Jahrgang 1957, 2. Teil (ab S. 325)
ZAK 2/1957 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 2/1957 · Deutsch
HEFT 9 SEPTEMBER 1957
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
- INHALT Von Monat zu Monat325
- Uebergangsrenten an Schweizerbürger im Ausland325
- Die neue Ordnung über die Beiträge von geringfügigen Löhnen329
- Regionalstellen für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider334
- Die Jahresrechnungen 1956 der Ausgleichskassen337
- Die deutsche Rentenreform (Schluß)343
- Durchführungsfragen348
- Kleine Mitteilungen353
- Gerichtsentscheide: Erwerbsersatzordnung356
- Alters- und Hinterlassenenversicherung356
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON Unter dem Vorsitz von Nationalrat Seiler (Zürich) und MONAT im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer
z u vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 20. August 1957 in Einsiedeln die nationairätliche Kommission
MONAT
zur Behandlung des Volksbegehrens der Sozialdemolcratischeu Partei der Schweiz, welches durch eine Aenderung der Bundesverfassung die Einführung der Invalidenversicherung anregt.
Die Kommission stimmte dem Antrag des Bundesrates und des Ständerates auf Verwerfung der Initiative ohne Gegenvorschlag mit 15 Stimmen bei einigen Enthaltungen zu; ein Antrag von sozialdemokratischer Seite auf Zustimmung zur Initiative wurde abgelehnt.
Übergangsrenten an Schweizerbürger im Ausland
Dank der vierten AHV-Revision haben die Schweizer im Ausland seit dem 1. Januar 1957 Anspruch auf Uebergangsrenten, sofern sie gewisse persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen.
Der neu ins AHVG aufgenommene Artikel 42b1S wird einem alten Wunsch der Schweizer im Ausland gerecht, den der Bundesrat den eidgenössischen Räten in seiner Botschaft vom 25. Juni 1956 allerdings nicht ohne Bedenken zur Annahme empfohlen hatte. Die politischethischen Erwägungen waren aber stärker als die Einwände, die gegen die Gewährung von Renten an Schweizer im Ausland erhoben werden konnten, die keinen finanziellen Beitrag an die Versicherung entrichtet haben.
Bereits seit 1950 trat die Expertenkommission für Auslandschweizerfragen dafür ein, daß wenigstens den bedürftigen schweizerischen Greisen im Ausland, deren Los der Heimat nicht gleichgültig sein kann, Leistungen ausgerichtet werden. Dieses Begehren wurde von den Kolonien der Auslandschweizer Jahr für Jahr vorgebracht. Der Bundesrat, das Politische Departement und das Departement des Innern sowie unsere Vertretungen im Ausland erhielten immer mehr Eingaben. Diesen
teils von Einzelpersonen, teils von Schweizervereinen im Ausland eingereichten -Gesuchen und Resolutionen standen gewisse Grundsätze der AHV und der Sozialversicherung überhaupt entgegen:
Einmal beruht die Sozialversicherung auf dem Grundsatz der Territorialität, wonach Leistungen nur den im Lande wohnhaften Personen ausgerichtet werden sollen. Sie konnte dieses Prinzip nicht ohne weiteres
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zugunsten desjenigen der Nationalität aufgeben und ihre Leistungen jedem Staatsbürger unterschiedslos zukommen lassen, ohne Rücksicht auf die Beziehungen, die ihn mit dem Wohnort verbinden. Wohl war durch die Einführung der freiwilligen Versicherung bereits ein erster Schritt in dieser Richtung getan worden, aber der zweite, die Zahlung von Uebergangsrenten ins Ausland, war doch viel schwerwiegender, da es sich dabei um beitragslose Leistungen handelt, die nur Bedürftigen ausgerichtet werden dürfen. Das bedingt eine Kontrolle der wirtschaftlichen Verhältnisse, die für im Ausland wohnende Personen schwierig durchzuführen ist. Ferner kann die Ausrichtung von Renten ins Ausland zur Folge haben, daß der Aufenthaltsstaat seine Leistungen einstellt, sobald der Schweizer eine Rente aus der Schweiz erhält, womit das angestrebte Ziel nicht erreicht würde. Anderseits mußte vermieden werden, daß die Gewährung von Uebergangsrenten an Schweizer, welche die Möglichkeit hätten, durch Beitritt zur freiwilligen Versicherung in den Genuß einer ordentlichen Rente zu gelangen, das Weiterbestehen der freiwilligen Versicherung gefährdet.
Wenn der Bundesrat trotzdem und entgegen der Auffassung der AHV-Kommission den eidgenössischen Räten im Rahmen der vierten AHV-Revision einen neuen Gesetzesartikel vorgeschlagen hat, wonach den Schweizern im Ausland unter gewissen Voraussetzungen Uebergangsrenten ausgeiehtet werden können, so vor allem, um unseren Landsleuten im Ausland, von denen viele unter schwierigen finanziellen Verhältnissen leben, in greifbarer Weise das Bestehen einer nationalen Solidarität zu beweisen.
Der Artikel 42b1s des am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen, revidierten AHV-Gesetzes kommt den Wünschen unserer Landsleute im Ausland entgegen, soweit es die Struktur der AHV noch eben zuläßt.
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Welche Landsleute im Ausland gelangen nach der neuen Regelung in den Genuß der Uebergangsrenten? Ein Grundsatz drängte sieh auf und wurde vom Bundesrat auch ausdrücklich festgehalten: Nur die Schweizer, die aus Altersgründen die gesetzlichen Voraussetzungen für die obligatorische oder den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht erfüllen konnten, haben auf diese Leistungen Anspruch. Die Renten werden daher ausschließlich folgenden Personen bewilligt:
den ledigen, verheirateten, verwitweten und geschiedenen Männern und Frauen, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind, sowie den Witwen und Waisen, deren Mann oder Vater vor diesem Datum geboren ist,
- den vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten
Kindern.
Ein anderer zu berücksichtigender Umstand mußte eingehend geprüft werden: ob sich die Gewährung solcher Renten auch an Doppelbürger rechtfertige. Durfte man einem Schweizerbürger, der außer dem schweizerischen noch das Bürgerrecht des ausländischen Wohnsitzstaates besitzt, eine Uebergangsrente ausrichten, auch wenn er alle Beziehungen mit der Schweiz abgebrochen hat? Aus Gründen der Gerechtigkeit wurde das Kriterium der überwiegenden Staatszugehörigkeit übernommen, das bereits bei der außerordentlichen Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges 1939 bis :1945 Schäden erlitten haben (Bundesbeschluß vom 13. Juni 1957), ausschlaggebend war und dessen Grundsatz im Artikel 42b1S enthalten ist: «Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht das schweizerische überwiegt, haben keinen Anspruch auf eine Uebergangsrente». So vermied man, einem seinem Heimatland völlig entfremdeten Doppelbürger beitragslose Leistungen auszurichten. Allerdings ist die praktische Anwendung des erwähnten Unterscheidungsmerkmals nicht immer leicht. Für die Beurteilung dieser Frage hält sich die Schweizerische Ausgleichskasse an den Bericht der Auslandsvertretung bzw. des Eidgenössischen Politischen Departements.
Im Gegensatz zu den in der Schweiz wohnhaften schweizerischen Angehörigen der sogenannten Uebergangsgeneration erhalten jedoch die Schweizer im Ausland die Renten nur, wenn ihr Einkommen unter Berücksichtigung eines Teils des Vermögens eine gewisse Grenze nicht überschreitet. Damit bleiben für diese Fälle die seit der dritten AHV-Revision in der Schweiz praktisch hinfällig gewordenen Einkommensgrenzen weiterhin bestehen. Die Gewährung von Renten an wohlhabende Personen sollte vermieden werden, da dies über das Ziel der Eingaben der Auslandschweizer und ihrer Organisationen, welche die Uebergangsrenten für ihre in finanzieller Bedrängnis lebenden Mitglieder forderten, hinausgegangen wäre. Die in der Schweiz maßgebenden Einkommensgrenzen sind grundsätzlich auch für die Schweizer im Ausland gültig, indem das Gesamteinkommen (unter Berücksichtigung eines Teils des Vermögens) nach Umrechnung zu dem in der freiwilligen Versicherung geltenden Kurs in Schweizerfranken folgende Beträge nicht erreichen darf:
3 750 Franken für eine Einzelperson,
6 000 Franken für ein Ehepaar,
1 650 Franken für eine Waise.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die in der Schweiz anwendbaren Voraussetzungen für die Zusprechung der verschiedenen Rentenarten auch für die ins Ausland zu bezahlenden Uebergangsrenten gelten. Dagegen wurde durch die Gewährung der Uebergangsrenten an Schweizer im Ausland eine Anpassung der Vollzugsverordnung hinsichtlich der Berechnung des maßgebenden Einkommens und des für die Ausrichtung der Renten zuständigen Organes (AHVV Art. 66 und 124) erforderlich.
Was die Bestimmung des maßgebenden Einkommens betrifft, so sieht der Bundesratsbeschluß betreffend Aenderung der Vollzugsverordnung zum AHVG grundsätzlich die gleichen Regeln vor wie in der Schweiz. Die Notwendigkeit, in der Ermittlung und Festsetzung des maßgebenden Einkommens im Ausland anpassungsfähig zu sein, hat aber den Bundesrat veranlaßt, die Bestimmungen über die Bestandteile des maßgebenden Einkommens allgemein zu vereinfachen und für die Abzüge gewisse Pauschalen zuzulassen (Art. 56 und 57 AHVV). Ferner wurde die Schweizerische Ausgleichskasse, die schon jetzt für die Zahlung von Renten ins Ausland zuständig ist, mit der Auszahlung der Uebergangsrenten an Schweizer im Ausland betraut.
Gleichzeitig mit der Abänderung der AHVV ergingen Kreisschreiben des Politischen Departements an unsere Vertretungen im Ausland über das Prinzip der überwiegenden Nationalität und seine Anwendung, der Schweizerischen Ausgleichskasse an die Auslandsvertretungen und des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Schweizerische Ausgleichskasse über die Abgrenzung des Anspruches auf die Uebergangsrenten im Ausland. Wie für die freiwillige Versicherung, hat das Bundesamt auch ein Merkblatt über den Anspruch der Schweizer im Ausland auf Uebergangsrenten herausgegeben. Besonders erwähnt sei schließlich noch die Verfügung des Departementes des Innern über die Anpassung der Einkommensgrenzen an die besonderen Verhältnisse des Aufenthaltslandes. Gemäß AHVG Art. 42his, Abs. 2, kann der Bundesrat «die Einkommensgrenzen den Verhältnissen in den einzelnen Wohnsitzstaaten anpassen und besondere Verfahrensvorschriften erlassen». Eine Anpassung der in Artikel 42, Abs. 1, vorgesehenen Einkommensgrenzen an die Lebenskosten ist nur in den Ländern nötig, in denen der Index der Konsumentenpreise wesentlich von demjenigen in der Schweiz abweicht. Die Verfügung des Departementes des Innern stellt eine Tabelle der verschiedenen Anpassungs- resp. Multiplikationsfaktoren auf, die sich auf die vom Politischen Departement errechneten Indexzahlen stützt. Für die Nachbarländer der Schweiz bedarf es keiner solchen Anpassung,
da die verschiedenen Indices der Konsumentenpreise nicht wesentlich vom unsrigen abweichen.
Unsere Vertretungen im Ausland sind beauftragt, einerseits die in ihrem Konsularbezirk wohnhaften Rentenberechtigten zu orientieren und ihnen ein besonderes Anmeldeformular zu übergeben, und anderseits die vom Rentenansprecher über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben zu überprüfen. Die Gesuche werden der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt, die die Rente festzusetzen hat. Die Rente wird dem Rentenberechtigten in der Währung seines Wohnsitzlandes oder an einen Vertreter in der Schweiz bezahlt.
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Dieser kurze Ueberblick über die Gewährung von Uebergangsrenten an Schweizer im Ausland zeigt, daß die neue Regelung die Durchführungsorgane wegen der Vielfalt der zu bewältigenden Aufgaben vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellen wird. Gemäß den statistischen Ermittlungen des BSV wird mit rund 20 000 Uebergangsrentenfällen für das Jahr 1957 gerechnet, wovon ca. 8 000 bis 9 000 allein auf Frankreich und Deutschland entfallen werden, zwei Staaten, in denen unsere großen Schweizerkolonien eine hohe Zahl von alten Personen vereinen. Die aufzuwendenden Mittel werden für das Jahr 1957 ungefähr 23 Millionen Franken erreichen, eine Summe, die sich im Laufe der folgenden Jahre ziemlich schnell vermindern wird. Im Durchschnitt wird die zusätzliche Belastung rund vier Millionen Franken im Jahr betragen. Diese Aufwendungen werden aber die Bande, die unsere Landsleute im Ausland mit der Heimat verbinden, noch enger knüpfen.
Die neue Ordnung über die Beiträge von geringfügigen Löhnen
(AHVG Art. 5, Abs. 5, AHVV Art. 8biS; Kreisschreiben Nr. 71)
Das Problem der Beiträge von geringfügigen Löhnen ist so alt wie die Erhebung der Beiträge an der Quelle. Es lohne sich nicht, so wird argumentiert, Beiträge von kleinen und kleinsten Löhnen zu erheben, der administrative Aufwand, der dem Arbeitgeber und der Ausgleichskasse erwachse, sei dem Erfolg nicht angemessen.
Die Lösung für geringfügige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu finden, hält nicht schwer. Sie wurde denn auch schon von
Anfang an getroffen, zuerst in der Vollzugsverordnung, dann im Gesetz selbst, in Art. 8, Abs. 2: Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das weniger als 600 Franken im Jahr beträgt, werden die Beiträge nur erhoben, wenn der Versicherte dies wünscht. Das echte Gegenstück zu dieser Ordnung läßt sich für den maßgebenden Lohn nicht schaffen. Das Wesen des Quellenprinzips selbst steht dem entgegen. Der Beitrag vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf Grund der Einkommensverhältnisse in einem zurückliegenden Zeitabschnitt ermittelt, und er ist vom Versicherten selber zu entrichten. Es kann daher ohne weiteres festgestellt werden, ob das in einem Jahr erzielte nebenberufliche Einkommen die entscheidende Grenze überschritten habe. Die Beiträge vom maßgebenden Lohn dagegen sind vom laufenden Einkommen zu entrichten, und zwar vom jeweiligen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber, der einen nebenerwerblichen Lohn ausrichtet, kann nicht wissen, ob der Arbeitnehmer nicht von andern Arbeitgebern Löhne dieser Art erhalten hat oder noch erhalten wird, ob daher die nebenerwerblichen Löhne des Arbeitnehmers insgesamt den maßgebenden Betrag erreicht haben oder in Zukunft noch erreichen werden, und ob er deshalb den Arbeitnehmerbeitrag erheben und zusammen mit seinem eigenen Beitrag entrichten müsse. Für den maßgebenden Lohn kann keine Lösung getroffen werden, die den Verzicht auf die Beitragserhebung beschränkt auf die Löhne, die von einem Versicherten in einem bestimmten Zeitraum insgesamt aus verschiedenen Quellen erzielt werden. Will man geringfügige Löhne von der Beitragserhebung ausnehmen, so kann die Geringfügigkeit lediglich bezogen werden entweder auf die einzelne Lohnzahlung oder, etwas weiter gehend, auf die von einem Arbeitgeber (einem Arbeitnehmer) ausgerichteten Löhne, wie es in der geltenden Ordnung geschehen ist (vgl. Kreisschreiben Nr. 71, B, II, 2 und 3). Es muß jedoch in Kauf genommen werden, daß die Löhne eines Versicherten, die als geringfügig von der Beitragserhebung ausgenommen werden, zusammen ein Vielfaches dessen betragen können, was das Gesetz als geringfügig bezeichnet.
Es ist nach dem Gesagten verständlich, daß nach den Erfahrungen in der Lohnersatzordnung für die AHV ein anderer Weg eingeschlagen wurde, der, wäre er gangbar gewesen, unser Problem in der Tat auf scheinbar sehr einfache Art gelöst hätte. Auf Grund der Materialien des Gesetzes (vgl. insbesondere Botschaft vom 24. Mai 1946, S. 27) wurden einmalig oder gelegentlich erzielte Entgelte, Nebeneinkommen, weitgehend dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugezählt. Allein, das Eidgenössische Versicherungsgericht war nicht ge-
willt, diese Praxis gutzuheißen: Der Umstand, daß ein Arbeitsentgelt nur im Nebenberuf erzielt werde, so stellte es in ständiger Rechtsprechung fest, sei für dessen Wertung ohne Belang. Als die Aufnahme einer besondern Ordnung über die Beiträge von geringfügigen Löhnen in das Gesetz zur Diskussion stand, wurde erneut vorgeschlagen, eine Regelung dieser Art zu treffen. Das wurde jedoch aus guten Gründen abgelehnt. Entgelte, welche nach dem allgemeinen System des Gesetzes und nach der herrschenden Rechtsauffassung maßgebenden Lohn darstellen, dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzuzählen, hätte zu Rechtsunsicherheit, ja zu einer eigentlichen Erschütterung des Beitragssystems geführt.
So war denn, wenn überhaupt, eine Lösung zu treffen, die vom wahren Charakter der Entgelte als maßgebenden Lohn ausging. Aber wie schon erwähnt, läßt sich eine derartige Lösung, des Quellenprinzips wegen, nicht mit Sicherheit auf das angestrebte Ziel beschränken, die für den Versicherten unwesentlichen, geringfügigen Entgelte von der Beitragserhebung auszunehmen. Denn sie kann sich nur auf die jeweils von einem Arbeitgeber dem Versicherten gewährten nebenerwerblichen Löhne beziehen und erlaubt es an und für sich nicht, zu berücksichtigen, was der Versicherte insgesamt an Entgelten dieser Art erzielt. Die Gefahr, daß deshalb nicht nur geringfügige, sondern erhebliche Entgelte von der Beitragserhebung ausgenommen werden, ist offensichtlich. Um ihr entgegenzuwirken, mußte eine einschränkende Ordnung geschaffen werden. Das ergibt sich auch aus deren Charakter als Ausnahme von der allgemeinen Regel. Es galt, den Versicherten zu schützen und nach Möglichkeit zu verhindern, daß auch Löhne, für welche die Regelung nicht gedacht war, von der Beitragserhebung ausgenommen würden. Durch materielle Abgrenzungsmerkmale Nebenerwerb, zahlenmäßige Umschreibung der Geringfügigkeit, Art der Auszahlung und, als Kernstück, Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zum Ver-
zicht auf die Beitragserhebung -und verfahrensmäßige Vorschriften -- über die Orientierung des Arbeitnehmers, die Meldepflicht des Arbeitgebers, die vom Arbeitgeber zu führenden Aufzeichnungen, die Ueberwachung und die Kontrolle durch die Ausgleichskasse
--- wurde versucht, diese Ziele zu erreichen. Die Regelung, die dem Ruf nach administrativer Vereinfachung, nach Beseitigung des «Gestrüpps», ihre Entstehung verdankt, wurde daher zu einer eingehenden Ordnung, die durch Gesetz und Vollzugsverordnung normiert und durch ein Kreisschreiben
näher ausgeführt wird. -Im folgenden sei ein Aspekt dieser Ordnung, der bereits kurz gestreift wurde, näher betrachtet.
Eine der grundlegenden Anforderungen, die an eine Ordnung über den Verzicht auf die Erhebung der Beiträge von geringfügigen Löhnen zu stellen ist, bildet der Schutz des Versicherten vor einer Beeinträchtigung seines Rentenanspruches. Diesem Postulat würde grundsätzlich nur eine Regelung gerecht, die auf für den einzelnen Versicherten geringfügige Löhne beschränkt ist. Soll anderseits eine Regelung für die Praxis brauchbar sein, so muß das, was als geringfügig betrachtet wird, objektiv, zahlenmäßig umschrieben sein. Die zahlenmäßige Umschreibung aber wird dem Schutz des Versicherten nur bedingt gerecht. Einmal kann auch ein Lohn von weniger als 600 Franken -Betrag, bei dem AHVV Art. 8bis, Abs. 1, die Grenze zieht -für den Versicherten erheblich sein. Vor allem aber muß der Grenzbetrag, des Quellenprinzips wegen, sich notwendigerweise auf das Entgelt beziehen, das der Versicherte von einem Arbeitgeber erhält, so daß die Entgelte, die ein Versicherter insgesamt, von mehreren Arbeitgebern erhält, wie schon erwähnt, ein Vielfaches dessen sein können, was die gesetzliche Ordnung als geringfügig bezeichnet. Man kann einwenden, die Nachteile, die sich daraus für den Versicherten ergäben, könne dieser selbst ohne weiteres von sich abwenden, indem er die Zustimmung zum Verzicht auf die Beitragserhebung verweigere. Gewiß, die wesentliche Bedeutung dieses Rechts soll keineswegs verkannt werden. Es darf hier daran erinnert werden, daß auch der Arbeitgeber sich dem Verzicht auf die Beitragserhebung widersetzen kann, und zwar im einzelnen Fall selbst dann, wenn er erklärt hat, im allgemeinen auf die Erhebung der Beiträge zu verzichten (vgl. Kreisschreiben Nr. 71, B, III, 2). Es liegt aber auf der Hand, daß der Versicherte oder sein Arbeitgeber nicht immer zu beurteilen vermögen, ob die Leistung der Beiträge für den Versicherten vorteilhaft sei. Vor allem aber wird der Versicherte sehr oft den Vorteil nicht einsehen, den ihm die Entrichtung der Beiträge verschafft. Der Versicherte muß daher auch gegen seinen Willen geschützt werden. Wir glauben, aus dem Kriterium des Nebenerwerbs sei, als Grundregel, die Beschränkung auf die subjektiv, für den Versicherten geringfügigen Löhne zu folgern. Wenn das Gesetz im Nebenerwerb erzielte Entgelte von der Beitragserhebung ausnehmen läßt, so weil es davon ausgeht, der Versicherte entrichte von seinem Haupterwerb Beiträge, die ihm eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Rente sichern. Entgelte, die einen wesentlichen Teil des Erwerbseinkommens eines Versicherten ausmachen (oder gar, wie die der Hausfrau, das einzige Erwerbseinkommen bilden), sind daher für den Versicherten nicht nebensächlich; ganz bewußt verwendet das Gesetz den Begriff des Neben-
erwerbes und nicht des Nebenberufes. Damit ist die Möglichkeit gegeben, die Verhältnisse vom Standpunkt des Versicherten aus zu betrachten und so namentlich zu berücksichtigen, was der Versicherte insgesamt
- von mehreren Arbeitgebern an Entgelten erhalten hat, die - betrachtet man nur das Verhältnis des Versicherten zu einem Arbeitgeber -weil unter 600 Franken liegend, als geringfügig gelten. So bestimmt das Kreisschreiben Nr. 71, B, 1, 2, nicht nebenerwerblicher Natur seien die Entgelte, welche durch mehrere Tätigkeiten erzielt werden, ohne daß eine davon als die Haupttätigkeit angesprochen werden könne, ferner die zwar durch eine Nebentätigkeit erzielten Entgelte, welche aber einen wesentlichen Teil des gesamten Erwerbseinkommens des Versicherten bilden. Aus dem Kriterium des Nebenerwerbs ist vor allem auch zu folgern, daß die Entgelte der wirtschaftlich Schwachen nicht unter die Regelung über die Beiträge von geringfügigen Löhnen fallen, wie dies im Kreisschreiben Nr. 71, B, 1, 3 festgestellt wird. (Einem Versicherten, der einer der im Kreisschreiben genannten Berufsgruppen angehört, wird indessen der Nachweis offen stehen, daß ein Entgelt angesichts seiner gesamten Erwerbsverhältnisse für ihn geringfügig sei.) Nur unter diesem Vorbehalt läßt sich die Ordnung über die Beiträge von gcringfügigen Löhnen mit dem Sinn und Zweck der AI-IV in Einklang bringen. Anläßlich der parlamentarischen Beratungen von AHVG Art. 5, Abs. 5, wurde dieser Vorbehalt denn auch allgemein angebracht.
Wenn hier dargetan wurde, der Verzicht auf die Beitragserhebung sei grundsätzlich zu beschränken auf Entgelte, die subjektiv, für den Versicherten geringfügig sind, so soll damit selbstverständlich nicht gesagt sein, die Ausgleichskassen hätten jeden einzelnen Fall nach dieser Richtung hin zu prüfen. Das wäre praktisch undurchführbar. In der Regel ist davon auszugehen, die von einem Arbeitgeber einem Versicherten gewährten Entgelte, die 600 Franken in einem Jahr nicht erreichen, seien auch für den betreffenden Versicherten geringfügig. Doch besitzen die Ausgleichskassen die Möglichkeit, im einzelnen Fall die Entrichtung der Beiträge auch von solchen Entgelten zu fordern, wenn diese angesichts der allgemeinen Einkommensverhältnisse des Versicherten als erheblich erscheinen. Im wesentlichen wird es sich dabei um die erwähnten, im Kreisschreiben Nr. 71, B, 1, 2, umschriebenen Tatbestände handeln.
Regionalstellen für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider
Die Wahl der künftigen beruflichen Tätigkeit und die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sind für den Erfolg der beruflichen Eingliederung Invalider von ausschlaggebender Bedeutung und nehmen daher unter den verschiedenen Eingliederungsmaßnahmen eine gewisse Schlüsselstellung ein. Aus diesem Grunde hat die Eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung (JV) diese Fragen besonders eingehend geprüft. Sie ist dabei zum Schluß gekommen, daß spezielle Stellen notwendig sind, die sich mit der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung derjenigen Invaliden befassen, welche nicht durch die öffentlichen Berufsberatungsstellen und Arbeitsämter oder durch die privaten Fürsorgestellen beraten und vermittelt werden können.
Um eine rationelle Organisation zu erreichen, müssen diese Stellen aber so verteilt sein, daß wenn möglich ein ansehnlicher Prozentsatz der gemeldeten eingliederungsfähigen Invaliden im eigenen Tu tgkeitsgebiet vermittelt werden kann. Es wäre daher nicht zweckmäßig, in jedem Kanton eine solche Spezialstelle zu errichten. Aus diesem Grunde wurde vorgesehen, Regionalstellen zu schaffen, deren Tätigkeitsgebiet sich je nach den wirtschaftlichen und geographischen Verhältnissen über mehrere Kantone erstreckt. Damit die Zusammenarbeit mit den kantonalen JV-Kommissionen nicht unnötig erschwert wird, müssen aber die Kantons- und Sprachgrenzen nach Möglichkeit eingehalten werden. Für einzelne Kantone wird die Errichtung einer Regionalstelle aus sprachlichen oder verkehrstechnischen Gründen notwendig werden, trotzdem der Arbeitsvermittlung verhältnismäßig enge Grenzen gesetzt sind.
Den Regionalstellen sind im Rahmen der JV folgende Angaben zugedacht:
Durchführung der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung,
Vermittlung von Ausbildungs- und Umschulungsplätzen,
Vermittlung von Heimarbeit,
Beschaffung fachtechnischer Unterlagen für die JV-Kommissionen. In der Schweiz bestehen bereits einige Stellen, die praktisch heute schon mehr oder weniger die Tätigkeit einer Regionalstelle im Sinne der JV ausüben. Je nach den Absichten der Gründer, den regionalen Bedürfnissen und Möglichkeiten und je nach der Persönlichkeit des Leiters haben sich diese Institute in organisatorischer und fachtechnischer Hinsicht verschieden entwickelt.
Ueber die Organisation und die Tätigkeit der wichtigsten dieser bestehenden Stellen gibt nachstehende Zusammenstellung Auskunft.
Bern
Der Verein «Bernische Arbeitsvermittlungsstelle für Behinderte», gegründet am 27. Januar 1955 bezweckt «die Errichtung und Führung einer Arbeitsvermittlungsstelle für Behinderte, die im Kanton Bern wohnen; ausnahmsweise auch für in den Kanton zurückkehrende oder außerhalb desselben wohnende». Der Beitritt zum Verein steht allen Behindertenorganisationen offen, deren Tätigkeit sich auf den Kanton Bern oder einen Teil desselben erstreckt.
Die Arbeitsvermittlungsstelle wurde am 1. Oktober 1955 eröffnet.
Die Regionalstelle arbeitet mit folgendem Personalbestand:
1 Leiter, der neben den einschlägigen administrativen Funktionen eines Leiters die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung der gemeldeten Invaliden übernimmt und die Betriebsbesichtigungen durchführt. Um den in entfernteren Kantonsteilen wohnenden Invaliden entgegenzukommen, werden monatlich in Biel, Delsberg, Thun und Langnau Sprechstunden abgehalten. Wenn notwendig, werden die Invaliden zu Hause besucht.
1 Sekretärin ist mit der Durchführung, der französischen Korrespondenz und mit Registraturarbeiten beschäftigt.
1 Sekretär (blind) schreibt die Berufsberatungsberichte, und die Protokolle nach Diktat und wird ferner für die allgemeine deutsche Korrespondenz und für leichtere Kanzleiarbeit eingesetzt.
Mit Ausnahme der Tuberkulösen (die durch die Tuberkulosenachfürsorgestelle Bern betreut werden) werden sämtliche Eingliederungsfälle ohne Rücksicht auf die Art des Gebrechens angenommen.
Die Anmeldung ist an keine Formalitäten gebunden. Sie kann durch irgendwelche Stelle oder Person erfolgen.
Anmeldungen 1956 In1
Prozenten 1 durch Fürsorge und Selbsthilfeorganisationen40
durch den Invaliden selbst .........40 durch Arbeitsämter, Aerzte, Spitäler, Vormund, SU,VA MV usw20
Die Zahl der Invaliden, die sich selbst melden, nimmt in letzter Zeit deutlich zu.
Auf Grund der Anmeldung erfolgt eine erste Besprechung, die eine allgemeine Aussprache über die Behinderung, die bisherige Tätigkeit und die Berufswünsche zum Ziele hat. Sofern der angemeldete Invalide eingliederungsfähig ist und die anläßlich der ersten Besprechung erhaltenen Auskünfte genügen, wird die Plazierung direkt eingeleitet. Ist eine eigentliche Begabungsuntersuchung angezeigt, so wird der Invalide in einer zweiten Konsultation eingehend geprüft.
Werden spezielle Maßnahmen (z. B. Umschulung, Begutachtung durch Eingliederungsstätte) notwendig, für die der Invalide die entsprechenden Mittel nicht aufbringen kann, so wird der Fall der zuständigen Fürsorgestelle zur Abklärung der Finanzierungsmöglichkeit gemeldet. Soll die Finanzierung durch die Regionalstelle selbst oder durch das Bernische Hilfswerk erfolgen, so meldet der Leiter dies dem Arbeitsausschuß des Vereins, der über das weitere Vorgehen entscheidet. Die beteiligten Fürsorgestellen werden im Einzelfall über die Art der Erledigung orientiert.
Leichte Fälle werden durch die Regionalstelle an die Arbeitsämter gewiesen. Die Arbeitsämter melden ihrerseits leichte Fälle, die außerhalb ihres Gebietes plaziert werden müssen sowie schwere Fälle. In Grenzfällen wird ein einheitliches Vorgehen vereinbart.
Schwerere Fälle, die einer besonders eingehenden Untersuchung bedürfen, werden je nach Wohnort der Eingliederungsstätte Basel oder dem Office romand d'intgration professionnelle pour handicapis in Lausanne zugewiesen.
Ueber die bisherige Tätigkeit gibt folgende Statistik Auskunft:
ni cht1
vom bis gemeldet vermittelt vermittelt unerledigt 1.9. 31.12.55 221 79 21111
1. 1. 31. 12. 56 361 186 70216
Die Aufwendungen in der Höhe von jährlich rund 43 000 Franken werden durch Beiträge des Kantons Bern, verschiedener Gemeinden und der Mitgliederorganisationen gedeckt. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gewährt, gestützt auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 22. Juni 1951, ebenfalls einen Beitrag. (Fortsetzung folgt)
Die Jahresrechnungen 1956 der Ausgleichskassen
Das von den Ausgleichskassen auf dem Gebiete des Abrechnuiigs- und Zahlungsverkehrs zu bewältigende Arbeitsvolumen läßt sich jeweils weitgehend aus ihren Jahresrechnungen entnehmen. Es sollen deshalb nachstehend einige aus den Jahresrechnungen 1956 gewonnene Ergebnisse wiedergegeben werden. Die einzelnen Zahlenangaben lassen sich indessen nicht direkt mit denen der Fondsrechnung vergleichen, da die vom Ausgleichsfonds getroffenen Gesamtrückbuchungen bei den einzelnen Positionen zu Abweichungen zwischen der Fondsrechnung und dem Total der Jahresrechnungen der Ausgleichskassen führen.
1. Alters- und Hinterlassenenversieherung
1. Beiträge
Die Ausgleichskassen haben im Rechnungsjahr 1956 von ihren Abrechnungspflichtigen insgesamt 640,9 Millionen Franken AHV-Beiträge erhoben. Das seit Bestehen der AHV stetige Anwachsen der Beitragseingänge hielt auch für das abgelaufene Rechnungsjahr an, indem der erwähnte Betrag jenen des Vorjahres um 39,3 Millionen Franken oder 6,5 Prozent übersteigt. Von der Gesamtsumme entfallen 205,5 Millionen Franken (32,1 Prozent) auf die kantonalen Ausgleichskassen, 389,1 Millionen Franken (60,7 Prozent) auf die Verbandsausgleichskassen und 46,3 Millionen Franken (7,2 Prozent) auf die beiden Ausgleichskassen des Bundes. Werden diese Beitragseingänge denen des Vorjahres gegenübergestellt, so ergibt sich bei den kantonalen Ausgleichskassen eine Erhöhung um 4,9 Prozent, bei den Verbandsausgleichskassen um 6,9 Prozent und bei den Ausgleichskassen des Bundes um 11,0 Prozent. Das bei den kantonalen und Verbandsausgleichskassen unterschiedliche Ansteigen der AHV-Beiträge ist indessen zum Teil auf die Neuerrichtung einer Verbandsausgleichskasse auf den 1. Januar 1956, deren Abrechnungspflichtige bisher größtenteils einer kantonalen Ausgleichskasse angehörten, zurückzuführen.
Bis auf eine einzige Ausnahme haben im Berichtsjahr wiederum sämtliche kantonalen Ausgleichskassen Herabsetzungen in der Gesamthöhe von 179 000 (Vorjahr 247 000) Franken gewährt. Von den 78 Verbandsausgleichskassen weisen dagegen lediglich 21 (29) Herabsetzungen von insgesamt 24 000 (55 000) Franken auf. Des weitern haben sechs kantonale und fünf Verbandsausgleichskassen geschuldete Beiträge in der Höhe von 20 000 (8 000) Franken bzw. 5 000 (800) Franken erlassen. Auf einen weit größeren Betrag belaufen sieh dagegen die infolge Un-
einbringlichkeit abgeschriebenen Beiträge. Von ihrem Gesamttotal von 1 153 000 (1 202 000) Franken entfallen 881 000 (878 000) Franken auf die 25 kantonalen Ausgleichskassen, 88 000 (137 000) Franken auf 26 Verbandsausgleichskassen und 184 000 (187 000) Franken auf die Schweizerische Ausgleichskasse. Gemessen am Total der abgeschriebenen Beiträge sind die vorwiegend mittels Verrechnung wieder eingebrachten Nachzahlungen von abgeschriebenen Beiträgen verhältnismäßig gering, indem sie nicht mehr als 90 000 (85 000) Franken ausmachen.
2. Leistungen
Die kantonalen Ausgleichskassen haben im abgelaufenen Rechnungsjahr für ordentliche Renten 147,1 (129,0), für Uebergangsrenten 226,0 (145,3) oder für Rentenauszahlungen insgesamt 373,1 Millionen Franken verausgabt. Es sind dies 98,8 Millionen Franken mehr als im Vorjahr. Während die ordentlichen Renten lediglich eine Zunahme um 12,3 Prozent aufweisen, erzeigen die Uebergangsrenten -als Folge der dritten AHV-Revision -eine Erhöhung um 55,5 Prozent. Bei den Verbandsausgleichshassen sind die ordentlichen Renten von 79,1 auf 92,8 Millionen Franken oder um 17,3 Prozent angestiegen, während die von 17 Verbandsausgleichskassen ausgerichteten Uebergangsrenten mit 1,8 Millionen Franken unverändert blieben. Auch die beiden Ausgleichskassen des Bundes haben mit 22,8 Millionen Franken 3,2 Millionen Franken oder 16,3 Prozent mehr an ordentlichen Renten verausgabt als im Vorjahr. Insgesamt wurden somit im Rechnungsjahr 1956 für ordentliche Renten 262,7 (227,7), für Uebergangsrenten 227,8 (147,1) oder für Rentenauszahlungen überhaupt 490,5 (374,8) Millionen Franken beansprucht.
Für zu Unrecht ausgerichtete Renten mußten von den kantonalen Ausgleichskassen 380 000 (757 000), von den Verbandsausgleichskassen 78 000 (44 000) und von den Ausgleichskassen des Bundes 15 000 (5 000) Franken zurückgefordert werden. In derselben Zeitperiode haben diese drei Kassengruppen insgesamt an geltendgemachten Rückerstattungsforderungen 96 000 Franken erlassen und 16 000 Franken ab geschrieben. Die Nachzahlungen von abgeschriebenen Rückerstattungsforderungen fallen mit 2 000 Franken kaum ins Gewicht.
Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose gemäß Sozialversicherungsabkommen erfolgte sozusagen ausschließlich durch die Schweizerische Ausgleichskasse, indem am Gesamtbetrag von 843 000 Franken lediglich je 10 kantonale und Verbandsausgleichskassen mit total 15 000 Franken beteiligt sind. Anderseits verteilen sich die gemäß AHVG Art. 18, Absatz 3, vorgenommenen Beitragsrückvergütungen auf 15 kantonale Ausgleichskassen mit 83 000 Franken, 23
Verbandsausgleichskassen mit 91 000 Franken und auf die Ausgleichs-
kassen des Bundes mit 36 000 Franken.
3. Betriebsergebnis der einzelnen Kassengruppen
Wie aus nachstehender Aufstellung hervorgeht, haben die kantonalen
Ausgleichskassen im abgelaufenen Rechnungsjahr gegenüber dem Aus-
gleichsfonds der AHV 168,5 Millionen Franken mehr an AHV-rechtlichen
Leistungen als an Beiträgen abgerechnet, während bei den Verbandsaus-
gleichskassen und den Ausgleichskassen des Bundes die Beiträge die
Leistungen um 294,4 bzw. 22,4 Millionen Franken übersteigen.
Betriebsrechnung der einzelnen Kassengruppen
Beträge in tausend Franken
Kantonale Verbands- Ausgleichs-
Beiträge Leistungen Ausgleichs- Ausgleichs- kassen Insgesamt kassen kassen des Bundes
1. Beiträge
AHV-Beiträge 205 457 389 143 46 279 640 879 Rückerstattung von
Beitragsmarken. . . . 7 -- -7
Herabsetzungen -- 179 -•- 24 -- - 203 Erlasse ....... -- 20 - 5 - -25
Abschreibungen . . . . 881 - 88 - 184 - 1 153 Nachzahlung von abgeschriebenen Beiträgen . 80 10 -90
Netto Beiträge 204 450 389 036 46 095 639 581
2. Leistungen
Ordentliche Renten . 147 150 92 773 22829 262 752
Uebergangsrenten 226 033 1 761 - 227 794 Rückvergütungen gemäß -Sozialversicherungsabkommen . . . . 8 7 828843
-AHVG Art. 18, Abs. 3 . 83 91 36210
Rückerstattungsforderungen ...... - 380 - 78 - 15 - 473 Erlaß von Rückerstattungsforderungen . 82 11 396
Abschreibung von Rückerstattungsforderungen . 16 - -16
Nachzahlung von abgeschriebenen Rückerstattungsforderungen . 2 - - -2
Netto Leistungen . . 372 990 94 565 23 681 491 236
3. Betriebsergebnis
Einnahmen Ueberschuß . 294 471 22 414 148 345 Ausgaben Ueberschuß . 168 540
Erwerbsersatzordnuiig
Im Rechnungsjahr 1956 wurden von den kantonalen Ausgleichskassen 16,7 (16,4), von den Verbandsausgleichskassen 28,4 (27,6) und von den Ausgleichskassen des Bundes 4,3 (4,0) oder insgesamt 49,4 (48,0) Millionen Franken Erwerbsausfallentschädigungen ausgerichtet. Diese Beträge verteilen sich bei den kantonalen Ausgleichskassen auf 182 658 (184 164), bei den Verbandsausgleichskassen auf 260 772 (260 456) und bei den Ausgleichskassen des Bundes auf 33 139 (32 147) Meldekarten. Für zu Unrecht ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigungen mußten 32 000 (28 000) Franken zurückgefordert werden. Gleichzeitig gingen an geltendgemachten Rückerstattungsforderungen wie im Vorjahr wiederum annähernd 2 000 Franken zufolge Erlaß oder Abschieibung verlustig. Ferner sahen sich zwei Ausgleichskassen gezwungen, noch LVEO-Beiträge von total 3 300 Franken infolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
Die -mit Ausnahme der Ausgleichskasse Genf von den kantonalen Ausgleichskassen erhobenen Arbeitgeberbeiträge beliefen sich wie für das Vorjahr auf 2,3 Millionen Franken. Von denselben Ausgleichskassen wurden anderseits 5,4 (5,4) Millionen Franken an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und 5,7 (5,8) Millionen Franken an Bergbauern als Familienzulagen ausgerichtet. Die Rückerstattungsforderungen für zu Unrecht ausbezahlte Zulagen gingen gegenüber dem Vorjahr von 25 000 auf 18 000 Franken zurück, während die erlassenen Rückerstattungsforderungen mit 4 000 Franken unverändert blieben.
Wie aus der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen ist, reichen die erhobenen Arbeitgeberbeiträge lediglich bei einem einzigen Kanton zur Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus. Der ungedeckte Betrag sowie die Familienzulagen an Bergbauern und die Kosten für die Durchführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern gehen gemäß FLG Art. 18, Abs. 4 und Art. 19 je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone.
Verwaltungskostenrechnung
Die kantonalen Ausgleichskassen weisen für das Rechnungsjahr 1956 gesamthaft 16,3 (15,6) Millionen Franken Verwaltungsausgaben und 17,0 (16,5) Millionen Franken Verwaltungseinnahmen auf. Vermochten
Arbeitgeberbeiträge und Familienzulagen
an landwirtschaftliche Arbeitnehmer in den einzelnen Kantonen
Beiträge
r ei ge e r- Familienzulagen in
Kantone Beiträge an landwirtsch. Prozenten
Arbeitnehmer der
Zulagen
Fr. Fr.
Zürich 231 702.15 407065.— 56,92
Bern ......541051.— 1 423 446.50 38,01
Luzern . . . 240 316.84 523 157.75 45,94
Uri 4858.81 6430.10 75,57
Schwyz . . . 34691.79 100 805.20 34,41
Obwalden . . 8366.35 23 208.55 36,05
Nidwalden . . 9758.70 22 891.90 42,63
Glarus . . . 11 890.10 20 181.85 58,91
Zug ......31324.66 44 718.70 70,05
Freiburg . . . 136155.89155.89 550 172.15 24,75
Solothurn . . 54 276.72 98 517.85 55,09
Basel-Stadt . . 7283.97 11 430.70 63,72
Basel-Landschaft 43 494.25 54 769.75 79,41
Schaffhausen . 18 409.32 17 505.70 105,16
Appenzell A. Rh. 12 490.75 32 127.90 38,88
Appenzell I. Rh. - 7201.15 12 909 .40 55,78
St. Gallen . . 128 012.33 217 636.90 58,82
Graubünden 79 516.50 243 471.50 32,66
Aargau . . . 116 562.65 173 898.20 67,03
Thurgau . . . 137365.— 166 811.80 82,35
Tessin .......33056.40 72 962.60 45,31
Waadt . . . 261 739.07 606 192.08 43,18
Wallis ......112874.63 406 363.20 27,78
Neuenburg . . 32950,— 124 009.65 26,57
Genf -
Insgesamt . . . 2 295 349.03 5 360 684.93 42,82
im Vorjahr sämtliche kantonalen Ausgleichskassen ihre Verwaltungs-
kostenrechnung mit einem Ueberschuß von insgesamt 0,9 Millionen
Franken abzuschließen, so war dies im Berichtsjahr nur noch 23 Aus-
gleichskassen mit einem Gesamtüberschuß von 0,8 Millionen Franken
möglich. Bei zwei kantonalen Ausgleichskassen hat sich erneut ein Ver-
waltungskosten-Defizit von insgesamt 0,1 Millionen Franken eingestellt.
Die vorstehend aufgeführten Gesamteinnahmen setzen sich zusammen
aus 9,0 (8,6) Millionen Franken Verwaltungskostenbeiträge, 6,0 (6,0)
Millionen Franken Verwaltungskosten-Zuschüsse aus dem Ausgeichs-
fonds der AHV, 0,9 (0,8) Millionen Franken Verwaltungskosten-Vergü-
tungen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung und die Fami-
lienzulagenordnung des Bundes, 0,8 (0,7) Millionen Franken Vergütungen für die Durchführung übertragener Aufgaben und 0,3 (0,4) Millionen Franken Mahngebühren, Bußen, Zinsen und Verschiedenem.
Im Gesamtdurchschnitt haben die kantonalen Ausgleichskassen 4,29 Prozent Verwaltungskosteribeiträge erhoben gegenüber 4,39 Prozent im Vorjahr.
Bei den Verbandsausgleichskassen beliefen sich die Verwaltungsausgaben auf 9,6 (9,2), die Verwaltungseinnahmen auf 11,8 (11,2) Millionen Franken. Während bei den kantonalen Ausgleichskassen die Verwaltungsausgaben gegenüber dem Vorjahr um 4,5, die Verwaltungseinnahmen dagegen nur um 3,9 Prozent anstiegen, steht bei den Verbandsausgleichskassen der Erhöhung der Verwaltungsausgaben von 4,3 Prozent eine solche der Verwaltungseinnahmen von 5,4 Prozent gegenüber. Von den 78 Verbandsausgleichskassen schlossen 75 ihre Rechnung mit einem Ueberschuß von 2,2 Millionen Franken ab. Die restlichen drei wiesen ein Verwaltungskosten-Defizit von total 10 000 Franken auf. Von den Gesamteinnahmen entfallen bei den Verbandsausgleichskassen 10,0 (9,6) Millionen Franken auf Verwaltungskostenbeiträge, 0,5 (0,3) Millionen Franken auf Verwaltungskosten-Vergütungen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung, 0,7 (0,6) Millionen Franken auf Vergütungen für die Durchführung übertragener Aufgaben und 0,6 (0,7) Millionen Franken auf Mahngebühren, Bußen, Zinsen und Verschiedenes.
Ohne Berücksichtigung der im Rechnungsjahr 1956 erfolgten Rückzahlungen von Verwaltungskostenbeiträgen haben die Verbandsausgleichskassen im Gesamtdurchschnitt 2,56 (2,62) Prozent Verwaltungskostenbeiträge erhoben. Werden die vorgenommenen Rückerstattungen einbezogen, so reduziert sich der Gesamtdurchschnitt auf 2,21 (2,40) Prozent.
Die Verwaltungsausgaben sämtlicher 105 Ausgleichskassen beliefen sich im Rechnungsjahr 1956 für die Durchführung der AHV, der Erwerbsersatzordnung, des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern und die ihnen von den Kantonen und den Gründerverbänden übertragenen Aufgaben auf insgesamt 26,9 Millionen Franken oder 1,0 Millionen Franken mehr als im Vorjahr.
Die deutsche Rentenreform (Schluß) '
Die Höhe der Beiträge, die wie bisher für die Deckung der Risiken Alter und Tod sowie Invalidität bestimmt sind, mußte im Hinblick auf die verbesserten Leistungen empfindlich heraufgesetzt werden, nämlich von 11% auf 14 des Bruttoarbeitseinkommens, bei einer oberen Begrenzung dieses beitragspflichtigen Einkommens auf zur Zeit DM 9000.— im Jahr. Ein diese «Beitragsbemessungsgrenze» - die das Doppelte der für die Rentenberechnung maßgebenden «allgemeinen Bemessungsgrundlage» betragen soll und daher wie diese veränderlich ist übersteigender Teil des Arbeitsverdienstes von Arbeitern und Angestellten ist beitragsfrei. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den im Lohnabzugsverfahren erhobenen Beitrag je zur Hälfte, ausgenommen bei kleinen Arbeitsentgelten: wenn der monatliche Bruttolohn des Versicherten ein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze - gegenwärtig also DM 75.— nicht übersteigt, so geht der Beitrag voll zulasten des Arbeitgebers. Bestimmte Gruppen, z. B. die in die Pflichtversicherung einbezogenen selbständigerwerbenden Erzieher, Musiker usw., tragen ihren Beitrag allein; sie kleben Monatsmarken der Beitragsklassen 1 bis XVI (DM 1.75 bis 105.---) je nach ihrem Einkommen. Für die freiwillige Weiterversicherung sind 8 besondere «Beitragsklassen» A bis H gebildet worden mit Monatsbeiträgen von DM 14.— bis 105.—. Diese Beitragsklassen gelten auch für die aus dem früheren Recht übernommene freiwillige Höherversicherung, die den Versicherten gestattet, über die bestehende Versicherung hinaus durch selber gewählte zusätzliche Beiträge Anspruch auf höhere Leistungen zu erwerben.
Ohne im übrigen auf den auf dem Umlageverfahren basierenden Finanzierungsplan näher einzutreten, sei doch kurz darauf hingewiesen, daß davon ausgegangen wird, die aus den Beitragsleistungen der Versicherten fließenden Mittel reichten für die Gewährung der Altersrenten aus, weshalb jährliche Bundeszuschüsse nur für die nicht der Altersversicherung dienenden Ausgaben vorgesehen sind; die entsprechenden Berechnungen beziehen sich auf einen zehnjährigen Decku gsabschnitt. Verschiedentlich ist allerdings bezweifelt worden, daß der Beitragssatz von 14 auf die Dauer ausreicht, um die großen Aufwendungen zu decken; wie sehr die Auffassungen sogar unter Versicherungsmathematikern auseinandergehen, mag daraus erhellen, daß in einem Gutachten der Gegner der Rentenreform behauptet wurde, der von der Regierung vorgelegte Gesetzesentwurf würde im Jahre 2001 Beiträge von mindestens 34,5 erfordern!
1Vgl. ZAK 1957, S. 282
Von den beiden allgemeinen, für alle Rentenarten geltenden Voraussetzungen für die Rentengewährung, die bisher erfüllt werden mußten, ist das Erfordernis der Anwartschaftserhaltung weggefallen. Sie kann indessen bei der Rentenberechnung, insbesondere im Falle der Invalidität, noch eine gewisse Bedeutung haben worauf unten zurückgekommen wird und in der Uebergangszeit bis Ende 1961 für den Versicherten von Vorteil sein. Den aus der Pflichtversicherung Ausscheidenden bleibt es aber hinfort ohne die Drohung des Anwartschaftsverlustes anheimgestellt, die Versicherung freiwillig weiterzuführen oder nicht. Dementsprechend wird auch weder Zahl noch Höhe der freiwilligen Monatsbeiträge vorgeschrieben. Unverändert gilt dagegen die Bedingung der Wartezeit: Mindestens 180 Kalendermonate beim Altersruhegeld, wenigstens 60 Kalendermonate bei Hinterbliebenenrenten oder Renten wegen Invalidität müssen mit Beiträgen belegt sein, um bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf Leistungen zu geben, wobei allerdings Ersatzzeiten (Militärdienst, Kriegsgefangenschaft usw.) angerechnet werden. Die Wartezeit gilt jedoch wie bisher als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalles oder infolge eines militärischen Dienstes, in der Kriegsgefangenschaft usw. berufsunfähig geworden oder gestorben ist. Die Wartezeit für das Altersruhegeld kann auch nach Erreichen der Altersgrenze durch freiwillige Weiterversicherung noch erfüllt werden. Der Vollständigkeit halber sei endlich darauf hingewiesen, daß für die Erfüllung der Wartezeit gemäß schweizerisch-deutschem Sozialversicherungsabkommen, Artikel 7, Abs. 1/b, nach wie vor auch Versicherungszeiten der schweizerischen AHV angerechnet werden.
Die Altersrente (in der neuen Gesetzgebung einheitlich Altersruhegeld genannt) wird wie bisher -- bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Doch kann der Versicherte diese Leistung nunmehr auch schon bei Vollendung des 60. Altersjahres beziehen, falls er seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Für Frauen besteht noch eine weitere Möglichkeit des Rentenbezugs ab dem 60. Altersjahr, nämlich dann, wenn sie in den letzten 20 Jahren eine überwiegend versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, einer solchen Beschäftigung aber nicht mehr nachgehen.
Die Leistungen im Falle der Invalidität bestehen in Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie in Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Rehabilitationsmaßnahmen sind in der neuen Gesetzgebung beträchtlich ausgebaut worden und umfassen jetzt neben dem Heilverfahren - medizinische Maßnahmen einschließlich Behandlung in Kur- und Badeorten - auch
Berufsförderung und soziale Betreuung. Die Maßnahmen zur Berufsförderung sind in der Regel auf ein Jahr begrenzt; sie streben die Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf oder die Ausbildung für eine andere, zumutbare Tätigkeit an und schließen Hilfe bei der Stellensuche mit ein. Die soziale Betreuung sieht als Novum vor allem die Gewährung von «Uebergangsgeld» (50% bis 801/c des letzten Arbeitsentgelts) während der Durchführung von Maßnahmen der Heilbehandlung oder der Berufsförderung vor, ferner «nachgehende Maßnahmen» zur Sicherung der durch die erwähnten Maßnahmen erzielten Ergebnisse.
Bei den Renten wegen Invalidität ist eine interessante Zweiteilung erfolgt: wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen bzw. Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist, so wird, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt. Ist der Versicherte aus den genannten Gründen auf nicht absehbare Zeit außerstande, eine Erwerbstätigkeit regelmäßig auszuüben, so erhält er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in beiden Fällen unter Vorbehalt des Erfolgs allfälliger Rehabilitationsmaßnahmen.
Hinterbliebenenrenten werden nach dem Tode oder bei Verschollenheit des Versicherten an Witwen, Witwer und Waisen gezahlt. Voraussetzung ist in allen Fällen die Erfüllung der oben erwähnten Wartezeit durch den Versicherten. Für Witwen- oder Witwerrenten fordert die Gesetzgebung kein Mindestalter des Hinterlassenen und keine Mindestdauer der Ehe; der Rentenanspruch ist auch nicht vom Vorhandensein leiblicher oder angenommener Kinder abhängig. Witwerrenten aus der Versicherung der Ehefrau werden jedoch nur gewährt, wenn die Verstorbene überwiegend für den Unterhalt der Familie aufgekommen ist. Frühere Ehefrauen haben Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe geschieden, nichtig erklärt oder aufgehoben ist und der Versicherte vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat oder zu solchen Leistungen verpflichtet war. Auch das in Deutschland in der Nachkriegszeit viel diskutierte Problem der Onkelehen hat in der Rentenreform einen Niederschlag gefunden: im Gegensatz zu früher lebt der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente wieder auf, wenn eine neue Ehe ohne überwiegendes Verschulden des Berechtigten geschieden oder nichtig erklärt worden ist. Die Wiederverheiratung von Witwen und Witwern wird im übrigen auch durch Gewährung einer einmaligen Abfindung im fünffachen Jahres-
betrag ihrer Hinterlassenenrente begünstigt! Die Waisenrenten beim Tode des Vaters oder der Mutter, wenn diese versichert war, werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt; bis längstens zum vollendeten 25. Lebensjahr wird die Rente ausgerichtet, wenn das unverheiratete Kind sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befindet oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selber zu unterhalten.
Die neue Berechnungsmethode der Renten ist im ersten Teil dieser Studie am Beispiel der Altersrente bereits skizziert worden, wobei selbstverständlich nicht auf Besonderheiten eingegangen werden konnte. Alle übrigen Renten berechnen sich im Prinzip in der gleichen Weise, zum Teil jedoch unter Anwendung eines anderen Steigerungsbetrags oder unter Berücksichtigung sogenannter Zurechnungszeiten, wie aus dem nachstehenden Ueberblick hervorgeht:
Bei Renten wegen Berufsunfähigkeit ist der Steigerungsbetrag für jedes Versicherungsjahr 1 Prozent der persönlichen Bemessungsgrundlage, bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit dagegen 1,5 Prozent, wie beim Altersruhegeld. Tritt die Invalidität vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein, so wird die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem 55. Altersjahr als Zurechnungszeit mitberücksichtigt, d. h. es werden dafür die entsprechenden Steigerungsbeträge wie für Versicherungszeiten gewährt, sofern von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens deren 36 mit Beiträgen belegt sind, oder wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Versicherungsfall wenigstens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist; in dieser Form haben
- wie wir oben andeuteten - anwartschaftliche Bestimmungen im neuen Recht noch eine gewisse Anwendung gefunden.
Witwen und Witwer erhalten / der Rente, die dem bzw. der Versicherten im Falle von Berufsunfähigkeit (Steigerungssatz 1 Prozent) im gleichen Zeitpunkt zugestanden hätte, wobei jedoch Zurechnungszeiten nicht zuerkannt werden. Sobald die Berechtigten das 45. Altersjahr vollendet haben, ferner solange sie berufs- oder erwerbsunfähig sind oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen, beträgt die Rente o/, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Steigerungssatz 1,5 Prozent), mit Berücksichtigung allfälliger Zurechnungszeiten, sofern hiefür die oben erwähnten anwartschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Sind mehrere Berechtigte auf Witwenrente vorhanden, so wird die Rente im Verhältnis der Ehedauern unter sie aufgeteilt. Zur Erleichterung der Umstellung beim Tod des Ehegatten wird übrigens
der Witwe oder dem Witwer während der ersten 3 Monate noch die Rente gewährt, die der verstorbene Versicherte bezog bzw. die ihm zustand, oder, wenn er noch nicht rentenberechtigt war, die nicht auf °/‚o gekürzte Rente nach dem oben dargelegten Berechnungsverfahren.
Die Waisenrente basiert auf der günstigeren der beiden vorstehend beschriebenen Berechnungsvarianten für Hinterlassenenrenten (d. h. für überlebende Ehegatten über 45 Jahre) und beträgt '/o für Halbwaisen, 7 für Vollwaisen.
Besonders zu erwähnen ist, daß Altersruhegeld und Renten wegen Invalidität sich für jedes Kind noch um einen festen Kindcrzuschul3 von '/o der für die Rentenberechnung maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage erhöhen, wobei eheliche, für ehelich erklärte und Adoptivkinder sowie weitgehend auch die unehelichen Kinder und ferner die im Haushalt des Berechtigten lebenden Stiefkinder und Pflegekinder berücksichtigt werden. Für die zeitliche Befristung dieser Leistungen gilt die gleiche Regelung wie beim Waisenrentenanspruch (18., evtl. 25. Lebensjahr des Kindes). Bei Witwen- und Witwerrenten wird kein Kinderzuschuß gewährt, dagegen erhöhen sich die Waisenrenten selber um diese Leistung. Interessieren mag hier noch die Bestimmung, daß die Hinterbliebenenrenten zusammen nicht höher sein dürfen as die Rente, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes bei Steigerungsbeträgen von 1,5 Prozent unter Berücksichtigung allfälliger Zurechnungszeiten und mit Einschluß des Kinderzuschusses zugestanden hätte; hei Aus— scheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich allfällig gekürzte Leistungen der übrigen im Rahmen dieser Grenze.
Die Invalidenrenten Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit - werden nach Vollendung des 65. Altersjahres in Altersruhegeld umgewandelt, sofern die Wartezeit für dieses erfüllt ist; Beiträge, die nach Eintritt der Invalidität geleistet wurden, finden dabei Berücksichtigung. Im Gegensatz zur schweizerischen Lösung werden dagegen Hinterbliebenenrenten nicht in Altersrenten umgewandelt; sie werden weiter gezahlt und stehen dem gleichzeitigen Bezug eines Altersruhegeldes aus eigener Beitragsleistung nicht entgegen. Beim Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten wird jedoch nur die höchste Rente gewährt.
