Jahrgang 1956, 1. Teil (S. 1–252)
ZAK 1/1956 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1/1956 · Deutsch
HEFT 1 JANUAR 1956
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
- Von Monat zu Monat1
- Die dritte Revision der AHV2
- Streichung der schlechtesten Beitragsjahre5
- Der Begriff der Invalidität7
- AHV und Zirkus16
- 15eber die Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden20
- Die Gesetze der Kantone Nidwalden und Appenzell I. Rh. über die Familienzulagen23
- Kleine Mitteilungen29
- Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung36
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Die Administration
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
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Erscheint monatlich
VON Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwi-]I 0 NAT sehen ÄHV- und Steuerbehörden bereinigte am 12./13. De-
ZU zember 1955 den Entwurf für das neue Kreisschreiben M o NAT Nr. 56 b über die Beiträge der Selbständigerwerbenden. In
diesem Kreisschreiben sind erstmals auch die materiellen Durchführungsfragen geregelt, und es stellt somit eine Wegleitung auf dem Gebiet der Beitragspflicht und Beitragsfestsetzung der Selbständigerwerbenden dar.
Die Kommission nahm Abschied von ihrem Präsidenten, Herrn Dr. Peter Binswanger; gleichzeitig nahm auch Herr Bietenholz, ehemaliger Steuerverwalter des Kantons Basel-Stadt, seinen Rücktritt aus der Kommission.
*
Am 15. Dezember 1955 tagte die Sonderkommission für Fragen der Rechtspflege in der Invalidenversicherung. Sie besprach die Organisation der kantonalen Beschwerdeinstanzen für die Beurteilung von Streitigkeiten über Geldleistungen in der Invalidenversicherung und legte die Wünschbarkeit dar, eine Vereinheitlichung der kantonalen rechtsprechenden Organe auf dem ganzen Gebiet der Sozialversicherung anzustreben.
*
Vom 19.-21. Dezember 1955 trat die Subkommission II der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger zu ihrer 2. Sitzung zusammen. Sie besprach namentlich die Versicherungs- und die Beitragspflicht und diskutierte eingehend die Leistungsarten der Invalidenversicherung (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen). Sie genehmigte ferner einen ihr unterbreiteten Organisationsplan und äußerte sich zur Frage des Rückgriffsrechts auf haftpflichtige Dritte, zur Abrechnung und Gutschrift der besonderen Beiträge für die Invalidenversicherung sowie zur freiwilligen Invalidenversicherung für Auslandschweizer. Die Aussprache über die drei zuletzt genannten Fragen wird an einer späteren Sitzung weitergeführt.
*
Die eidgenössischen Räte haben in ihrer Dezember-Session die dritte Revision der AHV beraten und am 22. Dezember 1955 die Gesetzesnovelle verabschiedet. Ein Bericht hierüber findet sich auf Seite 2 ff. dieses Heftes.
Heft 1 1956 - 3294
Die dritte Revision der AHV
(Schluß) *
IV. Die parlamentarischen Beratungen
1. Die Priorität zur Behandlung der Botschaft vom 8. November 1955 über die Teilrevision des AHVG fiel dem Nationalrat zu. Dessen vorberatende Kommission prüfte die Vorlage an einer Sitzung vom 23. November 1955 in Bern. Sie beschloß, auf die Vorlage einzutreten und stimmte dem bundesrätlichen Antrag auf Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration grundsätzlich zu; entsprechend einem Antrag faßte sie ferner den Beschluß, dem Rat zu beantragen, in Art. 42 und 43 die ländliche Ortszone mit der halbstädtischen zusammenzulegen, den Uebergangsrentnern in ländlichen Verhältnissen also gleich hohe Renten auszurichten wie jenen in halbstädtischen Verhältnissen. Um das Inkrafttreten der Vorlage auf 1. Januar 1956 nicht zu gefährden, sah sie davon ab, weitere Abänderungsanträge zu stellen, stimmte aber einem Postulat zu, wonach der Bundesrat einzuladen sei, im Anschluß an die Streichung der Einkommensgrenzen bei den Uebergangsrenten eine Neugestaltung der ordentlichen Renten in dem Sinne einzuleiten, daß diese Renten mindestens nicht niedriger sind als die Uebergangsrenten.
2. Der Nationalrat behandelte die Revisionsvorlage an den Sitzungen vom 8., 9. und 12. Dezember 1955. Sowohl in der Eintretensdebatte als auch bei der Einzelberatung entspann sich eine rege Diskussion, und zwar nicht so sehr über die bundesrätliche Vorlage, die im allgemeinen unangefochten blieb, als vielmehr über die Frage, ob bei gleicher Gelegenheit noch weitere Gesetzesartikel zu revidieren seien. So wurde insbesondere durch die gleichlautenden Anträge Munz/Schütz verlangt, daß das im Postulat der Kommission enthaltene Begehren, die ordentlichen Minimalrenten den Uebergangsrenten in städtischen Verhältnissen anzugleichen, schon jetzt verwirklicht werde, um nicht ein neues Differenzenproblem entstehen zu lassen. In der Folge wurden jedoch diese Anträge, die das durchschnittliche Jahresbudget der AHV mit ca. 15 Millionen Fr. jährlich belastet hätten, mit 83 gegen 71 Stimmen abgelehnt, desgleichen mit ähnlichem Stimmenverhältnis ein späterer Rückkommensantrag.
Mit dem von der Kommission eingebrachten Zusatzantrag auf Verschmelzung der ländlichen Ortszone mit der halbstädtischen erklärte sich
*)vgl. ZAJK 1955, S. 466 ff.
der Bundesrat einverstanden. Darüber hinaus verlangten jedoch die Anträge Siegrist und Sprecher die vollständige Aufhebung der Ortszonen, also auch Beseitigung einer Differenzierung gegenüber den städtischen Uebergangsrenten und der diesbezüglichen Einkommensgrenzen. In der Folge wurde der Antrag Siegrist auf entsprechende Abänderung von Art. 42, Abs. 1, vom Nationalrat mit 88 gegen 65 Stimmen jenem der Kommission vorgezogen; sodann stimmte der Rat der Streichung des bisherigen Art. 42, Abs. 4, zu und ebenso den Anträgen Siegrist und Sprecher zu Art. 43. Ferner hieß der Rat Art. 43bis gut. Hierauf wurde das Gesetz in der Gesamtabstimmung mit 151 Stimmen oppositionslos angenommen.
Schließlich kam noch das oben erwähnte Postulat der Kommission zur Behandlung. Hiezu lag ein Abänderungsantrag Siegrist vor, die Neugestaltung der ordentlichen Renten unverzüglich, d. h. im Jahre 1956 einzuleiten. Mit diesem Zusatz wurde das Postulat vom Nationalrat stillschweigend angenommen.
Die ständerätliche Kommission befaßte sich vorerst an einer Sitzung vom 2. Dezember 1955 in Bern mit der bundesrätlichen Botschaft und beschloß grundsätzlich Eintreten auf die Vorlage. Die Detailberatung erfolgte an einer zweiten Sitzung vom 14. Dezember, wobei die Kommission sich in allen Punkten den Beschlüssen des Nationalrates anschloß.
Diesen Anträgen ist auch der Ständerat gefolgt. In der Sitzung vom 15. Dezember stimmte er ihnen zu, und zwar in der Gesamtabstimmung mit 36 Stimmen ohne Gegenstimme.
In den Schlußabstimmungen vom 22. Dezember 1955 ist das Abänderungsgesetz zum AHVG vom Nationalrat mit 141 gegen 0 Stimmen und vom Ständerat mit 34 gegen 0 Stimmen gutgeheißen worden. Es wird somit nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist, welche bis 29. März 1956 läuft, rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Kraft treten.
V. Die revidierten Bestimmungen des AHVG
Auf Grund der dritten Gesetzesrevision erfährt das AHVG folgende Aenderungen:
Art. 42, Abs. 1
Anspruch auf eine Uebergangsrente haben die in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger, denen gemäß Artikel 29, Abs. 1, keine ordentliche Rente zusteht, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
Für Bezüger
von einfachen Alters- und Witwenrenten Fr. 2 500 von Ehepaar-Altersrenten .......Fr.4 000 von einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten . Fr. 1 100
Art. 42, Abs. 4
Gestrichen.
Art. 43, Abs. 1
Die Uebergangsrenten betragen, vorbehältlich Abs. 2, jährlich:
Einfache Altersrenten ........Fr 840 Ehepaar-Altersrenten ........Fr 1 360 Witwenrenten ..........Fr 680 Einfache Waisenrenten .......... 260 Vollwaisenrenten ............390
Art. 43bis
Die in Artikel 42, Abs. 1, festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Artikel 43, Absatz 2, erster Satz, vorgeschriebene Rentenkürzung finden keine Anwendung:
auf die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen;
auf die vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder.
Vl. Die Auswirkungen auf Vollzugsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden für die Festsetzung von Uebergangsrenten ab 1. Januar 1956 die Art. 64 und 66 der Vollzugsverordnung zum AHVG gegenstandslos; das gleiche gilt für Nr. 376-380 der Rentenwegleitung, 3. Auflage. Im übrigen werden in den seltenen Fällen, wo ein Bezüger einer Uebergangsrente nicht der Uebergangsgeneration angehört und daher die Vorschriften über die Einkommensgrenzen weiterhin zu beachten sind, unter der betreffenden Nummer der Rentenwegleitung einzig noch die für die (bisher) städtischen Ortsverhältnisse maßgebenden Zahlenwerte zu berücksichtigen sein.
VII. Mehraufwendungen
Die Gesetzesrevision bringt eine zusätzliche Belastung der technischen Bilanz der AHV von rund 19 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt. Von diesen jährlichen Mehraufwendungen auf weite Sicht entfallen 11
Millionen auf den ursprünglichen Antrag auf Beseitigung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration und 3 Millionen auf die Aufhebung der Ortszonen und die allgemeine Ausrichtung der bisherigen städtischen Renten an sämtliche Uebergangsrentner. Angesichts der durch die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten hohen Beitragseinnahmen erscheint diese zusätzliche Belastung als durchaus zu verantworten.
Für das Jahr 1956 wird die Gesetzesrevision voraussichtlich rund 91 Millionen Franken effektiver Mehrausgaben verursachen, wovon etwa 53 Millionen Franken auf die allgemeine Ausrichtung von Uebergangsrenten an die Angehörigen der Uebergangsgcneration gemäß AHVG Art. 43bis und 38 Millionen auf die Beseitigung der Abstufung der Renten nach Ortszonen entfallen dürften.
Streichung der schlechtesten Beitragsjahre
In Heft 11 vom November 1955 der Zeitschrift wurden auf S. 424 ff. u. a. verschiedene Fragen technischer Natur erörtert, welche die Vorschrift von AHVG Art. 30, Abs. 3, über die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages aufwirft. Auf S. 428 wurde ferner ein Beispiel dafür angeführt, wie ein für die Bestimmung des durchschnittlichen Jahresbeitrages und die Rentenberechnung kombiniertes Ermittlungsblatt ausgestaltet werden kann.
Inzwischen sind dem Bundesamt für Sozialversicherung seitens verschiedener Ausgleichskassen weitere Ermittlungs- und Berechnungsblätter zur Kenntnis gebracht worden, die teilweise eine etwas abweichende Anordnung der Angaben vorsehen oder auch durch Ergänzungen, die sich aus dem besonderen kasseninternen Arbeitsablauf aufdrängten, vervollständigt worden sind. Von allgemeinem Interesse dürfte jedoch sein, daß in einigen Ermittlungsblättern die Rubriken für die Kassennummern und die Beitragsjahre vertauscht wurden, so daß jedes Jahrestotal der Beiträge durch die Addition der senkrecht untereinander stehenden Beitragszahlen ermittelt werden kann. Ferner sind in einem Ermittlungs- und Berechnungsblatt überdies die Angaben über die Beitrags-Summen und die verschiedenen, für den Jahresdurchschnitt der Beiträge wie für die Wahl der Rentenskala maßgebenden Beitragsdauern des Versicherten und seines Jahrganges in der Weise angeordnet worden, daß besonders auch die in der Rentenverfügung anzuführenden Beitragssummen mühelos herausgelesen werden können. Zur Illustration dieser beiden
Ermittlungs- und Berechnungsblatt
Name und Vorname
I. B. K.-Eintragungen 1. B. K.
Kasse
Nr. - Total
l9481949 950 951l952l953l954k95S1O) l9571958
89
Total
p. Jahr
In die Renten
Fehl.
Mte. verfilgung
zu übertragende
I
.4._I Gesamtbeitrags-+ Beitrage der Ehefrau1
summen
.1. schlechtestes Beitragsjahr 19 ---- 1
Beitragssumme für die Ermittlung des durch-
schnittlichen Jahresbeitrages - -
Jahre Monate
Beitragsdauer des Jahrganges
./. Fehlende Beitragsjahre / - - Rentenskala
--
Beitragsdauer des Versicherten 2------/ - --
./. Schlechtestes Beitragsjahr / ________
Durchschnitts-
Maßgebende Beitragsjahre für die beitrag Fr.
Berechnung des durchschnittlichen
Jahresbeitrages /
Vergl. Randziffer 148 der Rentenwegleitung. Bei derAnrechnung der von derEhefrau geleisteten Beiträge wird k e i n e Streichung ihres schlechtesten Beitragsjahres vorgenommen.
Für die Wahl der Rentenskala sind bei der Berechnung der einfachen Altersrente für geschiedene Frauen und Witwen gemäß AHVG Art. 39, Abs. 2, und AHVV Art. 55, Abs. 2, auch die beitragslosen Ehejahre zu berücksichtigen.
Datum: - - Visum: Kontrolle .......................
Anordnungen und als Ergänzung zu den früheren Ausführungen sei daher auf S. 00 noch ein solches Ermittlungs- und Berechnungsblatt angeführt, das uns eine Gruppe von Ausgleichskassen in verdankenswerter Weise zur Veröffentlichung überlassen hat und das lediglich noch durch einen Hinweis auf die anrechenbare beitragslose Ehezeit der Witwen und geschiedenen Frauen bei der Wahl der Rentenskala für die Berechnung der einfachen Altersrenten ergänzt wurde.
Der Begriff der Invalidität
Im Rahmen der Vorbereitungen für die eidgenössische Invalidenversicherung (JV) spielt die Umschreibung des Invaliditätsbegriffes eine außerordentlich wichtige Rolle. Es ist bereits in dem in der Oktober-Nummer 1955 der ZAK publizierten Referat darauf hingewiesen worden, daß unter Invalidität im Sinne einer allgemeinen JV nicht jede wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität verstanden werden, sondern daß als invalid nur derjenige gelten könne, der infolge Krankheit, Unfall und eventuell anderer Ursache nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbsfähig ist.
Was heißt aber erwerbsfähig bzw. erwerbsunfähig sein? Welche Ursachen der einen Leistungsanspruch begründenden Erwerbsunfähigkeit sollen anerkannt werden? Diese Fragen bilden Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. Vorausgeschickt seien einige begriffliche Abklärungen.
A. Begriffliches
1. Die Arbeitsunfähigkeit
Unter Arbeitsunfähigkeit versteht man «die Unfähigkeit zur Verrichtung von Arbeit schlechthin» oder das Unvermögen eines Menschen, Arbeiten verrichten zu können oder die physische Unmöglichkeit zur Leistung von Bewegung und körperlichen und geistigen Anstrengungen an sich. Es handelt sich hier somit um einen rein medizinischen oder, besser gesagt, physiologischen Begriff. Die Arbeitsunfähigkeit kann somit nur durch den Arzt festgestellt werden. Fragen wir den Arzt nach der Arbeitsfähigkeit, so sollte er folgerichtig antworten: «Der nach objektiver Feststellung erhobene Bestand erlaubt dem Beurteilten nach den bei ihm vorhandenen anatomischen und funktionellen Verhältnissen, jede nur mög-
liehe Bewegung auszuführen, sich jeder Anstrengung, die einem physisch normalen Menschen vernünftigerweise zugemutet werden darf, zu unterziehen: er ist also voll arbeitsfähig; oder: diese oder jene Bewegung kann der Untersuchte wegen den vorgefundenen von der Norm abweichenden Verhältnissen nicht ausführen, oder diese oder jene Anstrengung, welche sonst von einem normalen Menschen ohne weiteres verlangt wird, darf ihm, ohne die Gefahr der Auslösung einer ungünstigen Wirkung auf den physischen Zustand heraufzubeschwören, nicht zugemutet werden: er ist demnach in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.»
Ii. De Erwerbsnnfiigkvit
Unter Erwerbsunfähigkeit vei stehen wir die «Unfähigkeit, durch Arbeit etwas zu erwerben» oder «die auf der physischen Unmöglichkeit zur Leistung von Bewegungen und körperlichen und geistigen Anstrengungen beruhende Unfähigkeit, in der Verkehrswirtschaft eine Erwerbstätigkeit auszuiiben» .Der Begriff Erwerbsunfähigkeit besteht somit ans zwei Komponenten: der Arbeitsfähigkeit einerseits und der Verwertbarkeit derselben cuf dem Arbeitsmarkt anderseits. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn entweder Arbeitsimfähigkeit oder Unverwertbarkeit der Arbeit besteht.
Der Ergriff der Erwerbsunfähigkeit ist somit ein wiitschaftiicher Begriff, dessen Bestimmung die Kenntnis komplene: wirtschaftlicher Fragen voraussetzt.
Die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit hat nicht unbedingt die Be schränkung der Erwerbsunfähigkeit zur Folge. So kann zum Beispiel eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben, daß der Arzt dem Patienten größere körperliche Anstrengungen verbietet. Sei einem Bureauangestellten führt diese Beschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu einer Beschränkung der Erwerbsunfähigkeit, wohl aber bei einem Bauarbeiter.
Anderseits kann auch bei voller Arbeitsfähigkeit die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein. Zu denken ist beispielsweise an einen Kellner oder den Angehörigen eines andern, näheren Kontakt mit dem Publikum erfordernden Berufes, der mit einer ekelerregenden Entstellung behaftet ist und deshalb trotz voller Arbeitsfähigkeit keine Anstellung finden kann.
Die Erwerbsunfähigkeit ist zum Beispiel Voraussetzung für einen Rentenanspruch in der deutschen Invalidenversicherung für Arbeiter. § 1254 der deutschen Versicherungsordnung umschreibt den Begriff der Invalidität (= Erwerbsunfähigkeit) wie folgt:
«Als invalide gilt der Versicherte, der infolge von Krankheit oder andern Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.»
In gleicher oder ganz ähnlicher Art wird auch die Erwerbsunfähigkeit in Oesterreich, Luxemburg und im Saarland umschrieben. Auf die Erwerbsunfähigkeit stellt auch die französische Gesetzgebung ab, obwohl zu Unrecht von Arbeit.s- oder Erwerbsfähigkeit die Rede ist. Die entsprechende Bestimmung lautet:
Der Versicherte hat Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern eine Invalidität vorliegt, welche seine Arbeite- oder Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel herabsetzt, d. h. ihn außerstande setzt, in irgend einem Berufe mehr als ein Drittel dessen zu erwerben, was normalerweise in der gleichen Gegend Erwerbstätige der gleichen Kategorie in dem vor der ersten ärztlichen Feststellung der Krankheit. mies Unfailes oder des Invaliditätszustandes ausgeübten Beruf verdienen.»
III. Die Beruftinfiigkeit
Der Begriff Berufsunfähigkeit ist ein Unterbegriff von Erwerbsunfähigkeit. Er bedeutet die Unfä7 igäeit, in einem hcstinmmtea Berufe erwerbsidtig zu sein, und zwar in dem Berufe, weicher der Ausbildung und den Kenntnissen des Versicherten entspricht. Wir finden den Begriff der Berufsunfähigkeit vor allem in der deutschen Angestelltenversicherung. § 27 des deutschen Angestclltenversieherungs gesetzes definiert die Berufsunfähigkeit wie folgt:
wlfunähig gilt der Versicherte, dedren Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder andern Gebrechen oder Schwäche seiner kä:perlichen eder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen e1ncS körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und glrichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Berufsunfähigkeit ist auch Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen in der belgischen Invalidenvcrsicherung, wenn auch dort
fälschlicherweise von Arbeitsunfähigkeit und von Erwerbsunfähigkeit die Rede ist. Die entsprechende Bestimmung der belgischen Gesetzgebung lautet:
«Eine zur Gewährung von Entschädigungsleistungen ....führende Arbeitsunfähigkeit ist jene, die ....einem Versicherten zugesprochen wird, der nur eine Erwerbsfähigkeit von mindestens einem Drittel dessen besitzt, was ein Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen und mit derselben Ausbildung durch eigene Arbeit in der gleichen Gegend verdienen kann.»
IV. Erwerbseinbuße oder Erwerbsausfall
Bei der Erwerbseinbuße oder dem Erwerbsausfall handelt es sich um die zahlenmäßig genau feststellbare Differenz zwischen dein Einkommen, das der Versicherte vor dem Unfall oder der Krankheit erzielt hat, und dem Einkommen, das er nachher tatsächlich erzielt. Tatsächliche Erwerbseinbuße und Erwerbsunfähigkeit sind somit zwei ganz verschiedene Begriffe, die zwar oft, aber keineswegs immer parallel verlaufen.
So kann eine Erwerbseinbuße auch ohne Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorhanden sein, zum Beispiel wenn ein voll Wiederhergestellter, wieder voll arbeitsfähiger Versicherter aus Gründen, die mit dem Unfall oder der Krankheit nichts zu tun haben zum Beispiel wegen Rückgangs der Konjunktur oder wegen fehlendem Arbeitswillen nach dem Unfall oder der Krankheit weniger verdient als vorher. Anderseits ist es auch denkbar, daß trotz Beschränkung der Erwerbsfähigkeit keine Erwerbseinbuße und kein Erwerbsausfall eintritt, so zum Beispiel bei einem Selbständigerwerbenden, dessen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit durch vermehrten Einsatz von Familienangehörigen ausgeglichen wird, oder bei einem Arbeitnehmer, dem mit Rücksicht auf langjährige, treue Dienste trotz Verminderung der Erwerbsfähigkeit der gleiche Lohn weiterbezahlt wird.
B. Die Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung für den Leistungsanspruch
Im folgenden seien die wesentlichen Elemente des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit dargestellt.
1. Die Ursachen der Erwerbsunfähigkeit
Die Krankheit
Die Krankheit ist ein ausschließlich medizinischer Begriff und kann daher nur vom Arzt festgestellt werden. Weder in der schweizerischen noch in der ausländischen Sozialversicherungsgesetzgebung pflegt der Begriff Krankheit definiert zu werden; ihn genauer zu bestimmen wird vielmehr der Praxis überlassen.
Der Vollständigkeit halber sei kurz auf einige Umschreibungen, wie sie sich durch die Gerichtspraxis herausgebildet haben, hingewiesen. So versteht zum Beispiel das Eidgenössische Versieherungsgericht, das sich im Rahmen der Militärversicherung und bei der Auslegung von KUVG Art. 91 mit diesem Begriff auseinanderzusetzen hat, unter Krankheit «jeglichen Zustand, bei welchem ein Mensch körperlich oder geistig bzw. neurologisch nicht mehr als gesund angesehen werden kann.«) Dieser Begriff umfaßt folgende Merkmale: Entweder eine Beeinträchtigung der Körperfunktionen, die Störung einer organischen Tätigkeit, eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit, subjektive Krankheitsempfindungen oder, wenn dies alles fehlt, zum mindesten das Bestehen eines Prozesses im Körper, der im Begriff ist, zu solchen Störungen zu führen.
In der Praxis wird der Arzt im allgemeinen ohne große Schwierigkeiten feststellen, ob es sich bei der Ursache der Erwerbsunfähigkeit um eine Krankheit handelt oder nicht, und zwar auch in den wohl nicht ganz seltenen Fällen, wo simuliert wird. Schwierigere Grenzfälle mögen sich ergeben bei der Abgrenzung zwischen (Geistes-) Krankheit und Arbeitsscheu, d. h. einer auf Anlage oder Willensmangel fußenden Schwäche. Ist jemand, der sieh derart vor der Arbeit scheut, daß er als erwerbsunfähig angesehen werden muß, noch als ganz normal zu betrachten?
Der Unfall
Auch der Begriff des Unfalles wird weder in der schweizerischen noch in der ausländischen Sozialversicherungsgesetzgebung definiert. Tatsächlich dürfte die Rechtsprechung besser in der Lage sein, einen den praktischen Anforderungen gerecht werdenden Begriff auszubilden. Da die Festlegung des Unfallbegriffes nur von Bedeutung ist bezüglich der Abgrenzung gegenüber der Krankheit, diese Abgrenzung aber für die JV bedeutungslos ist, indem sowohl die durch Unfall wie die durch Krankheit verursachte Erwerbsunfähigkeit den Leistungsanspruch auslösen kann, braucht hier auf diesen Begriff nicht näher eingegangen zu werden.
*) EVGE 1941, S.41.
3. Angeborene Gebrechen
Bei den angeborenen Gebrechen handelt es sich hauptsächlich um fehlende oder nicht voll entwickelte Gliedmaßen oder Organe sowie um geistige Defekte. Diese Gebrechen und ihren Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen ist Sache des Arztes und dürfte keine besondern Schwierigkeiten bieten. Eine das ganze Volk umfassende JV wird nicht darum herumkommen, auch die angeborenen Gebrechen als Ursache der einen Leistungsanspruch begründenden Erwerbsunfähigkeit anzuerkennen.
Ij. Die vorzeitige Altersgebrechlichkeit
Unter vorzeitiger Altersgebrechlichkeit sind die allein durch das Alter bedingten physiologischen Erscheinungen zu verstehen, wie Altersschwäche, Arteriosklerose, Weitsichtigkeit.
Soll auch die vorzeitige Altersgebrechlichkeit als Ursache der einen Leistungsanspruch begründenden Erwerbsunfähigkeit anerkannt werden? Hier ist große Vorsieht am Platze, wenn man nicht riskieren will, ciaii fast jeder ältere Arbeitsfähige in. Krisenzeiten als invalid qualifiziert wird. Es erscheint daher chec als angebracht, die vorzeitige Altersgebrechlichkeit als solelle nicht als Ursache der einen Leistungsanspruch begründenden Erwerbsunfähigkeit anzuerkennen und nur jene ältern Per-
als invalid zu erklären, deren Erwerbsunfähigkeit auf eine KrankheIt zurücke'efiihrt werden kann.
H. De Unf ikk»if zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Die Unfähigkeit, d. h. das Unvermögen, das nicht imstand sein», eine Erwerbstätigkeit auszuüben, muß in der Person des Versicherten beruhen und auf eine der im vorangegangenen Abschnitt behandelten Ursachen cnriichzu führen rein. Die in der Person des Versicherten liegende Unfähigkeit muß scharf unterschieden werden von der durch äußere Faktoren (mangelnde Arbeitsgelegenheit am betreffenden Ort, allgemeine Arbeitsiosigkei) bedingten Unmöglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Darauf, ob der Versicherte tatsächlich Gelegenheit ibat, eine Er-
auszuüben, kommt es überhaupt nicht an. Entscheidend ist einzig und allein, ob der Versicherte angesichts seiner körperlichen und ‚geistigen Kräfte imstande wäre, eine ihm offenstehende Erwerbsmöglich-,zeit auszunutzen. Diese Unterocheidung ist von allergrößter Bedeutung, wenn man verhindern will, daß die Lage des Arbeitsmarktes entscheidend wird für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit.
Diese Auffassung hat auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in Unfaflversicherungssachen immer vertreten. Es werden somit in der schweizerischen Rechtsprechung bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich die Konjunktureinflüsse auf die Arbeitsmarktlage nicht in Berücksichtigung gezogen. Verschiedene Entscheidungen des obersten Versicherungsgerichtes weisen vielmehr direkt darauf hin, daß ein Eingehen auf die Schwankungen von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt nicht in Frage kommen könne, weil dadurch die Entscheidungen in der Folge der Zeit einer objektiven Grundlage verlustig gehen würden. Ein und derselbeVersicherte hätte sonst in Zeiten geringer Nachfrage nach Arbeitskräften Anspruch auf eine Rente, nicht aber dann, wenn überall Arbeitskräfte gesucht würden. Wenn derartige Schwankungen die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit wesentlich mitbestimmen würden, wäre es als Gebot der ausgleichenden Gerechtigkeit nicht zu umgehen, periodische Neubemessungen vornehmen zu müssen, um die Auswirkungen der jeweiligen Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Die Invalidenversicherung würde damit zudem weitgehend die Pflichten der Arbeitslosenversicherungskasse übernehmen.
Das EVG legt seinen Erwägungen vielmehr einen Arbeitsmarkt zugrunde, wo Angebot und Nachfrage sich entsprechen und jeder Arbeitswillige eine seinen Fähigkeiten angepaßte und entlöhnte Betätigung finden kann. Seine Entscheidungen basieren somit auf einer theoretischen Verdienstmöglichkeit, ohne dabei wesentlich zu beachten, inwieweit auf Grund der zeitweilig gültigen Verhältnisse diese Annahmen der Wirklichkeit entsprechen.
Alle diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die JV. So ist denn auch zum Beispiel in der deutschen Invalidenversicherung die Berücksichtigung der in einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Arbeitsmarktlage zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit stets abgelehnt worden. In der Begründung des Entwurfes zum Gesetz vom 22. Juni 1889 über die Alters- und Invalidenversicherung wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß «die Arbeitsgelegenheit dem Wechsel so sehr unterworfen ist, daß sie sich kaum kontrollieren läßt. Die größere oder geringere Gelegenheit zur Arbeit hat mit der körperlichen oder geistigen Fähigkeit zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit begrifflich nichts zu tun. Die Aufgabe des Entwurfes ist nicht die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, sondern gegen Erwerbsunfähigkeit)>.
Auch in der belgischen Invalidenversicherung herrscht die gleiche Auffassung vor. In einer Darstellung der belgischen Grundsätze für die Invaliditätsbemessung heißt es darüber: «Man muß die Erwerbsfähigkeit
bemessen, bevor sich überhaupt die praktische Möglichkeit zur Erzielung des Verdienstes verwirklicht: Man darf daher nicht die Lage des Stellenmarktes berücksichtigen.»
III. Die Erwerbsunfähigkeit
Es wurde unter Abschnitt A ausgeführt, daß unter Erwerbsunfähigkeit die Unfähigkeit, durch Arbeit etwas zu erwerben, verstanden werden müsse und daß dabei -im Gegensatz zur Berufungsfähigkeit, welche die Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Beruf verlangt - sämtliche Erwerbstätigkeiten in Betracht gezogen werden müssen. Als Erwerbsunfähigkeit gilt somit das Unvermögen zur wirtschaftlichen Verwertung der Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zur Beurteilung dieses Unvermögens wird in erster Linie der Berufsberater und der Fachmann auf dem Gebiete des Arbeitsmarktes berufen sein.
In allen ausländischen Invalidenversicherungen besteht jedoch der Grundsatz, daß die Unfähigkeit bezüglich der Ausübung einer dem Versicherten zumutbaren Erwerbstätigkeit bestehen müsse, m.a.W. daß man nicht die Erwerbsfähigkeit bejahen könne, wenn der Versicherte lediglich in der Lage ist, eine ihm nicht zumutbare Tätigkeit auszuüben. Und zwar sollte die Zumutbarkeit bezüglich der Ausbildung, der bisherigen sozialen Stellung und bezüglich des Arbeitsortes gegeben sein. Die Beurteilung der
Zumutbarkeit setzt u. a. Kenntnisse der Verhältnisse und der Mentalität an Ort und Stelle voraus.
a) Die Zumutbarkeit bezüglich der Ausbildung
In einem grundlegenden, die Unfallversicherung betreffenden Entscheid hat das EVG») ausgeführt: «Indessen dürfen dem Versicherten nur solche neue Erwerbstätigkeiten zugemutet werden, die ihm angesichts seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner physischen und intellektuellen Eignung erfahrungsmäßig wirklich zugänglich sind. Das ist der Sinn des Grundsatzes, daß die Erwerbsunfähigkeit nicht lediglich nach der Behinderung im eigenen Beruf, sondern eben nach der Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu bemessen ist». Diese Formel läßt dem EVG einen wirklich weiten Spielraum zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Man wird auch in der JV nicht zu starre Grundsätze aufstellen dürfen, doch wird man später kaum darum herum-
*) EVGE 1940, S. 126.
kommen, den zuständigen Behörden diesbezüglich gewisse Richtlinien zu geben.
Die Zumutbarkeit bezüglich der sozialen Stellung
Kann einem Versicherten, der in gehobener sozialer Stellung tätig war, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in ganz untergeordneter Stellung zugemutet werden? Diese Frage wird man wohl grundsätzlich verneinen dürfen. Kann aber, und das ist schon viel schwieriger zu entscheiden, einem Geistesarbeiter zugemutet werden, eine rein körperliche Arbeit anzunehmen? In der deutschen Invalidenversicherung werden einem Geistesarbeiter in der Regel keine Tätigkeiten, die vorwiegend handwerkliche Fähigkeiten und ansehnlichen Einsatz körperlicher Kräfte erfordern, zugemutet, obwohl es gerade unter diesen Arbeiten viele gibt, die ohne Schwierigkeiten und großen Zeitaufwand zu erlernen sind. In der schweizerischen Unfall- und Militärversicherung wird diese Frage von Fall zu Fall beurteilt, was auch das Richtige sein dürfte.
Darf einem Versicherten, der bisher selbständigerwerbend war, zugemutet werden, eine Tätigkeit als Unselbständigerwerbender auszuüben? Diese Frage wird wohl unbedenklich bejaht werden können. Umgekehrt ist es natürlich auch einem bisher Unselbständigerwerbenden zumutbar, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern er hierzu seiner Fähigkeiten und seiner finanziellen Möglichkeiten nach imstande ist.
Die Zumutbarkeit bezüglich des Arbeitsortes
Kann einem Versicherten zugemutet werden, fern von seinem bisherigen Wohnort eine Erwerbstätigkeit auszuüben? Kann zum Beispiel einem bisher in einem abgelegenen Gebirgstal lebenden Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden, die er nur im Tal oder gar nur in der Stadt ausüben kann? Angesichts der verhältnismäßig dichten und vielfältigen wirtschaftlichen Besiedelung der Schweiz spielte diese Frage in der Unfallversicherung bisher keine Rolle und wird auch in der JV nicht die gleiche Rolle spielen wie in andern Ländern.
Auch diese Frage wird nicht generell entschieden werden können, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden müssen. Hier wird vor allem zu berücksichtigen sei, ob der Versicherte Familie hat oder nicht; ferner werden Rücksichten auf Alter, Sprache, Grundbesitz nnd Art der Behinderung am Platze sein.
AHV und Zirkus
Jeder Besucher einer Zirkusvorstellung wird nicht nur beeindruckt von den Künsten der Artisten, sondern auch vom reibungslosen Ablauf des Zirkusprogramms. Das gelingt nur durch das enge Zusammenwirken aller am Zirkusunternehmen Beteiligten. Dazu gehören die Mitglieder der Direktion, das Büropersonal, die Reklame-Mannschaft, die Musiker des Zirkusorchesters, die Zirkusartisten und endlich das zahlreiche Zelt- und Stallpersonal. Artisten, Musiker und Angehörige des Zelt- und Stallpersonals sind vielfach Ausländer. Ein besonderes Interesse wecken die Artisten, nicht etwa nur im Zirkus, sondern auch in der AHV, weil sie zum Unternehmen nicht alle in gleicher Stellung stehen und sich bald in der Schweiz, bald im Ausland aufhalten. Es gibt da einmal die Hausartisten. Sie gehören, wie schon der Name sagt, zum ständigen Personal des Zirkus und sind vertraglich auf unbestimmte Zeit angestellt (Dompteure, Dresseure). Sie treten während einer Tournee in der Schweiz auf oder in einem ausländischen Zirkusunternehmen auf Grund eines besündern Vertrages zwischen dem letzteren und dem schweizerischen Zirkus, stehen also in diesem Falle zum ausländischen Zirkus in keinem Anstellungsverhältnis. Sodann gibt es Artisten, die nicht zum Hauspersonal gehören: die Saisonartisten. Sie werden nur für eine bestimmte Saison, für eine Tournee angestellt. Unter diesen befinden sich solche, welche durch Vermittlung von Agenturen, mit dem schweizerischen Zirkusunternehmen selbst einen Anstellungsvertrag abgeschlossen haben. Andere dagegen, ebenfalls durch Agenturen vermittelt, treten ohne hesondernAnstellungsvertrag zum schweizerischen Zirkusunternehmen auf Grund eines besonderen Vertrages zwischen letzterem und ihrem ausländischen Arbeitgeber, einem ausländischen Zirkusunternehmen, während einer Saison auf. Es ist dies der umgekehrte Fall des soeben bei den Hausartisten erwähnten Beispiels. Angehörige des Stall- und Zeltpersonals, zu dem außer Schweizerbürger viele Oesterreicher und Deutsche gehören, begleiten oft die Hausartisten auf ihren Tournees in ausländischen Zirkusunternehmungen.
Diese Verschiedenheit der Anstellungsverhältnisse und der öftere Wechsel des Aufenthaltsortes der ausländischen Zirkusangestellten werfen, ganz abgesehen von der Spesenfrage bei jeder Arbeitnehmerkategorie, allein schon für die Feststellung ,der Versicherungs- und Beitragspflicht besondere Probleme auf. Im folgenden seien hiefilr einige Grundsätze aufgestellt:
1. Obligatorisch versichert und daher beitragspflichtig sind Artisten
und andere Zirkusangehörige schweizerischer oder ausländischer Nationalität, welche in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben und zum schweizerischen Zirkusunternehmen in einem Anstellungsverhältnis stehen, gleichgültig, ob sie im schweizerischen Zirkus in der Schweiz oder auf Grund eines zwischen zwei Zirkusunternehmen abgeschlossenen Vertrages im Ausland auftreten (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a).
Obligatorisch versichert und daher beitragspflichtig sind Artisten und andere Zirkusangehörige, gleichgültig welcher Nationalität, welche in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und auf Grund von Anstellungsverträgen zum schweizerischen Unternehmen in diesem während einer Saison auftreten (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b). Als nicht versichert ist ein solcher Artist oder anderer Zirkusangehöriger zu betrachten, wenn er aus irgendeinem Grunde weniger als 3 Monate im Kalenderjahr in der Schweiz tätig ist. Sollte ein Artist oder anderer Zirkusangehöriger behaupten, er sei bereits einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen und deshalb von der Beitragspflicht an die AHV zu befreien, so hat die Ausgleichskasse gestützt auf die einschlägigen Vorschriften und Weisungen zu untersuchen, ob der Gesuchsteller gemäß AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, wegen unzumutbarer Doppelversicherung von der schweizerischen AHV ausgenommen werden kann.
Obligatorisch versichert und daher beitragspflichtig sind Artisten und andere Zirkusangehörige schweizerischer Nationalität, welche zwar in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, aber auf Grund eines Anstellungsvertrages zum schweizerischen Unternehmen in einem ausländischen Zirkusunternehmen auftreten (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. c). Als nicht obligatorisch versichert ist ein solcher Auslandschweizer zu betrachten, wenn er aus irgendeinem Grunde weniger als 3 Monate im Kalenderjahr im ausländischen Unternehmen tätig ist. Ist der Auslandschweizer vor oder nach der kurzfristigen Anstellung im Ausland als Angestellter des schweizerischen Unternehmens in der Schweiz tätig, so ist die Beschöftigungsdauer in der Schweiz bei der Berechnung der 3 Monate zu berücksichtigen, m.a.W. er gilt nur dann als nicht versichert, wenn er im Total weniger als 3 Monate beim schweizerischen Unternehmen tätig war. Sollte ein solcher Auslandschweizer die Zugehörigkeit zu einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung geltend machen, so hat die Ausgleichskasse ebenfalls zu prüfen, ob eine Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung möglich sei.
Obligatorisch versichert und daher beitragspflichtig sind ferner Artisten und andere Zirkusangehörige, gleichgültig welcher Nationalität,
welche in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, zum schweizerischen Unternehmen zwar in keinem Anstellungsverhältnis stehen, aber auf Grund eines zwischen zwei Zirkusunternehmen abgeschlossenen Vertrages während der 8monatigen Tournee im schweizerischen Zirkusunternehmen auftreten (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b). Als nicht versichert gilt ein solcher Artist oder anderer Zirkusangehöriger, wenn er aus irgendeinem Grunde weniger als 3 Monate im Kalenderjahr in der Schweiz tätig ist. Behauptet ein Artist, er sei bereits durch seinen ausländischen Arbeitgeber einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen, so hat die Ausgleichskasse zu prüfen, ob der Gesuchsteller auf Grund eines Staatsvertrages als entsandter Arbeitnehmer betrachtet werden kann und daher ausschließlich der ausländischen AHV unterstellt bleibt.
Während das schweizerische Zirkusunternehmen von den an die 3 ersten erwähnten Kategorien ausbezahlten Entschädigungen nach Abzug des bewilligten Spesenersatzes den Arbeitnehmerbeitrag in Abzug zu bringen und mit dem eigenen Arbeitgeberbeitrag der Ausgleichskasse abzuliefern hat, schuldet es für die in Ziffer 4 erwähnten versicherten Personen den Arbeitgeberbeitrag nicht, weil diese als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber zu behandeln sind. Gemäß AHVG Art. 6 schulden die Versicherten selbst die vollen 4 Prozent vom maßgebenden Lohn, wobei dieser für die Beitragsberechnung auf die nächsten 100 Fr. abgerundet wird.
5. Nicht versichert und daher nicht beitragspflichtig sind Artisten und andere Zirkusangehörige ausländischer Nationalität, welche keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und auf Grund eines Anstellungsvertrages zum schweizerischen Unternehmen nur in einem ausländischen Zirkusunternehmen tätig sind, weshalb das schweizerische Unternehmen als Arbeitgeber für solche Personen auch keine Beiträge schuldet.
Bei allen diesen Unterstellungsfragen wird man immer wieder auch auf jene des zivilrechtlichen Wohnsitzes stoßen. Daher sei ihr anschließend noch einige Aufmerksamkeit geschenkt.
Da gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1, obligatorisch versichert ist nicht nur, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat (lit. a), sondern auch bloß eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt (lit. b), so spielt für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht der im schweizerischen Unternehmen in der Schweiz auftretenden ausländischen Artisten und anderen Zirkusangehörigen der Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes keine besondere Rolle Er wird aber entscheidend, wenn es sich um
die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht jener ausländischen Artisten und Zirkusangehörigen handelt, welche im Anstellungsvertrag zum schweizerischen Unternehmen stehend in ausländischen Zirkusunternehmen tätig sind. Bevor sie in diesem ausländischen Unternehmen auftreten, sind diese Artisten und ihr Begleitpersonal nämlich in der Regel bereits in der Schweiz als Angestellte des schweizerischen Unternehmens tätig gewesen. Es stellt sich somit die Frage, ob sie mit dem Verlassen der Schweiz, d. h. mit dem Wechsel des Aufenthaltsortes auch den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufgeben.
Gemäß ZGB Art. 23 ist der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, also der Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen und geschäftlichen Beziehungen, ihrer ideellen und materiellen Interessen macht. Der Wohnsitz kann fortdauern, auch wenn der Aufenthalt an diesem Orte auf längere Zeit unterbrochen wird, sofern nur der Wille besteht, den bisherigen Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensinteressen aufrechtzuerhalten und dies in gewissen Beziehungen zu diesem Orte in Erscheinung tritt. Auch ein längerer Aufenthalt im Ausland steht dem nicht entgegen. Daher kann ein Artist oder anderer Zirkusangehöriger schweizerischer oder ausländischer Nationalität, welcher in der Schweiz einen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, diesen auch weiterhin aufrechterhalten, selbst wenn er gemäß Anstellungsvertrag zum schweizerischen Unternehmen während einer Saison in einem ausländischen Zirkusunternehmen auftreten muß. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er in der Schweiz seine eigentliche Wohnung besitzt oder als Lediger mit den Eltern oder einem Elternteil in der Schweiz zusammenlebt und seine Verbundenheit mit dem schweizerischen Orte durch seine jeweilige Rückkehr nach Ablauf der ausländischen Tournee offenbar wird.
Bei Ausländern, welche zunächst im schweizerischen Unternehmen in der Schweiz als Stall- oder Zeltarbeiter angestellt werden, dann aber als Begleitmann eines Hausartisten im Ausland dienen, gilt, sofern sie nicht ausdrücklich einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben, der jeweilige Aufenthaltsort als Wohnsitz. Sie sind also nur während ihres Aufenthaltes in der Schweiz, sofern dieser 3 Monate übersteigt, obligatorisch versichert und beitragspflichtig.
Alle diese vorstehenden Grundsätze sind selbstverständlich anwendbar auf jeden Zirkusangestellten, bei welchem die gleichen Voraussetzungen vorliegen. Es kommt nicht darauf an, zu welcher Kategorie des Personals er zufällig gehört.
Über die Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden
Dem aufmerksamen Leser wird nicht entgangen sein, daß im bisherigen Kreisschreiben Nr. 56a nur das Verfahren zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zur Beitragsberechnung behandelt war. Diese Verfahrensvorschriften sind in das auf den 1. Januar 1956 in Kraft tretende Kreisschreiben Nr. 56b, mit wenig Aenderungen übernommen worden. Die Aenderungen beschränken sich in der Hauptsache auf die Erfahrungen, welche sich in Anwendung der AHVV Art. 24 ff. aus der Praxis ergeben haben.
In einem ersten Teil enthält jedoch das Kreisschreiben 56 b nunmehr in zwei in sich abgeschlossenen Abschnitten auch Weisungen materieller Art über den Kreis der Selbständigerwerbenden und über das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Entsprechend dem Zweck eines Kreisschreibens hat sich das Bundesamt darauf beschränkt, dieses umfassende und schwierige Gebiet durch kurz gefaßte Weisungen zu umschreiben mit der Absicht, den Ausgleichskassen einen Gesamtüberblick über dieses Gebiet und ihre diesbezügliche Pflichten zu bieten. Es mag jedoch wünschbar sein, an dieser Stelle die Regelung einiger Fragen kurz zu begründen.
Zum Kreise der Selbständigerwerbenden gehören auch Versicherte, deren Bedeutung für die Beitragsbemessung verschiedentlich im Dunkeln lag. So spielt beispielsweise neben dem Eigentümer der Miteigentümer als Selhstämiigcrwerbender eine nicht wichtige, aber da und dort verkannte Rolle. Beim Miteigentum ist das an einer ungeteilten Sache bestehende Eigentumsrecht so geteilt, daß jedem Miteigentümer eine Quote am gemeinsamen Eigentumsrecht zusteht; ist nichts anderes festgesetzt, so sind die Quoten gleich groß; jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten des oder der andern verträglich ist (ZGB Art. 648, Abs. 1). Die Miteigentümer einer Unternehmung, eines Betriebes oder Geschäftes sind daher als Selbstäncligerwcrbende zu erfassen, da sie diese auf gemeinsame Rechnung führen, jeder auch das Risiko anteilmäßig trägt und jeder nach seiner Stellung die Möglichkeit der Einflußnahme auf die Leitung hat, mag diese allenfalls seitens einzelner Miteigentümer auch nur in der stillschweigenden Zustimmung zu den Vorkehren des oder der andern Miteigentümer bestehen. Damit gilt auch für den Miteigentümer was im Kreisschreiben 56 b unter Randziffern 16, 20 und 30 von Eigentümern und Nutznießern und Pächtern von Wald- Reb- und Obstkulturen, von
den Kollektivgesellschaften, sowievon denErbengemeinschaften ausdrücklich gesagt wird: Ein Selbständigerwerbender ist nicht erst dann beitragspflichtig, wenn er persönlich in Unternehmung, Betrieb oder Geschäft mitarbeitet, sondern die Beitragspflicht wird bereits durch seine Rechtsstellung begründet, d. h. durch die Tatsache, daß er ungeachtet persönlicher An- oder Abwesenheit das wirtschaftliche Risiko mitträgt, für die Verbindlichkeiten mithaftet, und für den sich die geschäftlichen Beschlüsse geschäftsführender Teilhaber oder Angestellter so auswirken, als habe er sie persönlich gefaßt. An dieser Auffassung hat die Rechtsprechung trotz der Revision von AHVV, Art. 20, Abs. 2 und 3, festgehalten, und nachdem diese Rechtsprechung als feststehend betrachtet werden muß, kann die Verwaltung mit Rücksicht auf eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten trotz des Wortlautes von AHVV Art. 20, Abs. 2 und 3, an ihrer bisherigen Auffassung nicht mehr festhalten.
Viel Unklarheit bestand bisher auch in bezug auf die Beitragspflicht der Erbengemeinsehafter, besonders des überlebenden Ehegatten. Nach Gesetz steht dem überlebenden Ehegatten das Wahlrecht zwischen ii des Erbes zu Eigentum oder der Hälfte des Nachlasses zur Nutznießung zu. Die Ausübung dieses Wahlrechtes klärt die Stellung des überlebenden Ehegatten gegenüber den Erben. Wählt er 1 zu Eigentum und bilden die Übrigen Erben eine Erbengemeinschaft, so ist der überlebende Ehegatte Mitglied dieser Personengesamtheit. Wählt er jedoch die Nutznießung oder wird sie ihm kraft letztwilliger Verfügung zugebilligt, so steht der überlebende Ehegatte außerhalb der Erbengemeinschaft. Der ihm zustehende Gewinn ist jedoch kraft besonderer Gesetzesvorschrift (AHVV Art. 20, Abs. 2) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Ist der überlebende Ehegatte teilweise am Reingewinn beteiligt oder bezieht er ihn ganz, so berührt dies die Rechtsstellung der Erbengemeinschafter nicht. Soweit sie durch ihre Mitarbeit an der Erzielung des Einkommens teilhaben, sind sie auf ihren Bar- und Naturalbezügen als Selbständigerwerbende beitragspflichtig, denn die Miterben sind Gesamteigentümer der Erbschaftssache und Gesamtgläubiger der Erbschaftsforderungen. Hieraus schließt die Rechtsprechung, daß jeder Miterbe an der Leitung von Unternehmung, Betrieb oder Geschäft maßgebend mitzuwirken in der Lage ist und auch das Geschäftsrisiko trägt. Dabei kommt es wiederum nicht darauf an, ob der einzelne Miterbe im Betrieb persönlich anwesend ist, oder ob z. B. seine Verfügungsmacht durch einen Vormund oder einen testamentarischen Willensvollstrecker für kürzere oder längere Zeit eingeschränkt oder sogar aufgehoben ist. Besitzen die Erbengemeinschafter an Unternehmung, bzw. Betrieb oder Geschäft nur das
nackte Eigentum, weil der Nutznießer die Nutznießung am ganzen Nachlaß hat und somit das ganze Betriebseinkommen für sich in Anspruch nimmt, so schulden sie als Selbständigerwerbende keinen Beitrag, denn gemäß Vollzugsverordnung und Praxis ist in diesem Falle nur der Nutznießer beitragspflichtig. Arbeiten sie im Betriebe, so unterliegen sie für ihr Arbeitseinkommen der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende. Wird eine der Erbengemeinschaft gehörende Unternehmung, ein Betrieb oder Geschäft als Personengesellschaft (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) geführt, der nicht alle Erbengemeinschafter als Teilhaber angehören, so sind auch die nicht im Handelsregister als Teilhaber eingetragenen Erbengemeinschafter für ihr Einkommen aus dieser Erwerbsquelle als Selbständigerwerbende beitragspflichtig. -
Im Kapitel über «Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender» wurde eine Neuregelung (Nr. 49 ff.) aufgenommen; sie betrifft die Fälle außergewöhnlicher Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Auf Begehren des Beitragspflichtigen bei Stillegung von Unternehmung, Betrieb oder Geschäft infolge Geschäftswechsels, Militärdienst, Krankheit, Umbau oder Renovation, Streik, schadensversicherungsfähiger oder anderer vom Willen des Unternehmers unabhängiger Ereignisse, wird der auf Grund des Einkommens der Berechnungsperiode bemessene Jahresbeitrag nur für die Zeit erhoben, während welcher die Tätigkeit ausgeübt wurde. Nach der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit hat eine Neueinschätzung gemäß AHVV Art. 23, lit. b, zu erfolgen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Weisung ist, daß die Stillegung aus äußeren Gründen gezwungenermaßen erfolgte und mindestens 6 Monate andauerte. Eine Stillegung, die freiwillig erfolgt, kann somit nicht berücksichtigt werden. So ist die Stilllegung wegen Ferien nicht zu berücksichtigen, da es sich hier nicht um eine Stillegung, sondern um einen Arbeitsunterbruch handelt, der weitgehend durch Vorverlegung oder Nachholung der Verrichtungen und Geschäfte kompensiert wird.
Rechtsgrundlage für diese Sonderregelung bietet die gesetzliche Voraussetzung, daß Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur geschuldet werden, wenn durch die Ausübung einer solchen Tätigkeit Einkommen erzielt wird. Ist nun eine solche durch selbständige Erwerbstätigkeit fließende Erwerbsquelle aus äußern Gründen, gezwungenermaßen, nicht für immer, aber doch für eine relevante Zeitdauer stillgelegt, so fehlen für diese Zeit Beitragssubjekt und -objekt und somit die subjektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen für diese Zeitspanne. Für die Erhebung von Beiträgen für die Zeit einer vollstän-
wl
digen Betriebstillegung fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Praktisch spielen diese Fälle glücklicherweise keine große Rolle. Immerhin boten die Anfragen einzelner Ausgleichskassen Anlaß, auch dieses Problem bei der Neufassung des vorliegenden Kreisschreibens 56 b generell zu regeln.
Der zweite Abschnitt des ersten Teiles von Kreisschreiben 56 b ist für die Ausgleichskassen in den Fällen von Bedeutung, in denen sie eine eigene Einschätzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit vornehmen müssen. Wie sich AHVG Art. 9, Abs. 2, in seiner Formulierung weitgehend an den Wehrsteuerbeschluß anlehnt, so sind auch bei der Ermittlung, Prüfung und Bewertung der Abzüge vom Roheinkommen und der Bestandteile des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit die steuerlichen Grundsätze anzuwenden, und es ist möglichst auf die Erfahrung der örtlich zuständigen Steuerbehörden abzustellen. Handelt es sich um Versicherte, deren Einkommen später wieder durch das ordentliche Steuermeldeverfahren ermittelt wird, so empfiehlt sich dieses Vorgehen ganz besonders, weil der Versicherte für eine unterschiedliche Behandlung gleicher Einkommensfaktoren durch verschiedene Veranlagungsbehörden kein Verständnis haben dürfte. Stoßen Ausgleichskassen bei der Lösung derartiger Einschätzungsaufgaben auf Schwierigkeiten, so empfiehlt es sich, solche Fälle direkt mit der zuständigen Steuerbehörde zu erledigen.
Die Gesetze der Kantone Nidwalden uiid Appenzell 1. Rh. über die Familienzulagen
1. NIDWALDEN
Die Vereinigung christlicher Gewerkschaften von Nidwalden reichte am 11. Februar 1955 zuhanden der Landsgemeinde vom 24. April 1955 ein Gesetz über die Familienzulagen ein. Dieses wurde mit einem Abänderungsantrag der Herren Rutishauser und Keller, in welchem die Zulassung von Betriebskassen verlangt wurde, an der Landsgemeinde mit großem Mehr angenommen. Die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz hat der Landrat am 26. November 1955 erlassen.
1. Untertelluiig
Dem Gesetz untersteht jeder Arbeitgeber, der im Kanton Nidwalden einen Geschäftssitz hat oder eine Betriebsstätte führt und darin Arbeitnehmer beschäftigt. Die Unterstellung des Arbeitgebers bezieht sich auch
auf Arbeitnehmer, die ausserhalb des Kantons arbeiten und wohnen. Unter Betriebsstätte ist eine Einrichtung zu verstehen, in der, wenn auch mit beschränkter Dauer, eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird. Die öffentliche Verwaltung ist dem Gesetz ebenfalls unterstellt, mit Ausnahme der eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe. Eine weitere Ausnahme von der Unterstellungspflicht ist für Arbeitgeber in der Landwirtschaft sowie für Arbeitgeber vorgesehen, die weibliches Hausdienst- und Krankenpflegepersonal im Privathaushalt beschäftigen.
Arbeitgeber, die einer kantonalen Kasse angeschlossen sind und in andern Kantonen Zweigbetriebe besitzen, haben sich für jeden Zweigbetrieb der Ausgleichskasse jenes Kantons anzuschließen, in welchem der Zweigbetrieb gelegen ist, woraus sich für den Arbeitgeber Unzukömmlichkeiten ergeben können. Das Gesetz des Kantons Nidwalden sucht diese Unzukömmlichkeiten dadurch zu beheben, daß Zweigbetriebe eines Arbeitgebers, dessen Hauptbetrieb der Familienausgleichskasse eines andern Kantons angehört, dieser Kasse angeschlossen werden können.
2. Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmer. deren Arbeitgeber einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind, und die für den Unterhalt von mindestens drei Kindern unter dem vollendeten 16. Altersjahr aufzukommen haben. Als Arbeitnehmer gelten Personen, die in der AHV als solche behandelt werden. Mitarbeitende Familienglieder werden mit Ausnahme des Ehegatten des Arbeitgebers ebenfalls als Arbeitnehmer anerkannt. Keinen Anspruch auf Familienzulagen haben Bergbauern, die Familienzulagen nach bundesrechtlicher Ordnung beziehen. Ausländische Arbeitnehmer können die Familienzulagen nur dann beziehen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.
Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von mindestens 10 Franken im Monat für das dritte und jedes folgende Kind, das das
16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen oder infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Als zulageberechtigte Kinder gelten die ehelichen und außerehelichen Kinder sowie die Stief- und Adoptivkinder des Arbeitnehmers; für Pflegekinder, die der Arbeitnehmer unentgeltlich oder gegen ein geringfügiges Entgelt zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat, können die Zulagen ebenfalls bezogen werden. In der Regel ist die Kinderzulage dem Vater auszurichten, falls beide Elternteile die Voraussetzungen für den Bezug
erfüllen. Für außereheliche Kinder sowie für Kinder aus geschiedener und getrennter Ehe sind die Zulagen jenem Elternteil auszurichten, dem die Obhut des Kindes anvertraut ist, oder der im wesentlichen für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder von Gesamtarbeitsverträgen Familienzulagen ausrichten, die den Betrag der gesetzlichen Familienzulagen übersteigen, können diese für sich beanspruchen.
Der Landrat ist befugt, die Familienzulagen zu erhöhen, die Ausrichtung auch für die ersten zwei Kinder zu verfügen oder Geburtszulagen einzuführen, sofern es die finanzielle Lage der Familienausgleichskassen erlaubt. Des weitern kann der Landrat den Anspruch auf Familienzulagen auch auf Seibständigerwerbende ausdehnen und mit andern Kantonen Vereinbarungen über die Beitragspflicht der Arbeitgeber und den Anspruch auf Familienzulagen abschließen.
Finanzierung
Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Beitrüge der Arbeitgeber gedeckt, die auf ein Prozent der Lohnsumme festgesetzt sind, soweit diese der Beitragspflicht gemäß AHV unterliegt. Dabei handelt es sich um einen Mindestbeitrag, dessen Erhebung eine Voraussetzung für die Anerkennung der privaten Kassen bildet.
Organisation
Die Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten obliegt den bereits bestehenden oder den noch zu schaffenden Familienausgleichskassen. Das Gesetz sieht die Errichtung von privaten Kassen sowie einer kantonalen Kasse vor, der alle Arbeitgeber beizutreten haben, die nicht einer privaten Kasse angehören. Eine private Kasse wird anerkannt, wenn sie von einem Berufsverband für seine Mitglieder oder von einem Betrieb für seine Arbeitnehmer errichtet wird und mindestens 200 Arbeitnehmer umfaßt. Die Anerkennung setzt außerdem voraus, daß die Kasse den Mindestbeitrag von 1 % der Lohnsumme erhebt, die gesetzliche Mindestzulage ausrichtet und für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet. Berufsverbände und Betriebe, die auf den 1. Januar 1956 keine Kasse errichten, können jeweils alle zwei Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes eine neue Kasse errichten. Nach dem Vorbilde des Gesetzes des Kantons Obwalden werden gesamtschweizerische Familienausgleichskassen, deren Geschäftsführung einer Verbandsausgleichskasse der AHV obliegt, als private Kassen anerkannt, wenn sie die gesetzliche Mindestzulage aus-
richten. Als gesamtschweizerische Kassen gelten solche von Berufsverbänden, die den Lastenausgleich und die Auszahlung der Zulagen obligatorisch auf dem ganzen Gebiete der Schweiz anwenden.
Um eine reibungslose Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten, wählt der Regierungsrat eine paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission. Sie ist beratendes Organ des Regierungsrates und entscheidet endgültig Streitigkeiten zwischen den Kassen. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen ist jedoch die kantonale Rekurskommission für die AHV zuständig, die endgültig entscheidet.
Das Gesetz des Kantons Nidwalden ist auf den 1. Januar 1956 in Kraft getreten. Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht frühestens am 1. April 1956.
II. APPENZELL INNER-RHODEN
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh. hat am 24. April 1955 ein Gesetz über die Kinderzulagen beinahe einstimmig angenommen. Anlaß zur Vorbereitung dieses Gesetzes gab eine Eingabe des christlichsozialen Kartells, in welcher die Standeskommission um Prüfung der Frage ersucht wurde, ob eine Familienausgleichskasse zum Schutze der Arbeitnehmer ins Leben gerufen werden könnte. Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz erließ der Große Rat am 2. Juni 1955. Das Gesetz weicht insbesondere in bezug auf den Kreis der bezugsberechtigten Personen und die Organisation wesentlich von den Gesetzen der andern Kantone ab. Anspruch auf Kinderzulagen haben nicht nur die Arbeitnehmer, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Selbständigerwerbenden. Im Gegensatz zu den übrigen Kantonen sieht das Gesetz nur die Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse vor.
1. Bezugsberechtigte Personen
Anspruch auf Kinderzulagen haben einmal Arbeitnehmer im Hauptberuf, die im Dienste eines beitragspflichtigen Arbeitgebers stehen. Da das Gesetz allen im Kantonsgebiet wohnhaften Arbeitnehmern Kinderzulagen gewähren will, können auch jene Arbeitnehmer die Zulagen beziehen, die für einen außerkantonalen Arbeitgeber tätig sind. Voraussetzung ist dabei allerdings, daß sie nicht schon anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben. Die hauptberuflichen Arbeitnehmer erhalten die Kinderzulagen auch dann, wenn sie infolge einer Krankheit oder wegen Arbeitslosigkeit vorübergehend in keinem Arbeitsverhältnis stehen. In Ueber-
einstimmung mit der bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben ausländische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.
Arbeitgeber, die gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag oder sonstigen Vertrag Kinderzulagen ausrichten, die mindestens den Betrag der gesetzlichen Kinderzulagen ausmachen, können die letztern für sich beanspruchen.
Anspruch auf Kinderzulagen haben sodann die selbständigen Gewerbetreibenden mit Wohn- und Gzuchäftssitz im Kantonsgebiet, sofern ihr reines Einkommen 4 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 500 Franken für jedes Kind unter 18 bzw. 20 Jahren. Für die Bemessung des reinen Einkommens sind die Vorschriften der eidgenössischen Wehrsteuergesetzgebung maßgebend. Außer den in der Wehrsteuer zugelassenen Abzügen können vom rohen Einkommen auch die aufgelaufenen direkten Steuern von Bund, Kanton, Bezirken, Kirch- und Schulgemeinden abgezogen werden. Die Veranlagungs- und Berechnungsperiode sowie die Revision der Veranlagung sind in der gleichen Weise geregelt, wie in der bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen für Bergbauern.
Kinderzulagen
Die Kinderzulage beträgt 10 Franken im Monat für das dritte und jedes folgende Kind, das das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen oder infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig oder höchstens 20 % erwerbsfähig ist. Der Große Rat kann die Zulagen erhöhen oder die Ausrichtung der Zulagen auf das zweite oder das erste Kind erweitern, wenn es die verfügbaren Mittel gestatten.
Der Kreis der zulageberechtigten Kinder ist in gleicher Weise umschrieben, wie in der bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft.
Organisation
Zur Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten sieht das Gesetz die Errichtung einer kantonalen Kasse vor. Die Schaffung privater Kassen ist ausgeschlossen. Der kantonalen Kasse haben sämtliche beitragspflichtigen Arbeitgeber beizutreten (vgl. Ziff. 4). Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Appenzell. Ihre Geschäftsführung obliegt der
kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Die Aufsichtskommission dieser Kasse übt auch die Aufsicht über die kantonale Familienausgleichskasse aus.
4. Beitragspflicht
Die Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Kinderzulagen erfolgt durch Beiträge der Arbeitgeber. Diese sind beitragspflichtig, wenn sie auf dem Kantonsgebiet einen Geschäftssitz haben oder eine Betriebsstätte unterhalten und Arbeitnehmer beschäftigen. Von der Beitragspflicht sind die eidgenössischen Betriebe und die Arbeitgeber in der Landwirtschaft ausgenommen. Nach dem Vorbild des Gesetzes des Kantons Obwalden sieht das Gesetz eine Defizitgarantie des Kantons vor. Allfällige, durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckte Aufwendungen gehen zu Lasten des Kantons.
Im Gegensatz zu den Gesetzen der andern Kantone ist der Arbeitgeberbeitrag wie folgt nach der Lohnsumme im Jahre abgestuft:
1 ' für die ersten 350 000 Fr.,
i % für die zweiten 350 000 Fr.,
¼ % für die 700 000 Fr. übersteigende Lohnsumme.
Eine besondere Ordnung der Beitragspflicht besteht für Arbeitgeber, die einer privaten Familienausgleichskasse angehören. Diese haben der kantonalen Ausgleichskasse einen «Ausgleichsbeitrag» zu entrichten. Beträgt der Beitrag an die private Kasse mindestens % der Lohnsumme, so schulden die Arbeitgeber der kantonalen Kasse die Differenz zwischen dem Beitrag an die private Kasse und 1 % der jährlichen Lohnsumme, mindestens jedoch ¼ % der Lohnsumme. Uebersteigen die Kinderzulagen nach kantonalem Gesetz, die den Arbeitnehmern der in Frage stehenden Arbeitgeber zufließen, den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Kasse, so erhöht sich dieser auf den Betrag der auszuzahlenden Kinderzulage, höchstens jedoch auf 1 der jährlichen Lohnsumme.
Das Gesetz und die Vollziehungsverordnung sind auf den 1. Januar 1956 in Kraft getreten.
IN ‚IITTEILUNCEN
Motionen, Postulate In der Wintersession 1955 sind im National- und Stände- und Meine Anfragen ist folgende die AHV, die Erwerbeersatzordnung und
die Familienzulagen betreffenden Motionen, Postulate und kleine Anfragen eingereicht \VOiL1CCL.
J'osO,iut R,'afs'hi Die Ea'iveibseroatzordnung (Bundesgesetz vom 25. Seprom 5. Dezember 1955 tember 1952) setzt die Erwerbsausfallentschädigungen
an Wehrpflichtige fest. Die Finanzierung dieser Entschäcllgungen ist in den Artikeln 26-28 des Gesetzes in der Weise abschließend geordnet, daß die Rückstellung von 433,7 Millionen Franken solange herangezogen wird, bis sie auf den Betrag von 100 Millionen Franken gesunken sein wird, und daß nachher hcaaondcae Beiträge erhoben werden, die in die Rückstellung angelegt werden. Der Artikel 28 enthält die notwendigen Vorschriften über die Erhebung der Beitrdgg.
Nachdem die Entschädigungen mehr Mittel in Anspruch nchnicn, als bei Anlaß der Beschlußfassung über das Gesetz angenommen worden ist, wird der Zeitpunkt, in dem gemäß Artikel 28 Beiträge zu erheben sind, früher eintreten, als erwartet worden ist.
Dci' Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Vorbereitungen föi' den Vollzug des Artikels 28 des Gesetzes zu treffen und den eidgenössischen Räten darüber Bericht und Antrag zu unterbreiten, damit die gesetzlichen Entschädigungen an die Wehrpflichtigen dauernd sichergestellt werden können.
Eine Heranziehung der yen Verfassung und Gesetz für den Vollzug der AT-IV bestimmten Mittel kann unter keinen Umständen in Betracht gezogen werden, nachdem die gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kantonen für die 2. und 3. Etappe der Finanzierung dieses Versicherungsv.'erkes noch keineswegs gesichert sind. Heberdies zeigen die zahlreichen Begehren aus allen Kreisen des VolkeS, daß der weitere Ausbau derAHV und die Schaffung der Invalklenversicherung einem dringenden Ecdtiafnis entsprechen.
I5;us:Ioi Jm' oder',!- Der Bundesrat wird eingeladen, imAnschluß an die StreirO(r ‚rar 12.Jkz. 1(55 chung dci' Einkommengrenzen bei den Uebergangs-
renten unverzüglich, ci. h. im Laufe des Jahres 1956, eine Neugestaltung der ordentlichen Renten in dem Sinn einzuleiten, daß diese Renten mindestens nicht niedriger sind als die Uebergangsrenten.
T!ot,o,i Qaarteraoiim1 Aragcsichts der Notwendigkeit einer Verallgemeinerung mai 15.Deze,'iD'i' 1955 der Famalienculagen ward der Bundesrat eingeladen, ein
eidgenössisches Rahmengesetz über die Familienzulagen
mit gleichzeitigem, interkantonalem Lastenausgleich
einzuführen. Dieses Gesetz soll die Ausrichtung von Familienzulagen an alle Lohnbezüger gewährleisten.
Im Hinblick anderseits auf die chronische Abnahme der kleinen Landwirtschaftsbetriebe, die fühlbare Landflucht und den Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften; in Anbetracht ferner der heiklen Lage des Mittelstandes, des ebenfalls beständigen Rückgangs der kleinen Gewerbetreibenden, sollen durch dieses Gesetz die Familienzulagen auf die Kinder der Landwirte des Flachlandes, der kleinen Handwerker und Handelsleute ausgedehnt werden.
Motion Börlin Die Freigabe und in vielen Fällen auch Erhöhung der vom 20.Dezernber 1955 Uebergangsrenten schaffen dadurch neue große Harten,
daß nicht gleichzeitig die ordentlichen Renten prämienpflichtiger Bezüger entsprechend erhöht worden sind.
Der Bundesrat wird deshalb in Ergänzung des bereits überwiesenen Kommissionpostulats und seiner eigenen Zusicherungen ersucht, die Anpassung der ordentlichen Renten so rasch vorzubereiten und den Räten vorzulegen, daß sie noch im Lauf des Jahres 1956 beschlossen werden und rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Kraft treten kann.
Motion rjnrent Von zahlreichen Seiten wird die allgemeine Ausrichvorn 20.Dezernber 1955 tung von Familienzulagen durch Ausgleichskassen be-
fürwortet, und zwar auf Grund einer eidgenössischen Regelung, die auf Artikel 34quinquies der Bundesverfassung abzustützen wäre und einen wirksamen Lastenausgleich vorzusehen hätte.
Verschiedene Postulate mit ähnlichen Begehren sind vom Bundesrat bereits entgegengenommen worden.
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Familienzulagen vorzulegen. Darin wären die minimalen Ansätze der Zulagen festzulegen, ihre Finanzierung durch Arbeitgeberbeiträge sicherzustellen und eine interkantonale Ausgleichung vorzusehen, selbst wenn die Institution vorerst auf die Kinder von Arbeitnehmern beschränkt werden müßte.
Kleine Anfrage Munz Der eben erschienene AHV-Bericht für 1954 des Bundesvorn 22.Dezernber 1955 amtes für Sozialversicherung gibt in seinen Finanzbud-
gets auf weite Sicht erneut Anlaß zu berechtigter Kritik. Der Bundesrat hat bei der Schaffung der AHV mit jährlichen Beiträgen von insgesamt 260 Millionen Franken gerechnet. Er setzte dabei eine «gesunde Wirtschaft» mit «geringer Arbeitslosigkeit» voraus. Die wirklichen Eingänge liegen schon heute bei rund 600 Millionen Franken. Leider hält man jetzt an dem rabenschwarzen Pessimismus fest. Für 1980 und 1990 werden beispielsweise nicht nur geich hohe, sondern sogar merklich niedrigere Eingänge erwartet, als man sie heute verzeichnet.
Nach allen geschichtlichen Erfahrungen werden aber Produktivitätssteigerung, Bevölkerungsvermehrung und Geldentwertung in den kommenden Jahrzehnten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht absinkende, sondern sich vervielfachende Beiträge mit sich bringen.
Teilt der Bundesrat die Voraussicht chronischer Wirtschaftsschrumpfung seines Sozialversicherungsamtes? Glaubt er, daß die Vorsicht bei den Zukunftsbudgets so weit getrieben werden darf, daß die Zahlen jede Glaubwürdigkeit einbüßen und mit dem gesunden Menschenverstand in Konflikt geraten? Wird durch solche Zahlen nicht der Eindruck erweckt, daß künftig wesentliche Rentenverbesserungen bei der AHV schwer zu verantworten seien und die Sicherheit eine fast unbeschränkte Geldanhäufung beim Ausgleichsfonds erfordere?
Eidgenössische Der Bundesrat hat die Eidgenössische Alters- und Hin-AUV-Kommission terlassenenversicherungskommission für die Amtsdauer vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1959 neu bestellt. Er hat vom Rücktritt der Herren Dr. P a u 1 G y s 1 e r, Nationalrat, Zürich, J a k ob Ha a s, Zürich, E o a rd o ZeLl, Bellinzona, Camille Brandt, Neuenburg, Dr. Werner Biber, Zürich, Albert Keller, Reute, und Dr. A 1 b e r t P 1 c o t, Genf, unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen.
Neu wurden gewählt die Herren M an f r e d F i n Sekretär des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern, E m a n u e 1 B a n g e r t e r, Präsident des Schweizerischen Verbandes evangel. Arbeiter und Angestellter, St. Gallen, D o m e n i c o V s a n i, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Lugano, Prof. Dr. H a n s P e t e r T s c h u d i, Regierungsrat, Basel, Dr. Hermann E g 11, Generalsekretär der schweizerischen Aerzteorganisationen, Bern, E u g e n T a n n e r, alt Regierungsrat, Herisau, Dr. Peter Binswanger, Winterthur. Die übrigen Mitglieder wurden in ihrem Amte bestätigt. Zum Präsidenten der Kommission wurde Dr. A r n o 1 d S a x e r, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung wiedergewählt.
Nachstehend folgt das Verzeichnis der AHV-Kommission in ihrer heutigen Zusammensetzung.
Präsident
S a x er Arnold, Dr., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, B e r n
Mitglieder
1. Vertreter der Arbeitgeber
B a r d e, Renaud, Vereinigung westschweizerischer Arbeitgeberverbände, G e n f
B o r e 1, Andre, Dr., Vizedirektor des Schweizerischen Bauernverbandes, B r u g g
Dar i er, Jacques A., Bankier, G e n f
D e r r o n, Leonhard, Dr., Direktor des Zentralverbandes Schweiz. Arbeitgeberorganisationen, Zürich F i n k, Manfred, Sekretär des Schweiz. Gewerbeverbandes, B e 1' ri
Ii e r o 1 d, Hans, Dr., Sekretär des Vororts des Schweiz. Handels- und Industrievereins, Z ü r i c h
fl. Vertreter der Arbeitnehmer
B a n g e r t e r, Emanuel, Schweizerischer Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter,
St. Gallen
B e r n a s c o n i, Giacomo, Schweizerischer Gewerkschaftsbund. II e r n
G i o u d, Emile, Nationalrat, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern
N a i' b e 1, Pierre, Landesverband freier Schweizer Arbeiter, Lausanne
S c h e r r e r, Josef, Dr. h. c., Christhichsozialer Arbeiterbund der Schweiz, 5 t. G a 11 e n
IS c h mi d - -R ii e cliii, Nationalrat, Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände, Z ii r i c h Vi s an 1, Doinenico, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Luga no
III. Vertreter der Vei'eie ierungseinrichtungen
1-1 a 1 d y, Marc, Dr., Generalsekretär dci' «La Suisse», L a u s an n e
M a r c h a ci d, Emile, Dr.. Professor, Generaldirektor, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Z ü r 1 c h
Piguet, Alfred, Dr., Dbektor, Lausanne R e n o 1 d, Karl, Dr., Nationalrat, Direktor des aargauischen Versicherungsamtes, A a r a u
117. Vertreter der Kantone
A m i' h e i n, Hermann, Rcgierungsrat, E ci g e 1 - h 0 1 g
Encioric, Georg, Studtiat, St. Gallen
C-alhi, Brenne, Dr.. Regierungseat, Bellinzona G a i' cl, MarCel. Hcgierung»rat, S i t t e n
T s c hu, dl, Hans Peter, Prof. Dr., Regierungsrat, Basel
V. Vertreter dr Versicherten
B e c k, Carl, Nationalrat, S u 1, s e e
E g ii, Hermann, Dr., Verbindung der Schweizer Aerzte, B er ci
G e n o u d, Lucien, Kartell der christlichen Gewerkschaften des Kantons Genf, G e n f
M e 1 e r, Christian, Nationalrat, Arbeitersekretär, N e t s t a 1
S a 1 z m a n n, Willy, Union Helvetia, L a u s a n n e T a n n e r', Eugen, alt Regierungsrat, H e r i sau
VI. Vertreterinnen der Frauenverbände
D a r h r e, Yvonne, Frau, Schweizerischer Katholischer Frauenbund, La u s a n n e
N ä g e ii, Elisabeth, Frl. Dr., Bund Schweizerischer Frauenvereine, Vf i n t e r t h u r
Schwarz-Gag g, Margerita, i'-au Dr., Bund Schweizerischer Frauenvereine, B e r n
VII. Vertreter des Bundes
Binswanger, Peter, Dr.,\Vntcrthur
B r ist s c h i, Robert, Nationalrat, II e n
D e C 0 U r t e n, Paul, Dr., Nationalrat, itt o n t h e y Lardeili, Albert, Dr., Ständci'at, Chur
Reutiinge', Hans, Regierungsrat, Frauenfeld S a x e r, Walter, Prof. Dr., Eidg. Technische Hochschule, Z ii r i c l
Schoch, Kurt, Dr., Ständerat, Sehleitheim
Z s c h o k k c, Hans P., Dr., Divck1 or, Vizepräsident der Auslandschv:eizeriiomrnission dci' NHG. B 0 1' n
VIII. Vertreter der Armee
B o d rn C 1', Adolf, Regiei'unee.t, Konferenz der kantonalen Militärdirektoren, T c n
B ii t i k o f e r, Gottfried, Di'., S''bwe1ze ische Offiztei'sgesellschaft, B a d e n
G r a f, Rudolf, Schweizeris'. 1Jntofiizic':svel hand, Biel.
Verwaltungsrat des Der Bundesrat hat den Veev,'nitinasr;It des Ausgleichs-Ausgleiehsfonds fonds der Al-IV für die Amt 'bauer I956-959 neu heder AHV stellt. Er nahm vorn Rbckti'it, ice Herren Dr. li. c. Pa u 1 Rossv, Dorn, Anonio Rocei, Bellinzona, und Dr. ii. c. G u s t a v 'VV e u is. tb'iebei'nt, Basel, Kenntnis und wühlta an deren Steile di' tt. 'cci 1 g na z E g go r, St. GalJen (bisher ID ‚aatz: a'a )‚ Di', R i c c ci r d o Itt o t t a, Bein, Re,uie:'unbsre Pf 'mc i Vogt, (P enchen,sowie als neuen Pratze man Dr. Enrico Co nt i, Bellinzona.
Nachstehend folgt die Liate ''e f,litglieder des Vervaltungsrates.
