Jahrgang 1958, 1. Teil (S. 1–236)
ZAK 1/1958 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1/1958 · Deutsch
IlEIT 1 JANUAR 1958
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
- Von Monat zu Monat1
- 40 Jahre Bundesdienst2
- Nochmals «Geringfügige Entgelte« ......... Anteil der Gemeinden an den kantonalen Beiträgen für die AI-IV5
- Die AHV-Revisionsstellen6
- Die Auswirkungen der Wiederverheiratung auf das Rentenstatut der Witwe11
- Zum neuen Kreisschreiben Ni. 28„„16
- Das deutsche lJnterhaltssicherungsgesetz für Wehrpflichtige17
- Durchführungsfragen20
- Kleine Mitteilungen22
- Gerichtsentscheide: Familienzulagenoidnung25
- Alters- und Hinterlassenenversieherung28
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Die Administration
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
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Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60
Erscheint monatlich
VON Der Bundesrat hat das Departement des Innern beauf-\I 0 NAT tragt, eine Revisionsvorlage zur Erwerbsersatzordnung
zu auszuarbeiten und darin vor allem die Anpassung der M O NAT Entschädigungsansätze an die heutigen Verdienstverhält-
nisse vorzusehen. Der Departementsentwurf ist Ende Januar den Kantonen und Spitzenverbänden zur Vernehmlassung zugestellt werden. Die Gesetzesvorlage dürfte noch im Laufe dieses ‚Jahres den eidgenössischen Räten zugehen.
Am 20. Dezember 1957 ist das Bundesgesetz betreffend die Aenderuug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden. Das Gesetz wurde am 26. Dezember 1957 im Bundesblatt veröffentlicht, sodaß die Referendumsfrist am 26. März 1958 abläuft.
Am 10. und 11. Januar fand unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, H. Maire, Leiter der Ausgleichskasse Neuenburg, und im Beisein von Dr. Vasella vom Bundesamt für Sozialversicherung die sechste Tagung der «Konferenz der kantonalen Familienausgleichskassen» statt. Eine vom Bundesamt für Sozialversicherung unterbreitete Sammlung der Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen aus den Jahren 1954 bis 1956 bot Anlaß zu einem Erfahrungsaustausch über die Praxis der kantonalen Familienausgleichskassen. Die Konferenz nahm Orientierungen über die erste Tagung der Eidgenössischen Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen, die Erfahrungen mit dem Gesetz des Kantons Basel-Stadt über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und über die Gesetzesvorlagen betreffend Familienzulagen in den Kantonen Bern, Schwyz und Waadt entgegen.
Am 22. Januar ist die Sonderkommission für die Rechtspflege in der eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. ZAK 1956, S. 1) unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung zu ihrer zweiten Sitzung zusammengetreten. Zur Behandlung kamen Fragen betreffend die Organisation und das Verfahren der erstinstanzlichen Rechtspflege in der Invalidenversicherung. Mit dieser Sitzung hat die Kommission ihre Tätigkeit abgeschlossen.
JANUAR 1958
40 Jahre Bundesdienst
Unterabteilungschef Joseph Studer, Chef der Zentralen Aus-
gleichsstelle, Genf
Am 14. Januar 1918 trat Joseph Studer nach erfolgreicher Banklehre, wenig mehr als 20jährig in den Bundesdienst ein und holte sich im vielgestaltigen Aufgabenbereich des Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesens das Rüstzeug für seine spätere Laufbahn. Auf 1. Januar 1939 beförderte ihn der Bundesrat zum Sektionschef Il.
Als sich die Bundesbehörden mit der wirtschaftlichen Sicherung der Wehrmänner zu beschäftigen begannen, arbeitete Josef Studer an den entsprechenden Lösungen tatkräftig mit. Mit Inkrafttreten der Lohnersatzordnung übernahm er die Stelle eines Chefs der neu geschaffenen Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds. In dieser Tätigkeit wurde er auf 1. Januar 1942 zum Sektionschef 1 befördert. Kurz darauf übersiedelte die «ZAF» von Bern nach Genf. Wohl die meisten Leser der ZAK wissen um die große Arbeit, die an dieser Stelle mit dem Aufbau und der Durchführung der Lohn- und der spätern Verdienstersatz- sowie der Studienausfallordnung und mit der Leitung der beiden Ausgleichskassen des Bundes verbunden waren.
Neue Aufgaben traten an den Jubilar heran mit der Vorbereitung und der Einführung der AHV und der Umwandlung des bisherigen Dienstzweiges in die Zentrale Ausgleichsstelle. Bald hierauf erfolgte die Beförderung von Josef Studer zum Unterabteilungschef der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Wer die Verdienste des Jubilars um praktische und gleichwohl wirksame Lösungen in der technischen Durchführung der AHV, ihrer Buchführung und im Rahmen des Ausgleichsfonds der AHV richtig zu würdigen weiß, wird sich den Glückwünschen der Redaktion anschließen und wie sie Josef Studer in sein «Palais Wilson» ein «multos annos» zurufen.
Für die Redaktion: Albert Granacher
Nochmals <Geringfügige Entgelte>'
1. Es ist sonderbar, wie zuweilen eine lang begehrte Sache, wenn man sie endlich besitzt, nicht mehr eitel Freude bereitet! Das trifft nicht nur auf Weihnachtsgeschenke zu. Verschiedenen Ausgleichskassen ging es offenbar auch mit der neuen Regelung über die AHV-rechtliche Behand-
lung der Beiträge von geringfügigen Entgelten so. Bevor die Durchführung der Neuregelung praktisch erprobt worden war, ja zum Teil bevor überhaupt der Versuch unternommen worden war, von der neuen Möglichkeit Gebrauch zu machen, wurde der Neuordnung vorgeworfen, sie sei zu kompliziert; anstelle der erstrebten Vereinfachung ergebe sich eine Erschwerung der Durchführung.
Die Gründe, warum eine Lösung des «Beitragsgestrüpp»-Problems so und nicht anders lauten konnte, sind in ZAK 1957, S. 329, eingehend dargelegt worden. Für die Fälle, für die sie gedacht ist, bietet die Neuordnung sicherlich eine Vereinfachung. Die grundsätzlich einmal vorzunehmende Abklärung, ob die Ausnahmeregelung angewendet werden kann, stellt einen verhältnismäßig kleinen Aufwand dar, wenn dann in der Folge das vereinfachte Verfahren spielen kann. Und daß die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber diese kleinen «Einführungsschwierigkeiten» ohne weiteres bewältigen können, ist schon mehrmals durch die Praxis bewiesen worden. Es bedarf allerdings einer gewissen Anpassungszeit; vor allem ist an Aufdrucke auf den Lohnquittungsformularen zu denken. Für Arbeitgeber mit geordneter Lohnbuchhaltung sollten sich aber praktisch aus der Anwendung der neuen Regelung nur Vereinfachungen ergeben.
Auch der Vorwurf, es könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, Gewissensforschung zu treiben, indem er festzustellen habe, ob gewisse Arbeitnehmer bei ihm im Nebenerwerb tätig seien, geht fehl. Nach unsern Erfahrungen ist dem Arbeitgeber sehr oft genau bekannt, ob der Arbeitnehmer einen Haupterwerb besitzt. Weiß er, daß der Arbeitnehmer neben der bei ihm ausgeübten Tätigkeit keine eigentliche Haupterwerbstätigkeit hat, so ist abzurechnen. Die Fälle, wo die Vermutung gegen die nebenerwerbliche Tätigkeit spricht, sind im Kreisschreiben Nr. 71 einzeln aufgeführt. Im übrigen wird niemand verlangen, daß der Arbeitgeber in einem langwierigen Verfahren feststelle, ob der Arbeitnehmer bei ihm nur nebenerwerblich tätig sei.
Zu einiger Verwirrung hat auch die französische Fassung des Gesetzes- und des Verordnungstextes Anlaß gegeben. Er spricht von der Möglichkeit, «rmunrations... pour des activits accessoires» vom maßgebenden Lohn auszuschließen. Aus den Vorberatungen ergibt sich aber klar, daß der Gesetzgeber nur da auf die Erhebung der Beiträge verzichten wollte, wo es sich um Einkommen aus einer Tätigkeit handelt, die zu einer erwerbsmäßig betriebenen Haupttätigkeit hinzukommt. Ein Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen kann nur da erwogen werden, wo der Versicherte bereits beachtliche Beiträge aus einer Haupterwerbs-
tätigkeit aufweist. Der soziale Schutz muß rein administrativen Erwägungen vorgehen. Der gelegentliche Erwerb der Hausfrau ist kein «Neben»-Erwerb und muß daher erfaßt werden.
Von den nebenerwerblichen Entgelten sind zu trennen die im allgemeinen noch kleineren Entschädigungen, die von im Prinzip ehrenamtlich tätigen Funktionären öffentlicher Gemeinwesen, Vereinen, Verbänden und sozialen Institutionen bezogen werden (s. Kreisschreiben Nr. 20a, Rz 68, Abs. 3). Sie stellen in erster Linie Spesenersatz dar, der als Pauschale ausgerichtet wird.
Nicht selten sind aber diese Entschädigungen so bemessen, daß sie teilweise als Entgelt für die geleistete Arbeit angesehen werden müssen. Genau genommen müßte daher in jedem einzelnen Fall der Teil der Entschädigung, der nicht dem Ersatz von Spesen dient, erfaßt werden. Ein derart kompliziertes Vorgehen läßt sich aber nicht verantworten. Vielmehr müssen in solchen Verhältnissen die Unkosten pauschal festgesetzt werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß Entschädigungen bis zu 200 Franken im Jahr im allgemeinen noch als Ersatz der mit der Ausübung des Amtes verbundenen Unkosten betrachtet werden können. Uebersteigt die jährliche Bruttoentschädigung diesen Betrag, so muß angenommen werden, es sei darin auch Lohn enthalten. Gemeinwesen, die höhere Bruttoentgelte ausrichten, haben daher über diese abzurechnen, und es dürfen nur die tatsächlichen Spesen abgezogen werden.
Dagegen ist nun in diesen Fällen unter Umständen der Verzicht auf die Abrechnung gemäß Art. 81)1S AHVV möglich. Der Einwand, es lasse sich nicht verantworten, eine Unzahl von kleinen Vereinen zu erfassen, fällt dahin, da nur Vereine und Gemeinwesen erfaßt werden müssen, die Bruttoentgelte von mehr als 200 Franken im Jahr entrichten.
Von den gleichen Ueberlegungen geht die Ordnung über die Sitzungsgelder aus (soweit diese nicht gemäß Art. 17, lit. a, AHVV als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu betrachten sind). Auch hier wird angenommen, die Bezüger der Sitzungsgelder seien ehrenamtlich tätig und die Sitzungsgelder stellten Spesenersatz dar. Auch hier muß, wenn die Sitzungsgelder eine gewisse Höhe übersteigen, jedoch vermutet werden, sie bildeten zum Teil eine Entschädigung für geleistete Arbeit; d. h. es ist nach Abzug der nachgewiesenen Unkosten darüber abzurechnen.
Anteil der Gemeinden an den kantonalen Beiträgen für die AHV
Gemäß Art. 103, Abs. 2, AHVG sind die aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Beiträge an die AHV zu zwei Dritteln vorn Bund und zu einem Drittel von den Kantonen aufzubringen. Die Finanzierung ihres Beitrages haben die Kantone in den Einführungsgesetzen zum AHVG geregelt. Dabei beschreiten sie verschiedene Wege. Während einige den gesamten kantonalen Beitrag zu eigenen Lasten übernehmen, überträgt die Mehrheit den Gemeinden Einwohner-, Bürger- und Armengemeinden -‚ in einem Fall auch den Bezirken, einen bestimmten Beitragsanteil. Dieser wird in der Regel für die Gesamtheit der Beteiligten festgesetzt und im Einzelfall nach einem von Kanton zu Kanton verschiedenen Schlüssel für eine bestimmte Zeitspanne (z. B. ein Jahr oder eine Steuerperiode) berechnet. Der Anteil der Gemeinden bewegt sich im allgemeinen zwischen 20 bis 50 Prozent.
Keine Belastung der Gemeinden haben Zürich, Nidwalden, Basel-Stadt, St. Gallen, Tessin, Waadt und Genf vorgesehen. Diese Kantone kommen für den gesamten auf sie entfallenden Beitrag selber auf.
Im Kanton Aargau entfällt ein Anteil von 20 Prozent auf die Einwohnergemeinden.
Basel-Landschaft und Thurgau belasten die Einwohner- bzw. Munizipalgemeinden (Thurgau) mit 25, der Kanton Wallis mit 30 Prozent.
In einer größeren Zahl von Kantonen Bern, Uri, Schwyz, Glarus, Zug und Solothurn haben die Einwohnergemeinden 33i Prozent zu tragen.
Die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern müssen für lio Prozent aufkommen, während sich in Obwalden die Einwohner- und Bürgergemeinden in diesen Prozentsatz teilen, d. h. je 20 Prozent zu erbringen haben.
Freiburg, Appenzell A.-Rh., Graubünden und Neuenburg überbinden den Einwohnergemeinden 50 Prozent des kantonalen Beitrages.
Nicht genau vorausbestimmt ist der Gemeindeanteil im Kanton Schaffhausen. Er wird nicht vom gesamten Beitrag des Kantons, sondern von dem durch die Erträgnisse der Erbschafts- und Vergnügungssteuer, den Zinsen des Fonds für die AHV sowie den Beiträgen des kantonalen Elektrizitätswerkes und der Kantonalbank nicht gedeckten Betrag berechnet und beträgt, je nach der Steuerlast, 25 bis 70 Prozent des Restbetrages.
Eine Sonderregelung kennt der Kanton Appenzell I.-Rh. Einmal wer-
den nicht die Einwohner-, sondern die Armengemeinden belastet, die 80 Prozent des Kantonsbeitrages aufzubringen haben. Der Anteil wird im Einzelfall auf Grund eines speziellen Schlüssels nach den Armeniasten berechnet. Sodann haben die Bezirke für weitere fünf Prozent aufzukommen. Schließlich übernimmt der Kanton noch den verbleibenden Rest von 15 Prozent.
Der den Kantonen verbleibende Anteil wird vielfach aus den Erträgnissen von Sondersteuern (z. B. Erbschafts- und Schenkungssteuer), bestimmten Gebühren, den Einnahmen aus Regalien (z. B. Salz- und Jagdregal), den Gewinnen kantonseigener Unternehmen (z. B. Kantonalbank, Elektrizitätswerke) oder den Zinsen eigens zu diesem Zwecke geschaffener Fonds (z. B. für die Alters- und Hinterlassenenversicherung) gedeckt.
Die AHV-Revisionsstellen
Der dezentralisierte Verwaltungsaufbau der AHV erheischt eine eingehende periodische Kontrolle der Durchführungsorgane. Der Bundesrat wies bereits in seiner Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946 darauf hin, daß die Revisionen der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie die Kontrolle der den Ausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber von größter Wichtigkeit seien. Ein gut ausgebautes Revisions- und Kontrollsystem sei eine unerläßliche Bedingung für das reibungslose Funktionieren. Als selbstverständlich wurde erachtet, «daß an die Revisions- und Kontrollorgane hohe Anforderungen gestellt werden müssen, da sie nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Geschäftsführung, d. h. die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen haben.» Aus staatspolitischen Ueberlegungen sollte auf die Errichtung eines zentralen Revisionsapparates verzichtet und die Vornahme der Revisionen und Kontrollen privaten und kantonalen externen sowie kasseneigenen internen Revisionsstellen übertragen werden. Es müsse jedoch darauf geachtet werden, «daß die Revisionen und Kontrollen sachkundig durchgeführt werden und daß die damit betrauten Organe für eine ordnungsgemäße und äußerst gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten Gewähr bieten.»
Diese Grundsätze fanden ihren Niederschlag in Art. 68 AHVG sowie in Art. 159 bis 171 AHVV. Hinsichtlich der Revisionsstellen ist der dritte Absatz des erwähnten Artikels im AHVG maßgebend und die entspre-
chenden Ausführungsbestimmungen sind in Art. 165 bis 167 AHVV enthalten. Es ergibt sich daraus, daß die Revisionsstellen verschiedene Bedingungen erfüllen müssen, ehe sie für die Vornahme von Revisionen und Kontrollen zugelassen werden können. Nur Revisoren, die im Besitze einer formellen Zulassung des Bundesamtes für Sozialversicherung sind, dürfen sich mit den vorgeschriebenen Kontrollfunktionen befassen.
Anfänglich bewarb sich eine große Zahl von Revisionsgesellschaften und Einzelrevisioren um Revisions- und Kontrollmandate. Die an die Zulassung geknüpften Bedingungen bewirkten jedoch, daß mehrere Begehren zurückgezogen oder in abschlägigem Sinne entschieden wurden. Im Jahre 1948 konnten insgesamt 52 externe Revisionsstellen zugelassen werden. Darunter befanden sich nicht nur private Gesellschaften und Einzelrevisoren, sondern auch Revisionsstellen des Bundes und der Kantone.
Neben diesen externen Revisionsstellen entstanden noch als Verwaltungsabteilungen der Ausgleichskassen -38 interne Revisions- und Kontrollstellen. Deren Aufgabe besteht in der Durchführung von Arbeitgeberkontrollen und unter bestimmten Voraussetzungen von Zweigstellenrevisionen.
Zahl der externen und internen Revisionsstellen
am 31. Dezember 1948 und cm 31. Dezember 1957
Tabelle 1
Bestand Bestand Art der Revisionsstellen am Zuwachs Abgang am
3112.48 31.1257 1. Externe Private Gesellschaften ........30 7 334
- Einzelrevisoren . . . 11 7 99
Bund .............5 - -5
Kantone ........ ...6 6 48
Total 52 20 1656
2. Interne Kantonale Ausgleichskassen 18 2 218
Vcrbanclsausgleichskassen 20 3 320
- Total 38 5 538
3. Gesamttotal .......90 25 2194
Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, wurden seit dem Jahre 1948 insgesamt 25 neue Revisionsstellen zugelassen, während in der gleichen Zeit 21 ausgeschieden sind. Der Abgang von 16 externen Revisionsstellen ist auf
verschiedene Gründe zurückzuführen. In einigen Fällen vermochte die Revisionstätigkeit nicht zu befriedigen, in andern wurde wegen Arbeitsüberlastung oder aus Altersgründen au die weitere Zulassung verzichtet. Diese ist schließlich für fünf Revisionsstellen deshalb dahingefallen, weil ihnen - zum Teil wegen Auflösung der Ausgleichskasse alle Mandate entzogen wurden. Im Endergebnis haben die externen privaten und kantonalen Revisionsstellen um vier zugenommen. Der Bestand der internen Revisionsstellen ist per 31. Dezember 1957 unverändert geblieben.
Ende 1957 waren von den externen Revisionsstellen 22 sowohl mit Kassenrevisionen als auch mit Arbeitgeberkontrollen betraut. Elf weitere befaßten sich nur mit Kassenrevisionen und 23 ausschließlich mit Arbeitgeberkontrollen.
*
Gemäß Art. 165, Abs. 2, lit. b, AHVV muß sich eine private Revisionsstelle, um zugelassen zu werden, in der Regel über Mandate für die Revision von mindestens zwei Ausgleichskassen oder für die Kontrolle von mindestens zehn Arbeitgebern ausweisen. Von dieser Regel wurde anfänglich insofern eine Ausnahme gemacht, als gutqualifizierte Revisionsstellen auf Zusehen hin auch zugelassen wurden, wenn sie vorläufig nicht über die genannte Mandatzahl verfügten. Inzwischen haben zehn davon auf das Mandat bzw. auf die Zulassung verzichtet. Bei den verbliebenen Revisionsstellen, welche Ende 1957 immer noch nur je eine Ausgleichskasse zu revidieren hattoi, handelt es sich mehrheitlich um solche des Bundes und der Kantone. Einigen privaten Revisionsstellen ist die Revision einer kantonalen Ausgleichskasse übertragen, für die sie aber in drei Fällen auch Arbeitgeberkontrollen durchzuführen haben. Das trifft endlich noch bei drei privaten Revisionsstellen zu, welche lediglich das Mandat für die Revision einer Verbandsausgleichskasse besitzen.
Ueber je zwei Revisionsmandate verfügten Ende 1957 vier Revisionsstellen, während neun weitere bis zu acht Ausgleichskassen revidierten. Drei privaten Revisionsstellen oblag schließlich die Revision von 9 bis 17 Ausgleichskassen. In diesen Zahlen sind die Zweigstellen im Sinne von Art. 161, Abs. 1, AHVV wie beispielsweise solche großer Städte, inbegriffen und als je ein Mandat bewertet.
Der Mandatsbestand blieb seit dem Jahre 1948 nicht unverändert. 18 Ausgleichskassen wählten aus verschiedenen Gründen eine andere Revisionsstelle. Vier heute noch zugelassene private Revisionsstellen haben zudem je ein Mandat wegen Auflösung der Ausgleichskasse verloren.
Ei
Wie verschieden die einzelnen externen Revisionsstellen mit Arbeitgeberkontrollen betraut sind, zeigte eine im Jahre 1957 vorgenommene Auswertung, deren Ergebnisse aus nachstehender Tabelle 2 hervorgehen.
Zahl der externen Revisionsstellen für Arbeitgeberkontrollen nach der durchschnittlichen Zahl der jährlichen Kontrollen
Tabelle 2
Durchschnittliche Extert
zahl der jäh ei ich n en Revisionsstell Kontfoll en bis 5025
51- 1007
101 2504
251— 5003
501-1000 - über 10001
Von den in die Zählung einbezogenen 40 externen Revisionsstellen haben 32 oder 80 Prozent im Jahresdurchschnitt bis zu 100 Arbeitgeberkontrollen durchgeführt. Mit mehr als 100 Kontrollen befaßten sich nur sieben Revisionsstellen, während eine über 1000 Arbeitgeber kontrollierte.
*
Der Bestand der Revisoren der externen privaten Revisionsstellen war erheblichen Veränderungen unterworfen. Er hat sich seit dem Jahre 1948 theoretisch vollständig erneuert. Besonders bei den mitwirkenden Revisoren ist - wie Tabelle 3 zeigt - der große Wechsel augenfällig. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, daß diese oft zu leitenden Revisoren aufrückten und so dem Revisionsdienst erhalten blieben. Dennoch ist die Zahl der Revisoren beträchtlich, die nur wenige Jahre oder vereinzelt sogar höchstens ein Jahr auf dem Gebiete der AHV tätig waren. Es liegt auf der Hand, daß die vor allem anfänglich recht häufigen Mutationen sich auf die Qualität der Revisionsarbeit nicht eben günstig auswirkten. In den letzten Jahren ist immerhin eine gewisse Beruhigung eingetreten. Diese Entwicklung sowie der Bestand jener Revisoren, die schon seit fünf und mehr Jahren unverändert zugelassen sind, haben dazu geführt, daß heute in erhöhtem Ausmaß eigentliche AHV-Fachleute für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen zur Verfügung stehen.
Zahl der Revisoren der externen privaten Revisionsstellen
am 31. Dezember 19',S und cm 31. Dezember 1957
Tabelle 3
Bestand Bestand Stellung de r flevisoren am Zuwachs Abgang am 11 .12. 31.12.57 Leitende ..........76 67 4796
Mitwirkende ........58 107 10758
Insgesamt i 134 174 154154
Dem BSV gemeldete Hilfskräfte 61 3031
Im Endergebnis hat die Zahl der leitenden und mitwirkenden Revisoren der externen privaten Revisionsstellen per Ende Dezember 1957 nur um 20 Zugenommen. Daß der Bestand nicht höher ist, muß nicht zuletzt auf die erschwerenden Zulassungsbedingungen von AHVV Art. 165, Abs. 1, zurückgeführt werden. Aus dem gleichen Grunde hat sich im Laufe der Jahre eine dritte, aus den sogenannten Hilfsrevisoren bestehende Kategorie herausgebildet. Es handelt sich dabei nicht nur um Arbeitskräfte, die unter Aufsicht für ausgesprochene Hilfsarbeiten eingesetzt werden, sondern öfters um ausgebildete Revisoren, die sich vorerst in das Gebiet der AHV noch einarbeiten müssen. Sind sie einmal mit der Materie vertraut, kann ihnen die Zulassung als eigentliche Revisoren gewährt werden.
Die Gebiete, die revidiert oder kontrolliert werden müssen, sind vielgestaltig und werden immer noch differenzierter. Die Ausgleichskassen und Arbeitgeber haben sich heute schon nicht nur mit der AHV zu befassen, sondern auch das Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige sowie soweit die kantonalen Ausgleichskassen in Frage stehen - das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern durchzuführen. Neue Aufgaben stehen vor der Türe. Angesichts dieser Tatsache kann eine Revisionsstelle ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie sich intensiv mit der Kassenrevision bzw. Arbeitgeberkontrolle beschäftigt. Es liegt daher im Interesse der Sache, das Revisionswesen nicht unnötig aufzusplittern. Die auf Seite 8 erwähnten Mindestmandate für Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen liegen -nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß vor allem die materiellrechtliche Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden muß -an der untern Grenze. Wer sich nur sporadisch mit dem Prüfungsstoff auseinanderzu-
setzen hat, vermag ihn erfahrungsgemäß oft nicht hinreichend zu beherrschen. Das ist umso bedeutsamer, als in verschiedenen Fällen besondere Verhältnisse es bisher erschwert haben, selbst dem Erfordernis der Mindestmandate zu genügen. Andererseits hat es sich gezeigt, daß eine allzu starke Konzentration die gründliche und fristgerechte Erledigung der Geschäfte nicht eben erleichtert. Es wird das Bestreben sein müssen, auf eine optimale Lösung hinzuwirken. Das ist unter anderem eine wichtige Aufgabe der Kommission für das Revisionswesen in der AHV, die ihre wegen der dritten und vierten AHV-Revision unterbrochene Tätigkeit im Jahre 1958 wieder aufnehmen wird.
Die Auswirkungen der Wiederverheiratung auf das Rentenstatut der Witwe
1.
Entsprechend ihrer Zweckbestimmung, den durch Alter oder Tod des Ernährers eintretenden Erwerbsausfall teilweise auszugleichen, gewährt die AHV u. a. einen ausgeprägten Versicherungsschutz zugunsten der Witwen, im allgemeinen durch Rentenleistungen und in besonderen Fällen durch einmalige Abfindungen. Zudem sichern eine Anzahl spezieller Vorschriften der Witwe die Wahlmöglichkeit, nach Erreichen der Altersgrenze entweder in den Genuß einer (als einfache Altersrente normierten) fortgesetzten und zugleich erhöhten Hinterlassenenrente zu gelangen was die Regel bildet -oder aber nur auf Grund ihrer eigenen Beiträge und ohne Benachteiligung wegen eventuellen Fehlens von persönlichen Beitragsleistungen während der früheren Ehe- oder Witwenjahre eine noch höhere Altersrente zu erhalten (insbesondere Art. 23 und Art. 33, Abs. 1 und 3, AHVG, sowie Art. 55, Abs. 2, AHVV). Dieser Schutz der Witwe gegen die wirtschaftlichen Folgen des Todes ihres Gatten ist anläßlich der letzten AHV-Revision durch eine Aenderung der Berechnungsvorschriften sowie durch Erhöhung der Rentenansätze noch wesentlich verstärkt worden. Es sei auf die Berichterstattung zur vierten AHV-Revision in ZAK 1956, S. 257 ff. und S. 357 ff. verwiesen.
Ist die Ausrichtung dieser Renten im allgemeinen bis zum Lebensende der Witwe gedacht, so macht die schweizerische Sozialversicherung doch eine wesentliche Einschränkung, indem sie bei einer allfälligen Wiederverheiratung den Anspruch auf die Hinterlassenenrente (Witwen-
rente) erlöschen läßt (vgl. Art. 23, Abs.3, Satz 2, AHVG). Dieser Wegfall der Rente entspricht dem heute herrschenden Rechtsempfinden, das stark von der zivilrechtlichen Ordnung beeinflußt wird. Hinsichtlich der Wirkung der Ehe gelten für die bisherige Witwe die gleichen Regeln wie für eine bisher ledige (oder geschiedene) Frau. Ohne Rücksicht auf das bisherige Auskommen der wiederverheirateten Witwe obliegt dem zweiten Gatten die Unterhaltspflicht für die neugegründete Familie (vgl. Art. 160 ZGB). Folgerichtig durfte die AHV mit dem Wegfall des Versorgerschadens ihre Hinterlassenenrente an die frühere Witwe einstellen; es wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Ehemann, der eine Witwe heiratet, anders behandelt werden sollte als jener, der eine ledige oder geschiedene Frau ohne Hinterlassenenrentenanspruch heiratet.
Im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Rentenanspruches bei Wiederverheiratung stellt sich allerdings die Frage, ob nicht der bisherigen Witwe sozusagen als «Aufmunterungsprämie» noch eine besondere Einmalleistung seitens der AHV gewährt werden könnte. So richtet
z. B. die Militärversicherung der Witwe, unbeschadet ihres Pensionsanspruches vor der Wiederverheiratung, den dreifachen Betrag der bisherigen Jahrespension als Abfindung aus (vgl. Art. 30, Abs. 3, MVG). Noch weiter geht die neue deutsche Rentenversicherung, die eine Abfindung im fünffachen Jahresbetrag der Hinterlassenenrente leistet, um damit die soziologisch unerwünschte Erscheinung der «Onkelehen» beseitigen zu helfen.
Wäre die Ausrichtung einer ähnlichen Abfindungssumme auch in der AHV denkbar, so besteht angesichts der Struktur ihres Rentensystems doch keineswegs die Notwendigkeit, eine Anpassung in dieser Richtung anzustreben. Es sei nämlich daran erinnert, daß auch die in zweiter Ehe verheiratete Frau früher oder später neuerdings als Leistungsempfängerin in der AHV in Erscheinung treten kann. Als Extremfall sei die 60jährige Bezügerin einer ordentlichen Witwenrente im Mindestbetrag von 60 Franken pro Monat erwähnt, die sich mit einem über 65jährigen Junggesellen verheiratet, der den Höchstbetrag der vollen einfachen Altersrente von 155 Franken im Monat bezieht. Hier wird die Erhöhung der Altersrente um 92 Franken zufolge Umwandlung dieser Rente in eine entsprechende Ehepaar-Altersrente des nunmehr verheirateten Mannes den Wegfall der Witwenrente mehr als aufwiegen. Ein solches Ergebnis wird freilich nur möglich, weil Gesetzgebung und Praxis auch nach der Wiederverheiratung der Witwe der Tatsache der früheren Ehe, der Dauer dieser Ehe sowie der Verwitwung sehr weitgehend Rechnung tragen: Bei neuerlicher Verwitwung ist zur Feststellung des Witwenrenten-
anspruches der kinderlosen Frau auf die Gesamtdauer beider Ehen abzustellen (Art. 23, Abs. 1, lit. b, AHVG). Ferner gelten die eingangs gemachten Ausführungen über die wahlweise Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe analog für den Fall einer zweiten Verwitwung der wiederverheirateten Frau: die während beider Ehen und der dazwischenliegenden Verwitwung verflossenen beitragslosen Jahre werden in der Regel nicht als Beitragslücken zu betrachten sein.
II.
Nach dem Gesagten darf das Erlöschen des Anspruches auf Witwenrente bei Wiederverheiratung aus guten Gründen bejaht werden. Noch stellt sich aber die weitere Frage, ob dieses Erlöschen als ein unbedingtes zu betrachten sei, oder ob der frühere Rentenanspruch unter bestimmten Umständen im früheren Umfange wieder aufleben könne. Nach bisheriger Gerichtspraxis zum AHVG, auf die weiter unten näher eingetreten wird (vgl. Ziffer III) wäre ein solches Aufleben des Rentenanspruches der früheren Witwe ausnahmslos zu verneinen. Eine andere Regelung findet sich beispielsweise in der deutschen Sozialversicherung. Danach lebt der frühere Anspruch der Witwe wieder auf, wenn eine neue Ehe ohne überwiegendes Verschulden der Frau geschieden oder ungültig erklärt worden ist. Diese weitgehende «Rückendeckung» für die Wechselfälle des künftigen Lebens sowie die schon früher erwähnte einmalige Abfindung dürften in Deutschland wesentlich dazu beitragen, den Entschluß der Witwe auf Eingehung einer neuen Ehe zu begünstigen und damit eher zu einer gewissen Entlastung der Sozialversicherung auf dem Teilgebiet der Hinterlassenenversicherung führen.
Von erheblichem Interesse ist die eindeutige Lösung dieses Problems auch in unserem Lande für jüngere Witwen, da ihnen namentlich bei unverschuldeter Auflösung der Ehe zufolge Ehescheidung oder Eheungültigkeit mit der bloßen Anwartschaft auf eine Altersrente in späteren Jahren oft wenig geholfen ist. Nach den unter Ziffer 1 angestellten Ueberlegungen über die Wirkung des neuen Eheschlusses dürfte allerdings das Wiederaufleben einer früheren Witwenrente bei Ehescheidung, trotz gewisser Härten im Einzelfall, sich schwerlich verwirklichen lassen, es sei denn, man wolle auf diesem Gebiete der Sozialversicherung von den Grundgedanken des Zivilrechtes eindeutig abweichen. Hält man aber an der Tatsache fest, daß es sich bei der Scheidung um die Auflösung einer bisher vollgültigen Ehe handelt, so besteht auch kein rechtsgenügender Anlaß, der nunmehr geschiedenen Frau eine Sozialrente, welche
sie als vormalige Witwe bezogen hatte, neuerdings auszurichten. Hievon abzuweichen bestände bei längerer Dauer der zweiten Ehe umso weniger Grund, als der Gesetzgeber in Art. 23, Abs. 2, AHVG unter bestimmten Voraussetzungen die geschiedene Frau beim Tod des geschiedenen Gatten der Witwe gleichsteht. Es muß daher der wiederverheirateten Witwe im Falle einer spätern Scheidung überlassen bleiben, ihre wirtschaftlichen Nachteile zufolge Auflösung der Ehe im Scheidungsverfahren durch Belangung des bisherigen Gatten nach den Regeln des Zivilrechtes zu kompensieren.
Etwas anders liegen die Verhältnisse bei Ungültigerklärung der Ehe wegen (absoluter) Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit (relativer Nichtigkeit) gemäß Art. 120, bzw. Art. 123-126 ZGB. Sollen die ahv-rechtliehen Nebenwirkungen der Wiederverheiratung der Witwe und der späteren Ungültigerklärung der Ehe gleich beurteilt werden wie jene der Scheidung?
Im Urteil i. Sa. K. K., vom 18. Dezember 1956 (ZAK 1957, S. 211) hat das Eidg. Versicherungsgericht die Frage beantwortet, indem es den Anspruch auf Witwenrente verneinte, obgleich die von der Witwe eingegangene zweite Ehe aus alleinigem Verschulden des Mannes nachträglich ungültig erklärt worden war. Das Gericht begründete seinen Entscheid im wesentlichen mit dem Wortlaut von AHVG Art. 23, Abs. 3; dieser lasse den Anspruch auf Witwenrente «mit der Wiederverheiratung» erlöschen, ohne daß es darauf ankomme, ob die neue Ehe gültig, nichtig oder anfechtbar sei. Bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung habe die Ehe, selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrund leide, nach schweizerischem Recht die Wirkung einer gültigen Ehe. Der Anspruch auf die bisherige Witwenrente sei mit der Wiederverheiratung als erloschen zu betrachten, und die neue Entstehung dieses Anspruches nach Ungültigerklärung der neuen Ehe sei im AHVG nicht vorgesehen. Mit der Wiederverheiratung habe die Witwe eben aufgehört, Witwe zu sein, und zwar auch bei späterer Ungültigerklärung ihrer zweiten Ehe. Gleich wie die geschiedene Frau, erhalte eine Frau durch die Ungültigerklärung der Ehe ihren früheren Zivilstand nicht wieder; sie werde nicht mehr «ledig» oder «verwitwet», wie sie es vorher war. Berücksichtige man, daß die Ehe erst ex nunc ungültig werde und daß der Ahimentenanspruch der gleiche sei wie bei der Scheidung, so könne man die wiederverheiratete Witwe, deren neue Ehe ungültig erklärt wurde, nicht wieder als Witwe
des ersten Ehemannes betrachten. Das Gericht sehe daher bei den heutigen ahv-rechtlichen Grundlagen keine Möglichkeit, einen erneuten Rechtsanspruch zu bejahen, sonst würde eine äußerst schroffe Diskrepanz zum Familienrecht geschaffen.
Beim weitern Studium der Frage erheben sich freilich einige Zweifel, ob diese allgemeinen Schlußfolgerungen des Eidg.Versicherungsgerichtes sich unbedingt und ausnahmslos aufdrängen. Gewiß bestimmt das Zivilrecht, die Ungültigkeit einer Ehe werde erst wirksam, nachdem der Richter die Ungültigkeit ausgesprochen habe (vgl. Art. 132 ZGB). Im öffentlichen Interesse wollte der Gesetzgeber den Schwebezustand, der aus einer an sich nichtigen Ehe entstehen würde, einschränken und im übrigen die Möglichkeit schaffen, durch Zeitablauf und auf andere Weise den vorhandenen Mangel heilen zu lassen. Er sah sich genötigt, in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechtes hinsichtlich der Wirkungen ungültig erklärter Ehen eine Sonderregelung zu treffen (vgl. BBI 1904 IV 22; BGE 48 II 185 f.). Indessen fußte diese Regelung nicht so sehr auf prinzipiellen, als auf praktischen Erwägungen und man kann sich fragen, ob sie auch auf andern Rechtsgebieten, namentlich auf demjenigen der Sozialversicherung, ohne Einschränkung bestimmend sein muß.
Allerdings sieht Art. 23, Abs. 3, AHVG allgemein vor, daß das Eingehen einer Ehe den früheren Witwenrentenanspruch zum Erlöschen bringt. Nach Sinn und Zweck der AHV soll jedoch die Witwenrente den durch den Tod des Ehemannes entstehenden Versorgerschaden decken; ein solcher Versorgerschaden besteht nun aber sehr oft nach der Ungültigerklärung einer zweiten Ehe weiter. Auf Grund dieser Betrachtungsweise schiene es denkbar, gewisse Einzelfälle zu berücksichtigen, wo das endgültige Erlöschen einer bisherigen Witwenrente wegen einer Eheschließung, die unter eindeutigem Bruch der Rechtsordnung erfolgte und aus diesem Grunde sobald als möglich ungültig erklärt wird, als hart und stoßend empfunden wird. Als Beispiele solcher Art seien der Eheschluß einer völlig gutgläubigen Witwe mit einem schon verehelichten Heiratsschwindler sowie derjenige einer Witwe unter nachweisbar schwerer Drohung genannt. In beiden Fällen würde, nachdem der von der Rechtsordnung verpönte Zustand durch Ungültigerklärung der Ehe beseitigt worden ist, der Entzug der Witwenrente immer dann als völlig unverdiente Strafe empfunden, wenn der erlittene Nachteil nicht durch zivilrechtliche Mittel ausgeglichen werden kann (vgl. Art. 134, Abs. 2, ZGB). Es wird sich in Zukunft zeigen, ob die Rechtsprechung in solchen Fällen von ihrer bisherigen zivilistischen Konzeption abweichen will und kann.