Von Interesse sind im weitern noch folgende Bestimmungen: Für die Zeit, in der ein Berechtigter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt, wird die Rente seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiesen, falls er sie überwiegend unterhalten hat. Was mit der Rente geschieht, wenn keine solchen Angehörigen zu berücksichtigen
sind, ob die Rente, wie früher, ruht, ist dem Wortlaut der Neuregelungsgesetze nicht zu entnehmen. Für Ausländer besteht anderseits eine Art «Würdigkeitsklausel»: Die Rente eines Ausländers ruht, solange er auf Grund eines Strafurteils des Landes verwiesen ist.
Zum Schluß verdient die Möglichkeit der Beitragserstattung, die im neuen Recht erweitert worden ist, noch kurz der Erwähnung. Wie bisher wird versicherten Frauen bei Eheschließung auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet. Darüber hinaus erfolgt, mit Rücksicht auf die erschwerten Bedingungen für die freiwillige Versicherung, die Rückerstattung der Beiträge an Versicherte, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, ohne die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung zu erfüllen, sowie an Witwen, die keinen Anspruch auf die Rente habe, weil die Wartezeit durch den verstorbenen Versicherten nicht erfüllt war. Auch in diesen Fällen ist ein Antrag, de r innert bestimmter Fristen gestellt werden muß, erforderlich. Rückerstattet wird die Hälfte (Arbeitnehmeranteil) der seit der Währungsumstellung (20. Juni 1948) bezahlten Beiträge.
Damit sei der Rundgang durch die neue deutsche Gesetzgebung über die Rentenversicherung abgeschlossen. Wir sind dabei mit Absicht auf die Bestimmungen über die Leistungen etwas eingehender eingetreten. Von der gänzlich neuen Berechnungsweise der Renten abgesehen ist zwar zu einem guten Teil bewährtes altes Recht übernommen, im einzelnen aber doch manch interessante Neuerung und Verbesserung eingeführt worden, die zu anregenden Vergleichen mit unserem schweizerischen System einlädt.
Durchführungsfragen
Abänderung von Kassenverfügungen bei Nachforderung von Beiträgen
Gemäß Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn es sich zeigt, daß die Verfügung offensichtlich auf einer falschen Rechtsanwendung beruht oder bewährte Rechtsgrundsätze verletzt und außerdem ein praktisch ins Gewicht fallender Betrag auf dem Spiele steht (vgl. EVG i. Sa. W. S. vom 1. Februar 1956, ZAK 1956 S. 158). Von diesen Ausnahmefällen abgesehen ist an rechtskräftigen Beitragsverfügungen festzuhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn durch Verfügung festgesetzte und durch Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsene Beitragsforderungen für ein bestimmtes Beitragsjahr wegen Nachforderung von Beiträgen eine Abänderung erfahren (vgl. Kreisschreiben Nr. 56 b, Rz. 252).
In solchen Fällen ist die ursprüngliche rechtskräftige Beitragsverfügong nicht aufzuheben und durch eine neue, den gesamten Jahresbeitrag nochmals festsetzende Beitragsverfügung zu ersetzen. Die neue Verfügung darf vielmehr die bisherige nur im Umfang der getroffenen Abänderung der Beitragsforderung ergänzen. Wurde also beispielsweise der Jahresbeitrag 1955 rechtskräftig auf Fr. 300.— festgesetzt und soll eine Beitragsnachforderung pro 1955 von Fr. 200.— erhoben werden, so darf die Nachforderungsverfügung nicht etwa lauten: «In Aufhebung der Beitragsverfügung vom ......betreffend den Jahresbeitrag 1955 wird dieser auf Fr. 500.-- festgesetzt», sondern die zweite Verfügung muß sich auf die Nachforderung der Fr. 200.— beschränken unter Bezugnahme auf die bereits rechtskräftige ursprüngliche Verfügung.
Soweit Beitragsverfügungen inhaltlich wiederholen, was bereits durch rechtskräftige Beitragsverfügung festgelegt ist, sind sie rechtsunwirksam (vgl. EVG i. Sa. J. F., vom 21. März 1953, ZAK 1953, S. 295; i. Sa. H. D., vom 20. Januar 1955, ZAK 1955, S. 121). Sie geben dem Versicherten kein neues Beschwerderecht gegen die bereits rechtskräftig gewordene Beitragsverfügung. Sie lassen auch nicht die in AHVG Art. 16, Abs. 2, vorgesehene Verwirkungsfrist für das Inkasso von Beiträgen neu beginnen.
Bemessung der Unkosten der handelsreisenden
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat bereits in seinem Bericht über die AHV im Jahre 1953 festgestellt, daß es den Handelsreisenden im allgemeinen Mühe bereitet, die geltend gemachten Unkosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es wies in diesem Zusammenhang auf eine unliebsame, von den Steuerbehörden zweier Kantone eingeführte Praxis hin, die zu ändern indessen nicht in der Macht der AHV-Behörden liege. Gemäß dieser Praxis wird für die Bemessung der steuerlich abzugsfähigen Unkosten der Handelsreisenden auf die von den Ausgleichskassen ermittelten Unkosten abgestellt. Die Reisevertreter drängen nun auf Anerkennung ihrer sehr hohen Reisespesen, für die sie nur mit Mühe oder gar nicht den Beweis erbringen können. In jedem einzelnen Fall entsteht erhebliche Mehrarbeit für die Abklärung der Tatsachen.
Dieses von zwei kantonalen Steuerbehörden befolgte Verfahren der Unkostenbemessung hat -jedenfalls in einem der beiden Kantone - vor dem Steuerrichter keine Gnade gefunden. Auf die von Steuerpflichtigen in ihren Berufungen geltend gemachten Begehren, es seien höhere Unkosten als die von der Steuerverwaltung festgesetzten zum Abzug zuzulassen, erklärte der Richter, er erachte sich weder an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Han-
deisreisenden (Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Reisenden alle durch die Reisetätigkeit notwendig entstehenden Ausgaben zu ersetzen) noch an die von der Steuerbehörde vorgenommene Schätzung gebunden, welche sich ihrerseits auf die Unkostenbestimmung der AHV-Ausgleichskasse stütze. Zu diesem letztern Punkt hat die kantonale Steuerrekurskommission mit besonderem Nachdruck ausgeführt, daß es nicht angehe, bei den Steuern die Berufsunkosten nur insoweit zum Abzug zuzulassen, als sie von der AHV-Ausgleichskasse anerkannt sind. Denn es sei dem Fiskus nach den Vorschriften beider Gesetzgebungen weder gestattet, die nach steuerlichen Gesichtspunkten abzugsfähigen Unkosten mit den nach AHV-Recht abziehbaren Spesen zu verknüpfen, noch das eine Gesetz dem andern unterzuordnen. Im Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV im Jahre 1953 werde denn auch diese Verwaltungspraxis verschiedentlich kritisiert. Schließlich sei es unzulässig, daß die Steuereinschätzung eines Unselbständigerwerbenden von der Tatsache abhängig gemacht werde, ob die eine oder andere AHV-Ausgleichskasse in der Anerkennung der abziehbaren Unkosten mehr oder weniger großzügig sei (vgl. Urteil Nr. 18 der kantonalen Steuerrekurskommission, in: Semaine judiciaire 1956, Nr. 33, S. 522 ff.).
Es darf angenommen werden, daß dieser grundsätzliche Entscheid in Steuersachen die betroffenen kantonalen Steuerbehörden dazu führen wird, ihr Vorgehen zu ändern. Die AHV-Behörden, insbesondere die Ausgleichskassen, können eine derartige Entwicklung nur begrüßen, da sie inskünftig in der Lage sein werden, in der ganzen Schweiz die im Kreisschreiben Nr. 20a, Rz. 92-97, niedergelegte Regelung zur Anwendung zu bringen, ohne dabei mit allzu großen Schwierigkeiten rechnen zu müssen. Diese Regelung, welche die Festsetzung der allgemeinen Unkosten von Reisevertretern und von andern Personen, die eine ähnliche Erwerbstätigkeit ausüben, erleichtert, ist übrigens von den Rekurshehörden der AHV anerkannt worden.
Bildungszulagen für Kinder von Arbeitnehmern
In der Praxis stellte sich die Frage, ob sogenannte «Stipendien», die eine Industrieunternehmung aus einem besondern Fonds zur Ausbildung der Kinder von Werkangehörigen ausrichtet, unter die in AHVV Art. 6, lit. e, erwähnten Ausnahmen von der Beitragspflicht (Stipendien und ähnliche Zuwendungen) fallen. Diese Frage ist zu verneinen. Es handelt sich hier um Leistungen, die ihren Grund im Dienstverhältnis des Empfängers haben. Sie unterliegen gemäß AHVV Art. 7, lit. b, der Beitragspflicht, auch wenn ihre Auszahlung durch einen Fonds, eine Stiftung usw. erfolgt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich zu dieser Frage in
ähnlichem Sinne ausgesprochen in seinem Urteil in Sachen A. G. Kraftwerk W., vom 7. September 1954 (vgl. ZAK 1954, S. 427).
Rückwirkende Rentenverfügungen
Bei der vierten AHV-Revision wurde wie schon bei der zweiten Revision des Gesetzes die Erhöhung der laufenden ordentlichen Renten mittels des besonderen Formulars «Rentenerhöhung» verfügt. Einige Ausgleichskassen verwenden nun dieses Formular «Rentenerhöhung» auch in Fällen, in denen wegen verspäteter Rentenanmeldung oder aus irgend einem andern Grunde die ordentliche Rente rückwirkend auf eine vor dem 1. Januar 1957 liegende Zeit zugesprochen werden muß. So hat beispielsweise eine Ausgleichskasse eine ordentliche Altersrente rückwirkend ab 1. Juli 1953 wie folgt zugesprochen: Sie hat für den ab 1. Juli 1953 geltenden Jahres- und Monatsbetrag die übliche Rentenverfügung erlassen, die ab 1. Januar 1954 und 1. Januar 1957 eingetretenen Rentenerhöhungen dagegen mit je einem Formular «Rentenerhöhung» festgehalten. Ein solches Vorgehen verursacht nicht nur den Kassen unnötige Mehrarbeit, sondern erschwert auch der Zentralen Ausgleichsstelle die Registrierung und Auswertung der Verfügungen. Daher sollte von dem unter Randziffer 582 der Rentenwegleitung umschriebenen, weiterhin gültigen Verfahren nicht abgewichen werden: Ist eine ordentliche Rente ein und derselben Art für die Zeit vor und nach dem 1. Januar 1957 (und allenfalls auch vor und nach dem 1. Januar 1954) zuzusprechen, so hat dies mit einer einzigen Verfügung und zwar auf dem üblichen Formular zu geschehen. Als Rentenbetrag ist der neue, ab 1. Januar 1957 geltende Jahres- und Monatsbetrag, als Rentenskala die neu anwendbare Skala und unter «Beginn der Rentenberechtigung» der tatsächliche Anspruchsbeginn anzugeben. In dem für Bemerkungen vorgesehenen Feld des Verfügungsformulars sind sodann im einzelnen die Jahres- und Monatsrenten sowie die Nachzahlungsbeträge anzuführen.
Die Ausrichtung der Uebergangsrenten an die in die Schweiz zurückgekehrten Auslandschweizer
Einige der Uebergangsgeneration angehörende Auslandschweizer sind im laufenden Jahre aus dem Ausland zurückgekehrt, bevor sie die ihnen seit dem 1. Januar 1957 zustehende Uebergangsrente beziehen konnten. In diesen Fällen kann sich die Frage stellen, welche Ausgleichskasse zur Festsetzung und Ausrichtung der Uebergangsrente für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1957 und der Heimkehr des Auslandschweizers zuständig ist.
Sofern der Gesuchsteller bei der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland noch keine Anmeldung eingereicht hat und sich erst bei der kantonalen Ausgleichskasse an seinem neuen Wohnsitz in der Schweiz meldet, bändigt ihm diese Ausgleichskasse das Formular «Anmeldung zum Bezug einer Uebergangsrente für Schweizer im Ausland» (graues Formular, Nr.720.239 dfi) zum Ausfüllen aus und übermittelt das Gesuch, nachdem sie die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst überprüft hat, der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Hat indessen der Auslandschweizer schon vor seiner Heimkehr in die Schweiz ein Gesuch um Ausrichtung einer Uebergangsrente eingereicht, so setzt die kantonale Ausgleichskasse, bei welcher er sich anmeldet, die Schweizerische Ausgleichskasse unverzüglich von seiner Rückkehr in Kenntnis.
In beiden Fällen bestimmt die kantonale Ausgleichskasse den Betrag der neuen, seit Wohnsitznahme in der Schweiz gültigen Rente, ohne sich weiter mit den für die Zeit vor der Heimkehr des Rentenbezügers geschuldeten Rentenbeträgen zu beschäftigen, da deren Festsetzung und Ausrichtung in die ausschließliche Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichskasse fällt.
Unabhängigkeit der Revisionsstellen
Bereits in der ZAK 1954, Seite 421 und ZAK 1956, Seite 430 wurde in Erinnerung gerufen, daß AHV-Revisions- und Kontrollstellen von den Ausgleichskassen und Arbeitgebern, welche sie kontrollieren, unabhängig sein müssen (AHVG Art. 68, Abs. 3; AHVV Art. 167, Abs. 1).
Die Revisionsstellen geben sich über die Tragweite dieser Verpflichtung nicht immer genügend Rechenschaft. Ueberall dort, wo die Unabhängigkeit nicht vollumfänglich gewährleistet ist und die Möglichkeit einer Beeinflussung besteht, hat die Revisionsstelle in Ausstand zu treten oder auf das Mandat, das die Unabhängigkeit in Frage stellt, zu verzichten. Dies gilt auch, wenn unter den gegebenen tatsächlichen und persönlichen Verhältnissen eine unzulässige Einflußnahme auf die Revision oder Kontrolle nicht zu befürchten ist. Zum Beispiel ist es einer Revisionsstelle nicht erlaubt, die Geschäftsführung einer Gemeindezweigstelle zu übernehmen, solange sie die betreffende Ausgleichskasse selbst revidiert. Ein solcher Auftrag wäre auch dann ein Ausstandsgrund, wenn die Revision der Ausgleichskasse und die Arbeit in der Zweigstelle in den Händen verschiedener Funktionäre der Revisionsstelle läge.
Stellung der Stipendiaten in der EO
Die durch Bundesratsbeschluß vom 10. Mai 1957 in AHVV Art. 6, Abs. 2, neu eingefügte lit. e nimmt Stipendien und ähnliche Zuwendungen vom ahv-beitragspflichtigen Einkommen aus. Die neue Bestimmung hat folgende Auswirkungen auf die EO-Entschädigungsberechtigung der Stipendiaten und Bczüger ähnlicher Zuwendungen:
Wehrpflichtige, die Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuche von Schulen und Kursen also zu Ausbildung beziehen, befinden sich in einer Lehre oder im Studium im Sinne von EOG Art. 1, Abs. 1, und haben Anspruch auf die feste Entschädigung nach EOG Art. 12.
Wehrpflichtige, die Stipendien und ähnliche Zuwendungen zur Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen beziehen, gelten in der AHV und in der EO als Nichterwerbstätige und sind daher nicht entschädigungsberechtigt. Dagegen haben sie Anspruch auf Entschädigungen, wenn die Zuwendung auch in der AHV der Beitragspflicht untersteht, weil sie ihren Grund in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat oder der Geldgeber Ober das Arbeitsergebnis verfügen kann. In diesem Fall ist die Zuwendung auch der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legen.
Wehrpflichtige, die - abgesehen von beitragsfreien Stipendien und ähnlichen Zuwendungen noch beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, sind selbstverständlich entschädiqungsberechtigt. Die beitragsfreien Zuwendungen sind bei der Entschädigungsbemessung nicht zu berücksichtigen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat Fauquex Ständerat Fauquex hat am 3. Juli 1957 das folgende vom 3. Juli 1957 Postulat eingereicht:
Im Hinblick auf die gegenwärtige Verknappung des Kapitalmarktes wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, wie die Anlage der verfügbaren Mittel des Bundes und der Alters- und Hinterlassenenversicheiung nach der Dringlichkeit geregelt werden könnte, in dem Sinne, daß in erster Linie Bauten von öffentlichem Interesse wie Schulen und billige Wohnhäuser berücksichtigt würden, deren Erstellung wegen der Bevölkerungszunahme dringend geworden ist.
Postulat Sauser Nationalrat Sauser reichte am 3. Juli 1957 folgendes
vom 3. Juli 1957 Postulat ein:
Bis zum Beitritt der Schweiz zum internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der im Jahre 1955 vollzogen wurde, mußte ein staatenloser Flüchtling mindestens 10 Jahre lang AHV-Prämien entrichtet haben, um in den Genuß von AHV-Leistungen zu kommen. Zahlreichen Flüchtlingen mit weniger als 10 vollen Beitragsjahren wurde deshalb von den AI-IV-Ausgleichskassen gestützt auf eine bundesrätliche Verordnung vom 14. März 1952 empfohlen, sich die von ihnen einbezahlten Beiträge zurückerstatten zu lassen. Leider wurde es unterlassen, die Flüchtlinge darauf aufmerksam zu machen, daß der Beitritt der Schweiz zum internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wahrscheinlich sei.
Nachdem die Schweiz diesem Abkommen beigetreten ist, entsteht der Anspruch auf AHV-Leistungen für staatenlose Flüchtlinge schon nach einjähriger Beitragszahlung. Leider schließt nun aber die Verordnung vom Jahre 1952 die Möglichkeit einer Wiedereinzahlung der zurückerstatteten Beiträge aus.
Es besteht nun eine Rechtsungleichheit zwischen denjenigen Flüchtlingen, welche sich die Beiträge haben zurückerstatten lassen und keine AHV-Leistungen erhalten, und den besser beratenen, welche die Beiträge nicht zurückverlangt haben und nun bei der AI-IV bezugsberechtigt sind.
Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, wie die Benachteiligung der erstgenannten Kategorie von staatenlosen Flüchtlingen behoben werden kann, beispielsweise durch eine Anpassung der Verordnung vom 14. März 1952 an die durch den Beitritt der Schweiz zum erwähnten internationalen Abkommen veränderte Lage.
Kleine Anfrage Vor der Einführung der Alters- und Hinterlassenenver-Kämpfen sicherung wurde von den Bundesbehörden die TJebervom 2. Juli 1957 nahme der Besoldungskosten der AHV-Zweigstellenleiter in vollem Umfange in Aussicht gestellt. Heute werden aber nur 80 Prozent der Besoldung des Leiters vergütet. Die übrigen 20 Prozent, plus Teuerungszulagen und Verwaltungskosten, gehen zu Lasten der Gemeinden.
Während Bund und Kantone ihre Verwaltungskosten offenbar aus dem 5 Prozent Verwaltungskostenbeitrag voll decken können und auch die Verbands-AHV-Kassen
dank dem rationelleren Aufbau keine Zuschüsse an die Verwaltungskosten der Kassen leisten müssen, ist dies bei den Gemeinden nicht der Fall. Eine Schlechterstellung der Gemeinden läßt sich aber nicht durch den Hinweis auf die durch die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung eingetretene teilweise Entlastung der Gemeinden für Sozialleistungen begründen. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, die Gemeinden seien im Sinne der Gleichstellung mit Bund und Kantonen für ihre Auslagen für die AHV-Zweigstellen voll zu entschädigen?
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenender Alters- und versicherung hat im zweiten Vierteljahr 1.957 95,1 Mii-Ilinterlassenen- lionen Franken neu angelegt. Ueberdies wurden aus der versicherung vorzeitigen Rückzahlung von Schuldbuchforderungen
eidg. Anleihen für 29,2 Millionen Franken Pfandbriefe übernommen. Am 30. Juni 1957 beträgt der Buchwert aller Anlagen 4 169 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 733,3 (762,9 Stand Ende erstes Quartal), Kantone 593,7 (578,8), Gemeinden 516,0 (468,0), Pfandbriefinstitute 1 135,2 (1 106,0), Kantonalbanken 704,0) (672,9), öffentlich-rechtliche Körperschaften 11,5 (11,5), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 450,0 (450,0) und Banken 0,3 (0,3). Die übrigen 25 Millionen Franken bestehen aus Reskriptionen.
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne Reskriptionen, beläuft sich am 30. Juni 1957 auf 3,04 gegen 3,02 Prozent Ende erstes Quartal.
Personelles Der Regierungsrat des Kantons Tessin wählte am
21. Juni 1957 den langjährigen Mitarbeiter beim Bundesamt für Sozialversicherung, Herrn Alberto Gianetta, zum Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Tessin. Herr Gianetta wird seinen neuen Posten am 1. Oktober 1957 antreten.
Aenderung im Ausgleichskasse 81 Postfach
Kassenverzeichnis (Versicherung) Zürich 27
Berichtigungen zu Beim Umbruch der Doppelnummer sind dem Drucker ZAK 1957 / Nr. 7/8 sinnstörende Verschiebungen von Zeilen unterlaufen.
Damit alle Mißverständnisse ausgeschaltet werden, sind die Seiten 283 bis 306 nochmals gedruckt worden; sie liegen dieser Nummer bei.
Auf S. 308, unten, ist das Erscheinungsdatum der Wegleitung für die freiwillige AHV für Auslandschweizer zu berichtigen: Oktober 1954.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatzordnung
Anspruch auf Unterstützungszulagen; Nachweis der Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen
Anspruch auf Unterstützungszulage hat grundsätzlich auch ein Wehrpflichtiger, der erst kurze Zeit vor dem Einrücken seine berufliche Ausbildung beendete und demzufolge vor dem Einrücken keine Möglichkeit zu Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen von längerer Dauer hatte. Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht und somit ein Anspruch auf Unterstützungszulage kann aber nur anerkannt werden, wenn nach den konkreten Verhältnissen anzunehmen ist, daß die vord.ienstlich während nur kurzer Zeit erbrachten Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen nach Beendigung des Militärdienstes in regelmäßiger Form fortgesetzt werden. EOG Art. 7, Abs. 1, in Verbindung mit EOV Art. 2.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. L. Y., vom 7. Mai 1957, E 3/57.)
Alters- und Hinterlasserienversicherun
BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Die Steuerveranlagung ist nur für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit maßgebend, nicht dagegen für das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
AHVG Art. 14, Abs. 1; AHVV Art. 22
Die Vermutung, es entstehe die Realisierung eines Lohnes und damit die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Verbuchung in den Büchern des Arbeitgebers, kann durch den Nachweis widerlegt werden, daß trotzdem blosse Anwartschaft auf den Lohn vorliegt. AHVG Art. 14, Abs. 1
Die Umwandlung von Lohnguthaben in Aktien einer illiquiden, überschuldeten Firma ist keine Lohnrealisierung, wenn den Aktien kein wirtschaftlicher Wert zukommt. ABVG Art. 5, Abs. 2
Die zivilrechtliche Neuerung ist für die AUV mit ihrem eigenen Lohnbegriff unbeachtlich; die Beitragsschuld bleibt bestehen, auch wenn der Lohnanspruch zivilrechtlich wegen Neuerung seinen Lohncharakter verloren hat. OR Art. 116 und 117; AIIVG Art. 5, Abs. 1
Im März 1952 sah sich die Firma M. A. G. veranlaßt, ihre finanziellen Verhältnisse zu sanieren. In diesem Zeitpunkt schuldete sie ihrem Direktor und
Delegierten des Verwaltungsrates V. Vorschüsse und gutgeschriebene Gehälter. V. verzichtete auf einen Teil der Forderung, während ein anderer Teil durch Uebergabe neuer Aktien abgegolten wurde. Die Firma M. A. G. wurde verhalten, auf der Lohnsumme die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen. Die Lohnsumme enthielt u. a. das V. für die Zeit vom 1. April 1951 bis 15. März 1952 gutgeschriebene Salär. Die Firma erhob Beschwerde und machte geltend, sie schulde auf diesem Salär keine Beiträge; V. habe bei der Sanierung auf seinen Lohnanspruch verzichtet. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Sie führte aus, ein Verzicht von V. auf den Lohnanspruch sei nicht dargetan.
Gegen diesen Entscheid hat die inzwischen in Liquidation getretene Firma M. A. G. Berufung einlegen lassen. Es wird geltend gemacht: Der Beitragspflicht unterliege nur das, was einem Lohnempfänger rechtlich und wirtschaftlich als Einkommen zufließe. Bis zum Beweis des Gegenteils sei auf dessen Steuerveranlagung abzustellen. Zudem hätten die Gutschriften ihren Lohncharakter inzwischen verloren; denn durch Ziehung des Saldos auf dem Kontokorrent sei eine Neuerung eingetreten. Auch den in Aktien umgewandelten Beträgen komme kein wirtschaftlicher Wert zu: die Firma sei bereits im Sommer 1952 wieder illiquid und überschuldet gewesen und befinde sich seit dem 11. Februar 1954 in freiwilliger Liquidation.
Die Ausgleichskasse wirft die Frage auf, ob es sich nicht rechtfertige, von der Erhebung von Beiträgen abzusehen, wenn gutgeschriebene Löhne überhaupt nie ausgerichtet würden. V. schließt sich den Ausführungen der Berufungsklägerin an. Dem Mitbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung läßt sich entnehmen: Die Berufungsklägerin müsse jedenfalls auf denjenigen Löhnen Beiträge bezahlen, die sie V. ausgerichtet habe. Die Akten erlaubten nicht, die Höhe dieser Löhne festzustellen. Auf den bloß gutgeschriebenen Löhnen dürften nur dann Beiträge erheben werden, wenn sie einen wirtschaftlichen Wert darstellten, über den der Arbeitnehmer verfügen könne. Außerdem sollte geprüft werden, ob die hei der Sanierung für das Lohnguthaben ausgehändigten Aktien tatsächlich wertlos seien.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut:
Der Streit dreht sich um die Frage, inwieweit der dem V. für die Zeit vom 1. April 1951 bis 15. März 1952 gutgeschriebene Lohn der Beitragspflicht unterliegt. Unzutreffend ist die von der Berufungsklägerin vertretene Auffassung, hei d.er Erhebung von AHV-Beiträgen für V. sei grundsätzlich auf dessen Steuerveranlagung abzustellen. Die Steuerveranlagung ist nur für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit maßgebend (AHVV Art. 22 ff.). Beim Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit werden die Beiträge an der Quelle erhoben und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag der Kasse abgeliefert (AHVG Art. 14, Abs. 1).
Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil vom 30. Januar 1957 i. Sa. G., ZAK 1957, S. 206, gefunden, die Beitragsschuld entstehe grundsätzlich mit der Realisierung des Lehneinkommens; dies sei regelmäßig der Zeitpunkt der Lohnzahlung, in welchem Moment der Arbeitgeber den AHV-Beitrag des
Arbeitnehmers in Abzug zu bringen habe. Die Berufungsklägerin anerkennt grundsätzlich, auf dem für die Zeit vom 1. August 1951 bis 15. März 1952 gutgeschriebenen Lohn insoweit Beiträge zu schulden, als er an V. ausbezahlt wurde. Differenzen bestehen einzig über die Höhe des ausgerichteten Lohnes.
Nach dem Urteil G. kann aber eine Realisierung des Lohnanspruches auch durch eine entsprechende Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers erfolgen; hier entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Verbuchung. Der Bucheintrag ist allerdings nicht konstitutiv; doch spricht die Vermutung dafür, das Einkommen werde im Zeitpunkt der Lohngutschrift realisiert. Die Vermutung kann indessen durch den Nachweis widerlegt werden, daß blosse Anwartschaften auf Lohn vorliegen, die nicht beitragspflichtiges Einkommen darstellen. Immerhin handelt es sich hiebei um Ausnahmefälle.
Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben: Die Berufungsklägerin befand sich in den Jahren 1951 und 1952, als die Lohngutschriften für V. erfolgten, in finanziell sehr schlechten Verhältnissen. V. kannte diese Lage genau, da er Direktor und Delegierter des Verwaltungsrates war und der Firma wiederholt Darlehen gewährte. Sowohl die Berufungsklägerin wie V. mußten deshalb damit rechnen, daß die Bezahlung der gutgeschriebenen Löhne nur möglich sein werde, wenn sich die Geschäftslage verbessere. Bei diesen Verhältnissen war der Lohn im Zeitpunkt der Gutschrift noch nicht realisiert; vielmehr ist in der Gutschrift eine blosse Anwartschaft zu erblicken, deren Realisierung vom weiteren Geschäftsgang abhing. Da der Lohnanspruch damals nicht verwirklicht wurde, konnte auch die Beitragsschuld nicht zur Entstehung gelangen. Eine Erfassung der blossen Gutschriften als beitragspflichtiger Lohn wäre auch höchst stoßend; denn nach den Akten werden die gutgeschriebenen Löhne kaum mehr ausgerichtet werden.
Da eine Beitragsschuld im Zeitpunkt der Gutschrift nicht zur Entstehung gelangte, kann sich folglich die Frage gar nicht stellen, ob ein allfälliger Verzicht auf die gutgeschriebene Salärforderung ahv-rechtlich relevant wäre.
Zu prüfen bleibt, ob der gutgeschriebene Lohn nicht insoweit realisiert wurde, als V. anläßlich der Sanierung der Gesellschaft neue Aktien erhielt. Eine Realisierung des Lohnanspruches durch Sachleistungen ist an sich möglich. Indessen setzt sie voraus, daß der als Lohn erbrachten Sachleistung ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Der Liquidator der Firma M. A. G. führt in der Berufungsschrift aus, daß die Firma nach der Sanierung bereits im Sommer 1952 wieder «illiquid» und «überschuldet» gewesen sei, daß sie seit dem 11. Februar 1954 in freiwilliger Liquidation stehe und daß die neuen Aktien ebenfalls gänzlich verloren seien. Unter diesen Umständen und im Zusammenhang mit den gesamten fruchtlosen Sanierungsbemühungen drängt sich der Schluß auf, die Umwandlung von Lohnguthaben in Aktien sei nur ein weiteres Hinausschieben der aktuellen Ansprüche in die Zukunft erhoffter Prosperität gewesen. Wenn die Aktiengesellschaft kurze Zeit nach der Aushändigung der neuen Aktien wiederum der nötigen flüssigen Mittel ermangelte und überschuldet war, ist die Annahme begründet, daß auch den Aktien bei ihrer Ausgabe kein feststellbarer wirtschaftlicher Wert zukam.
Im übrigen bleibt der Ausgleichskasse die Möglichkeit gewahrt, erneut eine Nachzahlung zu verfügen, sofern die Berufungsklägerin dem V. im Laufe der Liquidation weitere Leistungen erbringen sollte, die eine Verwirklichung
gutgeschriebener Lohnansprüche darstellen. Dabei wäre eine Beitragspflicht auch dann gegeben, wenn der Anspruch zivilrechtlich wegen Neuerung den Lohncharakter verloren hätte. Eine Neuerung gemäß Zivilrecht ist für die AHV unbeachtlich. Das AHVG besitzt zudem einen eigenen Lohnbegriff und folgt nicht dem des Zivilrechts.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. A. G., vom 10. April 1957, H 234/56.)
Ein Barpianist, der täglich zu bestimmten Stunden gegen ein Fixum spielt, übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. AHVG Art. 5, Abs. 2
Die Ausgleichskasse kann auf rechtskräftige Beitragsverfügungen zurückkommen, die sich auf frühere, offensichtlich gesetz-
widrige Verwaltungsweisungen stützen. AHVG Art. 97, Abs. 1 Die Ausgleichskasse darf den Arbeitnehmerbeitrag- nicht direkt vom Arbeitnehmer nachfordern; ausschließlich erfüllungspflichtig ist gemäß AHVG Art. 14, Abs. 1, der Arbeitgeber. Rückerstattung zu Unrecht bezahlter persönlicher Beiträge von Erwerbseinkommen, auf dem Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge nachgefordert werden. AIIVV Art. 41
Ein Hotelier in N. beschäftige vom 1. Februar 1949 bis zum 15. Dezember 1951 den B. als Barpianisten. Dieser betätigt sich auch als Autofahrlehrer. Auf Grund der Steuerveranlagung hatte die kantonale Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Jahre 1949 bis 1953 nach einem in den Jahren 1949 und 1950 erzielten Einkommen von Fr. 8 000.— berechnet (Verfügung vom 18. Dezember 1952). In einem Steuereinspracheverfahren wurde dann festgestellt, daß B. im Jahre 1951 Fr. 10 230.— als Barpianist verdient hatte. B. ersuchte am 23. November 1955 die Gemeindeausgleichskasse um Rückerstattung der von ihm irrtümlich als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge aus dem Erwerb als Barpianist. Er machte geltend, seine Tätigkeit als Barpianist sei vom Hotelier zu Unrecht als selbständige Erwerbstätigkeit erachtet worden. Die Veranlagung und der Bezug der Beiträge für die Jahre 1949 bis 1954 sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Verbandsausgleichskasse, der das Gesuch überwiesen wurde, lehnte es auf Grund eines bis Ende 1952 für sog. Amateurmusiker geltenden Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung zunächst ab, den Hotelier zur Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen für die Jahre 1949 bis 1951 zu verhalten; damit falle auch die Rückerstattung der von B. der Gemeindeausgleichskasse bezahlten Beiträge außer Betracht.
B. gelangte mit einem «Rekurs» an die Verbandsausgleichska.sse. Diese erließ im Januar 1956 folgende Verfügung:
- An B.: Für seine Tätigkeit als Barpianist in der Zeit vom 1. Februar 1949
bis zum 15. Dezember 1951 gelte er als Arbeitnehmer des Hoteliers. Sein Arbeitnehmerbeitrag betrage für 1950 und 1951 insgesamt Fr. 295.20. Der Beitrag 1949 sei verjährt. Die Rückerstattung der von ihm als Selbständigerwerbenden zuviel bezahlten Beiträge sei bei der Gemeindeausgleichskasse zu verlangen;
- an den Hotelier: Der Arbeitgeberbeitrag für 1950 und 1951 werde auf
Fr. 295.20 zuzüglich Verwaltungskosten zusammen Fr. 324.70 festgesetzt auf Grund eines maßgebenden Lohnes von Fr. 6 480.— (Fr. 8 100.—, abzüglich 20 Prozent Berufsspesen) für 1950 und von Fr. 8 280.— (Fr. 10 350.— abzüglich 20 Prozent Berufsspesen) für 1951. Der Beitrag 1949 sei verjährt.
Der Hotelier legte Beschwerde ein. Die Rekurskommission entschied: Auch der Beitrag 1950 sei verjährt. Die Nachzahlungspflicht des Hoteliers für das Jahr 1951 werde auf den Arbeitgeberanteil von 2 Prozent von Fr. 8 280.— zuzüglich Verwaltungskosten beschränkt. Im übrigen sei es Sache des Arbeitnehmers in Verbindung mit der kantonalen Ausgleichskasse abzuklären, ob der Arbeitnehmerbeitrag von Fr. 165.60 durch den Rückerstattungsanspruch gedeckt werde und der Verbandsausgleichskasse überwiesen werden könne. Der Hotelier ergriff Berufung und erklärte, keine Nachzahlungspflicht anzuerkennen. Der beigeladene B. beantragte, die Berufung sei abzuweisen; der Beschwerdeentscheid sei in der Weise abzuändern, daß der Hotelier die Beitragsnachzahlung rückwirkend auf den 1. Januar 1950 zu leisten habe, wobei diese (selbst im Falle der Nichtleistung) seinem persönlichen Beitragskonto gutzuschreiben sei; es seien ihm ferner die Beiträge aus dem Pianistenerwerb, die er zu Unrecht als Selbständigerwerbencier geleistet habe, zurückzuerstatten.
In seinem Mitbericht betrachtet das Bundesamt für Sozialversicherung das Pianisteneinkommen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, es beantragt indessen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für das Jahr 1951 (die Beiträge für die Jahre 1949 und 1950 seien verjährt) nur dann zu erheben - und zwar getrennt bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer - falls B. für das in diesem Jahr erzielte Einkommen als Barpianist nicht schon erfaßt wurde. In seinem Ergänzungsbericht gelangte das Bundesamt für Sozialversicherung zum Schlusse, grundsätzlich habe der Arbeitgeber - unter Wahrung seines Rückgriffrechts für die Arbeitnehmerbeiträge -die ganzen 4 Prozent Beiträge direkt zu entrichten. Der Bericht enthält ferner Ausführungen über eine allfällige Rückerstattung von Beiträgen an B. und deren Verrechnung mit geschuldeten Arbeitnehmerbeiträgen.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
1. Mit Recht hat die Vorinstanz festgestellt, daß B. in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis 15. Dezember 1951 als Barpianist im Dienste des Berufungsklägers eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte. B. war nach den eigenen Angaben seines Arbeitgebers bei diesem «vom 1. Februar 1949 bis 15. Dezember 1951 angestellt», hatte «3 Stunden täglich, ci. h. von 20.15-23.15 Uhr» zu spielen und erhielt ein tägliches Fixum von zunächst 20 Franken, später 30 Franken. An dieser im Sinne der Gerichtspraxis durchaus eindeutigen Qualifikation als Arbeitnehmer konnte auch das von der Verbandsausgleichskasse und vom Berufungskläger angerufene Kreisschreiben Nr. 29 des Bundesamtes für Sozialversicherung nichts ändern. Die Verfügung der Kasse, wonach B. für seine Tätigkeit als Barpianist vom 1. Februar 1949 bis zum 15. Dezember 1951 als Arbeitnehmer gilt, entsprach durchaus dem Gesetz. Der Richter ist daher nicht in der Lage, sie aufzuheben. Er kann dies auch nicht etwa tun in der Erwägung, daß das angerufene Kreisschreiben bis Ende 1952
noch gegolten habe und daß daher der Aenderung der Praxis keine Rückwirkung auf die Beiträge für eine frühere Zeit verliehen werden dürfe.
Der Grundsatz der Nichtrückwirkung bezieht sich nur auf Fälle, die durch rechtskräftige Verfügung erledigt sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. Gemeinde T., vom 27. November 1952) und einer Kasse könnte zudem die rückwirkende Korrektur von alten, unter frühern Verwaltungsvorschriften erlassenen Verfügungen jedenfalls dann kaum verwehrt werden, wenn diese Verfügungen offensichtlich gesetzwidrig wären (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. E., vom 20. April 1956). Nun ist - abgesehen davon, daß die Behandlung der Musikertätigkeit des B. offensichtlich falsch war über dessen Tätigkeit beim Berufungskläger überhaupt von keiner Kasse früher entschieden worden. Denn die Verbandsausgleichskasse hatte gegenüber dem Arbeitgeber bezüglich dieses Arbeitnehmers gar nicht befunden, und der kantonalen Ausgleichskasse war das ihrer Beitragsverfügung für die persönlichen Beiträge zugrunde liegende Einkommen des B. nur in dessen Eigenschaft als Autofahrlehrer gemeldet worden. Es hat hier also gar kein Zurückkommen auf eine bereits entschiedene Frage stattgefunden. Vor allem aber trifft es nun gar nicht zu, daß, selbst wenn man vom Standpunkt des angerufenen Kreisschreibens Nr. 29 ausgehen wollte, dessen Anwendungsvorschriften auf die Tätigkeit des B. beim Hotelier je anwendbar gewesen wären. Nach dem Wortlaut des Kreisschreibens (Ziff. III, la) sollten nämlich bloß «Bezüge der sog. Amateurmusiker, die sieh offensichtlich nur nebenberuflich als Musiker betätigen», «als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit» toleriert werden. Indessen ist ohne weiteres klar, daß die tägliche dreistündige Musikertätigkeit, zumal wenn sie 1950 Fr. 6 480.—, 1951 Fr. 8 280.— netto einbrachte, für diesen Barpianisten auch bei laxester Auslegung der angeführten Vorschrift niemals als «offensichtlich nebenberuflich» hätte gelten können.
2. Die Verbandsausgleichskasse hat in den angefochtenen Verfügungen den Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeitrag in der Weise aufgeteilt, daß sie vom Arbeitnehmer direkte Zahlung des auf ihn entfallenden 2-prozentigen Beitrags forderte, vom Arbeitgeber dagegen nur die auf ihn entfallenden 2 Prozent zuzüglich Verwaltungskosten. Die Vorinstanz, die im übrigen auch noch den Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeitrag 1950 für verjährt erklärte und sich daher auf den Beitrag 1951 beschränkte, hat dies geschützt.
Dieses Vorgehen kann nicht als gesetzeskonform anerkannt werden. Zwar schulden sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer der AHV je 2 Prozent Beitrag vom maßgebenden Lohn (AHVG Art. 5, Abs. 1, und Art. 13). Der Arbeitgeber aber hat den Beitrag des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (AHVG Art. 14, Abs. 1). Er ist daher aus - schließlich erfüllungspflichtig und die direkte Einforderung des Arbeitnehmerbeitrags ist unzulässig. Sie durchbricht das Prinzip des Quellenbezugs.
Die angefochtene Verfügung und das Urteil der Vorinstanz sind daher aufzuheben. Verjährt sind wie die Vorinstanz zu Recht befunden hat - die Beiträge für die Jahre 1949 und 1950. Entgegen dem Antrage B. können sie auch nicht seinem individuellen Beitragskonto gutgeschrieben werden, sind doch weder die Voraussetzungen des AHVG Art. 17 noch diejenigen der
Ausnahmebestimmung in AHVV Art. 138, Abs. 1, erfüllt. Der Berufungskläger hat der Verbandsausglcichskasse den vollen Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beitrag für 1951, d. h. 4 Prozent auf Fr. 8 280.— = Fr. 331.20 + Fr. 16.55 Verwaltungskosten zu bezahlen, wobei ihm sein Rückgriff für Fr. 165.60 Arbeitnehmer-Beitrag gewahrt ist.
3. B. hat, noch bevor die Verbandsausgleichskasse die streitigen Verfügungen erließ, am 23. November 1955 an die Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse das Gesuch gerichtet, ihm für die Jahre 1949 bis 1954 von den persönlichen Beiträgen zurückzuerstatten, was er deswegen zuviel bezahlt habe, weil in jenen Veranlagungen zu Unrecht 3 000 Franken jährliches Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit als Barpianist inbegriffen sei. Er sei aus Gründen der Vereinfachung aber bereit, auf die Rückerstattung desjenigen Betrages zu verzichten, den er ohnehin als Arbeitnehmer-Beitrag geschuldet hätte. Die Gemeindeausgleichskasse leitete damals dieses Gesuch an die Verbandsausgleichskasse weiter zur Behandlung der Frage des Arbeitgeber/ Arbeitnehmer-Beitrages. Begreiflicherweise konnte die Verbandsausgleichskasse aber über den Rückerstattungsanspruch des B., der sich gegen die kantonale Ausgleichskasse richtet, nicht befinden. Auch die Vorinstanz hat mit Recht den Rückerstattungsanspruch nicht in ihr Verfahren einbezogen. Desgleichen bildet er auch nicht Streitgegenstand. Immerhin hat die Erhebung von Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträgen auf einer Erwerbstätigkeit, von der für die entsprechende Zeit schon persönliche Beiträge bezahlt werden mußten, notwendig Rückwirkungen auf die bereits rechtskräftig gewordenen persönlichen Beitragsverfügungen. Das Eidg. Versicherungsgericht ordnet daher in derartigen Fällen an, daß die auf Grund solcher Verfügungen erfolgten Zahlungen zurückzuerstatten seien, soweit sich eine Z u v i e 1 zahlung ergebe (Urteil C. AG vom 1. Dezember 1955; ZAR 1956, S. 79). Die kantonale Ausgleichskasse hat sich nun bereit erklärt, «ungeachtet der formellen Rechtskraft aber unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften, die Beitragsverfügungen einer Revision zu unterziehen». Von dieserErklärung wird Vormerk genommen, wobei es sich nicht darum handeln kann, persönliche Beiträge für Jahre (1949/50) zurückzuerstatten, für welche infolge Verjährung keine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mehr nachzuzahlen sind. Nachdem andererseits aus den ergänzten Akten erhellt, daß die persönlichen Beiträge des B. für 1954/55 ausschließlich auf dem in seiner Eigenschaft als Autofahrlehrer erzielten Einkommen der Jahre 1951/52 berechnet worden sind -unter Ausschluß jedes Einkommens aus der Tätigkeit als Barpianist - dürften somit einzig Beiträge für die Jahre 19 5 1 b i s 19 5 3 bei einer allfälligen Rückerstattung in Frage kommen. Für die Berechnung dieser unverjährten Beiträge ist das Einkommen aus selbständiger und aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1949/50 gegenseitig auszuscheidpn, wobei dem Umstand, daß die Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge dieser Berechnungsjahre verjährt sind, keinerlei Bedeutung zukommt. In die Berechnung eines allfälligen Rückerstattungsbetrages für diese Jahre könnten die verjährten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die Tätigkeit der Jahre 1949/50 nicht einbezogen werden. Denn es soll einfach der Teil der persönlichen Beiträge zurückerstattet werden, der dem unselbständigen Erwerbseinkommen entspricht, das effektiv in dem durch die Steuerbehörde für die maßgebenden Berechnungsjahre 1949/50 gemeldeten Einkommen zu Un-
recht zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugezählt worden ist.
4. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt, die an B. anfällig zurückzuerstattenden Beiträge von der gegen den Berufungskläger gerichteten Nachforderung direkt abzuziehen. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil im vorliegenden Verfahren über diesen Rückerstattungsanspruch nicht zu befinden ist. Immerhin sollte vermieden werden, daß B. einerseits einen Beitrag von der kantonalen Ausgleichskasse zurückerstattet erhält und sich anderseits dem Rückgriff des Arbeitgebers entzieht. Die kantonale Ausgleichskasse sollte sich daher mit dem Arbeitnehmer dahin verständigen wozu sich dieser bereit erklärt hat - daß sie die zurückzuzahlenden Beiträge an den für die bezügliche Zeit rückgriffsberechtigten Arbeitgeber ä conto seines Rückgriffsanspruchs (bzw. direkt an die Verbandsausgleichskasse auf dem Verrechnungswege) auszahlen kann. Bei Weigerung des B. wäre zu prüfen, ob mit der Auszahlung des entsprechenden Rückerstattungsbetrages solange zuzuwarten wäre, bis der Rückgriffsgläubiger den Anspruch des B. gepfändet hätte.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. P., vom 26. November 1956, H 93/96.)
Arbeitgeber der Haushälterin eines katholischen Pfarrers, die neben dessen Privathaushalt auch Arbeiten für die Kirchgemeinde besorgt, sind der Pfarrer und die Kirchgemeinde. AHVG Art. 12, Abs. 1 Bei der Festsetzung des Arbeitsentgeltes ist auf die Aufteilung des Lohnes durch die am Dienstverhältnis beteiligten Personen abzustellen, sofern nicht feststeht, daß die Kirchgemeinde mit ihrer Zahlung an die Hausangestellte nicht zum Teil Hausarbeiten für den Pfarrer entschädigt. AHVG Art. 5, Abs. 2
Der katholische Pfarrer von R. beschäftigt die Angestellte T., die ihm und seinem Vikar den Haushalt besorgt. Daneben hat die Angestellte de Büroräumlichkeiten und die Sprechzimmer des Pfarrhauses instand zu halten und die Pforte sowie das Telephon zu bedienen. Bis zum Jahre 1954 kam der Pfarrer, der ein Jahresgehalt von 9 000 Franken bezog, für den Lohn der Angestellten voll auf. Die katholische Kirchgemeinde entrichtete den AHV-Beitrag auf dem ganzen Pfarrgehalt. Im Januar 1954 beschloß die Kirchgemeinde, de Angestellte T. für die Besorgung der Abwartsarbeiten im Pfarrhof direkt mit 1200 Franken jährlich zu entlöhnen und das Gehalt des Pfarrers um den gleichen Betrag herabzusetzen. Der Pfarrer selber richtete der Angestellten im Jahre 1954 zusätzlich einen monatlichen Barlohn von 50 Franken zuzüglich freie Station aus. Anläßlich einer Kontrolle gelangte die Ausgleichskasse zur Auffassung, die der Angestellten von der Kirchgemeinde ausgerichteten 1200 Franken gehörten nach wie vor zum Einkommen des Pfarrers. Sie erließ daher gegenüber der Kirchgemeinde eine Nachzahlungsverfügung, in der sie für das Jahr 1954 auf einem nicht abgerechneten Lohn des Pfarrers von 1200 Franken den AHV-Beitrag verlangte. In der Folge kam die Ausgleichskasse auf diese Verfügung zurück, da die kantonale AHV-Rekurskommission in einem andern Fall entschieden hatte, die Kirchgemeinde B. dürfe der Hausangestellten des dortigen Pfarrers für besondere Aufgaben 400 Franken direkt ausrichten. Dementsprechend wurde der AHV-Beitrag für den Pfarrer von R. nur noch auf einem Lohn von 800 Franken
nachgefordert. Eine von der katholischen Kirchenvorsteherschaft R. eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission ab. Diesen Entscheid hat die Kirchenvorsteherschaft mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut:
Die Kirchgemeinde hat für die Zeit ab 1954 den Lohn des Pfarrers um 1200 Franken gekürzt und diesen Betrag direkt der Angestellten ausgerichtet. Diese Neuregelung der Lohnzahlung gab Anlaß, den Sachverhalt einer näheren Prüfung zu unterziehen. Heute sind sich aber sämtliche Beteiligten darüber einig, daß die Angestellte neben dem Privathaushalt des Pfarrers auch Arbeiten für die Kirchgemeinde besorgt (Reinigung von Büroräumlichkeiten und Sprechzimmern, Bedienung der Pforte und des Telephons). Dabei hat die Tätigkeit der Angestellten für die Kirchgemeinde nach den glaubwürdigen Angaben der Berufungsklägerin im Laufe der letzten Jahre zugenommen. Der Lohn des Pfarrers enthielt daher vor der Neuregelung auch eine Entschädigung dafür, daß die Angestellte Arbeiten im Interesse der Kirchgemeinde verrichtete; diese Entschädigung hätte bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes des Pfarrers als Gewinnungskosten abgerechnet werden können. Wenn daher die Kirchgemeinde beschloß, ab 1954 den Lohn der Angestellten teilweise selber zu übernehmen und das Gehalt des Pfarrers entsprechend zu kürzen, so bedeutete dies eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse. Die Ausgleichskasse und die kantonale Rekurskommission gehen übrigens selber von einem doppelten Anstellungsverhältnis aus, in dem der Pfarrer und die Kirchgemeinde Arbeitgeber in verschiedenen Arbeitsbereichen sind. Sie machen lediglich geltend, die von der Kirchgemeinde ausgerichtete Vergütung könne nur bis zum Betrag von 400 Franken als Lohn für die Abwartsarbeiten im Dienste der Kirchgemeinde anerkannt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Aufteilung des Lohnes zwischen Pfarrer und Kirchgemeinde den Verhältnissen entspricht.
Die Festsetzung des Arbeitsentgeltes für die einzelnen Arbeitsbereiche obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den am Dienstverhältnis beteiligten Personen. An die getroffene Regelung haben sich die AHV-Behörden zu halten, sofern nicht feststeht, daß die Kirchgemeinde mit ihrer Zahlung an die Angestellte auch Arbeiten im Haushalt des Pfarrers entschädigt. Insoweit würde dem Pfarrer ein geldwerter Vorteil zugewendet, dem Einkommenscharakter zukäme. Eine Lohnzahlung der Kirchgemeinde an die Angestellte für Haushaltarbeiten wäre Bestandteil des Pfarigehaltes, auf dem die Gemeinde als Arbeitgeberin des Pfarrers die AHV-Beiträge entrichten müßte.
Im vorliegenden Fall ist jedoch glaubhaft, daß der Lohn der Kirchgemeinde an die Angestellte keine Vergütung für Haushaltsarbeiten zu Gunsten des Pfarrers enthält. Ein Lohn von 1200 Franken im Jahr scheint einer billigen Entschädigung für Abwartsarbeiten zu entsprechen, wie sie hier geleistet werden. Ferner stellt der vom Pfarrer seit Ende 1955 ausgerichtete Lohn (1 200 Franken Barlohn zuzüglich freie Station) ein angemessenes Entgelt für die Haushaltführung dar. Im Jahre 1954, das hier im Streite liegt, bezahlte der Pfarrer seiner Angestellten allerdings nur einen Barlohn von
600 Franken. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, die Kirchgemeinde sei mit ihrer Lohnzahlung an die Angestellte auch für den Privathaushalt des Pfarrers aufgekommen. Es wurde bereits gesagt, daß der Lohn von 1200 Franken einer üblichen Entschädigung für Abwartsdienste entspricht. Außerdem kommt es nicht selten vor, daß Angestellte von Geistlichen den Haushalt für einen etwas geringeren als den üblichen Lohn besorgen, um der bescheidenen finanziellen Lage des Arbeitgebers Rechnung zu tragen. So führt die Angestellte in ihrer Eingabe an das Eidg. Versicherungsgericht aus, sie habe zunächst vom Pfarrer für die Besorgung des Haushaltes nicht mehr Geld entgegennehmen wollen, weil er ja auch bescheiden besoldet sei. Die spätere Erhöhung des vom Pfarrer ausgerichteten Barlohnes spricht für die Richtigkeit dieser Darstellung.
Unter diesen Umständen läßt sich die von der Ausgleichskasse gegenüber der Kirchgemeinde erlassene Nachzahlungsverfügung nicht aufrechterhalten.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. K. R., vom 14. März 1957, H 207/56.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Das mit Unterbrechungen während des Kalenderjahres erzielte
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als Jahreseinkommen, auf welches gegebenenfalls die sinkende Beitrags-
skala anwendbar ist. AHVV Art. 21 Beginnt oder beendet der Versicherte während des Kalenderjahres eine auf Dauer bestimmte selbständige Erwerbstätigkeit, so wird der Jahresbeitrag nur pro rata temporis geschuldet; bei Beginn wird das effektive Einkommen auf ein Jahreseinkommen berechnet und erst dann sind gegebenenfalls AHVG Art. 6 und 8 und AHVV Art. 21 anwendbar.
L. S. hat am 1. September 1955 auf eigene Rechnung ein Advokaturbureau eröffnet. Mit Verfügung vom 17. Mai 1956 setzte die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1955 die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf Fr. 31.80 zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag fest. Sie stützte sich hiefür auf eine vom Versicherten eingereichte «Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1954», wobei sie für diese Periode von einem Erwerbseinkommen von Fr. 1498.— ausging. Entsprechend den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung rechnete die Ausgleichskasse dieses Einkommen zunächst in ein Jahreseinkommen um, bemaß den jährlichen Beitrag auf Fr. 154.— (AHVV Art. 21) und forderte dann von diesem Betrag proportional zur Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit den entsprechenden Teilbetrag.
L. S. erhob Beschwerde, indem er geltend machte, die Umrechnung des vom September bis Ende Jahr erzielten tatsächlichen Einkommens in ein Jahreseinkommen beraube ihn teilweise der Vorteile der sinkenden Skala gemäß AHVV Art. 21 und widerspreche der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes. Die Rekursinstanz schützte die Beschwerde mit der Begründung, daß sich gemäß AHVG Art. 8 und der Rechtsprechung jede Umrechnung eines nur während eines Teils des Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens verbiete.
Die dagegen vom Bundesamt für Sozialversicherung erhobene Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen gutgeheißen:
AHVG Art. 6 und 8, Abs. 1, bestimmen, einerseits für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber und anderseits für selbständigerwerbendc Versicherte, daß der Beitrag 4 Prozent des maßgebenden Erwerbseinkommens beträgt. Wenn aber - abgesehen von der Einkommensgrenze von Fr. 600.— im Falle von AHVG Art. 8, Abs. 2 - das Einkommen weniger als Fr. 4 800.— im Jahr beträgt (bis 31. Dezember 1950 betrug die Einkommensgrenze Fr. 3 600.— und wurce ab 1. Januar 1957 auf Fr. 7 200.— erhöht), so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer in AHVV Art. 21 aufgeführten sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Streitig ist, was unter Einkommen von weniger als Fr. 4 800.-- im Jahr, das für die Anwendung eines verminderten Beitragsansatzes von Bedeutung ist, verstanden werden muß.
Weder AHVG Art. 6 und 8 noch AHVV Art. 21 umschreiben den Begriff und die Art und Weise der Berechnung des Jahreseinkommens. Diese gesetzlichen Vorschriften setzen lediglich den Beitragsansatz fest, falls das Einkommen den Betrag von Fr. 4800.— nicht erreicht. Daraus kann weder abgeleitet werden, daß es sich um das während des Kalenderjahres (vgl. AHVG Art. 10) erzielte Erwerbseinkommen handelt, noch daß das Einkommen auf anderer Grundlage zu bestimmen ist. Zur Beantwortung dieser Frage sind somit andere Kriterien heranzuziehen.
Ziel der degressiven Skala ist es, der bescheidenen finanziellen Lage eines Versicherten Rechnung zu tragen. Dieses Ziel wurde zwar nicht voll verwirklicht: der Arbeitnehmer (soweit jedenfalls sein Arbeitgeber beitragspflichtig ist), welcher gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, zahlt, sofern das hieraus erzielte Einkommen weniger als Fr. 4 800— beträgt, Beiträge gemäß sinkender Skala, selbst wenn sein Gesamteinkommen erheblich über dieser Einkommensgrenze liegt und sich damit die Anwendung eines verminderten Beitragsansatzes nicht mehr rechtfertigt. Der Gesetzgeber sah wegen der bestehenden Schwierigkeiten von einer Zusammenrechnung von Lohn und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ab; wenn er auch damit wesentlich vom Grundsatz abwich, so ist dieser trotzdem nach wie vor vorhanden. In Berücksichtigung dieses Grundsatzes können indessen Versicherte, die nur während eines Teils des Kalenderjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, in zwei Gruppen unterschieden werden: Versicherte, die - allerdings mit Unterbrüchen - während des ganzen Kalenderjahres erwerbstätig sind und Versicherte, die im Laufe des Kalenderjahres eine an sich auf Dauer bestimmte Erwerbstätigkeit aufnehmen oder aufgegeben haben. Es ist zu prüfen, oh diese Unterscheidung unter den vorliegenden Umständen auch bezüglich der Bestimmung des Jahreseinkommens und der Beitragserhebung zu treffen ist.
a) Für den Versicherten, der -- abgesehen von periodischen UnterbrOchen --- während des ganzen Kalenderjahres gearbeitet hat, bedeutet das erzielte Erwerbseinkommen ganz offensichtlich das Jahreseinkommen. Besonders deutlich zeigt sich dies im Falle einer saisonweisen Erwerbstätigkeit; gleiches gilt selbstverständlich auch bei Erwerbsunterbrüchen infolge Krankheit, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit. Das Eidg. Versicherungsgericht hat
in zwei Fällen, in denen es sich um Arbeitnehmer handelte, die mit Unterbrechungen bei einer internationalen Organisation tätig waren, entschieden, Jahreseinkommen im Sinne von AHVG Art, 6 und 8 sei nichts anderes als das tatsächlich während des Kalenderjahres erzielte Einkommen (vgl. i. Sa. N., vom 31. Juli 1952; ZAK 1952, S. 435). Nichts rechtfertigt die Annahme, das Gesetz sehe eine Umrechnung des nur während eines Teils des Jahres erzielten Einkommens in ein Jahreseinkommen vor. Es besteht keinerlei Veranlassung, von dieser Praxis abzugehen. Im übrigen haben weder die Parteien noch die Rekursbehörde entsprechende Einwendungen erhoben. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat denn auch die wesentlichen Grundsätze dieser Praxis in seine Weisungen aufgenommen (Kreisschreiben Nr. 56b, vom 23. Januar 1956, Rz. 56 ff., 152 und 242).
Diese Lösung hat zur Folge, daß das Beitragsstatut des selbständigerwerbenden Versicherten aufrechterhalten bleibt (oder des Arbeitnehmers im Falle von AHVG Art. 6), und er folglich in dieser Eigenschaft Beiträge zu bezahlen hat, und zwar selbst während den vorübergehenden Unterbrüchen in der Erwerbstätigkeit.
b) Sehr verschieden davon ist dagegen die Sachlage beim Versicherten, der im Laufe des Jahres eine an sich auf Dauer bestimmte selbständige oder im Falle von AHVG Art. 6 unselbständige - Erwerbstätigkeit aufnimmt oder aufgibt. Die finanzielle Tragkraft bestimmt sich hier nicht nach dem durchschnittlichen Einkommen im Kalenderjahr: Es besteht in beiden Fällen eine Trennung zwischen den Zeitabschnitten, nämlich vor und nach Aufnahme und vor und nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr.