Prdsu/enl
N ob s, Ernst—JU Buades st. IIc'iPri!ZH
izeprdxhi'a
B r a t s',' h i Robert, Kai ionnli'at, Direktor der Berner Alpenhais:ci-Ceceliac' t'ait BJ_S. r n
Mite !i'.ID r
Vertreter der Vi'i'sh'iierli'n und b'r anerkannten Versi-('hei irng .eJnrichtnncen
E g g 0 1, ignaz, Direbter des Pe'hende Schweizerischer
t Ci
Dcii'iebenkassen, 5 ci 1l e ci
K ü n g, Heinrich, Dr. h. c.. Direktor der Genossenschaftlichen Zentralbank, B o t t m i n g e n
M a i' c h a n d, Emile, Prof. Dr., Generaldirektor der Schweizerischen Lebensversicherungs- u. Rentenanstalt, Zürich
Vertreter der schweizerischen Wirtschaftsverbände
A e b i, Ernst, Vizedirektor des Schweizerischen Bauernverbandes, B r u g g
B r a t 5 c h i, Robert, Nationalrat, Ehrenpräsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, B e r n
D u b o i s, Albert, Generaldirektor der Firma Ad. Saurer AG., Präsident des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, A r h o n
G y s 1 e r, Paul, Dr., Nationalrat, Präsident des Verwaltungsrates der Schweizerischen Bundesbahnen, Z U r 1 c h
Vertreter der Kantone
E m m e n e g g e r, Emil, Regierungsrat, Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Luzern, S c h ü p f - h e im
0 u 1 e v a y, Alfred, Regierungsrat, Vorsteher des Landwirtschafts-, Industrie- und lIandelsdepartementes des Kantons Waadt, M o r g e s
V o g t, Werner, Regierungsrat, Vorsteher des Volkswirtschafts-, des Armendepartements und des Departements des Innern des Kantons Solothurn, G r e n c h e n
Vertreter des Bundes
B a r b e y, Edmond, Bankier, Bankhaus Lombard, Odier & Cle., G e n f
F i s c h b a c h e r, Jakob, alt Direktor der Zürcher Kantonalbank, R ü s c h 1 k o n-Zürich
M o t t a, Riccardo, Dr., Vizepräsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, B e r n
S c h m i d - R u e d i n, Philipp, Nationalrat, Generalsekretär des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins, Zürich
Ersatzmänner
D r o z, Georges, Direktor der «La Neuchäteloise», Lebensversicherungsgesellschaft, N e u e n b u r g
C o n t i, Enrico, Dr., Direktor der Kantonalbank des Kantons Tessin, B e 11 i n z o n a
Amtsvertreter
S a x e r, Arnold, Dr., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Präsident der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskornmission,
B e r n
1 k 16, Max, Dr., Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung, B e r n
S t u d e r, Josef, Chef der Zentralen Ausgleichsstelle, Genf
Errichtung einer Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender neuen Verbands- Verbandsausgleichskassen durch den Anschluß neuer ausgleichskasse Gründerverbände ist gemäß AHVV Art. 99, Abs. 1, alle
fünf Jahre möglich. Von diesem Recht, das auf den 1. Januar 1956 ausgeübt werden konnte, haben der Kantonale St. Gallische Gewerbeverband und der Kantonale St.Ga1- lische Detaillistenverband Gebrauch gemacht, die gemeinsam eine zwischenberufliche Verbandsausgleichskasse errichtet haben. Das Eidgenössische Departement des Innern hat das Reglement dieser neuen Verbandsausgleichskasse am 21. Dezember 1955 genehmigt. D a - mit gilt die Ausgleichskasse als errichtet und erlangte das Recht der Persön-Ii c h k e i t. Die Bewilligung zur Kassenführung ist auf 1. Januar 1956 wirksam.
Das Verzeichnis der Ausgleichskassen und der Kassenleiter ist dementsprechend wie folgt zu ergänzen:
Bezeichnung der neuen Ausgleichskasse der
Verbandsausgleichskasse: Gewerbeverbände
St. Gallen
Nummer und
Kurzbezeichnung: 112 Gewerbe St. Gallen
Adresse: St. Gallen, Bahnhofstr. 4 Tel. (071) 22 90 92 / Postcheckkonto IX 8080
Kassenleiter: Paul Bernhardsgrütter
Orthographisches Verschiedenen Lesern der Zeitschrift für die Ausgleichsum die Invaliden- kassen ist aufgefallen, daß in dem Artikel «Probleme der versicherung eidgenössischen Invalidenversicherung» (Nr. 10, 1955)
die Bezeichnung Invalidenversicherung mit «JV» abgekürzt worden ist. Mit Recht wurden wir darauf aufmerksam gemacht, daß diese Abkürzung orthographisch falsch ist. Die erwähnte Abkürzung hat sich aber als notwendig erwiesen, nachdem die den Regeln der deutschen Rechtschreibung entsprechende Abkürzung IV stets zu Verwechslungen mit der römischen Zahl IV Anlaß gab.
Personelles: Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1956 folgende Wah-
len und Beförderungen im Bundesamt für Sozialversicherung vorgenommen:
Zum Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung Herrn Dr. Albert G r a n a c h e r, welcher gleichzeitig die Leitung der Sektion Erwerbsersatz für Wehrpflichtige übernommen hat;
Zum Sektionschef II Herrn Jean-Daniel D u c 0 m m u n, Stellvertreter des Chefs der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung;
Zum Adjunkt II Herrn Dr. Hans N a e f, Chef der Gruppe Renten der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Ferner wurde Herr Dr. Cristoforo M o t t a zum Sektionschef 1 im Bundesamt für Sozialversicherung gewählt.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversidierung
BEITRÄGE
1. Erwerbseinkommen
Auch von sogenannten Bagatell-Löhnen sind die 4 % Beiträge zu entrichten. AI!VG Art. 5, Abs. 2. Wer die geschuldete Fronsteuer, statt sie in Geld zu entrichten, durch Arbeit aliverdient, erfüllt seine Steuerpflicht und übt keine Erwerbstätigkeit aus. Die Aufzählung von AHVV Art. 6, Abs. 2, ist nicht abschließend.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 1954 forderte die Ausgleichskasse die Einwohnergemeinde T. auf, für die Jahre 1949-1953 Fr. 440.95 Arbeitgeber/ Arbeitnehmer-Beiträge nachzuzahlen. Es handelte sich um Beiträge von den Entschädigungen an den Fronveievalter, an verschiedene Feuerschauer, an verschiedene Obstbaumwärter und an den Sigristen, ferner um Beiträge von Löhnen für Bauarbeiten und ähnliches sowie für Fronarbeiten. Mit Schreiben an die kantonale Rekurskommission erklärte die Einwohnergemeinde T., sie erhebe Einsprache und ersuche um Erlaß der Nachzahlung. Mit Urteil vom 21. Februar 1955 entschied die kantonale Rekurskommission, die Einsprache und das Beitragserlaß-Gesuch würden abgewiesen. Die Einwohnergerneinde T. legte beim Eidg. Versicherungsgericht Berufung ein mit dem Begehren, die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskas«e <zu sistieren». Sie machte geltend, es gehe hier teils um lohnähnliche Bagateilposten, welche die Gemeinde als «selbständigen Erwerb» der Bezüger erachtet habe, teils um Fronlöhne für Arbeit, mit welcher die kommunale Fronsteuer abverdient werden sei, und im übrigen um geringe Löhne, die der Gemeindekassier irrtümlich für «nicht abrechnungspflichtig» gehalten habe.
Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen teilweise gutgeheißen.
1. Die Ausrichtung von 400 Fr. an den Fronverwalter, 200 Fr. an verschiedene Feuerschauer, 1200 Fr. an verschiedene Baumwärter und -zähler, sowie 850 Fr. an den Sigristen bedeutet Auszahlung von Lohn, den die betreffenden Personen für in unselbständiger Stellung der Einwohnergemeinde bzw. Kirchgenieinde geleistete Arbeit bezogen haben. Gleiches gilt von den Vergütungen, welche die Gemeinde einer Anzahl Personen als Entgelt für (nicht fronmäßig ausgeführte) Arbeiten an der Kirchhofmauer usw. bezahlt hat. Solche Arbeiten entsprechen nicht der Tätigkeit selbständiger Unternehmer, welche von einer Gemeinde Aufträge erhalten und für deren Ausführung Honorar beziehen. Auch der Einwand der Bei'ufungskiägerin, es habe sich meist um «geringe; Löhne gehandelt, kann nicht gehört werden. Ueberhaupt
ist nach Art. 5, Abs. 2, AHVG maßgebender Lohn «j e d e s Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit», weshalb es nicht angeht, bei sogenannten Bagatell-Löhnen ohne weiteres von der Beitragserhebung abzusehen. Von jedem Lohn, den eine Gemeinde für ihr in unselbständiger Stellung geleistete Dienste zahlt, hat sie 4 '' Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge an die AHV zu entrichten.
2. Eine Sache für sich ist der Entscheid darüber, ob und allenfalls wieweit die für eine Gemeinde geleistete F r o n a r b e i t Erwerbstätigkeit (Art. 4, 5, 12 und 13 AHVG) darstelle. Unter den in Art. 6, Abs. 2, AHITV, aufgezählten nicht zum Erwerbseinkommen gehörenden Einkünften figuriert der von Gemeinden ausgerichtete Fronlolin nicht. Indessen ist jene Aufzählung in der bundesrätlichen Verordnung, weil unvollständig, für die Grenzziehung zwischen Erwerbs- und anderweitigem Einkommen nicht schlechthin maßgebend, sondern bleibt es der Rechtsprechung vorbehalten, im jeweiligen Streitfall zu entscheiden, welche von einem Versicherten gemachten Bezüge Erwerbseinkommen und welche kein solches seien (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 12. Mai 1950 in Sachen C. AG., ZAK 1950, S. 316). Es muß geprüft werden, ob Fronarbeit im allgemeinen und das Abverdienen der Fronsteuer im besondern als Erwerbstätigkeit zu betrachten sei.
Laut dem Fronreglement von 1931 sind die Einwohner von T. zwar befugt, aber nicht verpflichtet, sich am Gemeindefronwerk zu beteiligen. Im allgemeinen bedeutet Beteiligung am Fronwerk freiwillige Mitwirkung bei den Arbeiten, welche die Einwohnergemeinde Jahr für Jahr «an Weg und Steg» ausführt. Solche unter Aufsicht des kommunalen Wegmachers f r e i w i 11 g verrichtete, zeitlich streng geregelte Gemeindearbeit stellt offensichtlich unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Von dem dafür bezahlten Fronlohn müssen Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge geleistet werden, gleichviel ob Barlohn ausbezahlt worden sei oder etwa Verrechnung mit Gemeindesteuern stattgefunden habe. Anders verhält es sich dann, wenn ein in der Gemeinde wohnender Grundstückbesitzer, statt seine Fronsteuer in Geld zu entrichten, dieselbe ganz oder teilweise durch Fronarbeit « ab v e r d i e n t ». In diesem Falle kann man kaum mehr von freiwillig für die Gemeinde verrichteter Arbeit sprechen. Gemäß § 3 des Reglements darf die Einwohnergemeinde von den Grundstückbesitzern nicht einfach Zahlung der Fronsteuern, sondern nur nach deren Wahl entweder die Zahlung oder deren «Abveedienen» fordern. Deshalb verrichtet ein Grundstückbesitzer, falls er persönlich einem Aufgebot zum Abverdienen Folge leistet (oder einen Stellvertreter zum Abverdienen abordnet), keine Erwerbsarbeit, sondern erfüllt seine Steuerpflicht. Er ist alsdann dem Einwohner einer Gemeinde vergleichbar, der, statt Feuerwehrsteuer zu zahlen, Dienst bei der kommunalen Feuerwehr leistet und auf solche Weise seiner gesetzlichen Feuerwehrpflicht nachkommt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 12. Mai 1950, i. Sa. C. AG., ZAK 1950, S. 316).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Einwohnergemeinde T., vom 21. September 1955, H 150/55.)
II. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Sprachwissenschaftler, die im Nebenberuf für ein Sprachinstitut die von den Schülern eingereichten Arbeiten nach den Direktiven des Instituts korrigieren und dafür nach einem vorn Institut aufgestellten
Schema entschädigt werden, sind in unselbständiger Stellung erwerbs-
tätig. AVHG Art. 5, Abs. 2.
Der Sprachlehrmittel-Verlag J. & Co. ist ein Sprachinstitut, das den Schülern die Fremdsprachenkenntnisse auf schriftlichem Wege vermittelt, durch Uebersendung von Heftchen, welche den Schülern das Selbststudium ermöglichen. Das Institut beschäftigt außer dem ständigen, administrativen Personal, welches den Verkehr mit den Schülern besorgt, auch noch nichtständige Mitarbeiter, welche die von den Schülern eingereichten Arbeiten korrigieren. Es sind das Sprachwissenschaftler, die zumeist ein staatliches Lehramt bekleiden und sich im Nebenberuf dem 'Sprachinstitut zu der erwähnten Tätigkeit zur Verfügung stellen. 'Sie verrichten ihre Arbeit zu Hause und beziehen für jedes korrigierte Heft eine bestimmte Entschädigung, die nach einem Tarif festgesetzt wird, der 'drei verschiedene Schwierigkeitsgrade der Korrigiertätigkeit, je nach der Stufe des Lehrganges, unterscheidet und dementsprechend drei verschiedene hohe Entschädigungsansätze enthält. Weil der Verlag auf diesen Entschädigungen an die Korrektoren keine Beiträge entrichtete, erließ die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung. Diese wurde auf Beschwerde hin von der kantonalen Rekursbehörde bestätigt.
Vor dem Eidg. Versicherungsgericht stellt die Firma erneut den Antrag, es sei festzustellen, daß sie auf den fraglichen Entschädigungen keine Beiträge schulde. Das EVG wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
Der Verlag führt zur Stütze seines Standpunktes, daß die Korrektoren selbständig erwerbend seien, hauptsächlich ins Feld, die Korrektoren könnten ihre Leistung jederzeit verweigern; ferner hätten 'sie 'das Recht, den Umfang ihrer Leistungen und den Zeitpunkt der Entgegennahme 'der Aufträge selbst zu bestimmen; endlich seien sie nicht an die vom Verlag festgesetzten Entschädigungsansätze gebunden, sondern könnten von Fall zu Fall höhere Ansprüche stellen. Solche Freiheiten werden zwar vornehmlich bei Selbständigerwerbenden angetroffen. 'Sie können aber auch bei Unseibstän'digerwerbenden vorkommen. Im vorliegenden Fall sind sie einfach eine Folge davon, daß nicht ständige, sondern nur zeitweilige Korrekturarbeit notwendig ist, bzw. daß der Korrektor sich dieser Tätigkeit nur nebenberuflich widmen kann und daß daher seinen beschränkten Möglichkeiten in bezug auf Zeit für diese Arbeit und Umfang derselben Rechnung getragen werden muß. Was speziell die Höhe der Entschädigung anbelangt, so trifft es freilich nicht gerade häufig zu, daß ein Unselbständigerwerbender statt des üblichen bzw. tarifarischen Ansatzes einen höheren beanspruchen kann. Aus den Angaben des Leiters der Korrekturabteilung geht aber hervor, daß die von 'den Korrektoren zu stellenden Rechnungen lediglich 'der Kontrolle dienen und daß alle Korrektoren nach dem von der Firma festgesetzten Schema entschädigt werden. Die klägerischerseits vorgebrachten Argumente erweisen sich somit nicht als durchschlagend.
Anderseits sprechen bestimmte sonstige Momente positiv für unselbständigen Charakter der Erwerbstätigkeit. Die Korrektoren sind offensichtlich organisatorisch in den 'ganzen Betrieb eingegliedert, wenn auch nur lose. Der
Verlag stellt ihnen laufend die zu korrigierenden Arbeiten der Schüler zu, und sie haben die Korrekturen nach den erhaltenen Direktiven vorzunehmen und das Ergebnis normalerweise innert einer Frist von drei Tagen abzuliefern. Ihre Tätigkeit stellt Heimarbeit nach Anweisung seitens des Arbeitgebers dar. Mögen sie auch in der Ausführung weitgehende Freiheit haben, so deckt sich ihre Stellung doch nicht mit der eines selbständigen Privatiehrers. Ein solcher ist auch in didaktischer Hinsicht freier, während sie an die durch die Lehrmethode bedingten Gegebenheiten gebunden sind. Ihre Stellung ist eher der eines angestellten Lehrers vergleichbar. Aus allen diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Entschädigung an die Korrektoren des Sprachinstitutes J. & Co. als maßgebenden Lohn zu betrachten.
(Eidg. Versicherungsgericht i. :Sa. J. & Co., vom 26. Aug. 1955, H 112/55.)
Ein Feldmauser, der sich einer Gemeinde vertraglich verpflichtet hat und nach der Zahl der gefangenen Mäuse entschädigt wird, gilt als Arbeitnehmer der Gemeinde, obwohl er in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei ist, das Werkzeug selbst stellt, von der Gemeinde nicht versichert wird und keinen Anspruch auf Ferien hat. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Der Feldmauser H. R. erhielt für die Jahre 1949 bis 1952 von der Gemeinde W. Entschädigungen in der Höhe von insgesamt 6648 Franken. Die Gemeinde W. weigerte sich, die Lohnbeiträge zu entrichten. Gegen die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse führte der Gemeinderat Beschwerde und legte in der Folge gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde Berufung ein. Das EVG wies die Berufung ab, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Der Feldmauser H. R. arbeitet in dieser Eigenschaft für die Gemeinde W., wie auch für zwei oder drei weitere Gemeinden. Er wird nach einem Tarif entschädigt, laut welchem für Maulwürfe und Stoßmäuse während der Zeit bis 10. Mai 40 Rp, und nachher 30 Rp., ferner für Feldmäuse 15 bzw. 10 Hp. bezahlt werden. Der Feldmauser ist hinsichtlich Einteilung seiner Arbeitszeit frei und hat auch das Werkzeug und Material selbst zu stellen. Da er nach 'der Stückzahl der gefangenen Mäuse entschädigt wird, trägt er das Risiko, daß die Ausbeute unter Umständen nur gering ist. Er steht mit der Gemeinde nur in einem losen Vertragsverhältnis, das er jederzeit auflösen kann. Er wird von der Gemeinde nicht versichert und hat auch keinen Ferienanspruch.
Das alles könnte an sich auf selbständige Erwerbstätigkeit hinweisen und erinnert z. B. an den Beruf des Baumwärters und den 'des 'Klauenschneiders, welche Personen zu den Selbständigerwerbenden gezählt werden. Indes unterscheidet sich die Stellung des Fel'dmausers von der jener andern dadurch, daß er zumeist als Vertragspartner einer oder mehrerer Gemeinden tätig ist, weil das die zweckmäßigste Art der 'Ausübung seines Berufes und vielleicht sogar Voraussetzung für hinreichende Einträglichkeit bildet. Aehnlichkeit besteht mit der Stellung des Totengräbers als Arbeitnehmer der Gemeinde (EVGE 1951, S.176, ZAK 1951, S. 418). Wenn man auch geneigt ist, beim Feldmauser von einem Grenzfall zu sprechen, so gibt gerade das Moment der mehr oder weniger notwendigen Beziehung zur Gemeindebehörde und damit das Vorhandensein einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit 'den Ausschlag für die Beurteilung des Feidmausers als eines Unselbständigerwerbenden.
(Urteil des EVG vom 4. Juli 1955 i. Sa. Gemeinde W., H 108/55.)
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Bericht über die Eidgenössische Alters- und Ilinterlassenenversicherung im Jahre 1954
Zu beziehen bei der eidgenössischen
Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3
Preis Fr. 2.—
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1954
Separatabzug aus der Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1955, Nr. 11
Zu beziehen beim Bundesamt
für Sozialversicherung, Bern 3
Preis Fr. —.45
HEFT 2 FEBRUAR 1956
„'uu'Iloll
ZEITSCHRIFT an
PUR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
I NHALT
Von Monat zu Monat ...........41 Die Durchführung der dritten Gesetzesrevision .....43 Die AHV-Verwaltung im Lichte der Zahlen .....49
Bemerkungen zu den Renten im Jahre 1954 .....54 Die Revision der Ausgleichskassen ........57 Ausländische Musiker und Artisten .......58 Das Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg62
Abgeschriebene Beiträge und fehlende Beitragsjahre66
Kleine Mitteilungen ............68 Gerichtsentscheide: Familienzulagen .......70
AHV ..........75
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON Durch Notenwechsel vom 14. September 1955 ist zwischen MONAT der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland der Ein-
ZU bezug des Landes Berlin (West) in das schweizerisch-M o NAT deutsche Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober
1950 vereinbart worden (vgl. ZAK 1955, S. 446). Um Rechtswirksamkeit zu erlangen, bedurfte die getroffene Vereinbarung noch eines «Anwendungsgesetzes» im Lande Berlin, das am 17. Dezember 1955 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen worden und am 25. Dezember 1955 in Kraft getreten ist. Damit findet das Sozialversicherungsabkommen nunmehr rückwirkend ab 1. Juli 1951 auch im Lande Berlin Anwendung.
*
Am 12. Januar gab das Bundesamt für Sozialversicherung Delegationen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen eine Uebersicht über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde. Beim gleichen Anlaß wurden die Richtlinien für den Jahresbericht 1956 der Ausgleichskassen und für das dazu gehörende Beiblatt einläßlich besprochen.
Die Vorsteher der kantonalen Ausgleichskassen kamen am 13. Januar 1956 in Bern zusammen, um sich mit Fragen zu befassen, die sich für sie aus der Einführung der Invalidenversicherung ergeben. Gestützt auf Referate seitens des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Zentralen Ausgleichskasse nahm die Konferenz insbesondere Stellung zur Frage der Abrechnung für allfällige besondere JV-Beiträge und deren Eintragung auf dem IBK, sowie zur Frage der Organisation der kantonalen JV-Kornmissionen.
Die Referendumsfrist zum Bundesbeschluß vom 30. September 1955 über die Verlängerung und Aenderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist am 4. Januar 1956 unbenützt abgelaufen. In seiner Sitzung vom 18. Januar 1956 hat der Bundesrat beschlossen, den genannten Beschluß rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Kraft zu setzen.
Im Januar 1956 wurde aus Vertretern der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher eine Kommission für Rentenfragen gebildet, der vor allem die Begutachtung
Heft 2 1956 - 32757
von Durchführungsfragen der 3. AHV-Revision sowie einiger weiterer Rentenfragen obliegt. In ihrer ersten Sitzung vom 18./19. Januar 1956, in Bern, befaßte sieh die Kommission vor allem mit den Verfahren für die Festsetzung und Ausrichtung der neuen sowie für die Erhöhung der laufenden Uebergangsrenten. Sie nahm auch zu Fragen der künftigen Ueberprüfung der persönlichen Verhältnisse und der Feststellung und Geltendmachung von Rückforderungen für vergangene Jahre Stellung. Zum Teil findet das Ergebnis dieser Beratungen seinen Niederschlag im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 3. Februar 1956 über die 3. Revision des AHV-Gesetzes. Soweit dies nicht der Fall ist, und die Kommissionsbeschlüsse von allgemeinem Interesse sind, wird in einer spätern Nummer dieser Zeitschrift darüber berichtet werden.
Am 24. Januar 1956 versammelte sich die von Vizedirektor Dr. Holzer, BIGA, geleitete Sonderkommission für Fragen der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, die aus dem Schoße der Subkommission IV gebildet worden ist. Sie besprach die Maßnahmen zugunsten der Invaliden hinsichtlich Berufsberatung, berufliche Ausbildung und Arbeitsvermittlung sowie die Organisation der Regionalstellen.
Am 25. Januar 1956 trat die Subkommission II der Eidgenössischen
Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. P. Binswanger, zu ihrer 3. Sitzung zusammen. Sie behandelte die freiwillige JV für Auslandschweizer und erörterte nochmals die Abrechnung und Gutschrift der besonderen Beiträge für die JV. Dabei war Vertretern der Auslandschweizerkommission der Neuen Helvetischen Gesellschaft und des Eidgenössischen Politischen Departements Gelegenheit geboten, ihre Auffassung zu der ersten Frage darzulegen.
Am 31. Januar 1956 trat unter dem Vorsitz von Dr. Granacher der aus der Subkommission II gebildete Ausschuß für Regreßfragen zusammen. Er ließ sich über die Erfahrungen der SUVA und der eidgenössischen Militärversicherung mit der Geltendmachung des Rückgriffsrechts auf haftpflichtige Dritte orientieren und nahm hierauf Stellung zu den in der JV auf diesem Gebiete zu treffenden Vorkehren.
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Am 2.73. Februar 1956 fand unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Vizedirektor Dr. Frauenfeder, die 2. Sitzung der Subkommission III der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung statt. Es gelangten zunächst Fragen zur Sprache, die von den Subkommissionen II und IV an die Subkommission III überwiesen worden waren. Hierauf wurden die an der 1. Sitzung gefaßten Beschlüsse redaktionell bereinigt und die noch offenen Fragen des Diskussionsprogramms einer näheren Prüfung unterzogen.
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Die Vereinigung der Verbandsausgleichskassgn hielt am 2. Februar 1956 in Bern eine Arbeitstagung ab und hörte Referate über die Invalidenversicherung sowie über das Kreisschreiben Nr. 20a an. Im Anschluß daran entspann sich eine rege Diskussion.
Die Konferenz nahm Abschied von Dr. P. Binswanger, indem ihr Präsident, Dr. E. Küry, seine Verdienste als bisherigen Leiter der Sektion AHV anerkennend hervorhob.
Die Durchführung der dritten Gesetzesrevision
1. Allgemeine Uebersicht
In einem früheren Aufsatz über die dritte Revision der AHV ist der Inhalt der Gesetzesnovelle vom 22. Dezember 1955 bekannt gegeben und sind die Auswirkungen auf die Vollzugsvorschriften kurz gestreift worden (vgl. S. 2 ff. des Januar-Heftes dieser Zeitschrift). Die dortigen Ausführungen haben vielleicht bei einigen Lesern den Anschein erweckt, der Uebergang vom alten zum neuen Recht, das tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung auf dem Gebiete der Uebergangsrenten mit sich bringt, werde sich ohne besondere Maßnahmen vollziehen lassen. Dem ist nicht so, wie eine nähere Prüfung der bevorstehenden Aufgabe bald zeigen wird; gilt es doch rund 150 000 laufende Uebergangsrenten zu erhöhen und 70 000 neue Renten erstmals festzusetzen.
Mag auch im Einzelfall die Erhöhung oder Neufestsetzung einer Uebergangsrente nach den neuen Bestimmungen sich ziemlich schematisch und ohne besondere Rechenoperationen durchführen lassen, so müssen doch im Blick auf die gesamte Tätigkeit der betroffenen Ausgleichs-
kassen zum voraus geeignete Vorkehren in die Wege geleitet werden, um in den ersten Tagen des Monats April nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist die Auszahlung der gesetzlichen neuen Rentenleistungen an die erwartungsvollen Empfänger reibungslos vollziehen zu können. Es ist nämlich bildlich gesprochen nicht ganz einfach, das fein eingespielte Räderwerk, wie es die Ausrichtung der bisherigen, in mancher Hinsicht differenzierten Uebergangsrenten erforderte, mit einem Schlag zur Hauptsache durch ein grobes Getriebe zu ersetzen, ohne dabei noch andere Teile, die für das richtige Funktionieren der ganzen AHV-Maschine nötig sind, zu beschädigen.
Diese Umstellung berührt freilich nur die kantonalen Ausgleichskassen sowie eine beschränkte Zahl von Verbandsausgleichskassen, die bisher in bestimmten Fällen Uebergangsrenten ausgerichtet haben. Im übrigen wird der Arbeitsanfall unter den kantonalen Ausgleichskassen erheblich variieren: Für die Ausgleichskassen von Stadtkantonen, die schon bisher zur Hauptsache Uebergangsrenten an Personen in städtischen Verhältnissen auszurichten hatten, bringt die Gesetzesrevision eine große Zahl von Festsetzungen neuer Uebergangsrenten und nur verhältnismäßig wenig Erhöhungen laufender Uebergangsrenten. In ausgesprochenen Landkantonen wird umgekehrt das Schwergewicht auf der Anpassung sämtlicher laufenden gekürzten und ungekürzten -Renten, die bisher an Bezüger in ländlichen und halbstädtischen Ortschaften bezahlt wurden, liegen; hingegen werden manche Landkantone nicht sehr viele Neufestsetzungen von Uebergangsrenten aufweisen, weil ihre der Uebergangsgeneration angehörenden Einwohner, von einem kleinen Prozentsatz abgesehen, schon bisher Uebergangsrenten bezogen.
Im folgenden seien nun die wesentlichen Aspekte, die sich im Zusammenhang mit der Einführung der revidierten Gesetzesvorschriften ergeben, etwas näher beleuchtet.
II. Ausrichtung der Uebergangsrenten an die neu Rentenberechtigten
Ueber ihre nunmehrige Rentenberechtigung sind die Angehörigen der Uebergangsgeneration, die bisher noch nicht im Genusse einer Uebergangsrente standen, durch Publikationen der kantonalen Ausgleichskassen in der Presse oder durch öffentlichen Anschlag orientiert und zur Einreichung der Anmeldung aufgefordert worden. Es dürfte sich nun zeigen, ob die vereinzelt geäußerten «Befürchtungen», die neue Kategorie der Uebergangsrentner werde sich zum Teil nicht um die Rente bewerben, zutreffen.
Für die Anmeldung der «Neurentner» hat das BSV ein besonderes Anmeldeformular (verschieden für Altersrenten einerseits und Hinterlassenenrenten anderseits) geschaffen. Dieses Formular weist gegenüber dem bisherigen erhebliche Vereinfachungen auf, weil nun die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zu überprüfen sind. Es wäre den «Neurentnern» nicht zuzumuten gewesen, das mit zahlreichen wirtschaftlichen Fragen belastete bisherige Formular zu verwenden. Für die Kassenorgane entfällt nunmehr die zeitraubende und minutiöse Arbeit, welche die Auswertung der Anmeldung und sonstiger Unterlagen zwecks genauer Ermittlung der maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines jeden Uebergangsrentners bisher erfordert hatte. Dagegen ist es möglich, daß sich bisherige Rentenbezüger auf den Aufruf hin erneut um eine Rente bewerben; die Ausgleichskassen werden besondere Sorgfalt auf die Vermeidung von Doppelauszahlungen verwenden müssen. Den Kassen bleibt es im übrigen freigestellt, ob sie mit Rücksicht auf den durch das Referendum bedingten Aufschub von Verfügung und Auszahlung den neuen Rentenansprechern eine vorläufige Mitteilung machen wollen.
Für die Zusprechung der neuen Uebergangsrenten kommt zwar das bisher übliche Formular zur Verwendung; doch kann nun auf einige statistische Angaben verzichtet werden. Ferner werden sämtliche Angehörige der Uebergangsgeneration von der bisher oft als lästig empfundenen Pflicht befreit, Aenderungen in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ausgleichskasse bekanntzugeben. Ihre Meldepflicht wird demnach von jener der Bezüger ordentlicher Renten kaum mehr abweichen und sich im allgemeinen auf Aenderungen des Zivilstandes und des Wohnsitzes beschränken.
Die per 1. Januar 1956 erstmals festgesetzten Uebergangsrenten können erst nach Ablauf der Referendumsfrist ausbezahlt werden. In den neuen Rentenverfügungen sind somit auch die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse vorzumerken. Die Nachzahlung selbst wird in der Regel mit der ersten laufenden Rente, also im April auszurichten sein.
III. Anpassung der laufenden Uebergangsrenten
Die Erhöhung der laufenden Uebergangsrenten gemäß den neuen Rentenansätzen wird gleich wie bei der Gesetzesrevision auf den 1. Januar 1954 von Amtes wegen erfolgen; es bedarf somit keiner Neuanmeldung beitens der bisherigen Rentenbezüger. Eine Ausnahme wird unter Umständen für Uebergangsrenten mit fortbestehenden Einkommensgrenzen zu ma-
eben sein, also beispielsweise bei nach dem 30. Juni 1883 geborenen Ehefrauen, die älter sind als ihr noch nicht rentenberechtigter Gatte und die mangels eigener Leistung eines Jahresbeitrages keinen Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente haben, oder bei vereinzelten im Alter zurückgekehrten Auslandschweizern, die nicht freiwillig versichert waren. Diese Sonderfälle sind nach den bisher gültigen Regeln zu behandeln: Die Anmeldung ist gegebenenfalls auf bisherigem Formular einzuholen und die Verfügung auf bisherigem Formular zu treffen.
Zur Neufestsetzung der laufenden Uebergangsrenten von Angehörigen der Uebergangsgeneration, die tatsächlich zu erhöhen sind, also der ländlichen, halbstädtischen und gekürzten städtischen Renten haben die Ausgleichskassen unter Berücksichtigung ihrer internen Organisation die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit im April die neuen Beträge verfügt und diese samt den Nachzahlungen ausgerichtet werden können. Sind die zu erhöhenden Renten einmal ausgeschieden, so können - was sehr einfach ist -die neuen Rentenbeträge bestimmt und die Erhöhungsverfügungen auf dem einfachen Formular vorbereitet werden. Auf dem genannten Formular ist neben dem neuen Rentenbetrag auch der detaillierte Nachzahlungsbetrag für die schon abgelaufenen Monate des Jahres 1956 anzugeben. Besondere Vorkehren haben die Ausgleichskassen dafür zu treffen, daß die in den Monaten Januar bis März eintretenden Mutationen laufend berücksichtigt werden.
IV. Kontrollmaßnahmen
Die Zusprechung neuer und die Erhöhung der laufenden Uebergangsrenten bedingt zwangsläufig eine Vervollständigung bzw. Berichtigung des Rentenregisters und verursacht zugleich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausrichtung der neuen Rentenbetreffnisse sowie der Nachzahlungen vermehrte Arbeit bei der Erstellung der Rentenliste und der Rentenrekapitulation. Um eine genaue Kontrolle sämtlicher Rentenzahlungen zu ermöglichen, kann diese zusätzliche Belastung, die sich im Zuge jeder Rentenrevision mehr oder weniger einstellt, den Kassenorganen nicht abgenommen werden. In Verbindung mit der zentralen Ausgleichsstelle in Genf, welche die Rentenlisten auswertet, sind immerhin Anordnungen getroffen worden, um die Meldungen betr. Ersetzung der laufenden Uebergangsrenten durch die erhöhten Rentenbetreffnisse in einem vereinfachten Verfahren zu ermöglichen; dadurch läßt sich auch die Rentenrekapitulation etwas einfacher gestalten.
Um den Vollzug der neuen Gesetzesbestimmungen nach einheitlichen Gesichtspunkten zu gewährleisten, hat das Bundesamt die Ausgleichs-
kassen durch zwei Kreisschreiben über die wesentlichen Arbeitsvorgänge orientiert. Zudem werden verschiedene durchführungstechnische Probleme, die noch zu Fragen Anlaß geben können, im Laufe dieses Monats an einem Instruktionskurs für die interessierten Kassen behandelt.
Die IJnabtretbarkeit von Rentenansprüchen
Auf Grund der dritten Revision des AHVG kommen nun sämtliche Angehörige der Uebergangsgeneration in den Genuß einer Uebergangsrente. In diesem Zusammenhang ist verschiedentlich in der Oeffentlichkeit die Anregung gemacht worden, es sollten vermögliche Personen, welche zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse auf die Rente nicht angewiesen sind, veranlaßt werden, den Rentenanspruch an bestehende oder eine neu zu schaffende Wohlfahrtseinrichtung abzutreten oder zu ihren Gunsten auf den Rentenanspruch zu verzichten. Derartige Bestrebungen mögen auf durchaus achtenswerten Beweggründen beruhen; indessen lassen sie sich auf Grund der geltenden Vorschriften des AHVG nicht verwirklichen.
In erster Linie sei festgehalten, daß der Rechtsanspruch der neuen Uebergangsrentner durch einen Beschluß der Bundesversammlung im Rahmen der ihr gemäß Bundesverfassung zustehenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete der AHV eingeführt worden ist. Getreu dem Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung haben die Ausgleichskassen nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 22. Dezember 1955 die betreffenden Uebergangsrenten wie alle übrigen AHV-Renten unbedingt auszurichten, ohne jede Beeinflussung der Rentenbezüger. Die Verwendung des Geldes durch den einzelnen Rentenempfänger gehört zu dessen privaten Angelegenheiten, steht also grundsätzlich in seinem freien Belieben. Es bleibt ihm unbenommen, die nicht für eigene Bedürfnisse benötigten Rentenbeträge, welche er von seiner Ausgleichskasse empfangen hat, nach seinem Gutdünken wohltätigen Zwecken zuzuführen. Einem unerlaubten Eingriff der Verwaltung in das freie Verfügungsrecht des einzelnen käme es hingegen gleich, wenn durch betonten moralischen Druck die «Neurentner» mittelbar oder unmittelbar zum Verzicht auf die ihnen rechtmäßig zustehenden Renten bewogen werden sollten.
In die gleiche Richtung wie diese allgemeinen Ueberlegungen weist auch das geltende Zessionsverbot: Gemäß AHVG Art. 20, Abs. 1, ist jeder Rentenanspruch nicht nur unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung
entzogen, sondern auch unabtretbar. Die förmliche Abtretung des Rentenanspruches an einen Dritten oder was zum gleichen Ergebnis führte -ein entsprechender Rentenverzicht wäre mit der gesetzlich verankerten Unabtretbarkeit von Rentenansprüchen nicht vereinbar. Der Rentenberechtigte muß vielmehr in der Lage sein, die einzelnen Rentenbetreffnisse jederzeit ohne weiteres zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes bzw. jenes seiner nächsten Angehörigen zu verwenden. Gerade um diese Zweckbestimmung der Renten nötigenfalls sicherzustellen, sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, in AHVG Art. 45 noch eine besondere Schutzbestimmung im Interesse solcher Rentenempfänger vorzusehen, denen die Fähigkeit mangelt, ihre Rente zweckmäßig zu verwenden (vgl. auch AHVV Art. 76). Der diesbezügliche Vorbehalt im Schlußsatz von AHVG Art. 20, Abs. 1, erweist sich somit nicht als eine Einschränkung, sondern als eine wertvolle Ergänzung des Abtretungsverbotes.
Um jede Unklarheit über den Charakter des Abtretungsverbotes und seine Auswirkungen auszuschließen, statuiert der zweite Satz von AHVG Art. 20, Abs. 1, ausdrücklich: «Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.» Beim Abtretungsverbot von Renten handelt es sich also nicht bloß um eine sogenannte lex imperfecta, d. h. eine Vorschrift, die ein bestimmtes Tun zwar als unerlaubt bezeichnet, im Uebertretungsfall jedoch keine Sanktionen nach sich zieht. Im Gegenteil enthält der genannte Gesetzesartikel ein absolutes Abtretungsverbot mit äußerst strengen Rechtsfolgen; das verbotene Rechtsgeschäft ist nicht bloß anfechtbar oder einseitig unverbindlich, sondern nichtig. Die von einem Rentenberechtigten abgegebene Zessionserklärung, sei es mit oder ohne vertragliche Gegenleistung des Zessionars, ist demnach für die rentenzahlende Ausgleichskasse als Schuldnerin ohne jede Rechtswirksamkeit.
Sollte dennoch in Mißachtung des Abtretungsverbotes eine Rente gestützt auf eine Zessionsurkunde an einen Dritten ausgerichtet werden, dann wäre dies die Bezahlung einer Nichtschuld, und die auf solche Weise ausbezahlten Rentenbetreffnisse müßten nach Entdeckung des Fehlers vom unrechtmäßigen Empfänger unverzüglich gemäß AHVG Art. 47 zurückgefordert werden. Dabei wären die ausbezahlten und noch nicht verjährten Rentenbeträge grundsätzlich zurückzuerstatten, gleichgültig, ob der Empfänger von der Unrechtmäßigkeit der Zession gewußt und ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zweck er die erhaltenen Rentenbetreffnisse gegebenenfalls verbraucht hätte (vgl. ZAK 1948, S. 229).
Gestattet somit das Gesetz nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck keinerlei Ausnahmen vom Abtretungsverbot, so haben die AHV-Organe nicht nur jede Beeinflussung der neuen Rentenbezüger zu unter-
lassen, sondern auch sorgfältig darüber zu wachen, daß anläßlich der Rentenauszahlung keine Umgehungen des Verbotes stattfinden. Dies ist nicht zuletzt ein Grund dafür, daß auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision für sämtliche Uebergangsrenten bis auf weiteres am Grundsatz der Barauszahlung festgehalten werden muß. Die Ausrichtung des monatlichen Rentenbetreffnisses durch die Post wird es insbesondere der großen Zahl von hochbetagten Personen, die neuerdings eine Uebergangsrente erhalten, gestatten, die Auswirkungen, welche die regelmäßigen zusätzlichen Einkünfte auf ihre Lebenshaltung haben, in aller Ruhe richtig abzuschätzen. Sie werden dadurch vor übereilten Schritten, die Verwendung der Renteneingänge von vorneherein in bestimmter Richtung festzulegen, abgehalten,womit ihnen auch manche spätere Enttäuschung erspart bleiben dürfte.
Die AHV-Verwaltung im Lichte der Zahlen
Die gesetzlichen Bestimmungen über die AHV und die näheren Vorschriften über deren Anwendung und die technische Durchführung sind in einer Reihe von gesetzlichen Erlassen der Eidgenössischen Räte, des Bundesrates und der zuständigen Departemente sowie anderer Behörden, in den verschiedenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen und in den Wegleitungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung festgehalten. Eine entsprechende (in einigen Punkten allerdings bereits überholte) Aufstellung auf S. 236-241 der Zeitschrift für die Ausgleichskassen, Jahrgang 1955, weist—ohne ganz vollständig zu sein -nicht weniger als 64 solcher Dokumente auf. Diese Zahl erscheint umso höher, als die Vorschriften über verschiedene Teilgebiete, wie z. B. über die Renten, die IBK-Führung, die Buchhaltung und den Geldverkehr der Ausgleichskassen im Laufe der Jahre in eigentlichen Wegleitungen zusammengefaßt worden sind und infolgedessen eine erhebliche Anzahl von Kreisschreiben aus den «Kinderjahren» derAHV, die sich auf Einzelfragen beschränkt hatten, inzwischen aufgehoben werden konnten. So ist es kaum erstaunlich, daß nach der erwähnten Publikation verschiedene Stimmen laut geworden sind, und der eine oder andere Leser sich (und andere) besorgt gefragt hat: «Quo vadis AHV?»
Die Antwort ist klar: Ein so umfassendes Werk, das das ganze Volk umschließt, das so weitgreifende soziale und finanzielle Auswirkungen hat und das im Rahmen der zwischenstaatlichen sozialen Beziehungen
eine immer größere Bedeutung erlangt, bedarf einer sorgfältigen, einläßlichen und umfassenden Regelung. Das braucht nicht näher begründet zu werden. Wenn aber diese oder jene Ausgleichskasse, der eine oder andere Gründerverband, Revisionsstellen oder andere Organisationen in dieser Aufstellung einen Beweis erblickt haben mögen, das Bundesamt für Sozialversicherung mische sich über das unerläßliche Maß hinaus in die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und in die technische Durchführung der AHV ein, so dürfte diese Annahme unrichtig sein. Es ist in diesen Spalten schon wiederholt auf die organisatorischen Besonderheiten der AHV und die unterschiedliche Struktur der Ausgleichskassen hingewiesen worden, besonders ausführlich in Jahrgang 1952, Seite 239 bis 244, und erst kürzlich wieder in den Bemerkungen zu den Jahresberichten und Jahresrechnungen der Ausgleichskassen für das Geschäftsjahr 1954 (Jahrgang 1955, Seite 326 bis 334). Nachstehend sei versucht, diesen Hinweis anhand einiger ausgewählter Beispiele zu belegen.
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Kreisschreiben Nr. 36a vom 31. Juli 1950 regelt die Kassenzugehörigkeit und die entsprechende Registerführung. Nach diesen Vorschriften müssen die von den Verbandsausgleichskassen zuhanden der kantonalen Ausgleichskassen zu erstellenden Abrechnungsregisterkarten ein einheitliches Format haben, von Farbe weiß sein, eine vorgeschriebene Papierstärke aufweisen und nach Inhalt und Darstellung einheitlich beschriftet sein. Sind solche detaillierte Vorschriften, wie dies immer wieder bezweifelt wird, wirklich notwendig? Diese Frage ist sicher zu bejahen, gibt es doch in vier Kantonen mehr als 10 000 und in jedem Kanton immerhin durchschnittlich 5 000 Mitglieder von Verbandsausgleichskassen. Ohne eine einheitliche Registerführung aller beteiligten Kassen können die kantonalen Ausgleichskassen ihre Aufgabe, die Erfassung aller Abrechnungspflichtigen zu gewährleisten, nicht zweckmäßig erfüllen.
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Es wurde bisweilen als übertrieben empfunden, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den maßgebenden Lohn, das beitragspflichtige Einkommen der Selbständigerwerbenden und die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen derart ins Einzelne zu regeln, wie dies in den Kreisschreiben Nr. 20a vom 31. Dezember 1951 mit seinen Nachträgen, Nr. 37b vom 7. Dezember 1954 und neuerdings im Kreisschreiben Nr. 56b vom 23. Januar 1956 geschehen ist.
Die betreffenden Kritiker übersehen, daß es zwar 18 Ausgleichskassen mit einem Mitgliederbestand von weniger als 100, anderseits aber deren sieben mit über 10 000 und eine Ausgleichskasse mit über 40 000 Arbeitgebern gibt. Im einen Falle sind es Arbeitgeber mit mehr oder minder einheitlichen Lohnverhältnissen, im andern solche mit der unbegrenzten Vielfalt des wirtschaftlichen täglichen Lebens. Genügen dort einige wenige Regeln, so braucht es hier entsprechend genaue Vorschriften.
Noch ausgeprägter sind die Unterschiede bei den Selbständigerwerbenden. Vier Ausgleichskassen kennen überhaupt keine solchen, 15 deren 20 oder weniger und anderseits 11 deren 10 000 und mehr. Im Extremfall sind es über 40 000. Daß hier die einläßlichen Vorschriften des Kreisschreibens Nr. 56b kaum beachtet, dort aber warm begrüßt werden und geradezu unerläßlich sind, ist daher verständlich.
Den 90 000 Nichterwerbstätigen der kantonalen Ausgleichskassen stehen 376 von rund 30 Verbandsausgleichskassen gegenüber. So muß denn Kreisschreiben Nr. 37b in der einen Kasse fast täglich konsultiert und kann in zahlreichen andern nach Kenntnisnahme ohne weiteres beiseite gelegt werden.
Besonders aufschlußreich ist die durchschnittliche Beitragssumme pro Abrechnungspflichtigen. Es ist etwas anderes, ob das Mitglied im Durchschnitt nur 146 Franken, über 40 000 Franken oder gar noch mehr an Beiträgen zu entrichten hat. Abrechnung, Beitragsbezug, Meldung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beiträge sind hier so und dort anders zu regeln; infolgedessen gibt es -immer im Interesse der Sache -verschiedene Vorschriften über die Abrechnung und verschiedene Möglichkeiten für die Aufteilung der den einzelnen Arbeitnehmern zukommenden Beiträge.
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Die IBK-Weisungen schreiben die Meldung der entsprechenden Geschäftsvorfälle an die Zentrale Ausgleichskasse minutiös präzis vor. Auch dies wird nicht immer richtig verstanden. 19 Ausgleichskassen eröffnen im Jahre weniger als 1000 IBK, und 50 erstellen im gleichen Zeitraum weniger als 1000 Versicherungsausweise. Das bedeutet keine große Arbeit. Bei vielen Ausgleichskassen verhält es sich aber anders. So eröffnete eine kantonale Ausgleichskasse allein im Jahre 1954 35 000 IBK und erstellte beinahe 16 000 Versicherungsausweise. Das Zentralregister schließlich hat im Jahre insgesamt über 600 000 solcher Meldungen zu verarbeiten, pro Werktag somit rund 2000. Kein Wunder, daß «Genf» auf eine flüssige, einheitliche und einfache Regelung großen Wert legt. Das liegt übrigens auch im Interesse der Versicherten, nehmen doch die Fälle
ständig zu, in welchen für einen Arbeitnehmer 20 und mehr IBK eröffnet sind und Gewähr dafür geboten sein muß, daß diese jederzeit und rasch zusammengerufen werden können.
Die Buchführungsweisungen in ihrer heutigen Gestalt sind seinerzeit von einigen Ausgleichskassen nicht besonders freundlich aufgenommen worden. Warum auch alle diese Konten, die man ja ohnehin nie braucht? Es stimmt, daß im Geschäftsjahr 1954 fast zwei Drittel der Verbandsausgleichskassen keine Herabsetzungen verfügt und keine Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben haben. Dieser stehen alle übrigen Ausgleichskassen mit rund 1900 Herabsetzungen und mit Abschreibungen im Gesamtbetrag von 968 000 Franken gegenüber. Der differenzierte Kontenplan entspricht denn auch täglich mehr einem wirklichen Bedürfnis und es darf daher in Kauf genommen werden, wenn hier und dort einmal ein Konto ohne Buchungen bleibt.
Das Bundesamt für Sozialversicherung erhält jährlich rund 15 000 Arbeitgeberkontrollberichte oder pro Arbeistag rund deren 50. Der Funktionär, der das Material sichten und feststellen muß, welche Berichte im einzelnen weiter verfolgt werden müssen, kann dies nur dann in wirksamer Weise tun, wenn die Berichte zumindest in groben Zügen nach einheitlichen Richtlinien erstellt werden, und dies, ob von einer Ausgleichskasse keine fünf oder 1300 Kontrollen im Jahr durchgeführt werden. Dazu dienen die Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen gemäß AHVG Art. 68, Abs. 2, vom 1. September 1954. Diese haben die Durchsicht und Auswertung der Kontrollberichte bereits erheblich erleichtert.
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Also Vorschriften, Uniformierung, Richtlinien und Weisungen? Keineswegs. Daß Weisungen auch abgebaut und daß die Ausgleichskassen sehr fühlbar entlastet werden können, zeigt beispielsweise die «dritte AHV-Revision», und zwar in doppelter Hinsicht. Die Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Uebergangsgeneration und die entsprechende Erweiterung des Bezilgerkreises von Uebergangsrenten wird zwar -und die Aufsichtsbehörde ist sich dessen vollauf bewußt -im ersten Halbjahr 1956 erhebliche zusätzliche Umtriebe mit sich bringen. So sind schlagartig 70 000 neue Rentenverfügungen zu erlassen; dazu kommt der administrative Aufwand für die Erhöhung von rund 150 000 bisher länd-
liehen, halbstädtischen und gekürzten städtischen Renten, die entsprechenden Nachzahlungen, die Erstellung der Rentenlisten, die Besonderheiten der Rentenrekapitulation usw. Einmal festgesetzt, fallen aber für die weitaus meisten Uebergangsrenten die bisherigen Spezialvorschriften weg. Nicht nur, daß die komplizierten Regeln über das anrechenbare Einkommen und Vermögen, die ein Fünftel der Randziffern der Rentenwegleitung beanspruchen, auf relativ wenige Ausnahmefälle beschränkt bleiben, sondern es verschwindet zudem die ganze Ortsklassifikation mit ihren 269 städtischen und 685 halbstädtischen Positionen. Damit entfallen auch die zahlreichen Mutationen infolge Wohnsitzwechsels oder Wohnungswechsels innerhalb der gleichen Gemeinde oder wegen veränderter Klassifikation einer Ortschaft.
Die Uebergangsrenten haben den kantonalen Ausgleichskassen bisher große Arbeit verursacht. Rund ein Achtel der Arbeitskräfte haben sich mit dieser Sparte beschäftigt, und rund ein Zehntel der Zweigstellenvergütungen wurden dafür aufgewendet. Davon entfiel zweifellos ein erheblicher Anteil auf die erstmalige und später periodische «Durchleuchtung» der wirtschaftlichen Verhältnisse und das Mutationswesen. Hier werden somit wesentliche Kräfte frei, und auch die Frage der Zweigstellenvergütungen zeigt sich in neuem Licht.
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Die heutige AHV-Organisation hat sich bewährt. Die Ausgleichskassen haben zu wiederholten Malen neben den laufenden Arbeiten kurzfristig große und zusätzliche Aufgaben bewältigt. Das sei einmal mehr und gerne anerkannt. Das Zusammenspiel von über 100 Ausgleichskassen, die unerläßliche verwaltungstechnische Koordination, die differenzierte und daher aufschlußreiche Rechnungsablage durch den Ausgleichsfonds und - last but not least - die einheitliche Anwendung der materiell rechtlichen Bestimmungen wäre indessen nicht möglich ohne das eingangs erwähnte notwendige Uebel der 64 Erlasse, Wegleitungen und Weisungen.
Bemerkungen zu den Renten im Jahre 1954
Unter dem Titel «Einige Zahlen über die Renten» wurden in der ZAK 1955, Seite 139 ff., Vergleiche angestellt zwischen den Zahlen, die sich auf dem Rentensektor im Jahre 1953 und in den früheren Jahren ergaben, wobei da und dort Rückschlüsse auf die Entwicklung in der nächsten Zukunft gezogen wurden. Haben nun die Ergebnisse des Jahres 1954, wie sie insbesondere aus dem Jahresbericht des Bundesamtes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ersichtlich sind, neue Elemente hervortreten lassen?
Der Texttabelle 21 des Jahresberichtes 1954 ist zu entnehmen, daß die Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten von 248 710 im Jahre 1953 auf 240 501 im Jahre 1954, also um rund 3,3 % zurückging. Dieser Prozentsatz sagt an sich wenig aus, denn er ist das Ergebnis von zwei in entgegengesetzter Richtung wirkenden Ursachen, deren Einfluß nicht genau bekannt ist; einerseits die tatsächliche Verminderung der Rentenbezüger auf Grund von Todesfällen oder bei Waisen wegen Erreichens des 18. oder 20. Altersjahres, anderseits die durch die zweite Gesetzesrevision verursachte Zunahme von Rentenbezügern, d. h. die durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 1. Januar 1954 bedingte Gewährung von Uebergangsrenten in eine neue Personenkategorie. Schätzt man diese, durch die zweite Gesetzesrevision verursachte Vermehrung der Rentenbezüger auf 3 %‚ ergibt sich, daß der prozentuale Abnahmerhythmus sich verstärkt hat und für den gesamten Rentenbestand 6 % übersteigen dürfte (gegenüber 5,3 % im Verhältnis des Jahres 1953 zum Jahr 1952), und daß die Abnahme in absoluten Zahlen gleich groß geblieben ist.
Der prozentuale Rückgang der Bezüger von Uebergangsrenten im Jahre 1954 gegenüber 1953 weist übrigens je nach Rentenart große Unterschiede auf. Eine annährungsweise Berechnung ergibt folgende Zahlen:
Einfache Altersrenten .......1,1%
Witwenrenten .........6,0%
Vollwaisenrenten ........21,1%
Ehepaar-Altersrenten ........4,7%
Einfache Waisenrenten .......13,2%
Alle Renten zusammen .......3,3%
Es erweist sich hier, daß die für die Waisenrenten gesetzte Altersgrenze von 18 bzw. 20 Jahren viel ausgeprägter in Erscheinung tritt als
bei den Altersrenten die Beendigung des Rentenanspruches infolge Todes, und es scheint, daß schon ein großer Teil der Waisen nahe an diese Grenze herangerückt ist. Bei der einfachen Altersrente läßt sich außerdem feststellen, daß der Rückgang einzig die Männer betrifft, bei denen er gleich wie bei den Ehepaar-Altersrenten -4,7 % erreicht, wogegen die Zahl der im Genusse der Altersrente stehenden Frauen nicht ab-, sondern etwas zugenommen hat. Somit bestätigt sich die im erwähnten ZAK-Artikel vorausgesagte Entwicklung, daß bereits in etwa 10 Jahren im wesentlichen nur noch alleinstehende Frauen im Genusse von einfachen Uebergangs-Altersrenten stehen werden.
Unterschiede in der prozentualen Verminderung lassen sich auch zwischen den (bisherigen) städtischen, halbstädtischen und ländlichen Ortsverhältnissen feststellen. Da schon bis anhin auf dem Lande verhältnismäßig viel mehr Personen eine Uebergangsrente erhielten als in der Stadt, mußte infolge der Erhöhung der Einkommensgrenzen die Zahl der Uebergangsrentner in der Stadt relativ stärker zunehmen als auf dem Lande. Der Prozentsatz der Verminderung ist deshalb in der Stadt geringer als auf dem Lande, weil er dort in vermehrtem Maße durch Erhöhungen ausgeglichen wurde. Die umgekehrte Erscheinung ergibt sich bezüglich der Summe der ausbezahlten Uebergangsrenten, da die Renten in ländlichen Ortsverhältnissen stärker erhöht wurden als in halbstädtischen und städtischen Ortsverhältnissen. Im Gesamten stieg die Summe der Uebergangsrenten von 132 Millionen Franken im Jahre 1953 auf fast 157 Millionen Franken im Jahre 1954 an. Ein in allen Punkten analoger Zustand wird übrigens im Jahre 1956 infolge der dritten Gesetzesrevision eintreten.
Die Frage, in welchem Verhältnis die gekürzten Uebergangsrenten stehen, erweckt heute nur noch historisches Interesse, nachdem die eidgenössischen Räte anläßlich der dritten Gesetzesrevision, die nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft tritt, für die Uebergangsgeneration die völlige Abschaffung der Einkommensgrenzen beschlossen haben. Erwartungsgemäß hatte die Erhöhung der Einkommensgrenzen vom 1. Januar 1954 an -indem das Einkommen nur noch zu zwei Dritteln, statt wie vorher zu drei Vierteln angerechnet wurde eine Vermehrung der gekürzten Renten zur Folge; sie stiegen von 6,4 % im Jahre 1953 auf 7 % im Jahre 1954 an.
Laut Texttabelle 18 des Jahresberichtes 1954 betrug die Zahl der Bezüger der ordentlichen Renten 212 673 oder 35 570 mehr als im Vorjahr. Die Summe der ausbezahlten Renten stieg von rund 123 auf 182 Millionen Franken an; diese außergewöhnliche Zunahme ist die Folge
der in der zweiten Gesetzesrevision beschlossenen Rentenerhöhungen. Die verflossene Zeit ist zu kurz, als daß man aus den geringfügigen Differenzen in der Rentenverteilung unter Männern und Frauen oder im Verhältnis der gekürzten ordentlichen Renten für die weitere Entwicklung klare Schlüsse ziehen könnte. Wenig geändert hat sich auch die Verteilung der ordentlichen Renten nach Kassen, d. h. die Bestände der kantonalen Ausgleichskassen und der Verbandsausgleichskassen. Gesamthaft war der Anteil der Verbandskassen an den ordentlichen Renten im Durchschnitt gegenüber den kantonalen Kassen um 2 % höher als im Vorjahr; doch zeigte sich in einigen Kantonen die gegenteilige Erscheinung, immerhin ist das Ausmaß der Veränderungen derart gering, daß sie dem Zufalle zugeschrieben werden können und jedenfalls keine endgültigen Schlüsse erlauben.
Im Jahre 1954 haben zum ersten Mal zwei kantonale Ausgleichskassen mehr als 20 000 ordentliche Renten ausbezahlt, während 7 weitere auf mehr als 5 000 Renten kamen. Nur 5 kantonale Kassen erreichten die Zahl von 1000 Renten nicht, und eine derselben nähert sich erst der Zahl von 500. Ganz anders ist die Lage bei den Verbandsausgleichskassen. Von diesen haben erst 19 mehr als 1000 ordentliche Renten ausgerichtet, während 58 Kassen nur einen geringeren Bestand haben. Eine Kasse überschritt die Zahl von 9000 Renten, eine andere kam auf fast 7000. Anderseits erreichten zwei Kassen die Zahl von 100 ordentlichen Renten und 35 weitere die Zahl von 500 nicht.
Schließlich läßt sich feststellen, daß die Höhe der von den Verbandsausgleichskassen ausgerichteten Renten jene der kantonalen Kassen durchschnittlich um ein Viertel überstieg. Dies erklärt sich ohne weiteres aus dem Umstande, daß die Nichterwerbstätigen sowie die meisten Versicherten mit bescheidenem Einkommen, die ihre Beiträge in Form von Beitragsmarken entrichten, grundsätzlich nur den kantonalen Kassen angeschlossen sind. Es dürfte sich hier offenbar um eine bleibende Erscheinung handeln.
IDie Revision der Ausgleichskassen
Ende Januar 1956 hat das Bundesamt für Sozialversicherung Weisungen erlassen, die das Kreisschreiben an die Revisionsstellen über die Revision der Ausgleichskassen vom 31. Juli 1951/11. August 1955 teilweise abändern. Die Neuordnung beruht grundsätzlich auf dem Ergebnis der Beratungen der im Jahre 1955 eingesetzten Spezialkommission für das Revisionswesen in der AHV.
Die erwähnte Kommission, die ihre Verhandlungen zu gegebener Zeit fortsetzt und u. a. die Frage der Zulassungsbedingungen der Revisionsstellen und der Revision der Zweigstellen behandeln soll, war sich von allem Anfang an der großen Bedeutung und der Wichtigkeit einer wirksamen und einläßlichen Kassenrevision bewußt. Letztere liegt nicht etwa nur, wie gelegentlich angenommen wird, im Interesse der Aufsichtsbehörde, sondern ebensosehr im Interesse der für die Ausgleichskassen verantwortlichen Kantone und Gründerverbände und im richtig verstandenen Interesse der Ausgleichskassen selbst; nicht zu sprechen vom eminenten Interesse der einzelnen Versicherten. Aus diesen und aus administrativen Ueberlegungen konnte sich die Kommission nicht entschließen, auf den Vorschlag einer nur einmaligen Revision im Jahr oder auf die nur einmalige Berichterstattung über zwei Revisionen näher einzutreten. Es bleibt daher bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, daß die Geschäftsführung der Ausgleichskassen jährlich zweimal zu überprüfen und daß darüber zweimal einläßlich zu berichten ist. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Kostenfrage hingewiesen werden: die Postulanten, die Kassenrevision vornehmlich aus Kostengründen in ihrem Umfang beschneiden wollen, würden am falschen Ort sparen.
Die Neuerung liegt im wesentlichen in einer klareren Abgrenzung der beiden jährlichen Revisionen. Es gibt nicht mehr zwei mehr oder weniger gleichwertige Revisionen nebeneinander, sondern eine deutlich als solche ausgestaltete Hauptrevision und eine vor allem auf den Jahresabschluß ausgerichtete Abschlußrevision. Die Hauptrevision legt ihr Schwergewicht auf das materielle Recht und prüft dessen Vollzug auf Grund der Beitrags- und Rentenakten usw., aber auch der Buchhaltung; die Abschlußrevision befaßt sich im Wesentlichen mit der Buchhaltung und der Jahresrechnung allein. Bei den immer wieder verfochtenen Tendenzen, materielles Recht und Buchhaltung noch deutlicher einander gegenüber zu stellen und noch schärfer zu trennen, wird übersehen, daß die Buchhaltung nicht Selbstzweck, sondern gerade in der AHV darauf eingerichtet ist, das materielle Recht in seinen Grundzügen und Verästelungen
wiederzugeben. Daher kommt auch die Hauptrevision ohne Einsicht in die Buchhaltung nicht aus, ganz abgesehen vom Bedürfnis nach unangemeldeten Bestandesprüfungen (Kassasturz, Postcheckkonto usw.).
Diese verschräfte Trennung der zu prüfenden Gebiete bringt allen Beteiligten Vorteile. Die Revisionsstellen, die ihrem allgemeinen Tätigkeitsbereich entsprechend im ersten Halbjahr im allgemeinen besonders stark belastet sind, können die zeitraubenden materiellen Prüfungen in vermehrtem Maße auf das zweite Semester verlegen.
Die Abschlußrevision kann zeitlich kürzer ausfallen und die Nachtragsjournale müssen nicht abgewartet werden -früher stattfinden als die bisherige zweite Revision, so daß die Ausgleichskassen und insbesondere die für sie verantwortlichen Kantone und Gründerverbände über die sie betreffenden wesentlichen Fragen rascher Bescheid wissen und zu Jahresrechnung und Jahresbericht fristgerechter Stellung beziehen können, als dies bisher oft möglich war. Und schließlich wird die Auswertung der Revisionsberichte für das Bundesamt für Sozialversicherung und die Zentrale Aus gleichstelle nicht unwesentlich vereinfacht. War in den ersten acht AHV-Jahren eine zweimalige Kassenrevision im bisherigen Rahmen durchaus am Platz und in jeder Beziehung gerechtfertigt, so darf die nun eintretende zweite Phase mit ihren Erleichterungen allgemein begrüßt werden.
Ausländische Musiker und Artisten
Die Abänderung des Kreisschreibens Nr. 41 über die Anwendung des Art. 1 des Bundesgesetzes über die AHV (vgl. Nachtrag zum Kreisschreiben Nr. 41 vom 29. Dezember 1955) gilt vor allem den ausländischen Musikern und Artisten, d. h. den Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche in der Schweiz als Angehörige von Musikkapellen, als Barpianisten, als Künstler und Artisten auf Zeit hin engagiert werden oder im Rahmen besonderer Veranstaltungen auftreten. Damit haben die Bemühungen zur Vereinheitlichung der Praxis in dieser heiklen Materie vorläufig einen Abschluß gefunden. Im folgenden sei versucht, die alte und neue Regelung in ihren Grundzügen darzustellen.
Gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b, sind versichert auch die natürlichen Personen,welche zwar nicht in derSchweiz wohnen,aber daselbst eineErwerbstätigkeit ausüben. Somit unterstehen in der Schweiz gegen Entgelt auftretende Musiker und Artisten grundsätzlich der AHV und sind bei-
tragspflichtig. AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c, statutiert jedoch eine Ausnahme: Natürliche Personen, welche die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit erfüllen, sind nicht versichert. Der Gesetzgeber hat den Begriff «verhältnismäßig kurze Zeit» nicht näher bezeichnet. Und der Bundesrat hat sich in der Vollzugsbestimmung des Art. 2, Abs. 1, begnügt, dieses Zeitmoment für einzelne Kategorien von Erwerbstätigen näher zu umschreiben. So sind gemäß lit. b Künstler und Artisten nicht versichert, wenn sie in der Schweiz während längstens 3 aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben und lediglich bestimmte Aufträge ausführen bzw. bestimmte Verpflichtungen erfüllen. Das eingangs erwähnte Kreisschreiben Nr. 41 vom 15. März 1949 enthielt unter lit. b, Ziff. 11/2, S.6, Weisungen für die Anwendung dieser Vollzugsvorschrift. Darnach zählten zu den Künstlern und Artisten: Musiker, Schauspieler, Sänger, Confrenciers, Theatergruppen, Orchester, Tänzer, Kabarettisten usw. Bestimmte Aufträge oder Verpflichtungen erfüllte, wer sich für eine Gastspielreise in die Schweiz begibt: ein Einzelkünstler oder eine Truppe wechselt häufig den Arbeitsort und gibt daher an einem Ort nur eine beschränkte Zahl von Vorstellungen. Wer sich dagegen für eine bestimmte Zeit, vierzehn Tage, einen Monat oder länger engagieren ließ, war jedoch nicht auf einer Gastspielreise und vom ersten Tag der Erwerbstätigkeit in der Schweiz an versichert. Stellte sich nachträglich heraus, daß Künstler und Artisten welche zunächst von der Beitragspflicht befreit waren, länger als 3 Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sind, so mußten die Beiträge rückwirkend vom ersten Tag ihrer Erwerbstätigkeit an erhoben werden.
Die Praxis hat nun gezeigt, daß diese Richtlinien den Gegebenheiten nicht genügend Rechnung trugen, zu unbilligen Lösungen führten und praktisch oft nicht durchführbar waren. Um den Schwierigkeiten Herr zu werden, wurden von den Ausgleichskassen verschiedene Wege beschritten. Nach und nach zeichneten sich deutlich zwei Tendenzen ab.
Die eine Gruppe legte die etwas unklar formulierte Ausnahmevorschrift von AHVV Art. 2, Abs. 1, restriktiv aus, indem sie alle diese Personen vom ersten Tag der Erwerbstätigkeit in der Schweiz an der Versicherung unterstellte mit dem Hinweis, es bestehe zum voraus keine Kontrolle über deren Gesamtaufenthalt in der Schweiz. Eine Unterscheidung zwischen «Großen», die auf eine Gastspielreise gehen, und «Kleinen», die längere Zeit in einem einzelnen Etablissement bleiben müßten, sei nicht gerechtfertigt.
Die andere Gruppe, die sich in der Hauptsache mit Kabarettartisten befassen muß, interpretierte die Ausnahmevorschrift weitherzig. Die Ar-
tisten wurden grundsätzlich nicht erfaßt, wenn sie im gleichen Etablissement weniger als 3 Monate engagiert sind. Das Vorgehen wurde damit begründet, daß die Erstellung der Versicherungsnummern zufolge fremder «Künstlernamen» oder betonter«Zurückhaltung» bezügl.der Geburtsdaten, die Erhältlichmachung der Versicherungsausweise, die kurze Beschäftigungs- und Aufenthaltsdauer für die Erfassung und Kontrolle zu große Schwierigkeiten böten. Praktisch hatte diese Auslegung zur Folge, daß alle diese ausländischen Arbeitskräfte grundsätzlich von der Versicherungs- und daher mit samt ihren Arbeitgebern von der Beitragspflicht befreit wurden.
Der Vorzug beider Lösungen bestand in ihrer Einfachheit. Aber auf Grund der geltenden Bestimmungen konnten beide nicht befriedigen, ganz abgesehen davon, daß die ungleiche Praxis auf die Dauer nicht hätte aufrecht erhalten werden können. Das Bundesamt versuchte daher nach eingehenden Erhebungen mit den meist interessierten Ausgleichskassen und Berufsgruppen zu einer neuen einheitlichen Regelung zu gelangen. Das Ergebnis dieser Anstrengung ist nun im Nachtrag zum Kreisschreiben Nr. 41 vom 29. Dezember 1955 niedergelegt. Ob die neue Ordnung in allen Teilen befriedigen kann, wird erst die Praxis zeigen. Kein Zweifel kann jedoch darüber bestehen, daß sie gegenüber der bisherigen eine große Vereinfachung bringt und, wenn auch nicht alle Einzelfälle so doch wenigstens die typischsten Arbeitsverhältnisse dieser Berufskategorie eindeutig regelt. Sie stellt einen verantwortbaren Kompromiß dar zwischen den beiden bisherigen extremen Lösungen in der Praxis: Erfassung ohne Ausnahme vom ersten Tag der Erwerbstätigkeit in der Schweiz an mit allfälliger nachträglicher Beitragsrückzahlung und weitgehendem Ausschluß aus der Versicherung. Daß mit einem Kompromiß gewisse Unebenheiten in Kauf genommen werden müssen, ist unumgänglich. Da eine Lösung im Sinne der zweiten Alternative aus verschiedenen gewichtigen Gründen nicht in Frage kommen kann, würde nach einem Mißlingen der neuen Ordnung wohl nur noch der Weg der ausnahmslosen Erfassung von Anfang an offen bleiben.
Welches sind nun die Grundzüge der neuen Ordnung?
Die neuen Regeln unterscheiden zwischen Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche einerseits von einem Unternehmen auf Zeit hin engagiert werden wie Musikkappellen, Barpianisten, Künstler und Artisten von Nachtlokalen und anderseits von solchen, welche im Rahmen besonderer Veranstaltungen auftreten wie in Konzerten, Liederabenden, Festwochen usw., wo also nicht mehr das Zeitmoment, d. h. eine Anstellung auf Zeit hin, sondern das Werk, die einzelne Aufführung, Veranstaltung im Vor-
dergrund steht. Diese letzte Kategorie gilt als nicht versichert und ist daher nicht zu erfassen (Nachtrag lit. c).
Bei den Personen der ersten Kategorie wird auf Grund einer Vermutung eine weitere Unterscheidung getroffen: handelt es sich bei diesen auf Zeit hin engagierte Personen mit Wohnsitz im Ausland um Angehörige von Musikkappellen oder um Barpianisten, die in Restaurants, Kursälen, Hotels, Tanzbars usw. auftreten, so gelten sie grundsätzlich als versichert und sind von Anfang an zu erfassen (lit. a). Handelt es sich dagegen um Künstler und Artisten von Kabaretts, Varits, Kursälen sowie Etablissements ähnlicher Art, so gelten sie als grundsätzlich nicht versichert und werden daher von Anfang an nicht erfaßt (lit. b).
Angehörige von Musikkappellen fallen immer unter die Regelung der Musikkappellen (lit. a), gleichgültig, ob sie musizieren, singen oder auch nur mit einer Einzelnummer zur Unterhaltung auftreten. Die Vermutung, welche zu dieser Regelung Anlaß gab, stützt sich auf die durch die Erfahrung erhärtete Feststellung, daß ausländische Musikkappellen und Barpianisten im gleichen Etablissement in der Regel einen Monat engagiert werden und im ganzen mindestens 3 Monate im Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig sind, während umgekehrt Künstler und Artisten (einschließlich der sogenannten Entraineuses-Danseuses) von Kabaretts, Varits und Etablissements ähnlicher Art in der Regel 2-3 Wochen engagiert werden und zufolge der beschränkten Arbeitsmöglichkeiten in der Regel im ganzen weniger als 3 Monate in der Schweiz erwerbstätig sind.
Für diese beiden letzteren Kategorien sind noch Vorbehalte angebracht: den Angehörigen von Musikkappellen und Barpianisten sowie ihren Arbeitgebern sind die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres zurückzuerstatten, wenn sie nachträglich auf Grund ihrer Engagements oder des Passes nachweisen, daß sie in einem Kalenderjahr nicht total 3 Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sind. Anderseits müssen Künstler und Artisten schon vom ersten Tag ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz an erfaßt werden, wenn von vornherein feststeht, daß sie während mindestens 3 Monaten in der Schweiz erwerbstätig sein werden. Die nachträgliche Erfassung, und zwar von Anfang an, kommt in Frage, wenn der Ausländer nachweist oder die Ausgleichskasse Kenntnis davon hat, daß er mindestens 3 Monate im Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist. Der Künstler oder Artist hat der Ausgleichskasse seine eigenen Beiträge zu entrichten; die betreffenden Arbeitgeber ihre geschuldeten Arbeitgeberbeiträge.
Wie aus dieser Neugestaltung der Unterstellung von ausländischen
Musikern, Künstlern und Artisten unter die AHV hervorgeht, wurde gegenüber den alten Weisungen das von allen Durchführungsorganen verpönte Unterscheidungsmerkmal «Gastspielreise» fallen gelassen. Ferner wurde die nachträgliche rückwirkende Erfassung auf Ausnahmefälle bei den Künstlern und Artisten von Nachtlokalen beschränkt (lit. b).
Soll inskünftig eine einheitliche Praxis in der Erfassung der ausländischen Musiker, Künstler und Artisten gewährleistet werden, so wird es zweckdienlich sein, wenn die Ausgleichskassen die Fälle, welche auch nach der neuen Ordnung Schwierigkeiten bereiten, dem Bundesamt zur Kenntnis bringen.
Das Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg
Im Anschluß an die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Luxemburg über Sozialversicherung erschien in der Zeitschrift ein Ueberblick über die luxemburgische Alters-Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (vgl. ZAK 1955, S. 479 ff.). Heute vermitteln wir nachstehend eine der bundesrätlichen Botschaft über die Genehmigung des erwähnten Abkommens (vom 31. Januar 1956) entnommene auszugsweise Darstellung des Inhaltes des Abkommens.
Stellung der luxemburgischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
Ordentliche Renten
Die luxemburgischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles
insgesamt während mindestens 5 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder
- insgesamt während 10 Jahren davon mindestens 5 Jahre unmittel-
bar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall -- in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.
Ebenso sollen die Hinterlassenen eines luxemburgischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die
ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und unterlassenenversicherung haben (Art. 7, Abs. 1 und 2 des Abkommens). Ferner wird in Aussicht genommen, die Kürzung der Renten um einen Drittel gemäß Art. 40 des AHV-Gesetzes fallen zu lassen (Schlußprotokoll Ziffer 3, lit. a).
Uebergangsrenten
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist schweizerischerseits auch auf die Uebergangsrenten ausgedehnt worden. Der Einbezug dieser Renten war insofern gegeben, als Luxemburg bei Einführung einer Sozialversicherung eine Uebergangsordnung vorgesehen hatte, wonach luxemburgische Staatsangehörige, die wegen ihres vorgerückten Alters die gesetzliche Mindestbeitragsdauer nicht mehr erfüllen konnten, dennoch Anspruch auf eine besondere Alters-, Invaliden- oder Waisenpension hatten, sofern der Versicherte in den der Einführung der Versicherung unmittelbar vorangehenden 10 Jahre während mindestens 5 Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Luxemburg ausgeübt hatte. Die Vorteile dieser Uebergangsordnung sind seinerzeit auch auf ausländische Staatsangehörige ausgedehnt worden, die in den der Einführung der Versicherung unmittelbar vorangehenden 10 Jahren in Luxemburg wohnhaft waren. Dementsprechend werden die schweizerischen Uebergangsrenten den luxemburgischen Staatsangehörigen auch nur dann gewährt, wenn sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches neben den allgemeinen Voraussetzungen des AHV-Gesetzes die gleichen Aufenthaltsbedingungen, wie sie von der luxemburgischen Uebergangsordnung verlangt werden, erfüllen (Protokoll Ziffer 4, Abs. 1). Die Uebergangsrenten werden nur solange gewährt, als sich der Berechtigte in der Schweiz aufhält.
Die Stellung der Schweizerbürger in der luxemburgischen Alters-, Invaliden- und ilinterlassenenversicherung
Als Gegenleistung sichert Luxemburg den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf sämtliche Leistungen der luxemburgischen Versicherung zu (Art. 2 des Abkommens und Schlußprotokoll Ziff. 4, Abs. 2). Dies bedeutet, daß alle die Ausländer betreffenden einschränkenden Klauseln (wie z. B. die längeren Wartezeiten in der Arbeiterversicherung) auf Schweizerbürger keine Anwendung mehr finden.
Besondere Beachtung verdient die Regelung des Abkommens, wonach Luxemburg im Sinne einer einseitigen Totalisation der Versicherungszeiten unter bestimmten Bedingungen die schweizerischen Versicherungs-
zeiten den luxemburgischen gleichsteht; und zwar erfolgt diese Gleichstellung, sofern während mindestens eines Jahres Beiträge an die luxemburgische Versicherung bezahlt wurden, sowohl für die Erfüllung der Wartezeit wie für die Erhaltung der Anwartschaft in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Für die Erhaltung des Anspruches auf die Invalidenpensionen konnte sich Luxemburg dagegen, mangels einer entsprechenden Gegenleistung schweizerischerseits, nicht bereit finden, die schweizerischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Die getroffene Regelung hat für die Schweizerbürger (wie übrigens auch für die luxemburgischen Staatsangehörigen) den bedeutenden Vorteil, daß im Falle ihres Ausscheidens aus der luxemburgischen Versicherungspflicht namentlich dann, wenn sie Luxemburg verlassen, um in die Heimat zurückzukehren sich eine freiwillige Weiterführung der luxemburgischen Versicherung für die Wahrung des Anspruches auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente erübrigt, solangeBeiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt werden. Selbstverständlich bleibt es dem Schweizerbürger unbenommen, dennoch die luxemburgische Versicherung freiwillig weiterzuführen, wenn er damit die Höhe der künftigen Leistungen verbessern will. Dank der Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten werden unsere Landsleute praktisch immer dann Anspruch auf eine luxemburgische Alters- und Hinterlassenenpension haben, wenn bei der Zusammenrechnung der luxemburgischen und schweizerischen Zeiten die luxemburgische Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten ist. So wird zum Beispiel ein Schweizerbürger, der während 4 Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt hat, in Luxemburg in der Angestellten- und Handwerkerversicherung schon nach einem Jahr und in der Arbeiterversicherung nach 6 Jahren Anspruch auf eine Altersrente haben. In solchen Fällen wird der von der Versicherungsdauer unabhängige Grundbetrag der luxemburgischen Pension pro rata temporis, d. h. im Verhältnis der luxemburgischen Versicherungszeiten zur Summe der luxemburgischen und schweizerischen Versicherungszeiten gewährt. Zu erwähnen ist, daß der Schweizerbürger die Möglichkeit hat, auf die Totalisation der schweizerischen und luxemburgischen Versicherungszeiten zu verzichten, falls sich diese außerordentlicherweise zu seinem Nachteil auswirken sollte.
