noch zu prüfen habe, ob und gegebenenfalls wie weit die Voraussetzungen in maßlicher Hinsicht erfüllt seien, um Art. 23, lit. b, AHVV anzuwenden. Es ist daher auf die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung einzutreten und zu überprüfen, ob im vorliegenden Falle eine dauernde beträchtliche Einkommensquelle im Sinne der genannten Bestimmung weggefallen sei.
2. Es mag zutreffen, daß mit dem Hinschied der mitarbeitenden Ehefrau und der damit zusammenhängenden Einstellung von Hilfskräften das Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten eine Reduktion erfahren hat. Bei allem , Verständnis für den Schicksalsschlag, der den Versicherten getroffen hat und der nun offenbar auch wirtschaftliche Folgen zeitigt, kann doch — entgegen der Auffassung der Vorinstanz — eine familieneigene Arbeitskraft an sich nicht unter den Begriff «Einkommensquelle» im 'Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV fallen. «Wegfall oder Hinzutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle» setzt nach Sinn und Zweck der Norm eine einschneidende Veränderung in der grundlegenden Struktur des Betriebes voraus (vgl. AHV-Praxis Nr. 254/ 256). Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn ein bisher mitarbeitendes Familienmitglied oder ein Angestellter einer Einzelfirma durch neue Arbeitskräfte ersetzt werden muß. Durch das Ableben einer Arbeitskraft und die nachfolgende Einstellung neuen Personals, d. h. durch den Wechsel der im Betriebe arbeitenden Hilfskräfte, erfahren weder das Besitzesverhältnis noch
die Erwerbsquelle an sich eine wesentliche Veränderung. Andernfalls wäre auch in jenen Fällen, in denen die Ehefrau oder Söhne und Töchter neu zur
Mitarbeit im Betrieb herangezogen und dadurch fremde Arbeitskräfte eingespart werden, im Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV vorzugehen und die eintre-
tende Einkommenserhöhung zu erfassen. Ein derartiges Vorgehen würde aber der ratio des Art. 23, lit. b, AHVV ebensowenig entsprechen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. W., vom 10. Juni 1955, H 122/55.)
1. Der Selbständigerwerbende hat eine wesentliche Veränderung sei-
ner Einkommensgrundlagen geltend zu machen, sobald er von deren Auswirkungen auf die Einkommensverhältnisse Kenntnis nimmt. AHVV Art. 23, lit. b.
2. Der Kauf der Liegenschaft, in welcher der Versicherte sein Geschäft betreibt, bewirkt keine wesentliche Veränderung der Einkom-
mensgrundlagen im Sinne von AHVV Art. 23, lit. b.
Der Inhaber eines bedeutenden Konfektions- und Strumpfwarengeschäftes
kaufte die Liegenschaft, in der sich sein Geschäft befindet, um deren Ver-
äußerung an eine Immobiliengesellschaft und damit die Kündigung seiner
Geschäftsräume zu verhindern. Der Kauf fand 1953 statt und bewirkte gegen-
über den vorangegangenen Jahren eine starke Zunahme der Mietkosten und Bankzinsen.
Am 26. Juli 1954 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse das Be-
gehren, der Beitrag sei auf seinem 1953 tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen, das sich gemäß Bilanz -und Gewinn- und Verlustrechnung auf Fr. 18 724.— belief. Die Beitragsverfügung vom 1.5. März 1954, betreffend die Jahre 1954 und 1955 stützte sich auf die Wehrsteuermeldung VII. Periode, mit der pro 1951/52 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 106 830.— gemeldet worden war.
Die Ausgleichskasse betrachtete die Zuschrift des Versicherten als Herab-
setzungsbegehren und wies es ab. Die Rekurskommission erklärte die Eingabe im Sinne einer Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 15. März 1954 als verspätet und wies im übrigen alle Schlußfolgerungen des Versicherten
ab mit der Feststellung, die Ausgleichskasse habe richtigerweise eine Herab-
setzung des Beitrags verweigert. Zur Berufung des Versicherten hat das Eidg. Versicherungsgericht wie folgt Stellung genommen: «Wie das Bundesamt für Sozialversicherung richtig bemerkt, schreiben
weder Gesetz noch Vollzugsverordnung eine Frist vor, innert deren der Versicherte die ihm gemäß AHVV Art. 23, lit. b, zustehenden Rechte geltend ma-
chen muß. Es versteht sich von selbst, daß man die Geltendmachung dieses Rechtes nicht unbeschränkt zulassen kann, anderseits kann man aber die
Versicherten auch nicht verpflichten, ihr Begehren innert einer allgemein fest-
gelegten Frist geltend zu machen. Es genügt, wenn vom Versicherten, der
den AHVV Art. 23, lit. b, anrufen will, verlangt wird, daß er bei den• AHV-Organen oder den rechtsprechenden Behörden alle notwendigen Schritte unter-
nimmt, sobald er sich darüber Rechenschaft geben kann, daß die in seinen persönlichen Verhältnissen eingetretenen Veränderungen eine wesentliche Aenderung seines Einkommens verursachen.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, daß der Versicherte seinen Geschäftsabschluß auf Ende Februar vornahm und zur Gewohnheit hatte, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in den auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monaten Mai/Juni aufzustellen. Als er die Beitragsverfügung pro 1954/55 am 16. März 1954 erhielt, war er zu diesem Zeitpunkt und auch im folgenden Monat noch nicht im Besitz der nötigen Unterlagen, um festzustellen, daß die 1953 eingetretenen Veränderungen sein Geschäftseinkommen wesentlich beeinflußt haben. Unter diesen Umständen kann man dem Versicherten nicht vorwerfen, er habe mit seinem Begehren auf Neueinschätzung seines Einkommens zu lange zugewartet. Man kann im Gegenteild as auf eine Unterredung mit dem Kassenleiter hin erfolgte Schreiben des Versicherten vorn 26. Juli 1954 als rechtzeitig eingereichtes Begehren um Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, ansehen und somit auch um Prüfung, ob die vom Versicherten geltend gemachten Gründe die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigen.
Wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt festgestellt hat (vgl. insbesondere EVGE 1951, S. 254, und das nicht publizierte Urteil i. Sa. Becker. vom 31. Januar 1955) ist AHVV Art. 23, lit. b, eine Ausnahmebestimmung, die keine extensive Auslegung zuläßt. Das in diesem 'Artikel vorgesehene besondere Einschätzungsverfahren darf nur durchgeführt werden, wenn die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode eine wesentliche Veränderung erfahren haben ... infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer wesentlichen dauernden Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebseinkommens.
Es ist nicht bestritten, daß sich die Verhältnisse des Berufungsklägers seit 1953 verändert haben. Dies ergab sich durch den Umstand, daß der Versicherte gezwungen war, eine Liegenschaft zu erwerben und, um dies zu können, ein großes Bankdarlehen aufnehmen mußte. Er hat jedoch seine Erwerbstätigkeit nicht geändert, sondern diese wie zuvor in den selben Geschäftsräumen fortgesetzt. Die vorgelegte Geschäftsrechnung zeigt keine Veränderung des Einkommens, sondern nur eine Erhöhung der Geschäftsunkosten, die der Versicherte genau genommen auf sich nahm, um eine Veränderung in seinem Geschäftsbetrieb zu vermeiden. Man kann daher nicht sagen, es sei in diesem Fall eine dauernde Einkommensquelle versiegt oder eine Neuverteilung des Einkommens oder ein Geschäfts- oder Berufswechsel im Sinne von AHVV Art. 23, lit. b, oder der Rechtssprechung eingetreten. Wenn die Umstände den Versicherten gezwungen haben, ein finanziell ungünstiges Immobiliengeschäft abzuschließen (ein Geschäft, das sich später übrigens als vorteilhaft herausstellen kann), so handelt es sich um einen Vorgang, den man mit einer zufälligen Konjunkturschwankung vergleichen kann; derartige Fälle sind jedoch in AHVV Art. 23, lit. b, nicht vorgesehen.
Daraus folgt, daß der Versicherte die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neueinschätzung seines Einkommens nicht erfüllt, und an der Beitragsbemessung pro 1954 und 1955 festgehalten werden muß.
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes I. Sa. L. St., vom 26. April 1955, H 240/54.)
B. RENTEN
I. Rentenanspruch
Anspruch auf Altersrenten
Die mit ihrem Mann zusammenlebende Ehefrau kann die halbe Ehepaar-Altersrente gestützt auf AHVG Art. 22, Abs. 2, nur beanspru-
chen, wenn der Ehemann offenkundig nicht oder viel zu wenig für sie sorgt; in Zweifelsfällen hat sie sich an den Zivilrichter zu wenden.
Frau B. ersuchte die Ausgleichskasse, ihr die Hälfte der seit 1. Juli 1954 zur
Ausrichtung gelangenden Ehepaar-Altersrente direkt zukommen zu lassen, weil ihr der Ehemann seit Jahren kein Geld für ihre persönlichen Bedürfnisse
und namentlich für die Anschaffung von Kleidern gebe. Eine hierüber bei der
Gemeinde eingeholte Auskunft lautet dahin, der Ehemann L. B. sorge für seine
Ehefrau nach Maßgabe seines Verdienstes als Fischer, doch sei dieser Verdienst naturgemäß sehr bescheiden. Der Ehemann widersetzte sich der Hal-
bierung der Ehepaar-Altersrente; er gab zwar zu, daß er seiner Frau an die Kleider nichts zahle, äußerte aber die Ansicht, daß die Frau das dafür nötige
Geld selbst verdienen sollte. Die Ausgleichskasse lehnte es daraufhin ab, der Ehefrau die halbe Ehepaarsrente zuzusprechen, weil die in Art. 22, Abs. 2,
AHVG, aufgestellte Voraussetzung der mangelnden Sorge des Ehemannes für
seine Frau nur teilweise erfüllt sei. Frau B. focht die Verfügung der Ausgleichskasse an, ihr Begehren wurde jedoch von der kantonalen Rekurskoinmission und vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen. Das Eidg. Versiche-
rungsgericht begründete sein Urteil wie folgt:
Art. 22, Abs. 2, AHVG, bestimmt: «Sorgt der Ehemann nicht für die Ehe-
frau, oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Ehefrau befugt, für sich
die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.» Man könnte sich fragen, ob dieser Be-
stimmung etwa der Gedanke zu Grunde liege, daß normalerweise von einer Ehepaarsrente jedem Ehepartner die Hälfte zugute kommen solle. Bei dieser
Betrachtungsweise würde grundsätzlich zu den Unterhaltsleistungen hin, die der Mann seiner Ehefrau schon aus seinen eigenen Mitteln schuldet, die Ehe-
frau auch noch zur Hälfte an der Ehepaarsrente teilhaben. Und hieraus wäre
abzuleiten, daß die Ehefrau dann, wenn ihr der Mann nicht zusätzlich Unterhaltsleistungen im Werte der halben Ehepaarsrente zukommen läßt, Anspruch auf direkten Bezug der halben Ehepaarsrente hätte. Art. 22, Abs. 2, AHVG will aber offenbar die Berechtigung der Ehefrau auf die halbe Ehepaarsrente nicht so weit verstanden wissen. Ausgehend davon, daß nach Art. 160 ZGB dem Ehemann, als dem Haupt der ehelichen Gemeinschaft, die Sorge für den Unterhalt der Ehefrau obliegt, wird ihm auch die Last der Beitragsleistung an die AHV für beide Ehegatten auferlegt. Dafür ist er andrerseits allein zum Bezug der Ehepaarsrente legitimiert und darf über sie verfügen. Der Anspruch auf die halbe Ehepaarsrente soll der Frau nur dann zustehen, wenn der Ehemann aus seinen gesamten Mitteln, mit Einschluß der Ehepaarsrente, nicht für sie sorgt. Es kann sich sonach lediglich fragen, ob in Art. 22, Abs. 2, vorausgesetzt wird, daß der Ehemann für die Ehefrau gar nicht sorgt, oder ob es schon genügt, wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht in gebühren-
dem Maße nachkommt. Der Wortlaut — der im Unterschiede zu Art. 160 ZGB das präzisierende Wörtchen «gebührend» nicht enthält — spricht zwar für die erstere Annahme; aber der Sinn könnte doch dahingehen, daß auch ein bloßer verminderter Grad von Erfüllung der Unterhaltspflicht inbegriffen ist; denn
weil der Ehemann in der Regel nicht allein die AHV-Rente, sondern noch weitere Subsistenzmittel zur Verfügung hat, aus denen er den Unterhalt der Ehe-
frau mindestens teilweise bestreiten kann, wäre ja der Fall, daß er für die Ehefrau gar nicht sorgt, praktisch so gut wie nie gegeben, selbst dann nicht, wenn er die Rente ausschließlich für seine Person verwendet. Indessen gibt es naturgemäß zahlreiche Grade von Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, und es würde sich wohl nicht rechtfertigen, dem Ehemann
wegen eines nur geringfügigen Mangels an Obsorge die volle Hälfte der Ehepaarsrente zu entziehen. Nun sind aber ohnehin von Gesetzes wegen abweichende zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten, worunter, wie in der bundes-
rätlichen Botschaft (S. 165) noch besonders gesagt ist, z. B. Anordnungen im Sinne von Art. 145 und 171 ZGB verstanden sind. Dabei dürfte allerdings in erster Linie an den Fall der Trennung (Art. 145 ff.) zu denken sein, während deren Dauer ja die Unterhaltspflicht des Ehemannes weiterbesteht, so daß unter Umständen, je nach dem Maß der tatsächlichen Unterhaltsleistung, bzw. je nach der vom Zivilrichter (Eheschutzrichter) getroffenen Anordnung, wie z. B. Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau, die Auszahlung der vollen halben Ehepaarsrente an die Ehefrau trotz der Trennung nicht gerechtfertigt wäre. Aber auch abgesehen vom Fall der Trennung, nämlich
schon in den durch Art. 169 bis 171 ZGB geregelten Fällen der Pflichtver-
gessenheit des Ehemannes gegenüber der Ehefrau kann es darauf ankommen,
ob der Zivilrichter etwa einen geringeren Anteil der Ehefrau an der Ehepaars-
rente für gerechtfertigt hält (evtl., speziell im Falle von Art. 171, umgekehrt
sogar einen größern). Der Zivilrichter hat die Kompetenz, je nach dem kon-
kreten Sachverhalt die Unterhaltsleistungen des Ehemannes an die Ehefrau festzusetzen und die Gläubiger der Ehegatten, gegebenenfalls also auch die AHV, anzuweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise der Ehefrau zu leisten. Ist eine solche Anordnung schon ergangen, so bedarf es, weil sie ja von den
AHV-Organen zu respektieren ist, einer besondern Verfügung derselben meistens überhaupt nicht mehr. Liegt keine oder noch keine zivilrichterliche An-
ordnung vor, so kann es gleichwohl nicht Sache der AHV-Organe sein, für die Entscheidung, ob der Ehefrau die halbe Ehepaarsrente zuzuerkennen sei oder nicht, eine nähere tatbeständliche Untersuchung vorzunehmen, ganz abgesehen davon, daß sich das richterliche Verfahren in Eheschutzsachen zu solchen
Untersuchungen besser eignet als das administrative Verfahren und daß eine Kollision zwischen verschieden lautenden richterlichen und administrativen
Anordnungen möglichst vermieden werden sollte.
Die AHV-Organe sollten daher dem Begehren einer Ehefrau um Zuerkennung der halben Ehepaarsrente nur dann entsprechen, wenn die Voraus-
setzungen ohne weiteres klar gegeben sind, mit andern Worten: wenn der
Ehemann für die Ehefrau offenkundig nicht oder viel zu wenig sorgt. Ist der Sachverhalt nicht von vornherein klar in diesem Sinne, so muß sich eben die
Ehefrau an den Zivilrichter wenden. Im vorliegenden Fall steht lediglich fest, daß der Ehemann seiner Frau
die Kleider nicht anschafft. Das kann zwar unter Umständen einen hinreichen-
den Grund bilden, um der Ehefrau die halbe Ehepaarsrente zukommen zu lassen. Aber es fehlt eine genauere Abklärung in der Richtung, ob etwa der Ehemann bei seinem Einkommen außerstande sei, der Ehefrau den Unterhalt in jeder Beziehung voll zu gewähren und ob nicht der Ehefrau (die es aller-
dings in der ersten Ehe besser gehabt zu haben scheint) zugemutet werden könnte, selber einem Verdienst nachzugehen, um zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen. Das abzuklären fällt eher in die Kompetenz des Zivilrichters als
in die der AHV-Organe. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Begehren der Berufungsklägerin zur Zeit nicht zu entsprechen und es ihr zu überlassen, an den Zivilrichter zu gelangen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. B., vom 28. April 1955, H 64/55.)
Grenzgänger im Sinne von Art. 5, Abs. 1, lit. b, des italienischschweizerischen Abkommens, sind italienische Staatsangehörige, wel-
che in der ausländischen Grenzzone wohnen und sieh in der Regel täglich zur Arbeit in die schweizerische Grenzzone begeben.
Der am 18. Oktober 1886 geborene, in Mailand wohnhafte Italiener P. E. ist seit 1931 Dirigent der Stadtmusik von C. und leitet als solcher zwei wöchentliche Proben von je zwei Stunden und überwacht — ebenfalls zweimal wöchentlich — den Unterricht in den Anfängerkursen. Die Stadtmusik C. ent-
richtete für ihn von 1948 bis 1951 jährliche Beiträge von Fr. 112.—. Am 14. April 1954 meldete sich P. E. zum Bezug einer Altersrente ab Januar 1952
an. Ausgleichskasse, Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht lehn-
ten das Begerhen ab. Aus der Begründung des letztinstanzlichen Urteils:
Nach Art. 5, Abs. 1, lit. b, des italienisch-schweizerischen Abkommens vom 17. Oktober 1951 haben italienische Staatsangehörige Anspruch auf eine ordentliche schweizerische AHV-Rente, wenn sie bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles «insgesamt mindestens zehn Jahre — davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall — in der Schweiz gewohnt und M dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt haben. Für italienische Grenz-
gänger wird jedes Jahr, in dessen Verlauf sie mindestens acht volle Monate in
der Schweiz beschäftigt waren,einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt.»
Da der Berufungskläger nie in der Schweiz gewohnt hat, könnte er eine schweizerische AHV-Rente nur beanspruchen, wenn er «Grenzgänger» im Sinne der erwähnten Bestimmung gewesen wäre.
Die Regel, welche dem ausländischen «Grenzgänger» nach bloß einjähriger Beitragsleistung ein Anrecht auf die schweizerische AHV-Rente einräumt, findet sich ebenfalls in den von der Schweiz mit Frankreich, Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen. 'Sie stellt ein
weitgehendes Entgegenkommen an jene Ausländer dar, welche in der benachbarten Grenzzone wohnen und regelmäßig in die Schweiz zur Arbeit kommen. Der Ausnahmecharakter dieser Regel verbietet jedoch eine extensive Interpretation.
In räumlicher Hinsicht umfaßt der Begriff des «Grenzgängers» nur jene Ausländer, die in der ausländischen G r e n z z o n e wohnen und in der
schweizerischen Grenzzone arbeiten. Dies ergibt sich auch aus der italienisch-
schweizerischen Verwaltungsvereinbarung vom 8. Februar 1955, welche — mit
Bezug auf Art. 3, Abs. 3, des Abkommens und Ziff. 2 des Schlußprotokolls — den schweizerischen «Grenzgänger» wie folgt definiert (Art. 4) :
«Als Grenzgänger gelten Personen, die in 'der Schweiz innerhalb der durch das schweizerisch-italienische Abkommen vom 21. Oktober 1928 über den kleinen Grenzverkehr bestimmten Zone ihren ständigen Wohnsitz haben, die schweizerische Grenzkarte besitzen und sich zur Arbeit in die italienische, ebenfalls durch das vorgenannte Abkommen umschriebene Grenzzone begeben.»
Nach dem Abkommen von 1928 erstreckt sich die italienische Grenzzone über einen Gebietsstreifen von 20 Kilometer Tiefe längs der Schweizergrenze. Der Berufungskläger wohnt demnach außerhalb der italienischen Grenzzone und kann daher — obschon er seine Tätigkeit als Musikdirektor in der schweizerischen Grenzzone ausübt — nicht als «Grenzgänger» gelten.
Wenn im übrigen das Abkommen von 1951 die während 8 Monaten in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit einem einjährigen Aufenthalt in der Schweiz gleichstellt, so geschieht dies in der Annahme, daß die Einreise in die Schweiz täglich oder doch mit genügender Häufigkeit erfolge, damit hier eine einigermaßen dauernde und regelmäßige Arbeit verrichtet werden kann. (Die im Abkommen vorgesehene achtmonatige Beschäftigungsdauer läßt breiten Raum für saisonbedingte 'Schwankungen, Arbeitsunterbrechungen, Ferien usw.). Diesem Erfordernis vermag die — wenngleich zwanzigjährige — Tätigkeit des Berufungsklägers als Musikdirektor offensichtlich nicht zu genügen. Nach seinen eigenen Angaben ist P. E. nie acht Monate im Jahr in der Schweiz beschäftigt gewesen. Er kann daher keine schweizerische Altersrente beanspruchen.
Die der schweizerischen AHV entrichteten Beiträge sind jedoch für den Berufungskläger nicht verloren. Er kann deren Ueberweisung an die italienischen Sozialversicherungen und, falls ihm auch kein Anspruch auf eine italienische Rente zustehen sollte, deren Rückerstattung durch den italienischen Versicherungsträger verlangen.
(Eidg. Versicherungsgericht I. Sa. P. E., vom 8. Juni 1955, H 76/55.)
Anspruch auf Witwenabfindung
Die Witwe eines Deutschen, die das Schweizerbürgerrecht erst drei Jahre nach der Todeserklärung des Ehemannes zurückerworben hat, kann keine Uebergangs-Witwenabfindung beanspruchen, weil die Wiedereinbürgerung nicht innert angemessener Frist nachgesucht worden ist. AnVG Art. 24 und 42.
Die 1906 geborene Schweizerin J. Z. hatte im Jahre 1937 den deutschen Staatsangehörigen P. A. geheiratet und dadurch ihr Schweizerbürgerrecht verloren. Die Ehe blieb kinderlos. Die Eheleute A. wohnten in Deutschland, zuletzt in Ostpreussen. Im März 1945 erhielt die Ehefrau von ihrem zur Wehrmacht eingezogenen Mann die letzte Nachricht. Vor dem Einmarsch russischer Truppen floh Frau A. nach Württemberg und zog im November 1948 zu ihrer in Herisau wohnenden Mutter. Durch Beschluß des Amtsgerichtes Leutkirch vom 4. Mai 1950 wurde der Ehemann P. A. für tot erklärt und der 17. März 1945 als sein Todestag bezeichnet. Am 11. Mai 1953 stellte Frau A. das Gesuch um
Wiederaufnahme ins Schweizerbürgerrecht; dem Begehren wurde am 12. November 1953 entsprochen.
Am 24. Mai 1954 meldete sich Frau A. zum Bezuge einer Witwenrente (Uebergangsrente) an. Die Ausgleichskasse wies das Rentenbegehren ab; ein Anspruch auf Witwenrente bestehe nicht, weil die Gesuchstellerin zur Zeit ihrer Verwitwung noch nicht vierzigjährig gewesen sei, und eine einmalige Witwenabfindung könnte nur gewährt werden, wenn die Wiedereinbürgerung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Verwitwung erfolgt wäre. Frau A. beschwerte sich. Die kantonale Rekurskommission sprach ihr eine einmalige Witwenabfindung zu.Das Bundesamt für Sozialversicherung focht den Rekursentscheid an, mit dem Antrag, Frau A. die Witwenabfindung zu verweigern. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgender Begründung gut:
Eine Witwenrente steht einer kinderlosen Witwe nur dann zu, wenn die Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Verwitwung das 40. Altersjahr zurückgelegt hatte und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen war (Art. 23, Abs. 1, lit. b, AHVG). Die Vorinstanz führte aus, Frau A. habe deshalb keine Witwenrente zu beanspruchen, weil sie am 17. März 1945 noch nicht vierzigjährig gewesen sei. Dieser Auffassung hat die Berufungsbeklagte mit Recht nicht widersprochen. Nach den — im vorliegenden Fal anwendbaren — deutschen Bestimmungen bedeutet die gerichtliche Todeserklärung am 4. Mai 1950, daß Frau A. seit 17. März 1945 verwitweten Standes ist. Am 17. März 1945 aber hatte die Versicherte, die am 4. April 1906 geboren ist, noch nicht einmal ihr
39. Altersjahr zurückgelegt.
Indessen können schweizerische Witwen, die im Zeitpunkt ihrer Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllt hatten, gegebenenfalls eine einmalige Witwenabfindung fordern (Art. 24 und 42 AHVG). Und einer durch Heirat Ausländerin gewordenen und später wiedereingebürgerten Frau darf diese Abfindung nicht schon aus dem Grunde verweigert werden, weil die Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Verwitwung noch nicht wiedereingebürgert gewesen war. Vielmehr entsteht in Wiedereinbürgerungsfällen der Abfindungsanspruch auch dann, wenn die Wiedereinbürgerung innert angemessener Frist n a c h der Verwitwung erwirkt oder wenigstens beantragt worden ist. Dabei hat das Eidg. Versicherungsgericht eine sechsmonatige Frist noch als angemessen und deren Einhaltung als anspruchsbegründend erachtet (EVGE 1951. S. 204; ZAK 1951, S. 374).
Wäre nun strikte nachgewiesen, daß P. A. vor Inkrafttreten des AHVG gestorben ist, so hätte seine Frau (bei entsprechender finanzieller Lage) ab 1. Januar 1948 eine Uebergangs-Witwenabfindung fordern können, falls sie innert einer ab jenem Tag laufenden angemessenen Frist ihre Wiedereinbürgerung erwirkt oder doch wenigstens nachgesucht hatte. Allein die Dinge verhalten sich anders. P. A. ist erst seit dem am 4. Mai 1950 ergangenen (und am 21. August 1950 seiner Frau zugestellten) Beschluß des Amtsgerichtes Leutkirch für tot erklärt. Privatrechtlich gilt der 17. März 1945 als sein Todestag und für Frau A. als Tag ihrer Verwitwung. Aber AHV-rechtlich darf hieraus nicht auf einen schon am 1. Januar 1948 entstandenen Abfindungsanspruch geschlossen werden. Denn im vorliegenden Fall hat ja die Stellung des Abfindungsgesuches eine Todeserklärung des Ehemannes vorausgesetzt und ist das entsprechende Gerichtsverfahren erst im Sommer 1950 beendigt worden. Daher
ist es hier geboten, die für Anhängigmachung des Wiedereinbürgerungsbegehrens zu gewährende (angemessene) Frist erst mit dem Abschluß des Todeserklärungsverfahrens beginnen zu lassen. Dessen ungeachtet ist das Wieder-
einbürgerungsgesuch der J. A. verspätet gestellt worden. Die Versicherte wohnte seit Ende 1948 in der Schweiz. Schon im Herbst 1950 hätte sie sich um die Wiedereinbürgerung bewerben können. Statt dessen hat sie damit bis Mai 1953 (rund drei Jahre) zugewartet. Dieses Verhalten kann unmöglich als Handeln innert angemessener Frist anerkannt werden. Die Vorinstanz irrt, wenn sie annimmt, erst nach dem 1. Januar 1953 (Tag des Inkrafttretens des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952) habe J. A, Schritte für ihre
Wiedereinbürgerung unternehmen können. Laut Art. 10, Abs. 1, lit. b, des alten Bürgerrechtsgesetzes vom 23. Juni 1903 hätte die Versicherte, gestützt auf die im August 1950 erhaltene gerichtliche Todeserklärung, wie erwähnt schon im Herbst 1950 beanspruchen können, als Witwe unentgeltlich in der Schweiz wiedereingebürgert zu werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. A., vom 14. Mai 1955, H 81/55.)
Der Anspruch auf einmalige Witwonabfindung verjährt fünf Jahre nach Ende des der Verwitwung folgenden Monats. AHVG Art. 46.
Der erste Ehemann der 1915 geborenen E. F., der versicherte Schweizer H. B., ist am 1. Mai 1949 gestorben. Die kinderlose Witwe machte vorerst keinen
Anspruch auf AHV-Leistung geltend. Sie zog im Februar 1953 nach Italien
und verheiratete sich hier am 27. Mai 1953 mit einem italienischen Staatsangehörigen. Im Laufe des Juli 1954 erkundigte sie sich beim schweizerischen Generalkonsulat in Mailand nach ihren AHV-Rechten und meldete am 31. Juli
1954 einen Anspruch auf einmalige Witwenabfindung an. Die Schweizerische
Ausgleichskasse stellte Verjährung fest und lehnte das Begehren ab. Beschwerde- und Berufungsinstanz bestätigten die Verfügung der Ausgleichskasse. Das Eidg. Versicherungsgericht begründete sein Urteil wie folgt:
Art. 24 AHVG gibt den Witwen, welche im Zeitpunkt der Verwitwung die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllen, An-
spruch auf eine einmalige Abfindung. Da diese Abfindung an die Stelle einer
Rente tritt, hat für sie, obwohl das nicht besonders gesagt ist, auch in bezug
auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs dasselbe zu gelten, was für die Renten gilt, nämlich, nach Art. 23, Abs. 3, daß der Anspruch am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats entsteht. Entsprechend hat
es sich sodann auch mit der Verjährung zu verhalten, die für die Witwenabfindung ebenfalls nicht besonders geregelt ist. Nach alt Art. 46 AHVG ver-
jährte der Anspruch auf die einzelne Rentenzahlung mit dem Ablauf von fünf
Jahren seit ihrer Fälligkeit. Nach rev. Art. 46, welcher durch die Rechtsprechung als rückwirkend anwendbar erklärt wurde (vgl. EVGE 1954, S. 206; ZAK 1954, S. 351/2), berechnen sich die fünf Jahre ab Ende des Mo-
nats, für welchen die Rente geschuldet war. Wenn es sich nun darum handelt, diese Bestimmung sinngemäß auf die Witwenabfindung anzuwenden, so ist zu
beachten, daß die Abfindung zwar gleich berechnet wird wie eine Rente, daß sie aber in einem Mal, als Kapital, zur Auszahlung gelangt und daher auch
sogleich nach der E”' stehung des Anspruches im vollen Umfang fällig wird.
Eine Aufteilung nach Monatsraten kann daher auch nicht etwa für die Anrechnung auf die Verjährungsfrist in Frage kommen. Die Verjährungsfrist beginnt deshalb nach dem Ende des Monats, in welchem die Abfindung zur Auszahlung fällig wird.
Im vorliegenden Fall hatte sonach die Frist für die Verjährung des Abfindungsanspruches am 1. Juli 1949 zu laufen begonnen, und sie ist infolgedessen am 30. Juni 1954 abgelaufen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist aus irgendwelchen Gründen ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann auch vom Richter nicht verfügt werden. Ob die Verjährung als unterbrochen hätte betrachtet werden können (mit nachfolgendem Neubeginn), wenn die Berufungsklägerin während des Laufes der Frist bei einer mit der AHV-Vertretung betrauten Amtsstelle wegen eines Witwenanspruches vorgesprochen hätte, ohne daß ihr ein gehöriger Bescheid erteilt worden wäre, kann offen bleiben; denn etwas derartiges ist nicht erwiesen und auch nicht behauptet. Was die Rolle der AHV-Organe im Zeitpunkt der Verwitwung der Berufsklägerin betrifft, so brauchte die Ausgleichskasse, welcher die Beiträge des Ehemannes durch dessen Arbeitgeber zugekommen waren, keine Kenntnis vom Ableben des H. B. zu haben, und wenn das Zivilstandsamt der Witwe bei der Anzeige des Todesfalles etwa kein Formular für Anmeldung eines Witwenanspruches bei der AHV ausgehändigt haben sollte (zu besonderer Zustellung war es nicht verpflichtet), so konnte das keinen Einfluß auf den Ablauf der Verjährungsfrist haben; denn es war in erster Linie Sache der Witwe selber, sich um ihre allfälligen Rechte zu bekümmern. Die Erkundigung bei einer AHV-Amtsstelle erfolgte erst im Juli 1954, d. h. nach Ablauf der Frist.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. E. F., vom 3. Mai 1955, H 52/55.)
Vor dem 1. Januar 1948 verwitwete Frauen können, wenn sie erst nachträglich das Schweizerbürgerrecht erworben haben oder in die
Schweiz zurückgekehrt sind, keine Uebergangs-Witwenabfindung
mehr beanspruchen. AHVG Art. 24, 42 und 46.
Frau M. S. verwitwete am 31. Dezember 1933 im Alter von 34 Jahren nach kinderloser Ehe. Am 12. Febr. 1954 kehrte sie aus Deutschland in ihre Heimat, die Schweiz, zurück. Am 7. September 1954 bewarb sie sich um eine Witwenabfindung. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab, weil der Anspruch am 1. Januar 1948 entstanden und nun verjährt sei. Die Ansprecherin erhob Beschwerde. Die kantonale Rekursbehörde ging davon aus, daß der Anspruch erst mit der Rückkehr in die Schweiz entstanden und daher noch nicht verjährt sei und sprach die Witwenabfindung grundsätzlich zu. Das Eidg. Versicherungsgericht hob jedoch, auf Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung, den erstinstanzlichen Entscheid auf und stellte die Kassenverfügung wieder her. Es begründete sein 'Urteil wie folgt:
Der Anspruch auf eine Witwenabfindung entsteht, analog dem Rentenanspruch (vgl. Art. 23, Abs. 3, AHVG, am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats. Ebenso beginnt mit diesem Tag die Verjährungsfrist von Art. 46 zu laufen. Für die Fälle von Verwitwung vor dem 1. Januar 1948 wird als Zeitpunkt der Entstehung eines Abfindungsanspruchs der 1. Januar 1948 angenommen. Dem liegt die Ueberlegung zu Grunde, daß die Abfindung zwar eine Hilfe für die erste Zeit nach der Verwitwung darstellt, daß
aber die vor dem 1. Januar 1948 Verwitweten bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit hatten, einen Anspruch geltend zu machen. Der 1. Januar 1948 wird für diese Fälle zugleich als Anfangstermin der Verjährungsfrist betrachtet. Um Anspruch auf eine Uebergangs-Abfindung zu haben, muß nach Art. 42 AHVG die Witwe das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Waren diese Erfordernisse nicht spätestens am 1. Januar 1948 erfüllt, so konnte ein Anspruch nicht entstehen. Eine weitere Ausdehnung würde sich, auch bei Fortdauer eines Bedarfs, nicht rechtfertigen, beruht doch schon die generelle Annahme der Anspruchsentstehung mit dem 1. Januar 1948 auf einer Fiktion, indem alle diese Fälle so behandelt werden, wie wenn die Verwitwung erst kurz vor dem erwähnten Tag erfolgt wäre. Offen bleiben mag dagegen für Fälle von Verwitwung nach dem 1. Januar 1948, ob einer Witwe, die bis dahin im Ausland lebte und das Schweizerbürgerrecht nicht mehr besaß, die dann aber alsbald nach dem Tod des Ehemannes in die Schweiz zurückgekehrt ist und sich um die Wiedereinbürgerung bemüht hat, wegen dieser Notwendigkeiten eine entsprechende Verlegung des Termins für die Entstehung eines Anspruchs auf Uebergangs-Witwenabfindung zuzugestehen sei. Ein solcher Vorbehalt ist, in bezug auf den Zeitpunkt der Wiedereinbürgerung, bereits in einem Urteil J. A. vom 14. Mai 1955 (ZAK 1955, S. 365) gemacht worden.
Im vorliegenden Fall wäre, nach dem weiter oben Gesagten, der Abfindungsanspruch am 1. Januar 1948 entstanden, vorausgesetzt, daß die Witwe damals auch schon wieder in der Schweiz Wohnsitz gehabt hätte. Selbst in diesem Fall wäre aber bei Nichtgeltendmachung des Anspruchs bis zum 31. Dezember 1952 Verjährung eingetreten. Umsomehr trifft das au, nachdem die Witwe überhaupt erst am 12. Februar 1954 in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die von der Vorinstanz angestellte Ueberlegung, daß von den im Ausland lebenden Witwen nicht eine vorsorgliche Anmeldung eines Abfindungsanspruches erwartet werden könne, vermag die Berufungsinstanz nicht zu einem andern Schluß zu führen. Entweder sorgt die Witwe dafür, daß die Voraussetzungen für Entstehung des Abfindungsanspruches erfüllt sind, oder dann muß sie eben auf einen solchen verzichten. Die Ablehnung einer Witwenabfindung durch die Kassenverfügung war somit berechtigt.
(Eidg. Versicherungsgericht i..Sa. M. S., vom 10. Juni 1955, H 103/55.)
Anspruch auf Waisenrenten
Waisen französischer Nationalität können nur dann einen Anspruch auf Uebergangsrenten erheben, wenn sie persönlich der Voraussetzung des 15jährigen Aufenthaltes in der Schweiz genügen. § 2 des Protokolls zum Abkommen mit Frankreich.
Streitig ist die Frage, ob Waisen französischer Nationalität, die eine Uebergangsrente verlangen, persönlich die in § 2 des Protokolls betreffend die Uebergangsrenten festgelegten Voraussetzungen erfüllen müssen (mindestens 15 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, worunter auch das letzte Jahr vor dem Gesuch). Die Berufungsklägerin vertritt die Ansicht, daß diese Frage verneint werden muß, weil es ihres Erachtens willkürlich wäre und der Auffassung und den Absichten der hohen vertragsschließenden Parteien des französisch-
schweizerischen Abkommens widersprechen würde, den Waisen französischer
Nationalität die Ausrichtung einer Uebergangsrente nur deshalb zu verwei-
gern, weil sie sich nicht 15 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten haben. Wie der bundesrätlichen Botschaft vom 10. Januar 1950 zu entnehmen ist, konnte für die in Frankreich ansäßigen Schweizerbürger die Gewährung von
Beihilfen an Alte (allocations aux vieux) sowie von Beihilfen an alte Arbeitnehmer (allocations aux vieux travailleurs) — die nach der französischen Gesetzgebung nur französischen Staatsangehörigen zustehen — nur dadurch er-
reicht werden, daß sich die Schweiz zu Gegenleistungen bereit erklärte. Aus dieser Sachlage heraus entstand das Protokoll, das dem Abkommen vom 9. Juli 1949 beigefügt ist und den Grundsatz der Gegenseitigkeit zum Ausdruck bringt:
Als Gegenleistung für die Gewährung von Beihilfen an die in Frankreich nie-
dergelassenen Schweizerbürgern wird den französischen Staatsangehörigen, die
sich seit mindestens 15 Jahren — worunter das letzte dem Gesuch vorangehen-
de Jahr — in der Schweiz aufgehalten haben, ein Anspruch auf die in Art. 42 ff AHVG vorgesehenen Uebergangsrenten eingeräumt. Es wird nun bezüglich der Voraussetzung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht zwischen den Alten und den Hinterlassenen unterschieden. Auch
enthält das Protokoll keine dem Art. 5, lit. c, des Abkommens (betr. ordent-
lichen Renten) entsprechende Bestimmung. Dies erklärt sich aus der Tatsache, daß in Frankreich die Uebergangsordnung keine Leistungen an Hinterlassene vorsicht (beim Ableben eines in Frankreich wohnhaften Schweizerbürgers er+. halten also die Witwe und die hinterlassenen Waisen keinerlei Rente). Man Muß annehmen, daß Frankreich und die Schweiz als Uebergangsrenten nur
Altersrenten in Betracht zogen. Dies geht übrigens aus den in der .bundesrät-
lichen Botschaft vom 10. Januar 1950 enthaltenen Erläuterungen und aus dem
Wortlaut der Präambel des Protokolls hervor: «Die hohen vertragsschließen-
den Parteien haben, von der Sorge getragen, den Alten beider Länder, die die
Bedingungen für die Erlangung eines Anspruches auf eine ordentliche Pension oder Rente nicht erfüllen, die Wohltat der Beihilfen bzw. Uebergangs-
renten zu gewährleisten, . . .» Unter diesen Umständen läßt sich nicht behaupten, daß die Bedingung der Mindest-Aufenthaltsdauer vom französischen Staatsangehörigen selbst erfüllt werden muß, wie dies Art. 5, lit. c des Abkommens vorsieht, nicht aber von seinen Hinterlassenen. Da im Protokoll eine besondere Bestimmung fehlt, ist im Gegenteil anzunehmen, daß die für die Uebergangsrenten geltenden Grundsätze anzuwenden sind. Nach diesen Grundsätzen sind die persönlichen
Verhältnisse des Rentenbezügers maßgebend; dieser selbst muß die gesetz-
lichen Voraussetzungen erfüllen (anrechenbares Einkommen und Vermögen,
maßgebende Ortsverhältnisse). Mit Recht haben also die AHV-Organe be-
stimmt, daß Witwen und Waisen französischer Staatsangehörigkeit nur dann Uebergangsrenten beanspruchen können, wenn sie der Voraussetzung der Mindest-Aufenthaltsdauer persönlich genügen. Im vorliegenden Falle steht fest, daß die beiden in den Jahren 1942 und 1944 geborenen Kinder die Voraussetzung der 15-jährigen Aufenthaltsdauer
nicht erfüllen. Die Ausgleichskasse hat ihnen daher die Uebergangs-Waisen-
rente zu Recht verweigert. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. und G. D., vom 27. April 1955, H 266/54).
II. Uebergangsrenten
Anrechenbares Einkommen
Die Lohnaufwendungen für eine im Haushalt beschäftigte Tochter fallen nicht unter die in AHVV Art. 57 genannten Abzüge.
In Art. 57 AHVV sind die am rohen Einkommen eines Rentenansprechers vorzunehmenden Abzüge erschöpfend aufgezählt. Dem Richter ist es verwehrt, Abzüge zu gewähren, die in Art. 57 der Verordnung nicht genannt sind. Denn kraft des Art. 42, Abs. 3. AHVG hat nicht der Richter, sondern der Bundesrat darüber zu befinden, welcher Art Abzüge am Roheinkommen eines Gesuchstellers unter sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt seien. Im vorliegenden Fall läßt sich der Rentenansprecher von seiner Tochter M. den Haushalt besorgen. Unbestritten ist, daß die Tochter bei ihm Kost, Unterkunft und Barlohn bezieht, und es bleibt nur zu prüfen, ob K. N. hiefür einen der in Art. 57 umschriebenen Abzüge beanspruchen könne.
Laut Art. 57, lit. a, AHVV sind abziehbar «die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Gewinnungskosten». Unter Gewinnungskosten verstehen sich die mit der Erzielung eines Einkommens notwendig verbundenen Aufwendungen. Was der Berufungsbeklagte seiner Tochter an Bar- und Naturallohn ausrichtet, sind für ihn nicht Gewinnungskosten; denn sein Einkommen (die SBB-Pension und die Wohnung im eigenen Haus) käme ihm auch zu, wenn er nicht in Hausgemeinschaft mit der Tochter lebte. Vielmehr handelt es sich um Haushaltungsspesen, für welche ihm kein Abzug gewährt werden kann (vgl. ZAK 1949, S. 83, und 1953, S. 78).
Aber auch ein Abzug nach Art. 57, lit. f oder g, ist hier unzulässig. Ein solcher gemäß lit. g ist zum vornherein ausgechloasen, weil zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Tochter keines der in den Art. 145, 152, 170 und 319 ZGB geregelten Rechtsverhältnisses besteht. Und an einem Unterstützungsverhältnis laut lit. f gebricht es insofern, als die Tochter gar nicht der väterlichen Unterstützung bedarf, sondern offenbar auswärts zu arbeiten in der Lage wäre, wie sie es bis Sommer 1952 getan hatte.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. K. N., vom 20. Mai 1955, H 121/55.)
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
AHV
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister
In einem Band
(Stand 1. Mai 1955)
Die Broschüre ist in deutscher und französischer
Sprache erschienen und kann beim
Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3 bezogen werden.
Preis Fr. 3.30
HEFT 10 OKTOBr 19S5
ZEITSCHRIFT
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT Von Monat zu Monat373
Probleme der eidgenössischen Invalidenversicherung .376
Beitragspflicht und maßgebender Lohn391
Wirtschaftliche Mechanisierung394
Familienzulagen im Kanton Genf .396
Kleine Mitteilungen402
Gerichtsentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige .404
AHV405
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON
MONAT Die zur Beratung der Vorlage über die Weiterführung der
zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge einge-ZU setzte nationalrätliche Kommission tagte am 6. September MONAT unter dem Vorsitz von Nationalrat Schütz (Zürich) und
im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie beschloß, dem Nationalrat zu beantragen, den Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nur um 3 Jahre (der Bundesrat hatte eine Verlängerung um 5 Jahre vorgeschlagen) zu verlängern und dabei die vom Bundesrat beantragte und vom Ständerat gutgeheißene Herabsetzung der Beiträge an die Kantone sowie an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend (vgl. ZAK 1955, 5.214/215) abzulehnen. Die Kommission beantragte ferner, die Bestimmung von Art. 2, Abs. 2, des Bundesbeschlusses, die den Bundesrat zu einer Erhöhung der Beiträge bis auf 10 Millionen Franken ermächtigt (vgl. ZAK 1955, S. 215/216), nicht zu streichen. Mit diesen Anträgen wollte die Kommission eine möglichst unveränderte Weiterführung des Bundesbeschlusses bis zu dem Zeitpunkt erreichen, in welchem die Tragweite der dritten Revision des AHVG bekannt sein wird. Der Nationalrat hat sich am 21. September 1955 der Auffassung seiner Kommission vollumfänglich angeschlossen. Eine Woche später stimmte der Ständerat in Abweichung von seiner ersten Stellungnahme (vgl. ZAK 1955, 5.249), dem Nationalrat zu, so daß nun der Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950 mit nur einer einzigen wesentlichen Abänderung (neuer Verteilungsschlüssel; vgl. dazu ZAK 1955, S. 209, 216-218) bis zum 31. Dezember 1958 verlängert wird.
*
Am 16. und 17. September 1955 tagte die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Werner Stuber und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Zentralen Ausgleichskasse in Montreux. Im Mittelpunkt der Tagung standen ein Referat von Dr. P. Binswanger über «Probleme der eidgenössischen Invalidenversicherung», das auf S. 376 ff. dieser Nummer wiedergegeben ist, sowie ein Referat von H. Wolf, Stellvertreter des Chefs der Gruppe Staatsverträge der Sektion AHV, über die Staatsverträge auf dem Gebiete der Sozialversicherung, das in der nächsten Nummer der Zeitschrift auszugsweise wiedergegeben wird. Im übrigen behandelte die Plenarkonferenz die Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selb-
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ständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1956/57 sowie die Frage der Revision der Uebergangsrenten im Jahre 1955.