IV.
Abschließend ist wohl die Feststellung erlaubt, daß das schweizerische AHV-Recht den besonderen Verhältnissen, die sich aus der Wiederverheiratung einer Witwe ergeben können, in weitgehendem Maße Rechnung trägt.
Zum neuen Kreisschreiben Nr. 28a
Das Kreisschreiben Nr. 28 «über die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach anhängig gemachter Beschwerde», vom 7. Mai 1948, geht auf die «Gründerzeit» der AHV zurück. Es bezieht sich denn auch in mehreren Punkten ausdrücklich auf die Einführungsperiode. ljeberdies enthält es einen besonderen Abschnitt über das Vorgehen der Ausgleichskassen bei Beschwerden gegen Beitragsverfügungen, der durch die entsprechenden Ausführungen im Kreisschreiben Nr. 56 b über die Verbindlichkeit der Steuermeldungen weitgehend überholt ist.
Nachdem die Ausgleichskassen in der Zwischenzeit mit der Anwendung des Kreisschreibens Nr. 28 sich vertraut machen konnten, hätte dessen Ueberarbeitung bis auf weiteres zurückgestellt werden können. Nun wurde aber in jüngster Zeit in mehreren Entscheiden kantonaler AHV-Rekursbehörden die Rechtsmittelbelehrung auf Kassenverfügungen beanstandet. Hiebei zeigte sich, daß verschiedene Ausgleichskassen den im jeweiligen Beschwerdefall anwendbaren kantonalen Prozef3vorschriften, insbesondere bezüglich des Einreichungsortes der Beschwerde, in ihren Rechtsmittelbelehrungen zu wenig Aufmerksamkeit schenkten; außerdem wurde gelegentlich die Beschwerdemöglichkeit in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher im Kreisschreiben Nr. 28 a über das Beschwerdeverfahren, vom 8. Januar 1958, die Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung in den Kassenverfügungen verdeutlicht und im übrigen die Bestimmungen über das Vorgehen der Kassen nach Eingang von Beschwerden auf jene Fälle beschränkt, in denen die Beschwerde bei der Ausgleichskasse einzureichen ist; dies in der Meinung, es sei Sache der Rekursbehörden, den Ausgleichskassen allenfalls Weisungen zu erteilen über die Behandlung von Beschwerden, die bei der Rekursbehörde einzureichen sind.
Dem Kreisschreiben Nr. 28 a wurde ein bereinigtes Verzeichnis der kantonalen Rekursbehörden sowie der Einreichungsorte für Beschwerden beigefügt.
Absatz 2 der Schlußhestimmungen des Kreisschreibens Nr. 28 a vom 8. Januar 1958 über das Beschwerdeverfahren sieht vor, daß die Ausgleichskassen für die Weiterverwendung von Formularen, die mit dein erwähnten Kreisschreiben nicht übereinstimmen, die Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung einholen müssen. Verschiedene Ausgleichskassen haben bereits entsprechende Gesuche eingereicht. Diese betreffen in der Regel Beitragsverfügungen, nach deren Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde nur erhoben werden könnte, wenn die Verfügung «nachweisbar» unrichtig ist. Eine solche Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit widerspricht Ziffer 1/5 des Kreissehreihens Nr. 28 a. Da es sich meistens entweder um bereits gedruckte Beitragsverfügungen für die Jahre 1958/59 oder um einen Restbestand gedruckter Formulare handelt, pflegt das BSV, gestützt auf die erwähnte Bestimmung, Gesuchen um befristete Verwendung solcher Verfügungen zu entsprechen. Immerhin wäre es zu begrüßen, wenn die mit dem Kreisschreiben Nr. 28 a nicht übereinstimmenden Stellen auf den bereits gedruckten Verfügungen gestrichen bzw. überdruckt werden könnten.
Das deutsche Unterhaltssicherungsgesetz für Wehrpflichtige
Am 1. April 1957 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz vorn 26. Juli 1957 über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wchrpflichtiocn (Unterhaltssicherungsgesctz
USG) in Kraft. Diesem ausländischen Gesetzeswerk einige rechtsvergleichende Betrachtungen zu widmen, rechtfertigt sich umso mehr, als auch hei uns die Frage der Ausgestaltung der EO im Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesrevisinn Gegenstand öffentlicher Diskussion bildet.
Der Kreis der Angc7örqc;i des Wehrpflichtigen, für die eine Leistung beansprucht werden kann, deckt sich nach den beiden Gesetzen insofern, als unter Familienangehörigen ge'näß USG die gleichen Perscnen verstanden werden, für welche gemäß EO eine Haushaltungsentschädigung, Kinderzulagen oder Unterstützungszulagen beansprucht werden können. Jedoch steht nach da'itn -hen Recht wie sich schon aus dem Titel des Gesetzes ergibt der Anspruch grundsätzlich der unterstützungsberechtigten Person und nicht dem Wehrpflichtigen zu. In der EO bzw. LVEO wurde hierin bewußt vom System der Wehrmannsnotunterstützung ab-
gewichen mit der Begründung, das ausfallende Einkommen stehe ja auch dem Wehrpflichtigen selber und nicht den von ihm unterstützten Personen zu. Auch wollte man den Wehrpflichtigen das Zutrauen schenken, daß er die Leistungen im allgemeinen zweckmäßig verwende, so daß man sich auf Sicherungen für die Fälle beschränkte, wo sich diese Annahme ausnahmsweise nicht rechtfertigt.
Außerdem hat nach schweizerischem Recht der Wehrpflichtige zur Deckung der während des Dienstes weiterlaufenden Ausgaben ziviler Natur wie Zimmermiete, Beiträge usw. immer Anspruch auf eine Entschädigung für sich selbst und zwar entweder auf die ganze Entschädigung für Alleinstehende oder einen Teil der Haushaltungsentschädigung, wenn die nicht mit ihm zusammenlebende Ehefrau ebenfalls Anspruch erhebt. Im deutschen Recht hat der Wehrpflichtige für sich selbst nur ganz ausnahmsweise Anspruch auf eine Leistung (Sonderleistung) und zwar nur dann, wenn die Voraussetzungen für deren Ausrichtung in seiner Person gegeben sind.
*
Gegenüber den fünf Entschädigungsarten gemäß EO sieht das USG drei Leistungsarten, nämlich «allgemeine Leistungen», «Einzelleistungen» und «Sonderleistungen» vor.
Anspruch auf allgemeine Leistungen haben ausschließlich die Familienangehörigen im engern Sinne, d. h. Ehefrau, eheliche, Adoptiv- und Stiefkinder. Sie erhalten diese Entschädigung gemäß drei verschiedenen Tabellensätzen, deren Anwendung sich nach der Zusammensetzung der Familie des Wehrpflichtigen richtet. Die Bemessung dieser Leistungsart erfolgt wie die Bemessung der Haushaltungsentschädigung und der Entschädigung für Alleinstehende gemäß EO nach dem vordienstlichen Einkommen. Maßgebend ist jedoch der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen. Dieses ist bei einkommenssteuerpflichtigen Personen gleich dem Betrag gemäß Einkommenssteuerbescheid, weniger die darnach geschuldeten Steuern aus Einkünften, und bei andern Personen gleich dem Arbeitslohn, vermindert um die darauf zu leistenden Steuern und die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge. Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er nach der Einberufung aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, aus seinem Vermögen oder aus andern Gründen privatrechtlicher Natur weiterhin erhält. Das USG rechnet also die während des Wehrdienstes anfallenden eigenen Einkünfte des Wehrpflichtigen auf das Ausmaß der ihm zustehenden Leistung an. Hierin ist wohl der wesentlichste Unterschied zwischen der EO und dem
USG (aber auch der Wehrmannsnotunterstützung) zu erblicken. Wenn die EO und LVEO auf die Anrechnung der eigenen Einkünfte verzichtet haben, so hat mindestens psychologisch gerade dieser Verzicht wesentlich zu ihrem großen Erfolg beigetragen. Heute wäre bei uns die Lösung gemäß USG kaum mehr tragbar.
Die Ansätze der allgemeinen Leistungen betragen je nach dem vordienstlichen Einkommen und der Zahl der Familienangehörigen im engern Sinne zwischen 200 und 800 Deutsche Mark im Monat. Im Vergleich zur EO sind dabei die nach dem USG für die leistungsberechtigten Personen erheblich ungünstigere, oben angedeutete Umschreibung des maßgebenden Einkommens und die Anrechnung der eigenen Einkünfte des Wehrpflichtigen wohl zu beachten. Dazu beträgt der Grundwehrdienst, unserer Rekrutenschule entsprechend, nicht rund vier, sondern zwölf Monate. Außerdem bezieht der deutsche Wehrpflichtige einen niedrigeren Sold als der schweizerische, z. B. der Grenadier (Soldat) DM 2.—, der Leutnant DM 3.50, der Oberst DM 8.— und der General DM 10.— im Tag.
Einzelleistungen erhalten ausschließlich Familienangehörige, die nicht «allgemeine Leistungen» beanspruchen können. Sie bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu seiner Einberufung gewährte oder zu deren Gewährung er verpflichtet wäre, wenn er nicht eingezogen worden wäre. Die Einzelleistungen dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer Leistungsberechtigter, die Hälfte der entsprechenden allgemeinen Leistungen nicht überschreiten.
Sonderleistungen erhalten Familienangehörige im engeren Sinne, wenn sie Anspruch auf allgemeine Leistungen haben, und der Wehrpflichtige selber.
Sie werden gewährt für Krankenhilfe und Hilfe an Schwangere und Wöchnerinnen, zur Bezahlung von gewissen Versicherungsbeiträgen und Verpflichtungen aus Bauspar- und andern Kapitalansammlungsverträgen sowie als Mietbeihilfe zur Erhaltung der Wohnung eines Wehrpflichtigen, der nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne zusammenlebt, und dem die Aufgabe der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Die Sonderleistungen dürfen zusammen mit den allgemeinen Leistungen 90 Prozent des maßgebenden Einkommens nicht übersteigen. Ohne Berücksichtigung dieser Höchstgrenze wird Ersatz gewährt für Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter, die an Stelle des Wehrpflichtigen in seinem Betrieb oder im freien Beruf tätig werden, Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie sonstige unabwendbare Aufwendungen zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder freien
Berufes. Dieser Ersatz wird jedoch nur gewährt, wenn die Aufwendungen aus dem Einkommen des Wehrpflichtigen oder aus den Erträgen des Betriebes nachweisbar nicht gedeckt werden können.
Damit einigermaßen vergleichbar ist in der EO die feste Betriebszulage von Fr. 2.— im Tag, die dem Wehrpflichtigen allerdings zusteht, ohne daß irgend ein Ausfall nachgewiesen sein müßte, und ohne daß weiterlaufende Einkünfte angerechnet würden.
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Trotz den erwähnten Unterschieden im Recht der beiden Staaten auf dem Gebiete der Unterhaltssicherung für die Wehrpflichtigen besteht zwischen den Ordnungen im allgemeinen eine recht weitgehende Aehnlichkeit, was heute umso verständlicher ist, als auch die Militärorganisationen der Bundesrepublik und der Schweiz nicht mehr sehr verschieden sind.
Durchführungsfragen
Die Behandlung der Krankenpflegeschülerinnen und -schüler
Bisher bestand da und dort Unsicherheit darüber, wie die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler (im folgenden soll der Ausdruck Schülerinnen für beide stehen) in der AT-IV zu behandeln seien. Dem Schweizerischen Roten Kreuz wurde daher die im folgenden umschriebene Ordnung bekanntgegeben. Es hat sich bereit erklärt, den Schulen davon Kenntnis zu geben; diese werden ihrerseits die interessierten Spitäler darüber unterrichten. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, um vom 1. Januar 1958 hinweg eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.
Die Ausbildung der Krankenpflegeschülerinnen fußt auf den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes; diese werden auch von den konfessionellen Schulen befolgt. -In fast allen Schulen entrichten die Schülerinnen ein Lehrgeld, dcc in der Regel für die -dreijährige
- Ausbildungszeit 400 Franken beträgt. Sie erhalten anderseits freie Unterkunft und Verpflegung sowie, im allgemeinen vom zweiten Semester an, ein Taschengeld; es beträgt meistens zu Beginn 40 Franken und steigt bis auf 90 Franken im Monat an. Die Schülerinnen haben vom zweiten, dritten oder vierten Semester hinweg ein Praktikum zu absolvieren, meist auf sogenannten Außenstationen, Spitälern, mit denen die Schulen entsprechende Vereinbarungen getroffen haben. Die Außenstationen entrichten für die Arbeit der Schülerinnen sogenannte Stationsvergü-
tungen - durchschnittlich betragen sie 160 Franken im Monat ‚ und zwar, mit einer Ausnahme, an die Schule.
Die für die Arbeit der Schülerinnen gewährten Entgelte -Unterkunft und Verpflegung, Taschengeld, Stationsgeld -gehören zum maßgebenden Lohn, unbekümmert darum, ob sie der Schülerin oder der Schule gewährt werden.
Die Schülerinnen sind als Lehrlinge im Sinne des AHV-Rechtes zu betrachten. Das bedeutet, daß sie bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nicht beitragspflichtig sind, wenn sie keinen Barlohn (Taschengeld, Stationsgeld) erhalten (nicht als Barlohn gilt ein Taschengeld von weniger als 25 Franken im Monat, Kreisschreiben Nr. 20 a, Rz 126) und daß bis zu diesem Zeitpunkt nur der Barlohn als maßgebender Lohn gilt. Nach diesem Zeitpunkt gelten Schülerinnen, die keinen Barlohn beziehen, als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 12 Franken im Jahr zu bezahlen. Erhalten Schülerinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben, einen Barlohn, so gelten für sie die allgemeinen Regeln: der Bar- und auch der Naturallohn sind maßgebender Lohn. Diese Voraussetzungen sind in den meisten Fällen erfüllt; denn im allgemeinen beginnen die Schülerinnen ihre Lehre erst, nachdem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, und erhalten bereits nach dem ersten Semester Geldleistungen von mehr als 24 Franken im Monat.
Als Arbeitgeber der Schülerinnen ist die Institution zu betrachten, die den maßgebenden Lohn gewährt, also entweder die Schule oder das Spital, in dem das Praktikum absolviert wird. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung kann indessen die Schule auch für den maßgebenden Lohn, der während des Praktikums erzielt wird, die Aufgaben des Spitals als Arbeitgeber übernehmen und an dessen Stelle über die Beiträge mit der Ausgleichskasse abrechnen, der sie angeschlossen ist.
Numerierung der Rentenlisten
Bisher wurden die Rentenlisten durch die Ausgleichskassen nicht einheitlich numeriert. Es hat sich gezeigt, daß dies bei ihrer Verarbeitung durch die Zentrale Ausgleichsstelle zu gewissen Unannehmlichkeiten führt. Es wäre deshalb erwünscht, daß die Ausgleichskassen ab 1. Januar 1958 mit der Numerierung der Rentenlisten und zwar sowohl bei den Listen für die ordentlichen, als auch bei den Listen für die Uebergangsrenten, jeweils im Januar neu beginnen und die Listen das ganze Jahr hindurch fortlaufend numerieren (Rz 548 der Wegleitung über die Renten).
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat Bodenmann, Nationalrat Bodenmann hat am 5. Dezember 1957 folvom 5. Dezember gendes Postulat eingereicht:
1957
«Durch die ständige Steigerung der Kosten der Lebenshaltung, insbesondere der Lebensmittel- und Mietpreise, sind de Bezüger der AHV-Renten, die kein Vermögen besitzen, in eine besonders schwierige Lage geraten. Ihre Rente ist durch die Teuerung stark entwertet worden. Aus dieser Situation ergibt sich die dringende Notwendigkeit, die AHV-Renten zu verbessern.
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage für die fünfte Revision des AHV-Gesetzes zu unterbreiten, welche eine allgemeine Erhöhung der AHV-Renten zum Inhalt haben soll.
Dabei sollte der Bundesrat prüfen, ob nicht:
die Indexrente einzuführen ist,
die Umstellung der AHV auf das Prinzip des Umlageverfahrens, wobei die bis anhin angesammelten Summen als zinstragende Reserve- und Sicherheitsfonds beizubehalten wäre,
vor dem Inkrafttreten der neuen Revision den Bezügern der AHV-Rente eine Teuerungszulage auszurichten sei.»
Postulat Vincent, Nationalrat Vincent reichte am 10. Dezember 1957 folvom 10. Dezember gendes Postulat ein:
1957
«Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, die namentlich auf Grund der Artikel 34bis, 34ter, 34quater und 34quinquies der Bundesverfassung sowie der entsprechenden Ausführungsgesetze bereits geschaffenen und noch zu schaffenden Sozialversicherungswerke in einem Kodex des Sozialrechtes zusammenzufassen. Bei dieser Gelegenheit wäre zu prüfen, ob nicht eine umfassende und systematische Neuordnung der Sozialversicherungen und ihre Zusammenfassung zu einem einheitlichen, methodisch aufgebauten Versicherungswerk vorgenommen werden sollte, wobei bestehende Lücken (namentlich auf dem Gebiete der Invaliden-, Mutterschafts- und Krankenversicherung sowie der Familienzulagen) zu schließen wären.»
4otion Obreeht, Nationalrat Obrecht hat am 10. Dezember 1957 folgende vom 10. Dezember Motion eingereicht:
1957
«Die Verknappung der flüssigen Mittel am Kapitalmarkt droht die Verwirklichung baureifer Projekte im Ausbau unserer Wasserkräfte zu verhindern und die Baufristen der begonnenen Werke erheblich zu verzögern. Da die Produktionszunahme aus neuen Werken schon bisher dem ständig steigenden Strombedarf kaum
MO
zu folgen vermochte, besteht die Gefahr, daß der Bedarf an Elektrizität in den nächsten Jahren nicht mehr gedeckt werden kann; daraus würden sich schwerwiegende Rückwirkungen auf unsere Wirtschaft und auf die Beschäftigungslage ergeben.
Unter diesen Umständen muß es sicher auch als Aufgabe des Bundes betrachtet werden, die Ausnützung unserer einzigen einheimischen Energiequelle, der Wasserkraft, nach Möglichkeit zu fördern und mitzuhelfen, daß der Wirtschaft der lebensnotwendige Grundstoff der Elektrizität in genügenden Mengen und zu tragbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, in ähnlicher Weise, wie er es für andere volkswirtschaftliche Zwecke getan hat, sterilisierte Bundesmittel über den AHV-Fonds ocker auf andere Weise zugunsten des Kraftwerkbaus freizugeben.»
Kleine Anfrage Die Kleine Anfrage von Nationalrat Honauer (s. ZAK Honauer, 1957, S. 394) wurde vom Bundesrat am 13. Dezember vom 2. Oktober 1957 wie folgt beantwortet:
«Im Zusammenhang mit der Ordnung der Finanzierung der Erwerbsersatzordnung auf Ablauf der beitragsfreien Periode sollen auch einzelne materielle Punkte revidiert werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Frage geprüft werden, die in der Kleinen Anfrage aufgeworfen wird.»
Kleine Anfrage Am 19. Dezember reichte Nationalrat Bonvin folgende Bonvin Kleine Anfrage ein:
vom 19. Dezember
«Unser Land hat schon zahlreiche zwischenstaatliche
1957
Abkommen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, insbe-
sondere der Alters- und Hinterlassenenversicherung, abgeschlossen.
Sicher hat sich der Bundesrat Rechenschaft gegeben über die Auswirkungen, welche diese Vereinbarungen auf das finanzielle Gleichgewicht unserer Sozialwerke haben könnten, falls ungünstige Verhältnisse, wie sie theoretisch möglich sind, eintreten sollten.
Kann der Bundesrat Auskunft geben, zu welchen Ergebnissen er dabei gelangt ist, und wie die Bilanz aussieht, die sich für den wahrscheinlichsten Fall von ungünstigen Verhältnissen aus den Auswirkungen dieser Vereinbarungen ergibt, wobei vom heutigen Bestand der Bezüger bei Annahme der Reziprozität auszugehen ist? Hält er die bei Unterzeichnung dieser Abkommen beobachtete Vorsicht für genügend? Ist er überzeugt, daß aus solchen Verhältnissen weder unsern Sozialwerken noch ihren Begünstigten eine ernsthafte Gefahr droht?»
Vom Parlament In der Sitzung des Nationalrates vom 4. Dezember 1957
behandelte Postulate wurde das Postulat B o d e n m a n n vom 4. Oktober
1956 (ZAK 1956, S. 438) betr. Ausrichtung von Teue-
rungszulagen an Uebergangsrentner abgelehnt. In der gleichen Sitzung wurde das Postulat G u i na n d vom 19. März 1957 (ZAK 1957, S. 147) betr. zusätzliche Altersrenten angenommen. Es wurde dabei von Bundesrat Etter darauf hingewiesen, daß die zusätzlichen Fürsorgeleistungen zu den Leistungen der AHV vor allem Sache der Kantone und Gemeinden bleiben müßten, wobei sich der Bund an deren Finanzierung beteiligen könne, soweit Mittel vorhanden sind; es sei späterer Prüfung anheimzustellen, ob der Bund zusätzliche Fürsorgeleistungen auch nach Verbrauch der zur Zeit noch vorhandenen Mittel finanzieren helfen soll.
In der Sitzung des Ständerates vom 11. Dezember 1957 wurde das Postulat Fauquex vom 3. Juli 1957 (ZAK 1957, S. 353), das eine Regelung der Anlage der Bundes- und AHV-Mittel nach der Dringlichkeit der Projekte herbeiführen möchte, angenommen.
Ausgleichsfonds der Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver-Alters- und sicherung hat im vierten Quartal 1957 insgesamt 158,0 Hinterlassenen- Millionen Franken angelegt. In diesem Betrag sind 68,6 versicherung Millionen Franken enthalten, die dem Fonds von der
Eidgenossenschaft aus zwei ihr gewährten Schuldscheindarlehen vorzeitig zurückbezahlt wurden.
Auf den 31. Dezember 1957 beträgt der Buchwert aller Anlagen nach Vornahme der Wertberichtigungen 4 329,8 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 662,9 (733,2 Stand Ende drittes Vierteljahr), Kantone 648,5 (603,9), Gemeinden 553,2 (529,5), Pfandbriefinstitute 1 165,5 (1 135,2), Kantonalbanken 734,2 (721,3), öffentlich-rechtliche Körperschaften 11,5 (11,5), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 529,0 (484,5). Die übrigen 25 Millonen Franken bestehen aus Reskriptionen.
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne Reskriptionen, beläuft sieh am 31. Dezember 1957 auf 3,10 gegen 3,06 Prozent Ende des dritten Quartals.
Eidgenössische Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Dr. A n d r AHV-Kommission B o r e 1, a. Vizedirektor des Schweizerischen Bauern-
verbandes, als Mitglied der Eidgenössischen AHV-Kommission unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Neu wurde als Vertreter der Arbeitgeber für den Rest der laufenden Amtsperiode, d. h. bis Ende 1959, gewählt: Dr. Will y N e u k o m m, Vizedirektor des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Farnilienzulagenordnu ng
Gegen den Entscheid einer kantonalen Ausgleichskasse, wonach ein Betrieb den Bestimmungen des FLG nicht unterstellt ist, kann
Beschwerde geführt werden, auch wenn kein Gesuch um Aus-
richtung von Zulagen eingereicht wurde. Art. 22 FLG.
Begriff des gemischten Betriebes: Schweinemästerei in Verbin-
dung mit Metzgerei und Konservenfabrik. Art. 7, Abs. 2, FLV.
1. Die kantonale Ausgleichskasse hatte am 29. Oktober 1955 entschieden, daß der Betrieb des Berufungsklägers in K. der Familienzulagenordnung nicht unterstehe. Ihr Bescheid wurde dem Betriebsinhaber durch die Gemeindeausgleichskasse K. eröffnet. Hiebei handelt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz um eine beschwerdefähige Verfügung. Ob der Arbeitnehmer H. im Zeitpunkt ihres Erlasses schon Familienzulagen geltend gemacht hatte, spielt hier keine Rolle. Der Entscheid über die Unterstellung steht nicht in notwendigem Zusammenhang mit einem Zulagegesuch. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Hinblick auf den Beitragsbezug gemäß Art. 18 FLG über die Unterstellung auch in Fällen zu entscheiden, in denen die Ausrichtung von Familienzulagen zum vorneherein nicht in Betracht fällt, weil die beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer die in den Art. 3 und 9 FLG umschriebenen Voraussetzungen zum Bezug der Zulagen nicht erfüllen. Nachdem ferner die Beiträge voll vom Arbeitgeber aufzubringen sind, genügt es auch, daß die Verfügung betr. Unterstellung dem Betriebsinhaber eröffnet wird, solange die Ausgleichskasse nicht gleichzeitig über Zulagen befindet. Der Nichteintretensentscheid kann daher nicht geschützt werden. Von einer Rückweisung der Sache ist indessen aus prozeflökonomischen Gründen abzusehen, zumal die Akten vollständig sind und de Vorinstanz auch zur materiellen Streitfrage Stellung genommen hat.
2. Gemäß Art. 1, Abs. 1, FLG haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt landwirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten. In Art. 7, Abs. 2, lit. a, FLV wird ferner bestimmt, daß das Gesetz keine Anwendung auf Landwirtschaftsbetriebe findet, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerblichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtlanwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt. Diese Bestimmung der Vollziehungsverordnung steht mit dem Gesetze in Ueberein.stimmung und entspricht dessen Sinn und Zweck. Die Zulagen sollen dazu beitragen, genügend Arbeitskräfte landwirtschaftlichen Betrieben zu sichern, die sonst der Konkurrenz mit Löhnen anderer Erwerbszweige nicht standzuhalten vermöchten. Dieser Zweck aber entfällt, wenn die enge Bindung des Landwirtschaftsbetriebes an einen gewerblichen Hauptbetrieb den Betriebsinhaber durchaus in die Lage versetzt, sich die notwendigen Arbeitskräfte durch Auszahlung entsprechender Löhne zu verschaffen und zu erhalten (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 4. August 1950 i. Sa. St., das unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses über die Ausrichtung von Familien-
Zulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 22. Juni 1949 erging).
3. Eine Schweinemästerei oder Schweinezucht kann nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb gelten, wenn sie im wesentlichen auf der eigenen landwirtschaftlichen Futterbasis erfolgt. Im vorliegenden Falle ist fraglich, ob die Futterbasis des Betriebes in K. für den gehaltenen Schweinebestand auch nur einigermaßen ausreicht. Wie es sich in dieser Hinsicht verhält, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Auch wenn Schweinemast und Schweinezucht des Berufungsklägers unter den Begriff der Landwirtschaft fallen sollten, stehen sie doch in enger betrieblicher Verbindung mit der Metzgerei und Konservenfabrikation. Dabei ist die Verbindung zwischen den beiden Betrieben eine zweifache. Einerseits werden offenbar Abfälle aus dem Metzgereibetrieb als Schweinefutter verwendet, wie die Vorinstanz feststellt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung diese Feststellung nicht bestritten. IJebrigens ist die Verwertung von Metzgereiabfällen in Schweinemästereien heute durchaus üblich. Anderseits ist nicht zweifelhaft, daß Schweinemästerei und Schweinezucht den Bedürfnissen der Metzgerei und Konservenfabrikation dienen. Dies umso mehr, als sich der Berufungskläger nach seinen Erklärungen gegenüber der Steuerbehörde vorwiegend mit der Konservenfabrikation befaßt, für die er laufend auf schlachtreife Schweine angewiesen ist. Die Metzgerei und Konservenfabrik liegt nach den Angaben des Berufungsklägers 7,5 km weit von der Schweinemästerei und Schweinezucht. Diese Entfernung ist nicht derart groß, daß eine enge betriebliche Verbindung ausgeschlossen wäre. Beim Umfang der Metzgerei und Konservenfabrikation steht ferner außer Frage, daß der Gewerbebetrieb den Hauptbetrieb darstellt. Damit ist ein Anwendungsfall des Art. 7, Abs. 2, lit. a, FLV gegeben.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. K., vom 23. August 1956, F 8/56.)
Ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer schweizerischer Nationalität hat Anspruch auf die Zuiageii für das Kind, das im Ausland lebt. Art. 1, Abs. 3, und Art. 9, Abs. 2, FLG.
Die Ausgleichskasse wandte Art. 1, Abs. 3, FLG auf den vorliegenden Fall analog an, wonach «ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienzulagen haben, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen»; sie fand, es sei nicht der Wille des Gesetzgebers, Arbeitnehmern, deren Kinder sich dauernd im Ausland befinden, die Familienzulagen zu gewähren. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig. Sie steht im Widerspruch zu Art. 9, Abs. 2, FLG, welcher vorsieht: «Die Zulagen werden für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr ausgerichtet, gleichgültig, ob sie mit Bezugsberechtigten in Hausgemeinschaft leben oder nicht.» Demnach hat die Rekurrentin Anspruch auf die Zulage für ihre Tochter M., trotzdem diese Tochter in Italien wohnt.
Die Ausnahmebestimmung von Art. 1, Abs. 3, FLG. gilt nur für Ausländer und ist nicht auf schweizerische Arbeitnehmer und ihre Kinder anwendbar.
(AHV-Gericht des Kantons Waadt i. Sa. M. T., vom 28. August 1956.)
Begriff des gemischten Betriebes; Alpwirtschaft in Verbindung mit einem Forstbetrieb. Art. 7, Abs. 2, FLV. Die Ausgleichskasse hat am 10. Oktober 1956 folgende Verfügung getroffen:
«Herr J. U. gilt für die Zeit des Alpens, mit Beginn der Hagarbeiten gegen Ende April bis zum Abschluß der Schwentarbeiten (sowohl für Beitragspflicht wie die Zulagenherechtigung) als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Während der übrigen Zeit ist er der Familienzulagenordnung nicht unterstellt (ohne es sei, daß er anerkannt landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet).»
Gegen diese Verfügung erhebt J. U. mit Eingabe vom 7. November 1956 Beschwerde. Darin macht er im wesentlichen geltend: In der Zeit von Ende Oktober bis zum Beginn der Hagarbeiten im Frühjahr hat er im Auftrag der Korporation B. und S. diverse Arbeiten auszuführen, wie: Reparaturen an Drainagen, Alpverbesserungen div. Art, Reparaturen an Hütten und Ställen, Straßenarbeiten auf der Alp, Zubereitung der Pfähle und Latten für die Hagarbeiten usw. Bis anhin sei von der Arbeitgeberschaft der Betrag von 1 Prozent in die Familienzulagenordnung regelmäßig für das ganze Jahr entrichtet worden.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheißen, mit folgender Begründung:
Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder hauswirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten (Art. 1, Abs. 1, FLG). Unter «landwirtschaftlichen Betrieben» sind gemäß Art. 7, Abs. 1, FLV Betriebe zu verstehen, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel- und Bienenzucht dienen.
Die Ausgleichskasse ging im angefochtenen Entscheid davon aus, daß die Korporation B. und S. in K. einen für sich selbständigen Landwirtschafts- bzw. Alpbetrieb und einen selbständigen Forst- und Waldbetrieb führe. Nach Art. 7 FLV findet das Bundesgesetz über die Familienzulagen keine Anwendung auf Waldgrundstücke, die nicht mit einem Landwirtschaftsbetrieb in Verbindung stehen. Forstwirtschaftliche Arbeit ist also nur dann anspruchsbegründend, wenn sie in einem Waldgrundstück geleistet wird, das mit einem Landwirtschaftsbetrieb in Verbindung steht. Es stellt sich somit die Frage, ob der landwirtschaftliche und der forstwirtschaftliche Betrieb der Korporation miteinander in Verbindung stehen, d. h. eine Betriebseinheit bilden, oder getrennt geführte, in sich selbständige Betriebe darstellen.
Die Korporation verwaltet die verschiedenen Betriebszweige als Betriebseinheit. Es werden keine getrennten Verwaltungen geführt. Der ganze Betrieb steht unter zentraler Verwaltung. Auch in den Arbeitsstatistiken kommt die Betriebseinheit zum Ausdruck. Den vorgelegten Arbeits- und Taglohnkontrollen ist zu entnehmen, daß sämtliche Arbeiter sowohl im landwirtschaftlichen, als auch im forstwirtschaftlichen Sektor beschäftigt werden. Bei der Korporation B. und S. werden offenbar -was aus den Taglohnkontrollen zu schließen ist -die Arbeitskräfte des einen Betriebszweiges je nach Bedarf auch zur Mithilfe im anderen Betriebszweig herangezogen... Aus den nämlichen Unterlagen geht auch hervor, daß dem land- bzw. alpwirtschaftlichen Sektor und nicht etwa dem Forstbetrieb die überwiegende Bedeutung zukommt.
Der Beschwerdeführer verrichtet demnach in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 1, Abs. 1, FLG gegen Entgelt land- und forstwirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung. Es erübrigt sich, den Zusammenhang der einzelnen forstwirtschaftlichen Funktionen mit der Landwirtschaft (im engeren Sinne) zu untersuchen. Die deutlich aus dem Rahmen des «Landwirtschaftlichen» fallenden Arbeiten, wie diejenigen am Skilift (1954) fallen nicht ins Gewicht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Beschwerdeführer vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten (inkl. Forstwirtschaft) verrichtet (Art. 1, Abs. 1, FLV).
(Kant. Rekurskommission für die AHV des Kantons Schwyz, i. Sa. J. U., vom 22. Dezember 1956.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung BEITRÄGE
1. Einlwmmen aus unselbständigem Erwerb Ein Rekursentscheid über Beiträge entfaltet Rechtskraftwirkung nur für den beurteilten Sachverhalt und Zeitraum. Art. 97, Abs. 1, AHVG.
Die Nachzahlungspflicht entsteht auch gegenüber einem gutgläubigen Beitragspflichtigen; der Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Nachforderung nur ganz besonderer, außerordent-
licher Umstände wegen beschränken. Art. 39 AHVV.
Hat die Ausgleichskasse wegen anfänglicher Zweifel über die rich-
tige Gesetzesauslegung die Beitragserhebung unterlassen, so kann sie nach eingetretener Klarstellung eine Nachforderung geltend machen. Art. 39 AHVV.
Wann sind Lizenzgebühren Erwerbseinkomnien und wann Kapital-
ertrag? Grundsätzliche Ausführungen. Art. 6, Abs. 1, AHVV. Nicht der Abschluß des Lizenzvertrages, sondern der Charakter der vom Erfinder fortgesetzten Tätigkeit ist entscheidend, ob
Lizenzgebühren Einkommen aus unselbständiger oder selbständi-
ger Tätigkeit darstellen. Art. 5, Abs. 2, und Art. 9, Abs. 1, AHVG.
Kommt dem Patent im maßgebenden Zeitraum ein Wehrsteuerwert zu, so ist von den Lizenzeinnahmen ein angemessener Ka-
pitalzins abzuziehen. Art. 7, lit. d, AHVV.
Die Ausgleichskasse forderte von der Firma H. AG. auf den im Jahre 1950 an H. und K. ausbezahlten Lizenzgebühren die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die kantonale Rekurskommission hob diese Verfügung mit Entscheid vom 27. März 1952 auf mit der Begründung, das Erfindereinkommen bilde nicht maßgebenden Lohn. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Ausgleichskasse unterließ es, die Lizenzgebühren der Jahre 1950 ff. als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu erfassen. Nach einer Arbeitgeberkontrolle im Jahre 1956 verfügte die Ausgleichskasse, die Firma schulde ihr für die Jahre 1951 bis 1955 auf Lizenzgebühren die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Auf Beschwerde hin, hob die kantonale Rekurskommission die Verfügung auf mit der Begründung: die materielle Rechtskraft des Rekursentscheides vom 27. März 1952 beziehe sich zwar nur auf die
Abrechnungsperiode 1950, diese Betr»chtengswcise erfahre aber eine gewisse Einschränkung durch den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit folgenden Erwägungen gut:
Die Beschwerdeführer machen vorweg geltend, der Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom 27. März 1952 entfalte nicht nur Rechtskraftwirkung für das Jahr 1950; weil damals grundsätzlich festgestellt worden sei, daß die Lizenzgebühren nicht zum maßgebenden Lohn gehörten, komme dieser Feststellung eine mittelbare Rechtskraftwirkung zu, bis eine neue Verfügung auf Grund veränderter Sachlage etwas anderes anordne. Mit Recht hat die Vorinstanz diese Anschauung zurückgewiesen und ausgeführt, jener erste Entscheid betreffe nur die Beiträge auf dem unselbständigen Erwerbseinkommen des Jahres 1950; über diesen beurteilten Sachverhalt hinaus könne sich keine Rechtskraftwirkung erstrecken, weil die Beiträge in späteren Jahren nicht zum beurteilten Tatbestand gehörten (vgl. EVGE 1954, S. 115, ZAK 1954, S. 307). Es kann dem beigefügt werden, daß die damaligen Ausführungen über die AHV-rechtliche Behandlung der Lizenzgebühren bloß Bestandteil der Urteilsbegründung bilden. Nur die Aufhebung der für das Jahr 1950 festgesetzten Beiträge ist Dispositiv, das der Rechtskraft teilhaftig ist. Dem Wortlaut des Dispositivs «Die Beschwerde wird gutgeheißen»
kommt in Verbindung mit den Erwägungen offenbar dieser Sinn zu.