Die Rückerstattung der Beiträge
Die luxemburgischen Staatsangehörigen, die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt waren, und deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf
eine Leistung der schweizerischen Versicherung zusteht, haben Anspruch darauf, daß die vollen schweizerischen Beiträge (bei Unselbständigerwerbenden also auch die Arbeitgeberbeiträge) an die luxemburgische Versicherung überwiesen werden; diese gewährt hiefür einen zusätzlichen Steigerungsbetrag zu den Alters- und Hinterlassenenrenten. Hat der luxemburgische Staatsangehörige, dessen schweizerische Beiträge an die luxemburgische Versicherung überwiesen wurden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abkommens auch keinen Anspruch auf eine luxemburgische Pension, so werden ihm die überwiesenen Beiträge durch die luxemburgische Versicherung zurückerstattet.
Entsprechend sind Schweizerbürger, die der luxemburgischen Versicherung unterstellt waren, sowie deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles auch unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten kein Anspruch auf eine Leistung der luxemburgischen Versicherung zusteht, berechtigt, 70 Prozent der vom Versicherten und seinen Arbeitgebern an die luxemburgische Versicherung bezahlten Beiträge zurückzuverlangen. Der Satz von 70 Prozent erklärt sich daraus, daß die in Luxemburg bezahlten Beiträge -im Gegensatz zur Schweiz - auch das Risiko der Invalidität decken. Die Rückerstattung von 70 Prozent der Beiträge für die Risiken Alter und Tod muß daher als angemessen betrachtet werden. Für die Rückerstattung der Beiträge werden Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1948 (Zeitpunkt der Einführung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung) eingetreten sind, nicht berücksichtigt.
Zu erwähnen ist endlich, daß mit dem Abkommen den schweizerischen Staatsangehörigen, die in der luxemburgischen Gesetzgebung für die Ausländer vorgesehene Möglichkeit der sofortigen teilweisen Rückerstattung der Beiträge beim Ausscheiden aus der luxemburgischen Versicherungspflicht, nicht genommen worden ist. Diese vorzeitige Beitragsrückerstattung schließt natürlich die nach dem Abkommen im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherung vorgesehene, günstigere Rückerstattung von 70 Prozent der vollen Beiträge aus.
Die Zahlung der Renten nach dem Ausland
Die luxemburgische Gesetzgebung wie auch das schweizerische AI-IV-Gesetz sehen vor, daß der rentenberechtigte Ausländer den Anspruch auf die Leistungen oder zum mindesten auf bestimmte Leistungsteile verliert, sobald er sich ins Ausland begibt. Deshalb war neben der Gleichbehandlung für beide Teile eines der Hauptziele der Verhandlungen die Gewährung der Auszahlung der Leistungen nach dem Ausland. Nach dem
Abkommen zahlt Luxemburg seine Leistungen an Schweizerbürger, die in Luxemburg oder in der Schweizer wohnen, in vollem Umfange aus. An Schweizerbürger, die sich in einem Drittstaat aufhalten, zahlt Luxemburg seine Leistungen entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung im gleichen Umfange aus wie an seine eigenen Staatsangehörigen, die sich im betreffenden Drittstaat aufhalten. Dies bedeutet, daß unsere Landsleute auch in allen jenen Drittstaaten, mit denen Luxemburg durch ein bilaterales oder multilaterales Abkommen die gegenseitige Auszahlung der Leistungen vereinbart hat, die vollen luxemburgischen Leistungen erhalten werden.
Hält sich ein Schweizerbürger in einem Drittstaat auf, mit dem Luxemburg kein Abkommen abgeschlossen hat, so kommen möglicherweise, gleich wie für die luxemburgischen Staatsangehörigen, einzelne Leistungsteile, die vom Staat und den Gemeinden finanziernt werden, in Abzug.
Als Gegenleistung gewährt die Schweiz in Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung den luxemburgischen Staatsangehörigen die Auszahlung der ordentlichen Renten nach jedem beliebigen Drittstaat.
Die freiwillige Versicherung
Die Erleichterung der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung in Luxemburg stieß auf keine Schwierigkeiten, da Luxemburg ein gleichartiges Interesse hinsichtlich seiner freiwilligen Weiterversicherung hat. In Art. 14, Abs. 3, des Abkommens sichern sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten gegenseitig ihre guten Dienste hinsichtlich der Durchführung der beiderseitigen freiwilligen Versicherung zu.
Abgeschriebene Beiträge und fehlende Beitragsjahre
Die als uneinbringlich abgeschriebenen Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind soweit rentenbildend, als sie noch nachbezahlt wurden oder nach Eintritt des Rentenfalles mit der Rente verrechnet werden können. Ist demnach eine abgeschriebene Beitragsschuld nach den Verjährungsbestimmungen von AHVG Art. 16, Abs. 1 und 2, erloschen und kann sie deshalb nicht mehr nachbezahlt oder mit der Rente verrechnet
werden, so kann sie -gegebenenfalls samt den ihr entsprechenden Beitragsjahren - bei der späteren Rentenberechnung auch nicht mehr zu Gunsten des Versicherten berücksichtigt werden. Beispielsweise steht deshalb einem im 1. Semester 1891 geborenen Versicherten, der seine Beiträge für die Jahre 1948 und 1949 nicht bezahlte, weshalb sie abgeschrieben werden mußten und schließlich verjährten, ab 1. Juli 1956 lediglich eine gekürzte Altersrente zu. Die Jahre 1948 und 1949 stellen nämlich in diesem Falle mangels jeglicher Beitragsleistung seitens des Rentenanwärters fehlende Beitragsjahre im Sinne von AHVG Art. 39, Abs. 1, dar.
Wiederholt ist nun aber die Frage aufgeworfen worden, in welchem Umfang einem Versicherten bei der Rentenfestsetzung die Jahre anzurechnen sind, in denen der Versicherte lediglich einen Bruchteil seiner Beitragsschuld beglichen hat und bei denen der restliche, seinerzeit abgeschriebene Schuldbetrag inzwischen verjährt ist. Muß in einem solchen Falle der bezahlte Teil des geschuldeten Jahresbeitrages lediglich als Beitragsleistung für die seinem Betrag entsprechende Beitragsperiode des betreffenden Jahres aufgefaßt werden, so daß unter Umständen mehrmonatige Beitragslücken bestehen, oder ist vielmehr davon auszugehen, daß die Teilleistungen als anteilsmäßige Beitragszahlungen für alle 12 Monate des Jahres zu gelten haben?
Nach Nr. 126 der Wegleitung über die Renten zählt in einem solchen Falle das ganze Jahr als Beitragszeit; eine Beitragslücke ist somit wegen der teilweisen Abschreibungen der für das ganze Jahr geschuldeten Beiträge nicht entstanden. So ist z. B. einem Versicherten, der seinerzeit im Jahre 1949 nur den ersten Quartalsbeitrag von 20 Franken entrichtete, die weiteren Quartalsbeiträge von insgesamt 60 Franken indessen bis zu deren Verjährung schuldig geblieben ist, im Rentenfall gleichwohl ein volles Beitragsjahr anzurechnen.
Gilt dies auch in den seltenen Fällen, in denen der Versicherte insgesamt weniger als 12 Franken von der Beitragsschuld eines Jahres abtrug und der restliche, seinerzeit abgeschriebene Schuldbetrag schon vor Entstehung des Rentenanspruchs verjährt ist? Die für Witwen und Ehefrauen vorgesehene Vermutungsregel von Nr. 125 der Wegleitung über die Renten, wonach bei Beitragsleistungen von weniger als 12 Franken in einem Versicherungsjahr für jeden Franken -vorbehältlich des Gegenbeweises durch die Versicherten -ein Beitragsmonat anzurechnen ist, und die der besonderen versicherungsrechtlichen Stellung der Ehefrauen und Witwen bezüglich der Beitragspflicht Rechnung trägt, findet offensichtlich auf einen solchen Fall keine Anwendung. Vielmehr muß
hier ungeachtet der geringen Beitragsleistung angenommen werden, daß ein volles Beitragsjahr vorliegt und keine Beitragslücken bestehen, sofern der Versicherte während des ganzen Jahres der Beitragspflicht unterstellt war. Die tatsächlich bezahlten Beiträge gelten, weil sich ein den Beiträgen entsprechender Zeitabschnitt oft überhaupt nicht bestimmen läßt, als Beitragsleistung für das ganze Jahr, auch wenn auf die einzelnen Monate Beiträge von weniger als 1 Franken entfallen, und eine Kürzung der Rente wegen fehlender Beitragsperioden findet daher nicht statt. Stellt sich somit beispielsweise in einem Rentenfall heraus, daß der Versicherte in einem früheren Jahre von dem auf 120 Franken veranlagten Jahresbeitrag lediglich die Januarquote von 10 Franken bezahlt hat, währenddem die restliche Beitragsschuld nicht eingetrieben werden konnte und inzwischen verjährt ist, so ist dem Rentenanwärter das betreffende Jahr gleichwohl ungeschmälert als volles Beitragsjahr allzurechnen. Voraussetzung ist selbstverständlich, daß der Versicherte während des ganzen Jahres der Beitragspflicht unterstellt war.
KLEINE MITTEILUNGEN
Ausgleichsfonds der Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver-Alters- und Hinter- sicherung hat im vierten Quartal 1955 insgesamt 186,0 lassenenversicherung Millionen Franken in feste Anlagen übergeführt. Auf
31. Dezember 1955 beträgt der Buchwert aller Anlagen nach Vornahme der Wertberichtigungen 3 535,0 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 963,5 (963,8 Stand Ende drittes Vierteljahr), Kantone 560,4 (482,3), Gemeinden 419,6 (404,0), Pfandbriefinstitute 752,9 (704,2), Kantonalbanken 481,2 (447,8), öffentlich-rechtliche Institutionen 9,4 (9,4), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 322,6 (319,0) und Banken 0,4 (0,4). Die restlichen 25 Millionen Franken bestehen aus Reskriptionen.
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskriptionen beläuft sich am 31. Dezember 1955 auf 2,94 % gegen 2,93 % auf Ende 1954.
Geburtszulage der Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit Beschluß Familienausgleichs- vom 9. Januar 1956 die Geburtszulage auf 130 Franken kasse des Kantons festgesetzt. In Zukunft wird die Höhe der Geburtszulage Luzern nicht mehr für jedes Kalenderjahr festgelegt, weshalb
der neue Regierungsratsbeschluß nicht mehr befristet ist. Während die Kinderzulage für das zweite und die
folgenden Kinder ausgerichtet wird, besteht der Anspruch auf die Geburtszulage auch bei der Geburt des ersten Kindes.
Berichtigung Im Verzeichnis der AHV-Kommission (ZAK 1956, Nr. 1,
S. 31) sind zwei Unrichtigkeiten zu berichtigen. Dr. Marc }Ia1dy ist Direktor der «La Suisse» und Dr. H. P. Zschokke wohnt nicht in Bern, sondern in Basel.
Auf S. 7, 2. Zeile, ist die Seitenzahlen 6 einzusetzen.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Familienzulagen
Ein im Betrieb mitarbeitender Schwiegervater gilt nur dann als
Arbeitnehmer des Schwiegersohnes, wenn er zu diesem in einer dienst-
botenähnlichen Stellung steht. FLG Art. 1, Abs. 2.
Ein im Betrieb mitarbeitender Schwiegervater ist nicht grundsätzlich von den Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausgeschlossen. Das geht aus Art. 1, Abs. 2, FLG hervor. Die Verhältnisse müssen aber im einzelnen Fall so sein, daß der Schwiegervater auch wirklich als Arbeitnehmer und die Leistungen des Schwiegersohnes an ihn auch wirklich als Lohn gelten können. Im vorliegenden Fall war bis zum Februar 1955 der Schwiegervater Eigentümer des ganzen Betriebes und der Schwiegersohn sein Arbeitnehmer, der als solcher auch die Familienzulagen bezog. Seither hat der Schwiegervater den Betrieb seinem Schwiegersohn käuflich abgetreten. Nun widerspricht es den Erfahrungen des Lebens, daß ein selbständiger Landwirt, der sich in guter Position befindet, seinen Betrieb dem Schwiegersohn verkauft, um dann mit diesem eine dienstvertragliche Bindung einzugehen, die ihn zu einem in unselbständiger Stellung tätigen Arbeiter macht. Dazu kommt, daß der Betrieb zu einem auffallend niedrigen Preis abgetreten wurde, der auch dann noch als niedrig erscheint, wenn man das dem Verkäufer für sich und seine Ehefrau eingeräumte Wohnrecht als Teil des Kaufpreises betrachtet. Es muß daher vermutet werden, daß dem Verkäufer noch weitere, im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Vorteile zugesichert wurden, wie namentlich die unentgeltliche Versorgung mit den vom Betrieb gelieferten Lebensmitteln, wenn nicht überhaupt die vollständige Verpflegung. Einstweilen sollen allerdings die Schwiegereltern nach Möglichkeit auf dem Betrieb arbeiten. Aber die Naturalleistungen würden ihnen sicherlich auch ohne Arbeitsverrichtung - mit welcher in spätern Jahren sowieso nicht mehr gerechnet werden kann gewährt.
Selbst wenn man indessen die Naturalleistungen als Entgelt für Arbeitsverrichtung auffassen wollte, unter Bewertung auf Fr. 3 300, wie vom Berufungsbeklagten angegeben (4 500-1200), so erscheint andererseits der Barlohn von Fr. 100 im Monat, der ja ebenfalls für die Arbeit zweier Personen verabfolgt wird, als so niedrig, daß man diese Leistung viel eher als eine ergänzende Unterhaltsleistung beurteilt, zumal da sie dahinfallen wird, wenn einmal eine AHV-Rente bezogen werden kann. Das bestärkt den Richter in der Annahme, daß der Berufungsbeklagte jedenfalls nicht in eine dienstbotenähnliche Stellung kommen sollte, in welcher er vom Schwiegersohne Weisungen wie von einem Arbeitgeber entgegenzunehmen hätte. Muß aber sonach dem Beruf ungsbeklagten die Eigenschaft eines lanwirtschaftlichen Arbeitnehmers abgesprochen werden, so hat er auch kein Anrecht auf die Familienzulagen. Solche könnte er auf alle Fälle auch aus dem Grunde nicht beanspruchen, weil angesichts der Barlöhne, wie sie nach den Erhebungen des schweizerischen Bauernsekretariates gezahlt werden, die Entlöhnung, die er empfängt, nicht mindestens der ortsüblichen entspricht (vgl. Art. 4 FLG).
(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. H.W.,vom 24. November 1955, F 15/55.)
Ein Sohn, der auf dem von Vater und Onkel gemeinsam bewirtschaf-
teten Betrieb arbeitet, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. FLG Art. 1, Abs. 2.
Gemäß Art. 1, Abs. 1, FLG haben jene Personen Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt landwirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten. Nach Art. 1, Abs. 2, besteht für mitarbeitende Familienglieder eine Sonderregelung. Danach sind von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen die Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehefrauen. Der Ausschluß der direkten Angehörigen des Betriebsleiters wird in den Botschaften des Bundesrates vom 31. Januar 1949 und vom 15. September 1952 und in den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung vom Januar 1955 (S. 23) wie folgt begründet: «Die dem Betriebsleiter am nächsten stehenden Familienglieder sind als dessen prädestinierte Erben am Betriebsertrag interessiert und erhalten im allgemeinen keinen Barlohn, weshalb sie landwirtschaftlichen Dienstboten nicht gleichgestellt werden können. Falls man diese Familienglieder als Arbeitnehmer behandeln würde, so müßte auf ihrem Lohn auch der Arbeitgeberbeitrag von 1 % erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft, die ausgesprochen familienwirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde.»
Der auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters tätige Sohn hat somit keinen Anspruch auf Zulagen. Wie verhält es sich nun, wenn ein Sohn, wie im vorliegenden Fall, auf dem von Vater und Onkel gemeinsam bewirtschafteten Gut arbeitet? Als mitarbeitendes Familienglied des Vaters wäre er von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen; als mitarbeitendes Familienglied des Onkels würde ihm indessen ein Anspruch auf Familienzulagen zustehen. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte nun der Sohn und Neffe Anspruch auf die Hälfte der Familienzulagen, nach Maßgabe seiner Tätigkeit im Dienste des Onkels. Eine derartige Regelung würde aber voraussetzen, daß man mit Bezug auf ein und dieselbe Tätigkeit die Arbeitnehmerschaft im Sinne des FLG gleichzeitig bejaht und verneint. Bereits in seinem Urteil i. S. M. (ZAK 1953, S. 329) hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, daß eine derartige Zumessung zweier Eigenschaften nicht möglich sei; entweder gilt eine Person als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und ist bezugsberechtigt, oder aber sie besitzt diese Eigenschaft nicht und ist nicht anspruchsberechtigt. Der Anspruch auf Familienzulagen kann daher nur in vollem Umfange oder gar nicht bestehen. Der Betrieb bildet ungeachtet des gemeinschaftlichen Eigentums von Vater und Onkel ein Ganzes, und im Rahmen des Betriebsganzen ist der Berufungsbeklagte eben doch in erster Linie Sohn und nicht (zur Hälfte) Neffe. Er hat ein größeres Interesse am Ertrag des ungeteilten Familienbetriebes von Vater und Onkel als ein Neffe am Ertrag des Betriebes, der ausschließlich von seinem Onkel bewirtschafttet wird. Die Stellung des Berufungsbeklagten ist somit nicht wesentlich verschieden von derjenigen, die er innehätte, wenn sein Vater alleiniger Betriebsinhaber wäre. Es sei hier auf die einläßlichen Motive des zitierten Urteils i. S. M. verwiesen.
Der Berufungsbeklagte wendet nun ein, er werde als ältester Sohn nach kantonalbernischem Recht im Erbfall nicht mit einer Uebernahme des Hofes rechnen können, da er gegenüber den jüngeren Brüdern zurückzutreten habe.
Das Gesetz schließt indessen mitarbeitende Söhne und Töchter des Betriebsleiters von der Bezugsberechtigung aus, ohne Rücksicht, wie sich im Rahmen des bäuerlichen Erbrechts die künftige Uebernahme eines Betriebes voraussichtlich gestalten dürfte. Uebrigens würde im Falle des Berufungsbeklagten die geschilderte Regelung nur Platz greifen, wenn der Vater den Betrieb nicht testamentarisch dem auf dem Heimwesen arbeitenden Sohn zuweist und wenn der jüngste Bruder zur Selbstbewirtschaftung bereit und hiefür geeignet wäre.
Aus diesen Gründen kann E. B. nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer erachtet werden, weshalb die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung zu schützen ist.
(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. E. B., vom 21. November 1955, F 14/55.)
Lebt der Ehemann in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, und wohnt die Ehefrau ebenfalls beim Arbeitgeber ihres Ehemannes, so besteht Anspruch auf die Haushaltungszulagen gemäß Art. 3, Abs. 1, lit. c, FLG, auch wenn die Ehefrau bei einem andern Arbeitgeber tätig ist und verpflegt wird.
Im vorliegenden Fall ist abzuklären, ob der Gesuchsteller für den Zeitraum vom 1. März 1954 (seit diesem Monat wohnen die italienischen Ehegatten N. in der Schweiz) bis zum 4. März 1955 (seit diesem Zeitpunkt haben sie eine eigene Wohnung) unter eine der drei Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer fällt, die in Art. 3, Abs. 1, FLG aufgezählt sind und Anspruch auf Haushaltungszulagen haben, Da er während dieses Zeitraums mit seiner Ehefrau keinen gemeinsamen Haushalt führte, und die letztere auch keine eigene Wohnung hatte, so kann es sich nur um die Anwendung des Art. 3, Abs. 1, lit. c, FLG handeln. Umstritten ist somit nur die Frage, ob die Ehegatten N. in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber des Ehemannes lebten.
Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verneinen jedoch den Anspruch auf die Haushaltungszulage. Die Kasse glaubt, daß es mit dem Zwecke in FLG nicht vereinbar wäre, einem Ehepaar die Haushaltungszulagen auszurichten, wenn «die Ehefrau während des ganzen Tages bei einer Familie in der Stadt arbeitet und wohnt». Nach Auffassung des Bundesamtes ist keine der in Art. 3, Abs. 1, FLG aufgeführten Bedingungen erfüllt; eine Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber liege in Analogie zum gemeinsamen Haushalt nur vor, wenn die beiden Ehegatten beim Arbeitgeber wohnen u n d verpflegt werden.
Die Auffassung, der Anspruch auf die Haushaltungszulage hänge davon ab, daß die Ehefrau ebenfalls für den Arbeitgeber tätig ist oder daß sie dauernd in seinem Haushalt lebt, findet jedoch im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ergibt sich aus Art. 3, Abs. 2, FLG, der auf alle drei in Abs. 1 vorgesehenen Fälle anwendbar ist, daß der Anspruch auf die Haushaltungszulage nicht an eine solche Bedingung geknüpft werden kann. Durch Umkehrbeschluß ergibt sich aus dem ersten Satz des Abs. 2, daß es genügt, wenn der Ehemann landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ist. Ebenso ist aus dem zweiten Satz dieses Absatzes abzuleiten, daß der Chärakter der Hausgemeinschaft und damit der Anspruch auf die Haushaltungszulage nicht eingebüßt wird, wenn die Ehefrau gezwungen ist, während des Tages bei einem andern Arbeitgeber zu arbeiten, um zur Bestreitung der Kosten der ehelichen Gemeinschaft beizutragen.
Das Versicherungsgericht kann sich unter diesen Umständen nicht der
Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung anschließen, das dem Begriff der «Hausgemeinschaft» eine allgemeine Bedeutung beilegen und diesen Begriff des Art. 3 FLG in vollständiger Weise dem Begriff des «gemeinsamen Haushaltes» der Art. 331 und 332 ZGB gleichsetzen möchte. Es glaubt vielmehr, daß jeder Fall für sich geprüft und daß Art. 3, Abs. 1, FLG weitherzig ausgelegt werden muß, wenn man dem Zweck des Gesetzes gerecht werden will. Die Familienzulagen wurden eingeführt, um die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu verbessern und um dadurch der Landflucht entgegenzuwirken und der Landwirtschaft das Stammpersonal zu erhalten; die Haushaltungszulage will vor allem die Gründung und die Tragung der Kosten eines Haushaltes erleichtern und die bäuerliche Hausgemeinschaft fördern (vgl. Botschaft des Bundesrates, vom 15. Februar 1952, BBl. 1952, S. 207 und 223 f.). Geht man vom Zwecke des Gesetzes aus, so erscheint die Ausrichtung der Haushaltungszulage auch in den Fällen völlig gerechtfertigt, in denen die beiden Ehegatten nicht im gleichen landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten können, und die Ehefrau hei einem andern Arbeitgeber tätig sein muß, um zur Bestreitung der Kosten des Haushaltes beitragen zu können. Lebt der Ehemann nach der Heirat weiterhin in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber gemäß seinem Dienstvertrag (Art. 344 und 349 OR), und kehrt die Ehefrau jeden Abend nach der Arbeit zu ihm zurück, so kann ihr die Eigenschaft einer Hausgenossin nicht aus dem einzigen Grunde abgesprochen werden, daß sie während des Tages abwesend ist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der zusätzlich eingeholten Auskünfte muß angenommen werden, daß die Eheleute N. in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber im Sinne des Art. 3, Abs. 1, lit. c, FLG gelebt haben. Wenn auch die Ehefrau als Dienstmädchen in einem andern Betrieb als ihr Ehemann tätig war, so verbrachte sie doch ihre freien Tage im Betrieb ihres Ehemannes und nahm hier auch ihre Mahlzeiten ein. Während ihrer Krankheit und während den letzten Monaten ihrer Schwangerschaft lebte sie ebenfalls beim Arbeitgeber ihres Ehemannes. Unter diesen Umständen unterliegt es keinem Zweifel, daß es in der Absicht der Parteien lag, das Wohnhaus des Arbeitgebers des Ehemannes als eheliches Heim zu betrachten. Mit Recht hat daher die Vorinstanz ausgesprochen, daß der Gesuchsteller Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. N., vom 15. Nov. 1955, F 13/55.)
Ist von vornherein keine zweckentsprechende Verwendung der Familienzulagen durch den Berechtigten zu erwarten, so sind die Familien-
zulagen von Anfang an jener Behörde auszurichten, die für den Unterhalt der Kinder aufkommt. FLG Art. 14, Abs. 3.
1. Auch wenn die Familienzulagen als eine Ergänzung des Arbeitsentgeltes zu betrachten sein sollten, wie der Berufungskläger meint, kann der Bezüger nicht beliebig darüber verfügen, sondern sein Verfügungsrecht ist eingeschränkt durch die ausdrückliche Bestimmung von Art. 14, Abs. 3, FLG lautend: «Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, daß die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.» Die Kinder-
zulagen müssen demnach im vollen Umfang für die Bedürfnisse der Kinder verwendet werden, was ohne weiteres einleuchtet, da der Kindesunterhalt mit einem Betrage von monatlich 9 Fr., auf den die Zulage im Gesetz fixiert ist, bei weitem nicht bestritten werden könnte. Es kommt nun aber vor, daß ein Berechtigter auch unter Zuhilfenahme der Zulagen nicht imstande ist, für seine Kinder in genügender Weise zu sorgen, so daß diese fürsorgerisch betreut werden müssen. In solchen Fällen würde es sich nicht rechtfertigen, es vorerst darauf ankommen zu lassen, ob der Berechtigte die bezogenen Kinderzulagen auch wirklich für den Unterhalt seiner versorgten Kinder zur Verfügung stelle; sondern die Zulagen sind vernünftigerweise von vornherein derjenigen Behörde auszurichten, die für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Durch ein solches Vorgehen wird der Berechtigte in keiner Weise benachteiligt, denn er dürfte ja, wenn er nicht sonstwie für die Kinder genügend sorgt, die Kinderzulagen nicht für sich verwenden. Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie, auf dem Gebiete der AHV-Renten, im Falle des Ehemanes, der für seine Ehefrau nicht oder nur ganz ungenügend sorgt. Für diesen Fall gibt Art. 22, Abs.2 AHVG der Ehefrau das Recht auf direkten Bezug der halben Ehepaarsrente. Und zwar braucht dabei die Ehefrau nicht zuerst abzuwarten, ob der Ehemann nach erstmaligem Bezug der Ehepaarsrente ihr dasjenige Maß an Unterhalt gewähre, das sie verlangen darf; sondern sie kann bereits gestützt auf den bisherigen Mangel an Unterhaltsbereitschaft oder -vermögen die halbe Ehepaarsrente beanspruchen.
2. Im vorliegenden Fall waren die Kinder des Berechtigten schon mindestens zwei Jahre, bevor der Anspruch auf Familienzulagen entstand, von der Armenbehörde versorgt worden, weil ihr Vater nicht imstande war, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Auch als dann Mitte 1953 die Eltern landwirtschaftliche Arbeitnehmer wurden und damit Anrecht auf Familienzulagen erlangten, trugen sie, bzw. trug der berechtigte Ehemann nicht wesentlich mehr als vorher an den Unterhalt der versorgten Kinder bei, obwohl er dazu sehr wohl in der Lage gewesen wäre, da die Eheleute neben freier Station einen monatlichen Barlohn von Fr. 300, im Sommer von Fr. 350, bezogen. Was der Berufungskläger in der Zeit von Januar 1953 bis Juni 1954 geleistet hat, nämlich nach seinen Angaben Kleidungsstücke im Gesamtwert von Fr. 210, steht in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Unterhaltskosten, die sich für die neun Kinder auf über 9000 Fr. im Jahr beliefen. Die Versorgung der Kinder war also nach wie vor notwendig, und daraus ergab sich mit Selbstverständlichkeit auch die direkte Ueberweisung der Kinderzulagen an die Armenbehörde. Wenn demgegenüber der Berufungskläger den Standpunkt einnimmt, die Kinderzulagen hätten auf alle Fälle ihm ausgerichtet werden sollen und seien ihm nun nachzuzahlen, so muß das, auch wenn er rein formal das Recht auf primären Bezug wenigstens der ersten Monatsrente gehabt hat, als mißbräuchliebe Geltendmachung bezeichnet werden, denn unter den gegebenen Verhältnissen wäre er verpflichtet gewesen, die empfangene Zulage sogleich an die Armenbehörde zu leiten; und wenn er das mit der ersten Monatsrate nicht getan hätte, wäre die Ausgleichskasse ohnehin auf Grund von Art. 14, Abs. 3 FLG befugt gewesen, die spätern Raten direkt der Armenbehörde zu überweisen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. M., vom 14. Juli 1954, F 11/55.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Einkommen aus unselbständigem Erwerb Weisen im Verhältnis zwischen einer Firma und ihrem Vertreter
überwiegende Merkmale auf eine wirtschaftliche und arbeitsorgani-
satorische Unterordnung und Abhängigkeit hin, so ist der Vertreter
auch dann Unselbständigerwerbender, wenn er bezüglich des Umfanges der Tätigkeit und der Zeiteinteilung weitgehende Freiheit be-
sitzt und seine Vertretung durch die Anstellung von Hilfskräften und
die Miete von Geschäftsräumlichkeiten sich sogar zu einem eigent-
liehen Betriebe verdichtet. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Wegen der Verschiedenheit der Fragstellungen kann die steuer-
rechtliche Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in Doppelbesteuerungssachen für die AHV, in der
diese Unterscheidung im Hinblick auf die Beitragsordnung von weit-
tragender Bedeutung ist, nicht maßgebend sein. ABVG Art. 4.
Die Firma F. unterhält seit dem 1. Dezember 1947 in Z. eine vom Versicherten A. H. geführte Vertretung. Auf Veranlassung des Bundesamtes verfügte die Ausgleichskasse am 20. Oktober 1954 gegenüber der Firma, H. sei ab 1. Januar des laufenden Jahres (1954) der Beitragspflicht als Unselbständigerwerbender zu unterstellen. Am 17. Januar 1955 hieß die kantonale Rekurskommission die von der Firma eingereichte Beschwerde gut und hob die angefochtene Kassenverfügung auf. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1953 in Sachen F. gegen Kantone Z. und B. führten sie aus, die vom Bundesgericht angenommene steuerrechtliche Betrachtung des Vertreters A. H. der Firma müsse auch AHV-rechtlich maßgebend sein. Eine nicht zwingend begründete Abweichung der AHV vom Steuerrecht würde unabsehbare Konsequenzen und unnötige Schwierigkeiten mit sich bringen. Ueberhaupt seien die Kriterien der Selbständigkeit des Vertreters, namentlich das Mietverhältnis, so überwiegend, daß an der Richtigkeit des auf Selbständigkeit des Vertreters erkennenden steuerrechtlichen Urteils nicht gezweifelt werden könne. Mit Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, die Berufungsbeklagte sei zu verhalten, vom 1. Januar 1954 hinweg die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge von den reinen Arbeitsentgelten zu entrichten, die sie A. H. gewähre. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
1. Für die Beitragsordnung der AHV ist es von Bedeutung, ob Beiträge auf Einkünften auf dem Wege des Quellenbezugs einzubringen oder beim Versicherten zu erheben sind. Daran sind nicht nur der Versicherte und die Ausgleichskasse interessiert, sondern auch die physische oder juristische Person oder die Personengemeinschaft die als Arbeitgeberin in Betracht fällt. Je nach der Einkommensart wird oft eine andere Ausgleichskasse (kantonale Kasse oder Verbandskasse) für den Beitragsbezug zuständig sein. Die Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit gehört deshalb zu den zentralen Problemen der AHV. Aus
diesem Grunde haben sich auch die Rechtsmittelinstanzen der AHV immer wieder unter den mannigfaltigsten Verhältnissen über die Qualifikation eines Arbeitsentgeltes auszusprechen.
Die gestützt auf Art. 5, Abs. 2, und 9, Abs. 1, AHVG ausgebildete Praxis legt beim Begriff des für die AHV maßgebenden Lohnes das Hauptgewicht auf den Ausdruck «unselbständig» und damit auf ein bezeichnendes Unterordnungsverhältnis in wirtschaftlicher und namentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht. Neben dem Moment der arbeitsorganisatorischen Ein- und Unterordnung ist weiter, vor allem im Handel, die Risikotragung von Belang. Freilich spricht bei Handelsvertretern das Risiko, nach Maßgabe des Verkaufserfolges mehr oder weniger zu verdienen, noch nicht für selbständige erwerbliche Stellung. Erst wenn die Verlustgefahr Werte miterfaßt, die über den persönlichen Arbeitsaufwand und die hiebei gehabten Spesen hinausgehen, deutet sie auf selbständige Erwerbstätigkeit hin (vgl. EVGE 1955, S. 20 ff., ZAR 1955, S. 163). Bei einem Vertreter im Handel, ob er sich nun als solcher oder «als Agent» bezeichnet, gehört zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im allgemeinen nur das, was er in unabhängiger Stellung, d. h. ohne zeitlich und organisatorisch in maßgebender Weise fremden Direktiven unterworfen zu sein und unter Einsatz persönlicher Risiken im eigenen Unternehmen erwirbt. Mag im konkreten Fall das eine oder andere Merkmal mehr oder weniger ausgeprägt in Erscheinung treten, stets ist die Abgrenzung auf Grund der ganzen Entwicklung des Einzelfalles nach den Kriterien des AHV-Rechts zu treffen (EVGE 1950, S.37, ZAK 1950, S. 158). Die Grenze richtet sich somit nicht danach, ob ein privat- oder öffentlichrechtliches Dienstverhältnis vorliege; denn wären privatrechtliche Begriffe ausschlaggebend, so brächte es das Gesetz selber zum Ausdruck, daß es bestimmte Vertragstypen als für unselbständigen oder selbständigen Erwerb kennzeichnend erklären würde (vgl. EVGE 1952, S. 169, 1955, S. 23; ZAR 1952, S. 395, 1955, S. 165; AHV-Praxis Nr. 77).
Disponiert nun der Vertreter A. H. nach Art eines freien Kaufmanns und trägt er auch ein entsprechendes wirtschaftliches Risiko? Mit Bezug auf den Umfang der zu leistenden Tätigkeit, die Zeiteinteilung und die Möglichkeit der Anstellung von Hilfskräften (vier Personen) besitzt er weitgehende Freiheit. Seine Vertretung, die sich in Z. zu einem eigentlichen Betrieb verdichtet, bringt es mit sich, daß H. in jedem Fall für Löhne von Angestellten und für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten (gegenüber der Firma) aufkommen muß. Weisen diese Momente eher auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin, so fällt anderseits folgendes in Betracht:
H. arbeitet ausschließlich für die vertretene Firma und ist dabei auf den Kanton Z. und einige angrenzende Gebiete beschränkt. Er handelt im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft. Jede von ihm gestellte Rechnung geht im Doppel an die Firma, welche das Inkasso und überhaupt die Buchführung des Vertreterbetriebes besorgt und damit vollen Einblick mit dem Zweck der Kontrolle erhält. Die Firma zahlt die Warenumsatzsteuer. H. ist in Geschäftsräumen tätig, welche die Firma gemietet und an ihn untervermietet hat, mit der zugestandenen Absicht, «nach dem Weggang von H. die Unzukömmlichkeiten einer Geschäftsverlegung zu vermeiden», was nur bedeuten kann, daß die Firma auch auf diese Weise disponieren, d. h. den Betrieb in ihren Händen behalten will. Die Firma tritt für die Vertretung nach außen selbständig auf:
im Telephonbuch unter «F. . .» mit derselben Adresse, die man unter «HA.. . findet. Das gesamte Lager steht zudem im Eigentum der Firma, wobei übrigens die bei den Akten liegende Konsignationsnote vom 10. März 1953 keine Preise aufführt. Weiter hat die Firma Eigentum an allen drei Geschäftsautomobilen der Vertretung und am größten Teil des Mobiliars, das in einer Art Miete/Abschlagszahlung (15 (/ Amortisation) vom Vertreter gehalten wird. Zudem werden H. gewisse Spesen (Bahnfrachten und Reklame) durch die Firma, welche die Reklame zur Hauptsache selber besorgt, vergütet. Der Versicherte figuriert nicht im Handelsregister, so daß bei ca. 1,5 Millionen Franken Jahresumsatz für den Vertreterbetrieb niemand eingetragen ist, trotz der noch zu erörternden -besonderen steuerrechtlichen Behandlung des Vertreters H. für diesen Betrieb. Nicht eindeutig geklärt ist die Delcredere-Haftung, da ein schriftlicher Vertrag fehlt, doch kann es auf diesen Punkt nicht mehr entscheidend ankommen. Die Berufungsbeklagte behauptet aber nirgends, der Versicherte übernehme dieses Risiko. In ihrem Schreiben an die Verbandskasse vom 13. November 1954 gibt sie vielmehr indirekt das «Fehlen der Fakturierungsberechtigung und Fehlen des Delcredere-Stehens» zu. Unbestritten ist endlich, daß die Firma das Risiko einer Entwertung des Warenlagers trägt.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß sich im Verhältnis zur Firma überwiegend Merkmale finden, die auf klare wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unterordnung und Abhängigkeit des Vertreters H. im Sinne unselbständiger Erwerbstätigkeit hindeuten. Von einem ungehinderten Disponieren im eigenen Betrieb nach Art eines freien Kaufmanns kann angesichts der bis ins einzelne gehenden Kontrollmöglichkeiten der Firma und der erwähnten Abhängigkeit nicht die Rede sein. Ueherdies sind die Haftungsverhältnisse in einer Weise geregelt, daß auch aus diesem Grunde die für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Tatbestandeselemente überwiegen. Der Tatbestand unterscheidet sich somit wesentlich von den dem Urteil St. vom 30. August 1954 zugrundeliegenden Gegebenheiten, wo es sich um einen hauptberuflich frei tätigen, unter eigener Firma im Handelsregister eingetragenen selbständigen Kaufmann und Grossisten mit eigenem Warenlager handelte, der gegenüber seinen Lieferfirmen im großen und ganzen nach Art eines gleichberechtigten Partners auftrat.
2. Nun wendet die Vorinstanz ein, der AHV-Richter könne keine vom Steuerrecht abweichende begriffliche Qualifikation treffen, weshalb die laut Bundesgerichtsurteil vom 4. November 1953 angenommene steuerrechtliche Betrachtung des Vertreters A. H. auch AHV-rechtlich maßgebend sein müsse. Es stellt sich somit das Problem, wie sich die AHV-rechtlichen Begriffe der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit zu den im Steuerrecht Vorkommenden entsprechenden Begriffen verhalten. Generell gesehen ist für die Besteuerung die Grenzziehung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ohne materielirechtliche Bedeutung; denn steuerbar ist im allgemeinen jegliches Einkommen, welches auch seine Quelle sei, und der Steuersatz bleibt normalerweise für jede Art gleich. Für die Begriffsbildung bietet somit das Steuerrecht keine hinreichenden Anhaltspunkte (AHV-Praxis Nr. 81). Oft wird in Steuererklärungen unter der Rubrik Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Erwerb deklariert, der in der AHV unzweifelhaft als maßgebender Lohn erfaßt wird. Erfolgt dann auch die Steuertaxation auf der Basis der Deklaration, so ist es nicht möglich, deswegen AHV-rechtlich anders
zu entscheiden. Solche Abweichungen der AI-IV vom Steuerrecht führen aber von vornherein entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu unabsehbaren Konsequenzen. - Nun hat allerdings die Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts gewisse Kriterien entwickelt, jedoch einzig zum Zweck, einen Anknüpfungspunkt an einen Steuerort zu erhalten. Ein Unternehmen hat neben dem primären Steuerdomizil im Kanton des Geschäftssitzes noch sekundäre Steuerdomizile in den Kantonen, in welchen sich in ständigen Anlagen und Einrichtungen ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines Geschäftsbetriebes abspielt (BGE 61 1 183). Geht das örtliche Unternehmen im Dienste des Hauptunternehmens auf und bringen die bestehenden zivilrechtlichen Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamtwirkung den Inhaber des örtlichen Unternehmens gegenüber dem Hauptunternehmen in diejenige Abhängigkeit, in der sonst ein Angestellter zu seinem Dienstherrn steht, so ist ein interkantonales Unternehmen gegeben, das nach den aufgestellten Ausscheidungsgrundsätzen in den beiden Kantonen zu besteuern ist.
Während sich sonach die Abgrenzungsfrage im Steuerrecht praktisch nur gelegentlich in Doppelbesteuerungssachen stellt, kommt ihr wie bereits erwähnt im AHV-Recht weittragendere Bedeutung zu. Einer Ausrichtung nach der Steuerpraxis steht ferner und vor allem entgegen, daß die Fragestellung in beiden Gebieten nicht die gleiche ist. Im Steuerrecht geht es -wie gezeigt - darum, ein sekundäres Steuerdomizil im Sinne der Betriebsstätte eines Unternehmers zu eruieren. Der Begriff der Betriebsstätte ist ein terminus technicus des Steuerrechts, der auf dem Boden des interkantonalen Steurrechts entwickelt worden ist (vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz 1953, S. 12). Die Abgrenzungsfrage in der AHV hat damit nichts zu tun, man denke nur z. B. an den selbständigerwerbenden Schriftsteller, der gar keine «Betriebsstätte» hat. Die AHV-Praxis bewegt sich daher zum vorneherein auf einem anderen Boden. Sie hat nicht zum Ziel, eine Betriebsstätte des Unternehmens zu ermitteln, sondern sie geht unmittelbar auf die Qualifikationen der erwerblichen Tätigkeit. Und die Frage nach der Existenz eines eigenen Betriebes ist dann höchstens eines der verschiedenen Indizien, an denen möglicherweise das Vorliegen eines Unternehmerrisikos erkannt werden kann. Umgekehrt geht die Steuerpraxis vor: das Vorliegen unselbständiger Tätigkeit des Inhabers des örtlichen Unternehmens ist ihr ein Indiz dafür, daß eine Betriebsstätte im Sinne des sekundären Steuerdomizils vorhanden ist.
Nun ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Doppelbesteuerungspraxis dort, wo sie diese Rubrizierung in unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit vornimmt, um eine Betriebsstätte zu ermitteln, nicht nach den Kriterien des AHV-Rechts entscheidet. Der enger gefaßte Begriff der steuerrechtlichen Unselbständigkeit setzt voraus, «daß die bestehenden zivilrechtlichen Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung den Inhaber des örtlichen Unternehmens gegenüber dem Hauptunternehmen in diejenige Abhängigkeit bringen, in der sonst ein Angestellter zu seinem Dienstherrn steht» (BGE 61 1 184/5). Das Bundesgericht äußert zwar im erwähnten Urteil vom 4. November 1953 selber einige Zweifel, ob seine Praxis der Dynamik des heutigen Wirtschaftslebens auf die Dauer stand halte; immerhin hat es «jedenfalls zur Zeit» noch keine hinreichende Veranlassung von seiner Praxis abzugehen. Steht der Inhaber des örtlichen Unternehmens in der einem Dienst-
verhältnis entsprechenden Abhängigkeit, so wäre in der AHV ebenfalls Unselbständigkeit gegeben. Allein dieser Satz läßt sich nicht umkehren. Fehlt eine dienstvertragsähnliche Stellung, so ist noch nicht auf AHV-rechtliche Selbständigkeit zu schließen. Denn die konstante AHV-Praxis fordert keine dem Dienstvertragsverhältnis entsprechende Stellung, um auf Unselbständigkeit zu erkennen (vgl. EVGE 1952, S. 169; 1953, S. 202; 1955, S. 22; ZAK 1952, S. 395, 1953, S. 198, 1955, S. 165, vgl. ferner AHV-Praxis Nr. 77, 82). Weil sie die Tätigkeit als solche durchgehend qualifizieren und einteilen muß, und zwar in einer Vielzahl von Tatbeständen bei mannigfaltigsten Verhältnissen und arbeitsrechtlichen Formen, ergab sich von selbst eine elastischere Umschreibung des Begriffs der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dieser weitere Begriff trägt auch dem Umstand Rechnung, daß die Erfassung unstabiler Verhältnisse in der AHV, wie sie namentlich bei Handelsvertretern aufzutreten pflegen, nur über die Kontrolle des arbeitsvergebenden Unternehmens gewährleistet werden kann. Davon abzuweichen in den seltenen Fällen, in denen zufälligerweise im Hinblick auf die interkantonale Doppelbesteuerngspraxis anders entschieden wurde, würde zu Rechtsungleichheiten führen. Angesichts der verschiedenen rechtlichen Grundlagen und der auweichenden Fragestellung spricht die Vorinstanz zu Unrecht von einem das Steuerurteil überprüfenden AHV-Entscheid.
Aus dem Gesagten folgt, daß der AHV-Richter, wenn er zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit abgrenzt, auch dort nicht von den Kriterien und Richtlinien des AHV-Rechts abzuweichen vermag, wo der Steuerrichter im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht bei der Ermittlung einer Betriebsstätte u. a. die Tätigkeit des Vertreters als eine selbständige bewertet hat. Sind im vorliegenden Fall bei A. H. nach den Kriterien des AHV-Rechts überwiegende Indizien für die unselbständige Handelsvertretung gegeben, so ist der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und die Kassenverfügung vom 20. Oktober 1954 wieder herzustellen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Fabrik für F. Produkte AG., vom 27. August 1955, H 105/55.)
Mittelspersonen (Depositäre), deren Haupttätigkeit in der Kunden-
werbung von Haus zu Haus besteht, wobei neben einem kleinen Pflichtlager jeweilen nur gerade so viele Warenmengen ab Fabrik
bezogen als von den Kunden bestellt werden, sind unselbständig-
erwerbende Vertreter, deren Provision in der Differenz zwischen dem
Ankaufspreis und dem schon im voraus festgesetzten Wiederver-
kaufspreis besteht. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Die Firma C., welche Fabrikation, Vertrieb und Handel in Seifen, chemischtechnischen und kosmetischen Produkten betreibt, bedient sich für den Vertrib ihrer Artikel zahlreicher, im Land zerstreut wohnender Mittelspersonen. Nach der mit den Mittelspersonen bestehenden Vereinbarungen nehmen diese je in ihrer Wohngemeinde Bestellungen an sich selber auf und beziehen dann von der Firma entsprechende Warenmengen, die ihnen per Nachnahme geliefert werden und die sie sogleich an die Besteller weitergeben. Die Einkaufs- und Verkaufspreise werden von der Firma bestimmt. Die Mittelspersonen
haben für einen möglichst hohen Umsatz zu sorgen und dürfen keine Konkurrenzartikel vertreiben. Außer den Bezügen zur Ausführung der Bestellungen haben die Mittelspersonen, zugleich Depositäre der Firma, ständig ein Warenlager im Werte von ungefähr 150 Fr. zu halten, um Kunden, welche bei ihnen im Hause kaufen wollen, direkt ab Lager bedienen zu können. Dieses Warenlager haben die Depositäre fest zu übernehmen und den Preis in monatlichen Raten abzuzahlen. Mit Verfügung vom 19. März 1955 erklärte die Ausgleichskasse Exfour die Firma C. rückwirkend auf 1. Januar 1950 abrechnungspflichtig hinsichtlich der für sie tätigen Depositäre. Die Firma erhob Beschwerde. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gut mit der Begründung, die Depositäre der Firma C. hätten ein Unternehmerrisiko zu tragen. Gegen den Entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß diese aus folgenden Erwägungen gut:
Die Tatsache, daß die Mittelspersonen der Firma C. die Waren von dieser kaufen und sie an ihre eigenen Kunden weiterverkaufen, könnte den Anschein erwecken, daß sie selbständige Händler mit Unternehmerrisiko seien. Allein ihre Art des Handelstreibens unterscheidet sich wesentlich von der, wie sie für Detailverkäufer charakteristisch ist. Diese besitzen im allgemeinen ein Ladenlokal, in welchem sie ein größeres Lager der verschiedensten Artikel halten, die vielfach auch von verschiedener Herkunft sind, d. h. von untereinander konkurrierenden Lieferanten stammen, und sie müssen es darauf ankommen lassen, ob und in welchem Umfang sie die feilgehaltenen Waren absetzen können, so daß ihnen unter Umständen größere Partien am Lager bleiben und sie zu Verlust kommen. Die Haupttätigkeit der Mittelspersonen der Firma C. besteht demgegenüber in der Kundenwerbung von Haus zu Haus, wobei sie jeweilen nur gerade so viele Warenmengen ab Fabrik beziehen, als ihnen von den Kunden bestellt werden, so daß sie nie Gefahr laufen, an einem Teil der Waren, weil gar nicht oder nur zu stark herabgesetzem Preis verkäuflich, Verluste zu erleiden. Das Pflichtlager, das sie als Depositäre halten müssen (Waren im Werte von 150 Fr.) ist so klein, daß es in einem einzigen Schrank Platz hat. Ueherdies dürfen Waren, welche sich am Orte des Depositärs als unverkäuflich erweisen, gegen besser verkäufliche umgetauscht werden. Ferner werden bei der Auflösung des Vertragsverhältnisses die noch vorhandenen Waren von der Firma C. unter Rückvergütung des bezahlten Einkaufspreises zurückgenommen.
Die zwischen der Firma C. und ihren Depositären getätigten Kaufsgeschäfte stellen überhaupt nur die äußere Form dar, in welcher sich die vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen abwickeln. In Wirklichkeit handelt es sich um ein reines Vertretungsverhältnis, bei welchem die Provision in der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem schon im voraus festgesetzten Wiederverkaufspreis besteht. Und diese Vertretungsform ist von der Lieferantin gewählt worden, um sich vor Zahlungsunfähigkeit der Detailkunden zu schützen. Der Vertreter seinerseits schützt sich vor solchen Verlusten dadurch, daß er ebenfalls nur gegen bar verkauft. Ein Risiko läuft er einzig insofern, als er unter Umständen mit seiner Kundenwerbung nicht den erhofften Erfolg hat. Ein derartiges Risiko gilt aber nicht als ein Unternehmerrisiko, solange nicht die Verlustgefahr auch noch Werte miterfaßt, die über den persönlichen Arbeitsaufwand und dabei entstandene Spesen hinausgehen
(vgl. EVGE 1955, S. 23; ZAK 1955, S. 165), was aber bei Vertretern der Firma C. nicht vorkommt.
Im übrigen sind die Bedingungen der Vertreter typisch für unselbständige Erwerbstätigkeit: Es läßt sich ein deutliches Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis erkennen: Der Depositär hat an seinem Hause eine Depottafel anzubringen, die aber im Eigentum der Firma bleiben soll. Der Firma steht das Recht auf jederzeitige Kontrolle des Warenlagers zu, und sie erwartet vom Depositär, daß er alle ihre Weisungen streng befolgt. Er darf nicht Konkurrenzartikel vertreiben und muß auf möglichst großen Absatz ihrer Produkte bedacht sein. Ferner hat er dafür zu sorgen, daß stets jemand im Depot anwesend ist, um Kunden bedienen zu können. Für dienstvertragliche bzw. dienstvertragsähnhche Elemente im vorliegenden Verhältnis spricht noch besonders der Umstand, daß zur Auflösung des Vertrages eine Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Der Hinweis der Firma auf BGE 79 1 218 ff., um selbständige Erwerbstätigkeit darzutun, geht fehl. Das Eidg.Versicherungsgericht hatte sich bereits bei der Beurteilung der Stellung eines Vertreters der Firma F. mit der Frage zu befassen, ob nicht die vom Bundesgericht anläßlich einer Doppelbesteuerungsstreitigkeit in bezug auf denselben Vertreter getroffene Bewertung als Selbständigerwerbenden auch für das Gebiet der AHV präjudizierend sei. Nach den Ausführungen im betreffenden Urteil (ZAK 1956, S. 75) wurde gefunden, der Steuerrichter habe zwar bei der Untersuchung, ob ein sekundäres Steuerdomizil im Sinne einer Betriebsstätte des Unternehmens vorliege, als Indiz zu würdigen, ob die der Betriebsstätte vorstehende Person selbständigerwerbend oder aber Angestellter sei; allein da im Gebiete des Steuerrechts diese Frage bei weitem nicht die gleiche Rolle spiele wie im Gebiet der AHV, und obwohl auch dort nicht bloß rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Momente berücksichtigt würden, könnten sich doch für die Zwecke der AHV begründete Abweichungen in der Betrachtungsweise ergeben. -Nachdem also das Eidg. Versicherungsgericht in einem Fall von Status-Beurteilung ein- und derselben Person sich nicht an den Entscheid des Steuerrichters gebunden erachtet hatte, muß es das umso weniger in einem Fall, der eine andere Person und überdies auch eine anders geartete tatbeständliche Situation (Seifen-Depositär und Tankstellenhalter) betrifft.
Haben aber auf Grund des Vorstehenden die Vertreter der Firma C. als unselbständigerwerbend zu gelten, so ist die letztere zur Abrechnung über dieselben mit der Ausgleichskasse verpflichtet.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C. AG., vom 1. Dez. 1955, H 308/55.)
Die Entschädigung für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes
ist, zufolge ihres engen Zusammenhanges mit der bisherigen Er-
werbstätigkeit des Empfängers Erwerbseinkommen. AHVV Art. 6, Abs. 1. Die Entschädigung wird für die über die Vertragsdauer hinaus erfüllte Treuepflicht des ehemaligen Arbeitnehmers gewährt und hat daher Lohncharakter. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Am 1. Mai 1947 trat W. P. als Laborant in die Dienste der Chemischen Fabrik G. Z. AG. In den Anstellungsvertrag wurde ein Konkurrenzverbot aufgenommen: Dem Dienstpflichtigen soll während zweier Jahre nach Beendigung des
Dienstverhältnisses untersagt sein, bis 300 km von der Schweizergrenze entfernt entweder selber ein Konkurrenzgeschäft zu betreiben oder an einer derartigen Unternehmung sich zu beteiligen oder in irgendeiner Weise sich darin zu betätigen, ansonst er schadenersatzpflichtig würde und eine Konventionalstrafe von Fr. 20000 (später reduziert auf Fr. 12 000) zu zahlen hätte. Durch Kündigung vom 30. November 1954 wurde das Vertragsverhältnis auf 31. Januar 1955 aufgelöst. Am 6. Dezember 1954 trafen die Vertragspartner eine Abmachung, zufolge welcher die Firma dem austretenden Werkmeister W. P. für die Einhaltung des nun wirksam werdenden Konkurrenzverbotes eine Entschädigung von Fr. 3000, zahlbar in Halbjahresraten von je Fr. 750 ab 30. Juni 1955, zu entrichten hatte. Die Ausgleichskasse verfügte die Zahlung der Beiträge. Die Firma erhob Beschwerde. Sie machte geltend, die Entschädigung, die W. P. gewährt werde, damit er keine vom Betrieb hergestellten Artikel bei seinem neuen Arbeitgeber einführe, bzw. die bezüglichen Rezepte demselben zur Kenntnis bringe, sei nicht als maßgebender Lohn anzusehen; weder das Gesetz noch die Vollzugsverordnung zähle derartige Entschädigungen zum Entgelt für geleistete Arbeit; sie würden ja auch erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses und für die Nichtausübung einer bestimmten Tätigkeit ausgerichtet.
Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission fand, die Entschädigung knüpfe zwar an das Dienstverhältnis an, aber sie sei doch selbständiger Art; sie gründe sich weder auf eine Arbeitsleistung noch auf eine Bereitschaft dazu, sondern werde für einen bestimmten Tätigkeitsverzicht versprochen; darin könne aber nicht maßgebender Lohn erblickt werden; es handle sich eher um Schadenersatz für Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeit; Entschädigungsansprüche bedeuteten zwar Einkommen im weitern Sinne, aber sie seien nicht das Ergebnis von Erwerbstätigkeit, weder von selbständiger noch von unselbständiger. Gegen das kantonale Urteil hat das Bundesamt Berufung eingelegt. Das Eidg.Versicherungsgericht hat diese aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Bei der Beurteilung des Falles H. (EVGE 1950, S. 50 ff.; ZAK 1950, S. 206) wurde erkannt, daß die Entschädigung, welche die Börsenmakler des Platzes Genf auf Grund einer Vereinbarung mit den dortigen Banken von diesen als Ablösung für die Aufgabe ihrer bisherigen Tätigkeit erhielten, als Erwerbseinkommen zu betrachten sei. Denn die Ablösungssumme bildete einen Ersatz für den Verdienst bzw. Mehrverdienst, der dem Empfänger dadurch entging, daß er seine bisherige Tätigkeit als Börsenmakler nicht weiter ausüben durfte. Es bestand somit ein enger Zusammenhang zwischen der Entschädigung und der bisher ausgeübten Berufstätigkeit, woraus sich eben die Beurteilung als Erwerbseinkommen ergab. Die damalige Entscheidung erscheint auch heute noch als richtig.
Auf einem ganz ähnlichen Grund wie die Entschädigung im Falle H. beruht die im vorliegenden Fall zur Auszahlung gelangende Entschädigung, und sie dient auch einem ähnlichen Zweck: Der Arbeitnehmer wird durch die Befolgung des Konkurrenzverbotes in seinen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt und erhält dafür eine Entschädigung, die dazu bestimmt ist, die Verdiensteinbuße, die er infolge der Einschränkung erleidet, auszugleichen. Man hat es sonach mit einer Leistung zu tun, die ihre Ursache in einem dienstvertraglichen Institut hat. Die Verbindlichkeit eines Konkurrenzver-
botes ist im Gesetz (Art. 357 OR) von verschiedenen Bedingungen abhängig gemacht, die deutlich als Kautelen zum Schutze des Dienstpflichtigen erkennbar sind. Um ein die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Dienstpflichtigen stark einengendes Konkurrenzverbot vor dem Gesetz zu rechtfertigen, wird dem Dienstpflichtigen als Gegenleistung eine Entschädigung gewährt. Es handelt sich also um ein Einkommen, das mit der bisherigen Erwerbstätigkeit des Empfängers in engem Zusammenhang steht, und darum ist es als ein Element des Erwerbseinkommens zu betrachten (Blumenstein, System des Steuerrechts, Bd. 1, S.88 f.).
Im Urteil H. wurde noch darauf hingewiesen, daß in Art. 21, Abs. 1, lit. a, des Wehrsteuerbeschlusses ausdrücklich Entschädigungen, welche für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, als Ersatzeinkommen im Sinne von Erwerbseinkommen aufgeführt sind. Jener Hinweis war zwar ein zusätzliches Motiv; aber es wurde doch nur zur Bekräftigung des schon vorher Gesagten gebraucht. So ist auch heute wieder auf die im WStB enthaltene Ordnung lediglich der Vollständigkeit halber und nicht etwa, weil sie auch für das Gebiet der AHV Geltung hätte, hinzuweisen.
2. Zu entscheiden ist des weitern, ob Einkommen aus selbständiger oder solches aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliege. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, d. h. «der maßgebende Lohn», umfaßt laut Art. 5, Abs. 2, AHVG außer dem eigentlichen Entgelt für geleistete Arbeit
u. a. auch Gratifikationen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und «ähnliche Bezüge». Art. 7 AHVV bestimmt, daß zum maßgebenden Lohn «insbesondere gehören . ...»‚ und bringt dabei in nähere Ausführung von Art. 5, Abs. 2, des Gesetzes einen längern Katalog von Bezügen. Da die Aufzählung aber trotzdem nicht abschließend sein will, hat es nichts zu bedeuten, daß Entschädigungen für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes nicht darin aufgeführt sind. Die belangte Firma macht, indem sie den Charakter einer Abgangsentschädigung für gegeben hält, geltend, daß die ursprüngliche Fassung von Art. 7 AHVV auch die Abgangsentschädigung erwähnte, während sie im revidierten Text weggelassen ist und sonach nicht mehr zum maßgebenden Lohn gerechnet wird.DieAbgangsentschädigungen sind in der Regel Fürsorgeleistungen, die also ihrem Wesen nach überhaupt nicht Erwerbseinkommen darstellen (vgl. Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV). Insofern aber einmal eine Abgangsentschädigung den Sinn einer Belohnung für besondere Dienste hat, kann sie ohne weiteres unter die Gratifikationen eingereiht werden. Aehnliebes trifft auch auf die Entschädigung für Einhaltung eines Konkurrenzverbotes zu. Diese Art von Entschädigung läßt sich nämlich nicht nur aus dem Gesichtspunkt eines Ersatzes für entgehendes Einkommen, sondern auch aus dem der persönlichen Bindung zwischen Dienstpflichtigem und Dienstherrn heraus erklären. Das Konkurrenzverbot ist eine Auswirkung der Treuepflicht des erstern gegenüber dem letztem. Durch das Konkurrenzverbot wird die Treuepflicht über die Vertragsdauer hinaus verlängert, indem der ehemalige Angestellte Einblicke spezieller Natur, die er im Geschäft seines Dienstherrn gewinnen konnte, während der Dauer von zwei Jahren nicht zu seinen Gunsten oder zu Gunsten Dritter verwerten darf. Und für diese weitere Erfüllung der Treuepflicht soll der ehemalige Angestellte entschädigt werden. Dadurch erhält die Entschädigung Lohncharakter.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. Z. AG., vom 25. Oktober 1955, H 242/55.)
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1954
Zu beziehen bei der eidgenössischen
Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3
Preis Fr. 2.—
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1954
Separatabzug aus der Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1955, Nr. 11
Zu beziehen beim Bundesamt
für Sozialversicherung, Bern 3
Preis Fr. —.45
HEFT 3 MÄRZ 1956
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat ...........85 Nochmals: Dritte AHV-Revision ........85
Die AHV-Ausgleichskassen im Dienste anderer Sozialwerke89
Die Altersrente der geschiedenen Frau ......92 Rückerstattung und Erlaß zu Unrecht bezogener Uebergangsrenten ..............94 Kantonale Invalidenversicherung und -fürsorge95
Neue Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwerbsersatzordnung .99
Durchführungsfragen der AHV ........104 Kleine Mitteilungen ...........106 Gerichtsentscheide:
Familienzulagen ............107 Alters- und Hinterlassenenversicherung .....111
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON Das Bundesamt für Sozialversicherung führte am 13. Fe-M O NAT bruar 1956 in Bern einen Instruktionskurs für die kanto-
zu nalenAusgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen, M O NAT welche Uebergangsrenten auszahlen, über die dritte Re-
vision des AHV-Gesetzes durch. Zahlreiche Ausgleichskassen waren nicht nur durch ihre Kassenleiter, sondern auch durch mehrere ihrer Mitarbeiter vertreten. Im Anschluß an zwei Referate über die materiellen Aenderungen der Gesetzesbestimmungen und das Erhöhungsverfahren bei den laufenden Uebergangsrenten wurden Probleme, welche sich aus der Durchführung der Gesetzesrevision ergeben, diskutiert und eine Reihe von damit zusammenhängenden Einzelfragen beantwortet.
Am 16. Februar 1956 tagte die nationalrätliche Kommission für die Beratung des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Luxemburg über Sozialversicherung und am 21. Februar 1956 die Kommission für auswärtige Angelegenheiten des Ständerates. Nach einem einführenden Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, stimmten beide Kommissionen dem genannten Bundesbeschluß einstimmig zu.
Am 24. Februar 1956 trat die von Vizedirektor Dr. Holzer, BIGA, geleitete Sonderkommission für Fragen der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zusammen, um ihren Bericht an die Subkommission IV der Eidg. Expertenkommission für die Einführung der JV zu bereinigen.
Nochmals: Dritte AHV-Revision
Der nachfolgende Artikel ist ein Auszug aus einem Referat, gehalten an der Instruktionskonferenz für die Ausgleichskassen vom 13. Februar 1956; er ctrifft die Rentenliste und Rentenrekapitulation hei der Rentenerhöhung.
Das im Kreisschreiben vom 3. Februar 1956 über die dritte Revision des AHV-Gesetzes vorgesehene Verfahren für die Erhöhung der laufenden Uebergangsrenten hat es ermöglicht, auch das Meldeverfahren auf der Rentenliste und die Nachführung des Verpflichtungsstandes in der
MÄRZ 1956
Rentenrekapitulation erheblich zu vereinfachen. Der für die laufende Rente, also der für die Märzrente geltende Erhöhungsbetrag wird nämlich als monatlicher Zuwachs direkt in die Rentenliste und Rekapitulation übernommen, so daß auf die üblichen Meldungen in der Rentenliste, insbesondere auf die detaillierten Abgangsmeldungen gemäß der Regelung von Nr. 554 ff. der Wegleitung über die Renten verzichtet werden kann.
Beim vorgesehenen vereinfachten Meldeverfahren sind vor allem zwei Maßnahmen besonders zu beachten. Einmal ist es unerläßlich, daß in den Erhöhungsverfügungen die für den Monat März 1956 geltende monatliche Erhöhungsdifferenz in jedem Falle auf der obersten Linie des Nachzahlungsvermerkes angegeben wird. Die an dieser Stelle angegebene Erhöhungsdifferenz wird nämlich in die Rentenliste und Rekapitulation übernommen. Die Summe dieser monatlichen Erhöhungsdifferenzen bildet den monatlichen Verpflichtungszuwachs, der zusätzlich zu den bereits ausgewiesenen Verpflichtungen in der Höhe der bisher ausbezahlten Renten entsteht. Ein jedes Versehen in der Angabe oder Erfassung der maßgebenden monatlichen Erhöhungsdifferenz würde daher zu einer Verfälschung des in der Rentenrekapitulation künftig ausgewiesenen Verpflichtungsstandes führen.
Die der Zentralen Ausgleichsstelle übermittelten Verfügungsdoppel zeigen dieser des weitern nicht nur den Zuwachs der erhöhten Rente, sondern auch den Abgang der bisherigen Rente an. Das Kreisschreiben sieht nun vor, daß die Verfügungsdoppel nach dem maßgebenden monatlichen Erhöhungsbetrag, also nach der auf der ersten Zeile des Nachzahlungsvermerkes eingetragenen, für den Monat März 1956 geltenden monatlichen Erhöhungsdifferenz zu gruppieren sind und innerhalb jeder Gruppe nach den Versichertennummern geordnet werden. Die Verfügungsdoppel für bisher gekürzte Renten und die Doppel gemeinsamer Verfügungen für Witwenfamilien, die alle uneinheitliche Erhöhungsdifferenzen aufweisen, sind ebenfalls nach den Versichertennummern geordnet in einer besonderen, gemeinsamen Gruppe zusammenzufassen. Es fallen demnach insgesamt 11 verschiedene Verfügungsgruppen in Betracht. So werden beispielsweise die ungekürzten einfachen Altersrenten in die beiden Gruppen der gemeinsamen Erhöhungsdifferenzen von Fr. 17.50 (im März 1956 ausbezahlte ländliche Renten von monatlich Fr. 52.50, erhöht auf den neuen Monatsbetrag von Fr. 70.—) und von Fr. 10.— (im März 1956 ausbezahlte halbstädtische Renten von monatlich Fr. 60.—, erhöht auf den neuen Monatsbetrag von Fr. 70.—) aufzuteilen sein. Oder die ungekürzten Vollwaisenrenten zerfallen in die beiden Gruppen nach der monatlichen Erhöhungsdifferenz von Fr. 9.10 (bisherige ländliche
Renten) und von Fr. 5.— (bisherige halbstädtische Renten). Die nachstehende Tabelle vermittelt einen Ueberblick über alle 11 Gruppen der Erhöhungsverfügungen; diese Gruppen sind verbindlich.
Rentenart Gruppe monatlicher Erhöhungsbetrag
einfache bisher ländlich 17.50
Altersrenten
bisher halbstädtisch 10.—
bisher ländlich 28.40
Ehepaar-
Altersrenten
bisher halbstädtisch 16.70
Witwenrenten bisher ländlich 14.20
+ halbe Ehepaar-
Altersrenten bisher halbstädtisch 8.30
einfache bisher ländlich 5.80
Waisenrenten
bisher halbstädtisch 3.30
bisher ländlich 9.10
Vollwaisenrenten
bisher halbstädtisch 5.—
gekürzte Renten verschiedene
+ Witwenfamilien Sammelgruppe
Erhöhungsbeträge
Diese Gruppierung der Verfügungsdoppel und die Anordnung der Doppel innerhalb der Gruppen nach den Versichertennummern dient dazu, der Zentralen Ausgleichsstelle die Nachführung des Rentenregisters allein auf Grund der Doppel zu ermöglichen. Sie erleichtert aber auch den Ausgleichskassen die vorgesehenen gruppenweisen Globaleinträge über die Erhöhungsverfügungen in der Rentenliste. Diese Eintragungen in der Rentenliste bezwecken in erster Linie, den Gesamtbetrag des monatlichen Erhöhungszuwachses zu ermitteln, der dann zusammen mit den übrigen Neuverpflichtungen als Verpflichtungszuwachs des entsprechenden Monats in die Rentenrekapitulation unter Ziffer 2 des Rekapitulationsformulars übernommen wird.
Als Beispiel für die Eintragung dieser Zuwachsmeldungen ist auf S. 000 die Rentenliste für Uebergangsrenten des Monats April 1956 einer Ausgleichskasse wiedergegeben, die nach der Ende März 1956 ablaufenden Referendumsfrist die bisher ausbezahlten Uebergangsrenten den vereinheitlichten Rentenansätzen angepaßt und zahlreiche neue Uebergangsrenten zugesprochen hat. Für dieses Beispiel ist angenommen worden, die Ausgleichskasse habe an neuen Renten 450 einfache Altersrenten, 150 Ehepaar-Altersrenten, 60 Witwenrenten, 30 einfache Waisenrenten und 10 Vollwaisenrenten zum Monatsbetrag von je Fr. 70.—, Fr. 113.40, Fr. 56.70, Fr. 21.70 bzw. Fr. 32.50 rückwirkend ab ii. Januar 1956 zugesprochen und erstmals im April 1956 ausbezahlt, ferner infolge von auf Ende März 1956 eingetretenen Mutationen in der Rentenart (Ehepaar-Altersrente/einfache Altersrente) drei einfache Altersrenten von monatlich je Fr. 70.— neu verfügt und im April erstmals ausgerichtet. An laufenden Uebergangsrenten habe sie überdies 1000 ländliche und 500 halbstädtische Ehepaar-Altersrenten, 500 ländliche und 200 halbstädtische Ehepaar-Altersrenten, 250 ländliche und 100 halbstädtische Witwenrenten und halbe Ehepaar-Altersrenten, 100 ländliche und 50 halbstädtische einfache Waisenrenten, 30 ländliche und 10 halbstädtische Vollwaisenrenten sowie 400 gekürzte Renten und Renten für Witwenfamilien mit dem gesamten monatlichen Erhöhungsbetrag von Fr. 3280.— (gemäß dem den Verfügungsdoppeln dieser Sammelgruppe beigelegten Additionsstreifen) auf die neuen Rentenansätze erhöht. Ergänzend ist noch zu erwähnen, daß die Einträge für die neuen Renten unter der Ueberschrift «Zuwachs» nach der allgemeinen Regelung der Wegleitung über die Renten (Nr. 549 ff) vorgenommen wurden. Die in Kolonne 7 ausgewiesene Gesamtsumme von Fr. 101866.— entspricht ferner dem monatlichen Verpflichtungszuwachs der Ausgleichskasse, der in die Rentenrekapitulation übertragen wird.
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß bei dem vereinfachten Meldeverfahren für die erhöhten Renten nur mit einer lückenlosen Erfassung aller maßgebenden Erhöhungsdifferenzen verhindert wird, daß der in der Rentenrekapitulation von Monat zu Monat fortgeschriebene Verpflichtungsstand der Ausgleichskasse verfälscht und damit die Vergleichskontrolle über die tatsächlichen Auszahlungen künftig verunmöglicht wird. Das vereinfachte Meldeverfahren erfordert daher die volle Aufmerksamkeit und Sorgfalt, weil die auf Grund der Rentenliste und Rekapitulation ermöglichte Verpflichtungs- und Auszahlungskontrolle selbstverständlich auch nach der Rentenerhöhung unerläßlich sein wird. Ueberdies ist eine exakte Nachführung des zentralen Renten-
registers, die nur bei genauen und lückenlosen Meldungen seitens der
Ausgleichskassen erfolgen kann, nicht nur für die allgemeine AHV-
Statistik, sondern auch im Hinblick auf die Verhinderung der Doppel-
auszahlungen von Renten von großer Wichtigkeit.
Rentenliste für Uebergangsrenten Ausgleichskasse
Monat April 1956 Liste No. 10
Anzahl Rentenmonat Betrag im Monat Renten-
Ver-
verfüungen Bezeichnung
sicherten-
bzw. Name derMutation
Nr.
des Renten- erster letzter Zuwachs Abgang
bezugers1
Zuwachs 700 1.1.5652888
3 1.4.56210
Rentenerhöhung 1000 17.5017500
500 10.—5000
500 28.40 14 200 200 16.70 3 340 250 14.20 3 550 100 8.3080
100 5.80580
50 3.30165
30 9.10273
10 5.—50
4003280
101 866
Die AHV-Ausgleichskasseri im Dienste
anderer Sozialwerke
Im Jahrgang 1952 dieser Zeitschrift (S. 376 ff) wurde letztmals ein
Ueberblick über den damaligen Stand der übertragenen Aufgaben und
der aus der Uebertragung sich ergebenden Probleme gegeben. Nachfol-
gend seien einige Angaben über die seitherige Entwicklung -macht.
1. Neue Bew'ilhigungen seit 1952
Weiteren vier Kantonen wurde bewilligt, ihren AHV-Ausgleichskassen die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse zu übertragen (Appenzell I. Rh., Obwalden, St. Gallen, Tessin). Im vergangenen Jahr wurde ferner in 15 Fällen gleichzeitig mit der Genehmigung der kantonalen Ausführungserlasse betreffend die Unfallversicherung und Unfallverhütung in der Landwirtschaft die Bewilligung zur Uebertragung bestimmter Aufgaben auf diesem Gebiete an die entsprechenden kantonalen AHV-Ausgleichskassen erteilt. Berücksichtigt man, daß einzelne kantonale Ausgleichskassen, die neue Aufgaben übernommen haben, bereits auf andern Gebieten der Sozialversicherung tätig waren, beläuft sich der Stand der kantonalen Ausgleichskassen, die per Ende Januar 1956 übertragene Aufgaben durchführen, auf insgesamt 22 (Vorjahr: 17).
Von den 78 Verbandsausgleichskassen sind per Ende Januar 1956 42 mit der Durchführung übertragener Aufgaben betraut (inkl. Abrechnungsstellen). Dies sind sechs mehr als anläßlich der letzten Berichterstattung festgestellt. Es handelt sich durchwegs um Familienausgleichskasscn. In einem Fall betrifft es eine gesamtschweizerische Familienausgleichskasse des Gründerverbandes einer AHV-Ausgleichskasse; in vier Fällen handelt es sich um Familienausgleichskassen kantonaler Sektionen von Gründerverbänden und in einem Fall um die Familienausgleichskasse der Gründerverbände einer neu gegründeten AHV-Ausgleichskasse. Von den seinerzeit gemeldeten 20 Verbandsausgleichskassen, die als Abrechnungsstellen einer Familienausgleichskasse funktionieren, wurden drei von diesen Aufgaben entbunden. Eine dieser Verhandsausgleichskassen führt nun eine gesamtschweizerische Familienausgleichskasse, während die andern zwei in der Folge gegründete kantonale Sektions-Familienausgleichskassen betreuen. Anderseits sind neu zwei Verbandsausgleichskassen als Abrechnungsstellen tätig, so daß per Ende Januar 1956 19 Verbandsausgleichskassen diese Funktion versehen. Davon sind neun lediglich Abrechnungsstellen, während die übrigen zehn ihre Organisation und Einrichtungen auch für weitere Sozialwerke zur Verfügung stellen. Anfänglich waren die Verbandsausgleichskassen lediglich Abrechnungsstellen von kantonalen Familienausgleichskassen. Seit Ende 1952 erfüllen einzelne Verbandsausgleichskassen diese Aufgaben auch für Verbands-Familienausgleichskassen.
II. Einige Bemerkungen zum Bewilligungsverfahren
Es kommt hin und wieder vor, daß dem Bundesamt für Sozialversicherung Uebertragungsgesuche eingereicht werden, die nicht alle formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllen. Rückfragen und Ergänzungen verzögern dann jeweils die Erledigung. Es sei daher hier auf die wichtigsten Punkte hingewiesen.
In erster Linie ist das Gesuch gemäß AHVV Art. 131, Abs. 1, vom Gründerverband bzw. vom Kanton einzureichen. Im Gesuch sind Angaben zu machen über die Aufgaben, die der Ausgleichskasse übertragen werden sollen und die Bedingungen anzugeben, unter welchen die Uebertragung vorgesehen ist. Die Regelung kann statt im Gesuch auch in einem Vertrag, der zwischen Ausgleichskasse und Gründerverband bzw. Kanton abgeschlossen wird, in kantonalen Vorschriften oder in einem Reglement des Gründerverbandes getroffen werden. In diesem Falle ist im Gesuch auf diese Unterlagen zu verweisen; sie sind dem Gesuch beizulegen.
Was die Entschädigung betrifft, welche der AHV-Ausgleichskasse gemäß AHVV Art. 132, Abs. 1, für die Durchführung der übertragenen Aufgaben zu leisten ist, genügt es nicht, daß die Kantone oder Gründerverbände einen gewissen Prozentsatz der einkassierten Beiträge oder einen festen Betrag als Entschädigung zusichern. Grundsätzlich sind die effektiven Durchführungskosten zu vergüten. Da die Gründerverbände bzw. die Kantone die Uebertragung vornehmen, haben diese ausdrücklich zu erklären, daß sie für die Vergütung der Kosten einstehen, die der AHV-Ausgleichskasse aus der Durchführung der übertragenen Aufgaben erwachsen. Dies hindert nicht, daß in Fällen, wo die Ausgleichskasse nicht eine Aufgabe des Gründerverbandes, sondern einer andern Institution (z. B. Familienausgleichskasse) zu übernehmen hat, im internen Verhältnis die entsprechenden Kosten der AHV-Kasse direkt durch die betreffende Institution vergütet werden.
Damit die Bewilligung für Verbandsausgleichskassen erteilt werden kann, ist es ferner notwendig, daß die Gründerverbände ausdrücklich zusichern, die Haftung zu übernehmen, die der AHV-Ausgleichskasse oder der AHV aus der Durchführung der übertragenen Aufgaben erwachsen könnten. Diese besondere Haftung mußte aus folgenden Ueberlegungen zur Bedingung gemacht werden. Die Haftung der Gründerverbände gemäß AHVG Art. 70 ist auf grobfahrlässig, absichtlich oder in strafbarer Weise durch Kassenorgane und -funktionäre verursachte Schäden in der AHV beschränkt. Wie jede Institution, muß auch die
AHV gewisse Risiken, die mit der Durchführung ihrer eigenen Aufgaben verbunden sind, auf sich nehmen. Anders verhält es sich dagegen bei den durch Gründerverbände übertragenen Aufgaben. Die AHV darf im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben in keinem Falle AHVfremde Risiken tragen. Gemäß AHVV Art. 130, Abs. 1, dürfen den Kantonen und Gründerverbänden weitere Aufgaben im Sinne von AHVG Art. 63, Abs. 4, nur unter der Voraussetzung übertragen werden, daß dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der AHV nicht in Frage gestellt wird. Zur ordnungsgemäßen Durchführung gehört vor allem auch, daß der AHV keinerlei Schäden durch die übertragenen Aufgaben entstehen. Deshalb muß von den Gründerverbänden im Sinne einer Bedingung gemäß Art. 131, Abs. 2, bei der Uebertragung weiterer Aufgaben jeweils die Kausalhaftung für Schäden verlangt werden, die der AHV aus der Durchführung übertragener Aufgaben erwachsen könnten. Nicht notwendig ist diese Haftungserklärung von Seiten der Kantone, weil das kantonale öffentliche Recht eine solche Bedingung nicht notwendig macht.