Nach Prüfung der gesamten Umstände hält das Eidg. Versicherungsgericht dafür, daß diese Unterscheidung in den tatsächlichen Verhältnissen zu einer Unterscheidung auch des Begriffs Jahreseinkommen und der Art und Weise der Beitragsberechnung führt. In der Tat erzielt der Versicherte, der im Laufe des Kalenderjahres eine Erwerbstätigkeit aufnimmt in der Absicht, diese auch in den nachfolgenden Jahren weiter zu führen, im ersten Jahr kein Jahreseinkommen; vielmehr steht dieser Verdienst nur in einem proportionalen Verhältnis zu der Dauer der Erwerbstätigkeit. Anderseits ließe sich entsprechend der im Falle der zeitweilig unterbrochenen Erwerbstätigkeit getroffenen Lösung die Erhebung eines Jahresbeitrages schwerlich rechtfertigen, insbesondere für den der Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorangehenden Teil des Kalenderjahres. Dies scheint im Falle, wo der Betroffene während des ersten Teils des Kalenderjahres gemäß AHVG Art. 1. oder 2 der Versicherung nicht unterstellt war, überhaupt unmöglich.
Diese Sachlage gleicht weit eher derjenigen, bei der sich die Einkommensgrundlagen des selbständigerwerbenden Versicherten im Laufe des Jahres wesentlich verändern. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften (AHVV Art. 23 und 25) und der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise EVGE
i. Sa. P., vom 22. Oktober 1953; ZAK 1953, S. 464) werden gestützt auf das neue, auf ein Jahr berechnete Einkommen die Beiträge ermittelt und hievon pro rata für die Zeit von der Grundlagenänderung an bis zum Jahresende festgesetzt. Nichts rechtfertigt es, für den bisher als Arbeitnehmer tätigen oder nichterwerbstätigen Versicherten, der im Laufe des Jahres eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, eine andere Lösung anzunehmen. Die Lösung hängt im übrigen auch nicht - um die Berechnungsgrundlage für
das Jahreseinkommen festzustellen -von dem von der Ausgleichskasse gewählten Vorgehen ab: laufendes Jahreseinkommen gemäß AHVV Art. 25, Abs. 1, lit. a, oder nach AHVV Art. 25, Abs. 1, lit. b, das bis zum Ende des der Veränderung der Einkommensgrundlagen folgenden Jahres an erzielte Einkommen. Ebenso werden bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres die Beiträge pro rata für die in diesem Jahr bis zur Aufgabe ausgeübte Tätigkeit erhoben.
Diese Lösung wird vom Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Berufungsschrift befürwortet und liegt auch der Regelung des Kreisschreibens Nr. 56 zugrunde (Rz. 188 ff., 211 ff., 245 und 246). Die von der Ausgleichskasse dagegen erhobenen Einwände vermögen eine andere Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen. Die Ausgleichskasse legt Gewicht auf die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit. Indessen ist diese Unterscheidung für die Bestimmung des Jahreseinkommens nicht maßgebend; darauf weist das Bundesamt für Sozialversicherung in seinen Weisungen mit Recht hin (vgl. Kreisschreiben Nr. 56 b, Rz. 157). Eine nebenberuflich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist nur im Hinblick auf die Beitragserhebung nach AHVG Art. 8, Abs. 2, und auf die Berechnungsperiode im Sinne von AHVV Art. 25, Abs. 3, von Einfluß. (Nach der Terminologie dieser Bestimmung liegt das Hauptgewicht auf « g e 1 e g e n t - 1 c h » ausgeübter nebenberuflicher Erwerbstätigkeit). Auch ist die Unterscheidung zwischen der Lage bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit und der bei Aufgabe der Tätigkeit zwar für die Berechnungsperiode von Bedeutung, nicht aber für den Begriff Jahreseinkommen. Es gibt sogar Fälle, wo das Einkommen des letzten Jahres der Erwerbstätigkeit als Grundlage für die Bemessung des Jahreseinkommens dient, da für die ordentliche Beitragsbemessung gemäß AHVV Art. 24 die Erwerbstätigkeit von zu kurzer Dauer war. Der hier zu beurteilende Fall wird ein solches Beispiel sein, wenn der Versicherte, wie die Ausgleichskasse anzunehmen scheint, binnen kurzem seine Tätigkeit als selbständiger Anwalt aufgibt. Schließlich können die möglichen praktischen Schwierigkeiten (einerseits die vorzunehmende Unterscheidung zwischen gelegentlicher Erwerbstätigkeit und, Aufnahme bzw. Aufgabe einer Tätigkeit, anderseits die Festsetzung des Zeitpunktes, an dem eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird oder endigt) nicht größer sein als die zufolge Aenderung der Einkommensgrundlagen nach AHVV Art. 23, lit. b, vorgesehenen Maßnahmen. Die gleichen Abgrenzungsmerkmale werden im übrigen im Steuerrecht angewendet.
3. Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeklagte seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. September 1955 offensichtlich in der Absicht aufgenommen, diese auch in den folgenden Jahren auszuüben. Die Tatsache, daß zufolge anderweitiger Umstände dieser Tätigkeit über kurz oder lang ein Ende gesetzt wurde, vermag an ihrem Dauercharakter nichts zu ändern. Gleichgültig, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird (dies unter Vorbehalt des in casu nicht maßgebenden AHVG Art. 8, Abs. 2), sind die für 1955 geschuldeten Beiträge auf Grund des neuen, auf ein Jahr berechneten selbständigen Erwerbseinkommens zu bemessen und, pro rata für die Zeit der Erwerbstätigkeit zu fordern. Die Verfügung vom 17. Mai 1957 der Ausgleichskasse entspricht diesen Grundsätzen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. S., vom 22. März 1957, H 211/56.)
SEPARATDRUCKE
aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen>
Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der AHV
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Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge
Stand: 1. Juni 1957
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Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung
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Grundsätze für die Ausgestaltung der Eidgenössischen Invalidenversicherung
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dem oben angezeigten Bericht
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Kantonale Gesetze über die Familienzulagen
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kantonalen Erlasse in Loseblatt-Form.
Durch die vorgesehenen Ergänzungsblätter wird die Sammlung stets auf dem Laufenden bleiben
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Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
l-TEF'l' 10 OKTOBEII 1957
ZEITSCHRIFT an
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT Von Monat zu Monat ...........369 Aus den Jahresberichten 1956 der Ausgleichskassen370
Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1956376
Regionalstellen für dir Berufsberatung und Arbeitsvermittlung
Invalider (Schluß) ............380 Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
im Jahre 1956 .............386 Der Haushilfedienst für Betagte ........388 Durchführungsfragen ...........390 Kleine Mitteilungen ...........393
Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung .395
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON Der Bundesrat hat am 30. August eine cidgenössische MONAT Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer
zu bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen bestellt. M O NAT Ihr gehören Vertreter der Bundesverwaltung, der Kantone,
der Spitzenverbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und der Landwirtschaft, der Familienschutzorganisationen, der Frauenverbände, der AHV-Ausgleichskassen sowie einige Experten an. Zum Präsidenten wurde Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, gewählt. Die Kommission wird im Monat November zu ihrer ersten Sitzung zusammentreten.
Unter dem Vorsitz von Ständerat Torche (Freiburg) tagte am 30. August im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission des Ständerates für die Vorberatung der Vorlage des Bundesrates über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. Die Kommission stimmte den vorgesehenen Erhöhungen der Zulagen und der Einkommensgrenze nach gewalteter Diskussion unverändert zu. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit einer Aenderung ohne materielle Bedeutung einstimmig angenommen.
*
Am diesjährigen Auslandschweizertag, der am 31. August/1. September stattfand, kamen auch Fragen der Sozialversicherung zur Sprache. Dr. Granacher und Dr. Naef vom Bundesamt für Sozialversicherung orientierten über die Stellung der Auslandschweizer in der geplanten Invalidenversicherung und über die Auswirkungen der vierten AHV-Revision für unsere Landsleute im Ausland.
*
Vom 10.-12. September 1957 hielt die Fachkommission für Durchführungsfragen der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vorn Bundesamt für Sozialversicherung ihre zweite Sitzung ab. Zur Behandlung gelangten u. a. das Verhältnis der Eingliederungsmaßnahmen zum Taggeldanspruch sowie weitere Taggeld- und Rentenfragen.
Am 18. und 19. September 1957 trat die Kommission für Durchführungsfragen der EO unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen, um einige Sonderfragen zu
OKTOBER 1957369
prüfen, die im Zusammenhang mit der bevorstehenden Neuordnung der Finanzierung der Erwerbsausfallentschädigungen allenfalls einer Revision zu unterziehen wären.
Nachdem der Ständerat am 12. Juni 1957 ohne Gegenstimme dem Antrag des Bundesrates auf Verwerfung des Volksbegehrens der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz betreffend Einführung einer Invalidenversicherung zugestimmt hatte, wurde diese Initiative auch vom Nationalrat in der Sitzung vom 2. Oktober 1957 mit 94 zu 62 Stimmen abgelehnt. Dabei bestand die Meinung, daß die geltende Verfassungsbestimmung vollauf genüge, um ein entsprechendes Gesetz ausarbeiten zu können.
Aus den Jahresberichten 1956 der Ausgleichskassen
Trotzdem die Ausgleichskassen infolge der Mehrarbeiten im Zusammenhang mit der vierten AHV-Revision stark unter Druck standen, lagen am 1. Mai 1957 immerhin bereits 74 (Vorjahr 81) Jahresberichte vor. Ende Mai 1957 fehlten noch fünf Berichte, von denen drei anfangs Juni eingingen. Die Berichte der beiden letzten Ausgleichskassen - es handelt sich um die gleichen Nachzügler wie im Vorjahr -sind erst in der zweiten Hälfte Juni eingetroffen und konnten nicht mehr in die Auswertung durch das Bundesamt für Sozialversicherung einbezogen werden.
Die Berichterstattung ist an und für sich befriedigend ausgefallen. Leider gibt es aber noch Ausgleichskassen, die den Richtlinien für die Ausgestaltung des Jahresberichtes nicht die nötige Beachtung schenken und die gestellten Fragen nicht oder nur summarisch beantworten. Dies erschwert die Auswertung, beeinträchtigt deren Wert und macht viele Rückfragen notwendig.
Die Bearbeitung der Beiblätter durch die Ausgleichskassen kann - wie dies schon früher bemängelt werden mußte —nicht ganz befriedigen. Viele Telephongespräche waren erforderlich, um die häufigen Unstimmigkeiten, meistens Additionsfehler, Verschriebe usw., abzuklären. Mit etwas mehr Umsicht seitens der Ausgleichskassen könnten solche Umtriebe vermieden werden.
Im Berichtsjahr sind wiederum verschiedene Ausgleichskassen mit zusätzlichen Aufgaben der Sozialversicherung betraut worden. Hiebei ist insbesondere die Führung von Familienausgleichskassen und die Uebertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Unfallversicherung in der Landwirtschaft (an kantonale Ausgleichskassen) erwähnenswert.
Die Ausführungen der kantonalen Ausgleichskassen über die Kontrolle der Zweigstellen gemäß AHVV Art. 161, Abs. 3, lehnen sich weitgehend an die früher gemachten Feststellungen an. Wenn auch die Methoden des Vorgehens von Kanton zu Kanton verschieden sind, wird die Zweckmäßigkeit solcher Kontrollen doch einhellig gutgeheißen und von den Zweigstellenleitern selber begrüßt.
*
Die Berichterstattung zum Thema Kontrolle der Arbeitgeber entsprach nicht ganz den Erwartungen. Wohl haben sich sämtliche Ausgleichskassen in irgend einer Art hiezu geäußert, aber nur rund die Hälfte aller Kassen konnte sich über Erfahrungen mit der Kontrolle durch «andere Maßnahmen» gemäß AHVV Art. 162, Abs. 1, aussprechen.
Die von den Ausgleichskassen, vielfach kumulativ, angewandten Methoden, lassen sich stichwortartig wie folgt zusammenfassen:
-Persönliche Besuche durch den Kassenleiter oder einen
Kassenfunktionär;
-Einverlangen von Buchhaltungsunterlagen, Lohnbücher auch der
SUVA, Unterlagen für Familienzulagen, Abrechnungslisten für EO, Erklärungen über die Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern;
-Rückfragen bei der Gemeinde (Einwohnerkontrolle, Steueramt).
Eine zuverlässige Kontrolle «durch andere Maßnahmen» ist somit nur dann möglich, wenn zu Vergleichszwecken mit der Abrechnung taugliche Unterlagen vorliegen. Bei kleineren Betrieben ohne Buchhaltung kann eine Kontrolle «durch andere Maßnahmen» in der Regel nur durch einen Besuch beim Arbeitgeber selbst mit Erfolg durchgeführt werden.
Nur etwa ein Drittel sämtlicher Ausgleichskassen hat sich über die Versicherungspflicht geäußert. Mehrheitlich geht aus den Berichten hervor, daß die in der Schweiz tätigen Ausländer die Bestimmungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen unzumutbarer Doppelbelastung oft falsch verstehen. Viele ausländische Arbeitnehmer sind der Meinung, eine Befreiung von der schweizerischen Beitragspflicht müsse
automatisch stattfinden, wenn sie an die Versicherung des Heimatstaates Beiträge bezahlten. Einige Ausgleichskassen weisen darauf hin, daß die deutschen Staatsangehörigen beim Verlassen des Landes zur Weiterführung der deutschen Invalidenversicherung ermuntert und mit einem Merkblatt auf die Möglichkeit der Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung aufmerksam gemacht würden. Dies hat zur Folge, daß die Ausgleichskassen sich mit zahlreichen Befreiungsgesuchen beschäftigen müssen.
*
29 Ausgleichskassen äußern sich zum Vorgehen, wenn die Arbeitnehmerbeiträge abgeschrieben werden mußten, diese jedoch vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung nicht abgezogen wurden, während 47 Ausgleichskassen (2 kantonale und 45 Verbandsausgleichskassen) solche Fälle nicht angetroffen haben. Das Vorgehen der berichterstattenden Kassen kann in Stichworten wie folgt festgehalten werden:
- Strafanzeige gegen den Arbeitgeber;
Einladung an den Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber nicht abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge selber zu entrichten;
- kommt der Lohnempfänger dieser Einladung nach, so werden ihm
4Y auf dem IBK gutgeschrieben;
-- in Bagatellfällen wird von einer Stornierung der IBK-Gutschrift
Umgang genommen.
*
Der weitaus größte Teil der Ausgleichskassen erblickt in der Streichung des schlechtesten Beitragsjahre gemäß AHVG Art. 30, Abs. 3, eine wesentliche Mehrarbeit. Nach Auffassung von 25 Ausgleichskassen steht die Mehrarbeit in keinem Verhältnis zum erzielten Resultat, d. h. die Streichung des schlechtesten Beitragsjahres habe nur in wenigen Fällen eine höhere Rente bewirkt. Auch wurde das Argument ins Feld geführt, daß der vermehrte Arbeitsaufwand umso weniger gerechtfertigt sei, als mit zunehmender Anzahl von Beitragsjahren die Auswirkung der Streichung sich immer mehr abschwäche. Nur 4 (Verbands)-Ausgleichskassen sind der Ansicht, die Mehrarbeit lohne sich im Hinblick auf den Vorteil für den Versicherten.
*
Die Aufhebung der Einkommensgrenzen für Uebergangsrentner ab 1. Januar 1956 verursachte besonders bei den kantonalen Ausgleichskassen eine große Mehrarbeit. Von den Rentenempfängern wurde diese Neuerung lebhaft begrüßt; die Freude darüber ist in vielen Dankesschreiben an die Ausgleichskassen zum Ausdruck gebracht worden. Lei-
der gibt es kaum eine Freude, ohne daß sich auch die «Neider» rühren. So schreibt eine Ausgleichskasse: «Die «Kleinen» der Uebergangsgeneration ohne Beitragsleistung vermissen im heutigen Uebergangsrentensystem die sonst auf dem ganzen Gebiete der AHV offensichtlich zutage tretende Solidarität der sozial Starken gegenüber den sozial Schwachen und können es darum nicht glauben, daß die bedingungslose Gewährung von Uebergangsrenten an die gesamte Uebergangsgeneration ein Gebot der Gerechtigkeit sein soll».
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Nur wenige Ausgleichskassen sind in die Lage gekommen, Renten an Flüchtlinge gemäß dem am 21. April 1955 in Kraft getretenen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auszurichten. In der Behandlung solcher Fälle ergaben sich keine Schwierigkeiten.
4 Ausgleichskassen weisen darauf hin, es werde als große Härte empfunden, daß Flüchtlinge, die die AHV-Beiträge vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückvergütet erhielten, diese nun nicht mehr einzahlen können und somit vom Rentenanspruch ausgeschlossen sind.
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Erfreulicherweise hat wiederum eine große Zahl von Ausgleichskassen neben dem ordentlichen Pflichtpensum über weitere Erfahrungen auf dem Gebiete der AH\T berichtet. Einige Ausgleichskassen, besonders Verbandsausgleichskassen, machen darauf aufmerksam, daß dem Versicherungsausweis seitens der Arbeitgeber wie der Versicherten nicht die nötige Sorgfalt entgegengebracht werde. So gehen jährlich vielen Versicherten Beiträge verloren, weil es trotz ernsthaften Bemühungen nicht gelingt, die Versichertennummer nachträglich zu ermitteln. Die Erfassung des Hausdienstpersonals wird ebenfalls als unbefriedigend bezeichnet. Eine Ausgleichskasse schreibt u. a.: «Wir machen erneut darauf aufmerksam, daß eine einwandfreie Lösung, welche allein die restlose Erfassung des gesamten Hausdienstpersonals zu garantieren vermag, nur in der ausschließlichen Angliederung aller Hausdienstarbeitgeber an die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten kantonalen Ausgleichskassen gefunden werden kann».
Hinsichtlich des Mohn- und Abrechnungswesens stellt eine Gruppe von Ausgleichskassen eine Besserung fest, eine andere Gruppe glaubt eher eine Zunahme der Umtriebe registrieren zu müssen: «Im Mahnwesen ist eine leichte Abnahme der Mahnfälle zu verzeichnen. Erfreulicherweise kann auch ein Rückgang in sämtlichen Inkassomaßnahmen festgestellt werden . . . ». Demgegenüber lautet die andere Auffassung: «Es ist bedenklich, daß in dieser Hochkonjunktur noch so viele Mahn-
briefe notwendig sind. Aber es ist schon so, in mageren Jahren können die Schuldner nicht zahlen und in fetten Jahren vergessen sie zu zahlen. Es scheint, daß nur der Akzent verschoben ist, das Problem wird bleiben und die Kasse weiterhin beträchtlich belasten».
Die Abschaffung der Lebensbescheinigung in der bisherigen Form und die Neueinführung der Kontrolle durch die Post wird von verschiedenen Ausgleichskassen begrüßt.
Zur vierten AHV-Revision haben sich fast alle Ausgleichskassen geäußert, z. T. auch kritisch, wie folgende Aeußerung dartut:
«Etwas pessimistisch, wie wir Bergler nun einmal sind, wagen wir nicht mehr, vor den bald alljährlich sich folgenden Gesetzesrevisionen den Warnfinger zu zücken, indem wir uns angesichts der mehr und mehr stürmische Formen annehmenden Entwicklung der Legislatur auf dem Gebiete der AHV bald vorkommen wie der Rufer in der Wüste. Kaum war die dritte Revision vorbei, wurde schon die vierte Tatsache, und noch bevor man wußte, wie das bunte Bouquet von Anträgen und Wünschen zerzaust werde, war bereits von der kurz bevorstehenden fünften Re-Vision die Rede. Wir geben es darum auf, hier weiter in Prophylaxis zu machen und nehmen uns vor, über die goldenen Eier, die anläßlich der vierten Revision ausgebrütet wurden, im nächsten Rechenschaftsbericht optimistischere Töne anzuschlagen.»
Die rückwirkende Inkraftsetzung der abgeänderten Gesetzesbestimmungen ist von mehreren Ausgleichskassen ungünstig aufgenommen worden. Eine Ausgleichskasse schreibt: «Solche Belastungsproben in der Praxis der rückwirkenden Rechtsanwendung sollten abhin vermieden werden, und diesem Wunsche der Vollzugsorgane könnte ohne Nachteil für die AHV entsprochen werden.» Eine Andere äußert sich: «So schön es ist, jemandem noch etwas rückwirkend nachträglich zukommen zu lassen, so ist es doch gegenüber dem tatsächlichen Leben und den privat-wirtschaftlichen Usanzen doch etwas Stoßendes, ja vielleicht Unkorrektes und sollte inskünftig vermieden werden. Kein Geschäftsmann kann seine Preise rückwirkend abändern!»
Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1956
Nachstehende Tabellen vermitteln die wichtigsten Ergebnisse der Sta-
tistik über die im Jahre 1956 ausgerichteten ordentlichen Renten. Wei-
tere Angaben sind dem Bericht über die AHV im Jahre 1956 zu ent-
nehmen.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und durchschnittlichem Jahresbeitrag
Tabelle 1
Durchschnittlicher Jahresbeitrag
von. Franken Zu-Rentenarten ~ sammen 501 und
1-70' 71-150 151-00 1 301-500 mehrL
Bezüger (Fälle)
Einfache Altersrenten 53202 31476 28079 11016 6549 136 322 Ehepaar-Altersrenten 6 977 14053 24986 14538 892669450
Witwenrenten 2746 6388 15192 11465 581841609
Einfache Waisenrenten 1581 5130 13195 7306 326630478
Vollwaisenrenten 235 296 532 221 1161400
Total 54741 63343 81984 44546 24675 279 289
Auszahlungen in Franken
Einfache Altersrenten 36015592 30 562 564 25 481549 10 470 580 6452345 118982630' Ehepaar-Altersrenten 7309051 18 458 377 36 761317 22 552 103 14 299 073 99319921 Witwenrenten 1496044 410918110766656 8 205 915 4 382 740 28 960 542 Einfache Waisenrenten 316 914 1383939 4 894 317 3 049 419 1455131 11099720 Vollwaisenrenten 70332 117 786 269 749 125 135 75994 658 996
Total 45 207 933 54 631 853 78173588 44 403 152 26 665 283 249 081 809
1Minimalrenten.
2 Maximalrenten (infolge Rundungsregel AHVV, Art. 53, praktisch bereits ab Jahresbeitrag von 481 Franken).
3 Darunter 78616 Frauen bzw, einschließlich an Frauen ausgerichtete Rentensumme von 60 291 086 Franken.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Beitragsdauer
Tabelle 2
Rentenskala gemäß
Beitragsdauer des Gekürzte
Rentenarten Jahrganges Renten Zusammen
8
Bezüger (Fälle)
Einfache Altersrenten 108 714 16 170 11 438 136 322 Ehepaar-Altersrenten 60 447 8 684 349 69 480 Witwenrenten 36 203 4 896 510 41 609 Einfache Waisenrenten 30 478 Vollwaisenrenten 1 400
Total 205 364 29 750 12 297 279 289
Auszahlungen in Franken -
Einfache Altersrenten 90 073 953 11 106 591 7 802 086 108 982 630 Ehepaar-Altersrenten 88 276 662 10 734 079 369 180 99 379 921 Witwenrenten 26 250 528 2 414 473 295 541 28 960 542 Einfache Waisenrenten 11 099 720 Vollwaisenrenten 658 996
Total 204 601 143 24 255 143 8 466 807 249 081 809
Für die Waisenrenten gilt Art. 29, Abs. 2, lit. a, AHVG, wonach Vollrenten ausgerichtet werden, sofern während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet wurden.
Kantonale Gliederung aller Rentenarten
Tabelle 3
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Kantone Alters- Hinter- Alters- Hinter-
lassenen Zu- assenen- Zurenten samme n renten sammen
Zürich 35 226 11 274 46 500 36 743 482 6 685 516 43 428 998 Bern 34 878 12 100 46 978 35 504 474 6 743 555 42 248 029 Luzern 8 256 4 071 12 327 7 915 061 2 075 930 9 990 991 Uri 886 493 1 379 829 957 242 233 1 072 190 Schwyz 2 730 1 171 3 901 2 635 792 613 884 3 249 676
Obwalden 832 374 1206 742 477 171 177 913 654 Nidwalden 627 361 988 598 186 159 915 758 101 Glarus 1 735 528 2 263 1 770 866 304 273 2 075 139 Zug 1 523 625 2 148 1 516 403 329 353 1 845 756 Freiburg 5 745 2 626 8 371 5 498 818 1 262 424 6 761 242
Solothurn 6 444 2 596 9 040 6 951 133 1 471 252 8 422 385 Basel-Stadt 8 217 2 992 11 209 8 556 311 1 882 959 10 439 270 Basel-Land 4 460 1 666 6 126 4 841 230 954 748 5 795 978 Schaffhausen 2 676 881 3 557 2 724 235 514 885 3 239 120 Appenzell A.Rh 3 164 699 3 863 3 162 844 382 526 3 545 370
Appenzell IRh. 723 179 902 632 065 82 226 714 291 St. Gallen 14 708 4 746 19 454 14 952 921 2 538 634 17 491 555 Graubünden 5 915 2 179 8 094 5 556 480 1 042 301 6 598 781 Aargau 11 796 4 840 16 636 12 117 687 2 674 451 14 792 138 Thurgau 6 832 2 164 8 996 6 974 618 1 200 136 8 174 754
Tessin 8 081 2 859 10 940 7 727 605 1 520 318 9 247 923 Waadt 17 610 5 663 23 273 17 760 723 3 239 236 20 999 959 Wallis 5968 3 226 9 194 5 421 563 1 478 693 6 900 256 Neuenburg 6236 2103 8339 6541036 1254581 7795617 Genf 10 531 3 071 13 602 10 682 843 1 894 052 12 576 895
Total 1956 2 205 802 73 487 279 289 208 362 551 4071.9258 249 081 809 Total 1955 179 456 65 874 245 330 178 966 771 35 625 447 214 592 218
1Ohne einmalige Witwenabfindungen.
2Einschließlich 3 Einzelfälle mit 3 741 Franken, welche nicht kantonal aufgeteilt werden können.
Aufteilung der Altersrenten nach Kantonen
Tabelle 4
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Kantone Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar-Alters- Alters- Alters- Altersrenten renten renten renten
Zürich 23 139 12 087 19 000 086 17 743 396 Bern 22 843 12 035 18 231 654 1 17 272 820 Luzern 5 936 2 320 4 645 561 3 269 500 Uri 642 244 493 560 336 397 Schwyz 1929 801 1 510 259 1 125 533
Obwalden 606 226 452 381 290 096 Nidwalden 438 189 3,111622 259 564 Glarus 1 159 576 939 260 831 606 Zug 1 103 420 900 838 615 565 Freiburg 3 958 1 787 3 068 286 2 430 532
Solothurn 3 954 2 490 3 253 475 3 697 658 Base1-Stadt 5 498 2 719 4 548 336 4 007 975 Basel-Land 2 688 1 772 2 208 084 2 633 146 Schaffhausen 1 795 881 1 439 886 1 284 349 Appenzell A.Rh. 2097 1 067 1 632 399 1 530 445
Appenzell I.Rh. 559 164 412 798 219 267 St. Gallen 9 770 4938 7824206 7128715 Graubünden 4 075 1 840 3 095 381 2 461 099 Aargau 7 634 4 162 6 096 229 6 021 458 Thurgau 4 501 2 331 3 615 092 3 359 526
Tessin 5 525 2 556 4 257 936 3 469 669 Waadt 11 167 6 443 8 824 607 8 936 116 Wallis 4 246 1 722 3 186 138 2 235 425 Neuenburg 3 941 2 295 3 218 081 3 322 955 Genf 7117 3 414 5 787 366 4 895 477
Total 1956 1 136 322 69 480 108 982 630 99 379 921 Total 1955 119 541 59 915 94 554 085 84 412 686
1Einschließlich 3 Einzelfälle mit 3 741 Franken, welche nicht kantonal aufgeteilt werden können.
Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen
Tabelle 5
Bezüger Auszahlungen in Franken
Ein- Ein- Ein-
Kantone Wit- malige fache Voll- malige Einfache
it- Witwen- Vollwen- wen- Wai- waisen- Witwen- Waisen- waisenrenten sen- renten renten abfin- renten renten dUi renten dungen
Zürich 7101 36 3978 195 5 032 394 80911 1 561 35291710
Bern 6815 27 5033 252 4 772 341 60 758 1 857 652 113 562 Luzern 1913 10 2072 86 1323 121 22748 709 781 43 [128 Uri 208 - 212 13 141831 - 938425554
Schwyz 566 5 558 47 388 090 11424 207 83517959
Obwalden 146 - 220 8 93600 - 728914680
Nidwalden 145 - 214 2 89218 - 69753944
Glarus 311 1 205 12 221 309 2378 769915973
Zug 317 1 300 8 218068 2262 1073913894
Freiburg 1162 4 1408 56 772 824 8112 464 25225348
Solothurn 1440 6 1106 50 1 025 407 13036 422 73923105
Basel-Stadt 2076 19 882 34 1 499 940 43296 366 78916230
Basel-Land 977 9 655 34 690 821 20806 248 450 17 47 Schaffhausen 540 1 325 16 380 998 2232 125 1128775
Appenzell A.Rh. 396 3 295 8 212 473 6614 105 3694684
Appenzell I.Rh. 90 - 80 9 58048 - 209363242
St. Gallen 2420 12 2232 94 1 679 852 27568 815 62243160
Graubünden 999 4 1126 54 654 503 7902 365 506 22 291 Aargau 2607 19 2112 121 1 811 296 43826 80038662769
Thurgau 1216 4 909 39 851 579 9420 329 89318610
Tessin 1687 6 1137 35 1 122 930 13792 381 65415731
Waadt 3594 21 1982 87 2 484 385 43884 716 39738454
Wallis 1331 5 1841 54 864 751 10620 589 131 2481!
Neuenburg 1368 5 695 40 968 425 11398 265 58920597
Genf 2184 17 841 46 1542332 31012 326 41725303
Total 1956 41609 215 30478 1400 28 960 542 479997 11099720 658993 Total 1955 37036 234 27544 1244 25 173 302 495 106 9815646 576 499
Regionalstellen für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider
(Schluß) 1
Zürich
Träger der Regionalstelle ist der Verein «Invalidenfürsorge im Kanton Zürich» gegründet 11933 als Fürsorgestelle für Körperbehinderte (körperbehindert = «wer im Gebrauch seiner Stütz- und Bewegungsorgane dauernd wesentlich eingeschränkt ist»). Die Gründung der Regionalstelle machte eine Statutenänderung notwendig. Einerseits wurde der Name abgeändert auf «Invalidenfürsorge im Kanton mit Regionalstelle für die berufliche Eingliederung Behinderter» und andererseits wurde der Kreis der zu erfassenden Invaliden für die Regionalstelle erweitert, so daß für diesen Zweig sämtliche Invaliditätskategorien mit Ausnahme der Tuberkulösen eingeschlossen sind.
Gemäß Statuten können natürliche und juristische Personen Mitglied werden. Zur Zeit gehören dem Verein nur natürliche Personen an.
Die Regionalstelle arbeitet mit folgendem Personalbestand:
1 Geschäftsleiter, der als Leiter der Fürsorgestelle auch die Rechnung der Regionalstelle führt, dem gesamten Personal (Fürsorge- und Regionalstelle) vorsteht und dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist.
1 Leiter der Regionalstelle, der die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung für einen Teil der männlichen Invaliden durchführt und die Betriebsbesichtigungen und den Kontakt mit den Arbeitgebern organisiert.
1 Mitarbeiter, der ebenfalls für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider speziell ausgebildet ist, übernimmt zur Entlastung des Regionalstellenleiters für bestimmte Bezirke des Kantons (Stadt halbiert) die Eingliederung männlicher Invalider.
1 Fürsorgerin-Berufsberaterin befaßt sich mit der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung weiblicher Invalider im ganzen Kantonsgebiet.
1 kaufmännische Angestellte hat die laufenden Schreibarbeiten zu erledigen.
Mit Ausnahme der Tuberkulösen (die durch die Tuberkulosenaehfürsorge Zürich betreut werden) werden sämtliche Eingliederungsfälle ohne Rücksicht auf die Art des Gebrechens angenommen.
1Vgl. ZAK 1957, Nr. 9, S. 334 ff.
Die Anmeldung ist an keine Formalitäten gebunden. Sie kann durch irgendwelche Stelle oder Person erfolgen.
1 In
Anmeldungen 1956 Prozenten 1
durch Fürsorge- und Selbsthilfeorganisationen 130
durch den Invaliden selbst .........30
durch Arbeitsämter, Aerzte, Spitäler, Vormund, SUVA,
MV usw. ..............40
Auf Grund der Anmeldung erfolgt eine erste Besprechung, die dem Invaliden Gelegenheit bietet, sich auszusprechen und seine Wünsche darzulegen. Ist der Invalide eingliederungsfähig und genügen die anläßlich der ersten Besprechung erhaltenen Auskünfte (bei Invaliden, die in ärztlicher Behandlung stehen, wird auch mit dem behandelnden Arzt Fühlung genommen), so wird die Plazierung eingeleitet. Ist eine eigentliche Begabungsuntersuchung notwendig, so wird der Invalide durch eine eingehende Prüfung auf die verschiedenen Fähigkeiten untersucht. Zeigt es sich, daß spezielle Maßnahmen (z. B. Umschulung, Begutachtung durch Eingliederungsstätte) eingeleitet werden müssen, für die der Invalide die notwendigen Mittel nicht aufbringen kann, so wird der Fall der zuständigen Fürsorgestelle zur Abklärung der Finanzierungsmöglichkeiten gemeldet. Handelt es sich um Bewegungsbehinderte, so kann der Fall durch die in den gleichen Räumen domizilierte Fürsorgestelle des Vereins übernommen werden.
Um Schwierigkeiten, die oft nachträglich auftreten, besser überwinden zu können und das endgültige Resultat der Eingliederung zu kennen, setzt sich die Regionalstelle geraume Zeit nach der Plazierung mit dem Arbeitgeber in Verbindung und läßt sich über die Verhältnisse orientieren.
Teilweise werden Fachfürsorgestellen zur Finanzierung der Einzelfälle oder zur Begutachtung beigezogen. Die im Einzelfall mitarbeitenden Fürsorgestellen werden über die angeordneten Maßnahmen und über das Resultat der Eingliederung orientiert.
Der Kontakt mit den verschiedenen Arbeitsämtern ist noch nicht sehr aktiv. Die Regionalstelle meldet leichte Fälle dem zuständigen Arbeitsamt.
Fälle, die durch die Regionalstelle nicht abgeklärt werden können, weil sie einer länger dauernden Abklärung bedürfen, werden der Eingliederungsstätte gemeldet.
Ueber die bisherige Tätigkeit gibt folgende Statistik Auskunft:
Vom bis gemeldet vermittelt n c unerledigt ver imithttelt 1. 7. 31. 12.56 228 107 2893
1.1. 31.12.56 295 194 69125
Die Rechnung wird für die Fürsorgestelle und die Regionalstelle gemeinsam geführt, ohne Ausscheidung nach den Betriebszweigen. Die notwendigen Mittel werden zur Hauptsache durch eine jährliche Sammlung im Kanton Zürich beschafft.
Lausanne
Unter dem Namen «Office romancl d'intgration pro fessionnelle pour handicaps» wurde 1947 auf Initiative der westschweizerischen Fürsorgeorganisationen ein selbständiger Verein gegründet, der die Förderung der Eingliederung Invalider in der Westschweiz bezweckt, eine Berufsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstelle für Invalide betreibt und in eigener Regie drei Spezialwerkstätten führt. Die gebietsmäßige Abgrenzung ergibt sich durch die Sprachgrenzen. Der Verein kennt Einzel- und Kollektivmitgliedschaft. Kollektivmitglieder sind insbesondere die größeren Gemeinden, Fürsorge- und Selbsthilfeorganisationen sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.
Die Regionalstelle arbeitet mit folgendem Personalbestand:
1 Leiter, der dem Personal vorsteht, Propaganda und Finanzierung organisiert und den Kontakt mit den Kantonen, Gemeinden und Verbänden herstellt und mit den größeren Firmen zur Abklärung genereller Fragen in Verbindung tritt (Einzelfälle werden in der Regel durch die Mitarbeiter behandelt).
3 Psychotechniker (Ausbildung: Lizentiat in Psychologie an der Universität Genf, 2jährige Ausbildung als Berufsberater mit Diplomabschluß) befassen sich mit der Berufsberatung der angemeldeten Invaliden.
1 Stellenvermittler (Nationalökonom) übernimmt die Arbeitsvermittlung gestützt auf das Resultat der psychotechnischen Untersuchung.
1 Sekretärin, die die Berufsberatungsberichte der Psychotechniker schreibt.
1 Buchhalterin, die die Buchhaltung führt und allgemeine Verwaltungsarbeiten erledigt.
1 Dactylo, die die allgemeinen Korrespondenzarbeiten ausführt.
Es werden sämtliche Invaliditätskategorien einschließlich der Tuberkulösen angenommen. Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch eine Fürsorgestelle (diese Bedingung wurde auf Veranlassung der Fürsorgeorganisationen aufgestellt). Fälle, die durch Versicherungen oder Arbeitgeber gemeldet werden, werden jedoch nach Möglichkeit direkt erledigt. Eine Anmeldung durch den Invaliden selbst ist jedoch ausgeschlossen.
Anmeldungen 1956 In
Prozenten
Anmeldung durch Fürsorge- u. Selbshilfeorganisationen 65,5
Anmeldung durch Versicherungen und Amtsstellen32
Anmeldung durch Arbeitgeber ........2,5
Die erste Besprechung verfolgt in erster Linie den Zweck, das Vertrauen des Invaliden zu gewinnen. Steht der Invalide in ärztlicher Behandlung, so wird mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufgenommen. In diesen Fällen erfolgt eine Eingliederung nur mit Zustimmung des Arztes. Im Einverständnis mit dem Invaliden wird ein eingehendes psychotechnisches Examen durchgeführt, das je nach Art des Falles 1--4 Halbtage dauert. Nach Abschluß der Untersuchung wird dem Invaliden das Resultat mitgeteilt. Der Stellenvermittler und gegebenenfalls auch die Fürsorgerin wohnen dieser Besprechung bei. Wird die Eingliederungsfähigkeit bejaht, so übernimmt der Stellenvermittler den Fall und versucht eine geeignete Plazierung in die Wege zu leiten. Geeignete Fälle können in den eigenen Werkstätten angelernt werden.
Eine Abklärung und Vorbereitung auf den beruflichen Einsatz im Internat (wie dies in der Eingliederungsstätte Basel geschieht) ist in Lausanne nicht möglich. Es scheint, daß die eingehende Untersuchung durch den Psychotechniker teilweise auch für schwerere Fälle zu genügen vermag. Die Anpassung der Arbeitsgeräte erfolgt direkt im Betrieb des künftigen Arbeitgebers.
Die Fürsorgerin der Regionalstelle steht in Kontakt mit den zuständigen Fürsorgestellen und orientiert diese laufend über die betreffenden Einzelfälle.
Da die Anmeldung durch die Fürsorgestellen zu erfolgen hat, besteht in dieser Hinsicht wenig Kontakt mit den Arbeitsämtern. Auf der Suche
nach geeigneten Arbeitsplätzen tritt aber der Stellenvermittler mit den entsprechenden Arbeitsämtern in Verbindung.
Für das Jahr 1956 wurden folgende Ergebnisse ermittelt:
Ergebnisse 1956 In Prozenten
Gemeldete Fälle ........200 = 100
Nur Arbeitsvermittlung notwendig 86 = 43
Berufliche Ausbildung notwendig 83 = 41
Nicht eingliederungsfähig ......31= 16
Von den 169 gemeldeten eingliederungsfähigen Invaliden wurde bei 59 Fällen durch die Regionalstelle nur die Berufsberatung übernommen, während die Durchführung der weiteren Maßnahmen (Arbeitsvermittlung und berufliche Ausbildung) den einweisenden Stellen überlassen wurde.
Von den 110 der Regionalstelle verbleibenden Eingliederungsfällen waren am 31. 12. 1956
62 (56%) eingegliedert
23 (21%) noch hospitalisiert oder im Arbeitstraining
13 (121/o) noch nicht vermittelt
12 (11%) haben aus verschiedenen Gründen nach der Berufsberatung auf die Mitarbeit der Regionalstelle verzichtet.
Die Betriebskosten betragen jährlich rund 100 000 Franken. Die Einnahmen bestehen vorwiegend aus Mitgliederbeiträgen und Subventionen.
Basel
Die Funktion einer Regionalstelle wird für das Gebiet Basel-Stadt durch das Arbeitsamt ausgeübt, das für diese Aufgabe eine spezielle Abteilung führt.
Die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung für Invalide, soweit sie nicht durch die Fürsorgestellen erfolgt, ist einem kantonalen Beamten übertragen, der sich für diese Tätigkeit in Spezialkursen weitergebildet hat.
Es werden sämtliche Invaliditätskategorien angenommen, unter der Voraussetzung, daß diese Aufgabe nicht einer Fürsorgestelle übertragen werden kann. Der Kanton ist bestrebt, die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung nach Möglichkeit den Fürsorgestellen zu überlassen. Zur Zeit bestehen drei Spezialstellen, die sich auch mit der Arbeitsvermitt-
lung befassen. Der Regionalstelle werden die Invaliden zum größten Teil durch den Arbeitsnachweis für Gesunde und durch Fürsorgestellen gemeldet. Der Arbeitsnachweis meldet jene Fälle, deren Vermittlung besonderen Aufwand an Zeit oder Mittel erfordert.
Das Schwergewicht liegt eindeutig auf der Arbeitsvermittlung. Besondere Untersuchungen und Prüfungen werden nicht durchgeführt. Erweist sich eine eingehende Untersuchung und berufliche Abklärung als notwendig, so wird der Invalide der Eingliederungsstätte gemeldet. Patienten, die in ärztlicher Behandlung stehen, haben ein Zeugnis des behandelnden Arztes beizubringen, das nötigenfalls vom Vertrauensarzt der Basler Invalidenhilfe begutachtet wird.
Der Stellenvermittler verfügt über gewisse Kompetenzbeträge, die für Lohnzuschüsse, Reisekosten und kleinere Ausgaben für Hilfsmittel verwendet werden können.
Da sich die Eingliederungsstätte ebenfalls in Basel befindet, und die Regionalstelle keine eigentlichen Eignungsuntersuchungen durchführt, werden Fälle an die Eingliederungsstätte gewiesen, die in andern Regionalstellen noch selbständig behandelt werden.
Errbnisse der Jahre 1953 und I95t gemeldet vermittelt 1955 1 766433
1956 689424
Die Aufwendungen für Berufsberatung und Arbeitsvermittlung gehen teils zu Lasten des Arbeitsamtes und teils zu Lasten der kantonalen Invalidenfürsorge. Die Personal- und Sachkosten sowie die kleinen Vermittlungsspesen trägt das Arbeitsamt. Größere Auslagen für die Eingliederung werden durch die kantonale Invalidenfürsorge getragen, falls die Anspruchsbedingungen erfüllt sind.
In absehbarer Zeit werden voraussichtlich auch in St. Gallen und Luzern Regionalstellen errichtet werden.
Alle diese Stellen leisten wichtige Vorarbeiten für die kommende JV. Einerseits können viele Invalide schon vor Einführung der JV eingegliedert werden und anderseits besteht die Möglichkeit, die Aufgaben der JV-Regionalstelle weitgehend Einrichtungen zu übertragen, die bereits die ersten Anlaufschwierigkeiten überwunden haben und über eine gewisse Erfahrung verfügen.
Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1956
Dem Bericht des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes an die Bundes-Versammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1956 ist zu entnehmen, daß die Eingänge von Streitsachen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung gegenüber dem Vorjahr um 130 Geschäfte zurückgegangen sind. Dies rührt zum Teil von einem leichteren Absinken der Streitfälle betreffend die Beitragsbemessung bei Selbständigerwerbenden, zur Hauptsache aber von der Revision der Bestimmungen über die Uebergangsrenten (teilweise Abschaffung der Einkommensgrenzen ab 1. Januar 1956) her. Das Gericht mußte immerhin feststellen, daß den vor 1948 verwitweten Frauen, welche die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente nicht erfüllen, aus dieser Gesetzesrevision kein Anspruch auf einmalige Witwenabfindung erwächst.
Neben allgemeinen Problemen des Verwaltungsrechts (z. B. Rechtskraft von Verfügungen, Verrechnung von Beitragsschuld mit Rentenanspruch, Beitragsverjährung) stellten sich in einer Reihe von Fällen Fragen der Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie zwischen Privatvermögen und Geschäftskapital. Sodann wurde hinsichtlich der Beitragspflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer klargestellt, wer Schuldner der Arbeitnehmerbeiträge ist, wer der AHV gegenüber als erfüllungspflichtig zu gelten hat und welche Wirkung dem Abzug der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber zukommt, namentlich bei Nichtablieferung dieser Beiträge an die Ausgleichskasse.
Die Rentenfälle haben -von den Uebergangsrenten abgesehen an Zahl und Bedeutsamkeit zugenommen. Urteilsgegenstand war u. a., ob bei Ungültigerklärung der neuen Ehe einer Witwe die frühere Witwenrente wieder auflebe. Im Gebiete der Waisenrenten waren die Voraussetzungen zu überprüfen, unter welchen außereheliche Kinder anspruchsberechtigt sind, wenn der vermutliche Vater stirbt, bevor die Frage seiner Unterhaltspflicht abgeklärt ist. Mannigfache Probleme stellte endlich die Anwendung der zwischenstaatlichen Abkommen.
Bei der Erwerbsersatzordnung standen 1956 verschiedene Aspekte des Anspruchs auf Unterstützungszulagen im Vordergrund.
Auf dem Gebiete der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern betrafen die Streitfälle zumeist die Qualifikation als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder die Ermittlung des Einkommens als Voraussetzung des Anspruches eines Bergbauern auf Familienzulagen.
Zahl der Streitsachen
Penderizen Erledigungen Mittnach Sprachen lere Natur der Pro-Streitsache von1956 neu insge- a51956 insge-
ober- 1 einge- uber- zeßsamt samt dauer tragen gangen tragen deutsch franz. ital.
Monate
Alters- und
Hinterlassenen-
versicherung 81 258 339 70 269 180 53 363
Erwerbsersatz-
ordnung 3 17 20 2 18 7 'y 4 31/2
Familien-
Zulagen für
landwirtschaft-
liche Arbeit-
nehmer und
Bergbauern 8 17 25 4 21 9 124
Total 92 292 384 76 308 196 72 40 *
Art der Erledigung
N t d Nicht- Ab- Gut- Ab-
Ste sac le Berufungekläger ein- schrei- heis- wei- Total treten bung sung sung
Alters- und Versicherter 6 45 39 117207
Hinterlassenen- Bundesamt für versicherung Sozialversicherung - 2 36 341
Ausgleichskasse - 3 10 821
Total 6 50 85 128269
Erwerbsersatz- Wehrpflichtiger - -- 1 1011
ordnung Bundesamt für Sozialversicherung - 5 -5
Ausgleichskasse -- 1 - 12
Total - 1 6 ii18
Familienzulagen Arbeitnehmer oder für landwirtschaft- Bergbauer - 3 1 1115
liehe Arbeit- Bundesamt für nehmer und Sozialversicherung - -2
-2
Bergbauern Ausgleichskasse - - - 44
Total - 3 3 1521
Der Haushilfedienst für Betagte
Die zunehmende Ueberalterung der Bevölkerung stellt jedes Gemeinwesen, insbesondere aber die größeren Städte, vor schwierige Aufgaben. In der Stadt mit ihren Miethäusern und Kleinwohnungen reduziert sich die Familie meistens auf zwei Generationen. Die verwandtschaftlichei Beziehungen lösen sich, die nachbarliche Hilfe erschöpft sich rasch oder fehlt überhaupt. Die alten Leute bleiben somit nicht selten sich selbst überlassen. Für jene, die nicht schwer krank sind, jedoch infolge Abnahme ihrer Körperkräfte ihren Haushalt nicht mehr allein besorgen können, bestehen kaum Pflegeheime. Abgesehen davon ziehen es die meisten vor, in ihrer Wohnung zu bleiben und sich in vertrauter Umgebung ein möglichst großes Maß an Unabhängigkeit zu wahren. Hier setzt der Haushilfedienst für Betagte ein, nicht um den Familienangehörigen ihre Pflichten in der Betreuung der ältern Verwandten abzunehmen, sondern um durch Pflege und Beistand in der Haushaltführung den Gebrechlichen und Kränklichen den Lebensmut zu stärken oder zurückzugeben.
Diese Aufgabe muß richtig verstanden werden. Die Hilfskräfte, die nur mit einem kleinen Verdienst rechnen können, müssen das Helfenwollen und das Helfenkönnen als ein Bedürfnis empfinden, das ihrem Leben neuen oder besseren Inhalt zu geben vermag. Dazu braucht es Güte, Einfühlungsvermögen für die durch das Alter und Gebrechen oder Krankheit bedingte psychische Beeinflussung der Persönlichkeit des Betagten, aber auch Takt.
Der Haushilfedienst wird auch von der Aerzteschaft sehr begrüßt; auf Grund der bisherigen Erfahrungen sieht sie darin einen wertvollen Beitrag zur Wiedereingliederung der betagten Kranken in ein menschenwürdiges Dasein und eine Verminderung der Last, die alte, kranke Menschen für ihre Umgebung bedeuten können.
Der erste Haushilfedienst wurde in der Stadt Zürich 1952/53 versuchsweise und seit 1954 endgültig eingeführt. Anlaß dazu war der immer stärker werdende Andrang alter Patienten in den Spitälern, die Belastung der Akutkranken-Stationen mit älteren Patienten und deren finanzielle Auswirkungen, m. a. W. der Ruf nach der häuslichen Betreuung nicht unbedingt Versorgungsbedürftiger aus finanziellen und menschlichen Gründen. Er wurde gedacht als Ergänzung zur Fürsorge der Gemeinde- und Pfarreihelferinnen und zur pflegerischen Hilfe der Gemeindeschwestern, wobei die Hauspflege durch ihn nicht etwa konkurrenziert, sondern entlastet werden sollte. Die Hauptaufgabe des Dien-
stes wurde dementsprechend umschrieben: alten Gebrechlichen in der Hausführung stundenweise beizustehen, wenn die Verwandten- und Bekanntenhilfe nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht; er soll Betagten vom 60. Altersjahr an die Möglichkeit schaffen, im eigenen Heim verbleiben zu können, solange es verantwortet werden kann; er stellt sich Alleinstehenden und Ehepaaren zur Verfügung, deren Gebrechen oder körperliche eventuell auch geistige Altersschwäche die regelmäßig nötigen Hausarbeiten verunmöglichen; er ist religiös und politisch neutral. Zuweisung, Art und Dauer des Einsatzes des Haushilfedienstes hängen ab von der Dringlichkeit des Gesuches, von den sozialen und finanziellen Verhältnissen des Betagten und vor allem von den vorhandenen Hilfskräften. Der Haushilfedienst ist kostenlos, sofern das Einkommen bei Alleinstehenden den Betrag von 250 Franken, bei Ehepaaren von 400 Franken im Monat nicht überschreitet, oder das Vermögen nicht so hoch ist, daß aus eigenen Mitteln eine regelmäßige Haushalthilfe bezahlt werden kann. Bei günstigeren finanziellen Verhältnissen wird vom Betreuten die teilweise oder totale Kostenübernahme erwartet.
Im Kanton Zürich ist der Haushilfedienst in den Städten Zürich und Winterthur von der Stiftung für das Alter organisiert worden. Diese bestellte eine Spezialkommission und übertrug die Zentralleitung zwei Fürsorgerinnen. Aufsicht und Betreuung der Arbeit in den abgegrenzten Tätigkeitsgebieten obliegen Quartierleiterinnen, denen die Helferinnen unterstellt sind. Von den Helferinnen wird nach Prüfung der gesundheitlichen und charakterlichen Voraussetzungen verlangt, daß sie einen kurzen Krankenpflegekurs besuchen; denn wenn sie auch keine eigentlichen Pflegen übernehmen dürfen, ist es doch wesentlich, daß ihnen einige Grundbegriffe über den Umgang mit Kranken und Gebrechlichen geläufig sind und daß sie vor allem wissen, wann sie den Arzt beiziehen müssen. Die Helferinnen werden außerdem auf die psychologische Seite ihrer Aufgabe vorbereitet. Während den Kursstunden können die Helferinnen in praktischen Uebungen beobachtet werden, was zur Beurteilung auf Eignung wichtig ist.
Im Jahre 1956 konnten in Zürich 985 (im Vorjahr 696) Personen in 758 (546) Fällen von 342 (240) Helferinnen bei der Führung ihres Haushaltes unterstützt werden. Je nach Gebrechen oder Krankheit der Betagten schwankte der Einsatz von 1-2 Stunden pro Woche bis 1-2 Stunden im Tag. Die Kosten welche nicht durch die Betreuten gedeckt werden konnten wurden anfangs durch die Stiftung für das Alter im Kanton Zürich getragen. Für die Jahre 1956 und 1957 hat die Stadt Zürich einen Beitrag von je 100 000 Franken bewilligt und für 1956 ist
eine Zuwendung aus dem Isier-Fonds von rund 26 000 Franken durch die Schweizerische Stiftung für das Alter gewährt worden. Die beiden Beträge zusammen entsprechen der Hälfte der Gesamtausgaben für das Jahr 1956.
Der Gedanke des Zürcher Haushilfedienstes wurde in Winterthur letztes Jahr aufgegriffen und erfolgreich verwirklicht. 65 betagte Personen aus 47 Haushaltungen der Altstadt konnten Erleichterungen im Haushalt gewährt werden.
Seit Oktober 1955 funktioniert auch in Basel eine «Haushilfe für Betagte». Bis Ende 1956 wurden durch 54 Helferinnen in 8627 Arbeitsstunden im ganzen 176 Gebrechliche aus 146 Haushaltungen dauernd, vorübergehend, täglich oder nur 1-4mal wöchentlich betreut.
Haushilfedienste bestehen auch in Chur, Freiburg, Genf, Lausanne, Neuchdtel und Vevey, jedoch in viel kleinerem Rahmen. Träger dieser Institutionen sind die Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter.
Die Kantonalkomitees von Luzern und St. Gallen bereiten ebenfalls die Einrichtung eines Haushilfedienstes vor, während in Baden, Bern, Interlaken, Schaffhausen und Wädenswil sich Frauenorganisationen mit dieser Idee befassen.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß sich die neue Form der Altershilfe ausgezeichnet bewährt hat, und daß sie in Ergänzung der AHV und der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge einem ausgesprochenen Bedürfnis entgegenkommt. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat deshalb im Sinne des Reglements für den Spezialfonds «Vermächtnis A. Isler sei.» den Stiftungen für das Alter und für die Jugend und allfälligen anderen Stellen die Möglichkeit eingeräumt, Beiträge für den Haushilfedienst aus den ihnen gewährten Zuwendungen abzuzweigen.
Durchführungsfragen
Kosten von Beweiserhebungen, die das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht durch die am Verfahren beteiligte - Aus gleiehskasse vornehmen läßt
Es ist Sache der Ausgleichskassen, die Tatsachen zu ermitteln, die erforderlich sind, um die Begründetheit ihrer Verfügungen darzutun. Deshalb kann das Gericht von der am Verfahren beteiligten Ausgleichskasse verlangen, zusätzliche Erhebungen durchzuführen, wenn sich zeigt, daß die aus den Akten ersichtlichen Tatsachen nicht genügen, um über die
Rechtmäßigkeit der Verfügung urteilen zu können. Damit ist auch gesagt, daß die Ausgleichskasse für diese Tätigkeit keine besondere Entschädigung verlangen kann: Diese Tätigkeit gehört zu den Obliegenheiten der Ausgleichskasse als Organ der AHV. Wie sie dieser Pflicht nachkommt, ob sie die vom Gericht geforderte Prüfung selbst vornehme oder ihre Revisionsstelle damit beauftrage, ist ohne Belang.
Anders wäre es zu halten, wenn die Ausgleichskasse angewiesen würde, Untersuchungen vornehmen zu lassen, die über ihren Tätigkeitsbereich hinausgehen und für welche daher die Mittel, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Ausgleichskasse zur Verfügung stehen, nicht ausreichten; man denke etwa an besondere Prüfungen durch Sachverständige. Kosten, die daraus entstehen, gehören zu den Verfahrenskosten und sind daher gemäß Art. 8, Abs. 1, der Verordnung vom 16. Januar 1953 über Organisation und Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen grundsätzlich von der Gerichtskasse zu tragen. Das Gericht hat in einem Urteil vom 23. September 1955 i. Sa. Höpital R., ZAK 1955, S. 493, insbesondere S. 495, hinsichtlich der Kosten im erstinstanzlichen Verfahren in ähnlicher Weise entschieden.
Einkommensmeldungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt geht dazu über, die Erstellung der Meldungen betr. das Einkommen Selbständigerwerbender mit Hilfe des Lochkartenverfahrens zu vereinfachen. Hierzu wird eine AHV-Lochkartenkartei eingerichtet, die die Steuerregisternummer, die AHV-Nummer, die Kassen- und evtl. die Abrechnungsnummer enthalten soll. Ist diese Karte einmal erstellt, so brauchen die Ausgleichskassen anstelle der bisherigen Formulare als Meldebegehren nur noch eine Liste der Selbständigerwerbenden, nach AHV-Nummern oder Abrechnungsnummern geordnet, einzusenden. Die Steuerverwaltung füllt die verlangten Meldungen anhand dieser Liste in einem beschleunigten Verfahren mit allen gewünschten Angaben einschließlich Adresse, Versichertennummer und evtl. Abrechnungsnummer, auf vorbereiteten Formularen aus. In Zukunft wird auch der Termin des Meldebegehrens nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.
In diesem Jahre (1957) ist es jedoch zur Vervollständigung der Lochkartenkartei notwendig, daß der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt die mit den bisherigen Angaben versehenen Meldebegehren in Abänderung des im Kreisschreiben Nr. 40 c festgesetzten Termins sofort zugestellt werden.
Im Meldebegehren muß diesmal vor allem noch die Steuerregister-
Nummer (s. Kreisschreiben Nr. 40 c, Ziff. 11/2, lit. c) angegeben sein. Ferner muß es die Abrechnungsnummer des Versicherten enthalten, wenn gewünscht wird, daß auf der erstatteten Meldung diese Angabe jeweils wiederholt werde.
Es ist erfreulich, daß die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt ihre modernen Rationalisierungseinrichtungen auch in den Dienst des Meldeverkehrs zwischen Steuerbehörde und AHV stellt. Sie trägt damit entscheidend zur Erfüllung des von den Ausgleichskassen immer wieder geäußerten Wunsches nach Beschleunigung der Einkommensmeldungen bei.
Der Anspruch auf MutterwaiseHrenten nach der Scheidung der
zweiten Ehe des Vaters
Nach AHVV Art. 48, Abs. 2, erlischt der Anspruch auf Mutterwaisenrenten mit der Wiederverheiratung des Vaters, sofern das Kind infolge des Todes der Mutter nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder ohne die Rente angewiesen wäre. Wird nun aber die zweite Ehe des Vaters, welche das Erlöschen der Rentenberechtigung der Kinder aus erster Ehe zur Folge hatte, wieder geschieden, so stellt sich die Frage, ob diese Kinder weiterhin vom Rentenbezug ausgeschlossen bleiben oder ob ihr früherer Rentenanspruch wieder auflebt.
Die Regelung des AHVV Art. 48, Abs. 2, geht davon aus, daß mit der Wiederverheiratung des Vaters die Stiefmutter an die Stelle der verstorbenen Mutter der Kinder tritt und normalerweise deren Aufgaben in der Familie (Besorgung des Haushaltes, Pflege und Erziehung der Kinder usw.) künftig erfüllen wird, so daß ein wesentlicher Versorgerschaden für die Kinder nicht mehr besteht (vgl. ZAK 1957, S. 269). Dieser lebt aber wieder auf, wenn die neue Ehe des Vaters geschieden wird, da die Kinder aus erster Ehe des Vaters der geschiedenen Stiefmutter gegenüber keinerlei Ansprüche geltend machen können. Aus Sinn und Zweck der genannten Bestimmung muß daher folgerichtig geschlossen werden, daß auch der während der neuen Ehe des Vaters erloschene oder nur noch bedingt gegebene Rentenanspruch der Mutterwaisen wieder im ursprünglichen Umfang auflebt. Demnach können den Mutterwaisen nach der Scheidung der zweiten Ehe des Vaters die einfachen Waisenrenten wieder ausgerichtet werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder nicht. War der Rentenanspruch während der zweiten Ehe des Vaters erloschen, so können die Renten somit von dem der rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe folgenden Monat an wieder zugesprochen werden.