Die Vorinstanz hält die Nachzahlungsverfügung für die Jahre 1951 bis 1955 trotzdem für unzulässig, weil sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletze. Dieser Grundsatz gebiete, eine Praxisänderung erst von dem Zeitpunkt an durchzusetzen, in welchem alle Beteiligten von der veränderten Gesetzesauslegung Kenntnis erhalten hätten; im vorliegenden Fall lasse sich nicht sagen, der Rekursentscheid vom 27. März 1952 sei zu einem bestimmten Zeitpunkt überholt gewesen.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat wohl entschieden, daß die durch Rechtsprechung bewirkte Umstellung der Verwaltungspraxis im allgemeinen keine Wirkung ex tune haben solle, cl. h. daß sie nicht zur Wiederaufnahme bereits erledigter Fälle führen dürfe; ex nunc aber soll die neue Praxis um der Rechtsgleichheit willen auf sämtliche noch nicht erledigten Fälle angewendet werden (Oswald, AHV-Praxis, Nr. 577 und die dort zitierten Urteile). IJeber die Lizenzgebühren der Jahre 1951 bis 1955 ist bisher keine Vefügung ergangen, so daß der Nachforderung der hierauf geschuldeten AHV-Beiträge grundsätzlich nichts entgegensteht. Dies träfe selbst dann zu, wenn sich die Nachforderung wirklich auf eine Praxisänderung stützte. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben könnte nicht abgeleitet werden, daß Beiträge erst vom Zeitpunkt an nachgefordert werden dürfen, in welchem alle Beteiligten von der neuen Praxis Kenntnis hatten oder hätten haben können. Die Durchsetzung einer als richtig erkannten Gesetzesauslegung hinge damit von einem rein zufälligen Momente ah, so daß ein gleicher Tatbestand je nach der Aufklärung der Pflichtigen verschieden zu qualifizieren wäre. Auch das Argument des Bundesamtes für Sozialversicherung, die Auffassung der kantonalen Rekurskommission widerspreche der Ordnung der Beitragsnachzahlung gemäß den Art. 39 f. AHVV erscheint beachtlich. Wäre für die Nachforderung die Kenntnis der neuen Praxis maßgebend, so würde immer dann, wenn die Gutgläubigkeit auf einer Unkenntnis dieser Art beruht, dem guten Glauben als solchem die Wirkung verliehen, die Entstehung einer Beitrags-
nachforcerung gemäß Art. 39 AHVV zu verhindern. Damit ist aber unvereinbar Art. 40 AHVV, der die Möglichkeit gibt, Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung zu erlassen. Diese Ordnung setzt voraus, daß die Nachzahlungspflicht ganz allgemein auch bei gutem Glauben entstehen kann. Die beiden Begriffe «guter Glaube» und «Treu und Glaube» decken sich allerdngs nicht (vgl. von Tuhr, OR, S. 46 und 158 N. 56; Gmür N. 3 ff. zu ZGB Art. 2; Egger, N.1, 2 und 7 zu ZGB Art.2 und N.4 zu Art. 3). Wohl wird Treu und Glaube in der Regel den subjektiven guten Glauben voraussetzen, der selbst auch nach objektiven Gesichtspunkten abgemessen wird (ob der Betreffende nach der erforderlichen Aufmerksamkeit gutgläubig sein durfte). Es ist aber nicht so, daß hei gutem Glauben immer auch die Voraussetzungen von Treu und Glauben verwirklicht wären. Denn diese Voraussetzungen sind in den objektiven Verhältnissen zu suchen, nach denen die Interessen, die aufeinander treffen, gegenseitig nach ihrem Vorrange abzuwägen sind; im AHV-Recht also einerseits das Interesse an der Verwirklichung des gesetzmäßigen Zustandes und das wohl verstandene Interesse des Versicherten anderseits. Wo paritätische Beiträge nachzufordern sind, hat sich die Abwägung der Interessen auf jeden Fall nach denjenigen des Versicherten vor den Arbeitgeberinteressen zu richten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, daß zwischen Steuerrecht und AHV-Recht ihren Zwecken nach ein grundsätzlicher Unterschied besteht. Durch die Steuern verschafft sich das Gemeinwesen die Mittel zur Verwirklichung seiner Aufgaben, woran der Abgabepflichtige als Angehöriger des Gemeinwesens zwar wohl ein allgemeines Interesse hat. Viel unmittelbarer ist aber das objektiv bewertete Interesse des Beitragspflichtigen an der AHV. Er steht in einem persönlichen Versicherungsverhältnis: seine Abgabe hat wesentlich rentenbildende Funktion im Hinblick auf seinen späteren Rechtsanspruch auf Altersrente (oder auf den Anspruch seiner Hinterlassenen auf Witwen- und Waisenrenten). Man wird deshalb in der Regel sagen können, daß auch eine Nachforderung von Beiträgen den Versicherten grundsätzlich nur zu den Pflichtigen anhält, deren Erfüllung letztlich seinen eigenen Rechten dient, auf jeden Fall in einem notwendigen Zusammenhang mit diesen steht. Unter diesen Verhältnissen wird das Prinzip von Treu und Glauben eine Nachforderung nur beschränken können, wo ganz besondere Umstände es als schlechtweg unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit als unvereinbar erscheinen lassen würden, den gesetzlichen Zustand nachträglich und rückwirkend herzustellen.
3. Im vorliegenden Fall ist zweifellos kein derart ausnahmsweiser Sachverhalt gegeben. Es kann nicht einmal gesagt werden, die heute maßgebende Behandlung der Lizenzgebühren stelle eine Praxisänderung dar. Das Eidg. Versicherungsgericht hat nie erklärt, Lizenzgebühren seien grundsätzlich Kapitalertrag. In einem ersten publizierten Falle (Urteil vom 18. April 1951
i. Sa. St., ZAK 1951, S. 262) kam es allerdings auf Grund des damaligen Tatbestandes dazu, Kapitalertrag anzunehmen; dabei wurde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es an einer gemeinsamen Ausnützung des Patentes fehle und eine industrielle oder kommerzielle Mitarbeit des Erfinders nicht gegeben sei. Und schon im zweiten publizierten Entscheide vom 9. Juni 1952
i. Sa. P. (EVGE 1952, S. 103 ff., ZAK 1953, S. 110) wurden die auch heute noch geltenden Grundsätze dargelegt, wonach nicht generell entschieden werden könne, ob Kapitalertrag oder Erwerbseinkommen vorliege; es komme viel-
mehr auf die tatbeständlichen Besonderheiten des Einzelfalles an. Ob dann bei Bejahung des Erwerbscharakters von Lizenzeinnahmen dieser Erwerb als selbständiger oder unselbständiger zu qualifizieren sei, ist eine sekundäre Frage. Außerdem bestand nie eine ausschließliche Praxis für die Annahme selbständigen Erwerbs, die erst später geändert worden wäre in dem Sinne, daß Lizenzeinnahmen auch als unselbständiger Erwerb erfaßt werden könnten (schon im Urteil vom 7. November 1952 i. Sa. S. Oswald AHV-Praxis, Nr. 59 - wurde unselbständiger Erwerb angenommen). Auch von der Aenclerung einer früheren einheitlichen Verwaltungspraxis wird kaum gesprochen werden können. Vielmehr mag anfänglich eine gewisse Unsicherheit bestanden haben, wie die Frage der Lizenzgebühren zu lösen sei. Solche Zweifel übel, die richtige Gesetzesauslegung vermögen aber eine Ausgleichskasse keinesfalls zu hindern, bei späterer besserer Kenntnis eine Nachforderung geltend zu machen. Eine Nachforderung für die Zeit ab 1. Januar 1951 erscheint daher als zulässig, sofern sie materiell begründet ist.
4. Die Frage, ob die einem Lizenzgeber zustehenden Lizenzgebühren beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne der Art. 4-9 AHVG oder beitragsfreien Kapitalertrag bilden, läßt sich nicht generell beantworten. Nach Art. 4 AHVG und Art. 6, Abs. 1, AHVV sind diejenigen Einkünfte zum Erwerhseinkomrnen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufließen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Im Einzelfall ist daher auszugehen von den Beziehungen der Lizenzeinnahmen zur Person des Dezügers, dessen eiwerblicher Betätigung und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. So kann sich der Inhaber einer Erfindung zwar wohl durch die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz persönlich derart von seinem Rechte loslösen, daß er keinerlei Einfluß mehr auf Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Die Lizenzgebühren stellen dann nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäußerte Sache, und werden als Kapitalertrag hctrachtet (Urteil i. Sa. St., ZAK 1951, S.262). Allein die Praxis hat gezeigt, daß solche Fälle die Ausnahme bilden. In der Regel bleibt das persönliche Moment wirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhange mit der Erfindung bestehen, z. B. dadurch, daß der Erfinder mit dem Betrieb des Linzenznehmers verbunden und darin durch persönliche Mitarbeit an der Verwertung beteiligt ist. In einem solchen Falle ist grundsätzlich Erwerbseinkommen gegeben (EVGE 1952, S. 103, ZAK 1953, S. 110; EVGE 1953, S. 39, ZAR 1953, S. 113; EVGE 1954, S. 176; ZAK 1954, S.430; ferner Urteile vom 14. November 1954 i. Sa. B. Sch. und vom 9. Mai
1955 i. Sa. D., beide in ZAK 1955, S. 39 und 350).
Wie die Dienstverträge deutlich zum Ausdruck bringen, arbeiten H. und K. bei der Ausbeutung der Erfindung mit. In Art. 4 der Dienstverträge wird im Anschluß an die Salärvereinharung bestimmt, daß die Dienstnehmer außerdem Anspruch auf die vereinbarten Lizenzgebühren haben. Art. 2 verweist hinsichtlich weiterer Erfindungen betreffend Herstellung höherer Alkohole auf Art. 7 des Lizenzvertrages: Darnach werden die Erfinder verpflichtet, Verbesserungen im Verfahren ohne besondere Entschädigung der Firma H. AG. zu überlassen. Nach der gefestigten Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes bilden daher die Lizenzgebühren Erwerbseinkommen. Bei den Beziehungen, wie sie zwischen den beiden Erfindern und der H. AG, bestehen, wird die erzielte Lizenzgebühr begrifflich zum Ergebnis der Mitarbeit und
zwar im Gegensatz zu früheren gelegentlichen Aeußerungen des Eidg. Versicherungsgerichts unabhängig von der Frage, ob und wie sich diese persönliche Beziehung im einzelnen auf den Verwertungserfolg auswirkte. Begrifflich kann es in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit, die den Erfinder mit der Ausnützung verbindet, noch besonders honoriert werde oder ob das Entgelt in den Lizenzgebühren inbegriffen sei. Die besondere Honorierung erscheint nur als zusätzliche Leistung an den Lizenzgeber für die Mitarbeit.
Es stellt sich im weitern die Frage, welchen AHV-rechtlichen Charakter die Lizenzgebühren bei einer solchen zusätzlichen Honorierung des Lizenzgebers grundsätzlich annehmen, ob sie selbständiger oder unselbständiger Erwerb seien. Nach der Rechtsprechung liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit entsprechend den allgemeinen Kriterien dann vor, wenn der Inhaber der Erfindung sie selber auswertet oder wenn er trotz Lizenzabgaben berufsmäßiger Erfinder ist (EVGE 1954, S. 176, ZAK 1954, S. 430), wenn er mit der ausbeutenden Firma weitgehend identisch ist (EVGE 1952, S. 103, ZAR 1953, S.110) oder in freier, gleichgestellter Art bei der Ausbeutung mitarbeitet (EVGE 1953, S. 39, ZAR 1953, S. 113). Unselbständiger Erwerb wurde in den Urteilen vom 7. Januar 1952 i. Sa. S. a.a.O. und vom 9. Mai 1955
i. Sa. D. a.a.O. angenommen. In beiden Fällen lag jedoch die tatbeständliche Besonderheit vor, daß der Erfinder nicht zugleich direkter Lizenzgeber gegenüber der ihn beschäftigenden Lizenznehmerin war, so daß rechtlich ein reines Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis bestand, auch wenn der Lohn quotenmäßig vom Umsatz berechnet wurde. Dagegen hat das Eidg. Versicherungsgericht in zwei Urteilen (EVGE 1954, S. 180, ZAR 1954, S. 430 ff.; und Urteil
i. Sa. B./Sch. a.a.O.) ohne Rücksicht auf eine solche tatbeständliche Eigenart den allgemeineren Satz ausgesprochen, der Erfinder könne vom Lizenznehmer zu auswertender Arbeit verpflichtet sein, so daß dann unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege - und zwar offensichtlich auch hinsichtlich der vollen Lizenzgebühren. Und in der Tat, da die Lizenzgebühren nur dann Erwerbseinkommen bilden, wenn über den Abschluß des Lizenzvertrages hinaus eine persönliche Tätigkeit des Erfinders fortbesteht, die ihn mit der Ausbeutung verbindet, ist nicht jener Abschluß, sondern der Charakter dieser fortgesetzten Tätigkeit entscheidend, ob die Lizenzgebühren zum Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit gehören. Durch die abgeschlossenen Dienstverträge, welche die Mitarbeit bei der Auswertung der Erfindung mitumfassen, haben sich im vorliegenden Falle die beiden Erfinder in eine unselbständige Stellung begeben, d. h. sie üben ihre persönliche Tätigkeit als Unselbständigerwerbende aus. Bei dieser Sachlage sind die Lizenzgebühren von der Ausgleichskasse richtigerweise als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit behandelt worden.
Der Umstand, daß Lizenzgebühren in einem gegebenen Falle Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit bilden, schließt aber nicht aus, daß sie auch beitragsfreien Kapitalzins umfassen können. Dies trifft dann zu, wenn die Erfindung, die einem Lizenznehmer zur Ausbeutung übertragen wurde, einen Vermögenswert darstellt. Ein solcher Vermögenswert würde, nicht anders als z. B. die Kapitaleinlagen eines unselbständigen employ intress, einen Zins abwerfen, und die Lizenzgebühren würden nur in dem Maße als Tätigkeitsentgelt erscheinen, als sie die angemessene Verzinsung des geldwerten Privatrechts überstiegen. Unter Vermögenswert kann aber in diesem
Zusammenhang nur der nach den Bestimmungen der Wehrsteuer ermittelte Steuerwert verstanden werden. Patente gehören zu den gewerblichen Urheberrechten und können als solche Bestandteil des wehrsteuerpflichtigen Vermögens bilden (vgl. I. Blumenstein, die allg. eidg. Wehrsteuer, S. 134/5). Wären die beiden Erfinder im vorliegenden Falle Selbständigerwerhende, so müßte die Berechnung des Kapitalzinses auf dem Wehrsteuerwert des Patentes erfolgen, wie er aus der maßgebenden Steuerveranlagung hervorgeht (Art. 18, Abs. 1, AHVV). Den Pflichtigen stände einzig der Nachweis offen, daß der Wehrsteuerwert bei der Steuerveranlagung unrichtig ermittelt wurde (EVGE 1952, S. 59; ZAK 1952, S. 191). Dort, wo es gilt, Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit vom Vermögensertrag abzugrenzen, sind an den Nachweis von Kapitalwerten nicht geringere Anforderungen zu stellen als hei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit. Die Anerkennung von Kapitalertrag müßte auch hier an die Voraussetzung geknüpft werden, daß dem Patent im maßgebenden Zeitraum ein Wehrsteuerwert zukam. Aus den beigezogenen Steuerakten der beiden Erfinder geht nun aber hervor, daß das Patent hei den Wehrsteuerveranlagungen der Jahre 1951-1955 nicht als Vermögen erfaßt wurde. Damit entfällt eine Ausscheidung von Kapitalertrag. Die Firma H. AG. schuldet die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den vollen Lizenzgebühren der Jahre 1951 bis 1955, Weshalb die Kassenverfügung vom Juli 1956 wieder herzustellen ist.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. AG., vom 17. Juni 1957, H 23/57.)
Wann sind Familienzulagen Bestandteile des maßgebenden Lohnes, wann öffentlichrechtliche Sozialleistungen und daher gemäß AHVV Art. 7, lit. b, beitragsfrei ?
Das Eidg. Versicherungsgericht beantwortete die Frage wie folgt:
Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG unterstehen grundsätzlich auch Lohnzulagen jeglicher Art der AHV-Beitragspflicht. In Absatz 4 wurde der Bundesrat jedoch ermächtigt, «Sozialleistungen» vom Einbezug in den maßgebenden Lohn auszunehmen, und der Bundesrat machte von dieser Ermächtigung Gebrauch, indem er in Art. 7, lit. b, AHVV «Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichskassen ausbezahlt werden» als nicht beitragspflichtig erklärt. Diese Regelung erfolgte im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das seinerzeit in einem grundlegenden Entscheid (BGE 73 1 47 ff.) dargelegt hatte, daß die Kantone von Bundes wegen befugt seien, die in ihrem Gebiete niedergelassenen Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu verpflichten, einer Familienausgleichskasse beizutreten und an diese im Verhältnis der zur Auszahlung gelangenden Löhne Beiträge zu entrichten. Voraussetzung für diese Beitragspflicht sei allerdings, so wird im Urteil betont, (laß die Beiträge von dem Arbeitsverhältnis und damit dem dem Bund vorbehaltenen - Privatrecht losgelöst seien. Dies geschehe hei der kantonalen Gesetzgebung über Familienausgleichskassen dadurch, daß der Arbeitgeber die im Gesetz niedergelegten Beiträge im Verhältnis zur Gesamtlobnsumme auch dann zu entrichten habe, wenn er keine oder nur wenige zulageberechtigten Arbeiter beschäftige und es sich mithin hei den Familienzulagen um einen über die Ausgleichskassen verwirklichten von Amtes wegen kontrollierten Lastenausgleich handle. In diesen und, nur in solchen Fällen qualifiziere sich die Lei-
stung von Beiträgen seitens der Arbeitgeber nicht als bloße Lohnzulage an das Personal, sondern als eine Abgabe öffentlich-rechtlicher Natur, und ebenso sei nur in solchen Fällen die Zahlung der Kasse an die Arbeitnehmer nicht als Lohn im Sinne des Privatrechts, sondern als öffentlich-rechtliche Sozialleistung zu erachten.
Bei der Auslegung von Art. 7, lit. h, AHVV läßt sich das Eidg. Versicherungsgericht (vgl. insbesondere EVGE 1949, S. 45; ZAR 1949, S. 127; EVGE 1952, S. 34; ZAR 1952, S. 189; EVGE 1953, S. 46; ZAK 1954, S. 258) von gleichartigen Erwägungen leiten. Die Beitragsbefreiung im Sinne der erwähnten Bestimmung beschränkt sich danach auf Familien- und Kinderzulagen, die gemäß öffentlichem Recht nach dem Grundsatz der Solidarität aufgebracht und in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch eine Institution ausbezahlt werden, der die Eigenschaft einer öffentlich anerkannten Familienausgleichskasse zukommt. Richtet ein Arbeitgeber die Zulagen seinem Personal direkt und selbständig aus, ohne solidarische Ausgleichsbeiträge an eine Kasse oder einen Ausgleichsfonds zu zahlen, so können diese Zulagen nicht ais öffentlichrechtliche Sozialleistungen mi AHV-rechtlichen Sinne anei kannt werden. Das Prinzip des materiellen Ausgleichs erfordert, daß die Arbeitgeber einen der Gesamtlohnsumme entsprechenden Beitrag an eine Ausgleichskasse oder einen zentralen Fonds entrichten und solidarisch mit andern Arbeitgebern für die gesetzlich vorgeschriebenen Familien- und Kinderzulagen aufkommen.
Dies trifft im vorliegenden Falle zweifellos nicht zu. Die Auszahlung der Kinderzulagen an das Personal der berufungsbeklagten Firma geschieht nicht durch Vermittlung einer Familienausgleichskasse, sondern ohne jeden Lastenausgleich durch den Arbeitgeber selbst. Dieser leistet, abgesehen von einer kleinen Vergütung an die Verwaltungskosten, keine Ausgleichsbeiträge an die Kasse. Als Mitglied einer beitragsfreien Kasse ist die Berufungsbeklagte zudem offenbar wesentlich besser gestellt als die Arbeitgeber, die einer regulären Fami1ienausgleichskase angehören und vom Gesamtbetrag der Lohnsumme im Sinne eines Lastenausgleichs einen festen Betrag an eine zentrale Institution entrichten. Im Gegensatz zu diesen Firmen hält sich die Berufungsbeklagte außerhalb jedes zwischenbetrieblichen echten Ausgleichs. Es fehlen mithin die Voraussetzungen, um die zur Diskussion stehenden Kinderzulagen als aus dem Arbeitsverhältnis herausgelöste öffentlich-rechtliche Sozialleistung erachten zu können. Entgegen dem Entscheid der, Vorinstanz geht es daher nicht an, sie beitragsfrei zu erklären. Vielmehr sind die Zulagen, entsprechend dem Berufungsantrag des Bundesamtes für Sozialversicherung, als Bestandteil des maßgebenden Lohnes zu behandeln.
Wie übrigens den Akten zu entnehmen ist, sah sich der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 17. Dezember 1956 veranlaßt, die Vollzugsverordnung vom 27. März 1954 zum Gesetz über die Kinderzulagen in wesentlichen Punkten abzuändern. Den auf Zusehen hin zugelassenen «beitragsfreien Kassen» hatten sich zur Hauptsache solche Arbeitgeber angeschlossen, die keine oder nur wenige Familienväter beschäftigten, so daß die «schlechten Risiken» den regulären Kassen verblieben, die auf der Basis des Beitragszwanges organisiert sind und dementsprechend hoch belastet wurden. Mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt bestimmt Art. 3ter der revidierten Verordnung, daß inskünftig nur noch solche Verbandskassen anerkannt würden, die einen angemessenen Lastenausglcich verwirklichen. Die bisher anerkannt gewesenen beitragsfreien Kassen werden mit dem 31. Dezember 1960 auf-
gehoben, sofern sie nicht bis 30. September 1960 einen angemessenen Lastenausgleich verwirklichen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. 0. & Cie., vom 26. Juni 1957, H 54/57.)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Die Ausgleichskasse hat eine formell rechtskräftige Beitragsver-
fügung durch eine neue Verfügung zu berichtigen, wenn der Eigenkapitalzins nicht abgezogen, der Beitrag von 600 Franken daher um 50 Franken im Jahr zu hoch festgesetzt wurde. Art. 97, Abs. 1, AHVG.
Aendert die Ausgleichskasse einen bereits rechtskräftig festgesetzten Beitrag durch neue Verfügung ab, so sind auch die Be-
rechnungsgrundlagen erneut anfechtbar. Art. 97, Abs. 1, AHVG. Die steuerliche Ermessentaxation, deren Pauschalbetrag ohnehin
nur einen Annäherungswert darstellt, hat nicht nur die Vermu-
tung für sich, daß der erwerbstätige Versicherte die gemeldeten Einkünfte wirklich erzielt hat, sondern auch, daß diese Einkünfte Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind. Art. 24 Abs. 2, AHVV.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies eine Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
1. Innert der in Art. 16 AHVG umschriebenen Verwirkungsfrist dürfen die Ausgleichskassen eine zwar in Rechtskraft erwachsene, aber offensichtlich gesetzwidrige Beitragsverfügung berichtigen, sofern ein praktisch ins Gewicht fallender Betrag auf dem Spiele steht (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. M. W., vom 6. Februar 1951, ZAK 1951, S. 174; i. Sa. M. St., vom 20. März 1954, ZAK 1954, S. 228).
Die Ausgleichskasse hat es unterlassen, den in Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG in Verbindung mit Art. 18, Abs. 2, AHVV vorgeschriebenen 4prozentigen Eigenkapital-Zinsabzug vorzunehmen, und hat dadurch die Beiträge 1954/55 des Versicherten um jährlich rund Fr. 50.— zu hoch festgesetzt. Deswegen ließ sich die Verfügung vom Oktober 1954 nicht halten und ist der Kasse ohne weiteres beizupflichten, wenn sie mit Berichtigungsverfügung auf ihre (rechtskräftige) damalige Verfügung zurückgekommen ist und diesen offensichtlichen Fehler korrigiert hat.
2. In seiner Beschwerde machte H. S. geltend, die zur Wehrsteuer V.U. Periode veranlagten Fr. 15 000.— «Erwerbseinkommen» enthielten die Beträge, die er als sogenannte Lizenzgebühren bezogen habe; sie stellten AHVrechtlich kein Erwerbseinkommen dar und seien daher für die Bemessung seiner Beiträge 1954/55 außer Rechnung zu lassen.
Nachdem die Kasse in ihrer Berichtigungsverfügung auf diese früher schon vergeblich aufgeworfene Frage nicht eingegangen ist, ist vorweg verfahrensrechtlich zu entscheiden, ob sich der kantonale Richter auf dieses nachträglich erneuerte Begehren des Versicherten habe einlassen dürfen.
Das Eidg. Versicherungsgericht hält es für richtig, daß die Vorinstanz die Beschwerde materiell beurteilt hat. Hiefür spricht die Ueberlegung, daß jeweils nur der Betrag des geforderten Beitrags das (bei Nichtanfechtung der Verfügung) in Rechtskraft erwachsende Dispositiv einer Beitragsverfügung bildet, während das zur Beitragsberechnung herangezogene durchschnittliche
Erwerbseinkommen der Berechnungsperiode einen bloßen Sachverhalt bedeutet, dessen Feststellung in der Verfügung an deren Rechtskraft nicht teilnimmt. Aber selbst wenn man der Berechnungsgrundlage ebenfalls Dispositivcharakter zuschreiben wollte, käme dieser nicht dem (steueramtlich gemeldeten) Einkommen der Berechnungsjahre zu, sondern dem nach Abzug des 411/>prozentigen Eigenkapitalzinses verbleibenden, AHV-rechtlich einzig maßgebenden Einkommen, nach welchem dann schließlich der 4prozentige Beitrag bemessen wird. Dieses beträgt aber im vorliegenden Fall nicht Fr. 15 000.—, sondern Fr. 13 875.—. Insofern hat die Berichtigungsverfügung vom 29. März 1955 ein neues Einkommen zum Gegenstand und ist die Vorinstanz mit Recht auf die Beschwerde eingetreten, welche der Versicherte rechtzeitig gegen jene Kassenverfügung eingelegt hatte.
3. Laut ständiger Gerichtspraxis begründet eine rechtskräftige steueramtlich Ermessenstaxation die -nur mit Tatsachenmaterial widerlegbare - Vermutung, daß sie der Wirklichkeit entspreche. Gelingt es dem nach Ermessen veranlagten Versicherten nicht, diese Vermutung zu entkräften, so gilt die Ermessensveranlagung für den AHV-Richter als zutreffend, obgleich Ermessenstaxationen -wegen des summarischen Verfahrens, in welchem sie zustande kommen -fast immer nur annähernd richtig sind (EVGE i. Sa. P. A., vom 9. Juni 1952, ZAK 1952, S. 303) und einer im ordentlichen Verfahren ergangenen, Posten für Posten errechneten Veranlagung an Genauigkeit nachstehen. Die aus solchen Taxationen folgende AHV-rechtliche Vermutung spricht nicht allein dafür, der Versicherte habe die der Ausgleichskasse gemeldeten Einkünfte wirklich erzielt, sondern auch dafür, diese Einkünfte seien durchwegs Erwerbseinkommen gewesen( falls es sich um einen erwerbstätigen Versicherten handelt).
Hat ein buchführungspflichtiger Selbständigerwerbender in einer Berechnungsperiode überhaupt keine oder keine zuverlässigen Geschäftsbücher geführt, so hat er eine deswegen ergangene Ermessenstaxation selber bewirkt, Art. 92 WStB, und dabei wissen müssen daß ein derartiges Verhalten in AHVrechtlicher Hinsicht seine Beweislage erschweren werde. Ein solcher Versicherter kann nachträglich nicht mit der bloßen Behauptung, ein bestimmter, angeblich in der Steuermeldung «enthaltener» Einkommensposten sei kein Arbeitsverdienst, verlangen, daß man diesen von dem als Erwerbseinkommen gemeldeten Pauschalbetrag abziehe; denn der Pauschalbetrag stellt ohnehin nur einen Annäherungswert dar. Vielmehr müßte in einem solchen Falle vom beweispflichtigen Versicherten verlangt werden, daß er erschöpfende Auskunft über seine gesamten in der Berechnungsperiode erzielten Einkünfte gebe.
Im Berufungsverfahren hat H. S. (wie schon anläßlich der Veranlagung zur Wehrsteuer VII. Periode) keine Unterlagen dafür geliefert, wie sich seine in den Jahren 1951 und 1952 erzielten Einkünfte im einzelnen zusammengesetzt haben. Er begnügt sich mit Ausführungen darüber, man habe seine damals von der Firma A. bezogenen Lizenzgebühren nicht als Erwerbseinkommen, sondern als Kapitalertrag zu werten. Mit dieser Behauptung allein kann er nicht nachweisen, daß die mit Fr. 15 000.— Erwerbseinkommen rechnende Beitragsverfügung vom 29. März 1955 offensichtlich übersetzt sei. Hieraus erhellt, daß dem angefochtenen kantonalen Entscheid im Ergebnis beizupflichten und die vorliegende Berufung unbegründet ist.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. S., vom 30. April 1957, H 6/57.)
AHV
Bundesgesetz Vollzugsverordnung Sachregister
Stand 1. September 1957
Zu beziehen beim
Drucksachenbüro der Bundeskanzlei Bern 3
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Schweizerische Sozialgesetzgebung 1956
Herausgegeben vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (244 Seiten).
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Polygraphischer Verlag A6. Zürich 1
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Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1956
Separatdruck
aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»
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Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
Preis: Fr. —.70
Kantonale Gesetze über die Familienzulagen
Textausgabe der geltenden
kantonalen Erlasse in Loseblatt-Form
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Preis: Fr. 6.—
lIEFT 2 FEBRUAR 1958
ZEITSCHRIFT an
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT Von Monat zu Monat ...........37 Die Rentensysteme der geplanten JV und der AHV38
Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose41
Die kantonale Gesetzgebung über die Familienzulagen in den Jahren 1956 und 1957 ...........43 Ausländische Beitragssysteme .........52 Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung55
Aus der Tätigkeit der «Brunau-Stiftung» in Zürich57
Durchführungsfragen ...........59 Kleine Mitteilungen ......... 60 Gerichtsentscheide: AHV ..........61
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON n e Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwi-MONAT scheu AHV- und Steuerbehörden trat unter dem Vorsitz
z u von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung M O NAT am 6./7. Februar zu ihrer 23. Sitzung zusammen. Zur Be-
handlung standen insbesondere Probleme der Abgrenzung von Erwerbs- und Kapitaleinkommen, der steuerlichen Behandlung der Beiträge, Leistungen und Organe der Invalidenversicherung, der Beitragspflicht auf Arbeitsbeschaffungsreserven und auf dem Auslandseinkommen.
Am 10. Februar fand unter dem Vorsitz von Dr. Vasella VOii1 Bundesamt für Sozialversicherung eine Konferenz der Vorsteher der kantonalen Familienausgleichskassen statt. Es wurden die Ergänzungen vorberaten, die für die Neuauflage der Wegleitung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern notwendig sind. Die Konferenz diente des weitern einem Austausch der Erfahrungen auf dem Gebiete der Familienzulagen für die Landwirtscl'aft.
Vom 12. bis 14. Februar hielt die Fachkommission fiir Durchführungsfragen der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre fünfte Sitzung ab. Zur Behandlung kamen Fragen des Abrechnungswesens, der IBK-Führung und der Kontrolle. Traktanden waren weiter die Hilflosenentschädigung, die Hilfsmittel und das Verfahren der Vergütung der Kosten individueller Sachleistungen. Schließlich besprach die Kommission Probleme der freiwilligen Versicherung und Maßnahmen zwecks Inkraftsetzen der JV.
Am 20. Februar gab das Bundesamt für Sozialversicherung Delegationen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen eine Uebersicht über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde. Beim gleichen Anlaß wurden die Richtlinien für den Jahresbericht 1958 der Ausgleichskassen sowie das dazu gehörende Beiblatt besprochen.
FEBRUAR 195837
Die Rentensysteme der geplanten JV und der AHV
Ueber das Projekt der künftigen Invalidenversicherung (JV) und deren Grundzüge gemäß Expertenbericht vom 30. November 1956 ist schon früher orientiert worden (vgl. ZAK 1957, S. 78 ff., 158 ff. und 220 ff.). Es wurde dort u. a. hervorgehoben, daß die Experten eine enge Verbindung zwischen der JV und der AHV anstrebten. Die Anlehnung des neuen Versicherungszweiges an den bestehenden entspricht der verfassungsrechtlichen Ordnung; sie wird namentlich im Volksobligatorium, im Beitrags- und Rentensystem sowie in der Organisation zum Ausdruck kommen.
Auf dem Gebiete der Renten konnte es sich allerdings nicht darum handeln, das System der AHV schematisch auf die Invalidenversicherung zu übertragen; vielmehr mußten die Experten den Besonderheiten, die der wirtschaftliche Schutz gegen die Folgen der Invalidität im Rahmen einer modernen Sozialversicherung erfordert, bei der Ausgestaltung der Renten gebührend Rechnung tragen.
Es sei im folgenden der Versuch unternommen, den Aufbau der JV-Renten gemäß Expertenbericht mit jenem der AHV-Renten zu vergleichen und ihre gemeinsamen Züge und Besonderheiten zu streifen.
*
Vorweg mag sich der Leser darüber Rechenschaft geben, daß die künftige JV nicht nur eine jüngere, sondern auch kleinere Schwester der AHV sein wird. Nach den groben Schätzungen des Expertenberichtes würden die Leistungen der JV im ersten Jahre rund einen Fünftel der AHV-Renten betragen und im späteren Beharrungszustand noch etwa einen Zehntel der jährlichen Leistungen der AHV ausmachen. Trotzdem wären im Einzelfall, wie zu zeigen sein wird, die Renten der JV oft gleich hoch wie jene der AHV. Des weitern sei der allgemeine Hinweis gestattet, daß die Renten im Gegensatz zur AHV -nicht die einzigen Leistungen der JV bilden sollen, doch dürften die übrigen Aufwendungen der JV zugunsten der versicherten Bevölkerung (individuelle Sachleistungen, Taggelder, allgemeine Maßnahmen und Hilflosenentschädigung) trotz ihrer großen sozialpolitischen Bedeutung voraussichtlich bloß etwa einen Fünftel der durchschnittlichen Rentenzahlungen ausmachen.
*
In beiden Sozialversicherungszweigen beginnen die Rentenleistungen erst vom Eintritt des Versicherungsfalles hinweg. In der AHV ist das ver-
sicherte Ereignis entweder der Tod oder die Vollendung eines bestimmten Alters, in der JV die durch ein Gebrechen bedingte Erwerbsunfähigkeit. Nun ist der Tatbestand der Invalidität nicht nur komplexer als derjenige des Alters und des Todes, sondern kann auch Abstufungen aufweisen.
Nach Auffassung der Experten soll der Invaliditätsgrad für die Rentenhöhe von ausschlaggebender Bedeutung sein, indem bei einer qualifizierten Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent, aber weniger als 66/ Prozent eine halbe, und erst bei Erreichung des letztgenannten Grades der Erwerbsunfähigkeit eine ganze JV-Rente zur Ausrichtung kommen soll.
*
Hinsichtlich der Rentenarten läßt sich eine weitgehende Uebereinstimmung bzw. Verknüpfung zwischen AHV und JV feststellen. Jede der fünf Rentenarten der AHV hat gleichsam ein Gegenstück in der JV, wobei sich freilich die Bezügerkreise zweier analoger Rentenarten nicht immer decken.
Eine vollständige Parallele ist zwischen der einfachen Invalidenrente und der einfachen Altersrente lediger, verwitweter oder geschiedener Männer und Frauen sowie verheirateter Frauen nichtinvalider Männer vorgesehen; das gleiche gilt bezüglich der Ehepaar-Invalidenrente eines invaliden Ehepaares und der Ehepaar-Altersrente. Sodann bildet die Ehepaar-Invalidenrente des verheirateten Invaliden mit einer mindestens 60jährigen Ehefrau sozusagen die Brücke zur spätern Ehepaar-Altersrente. Ferner stellen die Renten für die Angehörigen die Verbindung her mit den Hinterlassenenrenten; die weitgehende Erwerbsunfähigkeit des Ernährers zufolge Invalidität hat für Frau und Kinder ähnliche wirtschaftliche Nachteile wie dessen Tod und ruft daher einem entsprechenden Versicherungsschutz wie in der AHV. So soll die JV analog der Witwen- und der einfachen Waisenrente eine Zusatzrente für die nichtinvalide und noch nicht 60jährige Ehefrau des Invaliden und einfache Kinderrenten für seine minderjährigen Kinder auszahlen. Folgerichtig erhalten die minderjährigen Kinder invalider Eltern Anspruch auf Doppelkinderrenten; eine entsprechende Regelung wie in der AHV gilt schließlich für den Rentenanspruch außerehelicher, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der ehelichen Kinder invalider Mütter.
Eine fast vollständige Uebereinstimmung zwischen JV und AHV ist in der Abstufung der Renten nach der Rentenart erkennbar. Die ganze einfache Invalidenrente entspricht als Grundrente von 100 Prozent genau der einfachen Altersrente; in Analogie zur AHV soll die ganze Ehepaar-
Invalidenrente 160 Prozent, die ganze einfache Kinderrente 40 Prozent, die ganze Doppelkinderrente 60 Prozent der Grundrente betragen. Die ganze Zusatzrente der nicht invaliden Ehefrau unter 60 Jahren würde hingegen, um eine gewisse Abstufung gegenüber der Ehepaar-Invalidenrente bzw. Ehepaar-Altersrente zu erzielen, nur 40 Prozent der Grundrente betragen. Diese Zusatzrente läßt sich ihrer Höhe nach der Witwenrente nicht gleichsetzen; in Abweichung von letzterer soll sie aber für die kinderlose Ehefrau eines Invaliden nicht von erschwerenden Bedingungen abhängig gemacht werden.
Während in der AHV beim Eintritt eines Versicherungsfalles die gleichzeitige Ausrichtung von Alters- nnd Hinterlassenenrenten im allgemeinen ausgeschlossen ist, werden in der JV mehrere Kombinationen von Invalidenrenten mit Angehörigenrenten häufig vorkommen. Die verschiedenen Renten, die sich auf den gleichen Versicherungsfall beziehen und daher einheitlich als ganze oder halbe Renten festzusetzen sind, sollen jedoch in der Regel als Globalrente an den Invaliden selbst ausbezahlt werden.
Die für die JV vorgesehenen beiden Rentenkategorien der ordentlichen und der außerordentlichen Renten sind zum Teil ein Abbild des bisherigen Rentensystems der AHV, zum Teil stellen sie dessen konsequente Weiterentwicklung dar.
Die spezifische Anspruchsvoraussetzung für eine ordentliche JV-Rente bildet für Schweizerbürger die einjährige Mindestbeitragsdauer; sie entspricht also der Regelung in der AHV. Darüber hinaus verlangt die JV die Zugehörigkeit zur Versicherung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Für die Bemessung der ordentlichen .JV-Renten soll das System der Voll- und Teilrenten der AHV übernommen werden, freilich mit wesentlichen Erleichterungen, um die sozialpolitisch unerwünschte Bildung einer neuerlichen generationsbedingten Teilrentnerkategorie in der JV von vorneherein auszuschließen. Für die Ermittlung der Zahl der Beitragsjahre kommen daher die Regeln, welche für die Hinterlassenenrenten gelten, zur Anwendung; zudem sollen auch die schon vor Inkrafttreten der JV vollendeten AHV-Beitragsjahre angerechnet werden. Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer in der AHV werden somit als Invalide allgemein Anspruch auf (halbe oder ganze) Vollrenten der JV erhalten. Schließlich wird der durchschnittliche Jahresbeitrag als Bestimmungsgröße zur Berechnung der JV-Renten grundsätzlich gleich wie in der AHV zu ermitteln sein.