Die Nachmittagssitzung des Nationalrates vom 21. September 1955 war der Behandlung von parlamentarischen Vorstößen auf dem Gebiete der AHV gewidmet. Zunächst begründete Wartmann seine Motion (ZAK 1954, S. 176), mit welcher eine Abänderung von AHVG Art. 21 in dem Sinne gewünscht wird, daß Ehefrauen, die das 65. Altersjahr vollendet haben und deren Ehemann nicht im Genuß einer Ehepaar-Altersrente steht, eine ordentliche Altersrente erhalten, sofern sie durch ihre Mitarbeit am ehelichen Einkommen mitbeteiligt sind. Anschließend ersuchte Meister mit einem Postulat (ZAK 1955, S. 159) um Prüfung der Frage, ob nicht unverheiratete Frauen schon mit dem 60. Altersjahr in den Genuß der ordentlichen Altersrente gelangen können. Monfrini (welcher das Postulat Perret, ZAK 1955, S. 200, aufgenommen hat), wünschte Prüfung der Frage, in welchem Umfang die AHV-Renten erhöht und auch den vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen gewährt werden könnten. Bodenmann zielte mit seiner Motion (ZAK 1955, S. 200) ebenfalls auf eine Erhöhung der Renten und ferner auf eine Ausmerzung noch bestehender Härten. Endlich begründete Gnägi sein Postulat (ZAK 1955, S. 347) auf Einbezug der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen in die Uebergangsrentenberechtigung und auf Beginn der Rentenberechtigung am 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Monates. Bundesrat Etter beklagte die Invasion an parlamentarischen AHV-Vorstößen und gab bekannt, daß alle Wünsche, die einigermaßen Aussicht auf Verwirklichung haben, der Eidgenössischen AHV-Kommission zur Prüfung im Zusammenhang mit der dritten Revision des AHV-Gesetzes überwiesen werden. In der Folge genehmigte der Nationalrat die Ueberweisung aller Postulate sowie der in Postulate umgewandelten Motionen Wartmann und Bodenmann. Anschließend begründete Sprecher seine Motion (ZAK 1955, 5.346), mit welcher eine ganz massive Erhöhung der Renten verlangt wird. Bundesrat Etter erklärte, diesen Vorstoß weder als Motion noch als Postulat entgegennehmen zu können, da er an das Grundgefüge der AHV greife. Die Verwirklichung der Motion Sprecher würde die Ausgaben sofort von 400-1800 Millionen Franken im Jahr ansteigen lassen und hätte zur Folge, daß im Beharrungszustand 14 %ige anstatt 4 7ige Beiträge bezahlt werden müßten. Der Nationalrat lehnte darauf die Motion Sprecher mit 63 gegen 20 Stimmen ab.
Am schweizerischen Juristentag 1955, der vom 24.-26. September in Interlaken stattfand, wurden als eines der beiden Hauptthemen eAk-
tuelle Rechtsfragen aus dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung» behandelt. Berichterstatter waren Dr. Hans Oswald, Gerichtsschreiber des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, Luzern, in deutscher Sprache und lic. iur. Jean-Daniel Ducommun, Chef der Gruppe Renten der Sektion AHV im Bundesamt für Sozialversicherung, in französischer Sprache. Die Berichterstatter beschränkten sich in ihren mündlichen Ausführungen darauf, auf einige der in ihren schriftlich niedergelegten Referaten (vgl. ZAK 1955, S. 349) behandelten Fragen noch näher einzugehen, wobei in der Frage der präjudiziellen Wirkung der Entscheide des EVG beide Referenten nochmals ihren Standpunkt umrissen. Diese Frage stand denn auch im Mittelpunkt der lebhaften Diskussion, in welche die Herren Dr. P. Binswanger vom Bundesamt für Sozialversicherung, Dr. Maurer von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Bundesrichter Dr. Gysin vom Eidgenössischen Versicherungsgericht, Ständerat Picot, R. Barde und der Präsident der AHV-Rekurskommission Basel-Stadt, Dr. Lotz, eingriffen.
An der Sitzung des Nationalrates vom 28. September 1955 kamen nochmals 4 Vorstöße zur AHV zur Behandlung, nämlich die auf den S. 402 und 403 wiedergegebenen Motionen Bratschi und Guinand und Postulate Dietschi und Munz. Bundesrat Etter kündigte an, daß einer der vielen Revisionswünsche vorweg, d. h. auf den 1. Januar 1956 verwirklicht werden soll, nämlich die Aufhebung der Einkommensgrenze für die vor dem 1. Juli 1883 geborenen und die vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten und verwaisten Personen. Eine entsprechende Botschaft werde den eidgenössischen Räten noch vor der Dezembersession zugeleitet. Alle andern Revisionswünsche könnten jedoch erst im Zusammenhang mit der Einführung der Invalidenversicherung geprüft werden. Nachdem die Nationalräte Bratschi und Guinand sich damit einverstanden erklärt hatten, daß ihre Motionen in Postulate umgewandelt werden, wurden alle 4 Postulate dem Bundesrat überwiesen.
Die Motion Dielschi betreffend Invalidenhilfe (vgl. ZAK 1955, S. 74) kam ebenfalls an der Sitzung des Nationalrates vom 28. September 1955 zur Behandlung. Bundesrat Etter verwies auf den Beschluß des Bundesrates, das Departement des Innern mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes über die Invalidenversicherung zu beauftragen. Dabei seien unter Invalidenversicherung alle Maßnahmen, welche der Motionär unter «Invalidenhilfe» zusammenfaßt, zu verstehen. Nachdem die Bestrebungen des Motionärs bereits in Verwirklichung begriffen seien, hätte es Bundes-
rat Etter begrüßt, wenn die Motion in ein Postulat umgewandelt worden wäre, um Verzögerungen durch die Behandlung im Ständerat zu vermeiden. Nationalrat Dietschi hielt jedoch an seiner Motion fest. Diese wurde vom Nationalrat mit 52 gegen 11 Stimmen erheblich erklärt.
Am 28. und 29. September 1955 trat die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. P. Binswanger, zu ihrer 20. Sitzung zusammen. Hauptberatungsgegenstand bildete der Entwurf zu einem Kreisschreiben Nr. 56 b, mit welchem nicht nur die verfahrenstechnischen Vorschriften bezüglich der Ermittlung und Meldung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern erstmals auch die materiellrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden und das für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erläutert werden sollen. Der vom Bundesamt für Sozialversicherung unterbreitete Entwurf wird an einer weiteren, im Dezember stattfindenden Sitzung der Gemischten Kommission endgültig bereinigt werden. Die Kommission hörte sich ferner ein sehr interessantes Referat von Herrn Dr. Ch. Perret, Chef der Unterabteilung Wehrsteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, über die Anfänge und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden sowie die bisherige Tätigkeit der Gemischten Kommission an.
Probleme der eidgenössischen Invalidenversicherung
Referat von Dr. Peter Binswanger, gehalten an der Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen
am 16. September 1955 in Montreux
Als es im Jahre 1947 galt, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Stimmbürgern zur Annahme zu empfehlen, war fast ausschließlich die Rede von der Alters-Versicherung; die Hinterlassenen-Versicherung wurde meistens nur nebenbei genannt. Als sich dann die AHV auszuwirken begann, wurden sich Viele — und namentlich in Kreisen der Ausgleichskassen —wohl erstmals bewußt, daß der Hinterlassenenversicherung, vom Einzelfalle aus gesehen, sozial eher größere Bedeutung zuzumessen ist als der Altersversicherung. Warum? Weil die
Familie durch den Tod ihres Oberhauptes nicht nur seelisch, sondern auch wirtschaftlich meist härter getroffen wird als durch den Verdienst-
ausfall infolge Alterns des Familienoberhauptes. Der Tod kann nicht, wie das Alter, jahrzehntelang vorausgesehen werden; er tritt plötzlich, meist ganz unerwartet ein, und oft schon in einem Zeitpunkt, da noch keine genügenden Reserven angesammelt werden konnten, aus denen die
Familie weiterzuleben vermöchte.
Genau so ist es mit der Invalidität. Auch sie kann nicht vorausge-
sehen werden ; auch sie tritt oft in einem Zeitpunkt ein, da noch keine
genügenden Reserven vorhanden, ja im Gegenteil allfällig vorhanden gewesene Reserven möglicherweise durch die der Invalidität vorausgegangene Krankheit aufgezehrt worden sind. Rein wirtschaftlich gesehen
trifft die Invalidität des Familienoberhauptes die Familie noch stärker als dessen Tod, denn der Ernährer fällt nicht nur weg, er fällt nun der Familie zur Last.
Wenn in Art. 34quater der Bundesverfassung der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Priorität eingeräumt wird — indem es heißt, daß der Bund die AHV einzurichten hat und befugt ist, auf einen spä-
teren Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung (JV) einzuführen — so nicht deshalb, weil der Verfassungsgesetzgeber die soziale Bedeutung der Invalidenversicherung verkannt hätte. Die Botschaft vom 21. Juni 1919,
welche schließlich in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 zur
Aufnahme des erwähnten Art. 34quater in die Bundesverfassung führte, trug den Titel «Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Einführung des Gesetzgebungsrechtes über die Invaliditäts-,
Alters- und Hinterlassenenversicherung» und stellte somit die Invalidität an den Anfang. Auch in den parlamentarischen Verhandlungen wurde
zunächst die Ansicht vertreten, die JV sei im Text des Art. 34quater der AHV voranzustellen. Es ist dann im Verlaufe der Beratungen in den eidgenössischen Räten anders gekommen, aber nur deshalb, weil die AHV
leichter zu verwirklichen erschien als die JV mit ihren größeren technischen Schwierigkeiten und ihren schwerer abzuschätzenden finanziellen
Auswirkungen und weil ein stufenweiser Ausbau der Sozialversicherung mehr Aussicht auf Erfolg versprach.
Heute, nachdem die AHV seit 71/2. Jahren besteht und in jeder Beziehung gefestigt dasteht, ist nun der Weg zur Verwirklichung der JV frei. Im Juli hat der Bundesrat Beschluß gefaßt, das Departement des
Innern zu beauftragen, bis Ende 1956 einen Gesetzesentwurf über die JV auszuarbeiten, und vor kurzem hat er eine Expertenkommission bestellt,
welche die sich bei der Einführung einer eidgenössischen Invalidenver-
sicherung stellenden Probleme abzuklären haben wird. Auf Grund der eingehenden Studien, die das Bundesamt für Sozialversicherung durchgeführt hat, stellen sich in erster Linie folgende Probleme:
Zu allererst wird festzulegen sein, welches die Zielsetzung der eidgenössischen JV ist, mit andern Worten, welches Risiko durch die JV gedeckt werden soll. Die Antwort erscheint einfach : Das Risiko der Invalidität. Was aber heißt Invalidität? Unter Invalidität versteht man gewöhnlich eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität. Soll nun aber jede wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität eine Leistung der JV auslösen, gleichgültig, ob die Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Integrität wirtschaftliche Auswirkungen hat oder nicht? Soll zum Beispiel der Angestellte, der seine linke Hand verliert, seine Arbeit aber weiterhin gut versehen kann und daher seine Stelle behält, Anspruch auf Leistungen der JV erheben können?
So weit geht keine ausländische staatliche Versicherung und so weit werden auch wir nicht gehen können. Als invalid im Sinne der JV wird vielmehr nur derjenige gelten können, der infolge Krankheit, Unfall und eventuell auch vorzeitiger Alterung nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbsfähig ist. Zu prüfen wird sein, ob auch derjenige, der wegen angeborener oder doch vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters eingetretener körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit überhaupt nie erwerbsfähig wurde, in den Genuß von Leistungen der JV gelangen soll.
Auf jeden Fall werden wir uns frei machen müssen von der Vorstellung, daß die Invalidität im Sinne der JV ein vorwiegend medizinischer Begriff sei. Entscheidend für die JV ist nicht das Bestehen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Gebrechens. Entscheidend ist auch nicht der Grad des physischen oder psychischen Schadens, sondern der
Grad der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. So wird zum Beispiel die Invalidität in der deutschen Invalidenversicherung
wie folgt definiert:
«Als invalide gilt der Versicherte, der infolge von Krankheit oder andern Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung
seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden
kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig ge-
sunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben
Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.»
Die Frage, ob jemand invalid in diesem Sinne ist, wendet sich somit nicht nur an den Arzt, sondern auch an Fachleute der Berufsumschulung und des Arbeitsmarktes, an Volkswirtschafter und an Juristen.
Verschiedene Lösungen sind natürlich möglich hinsichtlich des Grades der Erwerbsunfähigkeit. Soll Invalidität schon bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent gegeben sein, wie zum Beispiel in der deutschen Invalidenversicherung, oder erst bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 Prozent. wie in den meisten andern europäischen Invalidenversicherungen? Zur Diskussion gestellt werden muß ferner die Frage, ob der zu bestimmende Grad der Erwerbsunfähigkeit sich auf den Beruf beziehen muß, den der Versicherte ausgeübt hatte, oder auch an andern Tätigkeiten, die dem Versicherten billigerweise zugemutet werden können, zu messen ist. Endlich ist auch die Frage zu lösen, ob als invalid nur jener gelten soll, der voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, oder auch derjenige, dessen Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich oder möglicherweise vorübergehen wird.
Wenn einmal feststeht, wer als invalid zu gelten hat und daher gegenüber der JV leistungsberechtigt sein soll, so stellt sich die zweite grundsätzliche Frage: Welche Leistungen soll die JV den Invaliden erbringen? Betrachten wir die SUVA, die Eidgenössische Militärversicherung, die Pensionskassen, die Einzel-Lebens- und Invaliditätsversicherungen, aber auch die meisten ausländischen staatlichen Invalidenversicherungen, so scheint die Beantwortung dieser Frage keine Schwierigkeiten zu bieten: Fast überall werden die Invaliden in erster Linie in den Genuß von Geldleistungen gesetzt, seien es Renten oder Kapitalabfindungen. Was liegt näher, insbesondere auch vom Standpunkt der mit der Ausrichtung von Renten vertrauten Ausgleichskassen aus, als die Gewährung von Renten in den Vordergrund zu stellen? Letztlich werden sicherlich die Renten jene Leistungen darstellen, welche die JV finanziell am stärksten belasten. Sie dürfen aber nicht in den Vordergrund gestellt werden, insbesondere nicht zeitlich.
Wie dem Problem der Arbeitslosigkeit nach moderner Auffassung nicht in erster Linie durch die Gewährung der Geldleistungen beigekommen werden soll, sondern durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, durch Maßnahmen also, welche die Arbeitslosigkeit beseitigen, soll auch in erster Linie versucht werden, den Invaliden zu helfen durch Maßnahmen, welche auf Beseitigung der Invalidität gerichtet sind, durch Maßnahmen also, welche die Erwerbsfähigkeit herstellen oder wiederherstellen oder
wenigstens erhöhen sollen, so daß gar keine Invalidität entsteht oder eine bestehende Invalidität rückgängig gemacht wird. Solche Maßnahmen sind ethisch und moralisch unvergleichlich viel wertvoller als bloße Geldleistungen. Sie kommen, wenn sie von Erfolg gekrönt sind, der JV aber auch viel billiger zu stehen als Renten, die bis ans Lebensende des Invaliden gewährt werden müssen, und sie bewirken endlich auch eine Entlastung der gesamten Volkswirtschaft, weil sie dazu beitragen, die Zahl der Nur-Konsumenten zu vermindern und die Zahl der im Produktionsprozeß Stehenden zu erhöhen.
Welche Maßnahmen kommen hier in Frage? In der zeitlichen Reihenfolge voran stehen medizinische Maßnahmen (ärztliche Behandlung, Arznei, Spital- oder Kuraufenthalt, Hilfsmittel, wie zum Beispiel Prothesen usw.), mit welchen der Gesundheitszustand der Invaliden oder Invaliditätsgefährdeten soweit möglich gebessert oder stabilisiert werden soll. Diese Maßnahmen können unter dem Ausdruck Heilverfahren zusammengefaßt werden. Nehmen wir das Beispiel eines schweren Rheumatikers, der seines Leidens wegen nicht mehr arbeiten kann. Ihn durch Bäderkuren, Massagen, Medikamente oder andere Mittel von seinem Leiden zu befreien und wieder arbeitsfähig zu machen, ist unvergleichlich viel wertvoller, als ihm für sein ganzes Leben eine Rente zuzusprechen. Unter Umständen wird das sehr kostspielig sein, aber es wird sich nicht nur vom menschlichen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte aus lohnen, sondern auch vom finanziellen Standpunkt der JV aus, da nichts so teuer ist wie lebenslänglich zu gewährende Renten.
Ist der Gesundheitszustand soweit gebessert oder stabilisiert, als dies medizinisch möglich ist, vermag der Versicherte aber nicht mehr oder nicht ohne weiteres seine frühere Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, so kommen Maßnahmen in Frage, wie sie jetzt häufig unter dem Ausdruck Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zusammengefaßt werden. Sie bezwecken, die Erwerbsfähigkeit Invalider oder Invaliditätsgefährdeter herzustellen oder wiederherzustellen oder zu erhöhen. Um Maßnahmen welcher Art handelt es sich hier? Zunächst um die Berufsberatung, die dem Versicherten die ihm trotz seines Gebrechens noch verbliebenen Möglichkeiten der Berufsausübung aber auch die ihm dabei gesteckten Grenzen aufzeigen soll. Es folgt die Berufsschulung oder -umschulung mit dem Ziel, den Versicherten auf den — meist neuen — Beruf vorzubereiten, und schließlich die Stellenvermittlung. Nehmen wir das Beispiel eines plötzlich erblindeten Uhrmachers. Für ihn hat der Berufsberater herauszufinden, welche Berufe er trotz seiner Erblindung noch ausüben kann und welcher davon ihm am besten liegt. Möglicher-
weise ist es der Beruf eines Telephonisten, für den sich Blinde bekanntlich gut eignen. Nun wird es Sache einer vielleicht speziell hierfür eingerichteten Schule sein, dem Blinden alle jene Kenntnisse beizubringen, deren er zur Ausübung seines neuen Berufes bedarf. Und schließlich wird man auch noch die offene Stelle ausfindig zu machen haben, die der Blinde besetzen kann.
So gut wie in unseren beiden Beispielen geht es natürlich nicht immer. Viele Leiden sind unheilbar und viele Gebrechen derart, daß überhaupt keine Erwerbstätigkeit oder keine mindestens die Hälfte oder zwei Drittel des früheren Erwerbseinkommens mehr ergebende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. In diesen leider wohl die Mehrzahl bildenden Fällen wird dann eine Rente zu gewähren sein.
Fraglich ist, ob die Rente bereits dann zu gewähren ist, wenn und solange sich der Versicherte einem Heilverfahren oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung unterzieht. Die ausländischen Invalidenversicherungen gewähren in dieser Zeit meist Geldleistungen in Form von Taggeldern. Solche Taggelder bezwecken, den Lebensunterhalt der vom Heilverfahren erfaßten und der ins Erwerbsleben einzugliedernden Versicherten sowie deren Angehörigen sicherzustellen.
Eine nach modernen, den ethischen, volkswirtschaftlichen und finanziellen Gesichtspunkten Rechnung tragende eidgenössische JV wird somit voraussichtlich folgende Leistungen vorsehen müssen : Heilverfahren, Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, Taggelder und Invalidenrenten.
Wer soll nun dieser Maßnahmen im Invaliditätsfall teilhaftig werden, mit andern Worten: Welche Kreise soll die JV erfassen?
Bei der Prüfung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß ein ansehnlicher Teil der schweizerischen Bevölkerung bereits in irgend einer Form ganz oder teilweise gegen Invalidität versichert ist. Wir denken hiebei an die Glarner Invalidenversicherung, an die Genferische Invalidenfürsorge sowie an die bezüglichen Projekte in den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn. Wir denken ferner an die öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen, die wohl Hunderttausende von Arbeitern und Angestellten gegen Invalidität im allgemeinen oder durch bestimmte Ursachen entstandene Invalidität versichern. Wir denken natürlich an die AHV, welche die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gegen Altersinvalidität versichert, und wir denken an die obligatorische Unfallversicherung, von welcher rund eine Million Arbeitnehmer gegen Unfallinvalidität versichert werden. Und wir denken endlich an die Eid-
genössische Militärversicherung, welche alle Wehrpflichtigen gegen im Militärdienst verursachte Invalidität deckt.
Ein generelles Unterstellungskriterium zu finden, nach welchem nur gerade jene Personen in die JV einbezogen werden, die heute noch nicht gegen Invalidität versichert sind, ist nicht möglich. Aber auch eine Regelung, wonach der JV grundsätzlich das ganze Volk angehört, daß aber jedermann, solange und soweit er anderweitig gegen Invalidität versichert ist, von der Versicherungspflicht ausgenommen wird, dürfte, weil praktisch undurchführbar, nicht in Frage kommen. Es wird daher wohl auf eine Berücksichtigung der bereits bestehenden Invalidenversicherungen bezüglich der Unterstellung unter die JV verzichtet werden müssen. Mit dieser Feststellung wird natürlich die Frage, in welcher Weise den bestehenden Invalidenversicherungseinrichtungen bei der Ausgestaltung der JV Rechnung zu tragen ist, in keiner Weise präjudiziert.
Im Vordergrund stehen dürfte eine Lösung, wonach die JV auf obligatorischer Grundlage durchgeführt wird, da einer bloß freiwilligen Versicherung erfahrungsgemäß gerade viele derjenigen Leute, die im Versicherungsfall der Hilfe am meisten bedürftig wären, fern blieben. Ferner könnte eine freiwillige JV nur auf dem Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut werden, was an und für sich unerwünscht wäre und auch zur Folge hätte, daß die sogenannte Eintrittsgeneration — d. h. jene, die im Zeitpunkt der Einführung der JV bereits invalid waren — in keiner Weise in die JV einbezogen werden könnte.
Im weitern stellt sich die Frage, ob das Obligatorium für die gesamte Bevölkerung gelten soll (Volksobligatorium) oder auf bestimmte Klassen, deren Angehörige der JV am meisten bedürfen (Klassenversicherung) beschränkt werden sollte. Die Gründe, die seinerzeit dazu geführt haben, die AHV für die gesamte Bevölkerung obligatorisch zu erklären, sprechen wohl auch für die Einführung des Volksobligatoriums bei der JV. Ja, das Bedürfnis nach Deckung des Invaliditätsrisikos ist sogar noch viel allgemeiner als das Bedürfnis nach Deckung des Risikos «Alter», da man, wie wir bereits gesehen haben, auf jenes sich vorbereiten kann, auf dieses jedoch nicht. So haben zum Beispiel die Selbständigerwerbenden, deren Einbezug in die AHV anfänglich ja nicht ganz unbestritten war, angesichts der Möglichkeit, schon in jungen Jahren, mitten im Aufbau ihres Betriebes, invalid zu werden, ein immenses Interesse daran, der Leistungen der JV teilhaftig zu werden ; zu denken ist hierbei besonders an die Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Berufsleben. Es darf in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, daß ein Volksobligatorium administrativ wesentlich einfacher durchzuführen ist als
ein Klassenobligatorium. Die Erfahrungen, welche andere Länder mit dem Klassenobligatorium in der Alters- und Invalidenversicherung machen, reden eine deutliche Sprache.
Eine besondere, heikle Frage stellt sich noch in bezug auf die Auslandschweizer. Sollen sich diese auch der JV freiwillig anschließen können und sollen bei Bejahung dieser Frage alle freiwillig der AHV Angeschlossenen automatisch auch der JV angehören?
Wenn einmal feststeht, wer von der JV versichert sein und welche Leistungen die JV erbringen soll, stellt sich ein weiteres Problem. Von welchem Zeitpunkt an sollen die Leistungen der JV im Einzelfall einsetzen ? Die Lösung dieses Problems wird dadurch erschwert, daß ein Teil der Bevölkerung gegen Krankheit versichert ist, ein anderer Teil nicht, und daß selbst bei den Krankenversicherten die Zeit, während der sie von ihren Krankenkassen Leistungen beziehen können, sowie die Art und die Höhe dieser Leistungen verschieden sind. Welche Regelung kann unter diesen Umständen getroffen werden, damit einerseits die Invalidenversicherung immer dort zu laufen beginnt, wo die Krankenversicherung mit ihren Leistungen aufhört und anderseits jene Personen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, nicht früher in den Genuß der JV-Leistungen gelangen als die Krankenkassenmitglieder, was einer Benachteiligung der bereits Krankenversicherten gleichkäme?
Ein Blick ins Ausland wird vielleicht helfen, diese Probleme zu lösen; man muß sich jedoch bewußt sein, daß die Verhältnisse in Ländern mit obligatorischer Krankenversicherung anders liegen als bei uns. Dies trifft zum Beispiel auf Deutschland zu, wo, von einigen Ausnahmen abgesehen, der gleiche Personenkreis obligatorisch sowohl gegen Krankheit als auch gegen Invalidität versichert ist. Dort gilt folgendes : In der Regel erbringt die Krankenversicherung alle Leistungen (d. h. Sach- und Pflegeleistungen) während der ersten 26 Wochen einer Krankheit. Ist eine gegen Invalidität versicherte Person ausnahmsweise nicht krankenversichert, so hat der Erkrankte während der ersten 26 Wochen selbst für sich zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit tritt — abgesehen von einzelnen Sonderfällen — automatisch der Versicherungsfall der Invalidität ein und die Invalidenversicherung übernimmt alle Leistungen. Eine Abweichung von dieser Regel besteht in den Fällen, in denen schon vor Ablauf der 26 Wochen eine dauernde Invalidität festgestellt wird; dann wird der Fall vom Zeitpunkt der Feststellung der Invalidität an von der Invalidenversicherung übernommen. Ferner kann die deutsche Invalidenversicherung auch bei bloß vorübergehender Invalidität oder schon bei
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bloßer Invaliditätsgefährdung schon vor Ablauf der 26 Wochen die Durchführung eines Heilverfahrens in den von ihr geführten Sanatorien anordnen.
Auch in Frankreich ist die Krankenversicherung wie die Invalidenversicherung für die gleichen Kreise obligatorisch (auf dem Papier für die gesamte Bevölkerung, in Wirklichkeit vorläufig nur für die Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden). Die Krankenversicherung erbringt Pflegeleistungen während unbestimmter Dauer und Geldleistungen während maximal drei Jahren, vom Beginn der Krankheit an gerechnet. Das Problem der Abgrenzung zwischen Kranken- und Invalidenversicherung stellt sich somit nicht für die Krankenpflegeleistungen, sondern nur für die Geldleistungen. In dieser Hinsicht sieht die französische Gesetzgebung vor, daß die Invalidenpensionen nach Ablauf von 3 Jahren, vom Beginn der Krankheit an gerechnet, gewährt werden, es sei denn, daß sich schon vor Ablauf dieser Frist der Gesundheitszustand stabilisiert hat und dauernde Invalidität festgestellt werden kann, in welchem Fall die Invalidenpension entsprechend früher ausgerichtet wird.
Besondere Probleme stellen sich dann auch hinsichtlich des Beginns der Leistungen der JV für Unfallinvalide, die bei der SUVA versichert sind, sowie für im Militärdienst Erkrankte und Verunfallte, die Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung haben. In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage der Abgrenzung zwischen JV und obligatorischer Unfallversicherung sowie JV und Militärversicherung ganz allgemein. Da wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Leistungen der JV und jene der Unfallversicherung und der Militärversicherung kumuliert werden sollen oder ob die Kürzung der einen oder andern oder beider Leistungen vorgesehen werden muß.
Auf dem Gebiete der Invalidenrenten, die uns in diesem Kreise wohl besonders interessieren, stellen sich ebenfalls mannigfaltige Fragen. Vorab wird zu entscheiden sein, ob das Rentensystem der JV jenem der AHV angepaßt werden soll oder nicht. Für eine solche Anpassung sprechen gewichtige Gründe. In erster Linie der, daß die AHV bereits die gesamte schweizerische Bevölkerung gegen das weitaus häufigste Invaliditätsrisiko versichert : Gegen die Altersinvalidität, d. h. die durch das Alter verursachte Erwerbsunfähigkeit. Die Altersrenten sind daher im Grunde nichts anderes als Invalidenrenten. Ihnen sollten daher die viel weniger zahlreichen Renten für die «Invalidität aus andern Gründen»
angepaßt werden. Auf diese Weise kann auch ein reibungsloser Uebergang von den Invalidenrenten zu den Altersrenten herbeigeführt werden.
Bei der Prüfung des AHV-Rentensystems auf seine Eignung für die JV wird sich möglicherweise herausstellen, daß einzelne Lösungen sich für die JV nicht eignen. So ist es zum Beispiel fraglich, ob es richtig wäre, einem mit 25 Jahren invalid erklärten jungen Mann in Analogie von AHVG Art. 29, Abs. 2, lit. b, nur eine Teilrente (Skala 5) zu gewähren, weil sein Jahrgang nur während 5 Jahren der Beitragspflicht unterstellt war. Sollte diese Frage verneint und für die Invaliden immer die Gewährung der Vollrente vorgesehen werden, so könnte man sich fragen, ob nicht auch für die in jungen Jahren verwitweten Frauen eine ähnliche Regelung gerechtfertigt wäre. Aus diesem Beispiel ist zu schließen, daß anläßlich der Einführung der JV möglicherweise auch Abänderungen am Rentensystem der AHV zur Diskussion gestellt werden.
Hinsichtlich der Rentenhöhe wird in Erwägung gezogen werden müssen, ob eine Abstufung nach dem Invaliditätsgrad angebracht ist oder nicht. Für eine solche Abstufung spricht, daß der Vollinvalide vermehrter Hilfe bedarf als der nur zu 50 % oder 66 2/3 % Invalide. Dagegen kann angeführt werden, daß die Bestimmung des Invaliditätsgrades, von dem an überhaupt ein Rentenanspruch besteht, schon so schwierig ist, daß man davon absehen sollte, weitere Abstufungen im Invaliditätsgrad einführen und damit die Zahl der Grenzfälle vervielfachen zu wollen.
Welche Rentenarten sollen vorgesehen werden ? Bei Uebernahme des AHV-Rentensystems wären in erster Linie einfache und Ehepaar-Invalidenrenten vorzusehen, wobei die einfache Invalidenrente auf jeden Fall für ledige, verwitwete und geschiedene Invalide in Betracht fällt. Soll sie auch invaliden Ehemännern zukommen, sofern die Ehefrau nicht invalid ist? Oder soll den invaliden Ehemännern auf jeden Fall eine Ehepaar-Invalidenrente gewährt werden? Das wird kaum möglich sein, ansonst in Fällen, in denen Ehemann und Ehefrau invalid sind, mehr als nur die Ehepaar-Invalidenrente zugesprochen werden müßte, was einen reibungslosen Uebergang zu den Ehepaar-Altersrenten verunmöglichen würde. Ist es aber richtig, dem invaliden Ehemann wie dem invaliden Alleinstehenden nur eine einfache Invalidenrente zu gewähren? Vielleicht wird hier die Lösung über besondere Zulagen für verheiratete Invalide gefunden werden können.
Fraglich ist auch, ob und allenfalls in welchem Umfang die invalide nicht erwerbstätige Ehefrau in den Genuß einer einfachen Invalidenrente gelangen soll. Der Ehemann einer invaliden Frau sollte ja, sofern er selbst voll erwerbsfähig ist, für den Unterhalt seiner Frau aufkom-
men können. Aber immer wird dies nicht der Fall sein und oft wird die Invalidität der Ehefrau den Ehemann nötigen, eine Hilfe einzustellen zur Besorgung der Kinder und des Haushaltes ; es gibt somit gewiß viele Fälle, in denen die Gewährung einer Invalidenrente an nicht erwerbstätige Ehefrauen durchaus am Platze wäre.
Wie soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß ein Invalider noch für minderjährige Kinder oder für andere Unterstützungsberechtigte zu sorgen hat? Denkbar wären solche Kinder- und Unterstützungszulagen, wie sie zum Beispiel die Erwerbsersatzordnung vorsieht, als Ergänzung der Rente. Und dann ist noch zu prüfen, ob nicht auch der Tatsache, daß ein Invalider besonders hilfsbedürftig ist, zum Beispiel der ständigen Betreuung bedarf, durch die Gewährung besonderer Hilflosenzulagen Rechnung getragen werden könnte.
Nur die wichtigsten der sich auf dem Gebiete der Invalidenrenten stellenden Fragen sind hier genannt worden. Wer der Sache mehr auf den Grund geht, wird noch eine ganze Reihe weiterer Probleme finden, so zum Beispiel im Zusammenhang mit den invaliden Witwen und den invaliden geschiedenen Frauen, mit gerichtlich getrennten oder faktisch getrennt lebenden invaliden Frauen usw. usw. Ganz ähnliche, zum Teil aber auch Fragen anderer Natur stellen sich bezüglich der kurzfristigen Geldleistungen, der Taggelder für jene, die sich einem Heilverfahren oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben unterziehen. Hier wird zunächst abzuklären sein, in welchem Verhältnis die kurzfristigen zu den langfristigen Geldleistungen stehen sollen. Die Zeit reicht nicht aus, um auf alle diese Fragen einzugehen.
Wir haben soeben die hauptsächlichsten Fragen Revue passieren lassen, die sich auf dem Gebiete der Geldleistungen stellen. Ebenso viele Fragen wären wohl auch hinsichtlich der andern Leistungen, des Heilverfahrens und der Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben aufzuwerfen. Auch hierfür reicht die Zeit nicht aus. Dagegen müssen wir uns nun .der Frage zuwenden, wie alle diese Leistungen finanziert werden sollen.
Die Lösung dieser Frage setzt voraus, daß man um das Ausmaß der finanziellen Belastung einigermaßen Bescheid weiß. Leider sind noch keine genügenden statistischen Grundlagen vorhanden, um genauere Berechnungen über die finanzielle Belastung anzustellen. Ganz abgesehen davon sind die finanziellen Auswirkungen einer JV viel schwerer abzuschätzen als jene zum Beispiel einer AHV, da der Invaliditätsbegriff viel vager ist als die Begriffe Alter und Tod und es daher sehr auf die An-
wendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität durch die ausführenden Organe ankommt, wie viele körperlich und geistig Behinderte als invalid im Sinne der JV qualifiziert werden.
Unter der Voraussetzung, daß als Invalide jene bezeichnet werden, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % eingeschränkt ist, und daß die JV auf dem Volksobligatorium beruht, schätzt die Sektion Mathematik und Statistik des BSV die Gesamtbelastung der JV auf 90-110 Millionen Franken pro Jahr, also auf etwa einen Zehntel der künftigen Ausgaben der AHV.
Von großer Bedeutung ist dabei der Umstand, daß der Bestand der Invalidenrentner — im Gegensatz zum Bestand der Altersrentner — sich im Laufe der Zeit voraussichtlich wenig verändern wird. Deshalb bleiben auch die Ausgaben ziemlich stabil. Und das wird die Anwendung des reinen Umlageverfahrens ermöglichen.
Wie sollen nun die Leistungen der JV finanziert werden? Angesichts der organischen Einheit der drei Risiken Invalidität, Alter und Tod steht die Verkoppelung der Finanzierung der JV mit derjenigen der AHV im Vordergrund. Dabei ist jedoch von Anfang an strikt darauf zu achten, daß die JV nicht Mittel beansprucht, die für die AHV aufgebracht und bestimmt sind. Die 4prozentigen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie die in AHVG Art. 103 festgesetzten Beiträge der öffentlichen Hand sind ausschließlich dazu bestimmt, die auf dem Gebiete der AHV eingegangenen Verpflichtungen zu finanzieren und dürfen daher nicht für andere Zwecke verwendet werden. Es müssen daher, wenn die Finanzierung der JV mit derjenigen der AHV verkoppelt wird, für die JV Zuschläge zu den AHV-Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber und zusätzliche Beiträge der öffentlichen Hand in Aussicht genommen werden.
Würde der öffentlichen Hand einerseits und den Versicherten und Arbeitgebern anderseits je die Hälfte der Aufwendungen, also rund 50 Millionen Franken pro Jahr überbunden, was verfassungsmäßig möglich wäre, so würde dies einen Zuschlag zu den AHV-Beiträgen von rund einem Zwölftel bedingen, belaufen sich doch die AHV-Beiträge gegenwärtig auf rund 600 Millionen Franken. Anstatt je 2 Prozent müßten somit Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 2,1-2,2 % ihres Erwerbseinkommens an Beiträgen entrichten; für die Selbständigerwerbenden beliefe sich der Beitragsansatz auf rund 4,3 Prozent.
Abzuklären sein wird im weiteren die Art der Beteiligung der öffentlichen Hand. Soll diese feste jährliche Leistungen erbringen, wie für die AHV, oder aber einen bestimmten Prozentsatz der Auszahlungen über-
nehmen? Die letztere Methode hätte den Vorteil, daß die Kantone alles Interesse hätten, die Ausgaben nicht zu stark ansteigen zu lassen. Gelöst werden muß natürlich auch die Frage, in welchem Verhältnis der Bund einerseits und die Kantone anderseits an die Finanzierung der JV beitragen.
Es stellen sich somit auch auf dem Gebiete der Finanzierung der JV noch allerlei Probleme. Sie sind aber, wie wir gesehen haben, keineswegs unüberwindlich. Im Gegenteil dürfte mancher überrascht sein, daß die Einführung der JV nicht größere finanzielle Probleme aufwirft.
Als letztes großes Problem wird die Art und Weise der Durchführung der JV zu lösen sein. Hier stellt sich zunächst die grundlegende Frage : Soll für die JV ein besonderer Verwaltungsapparat geschaffen werden oder können damit bestehende Verwaltungsorganisationen betraut werden ? Die Beantwortung dieser Frage setzt voraus, daß abgeklärt wird, ob bereits Verwaltungsorganisationen bestehen, welche in der Lage sind, die JV durchzuführen. Dies soll anhand der einzelnen Aufgaben, die im Rahmen der JV zu lösen sind, untersucht werden.
Sofern die JV für das ganze Volk oder für bestimmte Klassen obligatorisch erklärt wird, ist es notwendig, das ganze Volk oder die Angehörigen der betreffenden Klassen lückenlos zu erfassen. Diese Aufgabe mußte bereits für die AHV erfüllt werden; ihre Lösung stellt keinerlei Probleme, wenn hierfür die AHV-Ausgleichskassen eingesetzt werden. Das gleiche gilt für den Beitragsbezug unter der Voraussetzung, daß die Beiträge in Form von Zuschlägen zu den AHV-Beiträgen erhoben werden. Die AHV-Ausgleichskassen können diese Aufgabe übernehmen, ohne hierfür einen Mann mehr einstellen oder ein Formular mehr verwenden zu müssen. Auch die Bemessung und die Auszahlung der Invalidenrenten kann von den AHV-Ausgleichskassen ohne weiteres übernommen werden, wird doch das Rentensystem der JV demjenigen der AHV eng angepaßt werden müssen.
Die Durchführung des Heilverfahrens setzt Kenntnisse und Organisationen voraus, welche die bestehenden Krankenkassen, aber auch — in beschränkterem Maße — die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt weitgehend besitzen. Die Krankenkassen wie die SUVA wären somit ohne weiteres in der Lage, auch das Heilverfahren im Rahmen der JV durchzuführen.
Was die Ausrichtung der Taggelder anbelangt, welche während der Dauer des Heilverfahrens und der Wiedereingliederungsmaßnahmen zur
Ausrichtung gelangen sollen, kann sicherlich auch auf bereits bestehende Organisationen gegriffen werden, und zwar je nach der Ausgestaltung dieser Taggelder auf die AHV-Ausgleichskassen oder die Krankenkassen. Sofern die Taggelder wie die Renten nach Maßgabe des durchschnittlichen Jahresbeitrages oder aber nach Maßgabe des Verdienstes, der vor der Krankheit oder dem Unfall erzielt wurde, bemessen werden, wären die AHV-Ausgleichskassen zur Festsetzung und Ausrichtung dieser Leistungen wohl prädestiniert, im ersteren Fall auf Grund ihrer Unterlagen und Erfahrungen für die Festsetzung der AHV-Renten, im zweiten Fall auf Grund ihrer Unterlagen und Erfahrungen für die Festsetzung der Erwerbsausfallentschädigungen. Es dürfte auch richtig sein, alle Geldleistungen der JV durch die gleichen Stellen ausrichten zu lassen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ist die Lage etwas anders. Hierfür besteht noch keine Organisation, welche genügend ausgebaut ist, um die Aufgaben der JV auf diesem Gebiet sofort erfüllen zu können. Aber es bestehen doch auch schon Organisationen, welche sich eingehend mit diesen Fragen befassen und hierfür auch schon sehr wertvolle Teillösungen gefunden haben. Zu erwähnen sind hier in erster Linie die Stiftung «Pro Infirmis», die schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in die Volkswirtschaft und die Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken- und Invalidenselbsthilfeorganisationen. Diese Organisationen haben — abgesehen von bescheidenen Bundessubventionen — aus eigener Kraft schon so viel geschaffen, daß man es ihnen sicher zutrauen kann, mit Hilfe von Mitteln aus der JV ihren Apparat so auszubauen, daß er die Aufgaben der JV auf dem Gebiete der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben bewältigen kann.
Die Frage, ob bereits Verwaltungsorganisationen bestehen, welche in der Lage sind, die JV durchzuführen, kann somit bezüglich der meisten sich stellenden Aufgaben vorbehaltlos, bezüglich der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben unter dem Vorbehalt eines Ausbaues bejaht werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Schaffung eines eigenen großen Verwaltungsapparates für die JV wohl gar nicht in Erwägung gezogen werden dürfen.
Nur für eine Aufgabe müssen voraussichtlich neue Organe geschaffen werden: Für die Feststellung der Invalidität, d. h. des Grades der Erwerbsunfähigkeit. In einer bemerkenswerten, von der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit herausgegebenen Schrift über die Invaliditätsbemessung wird in bezug auf die zur Bemessung der Erwerbsunfähigkeit zuständigen Behörden u. a. folgendes ausgeführt:
«Je mehr sich die Invaliditätsbemessung von der einfachen medizinischen Einschätzung einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit entfernt, desto mehr wird die ärztliche Autorität abgeschwächt und desto mehr wird der Eingriff der Verwaltungsbehörde zur Ausfällung der Endentscheidung notwendig sein. Erst wenn der Kreis der angegebenen Stellungen abgegrenzt, der zugelassene Lohn des Invaliden oder der Lohn eines normalen Arbeitnehmers unter den gleichen Verhältnissen errechnet und der theoretische Arbeitsertrag des Invaliden in seinem neuen Beruf geschätzt und der Lohn abgezogen wird, kann die verbleibende Erwerbsfähigkeit abgeschätzt werden. Diese Faktoren erfordern neben Aerzten die Heranziehung von Fachleuten der verschiedenen Handwerke und Berufe, von Agenten, welche über die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in das Erwerbsleben auf dem Laufenden sind, ferner von Juristen zur Auslegung der Gesetzesdefinition der Unfähigkeit ...».
Man wird dementsprechend an die Schaffung von Gremien denken können, welche mindestens einen Arzt, einen Berufsberater, einen Wiedereingliederungsfachmann sowie einen Sachverständigen des Arbeitsmarktes umfassen. Sollen diese Gremien, die beispielsweise kantonsweise eingesetzt werden könnten, über die Invalidität entscheiden oder sollen sie nur Antrag stellen können ? Sollen ihre Anträge oder Entscheide bezüglich der Invalidität an eine besondere eidgenössische Oberkommission weitergezogen werden können oder ist das ordentliche Rechtsmittelverfahren durchzuführen? Diese und eine Reihe weiterer Verfahrensfragen bedürfen noch eingehender Prüfung.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß es möglich sein sollte, die JV zum größten Teil durch bereits bestehende Organisationen durchzuführen, so daß kein neuer großer Verwaltungsapparat geschaffen werden muß und keine hohen Verwaltungskosten zu befürchten sind.
Beitragspflicht und maßgebender Lohn
Grundsätzliche Erwägungen zu den Unterschieden zwischen AHV und obligatorischer Unfallversicherung
Unter dem gewaltigen Druck des Krieges und der Nachkriegszeit sind in verschiedenen Ländern einheitliche Sozialversicherungssysteme entstanden. Der Schweizer ist für solche Riesen-Organisationen weniger begeistert. Es hat sich aber bald nach der Einführung der AHV, im Jahre 1948 gezeigt, daß gewisse Unterschiede zwischen den verschiedenen Sozialwerken sich unangenehm auswirkten, besonders für die Arbeitgeber. Wenn sich die folgenden Ausführungen auf nur zwei Sozialversicherungszweige, nämlich die obligatorische Unfallversicherung und die AHV, beschränken, so, weil in diesen beiden Zweigen der maßgebende Lohn für die Bemessung der Beiträge eine besondere Rolle spielt. In der Arbeitslosenversicherung und der Militärversicherung sind die Beiträge nicht im gleichen Maße vom Lohn abhängig bzw. werden überhaupt keine Beiträge erhoben. Da jedoch in beiden Versicherungszweigen die Leistungen, nach dem Lohn bemessen werden, wäre ein Vergleich mit diesen Versicherungswerken zwar interessant, würde aber den uns gesetzten Rahmen sprengen.
In der obligatorischen Unfallversicherung, besonders aber in der AHV fällt dem Arbeitgeber eine wichtige Rolle zu. Er ist es, der die Lohnlisten führen muß, deren Angaben die Grundlage für die Bemessung der Prämien der obligatorischen Unfallversicherung bilden; er ist es, der mit der AHV-Ausgleichskasse über die Beiträge abrechnen muß. Die richtige Durchführung dieser Aufgabe setzt voraus, daß der Arbeitgeber genau weiß, welche Lohnbestandteile für die Prämien- bzw. Beitragsberechnung maßgebend sind ; denn sowohl die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung wie die Beiträge der AHV werden im Verhältnis zum jeweils maßgebenden Lohn festgesetzt. Nun sind nicht immer die gleichen Angehörigen eines Betriebes bei der einen wie der andern Sozialversicherung versichert, noch deckt sich der Begriff des für die Bemessung der Beiträge maßgebenden Lohnes vollkommen. Dieser Umstand verursacht dem Arbeitgeber, sofern sein Betrieb auch der Unfallversicherung unterstellt ist, nicht nur Mehrarbeit im Dienste der Sozialversicherung, es kann auch zu Konfusionen und Fehlern in der Lohnlistenführung und AHV-Abrechnung führen. Das hat für die Agenturen der SUVA und die Ausgleichskassen wiederum vermehrte Umtriebe zur Folge. Man wird begreifen, daß die beteiligten Verwaltungsbehörden alles versucht haben, um solche Unterschiede im Rahmen des Möglichen zu
vermeiden und zu beheben. Vieles ist erreicht worden ; in einigen Punkten kann vielleicht noch eine weitere Uebereinstimmung erzielt werden.
Fast ausnahmslos sind noch verbleibende Unterschiede auf die verschiedene Zwecksetzung der beiden Sozialversicherungseinrichtungen zurückzuführen. Wir wollen versuchen, die wichtigsten Abweichungen festzuhalten und sie zu begründen.
Die obligatorische Unfallversicherung, die die Haftung des Arbeitgebers für Betriebsunfälle und Berufskrankheiten ablösen sollte, beschränkt sich auf Arbeiter und Angestellte in Fabriken (im Sinne des Fabrikgesetzes) und unfallgefährdeten Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bundesgesetz über Kranken- und Unfallversicherung und in den Ausführungserlassen umschrieben sind. Die Unterstellung der Betriebe unter die Versicherung erfolgt in einem geregelten Verfahren. Im Gegensatz dazu ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine allgemeine Volksversicherung. Obligatorisch versichert sind nicht nur Arbeitnehmer, geschweige denn Arbeitnehmer bestimmter Betriebe, sondern, mit wenigen Ausnahmen (AHVG Art. 1, Abs. 2), das ganze Volk, d. h. Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige.
Wenden wir uns nun dem Arbeitgeber zu, dessen Betrieb der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt ist. Obligatorisch gegen Unfall versichert sind nicht nur Angestellte und Arbeiter, sondern auch Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder jeden Alters; d. h. für alle diese Personen müssen auch Prämien entrichtet werden. In der AHV aber sind für Kinder bis zum 16. Altersjahr, Versicherte von mehr als 65 Jahren, ferner, soweit sie keinen Barlohn beziehen, für Ehefrauen, minderjährige mitarbeitende Familienglieder und Lehrlinge, keine Beiträge zu entrichten. Ein Beitrag hätte nur einen sehr geringen oder keinen Einfluß auf die Versicherungsleistung (Alters- und Hinterlassenenrente) und ist darum fallengelassen worden. Umgekehrt sind alle diese Arbeitnehmer gegen Unfall zu versichern. Sie sind dem Unfallrisiko ausgesetzt wie die übrigen Arbeitnehmer, deshalb ist auch die Erhebung der Beiträge durchaus gerechtfertigt. Ja, es sind sogar Maßnahmen getroffen worden, daß sie nicht ungenügend gegen Unfall und Berufskrankheiten versichert werden (s.u.). Umgekehrt gehören Heimarbeiter nicht zu den gegen Unfall versicherten Arbeitnehmern. Sie sind in der Regel nur wirtschaftlich, nicht aber betriebstechnisch vom Auftraggeber abhängig. Dagegen ist das wirtschaftliche Unterordnungsverhältnis der Grund, sie in der AHV als Arbeitnehmer zu behandeln.