Merkblatt über den Bezug von I-Linterlassenenreiiten der AHV
Die Zivilstandsämter gaben bisher schon bei der Anmeldung des Todes eines Ehemannes nach Möglichkeit ein besonderes Merkblatt zuhanden der unterlassenen oder ihrer Vertreter ab, das kurz über die Rechtsansprüche der Witwen und Waisen gegenüber der AHV orientiert und den Hinterlassenen nähere Angaben über die Anmeldung zum Bezuge der Renten bei der zuständigen Ausgleichskasse vermittelt (vgl. Wegleitung über die Renten, Rz. 398). Dieses Merkblatt wurde seinerzeit auf Anregung von verschiedenen Seiten geschaffen, weil sich gezeigt hatte, daß sich verhältnismäßig zahlreiche Witwen aus Unkenntnis nicht zum Be-Zuge der AHV-Renten angemeldet hatten, und es anderseits den Zivilstandsbeamten die Beantwortung allfälliger Anfragen über die Rentenberechtigung in der AHV bei der Abgabe einer Todesmeldung erleichtert. Da nun seit der vierten AHV-Revision die Kinder auch beim Tode der Mutter im allgemeinen eine einfache Waisenrente beanspruchen können, wurde das Merkblatt kürzlich mit den entsprechenden Ergänzungen neu aufgelegt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Merkblatt nach wie vor nur für die Abgabe durch die Zivilstandsämter nach Maßgabe der ihnen von den Kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen erteilten Instruktionen bestimmt ist.
KLEINE MITTEILUNGEN
Kleine Anfrage Auf die Kleine Anfrage von Nationalrat Kämpfen (vgl. Kämpfen ZAK 1957, S. 354) hat der Bundesrat am 10. September vorn 2. Juli 1957 1957 folgende Antwort erteilt: «Die Zweigstellenvergütungen sind von Kanton zu Kanton verschieden geordnet und hängen in erster Linie von den Aufgaben ah, die den Zweigstellen überbunden sind. Die tatsächlichen Kosten der Zweigstellen lassen sich meist gar nicht genau ermitteln, da die Arbeit der Zweigstellen vielfach mit den Gemeindaufgaben verbunden ist. Es läßt sich infolgedessen durchaus rechtfertigen, den Gemeinden einen bescheidenen Selbstbehalt zuzumuten. Eine volle Vergütung der von den Gemeinden aufgegebenen Kosten würde eine eingehende und zeitraubende Kontrolle in den Gemeinden bedingen, die durch die Auferlegung eines Selbstbehaltes vermieden werden kann. Die Prüfung des Begehrens um 7011e Kostendeckung hat daher eindeutig ergeben, daß die bestehende Ordnung im Interesse aller Beteiligten liegt.»
Kleine Anfrage Nationalrat Honauer reichte am 2. Oktober 1957 fol-Jionauer gende Kleine Anfrage ein:
vom 2. Oktober 1957 «Der Nationalrat hat einem Postulat zugestimmt, wel-
ches eine beschleunigte Revision der Erwerbsersatzordnung zur Verbesserung der Leistungen an die Wehrmänner vorsieht. Bis heute erhalten Studenten, gleichgültig ob Unteroffizier oder Offizier, eine Wehrmannsentschädigung von Fr. 1.50 pro Tag, wie die Rekruten. Die Ausbildung zum Offizier beansprucht rund 1 Jahr, was für den Studenten den Verlust von 2 Semestern und damit den um ein Jahr spätern Eintritt ins Erwerbsleben bedeutet.
Ist der Bundesrat bereit, bei der kommenden Revision der Erwerbsordnung entgegen der bisherigen Regelung hei zusätzlichen Dienstleistungen von Studenten als Unteroffizier oder Offizier die Entschädigung so festzulegen, daß Rücksicht genommen wird auf den großen Verdienstausfall? Dadurch würde der Kadernachwuchs aus den Kreisen der studierenden Jugend wesentlich gefördert und insbesondere den Studenten aus den Kreisen des Mittelstandes und der Arbeiterschaft die Teilnahme an Kaderschulen erleichtert.»
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenverder Alters- und sicherung hat im dritten Vierteljahr 1957 insgesamt Hinterlassenen- 76,7 Millionen Franken neu angelegt. Am 30. September versicherung 1957 beträgt der Buchwert aller Anlagen 4 244,1 Millio-
nen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 733,2 (733,3 Stand Ende II. Quartal). Kantone 603,9 (593,7), Gemeinden 529,5 (516,0), Pfandbriefinstitute 1 135,2 (1135,2), Kantonalbanken 721,3 (704,0), öffentlich-rechtliche Körperschaften 11,5 (11,5), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 484,5 (450,0). Die übrigen 25 Millionen Franken bestehen aus Reskriptionen.
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne Reskriptionen, beläuft sich am 30. September 1957 auf 3,06 gegen 3,04 % Ende des II. Quartals.
Berichtigungen In ZAK 1957, Nr. 7/8, ist das Beispiel auf S. 273 wie folgt
zu berichtigen:
Ausgleichskassen November 50 bis Dezember 50 A
Juni 54 bis September 55 B
Oktober 55 bis Februar 58 C
März 58 bis Mai 58 B
Juni 58 bis Verwitwung D
Im Urteil L. S. - publiziert in ZAK 1957, Heft 9, Seite 365 ff. ist der zweite und dritte Satz des ersten Abschnittes wie folgt zu berichtigen: «Mit Verfügung vom 17. Mai 1956 setzte die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1955 die B ei t r ä g e aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 51 . 3 0 zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag fest. Sie stützte sich hiefür . . . per 31. Dezember 19 5 5 .. .
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Der Inhaber eines Treuhandbüros, der regelmäßig wöchentlich
während 3 bis 5 Tagen in einer Firma als Buchhalter und Korrespondent tätig ist, übt eine nebenberufliche unselbständige Er-
werbstätigkeit aus. AHVG Art. 5, Abs. 2. Als Arbeitnehmer in der AHV können auch Betriebsangehörige gelten, für die keine SUVA-Prämien entrichtet werden müssen. AHVG Art. 5, Abs. 1.
Eine Firma beschäftigte seit etwa 1946 den Bücherrevisor G. mit Buchhaltungsarbeiten, französischer Korrespondenz und dem Einkauf ausländischen Holzes. Dieser arbeitete in ihren Geschäftsräumen und zwar durchschnittlich 3 bis 5 Tage wöchentlich. Er bezog einen Stundenlohn und außerdem kam die Firma für sein Bahnabonnement auf. Da G. überdies ein Treuhandbüro führt (in welchem er zeitweise einen Angestellten beschäftigt), hatte dje Firma seit 1953 keine Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge für ihn entrichtet. Als die Ausgleichskasse die Firma zur Nachzahlung aufforderte, beschwerte sich dieser; G. beantragte, die Beschwerde zu schützen. Er fügte hei, in dem Jahreseinkommen, von welchem er bisher persönliche Beiträge entrichtet habe, seien die Vergütungen der Firma inbegriffen. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
Für die AHV-rechtliche Frage, ob ein bestimmtes Einkommen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit entstamme, fallen Abmachungen der am Arbeitsverhältnis Beteiligten nicht entscheidend ins Gewicht. Namentlich darf nicht jeder, der sich zur Zahlung des 4prozentigen persönlichen AHV-Beitrages bereit findet, einfach deswegen als Selbständigerwerbender behandelt werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich offensichtlich um unselbständige Erwerbstätigkeit. Die Berufungsklägerin und G. sind in den maßgebenden Jahren einander nicht als praktisch gleichgeordnete Geschäftspartner gegenübergestanden. Aehnlich einem sonstigen höhern Angestellten ist G. in dem Betrieb als Buchhalter und Korrespondent der Berufungsklägerin tätig gewesen. Wirkte er dort auch nicht fortgesetzt ganzwöchig, sondern entsprechend dem jeweiligen Gang der Geschäfte nur 3 bis 5 Tage in der Woche mit, so war er doch für die Dauer dieser Mitarbeit in den Betrieb der Firma eingegliedert. Mindestens in den Jahren 1955 und 1956, während welcher er regelmäßig 4 bis 5 Tage wöchentlich dort gearbeitet hat, ist seine als Inhaber eines Treuhandbüros ausgeübte - selbständige - Erwerbstätigkeit lediglich eine Nebenbeschäftigung gewesen. Dies erhellt schon daraus, daß er von 1953 bis
1956 im Jahresdurchschnitt in der Firma rund 14 000 Franken, als Treuhänder aber nur rund 3 000 Franken verdiente.
Wenn die Firma für G. keine SUVA-Prämien entrichten muß, so läßt sich hieraus nicht ableiten, daß dieser kein Arbeitnehmer des Betriebes sei. Er, der für die Firma ausschließlich Büroarbeit verrichtet, kommt offenbar mit den Betriebsgefahren der Fabrik in keine Berührung und kann deswegen von der obligatorischen Unfallversicherung ausgenommen worden sein (vgl. KUVG Art. 60ter in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung 1 über die Unfallversicherung).
(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. H. K.&Co., vom 5. März 1957, H 233/56.)
Kinderzulagen gehören zum maßgebenden Lohn, wenn sie auf
Grund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages von einer auf dem Ausgleichsprinzip aufgebauten Familien-
ausgleichskasse entrichtet werden. AHVV Art. 7, lit. b.
Abrechnungs- und Beitragspflicht für die Familienzulagen ob-
liegen der Familienausgleichskasse bzw. ihren Rechtsträgern. AHVG Art. 12, Abs. 1.
1. Nach AHVV Art. 7, lit. b, gehören Kinderzulagen grundsätzlich zum maßgebenden Lohn; ausgenommen sind, nur solche Zulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Famiiienausgleichskassen ausbezahlt werden. Die Berufungskläger machen geltend, die Kinderzulagekasse erbringe ihre Leistungen gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag; aus diesem Grund seien die Leistungen gleich zu behandeln wie Zulagen, die auf Grund eines Gesetzes ausgerichtet würden.
Das Bundesgericht hatte im Jahre 1947 die Frage zu entscheiden, ob ein Kanton durch Gesetz Familienausgleichskassen errichten dürfe. Es kam zum Schluß, der Kanten sei berechtigt, die Ausrichtung von Kinderzulagen und die Erhebung von entsprechenden Beiträgen bei den Arbeitgebern durch das kantonale öffentliche Recht zu ordnen. Entscheidend war die Erwägung, daß durch das statuierte Prinzip des Ausgleichs eine Umformung des Lohnes in eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung stattfinde (vgl. BGE 73 1 54 ff.). Die Ausnahme des AHVV Art. 7, lit. b, wonach Kinderzulagen, die auf Grund eines kantonalen Gesetzes ausgerichtet werden, nicht zum maßgebenden Lohn gehören, knüpft an diese Bundesgerichtspraxis an. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts sind daher Kincerzulagen, die gemäß einem kantonalen Gesetz bezahlt werden, nur dann zu den beitragsfreien Sozialleistungen zu zählen, wenn das Prinzip des materiellen Ausgleichs hinreichend gewahrt ist (EVGE 1949, S.46 ff., ZAK 1949, S. 12; EVGE 1952, S. 36 ff., ZAR 1952, S. 189). Eine Beitragsbefreiung nach AHVV Art. 7, lit. b, setzt demnach Zulagen voraus, die auf Grund der kantonalen Gesetzgebung zu öffentlich-rechtlichen Leistungen umgestaltet worden sind und denen deswegen der Lohncharakter abgeht.
Der Gesamtarbeitsvertrag ist ein Bestandteil des Privatrechtes und bleibt, obwohl er objektive Rechtsnormen setzt, ein privatrechtlicher Vertrag (BGE 74 II 161). Auch die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gehören dem Privatrecht an. Sie sind kein Gesetz, sondern stellen eine staatliche Ausdehnung des Geltungsbereiches von Normen des Gesamtarbeitsver-
trages dar (BGE 65 1 255). Das seit dem 1. Januar 1957 geltende Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung bringt dies klar zum Ausdruck: Endigt der Gesamtarbeitsvertrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit, so wird diese mit der Beendigung des Gesamtarbeitsvertrages außer Kraft gesetzt; ferner hat die zuständige Behörde auf Antrag aller Vertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeit außer Kraft zu setzen (Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes). Aus dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag fließende Ansprüche werden auch nicht von Amtes wegen verwirklicht; vielmehr ist es dem privaten Berechtigten anheimgestellt, ob er sie durchsetzen will; dabei steht der Entscheid dem Zivilrichter zu (vgl. Botschaft zum Entwurf des Bundesgesetzes, Bundesblatt 1954, S. 147 ff.).
c) Die Zulagen, wie sie die Kinderzulagekasse gemäß einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag bezahlt, beruhen somit auf einem privatrechtlichen Vertrag, nicht auf dem öffentlichen Recht. Entsprechend können sie nicht den öffentlich-rechtlichen Zulagen gleichgestellt werden, deren Auszahlung auf Grund eines kantonalen Gesetzes erfolgt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Gesamtarbeitsvertrag das Ausgleichsprinzip wahrt. Die einzelnen Dienstverträge, die vom allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag beherrscht werden, bleiben ihrem Wesen und ihrem Inhalte nach rein privatrechtliche Verträge. Damit sind auch die Kinderzulagen des Gesamtarbeitsvertrages im einzelnen Arbeitsverhältnis dienstvertraglicher Natur. Der Anspruch auf die Zulagen ist im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis begründet und zwar als Entgelt für geleistete Arbeit im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2. Der Hinweis der Berufungskläger auf Art. 4, Abs. 2 und 3 des Gesamtarbeitsvertrages vermag hieran nichts zu ändern: auch eine Bezugsberechtigung, die unter Umständen das einzelne Arbeitsverhältnis überdauert, erscheint als eine Nachwirkung des Arbeitsvertrages und, damit als Entgelt für geleistete Arbeit. Die Zahlungen der Kinderzulagekasse gehören folglich zum maßgebenden Lohn der Arbeitnehmer und fallen unter die Regel des AHVV Art. 7, lit. b; die Ausnahme, die lediglich öffentlichrechtliche Sozialleistungen betrifft, kann keine Anwendung finden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung wirft die Frage auf, ob der Kinderzulage nicht deshalb der Charakter vom maßgebenden Lohn abgehe, weil sie nicht vom Arbeitgeber erbracht werde. Es verweist in diesem Zusammenhang auf AHVG Art. 5, Abs. 4, wonach die vom Arbeitgeber gewährten Sozialzulagen zum maßgebenden Lohn zu rechnen sind. Der Begriff des Arbeitgebers im AHVG ist jedoch weit gefaßt und nicht ohne weiteres mit dem zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff identisch (EVGE 1950, S. 136, ZAK 1950, S. 487). Außerdem sind die hier fraglichen Kinderzulagen nichts anderes als Arbeitsentgelte, die auf Grund des Vertragsverhältnisses zwischen dem zivilrechtlichen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschuldet werden. Die Leistung der Kinderzulagekasse erfolgt einzig wegen des durch den Gesamtarbeitsvertrag inhaltlich bestimmten Dienstvertrages; die Auszahlungspflicht der Kasse und das Forderungsrecht des Arbeitnehirs gegen sie bzw. die dahinter stehenden Verbände sind daher bloß eine vereinbarte Lohnmodalität. In AHVV Art. 7, lit. b, wird übrigens ausdrücklich gesagt, daß es für die Erfassung als maßgebenden Lohn gleichgültig sei, ob d)e Kinderzulagen durch den Arbeitgeber oder durch eine andere Stelle ausbezahlt würden.
2. Zu prüfen bleibt die vom Bundesamt für Sozialversicherung ebenfalls aufgeworfene Frage, wem die Abrechnungs- und Beitragspflicht für die Kinderzulagen obliegt. Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt nach AHVG Art. 12, Abs. 1, «wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5, Abs. 2, entrichtet». Im Urteil vom 21. Juni 1950 i. Sa. Stadtgemeinde C. (EVGE 1950, S. 136 f., ZAK 1950, S. 487) hat das Eidg. Versicherungsgericht gefunden, dieser Bestimmung könne kein anderer Sinn beigelegt werden als der, daß als beitragspflichtiger Arbeitgeber gelte, wer dem versicherten Unselbständigerwerbenden zum maßgebenden Lohn gehörende Arbeitsentgelte ausrichte, ohne Rücksicht darauf, ob zum Leistungsempfänger ein irgendwie geartetes Dienstverhältnis bestehe oder nicht; die Bestimmung stehe im Einklang mit dem fundamentalen Grundsatz der Quellenerhebung der Beiträge vom Lohneinkommen anläßlich jeder Auszahlung an den Versicherten (EVGE 1949, S. 179, ZAK 1949, S. 412). Damit wurde der beitragspflichtige Arbeitgeber dem Lohnzahler gleichgestellt. Diese Praxis bedarf einer Präzisierung. In den Urteilen vom 13. August 1952 i. Sa. Schweiz. Verein von D. (EVGE 1952, S. 178) und vom 28. Dezember 1956 i. Sa. Gemeinde L. (ZAK 1957, S.252) wurde nicht der Auszahlende (Altersfonds oder Pensionskasse), sondern der Arbeitgeber im Sinne des Zivilrechtes bzw. des öffentlichen Rechts als abrechnungs- und beitragspflichtig erachtet. Dies geschah richtigerweise deshalb, weil de Leistungen des Auszahlenden aus rechtlichen Gründen für ihn nicht Lohn, sondern Altersrente bzw. Pension waren. Entsprechend dem System der Quellenabgabe ist also der Auszahlende ohne Rücksicht darauf, ob er der Dienstherr des Leistungsempfängers sei, dann abrechnungs- und beitragspflichtig, wenn seine Zahlung auch nach dem für ihn geltenden Rechtsgrund Arbeitsentgelt darstellt. Im vorliegenden Fall richtet die Kinderzulagekasse ihre Leistungen auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages aus. Die Zahlung hat ihren Rechtsgrund, im Dienstvertragsrecht und bildet auch vom Standpunkt der Kasse aus Arbeitsentgelt. Unter diesen Umständen obliegt die Abrechnungs- und Beitragspflicht der Kasse bzw. ihren Rechtsträgern.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. S. C., vom 8. Mai 1957, H 2/57.)
Das Wartegeld (indennitä di residenza), das eine Gemeinde dem «medico condotto» zahlt, sowie die Honorare, die er in seiner Stellung als medico condotto von den Patienten direkt erhält, gehören zum maßgebenden Lohn. AHVG Art. 5, Abs. 2
Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen die Honorare, die er für die Tätigkeit erhält, die außerhalb seines Pflichten-
kreises als «medico condotto» liegt. AIIVV Art. 17
Gemäß Erlaß über die «condotte mediche», vom 11. Juni 1918, ist im Kanton Tessin eine Regelung der öffentlichen Krankenpflege getroffen worden, die in allen Gemeinden Anwendung findet, wo kein allgemeiner Gesundheitsdienst, wie z. B. durch Errichtung öffentlicher Krankenkassen, besteht. Der Gesundheitsdienst der sog. «condotte mediche» ist in Bezirke aufgeteilt, die je nach Bevölkerungsdichte mehrere Gemeinden umfassen können. Der medico condotte wird von den Einwohnern jedes Bezirkes für die Dauer von vier Jahren gewählt und ist verpflichtet, alle Kranken seines Bezirkes zu behandeln, ausgenommen Operationen der höheren Chirurgie und Geburtshilfe. Ferner ist
er verpflichtet, in seinem Bezirk zu wohnen, wofür ihm ein Wartegeld (indennitä di residenza) zusteht, das mit den zum Bezirk gehörenden Gemeinden vertraglich festgesetzt wird und mindestens Fr. 3 000.— jährlich betragen muß. Ferner darf er für jede Behandlung ein im regierungsrätlichen Erlaß tarifmäßig festgesetztes Honorar vom Patienten und, falls dieser nicht zahlt, von der zuständigen Gemeinde verlangen.
In der Gemeinde B. praktiziert seit Jahren als «medico condotto» Doktor G. Eine im Sommer 1955 von der kantonalen Ausgleichskasse durchgeführte Arbeitgeberkontrolle stellte fest, daß die Gemeinde B. de Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nur auf einem Einkommensbetrag von total Franken 54 550.— bezahlt hatte. Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügung von der Gemeinde die Zahlung der Beiträge auf den restlichen Fr. 20 450.—. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde B. Beschwerde, da sie sich nur verpflichtet hielt, die Beiträge auf den dem Arzt ausbezahlten Wartegeldern zu entrichten. Die Gemeinde betrachtete die anderen Einkünfte des Arztes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde teilweise gut, unter anderem mit der Begründung, das jährliche Fixum des Arztes sei Lohn, die Honorare für die Behandlung der Patienten aus der «condotta» bzw. «condotta privata» seien dagegen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Durch Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht macht Doktor G. nun geltend, daß seine Nettoeinnahmen als «medico condotto» Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bilden. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
Der Berufungskläger ist verpflichtet, alle kranken Einwohner in der Gemeinde B. zu behandeln, welche ihn verlangen. Für seine Tätigkeit als «medico condotto» zugunsten der Gemeinde, hat der Berufungskläger daher das Recht auf ein Fixum und auf veränderliche Entschädigungen (Honorare). Seine Tätigkeit bildet ein unzertrennliches Ganzes und man kann sie nicht in zwei Teile trennen, wie es die Vorinstanz tun möchte, d. h. in eine unselbständige Tätigkeit, die von der Gemeinde mit einem Fixum, irnd in eine selbständige Tätigkeit, die von den Patienten entlöhnt wird. Es stellt sich nur die Frage, ob das g e s a m t e Einkommen, das Doktor G. in seiner Eigenschaft als «medico condotto» bezieht, maßgebender Lohn gemäß AHVG Art. 5 :)der Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß AHVG Art. 9 sei.
Der kantonale Erlaß regelt die Einzelheiten der Berufsausübung des Arztes derart, daß man zwangsweise zum Schluß kommt, seine Stellung als «medico condotto» habe den Charakter einer öffentlichen Funktion des Gesundheitsdienstes für die Gemeinde B., die ihn ernennt, seine Tätigkeit beaufsichtigt und ihm ein angemessenes Fixum gewährleistet. Seine Tätigkeit im Wirkungskreis der «condotta» gleicht derjenigen eines Gemeindebeamten des Gesundheitsdienstes. Bezüglich der AHV richtet sich seine Anstellung nach einem Statut, das nicht wesentlich verschieden ist von demjenigen gewisser Richter erster Instanz, die einige Kantone mit einem Fixum sowie mit Gerichtsgebühren und Sporteln entlöhnen. Eine solche Entschädigung wird im ganzen als maßgebender Lohn betrachtet (EVGE 1954). Gleich wie jene Richter wird der «medico condotto» für eine bestimmte Dauer gewählt, er muß seinen Auftrag zugunsten eines bestimmten Personenkreises
ausüben und wird teilweise durch öffentliche Mittel und teilweise durch Private entlöhnt. Genau wie jene Richter, die neben ihren öffentlichen Funktionen eine selbständige Tätigkeit als Anwalt ausüben dürfen (EVGE 1954, S. 99), darf der Berufungskläger neben seiner Tätigkeit als «medico condotto» als freierwerbender Arzt die Patienten der nahen Gemeinde C. sowie die Patienten der SUVA und der Militärversicherung in B. samt Umgebung behandeln (KUVG Art. 73, Abs. 1, in Verbindung mit Art. 15, Abs. 1; MVG Art. 17, Abs. 2). In der Ausübung seiner Verpflichtungen als «medico condotto» aber befindet sich Doktor G. als Gemeindefunktionär in einem öffentlichen Anstellungsverhältnis; seine feste Entschädigung für die ihm auferlegte Verpflichtung, in der Gemeinde Wohnsitz zu nehmen (indennitß di residenza) wie auch die Honorare, die ihm von den Patienten ausgerichtet werden, weisen gleichermaßen Lohncharakter auf (AHVG Art. 5 und AHVV Art. 7, lit. k).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. G., vom 21. Dezember 1956, H 116/56.)
Die zwei Aerzte einer Gemeinde gelten für das Wartegeld und die pro Krankheitsfall variablen Entschädigungen, die sie für vertraglich
geregelte Leistungen im Dienste der Gemeindekrankenkasse bezie-
hen, als Arbeitnehmer ihrer Kasse, auch wenn die Patienten ein Viertel dieser Arztkosten selbst tragen müssen. AHVG Art. 5, Abs. 2
Bei der von der Gemeindeverwaltung G. gegründeten Krankenkasse, sind alle Gemeindeeinwohner obligatorisch versichert, sofern sie nicht einer andern Krankenkasse angehören und verpflichtet, mit Ausnahme besonderer Fälle, sich bei den Krankenkassen-Aerzten behandeln zu lassen. Bei jeder Untersuchung muß sich der versicherte Patient die vom Arzt vorgenommene Konsultation bescheinigen lassen. Die Krankenkasse übernimmt drei Viertel der Arzt- und Apothekerkosten. Seit 1947 wirken Doktor B. und Doktor G. als Krankenkassenärzte der Gemeinde und sind gemäß vertraglicher Verpflichtung in G. wohnhaft, dafür erhalten sie ein jährliches Wartegeld und für jede Konsultation ein tarifmäßig festgesetztes Honorar. Der Vertrag enthält weitere Bestimmungen über die Einrichtung und den Unterhalt der Praxisräumlichkeiten, die Ferienordnung, die Kündigung usw. Die Ausübung ihres Berufes außerhalb der Gemeinde ist beiden Aerzten gestattet.
Für die Periode 1949-1953 hat die Krankenkasse der Gemeinde G. weder auf dem Wartegeld, noch auf den Honoraren der beiden Aerzte Beiträge entrichtet. Mit Verfügung vom 16. Juli 1954 forderte die Ausgleichskasse die Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge für die während fünf Jahren den beiden Aerzten ausgerichteten Gesamt-Entschädigungen, unter Gewährung eines Abzuges von 20 Prozent. Die Krankenkasse machte in ihrer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde geltend, daß die beiden Aerzte als Freierwerbende ihren Beruf ausüben, andernfalls sollte sich die Abrechnungspflicht nur auf die zu Lasten der Krankenkasse fallenden Entschädigungen beschränken und sich nicht auch auf den vom versicherten Patienten zu zahlenden Viertel erstrecken. Da die Krankenkasse im Jahre 1953 eine Verlustrechnung von Fr. 2 960.— aufweist, ersuchte sie um Erlaß der allfällig geschuldeten Beiträge.
Beide Aerzte erklärten sich mit der Verfügung der Ausgleichskasse einverstanden. Die Rekurskommission entschied, daß das jährliche Fixum Warte-
geld oder Aerztelohn sei, die Honorare aus der Behandlung der Patienten dagegen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Gesuch uni Erlaß wurde abgewiesen. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht verlangt Doktor B. nun, daß alle ihm von der Krankenkasse ausbezahlten Entschädigungen als Lohn zu betrachten seien, ohne Unterschied zwischen festen und veränderlichen Entgelten, so wie auch der vom Patienten zu zahlende Viertel.
Die Ausgleichskasse beharrt auf ihrem Standpunkt und die Krankenkasse behauptet, nur auf dem festen Wartegeld beitragspflichtig zu sein.
Das Bundesamt ist der Ansicht, daß die Krankenkasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf der festen Entschädigung (Wartegeld) zu zahlen habe. Im übrigen stützt es sich auf KUVG Art. 16 und ist der Auffassung, daß der freiwillige Beitritt der Aerzte zu den Krankenkassen mit Sitz in der Ebene (was nicht der Fall ist bei Krankenkassen in dünn bevölkerten Gebirgsgegenden), ferner die Unmöglichkeit, dem Arzte (seitens der Krankenkasse) eine bestimmte Anzahl Behandlungen zu sichern, sowie die freie Wahl des Arztes seitens der Versicherten, Elemente seien, die dem Arzt kein Minimal-Einkommen garantierten. Das wirtschaftliche Risiko gehe daher größtenteils zu Lasten des Arztes. Aus diesen Gründen biete das veränderliche Einkommen, nicht wie beim «medico condotto», eine von der «condotta medica» abhängige und sichere Einnahme, sondern ein vom Arzt als Freierwerbender erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
Die Begründung des Bundesamtes in diesem Falle zwingt das Gericht festzustellen, daß es sich hier nicht darum handelt, die Entschädigungen der Krankenkassenärzte, die in der Ebene ihren Beruf ausüben, allgemein juristisch zu qualifizieren, sondern einzig den Charakter der von Doktor B. (und ebenso von Doktor G.) in der Periode 1949-1953 für die Krankenkasse in G. ausgeübten Erwerbstätigkeit abzuklären. In jenem Zeitabschnitt sind Doktor B. und G. die einzigen Aerzte gewesen, die auf Grund eines Vertrages im Sinne von KUVG Art. 16 an die Krankenkasse der Gemeinde G. gebunden waren. Kraft Bundesrecht wäre jedem andern Arzt, der seit mindestens einem Jahre in G. seinen Beruf regelmäßig ausgeübt hätte, die Möglichkeit gegeben, einem solchen Vertrage beizutreten (KUVG Art. 16, Abs. 1). Dies tat aber kein anderer Arzt und von 1949 bis 1953 konnten die versicherten Kranken nur zwischen Doktor G. und Doktor B. wählen. In diesem Sinne kann man wohl sagen, daß beide Aerzte ihren Beruf in einer Monopolstellung ausgeübt haben. Im vorliegenden Verfahren braucht die Frage nicht geprüft zu werden, welche Folgen im Hinblick auf das AHVG der Beitritt eines dritten oder eventuell vierten Arztes zum Vertrage der Krankenkasse in G. verursacht hätte.
Der Berufungskläger erklärt, daß eine Person sich zugleich in einer unselbständigen und in einer selbständigen Stellung befinden kann, wenn die letztere Stellung sich auf zwei verschiedene Erwerbstätigkeiten bezieht, und daß in concreto die feste Entschädigung und die veränderlichen Honorare eine einzige Gegenleistung darstellen für einen einzigen ärztlichen Dienst zugunsten der Krankenkasse. Er kommt ferner zum Schluß, daß die gesamte Gegenleistung Lohn aus einem Abhängigkeitsverhältnis sei. Das Gericht stimmt dieser Auffassung bei. Das feste Wartegeld wie die Honorare bilden
ein Entgelt für die Leistungen, die im Vertrage bis in alle Einzelheiten geregelt sind und die der Arzt zugunsten der Krankenkasse ausübt. Solange die Ausübung der Tätigkeit der beiden Aerzte an so strikte Weisungen gebunden ist, kann ihre Tätigkeit für die Krankenkasse G. nicht als selbständig erachtet werden. Vom Gesichtspunkte des AHVG aus betrachtet weicht ihre Std-Jung nicht wesentlich von derjenigen des «medico condotto» ab (vgl. EVG i. Sa. G. vom 21. Dezember 1956 ZAK .....). Genau wie dieser, wirken beide Aerzte als Organe eines öffentlichen Amtes, welches ihre Tätigkeit beaufsichtigt und ihnen ein angemessenes Entgelt sichert. Obgleich sich die Krankenkasse, außer dem verhältnismäßig bescheidenen festen Wartegeld, nicht zur Zahlung einer minimalen Entschädigung der beiden Aerzte Verpflichtet, wird ihnen ein angemessenes Einkommen praktisch dadurch garantiert, daß die versicherten Kranken auf die Leistungen der Krankenkasse in der Regel verzichten müßten, falls sie sich von andern Aerzten behandeln ließen. Unwesentlich ist im Sinne des AHVG, daß die Krankenkasse, gestützt auf KUVG, Art. 13, Abs. 4, jeden Patienten mit einem Viertel der Aerzte- und Apothekerkosten belastet, denn alle Entgelte des Arztes im Rahmen des Krankenkassendienstes bilden eine einzige Entschädigung mit Lohncharakter (AHVV, Art. 7, lit. k; EVG i. Sa. G. vom 21. Dezember 1956, S. vorstehend, Erw. 2). Dazu kann noch bemerkt werden, daß jeder der beiden Aerzte in der Lage sein kann, seinem Kollegen Konkurrenz zu machen, was für beide ein großes wirtschaft)iches Risiko bedeutet. Eine wahre Konkurrenz im Sinne des Wortes aber, was übrigens nach der Berufsethik der Aerzte zu verurteilen ist, könnte im Rahmen einer Krankenkasse, wo nur zwei Aerzte wirken, nicht entstehen, denn beide müssen ja schon wegen der Verteilung der Besuchszeiten und der Vertretungspflicht zusammenarbeiten. Es wird zugegeben, daß wenn drei oder mehr Aerzte für die Krankenkasse der Gemeinde G. tätig wären, die Stellung jedes einzelnen von ihnen unter dem Gesichtspunkte der AHV anders erschiene, dann würde aber die heutige Regelung bezüglich Wohnsitz, festes Wartegeld, Ferien, Vertretung usw. aller Wahrscheinlichkeit nach abgeändert werden müssen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. B., vom 21. Dezember 1956, H 115/56.)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Es darf dem Selbständigerwerbenden zugemutet werden, daß ei
die Ausgleichskasse auf eine wesentliche Aenderung seiner Ein-
kommensgrundlagen hinweist. AHVV Art. 23, lit. b.
Die Ausgleichskasse ist ohne Begehren des Selbständigerwerben-
den verpflichtet, von sich aus eine Neuveranlagung vorzunehmen,
wenn ihr die wesentliche Veränderung der Einkommensverhält-
nisse bekannt wird. AHVV Art. 23, lit. b.
Mußte sich der Beitragspflichtige beim Betriebswechsel im Früh-
jahr 1954 über die Einkommensverminderung im Klaren sein, so ist sein im Oktober 1956 gestelltes Gesuch um Neueinschätzung verspätet. AHVV Art. 23, lit. b.
4. Nur von buchführungspflichtigen Kaufleuten erzielte (geschäftliche) und nicht von Landwirten realisierte (private) Kapital-
gewinne gelten als beitragspflichtiges Einkommen. AHVV Art. 17, lit. d.
R. hatte bis März 1954 einen 13 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb in A. geführt, worauf er das Heimwesen (mit einem Gewinn von Fr. 9 360.—) veräußerte und ein 2,4 ha umfassendes Gütchen in 0. erwarb. Seit April 1954 bewirtschaftet er diesen Kleinbetrieb sowie 4,3 ha Pachtland. Als die Ausgleichskasse (auf Grund seines Durchschnittseinkommens 1951/52) seine persönlichen AHV-Beiträge 1954/55 festsetzte, ließ er sie gewähren, ohne ihr seinen Betriebswechsel anzuzeigen. Am 27. Juni 1956 meldete die kantonale Wehrsteuerverwaltung der Ausgleichskasse, laut Wehrsteuerveranlagung VIII. Periode habe das Erwerbseinkommen des Versicherten im Jahre 1953 Fr. 10 107.— und im Jahre 1954 Fr. 16175.---, durchschnittlich also Fr. 13411.—. sowie sein Betriebsvermögen (Wert 1. Januar 1955) Fr. 26 000.— betragen. Die Kasse bemaß die Beiträge 1956/57 des Versicherten auf Fr. 488.— im Jahr.
R. beschwerte sich bei der Ausgleichskasse. Er machte geltend, mit seinen «5 Jucharten Land und noch einigen Jucharten Pachtland» könne man unmöglich ein Jahreseinkommen von Fr. 13 411.— erzielen. Von der Ausgleichskasse um Ueberprüfung der Steuermeldung ersucht, antwortete die kantonale Wehrsteuerverwaltung, die gemeldeten Fr. 16 175.— Einkommen 1954 enthielten einen (wehrsteuerpflichtigen) Kapitalgewinn von Fr. 9 360.—, den der Versicherte beim Verkauf des Heimwesens in A. erzielt habe. Die Ausgleichskasse überwies die Beschwerde der kantonalen Rekurskommission. Diese bemaß die Beiträge 1956/57 auf Fr. 176.— im Jahr, indem sie in Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, nur die Einkommensverhältnisse nach dem Betriebswechsel berücksichtigte und den Kapitalgewinn von Fr. 9 360.— aus der Veräußerung des landwirtschaftlichen Heimwesens ausschied. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, die Beiträge 1956/57 des Versicherten nach dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Durchschnittseinkommen 1953/54, jedoch unter Außerachtlassung des Kapitalgewinnes von Fr. 9 360.—, festzusetzen.
Das Eidg. Versicherungsgericht verwies zunächst auf das Urteil vom 20. November 1956, i. Sa. 0e., in dem es folgendes ausgeführt hatte:
1. «Nach dem System des AHVG kommt für die Bemessung des persönlichen AHV-Beitrages eines Selbständigerwerbenden ordentlicherweise das von der kantonalen Steuerverwaltung anläßlich der letzten Wehrsteuer-Berechnungsperiode rechtskräftig ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen in Betracht. Wenn sich aber die Einkommensgrundlage s e i t jener Berechnungsperiode infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle oder zufolge Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens wesentlich veränderten, so haben die Ausgleichskassen - sofern keine Zwischenveranlagung der kantonalen Steuerbehörde vorliegt - das nach Aenderung der Einkommensgrundlage erzielte reine Einkommen selber einzuschätzen und dieses der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (AHVV Art. 23, lit. b). In der Regel wird die AHV-Verwaltung erst dann in der Lage sein, eine derartige Sonderveranlagung durchzuführen, wenn der
Versicherte selber auf eine solche Veränderung der Einkommensgrundlage hinweist, und es darf ihm zugemutet werden, daß er dies tut, sobald er sich Rechenschaft darüber gibt, daß die eingetretene Grundlagen-Wandlung eine wesentliche Aenderung seines Einkommens bewirkt (Urteil i. Sa. St. vom 26. April 1955, ZAK 1955, S. 360). Zögert er die Geltendmachung -aus Nachlässigkeit oder aus Berechnung -allzusehr hinaus, so hat er keinen Anlaß, sich zu beschweren, wenn die AHV-Verwaltung in der Folge die nachträgliche Durchführung der erwähnten Sonderveranlagung verweigert.
Andererseits läßt sich nicht in Abrede stellen, daß die Kasse auch ohne ein spezielles Begehren des Versicherten -berechtigt und verpflichtet ist, von sich aus das Sonderverfahren des AHVV Art. 23 durchzuführen, wenn ihr eine maßgebende Aenderung der Einkommensgrundlagen bekannt wird. Sie wird und soll dies immer dann tun, wenn das Abstellen auf die in Betracht kommende, weit zurückliegende Wehrsteuerveranlagung im konkreten Falle offensichtlich unbillig wäre.»
Das Gericht hieß dann die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
Was die Vorinstanz in grundsätzlicher Hinsicht hiergegen einwendet, ist nicht als stichhaltig zu erachten. Begehrt ein Selbständigerwerbender mit der Behauptung, seine Einkommensgrundlagen hätten sich wesentlich verändert, daß man eine Neueinschätzung nach AHVV Art. 23, lit. b, vornehme, so muß er den entsprechenden Antrag stellen, sobald ihm die angebliche Grundlagenänderung deutlich vor Augen getreten ist. Dieser zeitlichen Anforderung hat der Berufungsbeklagte R. nicht genügt. Er mußte schon im Frühjahr 1954, als er das Heimwesen in A. veräußerte und den beträchtlich kleinern Betrieb in 0. antrat, über die dadurch bewirkte Verminderung seines Erwerbseinkommens im klaren sein. Sein erst im Oktober 1956 gestelltes Gesuch um Neueinschätzung war verspätet, weshalb die Ausgleichskasse mit Recht darauf nicht eingetreten ist.
Ist somit im vorliegenden Fall überhaupt nicht AHVV Art. 23, lit. b, sondern Art. 22, Abs. 1, lit. a, in Verbindung mit Art. 24, Abs. 2, anwendbar, so bemessen sich die Beiträge 1956/57 nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen 1953/54 und die Beiträge 1954/55 nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen 1951/52.
Im übrigen ist aber die Wehrsteuermeldung vom 27. Juni 1956 insoweit unmaßgeblich, als sie für das Jahr 1954 ein Erwerbseinkommen von Fr. 6 815.— (Landwirtschaftsertrag) + Fr. 9 360.— (Kapitalgewinn)
= Fr. 16 175.— angibt. Denn AHV-rechtlich darf man, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, den dem Versicherten im Jahre 1954 erwachsenen Kapitalgewinn nicht als Erwerbseinkommen betrachten. Uebereinstimmend mit WStB Art. 21, Abs. 1, lit. ci, bestimmt AHVV Art. 17, lit. d, daß nur die von buchführungspflichtigen Kaufleuten erzielten (geschäftlichen) und nicht auch die von Landwirten realisierten (privaten) Kapitalgewinne für die Beitragsberechnung als Einkommen zu behandeln seien. Die Ausgleichskasse hat von den veranlagten Fr. 16 175.— Erwerbseinkommen 1954 einen Betrag von Fr. 9 360.— abzuziehen und darf nur von dem hernach verbleibenden Durchschnittseinkommen 1953/54 Beiträge für die Jahre 1956 und 1957 erheben, wie das Bundesamt für Sozialversicherung mit Recht geltend macht.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. R., vom 13. Mai 1957, H 46/57.)
III. Nichterwerbstätige
Tritt eine wesentliche Veränderung der Vermögenslage eines Nichterwerbstätigen ein, so ist der Beitrag nach dem Stand des Ver-
mögens im Zeitpunkt der Veränderung neu zu bemessen. AHVG Art. 10, AHVV Art. 23, lit. b.
Der Versicherte L., ursprünglich Elsässer, lebt seit einigen Jahren im Tessin und besitzt das schweizerische Bürgerrecht. Wegen des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland sahen sich seine Verwandten gezwungen, ins Ausland zu flüchten, und leben heute teils in Uruguay, in Australien und in den Vereinigten Staaten.
In den Jahren 1948 und 1949 zahlte der Versicherte, der keine Erwerbstätigkeit ausübte, seinem Gesamtvermögen von 300 000 Franken entsprechend, einen jährlichen Beitrag von 132 Franken. Für die Jahre 1950 und 1951 forderte die kantonale Ausgleichskasse, gestützt auf AHVG Art. 28, den höchsten jährlichen Beitrag von 600 Franken, ausgehend von einem persönlichen Vermögen des Versicherten von 750 000 Franken, gemäß Wehrsteuermeldung V. Periode (Stichtag am 1. Januar 1949).
Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte bei der kantonalen Rekurskommission. Er erklärte, die 750 000 Franken gehörten nicht ihm allein, sondern fünf Zweigen der Familie L. Zum Beweis legte er eine notarielle Urkunde vor, aus welcher hervorgeht, daß der Versicherte im Jahre 1952 in seiner Eigenschaft als «Treuhänder der Familie L.,» und als «Verwalter der in seinem Besitze stehenden und der Familie L. gehörenden Güter» eine Familienstiftung gegründet hat. Laut dieser Urkunde verfügte die Stiftung, zur Zeit ihrer Gründung, über ein Kapital von ca. 800 000 Franken.
Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, daß die Familienstiftung wegen ihrer erst später erfolgten Gründung keinen Einfluß auf die vom Beschwerdeführer geschuldeten Beiträge für die Periode 1950/51 haben konnte. Diese Einrede sollte bei der Festsetzung der Beiträge für die nächste Periode (1952/53) berücksichtigt werden.
Mit Berufung verlangt der Versicherte die Aenderung der Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse in dem Sinne, daß die persönliche Veranlagung nur ein Fünftel des Kapitals der Familienstiftung ausmachen soll. Er betont, daß die notarielle Urkunde nichts anderes bedeute als die Bestätigung der schon bestehenden Vermögensgemeinschaft, daß es bei der Familie L. Tradition sei, bestimmte Güter in gemeinsamem Besitz zu erhalten. Wenn er sich seinerzeit in bezug auf die Wehrsteuer zu einem Vergleich bereitfand, so geschah dies wegen besonderer Umstände.
Die kantonale Ausgleichskasse beantragt die Bestätigung des Urteils der ersten Instanz.
Das Bundesamt für Sozialversicherung bemerkt, daß für die VI. Wehrsteuerveranlagungsperiode (Stichtag 1. Januar 1951) die Steuerbehörde das steuerbare Vermögen des Versicherten, wie es scheint, mit einem wesentlich niedrigeren Betrag als bei der vorhergehenden Veranlagung festgestellten von 750 000 Franken veranlagt hat. Wenn dies der Fall wäre, so stünde nichts entgegen, die für jenes Jahr von L. geschuldeten Beiträge auf dieser Grund-
lage festzusetzen. Auf Befragen erklärt die Veranlagungsbehörde, daß das reine Vermögen des L. am 1. Januar 1951 204 000 Franken betrug.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung mit folgenden Erwägungen teilweise gutgeheißen: Gemäß AHVG Art. 10, Abs.!, betragen die Beiträge eines nichterwerbstätigen Versicherten je nach seinen sozialen Verhältnissen von 12 bis 600 Franken im Jahr. Nach AHVV Art. 28, erfolgt die Berechnung der Beiträge auf Grund des steuerbaren Vermögens und Renteneinkommens. Verfügt der Versicherte gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 30 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (AHVV Art. 28, Abs. 2). Maßgebend ist das Gesamtvermögen, das auf Grund der letzten rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung ermittelt wurde. Daher sind die geschuldeten Beiträge für die Jahre 1948/49 grundsätzlich auf dem am 1. Januar 1947 vorhandenen Vermögensstand und diejenigen für die Jahre 1950/51 auf dem Vermögensstand vom 1. Januar 1949 zu berechnen. Wenn der Versicherte aber im maßgebenden Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung eine Erwerbstätigkeit noch ausübte und diese erst später aufgab, so ist dann der Vermögensstand im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit für die geschuldeten Beiträge gemäß AHVG Art. 10 maßgebend (Urteil vom 11. Mai 1950 i. Sa. W., nicht publiziert). Nicht anders muß die Lösung sein, wenn sich die Vermögenslage des Versicherten nach der Wehrsteuerveranlagung wesentlich verändert hat (vgl. AHVV Art. 23, lit. b, Ermittlung des Erwerbseinkommens).
In vorliegendem Falle ergibt sich aus den Akten, daß auf Grund der Wehrsteuerveranlagung (Stichtag 1. Januar 1949) das Vermögen des Berufungsklägers mit 750 000 Franken veranlagt wurde. Nichts erlaubt die Annahme, daß die vom Berufungskläger selbst unbestrittene Veranlagung unrichtig sei.
Anderseits beweist die nachfolgende Veranlagung, daß die Steuerbehörde eine wesentliche Aenderung der Vermögenslage des Berufungsklägers angenommen hat. In der Tat, sein vorher mit 750 000 Franken gewertetes Vermögen wurde am 1. Januar 1951 mit 204 000 Franken festgesetzt und dies wahrscheinlich auf Grund der Begründung der Familienstiftung. Da die Steuerveranlagung bis zum Beweis des Gegenteils als richtig vermutet wird, hat man sich auch in vorliegendem Falle hinsichtlich des neuen Ergebnisses der Steuerveranlagung an diese zu halten. Den 204 000 Franken ist der Anteil des Berufungsklägers an der Familienstiftung hinzuzufügen denn dieser bildet nach AHVG Art. 10 einen wesentlichen Faktor für die Würdigung seiner sozialen Verhältnisse. Dieser Anteil beträgt ein Fünftel von 800 000 Franken oder 160 000 Franken. Es ergibt sich also ein steuerbares Gesamtvermögen von 364 000 Franken, dem nach AHVV Art. 28 ein jährlicher AHV-Beitrag von 180 Franken entspricht. Der geschuldete Jahresbeitrag für 1950 bleibt mit 600 Franken (+ 5 Prozent Verwaltungskostenbeiträgen) festgesetzt.
(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. A. L., vom 7. November 1956, H 106/56.)
IV. Beitragsbezug
1. Der für ein bestimmtes Beitragsjahr festgesetzte persönliche Bei-
trag stellt den für dieses Jahr geschuldeten Beitrag dar, auch
wenn er nach dem Durchschnittseinkommen früherer Berech-
nungsjahre bemessen wird. AHVV Art. 22, Abs. 1.
Hinsichtlich der Beitragserhebung gilt die ARV-Verwaltung als
Einheit, weshalb auch sieh widersprechende Verfügungen ver-
schiedener Ausgleichskassen grundsätzlich korrigiert werden können. AHVG Art. 97, Abs. 1. Erweist sich die von einer Ausgleichskasse getroffene Regelung der Beitragspflicht eines Versicherten als offensichtlich falsch, so
hat die auf Grund von AHVV Art. 39 gebotene rückwirkende Bereinigung dennoch zu unterbleiben, wenn der korrigierte Beitragsanspruch den ursprünglich verfügten oder bereits bezahlten Bei-
trag nicht wesentlich überschreitet.
W. B., der ein Glas- und Porzellanwarengeschäft betreibt, wird seit 1948 als Selbständigerwerbender einer kantonalen Ausgleichskasse erfaßt. Ferner bezog er von einer AG. in W. ständig Provisionen. Die Verbandsausgleichskasse, der die Firma angeschlossen ist, verfügte am 26. Mai 1956, die AG. habe für W. B. pro 1951 bis 1955 total Fr. 3 810.55 an Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträgen nachzuzahlen. Die AG. erhob Beschwerde «zwecks Ueberprüfung, ob W. B. für seine Provisionsbezüge als Selbständigerwerbender oder Unselbständigerwerbender zu behandeln sei». Die Rekurskommission entschied auf Grund des Anstellungsvertrages erscheine B. als Arbeitnehmer der AG. Indessen habe eine Nachforderung paritätischer AHV-Beiträge von Provisionen, von denen der Bezüger persönliche Beiträge entrichtet habe, zu unterbleiben, wenn die frühere Erfassung des Bezügers als Selbständigerwerbender rechtlich zu vertreten gewesen sei.
Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht bemerkte die Verbandskasse, die AG. sei prinzipiell nachzahlungspflichtig. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut;
Soweit die Vorinstanz feststellt, die von B. bezogenen Provisionen bedeuteten ARV-rechtlich Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, ist ihr Urteil von keiner Seite angefochten worden und deshalb gemäß OB Art. 125, Abs. 1, in Rechtskraft erwachsen.
Auf Grund der Akten hat B. (entsprechend den maßgebenden Berechnungsperioden 1947/48, 1949/50 und 1951/52) für die Jahre 1950-1955 an die kantonale Ausgleichskasse persönliche Beiträge von seinem gesamten Erwerbseinkommen der Jahre 1947-1952 entrichtet. Für das Jahr 1956 hingegen hat er der kantonalen Kasse persönliche Beiträge von seinem durchschnittlichen Geschäftsertrag 1953/54, und hat die AG. der Verbandsausgleichskasse paritätische Beiträge von seinen Provisionen 1956 zu zahlen. - Aus diesem Sachverhalt folgert die Berufungsklägerin, von den Provisionen der Jahre 1953-1955 seien überhaupt noch keine AHV-Beiträge entrichtet, und sie leitet aus AHVV Art. 39 ab, daß sie deswegen von der AG. Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge für die Jahre 1953-1955 nachzufordern berechtigt sei. Hiergegen erhebt die Vorinstanz den Einwand, die Provisionen der Jahre 1953-1955 seien längst erfaßt (als Beitragsobjekt der Beitragsjahre 1953-1955), müßten aber nunmehr als Berechnungsgrundlage dahinfallen, was wegen des Wechsels im Beitragsstatut des Versicherten (Erfassung seiner Provisionen als Lohn statt wie bisher als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) unvermeidlich sei.
a) Freilich stellt der für ein bestimmtes Beitragsjahr festgesetzte per-
sönliche Beitrag den für dieses Jahr geschuldeten Beitrag dar, wenn er auch nach dem Durchschnittseinkommen früherer Jahre (der Berechnungsjahre) bemessen worden ist. Allein diese - zutreffende - Feststellung der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Vielmehr stellt sich hier die Frage, ob eine Ausgleichskasse Beiträge von Lohnbezügen eines Versicherten nachfordern dürfe, nachdem eine andere Ausgleichskasse die gleichen Bezüge als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bewertet und
mit Wissen und Willen des Versicherten von ihnen persönliche Beiträge erhoben hat.
Rechtlich kann es diesfalls keinen Unterschied machen, ob die einander widersprechenden Verfügungen von einer und derselben oder von verschiedenen Ausgleichskassen stammen. Hinsichtlich der Beitragsbestimmung ist die AHV-Verwaltung als Einheit aufzufassen, und es fragt sich einzig, ob die Kassen in Fällen wie dem vorliegenden befugt seien, ihre früher erlassenen und in formelle Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen nachträglich abzuändern.
Im Interesse der Rechtssicherheit dürfen die Ausgleichskassen nur dann auf ein durch rechtskräftige Verfügung geregeltes Beitragsverhältnis zurückkommen, wenn jene Verfügung als offensichtlich falsch erwiesen ist und außerdem ein praktisch ins Gewicht fallender Betrag auf dem Spiele steht (EVGE 1954, S. 200 f.; 1953, S. 74, Erw, 1, EVG i. Sa. M. D., vom 24. Juni 1954; ZAR 1954, S. 348, 1. Sa. H. D. vom 20. Januar 1955; ZAR 1955, S.120; EVGE 1956, S.43 f.). Gemäß diesem Grundsatz soll (mit Rücksicht auf die administrativen Umtriebe) eine an sich nach AHVV Art. 39 gebotene rückwirkende Bereinigung eines Beitragsstatuts unterbleiben, wenn dadurch die Beiträge nur unwesentlich erhöht würden, hingegen eine solche immer dann vorgenommen werden, wenn die Summe der bereinigten (persönlichen oder paritätischen) Beiträge die für den betreffenden Zeitraum bezahlten bzw. mit Beitragsverfügung festgesetzten persönlichen Beiträge wesentlich überschreitet.
Im vorliegenden Fall stehen nun recht bedeutsame Beträge auf dem Spiel. Für den Beitrag 1953 hatte die kantonaleAusgleichskasse mit Fr. 4 893.— Durchschnittsprovision 1949/50 gerechnet, während für diesen Beitrag mit Fr. 15 768.— Provisionen gerechnet werden müßte. Und den Beiträgen 1954 und 1955 hatte die kantonale Kasse je Fr. 11639.— Durchschnittsprovision 1951/52 zugrunde gelegt, während für den Beitrag 1954 mit Fr. 24 804.— und für den Beitrag 1955 mit Fr. 17 196.— zu rechnen wäre.
Angesichts derartiger Differenzen ist es ohne weiteres zu billigen, daß die Verbandsausgleichskasse von der AG. 4 Prozent Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge für die Jahre 1953-1955 nachfordert (wobei es die Meinung hat, daß die AG. für die darin enthaltenen 2 Prozent Arbeitnehmerbeiträge auf B. zurückgreifen kann). Wenn die kantonale Rekurskommission im vorliegenden Fall jegliche Nachforderung ex tune deswegen ablehnt, weil die bisherige Erfassung der Provisionen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit «rechtlich vertretbar» gewesen sei, so ist ihr insofern nicht beizupflichten, als spätestens für die Beitragsjahre 1953 und folgende eine solche Begründung nicht mehr als stichhaltig anerkannt werden kann (vgl. EVG i. Sa. R. & Cie., vom 30. August 1952, ZAR 1952, S. 395).
Besteht aus diesen Gründen die Nachforderung der Verbandsausgleichs-
kasse zu Recht, so hat die kantonale Ausgleichskasse dem Versicherten B. zurückzuerstatten, was er ihr von seinen Provisionen der Jahre 1949-1952 an persönlichen Beiträgen entrichtet hat, und ihre Beitragsverfügung 1956 insoweit abzuändern, als das dieser zugrunde liegende Durchschnittseinkommen 1953/54 immer noch Provisionen mitenhält (vgl. die Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. C. AG. vom 1. Dezember 1955, ZAK 1956, S. 79; i. Sa. W. Sch., vom 1. Februar 1956, ZAK 1956, S. 158; EVGE 1956, S. 45 f.). Allerdings werden zuviel bezahlte Beiträge grundsätzlich nur dann zurückerstattet, wenn der Versicherte dies verlangt (vgl. AHVG Art. 14, Abs. 4 in Verbindung mit AHVV Art. 41). Doch hat B. - entgegen der Ansicht ces Bundesamtes für Sozialversicherung -- seinen Rückerstattungsanspruch im Laufe des Verfahrens geltend gemacht; dies darf man füglich aus seinen Bemerkungen vom 14. November und 15. Dezember 1956 schließen. Und abgesehen hievon setzt, wie i. Sa. W. Sch. a.a.O. EVGE 1956, S. 46, festgestellt, der rechtliche Bestand einer Nachzahlungsverfügung als Bedingung voraus, daß die vom Versicherten geleisteten persönlichen Beiträge zurückerstattet bzw. angerechnet werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. AG., vom 13. April 1957, H 226/56.)
B. RENTEN
1. Rentenanspruch
Eine in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung ist nicht un-
abänderlich, sondern muß durch eine neue ersetzt werden, sobald Tatsachen bekannt werden, die möglicherweise zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen könnten.
Geschuldete Beiträge, die nicht innert der 5jährigen Verjährungs-
frist durch Verfügung geltend gemacht wurden, können nicht
mehr mit der Rente verrechnet werden, auch wenn der Versiche-
rungsfall vor Ablauf der Verjährungsfrist eingetreten ist. AHVG Art. 16, Abs. 1 und 2.
Der deutsche Staatsangehörige F. G. wurde am 14. August 1951 von der Firma L. der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer mit schweizerischem Wohnsitz gemeldet; die Beiträge wurden für ihn ab 1. Juni 1951 entrichtet. Am 2. August 1955 starb F. G. Die Anmeldung der Witwe H. G. und der Kinder zum Bezug von Hinterlassenenrenten wurde von der Ausgleichskasse wegen fehlender 5jähriger Beitragsleistung des Verstorbenen am 13. Oktober 1955 abgewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Schreiben vom 15. Mai 1956 machte die Firma L. geltend, F. G. sei bereits am 30. August 1950 unter Beibehaltung seines deutschen Wohnsitzes mit einer Tagesentschädigung von Fr. 40.— angestellt worden. Versehentlich seien die AHV-Beiträge des bis 31. Mai 1951 ausbezahlten Lohnes von Fr. 8 900.—, die gemäß Vereinbarung zu Lasten der Firma gegangen seien, nicht abgerechnet worden. Die Ausgleichskasse, der gleichzeitig Beiträge von Fr. 356.— nachbezahlt wurden, verfügte am 26. Mai 1956, daß zufolge von Verjährung nur noch die für das Jahr 1951 bezahlten Beiträge gutzuschreiben seien. Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben. Am 19. Juni 1956 teilte die Ausgleichskasse der Witwe H. G. mit einer weiteren Verfügung mit, daß die Beitragsnachzahlung nur für die Zeit ab 1. Januar 1951 habe entgegengenommen werden können und die Voraussetzungen für Hinter-
lassenenrenten nach wie vor nicht erfüllt seien. H. G. und ihre Kinder legten Beschwerde ein.
Die Vorinstanz trat auf diese Beschwerde nicht ein mit der Begründung, daß eine rechtlich bedeutsame Aenderung im Sachverhalt nicht eingetreten und daher über den Rentenanspruch bereits mit der unangefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 1955 rechtswirksam entschieden worden sei. Im übrigen müßte auch im Eintretensfall die Beschwerde abgewiesen werden. Die gegen diesen Entscheid von H. G. und ihren Kindern eingereichte Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht im Sinne folgender Erwägungen abgewiesen:
1. In der Begründung weist die Rekursbehörde vorerst darauf hin, Rentenverfügungen sollten ihrem Wesen nach eher unabänderlich sein. In dieser allgemeinen Formulierung kann dem Postulat nicht zugestimmt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in konstanter Praxis die nachträglichen Eingriffe der Kassen in zu Unrecht zugesprochene Uebergangsrenten geschützt. Auch für die ordentlichen Renten hat das Gericht gefunden, daß offensichtlich unrichtige Verfügungen berichtigt werden können. Bei unrechtmäßiger Ablehnung einer Rente für die Hinterlassenen wäre denn auch die prinzipielle Unabänderlichkeit von Rentenverfügungen geradezu untragbar. Festzuhalten ist aber, daß speziell im Bereich der ordentlichen Renten ein besonderer Schutz des Vertrauens in eine einmal zugesprochene Rente am Platze ist (vgl. Oswald, ZSR 1955, S. 124 a).