Die Altersrente der geschiedenen Frau
Die Berechnung der Altersrente der geschiedenen Frau gestaltet sich verschieden, je nachdem, ob die geschiedene Frau selbst Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet hat und ob sie vor Erreichung der Altersgrenze eine Witwenrente bezog oder nicht.
Die Leistung eigener Beiträge entscheidet darüber, ob die geschiedene Frau Anspruch auf eine ordentliche oder auf eine Uebergangsrente hat. Bezahlte sie während mindestens eines vollen Jahres Beiträge, so
-ein steht ihr -die übrigen Bedingungen als erfüllt vorausgesetzt
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente zu. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kann sie nicht in den Genuß einer ordentlichen, sondern lediglich einer Uebergangsrente gelangen, wobei für den Bezug dieser Uebergangsrente nach wie vor die zusätzlichen Voraussetzungen hinsichtlich Einkommen und Vermögen erfüllt sein müssen, sofern die geschiedene Frau nicht vor dem 1. Juli 1883 geboren ist.
Die geschiedene Frau ist also hinsichtlich des Anspruches auf eine ordentliche Altersrente der ledigen Frau gleichgestellt und genießt einzig den Vorteil, daß ihr beitragslose Ehejahre als Beitragsjahre angerechnet werden. Dagegen hat sie nicht die Vorzugsstellung der Witwe, deren Altersrente in der Regel, wie die Witwenrente, auf Grund der
Beiträge des Ehemannes (unter Mitberücksichtigung der allfälligen Beiträge der Frau) berechnet wird, sofern die auf Grund der eigenen Beiträge errechnete Rente nicht höher ist. Die Gleichstellung der geschiedenen und der ledigen Frau in dieser Beziehung ist insofern gerechtfertigt, als die geschiedene Frau in der Mehrzahl der Fälle keine «Hinterlassene» ist und -wie die ledige Frau gesetzlich verpflichtet ist, als erwerbstätige oder nichterwerbstätige Versicherte Beiträge zu entrichten und damit in der Regel Anspruch auf eine ordentliche Rente erwirbt. Allerdings wird es auf Grund dieser Regelung immer Fälle geben, in denen eine geschiedene Frau nur Anspruch auf eine Uebergangsrente hat. Es trifft dies bei denjenigen Frauen zu, die bis zu ihrer Scheidung nie eine Erwerbstätigkeit ausübten und auch nach der Scheidung nicht mehr in der Lage sind, während eines vollen Jahres Beiträge zu entrichten, so zum Beispiel bei Frauen, die im Zeitpunkt der Scheidung mehr als 64½ jährig sind.
Da die geschiedene Frau, deren früherer Mann gestorben ist, hinsichtlich des Anspruches auf eine Witwenrente soweit die hiezu erforderlichen Sonderbedingungen, wie 10 jährige Ehedauer und Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsleistungen, erfüllt sind der Witwe gleichgestellt ist, und die Witwenrente auf Grund der Beiträge des verstorbenen Ehemannes berechnet wird, ist es möglich, daß die Witwenrente, die eine geschiedene Frau bis zur Altersgrenze bezog, höher ist, als die einfache Altersrente, auf die sie nach ihren eigenen Beiträgen bei Erreichung des 65. Altersjahres Anspruch hat. Die geschiedene Frau würde in einem solchen Fall bei strikter Anwendung der geltenden Bestimmungen im Alter einen Rentenverlust erleiden.
In zwei solchen Fällen sind die geschiedenen Frauen an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangt mit dem Begehren, es sei ihnen die gleiche Altersrente zuzusprechen, wie sie einer Witwe ausgerichtet werden müßte, zum mindesten solle aber die Altersrente nicht kleiner sein als die bisherige Witwenrente. Das Gericht lehnte zwar die Begehren auf gleiche Berechnung der Altersrente wie für Witwen als gesetzeswidrig ab, kam aber zum Schluß, die Altersrente der geschiedenen Frau dürfe nicht kleiner sein, als die Witwenrente, die sie bis zum
65. Altersjahr bezog. Einer der beiden Gerichtsentscheide ist auf S. 122 dieser Nummer auszugsweise wiedergegeben, unter Angabe der Gründe, die das Gericht zur Garantierung des «Besitzstandes» der eine Witwenrente beziehenden geschiedenen Frau veranlaßten.*
* vgl. auch die Durchführungsfrage auf S. 104 dieser Nummer.
Rückerstattung und Er1aL zu Unrecht bezogener Übergangsrenten
Dank der Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Uebergangsgeneration werden die Ausgleichskassen künftig nur noch selten zu Unrecht bezogene Uebergangsrenten zurückzufordern haben, denn die Großzahl der unrechtmäßigen Rentenbezüge erfolgte bisher wegen Veränderung in den Einkommensverhältnissen. Verbleiben werden diejenigen Rückerstattungsfälle, bei denen die Rente wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen oder wegen Doppelbezugs zu Unrecht bezogen wurde. Auch von Rentnern, für welche weiterhin eine Einkommensgrenze besteht, wird dann und wann wenn auch äußerst selten eine Rückforderung nötig werden.
Einzelne Ausgleichskassen haben die Frage aufgeworfen, wie es mit Rückforderungen zu halten sei, die von einer Ueberschreitung der Einkommensgrenzen in den vergangenen Jahren herrühren. In der Tat mag es hart erscheinen, wenn einerseits ein alter, unbemittelter Hilfsarbeiter, dessen Stundenlohn etwas erhöht wurde und der deshalb die bisherige Einkommensgrenze erreichte, die von ihm zuviel bezogenen Renten zurückzahlen muß, während anderseits nun auch Leute in den Genuß der Rente gelangen, die in viel günstigeren Verhältnissen leben. Dazu kommt, daß von vielen Leuten die Meinung vertreten wird, den «vergessenen Alten» sei bisher ein großes Unrecht zugefügt und mit der 3. Revision des AHVG nun endlich, aber reichlich spät, beseitigt worden. Eine Rückforderung dessen, was den Leuten eigentlich schon längst zugestanden hätte, sei daher durchaus nicht gerechtfertigt.
Solche Ueberlegungen sind wohl vorn Gesichtspunkt des Rückerstattungspflichtigen verständlich, halten aber einer objektiven Prüfung nicht stand.
Einmal wurden durch die 3. Revision des AHVG die geltenden Bestimmungen betreffend Ueberprüfung der Rentenvoraussetzungen und der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten weder aufgehoben noch abgeändert. Ein Verzicht auf die Rückerstattung würde somit jeder Rechtsgrundlage entbehren. Sodann wurden die Rückerstattungshestimmungen auch bei früheren Gesetzesrevisionen abgesehen von gesetzlich verankerten Milderungen in AHVV Art. 217, Abs. 4, und BRB vom
30. 12. 53 (Ziff. II) betr. Aenderung der AHVV -streng angewendet, obwohl sich die betroffenen Versicherten damals in der Regel in einer finanziell schwierigeren Lage befanden, als die heutigen. Schließlich
sprechen aber auch psychologische Argumente gegen den Verzicht auf die Rückerstattung: Alle Uebergangsrentner, die noch im Laufe des Jahres 1955 auf Grund der eingehenden Ueberprüfung der Rentenfälle ihre zuviel bezogenen Renten zurückbezahlen mußten -es sind nahezu 99 % aller Rückerstattungspflichtigen -würden es nicht begreifen, daß andere von dieser Rückerstattung befreit würden, nur weil der unrechtmäßige Rentenbezug zufällig später festgestellt wurde.
Die aus Kassenleitern bestehende Kommission für Rentenfragen, die sich unter anderm auch mit dem Problem der Rückerstattung zu befassen hatte, kam denn auch aus den genannten Gründen einstimmig zum Schluß, die bisherige Rückerstattungspraxis sei in allen Uebergangsrentenfällen unverändert beizubehalten.
Dagegen war sie mehrheitlich der Auffassung, daß den durch die
3. Revision des AHVG veränderten Umständen durch eine etwas großzügigere Erlaß praxis Rechnung getragen werden könne. Und zwar in dem Sinne, daß nicht bei der Erlaßvoraussetzung des guten Glaubens, wohl aber bei derjenigen der großen Härte ein weniger strenger Maßstab angelegt werden könne als bisher. Dies läßt sich zweifellos rechtfertigen. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht anläßlich früherer Gesetzesrevisionen bei der Beurteilung der großen Härte jeweils seine Praxis gelockert und die große Härte regelmäßig dann als gegeben erachtet, wenn der Rentenanwärter nach den erhöhten Einkommensgrenzen auf die Rente Anspruch hatte. Natürlich kann daraus nicht geschlossen werden, mit der Aufhebung der Einkommensgrenzen sei die große Härte künftig immer gegeben. Sicher ist aber eine etwas largere Auslegung des Härtebegriffs im erwähnten Sinne durchaus zulässig. Sie wird es den Ausgleichskassen vor allem ermöglichen, in noch nicht erledigten Rückerstattungsfällen vermehrt von der Möglichkeit des Erlasses von Amtes wegen Gebrauch zu machen.
Kantonale Invalidenversicherung und -fürsorge
In ZAK 1955, Seite 381, ist darauf hingewiesen worden, daß ein ansehnlicher Teil der schweizerischen Bevölkerung bereits in irgendeiner Form ganz oder teilweise gegen Invalidität versichert ist. In diesem Zusammenhang wurden die Glarner Invalidenversicherung, die Genferische Invalidenfürsorge sowie die einschlägigen Projekte in den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn erwähnt.
Die staatliche Invalidenversicherung für den Kanton Glarus besteht seit 1918; die Invalidenfürsorge des Kantons Genf trat am 1. Januar 1952 und diejenige für den Kanton Solothurn am 1. Januar 1956 in Kraft. Das Gesetz betreffend die kantonale Invalidenfürsorge des Kantons Basel-Stadt unterliegt zur Zeit, da diese Zeilen geschrieben werden, noch dem Referendum. Im Hinblick auf die Einführung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (JV) dürfte es von Interesse sein, einen Blick auf die Ausgestaltung dieser kantonalen Versicherungs- und Fürsorgeinstitutionen für Invalide zu werfen.
Was den Kreis der Berechtigten anbelangt, besteht naturgemäß ein wesentlicher Unterschied zwischen Versicherung und Fürsorge. Im Kanton Glarus ist die Invalidenversicherung für alle Einwohner obligatorisch vom 17. Lebensjahr an. Dementsprechend hat grundsätzlich jeder Versicherte unabhängig von seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen im Invaliditätsfall Anspruch auf Leistungen der Versicherung. Die Fürsorgeregelungen der Kantone Genf, Solothurn und Basel-Stadt sehen dagegen die Ausrichtung von Leistungen nach dem Bedarfsprinzip und ohne Vorleistung (Beiträge) des Invaliden vor. Die Bedarfsgrenzen entsprechen in Basel und Solothurn denjenigen für die kantonale Altersfürsorge bzw. der kantonalen Teuerungsbeihilfe. In Genf sind sie etwas höher als diejenigen der Altersfürsorge. Unterschiede bestehen auch im Invaliditätsbegriff. Zwar gehen alle kantonalen Lösungen grundsätzlich von der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus. Während die Glarner Invalidenversicherung jede Art von Krankheit, Unfall oder Gebrechen als Invaliditätsursache anerkennt, schließt die Invalidenfürsorge der Kantone Genf und Basel-Stadt die geistige Gebrechlichkeit als Invaliditätsursache aus. Ist jedoch die Behinderung sowohl auf geistige wie körperliche Ursachen zurückzuführen, dann wird auf den Grad der körperlichen Behinderung abgestellt. Solothurn hat die für Leistungen der Invalidenfürsorge in Betracht fallenden Behinderten abschließend aufgezählt. Es sind dies Blinde, Taubstumme, hochgradig Schwerhörige und Behinderte am Gelenk-, Knochen-, Muskel- und Nervensystem. Der maßgebende Invaliditätsgrad, d. h. der Grad der Erwerbsunfähigkeit, von dessen Erreichen der Anspruch auf Leistungen abhängig ist, beträgt in Glarus 50 r,r, in Genf 80 ', in Solothurn 50 1;1, und in Basel 66,66 %.
Um den Zuzug Invalider aus andern Kantonen zu verhindern, setzen Solothurn und Basel-Stadt eine Wohnsitzkarenzfrist für Nichtkantonsbürger von 5 bzw. 3 Jahren fest. In Basel soll diese Frist nicht gelten, wenn der Invalide den Nachweis erbringt, daß die Ursache der Invalidität im Zeitpunkt des Zuzuges noch nicht bestanden hat. Genf behandelt
Genfer streng und andere Schweizer noch strenger: von Genfern verlangt es eine Wohnsitzdauer von 15 Jahren in den letzten 20 Jahren vor Einreichung des Gesuches und Wohnsitz im Kanton Genf im Zeitpunkt des Unfalls oder der ersten ärztlichen Feststellung der für die Invalidität kausalen Krankheit; bei Schweizern anderer Kantone ist eine Wohnsitzdauer von 40 Jahren im Kanton Genf innerhalb eines Zeitraumes von 50 Jahren erforderlich.
Welches sind nun die Leistungen der kantonalen Invalidenversicherung bzw. -fürsorge? Die Glarner Invalidenversicherung gewährt einmalige Abfindungen oder periodische Renten. Ferner besteht ein nicht regelmäßig alimentierter Fonds, aus dem Beiträge für die Umschulung und Wiederherstellung Invalidgewordener gewährt werden können. Bei der Invalidenfürsorge der Kantone Genf, Solothurn und Basel-Stadt steht entsprechend den neuzeitlichen Erkenntnissen die Förderung der Eingliederung ins Erwerbsleben im Vordergrund. Genf sieht Maßnahmen für die berufliche Eingliederung vor sowohl für Bezüger von Geldleistungen der Invalidenfürsorge als auch für Minderjährige und Invalide, deren Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 80 % beträgt. Die Solothurner Invalidenfürsorge faßt eine Beteiligung an den Kosten der ärztlichen Behandlung Invalider, der Beschaffung von Prothesen und Hilfsgeräten, der Spezialschulung und -erziehung sowie der beruflichen Ausbildung für die Eingliederung Behinderter ins Erwerbsleben ins Auge. Auch nach dem Basler Gesetz können den Invaliden Beiträge gewährt werden zur Finanzierung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu fördern, so z. B. zur Ermöglichung des Besuches von Kursen, für zeitlich beschränkte Lohnzuschüsse während der Anlernungs- und Einarbeitungszeit von Behinderten in Betrieben, für die Beschaffung von Prothesen, Apparaten und technischen Kompensationen, die für die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Darüber hinaus sehen Genf und Basel-Stadt Zuschüsse für die Bestreitung des Lebensunterhaltes des Invaliden und seiner Familie während der Dauer von Eingliederungsmaßnahmen vor.
In der Höhe der Invalidenfürsorgebeiträge oder -renten kommen die Verschiedenheit der Zielsetzung von Versicherung und Fürsorge einerseits sowie die Unterschiede zwischen städtischen und halbstädtischen Verhältnissen anderseits zum Ausdruck. Während im Kanton Glarus die Invalidenrente bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit jährlich Fr. 240.— für Männer ausmacht, hat der Invalidenfürsorgebeitrag in Basel und Genf den Charakter eines garantierten Existenzminimums; er beträgt je nach den Familienlasten für einen verheirateten Invaliden im Maxi-
mum jährlich Fr. 3620.— bis Fr. 5820.— in Basel und Fr. 4220.— bis Fr. 6020.— in Genf. Solothurn hält mit maximalen Fürsorgebeiträgen von jährlich Fr. 810.— bis Fr. 1750.— für verheiratete Invalide eine mittlere Linie ein; innerhalb dieses Rahmens sind die Leistungen nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Basel und Genf kennen keine entsprechende Abstufung der Invalidenbeiträge. Da jedoch eine Kürzung derselben je nach der Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Bedarfsgrenze Platz greift, findet bei Veränderung der Einkommensverhältnisse infolge Veränderung des Invaliditätsgrades in den meisten Fällen zwangsläufig eine Anpassung des Invalidenbeitrages statt. Genf sieht überdies für hilflose Invalide (d. h. Invalide, welche die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht ohne Hilfe einer Drittperson ausüben können) neben erhöhten Bedarfsgrenzen auch erhöhte Fürsorgebeiträge vor.
Die Finanzierung der Aufwendungen erfolgt bei der nach dem Kapidaldeckungsverfahren aufgebauten Glarner Invalidenversicherung durch Beiträge des Kantons, der Ortsgemeinden und der Versicherten. Die Genfer Invalidenfürsorge erbringt ihre Leistungen aus Mitteln der Altersfürsorge. Im Kanton Solothurn wird die Invalidenfürsorge aus allgemeinen Staatsmitteln und einer Zuweisung aus dem Zinsertrag des kantonalen Alters- und Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungsfonds gedeckt. Basel-Stadt sieht die Deckung der auf jährlich rund 1 Million Franken veranschlagten Kosten ebenfalls ausschließlich aus öffentlichen Mitteln vor.
Die Feststellung der Invalidität erfolgt bei der Glarner Invalidenversicherung durch die staatliche Alters- und Invalidenversicherungsanstalt. Der Versicherte ist verpflichtet, sich nach den Anordnungen der Anstaltsorgane ärztlich untersuchen zu lassen. In Genf entscheidet eine besondere Kommission über die Invaliditätsfälle. Solothurn hat die entsprechenden Befugnisse dem kantonalen Volkswirtschaftsdepartement übertragen, dem die Beitragsgesuche unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses einzureichen sind. Das Basler Gesetz sieht vor, daß das kantonale Departement des Innern über die Gewährung von Fürsorgerenten auf Grund des Gutachtens eines vom Departement bezeichneten Arztes entscheidet; dieses Gutachten hat sich über das Bestehen und den Grad der Invalidität sowie gegebenenfalls über die Zumutbarkeit einer ärztlichen Behandlung, einer zugewiesenen Arbeit oder über das Vorliegen einer selbstverschuldeten Invalidität (die eine Verweigerung oder Kürzung der Invalidenrente zur Folge hätte) auszusprechen. Kommen Eingliederungsmaßnahmen in Frage, so ist der Fall einer besonderen Kom-
mission zu unterbreiten, deren Mitglieder über medizinische, technische und berufsberaterische Kenntnisse verfügen sollen.
Das Verhältnis von kantonaler Invalidenversicherung und -fürsorge zu der sich in Vorbereitung befindlichen Eidgenössischen JV dürfte ähnlich zu regeln sein wie seinerzeit dasjenige von kantonaler Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. Altersfürsorge zu der Eidgenössischen AHV. In diesem Sinne bezeichnet sich die Invalidenfürsorge des Kantons Solothurn ausdrücklich als Uebergangslösung, während die baselstädtisehe Regelung die später zu erwartenden eidgenössischen Versicherungsleistungen als «gewissermaßen vorläufig vorn Kanton übernommen» betrachtet und auf das Inkrafttreten der Eidgenössischen JV eine Entlastung des Kantons erwartet. Es dürfte kein Zweifel darüber bestehen, daß die kantonale Invalidenfürsorge auch nach Einführung der eidgenössischen JV erwünscht und notwendig ist, wird ihr doch die Aufgabe obliegen, in Bedarfsfällen die Leistungen der eidgenössischen JV zu ergänzen.
Neue Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäL Erwerbsersatzordnung
In der Februar-Nr. des «Fourier» werden die Rechnungsführer der Armee folgendermaßen über die neuen «Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß EO» unterrichtet.
Ende des vergangenen Jahres ist allen Rechnungsführern der Armee eine neue Ausgabe (1956) der Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwerbsersatzordnung (EO) zugegangen. Daraus ist zu ersehen, daß die Meldekarte für die Geltendmachung der Erwerbsausfallentsehädigung in neuer Ausgestaltung herausgegeben worden ist. Außerdem wurde die Abgabe des Ergänzungsblattes zur Meldekarte, das auch neu aufgelegt worden ist, neu geregelt. Diese beiden Aenderungen bedingten auch die Aenderung der Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwerbsersatzordnung. Die ganze neue Regelung wurde in engster Zusammenarbeit und im vollen Einverständnis mit dem Chef der Sektion Rechnungswesen des OKK, Herrn Oberst Bieler, getroffen, dem für seine Mitarbeit und sein Verständnis für die zivilen Belange der Wehrpflichtigen, der Ausgleichskassen und der Arbeitgeber auch an dieser Stelle der beste Dank ausgesprochen wird.
Das mit der Einführung der Erwerbsersatzordnung im Jahre 1953 gewählte, gegenüber der Lohn- und Verdienstersatzordnung neue System der Zusammenlegung von Soldausweiskarte und Meldeschein in die Meldekarte hat sich sehr bewährt. Deshalb war daran und an dem sich daraus ergebenden Verfahren grundsätzlich nichts mehr zu ändern. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen erwies es sich aber als erwünscht, unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung der Meldekarte, noch gewisse Verbesserungen vorzunehmen. Dies betrifft vor allem den Abschnitt C (Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen) und den Abschnitt E (Lohnbestätigung des Arbeitgebers). Darauf ist hier nicht näher einzutreten, weil die Ausgestaltung dieser Abschnitte den Rechnungsführer als solchen nicht unmittelbar berühren. Im Zusammenhang mit den Aenderungen an dcii Abschnitten C und E wurde auch die Ausgestaltung der Abschnitte A und B, die vom Rechnungsführer auszufüllen sind, neu überprüft. Diese Aenderungen werden im nachfolgenden an Hand der neuen Fassung der Weisungen dargestellt, wobei nur auf die materiellen, nicht aber auf die redaktionellen Aenderungen eingetreten wird.
Ziff. 2, lit. a. Der Rechnungsführer hat die Meldekarte entsprechend dem Einrückungsbestand des Stabes oder der Einheit und unter Berücksichtigung der neuen Regelung der Abgabe von kleinen Meldekarten zu bestellen (Ziff. 6). Die Ergänzungsblätter zur Meldekarte sind nicht mehr von der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ) zu beziehen (Ziff. 18).
Lit. e. Alle am Ende der Dienstleistung nicht gebrauchten Meldekarten sind der EDMZ zurückzusenden. Dies gilt auch für die Meldekarten der bisherigen Ausgabe, die nicht verwendet worden sind (Ziff. 23).
Ziff. 3-5. Diese umschreiben nunmehr eindeutig den Unterschied zwischen den beiden Arten von Meldekarten, nämlich das Formular 31. 1, das als große Meldekarte und das Formular 31. 2, das als kleine Meldekarte bezeichnet wird.
Ziff. 6. Die Abgabe der kleinen Meldekarte wurde erheblich erweitert, wobei unterschieden wird zwischen Unterrichtskursen einerseits und allen übrigen Kursen und Dienstleistungen andererseits. Für die Unterrichtskurse gilt die bisherige Regelung, so daß für den ersten Monat der Dienstleistung die große Meldekarte und für die folgenden Monate der gleichen Dienstleistung die kleine Meldekarte abgegeben wird. Bezüglich aller übrigen Kurse und Dienstleistungen wurde die Abgabe der kleinen
Meldekarte nach Kategorien von Wehrpflichtigen und zwar folgendermaßen geregelt: An Offiziere, Angehörige der HD-Funktionssoldklassen 1-3, Richter der Militärgerichte ohne Offiziersgrad und in Mobilmachungsstäben dienstleistende Wehrpflichtige wird für die erste Dienstleistung im Kalenderjahr die große Meldekarte und für alle weitern Dienstleistungen im Kalenderjahr die kleine Meldekarte abgegeben. Dies bedingt, daß der Rechnungsführer bezüglich der genannten Gruppe von Wehrpflichtigen an Hand des DB feststellt, ob der einzelne Wehrpflichtige im laufenden Kalenderjahr bereits einen Dienst geleistet hat. An alle übrigen Wehrpflichtigen, also die Soldaten, Gefreiten, Unteroffiziere und Angehörige der HD-Funktionssoldklassen 4-7 wird - auch hier die erwähnte Sonderregelung für die Unterrichtskurse vorbehalten -in allen Fällen die große Meldekarte abgegeben.
Der Grund für diese Neuregelung besteht in folgendem: Nach der bisherigen Ordnung mußten für manche Wehrpflichtige im gleichen Kalenderjahr mehr als eine und in Extremfällen sogar bis zu sieben große Meldekarten ausgestellt und damit von ihnen die dazugehörigen Abschnitte C ausgefüllt und die Lohnbestätigung auf dem Abschnitt E beigebracht werden, was als unnötig empfunden wurde. Bei der Ueberprüfung dieser Frage ging man von der Ueberlegung aus, daß an und für sich eine Regelung erwünscht wäre, wonach jeder Wehrpflichtige im Kalenderjahr nur eine große Meldekarte auszufüllen hätte, damit er nicht mit mehr Arbeit belastet wird als notwendig erscheint. Demgegenüber ist aber zu beachten, daß beim Eingang jeder kleinen Meldekarte auf die große Meldekarte des gleichen Wehrpflichtigen zurückgegriffen werden muß, weil in deren Abschnitten C und E die für die Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung maßgebenden Tatsachen verzeichnet sind. Dies setzt voraus, daß der Arbeitgeber bzw. die Ausgleichskasse, bei denen die kleine Meldekarte eingeht, die große Meldekarte des betreffenden Wehrpflichtigen besitzen. Dies ist in der Regel der Fall, so daß die Entschädigung ohne weiteres festgesetzt und ausgerichtet werden kann. Wechselt jedoch der Wehrpflichtige zwischen dem ersten Dienst im Kalenderjahr, in welchem er die große Meldekarte ausgefüllt hat und dem zweiten und weiteren Diensten, in welchen für ihn die kleine Meldekarte ausgestellt wurde, seinen Arbeitgeber und je nach dem auch seine Ausgleichskasse, so geht die kleine Meldekarte an den neuen Arbeitgeber bzw. die neue Ausgleichskasse. Diese haben aber die große Meldekarte des Wehrpflichtigen mit den Abschnitten C und E nicht zur Verfügung, da sich diese bei dem frühern Arbeitgeber bzw. bei der frühern Ausgleichskasse befinden. Freilich könnten der neue Arbeit-
geber und die neue Ausgleichskasse angehalten werden, sich diese beim alten Arbeitgeber bzw. bei der alten Ausgleichskasse zu beschaffen. Doch wäre insbesondere unter den heutigen Verhältnissen beim großen Wechsel der Arbeitsplätze zu befürchten, daß diese Lösung für die Arbeitgeber und Ausgleichskassen eine ganz bedeutende Mehrarbeit und auch eine erhebliche Verzögerung in der Auszahlung der Entschädigung zur Folge hätte. Unter diesen Umständen mußte davon abgesehen werden, für alle Wehrpflichtigen in zweiten oder weiteren Dienstleistungen des gleichen Kalenderjahres die kleine Meldekarte ausstellen zu lassen. Dagegen schien es als tragbar, für bestimmte Kategorien von Wehrpflichtigen eine solche Lösung zu treffen. Dafür kamen in Frage Gruppen von Wehrpflichtigen, von denen manche einerseits zwei oder mehrere Dienstleistungen im Jahr zu bestehen haben und von denen andererseits angenommen werden kann, daß sie ihren Arbeitgeber und die Ausgleichskasse nicht zu oft wechseln. Beide Voraussetzungen dürften am ehesten bei den in Ziffer 6, lit. b, aa, genannten Wehrpflichtigen gegeben sein.
Zu beachten ist noch besonders, daß in Fällen eines Zweifels bei der Anwendung der Ziffer 6 immer die große Meldekarte abzugeben ist.
Ziff. 9 (1). Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die wesentlichste Aenderung der Abschnitte A und B der Meldekarte. Sie besteht darin, daß an Stelle der bisherigen Ziffer 2 mit dem freien Raum für die Bezeichnung des Stabes oder der Einheit des Wehrpflichtigen neu als Ziffer 1 die Konto-Nr. aufgenommen worden ist. Der Rechnungsführer erhält sie von seinem Kommandanten oder seinem fachtechnischen Vorgesetzten (Quartiermeister). Sie wird für die Anweisungen des Rechnungsführers (Postcheckborderau) verwendet. Dank deren Verwendung wird die Rücksortierung der Abschnitte A auf die Einheiten und Stäbe zum Vergleich mit der Truppenbuchhaltung durch die Zentrale Ausgleichsstelle erleichtert.
(4.) In der Meldekarte wurde die Erläuterung angebracht «als Rekrut bezeichnen, wer Rekrutensold bezieht». Der Grund hiefür besteht darin, daß gemäß EO Art. 9, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 1, die alleinstehenden Rekruten nicht eine nach dem vordienstlichen Einkommen abgestufte, sondern eine feste Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.50 im Tage beziehen. Dabei ist unter Rekrut der Wehrpflichtige zu verstehen, der Rekrutensold bezieht. Unter diese Bestimmung fallen außer den Rekruten im üblichen Sinne z. B. auch die HD und FHD, die Einführungskurse bestehen, sowie die HD, die für die ersten 30 Tage den Sold für Rekruten erhalten.
(7.) Diese Vorschrift legt in Uebereinstimmung mit einer weit verbreiteten Praxis dar, wie die Dienstperioden und wie einzelne Diensttage festzuhalten sind.
Ziff. 10. Der Stempel des Stabes oder der Einheit ist nicht nur auf dem Abschnitt A, sondern auch auf dem Abschnitt B anzubringen, was besonders zu beachten ist, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß bei der bisherigen Meldekarte der Stempel bei Ziffer 2 wohl auf Abschnitt A angebracht wurde, während oft vergessen wurde, ihn auf Abschnitt B anzubringen.
Ziff. 12. Während Absatz 1 der bisherigen Praxis entspricht, wird besonders auf die Bedeutung von Absatz 2 verwiesen. Der Rechnungsführer bzw. seine Hilfskräfte füllen die Abschnitte A und B selbstverständlich nicht am letzen Tage vor der Entlassung aus, sondern erheblich früher. Zwischen der Ausstellung und der Abgabe der Meldekarte treten aber oft irgendwelche Mutationen ein, so daß die Bescheinigung der Soldtage nicht mehr zutrifft. Die Erfahrung hat gezeigt, daß hier eine erhebliche Fehlerquelle vorliegt, weswegen unmittelbar vor Abgabe der Meldekarte diese nochmals im Hinblick auf allfällige Mutationen zu überprüfen ist.
Ziff. 13. Diese enthält eine Bestimmung darüber, was zu geschehen hat, wenn der Wehrpflichtige behauptet, die Meldekarte nicht erhalten oder verloren zu haben. Deren Zweck besteht darin sicherzustellen, daß für keinen Wehrpflichtigen für die gleichen Diensttage eine zweite Meldekarte ausgestellt wird, da sich dieses Vorgehen ebenfalls als beträchtliche Fehlerquelle erwiesen hat.
Ziff. 17-18. Wie eingangs erwähnt, bezieht der Rechnungsführer das Ergänzungsblatt zur Meldekarte nicht mehr von der EDMZ, sondern bei der Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse des militärischen Standortes des Stabes oder der Einheit. Diese Regelung war möglich, weil nach den Erfahrungen nur wenige Wehrpflichtige das Ergänzungsblatt während des Dienstes ausfüllen. Vielmehr geschieht dies in den weitaus meisten Fällen vor dem Dienst, was durchaus erwünscht ist, damit die Ausgleichskassen die Unterstützungszulagen bis zum Eingang der Meldekarte berechnen können, so daß in der Auszahlung der Entschädigung keine Verzögerung eintritt. Durch die neue Regelung kann auch der bisherige große Verschleiß an Ergänzungsblättern vermieden werden.
Das Eidg. Militärdepartement hat außer der Verbindlicherklärung der Weisungen für die Truppe angeordnet, daß die vorgesetzten Quar-
tiermeister beim Dienstantritt die Weisungen mit den unterstellten Rechnungsführern zu behandeln haben. Der einwandfreien Ausfertigung der Abschnitte A und B durch die Rechnungsführer kommt eine große Bedeutung zu. Auch wenn nur ein kleiner Prozentsatz von Meldekarten nicht einwandfrei ausgefüllt wird, so ergibt dies eine große Zahl von Meldekarten, da im Jahr ungefähr eine halbe Million Meldekarten von den Rechnungsführern auszustellen sind.
Durchführungsfragen der AHV
Neue Bewertung des Naturallohnes durch die Eidgenössische Militärversicherung
Nachdem im Herbst 1952 die Vertreter der verschiedenen Sozialversicherungszweige des Bundes sich dahin geeinigt hatten, die Bewertungsgrundsätze für die Festlegung des maßgebenden Lohnes möglichst zu vereinheitlichen, bewerten die AHV seit 1. Januar 1954 und die SUVA seit 1. Januar 1955, wie dies die Arbeitslosenversicherung schon seit Jahren tut, den Naturallohn per vollen Verpflegungstag einheitlich mit Fr. 5.—. Mit Weisung vom 18. Oktober 1955, die am 1. November 1955 in Kraft trat, hat sich nun auch die Militärversicherung dieser Regelung angepaßt. Sie übernimmt ebenfalls die Fünftelaufteilung des Tagesbetreffnisses in Fällen von nur teilweisem Naturallohn, d. h. für das Mittagessen und je für Frühstück, Abendessen und Uebernachten.
Die Rentenverfügung der geschiedenen Frau, deren Altersrente auf den Betrag der früheren Witwenrente erhöht wurde
Wie im Artikel «Die Altersrente der geschiedenen Frau» auf S. 92 dieser Nummer ausgeführt wurde, hat das EVG entschieden, daß in den Fällen, in denen die Altersrente der geschiedenen Frau bei strikter Anwendung der geltenden Bestimmungen kleiner wäre als ihre bisherige Witwenrente, die Altersrente auf den Betrag der Witwenrente zu erhöhen sei.
Für die Ausgleichskassen stellt sich aber dann die Frage, wie die Rentenverfügung auszugestalten ist, damit die Zentrale Ausgleichsstelle ohne weiteres erkennt, daß der Betrag der einfachen Altersrente nicht etwa falsch berechnet wurde, sondern gemäß Praxis des EVG auf den Betrag der bisherigen Witwenrente erhöht wurde.
In der Rubrik der für die Berechnung der Rente maßgebenden Beiträge sind nur dieBeiträge der geschiedenen Frau anzugeben und in dem
für Bemerkungen bestimmten Raum ist darauf hinzuweisen) daß die Altersrente gemäß EVG-Praxis auf den Betrag der früheren Witwenrente erhöht worden ist.
Zuständige Ausgleichskasse für die Rentenzahlung an Witwenfamilien
Der Umstand, daß gemäß AHVV Art. 124, die neuen Uebergangsrenten nur von kantonalen Ausgleichskassen ausgerichtet werden können, wird dann und wann zur Folge haben, daß künftig zwei verschiedene Ausgleichskassen für die Auszahlung der Renten an ein- und dieselbe Witwenfamilie zuständig sind. Hat beispielsweise in einer Witwenfamilie bisher die Witwe die Einkommensgrenze überschritten und erhielten daher nur die Waisen Uebergangsrenten und dazu noch von einer Verbands-Ausgleichskasse (AHVV Art. 124, Abs. 2), so ergibt sich nach der eingangs erwähnten Bestimmung, daß für die Rente der nun auch rentenberechtigten Witwe die kantonale Ausgleichskasse, d. h. also für die Auszahlung der Uebergangsrenten an Witwe und Waisen verschiedene Ausgleichskassen zuständig sind.
In solchen Fällen steht es den beteiligten Ausgleichskassen frei, sich in dem Sinne zu einigen, daß nur eine Ausgleichskasse die Renten an Witwe und Waisen ausrichtet.
Vermeidung von Renten-Doppelbezügen
Die Publikationen der kantonalen Ausgleichskassen über die allgemeine Ausrichtung von Renten an die Angehörigen der Uebergangsgeneration werden zur Folge haben, daß sich viele Versicherte, die schon eine Rente beziehen, nochmals zum Bezug einer Uebergangsrente anmelden. In den meisten Fällen von «Doppelanmeldung» werden bereits die Antworten auf die im neuen Anmeldeformular enthaltenen Fragen über allfälligen Rentenbezug sofort erkennbar machen, daß der Betreffende bereits eine Rente bezieht.
Aber auch wenn diese Fragen negativ oder gar nicht beantwortet werden, sollte es der Ausgleichskasse an Hand des eigenen Rentenregisters ohne weiteres möglich sein, diejenigen Versicherten, die schon vor dem 1. Januar 1956 eine Uebergangsrente bezogen, zu ermitteln. Die Ausgleichskasse wird ferner bei der Prüfung der persönlichen Rentenvoraussetzungen sehr oft feststellen können, daß ein Versicherter Anspruch auf eine ordentliche Rente haben sollte und somit nicht eine Uebergangsrente -wenigstens nicht eine unbedingte -beziehen kann.
Dagegen wird es bei Witwen, die nach dem 1. Juli 1883 geboren sind und sich für eine Uebergangs-Altersrente anmelden, für die Ausgleichskasse nicht erkennbar sein, ob die Frau Anspruch auf eine ordentliche Rente hat. In solchen Zweifelsfällen sollte bei der ren?rclen Ausgleichsstelle immer eine Rückfrage gestellt werden. Die zentrale Ausgleichsstelle wird Auskunft erteilen können, ob für die betreffende Person ein Kontenzusammcnruf erfolgte bzw. ein IBR eröffnet wurde und von welcher Ausgleichskasse.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß bei Neufestsetzung von Uebergangsrenten Maßnahmen zur Verwendung künftiger Doppelauszahlungen getroffen werden können. So wird es zweckmäßig sein, die Möglichkeit der späteren Entstehung eines Rentenanspruches im Vormerkregister festzuhalten; denn trotz der Kontrollen früherer Rentenbezüge anhand des Anmeldeformulars durch die rentenfestsetzende Ausgleichskasse dürfte es beispielsweise angezeigt sein, die eine Uebergangs-Ehepaaraitersrente beziehenden Ehepaare vorzumerken, bei denen die Frau noch nicht 65jährig ist und deshalb einmal Anspruch auf eine ordentliche Rente haben könnte.
KLEINE MITTEILUNGEN
Tabellen zur Ermitt- Die in ZAK 1955, S.449, angezeigte Herausgabe von lung des Gesamt- <Tabellen für die Ausrechnung der Erwerbsausfallentbetrages der schkdigungen» hat sich aus drucktechnischen Gründen Entschädigungen etwas verzögert. Die eingegangenen Bestellungen wer-(«Tage mal Ansatz») den ausgeführt, sobald die Auflage erschienen ist.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Familienzulagen
Ein Alphirt, der für eine Alpgenossenschaft gegen eine Naturallei-
stung in Form von einigen Kuhrechten das ganze Jahr hindurch tätig ist, hat während des ganzen Jahres Anspruch auf FamilieHzulagell für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. FLG Art. 1, Abs. 1.
Der Landwirt F. B. wird seit Mitte März 1954 von der Alpgenossenschaft K. auf der ihr gehörenden Alp als Hirt und Holzer beschäftigt. Er hat im Frühjahr nach der Schneeschmelze die Weideplätze frisch zu umzäunen, im Sommer das Vieh zu betreuen und etwas Heu einzubringen, im Herbst das Düngen zu besorgen und im Winter Holz zu schlagen. Das Entgelt für die Tätigkeit als Hirt besteht in freier Benützung der Weide und der Stallung mit den vorhandenen Futtervorräten für drei eigene Kühe und einiges Kleinvieh, in freier Unterkunft für ihn selber und seine Familie und im Recht auf Anpflanzung von Kartoffeln und Einsammeln von Kleinholz für den Eigenbedarf. Für das Holzen erhält er einen Barlohn im Betrage von 10-15 Fr., pro m Holzschlag.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern betrachtete B. teils als selbständigerwerbenden Bergbauern «<Teilpächter»), teils als landwirtschaftlichen Arbeitnehmer. Unter Annahme, daß er in der erstern Eigenschaft das ganze Jahr, in der letztern dagegen nur während der Si$mmerungszeit, nebst Vorarbeiten und Aufräumungsarbeiten, und während der Holzschläge vollbeschäftigt sei, bewilligte sie ihm durch Verfügung vom 14. März 1955 ab 1. März 1955 die Kinderzulagen (18 Fr. im Monat für zwei Kinder) ganzjährig, die Haushaltungszulage von 30 Fr. im Monat jedoch nur nach Maßgabe der vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitnehmertätigkeit.
F. B. erhob zuhanden der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde. Er machte geltend, daß er das ganze Jahr hindurch für die Alpgenossenschaft tätig sei und daß ihm deshalb auch für das ganzeJahr die Haushaltungszulage gebühre.
Die Ausgleichskasse hielt an derAuffassung fest, daß B. nicht nur Arbeitnehmer, sondern daneben auch Selbständigerwerbender sei, und zwar Pächter der Alpgenossenschaft. Es liege ein sog. gemischter Vertrag vor. Anstelle des Pachtzinses leiste der Pächter Arbeit. Da er das ganze Jahr hindurch in der Landwirtschaft tätig sei, könne ihm ohne weiteres die Kinderzulage ganzjährig zugesprochen werden. Auf die Haushaltungszulage habe er jedoch nur für die Dauer der Vollbeschäftigung als Arbeitnehmer Anspruch. Für Hirtschaft sowie für Holzarbeiten habe der Arbeitgeber insgesamt 10 Monate (d. h. ohne Januar und Februar) bescheinigt. Die Arbeitsbescheinigungen dürften den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Würde man 12 Monate annehmen und somit die von der Alpgenossenschaft gewährten Gegenleistungen als Entgelt für das ganze Jahr betrachten, so wäre, weil diese Leistungen dann im Monatsdurchschnitt noch geringer wären, das Erfordernis ortsüblicher Entlöhnung (Art. 4 FLG) nicht erfüllt und dürften daher Familienzulagen überhaupt nicht ausgerichtet werden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte folgende Ueberlegungen an: Zwar flössen dem Beschwerdeführer die Erträge aus der Nutzung der ihm von der Alpgenossenschaft zugestandenen Rechte das ganze Jahr hindurch zu. Aber es handle sich trotzdem nicht um ein pachtähnliches Verhätlnis, denn die ihm zugestandenen Rechte bildeten seinen Lohn. Die Tätigkeit als Hirt und Holzer nehme den Beschwerdeführer das ganze Jahr hindurch in Anspruch; die Besorgung seines eigenen kleinen Viehstandes trete demgegenüber an Bedeutung stark zurück. Es würde gegen den Gesetzeszweck verstoßen, wenn einem ganzjährig angestellten Hirten die Eigenschaft eines landwirtschaftliehen Arbeitnehmers temporär abgesprochen würde, einzig weil er zur Umwandlung seines Naturallohnes nebenher als selbständiger Bergbauer seinen eigenen Viehstand besorge. Aus diesen Gründen erkannte das kantonale Verwaltungsgericht durch Entscheid vom 8. August 1955: «Die Beschwerde wird zugesprochen und dem Beschwerdeführer für die Dauer des ganzen Landwirtschaftsjahres die Haushaltungszulage ausgerichtet.»
Gegen den Rekursentscheid hat das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt: In bezug auf die Bewirtschaftung seines eigenen Landwirtschaftsbetriebes sei B. gleich einem Pächter als selbständiger Landwirt anzusehen. Und zwar widme er sich im Laufe des Jahres v o r w i e g e n d der Bewirtschaftung seines Betriebes. Dieser dürfte ferner für ihn und seine Familie die wesentliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden. Aus seinem Landwirtschaftsbetrieb erziele B., ohne Berücksichtigung des Ertrages aus Kleinviehhaltung und Ackerbau, ca. Fr. 2400 im Jahr (3 Großvieheinheiten zu Fr. 800 gerechnet). Als Hirt habe er hingegen eine äußerst bescheidene Entlöhnung von etwa 1000 bis 1100 Fr., weshalb es als ausgeschlossen erscheine, daß er den überwiegenden Teil des Jahres für die Alpgenossenschaft tätig sei. Er habe deshalb als Bergbauer im Hauptberuf zu gelten. Nach Art. 10, Abs. 2 FLG hätten Bergbauern, die zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig seien, das Recht, für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen zu wählen. Dabei könnten aber die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer naturgemäß nur für 6 Monate gewährt werden. Bei der Annahme einer sechsmonatigen Tätigkeit bestehe auch ein angemessenes Verhältnis zum Umfang der Naturallöhne des B., wogegen andernfalls der Lohn weit unter den orstüblichen Ansätzen läge, so daß auch aus diesem Grund die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nicht für das ganze Jahr gewährt werden könnten. - Der Antrag des Bundesamtes geht dahin, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu erkennen, daß F. B. für die Monate Oktober bis März Anspruch auf die Familienzulagen für Bergbauern und für die Monate April bis September Anspruch auf die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer habe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt in einer Vernehmlassung, die Berufung sei abzuweisen. Dieser Antrag wird außer auf die Entscheidungsgründe auch noch auf separate Darlegungen gestützt, die ein in den landwirtschaftlichen Belangen besonders versiertes Mitglied der Vorinstanz als Gegenbemerkungen zur Argumentation des Bundesamtes verfaßt hat. In diesen Gegenbemerkungen heißt es: Aus den Rechten, welche dem Hirten als Entlöhnung zugestanden worden seien, könne nicht auf ein Pachtverhältnis oder überhaupt auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen
werden. Ein Hirt habe in der Ausübung seiner Rechte nicht die Freiheiten eines Pächters (was näher begründet wird). Der Hauptzweck der Tätigkeit des B. sei fürhin wie für die Alpgenossenschaft die Betreuung des Viehs der letztern und nicht die Nutzung der eigenen drei Kuhrechte. Den größern Teil seiner Arbeitszeit widme er denn auch dem Dienst für die Alpgenossenschaft. Dies lasse sich mit der erforderlichen Zahl der Arbeitsstunden nachweisen: Bei 1920 Arbeitsstunden im Sommer (160 Arbeitstage zu 12 Stunden) und 1440 Arbeitsstunden im Winter (160 Arbeitstage zu 9 Stunden) betrage der Arbeitsaufwand für die eigenen Zwecke 1457 Stunden; folglich derjenige für die Zwecke der Alpgenossenschaft 1903 Stunden. Auch die Voraussetzung, daß der gezahlte Lohn der ortsüblichen Entlöhnung entspreche, sei erfüllt. Rechne man nämlich für die 3 Großvieh-Einheiten (zu 700) Fr. 2100, für die Wohnung Fr. 250 und für 6 Ster Holz Fr. 180, so ergebe sich ein Gesamtlohn von Fr. 2530, welcher der landläufigen Hirtenentlöhnung entspreche. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen:
1. Nach der Art der Verpflichtungen, die F. B. gegenüber der Alpgenossenschaft eingegangen ist, und auch nach der Art des Entgeltes, das er von der Genossenschaft bezieht, ist es das Nächstliegende, das bestehende Vertragsverhältnis als einen Dienstvertrag und nicht als eine Pacht zu beurteilen. Von einem Pachtvertrag, bei welchem der Pachtzins dauernd nur durch persönliche Dienstleistungen abzugelten wäre, ist in den einschlägigen Bestimmungen von Art. 275 ff. OH nirgends die Rede. Andrerseits bildet die Gewährung von Naturallohn als wesentlichen Bestandteil des Entgeltes im landwirtschaftlichen Dienstverhältnis geradezu die Regel. Daß im vorliegenden Fall die Naturalleistungen zur Hauptsache in der Form einiger Kuhrechte verabfolgt werden, hängt damit zusammen, daß der Empfänger sowieso die Hirtschaft über das Vieh des Dienstherrn auszuüben hat und wegen seiner ständigen Anwesenheit auf der Alp weitgehend auf Selbstversorgung angewiesen ist. Die Nutzung der ihm eingeräumten Rechte macht also den Hirten offenbar nicht etwa für einen entsprechenden Teil seiner Tätigkeit zum selbständigen Berghauern. Hiegegen spricht überhaupt schon die dienstvertragliche Grundlage des ganzen Verhältnisses.
Das Primäre ist hier doch zweifellos der Dienstvertrag; die gesamte landwirtschaftliche Tätigkeit des B. wird durch diesen Anstellungsvertrag beherrscht und dermaßen gelenkt bzw. eingegrenzt, daß von einer hauptberuflichen Selbständigkeit bei ihm nicht gesprochen werden kann. B. ist in arbeitsorganisatorischer Hinsicht fast völlig den Weisungen der Alpgenossenschaft unterstellt. Wie der vorinstanzliche Landwirtschafts-Sachverständige ausführt, hat der Hirte nicht die Möglichkeit, wie ein Pächter zu disponieren und also z. B. durch intensive Arbeit und Düngung den Ertrag so zu steigern, daß er vielleicht vier Kühe zu halten vermöchte. Auch ist sein Vertrag mit der Alpgenossenschaft nicht wie bei Pächtern auf drei Jahre, sondern lediglich auf ein Jahr abgeschlossen, so daß er nach Ablauf eines Jahres wieder entlassen werden kann. Die Tätigkeit für die Genossenschaft beschränkt sich ferner keineswegs auf die Sömmerungszeit nebst den Vorbereitungs- und Aufräumungsarbeiten, sondern sie hält, auch abgesehen vom Holzschlag, sozusagen den ganzen Winter über an. Bevor nämlich wieder an die Umzäuungsarbeiten geschritten werden kann, müssen ca. 1000 Pfähle neu hergerichtet werden. Ueberdies darf wohl auch die zur Pflege des eigenen Viehstandes im Winter
erforderliche Zeit in die Arbeitsdauer im Dienst der Genossenschaft miteinbezogen werden, gleich wie das ja offenbar für den Sommer der Fall ist.
Es würde sich also rechtfertigen, F. B. ausschließlich als Arbeitnehmer zu betrachten. Da auf Grund der Berechnung des landwirtschaftlichen Sachverständigen auch gefunden werden muß, die Entlöhnung entspreche den ortsüblichen Ansätzen, wären somit alle Voraussetzungen erfüllt, um ein ganzjähriges Anrecht sowohl auf die Kinderzulagen wie auch auf die Haushaltungszulagen zu bejahen.
2. Will man aber F. B. im Hinblick auf die Ausübung der ihm zugestandenen Nutzungsrechte als selbständigen Bergbauern beurteilen, so ist hinwiederum folgendes in Betracht zu ziehen: Es erscheint als sehr zweifelhaft, ob der eigene Betrieb Baumgartners ihn überhaupt das ganze Jahr hindurch (täglich einige Zeit) in Anspruch nehme. Denn gerade während der landwirtschaftlichen Hauptsaison, im Sommer, ist es so, daß die Arbeitskraft und die eigenen, bescheidenen Produktionsmittel des Hirten in den Betrieb der Alpgenossenschaft eingegliedert werden müssen. Jedenfalls aber ist B. nicht v o r w i e g e n d auf eigene Rechnung tätig. Nach der Aufstellung des landwirtschaftlichen Sachverständigen über den Aufwand an Arbeitsstunden für die Bewirtschaftung des eigenen Betriebes widmet sich F. B. diesem nur während ungefähr 2/, seiner Arbeitszeit innerhalb eines Jahres. Diese Schätzung ist sicherlich eher zu hoch als zu niedrig. B. selber hat zuhanden der AHV, von welcher er als teilweise Selbständigerwerbender erfaßt wurde (ob zu Recht oder nicht, kann hier offen gelassen werden) sein daheriges Einkommen auf Fr. 1500 beziffert.
Nun sagt allerdings weder das Gesetz noch die Viellziehungsverordnung direkt, daß vorwiegende Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer genüge, um auf die Familienzulagen eines solchen berechtigt zu sein. Aber Art. 5 FLG, der für die Eigenschaft eines hauptberuflichen Bergbauern darauf abstellt, daß dieser vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sei und überwiegend aus dem Ertrag dieser Tätigkeit den Unterhalt seiner Familie bestreite, ist zweifellos auf den landwirtschaftlichen Arbeitnehmer analog anwendbar in der Hinsicht, daß die Eigenschaft eines solchen gegeben ist bei vorwiegender Tätigkeit in abhängiger Stellung. Dazu kommt die Vorschrift von Art. 1, Abs. 1 FLG, lautend: «Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten.» Auch aus dieser Vorschrift darf, im Wege der Analogie, geschlossen werden, daß, wer das ganze Jahr in der Landwirtschaft tätig ist und davon während überwiegender Dauer in abhängiger Stellung, als Arbeitnehmer im Sinne des FLG gelten kann. Das Bundesamt selber scheint von dieser Auffassung auszugehen, indem es argumentiert, es sei nicht anzunehmen, daß F. B. den überwiegenden Teil des Jahres für die Alpgenossenschaft tätig sei. Steht nun aber das Gegenteil fest, so hat F. B. ganzjährig Anspruch auf die Familienzulagen eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. B., vom 19. Nov. 1955, F 16/55.)
Alters- und Hinterlassenenversidlerung
A. VERSICHERTE PERSONEN
Aus dem Ausland eingereiste Solisten und Orchestermitglieder, die im Auftrag von Vereinen während höchstens 12 Tagen im Jahr in der Schweiz auftrcten, unterliegen der AHV-Versicherungspflicht nicht. AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c; AHVV Art. 2, Abs. 1, lit b. Schweizerische Solisten und Orchestermitglieder, die im Auftrage
eines Kurvereins an Konzertwochen teilnehmen, gelten als Selbstän-
digerwerbende, wenn die Persönlichkeit der einzelnen Künstler so im
Vordergrund steht, daß daneben die Festlegung auf das Konzert-
programm als unerheblich erscheint. AIIVV Art. 17.
Organisiert vom Kurverein, hatten vom 17. Juli bis 15. August 1954 Konzertwochen stattgefunden. Es hatten in- und ausländische Solisten und Orchester an je einem Konzert mitgewirkt. Verschiedene Teilnehmer waren aus dem Ausland hergereist, die übrigen Künstler hatten (zur Zeit ihres damaligen Auftretens) in der Schweiz gewohnt. An Honorar waren an Ensembles und Solisten insgesamt Fr. 17 480 ausbezahlt worden. Mit Veranlagungsverfügung eröffnete die Ausgleichskasse dem Kurverein, er habe von den Fr. 17 480 Honorar 4 C/=Fr. 699.20 Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge für die Musiker nachzuzahlen (nebst Fr. 35.— Verwaltungskostenzuschlag). Der Verein beschwerte sich und bestritt jede Beitragspflicht. Er machte geltend, die Musiker mit Wohnsitz im Ausland seien, weil nur «verhältnismäßig kurze Zeit» in der Schweiz aufgetreten, überhaupt nicht versichert (Art. 1, Abs. 2, lit. e, AHVG) und die in der Schweiz ansässigen hätten als Selbständigerwerbende mitgewirkt, weshalb der Kurverein auch für sie keine Beiträge schulde.
Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Mit Berufung an das
Eidg. Versicherungsgericht beharrt der Kurverein auf seinem Standpunkt. Zu Unrecht vergleiche die Rekurskommission die Künstler der Konzertwochen mit in Restaurants gastierenden Musikkapellen. Zwar hätten einzelne aus dem Ausland eingereiste «vor oder nach dem hiesigen Auftreten» noch an anderen Schweizerorten Konzerte gegeben; doch habe keine dortige Ausgleichskasse von ihnen AHV-Beiträge verlangt. Uebrigens hätten die Musiker aus ihrem Honorar ihre Reispesen und eine vereinbarte 10 (ige Abgabe an ihre Konzertagentur bezahlt. Die Ausgleichskasse beantragt, die Berufung abzuweisen. In seinem Mitbericht schließt sich das Bundesamt für Sozialversicherung dem Berufungsantrag und dessen Begründung an.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgender Erwä: gung gut:
1. Nach Art. 1, Abs. 2, lit. c, AHVG sind die im Ausland wohnenden, aber vorübergehend in der Schweiz erwerbstätigen Personen dann nicht bei der schweizerischen AHV versichert, wenn sie in unserm Land nur verhältnismäßig kurze Zeit einer Erwerbsarbeit nachgehen oder - wie es in Art. 2, Abs. 1, lit. b, AHV\J heißt - hier «lediglich bestimmte Aufträge auszuführen beziehungsweise Verpflichtungen zu erfüllen haben, wie Künstler, Artisten und
Experten». Der Kurverein beruft sich für das ausländische Kammerorchester und Oktett und die aus dem Ausland eingereisten Solisten auf diese Ausnahmebestimmung, und es muß ihm hierin beigepflichtet werden. Selbst wenn einzelne ausländische Orchester und Solisten im Jahre 1954 überdies ein- oder zweimal an fünf anderen Schweizerorten Konzerte gegeben haben sollten, wären diese Musiker nur an höchstens 6 x 2 = 12 Tagen im Jahr in der Schweiz aufgetreten, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend darlegt. Der vorinstanzliche Hinweis auf die letztinstanzlichen Entscheide in Sachen de L. (ZAR 1950, S. 116; AHV-Praxis Nrn. 28 und 31) sowie R. (EVGE 1951, S. 224 ff; ZAK 1952, S. 44) ist insofern nicht schlüssig, als die Kapelle de L. sechs Wochen im gleichen Dancing-Restaurant gespielt hatte und die von R. engagierte Varit-Gruppe mindestens zwei Wochen ununterbrochen in seiner Gaststätte aufgetreten war. Im vorliegenden Fall hegt das Eidg. Versicherungsgericht keine Bedenken, das höchstens 12tägige künstlerische Auftreten als verhältnismäßig kurzfristig gelten zu lassen. Das rechtfertigt sich wohl, nachdem das Bundesamt diese vom Berufungskläger vertretene Ansicht teilt, zumal eben laut Art. 2, Abs. 1, lit. b und d, AHVV die noch als kurzfristig hinzunehmende Erwerbsrarbeit eingereister Personen nicht einheitlichschematisch, sondern je nach der Art ihrer in der Schweiz entfalteten Tätigkeit bemessen werden darf (vgl. auch EVGE 1951, S. 227, Erw. 3).
2. Hinsichtlich des schweizerischen Quartetts bzw. Trios und der in der Schweiz wohnenden Solisten kann der Rekurskommission insoweit nicht beigepflichtet werden, als sie sich für ihre AHV-rechtliche Stellungnahme im vorliegenden Fall auf die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts beruft. Denn die Musiker der Konzertwochen waren nur äußerst lose mit dem veranstaltenden Kurverein verbunden, und es geht auch nicht an, sie mit einer auf längere Zeit engagierten Kapelle oder Varit&Gruppe, mit dem von einem Kurverein als Exkursionsleiter angestellten Botaniker oder der von ihm für die Wintersaison engagierten Sportlehrerin, ja mit dem zuständigen Lehrpersonal eines Konservatoriums vergleichen zu wollen. Bei der Heranziehung jener erstrangigen Ensembles und Solisten hatte die Persönlichkeit der einzelnen Künstler und Künstlerinnen dermaßen im Vordergrunde gestanden, daß daneben deren Festlegung auf das Konzertprogramm als AHV-rechtlich irrelevant erscheint. Selbst wenn -was gar nicht zutrifft -die Musiker der Konzertwochen 1954 unter einem vom Kurverein gesondert angestellten (fremden) Dirigenten zu musizieren gehabt hätten, wäre der Kurverein nicht zu ihrem Arbeitgeber geworden, weil das Spielen unter der Leitung eines Dirigenten überhaupt nicht rechtliche, sondern nur künstlerische Unterstellung bedeuten kann. Und endlich ist der vorinstanzliche Hinweis auf ein fehlendes «Unternehmerrisiko» deshalb nicht schlüssig, weil das konzertmäßige Auftreten bedeutender Musiker in erster Linie nicht als kaufmännische oder Unternehmertätigkeit, sondern als künstlerische Darbietung zu deuten ist (vgl. auch EVGE 1951, S. 103-108, wo von der Erwerbstätigkeit eines wissenschaftlichen Schriftstellers die Rede ist, ZAK 1951, S. 263).
Nach den Akten ist wohl anzunehmen, daß die aufgetretenen Künstler als eauftragte des veranstaltenden Kurvereins gewirkt haben (Art. 394 OR). Doch kann diese zivilrechtliche Frage auf sich beruhen bleiben, nachdem AI-IVrechtlich (wie erwähnt) alles für damalige selbständige Erwerbstätigkeit die-
ser Künstler spricht. Letzteres gilt auch für die Ersatzkräfte, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend bemerkt. Wenn jene schweizerischen Orchestern angehörenden Musiker für nicht erschienene engagierte Kräfte eingesprungen sind, so ist es geboten, ihr damaliges Auftreten auch AHVrechtlich als stellvertretendes Wirken anzuerkennen. Freilich wird das Bundesamt darauf Bedacht nehmen müssen, daß beispielsweise Orchestermusiker, für die im allgemeinen Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge entrichtet werden, auch von einem allfälligen Nebenverdienst aus solistischem Auftreten als Selbständigerwerbende Beiträge leisten (Art. 8 AHVG). Und selbst aus dem Ausland zugereiste Solisten könnten einmal ihr Auftreten in der Schweiz derart ausdehnen, daß ein Absehen von der Beitragserhebung gegen Art. 1, Abs. 2, lit. c, und Art. 3, Abs. 1, AHVG verstieße.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. 0. K., vom 25. Januar 1956, H 227/55.)
Auslandschweizer, die durch ein von ihrem Willen völlig unabhängiges Hindernis an der fristgerechten Beitrittserklärung zur frei-
willigen Versicherung verhindert waren, können ihren Beitritt noch innert Jahresfrist seit Wegfall des Hindernisses erklären. VFV Art. 8.
Ein 1897 geborener Auslandschweizer, der zugleich deutscher Staatsangehöriger ist und bei seinen Eltern in Ostpreussen wohnte, geriet im März 1945 in russische Gefangenschaft und hatte dann während mehr als acht Jahren im Ural Zwangsarbeit zu leisten. Am 1. Oktober 1953 traf er mit einem Heimkehrertransport aus Sowjetrußland im Auffanglager Friedland ein. Wegen Herzkrankheit wurde er gleichentags in ein Sanatorium eingeliefert. Nachdem er bis zum 1. Februar 1954 daselbst geblieben war, hielt er sich vom März 1954 an vorübergehend bei einer Schwester in Bern auf, kehrte dann aber nach der Bundesrepublik Deutschland zurück. Am 10. Oktober 1954 ließ er von Karlsruhe aus, wo eine andere Schwester von ihm lebt, und wo er inzwischen Wohnsitz genommen hatte, der Ausgleichskasse für Auslandschweizer eine Anmeldung für den Beitritt zur freiwilligen AHV zugehen. Zur Entschuldigung für die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Anmeldetermins verwies er auf die Tatsache seiner erst im Oktober 1953 erfolgten Rückkehr aus Sowjetrußland.
Die Schweizerische Ausgleichskasse erteilt dem Gesuchsteller am 13. Januar 1955 den Bescheid, daß seinem Begehren um Aufnahme in die freiwillige AHV nicht entsprochen werde. Der Gesuchsteller erhob hierauf Beschwerde. Da diese gutgeheißen wurde, legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 13. Januar 1955 zu bestätigen. Zur Begründung wird vorgebracht: Der Bundesrat habe in Ausführung des ihm durch Art. 2, Abs. 3, rev. AHVG erteilten Auftrages die Möglichkeit eines nachträglichen Beitritts auf zwei Personenkategorien beschränkt, welche der freiwilligen Versicherung aus rechtlichen Gründen bis 31. Dezember 1951 nicht beitreten konnten. Es seien das die Fälle von Erwerb des Schweizerbürgerrechts durch behördlichen Beschluß gemäß dem Bundesgesetz vom 29. September 1952 (VFV Art. 8) und die Fälle von Verwitwung oder Scheidung von Auslandschweizerinnen nach dem 31. Dezember 1951 (Art. 9 VFV). Damit sei der begünstigte Personenkreis abschließend umschrieben. Daß der
Bundesrat die Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit des Beitritts bis 31. Dezember 1951 mit jenen der rechtlichen Unmöglichkeit nicht gleichstellen konnte, sei durch den klaren Text von Art. 2, Abs. 3, bedingt. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
Nach Art. 2, Abs. 1, AHVG können sich im Ausland niedergelassene, nicht obligatorische versicherte Schweizerbürger freiwillig versichern, sofern sie das 30. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Im Hinblick auf die bei der Einführung der AHV bereits über 30jährigen Auslandschweizer wurde beigefügt, daß ihnen (mit Ausnahme der schon 65jährigen) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das gleiche Recht zustehe. Die Vollzugsverordnung sodann schrieb in Art. 5, Abs. 1, für diese ältern, vor 1918 Geborenen, vor, daß sie bis spätestens 31. Dezember 1948, und in Abs. 2 für die jüngern, daß sie bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden, den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären haben. Abs. 5 bestimmte immerhin, wo besondere Verhältnisse es erheischten, könnten die genannten Fristen durch das Bundesamt für Sozialversicherung verlängert werden. Eine Verlängerung wurde in der Folge für die vor 1918 Geborenen generell bis 31. Dezember 1951 bewilligt.
Bei der Revision des AHVG durch die Novelle vom 30. September 1953 wurden die Gesetzesbestimmungen über die freiwillige Versicherung in Art. 2 erweitert, u. a. durch einen Absatz 3, lautend: «Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Ausland niedergelassene Schweizerbürger sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 30. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben», ferner durch einen Absatz 5, lautend: «Der Bundesrat bestimmt das Verfahren und die Fristen, innert welchen der Beitritt zu erklären ist». Die Ausführungsbestimmungen wurden nicht mehr in der AHVV untergebracht, sondern sie wurden, unter Aufhebung von Art. 5 AHVV, mit den übrigen, bisher in einer Verordnung vom 14. Mai 1948 enthaltenen, in einer neuen Verordnung vom 9. April 1954 vereinigt. Aus dem Inhalt dieser Verordnung über die freiwillige AHV ist, was speziell die Vorschriften über den Beitritt anlangt (Art. 7-13), festzuhalten: Nach Art. 7 können im allgemeinen Auslandschweizer den Beitritt bis spätestens ein Jahr nach vollendetem 30. Altersjahr erklären. Art. 8 bestimmt: «Auslandschweizer, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts durch behördlichen Beschluß das Schweizerbürgerrecht erworben haben, können der freiwilligen Versicherung auch nach vollendetem 30. Altersjahr beitreten. Der Beitritt ist innert Jahresfrist seit dem Entscheid über das Schweizerbürgerrecht zu erklären . . .». Art. 9 ermöglicht den im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgerinnen, die nach dem 31. Dezember 1951 verwitwen oder geschieden werden, den Beitritt auch nach vollendetem 30. Altersjahr, und zwar innert Jahresfrist seit der Verwitwung oder Scheidung. Art. 11 lautet: «Liegen außerordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Auslandschweizer selbst zu vertreten sind, so kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken .. .
Es handelt sich nun darum, oh und inwieweit die neuen Bestimmungen anwendbar seien auf den Fall eines heim Inkiaftieten des Gesetzes bereits über 30jährigen Ausla!1drehvcizers, der bis zum 31. Dezember 1951 nicht in
der Lage war, seinen Eintritt zur freiwilligen AHV zu erklären. Der Auffassung des Bundesamtes, die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 2, Abs. 3, müsse einen rein rechtlichen Grund gehabt haben (damaliges Fehlen des Schweizerbürgerrechts oder Verheiratetsein mit einem Schweizerbürger), wogegen ein bloß tatsächliches Hindernis außer Betracht falle, ist nicht zuzustimmen. Im Rahmen des durch Abs. 3 erteilten Auftrages, der einfach darauf abstellt, daß «nach diesem Gesetz» «keine Möglichkeit» bestanden habe, hat eine solche Unterscheidung keine Berechtigung. Um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können, ist auf Grund des Gesetzes eine entsprechende Willensäußerung einem zuständigen Organ gegenüber unerläßliche materielle Voraussetzung. Wer nun infolge von Ursachen, die er nicht zu vertreten hat, absolut außerstande ist, eine Beitrittserklärung abzugehen oder für sich abgeben zu lassen, hat auch «nach diesem Gesetz» keine Möglichkeit, der freiwilligen AHV beizutreten.
Somit fordert schon der Wortlaut von Art. 2, Abs. 3, AHVG eine Nachfrist auch für solche Auslandschweizer, die durch höhere oder sonstige Gewalt absolut verhindert waren, eine Beitrittserklärung innerhalb der ordentlichen Frist abzugehen. Aber auch die Rechtsgleichheit und das allgemeine Rechtsempfinden verlangen, daß, wenn man schon dem neu Eingebürgerten die Möglichkeit des Beitritts nach Ablauf der ordentlichen Frist einräumt, weil die Tatsache seiner ausländischen Herkunft ihn bisher aus dem Kreise der freiwillig Versicherbaren ausschloß, dieselbe Möglichkeit dem gebürtigen (Auslands-)Schweizer ebenfalls eingeräumt werde, dem es aus rein faktischer IJrsache absolut unmöglich war, die Beitrittserklärung innerhalb des normalen Termins abzugehen. Man würde sonst auch die Regelung von Art. 9 der Verordnung über die freiwillige Versicherung zugunsten der verwitweten oder geschiedenen Auslandschweizerinnen kaum verstehen.
Gestützt auf das Gesagte sind die Ausführungshestimungen in der Verordnung betreffend die freiwillige Versicherung im Wege der Rechtsprechung so zu ergänzen, daß sie alle Fälle absoluter Unmöglichkeit des Beitrittes zur freiwilligen AHV umfassen. Am ehesten kann dies in der Weise geschehen, daß die in Art. 8 getroffene Regelung sinngemäß auf jene Auslandschweizer anwendbar erklärt wird, die an der Beitrittserklärung innert der normalen Frist absolut verhindert waren: Auch sie sollen, ähnlich wie die neu Eingebürgerten, das Recht haben, den Beitritt innert Jahresfrist seit Wegfall des Hindernisses zu erklären. Mit dem Begriff des Hindernisses muß es aber streng genommen werden: Es sollen nur solche Fälle berücksichtigt werden, in denen eine objektive Unmöglichkeit, d. h. ein vorn Willen des Interessenten völlig unabhängiges Hindernis bestanden hat.
Im vorliegenden Fall ist dieses Erfordernis erfüllt. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, daß der Berufungsbeklagte zunächst wegen seiner Gefangenhaltung in Sowjetrußland und alsdann wegen seines Krankheitszustandes bzw. seiner Hospitalisierung allermindestens bis zum 10. Oktober 1953 sich aus rein objektiven Ursachen in der absoluten Unmöglichkeit befand, Schritte in Richtung eines Beitritts zur freiwilligen AHV zu unternehmen. Bei dieser Sachlage ist die am 10. Oktober 1954, also innert Jahresfrist seit dem Wegfall des Hindernisses tatsächlich erfolgte Beitrittserklärung als rechtzeitig anzuerkennen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. W., vom 22. Sept. 1955, H 193/55.)
B. BEITRÄGE Holzakkordanten, die in keiner wesentlich unterschiedlichen sozialen Stellung zum Waldeigentümer stehen, von diesem keine Weisungen erhalten, sondern sich mit ihm über den Schlag verständigen, nicht kontrolliert werden und mangels eigenen Waldes zur saisonmäßigen Beschäftigung ihres Personals ein dauerndes Eigeninteresse an der
pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes haben, gelten als Selbstän-
digerwerbende. AHVV Art. 17.
Die landwirtschaftlichen Güter befinden sich seit 150 Jahren im Besitze der Familie W. Bereits seit dem 17. Jahrhundert bewirtschafteten Angehörige der Familie J. die Güter. Durch Erbteilung wurde der Hof S. (Pächter H. J.) mit ca. 26 ha Wald Frau H. W. und der Hof Klein-S. (Pächter H. J.) mit 427a Wald K. W. zugewiesen. Der Berufungsbeklagte, Dr. E. W., erbte 48 ha 22 a und 22 m2 Wald. Dr. W. läßt in seinem Wald Holzarbeiten im Akkord durch die genannten Landwirte, die nicht seine Pächter sind, sowie durch E. M., Landwirt in B., verrichten. Durch Verfügung teilte die Ausgleichskasse dem Akkordvergeber Dr. W. mit, daß das Arbeitsentgelt der mit dem Holzschlag betrauten Landwirte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstelle, weshalb er als Arbeitgeber verpflichtet sei, über die Lohnzahlungen an die Landwirte mit ihr abzurechnen.
Auf dem Beschwerdewege vertrat Dr. W. die Auffassung, daß die von ihm an die Landwirte geleisteten Vergütungen aus dem Holzschlag Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.
Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut, wogegen die Ausgleichskasse mit Berufung beantragt, der kantonale Rekursentscheid sei aufzuheben und die Verfügung der Kasse vom 10. März 1955 wieder herzustellen. Sie vertritt die Auffassung, daß die Landwirte nicht nach Art eines Unternehmers die Holzschläge besorgten. Der Berufungsbeklagte habe sein Weisungsrecht sehr weitgehend ausgeschöpft: er bestimme, wann die Aufrüstung des Holzes beendet sein solle, wie und wo es zu geschehen habe; ebenso werde der Akkordlohn genau angegeben. Das wirtschaftliche Risiko liege deutlich beim Eigentümer des Waldes. Demgegenüber seien die Risiken der Landwirte die üblichen bei einer Akkordarbeit. Für den Waldeigentümer und Auftraggeber des Holzschlages gebe es eine Kausalhaftung. Die beiden im Kanton B. wohnhaften Landwirte seien Pächter der Familienbesitzungen W., was an sich schon eine wirtschaftliche Abhängigkeit bedeute.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung der Ausgleichskasse mit folgenden Erwägungen ab:
1. Zwischen Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit grenzt die Rechtsprechung in der Weise ab, daß sie beim Begriff A r b e i t s 1 o h n das Hauptgewicht auf den Ausdruck «unselbständig» und damit auf ein maßgehendes Unterordnungsverhältnis in wirtschaftlicher und namentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht legt. Neben dem Moment der arbeitsorganisatorischen Ein- und Unterordnung ist weiter die Risikotragung von Belang. Ob nun das Arbeitsentgelt der Holzakkordanten in die eine oder die andere Kategorie fällt, läßt sich ohne Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles generell meist nicht bestimmen. Aus dem konkreten Vertragsverhältnis und den Umständen der Arbeitsabwicklung ist zu ermit-
teln, a) ob die Akkordanten als Unternehmer in unabhängiger Stellung dem Akkordvergeber als gleichberechtigte Geschäftspartner gegenüberstehen und eigene wirtschaftliche Risiken eingehen oder b) ob die Akkordanten mit dem Eigentümer des Waldes oder des Holzes nicht auf gleichem Fuße verhandeln und einer gewissen Aufsicht unterworfen und überdies außerstande sind, ein Unternehmerrisiko zu tragen. Je nachdem sind die Akkordanten AHV-rechtlich Selbständigerwerbende oder samt ihren Hilfskräften Arbeitnehmer des jeweiligen Akkordvergebers (vgl. Urteile i. Sa. L. D., vom 4. September 1954, ZAR 1955, S.36, und i. Sa. W. R. vorn 3. Mai 1955, ZAK 1955, S.290). Im Grenzfall L. D. wurden die 16 Holzakkordanten einer Aktiengesellschaft als Unseibständigerwerbende erachtet. Nach den Erwägungen war ausschlaggebend, daß die Akkordanten zur Gesellschaft als Holzeigentümerin einer gewissen Aufsicht unterworfen und dabei als Kleinbauern und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen genötigt waren, Holzschlagsarbeiten zu übernehmen, um sich während der Wintermonate einen zusätzlichen Verdienst zu verschaffen, was auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Firma L. D. schließen ließ. Ueberdies hatte die Firma ihre Akkordanten gegen Unfall versichert.
2. Die von den Landwirten J. und M. als Holzakkordanten entfaltete Tätigkeit weist gewichtige Elemente beider Erwerbskategorien auf. Es handelt sich somit um einen Grenzfall. Im Unterschied zu dem i. Sa. L. D. beurteilten Grenzfall sind die Akkordanten nach den Feststellungen der Vorinstanz wohlhabende, wirtschaftlich selbständige Landwirte. H. J. beschäftigt 10 Arbeitskräfte, versteuert Fr. 12 455 Einkommen und über Fr. 100 000 Vermögen, worunter rund Fr. 60 000 an eigenem Vieh; H. J. beschäftigt 6 Arbeitskräfte und versteuert Fr. 37000 Vermögen, worunter rund Fr. 26000 an eigenem Vieh. Von E. M. erklärt die Vorinstanz, daß auch er sich «in guter, gesicherter Position befinde». Es kann daher von keiner wesentlich unterschiedlichen sozialen Stellung von Eigentümer des Waldes und Akkordanten gesprochen werden. Der Holzakkord für den Winter 1954/55 ist allseitig nach einer gemeinsamen «Waldbegehung» vom 9. November 1954 abgemacht worden, welche Abmachungen durch Dr. W. am 10. November 1954 bestätigt wurden. Wie die Vorinstanz mit Recht feststellte, zeugt der Ton im Verkehr nicht für ein Unterordnungsverhältnis.
Was allfällige «Weisungen» anbelangt, so liegt in der Zuteilung eines Schlaggebietes vor allem eine Abgrenzung von Berechtigungen. Aber selbst hier ist zum Teil eine Verständigung zwischen den Akkordanten offen gelassen, indem Dr. W. z. B. Landwirt M. «bittet», sich mit den Herren J. über seinen Anteil zu verständigen und «hofft», daß mit der Arbeit bald begonnen werden könne. Wenn der Berufungsbeklagte weiter schreibt, daß «die Arbeiten spätestens Ende März des nächsten Jahres beendet» sein sollten, so hat dies nicht den Sinn eines Diktates, was aus dem Brief an die Landwirte J. hervorgeht, worin er die Hoffnung ausdrückt, daß es das Wetter erlauben werde, die Arbeit bis Ende März 1955 zu beenden. Im Vergleich zum Falle L. D. sind hier auch weniger detaillierte Vorschriften aufgestellt. In Betracht fällt namentlich, daß den Akkordanten, als den eigentlichen Sachverständigen, hier kein Akkordvergeber gegenüber steht, der in der Lage wäre, ihre Arbeit mit eigener Sachkenntnis zu kontrollieren, beispielsweise hinsichtlich der Qualitätsausscheidungen. Der Berufungsbeklagte hat auch nicht etwa einen ihn vertretenden Sachverständigen eingesetzt. Wenn er dem E. M. schrieb: «Ich
wünsche Ihnen gutes Wetter für diese Arbeiten und werde einmal im Winter im Wald vorbeikommen», so hat die Vorinstanz den vorgesehenen Besuch zutreffend mehr als persönliche Interessenkundgebung, denn als Kontrolle angesehen. Tatsächlich ist dann Dr. W. während der Dauer des Holzschlages nie im Wald erschienen. Das Holz wurde sogar ohne sein Dabeisein durch H. J. gemessen und verkauft, was auf das bestehende Vertrauensverhältnis hinweist. Es fand überhaupt keine Ueberwachung statt, im Gegensatz etwa zum Falle L. D., wo eine solche als bestehend vorausgesetzt wurde. Im Fehlen jeglicher Kontrolle liegt eine der Besonderheiten, die den vorliegenden Holzschlag von andern Holzakkorden, die von Gemeinden, Sägereien und Firmen der Holzbranche vergeben werden, unterscheidet.