*
Die außerordentlichen JV-Renten weisen ähnliche Zuge auf wie die heutigen Uebergangsrenten der AHV für Schweizerbürger im Inland. Die Expertenkommission hat aber im Sinne der bisherigen Entwicklung einen weitern Schritt gewagt, indem sie empfiehlt, die außerordentlichen JV-Renten von der ursprünglichen Bedarfsklausel gänzlich zu befreien und betragsmäßig den ordentlichen (ganzen oder halben) Mindestrenten anzugleichen. Ueberdies regt sie an, invaliden Ausländern ohne Anspruch auf eine ordentliche Rente nach mindestens 15jähriger ununterbrochener Wohndauer in der Schweiz eine außerordentliche JV-Rente zu gewähren. Daß die Verwirklichung dieses Vorschlages durch den Gesetzgeber eine gleichartige Anpassung der AHV-Uebergangsrenten als zeitliche Fortsetzung der JV-Renten wünschbar machen würde, liegt auf der Hand.
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Die angestellten Vergleiche erheben nicht Anspruch auf Vollständigkeit. Sie zeigen indessen, daß die von der Expertenkommission befürwortete Anpassung der JV-Renten an die AHV-Renten nach dem vorgelegten Projekt in hohem Maße durchführbar wäre. Ausgehend vom Gedanken, die Invalidität sei als eine Form vorzeitigen Alters aufzufassen (oder umgekehrt das Alter als eine besondere Art von Invalidität), ließen sich die JV-Renten sinnvoll nach dem Vorbild der AHV gestalten und mit den Renten der AHV verknüpfen.
Eine eigentümliche Situation entsteht insofern, als der nachträglich einzuführende Zweig der Sozialversicherung (JV) systematisch eine Vorstufe des schon bestehenden Versicherungszweiges (AHV) bildet. Trotz der großen Aehnlichkeit beider Versicherungen wird daher die Einführung einer JV noch die Lösung mancher Einzelfrage durch das künftige Bundesgesetz oder dessen Vollzugsbestimmungen erfordern, um einen harmonischen Anschluß und Uebergang zur AHV zu gewährleisten.
Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose
Wie in den letzten Jahren veröffentlichen wir nachstehend die Statistik über die im Jahre 1956 gemäß AHVG Art. 18, Abs. 3, an Ausländer und Staatenlose zurückvergüteten AHV-Beiträge. Während bisher sowohl der Gesamtbetrag der Rückvergütungen als auch der durchschnittliche Rückerstattungsbetrag von Jahr zu Jahr anstiegen, kann im Jahre 1956 erst-
Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1956
Zahl dci'
Rückvergütungsverfügungen
Beträge iieiiiiatstaateii - Franken . - - im Ver---------------in
hei Aus- sic1erungs- insgesamt
\vanderUngl fall
Argentinien 2 1 3 6880.50 Australien 3 3 955.50 Bolivien 1 1 1160.- Brasilien 2 - 2 445.50 Canada 7 - - 7 6761.50
Finnland 8 - 8 1 875.50 Griechenland 7 5 12 8035.- Indien 6 - 6 3096.- Iran 2 1 3 728.-
Irland 5 ---- 582850
Israel 18 18 8130.50
Jugoslawien 5 1 6 1 818.--- Lettland 2 2 1038.50 Libanon 2 -- 2 421.- Litauen 1 1 2 1 567.---
Mexiko 1 --- 1 211.-- Niederlande 38 2 40 20 590.-----
Norwegen 8 8 4506.- Peru 1 1 232.- Polen 6 9 15 9005.50
Portugal 2 2 1 635.50 Salvador 1 ----- 1 389.50 San Marino 1 1 48.50 Spanien 18 5 23 11 553.60
Sowjetunion 4 1 5 4139.--
Südafrikanische Union 1 1 302.- Tschechoslowakei 6 1 7 4290.50 Türkei 1 - 1 16.-- Ungarn 15 1 16 9899.50
Uruguay 1 . -- 1 284.-
USA 42 3 45 44 140.--
Uehrige u. Staatenlose 31 6 37 16 911.35
Total 1956 248 37 285 171894.95* Total 1955 236 58 294 193 493.50 Total 1954 176 119 295 185 184.50
* Durchschnittlich pro Fall: Fr. 603.14 (1955: Fr. 658.14; 1954: Fr. 627.75)
mais ein Absinken dieser beiden Größen festgestellt werden. Die Abnahme war allerdings vorauszusehen, da die Zahl der Rückerstattungsfälle bereits seit 1953 zurückging; wenn nun auch der gesamte Rückerstattungsbetrag - im Gegensatz zu früher abgenommen hat, so dürfte der Grund hiefür in erster Linie in der Tatsache zu suchen sein, daß die Zahl der Rückvergütungsverfügungen bei Auswanderung zwar zugenommen hat, die Zahl der Rückvergütungsverfügungen im Versicherungsfall dagegen abnahm; der Rückerstattungsbetrag bei Auswanderung ist aber weil regelmäßig eine kürzere Beitragsdauer vorliegt im Durchschnitt kleiner als die Rückzahlung im Versicherungsfall.
Die kantonale Gesetzgebung über die Familienzulagen in den Jahren 1956 und 1957
1. Gesetzesrevisionen
1. Kanton Wallis
Das Gesetz des Kantons Wallis über die Familienzulagen vom 20. Mai 1949 sah ursprünglich eine Mindestzulage von 10 Franken vor; der Staatsrat war jedoch ermächtigt, den Mindestbetrag auf 15 Franken festzusetzen. Durch Beschluß des Staatsrates vom 3. September 1951 wurde die Mindestzulage erstmals auf 115 Franken erhöht. Für jede weitere Erhöhung der Mindestzulage war eine Gesetzesrevision unerläßlich.
Am 3. Mai 1955 reichte das Walliser Gewerkschaftskartell bei der Staatskanzlei eine von 4 884 Stimmbürgern unterzeichnete Initiative zur Revision des Familienzulagengesetzes ein. 4 444 Unterschriften wurden als gültig anerkannt. Die Initiative verlangte, daß die Familienzulagen für jedes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr statt wie bisher bis zum 15. Altersjahr zu zahlen seien. Für Kinder, die sich in einer Berufslehre befinden, Studien obliegen, oder infolge unheilbarer Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, sei diese Grenze auf das erfüllte 20. Altersjahr (bisher 18. Altersjahr) festzusetzen. Die Familienzulage dürfe nicht weniger als 25 Franken im Monat betragen, und der Staatsrat sei zu ermächtigen, diesen Mindestbetrag auf 30 Franken zu erhöhen.
Ferner beantragte Großrat Jacquod am 14. Mai 1955 in einer Motion, der Mindestbetrag der monatlichen Farnilienzulagen sei auf 30 Franken festzusetzen.
Diesen Begehren stellte der Staatsrat mit Botschaft vom 26. Okto-
her 1955 an den Großen Rat einen eigenen Gesetzesentwurf gegenüber. In seiner Botschaft führte der Staatsrat u. a. aus, daß eine Verbesserung der Leistungen, wie sie in Initiativen und Motionen verlangt werden, einzelne Kassen heute zur Erhebung eines Beitrages zwingen würde, der für die entsprechenden Berufsgruppen untragbar wäre. Der Staatsrat äußerte die Ansicht, daß in diesem Falle zum Zwecke des Lastenausgleichs die kantonale Gesetzgebung vollständig umgearbeitet, eine allgemeine staatliche Zentralkasse für Familienzulagen errichtet und die privaten Kassen aufgehoben werden müßten, was jedoch nicht als wünschenswert erachtet werde.
Die Initiative des Walliser Gewerkschaftskartells und die Motion von Großrat Jacquod wurden nach der Beratung im Großen Rat zugunsten des Gegenvorschlages des Staatsrates zurückgezogen, und das neue Gesetz vom 24. Mai 1956 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen vom 20. Mai 1949 wurde in der Volksabstimmung mit 12 298 gegen 893 Stimmen angenommen.
Durch die Revision ist der gesetzliche Mindestansatz der Zulage ab 1. Januar 1957 auf 20 Franken und ah 1. Januar 1959 auf 25 Franken im Monat und je Kind erhöht worden. Der Große Rat ist ermächtigt, die Zulage später auf 30 Franken festzusetzen. Des weitern wurde die Altersgrenze für Kinder, die sich in einer Berufslehre befinden, Studien obliegen, oder infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, von 18 auf 20 Jahre erhöht. Diese Neuerung begründet der Staatsrat wie folgt: «Eine Ermutigung jener Eltern, die für die vollständige Ausbildung ihrer Kinder oder um die Kinder ein Handwerk erlernen zu lassen schwere Opfer bringen; die Eltern, deren Kinder kränklich oder gebrechlich sind, würden länger unterstützt; die bezugsberechtigten Kinder der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und jene der übrigen Arbeitnehmer würden gleichberechtigt». Eine Erhöhung der allgemeinen Altersgrenze von 15 auf 18 Jahre wurde jedoch abgelehnt, mit der Begründung, daß verschiedene Kassen dadurch allzustark belastet würden.
Eine weitere Aenderung bezieht sich auf den Anspruch der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer auf Familienzulagen. Deren Arbeitgeber sind nach wie vor dem kantonalen Gesetz nicht unterstellt. Der Kanton richtet jedoch den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern eine zusätzliche, kantonale Familienzulage aus, um die Differenz zwischen der Familienzulage des Bundes unter Berücksichtigung der Haushaltzulagen und der neuen kantonalen Mindestzulagen auszugleichen.
Die Revision des Gesetzes bedingte auch eine Aenderung der Ausführungsverordnung. Die Ansätze der Mindestzulage je Tag und je
Kind mußten neu festgesetzt werden. Gleichzeitig wurden neue Vorschriften über die Kontrolle der Kassen erlassen. Bisher war für die Durchführung der Kontrollen einzig das kantonale Departement zuständig, wobei die Kosten der Kanton zu tragen hatte, außer wenn die Kasse fehlbar war. Um dem Kanton Kosten zu ersparen, wurden Kontrollen nur im beschränkten Umfange durchgeführt. Nach der neuen Regelung ist jede Kasse jährlich einmal durch ein anerkanntes Revisionsbureau zu kontrollieren, das dem kantonalen Familienzulagenamt über die Revision einen eingehenden Bericht zuzustellen hat. Die Revisionsberichte sollen dem Kanton auch diejenigen Auskünfte ohne direkte Einmischung der kantonalen Organe verschaffen, die für das Studium des Lastenausgleichs unter den Kassen erforderlich sind.
2. St. Gallen
Nach dem Gesetz des Kantons St. Gallen vom 19. November 1955 über die Kinderzulagen, wird eine Familienausgleichskasse anerkannt, wenn sie von einem beruflichen oder zwischenberuflichen Verband, von mehreren Verbänden oder von einem Arbeitgeber errichtet wird und mindestens 200 Arbeitnehmer umfaßt. In der Praxis wurde bei der Anerkennung der Kassen der Begriff des zwischenberuflichen Verbandes sehr weitherzig ausgelegt. Die Arbeitgeber hatten die Möglichkeit, sich beliebig zu einem Verbande zur Gründung einer Familienausgleichskasse zusammenzuschließen, um das gesetzliche Quorum von 200 Arbeitnehmern zu erreichen. Arbeitgeber mit geringer Zulagenbelastung gründeten deshalb eigene Kassen; es entstanden mehrere solcher Ad-hoc-Kassen, die nur 2, 3 oder 5 Arbeitgeber teils der gleichen, teils verschiedener Branchen umfaßten. Es bestand die Gefahr, daß alle Arbeitgeber mit guten Risiken mit der Zeit aus der kantonalen oder der verhältnismäßig schwer belasteten Gewerbekasse austreten und eigene Kassen gründen würden, wodurch ein wirksamer Lastenausgleich in Frage gestellt wurde. Ueberdies hat das Departement des Innern auch sogenannte beitragsfreie Kassen anerkannt. Die Eigenart dieser Kassen besteht darin, daß die angeschlossenen Arbeitgeber die Kinderzulagen direkt und auf eigene Kosten an ihr zulageberechtigtes Personal ausrichten. Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Abrechnungsverkehr der Arbeitgeber mit der Kasse. Die Aufgaben der Kassenorgane beschränken sich im wesentlichen auf Kontrollfunktionen, sodaß Verwaltungsaufwand und Kosten gering sind. Von einem Lastenausgleich kann keine Rede sein, weshalb keine Gewähr dafür besteht, daß Arbeitnehmer mit Familienlasten nicht benachteiligt werden. Ueberdies bildeten die beitragsfreien Kassen eine
große Gefahr für das System der Familienausgleichskassen. Sie übten namentlich eine ungeahnte Anziehungskraft aus, sodaß mehrere Kassen und Verbände mit dem Begehren an das Departement des Innern gelangt sind, die nur auf Zusehen hin anerkannten beitragsfreien Kassen als unzulässig zu erklären. Mehrere Verbandskassen nahmen ferner mit Rücksicht auf die Gefahr der Abwanderung zahlreicher Mitglieder, die Umwandlung in beitragsfreie Kassen in Aussicht.
Der Regierungsrat sah sich deshalb, nach Einholung juristischer Gutachten, veranlaßt, in einem Nachtrag zur Vollziehungsverordnung zum Kinderzulagengesetz vom 17. Dezember 1956 die Begriffe des beruflichen und zwischenberuflichen Verbandes näher zu umschreiben und die Möglichkeit der Kassengründung und den Kassenwechsel zeitlich einzuschränken.
Nach diesen neuen Bestimmungen wird die Errichtung von «Ad-hoc-Kassen» in Zukunft verunmöglicht, indem die Gründung einer Familienausgleichskasse durch einen Verband, der zur Hauptsache nur diesen Zweck hat, als unzulässig erklärt wird. Aus den gleichen Gründen werden Verbandskassen, die infolge Auswahl von Mitgliedern mit geringer Zulagenbelastung den Ausgleich innerhalb der im Gründerverband vertretenen Berufe oder Wirtschaftszweige beeinträchtigen, nicht mehr anerkannt. Kassen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, waren auf den 1. Januar 1957 aufzuheben. Ferner dürfen die Verbandskassen nur noch Mitgliedern des Gründerverbandes den Beitritt gewähren. Diese müssen einem Beruf angehören, für welchen die Kasse errichtet und anerkannt ist. Die Kasse muß sie aufnehmen, wenn sie es verlangen. Der Kasse eines Arbeitgeberverbandes dürfen nur Arbeitgeber angehören, deren Berufszugehörigkeit mit jener der Mitglieder des Gründerverbandes und der Kasse, wie sich aus der Bezeichnung, den Statuten und dem Herkommen ergibt, übereinstimmt. Alle Verbandskassen werden ferner verpflichtet, unter den Mitgliedern einen angemessenen Lastenausgleich zu verwirklichen. Diese Bestimmung richtet sich namentlich gegen die beitragsfreien Kassen, die damit untersagt werden.
Um den bestehenden Kassen eine gewisse Stabilität zu sichern, soll die Möglichkeit der Kassengründung und des Kassenwechsels aber auch zeitlich eingeschränkt werden. Die Errichtung von Verbandsfamilienausgleichskassen und der Kassenwechsel können in Zukunft nur noch auf den Beginn jener Jahre erfolgen, auf welche die Gründung von Ausgleichskassen der AHV zulässig ist, d. h. also nur auf den Beginn jedes fünften Jahres, das nächste Mal erst wieder auf den 1. Januar 1961. Nach den Uebergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 17. Dezember
1956, sind Kassen ohne angemessenen Ausgleich unter den Mitgliedern auf den 31. Dezember 1960 aufgehoben, wenn sie nicht bis zum 30. September 1960 den Ausgleich beschlossen und dem Departement des Innern ein Gesuch um Genehmigung des entsprechend abgeänderten Reglementes eingereicht haben.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1957 hat die Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, unter unveränderter Beibehaltung des Beitrages von 1 Prozent der Löhne, die Kinderzulage erhöht. Seit diesem Zeitpunkt beträgt die Zulage für das dritte und jedes folgende Kind 15 Franken (bisher 10 Franken) im Monat. Außerdem wird für Familien mit drei und mehr Kindern bereits für das zweite Kind eine Zulage von 10 Franken im Monat ausgerichtet.
3. Kanton Freiburg
Im Kanton Freiburg wurde die Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 14. Februar 1945 durch Beschluß des Staatsrates vom 26. Dezember 1956 einer Revision unterzogen.
Bisher waren dem Gesetz alle Personen, Gesellschaften oder Verwaltungen unterstellt, die im Kanton Freiburg einen Wohnsitz, Geschäftssitz, eine Arbeitsstelle oder irgendwelche Niederlassung haben, und zwar für alle Arbeitnehmer, die im Kanton Freiburg tätig sind. Nach den neuen Bestimmungen unterstehen die Unternehmungen, die ihren Hauptsitz im Kanton haben, dem Gesetz auch für ihre auswärts arbeitenden Arbeitnehmer, namentlich für ihre außerkantonalen Vertreter, Akkordanten und Heimarbeiter, sofern diese in der Schweiz beschäftigt sind; ausgenommen wird dabei das Personal der Zweigniederlassungen. Die Staatsangehörigkeit von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern sowie die Rechtsnatur der Unternehmung bleiben dabei ohne Einfluß auf die Unterstellung.
Inwieweit die Akkordanten, Fergger und Gelegenheitsunternehmungen als Arbeitnehmer zu betrachten sind und für welche Arbeitnehmer aus Altersgründen keine Beiträge mehr bezahlt werden müssen, richtet sich in Zukunft nach den Bestimmungen des AHVG.
In einem neuen Artikel wird ferner der Gesetzesänderung vom 13. Juli 1956 Rechnung getragen, wonach landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 Anspruch auf Familienzulagen haben, einer Regelung unterstehen, die beide Gesetzgebungen berücksichtigt. Danach beträgt die Kinderzulage, welche die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer beanspruchen können, 30 Franken im Monat und je Kind. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Kinderzulage 'ge-
mäß FLG von 15 Franken und der kantonalen Zulage von 15 Franken im Monat. Die übrigen Arbeitnehmer, die gestützt auf eine bundesrechtliche oder kantonale Regelung bereits eine Familienzulage beziehen, haben Anspruch auf die Differenz zwischen dieser Zulage und jener, wie sie im kantonalen Gesetz vorgesehen ist. Dieser Differenzbetrag wird vor allem den nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmern zugute kommen, die sich im Hauptberuf als Bergbauern betätigen und in dieser Eigenschaft die Kinderzulagen gemäß FLG beziehen.
Die bisherigen Vorschriften über die Aufteilung der Zulage nach Maßgabe der Arbeitszeit wurden ebenfalls geändert. Die Zulage wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Arbeitsdauer eines Arbeitnehmers weniger als 25 Tage pro Monat oder 180 Stunden in zweimal 14 Tagen beträgt. Die Direktion des Innern hat für alle Kassen eine bindende Tabelle zu erstellen, wobei die Möglichkeit, über die Mindestbeträge hinauszugehen, jedoch vorbehalten bleibt.
Der Uebertritt von einer Ausgleichskasse in eine andere kann in Zukunft nur noch auf Ende jedes Jahres und nach einer Austrittserklärung erfolgen, die spätestens am vorhergehenden 30. September mit eingeschriebenem Brief übermittelt wurde. Die Arbeitgeber, die dem Gesetz seit drei Monaten oder länger unterstellt sind und nicht ausdrücklich auf einem Verzeichnis aufgeführt werden, das der kantonalen Kasse durch eine anerkannte Kasse zugestellt wurde, werden ohne weiteres der kantonalen Kasse angeschlossen.
Kanton Appenzell 1. Rh.
Nach einem Beschluß des Großen Rates des Kantons Appenzell I. Rh. vom 8. April 1957 sind die Kinderzulagen von 10 Franken im Monat für das zweite und jedes folgende Kind (bisher für das dritte und jedes folgende Kind), welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, auszurichten. Der Beschluß ist am 1. Juli 1957 in Kraft getreten.
Kanton Tessin
Der Regierungsrat des Kantons Tessin hat mit Beschluß vom 8. Oktober 1957 den Mindestansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 1958 von 10 auf 15 Franken im Monat erhöht.
Kanton Luzern
Der Regierungsrat hat mit Beschluß vom 9. Dezember 1957 die Bezugsberechtigung auf Kinderzulagen der Arbeitnehmer, die bei einem an die kantonale Familienausgleichskasse beitragspflichtigen Arbeitgeber be-
schäftigt sind, auf die Zweikinderfamilie ausgedehnt. Der Arbeitgeberbeitrag wird dadurch nicht erhöht. Er beträgt nach wie vor 1 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1958 haben nun alle Arbeitnehmer, die im Dienste eines der kantonalen FAK angeschlossenen Arbeitgebers stehen, Anspruch auf eine Kinderzulage von 15 Franken für das zweite und jedes weitere Kind unter dem vollendeten 18. Altersjahr.
Il. Familienzulagen im Kanton Uri
Bereits am 18. April 1946 wurde im Landrat des Kantons Uri eine Motion betreffend Schaffung von Familienausgleichskassen eingereicht, die in der Landratssitzung vom 3. Juni 1946 erheblich erklärt wurde. In der Folge hat die Gewerbedirektion den ganzen Fragenkomplex eingehend geprüft und umfangreiche Erhebungen durchgeführt. Am 30. März 1957 hat der Regierungsrat dem Landrat einen Gesetzesentwurf über die Kinderzulagen unterbreitet, dem der Landrat in der Sitzung vom 28. Mai 1957 zugestimmt hat. Die Vorlage des Landrates wurde an der Volksabstimmung vom 24. November 1957 mit 4215 gegen 912 Stimmen angenommen.
Dem Gesetz sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Verwaltungen unterstellt, die im Kanton Uri einen Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten und hier Arbeitnehmer beschäftigen. Ausgenommen von der Unterstellung sind die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe, die landwirtschaftlichen Arbeitgeber und die Arbeitgeber weiblichen Personals in privaten Haushaltungen. Des weitern kann der Regierungsrat Arbeitgeber solange von der Unterstellungspflicht befreien, als sie mehr als 200 bezugsberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von sich aus Kinderzulagen in der gesetzlichen Mindesthöhe ausrichten und dafür mindestens 1 Prozent der nach AHV beitragspflichtigen Lohnsumme aufwenden.
Die Zulage beträgt 10 Franken im Monat für das zweite und jedes folgende Kind. Sie wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Die Altersgrenze für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder beträgt 20 Jahre. Sofern die verfügbaren Mittel dies gestatten, kann der Landrat die Zulagen höher ansetzen oder abstufen, die Ausrichtung auf das erste Kind ausdehnen oder Geburtszulagen einführen.
Anspruch auf die Kinderzulagen haben alle Personen, die als Arbeitnehmer tätig sind, und deren Arbeitgeber dem Gesetze unterstehen. Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich in der Regel nach den Vorschrif-
ten des AHVG. Nebenberufliche und teilweise beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Zulagen. Bei Tod, Unfall, Krankheit, Militärdienst, vorübergehendem unverschuldetem Arbeitsunterbruch und für bezugsberechtigte Wöchnerinnen werden die Zulagen auch während des laufenden und folgenden Monats ausgerichtet. Ausländische Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Zulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.
Die Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten obliegt den anerkannten privaten und der kantonalen Familienausgleichskasse. Als private Kassen werden die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände anerkannt, die den Ausgleich der Familienlasten im Gebiete der ganzen Schweiz für ihre Mitglieder durchführen, die gesetzlichen Mindestzulagen ausrichten und für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bieten. Die kantonale Kasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf. Ihr haben alle Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer anerkannten privaten Kasse angehören. Mit der Geschäftsführung wird die kantonale Kasse für die AHV beauftragt.
Die der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgeber haben dieser zur Deckung der Zulagen und der Verwaltungskosten einen Beitrag von einem Prozent der nach AHV beitragspflichtigen Lohnsumme zu entrichten. Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluß der Verwaltungskosten sind zu zwei Dritteln vom Kanton und zu einem Drittel von den Gemeinden zu tragen.
Als beratendes Organ des Regierungsrates bei der Durchführung des Gesetzes fungiert die Aufsichtskommission, die auch die Kontrolltätigkeit der Kassen überwacht und Streitigkeiten zwischen den Kassen endgültig entscheidet. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Kassen ist jedoch die kantonale Rekurskommission für die AHV zuständig, die endgültig entscheidet.
Nach den Schlußbestimmungen des Gesetzes ist der Landrat ermächtigt, Familienzulagen auch für die Selbständigerwerbenden einzuführen, die im Kanton Uri wohnhaft sind. Ihre Beiträge dürfen aber 1 Prozent des Netto-Erwerbseinkommens nicht übersteigen.
Das Gesetz ist auf den 1. Januar 1958 in Kraft getreten.
III. Familienzulagen im Kanton Waadt für Landwirte und Reb-
bauern in bescheidenen Verhältnissen
Der Große Rat des Kantons Waadt hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1957 eine Beihilfe für die Familien der Landwirte und Rebbauern in bescheidenen Verhältnissen eingeführt. Die Beihilfen bestehen in Fami-
lienzulagen, durch die die Einkommensunterschiede der Familienväter in der Landwirtschaft und im Rebbau im Verhältnis zu andern Wirtschaftszweigen auf dem Wege der beruflichen und der allgemeinen Solidarität wenigstens teilweise ausgeglichen werden sollen. Dem Beschlusse liegen somit weniger familienpolitische als vielmehr wirtschaftliche Motive zugrunde.
Die Familienzulagen werden den hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirten und Rebbauern des Kantons Waadt sowie ihren Blutsverwandten in absteigender Linie gewährt, sofern die letztem hauptberuflich im väterlichen Betrieb mitarbeiten. Die Gesuchsteller müssen eine Betriebsrechnung, die sich auf ein volles Betriebsjahr im Kanton Waadt bezieht, vorlegen können. Der Kreis der bezugsberechtigten Personen ist im übrigen durch die zur Verfügung stehenden Mittel bestimmt. Im Rahmen dieser Mittel erhalten Familien mit einem Kind 150 Franken, Familien mit zwei Kindern 300 Franken, Familien mit drei Kindern 450 Franken, Familien mit 4 Kindern 600 Franken und Familien mit 5 und mehr Kindern 750 Franken im Jahre. Auch die Höhe der Einkommensgrenze ist durch die verfügbaren finanziellen Mittel bestimmt. Die Zulagen werden in diesem Rahmen den Familien mit den niedrigsten Einkommen zugesprochen. Vom Einkommen wird für jedes Kind 500 Franken abgezogen. Als Kinder gelten die Minderjährigen bis zur Beendigung des Schulunterrichts oder bis zur Mündigkeit, falls sie in Ausbildung begriffen sind oder infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind. Kinder mit einem eigenen Verdienst von mehr als 200 Franken fallen außer Betracht.
Keinen Anspruch auf Zulagen haben Landwirte und Rebbauern, die im Genusse einer Rente der AHV stehen oder die absichtlich oder durch ihr Verschulden eine Lage herbeigeführt haben, auf die sie sich zur Begründung ihres Gesuches um Ausrichtung von Familienzulagen berufen. Die Gewährung von Zulagen ist auch ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller innert der festgesetzten Frist die notwendigen Angaben über die persönlichen Verhältnisse oder die Höhe des Einkommens nicht liefert.
Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Solidaritätsbeiträge der selbständigerwerbenden Landwirte und Rebbauern sowie der juristischen Personen, die im Kanton Waadt landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaften, gedeckt, die höchstens 2 Prozent des nach AHV beitragspflichtigen Einkommens aus der Landwirtschaft und dem Rebbau betragen dürfen. Der Kanton gewährt einen jährlichen Beitrag, der dem Gesamtbetrag der Solidaritätsbeiträge zu entsprechen hat, aber 500 000 Franken im Jahre nicht übersteigen darf.
Die beitragspflichtigen Personen haben außerdem einen besondern Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten zu entrichten, der auf 5 Prozent der Beiträge begrenzt ist. Nach der Botschaft des Regierungsrats dürfte sich der Solidaritätsbeitrag der Landwirtschaft zwischen 0,5 und 1 Prozent des nach AHV beitragspflichtigen Einkommens bewegen.
Die beitragspflichtigen Personen haben sich der Familienausgleichskasse des Kantons Waadt anzuschließen, die auch die bestehende private Familienausgleichskasse für die Landwirtschaft verwaltet. Obwohl nach dem Beschluß des Großen Rates neue berufliche landwirtschaftliche Kassen errichtet werden können, wird die Durchführung des Beschlusses der erwähnten Kasse obliegen, da die Errichtung neuer Kassen nicht beabsichtigt ist und alle Landwirte und Rebbauern bereits der bestehenden beruflichen landwirtschaftlichen Kasse angehören.
Der Beschluß des Großen Rates ist auf den 1. Januar 1958 in Kraft getreten. Er gilt bis zum 31. Dezember 1967.
Ausländische Beitragssysteme
Verschiedentlich ist das Bundesamt schon gefragt worden, wie in den ausländischen Sozialversicherungsgesetzgebungen das Beitragssystem beschaffen sei, ob die Beiträge ebenfalls in Prozenten des Einkommens festgesetzt und ob sie auf dem gesamten oder bloß einem Teil des Einkommens berechnet werden, wie hoch die Belastung sei usw.
Die Beantwortung solcher Fragen fällt nicht leicht. Nicht, daß Angaben dieser Art nicht erhältlich wären. Aber aus dem Zusammenhang des Versicherungssystems, dem sie eingeordnet sind, herausgerissen, vermitteln sie leicht ein falsches Bild, verleiten zur Vergleichung nicht vergleichbarer Größen. Soll dies vermieden werden, so kompliziert sich die Antwort. Wenn wir, den geäußerten Wünschen nachkommend, hiernach eine kleine Tabelle veröffentlichen, aus der Art und Höhe der Beitragsbelastung in einigen Ländern Westeuropas ersichtlich wird, so müssen wir daher eine Reihe von erläuternden Bemerkungen vorausschicken, auf die Gefahr hin, daß sie vom einen oder andern Leser als Gemeinplätze betrachtet werden.
Zunächst ist auf den engen Zusammenhang zwischen Beitrags- und Leistungssystem hinzuweisen. Je höher oder je vielseitiger die Leistungen, desto höher die Beiträge - soweit sie nicht durch Zuschüsse zu Lasten der Staatsrechnung ersetzt werden. Hohe Beiträge deuten demnach regelmäßig auf ein ausgebautes Leistungssystem hin - das um-
gekehrt allerdings nicht immer hohe Beiträge der Versicherten voraussetzt! Man denke an das Beispiel der nordischen Staaten, von denen Schweden sich bis vor kurzem mit Beiträgen von 1,8 Prozent begnügte, während Dänemark von der Beitragserhebung gänzlich absah. In einer einfachen Tabelle kann diesen Zusammenhängen nicht gebührend Rechnung getragen werden; immerhin sollen aus unserer Aufstellung die durch einen unteilbaren Beitrag gedeckten Risiken (Versicherungszweige) ersichtlich sein.
Von geringerer Bedeutung wenn auch nicht ohne Einfluß für die Höhe der Beitragsbelastung ist der Umfang der Versicherungspflicht: ob Volksobligatorium oder irgendwie gegliederte Klassenversicherung, sei es z. B. die Arbeitnehmerschaft als Ganzes - mit oder ohne Einkommensgrenzen für die Versicherungspflicht sei es getrennt nach Arbeitern und Angestellten. Unsere Tabelle beschränkt sich darauf, die Arbeitnehmer zu berücksichtigen; selbstverständlich gelten die entsprechenden Angaben in Ländern mit Volksobligatorium für alle Versicherten. Ueberflüssig zu sagen, daß aus unserer Aufstellung somit nicht der Schluß auf Fehlen von Versicherungssystemen für andere Berufsgruppen (z. B. Landwirte, Handwerker, freie Berufe), für alle Selbständigerwerbenden oder die gesamte Bevölkerung gezogen werden darf.
Die Tabelle gibt die Beitragsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder, bei deren Betrachtung zu bedenken ist, daß eine einseitige Belastung des Arbeitnehmers gewöhnlich nicht ohne Rückwirkungen auf die Lohnhöhe bleibt; so war in Holland mit der Einführung der Volksversicherung zu Beginn 1957 eine allgemeine Lohnerhöhung von 5,6 Prozent verbunden. Nicht ersichtlich wird dagegen aus unserer Zusammenstellung Beginn und Ende der Beitragspflicht und die für den Leistungsanspruch geforderte Mindestbeitragsdauer bzw. Wartezeit. Auch das Niveau der Durchschnittslöhne in den einzelnen Ländern, das für die Beurteilung des der Beitragserhebung unterworfenen Einkommensteils von Nutzen wäre, mußte aus Raumgründen unberücksichtigt bleiben. Wo anstelle von Beiträgen in Prozenten des Einkommens dessen unterschiedliche Umschreibung ebenfalls außer Betracht bleiben muß - Beiträge in festen Beträgen vorkommen, mußten die Angaben auf die Tiefst- und Höchstansätze (z. B. Italien) oder auf Beispiele (Großbritannien) beschränkt werden.
Wenn die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, daß auf Grund einer einfachen tabellarischen Darstellung der Beitragssysteme verschiedener Länder vergleichende oder gar wertende Schlüsse kaum gezogen werden dürfen, so erfüllen sie ihren Zweck.
Uebersicht über ausländische Beitragssysteme
Risiken, die Begrenzung durch einen Beiträge des für die einzigen, Beitrags-Land unteilbaren bemessung Beitrag Insgesamt Arbeit- Arbeit- maßgebenden gedeckt sind
Bundesrepublik A J II 14 % 7% 9000 DM/Jahr Deutschland 7 %
1
Arbeiter 12 % 6,0 % 6,0%
Oesterreich A J H Angestellte 46 800 5/Jahr
11% 5,5% 5,5%
Frankreich A J II Rr M T 16 % 10 % 6 % 528 000 ffrs/
Jahr
Zusammen-
gesetzter
Beitrag
Italien A 3 II Fester 26-200 -
Beitrag lit./Monat -
Prozentsatz
9% 6,6% 2,4%
z. B. für Männer
über 18 Jahren
Ansätze pro Woche
A J H Kr Feste Beiträge vor 1. 2.1958
Großbritannien (inkl. Gesund- verschieden
heits-Dienst) nach Alter und 6 s 2d 7s 5d
MT Al Geschlecht
Ansätze pro Woche
ab 1.2.1958
85 ld 9s 5d
Arbeiter
8,50 % 4,25% 4,25%
Belgieng AH
Angestellte 8 000 bfrs/ 10,25% 6,00% 4,25 % Monat
2,5 %
Minimum
Schweden A J H Kr F 30 sKr - 2,5 % 0000 sKr/Jahr
Maximum
250 sKr
Dänemark A 1% - 1% -
Zwei sich
überschnei-
dende Systeme
Niederlande A 6,75% - 6,75 % 6900 fl./Jahr
A J H Feste Beiträge z. B. für
verschieden Männer
nachAlter und über
Geschlecht 21 Jahren:
60 et»/ - - Woche
A = Alter Kr = Krankheit F = Familienzulagen Risiken: J = Invalidität M = Mutterschaft Al = Arbeitslosigkeit
H = Tod (Hinterlassenen- T = Tod (Sterbegeld)
renten)
Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung
Verlag Stämpf ii & Cie., Bern. Jährlich vier Hefte: Fr. 29.--
Im vergangenen Jahr ist unter der Redaktion der Herren Dr. A. Gysin, Vizepräsident des EVG, Prof. Dr. M. Holzer, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, und Dr. A. Maurer, Rechtskonsulent der «Zürich» Versicherungsgesellschaft, im Verlag Stämpfli & Cie., Bern, eine neue Zeitschrift entstanden, deren erster Jahrgang heute vorliegt. Zu den bestehenden, vornehmlich auf die Bedürfnisse des Praktikers ausgerichteten Periodika (wie «Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung», «Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts», «Schweizerische Sozialgesetzgebung», «Zeitschrift für die Ausgleichskassen») hat sich nun der oft vermißte, mehr der Wissenschaft dienende «große Bruder» gesellt. Außer den Mitgliedern der Redaktion tragen kompetente Vertreter der Wissenschaft, der Wirtschaft und der schweizerischen Sozialversicherungsinstitutionen als ständige Mitarbeiter zum Gelingen des Werkes bei; die neue Zeitschrift hat aber rein privaten Charakter.
Die schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung (SZS) hat sich ein weitgespanntes Programm vorgenommen: Sie will «über vorhandene und werdende Institutionen der Sozialversicherung» orientieren, was allein keine kleine Aufgabe sein wird angesichts der gewaltigen und sprunghaften Entwicklung der schweizerischen Sozialversicherung in jüngster Zeit. Die SZS «will aber auch Gelegenheit zu kritischer Auseinandersetzung bieten», «dem Brückenschlag zu Grenzgebieten und zu nachbarlichen Bezirken, wie etwa zum Arbeitsrecht, Aufmerksamkeit» schenken und schließlich nicht nur die eigentlichen Spezialisten der Sozialversicherung zum Worte kommen lassen. Abhandlungen aus Wissenschaft und Praxis, auch über «Strömungen und Entwicklungen der ausländischen Sozialversicherung» bilden den Hauptinhalt der Zeitschrift. Daneben treten Referate über Rechtsprechung, Gesetzgebung und Staatsverträge -sowohl geplante wie ergangene Erlasse ‚ Literaturanzeigen, Literaturverzeichnisse und «Mitteilungen» über Wahlen, Tagungen usw.
Es ist ein warm zu begrüßender Vorzug der SZS, die Sozialversicherung in ihrer Gesamtschau erfassen zu können. Diesem Ziel widmen sich mehrere Beiträge grundsätzlicher Art: Hans Huber leitet die neue Zeitschrift ein mit einer Bestimmung des Standortes des Sozialversicherungsrechts in unserer Rechtsordnung (5. 4), Marcel Dubois erörtert das Verhältnis des Arztes zur Sozialversicherung (5. 33) und Peter Steinlin macht einen Vorschlag zur begrifflichen Abgrenzung von Privat- und Sozialversicherung (5. 131).
Eine Reihe von Beiträgen stellt aktuelle Fragen aus einzelnen Versicherungszweigen zur Diskussion: Aus der Unfallversicherung kommen die Berufskrankheiten (Robert C. Schaetti, S. 11), die Neurose (Arthur Tilimann, S. 181) und das Regreßrecht (Alfred Maurer, S. 215) zur Sprache. Die Arbeitslosenversicherung ist mit einer Abhandlung über die Folgen verschuldeter Arbeitslosigkeit (Eduard Burckhardt, S. 205) vertreten. Hugo Amberg stellt auf S. 268 die schweizerische Arbeitslosenfürsorge dar. Eine Abhandlung von Carl Mugglin ist dem Thema «Familienzulagen und Familienausgleichskassen» gewidmet (S. 253). Auf die künftige Invalidenversicherung weist ein Beitrag hin, der den Invaliditätsbegriff der eidgenössischen Expertenkommission analysiert (Paul Piccard, S. 116). Bei einem Nachbar der Sozialversicherung sind wir mit Wolfhart F. Bürgi zu Gast, der die neuen Bestimmungen über Personalfürsorge im Dienstvertrags- und Stiftungsrecht erörtert. Andere Zweige der Sozialversicherung sind auf den ersten 320 Seiten der SZS noch nicht eigens zu Worte gekommen.