Das Postulat der Unabänderlichkeit von Rentenverfügungen war übrigens für die Vorinstanz nicht ausschlaggebend. Sie hat ihren Nichteintretensentscheid darauf gestützt, daß die Ausgleichskasse nicht befugt gewesen sei, ihre Verfügung vom 13. Oktober 1955 zu wiederholen, da keine rechtlich bedeutsame Aenderung des Sachverhaltes vorliege. Grundsätzlich sind die Kassen nicht befugt, eine Verfügung durch eine neue identische mit neuer Rechtsmittelbelehrung zu ersetzen (EVGE 1955, S. 43; ZAK 1955, S. 122 f.); es soll verhindert werden, daß die neue Verfügung bloß dazu dient, eine verpaßte Beschwerdefrist wieder aufleben zu lassen. Eine Ausnahme muß aber gemacht werden, wenn neue Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, welche möglicherweise zu einem andern rechtlichen Ergebnis führen könnten. Solche neuen Tatsachen sind im vorliegenden Fall gegeben: Nach Erlaß der Verfügung vom 13. Oktober 1955 wurde bekannt, daß F. G. schon im Jahre 1950 bei der Firma L. gearbeitet hat. Die Firma hat zudem im Mai 1956 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bis auf den August 1950 zurück bezahlt. Anderseits wies die Ausgleichskasse die Beiträge für das Jahr 1950 zurück; dabei wird von den Rentenansprechern behauptet, daß diese Beiträge jedenfalls auf dem Wege der Verrechnung berücksichtigt werden könnten. Wenn die Vorinstanz erklärt, diese Tatsachen seien keine rechtlich bedeutsamen Aenderungen, so faßt sie den Begriff der Relevanz zu eng. Erheblich sind nicht bloß Momente, die zu einer Aenderung der rechtlichen Folgen führen m ü s s e n, sondern auch solche, die dazu führen k ö n n e n, d. h. die beim Richter ins Gewicht fallen, mögen sie nun sein Urteil schließlich beeinflussen oder nicht. Im vorliegenden Fall drängte sich auf Grund der neuen Tatsachen eine Stellungnahme der Ausgleichskasse geradezu auf. Die Vorinstanz hätte daher auf die gegen die Verfügung vom 19. Juni 1956 gerichtete Beschwerde eintreten sollen. Sie hat jedoch zum Rentenanspruch
auch materiell Stellung genommen, so daß der Beurteilung dieses Anspruches durch das Eidg. Versicherungsgericht nichts entgegensteht.
Einer näheren Prüfung bedarf die Frage, ob F. G. während mindestens fünf Jahren Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt hat (Art. 6, Abs. 1, lit. a, des Abkommens über Sozialversicherung mit der Bundesrepublik Deutschland). Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, das Anstellungsverhältnis bei der Firma L. (und damit die Beitragspflicht) habe nicht fünf Jahre gedauert: Am 2. August 1950, cl. h. fünf Jahre vor seinem Tod, sei F. G. jedenfalls noch nicht hei dieser Firma tätig gewesen. Hiezu ist folgendes zu bemerken: Gemäß den Angaben der Firma ist F. G. am 30. August 1950 erstmals ein Salär von Fr. 480.— ausbezahlt worden. Nachdem eines Tagesentschädigung von Fr. 40.— vereinbart war, handelte es sich um die Vergütung für zwölf Arbeitstage. Dabei erscheint eine Vorauszahlung des Lohnes als unwahrscheinlich. Selbst wenn die Aufnahme der Tätigkeit mit der Lohnzahlung vom 30. August 1950 zusammenfallen sollte, hat das Anstellungsverhältnis immer noch länger als vier Jahre und elf Monate gedauert, da es am 2. August 1955, mit dem Tod des F. G., zu Ende ging. Nachdem F. G., während des ganzen Anstellungsverhältnisses der AHV unterstand, genügt dies zur Annahme von fünf vollen Beitragsjahren. Gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland ist der Begriff des vollen Beitragsjahres nach AHVV Art. 50 auszulegen, d. h. ein volles Beitragsjahr ist schon gegeben, wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war.
Die Rentenberechtigung der Berufungskläger hängt somit davon ab, ob während der ganzen fünf Jahre Beiträge an die AHV geleistet wurden. Die Berufungskläger wenden ein, die Beiträge des Jahres 1950 seien im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (1. September 1955) noch nicht verjährt gewesen, weshalb sie mit der Rente verrechnet werden könnten. Dieser Einwand verkennt den Sinn der Verjährungsbestimmungen des AHVG. Es sind die Feststellungsverjährung und die Bezugsverjährung auseinanderzuhalten. Hinsichtlich der Feststellungsverjährung bestimmt AHVG Art. 16, Abs. 1, daß Beiträge, die innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, nicht durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. AHVG Art. 16, Abs. 2, regelt die Bezugsverjährung dahin, daß die gemäß Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt, in welchem sie rechtskräftig wurde. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits entschieden hat, zeitigt der Fristablauf sowohl hei d.er Feststellungsverjährung wie bei der Bezugsverjährung Verwirkungsfolgen: Es bleibt keine Naturalobligation, die freiwillig oder durch Verrechnung getilgt werden könnte (EVGE 1955, S. 194 ff.; ZAK 1955, S.454 ff.). Eine Ausnahme macht das Gesetz im letzten Satz von Art. 16, Abs. 2: Darnach können bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen im Rahmen des Art. 20, Abs. 3, in jedem Fall noch verrechnet werden. Diese Ausnahmebestimmung bestätigt die Regel, daß sonst keine Naturalobligation übrig bleibt und betrifft zudem nur die Bezugsverjährung, was schon aus ihrer Stellung im Gesetz hervorgeht. Es soll den Ausgleichskassen ermöglicht werden, einen zeitliche vernünftigen Verrechnungsplan aufzustellen und dabei, soweit notwendig, die dreijährige Bezugsverjährung zu überschreiten (EVGE
1955, S. 35; ZAR 1955, S. 409). Bei der Feststellungsverjährung gilt demnach der Grundsatz, daß mit dem Ablauf der fünfjährigen Frist das Forderungs- und Schuldverhältnis für die bezüglichen Beitragsjahre untergeht. Und es kann sich für Beiträge, für welche die Feststellungsverjährung eingetreten ist, die Frage der Bezugsverjährung gar nicht mehr stellen: denn diese beginnt nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Gesetzes nur zu laufen, wenn innert der Frist von Absatz 1 Beiträge festgesetzt worden sind (ZAR 1957, S. 209 ff.). Mit dem Eintritt der Feststellungsverjährung entfällt daher auch die Verrechnungsmöglichkeit nach Art. 16, Abs. 2, letzter Satz.
Im vorliegenden Fall begann die Verjährungsfrist des AHVG Art. 16, Abs. 1, für die auf dem Lohn des Jahres 1950 geschuldeten Beiträge im Zeitpunkt der Lohnzahlung (ZAR 1957, S. 206 ff.), d. h. noch im Jahre 1950 zu laufen. Sie endigte daher am 31. Dezember 1955. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Beiträge weder bezahlt noch durch Verfügung geltend gemacht worden, so daß die Beitragsforderung endgültig untergegangen ist. Eine Verrechnung dieser Beiträge mit Renten ist daher nicht mehr möglich.
Bezahlt sind somit bloß Beiträge für vier Jahre und acht Monate, was zur Entstehung des Rentenanspruches nicht genügt. AHVV Art. 138 sieht allerdings vor, daß die einem Arbeitnehmer abgezogenen und die für ihn vom Arbeitgeber zu leistenden gesetzlichen Beiträge selbst dann in das individuelle Beitragskonto eingetragen werden, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge nicht entrichtet hat. Dabei können verjährte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ebenfalls gutgeschrieben werden (EVGE 1956, S. 174). Ferner hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, daß AHVV Art. 138 auch Anwendung findet, wenn die Parteien einen sog. Nettolohn vereinbart haben, d, n. wenn der Arbeitgeber den vollen AHV-Beitrag übernimmt (EVGE 1953, S. 217; ZAR 1953, S. 426 ff.). Die Firma L. stellt in ihrem Schreiben vom 15. Mai 1956 die Behauptung auf, die AI-IV-Beiträge seien gemäß Vereinbarung in der Zeit ab August 1950 bis Juni 1951 voll zu ihren Lasten gegangen. Wäre eine solche Vereinbarung nachgewiesen, so könnten dem F. G. auf diesem Wege die fehlenden Beiträge gutgeschrieben werden. Auf Grund der Akten drängt sich indessen der Schluß auf, daß im Jahre 1950 an die Entrichtung von AHV-Beiträgen gar nicht gedacht worden war. Nach der Arbeitsaufnahme im August 1950 wohnte F. G. noch mindestens bis zum 3. Oktober 1950 in Deutschland und in der Folge war er ohne fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung tätig, da ihm diese erst auf den 1. Juni 1951 erteilt wurde. Sobald aber die Bewilligung vorlag, hat die Arbeitgeberfirma die Beiträge ordnungsgemäß bezahlt. F. G. wurde somit im Jahre 1950 entweder gar nicht als beitragspflichtig erachtet oder seine ohne Bewilligung ausgeübte Tätigkeit sollte aus naheliegenden Gründen nicht offen in Erscheinung treten. Eine auf die schweizerische AI-IV bezogene Nettolohnvereinbarung ist daher für das Jahr 1950 geradezu unwahrscheinlich; sie ist aber auf alle Fälle nicht erstellt, zumal es mit den Beweisanforderungen streng genommen werden muß, wenn eine solche Behauptung erst nach Jahren in einem Rentenstreit erhoben wird.
Aus allen diesen Gründen kann den Berufungsklägern keine Rente zugesprochen werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. G., vom 19. Februar 1957, H 189/56.)
Die wiedereingebürgerte Witwe eines schriftenlosen Ausländers, dem seinerzeit die geleisteten Beiträge ordnungsgemäß zurückvergütet worden sind, kann keine ordentliche Witwenrente beanspruchen. RV Art. 6.
Die am 26. Februar 1901 geborene C. K. war in zweiter Ehe mit dem am 18. Mai 1887 geborenen schriftenlosen polnischen Staatsangehörigen M. K. verheiratet, mit welchem sie in Z. ein Wäschegeschäft führte. Nach Vollendung des 65. Altersjahres ersuchte M. K. die Ausgleichskasse am 20. Juli 1954 um Rückvergütung seiner persönlichen Beiträge mit dem Bemerken, er befinde sich in Scheidung. Die Ausgleichskasse entsprach am 4. August 1954 dem Gesuch.
Am 14. Februar 1956 starb M. K., nachdem die von beiden Ehegatten ein gereichten Scheidungsklagen vom Bezirksgericht Z. am 24. Juni 1955 «mangels Zuständigkeit» von der Hand gewiesen worden waren. C. K. erlangte am 7. Juli 1956 wieder das Schweizerbürgerrecht und ersuchte am 30. August 1956 um Zuerkennung der ordentlichen Witwenrente, welches Gesuch vom Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich aus folgenden Erwägungen abgelehnt wurde:
Es ist unbestritten, daß der Ehemann der Berufungsklägerin bei Vollendung seines 65. Lebensjahres auf eine ordentliche Altersrente kein Anrecht hatte, da er die gesetzliche Bedingung einer Beitragsentrichtung während mindestens zehn vollen Jahren nicht erfüllte. Nach Maßgabe von AHVG Art. 18, Abs. 3, und Art. 3, Abs. 1, lit. a, der bundesrätlichen Verordnung vom 14. März 1952 war er unter diesen Umständen berechtigt, die in den Jahren 1948 bis 1952 von ihm oder auf seinen Namen entrichteten persönlichen AHV-Beiträge zurückzufordern, und die Kasse mußte dem Gesuch entsprechen, da kein Ausschlußgrund im Sinne von Art. 4 der Verordnung vorlag. Zur Einholung des Einverständnisses der Ehefrau war K. nicht verpflichtet, und auch die Kasse war nicht gehalten, vor der Rückerstattung der Beiträge an die Berufungsklägerin zu gelangen. Freilich bemerkte der Ehemann in seinem Rückerstattungsgesuch, daß er in Scheidung stehe. Dies änderte aber an der Rechtslage nichts, und wenn die Ausgleichskasse von irgendwelchen weitern Schritten absah, so kann ihr daraus schon aus dem Grunde kein Vorwurf gemacht werden, weil sie im Hinblick auf die damalige Staatszugehörigkeit der Eheleute annehmen durfte, daß die Berufungsklägerin, welchen Ausgang auch das Scheidungsverfahren nehmen werde, durch die Rückvergütung der AHV-Beiträge versicherungsrechtlich nicht zu Schaden komme. Daß die Berufungsklägerin die eigentliche Seele des von ihr und ihrem Manne betriebenen Wäschegeschäftes war, mag zutreffen. Solange der Ehemann aber nach außen hin als Geschäftsinhaber galt, mußte die Ausgleichskasse die von ihm oder auf sein Konto entrichteten AHV-Beiträge als rückvergütungsfähige Beiträge erachten. Auch wenn die Berufungsklägerin übrigens -mit Rücksicht auf die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse von der Kasse erwirkt hätte, anstelle des Ehemannes als Betriebsinhaberin anerkannt zu werden, so hätte dies lediglich zur Folge gehabt, daß die persönliche Beitragsschuld des Ehemannes an die Ausgleichskasse geringer geworden wäre und die Rückerstattungssumme sich dementsprechend ermäßigt hätte; die Auswirkungen der Rückerstattung als solche wären aber genau die gleichen geblieben. Der nachträgliche, im Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung nicht voraussehbare
Wechsel der Staatszugehörigkeit auf Seite der Ehefrau vermochte die Rechtswirkung der Beitragsrückerstattung nicht aufzuheben.
Bei dieser Sachlage und da nach der unzweideutigen Bestimmung des Art. 6 der buncesrät1ichen Verordnung vom 14. März 1952 aus ordnungsgemäß rückvergüteten Beiträgen von keiner Seite mehr Rechte gegenüber der AHV erhoben werden können, handelte die Ausgleichskasse gesetzesgemäß, wenn sie die Gewährung einer ordentlichen Witwenrente an die Berufungsklägerin verweigerte.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C. K., vom 12. Juni 1957, H 29/57.)
Arbeitgeberbeiträge, die einem Flüchtling gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht zurückvergütet worden sind, berechtigen nicht zum Bezuge einer Rente auf Grund des Flüchtlingsabkommens. AHVG Art. 18, Abs. 3; RV Art. 5 und 6.
Dem 1887 geborenen, staatenlosen 1. L. wurden 1954 auf eigenes Gesuch die in den Jahren 1948-52 entrichteten A r b e i t n e h m e r beiträge zurückvergütet. Am 28. August 1956 stellte I. L. unter Bezugnahme auf das Flüchtlingsabkommen das Begehren, es sei die Rückvergütungsverfügung rückgängig zu machen und ihm auf Grund der 1954 zurückbezahlten Beiträge nach den neuen Bestimmungen eine Rente zu gewähren. Auf seine Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Ausgleichskasse sprach ihm die Vorinstanz am 15. Februar 1957 eine Rente auf Grund der seinerzeit nicht zurückvergüteten A r b e i t g e b e r beiträge zu. Das Eidg. Versicherungsgericht wies eine Berufung des 1. L., mit welcher auch die Berücksichtigung der zurückvergüteten Arbeitnehmerbeiträge beantragt wurde, ab. Dagegen hieß es die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit dem Antrag auf Ablehnung jeglichen Rentenanspruches aus folgenden Erwägungen gut:
Da I. L. als Staatenloser, der nur während fünf Jahren Beiträge entrichtet hatte, bei Vollendung des 65. Altersjahres nach dem damaligen Recht keine Rente beanspruchen konnte, war er nach RV Art. 3 und 5 befugt, den in den Jahren 1948 bis 1952 entrichteten Arbeitnehmerbeitrag zurückzufordern, und die Ausgleichskasse mußte diesem Begehren Folge geben, sofern nicht «unwürdiges Verhalten» oder «Nichterfüllung der Pflichten gegenüber dem öffentlichen Gemeinwesen» nach Maßgabe von RV Art. 4 die Rückvergütung ausschlossen. Daß solche Sonderverhältnisse bestanden, wird von keiner Seite behauptet, und ebenso ist unbestritten, daß das Rückvergütungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. In derartigen Fällen aber zieht nach der ausdrücklichen Vorschrift des RV Art. 6 die Rückvergütung die d e - f i n i t i v e Loslösung von der AHV nach sich. Der Umstand, daß I. L. im Frühjahr 1954 anscheinend nicht von sich aus auf den Gedanken einer Beitragsrückforderung kam, sondern von amtlicher Seite auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde, ist ohne rechtliche Bedeutung. Ob ein Rückforderungsberechtigter seine AHV-Beiträge zurückfordern will oder nicht, ist ausschließlich s e i n e m Ermessen überlassen. Es steht ihm natürlich frei, sich vorgängig um Aufklärung und Rat an Amtsstellen oder Private zu wenden. Der Entscheid darüber aber, ob er einer solchen Anregung Folge leisten will, ist v o n i h m s e 1 b e r zu treffen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, daß sich sowohl die Ausgleichskasse wie auch
die Rekursbehörden bei ihren Mitteilungen an den Berufungskläger sehr vorsichtig ausdrückten, indem sie jeweils nur die M ö g 1 c h k e lt der Rückforderung erwähnten. Der AHV-Verwaltung vorzuwerfen, ihr Vorgehen verstoße gegen Treu und Glauben, entbehrt daher auch in dieser Hinsicht jeder Grundlage.
Was sodann die Auffassung der kantonalen Rekursbehörde betrifft, die Wirksamkeit des RV Art. 6 erstrecke sich nur auf die t a t s ä c h 1 c h zurückerstatteten Beiträge, so kann sich das Eidg. Versicherungsgericht dieser Auslegung nicht anschließen. Dem Institut der Beitragsrückvergütung lag von Anfang an der Gedanke einer d e f i n i t i v e n Abgeltung allfälliger Rentenansprüche zugrunde. Wenn RV Art. 5 u. a. die A r b e i t g e b e r - beiträge von der Rückvergütung ausschließt, so geschah dies nicht deswegen, weil man dem aus der Versicherung Ausscheidenden noch die Möglichkeit einer eventuellen Teilrente wahren wollte, sondern aus der Ueberlegung heraus, daß es zu weit ginge, ihm das zurückzuzahlen, was nicht er, sondern sein Arbeitgeber seinerzeit an die Kasse entrichtete. Wollte man der Auffassung der kantonalen Rekursbehörde beipflichten, so hätte dies, wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Berufungsschrift zutreffend darlegt, die rechtsungleiche und stoßende Folge, daß zwar dem Unselbständigerwerbenden, nicht aber auch dem Selbständigerwerbenden nach erfolgter Beitragsrückzahlung noch ein potentieller Rentenanspruch verbliebe. In seiner bisherigen Rechtsprechung ist denn auch das Eidg. Versicherungsgericht stets davon ausgegangen, daß die ordnungsgemäße Rückerstattung der in AHVG Art. 18, Abs. 3, und RV Art. 5, Abs. 1, erwähnten AHV-Beiträge die d e f i n i - t i v e und v o 11 s t ä n d i g e Loslösung von der Versicherung nach sich ziehe, und hieran ist festzuhalten. Denn wenn in einem Falle, wie er hier vorliegt, die Rückvergütung gewährt wird, geschieht es, weil der Versicherte trotz dem Eintritt des Versicherungsfalles nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsordnung k eine R e n t e n r echt e hat. Der Wortlaut von RV Art. 6, wonach mit der Rückvergütung «keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden» können, muß sich daher zwingend auf Rentenrechte beziehen, die möglicherweise zukünftig entstehen könnten; um andere Rechte kann es sich dem Sinne nach gar nicht handeln, nachdem ja gerade nur die fehlenden Rentenrechte die Hauptvoraussetzung zur Rückvergütung bilden. Vorbehalten bleibt selbstverständlich dabei die Möglichkeit einer zukünftigen Vorschrift, den Ausschluß des RV Art. 6 rückwirkend aufzuheben. Allein mit einer solchen Rechtslage hat man es hier nicht zu tun.
Nach dem Gesagten und der einschlägigen Judikatur (vgl. die Urteile
i. Sa. K. K., vom 27. Februar 1955, ZAK 1956, S. 206 ff., und I. N., vom 18. April 1956, ZAK 1956, S. 353 f.) war die Ausgleichskasse nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dem I. L. jegliche AHV-Rente zu verweigern.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. I. L,, vom 24. Juli 1957, H 75/76/57.)
II. Waisenrente
Der Tod des Stiefvaters, der für das auswärts untergebrachte Stief-
kind licht vorwiegend gesorgt hat, begründet keinen Anspruch auf eine Pflegekinderrente. AHYG Art. 28, Abs. 3; AHVV Art. 49, Abs. 1.
Die Ehe der Eltern des 1941 geborenen E. T. wurde am 21. Juni 1945 geschieden, den Eltern die elterliche Gewalt über das Kind entzogen und der Vater zu 30 Franken, die Mutter zu 20 Franken monatlichen Unterhaltsbeiträgen für das Kind bis zu dessen 18. Altersjahr verpflichtet. Seit November 1945 weilte E. T. praktisch ununterbrochen bei seinem väterlichen Großvater. Während die Mutter ihre Unterhaltsbeiträge pünktlich leistete, zahlte der Vater, der sich als Gelegenheitsarbeiter betätigte, so gut wie nichts.
Im Januar 1952 verehelichte sich die Mutter des E. T. mit E. S., der fortan die monatlichen Unterhaltsbeiträge von 20 Franken für E. T. bezahlte. Am 4. August 1956 starb E. S. und seit September 1956 weilt E. T. bei der Mutter in Z. Ueber ein Gesuch der Mutter um eine einfache Waisenrente für E. T. entschieden Ausgleichskasse, Vorinstanz und letztinstanzlich das Eidg. Versicherungsgericht abschlägig, letzteres auf Grund folgender Erwägungen:
Gemäß ständiger Gerichtspraxis verleiht der Tod eines Stiefvaters einem Stiefkind nur dann Anspruch auf Waisenrente, wenn der Stiefvater bis zu seinem Ableben dessen Pflegevater im Sinne des AHVV Art. 49, Abs. 1, gewesen ist, d. h. während längerer Zeit ausschließlich oder überwiegend für das
- bei ihm selber oder allenfalls zeitweise auswärts untergebrachte - Stiefkind gesorgt hat (EVGE 1952, S. 216 f., 1954, S. 273 f. und 1956, S. 197; ZAK 1955, S. 114 f., 1956, S. 443 f.). An diesem Tatbestand gebricht es im vorliegenden Fall. Hier hat das Pflegeverhältnis zwischen E. T. und seinen Großeltern väterlicherseits bestanden, sind doch diese während rund zehn Jahren
- bis zum Tode des Stiefvaters E. S. in überwiegendem Maße für das Kind aufgekommen. Wie die Vorinstanz mit Recht darlegt, steht diesem Schluß nicht die Tatsache entgegen, daß während der letzten Jahre die Großeltern den Knaben in seiner schulfreien Zeit zu landwirtschaftlicher Hilfsarbeit herangezogen haben. Solche zeitweilige Mitwirkung von Kindern ist in bäuerlichen Betrieben üblich. Sie gehört als eine wertvolle Maßnahme recht eigentlich zur Erziehung und läßt die Annahme, ihretwegen sei ein unmündiges Kind im wesentlichen durch eigene Arbeit für seinen Unterhalt aufgekommen, jedenfalls dann nicht zu, wenn das Pflegeverhältnis wie hier
- schon im frühesten Kindesalter und somit ohne Rücksicht auf den Wert solcher Arbeit begründet worden ist.
E. T. lebte schon bei seinen Großeltern, als sich seine Mutter mit E. S. verheiratete, und er blieb auch nachher ununterbrochen bei ihnen. Abgesehen von gelegentlichen Aufenthalten des Knaben in Z. hat der Stiefvater das Kind nie für längere Zeit bei sich aufgenommen und ist deshalb, mangels der in AHVV Art. 49 vorausgesetzten dauernden persönlichen Fürsorge, nicht dessen Pflegevater gewesen. Wohl hat E. S. aus eigenen Mitteln monatlich die 20 Franken Unterhaltsbeitrag entrichtet, zu deren Zahlung seine Ehefrau gemäß Gerichtsurteil verpflichtet war. Und es mag auch zutreffen, daß er darüber hinaus von Zeit zu Zeit für sein Stiefkind Kleidungsstücke angeschafft hat. Allein mit alldem hat der Stiefvater nicht vorwiegend für den ständig auswärts versorgten Knaben gesorgt. Er hat lediglich einen Beitrag an den Unterhalt des Kindes geleistet und damit, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, diejenige familienrechtliche Beistandspflicht erfüllt, welche ihm ohnehin kraft der ZGB Art. 159, Abs. 3, und 160, Abs. 2, gegenüber seiner Ehefrau oblag (vgl. auch EVGE 1954, S. 274, ZAK 1955, S. 115).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. S., vom 28. Juni 1957, H 68/57.)
V',
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung
AI-IV Bundesgesetz Vollzugsverordnung Sachregister
Stand 1. September 1957
Preis Fr. 3.30
Zu beziehen beim
Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3
SEPARATDRUCKE
aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen>
Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der AHV
Stand: Juli 1957
Preis: Fr. —.40
*
Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge
Stand: 1. Juni 1957
Preis: Fr. —.65
Zu beziehen beim
Bundesamt für Sozialversicherung,
Bern 3, Effingerstraße 33
HEFT 11 NOVEMBER 1957
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INH A L T
Von Monat zu Monat ...........417 Bericht über die Erwcrbsersatzordnung für Wehrpflichtige im
Jahre 1956 ..............418 Der Bezug der Lohnbeiträge und die Haftung des Arbeitgebers 431 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1956 .....132 Durchführungsfragen ...........435 Kleine Mitteilungen ............437 Gerichtsentscheide: Familienzulagenordnung .....438
Alters- und Hinterlassenenversicherung441
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON Am 7. Oktober 1957 hielt der Ausschuß für die Erwerbs-MONAT ersatzordnung der Eidgenössischen AHV-Kommission un-
z u ter dem Vorsitz seines Präsidenten, Direktor Saxer vom MONAT Bundesamt für Sozialversicherung, eine Sitzung ab. Er
nahm Stellung zur Frage einer Revision des EOG und sprach sich insbesondere für eine Erhöhung der Entschädigungsansätze sowie für eine Neuordnung der Finanzierung aus.
*
Am 8. Oktober trat die Fachkommission für Durchführungsfragen der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, Bundesamt für Sozialversicherung, zusammen. Zur Behandlung kamen insbesondere Fragen des Beitragsbezugs, der Verjährung und Verwirkung von Beiträgen und Leistungen, der Uebernahme des Eingliederungsrisikos durch die JV sowie der Schweigepflicht.
*
Zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Direktor Saxer, Bundesamt für Sozialversicherung, und einer niederländischen Delegation, an deren Spitze Direktor A. C. M. van de Ven stand, wurden die im September 1956 in den Haag begonnenen Verhandlungen über den Abschluß eines niederländisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens (vgl. ZAK 1956, S. 357) vom 1.6. bis 22. Oktober fortgesetzt und abgeschlossen. Sie führten zur Ausarbeitung der definitiven Abkommens- und Zusatzprotokolltexte. Mit deren Unterzeichnung kann noch im Verlaufe dieses Jahres gerechnet werden. Das Abkommen bedarf alsdann zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation.
Bei Anlaß der genannten Verhandlungen wurde auch der Text der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens vereinbart.
*
Am 18./19. Oktober fand die Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen statt. An Stelle des zurücktretenden Präsidenten Werner Stuber, Solothurn, der mehr als fünf Jahre verdienstvoll seines Amtes gewaltet hatte, wurde Dr. Frank Weiß, Basel, als neuer Präsident gewählt. Die Konferenz nahm sodann einen Gedankenaustausch über die Anwendung der neuen Bestimmungen betreffend die Erhebung von Beiträgen von geringfügigen Entgelten vor und hörte Referate von Dr. Granacher, Bundesamt für Sozialversicherung, über «Schwebende Fragen in der schweizerischen Sozialversicherung» sowie von Dr. Vischer, Basel, über das Altersproblem an.
Unter dem Vorsitz von Nationalrat Lejeune (Baselland) tagte am 24. Oktober im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission des Nationalrates für die Vorberatung der Vorlage des Bundesrates über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. Sie stimmte der Erhöhung der Familienzulagen und der Einkommensgrenze zu. In bezug auf die Finanzierung hatte der Ständerat beschlossen, die gegenwärtige hälftige Teilung der Lasten zwischen Bund und Kantonen beizubehalten und den Beitrag der finanzschwachen Kantone durch Entnahme von jährlich 2 Millionen Franken aus der Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern herabzusetzen. Die Kommission des Nationalrates hingegen beschloß einstimmig, die Aufwendungen der öffentlichen Hand zu zwei Dritteln dem Bunde und zu einem Drittel den Kantonen zu überbinden sowie die jährliche Einlage in die Rückstellung von drei auf vier Prozent zu erhöhen.
Bericht über die Erwerhsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1956
Das vierte Jahr der EO bestätigte die günstigen Erfahrungen der Anlaufzeit. Es brachte keine Aenderungen auf dem Gebiete der Gesetzgebung. Ebensowenig wurden die mit dem Vollzug der EO betrauten Organe vor besondere Durchführungsprobleme gestellt.
Die Rückstellung für die EO wird voraussichtlich schon im Laufe des Jahres 1959 - also früher als erwartet auf den Stand von 100 Millionen Franken abgesunken sein. Darum blieb das Interesse an der zukünftigen Finanzierung und der weiteren Entwicklung der EO rege. Bis Ende des Berichtsjahres ist die Zahl parlamentarischer Vorstöße seit Inkrafttreten der EO auf sieben angewachsen.
A. Die Gesetzgebung
Im Berichtsjahr erfuhr die Gesetzgebung des Bundes und der Kantone auf dem Gebiete der EO keine Aenderungen; jedoch wird wegen des rechtlich und organisatorisch engen Zusammenhangs zwischen AHV und EO - auch auf die Gesetzgebung auf dem Gebiete der AHV verwiesen (vgl. Bericht des BSV über die AHV im Jahre 1956).
B. Die Organe
1. Durchführungsorgane
1. Truppenrechnungsführer
307 000 (273 000)1 Soldtagebescheinigungen der Truppenrechnungsführer wurden anhand der Truppenbuchhaltungen auf ihre Richtigkeit geprüft (vgl. Ziffer 4). Die ZAS ermittelte dabei 655 (575) unrichtig ausgestellte Meldekarten, welche zu unrechtmäßigem Bezug von Erwerbsausfallentschädigungen geführt haben (vgl. Abschnitt C, Kap. IV, Ziffer 2). Fast alle Fehler rühren daher, daß die Rechnungsführer bei der Ausfertigung der Meldekarten die in der Truppenbuchhaltung verzeichneten Mutationen nicht berücksichtigt haben. Die Fehlerquote blieb mit zwei Promille stabil. Wie bisher arbeiteten die Rechnungsführer im allgemeinen gut.
Auf den 1. Januar 1956 trat eine neue Ausgabe der Weisungen an die Truppenrechnungsführer in Kraft, welche gegenüber der früheren Ausgabe einige Aenderungen untergeordneter Natur enthält. Diese Weisungen bewährten sich; soweit feststellbar, wickelte sich das Verfahren der Bescheinigung der Soldtage reibungslos ab.
Um gewisse Versehen der Truppenrechnungsführer auszumerzen, gelangt das BSV seit Ende des Berichtsjahres an die Einheiten und Stäbe, in denen Fehler vorkamen. Ueber das Ergebnis dieser Aktion wird später zu berichten sein.
In sämtlichen Quartiermeister-, Fourier- und Fouriergehilfenschulen wurden wiederum Instruktionskurse des BSV abgehalten, um die Truppenrechnungsführer über ihre Aufgaben zu unterrichten und ihnen Wesen und Zweck der EO näher zu bringen. Diese Kurse wirkten sich nach den Feststellungen militärischer Behörden vorteilhaft aus.
Arbeitgeber
Die Arbeitgeber entledigten sich ihrer Aufgabe, den für die Ermittlung der Erwerbsausfallentschädigungen maßgebenden Lohn der Unselbständigerwerbenden zu bescheinigen, zur Zufriedenheit der Ausgleichskassen.
Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen lieferten im Rechnungsjahr 1956 der ZAS insgesamt 476 569 (476 667) Meldekarten ab. Die durch die Verarbeitung der
1 Vergleichszahlen des Vorjahres sind ohne besondere Kennzeichnung in Klammern gesetzt
Meldekarten verursachte Arbeitsbelastung der Ausgleichskassen blieb also gleich (1954 war sie wegen vermehrter Einführungs- und Umschulungskurse etwas höher). Nach wie vor verteilt sich die Arbeitslast unregelmäßig auf die einzelnen Ausgleichskassen (Tabelle 1).
Verarbeitete Meldekarten
Tabelle 1
1954 19551956
Meldekarten
je Aus- Melde- Aus- Melde- Aus- Melde-
Ausgleichskasse gleichs- karten gleichs- karten gleichs- karten kassen insgesamt kassen insgesamt kassen insgesamt 0 999 29 19 369 33 22 109 32 21 315 1000— 2999 34 61406 33 64126 3669173
3000— 4999 11 40097 11 44449 1143734
5000— 6999 11 66334 9 54011 1275639
7000— 9999 8 65456 9 77460 436389
10000-14 999 6 70116 4 43763 554895
15 000 uncmehr 5 182507 5 170749 5 175424
Total 104 505 285 104 476 667 105 476 569
Die Zählung der Meldekarten umfaßt auch 2 053 (1 946) an Stelle verloren gegangener Meldekarten ausgestellte Ersatzkarten, 6 030 (5 142) Korrekturkarten für Nachzahlungen von Entschädigungen sowie 1 308 (1 449) Korrekturkarten für Rückzahlungen zu Unrecht ausgerichteter Erwerbsausfallentschädigungen.
Waren 1954 erst 86 Fälle von Doppelzahlungen festzustellen, so stieg deren Zahl 1955 auf 105 und 1956 auf 171 an. In 57 Fällen wurden 1956 vom Truppenrechnungsführer für die gleiche Dienstleistung zwei Meldekarten ausgestellt, während in 114 Fällen der Wehrpflichtige die Entschädigung nicht nur mit der Meldekarte geltend machte, sondern außerdem die Abgabe einer Ersatzkarte erwirkte.
Wehrpflichtige, die Haushaltungsentschädigung oder Kinderzulagen in Sonderfällen resp. Unterstützungszulage beanspruchten, reichten 10 404 (13 210) Ergänzungsblätter ein.
4. Zentrale Ausgleichsstelle
Wie schon im Vorjahr prüfte die ZAS gut die Hälfte aller Meldekarten hinsichtlich der vom Truppenrechnungsführer bescheinigten Soldtage (vgl. Ziffer 1 und Abschnitt C, Kap. IV, Ziffer 2) und etwa ein Fünftel aller Meldekarten hinsichtlich der von den Ausgleichskassen errechneten Entschädigungsansätze und -beträge. Die Bemühungen, diese Kontrollen zu beschleunigen, waren erfolgreich.
Die Kontrolle der Entschädigungsansätze wurde im Berichtsjahr in etwas erweitertem Umfang vorgenommen. Es wurden 104 000 Meldekarten aller Ausgleichskassen geprüft und 503 Fälle den Ausgleichskassen zur Abklärung gemeldet. In 356 Fällen waren lediglich falsche Angaben zu berichtigen resp. fehlende Angaben zu ergänzen, ohne daß der Entschädigungsbetrag eine Aenderung erfahren hätte. Die Ausgleichskassen stellten weitere 93 Fälle durch Rückforderungen von insgesamt Fr. 2 867.10 und 54 Fälle durch Nachzahlungen von insgesamt Fr. 663.20 richtig. In 53 Fällen waren für alleinstehende Rekruten höhere Ansätze als Fr. 1.50 ausgerichtet worden. Diese Fälle allein machen nicht weniger als Fr. 2 201.70 vom oben genannten Total der Rückforderungen aus.
Die ZAS beschäftigte auf dem Gebiete der EO 9 1A Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt.
II. Die Aufsichtsorgane
Bundesamt für Sozialversicherung
Das BSV verarbeitete die von den Ausgleichskassen erstatteten Jahresberichte und statistischen Angaben. Es prüfte 14 Kassenverfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Erwerbsausfallentschädigungen sowie 6 Meldungen über Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungsforderungen. Die von den Revisionsstellen anläßlich der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gemachten Feststellungen wurden laufend verarbeitet; gegebenenfalls wurden die Ausgleichskassen angewiesen, die festgestellten Mängel zu beheben. Für die militärischen Rechnungsführer wurden Instruktionskurse abgehalten (vgl. Kap. 1, Ziffer 1).
Es wurden 104 (119) Entscheide kantonaler Rekursbehörden geprüft; gegen 3 (3) Entscheide legte das BSV Berufung beim EVG ein. Zu den von Dritten eingereichten 10 (9) Berufungen wurden Mitberichte erstattet.
In der Sektion EO waren im abgelaufenen Jahr abgesehen vom Kanzleipersonal -2 (3) Arbeitskräfte tätig.
Eidgenössische AHV-Kommission
Ueber die Zusammensetzung des Ausschusses für die EO gibt Anhang 1 Aufschluß.
Revisionsstellen
Die Berichte der Revisionsstellen über die durchgeführten Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen vermittelten gesamthaft wiederum ein günstiges Bild über die Arbeit der Ausgleichskassen und Arbeitgeber.
III. Die rechtsprechenden Organe
Kantonale Rekursbehörden
Die kantonalen Rekursbehörden fällten im Berichtsjahr 104 (119) Entscheide.
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Das EVG fällte auf dem Gebiete der EO 13 (14) Urteile.
Die Zahl der Streitfälle vor erster wie zweiter Instanz -ist also erneut zurückgegangen. Das bestätigt den Gesamteindruck, wonach die EO sich eingespielt hat und im ganzen reibungslos funktioniert.
C. Die Durchführung
1. Die entschädigungsberechtigten Personen
Für die Ausrichtung von besonderen Entschädigungen an Teilnehmer der Eidgenössischen Leiterkurse für Vorunterricht wird auf Abschnitt F verwiesen.
II. Die Entsehädigungsarten
Im folgenden wird über Entschädigungsfälle besonderer Art und über die Unterstützungszulagen berichtet.
Haushaltungsentschäcligung
414 (593) alleinstehende Wehrpflichtige suchten um Ausrichtung von Haushaltungsentschädigungen nach mit der Begründung, sie seien aus beruflichen oder amtlichen Gründen zu eigener Haushaltführung gezwungen. 291 (321) Gesuche wurden bewilligt, 123 (272) abgelehnt. Obwohl die Gerichtspraxis die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese besondere Entschädigung abgeklärt hat, sind Beschwerden gegen ablehnende Kassenverfügungen immer noch relativ zahlreich.
Kinderzulagen
Für Stief- und außereheliche Kinder gingen 698 (1 001) Gesuche um Kinderzulagen ein.
Der Zulagenanspruch setzt voraus, daß der Wehrpflichtige mindestens überwiegend für den Unterhalt des Stief- bzw. außerehelichen Kindes aufkommt. Die Beschaffung der Unterlagen für die Feststellung des Anspruches bereitete den Ausgleichskassen nach wie vor administrative Umtriebe. Der Begriff «überwiegendes Aufkommen» wurde überdies nicht einheitlich ausgelegt.
3. Unterstützungszulagen
Es gingen 9 321 (11 342) Gesuche um Ausrichtung von Unterstützungszulagen ein. Davon wurden 7 997 (9 549) bewilligt und 1 324 (1 793) abgelehnt. Die Zahl der Gesuche ging gegenüber den Vorjahren merklich zurück. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, daß der Wehrpflichtige, der auch während des Mlitärdienstes seinen Lohn ganz oder teilweise weiterbezieht, kein Interesse besitzt, um Unterstützungszulagen nachzusuchen; zudem scheuen es viele Wehrpflichtige, die notwendigen Aufschlüsse über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben. Es scheint, daß auch die Militärlohn ausrichtenden Arbeitgeber im Hinblick auf die entstehenden Umtriebe immer weniger darauf dringen, daß die Unterstützungszulage geltend gemacht wird. Tabelle 2 gibt Auskunft über die Verteilung der Gesuche um Unterstützungszulagen auf die Ausgleichskassen.
Gesuche um Unterstützungszulagen
Tabelle 2
1954 19551956
Gesuche
je Aus- Aus- Aus-
Ausgleichskasse gleich Gesuche gleichs- Gesuche Gesuche 1 s- insgesamt insgesamt gleichskassen kassen kassen insgesamt 0— 29 45 713 41 548 50674
30 -99 31 1945 38 2 102 362023
100 -499 23 4 922 21 4 531 15 2 954 500 -999 3 1 716 2 1 478 21200
1 000 und mehr 2 2 823 2 2 683 2 2 470
Total 104 12 119 104 11 342 105 9 321
IH. Die Bemessung der Entschädigungen
Im allgemeinen konnten die für die Bemessung der Entschädigungen von Unselbständigerwerbenden benötigten Einkommensangaben ohne Schwierigkeit beschafft werden. Das gilt auch, wo das Einkommen wie bei Reisevertretern, Akkordarbeitern und Saisonangestellten - starken Schwankungen unterliegt. Der Anstieg der Löhne hat dazu geführt, daß öfters als früher der Höchstbetrag der Entschädigung zugesprochen werden kann, womit weitere Untersuchungen entfallen. Immerhin wird auch in Zukunft nicht zu umgehen sein, daß in einzelnen Fällen starker Einkommensschwankungen die Bemessung der Entschädigungen mit zusätzlichen Umtrieben verbunden bleibt.
Sei bständigerwerb enden Wehrpflichtigen ist auf Gesuch hin die Entschädigung neu zu bemessen, wenn innert zwölf Monaten seit dem Einrücken eine andere AHV-Beitragsverfügung ergeht. Die Ausgleichskassen setzten 1209 (688) Entschädigungen Selbständigerwerbender neu fest. Die starke Zunahme der Neubemessungen ist darauf zurückzuführen, daß einzelne Ausgleichskassen die Entschädigungen -ohne ein Gesuch des Wehrpflichtigen abzuwarten von sich aus revidierten, sobald eine entsprechende AHV-Beitragsverfügung ergangen war. Es zeigte sich, daß viele Selbständigerwerbende von ihrem Recht auf Neubemessung offenbar keine Kenntnis hatten, jedenfalls aus eigenem Antrieb die Neubemessung nicht verlangten. Im Hinblick auf die teilweise immer noch sehr spät eintreffenden Einkommensmeldungen der Steuerbehörden erwies sich übrigens die Frist von zwölf Monaten als zu kurz; eine Aenderung ist aber nur durch Revision des EOG möglich.
IV. Die Festsetzung, Auszahlung und Rückerstattung der Entschädigungen
Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen
In rund 9 500 (10 500) Fällen wurden die Erwerbsausfallentschädigungen durch die Arbeitgeber selbst festgesetzt und ausbezahlt. Rund 98 400 (101 500) Arbeitgeber zahlten die Entschädigungen, während deren Festsetzung durch die Ausgleichskasse erfolgte.
Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Entschädigungen
Die kantonalen Ausgleichskassen erließen 411 (451), die Verbandsausgleichskassen 376 (509) und die Bundesausgleichskassen 37 (--)' alle Ausgleichskassen zusammen also 824 (960) Rückerstattungsverfügungen. Gemessen am Total von rund 477 000 im Jahr 1956 verarbeiteten Meldekarten entsprechen die Rückerstattungsfälle rund 2 (2) Promille. 32 815 (28 499) Franken unrechtmäßig bezogener Entschädigungen wurden zurückgefordert, was bei einem Gesamttotal der ausbezahlten Entschädigungen von rund 49 321 353 (47 020 530) Franken 0,7 (0,6) Promille ausmacht. Diese Zahlen dürfen als sehr niedrig bezeichnet werden.
Der Großteil der Rückerstattungsverfügungen geht auf die Soidtagekontrolle der ZAS zurück (vgl. Abschnitt B, Kap. 1, Ziffer 1). Die 655 (575) von den Rechnungsführern unrichtig ausgestellten Meldekarten bewirkten die Ausrichtung von 4 784 (4 922) unrechtmäßigen Tagesentschädigungen. Die beanstandeten Beträge belaufen sich auf insgesamt
24 970 (19 196) Franken. In 550 (377) Fällen wurde die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen für einen Gesamtbetrag von 23814 (18 386) Franken veranlaßt.
Weitere 93 Rückforderungen gehen auf die Ansatzkontrolle der ZAS zurück (vgl. Abschnitt B, Kap. 1, Ziffer 4). Diese Fälle ergaben einen Rückerstattungsbetrag von 2 867 Franken. Die übrigen 181 Rückforderungen gehen auf Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen zurück oder wurden von der Ausgleichskasse aus eigenem Antrieb geltend gemacht.
V. Die technische Durchführung
Meldekarte
Die seit dem 1. Januar 1956 verwendete abgeänderte Meldekarte bewährte sich nach übereinstimmender Stellungnahme in den Jahresberichten der Ausgleichskassen ausgezeichnet. Sie brachte allen Beteiligten Vereinfachungen; die Zahl der Rückfragen und der Rücksendungen der Meldekarte zwecks Ergänzung ging erheblich zurück.
Ergänzungsblatt
Das auf den 1. Januar 1956 eingeführte neue Ergänzungsblatt bewährte sich ebenfalls gut. Immerhin ließen nach wie vor die Bestätigungen der Gemeindebehörden über das von den unterstützten Personen erzielte Einkommen in vielen Fällen zu wünschen übrig.
Die Ausgleichskassen stellten vor allem häufig fest, daß fälschlicherweise das steuerliche Netto-Einkommen (nach Abzug der Sozialabzüge) angegeben wurde.
VI. Die Statistik der Entschädigungen
Im Berichtsjahr leisteten 317 768 (318 110) Wehrpflichtige insgesamt 9 050 995 (9 059 343) besoldete Diensttage. Es wurden 49 321 353 (46 992 974) Franken an Erwerbsausfallentschädigungen ausbezahlt.
D. Die Betriebsrechnung
Die Rechnungsergebnisse sind in Tabelle 3 zusammengestellt. Das Ergebnis 1956 hält sich im Rahmen der Vorjahre. Das Total der Erwerbs-
ausfallentschädigungen ist von 47 020 530 Franken im Vorjahr um 2,3 Mio Franken oder 4,89 Prozent auf 49 321 353 Franken im Berichtsjahr gestiegen. Durch diese Erhöhung wurde die im Vorjahr gegenüber 1954 eingetretene Verminderung mehr als wettgemacht.
Die Rückerstattungsforderungen zu Unrecht bezogener Entschädigungen liegen mit 32 815 Franken 15 Prozent über der entsprechenden Zahl für 1955 (28 499 Franken). Dagegen wurden weniger Rückerstattungsforderungen erlassen (1 576 Franken im Jahre 1956 gegenüber 1 761 Franken im Jahr 1955), aber mehr Rückerstattungsforderungen als uneinbringlich abgeschrieben (204 Franken im Jahr 1956 gegenüber 45 Franken im Jahr 1955). Außerdem ging eine bereits abgeschriebene Rückerstattungsforderung von 20 Franken (1955 keine) nachträglich ein.
Im Ausgabenbetrag für Entschädigungen von 49 290 298 Franken sind auch 23 085 Franken für Entschädigungen an Teilnehmer der eidgenössischen Leiterkurse für Vorunterricht enthalten (vgl. Abschnitt F). Diese Ausgaben werden der Rückstellung für die EO im folgenden Jahr wieder vergütet. In der Betriebsrechnung des Berichtsjahres figuriert erstmals die Vergütung für 1955. Bis Ende Juni 1956 wurden von den Ausgleichskassen für im Jahr 1955 durchgeführte Kurse in 807 Fällen für 4 316 Tage Entschädigungen von insgesamt 27 258 Franken ausgerichtet. Die Abweichung zwischen diesen und den im Jahresbericht 1955 aufgeführten Angaben ist darauf zurückzuführen, daß letztere den auf Mitte Februar 1956 provisorisch ermittelten Stand wiedergeben.
Zwei noch auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung zurückgehende Beitragsforderungen von Fr. 3 004.50 bzw. 295.50 konnten erst im Berichtsjahr abgeschrieben werden, da infolge besonderer Umstände eine endgültige Abklärung des Sachverhaltes früher nicht möglich war.
Für die Durchführung der EO wurde den AHV-Ausgleichskassen auf Grund der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 22. November 1955 eine Vergütung von 1 082 850 Franken ausgerichtet. Die Festsetzung dieser Verwaltungskosten-Vergütungen erfuhr gegenüber dem Vorjahr in zweierlei Hinsicht eine Aenderung. Einmal wurden -in Anpassung an das stetige Ansteigen der AHV-Beiträge - die für die Abstufung der Vergütung pro Meldekarte maßgebenden durchschnittlichen AHV-Beitragssummen erhöht. Ferner wurde zusätzlich zu dieser auf der Zahl der verarbeiteten Meldekarten basierenden Vergütung jeder Ausgleichskasse ein fester Grundbetrag von 1 000 Franken gutgeschrieben. Diese neue Festsetzung der Verwaltungskosten-Vergütungen hat sich bewährt. Des weitern wurden der Bundeskasse, gestützt auf AHVG
Art. 95, für die der ZAS einschließlich der Schweizerischen Ausgleichskasse im Vorjahr aus der Durchführung der EO erwachsenen Kosten 321 444 Franken zurückerstattet.
Ueber die nach wie vor sehr ungleichmäßige zeitliche Verteilung der Aufwendungen für Erwerbsausfallentschädigungen gibt Tabelle 4 Aufschluß.
Betriebsrechnung 1956
Beträge in Franken Tabelle 3
Rechnungskonten Ausgaben Einnahmen
1. Beiträge
Abschreibung von Beitragsforderungen . 3300.-
2. Entschädigungen
Erwerbsausfall-
entschädigungen 49 321 353.45
Rückerstattungs-
forderungen 32 815.30
Erlaß von
Rückerstattungsforderungen 1576.10
Abschreibung von
Rückerstattungsforderungen 204.30
Nachzahlung von
abgeschriebenen Rück- 49 290 298.25
erstattungsforderungen - 20.30
3. Verwaltungskosten
Vergütungen
an die Ausgleichskassen 1 082 850.—
Durchführungskosten 1404293.95
des Bundes 321 443.95
4. Rückerstattung
Für Rechnung der Eidg.Turn- und Sport-
schule für das Jahr 1955 ausbezahlte
Entschädigungen 27 257.60
5. Ueberschuß der Ausgaben 50 670 634.60 Total 50 697 892.20 50 697 892.20
Zeitliche Verteilung der Entschädigungen
Beträge in Millionen Franken Tabelle 4
Monate 1954 1 19551956
Januar . . 1,94 2,18 3,20
Februar 1,15 1,07 1,15
März 2,37 2,13 2,67
April 6,02 4,44 3,66
Mai . 4,69 4,39 4,77
Juni 4,50 5,75 4,70
Juli ......3,11 2,73 2,66
August 2,16 1,98 1,73
September 3,48 2,67 3,36
Oktober - 6,32 5,97 7,14
November 8,01 7,63 8,77
Dezember 4,73 6,05 5,48
Total 48,48 46,99 49,29
E. Die finanzielle Lage
Wie aus der Betriebsrechnung in Tabelle 3 hervorgeht, resultierte im Rechnungsjahr 1956 ein Ausgabenüberschuß von 50 670 635 (48 095 477) Franken. Die Rückstellung für die EO, die zu Beginn des Rechnungsjahres 292 145 173 Franken betrug, ist damit bis Ende des Rechnungsjahres 1956 auf 241 474 539 Franken gesunken. Da weiterhin mit einem jährlichen Aufwand von etwa 50 Mio Franken zu rechnen sein wird, dürfte die Rückstellung für die EO jedenfalls im Laufe des Jahres 1959 die gesetzlich verankerte Mindestgrenze von 100 Min Franken erreichen. Auf diesen Zeitpunkt hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten über die weitere Finanzierung der EO Antrag zu stellen. Der Nationalrat hat am 9. März 1956 ein Postulat Scherrer angenommen, das die EO für weitere zehn Jahre durch Entnahme aus dem AHV-Fonds prämienfrei finanzieren möchte. Am gleichen Tag hat der Nationalrat aber auch ein Postulat Bratschi angenommen, welches die Heranziehung von AHV-Mitteln unter keinen Umständen in Betracht ziehen will.
Weitere parlamentarische Vorstöße streben die Erhöhung der Entschädigungsansätze an. Tatsächlich hat sich die steigende Tendenz der Löhne besonders während der letzten drei Jahre deutlich verschärft, so daß die Entschädigungsansätze im Verhältnis zu den Erwerbseinkommen merklich an Wert eingebüßt haben. Dies trifft vor allem bei den Be-
ziigern der Maximalentschädigungen zu, bei welchen eine Lohnerhöhung sich nicht mehr durch eine entsprechende Entschädigungsprogression fühlbar machen kann. Durch die eingetretene Entwicklung der Arbeitseinkommen hat aber diese Kategorie von Bezügern stark zugenommen, so daß heute schätzungsweise etwa 60 Prozent der Bezüger von Haushaltungsentschädigungen in den Bereich der Maximalansätze fallen. Die Anpassung der Entschädigungsansätze an die eingetretene Lohnentwicklung wird sich kaum umgehen lassen.
F. Die eidgenössischen Leiterkurse für Vorunterricht
708 (626) Teilnehmer an eidgenössischen Leiterkursen für Vorunterricht reichten Meldekarten ein. Auf Grund dieser Karten sind für 3 802 (3 339) Tage Entschädigungen von insgesamt 23 085 (21 217) Franken ausgerichtet worden.
Die EO stellt für die Ausrichtung dieser Entschädigungen ihre Organisation zur Verfügung; die Ausgaben (für die Erwerbsausfallentschädigungen und für Durchführungskosten) sind aber der Rückstellung für die EO aus einem Kredit des EMD zu vergüten. Im Berichtsjahr wurden erstmals 27 258 Franken rückvergütet für Entschädigungen, die für das Jahr 1955 an Teilnehmer von Leiterkursen ausgerichtet worden waren.
ANHANG 1
Eidgenössische AHV-Kommission' Ausschuß für die Erwerbsersatzordnung
Amtsdauer: 1. Januar 1956 -31. Dezember 1959
Präsident
Dr. Saxer A., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern
Vertreter der Arbeitgeber
Barde R., Fd€ration romande des syndicats patronaux, Genf
Dr. Borel A., Schweizerischer Bauernverband, Brugg
1 vgl. das Verzeichnis der AHV-Eehörden in Anhang 2 zum Bericht des BSV über die AHV im Jahre 1956 (die dort angeführten Aufsichtsbehörden, Durchführungsorgane und rechtsprechenden Behörden der AHV fungieren zugleich als solche der EO).
Dr. Derron L., Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisatio-
nen, Zürich
Fürspr. Fink M., Schweizerischer Gewerbeverband, Bern
Vertreter der Arbeitnehmer
Bernasconi G., Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern
Dr. h. c. Scherrer J., Christliche Sozialbewegung der Schweiz, St. Gallen Schmid-Ruedin Ph., Nationalrat, Vereinigung Schweizerischer Angestell-
tenverbände, Zürich
Vertreter der Kantone
Dott. Galli B., consigliere di Stato, Bellinzona
Prof. Dr. Tschudi H. P., Ständerat und Regierungsrat, Basel
Vertreterin der Frauenverbände
Frl. Dr. Nägeli E., Bund Schweizerischer Frauenvereine, Winterthur
Vertreter des Bundes
Bratschi R., Nationalrat, Bern
Vertreter der Armee
Bodmer A., Landammann, Konferenz der kantonalen Militärdirektoren,
Trogen
Dr. Bütikofer G., Schweizerische Offiziersgesellschaft, Baden
Graf R., Schweizerischer Unteroffiziersverband, Biel
ANHANG 2
Wortlaut der im Jahre 1956 eingereichten Motion und Kleinen Anfrage betreffend die Erwerbsersatzordnirng
Motion Forel, vom 19. Juni 1956
Die Erwerbsausfallentschädigungen für Wehrpflichtige werden nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung vom 26. Dezember 1952 berechnet. Maßgebend für ihre Festsetzung sind die von den Wehrpflichtigen zu bezahlenden AHV-Beiträge.
In der Praxis haben sich die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige, die Wiederholungs- oder Instruktionskurse zu bestehen haben, eher als Unterstützungsbeiträge denn als «Lohnausgleich» erwiesen.
Nun stellen aber solche Kurse für die meisten Wehrpflichtigen, besonders für jene mit Familienlasten, ein oft schweres finanzielles Opfer dar.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu prüfen, ob nicht eine Revision der Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung in die Wege zu leiten sei mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Lage der Wehrpflichtigen merklich zu verbessern.
(Vom Nationalrat am 13. Juni 1957 als Postulat angenommen.)
Kleine Anfrage Gendre, vom 21. Dezember 1956
Im Zeitpunkt, da die eidgenössischen Räte einen für unsere Landesverteidigung unerläßlichen Kredit von 179 Millionen bewilligt haben, erscheint es als angezeigt, die Aufmerksamkeit des Bundesrates erneut auf zwei Fragen hinzulenken, welche die schweizerische Landwirtschaft nach wie vor beschäftigen:
- die Frage des Erwerbsersatzes für diensttuende Landwirte
- sowie diejenige einer Zollreduktion auf Brennstoffen für landwirt-
schaftliche Maschinen.
Wie gedenkt der Bundesrat diese Frage zu lösen, damit die wirtschaftliche Landesverteidigung auch auf dem Gebiete der Landwirtschaft gesichert ist?
(Am 11. März 1957 beantwortet.)
Der Bezug der Lohnbeiträge und die Haftung des Arbeitgebers
Zu dieser Frage werden in der vorliegenden Nummer fünf wichtige Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. B., P. und M. B. (S. 444— 453 und S. 454-460) veröffentlicht. In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung dieser Entscheide werden demnächst einige kommentierende Ausführungen folgen.
Statistik der t[bergangsrenten im Jahre 1956
Nachstehende Tabellen vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der
Erhebung über die im Jahre 1956 ausgerichteten Uebergangsrenten.
Wegen der durch die dritte Revision des AHVG auf 1. Januar 1956 er-
folgten Aufhebung der Einkommensgrenzen und Ortsklassen kommen die
entsprechenden Gliederungen nicht mehr vor. Weitere Angaben sind dem
Bericht über die AHV im Jahre 1956 zu entnehmen.