Die Vorinstanz stellte fest, daß die Akkordanten diese Arbeit schätzten, um während des Winters ihre ohnehin vorhandenen Arbeitskräfte auszunützen. So schreibt H. J. dem Gericht: «Dieser Holzakkord war mir angenehm, um im Winter gleich viel Arbeiter wie im Sommer zu beschäftigen und keinen zu entlassen». Aehnlich läßt sich H. J. vernehmen. Da die beiden Pächter auf den Pachtliegenschaften keinen Wald deklarieren, bildet die Akkordnützung des den Verpächtern und dem Berufungsbeklagten vorbehaltenen Waldes geradezu eine Komplementärtätigkeit der Inhaber der beiden Pachtbetriebe. Es ist daher anzunehmen, daß die Pächter ein dauerndes Eigeninteresse an der pfleglichen Bewirtschaftung dieses Waldes haben. H. J. besorgt sogar die Nachpflanzung, gelegentlich ohne jegliche Vergütung. Das Wellenholz wird sodann allen Akkordanten zum Eigenbedarf überlassen, was an ein Teilpachtverhältnis erinnert. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskae darf aus dem Pachtverhältnis nicht auf wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne unselbständiger Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Einmal sind die Landwirte J. nicht Pächter des Berufungsbeklagten. Ueberdies sind beim Pachtverhältnis die Beiträge auf dem im Betriebe erzielten Einkommen nicht vom Eigentümer, sondern vom Pächter zu entrichten (VV 20 1); denn der Pächter trägt als Selbständigerwerbender das Risiko und trifft die betrieblichen Anordnungen. Die Akkordanten haften selber für allfällige Arbeitsunfälle. Wie der Berufungsbeklagte ausführt, machen die Akkordanten bei der Festsetzung der Preise selbst die Kalkulation und setzen dabei nach Art eines Unternehmers ihre Kostenfaktoren (Personal, Material, Fuhrwerk) ein. Infolgedessen lassen sich von Seiten des Betriebes der Akkordanten J. und M. die fraglichen Holzakkorde in die Tätigkeit als selbständige landwirtschaftliche Betriebsleiter eingliedern.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Holzakkordanten und der Akkordvergeber einander im wesentlichen als wirtschaftlich gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Die Landwirte sind nicht Weisungen und einer Aufsicht unterworfen, wie dies sonst für Holzakkordantcn, die für Dritte (Gemeinden, spezialisierte Firmen) Holzschlagarbeiten besorgen, üblich ist, und auch die Haftungsverhältnisse sind in einer Weise geregelt, die ihrerseits nicht für ein Ueberwiegen der für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Tatbestandsmerkmale zeugen. Unter diesen Umständen muß es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben.
3. In prozessualer Hinsich ist noch festzustellen, daß es die Vorinstanz versäumt hat, die vom Beschwerdeentscheid zwangsläufig mitbetroffenen Versicherten J. und M. im Verfahren beizuladen. Wie das Eidg. Versicherungs-
gericht schon wiederholt dargetan hat, sollten in derartigen Fällen den in ihrer Rechtslage direkt beeinträchtigten Versicherten aus allgemeinen prozeßrechtlichen Erwägungen Gelegenheit geboten werden, bereits vor der Rekursinstanz ihren Rechtsstandpunkt zu wahren (ZAK 1950, S. 158).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Dr. E. W., vom 17. Dezember 1955, H 245/55.)
Eine Zwischenveranlagung der Steuerbehörde im Sinne von ABVV Art. 22, Abs. 2, ist für die Ausgleichskasse nur verbindlich, wenn sie dem Steuerpflichtigen eröffnet und daher rechtskräftig geworden ist.
Mit Wirkung ab 1. April 1953 verkaufte A. K. seinem Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 60 000.— festgesetzt. Der Erwerber zahlte Fr. 7100.— an, übernahm Fr. 52 900.— Grundpfandschulden, räumte den Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht ein und verpflichtete sich, ihnen selbst produzierte Lebensmittel, Getränke und Brennmaterialien «in bisher gewohnter Art unentgeltlich zu verabfolgen». Die Ausgleichskasse bemaß den persönlichen Beitrag 1953 auf Fr. 102.— im Jahr, und für 1954 und 1955 ebenfalls auf jährlich Fr. 102.— basierend auf dessen «Selbsteinschätzung» mit einem Einkommen von Fr. 3465.— und Fr. 0.— Eigenkapital. Als sie aber von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung die Meldung erhielt, laut Zwischenveranlagung VII. Periode habe das von April bis Dezember 1953 erzielte und auf ein Jahr umgerechnete Einkommen Fr. 5357.— (und dessen Betriebsvermögen Null Franken) betragen, korrigierte sie ihre Verfügungen entsprechend. Der Versicherte beschwerte sich und erklärte, die Zwischenveranlagung sei übersetzt; vermutlich habe man die Naturalien, die er den Eltern liefere, nicht «als ausbezahlte Lohnsumme in Abzug gebracht». Er fügte bei, seine Zwischenveranlagung VII. Periode sei noch nicht definitiv, denn die Steuerbehörde habe ihm weder Gelegenheit zur Selbsteinschätzung noch Einblick in ihre Rechnungsweise gegeben.
Die Rekurskommission hieß die Beschwerde teilweise gut und bemaß die streitigen Beiträge auf Fr. 192.— im Jahr. Ihr Entscheid ist im wesentlichen wie folgt begründet: «Die steueramtliche Einkommensberechnung (Zwischenveranlagung wegen Betriebsübernahme) ....ist die folgende: Einkommen Fr. 4357.— Vermögen keines. Eine Mitteilung dieser Einkommensveranlagung hat der Beschwerdeführer nicht erhalten, weil sich auf deren Grundlage nach Vornahme der Sozialabzüge keine Wehrsteuerpflicht ergab. Es liegt jedoch kein Grund vor, die steueramtliche Einkommensveranlagung als unrichtig zu betrachten.
Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erklärte der Versicherte, laut Wehrsteuertaxation VIII. Periode habe sein von April bis Dezember 1953 erzielter Reinertrag nur Fr. 2558.— betragen. Sodann seien Fr. 1200.— unter dem Titel Naturalleistungen an die Eltern abziehbar. Das Eidg. Versicherungsgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf mit folgender Begründung:
1. Der Berufungskläger war während der steuerrechtlichen Bemessungsperiode 1949/50 und 1951/52 noch T.Jnselbständigerwerbender gewesen. Deshalb fehlt es an einer (wehrsteuerlichen bzw. kantonalrechtlichen) Steuerveranlagung, die im Sinne des Art. 22, Abs. 1, AHVV zeitlich maßgebend und der Beitragsberechnung zugrunde zu legen wäre.
In der Beschwerde an die Vorinstanz hat der Beitragspflichtige dann mit der Begründung, man habe die Beitragsverfügungen zugrunde liegende Zwischenveranlagung ihm seinerzeit gar nicht eröffnet, seine Wehrsteuereinschätzung VII. Periode als noch pendent bezeichnet. Daher ist zu prüfen, ob die der Ausgleichskasse gemeldete «Zwischentaxation» als Zwischenveranlagung im Sine des Art. 22, Abs. 2, AHVV anerkannt werden könne. Müßte man dies bejahen, so wäre die Steuermeldung grundsätzlich zu respektieren, wobei AHV-rechtlich eine Vermutung für ihre Richtigkeit spräche. Wäre hingegen jene Frage zu verneinen, so obläge es der Ausgleichskasse, das ab April 1953 erzielte Erwerbseinkommen des Versicherten anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen einzuschätzen und danach die Beiträge festzusetzen (Art. 22, Abs. 2, und 25, Abs. 2, AHVV, in Verbindung mit Art. 96 WStB; Art. 23, lit, b, und 25, Abs. 1, AHVV; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
i. Sa. R. T. vom 20. September 1955, ZAK 1955, S. 451).
Entsprechend dem Wortlaut seines ersten und dem offensichtlichen Sinn seines zweiten Absatzes setzt der Art. 22 AHVV eine rechtskräftige Zwischenveranlagung voraus. Nun ist aber eine wehrsteuerrechtliche Zwischenveranlagung überhaupt nur dann der Rechtskraft fähig, wenn sie dem Steuerpflichtigen in Form einer mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung eröffnet worden ist (Art. 96, 74, 95 und 99 WStB). Im vorliegenden Fall hat jedoch keine solche Eröffnung stattgefunden, ist also keine AHV-rechtlich maßgebende Zwischenveranlagung durchgeführt worden. Deshalb hat der Berufungskläger Anspruch, gemäß Art. 23, lit. b, AHVV von der Ausgleichskasse eingeschätzt zu werden.
Die Kasse wird seinen ab April 1953 erzielten Reinertrag zu ermitteln und danach im Verfahren nach Art. 25, Abs. 1, AHVV die von April 1953 bis Dezember 1955 zu erhebenden persönlichen Beiträge zu bemessen haben.
Zu
diesem Zweck stehen ihr die Elemente der inzwischen ergangenen Wehrsteuerveranlagung VIII. Periode zur Verfügung.
Gemäß vorstehenden Ausführungen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen werden. Zu den wiederkehrenden Naturalleistungen des Berufungsklägers an die Eltern (S. 10 des Kaufvertrages vom 1. Juli 1954) wird die Kasse im Sinne der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts Stellung zu nehmen haben (EVGE 1951, S. 233 ff., 1954, S. 194, Erw. 2, lit. a, und S. 197, Erw. 4, bzw. ZAR 1952, S. 45, und 1954, S. 388).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. K., vom 26. Nov. 1955, II 210/55.)
Wurde das Einkommen von der Ausgleichskasse gemäß AHVV Art.
23, lit. b, ermittelt, so ist ein Uebergang zum ordentlichen Ermitt-
lungsverfahren (AHVV Art. 22, Abs. 1, lit. a) nicht zulässig, wenn
in der Beitragsperiode erneut eine Veränderung der Einkommens-
grundlagen eintritt.
H. J. war bis November 1951 Unselbständigerwerbender gewesen. Von Dezember 1951 bis Mai 1952 betrieb er in X. eine Milchhandlung, von Juni 1952 bis Oktober 1952 in V. eine Käse- und Butterhandlung, und seit November 1954 führt er in Z. ein Milchwaren-, Spezerei- und Gemüsegeschäft. Auf Grund einer in X. eingeholten Selbsteinschätzung hatte die Ausgleichskasse seine für Dezember 1951 bis Dezember 1953 zu entrichtenden persönlichen Beiträge auf
Fr. 356.— im Jahr bemessen. Später hatte die Kasse dann aber, nunmehr einer in V. eingeholten Selbsteinschätzung folgend, die von Juni bis Dezember 1952 zu zahlenden Beiträge auf Fr. 140.— festgesetzt. Und nachdem ihr die Wehrsteuerverwaltung am 6. Oktober 1954 gemeldet hatte, laut Ermessenstaxation VII. Periode habe des Versicherten Durchschnittseinkommen 1951/52 Fr. 8400.— betragen, verfügte die Ausgleichskasse, dieser habe an persönlichen Beiträgen von Januar 1953 bis Oktober 1954 4% von Fr. 8400.— = Fr. 336.— im Jahr zu leisten. Dementsprechend eröffnete sie ihm mit Kontoauszug, er schuldet an Beiträgen für die Jahre 1953/54 noch einen Restbetrag von Fr. 196.—. Der Versicherte beschwerte sich. Er erklärte, die auf Fr. 8400.— Einkommen lautende Steuertaxation sei maßlos übersetzt, und er schulde für 1953/54 keine Beiträge mehr. In V. habe sein Reinertrag rund Fr. 2000.— im Jahr betragen.
Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht macht H. J. geltend, das Urteil der Vorinstanz sei gesetzwidrig. Er verweist auf EVGE 1955, S. 103 ff; ZAK 1955, S. 357, und erklärt, man müsse «bei mehreren Geschäftswechseln das jeweilige Einkommen berücksichtigen». Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut:
Der Versicherte J. hat im Zeitraum dreier Jahre die Art seiner Erwerbstätigkeit dreimal geändert, und es ist zu prüfen, welches die AHV-rechtlichen Auswirkungen dieser dreimaligen Wandlung seien.
Da die kantonalen Steuerorgane keine Zwischenveranlagung im Sinne des Art. 22, Abs. 2, AHVV vorgenommen haben, ist auf jede der drei Grundlagenänderungen -ungeachtet ihrer finanziellen Folgen -der Art. 23, lit. b, AHVV anwendbar (Art. 25, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 23, lit. b, AHVV; EVGE 1955, S. 103 ff). Denn weil sowohl die von Dezember 1951 bis Mai 1952 als auch die ab Juni 1952 zu erhebenden Beiträge im Verfahren gemäß Art. 23, lit. b, AHVV berechnet werden müssen, ist der (in Art. 22, Abs. 1, lit a, AHVV normierte) Rhythmus der ordentlichen Beitragsbemessung ohnehin unterbrochen (EVGE 1955, S. 105; ZAK 1955, S. 358). Daher wäre die Ausgleichskasse verpflichtet gewesen, nach Prüfung der vom Versicherten eingeholten zwei Selbsteinschätzungen dessen (vorerst in X. und in V. erzielten) Reinertrag einzuschätzen und danach die zu erhebenden Beiträge zu bemessen (Art. 25, Abs. 1, AHVV). Sie hätte sich also nicht an die Steuermeldung vom 6. Oktober 1954 halten sollen. Haben sich schon des Berufungsklägers Einkommensgrundlagen erstmals im Dezember 1951 und dann abermals im Juni 1952 wesentlich geändert, so kann es auf jene Steuermeldung, die sich auf das von Dezember 1951 bis Dezember 1952 erzielte reine Erwerbseinkommen bezieht und das auf die Betriebe in X. und V. entfallende Einkommen nicht ausscheidet, eben gar nicht ankommen.
Nachdem der Beitrag 1952 nicht angefochten worden ist, bleibt nur noch streitig, wie die von Januar 1953 bis Oktober 1954 zu entrichtenden Beiträge zu bemessen seien. In dieser Hinsicht ergibt sich folgendes:
Für den Beitrag 1953 wird sich die Ausgleichskasse an Art. 25 AHVV zu halten haben. Der Umstand, daß der Berufungskläger für die VII. Periode keine brauchbare Wehrsteuererklärung abgegeben hat (und daher laut Art. 92 WStB nach amtlichen Ermessen taxiert worden ist) enthebt die Kasse nicht ihrer in Art. 23 AHVV umschriebenen Einschätzungspflicht.
Für das Beitragsjahr 1954 hat die Ausgleichskasse nur den zehnmona-
tigen Beitrag für Januar bis Oktober festzusetzen, während der Beitrag für November und Dezember von der seit November 1954 zuständigen neuen Kasse zu bestimmen sein wird.
Aus der Tatsache, daß der Berufungskläger schon während (und nicht erst seit) der ordentlichen Bemessungsperiode 1951/52 von X. nach V. umgezogen war, folgert die Vorinstanz, für die Berechnung des zehnmonatigen Beitrags 1954 sei nicht Art. 23, lit. b, sondern Art. 22, Abs. 1, lit. a, AHVV maßgebend. Diese Auffassung träfe offensichtlich dann zu, wenn sich der Berufungskläger im Jahre 1954 stabiler geschäftlicher Verhältnisse erfreut hätte (vgl. das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. R. T., vom 20. September 1955, ZAK 1955, S. 451). Allein nachdem er im Laufe jenes Jahres einen weitern (abermals unter Art. 23, lit. b, zu subsumierenden) Geschäftswechsel vollzogen hat, wäre es weder rechtlich noch praktisch befriedigend, für die Monate Januar bis Oktober 1954 vorübergehend zum ordentlichen Bemessungsrhythmus zurückzukehren und ab November 1954 dann doch wieder eine Neufestsetzung vorzunehmen. Vielmehr rechtfertigt es sich, an dem für den Betrieb in V. anwendbaren außerordentlichen Einschätzungsverfahren bis Ende Oktober 1954 (Zeitpunkt der dritten Grundlagenänderung) festzuhalten. Deshalb obliegt es der berufungsbeklagten Kasse, auch den zehnmonatigen Beitrag 1954 im Sinne des Art. 25, Abs. 1, AHVV zu berechnen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. J., vom 23. Nov. 1955, H 243/55).
C. RENTEN
Die einer geschiedenen Frau zustehende und auf Grund ihrer eigenen Beiträge berechnete einfache Altersrente darf nicht niedriger sein als die vorher bezogene Witwenrente. AHVG Art. 31, Abs. 1, und Art. 33, Abs. 3.
Die 1889 geborene Versicherte wurde im Jahre 1933, nach 19jähriger Ehe, geschieden, wobei ihr ein Unterhaltsbeitrag von 220 Fr. im Monat zuerkannt wurde. Als der geschiedene Eheman am 30. Januar 1951 starb, wurde der damals 62jährigen Versicherten eine Witwenrente von Fr. 776 im Jahr bewilligt, die sich am 1. Januar 1954 auf Fr. 918 erhöhte. Ab 1. Januar 1955 hatte die Versicherte Anspruch auf eine einfache Altersrente; da sie in den Jahren 1948 bis 1954 als Nichterwerbstätige Beiträge von Fr. 12 im Jahr geleistet hatte, wurde die Altersrente auf den Minimalbetrag von Fr. 720 im Jahr festgesetzt. Die Versicherte focht diese Reduktion der Rente mit Beschwerde an. Die kantonale Rekurskommission gelangte zum Schluß, daß die Altersrente der Beschwerdeführerin, in analoger Anwendung von Art. 33, Abs. 3, AHVG Art. 55, Abs. 2, AHVV, auf Grund der vom geschiedenen Mann sowie der von ihr selbst geleisteten Beiträge zu berechnen sei und hieß die Beschwerde in diesem Sinne gut. Gegen den Rekursentscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein, die vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung teilweise gutgeheißen wurde:
Aus einer Vergleichung der Gesetzesbestimmungen, die den Rentenanspruch der geschiedenen Frau betreffen, mit denen, die den Rentenanspruch der Witwe beschlagen, ergibt sich schlüssig, daß die Altersrente der geschiedenen Frau im Unterschied zur Witwenrente nicht auf Grund der vom Ehemann geleisteten, sondern auf Grund der von ihr selber geleisteten Beiträge zu
berechnen ist. Das wurde im einzelnen in einem Urteil vom 16. Juni 1953 i. Sa. H. (EVGE 1953, S. 219 ff.) dargelegt. Im selben Urteil wurde aber auch gefunden, daß die Altersrente der geschiedenen Frau nicht niedriger sein darf als eine Witwenrente, die sie vorher bezogen hatte. Diese Schlußfolgerung resultierte aus einer doppelten Erwägung: Erstens soll der dem Art. 33, Abs. 3, AHVG zu entnehmende Schutzgedanke, daß der bloße Eintritt des Altersfalles keine Verschlechterung im Rentenbezug mit sich bringen darf, gerechterweise auch der geschiedenen Frau zugute kommen. Zweitens ist aus Art. 36 AHVG, der die Witwenrente je nach dem Alter der Witwe auf 60, 70, 80 und 90 % der Altersrente festsetzt, der Grundgedanke herauszulesen, daß die Altersrente jedenfalls nie weniger betragen darf als eine vorausgehende Witwenrente.
Die Erkenntnis, daß dieser Grundsatz in gleicher Weise auf die Altersrente der geschiedenen Frau anzuwenden sei, erscheint auch bei der heutigen Ueberprüfung als richtig. Es entspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzes, im Rahmen des ordentlichen Rentensystems keine 65jährig gewordene Schweizerbürgerin schlechter zu stellen, als sie es in jüngern Jahren war. Demgegenüber haben die vom Bundesamt geäußerten Bedenken zurückzutreten. Uebrigens wird ja nicht schlechthin ein «Rentenzuschlag» gewährt; die Rentenanpassung nach oben erfolgt vielmehr aus bestimmten, durch die spezielle AHV-rechtliche Situation der geschiedenen Frau bedingten Gründen, die sich also nicht ohne weiteres auf Rentenansprüche anderer Versicherter anwenden lassen. Eine ungleiche Behandlung der einzelnen geschiedenen Frauen sodann, die nicht ihre Ursache im Gesetz selber hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Eine Ungleichheit gegenüber den geschiedenen Frauen mit weniger als 10jähriger Ehedauer besteht sowieso, indem diese überhaupt keinen Anspruch auf Witwenrenten haben, und was diejenigen geschiedenen Frauen betrifft, die schon vor dem Ableben ihres frühern Mannes eine Altersrente bezogen, so kann es hier mangels einer vorausgegangenen Witwenrente wiederum nicht zu einem Mißverhältnis zwischen dieser und der Altersrente kommen.
Für den vorliegenden Fall folgt aus dem Vorstehenden, daß die Berechnung der Altersrente auf Grund der eigenen Beiträge der Versicherten im Prinzip dem Gesetz entsprach, daß aber mit Rücksicht auf den bisherigen Bezug einer höhern Witwenrente die Höhe der Altersrente derjenigen der Witwenrente gleichgesetzt, d. h. auf Fr. 918 im Jahr bemessen werden muß.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. G., vom 14. Nov. 1955, H 309/55.)
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
AI-IV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister
In einem Band
(Stand 1. Mai 1955)
Die Broschüre ist in deutscher und französischer Sprache erschienen und kann beim
Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3
bezogen werden.
Preis Fr. 3.30
lIEFT 4 APRIL 1956
ZEITSCHRIFT
FÜR33 DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat
Neues vorn maßgebenden Lohn ........127 Erläuterungen zum neuen Kreisschreiben Ne. 56 b über die Beiträge der Selbständigerwerhenden ......129 Richtlinien für die Jahresberichte 1956 der Ausgleichskassen141
Entwicklungen in der ausländischen Sozialversicherung144
Jahresberichte der Ausgleichskasse für 1955 .....149 Kleine Mitteilungen ............150 Gerichtsentscheide: Familienzulag.r .......154
Alters- und Hinterascnenvrvichcrung . 156
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatEch
VON Das am 14. November 1955 zwischen der Schweiz und dem MONAT Großherzogtum Luxemburg unterzeichnete Sozialversiche-
zu rungsabkommen (vgl. ZAK 1956, S. 62 ff.) ist am 5. März M O NAT 1956 vom Nationalrat und am 19. März 1956 vom Stände-
rat genehmigt worden. Die Ratifikationsurkunden werden nach der Genehmigung des Abkommens durch das luxemburgische Parlament in Luxemburg ausgetauscht werden können. Das Abkommen tritt am 1. Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Am 9. März 1956 genehmigte der Bundesrat ein vom Bundesamt für Sozialversicherung für den Spezialfonds «Vermächtnis A. Isier, sei.» erlassenes Reglement. Die Mittel dieses Fonds in der Höhe von rund 1,7 Millionen Franken sollen nach dem Willen des Testators Alten und Hinterlassenen zukommen. Ein Artikel in einer der nächsten Nummern der ZAK wird hierüber näher orientieren.
Vom 14.-16. März 1956 trat die Subkommission II der Eid genosstsehen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. P. Binswanger (Winterthur), zu ihrer vierten Sitzung zusammen. Sie bereinigte den Entwurf für ihren Bericht an die Plenarkommission, den sie hierauf einstimmig genehmigte.
März 1956 fand unter dem Vorsitz von Vizedirektor Dr. Frauenfelder, Bundesamt für Sozialversicherung, die dritte Sitzung der Subkommission III der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung statt. Gegenstand der Beratungen bildete der Entwurf für den Bericht der Subkommission III an die Plenarkommission.
März und 10. April 1956 trat in Bern unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kommission zusammen.
Grundlage der Beratungen bildeten einläßliche Berichte des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Spezialkommission für die technische Bilanz über die finanzielle Lage der AHV.
APRIL 1956125
Auf Grund dieser Berichte ergibt sich, daß infolge der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und der daherigen erheblichen Zunahme der Beitragseingänge die bisher verwendeten Rechnungsgrundlagen einer Anpassung bedürfen. Die Kommission beschloß einstimmig, dieser Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Technischen Kommission beizupflichten. Gestützt auf diese veränderten Rechnungsannahmen ergibt sich ein echter Einnahmenüberschuß, der für eine Revision des Bundesgesetzes über die AHV verwendet werden kann.
Die Kommission stellte hierauf Revisionsvorschläge auf, wobei auftragsgemäß sämtliche, im Parlament und außerhalb desselben gemachten Verbesserungsanträge einer einläßlichen Prüfung unterzogen wurden. Die Kommission beschloß, dem Bundesrat die folgenden Revisionspunkte zur Verwirklichung zu empfehlen:
Erhöhung des Mindest- und des Höchstbetrages der ordentlichen Renten. Hinsichtlich der allgemeinen Verbesserung der Rentenskalen standen sich zwei Auffassungen gegenüber. Die eine ging dahin, es sollte das Schwergewicht der Revision auf die Verbesserung der Vollrentenskala gelegt werden, während die andere der Auffassung war, das Schwergewicht sollte auf die Verbesserung der jetzt und in den kommenden Jahren zur Anwendung gelangenden Teilrentenskalen verlegt werden. Die Kommission schloß sich mit starker Mehrheit der letzteren Auffassung an. Demgemäß sollen durch die Revision die Beitragsjahre der Teilrentnerjahrgänge doppelt angerechnet und dadurch insbesondere die Anwendung der Vollrentenskala um zehn Jahre, d. h. auf das Jahr 1958, vorverlegt werden.
Ferner beantragt die Kommission, das Rentenalter der Frauen von 65 auf 63 Jahre herabzusetzen, die Witwen- und Waisenrenten zu verbessern und bei den Altersrenten von der halbjährlichen zur monatlichen Rentenfestsetzung überzugehen.
Im Schoße der Kommission war auch die Frage der Herabsetzung der Beiträge aufgeworfen worden. Die Kommission lehnte jedoch einen dahin zielenden Antrag ab, beschloß dagegen zu beantragen, den Geltungsbereich der sinkenden Beitragsskala für die Selbständigerwerbenden auszudehnen.
Die Verwirklichung aller Revisionsvorschläge der Kommission würde zu Lasten der AI-IV Mehrausgaben von rund 150 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt nach sich ziehen. Dadurch würde die Fondsbildung im Sinne einer wesentlichen Herabsetzung beeinflußt.
Nach Auffassung der Kommission sollte die Revision auf 1. Januar 1957 in Kraft treten.
Neues vom massgebenden Lohn
Aenderungen der Bestimmungen über den für die AHV-Beitragspflicht maßgebenden Lohn sind stets auf das Notwendigste zu beschränken. Diese Vorschriften richten sich nämlich nicht nur an die Ausgleichskassen, sondern auch an die rund 200 000 Arbeitgeber als Durchführungsorgane. Die Verwaltung, die für die gleichmäßige Durchführung der Bestimmungen zu sorgen hat, wird daher in ihrem eigenen Interesse im Erlaß neuer Vorschriften auf diesem Gebiet Zurückhaltung üben.
Gleichwohl hat es sich als notwendig erwiesen, das Kreisschreiben Nr. 20 a, welches vergriffen ist, zu überarbeiten und neu herauszugeben. Bevor dies jedoch der Fall ist, sind die Ausgleichskassen durch ein Kreisschreiben vom 21. März 1956 auf die dringendsten Aenderungen aufmerksam gemacht worden. Dieses Kreisschreiben enthält zur Hauptsache Bestimmungen, welche in der Praxis bereits schon angewendet wurden. Weil sie aber nirgends in allgemein verbindlicher Form niedergelegt waren, entstand über deren Anwendung da und dort eine gewisse Unsicherheit.
Die neuen Vorschriften lassen sich in vier Gruppen gliedern, wie aus den folgenden Ausführungen hervorgeht.
1.
Die Zahl der kantonalen Gesetze über Familienzulagen hat sich seit Ende 1953 beträchtlich vermehrt und wird voraussichtlich noch weiterhin rasch anwachsen. Neu hinzugekommen sind zu den bisherigen sieben Gesetzgebungen diejenigen der Kantone Obwalden, Nidwalden, Appenzell I. Rh. und St. Gallen (Randziffer 41 des Kreisschreibens). Wenn die Entwicklung in diesem Maße weitergeht, werden binnen kurzer Zeit die Hälfte der Kantone über Familienzulagengesetze verfügen.
Bei dieser Gelegenheit ist auch die Frage nach der Erfassung der Geburtszulagen abgeklärt worden. Geburtszulagen sind vom Begriff der Kindbettunterstützungen schwer zu trennen und sollten daher als Sozialleistungen im Sinne von AHVV Art. 8, lit. c, nicht in den maßgebenden Lohn einbezogen werden (Randziffer 39 und 66).
II.
Die Regelung über die Erhebung der Beiträge von geringfügigen Löhnen (Kreisschreiben vom 30. Dezember 1955) konnte nicht ohne Auswirkungen auf die allgemeinen Vorschriften über den maßgebenden Lohn bleiben. Vor allem mußte die Sonderbestimung über die Erfassung der
Entschädigungen an nebenberufliche Funktionäre von öffentlichen Gemeinwesen, Vereinen, Verbänden und sozialen Institutionen (Randziffer 68, Abs. 3) den neuen Bestimmungen angepaßt werden.
Ferner war die Abgrenzung des maßgebenden Lohnes vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes in einigen Punkten neu zu ordnen. Zweck der im Kreisschreiben vom 30. Dezember 1955 enthaltenen Regelung war es ja, die praktischen Voraussetzungen für die von der Rechtsprechung vorgezeichnete Abgrenzung zu schaffen. Vor allem war die Abgrenzung der Vertreter gegenüber den stillen Vermittlern, die auch in der Zukunft als Selbständigerwerbende betrachtet werden sollen, aufzustellen (Randziffer 89, Abs. 2).
Und endlich war in bezug auf das Einkommen der Künstler und Artisten (Randziffern 109, 109a) sowie der Radiomitarbeiter (Randziffer 118) eine schärfere Grenzziehung notwendig. Die Ausscheidung des Einkommens von Künstlern und Artisten, welche im Rahmen besonderer Anlässe (Konzerte, Liederabende, Festwochen usw.) auftreten, stützt sich auf das bereits in der Märznummer, S. 111, veröffentlichte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 25. Januar 1956 i. Sa. 0. K.
Die Bemessung der Unkosten gibt den Organen der AHV immer wieder zu schaffen. Nur mit der wachsenden Erfahrung auf diesem Gebiete wird eine Dauerlösung erzielt werden können. Stark umstritten ist immer noch der Unkostenansatz, der anzuwenden ist, wenn die wirklichen Unkosten nicht nachgewiesen werden. Im Kreisschreiben ist vorgesehen, daß das Bundesamt den Ausgleichskassen gestatten kann, für Vertreter von Branchen mit ausgesprochen hohen Unkosten Ansätze von mehr als 30110 der Bruttobezüge anzuerkennen. Solche außerordentliche Höchstansätze (die Betonung liegt auf dem Begriff «Höchst», weil man damit keinesfalls sagen will, daß die Höchtsansätze für alle Angehörigen der betreffenden Vertreterkategorie gelten sollen!) sind nun für Reisevertreter bestimmter Branchen mit ausschließlicher Wirtekundschaft festgesetzt worden (Randziffer 97).
Iv.
Der Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 23. Oktober 1955
i. Sa. G. Z. AG. (veröffentlicht in der Februar-Nummer dieser Zeitschrift, S. 81), hat Klarheit geschaffen darüber, ob die Entschädigungen des
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Einhaltung eines Konkurrenzverbots nach Auflösung des Dienstverhältnisses als maßgebender Lohn zu gelten habe. Das Gericht hat die Frage bejaht und damit die Uebereinstimmung mit der Behandlung der Entgelte hergestellt, welche Selbständigerwerbende für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes nach der Uebergabe ihres Betriebes erhalten. Auch dieses Einkommen wird bekanntlich zum Erwerbseinkommen gezählt und unterliegt damit der Beitragspflicht (Randziffer 51a).
Schließlich hat sich noch eine nachträgliche Anpassung an die Gesetzesrevision vom 30. September 1953 als notwendig herausgestellt. Monatliche Barentschädigungen an Lehrlinge, welche den Betrag von 25 Franken nicht überstiegen, waren nach der bisher geltenden Regelung nicht als maßgebender Lohn zu behandeln. Diese Bestimmung muß, besonders wenn sie auf Lehrlinge von mehr als 20 Jahren angewendet werden soll, der neuen Begriffsbestimmung der Nichterwerbstätigen in Art. 10 des Gesetzes angepaßt werden. Als Nichterwerbstätiger gilt danach nur, wer Beiträge von weniger als 12 Franken im Jahr vom Erwerbseinkommen zu entrichten hat. In Uebereinstimmung mit Randziffer 2 des Kreisschreibens Nr. 37b über die Beiträge der Nichterwerbstätigen und Studenten mußte daher der Text im Kreisschreiben Nr. 20a (Randziffer 126) entsprechend geändert werden.
Erläuterungen zum neuen Kreisschreiben Nr. 56b über die Beiträge der Selbständigerwerbenden')
Aus einer,i Referat von Dr. H. Güpfert, Bundesamt für Sozialversicherung, gehalten an der Arbeitstagung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen vom 2. Februar 1956
1. Einführung
Man kann heute ruhig behaupten, daß die Uebernahme des Quellenbezugssystems der Lohnersatzordnung durch die AHV ihre Einführung sehr erleichtert hat. Viel mehr Mühe bereitete die Regelung der Beiträge der Selbständigerwerbenden. Eine nähere Prüfung im Einvernehmen mit der Wirtschaft ergab, daß es am gerechtesten war, die Beiträge der Selbständigerwerbenden ebenfalls in Prozenten des Erwerbseinkommens zu bemessen, und zwar nach dem durch die Steuerbehörden festgestellten
1 ) Vgl. auch S. 20 ff. in der Januar-Nummer dieses Jahrgangs.
Erwerbseinkommen. Grundsätzlich sollten die Beiträge sich wie diejenigen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen auf 4 Prozent des reinen Erwerbseinkommens belaufen. Aus sozialen Gründen sollten aber die Beiträge von einem Jahreseinkommen von weniger als 3600 Fr. (heute 4800 Fr.) nach einer degressiven Skala abgestuft werden.
So entschloß man sich denn zur «Heirat mit der Wehrsteuer». Diese Verbindung hat für die Ausgleichskassen den großen Vorteil, daß sie der bei den Selbständigerwerbenden oft sehr schwierigen und kostspieligen Einschätzungsarbeit in der größten Zahl der Fälle enthoben sind. Sie hatte noch eine Nebenfolge. Die vielen Fragen, die in Verbindung mit den Steuerbehörden gelöst werden mußten, führten zur Bildung der sog. «Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Wehrsteuerbehörden». Sie ist je zur Hälfte aus Vertretern der Ausgleichskassen und Steuerbehörden gebildet und hat unter ihrem Präsidenten, dem Chef der Sektion AHV, wertvolle Arbeit geleistet, vielleicht gerade wegen ihrer heterogenen Zusammensetzung.
Der Hauptnachteil liegt abgesehen von den psychologischen Gründen, die gegen eine solche Verbindung sprechen darin, daß die Beiträge nicht vom laufenden, sondern von einem um durchschnittlich drei Jahre zurückliegenden Einkommen bemessen werden müssen. Die Höhe des für die Beitragsbemessung maßgebenden Einkommens kann nicht früher gemeldet werden.
Was hat eine Ausgleichskasse vorzukehren, um eine Meldung der Steuerbehörde über das Erwerbseinkommen ihrer selbständig erwerbenden Mitglieder zu erhalten? Was hat sie zu tun, wenn die Meldung eintrifft nicht eintrifft? Wann ist die Meldung für sie verbindlich? Wann und wie muß die Ausgleichskasse selber das maßgebende Einkommen ermitteln? Alle diese und weitere Verfahrensfragen mußten im einzelnen geregelt werden, um einen reibungslosen Verkehr zwischen Steuerbehörden und Ausgleichskassen und eine möglichst einheitliche Einschätzung durch die Kassen zu gewährleisten. Die Vorschriften der Vollzugsverordnung in Art. 22-26 reichen für eine einwandfreie Regelung dieses Gebietes nicht aus. Die Einführung der Zwischenveranlagung auf dem Gebiet des Wehrsteuerrechtes und die praktischen Erfahrungen, die die AHV-Organe machten, sowie die rege Rechtsprechung auf diesem Gebiete führten zu einer zweimaligen Revision dieser Bestimmungen. In Verbindung damit sah sich aber die Aufsichtsbehörde gezwungen, zu Beginn jeder neuen Beitragsperiode ein Kreisschreiben über Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden herauszugeben. Es sind dies die Kreisschreiben 23 und 23 a, sowie 56 und 56 a.
Vor allem die Anpassung an die seit 1951 eingeführte Zwischenveranlagung imWehrsteuerrecht und die neuen Bestimmungen über die Neueinschätzung durch die Ausgleichskassen bei wesentlicher Veränderung der Einkommensgrundlagen gab den Kassen viele Probleme auf. Diese Neuerungen sollten die Härten des Auseinanderklaffens von Berechnungs- und Beitragsperiode mildern. Das sich aus dieser Neuerung ergebende Zentralproblem bildete immer mehr der Uebergang von der Beitragsbemessung auf dem Gegenwartseinkommen zur Festsetzung der Beiträge vom Einkommen einer zurückliegenden Berechnungsperiode.
Auf diesem wie auf andern Gebieten haben sich die Praxis der Verwaltung und der Rechtsprechung so gefestigt, daß nun daran gedacht werden konnte, die neuen Durchführungsbestimmungen für mehr als zwei Jahre, d. h. auf unbestimmte Dauer festzulegen.
Damit stellte sich aber auch die Frage, ob nicht auch die materiellen Bestimmungen über den Begriff der selbständigerwerbenden Personen und des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für den praktischen Gebrauch der Kassenorgane systematisch zusammengestellt werden sollten. Die bisherigen Kreisschreiben enthielten nämlich nur wenige Bestimmungen dieser Art. Diese Ergänzung wurde von Seiten der Ausgleichskassen begrüßt. Das neue Kreisschreiben ist daher wesentlich erweitert worden. In einem ersten Teil sind die im bisherigen Kreisschreiben nicht oder nur sporadisch enthaltenen Bestimmungen über die Umschreibung des Begriffs selbständige Erwerbstätigkeit und das daraus fließende Einkommen enthalten; im zweiten Teil die Verfahrensvorschriften, die schon Gegenstand der bisherigen Kreissehreiben bildeten.
Wenn in diesem Rahmen auch Einzelprobleme erwähnt werden sollen, so kann es sieh nur darum handeln, einige wenige Fragen herauszugreifen, die neu oder sonst von besonderer Bedeutung sind. )
II. Probleme des ersten Teils
Im ersten Abschnitt dieses Teils wird dargetan, wer als Selbständigerwerbender zu gelten hat; im zweiten, welche Einkommensbestandteile zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören.
1. Begriff des Selbständigerwerbenden
Wer hat als Selbständigerwerhender zu gelten? Ist ein Betrieb verpachtet, in jedem Fall der Pächter. Ist der Betrieb nicht verpachtet, ist aber
) Probleme, die in dem in der Januar-Nummer dieser Zeitschrift, S. 20 ff., wiedergegebenen Aufsatz behandelt wurden, sind nur soweit aufgeführt, als neue Gesichtspunkte zum Ausdruck kommen.
eine Nutznießung daran bestellt, so gilt im Rahmen der Nutznießung als Selbständigerwerbender der Nutznießer, und nur soweit weder Pacht noch Nutznießung vorliegen, gelten die Eigentümer, Miteigentümer und Teilhaber als Selbständigerwerbende.
Im Gegensatz zur ehemaligen Verdienstersatzordnung ist bei den patentpflichtigen Betrieben die Frage, wer Patentinhaber sei, von untergeordneter Bedeutung. Nur wenn Zweifel bestehen, wer als Eigentümer das wirtschaftliche Risiko trägt, kann der Besitz des Patentes für die Feststellung des selbständig Erwerbenden ein Indiz bilden.
Ehegatten
Nach der allgemeinen Umschreibung werden im Kreisschreiben verschiedene Fälle aufgeführt, die der Kasse immer wieder Mühe bereiten. Das gilt vor allem für die gemeinsame Führung von Betrieben durch Ehegatten. Ist nicht ausdrücklich der eine Ehegatte allein Eigentümer, so wird die Aufteilung und Gutschrift des Geschäftseinkommens am besten nach den Angaben der Ehegatten oder in ihrem Einvernehmen vorgenommen (s. Nr. 183)). Es wird von den Kassenorganen also im allgemeinen nicht verlangt, daß sie sich des langen und breiten mit dem ehelichen Güterrecht auseinandersetzen. Heikel wird die Situation erst, wenn sich die Ehegatten selber nicht einigen können, z. B. bei Ehescheidungen. In solchen Fällen vor allem werden die Kassenorgane sich auf die Regeln, die nach der Rechtsprechung in Nr. 9-15 zusammengestellt sind, zu stützen suchen.
Besitzer von Wald, Reb- und Obstkulturen, Kollektivgesellschafter und unbeschränkt haftende Teilhaber von Kommanditgesellschaften
Wie auf S. 20 ff. dieses Jahrganges der ZAK ausführlich dargetan wird, sind diese Personen künftig als Selbständigerwerbende beitragspflichtig, auch wenn sie nicht eigentlich im Betriebe mitarbeiten.
. Erbengemeinschafter
Die Ausgleichskassen haben häufig über den Mangel an präzisen Vorschriften auf diesem Gebiet geklagt. Die Aufsichtsbehörden waren ursprünglich der Meinung, die Kassen könnten sich für die Einschätzung der Erbengemeinschafter im wesentlichen auf die Steuermeldungen stüt-
3)Die in Klammern wiedergegebenen Hinweise beziehen sich auf die Randnummern des Kreisschreibens Nr. 56 b.
zen; von Bundes wegen sollte nicht auf einem Gebiet eine starre Regelung aufgestellt werden, das stark von der kantonal bedingten Steuergesetzgebung abhängig ist. Endlich wollte man die Ergebnisse der Rechtsprechung abwarten.
Es hat sich in der Folge gezeigt, daß gerade wegen der vom Wehrsteuerrecht oft stark abweichenden kantonalen Steuerpraxis den Ausgleichskassen Unannehmlichkeiten entstanden. Die Rechtsprechung des EVG, wonach auch nichtmitarbeitende Erbengemeinschafter als Selbständigerwerbende zu erfassen sind, wirft ebenfalls verschiedene Probleme auf.
Nicht jede noch so kurzfristige Erbengemeinschaft, die eine Unternehmung, einen Betrieb oder ein Geschäft erbt, sollte indessen zu einer Erfassung der Erben als Selbständigerwerbende führen. Wo aber soll der Schnitt gemacht werden? Die ursprüngliche Formulierung im Entwurf zu unserem Kreisschreiben enthielt keine genaue zeitliche Begrenzung. In Anlehnung an die Ausschlagungsfrist gemäß ZGB hat sich dann die Gemischte Kommission, die den Entwurf vorberaten hat, auf eine Karenzfrist von 3 Monaten geeinigt (Nr. 27). Die Zukunft wird zeigen, ob diese Frist genügend ist, besonders wo eine Inventaraufnahme stattfindet. Man wollte jedoch vermeiden, daß bedeutende Einkommen während längerer Zeit zu Unrecht nicht der Beitragspflicht unterworfen würden oder durch Beitragslücken Versicherte zu Schaden kommen könnten.
Als weitere Frage stellt sich die der Verteilung gemeinsam gemeldeten Einkommens. Diese ist von der Kasse nur vorzunehmen, wenn die Steuerbehörden das Einkommen der Erben nicht getrennt melden. Handelt es sich um einfache Betriebe, so genügt in der Regel die Meldung des Einkommens der mitarbeitenden Erben, weil gewöhnlich die nicht mitarbeitenden nach Abzug des Eigenkapitalzinses keinen Anteil am Geschäftsertrag haben.
Muß die Ausgleichskasse die Verteilung selber vornehmen, so zieht sie vom Geschäftsertrag zunächst den 41 iprozentigen Zins vom Eigenkapital ab. Dann wird die Verteilung wie folgt vorgenommen:
Zuerst werden die Bezüge der mitarbeitenden Erben für ihre Tätigkeit abgezweigt. Sehr häufig bleibt dann überhaupt nichts mehr für die weitere Verteilung übrig;
vom Ueberschuß wird abgetrennt, was dem überlebenden Ehegatten als Eigentümer oder erbrechtlichen Nutznießer am Einkommen zusteht;
der Rest des Einkommens wird zu gleichen Teilen unter die übrigen Erben verteilt.
Sehr oft wird es vorkommen, daß nicht oder nur gelegentlich im Betriebe mitarbeitenden Erben kein oder nur ein sehr geringes Einkommen von weniger als 600 Franken im Jahr zufließt. Da für diese das Einkommen aus der Erbschaft sehr oft Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit darstellt, können sie gemäß Art. 8, Abs. 2, des Gesetzes befreit werden.
Hat der überlebende Ehegatte die Nutznießung am ganzen Nachlaß,
z. B. gestützt auf ZGB Art. 473, so wird die Verteilung des Einkommens hinfällig. Die mitarbeitenden Miterben sind in diesem Falle AHV-rechtlieb als Unselbständige zu betrachten.
Beönn, Dauer und Ende der Beitragspflicht
Unter diesem Titel werden im Kreissehreiben eine Reibe von Bestimmungen erstmals zusammengefaßt, die bei der Durchführung der AHV oft herangezogen werden müssen.
Ob es sich um den Beginn oder das Ende der Beitragspflicht handelt, stets muß unterschieden werden zwischen regelmäßig oder gelegentlich ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit.
Bei regelmäßiger Ausübung der Erwerbstätigkeit beginnt die Beitragspflicht mit dem Tage der Aufnahme in diese Tätigkeit (Nr. 45) und endigt mit der Aufgabe der Tätigkeit (Nr. 51).
Bei der gelegentlichen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Beispiel des Beamten, der einen Kommentar über die AHV schreibt) besteht die Beitragspflicht nur für die Kalenderjahre, in denen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird (Nr. 48 und 54 a).
Nicht, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sondern allein, ob sie gelegentlich ausgeübt wird oder nicht, ist also künftig entscheidend für Beginn und Ende der Beitragspflicht. Bei Gelegenheitsgeschäften kann nämlich der Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise Beendigung der Tätigkeit oft gar nicht bestimmt werden.
Unterbrechung der selbständigen Erwerbstät igkeit
Es ist auch hier zwischen der regelmäßigen Unterbrechung (z. B. Führung eines Saisonbetriebes) und der Stillegung wegen außergewöhnlicher Ereignisse zu unterscheiden. Im ersten Fall wird der Beitrag berechnet, wie wenn das während eines Teils des Jahres erzielte Einkommen das Jahreseinkommen wäre.
Bei vorübergehender Stillegung eines Betriebes wegen ulcr:cw3uilicher Ereignisse sind bis jetzt die Ausgleichskassen ganz verschieden vorgegangen. Einzelne haben darauf überhaupt keine Rücksicht genommen, andere haben auf die Beitragserhebung während dieser Zeit verzichtet. Der Stillegung soll nun künftig besonders Rechnung getragen werden, aber nur wenn die Stillegung vollständig ist und mindestens 6 Monate dauert (Nr. 57-58). Auf Begehren des Beitragspflichtigen wird in solchen Fällen in den Jahren, in die die Stillegung fällt, der Beitrag nur bis zum Beginn der Stillegung (pro rata temporis) erhoben. Bei der Wiedereröffnung wird der Beitrag neu berechnet, wie wenn der Betrieb neu eröffnet worden wäre. Die Kasse geht dann nach den Regeln von Art. 23, lit. b, der Vollzugsverordnung vor. Die Stillegung muß aber der Kasse gegenüber rechtzeitig geltend gemacht werden; d. h. auch in diesen Fällen müssen die formellen Voraussetzungen für die Vornahme der Neueinschätzung durch die Kasse erfüllt sein (s. u.). Auch wenn der Betriebsinhaber die Stillegung nicht geltend macht, wird er im allgemeinen keinen Schaden erleiden. Die Beiträge werden dann einfach in späteren Jahren umso kleiner sein, wenn sie nach dem Einkommen der Jahre bemessen werden, in die die Stillegung gefallen ist (Nr. 60).
Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Im 2. Abschnitt des 1. Teiles ist zunächst der Begriff des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit näher umschrieben. Dazu gehört alles Einkommen aus einer Tätigkeit, das nicht zum maßgebenden Lohn zählt. Die Umschreibung ergibt sich also negativ aus der des maßgebenden Lohns im Kreisschreiben Nr. 20 a.
Erwerbs- und Kapitaleinkommen
Nicht einfach ist die Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen und Kapitalertrag. Wann liegt bloße Vermögensverwaltung vor, wann Erwerbstätigkeit? Im Kreisschreiben (Nr. 75/76) wird versucht, dies anhand von Beispielen darzutun. Zum Glück ist es in erster Linie Sache der Steuerverwaltung und der Rekursinstanzen, sich mit diesen heiklen Fragen zu befassen. Sollte einmal, z. B. bei einer Selbsteinschätzung, eine Ausgleichskasse in die Lage kommen, eine Ausscheidung selber vorzunehmen, so erkundigt sie sich im Zweifel am besten bei der Steuerbehörde am Wohnsitz der Pflichtigen über die geltende Praxis, falls die Angaben im Kreisschreiben nicht genügen.
Dies gilt übrigens auch für die Bestimmungen über die Einkommensbestandteile und die Abzüge vom Roheinkommen. Diese Bestimmungen wollen den Kassenfunktionären Richtlinien geben, eine summarische Uebersicht über die geltende Praxis. Es ist aber ausgeschlossen, bei der Vielfalt des Wirtschaftslebens für jeden einzelnen Fall eine zutreffende Weisung aufzustellen. Im Zweifel besteht immer die Möglichkeit, den Beitragspflichtigen auf den Rekursweg zu verweisen. Mit der Zeit werden wir so zu einer Entscheidsammlung gelangen, die für die meisten Fälle eine Lösung enthält.
III. Verfahrensmäßiger Teil
1. Gliederung
Der zweite Teil ein alter Bekannter befaßt sich mit den Verfahrensfragen der Beitragsfestsetzung. Dieser Teil gliedert sich in drei sehr ungleiche Abschnitte.
Im ersten außerordentlich umfangreichen Abschnitt werden die verschiedenen Arten der Einkoamensermittlung näher umschrieben. Zunächst die Aufgaben der Ausgleichskassen
bei der Ermittlung durch die Steuerbehörden
im ordentlichen Verfahren (der weitaus wichtigste und häufigste Fall)
in Sonderfällen (KKZ» und «Nachsteuer»-rneldungen; auf die neue Ausscheidung der KZ»-meldungen in solche über regelmäßiges und gelegentliches Einkommen haben wir bereits hingewiesen) und
im steuerlichen Zwischenveranl agungsverfahren.
Besonders eingehend ist das Verfahren der Ermittlung durch die Ausgleichskasse selbst geschildert und zwar ist hier genau zu unterscheiden zwischen der Ermittlung
bei fehlender oder unbrauchbarer Steuermeldung und
bei wesentlicher Veränderung der Einkommensgrundlagen. Auf diesem wichtigen Gebiet zeigten sich bisher die größten Unterschiede in der Kassenpraxis. Dieser Unterabschnitt ist daher als einziger des zweiten Teils neu und ausführlicher gestaltet worden.
Der zweite Abschnitt, der die Beitragsberechnung schildert und gar der dritte Abschnitt über die Beitragsverfügung sind sehr kurz gefaßt.
Sie bringen mit Ausnahme der ergänzten Bestimmungen über die Aufrechnung der AHV-Beiträge zu dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen (s. u.) nichts wesentlich Neues.
Wenn der zweite Teil auch wenig materielle Aenderungen aufweist, so wurde doch versucht, den Funktionären der Ausgleichskassen dessen Anwendung durch eine einfachere Darstellung der einzelnen Verfahrensarten zu erleichtern. Sie hält sich nun genau an den zeitlichen Ablauf der von den Kassen zu ergreifenden Maßnahmen.
Unvollständige Berechnungsperiode
Im ordentlichen Ermittlungsverfahren durch die Steuerbehörden sind eigentlich nur die Fälle zu erwähnen, in denen die Meldung nicht das Einkommen einer ganzen Berechnungsperiode enthält. Wichtig ist, daß hier die Meldungen, die wegen wesentlicher Veränderung der Einkommensgrundlagen in der Berechnungsperiode unvollständig sind (Nr. 148 bis 151), unterschieden werden vom Fall der Saisonbetriebe im weiteren Sinn, in dem das gemeldete Einkommen ohne Umrechnung für die Berechnung des Jahresbeitrages herangezogen werden kann. Dieser Unterschied spielt auch bei der Beitragsberechnung noch eine bedeutsame Rolle.
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Oft sind unscheinbare Aenderungen von erheblicher praktischer Tragweite. Bekanntlich war im alten Kreisschreiben 56 a den Ausgleichskassen die Pflicht überbunden, den Steuerbehörden in allen Fällen einer Neueinschätzung gemäß AHVV Art. 23,lit. b, unverzüglich Mitteilung zu machen, daß sie eine Neueinschätzung vornehmen wolle. Diese Bestimmung ist im neuen Kreissehreiben fallen gelassen worden. Dagegen haben seit 1. Januar 1955 schon die Steuerbehörden den Ausgleichskassen steuerliche Zwischenveranlagungen, die das Erwerbseinkommen berühren, anzuzeigen (ohne Angabe des Einkommens). Die Ausgleichskasse, die eine solche Anzeige erhält, prüft nun, ob es noch einen Sinn hat, eine eigentliche Meldung über Einkommen und Vermögen des Veranlagten anzufordern. Sehr oft kommt nämlich die Anzeige über die vorgenommene Zwischenveranlagung zu spät; nämlich erst im Jahr vor Beginn der Beitragsperiode, in dem die Beiträge auf Grund einer ordentlichen Steuermeldung zu berechnen sind, oder noch später (Nr. 204, Beispiel).
Bis seitens der Steuerbehörde eine Anzeige erfolgt, hat die Ausgleichskasse so vorzugehen, als ob keine steuerliche Zwischenveranlagung stattgefunden hätte, d. h. sie erhebt entweder die Beiträge auf Grund der alten ordentlichen Steuermeldung weiter oder sie schreitet auf Begehren des Beitragspflichtigen oder auf Grund ihrer eigenen Feststellungen zu einer Neueinschätzung gemäß AHVV, Art. 23, lit. b.
4. Voraussetzung der Neucinschätzung durch die Kassen
Damit kommen wir zum Schlußkapitel unserer Ausführungen: zur Regelung der kasseneigenen Einschätzung in Fällen wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen.
Zunächst ist zu bemerken, daß die Kassen nicht gehalten sind, besondere Maßnahmen zur Feststellung solcher Fälle zu ergreifen. Sie haben die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Neueinschätzung durch die Kasse gegeben sind, nur auf Verlangen des Beitragspflichtigen vorzunehmen, oder, wenn sie im Zuge der ordentlichen Geschäfte davon Kenntnis erhalten (Nr. 205). Dies sind vor allem die Fälle der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. Hier ist die Erfassung durch die Kasse umso eher gerechtfertigt, als in diesen Fällen ohne Rücksicht auf die Höhe des früheren Einkommens eingeschätzt werden muß. Diese Mitglieder laufen daher nicht Gefahr, umsonst der Kasse über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft geben zu müssen.
Die materiellen Voraussetzungen: Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, Berufswechsel, Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebseinkommens haben sieh nicht geändert. Neu hinzugekommen ist lediglich die Betriebsstillegung von mehr als 6 Monaten aus L-esondern Gründen (Nr. 57-61), auf die wir schon hingewiesen haben. Weil die Frage letzthin gestellt wurde, sei lediglich beigefügt, daß die Eröffnung oder Schließung einer Filiale in der Regel nicht als wesentliche Veränderung der Einkommensgrundlagen zu bewerten ist. Ferner hat der Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft nicht unbedingt eine Neueinschätzung der übrigen zur Folge (Nr. 195).
Als wesentliche formelle Voraussetzung der Einschätzung durch die Kasse ist vor allem eines zu beachten (Nr. 200) : Die Veränderung kann nachträglich nur berücksichtigt werden, wenn sie seit Ende der Berechnungsperiode auf Grund der die Beiträge zuletzt ordentlicherweise festgesetzt worden sind, eingetreten ist. Ausgenommen sind nur die Fälle der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit,
Verbindlichkeit der kasseneigenen Einschätzung
Der Stein des Anstoßes ist aber immer noch die Frage der definitiven Einschätzung durch die Kasse, wenn sich die Einkommensgrundlagen wesentlich geändert haben. Wir wissen ganz genau, daß es vielen Kassenfunktionären leichter schiene, wie früher, in Fällen der Neueinschätzung ohne Prüfung auf die Selbsttaxation des Beitragspflichtigen abzustellen und im übrigen die Steuerveranlagungsergebnisse abzuwarten, um nachher die Differenz nachzufordern oder zurückzuerstatten.
Eine solche Praxis mochte in den ersten Jahren der Versicherung ihre Berechtigung haben, als die Kassen in der Einschätzung der Versicherten noch geringere Kenntnisse hatten. Heute sind sie aber in der Lage, gestützt auf die Ergebnisse eines Geschäftsjahres, eine brauchbare Einkommensschätzung vorzunehmen. Eine Verfügung unter Vorbehalt späterer Korrektur sollte nur noch vorkommen, wo die Geschäftsergebnisse mindestens eines Jahres nicht abgewartet werden können und eine Ermessenseinschätzung in bezug auf die künftige Entwicklung zu großen Irrtümern führen könnte. Wir haben gerade in letzter Zeit feststellen dürfen, daß verschiedene Ausgleichskassen mit Erfolg zur neuen Methode übergegangen sind und selbst durch Beschwerden sich nicht von ihrer Einschätzung haben abbringen lassen. Natürlich kann es Fälle geben, die derart undurchsichtig und kompliziert liegen, daß mit einer Einschätzung durch die Ausgleichskasse bis zum Eintreffen der Steuermeldung zugewartet werden muß und kann, weil keine Verlustgefahr besteht. Diese Fälle sind jedoch selten und beschränken sich auf bestimmte eng umschriebene Kreise der Wirtschaft. Im allgemeinen aber wird die zunehmende Erfahrung die Kassen zu einer immer genaueren Einschätzung führen.
Aufrechnung der AHV-Beiträge
Ist das Einkommen ermittelt, so stellt die Berechnung des Beitrages keine Probleme mehr. Eine Lockerung konnte man bei der Aufrechnung der AHV-Beiträge (Nr. 228-232) zu dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen eintreten lassen. Die Aufrechnung kann nun nach zwei Methoden erfolgen:
- entweder werden die in der Berechnungsperiode verfügten Beiträge
einschließlich der in dieser Periode nachgeforderten Beiträge aufgerechnet
- oder die Ausgleichskasse kann die in der Berechnungsperiode be-
zahlten Beiträge aufrechnen.
Nicht aufgerechnet werden auch fernerhin Beiträge zu Meldungen über Ermessensveranlagungen.
7. Anwendung der degressiven Skala
Die Anwendung bietet keine Schwierigkeiten, wo sich die Berechnung des Beitrages auf ganzjähriges Einkommen stützen kann. Wurde der Verdienst aber nur während eines Teils eines Jahres erzielt, so stellt sich die Frage, ob dieser Teilverdienst für die Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes der degressiven Skala auf ein Jahr umzurechnen ist oder nicht. Handelt es sich um Einkommen, das z. B. aus einem Saisonbetrieb erzielt wurde, ist eine Umrechnung nicht vorzunehmen, weil dieses Einkommen als Jahreseinkommen gilt. Wurde aber das Einkommen aus einem in AHVV Art. 23, lit. b, genannten Grunde nur während eines Teils eines Kalenderjahres erzielt oder wird das Geschäft im Laufe des Kalenderjahres aufgegeben, so ist dieses Einkommen, falls es überhaupt für die Berechnung des Beitrages als Grundlage dient, auf das Jahr umzurechnen, um festzustellen, ob die degressive Skala zur Anwendung kommt, und welcher Beitragsansatz maßgebend sei. Das während eines Teils des Kalenderjahres erzielte Einkommen darf in diesem Falle nicht für sich betrachtet werden, weil das Ende des Kalenderjahres nur eine willkürliche Unterbrechung des Einkommens eines Geschäftsjahres darstellt.
IV. Schlußwort
Das neue Kreisschreiben Nr. 56 b bedeutet einen weitern Schritt zu dem längst gehegten Ziel: einer Wegleitung über die Beiträge. Es will nicht umwälzende Neuerungen bringen, sondern das in der Praxis Bewährte zusammenfassen und allen vermitteln. Es soll die Kassenorgane in die Lage versetzen, die Beiträge der Selbständigerwerbenden ohne größere Unterschiede festzusetzen. Dabei sind wir uns aber bewußt, daß nicht Weisungen und umfangreiche Anleitungen, sondern die zunehmende Sicherheit der Verwaltung und Rechtsprechung eine stets reibungslosere Durchführung der ATIV gewährleisten.
Richtlinien für die Jahresberichte 1956 der Ausgleichskassen
Sie haben richtig gelesen. Es geht hier um die Jahresberichte 1956 und nicht um die Berichte 1955. Für diese verweisen wir ganz besonders auf die Notiz auf Seite 149 dieser Nummer. Im folgenden handelt es sich also nicht um bereits geleistete oder in diesen Tagen zu leistende, sondern um die künftige, nächstjährige Berichterstattung.
Der Entwurf für die Richtlinien und das Beiblatt zum Jahresbericht 1956 wurden am 12. Januar 1956 mit einer Delegation der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen besprochen. Am 7. Februar 1956 wurden die Weisungen über Berichterstattung 1956 erlassen. Die Zustellung erfolgte wie in früheren Jahren bereits zu Beginn des Berichtsjahres, damit die Ausgleichskassen auf die Punkte, über die Bericht zu erstatten ist, im Verlaufe des Berichtsjahres ihr besonderes Augenmerk richten können. Vor allem aber soll dadurch im Interesse der Arbeitserleichterung und der Zuverlässigkeit der Angaben die laufende Vornahme der vorgeschriebenen statistischen Erhebungen ermöglicht werden.
Die Weisungen 1956 enthalten
nicht viele Neuerungen.
Einige Punkte in den Richtlinien und die Mehrzahl der Fragen im Beiblatt waren schon im Schema für 1955 enthalten. Die Wiederholungen sind teils darin begründet, daß über bestimmte Punkte jährlich zu berichten ist. Ferner befolgt das Bundesamt für Sozialversicherung die Praxis, die Fragen in der Regel mindestens einmal zu wiederholen, weil die Erfahrungen und Feststellungen von zwei Jahren aufschlußreicher sind. Selbstverständlich ist es nicht notwendig, daß die Ausgleichskassen zu solchen Punkten ihre früheren Feststellungen nochmals wiedergeben. Es genügen Ergänzungen über neue Erfahrungen oder die Bemerkung, daß die bisherigen Erfahrungen durch die Feststellungen im neuen Berichtsjahr bestätigt wurden.
Von besonderer Bedeutung ist
die Neuregelung für die Zählung der Abrechnungspflichtigen.
Eine zuverlässige Statistik über die Zahl der Abrechnungspflichtigen ist unerläßlich. Trotzdem die entsprechenden Rubriken im Beiblatt zum
Jahresbericht von Jahr zu Jahr verfeinert wurden, vermochte die bisherige Zählweise nicht in allen Teilen zu befriedigen. Eine im Jahre 1955 in mehreren Ausgleichskassen durchgeführte Untersuchung zeigte, daß eine Zählung nach einheitlichen Kriterien nur möglich ist, wenn den Ausgleichskassen Richtlinien erteilt werden, wer als Abrechnungspflichtiger gilt und als solcher zu registrieren und zu zählen ist. Man dachte zunächst an eine Ergänzung des Iressehreibens Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten, sah aber in der Folge davon ab, weil damit eine Revision dieses Kreisschreibens ausgelöst worden wäre, die längere Vorbereitungsarbeiten erfordert hätte. Die notwendigen Anordnungen wurden daher provisorisch als Erläuterungen zu Ziffer 1 des Beiblattes in die Richtlinien für den Jahresbericht aufgenommen. Die Ausgleichskassen haben danach ab 1. Februar 1956 durch eine einheitliche Registrierung der Abrechnungspflichtigen die Grundlage für eine einheitliche Zählung zu schaffen. Im einzelnen sind folgende Punkte besonders zu beachten:
a) Registrierung von Personengesellschaften und Personen-
gesamt heiten.
Immer wieder wurde bis anhin von Ausgleichskassen der Fehler gemacht, daß sie Unternehmen solcher Art einfach als ein Mitglied betrachteten. Die neuen Vorschriften verdeutlichen nochmals, daß die Personengesellschaften und Personengesamtheiten zunächst in ihrer Eigenschaft als Nur-Arbeitgeber als Abrechnungspflichtige zu registrieren und zu zählen sind, sofern sie familieneigene oder fremde Arbeitnehmer beschäftigen. Ferner gilt jeder Gesellschafter, Teilhaber oder Gemeinschafter, der gemäß AHVG Art. 8 und 9 Selbständigerwerbender ist, in dieser Eigenschaft als Abrechnungspflichtiger und ist als solcher zu registrieren und zu zählen.
Beispiele:
- Eine Kollektivgesellschaft mit Arbeitnehmern und 3 unbeschränkt
haftenden Gesellschaftern ist als Nur-Arbeitgeber zu registrieren. Ferner sind die 3 Gesellschafter als Selbständigerwerbende zu registrieren. Zu zählen sind dementsprechend für die Statistik in Ziffer 1 des Beiblattes:
3 Selbständigerwerbende und
1 Nur-Arbeitgeber, also insgesamt 4 Abrechnungspflichtige.
- Eine Erbengemeinschaft mit 3 selbständigerwerbenden Erbengemein-
schaftern, die ohne familieneigene oder fremde Arbeitnehmer ein
landwirtschaftliches Heimwesen bewirtschaften, ist nicht als Arbeitgeber zu registrieren. Hingegen sind die 3 Selbständigerwerbenden als solche zu registrieren. Zu zählen sind dementsprechend für die Statistik in Ziffer 1 des Beiblattes:
3 selbständigerwerbende Abrechnungspflichtige.
Registrierung nicht abrechnungspflichtiger Personen.
Wer tatsächlich nicht abrechnungspflichtig ist, soll auch nicht als Ahrechnungspflichtiger registriert und gezählt werden. Zum Beispiel sind iuristische Personen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, keine Abrechnungspflichtige. Ebenso verhält es sich mit nebenberuflich Selbständigerwerbenden mit einem beitragspflichtigen Einkommen \ on weniger als 600 Franken im Jahr, soweit sie keine Beiträge zu entrichten wünschen, und mit über 65jährigen Selbständigerwerbenden, die von der Beitragspflicht befreit sind. Den Ausgleichskassen steht es jedoch frei, solche Personen im Register der Abrechnungspflichtigen oder getrennt davon zu Kontrollzwecken zu registrieren. Es muß jedoch klar ersichtlich sein, daß es sich um nicht abrechnungspflichtige Personen handelt, die nicht zu zählen sind.
Art der Registerführung.
Die Registrierung der Abrechnungspflichtigen ist so vorzunehmen, daß die Gesamtzahl der gemäß Richtlinien zu registrierenden Abrechnungspflichtigen untergruppiert gemäß Beiblatt Ziffer 1 in Selbständigerwerbende, Arbeitgeber, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber und Nichterwerbstätige festgestellt werden kann. Nach den seit Beginn der AHV bestehenden Vorschriften haben die Ausgleichskassen ein Register in Kartenform zu führen. Die Registrierung von Nichterwerbstätigen (insbesondere von Personen, für welche die Beiträge durch die öffentliche Hand bezahlt werden) kann auch in Listen erfolgen. Im übrigen sind die Ausgleichskassen in der Art der Registerführung frei und können ihre besonderen Verhältnisse berücksichtigen. Es ist z. B. nicht notwendig, daß eine Ausgleichskasse im vorgeschriebenen Kartenregister die Abrechnungspflichtigen in Selbständigerwerbende, Arbeitgeber usw. untergruppiert, wenn sie die Untergruppen aus dem Register der Abrechnungskonten oder aus einer Adrema- oder Adressographanlage ermitteln kann. Unerläßliche Voraussetzung für diese Vorgehen ist allerdings, daß der Bestand sowie Zuwachs und Abgang der Registeranlage, auf welche für die Zählung abgestellt wird, dem Kartenregister
und damit den Richtlinien über die Registrierung und Zählung der Abrechnungspflichtigen genau entsprechen.
Die Gliederung der Jahresberichte
hat gemäß Richtlinien zu erfolgen. Die Berichte verschwinden nämlich im Bundesamt für Sozialversicherung nicht einfach in einem Aktenschrank, sondern werden sorgfältig ausgewertet. Begreiflicherweise ist es bedeutend leichter, die Berichte miteinander zu vergleichen und aus ihnen einen Gesamtbericht zu erstellen, wenn sie nach einem einheitlichen Schema abgefaßt sind. Den Ausgleichskassen steht es selbstverständlich frei, ihren Bericht für die kantonale Aufsichtsbehörde oder den Kassenvorstand in anderer Weise zu gliedern. Mit dieser Schematisierung soll jedoch die Berichterstattung keineswegs auf die in den Richtlinien erwähnten Punkte beschränkt werden. Es ist erwünscht, daß sich die Ausgleichskassen auch über weitere Punkte äußern, die von allgemeinem Interesse sind, und namentlich ihre Erfahrungen, die sie beim Vollzug machen, bekannt geben. Auch wenn nicht auf jede Anregung und Feststellung eine sofortige Reaktion der Aufsichtsbehörde erfolgt, dürfen die Ausgleichskassen doch versichert sein, daß ihre Ausführungen mit größtem Interesse verfolgt und bei der Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen oder der Durchführung von Revisionen zu Rate gezogen werden.
Entwicld ungen in der ausländischen Sozialversicherung
Die gesetzgeberische Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialversicherung während der letzten 2 Jahre ist durch die Bestrebungen charakterisiert, der sozialen Sicherheit einen neuen Aufschwung zu verleihen, Bestehendes zu verbessern und Erreichtes auszubauen. In den meisten Staaten, mit denen die Schweiz Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ist diese Tendenz deutlich feststellbar. Ueber wichtigere Aenderungen berichten wir im folgenden.
Belgien
Ein Gesetz vom 21. Mai 1955, das rückwirkend auf den 1. Januar 1955 in Kraft getreten ist, hat in Belgien die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Arbeiter von Grund auf neu geregelt. Zwar war in einem
Gesetz vom 29. Dezember 1953 schon eine ähnliche Regelung getroffen worden; dieses Gesetz ist indessen nie in Kraft getreten und mit Gesetz vom 28. Juni 1954 ist die alte Ordnung, mit einigen Abänderungen, bis auf weiteres wieder anwendbar erklärt worden. Das neue Gesetz von 1955, das an Stelle dieser beiden tritt, schafft ein neues, vereinfachtes System, von welchem alle in Belgien in einem Arbeitsvertrag stehenden Arbeitnehmer erfaßt werden, mit Ausnahme derer, die einem Sonderpensionssystem der Sozialversicherung angeschlossen sind, wie
z. B. Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute und das Staatspersonal. Die Rente wird auf Grund der gesamten Entlöhnung berechnet, die der Versicherte während seiner beruflichen Tätigkeit bezogen hat und der Rentenbetrag ist direkt proportional zur Anzahl der Arbeitsjahre des Versicherten. Die Berechnung der Rente ist vereinfacht worden, insbesondere für die Uebergangszeit, indem für jedes Jahreseinkommen, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erzielt wurde, eine Pauschalsumme eingesetzt wird, die für alle Versicherten und jedes Jahr dieselbe ist und eine Minimalpension von 28 000 belgischen Franken im Jahr gewhrleistet.
Im einzelnen sind die Merkmale der neuen Regelung folgende:
Das Rentenalter beträgt 65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen, ist jedoch bei besonders gesundheitsschädlichen Berufen auf
60. bzw. 55 Jahre herabgesetzt worden.
Die Versichersngszed, die zur vollen Alterspension berechtigt, ist für Männer auf 45 und für Frauen auf 40 Jahre angesetzt worden, sofern sie am 1. Januar 1955 noch nicht 20-jährig waren. Jedes Versicherungsjahr gibt Anspruch auf 1/45 bzw. 1/40 der vollen Pension.
Für die Uebergangsreit ist folgende Regelung getroffen worden:
Arbeiter, die am 1. Januar 1955 20-jährig und älter waren, werden, wen sie 65- bzw. 60-jährig werden, so behandelt, als hätten sie eine Versicherungszeit von 45 (bzw. 40) Jahren hinter sich und somit Anspruch auf die volle Pension, sofern sie den Nachweis erbringen, daß sie seit dem 1. Januar 1955 und bis zum Datum des Pensionsgesuches regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Den Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen allerdings, solange dieses noch nicht 15 Jahre in Kraft gewesen ist, soviele dem Inkrafttreten vorausgegangene Arbeitsjahre hinzugezählt werden, als nötig sind, um ein Gesamttotal von 15 aufeinanderfolgenden Jahren zu erhalten. Arbeiter, die in den Jahren 1956 1959 das Pensionsalter erreichen, müssen zur
Berechtigung auf die volle Pension nur den Nachweis erbringen, daß sie innert der letzten 15 Jahre 12 Jahre in einem Arbeitsvertragsverhältnis gestanden haben. Für diese Uebergangszeit werden Arbeitslöhne vor 1955 einheitlich aufgewertet, und zwar wird für jeden Jahresverdienst eine Pauschalsumme von 37 333 belgischen Franken für verheiratete Männer und von 31 166 belgischen Franken für andere Berechtigte der Bemessung der Rente zugrunde gelegt. Für gemischte Karrieren besteht ein besonderes Berechnungssystem.
Die Alterspension beträgt für einen Verheirateten, dessen Ehefrau nicht erwerbstätig ist, 75 des mittleren jährlichen Salärs, für andere Pensionsberechtigte 60' dieses Mittels. Hat die Versicherungszeit länger als 45 (bzw. 40) Jahre gedauert, so werden zur Berechnung der Pension nur die 45 (bzw. 40) bestentlöhnten Jahre in Betracht gezogen. An-Spruch auf die Pension hat nur, wer jede regelmäßige Tätigkeit aufgegeben hat.
Die neue belgische Gesetzgebung kennt außerdem noch Pensionen für getrennt lebende Ehefrauen, für geschiedene Ehefrauen und für Witwen.
Die Witwen erhalten eine Pension, sofern sie wenigstens 1 Jahr mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet waren und dieser mindestens während der 12 letzten Monate vor seinem Tod in einer versicherungspflichtigen Anstellung gestanden oder während der gleichen Zeit eine Alterspension bezogen hatte. Die Witwe muß, um auf eine Pension Anspruch erheben zu können, mindestens 45-jährig sein oder ein Kind aufziehen, für welches Familienzulagen bezogen werden können, oder endlich zu mindestens 2/3 dauernd erwerbsunfähig sein.
Beigefügt sei, daß alle Pensionen automatisch den Schwankungen des Lebenskostenindexes angepaßt werden.
Die Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Arbeiter betragen 8,5 des Lohnes, wovon je 4,25 zu Lasten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gehen. Die Beiträge werden auf dem Gesamtlohn geschuldet und zwar auch dann, wenn der Arbeiter nach Erreichung des 65. Altersjahres weiterhin einer Beschäftigung obliegt.
Großbritannien
Eine Novelle vom 22. Dezember 1954 hat die Gesetze von 1946 über die nationale Versicherung abgeändert und deren Leistungen im Falle von Alter, Tod, Krankheit, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit, sowie die
Leistungen der Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten beträchtlich erhöht. So beträgt beispielsweise heute die volle Alterspension für eine Einzelperson, wenn die Pension bei Erreichen des
65. Altersjahres verlangt wird, 40 shillings in der Woche (ca. Fr. 24.40), währenddem sie bis zum 25. April 1955 32 s. 6 d. (ca. Fr. 19.80) betrug. Ein Ehepaar erhält heute (wenn die Ehefrau nicht selber versichert war) 65 s. wöchentlich, was gegenüber früher eine Erhöhung um 11 a. bedeutet. Gleichzeitig sind allerdings auch die Beiträge erhöht und neue Zuschüsse des Finanzministeriums an den Nationalfonds festgesetzt worden.
Am 11. Juli 1955 ist, in Abänderung der ursprünglichen Regelung, eine neue Bestimmung über die Auszahlung der Alterspension, der Witwenpension und der Vormundschaftszulage ins Ausland in Kraft getreten. Diese Leistungen konnten bis dahin an Berechtigte, die sich im Ausland aufhalten, nicht ausbezahlt werden (es wäre denn, eine zwischenstaatliche Vereinbarung hätte eine anderslautende Regelung getroffen). In Zukunft soll eine Abwesenheit von Großbritannien nicht mehr als Grund für deren Nichtbezahlung angesehen werden; sie können von nun an in einem beliebigen Drittland bezogen werden. Die Auszahlung der andern Leistungen der Nationalversicherung bleibt hingegen wie bis anhin auf Bezüger im Vereinigten Königreich beschränkt.
Frankreich
Die seinerzeit durch die Verordnung vom 2. Februar 1945 eingeführte Sonderbeihilfe für ältere Arbeitnehmer (allocation aux vieux travailleurs salaris) ist durch ein Gesetz vom 20. März 1954 mit Wirkung ab 1. Januar 1954 erhöht worden. Die Beihilfe beträgt heute in Ortschaften mit weniger als 5 000 Einwohnern 62 400 französische Franken (früher 56 400) und in Ortschaften mit mehr als 5 000 Einwohnern 65800 französische Franken (früher 59 800). Für Paris und die dieser Stadt gleichgestellten Regionen ist die Beihilfe auf 69 200 französische Franken angesetzt worden. Durch dasselbe Gesetz wurde die Grenze der Mittel erhöht, über welche ein Ansprecher verfügen darf, um zum Bezug der vollen Beihilfe berechtigt zu sein. Früher durften diese Mittel nicht so hoch sein, daß sie, unter Einschluß der Beihilfe, 188 000 französische Franken überschritten. Heute kann ein Alleinstehender die «allocation» beanspruchen, wenn seine Gesamtmittel, unter Einschluß der Beihilfe. nicht mehr als 194 000 französische Franken betragen. Die entsprechende Grenze ist bei Ehepaaren von 232 000 auf 244 000 französische Franken erhöht worden. Uebersteigen die Mittel diese Grenzen,
so wird die Beihilfe gekürzt. Beigefügt sei hier, daß die Witwe eines Bezügers der Beihilfe, die auf keine andere Sozialleistung Anspruch erheben kann, zum Bezuge einer Leibrente (rente viagre) berechtigt ist, die seit dem 1. Januar 1954 33 000 französische Franken im Jahr beträgt. Was endlich die Sonderzulage (allocation spciale) anbetrifft, die für Personen vorgesehen ist, die weder einer selbständigen Alterszulageorganisation noch einem Altersversicherungssystem angehören, so ist sie seit dem 1. Januar 1954 auf 31 200 französische Franken erhöht worden.
Durch ein Gesetz vom 28. Mai 1955 ist die sehr umstrittene Frage der obligatorischen Versicherung der Geschäftsführer einer G. m. b. H., des Präsidenten und des Generaldirektors einer A. G. endgültig geregelt worden. Die Geschäftsführer einer G. m. b. H. sind obligatorisch versichert, sofern sie auf Grund der Statuten der Gesellschaft für eine beschränkte Zeitdauer ernannt sind, selbst wenn ihr Mandat erneuerbar ist, und wenn ein Teil ihrer Tätigkeit der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. Dabei dürfen die Geschäftsführer zusammen nicht mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals besitzen. Was den Präsidenten und den Generaldirektor einer A. G. betrifft, so sind sie obligatorisch als Arbeitnehmer versichert und zwar selbst dann, wenn sie keinen Lohn beziehen.