Der Blick ins Ausland gilt der Entwicklung der Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland und im Lande Berlin nach 1945 (Herbert Lauterbach, S. 79, und Fortsetzung von Herbert Liebing, S. 168, für die Unfallversicherung und die Rentenversicherung; Peter Schein, S. 242, für die knappschaftliche Versicherung). Eine besondere Abhandlung ist der Sozialreform in der Bundesrepublik Deutschland gewidmet (Kurt Jantz, S.93).
Die Rechtspflege wird beleuchtet in laufenden Berichten über die Praxis des EVG (Arnold Gysin, S. 55 und 147). Dazu treten ein Beitrag zur Neuordnung des Rechtsschutzes in der Krankenversicherung (Adelrich Pfluger, S. 42) und eine kritische Würdigung der EVG-Praxis zur Stellung der Flüchtlinge in der AHV (Alexandre Berenstein, S. 234).
Die Entwicklung der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der Kantone schließlich wird in kurzen Beiträgen laufend verfolgt (Albert Granacher, S. 69, 77, 164 und 279).
Einem Bedürfnis entsprechen die jährlichen Literaturübersichten auf dem Gebiete der schweizerischen Sozialversicherung. Die SZS beginnt in ihrem ersten Jahrgang mit einer «Bestandesaufnahme» der in den Jahren 1948 bis 1956 erschienenen Publikationen (Jean-Daniel Ducommun, S. 292). Auch Zeitschriftenartikel werden in diesem Verzeichnis einzeln berücksichtigt, soweit sie nicht in einer der eigentlichen Sozialversicherungszeitschriften erschienen sind.
Dieser knappe «tour d'horizon» durch den Inhalt der ersten vier Hefte möchte andeuten, welchen Weg die neue Zeitschrift eingeschlagen hat; das Bisherige verspricht viel, man darf mit Recht auf die folgenden Nummern gespannt sein.
Aus der Tätigkeit der <Brunau-Stiftung'» in Zürich
Nicht nur in der eigentlichen Produktion, sondern auch im Rechnungswesen und in der allgemeinen Administration hat die Arbeitsteilung und Automatisierung wesentliche Fortschritte erreicht. In vielen Bankinstituten, Versicherungsanstalten, Industrieunternehmungen und Verwaltungen werden moderne Büromaschinen verwendet, die bestimmte Arbeitsabläufe selbständig erledigen. Zur Bedienung solcher Maschinen kann vielfach Hilfspersonal eingesetzt werden, das nicht über eine umfassende Berufsausbildung zu verfügen braucht. Dabei handelt es sich vorwiegend um Arbeiten, die körperlich nicht anstrengend sind und sitzend erledigt werden können. Vom Standpunkt der beruflichen Eingliederung Invalider handelt es sich daher um ausgesprochen günstige Voraussetzungen, sofern der Arbeitsanfall groß genug ist, um das Personal an solchen Arbeitsplätzen dauernd zu beschäftigen.
Besonders günstig erwies sich der Einsatz Invalider an Lochkartenmaschinen. Ein ausgesprochener Mangel an geeigneten Arbeitskräften und der häufige Personalwechsel vermochte bestehende Vorurteile hinsichtlich Beschäftigung Invalider zu beseitigen. Nachdem die Finanzabteilung der PTT in ihrem großen Lochkartenbetrieb mit dem Einsatz körperlich Behinderter gute Erfahrung gemacht hatte, eröffnete die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in die Volkswirtschaft im Frühjahr 1953 eine spezielle Lochkartenstation als Umschulungsstätte, die nach Abschluß des Versuchsstadiums Ende 1956 als «Brunau-Stiftung» verselbständigt wurde.
Da an den Lochmaschinen vorwiegend weibliche Personen beschäftigt werden, stößt die Vermittlung männlicher Invalider auf erhöhte Schwierigkeiten. Um die Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern, wurde die Lochkartenstation der «Brunau-Stiftung» zu einer allgemeinen Bürofach-Eingliederungsstätte ausgebaut, in der die Invaliden auf die verschiedenen Tätigkeiten eines modernen Bürobetriebes umgeschult werden.
Im Jahre 1956 konnten folgende Eingliederungsfälle erfolgreich abgeschlossen werden:
Früherer Beruf: Art der Behinderung: Neuer Beruf: Monatslohn:
Mechaniker Tuberkulose Operator 550.— Haustochter Spina bifida Locherin 450.— Schülerin Polio Locherin 440.— Schneiderin Polio Locherin 440.— Maschinen-Stickerin Tuberkulose Locherin 440.— Landarbeiter Beinamputation Tabulator 500.— Schüler Zwergwuchs Locher 430.— Rechtsanwalt Tuberkulose Sekretär 500.— Elektriker Epilepsie Lagerbuchhtg. 600.— Schuhmacher Tuberkulose Kalkulator 550.— Schuhmacher Polio Karteichef 600.— Confiseur Handverbrennung Vertreter 700.— Vertreter Hirnschlag Buchhalter 600.— Schülerin Polio Verkäuferin 420.— Hotelangestellte Diskushernie Gouvernante 500.— Schülerin Angeb. Deformation Locherin 440.— Landarbeiter Unfallfolge Kontrolleur 440.— Schüler Epilepsie Bürolist 450.— Fabrikarbeiterin Schwerhörigkeit Locherin 475.— Vertreter Tuberkulose Operator 800.— Köchin Diskushernie Locherin 440.— Schneider Diskushernie Planordner 460.— Student Schwerhörigkeit Korrespondent 600.— Schreiner Unfallfolge Locher 520.— Serviertochter Tuberkulose Locherin 440.— Schüler Tuberkulose Tabulator 520,--- Schülerin Polio Locherin 400.— Vertreter Angeb. Deformation Locher 550.— Mechaniker Hypermyopie Bürolist 520.— Näherin Polio Locherin 480.—
Um Schwerinvaliden eine interessante und gutbezahlte regelmäßige Heimarbeit zu vermitteln, wird zur Zeit von der «Brunau-Stiftung» ein Buchhaltungskurs durchgeführt. Nach Abschluß der Anlernzeit werden geeignete, nicht mehr vermittlungsfähige Invalide als Heimarbeiter mit der Führung von Abonnementsbuchhaltungen betraut.
Die laufenden Betriebskosten der «Brunau-Stiftung» werden weitgehend durch den Ertrag von Servicearbeiten (insbesondere Vervielfältigungen und Stanzen von Lochkarten) gedeckt.
Die Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in die Volkswirtschaft und die «Brunau-Stiftung» haben mit der Errichtung und dem Betrieb einer Bürofach-Eingliederungsstätte neue Eingliederungsmöglichkeiten erschlossen und mit den erzielten Erfolgen bewiesen, daß auch in der Administration bei fortschrittlicher Arbeitsteilung und bei Verwendung moderner technischer Einrichtungen viele Arbeitsplätze von Invaliden vollwertig besetzt werden können.
P. Lj) 11
'v3I1J
Durchführungsfragen
Mitwirkung der Zivilstandsämter
Eine Ausgleichskasse hat kürzlich einem Zivilstandsamt das Formular Personalausweis (720.204) zugestellt, um auf diese Weise den Tod eines Ausländers bescheinigen zu lassen. Das Zivilstandsamt konnte diesen Personalausweis nicht überprüfen, weil das Familienregister, das ihm hiezu als Grundlage dient, nur für Schweizerbürger an ihrem Heimatort geführt wird. Für Ausländer kann ganz allgemein das Formular 720.204 nicht verwendet werden.
Im gleichen Fall hatte die Ausgleichskasse das Zivilstandsamt nachträglich um die Ausstellung eines Todesscheines ersucht, ohne ausdrücklich auf den AHV-Zweck oder die Gebührenfreiheit hinzuweisen. Das hatte zur Folge, daß das Zivilstandsamt die Bestätigung zuerst als gebührenpflichtig gegen Nachnahme zustellte und erst nachträglich auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete. Es empfiehlt sich, bei Begehren um zivilstandsamtliche Bestätigungen immer auf den AHV-Zweck und die Gebührenfreiheit (AHVG Art. 93) hinzuweisen, damit die auskunftspflichtige Behörde die Auskunft von Anfang an kostenlos erteilen kann.
Die fristgemäße Durchführung der Arbeitgeberkontrollen
Gemäß Art. 162, Abs. 1, AHVV, sind die Arbeitgeber periodisch, mindestens aber alle vier Jahre einmal zu kontrollieren. Für die Uebergangszeit wurde in Ziffer V 2 des Kreisschreibens Nr. 62 eine Erleichterung zugestanden. Bei Arbeitgebern, die letztmals vor dem 1. Januar 1953 kontrolliert worden waren, konnte mit der nächsten Kontrolle auch länger als vier Jahre zugewartet werden; nur war die Kontrolle in jedem Fall derart anzusetzen, daß allfällige Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche nicht verjährten. Ende 1957 fällt diese Uebergangsord-
nung dahin, da bei allen Arbeitgebern, die im Jahre 1952 kontrolliert worden sind, spätestens im Jahre 1957 wieder eine Kontrolle stattfinden mußte.
Aus den Kontrollberichten geht hervor, daß einige Ausgleichskassen diese Ausnahmebestimmung auch auf Arbeitgeber anwenden, die letztmals nach dem 1. Januar 1953 kontrolliert worden sind. Für diese Fälle gilt indessen ausschließlich die allgemeine Regelung von Art. 162, Abs. 1, AHVV, wonach die Kontrolle mindestens alle vier Jahre einmal vorzunehmen ist. In der ZAK 1957, S. 64 ff., ist darauf hingewiesen worden, daß diese Frist für jeden Arbeitgeber einzeln vom Zeitpunkt der letzten Kontrolle hinweg zu laufen beginnt. In einem Betriebe, der beispielsweise am 12. Februar 1954 letztmals kontrolliert wurde, muß die nächste Kontrolle spätestens am 11. Februar 1958 durchgeführt sein.
Einverlangen des Dienstbüchleins durch die Ausgleichskassen
Gemäß den Randziffern 193 ff. der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung füllen die Ausgleichskassen die Abschnitte A und B der Ersatzkarten anhand des Dienstbüchleins des Wehrpflichtigen aus. Außerdem verlangen sie mitunter das Dienstbüchlein zur Einsichtnahme ein, um unklare Eintragungen auf der Meldekarte zu überprüfen.
Im neuen Art. 23b1s der Verordnung vom 28. November 1952 über das militärische Kontrollwesen (Bundesratsbeschluß vom 8. Februar 1957) wurde die Berechtigung zum Einverlangen und zur Einsichtnahme in das Dienstbüchlein neu geordnet. Darnach darf das Dienstbüchlein grundsätzlich nur als militärische Ausweisschrift verwendet werden. Die Ausgleichskassen sind jedoch nach wie vor zum Einverlangen und zur Einsichtnahme in das Dienstbüchlein zu den umschriebenen Zwecken befugt. Selbstverständlich unterliegen sie für die dabei gemachten Wahrnehmungen der Schweigepflicht.
KLEINE MITTEILUNGEN
Aenderungen im Ausgleichskasse Nr. 3 Luzern, Adressenverzeichnis (Luzern) Pf ist e r gas s e 20
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. VERSICHERTE PERSONEN
Die nichterwerbstätige Ehefrau (Ausländerin) eines im Ausland niedergelassenen Ausländers, die wegen Krankheit an der Ausreise verhindert ist, begründet keinen Wohnsitz in der Schweiz. ARVG Art. 1, Abs. 1, lit. a.
1. Nichterwerbstätige Personen sind nur dann nach Maßgabe des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert und beitragspflichtig, wenn sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a und Art. 3, Abs. 1). Für die Bestimmung des Wohnsitzes sind die ZGB Art. 23 ff. maßgebend (vgl. auch i. Sa. R. N. vom 22. März 1957, ZAK 1957, S. 3/4, EVGE 1957, S. 96 ff.). Nach ZGB Art. 23, Abs. 1, befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitz des Ehemannes gilt grundsätzlich auch als Wohnsitz der Ehefrau (ZGB Art. 25, Abs.1). Einen eigenen Wohnsitz kann die Ehefrau gemäß ZGB Art. 25, Abs. 2, nur haben, wenn derjenige des Ehemannes nicht bekannt ist oder die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben. Die Berechtigung zum Getrenntleben steht der Ehefrau zu auf Grund eines Trennungsurteils, nach Einreichung der Klage auf Trennung oder Scheidung und wenn sich die einstweilige Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes rechtfertigt (vgl. Egger, Kommentar, N. 3 zu ZGB Art. 25). Nach ZGB Art. 170, Abs. 1, ist ein Ehegatte u. a. dann berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, wenn seine Gesundheit durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet wird.
2. Der Ehemann der H. hat seinen Wohnsitz unbestrittenermaßen im Staat Israel. Die Ehegatten sind nicht gerichtlich getrennt, und es ist weder eine Trennungs- noch Schekungsk1age hängig. Die Ehefrau kann daher nur dann einen eigenen Wohnsitz in der Schweiz haben, wenn sie im Sinne von ZGB Art. 170, Abs. 1, berechtigt war, den gemeinsamen Haushalt einstweilen aufzuheben. Wie aus den Akten hervorgeht, hält sie sich nur deshalb in der Schweiz auf, weil sie ärztlicher Behandlung bedarf und bei ihrem gegenwärtigen Gesundheitszustand das in Israel herrschende Klima nicht erträgt. Dagegen bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für ein eheliches Zerwürfnis; es ist vielmehr zu glauben, daß die Ehefrau die Absicht hat, zu ihrem Mann nach Israel zurückzukehren, sobald sie hiezu imstande ist.
Wenn einer Ehefrau im Sinne von ZGB Adt. 170, Abs. 1, die Befugnis zusteht, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, so k a n n sie einen eigenen Wohnsitz haben (ZGB Art. 25, Abs. 2); ob ein solcher tatsächlich begründet wird, bestimmt sich nach ZGB Art. 23, Abs. 1 (vgl. Egger, Kommentar N. 4 ZGB Art. 25). Hier fehlt aber auf jeden Fall die für eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz erforderliche Absicht des dauernden Verbleibens. H. will zu
ihrem Ehemann nach Israel zurückkehren und hatte schon zweimal die Reise
vorbereitet, die einzig wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgeschoben wurde. Allerdings darf bei der Feststellung der Absicht dauernden
Verbleibens nicht bloß von den subjektiven Absichten des Aufenthalters ausgegangen werden; maßgebend sind vielmehr die Dritten erkennbaren Tatsachen (vgl. Egger, Kommentar, N. 27 zu ZGB Art. 23). Indessen sind keine Tatsachen gegeben, die gegen die Darstellung der Ehefrau einen solchen Schluß zulassen. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung ausführt, war die in Ungarn geborene H. schon vor ihrer Verehelichung Staatsangehörige von Israel; sie hat in Zürich keine Niederlassungsbewilligung erhalten und auch keine nachgesucht; in Zürich ist bloß eine Interimsbescheinigung des Staates Israel hinterlegt. Die Ehefrau macht ferner darauf aufmerksam, daß sie wegen der geplanten Rückkehr nach Israel ihre Kinder während zwei Jahren nicht in die Schule geschickt habe. Die lange Dauer des Aufenthaltes in Zürich allein, unterbrochen durch Vorbereitungen zur Rückkehr, bildet kein genügendes Indiz für eine Wohnsitzbegründung, da dieser Aufenthalt bloß zur Heilung der bestehenden Leiden, d. h. für einen Sonderzweck genommen wurde (vgl. Egger, Kommentar N. 26 zu ZGB Art. 23).
Die nichterwerbstätige Ehefrau ist daher nicht in der Schweiz wohnhaft und untersteht folglich nicht der obligatorischen Versicherung. Damit entfällt ihre Beitragspflicht. Der von der Ausgleichskasse angerufene AHVV Art. 2, Abs. 1, lit. a, vermag am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Dieser Artikel besagt lediglich, daß Aufenthalte von Ausländern in der Schweiz zu Kurzwecken usw. unter AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c, fallen, d. h. daß solche Ausländer grundsätzlich nicht versichert sind. Da die Ehefrau H. nicht beitragspflichtig ist, kann sich die Frage gar nicht stellen, ob die Zuwendungen für ihren Lebensunterhalt Renteneinkommen im Sinne AHVV Art. 28 bilden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. H., vom 26. Oktober 1957, II 104/57.)
B. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Führt der Arbeitgeber keine geordnete Lohnbuchhaltung, so sind an den Beweis der Ausgleichskasse, daß er nicht über sämtliche Arbeitsentgelte abgerechnet hat, keine strengen Anforderungen zu stellen. AHVV Art. 38, Abs. 1. Es besteht die Vermutung, daß der Betrag der vom Arbeitgeber
gekauften Ferienmarken der Summe der ausbezahlten Löhne ent-
spricht. AHVV Art. 38, Abs. 2.
1. Sofern eine Ausgleichskasse behauptet, der Arbeitgeber habe über die an sein Personal ausgerichteten Löhne nicht vollständig abgerechnet, so ist sie hiefür beweispflichtig. Dieser Beweis wird dann schwer zu erbringen sein, wenn der Arbeitgeber keine sorgfältig geführte Buchhaltung besitzt und die vorgelegten Buchungsbelege nicht genügen, um die notwendigen Kontrollen und Erhebungen vorzunehmen. Wie nun das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt betont hat, ist es unverantwortlich, daß ein Unternehmer, dessen Betrieb einen gewissen Umfang aufweist, keine sorgfältig geführte Buchhaltung besitzt und nicht in der Lage ist, eine genaue Abrechnung über die an
sein Personal ausgerichteten Löhne vorzulegen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, daß in einem solchen Fall an den Beweis der Ausgleichskasse keine strengen Anforderungen gestellt werden können. Die Nachzahlungsverfügung der Kasse ist vom Richter anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte bestehen und die Vermutung dafür spricht, daß die Darstellung der Ausgleichskasse vernünftigerweise als zutreffend zu betrachten ist.
Im vorliegenden Fall ist die Ausgleichskasse gestützt auf die vom Revisor festgestellten Tatsachen zum Schluß gelangt, daß der Arbeitgeber über die an sein Personal ausgerichteten Löhne nicht vollständig abgerechnet habe. Zur Ermittlung der fehlenden Lohnsumme hat sie mangels genügender Buchungsunterlagen auf die Summe der gekauften Ferienmarken abgestellt. Die Rekurskommission hat nach weiteren eingehenden Erhebungen und Befragung der Parteien den Beweis, daß der Arbeitgeber über weniger Löhne abgerechnet als er tatsächlich ausbezahlt hatte, als erbracht betrachtet und die angefochtene Verfügung bestätigt. Da es sich hier um eine Frage der Tatbestands- und Beweiswürdigung handelt, hat das Eidg. Versicherungsgericht keinen Anlaß, ohne gewichtige und überzeugende Gründe von der Betrachtungsweise der Vorinstanz abzuweichen. Solche Gründe sind, jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.......
2. Die kantonale Gesetzgebung, die einschlägigen Gesamtarbeitsverträge und insbesondere die kantonale Ordnung über die Abgabe von Ferienmarken im Baugewerbe erlauben, anhand dieser Marken zu prüfen, ob über die AHVpflichtigen Löhne richtig abgerechnet wurde. Dieses vom Bundesamt für Sozialversicherung genehmigte Vorgehen läßt für jedes einzelne Unternehmen feststellen, ob der Betrag der gekauften Marken vier Prozent der Gesamtheit der ausbezahlten Löhne entspricht und, falls keine Uebereinstimmung besteht, die Summe der nicht abgerechneten Löhne zu ermitteln.
Aus den Unterlagen und den Angaben der Ausgleichskasse geht hervor, daß das Verfahren zur Feststellung der AHV-pflichtigen Löhne auf dem Umweg über die Ferienmarken nicht als im Widerspruch zum Bundesrecht stehend betrachtet werden kann und bezüglich der Feststellung der nichtabgerechneten Löhne bzw. der nicht bezahlten Beiträge eine ebenso große Genauigkeit aufweist wie die Steuereinschätzungen. Es muß jedoch dem Arbeitgeber zweifellos die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vermutung der Richtigkeit dieser Berechnung umzustoßen. Indessen muß er in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Lohnabrechnungen zu beweisen und den Ueberschuß an Ferienmarken zu begründen. Im vorliegenden Fall hat er diesen Beweis nun offensichtlich nicht erbracht. Es ist im Gegenteil festzustellen, daß er widersprechende oder wenig wahrscheinliche Angaben gemacht hat. Auch gibt er selbst zu, daß bei der Führung der Buchhaltung Fehler unterlaufen und Löhne nicht abgerechnet worden sind.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. B., vom 1. Mai 1957, H 251/56.)
Fleischschauer und nebenberufliche Grundbuchführer sind in dieser öffentlichen Funktion Unselbständigerwerbende; erstere haben über
den Gebühreneingang Buch zu führen und ihre Einkünfte der Stadt-
verwaltung zur Beitragsabrechnung mitzuteilen. AHVV Art. 7, lit. k. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J., vom 16. September 1957, H 88/57.)
Die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit als Pfarrer einer Sekte unterliegen als Arbeitseinkommen der AHV-Beitragspflicht, auch wenn die Tätigkeit nicht aus Erwerbsgründen ausgeübt wird. ARVV Art. 6, Abs. 1.
Die von einer Sekte an ihre ständigen Pfarrer überwiesenen Be-
träge für Kult und Unterhalt sind nicht Unterstützungsleistungen. AHVG Art. 10, Abs. 1.
Die Pfarrer einer als Verein mit eigenen Rechtspersönlichkeit or-
ganisierten Sekte gelten als deren Arbeitnehmer, obwohl ihnen die Bildung des körperschaftlichen Willens anvertraut und sie in der Ausübung ihrer religiösen Funktionen frei und unabhängig sind. AHVG Art. 5.
Die Berufungsklägerin ist eine Glaubensgemeinschaft, die ihre Aufgabe darin sieht, das Christentum in einer besoncern Form im Sinne des Evangeliums zu pflegen. An ihrer Spitze steht ein Pfarrer, der aber nicht von der Gemeinschaft gewählt, sondern von einer «Oberlenkung» eingesetzt wird. Die Gemeinschaft hat sich eine «Konstitution» gegeben. Danach besteht eine Gemeindekommission, welche die Gemeinschaft gegenüber den staatlichen und kirchlichen Behörden vertritt. Sache dieser Kommission ist es, die für die Arbeit der Gemeinde notwendigen Mittel zu beschaffen. Sie bestellt zusammen mit den Gemeindepfarrern das aus drei Mitgliedern bestehende Quästorat, das die Mittel der Gemeinde verwaltet. Der Gemeindepfarrer gehört von Amts wegen der Gemeindekommission an. Er hat freie Wohnung und erhält außerdem je nach den zur Verfügung stehenden Geldmitteln - eine Barentschädigung. Die Ausgleichskasse forderte den Quästor als Vertreter der Glaubensgemeinschaft auf, mit Wirkung ab 1. Januar 1954 über die den Gemeindepfarrern P. und W. entrichteten Arbeitsentgelte nach Maßgabe von AHVG Art. 14 abzurechnen.
Die Gemeindekommission erhob gegen die Verfügung Beschwerde. Sie machte geltend, es bestehe zwischen den Seelsorgern und der Glaubensgemeinschaft keinerlei Vertragsverhältnis. Die Wahl der Pfarrer erfolge weder durch die Kommission noch durch die Gemeindeversammlung. Auch bestimmten die Pfarrer die Organisation, den Umfang und die Gestaltung ihrer Tätigkeit durchaus selbständig. Ihnen allein obliege auch die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Höhe der Einnahmen der Gemeinschaft hänge zudem ganz von der Leistungsfähigkeit der Seelsorger ab, und die Kommission bzw. das Quästorat verwalte die eingehenden Gelder nur treuhänderisch. Den Gemeindepfarrern werde dadurch ermöglicht, sich sozusagen ausschließlich den geistlichen Aufgaben zu widmen. Aufschlußreich sei auch, daß die Aufteilung der den Pfarrern überwiesenen Gelder durch die Pfarrkonferenz erfolge, die darüber keine Rechenschaft schulde. Die Stellung der Gemeindepfarrer sei alles in allem derart frei und unabhängig, daß sie derjenigen eines Selbständigerwerbenden gleichgestellt werden müsse. Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhob sowohl der Vertreter der Glaubensgemeinschaft wie auch der Gemeindepfarrer P. Berufung. Pfarrer P. führte dabei aus, die Glaubensgemeinschaft habe von jeher darauf geachtet zu verhüten, daß ihre Seelsorger in die Abhängigkeit der Gemeinde oder der Gemeindeorgane gerieten. Als Gemeindepfarrer habe er seinerzeit persönlich die «Gemeindekommission» ins Leben gerufen und im Interesse einer angemessenen Arbeits-
teilung die eingehenden Geldmittel der Kommission und dem Quästorat zu treuen Handen überlassen, um so in möglichst weitem Ausmaß Kraft und Zeit für die eigentlichen religiösen Aufgaben zu erübrigen. Mit dieser Arbeitsteilung habe er sich natürlich seiner Unabhängigkeit nicht begeben wollen. Er könnte übrigens die mit der «Konstitution» vom Jahre 1953 ins Leben gerufene Organisation ohne weiteres wieder rückgängig machen; dies umsomehr, als diese Organisation für die Struktur der Gemeinde in keiner Weise wesentlich sei. Mit Absicht habe man seinerzeit vermieden, der Gemeinschaft den Charakter einer zivilrechtlichen Körperschaft zu geben im Bestreben, das religiöse Leben von jeder Sterilität zu bewahren.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Begründung mit folgenden Erwägungen ab:
Zum beitragspflichtigen Arbeitseinkommen sind nach AHV-Recht grundsätzlich alle Einkünfte zu zählen, die einem Versicherten aus beruflicher Tätigkeit zufließen. Daß die Tätigkeit ausschließlich aus Gründen des Erwerbs verrichtet wird, ist nicht erforderlich. Beitragspflichtiges Einkommen liegt auch dann vor, wenn mit der Tätigkeit vorwiegend ideelle oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, daraus aber gleichwohl ein Arbeitsentgelt resultiert. Geld- oder Naturalleistungen, die einem Versicherten ohne relevanten Zusammenhang mit erwerblicher Arbeit, etwa als bloße Unterstützungen zuteil werden, sind dagegen nicht Einkommen im Sinne von AHVG Art. 5 und 9.
Daß es sich bei den von der Berufungsklägerin ihren Pfarrer P. und, W. überwiesenen Beträgen um Unterstützungsleistungen handle, wird mit Recht von keiner Seite behauptet. Die Verhältnisse sind denn auch ganz verschieden von denjenigen, wie sie dem Urteil i. Sa. H. (ZAK 1949, S. 407; EVGE 1949, S. 172) zugrunde lagen, wo zwei Brüder als freie Zeltmissionare von Ort zu Ort reisten, um das Evangelium zu verkünden, dabei keinerlei Kollekten erhoben, sondern einzig von den bescheidenen Gaben lebten, die ihnen außerhalb jeglicher Organisationen von Glaubensfreunden in Betätigung christlicher Nächstenliebe spontan gewährt wurden.
Bei der Prüfung der weitern Frage, ob die zur Diskussion stehenden Beträge Einkommen aus selbständiger oder aber aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, ist davon auszugehen, daß sowohl P. als auch W. als Seelsorger nur für diese Glaubensgemeinschaft tätig sind und zu dieser Kultusgemeinde ein festes Arbeitsverhältnis unterhalten. Sie können ihren Arbeitsbereich und das Ausmaß ihrer Tätigkeit nicht willkürlich ändern, sondern sind in dieser Hinsicht durchaus den Weisungen der «Oberlenkung» unterstellt. Auch tragen sie bei der Ausübung ihres Berufs keinerlei Unternehmerrisiko, steht doch fest, daß ein allfälliges Defizit der Gemeinderechnung nicht von ihnen, sondern von der Kultusgemeinschaft getragen wird.
Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, daß auf die Einkünfte der beiden Gemeindepfarrer AHVG Art. 5 über den maßgebenden Lohn Anwendung finden muß. Daß zwischen ihnen und der Berufungsklägerin kein eigentlicher Dienstvertrag besteht, ist ohne Belang, und ebenso, daß die ihnen zukommende Entschädigung nicht von vorneherein festgelegt ist und anscheinend ohne jede schriftliche Vereinbarung geleistet wird. Auch ist unwesentlich, daß die Einsetzung und allfällige Entlassung der Pfarrer nicht durch die Glaubensgemeinschaft erfolgen kann. Die Unterordnung, wie sie AHV-recht-
lieh für das Vorliegen eines unselbständigen Erwerbsverhältnisses verlangt wird, braucht nicht sinnfällig zu sein. Mag sich die Glaubensgemeinschaft eine noch so lockere Organisation gegeben haben, so steht doch fest, daß die beiden Seelsorger nicht auf eigene Rechnung tätig und in administrativer Hinsicht von der Gemeinde jedenfalls insoweit abhängig sind, als die Gläubigen Beiträge an das Quästorat entrichten und dieses von den eingehenden Geldern nach Begleichung der Kultusausgaben im engern Sinne die für den Unterhalt der Gemeindepfarrer notwendigen Beträge abzweigt. Daß das Schicksal der religiösen Gemeinschaft maßgebend von der Tätigkeit der beiden Pfarrer abhängt, läßt sich kaum bestreiten. Wie aber die Vorinstanz zutreffend betont, wird der Funktionär einer Körperschaft nicht schon dadurch zum Selbständigerwerbenden, daß ihm die Bildung des körperschaftlichen Willens anvertraut ist. Selbst staatliche Spitzenfunktionäre gelten nach AHV-Recht als Unseibständigerwerbende, und es ist nicht einzusehen, weshalb den Pfarrern einer Kultusgemeinde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Dienste der Gemeinschaft eine andere Rechtsstellung zuerkannt werden sollte. Im Hinblick auf die tatsächliche körperschaftliche Organisation der Glaubensgemeinschaft (alljährliche Abhaltung einer Gemeindeversammlung mit festen Traktanden, durch die «Konstitution» vorgeschriebene Bestellung einer Gemeindekommission, eines Bureaus und eines Quästorates, regelmäßige Kulthandlungen in einer eigenen Kapelle, regelmäßiger Einzug von Mitgliederbeiträgen und periodische Veranstaltung von Kollekten, Aufstellung eines Jahresbudgets, jährliche Vorlage der Gemeinderechnung und des Rechenschaftsberichtes u.a.m.) hat als erwiesen zu gelten, daß die im Dienste der Berufungsklägerin stehenden Gemeindepfarrer, mögen sie in der Ausübung ihrer religiösen Funktionen noch so frei und unabhängig sein, der Glaubensgemeinschaft wirtschaftlich und administrativ unterstellt sind.
Die Berufungsklägerin, die in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz im Sinne von ZGB Art. 160 als Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit erachtet werden muß, ist demgemäß nach AHVG Art. 13 und 14 beitrags- und abrechnungspflichtig. Der Umstand, daß das Quästorat den beiden Seelsorgern die für ihren Unterhalt bestimmten Gelder anscheinend unauzgeschieden übergibt und es diesen überläßt, wie sie die Beiträge unter sich aufteilen wollen, verunmöglicht die AHV-rechtliche Abrechnung nicht. Die Gemeindekommission oder das Quästorat wird sich einfach vorgängig der jeweiligen Abrechnung nach dem Verteilungsschlüssel zu erkundigen haben, was ja auch deswegen unumgänglich ist, weil die beiden Pfarrer bei Anlaß der steuerlichen Veranlagung der Steuerverwaltung jeweils zusammen mit der Steuerdeklaration separate von der Christengemeinschaft ausgestellte «Lohnbescheinigungen» vorlegen müssen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Ch., vom 15. Oktober 1957, H 111/57.)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Selbständigerwerbender Sattler, der als Heimarbeiter zugleich Arbeitnehmer eines kantonalen Kriegskommissariates ist. AHVG Art. 5, Abs. 2.
2. Bemessung der Beiträge eines Selbständigerwerbenden, wenn ein Einkommensbestandteil erstmals via Arbeitgeber als Einkommen aus unselbständigem Erwerb erfaßt wird. AHVV Art. 24, Abs. 2.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat erwogen:
Als die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 15. Februar 1956 für die Beitragsjahre 1956/erließ, nahm sie an, J. F. sei in den Jahren 1953/54 ausschließlich Selbständigerwerbender gewesen, und der kantonale Richter ist ihr hierin gefolgt. Nun erhellt aber aus der Berufungsschrift und der Stellungnahme des kantonalen Kriegskommissariates, daß der Versicherte in seiner Sattlerwerkstatt seit Jahren nicht nur für Privatpersonen Sattleraufträge ausführt, sondern auch für das kantonale Kriegskommissariat Heimarbeit verrichtet und hiefür Stundenlohn bezieht. Dabei hat er die zugewiesene Heimarbeit nach den fachmännischen Weisungen des Kommissariates zu leisten, wird je aufgewendete Arbeitsstunde entschädigt und muß kein Unternehmerrisiko tragen, weil er die Kosten des (von ihm gelieferten) Materials vergütet und für die Spedition der reparierten Ware Transportgutscheine erhält.
Die vom Kriegskommissariat gemeldeten Einzelheiten sprechen eindeutig dafür, daß die für diese Amtsstelle verrichtete Heimarbeit des Berufungsklägers eine im AHV-rechtlichen Sinne unselbständige Erwerbstätigkeit darstellt (Art. 5, Abs.2 AHVG; EVGE 1950, 90; ZAK 1951, 33). Deshalb sind die Kassenverfügung vom 15. Februar 1956 und das vorinstanzliche Urteil, laut welchen er für die Jahre 1956 und 1957 ausschließlich persönliche AHV-Beiträge schuldet, rechtlich nicht haltbar. Vielmehr obliegt dem kantonalen Kriegskommissariat die Pflicht, 4 Prozent der Lohnbeträge, die es dem Versicherten seit Januar 1956 ausgerichtet hat und weiterhin auszahlen wird, als paritätische Beiträge zu entrichten (wobei es für die Hälfte davon auf J. F. als Arbeitnehmer zurückgreifen kann).
Ferner schuldet der Versicherte für die Jahre 1956 und 1957 persönliche Beiträge nur von jenem Teil seines Durchschnittseinkommens 1953/54, welchen er in der Eigenschaft eines Selbständigerwerbenden erzielt hat. Soweit das der Verfügung vom 15. Februar 1956 zugrunde liegende Durchschnittseinkommen 1953/54 Lohn in sich schließt, welchen F. vom kantonalen Kriegskommissariat bezogen hat, ist jene Verfügung gesetzwidrig und muß entsprechend berichtigt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf sein Urteil vom 13. April 1957 i. Sa. G. AG. (ZAK 1957, 406).
Da die Taxation zu den kantonalen Steuern 1955/56 (Einspracheentscheid) rechtskräftig ist und der Berufungskläger nichts Wesentliches gegen sie eingewendet hat, sind die ihr zugrunde liegenden Bewertungsposten auch in AHV-rechtlicher Hinsicht maßgebend. Demnach hat die Ausgleichskasse für die Berechnung der persönlichen Beiträge 1956/57 vom verlangten (und gemeldeten), 4 470 Franken betragenden Erwerbseinkommen den im Jahresdurchschnitt 1953/54 bezogenen Heimarbeiterlohn abzuziehen, ungeachtet des Umstandes, daß man erst ab 1956 zur Abrechnung mit dem Arbeitgeber schreiten wird für die paritätischen Beiträge (Urteil i. Sa. G. AG.).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. F., vom 5. Juli 1957, H 66/57.)
III. Nichterwerbstätige
Die gemäß Scheidungskonvention der geschiedenen Ehefrau und
ihren Kindern zugesprochenen, ziffernmäßig nicht aufgeteilten Unter-
haltsbeträge gelten grundsätzlich als Renteneinkommen der Ehefrau. AHVV Art. 28, Abs. 1.
Die Berufungsbeklagte wurde im Jahre 1951 durch ein Gericht in den USA von ihrem Ehemann geschieden. In einer besonderen Scheidungskonvention kamen die Ehegatten überein, daß die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, geboren 1942 und 1944, der Berufungsbeklagten zur alleinigen Pflege und Erziehung überlassen sein sollen; der Ehemann verpflichtete sich, für den Unterhalt der Berufungsbeklagten und seiner beiden Kinder in der Woche 120 Dollars zu bezahlen, was umgerechnet Fr. 25 500.— im Jahr entspricht; wenn die Kinder volljährig sind und zudem ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, ist die Vereinbarung abzuändern; auch bei Wiederverheiratung der Berufungsbeklagten muß eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge erfolgen. Nach der Scheidung nahm die Berufungsbeklagte, die das Schweizerbürgerrecht besitzt, mit ihren Kindern in der Schweiz Wohnsitz. Gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse, in welcher das für die Beitragsfestsetzung maßgebende Vermögen auf Fr. 784 000.— beziffert wurde, beschwerte sich die Berufungsbeklagte mit dem Antrag, bei der Beitragsermittlung sei ermessensweise die Hälfte der Alimente auszunehmen. Die Ausgleichskasse erhob Berufung.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut:
Wie (las Eidg. Versicherungsgericht bereits entschieden hat, stellen Unterhaltsbeiträge, die eine nichterwerbstätige geschiedene Ehefrau laut Scheidungsurteil bezieht, Renteneinkommen im Sinne von AHVV Art. 28 dar (ZAK 1956, S. 346; EVGE 1956, S. 113).
Die nichterwerbstätige Berufungsbeklagte erhält von ihrem geschiedenen Ehemann für sich und ihre beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 25500.— im Jahr. Dabei sind die Leistungen an die Kinder nicht ausgeschieden, und sie lassen sich nach der Scheidungskonvention auch nicht zahlenmäßig ermitteln. Die Berufungsbeklagte anerkennt, daß de Alimente, die ihrem persönlichen Unterhalt dienen, für sie Renteneinkommen darstellen. Dagegen vertritt sie den Standpunkt, die für den Unterhalt der beiden Kinder verwendeten Zuwendungen des Vaters könnten ihr nicht als Renteneinkommen angerechnet werden. Wie die kantonale Rekurskommission richtig festgestellt hat, sind de Alimente ausschließlich der Berufungsbeklagten geschuldet, und die Kinder haben keinen direkten Anspruch gegen ihren Vater; ferner gilt die Verwendung des Einkommens zum Unterhalt von minderjährigen Kindern allgemein nicht als Einkommensminderung, sondern als Einkommensverbrauch. Unter diesen Umständen müssen die gesamten Unterhaltsbeiträge von Fr. 25 500.— als Renteneinkommen der Berufungsbeklagten betrachtet werden. Auch ein nichterwerbstätiger SUVA- oder Militärversicherungs-Rentner hat den AHV-Beitrag nach seinem ganzen Renteneinkommen zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Rente teilweise zum Unterhalt von Kindern dient oder nicht.