Es besteht noch ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Versicherungszweigen. Die obligatorische Unfallversicherung ist
nach dem Prinzip der Risikodeckung aufgebaut. Die Betriebsarten werden
je nach der Unfallgefahr nach Gefahrenklassen geordnet, und die Prä-
mien in Promille der Lohnsumme angesetzt, jede Gefahrenklasse ist grundsätzlich selbsttragend. Innerhalb der Gefahrenklasse werden sogar noch Gefahrenstufen mit besonderen Prämienansätzen für jede Stufe gebildet. Die Taggelder und Renten der Unfallversicherung werden in einem festen Verhältnis zum entgehenden, bzw. innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn festgesetzt; z. B. wird das Taggeld mit
80 % des ausfallenden Lohnes bemessen. Um die Versicherungsleistungen zu beschränken, wird z. B. bei der Rentenfestsetzung ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes über 9000 Franken nicht berücksichtigt; dafür kann
auch für die Prämienberechnung der Ueberschuß über einen durch-
schnittlichen Tagesverdienst von 30 Franken ausgeschieden werden.
Nach ihren wirklichen Bezügen könnten Lehrlinge, Volontäre, Prakti-
kanten und mitarbeitende Familienglieder, die oft keinen oder einen nur sehr geringen Lohn erhalten, nicht immer in den Genuß genügender Renten kommen. Die Leistungen an Angehörige dieser Gruppen werden daher nach einem fiktiven Normallohn berechnet, der in der Regel höher ist als der wirkliche Lohn. Es müssen aber auch einem angenommenen, mittleren Lohn entsprechende Prämien bezahlt werden, falls dieser höher ist als der wirkliche Lohn.
In der AHV, wo im Gegensatz zur obligatorischen Betriebsunfallversicherung der Arbeitgeber nicht allein für die Prämie aufkommt, son-
dern der Arbeitnehmer 2 % übernimmt, tritt das soziale Moment in der
Bemessung der Beiträge und Renten stärker in den Vordergrund. Der
Beitrag von je 2 % wird zahlenmäßig nicht beschränkt, ungeachtet der Höhe des Lohnes des einzelnen Arbeitnehmers. Dagegen bewegen sich die Renten in einem verhältnismäßig engen, durch das Gesetz in absoluten Beträgen festgelegten Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens richten sich die AHV-Renten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag. Es ist daher
nicht gleichgültig, welche Lohnbestandteile zu der für die Beitrags-
berechnung maßgebenden Lohnsumme gezählt werden.
Diese Abhängigkeit hat dazu geführt, daß auch nicht alle Lohn-
bestandteile in beiden Versicherungszweigen gleicherweise zu dem für die Prämien- bzw. Beitragsberechnung maßgebenden Lohn zählen. So werden in der Unfallversicherung alle Familienzulagen ohne Unterschied in den versicherbaren Verdienst einbezogen. Begreiflich; denn der Verunfallte bedarf eines Ersatzes für die ausfallenden Familienzulagen. Dagegen zählen die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Familienzulagen, die von Ausgleichskassen auf Grund des kantonalen
Gesetzes ausgerichtet werden, in der AHV nicht zum maßgebenden Lohn. Diese Ausnahme konnte für die Altersversicherung verantwortet werden, weil im Moment des Rentenbezuges Familienlasten gewöhnlich wegfallen. Aber auch die Gesamtleistung an die hinterlassene Familie steigt mit der Zahl der Waisen. Umgekehrt besteht in der Betriebs-Unfallversicherung kein zwingender Grund, Prämien zu erheben von Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die die Arbeit aussetzen wegen Militärdienst, Unfall (z. Teil gilt das auch in bezug auf Leistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit). Die Unfallversicherungsanstalt trägt ja während dieser Zeit praktisch nicht das Risiko eines neuen Betriebsunfalles. In der AHV werden aber alle diese Leistungen zum maßgebenden Lohn gezählt. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, daß Arbeitnehmer, die häufig oder lange Zeit die Arbeit aus den genannten Gründen aussetzen müssen, oder deren Hinterlassene einst eine geringere Altersrente beziehen könnten, nur weil von Leistungen, die ihnen ihr Arbeitgeber während der Zeit der Arbeitsaussetzung ausrichtete, keine Beiträge entrichtet wurden.
Auf Einzelheiten einzugehen würde den Rahmen dieser kurzen Betrachtung überschreiten. Die Unterschiede im einzelnen ergeben sich für jeden, der den «Führer durch die obligatorische Unfallversicherung» mit dem Kreisschreiben 20 a des Bundesamtes für Sozialversicherung vergleicht.
Wirtschaftliche Mechanisierung
Der Besuch einer Bürofachausstellung oder ein Blick in die vielfältigen Prospekte und Publikationen, die von den Fabrikanten und Verkäufern von Büromaschinen und Büroeinrichtungen in Umlauf gesetzt werden, zeigen eine stark fortschreitende Technisierung und Mechanisierung der sogenannten Büroarbeiten. Diese Entwicklung ist an sich zu begrüßen. Sie entbindet nicht nur manchen Büroangestellten und Verwaltungsbeamten in zunehmendem Ausmaß von zum Teil widrigen und langwierigen Arbeiten, sondern ermöglicht auch diese Arbeiten — vielfach noch beträchtlich verfeinert — rascher und nahezu fehlerfrei auszuführen.
Außer den verschiedenen Systemen von Aktenablagen werden heute besonders auf dem Gebiete der Buchungsmaschinen und Adressieranlagen eine ganze Serie von verschiedenartigen Ausführungen angepriesen, worunter sich Neukonstruktionen befinden, deren Leistungsvermögen beachtlich ist. Daß auch die Ausgleichskassen diesen modernen, mit allen
Raffinements ausgerüsteten Büromaschinen großes Interesse entgegenbringen, ist verständlich. Es zeugt auch von ihrem Bestreben, vor allem umfangreiche, in ihrer Art immer gleichbleibende Arbeitsanfälle möglichst rationell, d. h. kosteneinsparend, zu bewältigen.
Ob indessen die Anschaffung beispielsweise eines ausgebauten Buchungsautomaten oder einer Adressieranlage letzter Konstruktion für eine Ausgleichskasse als wirtschaftlich bezeichnet werden kann, hängt von verschiedenen Fragen ab. In erster Linie ist es eine Kostenfrage, indem primär abzuklären ist, wie hoch sich die jährlichen Betriebskosten für die Durchführung einer bestimmten Arbeit belaufen und wie hoch sie sich gestalten werden, falls für dieselbe Arbeitsverrichtung der eine oder andere Maschinentyp angeschafft wird.
Zu diesen Betriebskosten gehören einmal die sogenannten Fixkosten,
d. h. jene Kosten, die einer Ausgleichskasse erwachsen, ungeachtet, ob eine Maschine stark oder nur wenig beansprucht wird. Darunter fallen die auf der entsprechenden Maschine einschließlich Zubehör sowie die auf eventuell zusätzlichen Mobiliaranschaffungen vorzunehmenden Abschreibungen. Auch die gegebenenfalls erforderlichen Installationskosten sind anteilsmäßig im Sinne von Abschreibungskosten auf die einzelnen Jahre aufzuteilen. Zu den Fixkosten gehört im weitern die Miete, die auf jene Räumlichkeiten entfällt, welche für die Unterbringung der gesamten Maschinenanlage benötigt werden.
Neben diesen Fixkosten gehören zu den Betriebskosten sämtliche Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der mehr oder weniger intensiven Beanspruchung einer Maschinenanlage stehen. Es sind dies die Gehälter einschließlich Sozialaufwendungen für die Bedienung der Anlage, die Unterhalts-, Reparatur-, Strom- und Materialkosten sowie eventuell weitere mit dem Betrieb direkt zusammenhängende Aufwendungen. Da die Leistungsfähigkeit der einzelnen Maschinentypen in der Regel verschieden sein wird, müssen — um eine richtige Vergleichsbasis zu erhalten — auch die Ausgaben für eventuell zusätzliche Arbeiten mitberücksichtigt werden. Während beispielsweise bei einer Adressieranlage mit eingebautem Rechenwerk die Erstellung der Zahlungsbordereaux automatisch vor sich geht, sind bei einer Anlage ohne Ft echenwerk die Aufwendungen für die im nachhinein noch zu erstellenden Bordereaux den Betriebskosten zuzuzählen.
Aus der Gegenüberstellung der so ermittelten Betriebskosten wird eine Ausgleichskasse bereits urteilen können, ob und gegebenenfalls was für eine Neuanschaffung rein kostenmäßig verantwortet werden kann.
Ein Vergleich der Struktur der Betriebskosten der verschiedenen
Maschinentypen ermöglicht aber zudem interessante Schlußfolgerungen. Bei einer technisch sehr ausgebauten Anlage werden die Aufwendungen für zusätzliche Arbeiten relativ klein sein, da nahezu die gesamte Arbeitsverrichtung von dieser Maschine ausgeführt werden kann. Dagegen sind die jährlich vorzunehmenden Abschreibungen zufolge ihres Gestehungspreises hoch. Für eine Ausgleichskasse mit einem großen Arbeitsanfall, die infolgedessen auch in der Lage sein wird, eine solche Anlage weitgehend auszunützen, kann sich diese Kostenverlagerung positiv auswirken, indem die hohen Abschreibungskosten durch den Wegfall der Aufwendungen für bisher oder bei andern Maschinentypen erforderliche zusätzliche Arbeiten mehr als aufgewogen werden. Derselbe Maschinentyp wird aber für eine Ausgleichskasse mit einem nur kleinen Arbeitsvolumen zu einer Kostenerhöhung führen, da der Wegfall der Aufwendungen für zusätzliche vom Arbeitsanfall abhängige Ergänzungskosten die erhöhten Abschreibungskosten nicht zu kompensieren vermag. Die Erneuerung eines Maschinenparkes muß somit in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität und nicht allein nach der Wünschbarkeit getroffen werden.
Neben der Frage der Rentabilität ist für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Maschine aber auch deren Zweckmäßigkeit mitzuberücksichtigen. Ermöglicht beispielsweise eine Maschine eine qualitativ bessere Arbeitsverrichtung oder eine Entlastung der Abrechnungspflichtigen, so kann eine angemessene Erhöhung der Betriebskosten verantwortet werden. Rentabilität und Zweckmäßigkeit bestimmen deshalb gemeinsam den Grad der Wirtschaftlichkeit einer Maschinenanlage.
Familienzulagen im Kanton Genf
L Errichtung eines Fonds zur Unterstützung der Familie und einer Familienausgleichskasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe
Im Kanton Genf waren bisher die Verwaltungen und Betriebe des Kan-
tons der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen. Die Beiträge
dieser Mitglieder überstiegen die Familienzulagen, die ihren Arbeit-
nehmern ausgerichtet wurden, in wesentlichem Umfange, was schon
daraus hervorgeht, daß die kantonale Kasse in der Lage war, einen Reservefonds von rund 2 Mip Franken zu äuffnen (vgl. Bericht des Regierungsrats vom 17. Mai 1955 zum Entwurf eines Gesetzes über die
Errichtung eines Fonds zur Unterstützung der Familie und einer Familienausgleichskasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe). Durch das Gesetz vom 2. Juli 1955 über die Errichtung eines Fonds zur Unterstützung der Familie und einer Familienausgleichskasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe wurde für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe rückwirkend auf den 1. Januar 1954 eine besondere Kasse errichtet, deren Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt. Die jährlichen Ueberschüsse dieser Kasse sind dem «Fonds für die Unterstützung der Familie» zu überweisen, der in erster Linie dazu dient, die Aufwendungen für die Familienzulagen an selbständigerwerbende Landwirte teilweise zu decken. Diese Ueberschüsse werden sich auf Fr. 100 000.— bis Fr. 120 000.— im Jahre belaufen. Ueberdies hat die kantonale Familienausgleichskasse der neu zu errichtenden Kasse einen Teil ihres Reservefonds und ihrer Ueberschüsse zu überweisen. Dieser Anteil wird nach Maßgabe der Beiträge berechnet, die die kantonalen Verwaltungen und Betriebe einerseits und die übrigen Mitglieder anderseits der kantonalen Kasse seit ihrer Errichtung abgeliefert haben. Auf diese Weise wird der erwähnte Fonds und die Kasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe am 1. Juli 1955, beim Inkrafttreten des Gesetzes über die Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte, über Mittel in der Höhe von rund 750 000 Franken verfügen.
In seinem Bericht zum Entwurf des Gesetzes vom 2. Juli 1955 stellt der Regierungsrat fest, daß der Kanton den Gewinn, der sich aus der Errichtung einer besondern Kasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe ergibt, nicht etwa für eigene Zwecke, sondern zugunsten der selbständigerwerbenden Landwirte verwendet, deren Einkommen zweifellos geringer ist als jenes der Angehörigen von Industrie und Gewerbe, die für ihr Personal der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Das vorliegende Gesetz bilde daher ein unentbehrliches Gegenstück zum Gesetz über die Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte (vgl. Ziff. II).
II. Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte
1. Vorgeschichte
Seit dem Jahre 1947 forderten die landwirtschaftlichen Organisationen des Kantons Genf die Einführung von Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte. Am 2. Dezember 1950 reichte Herr Großrat Yersin eine Gesetzesinitiative ein, in der das gleiche Begehren gestellt
wurde. Der Regierungsrat des Kantons Genf hatte am 17. Februar 1953 eine Expertenkommission zur Prüfung der verschiedenen Gesetzesinitiativen betreffend die Familienzulagen ernannt, wobei die Kommission der Prüfung der Frage, ob die selbständigerwerbenden Landwirte in die Bezugsberechtigung einzubeziehen seien, den Vorrang einzuräumen hatte. In ihrem ersten Bericht vom 5. März 1954 gelangte die Kommission zum Ergebnis, daß diese Frage nicht losgelöst von der Frage einer allgemeinen Einführung der Familienzulagen für die Selbständigerwerbenden geprüft werden könne, weshalb sie sich darauf beschränkte, die Gesetzesinitiativen betreffend die Familienzulagen für Arbeitnehmer zu behandeln. In einem zweiten ausführlichen Bericht vom 25. Juni 1954 befaßte sie sich eingehend mit der Ausgestaltung der Familienzulagenordnung für die Landwirte und insbesondere mit der Finanzierungsfrage. In ihrer Sitzung vom 22. Oktober 1954 ersuchte die großrätliche Kommission für die Familienzulagen den Regierungsrat, einen Gesetzesentwurf über die Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte auszuarbeiten, nach welchem auch die mitarbeitenden Familienglieder sowie die Gärtner und die Inhaber von Baumschulen in die Bezugsberechtigung einzubeziehen wären. Sie verlangte des weitern, den Landwirten dieselben Familienzulagen wie den Arbeitnehmern auszurichten und deren Beiträge entsprechend dem bestehenden Beitragsansatz der kantonalen Kasse festzusetzen. Mit Bericht vom 17. Mai 1955 unterbreitete der Regierungsrat dem Großen Rat einen Gesetzesentwurf über die Familienzulagen für selbständigerwerbende Landwirte, der vom Großen Rat am 2. Juli 1955 mit einigen unwesentlichen Abänderungen gutgeheißen wurde.
2. Geltungsbereich
Dem Gesetz sind folgende selbständigerwerbende Landwirte unterstellt:
a) die im Kanton Genf niedergelassen sind und hier Liegenschaften bewirtschaften ;
b) die außerhalb des Kantons Genf niedergelassen sind, aber im Kantonsgebiet Liegenschaften bewirtschaften ;
c) die im Kanton Genf niedergelassen sind und außerhalb des Kantons gelegene Liegenschaften bewirtschaften und im Hinblick auf das Einkommen aus diesen Liegenschaften der AHV unterstellt sind.
Als selbständigerwerbende Landwirte gelten Personen, die Liegenschaften bewirtschaften, die dem Getreide- und Hackfruchtbau, der Viehzucht und Viehmästerei, dem Wein-, Obst- und Gemüsebau dienen. Nicht als Landwirte gelten Personen, deren Einkommen zum überwie-
genden Teil aus folgenden Berufszweigen stammt: Gartenbau, Baumschulen, Bienen-, Vogel- und Fischzucht sowie Forstwirtschaft. Den selbständigerwerbenden Landwirten sind die Teilhaber von Kollektivgesellschaften und anderer Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie die unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften gleichgestellt, sofern sie in einer Gesellschaft oder Personengemeinschaft arbeiten, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Gesetzes führt.
3. Bezugsberechtigung
Jeder selbständigerwerbende Landwirt im Hauptberuf, der im Kanton Genf niedergelassen ist, hat Anspruch auf Familienzulagen. Im Gegensatz zur Familienzulagenordnung des Bundes gelten jedoch die Familienglieder des Betriebsleiters, der im Betriebe ständig mitarbeiten und im Kanton Genf niedergelassen sind, als Arbeitnehmer und haben in dieser Eigenschaft Anspruch auf die entsprechenden Familienzulagen. Die Familienzulagen bestehen in Kinder- und Geburtszulagen. Die Kinderzulage beträgt je Monat:
25 Franken je Kind vom ersten Tag des Monats an, in welchem das Kind geboren wird, bis zum zurückgelegten 10. Altersjahr;
30 Franken für Kinder zwischen dem 10. und dem zurückgelegten
15. Altersjahr;
35 Franken für Kinder zwischen dem 15. und dem zurückgelegten
16. Altersjahr bzw. 20. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen oder erwerbsunfähig ist.
Der Anspruch auf die Zulage besteht für Kinder bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr, für deren Unterhalt der Landwirt aufzukommen hat. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind in einer Berufslehre steht, einem Studium obliegt oder infolge eines Gebrechens oder einer dauernden Krankheit keine unselbständigerwerbende Tätigkeit ausüben kann und aus diesem Grund von den Eltern unterhalten werden muß. Die Altersgrenze wurde in Abweichung von der Ordnung für Arbeitnehmer nicht auf das 18., sondern auf das zurückgelegte 16. Jahr festgelegt, um die Eltern anzuspornen, die mitarbeitenden Kinder einen Beruf erlernen zu lassen. Der Kreis der Kinder, für die ein Anspruch besteht, deckt sich im wesentlichen mit demjenigen, für den die Arbeitnehmer Anspruch besitzen. Kann für ein Kind eines Landwirts auch auf Grund des Gesetzes über die Familienzulagen für Arbeitnehmer An-
spruch auf die Zulagen erhoben werden, so ist die Kinderzulage nach Maßgabe dieses Gesetzes auszurichten.
Die Geburtszulage beträgt Fr. 100.—. Die Familienzulagen sind mit den Beiträgen des Bezugsberechtigten zu verrechnen. Der Anspruch auf die Familienzulagen erlischt zugleich mit der Beitragspflicht. Stirbt der Bezugsberechtigte, so sind die Familienzulagen noch während der folgenden drei Monate auszurichten, sofern für dasselbe Kind nicht eine andere Person Anspruch auf die Zulage hat.
4. Organisation
Die selbständigerwerbenden Landwirte haben sich einer anerkannten Familienausgleichskasse für Landwirte anzuschließen. Landwirte, die nicht einer privaten Kasse angehören, werden von Amtes wegen der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen, die auch die Kontrolle über die Unterstellung ausübt. Falls ein Landwirt für seine Arbeitnehmer bereits einer Familienausgleichskasse angehört, so ist er dieser Kasse auch in bezug auf die Familienzulagen für Landwirte angeschlossen und zwar vom Zeitpunkt an, in welchem die erwähnte Kasse für die Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten der selbständigen Landwirte zugelassen ist.
Die Anerkennung einer privaten Kasse durch den Regierungsrat ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) die Kasse muß als Verein (Art. 60 ff. ZGB) oder als Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) konstituiert sein;
b) die Kasse muß Gewähr bieten für eine ordnungsgemäße Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten ;
c) der Kasse müssen mindestens 1/3 sämtlicher selbständigerwerbender Landwirte angeschlossen sein, die mindestens 1/4 der Gesamtheit der bezugsberechtigten Personen umfassen.
Die privaten und die kantonale Kassen haben die Beiträge der Landwirte zu erheben und die Familienzulagen auszurichten. Weist die Jahresrechnung einer Kasse einen Ueberschuß der Beiträge über die Familienzulagen auf, so ist dieser dem «Fonds für die Unterstützung der Familie» zu überweisen.
Die privaten Kassen und die kantonale Kasse haben dem Finanzdepartement eine Liste ihrer Mitglieder zuzustellen, welches die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge festsetzt und den Kassen mitteilt. Die Anwendung dieser Berechnungsgrundlagen ist obligatorisch.
5. Finanzierung
Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Beiträge der selbständigerwerbenden Landwirte und der juristischen Personen, durch Zuwendungen des «Fonds zur Unterstützung der Familie» und durch allfällige Beiträge des Kantons gedeckt.
Die Landwirte haben außer einem persönlichen Beitrag von 2 Franken im Monat noch einen Beitrag auf dem steuerpflichtigen landwirtschaftlichen Einkommen des Vorjahres zu entrichten, dessen Höhe dem Beitrag entspricht, den die kantonale Kasse von den übrigen Arbeitgebern erhebt. Wenn der Betroffene im Vorjahre nicht steuerpflichtig war, so ist der Beitrag auf dem Einkommen im laufenden Jahre zu erheben. Als maßgebendes Einkommen, das der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt wird, gilt jenes, das nach Maßgabe der Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes über die Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens festgesetzt wurde. Die Beiträge sind in monatlichen Raten am Ende jeden Monats zu entrichten und zwar vom Beginn des Monats, in welchem die Unterstellung erfolgt, bis zum Ende des Monats, in welchem diese endet.
Die juristischen Personen, die im Kanton Genf landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaften, haben einen Beitrag zu entrichten, der sich nach dem Ausmaß der Liegenschaften und nach der Kulturart bemißt. Der Regierungsrat setzt die Höhe des Beitrages nach Kulturarten auf dem Verordnungswege fest. Der Beitrag darf 1 Fr. im Monat für eine Kulturfläche von 2 700 m2 (genferische Pose) nicht übersteigen. Die Beiträge werden jährlich vom Finanzdepartement nach Maßgabe des kantonalen Steuergesetzes erhoben und dem «Fonds zur Unterstützung der Familie» überwiesen.
Die Leistungen des «Fonds zur Unterstützung der Familie» zur Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen an Landwirte werden alljährlich vom Regierungsrat festgesetzt. Können die Aufwendungen durch die Beiträge der Landwirte und die Leistungen des Fonds nicht gedeckt werden, so wird der Fehlbetrag durch Beiträge des Kantons gedeckt, worüber der Große Rat alljährlich Beschluß faßt.
Das Gesetz über die Familienzulagen für selbständigerwerbende Landwirte ist am 1. Juli 1955 in Kraft getreten.
KLEINE MITTEILUNGEN
Motionen und In der Herbstsession 1955 wurden im Nationalrat wieder-Postulate um zwei Motionen und zwei Postulate betreffend die
AHV eingereicht:
Motion Bratschi «Die langsam, aber unentwegt steigenden Kosten der vom 19. September Lebenshaltung erfordern eine Erhöhung der Leistungen 1955 der AHV. Der finanzielle Stand des großen Versiche-
rungswerkes, sowie die wachsende Leistungsfähigkeit der Wirtschaft unseres Landes, schaffen die Voraussetzungen für die baldige Verwirklichung der notwendigen Verbesserungen.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, zum Zwecke der Verbesserung der Rentenansprüche der Uebergangsgeneration den eidgenössischen Räten eine Vorlage mit folgenden Aenderungen des AHVG zu unterbreiten:
1. Die Vollrenten, gemäß Artikel 34-37, sollen nach 10 statt erst nach 20 Versicherungsjahren ausgerichtet werden.
2. Die einfachen Altersrenten sollen auf mindestens 840 Franken, die Ehepaaraltersrenten auf mindestens 1 344 Franken im Jahr festgesetzt werden.
3. Die Teilrenten, gemäß Artikel 38, sollen so festgesetzt werden, daß der Zuschlag zum Grundbetrag für jedes Versicherungsjahr einen Zehntel statt einen Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen dem Grundbetrag und der Vollrente beträgt (Art. 38, Abs. 3). Die laufenden Teilrenten sind entsprechend anzupassen.
4. Die Uebergangsrenten, gemäß Artikel 43, Absatz 1, sollen allen Greisen, Witwen und Waisen, die keinen Anspruch auf ordentliche Renten besitzen, ohne Einschränkungen ausgerichtet werden.
Die für die Verwirklichung der vorstehenden Postulate notwendige Revision des AHVG soll so beschleunigt werden, daß die Neuordnung spätestens im Laufe des Jahres 1956 in Kraft gesetzt werden kann.»
Motion Guinand vom «Im heutigen Zeitpunkt ist es möglich, gewisse Lei-19. September 1955 stungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu
erhöhen. Dabei gilt es, vorab die größten Härtefälle zu beseitigen und den Personen, namentlich den alten Leuten entgegenzukommen, die durch das geltende Recht am meisten benachteiligt werden.
Der Bundesrat wird 'deshalb eingeladen, Vorschläge für eine Revision des AHV-Gesetzes in folgenden Punkten vorzulegen:
1. Die obere Einkommensgrenze für die Zusprechung von Uebergangs- und diesen gleichgestellten Renten soll aufgehoben werden, damit alle vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen beiderlei Geschlechts in den Genuß von Uebergangsrenten gelangen.
2. Diese Regelung soll auf den 1. Januar 1956 oder gegebenenfalls rückwirkend ab 1. Januar 1956 in Kraft gesetzt werden.»
Postulat Bietschi «Der Bundesrat wird eingeladen, die Revision des Ge-(Basel) vorn setzes über die AHV im Rahmen der gegebenen finan-21.September 1955 ziellen Möglichkeiten in Prüfung zu ziehen. Im beson-
dern ist eine angemessene Herabsetzung des Rentenalters der ledigen erwerbstätigen Frau und der Witwe vorzusehen.»
Postulat Munz vorn «Ungefähr die Hälfte der AHV-Einnahmen dient derzeit 21. September 1955 noch immer der weiteren Aeufnung des zentralen Aus-
gleichsfonds. Dieser wird binnen Jahresfrist die enorme Höhe von 4 Milliarden Franken voraussichtlich überschreiten.
Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob die weitere Dotierung bei diesem Stande nicht eingestellt und dafür im Sinne des Umlageverfahrens zur Ausschüttung von Alters- und Hinterbliebenenrenten geschritten werden sollte, die dem Existenzminimum bescheidener Leute näher kommen.»
Personelles Fräulein R. Böhi ist infolge Verheiratung als Leiterin
der Ausgleichskasse Bindemittel zurückgetreten. An ihrer Stelle wählte der Kassenvorstand Fräulein Martha Böhi zur Kassenleiterin.
Neue Literatur
Alfred Zihlmann: Einführung in die Praxis der Armenpflege. (Selbstverlag
der Schweizerischen Armenpflegerkonferenz. Zürich 1955. 208 Seiten. Preis Fr. 10.—. Bestellung bei Fr. Rammelmeyer, Direktion der sozialen Fürsorge der Stadt Bern).
Das handliche Werk beschreibt die Aufgaben und Methoden der Armenpflege unter Berücksichtigung der vielschichtigen psychologischen, medizinischen und juristischen Probleme. Dabei bietet es nicht nur einen klaren Einblick in die Fragen der eigentlichen Armenpflege, sondern stellt die Armenpflege in den umfassenderen Rahmen der sozialen Tätigkeit. Es beleuchtet speziell auch die übrigen Gebiete sozialer Hilfe sowie deren Beziehungen zur Armenpflege, wie die Sozialversicherungswerke, die freiwillige Fürsorge, die Vormundschaft. Ein detailliertes Sachregister ermöglicht rasches Auffinden der gesuchten Materie, und ein umfangreiches Literatur- und Zeitschriftenverzeichnis ebnet den Weg zu eingehenderem Studium von Spezialgebieten. — Das Werk stellt die Jubiläumsgabe der Schweiz. Armenpflegerkonferenz dar zu deren 50jährigem Bestehen und ist in erster Linie gedacht als Handbuch für nebenamtliche Armenpfleger. Es kann aber als wertvolles Nachschlagewerk und als Wegleitung jedermann empfohlen werden, der auf irgendeinem Gebiet der sozialen Arbeit tätig ist oder sich für die damit verbundenen Probleme interessiert.
Max Greiner: «Public relations» in der Verwaltung am Beispiel der AHV-Verwaltung. In Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 1955, Nr. 18, S. 401.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
Anspruch einer nicht erwerbstätigen FHD
Eine als Haustochter tätige FHD, die an die AHV die Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlt, kann nicht als entschädigungsberechtigt anerkannt werden (EO Art. 1, Abs. 1).
Der Anspruch auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung einer FHD, die den Haushalt von Angehörigen besorgt, wurde von der Ausgleichskasse abgelehnt, weil die Voraussetzung der vordienstlichen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt ist. In der Begründung der Beschwerde, welche die Wehrpflichtige an die Rekurskommission erhob, führte diese an, ihre Angehörigen hätten während ihres Militärdienstes einen Ersatz einstellen müssen. Diese Tatsache kennzeichne ihre Tätigkeit somit als Erwerbstätigkeit im Sinn der Erwerbsersatzordnung. Die Rekurskommission konnte sich dieser Auffassung aber nicht anschließen und die Wehrpflichtige urnsoweniger als erwerbstätig anerkennen, als diese nur einen AHV-Beitrag als Nichterwerbstätige von Fr. 12.— im Jahr bezahlt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
(Entscheid der Rekurskommission des Kantons Tessin, vom 8. Juni 1955
i. Sa. A. C., BSV 00057/1955.)
Ein nur kurze Zeit erwerbstätig gewesener Student hat keinen Anspruch auf eine Unterstützungszulage für seine Eltern.
Der im Jahre 1933 geborene Wehrpflichtige war Schüler am Kollegium St. Michel in Freiburg und arbeitete während der Sommerferien 1951 und 1952 auf dem landwirtschaftlichen Gut des Kantons Freiburg in Grangeneuve. Im Jahre 1953 konnte er nur vom 5.-19. Juli zu einem Taglohn von Fr. 20.— dort tätig sein, weil er am 20. Juli in die Rekrutenschule einrücken mußte. Im Sommer des Jahres 1954 absolvierte er die Unteroffiziersschule und anschließend eine Rekrutenschule, ohne jedoch eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Ausgleichskasse setzte die tägliche Entschädigung für den Militärdienst vom Jahre 1954 auf Fr. 1.50 fest, lehnte aber den Anspruch auf eine Unterstützungszulage ab, da der Wehrpflichtige als Schüler nicht behaupten könne, seine Eltern unterstützt zu haben. Auf die Beschwerde des Vaters des Wehrpflichtigen sprach die Rekurskommission diesem eine Unterstützungszulage von Fr. 1.35 im Tag zu.
Gegen diesen Entscheid erhob das BSV Berufung beim Eidg. Versicherungsgericht, welches das Urteil der Rekurskommission mit folgender Begründung aufhob:
Es ist unbestritten, daß der Wehrpflichtige während seiner Ferien wiederholt in der landwirtschaftlichen Anstalt Grangeneuve gearbeitet hat. Diese Arbeit trug ihm im Jahre 1951 Fr. 750.— und im Jahre 1952 Fr. 550.— ein, während er im Jahre 1953 wegen seines Militärdienstes nur Fr. 196.— verdienen konnte. Im Jahre 1954 sodann hat er gar keinen Verdienst erzielt, da er während der Schulferien Militärdienst leistete. Bei dieser Sachlage kann
man nicht annehmen, daß der Wehrpflichtige seine Eltern unterstützt hat. Es ist im Gegenteil augenscheinlich, daß seine Eltern für ihn aufgekommen sind, da sein Verdienst nicht einmal ausreichte, die Kosten für den Unterhalt zu bestreiten. Das Eidg. Versicherungsgericht konnte sich infolgedessen der ersten Instanz nicht anschließen, welche für die Bemessung der Unterstützungsleistung nur von einer 6monatigen Berechnungsperiode ausgegangen ist. Es hob das Urteil der Rekurskommission auf und bestätigte den Entscheid der Ausgleichskasse.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. Ch., vom 3. Mai 1955, E 1/55.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Besteht der Verdacht, daß Löhne als Gewinnungskosten anderer Art verbucht werden, so hat die Ausgleichskasse den Sachverhalt genau zu prüfen und gegebenentalls von den Leistungen die Beiträge zu fordern, die nach ihrem Ermessen als Entgelt für geleistete Arbeit erscheinen.
Die T. Oe. AG. befaßt sich mit Handel und Vertretungen aller Art. Geschäftsführender Verwaltungsrat ist T. Oe. Weitere von T. Oe. beherrschte Aktiengesellschaften sind die Te. AG. sowie die Tu. AG. Gestützt auf eine bei der T. Oe. AG. am 19./20. Mai 1954 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse u. a. folgendes fest: T. Oe., der seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in M. habe, halte sich über die Woche zumeist in Zürich auf, wo er in dem der Aktiengesellschaft Oe. gehörenden Haus über ein Appartement verfüge. Die bezüglichen Räume würden für repräsentative Zwecke der Firma verwendet, dienten aber auch privaten Zwecken. Außerdem falle auf, daß die Gesellschaft ihrem Verwaltungsrat und Geschäftsleiter, obwohl er regelmäßig für das Unternehmen tätig sei, in den Jahren 1949 bis und mit 1953 keinerlei Verwaltungshonorar und auch keinerlei Salärzahlungen entrichtet, dagegen unter vier verschiedenen Positionen durchschnittlich über Fr. 20 000.— Spesen vergütet habe. Diese Spesenvergütungen dienten aller Wahrscheinlichkeit nach teilweise dem privaten Aufwand. Nach der ganzen Sachlage rechtfertige es sich, hinsichtlich der Jahre 1949 bis und mit 1953 einen Totalbetrag von Fr. 24 000.— als Naturaleinkommen im Sinne von Art. 10, Abs. 2 AHVV, bzw. als Entschädigung nach Art. 7, lit. h, AHVV zu erachten und die T. Oe. AG. demzufolge zu einer entsprechenden Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zu verhalten.
Gegen die erlassene Verfügung reichte die T. Oe. AG. Beschwerde ein, wobei sie geltend machte, T. Oe. benütze die Wohnung an der Zollikerstraße ausschließlich für geschäftliche Zwecke. Auch treffe keineswegs zu, daß Oe. aus den verbuchten Geschäftsspesen ganz oder zum Teil seinen privaten Lebensunterhalt bestreite. Richtig sei allerdings, daß er von der Aktiengesellschaft kein Salär und kein Verwaltungshonorar bezogen habe. Dies gehe darauf zurück, daß der Geschäftsbetrieb keinen genügenden Ertrag abgeworfen habe. Die Beträge, die Oe. an Kapitalzinsen beziehe, reichten zusammen mit
dem von der Tu. AG. ausgerichteten Salär für die persönlichen Bedürfnisse des T. Oe. vollauf aus. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Die T. Oe. AG. legte Berufung ein. Das Gericht wies die Berufung ab, mit der folgenden Begründung:
Den Akten ist zu entnehmen, daß sowohl die T. Oe. AG. als auch die Te. AG. und die Tu. AG. von T. Oe. beherrscht werden, der allem Anschein nach sozusagen das gesamte Aktienkapital allein besitzt. Bei derartigen Einmann-Aktiengesellschaften liegt die Versuchung besonders nahe, aus steuerlichen Gründen und zwecks Einsparung von AHV-Beiträgen die Spesenbezüge übermäßig hoch und den beitragspflichtigen Arbeitsertrag entsprechend niedrig anzugeben. Nach der Lage der Dinge waren die Ausgleichskasse und die Vorinstanz durchaus im Recht, wenn sie die in den Büchern der Berufungsklägerin als Geschäftsspesen verbuchten Beträge auf ihre Richtigkeit hin genau prüften und eine entsprechende Korrektur vornahmen, nachdem sie zur lieber-Zeugung gekommen waren, daß in den Beträgen zu einem ansehnlichen Teil Honorar für im Dienste des Unternehmens geleistete 'Arbeit enthalten sei. Daß die Ausgleichskasse bei der Ausscheidung zwischen effektiven Geschäftsspesen und Arbeitseinkommen das ihr zustehende Ermessen überschritten habe, läßt sich nicht sagen. Es ist unbestritten, daß T. Oe. als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Berufungsklägerin in den zur Diskussion stehenden Jahren 1949 bis 1953 sich sehr intensiv für die Firma betätigte. Daß das Geschäftsergebnis in dieser Zeit weder die Auszahlung eines Salärs noch die Entrichtung eines Verwaltungsratshonorars gerechtfertigt hätte, erscheint wenig glaubhaft, und ebensowenig besteht Anlaß zur Annahme, der nach eingehender Prüfung der Verhältnisse von der AHV-Verwaltung der Nachtragsverfügung zugrunde gelegte Lohnbetrag von Fr. 4000.— bis Fr. 5000 — pro Jahr sei übersetzt. Eher das Gegenteil dürfte der Fall sein.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. T. Oe. AG., vom 14. Juni 1955, H 99/55.)
Die elterliche Beitragspflicht für nichterwerbstätige, vermögenslose volljährige Kinder ist nicht eine unter ZGB Art.329 fallende familienrechtliche, sondern eine aus AHVG Art. 11 folgende Leistungspflicht, deren Abwälzung auf Kanton oder Gemeinde nur möglich ist, wenn die Eltern durch die Beitragsleistung in Not geraten würden.
M. hat einen Sohn und zwei Töchter. Der Sohn, geb. 1927, ist geistig anormal; er hatte bis Sommer 1954 bei den Eltern geweilt und ist seither in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht. Als die kantonale Ausgleichskasse 1954 dem (bisher AHV-rechtlich nicht erfaßten) Sohn schrieb, er habe ab 1949 jährlich Fr. 12.— Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten, antwortete der Vater, sein Sohn sei wegen eines Hirnleidens ständig in ärztlicher Behandlung, was sehr viel Geld koste. Er wolle ab 1953 die Beiträge für den Sohn zahlen, ersuche aber, ihm (dem Vater) die Leistung der Beiträge für die Jahre 1948 bis 1952 zu erlassen. Von der Ausgleichskasse aufmerksam gemacht, daß im Erlaßfall die Beiträge 1949-1952 je hälftig zu Lasten des Kantons und der Gemeinde gingen (§ 13 des solothurnischen Einführungsgesetzes zum AHVG), bestand M. auf seinem Begehren.
Laut Art. 11, Abs. 2 AHVG, von der Ausgleichskasse um Stellungnahme ersucht, ließ sich der Gemeinderat wie folgt vernehmen:
«Ein Erlaß für die Jahre 1948 bis 1952 unter Belastung der Einwohnergemeinde kann unsererseits nicht befürwortet werden. Die Familie M. besteht aus 5 Personen. Der Vater und 2 Töchter versteuern ein Einkommen von total Fr. 14 117.—. Die zu Fr. 27 880.— geschätzte Liegenschaft ist mit Fr 29 800.— belastet, andere Schulden werden Fr. 4000.— geltend gemacht, so daß ein Gesamtschuldenüberschuß von Fr. 6 080.— resultiert. Bei diesem Einkommen könnte die Uebernahme eines Gemeindeanteils nicht begründet werden.»
Die Ausgleichskasse wies daher das Erlaßbegehren ab und verpflichtete M. für die Jahre 1949-1953 zugunsten seines Sohnes Fr. 60.— Beiträge (nebst Fr. 3.— Verwaltungskostenbeitrag) zu zahlen mit der Begründung, entsprechend den Normen über die familienrechtliche Unterstützungspflicht habe der Gesuchsteller, «solange seine finanziellen Verhältnisse es zulassen», für den AHV-Beitrag des Sohnes aufzukommen.
In seiner Beschwerde erklärte M., Art. 11 AHVG bestimme, für einen zahlungsunfähigen Beitragspflichtigen schulde der Kanton bzw. die Gemeinde die Beiträge, und familienrechtliche Unterstützung sei nach der Praxis nie rückwirkend geschuldet. Uebrigens wäre nicht die Ausgleichskasse, sondern das Oberamt zuständig, über seine Unterstützungspflicht gegenüber dem Sohn zu befinden. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. E. K., vom 2. Febr. 1951, ZAK Jhrg. 1951, Seite 172. In seiner Berufung erklärt M., er werde für seinen Sohn, welchen er mit monatlich Fr. 90.— unterstütze, ab 1954 AHV-Beiträge entrichten, jedoch keine rückständigen.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
1. Nach der Gerichtspraxis entspricht es zwar nicht dem Wortlaut, jedoch dem Sinn des AHVG Art. 11, Abs. 2, daß Eltern, welche für ein nichterwerbstätiges und mittelloses volljähriges Kind sorgen, in der Regel auch für dessen (jährlich Fr. 12.— betragenden) AHV-Beitrag aufzukommen haben. Die elterliche Beitragspflicht auf die öffentliche Hand — Kanton oder Gemeinde — abzuwälzen, rechtfertigt sich nur für den — seltenen — Fall, daß die Eltern ob der Entrichtung jenes minimen Beitrages in Existenznot geraten würden (EVG i. Sa. E. K., vom 2. Febr. 1951, a.a.O.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Aehnlich wie die zivilrechtliche Verwandtenunterstützungspflicht grundsätzlich der öffentlichen Armenunterstützung vorgeht, weshalb der im Notfall vorleistungspflichtigen Armenbehörde der Rückgriff auf die pflichtigen Verwandten zusteht (Art. 329, Abs. 3, und 289, Abs. 2 ZGB; Egger zu Art. 328, N. 51 und zu Art. 329, N. 13), muß auch die Beitragszahlung der Eltern für nichterwerbstätige volljährige Kinder die Regel und ihre Abwälzung auf den Kanton oder die Gemeinde eine Ausnahme bilden.
Immerhin bedeutet diese elterliche Beitragspflicht keine unter Art. 329 ZGB fallende familienrechtliche, sondern eine aus Art. 11 AHVG folgende Leistungspflicht. Infolgedessen irrt der Berufungskläger, wenn er einwendet, über das Ausmaß der von ihm für den Sohn zu zahlenden Unterstützung habe nicht die kantonale Ausgleichskasse, sondern das Oberamt zu entscheiden, und für zurückliegende Jahre obliege ihm ohnehin keine Unterstützungspflicht.
2. Nichts spricht dafür, daß die Eheleute M. in Not geraten könnten, wenn sie die für die Jahre 1949-1953 aufgelaufenen Fr. 60.— AHV-Beiträge für ihren invaliden Sohn nachzahlen. Daß das gegenwärtig von M. und den
zwei Töchtern gesamthaft erzielte Jahreseinkommen erheblich weniger als die vom Gemeinderat gemeldeten Fr. 14 117.— betrage, hat er jedenfalls nicht behauptet, geschweige denn belegt. Deshalb hält sich das vorinstanzliche Urteil durchaus im Rahmen des Art. 11, Abs. 2 AHVG, und der einschlägigen letztinstanzlichen Praxis. Da der Beitrag für das Jahr 1948 verjährt ist (Art. 16, Abs. 1 AHVG), hat die Ausgleichskasse diesen mit Recht nicht geltend gemacht.
Im übrigen ist es dem Berufungskläger unbenommen, bei der Kasse um Bewilligung von Ratenzahlungen nachzusuchen (Art. 38bis AHVV).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. M., vom 21. Juni 1955, H 82/55.)
B. RENTEN
Ausstehende rentenbildende Beiträge sind auch dann mit der Rente
zu verrechnen, wenn der Rentenberechtigte nicht über das Existenzminimum verfügt. Der Richter kann weder den Aufschub der Verrechnung noch die Rückzahlung bereits verrechneter Beiträge an-
ordnen. AHVG Art. 20, Abs. 3.
Ueber den Gipsermeister J. N. war am 4. Januar 1954 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren war am 10. Februar 1954 mangels Aktiven eingestellt worden. Am 22. Februar 1954 starb der Gemeinschuldner. Er hinterließ der Ausgleichskasse gegenüber eine Schuld von Fr. 3201.10, die sich folgendermaßen zusammensetzte:
persönliche AHV-Beiträge . . . . Fr. 1044.—
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge Fr. 1837.15
Verwaltungskostenbeiträge . . . . Fr. 154.75
Mahngebühren, Veranlagungskosten, Bußen . Fr. 129.—
Betreibungskosten . . Fr. 36.20
Fr. 3201.10
Die Erbschaft wurde ausgeschlagen. Die Ausgleichskasse sprach der Witwe und den beiden Kindern Hinterlassenenrenten zu und ließ die Berechtigten wissen, daß sie bis zur Abtragung der Beitragsschuld monatlich
Fr. 60.— mit den Renten verrechnen werde. Witwe N. beschwerte sich und
ersuchte, ihr bis auf weiteres Stundung zu gewähren, da sie derzeit in einer Notlage sei. Die Ausgleichskasse anerkannte in ihrer Vernehmlassung, daß nur die persönlichen Beiträge sowie die auf diese entfallenden Verwaltungskostenbeiträge verrechenbar seien, und beantragte im übrigen, die bis Juli 1954 vollzogene Verrechnung von Fr. 300.— zu bestätigen und die ab August 1954 zu beziehenden Verrechnungsraten auf monatlich Fr. 40.— zu beziffern. Mit Urteil vom 16. September 1954 bemaß die kantonale Rekurskommission den verrechenbaren Gesamtbetrag auf Fr. 1098.15, entschied aber, daß mindestens für die Monate März bis September 1954 und weiterhin bis zur Besserung der Finanzlage der Beschwerdeführerin jegliche Verrechnung ausgeschlossen
sei. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein und beantragte, die bis Oktober
1954 vollzogene Verrechnung zu bestätigen und für die künftige Verrechnung monatliche Raten von 30-40 Franken gutzuheißen. Das Eidg. Versicherungs-
gericht hieß die Berufung mit folgender Begründung gut:
1. Laut Art. 20, Abs. 3, AHVG sind geschuldete AHV-Beiträge mit fälligen AHV-Renten verrechenbar, und nach rev. Art. 16, Abs. 2, Satz 5, des Gesetzes können ebei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen in jedem Fall gemäß Art. 20, Abs. 3 noch verrechnet werden». Im vorliegenden Fall ist nun streitig, ob die Ausgleichskassen auch verrechnen dürfen, wenn und solange die gesamten Einnahmen eines Rentenberechtigten dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum unterschreiten.
a) Der Satz 5 des Art. 16, Abs. 2, nimmt keine Rücksicht auf ein Existenzminimum, welches es bei der Durchführung der Verrechnung zu wahren gälte. Entsprechend dem Wortlaut und Sinn jener Bestimmung erlischt eine gemäß Art 20, Abs. 3, verrechenbare Beitragsschuld nicht automatisch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig festgesetzt worden war (Art. 16, Abs. 2, Satz 1, AHVG), sondern in dem (früheren oder späteren) Zeitpunkt, in welchem die Ausgleichskasse die Schuld abschließend zur Verrechnung bringt. Diese Regelung beugt einer — zu Lebzeiten eines Rentenberechtigten eintretenden — «Uneinbringlichkeit» geschuldeter rentenbildender Beiträge vor. Für eine solche Zwecksetzung spricht deutlich die bundesrätliche Revisionsbotschaft vom 5. Mai 1953 (Seite 40), indem sie postuliert, soweit einer Rentenbemessung noch unbezahlte Beiträge zugrunde zu legen seien, sollten dieselben ohne zeitliche Einschränkung «durch Verrechnung bezahlt werden».