Ein Gesetz vom 5. Januar 1955 hat weitgehende Aenderungen in der Altersversicherung der selbständigen Bauern und der Pächter gebracht. Das neue System unterscheidet klar zwischen der Altersbeihilfe (allocation de vieillesse) und der Alterspension. Die erste ist eine von der Einzahlung von Beiträgen unabhängige Leistung und kann den landwirtschaftlichen Betriebsleitern, die mindestens 15 Jahre lang ihre Tätigkeit ausgeübt haben, gewährt werden. Die Zulage beträgt heute 31 200 französische Franken und wird dem Ansprecher vom 65. Altersjahr an (bei Erwerbsunfähigkeit vom 60. Altersjahr an) ausbezahlt; betreibt dieser seine Tätigkeit auch nach Erreichung dieses Alters noch weiter, so wird die Beihilfe nur dann gewährt, wenn der Grundertrag eine bestimmte, durch das Gesetz festgesetzte Summe nicht übersteigt. Abgesehen davon hängt die Gewährung der Zulage außerdem von derselben Einkommensgrenze ab wie die Alterszulage der Arbeiter (siehe oben) und wird nur in Frankreich bezahlt.
Was die Alterspension betrifft, so wird sie ebenfalls erst bei Erreichen des 65. (bzw. im Falle von Arbeitsunfähigkeit, des 60.) Altersjahres gewährt. Sie besteht aus einer Grundrente von 31 200 französische Franken pro Jahr und einer Zusatzrente, die je nach dem Boden-
ertrag variiert. Zum Bezug der Pension muß der Ansprecher mindestens 5 Jahre lang Beiträge bezahlt und während mindestens 15 Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb geleitet haben. Dagegen wird die Pension ungeachtet anderer Einkünfte oder des Wohnsitzes des Berechtigten ausbezahlt. Die Ehefrau des Berechtigten hat gleichzeitig Anspruch auf die Grundpension.
Zum Schluß möchten wir noch erwähnen, daß in Oesterreich mit dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 die allgemeine Sozialversicherung von Grund auf neu geregelt wurde. Eine Betrachtung dieser Regelung muß jedoch einem späteren Artikel überlassen werden.
Die Jahresberichte der Ausgleichskassen
und die dazu gehörenden statistischen Beiblätter sind eine wichtige Grundlage
für die Vorarbeiten für den gemäß AHVV Art. 212bis jährlich zu erstattenden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung selbst,
für die Vorkehren inbezug auf die Durchführung und Fortentwicklung der AHV,
für die Bemessung der Verwaltungskostenzusehtisse und -vergütungen an die kantonalen und Verbandsausgleichskassen.
Die Auswertung innert nützlicher Frist setzt voraus, daß Berichte und statistische Angaben auch rechtzeitig eingehen. Endtermin ist nach AHVV Art. 178 der 30. April. Leider muß jedes Jahr die Erfahrung gemacht werden, daß diese Frist von allzu vielen Ausgleichskassen nicht eingehalten wird.
Obwohl auf diesen leidigen Umstand schon wiederholt (und zum letzen Mal in ZAK 1955, Seite 326, besonders deutlich) hingewiesen worden ist, sind auch im laufenden Jahr bis Ende März verhältnismäßig wenige Berichte eingegangen. Den in früheren Jahren säumigen Ausgleichskassen wird dringend nahe gelegt, dem Jahresbericht auch in zeitlicher Hinsicht diejenige Bedeutung beizumessen, die ihm im allgemeinen Interesse der Sache zukommt
KLEINE MITTEILUNGEN
Motionen, Postulate, In der Frühjahrssession 1956 sind im National- und Interpellationen Ständerat folgende die Familienzulagen und die AHV
betreffenden Motionen, Postulate und Interpellationen eingereicht worden:
fotion Piot Die wirtschaftliche Lage der Kleinbauern in Berggegenrom 7. Mürz 1956 den ist äußerst prekär. Unter den Hilfsmaßnahmen der
öffentlichen Behörden haben sich die Familienzulagen von monatlich 9 Franken für jedes Kind als sehr nützlich erwiesen. Dieser Betrag genügt jedoch heute im Verhältnis zu den Kosten der Lebenshaltung nicht mehr. Es empfiehlt sich daher eine Ergänzung durch eine Haushaltungszulage von monatlich mindestens 30 Franken, damit diese Bergbauern den landwirtschaftlichen Arbeitern gleichgestellt werden.
Anderseits rechtfertigt es sich, unter den heutigen Verhältnissen die für die Ausrichtung der Zulagen maßgebende Einkommensgrenze von 3500 auf 5000 Franken jährlich zu erhöhen, mit einem Zuschlag von 350 auf 500 Franken für jedes Kind.
Die Lage vieler Kleinbauern im Tale ist ebenso kritisch wie diejenige der Bergbauern. Der Bundesrat wird daher eingeladen, gleichzeitig die Einrichtung einer Finanzhilfe an die Kantone zu prüfen, welche beabsichtigen die Zulagen an Bergbauern auf diese Kategorie der 'I'albauern auszudehnen.
Schließlich wird der Bundesrat ersucht, die Frage der Ausdehnung der gleichen Zulagen auf Kleinhandwerker und Kleinkaufleute zu prüfen, wobei die Vertreter dieser Gruppe aus Talgebieten den Kleinlandwirten gleichzustellen wären.
Eine gleichlautende Motion hat Ständerat Despiand am 8. März eingereicht. Die Motion wurde am 20. März 1956 vom Nationalrat als Postulat angenommen.
Postulat Gnäoi Die eidgenössischen Behörden haben am 20. Juni 1952 zur rom 12. Hörz 1956 Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der land-
wirtschaftlichen Arbeitnehmer und Bergbauern ein Gesetz für die Ausrichtung von Familienzulagen erlassen. Von der erfreulichen Konjunkturlage profitieren die Kleinlandwirte, die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und die Bergbauern am allerwenigsten, so daß sich ihre Existenzgrundlage verhältnismäßig verschlechtert hat. Die ausgerichteten Familienzulagen haben sich segensreich ausgewirkt, sind aber ungenügend, um die in sie gesetzten Erwartungen zu erfüllen. Der Bundesrat wird daher ersucht, folgende Maßnahmen zu prüfen, und eine Revision des einleitend genannten Gesetzes vorzulegen:
Die Familien- und Kinderzulagen für die Arbeitnehmer und die Bergbauern sind angemessen zu erhöhen. Die Berechtigtengrenzen für die Ausrichtung von Kin-
derzulagen an die Bergbauern sind der wirtschaftlichen Entwicklung entsprechend zu erhöhen.
Den Bergbauern sind neben den Kinderzulagen auch Familienzulagen auszurichten.
Die Familienzulagen sind auch den Kleinbauern des Flachlandes auszurichten.
Motion Gui,i,til Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der vierten vom 16. März jj(, Revision des Bundesgesetzes über die AHV, das Maxi-
mum des für die Berechnung der Renten in Frage stehenden Einkommens von 12 500 Franken auf 15 000 Franken zu erhöhen, um damit einer berechtigten Forderung des Mittelstandes Rechnung zu tragen.
Motion Meyer-Züri(-h Gemäß Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 20. März 1956 1948 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom
wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4 Prozent erhoben, sofern das Ein-
kommen mehr als Fr. 4800.— beträgt. Für Einkommen, das weniger als Fr. 4800.—, aber mindestens Fr. 600.— beträgt, vermindert sich der Beitragsansatz nach einer in der Vollzugsverordnung (Art. 21) aufgestellten sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, daß der Beitrag von 4 Prozent in vielen Fällen nicht nur zu übersetzten Belastungen führt, sondern dem heutigen Rentensystem entsprechend keinen genügenden Gegenwert erhält. Ferner entspricht die Beschränkung der sinkenden Beiträge auf Einkommen bis zu Fr. 4800.— als Folge der seit der ersten Revision eingetretenen Geldentwertung den sozialen Verhältnissen nicht mehr.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, im Zusammenhang mit der bevorstehenden 4. Revision das Bundesgesetz über die AHV so abzuändern, daß
der Beitrag der Selbständigerwerbenden von 4 auf 3 Prozent gesenkt wird;
der sinkende Beitragsansatz unter 3 Prozent bereits hei Fr. 7200.— Erwerbseinkommen beginnt.
Postulat Bodenmann Im Hinblick auf die in Vorbereitung liegende 4. Revision vom 20. März 1956 des AHV-Gesetzes wird der Bundesrat eingeladen, den
nachstehenden Begehren Rechnung zu tragen:
Ordentliche Renten: Erhöhung der Mindestrenten für Einzelpersonen von 720 auf 1020 Franken pro Jahr, für Ehepaar von 1160 auf 1600 Franken, für Witwen von 580 auf 860 Franken, für einfache Waisen von 220 auf 380 Franken und für Vollwaisen von 330 auf 570 Franken pro Jahr.
Uebergangsrenten: Erhöhung der Uebergangsrenten für Alleinstehende von 840 auf 1020 Franken und für Ehepaare von 1360 auf 1600 Franken pro Jahr.
Verschiedene Bestimmungen:
a) Den alleinstehenden Frauen wird die AHV-Rente ebenfalls mit der Erfüllung des 60. Altersjahrs ausgerichtet;
b) Die Ausrichtung aller Altersrenten erfolgt auf den Zeitpunkt der Erfüllung des bezugsberechtigten Alters.
Interpellation Die letzten Revisionen der AHV haben das bestehende Sdimid Philipp System stark in Mitleidenschaft gezogen. Die letzthin ervorn 20. März 1956 folgte Abänderung der Uebergangsrente hat neue Ungerechtigkeiten geschaffen. Weitere Teilrevisionen werden wohl in ähnlichem Sinne wirken. Deshalb wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, ob es nicht an der Zeit wäre, eine generelle Revision der AHV ins Auge zu fassen.
Ist der Bundesrat bereit, auf folgende Fragen zu antworten?
Kann im heutigen Zeitpunkt zum integralen Umlageverfahren übergegangen werden?
Können die Renten gemäß den steigenden Lebenshaltungskosten allgemein erhöht werden, ohne daß unser größtes Sozialwerk einer zu großen Belastung ausgesetzt würde?
Könnten bei der nächsten Revision die heute noch ungenügenden Witwen- und Waisenrenten erhöht werden?
Wäre es auch möglich, das Bezugsalter für die berufstätige Frau vom 65. auf das 60. Altersjahr herunterzusetzen?
Wäre es tragbar, Ehepaaraltersrenten auszurichten, ohne die gegenwärtig bestehende Altersgrenze der Frau beizubehalten?
Neue AHV- Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 6. April Uebergangsrentner 1956 folgende Pressemitteilung herausgegeben:
Verschiedene Wohlfahrtseinrichtungen haben in letzter Zeit die wirtschaftlich gut gestellten Angehörigen der Uebergangsgeneration, die gemäß Bundesgesetz vom 22. Dezember 1955 neu in den Genuß einer Uebergangsrente der AHV gelangen, eingeladen, ihre llebergangsrenten wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden. Auf Grund verschiedener Anfragen und um Mißverständnissen vorzubeugen, sei festgestellt, daß es sich bei dieser Aktion um keine amtliche oder amtlich bewilligte, sondern um eine rein p r i
- vate Aktion handelt.
Ferner ist festzuhalten, daß gemäß dem zitierten Bundesgesetz die Angehörigen der TJebergangsgeneration nunmehr einen gesetzlichen, unbedingten Anspruch a u f Rente besitzen und daß es jedem Berechtigten völlig freist eht, in welcher Weise er selbst über den ihm zukommenden Betrag verfügen will. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher die AHV-Organe, insbesondere die AHV-Ausgleichskassen, angewiesen, sich jeder Beeinflussung d e r n e u e n R e n t n e r hinsichtlich der Verwendung der Renten z u e n t h alt e n. Ferner dürfen AHV-
Renten wegen des gesetzlichen Abtretungsverbotes von den AHV-Ausgleichskassen nicht direkt einer Wohlfahrtseinrichtung oder einem Dritten zugewiesen werden; sie dürfen grundsätzlich n u r d e m B e r e c h - tigten persönlich an seine Adresse ausbezahlt werden.
Aenderungen im Ausgleichskasse 7 Stans,
Adressenverzeichnis (Nidwalden) Engelbergstraße 2
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Familienzulagen
Ermittlung des maßgebenden Einkommens des Bergbauern. Bei we-
sentlicher Einkommensverminderung (mindestens um Fr. 350.—)
nach der Berechnungsperiode ist das seitherige Einkommen maß-
gebend. FLV Art. 5 und 6.
1
Ob eines Bergbauern reines Jahreseinkommen die in Art. 5 FLG festgesetzte Einkommensgrenze (Fr. 3500.— zuzüglich Fr. 350.— für jedes Kind unter 15 Jahren) überschreite, beurteilt sich nach den -auf Art. 5, Abs. 3, des Gesetzes fußenden -Art. 5 und 6 FLV. Auf einem Fragebogen ermitteln die Ausgleichskassen das Durchschnittseinkommen der beiden Vorjahre und veranlagen den Gesuchsteller «für je zwei Jahre» (Art. 5). Oder sie rechnen mit dem Einkommen gemäß der letzten Steuertaxation (Art. 6). Doch machen die Art. 5 und 6 FLV es den Kassen zur Pflicht, jeder nachträglich eingetretenen wesentlichen Senkung (oder Erhöhung) des Einkommens mittels einer «Neuveranlagung» Rechnung zu tragen. Die Verordnung verfolgt also die Tendenz, in Fällen namhafter Einkommensschwankungen die Bemessungsperiode mit dem Zulagenjahr selbst zu identifizieren oder doch nahe an jenes heranzurücken. In der Tat wäre nicht einzusehen, mit welcher Begründung einem Bergbauern, dessen Einkünfte in den Jahren 1949/50 die Einkommensgrenze überschritten hatten, in den Jahren 1951/52 sie jedoch bedeutend unterschritten haben, für das Jahr 1953 die Familienzulagen verweigert werden könnten. Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf sein Urteil vom 26. Januar 1954
i. Sa. M. (im Auszug wiedergegeben in ZAK 1954, S. 183). Jener Entscheid handelt von einem Bergbauern, der um Zulagen für 1953 ersucht hatte, aber von Kasse und kantonaler Rekursbehörde abgewiesen worden war, weil sein Einkommen 1949/50 die Einkommensgrenze überschritten hatte. Das Eidg. Versicherungsgericht erkannte damals, der Gesuchsteller könne eine Neuveranlagung (Art. 6 FLV) verlangen, falls die -damals noch nicht rechtskräftige Steuertaxation 1953/54 ergeben sollte, daß sein Durchschnittseinkommen 1951/52 die gesetzliche Einkommensgrenze unterschritten habe.
Im vorliegenden Fall liegt die Einkommensgrenze bei 3500 + 7350
x =
Fr. 5950.—. In der Erwägung, gemäß der Steuerveranlagung 1953/54 habe des Beschwerdeführers Einkommen im Jahresdurchschnitt 1951/52 nur noch Fr. 5413.— betragen (gegenüber den seinerzeitigen Fr. 6100.— im Jahresdurchschnitt 1949/50) und daher die gesetzliche Einkommensgrenze unterschritten, hat das kantonale Verwaltungsgericht den Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 1953 bejaht. Das vorinstanzliche Urteil entspricht also den Ausführungen, welche das Eidg. Versicherungsgericht in Sachen M. gemacht hat. Freilich ginge es zu weit, diese Lösung verallgemeinern und aus ihr folgern zu wollen, die Zulagen seien ausnahmslos immer dann geschuldet, wenn die Einkommensgrenze zwar in der ordentlichen Bemessungsperiode
(Art. 6, Abs. 2 FLV) überschritten gewesen war, hingegen nach Ablauf jener Periode nicht mehr erreicht worden ist. Im vorliegenden Fall ist das Einkommen 1951/52 aber immerhin um rund Fr. 700.— niedriger ausgefallen als das Einkommen 1949/50. Und es rechtfertigt sich, hierin einen im gesetzlichen Sinne wesentlichen Rückgang zu erblicken, zumal wenn man bedenkt, daß das Gesetz schon einen Unterhaltsaufwand von Fr. 350.— im Jahr als wesentlich wertet, indem es mit jedem Familienzuwachs eine Erhöhung der Einkommensgrenze um Fr. 350.— eintreten läßt (Art. 5 FLG).
Rücken die Ausgleichskassen und die kantonalen Rekursbehörden immer nur dann von dem in der ordentlichen Bemessungsperiode erzielten Einkommen ab, wenn nach Maßgabe einer spätern Steuertaxation ein seitheriger wesentlicher Einkommensrückgang ausgewiesen ist, so kommt es nicht zu der rechtsungleichen Behandlung der Bergbauern, wie sie von der Berufungsklägerin und vom Bundesamt für Sozialversicherung befürchtet wird. Laut Art. 6, Abs. 2, Satz 2 FLV sind eben, wann immer von einem Gesuchsteller eine wesentliche Einkommenssenkung geltend gemacht wird oder auf Grund der Akten eine solche offensichtlich eingetreten ist, die Kassen bzw. die kantonalen Rekursbehörden verpflichtet, zu dem Ergebnis der jeweiligen neuen Steuertaxation Stellung zu nehmen und danach zu entscheiden, ob man von der frühern Taxation abzuweichen habe. Und steht jenes Ergebnis einstweilen noch nicht rechtskräftig fest, so kann zugewartet werden oder, will man gleichwohl sofort entscheiden, in der Kassenverfügung bzw. im Rekursentscheid ein entsprechender Vorbehalt angebracht werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. G., vom 22. Oktober 1954, F 14/54.)
II.
Für M. R., von dessen sechs Kindern das älteste im Jahre 1945 geboren ist, liegt die gesetzliche Einkommensgrenze (Art. 5, Abs. 1 FLG) bei 3500 + 6
-längst rechtskräftigen -Steuer->< 350 = Fr. 5600.— im Jahr. Laut der
taxation 1953/54 hatte sich sein Durchschnittseinkommen 1951/52 auf Fr. 5800.— belaufen. Allein im Jahresdurchschnitt 1953/54 haben dann seine Einkünfte nur noch Fr. 5124.— betragen. Dies folgt aus der kürzlich durchgeführten Steuereinschätzung 1955/56, deren Ergebnis am 4. Februar 1956 dem Berufungskläger schriftlich eröffnet worden ist. Somit erweisen die heute vorliegenden ergänzten Steuerakten die Richtigkeit des vom Berufunskläger erhobenen Einwandes, im Jahresdurchschnitt 1953/54 habe sein reines Einkommen weniger als Fr. 5600.— erreicht. - Freilich ist die Steuerveranlagung 1955/56 heute noch nicht rechtskräftig, weil gegenwärtig noch die 30tägige steuerrechtliche Einsprachefrist läuft (§ 60 des schwyzerischen Steuergesetzes).
Aus der am 4. Februar 1956 eröffneten neuen Steuertaxation erhellt, daß es seit dem Ablauf der Berechnungsperiode 1951/52 bei M. R. zu einer Einkommenssenkung um rund Fr. 700.— und einer Unterschreitung der Einkommensgrenze um rund Fr. 500.— gekommen ist. Dieser Rückgang der Einkünfte ist im Sinne der Art. 5, Abs. 3 FLG und 6, Abs. 2 FLV ein wesentlicher und hat zur Folge, daß der Berufungsklärger für 1955 die Familienzulagen beanspruchen kann.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. R., vom 16. Februar 1956. F 22/55.)
Alters- und Hinterlassenenverskherung
A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Der Vertreter (distributeur) einer Traktorenfabrik, dessen Arbeits-
gebiet genau umschrieben ist, der sich für die Verkaufsbedingungen an die Weisungen der Fabrik zu halten hat, unter Konkurrenzverbot steht und dessen Vertretungsbefugnis so geregelt ist, daß jeder voll ihm abgeschlossene Verkaufsvertrag der Genehmigung der Fabrik
bedarf, und der namentlich kein Unternehmerrisiko trägt, ist in Ein-
selbständiger Stellung erwerbstätig, obwohl er im übrigen in der Gestaltung seiner Arbeit frei ist. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Die Firma V. beschäftigt für den Verkauf der von ihr hergestellten Traktoren und Bestandteile Vertreter («distributeur»). Sie schließt mit ihnen Verträge ab, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten geordnet werden, so beispielsweise das Tätigkeitsgebiet des Vertreters, die Bestimmung der Preise und Rabatte, die Organisation des Verkaufs. - Einen derartigen Vertrag schloß sie am 28. Juli 1953 mit P. B. ah. Die Ausgleichskasse verhielt die Firma V., von den P. B. gewährten Arbeitsentgelten die Lohnbeiträge zu entrichten und mit ihr darüber abzurechnen. Die Firma V. legte Beschwerde ein: P. B. sei in bezug auf die Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen, der Vertrag bilde lediglich eine Richtlinie für den Verkauf der Traktoren und Bestandteile, und es trügen die Vertreter ein wirtschaftliches Risiko, nämlich die Gefahr schlechten Geschäftsganges, Verluste auf eingetauschten Traktoren und die Zahlungsunfähigkeit der Kunden. -Durch ihren Entscheid vom 20. Juni 1955 hieß die kantonale Rekurebehörde die Beschwerde gut und erkannte, das P. B. zufließende Arbeitsentgelt gehöje zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Das Eidg. Versicherungsgericht, an das das Bundesamt für Sozialversicherung den Fall weiterzog, hat die Berufung gutgeheißen und aus folgenden Erwägungen erkannt, die von der Firma V. ihrem Vertreter P. B. gewährten Arbeitsentgelte gehörten zum maßgebenden Lohn:
1. Schon mehrmals wurde das Gericht dazu berufen, die Begriffe des maßgebenden Lohnes und des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit dort von einander abzugrenzen, wo es sich um die Arbeitsentgelte von Reisevertretern (Handelsreisenden und Agenten) handelte. Es hat sich, zunächst im Urteil vom 26. August 1953 i. Sa. R. & Cie. (EVGE 1953, S. 198, ZAK 1953, S. 414) und erneut im Urteil vom 21. Februar 1955 i. Sa. Oe. (EVGE 1955, S. 20, ZAK 1955, S. 163) bemüht, die rechtliche Natur der Beziehungen, wie sie zwischen den Reisevertretern und den vertretenen Firmen bestehen, näher zu bestimmen und die grundsätzlichen Merkmale herauszuschälen, die es erlauben, zwischen den selbständig- und den unselbständigerwerhenden Reisevertretern zu unterscheiden.
Es ist für eTon Reisevertreter charakteristisch, daß er seine Tätigkeit außerhalb des Unternehmens, für das er arbeitet, ausübt, und daß die Art dieser Tätigkeit eine weitgehende Freiheit in der Verwendung der Arbeitszeit
und in der Führung der Geschäfte bedingt. Aus dem seiner Natur nach freiheitlich gestalteten Arbeitsverhältnis darf daher nicht geschlossen werden, der Reisevertreter übe eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Er kann denn auch in einem Unterordnungsverhältnis zu der vertretenen Firma stehen, selbst wenn er die ganze Schweiz bereist, für die Unkosten aus seiner Tätigkeit selbst aufkommt und als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist.
Wesentliche Bedeutung ist dafür der Frage beizumessen, oh der Reisevertreter ein wirtschaftliches Risiko auf sich nimmt gleich dem Kaufmann, der auf eigene Rechnung arbeitet; denn die Tragung des Unternehmerrisikos weist im allgemeinen sehr deutlich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin. Die Reisevertreter haben jedoch selten ein derart großes Risiko zu tragen und Verluste auf sich zu nehmen, die ihre Provision übersteigen. Freilich laufen die meisten Reisevertreter Gefahr, nur entsprechend dem Erfolg ihrer, Tätigkeit zu verdienen und ihre Provision zu verlieren, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist. Aber diese Risiken lassen sich nicht mit denen des selbständigen Kaufmanns vergleichen, der seine ganze Kaufpreisforderung aufs Spiel setzt, der für die Mängel der Kaufsache einzustehen bat, und den sämtliche Folgen seiner falschen Dispositionen treffen.
Aus diesen Gründen ist das Gericht nach eingehender Prüfung des gesamten Fragenkomplexes in den erwähnten Urteilen i. Sa. R. & Cie. und Oe. zu dem Schluß gelangt, gerade die für den Reisevertreter charakteristische Tätigkeit und die Art, wie sie ausgeLibt werde, lasse den Reisevertreter nur ausnahmsweise als in selbständiger Stellung erwerbstätig erscheinen.
2. Die Vorinstanz hat nicht verhehlt, daß es ihr nicht leicht gefallen sei zu entscheiden, welche Stellung P. B. in seiner Eigenschaft als <Vertreter» von «V»-Traktorco einnehme. Sie ist indessen dazu gelangt, ihn als Selhständigerwerbenclen zu betrachten, ihres Erachtens ließen im vorliegenden Fall eine Reihe von Tatsachen unzweifelhaft die selbständige, einem Kaufmann oder Unternehmer gleiche Stellung P. B.'s erkennen. Das Gericht kann sich indessen dieser Auffassung nicht anschließen. Im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie sie oben dargelegt wurden, und im Hinblick auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, muß angenommen werden, P. B. sei der Firma V. wirtschaftlich untergeordnet und in arbeit»- organisatorischer Hinsicht von ihr abhängig gewesen.
Der zwischen der Firma V. und P. B. abgeschlossene Vertrag enthält eine in dieser Vollständigkeit bisher kaum gesehene Aufzählung von Vorschriften, Verboten und Weisungen, die es kaum erlauben, P. B. als eine Person zu betrachten, «die ihre Tätigkeit in aller Freiheit wie ein Kaufmann verrichtet». Das Arbeitsgebiet des Vertreters ist genau abgegrenzt; di Verkaufsbedingungen werden ausschließlich von der Firma V. festgesetzt; die vom Vertreter abgeschlossenen Kaufverträge müssen von der Firma V. genehmigt werden; ohne das Einverständnis der Firma V. darf der Vertreter weder andere Hersteller von Traktoren vertreten oder Traktoren anderer Marken verkaufen, noch darf er an einer Ausstellung, einer Messe oder einer Vorführung teilnehmen; der Vertreter hat seine Reklameprojekte der Firma V. zu unterbreiten und seine Werbung nach den ihm von ihr erteilten Weisungen zu richten.
P. B. trägt zwar ein gewisses wirtschaftliches Risiko, indem er für, die Unkosten aus seiner Tätigkeit aufkommen muß und keine Provision erhält,
wenn er ein Geschäft nicht zum Abschluß bringt, oder der Kunde sich als zahlungsunfähig erweist. Doch bildet das noch kein ernsthaftes Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Seine Stellung wäre erst dann der eines selbständigen Kaufmanns vergleichbar, wenn er selbst das wirtschaftliche Risiko trüge, das sich aus dem Verkauf der Traktoren ergibt, und die Verluste wirklich teilte, die der Firma V. entstehen. Das trifft jedoch nicht zu.
Um ihre Auffassung zu stützen, hebt die Rekursbehörde hervor, der Vertreter habe seine Hilfskräfte selbst zu entlöhnen, und er sei der Firma V. für die richtige Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflichten durch seine Hilfskräfte verantwortlich. Diesen Tatsachen wird man indessen für den zu beurteilenden Rechtsstreit keine allzu große Bedeutung beizumessen haben. Zunächst ist überhaupt nicht dargetan, daß P. B. ständige Hilfskräfte beschäftigte. Aber selbst wenn dem so wäre, handelte es sich um keine entscheidende Tatsache; denn nach dem Vertrag kann der Vertreter den Verkaufsdienst nicht nach seinem Belieben einrichten und darf namentlich ohne das Einverständnis der Firma V. kein Personal anstellen.
Das Gericht kommt damit zum Schluß, daß die Tätigkeit P. B.'s für die Firma V., so wie sie sich aus den Akten ergibt, nicht als eine selbständige Erwerbstätigkeit gewertet werden kann. Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung verfügt, der Vertreter sei als IJnselbständigerwerbender und die Firma V. als dessen Arbeitgeber zu betrachten.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa V. S.-A., vom 27. Dez. 1955, H 249/55.)
Familienangehörige des Betriebseigentümers, die trotz körperlicher und geistiger Behinderung im Betrieb gegen Naturallohn mit-
arbeiten, sind keine Nichterwerbstätige, sondern Arbeitnehmer. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Auf eine formell rechtskräftige Verfügung kann die Ausgleichs-
kasse in Anwendung von AHVV Art. 39 nur zurückkommen, wenn diese Verfügung mit einer gesetzlichen Vorschrift in Widerspruch steht oder eindeutig von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgeht, und wenn der Nachforderungsbetrag ins Gewicht fällt.
AHVV Art. 39 ist auch anwendbar bei Aenderung des Beitragsstatuts, d. h. wenn ein Versicherter, der irrtümlich als Nichterwerbstätiger gegolten hat, nachträglich als Unselbständigerwerbender er-
faßt wird; die Nachzahlungsverfügung gegen den Arbeitgeber tritt an Stelle der gegen den Versicherten erlassenen rechtskräftigen Beitragsverfügungen. Mit der Aufhebung der früheren Verfügungen hat der Versicherte vorbehältlich der Verjährung das Recht auf Rückerstattung bzw. Anrechnung der geleisteten Beiträge, sofern die Anrechnung nicht schon von Amtes wegen erfolgt. AHVV` Art. 41.
Der Berufungskläger Sch. bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Heimwesen. Sein im Betriebe tätiger körperlich und geistig etwas behinderter Bruder E. wurde von der Ausgleichskasse ab 1. Januar 1948 als Nichterwerbstätiger er-
faßt; als solcher hatte er laut rechtskräftigen Beitragsverfügungen an die AHV den jährlichen Mindestbeitrag von Fr. 12.— zu leisten. Die kantonale Steuerrekurskommission stellte fest, daß Sch. für seinen Bruder weder ganz noch teilweise aufkomme, da dieser als Hilfskraft im Betriebe arbeite und mindestens seine Kost verdiene. Die Leistungen des Betriebsinhabers an seinen Bruder stellten daher nicht Unterstützungen, sondern Entgelt für geleistete Arbeit dar. Der auf Fr. 1200.— zu schätzende Naturallohn an den Bruder sei daher als Gewinnungskosten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen. Gestützt auf diesen Steuerentscheid erließ die Ausgleichskasse eine Verfügung, worin sie den Sch. als Arbeitgeber seines Bruders E. zur Nachzahlung von Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträgen verhielt. Auf dem Beschwerdeweg machte Sch. geltend, sein Bruder sei unterstützungsbedürftig und nicht erwerbstätig.
Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Feststellung der Steuerbehörde über die Arbeitsleistungen des Versicherten E. im Betriebe des Beschwerdeführers sei durch einen im Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht des Gemeinderates vollumfänglich bestätigt worden. Danach sei der Versicherte zwar körperlich etwas behindert und geistig nicht voll zurechnungsfähig. Aber er arbeite, allerdings langsam, aber stetig im Haus, im Stall und auf dem Feld. Er bringe zweimal täglich die Milch zur Sammelstelle. Der Gemeinderat bestätigt, «daß E. für seinen Bruder einen billigen Knecht darstellt». Mit Berufung machte Sch. erneut geltend, sein Bruder sei unterstützungsbedürftig und «kein Arbeitnehmer».
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
Die kantonale Steuerrekurskommission kam in Uebereinstimmung mit der Steuerkommission und dem Gemeindesteueramt zum Schluß, daß E. auch wenn er bloß leichtere landwirtschaftliche Arbeiten verrichten könne, doch eine Hilfskraft darstelle, ohne die der Rekurrent kaum imstande wäre, den 6,7 ha umfassenden Betrieb so zu bewirtschaften, wie es tatsächlich der Fall sei. Im AHV-Beschwerdeverfahren hat der Gemeinderat, der den Sachverhalt aus eigener Anschauung kennt, bestätigt, daß E. als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers zu erachten sei. Für die eidgenössische Instanz bieten die Akten keine Veranlassung, den mit den örtlichen Verhältnissen näher vertrauten Instanzen von Kanton und Gemeinde nicht zu folgen. Das Arbeitsverhältnis ist daher als erwiesen zu betrachten. Im übrigen ist die Höhe der nachgeforderten Beiträge an sich unbestritten; auch besteht nach den Akten kein Grund zu einer Korrektur.
Die von der Kasse aufgeworfene Frage, ob sie nicht an ihre rechtskräftige Verfügung gebunden sei, ist durch Gesetz und Praxis bereits beantwortet. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung nicht fristgerecht weitergezogene Verfügungen der Ausgleichskassen als bloß formell rechtskräftig bezeichnet. Bei den Beitragsverfügungen stützte es sich auf eine Interpretation von Art. 14, Abs. 4, AHVG und Art. 39 AHVV sowie auf die allgemeine Theorie über die Rechtskraft von Verwaltungsverfügungen (vgl. EVGE 1951, S. 32; ZAR 1951, S. 174; AHV-Praxis Nr. 333; Oswald, Aktuelle Rechtsfragen AHV, ZSR 1955, S. 118 ff.). Immerhin wandte sich das Gericht gegen ungehemmte Abänderungen, weil sie geeignet seien, Rechts-
unsicherheit zu schaffen. Eine Kasse darf im Prinzip auf eine formell rechtskräftige Verfügung nur zurückkommen, wenn sich diese als offensichtlich falsch erweist, weil sie sich mit einer gesetzlichen Vorschrift in Widerspruch befindet oder aber eindeutig auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht und überdies ein praktisch ins Gewicht fallender Nachforderungsbetrag auf dem Spiele steht (vgl. EVGE 1953, S. 74; 1954, S. 200, bzw. ZAK 1953, S. 150, und 1954, S.348). Durch die Verfügung vom 3. Juni 1955 werden geschuldete Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge nachgefordert, welche bisher wegen unrichtiger Erfassung des Versicherten als Nichterwerbstätiger (statt als Erwerbstätiger) nicht bezahlt wurden. Bei dieser Sachlage war die Kasse nach Gesetz und Praxis verpflichtet, auf die gesetzwidrige Erfassung des E. als Nichterwerbstätiger zurückzukommen.
3. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Bedingungen regelt Art. 39 AHVV, unter welchen Voraussetzungen eine rechtskräftige Beitragsverfügung ire Sinne einer Beitragserhöhung zu berichtigen sei. Es fragt sich nun, ob es sich hier um einen Anwendungsfall dieser Bestimmung handelt, zumal die rechtskräftigen Beitragsverfügungen auf E. und die Nachzahlungsverfügung auf Sch. lauten. Dies rührt von der Verschiedenheit des Beitragsstatuts her, je nachdem ob der Versicherte Unselbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger ist. Bei diesen handelt es sich um veranlagte Beiträge, die der Versicherte selbst der Ausgleichskasse abzuliefern hat, bei jenen ist nicht der Versicherte, sondern sein Arbeitgeber beitrags-, inkasso- und abrechnungspflichtig. Nach Art. 14, Abs. 1, AHVG hat der Arbeitgeber den vollen 40/,igen Beitrag an die Kasse abzuliefern (EVGE 1949, S. 179 ff., ZAK 1949, S. 412). Infolgedessen mußte der Arbeitgeber Sch. nicht nur für den Arbeitgeberbeitrag, sondern auch für denjenigen seines Arbeitnehmers erfaßt werden. Wird also über das Beitragsstatut des Versicherten als Arbeitnehmer erkannt, so ist nicht nur dieser betroffen, sondern auch sein Arbeitgeber. Wird umgekehrt über die Arbeitgeberbeitragspflicht entschieden, so ist zwangsläufig der Versicherte mitbetroffen (Al-IV-Praxis Nr. 540; Rechtsfragen AHV, ZSR 1955, S. 129 a). Damit schließt die neue Verfügung der Kasse, welche die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachfordert, eine Aenderung des Beitragsstatuts in sich, weshalb der Fall trotz Wechsels der Verfügungsadressaten mit Rücksicht auf die Sacheinheit und die Auswirkungen sinngemäß dem Regelfall des Art. 39 AHVV gleichzuordnen ist: die früheren rechtskräftigen Beitragsverfügungen werden hinfällig, an ihre Stelle tritt die neue (Nachzahlungs-)Verfügung. In diesem Sinne ist der Richter in der Lage, die neue Verfügung, durch die der Arbeitgeber zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen verhalten wird, zu schützen, falls eben die erwähnten Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind; denn die Nachzahlungsverfügung der Kasse schließt ein Zurückkommen der Verwaltung auf ihre früheren Beitragsbescheide in sich. Immerhin muß der Richter bei Vorliegen zweier Verfügungen (verschiedener Kassen), laut welchen die eine Kasse den Versicherten als Selbständigerwerbenden veranlagt und die andere Kasse bezüglich der gleichen Einkünfte unselbständigen Erwerb annimmt und den Arbeitgeber belangt, in der Lage sein, die eine der sich widersprechenden Verfügungen nämlich die ins Recht gezogene zu schützen, ohne Rücksicht auf die allenfalls bestehende formelle Rechtskraft der andern Verfügung. Das Eidg. Versicherungsgericht hat bereits in einem Fall, in dem eine rückwirkende Nach-
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zahlung von Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträgen hei Aenderung des Beitragsstatuts verschiedener Handelsreisender (Unselbständigerwerbende statt wie bisher Selbständigerwerbende) die Nachzahlungsverfügung geschützt, ohne Rücksicht auf die formelle Rechtskraft früherer Verfügungen verschiedener Ausgleichskassen über die persönlichen Beiträge der Versicherten (Urteil vom 1. Dezember 1955 in Sachen Copa AG.).
4. In solchen Fällen muß nun aber das Recht der Versicherten ausdrücklich vorbehalten weiden, zuviel bezahlte Beiträge bei ihrer Kasse zurückzufordern. Mit der Aufhebung der früheren Verfügungen hat der Versicherte, vorbehältlich der Verjährung (Art. 16, Abs. 3, AHVG) dieses Recht, sofern nicht schon von Amtes wegen eine Anrechnung erfolgt. Die Rückerstattung bzw. Anrechnung dieser Beiträge hat auf der Basis der Nachzahlung der Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeiträge zu geschehen. Der rechtliche Bestand der Nachzahlungsverfügung setzt daher voraus, daß die vom Versicherten E. geleisteten persönlichen Beiträge zurückerstattet oder an die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge angerechnet werden. Unter diesem Vorbehalt ist die Nachzahlungsverfügung der Kasse auch oberinstanzlich zu schützen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. Sch., vom 1. Febr. 1956, H 319/55.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Liegt der Geschäftswechsel bereits in der Berechnungsperiode, so ist AHVV Art. 23, lit. b, nicht mehr anwendbar. Liegt keine eröffnete Zwischenveranlagung gemäß WSTB Art. 42
bzw. AHVV Art. 22, Abs. 2, vor, so ist eine trotzdem erstellte Zwi-
schenveranlagungsmeldung für die Beitragsbeniessung unbrauchbar; diese hat gemäß AHVV Art. 22, Abs. 1, auf Grund der ordentlichen, eröffneten Steuerveranlagung zu erfolgen.
Zwei Brüder, Komplementäre einer Kommanditgesellschaft, gaben wegen schlechten Geschäftsganges ihren Betrieb im Oktober 1949 auf und handelten seit November 1949 gemeinsam mit Liegenschaften. Gemäß Wehrsteuerveranlagung Vl. Periode hatten die Brüder weder Erwerbseinkommen erzielt noch Vermögen besessen, weil der Verlust aus dem Spielwarenhandel größer war als der Gewinn aus dem Liegenschaftshandel. Die kantonale Steuerverwaltung meldete der Ausgleichskasse aus der Wehrsteuertaxation Vl. Periode nur den von den Brüdern als Liegenschaftshändler erzielten Reingewinn von je Fr. 128 370.—. Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die Beiträge 1952/53 auf Fr. 5132.— fest. Die Brüder beschwerten sich und verwiesen auf die Wehrsteuerveranlagung VI. Periode, laut welcher sie im Durchschnitt der Jahre 1949/50 mit Verlust abgeschnitten hätten. Die Rekurskommission hieß die Beschwerden gut und erkannte, die Versicherten schuldeten für die Jahre 1952/53 den gesetzlichen Mindestbetrag von jährlich Fr. 12.— mit dem Hinweis, zu Unrecht habe die Ausgleichskasse Art. 23, lit. b, AHVV angewendet. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragt die Ausgleichskasse, das kantonale Urteil aufzuheben. Die an die Ausgleichskassen gehenden Steuermeldungen seien nicht «auf die im WStB vorgesehenen Zwischenver-
anlagungsgründe beschränkt», sondern die Steuerbehörde sei berechtigt und verpflichtet, allfällig weitergehende Neueinschätzungsgründe gemäß Art. 23, lit. b, AHVV «zu berücksichtigen». AHVV Art. 23, lit. b, decke sich nicht völlig mit Art. 96 WStB. Es wäre stoßend, könnten die in Art. 23, lit. b, erwähnten Gründe dann keine Neueinschätzung auslösen, wenn sich die Einkommensgrundlagen schon während der Berechnungsperiode gewandelt haben. In einer Vernehmlassung der Steuerverwaltung heißt es, weil Art. 96 WStB nur einen Berufswechsel und nicht schon einen Geschäftswechsel als Zwischenveranlagungsgrund anerkenne, sei im vorliegenden Fall für die VI. Periode keine Zwischenveranlagung vorgenommen worden. Da hier jedoch (schon während der Berechnungsperiode) der AHV-rechtliche Neueinschätzungsgrund des Geschäftswechsels eingetreten sei, habe die kantonale Wehrsteuerverwaltung gerade die AHV-Neueinschätzung «von Amtes wegen durchgeführt» und der Ausgleichskasse entsprechende Meldung erstattet.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
Haben die Brüder im Herbst 1949 einen Geschäftswechsel vollzogen, so sind sie doch während der ganzen Berechnungsperiode 1949/50 Selbständigerwerbende gewesen, und es ist mit rechtskräftiger Wehrsteuerveranlagung VI. Periode ihr Durchschnittseinkommen (durchschnittlicher Reingewinn) 1949/50 ermittelt worden. Eine Zwischenveranlagung (wegen in der Berechnungsperiode eingetretenen Berufswechsels; Art. 42 WStB) ist für die VI. Periode nicht durchgeführt worden. 1-heraus folgt, daß das für die AHV-Beiträge 1952/53 maßgebende Einkommen nach Art. 22, Abs. 1, lit. a, AHVV ermittelt worden und somit nicht etwa der in Art. 23, lit. a, AHVV erwähnte Tatbestand gegeben ist. Zu prüfen bleibt lediglich, ob im vorliegenden Falle Art. 23, lit. b, AHVV anwendbar sei.
Hat ein Versicherter w ä h r e n d der Berechnungsperiode 1949/50 seinen Beruf gewechselt, und ist es deswegen zu einer Zwischenveranlagung laut Art. 42 WStB gekommen, so bemessen sich die Beiträge 1952/53 «auf Grund der Zwischenveranlagung», d. h. nach dem erst seit dem Berufswechsel erzielten und auf ein Jahr umgerechneten Einkommen (Art. 22, Abs. 2, und rev. Art. 25, Abs. 2, AHVV). Hatte der Versicherte dagegen nach Ablauf der Berechnungsperiode 1949/50 einen Berufs- oder Geschäftswechsel vorgenommen, so berechnen sich seine Beiträge 1952/53 folgendermaßen:
Falls die kantonale Steuerbehörde eine Zwischenveranlagung durchgeführt hat, ist das seit dem Wechsel erzielte und auf ein Jahr umgerechnete Einkommen maßgebend (Art. 22, Abs. 2, und rev. Art. 25, Abs. 2, AHVV; Art. 96 WStB).
Falls keine solche Zwischenveranlagung vorliegt, ist es Sache der Ausgleichskasse, die Beiträge «anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen» einzuschätzen (Art. 23, lit. h, AHVV; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 1953 i. Sa. Kaiser und EVGE 1954, S. 267). Im vorliegenden Fall ist nun der Geschäftswechsel in die Berechnungsperiode gefallen. Es ist aber keine Zwischenveranlagung gemäß Art. 42 WStB durchgeführt worden, sondern es liegt eine das Durchschnittseinkommen 1949/50 beschlagende Wehrsteuertaxation vor. Nach diesem regulär veranlagten Durchschnittseinkommen 1949/50 müssen die Beiträge 1952/53 bestimmt wer-
den. Das folgt aus Art. 22, Abs. 1, lit. a, in Verbindung mit rev. Art. 24, Abs. 2, AHVV, wonach ein laut Art. 22, Abs. 1, AHVV, von der Steuerbehörde ermitteltes Jahreseinkommen für die Festsetzung der persönlichen Beiträge maßgebend ist. Der Auffassung der Ausgleichskasse, im vorliegenden Falle sei Art. 23, lit. b, anwendbar, kann nicht zugestimmt werden. Sie ist unvereinbar mit rev. Art. 24, Abs. 2, aber auch mit Art. 23, lit. b, selber, verbietet es doch der klare Wortlaut der lit. b, einen während der Berechnungsperiode vorgenommenen Geschäftswechsel einem erst später eingetretenen gleichzustellen.
Art. 23, lit. b, AHVV, welche Bestimmung von einem «Berufs- oder Geschäftswechsel» spricht, ermächtigt die Organe der AHV nicht, im vorliegenden Fall von dem Ergebnis der über das Einkommen der Berechnungsjahre 1949/50 ergangenen Wehrsteuertaxation abzuweichen. Daß diese Veranlagung falsch sei, behauptet die Ausgleichskasse übrigens nicht. Ist sie aber richtig, so ist es unzulässig, einfach deswegen, weil Art. 42 WStB nur von «Berufswechsel» (und nicht auch von «Geschäftswechsel») spricht, über das Ergebnis der erwähnten Taxation hinwegzugehen und das (für erst nach der Berechnungsperiode vollzogene Geschäftswechsel vorbehaltene) Sonderverfahren gemäß Art. 23, lit. b, AHVV, einzuschlagen.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist. In der der Ausgleichskasse erstatteten Steuermeldung hätte nicht das von November 1949 bis Dezember 1950 erzielte Einkommen aus Immobilienhandel, sondern das regulär taxierte Durchschnittseinkommen 1949/50 (Jahresdurchschnitt) angegeben werden sollen. Da die steuerrechtliche Berechnungsperiode nun einmal eine zweijährige ist, kommt es auf die im Durchschnitt der beiden Berechnungsjahre realisierten Einkünfte an (Art. 41, Abs. 2, Satz 1 WStB; Art. 23, lit. b, und rev. Art. 24, Abs. 2, AHVV). Deshalb gelangen Gewinne und Verluste, die im Zeitraum einer Berechnungsperiode eingetreten waren, kraft der Art. 22, Abs. 1, lit. c WStB und 9, Abs. 2, lit. c, AHVG, von selbst zu entsprechender Verrechnung (während man einen schon vor der Berechnungsperiode erlittenen Verlust nicht von in dieser Periode erzielten Gewinnen abziehen dürfte; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 29. August 1951 i. Sa. G. R., ZAK 1951, S. 461. Zutreffend bemerkt das Bundesamt für Sozialversicherung, wenn wie im vorliegenden Fall in einer zweijährigen Berechnungsperiode der Verlust des einen Jahres größer sei als der Gewinn des andern, so werde lediglich der Mindestbeitrag von jährlich Fr. 12.— geschuldet.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. S., vom 6. Juli 1955, H 95/55.)
Wer neben seiner beruflichen Tätigkeit planmäßig und fortgesetzt
einen Wertschriftenhandel und Wechselgeschäfte auf eigene Rech-
nung betreibt, übt eine Erwerbstätigkeit aus und ist auf dein hieraus erzielten Einkommen beitragspflichtig. AHVV Art. 6, Abs. 1.
Der Berufungskläger S. war bis in den Herbst 1951 hinein Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, die sich mit Erteilung von Krediten, mit Diskontogeschäften und Finanzgeschäften aller Art befaßt. Ab Oktober 1951 betätigte er sich einige Zeit als Angestellter einer Milch- und Käse-AG. Im Verlaufe
des Jahres 1952 übernahm er eine eigene Milchhandlung. S. einigte sich mit der Steuerverwaltung dahin, daß seine hinsichtlich der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1952 errechnete Vermögenszunahme von Fr. 72 042.— als «außerordentliches Einkommen» zu behandeln sei. Die Ausgleichskasse teilte dem Berufungskläger mit, sie gehe für die Beitragsrechnung von der Annahme aus, daß die Hälfte der Fr. 72 000.— im Jahre 1952 verdient worden sei. S. legte mit Bezug auf die Beitragsforderung für die Jahre 1954 und 1955 Beschwerde ein, wobei er geltend machte, er habe während seiner Angestelltenzeit mit seinem privaten Vermögen mit Wertschriften gehandelt und auch Wechselgeschäfte getätigt. Auf diese Weise sei er zu seinem Vermögen gekommen, das er allerdings zunächst nicht versteuert habe. Um nicht in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, habe er eingewilligt, daß ihm das nichtversteuerte Vermögen als Einkommen aufgerechnet werde. Es gehe seines Erachtens nicht an, diese gelegentlich erzielten Spekulationsgewinne, die er seinerzeit aus seinem Privatvermögen erzielte, für die AHV heranzuziehen. Die kantonale Rekurskommission erklärte hinsichtlich des nebenberuflichen Einkommens, die Transaktionen seien offensichtlich über das hinausgegangen, was gemeinhin als private Vermögensverwaltung gelte. Es sei Sache der Ausgleichskasse zu prüfen, ob der diesem Spekulationseinkommen von zweimal Fr. 36 000.— entsprechende 4%ige AHV-Beitrag bereits entrichtet worden sei. Gegebenenfalls hätte die Kasse eine entsprechende Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Mit Berufung macht S. neu geltend, in weitgehendem Ausmaß seien bei der Vermögensäufnung auch bloße Sparrücklagen beteiligt gewesen, welche er auf mindestens Fr. 30 000.— bis 35 000.— schätze. Die Rekurskommission habe dem privaten Handel mit Wertschriften und Wechseln eine viel zu große Bedeutung beigemessen. Diese nebenberufliche Tätigkeit habe sich in Tat und Wahrheit auf ganz wenige Gelegenheitsgeschäfte beschränkt.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
Der Berufungskläger wendet sich dagegen, daß er für den vor der Uebernahme des Milchladens nebenbei getätigten Wertsehriftenhandel irgendwelche AHV-Beiträge entrichten solle. Er macht vor allem geltend, es habe sich bei dem bezüglichen Gewinn um Kapitaleinkommen gehandelt, das nicht beitragspflichtig sei. Demgegenüber führt die Vorinstanz in ihrem Urteil zutreffend aus, daß die Finanzgeschäfte, die der Berufungskläger betrieb, offensichtlich über das hinausgingen, was gemeinhin unter Vermögensverwaltung verstanden wird. Das Eidg. Versicherungsgericht hat schon mit Urteil vom 19. Febr. 1954 in Sachen V. mit Bezug auf eine Witwe, die innert eines einzigen Jahres zahlreiche Transaktionen mit Liegenschaften ausführte, dargelegt, daß wer in Gewinnabsicht kontinuierlich Grundstücke oder andere Vermögensobjekte umsetze, damit eine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG ausübe. A fortiori muß dies für einen Bankfachmann gelten, der - wie S.
- neben seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer fortgesetzt und planmäßig Werttitel
- und Wechselgeschäfte auf eigene Rechnung betrieb. Der Vertreter des Berufungsklägers gab denn auch in seiner Eingabe an die kantonale Rekursbehörde zu, während seiner Angestelltenzeit mit Wertschriftenhandel und Wechselgeschäften ein schönes Vermögen erworben zu haben, und ebenso erklärte er bei seiner Einvernahme durch die Vorinstanz, während längerer
Zeit auf eigene Rechnung mit Wertschriften (hauptsächlich mit 2. und 3. Hypotheken) geschäftet zu haben.
Welchen genauen ziffernmäßigen Ertrag dieser private Handel abwarf, steht allerdings nicht fest, und es läßt sich auch nicht mehr ermitteln, auf welchen Zeitraum sich dieser Handel erstreckte. Nachdem der Berufungskläger aber seinerzeit gegenüber der Steuerbehörde ein steuerpflichtiges außerordentliches Einkommen von rund Fr. 72 000.— anerkannte und die Vorinstanz mit durchaus vertretbaren Argumenten dieses Einkommen auf die Jahre 1951 und 1952 verteilte, hat das Eidg. Versicherungsgericht keinen Anlaß, einen andern Standpunkt einzunehmen; dies umsoweniger, als der Berufungskläger in der Hauptsache lediglich den Erwerbscharakter der zur Diskussion stehenden Einkünfte bestritt. Auf seine heutigen Vorbringen, es habe sich bei den Fr. 72 000.— im wesentlichen um Sparrücklagen und nur zu einem kleinen Teil um den Ertrag seltener Gelegenheitsgeschäfte gehandelt, kann unter diesen Umständen nicht eingetreten werden, ganz abgesehen davon, daß ein irgendwie schlüssiger Beweis für die neue Sachdarstellung fehlt.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. S. vom 30. Januar 1956, H 290/55.)
B. RENTEN
1. Rentenanspruch
Durch eine 2-jährige Landesabwesenheit unterbricht eine Italienerin
-auch wenn sie die Niederlassungsbewilligung beibehält -die 5- jährige Wohndauer in der Schweiz unmittelbar vor dem Versicherungsfall im Sinne von Art. 5, Abs. 1, lit. b, des schweizerisch-
italienischen Abkommens vom 17. Oktober 1951 lind Ziffer 3 des Schlußprotokolls; das Abkommen vom 4. April 1949 ist auf im Jahre 1955 eingetretene Versicherungsfälle nicht mehr anwendbar.
Die 1889 geborene, verwitwete italienische Staatsangehörige R. M. ist seit 1929 in der Schweiz niedergelassen und hat in den Jahren 1948 und 1949 auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit AI-IV-Beiträge geleistet. Vom 5. Juli 1950 bis 2. Juli 1952 hielt sie sich besuchsweise in Argentinien auf. Die Ausgleichskasse wies die am 28. Dezember 1954 eingereichte Rentenanmeldung ab, weil die Rentenanwärterin nicht während mindestens 5 Jahren unmittelbar vor dem Versicherungsfall ununterbrochen in der Schweiz gewohnt hat. R. M. focht diese Verfügung an, indem sie geltend machte, sie habe während ihrer Abwesenheit die Steuern für ihr Wohnhaus bezahlt. Die kantonale Rekurskommission und das Eidgenössische Versicherungsgericht haben Beschwerde und Berufung abgewiesen, die Berufungsinstanz aus folgenden Erwägungen:
Das am 17. Oktober 1951 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene und am 28. Dezember 1953 rückwirkend auf 1. Januar 1951 in Kraft getretene (zweite) Sozialversicherungsabkommen bestimmt in seinem Artikel 5, Abs. 1, daß italienische Staatsangehörige Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles (lit. b.) insgesamt mindestens zehn Jahre -davon mindestens fünf Jahre unmittel-
bar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt haben. Die Berufungsklägerin hat insgesamt weit länger als zehn Jahre in der Schweiz gewohnt und auch mehr als ein Jahr lang AHV-Beiträge entrichtet. Hingegen hat sie in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall (1. Januar 1955) nicht ununterbrochen in der Schweiz gewohnt. Sie besaß zwar auch während ihrer zweijährigen Landesabwesenheit (5. Juli 1950 bis 2. Juli 1952) die Niederlassungsbewilligung. Allein der Besitz der Niederlassungsbewilligung verbürgt noch nicht einen Anspruch auf AHV-Rente. Wohl wird nach Ziff. 3 des Schlußprotokolls zum Abkommen der Besitz einer Niederlassungsbewilligung während fünfjähriger Dauer als Ausweis für fünfjähriges Wohnen in der Schweiz betrachtet, aber doch nicht ohne Rücksicht auf Unterbrechungen in der Ausübung des Niederlassungsrechts. Es verhält sich nämlich so: Laut Art. 9, Abs. 3, lit. c des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung, vom 26. März 1931/8. Oktober 1948, kann eine Niederlassungsbewilligung, die an sich nach sechsmonatigem Auslandsaufenthalt erlöschen würde, bis auf zwei Jahre verlängert werden. Eine derart verlängerte Niederlassungsbewilligung gilt jedoch, wie aus dem weitern Inhalt der erwähnten Ziffer 3 des Schlußprotokolls hervorgeht, nicht mehr als Ausweis für ununterbrochenes Wohnen.
Obwohl also die Berufungsklägerin trotz längerer Landesabwesenheit ihr Niederlassungsrecht nicht verloren hat, ist die Voraussetzung ununterbrochenen fünfjährigen Wohnens in der Schweiz unmittelbar vor dem Versicherungsfall nicht erfüllt.
Es soll nun aber auch noch das erste, am 4. April 1949 abgeschlossene und rückwirkend auf 1. Januar 1948 in Kraft getretene schweizerisch-italienische Sozialversicherungsabkommen in Betracht gezogen werden. Nach Art. 2, Abs. 1, lit. b, desselben müssen italienische Staatsangehörige, um Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente zu haben, beim Eintritt des Versicherungsfalles schon mindestens 15 Jahre in der Schweiz gewohnt haben und eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Während das zweite Abkommen, insofern danach eine zehnjährige Wohndauer in der Schweiz genügt, für die meisten italienischen Staatsangehörigen günstiger ist als das erste, wäre für die Berufungsklägerin umgekehrt das erste Abkommen günstiger gewesen, weil darin nicht eine ununterbrochene fünfjährige Wohndauer unmittelbar vordem Versicherungsfall verlangt wird. Die Voraussetzung fünfzehnjähriger Wohndauer hätte sie sogar noch während der Geltungsdauer des ersten Abkommens erfüllt. Da aber für sie der Versicherungsfall erst Anfang 1955,
d. h. erst unter der Herrschaft des zweiten Abkommens eintrat, ist grundsätzlich dieses maßgebend. In den Uebergangsbestimmungen desselben (Art.
14) heißt es zudem: «Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind». Darunter dürften allerdings wohl kaum solche während der Geltungsdauer des ersten Abkommens eingetretene Versicherungsfälle zu verstehen sein, die nach dessen Bestimmungen bereits einen Anspruch auf Rentenbezug gaben. Die Berufungsklägerin konnte jedoch, eben weil bei ihr der Versicherungsfall damals noch nicht eingetreten war, während der Geltungsdauer des ersten Abkommens noch nicht einen direkten Rentenbezugsanspruch, sondern nur einen anwartlichen Rentenanspruch haben. Bloße Anwartschaft kommt aber,
da nur ein m ö g 1 c h e s Recht darstellend, nicht einem wohlerworbenen
Rechte gleich.
Wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag, der solche potentielle Ansprüche gewährt, abgeändert und dabei ein bestimmter potentieller Anspruch geschmälert wird oder gar untergeht, so haben die Anwärter keinen Rechtstitel, um Fortbestand ihres potentiellen Anspruches zu verlangen, es wäre denn, daß das Gesetz bzw. der Staatsvertrag selber eine bezügliche Zusicherung enthielte. Bei dem in Frage stehenden ersten schweizerisch-italienischen Abkommen ist das jedoch nicht der Fall. Dieses von vorneherein bis Ende 1950 befristete Abkommen wurde durch das zweite Abkommen rückwirkend auf Anfang 1951 abgelöst, und zwar ohne jegliche Bezugnahme auf die Eventualität, daß es Versicherte geben könnte, die durch das zweite Abkommen schlechter gestellt werden, als sie es nach dem ersten waren. Im übrigen würde auch eine Zusatzvereinbarung über den Umfang der fortdauernden Anwendbarkeit des ersten Abkommens, analog der in Art. 14, Abs. 3, des
2. Abkommens vorgesehenen, fehlen. Ist somit auf den heutigen Fall nicht das erste sondern das zweite Abkommen anwendbar, und sind, wie schon weiter oben festgestellt, nach dem zweiten Abkommen die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt, so muß die Berufung abgewiesen werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. M., vom 1. Februar 1956, H 324/55.)
UI. Rückvergütung von Beiträgen
Eine IJeberweisung oder Rückvergütung der von einem österreichi-
schen Staatsangehörigen geleisteten AHV-Beiträge ist vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeschlossen (Art. 6, Abs. 3 und 4, des
Juli 1950).
schweizerisch-österreichischen Abkommens vom 15.
Der österreichische Staatsangehörige A. G. war von 1947 bis Mitte 1954 in der Schweiz ansäßig; die während insgesamt 69 Monaten an die AHV entrichteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge belaufen sich auf Fr. 1448.—. Ueber ein Gesuch um Ueberweisung dieser Beiträge nach Oesterreich vom 10. Juni 1955 entschied die Ausgleichskasse abschlägig und die kantonale Rekurskommission schützte die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse. Gegen diesen Entscheid ergriff A. G. die Berufung und machte geltend, er wäre als Selbständigerwerhender verpflichtet, in Oesterreich die freiwillige Weiterversicherung zu beantragen. In seiner prekären finanziellen Lage sei er jedoch nicht imstand, die entsprechenden Beiträge zu zahlen und werde daher nie in den Genuß einer österreichischen Sozialrente kommen. Die Ueberweisung der AHV-Beiträge würde ihn ganz wesentlich entlasten. Daß dadurch seine Ansprüche an die schweizerische AHV erlöschen würden, nehme er in seiner Bedrängnis in Kauf. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Nach dem schweizerisch-österreichischen Abkommen vom 15. Juli 1950 haben österreichische Staatsbürger und ihre Angehörigen u. a. schon dann Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen AHV, wenn sie sich im Versicherungsfall über ein Beitragskonto im Ausmaß von mindestens
5 vollen Beitragsjahren ausweisen können. Stellt es sich bei Eintritt des Versicherungsfalles heraus, daß die Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen schweizerischen Rente nicht erfüllt sind, so müssen die bei der schweizerischen AHV gutgeschriebenen Beiträge an die österreichische Verbindungsstelle überwiesen werden, die sie im Sinne von Art. 6, Abs. 3 und 4 des Abkommens für eine angemessene Erhöhung der österreichischen Sozialversicherungsleistungen zu verwenden hat. Besteht im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bzw. im Zeitpunkt der Ueberweisung der Beiträge an die Verbindungsstelle weder gegenüber der schweizerischen AHV noch gegenüber der österreichischen Versicherung Anspruch oder Anwartschaft auf eine Rente, so sind die seinerzeit an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge dem Versicherten oder seinen Erben zu erstatten. Eine Rückerstattung oder Ueberweisung von Beiträgen v o r Eintritt des Versicherungsfalles ist in allen Fällen ausgeschlossen.
Nachdem nun der Berufungskläger das Rentenalter noch nicht erreicht hat und zudem feststeht, daß die im Abkommen erwähnten Beiträge für mindestens 5 Jahre bereits bezahlt sind, waren die Ausgleichskasse und die Rekursbehörde berechtigt und verpflichtet, die verlangte Beitragsüberweisung zu verweigern. Weder das Abkommen noch das AHVG enthalten eine Bestimmung, wonach es zulässig wäre, aus Kommiserationsgründen Beiträge v o r z e i t i g zurückzuerstatten bzw. nach Oesterreich zu überweisen und den Versicherten und seine Angehörigen dadurch für alle Zeiten künftiger Rentenansprüche zu berauben. Ein derartiges Vorgehen würde übrigens den wahren Interessen des Versicherten zuwiderlaufen. Der Berufungskläger gibt sich, wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitbericht zutreffend bemerkt, offenbar zu wenig Rechenschaft, daß die schweizerische AHV nicht nur gegen das Risiko des Alters, sondern auch gegen das Risiko vorzeitigen Ablebens des Versorgers Versicherungsschutz gewährt. Im Falle seines Todes wäre seiner Witwe eine Witwenrente und gegebenenfalls eine Altersrente auszurichten, und auch seine Kinder hätten bis zur Vollendung des 18. bzw. 20. Lebensjahres Anrecht auf eine Waisenrente. Auf alle diese wertvollen Anwartschaften wegen momentaner finanzieller Bedrängnis zu verzichten, wäre unvernünftig und ist nach dem geltenden Recht nicht statthaft.(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. G., vom 30. Januar 1956, H 326/55.)
BUNDESAMT FtYR SOZIALVERSICHERUNG
AHV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister
In einem Band
(Stand 1. Mai 1955)
Die Broschüre ist in deutscher, französischer und italienischer Sprache erschienen und kann beim
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Preis Fr. 3.30
HEFT 5 MAL 1956
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1955 ......169 Wiedereingliederung ins Erwerbsleben .......171
Einige Aspekte der Rentenstatistik nach Gemeinden177
Die Unfallversicherung in der Landwirtschaft .....180 Die Sozialreform in Westdeutschland .......184 Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge .....187 Durchführungsfragen der AHV .........195 Kleine Mitteilungen ............200 Gerichtsentscheide: AHV ..........201
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1955
Die Gesamteinnahmen des Ausgleichsfonds belaufen sich für das Rechnungsjahr 1955 auf 856,1 Millionen Franken. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber von 600,4 Millionen Franken, den Beiträgen der öffentlichen Hand von 160,0 Millionen Franken, wovon zwei Drittel vom Bund und ein Drittel von den Kantonen aufzubringen waren, den Zinseinnahmen aus den Anlagen des Ausgleichsfonds von 95,3 Millionen Franken sowie aus einem Nettoertrag von 0,4 Millionen Franken aus den im Rechnungsjahr vorgenommenen Wertberichtigungen auf den Fondsanlagen.
Gegenüber dem Vorjahr stiegen die Gesamteinnahmen erneut um 49,7 Millionen Franken an. An dieser Mehreinnahme sind die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber mit nicht weniger als mit 36,2 Millionen Franken beteiligt, was einer Erhöhung des Erwerbseinkommens um rund 900 Millionen Franken entspricht. Ausgenommen für den Monat September haben die Ausgleichskassen mit der Zentralen Ausgleichsstelle für sämtliche Monate mehr AHV-Beiträge abgerechnet, als im Vorjahr, wobei sich dieser Mehrbetrag auf .2,4 14 (Juli) bis 17,7 11c (April) belief. Auch die bis Jahresende um 508,8 Millionen Franken angewachsenen Anlagen des Ausgleichsfonds haben in Verbindung mit einer, wenn auch nur geringfügigen Erhöhung der durchschnittlichen Brutto-Rendite der Gesamtanlagen, zu einem Ansteigen der Zinseinnahmen um 13,1 Millionen Franken geführt. Die restlichen 0,4 Millionen Franken resultieren aus den bereits erwähnten Wertberichtigungen, die im Vorjahr einen Aufwand von 3,8 Millionen Franken erzeigten.
Die Gesamtausgaben betragen 386,2 Millionen Franken. Davon entfallen 372,0 Millionen Franken auf die Renten, 1,1 Millionen Franken auf die Rückvergütung von AI-IV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, 10,1 Millionen Franken auf Verwaltungskosten und 3,0 Millionen Franken auf Stempelabgaben und Anlagespesen.
Im Vergleich zum Vorjahr sind auch die Gesamtausgaben um 22,0 Millionen Franken angestiegen. Bei Auflösung der Rückbuchungen und ohne Berücksichtigung der Rückerstattungsforderungen haben sich die ordentlichen Renten um 32,3 Millionen Franken auf insgesamt 224,6 Millionen Franken erhöht, während die Uebergangsrenten um 10,1 Millionen Franken abgesunken sind und im Rechnungsjahr 1955 noch 148,0 Mil-
lionen Franken beanspruchten. Um weitere 0,5 Millionen Franken auf total 0,9 Millionen Franken sind auch die Beitragsrückvergütungen an ausländische Sozialversicherungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen angestiegen, wogegen die Beitragsrückvergütungen an Angehörige von Nichtvertragsstaaten und Staatenlose mit 0,18 Millionen Franken keine Veränderungen erfuhren. Ferner haben sich au'h die Verwaltungskosten bei einem unverändert gebliebenen Verwaltungskostenzuschuß an die kantonalen Ausgleichskassen von 6,0 Millionen Franken um 4,1 Millionen Franken erhöht. Diese Mehrausgabe betrifft die im Vorjahr angefallenen Durchführungskosten der AHV, die dem Bund -gemäß dem auf den 1. Januar 1954 revidierten Artikel 95 des AHVG - erstmals vollumfänglich zu Lasten der Fondsrechnung 1955 zurückzuerstatten waren. Davon entfallen 1,8 Millionen Franken auf die Pauschalfrankatur und 0,8 Millionen Franken auf die Führung der Schweizerischen Ausgleichskasse einschließlich die Vergütung an das Eidgenössische Politische Departement für die Mithilfe der Auslandsvertretungen bei der Durchführung der freiwilligen AHV. Die restlichen 1,5 Millionen Franken betreffen die Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle. Eine weitere Ausgabenerhöhung von 0,8 Millionen Franken erzeigen auch die Aufwendungen für Stempelabgaben und Anlagespesen. Anderseits ist die Fondsrechnung 1955, im Gegensatz zu jener für das Jahr 1954 (5,6 Millionen Franken), mit keinen Aufwendungen aus Wertberichtigungen und Zuwendungen belastet.
Der sich aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebende Einnahrnenüberschul3 von 469,9 Millionen Franken liegt um 27,7 Millionen Franken über jenem des Vorjahres. Er erreicht jedoch nicht die Höhe der noch in den Jahren 1951-1953 erzielten Netto-Einnahmen. Die auf den 1. Januar 1956 in Kraft getretene Revision der Uebergangsrenten wird zudem das künftige Anwachsen des Ausgleichsfonds wesentlich beeinflussen. Ferner wird dem Ausgleichsfonds aus der sich in Vorbereitung befindenden vierten AHV-Revision eine weitere namhafte Mehrbelastung erwachsen. Erneut sei auch darauf hingewiesen, daß eine richtige Würdigung der finanziellen Lage der AHV nicht auf Grund der effektiven Betriebsrechnung und Bilanz des Ausgleichsfonds möglich ist, sondern nur auf Grund einer nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten aufgestellten technischen Bilanz.
Der Buchwert aller Anlagen des Ausgleichsfonds beträgt auf Ende Dezember 1955 nach Vornahme der Wertberichtigungen 3 535,0 Millionen Franken, wovon 3 510,0 Millionen Franken feste Anlagen und 25,0 Millionen Franken Reskriptionen betreffen. Von den festen Anlagen entfallen 963,5 Millionen Franken (27,45 %) auf die Eidgenossenschaft, 560,4 Millionen Franken (15,97 %) auf Kantone, 419,6 Millionen Franken (11,95%) auf Gemeinden, 752,9 Millionen Franken (21,45 %) auf die beiden Pfandbriefinstitute, 481,2 Millionen Franken (13,71 %) auf Kantonalbanken, 9,4 Millionen Franken (0,27 %) auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen, 322,6 Millionen Franken (9,19 %) auf gemischtwirtschaftliche Unternehmungen und 0,4 Millionen Franken (0,01 %) auf Banken und Bankengruppen (vgl. hiezu auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen, Februar, Seite 68).
Wiedereingliederung ins Erwerbsleben
Es wird heute allgemein anerkannt, daß eine sozialpolitisch wertvolle Invalidenversicherung nicht nur die Gewährung von Geldleistungen, sondern auch Maßnahmen für die Ein- und Wiedereingliederung Behinderter ins Erwerbsleben vorsehen muß. Für die Begründung verweisen wir auf ZAK 1955, Seiten 379-381, wo auch die in Betracht fallenden Eingliederungsmaßnahmen medizinischer und beruflicher Art summarisch aufgezählt wurden.
Im folgenden sollen die bisherigen Bestrebungen und einige sich im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Eidgenössischen JV stellende Fragen auf dem Gebiete der Eingliederung erörtert werden.
*
Während man sich im Ausland, insbesondere in den Ländern mit vielen Kriegsversehrten, bereits seit längerer Zeit intensiv mit dem Problem der Eingliederung Behinderter ins wirtschaftliche (und gesellschaftliche) Leben befaßt hat, sind bei uns die diesen Bestrebungen dienenden Einrichtungen noch wenig ausgebaut. Allerdings nehmen sich private und gemeinnützige Fürsorgeorganisationen vieler Einzelfälle an. Die einschlägigen Fragen werden jedoch nicht nach einem Gesamtplan verfolgt.
Hinsichtlich der drei großen Sozialversicherungszweige, die sich mit dem Problem der Invalidität auseinanderzusetzen haben, gilt folgendes:
Die Krankenversicherung beschäftigt sich gar nicht mit der Eingliederungsfrage. Einzelne Kassen gewähren im Invaliditätsfall Leistungen der Krankenversicherung bis zur Erschöpfung der Genußberechtigung, auch wenn für die Krankheit, die zur Invalidität geführt hat, keine ärztliche Behandlung mehr nötig ist. Die Unfallversicherung ist gesetzlich im Invaliditätsfall nur zur Rentenzahlung verpflichtet. Lediglich die Militärversicherung kennt eine gesetzliche Pflicht zur Nachfürsorge. Danach (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949) trifft die Militärversicherung Maßnahmen
durch die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen, wenn der Versicherte nach längerer Behandlung ohne eigenes Verschulden seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann und nicht im Genuß der Arbeitslosenversicherung steht;
durch Umschulung des Versicherten auf einen neuen Beruf, wenn eine bedeuteaJe Dccfträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem bisherigen Beruf besteht und sich eine wesentlich größere Erwerbsfähigkeit in einem der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Beruf voraussehen läßt.
Im Falle der lit. a darf die Gesamtleistung der Militärversicherung den Betrag einer vollen Invalidenpension für ein halbes Jahr nicht übersteigen. Im Falle der Umschulung nach lit. b gewährt die Militärversicherung während der Dauer von höchstens vier Jahren neben der ordentlichen Pension zusätzliche Leistungen bis auf den Betrag der vollen Pension. Die Militärversicherung leistet überdies an besondere Umschulungskosten einen angemessenen Beitrag.
Zur Zeit liegt somit das Schwergewicht aller Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Eingliederung stehen, eindeutig auf privatem, lokalem oder kantonalem Boden (vgl. für letzteres ZAK 1956, S. 95-99). Im Jahre 1951 haben sich nun die maßgebenden Verbände der Gebrechlichen-Fürsorge und -Selbsthilfe, soweit sich deren Tätigkeit auf das Gebiet der ganzen Schweiz oder mehrerer Kantone erstreckt, sowie eine Anzahl interessierter Amtsstellen in der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in die Volkswirtschaft zusammengeschlossen, um gemeinsam die Eingliederungsprobleme in Angriff zu nehmen.
Dieser Zusammenschluß setzte voraus, daß man sich in jeder Hinsicht Rechenschaft gab über die Tragweite der Probleme. Zunächst gilt es, Vorurteile bei den Nicht-Behinderten zu überwinden. Von Seiten der Arbeitgeber wird oft befürchtet, daß auf Behinderte im Betrieb in be-
sonderer Weise Rücksicht genommen werden müßte. Die Erfahrungen namentlich in den USA beweisen jedoch, daß solche Befürchtungen nicht begründet sind. Sowohl hinsichtlich Leistung als auch hinsichtlich Unfallsicherheit stehen die am richtigen Arbeitsplatz eingesetzten Behinderten den Gesunden keineswegs nach. Auch in der Schweiz beschäftigt eine Reihe namhafter Firmen Gebrechliche aller Art. Besonders zu erwähnen ist der Versuch einer Maschinenfabrik, eine größere Gruppe von Blinden in einer besonderen Werkstätte innerhalb des Betriebes zu beschäftigen.
*
Im Vordergrund der Eingliederung steht selbstverständlich der Invalide als Person. Darum sind Eingliederungsmaßnahmen im Einzelfall grundsätzlich ohne Rücksicht auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der Eingliederung zu gewähren. Letztere ist jedoch erheblich. In den Vereinigten Staaten wird die «Rehabilitation» geradezu als «sehr einträgliches Geschäft» betrachtet.
Die Federal Security Agency der USA berichtet, daß im Jahre 1951 63 632 Behinderte wieder hergestellt worden sind und eine berufliche Tätigkeit erhalten konnten. 50 von ihnen waren bis dahin ganz von ihren Familien abhängig gewesen. 12 hatten überhaupt noch keine Beschäftigung ausgeübt gehabt. Der Direktor des Institute of physical Medicine and Rehabilitation von New York, Howard A. Rusk, bezeichnet die «Rehabilitation» als die beste Kapitalinvestition des Staates. Er rechnet, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika 2 Millionen Geschädigte leben, die Eingliederungsmaßnahmen benötigen, und daß jährlich 250 000 Behinderte dazukommen. Um den Wert der Eingliederung zu bestimmen, hat Rusk an vier Anstalten, die mit allen Behandlungseinrichtungen ausgestattet waren, Nachuntersuchungen ein Jahr nach der Entlassung von 208 Patienten vorgenommen. Es ergab sich, daß zu Beginn der Eingliederung 67,8 % der Behinderten bettlägerig waren. Ein Jahr später waren es nur noch 32,2 %. Von 31 Personen, die voll arbeitsunfähig waren, wurden jetzt 60 000 Dollar jährlich verdient. Weitere 18 Personen, die in Kürze auf dem Arbeitsmarkt wieder produktiv sein würden, dürften ein Einkommen von 36 000 Dollar jährlich verdienen. Die Kosten der Eingliederung dieser 49 Patienten betrugen 140 000 Dollar. In weniger als zwei Jahren sind somit die Unkosten gedeckt. Dabei ist der Produktionswert derjenigen Eingegliederten (z. B. Geburtsinvalide), die sich und ihren Haushalt jetzt selber versorgen können, nicht einkalkuliert.
Die ausländischen Fachleute verweisen immer wieder auf den Umstand, daß der Kriegsverletzte und der verunfallte Berufsarbeiter im allgemeinen leichter einzugliedern ist als der Geburtsinvalide und derjenige, der in früher Jugend gebrechlich geworden ist. Die erste Gruppe verfügt gewöhnlich über eine vollständige Schulbildung und meist auch über eine gewisse Berufsbildung, die die Eingliederung erleichtert. In vielen Fällen dagegen ist der Behinderte nicht ohne weiteres eingliederungsfähig. Es muß durch Ergänzung der Ausbildung, durch eine gewisse Nacherziehung, durch Gewöhnung an regelmäßige Arbeit und Einordnung in ein Arbeitskollektiv sowie durch ausreichendes Training auf die berufliche Laufbahn vorbereitet werden.
Die Empfehlung der Internationalen Arbeitskonferenz über die berufliche Eingliederung der Invaliden versteht unter der beruflichen Eingliederung namentlich drei Maßnahmen: die Berufsberatung, die Berufsschulung und die Arbeitsvermittlung. Für die Berufsberatung regt die Empfehlung die Anwendung folgender Methoden an:
- Besprechung mit dem Berufsberater;
-Prüfung der bisherigen beruflichen Tätigkeit;
-Prüfung der Schulbildung;
-Aerztliche Untersuchung im Hinblick auf die Berufsberatung;
Anwendung eines Eignungstests;
-Untersuchung der persönlichen Verhältnisse;
-Bestimmung der Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten;
-Technische Prüfung;
-Prüfung der körperlichen Fähigkeiten im Hinblick auf den Beruf;
-Orientierung über die Anstellungsmöglichkeiten je nach Lage des
Falles;
Kontrolle über die Richtigkeit der Berufsberatung.
Es wird noch abzuklären sein, wieweit mit den Aufgaben der Berufsberatung für Invalide bestehende Institutionen zu betrauen oder ob hiefür neue Stellen zu schaffen sind.