Es besteht auch kein Grund, die nichterwerbstätigen Rentner gegenüber Pflichtigen zu bevorzugen, deren AHV-Beitrag auf dem Erwerbseinkommen erhoben wird. Die Erwerbstätigen haben den AHV-Beitrag immer auf ihrem vollen Arbeitseinkommen zu bezahlen und bei der Beitragsbemessung wird auf die Familienlasten keine Rücksicht genommen. Ueberdies ist der Beitrag von Nichterwerbstätigen nach den sozialen Verhältnissen festzusetzen (AHVG Art. 10, Abs. 1); diese Verhältnisse werden aber in der Regel durch das Einkommen des Familienhauptes bestimmt.
Die kantonale Rekurskommission glaubt, diese Lösung sei wenig befriedigend: Da der Mutter ausgeschiedene Kinderalimente nicht als Renteneinkommen angerechnet werden könnten, hänge die Beitragshöhe davon ab, wie die Scheidungskonvention in bezug auf die Unterhaltsbeiträge abgefaßt sei. Es steht jedoch keinsewegs fest, daß ausgeschiedene Kinderalimente nicht zum Renteneinkommen des Familienhauptes gezählt werden dürfen. Bis heute hat das Eidg. Versicherungsgericht zu diesem, auch von der Ausgleichskasse aufgeworfenen Problem nicht Stellung genommen. (Im Urteil P. ZAK 1956, S. 346; EVGE 1956, S. 113 ff., war im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht nur streitig, ob Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Frau zum Renteneinkommen gehörten, was damals bejaht wurde.) Auf jeden Fall könnten Kinderalimente bei der Festsetzung des Renteneinkommens eines Familienhauptes nur ausnahmsweise außer Acht gelassen werden.
Mit der vollen Erfassung der unausgeschiedenen Unterhaltsbeiträge als Renteneinkommen der Bezugsberechtigten wird auch vermieden daß AHV-Organe Ausscheidungen ohne zureichende Unterlagen treffen müssen. So konnte im kantonalen Rekursentscheid die Schätzung der Kinderalimente auf die Hälfte des gesamten Unterhaltsbeitrages nicht näher begründet werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Berufungsbeklagte den AHV-Beitrag auch im Interesse der Kinder bezahlt. Bei einem vorzeitigen Tod der Mutter könnte den Kindern gemäß dem heute geltenden AHVV Art. 48 ein Anspruch auf Mutterwaisenrenten zustehen; dabei würde sich die Höhe der Renten nach den bezahlten Beiträgen der Mutter richten.
Bei Anrechnung der gesamten Unterhaltsbeiträge von Fr .25 500.— als Renteneinkommen ergibt sich für die Berufungsbeklagte ein maßgebendes Vermögen von über Fr. 750 000.—. Gemäß AHVV Art. 28 wird bei einem solchen Vermögen der Höchstbeitrag von Fr. 600.— im Jahr geschuldet, wie ihn die Ausgleichskasse für die Jahre 1956 und 1957 gefordert hat.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. S. vom 15. Oktober 1957, H 127/57.)
C. RENTEN
1. Waisenrenten Ein Pflegeverhältnis ist nicht unentgeltlich, wenn der außereheliche
Vater monatliche Unterhaltsbeiträge von 50 Franken für das Pflege-
kind leistet AHVG Art 28, Abs. 3; AHVV Art. 49, Abs. 1.
Die am 28. Dezember 1944 außerehelich geborene, bevormundete P. S. befindet sich seit Februar 1945 bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Da diese für das Kind aufkamen, wurden ihnen die vom außerehelichen Vater bezahlten Alimente von monatlich 50 Franken überlassen. Die leibliche Mutter von P. S. hat an den Unterhalt nie etwas beigetragen. Am 9. Februar 1957 starb der Groß-
Vater S. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch, es sei für P. S. eine Pflegekinder-Waisenrente auszurichten, ab mit der Begründung, das Pflegeverhältnis sei nicht unentgeltlich. Auf Beschwerde sprach dagegen die Kantonale Rekurskommission dem Kinde eine Rente zu. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diesen Entscheid an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Gründen gut:
Einer näheren Prüfung bedarf einzig die Frage, ob dieses Pflegeverhältnis unentgeltlich gewesen sei. Die Beurteilung dieser Frage hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Ein entgeltliches Pflegeverhältnis setzt keineswegs die vertragliche Festsetzung eines bestimmten Entgelts voraus; vielmehr genügt es, daß einerseits Pflege gewährt wird und andererseits wesentliche Beiträge an die Kosten erfolgen, auch wenn der rechtliche Grund, für die Beiträge nicht in einem eigentlichen Pflegevertrag liegt. Es müssen nur der Zweckbestimmung nach Kostenbeiträge vorliegen, was bei Alimenten eines außerehelichen Vaters zutrifft. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so ist nicht darnach zu fragen, ob die Pflege auch ohne den Eingang von Kostenbeiträgen gewährt worden wäre, wenigstens dann nicht, wenn wie hier nach der Natur der Beiträge mit ihrer Fortdauer gerechnet werden konnte.
Im vorliegenden Fall wäre übrigens ein Vertragsverhältnis zwischen den Pflegeeltern und der Vormünderin des Kindes anzunehmen, wonach jenen als Beitrag zu den Pflegekosten die laufenden Alimente des Vaters zukommen sollen. Nach so langer tatsächlicher Uebung liegt ein Vertragsschluß durch konkludentes Verhalten vor. Und angesichts der Alimentationspflicht des außerehelichen Vaters bestände gegenüber der Vormünderin das vertragliche Recht der Pflegeeltern auf laufende Aushändigung der Alimente; eine allfällige Zahlungsunfähigkeit oder Saumseligkeit des außerehelichen Vaters vermöchte an dieser rechtlichen Lage nichts zu ändern.
Monatliche Unterhaltsbeiträge von 50 Franken stellen auch nicht etwa unbedeutende Zuwendungen dar, welche die Annahme eines unentgeltlichen Pflegeverhältnisses noch zuließen. Es verhält sich selbst dann nicht anders, wenn die Pflegeeltern den überwiegenden Kostenanteil zu tragen haben. Bei der Bewertung der Zuwendungen muß zudem die ganze Pflegezeit in Betracht gezogen werden. Wohl mag es hier zutreffen, daß heute der Beitrag von 50 Franken nicht mehr die Hälfte der Unterhaltskosten zu decken vermag; für die Zeit, als P. S. noch ein Kleinkind war, erscheint aber eine monatliche Leistung von 50 Franken schon als recht erheblich.
Das von der Vorinstanz angerufene Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 22. November 1954 i. Sa. B. (EVGE 1955, S. 273; ZAK 1955, S. 114) betrifft einen andern Sachverhalt und vermag am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern. Dort ging es um die Frage, unter welchen Umständen bei einem Pflegevater, der zugleich Stiefvater des Kindes war, ein unentgeltliches Pflegeverhältnis anzunehmen sei. In diesem Zusammenhang wurde gesagt, wenn eine familienrechtliche Unterhaltspflicht im Vordergrund stehe (wie die des Ehemannes seiner Ehefrau und damit auch ihren vorehelichen Kindern gegenüber), so könnten Beiträge der Frau oder Fürsorgeleistungen der Heimatgemeinde für die Kinder nicht als Entgelt für Pflege betrachtet werden.
Der vorliegende Fall gehört nicht in diesen Gesichtskreis. Großeltern sind gegenüber dem außerehelichen Kinde ihrer Tochter nicht unterhaltspflichtig, sondern bloß unterstützungspflichtig im Sinne von ZGB Art. 328. Ihnen gegenüber hat das bedürftige Großkind beispielsweise keinen Anspruch auf Aufnahme in die Hausgemeinschaft; die Unterstützungspflichtigen können diese nur anbieten. Und wesentlich ist insbesondere, daß die Unterstützungspflicht die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit voraussetzt, so daß oft erst ein Kostenzuschuß von dritter Seite die Begründung eines Pflegeverhältnisses mit Hausgemeinschaft ermöglicht, worin dann auch die noch verbleibende familienrechtliche Unterstützungspflicht als Beitrag an die Unterhalts- und Erziehungskosten eingeschlossen ist (vgl. Egger, Kommentar, N. 10 zu ZGB Art. 324 und N. 19, 31, 44 zu ZGB Art. 328). Unter diesen Umständen liegt kein unentgeltliches Pflegeverhältnis vor und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente sind nicht gegeben.
(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. P. S., vom 16. November 1957, H 178/57.)
2. Beitrags-Rückvergütung
Dem die Schweiz verlassenden Angehörigen eines Nichtvertrags-
staates können die geleisteten AHV-Beiträge nur zurückvergütet
werden, wenn er aller Voraussicht nach endgültig aus der AHV aus-
scheidet. AIIVG Art. 18, Abs. 3; RV Art. 2, Abs. 1.
Der 1911 geborene israelitische Staatsbürger D. 0., der seit dem Sommer 1954 die Agentur einer ausländischen Fluggesellschaft in der Schweiz leitete, wurde im Frühjahr 1956 mit der Leitung der belgischen Agentur der Gesellschaft betraut, weshalb er mit seiner Familie nach Belgien übersiedelte. Sein Gesuch um Beitragsrückvergütung wurde von der Ausgleichskasse abgewiesen, weil eine spätere Rückversetzung in die Schweiz nicht ausgeschlossen sei. Auf Beschwerde bestätigte die kantonale Rekurskommission den ablehnenden Entscheid. Die gegen das kantonale Urteil ergriffene Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen:
AHVG Art. 18, Abs. 3, sieht vor, daß Ausländern, die mangels genügend langer Beitragszahlung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in den Fall kommen, eine AHV-Rente zu beziehen, die nicht rentenbildenden persönlichen Beiträge zurückerstattet werden können. Dabei wird betont, daß die Rückvergütung nur ausnahmsweise erfolgen darf. Zum vorneherein wird sie ausgeschlossen in Fällen, wo zwischen der Eidgenossenschaft und dem ausländischen Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die AHV getroffen wurde oder eine solche Vereinbarung in absehbarer Zeit zu erwarten ist (RV Art. 1). In RV Art. 2 wird sodann normiert, daß Versicherte, die aus der Schweiz ausreisen, bevor sie das nach AHV-Recht erforderliche Rentenalter erreicht haben, die Rückerstattung ihrer Beiträge nur dann beanspruchen können, wenn sie «aller Voraussicht nach» e n d g ü 1 t l g aus der Versicherung ausscheiden. Eine weitere Bedingung ist, daß nicht nur der Versicherte selber, sondern auch sein Ehegatte und allfällige minderjährige Kinder keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz haben.
Dieser Regelung in Verbindung mit den in RV Art. 4 genannten zusätzlichen Erfordernissen ist eindeutig zu entnehmen, daß das Institut der Rückvergütung zwar bezweckt, offensichtliche und unzumutbare Härten zu verhindern, daß man aber andererseits bestrebt war, einer allzu largen Handhabung der gesetzlichen Ermächtigung von vorneherein zu begegnen. Im übrigen ist zu sagen, daß der Entscheid, ob in einem konkreten Falle von einem voraussichtlich endgültigen Ausscheiden aus der Versicherung die Rede sein könne, naturgemäß weitgehend Sache des behördlichen Ermessens ist. Der Richter wird daher in derartigen Fällen grundsätzlich nur dann korrigierend eingreifen, wenn die AI-IV-Verwaltung das ihr zustehende Ermessen offensichtlich überschritt.
Dafür nun, daß sich die Ausgleichskasse oder die kantonale Rekursbehörde eines Ermessensmißhrauchs schuldig gemacht hätten, liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Die Ausgleichskasse und die kantonale Rekursbehörde durften, ohne sich dem Vorwurf der Willkür oder der Gesetzesverletzung auszusetzen, annehmen, es bestehe bei D. 0. für ein mutmaßlich endgültiges Ausscheiden aus der AHV noch zu wenig Gewähr. Mag beim Arbeitgeber des Berufungsklägers zur Zeit auch als Grundsatz gelten, einen Agenturleiter nach erfolgter Versetzung nicht mehr in das frühere Land zurückzubeordern, so ist diese Uebung doch wohl noch nicht derart festgelegt, daß man sich darauf im Sinne von RV Art. 2 verlassen könnte. Hinsichtlich des Vorhaltes sodann, die Ausgleichskasse habe sich früher in analogen Fällen großzügiger verhalten, ist zu bemerken, daß es einer Ausgleichskasse grundsätzlich frei steht, von einer als unrichtig erkannten früheren Praxis abzugehen. Vor einem willkürlichen Vorgehen könnte in derartigen Fällen nur dann gesprochen werden, wenn die Praxisänderung - was hier sicher nicht zutrifft - leichthin, ohne gründliche Prüfung der Sach- und Rechtslage, erfolgt wäre.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. D. 0., vom 19. August 1957, H 86/57.)
AHV
Bundesgesetz Vollzugsverordnung Sachregister
Stand 1. September 1957
Drei Ausgaben (deutsch, französisch, italienisch)
Zu beziehen beim
Drucksachenbüro der Bundeskanzlei Bern 3
Preis: Fr. 3.30
Schweizerische Sozialgesetzgebung 1956
Herausgegeben vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (244 Seiten).
Zu beziehen bei
Polygraphischer Verlag AG. Zürich 1
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Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1956
Separatdruck
aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»
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Kantonale Gesetze über die Familienzulagen
Textausgabe der geltenden
kantonalen Erlasse in Loseblatt-Form
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LIEFT 3 MÄRZ 1958
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
1 N H A L T
Von Monat zu Monat ...........73
Die Leistungen der Ausgleichskassen im Jahre 195773
Die Erhebung der Lohnbeiträge und die Haftung des Arbeitgebers ..............75 Rückerstattung von Renten durch die Erben .....80 Die Wohnsitzvoraussetzungen bei den Uehergangsrenten .83
Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Verband-
ausgleichskassen
Hilfsmittel für Invalide ..........87 Durchführungsfragen ...........$0 Kleine Mitteilungen ...........92 Gerichtsentscheide: AHV ..........95
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1,30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Am 28. Februar 1958 trat die Plenarkonferenz der lcanto-M 0 NAT nalen Ausgleichskassen zusammen, um einige Probleme
zu im Zusammenhang mit der Revision der EO zu erörtern. M O NAT Der Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung
hatte Gelegenheit, auf verschiedene Fragen zu antworten.
Am 13. März trat die Spezialkommission für Versicherungspflicht (s. ZAK 1957, S. 266) unter dem Vorsitz von Dr. Güpfert vom Bundesamt für Sozialversicherung zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Zur Diskussion standen die Grundsätze der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung, insbesondere das Problem der Doppelversicherung.
Die Leistungen der Ausgleichskassen im Jahre 1957
Der Monatsausweis der Zentralen Ausgleichsstelle für Januar 11953 erzeigt erstmals die von den Ausgleichskassen im Jahre 1957 ausgerichteten Leistungen. Diese werden im folgenden summarisch und in runden Zahlen wiedergegeben. Die Vergleiche beziehen sich auf das Vorjahr 1956. Ueber die Beiträge hingegen kann erst später berichtet werden, weil im Zeitpunkt, in welchem diese Zeilen in Druck gehen, die Nachtragsverbuchungen noch nicht abgeschlossen sind.
Die ordentlichen Renten sind von 260 Millionen um 137 Millionen oder 52,8 Prozent auf 397 Millionen Franken gestiegen. Das durchschnittliche Monatsbetreffnis erreichte 33 Millionen Franken. Die starke Zunahme ist vor allem eine Folge der vierten AHV-Revision. Diese ist Ende März, dann aber rückwirkend auf Jahresbeginn, in Kraft getreten. Dadurch ergaben sich vorab im April namhafte Nachzahlungen, so daß das Monatsbetreffnis auf 49 Millionen Franken kletterte. Der monatsweise Beginn des Rentenanspruches wirkte sich auf den Zuwachsrhythmus im Verlaufe des Jahres deutlich aus. Bis und mit 1956 hatten die Renten anfangs und Mitte des Jahres stark zugenommen und waren nach drei bis vier Monaten wieder rückläufig geworden. Heute wachsen die Monatsbetreffnisse stetig und ausgeglichen an.
Die Uebergcingsrenten sind von 222 Millionen um 2 Millionen oder 0.9 Prozent auf 220 Millionen Franken gefallen. Im Inland ist diese Ent-
MiR.Z 1958 7111
wicklung noch ausgeprägter. Hier beträgt der Rückgang 7 Millionen Franken oder 3,1 Prozent. Das Monatsbetreffnis liegt durchschnittlich bei 18 Millionen Franken. Einen gewissen Ausgleich bilden für diesmal die auf Grund der vierten AI-IV-Revision an Schweizer im Ausland gewährten Uebergangsrenten. Im Monatsausweis der Zentralen Ausgleichsstelle erscheinen sie erstmals im Juli mit 863 000 Franken. Im September figurieren sie wegen der Nachzahlungen mit 2,138 Millionen Franken. Insgesamt erreichen die Uebergangsrenten an Schweizer im Ausland 5,531 Millionen Franken.
Ordentliche und Uebergangsrenten betrugen zusammen 617 Millionen Franken. Damit ist der Vorjahresbetrag von 482 Millionen um 135 Millionen Franken oder 28,0 Prozent übertroffen. Im Monat haben die Ausgleichskassen durchschnittlich Renten in der Höhe von 51 Millionen Franken ausbezahlt. Im April stieg der Betrag auf 68 Millionen Franken. Entfielen im Vorjahr von 100 Franken Rentenzahlungen noch 54 Franken auf ordentliche und 46 Franken auf Uebergangsrenten, so ist nun das Uebergewicht der ersteren mit 64 Franken weit prägnanter geworden.
Die Erwerbsausfallentscliädigungen sind von 49,3 Millionen auf 44,6 Millionen Franken zurückgefallen. Der Rückschlag beträgt 4,7 Millionen Franken oder 9,5 Prozent. Er fällt in die zwei letzten Kalendermonate und geht vor allem auf die infolge der Grippeepidemie rückgängig gemachten Truppenaufgebote zurück, So haben die Ausgleichskassen im November um ein Drittel weniger und im Dezember nicht einmal die Hälfte der in den Vergleichsmonaten der Vorjahre ausbezahlten Entschädigungen entrichtet. Die Monatsbetreffnisse schwanken von 1,3 Millionen im Februar bis 7,5 Millionen Franken im Oktober. Die ausgefallenen Dienstleistungen wirkten sich naturgemäß erst nach einer gewissen Zeit aus.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, wie sich die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung entwickelt hat. Von ihrem Bestand anfangs 1957 in der Höhe von 241,5 Millionen Franken nahm sie bis Jahresende auf 195,7 Millionen Franken ab. Außer den Entschädigungen wurden ihr die entsprechenden Mittel für die Verwaltungskostenvergütungen (1 Million Franken) und für die Durchführungskosten der Zentralen Ausgleichsstelle (200 000 Franken) entnommen. Anderseits vergütete ihr das Eidg. Militärdepartement für besondere Entschädigungen an Teilnehmer an Leiterkursen für Vorunterricht einen Betrag von 25 000 Franken.
Die landwirtschaftlichen Familienzulagen für Arbeitnehmer bewegen sich mit 5,3 Millionen Franken im Rahmen des Vorjahres, während diejenigen für Bergbauern von 5,7 Millionen um 0,1 Million oder 1,9 Prozent auf 5,6 Millionen Franken zurückgegangen sind. Da die Zulagen für die Arbeitnehmer in der Regel monatlich ausgerichtet werden, verteilen sieh die Zahlungen ziemlich gleichmäßig auf das ganze Jahr. Dagegen werden die Familienzulagen für Bergbauern vierteljährlich ausbezahlt, so daß die Betreffnisse im April, Juli, Oktober und Januar höher sind als in den übrigen Monaten.
Die Erhebung der Lohnheiträge und die Haftung des Arbeitgebers
Das Eidg. Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, Schuldner des Arbeitnehmerbeitrages sei zwar der Arbeitnehmer, doch sei einzig der Arbeitgeber gehalten, der Ausgleichskasse den vollen Beitrag von 4 Prozent des maßgebenden Lohnes zu entrichten. Das Gericht hat aus diesem Grundsatz, den es aus dem Quellenprinzip ableitet, in mehreren Urteilen aus den Jahren 1956 und 1957 eine Reihe wesentlicher Schlüsse gezogen. Diese Urteile sind wiedergegeben in ZAR 1957, S. 444 ff.
Wir versuchen, die Folgerungen des Gerichtes zusammenzufassen, um deren Anwendung in der Praxis zu erleichtern.
1. Die Erhebung der Lohnbeiträge
1. Das für die Ausgleichskasse geltende Verbot, die ßeitrögc direkt beim Arbeitnehmer zu erheben.
In dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 14. Juli 1956 i. Sa. M. B. (ZAR 1957, S. 450) bildete, hatte die Ausgleichskasse die Arbeitnehmerbeiträge direkt beim Versicherten erhoben. Sie tat dies auf den Wunsch des Arbeitgebers hin, der es unterlassen hatte, die Arbeitnehmerbei träge bei den Lohnzahlungen abzuziehen.
Das Gericht betrachtet dieses Vorgehen als mit dem Quellenprinzip unvereinbar. In der Tat ist die Ausgleichskasse, wie das Gericht sich ausgedrückt hat, kein «privates Inkassobureau», sondern eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die sich an zwingende Normen zu halten hat (vgl. Art. 63 AHVG), für deren Durchsetzung ihr das Gesetz die erforderlichen Zwangsmittel in die Hand gibt (vgl. namentlich Art. 3T
bis 39 AHVV). Die Ausgleichskasse kann sich ihren Schuldner nicht frei wählen. Nach dem Grundsatz des Quellenbezugs (Art. 14, Abs. 1, AHVG) ist ihr Schuldner der Arbeitgeber. Demnach hat sie sich zunächst an diesen zu halten.
Von dieser Pflicht sieht das Gericht eine Ausnahme nur vor «beim rechtserheblichen Ausfall des Arbeitgebers». Wann ein derartiger «Ausfall» anzunehmen sei und demnach der Arbeitnehmer direkt belangt werden könne, hat das Gericht allerdings bisher zu entscheiden nicht Anlaß gehabt.
2. Die Entrichtung des Arbeitnehmerbeitrages vom Arbeitnehmer an die Ausgleichskasse
Einzig der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausgleichskasse die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Doch der Arbeitnehmer, der seinen Beitrag ausnahmsweise direkt der Ausgleichskasse leistet, erfüllt damit nur seine Beitragsschuld. Er kann daher seinen Beitrag nicht gestützt auf Artikel 41 AHVV zurückfordern; denn diese Vorschrift gibt einen Anspruch auf Rückforderung nur demjenigen, der nicht geschuldete Beiträge geleistet hat. Es ist aber wohl möglich, daß der Beitrag des Arbeitnehmers auch vom Arbeitgeber bereits erhoben wurde, der Arbeitnehmer sich jedoch dessen erst nachträglich bewußt wird. In diesem Fall, so hat das Gericht festgestellt, ist der Arbeitnehmer mit Beiträgen doppelt belastet. Da indessen keine nicht geschuldeten Beiträge entrichtet worden sind, weder durch die Zahlung an die Ausgleichskasse, noch durch den Abzug bei der Lohnzahlung, ist Artikel 41 AHVV hier nicht anwendbar. Das Gericht gewährt dem Arbeitnehmer trotzdem einen Rückforderungsanspruch besonderer Art, um so die doppelte Belastung mit Beiträgen zu beseitigen. «Zwar ist dieses Recht kein eigentliches Rückforderungsrecht..., sondern ein vom Richter in analoger und vernünftiger Anwendung dieser Bestimmungen (Art. 14, Abs. 4, AHVG; Art. 41 AHVV) zu gewährendes Rückforderungsrecht».
Man kann sich fragen, ob dieses Ergebnis nicht auf dem kürzeren und weniger verschlungenen Weg einer extensiven Auslegung von Artikel 14, Absatz 1, AHVG gefunden werden könnte, und zwar in der Annahme, diese Vorschrift enthalte den Satz, den das französische' und
vgl. Art. 124, Abs. 2, Code de sdcurit sociale: «Le payement de la rdmun&ation effectu sous dduction de la retenue de la contribution ouvri1e vaut acquit de la cotisation ä 1'gard du salariü de la part de l'employeur.» («Richtet der Arbeitgeber den Lohn vermindert um den Arbeitnehmerbeitrag aus, so gilt für den Arbeitnehmer der Beitrag als dem Arbeitgeber bezahlt.»)
das deutsche Recht2 ausdrücklich nennen: Zieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Beitrag vom Lohn ab, so ist der Arbeitnehmer von seiner Schuld befreit. Die direkte Leistung des Arbeitnehmerbeitrages an die Ausgleichskasse erschiene damit als Entrichtung eines nicht geschuldeten Beitrages.
Wie dem auch sei, so ist jedenfalls dem Urteil i. Sa. M. B. zu entnehmen, daß der Arbeitnehmer von der Ausgleichskasse den ihr entrichteten Arbeitnehmerbeitrag zurückfordern kann, wenn dieser Beitrag bereits vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung erhoben (aber der Ausgleichskasse nicht abgeliefert), oder wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Nettolohn vereinbart worden war.
3. Die Bedeutung von Artikel 138) Absatz 1, AHVV
Artikel 138, Absatz 1, AHVV bestimmt, daß die vorn Arbeitgeber erhobenen Arbeitnehmerbeiträge (ebenso wie die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge) in das IBK auch dann einzutragen sind, wenn sie der Arbeitgeber der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Man sollte meinen, Artikel 138, Absatz 1, AHVV sei in Auslegung von Artikel 14, Absatz 1, AHVG ergangen. Doch das Eidg. Versicherungsgericht ist anderer Ansicht. Es betrachtet Artikel 138, Absatz 1, AHVV als eine besondere zum Schutz des Arbeitnehmers aufgestellte Vorschrift, die es erlaubt, für die Berechnung der Rente Beiträge zu berücksichtigen, die der Ausgleichskasse nicht entrichtet worden sind (ähnlich der Aufwertung von nach der sinkenden Skala entrichteten Beiträge, vgl. Art. 30, Abs. 4, AHVV).
Artikel 138, Absatz 1, ist demnach auch nicht die Ausführungsvorschrift von Artikel 17 AHVG, wonach im IBK die vom Versicherten selbst entrichteten Beiträge eingetragen werden. Die Ueberlegungen, die das Gericht zu dieser Lösung geführt haben, sind wiedergegeben in ZAR 1957, S. 445 bis 447. Das Gericht geht davon aus, der Ausgleichskasse gegenüber schulde einzig der Arbeitgeber die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge. Da deshalb die Beitragsschuld des Arbeitnehmers nur erfüllt werde, wenn der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse entrichte, müsse der Arbeitnehmer vor den Nachteilen geschützt werden, die ihm durch das Versagen des Arbeitgebers entstünden. Gerade weil der Arbeitnehmerbeitrag nicht schon als entrichtet gelte, wenn
2vgl. § 1397, Abs. 6, Aibeiterrentenveisicherungs-Neuregelungsgesetz:
«Macht der Versicherte glaubhaft, daß der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Lohn abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag ohne Rücksicht auf die tasächliche Abführung als entrichtet.»
ihn der Arbeitgeber vom Lohn abziehe, erweise sich die Ordnung von Artikel 17 AHVG als ungenügend und sei es um dem Wesen und dem Geist des Gesetzes gerecht zu werden -- erforderlich, eine besondere Vorschrift zum Schutz des Arbeitnehmers aufzustellen.
Der Umstand, daß die Erhebung des Arbeitnehmerbeitrages an der Quelle den Arbeitnehmer von seiner Beitragsschuld nicht befreit, wirkt sich noch nach einer weiteren, im folgenden zu betrachtenden Richtung hin aus.
4. Die Verjährung der Lohnbeiträge
Würde der Arbeitnehmer von seiner Beitragsschuld befreit, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag bei der Lohnzahlung abzieht, könnte sich der Arbeitgeber der Ausgleichskasse gegenüber nicht auf die Verjährung dieses Beitrages berufen. Die Ausgleichskasse könnte den Arbeitnehmerbeitrag auch noch nach mehr als fünf Jahren seit dem Ablauf des Kalenderjahres, für das er geschuldet war, vom Arbeitgeber fordern.
Das Gericht vertritt demgegenüber die Auffassung, die Beitragsschuld sei solange nicht erfüllt, als der Arbeitgeber die Beiträge nicht der Ausgleichskasse entrichtet habe. Die Beitragsschuld erlösche erst mit der Zahlung der Beiträge oder mit dem Ablauf der Verjährungsfrist im Sinne von Artikel 16 AHVG.
Demnach verjährt der vom Arbeitgeber erhobene, aber der Ausgleichskasse nicht entrichtete Beitrag zu gleicher Zeit wie der entsprechende Arbeitgeberbeitrag. Die Ausgleichskasse kann den Arbeitnehmerbeitrag von da an weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer fordern, noch ihn überhaupt entgegennehmen.
Hier nun stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, die in einem zweiten Abschnitt behandelt wird.
II. Die Haftung des Arbeitgebers
Diese Frage bildete Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens i. Sa. B. (Urteil vom 4. Juli 1957, ZAK 1957, S. 454).
1. Umschreibung und Umfang des Schadens
Der Schaden, den die Versicherung erleidet, beschränkt sich nicht, wie man auf den ersten Blick meinen könnte, auf die Beiträge, die obwohl nicht entrichtet - im IBK einzutragen sind. Da die Beiträge von Gesetzes wegen geschuldet werden, gehören zum Schaden alle geschuldeten, aber nicht entrichteten Beiträge. Ohne Bedeutung ist demnach, ob der
Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen habe, ebenso, ob die der Versicherung entzogenen Beiträge rentenbildend seien.
Die grobe Fahrlässigkeit
Gemäß Artikel 52 AHVG hat der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht.
Das Gericht hat festgestellt, grobe Fahrlässigkeit sei zu vermuten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag abgezogen, aber der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Für alle andern Fälle indessen gelte diese Vermutung nicht, namentlich dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn nicht abgezogen hatte.
Die Verjährung der Schadenersatzforderung
Artikel 82 AHVV bestimmt in seiner französischen Fassung, die Schadenersatzforderung verjähre auf jeden Fall mit Ablauf von fünf Jahren seit der schädigenden Handlung («fait dommageable»). Der deutsche Text spricht dem gegenüber von «Eintritt des Schadens» und ihm entsprechend der italienische «. . . giorno in cui si sono avverati i danni». Das Gericht hat dem deutschen und dem italienischen Text, weil dem Zweck der Vorschrift besser entsprechend, den Vorzug gegeben und festgestellt, die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 82 AHVV beginne zu laufen, wenn die Ausgleichskasse nicht mehr befugt sei, die Beiträge zu erheben, also sobald die Beiträge verjährt seien. In diesem Zeitpunkt tritt der Schaden ein.
Doch sind diese fünf Jahre die absolute Verjährungsfrist. Die Ausgleichskasse ist aber gehalten, innert eines Jahres «seit Kenntnis des Schadens» ihre Ansprüche geltend zu machen. Es hält im allgemeinen nicht schwer, den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die Verjährung der Beiträge eingetreten ist. Doch sind auch Fälle denkbar, da die Frage, wann die Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, eingehender Prüfung bedarf. Ein Beispiel dafür bietet gerade der Tatbestand, der dem Urteil i. Sa. B. zu Grunde liegt. Man denke auch an den Fall, da die Verjährung ruht, weil ein öffentliches Inventar aufgenommen oder dem Schuldner eine Nachiaßstundung gewährt wird (vgl. Art. 16, Abs. 2, AHVG).
Im Falle B. nahm die Ausgleichskasse an, die Beiträge verjährten nicht, weil der Arbeitgeber sie vom Lohn abgezogen hatte. Das Gericht hat anerkannt, dieser Rechtsirrtum sei entschuldbar gewesen, weil bis zum Urteil die Meinungen über diese Frage auseinandergingen. Erst durch das letztinstanzliche Urteil sei der Ausgleichskasse mit Bestimmt-
heit bewußt geworden, daß die Arbeitnehmerbeiträge in gleicher Weise wie die Arbeitgeberbeiträge gemäß Artikel 16 AHVG verjährten. - Doch jetzt, da diese Frage durch die Rechtsprechung entschieden worden ist, wird man sich auf diesen Rechtsirrtum nicht mehr berufen können. Die Ausgleichskassen werden daher nicht nur die Fälle, mit denen sich ihr eigener Rechtsdienst zu befassen hat, sondern die Rechtsprechung ganz allgemein aufmerksam verfolgen müssen.
Aber die Ausgleichskassen werden auch laufend zu prüfen haben, ob ausstehende Beiträge allenfalls verjährt sind, um zu verhindern, daß sie ihrer Schadenersatzansprüche verlustig gehen. Deshalb werden die Arbeitgeberkontrollen auf die vor dem Beginn der Verjährung liegende Kontrollperiode (also auf eine mehr als fünf Jahre vor der Kontrolle liegende Zeitspanne) auszudehnen sein, wenn immer Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in dieser Zeitspanne Beiträge entzogen worden sind (vgl. Weisungen an die Revisionsstellen vom 1. September 1954, Abschnitt II, und Kreisschreiben vom 22. Juli 1954, Abschnitt III, Ziffer 3).
Die vorstehenden Ausführungen zeigen nicht nur, daß es in der AHV recht heikle Rechtsfragen abzuklären gilt; sie sind ein Beispiel dafür, daß eine Vorschrift, welche von der Praxis in einer bestimmten Richtung ausgelegt worden ist, durch die Rechtsprechung «über Nacht)> einen anderen materiellen Inhalt erhalten kann. Ausgleichskassen, welche nicht über einen eigenen juristischen Dienst verfügen, tun deshalb gut daran, sich in Zweifelsfällen an das Bundesamt für Sozialversicherung zu wenden.
Rückerstattung von Renten durch die Erben
Nach Artikel 47 AHVG sind unrechtmäßig bezogene Renten zurückzuerstatten, doch kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer großen Härte von der Rückforderung abgesehen werden. In der letzten Zeit hatte das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt Gelegenheit, sich damit zu befassen, oh und unter welchen Voraussetzungen die Erben des Rückerstattungspflichtigen für die Rückerstattungsschuld haften und Erlaß beanspruchen können (vgl. die in diesem Heft, S. 105-108, publizierten Urteile vom 11. April 1957 i. Sa. J. W., vom 4. Septernbci 1957 i. Sa. Erben M. und vom 6. Januar 1958 i. Sa. G. M.). Diese Rechtsprechung soll hier im Zusammenhang kurz dargestellt werden.
*
Im Falle 1. W. hatte die Witwe des Rückerstattungspflichtigen die Auffassung vertreten, die Rückerstattungsschuld sei mangels einer aus-
drücklichen Bestimmung im AHV-Recht nicht auf sie als Erbin übergegangen. Kantonale Rekursinstanz und Eidg. Versicherungsgericht haben jedoch anders entschieden: der Grundsatz der Schuldnachfolge der Erben nach Zivilgesetzbuch gelte auch für öffentlich-rechtliche Schulden, soweit sie vermögensrechtlicher Natur sind. Gerade weil das AHV-Gesetz keine besondere Regelung kenne, gehe auch die Rückerstattungsschuld gemäß Artikel 47 AHVG auf die Erben über. Voraussetzung ist selbstverständlich, daß die Schuld beim Erbfall noch bestanden hat und nicht etwa durch Erlaß bereits erloschen ist, und daß die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde. Mit dem Erbgang wird unter diesen Voraussetzungen die Rückerstattungsschuld eine persönliche Schuld der Erben, jeder haftet solidarisch für den ganzen Betrag, auch nach Auflösung der Erbengemeinschaft (Art. 603 ZGB).
Im übrigen darf obschon das EVG sich dazu nicht ausgesprochen hat angenommen werden, daß die Erben nicht nur in die materiellrechtliche, sondern auch in die verfahrensrechtliche Stellung des Erblassers eintreten.
Wurde z. B. eine Rückerstattungsverfügung gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten rechtskräftig, so ist sie es auch gegenüber den Erben. Ist dagegen die Rekursfrist beim Tode des Erblassers noch nicht abgelaufen, so können die Erben innert dieser Frist Rekurs erheben, eine neue Frist beginnt für sie jedoch nicht. Auf das Recht des Erben, ein Erlaßbegehren zu stellen, werden wir unten zu sprechen kommen.
In den Fällen Erben M. und G. M. lagen die Verhältnisse anders: die Ausgleichskassen erhielten erst nach dem Tode des Rückerstattungspflichtigen Kenntnis von der Rückerstattungsforderung. Im Falle G. M. waren acht Erben vorhanden, die Witwe und sieben Söhne. Die Ausgleichskasse stellte die Rückerstattungsverfügung nur der Witwe zu und wies wie nach ihr auch die kantonale Rekursinstanz - das Erlaßgesuch ab. Auf Berufung der Witwe G. M. hat das Eidg. Versicherungsgericht die Akten zur erneuten Prüfung des Erlaßgesuches an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat jedoch gleichzeitig entschieden, daß vorerst die Rückerstattungsverfügung jedem Erben zugestellt werde, damit jeder von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen könne. Nur wenn die Rückerstattungsverfügung von keinem der Erben angefochten werde, könne über die Erlaßgesuche entschieden werden.
Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß die neuere Rechtsprechung des EVG zur Frage des Uebergangs bestehenden Rückerstattungsschulden auf die Erben und der Geltendmachung von Rückforderungen gegenüber Erben verschiedene Klarstellungen gebracht hat.
Praktisch noch wichtiger sind die Ausführungen des Gerichtes zur Frage des Erlasses von Rentenrückforderungen gegenüber Erben.
Im Falle 1. W. hatte die Ausgleichskasse das vorsorglich gestellte Erlaßgesuch der Witwe abgewiesen, weil es nicht innert der Frist von Artikel 79 AHVV gestellt worden und zudem materiell unbegründet sei, da die Witwe sich die Bösgläubigkeit des Erblassers anrechnen lassen müsse. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen, mit der Begründung, die Frist habe erst an dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, an dem die Witwe belangt wurde. Aus der Tatsache, daß der verstorbene Ehemann innert Frist keinen Erlaß verlangt habe, dürfe nicht gefolgert werden, daß die Witwe kein Erlaßgesuch mehr stellen könne; die Witwe sei im Gegenteil berechtigt, nach der Belangung durch die Ausgleichskasse neu um Erlaß nachzusuchen. Außerdem müsse sich die Witwe eine allfällige Bösgläubigkeit des Erblassers entgegen Randziffer 591 der Wegleitung über die Renten nicht anrechnen lassen. Beide Erlaßvoraussetzungen (guter Glaube und große Härte) seien vielmehr für die Person der Erben zu prüfen.