Kantonale Gliederung der Renten nach Risiko
Tabelle 1
Bezüger Auszahlungen in Franken
Kantone Hinter- Hinter-
Alt Zu Alters- lassenen- Zusammen renten l samen rcrit
renten renten
Zürich 35 131 7 754 42 885 30 684 190 4 308 385 34 992 575 Bern 37470 9046 46516 32074458 4846772 36921230 Luzern 9 123 2 741 11 864 7 775 692 1 417 724 9 193 416 Uri 1 035 430 1 465 884 962 206 113 1 091 075 Schwyz 3 052 935 3 987 2 619 266 475 282 3 094 548
Obwalden 987 294 1 281 836 848 151 642 988 490 Nidwalden 666 257 923 564 074 119 464 683 538 Glarus 1970 386 2356 1702663 217452 1920115 Zug 1 626 510 2 136 1 381 390 254 779 1 636 169 Freiburg 6 357 1 831 8 188 5 437 638 880 753 6 318 391
Solothurn 6 581 1 616 8 197 5 730 684 865 861 6 596 545 Basel-Stadt 9 786 2 363 12 149 8 453 735 1 345 485 9 799 220 Basel-Land 4 628 1 057 5 685 4 017 036 590 557 4 607 593 Schaffhausen 2 700 691 3 391 2 322 215 353 884 2 676 099 Appenzell A.Rh. 3 430 527 3 957 2 956 536 275 574 3 232 110
Appenzell I.Rh. 649 187 836 538 214 99 584 637 798 St. Gallen 15617 3 436 19 053 13 483 381 1 770 581 15 253 962 Graubünden 6 399 1 864 8 263 5 579 531 923 834 6 503 365 Aargau 12 434 3 092 15 526 10 631 863 1 662 550 12 294 413 Thurgau 6 988 1 588 8 576 6 024 310 840 178 6 864 488
Tessin 9300 2353 11653 8080904 1312469 9393373 Waadt 19770 4521 24291 16977541 2514930 19492471 Wallis 6 237 2 655 8 892 5 347 443 1 294 675 6 642 118 Neuenburg 7290 1473 8763 6297365 823281 7120646 Genf 11 214 2 304 13 518 9 593 907 1 357 789 10 951 696
Schweiz 1956 220 440 53 911 274 351 189 995 846 28 909 598 218 905 444 Schweiz 1955 180 585 44 539 225 124 127 412 896 18 442 590 145 855 486
Kantonale Gliederung der Altersrenten
Tabelle 2
F
Bezüger (Fälle) i.ranken
Kantone Einfache!Ehepaar Einfache iepaar-Alters- Alters- Alters- Altersrenten renten renten renten
Zürich 28 836 6 295 22 783 592 7 900 598 Bern 30346 7124 23560100 8514358 Luzern 7 773 1 350 6 095 010 1 680 682 Uri 856 179 665 210 219 752 Schwyz 2549 503 1994910 624356
Obwalden 813 174 624 120 212 728 Nidwalden 563 103 436 800 127 274 Glarus 1 639 331 1 295 005 407 658 Zug 1 386 240 1 078 790 302 600 Freiburg 5 252 1 105 4 084 390 1 353 248
Solothurn 5 324 1 257 4 161 638 1 569 046 Basel-Stadt 8 152 1 634 6 434 423 2 019 312 Basel-Land 3 747 881 2 918 895 1 098 141 Schaffhausen 2 222 478 1 746 370 575 845 Appenzell A.Rh. 2 759 671 2 132 660 823 876
Appenzell I.Rh. 573 76 446 81091404
St. Gallen 12 731 2 886 9 922 896 3 560 485 Graubünden 5 163 1 236 4 032 105 1 547 426 Aargau 10 222 2 212 7 909 703 2 722 160 Thurgau 5 671 1 317 4 375 985 1 648 325
Tessin 7 637 1 663 6 008 485 2 072 419 Waadt 16 059 3 711 12 431 787 4 545 754 Wallis 5 175 1 062 4 049 155 1 298 288 Neuenburg 5 961 1 329 4 640 140 1 657 225 Genf 9 473 1 741 7 432 697 2 161 210
Schweiz 1956 180 882 39 558 141 261 676 48 734 170 Schweiz 1955 149 684 30 901 97 300 457 30 112 439
Kantonale Gliederung der Hinterlassenenrenten
Tabelle 3
Bezüger Auszahlungen in Franken
Kantone - Einfache Voll- wen- Einfache Vollw1 e V 11-1 Waisen- Waisen-Waisen- ren en
ren en renten renten. renten renten
Zürich 6 041 1 646 67 3 885 989 397 888 24 508 Bern 6 615 2 316 115 4 268 549 537620 40 533 Luzern 1 857 828 56 1 201 002 197 642 19 080 Uri 249 173 8 163 087 40 166 2 860 Schwyz 623 294 18 402 163 67 495 5 624
Obwalden 199 92 3 129 314 21 320 1 008 Nidwalden 143 108 6 91 688 25956 1 820 Glarus 303 80 3 196 803 19 609 1 040
Zug 328 172 10 211083 400883608
Freiburg 1 075 705 51 691 622 171 839 17 292 Solothurn 1 156 431 29 753 721 102 421 9 719 Basel-Stadt 1915 431 17 1 238 342 101 0986045
Basel-Land 810 233 14 528 134 56 963 5 460 Schaffhausen 475 215 1 303 958 49 536390
Appenzell A.Rh. 383 139 5 240 666 33 348 1 560 Appenzell I.Rh. 127 55 5 84 037 13 759 1 788 St. Gallen 2 358 1 038 40 1 509 215 247 487 13 879 Graubünden 1161 689 14 754114 1643255395
Aargau 2 255 799 38 1 457 194 192 256 13 100 Thurgau 1 147 417 24 734 070 98 435 7 673
Tessin 1 838 496 19 1 189 777 116 353 6 339 Waadt 3 517 943 61 2 268 192 226 095 20 643 Wallis 1 558 1 037 60 1 021 419 252 031 21 225 Neuenburg 1 158 297 18 744 769 71 783 6 729 Genf 1977 301 26 1 277 201 71 097 9 491
Schweiz 1956 39 268 13 935 708 25 346 109 3 316 680 246 809 Schweiz 1955 29 265 14 483 791 15 473 908 2 757 132 211 550
Durchführungsfragen
Erfassung der Entgelte aus einer im Nebenerwerb ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit Ob eine Erwerbstätigkeit im Haupt- oder im Nebenerwerb ausgeübt
werde, ist für die Frage der Wertung des daraus fließenden Einkommens ohne Bedeutung. Trotzdem bestand noch da und dort die Tendenz, im Nebenerwerb erzielte Entgelte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht zu erfassen oder als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten; wir denken beispielsweise an die Entgelte der im Nebenerwerb tätigen Versicherungsagenten, Plakatanschläger, Funktionäre von privaten oder von öffentlichen Körperschaften, wie etwa die der Fleischschauer.
Am 1. Januar 1957 ist die neue gesetzliche Ordnung über die Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb (AHVG Art. 5, Abs. 5, AHVV Art. 8bi, Kreisschreiben Nr. 71) in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt hinweg sind die Lohnbeiträge von im Nebenerwerb erzielten Löhnen auch in den Fällen zu entrichten, wo dies bisher nicht geschehen ist, soweit nicht gestützt auf AHVG Art. 5, Abs. 5, und dessen Ausführungsvorschriften von der Erhebung der Beiträge abgesehen werden kann. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 sind indessen die Lohnbeiträge nur nachzufordern, wenn der Ausgleichskasse zur Kenntnis gelangt, daß von den bewußten Entgelten keine Beiträge entrichtet wurden, auch nicht solche von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall nachzufordern sind die Lohnbeiträge, wenn der Versicherte dies verlangt.
Teilweise Erfüllung der Beitragspflicht und volles Beitragsjahr
Für einen am 28. August 1892 geborenen Versicherten sind seit 1948 regelmäßig Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge geleistet worden. Nach der Durchführung des Kontenzusammenrufs stellt sich allerdings heraus, daß im Jahre 1950 insgesamt nur 8 Franken Beiträge bezahlt wurden. Der Rentenanwärter konnte damals krankheitshalber vom Februar bis November nicht dem Verdienst nachgehen und er ist versehentlich nicht als Nichterwerbstätiger für die Beitragsleistung erfaßt worden. Es stellt sich die Frage, ob das Jahr 1950 trotzdem als volles Beitragsjahr angerechnet und bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages als schlechtestes Beitragsjahr gestrichen werden kann.
Je nachdem wird nämlich die dem Versicherten ab 1. September 1957 zustehende einfache Altersrente nach Rentenskala 19 oder nach Rentenskala 8 festzusetzen sein.
Nach Rz. 126 der Wegleitung über die Renten ist auch bei nur teilweiser Bezahlung der in einem Kalenderjahr geschuldeten Beiträge das ganze Jahr anzurechnen, und zwar selbst dann, wenn ausnahmsweise insgesamt weniger als 12 Franken Beiträge in einem Jahre entrichtet wurden. Voraussetzung für die Erfüllung eines vollen Beitragsjahres bleibt selbstverständlich auch in diesen Fällen, daß der Versicherte ganzjährig versichert und der Beitragspflicht unterstellt war. So wird beispielsweise einem Selbständigerwerbenden, der in einem früheren Jahre von dem auf 120 Franken veranlagten Jahresbeitrag lediglich die Quote von 10 Franken bezahlt hat, währenddem die restliche Beitragsschuld nicht eingetrieben werden konnte und inzwischen verjährt ist, das betreffende Jahr gleichwohl ungeschmälert als volles Beitragsjahr angerechnet (vgl. ZAK 1956, S. 66 ff.). Der gleiche Grundsatz muß aber auch für die Unselbständigerwerbenden gelten. Dem eingangs genannten Rentenanwärter wird daher das Jahr 1950, während welchem er versichert und der Beitragspflicht unterstellt war, als volles Beitragsjahr angerechnet, so daß er eine vollständige Beitragsdauer aufweist. Die ihm zustehende einfache Altersrente wird dementsprechend nach der - auf Grund seines Geburtsdatums anhand des Skalenwählers bestimmten - Rentenskala 19 festzusetzen sein. Als volles Beitragsjahr wird das Jahr 1950 ferner bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages als schlechtestes Beitragsjahr gestrichen werden können. Hätte der Versicherte dagegen im Jahre 1950 überhaupt keine Beiträge geleistet, so könnte es nicht als Beitragsjahr angerechnet werden. Bei Witwen und Ehefrauen, die in einem Jahre weniger als 12 Franken Beiträge geleistet haben, kann indessen dieser allgemeine Grundsatz keine Anwendung finden, weil Witwen und Ehefrauen während der Zeit, in welcher sie nichterwerbstätig sind, der Beitragspflicht nicht unterstehen (vgl. AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b und c). Für diesen Sonderfall gilt vielmehr die spezielle Regelung von Rz. 125 der Wegleitung über die Renten.
KLEINE MITTEILUNGEN
1
Postulat der Am 26. September 1957 hat der Nationalrat das folgende L%lilitärkommission Postulat der Militärkommission vom 16. September 1957
vom 16. Sept. 1957 angenommen:
«Der Bundesrat wird eingeladen, die Revisionsarbeiten für die Erwerbsersatzordnung gemäß den am 9. März 1956 angenommenen Postulaten Bratschi, Colliard und Scherrer zu beschleunigen und den eidgenössischen Räten raschmöglichst eine Vorlage zu unterbreiten, die eine Verbesserung der Leistungen an die Wehrmänner und ihre Anpassung an die heutigen Verhältnisse vorsieht.»
Aenderungen im Ausgleichskasse 10 Solothurn,
Adressenverzeichnis (Solothurn) Untere Sternengass e 2
Tel. (065) 23362
Ausgleichskasse 35
(Chemie)
Ausgleichskasse 40 Basel,
(Volkswirtschaftsbund) Steinentorstraße 25 Ausgleichskasse 49
(Industrie Baselland)
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Familienzulagenordnu ng
Landwirt, der seinen Betrieb dem Schwiegersohn verpachtet hat und
darin «soweit möglich» weiterarbeitet. Arbeitnehmereigenschaft ver-
neint. FLG Art. 1, Abs. 1 und 2, und Art. 4.
K. verpachtete auf 1. Januar 1956 seinen 7 Hektaren umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb dem Schwiegersohn W. M., welcher bisher in seinem Dienste gestanden und Familienzulagen bezogen hatte. Mit Eingaben vom
2. und 23. Januar 1956 beanspruchte er Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Er führte aus, laut mündlichem Pachtvertrag sei der Schwiegersohn sein Arbeitgeber und gewähre ihm einen Barlohn von 100 Franken im Monat sowie Verpflegung und Unterkunft für den Gesuchsteller, dessen Ehefrau und dessen elfjähriges Pflegekind S. G.
Mit Verfügung vom 11. Februar 1956 wies die Ausgleichskasse dieses Begehren ab. A. K. beschwerte sich und erneuerte sein Gesuch. Er legte einen Vertrag vom 1. Februar 1956 ins Recht, wonach sein Betrieb ab 1. Januar 1956 für einen Jahreszins von 1400 Franken dem Schwiegersohn verpachtet ist und der Schwiegervater «bei dem Pächter arbeitet, soweit es möglich ist, mit einem Monatslohn von 50 Franken inkl. Kost für ihn, seine Frau und ein Pflegekind». Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Schwiegersohn sei der motorisierten Arbeitsweise, die der stark parzellierte Betrieb erheische, besser gewachsen und «wäre zur Industrie übergegangen», hätte er nicht die Betriebsleitung übertragen erhalten. Würde der Schwiegervater den Betrieb verkaufen, so wäre er noch besser gestellt, weil man diesfalls «die doch haftenden Schulden ablösen könnte».
In ihrem Urteil vom 15. Mai 1956 hieß die Rekurskommission des Kantons die Beschwerde gut. Der Entscheid ist hauptsächlich folgendermaßen begründet:
«Angesichts des großen Mangels an landwirtschaftlichen Arbeitskräften haben heutzutage die Bauernsöhne und Schwiegersöhne ein starkes Druckmittel in der Hand: Wenn der alte Bauer ihnen den Hof nicht überlassen will, gehen sie einfach in die Industrie und überlassen die schwere Arbeit der älteren Generation. Besonders jene jungen Landwirte, die sich gründlich ausgebildet haben und in landwirtschaftlichen Schulen mit neuen Methoden vertraut geworden sind, machen sich nachher auf dem elterlichen oder schwiegerelterlichen Betrieb bald so unentbehrlich, daß sie mit der Drohung, alles im Stich zu lassen, ihren Wunsch nach Uebernahme des Betriebes unschwer durchzusetzen vermögen... So scheint es auch im vorliegenden Falle gewesen zu sein. Obwohl der Rekurrent erst im 57. Altersjahr steht und weder Krankheit noch Invalidität geltend macht, ist es auf Grund der erwähnten Entwicklung... als wahrscheinlich zu erachten, daß er dem Druck seines Schwiegersohnes einfach nachgeben mußte... Die Rekurskommission ist deshalb der Ansicht, daß nach der Erfahrung des Lebens eine Entwicklung, wie sie
hier in der Leitung des Betriebes K. vor sich gegangen ist, nicht als unmöglich und konstruiert bezeichnet werden kann. . »
Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung vom 11. Februar zu schützen. Es sei nicht anzunehmen, daß der Berufungsbeklagte den Betrieb dem Schwiegersohn verpachtet habe, um in untergeordneter Stellung bei diesem zu arbeiten. Hiergegen spreche auch, daß nur ein «Barlohn» von 50 Franken monatlich abgemacht sei, welcher Betrag unter dem Ortsüblichen liege (Art. 4 FLG). A. K. beantragt, die Berufung abzuweisen. Wegen eines vor Jahren erlittenen Unfalls sei er körperlich «stark reduziert» und tauge nur noch zu leichterer Arbeit. Der Schwiegersohn sei bereit, von 340 Franken monatlichem «Dienstbotenlohn», den er dem Schwiegervater gewähre (Fr. 50 Barlohn; 2mal 120 Franken Naturallohn für die Eheleute K.; 50 Franken Naturallohn für das Pflegekind), AHV-Beiträge zu entrichten.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen, mit den folgenden Erwägungen:
1. Anspruch auf Familienzulagen haben, mit Ausnahme der Blutsverwandten des Betriebsleiters (in auf- und absteigender Linie) und ihrer Ehefrauen, die Personen mit Familie, welche in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und vom Betriebsleiter einen Arbeitslohn beziehen, «der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht» (Art. 1, Abs. 1 und 2, und Art. 4 FLG). Demnach kann der Schwiegervater eines Betriebsleiters (da er nicht dessen Blutsverwandter ist) Familienzulagen beanspruchen, falls er in unselbständiger Stellung in dessen Betrieb arbeitet und als Entgelt vom Schwiegersohn Zuwendungen in Geld bzw. Naturalien erhält, die obligationenrechtlich als «Lohn» und ihrem Ausmaße nach als «ortsüblicher» Lohn im Sinne des Art. 4 FLG qualifiziert werden müssen.
Nach der Lebenserfahrung spricht aber die Vermutung dagegen, daß ein noch nicht 60jähriger, in finanziell geordneter Lage befindlicher Landwirt seinen Betrieb dem Schwiegersohn verkaufe oder verpachte, um fürderhin nach Art eines Knechtes beim Schwiegersohn zu arbeiten. Weil die bäuerliche Erwerbstätigkeit im allgemeinen familienwirtschaftlich organisiert ist, darf man, wenn Schwiegervater und Schwiegersohn im gleichen Betriebe tätig sind, nur dann den einen als Meister und den andern als Arbeiter werten, wenn es auf Grund aller Umstände offensichtlich ist, daß auf sie die Regeln des Dienstvertragsrechts anwendbar sind (vgl. EVGE 1955, S. 294). Bestimmt ein bejahrter Landwirt (etwa deshalb, weil kein Sohn als Nachfolger zur Verfügung steht) einen Schwiegersohn zum Nachfolger, indem er diesem den Betrieb zu Eigentum überträgt oder verpachtet, so folgt er damit in der Regel bewährter Tradition und dem Geist des bäuerlichen Erbrechts, laut welchem
- bei Fehlen eines (beruflich geeigneten) Sohnes auch eine Tochter, deren Ehemann zur Betriebsführung geeignet ist, Anspruch auf Uebernahme des Betriebes erheben kann (rev. Art. 621 ZGB). Geschieht in einem solchen Fall der Wechsel in der Betriebsleitung aus den herkömmlichen Ueberlegungen, die ohnehin früher oder später zu einem Uebergang des Betriebes in jüngere Hände geführt hätten, so ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nur dann auf einen Dienstvertrag zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn zu
schließen, wenn das Vorwiegen dienstvertraglicher Elemente eindeutig und sinnfällig aus den Akten erhellt (vgl. Art. 320 OR).
2. An dieser tatbeständlichen Voraussetzung gebricht es im vorliegenden Fall. Es sind zur Hauptsache die in der Landwirtschaft üblichen Beweggründe, welche A. K. veranlaßt haben, seinen Schwiegersohn W. M. als Betriebsnachfolger einzusetzen (verminderte Arbeitsfähigkeit des alternden Berufungsbeklagten). Es fehlen sachliche Anhaltspunkte dafür, daß der Schwiegervater seit der Verpachtung des Hofes der Dienstgewalt des Schwiegersohnes unterstellt sei. Deshalb muß ihm die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers abgesprochen werden. Seine Bar- und Naturalbezüge, die er auf monatlich 340 Franken bewertet, stellen rechtlich keinen Lohn (sondern wohl was offen bleiben kann - Pachtzins oder Verwandtenunterstützung) dar. Hieraus folgt aber, daß weder der Schwiegervater Familienzulagen zu beanspruchen noch der Schwiegersohn von seinen periodischen Zuwendungen an die Familie K. AHV-Beiträge zu entrichten hat (Art. 1, Abs. 1, FLG; Art. 5 und 12 AHVG).
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Berufungsbeklagten auf Familienzulagen nicht schon deswegen zu verneinen wäre, weil ein «Barlohn» von monatlich bloß 50 Franken das in Art. 4 FLG am Kriterium des ortsüblichen Knechtelohnes gemessene minimale Arbeitsentgelt unterschreitet. Desgleichen erübrigt es sich, danach zu fragen, ob nicht auch die Ehefrau K. für den Schwiegersohn betriebsnützliche Arbeit verrichte und daher, wenn obligationenrechtliche Grundsätze zur Anwendung kämen, hiefür ebenfalls Lohn verdienen würde (vgl. EVGE 1955, S. 295).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. K., vom 12. Oktober 1956, F 10/56.)
Berechnung des Reineinkommens der Bergbauern. Ein Pferd muß bei der Ermittlung des Tierbestandes mitgerechnet werden. FLV Art. 5 und 6.
Umstritten ist die Frage, ob ein Pferd bei der Ermittlung des Tierbestandes zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat die Frage mit der Begründung verneint, daß in bäuerlichen Kleinbetrieben ein Pferd, gleich wie ein Traktor, eine Belastung und keine Einkommensquelle darstelle. Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. In die Untersuchungen über die Rentabilität der Landwirtschaft werden die Pferde sowohl bei der Ermittlung des Rohertrages als auch des sachlichen Betriebsaufwandes immer miteinbezogen. Die Expertise der Landwirtschaftskammer des Kantons Waadt über das bergbäuerliche Einkommen im Jura berücksichtigt die Pferde ebenfalls, und zwar auch dann, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung richtig bemerkt, geht es nicht an, Pferde im einen Kanton vom Tierbestand abzuziehen, in andern Kantonen aber anzurechnen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. B., vom 18. August 1956, F 7/57.)
Die Liegenschaften eines Schlosses, die zum größeren Teil als
Vergnügungspark dienen, tragen keinen landwirtschaftlichen Cha-
rakter. FLG Art. 1, Abs. 1, und FLV Art. 7, Abs. 1. Der Schloßgärtner, der nicht in erster Linie landwirtschaftliche
Arbeiten verrichtet, gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeit-
nehmer. FLV Art. 1, Abs. 1.
1. Umstritten ist die Frage, ob der Berufungskläger die Eigenschaften eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers im Sinne des FLG aufweist, d. h. ob er gegen Entgelt in einem Landwirtschaftsbetrieb (Art. 1, Abs. 1, FLG und Art.7, Abs. 1, FLV) land-, forst- oder hau--wirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichtet, und zwar « v o r w i e g e n d » (Art. 1, Abs. 1, FLV), d. h. ob er den größeren Teil der Arbeitszeit dieser Beschäftigung widmet.
2. In bezug auf die Natur der Liegenschaft kam die Vorinstanz zum Schluß, daß die anbaufähige Fläche, mit der sich A. T. befaßt, zum größeren Teil ein Vergnügungspark ist. Derjenige Teil der Liegenschaft, den die Erbschaft verwaltet, habe deshalb nicht vorwiegend landwirtschaftlichen Charakter.
Das Versicherungsgericht hat keinen Anlaß, von der Stellungnahme der Vorinstanz abzuweichen, da im Berufungsverfahren keine neue entscheidende Tatsache geltend gemacht wurde. Es ist deshalb der Auffassung, daß die Liegenschaft im wesentlichen dem Vergnügen dient und es sich nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Der Berufungskläger widmet sich in erster Linie dem Obst- und Gemüsebau, um die Eigentümer der Liegenschaft zu beliefern, denen er jede Woche Früchte und Gemüse zusendet. Der Obst- und Gemüsebau ist von untergeordneter Bedeutung und kann einem Grundstück, das im wesentlichen dem Vergnügen dient die Eigentümer, die in der Stadt wohnen, verbringen hier ihre Ferien keinen landwirtschaftlichen Charakter verleihen.
Ferner war die Vorinstanz der Ansicht, A. T. könne nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer betrachtet werden, weil auf Grund des Augenscheinberichtes die Blumenpflege, der Rasenunterhalt, das Beschneiden der Bäume und Rechen der Parkalleen die Hauptbeschäftigung des A. T. bilden, wozu noch all die kleinen Arbeiten kommen, welche dem Wärter einer Besitzung, die dem Vergnügen dient, obliegen. Das Versicherungsgericht schließt sich auch in diesem Punkt der Beurteilung der Vorinstanz an.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. T., vom 27. Dezember 1956, F 13/56.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. VERSICHERUNGSPFLICHT
1. Ziff. 11 des Schlußprotokoils vom 24. Oktober 1950 zum Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundes-
republik Deutschland ist nur anwendbar auf Personen, die sowohl
nach schweizerischer wie nach deutscher Gesetzgebung obliga-
torisch versichert wären.
2. Wird die deutsche Versicherung nur freiwillig weitergeführt, so ist AIIVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, anzuwenden.
Die Berufungsbeklagte E. V. ist deutsche Staatsangehörige und betätigt sich seit Frühjahr 1956 in der Schweiz als Haushaltgehilfin. Sie ist in ihrem Heimatstaat der Alters- und Invalidenversicherung für Arbeiter und Angestellte (deutsche Rentenversicherung) angeschlossen und bezahlt jährlich einen Versicherungsbeitrag von DM 171.60. Um nicht auch Beiträge an die schweizerische AHV entrichten zu müssen, ersuchte sie um Nichteinbezug in die Versicherung. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab. E. V. gelangte hierauf an die kantonale Rekurskommission, wobei sie geltend machte, sie verdiene in ihrer Stellung bei freier Station einen Barlohn von 250 Franken im Monat. Hieven müsse sie für Steuern, Kranken- und Unfallversicherung und die deutsche Landesversicherung im Monat regelmäßig rund 35 Franken entrichten. Für den Besuch von Kursen benötigte sie außerdem monatlich etwa 50 Franken. Des fernern habe sie sich verpflichtet, ihren Eltern in Deutschland von einem erhaltenen Vorschuß monatlich 20 Franken zurückzuzahlen. Bei dieser Sachlage falle es für sie schwer, zusätzlich noch an die schweizerische AHV einen Beitrag in Höhe von 2 Prozent ihres Bar- und Naturaleinkommens zu zahlen. Die Nichtunterstellung unter die schweizerische Versicherung dürfe sich umso eher rechtfertigen, als ihr Aufenthalt in der Schweiz aller Wahrscheinlichkeit nach nur von kurzer Dauer sein werde. Die kantonale Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut, gestützt auf Ziff. 11 des Schlußprotokolls vom 24. Oktober 1950 zum Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung der Ausgleichskasse mit folgenden Erwägungen gut:
Nach AHVG Art. 1, Abs. 1, untersteht grundsätzlich der schweizerischen AHV, wer in der Schweiz seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder daselbst eine Erwerbstätigkeit ausübt. Von Versicherung und Beitragspflicht ausgenommen sind jedoch gemäß Art. 2, lit. b, Personen, die bereits einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, vorausgesetzt, caß der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie «eine nicht zumutbare Doppelbelastung» bedeuten würde. Nach der geltenden Rechtsprechung ist diese Bedingung als erfüllt zu erachten, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die kumulative Beitragsentrichtung für den Versicherten wirtschaftlich untragbar wäre. Dabei ist ohne Belang, ob es sich im Einzelfall um eine obligatorische oder freiwillige Zugehörigkeit zur Versicherung handelt. Entscheidend ist lediglich, ob die vom Einkommen zu entrichtenden AHV-Beiträge zusammen mit den Prämien für die ausländische Versicherung die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen übermäßig beanspruchen würde.
Anläßlich des Abschlusses des Sozialversicherungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland wurde nun in Zjff. 11 des Schlußprotokolls vom 24. Oktober 1950 vereinbart, daß die in Art. 1, Abs. 2, lit. b, erwähnte Unzumutbarkeit im Bereich des Abkommens immer dann als gegeben zu erachten sei, wenn feststehe, daß der Versicherte Beiträge sowohl an die deutsche Rentenversicherung als auch an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung «entrichten müßte›. Die Auslegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Falle umstritten. Während die kantonale Rekurskommission
der Meinung ist, daß Ziff. 11 des Abkommens unbeschränkt anwendbar sei, vertritt die Ausgleichskasse die Auffassung, die Bestimmung beziehe sich nur auf Personen, die sowohl nach schweizerischem wie nach deutschem Recht o b 1 g a t o r i s c h der Versicherung unterständen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich mit Urteil vom 22. Januar 1957 i. Sa. A. (nicht publiziert) für die zweiterwähnte Auslegung ausgesprochen. Die Bestimmung des Schlußprotokolls darf nicht ausdehnend interpretiert werden. Nach richtiger Auslegung, der sich laut Erklärung des Bundesamtes für Sozialversicherung auch die oberste Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik anschließt, beschlägt Ziff. 11 des Schlußprotokolls nur Fälle, wo der Versicherte von Gesetzes wegen zur Zahlung von Beiträgen an die beiden staatlichen Versicherungen verpflichtet wäre. An dieser Judikatur ist festzuhalten. Danach ist die Bestimmung beispielsweise auf die sogenannten Grenzgänger anwendbar, die in der Schweiz wohnen und sich in Deutschland als Unselbständigerwerbende betätigen, wogegen deutsche Arbeitskräfte, die sich für kürzere oder längere Zeit in der Schweiz niederlassen und hiebei das schon vorher begründete deutsche Versicherungsstatut auf freiwilliger Basis fortsetzen wollen, sich der kumulativen Zahlung der Beiträge nur entschlagen können, wenn die im Sinne von AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, anhand ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse das Unzumutbare einer Doppelbelastung nachzuweisen vermögen. Auf diese Weise wird auch verhütet, daß der ausländische, in der Schweiz wohnende Arbeitnehmer im Vergleich zu seinen Arbeitskollegen unangemessen besser gestellt werde. Denn bei einer extensiven Interpretation der Ziff. 11 des Schlußprotokolls wäre der Arbeitgeber des deutschen Arbeitnehmers regelmäßig von der Leistung des Arbeitgeberbeitrags an die AHV befreit, was sich arbeitsmarktpolitisch auswirken könnte und sicher nicht im Sinne des Abkommens läge.
Im vorliegenden Falle ist unbestritten, daß die Berufungsbeklagte, solange sie sich in der Schweiz aufhält und hier berufstätig ist, nach deutschem Landesrecht in keiner Weise verpflichtet ist, neben ihrem Beitrag an die schweizerische AHV auch einen solchen an die heimatliche Versicherung zu leisten. Wenn sie es gleichwohl tut, so geschieht es durchaus freiwillig. Nach dem oben Gesagten ist daher für die Anwendung der Ziff. 11 des Schlußprotokolls kein Raum. Aber auch der in AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, vorgesehene ausnahmsweise Nichteinbezug in die schweizerische Versicherung kommt nicht in Frage, da von einer unzumutbaren Doppelbelastung im Ernste nicht die Rede sein kann. Mag es der Berufungsbeklagten auch etwas schwer fallen, neben dem AHV-Beitrag von monatlich 8 Franken (= 2 Prozent von 400 Franken) zusätzlich rund 15 Franken an die deutsche Rentenversicherung abzuführen, so ist dies doch durchaus tragbar, da ja die 23 Franken nur etwa 6 Prozent des Bar- und Naturaleinkommens ausmachen und ihr, auch wenn man die in der Beschwerdeschrift erwähnten Zahlungen an die Eltern mitberücksichtigt, nach Begleichung der Versicherungsprämien offensichtlich noch hinreichende Geldmittel für die lebensnotwendigen Auslagen verbleiben. Daß die Berufungsbeklagte bei nur vorübergehender Betätigung in der Schweiz gegenüber der AHV voraussichtlich keinen Rentenanspruch erlangen wird, läßt sich nicht in Abrede stellen. Doch werden deswegen ihre Leistungen an die AHV keineswegs wertlos sein. Denn die AHV-Verwaltung ist nach dem geltenden Recht gehalten, die ihr entrichteten Versicherungsbeiträge im ge-
gebenen Zeitpunkt der deutschen Versicherung zu überweisen, die sie ihrerseits nach Maßgabe von Art. 6 und 7 des Sozialversicherungsabkommens zu Gunsten der Berufungsbeklagten und ihrer Angehörigen verwenden muß.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. V., vom 8. Mai 1957, H 13/57.)
B. BEITRÄGE
Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schulden zwar jeder für sich den Beitrag von zwei Prozent, der Ausgleichskasse gegenüber aber ist grundsätzlich allein der Arbeitgeber zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. AHVG Art. 14, Abs. 1.
Der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von vier Prozent ver-
jährt gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1. Das gilt auch für den vom
Arbeitgeber abgezogenen aber nicht abgelieferten Arbeitnehmer-
beitrag.
Der AIIV-Richter ist bei Prüfung der Verjährung gemäß AHVG
Art. 16, Abs. 1, 3. Satz, an ein ergangenes Strafurteil gebunden; fehlt ein solches, so muß er vorfrageweise selbst entscheiden, ob eine strafbare Handlung vorliege.
Die Verjährung ist von Amtes wegen zu beachten. AHVG Art. 16.
Die Ausgleichskasse stellte im Dezember 1954 anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle fest, daß B. für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1953 von Löhnen in der Höhe von Fr. 45 679.55 die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge im Betrage von Fr. 1918.50 (Verwaltungskostenbeiträge inbegriffen) nicht entrichtet hatte. Davon entfielen Fr. 20892.70 auf das Jahr 1948, wobei von Fr. 4 837.40 die Arbeitnehmerbeiträge abgezogen worden waren, nicht aber von den verbleibenden Fr. 15 955.30. B. anerkannte diesen Sachverhalt. Sie ersuchte indessen die Ausgleichskasse unter Hinweis auf ihren guten Glauben und auf die große Härte, welche die Nachzahlung dieser Beiträge für sie bedeutete, um einen möglichst weitgehenden Erlaß der Nachzahlung. Die Ausgleichskasse lehnte dieses Begehren ab. B. legte Beschwerde ein und machte dabei erstmals geltend, die für das Jahr 1948 geschuldeten Beiträge seien verjährt. Gegen den Entscheid legte B. Berufung ein. Sie beantragte, die Lohnbeiträge für das Jahr 1948 seien - eventuell mit Ausnahme der von ihr erhobenen Arbeitnehmerbeiträge - als verjährt zu erklären und die Nachzahlung der übrigen Arbeitgeberbeiträge sei zu erlassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung teilweise gut, indem es die für das Jahr 1948 geschuldeten Lohnbeiträge als verjährt bezeichnete, den Erlaß der Nachzahlung dagegen ablehnte. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
1. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß der Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nicht erfüllt seien. In diesem Punkt ist daher die Berufung abzuweisen.
Am guten Glauben der Leiterin der B. selbst ist wohl kaum zu zweifeln. Wer aber Hilfspersonen mit der Erfüllung von Verpflichtungen betraut, haftet dem andern für die richtige Erfüllung (OR Art. 101). Während der ganzen hier in Betracht fallenden Zeitspanne wurden von gewissen Löhnen die Arbeitnehmerbeiträge abgezogen, diese Löhne jedoch der Ausgleichskasse nicht gemeldet und die erhobenen Arbeitnehmerbeiträge der Ausgleichskasse nicht abgeliefert. Schon diese schwere Verletzung der gesetzlichen Vorschriften verbietet es, den guten Glauben der Angestellten anzunehmen und begründet die Verantwortlichkeit des Unternehmens, dessen Fehler darin bestand, die Abrechnungsarbeiten von einer dazu nur ungenügend geeigneten Person verrichten zu lassen, ohne deren Arbeit jemals nachzuprüfen. Aber es fehlte zudem das Erfordernis der großen Härte. Mag auch die finanzielle Lage der B. nicht günstig sein, so ist sie doch nicht derart, daß sie die Anwendung der Sondermaßnahme zu rechtfertigen vermöchte, welche den Erlaß der Nachzahlung von Lohnbeiträgen oder auch nur von Arbeitgeberbeiträgen darstellt (vgl. EVGE 1954, S. 269, ZAK 1955, S. 205).
Da schon die beiden ersten Voraussetzungen des Erlasses der Nachzahlung nicht gegeben sind, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Erlaß den Arbeitnehmern zum Nachteil gereichen könnte, wenn, wie hier, der Arbeitgeber lediglich den Erlaß der Arbeitgeberbeiträge verlangt, indessen bereit zu sein scheint, die Beiträge der Arbeitnehmer zu entrichten.
2. Offen ist dagegen die Frage, ob ein Teil der nachgeforderten Beiträge verjährt sei. Die Antwort darauf hängt davon ab, ob AHVG Art. 16 auf die vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse zu entrichtenden Lohnbeiträge anwendbar sei und wenn ja, ob demnach ein Teil der Beitragsforderung verjährt sei.
Die kantonale Rekursbehörde hält AHVG Art. 16 auf Lohnbeiträge nicht für anwendbar. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt folgende Erwägungen an: Der Arbeitgeber erhebt den Arbeitnehmerbeitrag als «Vertreter», um nicht zu sagen als «Organ» der AHV. Der Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abzieht, leistet seinen Beitrag einem «Organ» der AHV und erfüllt damit seine Beitragsschuld der AHV gegenüber; die Schuldpflicht des Arbeitnehmers ist damit untergegangen, gleich wie wenn der Beitrag der Ausgleichskasse selbst entrichtet worden wäre, Dem entspricht AHVV Art. 138, Abs. 1. ... AHVG Art. 16, der eine der AHV gegenüber bestehende Beitragsschuld voraussetzt, ist demnach auf rechtzeitig vom Arbeitgeber erhobene Arbeitnehmerbeiträge nicht anwendbar. Anders verhält es sich mit den vom Arbeitgeber gemäß AHVG Art. 13 geschuldeten Beiträgen sowie mit den vom Arbeitgeber nicht erhobenen Arbeitnehmerbeiträgen. Hier bestehen Beitragsschulden - des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers -und deshalb ist AHVG Art. 16 über die Verjährung in diesen beiden Fällen anwendbar.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich weder der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, noch den vom Bundesamt für Sozialversicherung angestellten Ueberlegungen anschließen können. Es hat vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ergänzend festgestellt:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zwar jeder für sich allein Schuldner eines gleichen Beitrages von 2 Prozent des maßgebenden Lohnes. Doch ist gemäß AHVG Art. 14, Abs. 1, der vom Arbeitnehmer geschuldete Beitrag vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und von diesem zusammen mit
seinem eigenen Beitrag der Ausgleichskasse zu entrichten. Nach dem System des Quellenbezuges, wie es der AHV eigen ist, umfaßt die Schuld des Arbeitnehmers nicht dessen Pflicht, den Beitrag selbst der Ausgleichskasse zu entrichten, sondern besteht einzig darin, dem Arbeitgeber zu gestatten, 2 Prozent vom vereinbarten Lohn abzuziehen. Von der Ausgleichskasse aus gesehen ist einzig der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zu entrichten, der AHV den vollen Lohnbeitrag zu leisten. Zu diesem Zweck bedarf es der Annahme nicht, dem Arbeitgeber komme in seinen Beziehungen zum Arbeitnehmer Organ- oder organähnliche Stellung zu, welches im übrigen auch immer die verwaltungsmäßigen Aufgaben des Arbeitgebers sein mögen, die diesem unbestrittenermaßen obliegen. Die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen sich vielmehr wie folgt umschreiben: Nach zwingenden Vorschriften öffentlich-rechtlicher Natur soll der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer geschuldeten Beitrag von dessen Lohn abziehen und ist gehalten, nicht nur seine eigene Beitragsschuld, sondern auch die des Arbeitnehmers der AHV gegenüber zu erfüllen; nach außen vertritt AHV-rechtlich einzig der Arbeitgeber die aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebende Gemeinschaft, und er allein ist nach außen verpflichtet. Es braucht in dem hier zu beurteilenden Fall nicht geprüft zu werden, welche Ausnahmen von diesem Grundsatz anzuerkennen seien, etwa ob und unter welchen Bedingungen die Ausgleichskasse in Fällen, da der Arbeitgeber ausfällt, sich an den Arbeitnehmer selbst wenden könne.
Diese Lösung wird denn auch den tatsächlichen Verhältnissen am besten gerecht. Die angebliche schuldtilgende Entrichtung des Arbeitnehmerbeitrages an den Arbeitgeber als «Organ» der AHV bedeutet in Wirklichkeit nichts anderes als die Pflicht, einen vom Arbeitgeber zu einem bestimmten gesetzlich umschriebenen Zweck vorgenommenen Lohnabzug zu dulden. Diesem Zweck muß der Arbeitgeber erst noch genügen. Das Bundesamt für Sozialversicherung stützt sich allerdings für seine Auffassung auf AHVV Art. 138, Abs. 1; seines Erachtens könne diese Vorschrift einen Sinn nur haben, wenn man annehme, der Arbeitgeber erhebe den Arbeitnehmerbeitrag als «Organ» und die Erhebung dieses Beitrages durch den Arbeitgeber lasse die Schuld des Arbeitnehmers untergehen; AHVV Art, 138, Abs. 1, beweise so die «Organ»- Eigenschaft des Arbeitgebers. Aber diese Folgerung ist nicht schlechthin zwingend. Denn in der Tat kann AHVV Art. 138, Abs. 1, sehr wohl als eine zu Gunsten des Arbeitnehmers aufgestellte Sonderbestimmung aufgefaßt werden, die dazu dient, das Fehlen eines wirksamen Ueberwachungsmittels in der Hand des Arbeitnehmers dadurch auszugleichen, daß Beiträge, die ohne sein Verschulden der Ausgleichskasse nicht entrichtet werden, ihm trotzdem gutgeschrieben werden können (vgl. EVGE 1953, S. 217, Erw. 2; ZAK 1953, S. 427); das aber setzt gerade voraus, daß der Erhebung des Arbeitnehmerbeitrages durch den Arbeitgeber keine schuldbefreiende Wirkung zukommt. Diese Auslegung drängt sich auf; denn nach AHVV Art. 138, Abs. 1, wird nicht nur der Arbeitnehmerbeitrag, sondern der volle Beitrag von 4 % gutgeschrieben, also auch der Arbeitgeberbeitrag, von dem man jedenfalls nicht wird sagen können, er sei entrichtet worden.
Die Verfügung auf Nachzahlung von Lohnbeiträgen umfaßt stets den vollen Beitrag. Wären die vom Arbeitgeber erhobenen Arbeitnehmerbeiträge als der AHV entrichtet zu betrachten, so wäre eine derartige Verfügung rechtlich insofern unzutreffend, als sie sich auf Arbeitnehmerbeiträge bezöge. Die
Ausgleichskasse hätte vielmehr lediglich ihr fehlbares «Organ» zu verhalten, de bezogenen Beiträge zu erstatten.
Aus dem Gesagten ist daher zu folgern, daß die vom Arbeitgeber erhobenen Arbeitnehmerbeiträge ebenso wie die Arbeitgeberbeiträge im Sinne von AHVG Art. 13 und die vom Arbeitgeber nicht erhobenen Arbeitnehmerbeiträge -solange geschuldet bleiben, als sie der Arbeitgeber der Ausgleichskasse nicht geleistet hat. Der volle Lohnbeitrag ist daher in jedem Fall der Verjährung im Sinne von AHVG Art. 16 unterworfen und kann deshalb nicht mehr gefordert werden, wenn er nicht binnen fünf Jahren festgesetzt und nicht innert weiterer drei Jahre vollstreckt wird.
Die Vorinstanz macht geltend, der Arbeitnehmer könne dadurch eines Fehlers des Arbeitgebers wegen Nachteile erleiden. Aber man wird vom Arbeitnehmer billigerweise verlangen können, daß er sich um den Abzug des Arbeitnehmerbeitrages kümmert, wie ihn der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung vornehmen soll. In diesem Fall wird ihm AHVV Art. 138, Abs. 1, den erforderlichen Schutz gewähren.
Anderseits müssen die von der Vorinstanz und vom Bundesamt für Sozialversicherung zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerbeiträge erhoben habe, diese aber infolge Verjährung der Ausgleichskasse nicht zu entrichten brauche, werde in ungerechtfertigter Weise bereichert, sich nicht notwendigerweise bewahrheiten. AHVV Art. 138, Abs. 1, bestimmt für diesen Fall, daß die vollen Lohnbeiträge gutzuschreiben seien. Muß die Gutschrift in einem Zeitpunkt erfolgen, da die Ausgleichskasse infolge Verjährung die Entrichtung dieser Beiträge nicht mehr fordern kann, so entsteht dadurch der Ausgleichskasse ein Schaden, der gemäß AHVG Art. 52 die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers begründet. In der Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 (BB1. 1946, II, 540) wird als Beispiel zu Art. 52 gerade der Fall des Arbeitgebers genannt, der erhobene Beiträge der Ausgleichskasse nicht abliefert. In gleicher Weise hat der Arbeitgeber auch den Schaden zu decken, der entsteht, weil auch die verjährten Arbeitgeberbeiträge nicht mehr eingebracht werden können. Sache der Ausgleichskasse ist es, gemäß AHVV Ar. 81 vorzugehen, sofern der Anspruch auf Schadenersatz nicht gemäß AHVV Art. 82 verjährt ist.
Ist demnach Art. 16 auch auf die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Lohnbeiträge anwendbar, so ist zu prüfen, wie weit im vorliegenden Fall die Beitragsforderung verjährt sei.
Die B. hat die Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. Dezember 1954 ausdrücklich anerkannt. Die Verjährung hat sie erst in einer Beschwerde geltend gemacht, die gegen eine den Erlaß der Nachzahlung ablehnende Verfügung vom 10. Februar 1955 erhoben wurde, also erst im Stadium des Beitragsbezugs und nicht schon in dem der Beitragsfestsetzung. Doch sind die in AHVG Art. 16 aufgestellten Fristen Verwirkungs- und nicht Verjährungsfristen, entgegen dem Wortlaut des Marginale von AHVG Art. 16 (vgl. EVGE 1955, S. 194; ZAK 1955, S. 454). Daraus folgt, daß die Frage der Verjährung von Amtes wegen zu prüfen ist.
Gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1, - der in der heutigen Fassung auch anwendbar ist auf die Zeit vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1954 vgl. EVGE 1954, S. 202, Erw. 2; ZAK 1954, S. 348) - können Beiträge, «die nicht
innert 5 Jahren nach Ablauf cjes Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden». Da die Ausgleichskasse ihre Verfügung am 29. Dezember 1954 erlassen hatte, waren einzig die für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 geschuldeten Beiträge verjährt. Zu Unrecht macht daher B. die Verjährung der Beiträge für die Jahre 1948 und 1949 geltend; verjährt sein können demnach einzig die Beiträge für das Jahr 1948.
Die Beiträge für das Jahr 1948 sind indessen nur verjährt, wenn nicht der im Schlußsatz von AHVG Art. 16, Abs. 1, umschriebene Tatbestand gegeben ist - der im zweiten Satz normierte fällt hier außer Betracht wonach für den Fall, daß «eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für welches das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, diese Frist maßgebend ist». Im vorliegenden Fall liegt kein Urteil vor, das eine strafbare Handlung feststellte, nicht einmal eine Strafanzeige gemäß AHVV Art. 208 wurde erstattet. Können unter diesen Umständen die Ausgleichskassen und die Beschwerdebehörden von sich aus das Vorliegen einer strafbaren Handlung feststellen? Die Ausgleichskasse bejaht diese Frage, während die Rekurskommission - ohne sich indessen abschließend über diesen Punkt zu äußern -annimmt, einzig der Strafrichter könne beurteilen, ob eine strafbare Handlung gegeben sei oder nicht. Das Bundesamt für Sozialversicherung trifft sich in seinen ablehnenden Erwägungen mit denen B.'s.
Das Gericht verweist auf OR Art. 60, Abs. 2, wo ein gleichartiger Tatbestand geregelt ist. Danach ist der Zivilrichter zwar an das Strafurteil gebunden; fehlt es jedoch an einem Strafurteil, so prüft der Zivilrichter selbst vorfragsweise, ob sich der Betreffende einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe (vgl. Oser-Schönenberger, Kommentar, N 15 zu Art. 60). Es erscheint nicht als erforderlich, daß für das AHV-Recht eine andere Lösung gelte, vorbehältlich der Maßnahmen allerdings, welche die Aufsichtsbehörde einer Ausgleichskasse gegenüber zu ergreifen sich genötigt sähe, die AHVV Art. 208 nicht befolgt hätte. Die hier aufgeworfenen Fragen sind indessen im vorliegenden Fall ohne jede praktische Bedeutung. Denn eine Prüfung des zu beurteilenden Tatbestandes führt zu dem Schluß, daß keine strafbare Handlung vorliegt, für die eine längere Verjährungsfrist gälte, als die des ersten Satzes von AHVG Art. 16, Abs. 1.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B., vom 13. Juli 1956, H 361/55.)
Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil
i. Sa. P., das im folgenden auszugsweise wiedergegeben wird, bestätigt und auf Grund der vom Bundesamt für Sozialversicherung in der Berufungsschrift vorgebrachten neuen Argumente seine Auffassung wie folgt noch näher erläutert:
« . . . Es ist unbestritten, daß der Arbeitnehmer Beitragsschuldner ist. Entscheidend ist jedoch die Frage, wie der Arbeitnehmer seine Schuldpflicht erfüllt und wann seine Beitragsschuld als erloschen zu betrachten ist.
Nach dem System des Gesetzes besteht der Beitrag, der vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten ist aus zwei Teilen: dem Beitrag von 2 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmers (AHVG Art. 5) und dem
Beitrag von 2 Prozent zu Lasten des Arbeitgebers (AHVG Art. 12 und 13). Wenn auch aus sozialen Gründen der Beitrag von 4 Prozent je zur Hälfte dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auferlegt wird, so ist es nichtsdestoweniger der volle Beitrag von 4 Prozent, der rentenbildend wirkt und auf dem individuellen Beitragskonto einzutragen ist (vgl. dazu auch AHVG Art. 6). Anderseits bestimmt AHVG Art. 14 hinsichtlich der Erhebung und der Entrichtung des vollen Beitrages, der Arbeitgeber sei verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung den vom Arbeitnehmer geschuldeten Beitrag abzuziehen und zusammen mit seinem eigenen Beitrag zu entrichten. Die Leistung wird also in einem Mal erbracht, durch einen einzigen Akt, der darin besteht, die beiden Teile des Beitrages zu entrichten. Daraus ergibt sich, daß im allgemeinen die Beitragsschuld unter einem Mal erlischt, und zwar erst in dem Zeitpunkt, in dem der volle Beitrag entrichtet wird.
Die Beitragsschuld erlischt erst der Ausgleichskasse gegenüber. Dieser Grundsatz muß auch gelten, wenn die Beitragsschuld je zur Hälfte auf dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer lastet und das Gesetz einzig den Arbeitgeber verpflichtet, den Beitrag zu entrichten. Der Arbeitgeber handelt in diesem Fall als vom Gesetz bezeichneter «Substitut». Ganz anders wäre die Rechtslage, wenn das Gesetz dem Arbeitgeber die Eigenschaft eines Organes oder eine organähnliche Stellung eingeräumt und ihn dazu bestimmt hätte, im Namen der Ausgleichskasse den Arbeitnehmerbeitrag zu erheben (wenn dem so wäre, befreite die Leistung des Arbeitnehmerbeitrages an den Arbeitgeber den Arbeitnehmer zweifellos von seiner Schuld). Das Gesetz enthält indessen nichts ‚was darauf schließen ließe, dem Arbeitgeber sei eine öffentlichrechtliche Aufgabe dieser Art übertragen. Der Wortlaut von AHVG Art. 14 spricht sogar gegen eine solche Annahme.
Das Bundesamt für Sozialversicherung vertritt die Meinung, AHVV Art. 138, Abs. 1, sei nur sinnvoll und mit AHVG Art. 17 vereinbar, wenn man annehme, der Arbeitgeber erhebe den Arbeitnehmerbeitrag als «Organ» und der Abzug des Arbeitnehmerbeitrages befreie den Arbeitnehmer von seiner Beitragsschuld. Aus den im Urteil i. Sa. B. dargelegten Gründen kann das Gericht dieser Auffassung nicht beipflichten. Bei der Auslegung von AHVV Art. 138, Abs. 1, hat sich das Gericht vom System des Gesetzes und von dessen Wesen leiten lassen. Man wird anderseits aus einer vereinzelten Vorschrift der Vollzugsverordnung nicht auf eine Auslegung des Gesetzes schließen dürfen, die dessen Sinn nicht entspricht.
Wenn es zutrifft, daß AHVG Art. 17 sich nur auf die Fälle bezieht, wo die Beiträge entrichtet wurden, so fügt sich AHVV Art. 138 nichtsdestoweniger in das System des Gesetzes ein. Mag auch die Korrektur, die diese Vorschrift schafft, im Gesetz nicht vorgesehen sein, so entspricht sie doch dessen Sinn. Sie will den Arbeitnehmer vor Nachteilen bewahren, die ihm daraus erwüchsen daß der Arbeitgeber es in pflichtwidriger Weise unterlassen hat, den erhobenen Arbeitnehmerbeitrag zusammen mit seinem eigenen zu entrichten. Diese Schutzvorschrift hat im übrigen ihre Berechtigung, unbekümmert darum, ob der Arbeitgeber Organ sei oder nicht; sie hat sie sowohl wenn man annimmt, die Schuld des Arbeitnehmers gehe unter mit der Erhebung des Beitrages durch den Arbeitgeber, als auch wenn man davon ausgeht, erst die Entrichtung des Beitrages an die Ausgleichskasse lasse die Schuld des Arbeitnehmers erlöschen. Es ließe sieh sogar die Auffassung vertreten, AHVV
Art. 138, Ab. 1, verliere vom Standpunkt der AHV aus betrachtet ihre Berechtigung, wenn der Erhebung des Arbeitnehmerbeitrages durch den Arbeitgeber schuldbefreiende Wirkung zukäme. Aus AHVV Art. 138, Abs. 2, und aus AHVG Art. 30, Abs. 4, ergibt sich zudem, daß noch in weiteren Fällen aus Gründen der Billigkeit Beiträge berücksichtigt werden, die nicht entrichtet worden sind.
Es dürfte endlich selbstverständlich sein, daß eine die Verantwortung des Arbeitgebers ordnende Vorschrift nicht dazu dienen kann, die Auswirkungen der Vorschriften über die Verjährung der Beiträge zu ergänzen oder zu verbessern. Man wird denn auch nicht sagen können, das Gericht habe im Urteil
i. Sa. B. einen solchen Grundsatz aufgestellt, etwa derart, AHVG Art. 52, AHVV Art. 81 und 82 erlaubten es gewissermaßen, AHVG Art. 16 zu korrigieren. Eine derartige Annahme verkennte in der Tat das Wesen der Vorschriften, die hier in Frage stehen.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. P., vom 21. März 1957, H 201/56.)
Der Arbeitnehmer, der seinen Beitrag direkt der Ausgleichskasse entrichtet, bezahlt nur seine eigene Beitragsschuld und hat daher keinen Anspruch auf Rückerstattung gemäß AHVV Art. 41.
Die Ausgleichskasse ist grundsätzlich nicht befugt, den Arbeit-
nehmerbeitrag vom Arbeitnehmer zu fordern; die Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen sie sich bei einem rechtserhebli-
ehen Ausfall des Arbeitgebers direkt an ihn wenden dürfe, bleibt offen. AHVG Art. 14, Abs. 1; Art. 51, Abs. 3. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag erhoben, aber der
Ausgleichskasse nicht abgeliefert oder wurde ein Nettolohn vereinbart und entrichtet der Arbeitnehmer trotzdem der Ausgleichskasse den Arbeitnehmerbeitrag, so kann er diesen zwar nicht ge-
stützt auf AHVG Art. 14, Abs. 4/AHVV Art. 41, wohl aber in analoger Anwendung dieser Vorschriften von der Ausgleichskasse zurückfordern. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine Nettolohn-Vereinbarung, so hat er und nicht der Arbeitgeber diese nachzuweisen. AHVG Art. 14, Abs. 1.
M. B. arbeitete vom März 1948 bis zum Juni 1954 als Gardarobire im Restaurant des D. Dieser unterließ es, die Beiträge vom Lohn zu entrichten. Die Ausgleichskasse forderte Fr. 205.20 an Beiträgen nach, aber auf Begehren D.'s verlangte sie von ihm nur die Arbeitgeberbeiträge, während sie die Arbeitnehmerbeiträge von M. B. selbst erhob. In der Folge forderte M. B. von der Ausgleichskasse die von ihr entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zurück, da diese vom Arbeitgeber hätten geleistet werden müssen. Die Ausgleichskasse wies dieses Begehren ab. -M. B. legte Beschwerde ein. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gut und verhielt die Ausgleichskasse, die von der Arbeitnehmerin bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Die Ausgleichskasse legte gegen diesen Entscheid Berufung ein. Das Gericht hob den Entscheid auf und überwies die Sache an die Ausgleichskasse zur Abklärung und zum Erlaß einer neuen Verfügung:
Die für das Jahr 1948 eingeforderten Beiträge waren bei ihrer Festsetzung im Jahre 1954 bereits verjährt. Da die Verjährungsfrist von AHVG Art. 16 ihrer rechtlichen Natur nach einer Verwirklichungsfrist gleichkommt (EVGE 1955, S.194; ZAK 1955, S.454), waren die Beiträge überhaupt nicht mehr geschuldet. Wie immer auch über das Gesuch um Rückerstattung für die folgenden Jahre entschieden wird sind diese Beiträge als nicht geschuldet von der Ausgleichskasse zurückzuvergüten.
Offen bleibt somit einzig die Frage der Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge 1949 bis 1954. In seinem Urteil vom 13. Juli 1956 i. Sa. B. (vorliegende Nummer, S. 444) hat das Eidg. Versicherungsgericht seine bisherige Praxis (EVGE 1949, S. 179; 1953, S.215; ZAK 1949, S.412; 1953, S. 427) wie folgt präzisiert: Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen besteht sowohl eine Schuld des Arbeitnehmers hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge als auch eine Schuld des Arbeitgebers in bezug auf die Arbeitgeberbeiträge. Die Schuld des Arbeitnehmers wird aber erfüllungsmäßig nicht als direkte Abgabepflicht an die Ausgleichskasse normiert, sondern sie gilt als Voraussetzung dafür, daß der gemäß AHVG Art. 14, Abs. 1, allein erfüllungspflichtige Arbeitgeber intern seinem Arbeitnehmer gegenüber berechtigt und verpflichtet ist, vom vereinbarten Lohn 2 % abzuziehen.
Aus dieser Regelung ergibt sich, daß der Arbeitnehmer, der seine 2%igen Beiträge direkt an die Ausgleichskasse entrichtet, nur seine eigene Schuld bezahlt, obwohl er nicht erfüllungspflichtig ist. Da somit keine Beiträge zuviel bezahlt wurden, kommt eine Rückerstattung im Sinne von AHVG Art. 14, Abs. 4, und AHVV Art. 41, nicht in Betracht.
Das Eidg. Versicherungsgericht hält die direkte Einforderung der Beiträge bei der Arbeitnehmerin selbst für unzulässig. Die Ausgleichskasse scheint übersehen zu haben, daß sie eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute und mit öffentlich-rechtlichen Mitteln ausgerüstete Anstalt ist und nicht ein privates Inkassobureau. Würden nämlich die Ausgleichskassen den Arbeitgeber von der gesetzlichen Ablieferungspflicht der vollen 4 % befreien und sich für den 2 %igen Arbeitnehmerbeitrag direkt an den Arbeitnehmer wenden - wie dies hier geschehen ist -‚ so würde das Prinzip des Quellenbezugs durchbrochen. (Ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem rechtserheblichen Ausfall des Arbeitgebers eine direkte Belangbarkeit des Arbeitnehmers zuzulassen wäre, ist hier nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt keine solche Ausnahme rechtfertigt.) Doch fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, um -wie es die Vorinstanz getan hat aus diesem formell unrichtigen Vorgehen der Kasse den Schluß zu ziehen, die Ausgleichskasse habe die Verfahrenswidrigkeit durch Rückerstattung der dergestalt einkassierten Arbeitnehmerbeiträge rückgängig zu machen. Aus seiner Versetzung in die Klägerrolle bei einem allfälligen Zivilprozeß gegen seinen Arbeitgeber
- ein Zivilprozeß, der übrigens nur stattfinden kann, wenn der Arbeitnehmer der AHV gegenüber eine Nettolohn-Vereinbarung nicht nachzuweisen in der Lage ist; vgl. Erwägung 4 in fine - erwächst dem Arbeitnehmer kein so wesentlicher Nachteil, daß eine durch den Richter auszufüllende Gesetzeslücke angenommen werden dürfte. Die Rückerstattung würde auch der soeben gemachten Feststellung widersprechen, wonach der Arbeitnehmer nur seine Schuld bezahlt hat.
4. Es fragt sich aber noch, ob der Arbeitnehmer wegen des vorschriftswidrigen Inkassos der Ausgleichskasse nicht doppelt belastet worden sei, in der Weise, daß er effektiv zweimal anstatt nur einmal 2 %ige Beiträge habe bezahlen müssen. Daß dies mit dem Gesetz unvereinbar wäre, ist selbstverständlich.
Hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den 2 %igen Beitrag vom Lohn abgezogen, der Kasse aber nicht entrichtet, so wäre auf Grund der Rechtsprechung die Beitragsschuld des Arbeitnehmers der AHV gegenüber nicht getilgt (vgl. das Urteil vom 13. Juli 1956 i, Sa. B., S. 444). Würde der Arbeitnehmer hernach auf direktes Angehen seinen 2 %igen Beitrag überdies noch an die Ausgleichskasse zahlen, so erfüllte er nur seine Schuld und könnte diese Zahlung, wie bereits gesagt, auf Grund von AHVG Art. 14, Abs. 4, und AHVV Art. 41 nicht zurückfordern. Aber auch den durch den Arbeitgeber abgezogenen Beitrag könnte der Versicherte von der Ausgleichskasse nicht zurückverlangen, weil dieser Beitrag der Kasse gar nicht abgeliefert und daher der AHV nicht bezahlt wurde. Obwohl die Ausgleichskasse von ihm nur einmal 2 % erhalten und obwohl er nur seine Schuld bezahlt hätte, würde aber der Arbeitnehmer dadurch doppelt belastet. Aus AHVV Art. 138, Abs. 1, wonach die veruntreuende Nichtweiterleitung des abgezogenen Arbeitnehmerbeitrages doch zur Eintragung der vollen 4 % auf das individuelle Beitragskonto des Arbeitnehmers führt, hat das Eidg. Versicherungsgericht früher schon den Schluß gezogen, daß nach einmal erfolgtem 2 %igen Lohnabzug jedes direkte und weitere Inkasso dieser 2 % gegenüber dem Arbeitnehmer ausgeschlossen ist (vgl. Urteil i. Sa. H. F., EVGE 1953, 215; ZAK 1953, S.427).Auf die vorliegende Frage angewendet, führt diese Rechtsprechung dazu, ein Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers anzuerkennen. Zwar ist dieses Recht kein eigentliches Rückforderungsrecht aus AHVG Art. 14, Abs. 4, und AHVV Art. 41 -weil der Ausgleichskasse keine Beiträge zu viel bezahlt wurden -sondern ein vom Richter in analoger und vernünftiger Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährendes Rückforderungsrecht.