Oft ist die Beurteilung der Fähigkeiten eines Invaliden nur auf Grund einer längeren Beobachtung möglich. Bei blinden und taubstummen Jugendlichen, die gewöhnlich in einer Anstalt geschult und erzogen werden, ergibt sich während des Anstaltsaufenthalts Gelegenheit, die Unterlagen für die Berufsberatung zu gewinnen. Für Erwachsene dagegen werden in solchen Fällen besondere Einrichtungen erforderlich sein, um Berufs-
reife und Berufseignung zu prüfen. Auch hier kann an Bestehendes angeknüpft werden. In Basel ist die Schweiz. Stätte zur Eingliederung Behinderter im Aufbau begriffen; sie wird zur Abklärung der Berufseignung verschiedener Kategorien von Behinderten dienen. Eine ähnliche Institution besteht in der Westschweiz. (Office romand d'intgration professionnelle pour handicaps in Lausanne.)
Als Ziel der beruflichen Ausbildung bezeichnet die genannte Empfehlung die Möglichkeit für den Invaliden, seine Fähigkeiten und Kenntnisse voll auszunützen. Dementsprechend soll die berufliche Ausbildung soweit möglich im Anschluß an die früher ausgeübte Tätigkeit erfolgen. Bei jugendlichen Invaliden handelt es sich darum, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich Intelligenz, Charakter und Schulbildung vorhanden sind, eine volle Berufslehre zu vermitteln, wobei die Schwierigkeit darin besteht, einen geeigneten Lehrmeister zu finden. Das Office romand d'intgration professionnelle pour handicaps ist daher dazu übergegangen, eigene Lehrheime zu gründen (Atelier mcanique, Morges; Atelier de travaux sur bois, Courtepin; atelier d'horlogerie, Bevaix, Atelier de reglage, Neuenburg). In vielen Fällen dürfte jedoch eher eine Anlehre in einem Spezialgebiet in Betracht fallen. Zu diesem Zweck wurden schon bisher - allerdings vereinzelt -systematische Anlehrkurse durchgeführt, (z. B. Anlehrkurse der PTT für blinde Telephonisten, organisiert von der Eingliederungsstätte in Basel).
Personen, bei denen sich die Arbeitsfähigkeit infolge Invalidierung wesentlich ändert, so daß sie ihren früheren Beruf nicht mehr ausüben können, bedürfen vielfach einer Umschulung. Diese sollte im allgemeinen auf einen Beruf hin erfolgen, der dem früher erlernten oder ausgeübten nahe steht, damit die bisher erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausgenützt werden können. In geeigneten Institutionen, wie sie z. B. in England in größerer Zahl bestehen, kann die Umschulung, basierend auf den bereits vorhandenen Kenntnissen, oft in erstaunlich kurzer Zeit durchgeführt werden.
Hinsichtlich der Arbeitsvermittlung regt die erwähnte Empfehlung mehrere Maßnahmen an, um die richtige Auswahl und die richtige Plazierung sicherzustellen:
Erstellung einer Liste der Arbeitssuchenden;
Feststellung ihrer beruflichen Fähigkeiten, Erfahrungen und ihrer Neigungen;
- Besprechung mit den Arbeitsuchenden;
- Kontrolle der Fähigkeiten in beruflicher und körperlicher Hinsicht;
- Kontaktnahme mit den Arbeitgebern;
Finanzielle Unterstützung zur Ermöglichung der Berufsberatung, beruflichen Ausbildung oder der Benützung sozialer oder medizinischer Einrichtungen, die den Invaliden nützen können.
Schwerer Behinderte bedürfen häufig einer besonderen Vermittlung. Die besten Ergebnisse werden erzielt, wenn der Vermittler beim Arbeitgeber persönlich vorspricht. Oft gelingt eine Arbeitszuweisung nur, wenn der Arbeitsplatz für den Behinderten besonders hergerichtet werden kann. Schließlich besteht vereinzelt die Möglichkeit, Invalide in Spezialwerkstätten zu beschäftigen, wie solche für Blinde schon seit langem (Heime mit Arbeitsgelegenheiten) bestehen.
Obwohl die Eingliederung ins Erwerbsleben und dementsprechend die Eingliederungsmaßnahmen im Vordergrund einer modernen Invalidenversicherung stehen, darf man sich nicht der Illusion hingeben, als ob nun die Mehrzahl der Invaliditätsfälle für die Eingliederung in Betracht fallen würden. Nach ausländischen Erfahrungen ist nämlich damit zu rechnen, daß rund drei Viertel aller Invaliditätsfälle die Altersstufe 50-65 betreffen, in der naturgemäß die Möglichkeit einer Wiedereingliederung ins Erwerbsleben die Ausnahme bilden dürfte. Nach den vorliegenden Angaben über die Zahl der Invaliden in der Schweiz werden schätzungsweise jährlich insgesamt rund 15 000 neue Invaliditätsfälle von den Organen der JV zu behandeln sein. Nach dem Gesagten wäre somit zu erwarten, daß jährlich rund 3 500 Invalide die Eingliederungsstellen passieren.
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Wie die Erfahrungen in anderen Ländern zeigen, ist im allgemeinen nicht zu erwarten, daß die Invaliden von sich aus Eingliederungsmaßnahmen anstreben. Viele ziehen eine niedrigere, aber für längere Zeit zugesprochene Invalidenrente einem nach durchgeführten Eingliederungsmaßnahmen möglicherweise zu erzielenden, vielleicht höheren, aber weniger sicheren Erwerbseinkommen vor. Es gilt daher, mit Geldleistungen, die in der Regel höher sind als die Renten, einen Anreiz für die Wiedereingliederungsmaßnahmen zu schaffen, denen sich zu unterziehen vorbehältlich des Rentenanspruches ja niemand gezwungen werden soll. Solche Geldleistungen wären dem unmittelbar vor Invalidierung erzielten Verdienst anzupassen, damit erstens der Lebensunterhalt der Familie
des Gebrechlichen sichergestellt ist, während er sich den Eingliederungsmaßnahmen unterzieht und deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In der Hoffnung, es handle sich hiebei nur um eine verhältnismäßig kurze Zwischenperiode, sollen zweitens diese Geldleistungen so bemessen sein, daß in der Lebenshaltung der Familie des Einzugliedernden keine wesentliche Umstellung vorgenommen werden muß. Die Kosten der Eingliederung selbst wären von der JV zu übernehmen, jedenfalls soweit, als die getroffenen Maßnahmen im zeitlichen und sachlichen Rahmen des von den zuständigen Organen genehmigten Eingliederungsplanes bleiben.
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Diese Hinweise konnten keine erschöpfende Orientierung über die Fragen der Eingliederung Behinderter ins Erwerbsleben vermitteln. Sie verfolgten lediglich den Zweck, den Durchführungsorganen der AI-IV einen Einblick in denjenigen Sektor der Invalidenversicherung zu geben, dem zwar nicht bezüglich der ausbezahlten Leistungen, wohl aber hinsichtlich der ethischen, psychologischen, gesundheitlichen und sozialen Bedeutung für den Invaliden im Rahmen der JV die Priorität zukommen soll.
Einige Aspekte der Rentenstatistik nach Gemeinden
In den letzten Monaten waren die Ausgleichskassen mit dem Vollzug der dritten Revision des AHV-Gesetzes beschäftigt, die im April zur Auszahlung von über 200 000 Renten rückwirkend auf Jahresbeginn führte, und bereits steht die vierte Gesetzesrevision vor der Türe. Trotzdem diese stürmische Entwicklung die vor zwei Jahren bestehende Lage scheinbar in weite Ferne rückt, dürfte es von Interesse sein, nochmals einen kurzen Blick auf gewisse Rückwirkungen der zweiten Revision des AHV-Gesetzes zu werfen, die am 1. Januar 1954 in Kraft getreten ist.
Diese zweite Gesetzesrevision brachte eine Neufestsetzung und Erhöhung fast aller Renten mit sich. Da die Kassen in jedem Falle eine neue Rentenverfügung erlassen mußten, ließ sich wieder einmal der gegenwärtige Wohnort jedes Rentenbezügers festhalten und, nachdem das zentrale Rentenregister nachgeführt war, auf Grund dieser Angaben eine Statistik nach Gemeinden erstellen. Den kantonalen Kassen sind vor kurzem die ihren Kanton betreffenden Zahlen mitgeteilt worden. Für jede Gemeinde wurde die Zahl der Bezüger der ordentlichen Renten und
der Uebergangsrenten sowie der entsprechenden Rentenbeträge für den 1. Januar 1954 ermittelt. Maßgebend war bei dieser Aufstellung der tatsächliche Aufenthaltsort des Rentenbezügers, mit der einzigen Ausnahme der Minderjährigen und Bevormundeten, für die auf den Wohnort ihres gesetzlichen Vertreters abgestellt wurde. Auf den Aufenthaltsort wurde auch abgestellt, wenn sich der Rentenbezüger beispielsweise in einem Altersheim befand, oder wenn die Rente einer Drittperson oder einer Fürsorgebehörde ausgehändigt wurde.
Beim Durchblättern dieses Zahlenmaterials läßt sich einmal feststellen, daß der Rentenbetrag pro Rentenbezüger am 1. Januar 1954 im Landesdurchschnitt rund 815 Franken ausmachte. Die zwei Stadtkantone Basel und Genf stehen mit über 890 Franken pro Rentenbezüger im Durchschnitt an der Spitze, während beispielsweise in den Kantonen Uri, Wallis und Nidwalden, also in ausgesprochenen Berg- und Landkantonen, pro Rentenbezüger weniger als 700 Franken im Durchschnitt ausgerichtet wurden. Diese Unterschiede sind auf die Abstufung der Uebergangsrenten nach Gebietszonen die mit der dritten Gesetzesrevision am 1. Januar 1956 wegfiel, was die Lage etwas ändern wird - sowie auf die unterschiedliche Höhe der Arbeitseinkommen und somit der Beiträge für die ordentlichen Renten zurückführen. Auch bei den andern Kantonen läßt sich eine solche Abstufung beobachten, indem der durchschnittliche Rentenbetrag im allgemeinen umso höher ist, je industriereicher der Kanton ist.
Nicht nur auf der kantonalen Ebene, sondern auch unter den Gemeinden kann diese Erscheinung in der Regel festgestellt werden. So stehen die vier größten Städte, Zürich, Bern, Genf und Basel mit 886 bis 900 Franken in der vordersten Reihe. Doch ist beispielsweise für Orselina bei Locarno der Durchschnitt - 950 Franken auffallend hoch. In dieser Gemeinde wurden übrigens auch mehr ordentliche Renten als Uebergangsrenten ausbezahlt, während in der Regel das Gegenteil zutrifft. Orselina scheint eine Art Rentnerparadies zu bilden. Im benachbarten, vom Verkehr abgeschnittenen Maggiatal, dessen Bevölkerung in den letzten hundert Jahren stark abgenommen hat, liegen die Zahlen im anderen Extrem: Rentensumme im Durchschnitt des ganzen Tales pro Rentenbezüger bloß 695 Franken, für die Gemeinde Broglio gar nur 524 Franken. Man darf jedoch aus der letztgenannten Zahl keine allgemeinen Schlüsse ziehen und muß sich immer der Gefahren statistischer Vergleiche von Zahlen, die sich auf sehr kleine Einheiten beziehen, bewußt bleiben. In der Gemeinde Broglio waren nach statistischer Feststellung 7 Rentenbezüger wohnhaft; es brauchen nur zwei oder drei
davon Waisen zu sein was wahrscheinlich zutrifft -um den durchschnittlichen Rentenbetrag übermäßig zu reduzieren. Auch für viele andere in der Rentenstatistik nach Gemeinden enthaltene Zahlen gilt diese Bemerkung.
Einige interessante Vergleiche lassen sich auch zwischen der Zahl der Rcntenbcziigcr und der durchschnittlichen Rentensumme im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung anstellen. Die verfügbaren Unterlagen nämlich die eingangs genannte Rentenstatistik des Bundesamtes für Sozialversicherung pro Januar 1954 und die Volkszählung pro Dezember 1950 - fallen zeitlich allerdings etwas auseinander; doch wird diese kleine Diskrepanz die Ergebnisse unserer Vergleiche kaum wesentlich fälschen.
Für die ganze Schweiz trifft es auf 100 Einwohner 8,76 Rentenbezüger und pro Einwohner einen durchschnittlichen Rentenbetrag von 71,4 Franken. Diese Mittelwerte gelten fast unverändert auch für die Kantone Zürich, Thurgau, Schaffhausen, Baselland und Glarus. In ländlichen Bezirken scheint der Prozentsatz der Rentenbezüger in der Regel höher zu sein als in der Stadt, was wohl auf die damals bei den Uebergangsrenten geltenden Einkommensgrenzen und vielleicht auch auf das höhere Durchschnittsalter der Landbevölkerung zurückzuführen ist. Doch findet man beispielsweise in Nidwalden bloß 7,6 Rentenbezüger auf 100 Einwohner.
Diese Regel führt zur Erklärung, warum der durchschnittliche Rentenbetrag -der in der Stadt pro Bezüger höher ist als auf dem Lande, wie wir oben gesehen haben, im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung auf dem Lande häufig höher ist. Weitaus an der Spitze aller Kantone steht Appenzell-Außerrhoden mit 12,8 4 Rentenbezügern und einer durchschnittlichen Rentensumme von 107 Franken pro Einwohner. Für die ziemlich wahllos herausgegriffenen Gemeinden Wald und Heiden findet man sogar 16,1 bzw. 114 Rentenbezüger auf 100 Einwohner und einen Rentenbetrag von 1126 und 114 Franken pro Einwohner. Die Grenze von 10 (/ der Rentenbezüger im Verhältnis zur Bevölkerung wird noch in den Kantonen Appenzell-Innerrhoden und Tessin übertroffen. Auch das bereits betrachtete Maggiatal ergibt außergewöhnliche Zahlen: 13,5 Rentenbezüger auf 100 Einwohner und 94 Franken pro Einwohner im Durchschnitt des ganzen Tales, für Bosco-Gurin beispielsweise 17,6 C/( und 110 Franken, Maggia 18,4 % und 133 Franken, Coglio 23,3 / und 145 Franken. Für die Gemeinde Selma im bündnerisehen Calancatal findet man gar 26,7 und 184 Franken. Diese Erscheinung dürfte damit zusammenhängen, daß ein beträchtlicher Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung dieser Täler seinen Lebensunterhalt auswärts suchen muß.
Im andern Extrem steht der Kurort Leysin mit 3,9 Rentnern auf 100 Einwohner und einem Rentenbetrag von bloß 31 Franken pro Einwohner im Durchschnitt. Hier wird jedoch das Ergebnis offensichtlich durch die große Zahl Kurgäste beeinflußt. Auch das Bestehen eines großen Altersheimes oder Waisenhauses kann die Zahlen der betreffenden Gemeinden leicht (in umgekehrter Richtung) verschieben.
In welchem Maße die AHV-Renten für alle, auch die abgelegensten Regionen des Landes von Bedeutung sind, wird durch nichts so sehr anschaulich gemacht als durch den Umstand, daß am 1. Januar 1954 nur noch in 4 von 3100 Gemeinden keine Rente ausbezahlt wurde, nämlich in den drei im Kanton Freiburg gelegenen Gemeinden Illens, Coussiberl und Neubaus sowie in der waadtländischen Gemeinde Goumoöns-le-Jux. Diese Gemeinden weisen Einwohnerzahlen von bloß 12-58 Personen auf. Für die höchste Wohngemeinde der Schweiz, Avers/GR, die auf fast 2000 Meter Höhe liegt, findet man am 1. Januar 1954 bereits 25 Rentenbezüger.
Die Unfallversicherung in der Landwirtschaft
Aufgaben der kantonalen Ausgleichskassen bei der
Prämiensubventionierung für Berghauern
Auf den 1. Januar 1956 sind die kantonalen Erlasse über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft in Kraft getreten, soweit sie nicht schon auf den 1. Januar 1955 oder im Laufe des Jahres 1955 in Kraft gesetzt worden waren (Bern, Basel, Zürich). Die kantonalen Ausgleichskassen sind an der Unfallversicherung in der Landwirtschaft insoweit interessiert, als sie in mehreren Kantonen (Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Fribourg, Solothurn, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Wallis) mit der Festsetzung und Ausrichtung von Prämienbeiträgen an Bergbauern betraut sind. Hiebei handelt es sich um eine von den Kantonen übertragene Aufgabe im Sinne von AHVG Art. 63, Abs. 4, und AHVV Art. 130 ff. (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung an die kantonalen Ausgleichskassen vom 21. Februar 1956). Es rechtfertigt sich, in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen eine kurze Orientierung über die landwirtschaftliche Unfallversicherung und insbesondere über die Prämiensubventionierung zu geben, mit der sich die 14 erwähnten kantonalen Kassen zu befassen haben.
180.
1. Versicherungspflicht, Mindestleistungen
1. Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) bestimmt in Art. 98, daß die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer gegen Betriebsunfälle zu versichern.
Als Inhaber lndwirtschaftlicher Betriebe gelten grundsätzlich die natürlichen oder Juristischen Personen, die auf ihre eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Es kann sich dabei neben dem Eigentümer auch um einen Pächter oder Nutznießer handeln. Des weiteren können auch privat- oder öffentlich-rechtliche Institutionen als Betriebsinhaber in Frage kommen wie z. B. Erbengemeinschaften, Genossenschaften, Gemeinden, Kantone, der Bund, sofern sie einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung führen.
Was unter einem landwirtschaftlichen Betrieb zu verstehen ist, sagt Art. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 9. März 1954 über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft. Danach gelten als versicherungspflichtige landwirtschaftliche Betriebe sämtliche Betriebe oder Nebenbetriebe, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen (einschließlich des Obst-, Wein- und Feldgemüsebaues), der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügelhaltung und Geflügelzucht sowie der Bienenzucht dienen; überdies gehören die Freilandgärtnereien, die sich ausschließlich oder überwiegend mit dem Gemüse- und Obstbau befassen, dazu.
Als Arbeitnehmer werden gemäß Art. 2 der genannten Verordnung die familienfremden Personen betrachtet, welche in einem landwirtschaftlichen Betrieb im dienstvertraglichen Verhältnis land-, forst- oder hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten; als familienfremd gelten Personen, die mit dem Betriebsinhaber weder in einem ehelichen noch blutsverwandten Verhältnis in auf- oder absteigender Linie stehen.
Eine Versicherungspflicht besteht somit immer dann nicht, wenn kein Dienstvertragsverhältnis vorliegt, wo also z. B. die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb überwiegend aus der Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung erfolgt (was sich oft im Fehlen eines Barlohnes zeigt) wo Landwirte einander gelegentlich gegenseitig aushelfen usw. Kein Dienstvertragsverhältnis besteht bei Lehrern und Schülern landwirtschaftlicher Schulen, ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft erfolgt zum Zwecke des Unterrichts. Hingegen schreibt die Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über die Versi-
cherungspflicht in Art. 12, Abs. 6, letzter Satz vor, daß der Lehrmeister eines Landwirtschaftslehrlings diesen gemäß den kantonalen Vorschriften gegen Unfall zu versichern hat.
Hinsichtlich der Versicherungspflicht gelten Brüder, Schwestern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter des Betriebsinhabers als familienfremde Personen. Sie sind daher immer dann zu versichern, wenn ausdrücklich oder stillschweigend ein Dienstvertragsvcrhältnis besteht.
d) Der Begriff des Betriebsunfalles wird in Art. 98, Abs. 2, des Landwirtschaftsgesetzes und in Art. 3 der Verordnung vom 9. März 1954 näher umschrieben. Danach sind nicht nur alle Unfälle, die den Versicherten bei der Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit zustoßen, sondern überhaupt alle Unfälle, die sich auf dem Betriebsareal ereignen, zu versichern; als Betriebsareal gilt das landwirtschaftliche Heimwesen mit allen dazugehörigen Grundstücken. Der Weg von und zur Arbeit wird den dienstlichen Obliegenheiten zugezählt.
Das Landwirtschaftsgesetz enthält keine Strafbestimmung für Betriebsinhaber, die ihre Versicherungspflicht nicht erfüllen. Auf eine solche Bestimmung mußte verzichtet werden, weil auf Seiten der privaten Versicherungsgesellschaften kein Kontrahierungszwang besteht, was allerdings von keiner praktischen Bedeutung ist. Hingegen statuiert Art. 99 des Landwirtschaftsgesetzes eine Kausalhaftp flieht, wonach der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes bei fehlendem Versicherungsschutz im Umfange der vorgeechrieheen Versicherungsleistungen dem Verunfallten haftet, auch wenn ihii an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft; fällt ihm ein Verschulden zur Last, so haftet er mindestens in diesem Umfang. Es hegt im wohlverstandenen Ineresse des landwirtschaftlichen Arbeitgebers, daß er sich vor der Anwendung dieser scharfen Haftungsbestimmungen durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages schützt.
Nach Art. 98, Abs. 3, des Gesetzes hat die Versicherung die Heilungskosten und ein Taggeld sowie eine Entschädigung im Falle von Invalidität und Tod einzuschließen; im übrigen ordnen die Kantone die Versicherung. Die Kantone sind somit grundsätzlich in der Festsetzung der Minimalhöhe der einzelnen vorgeschriebenen Leistungsarten (Heilungskosten, Taggeld, Todesfall- und Invaliditätsentschädigung) frei. Nachdem aber der Bund die Gewährung von Prämiensubventionen u. a. von gewissen Minimalleistungen abhängig gemacht hat (vgl. Abschnitt II), gelangten die Kantone dazu, in ihren Vorschriften diese Minima nicht zu unterschreiten.
Die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Tessin und Wallis haben in ihren Ausführungserlassen die vom Bundesrat aufgestellten minimalen Versicherungsleistungen vorgeschrieben; in allen andern Kantonen ist die eine oder andere Leistungsart zugunsten der Versicherten höher festgesetzt.
II. Prämienbeiträge an Bergbauern
1. a) Gemäß Art. 98, Abs. J,, des Gesetzes, leistet der Bund an die Be-
triebsinhaber in Berggegenden, für welche die Aufbringung der Versicherungsprämien eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellt, einen Prämienbeitrag; dieser wird unter der Voraussetzung gewährt, daß die Versicherungsleistungen ein bestimmtes Mindestmaß erreichen und daß der Kanton ebenfalls einen Beitrag gewährt; seine Höhe entspricht derjenigen des kantonalen Beitrages.
b) In der Verordnung vom 9. März 1954 hat der Bundesrat das Mindestmaß der Versicherungsleistungen, welche die Kantone, die für ihre Bergbauern Prämienbeiträge des Bundes beanspruchen wollen, vorsehen müssen, wie folgt festgesetzt:
Für den Todesfall eine Kapitalzahlung von Fr. 5000.—;
Für die gänzliche Invalidität eine Kapitalzahlung von Fr. 15 000.— mit entsprechender Abstufung bei teilweiser Invalidität, sowie die Ausrüstung mit Hilfsmitteln bis zum Betrag von Fr. 1000.—;
Ein Taggeld von Fr. 5.— vom 14. Tage nach dem Unfall an;
Die Deckung der Heilungskosten bis zu Fr. 1000.— pro Unfall.
Ferner hat der Bundesrat festgelegt, daß sowohl dafür, wer als Bergbauer zu betrachten ist, als auch dafür, wann sich die Aufbringung der Prämien als unverhältnismäßig hohe Belastung darstellt, die Art. 6 bzw. 5, Abs. 1, des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern maßgebend sind. Damit bestehen einheitliche Kriterien, die sich auf dem Gebiete der Familienzulagen bereits bewährt haben.
2. Die Verordnung vom 9. März 1954 schreibt vor, daß die Kantone das Verfahren über die Geltendmachung und Auszahlung der Prämienbeiträge der öffentlichen Hand sowie die Rückerstattung zu Unrecht ausbezahlter Beiträge selbst zu ordnen haben. Die Kantone sind dem Bunde gegenüber verantwortlich, daß die Bundesbeiträge nur unter den vom Bunde festgesetzten Voraussetzungen ausgerichtet werden; zu Unrecht
bezogene Prämienbeiträge sind dem Bund von den Kantonen zurückzuerstatten.
3. Die kantonalen Ausgleichskassen, die sich mit der Festsetzung der Prämienbeiträge befassen, werden mit der Ermittlung des für die Beitragsberechtigung maßgebenden Einkommens und mit der Abklärung der Frage, ob ein Landwirt als Bergbauer zu betrachten ist, keine besonderen Schwierigkeiten haben, da hier, wie erwähnt, dieselben Grundsätze gelten wie in der Familienzulageordnung. Beitragsberechtigt können nur natürliche Personen sein, nicht etwa Genossenschaften. Die Ausgleichskassen werden ihre besondere Aufmerksamkeit den Unterlagen widmen, die von den Bergbauern zur Erhältlichmachung der Prämienbeiträge abgegeben werden. Sie können die Angaben der Landwirte über die Beschäftigung familienfremden Personals anhand der AHV-Prämienabrechnungen überprüfen. Da die meisten Kantone die Beiträge auf 25 % jener Prämien beschränken, welche den von ihnen vorgeschriebenen Versicherungsleistungen entsprechen, wird die Ermittlung des Beitrages den betreffenden Ausgleichskassen keine große Arbeit verursachen.
Die Sozialreform in Westdeutschland
Die Sozialversicherungsinstitutionen Deutschlands, denen die Sozialversicherung in Europa entscheidende Impulse verdankt, gehen in ihren Anfängen noch auf die Zeit Bismarcks zurück. Wenn auch in der Zwischenzeit unzählige Aenderungen an den entsprechenden Gesetzgebungen vorgenommen wurden und die Entwicklung eigentlich nie zum Stillstand kam, so wird heute, nach dem zweiten Weltkrieg, in der Bundesrepublik Deutschland die geltende Ordnung doch vielfach als überholt bezeichnet und die Forderung nach einer grundlegend neuen Konzeption der Sozialversicherung erhoben; man spricht seit einigen Jahren von der Notwendigkeit einer «Neuordnung der sozialen Leistungen», von einer «Um- und Neugestaltung des Sozialrentenwesens», kurz von einer «Sozialreform».
Diese Sozialreform ist das «innenpolitische Thema Nr. 1» geworden. Die Parteien befassen sich auf das Intensivste damit, die Fachzeitschriften und selbst die Tagespresse bringen Abhandlungen zu diesem unerschöpflichen Gegenstand, Professorengutachten werden eingeholt und veröffentlicht und die Bundesregierung hat durch die Bildung eines besonderen Ausschusses, des «Sozialkabinetts», die Bedeutung der ins Rollen gekommenen Entwicklung unterstrichen.
Im gegenwärtigen Stadium geht es noch vorwiegend um die Erarbeitung von grundlegenden Richtlinien für die Neugestaltung des Sozialversicherungsrechts. Es kann sich an dieser Stelle nicht darum handeln, auf die verschiedenen Vorschläge, Anregungen, Wünsche und Bedenken der ungemein zahlreichen Autoren näher einzutreten; solange sich nicht eine eindeutig vorherrschende Meinungsbildung feststellen läßt, die den Widerstreit von Auffassungen und Theorien ablöst und sich in Gesetzesentwürfen konkretisiert, sei lediglich die gegenwärtige, zum Teil leidenschaftlich geführte Diskussion verzeichnet.
In einem Punkt scheint allerdings in letzter Zeit eine gewisse Klärung der Ansichten einzutreten: die bisherigen Auseinandersetzungen zeigen immer deutlicher, daß die grundlegende Neugestaltung der gesamten Sozialversicherung sehr langer Vorarbeiten und einer gründlichen Ausreifung bedarf, weshalb die Forderung nach einer etappenweisen Verwirklichung mit Beginn beim Altersrentensystem, also gleichsam ein «Sofortprogramm», stärker in den Vordergrund tritt. Sowohl die Bundesregierung wie die Opposition wenden sich diesem Gedanken zu, und das im Sozialkabinett vereinigte Ministerkollegium hat kürzlich einen entsprechenden Plan in den wesentlichsten Linien fertig gestellt. Dessen wichtigste Neuerung sehen die einen in der sog. «dynamischen Rentenformel», die andern in der Aufgabe des bisherigen Deckungsverfahrens für die Finanzierung der Leistungen. Für schweizerische Leser interessant ist aber auch die Absicht, die Altersversicherung von der Invalidenversicherung zu trennen. Die heutigen deutschen Rentenversicherungen, das sind die Invalidenversicherung (Rentenversicherung der Arbeiter), die Angestelltenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung, umfassen bekanntlich sowohl die Risiken «Alter» und «Tod» wie «Invalidität» bzw. «Berufsunfähigkeit», wobei das Erreichen der Altersgrenze eigentlich als ein Sonderfall der Invalidität, als Arbeitsunfähigkeit infolge Alters, bezeichnet werden kann; die auf Grund vorzeitiger Invalidität gewährte Rente erfährt denn auch bei Erreichen der Altersgrenze keine Aenderung. Nun würde also künftig die Invalidität einen besonderen Versicherungszweig darstellen, dessen Leistungen nichtsdestoweniger wie die Altersrenten eine ausreichende Lebenssicherung erlauben sollen. Vor der Gewährung einer entsprechenden Dauerrente sollen allerdings Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehen und zu diesem Zweck alle geeigneten medizinischen, wirtschaftlichen, beruflichen und organisatorischen Vorkehren getroffen werden. Dieser Vorrang der Wiedereingliederungsmaßnahmen entspricht einer allgemeinen Tendenz aller neuzeitlichen In-
validenversicherungen, der auch bei den Vorarbeiten zur Einführung einer schweizerischen Invalidenversicherung Rechnung getragen wird.
Die im Mittelpunkt des «Sofortprogramms» stehenden Altersrenten, die als Versicherungsleistungen weiterhin ohne Bedarfsprüfung zu gewähren wären, sollen entscheidende Verbesserungen erfahren. Betrugen sie nach einer Erhebung im Jahre 1955 bei Arbeitern im Durchschnitt rund 26 5, bei Angestellten etwa 32 % der Arbeitseinkünfte von Arbeitern bzw. Angestellten der Industrie im gleichen Zeitraum, so sollen sie nun gemäß den Plänen des Sozialkabinetts nach 40jähriger Versicherungskarriere ungefähr 70 '/r des Netto-Einkommens vergleichbarer Arbeitnehmer erreichen und solcherart die Aufrechterhaltung des in langen Arbeitsjahren erworbenen Lebensstandards einigermaßen erlauben. Das bisherige System der statischen Renten würde, durch die dauernde Verknüpfung der Rentenbemessung mit dem jeweiligen Reallohnniveau «vergleichbarer Arbeitnehmer», von einer «dynamischen Rentenformel» abgelöst. Deren Vorteile kämen nicht erst den künftigen, sondern möglichst bald auch den gegenwärtigen Rentenbezügern, einschließlich der Hinterlassenen, zugute, da vorgesehen würde, die laufenden Leistungen durch «pauschalierte, nach der individuellen Beitragsleistung abgestufte» Zuschläge zu erhöhen. Periodisch, nach Zwischenräumen von einigen Jahren, hätte jeweils die Anpassung an die Entwicklung der Löhne und Gehälter zu erfolgen. Auf diese Weise wäre es möglich, die Rentner am vergrößerten Sozialprodukt automatisch teilhaben zu lassen.
Es steht zu vermuten, daß Vorausberechnungen der Kosten auf längere Zeiträume bei der dynamischen Rentenformel beträchtliche Fehlerquellen einschließen und es erscheint daher naheliegend, daß auch die Pläne bezüglich der Deckung der Aufwendungen neue Wege gehen. Das bisherige «Anwartschaftsdeckungsverfahren», d. h. die Deckung der Ansprüche der Versicherten durch Ansammlung ausreichenden Kapitals (ein Verfahren, das ohnehin seit der Inflation zu Beginn der Zwanzigerjahre nie mehr richtig spielte) soll denn auch fallengelassen und durch ein «Abschnittdeckungsverfahren» ersetzt werden. Das wäre im wesentlichen ein Umlageverfahren, mit Ansammlung begrenzter Reserven zum Ausgleich von Schwankungen, d. h. zur Stabilhaltung der Renten und der Beiträge während eines bestimmten Zeitabschnittes von beispielsweise 5 bis 10 Jahren.
Ergänzt werden diese Kernpunkte des Sofortprogramms durch eine Reihe weiterer Aenderungen. So wird im Sinne des Solidaritätsprinzips eine gewisse Ausweitung des Kreises der Versicherten auf alle Arbeitnehmer bisher bestanden in der Angestelltenversicherung Einkom-
mensgrenzen für die obligatorische Unterstellung in Aussicht genommen. Noch unbestimmt scheint die künftige Stellung der Angehörigen der freien Berufe und des gewerblichen Mittelstandes sowie der Bauern in der neuen Ordnung. Bisher waren sie zur Hauptsache vom Obligatorium ausgenommen, konnten jedoch freiwillig in die Versicherung eintreten.
Soviel zu den Reformen, die das «Sozialkabinett» als Sofortprogramm in Vorschlag bringen will. Es ist klar, daß diese Pläne nun allseits kritisch unter die Lupe genommen werden. Da die Kritiker «das Heu auch nicht immer auf der gleichen Bühne» haben, ergeben sich manchmal merkwürdig widersprüchliche Feststellungen. So wird etwa dargelegt, die Vorschläge des Sozialkabinetts seien keineswegs so revolutionierend, wie es den Anschein erwecke, da unter dem geltenden Rentensystem die Versicherten auf annähernd die gleichen, ja eher noch bessere Renten Anspruch hätten, wenn nicht zwei Inflationskatastrophen, schleichende Geldentwertung und Mißbrauch der Sozialversicherung zu Fürsorgeaufgaben die ursprüngliche, großzügige Konzeption verfälscht hätten. Von anderer Seite werden dagegen die Pläne als Riesenschritt zum Wohlfahrtsstaat bezeichnet und eindringlich vor dieser «außerordentlichen Erweiterung des Bereichs der zwangsweisen Fremdvorsorge, die die Verstaatlichung und Nationalisierung des Menschen vollenden» und den «Weg der Auflösung der ‚bürgerlichen' Struktur der Gesellschaft entschlossen zu Ende gehen» würde, gewarnt.
Nun, es dürfte sich schon bald zeigen, welche Reformen in unserm Nachbarstaat im Norden zur Durchführung gelangen und wie es sich mit ihren Auswirkungen verhält, besteht doch die Absicht, entsprechende Gesetzesvorlagen noch im laufenden Jahr vor das Parlament zu bringen und auf den 1. Januar 1957 in Kraft zu setzen. Zu gegebener Zeit werden die Leser der ZAK über die schließlich getroffene Lösung näher orientiert werden.
Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge
In Ergänzung der in der ZAR 1954, S. 442, veröffentlichten Uebersicht, über die kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge-Institutionen geben wir nachstehend die Aenderungen bekannt, wie sie ab 1. Januar 1956 gültig sind. Zu den 11 Kantonen bzw. Halbkantonen, die bereits eine eigene Alters- und Hinteriassenenfürsorge besaßen (Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau,
Waadt, Neuenburg und Genf), ist noch der Kanton Tessin hinzugekommen. Im Laufe dieses Monates wird das Aargauer Volk darüber entscheiden, ob die vom Großrat genehmigte Vorlage verwirklicht werden soll.
Kanton Bern
Beschluß des Regierungsrates betreffend die Höchstansätze der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorgeleistungen im Jahre 1956 (vom 29. November 1955).
Beträge in Franken
Einzel- Voll- Einfache Ortsverhältnisse Ehepaare Witwen personen waisen Waisen Städtisch .......420 680 340 195130
Halbstädtisch .....360 580 290 165110
Ländlich ......315 510 255 14095
Kanton Basel-Stadt
Gemäß Gesetz betreffend Abänderung von § 36 des Gesetzes betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (vom 29. September 1955) wurden die Winterzulagen wie folgt angesetzt:
Einzelpersonen Fr. 150
Ehepaare Fr. 200
Kanton Basel-Landschaft
Der Landrat hat am 6. Oktober 1955 beschlossen, eine Winterzulage an bedürftige Greise, Witwen und Waisen auszurichten.
Höhe der Winterzulage
Einzelpersonen ..........Fr. 100 Ehepaare und Familien verwitweter
oder geschiedener Ehegatten ......Fr. 200
Einkommens- und Vermögensgrenzen (nur für die Winterzulage)
Beträge in Franken
Jährliche Ein- J Vermögens-
Bezügergruppen kommensgrenzen grenzen
. 2 500 6 000
Einzelpersonen .
Ehepaare .......4 000 10 000
Kanton St. Gallen Gesetzgebung
Das Gesetz betreffend Einführung des AHVG (vom 22. Januar 1948), Art. 18, wurde am 22. November 1955 revidiert.
Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge (vom 29. Juni 1951) wurde durch eine neue Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenhilfe (vom 17. Dezember 1955) ersetzt.
Die Leitsätze für zusätzliche Alters- und Hinterlassenen-Fürsorge (vom 31. März 1949) wurden durch die Leitsätze für die Alters- und Hinterlassenenhilfe des Kantons St. Gallen (vom 3. April 1956) ersetzt.
Ansätze
Die Durchführung der Altersfürsorge wird dem Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter und diejenige der Hinterlassenenfürsorge den st. gallischen Organen der Stiftung für die Jugend übertragen.
Leistungen')
Beträge in Franken
Einzel- Ehe- Voll- Einfache Ortsverhältnisse Witwen waisen Waisen personen paare
.......1920 2880 1800 12001080
Städtisch .....1680 2640 1680 1080960
Halbstädtisch 2400 1500 960840
Ländlich .......1500
1) Es handelt sich um jährliche Höchstleistungen, und zwar unter Einschluß der AHV-Renten.
Im übrigen werden Herbst- oder Winterzulagen an Witwen und Waisen sowie Beiträge an die Berufsbildung von Waisen ausgerichtet.
Einkoinniensgrenzen2 )
Beträge in Franken
Ortsverhältnisse Einzel- Voll- Einfache personen Ehepaare Witwen waisen
2) Waisen')
Städtisch .....2040 3240 2040 1200-1800 1080-1560 Halbstädtisch 1920 2940 1920 1080-1620 960-1380 Ländlich .....1740 2700 1740 960-1440 840-1200
) Grenzen für sämtliche Einkünfte, einschließlich die AHV-Renten.
2) Grenzen nach dem Alter abgestuft.
Verinögeiisgrenzeii
Beträge in Franken
Bezugergiuppen Vermögens-
grenzen
Einzelpersonen .5000
Ehepaare .......8000 Witwen5000
Vollwaisen ..... r5000
Einfache Waisen4000
Karenzfrist
Keine mehr.
4. Ausländer
Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sind.
Finanzierung
Keine Aenderung.
Kanton Tessin Gesetzgebung
Legge cantonale sull'aiuto complementare ai vecchi ed ai superstiti (vom 10. Januar 1956).
Ansätze Leistungen
Beträge in Franken
Jahres-
Bezugergruppen leistungen
Einzelpersonen240
Ehepaare .......360 Witwen unter 65 Jahren .180
Vollwaisen120
Einfache Waisen90
In besonderen Fällen kann die Kommission
die Leistung um höchstens Fr. 200.— pro
Fall erhöhen.
Einkommensgrenzen
Keine.
Karenzfrist
Keine.
r'tusländer
Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz wovon 5 im Kanton -wohnhaft und soweit sie gemäß AHVC Art. 18 vom Anspruch auf die AHV-Renten ausgeschlossen sind, obwohl sie die allgemeinen Bezugsbedingungen erfüllen.
Finanzierung
Zur Finanzierung der Fürsorge dienen folgende Mittel:
Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfiirsorge.
Ein fester Beitrag des Kantons von jährlich Fr. 500 000.— aus der Billettsteuer.
Allfällige andere Zuwendungen und Schenkungen.
Kanton Waadt
Gesetzgebung
Dcret concernant 1'aide comp1mentaire ä 1'assurance-vieillesse et survivants (vom 5. Dezember 1955).
Arrt du Conseil d'Etat concernant 1'aide comp1mentaire ä 1'assurance-vieillesse et survivants (vom 5. März 1956).
Ansätze Leistungen')
Beträge in Franken
personen waisen2 ) Waisen')
Einzel- Voll- Einfache Ortsverhältnisse 1 Ehepaare Witwen Städtisch .......1020 1620 1020 510340
Halbstädtisch 870 1370 870 410265
Ländlich .......720 1120 720 310190
Es handelt sich um jährliche Höchstleistungen.
Für Waisen über 15 Jahren werden die Beträge um 50 % erhöht.
höht.
Jährliche Einkommensgrenzen')
Beträge in Franken
Einzel-
Einfache personen Ehepaare Vollwaisen
Waisen Orts- und Witwen
verhältnisse Vlinde- Hoch- Winde- Hoch- Winde- Hoch- Vlinde- Höchstens stens stens stens stens stens stens stens Städtisch .....980 2000 1580 3200 390 900 260600
Halbstädtisch 980 1805 1580 2950 390 800 260525
Ländlich .....980 1700 1580 2700 390 700 260450
1)Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge sind in
diesen Ansätzen nicht inbegriffen.
Karenzfrist
Zum Bezug der Leistungen der kantonalen Fürsorge müssen Nichtkantonsbürger und Ausländer in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre im Kanton wohnhaft sein.
Ausländer
Ausländer und Staatenlose, die seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz ansässig sind, werden den Schweizern gleichgestellt.
Finanzierung
Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge werden der Fürsorge zugewiesen. Die übrigen erforderlichen Mittel gehen jährlich gemäß Voranschlag zu Lasten der laufenden Staatsrechnung. Zudem wird der kantonalen Stiftung für das Alter ein jährlicher Beitrag von Fr. 120 000 gewährt.
Zusätzliche Gemeindebeiträge
Zu den Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gewähren größere Gemeinden Zuschüsse aus eigenen Mitteln.
Kanton Neuenburg
Gesetzgebung
Loi sur l'aide complmentaire ä la vieillesse et aux survivants (vom 23. November 1955).
Ansätze
Die bedürftigen Alten und unterlassenen werden gemäß Gesetz in zwei Kategorien eingeteilt. Nur Personen, die sich über ein Minimaleinkommen (s. nachstehende Tabelle über Einkommensgrenzen) ausweisen, können die kantonale Fürsorge (allocation complmentaire) beziehen. Die übrigen Personen können nur Bezüger der sogenannten «aide sociale» werden, wobei der Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde herangezogen wird.
Leistungen)
Beträge in Franken
Einzelpersonen Ehepaare Witwen Waisen
Minde- Höch- Minde- Höch- Minde- Höch-
stens stens stens stens stens Einheitlich stens
240 800 480 1200 240 800360
') Es handelt sich um jährliche Leistungen und ohne Rücksicht auf die Ortsverhältnisse.
Die Leistungen der «Allocation comp1mentaire» betragen 80 % der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den nachstehenden Grenzen.
Jährliche Einkommensgrenzen)
Betrüge in Franken
Einzel-
Personen Ehepaare Witwen Waisen Ortsverhältnisse - ----- --
Minde- Höch- Minde- .
Hoch- Mmdc- 1 Höch- Minde Hochstens stens i stens stens 1 stens 1 stens stens stens Städtisch .....1400 2400 2300 3800 1400 2400 7201080
Halbstädtisch .. 1280 2280 2100 3600 1280 2280 7201080
') Das Einkommen darf keine Armenunterstützungen aufweisen. Zur
Ermittlung des Minimaleinkommens werden die AHV-Renten be-
rücksichtigt. Ferner werden Vermögen unter Fr. 10 000 (für Wai-
sen Fr. 3 000) nicht in Betracht gezogen. Der fünfzehnte Teil des
Vermögens, nach Abzug obiger Beträge, wird als Einkommen be-
trachtet.
3. Karenzfrist
Die Kantonsbürger müssen seit mindestens einem Jahr und andere Schweizerbürger seit mindestens 5 Jahren im Kanton wohnhaft sein.
Ausländische und staatenlose Greise müssen mindestens seit ihrem
60. Altersjahr im Kanton und seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz ansässig sein.
Witwen müssen mindestens seit dem Tode des Ehemannes im Kanton wohnhaft sein oder, sofern sie Kantonsbürgerinnen sind, seit einem Jahr, Nichtkantonsbürgerinnen und Ausländerinnen, seit mindestens 4 Jahren im Kanton ansässig sein.
Ausländer
Die Ausländer sind mit Ausnahme der Karenzzeit den Schweizern gleichgestellt.
Finanzierung
Die Kosten der Fürsorge werden je zur Hälfte durch den Kanton und die Wohngemeinde getragen.
Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge werden im Rahmen eines Regierungsratsbeschlusses zur Ausrichtung von Winterzulagen an alle Bezüger der Fürsorge verwendet.
Kanton Genf
Arrt relatif au versement d'allocations d'automne pour l'anne 1955, aux bnficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux invalides et aux survivants (vom 25. Juni 1955).
Höhe der Zulagen
Einzelpersonen .......Fr. 100
Ehepaare .........Fr. 200
Waisen ..........Fr. 50
Durchführungsfragen der AHV
Wegfall der Einkommensgrenze für Vollwaisen, auch wenn der Tod des zweitverstorbenen Elternteils nach dem 30. November 1948 eingetreten ist.
Nach AHVG Art. 43bis, lit. b, entfallen die Einkommensgrenze und die Rentenkürzung bei den vor dem 1. Dezember 1948 verwaisten Kindern. Diese Bestimmung gilt unzweifelhaft für solche Vollwaisen, die Vater und Mutter vor dem genannten Stichtag verloren haben. Wie verhält es sich
indessen, wenn eine frühere Halbwaise erst nach dem 30. November 1948 den zweiten Elternteil verloren hat bzw. verliert und dessen Tod keinen Anspruch auf eine ordentliche Hinterlassenenrente begründet? Ist in einem solchen Fall die Einkommensgrenze für die Ausrichtung einer Uebergangs-Waisenrente noch zu beachten und wird bei ihrer Ueberschreitung etwa anstelle der Vollwaisenrente im Sinne einer Mindestgarantie wenigstens eine einfache Uebergangs-Waisenrente zu gewähren sein?
Eine solche Regelung ließe sich vielleicht auf Grund einer bloß grammatikalischen Interpretation aus dem revidierten Gesetz ableiten. Sie entspräche jedoch kaum dem Willen des Gesetzgebers, der den Angehörigen der Uebergangsgeneration möglichst weit entgegenkommen wollte. Die Tatsache, daß der Tod eines Elternteils schon vor dem 1. Dezember 1948 eingetreten ist, genügt, um ein Kind als «verwaist» im Sinne des Art. 43bis zu betrachten und die Vorschrift betreffend Nichtanwendbarkeit der Einkommensgrenze ohne Einschränkung zu bejahen. Auch wenn der andere Elternteil erst nach dem 30. November 1948 verstorben ist bzw. verstirbt, hat demnach die Zusprechung der Vollwaisenrente ohne Rücksichtnahme auf die Einkommensgrenze zu erfolgen.
Diese Regel findet ihren Hauptanwendungsfall beim ehelichen Kind, das den Vater vor dem 1. Dezember 1948 verloren hat, während seine Mutter als nichterwerbstätige Witwe später verstorben ist.
Erlaß der Rückerstattung von Renten
Es kommt vor, daß Ausgleichskassen die von einem Rentner zu Unrecht bezogenen Renten zurückfordern, die Rückforderung zum Teil jedoch erlassen, weil das Verschulden an der unrechtmäßigen Rentenauszahlung nicht nur beim Rentenbezüger, sondern auch bei der Ausgleichskasse liegt.
Diese Auffassung, der gute Glaube sei je nach dem Grad des Verschuldens teilbar, ist nicht richtig. Entweder ist er gegeben und dann ist die Rückerstattung -die Erlaßvoraussetzung der großen Härte als erfüllt vorausgesetzt ganz zu erlassen oder aber der gute Glaube kann nicht zugebilligt werden und dann darf auch kein Teilerlaß gewährt werden.
Damit soll nicht gesagt sein, der gute Glaube könne nicht zeitlich in dem Sinne aufgeteilt werden, daß er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als gegeben angenommen werden kann und erst ab diesem Zeitpunkt wegfällt. Ein Erlaß der Rückerstattung der vor diesem Zeitpunkt zu Unrecht
bezogenen Renten wäre in einem solchen Falle möglich, aber dann nur voll und nicht teilweise.
Feststellung des richtigen Geburtsdatums
Für die Abklärung der persönlichen Voraussetzungen zum Rentenbezug sind die Zivilstandsregister und die gestützt darauf ausgestellten amtlichen Ausweisschriften maßgebend. Zeigen sich Divergenzen zwischen den amtlichen Papieren (z. B. zwischen Geburtsschein und Familienbächlein), so obliegt es den Zivilstandsbehörden, nach dem für sie maßgebenden Verfahren die Unstimmigkeiten abzuklären und die allfällige Berichtigung der Register vorzunehmen.
Kürzlich wurde dem Bundesamt für Sozialversicherung ein Fall unterbreitet, in welchem eine erwerbstätige Rentenanwärterin, die mit einem mehrere Jahre jüngeren Manne verheiratet ist und für die seit 1948 regelmäßig Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge entrichtet worden sind, zwei verschiedene offizielle Geburtsdaten besaß und in der Rentenanmeldung überdies ein drittes Geburtsjahr angab. Sie bezeichnete nämlich als ihr Geburtsdatum den 20. Oktober 1890, legte aber einen Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde P. bei, in welchem es mit dem 20. Oktober 1889 angegeben wurde. Auf dem von der Ausgleichskasse in der Heimatgemeinde B. eingeholten Personalausweis bestätigte das Zivilstandsamt auf Grund des Familienregisters den 20. Oktober 1889. Auf dem gleichen Ausweis hatte dagegen das Zivilstandsamt der Gemeinde M. bemerkt, daß im Geburtsregister für die Rentenanwärterin der 21. Oktober 1887 als Geburtsdatum eingetragen sei. Es stellte sich daher die Frage, ob der Versicherten die einfache Altersrente ab 1. Januar 1956 zuzusprechen sei, oder ob sie die Rente vom 1. Januar 1955 oder sogar schon vom 1. Januar 1953 an nachfordern könne.
Auf Ersuchen des Bundesamtes für Sozialversicherung nahm sich das Eidg. Amt für Zivilstandswesen der Angelegenheit an. In der hierauf von der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde für das Zivilstandswesen durchgeführten Untersuchung ließ sich einwandfrei feststellen, daß der Eintrag im Geburtsregister der Gemeinde M. richtig ist und die Rentenanwärterin tatsächlich am 21. Oktober 1887 geboren wurde. Das Eheregister und das Familienregister in den Gemeinden P. und B. wurden dementsprechend berichtigt. Der Versicherten aber konnte die Rente rückwirkend ab 1. Januar 1953 zugesprochen und die von ihr ab 1. Januar 1954 bezahlten Beiträge rückerstattet werden.
Italienische Arbeiter mit Wohnsitz in der Schweiz, die jedes Jahr
während einiger Zeit in Frankreich auf Rechnung ihres Arbeit-
gebers in der Schweiz arbeiten. Beiträge und Rentenberechtigung.
Kürzlich wurde dem Bundesamt in einem Arbeitgeber-Kontrollbericht folgender Fall unterbreitet:
Ein Metzger, der sein Geschäft in einer unserer Grenzstädte betreibt, beschäftigt italienische Arbeitskräfte, die während der Sommermonate zur Schlachtung bestimmte Schafe auf die Weiden des französischen Juras treiben. Die französischen Behörden verlangen, daß diese Arbeiter für die Dauer ihres Aufenthaltes ihre Schriften deponieren.
Wie verhält es sich mit den AHV-Beiträgen, welche diese Arbeiter während ihres Aufenthaltes im Nachbarland schulden? Wie verhält es sich im weiteren mit ihrer Rentenberechtigung?
Das aufgeworfene Problem ist juristisch interessant, weil es wie nachstehend darzulegen ist die Anwendung verschiedener Sozialversicherungsabkommen auf den selben Fall erfordern kann, je nachdem man die Frage der Beiträge oder die der Renten stellt.
1. Die Frage der Unterstellung und der Beitragspflicht muß im Lichte des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die AHV, vom 9. Juli 1949 geprüft werden. Es geht vorliegend darum festzustellen, welche Gesetzgebung auf Italiener anwendbar ist, die nur für einige Monate in Frankreich arbeiten, aber von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden. Gemäß Art. 3, Paragraph 1, des erwähnten Abkommens bleiben «Arbeitnehmer, die in einem Lande, wo sie nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben, von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der in ihrem Wohnsitzland eine Geschäftsniederlassung hat, bei der sie angestellt sind, der Gesetzgebung des Landes, in dem sie üblicherweise arbeiten, unterstellt, sofern die Dauer ihrer Tätigkeit in dem anderen Lande 3 Monate nicht übersteigt». Diese Vorschrift ist nach schweizerischer Auslegung des Abkommens ohne Rücksicht auf die Nationalität des Arbeitnehmers anwendbar, kann also auch italienische Staatsangehörige betreffen (vgl. Kreisschreiben Nr. 47, 1. Kap., lit. b). Der Aufenthalt der italienischen Arbeiter in Frankreich dauert im allgemeinen nicht länger als 3 Monate. Daher bleibt für diese Arbeitnehmer das schweizerische AHVG anwendbar. Sie haben zudem ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz trotz ihrer zeitweiligen Versetzung nach Frankreich und der Ueberweisung ihrer Schriften dorthin. Diese italienischen Arbeiter sind daher gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1, versichert, und ihr Arbeitgeber in der Schweiz ist gehalten, für sie die AHV-Beiträge zu entrichten (AHVG Art. 12).
2. Die Frage der Rentenberechtigung eines solchen Arbeiters oder seiner Hinterbliebenen richtet sich, anders als diejenige der Beitragspflicht, nach der Nationalität des Berechtigten. Auf italienische Staatsangehörige Hinterlassene könnten möglicherweise auch eine andere Nationalität aufweisen ist demnach das Abkommen mit Italien vom 17. Oktober 1951 anwendbar. Dieses verlangt für die Zuerkennung eines Rentenanspruchs entweder eine Beitragszahlung an die AHV während mindestens 10 voller Jahre oder, bei kürzerer jedoch mindestens einjähriger Beitragsleistung, eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von wenigstens 10 Jahren, wovon 5 unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall (vgl. Art. 5, Abs. 1, des Abkommens). Während außer Zweifel steht, daß die Zeit der vorübergehenden Erwerbstätigkeit außerhalb der Schweiz als Beitragszeit anzurechnen ist, könnten sich, wenn in einem Rentenfall die zweite der erwähnten Alternativvoraussetzungen zur Anwendung kommen müßte, unter Umständen heikle Fragen bezüglich der Ermittlung der Aufenthaltsdauer, insbesondere hinsichtlich der 5 unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall liegenden Jahre, ergeben. Bekanntlich gilt die zuletzt erwähnte besondere Voraussetzung als erfüllt, wenn der Rentenansprecher italienischer Nationalität während dieser 5 Jahre dauernd im Besitze einer gültigen schweizerischen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung war, wobei im Falle der Niederlassungsbewilligung Abwesenheiten bis zu 6 Monaten, in den übrigen Fällen jedoch nur bis zu 2 Monaten pro Kalenderjahr zu tolerieren sind (vgl. Schlußprotokoll zum schweizerisch-italienischen Abkommen, Ziff. 3, sowie Kreisschreiben Nr. 46a des Bundesamtes vom 28. Mai 1955, Abschnitt B, 1, Erläuterungen zu lit. b). Wie der vorliegende Sachverhalt die italienischen Arbeitnehmer des schweizerischen Betriebes müssen für die Dauer ihrer Tätigkeit in Frankreich dort ihre Schriften deponieren im Lichte dieser Vorschriften zu beurteilen sein wird, mag, bis der konkrete Fall sich ereignet, dahingestellt bleiben.
Klarstellung zu den Uebergangsrenten
Ein Aufsatz in Heft 2 dieses Jahrganges befaßte sich mit der Rechtsnatur der Rentenansprüche (vgl. S. 47 ff.). Eingangs enthielt er einen Hinweis auf die in der Oeffentlichkeit vorgebrachte Anregung, vermögliche Personen zu veranlassen, die ihnen neu zufließenden Uebergangsrenten Wohlfahrtseinrichtungen zuzuwenden. Zu Beginn des Monats April ist dann tatsächlich eine solche Aktion von privater Seite durch einen Aufruf
in den Tageszeitungen in die Wege geleitet worden; auch eine verbreitete Halbmonatszeitschrift setzte sich für eine «Solidarität der Betagten» ein.
Um Mißverständnisse auszuschließen, sah sich das Bundesamt für Sozialversicherung veranlaßt, in einer Pressemitteilung auf den privaten Charakter solcher Aktionen aufmerksam zu machen und das Abtretungsverbot für AHV-Renten in Erinnerung zu rufen (vgl. ZAK 1956, S. 152). Entsprechende Instruktionen zuhanden der AHV-Organe hatte das Bundesamt schon in einem Kreisschreiben vom 7. März 1956 erteilt und insbesondere die Weisung erlassen, nach wie vor alle Uebergangsrenten vorbehältlich der in AHVV Art. 76, Abs. 1, genannten Fälle den Berechtigten persönlich auszuzahlen.
Wie verschiedene Ausgleichskassen bestätigen, haben sich die zur Sicherung des Abtretungsverbotes von AHV-Renten gemachten amtlichen Hinweise als notwendig erwiesen. Die Ausgleichskassen sind auf diese Weise davor bewahrt geblieben, sich mit einer Angelegenheit zu befassen, die mit ihrer Stellung als Vollzugsorgane der AHV nicht zu vereinbaren gewesen wäre; überdies ist festgestellt worden, daß die amtliche Publikation gegenüber dem moralischen Druck, unter welchem verschiedene neue Uebergangsrentner gestanden haben, eine Klarstellung bedeutet hat.
KLEINE MITTEILUNGEN
Ausgleichsfonds der Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver-Alters- und Hinter- sicherung hat im ersten Quartal 1956 insgesamt 104,7 lassenenversicherung Millionen Franken angelegt. Am 31. März 1956 stellt sich
der Buchwert aller Anlagen auf 3 638,0 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 963,1 (963,5 Stand Ende 1955), Kantone 560,0 (560,4), Gemeinden 421,3 (419,6), Pfandbriefinstitute 769,7 (752,9), Kantonalbanken 507,9 (481,2), öffentlichrechtliche Institutionen 10,3 (9,4), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 380,3 (322,6) und Banken 0,4 (0,4). Die restlichen 25 Millionen Franken bestehen aus Reskriptionen.
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne Reskriptionen, beläuft sich am 31. März 1956 auf 2,95 % gegen 2,94 % Ende 1955.
Berichtigung Auf S. 150 der letzten Nummer der ZAK wurde der-Wort-
laut der M o t i o n P i o t vom 7. März 1956 abgedruckt und eine Notiz beigefügt, die durch ein Versehen des Setzers dem Sinne nach entstellt wurde. Der zweite Satz dieser Notiz muß lauten: «Die Motion Piot wurde am
20. März 1956 vom Nationalrat als Postulat angenommen.»
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
1. Beitragspflicht Nur qualifizierte und zeitlich bedeutende Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes rechtfertigt die Annahme eines Dienst- oder Gesellschaftsvertrages zwischen Eheleuten. Bloße Mithilfe gegen
eine kleine Barvergütung einer den Haushalt allein führenden Ehe-
frau gehört zu ihren familienrechtlichen Pflichten (AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b).
Ein Versicherter schrieb der Ausgleichskasse, seit 1. Januar 1954 zahle er seiner Ehefrau (geb. 1892) monatlich Fr. 50.— Barlohn für Mitarbeit in seinem Architektenbüro. Er ersuche daher, ihn mit Wirkung ab 1. Januar 1954 als Arbeitgeber der Ehefrau zu erfassen und von ihm jährlich 4 % von Fr. 600 = Fr. 24 Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge entgegenzunehmen. Die Beschwerde gegen die abweisende Verfügung wurde von der Rekurskommission gutgeheißen. Diese stellte fest, es sei glaubwürdig, daß der Versicherte, der keine fremden Arbeitskräfte beschäftige und nur zeitweise auf Mithilfe seines (noch studierenden) Sohnes rechnen könne, gelegentlich durch die Ehefrau Schreibarbeiten besorgen lasse und sie dafür mit Fr. 50 im Monat entschädige. Mit Berufung beantragte die Ausgleichskasse, den kantonalen Entscheid aufzuheben, indem sie erklärte, es sei nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn bewiesen worden, daß der Ehefrau ein Barlohn bezahlt werde.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
Ob der Berufungsbeklagte seit Januar 1954 seine Ehefrau für Schreibarbeiten mit monatlich Fr. 50 entschädige, wie er behauptet, ist -entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Sozialversicherung -nicht entscheidend. Vielmehr stellt sich im vorliegenden Fall vorab die Rechtsfrage, was unter einer mit Barlohn entschädigten Mitarbeit der Ehefrau im Betriebe des Ehemannes (AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b, und Art. 5, Abs. 3) zu verstehen sei.
1. Das Interesse der ehelichen Gemeinschaft erheischt, daß eine Frau neben der Führung des Haushalts nach Kräften dem Ehemann in seiner beruflichen Tätigkeit beistehe. Für die Erfüllung dieser Beistandspflicht hat sie jedoch nicht Arbeitslohn im Sinne des OR Art. 320 zu fordern, sondern soweit ihre Mithilfe zum beruflichen Fortkommen des Mannes beiträgt, nimmt sie einfach an der entsprechenden Lebenshaltung teil. Verrichtet daher eine Frau, die den Haushalt ohne Beiziehung eines Dienstmädchens führt, daneben zeitweise für den Ehemann Schreibarbeiten (oder ähnliche Arbeiten), so muß vermutet werden, diese Mithilfe gehöre zu ihrem familienrechtlichen Pflichtenkreis. Sinn und Zweck der ehelichen Gemeinschaft erlauben es nicht, gewissermaßen die Kommerzialisierung einer Ehe anzunehmen, solange eine solche
nicht durch sinnfällige Merkmale offen zutage tritt. Nur wenn die Mitarbeit der Ehefrau im zeitlichen Ausmaß bedeutend oder qualitativ von besonderer Eigenart ist (wie etwa die einer Aerztin oder Rechtsanwältin), rechtfertigt es sich, auf das Bestehen eines Dienstvertrages -oder Gesellschaftsvertrages zwischen Mann und Frau zu schließen (vgl. ZGB Art. 159 und 161; Egger, Kommentar 2. Aufl., zu Art. 161 Note 13; BGE 72, III, 122 ff. und 74, 11 308 f.). Im Bereich der AHV gewinnen diese familienrechtlichen Umstände besonderes Gewicht. Manche Hausfrau arbeitet im Haushalt weit mehr als eine andere Frau, die den Haushalt führt und nebenbei dem Mann bei der Berufsarbeit hilft, in Haushalt und Betrieb zusammen leistet. Es wäre unbillig, wenn für die zweitgenannte Frau dank gelegentlicher betrieblicher Mitarbeit Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge von «Barlohn» entrichtet werden dürften, während der erstgenannten als einer gemäß AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b, «nichterwerbstätigen Ehefrau» diese zu einem rentenmäßigen Vorteil (im Sinne von AHVG Art. 32, 9bs. 2, bzw. 21, Abs. 1) führende Möglichkeit verschlossen bliebe. Ferner könnte es Mißbräuche begünstigen, wollte man jede -noch so geringe - von einer Frau für Mitarbeit im Betrieb des Mannes erhaltene finanzielle Zuwendung AHV-rechtlich als bezogenen Barlohn gelten lassen.
Aus all diesen Gründen ist es notwendig, den AHV-rechtlichen Begriff der gegen Barlohn im Betrieb des Mannes mitarbeitenden Ehefrau im Rahmen der familienrechtlichen Gegebenheiten auszulegen.
2. Im vorliegenden Fall sprechen die Akten eindeutig dafür, daß die Mitwirkung der Ehefrau die Grenze ihrer familienrechtlichen Beistandspflicht nicht überschreitet. Wie untergeordnet ihre Mitarbeit im Architekturbüro ist, erhellt daraus, daß sie (laut der Darstellung des Berufungsbeklagten) eine Entschädigung von bloß Fr. 50 im Monat dafür bezieht. Eine solche von der Vorinstanz zutreffend «eher als Trinkgeld denn als Lohn» bezeichnete
- Bagatelivergütung bedeutet für sie nicht Arbeitslohn im Sinne des AHVG, sondern eine unter ZGB Art. 160 zu subsumierende familienrechtliche Zuwendung (Erwägung 1 hievor).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. St., vom 15. März 1956, H 377/55.)
Wer Unternehmung, Betrieb oder Geschäft mit Aktiven und Passiven für Dritte erkennbar erwirbt, haftet auch für die Arbeitgeber- und
-nehmerbeiträge aus Anstellungsverhältnissen vor der Geschäfts-
übernahme (AHVG Art. 51, Abs. 1, OR Art. 181, Abs. 1). Der Entscheid über ein eventuelles Rüekgriffsrecht des Käufers
gegenüber dem Verkäufer ist Sache des Zivilrichters. Hat der Ver-
käufer Beiträge aber abgezogen und nicht abgeliefert, so bleiben die
strafrechtlichen Vorkehren der Kasse gemäß AHVG Art. 87 in Ver-
bindung mit Art. 80 und AHVV Art. 208 vorbehalten.
Ein Dancing-Restaurant war seit 1948 von der Kollektivgesellschaft B. & M. betrieben und auf 1. Mai 1953 von M. mit Aktiven und Passiven übernommen worden. Eine Arbeitgeberkontrolle ergab, daß in den Jahren 1950 bis 1953 für etliche Arbeitnehmer (namentlich Musiker und Artisten) keine Arbeitgeber/ Arbeitnehmer-Beiträge entrichtet worden waren. Gegen die M. gegenüber erhobene Nachforderung beschwerte sich dieser mit der Begründung, es sei laut Kontrollbericht hauptsächlich über die Bezüge zweier in den Jahren 1950 bis
1952 beschäftigten Orchester nicht abgerechnet worden. B., der die AHV-Ab rechnungen erstelle und unterzeichne, habe hinsichtlich dieser Orchester deshalb nicht abgerechnet, weil jene Musiker sich als Selbständigerwerbende bezeichnet hätten. Für die Nachforderung der Kasse hafteten B. und der Beschwerdeführer solidarisch. Gegen den abweisenden Entscheid der Rekurskommission erklärt M. mit Berufung, die Nachzahlung schulde nicht er, sondern «die frühere Firma B. & M., deren kaufmännischer Leiter und Patentinhaber B. gewesen sei. Auf Letztern könne der Berufungskläger nicht mehr Rückgriff nehmen, weil er ihm seinerzeit «per Saldo aller Ansprüche» quittiert habe. M. sei aber bereit, den auf ihn entfallenden «Anteil» nachzuzahlen.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wendet M. gegen die Nachforderung der Ausgleichskasse lediglich ein, die rückständige Beitragsschuld belaste seinen frtihern Geschäftspartner B. und ihn, jeden für seinen «Anteil», und er vertritt die Ansicht, wegen einer Quittung «per Saldo», die er seinerzeit an B. erteilt habe, könne er, heute nicht mehr auf jenen Rückgriff nehmen.
Diese Vorbringen sind in AHV-rechtlicher Beziehung irrelevant. Nachdem der Berufungskläger den Dancing-Betrieb längst mit Aktiven und Passiven zur Weiterführung auf alleinige Rechnung übernommen hat, schuldet laut Art. 181, Abs. 1, OR er die damit verbundenen rückständigen Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge und zwar auch jene, welche für der Geschäftsübernahme vorausgegangene Anstellungszeiten entrichtet werden müssen. OR Art. 181, Abs. 1, ermächtigt eben die (als Beitragsgläubigerin auftretende) Ausgleichskasse, «ohne weiteres» den Berufungskläger auf Zahlung der vollen Nachforderung zu belangen. Obendrein folgt auch aus OR Art. 579 in Verbindung mit Art. 576, daß der im Mai 1953 übernommene Geschäftsbetrieb mitsamt seinen (inzwischen noch nicht erloschenen) bisherigen Guthaben und Verbindlichkeiten auf Rechnung des Uebernehmers M. geht.
Ob im übrigen der Berufungskläger ungeachtet der von ihm erwähnten Saldoquittung heute noch irgendwelchen Rückgriff auf seinen ehemaligen Geschäftspartner nehmen könne, ist eine obligationenrechtliche Frage. Mit dieser darf sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht befassen, weil sie AHV-rechtlich belanglos ist. Ueber sie hätte (im Streitfalle) der Zivilrichter zu entscheiden, wie die Vorinstanz zutreffend andeutet.
Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht macht der Sprecher des einen Orchesters geltend, hei der Lohnauszahlung für sein Trio habe B. jeweils die ARV-Beiträge am Lohn der drei Musiker abgezogen, und er verlangt eine «amtliche Untersuchung», oh die damals abgezogenen Beiträge ihrer Bestimmung gemäß an die Ausgleichskasse abgeliefert worden seien. Im gleichen Sinne hatte er schon der Vorinstanz geschrieben und sich zum Beweis dafür auf die von den Musikern ausgestellten Lohnquittungen berufen.
Infolgedessen besteht der Verdacht, B. könnte sich gegenüber diesem Orchester im Sinne von AHVG Art. 87 verfehlt haben. Daher sei die Ausgleichskasse auf diese (bereits von der Vorinstanz zitierte) strafrechtliche Norm in Verbindung mit AHVG Art. 89 und AHVV Art. 208 hingewiesen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M., vom 6. März 1956, H 331/55.)
II. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Der maßgebende Lohn umfaßt nicht nur den Lohn im eigentlichen
Sinn, sondern auch die zahlreichen übrigen Leistungen des Arbeitgebers, die in der persönlichen und familiären Stellung des Arbeit-
nehmers begründet sind (so die grundsätzlich zum maßgebenden Lohn gehörenden Sozialleistungen). Taggelder, gewährt von einer Krankenkasse, die vom Arbeitgeber gegründet und von ihm abhängig ist, gehören zum maßgebenden Lohn, weil sie eng mit dem Arbeitsverhältnis verbunden sind. Da die Taggelder etwa zur Hälfte durch Prämien aufgebracht werden, die den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen werden, und da diese Prämien zum maßgebenden Lohn gehören, somit die Beiträge
von ihnen zu entrichten sind, ist es angemessen, die Taggelder eben-
falls nur zur Hälfte der Beitragserhebung zu unterwerfen.
Die Käserei- und Milchgenossenschaft von X. hat für ihr Personal eine Krankenkasse gegründet. Die Krankenkasse ist paritätisch organisiert und wird vom Unternehmen verwaltet. Ihr gehören alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die gegen Krankheit versichert sind, für so lange an, als ihr Dienstverhältnis dauert. Die Prämien für die Taggelder werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von den Arbeitnehmern getragen; die Prämien der Arbeitnehmer werden von deren Lohn abgezogen. Die Taggelder betragen 90 % des entgehenden Lohnes.
Das Unternehmen hatte keine Beiträge von den Taggeldern entrichtet, welche von der Krankenkasse gewährt worden waren. Die Ausgleichskasse forderte die Nachzahlung der Beiträge von der Hälfte der Taggelder. Das Unternehmen beschwerte sich. Die Verfügung zwänge es, die Beiträge doppelt zu entrichten: Einmal von den Prämien, die es vom Lohn abziehe und der Krankenkasse übergebe, ein zweites Mal von den Taggeldern, die diesen Prämien entsprächen. Die kantonale Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut und entschied, das Unternehmen habe von keiner der Leistungen, welche die Krankenkasse seinem Personal gewähre, Lohnbeiträge zu entrichten. Wiewohl nicht ausdrücklich vom maßgebenden Lohn ausgenommen, könnten diese Leistungen doch nicht als Lohnersatz im Sinne von AHVV Art. 7, lit. m, betrachtet werden, oder als ein vom Arbeitgeber «für verhältnismäßig kurze Zeit» geschuldeter Lohn im Sinne von OR Art. 335. Vielmehr seien die fraglichen Leistungen AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b, zu unterstellen und damit als vom Erwerbseinkommen ausgenommene Versicherungsleistungen zu betrachten. - Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein. Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Krankenkasse des Unternehmens nicht um eine vom Arbeitgeber rechtlich unabhängige und betriebsfremde sowie nach den Regeln des Ausgleichs der Risiken betriebene Einrichtung handle.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus den folgenden Erwägungen gutgeheißen:
Streitig ist einzig, ob die Taggelder, welche den Arbeitnehmern der Käserei- und Milchgenossenschaft von X gewährt werden, zum maßgebenden Lohn gehören. Wie das Gericht schon mehrmals betont hat (vgl. namentlich EVGE 1953,
S. 270, und ZAK 1953, S. 458), gehört zum maßgebenden Lohn nicht nur der Lohn im eigentlichen Sinn, also die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienste. Der maßgebende Lohn umfaßt auch die zahlreichen übrigen Leistungen, die begründet sind in der persönlichen und familiären Stellung des Arbeitnehmers (wie beispielsweise die Sozialleistungen, die grundsätzlich zum maßgebenden Lohn gehören) oder in den engen Beziehungen, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Wortlaut von AHVG Art. 5, Abs. 2, und der darin enthaltenen beispielsweisen Aufzählung sowie in derjenigen von AHVV Art. 7, in der namentlich «Ferien- und Feiertagsentschädigungen» dem maßgebenden Lohn zugezählt werden.
Daraus folgt, daß die im Krankheitsfall gewährten Taggelder nicht etwa deshalb als von der Beitragserhebung ausgenommen zu betrachten sind, weil sie keine Gegenleistung für eine tatsächlich verrichtete Arbeit bilden. Maßgebend ist vielmehr, ob derartige Leistungen als maßgebender Lohn zu betrachten seien. Diese Frage ist zu bejahen.
Aus den Akten ergibt sich, namentlich aus dem Reglement der Krankenkasse, daß die Gewährung der Taggelder eng mit dem Dienstverhältnis des einzelnen Arbeitnehmer verknüpft ist. Einerseits ist die Zugehörigkeit zu der Krankenkasse der Anstellung untergeordnet: Alle ständigen Arbeitnehmer müssen der Krankenkasse angehören und ihre Mitgliedschaft endet grundsätzlich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Anderseits hat die Gewährung des Taggeldes -gleich wie die von Ferien- und Feiertagsentschädigungen ihren Grund in den engen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und in dem Umstand, daß diese Beziehungen der Erkrankung des Arbeitnehmers wegen nicht unterbrochen werden. Leistungen dieser Art, die eine ordentliche Folge des Dienstverhältnisses bilden, besitzen zweifellos den Charakter vom Lohn im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2,. AHVV Art. 7, lit. m, zählt denn auch ausdrücklich zum maßgebenden Lohn «Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit».
Es trifft allerdings zu, daß die Taggelder nicht vom Unternehmer selbst ausgerichtet werden, sondern von der Krankenkasse des Unternehmens. Dieser Umstand vermag jedoch im vorliegenden Fall an der rechtlichen Natur dieser Leistungen nichts zu ändern. Obwohl die Krankenkasse eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie doch nicht als eine dem Unternehmen völlig fremde Einrichtung betrachtet werden. Nicht nur hat das Unternehmen die Krankenkasse gegründet und verwaltet es sie, sondern ihr Schicksal hängt von ihm ab; denn es trägt in wesentlichem Umfang an die Finanzierung der Krankenkasse bei und ist befugt, sie aufzulösen. Die engen Beziehungen zwischen Unternehmen und Krankenkasse zeigen sich denn auch in den Erklärungen, die der Arbeitgeber im Verfahren abgegeben hat; wie das Bundesamt für Sozialversicherung mit Recht betont hat, könnte der Arbeitgeber nicht die Auflösung der von ihm gegründeten Krankenkasse in Aussicht stellen, wenn diese von ihm völlig unabhängig wäre.
Damit bleibt einzig noch zu prüfen, ob die von der Krankenkasse gewährten Taggelder zu den Leistungen gehören, die von der Beitragserhebung ausgenommen sind. Das ist nicht der Fall. Taggelder an erkrankte Arbeitnehmer sind in der Aufzählung von AHVV Art. 7, lit. b, und Art. 8, nicht enthalten, in welcher diejenigen Sozialleistungen abschließend aufgezählt werden, die vorn
maßgebenden Lohn ausgenommen sind. Anderseits fallen diese Taggelder auch nicht unter AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b, wonach Versicherungsleistungen nicht zum Erwerbseinkommen gehören, «soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlung zu betrachten sind» -‚ gerade weil ihnen Lohncharakter zuerkannt werden muß. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob grundsätzlich nur diejenigen Taggelder als Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV betrachtet werden können, die ausgerichtet werden von Krankenkassen, welche vom Bunde im Sinne von KUVG Art. 1 anerkannt sind.
Das Gericht kommt aus diesen Gründen zum Schluß, die geltenden Vorschriften erlaubten es nicht, die von der Krankenkasse der Käserei- und Milchgenossenschaft X. ausgerichteten Taggelder von der Beitragserhebung auszunehmen. Die Ausgleichskasse hat indessen zu Recht den Umstand berücksichtigt, daß die Taggelder teilweise von den Arbeitnehmern finanziert werden durch Beiträge, welche der Arbeitgeber vom Lohn abzieht und hat demnach die Beiträge nur von der Hälfte der Taggelder gefordert. Das Gericht betrachtet diese Verteilung als angemessen. Der Arbeitgeber irrt, wenn er behauptet, er müsse dadurch die Beiträge doppelt bezahlen. Wie schon die Ausgleichskasse festgestellt hat, entrichtet der Arbeitgeber keine Beiträge von den Prämien, die er der Krankenkasse leistet (AHVV Art. 8, lit. a), sondern einzig von der Hälfte der Taggelder.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Käserei- und Molkerei-Genossenschaft X., vom 27. Dezember 1955, H 239/55.)
B. RENTEN
1. Rentenanspruch
Der Flüchtling, dem seinerzeit auf eigenes Begehren die geleisteten
Beiträge ordnungsgemäß zurückvergütet worden sind, kann gegen-
über der AHV auf Grund des Flüchtlingsabkommens keinerlei Rechte mehr geltend machen. AHVG Art. 18, Abs. 3, und RV Art. 6.
Der am 31. Mai 1888 geborene staatenlose Flüchtling K. K. entrichtete seit 1948 als Nichterwerbstätiger Fr. 12.— Beiträge im Jahr. Im Frühjahr 1953 meldete er sich zum Bezug einer ordentlichen Altersrente an. Die Ausgleichskasse lehnte am 17. Juni 1953 die Ausrichtung einer Rente ab und machte K. K. darauf aufmerksam, daß er die geleisteten Beiträge zurückfordern könne. Auf sein Ersuchen verfügte hierauf die Ausgleichskasse am 27. Juni 1953 die Rückvergütung von Fr. 66.— Beiträgen. Im Frühsommer 1955 ersuchte K. K. unter Berufung auf das inzwischen inKraft getretene Flüchtlingsabkommen nochmals um Zusprechung einer Altersrente, erhielt aber von der Ausgleichskasse unter Hinweis auf die rückvergüteten Beiträge ablehnenden Bescheid. Die von K. K. erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen. Auf Berufung der Ausgleichskasse stellte das Eidg. Versicherungsgericht die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse aus folgenden Erwägungen wieder her:
Nach Art. 18, Abs. 2, AHVG haben Ausländer und Staatenlose nicht in gleicher Weise wie Einheimische Anrecht auf Renten der AHV. Während ein Schweizer auch dann eine ordentliche Rente beanspruchen kann, wenn er im Ausland wohnt und bloß einen einzigen Jahresbeitrag bezahlt hat, wurde der Rentenanspruch der Ausländer und Staatenlosen grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, daß der AHV-Beitrag mindestens während 10 Jahren entrichtet werde und während des Rentenbezuges Wohnsitz in der Schweiz bestehe. Um diese und andere die Rechte der Ausländer einschränkenden Bestimmungen zu mildern oder evtl. vollständig zu beseitigen und gleichzeitig eine analoge Besserstellung der Schweizer im Ausland zu erreichen, sah man von Anfang an den Abschluß zwischenstaatlicher Abkommen vor, und es wurden denn auch seit 1948 mit vielen Staaten derartige Vereinbarungen getroffen. Wo aber solche zwischenstaatliche Verträge nicht möglich waren oder untunlich erschienen, war nicht zu umgehen, daß zahlreiche Ausländer und vor allem die Staatenlosen Beiträge entrichten mußten, ohne Aussicht zu haben, jemals in den Genuß einer AHV-Rente zu gelangen. Im Hinblick auf diese Inkongruenz wurde anläßlich der Gesetzesrevision vom 9. Juni 1950 in Art. 18, Abs. 3, die Möglichkeit geschaffen, «Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie Staatenlosen» ausnahmsweise unter bestimmten, vom Bundesrat festzusetzenden Voraussetzungen die von ihnen persönlich entrichteten, keinen Rentenanspruch begründenden Beiträge zu vergüten. Dabei wurde ausdrücklich erklärt, daß die Rückerstattung der Beiträge wirklich nur ausnahmsweise, nämlich in solchen Fällen in Frage komme, wo eine zwischenstaatliche Vereinbarung als ausgeschlossen erscheine oder wenigstens in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. In Ausführung des ihm erteilten Auftrags ordnete der Bundesrat in der Rückvergütungsverordnung vom 14. März 1952 die in Frage stehende Materie.