Soweit er auch unbezahlt gebliebene Beiträge als rentenbildend anerkennt, bewirkt der genannte Satz 5 eine — nur bei weitherziger Auslegung des Art. 30, Abs. 2, AHVG zu begründende — Begünstigung des Rentenberechtigten. Als Korrelat setzt dieser Satz dann aber voraus, daß bei der Entstehung des Rentenanspruches die Ausgleichskassen s o f o r t zu verrechnen beginnen. Hingegen erlaubt er den Kassen, daß sie in jenen Fällen, in welchen sie laut Ziffer 375, Satz 2, der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung vorgehen, bei der Bemessung der Verrechnungsarten die wirtschaftliche Lage des Rentenberechtigten bestmöglich berücksichtigen und — sofern notwendig — mit ihrem Verrechnungsplan sogar die in rev. Art. 16, Abs. 2, Satz 1, des Gesetzes normierte dreijährige Frist überschreiten.
b) Damit unterscheidet sich die AHV-rechtliche Normierung im Bereich der Verrechnung von derjenigen der Erwerbsersatzordnung. Laut der Rechtsprechung findet die Verrechnung von AHV-Beiträgen mit Erwerbsausfallentschädigungen ihre Grenze am Existenzminimum des (die Beiträge schuldenden) Wehrpflichtigen. Diese Regelung entspricht dem mit der Erwerbsausfallentschädigung verfolgten Zweck, die Erwerbseinkünfte zu ersetzen, welche jemandem infolge militärischer Dienstleistung entgehen.
Im Gegensatz hiezu kennt das Verhältnis zwischen rentenbildenden AHV-Beiträgen und AHV-Renten keinen absoluten Existenzschutz (lit. a hievor). Ein solcher könnte ja das — mit Art. 16 AHVG kaum verträgliche — Ergebnis zeitigen, daß geschuldet gebliebene Beiträge dauernd urerhältlich sein und die Ausgleichskassen genötigt werden, nachträglich die laufenden Hinterlassenenrenten (mit Rückwirkung) niedriger festzusetzen, womit sich die Frage der Verrechenbarkeit alsbald in neuer Gestalt erheben würde. Die entsprechenden Vorbringen des Bundesamtes verdienen Zustimmung. Wie es dagegen mit der Kompensation nicht rentenbildender Beiträge oder anderer Forderungen einer Ausgleichskasse zu halten wäre, kann für heute dahingestellt bleiben.
2. Im vorliegenden Fall hat die Kasse, ohne die Erledigung der Beschwerde durch die Rekurskommission und der Berufung durch das Eidg.Versicherungsgericht abzuwarten, von März bis Juli 1954 monatlich sechzig Franken und von August 1954 bis Januar 1955 monatlich vierzig Franken am monatlichen Rententotal (Fr. 148.30) abgezogen, und es stellt sich die Frage, ob sie zu solchem Vorgehen berechtigt gewesen sei.
a) Beruhen die bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch unbezahlten rentenbildenden Beiträge auf r e c h t s k r ä f t i g e r Festsetzung, so darf der Richter, wenn die rentenberechtigte Person den Verrechnungsplan der Kasse angefochten hat, die Bemessung der Beiträge nicht überprüfen und auch nicht ohne weiteres den von der Kasse eingeleiteten Beitragsvollzug hemmen. Der Richter darf in solchem Falle nur untersuchen, ob die von der Kasse geplanten Verrechnungsraten sich mit der wirtschaftlichen Lage des Rentenberechtigten vertragen, und er ist (soweit er diese Frage verneint) einzig befugt, die k ü n f t i g zu verrechnenden Beitragsraten nach seinem Ermessen zu kürzen. Laut anerkannter Lehre und Rechtsprechung wirkt nämlich eine auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen vollzogene Verrechnung rechtsgestaltend (konstitutiv), indem sie die — zur Kompensation gebrachte — Schuld tilgt (von Tuhr, Allg. Teil des Schweiz. Obligationenrechts, Bd. 2, S. 583 f., 595 f., und 598). Und es besteht kaum Anlaß, den Ausgleichskassen, die zu objektiv richtigem Handeln verpflichtet sind, ein weniger wirksames Verrechnungsrecht einzuräumen als es den privatrechtlichen Gläubigern — die meist bloß ihr Interesse verfechten — verliehen ist.
Hieraus erhellt für den vorliegenden Fall, daß sich die Beitragsschuld der Berufungsbeklagten allmonatlich um den Betrag des an den Renten vorgenommenen Abzuges verringert hat. Deshalb ist, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend bemerkt, eine Rückzahlung der bereits verrechneten Beträge an Witwe N. ausgeschlossen. Wer AHV-Beiträge entrichtet hat, die er schuldig gewesen war, hat keinen Anspruch auf deren Rückerstattung (rev. Art 16, Abs. 3, AHVG und Art. 41 AHVV).
b) Ob etwa, wenn einmal eine Ausgleichskasse einen Verrechnungsplan mit offensichtlich unvernünftigen monatlichen Abzügen ankündigen sollte, der (vom Rentenberechtigten angerufene) Richter berufen wäre, einstweilen — für die Dauer des Prozesses — die Kompensationsraten zu ermäßigen oder die Verrechnung überhaupt zu sistieren, braucht heute nicht geprüft zu werden. Witwe N. hat weder im kantonalen noch im Berufungsverfahren um eine solche richterliche Maßnahme nachgesucht.
3. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Berufung der Ausgleichskasse prinzipiell begründet ist. Zu entscheiden ist nur noch, ob ein künftiger monatlicher Abzug von «30-40 Franken» angemessen (für die Familie N. tragbar) sei. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen, und das Eidg. Versicherungsgericht pflichtet mit dem Bundesamt für Sozialversicherung künftigen monatlichen Abzügen von vierzig Franken bei.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. N. vom 3. Februar 1955, H 237/54.)
C. STRAFSACHEN
Abgrenzung der Beitragshinterziehung gegenüber Veruntreuung
(AHVG Art. 87, Abs. 3, bzw. StGB Art. 140)
0. K., Inhaber einer Baufirma, lieferte Arbeitnehmerbeiträge in der Höhe von Fr. 410.95, die er seinen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen hatte, der Ausgleichskasse nicht ab. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte K. wegen Veruntreuung im Sinne von Art.140 des Schweizerischen 'Strafgesetzbuches (StGB) zu einem Monat Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Das Gericht war der Auffassung, durh die Handlungsweise K 's sei sowohl der Straftatbestand der Beitragshinterziehung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, als auch derjenige der einfachen Veruntreuung gemäß StGB Art. 140 erfüllt. Da der zuletzt erwähnte Tatbestand jedoch mit der höheren Strafe bedroht sei als die Beitragshinterziehung, wurde K. wegen Veruntreuung verurteilt.
Auf Berufung des Staatsanwaltes entschied das Kantonsgerich, K. sei zu Unrecht wegen Veruntreuung verurteilt worden. Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts:
Es ist ausgewiesen und auch unbestritten, daß der Angeklagte der Kasse vom Lohn in Abzug gebrachte Arbeitnehmerbeiträge von total Fr. 410.95 nicht abgeliefert hat. Dieses Vorgehen K 's erfüllt den Straftatbestand von AHVG Art. 87, Abs. 3. Einer Veruntreuung aber hat sich der Angeklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanz dadurch nicht schuldig gemacht. Denn bei den nicht abgelieferten und damit ihrem Zweck entfremdeten Arbeitnehmerbeiträgen handelt es sich nicht um anvertrautes, sondern um eigenes G e 1 d des Angeklagten. An eigenem Geld aber ist eine Veruntreuung nicht möglich, und die erstinstanzlich wegen dieses 'Straftatbestandes erfolgte Verurteilung K.'s ist in Gutheißung der Berufung des Staatsanwaltes aufzuheben. Der Angeklagte hat lediglich den Spezialtatbestand der Beitragshinterziehung im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 3, erfüllt. Hiefür erscheint die erstinstanzlich ausgefällte Gefängnisstrafe von einem Monat angemessen; sie ist zu bestätigen.
(Kantonsgericht S. i. Sa. 0. K. vom 9. September 1954.)
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
AIIV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister
In einem Band
(Stand 1. Mai 1955)
Die Broschüre ist in deutscher und französischer
Sprache erschienen und kann beim
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Preis Fr. 3.30
HEFT 11 NOVEMBER 1955
410
ZEITSCHRIFT
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT Von Monat zu Monat .413
Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die AHV414
Streichung der schlechtesten Beitragsjahre424
Statistik der ordentlichen Renten . . . . . 429 Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im
Jahre 1954 . . . . • • 434 Berlin in das schweizerisch-deutsche Sozialabkommen
einbezogen • 446 Durchführungsfragen der AHV • 447 Kleine Mitteilungen . . • 448
Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung450
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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
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VON
MONAT Die Eidgenössische Expertenkommission für die Einfüh-
rung der Invalidenversicherung ist vom 3. bis 7. Oktober ZU 1955 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. MONAT A. Saxer, zu einer ersten Sitzung zusammengetreten. In
einer allgemeinen Aussprache wurden die Grundzüge für eine eidgenössische Invalidenversicherung diskutiert und Richtlinien aufgestellt. Zur Abklärung der verschiedenen Einzelfragen sind 4 Subkommissionen eingesetzt worden, welche ihre Beratungen noch im November beginnen. Je eine Subkommission wird sich mit der Finanzierung der Invalidenversicherung, der Ausrichtung von Geldleistungen (wie insbesondere von Invalidenrenten), der medizinischen sowie der beruflichen Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben befassen. Nach Abschluß der Arbeiten der Subkommission wird die Eidgenössische Expertenkommission erneut zusammentreten.
Die Kommission für Durchführungsfragen der EO nahm an ihrer
3. Sitzung vom 11. und 12. Oktober 1955 abschließend Stellung zu neuen Entwürfen für die große und kleine Meldekarte sowie für das Ergänzungsblatt zur Meldekarte. Der Entwurf zu neuen Weisungen an die Truppenrechnungsführer betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage wurde bereinigt. Ferner wurde die Herausgabe einer Berechnungstabelle «Soldtage mal Ansatz» — ähnlich wie sie unter der Lohn- und Verdienstersatzordnung in Gebrauch stand — empfohlen (s. auch S. 450 •der vorliegenden Nummer), während eine Neuauflage der Entschädigungstabellen, welche nur drucktechnische Aenderungen enthalten könnte, als nicht dringlich bezeichnet wurde.
Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungs - Kommission trat am 18, Oktober 1955 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, zusammen. Sie beschloß mehrheitlich Zustimmung zu der beabsichtigten Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration ab 1. Januar 1956. Ferner stellte sie zu Handen des Bundesrates Wahlvorschläge (Amtsdauer 1956-1959) auf für den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die
rieft 11, 1955 — 30713
Kommission stimmte endlich einstimmig den von ihrem Ausschuß für Verwaltungskostenfragen vorgeschlagenen Vergütungen an die Ausgleichskassen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung in den Jahren 1956-1958 zu. In der nächsten Nummer der ZAK wird auf diese Neuregelung im Einzelnen zurückgekommen.
Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die AHV
Auszug aus dem Referat von Hans Wolf, gehalten an der Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen am 16. September 1955 in Montreux
Fast alle Staatsverträge, mit denen die AHV-Behörden sich zu befassen haben, nennen sich «Abkommen über Sozialversicherung». Das ist eine sehr allgemeine Bezeichnung für Vereinbarungen, die regelmäßig nur die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten umfassen. Indes : es dürften wohl kaum Zweifel darüber bestehen, daß bei Einführung der Invalidenversicherung in der Schweiz dieser Sozialversicherungszweig über kurz oder lang ebenfalls in die Staatsverträge einbezogen werden muß. In der weitgespannten Bezeichnung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann daher gleichsam ein Zukunftsprogramm erblickt werden. Ein zeitlich weit gestaffeltes natürlich, wie sogleich beigefügt sei. Der immer stärker fühlbar werdenden Notwendigkeit, auf möglichst vielen Gebieten der sozialen Vorsorge die Landesgrenzen überbrückende Lösungen zu suchen, wird die Schweiz sich anderseits auf die Dauer kaum verschließen können, und mit der Ratifizierung des internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, das auch die Kranken- und Mutterschaftsversicherung praktisch regelt und die Arbeitslosenversicherung sowie die Familienzulagenordnung — vorläufig deklaratorisch — mit einbezieht, ist bereits ein erster Schritt in dieser Richtung getan.
Zur Zeit sind die meisten von der Schweiz abgeschlossenen und die AHV betreffenden Sozialversicherungsabkommen zweiseitige, sog. bilaterale Verträge ; neun solcher Vereinbarungen, nämlich — in chronologischer Aufzählung — mit Italien, Frankreich, Oesterreich, der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Großbritannien, Dänemark, Liechtenstein und Schweden stehen heute in Kraft. Aber auch zwei multilaterale, d. h.
mehrseitige Abkommen, denen die Schweiz beigetreten ist, haben Rechtswirksamkeit erlangt: das bereits erwähnte Rheinschifferabkommen sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das letztere eine über die Sozialversicherung weit hinausgehende Uebereinkunft. Beide Wege, der zweiseitige und der mehrseitige Vertrag, führen demnach zum Ziel. Wenn der zweiseitige Vertrag gegenwärtig vorherrscht, so liegt das nicht an mangelnden Bestrebungen zum Abschluß mehrseitiger Vereinbarungen; die internationalen Organisationen, allen voran das Internationale Arbeitsamt in Genf sind rege in dieser Richtung tätig. Der Grund ist vielmehr in der Tatsache zu suchen, daß es angesichts der großen Verschiedenheit der nationalen Versicherungssysteme viel leichter hält, auf bilateraler Basis zu praktischen Lösungen zu gelangen und deren Tragbarkeit abzuschätzen. Bei multilateralen Abkommen, die oft dem nachträglichen Beitritt weiterer Länder offenstehen, lassen sich die Auswirkungen unter Umständen kaum überblicken, abgesehen davon, daß sie, um die verschiedenartigen Systeme «unter einen Hut» bringen zu können, manchmal zu Formeln greifen müssen, auf die sich die Schweiz nicht ohne weiteres verpflichten kann. So mußte unser Land bei dem zwischen den vier Rheinuferstaaten (Holland, Frankreich, Deutschland, Schweiz) sowie Belgien ratifizierten Rheinschifferabkommen, das sich nur auf eine einzige, zahlenmäßig unbedeutende Berufsgruppe bezieht, hinsichtlich der Bestimmungen über die Rentenberechnung im Alters- oder Todesfall einen Vorbehalt anbringen und einen besonderen, nur für die Schweiz zutreffenden Artikel einrücken lassen.
Warum sind Sozialversicherungsabkommen nötig? Die Prüfung dieser Frage führt mitten in den eigentlichen Gegenstand der Verträge — wir beschränken uns hier auf das Gebiet der AHV — und die damit zusammenhängenden Probleme.
Bekanntlich enthält das AHV-Gesetz in den Artikeln 18, 40 und 42 einige die Rechte der Ausländer in der AHV empfindlich einschränkende Bestimmungen. In vierfacher Hinsicht werden diese Versicherten im Vergleich zu den Schweizerbürgern schlechter gestellt: sie erlangen den Anspruch auf ordentliche Renten erst nach mindestens 10jähriger Beitragszahlung, die so erworbene Rente wird ihnen nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt und zudem um ein Drittel gekürzt, und schließlich werden sie vom Recht auf Uebergangsrente überhaupt ausgeschlossen. Auch die ausländischen Sozialgesetzgebungen enthalten in der Regel einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der fremden Staatsangehörigen,
wenngleich sie meistens nicht so weit gehen, wie das schweizerische
AHVG, — nicht so weit zu gehen brauchen, würde man wohl besser sagen,
da die ausländischen Systeme allgemein den Leistungsanspruch ohnehin von viel längeren Beitragsdauern und womöglich noch zusätzlichen Bedingungen, z. B. der Anwartschaftserhaltung, abhängig machen, sowie meistens auch in ausgesprochenerem Maße als die Schweiz die Höhe der Leistungen mit der vorausgegangenen Beitragszahlung des Versicherten in Relation setzen.
Auf schweizerischer wie auf ausländischer Seite besteht demnach gleicherweise Anlaß, durch den Abschluß von Vereinbarungen den eigenen Landsleuten nach Möglichkeit die e6galite de traitement», die Gleichstellung mit den Bürgern des Vertragspartners in dessen innerstaatlicher Gesetzgebung, zu sichern, d. h. die einschränkenden Klauseln in dieser Gesetzgebung wegzubedingen. Es geht dabei sozusagen ausschließlich um die Rechte der Betroffenen, während die Gleichstellung bezüglich der Pflichten gewöhnlich ohne Staatsvertrag bereits existiert! Liegt in der «egalite de traitement» stets das Hauptziel der Vertragsverhandlungen, so richten sich die Bestrebungen daneben noch auf verschiedene weitere Punkte. Einer davon betrifft die Milderung der Nachteile, die gewöhnlich mit dem Uebertritt von der Sozialversicherung des einen in jene des anderen Staates verbunden sind, ein weiterer bezieht sich auf die Rückerstattung von nicht rentenbildenden Beiträgen an den Versicherten bzw. seine Hinterlassenen oder die Ueberweisung solcher Beiträge an die Versicherungsinstitution des anderen Vertragsstaates. Auch die uneingeschränkte Auszahlung der Versicherungsleistungen nach dem anderen Vertragsstaat und gegebenenfalls nach Drittstaaten stellt ein weiteres, insbesondere von der Schweiz in den Vordergrund gestelltes Ziel dar.
Beziehen sich die angeführten Bestrebungen auf die Leistungen im weitern Sinne, so haben andere Punkte des Verhandlungsprogramms jeweils die Abgrenzung der beiderseitigen Unterstellungsregeln zum Gegenstand. Hier handelt es sich darum, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß einerseits im Einzelfall stets nur eine Gesetzgebung anwendbar, doppelte obligatorische Unterstellung somit tunlichst vermieden wird, anderseits in jedem Fall eine Gesetzgebung wirklich angewendet wird, d. h. Versicherungslücken nicht entstehen können.
Schließlich erstrecken sich die Staatsverträge regelmäßig nicht nur auf diese materiellen Fragen, sondern enthalten auch Bestimmungen administrativer Natur, mit welchen u. a. gegenseitig Verwaltungs- und Rechtshilfe zugesichert werden, und zwar oft nicht nur mit Bezug auf die Durchführung des Abkommens, sondern auch im Hinblick auf den Vollzug der Vorschriften des einen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates. In diesem Rahmen pflegt die Schweiz sich jeweils Zusiche-
rungen bezüglich der unbehinderten Durchführung der freiwilligen AHV für die Auslandschweizer im betreffenden Land auszubedingen.
Welches sind die Voraussetzungen für den Abschluß von Sozialversicherungsabkommen ? Es ist von vornherein klar und wird in den Artikeln 18 und 40 des AHV-Gesetzes übrigens auch ausdrücklich gesagt, daß an eine Beseitigung einschränkender Klauseln nur gedacht werden kann, wenn die Sozialversicherung des Verhandlungspartners der eigenen ungefähr gleichwertig ist. Hier liegt ein heikles Problem, das vor der Aufnahme von Verhandlungen eingehender Studien bedarf, die sich auf den Geltungsbereich, die einbezogenen Risiken, das Leistungssystem und die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung der Kaufkraft, aber auch auf den inneren Wert des zu beurteilenden Versicherungssystems sowie dessen mutmaßliche Stabilität erstrecken müßen. Es würde viel zu weit führen, hier auf Einzelheiten dieser Fragen einzutreten ; bedenkt man die Mannigfaltigkeit der allein im westeuropäischen Raum vorkommenden Lösungen insbesondere hinsichtlich des Rentenalters, der Zusammensetzung, Höhe und Berechnungsweise der Renten und Abfindungen, der Finanzierung der Leistungen ohne oder mit Hilfe von Beiträgen (wobei des bunten Katalogs von Beitragssystemen bloß Erwähnung getan sei), dann wird offenkundig, daß von einer Gleichwertigkeit im mathematischen Sinne nie gesprochen werden kann und daß eine Prüfung dieser Voraussetzung nicht von einem kleinlichen Standpunkt raus erfolgen darf. Die Vertragsbasis ist gegeben, wenn alles in allem eine ungefähre Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, wobei es sehr wohl angeht, Mängel bei einem bestimmten Versicherungszweig durch Vorteile eines anderen Versicherungszweiges oder durch einseitigen Einbezug eines weiteren Versicherungszweiges in das Abkommen als aufgewogen zu betrachten.
Hält man sich die angedeutete Vielgestaltigkeit der ausländischen Sozialversicherungssysteme vor Augen, so mag bei einer vergleichenden Betrachtung der bis anhin von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen auf den ersten Blick eher erstaunen, wie ähnlich, wo nicht gleichlautend, die Bestimmungen über die Leistungen der AHV — um den wichtigeren Teil der Verträge vorwegzunehmen —im großen ganzen ausgefallen sind. Diese Tatsache läßt sich nicht zuletzt auf den Umstand zurückführen, daß die Schweiz anläßlich der Verhandlungen konsequent eine eigene Linie verfolgt und die insbesondere von unseren Nachbarstaaten angestrebte sog. «Totalisation der Versicherungszeiten» bis dahin stets abgelehnt hat. Nach dem genannten Verfahren hätte jeder Vertragsstaat zur Ermittlung seiner Leistung im Versicherungsfall die im andern Land zu-
rückgelegten Versicherungszeiten mitberücksichtigen müssen, von seiner auf Grund dieser Gesamtversicherungszeit errechneten Rente jedoch nur einen Teil gewährt, der «pro rata temporis» d. h. im Verhältnis der im eigenen Land zurückgelegten Versicherungszeiten zur gesamten, eben totalisierten, Versicherungsdauer festgesetzt worden wäre. — Nicht zu Unrecht heißt es allerdings: keine Regel ohne Ausnahme! In einem Fall, bei Liechtenstein, wurde erstmals eine der Totalisation sehr ähnliche Lösung getroffen, die den Namen «Integration» erhielt. Die Ermittlung des von jeder Versicherung zu zahlenden Rententeils erfolgt hier jedoch, im Gegensatz zum System der Totalisation, nicht pro rata temporis, sondern im Verhältnis der in jedem Vertragsstaat entrichteten Beiträge zur Gesamtbeitragssumme. Darin liegt ein Unterschied. Wichtiger ist indessen die Tatsache, daß die beiden Vertragsstaaten mit Bezug auf die Versicherung gegen Alter und Tod bekanntlich genau die gleichen Versicherungssysteme besitzen, für deren Koordinierung somit geradezu ideale, jedenfalls einmalige Voraussetzungen vorlagen.
Aus der bisherigen Ablehnung des Prinzips der Totalisation sei aber keineswegs geschlossen, daß die Schweiz sich auch der einseitigen Totalisation der Versicherungszeiten seitens der anderen Vertragsstaaten widersetzt. In den Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und mit Oesterreich, denen sich künftig dasjenige mit Luxemburg beigesellt, wird denn auch die einseitige Totalisation der Beitragszeiten durch die betreffenden Staaten vorgesehen, was bedeutet, daß die dortigen Versicherungsträger in der Schweiz zurückgelegte Versicherungszeiten u. a. für die Erfüllung der verhältnismäßig langen Wartezeiten anrechnen.
Einheitlich in allen Verträgen aufgehoben wurde die Drittelskürzung der ordentlichen Rente gemäß Art. 40 AHVG: Hier ist die «ögalite de traitement» zwischen Schweizerbürgern und Bürgern der Vertragsstaaten, unter Einschluß der Flüchtlinge, voll verwirklicht. Nicht in vollem Umfang zugestanden werden konnte diese Gleichbehandlung dagegen bezüglich der «Wartezeit», — wir nennen sie bekanntlich Mindestbeitragsdauer. Langer Begründungen wird es nicht bedürfen. Die schweizerische unteilbare Mindestrente nach einem einzigen Beitragsjahr findet kein Aequivalent in den ausländischen Gesetzgebungen und rechtfertigte eine besondere Regelung der Mindestbeitragsdauer in den Verträgen. In sämtlichen Abkommen findet sich nun eine Alternativlösung: entweder mindestens ein volles Beitragsjahr in Verbindung mit einer Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von 10 Jahren, oder aber eine Mindestbeitragsdauer, die mit zwei Ausnahmen, auf 5 Jahre festgesetzt wurde. Die beiden Ausnahmen betreffen einerseits Italien, wo aus verschiedenen
Gründen auf der 10jährigen «Wartefrist» von Art. 18 des AHVG beharrt werden mußte, und anderseits das Flüchtlingsstatut, für welches eine günstigere Lösung als die Italien gewährte nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Die 10jährige Mindestaufenthaltsdauer der zuerst erwähnten Variante weist ihrerseits zwei Spielarten auf, die nicht übersehen werden dürfen. Während zwei Abkommen, dasjenige mit Frankreich sowie der multilaterale Vertrag über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, 10 Jahre schlechthin verlangen, ohne näher zu präzisieren, in welchem Lebensabschnitt diese in der Schweiz verbracht sein müssen, schreiben alle später konzipierten Vereinbarungen vor, daß von der 10jährigen Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz wenigstens 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall liegen müssen. Innerhalb dieser 5 Jahre muß auch die Beitragsleistung von mindestens einem Jahre erfolgt sein.
Während die Mindestbeitragsdauer ein Begriff der schweizerischen AHV-Gesetzgebung ist, für ihre Umschreibung und Berechnung somit auf das innerstaatliche Recht und die bestehende Praxis verwiesen werden kann, gilt gleiches nicht für die Mindestaufenthaltsdauer. Für die richtige Auslegung dieses Begriffs lassen sich indessen den Staatsverträgen bzw. den als integrierende Bestandteile geltenden zugehörigen Schlußprotokollen einige Präzisierungen entnehmen. Im Schlußprotokoll zum Italien-Abkommen wird festgehalten, daß die Bedingung des ununterbrochenen Aufenthalts von 5 Jahren unmittelbar vor dem Versicherungsfall jedenfalls dann als erfüllt gelte, wenn der Versicherte während dieser Zeit dauernd im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung gewesen sei und, im Falle der Niederlassung, keine die Spanne von 6 Monaten übersteigende Landesabwesenheit verzeichnet wurde. In einigen Abkommen bzw. Schlußprotokollen wird vereinbart, daß der ununterbrochene 5jährige Aufenthalt erfüllt sei, wenn allfällige Abwesenheiten pro Kalenderjahr die Dauer von 2 Monaten (Oesterreich, Deutschland) bzw. von 4 Monaten (Dänemark, Schweden) nicht überschreite. Die Uneinheitlichkeit dieser Fristen, die man als Schönheitsfehler empfinden mag, zeigt übrigens aufs beste, daß staatsvertragliche Vereinbarungen immer das Produkt zweier Parteimeinungen sind und daher weder den Wünschen des einen noch des anderen Vertragspartners stets voll entsprechen können.
Im Zusammenhang mit der Mindestaufenthaltsdauer sei endlich noch die Besonderheit kurz erwähnt, daß in den Abkommen mit unseren Nachbarländern — Liechtenstein ausgenommen — für Grenzgänger nach der Schweiz eine vertragliche Fiktion geschaffen wurde, nach welcher jedes
Jahr, in welchem ein Grenzgänger während wenigstens 8 Monaten in der Schweiz beschäftigt war, als volles Aufenthaltsjahr angerechnet wird. Unterschiede von Land zu Land finden sich hier für einmal nicht.
Es ist leicht ersichtlich, daß die Kombination der beiden Voraussetzungen «Mindestbeitragsdauer» und «Mindestaufenthaltszeit» hauptsächlich für eine Uebergangszeit gedacht ist, um diejenigen Staatsangehörigen der Vertragsländer, die bei Einführung der AHV schon lange, oft seit Jahrzehnten, in der Schwweiz lebten und in vorgerücktem Alter standen, mit Rücksicht auf ihre weitgehende Assimilation und ihren Beitrag zum schweizerischen Wirtschaftsleben vom Genuß des neu geschaffenen Sozialwerks nicht auszuschließen. Dies mochte umso angezeigter erscheinen, als es anderseits in den meisten Abkommen nicht möglich war, dem Wunsche auf Gewährung auch der schweizerischen Uebergangsrente Rechnung zu tragen ; an den Einbezug dieser beitragslosen Sozialleistung in das Abkommen konnte nur dort gedacht werden, wo die Gesetzgebung des Vertragspartners ebenfalls grundsätzlich Leistungen für Personen, die nie Beiträge bezahlt hatten, vorsah. Das war der Fall bei Frankreich, Belgien, Dänemark, Schweden und Liechtenstein. Die Bedingungen, unter denen den Angehörigen dieser Staaten die schweizerischen Uebergangsrenten ausgerichtet werden, weichen, aus Gründen, die in der Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Erlasse der Vertragsstaaten liegen, ziemlich voneinander ab. Zwar wird in allen Fällen eine Mindestaufenthaltszeit in der Schweiz verlangt, die zum Teil, oder gänzlich — der Gesuchseinreichung unmittelbar vorausgehen muß. Die Dauer dieses Mindestaufenthalts variiert jedoch stark: für Franzosen sind es 15 Jahre, wovon wenigstens eines unmittelbar vor Gesuchseinreichung; für Belgier 10 Jahre innerhalb der 15 Jahre, welche der Rentenanmeldung unmittelbar vorangehen; für Dänen, Schweden und Liechtensteiner 5 Jahre, die gesamthaft unmittelbar vor der Gesuchseinreichung liegen müssen, mit der zusätzlichen Bedingung für Dänen und Schweden, daß innerhalb der genannten 5 Jahre keine Beitragsrückerstattung erfolgt sein darf ; bei den Liechtensteinern wird präzisiert, daß sie weder auf eine schweizerische noch eine liechtensteinische ordentliche Rente Anspruch haben dürfen.
Versicherte Ausländer und Staatenlose, denen kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der AHV zusteht, können nach der schweizerischen Gesetzgebung die von ihnen persönlich entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern solche Beiträge während mindestens eines Jahres und soweit sie vor der Vollendung des 65. Altersjahres geleistet wurden. Seit diese Regelung anläßlich der 1. Revision des AHVG bzw. durch die ge-
stützt auf den revidierten Art. 18 ergangene bundesrätliche Verordnung vom 14. März 1952 ins schweizerische innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist, stellen sich die entsprechenden Bestimmungen der Staatsverträge lediglich als besondere, regelmäßig günstigere Variationen des bereits bestehenden Grundsatzes dar. Eingang ins Staatsvertragsrecht hatten sie jedoch schon vorher gefunden, wie den vor Inkrafttreten der erwähnten bundesrätlichen Verordnung abgeschlossenen Abkommen entnommen werden kann.
Heute tritt die Beitragsrückerstattung nach den zwischenstaatlich vereinbarten Bestimmungen in zwei Formen in Erscheinung: als direkte Rückzahlung an den Versicherten selber, und als Ueberweisung an den Träger der Alters- und Hinterlassenenversicherung innerhalb der Sozialversicherung des Heimatstaates, welcher seinerseits verpflichtet ist, die überwiesenen Beiträge anläßlich der Feststellung seiner Leistungspflicht zugunsten des Versicherten mitzuberücksichtigen oder, bei Fehlen eines Leistungsanspruchs des Betreffenden, diese AHV-Beiträge dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen auszuzahlen, — allerdings nur auf deren Verlangen. Direkte Rückvergütung an den Versicherten wurde vereinbart mit Frankreich, Dänemark und Schweden, Ueberweisung an die Versicherungseinrichtung des Heimatstaates mit Italien, Oesterreich, der Bundesrepublik Deutschland sowie Großbritannien. Belgien bildet insofern die Brücke zwischen den beiden Lösungen, als dessen Staatsangehörige wählen können zwischen der Ueberweisung und der Rückvergütung, dieweil beim Vertrag mit Liechtenstein die Integrationsmethode die Rückvergütungsfrage gegenstandslos werden ließ.
Wenn wir die staatsvertragliche Beitragsrückerstattung im Vergleich zur Rückvergütung gemäß AHVG als in der Regel günstiger bezeichneten, so geschah dies vor allem mit Rücksicht auf den Umfang dieser an die Stelle des Rentenanspruchs tretenden Ersatzleistung. Während die Rückvergütung nach AHVG ausschließlich die vom Versicherten selber entrichteten Beiträge umfaßt, erstreckt sich die Rückerstattung bzw. Ueberweisung auf Grund der Staatsverträge — mit einer Ausnahme : Dänemark — stets auch auf die allfälligen Arbeitgeberbeiträge. Ob die staatsvertragliche Rückerstattung in allen Fällen auch hinsichtlich des Zeitpunktes als die günstigere Lösung angesprochen werden kann, mag offen bleiben. Bei der überwiegenden Zahl der Abkommen ist nämlich Rückerstattung oder Ueberweisung nur bei Eintritt des versicherten Risikos möglich. Dieser zeitlich in der Regel späten Rückerstattung ist indessen auch ein Vorteil eigen: sie läßt bis zum Eintritt des Versicherungsfalls die Möglichkeit offen, durch weitere Beitragsleistungen die Vorausset-
zungen für den Rentenanspruch schließlich doch noch zu erfüllen. Vier Verträge weisen hinsichtlich des Zeitpunktes der Beitragsrückerstattung Besonderheiten auf. Drei davon gestatten die Rückzahlung außer im Versicherungsfall auch beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz, nämlich die Verträge mit Dänemark und Schweden sowie das Flüchtlingsstatut. Der Grund dafür liegt im Ausschluß jeglicher Rentenzahlung nach dem Ausland, ein Umstand, der im Falle definitiver Ausreise aus der Schweiz vor Eintritt des Versicherungsfalls selbst bei Erfüllung der Mindestbeitragsdauer die Entstehung eines Rentenanspruchs verunmöglicht, so daß eine längere Zurückhaltung der Beiträge in keiner Hinsicht gerechtfertigt erscheint. Der vierte Vertrag, jener mit Italien, enthält eine Mittellösung: außer im Versicherungsfall, als welcher hier auch die Invalidität gilt, können die Beiträge ebenso nach Ablauf von mindestens 10 Jahren seit Verlassen der Schweiz, bei wiederholter Ausreise und Rückkehr seit dem letzten Verlassen der Schweiz, zurückgefordert werden. Anstelle der Umschreibung «voraussichtlich endgültig» ist hier, wo es sich im Gegensatz zu den übrigen Fällen um ein Nachbarland mit traditionsgemäß starker Wanderbewegung von Arbeitskräften nach. der Schweiz handelt, das konkretere Kriterium einer bestimmten Wartezeit getreten.
Die vergleichende Betrachtung der staatsvertraglichen Bestimmungen über die Leistungen seien mit einem Blick auf die Auszahlungsmodalitäten abgeschlossen. Grundsätzlich war die Schweiz hier stets zur Gewährung der «ögalite de traitement», d. h. zur Zahlung der ordentlichen AHV-Renten nach jedem beliebigen Aufenthaltsland des Berechtigten bereit, sofern dieser largen Regelung ein ungefähr gleichwertiges Entgegenkommen seitens der Vertragsstaaten entsprach. Mit den meisten Vertragsstaaten konnte eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. An Ausnahmen sind zu verzeichnen Belgien, das lediglich der Auszahlung der Leistungen nach dem anderen Vertragsstaat zustimmen konnte, ferner die Abkommen mit Dänemark und Schweden sowie das Flüchtlingsstatut, drei Verträge, die keinerlei Auszahlung von Renten nach dem Ausland, im Falle von Dänemark und Schweden also auch nicht nach dem Gebiet des Vertragsstaates, zulassen.
Wir haben uns bis dahin mit den wichtigeren Bestimmungen der Verträge, denjenigen über die Leistungen, beschäftigt. Ein paar Worte seien aber noch den eingangs erwähnten Abgrenzungsregeln bezüglich der Unterstellung der Versicherten unter die eine oder andere Gesetzgebung gewidmet.
Zwei grundsätzliche Richtungen lassen sich in den Gesetzgebungen
der Vertragsstaaten bezüglich der Unterstellung erkennen: das Beschäftigungsprinzip und das Domizilprinzip. Während sich unsere Nachbar-
länder die Erfassung der Versicherten nach ihrem Arbeitsort zu eigen machten, ist die Zugehörigkeit zu den Volksversicherungen der nordischen Staaten vom Wohnsitz abhängig. Die Schweiz hat bekanntlich beide Grundsätze übernommen, also quasi «doppelt genäht». Uebrigens nicht, ohne mit langem Arm auch noch die Landsleute im Ausland obligatorisch zu erfassen, die dort für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden.
Unter den dargelegten Umständen ist bei gewissen Personenkatego-
rien, vor allem bei den Grenzgängern, die Möglichkeit der gleichzeitigen obligatorischen Unterstellung unter zwei Sozialversicherungen und damit die doppelte Belastung mit Beiträgen groß. In die Staatsverträge wurden
deshalb, mit unterschiedlichen Formulierungen, jeweils eine grundsätz-
liche Abgrenzung sowie besondere Regelungen für eine Reihe bestimmter Einzelfälle aufgenommen. In der Mehrzahl der Abkommen, so mit
Italien, Oesterreich, der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Groß-
britannien, — auch Frankreich darf hieher gezählt werden, obschon der Vertrag nichts Ausdrückliches sagt — gilt im Prinzip die Gesetzgebung am Beschäftigungsort, während bei den Verträgen mit Dänemark und Schweden Formulierungen gewählt wurden, die eine Bestätigung der im
jeweiligen Vertragsland vom innerstaatlichen Recht festgelegten Unter-
stellungsregeln darstellen. Eine wirklich umfassende und abschließende Ordnung der Unterstellungsprobleme ist jedoch erstmals im Vertrag mit
Liechtenstein getroffen worden, mit dem Land also, dessen Gesetzgebung der schweizerischen in den wesentlichen Punkten wie ein Zwillingsbruder gleicht. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die Integra-
tion wurde eine in die Einzelheiten gehende Lösung nötig, bei welcher dem Beschäftigungsprinzip der Vorrang zuerkannt wurde, während das Domizilprinzip als subsidiäre, namentlich für die Nichterwerbstätigen erforderliche Regelung in Erscheinung tritt. Ueber die Tragweite der in den übrigen Abkommen — mit Ausnahme
Dänemarks und Schwedens — enthaltenen allgemeinen Bestimmung betreffend die grundsätzliche Anwendbarkeit der Gesetzgebung am Arbeitsort kann man geteilter Meinung sein, besonders wenn man berücksichtigt,
daß nach der solchermaßen bezeichneten Gesetzgebung für bestimmte
Kategorien von Personen oder Berufe unter Umständen gar keine Ver-
sicherungspflicht besteht. Von der Schweiz aus betrachtet kann ihnen jedenfalls nicht ausschließlicher Charakter zukommen, zumindest nicht
inbezug auf die eigenen Landsleute, weshalb beispielsweise Schweizer-
bürger, die als Eisenbahner im Dienste der deutschen Bahnen auf deutschem Boden erwerbstätig, jedoch in der Schweiz wohnhaft sind, zwar unbestritten der deutschen Sozialversicherung angeschlossen werden müssen, deswegen jedoch nicht von der schweizerischen AHV ausgeschlossen werden.
Unter den besonderen Lösungen für bestimmte, genau umschriebene Personengruppen verdient die in allen bilateralen Verträgen enthaltene, zweifellos sehr nützliche Bestimmung über die sog. «entsandten Arbeitnehmer» Erwähnung, nach welcher die von Arbeitgebern im einen Vertragsstaat vorübergehend, beispielsweise zu Montagearbeiten, nach dem anderen Vertragsstaat entsandten Arbeitnehmer während einer bestimmten Zeit weiterhin ihrer angestammten Versicherung im Lande, in dem sie üblicherweise beschäftigt sind, angehören und von der Versicherung am Orte der vorübergehenden Beschäftigung auszunehmen sind. Ausgehend von der Tatsache, daß die verhältnismäßig kurze Beschäftigungsdauer im Gastland regelmäßig für die Begründung von Leistungsansprüchen nicht ausreichen würde, bezweckt diese Regelung, Unterbrüche, d. h. Versicherungslücken, in der angestammten Versicherung im Interesse der entsandten Arbeitnehmer zu vermeiden. Gleichzeitig wird damit eine willkommene administrative Entlastung erreicht. Was die Dauer anbetrifft, für welche solche Gastarbeiter im Lande ihrer vorübergehenden Beschäftigung zu befreien sind, so ist die Schweiz stets für eine möglichst weitherzige Regelung eingetreten. Ihren Bestrebungen standen indessen die Gesetzgebungen der Vertragsländer gewöhnlich entgegen. So muß man sich damit zufrieden geben, daß wenigstens in der Mehrzahl der Abkommen nicht nur eine Befreiungsdauer von 12 Monaten, sondern auch die Verlängerungsmöglichkeit dieser Frist um eine gleiche Zeitspanne verankert werden konnte.
Streichung der schlechtesten Beitragsjahre
Gemäß AHVG Art. 30, Abs. 3, ist, sofern der Rentenfall nach 8jähriger Beitragsdauer des Versicherten eintritt, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages das schlechteste Beitragsjahr zu streichen. Da die AHV Ende des laufenden Jahres das 8. Jahr vollendet, wird diese Streichungsregel somit erstmals bei der Berechnung eines Großteils der am 1. Januar 1956 entstehenden Renten zur Anwendung gelangen. Die Durchführung der Streichungsbestimmung wirft verschiedene Fragen rechtlicher und technischer Natur auf, die im wesentlichen in den Nr. 139
bis 143, 451 und 453 der Wegleitung über die Renten (3. Auflage vom Dezember 1954) beantwortet werden. Da mit der Streichung der schlechtesten Beitragsjahre indessen Neuland auf dem Gebiete der Rentenberechnung betreten wird, mag es angebracht sein, auf einige Fragen ihres Anwendungsbereichs und ihrer praktischen Durchführung auch an dieser Stelle noch näher einzutreten.
Die Gesetzesvorschrift sieht zunächst vor, daß die Streichung eines schlechtesten Beitragsjahres stets nur dann stattfindet, wenn der Versicherte selbst während mindestens 8-15 vollen Jahren Beiträge entrichtet hat. Der Versicherte muß somit mindestens eine 8jährige effektive Beitragsdauer zurückgelegt haben, oder mit anderen Worten es müßte für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages die Beitragssumme ohne die Streichung mindestens durch 8 dividiert werden (vgl. Wegleitung über die Renten, Nr. 122 ff. und Nr. 149 ff.).
Demnach zählen beispielsweise Beitragsperioden, die ein Versicherter vor dem auf die Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahr zurückgelegt hat, nicht als Beitragsjahre und könnten im übrigen auch nicht als schlechteste Beitragsjahre gestrichen werden. Ferner können bei Witwen und geschiedenen Frauen nur die Beitragsperioden angerechnet werden, in denen sie Beiträge bezahlt haben, und nicht auch die Zeit, während welcher sie als nichterwerbstätige Ehefrauen gemäß AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b, von der Beitragspflicht befreit waren. Diese beitragslose Ehezeit wird zwar bei Witwen wie bei geschiedenen Frauen nicht zu einer Kürzung der einfachen Altersrente wegen fehlender Beitragsjahre führen (vgl. AHVG Art. 39, Abs. 2; AHVV Art. 55, Abs. 2). Sie muß aber anderseits bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages und somit auch bei der Streichung der schlechtesten Beitragsjahre unberücksichtigt bleiben. Ein beitragsloses Ehejahr der Witwe oder geschiedenen Frau könnte mithin auch nicht als schlechtestes Beitragsjahr gestrichen werden. Hat demnach eine Witwe vom 1. Januar 1948 an während 5jähriger Ehezeit keine Beiträge leisten müssen, jedoch solche nach ihrer Verwitwung während weiteren 3 Jahren bis zur Erreichung der Altersgrenze auf Ende 1955 geleistet, so beläuft sich ihre persönliche Beitragsdauer auf 3 Jahre, und es fällt demgemäß auch die Streichung des schlechtesten Beitragsjahres außer Betracht, obwohl der Versicherten eine ungekürzte Rente nach Rentenskalas zusteht.
Anderseits kann das Erfordernis der 8 vollen Beitragsjahre indessen auch erfüllt sein, wenn die persönliche Beitragsdauer auf mehrere, nicht
zusammenhängende Beitragsperioden entfällt. So findet die Streichung eines Beitragsjahres beispielsweise auch dann statt, wenn ein ab 1. Juli
1959 rentenberechtigter Versicherter lediglich in den Jahren 1948, vom Juli 1951 bis Ende 1957 und vom Januar 1959 an wieder in der Schweiz gewohnt und die Beiträge bezahlt hat, während der übrigen Zeit sich
dagegen im Ausland aufhielt und nicht freiwillig versichert war. Die persönliche Beitragsdauer des Versicherten erreicht nämlich trotz der Beitragslücken 8 volle Jahre.
Die gesetzliche Streichungsregel bestimmt des weiteren, daß nur Kalenderjahre mit den entsprechenden 'Beiträgen gestrichen werden. Somit fallen für die Streichung nur ganze Kalenderjahre, die gleichzeitig auch volle Beitragsjahre sind, in Betracht.
Nicht gestrichen können deshalb Jahre werden, in denen der Versicherte nicht oder nur teilweise der Beitragspflicht unterstellt war, oder für welche alle Beiträge abgeschrieben werden mußten und infolge von Verjährung nicht mehr nachgefordert bzw. mit der Rente verrechnet werden können. (Vgl. Beispiel auf dem Berechnungsblatt am Schlusse des Artikels.)
Das Gesetz sieht schließlich bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages die obligatorische Streichung der schlechtesten Beitragsjahre in allen Fällen vor, in denen die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Wohl mag der Gesetzgeber vom Gedanken ausgegangen sein, daß bei längerer Beitragsdauer ausgesprochen «schlechte Beitragsjahre», die auf
Krankheit, Arbeitslosigkeit oder vorübergehende wirtschaftliche Notlage
des Versicherten zurückzuführen sind, den in «normalen» Jahren erzielten Jahresdurchschnitt der Beiträge nicht zu ungunsten des Versicherten verkleinern sollen. Er hat jedoch im Gesetz die Streichung als allgemeine Regel vorgesehen, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen in den betreffenden Jahren niedrige Beiträge bezahlt wurden. Sie ist deshalb in jedem Falle vorzunehmen, auch wenn tatsächlich kein «schlechtestes Beitragsjahr» vorliegt — der Versicherte hat z. B. regelmäßig jährliche Beiträge von Fr. 200.— bezahlt —, oder auch wenn die Streichung für den Rentenberechtigten ausnahmsweise nicht zu einem rentenmäßigen Vorteil führt.
Bezüglich der technischen Durchführung der Streichungsregel sieht Nr. 451 der Wegleitung über die Renten vor, daß zur Ermittlung der schlechtesten Beitragsjahre in allen Fällen, in denen nicht nur ein einziges individuelles Beitragskonto des Versicherten mit chronologischen Aufzeichnungen besteht, ein besonderes Ermittlungsblatt verwendet wird. In Nr. 453 der Rentenwegleitung wird ein Muster für ein solches Ermittlungsblatt dargestellt. Den Ausgleichskassen steht es jedoch frei, das Formular auch anders auszugestalten und, sofern sich dies als zweckmäßig erweisen sollte, es mit einem allenfalls bisher schon verwendeten Rentenberechnungsblatt zu kombinieren. Auf Seite 428 wird ein Beispiel dafür angeführt, wie ein solches kombiniertes Ermittlungsblatt ausgestaltet werden kann. Es stützt sich auf den Entwurf einer Ausgleichskasse, der uns in freundlicher Weise zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wurde. Können die Ausgleichskassen auch bei der Ausgestaltung solcher Ermittlungsblätter weitgehend den besonderen Erfordernissen Rechnung tragen, so müssen doch die Formulare stets die für die Streichung notwendigen Minimalangaben (berücksichtigte individuelle Beitragskonten und Beiträge, das gestrichene Beitragsjahr, die beitragslosen Jahre und Monate sowie die für die Division maßgebende Beitragsdauer und Beitragssumme) enthalten.