An dieser Praxis hat das Eidg. Versicherungsgericht auch in den beiden Urteilen i. Sa. Erben M. und G. M. festgehalten, wobei es jedoch die Gewährung des Erlasses bei einer Mehrzahl von Erben zu prüfen hatte.
So hat das Gericht im Falle der Erben M. entschieden, daß für keinen der sechs Erben die Rückerstattung von Fr. 1889.20 (bei solidarischer Haftung der Miterben) eine Härte bedeuten würde, so daß keiner die Erlaßvoraussetzungen erfülle. Es konnte daher die Frage offen lassen, ob die Ausgleichskasse allenfalls den Erlaß bloß einzelnen Erben gewähren und von den übrigen Erben dennoch den vollen Betrag fordern könnte. Auch im Falle G. M. mußte das Gericht zu dieser Frage noch nicht Stellung nehmen. Dennoch wird man davon ausgehen können, daß der Erlaß den Erben nur gewährt werden darf, wenn alle die Erlaßvoraussetzungen erfüllen, d. h. wenn alle gutgläubig sind und wenn die Rückerstattung für alle eine große Härte bedeuten würde. In diesem Fall gilt der Erlaß auch zu Gunsten aller. Sind dagegen die Erlaßvoraussetzungen auch nur bei einem der Erben nicht gegeben, so kann auch den übrigen Erben die Rückerstattungspflicht nicht erlassen werden. Sind z. B. die Witwe und vier Söhne Erben eines Rückerstattungspflichtigen und alle gutgläubig, bedeutet aber die Rückerstattungspflicht für einen der Söhne keine große Härte, so kann der Erlaß auch der Witwe und den drei andern Söhnen nicht gewährt werden. Für die Ausgleichskasse hat das zur Folge, daß
sie einen Erlaß erst gewähren dürfen, wenn sie sich vergewissert haben, daß alle Miterben die Erlaßvoraussetzungen ebenfalls erfüllen. Umgekehrt sind die Kassen nicht verpflichtet, die Erlaßgesuche sämtlicher Erben zu prüfen, wenn sie bereits festgestellt haben, daß einer der Erben die Erlaßvoraussetzungen nicht erfüllt, denn in diesem Falle könnte die Rückerstattung auch denjenigen Erben nicht erlassen werden, bei welchen die Erlaßvoraussetzungen gegeben sind.
Abschließend lassen sich auf Grund der Rechtsprechung des Eid-Versicherungsgerichtes folgende Grundsätze aufstellen:
Mit dem Tode des Rückerstattungspflichtigen geht die Rückerstattungsschuld auf die Erben über.
Der Rückerstattungsanspruch ist durch Verfügung geltend zu machen. War dies dem Erblasser gegenüber nicht möglich, so ist die Verfügung an alle Erben zu richten.
Die Erben können ein eigenes Erlaßbegehren stellen. Beide Erlaßvoraussetzungen (guter Glaube und große Härte) müssen in der Person der einzelnen Erben gegeben sein.
Der Erlaß kann jedoch nur gewährt werden, wenn alle Erben die Voraussetzungen erfüllen.
Die Wohnsitzvoraussetzung bei den Übergangsrenten
Artikel 42, Absatz 1, AHVG sieht unter anderem als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Uebergangsrente vor, daß der Rentenanwärter in der Schweiz wohnhaft ist. Diese Bestimmung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht ursprünglich dahin ausgelegt, daß der Uebergangsrentner seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben müsse, jedoch den Rentenanspruch während bloß vorübergehenden Aufenthalten im Ausland nicht verliere. Das Gericht ließ dabei zunächst die Frage offen, was rechtens sei in den Sonderfällen, in denen der in Artikel 23 ZGB ausgesprochene Grundsatz wonach sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält nicht zutrifft, mit anderen Worten also eine Person zwar schweizerischen Wohnsitz hat, sich daselbst aber nicht oder während längerer Zeit nicht mehr aufhält (vgl. ZAR 1949, S. 462 ff.). In einem späteren Urteil wurde diese Frage dann dahingehend beantwortet,
daß ein Uebergangsrentner, der sich ins Ausland begibt, nur für eine beschränkte Zeitdauer, längstens aber noch während eines Jahres seit der Ausreise rentenberechtigt bleibt. Dieser Entscheid gründete auf der Erwägung, daß es mit dem bei den Uebergangsrenten damals allgemein geltenden Bedarfsprinzip nicht zu vereinbaren wäre, die Renten bei langer Landesabwesenheit des Bezügers weiter zu gewähren. Nach den gesetzlichen Vorschriften mußte nämlich in jedem Falle jährlich einmal geprüft werden, ob die wirtschaftlichen Bezugsvoraussetzungen vom Rentenbezüger noch erfüllt waren, und es mußte die Rente auch jährlich den veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepaßt werden. Diese Maßnahmen hätten aber bei den sich fortgesetzt im Ausland aufhaltenden Personen nicht durchgeführt werden können (vgl. ZAK 1952, S. 477 ff.). Somit setzte der Anspruch auf eine Uebergangsrente ursprünglich nach der Rechtsprechung grundsätzlich in allen Fällen neben der Wohnsitzbegründung auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus.
Nachdem durch die dritte AHV-Revision auf den 1. Januar 1956 die Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration (vgl. Art. 43b, lit. a und b, AHVG) aufgehoben worden waren und die vierte AHV-Revision ab 1. Januar 1957 auch den im Ausland niedergelassenen Schweizern der Uebergangsgeneration einen Anspruch auf Uebergangsrenten eingeräumt hatte (vgl. Art. 42b1s, Abs. 1, AHVG), sofern sie die Einkommensgrenzen nicht erreichten, stellte sich erneut die Frage nach der Auslegung der Wohnsitzklausel. Im Entscheid i. Sa. J. B. vom 17. Oktober 1957 (ZAK 1957, S. 484 ff.) ging das Eidg. Versicherungsgericht von der durch die bei den Revisionen geschaffenen neuen Lage aus und stellte fest, daß es zu weit gehen würde, wenn inskünftig in den nicht zahlreichen Fällen, in denen ein in der Schweiz niedergelassener Rentner sich im Ausland aufhält, jedesmal die Dauer seiner Landesabwesenheit und gegebenenfalls seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgeklärt werden müßten, zumal diese umfangreiche Verwaltungsarbeit in keinem vernünftigen Verhältnis zum praktischen Erfolg stehen würde. Ab 1. Januar 1957 sei daher ausschließlich der zivilrechtliche Wohnsitz für den Rentenanspruch maßgebend, weshalb der in der Schweiz niedergelassene Rentner die Uebergangsrente ohne Rücksicht auf die allfällige Dauer seiner Landesabwesenheit weiter beziehen könne.
In einem kürzlich ergangenen Entscheid, der auf S. 100 auszugsweise wiedergegeben wird, präzisiert das Eidg. Versicherungsgericht diese Rechtsprechung, indem es feststellt, daß einer nicht der Uebergangsgeneration angehörenden Ehefrau wie überhaupt allgemein den
Uebergangsrentnern, die nicht zur Uebergangsgeneration zählen -der Rentenanspruch gemäß Artikel 43bis, Buchstabe c, AHVG nur solange zustehe, als sie sowohl Wohnsitz wie Aufenthalt im Sinne der früheren Gerichtspraxis in der Schweiz habe. Am Erfordernis der tatsächlichen Beziehung zur Schweiz müsse bei Uebergangsrentnern dieser Kategorie festgehalten werden, weil ihnen im Gegensatz zu den Angehörigen der Uebergangsgeneration kein Rentenanspruch mehr zustehe, sobald sie sich im Ausland niederlassen.
Auf Grund der seit 1. Januar 1957 geltenden Gesetzesvorschriften und der neuesten Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts besteht somit bezüglich der Wohnsitzvoraussetzung bei den Uebergangsrenten die aufgezeigte unterschiedliche Regelung für die Angehörigen der Uebergangsgeneration und für die übrigen Rentenbezüger. Eine von der bisherigen Praxis abweichende Regelung ergibt sich indessen lediglich für die Angehörigen der Uebergangsgeneration, wogegen die alte Ordnung weiterhin für alle nicht der Uebergangsgeneration angehörenden Uebergangsrentner gilt. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, von der schon bisher für die Waisen geltenden Verwaltungspraxis abzugehen, nach welcher minderjährigen Rentenberechtigten die Uebergangs-Waisenrente unter gewissen Voraussetzungen auch bei einem länger als ein Jahr dauernden Auslandsaufenthalt weiter ausbezahlt wurde (vgl. Randziffer 10 der Wegleitung über die Renten), und zwar auch dann nicht, wenn solche Rentenbezüger, wie namentlich Mutterwaisen, nicht der Uebergangsgeneration angehören. Demnach werden rentenberechtigte Waisen nach wie vor bei allfälligen überjährigen Auslandsaufenthalten rentenberechtigt bleiben, sofern sie sich lediglich zur Ausbildung, für eine Kur oder für einen ähnlichen Zweck ins Ausland begeben haben, ihr gesetzlicher Vertreter aber weiterhin in der Schweiz wohnt.
Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Verbandsausg1eichskassen
Festlegung der Sicherheit
Die Gründerverbände der AHV-Verbandsausgleichskassen hatten bei der Einführung der AHV gemäß Artikel 55 AHVG zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie nach Artikel 70 AHVG haften, Sicherheit zu leisten. Diese steht gemäß Artikel 21, Absatz 2, EOG auch gut für Schäden, die
der Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit der Durchführung der EO entstehen könnten.
Die Sicherheit muß einen Zwölftel der vereinnahmten AHV-Beiträge ausmachen, hat aber mindestens 100 000 Franken zu betragen und darf 250 000 Franken nicht übersteigen. Bei der Kassengründung wurde die Höhe der Sicherheit auf Grund der mutmaßlichen Beitragssumme vom Bundesamt für Sozialversicherung geschätzt. In der Folge mußte die Sicherheit entsprechend Artikel 55, Absatz 3, AHVG und Artikel 97 AHVV jeweils der Beitragssumme des Vorjahres angepaßt werden, sofern sie mehr als 10 Prozent abwich. In der Vergangenheit sind die Beiträge bei den meisten Ausgleichskassen von Jahr zu Jahr gestiegen. Seit 1949 hatten durchschnittlich jedes Jahr die Gründerverbände von acht Ausgleichskassen eine Nachdeckung zu erbringen.
Die bestehenden Sicherheiten
Gemäß Artikel 55, Absatz 2, AHVG kann die Sicherheit erbracht werden durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung, durch Verpfändung von Wertpapieren oder durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.
Barkautionen sind keine erbracht worden.
Zur Zeit bestehen für 65 von insgesamt 78 Verbandsausgleichskassen ausschließlich Solidarbürgschaften. Die Gründerverbände von 57 Verbandsausgleichskassen wählten als Bürgen ein Konsortium von Versicherungsgesellschaften, während in je vier Fällen Einzelversicherungsgesellschaften oder Bankinstitute die Garantie übernommen haben. In drei Fällen haben die Gründerverbände ergänzend zu Bürgschaftsverpflichtungen Wertpapiere hinterlegt. Die Gründerverbände von weiteren zehn Ausgleichskassen haben für eine allfällige Schadendechung ausschließlich Wertpapiere verpfändet. Davon sind in sechs Fällen Obligationen, in drei Fällen Schuldbriefe und in einem Fall Obligationen und Schuldbriefe deponiert worden. In einem Fall wurden durch Verbandsmitglieder Wertpapiere hinterlegt, was mit Artikel 55 AHVG vereinbar ist, sofern eine gültige Verpfändung oder Eigentumsübertragung stattfindet.
Die maximale Sicherheit von 250 000 Franken ist heute für 32 Ausgleichskassen erbracht. Bei 23 Ausgleichskassen steht die Sicherheit nach wie vor auf dem Minimum von 100 000 Franken. Bei zwölf Ausgleichskassen liegt die Sicherheit zwischen 101 000 und 150 000 Franken, bei sechs zwischen 151 000 und 199 000 Franken und bei fünf Ausgleichskassen zwischen 200 000 und 249 000 Franken.
Beiträgen von rund 389 Millionen Franken, Renten von 95 Millionen Franken und Erwerbsausfallentschädigungen von 28 Millionen Franken, das heißt einem «Gesamtumsatz» der Verbandsausgleichskassen von 512 Millionen Franken stand Ende 1957 eine Sicherheitssumme von rund 14 Millionen Franken gegenüber.
Das neue Verfahren
Die im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung erforderlichen Maßnahmen wurden bis jetzt vom Bundesamt für Sozialversicherung getroffen. Die neue Verordnung über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1957 und die dazugehörige Weisung der Eidg. Finanzverwaltung vorn 5. Juli 1957 erstreben eine Zusammenfassung der Aufsicht auf dem Gebiete der Sicherstellungen bei der Eidg. Finanzverwaltung. Insbesondere sollen die Bewertung von Wertpapieren und Forderungen, die Erledigung der Verpfändungsformalitäten und die Maßnahmen zur Sicherung des Pfandes der Eidg. Finanzverwaltung übertragen werden, welche schon bisher übre die Annahme und Bewertung von Realkautionen entschieden hat.
Im Zuge der vierten AHV-Revision wurden die Vorschriften über die Sicherheitsleistung in den Artikeln 92--97 der AHVV der neuen Sicherstellungsverordnung angepaßt. Das neue Verfahren bringt administrative Vereinfachungen und entbindet das Bundesamt für Sozialversicherung von Aufgaben spezieller Art, die besser durch eine Amtsstelle ausgeübt werden, die auf Grund ihrer Tätigkeit damit vertraut ist. Das Bundesamt für Sozialversicherung bestimmt jedoch nach wie vor die Höhe der zu leistenden Sicherheit. Im Einvernehmen mit der Eidg. Finanzverwaltung hat das Bundesamt für Sozialversicherung die interessierten Kreise in den «Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Verbandsausgleichskassen» vom 31. Januar 1958 über die neue Regelung, die ab 1. Februar 1958 gilt, orientiert.
Hilfsmittel für Invalide
In der geplanten Eidg. Invalidenversicherung wird d€r Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben die Priorität zuerkannt. Renten sollen nur gewährt werden, wenn die Eingliederung nicht oder nur in einem ungenügenden Maße erreicht werden kann. In vielen Fällen gelingt die Eingliederung erst dann, wenn der Invalide mit den erforderlichen Hilfs-
mitteln ausgerüstet ist. Es ist daher vorgesehen, im Rahmen der Invalidenversicherung den Invaliden die zur beruflichen Eingliederung notwendigen Hilfsmittel abzugeben.
Wer sich auf diesem Spezialgebiet nicht auskennt, wird sich nur eine vage Vorstellung davon machen können, was man in Fachkreisen unter «Hilfsmitteln» versteht. Deshalb wird in den nachfolgenden Ausführungen ein kurzer Ueberblick über die wichtigsten Hilfsmittel gegeben.
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An erster Stelle sind künstliche Körperteile zu erwähnen. Ihr Hauptzweck liegt im Ersatz mechanischer Funktionen. Als Beispiele sind Beinprothesen mit Gehstumpf und Armprothesen mit Haken zu nennen. Daneben ist gewöhnlich auch noch ein kosmetischer Ersatz erwünscht. So sind beispielsweise Beinprothesen, die das Tragen eines normalen Schuhes erlauben, gleichzeitig auch kosmetischer Ersatz. Daneben gibt es künstliche Körperteile ohne technisch-funktionelle Aufgabe, welche lediglich rein kosmetischen Ersatz darstellen, wie z. B. Glasaugen, Perücken, Schmuckhände.
Der Prothesenbau erfordert große Sachkenntnis, Geschick und psychologisches Einfühlungsvermögen. Erfolgreiche Orthopädisten sind denn auch wahre Künstler und ihr Handwerk darf als eigentliches Kunsthandwerk bezeichnet werden. Als Verarbeitungsmaterialien kommen Holz, Leder, Kunststoffe und Leichtmetall in Frage. Das Gewicht spielt bei der Wahl des Materials eine große Rolle.
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In der zweiten Gruppe finden wir Gegenstände, die der Behebung oder Verminderung teilweiser oder gänzlicher Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dienen. Schädigungen der Stütz- und Bewegungsorgane (Lähmungen, Versteifungen oder Deformationen im Bereiche der Gliedmaßen oder der Wirbelsäule) können den Ausfall oder die Beeinträchtigung der Stütz- und Bewegungsfähigkeit von Körperteilen zur Folge haben. Durch geeignete Hilfsmittel (z. B. Bein- und Armschienen, Spezialschuhwerk, Lendenmieder, Stützkorsette) wird es möglich, die Gebrauchsfähigkeit dieser Körperteile gänzlich oder teilweise wieder herzustellen. Bei gewissen Krankheiten und Unfallfolgen, insbesondere bei Querschnittslähmungen (Paraplegie), kann die Funktion innerer Organe, z. B. der Blase beeinträchtigt sein. Die Folgen von Harninkontinenz (Nüssen der Kleider und übler Geruch) können zu vollständiger Erwerbsunfähigkeit führen. Durch Tragen eines Urinals lassen sich diese Begleiterscheinungen praktisch beheben.
Im Bereiche der Sinnesorgane kommen, abgesehen von Brillen, in funktioneller Hinsicht vor allem Hörapparate in Frage, sofern die Funktion des beschädigten Organs noch teilweise intakt ist und sich durch eine geeignete Apparatur verbessern läßt.
Als dritte Gruppe sind Behelfsgegenstände und -einrichtungen zu erwähnen, welche geeignet sind, die spezifische Situation der Invaliden zu verbessern. An erster Stelle stehen die Fortbewegungsmittel aller Art. Ist die Gehfähigkeit beschränkt, so können Gehhilfen erforderlich sein (Krücken, Krückenstöcke, Stöcke). Gehhilfen sind auch notwendig, wenn die Gehfähigkeit zwar intakt ist, aber die Orientierung infolge Beeinträchtigung der Sinnesorgane ungenügend ist. In solchen Fällen muß möglicherweise ein Blindenhund oder eine Begleitperson zur Verfügung gestellt werden.
Bei Gehunfähigkeit oder bei hochgradiger Gehbehinderung muß mit einem sogenannten Gehersatz geholfen werden. Zur Fortbewegung in der Wohnung und am Arbeitsplatz leisten Fahrstühle nützliche Dienste. Einzelne Modelle sind so konstruiert, daß sie nicht nur von Drittpersonen geschoben, sondern auch durch den Invaliden selbst fortbewegt werden können. Auf der Straße wird von Invaliden das Dreirad mit Handbetrieb verwendet. Seltener ist das Dreirad mit Pedalen, das noch hie und da auf dem Lande anzutreffen ist und vorwiegend von Littlekranken verwendet wird. In letzter Zeit kam das Dreirad mit Hilfsmotor in den Verkehr.
Unter den Motorfahrzeugen sind in erster Linie die Kabinenroller zu erwähnen. Sie zeichnen sich durch große Beweglichkeit und Schutz gegen Witterungseinflüsse aus. Noch in erhöhtem Maße bietet diese Vorteile das Automobil mit Spezialeinrichtungen für das Schalten, Bremsen usw.
Schließlich sind noch die verschiedensten Hilfsgeräte am Arbeitsplatz und in der Wohnung zu nennen. Es gibt Invalide, die sich nur in den Arbeitsprozeß einschalten lassen, wenn ihnen besondere Vorrichtungen zur Verfügung stehen. Invalide, die eine Arbeit verrichten, welche stehend durchgeführt werden muß, infolge des Gebrechens aber ohne Entlastung des Körpergewichtes diese Position nicht einhalten können (z. B. Träger von Beinprothesen), benötigen einen sog. Sattelsitz, der ein Abstützen in stehender Position ermöglicht. Je nach Art des Gebrechens genügen oft die üblicherweise am Arbeitsplatz verwendeten Sitzvorrichtungen nicht. Von einfachen Veränderungen (z. B. Sitzpolster bei
Querschnittgelähmten zur Verhütung von Dekubitalgeschwüren, Rückenpolster bei Wirbeldeformationen usw.) bis zu Spezialanfertigungen (z. B. spezielle Sitzfläche bei llüftgelenkversteifung) können die verschiedensten Einrichtungen notwendig werden.
Bei der Beschäftigung von Blinden kann eine spezielle Gestaltung der Arbeitsfläche erforderlich sein. Ferner müssen für Blinde, Handlose, Handverstümmelte oder Gelähmte die Werkzeuge oft mit besondern Handgriffen versehen werden, damit sie richtig und sicher gehalten werden können.
Damit Bewegungs-, Seh- oder Hörbehinderte eine Maschine bedienen können, kann eine Umstellung der Bedienungsvorrichtungen notwendig werden (z. B. Umstellung von Hand- auf Fußbetätigung oder umgekehrt). Für Blinde müssen optische Signal- und Metivorrichtungen durch Taster oder akustische Signale ersetzt werden. Diese technischen Veränderungen ermöglichen in vielen Fällen einen vollwertigen Einsatz Schwergebrechlicher.
Diese knappe Uebersicht dürfte gezeigt haben, daß die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung einige Fragen aufwerfen wird. Es geht zunächst darum, festzustellen, in welchen Fällen die Versicherung die Kosten ganz oder teilweise übernehmen soll. Ferner wird zu bestimmen sein, wie die Hilfsmittel bereitgestellt und abgegeben werden. Wohl wird man sich dabei auf die Erfahrungen der SUVA, der Militärversicherung, der Pro Infirmis und der Involidenverbände stützen können; zum Teil wird man jedoch auch neue Wege beschreiten müssen.
Durchführungsfragen
Erledigung von Gesuchen um Neueinschätzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Ein Selbständigerwerbender stellte drei Monate nach Vornahme eines Geschäftswechsels bei der Ausgleichskasse das Gesuch um Durchführung einer Neueinschätzung gestützt auf Artikel 23, Buchstabe h, AHVV. Die Ausgleichskasse bemaß aber den Beitrag weiterhin auf der Basis der letzten rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung mit der Bogrilndung, der Geschäftswechsel lasse noch nicht sicher auf eine Einkommensverminderung von mindestens 25 Prozent schließen, da drei Monate zu kurz seien für eine sichere Beurteilung der Verhältnisse. Der Fall kam vor die
1ø
Rekurskommission, die richtig entschied, die Ausgleichskasse müsse auf das Gesuch um Neueinschätzung eintreten und dazu mit anfechtbarer Verfügung Stellung nehmen, ansonst Rechtsverweigerung vorliege. Wenn die Ausgleichskasse die Auffassung habe, die neuen Einkommensverhältnisse seien noch zu unklar, so müsse sie ihre Beitragsverfügung aus setzen, bis die nötige Abklärung möglich ist.
Korrektur einer JBK-Eintragung
Die für die Jahre 1954 bis 1956 für die IBK-Eintraguiig aufgewerteten Beiträge eines Selbständigerwerbenden mußten nachträglich als uneinbringlich abgeschrieben werden. Die Ausgleichskasse hat die erforderliche Korrektur im Sinne von Randziffer 80 der Weisungen über Versicherungsausweis und IBK vorgenommen, d. h. die Minuseintragung mit dem Vermerk «A» ergänzt. Nachträglich ergab sich, daß der Versicherte in der erwähnten Zeitspanne unrichtigerweise als Selbständigerwerbender erfaßt worden war. Die Ausgleichskasse unterstellte ihn deshalb für die gleiche Zeitperiode als Nichterwerbstätigen. Es stellte sich die Frage, wie vorzugehen sei, damit die auf dem IBK mit dem Vermerk <A> versehenen Korrekturen im Rentenfall nicht verrechnet werden. Das in dieser Sache angefragte Bundesamt für Sozialversicherung ersuchte die Ausgleichskasse, lediglich den Vermerk «A» zu streichen, womit eine allfällige Verrechnung hinfällig wird, ohne die Lesbarkeit des TBK zu beeinträchtigen.
ItIoIelIlIng der ff*Ie!dekarten durch die Truppenrechnungsführer
Die Ausgleichskassen sind in ZAK 1956, S. 340. und 1957, S. 68, ersucht worden, dem Bundesamt für Sozialversicherung diejenigen militärischen Stäbe und Einheiten zu nennen, welche alte Meldekarten verwenden oder die Meldekarten unrichtig oder unvollständig ausfüllen. Von 1956 bis und mit Januar 1958 gingen von II kantonalen Ausgleichskassen und 13 Verbandsausgleiehskassen entsprechende Mitteilungen ein, worauf das Bundesamt für Sozialversicherung über die Kommandanten von 429 Stäben und Einheiten an die Rechnungsführer gelangte. Es hat sich gezeigt, daß diese Aktion -- abgesehen von wenigen Ausnahmen erfolgreich war und die Arbeit der Ausgleichskassen erleichterte.
Gestützt auf diese Erfahrungen werden nochmals alle Ausgleichskassen auch diejenigen, welche das bisher unterließen ersucht, Stäbe und Einheiten, in denen bei der Ausstellung der Abschnitte A und B der Meldekarten Fehler vorkommen, zu melden. Es genügen die Be-
zeichnung der Einheit, das Jahr der Dienstleistung und die Art des Fehlers (z. B. alte Meldekarten, Truppenstempel fehlt auf Abschnitt B, AHV-, Konto- oder Kontrollnummer fehlt). Nicht erforderlich sind Angaben über die einzelnen Wehrpflichtigen oder das genaue Datum der Dienstleistung. Fehler in Meldekarten von Rekruten- und Offiziersschulen sowie Stäben und Einheiten, die im Kalenderjahr mehr als einmal Dienst leisten (Divisionsgerichte, Mobilmachungsstäbe usw.), sollten unverzüglich gemeldet werden. Dadurch kann erreicht werden, daß sich der Fehler bei der nächsten Dienstleistung nicht wiederholt. Die Beanstandungen bei den übrigen Stäben und Einheiten werden am zweckmäßigsten halbjährlich gesamthaft, und zwar jeweils im Juni und November mitgeteilt.
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat des Der Ständerat hat in seiner Sitzung vom 4. März 1958 Ständerates die Motion des Nationairates vom 19. Dezember 1957 vom 4. März 1958 (ZAM 1957, S. 473) mit 30 gegen 5 Stimmen abgelehnt
und folgendes Postulat seiner Kommission mit 35 gegen 0 Stimmen angenommen:
«Der Bundesrat wird eingeladen, die in der Motion des Nationalrates vom 19. Dezember 1957 aufgeworfenen Fragen betr. Ausbau des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, insbesondere die Ausdehnung der, Familienzulagen auf die Kleinbauern im Flachland, in Prüfung zu ziehen und darüber der Bundesversammlung Bericht und Antrag zu stellen.
Motion de Courten Nationalrat de Courten hat am 5. März 1958 folgende vom 5. März 1958 Motion eingereicht:
«Die vom Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige vom 25. September 1952 vorgesehenen Entschädigungen an dienstleistende Studenten haben sich als ungenügend erwiesen. Bei ihrer Bemessung wurde dem Umstande zu wenig Rechnung getragen, daß die Ausbildung der Studenten, die im allgemeinen ja keine Verdienstmöglichkeiten haben, mit relativ hohen Kosten verbunden ist. Aber auch im Hinblick auf die dringend notwendige Kaderrekrutierung in unserer Armee erscheint eine Erhöhung dieser Entschädigung als gerechtfertigt.
Stoßend ist ferner, daß die Handels- und Gewerhtrei-
benden und Landwirte mit bescheidenem Einkommen wegen der gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen nicht für alle ihre Kinder Zulagen erhalten.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf vorzulegen mit dem Ziel, den Erwerbsersatz für dienstleistende Studenten zu erhöhen und den Gewerbetreibenden, Kaufleuten und Landwirten mit bescheidenem Einkommen für alle ihre Kinder Zulagen zuzusprechen.
Kleine Anfraga Die Kleine Anfrage von Nationalrat Bonvin vom 19. Dc-Bonvin zember 1957 (s. ZAK 1958, S. 23) wurde vom Bundesrat vom 19. Dez. 1957 am 28. Februar 1958 wie folgt beantwortet:
«Die Frage der Rückwirkung der dauernden Anwesenheit einer sehr hohen Zahl von ausländischen Arbeitskräften in unserem Lande, wie sie in den letzten Jahren festzustellen war, auf die AHV, ist seit längerer Zeit in Verbindung mit den zuständigen Instanzen Gegenstand einläßlicher Prüfungen, die zur Zeit noch nicht abgeschlossen sind. Wenn ständig mit der gegenwärtigen, auch im Vergleich zum Ausland abnormal hohen Zahl ausländischer Arbeitskräfte gerechnet werden müßte, werden Anpassungen unserer Gesetzgebung an die neuen, gegenüber früher grundlegend veränderten tatsächlichen Verhältnisse aus finanziellen Gründen unerläßlich sein. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit entsprechende Anträge stellen.
Die bestehenden Gegenseitigkeitsabkommen mit den ausländischen Staaten müssen dabei in vollem Umfange gewahrt bleiben; sie entsprechen sowohl vom Standpunkte der Schweizer im Ausland als auch der Ausländer in der Schweiz einem unabweisbaren Bedürfnis. Der international anerkannte Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher in den Abkommen verankert ist, muß von der Schweiz weiterhin im bisherigen Umfang aufrecht erhalten werden.»
Kleine Anfrage Am 3. März 1958 reichte Nationalrat Sttinzi folgende Stünzi Kleine Anfrage ein:
vom 3. März 1958 «Anläßlich der Behandlung des Volksbegehrens der
Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, für die Einführung der Invalidenversicherung, während der Herbstsession 1957, hat der Vertreter des Bundesrates die Erklärung abgegeben:
‚Ich kann mich bei der in der Kommission abgegebenen Erklärung behaften lassen, daß ich der Auffassung bin, wir sollten in der Lage sein, die Vorlage über die Einführung der Invalidenversicherung Ende dieses Jahres (1957) oder zu Beginn des nächsten Jahres (1958), den
eidgenössischen Räten zu unterbreiten. Das entspricht unserer Absicht.'
Seit dieser Erklärung ist nicht nur das Jahr 1957 zu Ende gegangen, sondern auch die zwei ersten Monate des neuen Jahres verflossen, ohne daß den eidgenössischen Räten die zugesicherte Botschaft des Bundesrates und ein entsprechender Gesetzesentwurf über die Einführung der Invalidenversicherung zugegangen sind. Welches sind die Gründe der Verzögerung?
Wann ist die vorerwähnte Vorlage nunmehr zu erwarten?»
Kleine Anfrage Nationalrat Guinand stellte am 5. März 1958 nachfel-Guinand gende Kleine Anfrage:
vom 5. März 1958 «Kann der Bundesrat den genauen Zeitpunkt angehen,
in welchem er den Entwurf zu einem Gesetz über die Invalidenversicherung vorlegen wird? Es ist unbedingt notwendig, daß dieser Entwurf nach im laufenden Jahr durch die Bundesversammlung in Beratung gezogen werden kann.
Was die Krankenversicherung betrifft, so ist es um den vom Bundesamt für Sozialversicherung ausgearbeiteten Vorentwurf für eine Gesetzesrevision seit zwei Jahren still geworden, obschon auch diese Revision dringend nötig ist. Der Bundesrat wird ersucht. die Dundesversammlung genau über den Stand dieser Angelegenheit zu orientieren und die Ausarbeitung des Entwurfes zu beschleunigen.»
Neue kantonale Der Kantonsrat des Kantons S c 11 w y z hat am 10. De-Erlasse über zomher 1957 ein Gesetz über Kinderzulagen verabschie-Faniilienzulagen riet, das in der Volksabstimmung vom 9. März 1958 an-
genommen wurde. Der Große Rat des Kantons W a 1 - ii s hat am 6. Februar 1958 das Gesetz über die Familienzulagen für selhständigerwerh»nde Landwirte in zweiter Lesung argenemnien. Der Große Rat des Kantons B e r n hat am 10. Februar 1958 die Vorlage über die Familienzulagen in der Landwirtschaft in zweiter Lesung einstimmig genehmigt. Eine Darstellung dieser Erlasse wird in einer (1Cr folgenden Nummern der Zeitschrift folgen.
Personelles Ab 1. März übel nahm Herr W. La t s e h a, bisher Stell-
veitreter des austretenden Kassenleiters Herrn W. Frei, die Leitung der Ausgleichskasse M e t z g e r.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Eine Nachzahlungsverfügung gegenüber einem Arbeitgeber besteht auch dann zu Recht, wenn der Richter während des Verfahrens feststellt, daß der beitragspflichtige Lohn vom Arbeit-
geber nicht an den in der Verfügung bezeichneten, sondern an einen andern Arbeitnehmer entrichtet wurde. Prozeßparteien sind Arbeitgeber und Ausgleichskasse; Arbeitnehmer sind, wenn sie nicht selbst Beschwerde einlegen, nur Mitinteressenten. Art. 14, Abs. 1 AHVG; Art. 39 AHVV.
Bezüglich des Spesenabzuges wird auf die Veranlagung der Aus-
gleichskasse abgestellt, weil die Firma die Behauptung einer mehr als 30prozentigen Unkostenvergütung nicht nachweist oder -da Schmiergelder -nicht nachweisen kann. Art. 9 AVHH.
Laut dem Ergebnis einer im Jahre 1953 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle hat die E. AG. von Provisionen, die sie in den Jahren 1951/52 an 0. D. ausbezahlt hatte, keine paritätischen AHV-Beiträge entrichtet. Am 9. Juli 1956 verfügte die Ausgleichskasse, die E. AG. habe für 0. D. Fr. 430.45 paritätische Beiträge nachzuzahlen. Die Firma beschwerte sich: 0. D. habe d)e Provisionen für seinen Sohn E. D. erhalten (und diesem ausgehändigt). Mit Urteil vom 2. Juli 1957 erkannte die kantonale Rekurskommission, die Kassenverfügung vom 9. Juli 1956 werde insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin eine Nachzahlungspflicht bestreite.
Die Ausgleichskasse legte beim Eidg. Versicherungsgericht Berufung ein. Von den streitigen Provisionen schulde die E. AG. Beiträge, ob die Provisionen nun Lohn für 0. oder für E. D. gewesen seien. Ein im Beschwerdeverfahren allenfalls eingetretener Wechsel des Provisionsgläubigers ändere nichts an der Nachzahlungspflicht der Berufungsbeklagten, sondern berühre bloß die Frage, wem die Beiträge gutzuschreiben seien. Die kantonale Rekurskommission hielt die Berufung für unbegründet. Da die Kassenverfügung die Firma als Arbeitgeberin des 0. D. in Anspruch nehme, sei nur dessen Arbeitnehmereigenschaft streitig und die Rekurskommission nach kantonalem Prozeßrecht nicht befugt gewesen, das Verfahren auf eine andere Partei bzw. ein anderes Rechtsbegehren auszudehnen. Nachdem sich ergeben habe, daß wirklicher Provisionsempfänger der Sohn D. gewesen, stehe es der Ausgleichskasse frei, eine nunmehr diesen erfassende Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Das Eidg. Versicherungsgericht hob das vorinstanzliche Urteil mit folgenden Erwägungen auf:
Es braucht heute nicht untersucht zu werden, ob die Vermittlerprovisionen von 0. D. oder von E. D. oder etwa von beiden je teilweise verdient worden seien. Denn die Nachforderung der Ausgleichskasse wäre auch dann begründet, wenn E. D. allein oder in Zusammenarbeit mit seinem Vater den fraglichen Export vermittelt hätte. Sollten nämlich die Provisionen ganz oder teilweise für den Sohn bestimmt gewesen sein, so hätten sie Lohn für die vom Ausland her der E. AG. geleistete Dienste bedeutet, und es müßte, weil in diesem Falle Art. 1, Abs. 1, lit. c, AHVG in Verbindung mit den Art. 14, Abs. 1, AHVG und 39 AHVV anwendbar wäre, die E. AG. gleichwohl der Berufungsklägerin 4 Prozent paritätische Beiträge nachzahlen.
Diese materielirechtliche Feststellung veranlaßt das Eidg. Versicherungsgericht, die Verfügung zur Hauptsache, nämlich insoweit zu schützen, als die Ausgleichskasse die E. AG. für paritätische Beiträge von den bezahlten Provisionen belangt. Wann immer von entrichteten Provisionen paritätische AHV-Beiträge geleistet werden müssen, ist die Ausgleichskasse die Gläubigerin und der von ihr (zutreffenderweise) als Arbeitgeber belangte Betrieb der Schuldner, welcher ihr die gesamten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen hat (Art. 14, Abs. 1 und 4, AHVG in Verbindung mit Art. 39 AHVV; EVGE 1956, S. 174 ff. und 185 f.; ZAK 1957, S. 444 und 450). Verfahrensmäßig betrachtet treten hier die Arbeitnehmer, welche die Provisionen bezogen haben, nicht als Parteien, sondern als bloße Mitinteressenten in Erscheinung, sofern sie nicht selber formrichtig Beschwerde einlegen.
Aus dieser bundesrechtlichen Ueberlegung folgt, daß im vorliegenden Fall einzig die kantonale Ausgleichskasse und die E. AG. Prozeßparteien und die gesamten Provisionen der Jahre 1951/52 Prozeßgegenstand sind. Deshalb sind die Bestimmungen der kantonalen Zivilprozeßordnung, welche pendente lite eine Aenderung der Parteien oder des Rechtsbegehrens verbieten, im vorliegenden Fall unmaßgeblich und kann der Ansicht des kantonalen Richters, es stehe der Ausgleichskasse frei, in einer neuen Nachzahlungsverfügung den Sohn E. D. als Provisionsbezüger ins Recht zu fassen, nicht zugestimmt werden.
Bezüglich des gemäß Art. 9 AHVV gebotenen Spesenabzuges hat die Vorinstanz keine Erhebungen durchgeführt, jedoch die Ausgleichskasse offensichtlich das Richtige getroffen. Laut ständiger Gerichtspraxis ist ein Unternehmer, der geltend macht, von ihm bezahlte Provisionen hätten zu mehr als 30 Prozent Unkostenvergütung bedeutet, hiefür beweispflichtig (Ziffer 96 des Kreisschreibens 20a des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 31. Dezember 1952). Die Berufungsbeklagte hat nun freilich solches behauptet, aber einen Beweis dafür nicht einmal angeboten. Außerdem dürfte ein entsprechender Nachweis überhaupt nicht erbracht werden können, weil die Spesen vorwiegend in «Schmiergeldern» bestanden haben sollen.