Daß eine in jeder Hinsicht gleiche Lösung in den Fällen getroffen werden muß, in denen zwar kein Abzug durch den Arbeitgeber erfolgte, aber ein Nettolohn vereinbart wurde, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Urteil
i. Sa. H. F. Natürlich kann aber in der Regel nicht - wie im Falle F., wo keine zuverlässigen Angaben vom Arbeitgeber mehr erhältlich waren -auf blosse Parteibehauptungen der Berufungsbeklagten allein abgestellt werden. Vielmehr hat die Ausgleichskasse noch genau abzuklären, ob die durch M. B. behauptete Nettolohn-Abrede wirklich zutrifft. Nur wenn dies einwandfrei feststeht, sind der Berufungsbeklagten die Fr. 102.60 (und nicht nur der Beitrag für 1948) zurückzuerstatten.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. B., vom 14. Juli 1956, H. 15/56.)
In einem zweiten Urteil vom 6. Juli 1957 hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob zwischen M. B. und D. ein Nettolohn vereinbart worden sei und ob demnach M. B. die der Ausgleichskasse entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zurück zu erstatten seien. Das Gericht verneinte diese Frage und w i e s die von M. B. erhobene Beruf u n g ab :
Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz haben die im Urteil vom 14. Juli
1956 erwähnte weitere Abklärung vorgenommen. Diese ergab kein schlüssiges Indiz dafür, daß zwischen der Berufungsklägerin und D. seinerzeit wirklich ein Nettolohn verabredet worden sei. Zu Unrecht wendet sich die Berufungsklägerin dagegen, daß ihr die Beweislast für die behauptete Nettolohn-Vereinbarung überbunden werde. Nach dem System des AHVG hat der Arbeitgeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes abgemacht wird, aus eigenen Mitteln nur den A r b e lt g e b e r b e i t r a g zu zahlen, wogegen der A r - b e i t n e h In e r b e i t r a g ordentlicherweise vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen wird. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine S o n d e r regelung, so ist es unumgänglich, aß ihn und nicht seinen Vertragskontrahenten die Folgen aus dem nicht erbrachten Beweise treffen. Auch in einem zivilrechtlichen Lohnstreit würde der Nachweis einer solchen Abrede nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer obliegen.
Bei dieser Sachlage fehlen die tatsächlichen und rechtlichen Unterlagen, um der Berufungsklägerin gegenüber der Kasse ein Rückforderungsrecht zubilligen zu können.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. B., vom 6. Juli 1957, H 51/57.)
C. RENTEN
Eine Italienerin, welche wegen der Herabsetzung des Rentenalters für Frauen die Mindestbeitrags- eder Mindestaufenthaltsdauer nicht erfüllen kann, besitzt kein «wohlerworbenes Recht» auf Renten. Art. 5, Abs. 1, des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 17. Oktober 1951; AHVG Art. 21, Abs. 2.
Am 20. September 1956 vollendete die italienische Staatsangehörige R. W., die sich seit dem 8. Juli 1947 in der Schweiz aufhält, ihr 63. Altersjahr. Bis Ende 1956 wurden ihr Fr. 1134.— AHV-Beiträge gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 15. April 1957 lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer einfachen Altersrente ab, weil sich R. W. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles am 1. Januar 1957 nur während 9 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen in der Schweiz aufgehalten hat. Das Rentengesuch wurde auch von der kantonalen Rekurskommission sowie letztinstanzlich vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen. Das Eidg. Versicherungsgericht begründete seinen Entscheid wie folgt:
Gemäß der bis zum 1. Januar 1957 geltenden Regelung wäre der Versicherungsfall bei der Berufungsklägerin erst zwei Jahre später, nach Vollendung des 65. Altersjahres eingetreten (vgl. die bisherige Fassung von AHVG Art. 21, Abs. 2). Zu diesem Zeitpunkt hätte die Berufungsklägerin die in Art. 5, Abs. 1, des Sozialversicherungsabkommens mit Italien umschriebenen Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt. Sie macht geltend, bei der bisherigen Anwartschaft auf Rente handle es sich um ein wohlerworbenes Recht. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch im Urteil vom 1. Februar 1956 i. Sa. M. (EVGE 1956, S. 51 ff.; ZAK 1956, S. 165 ff.) erklärt, eine bloße Anwartschaft komme nicht einem wohlerworbenen Rechte gleich, da sie nur mögliches Recht darstelle. Wenn ein Gesetz, das solche potentielle Ansprüche gewähre, abge-
ändert und dabei ein bestimmter potentieller Anspruch geschmälert werde oder gar untergehe, so hätten die Anwärter keinen Rechtstitel, um den Fortbestand ihres potentiellen Anspruches zu verlangen, es wäre denn, daß das Gesetz selber eine bezügliche Zusicherung enthielte. In dem hier in Frage stehenden Bundesgesetz vom 21. Dezember 1956 fehlt eine solche Zusicherung. Die Schlechterstellung einzelner Italienerinnen durch dieses Bundesgesetz bedeutet auch keine Verletzung des Sozialversicherungsabkommens mit Italien. Maßgebend für den Verlust der Rentenanwartschaft ist einzig die Vorverlegung des Versicherungsfalles durch die Revision von AHVG Art. 21. Der Eintritt des Versicherungsfalles (zu welchem Zeitpunkt die zusätzlichen Voraussetzungen des Sozialversicherungsabkommens erfüllt sein müssen) bestimmt sich aber allein nach dem AHV-Gesetz.
Der Berufungsklägerin ist allerdings zuzugeben, daß der Verlust der Anwartschaft auf die ordentliche Rente eine Härte darstellt. Ueberdies verfolgte die Revision des AHVG im Jahre 1956 den Zweck, die Stellung der Rentenansprecher zu verbessern. Es drängt sich daher die Frage auf, ob es dem Gesetzgeber nicht entgangen sei, den vorliegenden Tatbestand zu regeln und ob daher nicht eine Gesetzeslücke vorliege, die auf dem Wege der richterlichen Rechtsfindung auszufüllen wäre. Bei der Beratung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1956 im Nationalrat wies jedoch der Berichterstatter Guinand darauf hin, daß bei Vorverlegung des Rentenalters einzelne Ausländerinnen ihre Anwartschaft auf eine Rente verlieren können. Er hielt dafür, daß solchen Fällen mit der zusätzlichen Altersbeihilfe Rechnung zu tragen sei (Sten. Bull. NR. 1956, S.511). Die gleiche Auffassung vertrat Bundesrat Etter, als er auf ein Votum von Nationalrat Primborgne antwortete (Sten. Bull., S. 547). Eine Schlechterstellung gewisser Ausländerinnen durch die
Revision des AHV-Gesetzes wurde somit bewußt in Kauf genommen, weshalb sich die Annahme einer Gesetzeslücke verbietet. Für den Richter besteht keine andere Möglichkeit, als den klaren Wortlaut des AHV-Gesetzes und des Sozialversicherungsabkommens mit Italien anzuwenden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. W., vom 11. Sept. 1957, 1-1121/57.)
D. ORGANISATION
Haftung des Arbeitgebers
Die Hohe des Schadens im Sinne von AHVG Art. 52 entspricht dem
gesetzlich geschuldeten Betrag, dessen die Ausgleichskasse ver-
lustig geht. Grobe Fahrlässigkeit oder sogar Absicht ist zu vermuten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abzieht aber nicht der Ausgleichskasse abliefert. AUVO Art. 52. Die Schadenersatzforderung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren
seit Eintritt des Schadens, d. h. 5 Jahre nachdem die Beitrags-
forderung erloschen ist. AHVG Art. 16, Abs. 1, und AHVV Art. 82, Abs. 1.
4. Die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt vom Zeitpunkt an zu laufen, in welchem die Ausgleichskasse bei Beobach-
tung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Umständen gestützt auf ein Gerichtsurteil in der Lage ist, zu erkennen, daß die geschuldeten Beiträge nicht mehr eingefordert werden können. AHVG Art. 16, Abs. 1, und AHVV Art. 82, Abs. 1.
Gestützt auf den Entscheid vom 13. Juli 1956 (vgl.vorliegende Nummer, S. 444) eröffnete die Ausgleichskasse B. am 1. September 1956 wegen Nichtbezahlung und Verjährung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, die für das Jahr 1948 nicht abgerechnet worden waren, eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 873.30 (4 % von Fr. 20 792.70 zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge). Da der Arbeitgeber dagegen Einspruch erhob, klagte die Ausgleichskasse gestützt auf AHVV Art. 81, Abs. 3, bei der kantonalen Rekursbehörde. Das kantonale Gericht wies die Schadenersatzklage wegen Verjährung ab.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit folgender Begründung teilweise gutgeheißen:
1. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in den Entscheiden vom 13. Juli 1956 i. Sa. B. (EVGE 1956, S. 174 ff., ZAK 1957, S. 444) und vom 21. März 1957
i. Sa. P. (ZAK 1957, S. 448) dargelegt, ein Schaden im Sinne von AHVG Art. 52 sei vorhanden, wenn die Ausgleichskasse vom Arbeitgeber nicht bezahlte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge dem individuellen Beitragskonto des Arbeitnehmers gutschreiben müsse (AHVV Art. 138, Abs. 1). Im ersten Fall handelte es sich darum, zu zeigen, daß die Verjährung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen nicht zwangsläufig eine endgültige ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitgebers, der die von den Löhnen abgezogenen Beiträge für sich behält, nach sich ziehen muß. Der zweite Fall betraf einzig Löhne, von welchen der Arbeitgeber die Beiträge abgezogen hatte. Man kann deshalb aus diesen Entscheiden lediglich ableiten, daß nach Auffassung des Gerichtes durch den Eintrag nicht bezahlter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in das individuelle Beitragskonto des Arbeitnehmers ein Schadenersatzanspruch entsteht. Noch offen ist hingegen die Frage, was allgemein unter den Schadensbegriff fällt.
Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Berufungsschrift zutreffend ausführt, ist der Eintrag in das individuelle Beitragskonto für die Abgrenzung des Schadens nicht von entscheidender Bedeutung. Ob Beiträge abgezogen wurden oder nicht, ändert am Umfang des Schadens nichts. So oder so werden der Versicherung Beiträge entzogen, die ihr hätten zukommen sollen. Ebenso spielt die Tatsache, ob es sich um rentenbildende Beiträge handelt oder nicht, keine entscheidende Rolle. Einerseits bilden Beiträge, die nicht zu einem Rentenanspruch führen, in Anbetracht des Versicherungsprinzips und infolge des der Sozialversicherung zugrunde liegenden Solidaritätsgedankens einen großen Teil der Einnahmen. Anderseits führt die Eintragung in einem individuellen Beitragskonto durchaus nicht immer zur Zusprechung oder Erhöhung einer Rente; man denke nur an Versicherte, die ohne Hinterlassene vorzeitig sterben, oder die mehr Beiträge leisten, als zur Erlangung der Maximalrente notwendig sind.
Ein Schaden im Sinne von AHVG Art. 52 ist immer dann vorhanden, wenn einer Augleichskasse ein ihr als Organ der Alters- und Hinterlassenenversicherung zustehender Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht (ohne Verzugszinsen). Dementsprechend ist bei Nichtbezahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen der Schaden dem Betreffnis gleichzusetzen, das der Arbeitgeber nach Gesetz hätte zahlen müssen.
Im vorliegenden Falle bestreitet die Beklagte nicht, daß sie in ihren Abrechnungen für das Jahr 1948 Löhne von insgesamt Fr. 20 792.70 nicht angegeben hat. Auf diesen Löhnen hätte sie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von 4 Prozent (AHVG Art. 5, Abs. 1; 13 und 14, Abs. 1) und die Verwaltungskostenbeiträge (AHVG Art. 69, Abs. 1 und AHVV Art. 157) entrichten müssen. Dementsprechend beläuft sich der Schaden auf den in der Verfügung vom 1. September 1956 angegebenen Betrag von Fr. 873.30.
2. Der Arbeitgeber hat indessen den verursachten Schaden gemäß AHVG Art. 52 nur zu ersetzen, wenn er ihn durch «absichtliche oder grobfahrlässige» Mißachtung von Vorschriften verschuldet hat.
Eine vorsätzliche Mißachtung der Vorschriften fällt im vorliegenden Falle von vorneherein außer Betracht, so daß sich weitere Ausführungen über den Begriff «Absicht» erübrigen. Was die «grobe Fahrlässigkeit» betrifft, so kann man nicht jeden Irrtum und jede Unterlassung des Arbeitgebers als solche bezeichnen. Das Gesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Abrechnung der Arbeitnehmerbeiträge und lädt damit den Arbeitgebern verschiedenster Kreise eine nicht immer leichte Aufgabe auf. Doch will es die Arbeitgeber nicht über Gebühr belasten. Es will es in der Regel bei diesen unter Umständen mit Unannehmlichkeiten verbundenen Verpflichtungen bewenden lassen und die Ha4- tung des Arbeitgebers beschränken. Berücksichtigt man diese Gesichtspunkte, so kann man als «grobfahrlässig» im Sinne von AHVG Art. 52 ähnlich wie im Zivilrecht nur jene Nachlässigkeit bezeichnen, die jedem Arbeitgeber unter gleichen Umständen bei der Aufmerksamkeit, wie sie vernünftigerweise verlangt werden darf, als offensichtlich schuldhaft erscheinen muß. Bei der Vielgestaltigkeit der Aufgaben, welche dem Arbeitgeber überbunden sind, muß eine klar zutage tretende und in objektiver Hinsicht unannehmbare Nachlässigkeit vorliegen, was sich mit dem Begriff «grobfahrlässig» in MVG Art. 7, Abs. 1 und KUVG Art. 98, Abs. 3, vergleichen läßt (vgl. z. B. EVGE 1941, S. 29, 1949, S. 136, und die in diesen Entscheiden zitierte Literatur und Rechtssprechung).
Der Arbeitgeber, welcher von den Löhnen die Arbeitgeberbeiträge abzieht und damit bekundet, daß er die Vorschriften kennt, handelt offensichtlich grobfahrlässig, ja verletzt sogar absichtlich die Vorschriften, wenn er der Ausgleichskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nicht entrichtet. In einem solchen Falle wird man nur unter ganz außerordentlichen Umständen leichte Fahrlässigkeit annehmen können. Macht jedoch der Arbeitgeber keinen Abzug von den Löhnen und rechnet er die geschuldeten Beiträge mit der Ausgleichskasse nicht ab, so kann grobe Fahrlässigkeit nicht vermutet werden. Die Schwere des Verschuldens ist in einem solchen Falle auf Grund der vorliegenden Verhältnisse, insbesondere nach den vorhandenen Begriffsmerkmalen und entsprechend der Entwicklung der Praxis zu beurteilen. Der Bundesrat zitiert in seiner Botschaft vom 24. Mai 1946 als Beispiel für eine nur leichte
Fahrlässigkeit die Mißachtung von Vorschriften «durch eine aus Unkenntnis der Praxis von dieser abweichende Auslegung der Vorschriften» (BB1 1946 II 540).
Bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 1956 hat das Eidg. Versicherungsgericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über Löhne, von welchen Beiträge abgezogen aber nicht abgeliefert worden sind, dargelegt, daß eine solche Unterlassung als «grobfahrlässige Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen» anzusehen ist. Soweit dieser Tatbestand erfüllt ist, muß grobe Fahrlässigkeit und damit die Schadenersatzpflicht der Beklagten als bewiesen gelten. Anders verhält es sich hinsichtlich der Löhne, von denen kein Abzug vorgenommen worden ist. Diese Löhne waren das Honorar eines Universitätsprofessors, der die medizinische Leitung inne hatte und daneben Privatpatienten betreute. Bei der noch unsicheren Praxis im Jahre 1948 konnte die Beklagte sehr wohl annehmen, dieses Honorar gehöre zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Arztes. Allerdings hätte sich die Beklagte vorgängig bei der Ausgleichskasse erkundigen sollen. Doch die begangene Nachlässigkeit erreichte, wenn man die damaligen Umstände berücksichtigt, nicht die gemäß AHVG Art. 52 erforderliche Schwere des Verschuldens. Obwohl der Gesamtschaden Fr. 873.30 beträgt, beschränkt sich somit die Haftung der Beklagten auf die nicht abgerechneten Löhne, von welchen sie die Arbeitnehmerbeiträge abgezogen hat. Diese belaufen sich auf Fr. 4 873.40. Die davon geschuldeten Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträge betragen zusammen Fr. 203.15. In dieser Höhe kann von der Beklagten Schadenersatz verlangt werden.
3. Nach AHVV Art. 82, Abs. 1, verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlaß einer «Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt des Schadens» (im französischen Text «du fait dommageable»).
Die erste Instanz stützt ihre Argumentation vollumfänglich auf den französischen Text des AHVV Art. 82, Abs. 1, nach dessen Wortlaut die Verjährungsfrist von 5 Jahren «von der schädigenden Handlung an gerechnet» (ä compter du fait dommageable») zu laufen beginnt, und auf die gleiche Formulierung in OR Art. 60. Nun hat aber der deutsche und italienische Text des AHVV Art. 82, Abs. 1, einen andern Wortlaut. Die Verjährung beginnt nach dem deutschen Text «seit Eintritt des Schacens» und gleichlautend nach dem italienischen Text «dal giorno in cui si sono avverati i danni» zu laufen, was französisch mit «ä compter de la survenance du dommage» wiedergegeben werden kann. Allerdings haben die Gesetzestexte in den drei offiziellen Landessprachen die gleiche Gültigkeit. Doch kann die Rechtslage nicht nach Sprachgebieten verschieden sein; es muß untersucht werden, welcher oder welche Texte den Vorrang haben, wenn sie verschieden sind.
Die meisten Schäden, auf welche sich AHVG Art. 52 bezieht, gehen nicht auf eine Handlung zurück, die zeitlich genau bestimmbar ist, wie dies in fast allen Schadenersatzklagen gestützt auf OR Art. 60 zutrifft. Vielmehr sind sie die Folge einer Unterlassung des Arbeitgebers, welcher der Ausgleichskasse sämtliche oder einen Teil der ausbezahlten Löhne nicht angibt. Man kann sich fragen, ob diese Unterlassung genau in dem Zeitpunkt endet, in welchem der Arbeitgeber nach den Bestimmungen in AHVV Art. 34 (die mehr administra-
tiveri als rechtlichen Erfordernissen entsprechen) mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, oder ob sie nicht vielmehr weitergeht bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beiträge gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1, verwirken. Denn solange die Verwirkung nicht eingetreten ist, hat die Ausgleichskasse die Möglichkeit, die Beiträge nachzufordern, und der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, sie zu entrichten und abzurechnen. Wenn man eine solche Fortdauer der Unterlassung annimmt, könnte man sogar streng genommen die «schädigende Handlung» («fait dommageable»), von der der französische Text des AHVV Art. 82, Abs. 1, spricht, erst in dem Zeitpunkt als vollendet betrachten, in welchem die Beitragsforderung und die Beitragspflicht erloschen sind. Diese Frage kann jedoch offen bleiben.
Würde nämlich die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung bereits mit der Nichteinreichung der Abrechnung am üblichen in AHVV Art. 34 festgelegten Abrechnungstermin beginnen, so wäre sie häufig kürzer, in keinem Fall aber länger als die Verwirkungsfrist gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1. Auf dem Gebiete der Beiträge wäre demzufolge die Haftung des Arbeitgebers vollständig illusorisch; die gesetzlichen Bestimmungen würden jeden Sinn verlieren. Denn würde die Ausgleichskasse die Unterlassung des Arbeitgebers vor Ablauf der Verwirkungsfrist gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1, entdecken, so würde sie keinen Schaden erleiden, weil sie noch die Möglichkeit hätte, die Beiträge nachzufordern. Würde sie hingegen die Unterlassung erst feststellen, nachdem die Beiträge gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1, verwirkt sind, so entstünde zwar ein Schaden, doch könnte dessen Ersatz wegen Ablauf der Verjährungsfrist gemäß AHVV Art. 82 nicht verlangt werden.
Der Umstand, daß die Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung entsprechend dem Wortlaut der deutschen und italienischen Fassung des AHVV Art. 82, Abs. 1, und nach dem Sinn des französischen Gesetzestextes vom Eintritt des Schadens an läuft, gibt jedoch der Ausgleichskasse, die einen Schaden vor Ablauf der Verwirkungsfrist gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1, aufdeckt, nicht die Möglichkeit, den Arbeitgeber haftbar zu machen, anstatt die Beiträge rechtzeitig nachzufordern. Ursache des Schadens muß ein schweres oder grobes Verschulden des Arbeitgebers sein. Wenn die Ausgleichskasse in nachlässiger Weise untätig bleibt, wird dieser Kausalzusammenhang unterbrochen. Es ist auch nicht so, daß die Verwirkungsfrist für die Beiträge um weitere 5 Jahre verlängert würde, wie die Beklagte annimmt. Nach Ablauf der Frist gemäß AHVG Art. 16 ist die Beitragsschuld endgültig erloschen und kann nicht wieder aufleben. AHVV Art. 82 gibt der Ausgleichskasse keinen neuen Beitragsanspruch, sondern räumt ihr nur die Befugnis ein, für den durch Beitragsverlust erlittenen Schaden Ersatz zu verlangen, und zwar nur in jenen Fällen, wo der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig die Vorschriften verletzt hat.
Im vorliegenden Fall waren die für das Jahr 1948 geschuldeten Beiträge erst Ende 1953 verjährt. Der Schaden gemäß AHVG Art. 52 ist erst in diesem Zeitpunkt entstanden. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß AHVV Art. 82, Abs. 1, war daher im Zeitpunkt, als die Kasse ihren Schadenersatzanspruch geltend machte, noch nicht abgelaufen.
4. Die Schadenersatzforderung verjährt nun aber gemäß AHVV Art. 82, Abs. 1, außerdem auch dann, «wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis
des Schadens durch Erlaß einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird».
Die Ausgleichskasse hat im Dezember 1954, als sie erfuhr, daß der Arbeitgeber im Jahre 1948 Arbeitnehmerbeiträge von Löhnen abgezogen hatte, ohne sie in den Abrechnungen aufzuführen, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge gefordert. Die Schadenersatzverfügung erließ sie am 1. September 1956, nachdem das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 1956 die Nachzahlungsverfügung teilweise aufgehoben und die für das Jahr 1948 geschuldeten Beiträge als verjährt bezeichnet hatte.
Für die Schadenersatzklage gemäß OR Art. 60 (die auf dem Gebiet des Zivilrechtes große Aehnlichkeit mit der öffentlich-rechtlichen Schadenersatzklage gemäß AHVG Art. 52 aufweist), läuft die Verjährungsfrist von einem Jahr ebenfalls von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden (und von der Person des Ersatzpflichtigen) erlangt hat. Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnis zu laufen; bloßes Kennen-müssen oder -können genügt nicht (BGE 33 II 257, 74 II 33). Die Kenntnis muß sich nicht nur auf das Vorhandensein, sondern auch auf die wesentlichen Elemente des Schadens erstrecken (BGE 74 II 34/35, 79 II 436). Jedoch hemmt bloßer Rechtsirrtum des Geschädigten den Fristablauf nicht (BGE 32 II 180 und 188 f.; Kommentar Becker, Note 6 zu OR Art. 60).
Die Ausgleichskasse befand sich in einem Rechtsirrtum, als sie im Dezember 1954 annahm, die Beiträge könnten noch nachgefordert werden, und sich daher nicht bewußt wurde, daß ein Schaden eingetreten ist. Würde man AHVG Art. 52 im Sinne des Zivilrechtes auslegen, so wäre wahrscheinlich die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse zu spät ergangen. Die Ausgleichskasse ist jedoch nicht in der gleichen Lage, wie eine Privatperson, der von einer anern ein Schaden zugefügt wurde. Wenn die geschädigte Person Zweifel hegt, ob ihre Forderung rechtlich begründet ist, so gibt ihr OR Art. 135 ein sehr einfaches Mittel zur Wahrung ihrer Rechte in die Hand; sie kann die Verjährung durch eine Betreibungshandlung unterbrechen. In der Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ausgleichskasse kann lediglich eine Schadenersatzverfügung erlassen und bei Einspruch des Arbeitgebers innert 30 Tagen Schadenersatzklage nach AHVV Art. 81 erheben. Nun kann man aber die Ausgleichskasse nicht dazu zwingen, daß sie im gleichen Moment, wo sie Beiträge nachfordert, deren Verjährung droht, einzig und allein aus vorsorglichen Gründen zur Wahrung allfälliger Schadenersatzansprüche dieses Verfahrens eröffnet. Es wäre dies ein Verstoß gegen den Sinn und Geist sämtlicher Verfahrensvorschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung; man würde damit die Ausgleichskasse zu einem schikanösen Verhalten nötigen, das mit ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung unvereinbar wäre. Es stünde demzufolge mit dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch, wollte man d,ie einjährige Verjährungsfrist gemäß AHVV Art. 82, Abs. 1, als überschritten betrachten in einem Fall, wo die Kasse vom Arbeitgeber durch eine Nachzahlungsverfügung unmißverständlich Bezahlung der geschuldeten Beiträge forderte und später nach Kenntnis der Verjährung sofort Schadenersatz verlangte. Abweichend vom Zivilrecht ist daher davon auszugehen, daß eine Ausgleichskasse erst in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden im Sinne von AHVV Art. 82, Abs. 1, erhält, in welchem sie bei Beobachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit allgemeiner Erfahrung gemäß
M]
erkennen muß, daß nach ihren Feststellungen die Nachforcierung der Beiträge nicht mehr möglich ist, jedoch eine Schadenersatzforderung gestellt werden kann. Genau wie im Zivilrecht die Rechtsprechung die Begriffe «Kenntnis des Schadens» in OR Art. 60 und «von seinem Anspruch Kenntnis erhalten» in OR Art. 67 miteinander in Beziehung gebracht hat (BGE 63 II 259), kann die Regelung in AHVV Art. 82, Abs. 1, mit jener in AHVG Art. 47 verglichen werden. Auch nach dieser Vorschrift hat nicht jeder Rechtsirrtum Verjährung zur Folge (EVGE 1953, S. 290 ff., 1954, S. 26 ff.). Vergleichsweise läßt sich ebenfalls AHVV Art. 39 anführen. Danach kann die Ausgleichskasse geschuldete Beiträge nicht nur nachfordern, wenn die Beitragszahlung unterblieben ist, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse nicht kannte. Die Nachforderung ist auch möglich, wenn die Ausgleichskasse die gesetzlichen Vorschriften irrtümlich falsch ausgelegt hat (EVGE 1953, S. 75; 1954, S. 201; 1956, S. 44; ZAK 1953, S. 150; 1954, S. 348; 1956, S. 159).
Bringt man diese Grundsätze zur Anwendung, so kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, daß die Ausgleichskasse, ohne daß man ihr mangelnde Sorgfalt vorwerfen könnte, erst durch den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 13. Juli 1956 Kenntnis vom Schaden erlangt hat. Somit ist ihre Klage nicht verspätet eingereicht. Wenn sie (wie übrigens auch die kantonale Rekursbehörde und das Bundesamt für Sozialversicherung) irrtümlich der Meinung war, daß die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge des Jahres 1948 im Dezember 1954 nicht verjährt waren, so ist dieser Irrtum entschuldbar. Selbst bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, konnte über diese Frage erst nach dem erwähnten Entscheid Klarheit bestehen. Denn erst dieser Entscheid hat der Verwaltung die Verjährung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge aufgezeigt und sie darauf hingewiesen, daß der dadurch entstandene Schaden auf dem Wege des Schadenersatzverfahrens gedeckt werden kann.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B., vom 4. Juli 1957, H 74/57.)
Schweizerische
Sozialgesetzgebung 1956
Herausgegeben vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (244 Seiten).
Dokumentation der eidgenössischen und kantonalen
Rechtsbestimmungen des Jahres über
Arbeitsrecht und Arbeitsmarkt Sozialversicherung und Sozialfürsorge Internationales Arbeitsrecht
Zu beziehen bei
«Polygraphischer Verlag AG. Zürich 1»
Preis: Fr. 18.—
Eidgenössische Alters- und }linterla.ssenenversicherung
AHV Bundesgesetz Vollzugsverordnung Sachregister
Stand 1. September 1957
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Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3
HEFT 12 DEZEMBER 1957
ZEITSCHRIFT an
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
I NHALT
Von Monat zu Monat ...........461 Gedanken zum Jahreswechsel .........462
Bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen464
Die Renten im Jahre 1956 ..........465 Zum Abschluß der Jahresrechnung 1957 ......469 Durchführungsfragen ...........471 Kleine Mitteilungen ...........473 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatzordnung .....474
Alters- und Hinterlassenenversicherung475
Inhaltsverzeichnis des 17. Jahrgangs .......486
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Die Administration
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
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Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff.
BB1 Bundesblatt
BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide
BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen
1848 bis 1947
BSV Bundesamt für Sozialversicherung
EMD Eidgenössisches Militärdepartement
EO Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an
Wehrpflichtige
EOV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsaus-
fallentschädigungen an Wehrpflichtige
EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht
EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichtes
FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und Bergbauern
FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familien-
zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern
IBK Individuelles Beitragskonto
JV Invalidenversicherung
KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung MV Militärversicherung
MVG Bundesgesetz betreffend die Versicherung der Militärpersonen
gegen Krankheit und Unfall
PTT Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung
RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und
Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge
Rz Randziffer
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SUVA Schweizerische Unfaliversicherungsanstalt
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch
WStB Bundesratsbeschluß über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen
ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VON Unter dem Vorsitze von Direktor Saxer vom Bundesamt MONAT für Sozialversicherung tagte vom 19. bis 21. November die
zu eidgenössische Expertenkommission für die Prüfung der M O NAT Frage einer bundesrechtlichen Regelung der Familien-
zulagen. Die Ergebnisse der Kommissionsberatung werden auf S. 464 wiedergegeben.
Vom 26. bis 28. November hielt dieFachkommission für Durchführungsfragen der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre vierte Sitzung ab. Zur Behandlung kamen u. a. Fragen des Anmeldeverfahrens, der kantonalen Invalidenversicherungskommissionen, der Ausgleichskassen, der Regionalstellen, der Kostenvergütung für individuelle Sachleistungen sowie Verwaltungskostenprobleme und die Aufsichtsmaßnahmen.
*
Der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössischen AHV-Kommission trat am 6. Dezember unter dem Vorsitz seines Präsidenten, Nationalrat Renold, zusammen. Er nahm Kenntnis vom Abschluß der Verwaltungskostenrechnungen für 1956 und vom Bericht über die voraussichtlichen Verwaltungskostenergebnisse der Ausgleichskassen für 1957. Er erklärte sich ferner damit einverstanden, daß für die Ausrichtung der Zuschüsse an die kantonalen Kassen im Jahre 1958 die Arbeitseinheiten und der Korrekturfaktor des Stichjahres 1956 angewendet werden. Schließlich nahm er einen Bericht über die Kosten entgegen, die gemäß AHVG Art. 95 zu Lasten des Ausgleichsfonds der AHV gehen.
*
Unter dem Vorsitz ihres neuen Präsidenten, Dr. Frank Weiß, tagten in Anwesenheit von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung am 10. Dezember die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen. Zur Diskussion stand die Durchführung der Bestimmung über die Erfassung geringfügiger Entgelte. Die Konferenz empfahl eine eher zurückhaltende Anwendung von Kreisschreiben Nr. 71. Anderseits drückte sie einhellig den Wunsch aus, die bisher in Kreisschreiben Nr. 20a, Rz 68, Abs. 3, vorgesehene Regelung möchte unabhängig von der neuen in Art. 8bis AHVV enthaltenen Ordnung beibehalten werden.
Gedanken zum Jahreswechsel
Es ist im Rahmen dieser Zeitschrift schon zur Tradition geworden, das Jahresende mit einer kurzen rückblickenden Betrachtung zu verbinden und sich wenigstens für einen Augenblick von der Flut der Ereignisse zu distanzieren. Unsere Zeit ist raschlebig; wir spüren dies auch in der Sozialversicherung. Der Vorkommnisse sind fast zu viele, um sie in ihrer ganzen Tragweite im Moment der «Handlung» voll zu erfassen!
Das Jahr 1957 war für die Ausgleichskasse vor allem dadurch gekennzeichnet, daß bereits die vierte AHV-Revision durchgeführt werden mußte. Wiederum hat sich der AHV-Apparat auf allen Stufen glänzend bewährt, ist es doch gelungen, innert kürzester Zeit ca. 300 000 Rentenfälle zu verarbeiten und die entsprechenden Verfügungen zu erlassen. Hinter dieser Zahl -wozu nebst andern Arbeiten die mehr als 200 000 Beitragsverfügungen wegen der erneuten Ausdehnung der rinkenden Beitragsskala gekommen sind - steckt eine gewaltige Arbeit, von der sich Außenstehende kaum ein Bild machen können.
Die vierte AHV-Revision hat die Ausgleichskasse vornehmlich in der ersten Jahreshälfte beschäftigt, während das zweite Halbjahr eher ruhig verlief. Eine Atempause ist aber sicher nötig gewesen, weil sich bereits neue Aufgaben für die Ausgleichskassen abzeichnen, und hier heißt es, beizeiten gewappnet zu sein. Allgemein wird denn auch dem Problem der weiteren Rationalisierung und dem Ausbau der internen Organisation die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt.
*
Es ist hier wohl am Platze, daran zu erinnern, daß die AHV in diesen Tagen ihr 10jähriges Jubiläum feiern könnte. Wir sagen mit Absicht «könnte», denn 10 Jahre sind in der Entwicklung einer Sozialversicherung noch kein Zeitraum, der besonders hervorsticht, selbst wenn der «Jubilar» in diesen Jahren nahezu 3 Milliarden Franken Renten an hunderttausende von Greisen und Greisinnen, Witwen und Waisen ausgeschüttet hat. Und dennoch, scheint uns, ist eine Dankesschuld an all jene abzutragen, die seinerzeit die Initiative für die Verwirklichung des größten Sozialwerkes der Schweiz ergriffen hatten, an jene, die von höherer Warte aus dieses Werk innert kürzester Zeit realisierten und schließlich an jene -und damit sind insbesondere die Ausgleichskassen, ihre Zweigstellen und die Arbeitgeber gemeint - die an der segensvollen Durchführung der AHV so erfolgreich mitgewirkt haben. Es dürfte sich im
Laufe der nächsten Monate, sobald definitive Zahlen vorliegen, Gelegenheit bieten, etwas eingehender Rückschau auf die 10 ersten Jahre der AHV zu halten.
In Bälde soll eine bestehende Lücke im schweizerischen Sozialversicherungssystem durch die Einführung der Invalidenversicherung geschlossen werden. Auch auf diesem Gebiet sind den AHV-Organen zusätzliche und teilweise neue Aufgaben zugedacht, nicht zuletzt in Anbetracht der Bewährungsprobe, die sie bereits bestanden haben. Schon im Sommer des kommenden Jahres dürften konkrete Angaben sowohl über die geplante Invalidenversicherung als auch über deren Rückwirkungen auf die AHV vorliegen; damit zeichnet sich aber auch eine fünfte AHV-Revision ab. Und voraussichtlich wird sich zu diesen Gesetzesvorlagen eine Revision der Erwerbsersatzordnung gesellen, wobei die Erhöhung der Entschädigungen und die Finanzierungsfrage im Vordergrund stehen werden.
Auch auf dem Gebiete der eidgenössischen Familienzulagenordnung für die Landwirtschaft, welche gegenwärtig in Revision steht, geht es um eine Erhöhung der Leistungen. Bereits hat eine eidgenössische Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen ihre Arbeiten aufgenommen, und dürfte in nicht allzu ferner Zukunft ihren Bericht erstatten.
*
Noch vor wenigen Jahren konnte eine so stürmische Entwicklung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts kaum vorausgesehen werden. Dabei haben wir uns auf die den Ausgleichskassen naheliegenden Sektoren beschränkt, und hier wiederum auf eidgenössische Regelungen. Nicht zu übersehen sind jedoch auch die mannigfaltigen Bestrebungen der Kantone und der Verbände, den sozialen Fortschritt zu fördern; es genügen Hinweise auf die kantonalen Gesetze über Familienzulagen und auf die Bestrebungen der Verbände für Zusatzversicherungen dieser und jener Art.
Ueberclies ist im Jahre 1957 auf internationaler Ebene das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg in Kraft getreten, während das Abkommen mit Holland soweit bereinigt wurde, daß es nur noch der Genehmigung der zuständigen Behörden sowie der Ratifikation bedarf.
Die bereits früher gemachte Ankündigung, daß die Ausgleichskassen auf Jahre hinaus keine Angst zu haben brauchen, «arbeitslos» zu werden, hat sich somit im vergangenen Jahr wiederum bestätigt; es braucht keinen Propheten, um dasselbe auch für eine weitere Zukunft vorauszusagen. Mit der Fülle der Arbeit ist jedoch die Befriedigung verbunden, an neuen Aufgaben mitzuwirken, die das Interesse an der Sache nie erlahmen lassen. Dies bedeutet zugleich eine Verpflichtung, der nachzukommen keine Anstrengung zu viel sein darf.
Allen Lesern der Zeitschrift für die Ausgleichskassen und insbesondere den Funktionären der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen wünschen wir alles Gute und viel Glück im Neuen Jahr!
Für die Rcchktion und ihre Mitarbeiter: Albert Granacher
Bundesrechtliche Ordnung der Fand lienzulagen
Die Eidgenössische Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hat in ihrer i. Sitzung vom 19. bis 21. November 1957 vorerst eingehend die Bedürfnisfrage behandelt. Sie hat mit 25 gegen 7 Stimmen ein Rahmengesetz für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer befürwortet, das den Kantonen weitgehende Befugnisse einräumen und nur Minimalbestimmungen enthalten soll. Die Einführung von Familienzulagen für die Selbständigerwerbenden unter Vorbehalt einer Ordnung für die Landwirtschaft wurde mit 17 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Des weitern hat sich die Kommission einstimmig gegen Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen ausgesprochen. Hingegen wurde der Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung auf dem Wege eines Ausbaus des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern einstimmig befürwortet.
In bezug auf die Arten und Ansätze der Familienzulagen ist nach Auffassung der Kommission im Rahmengesetz nur eine Kinderzulage vorzusehen, die den Charakter einer Mindestzulage tragen soll. Die Kinderzulage soll auf 10 Franken im Monat für Kinder bis zum erfüllten
15. Altersjahr festgesetzt und bereits vom ersten Kinde an ausgerichtet werden. Die Einführung von Einkommensgrenzen für die Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer wurde mehrheitlich abgelehnt.
Nach dem Vorbilde der kantonalen Gesetze sollen die Kinderzulagen durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert werden. Einen direkten Lasten-
ausgleich unter den Kassen hat die Kommission mit großem Mehr abgelehnt. Im Sinne eines indirekten Lastenausgleichs soll die öffentliche Hand jenen anerkannten Kassen Beiträge gewähren, die bei Einhaltung gewisser Mindestnormen über die Höhe der Familienzulagen und Beiträge das finanzielle Gleichgewicht im Kassenhaushalt nicht finden können. In bezug auf die Organisation entschied sich die Kommission für ein System von anerkannten kantonalen, beruflichen und zwischenberuflichen Kassen. Die Zulassung von Betriebskassen wurde mehrheitlich abgelehnt.
Das Bundesamt für Sozialversicherung wird auf Grund der Beschlüsse der Expertenkommission für eine weitere Session Grundsätze für ein Rahmengesetz über die Kinderzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie für eine Vorlage über die Familienzulagen für die Landwirtschaft unter Einschluß der Kleinbauern des Flachlandes ausarbeiten.
Die Renten im Jahre 1956
Bemerkungen zur Rentenstatistik
Alljährlich enthält die ZAR statistische Angaben über die Renten. So wurden in der Oktober-Nummer 1957 Zahlen über die ordentlichen Renten des Jahres 1956 (vgl. S. 375), in der November-Nummer über die Uebergangsrenten 1956 (vgl. S. 432) veröffentlicht. Die entsprechenden Angaben für das Jahr 1955 finden sich auf den Seiten 335 und 374 der ZAR 1956. Der Vergleich solcher statistischer Angaben ergibt ein aufschlußreiches Bild der bisherigen Entwicklung der AHV-Leistungen. Es ist deshalb nicht ohne Interesse, einige Details dieser Entwicklung etwas näher zu beleuchten.
Die Rentenstatistik ist allerdings mit gewissen Vorbehalten und in voller Kenntnis ihrer Struktur zu betrachten. Vor allem ist zu beachten, daß sich die publizierten Ergebnisse ausschließlich auf die Rentenbezüger in der Schweiz und die ihnen zugekommenen Rentensummen beziehen. Ferner muß man wissen, daß die Statistik in gewissem Sinne «Rohmaterial» wiedergibt; so zählt beispielsweise jede Person, die im betreffenden Jahr eine Rente bezogen hat, als ganzer Bezüger, ohne Rücksicht darauf, ob die Rentenleistung während bloß eines Monats oder während des ganzen Jahres lief, wogegen in die Rentensumme gegebenenfalls nur der tatsächlich bezahlte Teilbetrag eingeht.
Das Jahr 1956 war von der Rentenstatistik aus betrachtet nochmals ein Jahr der Uebergangsrenten. Dank der dritten AHV-Revision haben die Uebergangsrenten zahlenmäßig eine - wohl letzte - Kulmination erreicht. Sie haben sogar ihren früheren zahlenmäßigen Vorrang vor den ordentlichen Renten, der ihnen in den Vorjahren allmählich entglitten war, in einzelnen Kantonen für kurze Zeit wieder zurückerlangt.
Die Uebergangsrenten nehmen ihrer Natur nach von Jahr zu Jahr ab und werden schließlich fast ganz verschwinden. Die jährliche Rentenstatistik hat diese allmähliche Abnahme in Zahlen festgehalten, wobei allerdings auch der - vorderhand noch stärker wirkende - entgegengesetzte Einfluß der ersten drei Gesetzesrevisionen deutlich illustriert wird. So ist die Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten - in runden Ziffern - nach den Einführungsjahren 1948 und 1949 von 248 000 auf 237 000 im Jahre 1950 gesunken, hat nach der ersten Gesetzesrevision 1951 die Zahl von 270 000 erreicht, um bis 1955 wiederum auf 225 000 abzusinken die zweite Revision vermochte die Reduktion im Jahre 1954 nur unwesentlich zu bremsen (vgl. dazu ZAK 1956, S. 54) --- und gelangte nach der dritten Revision 1956 auf den Höchststand von 274 000 Rentenbezügern.
Dabei war bei den Hinterlassenenrenten die Reduktion relativ stärker und der Einfluß der Gesetzesrevisionen geringer als bei den Altersrenten: 1948 wurden 65 000, nach der dritten Gesetzesrevision im Jahre 1956 bloß noch 54 000 Bezüger von Uebergangs-Hinterlassenenrenten registriert, wogegen die Zahl der Bezüger von Uebergangs-Altersrenten von 182 000 stufenweise auf ihren Höchststand von 220 000 im Jahre 1956 gelangte. Dies hängt damit zusammen, daß die Hinterlassenenrenten beim Eintritt eines bestimmten Alters des Rentenbezügers wegfallen für Waisen beim 18. oder 20. Altersjahr, für Witwen mit dem Beginn der Altersrente --‚ so daß sieh hier die Reduktion der Bestände rascher vollzieht als bei den Altersrenten.
Deutlicher kommen die genannten Einflüsse in den ausbezahlten Rentenbeträgen zum Ausdruck. In den Jahren 1948 bis 1950 wurden insgesamt 123 bzw. 124 und 121 Mio Franken Uebergangsrenten ausgerichtet, nach der ersten Gesetzesrevision 1951 bis 1953 144 bzw. 139 und 132 Mio Franken, nach der zweiten Revision 1954 und 1955 157 und 146 Mio Franken, 1956 nach der dritten Revision indessen 218,9 Mio Franken. Dabei sind die Hinterlassenenrenten stufenweise von 19 Mio Franken im Jahre 1948 auf 29 Mio Franken im Jahre 1956, die Altersrenten von 104 Mio auf 190 Mio Franken gestiegen.
Der dritten Gesetzesrevision kommt, wie aus den obigen Zahlen zu erkennen ist, für die Uebergangsrenten im gesamten eine größere Bedeutung zu als den beiden früheren Revisionen. Es liegt deshalb nahe, die Verhältnisse vor und nach der dritten Revision noch etwas eingehender zu beleuchten. Die Zahl der Uebergangsrentenbezüger stieg im Jahre 1956 gegenüber dem Vorjahre insgesamt von 225 000 um 22 Prozent auf 274 000, die ausbezahlten Rentenbeträge von 146 Mio Franken um 50 Prozent auf 219 Mio Franken. Die entsprechende Zunahme macht für die Hinterlassenenrenten 21 Prozent (Rentenbezüger) bzw. 57 Prozent (Rentensumme), für die Altersrenten 22 Prozent bzw. 49 Prozent aus. Der Durchschnittsbetrag pro Uehergangsrente ist als Folge der Verschmelzung der halbstädtischen und ländlichen mit der städtischen Ortszone um 24 Prozent gestiegen, für die Hinterlassenenrenten speziell um 29 Prozent und für Altersrenten um 22 Prozent.
Interessant ist es, den Auswirkungen der beiden Revisionspunkte (der Aufhebung der Einkommensgrenzen und der ländlichen und halhstädtisehen Zone) nachzugehen. In vorwiegend städtischen und industrialisierten Kantonen stieg die Zahl der Rentenbezüger und der insgesamt ausbezahlten Rentenbeträge in der Regel stärker an als in ländlichen Kantonen, weil in jenen bisher noch mehr Personen durch die Einkommensgrenzen vom Rentenbezug ausgeschlossen waren. Anderseits machte in den ländlichen Kantonen der durchschnittliche Rentenbetrag pro Rentenbezüger einen stärkern Sprung aufwärts als in den Stadtkantonen, wo bereits vorher relativ mehr städtische Renten ausgerichtet worden waren.
In den Kantonen Wallis und Appenzell-I. Rhodcn hat sich die Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten sogar etwas verringert, und zwar sowohl für Altersrenten wie für Hinterlassenenrenten, mit andern Worten vermochte hier der Zuwachs an Rentnern den natürlichen Abgang nicht auszugleichen. Dennoch ist die Summe der ausbezahlten Uebergangsrentenbeträge in diesen Kantonen um 28 Prozent (Wallis) bzw. um 31 Prozent (Appenzell 1. Rh.) gestiegen. Der Reihenfolge gemäß folgen
mit der relativ geringsten Vermehrung von Rentenbezügern die Kantone Freiburg (5 Prozent, bei 30prozentiger Vermehrung der Rentensumme), Graubünden und Tessin (Vermehrung der Rentenbezüger um je 6 Prozent und der Rentensumme um je 36 Prozent). Den stärksten Zuwachs an Bezügern von Uebergangsrenten verzeichneten demgegenüber die Stadtkantone Baselstadt (53 Prozent, bei 64prozentiger Vermehrung der Rentensumme) und Genf (40 Prozent; Erhöhung der Rentensumme um 53 Prozent); es folgen Zürich (33 Prozent; Erhöhung der
Rentensumme um 54 Prozent) und Bern (31 Prozent; Erhöhung der Rentensumme um 64 Prozent).
Die prozentuale Vermehrung der Summen ausbezahlter Uebergangsrenten ist am größten für Thurgau (70 Prozent) und Glarus (66 Prozent), gefolgt von den Kantonen Baselstadt und Bern (je 64 Prozent).
Anderseits ist der Betrag der Uebergangsrente pro Rentenbezüger relativ am stärksten angestiegen in den Landkantonen Nidwalden (38 Prozent), Uri (37 Prozent), Thurgau (34 Prozent), Appenzell-Innerrhoden und Wallis (33 und 32 Prozent), am geringsten in den Stadtkantonen Baselstadt (7 Prozent) und Genf (9 Prozent).
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Auch ein Vergleich zwischen den Ueberqangsrentrn undordentlichen Renten bietet interessante Aspekte. Die ordentlichen Renten haben in den Vorjahren gesamthaft einen Vorsprung errungen, den sie nun zum Teil wieder einbüßen mußten. Im Jahre 1955 wurden insgesamt 214,6 Mio Franken ordentliche Renten an 245 000 Personen ausgerichtet und 145,9 Mio Franken Uebergangsrenten an 225 000 Personen. Für 1956 lauten die entsprechenden Zahlen: 249,1 Mio Franken ordentliche Renten für 279 000 Personen, 218,9 Mio Franken Uebergangsrenten an 274 000 Personen. Dabei steht die Zahl der Bezüger von ordentlichen Renten bei den Altersrenten in beiden Jahren im Rückstand, ist aber bei den Hinterlassenenrenten beträchtlich höher, so daß die ordentlichen Renten auch im gesamten noch einen Vorsprung zu behalten vermochten.
Auch in sämtlichen Kantonen ist im Jahre 1956 die Zahl der Bezüqer von ordentlichen Altersrenten geringer als jene der Bezüger von Uebergangs-Altersrenten, mit Ausnahme von Appenzell-Innerrhoden (ordentliche Altersrente 723 Personen, Uebergangs-Altersrente 649 Personen) und Zürich (ordentliche Altersrente 35 226 Personen, Uebergangsrente 35 131 Personen), während umgekehrt hei den Hinterlassenenrenten nur noch der Kanton Appenzell-Innerrhoden eine geringere Zahl Bezüger von ordentlichen Renten (179) als von Uehergangsrenten (187) aufzuweisen hat. Im gesamten werden 1956 in 10 von 25 Kantonen mehr Bezilger von Uebergangsrenten als von ordentlichen Renten verzeichnet.
Bei der Summe der ausbezahlt es Rentenbeträge dagegen hat sich gesamtschweizerisch der bisherige Vorrang der ordentlichen Renten etwas besser erhalten, und zwar sowohl bei den Altersrenten (208 Mio Franken ordentliche Renten gegen 190 Mio Franken Uebergangsrenten) wie bei den Hinterlassenenrenten (41 Mio Franken gegen 29 Mio Franken). Nur in
vier Kantonen haben die Uebergangs-Altersrenten die ordentlichen Altersrenten nochmals zu überflügeln vermocht, nämlich in den Kantonen Uri (0,88 gegen 0,83 Mio Franken), Obwalden (0,84 gegen 0,74 Mio Franken), Graubünden (5,58 gegen 5,56 Mio Franken) und Tessin (8,08 gegen 7,73 Mio Franken). Dasselbe gilt für die Hinterlassenenrenten bei bloß einem Kanton, nämlich Appenzell-Innerrhoden (99 584 gegen 82 226 Franken), und für beide Rentenarten zusammen bei den Kantonen Uri (1,09 gegen ‚07 Mio Franken) und Tessin (9,39 gegen 9,25 Mio Franken).
Zum AbschIuJ der Jahresrechnung 1957
Vor Jahresfrist wurde in der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» (Seite 450 ff) auf verschiedene Punkte aufmerksam gemacht, welche die Ausgleichskassen beim Erstellen der Jahresrechnung besonders zu beachten haben. Diese Hinweise wurden im allgemeinen befolgt, was dazu beitrug, daß weniger Rechnungen zur Richtigstellung an die Ausgleichskassen zurückgesandt werden mußten als in den Vorjahren. Bei der Prüfung der Jahresrechnungen 1956 wurden indessen auf andern Gebieten wiederum Abweichungen von den Buchführungsweisungen festgestellt. Damit sich diese nicht wiederholen, werden die wichtigsten nachstehend kurz besprochen. Gleichzeitig wird nochmals auf die erwähnten Ausführungen zur Jahresrechnung 1956, insbesondere auf jene betreffend die Auflösung von Rückstellungen, hingewiesen.
Verschiedentlich wurden Reserven in Abweichung von Rz 59 der Buchführungsweisungen geschaffen. Reserven sind aus außerordentlichen Zuwendungen oder aus Einnahmenüberschüssen gebildete Rücklagen. Sofern es sich nicht um außerordentliche Zuwendungen handelt, dürfen sie deshalb nur zu Lasten des Kontos 90 «Aufwand- und Ertragsrechnung» bzw. 62 «Vortrag auf neue Rechnung» geäufnet werden.
Erfolgt eine Reserveäufnung zu Lasten des Abschlußkontos 90, so sind vorgängig die Konten der Verwaltungskostenrechnung abzuschließen, deren Saldi auf das erwähnte Konto zu übertragen und der sich daraus ergebende Haben-Saldo in seiner effektiven Höhe auf dem Beiblatt zur Jahresrechnung als Verwaltungskostcnüberschuß aufzuführen. Es steht den Ausgleichskassen frei, diesen Saldo bereits vor dem Erstellen der Jahresrechnung ganz oder teilweise über das Bilanzkonto «Reserven» auszubuchen. Ist dies nicht möglich, weil beispielsweise der Kassenvorstand vorerst die Jahresrechnung zu genehmigen hat, so ist das Verwal-
tungskostenergebnis, d. h. der Saldo des Abschlußkontos «Aufwand- und Ertragsrechnung» vorläufig in der Bilanz als «Vortrag auf neue Rechnung» aufzuführen. Eine allfällige Verwendung dieses Ueberschusses zur nachträglichen Aeufnung von Reserven hat in diesem Fall zu Lasten des Kontos 62 zu erfolgen.
Verschiedene Ausgleichskassen haben, weil sie ihren effektiven Ueberschuß nicht in Erscheinung treten lassen wollten, die Verwaltungsausgaben wieder künstlich erhöht, indem sie Zuweisungen an die Reserven der Verwaltungskostenrechnung als Ausgaben belastet haben. Zuweisungen an die Reserven sind jedoch keine Ausgaben, sondern zurückgelegte Ueberschüsse zur Deckung allfälliger Defizite oder außcrordentlieher Aufwendungen.
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Des weitern hat die Prüfung der Jahresrechnungen 1956 ergeben, daß Personalfürsorgefonds oder andere Fürsorgeinstitutionen zu Gunsten des Personals unterschiedlich errichtet und finanziert werden.
Vielfach weist der Kassenvorstand einen Teil des erzielten Verwaltungsüberschusses einem Fürsorgefonds zu, über dessen Verwendung er frei verfügt, ohne mit dem Personal irgendwelche Bindung einzugehen. In diesem Fall entspricht dieser Personalfürsorgefonds einer für bestimmte Zwecke geschaffenen Reserve, die unter der Kontengruppe 60 «Reserven» aufzuführen und ausschließlich nach den Bestimmungen von Rz 59 der Buchführungsweisungen zu äufnen ist.
Verschiedentlich werden diese Personalfürsorgefonds durch paritätische Beiträge der Ausgleichskasse und des Kassenpersonals gespiesen. Die Ausgleichskasse geht gegenüber dem Personal die Verpflichtung für bestimmte Beitragsleistungen ein. Anderseits werden dem Personal bestimmte Ansprüche gegenüber dem Fonds zugesichert. Da der einzelne Kassenfunktionär im gegebenen Zeitpunkt zum mindesten einen Anspruch auf seine persönlich geleisteten Beiträge hat, wird in Rz 58 der Buchführungsweisungen festgelegt, daß paritätisch geäufnete Personalfürsorgefonds vollumfänglich in der Kontengruppe 39 «Kreditoren» aufzuführen sind.
Im erstgenannten Fall wird keine Verpflichtung gegenüber dem Personal eingegangen; dem Personalfürsorgefonds wird jeweils freiwillig ein Teil des Verwaltungsüberschusses zugewiesen. Diese Zuweisungen haben somit zu Lasten der Konten 60 «Reserven», 62 «Vortrag auf neue Rechnung» oder des Absehlußkontos 90 «Aufwand- und Ertragsrechnung» zu erfolgen. Hat dagegen die Ausgleichskasse als Arbeitgeberin die Verpflichtung übernommen, an eine Pensionskasse, einen Fürsorge-
fonds oder an eine Versicherungsgesellschaft zu Gunsten ihres Personals regelmäßig bestimmte Beiträge zu entrichten, so sind diese wiederkehrenden Sozialleistungen der Verwaltungskostenrechnung als Ausgaben im Konto 701 «Sozialleistungen» zu belasten.
In der Regel weist die Bilanz unter den Aktiven bestimmte, den Reserven und dem Personalfürsorgefonds entsprechende Gegenwerte auf. Abgesehen von einigen Ausnahmen, bestehen diese Aktiven in verzinslichen Obligationen. Handelt es sich dabei um Reserven oder Personalfürsorgefonds, die ausschließlich aus kasseneigenen Geldern geäufnet wurden, so sind die Zinserirüqe als Verwaltungseinnahmen über das Konto 791 «Ertrag aus Anlagen> zu verbuchen. Sie können bereits vor dem Erstellen der .Jahresrechnung wie der übrige Verwaltungskosten-Überschuß zu Lasten des Absch]ußkontos 90 den entsprechenden Reserven bzw. Fürsorgefonds gu1gcschrehen werden. Bei paritätisch geäufneten und damit unter den Kreditoren» aufzuführenden Personalfürsorgefonds sind dagegen die Zinserträgnisse der entsprechenden Anlagen diesen Fonds direkt gutzuschreiben.
i)urclifüIi ru ngs rag n
Freiwillige Versicherung von Auslandschweizern in Argentinien
Die Anwendung der Bestimmungen über die freiwillige Versicherung stieß von Anfang an in Argentinien auf derartige Schwierigkeiten, daß die freiwillige Versicherung der dortigen Auslandschweizer praktisch unmöglich war. Nach jahrelangen Bemühungen ist es kürzlich gelungen, die Hindernisse zu beseitigen. Somit steht heute der freiwilligen Versicherung der in Argentinien lebenden Schweizerbürger nichts mehr im Wege. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat im Einverständnis mit dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern die nötigen Maßnahmen angeordnet und die Schweizerische Ausgleichskasse mit dem Vollzug beauftragt. Allfällige Fragen, die sich auf die Versicherung von Argentinienschweizern beziehen, sind direkt an die genannte Ausgleichskasse zu richten.
Ungarische Studenten in der Schweiz
Die ungarischen Flüchtlinge in der Schweiz werden als Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsabkommens vom 28. Juli 1951 anerkannt. Ihre
Rechtsstellung ist weitgehend derjenigen von Ausländern angeglichen, mit deren Heimatstaat die Schweiz Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. hiezu ZAK 1956, S. 472; 1957, S. 25 und 146, sowie Merkblatt über die Stellung der ungarischen Flüchtlinge in der AHV, vom Mai 1957).
Die personenrechtliche Stellung der Flüchtlinge bestimmt sich auf Grund von Art. 12, Ziffer 1, des Flüchtlingsabkommens nach dem Gesetz des Wohnsitzstaates, oder wenn sie keinen Wohnsitz haben, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes.
Die als Studenten in der Schweiz weilenden ungarischen Flüchtlinge haben nach schweizerischem Recht ihren Wohnsitz in der Schweiz, sei es auf Grund von ZGB Art. 23, Abs. 1, oder gemäß ZGB Art. 24, Abs. 2. Entweder halten sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibs auf oder sie sind Aufenthalter ohne Wohnsitz im Ausland; jedenfalls dürften sie mit ihrer Flucht aus Ungarn ihren dortigen Wohnsitz aufgegeben und ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt haben.
Die an schweizerischen Hochschulen immatrikulierten ungarischen Flüchtlinge sind daher obligatorisch versichert und beitragspflichtig (vgl. Merkblatt für Studenten).