Ist ferner bei der Durchschnittsberechnung das schlechteste Beitragsjahr gestrichen worden, so wird bei der Ausfertigung der Rentenverfügung auf dem obligatorischen Formular besonders zu beachten sein, daß in der Rubrik: «Maßgebend sind die Beiträge von:» die volle Beitragssumme des Versicherten einschließlich der gestrichenen Beiträge angeführt wird. Dagegen wird der durchschnittliche Jahresbeitrag mit dem Tabellenwert eingetragen, der sich nach erfolgter Streichung des schlechtesten Beitragsjahres ergeben hat und der für die Bemessung der Rente tatsächlich maßgebend war. Anderseits werden die maßgebende Beitragsdauer mit Einschluß der gestrichenen Beitragsjahre und auch die Rentenskala unverändert, wie sie angewendet wurde, eingetragen. Der in der Rentenverfügung angegebene Jahresdurchschnitt der Beiträge ergibt sich daher nicht mehr notwendigerweise aus der angeführten Beitragssumme und Beitragsdauer.
Name des Rentners: Bang Alfred Ausgleichskasse
Versicherten-Nr.: 135. 92. 113/2
Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages
und des Rentenbetrages
IBK-Eintragungen der Ausgleichskasse Nr. Total
Jahr Beitrags-
76 2 66 17 60 (lauer Beiträge Jahr Monate 1948 (Auslandsaufenthalt ohne freiwillige Versic erung) — — — 1949 200 (Arbeitsaufnahn e in der Schweiz am 10. März 1949) — 10200
1950 230 100 1 —330
1951 110 220 1 —330
1952 360 1 —360
1953 90 180 1 —270
1954 380 1 —380
1955 380 1 —380
1956 400 1 —400
1957 200 (bis Ende Juni 1957) — 6200
1958
1959
1960
1961
1962
90 430 210 220 1900 8 4 2850
Streichung des schlechtesten Beitragsjahres 19 53 Fr. 270 — -270
Für die Ermittlung des durchschnittl. Jahresbeitrages
maßgebende Beitragsdauer und Beitragssumme des Versicherten2580
Beiträge der Ehefrau bzw. Mutter +930 Beitragssumme für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages3510
Durchschnittlicher Jahresbeitrag gemäß Divisionstabelle 7.4480
Beitragsdauer des Versicherten: 8 Jahre 4 Monate *
Beitragsdauer des Jahrganges: 9 Jahre 6 Monate Jahresbetrag
der Rente: Fr. 1 908.— Rentenskala: 8/9
Monatsbetrag
Rentenart: Ehepaar-Altersrente der Rente: Fr. 159.— Rentenbeginn: 1. Juli 1957
* (einschließlich der beitragslosen Ehejahre gemäß
AHVG Art. 39, Abs. 2, und AHVV Art. 55, Abs. 2)
, den Visum:
Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1954
Nachstehende Tabellen vermitteln die wichtigsten Ergebnisse der Statistik über die im Jahre 1954 ausgerichteten ordentlichen Renten. Weitere Angaben sind dem Bericht über die AHV im Jahre 1954 zu entnehmen.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten
und durchschnittlichem Jahresbeitrag
Tabelle 1
Durchschnittlicher Jahresbeitrag
von ... Franken Zu-Rentenarten
501 und sammen 1_701) 1 71 - 150 1151-300 1 301 -500 1
m
Bezüger (Fälle)
Einfache Altersrenten 42 812 27 492 20 757 7 389 4 622 103 0728) Ehepaar-Altersrenten 6 331 11 154 18 454 9 835 5 876 51 650 Witwenrenten 2 554 5 435 12 453 7 810 4 068 32 320 Einfache Waisenrenten 1 488 4 464 10 755 5 459 2 358 24 524
• Vollwaisenrenten 210 257 398 138 104 1 107
Total 53 395 48 802 62 817 30 631 17 028 212 673
Auszahlungen in Franken
Einfache Altersrenten 28 799 479 22 185 484 18 323 384 6 732 928 4 291 125 803324009 Ehepaar-Altersrenten 6 616 338 14 458 232 26 388 607 14 654 325 8 866 875 70 984 377 Witwenrenten 1 383 607 3 432 356 8 342 969 5 366 964 2 873 566 21 399 462 Einfache Waisenrenten 295 055 1 202 040 3 906 427 2 204 395 1 040 140 8 648 057 Vollwaisenrenten i43 861 96 090 208 309 76 703 65 095 505 064
Total 7 153 346 41 374 202 57 169 696 29 035 315 17 136 801 181869 360
1) Minimalrenten.
2) Maximalrenten (infolge Rundungsregel AHVV, Art. 53, praktisch bereits ab Jahresbeitrag von 481 Franken).
8) Darunter 56 195 Frauen bzw. einschließlich an Frauen ausgerichtete Rentensumme von 42 033 372 Franken.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Beitragsdauer
Tabelle 2
Rentenskala gemäß
Beitragsdauer des Gekürzte
Rentenarten Jahrganges Renten Zusammen
1-56
Bezüger (Fälle)
Einfache Altersrenten 80 669 16 752 5 651 103 072 Ehepaar-Altersrenten 43 113 8 457 80 51 650 Witwenrenten 26 994 5 181 145 32 320 Einfache Waisenrenten') . . . 24 524 Vollwaisenrenten') . • . 1 107
Total 1954 150 776 30 390 5 876 212 673 Total 1953 151 963 3 121 177 103 •
Auszahlungen in Franken
Einfache Altersrenten 65 507 647 11 095 399 3 729 354 80 332 400 Ehepaar-Altersrenten 60 974 353 9 927 281 82 743 70 984 377 Witwenrenten 18 960 736 2 366 895 71 831 21 399 462 Einfache Waisenrenten') . . . 8 648 057 Vollwaisenrenten') . . . 505 064
Total 1954 145 442 736 23 389 575 3 883 928 181 869 360 Total 1953 115 017 326 1 518 304 122 982 081
') Für die Waisenrenten gilt Art. 29, Abs. 2, lit. a, AHVG, wonach Vollrenten ausgerichtet werden, sofern während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet wurden.
Kantonale Gliederung aller Rentenarten
Tabelle 3
Bezüger (Fit le) Auszahlungen in Franken
Kantone Alters- Hinter- Zu- Alters- Hinter- Zurenten lassenen- sammen renten lassenen- sammen 1'v:inen') renten1)
Zürich 26 260 8 918 35 178 26 254 662 5 050 235 31 304 897 Bern 26 344 9 432 35 776 25 842 761 4 990 124 30 832 885 Luzern 6 315 3 093 9 408 5 834 724 1 505 326 7 340 050 Uri 664 438 1102 614 824 196 832 811 656 Schwyz 2 115 1 027 3 142 1 982 501 488 828 2 471 329
Obwalden 610 310 920 547 217 138 687 685 904 Nidwalden 464 242 706 423 191 107 815 531 006 Glarus 1 288 386 1 674 1 285 823 212 926 1 498 754 Zug 1120 528 1 648 1 057 477 264 308 1 321 785 Freiburg 4 392 2 024 6 416 4 120 924 936 687 5 057 611
Solothurn 4 829 2 045 6 874 5 001 092 1 076 066 6 077 158 Basel-Stadt 6 029 2 375 8 404 6 096 736 1 336 246 7 482 982 Basel-Land 3 316 1327 4 673 3 492 718 717 020 4 209 738 Schaffhausen 2 060 682 2 742 2 020 239 379 610 2 399 849 Appenzell A.Rh 2 397 557 2 954 2 335 149 292 699 2 627 848
Appenzell I.Rh. 549 137 686 462 742 68 901 531 643 St. Gallen 11 260 3 901 15 161 11 076 658 2 005 496 13 082 154 Graubünden 4 450 1 718 6 168 4 083 843 781 740 4 865 583 Aargau 8 752 3 791 12 543 8 737 606 2 001 763 10 739 369 Thurgau 5 239 1777 7 016 5 177 374 9-19 516 6 126 890
Tessin 6 071 2 152 8 223 5 698 770 1 110 563 6 809 333 Waadt 13 062 4 500 17 562 12 620 416 2 453 398 15 073 814 Wallis 4 530 2 537 7 067 3 989 820 1104 736 5 094 556 Neuenburg 4 680 1 636 6 316 4 782 269 923 511 5 705 780 Genf 7 887 2 410 10 297 7 765 951 1 404 232 9 170 183
Total 1954 9 154 722 57 951 212 673 151 316 777 30 552 583 181 869 360 Total 19532) 128 123 48 980 177 103 101 975 018 21 007 063 122 982 081
1) Ohne einmalige Witwenabfindungen
2) Einschließlich 17 (1953: 38) Einzelfälle mit 16 603 (31 613) Franken,
welche nicht kantonal aufgeteilt werden können.
Aufteilung der Altersrenten nach Kantonen
Tabelle 4
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Kantone Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar-Alters- Alters- Alters- Altersrenten renten renten renten
Zürich 17 496 8 764 13 950 466 12 304 196 Bern 17 312 9 032 13 488 085 12 354 676 Luzern 4 571 1 744 3 499 112 2 335 612 Uri 484 180 372 242 242 582 Schwyz 1 504 611 1 157 280 825 221
Obwalden 452 158 345 855 201 362 Nidwalden 334 130 253 693 169 498 Glarus 851 437 674 838 610 990 Zug 814 306 641 419 416 058 Freiburg 3 049 1 343 2 331 098 1 789 826
Solothurn 2 962 1 867 2 371 929 2 629 163 Basel-Stadt 4 039 1 990 3 246 696 2 850 040 Basel-Land 2 042 1 304 1 638 742 1 853 976 Schaffhausen 1 406 654 1 097 612 922 627 Appenzell A. Rh. 1 570 827 1 193 756 1 141 393
Appenzell I. Rh. 423 126 299 873 162 869 St. Gallen 7 486 3 774 5 847 789 5 228 869 Graubünden 3 108 1 342 2 329 090 1 754 753 Aargau 5 601 3 151 4 356 968 4 380 638 Thurgau 3 444 1 795 2 687 761 2 489 613
Tessin 4 129 1 942 3 114 757 2 584 013 Waadt 8 502 4 560 6 523 914 6 096 502 Wallis 3 241 1 289 2 370 301 1 619 519 Neuenburg 2 925 1 755 2 318 709 2 463 560 Genf 5 322 2 565 4 215 530 3 550 421
Total 1954 1) 103 072 51 650 80 332 400 70 984 377 Total 1953 1) 85 304 42 819 53 293 382 48 681 636
1 ) Einschließlich 9 (1953: 21) Einzelfälle mit 11 285 (21 205) Fr.,
welche nicht kantonal aufgeteilt werden können.
Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen
Tabelle 5
Bezüger Auszahlungen in Franken
Ein- Ein- Ein-
Kantone Wit- malige ,,,,,, Voll- Wit- malige fache Vollwen- Wit- ',2*';',Z, wai- wen- Wit- wai_ wairen- wenab- ';e-ri'_ sen- ren- wenab- 'sen- senten renten renten ten f in- renten renten dungen dungen
Zürich 5 587 39 3 185 146 3 770 278 77 526 1 212 176 67 781 Bern 5 222 26 4 019 191 3 482 848 51 132 1 424 275 83 001
Luzern 1 455 7 1 575 63 945 401 14 936 530 302 29 623 Uri 177 — 249 12 110 102 — 82 554 4 176 Schwyz 437 1 554 36 281 406 1 980 192 217 15 205 Obwalden 115 — 192 3 74 961 — 63 114612
Nidwalden 94 — 146 2 59 080 — 47 791944
Glarus 231 — 149 6 157 389 — 51 975 3 562 Zug 247 — 275 6 162 995 — 97 602 3 711 Freiburg 862 4 1 105 57 550 295 7 992 360 110 26 282
Solothurn 1 096 5 893 56 726 985 7 950 321 913 27 168 Basel-Stadt 1 613 13 734 28 1 088 639 23 984 282 871 14 736 Basel-Land 768 3 529 30 513 017 5 307 189 971 14 032 Schaffhausen 418 1 253 11 277 832 2 178 95 830 5 948 Appenzell A.Rh. 311 2 238 8 207 472 4 338 82 064 3 163
Appenzell I.Rh. 75 — 54 8 49 041 — 16 755 3 105 St. Gallen 1 971 7 1 868 62 1 311 921 14 468 666 513 27 062 Graubünden 785 1 893 40 490 895 2 016 277 620 13 225 Aargau 2 006 10 1 683 102 1 336 658 19 724 617 042 48 063 Thurgau 979 7 771 27 658 769 14 412 277 770 12 977
Tessin 1 249 6 867 36 806 798 11 380 287 478 16 287 Waadt 2 830 19 1 610 60 1 855 382 39 786 568 671 29 345 Wallis 1 016 4 1 473 48 630 564 7 514 452 563 21 609 Neuenburg 1 048 8 556 32 702 825 17 306 206 552 14 134 Genf 1 723 10 650 37 1 144 049 18 738 240 870 19 313
Total 1954 1) 32 320 173 24 524 1 107 21 399 462 342 667 8 648 057 505 064 •Total 1953 1) 26 961 204 21 047 972 14 560 612 329 276 6 055 644 390 807
1) Einschließlich 8 (1953 : 17) Einzelfälle mit 5318 (10408) Franken, welche nicht kan-
tonal aufgeteilt werden können.
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1954
Das zweite Jahr des Vollzuges der Erwerbsersatzordnung bestätigte die im allgemeinen sehr günstigen Erfahrungen des ersten Jahres. Während im Jahre 1953 die Durchführungs- und Aufsichtsorgane besonders damit beschäftigt waren, den Vollzug in den großen Linien sicherzustellen, ist es nun vom zweiten Jahre an möglich, den Einzelheiten des Vollzuges noch vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken. Ueber die Tätigkeit und die Erfahrungen im Jahre 1954 wird im nachstehenden berichtet.
A. Stand der Gesetzgebung
I. Gesetzgebung des Bundes
1. Bundesgesetz
Bundesgesetz über besondere Sparmaßnahmen, vom 23. Dezember 1953, AS 1954, S. 559.
2. Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer, vom 9. April 1954, AS 1954, S. 531.
3. Erlasse des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatzordnung (Vergütung an die AHV-Ausgleichskassen für 1954 und 1955), vom 29. Dezember 1954, AS 1955, S. 55.
Infolge des rechtlich und organisatorisch engen Zusammenhanges zwischen der EO und der AHV können Gesetzesänderungen auf dem Gebiete der letztem auch Auswirkungen auf die erstere haben. Es wird deshalb auch auf den Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1954 verwiesen.
II. Gesetzgebung der Kantone
Die Bestimmungen der Kantone auf dem Gebiete der EO sind teils in Gesetzen und Erlassen über die Einführung der AHV, teils in selbständigen Erlassen enthalten. Bezüglich der im Berichtsjahr auf dem Gebiete
der EO ergangenen kantonalen Erlasse verweisen wir insbesondere auf die im Bericht über die AHV im Jahre 1954 erwähnten Gesetze und Verordnungen der Kantone Uri, Graubünden, Waadt und Genf.
B. Die Organe der EO
I. Die Durchführungsorgane
1. Die Truppenrechnungsführer
Die Truppenrechnungsführer besorgen ihre Arbeit, nämlich die Bescheinigung der geleisteten Soldtage, im allgemeinen zuverlässig. Eine Fehlerquelle bestand immerhin darin, daß nicht alle Rekruten als solche bezeichnet wurden, obschon dies notwendig ist, weil die alleinstehenden Rekruten im Gegensatz zu den übrigen Wehrpflichtigen eine feste und damit nicht eine nach dem vordienstlichen Einkommen abgestufte Entschädigung für Alleinstehende erhalten. Allerdings erscheint es auch als notwendig, die bezüglichen Weisungen an die Truppenrechnungsführer zu verdeutlichen. Außerdem fehlen, was im letzten Bericht bereits festgestellt wurde, mitunter die AHV-Versichertennummer bzw. das Geburtsdatum der Wehrpflichtigen sowie die Bezeichnung des Stabes oder der Einheit. Um solche Fehler möglichst zu vermeiden, wurden weiterhin in allen Quartiermeister-, Fourier- und Fouriergehilfenschulen von Beamten des BSV Instruktionskurse über die Aufgabe der Truppenrechnungsführer auf dem Gebiete der EO gehalten.
2. Die Arbeitgeber
Die Erfahrungen mit der Lohnbestätigung durch die Arbeitgeber sind noch nicht schlüssig. Die damit im Zusammenhang stehenden formulartechnischen Fragen werden einer Prüfung unterzogen.
3. Die Ausgleichskassen
a) Meldekarten
Mit der Meldekarte macht der Wehrpflichtige seinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung geltend. Aus einer Statistik ergibt sich, daß die Ausgleichskassen im Berichtsjahr 505 285 (Vorjahr 473 379) Meldekarten verarbeitet haben. Die Zunahme gegenüber dem Vorjahr beträgt somit 31 906 Meldekarten oder 6,7 %. Aus der nachstehenden Texttabelle 1 geht die unterschiedliche Belastung der Ausgleichskassen durch die Verarbeitung der Meldekarten hervor.
Verarbeitete Meldekarten
Tabelle 1
19531954
Zahl der Zahl der Verarbeitete Zahl der Verarbeitete Meldekarten Ausgleichs- Meldekarten Ausgleichs- Meldekarten je Kasse kassen insgesamt kassen insgesamt
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in %
0- 499 10 9,6 4 010 '0,8 6 5,8 2 278 0,4 500- 999 19 18,3 13 940 2,9 23 22,1 17 091 3,4 1 000- 1 999 26 25,0 38 377 8,1 23 22,1 33 768 6,7 2 000- 2 999 10 9,6 26 977 5,7 11 10,6 27 638 5,5 3 000- 4 999 11 10,6 41 206 8,7 11 10,6 40 097 7,9 5 000- 6 999 11 10,6 65 635 13,9 11 10,6 66 334 13,1 7 000- 9 999 9 8,6 75 582 16,0 8 7,6 65 456 13,0 10 000-14 999 3 2,9 36 874 7,8 6 5,8 70 116 13,9 15 000 und mehr 5 4,8 170 758 36,1 5 4,8 182 507 36,1
Total 104 100,0 473 379 100,0 104 100,0 505 285 100,0
Die Ausgleichskasse mit der kleinsten Zahl der verarbeiteten Meldekarten hatte deren 225 (232), diejenige mit der größten Zahl deren 49 510 (46 713) zu verarbeiten.
b) Das Ergänzungsblatt zur Meldekarte
Mit dem Ergänzungsblatt zur Meldekarte macht der ledige, verwitwete oder geschiedene Wehrpflichtige, sofern er mit Kindern zusammenlebt oder aus beruflichen oder amtlichen Gründen gehalten ist, einen eigenen Haushalt zu führen, seinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung geltend. Außerdem werden damit die Gesuche um Gewährung von Kinderzulagen für außereheliche, Stief- und Pflegekinder sowie um Ausrichtung der Unterstützungszulagen eingereicht. Im Berichtsjahr haben die Ausgleichskassen insgesamt 13 893 (12 891) Ergänzungsblätter zur Meldekarte verarbeitet. Die Zunahme in der Zahl der verarbeiteten Ergänzungsblätter gegenüber dem Vorjahr beträgt somit 1002 oder fast 8 %, ist also etwas größer als die prozentuale Zunahme der Zahl der verarbeiteten Meldekarten.
4. Die Zentrale Ausgleichsstelle
Die Zentrale Ausgleichsstelle begann mit der statistischen Auswertung der Meldekarten des Jahres 1954. Diese Statistik war angeordnet worden,
um die Verteilung der einzelnen Arten von Entschädigungen auf die verschiedenen Gruppen von Wehrpflichtigen festzustellen, damit für den Fall eines Aktivdienstes oder von Gesetzesänderungen genügende Unter-
lagen vorhanden sind, was bisher nicht der Fall ist. Weiter soll damit die Frage abgeklärt werden, wieso der Aufwand für die EO erheblich größer war, als in der Botschaft zum Gesetzesentwurf vorgesehen worden ist. Ueber das Ergebnis dieser statistischen Auswertung kann erst später
berichtet werden.
Im Zusammenhang mit der Statistik wurde die materielle Richtigkeit
der Angaben auf den Meldekarten überprüft. Das Ergebnis zeigt, daß diese Ueberprüfung sich gerechtfertigt hat, auch wenn die Zahl der Fälle,
in welchen zu hohe oder zu geringe Beträge an Erwerbsausfallentschädi-
gungen ausgerichtet wurden, sehr klein war. Es werden deshalb auch in
Zukunft Kontrollen in beschränktem Umfang durchgeführt.
Die Kontrolle der Abschnitte A anhand der Truppenbuchhaltungen bezog sich im Berichtsjahr auf Meldekarten aus den Dienstjahren 1952
und 1953, wobei die beiden Jahre nicht auseinandergehalten wurden. Da
somit die vorliegenden Zahlen über die Durchführung der EO kein zu-
verlässiges Bild geben, wird von deren Wiedergabe abgesehen. In der Zentralen Ausgleichskasse waren im Berichtsjahr 9 (Vorjahr
9) Arbeitskräfte mit der Durchführung der EO beschäftigt.
II. Die Aufsichtsorgane
1. Bundesamt für Sozialversicherung
In der Sektion Erwerbsersatz für Wehrpflichtige waren im abgelaufenen Jahr — abgesehen vom Kanzleipersonal — 3 (Vorjahr 3) Arbeitskräfte beschäftigt.
Das Bundesamt erließ ein Kreisschreiben an die Ausgleichskassen
über die Auswirkung der auf den 1. Januar 1954 vorgenommenen Aende-
rung der AHVV auf die EOV. Ferner prüfte das Bundesamt die Kassen-, Zweigstellen-, Revisions- und Arbeitgeberkontrollberichte auch in bezug
auf die EO. Außerdem hat das BSV die von den Ausgleichskassen über die Durchführung der EO im Jahre 1954 erstatteten Berichte verarbeitet.
Im Berichtsjahr wurden 133 (89) Entscheide der kantonalen Rekurskommission für die AHV auf dem Gebiete der EO geprüft. 12 (11) Ent-
scheide zog das BSV an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter. Zu den von dritter Seite eingereichten 10 (5) Berufungen hat das BSV Mitbericht erstattet.
2. Die Eidgenössische AHV-Kommission
Die Zusammensetzung der AHV-Kommission und damit ihres Ausschusses für die EO hat im abgelaufenen Jahr keine Aenderung erfahren. Der Ausschuß als solcher hat keine Sitzung abgehalten. Dagegen befaßte sich die Gesamtkommission mit der Vorbereitung der eingangs erwähnten Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der EO (Vergütung an die AHV-Ausgleichskassen für 1954 und 1955).
3 Die Revisionsstellen
Die von den Revisionsstellen bei ihren Prüfungen anläßlich der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen auf dem Gebiete der EO gemachten Feststellungen erlauben den Schluß, daß die Durchführung der EO jedenfalls im ganzen befriedigend ist Immerhin erscheint es als fraglich, ob sämtliche Revisionsstellen der Ueberprüfung der Anwendung des materiellen Rechts genügend Zeit gewidmet haben. Jedoch wäre es noch verfrüht, hieraus endgültige Schlüsse zu ziehen. Das BSV schenkt jedoch dieser Frage seine volle Aufmerksamkeit.
III. Die rechtsprechenden Organe
1. Die kantonalen Rekursbehörden
Die kantonalen Rekursbehörden der AHV haben im abgelaufenen Jahr 133 (Vorjahr 89) Entscheide gefällt. Die starke Zunahme ist vor allem darauf zurückzuführen, daß im Jahre 1953 als dem ersten Jahr des Vollzuges der EO noch verhältnismäßig wenig Fälle bis zur Austragung vor den erstinstanzlichen Gerichten reif geworden sind.
2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
Dieses zweit- und letztinstanzliche Verwaltungsgericht hinsichtlich der EO hat im Berichtsjahr 33 (Vorjahr 4) Urteile gefällt. Bezüglich der Gründe für die Zunahme gegenüber dem Vorjahr gelten die gleichen Ueberlegungen wie für die Entscheide der Rekurskommission. Das EVG führte über seine Tätigkeit im Jahre 1954 im Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung aus:
«Im letzten Bericht haben wir dargelegt, wie auffallend hoch der Anteil der Streitigkeiten betreffend die Haushaltungsentschädigung an Ledige ist, die ,wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.' Für das Berichtsjahr gilt diese Feststellung noch in besonderem Maße. So sah sich das Gericht mehrfach vor die heikle Frage gestellt, ob die Haushaltungs-
zulage ledigen Landwirten, Käsern, Bäcker- und Metzgermeistern, Milchhändlern, Inhabern von Kolonialwarenläden und sonstigen Gewerbebetrieben, Hoteliers und Küchenchefs sowie Aerzten (Allgemeinpraktikern und Spezialärzten) mit eigenen Haushaltungen zugebilligt werden könne. Erst in zweiter Linie bildete die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung, namentlich bei sogenannten Werkstudenten, Prozeßgegenstand. Weitere Geschäfte handelten von der Anspruchsberechtiung auf Unterstützungs- und Kinderzulage.»
C. Der Vollzug der EO
I. Entschädigungsberechtigte Personen
Die Frage der Entschädigungsberechtigung von Teilnehmern an eidgenössischen Leiterkursen für Vorunterricht konnte im Berichtsjahr abgeklärt werden. Da die Teilnahme an solchen Leiterkursen nicht Militärdienst in der schweizerischen Armee darstellt, mußte der Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen gemäß EO verneint werden. Dagegen konnte im Einvernehmen mit dem EMD eine Lösung getroffen werden, wonach diesen Teilnehmern aus einem Kredit des EMD Taggelder gewährt werden, deren Bemessungsgrundlage und Höhe die gleiche ist wie in der EO. Die Festsetzung und Auszahlung dieser Taggelder erfolgt durch die Organe der EO, nämlich die Ausgleichskassen und Arbeitgeber, so daß hiefür kein neuer Verwaltungsapparat geschaffen werden mußte. Ueber die Erfahrungen wird später zu berichten sein.
Ob die Dienstleistung bei obligatorischen Uebungen in Rotkreuzformationen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung gibt, ist noch in Prüfung. Dagegen erhalten Teilnehmer an wehrsportlichen Veranstaltungen nur dann die Erwerbsausfallentschädigung, wenn sie dabei besoldeten Militärdienst leisten, was auf die Funktionäre an solchen Veranstaltungen, nicht aber auf die Teilnehmer an den Wettkämpfen zutrifft.
II. Die Entschädigungsarten
1. Haushaltungsentschädigung
Außer den verheirateten Wehrpflichtigen haben unter gewissen Voraussetzungen auch Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Wie bereits im letzten Bericht erwähnt, bietet die Durchführung dieser Bestimmung etwelche Schwierigkeiten. Immerhin konnte die Frage durch die Kassen- und Gerichtspraxis weiter abgeklärt werden. Dabei war nach der Entstehungsgeschichte
dieser Bestimmung ohne weiteres klar, daß diese Haushaltungsentschädigung unverheirateten Geistlichen beider Konfessionen sowie alleinstehenden Personen, die gemäß vertraglicher Verpflichtung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen, zu gewähren sei. Nach der Praxis des EVG haben außer den alleinstehenden Landwirten ohne Kinder auf diese Art der Haushaltungsentschädigung noch Anspruch die Allgemeinpraktiker unter den Aerzten — sofern sie nicht in großen Städten wohnen — wobei selbstverständlich Voraussetzung ist, daß sie einen eigenen Haushalt führen und diesen durch eine entlöhnte Arbeitskraft besorgen lassen. Entsprechend der Praxis des EVG ist auch die Kassenpraxis in Uebereinstimmung mit den einschlägigen Weisungen des BSV sehr zurückhaltend. Immerhin hat eine Umfrage ergeben, daß die Kassen in einzelnen Fällen diese Entschädigung ausgerichtet haben, ohne daß eindeutig feststand, daß dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren.
Im Berichtsjahr wurden 491 Gesuche (Vorjahr 530) um Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung für Alleinstehende ohne Kinder eingereicht von denen 215 (216) abgelehnt wurden. Die an sich erhebliche Zahl der abgelehnten Gesuche ist wohl auch darauf zurückzuführen, daß die Wehrpflichtigen oft den in der Meldekarte enthaltenen bezüglichen Hinweis nicht richtig verstehen. Aus den ersterwähnten obigen Zahlen ergibt sich, daß ein leichter Rückgang eingetreten ist, obschon — wie bereits erwähnt — die Zahl der Meldekarten im Jahre 1954 gegenüber dem Jahre 1953 zugenommen hat.
2. Kinderzulagen
Die Geltendmachung des Anspruches auf Kinderzulagen für eheliche Kinder und Adoptivkinder bietet deswegen keine Schwierigkeiten, weil als Voraussetzung für deren Bezug nur die Begründung des ehelichen Kindesverhältnisses bzw. der Vollzug der Adoption verlangt wird. Der Wehrpflichtige kann daher seinen bezüglichen Anspruch auf der Meldekarte einfach dadurch geltend machen, daß er solche Kinder aufführt bzw. deren Geburtsdatum angibt. Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzulage für außereheliche und Stiefkinder ist dagegen, daß der Wehrpflichtige für deren Unterhalt ganz oder überwiegend aufkommt und bei den Pflegekindern, daß er diese unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. Da die Meldekarte für alle diese Fragen keinen Raum geboten hat, mußte der Wehrpflichtige jeweils ein Ergänzungsblatt ausfüllen. Zur Zeit sind Bestrebungen im Gange, diese Frage vom formulartechnischen Gesichtspunkt aus im Sinne einer Vereinfachung neu zu überprüfen.
3. Unterstützungszulagen
Einige Schwierigkeit bietet die Festsetzung der Unterstützungszulagen, wenn die Unterstützung nicht in Geld oder Naturalien, sondern durch unentgeltlich oder nur gegen ein geringes Entgelt geleistete Arbeit besteht. Diese Fälle kommen vor allem in der Landwirtschaft und in Betrieben des Kleingewerbes und damit hauptsächlich bei einigen kantonalen Ausgleichskassen vor.
Im Berichtsjahr gingen bei den Ausgleichskassen 12 119 (Vorjahr 11 125) Gesuche um Gewährung einer Unterstützungszulage ein, von denen 1760 (1653) abgewiesen und damit 10 359 (9 472) gutgeheißen wurden. Gegenüber dem Vorjahr ist eine Zunahme der eingereichten Gesuche um 994 oder um rund 9 % und der bewilligten Gesuche um 887 oder ebenfalls um rund 9 % zu verzeichnen, so daß diese Zunahme diejenige der Soldmeldekarten von rund 7 % etwas übersteigt. Im übrigen gibt die nachstehende Tabelle 2 Aufschluß über die Verteilung der Gesuche auf die Ausgleichskassen.
Eingegangene Gesuche um Unterstützungszulagen
Tabelle 2
19531954
Ein- Zahl der Ein-Zahl der Zahl der gegangene gegangene Gesuche Ausgleichs- Ausgleichs- Gesuche
kassen Gesuche kassen. je Kasse insgesamt insgesamt absolut in % absolut in % absolut in % absolut I in % 0- 9 12 11,5 67 0,6 10 9,6 59 0,5 10- 19 17 16,4 244 2,2 23 22,1 341 2,8 20- 29 14 13,5 350 3,2 12 11,5 313 2,6 30- 39 10 9,7 338 3,0 5 4,8 181 1,5 40- 69 12 11,5 697 6,3 14 13,5 766 6,3 70- 99 13 12,5 1 101 9,9 12 11,5 998 8,2 100-199 10 9,6 1 325 11,9 13 12,6 1 794 14,8 200-499 12 11,5 3 215 28,9 10 9,6 3 128 25,8 500-999 2 1,9 1 294 11,6 3 2,9 1 716 14,2
1 000 und mehr 2 1,9 2 494 22,4 2 1,9 2 823 23,3 Total 104 100,0 11 125 100,0 104 100,0 12 119 100,0
III. Die Bemessung der Entschädigung
Die im Jahresbericht 1953 erwähnten grundsätzlichen Aenderungen in der Bemessung der Entschädigung gegenüber der Lohn- und Verdienstersatzordnung, wie die Aufhebung der Differenzierung der Entschädigungen nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen sowie die Bemessung der Haushaltungsentschädigung und der Entschädigung für Alleinstehende auch für die Selbständigerwerbenden nach dem vordienstlichen Einkommen, haben sich auch im Berichtsjahr voll und ganz bewährt und möchten von niemandem mehr vermißt werden.
Dagegen zeigt sich in der praktischen Durchführung der EO eine Schwierigkeit, die auch in der Lohn- und Verdienstersatzordnung nie ganz behoben war und in der Natur der Sache liegt. Dies betrifft die Feststellung des zeitlich maßgebenden Lohnes für die Berechnung der Entschädigung bei stark schwankendem Einkommen. Ist das Einkommen stationär, so gilt die Regel, daß bei Arbeitnehmern im Stundenlohn auf den zuletzt bezogenen Stundenlohn, bei Arbeitnehmern im Monatslohn auf den Lohn des letzten Kalendermonats und bei den anders entlöhnten Arbeitnehmern auf den Lohn der letzten vier Wochen vor dem Einrücken abzustellen sei. Diese Regelung, die selbstverständlich den weitaus größten Teil der Arbeitnehmer umfaßt, spielt sozusagen reibungslos. Für Arbeitnehmer mit stark schwankenden Einkommen wird in der Regel der durchschnittliche Taglohn ermittelt, indem der tatsächlich erzielte Lohn während einer längern Periode, welche die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht und mindestens drei Monate zu umfassen hat, durch die Zahl der in diese Periode fallenden Werk-, Sonn- und Feiertage geteilt wird. In dieser Hinsicht haben die Ausgleichskassen zuweilen erhebliche Schwierigkeiten, Unterlagen für die Festsetzung des Lohnes während der drei oder noch mehrerer Monate zu erhalten. Dies ist vor allem deswegen der Fall, weil manche Arbeitnehmer mit stark schwankendem Einkommen häufig den Arbeitgeber wechseln und daher entweder gar nicht mehr wissen, bei wem sie gearbeitet haben oder es unterlassen, die entsprechenden Lohnbestätigungen beizubringen, so daß die Kasse diese Arbeit besorgen muß. Auch gibt es verschiedene Arbeitnehmergruppen, bei denen dieses Einkommen periodisch stark schwankt wie z. B. bei solchen, die im Sommer in der Landwirtschaft, im Winter in der Waldwirtschaft tätig sind, und auch bei Angehörigen der ausgesprochenen Saisonberufe. Die für die Abklärung dieser Fälle unvermeidlichen Umtriebe können Verzögerungen in der Auszahlung der Entschädigung zur Folge haben. Das ganze Problem bedarf noch eingehender Prüfung.
Die neu eingeführte Abstufung der Entschädigung der Selbständigerwerbenden nach dem vordienstlichen Einkommen spielt praktisch reibungslos. Auch die Bemessung der Entschädigung für gleichzeitig Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende gibt zwar etwas vermehrte Arbeit, befriedigt aber durchaus.
IV. Ausbezahlte Entschädigungen
Im Berichtsjahr haben 321 599 Wehrpflichtige (Vorjahr 284 675) insgesamt 9 167 412 (8 525 100) besoldete Diensttage geleistet. Dafür wurden Fr. 48 485 956.20 (Fr. 41 686 474.—) an Erwerbsausfallentschädigungen ausgerichtet, also pro Mann und Tag im Durchschnitt Fr. 5.29 (Fr. 4.89). Die Zahl der Wehrpflichtigen, die Dienst geleistet haben, ist damit um 36 924, die Zahl der Soldtage um 642 312 oder um rund 7 % — also wie etwa die Zahl der verarbeiteten Meldekarten — der durchschnittliche Entschädigungsbetrag um 40 Rappen oder um etwas über 8 % gestiegen. Diese Aenderungen dürften darauf zurückzuführen sein, daß vermehrte Einführungs- und Umschulungskurse durchgeführt wurden.
Nähere Angaben über die Verteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Entschädigungsarten sowie über die Höhe der Einkommen der selbständig- und unselbständigerwerbenden Wehrpflichtigen können erst nach Durchführung der im Gange befindlichen statistischen Auswertung der Meldekarten gemacht werden.
V. Die Durchführung
1. Die Meldekarte
Die im letzten Bericht dargestellte Zusammenlegung des frühem Meldescheins und der Soldausweiskarte in die neue Meldekarte hat sich außerordentlich gut bewährt, und es besteht allgemein die Auffassung, daß das neue System dem alten gegenüber große Vorteile hat. Dies hindert aber nicht, daß das neue Formular, gestützt auf die Erfahrungen zweier Jahre, noch verbessert werden kann.
2. Das Ergänzungsblatt zur Meldekarte
Im letzten Bericht wurde ausgeführt, versuchsweise sei das unter der Lohn- und Verdienstersatzordnung verwendete große vierseitige Formular für das Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigung (jetzt Unterstützungszulage) vereinfacht und damit dem Umfange nach herabgesetzt worden. Die Erfahrung hat dann gezeigt, daß man in der Vereinfachung zu weit gegangen ist, so daß das Ergänzungsblatt nicht allen Bedürfnissen genügt. So war es öfters
Betriebsrechnung
›P• Beträge in Franken Tabelle 3
19531954
Rechnungskonten
Ausgaben Einnahmen I Ausgaben Einnahmen
1. Beiträge
a) der Erwerbstätigen für die
Zeit vor dem 1. 1.1948 14 560.85 2 656.80
b) Abschreibung von Beitrags-
forderungen - 2337.10 - 5562.45
c) Nachzahlung von abge-
schriebenen Beitragsforde-
rungen 484.70 12 708.45 76.15 2 829.50
2. Entschädigungen
a) Erwerbsausfall-
entschädigungen . . . . 41 686 474.80 48 510 184.85
b) Rückerstattungsforderungen - 21 967.25 - 28 134.10
c) Erlaß von Rückerstattungs-
forderungen . . . „ . 517.20 621.45
d) Abschreibung von Rück-
erstattungsforderungen . . 247.50 41 665 272.25 454.50 48 483 126.70
3. Verwaltungskosten
Zuschüsse an die Ausgleichs-
kassen 794 512.- 1 192'127.-
4. Kapitalzinsen 1 ) 12 593 178.90
5. Ueberschuß der Ausgaben . 29 853 896.90 49 678 083.20
Total 42 459 784.25 42 459 784.25 49 678 083.20 49 678 083.20
') Gemäß Bundesgesetz über besondere Sparmaßnahmen vom 23. 12. 1953 ist ab 1. 1. 1954 die Verzinsung der Rückstellung eingestellt worden.
notwendig, Rückfragen zu machen, was die Arbeit der Ausgleichskassen erschwerte. Daher wird die Ausgestaltung des Ergänzungsblattes neu geprüft.
D. Die Betriebsrechnung
Die Tabelle 3 gibt die Betriebsrechnung wieder. Hinsichtlich der Erläuterungen zu den einzelnen Posten wird auf den Jahresbericht 1953 (ZAK 1954, S. 409 ff.) verwiesen.
E. Die finanzielle Lage
Wie das Rechnungsergebnis des Jahres 1954 zeigt, muß für die Durchführung der EO mit einem jährlichen Aufwand von gegen 50 Millionen Franken gerechnet werden, unter dem Vorbehalt, daß nicht erhebliche Aenderungen in der Zahl der geleisteten Soldtage eintreten. Da die Rückstellung Ende des Jahres 1954 rund 340 Millionen Franken betrug, wird er sich voraussichtlich Ende des Jahres 1959 noch auf 90 Millionen Franken belaufen.
Ueber die zeitliche Entwicklung der Aufwendungen gibt Tabelle 4 Auskunft.
Zeitliche Entwicklung der Aufwendungen
Beträge in Millionen Franken Tabelle 4
Monate 19531954
Januar 2,42 1,94
Februar 0,90 1,15 März 2,10 2,37 April ....... . . . 3,96 6,02 Mai 3,71 4,69 Juni 4,91 4.50 Juli 2,87 3,11 August 2,16 2,16 September 2,83 3,48 Oktober 5,50 6,32 November . . . , 6,09 8,01 Dezember 4,24 4,73 Total der Entschädigungen 41,69 48,48 Total der Aufwendungen') 42,48 49,68 1) Die Differenz zwischen den Entschädigungen und den Aufwendungen stellt im wesentlichen den Betrag der Verwaltungskostenvergütungen dar.
Berlin in das schweizerisch-deutsche Sozialabkommen einbezogen
Das am 24. Oktober 1950 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen galt bekanntlich bis dahin deutscherseits nur für das Gebiet der Bundesrepublik. Bei den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Deutschland herrschenden Verhältnissen war es nicht möglich, auch das — nicht nur geographisch von der Bundesrepublik getrennte — Land Berlin in diese zwischenstaatliche Vereinbarung einzubeziehen. Von Anfang an waren sich jedoch beide Vertragspartner darüber einig, daß die Ausdehnung des Abkommens auf Berlin wünschbar sei und sobald wie möglich verwirklicht werden sollte. Heute ist es soweit. Nach längeren Verhandlungen konnte durch Notenwechsel vom 14. September 1955 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Köln und dem Auswärtigen Amt in Bonn, das das Land Berlin (West) gegenüber dem Ausland vertritt, der Einbezug des Landes Berlin (West) vereinbart werden. Da das Land Berlin (West) auch heute formell staatsrechtlich nicht zur Bundesrepublik gehört, bedarf es zur Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung noch eines entsprechenden Gesetzes des Landes Berlin (West).
Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1951 in Kraft, d. h. auf den gleichen Zeitpunkt, auf den das schweizerisch-deutsche Abkommen in Kraft gesetzt wurde. Auf Grund ihrer Bestimmungen erlangen
u. a. die vor dem 30. Juni 1945 rückgewanderten Landsleute einen Anspruch auf Leistungen der deutschen Rentenversicherungen — das sind die Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenversicherung), die Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherung) und die knappschaftliche Rentenversicherung —, die zuletzt im Gebiet des heutigen Landes Berlin (West) beschäftigt und dadurch dort pflichtversichert waren, oder die, unter Berücksichtigung von Pflicht- und freiwilliger Versicherung, überwiegend in den Gebieten der Bundesrepublik und des Landes Berlin (West) versichert waren; bei freiwilliger Versicherung hat das Versicherungsverhältnis dann in Berlin (West) bestanden, wenn der Versicherte dort gewohnt hatte. Selbstverständlich müssen im übrigen die allgemeinen Voraussetzungen des deutschen Rechts — Erfüllung der Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft — gegeben sein.
Für im Grenzgebiet lebende Schweizerbürger, die zu Beginn des Jahres 1945 bereits im Genuß der Rente eines Versicherungsträgers mit Sitz im Land Berlin (West) standen, die Leistungen aber in der Folge wegen
Einstellung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs nicht mehr erhielten, lebt nicht nur der Rentenanspruch ab 1. Juli 1951 wieder auf, sondern es besteht außerdem Anspruch auf Nachzahlung der rückständigen Renten seit 1945 ; die ehemalige Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und einige weitere Versicherungsanstalten gelten für diesen Fall jedoch nicht als Versicherungsträger mit Sitz im Land Berlin.
Wie die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, ist die praktische Anwendung der getroffenen Vereinbarung nicht einfach. Den Ausgleichskassen wird daher empfohlen, Interessenten, die sich über die neue Regelung erkundigen möchten, an das Bundesamt oder die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zu verweisen ; die zuletzt genannte Kasse ist, gemäß Kreisschreiben Nr. 55 betreffend das schweizerisch-deutsche Abkommen, Ziffer VI, im übrigen allein zuständig zur Entgegennahme und Weiterleitung von Rentenanmeldungen zuhanden der deutschen Versicherungsträger.
Durchführungsfragen der AHV
Rentenverfügung bei Witwenfamilien
Nach Nr. 459 der Rentenwegleitung sind bei den ordentlichen Renten für Witwenfamilien in der Regel gemeinsame Rentenverfügungen unter Verwendung besonderer Formulare zu erlassen. Zweck dieser Sonderregelung ist vor allem, die Arbeiten bei derAusfertigung der Rentenverfügungen zu vereinfachen. Damit dieses Ziel erreicht wird und insbesondere die Auswertung der Verfügungsdoppel und die Nachführung des zentralen Rentenregisters durch die Zentrale Ausgleichsstelle nicht unnötigerweise erschwert wird, zählt die genannte Bestimmung der Rentenwegleitung die Voraussetzungen im einzelnen auf, unter welchen das besondere Verfügungsformular für Witwenfamilien bei der Zusprechung der Renten in einem Hinterlassenenfall zu verwenden ist.
In der Praxis hat es sich nun gezeigt, daß das für Witwenfamilien vorbehaltene Verfügungsformular wiederholt auch für die Zusprechung von mehreren Waisenrenten allein verwendet worden ist. Es ist offenbar übersehen worden, daß die Sonderregelung nur dann Platz greift, wenn der Witwe und einer oder mehreren Waisen zusammen die Renten zugesprochen werden können, wie es die Durchführungsvorschriften vorsehen und auch aus dem Text des besonderen Verfügungsformulares hervorgeht. Auch wenn daher zwar die Voraussetzungen der gleichen Nationalität, der gleichen Berechnungsgrundlagen und der Rentenauszahlung an
die gleiche Person bei mehreren Waisen, nicht aber gleichzeitig auch für die Mutter zutreffen oder die Mutter überhaupt nicht rentenberechtigt ist, so sind die Waisenrenten mit Einzelverfügungen zuzusprechen. Anderseits werden aber auch in einem solchen Hinterlassenenfall die Doppel der Verfügungen zusammengeheftet der Zentralen Ausgleichskasse übermittelt.
Verschiedentlich ist ferner die Frage aufgeworfen worden, ob nicht auch die Renten an Pflegekinder gemeinsam mit den anderen Hinterlassenenrenten der Witwenfamilie unter Verwendung des besonderen Formulars für Witwenfamilien zugesprochen werden können, was an sich naheliegend wäre. Nun besteht jedoch bei Pflegekindern eine erhöhte Gefahr für Doppelauszahlungen von Renten, weil bei ihnen gewöhnliche,
d. h. von den leiblichen Eltern abgeleitete Waisenrenten mit Pflegekinderrenten kollidieren können. Solche Doppelauszahlungen können öfters nur von der Zentralen Ausgleichsstelle durch Nachprüfung der Rentenverfügungen anhand des Zentralregisters aufgedeckt werden. Um der Zentralen Ausgleichsstelle diese Kontrolle zu ermöglichen, ist in Nr. 466 der Rentenwegleitung vorgesehen worden, daß auf der Rentenverfügung für Pflegekinder neben der Angabe der Rentenart der Vermerk «Pflegekind» beigefügt wird. Diese Regelung setzt voraus, daß Pflegekinderrenten in allen Fällen mit Einzelverfügungen unter Verwendung der allgemeinen Verfügungsformulare zugesprochen werden.
KLEINE MITTEILUNGEN Kleine Anfrage Die Arbeitsbeschaffung für körperlich Behinderte, insbe- Moulin sondere für ehemalige Tuberkulosepatienten, gestaltet vom 23. Juni 1955 sich sehr schwierig. Gewisse Privatunternehmungen und sogar öffentliche Verwaltungen stellen ehemalige Patienten nicht gerne an. So geraten diese und ihre Familie oft in eine geradezu tragische Lage und sind gezwungen, die öffentliche Fürsorge in Anspruch zu nehmen, was als Demütigung empfunden wird. Die Institutionen, die sich in verdienstlicher Weise mit der Umschulung der Behinderten und deren Wiedereingliederung in das Erwerbsleben befassen, vermögen diese Lage allein nicht zu meistern. Anderseits ist zu befürchten, daß die Invalidenversicherung noch lange auf sich warten läßt. Hält es der Bundesrat unter diesen Umständen nicht für dringlich, zugunsten der ehemaligen Patienten Maßnahmen zur Sicherung von Arbeit und Verdienst ins Auge zu fassen? Dabei sollten den bereits erwähnten Institutionen genügend Mittel zur Verfügung gestellt werden, um
ihnen zu erlauben, ihre Tätigkeit in ländlichen Gegenden und überall dort, wo die Stellenbeschaffung für ehemalige Patienten sich als besonders schwierig erweist, zu intensivieren.