An dieser Regelung, die unbestreitbar gesetzeskonform ist, fällt auf, daß in Art. 1 der Verordnung -wie übrigens schon in Art. 18, Abs. 3, AHVG - nur bezüglich der Ausländer mit Staatsangehörigkeit eine «in absehbarer Zeit» zu erwartende vertragliche Vereinbarung vorbehalten wird, nicht dagegen hinsichtlich der Staatenlosen. Aus dieser Formulierung darf geschlossen werden, daß einem Rückforderungsbegehren eines Staatenlosen, solange nicht eine tatsächliche Aenderung des Flüchtlingsstatuts erfolgt, ohne weiteres zu entsprechen sei, vorausgesetzt nur,
daß der Tatbestand des Art. 2 oder 3 der Verordnung zutreffe und kein Ausschlußgrund nach Art. 4 bestehe. Die Ausgleichskasse handelte daher offenbar im Rahmen ihrer Befugnisse, wenn sie dem Rückforderungsbegehren des Berufungsbeklagten, der die in Art. 3 der Verordnung normierten Voraussetzungen erfüllte, Folge gab. Dem Umstand, daß sie -in der Meinung, damit den Interessen des Berufungsbeklagten zu dienen -diesen selber auf die Möglichkeit der Beitragsrückforderung aufmerksam machte, und daß ohne die Initiative der Kasse das Rückforderungsbegehren vielleicht gar nicht gestellt worden wäre, kann keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Ob der Berufungsbeklagte seine AHV-Beiträge zurückfordern wollte oder nicht, war ausschließlich s e i n e m Ermessen anheimgestellt. Nicht die Kasse, sondern er selber mußte sich darüber entscheiden, ob er, nachdem er bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem g e 1 t e n d e n Recht keinen Rentenanspruch besaß, vom R e c h t der Beitragsrückforderung Gebrauch machen oder aber, im Hinblick
auf eine mögliche inskünftige Aenderung des Flüchtlingsstatuts, mit der Rückforderung der Beiträge zuwarten wolle. Im ersteren Falle mußte er sich damit abfinden, daß er mit dem Rückzug der Beiträge die daherigen p o t e n t i e 1 - 1 e n Rentenansprüche e n d g ü 1 t i g verlor, im zweitgenannten Falle lief er das Risiko, die Beiträge überhaupt nicht mehr zurückverlangen zu können.
Damit, daß der Berufungsbeklagte am 20. Juni 1953 gestützt auf Art. 3 der Rückvergütungsverordnung ein ausdrückliches Rückvergütungsbegehren einreichte und die Kasse in der Folge in Beobachtung der Verfahrensbestimmungen die Rückzahlung vollzog, wurde mithin der Tatbestand des Art. 6 der Verordnung p e r f e k t, und diese Rechtslage erfuhr durch den im Dezember 1954 erfolgten Beitritt der Eidgenossenschaft zum internationalen Flüchtlingsabkommen keine maßgebende Aenderung. Das neue Statut beschlägt in AHVrechtlicher Hinsicht lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente und bietet nicht im geringsten Anhaltspunkte dafür, daß mit der Neuregelung Art. 6 der Rückvergütungsverordnung in seiner Rechtswirkung habe aufgehoben oder eingeschränkt werden wollen. Hätte diese Absicht bestanden, so hätte in den Bundesbeschluß vom 14. Dezember 1954 ein entsprechender Vermerk aufgenommen werden müssen. Dies geschah indessen nicht. Im Gegenteil sieht der Bundesbeschluß
-unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rückvergütungsverordnung
-eine E r g ä n - z u n g der in Frage stehenden Bestimmungen vor, dahingehend, daß Flüchtlingen, denen im Versicherungsfall (d. h. bei Vollenden des 65. Lebensjahres oder beim Ableben des Ehemannes oder Vaters) keine Alters- oder Hinterlassenenrente zukomme, hei Wohnsitz in der Schweiz zusätzlich zur Beitragsrückvergütung der persönlichen Beiträge auch allfällige A r b e i t g e b e r - Beiträge zurückzuerstatten seien.
Bei dieser Sachlage und da sich auch der Bundesrat nicht zu einer Abänderung des maßgebenden Teils der Rückvergütungsverordnung veranlaßt sah, muß sich der Richter, so sehr dies in casu hart erscheinen mag, an die klare Bestimmung des Art. 6 halten, wonach aus ordnungsgemäß rückvergüteten Beiträgen gegenüber der AHV k e i n e r 1 e i Rechte mehr abgeleitet werden können. Angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Juni 1953 wäre überdies ein Zurückkommen auf jenen Bescheid gegen den Willen der Ausgleichskasse wohl nur auf dem Wege eines eigentlichen Revisionsverfahrens ähnlich demjenigen des Art. 13 MVG angängig, wobei vor allem auch der Nachweis der Einhaltung der Revisionsfristen im vorliegenden Falle mit Schwierigkeiten verbunden wäre.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. K., vom 27. Februar 1956, H 241/55.)
Die 10jährige Aufenthaltsdauer gemäß Vorbehalt zu Art. 24, Abs. 1,
lit. b, des Flüchtlingsabkommens muß bei Eintritt des Versicherungs-
falles erfüllt sein.
Der am 9. Oktober 1889 geborene Flüchtling L. L. weilt seit dem 24. April 1945 in der Schweiz. Von Januar 1948 bis Dezember 1954 wurden für ihn insgesamt Fr. 1575.— Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge entrichtet. Am 20. Juni 1955 meldete sich L. zum Bezuge einer Altersrente an. Die Ausgleichskasse verneinte einen Rentenanspruch, weil L. nicht 10 Jahre, sondern bloß 9 Jahre und 8 Monate vor dem Versicherungsfall in der Schweiz gewohnt hat.
L. beschwerte sich und machte geltend, er erfülle das Erfordernis der 10- jährigen Aufenthaltsdauer, da das Flüchtlingsabkommen erst seit April 1955 in Kraft stehe und daher der «Rentenfall» erst am 1. Mai 1955 eingetreten sei. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut. Auf Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung hob das Eidg. Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid aus folgenden Gründen auf:
Stände im schweizerischen Vorbehalt zum Flüchtlingsabkommen ausdrücklich geschrieben, Flüchtlinge seien bei der schweizerischen AHV nur rentenberechtigt, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre (wovon mindestens fünf ununterbrochen vor dem Versicherungsfall) in der Schweiz geweilt und in jener Zeit mindestens einen vollen Jahresbeitrag an unsere ARV bezahlt haben (wie es bezüglich der hier wohnenden Ausländer - in den Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Italien, Großbritannien, Dänemark und Schweden heißt), so bedürfte es keiner nähern Begründung dafür, daß L., bei welchem der Versicherungsfall am 1. Januar 1955 eingetreten war, die minimale Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht aufweise und somit keine Rente beanspruchen könne. Indessen läßt der (den Mindestaufenthalt umschreibende) zweite Satz des schweizerischen Vorbehalts die wünschbare Klarheit vermissen. Daher darf man nicht wie die Vorinstanz diesen Satz für sich allein betrachten, sondern muß bei seiner Auslegung auch den übrigen Text des Vorbehalts zu Rate ziehen.
Laut dem ersten Satz des Vorbehaltes gelten für Flüchtlinge die f ü r Ausländer im allgemeinen maßgebenden Vorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Danach verleiht die minimale Aufenthaltsdauer, wie sie (in Art. 18, Abs. 2, AHVG bzw. in einem jeweiligen Staatsvertrag) für Ausländer vorgeschrieben ist, dem Ausländer nur dann einen Rentenanspruch, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles, d. h. im Falle der Altersrente am 1. Januar bzw. 1. Juli des dem 65. Altersjahr folgenden Kalenderhalbjahres, erreicht (oder überschritten) gewesen ist. Dieser Grundsatz, wonach die Voraussetzungen bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein müssen und dannzunial fehlende Voraussetzungen nicht mehr nachgeholt werden können, findet sich in den allgemeinen Normen, die in den Art. 18 (Abs. 1), 21 (Abs. 2), 22 (Abs. 3) und 30 (Abs. 2) AHVG in Verbindung mit Art. 29 (Abs. 2, lit. b) AHVG enthalten sind. (Eine Ausnahme enthält der Art. 47 AHVV für die Vaterwaisenrente eines erst nach dem Tode des Vaters geborenen Kindes.) Der Grundsatz ist ausdrücklich in die nach 1948 in Kraft getretenen Staatsverträge aufgenommen worden. Obendrein hat der schweizerische Bundesrat, auf jene generelle Uebernahme Bezug nehmend, in seiner Botschaft zum Flüchtlingsabkommen unmißverständlich erklärt, Vorbedingung für die Rentenausrichtung an Flüchtlinge sei eine «beim Eintritt des Versicherungsfalles» mindestens zehn Jahre betragende hiesige Aufenthaltsdauer.
Aus alledem erhellt zur Genüge, daß die vom Bundesamt für Sozialversicherung vertretene Auffassung zutrifft. Hiefür spricht übrigens nicht nur der (vom Bundesamt angerufene) erste Satz des Vorbehalts, sondern -mindestens ebensosehr -auch der letzte Satz, weist doch dieser (nach seinem Wortlaut und Sinn) die Ausgleichskassen an, hei «im Versicherungsfall» fehlender Rentenberechtigung einem Flüchtling unverzüglich die einbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
Hat also ein in der Schweiz als Arbeitnehmer tätiger (oder tätig gewesener) Flüchtling zwar sein 65. Altersjahr vollendet, jedoch am darauffolgenden 1. Januar bzw. 1. Juli noch nicht volle zehn Jahre in der Schweiz zugebracht, so ist ihm zwar kein Recht auf eine hiesige A}{V-Rente, aber statt eines solchen der Anspruch auf Rückerstattung der bis zum entsprechenden 31. Dezember bzw. 30. Juni geleisteten Beiträge erwachsen (letzter Satz des Abkommensvorbehalts; Art. 3, Abs. 1, und Art. 18, Abs. 3, AHVG in Verbindung mit den Art. 3, 5 und 6 der im Vorbehalt erwähnten Verordnung vom 14. März 1952). Infolgedessen kann der seit April 1945 in der Schweiz ansässige Berufungsbeklagte, für welchen der Versicherungsfall am 1. Januar 1955 eingetreten war, keine Altersrente, sondern bloß die Rückerstattung der in den Jahren 1948-1954 entrichteten Fr. 1575.— Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge fordern.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. L., vom 20. Februar 1956, H 337/55.)
II. Verrechnung
Die Rückerstattungsschuld der Witwe darf nicht mit einer ihr aus-
bezahlten Waisenrente verrechnet werden. AHYG Art. 20, Abs. 3.
Nach Art. 20, Abs. 3, AHVG können zurückzuerstattende Rentenbeträge «mit fälligen Renten verrechnet werden». Diese Norm bestimmt jedoch nicht ausdrücklich, w e m eine Ausgleichskasse im jeweiligen Einzelfall die Einrede der Verrechnung entgegenhalten dürfe. Die Lücke erkennend, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht jeweils dann auf Verrechenbarkeit geschlossen, wenn die Gläubiger- und die Schuldnereigenschaft in einer und derselben Person vereinigt waren (Art. 120, Abs. 1, OR), oder wenn wenigstens zwischen einem Rentenanspruch und einer Gegenforderung der Ausgleichskasse ein enger s a c h 1 c Ii e r (versicherungsrechtlicher bzw. versicherungstechnischer) Zusammenhang bestand. So hat das Gericht ausgesprochen, eine von einem Ehemann und Vater hinterlassene Beitragsschuld, deren Begleichung für die Bildung der an Witwe und Kinder auszurichtenden Hinterlassenenrenten mit bestimmend sei, dürfe mit diesen Renten verrechnet werden. Im Licht dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die von der Ausgleichskasse vorgenommene Verrechnung der Rückerstattungsschuld der wiederverheirateten Witwe mit der an sie ausbezahlten Waisenrente des Pflegekindes begründet sei.
Der Anspruch auf eine Waisenrente der AHV ist ein der Waise persönlich zustehendes Recht. Rentenberechtigt ist nicht etwa die - kraft Familienrechts bzw. Vormundschaftsrechts - eine Waise betreuende Person, sondern das verwaiste Kind selbst. Dies folgt aus den Art. 25 bis 28 AHVG in Verbindung mit Art. 49 AHVV, deren eindeutiger Wortlaut den Rentenanspruch dem verwaisten «Kind» bzw. «Pflegekind» selber zuweist. Freilich wird laut Art. 68, Abs. 3, lit. a, AHVV, eine Waisenrenten-Verfügung stets dem «gesetzlichen Vertreter» zugestellt. Allein dieses Zustellungsverfahren nimmt nur Rücksicht auf die familienrechtlichen Gegebenheiten (Art. 274, 279, 324 ff. und 407 ZGB) und berührt nicht den AHV-rechtlichen Grundsatz, daß der Anspruch auf die Waisenrente ein eigenes Recht des verwaisten Kindes darstellt. -Ist demnach
die Rückerstattungsschuldnerin nicht auch Rentengläubigerin, so fehlt es im vorliegenden Fall am Erfordernis der Identität der Person.
Es besteht aber auch kein besonderer AHV-rechtlicher Konnex, der es erlauben würde, wider den Willen der Rückerstattungsschuldnerin zu verrechnen. Ein solcher (zu Verrechenbarkeit führender) besonderer Zusammenhang ist nur dann anzunehmen, wenn eine Witwenrente oder Waisenrente mit einem Anspruch der Kasse auf Zahlung noch nicht entrichteter rentenbildender Beiträge konkurriert.
Gegen die Kompensation eines Anspruchs auf Rückerstattung zuviel bezogener Witwenrente mit Raten einer Waisenrente spricht sodann der in Art. 45 AHVG ausgesprochene Grundsatz, eine AHV-Rente müsse, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten verwendet werden. Und schließlich vertrüge sich die Verrechnung kaum mit dem den Waisen eingeräumten Privileg, daß eine ordentliche Waisenrente immer als Vollrente ausgerichtet wird, währenddem die ordentlichen Witwenrenten und Altersrenten bei vorausgegangener Beitragspflicht von weniger als 20 Jahren stets nur entsprechende Teilrenten sind (Art. 29 AHVG).
Aus dem Gesagten erhellt, daß die Darlegungen des Bundesamtes für Sozialversicherung begründet sind. Daher hat die Ausgleichskasse die Raten der Waisenrente für das Pflegekind, die auf die Zeit ab Februar 1955 entfallen, unverzüglich nachzuzahlen (Art. 46 AHVG und Art. 77 AHVV).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. H., vom 1. März 1955, H 283/55.)
C. VERFAHREN
Das durch einen Abschreibungsbeschluß beendigte kantonale Ver-
fahren kann nicht wieder aufgenommen oder weitergeführt werden. OB Art. 120, Abs. 2.
Sämtliche kantonale Rekursentscheide, also auch Abschreibungs-
beschlüsse, müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. AHVG Art. 85, Abs. 2. Ist über einen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden, so muß
die Ausgleichskasse geschuldete Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei-
träge nicht dem Arbeitgeber, sondern dem zuständigen Konkursamt
gegenüber durch eine mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Ver-
fügung geltend zu machen. AHV Art. 38, Abs. 1.
L. E.-G. war Inhaberin eines Schürzenfabrikationsbetriebes und beschäftigte zahlreiche Heimarbeiterinnen. Mit Verfügung vom 16. Juni 1953 wurde sie von der Ausgleichskasse aufgefordert, für die Jahre 1949 bis 1952 Fr. 1948.75 Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge nachzuzahlen. Mit Eingabe vom 8. Juli 1953 beschwerte sich L. E.-G. bei der kantonalen Rekurskommission und bestritt, für jene Jahre schuldhaft zu wenig Beiträge entrichtet zu haben. Nachdem sie im Oktober 1954 der Ausgleichskasse gemeldet hatte, sie bemühe sich um einen Nachlaßvertrag mit ihren Gläubigern, verfügte die Ausgleichskasse am 9. November 1954, ihre Nachforderung werde gemäß AHVV Art. 40 auf 2 % Arbeitgeberbeiträge herabgesetzt. Sie fügte bei, damit erachte sie die Beschwerde vom 8. Juli 1953 als gegenstandslos und werde der Rekurskommission deren Abschreibung beantragen. Am 16. November 1954 schrieb die
kantonale Rekurskommission den Parteien, sie habe die Beschwerde vom 8. Juli 1953 «als erledigt abgeschrieben». Am 23. November 1954 wurde über L. E.-G. der Konkurs eröffnet. Mit Zuschrift vom 29. November 1954 wies das Bundesamt für Sozialversicherung die Ausgleichskassen an, ihre Verfügung vom 9. November zu widerrufen und eine Beitragsforderung im ungekürzten Betrage geltend zu machen. Hierauf eröffnete die Ausgleichskasse der Gemeinschuldnerin am 11. Dezember 1954 eine neue Verfügung; sie hebe ihre Verfügung vom 9. November 1954 auf, so daß die «Nachbelastungsverfügung» vom 16. Juni 1953 wieder in volle Rechtskraft trete und die am 16. November 1954 von der Rekurskommission als gegenstandslos abgeschriebene Beschwerde wieder anhängig werde. - Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. -L. E.-G. legte Berufung ein; sie habe in gutem Glauben angenommen, die Beiträge nicht zu schulden. Das Eidg. Versicherungsgericht hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Ausgleichskasse an, der Konkursverwaltung eine Nachzahlungsverfügung zu eröffnen. Es stellte folgende Erwägungen an:
Hat eine kantonale Rekursbehörde eine bei ihr anhängige Beschwerde als erledigt abgeschrieben, so ist der Prozeß beendet und (jedenfalls im ordentlichen Rechtsmittelverfahren) die Rekursbehörde nicht befugt, ihn späterhin wiederaufzunehmen bzw. fortzuführen. Deshalb war die Vorinstanz, nachdem sie am 16. November 1954 den Parteien eröffnet hatte, die Beschwerde vom 8. Juli 1953 sei «als erledigt abgeschrieben», gar nicht kompetent, in der Sache hinterher doch noch ein materielles Urteil zu fällen. Wenn sie dies dennoch getan hat, so liegt hierin ein prozessualer Fehler, der das Eidg. Versicherungsgericht veranlaßt, gestützt auf OB Art. 120, Abs. 2, das kantonale Verfahren für ungültig zu erklären.
Uebrigens ist im vorliegenden Falle das kantonale Verfahren auch insoweit zu beanstanden, als die an die Parteien gerichtete Zuschrift der Rekurskommission vom 16. November 1954 keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Nach ständiger Gerichtspraxis müssen sämtliche kantonalen Rekursentscheide nicht nur Urteile, sondern auch irgendwelche Erledigungsbeschlüsse mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (AHVG Art. 85, Abs. 2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. B. vom 8. September 1953, ZAK 1954, S. 74).
Der vorinstanzliche Entscheid ist aber auch aus konkursrechtlichen Gründen aufzuheben, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend bemerkt. Ist über einen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden, so ist eine Ausgleichskasse, die Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge nachzufordern hat, nicht berechtigt, sich hiefür an den Gemeinschuldner zu halten, sondern verpflichtet, ihre Forderung in Form einer mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung beim zuständigen Konkursamt geltend zu machen (SchKG Art. 197, 204, 240 und 245; BGE 48 III 228 ff., 59 11 317 und 62 II 304, Erwägung 4; EVGE 1951, S. 365 und 369). Deshalb wird im vorliegenden Falle die Ausgleichskasse ungesäumt eine neue Nachzahlungsverfügung zu erlassen und sie -mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
-im Sinne einer nachträglichen Konkurseingabe dem Konkursamt zuzustellen haben (vgl. SchKG Art. 323, Ziff. 2, und 251).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. E.-G., vom 5. Nov. 1955, H 268/55.)
BUNDESAMT FtR SOZIALVERSICHERUNG
Aus dem «Handbuch der Schweizerischen Volkswirtschaft 1955» sind folgende Separatabzüge in deutscher Sprache erschienen:
Schweizerische Sozialversicherung
181 Seiten Fr. 3.---
Schweizerische Sozialfürsorge
106 Seiten Fr. 2.40
Schweizerische Sozialpolitik und Sozialversicherung
27 Seiten Fr. —.90
Die schweizerische obligatorische Unfallversicherung
37 Seiten Fr. 1.20
Alters- und Hinterlassenenfürsorge
10 Seiten Fr.—.60
Diese Broschüren können beim Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstraße 33, Bern, bezogen werden.
HEFT 6JUNI 1956
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat ...........213
Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung
im Jahre 1955 ............213 Die Stipendien in der AHV ..........219
Die kantonalen Beschwerdeinstanzen in der Sozialversicherung
des Bundes .............227
Zur Gratisabgabe von Formularen ........230 Auf Umwegen über die AHV zum Zahnarzt .....232 Kantonale Gesetze über die Familienzulagen .....233 Die Pauschalfrankatur in den letzten fünf Jahren .235
Statistik der Strafurteile in AHV-Sachen 1951-1955238
Durchführungsfragen der AHV ........242 Kleine Mitteilungen ...........244 Giacomo Anzani . ............247 Gerichtsentscheide: AHV248
Die nächste Ausgabe unserer
Zeitschrift erscheint als
Doppelnummer 7/3
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON Die Subkommission IV der Eidgenössischen Experten-MONAT kommission für die Einführung der Invalidenversicherung
zu befaßte sich in einer zweiten Sitzung vom 14. und 15. Mai MONAT 1956 unter dem Vorsitz von Dr. A. Saxer, Direktor des
Bundesamtes für Sozialversicherung, mit den Fragen der beruflichen Ein- und Wiedereingliederung. Sie bereinigte einen Entwurf für den Bericht an die Plenarkommission und hieß diesen in der Folge einstimmig gut.
Am 23. Mai 1956 trat die Subkommission 1 der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Vizedirektor Dr. Kaiser, Bundesamt für Sozialversicherung, zu ihrer ersten und einzigen Sitzung zusammen. Sie ließ sich über die von den Subkommissionen Il bis IV in Aussicht genommenen Geld- und Sachleistungen, über die Rechnungsgrundlagen für die mutmaßliche Belastung durch Renten, den finanziellen Aufwand der gesamten Versicherung und die Möglichkeiten der Finanzierung orientieren und faßte zuhanden der Plenarkommission die entsprechenden Beschlüsse.
Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1955
Alters- und Hinterlassenenversicherung
1. Gesetzgebung
Die eidgenössischen Räte haben am 22. Dezember 1955 ein Gesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschlossen. Die neuen Bestimmungen, durch welche die Einkommensgrenzen für die eigentliche Uebergangsgeneration aufgehoben und die Ortsabstufung durch Verschmelzung der ländlichen und halbstädtischen mit der städtischen Zone beseitigt werden, sind rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Kraft getreten. Die Begehren auf Re-Vision der AHV, die in den hängigen Postulaten beziehungsweise in den als Postulate angenommenen Motionen geäußert werden, sollen, soweit ihnen durch dieses Gesetz nicht bereits Rechnung getragen worden ist, bei der für 1956 vorgesehenen nächsten Revision des Bundesgesetzes über die AHV geprüft werden.
JUNI 1956213
Der Bundesrat genehmigte einen kantonalen Erlaß über die Rechtsprechung in der AIiV. Das Departement des Innern erließ am 19. Januar 1955 zwei Verfügungen über Verwaltungskosten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung; die eine betrifft die Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen, die andere die Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge. Es genehmigte ferner einen kantonalen Erlaß über die AHV und die Abänderung von zwei Verbandsausgleichskassenreglementen.
2. Zwischenstaatliche Abkommen
Vier neue Staatsverträge haben im Jahre 1955 Rechtskraft erlangt. Am 1. März wurde der noch in der Dezembersession 1954 von den eidgenössischen Räten genehmigte Vertrag mit Dänemark in Kraft gesetzt. Am 21. April folgte das ebenfalls noch im Dezember 1954 von der Bundesversammlung gutgeheißene internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das, von 20 Staaten unterzeichnet, in umfassender Weise die Rechtsstellung der Flüchtlinge in den Gastländern regelt und auch Bestimmungen über die Alters- und Hinterlasscnenversicherung enthält. Als drittes Abkommen wurde am 25. Mai 1955 der Vertrag mit Liechtenstein rechtskräftig, nachdem ihm am 15. März 1955 der Nationalrat und anschließend am 23. März der Ständerat die Genehmigung erteilt hatten. Endlich fand das Abkommen mit Schweden am 6. Juni 1955 die Zustimmung des Ständerates und am 21. Juni 1955 jene des Nationalrates; ihm konnte gestützt hierauf am 1. September 1955 Rechtswirksamkeit verliehen werden.
Zu den Abkommen mit Dänemark und mit Liechtenstein sind bereits Verwaltungsvereinbarungen über die Durchführung abgeschlossen worden mit Liechtenstein am 6. April 1955 und mit Dänemark am 23. Juni des gleichen Jahres ‚ während mit Schweden eine solche in Vorbereitung ist. Die Durchführung des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfordert dagegen auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung keine besondere Verwaltungsvereinbarung.
Am 14. November 1955 fand sodann in Bern die Unterzeichnung eines Sozialversicherungsabkommens mit Luxemburg statt. Ebenfalls im Jahre 1955 konnten schließlich Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland durch den Austausch zweier Noten abgeschlossen werden, deren eine die Ausdehnung des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 24. Oktober 1950 auf das Land Berlin (West) bringt, während die andere eine Bestimmung des genannten Abkommens präzisiert.
Organisation
Zwei Verbände haben sich zur gemeinsamen Errichtung einer Verbandsausgleichskasse auf 1. Januar 1956 angemeldet; das Departement des Innern hat das Reglement dieser neuen Verbandsausgleichskassen genehmigt. Dadurch stieg die Zahl der Verbandsausgleichskassen auf 78 und die Gesamtzahl der Ausgleichskassen erhöhte sich auf 105.
16 Kantonen wurde gleichzeitig mit der Genehmigung der kantonalen Ausführungserlasse betreffend die Unfallversicherung und Unfallverhütung in der Landwirtschaft die Bewilligung erteilt, ihren Ausgleichskassen bestimmte Aufgaben auf diesem Gebiete zu übertragen. Ende 1955 waren 22 kantonale Ausgleichskassen und 33 Verbandsausgleichskassen mit der Durchführung von weiteren Aufgaben der Sozialversicherung oder verwandter Gebiete betraut. Insgesamt 21 Verbandsausgleichskassen sind als Abrechnungsstellen kantonaler Familienausgleichskassen tätig.
Aufsicht
Das BSV erließ 13 Kreisschreiben, 4 Nachträge zu früheren Kreisschreiben und 12 Mitteilungen an die Ausgleichskassen, ferner ein Kreisschreiben an die Revisionsorgane sowie zwei Mitteilungen an andere Stellen. Im weitern gab das BSV eine Textausgabe des Bundesgesetzes über die AKV und der dazugehörenden Vollzugsverordnung heraus.
Geprüft wurden 2112 Entscheide der kantonalen AHV-Rekursbehörden, 290 Kassen- und 391 Zweigstellenrevisionsberichte, 15 423 Arbeitgeberkontrollberichte, 1831 Kassenverfügungen über Beitragsherabsetzung, 6100 Beitragsabschreibungen, 7 Abschreibungen von uneinbringliehen Rentenrückerstattungsforderungen, 3087 Kassenverfügungen über den Erlaß der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Renten und 345 Kassenverfügungen betreffend Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose.
Die Eidgenössische AHV-Kommission trat zweimal zusammen. Ihre Haupttraktanden bildeten die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge sowie die Revision des Bundesgesetzes über die AHV.
Rechtspflege
Die kantonalen Rekursbehörden haben 2112 Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen entschieden; die Rekurskommission für die Schweizerische Ausgleichskasse fällte 46 Entscheide; 51 Urteile zog das
BSV mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter; zu 264 Berufungsfällen erstattete es Mitbericht. Dein BSV wurden ferner 150 durch kantonale Strafgerichte wegen Widerhandlung gegen die AHV gefällte Urteile zugestellt.
6. Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge
Die eidgenössischen Räte haben am 30. September 1955 über die Verlängerung und Aenderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge Beschluß gefaßt; durch diesen Bundesbeschluß ist die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge im bisherigen Rahmen für die Jahre 1956 bis 1958 sichergestellt worden.
Wie in den Vorjahren, hat der Bundesrat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Beiträge an die Kantone sowie an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend, die ordentlicherweise 8,75 Millionen Franken betragen, zu erhöhen; die zusätzlichen Beiträge machten 450 000 Franken aus.
Invalidenversicherung
Am 12. Juli 1955 wurde das Departement des Innern beauftragt, gestützt auf Artikel 34qUater der Bundesverfassung einen Gesetzesentwurf über die Invalidenversicherung vorzubereiten und einen Bericht zum Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz vom 1. Februar 1955 auszuarbeiten. Für die Einführung der Invalidenversicherung hat der Bundesrat am 13. September 1955 eine Expertenkommission eingesetzt, die ihre Arbeiten anfangs Oktober 1955 aufgenommen hat. Nach den bisherigen Beratungen soll die eidgenössische Invalidenversicherung nicht nur Geldleistungen, sondern in erster Linie auch Maßnahmen für die Ein- beziehungsweise Wiedereingliederung ins Erwerbsleben umfassen. Die in den hängigen parlamentarischen Vorstößen für eine Invalidenversicherung beziehungsweise Invalidenhilfe gewünschten Vorkehren sind somit in die Wege geleitet.
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
1. Gesetzgebung
Das Departement des Innern erließ am 22. November 1955 eine Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatzordnung.
Danach werden in den Jahren 1956-1958 den AI-IV-Ausgleichskassen an ihre Durchführungskosten auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung Vergütungen ausgerichtet.
Aufsicht
Die Formulare zur Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigungen sowie die Weisungen an die Truppenrechnungsführer bezüglich der ihnen auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung obliegenden Aufgaben wurden neu herausgegeben. Hierüber richtete das BSV ein Kreisschreiben an die Ausgleichskassen. Ferner prüfte es 119 Entscheide der kantonalen Rekursbehörden, 3 Abschreibungen von uneinbringlichen Rückerstattungsforderungen, 10 Kassenverfügungen über den Erlaß von zu Unrecht bezogenen Erwerbsausfallentschädigungen sowie unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsersatzordnung die unter Ziffer 4 des Abschnittes über die AHV erwähnten Revisions- und Arbeitgeberkontrollberichte. Wie schon bisher, gab das BSV in allen Quartiermeister-, Fourier- und Fouriergehilfenschulen Instruktionen über die Aufgaben der Truppenrechnungsführer auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung.
Aufwendungen
An Entschädigungen wurden im Jahre 1955 Fr. 46 992 974 oder rund 1,5 Million weniger als im Vorjahr ausgerichtet. Die Verminderung dürfte auf eine etwas geringere Anzahl Soldtage zurückzuführen sein.
Rechtspflege
Die kantonalen Rekursbehörden haben 119 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung entschieden. 3 Entscheide zog das BSV mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter. Zu 9 Berufungsfällen erstattete es Mitbericht.
Familienschutz
1. Familienschutzartikel der Bundesverfassung
Im Berichtsjahr hat das BSV einen eingehenden Bericht über die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familie in der Gesetzgebung des Bundes seit dem Inkrafttreten des Familienschutzartikels (5. April 1946) sowie über die Ausführungserlasse zum erwähnten Artikel veröffentlicht.
Mit Rücksicht auf die Begehren zur Einführung einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen verfolgte das BSV aufmerksam die Entwicklung der kantonalen Gesetzgebung. Im Berichtsjahr haben die Kantone Nidwalden und Appenzell 1. Rh. Gesetze über Familienzulagen erlassen, so daß nunmehr in 11 Kantonen solche Gesetze bestehen. Mehrere Kantone haben dem BSV ihre Entwürfe zur Stellungnahme unterbreitet. Wenn sich das BSV dabei auch nur auf die Begutachtung der Entwürfe beschränken mußte, so ergab sich doch die Möglichkeit, auf eine möglichst einheitliche Regelung gleicher Gegenstände hinzuwirken.
Die Vorsteher der kantonalen Familienausgleichskassen haben eine «Konferenz der kantonalen Familienausgleichskassen» ins Leben gerufen, die u. a. den Austausch der Erfahrungen auf dem Gebiete der Familienzulagen sowie die Orientierung der interessierten Kreise über die kantonalen Gesetze und über die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommission bezweckt. Mit der Führung des Sekretariates der Konferenz wurde das BSV betraut.
2. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
Im Berichtsjahr wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund 5,4 Millionen Franken (1954: 5,6 Millionen Franken) und den Bergbauern 5,8 Millionen Franken (1954: 5,8 Millionen Franken) an Familienzulagen ausgerichtet. Die Beiträge der Arbeitgeber von 1 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Löhne, die zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen erhoben werden, sind von 2,2 auf 2,3 Millionen Franken angestiegen.
Die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV, die auch für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Familienzulagen zuständig sind, haben 135 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 21 Entscheide wurden an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen, wovon 4 durch das BSV. Zu 15 Berufungen hat dieses dem Versicherungsgericht Mitbericht erstattet.
Die Stipendien in der AHV
In der Praxis hat sich die Frage gestellt, ob Stipendien zum Erwerbseinkommen im Sinne des AHV-Rechts gehörten, und wenn ja, zu welcher von den beiden Arten, die das AHVG unterscheidet. Gesetz und Vollzugsverordnung erteilen keine unmittelbare Antwort auf diese Frage, und die Rechtsprechung hat sich bisher zu ihr nicht geäußert. Welche Lösung erscheint nach der Rechtsauffassung, wie sie sich durch die Entwicklung der Gerichts- und der Verwaltungsübung herausgebildet hat, als gegeben?
Unter Stipendien werden allgemein Vergütungen verstanden, die dazu dienen, die Ausbildung oder die Weiterbildung des Empfängers (Stipendiaten) zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gewährt werden die Stipendien von Körperschaften des öffentlichen Rechts, namentlich aber von Stiftungen, häufig auch von privatwirtschaftlichen Unternehmungen.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Stipendien, die der Weiterbildung des Stipendiaten dienen, also Personen gewährt werden, die ihre Studien abgeschlossen haben. Sie können umschrieben werden als Leistungen, die bezwecken, dem Empfänger zu gestatten, sich beruflich oder wissenschaftlich weiterzubilden, namentlich wissenschaftlicher Forschungsarbeit obzuliegen, indem sie ihm das Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, die er ordentlicherweise ausübt oder ausüben könnte.
Oft werden Stipendiaten Mittel zur Verfügung gestellt, um daraus Bücher und andere Lehrmittel anzuschaffen, um die Kosten der Herausgabe wissenschaftlicher Werke zu finanzieren, um Reisekosten, namentlich die von Studienreisen zu bestreiten, um Schul- oder Kursgelder zu bezahlen. Derartige Leistungen können im allgemeinen als zum vornherein vom Erwerbseinkommen ausgenommen betrachtet werden. Von ihnen ist im folgenden nicht die Rede.
4. Die steuerrechtliche Praxis
Die modernen Steuergesetze folgen dem Prinzip der allgemeinen oder Gesamteinkommenssteuer: Alle Einkünfte, die sich als Einkommen darstellen, sind Steuerobjekt, sofern sie nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift davon ausgenommen sind (vgl. beispielsweise Art. 21 WStB). Dementsprechend wird auch das Erwerbseinkommen gemeinhin als das Einkommen aus einer Tätigkeit umschrieben: «Erwerbseinkommen ist jedes Einkommen aus einer Tätigkeit». Die Erwerbsabsicht, die früher
als wesentliches Element des Erwerbseinkommens-Begriffes bezeichnet wurde, wird heute nicht mehr als Kriterium betrachtet: «Das aus einer Tätigkeit resultierende Einkommen ist auch dann Erwerbseinkommen, wenn jene Tätigkeit nicht oder doch nicht in erster Linie in Erwerbsabsicht ausgeübt wird, sondern vorab ideale, gemeinnützige Zwecke verfolgt» (vgl. J. Blumenstein, Kommentar, N la zu Art. 27 bern. StG).
Nach dieser Umschreibung gehören zweifellos auch die Stipendien zum Erwerbseinkommen, sofern sie nicht unter eine der Leistungen zu subsumieren sind, die das einzelne Steuergesetz ausdrücklich als nicht zum (Erwerbs-)Einkommen gehörend bezeichnet.
In den knappen Bemerkungen, die der Literatur der Qualifizierung der Stipendien widmet, wird dies bestätigt, indem gemeinhin angenommen wird, die Stipendien fielen unter eine dieser Ausnahmebestimmungen. - Mit «Armenunterstützungen, Arbeitslosenunterstützungen, Krisenhilfen, Altersbeihilfen» zählt J. Blumenstein, Kommentar, N 6 zu Art. 26, bern. StG, auch die Stipendien zu den «öffentlich-rechtlichen Unterstützungen», die gemäß Art. 26, Abs. 3, bern. StG vom Einkommen ausgenommen sind: «Es wäre unsinnig, wenn der Staat das, was er zur Behebung einer Notlage verabfolgt, auch nur teilweise im Wege der Steuererhebung wieder zurücknehmen würde». Es liegt auf der Hand, daß sich diese Bemerkung nicht auf die in Frage stehenden Stipendien beziehen kann. - Boßhardt, Die neue zürcherische Einkommens- und Vermögenssteuer, S. 14 155, unterstellt «Stipendien aller Art» ohne nähere Begründung den nach zürcherischem Gesetz steuerfreien «Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln».— Perret, Kommentar, N 21 zu Art. 21 WStB zählt Stipendien an «Schriftsteller, Musiker, Maler, Bildhauer, Wissenschaftler usw.» ohne nähere Begründung zu den Schenkungen im Sinne von Art. 21, Abs. 3 WStB und damit nicht zum («Erwerhs»)-Einkommen. Im gleichen Sinn führt die Eidg. Steuerverwaltung in ihrem Kreissehreiben vom 8. April 1, 953 aus, Stipendien seien «in der Regel», wie Ehrengaben, von keiner bestimmten Gegenleistung des Empfängers abhängig und stellten demnach «ordentlicherweise» kein steuerbares Einkommen dar.
In einem Referat vor der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden wurde der oben erwähnte Grundsatz mit aller Deutlichkeit klargelegt: Unter der Ordnung der allgemeinen reinen Einkommenssteuer stelle ein Stipendium ohne Zweifel Einkommen dar. Es frage sieh nur, ob eine Schenkung anzunehmen sei; denn Schenkungen seien regelmäßig (in den modernen Steuergesetzen) kraft ausdrücklicher Vorschrift von der Einkommenssteuer befreit.
Die Abgrenzung von Erwerb und Schenkung sei schwierig. Stipendien an Studierende seien unzweifelhaft Schenkung und nicht Erwerbseinkommen. Fragen könne man sich indessen, wie Stipendien, die zu Forschungszwecken ausgerichtet würden und häufig den vollen Lebensunterhalt des Stipendiaten deckten, zu werten seien. Es liege nahe, derartige Stipendien, die, wie ein Ersatzeinkommen, an die Stelle eines ordentlichen Erwerbseinkommens treten, als steuerpflichtiges Einkommen zu betrachten. Anderseits sei zu bedenken, daß nicht von einer entgeltlichen Arbeitsleistung gesprochen werden könne -das Stipendium sei nicht die Gegenleistung, sondern die Voraussetzung der Arbeit. Für die Abgrenzung zwischen Entgelt und Schenkung seien zwei Momente wesentlich. Einmal das altruistische: der Umstand, ob derjenige, der das Stipendium gewähre, lediglich helfen, fördern oder ob er für sich selbst einen Vorteil erlangen wolle (Zweckforschung). Zum andern die Verpflichtung des Stipendiaten: wenn mit der Ausrichtung des Stipendiums eine feste Verpflichtung verbunden sei, beispielsweise während eines Jahres in einer bestimmten Richtung wissenschaftlich tätig zu sein, so könne eine vertragliche Bindung vorliegen, in welchem Fall nicht mehr von einer Schenkung gesprochen werden könne.
Die Judikatur ist spärlich. In jüngster Zeit hat jedoch die Oberrekurskommission des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 25. März 1955 i. Sa. A. über die Qualifizierung von Stipendien geurteilt. Sie hat gefunden, das vom Batelle Memorial Institute durch die Vermittlung der Eidg. Technischen Hochschule einem englischen Physiker ausgerichtete Stipendium von monatlich 800 Franken gehöre nicht zu dem der Steuererhebung unterworfenen (Erwerbs-) Einkommen. Auch die Oberrekurskommission des Kantons Zürich ging davon aus, daß gemäß § 19 des neuen Steuergesetzes die gesamten Einkünfte steuerbar seien, nahm aber an, das Stipendium falle unter eine der vom Gesetz ausdrücklich als vom Einkommen ausgenommenen Leistungen, nämlich unter die «Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln» im Sinne von § 24, lit. d, des neuen Steuergesetzes:
«Nach den Akten hatte der Pflichtige den Lebensunterhalt ausschließlich aus den ihm gewährten Stipendien zu bestreiten; andere Einkünfte sind ihm ebensowenig zugerechnet worden wie Vermögen. Verfügte demnach der Pflichtige außer den Stipendien über keinerlei Mittel, so war er bedürftig . .. Bedürftigkeit (im Sinne des zürcherischen Steuergesetzes) kann auch dadurch entstehen, daß sich ein
Wissenschafter zusätzlicher Ausbildung oder der Forschung widmet, die ihm kein Erwerbseinkommen verschafft.»
Wenn es auch nicht Zweck dieser Ausführungen ist, sich mit der Steuerpraxis auseinanderzusetzen, so sei doch eine Bemerkung zu diesem Entscheid gestattet. -Die Oberrekurskommission hat nicht das Stipendium als solches qualifiziert, sondern auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Stipendiaten abgestellt, indem sie dessen «Bedürftigkeit» zum Kriterium macht. Verfügt also der Stipendiat neben dem Stipendium über Einkommen, oder besitzt er Vermögen, so ist er nicht mehr bedürftig, § 24, lit. d, des Steuergesetzes ist nicht anwendbar und das Stipendium wird zum steuerpflichtigen Erwerbseinkommen. Das bedeutet: je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Stipendiaten unterliegt das gleiche Stipendium im einen Falle der Besteuerung, im andern Fall ist es davon ausgenommen! Und daß nicht nur «Bedürftigen» Forschungsstipendien gewährt werden, zeigt ein Fall, der ebenfalls von den zürcherischen Rekursbehörden zu beurteilen sein wird: Ein Oberarzt eines Spitals, der jährlich mit 17 400 Franken besoldet war, erhielt ein Stipendium von 4000 Franken, als Ersatz für den Verdienstausfall, den er erlitt, weil er der Arbeit an seiner Habilitationsschrift wegen auf das Abfassen von Gutachten verzichten mußte. In diesem Fall sollte das Stipendium konsequenterweise zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt werden!
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß Literatur und Judikatur wenig über die steuerrechtliche Behandlung von der Weiterbildung dienenden Stipendien enthalten, daß von einer ausgebildeten Praxis nicht gesprochen werden kann, daß aber bisher Stipendien im allgemeinen der Besteuerung wohl nicht unterworfen wurden.
II. Die Behandlung der Stipendien in der AHV
Es ist zu prüfen, ob die Stipendien zum Erwerbseinkommen im Sinne des AI-IV-Rechtes gehören, und wenn ja, ob es sich um Einkommen aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt.
1. Der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des AHV-Rechtes
Der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des AHVG ist ein Begriff sui generis. Er bestimmt sich ausschließlich nach den Normen des AHV-Rechtes. Das Gesetz selbst umschreibt ihn nicht. Die Legaldefinition findet sich in AHVV Art. 6, Abs. 1: «Zum Erwerbseinkommen gehört
.
das... Einkommen aus einer Tätigkeit .....‚ der 2. Absatz zählt Leistungen auf, die kraft ausdrücklicher Vorschrift vom Erwerbseinkommen ausgenommen sind. Wie das moderne Steuerrecht, faßt auch das AHV-Recht den Begriff des Erwerbseinkommens weit: Es genügt der (adaequate) Kausalzusammenhang zwischen einer Tätigkeit und dem Zufließen geldwerter Leistungen. Nicht gefordert wird die Erwerbsabsicht Erwerbseinkommen kann auch dann vorliegen, wenn es an einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit fehlt; die Tätigkeit schlechthin genügt. —Der Wille des Gesetzgebers, den Kreis der als Erwerbseinkommen geltenden Leistungen weit zu ziehen, ergibt sich auch aus AHVG Art. 5, Abs. 3, wo eine Reihe von Vergütungen sozialen Charakters ausdrücklich als Erwerbseinkommen bezeichnet wird und namentlich aus AHVV Art. 8, insbesondere lit. c: Diese Vorschrift läßt den Schluß zu, daß auch die dort genannten Leistungen -Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke, Kindbettunterstützungen, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben ‚ also Vergütungen von Geschenk- oder geschenkähnlichem Charakter, die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängen, an und für sich als Erwerbseinkommen zu betrachten sind; denn sonst wäre es überflüssig gewesen, sie noch ausdrücklich vom Erwerbseinkommen (hier: vom maßgebenden Lohn) auszunehmen. Die weite Fassung des Erwerbseinkommens-Begriffes entspricht auch dem Grundgedanken der AHV: Alles, was der Versicherte durch Arbeit erwirbt, soll maßgebend sein für die Höhe der Rente, die dannzumal an die Stelle des Arbeitserwerbes treten wird (vgl. Botschaft über die AHV, S. 24, lit. hb).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Auslegung durch seine Rechtsprechung bestätigt. Es hat einmal festgestellt, der Begriff des maßgebenden Lohnes (und damit wohl der Begriff des Erwerbseinkommens überhaupt), sei ein dem AHV-Recht eigener Begriff (vgl. für viele, Urteil vom 14. Februar 1950 i. Sa. S., EVGE 1950, S. 37; ZAK 1950, S. 158). Ferner hat es erkannt, die Erwerbsabsicht sei dem Begriff nicht wesentlich, und auch nicht, ob eine Vergütung freiwillig oder in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht geleistet werde (vgl. Urteil vom 27. Januar 1950 i. Sa. Spitalschwestern in 5.. EVGE 1950, S. 32; ZAR 1950, S. 117). Und nachdem das Gericht bereits im Urteil vom 30. Mai 1951 i. Sa. A. B. (EVGE 1951. S. 99; ZAR 1951, S. 361) den Begriff des Erwerbseinkommens gestreift hatte, nahm es im Urteil vom 2. Februar 1950 i. Sa. D. H. (EVGE 1953, S. 32; ZAR 1953, S. 219) zu ihm in grundlegender Weise Stellung:
..Wesentlich ist daher, wie das Gericht in EVGE 1951, S. 99 ff. (Urteil i. Sa. AB.), dargeta: hat, die Beziehung des betreffenden Ein-
kommens zur Betätigung des Bezügers. Besteht dergestalt ein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und erzieltem Einkommen, so kann es nach den einschlägigen Normen nicht mehr darauf ankommen, ob diese Tätigkeit überhaupt nicht oder auch nicht vorwiegend in Erwerbsabsicht ausgeübt wird, weil etwa ideelle oder gemeinnützige Zwecke im Vordergrund stehen.
Nun mag es zutreffen, daß die Arbeit, für welche die Berufungsklägerin Entschädigungen gewährte, aus durchaus achtenswerten ideellen Gründen offenbar ohne Erwerbsabsicht geleistet wurde. Auch darf angenommen werden, daß die Mitarbeiterinnen es dem Ermessen der Berufungsklägerin überließen, den Betrag ihrer Bezüge festzusetzen. Ferner werden wohl keine eigentlichen Anstellungsverhältnisse vorgelegen haben.
Allein, all dies ändert ....nichts daran, daß es sich. . . . um Arbeitseinkommen handelt, d. h. um Entgelt für die von den Empfängern ausgeübte Tätigkeit. Dieser maßgebliche Zusammenhang zwischen Betätigung und Bezügen ....Nach den Akten ist weiter anzunehmen, daß jenes Entgelt überhaupt Voraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit bildete, daß diese Töchter sonst anderweitig bezahlte Arbeit hätten verrichten müssen. Angesichts des zwischen Tätigkeit und Entschädigung bestehenden relevanten Zusammenhanges stehen nicht Unterstützungsleistungen im Sinne von AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b, in Frage. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den in EVGE 1949, S.172 ff (Urteil vom 10. August 1949 i. Sa. H., ZAK 1949, S. 407) beurteilten Verhältnissen des Wanderpredigers H, vor allem darin, daß dort diese direkte Relation zwischen der Tätigkeit der Versicherten und den ihnen zufließenden Gaben fehlte. . .
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist demnach als Erwerbseinkommen jedes «Einkommen aus einer Tätigkeit» zu betrachten. Wesentlich ist die «Beziehung des betreffenden Einkommens zur Betätigung des Bezügers», der «Zusammenhang zwischen Tätigkeit und erzieltem Einkommen», der zwischen Tätigkeit und Entschädigung bestehende «relevante Zusammenhang» und wie diese Formulierungen alle lauten, kurz, der Kausalzusammenhang zwischen Tätigkeit und Einkünften. Unwesentlich dagegen ist, ob das Einkommen durch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erzielt wurde die Erwerbsabsicht -‚ ob die Leistungen freiwillig oder in Erfüllung einer vertraglichen (oder gesetzlichen) Pflicht erbracht wurden. Namentlich aber muß die gewährte Leistung nicht «Entgelt» in dem Sinne sein, daß sie als
«Gegenleistung» für die verrichtete Arbeit erscheint*). Das Gericht hat, wie aus dem Urteil i. Sa. D. H. hervorgeht, auch eine Vergütung als Erwerbseinkommen bezeichnet, die nicht für eine Arbeit geleistet wird, sondern den Empfänger überhaupt erst in die Lage versetzt, die Arbeit zu verrichten, eine Vergütung also, die nicht Gegenleistung, sondern Voraussetzung der Arbeit ist. Auch in diesem Fall ist der «relevante Zusammenhang» zwischen Einkommen und Tätigkeit gegeben.
2. Die Qualifizierung der Stipendien nach dem AHV-Recht
a) Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Stipendien auf Grund von Gesetz und Rechtsprechung als Erwerbseinkommen zu betrachten sind.
Das Verhältnis zwischen Stipendiumgeber und Stipendiat kann als zweiseitiges Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten - namentlich auch mit sehr ausgeprägten Pflichten des Stipendiaten -aufgefaßt werden (soweit es vom Privatrecht regiert wird, könnte man es als «Stipendiumsvertrag» betrachten). Der Stipendiumgeber verpflichtet sich zur Hingabe des Stipendiums, der Stipendiat, sich weiterzubilden, namentlich auf einem bestimmten Gebiet und auf ein bestimmtes Ziel hin Forschungsarbeit zu leisten. Eine derartige Annahme wird den tatsächlichen Verhältnissen gerecht. Der Stipendiumgeber übergibt sein Stipendium oft Tausende von Franken nicht zu beliebiger Verwendung, sondern bestimmt ausdrücklich und eingehend die Arbeiten, die auszuführen das Stipendium dem Stipendiaten erlauben soll. Und er wacht darüber, daß der Stipendiat die übernommenen Pflichten erfüllt. Geht man von dieser Annahme aus, so erscheint das Stipendium als eigentliche Gegenleistung, als Entgelt für die vom Stipendiaten übernommene Pflicht, sich weiterzubilden, Forschungsarbeit zu leisten. Von einer «unentgeltlichen» Zuwendung des Stipendiumgebers -wie dies für das Steuerrecht angenommen und als wesentlich betrachtet wurde -kann nicht gesprochen werden. Die Gegenleistung des Stipendiaten wird lediglich nicht im wirtschaftlichen Interesse des Stipendiumgebers erbracht, sondern im Interesse der Allgemeinheit (wissenschaftliche Forschungsarbeit), zugleich auch im Interesse des Stipendiaten selbst. Dies ändert jedoch an
*) Dies wurde für das Steuerrecht angenommen, weil die Steuergesetze
Schenkungen als vom Einkommen ausgenommen bezeichnen (vgl. beispielsweise WStB Art. 21, Abs. 3). Es dürfte sich allerdings nicht so sehr um eine Verschiedenheit in rechtlicher Hinsicht, als um eine solche in der Würdigung des Sachverhaltes handeln: Die Stipendien sind keine reinen Schenkungen (siehe unter 2) -und eine reine Schenkung wird auch nach dem AHV-Recht nicht als Erwerbseinkommen erscheinen, sich als das «Einkommen aus einer Tätigkeit» darstellen.
der Echtheit des Charakters dieser Gegenleistung nichts. Es ist der Natur der Gegenleistung aus einem zweiseitigen Rechtsgeschäft nicht eigen, daß sie dem zu Gute kommt, dem sie versprochen wird. Es sei hier nur an die Verträge zu Gunsten Dritter (OR Art. 112) erinnert.
Für die uns hier beschäftigende Frage nach der AHV-rechtlichen Qualifizierung der Stipendien ist indessen die soeben gestreifte Frage nicht von entscheidender Bedeutung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat, wie schon erwähnt, in ständiger Rechtssprechung erkannt, der Einkommensbegriff des AHVG sei ein Begriff sui generis, die dienstrechtliche Natur eines Arbeitsverhältnisses daher für das AHV-Recht nicht ausschlaggebend (vgl. für viele, Urteile vom 14. Februar 1950 i. Sa. S., EVGE 1950, S. 37; ZAK 1950, S. 158, und vom 30. August 1952 i. Sa. R. & Co., EVGE 1952, S. 169; ZAK 1952, S. 395). Ob man daher jener Annahme folge oder nicht, jedenfalls ist der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als wesentlich bezeichnete «relevante Zusammenhang» zwischen Stipendium und Arbeit des Stipendiaten gegeben. Sie sind unlösbar miteinander verbunden kein Stipendium ohne Stipendiumsarbeit. Das Stipendium stellt sich damit als Einkommen aus einer - allerdings nicht auf Erwerb gerichteten Tätigkeit dar. Dieser Schluß erscheint umso eher als gerechtfertigt, als das Eidgenössische Versicherungsgericht die für den Charakter des Erwerbseinkommens wesentliche Beziehung zwischen Einkommen und Arbeit auch dann bejaht, wenn die Vergütung nicht das Entgelt, die Gegenleistung für die Arbeit bildet, sondern die pekuniäre Voraussetzung, die Bedingung, welche die Arbeit erst ermöglicht.
Ein weiteres Moment spricht dafür, die Weiterbildungs-Stipendien in der AHV dem Erwerbseinkommen zuzuzählen. Das Stipendium ersetzt ganz oder zum Teil das ordentliche Erwerbseinkommen, das der Stipendiat zu erzielen versäumt das Stipendium tritt an die Stelle des ordentlichen Erwerbseinkommens. Dem Sinn der AHV entsprechend sollte daher auch dieses «Ersatzeinkommen» zur Beitragserhebung herangezogen und damit der Rentenbildung nutzbar gemacht werden; in dieser Hinsicht erscheint es als gleichgültig, durch welche Art von Tätigkeit das Einkommen erzielt wird. Diesem Moment kommt namentlich hier besondere soziale Bedeutung zu - und wird mit der Einführung der Invalidenversicherung in noch vermehrtem Maße Bedeutung erlangen -‚ weil es sich bei den Stipendiaten regelmäßig um junge Personen handelt, die bisher während ihrer Ausbildung außerhalb des Erwerbslebens standen und daher noch keine wesentlichen Beiträge entrichtet haben.
b) Wurde festgestellt, daß die Stipendien zum Erwerbseinkommen ge-
hören, so stellt sich die weitere Frage, welcher Art von Erwerbseinkommen sie zuzuzählen seien.
Dafür sind maßgebend die Beziehungen zwischen Stipendiumgeber und Stipendiat. Sie sollten auf Grund konkreter Fälle dargelegt werden können. Doch kann gesagt werden, daß allgemein, der Natur des Stipendiumsverhältnisses nach, der Stipendiat sich in einem Verhältnis der Unterordnung zum Stipendiumgeber befindet. Der Stipendiumgeber sorgt dafür, daß das Stipendium zu dem von ihm gewollten Zweck verwendet wird. Er stellt daher Bedingungen auf, denen der Stipendiat sich unterziehen muß, und er sorgt durch geeignete Maßnahmen dafür, daß diese Bedingungen vom Stipendiaten eingehalten werden; der Stipendiat hat über seine Arbeit zu berichten, und der Stipendiumgeber läßt die übernommene Arbeit überwachen. Doch nicht nur die für die Unselbständigkeit der Stellung eines Versicherten charakteristische Unterordnung des Stipendiaten kann als gegeben betrachtet werden, sondern der Stipendiat wird regelmäßig auch wirtschaftlich vom Stipendiumgeber abhängig sein>): der Stipendiat kann der Weiterbildung, kann der Forschung dank dem Stipendium obliegen.
Das Stipendium wird daher in der Regel dem maßgebenden Lohn zuzuzählen sein. Für das AHV-Recht erscheint somit der Stipendiumgeber als Arbeitgeber, der Stipendiat als Arbeitnehmer.
Die kantonalen Beschwerdeinstanzen in der Sozialversicherung des Bundes
Die Sozialversicherungszweige des Bundes beruhen nicht auf einer einheitlichen Grundlage. Sie haben sich zeitlich nacheinander entwickelt. Jeder Zweig hat daher sein eigenes Gepräge, berücksichtigt aber auch in hohem Maß die besonderen Bedürfnisse des Personenkreises, für den er geschaffen wurde. Das will nicht heißen, daß man nicht nach einheitlichen Regelungen strebte. In den letzten Jahren ist mancher Schritt zu einer gewissen Vereinheitlichung getan worden, wo sich Möglichkeiten dazu zeigten. Dieses verschiedenartige, aber doch in gewissen Zügen einheitliche Bild zeigen auch die kantonalen Beschwerdeinstanzen in der Sozialversicherung des Bundes, über deren hauptsächlichste Zweige
*) vgl. für die ständige Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts,
Urteil vom 30. August 1952 i. Sa. R. & Co., EVGE 1952, S. 169; ZAR 1952, S.395.
nachstehend bezüglich Organisation und Verfahren ein Ueberblick gegeben wird.
In der Unfallversicherung hatte jeder Kanton gemäß Art. 120 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) ein einziges Gericht als erste Instanz für die Behandlung von Streitigkeiten zu bezeichnen, deren Beurteilung nach der erwähnten Vorschrift in die Zuständigkeit der kantonalen Instanzen fällt. In vier Kantonen ist das Versicherungsgericht ein eigentliches Sondergericht (Zürich, Luzern, Schwyz und Solothurn). In zwei Kantonen wurde das Zivilgericht als Versicherungsgericht bezeichnet (Glarus und Nidwalden), in allen übrigen Kantonen das Obergericht oder Kantonsgericht oder eine besondere Abteilung dieser obersten kantonalen Gerichte.
Die Kantone haben gemäß KUVG Art. 121 für die Erledigung von Versicherungsstreitigkeiten einen möglichst einfachen und raschen Prozeßweg vorzusehen. Er soll, im Hinblick auf seinen sozialen Zweck, auch nicht übermäßig teuer sein. Diese Voraussetzungen sind nicht überall erfüllt. Die Versicherungsgerichte sind zwar Verwaltungsgerichte. Hingegen wickelt sich das Verfahren zur Hauptsache in zivilprozessualen Formen ab. Die meisten Kantone erklären in ihrem Einführungserlaß zum KUVG grundsätzlich die Zivilprozeßordnung als anwendbar und regeln lediglich gewisse Besonderheiten (z. B. daß nur ein einfacher Schriftenwechsel stattzufinden hat, daß die ordentlichen Fristen abgekürzt werden, daß die Offizialmaxime gilt, daß Klageänderungen möglich sind). Nach dem Urteil von kompetenten Fachleuten der SUVA herrscht wegen solcher zivilprozessualer Normen in einigen Kantonen noch ein gewisser Formalismus, der den Ablauf des Prozesses keineswegs erleichtert; die Versicherungsprozesse sind eher kompliziert und teilweise kostspielig und weisen bisweilen eine etwas lange Dauer auf.
In der Militärversicherung werden Klagen in erster Instanz gemäß Art. 55 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung von den kantonalen Versicherungsgerichten beurteilt, also von den gleichen Instanzen wie in der SUVA. Im Interesse eines möglichst einheitlichen, einfachen, raschen und nicht zu teuren Prozeßverfahrens werden jedoch gewisse Richtlinien für das Verfahren aufgestellt. Das Verfahren ist nach Möglichkeit dem Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht in Militärversicherungsstreitigkeiten nachzubilden; es muß einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos, gebühren- und stempelfrei sein. Es haben die Grundsätze der Offizialmaxime und der freien Beweisführung durch den Richter zu gelten. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist
dem Kläger unentgeltliche Verbeiständigung auf Gerichtskosten zu gewähren; der im Prozeß obsiegende Kläger hat gegenüber der Militärversicherung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten seiner Prozeßführung und Vertretung (die weiteren Anforderungen vgl. Art. 56 des erwähnten Bundesgesetzes).
3. Für die erstinstanzliche Rechtspflege in der Alters- und Hinterlassenenversicherung hatten die Kantone gemäß AHVG Art. 85 eine von der Verwaltung unabhängige kantonale Rekursbehörde zu bestellen. Als solche konnte auch eine bereits bestehende Gerichtsbehörde bezeichnet werden. In drei Kantonen wurde das ordentliche Zivilgericht mit der Rechtsprechung in der AHV betraut: Schaffhausen (Obergericht), Aargau (besondere Abteilung des Obergerichts) und Waadt (besondere Abteilung des Kantonsgerichts mit 3 Richtern und 20 Beisitzern, die vom Kantonsgericht ernannt werden). In Bern wurde das Verwaltungsgericht und in Solothurn das Versicherungsgericht eingesetzt. In Luzern, Zug und Appenzell I. Rh. ist die Steuerrekurskommission bzw. Steuerrekursbehörde zugleich AHV-Instanz. In den übrigen 17 Kantonen bestehen besondere Rekurskommissionen für die AHV. Die Zahl der Mitglieder dieser Kommission beträgt in Glarus 9, in Basel-Stadt 6, in Zürich, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Wallis, Neuenburg und Genf 5, und in Uri, Freiburg, Appenzell A.RIL, Graubünden 3. In Zürich, Basel-Stadt, St. Gallen und Neuenburg sind Frauen wählbar. In Uri, Glarus, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Thurgau ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder auf die verschiedenen Erwerbsgruppen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer usw.) Rücksicht zu nehmen. In Uri, Basel-Stadt, Thurgau und Genf wird ausdrücklich vorgeschrieben, daß der Präsident Jurist bzw. kantonaler Richter sein muß. In der Regel ist für die Sekretäre keine besondere berufliche Qualifikation vorgeschrieben. In Thurgau, Tessin, Wallis und Neuenburg wird das Sekretariat durch die Ausgleichskasse und in Freiburg durch das Sozialversicherungsamt geführt.
Mit Ausnahme von Bern, wo die Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege gelten, und Solothurn, wo das Verfahren für das Versicherungsgericht Anwendung findet, bestehen in allen Kantonen besondere Verfahrensvorschriften für die AHV-Beschwerdeinstanz. Ergänzend werden verschiedentlich die Zivilprozeßordnungen oder andere Verfahrensvorschriften (Verfahren der Steuerrekurskommission und Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes) als anwendbar erklärt. Im Gegensatz zum Verfahren vor den Versicherungsgerichten ist das Verfahren vor den kantonalen AHV-Rekursinstanzen im allgemeinen nicht beschwert mit
formellen Prozeßvorschriften, anderseits aber zum Teil unvollständig. In der Kritik wurde geltend gemacht, der Bundesgesetzgeber hätte zum mindestens die wichtigeren Verfahrensvorschriften (Offizialmaxime, freie Beweiswürdigung, Zulassung oder Verbot der reformatio in peius, Kosten und Entschädigungsfolge) ausdrücklich vorschreiben sollen, wie er dies in Art. 56 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung getan hat.
Die Rechtspflege betreffend die Erwerbsersatzordnung und das Bundesgesetz über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ist gemäß Art. 24 bzw. Art. 22 dieser Gesetze den kantonalen AHV-Beschwerdeinstanzen übertragen.
In der Arbeitslosenversicherung haben die meisten Kantone für die erstinstanzliche Beurteilung der Streitfälle als einzige oder als obere Rekursbehörde (in der Arbeitslosenversicherung können die Kantone einen doppelten Instanzenweg vorsehen) besondere Rekurskommissionen für die Arbeitslosenversicherung eingesetzt, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sind. Die Kantone Uri, Zug, Appenzell A.Rh. und Graubünden bezeichneten die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV als Rekursbehörde. In Basel-Landschaft und Tessin ist das Einigungsamt, in Luzern das Versicherungsgericht und in Glarus der Zivilgerichtspräsident als Einzelrichter Rekursbehörde. Das Verfahren entspricht in allen Kantonen weitgehend demjenigen vor den kantonalen Rekursbehörden der AHV.
Zur Gratisabgabe von Formularen
Auf den 1. Januar 1956 wurden in der EO die große und kleine Meldekarte (Formulare 31. 1. und 31. 2.), das Ergänzungsblatt zur Meldekarte (720.101), die Ersatzkarte (720.103) sowie die Korrekturkarte (720.105) in neuer Ausgestaltung herausgegeben. Während die beiden Arten von Meldekarten nur der Truppe abgegeben werden, erfolgt der Bezug des Ergänzungsblattes zur Meldekarte, der Ersatzkarte sowie der Korrekturkarte durch die Ausgleichskassen. In letzter Zeit sind daher bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale Bestellungen auf diese Formulare eingegangen. Deren Ausmaß gab in manchen Fällen Veranlassung, den ungefähren Bedarf der Ausgleichskassen an solchen Formularen festzustellen.
Hinsichtlich der Ergänzungsblätter zur Meldekarte war es dabei ge-
geben, von der Zahl der von jeder Ausgleichskasse im Jahre 1954 verarbeiteten Ergänzungsblätter auszugehen. Dabei war aber zu berück-
erste Bestelsichtigen, daß es sich im gegenwärtigen Zeitpunkt um die
lung auf die Neuauflage der Ergänzungsblätter handelte, so daß der
Bedarf zweifellos größer war als ein Jahresbedarf, der in der Regel als das richtige Ausmaß für eine Formularbestellung angesehen werden kann. Manche Ausgleichskassen beabsichtigten nämlich, mindestens je ein Exemplar davon mit ihrer Instruktion über die neuen Formulare an ihre Zweigstellen und Arbeitgeber abzugeben, wobei diesen öfters auch noch eine gewisse Reserve überlassen werden sollte. Die kantonalen Ausgleichskassen sind außerdem gehalten, dafür besorgt zu sein, daß die militärischen Rechnungsführer bei den Gemeindezweigstellen jederzeit Ergänzungsblätter beziehen können. Da somit der Bedarf bei dieser ersten Bestellung des neuen Ergänzungsblattes besonders groß und auch von Kasse zu Kasse sehr verschieden war, wurden die Bestellungen auf Ergänzungsblätter nur in wenigen Fällen und in der Regel nur nach Rücksprache mit der betreffenden Kasse gekürzt. Dies geschah aber in der Meinung, daß inskünftig nicht erheblich mehr als ein Jahresbedarf bestellt wird.
hoch war die Bestellung an Ersatzkarten, da Ganz unverständlich
diese sicher nicht an die Arbeitgeber und auch nur in Ausnahmefällen an die Zweigstellen der Ausgleichskassen zur Abgabe gelangen. Trotz-
Vielfache des dem wurde in einer ziemlichen Anzahl von Fällen das
Jahresbedarfes bestellt, der auf Grund der Zahl der bei der zentralen Ausgleichsstelle im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 1955 eingegangenen Ersatzkarten festgestellt werden konnte. So hat z. B. eine Ausgleichskasse, deren Jahresbedarf an Ersatzkarten etwa 50 Stück betrug, davon 1000 bestellt, eine andere, die im vergangenen Jahr überhaupt keine Ersatzkarten ausgestellt hat, deren 100 usw. In einzelnen Fällen lagen, wie sich aus Rücksprachen ergab, offensichtliche Versehen vor, in andern wurden die Bestellungen ziemlich willkürlich bemessen. Hier hat sich zweifellos die Tatsache, daß dieses Formular von der EDMZ unentgeltlich geliefert wird, im Sinne erhöhter Bestellungen ausgewirkt. Aus den erwähnten Gründen wurden die Bestellungen auf Ersatzkarten in einer erheblichen Anzahl von Fällen stark gekürzt. So wurden den Ausgleichskassen statt 7250 bestellte Ersatzkarten nur deren 1970 abgegeben, so daß 5280 Stück eingespart wurden.
Auch hinsichtlich der Korrekturkarten bestand öfters der Eindruck,
daß die Bestellungen zu hoch waren, so daß sie ebenfalls etwas beschnitten wurden.
Der Grundsatz der rationellen Verwaltung nicht nur der Ausgleichskassen, sondern auch des Bundes verlangt, daß kein unnötiger Verschleiß an Formularen stattfindet. Dieser läßt sich auch durchaus vermeiden. Es ist nämlich zu beachten, daß der Druck-Satz dieser Formulare stehen bleibt, so daß Nachbestellungen in kurzer Zeit entsprochen werden kann. Dies ist umso eher der Fall, als die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale über jedes Formular eine genaue Bestandeskontrolle führt, so daß sie immer über einen bestimmten Mindestbestand verfügt. Trotzdem erscheint es als geboten, daß auch die Ausgleichskassen eine genaue Kontrolle über ihren Formularbestand führen, damit in erhöhtem Maße sichergestellt werden kann, daß sie nie ohne die wirklich notwendigen Reserven sind und daher nicht in Verlegenheit geraten können.
Auf Umwegen über die AHY zum Zahnarzt
(von einem AHV-Funktionär eingesandt)
Stefano, ein junger italienischer Landarbeiter, diente etwa 3 Wochen bei einem Bauern in einer Vorortgemeinde von Bern, als er plötzlich Zahnweh verspürte. An einem Samstagnachmittag hielt es der Junge vor Schmerzen nicht mehr aus, und sein Arbeitgeber schickte ihn mit der Bahn nach Bern zum Zahnarzt. Stefano, der nur italienisch spricht, redete in der Bahnhof halle einen Polizisten an, konnte sich aber mit diesem nicht verständigen. In der Not zog der Fremdarbeiter seinen AHV-Versicherungsausweis aus der Tasche und sagte, er wolle zur «assicurazione». Der Polizeimann besah sich den ihm dargebotenen Versicherungsausweis, der bekanntlich in italienischer Sprache «Certificato di assicurazione» genannt wird, und übergab Stefano einen Zettel, auf welchem er die Adresse der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Nydeggasse 13, hingeschrieben hatte. Mit diesem Zettel bestieg Stefano den Bus und fuhr an die Nydegggasse. Von dort mußte er aber unverrichteter Dinge und immer noch von Zahnschmerzen gepeinigt umkehren, weil die Ausgleichskasse am Samstagnachmittag geschlossen war. Nach zwei schlaflosen Nächten erschien Stefano am darauffolgenden Montagmorgen wieder bei der Ausgleichskasse, wo sich folgendes Gespräch abwickelte:
«Was führt Sie zu uns?» «Ich habe Zahnweh und will auf die Versicherung». «Wer hat Ihnen gesagt, daß Sie sich auf die Ausgleichskasse begeben sollen?» «Die Polizei». «Welche Polizei?» «Diejenige vom Bahnhof.» «Was wollen Sie bei uns?» «Den Zahn ziehen lassen.»
Dem Beamten ging langsam ein Licht auf. Stefano war offenbar der Ansicht, daß die AHV die Auslagen für das Zahnziehen übernehmen würde. Der Funktionär setzte sich daher mit dem Arbeitgeber von Stefano in telephonische Verbindung und dieser konnte endlich zu einem Zahnarzt geschickt werden, wo der kranke Zahn gezogen und Stefano von seinen Schmerzen befreit wurde. Ob aber der Weg, den der Beklagenswerte eingeschlagen hatte, um seinen Zahn los zu werden, der kürzeste und der zweckmäßigste war, ist sehr zu bezweifeln.
Kantonale Gesetze über die Familienzulagen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzulagen für Arbeitnehmer (Stand 1. Februar 1956)
In den kantonalen Gesetzen wird bekanntlich nur ein Mindestansatz der Familienzulagen festgesetzt. Sowohl den kantonalen als auch den anerkannten privaten Familienausgleichskassen ist es freigestellt, höhere Zulagen auszurichten. Ursprünglich sahen die kantonalen Gesetze nur Kinderzulagen als gesetzliche Mindestleistungen vor. Als erster Kanton hat Genf eine Geburtszulage von Fr. 15.— eingeführt, die in der Folge auf Fr. 25.— und dann auf Fr. 100.- erhöht wurde. Ihm folgte Waadt, wo seit dem 1. Januar 1955 eine Geburtszulage von Fr. 100.— auszurichten ist.
Der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulagen variiert von Kanton zu Kanton. In einzelnen Kantonen wurde der Ansatz unverändert beibehalten, in andern mehrmals erhöht.
Die in den kantonalen Gesetzen festgesetzten Mindestansätze der Familienzulagen sind für die privaten Familienausgleichskassen von besonderer Bedeutung, weil sie nur anerkannt werden, wenn sie Familienzulagen ausrichten, deren Höhe den Mindestansätzen entsprechen. Die privaten Familienausgleichskassen mit Einschluß der kantonalen Familienausgleichskassen zahlen vielfach höhere Familienzulagen aus. Das trifft vor allem für die Kantone zu, die den Mindestansatz in der ursprünglichen Höhe unverändert beibehalten haben.
Ueber die Ansätze der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzulagen für Arbeitnehmer orientiert folgende Uebersicht.
1. Appenzell Inner-Rhoden
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 10.— im Monat für das dritte und jedes folgende Kind;
Altersgrenze: 18 Jahre; 20 Jahre für in Ausbildung begriffene und zu höchstens 20 % erwerbsfähige Kinder.
2. Genf
Geburtszulage von Fr. 100.—;
Kinderzulage: Fr. 25.— im Monat für Kinder bis zum zurückgelegten
10. Altersjahr;
Fr. 30.— im Monat für Kinder zwischen dem 10. und dem 15. zurückgelegten Altersjahr;
Fr. 35.— im Monat für Kinder zwischen dem 15. und dem zurückgelegten
18. bzw. 20. Altersjahr, wenn das Kind in Ausbildung begriffen oder erwerbsunfähig ist.
3. Freiburg
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 15.— im Monat für jedes Kind;
Altersgrenze: 16 Jahre; 20 Jahre für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder.
4. Luzern
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 10.— im Monat für das dritte und die folgenden Kinder;
Altersgrenze: 18 Jahre; 21 Jahre für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder.
5. Neuenburg
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 25.— im Monat für jedes Kind;
Altersgrenze: 18 Jahre; 20 Jahre für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder.
6. Nidwalden
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 10.— im Monat für das dritte und die folgenden Kinder;
Altersgrenze: 16 Jahre; 20 Jahre für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder.
7. Obwalden
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 10.— im Monat für das dritte und die folgenden Kinder;
Altersgrenze: 15 Jahre; 18 für in Ausbildung begriffene Kinder; 20 Jahre für erwerbsunfähige Kinder.
8. St. Gallen
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 10.— im Monat für das dritte und die folgenden Kinder;
Altersgrenze: 18 Jahre; 20 Jahre für in Ausbildung begriffene und zu höchstens 20 % erwerbsfähige Kinder.
9. Tessin
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 10.— im Monat für jedes Kind;
Altersgrenze: 18 Jahre; 20 Jahre für in Ausbildung begriffene und zu höchstens 20 % erwerbsfähige Kinder.
10. Waadt
Geburtszulage von Fr. 100.—;
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 15.— im Monat für jedes Kind;
Altersgrenze: 18 Jahre; 20 für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder.
11. Wallis
Kinderzulage: Ansatz: Fr. 15.— im Monat für jedes Kind;
Altersgrenze: 15 Jahre; 18 Jahre für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder.
Die Pauschalfrankatur in den letzten fünf Jahren
In der ZAK 1955, Seite 227, wurde über die Pauschalfrankatur berichtet. Die folgenden zwei Tabellen geben einen Ueberblick über die Entwicklung in den letzten fünf Jahren. Tabelle 1 vermittelt ein Bild über die Anzahl der der Berechnung zu Grunde liegenden Dienstleistungen, und in Tabelle 2 werden die entsprechenden Kosten angegeben. Im übrigen sei auf die Ausführungen an eingangs erwähnter Stelle hingewiesen.
Zahl der Dienstleistungen
Tabelle 1
Arten der Dienst-
1951 1952 1 1953 19541955
leistungen
1. Zahlungsverkehr a)AHV
Zahlungs-
anweisungen') 3 471 309 3 872 090 4 119 909 4 412 613
4 642 800 Girozahlungen') - 95 142 100770 11 124 236 131 514 Lebenszeugnisse 52 756 90 765 112 772 134 763
155 961
b) Erwerbsersatz-
ordnung
Postanweisungen 24 705 30 024 27 234 285,12 25 449 Zahlungs-
anweisungen 279 708 i 340 113 300 717 315 225
299 985
2. Korrespondenz-
verkehr
Anzahl Sendungen 5 749 000 5 510 000 5 637 000 5 973 000 5 379 600
3. Total Dienst-
leistungen 9 577 478 9 938 134 10 298 402 10 988 379 10 635 309
) Ohne Girozahlungen gemäß Nr. 511 der Rentenwegleitung, 3. Aufl.
2)Gemäß Nr. 511 der Rentenwegleitung, 3. Auflage.
Kosten der Dienstleistungen
Beträge in Franken Tabelle 2
Arten der
Dienstleistungen 1951 1952 1953 19541955
Einzahlungen 236 221.50 232 963.70 243270.- 248 721.15 250 405.05 Auszahlungen 575 871.15 663609.- 697 319.45 756 764.45 792 050.50 Vollzugsbescheini-
gungen 76 796.40 88 621.95 93 220.95 99 921.50 104501.- Lebenszeugnisse 15 826.80 27 229.50 33 831.60 40 428.90 46 788.30
Korrespondenz-
verkehr 794421.- 761383.- 778 932.- 825361. 743 363.80
1
Total Kosten 1699-136.85 -
1 773 807.151816574-1 971 197-1 937 108.65 Sonderpauschale für
[ibertragene
Aufgaben 30 009.95 33 195.05 34 196.70 39 358.95 41 759.95
Verbleibende Kosten 1 669 126.90 1 740 612.10 1 812 377.301931838.05 1 895 348.70
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.