Ausgleichskasse und Stempelabgaben
Eine kantonale Ausgleichskasse hat bei einer Bank ein befristetes Bankkonto eröffnet. Nach Art. 11, Abs. 1, lit. b, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben sind solche Guthaben stempelabgabepflichtig. Absatz 2 des genannten Artikels erklärt Urkunden zum Nachweis oder zur Gutschrift u. a. von Bankguthaben des Bundes und der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten der Kantone von der Abgabe befreit. Die betreffende Bank hat gestützt auf diese Bestimmung auf dem Bankguthaben keine Stempelgebühr erhoben. Im Anschluß an eine Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung wurde die Angelegenheit näher geprüft. Das Bundesamt für Sozialversicherung vertrat die Ansicht, daß die kantonalen Ausgleichskassen selbständige öffentliche Anstalten des Bundesrechts und deshalb von der Stempelabgabe befreit sind. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloß sich, in Anbetracht des besonderen Charakters der Ausgleichskassen, ihres Zweckes und der ihnen obliegenden Aufgaben, dieser Auffassung an; dies umsomehr, als auch die Verbandsausgleichskassen als Einrichtungen des öffentlichen Bundesrechts zu betrachten sind.
KLEINE MITTEILUNGEN
Motion der national- «Der Bundesrat wird beauftragt, den Ausbau des Bunrätliehen Kommission desgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen zur Beratung der für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Vorlage über die hinsichtlich der Ausrichtung von Familienzulagen an die Familienzulagen für Kleinbauern des Flachlandes, die Ausrichtung von Hauslandwirtschaftliche haltungszulagen an die Bergbauern und an die mitarbei-Arbeitnehmer und tenden Familienglieder zu prüfen und darüber der Bun-Bergbauern, desversammlung Bericht und Antrag zu stellen.»
vom 24. Oktober 1957
Motion Villard, «Seit der Einführung der AHV im Jahre 1948 ist der vom 3. Dezember 1957 Landesindex der Konsumentenpreise beträchtlich gestie-
gen, nämlich von 163 Punkten auf 181 Punkte im Dezember 1957.
Durch diese ungünstige Entwicklung, welche in den letzten Monaten noch die Tendenz zur Verschärfung aufwies, wird der Wert der AHV-Renten ernsthaft gefährdet.
Angesichts der ohnehin bescheidenen Rentenhetreffnisse, auf welche die meisten Bezüger dringend angewiesen sind, wird der Bundesrat eingeladen
Mittel und Wege zu prüfen und den eidg. Räten entsprechende Anträge zu stellen ‚ um die AHV-Renten wieder aufzuwerten und der Teuerung anzupassen, ohne dabei die Frage der notwendigen realen Rentenerhöhung zu präjudizieren;
den eidg. Räten nach jeder weitern Erhöhung des Preisindexes um maximal 5 Punkte Bericht und Antrag über eine neue Rentenanpassung zu unterbreiten.»
Postulat Weber Max, «Die Finanzierung der AHV war ursprünglich so vorgevom 4. Dezember 1957 sehen, daß die Mittel ungefähr zur Hälfte durch Beiträge
von Bund und Kantonen und zur Hälfte durch die Prämien der Versicherten und der Arbeitgeber aufgebracht werden sollten, und das war bei der Einführung der AHV auch der Fall. Da aber die Beiträge der öffentlichen Hand im Gesetz wertmäßig festgelegt wurden, während die Prämien sich nach dem Einkommen richten, ist infolge der wachsenden Einkommen ein Ungleichgewicht entstanden, indem der Anteil der staatlichen Leistungen immer kleiner wurde.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, die Frage zu prüfen, auf welche Weise eine Anpassung der staatlichen Leistungen an die Prämieneinnahmen erfolgen kann, und den eidg. Räten eine Revision des AHV-Gesetzes in diesem Sinne zu beantragen, damit die AHV-Renten entsprechend verbessert werden können.»
Aenderung im Ausgleichskasse 17 St. Gallen,
Adressenverzeichnis (St. Gallen) [5 n t e r s t r a ß e 15
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatzordnun-
Unterstützungszulagen
Begriff der unterstützenden Person Wer nachweisbar längere Zeit nicht in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, scheidet als Unterstützender im Sinne von Art. 7 EOG zum vorneherein aus. Vgl. auch EOV Art. 2.
Ein Studierender war vor dem Einrücken in die RS während nicht ganz zwei Wochen als Unselbständigerwerbender tätig. Deswegen und mit der Behauptung, er hätte weiterhin erwerbstätig sein können, wenn er nicht hätte einrücken müssen, verlangte er die Zusprechung einer Unterstützungszulage für seine Eltern und Geschwister, da sein durch den Militärdienst verursachter Erwerbsausfall die Familie erheblich belaste. Die Ausgleichskasse, die Rekurskommission und das EVG wiesen das Begehren ab, letzteres im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Wehrpflichtige hatte unbestrittenermaßen keinen regelmäßigen Erwerb. Er verrichtete lediglich vor dem Einrücken in die Rekrutenschule während einigen Tagen etwas Lohnarbeit. Auf welchen Gesamtverdienst er gekommen wäre, wenn er keinen Militärdienst hätte leisten müssen und sich während der ganzen Dauer der Schulferien hätte erwerblich betätigen können, ist nicht bekannt. Jedenfalls hätte aber sein Verdienst -auf das ganze Schuljahr bezogen -für den eigenen Unterhalt und die Studienkosten nicht ausgereicht. Es bestand mithin für den Rekruten keine Möglichkeit, die Eltern und Geschwister wirklich zu unterstützen. Wer nachweisbar nicht in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, scheidet als Unterstützender im Sinne von Art. 7 EOG zum vorneherein aus. Die Tatsache, daß er sich bemüht, die für ihn sorgenden Eltern finanziell etwas zu entlasten, indem er während den Ferien Lohnarbeit verrichtet, vermag an dieser rechtlichen Regelung nichts zu ändern.
Selbst wenn man übrigens, im Gegensatz zum Gesagten, annehmen wollte, er habe aus dem während 10 Tagen verdienten Lohn seinen Vater unterstützt, so würde dieser Unterstützung die in Art. 2 EOV verlangte Regelmäßigkeit ganz offensichtlich fehlen, dies umso mehr, als die Arbeit zugestandenermaßen nur als vorübergehend,e Ferienarbeit gedacht war, d. h. nicht schon beabsichtigt war, das Studium zum Zwecke künftiger Unterstützung des Vaters abzubrechen. So anerkennenswert die tätige Beihilfe des Sohnes auch war, berechtigt sie demnach, gemäß Gesetz und Praxis, nicht zum Bezug einer Unterstützungszulage.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. K., vom 19. Juli 1957, E 8/57.)
Strafsachen
Ein Wehrpflichtiger, der auf Grund falscher Angaben über seine Tätigkeit Entschädigungen von zwei verschiedenen Ausgleichskassen bezieht, macht sich der rechtswidrigen Erwirkung einer Leistung im Sinne von EOG Art. 25 bzw. AHVG Art. 87 schuldig.
Ein Wehrpflichtiger ist gleichzeitig Unselbständigerwerbender und Selbständigerwerbender. Bei der Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung für das Jahr 1955 bezeichnete er sich auf der Meldekarte als Arbeitnehmer, unterließ es aber anzugeben, daß er auch als Selbständigerwerbender tätig sei. Auf Grund der Meldekarte erhielt er von seinem Arbeitgeber die ihm als Arbeitnehmer zustehende Entschädigung. Ungefähr zur gleichen Zeit erklärte er der Ausgleichskasse gegenüber, welcher er als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, er hätte seine Meldekarte verloren, worauf die Kasse eine Ersatzkarte ausstellen ließ. Auf der Ersatzkarte bezeichnete sich der Wehrpflichtige als Selbständigerwerbender, ohne seine Tätigkeit als Arbeitnehmer zu erwähnen. Darauf richtete ihm die Kasse die Entschädigung für Selbständigerwerbende aus. So erhielt der Wehrpflichtige zu Unrecht einen Entschädigungsbetrag von 231 Franken.
Nach der Dienstleistung im Jahre 1956 ging der Wehrpflichtige in gleicher Weise vor, gelangte jedoch nicht zum Ziel, weil unterdessen der unrechtmäßige Bezug im Jahre 1955 aufgedeckt worden war.
Im Strafverfahren gab der Wehrpflichtige zu, wahrheitswidrigerweise und zum Zwecke, für den gleichen Dienst die Entschädigung sowohl als Arbeitnehmer wie als Selbständigerwerbender zu erhalten, der Ausgleichskasse gegenüber, der er als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, erklärt zu haben, daß er die Meldekarte verloren habe und daß er beiden Kassen gegenüber nur eine seiner beiden Tätigkeiten erwähnt hätte.
Gestützt auf diesen Sachverhalt, erklärte ihn das Strafgericht der rechtswidrigen Einwirkung einer ihm nicht zustehenden Leistung im Sinne von EOG Art. 25 bzw. AHVG Art 87 schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagen Gefängnis.
(Strafgericht des Bezirks Glne i. Sa. R. St., vom 6. Mai 1957.)
Alters- und Hinterlasseiienversicherung
A. BEITRÄGE
Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Ablagehalter der Sport-Toto-Gesellschaft gelten für ihre Provisions-
bezüge als Arbeitnehmer der Gesellschaft. AHVG Art. 5, Abs. 2.
St. betreibt ein Coiffeurgeschäft und führt nebenbei für die Sport-Toto-Gesellschaft (einem im Handelsregister eingetragenen Verein in Basel) eine sogenannte Sport-Toto-Ablage. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht machte St. geltend, er sei Arbeitnehmer der Sport-Toto-Gesellschaft; die in dieser Eigenschaft bezogenen Provisionen seien kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut:
Entgegen den Ausführungen des kantonalen Richters und der Sport-Toto-Gesellschaft darf man nicht einfach mit der Begründung, St. arbeite hauptberuflich als Selbständigcrwerbender (Coiffeurmeister), auch die von ihm nebenbei besorgte Führung einer Sport-Toto-Gesellschaft-Ablage ohne weiteres für eine selbständige Erwerbstätigkeit halten. Vielmehr müssen, wann immer ein von einem Versicherten erzielter Nebenverdienst AHV-rechtlich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erscheint, davon paritätische AHV-Beiträge entrichtet werden, gleichgültig oh im übrigen der Versicherte als Selbständigerwerhender oder als Arbeitnehmer anzusprechen ist (AHVG Art. 5, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 8, Abs. 2, in fine; AHVV Art. 7, lit. g; EVGE 1950, S. 201, ZAK 1950, S. 448; EVGE 1952, S. 245 ff. und 1955, S. 172, ZAK 1956, S. 36).
Darüber, oh die Führung einer sogenannten Sport-Toto-Ablage selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit sei, entscheiden nicht privatrechtliche, sondern die AHV-rechtlichen Begriffe. Deshalb ist es unbegreiflich, wenn die Sport-Toto-Gesellschaft geltend macht, sie habe ihren (rund 3500) Ablagehaltern den Verkauf der Sport-Toto-Beteiligungsmarken «kommissionsweise» übertragen. AHV-rechtlich ausschlaggebend ist die arbeiteorganisatorische und hetiiebswirtschaftlichc Stellung, in welcher der Berufungskläger während der Jahre 1953 und 1954 für die Gesellschaft in Basel tätig gewesen ist (vgl. EVGE 1950, S. 41 ff., ZAK 1950, S. 158). In dieser Hinsicht ergibt das von der Gesellschaft vorgelegte Merkblatt eindeutig, daß man die für sie arbeitenden Ablagehalter vorn Standpunkt des AHVG aus als ihre Arbeitnehmer werten muß. Die Ablagehalter tragen hei der Durchführung der Wettbewerbe nicht das geringste Unternehmerrisiko, und das Merkblatt schreibt ihnen bis in die kleinste Einzelheit vor, was sie im Namen und für Rechnung der Sport-Toto-Gesellschaft zu besorgen haben. Sie müssen sich unterschriftlich verpflichten, alle im Merkblatt, im Arbeitsplan, in den Wettbewerbsbed,ingungen und in allfälligen weitern Weisungen enthaltenen Auflagen sorgfältig zu befolgen. Ferner haben sie «direkte Mitteilungen der Sport-Toto-Gesellschaft genau zu lesen und zu beachten» sowie der Gesellschaft Wochenrapporte zu erstatten. Angesichts einer derart strengen Unterordnung üben sie offensichtlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.
Ob dagegen ein Ablagehalter die Arbeit, für welche er Provisionen bezieht (Verkauf von Toto-Marken und Abgabe der Teilnahmecoupons an Teilnehmer), gegenüber den Sport-Toto-Teilnehmern als Hilfsperson der Gesellschaft (OR Art. 101) verrichte, ist eine zivilrechtliche Frage. Mit ihr hat sich das Eidg. Versicherungsgericht nicht zu befassen, weil sie im vorliegenden Falle AI-TV-rechtlich nicht entscheidend ist. Obendrein hat das Bundesgericht in seinem von der beigeladenen Sport-Toto-Gesellschaft zitierten Urteil vom 20. Mai 1943 i. Sa. P. vorbehaltlos erklärt, der Charakter als Hilfsperson sei einer Ablage nicht abzusprechen, «soweit sie sich mit dem Absatz der Coupons und der Entgegennahme der Zahlungen dafür befaßt». Deshalb wäre aus dem erwähnten Entscheid heute ohnehin nichts zugunsten der Sport-Toto-Gesellschaft abzuleiten: denn die Provisionen werden für diese Tätigkeit als Hilfsperson bezogen.
Aus vorstehend.en Erwägungen erhellt, daß die Berufung des Versicherten St. begründet und den Darlegungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zuzustimmen ist. Einerseits wird die Ausgleichskasse die rechts-
kräftig auf 400 Franken veranlagte Jahresprovision aus ihrer Beitragsberechnung auszuscheiden und in der Folge auch noch das Herabsetzungsgesuch des Versicherten zu behandeln haben. Anderseits ist es Aufgabe der sachlich zuständigen (kantonalen oder Verbands-) Ausgleichskasse, von der Sport-Toto-Gesellschaft 4 Prozent paritätische AHV-Beiträge nachzufordern von den Provisionen, die St. in den Jahren 1953 und 1954 von dieser Gesellschaft bezogen hat.
Für die entsprechenden 2 Prozent Arbeitnehmer-Beiträge wird die Gesellschaft auf den Versicherten zurückgreifen können.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. St., vom 29. Mai 1957, H 22/57.)
B. RENTEN
Die ‚Jahre, während welcher erwerbstätige Altersrentner vor 1954,
aber nach Eintritt des Versicherungsfalls noch Beiträge leisteten, zählen nicht als volle Beitragsjahre im Sinne von AHVG Art. 29his, Abs. 1 und 2.
Der am 13. September 1885 geborene A. F. bezog auf Grund seines in den Jahren 1948 bis 1950 geleisteten durchschnittlichen Jahresbeitrages von 160 Franken ab 1. Januar 1951 eine einfache Altersrente von monatlich Fr. 68.40, ab 1. Januar 1954 eine solche von Fr 79.20 und ab 1. Juli 1954 eine Ehepaar-Altersrente von Fr. 126.60 im Monat. Mit Verfügung vom 2. April 1957 setzte die Ausgleichskasse die Rente unter doppelter Anrechnung der drei Beitragsjahre 1948 bis 1950 gemäß den auf den 1. Januar 1957 revidierten Gesetzesbestimmungen nach Rentenskala 6 rückwirkend ah 1. Januar 1957 auf Fr 136.— im Monat fest. A. F. erachtete die Rentenerhöhung als ungenügend und erhob gegen die Verfügung Beschwerde.
Die Rekurskommission schützte die Beschwerde und wies die Sache zur Ermittlung der maßgebenden Beitragsjahre und zur Neufestsetzung der Rente an die Ausgleichskasse zurück. Zur Begründung fühlte sie im wesentlichen aus, daß der Begriff des vollen Beitragsjahres in dem seit 1. Januar 1957 geltenden AHV Art 29bis, Abs. 1, neu umschrieben werde. Diese Bestimmung sehe nun zwar für die Anrechnung der Beitragsjahre einen Anfangstermin, nicht aber einen Endtermin vor. Deshalb zählten auch die Jahre, in denen ein Versicherter nach Vollendung des 65. Altersjahres Beiträge geleistet habe, zu den vollen Beitragsjahren und seien - da die neuen Bestimmungen auch auf bereits laufende Renten anwendbar seien---- doppelt anzurechnen. Mit Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung die Wiederherstellung der Kassenverfügung vom 2. April 1957. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Gründen gut:
Nach der ursprünglichen Fassung des AHVG Art. 3, Abs. 1, waren die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausübten, auf jeden Fall bis zum letzten Tag des Kalenderjahres, in welchem sie das
65. Altersjahr erfüllten. Hinsichtlich der Altersrente trat der Versicherungsfall am ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres ein (AHVG Art. 21 und 22). Diese Festlegung des Versicherungsfalles hatte zwangsläufig zur Folge, daß den nach diesem Zeitpunkt geleisteten Beiträgen keine rentenbildende Wirkung mehr zukam und auch die nach-
folgenden Beitragsjahre außer Betracht fielen. Denn nach dem System des AHV-Gesetzes ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgebend für Bestand und Höhe der Rentenansprüche; die tatbeständlichen und rechtlichen Voraussetzungen müssen in jenem Zeitpunkt vereinigt vorliegen, ein späterer Eintritt hat keine Wirkung mehr (EVGE 1956, S.230, ZAK 1957, S. 37). Dieser Grundsatz erleidet allerdings Ausnahmen, doch stützen sie sich auf ausdrückliche, vom Gesetzgeber eingefügte Vorschriften. Es war daher nur eine Bestätigung jenes Grundsatzes, wenn AHVG Art. 30, Abs. 2, in seinem ursprünglichen Wortlaut erklärte, bei der Berechnung der Renten seien nur die bis zur Entstehung des Rentenanspruches geleisteten Beiträge zu berücksichtigen, und wenn inbezug auf die anrechenbaren Beitragsjahre nach den einschlägigen Bestimmungen (AHVG Art. 29, Abs. 2, lit. b, in Verbindung mit Art. 38, Abs. 3) ebenfalls nur diejenigen bis zum Versicherungsfall zählten. Unter der ursprünglichen Rechtsordnung konnte es daher niemals Versicherte gehen, bei denen Beiträge und Beitragsjahre nach dem Versicherungsfall rentenbildend waren.
Mit der Revision durch das Bundesgesetz vom 30. September 1953 wurde vom 1. Januar 1954 an die Beitragspflicht für die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles bei Altersrentnern aufgehoben. AHVG Art. 3, Abs. 1 bestimmte nun, daß die Versicherten beitragspflichtig seien bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Seit dem 1. Januar 1954 gab es daher keine Beiträge und keine Beitragsjahre nach dem Versicherungsfalle mehr. Die für die erste Zeit negativ beantwortete Frage, oh Beiträge und Beitragsjahre nach dem Versicherungsfall rentenbildend seien, konnte sich daher gar nicht mehr stellen.
Bei der vierten Revision des AHV-Gesetzes durch die Novelle vom 21. Dezember 1956 wurde in Art. 29bis, Abs. 1, das ordentliche Beitragsjahr neu definiert und in Absatz 2 bestimmt, daß bei der Berechnung der Altersrenten der vor dem 1. Dezember 1902 geborenen Männer und der vor dem 1. Dezember 1904 geborenen Frauen die Beitragsdauer doppelt gezählt wird, sofern der Versicherte nicht während einer geringeren Anzahl von Jahren als sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ist in AHVG Art. 29b1s für die Anrechnung der Beitragsjahre nur ein Anfangstermin, dagegen kein Endtermin vorgesehen. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß auch die Jahre, während welcher ein Versicherter bis zum 1. Januar 1954 nach Vollendung des 65. Altersjahres Beiträge geleistet hat, unter den Begriff des vollen Beitragsjahres fallen. AHVG Art. 29b1s schließt an die geltende Ordnung an, die in revidierter Form weitergelten soll, nicht an den Rechtszustand vor dem 1. Januar 1954. Die vor der vierten Gesetzesrevision geltende Ordnung kannte aber überhaupt nur Beitragsjahre bis zum Versicherungsfalle; hätte der Gesetzgeber in dieser Beziehung eine Aenderung einführen wollen, so hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. Wenn er lediglich in der Definition d.es Art. 29b1s die zeitliche Begrenzung der Beitragsjahre nach oben unterließ, so kann dies nur bedeuten, daß es in dieser Hinsicht beim Rechtszustand vor der vierten Gesetzcsrcvision bleiben solle. Auch der neue AHVG Art. 38, der die Höhe der Teilrenten von der Anzahl der vollen Beitragsjahre abhängig macht, enthält keine positive Bestimmung über die Anrechnung von Beitragsjahren nach dem Versicherungsfall. Die Berücksichtigung solcher Beitragsjahre hätte umso mehr einer ausdrücklichen Re-
gelung im Gesetz bedurft, als sie vom fundamentalen Satz des AHVG abweichen würde, daß für Bestand und Höhe der Rentenansprüche der Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgebend ist. Diesem Umstand hat die Vorinstanz bei ihrer Auslegung der rev. AHVG Art. 29bis und 38 zu wenig Rechnung getragen.
Die Uebergangsbestimmung der Gesetzesnovelle vom 21. Dezember 1956, wonach die revidierten Artikel auch auf die laufenden Renten anzuwenden sind, führt zu keinem andern Ergebnis. Sie kann nicht zur Folge haben, daß bei der Berechnung von Renten, die aus einem früheren Rechtszustand stammen, Beitragsjahre angerechnet werden, die es nach dem 1. Januar 1954 gar nicht mehr gibt und die nach der früheren Ordnung nicht anrechenbar waren. AHVG Art. 29bis ist auch nach der Uebergangsbestimmung nur in dem Sinne anzuwenden, der ihm gemäß der geltenden Rechtsordnung zukommt. Es sind im vorliegenden Falle somit bloß die beim seinerzeitigen Versicherungsfall konstitutiv wirkenden vollen Beitragsjahre doppelt zu zählen, da der Rentenanwärter vor dem 1. Dezember 1902 geboren ist (vgl. Abs. 2 von AHVG Art. 29bis).
Im übrigen ist festzuhalten, daß bei Altersrenten, wie sie hier im Spiele stehen, eine Anrechnung von Beitragsjahren nach Eintritt des Versicherungsfalles zum vorneherein nur die in den Jahren 1883 bis 1887 geborenen Rentenanwärter betreffen könnte. Einzig Personen dieser Jahrgänge waren in der Lage, nach Eintritt des Versicherungsfalles noch vor dem 1. Januar 1954 Beiträge zu bezahlen; dabei war die Entrichtung von Beiträgen an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, daß nach Erfüllung des Rentenalters eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Eine solche gesonderte Versichertenkategorie widerspräche schon an sich dem Rentensystem des AHVG. Sie könnte daher nur durch eine unmißverständliche Ausnahmebestimmung geschaffen werden, die sich dem Gesetz nicht entnehmen läßt.
Das Vorgehen der Ausgleichskasse, die Rente des Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 1957 nach den Beiträgen und Beitragsjahren bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berechnen und lediglich diese Beitragsjahre zu verdoppeln, entspricht dem Gesetz.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. F., vom 18. September 1957,
H 124/57.)
Die neue Ermittlungsregel für den durchschnittlichen Jahresbeitrag in AHVG Art. 30, Abs. 2, gilt nur für die seit dem 1. Januar 1957 neu entstehenden Rentenfälle.
J. H. bezog seit 1. Juli 1954 eine gekürzte einfache Altersrente gemäß Rentenskala 5/6 von Fr. 922.— im Jahr. Maßgebend für die Berechnung dieser Rente war der auf Grund seiner in 5 Jahren und 6 Monaten geleisteten Beiträge von Fr. 742.— ermittelte durchschnittliche Jahresbeitrag von 135 Franken. Infolge der vierten AHV-Revision setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. März 1957 die Rente ab 1. Januar 1957 auf Grund des gleichen durchschnittlichen Jahresbeitrages gemäß Rentenskala 5 auf Fr. 965.— im Jahr bzw. Fr. 81.— im Monat fest. J. H. beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte eine Erhöhung der Rente auf Fr. 100.— monatlich.
Die Rekursbehörde setzte den Jahresbetrag der Rente auf Fr. 942.— herab. Sie führte aus, daß die neue Ermittlungsregel für den durchschnittlichen
Jahresbeitrag des AHVG Art. 30, Abs. 2, nach der Uehergangshestimmung der Gesetzesnovelle vom 21. Dezember 1956 auch auf arn 1. Januar 1957 bereits laufende Renten anzuwenden sei. Nach Abzug der im 1. Semester 1954 bezahlten Beiträge von Fr. 146.--- verblieben die, in den Jahren 1949----1954 entrichteten Beiträge von Fr. 596. ‚ die einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von Fr. 119.20 entsprächen. J. H. zog diesen Entscheid mit Berufung weiter und hielt an seinem ursprünglichen Begehren fest. In teilweiser Gutheißung der Berufung stellte das Eidg. Versicherungsgericht die Verfügung der Ausgleichskasse vom 30. März 1957 wieder her, indem es u. a. ausführte:
Bei der vierten Revision des AHV-Gesetzes durch die Novelle vorn 21. Dezember 1956 wu'de der Eintritt des Versicherungsfalles hei Altersrentnern neu umschrieben, AHVG Art. 21 bestimnit nun, daß Männer, die das 65., und Frauen, die das 63. Altei ejahr zurückgelegt haben, eine Rente beanspruchen können und der Anspruch am ersten Tag des Monats entsteht, welcher der Vollendung des maßgebenden Altersjahres folgt. Inhezug auf AHVG Art. 3, Abs. 1, hatte der Bundesrat vo'geschlagen. das Ende der Beitragspflicht auf den 31. Dezember des Kalenderjahres festzulegen, das der Vollendung des 65. bzw. 63. Altersjahres vorn ngeht. In der Botschaft vorn 25. Juni 1956 führte er dazu aus, der Voreehlag bezwecke, das Rentenfestsetzungsvei-fahren zu vereinfachen, weil nach der Einführung des monatsweisen Rentenbeginns die Beibehaltung der Beitragspflicht bis zum Rentenfall zu erhöhten Umtrieben und Verzögerungen hei der Rentenfestsetzung führen würde (vgl. BBI 1956 1, S. 1463 f.). Die eidgenössischen Räte beschlossen aber, die Beitragspflicht wie bisher bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bei Altersrentnern (lauern zu lassen. Der seit dem 1. Januar 1957 gelterde AHVG Art. 3, Abs. 1, bestimmt deshalb, daß die Versicherten beitragspflichtig sind bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen (las 63. Altersjahr vollendet haben. Um aber trotzdem die erhöhten Umtriebe und Verzögerungen hei der Rentenfestsetzung zu vermeiden, wurde mit einer Neufassung von Art. 30, Abs. 2, die Berücksichtigung der im Jahre des Anspruchsbeginns geleisteten Beiträge hei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrags ausgeschlossen. Im Nationalrat führte der Berichterstatter hiezu aus: «Der Ständerat beantragt nun in seinem Artikel 30, Absatz 2, daß die Rentenberechtigung zu berechnen sei vom Ende des Jahres, das dem Erreichen des 65. Altersjahres vorausgeht. Damit wird also einerseits erreicht, daß die Vereinfachung, die der Bundesrat wollte, erzielt wird; andererseits bleibt der nationairätliche Beschluß bestehen, wonach die Beitragspflicht bis Ende des Monats geht, in welchem das 65. Altersjahr erreicht wird ... Die Rechte der Versicherten werden dadurch nicht tangiert; die Rentenhöhe wird nicht berührt> (vgl. Sten. Bull. N. R., S. 77; ferner Sten. Bull. St. R., S. 295).
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die seit dem 1. Januar 1957 geltende Fassung von AHVG Art. 30, Abs. 2, finde auch auf Renten Anwendung, deren Entstehung in die Zeit vor dem 1. Januar 1957 fällt. Sie zieht diesen Schluß aus Ziff. II, Abs. 2, der Gesetzesnovelle vom 21. Dezember 1956: Darnach sind die neuen Bestimmungen vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf bereits laufende Renten anzuwenden, die jedoch in keinem Fall eine Verminderung erfahren dürfen. Die Anwendung des neuen AHVG Art. 30, Abs. 2, auf laufende Altersrenten hätte jedoch zur Folge, daß ah 1. Januar 1957 die im Jahre der Entstehung des Rentenanspruches geleisteten Beiträge
außer acht gelassen werden müßten, wählend sie hei der Ermittlung der bisher bezogenen Rente berücksichtigt wurden. Es wäre daher bei den laufenden Renten eine Neuberechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages notwendig, die sich auf die Höhe der Rente ungünstig auswirken könnte. Diese Neuberechnung würde nun aber gerade zu den großen Umtrieben führen und damit dem Zwecke zuwiderlaufen, den der Gesetzgeber mit der Revision von AHVG Art.30, Abs. 2, verfolgte. Aus diesen Gründen kann der revidierte Art. 30, Abs. 2, seinem Sinne nach nur die ah 1. Januar 1957 neu entstehenden Rentenansprüche betreffen. Auch der Gesetzgeber hatte bei der Revision der Bestimmung bloß die in Zukunft entstehenden Renten im Auge, was aus den Gesetzesberatungen deutlich hervorgeht. Die Uehergangsbestimmung Ziff. II, Abs. 2, vermag hieran nichts zu ändern. Wie das Eidg. Veisicherungsgericht im Urteil vorn 18. September 1957 i. Sa. A. F. (s. oben, S. 477) in anderem Zusammenhang dargetan hat, sind die durch das Bundesgesetz vorn 21. Dezember 1956 neugefaßten Artikel auch nach der Uehergangshestimmung nur in dem Sinne anzuwenden, der ihnen gemäß der neu geltenden Rechtsordnung zukommt.Außerdem enthält Ziff. II, Abs. 2, den Vorbehalt, daß eine laufende Rente in keinem Fall eine Verminderung erfahren dürfe. Dieser Vorbehalt will zwar in erster Linie die bisherige Rentenhöhe gewährleisten. Er bringt aber auch zum Ausdruck, was der Gesetzgeber mit der Revision im oben genannten Punkte bezweckte, daß nämlich die konstitutiven Elemente bisheriger Renten nicht angetastet werden sollen, wenn sich dadurch die Stellung des Rentenbezügeis verschlechtern würde.
Die dem Berufungskläger zustehende Rente berechnet sich daher ab Januar 1957 gleich wie für den vorangegangenen Zeitraum auf Grund eines Jahresbeitrages von 135 Franken in 5 Jahren und 6 Monaten.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. H., vom 28. September 1957, H 122/57.)
Die ins Inland wohnhafte Witwe eines Schweizers, der wegen un-
zumutbarer Doppelbelastung von der AHV-Beitragspflicht befreit
war, kann grundsätzlich eine 1 Tebergangs-Wil venrente beanspruchen.
AHVG Art. 42, Abs. 1.
Die am 2. Dezember 1895 geborene und in Bein wohnhafte Schweizerin J. R. war mit dem Schweizerbürger E. R. verheiratet, der hei einer ausländischen Gesandtschaft als Chauffeur arbeitete. E. R. hatte 6 Prozent seines Lohnes als Beitrag an die ausländische staatliche Versichei ung zu leisten, weshalb ei' sich im Jahre 1948 wegen unzumutbarer Doppelbelastung im Sinne von AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. h, von der AHV-Beitragspflicht befreien ließ. Nachdem er am
November 1956 gestorben war, erhielt J. R. von der ausländischen Veisicherung eine monatliche Rente. Eine Anmeldung der J. R. zum Bezuge einer Uebergangs-Witwenrente wurde von Ausgleichskasse und Rekurshehörde abgewiesen. Die von J. R. gegen den Rekursentscheid ergriffene Berufung wurde dagegen vom Eidg. Versicherungsgericht auf Grund folgender Erwägungen gutgeheißen:
Der verstorbene Ehemann der Berufungsklägerin wurde am Jahre 1948 auf sein Gesuch hin wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der AHV ausgenommen; gemäß AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. h, gehörte er daher nicht zu den Versicherten. Aus dieser Tatsache ziehen die Ausgleichskasse und die Vorinstanz den Schluß, der Überlebenden Ehefrau könne keine Witwen-Ueber-
gangsrente ausgerichtet werden. Die Vorinstanz beruft sich dabei auf ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. L. (EVGE 1948, S. 44 ff.; ZAK 1948, S. 325 ff.). In diesem Urteil hat jedoch das Gericht nur erklärt, daß die Bestimmungen über die Uebergangsrenten (lit. C des dritten Gesetzesabschnittes betreffend «Die Renten») kein autonomes Dasein hätten und den allgemeinen Bestimmungen über die Renten (lit. A des dritten Gesetzesabschnittes) untergeordnet seien. Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz gehen einen Schritt weiter und nehmen an, daß auch die Bestimmungen des ersten Gesetzesabschnittes («Die versicherten Personen») denjenigen des dritten Gesetzesabsehnittes («Die Renten») übergeordnet seien. Sie vertreten also den Standpunkt, der Anspruch auf Rente stehe bloß Versicherten zu. Eine solche Annahme läßt sich mit keiner Gesetzesbestimmung begründen. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung richtig bemerkt, ist die ursprüngliche Einschränkung in AHVG Art. 18, Abs. 1, wonach nur versicherte Personen rentenberechtigt waren, schon hei der ersten Revision mit Wirkung ah 1. Januar 1951 gestrichen worden. Zwar glaubte der Bundesrat, diese Streichung wirkte sich im Zusammenhang mit der weiteren Streichung des damaligen Abs. 2 von AHVG Art. 18 nur zugunsten der Schweizerbürger aus, die einmal versichert waren, dann aber durch Wegzug ins Ausland ausschieden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1950, BB1 1950, II, S. 188 und 194). Eine solche im Gesetz nicht ausgesprochene Meinung ist jedoch ohne Bedeutung.
So wie das Gesetz heute lautet, braucht der Rentenansprecher im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht zu den Versicherten zu gehören. Dagegen läßt es sich fragen, ob er nicht wenigstens früher einmal versichert gewesen sein müsse: diese Frage mag hinsichtlich der ordentlichen Rente wegen des vollen Jahresbeitrages im Sinne des AHVG Art. 29, Abs. 1, ihre Bedeutung haben. Die Uehergangsrente setzt aber gerade voraus, daß die Leistung eines vollen Jahresbeitrages nicht erfolgte, weshalb keine früher erworbene Versicherteneigenschaft erforderlich sein kann. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitberieht darlegt, haben beispielsweise rückgewanderte Witwen schweizerischer Nationalität Anspruch auf eine Uebergangsrente, selbst wenn weder sie noch ihre Ehemänner jemals Versicherte waren. Auch der seit dem 1. Januar 1957 geltende AHVG Art. 42bis erklärt bestimmte Kategorien von Schweizern im Ausland als ühergangsrentenbereehtigt, obwohl sie nie zu den Versicherten gehörten. Und schließlich ist nicht zu übersehen, daß beim Inkrafttreten des AHVG im Jahre 1948 den Witwen längst verstorbener Ehemänner (die also niemals Versicherte waren) die IJehergangsrenten ohne weiteres zugesprochen wurden, sofern ihre Einkommensverhältnisse es gestatten.
Bei einer allgemeinen Abhängigkeit der Ehefrau vom Statut des Ehemannes wäre die Berufungsklägerin bis zum Eintritt des Versicherungsfalles als Nichtversicherte zu betrachten, trotzdem sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Dieser Umstand stände aber nach dem Gesagten der Berechtigung auf Uebergangsrente nicht im Wege. Ob der Ehemann, der auf sein Gesuch hin von der AHV ausgenommen wurde, als Nichtversicherter je Anspruch auf eine TJebergangsrente gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben; es ließe sich denken, daß in seinem Gesuch um Befreiung von der AI-IV zugleich ein Verzieht auf jeden möglichen Anspruch und in der Gesuchsbewilligung die Aberkennung jeglicher künftiger Anspruchsberechtigung ent-
halten sein könnte. Ein solcher Ausschluß bezöge sich aber auf jeden Fall nur auf den Gesuchsteller selber, nicht auch auf seine Ehefrau, die im Verfahren nach AHVV Art. 3 nicht angehört wurde. Eine Ehefrau dürfte nicht derart weitgehend in die Abhängigkeit des Ehemannes gebracht werden, daß dieser sie eigenmächtig durch sein Verhalten sogar um die Uehergangsrente bringen könnte.
Hinsichtlich der Uehergangsrente einer Witwe ist zudem das sog. Prinzip der Einheit der Ehegatten zu verneinen. Grundsätzlich ist die Berechtigung der Witwe auf Uebergarigsrente nach ihren eigenen persönlichen Verhältnissen zu beurteilen. Wohl muß bei der AHV unter bestimmten Voraussetzungen das Ehepaar als Einheit aufgefaßt werden. Diese Einheit folgt aber nicht aus einem für das AHV-Recht allgemein gültigen Grundsatz; sie ergibt sich bloß auf Grund von besonderen gesetzlichen Vorschriften oder einer besonderen rechtlichen Situation. So verhielt es sich beispielsweise in den Urteilen i. Sa. M. (EVGE 1948, S. 93 ff.; ZAR 1948, S. 487 f.) und i. Sa. M. (ZAR 1951, S. 134 f.), wonach der Anspruch der getrennt lebenden Ehefrau auf die halbe Ehepaar-Altersrente davon abhängig ist, daß der Ehemann rentenberechtigt sei. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber seither die Rechte der Ehefrau verstärkt und ihre Stellung verselbständ,igt. Wie das Gericht in EVGE 1954, S. 100 ff. (ZAK 1954, S. 264 ff.) feststellte, kann gestützt auf AHVG Art. 21, Abs. 2, zweiter Satz (Fassung gemäß Bundesgesetz vom 30. September 1953), seit dem 1. Januar 1954 auch die Ehefrau eines nicht rentenberechtigten Ehemannes eine Uebergangsrente beziehen. Bei der Gesetzesrevision des Jahres 1956 ist AHVG Art. 21 wiederum abgeändert worden u. a. gestützt auf die Tatsache, «daß die Ehefrauen, deren Mann keinen Anspruch auf Ehepaar-Altersrente besitzt, nunmehr den übrigen Frauen gleichgestellt sind» (Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 1956, BB1. 1956, 1, S. 1480). Ueherdies finden seit dem 1. Januar 1957 für Ehefrauen, die Anspruch auf eine Uehergansrente erheben, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beziehen kann, die Einkommensgrenzen des AHVG Art. 42 keine Anwendung mehr (AHVG Art. 43bis, lit. c). Solchen Ehefrauen steht jetzt die Uebergangsrente ohne Rücksicht auf die ökonomische Lage ihres Ehemannes zu.
Der Anspruch der Berufungsklägerin auf Uehergangsrente ist somit gegeben, wenn die Voraussetzungen des dritten Gesetzesahschnittes über die Renten erfüllt sind. Im Zeitpunkt ihrer Verwitwung hatte die Berufungsklägerin leibliche Kinder, so daß die Rentenberechtigung gestützt auf AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a, grundsätzlich zu bejahen ist. Zu prüfen bleibt, oh (las anrechenbare Einkommen die Grenze des AHVG Art. 42 übersteigt.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. R., vom 26. August 1957, H 85/57.)
Schweizerbürger mit Wohnsitz im Inland, denen eine Uebergangsremite ausgerichtet wird, können diese ab 1. Januar 1957 auch bei Auslandsaufenthalt ohne Rücksicht auf die Dauer der Landesabwesen-
heit weiterhin beziehen (Praxisänderung) AHVG Art. 42, Abs. 1 und Art. 43bis. Die am 11. August 1894 geborene Frau J. B., deren Gatte A. B. am 6. Juli 1882
geboren war, verwitwete am 4. Juli 1954. Am 8. November 1954 verließ sie die Schweiz, um ihre in der Südafrikanischen Union lebende Tochter zu besuchen. Sie behielt allerdings ihren Wohnsitz in der Schweiz bei und gab auch ihre
bisherige Wohnung nicht auf. Am 11. Mai 1956, als sie sich noch in Südafrika befand, fragte sie die kantonale Ausgleichskasse an, ob sie Anspruch auf eine Altersrente habe. Die Ausgleichskasse gab ihr zur Antwort, sie könnte eine Uebeigangsrente beanspruchen, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz hätte und sich auch hier aufhalte.
Flau J. B. kehrte am 21. März 1957 in die Schweiz zurück und meldete sich hier zum Bezug einer Ijebergangs-Hinterlassenenrente an. Die kantonale Ausgleichskasse sprach ihr ah 1. April 1957 eine Uebergangs-Witwenrente im Betrage von 680 Franken zu. Gegen diesen Entscheid reichte Frau J. B. eine Beschwerde ein mit dem Verlangen, die Rente sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 1956 auszubezahlen. Sie wurde indessen abgewiesen und gelangte daraufhin mit einer Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht; dieses hat die Berufung auf Grund der folgenden Erwägungen teilweise geschützt:
Die Uebergangsrenten waren ursprünglich nur für die im Inland wohnhaften Schweizerhüiger, deren Einkommen gewisse Grenzen nicht überstieg, vorgesehen. Bei Anlaß der 3. Gesetzesrevision vorn 22. Dezember 1955, die am 1. Januar 1956 in Kraft trat, wurden die Einkommensgrenzen sowie die ländlichen und halbstädtischen Rentenzonen aufgehoben und den der eigentlichen Uebergangsgcnei ation zugehörenden Schweizerbürgern, also den vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen samt ihren Hinterlassenen sowie den vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten und verwaisten Frauen und Kindern, der unbedingte Anspruch auf die Uebergangsrente zuerkannt. Mit dci- vierten Gesetzesrevision, die am 21. Dezember 1956 beschlossen wurde und am 1. Januar 1957 in Kraft trat, wurde schließlich der Kreis der Bezüger von Uebergangsrenten erweitert in dem Sinne, daß auch für die der Uehergangsgeneration angehörenden Auslandschweizer, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht erreicht, die Ausrichtung einer Uebergangsrente vorgesehen wurde.
Schon vor der dritten Gesetzesrevision stellte sich die Frage, ob der Bezüger einer Uebergangsrente, der sich ins Ausland begibt, ohne dabei seinen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben, seinen Anspruch auf die Uebergangsrente unbeschränkt beibebuite. Das Eidg. Versicherungsgericht erklärte damals, dem Begriffe des Wohnens in der Schweiz im Sinne von AHVG Art. 42 komme der Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes gleich, doch müsse di eser Begriff eine dem Zweck der Uebergangsrente entsprechende Auslegung erfahren. Es präzisierte, daß der Bezüger einer Uebergangsrente, der sich im Ausland aufhält, ohne dabei seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben, seinen Rentenanspruch nur für eine beschränkte Zeitdauer, längstens aber während eines Jahres nach seiner Ausreise aus der Schweiz beibehält (Urteil i. Sa. Sch. vom 8. November 1952; EVGE 1952, S. 258, ZAK 1952, S.477 ff.).
Es läßt sich nicht rechtfeitigen auf Grund der seit 1. Januar 1956 in Kraft stehenden neuen Bestimmungen von der bisherigen Gerichtspraxis abzuweichen. Wenn dese Bestimmungen auch den der Uebergangsgeneiation angehörenden, in der Schweiz wohnhaften Personen einen unbedingten Anspruch auf Uebergangsrenten zuerkannten, erfuhr dadurch die Lage der Auslandschweizer in keiner Weise eine Aenderung; diese blieben weiterhin vom Bezug der IJebergangsrenten ausgeschlossen. Deshalb wäre es unbillig, wenn Schweizerbürger, die sich längere Zeit im Ausland aufhalten, für 1956 eine Uebergangsrente beziehen könnten mit der Begründung, daß sie ihren Wohnsitz in
der Schweiz nicht aufgegeben haben, wogegen den beclrüftigen Auslandschweizern die Rente verweigert würde, weil sie in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Indem man die im obgenannten Urteil i. Sa. Sch. festgelegten rechtlichen Grundsätze nach dem 1. Januar 1956 beibehält, wird dagegen eine gewisse Gleichbehandlung aller im Ausland befindlichen Schweizerbürger gewährleistet.
Vom 1. Januar 1957 an hat sich die Lage geändert. Von diesem Zeitpunkt an sind die der Uebergangsgeneration angehörenden Auslandschweizer ebenfalls in den Genuß der Uebergangsrente gelangt. Allerdings besteht noch ein Unterschied zwischen den in der Schweiz und den im Ausland niedergelassenen Schweizei-bürgern, indem diesen eine Uebergangsrente nur ausgerichtet wird, wenn das Einkommen gewisse Grenzen nicht übersteigt. Daraus ergibt sich, daß einzelne Bezüger der Uebergangsrente, die in dci Schweiz wohnen, die Rente nicht weiter beziehen könnten, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen würden.
Man kann sich deshalb fragen, ob die Regel, wonach die Uebergangsrente bei längerem Auslandaufenthalt während höchstens 12 Monaten weiterbezogen werden kann, für die in der Schweiz niedergelassenen Schweizerbürger, deren Einkommen offensichtlich die Einkommensgrenzen übersteigt, nicht beibehalten weiden sollte. Das Gericht möchte indessen der gegenteiligen Lösung den Vorzug geben. Die in der Schweiz niedergelassenen Bezüger von Uebergangsrenten, die sich während längerer Zeit im Ausland aufhalten, sind jedenfalls nicht zahlreich. Es ginge zu weit, wegen einiger Einzelfälle die Ausgleichskassen zu verpflichten, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Dauer der Landesabwesenheit der Bezüger von Uoheigangsrentcn, die sich ins Ausland begehen, zu untersuchen. Dies würde eine umfangreiche Verwaltungsarbeit verursachen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum praktischen Erfolg stünde. Aus diesem Grunde hat, gemäß dem Antrag des Bundesamtes für Sozialversicherung, vom 1. Januar 1957 an als einziges Merkmal der zivilrechtliche Wohnsitz des Rentenberechtigten zu gelten. Somit ist von diesem Zeitpunkte an allen in der Schweiz niedergelassenen Schweizerbürgern, die sich im Ausland aufhalten, die Uebergangsrente ohne Rücksicht auf die Dauer der Landesabwesenheit und die wirtschaftliche Lage des Einzelnen auszurichten.
Im Sinne dieser Erwägungen ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Der Anspruch auf eine Uebergangsrente ist somit gemäß Gerichtspraxis weder am Anfang noch im Lauf des Jahres 1956 entstanden, da die Gesuchstellerin nicht in die Schweiz heimkehrte. Dagegen ist ihr vom 1. Januar 1957 an ein Anspruch auf eine Uebergangsrente zuzuerkennen, denn von diesem Zeitpunkt an gilt für Personen ihrer Kategorie als einziges in Betracht fallendes Merkmal der Wohnsitz in der Schweiz, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Landesabwesenheit.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. J. B., vom 17. Oktober 1957, H 97/57.)
INHALTSVERZEICHNIS DES 17. JAHRGANGS
.1it jhrl
Alters- und Hinterlassenenversichi'rung
Von Monat zu Monat 1, 41, 77, 78, 121, 157, 158, 217, 265, 266, 369, 417, 461 Die Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen der vierten Revision
dci' AHV1
Zur Frage derUebergangs-Witwenahfindung .......23 Anspruch der ungarischen Flüchtlinge auf Leistungen der AHV25
Zur Durchführung der vierten AHV-Revision .......41 Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen ......52 Kasseneigene Einschätzung auf Grund von Erfahrungszah]cu53
Verkauf und Ablieferung von Beitragsmarken .......60 Die Kassenzugehörigkeit von selbständigerwerhenden im Ausland wohn-
haften Abrechnungspflichtigen ..........62 Fristgemäße Durchführung der Arbeitgeberkontrollen .....64 Beginn und Ende der Beitragspflicht ..........92 Die Beitragspflicht der Ehefrau ...........94 Das neue Rentenstatut der Ehefrauen .........99 Rentenliste und Rentenrekapitulation .........103 Verwaltungskosten-Zuschüsse und, -Vergütungen für die Jahre 1957
und 1958 ................108 Die Jahresberichte der Ausgleichskasscn ........132
Zur Vervollständigung der Beitragsgutschi'iften im Rentenfall133
Zusammenarbeit zwischen AHV und SUVA auf dem Gebiete des
Abrechnungswesens und der Arbeitgeberkontrollen ......134 Die Auskunftspflicht der Behörden des Bundes, der Kantone und (1cr
Gemeinden gegenüber den AHV-Organen .......137 Die Aenderung der AHVV durch Bundesratsheschlufl vom 10. Mai 1957 .175 Die effektiven Kürzungs-, Einkommens- und Vermögensgrenzen für
llehergangsrenten .............200 De' AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1956 .......217, 273 Die Rentenberechtigung der, Mutterwaisen ........266 Vierte AHV-Revision und individuelles Beitragskonto . . 271, 394 Ergebnisse der Arbeitgeberkontrollen ........289, 355
Lochungen auf den Einzahlungsscheinen und Beitragsabiechnungen .299
Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der AHV .305
IJehergangsi'enten an Schweizerbürger im Ausland ......325 Die neue Ordnung über die Beiträge von geringfügigen Löhnen329
Die Jahresrechnungen 1956 der Ausgleichskassen ......337 Aus den Jahresberichten 1956 der Ausgleichskassc'i ......370 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1956 .......375 Aus dci' Tätigkeit des Eidgenössischen \7e'eieheruligsgei'iehtcs
im Jahre 1956 ...............86 Statistik der Uehci'gangsi'enten im Jahre 1956 .......432 Die Renten im Jahre 1956 ............465
Zinn Abschluß der Jahresrechnung 1957469
Alters- und Hinterlassenenfürsorge
Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge .. . . . . 122, 166 Die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden fiii die Alters- und
Hinterlassenenfürsorge im Jahre 1956 .........04 Der Haushilfedienst für Betagte ...........388
Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige
Von Monat zu Monat .............65, 369, 417
Bericht über die Erwerbsersatzoid.nung im Jahre 1955 (Schluß)16
Ausstellung von Ersatzkarten in der EO .........139 Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
im Jahre 1956 ..............386 Bericht über die Erwerhsersatzordnung im Jahre 1956 ......118
Farnilienzulageor(lnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbaueru
Von Monat zu Monat ..........157, 369, 418, 461 Die Revision des Bundesgesetzes über Familienzulagen .....228 Neue kantonale Gesetzesentwürfe über Familienzulagen
Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
im Jahre 1956 ..............386 Bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen .......464
Invalidenversicherung
Von Monat zu Monat .......1, 157, 265, 325, 369, 370, 417, 461 Die Tätigkeit der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einfüh-
rung der Invalidenversicherung ..........49
Die Grundzüge einer eidgenössischen lnvalid,enversicherung78
Die Aufgaben einer Eingliederungsstätte ........141 Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung .........158 220 Zur Frage der nach dem Invalic1itätsgrad abgestuften Renten278
Die Invalidenhilfe der Stadt Zürich ..........301 Regionalstellen für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung
Invalider ...............334.380
Sozialversicherungsabkomrnen und ausländisches Recht
Von Monat zu Monat ..........1, 121, 157, 266, 417 Beseitigung von Härten im schweizerisch-deutschen
Sozialversicherungsabkommen ..........66 Der «Fonds National de Solidaritd» in Frankreich ......238 Die deutsche Rentenreform ............82, 343
Neuerungen in der Gesetzgebung der USA .........86 Verschiedenes Weiterbildung der Kassenfunktionäre .. 1 6 alt Bundesrat Ernst Nobs77
Gedanken zum Jahreswechsel462
Durchfiihrungsfragen
Alters- und Hinterlassenenversieherung
Versicherte Personen
Freiwillige Versicherung von Auslandschweizern in Argentinien471
Ungarische Studenten in der Schweiz .........471
Bei t r ä g
Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau .......27 Leistungen zugunsten ungarischer Flüchtlinge .......27 Beanstandung von Steuermeldungen ..........67 Gagen, die Schauspielern für eine spic]fieie Zwischenzeii
ausgerichtet werden .............111
Folgen der Einschätzung unter Vorbehalt der späteren Korrektur111
Ausländische Arbeiter, die ausbildungshalber in schweizerischen Betrieben tätig sind .............144 Beiträge notorisch mittelloser Versicherter und Erlaßvcrfahren145
Aenderung der Kassenverfügungen bei Nachforderung von Beiträgen348
Bemessung der Unkosten der Handelsreisenden .......349 Bildungszulagen für Kinder von Arbeitnehmern .......350 Kosten von Beweiserhebungen, die das Eiclg.Versicheiungsgeiiclit durch die am Verfahren beteiligte Ausgleichskasse vornehmen läßt .390
Einkommensmeldungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt391
Erfassung der Entgelte aus einer im Nebenerwerb ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit ...........435 R e n t en Zur Schreibweise von Familiennamen67
Zur Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen .....112 Keine Verzögerungen in der Rcntenauszahlung bei Zuständigkeitsstrcit112
Ausländischer Wohnsitz von Waisen und Berufsausbildung
in der Schweiz ..............244 Die Rechnungsablage der .Ausgleichskassen ........311 Rückwirkende Rentenverfügungen ..........351 Die Ausrichtung von Uehergangsrenten an die in die Schweiz
zurückgekehrten Auslandschweizer .........352 Der Anspruch auf Mutterwaisenrenten nach der Scheidung der zweitsn Ehe des Vaters ..............392 Merkblatt über den Bezug von Hinterlassenenienten der AHV393
Teilweise Erfüllung der Beitragspflicht und volles Beitragsjahr435
0 r g a n i s a t i o n
Berichterstattung über Arbeitgeberkontrollen .......27 Neudruck von Buchhaltungsformularen .........28 IBK-Eröffnungsmeldungen ............68
Der Nachweis der Rentenzahlungen113
Die Bildung der Versichertennummer für ungarische Flüchtlinge146
Zahlungsanweisungen .............146 Zeichnungsherechtigte Personen ...........200 «Frisierte» Versicherungsausweise ..........244 Für den Kontenzusammenruf zuständige iusgleichskasse311
Unabhängigkeit der Revisionsstellen ..........352 Ausgleichskasse und Stempelabgaben472
Sozialversie1wrungabkominen Belt dung deutscher Staatsangehöriger von der, AHV-Beitragspflicht .312
Erwerbsersatzorclnung Entschädigungsberechtigung für besoldete, vor- oder nachdienstlich im Interesse der schweizerischen Armee geleistete Arbeiten28
Herabsetzung der Abzüge für den Eigenbedarf des Unterstützenden gemäß EOV Art. 4, Abs. 2 ...........29 Ziffer 11 des Beiblattes zum Jahresbericht 1956 der Ausgleichskassen30
Abgabe alter, unrichtig oder unvollständig ausgefüllter Meldekarten durch die Truppenrechnungsfühier .........68 Entschädigungsberechtigung von Teilnehmern an Gebirgskursen147
Aufrundung von Unterstützungszulagen .........147 Abgabe von Ergänzungsblättern ............00 Stellung dci Slipcnöiaten in der EO 353
Kleine Mitteilungen
Alters- und Hinterlassenenversicheiung
Ausgleichsfonds der AHV .........69, 204, 355, 394 Personelles ...............70,355 Aenderungen im Kassenverzeichnis 114, 149, 248, 313, 355, 437, 473 Postulat Guinand, vom 19. März 1957 .........147 Kleine Anfrage Schmid Philipp, vom 13. März 1957 .....149, 247 Kleine Anfrage Sauser, vom 18. März 1957 .......149, 247 Neue Merkblätter zur AHV ............205
Neue Literatur245
Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV Der Ausgleichsfonds der AHV im Jahre 1956 .......246 Postulat Ford313
Postulat Fauquex, vom 3. Juli 1957353
Postulat Sauser, vom 3. Juli 1957
Kleine Anfrage Kämpfen, von« 2. Juli 1957 . . . . . . . 354, 393 Kleine Anfrage Honauer, vom 2. Oktober 1957 .......394 Motion Villard, vom 3. Dezember 1957 .........473 Postulat Weber M., vom 4. Dezember 1957 ........473
Sozialversicherungsabkommen
Deutsche Verbindungsstellen ............70
Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige
Postulat Ritschard, vom 12. März 1957 .........147 Postulat Dietschi-Solothurn, vom 20. März 1957 ...... 148 Postulat Boner, vom 21. März 1957 ..........148
Postulat der Militärkommission, vom 16. September 1957437
Fainilienzulagenoidnung Standesinitiative des Kantons Freiburg, vom 13. Juli 1956 .113
Postulat Tschanz, vom 5. Dezember 1956 .........114 Kleine Anfrage Gendre, vom 21. Dezember 1956 .......114 Kleine Anfrage Arni, vom 20. Dezember 1956 .......148 Standesinitiative des Kantons Wallis, vom 6. Februar 1957 .202
Motion Bourgknecht, vom 21. März 1957 ..........02 Interpellation Torche, vom 21. März 1957 ........204 Familienausgleichskasse dur Handelskammer des Kantons Neuenburg
(CINALFA) ..............313 Kinderzulagen im Kanton Appenzell 1. Rh..........313
Motion der nationalrätlichen Kommission, vom 24. Oktober 1957473
Verschiedenes
Vorlesungen über Sozialversicherung an Schweiz. Hochschulen, Winter-
semester 1956/57 .............32
Gericht.sentsclieide
Alters- und Hinterlassenenversic.herung B e i t i ii g e AHVG AHVV Seite Art. 1, Abs. 1, lit, a314
Art. 6, Abs. 1314
Art. 5, Abs. 1 356, 395 Art. 5, Abs. 2 153, 255, 256, 315, 317, 356, 359, 363, 395, 398, 400, 463, 475 Art. 6, Abs. 2252
Art. 7, lit. h396
Art. 10, Abs. 272
Art. 6365
Art. 8365
Art. 9, Abs. 1150
Art. 9, Abs. 1, lit. d259
Art. 9, Abs. 2, lit. e33
Art. 17 72, 398, 403 Art. 21 365, 394 Art. 22356
Art. 22, Abs. 1407
Art. 23, lit. ii 402, 405
AHVG iHVV Art. 25, Abs. 1318
Art. 10405
Art. 11, Abs. 2260
Art. 32, Abs. 3260
Art. 12, Abs. 1 und 2 254, 256, 363, 396, 444 Art. 14, Abs. 1 206, 356, 359, 450 Art. 14, Abs. 4450
Art. 34206
Art. 39407
Art. 41 359, 450 Art. 16, Abs. 1 115, 209, 409, 444, 454 Art. 16, Abs. 2 209, 409
Renten
Art. 18, Abs. 3 413, 414
RV
Art. 5414
Art. 6 413, 414 Art. 20, Abs. 3264
Art. 21, Abs. 2453
Art. 23, Abs. 1, lit. a117
Art. 23, Abs. 3211
Art. 2436
Art. 27, Abs. 239
Art. 28, Abs. 3415
Art. 29b1s, Abs. 1 u. 2477
Art. 30, Abs. 2479
Art. 49, Abs. 1415
Art. 42 36, 481, 483 Art. 43b1s 36, 483 Art. 76, Abs. 1155
Art. 46 26, 74 Art. 47262
Art. 79262
Art. 51, Abs. 3450
Art. 52454
Verfahren AHVG ARVV Art. 84, Abs. 1150
Art. 82, Abs. 1454
Art. 128, Abs.2214
Art. 86, Abs. 172
Art. 97, Abs.1 319, 359, 407
Strafsachen AHVG Art. 87, Abs. 2 75, 323 Art. 87, Abs. 375
Art. 88323
Art. 89, Abs. 1119
Sozialversicherungsabkommen Abkommen Schlußprotokoll Frankreich Art. 5, lit. b322
Bundesrepublik Deutschland Ziff. 11441
Italien Art. 5, Abs. 1453
Erwerbsersatzordnung EOG EOV Seite Art. 6, Abs. 2, lit. c71
Art. 7, Abs. 1 206, 356, 474 Art. 2 356, 474 Art. 4, Abs. 233
Art. 5, Abs. 1, lit. b 206, 250 Art. 6, Abs. 2, 2. Satz206
Art.833
Art. 9 Art. 8249
Art. 9, Abs. 2, lit. a249
Art. 25475
Familienzulagenordnung FLG FLV Art. 1, Abs. 1 438, 441 Art. 1, Abs. 1441
Art. 7441
Art. 1, Abs. 2438
Art.4438
Art. 5, Abs. 3 Art. 5 und 6440
Bundesgesetz Vollzugsverordnung Sachregister
Stand 1. September 1957
Preis: Fr. 3.30
Kantonale Gesetze über die Familienzulagen
Textausgabe der geltenden
kantonalen Erlasse in Loseblatt-Form
Preis: Fr. 6.—
Zu beziehen bei der
Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
SEPARATDRUCK
aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1956
Preis: Fr. —.70
Zu beziehen bei der