Antwort des Bundesrates vom 2. September 1955
Es ist richtig, daß sich eine Reihe von privaten Institutionen mit der Umschulung der Behinderten und deren Wiedereingliederung in das Erwerbsleben befaßt. Diese Bestrebungen werden auf Grund des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen gegen die Tuberkulose sowie durch Beiträge an die Gebrechlichenhilfe vom Bunde namhaft unterstützt.
Es ist vorgesehen, die Probleme der Eingliederung Behinderter ins Erwerbsleben im Zusammenhang mit der Schaffung einer Eidgenössischen Invalidenversicherung einer Lösung entgegenzuführen, Die Vorarbeiten dazu sind bereits im Gange.
Inzwischen soll geprüft werden, ob bis zur Einführung der Invalidenversicherung die Bestrebungen der Gebrechlichenhilfe durch den Bund in vermehrtem Maße unterstützt werden sollen.
Ausgleichsfonds der Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver-Alters- und Hinter- sicherung hat im dritten Quartal 1955 insgesamt 192,1 lassenenversicherung Millionen Franken angelegt. Am 30. September 1955
stellte sich der Buchwert aller Anlagen auf 3 405,9 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 963,8 (960,2 Stand Ende zweites Vierteljahr), Kantone 482,3 (445,1), Gemeinden 404,0 (390,7), Pfandbriefinstitute 704,2 (643,7), Kantonalbanken 447,8 (410,7), öffennich-rechtliche Institutionen 9,4 (9,4), gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 319,0 (280,0) und Banken 0,4 (0,4). Von den restlichen 75,0 (137,5) Millionen Franken entfallen 25,0 (37,5) Millionen auf Reskriptionen und 50,0 (100,0) auf Depotgelder.
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskriptionen und Depotgelder beläuft sich am 30. September 1955 auf 2,93 (2,92) %.
Tabellen für die Mit der Einführung der EO wurde die Tabelle zur Er-Ausrechnung der mittlung der Tagesentschädigungen herausgegeben. Seit-Erwerbsausfall- her hat sich gezeigt, daß auch die Herausgabe einer entschädigun gen Tabelle «Soldtage mal Tagesansatz» als erwünscht er-
scheint, wie eine solche seinerzeit für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung als «Berechnungstabelle Soldtage mal Tagesansatz» verwendet worden ist. Die Ausgleichskassen werden daher ersucht, bis zum 15. Dezember 1955 dem BSV mitzuteilen, welche Anzahl sie von der neuen Berechnungstabelle «Soldtage mal Tagesansatz» zu beziehen wünschen.
Aenderungen im Ausgleichskasse Nr, 37 Zürich 6, Narzissenstrcfie 5
Adressenverzeichnis (Elektrizitätswerke) Postfach 139, Zürich 33
Tel. (051) 26 10 90
Ausgleichskasse Nr. 47 Born, Schulweg 6
(Mibuka)
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversickerung
A. BEITRÄGE
I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Der Vertreter einer Versicherungsgesellschaft, welcher zwar in seiner Vermittlertätigkeit weitgehende Freiheit genießt, aber sich den Weisungen des Generalagenten (der den schriftlichen Kundenverkehr besorgt und allein über die Provisionsberechtigung jedes vermittelten Antrages entscheidet) unterziehen muß und kein Unternehmerrisiko trägt, übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. AHVG Art. 5, Abs. 2.
A. F., Generalagent einer Versicherungsgesellschaft, schloß am 11.August 1947 mit J. M, einen «Agentur-Vertrag» ab, wobei u. a. folgendes vereinbart wurde. Dem J. M. werde die Führung einer Agentur übertragen. M. übernehme damit die Aufgabe, Versicherungsanträge für die Gesellschaft zu vermitteln. Alle Instruktionen seien nur für den Vermittler bestimmt und hätten vertraulichen Charakter. Das anvertraute Material bleibe Eigentum der Gesellschaft, sei zweckmäßig und mit Sorgfalt zu verwenden und bei Vertragsaufhebung auf erste Aufforderung hin zurückzuerstatten. Der Vermittler verpflichte sich, die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses über den Anwerbebetrieb und das Wettbewerbsabkommen der schweizerischenLebensversicherungsgesellschaften streng einzuhalten und außer der vertragschließenden Gesellschaft während der Dauer des Vertrags für keine andere tätig zu sein. Der Vertrag trete, vorbehältlich der Genehmigung durch die Direktion der Versicherungsgesellschaft, am 11. August 1947 in Kraft und könne von beiden Vertragsparteien unter Beobachtung einer siebentägigen Frist jeweils auf Monatsende gekündigt werden.
Die Entschädigung des M. erfolgte durch Zahlung von Abschluß- und Umsatzprovisionen. Außerdem übernahm der Generalagent die Kosten eines Generalabonnements für die Straßenbahn. Mit Zusatzvertrag vom 8. Dezember 1947 wurde vereinbart, daß das Vertragsverhältnis den Bestimmungen des Handelsreisendengesetzes nicht unterliege, sondern einen Agenturvertrag im Sinne der schweizerischen Praxis darstelle.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 1953 forderte die Ausgleichskasse vom Generalagenten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für den Vertreter J. M. Die Rekurskommission entschied, J. M. sei als Selbständigerwerbender zu erachten, und A.F. könne demgemäß nicht verpflichtet werden, von den in Frage stehenden, in den Jahren 1948, 1949 und 1950 ausgerichteten Entgelten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen. In der Begründung wird gesagt, es sei zwar nicht zu verkennen, daß im Verhältnis der beiden Vertragspartner viele Anhaltspunkte für ein unselbständiges Erwerbsverhältnis gegeben seien. Nach der Auffassung der Rekurskommission überwögen aber die für ein selbständiges Erwerbsverhältnis sprechenden Momente. Gegen diesen
Entscheid haben sowohl das Bundesamt für Sozialversicherung als auch J. M. Berufung eingelegt. Das Begehren geht dahin, es sei der Berufsbeklagte zu verpflichten, von den dem J. M. in den Jahren 1948, 1949 und 1950 gewährten reinen Arbeitsentgelten die gemäß AHVG geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheißen:
Vorliegend läßt sich nicht bestreiten, daß J. M. in den Jahren 1948, 1949 und 1950 — welche Zeit nach Maßgabe der Kassenverfügung vorn 22. Oktober 1953 heute einzig in Betracht fällt — bei seiner Vermittlertätigkeit für die Versicherungsgesellschaft weitgehende Freiheit und Unabhängigkeit genoß und insbesondere nicht wie ein gewöhnlicher Provisionsvertreter allwöchentlich über den Erfolg seiner Werbetätigkeit zu rapportieren hatte. Andererseits aber steht fest, daß er sich in allen wichtigen Belangen den Anordnungen und Weisungen des ihm übergeordneten Generalagenten unterziehen mußte. Zudem enthalten die Akten verschiedene Schriftstücke, aus denen ersichtlich ist, daß M. wiederholt nach Art eines Angestellten aufgefordert wurde, bestimmte Versicherungsanwärter unverzüglich aufzusuchen und einzeln genannte Fälle zu bearbeiten. Auch ist unbestritten, daß M. zu den vierteljährlichen Abrechnungen genau gleich Wie die andern Vertreter an dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt erscheinen mußte, und daß der schriftliche Kundenverkehr nicht etwa durch M., sondern zur Gänze durch das Bureau der Generalagentur abgewickelt wurde. Ob sodann ein vermittelter Antrag provisionsberechtigt wurde, hing nicht von M. ab, sondern davon, ob der Generalagent den Antrag überhaupt entgegennahm und an die Hauptdirektion weiterleitete. Des fernern hatte M. ganz offensichtlich kein eigentliches Unternehmer-Risiko zu tragen, da er in das Geschäft keinerlei Kapitalwerte investieren mußte, mit deren Verlust gegebenenfalls bei schlechter Geschäftslage zu rechnen war. Bezeichnend ist auch das Arbeitszeugnis vom 30. April 1949, das nach Inhalt und Form auf ein typisches Abhängigkeitsverhältnis hinweist. Dies alles in Verbindung mit der Tatsache, daß sich M. sowohl im Vertrag vom 11. August 1947 als auch im Vertrag vom 28. März 1950 ausdrücklich verpflichten mußte, während der Vertragsdauer ausschließlich für die eine Versicherungsgesellschaft tätig zu sein, spricht überwiegend dafür, daß M. in den im Streite liegenden drei Jahren nicht die Stellung eines Selbständigerwerbenden hatte. Entgegen der Vorinstanz und der Auffassung des Berufungsbeklagten gelangt das Eidg. Versicherungsgericht daher dazu, das vom Versicherten in der erwähnten Zeit von der Versicherungsgesellschaft bezogene Arbeitsentgelt als «Lohn» im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG zu erachten.
(EVG 1. Sa. J. M., vom 31. August 1954, H 109/110/54.)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. AHVV Art. 24 und 25 alte Fassung sind bei Inkrafttreten der revidierten Artikel der Vollzugsverordnung auf den 1. Januar 1954 vorbehaltlos außer Kraft getreten. Die neuen AHVV Art. 24 und 25 sind daher auch dann anzuwenden, wenn schon vor dem Jahre 1954 ergangene Kassenverfügungen zu überprüfen oder noch Beiträge früherer Jahre festzusetzen sind.
2. Fällt die Veränderung einer Einkommensgrundlage in die Berechnungsperiode, so ist es unzulässig, von der regulären Einkommensermittlung gemäß AHVV Art. 22 abzuweichen und das Sonderverfahren gemäß AHVV Art. 23, lit. b einzuschlagen.
Seit 1. November 1951 führt R. T., der vorher Unselbständigerwerbender gewesen war, auf eigene Rechnung ein Brennholzgeschäft. Aus der Steuermeldung ergab sich, daß der Versicherte laut Wehrsteuertaxation VII. Periode von November 1951 bis Dezember 1952 Fr. 21 748.— oder auf ein Jahr umgerechnet Fr. 18 640.— reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte, und sein damaliges Betriebsvermögen Fr. 38 806.— betrug.
Die Ausgleichskasse bemaß die persönlichen Beiträge für die Jahre 1952/53 und 1954/55 auf Fr. 684.— jährlich, indem sie folgendermaßen rechnete:
Fr.
Durchschnittseinkommen 1951/52 (Jahreswert) 1€ 640.-
zuzüglich Anzahlung an den AHV-Beitrag 1952 288.—
zusammen 18 928.-
Abzug: 41/2 % von Fr. 39 000.— Betriebsvermögen 1 755.-
maßgebendes Einkommen 17 173.-
Beitrag: 4 684.—
Mit Beschwerde machte T. geltend, wohl habe er von November 1951 bis Dezember 1952 Fr. 18 640.— im Jahresdurchschnitt verdient, doch habe das folgende Geschäftsjahr 1953 mit nur Fr. 2 546.— Reingewinn abgeschlossen. Es sei ungerecht, vier Jahresbeiträge nach dem von November 1951 bis Dezember 1952 erzielten «einmalig hohen» Geschäftsertrag zu bemessen, und er beantrage, für die Beitragsjahre 1953-1955 eine «ZMschentaxation» auf Grund des Geschäftsertrages 1953 vorzunehmen.
Die Rekurskommission entschied: Die Kasse habe mit Recht «das durch die Zwischenveranlagung ermittelte Einkommen» dem Beitrag 1953 zugrunde gelegt. Der Beitrag 1954 sei nach dem — von der Ausgleichskasse zu ermittelnden — Einkommen 1954 zu bemessen, denn es rechtfertige sich nicht, «auf der Zwischenveranlagung des ersten Geschäftsjahres zu beharren», nachdem die Einkünfte des Beschwerdeführers von November 1951 bis Dezember 1952 einmalig hoch gewesen und im Geschäftsjahr 1953 auf Fr. 2 546.— gesunken seien.
Den Beitrag 1955 habe die Kasse nach dem — der Wehrsteuertaxation VIII. Periode zu entnehmenden — Durchschnittseinkommen 1953/54 festzusetzen.
Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragt die Ausgleichskasse, ihre Verfügung über die Beiträge 1954/55 zu schützen.
,(Der Versicherte beantragt, das kantonale Urteil zu bestätigen und meldet, im Jahre 1954 habe sein Holzhandel nur Fr. 5171.— Reingewinn abgeworfen.)
Das Bundesamt erachtet die Berufung als begründet. Seit 1. Januar 1954 sei für die Beitragsbestimmung nicht mehr der alte Art. 25 AHVV (Fassung vom 20. April 1951), sondern der — das Bemessungsverfahren verfeinernde — rev. Art. 25 AHVV (Fassung vom 30. Dezember 1953) maßgebend. Die Anwendung des rev. Art. 25 schließe eine Berücksichtigung der in alt Art. 25 um-
schriebenen Bemessungsgrundlagen aus. «Diese Wirkung liegt durchaus im Willen des Gesetzgebers, da die Revision des Art. 25 AHVV im Sinne der heute geltenden Fassung nur eine Verbesserung der Bemessungsgrundlagen bezweckt. Somit steht nichts im Wege, ja ergibt sich die Notwendigkeit, bei allen am 1. Januar 1954 noch nicht erledigten Neueinschätzungsfällen das Einkommen auf Grund der rev. Art. 24 und 25 AHVV zu bemessen.» Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung gut aus folgenden Erwägungen:
1. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist richtig, was das Bundesamt gegen den vorinstanzlichen Entscheid einwendet. Es ist unzulässig, für die Beitragsberechnung die frühern Art. 24 und 25 AHVV (Text vom 20. April 1951) und die revidierten Art. 24 und 25 AHVV (Text vom 30. Dezember 1953) kombiniert zur Anwendung zu bringen. In dem (seit 1. Januar 1954 in Kraft stehenden) Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1953, der diese Verordnungsartikel neu gefaßt hat, findet sich keine Uebergangsbestimmung des Inhalts, für die Berechnung der am 1. Januar 1954 noch nicht festgesetzten Beiträge blieben die alten Art. 24 und 25 weiterhin anwendbar. Denn die revidierten Art. 24 und 25 verankern — im Bestreben, die Beitragsbestimmung besser den mannigfachen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen — ein mit dem früheren unvereinbares Bemessungssystems. Diese Feststellung deckt sich im Prinzip mit den Ausführungen, welche das Eidg. Versicherungsgericht über den Geltungsbereich des rev. Art. 16 AHVG gemacht hat (EVGE 1954, S. 202 f.; ZAK 1954, S. 350) und führt zu dem Schluß, am 31. Dezember 1953 seien die frühern Art. 24 und 25 AHVV vorbehaltlos außer Kraft getreten. Schon bisher hat das Eidg. Versicherungsgericht die neuen Art. 24 und 25 auch dann angewendet, wenn schon vor dem Jahre 1954 ergangene Kassenverfügungen zu überprüfen oder noch Beiträge für die Jahre 1952 und 1953 festzusetzen gewesen sind (vgl. EVGE 1954, S. 265 ff., und EVGE 1955, S. 103 ff.).
2. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, daß den rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht beigepflichtet werden kann. Im einzelnen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:
a) Die über die Beiträge 1952/53 ergangene Kassenverfügung ist richtig ausgefallen. Weil der Versicherte während der Bemessungsperiode 1949/50 noch Unselbständigerwerbender gewesen war und erst seit her zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergegangen ist, hat die Ausgleichskasse mit Recht seine Beiträge 1952/53 nach dem für die Berechnungsperiode 1951/52 ausgewiesenen Geschäftsertrag — Fr. 18 640. — im Jahresdurchschnitt — bemessen (Art. 23, lit. b) und (rev. Art. 25, Abs. 1, lit. b und c, AHVV).
b) Aber auch die Beiträge 1954/55 berechnen sich nach dem erwähnten, Fr. 18 640.— betragenden Jahresdurchschnitt. Weil der Versicherte sein Geschäft schon währ e n d (und nicht erst seit) der Bemessungsperiode 1951/52 eröffnet hat, wäre es unzulässig, von dem Ergebnis der vorliegenden regulären Wehrsteuerveranlagung VII. Periode abzurücken und das — für erst seit der Bemessungsperiode erfolgte Grundlagenänderungen vorbehaltene — Sonderverfahren gemäß Art. 23, lit. b, AHVV einzuschlagen (Art. 22, Abs. 1, lit. a, und rev. Art. 24, Abs. 2, AHVV). Da die wehrsteuerrechtliche Bemessungsperiode zwei Jahre umfaßt, ist AHV-rechtlich der im betreffenden Jahresdurchschnitt erzielte Geschäftsertrag maßgebend, und nimmt in der nächsten Bemessungsperiode jener Ertrag ab oder zu, so wirkt sich dies auf die Höhe
der für die nächste Beitragsperiode zu entrichtenden Beiträge aus. Deshalb wird im vorliegenden Fall das schlechte Geschäftsergebnis der Jahre 1953 und 1954 zur Festsetzung entsprechend niedriger AHV-Beiträge für die Jahre 1956/57 führen.
c) Wie aus dem Gesagten folgt, liegt es im gesetzlichen Beitragsbemessungssytsem begründet, wenn der Berufungsbeklagte von 1952 bis 1955 jährlich Fr. 684.— Beitrag zu entrichten hat (Art. 9, Abs. 4, AHVG in Verbindung mit Art. 22, Abs. 1, lit. a, und rev. Art. 24, Abs. 2, AHVV). Und da der Richter an diese zwingende Regelung gebunden ist, muß dem Berufungsbegehren der Kasse entsprochen werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. T., vom 20. Sept 1955, H 164/55.)
III. Beitragsbezug
Die gemäß AnVG Art. 16, Abs. 2, letzter Satz, erloschenen Beitrags-
forderungen und die erloschenen Rückerstattungsansprüche gemäß Abs. 3 sind nicht verjährt, sondern verwirkt und können daher nicht verrechnet werden.
Eine Firma hatte für eine 1949 ausgerichtete Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 6000.— den AHV-Beitrag nicht bezahlt. Die Ausgleichskasse erließ daher eine Nachzahlungsverfügung Fr. 240.— Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge. Als die Firma gewahr wurde, daß sie in den Jahren 1948 und 1949 zugunsten einer Reihe versicherter Angestellter irrtümlich Fr. 263.85 Beiträge zuviel einbezahlt hatte, gelangte sie an die Ausgleichskasse mit dem Begehren, den erwähnten Betrag mit der unbestrittenen Nachforderung zu verrechnen. Die Ausgleichskasse verfügte die Rückerstattung der in den Jahren 1948 und 1949 zu Unrecht bezahlten AHV-Beiträge seit zufolge Verjährung (Art. 16, Abs. 3 AHVG) nicht mehr möglich. Auf Beschwerde hin bejahte die kantonale Instanz die Verrechenbarkeit der Fr. 104.65 gegenüber der Forderung der Kasse von Fr. 240.—, womit sich deren Nachforderung auf Fr. 135.35 reduziere. Die Rekurskommission führte aus, nach allgemeinem Recht verjährten wohl die Klagen, nicht aber die Einreden. Einer Forderung könne daher eine verjährte Gegenforderung einredeweise entgegengehalten werden. Sie berief sich auf Art. 120 ff. OR, welche Bestimmungen auch im öffentlichen Hecht Geltung hätten. Mit Berufung beantragt das Bundesamt, die Kassenverfügung sei wiederherzustellen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hießt die Berufung mit folgender Begründung gut:
Die Verjährung ist in einzelnen Gebieten des öffentlichen Rechts anders ausgestaltet als im Privatrecht; denn im öffentlichen Recht haben die Verjährungsnormen den Eigenarten und Bedürfnissen jedes besonderen Bereichs Rechnung zu tragen. Für das AHV-Recht ist daher zu prüfen, ob es inhaltlich den herkömmlichen Verjährungsbegriff aus dem Privatrecht verwende oder ob eine selbständige AHV-rechtliche Begriffsbildung vorliege. Das Marginale «Verjährung» des Art. 16 AHVG könnte an sich auf eine Uebernahme des zivilrechtlichen Begriffs hindeuten, doch läßt sich daraus mit Bezug auf den Charakter der Fristen und damit auf die Wirkung der Verjährung noch nichts schließen. Beispielsweise fassen Steuergesetze die «Verjährung» in einem vom
Privatrechtsinstitut verschiedenen Sinne auf, vor allem, weil sie ihr Verwirkungsfolgen beimessen. Die nähere Ausgestaltung der Verjährung in der AHV ist daher auf Grund von Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 16 AHVG zu ermitteln.
Nach Art. 16, Abs. 3, AHVG «erlischt» der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Zahlung. «Erlöschen» bedeutet nach dem Sprachgebrauch soviel wie Untergehen. Freilich ist damit im Privatrecht nach der Ueberschrift des III. Titels des OR zu schließen, auch ein bloß teilweiser Untergang gemeint, in der Weise daß eine Naturalobligation übrigbleibt, was in Art. 120, Abs. 3, OR ausdrücklich gesagt wird. Dies gilt aber für das AHV-Recht nicht; daß hier der Anspruch mit dem «Erlöschen» wirklich erledigt ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut von Abs. 1 und 2 des Art. 16 AHVG. Nach Abs. 1 können Beiträge, die nicht innert der normierten Fristen «durch Verfügung geltend gemacht» worden sind, «nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden». Es besteht somit auch nicht etwa eine Naturalobligation fort, die freiwillig erfüllt werden könnte. Und was Versicherte oder Arbeitgeber nicht einmal freiwillig zahlen dürfen, vermögen sie auch nicht auf dem Wege der Verrechnung rechtsgültig zu leisten. Zeitigt aber der Fristablauf gemäß Abs. 1 die erwähnte Wirkung so ist nicht einzusehen, warum die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 desselben Artikels einen andern Sinn, Zweck und Charakter haben sollten, zumal das nämliche Rechtsinstitut umschrieben wird, worauf übrigens auch das gemeinsame Marginale hindeutet. Zum gleichen Ergebnis führt Abs. 2 für sich allein betrachtet, wo, wie in Abs. 3, von «Erlöschen» (der Beitragsforderung) die Rede ist. Die Verwirkungsfolge wird einmal gekennzeichnet dadurch, daß Art. 149, Abs. 5, SchKG als nicht anwendbar bezeichnet wird. Sodann ist auf Abs. 2 letzter Satz von Art. 16 AHVG hinzuweisen, wonach «bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen» gemäß Art. 20, Abs. 3, AHVG in jedem Fall noch verrechnet werden können. Daraus folgt e contrario, daß «erloschene» Beitragsforderungen nicht kompensationsfähig sind, es sei denn, es handle sich um die speziell normierte Ausnahme, nach der die Verrechnung mit der Rente nur dann an keine Frist gebunden ist, falls die Beitragsforderung wenigstens bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht erloschen ist (vgl. EVGE 1955, S. 34; ZAK 1955, S. 408).
Normiert demzufolge Art. 16 AHVG Verwirkungsfolgen, so sind gemäß Abs. 2 und 3 «erloschene» Forderungen (im Falle von Abs. 2 letzter Satz: vor Entstehung des Rentenanspruchs erloschene Beitragsforderungen) in keiner Weise mehr tilgungsfähig. Sinn und Zweck des AHV-rechtlichen Verjährungsinstituts stimmen damit überein. «Aus Gründen der Rechtssicherheit und aus verwaltungstechnischen Erwägungen soll nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes in einem bestimmten Schuldverhältnis zwischen AHV und Beitragspflichtigen Ruhe eintreten» (vgl. Botschaft vom 5. Mai 1953, S. 39, letzter Absatz). Das Institut soll damit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen. Für die AHV fällt weiter in Betracht, daß über Jahre zurückliegende unerledigte oder zweifelhafte Beitrags- und Rückerstattungsforderungen eine geordnete Kassenführung der AHV erheblich erschweren und einen Ueberblick
über den tatsächlichen finanziellan Stand des Versicherungswerkes beeinträchtigen würden.
Das Argument der Vorinstanz, es verjähre wohl die Forderung, nicht aber die Einrede, ist daher angesichts Art. 16 AHVG nicht stichhaltig. Gegen die zivilrechtliche Betrachtungsweise der Vorinstanz sprechen übrigens auch gewichtige öffentlich-rechtliche Gründe. Es wäre mit der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts nicht vereinbar, den einzelnen Versicherten oder deren Arbeitgebern die Wahl zu lassen, die Einrede zu erheben oder nicht zu erheben und damit in die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses einzugreifen (vgl. Odermatt, Der durch Zeitablauf bedingte Untergang von Ansprüchen im Steuerrecht, Diss. Zürich 1954, '5.53). Nach konstanter Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes ist sodann die freiwillige Beitragsleistung im Rahmen der obligatorischen AHV unzulässig, weil sie einen Einbruch in das Beitragssystem bedeuten würde. Ein Versicherter kann daher im Rentenfall nicht — etwa auf Grund von Naturalobligationen —Beiträge leisten, wenn und soweit er dies im Hinblick auf die Rentenbemessung für vorteilhaft hält. Es widerspräche somit nur allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, sondern auch dem Beitragssystem der AHV, wenn ein Versicherter oder Arbeitgeber über ein AHV-Rechtsverhältnis selber dadurch bestimmen könnte, daß ihm die Wahl zustände, eine Einrede zu erheben oder nicht. Aus allen diesen Erwägungen kann ein nach Art. 16, Abs. 3, AHVG erloschener Rückerstattungsanspruch auch nicht bloß einredeweise geltend gemacht werden.
Die Rechtslage wirkt sich nun auf den vorliegenden Sachverhalt allerdings so aus, daß die berufungsbeklagte Firma für das gleiche Jahr zu wenig geleistete Beiträge nachbezahlen, aber zuviel bezahlte nicht zurückfordern kann. Denn nach Abs. 1 des Art. 16 AHVG verwirkt der Nachforderungsanspruch der Ausgleichskasse, wenn er nicht «innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres», für welches Beiträge geschuldet sind, geltend gemacht wird, Hingegen erlischt gemäß Art. 16, Abs. 3, der Rückforderungsanspruch des Versicherten — wie bereits erwähnt — spätestens «mit Ablauf von fünf Jahren seit der Zahlung». Der abweichende Wortlaut rührt wohl daher, daß anläßlich der Revision von 1953 Art. 16, Abs. 1 und 2, neu formuliert, Abs. 3 (bisher Abs. 2) indessen unverändert beibehalten wurde. Er bewirkt einen unterschiedlichen Fristablauf und hat im vorliegenden Fall zur Folge, daß die Ausgleichskasse nachfordern kann, während der Rückerstattungsanspruch der Firma bereits verwirkt ist, obschon beide Ansprüche das Jahr 1949 betreffen. Freilich ist es unbefriedigend, wenn ein Beitragspflichtiger bei besonders liegendem 'Sachverhalt für das gleiche Kalenderjahr zu wenig geleistete Beiträge nachbezahlen muß, aber zuviel entrichtete nicht zurückfordern kann. Eine Lücke, wie das Bundesamt möglicherweise anzunehmen glaubt, liegt jedoch angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht vor. Der Richter darf keine Ausnahme dulden, wo dies der klare Wortlaut des Gesetzes nicht erlaubt; er ist an den Rechtsinhalt der Gesetzesnorm gebunden und vermag auch Billigkeitserwägungen nicht zu berücksichtigen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. A.-G., vom 19. Aug. 1955, H 158/55.)
B. RENTEN
L Anspruch auf Witwenrente
Eine nach französischem Recht geschiedene Frau kann nach dem Tode ihres geschiedenen Mannes nur dann eine Witwenrente beanspruchen, wenn der Mann ihr gegenüber allenfalls durch ein besonderes Urteil zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war (AHVG Art. 23, Abs. 2).
Die im Jahre 1922 zwischen M. und B. geschlossene Ehe wurde am 16. März 1946 geschieden (Urteil des Tribunal civil de la Seine im Abwesenheitsverfahren). Der geschiedene Ehemann starb -am 22. April 1954 in Mailand. Da er AHV-Beiträge geleistet hatte, stellte Frau B. ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente. Dieses Gesuch wurde von der Ausgleichskasse, der Rekurskommission wie auch dem Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen, und zwar von diesem mit folgender Begründung:
Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß AHVG Art. 23, Abs. 2, eine Ausnahmebestimmung sei, die keine extensive Auslegung dulde. Deshalb lehnte es die Zusprechung einer Witwenrente immer denn ab, wenn die geschiedene Frau nicht auf Grund des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge beanspruchen und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen konnte. Es hob ferner hervor, daß die Gerichtsbehörden der AHV bei der Gesetzesanwendung nicht von Vermutungen ausgehen können, sondern auf die im Zeitpunkte des Todes bestehende Rechtslage abstellen müssen und deshalb, wenn das Scheidungsurteil keine Bestimmung über Alimente der Ehefrau enthält, nicht nachzuforschen haben, aus welchen Gründen sich der Scheidungsrichter über diesen Punkt nicht ausgesprochen hat oder ob der Frau Alimente hätten zugesprochen werden können.
Im vorliegenden Falle hat das Tribunal civil de la Seine in das Dispositiv des Scheidungsurteils keine Bestimmung über eine Verurteilung des Ehemannes zur Leistung von Alimenten aufgenommen.
Die Berufungsklägerin bestreitet dies nicht, macht aber geltend, darauf komme es nicht an, denn sie hätte auch auf Grund von Art. 301 des französischen Code civil Alimente erlangen können. Wenn es auch zutreffen mag, daß der genannte Gesetzesartikel für die Einklagung der Alimente keine Frist setzt und solche nach der Gerichtspraxis auch nach der Fällung des Scheidungsurteils noch gefordert werden können, läßt sich noch nicht behaupten, die Berufungsklägerin befinde sich in der gleichen Stellung, wie wenn ihr im Scheidungsurteil grundsätzlich Alimente zugesprochen worden wären. Wenn ihr das in Art. 30,1 des französischen Code civil statuierte Recht überhaupt zustand — was hier nicht zu untersuchen ist — und wenn sie von diesem Recht hätte Gebrauch machen wollen, dann hätte sie gegen ihren ehemaligen Gatten vor dem zuständigen Gericht Klage auf Leistung von Alimenten einreichen müssen. Dies hat sie — vielleicht aus Unkenntnis über das Domizil ihres früheren Ehegatten — unterlassen, und es ist keineswegs sicher, daß ihre Klage, wenn sie eine solche eingereicht hätte, durchgedrungen wäre.
Die Berufungsklägerin hat somit nicht nachgewiesen, daß ihr früherer Ehemann ihr gegenüber zu Leistungen von Alimenten verpflichtet war und
daß sie durch seinen Tod einen Versorgerschaden erlitten hat. Die Ausgleichskasse hat deshalb mit Recht entschieden, daß sie die nach Gesetz und Rechtssprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Witwenrente nicht erfülle.
(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. E. B., vom 23. September 1955, H 116/55.)
II. Anspruch auf Waisenrente
Die Waisenrente kann auch außerehelichen Kindern, die nur bis zum
18. Altersjahr einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater gehabt hät-
ten, bis zum Abschluß der Ausbildung bzw. bis zum vollendeten
20. Altersjahr weitergewährt werden (AHVG Art. 25, Abs. 2 und Art. 27, Abs. 2).
Der im Januar 1937 geborene Lehrling M. E. ist ein außereheliches Kind. Da der verstorbene außereheliche Vater nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet gewesen wäre, lehnte es die Ausgleichskasse ab, die Waisenrente über diesen Zeitpunkt hinaus weiterzuentrichten. Die kantonale Rekurskommission bestätigte die Verfügung der Ausgleichskasse. Das Eidg. Versicherungsgericht sprach dagegen der Waise in Gutheißung ihrer Berufung die Rente bis zum 'Abschluß der beruflichen Ausbildung zu. Es begründete sein Urteil wie folgt:
Sowohl Art. 25 AHVG, der die Voraussetzungen für eine einfache Waisenrente, als auch Art. 26, der diejenigen für eine Vollwaisenrente regelt, enthalten anschließend die Bestimmung, daß die Rente mit der Vollendung des 18. Altersjahres erlischt, und die Beifügung: «Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr . . .» Art. 27, welcher die Waisenrenten für außereheliche Kinder betrifft, sagt in seinem Abs. 1 bezüglich der dem Stand des Vaters folgenden Kinder, daß auf sie Art. 25 und 26 Anwendung finden. Hinsichtlich der nicht dem Stand des Vaters folgenden Kinder wird in Abs. 2 (Vater durch Urteil oder Vergleich zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet) und in Abs. 3 (Vater unbekannt oder die Unterhaltsbeiträge nicht zahlend) lediglich der grundsätzliche Anspruch auf Waisenrente geregelt; bezüglich der Rentendauer wird weder auf Art. 25 oder 26 verwiesen, noch sonst etwas gesagt. Man könnte sich deshalb fragen, ob etwa in dieser Beziehung die Art. 25 und 26 hier keine Geltung haben sollen. Um jedem Zweifel vorzubeugen, hätte ja beigefügt werden können: «Im übrigen gelten die Art. 25 und 26 sinngemäß.» Aus dem Fehlen einer solchen Beifügung darf aber doch nicht der Schluß gezogen werden, die die Rentendauer ordnenden Nebenbestimmungen in Art. 25 und 26 seien hier nicht anwendbar. Wären sie nicht anwendbar, so hätte das, als eine Ausnahme, ausdrücklich gesagt, oder es hätte eine sonstige Regelung getroffen werden müssen. Wäre die 18jährige Dauer des Art. 319 ZGB gemeint gewesen, der keine Verlängerung kennt, so hätte ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen werden müssen. Die Nichtbezugnahme auf Art. 25 und 26 in Art. 27, Abs. 2 und 3 will also keineswegs heißen, eine Verlängerung der Rentendauer über das 18. Altersjahr hinaus sei bei diesen Rentenbezügern nicht gewollt.
Für gleiche Behandlung spricht auch die Tatsache, daß in Art. 25 und 26 nicht etwa bloß von den ehelichen, sondern ausdrücklich von den leiblichen Kindern die Rede ist, so daß die außerehelichen Kinder miterfaßt sind und eine besondere Regelung bei den nicht dem Stande des Vaters folgenden Kindern lediglich in bezug auf die Gestaltung des Anspruches als solchen notwendig war: Im Unterschied zu den ehelichen Kindern haben sie schlechthin schon beim Tod des einen Elternteiles einen Rentenanspruch, die in Abs. 3 aufgeführten Kinder beim Tod der Mutter sogar schon Anspruch auf die Vollwaisenrente. Diese Abweichungen von Art. 25 und 26 bilden den notwendigen Inhalt von Art. 27, Abs. 2 und 3; daß sonst Gleichheit bestehe, wurde zu sagen nicht für notwendig erachtet. Entsprechend verhält es sich übrigens mit der Regelung in Art. 28. Danach finden hinsichtlich derjenigen Adoptivkinder, die von einem Ehepaar angenommen worden sind, Art. 25 und 26 sinngemäße Anwendung, und zwar eben in ihrer Ganzheit, während, davon abweichend, den von einer Einzelperson angenommenen bei deren Tod, ferner den Findelkindern von vornherein Anspruch auf die Vollwaisenrente zusteht. Obwohl bei den letztgenannten beiden Kategorien die Art. 25 und 26 nicht erwähnt werden, müssen logischerweise die in diesen enthaltenen Bestimmungen über die Rentendauer auch für sie gelten. Mit Recht weist das Bundesamt darauf hin, daß in Art. 25 und 26 die allgemeingültigen Regeln und in den Art. 27 und 28 die Besonderheiten niedergelegt sind, wie das auch in den Randtiteln zum Ausdruck kommt.
Endlich wäre es überhaupt nicht nach dem Sinn und Zweck der in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen von Art. 25 ff., den Kindern ohne Standesfolge die Weiterdauer der Rente vorzuenthalten. Welches der Wille des Gesetzgebers ist, zeigt, wie schon das Bundesamt hervorgehoben hat, eine Vergleichung mit den entsprechenden Bestimmungen (Art. 31 und 32) des neuen Militärversicherungsgesetzes, das ungefähr aus derselben Zeit stammt wie das AHVG. Danach haben die außerehelichen Kinder ohne Unterschied, ob mit oder ohne Standesfolge, Anspruch auf die Vergünstigung des Fortdauerns der Rente während der beruflichen Ausbildung bis zum 20. Altersjahr. Dem liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, daß es, nachdem man den außerehelichen Kindern eine Rente zusteht, die Gerechtigkeit gebietet, alle Kategorien derselben gleich zu behandeln.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. E., vom 1. Oktober 1955, H 209/55.)
C. STRAFSACHEN
Entzug von der Beitragspflicht durch unwahre Angaben in einem Formular.
A. D. hatte verschiedene Male der Ausgleichskasse gegenüber mündlich erklärt, er habe außer 23/4 Monate im Jahre1954, seit 1948 keineHausangestellten beschäftigt. Im weiteren beantwortete er am 8. April 1954 auf einem Fragebogen die Frage: «Beschäftigten Sie bereits in der Zeit ab 1. Januar 1948 solche Angestellte?», handschriftlich mit «Nein». In Wirklichkeit waren beim Angeklagten seit Beginn der AHV sieben Dienstmädchen tätig, für die er hätte Fr. 422.05 Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge abliefern sollen.
Die erste Instanz sprach A. D. schuldig der Zuwiderhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 2, und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von Fr. 100.— sowie zu den Kosten. Die Löschung der Buße im Strafregister wurde vorgesehen, sofern sich der Verurteilte innert einer Probezeit von einem Jahr bewährte. Bei der Strafzumessung wurde berücksichigt, daß A. D. nicht vorbestraft, über einen guten Leumund verfügte und den entstandenen Schaden vollumfänglich gedeckt hatte. Was den Deliktsbetrag sowie die Beweggründe betraf, wurde das Vorgehen nicht als sehr schwerwiegend betrachtet. Dem Angeklagten wurde lediglich sein hartnäckiges und uneinsichtiges Verhalten während der Untersuchung zur Last gelegt.
Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag: Bestätigung des erstinstanzlichen Schulddispositivs und Bestrafung mit acht Tagen Gefängnis und Fr. 1000.— Buße, unter Gewährung des bedingten ßtrafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren.
Aus dem Urteil der Berufungsinstanz:
1. Das erstinstanzliche Urteil wurde in bezug auf den Schuldpunkt unter Hinweis auf dessen zutreffende Begründung bestätigt.
2. Bei der Strafzumessung wurde neben den bereits im ersten Urteil genannten Gründen als straferhöhend berücksichtigt, daß der Angeklagte die falschen Angaben gegenüber der Ausgleichskasse nach reiflicher Ueberlegung bewußt gemacht hat. Er habe die Frage, ob er Hausdienstangestellte ab 1. Januar 1948 beschäftigte zuerst gar nicht und später — erst nach mehrmaliger Mahnung — auf der Amtsstelle mit «Nein» beantwortet. Zu Ungunsten des Angeklagten spreche auch, daß er sich in der Untersuchung und vor der Vorinstanz uneinsichtig verhalten und den deliktischen Vorsatz bestritten habe. Zu berücksichtigen sei auch, daß sich die Handlungen über längere Zeit erstreckten und begangen wurden, obschon der Angeklagte seit 1952 eine Ehepaarrente bezog. Wer hartnäckig unwahre Angaben mache wie A. D., sei nicht nur mit Fr. 100.— zu büßen — dies würde eine Ermunterung zu solchen Handlungen bedeuten — sondern auch bei einem nicht hohen Deliktsbetrag mit Gefängnis zu bestrafen.
3. Aus den im vorinstanzlichen Urteil angeführten Erwägungen billigte die Berufungsinstanz dem Angeklagten den bedingten Strafvollzug zu. Da sich jedoch die Handlungen über eine beträchtliche Zeitspanne erstreckten, wurde die Probezeit entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf drei Jahre festgesetzt.
Das Urteil lautete demnach auf fünf Tage Gefängnis und eine Buße von Fr. 250.—. Der Vollzug der Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Im weiteren wurden dem Verurteilten die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren, die Kosten beider Instanzen, diejenigen der Untersuchung sowie des Weiterzuges auferlegt.
(Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich I. Sa. A. D., vom 25. April 1955.)
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
MTV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1916 Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister
In einem Band
(Stand 1. Mai 1955)
Die Broschüre ist in deutscher und französischer
Sprache erschienen und kann beim
Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3 bezogen werden.
Preis Fr. 3.30
IIFFT 12 DEZEMBER 19,0
I
ZEITSCHRIFT
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT Von Monat zu Monat461
Zum Rücktritt von Dr. Peter Binswanger463
An die Leser der Zeitschrift für die Ausgleichskassen .464
Die dritte Revision des AHVG . . . 466 Vergütungen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung . 471 Neue EO-Drucksachen . . . 472 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1954 . . 475
Die Sozialversicherung in Luxemburg . . . 479 Das Abkommen mit Schweden im Spiegel der Auslandspresse . 484 Durchführungsfragen der AHV . • 486
Kleine Mitteilungen . . . 487 Gerichtstentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige . 488 Alters- und Hinterlassenenversicherung . . 490 Inhaltsverzeichnis des 15. Jahrgangs . . 496
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Abonnements-Erneuerung für 1956
Werter Abonnent,
Wir haben der Zeitschrift Nr. 11 einen Einzahlungsschein für den Abonnementsbeitrag 1956 beigelegt mit der höflichen Aufforderung zur Zahlung des Betrages von Fr. 13.— auf das Postcheckkonto 111/520 Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern, bis Ende Dezember 1955.
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Die Administration
VON Die Zentrale Verwaltungsstelle zur Durchführung des Ab-M 0 NAT kommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiff er hielt
ZU vom 7. bis 9. November ihre 5. Tagung in Straßburg ab. M 0 NAT Haupttraktandum bildete die Revision des internationalen
Abkommens über die soziale Sicherheit vom 27. Juli 1950. Nach längerer Diskussion sprach sich die Mehrheit der Delegationen mit Rücksicht auf das in Vorbereitung befindliche europäische Abkommen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer für eine vorläufige Vertagung der Revision aus. Sie ließ sich dabei von der Ueberlegung leiten, daß verschiedene der offenen Fragen ebenfalls im viel weiteren Rahmen des genannten neuen Abkommens gelöst werden müßten, so daß es im Interesse einer uniformen Regelung angezeigt erscheine, die Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluß des letzten Abkommens abzuwarten.
Die Subkommission II der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung, welcher die Abklärung der Fragen betreffend die Beitragspflicht, die Invalidenrenten, die Taggelder und die Organisation der Invalidenversicherung obliegt, trat unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger am 15. November in Basel zu einer ersten, dreitägigen Sitzung zusammen. In erster Linie arbeitete die Kommission eine umfassende Umschreibung des Invaliditätsbegriffes aus, besprach die Voraussetzungen für den Invalidenrentenanspruch bezüglich Versicherungsdauer, Beitragsdauer, Wohnsitz und Mindestalter sowie die Bemessung und die Höhe der Renten, und erörterte Funktionen, Zusammensetzung, Einsetzung und Organisation der Behörden, welche den Invaliditätsgrad zu bemessen haben werden. Vom 15.-17. November tagte sodann in Bern die Subkommission III unter dem Vorsitz von Vizedirektor Dr. Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung. Ihr obliegt die Abklärung der medizinischen Maßnahmen für die Ein- oder Wiedereingliederung Behinderter ins Erwerbsleben. Die unter Leitung von Direktor Dr. Saxer stehende Subkommission IV, die sich mit den beruflichen Maßnahmen für die Ein- oder Wiedereingliederung Behinderter ins Erwerbsleben zu befassen hat, hielt ihre erste Sitzung vom 28.-30. November in Luzern ab. Die Subkommission I, welche die Fragen der Finanzierung der Invalidenversicherung abzuklären hat, wird erst zusammentreten, wenn die mutmaßlichen Kosten der Invalidenversicherung auf Grund der Beschlüsse der Subkommissionen II, III und IV berechnet werden können.
Heft 12 1955 — 31331
Das im Mai und Ende Juli/anfangs August ausgearbeitete schweizerisch-luxemburgische Sozialversicherungsabkommen (vgl. ZAK 1955, S. 210 und 294) ist am 14. November 1955 in Bern unterzeichnet worden, und zwar schweizerischerseits durch Herrn Dir. Dr. Saxer, luxemburgischerseits durch Herrn Nicolas Biever, Minister der Arbeit und sozialen Sicherheit. Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten, luxemburgischerseits auf die Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung und auf die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Es stellt die schweizerischen und luxemburgischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Versicherungszweige grundsätzlich einander gleich und gewährleistet den Berechtigten die Auszahlung der Versicherungsleistungen in vollem Umfange im Gebiete der beiden Vertragsstaaten nach Maßgabe der Gesetzgebung der beiden Vertragsparteien auch in das Gebiet von Drittstaaten. Die Ausgleichskassen werden nach der Ratifikation des Abkommens durch die Parlamente der beiden Länder über die Einzelheiten orientiert werden.
Am 23. November tagte unter dem Vorsitz von Nationalrat Stünzi (Thun) und im Beisein von Bundesrat Etter sowie Direktor Saxer, Dr. Binswanger und Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung die nationalrätliche Kommission, welche die Vorlage über eine Teilrevision der AHV zu Gunsten der Uebergangsrentner zu prüfen hat. Sie beschloß, dem Nationalrat zu beantragen, entsprechend der Vorlage des Bundesrates die Einkommensgrenzen für die in der Schweiz wohnhaften Angehörigen der Uebergangsgeneration aufzuheben. Ferner beantragte die Kommission, den Uebergangsrentnern in ländlichen Verhältnissen gleich hohe Renten auszurichten wie jenen in halbstädtischen Verhältnissen. Die Kommission beschloß sodann nahezu einstimmig, im gegenwärtigen Moment von weitern Abänderungsanträgen abzusehen, um das Inkrafttreten der Vorlage auf den 1. Januar 1956 nicht zu gefährden. Sie stimmte aber einem Postulat zu, mit dem der Bundesrat eingeladen wird, sobald als möglich eine Vorlage einzubringen, die u. a. vorzusehen hat, daß die ordentlichen Renten in keinem Fall niedriger sein dürfen wie die entsprechenden Uebergangsrenten.
Die Kommission für Fragen betreffend Beiträge von geringfügigen Entgelten nahm an ihrer Sitzung vom 24./25. November 1955 die Berichte ihrer beiden Subkommissionen über materielle und technische Lösungsmöglichkeiten entgegen. Es wurde beschlossen, die Vorschläge zur Vereinfachung der ordentlichen Abrechnung und zur Verbesserung des Beitragsmarkensystems weiter zu verfolgen. In materieller Hinsicht wurde einer vorläufigen, ab 1. Januar 1956 einzuführenden Regelung zugestimmt, welche den Ausgleichskassen durch einen Nachtrag zum Kreisschreiben 20a zur Kenntnis gebracht wird.
Die Kommission für Durchfüh,rungsfragen der EO nahm in ihrer
4. Sitzung vom 28./29. November 1955 Stellung zu Anträgen über die Abänderung der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung. Diese Abänderung erweist sich im Zusammenhang mit der neuen Auflage der Meldekarte als notwendig; sie erlaubt auch, den bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung der Erwerbsersatzordnung Rechnung zu tragen. Die Kommission stimmte ferner einem Vorschlag über die Ausgestaltung der Tabelle «Tage x Ansatz» zu.
Zum Rücktritt von Dr. Peter Binswanger
Auf Ende dieses Jahres tritt Dr. Binswanger, Chef der Sektionen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Erwerbsersatz für Wehrpflichtige, von seinem verantwortungsvollen Posten zurück, um einem Ruf der Privatwirtschaft zu folgen und neue Aufgaben, diesmal auf dem Gebiete der Privatversicherung, zu übernehmen. Es würde zu weit führen, alle Stationen der Beamtenlaufbahn von Dr. Binswanger zu erwähnen. Hervorgehoben sei lediglich, daß der einstige Mitarbeiter des Wehrmannsschutzes auf dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Jahre 1944 beauftragt wurde, an der Schaffung der AHV auf dem Bundesamt für Sozialversicherung maßgebend mitzuwirken. Die Tatsache, daß dieses größte Sozialwerk der Schweiz von Anfang an zum Segen der Alten und Hinterlassenen reibungslos funktionierte, spricht besser als alle andern Hinweise für die erfolgreiche Tätigkeit von Dr. Binswanger.
Daneben hat Dr. Binswanger in maßgebender Weise zur Verwirkli-
chung der Erwerbsersatzordnung sowie der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge, ferner aber auch zum Abschluß der Sozialversicherungsabkommen mit den verschiedensten Ländern beigetragen. Seine publizistischen Fähigkeiten hat er nicht nur als verantwortlicher Redaktor der Zeitschrift für die Ausgleichskassen und vieler Kreisschreiben unter Beweis gestellt, sondern auch als Autor des ersten Kommentars zur AHV sowie anderer wissenschaftlicher Darstellungen auf den Gebieten der AHV und der Erwerbsersatzordnung.
Wir möchten Dr. Binswanger unsern besten Dank für seine geleisteten Dienste aussprechen und ihm für seine weitere Zukunft alles Gute wünschen. Wir geben gleichzeitig unserer Befriedigung darüber Ausdruck, daß Dr. Binswanger auf dem Gebiete der Invalidenversicherung weiterhin mit uns zusammen arbeiten wird.
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Der Direktor
Bern, im Dezember 1955 Saxer
An die Leser der Zeitschrift fiir die Ausgleichskassen
Mit der vorliegenden Nummer verabschiedet sich der Unterzeichnete von den Lesern der Zeitschrift für die Ausgleichskassen. Er hat an deren Redaktion schon vom ersten Jahr des Erscheinens an und in der Folge — mit einem 21 /2-jährigen Unterbruch — während rund 15 Jahren mitgewirkt, seit 1948 als verantwortlicher Redaktor.
Im Jahre 1941 wurde der damalige juristische Mitarbeiter der Unterabteilung Wehrmannschutz des Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beauftragt, für die Zeitschrift, die damals noch den Namen «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» trug — Auszüge aus den Entscheiden der Eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und für die Verdienstersatzordnung zu erstellen und diese Entscheide zu kommentieren. Die erste größere Abhandlung aus seiner Feder erschien in der August-Nummer 1942 ; sie handelte vom «maßgebenden Lohn in der Lohnersatzordnung». Ein merkwürdiger Zufall will es, daß Fragen des maßgebenden Lohnes in der AHV Gegenstand der Beratungen der letzten Spezialkommission bilden, die der Unterzeichnete vor seinem
Rücktritt als Chef der Sektion AHV zu leiten Gelegenheit hatte (vgl. S. 463 dieser Nummer).
Der Uebertritt vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum Bundesamt für Sozialversicherung führte zu einer 21 /2-jährigen Unterbrechung der Mitarbeit an der Zeitschrift. Mit der November-Nummer 1946, welche erstmals den Namen «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» führte und erstmals auch den Fragen der AHV und insbesondere der Uebergangsordnung zur AHV Platz einräumte, ist dann die Redaktion des die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffenden Teils der Zeitschrift der unter Leitung des Unterzeichneten stehenden Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung übertragen worden. Für die Redaktion des die Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffenden Teils zeichnete weiterhin verantwortlich die Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit — die auf den 1. Januar 1946 die Nachfolge der Unterabteilung Wehrmannsschutz angetreten hatte.
Im März 1948 ging die Aufsicht über die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf das Bundesamt für Sozialversicherung über. Dieses übertrug die Redaktion der Zeitschrift ausschließlich seiner Sektion AHV. Damit wurde deren Chef zum verantwortlichen Redaktor.
Der Unterzeichnete griff in dem der Einführung der AHV vorangegangenen und den diesem Ereignis unmittelbar folgenden Jahren oft selbst zur Feder und gab dabei, wo es nötig erschien, der Auffassung der Aufsichtsbehörde unverblümt Ausdruck, was bisweilen heftige Reaktionen auslöste. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Leitartikel in der August-Nummer 1948 über «Die Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung», mit welchem zur Frage des Verhältnisses zwischen Rechtsprechung und administrativen Weisungen der Aufsichtsbehörde eine Auffassung vertreten worden ist, die damals von verschiedenen Seiten als unmöglich und undiskutabel bezeichnet wurde, im Laufe der Zeit aber bei den Ausgleichskassen auf fast allgemeine Zustimmung stieß und sich sogar vor dem Schweizerischen Juristentag 1955 als zum mindestens durchaus diskussionswürdig erwies. Je länger je mehr fehlte dem Unterzeichneten jedoch die Zeit zurAbfassung eigener Artikel, verminderte sich aber auch die Zahl der Themata, die einer besonders pointierten Stellungnahme gerufen hätte. Die Tätigkeit des verantwortlichen Redaktors beschränkte sich damit mehr und mehr auf die Bestellung, die Durchsicht und die Korrektur von Manuskripten ; nur gelegentlich erschienen noch eigene Artikel.
Nicht alle Erwartungen, die der abtretende Redaktor ursprünglich an seine Tätigkeit im Dienste der ZAK geknüpft hat, sind in Erfüllung gegangen. Insbesondere blieb die Mitarbeit der Ausgleichskassen, um die er mehrmals geworben hatte, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, aus. Auch die Abonnentenzahl nahm nicht so zu, wie es angesichts der Bedeutung der in der ZAK behandelten Gebiete eigentlich zu erwarten gewesen wäre, wenn es auch gelungen ist, die Auflage auf über 3000 Exemplare — wovon knapp ein Viertel auf die französische Ausgabe entfallen — zu erhöhen. Anderseits kann als Positivum gebucht werden, daß der Zeitschrift auch von der Tagespresse Beachtung geschenkt wird, wovon viele Abdrucke und Auszüge aus ZAK-Artikeln in Tageszeitungen zeugen, und daß sie immer mehr auch auf Interesse bei den Sozialversicherungsstellen des Auslandes stieß.
Der Unterzeichnete benützt den Anlaß, um allen Mitarbeitern an der Zeitschrift den besten Dank für ihre wertvolle Mitarbeit auszusprechen und der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die Zeitschrift auch in Zukunft zum bessern Verständnis der in die Zuständigkeit der Ausgleichskassen fallenden Gebiete — insbesondere der AHV und der hoffentlich bald kommenden Invalidenversicherung — und der einzelnen auf diesen Gebieten getroffenen Maßnahmen beitragen wird. Er wünscht — zum letztenmal an dieser Stelle — den Lesern im Namen aller Mitarbeiter der Zeitschrift ein glückliches neues Jahr. Peter Binswanger
Die dritte Revision des AHVG
I. Einleitung
Wie schon früher berichtet, hatte Bundesrat Etter bei der Behandlung verschiedener Motionen und Postulate betreffend die AHV in der September-Session der Eidg. Räte eine Botschaft über die Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration in Aussicht gestellt, und später hat sich auch die Eidg. AHV-Kommission in positivem Sinne zu einer solchen Gesetzesrevision geäußert (vgl. ZAK 1955 S. 375 und 413).
Am 8. November 1955 hat der Bundesrat die erwartete Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des AHVG verabschiedet mit dem Antrag, dieses sei mit Wirkung ab 1. Januar 1956 durch einen Artikel 43bis folgenden Wortlautes zu ergänzen :
Ausnahmen
Art. 43bis
Die in Artikel 42, Absatz 1, festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Artikel 43, Absatz 2, erster Satz, vorgeschriebene Rentenkürzung finden keine Anwendung :
a) auf die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen ;
b) auf die vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder.
Zur Begründung des Revisionsantrages verweist die bundesrätliche Botschaft vorerst auf die verschiedenen parlamentischen und sonstigen Vorstöße zugunsten einer Aufhebung der Einkommensgrenzen und stellt fest, daß die Verwirklichung dieses Postulates — im Gegensatz zu den zahlreichen andern Begehren auf Abänderung des AHVG — keiner weitern Abklärung mehr bedürfe und auch die künftige Invalidenversicherung nicht in untragbarer Weise präjudizieren werde.
In einem Rückblick über die bisherige Entwicklung zeigt sodann die Botschaft die starke Erhöhung der ursprünglichen Einkommensgrenzen für die Bezüger von Uebergangsrenten. Die Erhöhung beträgt seit 1948 durchschnittlich fas 90 Prozent; berücksichtigt man noch die bei den zwei frühern Gesetzesrevisionen vorgenommene Abschwächung der Vermögensanrechnung, so läßt sich sagen, die Grenzbeträge seien ungefähr verdoppelt worden ! Dies ermöglichte in den ersten 8 Jahren der Wirksamkeit der AHV ganz bedeutende Rentenleistungen zugunsten der Uebergangsgeneration ; so belaufen sich die Uebergangsrenten im genannten Zeitraum auf total 1089 Millionen Franken gegenüber Auszahlungen von nur 778 Millionen Franken in Form von ordentlichen Renten.
Angesichts dieser Zahlen kann nicht von «vergessenen Alten» gesprochen werden. Trotzdem hat sich in der Oeffentlichkeit eine an Einstimmigkeit grenzende Bewegung zugunsten des totalen Einschlusses der Uebergangsgeneration in die AHV geltend gemacht. Der Grund hiefür dürfte nach Ansicht des Bundesrates vor allem psychologischer Natur sein : Seitdem die Uebergangsrenten infolge Erhöhung der Einkommensgrenzen ihren Bedarfscharakter zum Teil eingebüßt haben, betrachten sich die nicht bezugsberechtigten Personen als «ausgeschlossene» Minderheit und als Opfer einer ungleichen Behandlung. Ferner können vereinzelt Nichtbezugsberechtigte wegen besonderer Lebensverhältnisse trotz ihres Einkommens einer finanzielen Hilfe bedürfen, und schließlich begünstigt jedes System von Einkommensgrenzen auch solche Personen,
die ihre ungünstige wirtschaftliche Lage ganz oder teilweise selbst verschuldet haben.
II. Umfang der beantragten Revision
1. Wie in der Botschaft näher ausgeführt, würde es eigentlich genügen, die Einkommensgrenzen derart zu erhöhen, daß jeder Versicherte, der für seinen persönlichen Bedarf im weitesten Sinne eine Rente braucht, diese auch erhält. Indessen würden nun fast alle Angehörige der Uebergangsgeneration in den Genuß einer Rente gelangen, weshalb die Ueberprüfung der wirtschaftlichen Lage jedes einzelnen Rentenanwärters zwecks Ausschluß einiger weniger stoßender Fälle in keinem Verhältnis zum praktischen Erfolg stünde und von den Betroffenen oft als Schikane empfunden würde.
Ferner stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Einkommensgrenzen generell oder nur für die eigentliche Uebergangsgeneration aufzuheben seien. Zu dieser gehören nicht nur die Kategorie der vor dem 1.Juli 1883 geborenen Personen, welche überhaupt keine Möglichkeit hatten, durch Bezahlung von Beiträgen ordentliche Renten zu erwerben, sondern auch die Hinterlassenen, deren Ernährer vor dem 1. Dezember 1948, also vor der Leistung eines vollen Jahresbeitrages gestorben ist. Folgerichtig müssen auch die Hinterlassenen von vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen begünstigt werden, selbst wenn der Todesfall erst nach dem 1. Dezember 1948 eingetreten ist, beispielsweise also eine 63- oder 64-jährige Frau, deren Ehemann im Jahre 1956 stirbt. — Zweifelhaft könnte einzig die Begünstigung der Witwen, welche 65 Jahre alt werden, erscheinen ; denn sie hatten — weil nach dem 1. Juli 1883 geboren — die Möglichkeit, sich eine ordentliche Altersrente zu verschaffen. Da aber das Gesetz die nichterwerbstätigen Witwen von jeder Beitragsleistung befreit, ist auch solchen Witwen die Uebergangsrente zu gewähren.
Anderseits gibt es zwei Personenkategorien, welche nicht zur eigentlichen Uebergangsgeneration gehören, jedoch zur Zeit im Rahmen der Einkommensgrenzen Uebergangsrenten beziehen können, nämlich
— die verheirateten Frauen, die älter sind als ihr Mann, und
— die heimgekehrten Auslandschweizer, welche der freiwilligen Versi-
cherung nicht beigetreten sind.
Für diese Personen soll nach Meinung des Bundesrates die bisherige Regelung vorläufig beibehalten werden. Zwar könnten zugunsten der nach dem 1. Juli 1883 geborenen Ehefrauen an sich die gleichen Argumente wie zugunsten der Witwen ins Feld geführt werden ; doch hätte
eine solche Begünstigung dauernden Charakter; man denke insbesondere an die zahlreichen Ausländerinnen, die einen Schweizer heiraten und erst mit oder nach dem Eheschluß in die Schweiz kommen. Dauercharakter der Begünstigung fände sich noch in stärkerem Maße bei den heimgekehrten Auslandschweizern, welche der freiwilligen Versicherung nicht angehört haben, obschon sie sich hätten versichern und eine ordentliche Rente erwerben können. Würde man ihnen ohne jede Einschränkung die Uebergangsrente gewähren, käme dies einer Bestrafung all jener Auslandschweizer gleich, welche sich bemüht haben, als freiwillig Versicherte Beiträge zu leisten.
2. Abgesehen von der oben umschriebenen Aufhebung der Einkommensgrenzen sieht die Botschaft keinerlei Aenderung an der geltenden Regelung der Uebergangsrenten vor. — In der Eidg. AHV-Kommission war zwar die Frage diskutiert worden, ob es sich nach dem Wegfall der Einkommensgrenzen noch verantworten lasse, daß die Uebergangsrente, für die keine Beiträge bezahlt werden mußten, in städtischen Verhältnissen etwas höher ist als die ordentliche Rente, auf die Versicherte mit ganz niedrigen Beitragsleistungen Anspruch haben. Der Bundesrat ist jedoch aus verschiedenen Gründen zum Schluß gelangt, die Frage der Erhöhung der ordentlichen Mindestrenten, welche etwa 25 Prozent der Bezüger dieser Rentenart betrifft, sei im Zusammenhang mit den andern Revisionspostulaten zu prüfen und könne nicht wie die Aufhebung der Einkommensgrenzen vorweggenommen werden. Ebenso hat er mit der Mehrheit der Eidg. AHV-Kommission den Vorschlag abgelehnt, jenen Angehörigen der Uebergangsgeneration, welche die bisherigen Einkommensgrenzen erreichen oder überschreiten, eine besondere Rente zu gewähren, die entweder generell der Uebergangsrente in ländlichen Verhältnissen entspräche oder aber—bezogen auf die einfache Altersrente— in ländlichen Verhältnissen auf 630 und in halbstädtischen sowie in städtischen Verhältnissen auf 720 Franken angesetzt werden könnte. Dies würde nämlich materiell in die Gestaltung des Uebergangsrentensystems eingreifen und zudem neue Differenzen entstehen lassen. Die gleichen Ueberlegungen sprechen auch für die Beibehaltung der bisherigen Abstufung der Uebergangsrenten nach Ortsverhältnissen.
III. Finanzielle Auswirkungen
Die vorgesehene Gesetzesrevision wird nur einen vorübergehenden Zuwachs der Leistungen verursachen, so daß die finanziellen Auswirkungen zur Zeit gesamthaft nicht mehr allzu sehr ins Gewicht fallen. Seit der
Einführung der AHV haben die in Frage stehenden Aufwendungen stark an Bedeutung verloren, zumal die vor dem 1. Juli 1883 Geborenen heute das 72. Altersjahr überschritten haben. Wenn daher allen Angehörigen der Uebergangsgeneration ab 1. Januar 1956 die Uebergangsrente gewährt wird, so wird dies für das Jahr 1956 zwar wohl eine Mehraufwendung in der Größenordnung von ca. 50 Millionen Franken nach sich ziehen, die sich aus der Zusprechung von Uebergangsrenten an alle bisher nicht berechtigten Personen —ihre Zahl dürfte ungefähr 70 000 betragen
— sowie aus der Gewährung ungekürzter Uebergangsrenten an gegenwärtige Bezüger gekürzter Renten ergibt. Die zusätzliche Belastung wird sich jedoch rasch vermindern; im Jahre 1960 wird sie 33 Millionen, 1970 bloß noch 10 Millionen Franken ausmachen und schließlich gänzlich verschwinden. — In «ewiger Rente» ausgedrückt, d. h. im Jahresdurchschnitt auf weite Sicht, ergibt sich eine zusätzliche Belastung der technischen Bilanz der Versicherung von jährlich 11 Millionen Franken, was bei der heutigen finanziellen Lage der AHV tragbar erscheint.
Im Anschluß an diese Feststellungen gewährt die Botschaft noch einen Ueberblick über den finanziellen Umfang der beiden frühern Gesetzesrevisionen sowie der auf den 1. Januar 1956 geplanten Revision. Das Gesamtausmaß dieser Verbesserungen entspricht einem kapitalmäßigen Barwert von 3,5 Milliarden Franken und übersteigt im Jahresdurchschnitt auf weite Sicht die Summe von 100 Millionen Franken. Diese Zahl kommt erst recht zur Geltung, wenn man sie in Beziehung setzt zu dem gegenwärtig auf rund 900 Millionen Franken geschätzten jahresdurchschnittlichen Volumen aller künftigen Verpflichtungen der Versicherung.
Etwa die Hälfte der für die Verbesserungsmaßnahmen benötigten 100 Millionen Franken pro Jahr entfallen auf die Uebergangsrentner sowie die Bezüger der ordentlichen Minimalrenten, die entweder gar nicht oder doch nur unmerklich zur Verbesserung der finanziellen Lage der AHV beigetragen haben. Wenn nun die dritte Revision ausschließlich den Angehörigen der Uebergangsrenten zugute kommen soll, so geht man nach Auffassung des Bundesrates an die äußerste Grenze dessen, was für diesen Personenkreis in der AHV noch verantwortet werden kann. Falls die Preis-Lohn-Entwicklung eine weitere Verbesserung der finanziellen Lage der Versicherung mit sich bringen würde, wäre unter allen Umständen danach zu trachten, entsprechende Ueberschüsse ausschließlich zur Verbesserung der ordentlichen Renten aller Einkommensstufen zu verwenden.
Vergütung für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung
Infolge Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Dezember 1954 hat das Eidg. Departement des Innern am 22. November 1955 die den Ausgleichskassen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung in den Jahren 1956 bis 1958 zukommenden Vergütungen neu festgesetzt.
Wie nach der bisherigen Regelung werden diese Vergütungen auch inskünftig nach der Zahl der von den einzelnen Ausgleichskassen verarbeiteten Meldekarten festgelegt, wobei der Vergütungssatz pro Meldekarte weiterhin nach der durchschnittlichen AHV-Beitragssumme pro Abrechnungspflichtigen von 3 Franken bis 25 Rappen abgestuft wird. Als Stichjahr für die durchschnittliche Beitragssumme und für die der ZAS abgelieferten Abschnitte der Meldekarten gilt unverändert das jeweils um 2 Jahre zurückliegende Rechnungsjahr.
Die neue Verfügung weicht indessen in folgendem von jener vom 29. Dezember 1954 ab :
Das ständige Anwachsen der abgerechneten AHV-Beiträge und damit bei den meisten Ausgleichskassen auch der durchschnittlichen Beitragssumme pro Abrechnungspflichtigen hat dazu geführt, daß heute verschiedenen Ausgleichskassen — infolge der seit 1950 unverändert gebliebenen Berechnungsweise — pro Meldekarte eine kleinere Vergütung ausgerichtet wird als in den Vorjahren, obschon ihre Aufwendungen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung nicht entsprechend zurückgezogen sind. Um dieser Entwicklung künftig zu begegnen, wurde die für die Abstufung der Vergütungsansätze pro Meldekarte maßgebende durchschnittliche Beitragssumme wie folgt erhöht:
Vergütung Durchschnittliche Beitragssumme
pro
Meldekarte bisher neu
Fr. Fr. Fr.
3.— bis 750 bis 1 000
2.— 750— 3 000 1 000— 4 000
1.— 3 000-15 000 4 000-20 000
—.50 15 000-30 000 20 000-40 000
—.25 30 000 und mehr 40 000 und mehr
Diese Abänderung hat zur Folge, daß für das Geschäftsjahr 1956 17 Verbandsausgleichskassen pro Meldekarte eine um eine Stufe höhere Vergütung erhalten werden als im Rechnungsjahr 1955.
Es hat sich ferner gezeigt, daß die bis anhin garantierte Mindestvergütung von Fr. 500.— vor allem bei Ausgleichskassen mit einem verhältnismäßig geringen jährlichen Anfall an Meldekarten nicht ausreicht, um diesen auch jene Aufwendungen zu decken, die ihnen unabhängig von der Zahl der zu verarbeitenden Meldekarten aus der Instruktion der Arbeitgeber, der Bereitstellung besonderer Abrechnungsformulare usw. entstehen. Diesen Bereitschaftskosten wird inskünftig in dem Sinne vermehrt Rechnung getragen, daß an Stelle einer garantierten Mindestvergütung jeder Ausgleichskasse zusätzlich zur Vergütung, die ihr auf Grund der Zahl der verarbeiteten Meldekarten zusteht, ein Grundbetrag von jährlich Fr. 1 000.— ausgerichtet wird.
Mit dieser Neuregelung dürfte die Deckung der Aufwendungen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für alle Ausgleichskassen befriedigend gelöst sein.
Neue EO-Drucksachen
Den jeweiligen Mitteilungen unter der Rubrik «Von Monat zu Monat» dieser Zeitschrift konnte entnommen werden, daß sich die Kommission für Durchführungsfragen der E0 während des nun zu Ende gehenden Jahres mit verschiedenen Neuerungen auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung befaßt hat. Diese betreffen vor allem verschiedene E0- Drucksachen und darunter die wichtigsten EO-Formulare. Die sich daraus ergebenden Neuausgaben sind grundsätzlich vom 1. Januar 1956 an zu verwenden. Die wichtigsten Abänderungen werden im folgenden kurz dargestellt.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß sich das gegenüber der Lohn- und und Verdienstersatzordnung neue System der Zusammenlegung von Soldausweiskarte und Meldeschein in die Meldekarte außerordentlich bewährt hat. Es erwies sich aber als möglich, unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung am Formular Meldekarte noch gewisse Verbesserungen vorzunehmen. Dabei sei erwähnt, daß nunmehr auch offiziell die vierteilige Meldekarte (Formular 31.1.) als große Meldekarte und die zweiteilige Meldekarte (Formular 31.2) als kleine Meldekarte bezeichnet wird.
Unter Ziffer 2 der Abschnitte A und B der bisherigen großen und kleinen Meldekarte hatte der Rechnungsführer den Stab oder die Einheit anzugeben, in welcher der betreffende Wehrpflichtige Dienst geleistet hat. Diese Angabe war unter anderem auch deswegen notwendig, weil die Abschnitte A durch die Zentrale Ausgleichsstelle auf die Einheiten und
Stäbe zurücksortiert werden müssen, damit sie anhand der Truppenbuchhaltung des betreffenden Truppenkörpers kontrolliert werden können.
Diese Sortierung erfolgte bisher von Hand. Um sie nunmehr maschinell vornehmen zu können, wird neu, und zwar nicht mehr unter Ziffer 2, sondern unter Ziffer 1, die Angabe der Konto-Nummer verlangt. Diese Zahl, die jedem Stab und jeder Einheit nach einem bestimmten Schema zugeteilt wird, erhält der Rechnungsführer von seinem Kommandanten oder seinem fachtechnisch Vorgesetzten (Quartiermeister) ; sie wird für die Anweisungen des Rechnugsführers benützt (Postcheckbordereau). Ist die Konto-Nummer eines Stabes oder einer Einheit nicht bekannt, so ist die Bezeichnung des Stabes oder Einheit bei Ziffer 1 einzusetzen, Wie auch in jedem Falle neben der Unterschrift des Truppenrechnungsführers der Truppenstempel anzubringen ist und zwar nicht nur — wie bisher — auf dem Abschnitt A, sondern auch auf dem Abschnitt B.
Im Abschnitt C der großen Meldekarte können neu nicht nur wie bisher
die ehelichen Kinder und die Adoptivkinder aufgeführt werden, sondern
auch die außerehelichen, Stief- und Pflegekinder, für die der Wehrpflich-
tige allein und ausschließlich sorgt. Dies ist möglich, weil für diese Kinder der Anspruch auf Kinderzulage immer gegeben ist. Damit muß für diese
Kinder nicht mehr das Ergänzungsblatt ausgefüllt werden. Die Ausfül-
lung des Ergänzungsblattes ist also nur noch nötig für außereheliche und
Stiefkinder, für welche der Wehrpflichtige zwar nicht allein und aus-
schließlich, aber doch überwiegend aufkommt, weil dann eben die Frage
untersucht werden muß, ob er für sie überwiegend sorgt. Die Pflege-
kinder sind im Ergänzungsblatt überhaupt nicht mehr aufzuzählen, weil
für sie ein Anspruch auf Kinderzulage nur besteht, wenn der Wehrpflich-
tige für sie allein und ausschließlich aufkommt.
Die bisherigen Fragen 8-10, die manche Wehrpflichtige infolge eines
Mißverständnisses ausgefüllt und damit den Ausgleichskassen unnötige Arbeit verursacht haben, sind nicht mehr als Fragen, sondern nur noch als Rechtsbelehrung aufgeführt. Sehr häufig waren die Klagen der Ausgleichskassen darüber, daß die Arbeitgeber den Abschnitt E nicht richtig .ausfülfften, was mindestens zum
Teil sicher davon herrühren dürfte, daß nicht klar war, welcher zeitlich
maßgebende Lohn für einen bestimmten Arbeitnehmer einzusetzen war.
Dazu verlangt EOV Art. 9, daß für gewisse Arbeitnehmergruppen ein ganz bestimmter zeitlich maßgebender Lohn der Berechnung der Entschädigung zu Grunde gelegt wird. Die Verwirklichung dieses Postulates gab auch Anlaß, den unbefriedigenden Zustand zu beheben, daß im bisherigen Abschnitt E die Angaben links des Textes zu machen waren, was dem Grundsatze des Lesens unserer Schrift von links nach rechts widerspricht.
Die kleine Meldekarte erhält einen neuen Abschnitt C, weil oft festgestellt worden ist, daß die Wehrpflichtigen Aenderungen in ihren zivilen Verhältnissen nicht gemeldet hatten, wobei zu vermuten ist, daß dies unter anderem deswegen nicht geschehen war, weil sie im Abschnitt C darauf nicht aufmerksam gemacht wurden. Mit dieser Aenderung konnte überdies dem oft geäußerten Wunsche Rechnung getragen werden, daß der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigte Wehrpflichtige auch seinen Arbeitgeber aufzuführen und der Selbständigerwerbende seine Abrechnungs-Nummer für die AHV einzusetzen hat.
Die erwähnten Abänderungen an den Abschnitten A und B der großen und kleinen Meldekarbe gaben Anlaß, auch die Weisungen an die Truppenrechnungsführer betreffend die Meldekarten und die Bescheinigung der Soldtage zu überarbeiten, wobei auch die (bisher gemachten Erfahrungen zu Verdeutlichungen und Ergänzungen führten.
Die Ersatzkarte und die Korrekturkarte wurden den Aenderungen an der Meldekarte angepaßt.
Das Ergänzungsblatt zur Meldekarte wurde einer grundsätzlichen Neugestaltung unterzogen, hatte es sich doch ergeben, daß dieses den Erfordernissen nicht genügte. Dies zeigte sich u. a. darin, daß außerordentlich viele Rückfragen notwendig waren, was den Ausgleichskassen vermehrte Arbeit verursachte. Es wurde versucht, eine Lösung zu finden, die bei einer vertretbaren Raumbeanspruchung die Abklärung der wichtigsten Fragen ohne Vornahme weiterer Erhebungen ermöglichen sollte. Dabei wurde auch besonders Wert darauf gelegt, daß die vom Wehrpflichtigen zu beantwortenden Fragen von ihm verstanden werden können.
Die große und kleine Meldekarte enthalten wie bisher alle drei Amtssprachen, während das Ergänzungsblatt zur Meldekarte nur noch einsprachig herausgegeben wird.
Statistik der Übergangsrenten im Jahre 1954
Folgenden Tabellen sind die wichtigsten Angaben über die 1954 ausge-
richteten Uebergangsrenten zu entnehmen. Ausführlichere Darstellungen
sind dem Bericht über die AHV im Jahre 1954 zu entnehmen.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Rentenansätzen
Tabelle
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Rentenarten ge-Un
kürzteUnge- Gekürzte Zu- kürzte Gekürzte Zu-Renten Renten sammen Renten Renten sammen
Einfache Altersrenten 146 965 9 097 156 062 97 865 473 4 204 710 102 070 183 Ehepaar-Altersrenten 29 355 5 387 34 742 30 483 045 3 660 738 34 143 7B3 Witwenrenten') 30 152 2 006 32 158 16 396 505 779 936 17 176 441 Einfache Waisenrenten 16 329 271 16 600 3 151 121 41 361 3 192 482 Vollwaisenrenten 901 38 939 253 598 7 337 260 935
Total 1954 223 702 16 799 240 501 148 149 742 8 694 082 156 843 824 Total 1953 232 697 16 013 248 710 126 244 275 5 900 760 132 145 035
,) Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Ortsklassen
Tabelle 2
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Rentenarten • Halb- Halb-
Städ- stad-.. Länd- Städ- städ- Ländtisch tisch lich tisch lich tisch
Einfache Altersrenten 59 662 32 223 64 177 44 824 368 20 531 621 36 714 194 Ehepaar-Altersrenten 11 788 7 198 15 756 13 158 035 6 955 825 14 029 923 Witwenrenten1) 13 014 6 306 12 838 7 915 572 3 236 649 6 024 220 Einfache Waisenrenten 5 020 3 312 8 268 1 145 797 633 587 1 413 098 Vollwaisenrenten 272 197 470 89 030 55 645 116 260
Total 1954 89 756 49 236 101 509 67 132 802 31 413 327 58 297 695 Total 1953 90 804 50 781 107 125 59 424 319 26 686 296 46 034 420
.) Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Kantonale Gliederung aller Rentenarten nach Ortsklassen
Tabelle 3
ezüg,er (Fälle) ') Auszahlungen in Franken)
Kantone Halb- Zu- Halb- Zu-Städ- Länd- Städ- Länd-
städ- sam- städ- samtisch lieh tisch lieh
tisch men tisch men
Zürich 22 708 4 582 6 601 33 891 17 283 358 2 961 293 3 752 946 23 997 597 Bern 11 499 9 207 17 823 38 529 8 452 848 5 897 921 10 210 685 24 561 454 Luzern 4 375 1 100 5 504 10 979 3 226 784 660 204 3 002 247 6 889 235 Uri 6 350 1 056 1 412 2 841 218 189 547 994 769 024 Schwyz 8 1 290 2 676 3 974 3 392 821 399 1 496 217 2321 008
Obwalden 3 340 918 1 261 1 875 209 852 535 358 747085 Nidwalden 1 359 546 906 330 213 389 286 619 500 338
Glarus 11 1 008 985 2 004 5 092 666 020 584 899 1 256011 Zug 501 497 833 1 831 355 467 300 097 451 010 1 106574 Freiburg 1 485 784 6 126 8 395 1 057 180 482 795 3 470 169 5 010144
Solothurn 1 890 2 877 2 649 7 416 1 389 747 1 858 548 1 528 541 4 776 836 Basel-Stadt 8 307 50 36 8 393 6 307 285 20 237 7 875 6335397 Basel-Land 1 677 1 678 1 736 5 091 1 239 004 1 082 865 1 030 531 3 352400 Schaffhausen 1 560 359 954 2 873 1 147 732 214 829 561 187 1 923748 Appenzell A.Rh. 913 855 2 035 3 803 720 965 558 056 1 224 859 2 503 880
Appenzell I.Rh. 7 305 627 939 2 248 195 419 354 006 551 673 St. Gallen 3 743 5 093 9 137 17 973 2 842 059 3 279 808 5 329 916 11 451783 Graubünden 1 701 1 121 5 405 8 227 1 221 905 736 491 3 129 752 5088148 Aargau 2 035 5 253 6 840 14 128 1 478 644 3 360 524 3 947 383 8 786 551 Thurgau 18 3 031 4 275 7 324 8 350 1 959 523 2 420 121 4387 994
Tessin 2 859 1 319 7 509 11 687 2 089 122 825 820 4 590 267 7 505209 Waadt 10 444 4 658 7 056 22 158 7 547 138 2 890 216 4 109 809 14 547163 Wallis 1 231 911 7 668 9 810 864 621 524 221 4 272 585 5 661 427 Neuenburg 3 827 1 995 1 565 7 387 2 920 526 1 331 126 897 856 5149508 Genf 8 947 214 949 10 110 6 964 289 144 485 554 863 7663637
1
Schweiz 1954 89 756 49 236 101 509 240 501 67 132 802 31 413 327 58 297 695 156 843824 Schweiz 1953 90 804 50 781 107 125 248 710 59 424 319 26 686 296 46 034 420 132145035
') Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Kantonale Gliederung der Altersrenten
Tabelle 4
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Kantone Einfache Ehepaar- Zu- Einfache Ehepaar- Zu-Alters- Alters- sam- Alters- Alters- samrenten- renten men renten renten men
Zürich 22 865 4 899 27 764 16 039 321 5 162 158 21 201 479 Bern 24 777 5 915 30 692 15 793 835 5 697 386 21 491 221 Luzern 6 963 1 256 8 219 4 572 510 1 211 825 5 784 335 Uri 818 172 990 475 821 147 449 623 270 Schwyz 2 457 519 2 976 1 477 703 484 808 1 962 511
Obwalden 754 194 948 451 330 178 819 630 149 Nidwalden 512 98 610 316 580 83 851 400 431 Glarus 1 403 277 1 680 867 876 256 127 1124 003 Zug 1183 196 1 379 742 600 190 383 932 983 Freiburg 5 132 1167 6 299 3 152 557 1 102 572 4 255 129
Solothurn 4 758 1174 5 932 3 052 034 1 134 996 4 187 030 Basel-Stadt 5 664 1 047 6 711 4 284 580 1 193 498 5 478 078 Basel-Land 3 357 770 4 127 2 177 743 743 020 2 920 763 Schaffhausen 1818 423 2 241 1 241 460 423 063 1 664 523 Appenzell A.Rh. 2 584 710 3 294 1 613 783 685 924 2 299 707
Appenzell I.Rh. 611 120 731 366 749 104 834 471 583 St. Gallen 11 806 2 801 14 607 7 439 238 2 707 228 10 146 466 Graubünden 4 904 1 282 6 186 3 060 187 1 245 430 4 305 617 Aargau 9 256 2 046 11 302 5 729 239 1 932 510 7 661 749 Thurgau 4 762 1175 5 937 2 826 645 1 048 331 3 874 976
Tessin 7 499 1 611 9 110 4 794 462 1 538 183 6 332 645 Waadt 14 503 3 307 17 810 9 399 145 3 184 160 12 583 305 Wallis 5 378 1 273 6 651 3 314 844 1 208 000 4 522 844 Neuenburg 5 046 1134 6 180 3 416 827 1 186 088 4 602 915 Genf 7 252 1176 8 428 5 463 114 1 293 140 6 756 254
Schweiz 1954 156 062 34 742 190 804 102 070 183 'I 4 143 783. 36 213 966 Schweiz 1953 157 740 36 456 194 196 85 381 044 e8 778 748 14 159 792
Kantonale Gliederung der Hinterlassenenrenten
Tabelle 5
Beztlger Auszahlungen in Franken
. Ein- Voll- Ein- Voll-Voll-
KantoneKantone fache Zu- fache. wai--. Zu-Wai- WIlv•eeinnt-: Wal- sen- samsen- san-men In en ten1)ten) r jislje-n rentenrenten ten1) renten renten '—
ZürichZürich 4 170 1 875 82 6 127 2 375 832 395 948 24 338 2 796 118 Bern 4 834 2 839 164 7 837 2 503 219 522 392 44 622 3 070 233 Luzern 1 685 1 008 67 2 760 898 846 188 743 17 311 1 104 900 Uri 220 189 13 422 109 529 33 002 3 223 145 754 Schwyz 568 403 27 998 281 507 70 489 6 501 358 497
Obwalden 186 122 5 313 93 088 22 570 1 278 116 936 Nidwalden 151 139 6 296 73 152 25 025 1 730 99 907 Glarus 235 85 4 324 114 100 16 858 1 050 132 008 Zug 257 184 11 452 134 203 36 030 3 358 173 591 Freiburg 1 140 893 63 2 096 571 391 166 299 17 325 755 015
Solothurn 921 530 33 1 484 479 448 100 457 9 901 589 806 Basel-Stadt 1 225 437 20 1 682 755 352 95 521 6 446 857 319 Basel-Land 685 264 15 964 372 422 54 687 4 528 431 637 Schaffhausen 382 249 1 632 210 692 48 323 210 259 225 Appenzell A.Rh. 355 149 5 509 173 776 28 787 1 610 204 173
Appenzell I.Rh. 132 69 7 208 65 301 13 189 1 600 80 090 St. Gallen 2 080 1 222 64 3 366 1 060 702 228 278 16 337 1 305 317 Graubünden 1 181 835 25 2 041 621 318 154 900 6 313 782 531 Aargau 1 881 901 44 2 826 948 173 164 659 11 970 1 124 802 Thurgau 885 476 26 1 387 420 524 85 777 6 717 513 018
Tessin 1 945 609 23 2 577 1 037 621 127 006 7 937 1 172 564 Waadt 3 139 1 113 99 4 348 1 712 897 224 176 26 785 1 963 858 Wallis 1 692 1 382 85 3 159 863 634 252 359 22 590 1 138 583 Neuenburg 857 327 23 1 207 470 299 69 014 7 289 546 593 Genf 1 352 300 30 1 682 829 415 67 993 9 975 907 383
Schweiz 1954 32 158 16 E00 939 49 697 17 176 441 3 192 482 260 935 20 629 858 Schweiz 1953 34 207 19 130 1 177 54 514 14 801 950 2 933 942 249 351 17 985 243
1) Ohne einmalige Witwenabfindungen
Die luxemburgische Sozialversicherung
Das luxemburgische Sozialversicherungswerk darf, in seiner heutigen Form, als eines der fortschrittlichsten in Europa gelten. Es geht auf die Sozialgesetze der ersten Jahre dieses Jahrhunderts zurück und wurde unter Festigung des Erreichten und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen sowie der Entwicklung des Begriffs der beruflichen und nationalen Solidarität, schrittweise ausgebaut.
Das erste Sozialversicherungsgesetz, das in Luxemburg in Kraft gesetzt wurde, war das Gesetz vom 31. Juli 1901 betr. die obligatorische Krankenversicherung der Arbeiter. Im Jahre 1902 wurde die obligatorische Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle eingeführt, welcher 1909 die Versicherung gegen Unfälle in der Landwirtschaft und 1911 die Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter folgten. Im Jahre 1925 wurden diese Gesetze in einem «Code des assurances sociales» zusammengefaßt, der seither unter verschiedenen Malen revidiert und den veränderten Verhältnissen angepaßt worden ist. Durch ein Gesetz vom Jahre 1921 und mehrere großherzogliche Erlasse, wovon der letzte aus dem Jahre 1946 datiert, wurde sodann auch die Arbeitslosenversicherung eingeführt. 1947 wurden die Familienzulagen für Unselbständige dem Sozialversicherungssystem beigefügt, welches 1951 durch die Schaffung einer Pensionskasse für Handwerker und durch die Einführung der Krankenversicherung der Beamten und der Privatangestellten sowie der Altersversicherung der Privatangestellten ergänzt wurde. Der humanitäre Gedanke, dem ursprünglich das Institut einer Krankenversicherung für Notleidende und Unbemittelte entsprungen war, hat demnach wie andernorts so auch in Luxemburg im Laufe der Zeit einer ziemlich umfassenden sozialen Sicherheit Platz gemacht.
Wie aus dem vorangehenden historischen Ueberblick hervorgeht, kann die Sozialgesetzgebung in Luxemburg nicht die systematische und organisatorische Geschlossenheit aufweisen, die ein aus einem Guß entstandenes Sozialwerk, etwa dasjenige Großbritanniens, charakterisiert. Einer näheren Betrachtung der luxemburgischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im besonderen seien indessen noch kurz einige allgemeine Merkmale des gesamten Systems vorangestellt: Grundsätzlich sind ihm alle Personen unterstellt, deren Arbeitsverhältnis durch einen privaten Dienstvertrag geregelt ist. Außerdem erfaßt es auch die Handwerker, wenigstens in bezug auf die Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung, sowie das Staatspersonal. Die Ausländer genießen seine Vorzüge nahezu unter den gleichen Bedingungen wie die Inländer; einigermaßen
bedeutsame Unterschiede bestehen u.a. in einer Erhöhung der Wartezeit von 5 auf 10 Jahre in der Invaliditätsversicherung der Arbeiter und im Erfordernis eines einjährigen Aufenthaltes in Luxemburg zum Bezug der Familienzulagen. Diese unterschiedliche Behandlung wird für Schweizerbürger mit dem (wie wir hoffen baldigen) Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum wegfallen.
Die Versicherung gegen das Alter, die Invalidität und den Tod
Alle in einem Anstellungsverhältnis erwerbstätigen Personen sowie die Handwerker sind obligatorisch der Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen und zahlen grundsätzlich Beiträge bis zum 65. Altersjahr; von diesem Alter an hat ein Versicherter Anspruch auf die Altersrente. Soweit die allgemeinen Grundsätze, die für die verschiedenen bestehenden Systeme Gültigkeit haben, d. h. für die Arbeiterversicherung, die Angestelltenversicherung und die Versicherung der Handwerker. Indessen weisen diese Systeme untereinander gewisse Unterschiede in weniger wichtigen Punkten auf ; wir werden sie deshalb im Folgenden einzeln näher betrachten, wobei nach Möglichkeit diese Unterschiede hervorgehoben werden sollen.
I. Die Versicherung der Arbeiter
Ihr sind alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Hausangestellten und Lehrlinge unterstellt, sofern sie gegen Entgelt angestellt sind; ebenso sind ihr die Heimarbeiter angeschlossen. Die Beiträge an die Versicherung betragen 10 % des Gesamtlohnes, wobei je 5 r/r, zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gehen. Sie werden solange geschuldet, als die entlöhnte Beschäftigung andauert, und zwar auch dann, wenn der Versicherte schon eine Pension (Alters- oder Invaliditätspension) bezieht. Die Beiträge, die von Alterspensionsberechtigten bezahlt werden, tragen zwar nicht zur Erhöhung dieser Leistung bei, sie werden jedoch bei endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit zurückerstattet. Dagegen bewirken die vom Bezüger einer Invaliditätspension bezahlten Beiträge eine Erhöhung der Alters- bzw. Hinterlassenenpensionen.
Die Leistungen bestehen aus Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterlassenenpensionen, für denen Bezug folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: Anrecht auf eine Alterspension hat, wer das 65. Altersjahr erreicht und Beiträge während mindestens 10 Jahren bezahlt hat. Ein Versicherter, der sich über 40 Jahre Zugehörigkeit zur Versicherung
ausweisen kann, ist berechtigt, diese Pension schon vom 62. Altersjahr an zu beziehen (vorzeitige Alterspension). Zur Erhaltung der Antwartschaft müssen 2/3 der Zeit zwischen dem Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfall durch «Versicherungstage» gedeckt sein. Für die Invaliditätspension sind die zu erfüllenden Bedingungen ähnlich, mit dem Unterschied, daß die Wartezeit 5 statt 10 Jahre beträgt. Um Anspruch auf Invaliditätspension erheben zu können, ist es nötig, daß der Versicherte wegen Krankheit oder Invalidität nicht mehr imstande sei, einen Drittel dessen zu verdienen, was ein Erwerbstätiger in gleichen Verhältnissen normalerweise verdient. Eine Invaliditätspension wird automatisch in eine Alterspension umgewandelt, wenn der Versicherte das 65. Altersjahr erreicht.
Alters- und Invaliditätspension setzen sich zusammen aus einem festen Betrag von 15 000 luxemburgischen Franken jährlich zu Lasten des Staates, der Gemeinden und des Versicherungsinstitutes, sowie aus einem jährlichen Steigerungsbetrag in der Höhe von 1,3 % des Totals der Gehälter aus der Zeit von 1946 und von 1,6 % des Totals der Gehälter seit 1946. Dieser Steigerungsbetrag geht zu Lasten der Pensionskassen. Gegebenenfalls wird zu diesen Leistungen hinzu noch ein jährlicher Familienzuschuß von 1200 1. Fr. für jedes Kind unter 18 Jahren ausgerichtet. Dieser Zuschuß darf nicht verwechselt werden mit den Familienzulagen, die in Geburtszulagen und monatlichen Zulagen bestehen und völlig unabhängig vom Anspruch auf eine Alters- oder Invaliditätspension ausbezahlt werden. Es hält schwierig, über die tatsächliche Höhe der Pensionen Angaben zu machen, da wie ausgeführt ein Teil dieser Leistungen von der Höhe der einbezahlten Beiträge abhängig ist. Immerhin dürfen diese Pensionen einerseits nicht 5/6 des Mittels der Besoldung der 5 günstigsten Versicherungsjahre überschreiten, sollen anderseits aber auch in keinem Falle weniger als 20 000 1. Fr. jährlich betragen, was ca. 1 750 Schweizerfranken entspricht. Nach einer Statistik vom 1. Juli 1954 betrugen die ordentlichen Pensionen durchschnittlich 29 500 1. Fr., oder 2500 s. Fr. im Jahr. Neuesten Angaben der luxemburgischen Versicherungsträger zufolge werden indessen diese Zahlen heute bereits beträchtlich überschritten. Zur besseren Beurteilung dieser Angaben weisen wir im übrigen darauf hin, daß Luxemburg keine Ehepaarsrenten kennt und daß in den obigen Zahlen die Familienzuschüsse für Kinder nicht inbegriffen sind.
Die Hinterlassenenpensionen bestehen in Witwenpensionen, die sich aus 2/3 des festen Betrages der Alterspensionen und 50% des Steigerungsbetrages zusammensetzen•, Waisenpensionen deren entsprechende Korn-
ponenten auf und 20% festgesetzt sind, Witwer- und Mutterwaisenpensionen sowie in besonderen Fällen in Pensionen für Mütter, Schwiegermütter, Schwestern und Töchter.
2. Die Versicherung der Privatangestellten
Diese Versicherung umfaßt im großen und ganzen das gesamte Bureaupersonal, Ladenverkäufer, Aufsichtspersonal, ausübende Künstler, die Lehrkräfte sowie das leitende Personal von Unternehmen, sofern diese ihre Tätigkeiten im Dienste Dritter und gegen Entgelt ausüben.
Die Alters- und Invaliditätspensionen sowie die Bedingungen, die für deren Erlangung erfüllt sein müssen, sind nahezu dieselben wie in der Arbeiterversicherung Die Wartezeit beträgt jedoch hier 5 Jahre sowohl für die Alterspensionen wie für die Invaliditätspension und die Berechnungsweise dieser Pensionen weicht etwas ab, indem der Steigerungsbetrag, der zum festen Betrag von 15 000 1. Fr. hinzukommt, 16% der gesamten auf dem Beitragskonto 'eingetragenen Beiträge entspricht. Wie (bei den Arbeiterpensionen beträgt auch hier das Minimum 20 000 1. Fr. jährlich, wobei die Pensionen heute nicht selten ein Mehrfaches dieses Betrages erreichen. Was den Familienzuschuß anbelangt, so beläuft er sich auf 3 200 1. Fr. im Jahr für jedes Kind.
Die Hinterlassenenpensionen bestehen in Witwenpensionen, die sich aus 2/3 der festen Beträge und 60% des Steigerungsbetrages in der Alterspension zusammensetzen, in Pensionen für Witwer in der gleichen Höhe, in Waisenpensionen, deren entsprechende Komponenten lA und 20% betragen, und schließlich in Pensionen für Mütter und Schwestern, wenn bestimmte besondere Bedingungen erfüllt sind.
3. Die Pensionen der Handwerker
Für die Handwerker gilt ein besonderes Pensionsgesetz, welches sämtliche rechtlich und tatsächlich in Luxemburg ansäßigen Handwerker, die für eigene Rechnung tätig sind, obligatorisch der Versicherung unterstellt. Als Handwerker gelten gemäß Gesetz alle Personen, die ein Handwerk als Meister ausüben, ferner jene Handwerker, die ihre Tätigkeit während mindestens 9 Jahren in Luxemburg ausgeübt haben und keiner anderen Beschäftigung obliegen.
Wie in den vorangehend betrachteten Versicherungssystemen bestehen die Leistungen aus Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenpensionen, die nach einer Wartefrist von 5 Jahren gewährt werden. Die Unterschiede zwischen dieser Versicherung und den beiden Vorhergehenden
sind ausgeprägter als die Unterschiede zwischen jenen beiden. Die Versicherten zahlen hier nach Einkommensklassen abgestufte Beiträge, nämlich 250 1. Fr. monatlich bei einem jährlichen Einkommen von 45 000
1. Fr. und weniger (1. Klasse), 320 1. Fr. bei einem Einkommen von 45 000 — 60 000 1. Fr. (2. Klasse) und 425 1. Fr. bei einem Einkommen von über 60 000 1. Fr. (3. Klasse).
Die Alterspension, auf die ein Versicherter vom 65. resp. eine Versicherte vom 62. Altersjahr an Anspruch hat, setzt sich zusammen aus einem festen Betrag von 12 000 1. Fr. und einem Steigerungsbetrag, der für jeden Monatsbeitrag des Versicherten 27 1. Fr. in der 1. Einkommensklasse, 34 1. Fr. in der 2. Klasse und 46 1. Fr. in der 3. Klasse beträgt.
Die Invaliditätspension der Handwerker wird in der gleichen Weise berechnet und wird demjenigen Versicherten gewährt, der infolge Invalidität oder Krankheit seinen Betrieb aufgeben muß und nicht in der Lage ist, eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben.
Die Hinterlassenenpensionen bestehen in Witwenpensionen, die die Hälfte der Alters- oder Invaliditätspension ausmachen, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder Anspruch hätte erheben können, und in Waisenpensionen, die einen Viertel dieser selben Pension betragen. Auch hier sind in besonderen Fällen Witwerpensionen, Mütterpensionen und Schwesternpensionen vorgesehen.
4. Die zusätzliche Versicherung der Bergwerk- und Metallarbeiter
Unter bestimmten Bedingungen genießen die Bergwerkarbeiter infolge ihrer besonders anstrengenden Arbeit gewisse Vorteile, die zur Hauptsache in einer Erhöhung ihrer Invaliditäts- oder Alterspension sowie der Hinterlassenenpensionen bestehen; außerdem haben Grubenleute, die während 20 Jahren in den Bergwerken gearbeitet haben, schon vom
60. Altersjahr an und solche, die 30 Jahre in den Minen tätig waren, schon vom 58. Altersjahr an Anspruch auf die Alterspension. Die Beiträge sind für diese Kategorie von Arbeitern höher als für die übrigen. Währenddem die Beiträge in der Versicherung der Arbeiter 10% des Lohnes ausmachen, kommen für Mineure weitere 8,5% des Lohnes als zusätzliche Beiträge hinzu, wovon 7% zu Lasten des Arbeitgebers und 1,5% zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Diesen höheren Beiträgen entsprechen allerdings auch sehr ansehnliche Vorteile, wenn man bedenkt, daß die durchschnittliche Alterspension der Bergwerkarbeiter nach der bereits erwähnten Statistik am 1. Juli 1954 43 000 — 51 000 1. Fr., d. h.
ca. 3 760 — 4 460 Schweizerfranken betrug und daß, wie bei der Arbeiter- und bei der Angestelltenversicherung, auch in der zusätzlichen Versicherung der Bergwerkarbeiter die Pensionen nach neuesten Angaben heute bedeutend höher sind als vor Jahresfrist.
Aehnliche Vorteile genießen die Metallarbeiter Sie können die Alterspension nach 25 Jahren Arbeit in den Metallwerken vom 62. Altersjahr an verlangen; im Unterschied zur zusätzlichen Versicherung der Bergwerkarbeiter sind für die Metallarbeiter die zusätzlichen Beiträge auf 90 1. Fr. monatlich festgesetzt, wovon 60 der Arbeitgeber und 30 der Arbeitnehmer zu tragen hat.
Das Abkommen mit Schweden im Spiegel der Auslandspresse
Die Schweiz ist das erste Land außerhalb des nordischen Staatenkreises, mit dem Schweden ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen und in Kraft gesetzt hat. Die kürzlich erfolgte Ratifikation dieses Staatsvertrages ist denn auch im Ausland stark beachtet worden. Besonders die deutsche Presse hat sich bei diesem Anlaß — im Hinblick auf die in Aussicht genommenen schwedisch-deutschen Verhandlungen — eingehender mit ihm befaßt und dabei hervorgehoben, daß schwedischerseits der Vertrag mit der Schweiz als Muster betrachtet werde für die vorgesehenen Vereinbarungen mit anderen europäischen Ländern. Wir bringen als Beispiel für das Interesse, das dem erwähnten Abkommen auch außerhalb unseres Landes entgegengebracht wird, nachstehend die von uns aus Raumgründen gekürzte Wiedergabe eines Artikels aus der deutschen Zeitung «Die Welt», die im August unter dem Titel «Wenn man in Schweden alt wird ...» u. a. schrieb :
«Wenn Herr Svensson seinen 67. Geburtstag gefeiert hat, erhält er allmonatlich eine Postanweisung auf 149 Kronen plus dem jeweiligen Indexzuschlag. Diese Alterspension erhält er ungeachtet seines bisherigen Einkommens und Vermögens.
Was bisher nur für Svensson und seine skandinavischen Mitbürger — also seine Freunde in allen vier nordischen Ländern — recht und billig war, wird ab 1. September auch für alle in Schweden ansässigen Schweizer gelten. So bestimmt es die soeben in Stockholm ratifizierte Sozialversicherungskonvention mit der Schweiz. Andere Ausländer werden sich
noch gedulden müssen, bis ihre Regierungen ähnliche Uebereinkommen mit Schweden getroffen haben.
Wenn in Zukunft etwa Herr Meyer aus der Schweiz auch nur kurze Zeit in schwedischen Fabriken arbeitet und bei der Arbeit den Daumen einer Hand verliert, so hat er Anspruch auf eine schwedische Rente. Nach dem neuen Abkommen ist er nämlich auch in der Berufsschadenversicherung den Schweden und ständig ansässigen Ausländern gleichgestellt.
Angenommen, ein Schweizer Ingenieur arbeitet in einer schwedischen chemischen Fabrik, und er zieht sich eine unheilbare Lungenvergiftung zu, so erhält er nunmehr automatisch alle Vergünstigungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung und darüber hinaus hat er auch Anrecht auf eine ständige Invalidenpension ganz wie seine schwedischen Kollegen.
Alte Leute, die sich nicht selbst das Heim versorgen können, erhalten kommunale Haushaltshilfe oder Aufnahme in Altersheime. Freilich kann man von der schwedischen Alterspension nicht sonderlich üppig leben, sie genügt aber doch, um Not und Sorgen im Alter von der Türe zu halten.
Wohl gibt es heutzutage nicht viele Schweizer, die diese schwedischen Privilegien in Anspruch nehmen werden. Die neue Konvention hat aber doch ihre große Bedeutung, weil sie durch die Gleichstellung schweizerischer und schwedischer Staatsbürger allen etwa aufkommenden Problemen vorbeugt und die Beziehungen zwischen den beiden Ländern noch enger gestaltet. Die Schweiz bietet natürlich schwedischen Bürgern in gleichen Fällen in Fragen von Altersversicherung und Unglücksfallversicherung in der Arbeit sowie im Falle von Berufskrankheiten die allen Schweizern zustehenden Rechte.
Im schwedischen Amt für soziale Wohlfahrt betrachtet man diese Konvention mit der Schweiz als beispielgebend für die bereits vorgeschlagenen Abkommen mit anderen europäischen Ländern. Angesichts der großen Zahl von deutschen Arbeitern in Schweden, von denen sich eine große Anzahl dauernd dort niederläßt, gewinnt eine solche Konvention mit der Bundesrepublik ganz besondere Bedeutung.»
Durchführungsfragen der ATIV
Insolvenzbestätigungen und Verlustscheine beweisen nicht unbedingt die
Insolvenz eines Schuldners
Eine Ausgleichskasse hatte angesichts der Zusammensetzung ihres Mitgliederbestandes auffallend wenig Abschreibungen zu verzeichnen. Eine Rücksprache mit dem Kassenleiter hat zu überraschenden Ergebnissen geführt, die einem weiteren Kreis nicht vorenthalten bleiben sollen. Der Erfolg der Kasse ist darauf zurückzuführen, daß sich ihre Organe mit amtlichen Erklärungen über die Insolvenz des Schuldners nicht zufrieden gaben, sondern den Ausständen persönlich nachgegangen sind. Folgende Beispiele mögen dies zeigen:
A., der einen Betrieb in H. führte, schuldete der Ausgleichskasse Beiträge in der Höhe von ca. 3 000 Franken. Da er nichts zahlte, leitete die Kasse Betreibung ein. In der Pfändungsurkunde wurde ein Gebäude mit Umschwung im Werte von 50 000 Franken aufgeführt. Dieses sei mit Hypotheken in der Höhe von Fr. 60 000.— belastet. Eine Verwertung würde unweigerlich zu einem Verlustschein führen. Der Kassenleiter traute dieser Einschätzung nicht. Er begab sich an Ort und Stelle und erfuhr dort, daß für das Grundstück ein Angebot in der Höhe von Fr. 200 000.— gemacht worden war. Er machte den Betreibungsbeamten auf die festgestellten Tatsachen aufmerksam. Im Laufe von 2 Monaten wurde die ganze ausstehende Schuld bezahlt.
Bei einer anderen Betreibung, die mit einem Verlust für die Kasse zu enden drohte, konnte der Kassenleiter, der sich an Ort und Stelle begab, feststellen, daß der Schuldner einen Traktor besaß, den er verschiedenen Leuten der Ortschaft zur Verfügung stellte. Auf Betreiben des Kassenleiters wurde der Traktor gepfändet und die geschuldeten Beiträge konnten einkassiert werden.
Auch Fälle von Rechtsverzögerung dürfen nicht ohne weiteres hingenommen werden. Eine Ausgleichskasse, die durch Verzögerungen des Betreibungsverfahrens zu Verlust kam, legte Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein und die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Kasse zog die Angelegenheit bis vor Bundesgericht und erhielt Recht. Da der Schuldner unterdessen insolvent geworden war, mußte der Betreibungsbeamte für die Schuld einstehen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Personelles Der Staatsrat des Kantons Genf hat die Demission von
Me F. Goetschel als Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Genf auf Ende des Jahres 1955 angenommen und an seiner Stelle Herrn T h. A m b e r g e r, den bisherigen Stellvertreter, zum Leiter der kantonalen Ausgleichskasse ernannt.
Neue Literatur S t u d e r, Walter: Beziehungen zwischen AHV-Recht
und Steuerrecht. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1955, S. 433 und 465.
Richtigstellung Auf Seite 331/333 der ZAK 1955 war die Rede davon, wie
sich Beiträge und Renten im Rechnungsjahr 1954 in einzelnen Ausgleichskassen zueinander verhalten haben. Als Beispiel für eine Ausgleichskasse, die weit mehr Renten ausgerichtet als Beiträge .bezogen hat, wurde die Ausgleichskasse des Kantons Wallis genannt. Es wäre nun aber unrichtig, die zahlenmäßigen 'Angaben über die kantonalen Ausgleichskassen uneingeschränkt auf die Kantone selbst zu übertragen. Auch aus dem Kanton Wallis fließen — und heute in immer stärkerem Maße — erhebliche Beiträge an die Verbandsausgleichskassen. (Straßen- und Kraftwerkbauten, chemische Industrie, Hotelgewerbe usw.), so daß sich Beiträge und Renten — auf den Kanton bezogen — wie anderswo näher kommen als es die Zahlen der kantonalen Ausgleichskassen allein besagen. Wenn in der ZAK im Zusammenhang mit den erwähnten Angaben auf die unbestreitbare Solidarität der AHV zugunsten der landwirtschaftlichen und der Gebirgsbevölkerung hingewiesen wurde, so war dies selbstverständlich unter diesem allgemeinen Aspekt und keineswegs, wie es anscheinend vorgekommen ist, dahin zu verstehen, der Kanton Wallis ziehe aus der AHV ungebührlichen Nutzen.
Aenderungen im Ausgleichskasse Nr. 47 Bern, Schulweg 8 Adressenverzeichnis (Mibuka)
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
Anspruch auf eine Unterstützungszulage
Das außereheliche Kind, das keinen Anspruch auf eine Kinderzulage gibt, gilt nicht als Blutsverwandter des leiblichen Vaters im Sinn von Art. 328 ZGB und gibt darum auch nicht Anrecht auf eine Unterstützungszulage. EOG Art. 7.
Streitig ist allein die Frage, ob der Wehrpflichtige eine Unterstützungszulage gemäß EOG Ar. 7 beanspruchen könne. Die kantonale Rekurskommission hat, von der Erwägung ausgehend, daß die Voraussetzungen von EOG Art. 7 erfüllt seien, die Frage bejaht, da das außereheliche Kind der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedürfe und kein Anrecht auf eine Kinderzulage bestehe. Der Bezug der Unterstützungszulage ist aber noch an eine andere Voraussetzung gebunden: Der vom Wehrpflichtigen Unterstützte muß zu den Personen gehören, für die eine Unterstützungszulage verlangt werden kann, EOG Art. 7, Abs. 1, führt als Personen, für die ein Anspruch auf eine Unterstützungszulage erhoben werden kann, vor allem «die Blutsverwandten des Wehrpflichtigen in auf- und absteigender Linie» an. Der Streit geht somit um die Frage, ob zwischen dem Wehrpflichtigen und seinem außerehelichen Kind eine Blutsverwandtschaft in auf- und absteigender Linie bestehe.
Zur Beantwortung der Frage müssen die Bestimmungen des ZGB über das außereheliche Kindesverhältnis und die Beziehungen zum leiblichen Vater herangezogen werden. (Wenn die im Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen und der zugehörigen Vollzugsverordnung verwendeten Ausdrücke denjenigen des ZGB entsprechen, so zeigt diese Tatsache im übrigen deutlich, daß sich der Gesetzgeber an die Vorschriften des Zivilrechtes halten wollte.) Nach den Bestimmungen des ZGB, im besondern der Art. 302, 319, 325 und 328, tritt das außereheliche Kind zum Vater nur in personen- und familienrechtliche Beziehungen, wenn es vom Vater formell anerkannt oder wenn es ihm durch ein Gerichtsurteil zugesprochen worden ist. Abgesehen von diesen beiden Fällen sind das außereheliche Kind und sein Vater nicht durch familien- und erbrechtliche Bande verbunden; die beiden gehören auch nicht zum Kreis der in Art. 328 ZGB angeführten Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, die gegenseitig verpflichtet sind, einander zu unterstützen, so bald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
Im vorliegenden Fall hat das außereheliche Kind den Stand seines Vaters weder auf Grund einer Anerkennung noch eines gerichtlichen Urteils erworben und ist daher nicht ein Verwandter des Wehrpflichtigen in direktem Sinn. Dem Wehrpflichtigen kann daher eine Unterstützungszulage nicht zuerkannt werden, da sein außereheliches Kind nicht zu den Personen gehört, die Anrecht auf eine Unterstützungszulage gemäß EOG Art. 7 geben.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. P., vom 29. September 1955, E 14/55.)
Maßgebender Lohn für einen Werkstudenten
Die Lohnbescheinigung, die vom Vater des Wehrpflichtigen ausgestellt wird und offensichtlich den Charakter einer Gefälligkeits-
bescheinigung hat, kann nicht anerkannt werden. EOV Art. '7.
Der Wehrpflichtige, der Student einer Hochschule ist, mußte am 5. Juli 1954 in einen Aspiranten-Vorkurs einrücken, um anschließend bis Ende November
1954 die Offiziersschule zu bestehen. Er erhob Anspruch darauf, als Werkstudent entschädigt zu werden, weil er unmittelbar vor dem Einrücken im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters mitgearbeitet hatte. Dieser beschei-
nigte dem Wehrpflichtigen auf der Meldekarte, daß er ihm für den Monat
Juni 1954 einen Barlohn von Fr. 350.— und einen Naturallohn von Fr. 120.— verabfolgt habe. Die Ausgleichskasse setzte die Entschädigung auf Fr. 1.50
im Tage fest, da sie die Bescheinigung des Vaters über den ausbezahlten Lohn bloß als Gefälligkeitsbescheinigung und den Wehrpflichtigen selber nicht als
Werkstudenten anerkennen konnte, obwohl der Vater für den bescheinigten Lohn die AHV-Beiträge entrichtet hatte. Auf die Verfügung der Ausgleichskasse erhob der Vater des Wehrpflichtigen Beschwerde bei der kant. Rekurskommission. Diese lehnte die Beschwerde jedoch ab, weil die Erhebungen ergeben hatten, daß der Wehrpflichtige im Juni 1954 nicht ununterbrochen, sondern höchstens tage- und stundenweise im väterlichen Betrieb beschäftigt
gewesen war. Auch erschien es der Rekurskommission als unglaubhaft, daß
der Vater dem Sohn für die gelegentliche Mithilfe tatsächlich einen Lohn be-
zahlt hat, der über den Lohnansätzen für landwirtschaftliche Arbeiten liegt.
Im weitern nahm sie den Standpunkt ein, daß die Mithilfe von Studenten in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern, die für ein kostspieliges Studium aufkommen, üblich sei, ohne daß jeder Arbeitstag oder jede Arbeits-
stunde notiert und dafür ein Lohn ausgerichtet wird. Die Rekurskommission
hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem Rekurrenten wegen mutwilliger Beschwerdeführung auch eine Spruchgebühr von Fr. 50.— auferlegt. Die Durchführung eines Strafverfahrens durch die zuständigen In-
stanzen soll ausdrücklich vorbehalten bleiben.
(Rekurskommission des Kantons Thurgau i. Sa. C. R., vom 15. April 1954, BSV 30/1955.)
Strafsachen
Durch die Vorlage einer falschen Lohnbescheinigung wird sowohl der Arbeitgeber als auch der Wehrpflichtige straffällig. EOG Art. 25 und AHVG Art. 87, Abs. 1.
Der Wehrpflichtige, der als Bauzeichner in einem Architekturbüro tätig war, absolvierte im Sommer 1953 die Unteroffiziersschule und anschließend daran
eine Rekrutenschule. Auf zwei Meldekarten bestätigte der Arbeitgeber dem Wehrpflichtigen ein vordienstliches Monatsgehalt von Fr. 600.—, während
dieser nur Fr. 470.— verdient hatte. Gestützt auf die falschen Bescheinigungen wurde dem Wehrpflichtigen die Entschädigung für Alleinstehende auf Fr. 3.50
im Tag festgesetzt, während er nach dem effektiv verdienten Lohn nur Anspruch auf eine Tagesentschädigung von Fr. 2.90 hatte. Bei einer Verhandlung vor dem Gewerbegericht, wo eine andere Streitsache zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten ausgetragen wurde, kam das betrügerische Vorgehen der beiden, an den Tag. Die Ausgleichskasse verrechnete darauf dem Wehrpflichtigen den zuviel bezogenen Betrag von Fr. 60.— mit einer neuen fällig gewordenen Erwerbsausfallentschädigung; der entstandene Schaden konnte vollständig gedeckt werden. Die Ausgleichskasse nahm aber gleichwohl Veranlassung, Strafanzeige einzureichen. Der angeklagte Arbeitgeber gestand, der Ausgleichskasse im Einvernehmen mit dem Angestellten falsche Angaben über den vordienstlichen Lohn gemacht zu haben, damit diesem eine höhere Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt würde. Das Gericht nahm an, daß den Arbeitgeber das Hauptverschulden treffe. In Anwendung von EGG Art. 25 und von AHVG Art, 87, Abs. 1, wurden die Angeklagten der Widerhandlung gegen die Bundesgesetze über die E0 und die AHV schuldig erklärt. Der Arbeitgeber wurde zu einer Geldbuße von Fr. 80.—, der Wehrpflichtige zu einer solchen von Fr. 50.— verurteilt. Außerdem wurde beiden die Bezahlung einer Prozeßentschädigung von Fr. 80.— an die Ausgleichskasse sowie der Gerichtskosten mit Einschluß einer Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 54.20 auferlegt, wobei nach dem Grad des Verschuldens 2/3 vom Arbeitgeber und 1/3 vom Arbeitnehmer zu bezahlen sind. Wegen unentschuldbaren Ausbleibens an der Hauptversammlung wurde der Arbeitgeber sodann noch mit Fr. 20.— gebüßt.
(Amtsgericht Solothurn-Lebern vom 26. Mai 1954 i. Sa. W. Sch. und H. Z.)
Alters- und Flinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Die Vergütung der Einbürgerungskosten eines Arbeitnehmers ist kein Entgelt für geleistete Arbeit, weshalb der Arbeitgeber davon keine Beiträge zu entrichten hat. AHVV Art. 8.
Eine Aktiengesellschaft vergütete einer langjährigen Angestellten die Kosten der Einbürgerung im Betrage von 1500 Franken. Die Lohnbeiträge davon entrichtete sie nicht. Als die Ausgleichskasse diese nachforderte, erhob die AG. Beschwerde. Diese wurde von der Rekurskommission geschützt. Zwar zähle die Zuwendung nicht zu den in Art. 8 AHVV aufgeführten Ausnahmen, soweit es sich dabei um echte Ausnahmen handle. Die Verordnungsvorschrift enthalte aber auch unechte Ausnahmen, d. h. Zuwendungen, die überhaupt nichts mit Lohn zu tun hätten und deswegen schon nach Art. 5 des Gesetzes nicht zum Lohn gezählt werden könnten, weil sie nicht unter die dortige Begriffsbestimmung des Lohnes als eines Entgeltes für geleistete Arbeit fielen. Eine solche Zuwendung sei z. B. die in Art. 8, lit. c, AHVV aufgeführte Umzugsentschädigung. Die Beurteilung als Lohn wäre ferner noch deswegen unbefriedigend, weil in Art. 8, lit. c, auch die Dienstaltersgeschenke und Jubiläumsgaben, die
doch in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden, vom maßgebenden Lohn ausgenommen seien. Gegen diesen Entscheid legte die Ausgleichskasse Berufung ein. Die Auslegung der Rekurskommission widerspreche Art. 5, Abs. 4, AHVG. Danach könne der Bundesrat «anläßlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausnehmen». Daraus folge, daß nicht nur das eigentliche Entgelt für eine Arbeit, sondern auch weitere aus dem Arbeitsverhältnis fließende Zuwendungen zum maßgebenden Lohn gehörten. Die Vergütung des Arbeitgebers, die dazu bestimmt sei, die Einbürgerungskosten einer Arbeitnehmerin zu decken — Zuwendung, welche einer Leistungsprämie gleichkomme — könnte deshalb nur dann als vom maßgebenden Lohn ausgenommen betrachtet werden, wenn sie unter eine der in Art. 8 AHVV aufgezählten Leistungen fiele. Das Gericht hieß die Berufung gut mit der folgenden Begründung:
Die Bestimmung von Art. 5, Abs. 4, AHVG, daß der Bundesrat «Sozialleistungen sowie anläßlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausnehmen» kann, erlaubt nicht den Schluß, daß alle Zuwendungen, die dann in der Vollzugsverordnung (Art. 8) nicht ausgenommen worden sind, unter den Lohnbegriff fallen. Was offensichtlich ohnehin nichts mit Lohn zu tun hat, d. h. offensichtlich nicht «Entgelt für geleistete Arbeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG) darstellt, ist selbstverständlich von vornherein ausgenommen. Im vorliegenden Fall erwies es sich im Interesse des Betriebes als erwünscht, daß sich die Angestellte einbürgern ließ.
Nach den Angaben des Vertreters der Firma war er von maßgebenden Stellen in Bern auf die Notwendigkeit einer Einbürgerung der Genannten hingewiesen worden. Da der Betrieb die erwähnte Angestellte nicht entlassen wollte, sah er sich zur (ganzen oder teilweisen) Uebernahme der Einbürgerungskosten veranlaßt. Natürlich lag die Einbürgerung aber auch im persönlichen Interesse der Angestellten, so daß die Vergütung von 1500 Franken für sie ein Geschenk bedeutet. Daß dieses Geschenk zugleich den Charakter einer Leistungsprämie hatte, wie die Ausgleichskasse annimmt, erscheint hingegen nicht als zutreffend. Gewiß wäre die Vergütung nicht geleistet worden, wenn die Angestellte für den Betrieb nicht einen besondern Wert gehabt hätte. Anderseits bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß dieser auch unabhängig von den Einbürgerungskosten eine Zuwendung im Sinne einer Leistungsprämie gemacht werden wollte. Aus demselben Grund ist die Vergütung auch nicht als Sozialleistung zu beurteilen, von der Art, wie sie als Lohnzulage gewährt zu werden pflegt. In dieser Beziehung besteht immerhin ein Unterschied gegenüber den von einem Arbeitgeber zugunsten von Arbeiterkindern gewährten sog. Bildungszulagen, die als Lohnzulage gewertet wurden (vgl. Urteil vom 7. September 1954 i. Sa. AG. Kraftwerk W., EVGE 1954,
5. 184; ZAK 1954, 5.427). Weit eher hat der Vergleich mit Spesenersatz Berechtigung, aber auch der von der Vorinstanz angestellte Vergleich mit einer Umzugsentschädigung (als «unechter» Ausnahme vom maßgebenden Lohn), insofern es sich hier ebenfalls um eine einmalige Hilfe handelt, die dazu dient, die Eingehung bzw. Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Derartige Zuwendungen sind nicht in ein- und dieselbe Linie zu setzen mit Entgelt für geleistete Arbeit.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. AG., vom 22. Juni 1955, H 92/55.)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Aus der Art der Honorierung und der Tatsache der regelmäßigen Mitarbeit allein darf nicht auf ein -Unterordnungsverhältnis zwischen einem Journalisten und einem Zeitungsverlag geschlossen werden. AHVV Art. 17.
Anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte der Revisor fest, die Imprimerie de la Feuille d'Avis de N. habe keine Beiträge von den Vergütungen entrichtet, die sie im Jahre 1953 dem Journalisten N. gewährt hatte. Durch eine Verfügung vom 26. Oktober 1954 forderte die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 49.80 nach (4 % von 1245 Franken).
Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein mit der Begründung, die Tätigkeit N.'s sei selbständiger Natur. Uebrigens bilde diese nur einen unbedeutenden Teil seiner gesamten selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Umstand, daß für jeden Artikel, unbekümmert um dessen Bedeutung, 25 Franken bezahlt werde, und daß das Honorar einheitlich auf 1100 Franken im Monat festgelegt worden sei, würden drei, vier oder fünf Artikel geliefert, stelle nichts anderes dar als eine besondere Art der Honorierung, sei aber ohne Einfluß auf die gegenseitigen Beziehungen und den Charakter von N.'s Mitarbeit. Auch wenn die Honorare im Konto «regelmäßige Mitarbeiter» verbucht würden, so werde damit noch kein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen. — Durch ihren Entscheid vom 9. März 1955 hieß die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Sie stellte fest, das Moment der Unterordnung fehle und die wirtschaftliche Unabhängigkeit, der sich der Journalist erfreue, erlaube es nicht, ihn als Arbeitnehmer zu betrachten. — Das Bundesamt für Sozialversicherung legte gegen diesen Entscheid Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Streitig ist einzig die Frage, ob die Vergütungen, die dem Journalisten N. im Jahre 1953 ausgerichtet wurden, durch eine Tätigkeit selbständiger oder unselbständiger Natur erzielt wurden. In seiner Berufung hat das Bundesamt für Sozialversicherung seinen Standpunkt vor allem damit begründet, die Vergütungen würden in der Form eines Fixums gewährt. Es stützt sich dabei namentlich auf die Randziffern 115 und 116 des Kreisschreibens Nr. 20a sowie auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 15. November 1951 i. Sa. H.
Das Gericht hat schon mehrmals erklärt, es müsse bei der Qualifizierung eines Arbeitsentgeltes jede Verallgemeinerung vermieden werden, und das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung sei nicht geeignet, verbindliche Rechtssätze aufzustellen. Es hat stets betont, der einzelne Fall
müsse für sich betrachtet und nach der Gesamtheit seiner Umstände bewertet
werden. Selbstverständlich sind diese Grundsätze auch maßgebend, wenn Entgelte von Journalisten und Mitarbeitern der Presse zu beurteilen sind. So hat das Gericht in einem Fall entschieden, die dem Mitarbeiter einer Zeitung gewährten Vergütungen gehörten zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. das Urteil vom 11. Mai 1951 i. Sa. W., ZAK 1951, S. 324, dessen Tatbestand rechtlich unzweifelhaft Aehnlichkeiten mit dem vorliegenden aufweist), während es in einem andern Fall sich veranlaßt sah, die entgegen-
gesetze Haltung einzunehmen (vgl. das erwähnte Urteil i. Sa. H., auf das sich das Bundesamt für Sozialversicherung beruft).
Die Ausführungen der Imprimerie de la Feuille d'Avis hinsichtlich der Honorierung N.'s sind nicht ganz eindeutig. Die kantonale Rekursbehörde anerkennt, daß die in Frage stehenden Vergütungen kein Zeilenhonorar im Sinne des Kreisschreibens Nr. 20a bildeten und stellt auf Grund der Aussagen des Direktors der Imprimerie ferner fest, die Imprimerie habe sich, aus eigenen Stücken, lediglich verpflichtet, für jeden angenommenen Artikel 25 Franken zu bezahlen; daher könne im vorliegenden Fall nicht von einer festen monatlichen oder wöchentlichen Vergütung gesprochen werden. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Würdigung des (Sachverhaltes abzugehen und sich der des Bundesamtes für Sozialversicherung anzuschließen, wonach es sich bei den bewußten Vergütungen um ein eigentliches Fixum handle.
Die Art der Honorierung und die Tatsache, daß die dem Journalisten N. gewährten Vergütungen im Konto «regelmäßige Mitarbeiter» verbucht sind, können nicht bestimmend sein für das zu fällende Urteil. Entscheidend ist viel-- mehr das Fehlen jeglichen Unterordnungsverhältnisses. N., freier Kunstmaler und Stecher, besitzt weder Pressekarte noch gehört er einer Berufsvereinigung der Presse an. Seine journalistische Tätigkeit beschränkt sich auf die Artikel, die er für die Feuille d'Avis schreibt, und er ist auch frei in der Wahl der Themen, denen er seine Artikel widmet. Schreibt er auch für die Zeitung monatlich ungefähr gleich viele Aufsätze, so ist er hiezu doch nicht verpflichtet, und anderseits kann die Redaktion die ihr vorgelegten Artikel ohne weiteres zurückweisen. Zu Recht hat daher die Vorinstanz erkannt, hier liege keine in selbständiger Stellung geleistete Tätigkeit vor und es daher abgelehnt, N. als einen festbesoldeten, von der Verwaltung der Zeitung abhängigen Mitarbeiter zu betrachten.
I (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Feuille d'Avis, vom 4. Oktober 1955, H 131/55.)
B. VERFAHREN
Entschädigungen an Sachverständige sowie an Dritte, die im Auftrage des Richters prozessuaie Handlungen vornehmen, sind Gerichtskosten und können daher gemäß AHVG Art. 85, Abs. 2, den Parteien nicht auferlegt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz würde sich nur rechtfertigen, wenn eine Ausgleichskasse im Rechtsmittelverfahren sich weigern würde, an der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken.
Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, daß das Spital von R. keine Beiträge von den Löhnen des Personals und den Entgelten dreier Aerzte entrichtet hatte. In der Folge bezahlte das Spital die Beiträge für das Personal. Dagegen bestritt es, Beiträge auch von den Entgelten der Aerzte zu schulden; diese seien, auch im Verhältnis zum Spital, in selbständiger Stellung erwerbstätig. Die Ausgleichskasse überwies die Beschwerde der kantonalen Rekursbehörde. Deren Präsident suchte zunächst selbst ge-
wisse Tatsachen zu ermitteln, ordnete aber dann eine Untersuchung durch Sachverständige an. Er betraute damit die Revisionsstelle der kantonalen Ausgleichskasse und verlangte namentlich Antwort auf die folgenden Fragen:
1. Waren die Aerzte in den Jahren 1948 und 1949 für das Spital in unselbständiger Stellung tätig? 2.Wenn ja, welches war ihr Lohn ? —Gestützt auf das Ergebnis der Expertise hieß die Rekursbehörde die Beschwerde gut, erkannte also, die Aerzte seien auch gegenüber dem Spital in selbständiger Stellung erwerbstätig gewesen. Ziffer IV des Dispositivs lautete: «Die Kosten der Expertise im Betrage von Fr. 166.10 werden der beschwerdebeklagten Ausgleichskasse auferlegt.» Die Ausgleichskasse legte Berufung ein und beantragte 'einzig, den Entscheid in diesem Punkt aufzuheben. Das Gericht hat die Berufung gutgeheißen und dabei namentlich folgendes erwogen:
Gemäß Art, 85, Abs. 2, AHVG ist es Sache der Kantone, das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden zu regeln. Das Gesetz bestimmt indessen, das Verfahren müsse einfach und grundsätzlich kostenlos sein; davon sieht es lediglich eine Ausnahme vor für die Fälle «leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung». Das Reglement der kantonalen Rekurskommission vom 21. Dezember 1948 hat diese Vorschriften in seinem Artikel 21 übernommen und schreibt seinerseits vor, das Verfahren sei kostenlos, Gerichtskosten könnten dem Beschwerdeführer nur im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung auferlegt werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Rekursbehörde im Hinblick auf diese Vorschriften befugt war, der beschwerdebeklagten Ausgleichskasse die Kosten der von ihr angeordneten Untersuchung aufzuerlegen.
Bei näherer Prüfung ergibt sich, daß die vom Präsidenten der Rekursbehörde dem Revisor der Ausgleichskasse übertragene Aufgabe und die diesem zur Beantwortung gestellten Fragen nicht ohne weiteres als Gegenstand einer Untersuchung durch Sachverständige bezeichnet werden können. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, daß der Revisor zwei Aufgaben zu erfüllen hatte: einerseits war ihm aufgetragen, die Untersuchung in tatbeständlicher Hinsicht zu ergänzen, 'anderseits, die 'Statuten des Spitals und das Reglement zu prüfen, das die Beziehungen zwischen Spital und Aerzten regelt, sowie ferner die Tätigkeit der Aerzte nach dem AHVG zu qualifizieren. Diese beiden Aufgaben sind aber unbestreitbar Aufgaben des Richters, nicht von Sachverständigen. Sache des Richters ist es, den Prozeßstoff zu beschaffen, die Parteien und die Zeugen einzuvernehmen. An ihm ist es ebenfalls, die Tatsachen rechtlich zu würdigen und den daraus sich ergebenden Schluß zu ziehen. Unter diesen Umständen wird man die dem Revisor der Ausgleichskasse übertragene Aufgabe kaum als die Aufgabe eines Sachverständigen und dessen Bericht als Sachverständigengutachten bezeichnen können. Es handelt sich dabei vielmehr um prozessuale Handlungen, die von einem Dritten an Stelle des Richters vorgenommen werden. Die sich daraus ergebenden Kosten müssen daher notwendigerweise als Gerichtskosten 'betrachtet werden. Als solche aber können sie den Parteien nicht auferlegt werden, Weil das Rechtsmittelverfahren in AHV-Sachen grundsätzlich kostenlos ist. Daß der Präsident der Rekurskommission es für angezeigt hielt, die ihm gutscheinenden ergänzenden Untersuchungshandlungen von einem Fachmann besorgen zu lassen, rechtfertigt es sicherlich nicht, der beschwerdebeklagten Ausgleichskasse die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen.
In gewissen Sonderfällen allerdings könnte sich eine andere Lösung aufdrängen. So beispielsweise, wenn eine Ausgleichskasse eine Verfügung auf Grund unvollständiger Akten erlassen hätte und sich im Rechtsmittelverfahren weigerte, zur Erhellung des Sachverhaltes beizutragen, indem sie es ablehnte, die erforderlichen Schriftstücke zu beschaffen und demRichter die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Hier wäre es angebracht, der Ausgleichskasse die Gerichtskosten aufzuerlegen, weil ihr Verhalten den Richter zwänge, selbst eine eingehende Untersuchung durchzuführen. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Es kann der Ausgleichskasse nicht vorgeworfen werden, ihre Verfügung leichtfertig erlassen und sich geweigert zu haben, während des Beschwerdeverfahrens die Akten zu ergänzen und dem Richter die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Der Richter hatte daher keinerlei Anlaß, sich an die Revisionsstelle der Ausgleichskasse zu wenden, um so eine bessere Abklärung des Sachverhaltes zu erreichen.
Aber auch wenn man annehmen wollte, es handle sich bei der Aufgabe, die dem Revisor der Ausgleichskasse gestellt wurde, um einen echten Auftrag an einen sachverständigen, so käme das Gericht zu keinem andern Schluß. Die Kosten einer vom Gericht angeordneten Untersuchung durch Sachverständige gehören zweifellos zu den Gerichtskosten (wie das Gericht bereits in Militärversicherungssachen festzustellen Gelegenheit hatte, vgl. EVGE 1951, S. 87). Gerichtskosten aber können gemäß Art. 85, Abs. 2, AHVG und Art. 21 des Reglementes der kantonalen Ausgleichskassen dem Beschwerdeführer nur auferlegt werden im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung. Keine dieser Voraussetzungen aber ist im vorliegenden Fall erfüllt.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Höpital R., vom 23. September 1955, H 42/55.)
INHALTSVERZEICHNIS DES 15. JAHRGANGS
A. Alters- und Hinterlassenenversicherung
L Aufsätze
Von Monat zu Monat . . . 1, 45, 85, 129, 169, 209, 249, 293, 373, 413, 461
Das Sozialversicherungsabkommen mit Dänemark3
AHV-Beiträge von Leistungen der Arbeitgeber bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses . . . $ Mitenand goht's besser11
Die Stellung der internen Revisionsstellen12
Zu den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Rervisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vom J. September 195415
Ordnungsgemäßes Mahnverfahren ist Voraussetzung für Strafanzeige und Bestrafung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 316
Besteuerung der ordentlichen AHV-Renten gemäß Finanzordnung 1955 bis 195846
Die Auszahlung der AHV-Renten durch die Post48
Die Nachforderung von Beiträgen im Rentenfall ,52 Rechnungsabschluß 195456
Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge57
Das AHV-Abkommen mit Liechtenstein86
Anpassung der AHV-Renten an die Teuerung'?131
Dankbare Rentenempfänger135
Einige Zahlen über die Renten139
Die Mutterwaisenrente143
Der neue Verteilungsschlüssel für die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen146
Ist der Versicherungsausweis eine Urkunde ?153
Auswirkungen der staatlichen AHV auf die Privatversicherung .154
Die Jahresberichte der Ausgleichskassen159
Fragen der Erfassung der Nichterwerbstätigen194
Beiträge der Holz-Akkordanten197
Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1954210
Die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge 212 Das Sozialversicherungsabkommen mit Schweden219
Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungsgerichtes im Jahre 1954 .223
Die Pauschalfrankatur im Jahre 1954227
Gehören Leistungen betriebseigener Krankenkassen zum maßgebenden Lohn 7230
Rückbehalt für übertragene Aufgaben233
Die gesetzlichen Erlasse sowie die Weisungen des Bundesamtes für
iSozialversicherung auf dem Gebiete der AHV . . . 236 Das Rentenalter 250, 339 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung
im Jahre 1954254
Die Berechnungsgrundlagen bei der Einkommensermittlung für die Beiträge •S elbständigervverb ender259
Probleme des Ausgleichsfonds der eidgenössischen AHV295
Aus den Jahresberichten und Jahresrechnungen der Ausgleichskassen für 1954 326, 487 Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen334
Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 337 Probleme der eidgenössischen Invalidenversicherung376
Beitragspflicht und maßgebender Lohn391
Wirtschaftliche Mechanisierung .. .. .. .. . . . . ''394
Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die AHV . 4.14 Streichung der schlechtesten Beitragsjahre424
Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1954429
Berlin in das schweizerisch-deutsche Sozialabkommen einbezogen446
Zum Rücktritt von Dr. Peter Binswanger463
An die Leser der Zeitschrift für die Ausgleichskassen e • 464 Die dritte Revision des AHVG . . . . . . 466 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1954 . • t• • 1475 Die Sozialversicherung in Luxemburg479
Das Abkommen mit Schweden im Spiegel der Auslandspresse .484
II. Durchführungsfragen Beiträge Einkommenseinschätzung durch die Ausgleichskasse und «Nachforderung» von Beiträgen . . . .•70
Kollektivgesellschafter unter 15 Jahren .99
Austausch von Arbeitsleistungen .100
Unzulässige Veranlagungsverfügungen101
«Umbuchung» verjährter Beiträge bei Ehegatten . . . . . • 241
Insolvenzbestätigungen und Verlustscheine beweisen nicht unbedingt die Insolvenz eines Schuldners . . . 486 Renten Umfang der Beitragsrückvergütung an Angehörige von Vertragsstaaten71
Rentenretouren und Rentenliste .73
Verfahren bei Wechsel der rentenauszahlenden Ausgleichskasse 1.01 Einheit des Rentenfalles und Aktenüberweisung . e • • • 272 Der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag für die Umwandlung von seinerzeit erhöhten Renten .344
Rentenwegleitung . • • •345
Rentenverfügung bei Witwenfamilien447
Organisation Der Versicherungsausweis der geschiedenen Frau .72
Pauschalfrankatur . . . . . . 273
III. Kleine Mitteilungen
Motionen, Postulate, Interpellationen . . . . 74, 200, 402 Kleine Anfrage Vincent vom 6. Oktober 1954 . . 74, 346
Kleine Anfrage Gnägi vom 22. Dezember 195475
Ausgleichsfonds der AHV . 76, 201, 348, 449 Aenderungen im Adressenverzeichnis • 76, 159, 202, 449, 487 Neue Literatur" . . . . .. 103, 276, 349, 403, 487 Postulat Meister vom 14. März 1955 . ... 159 Personelles 276, 403, 487 Darlehen aus dem AHV-Fonds . . 348
Kleine Anfrage Moulin vom 23. Juni 1955448
IV. Gerichtsentscheide A. Beiträge AHVt_ AHVV Seite Art. 1, Abs. 1, lit. a284
Art. 4339
Art. 3, Abs. 2, lit. a110
Art. 6, Abs. 1350
Art. 5, Abs. 1288
Art. 5, Abs. 2 34, 36, 82, 107, 160, 290, 350, 405, 450 Art. 7, lit. h405
Art. 8, lit. a203
Art. 9104
Art. 10, Abs. 2405
Art. 8490
Art. 9, Abs. 1 39, 107 Art. 17 107, 492 Art. 20, Abs. 3 110, 355 Art. 22, Abs. 1, lit. a164
Art. 22, Abs. 1, lit. b242
Art. 23, lit. b 357, 358, 360 Art. 24, Abs. 2 164, 206, 242, 451 Art. 25, Abs. 2 206, 452 Art. 9, Abs. 2, lit. b352
Art. 9, Abs. 2, lit. d164
Art. 9, Abs. 2, lit. e242
Art. 18, Abs. 2243
Art. 11406
Art. 11, Abs. 1112
Art. 14, Abs. 1 38, 106, 288 Art. 14, Abs. 4205
Art. 40205
Art. 1639
Art. 16, Abs. 2454
Art. 4339
B. Benten Art. 20, Abs. 3408
Art. 22, Abs. 2362
AHVG AHVV Seite
Art. 23, Abs. 2457
Art. 24 365, 368 Art. 48, Abs. 1 40, 166 Art. 25, Abs. 2458
Art. 27, Abs. 2458
Art. 49246
Art. 49, Abs. 1114
Art. 42 365, 368 Art. 57371
Art. 57, lit. f115
Art. 61, Abs. 142
Art. 61, Abs. 4116
Art. 61, Abs. 5117
Art. 46 367, 368
Art. 47, Abs. 1 118, 120
Art. 79 .120
C. Organisation
Art. 85, Abs. 2492
OV Art. 3, Abs. 2121
D. Strafsachen AHVG
Art. 87, Abs. 1 124, 489
Art. 87, Abs. 2 126, 459
Art. 87, Abs. 3 125, 128, 411 E. Zwischenstaatliche Abkommen Abkommen Schlußprotokoll Frankreich Art. 5, lit. b244
§2369
Italien Art. 5, Abs. 1, lit. b 113, 364
B. Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
I. Aufsätze
Der Anspruch von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder auf
,Haushaltungsentschädig-ung nach der Rechtsprechung des EVG94
Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1954: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige257
Die Entschädigungsberechtigung der Werkstudenten in der EO . 262 Erwerbsersatzordnung und Kaderrekrutierung342
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1954434
Vergütungen für die Durchführung der EO .471
Neue EO-Formulare472
II. Durchführungsfragen
Neubemessung der EO-Entschädigung für selbständigerwerbende Seite
Wehrpflichtige273
III. Kleine Mitteilungen
Tabellen für die Ausrechnung der Erwerbsausfallentschädigungen . 449
IV. Gerichtsentscheide
EOG EOV Art. 1, Abs. 1 22, 404 Art. 1, Abs. 1, lit. a 24,29 Art. 1, Abs. 1, lit. b29
Art. 1, Abs. 1, lit. c29
Art. 4, Abs. 1, lit. b 23, 77, 79, 277 Art. 3, lit. b82
Art. 4, Abs. 1 u. 2279
Art. 7488
Art. 7489
Art. 832
Art. 9, Abs. 2, lit. a24
Art. 9, Abs. 2, lit. b 24, 27 Art. 10, Abs. 2 24, 29 Art. 10, Abs. 1, lit. b 27, 29 Art. 10, Abs. 3279
Art. 18, Abs. 224
Art. 21, Abs. 1283
Art. 19, Abs. 2 u. 3283
Art. 25489
C. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern L Aufsätze Kantonale Gesetze über Familienzulagen58
Die Ausführung 'des Familienschutzartikels der Bundesverfassung . 169 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung
im Jahre 1954: Familienschutz . . . . . . 258 Das Kindergeldgesetz der Bundesrepublik Deutschland . . 268 Familienzulagen im Kanton Genf . . . 396
II. Kleine Mitteilungen
Konferenz der kantonalen Familienausgleichskassen . 103 Kleine Anfrage Tschumi vom 25. März 1955. . . 274
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Bericht -über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassen en versicherung im Jahre 1954
Zu beziehen bei der eidgenössischen
Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3 Preis Fr. 2.—
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1954
Separatabzug aus der Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1955, Nr. 11
Zu beziehen beim Bundesamt
für Sozialversicherung, Bern 3
Preis Fr. —.45