Aus den vorstehenden Ueberlegungen ergibt sich, daß die Berufung der Ausgleichskasse prinzipiell begründet ist. Darüber, ob dieser Betrag dem
0. D. oder dem E. D. gutzuschreiben oder ob (und gegebenenfalls wie) die Gutschrift auf die beiden zu verteilen sei, wird die Kasse - nach Anhörung von Vater und Sohn - in einer gemäß Art. 84 weiterziehbaren Verfügung zu entscheiden haben.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. E. AG., vom 27. November 1957, H 16'/57.)
Monatliche Zahlungen an den nicht mehr mitarbeitenden Verwal-
tungsrat werden als nachbezahltes Entgelt für dem Arbeitgeber
erwiesene langjährige Dienste und nicht als Fürsorgeleistung be-
trachtet. Art. 5, Abs. 2, AHVG; Art. 7, lit. h, AHVV. Die rentenauszahlende kantonale Ausgleichskasse hat die von der Verbandsausgleichskasse nachgeforderten Arbeitnehmerbeiträge für deren Rechnung mit den Hinterlassenenrenten zu verrechnen, während die Arbeitgeberbeiträge der Verbalidsausgleichskasse zu entrichten sind. Art. 14, Abs. 1, AHVG.
Die Ausgleichskasse eröffnete der Z. M. AG., sie habe von den W. St. gewährten monatlichen Zahlungen von 1000 Franken (insgesamt 21000 Franken)
840 Franken Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Gegen den
Entscheid der kantonalen Rekursbehörde legte die Firma Berufung ein. Diese wurde vom Eidg.Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
1. Während nach Art. 7 (Ingreß und lit. h) AHVV «feste Entschädigungen» an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen, soweit sie nicht Spesenersatz bedeuten, als Lohn zu behandeln und von ihnen paritätische Beiträge zu erheben sind, heißt es in Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV, «Fürsorgeleistungen» stellten kein Erwerbseinkommen dar und seien beitragsfrei, soweit man sie nicht als «mittelbare Lohnzahlung» zu betrachten habe.
War W. St. auch schon im Juli 1953 als technischer Leiter der Berufungsklägerin entlassen worden, so ist er doch erst im Mai 1955 aus deren Verwaltungsrat ausgeschieden. Und hatte er als technischer Leiter monatlich 1000 Franken Gehalt nebst 350 Franken Spesenersatz bezogen, so ist ihm ab August 1953 (obwohl er offenbar seither nicht mehr mitarbeitete) noch bis April 1955 weiterhin das Fixum von 1000 Franken im Monat bezahlt worden. Angesichts dieses Sachverhalts erhebt sich die AHV-rechtliche Frage, ob die von ihm als Verwaltungsrat weiterbezogenen 21mal 1000 Franken als feste Entschädigungen bzw. mittelbarer Lohn oder aber als Fürsorgeleistung anzusprechen seien.
Die Z. M. AG. ist eine sogenannte Familienaktiengesellschaft. Wegen jahrelanger Uneinigkeit über die Verteilung des Nachlasses der L. St. hatte unter den (mit der AG. verbundenen) Miterben Zwietracht geherrscht. Wie Witwe G. St. im kantonalen Verfahren unwidersprochen ausgeführt hat, hängt es ursächlich mit diesem Erbschaftsstreit zusammen, daß man ihren Ehemann im Sommer 1953 als technischen Leiter entlassen und zwei Jahre später auch noch aus dem Verwaltungsrat entfernt hat. Auf Klage des W. St. hat das Gericht mit Urteil vom 14. April 1955 dessen Vater und Schwester zur unverzüglichen Vornahme der Erbteilung verpflichtet, und im August 1956 ist der Vertrag zustande gekommen, wonach W. St. Alleineigentümer der zum Nachlaß gehörenden Grundstücke sowie Alleinaktionär der Z. M. AG. werden und seine Miterben mit bestimmten Beträgen abfinden sollte. Ist demnach die Auszahlung der streitigen 21 000 Franken in einem Zeitraum erfolgt, in welchem aus erbrechtlichen Gründen eine sachliche und personelle Reorganisation des Unternehmens im Gange war, so liegt es näher, jene Summe als nachbezahltes Entgelt für der Gesellschaft erwiesene langjährige Dienste, denn als Fürsorgeleistung zu werten, zumal ja die im Erbteilungsvertrag dem gewesenen Verwaltungsrat zugedachte überragende geschäft-
liehe Stellung erkennen läßt, daß W. St. vor 1953 im Betrieb eine bedeutsame Rolle gespielt haben muß. Daß ihm die Gesellschaft mit den ausbezahlten 21 000 Franken bloße Fürsorge erwiesen habe, ist auch deswegen nicht wahrscheinlich, weil die Berufungsklägerin kaum Anlaß hatte, den ehemaligen technischen Leiter, der gegen ihren Buchhalter Strafanzeige erstattet hatte, in dermaßen großzügiger Weise zu beschenken.
Sprechen somit die Umstände eher für eine indirekte Lohn-Nachzahlung, so muß im vorliegenden Fall Art. 7, lit. h, AHVV Anwendung finden. Hingegen braucht heute nicht auch entschieden zu werden, ob (wie der kantonale Richter annimmt) Art. 7, lit. h, überhaupt dem Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV vorgehe, d. h. ob von festen Entschädigungen, die eine Aktiengesellschaft einem Mitglied ihres Verwaltungsrates gewährt, in allen Fällen paritätische AHV-Beiträge zu entrichten seien.
2. Zutreffend heißt es im angefochtenen Urteil, für die Monate Januar bis August 1956 habe die kantonale Ausgleichskasse X. Nichterwerbstätigenbeiträge nachzuford.ern. Da nämlich der verstorbene W. St. in jenem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist es Aufgabe der (laut Art. 64, Abs. 2, AHVG und Art. 122, Abs. 1, AHVV für die Festsetzung und Auszahlung der Hinterlassenenrenten zuständigen) kantonalen Ausgleichskasse, diese Beiträge zu bestimmen (Art. 10, Abs. 1, AHVG in Verbindung mit Art. 38 AHVV) und zu beziehen (Art. 118, Abs. 1, und 121, Abs. 5, AHVV).
Die Vorinstanz unterstellt stillschweigend, die in den streitigen paritätischen Beiträgen enthaltenen 420 Franken Arbeitnehmerbeiträge seien mit den ab September 1956 geschuldeten Hinterlassenenrenten verrechenbar. In der Tat drängt sich eine Verrechnung auf. Für eine solche sprechen die gleichen Ueberlegungen wie dafür, daß die von einem verstorbenen Selbständigerwerbenden unbezahlt gelassenen persönlichen Beiträge mit den AHV-Renten seiner Hinterlassenen verrechnet werden (Art. 20, Abs. 3, AHVG; EVGE 1951, S. 39 ff.). Uchrigens hat die Witwe im Berufungsverfahren gegen die Verrechnung keinen Einwand erhoben.
Aus praktischen Gründen ist die Verrechnung von der (die Renten zahlenden ) kantonalen Ausgleichskasse für Rechnung der Verbandsausgleichskasse zu vollziehen, wie es der kantonale Richter angeordnet hat. Ausnahmefälle wie der vorliegende erheischen ein Abweichen von der aus Art. 14, Abs. 1, AHVG folgende Regel, daß sowohl die Arbeitgeberbeiträge als auch die Arbeitnehmerbeiträge vom Arbeitgeber des Versicherten zu bezahlen sind (vgl. EVGE 1956, S. 179 f.; ZAK 1957, S. 444).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Z. M. AG., vom 4. September 1957, H 94/57.)
II. Erlaß der Beiträge Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge können gemäß Art. 40 AHVV nur
erlassen werden, wenn der gutgläubige Arbeitgeber durch die Bei-
tragszahlung in eine Notlage geraten würde und nicht schon dann, wenn der Rückgriff auf den Arbeitnehmer unmöglich ist.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies eine Berufung gegen die Verpflichtung zur Nachzahlung von Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträgen mit folgenden Erwägungen ah:
Art. 40 AHVV schreibt vor, daß Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, de nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen sei, wenn die Nachzahlung für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine große Härte bedeuten würde. Ob nun der Berufungskläger in Tat und Wahrheit gutgläubig war, als er in den Jahren 1951 bis 1955 auf einer Lohnsumme von rund 18 000 Franken keine Arbeitgeberbeiträge entrichtete und auch das ihm obliegende Inkasso der Arbeitnehmerbeiträge unterließ, mag dahingestellt bleiben. Der Auffassung, die «große Härte» sei schon deshalb gegeben, weil der Berufungskläger nicht mehr in der Lage sei, für den Arbeitnehmerbeitrag auf die damaligen Arbeitskräfte zurückzugreifen, kann nicht beigepflichtet werden. Gleich wie bei Anwendung des Art. 11 AHVG eine Herabsetzung oder ein Erlaß von Beiträgen nur dann als zulässig erachtet wird, wenn der Beitragspflichtige durch die Bezahlung des ordentlichen persönlichen Beitrags in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis geraten würde, darf auch im Anwendungsgebiet des Art. 40 AHVV das Erfordernis der großen Härte nur dann erfüllt gelten, wenn die Begleichung der Nachforderung den Nachzahlungspflichtigen in eigentliche Notlage versetzen würde. Daß dies hier der Fall sei, behauptet der Berufungskläger mit Recht -- selber nicht.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. W., vom 11. November 1957, H 183/57.)
B. RENTEN
1. Rentenanspruch
1. Witwenrente
Eine nach deutschem Recht geschiedene Frau kann Hach dem Tode des geschiedenen Mannes nur eine Witwenrente beanspruchen, wenn der Mann ihr gegenüber zu - in einem ordentlichen Gerichtsakt festgelegten -Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Art. 23, Abs. 2,
AHVG.
Die schweizerische Staatsangehörige L. P. verehelichte sich 1928 mit dem deutschen Staatsangehörigen G. P. Am 3. April 1956 wurde die Ehe, welcher ein Sohn entsprossen war, durch das Landgericht K. geschieden und L. P., die seit Ende 1945 in der Schweiz wohnt, erwarb noch im gleichen Jahre wieder das Schweizerbürgerrecht. G. P. starb am 13. Januar 1950. Die Ausgleichskasse lehnte das von L. P. am 9. August 1956 eingereichte Gesuch um Zusprechung einer Witwenrente ab, weil der Nachweis fehlte, daß der verstorbene geschiedene Ehemann G. P. zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an L. P. verpflichtet war. Der Rentenanspruch wurde auch von der Beschwerde- und der Berufungsinstanz verneint. Das Eidg. Versicherungsgericht führte aus:
Nach Art. 23, Abs. 2, AHVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG hat eine geschiedene Frau bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Uebergangs-Witwenrente, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte und «der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war». Nach der Praxis (vgl. ZAK 1952, S.438 f.; 1954, S. 271 f.) muß eine solche
Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen - um im Sinne der erwähnten Bestimmung anerkannt werden zu können d u r c h d e n R i c h t e r a u s
- g e s p r o c h e n oder die entsprechende Parteivereinbarung gemäß Art. 158, Ziff.5, ZGB durch den Richter genehmigt sein. Ueberdies ist erforderlich, daß die Leistungsverpflichtung noch im Zeitpunkt des Ablebens des Mannes bestand (EVGE 1950, S. 139; ZAR 1950, S. 357 ff.; ZAR 1955, S.457 f.).
Dieses Requisit einer in einem ordentlichen Gerichtsakt festgelegten Verpflichtung ist im vorliegenden Falle offensichtlich nicht erfüllt. Denn im Urteil des Landgerichts K. wurde lediglich die Scheidung der Ehe ausgesprochen, mit keinem Wort aber gesagt, daß der Ehemann gegenüber seiner Frau unterhaltspflichtig sei. Ja, es wurde nicht einmal geprüft, welcher der Eheleute als «schuldiger Teil» zu erachten sei. Der Hinweis der Berufungsklägerin, sie habe auf Unterhaltsbeiträge bloß deswegen verzichtet, weil der Ehemann nicht in der Lage gewesen wäre, etwas zu zahlen, vermag das Fehlen eines maßgebenden richterlichen Aktes nicht zu ersetzen. Ebensowenig ist die Behauptung beachtlich, der Richter hätte einem Gesuch um Beitragsleistungen, wenn es gestellt worden wäre, mit Sicherheit Folge gegeben. Bei diesem Sachverhalt muß das Begehren um Zuerkennung einer Uebergangs-Witwenrente abgewiesen werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. P., vom 13. Februar 1957, H. 230/56.)
2. Wohnsitz
Nicht der IJebergangsgeneration angehörende Schweizer können keine Uebergangsrente beanspruchen, wenn sie zwar in der Schweiz Wohnsitz haben, sich aber seit mehr als einem Jahr im Ausland aufhalten. Art. 42, Abs. 1, AHVG.
Der 1895 geborene Schweizerbürger K. I. verlegte vor ungefähr vier Jahren seinen Wohnsitz aus Frankreich in die Schweiz. Seine um sechs Jahre ältere Ehefrau ist gebürtige Französin und lebt nach wie vor in ihrem französischen Heimatort G. Sie besitzt nach seinen Angaben neben dem schweizerischen auch noch das französische Bürgerrecht und hat sich nie in der Schweiz aufgehalten.
Ueber die am 27. Mai 1957 von K. I. eingereichte Anmeldung zum Bezuge einer einfachen Uebergangs-Altersrente für seine Ehefrau wurde von der Ausgleichskasse abschlägig entschieden. Auf Beschwerde des K. 1. schützte de kantonale Rekurskommission diesen ablehnenden Entscheid. Mit Berufung machte K. 1. geltend, die Ehe sei nicht getrennt und die Ehefrau teile seinen schweizerischen Wohnsitz, weshalb der Ausrichtung einer Rente nichts entgegenstehe. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab auf Grund folgender Erwägungen
Nach der ursprünglichen Regelung des AHV-Gesetzes hatten nur in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger Anspruch auf eine Uebergangsrente, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht erreichte (Art. 42 AHVG). Das Eidg. Versicherungsgericht stellte fest, es sei «in der Schweiz wohnhaft», wer hier seinen zivilrechtlichen Wohnsitz habe (EVGE 1949, S.206; ZAR 1949, S. 462 ff.). Im Urteil vom 8. November 1952 i. Sa. S. (EVGE 1952, S. 258; ZAR 1952, S. 477 ff.) präzisierte das Gericht seine Praxis dahin, der Wohnsitz-
begriff könne im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Art. 42 AHVG nur innerhalb der Grenzen zur Anwendung kommen, wie sie durch den Zweck der Uebergangsrentcn gesetzt seien. Bei einer Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthaltes am schweizerischen Wohnsitz entfalle das Rentenbezugsrecht trotz Fortbestand dieses Wohnsitzes, wenn die Landcsahwcsenheit eine bestimmte Dauer überschreite. Damit setzte der Anspruch auf Uebergangsrente die Wohnsitzbegründung u n d den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus.
Durch die dritte AHV-Revision wurden auf den 1. Januar 1956 die Einkommensgrenzen für die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Schweizer und ihre Hinterlassenen sowie für die vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder, d. h. für die Angehörigen der eigentlichen Uchergangsgeneration aufgehoben (Art. 43b1s, lit. a und h, AHVG). Und mit der vierten AHV-Revision erfolgte eine Ergänzung des AHVG durch Artikel 42b1s, wonach seit dem 1. Januar 1957 auch im Ausland niedergelassene Schweizer, die der Uehergangsgeneration angehören, eine Uebergangsrente beziehen können, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
Im Urteil vom 17. Oktober 1957 i. Sa. B. (ZAK 1957, S. 483 ff.) wurde vom Eidg. Versicherungsgericht die Frage entschieden, oh eine Schweizerbürgerin, die zur Uehergangsgeneration gehört, weiterhin nur dann Anrecht auf eine Uebergangsrente habe, wenn neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz auch ein tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist. Das Gericht stellte zunächst fest, daß die seit dem 1. Januar 1956 in Kraft stehenden neuen Bestimmungen (Aufhebung der Einkommensgrenzen gemäß Art. 43his, lit. a und b, AHVG) keinen Grund bildeten, von der durch das Urteil i. Sa. S. begründeten Praxis abzugehen. Anders verhalte es sich für die Zeit ah 1. Januar 1957, da nun die der Uehergangsgeneration angehörenden Auslandschweizer ebenfalls in den Genuß der Uebergangsrente gelangt seien. Allerdings bestehe noch ein Unterschied zwischen den in der Schweiz und im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgern, indem diesen eine Uebergangsrente nur ausgerichtet werde, wenn das Einkommen die festgesetzte Grenze nicht übersteige. Es rechtfertige sich jedoch nicht, für die in der Schweiz wohnhaften Rentenanwärter der Uehergangsgeneration am Erfordernis des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz festzuhalten. Vom 1. Januar 1957 an hänge die Rentenberechtigung für diese Schweizerbürger nur noch vom zivilrechtlichen Wohnsitz ab.
Die vierte ARV-Revision brachte auch eine Ergänzung von Art. 43b1, AHVG. Nach lit. c dieser Bestimmung finden seit dem 1. Januar 1957 die Einkommensgrenzen ebenfalls nicht Anwendung «auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann». Diese Ehefrauen gehören nicht zur Uchergangsgeneration gemäß Art. 42his und 43bis, lit. a und b, AHVG; es steht ihnen keine Rente zu, wenn sie im Ausland niedergelassen sind. Für alle Schweizerbürger, die nur Uehcrgangsrentncr werden können, sofern sie «in der Schweiz wohnhaft» sind, setzt aber die Rentenberechtigung weiterhin den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz verbunden mit dem tatsächlichen Aufenthalt voraus. Die Lösung des Urteils B. bezieht sich nur auf diejenige Kategorie von Schweizerbürgern, denen der Anspruch auf Uebergangsrente selbst dann zusteht, wenn sie im Ausland niedergelassen sind. Im übrigen aber macht eine Landesahwesenheit von einer ge-
wissen Dauer den Anspruch auf Uebergangsrente nach wie vor unwirksam. Gegenüber Ehefrauen im Sinne von Art. 43bis, lit. c, AHVG ist es auch durchaus angezeigt, am Erfordernis der tatsächlichen Beziehung zur Schweiz festzuhalten; denn der zivilrechtliche Wohnsitz einer landesabwesenden Ehefrau läßt sich durch die AHV-Behörden unter Umständen nur schwer ermitteln. Wohnt der Ehemann in der Schweiz, so muß geprüft werden, oh die Ehefrau den Wohnsitz ihres Ehemannes teilt (Art. 25, Abs. 1, ZGB) oder ob sie zum Getrenntleben berechtigt ist und im Ausland einen eigenen Wohnsitz begründet hat (Art. 25, Abs. 2, ZGB). Hiezu sind Abklärungen über die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen der Ehegatten notwendig, die sich oft ins Ausland zu erstrecken haben. Außerdem kann eine Ehefrau gestützt auf Art. 25, Abs. 1, ZGB ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, obwohl sie sich überhaupt nie in der Schweiz aufhielt. Käme es für den Anspruch auf Uebergangsrente nur auf den zivilrechtlichen Wohnsitz an, so müßte einer solchen Ehefrau ebenfalls eine Uebergangsrente ausgerichtet werden (wenn die übrigen Erfordernisse des Art. 43bis, lit. c, AHVG erfüllt sind). Dieses Ergebnis würde mit Wortlaut und Sinn von Art. 42 AHVG, der in der Schweiz w o h n a f t e Schweizerbürger als rentenberechtigt erklärt, nicht mehr im Einklang stehen. Für Ehefrauen gemäß Art. 43bis, lit. c, AHVG müssen auch aus diesen Gründen die spezifisch AHV-rechtlichen Kriterien maßgebend sein, wie sie aus dem Urteil i. Sa. S. hervorgehen.
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet. Die Ehefrau des Berufungsklägers kann von vorneherein nur gestützt auf Art. 43bis, lit. c, AHVG eine Uebergangsrente beanspruchen. Ob sie den zivilrechtlichen Wohnsitz ihres Mannes in der Schweiz teilt, braucht nicht erörtert zu werden. Auf alle Fälle mangelt es am Erfordernis eines tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz, da die Ehefrau in Frankreich lebt und überhaupt nie in der Schweiz war. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Uebergangsrente sind somit nicht erfüllt.
(Eicig. Versicherungsgericht i. Sa. K. 1., vom 21. Januar 1958, H 232/57.)
II. Beitragsrückvergütung
Eine ordnungsgemäß vorgenommene Beitragsrückvergiitung ist nicht allein schon deshalb nichtig oder durch Revision anfechtbar, weil ein Flüchtling seinerzeit nicht darauf hingewiesen wurde, daß
bei einem spätern Inkrafttreten des Flüchtlingsabkommens mög-
licherweise ein Rentenanspruch entstehen könnte. Art. 18, Abs. 3, AHVG; Art. 1 RV.
Die am 7. November 1888 geborene, staatenlose P. M., Flüchtling im Sinne des Flüchtlingsabkommens, und ihr ebenfalls staatenloser Ehemann hatten von 1948 bis 1952 Beiträge an die AHV entrichtet. Am 17. Dezember 1953 verlangten die Eheleute M. die Rückvergütung dieser Beiträge, welchem Begehren die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Februar 1954 entsprach. Am 16. April 1957 stellte die inzwischen verwitwete P. M. das Begehren um Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente für die Zeit ab April 1955. Sie machte geltend, sie sei hei der Rückerstattung der Beiträge unrichtig orientiert worden und habe sich deshalb in einem wesentlichen Irrtum befunden.
Ausgleichskasse, Rekurskommisson und Eidg. Versicherungsgericht entschieden über ihr Rentengesuch abschlägig, letzteres mit folgender Begründung:
Entscheidend ist, unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse auf eine rechtskräftige und vollzogene Verfügung über die Rückvergütung von Beiträgen zurückkommen darf oder muß. Grundsätzlich dürfen Kassen die von ihnen erlassenen Verfügungen berichtigen, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig erweisen. Gegenüber einer Rückerstattungsverfügung im Sinne von Art. 18, Abs. 3, AHVG kann aber dieser Grundsatz keine Anwendung finden, was aus Art. 6 RV klar hervorgeht. Diese Bestimmung schließt ein freies Zurückkommen auf eine verfügte und vollzogene Rückvergütung aus. Dementsprechend sind solche Verfügungen - gleich wie Veranlagungen zu den eidgenössischen Steuern -- der materiellen Rechtskraft teilhaftig; sie erwachsen, wenn einmal vollzogen, im Gegensatz zu anderen Kassenverfügungen nicht bloß in formelle Rechtskraft. Der Grund hierfür ist unschwer einzusehen: stände einer Ausgleichskasse das Recht zu, auf solche Verfügungen und die vollzogenen Rückvergütungen zurückzukommen, wenn sie den gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen und dürfte unter diesen Voraussetzungen deren Berichtigung verlangt werden, so hätte der Versicherte die Möglichkeit, mit der Rückvergütung zu spekulieren. Er könnte die einbezahlten Beiträge vorderhand zurücknehmen, weil zur Zeit kein Anspruch auf Rente besteht, und er könnte bei einer nachträglichen Aenaerung der Rechtslage unter Hinweis auf diese Aenderung dann dennoch eine Rente verlangen gegen Wiedereinzahlung der Beiträge. Die AHV müßte also das Versicherungsrisiko tragen, obwohl die Beiträge zurückbezahlt sind. Ein derartiges Spekulieren mit der Rückvergütung ist mit dem Bestand einer Versicherung unvereinbar. Der Gesetzgeber wollte es auch verhindern, was sich aus Art. 1, Abs. 1, und Art. 9, Abs. 3, RV ergibt. Vollzogene Rückerstattungsverfügungen erwachsen daher ausnahmslos - auch gegenüber Flüchtlingen in materieller Rechtskraft.
Das Eidg. Versicherungsgericht erachtete in seinem Urteil vom 27. Februar 1956 i. Sa. K. (EVGE 1956, S. 54 ff., ZAK 1956, S. 206) eine verfügte und vollzogene Beitragsrückerstattung wegen schwerwiegender Verfahrensmängel als nichtig. Im vorliegenden Fall ist ein grundlegend anderer Sachverhalt gegeben: Der Kasse wird vorgeworfen, sie habe bei Einreichung des Rückvergütungsgesuches nicht auf den Rentenanspruch gemäß Flüchtlingsabkommen aufmerksam gemacht. Als die Berufungsklägerin im Dezember 1953 die Rückvergütung der Beiträge anbegehrte, war zwar das Flüchtlingsabkommen schon längere Zeit abgeschlossen, für die Schweiz aber noch nicht in Kraft gesetzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung waren damals erfüllt und die Ausgleichskasse mußte dem eingereichten Gesuch entsprechen. Wenn sie einem Flüchtling gegenüber erklärte, es sei kein Rentenanspruch gegeben (mangels Beitragsleistung während zehn Jahren), und es sei nur die Rückvergütung möglich, so entsprach diese Auskunft der gegebenen Rechtslage. Die Auskunft war bloß unvollständig, indem ein Hinweis auf den eventuellen zukünftigen Rentenanspruch gemäß Flüchtlingsabkommen fehlte. In einer unvollständigen Orientierung liegt aber kein derart schwerer Verfahrensmangel, um einer gestützt auf ein Gesuch ordnungsgemäß erlassenen und vollzogenen Rückerstattungsverfügung jede Rechtswirksamkeit abzusprechen. Wo eine gesetzliche Vorschrift fehlt,
erfordert die Beantwortung der Frage nach der Nichtigkeit die Abwägung der für und gegen diese Folge sprechenden Interessen. Für den Eintritt der Nichtigkeitssanktion ist erst dann zu entscheiden, wenn die Verletzung der um der öffentlichen Ordnung willen erlassenen Vorschrift schwerer wiegt, als die sich aus der Unwirksamkeit einer Anordnung ergebende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit (vgl. Imboden, Der nichtige Staatsakt, S. 68 ff.und 81). Im AHV-Recht besteht nun ein ganz besonderes Interesse am definitiven Bestand einer Rückvergütung; diesem Interesse gegenüber könnte daher nur ein offensichtlich schwerer Verstoß den Vorrang behaupten.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch die Buncesgerichtspraxis betreffend die Revision materiell rechtskräftiger Steuertaxationen zitiert. Unter welchen Voraussetzungen die Revision einer materiell rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung im Bereich der RV zugelassen werden muß, braucht heute nicht entschieden zu werden. Festzuhalten ist aber, daß sich das AHV-Recht insofern grundlegend vom Steuerrecht unterscheidet, als der AHV-Beitragspflichtigc in einem persönlichen Versicherungsverhältnis steht und seinen Beiträgen rentenbildende Funktion zukommt (vgl. z. B. Urteil vom i. Sa. 17. Juni 1957 H., EVGE 1957, S. 174 ff.; ZAK 1958, S. 28). Im vorliegenden Fall tritt als wesentlicher Unterschied das Versicherungsrisiko hinzu. Und das bedeutet, daß die Revision einer rechtskräftigen und vollzogenen Rückerstattungsverfügung an strengere Voraussetzungen geknüpft sein müßte als die Revision einer rechtskräftigen Steuerveranlagung.
Die Aenderung der Rechtslage wegen Inkrafttretens des Flüchtlingsabkommens stellt von vorneherein keinen Revisionsgrund dar. Dieser Aenderung soll, wie der Wortlaut der RV zeigt, grundsätzlich v o r d,er eventuellen Rückvergütung Rechnung getragen werden. Der Spekulation mit der Rückvergütung würde denn auch Tür und Tor geöffnet, wenn hier die Aenderung der Rechtslage als Revisionsgrund in Betracht fiele. Es kann sich einzig die Frage nach einer Revision der Rückerstattungsverfügung wegen Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze erheben. Aus den dargelegten Gründen müßte aber ein krasser Verstoß vorliegen, der möglicherweise schon die Nichtigkeit der ergangenen Verfügung nach sich zöge. Hier läßt sich auf jeden Fall ein Verstoß von solcher Schwere nicht finden.
Schließlich fällt noch ins Gewicht, daß die Kasse im Dezember 1953 auch hei Kenntnis des Flüchtlingsabkommens keineswegs von der Einreichung eines Gesuches um Rückveigütung der Beiträge hätte abraten dürfen. Den Vertragsstaaten des Abkommens stand es frei, zu den die Sozialversicherung betreffenden Bestimmungen Vorbehalte anzubringen (Art. 24 und 42 des Abkommens), von welcher Möglichkeit die Schweiz Gebrauch gemacht hat. Es war nicht von vorneherein bekannt, unter welchen Vorbehalten die Schweiz das Abkommen genehmigen werde, und es war beispielsweise ohne weiteres denkbar, daß der schweizerische Vorbehalt eine Rückwirkung auf bereits eingetretene Altersfälle ausschließe.
Die Revision der rechtskräftigen und vollzogenen Rückerstattungsverfügung fällt somit nicht in Betracht. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Gesuch um Revision überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist. Ein Rentenanspruch der Berufungsklägerin ist aus diesen Gründen nicht gegeben.
(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa P. M., vom 31Dezember 1957, H 188/57.)
III. Rückerstattung und Erlaß
Mit dem Tod des Rückerstattungspflichtigen geht die Rückerstat-
tungsschuld -falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde -auf die Erben über, doch ist den Erben der Erlaß zu gewähren, wenn sie selbst gutgläubig waren und die Rückerstattung eine große Härte für sie bedeuten würde. Art. 47, Abs. 1, AHVG; Art. 79, Abs. 1, AHVV.
Mit Verfügung vom 17. März 1955 wurde der Ehemann der J. W. zur Rückerstattung von 1 500 Franken zu Unrecht bezogener Renten verhalten. Am Mai 1955 starb er; bis zu seinem Tode hatte er 100 Franken an die Schuld bezahlt. Nachdem J. W. ab 1. Januar 1956 in den Genuß einer Uebergangs-Witwenrente gelangt war, verfügte die Ausgleichskasse am 27. Juni 1956 die Verrechnung dieser Rente mit der Rückerstattungsschuld. J. W. erhob Beschwerde, die von der Vorinstanz gutgeheißen wurde. Die Vorinstanz ging davon aus, daß die Ausschlagung der Erbschaft zu vermuten sei, weshalb eine Schuldnachfolge der J. W. entfalle. Die Berufung der Ausgleichskasse wurde vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung gutgeheißen:
Die Rückerstattungsschuld des verstorbenen G. W. gegenüber der Ausgleichskasse beruht auf dem öffentlichen Recht. Dieses hat daher auch zu bestimmen, ob und unter weichen Voraussetzungen die Schuld auf die Erben übergehe. Das AHVG schweigt sich über die Frage der Erbenhaftung aus, während die Vollzugsverordnung (Art. 43) lediglich die Haftung der Erben für AHV-Beiträge des Erblassers regelt. Entgegen der Auffassung der J. W. läßt aber dieser Umstand nicht den Schluß zu, daß Schulden, die auf dem AHV-Recht beruhen - mit Ausnahme der Beitragsschulden unerheblich seien.
Grundsätzlich gehen die im öffentlichen Rechte wurzelnden Geldforderungen und Geldschulden des Erblassers mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben über (vgl. Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,
Aufl., S. 154). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560, Abs. 2, ZGB, aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge der Erben gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind. So stützt das Steuerrecht den Eintritt der Erben in die Schuldpflicht des Erblassers ebenfalls auf Art. 560, Abs. 2, ZGB (vgl. Blumenstein, System des Steuerrechts,
2. Aufl., S.211). Nachdem das AHVG keine abweichende Regelung getroffen hat, muß dieser im Verwaltungsrecht allgemein geltende Grundsatz auch bei der AHV Anwendung finden. Zum gleichen Schluß führt Art. 43 AHVV, der mit der Verweisung auf die Art. 566, 589 und 593 ZBG, die erbrechtliche Schuldnachfolge voraussetzt. Die Rückerstattungsschuld des Erblassers wird daher eine persönliche Schuld des Erben. Damit steht aber nichts mehr im Wege, die Schuld mit der Rente des Erben zu verrechnen, da Gläubiger- und Schuldnereigenschaft in einer und derselben Person vereinigt sind (EVGE 1956, S. 61; ZAK 1956, S. 210 f.).
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des kinderlos verstorbenen G. W. und als solche seine Erbin (Art. 462 ZGB). Sie haftet daher grundsätzlich für die Rückerstattungsschuld ihres Ehemannes. Vorbehalten bleibt aber eine
allfällige Ausschiagung der Erbschaft gemäß Art. 566 ZGB. Nachdem die Erben entsprechend den Bestimmungen des ZGB für die auf dem AHVG beruhenden Schulden des Erblassers haften, muß Art. 566 ZGB ebenfalls analog Anwendung finden. Für Beitragsschulden sieht dies übrigens Art. 43 AHVV ausdrücklich vor. Daß die Beschwerdeführerin die Erbschaft ausschlug, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dagegen vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Ausschlagung sei in Anwendung von Art. 566, Abs. 2, ZGB zu vermuten. Diese Vermutung greift Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist.
Im vorliegenden Fall fehlt eine amtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit. Es kann sich daher nur fragen, ob diese beim Tod des Erblassers offenkundig war. Eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit ist nur gegeben, wenn sie allgemein am Wohnort oder in der näheren Umgebung des Erblassers bekannt ist, wie bei Insassen eines Armenhauses, bei Armengenössigen oder bei fruchtlos Ausgepfändeten (vgl. Escher, Kommentar, N. 17 zu ZGB Art. 566). Solche Verhältnisse sind hier nicht gegeben. Aus den Steuerakten geht hervor, daß G. W. und, seine Frau über ein Erwerbseinkommen von gegen 8 000 Franken verfügten; dabei waren die Verhältnisse geordnet und keine Betreibungen bekannt. Ferner zahlte G. W. am 2. Mai 1955, d. h. relativ kurze Zeit nach Erlaß der Rückerstattungsverfügung vom 17. März 1955, der Ausgleichskasse 100 Franken zurück. Wohl sind im steueramtlichen Inventar keine Aktiven angeführt. Das Inventar umfaßt aber weder den Hausrat, noch das persönliche Gut des Erblassers, da diese nicht der Steuerpflicht unterlagen. Trotz der Schuld von 1 400 Franken kann daher nicht von einer offensichtlichen TJeberschuldung der Erbschaft gesprochen werden. Abgesehen davon ist die Ueberschuldung mit der in Art. 566, Abs. 2, ZGB verlangten offenkundigen Zahlungsunfähigkeit nicht identisch. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ließ die Beschwerdeführerin zudem erklären, sie habe die Erbschaft nicht ausgeschlagen; außerdem zeichnete sie bei der Aufnahme des Steuerinventars als Erbin. Die letzten Zweifel werden durch eine vom Gemeindesteueramt Pfäffikon erteilte Auskunft zerstreut. Darnach hat die Beschwerdeführerin am 6. August 1955 die bis zum Tod des Erblassers aufgelaufenen Steuern bezahlt. Damit bekannte sie sich klar als haftbare Erbin, so daß einer Verrechnung der Rückerstattungsschuld mit der Witwenübergangsrente nichts entgegensteht. Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 27. Juni 1956 ist daher wiederherzustellen.
Da die Beschwerdeführerin für die Rückerstattungsschuld einstehen muß, ist auch das Erlaßgesuch zu beurteilen. Dies ist zunächst Sache der Vorinstanz: Ein Erlaß wurde schon in der Beschwerde anbegehrt und die Ausgleichskasse hat dazu in ihrer Vernehmlassung an die kantonale Rekurskommission pendente lite Stellung genommen (EVGE 1950, S. 163; ZAK 1950, S.357 f.).
Immerhin sieht sich das Eidg. Versicherungsgericht veranlaßt, zum Erlaßgesuch folgendes zu bemerken: Wenn die Beschwerdeführerin als Erbin für die Rückerstattungsschuld haftet, muß sie auch berechtigt sein, nach i h r e r persönlichen Lage neu um Erlaß nachzusuchen. Aus der Tatsache, daß der verstorbene Ehemann keinen Erlaß verlangte, darf daher auch nicht gefolgert werden, das Gesuch der Beschwerdeführerin sei zum vorneherein
verspätet. Die Ausgleichskasse belangte die Beschwerdeführerin erst am 27. Juni 1956 für die Schuld des Erblassers, weshalb die Frist des Art. 79, Abs. 2, AHVV von diesem Zeitpunkt an zu laufen begann. Da das Erlaßgesuch am 24. Juli 1956 gleichzeitig mit der Beschwerde eingereicht wurde, erfolgte es fristgerecht. Die vom Eidg. Versicherungsgericht schon früher aufgeworfene Frage, ob die Nichteinhaltung dieser Frist überhaupt Rechtsfolgen zeitige, kann daher weiterhin offen bleiben. Auch der gute Glaube und die große Härte sind in der Person der Witwe zu prüfen; sie bilden eine persönliche Voraussetzung der Erlaßwürdigkeit. Die Beschwerdeführerin muß sich daher ein allfälliges Fehlen des guten Glaubens beim Erblasser nicht anrechnen lassen. Einem Erlaß steht auch der Umstand nicht entgegen, daß ein Teil der Schuld bereits mit der laufenden Rente der Beschwerdeführerin verrechnet ist. Bei Bejahung des guten Glaubens und der großen Härte wäre die Verrechnung rückwirkend aufzuheben (EVGE 1956, S. 188; ZAK 1956, S. 398 f.).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. W., vom 11. April 1957, H 228/56.)
Wurde der Rückerstattungsanspruch gegenüber dein Erblasser nicht geltend gemacht, so ist die Rückerstattungsverfügung an alle Erben zu entrichten. Art. 47, Abs. 1, ALIVG; Art. 79, Abs. 1, AHVV.
Die Berufungsklägerin hat nichts geltend gemacht, das erlauben würde, die von der Ausgleichskasse erlassene Rückerstattungsverfügung als unbegründet zu betrachten. In dieem Verfahren hat das Gericht daher keinen Anlaß, vom kantonalen Entscheid abzuweichen, soweit er die Rückerstattungsverfügung bestätigt. Es muß sich jedoch den eigenen endgültigen Entscheid auch über diesen Punkt vorbehalten für den Fall, daß andere Erben die Rückerstattungsverfügung bestreiten sollten. Da sie bisher allein an die Witwe gerichtet wurde, muß sie auch noch den anderen Miterben zugestellt werden.
Gemäß Artikel 47 AHVG und Artikel 79 AHVV wird die Pflicht, unrechtmäßig bezogene Renten zurückzuerstatten, erlassen, wenn der Pflichtige die Renten in gutem Glauben entgegengenommen hat und wenn d.ie Rückerstattung für ihn eine große Härte bedeuten würde. Obliegt die Rückerstattungspflicht den Erben des verstorbenen Rentenbezügers, so haben diese die Möglichkeit, auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse um Erlaß zu ersuchen. Er wird ihnen gewährt, wenn und soweit sie persönlich die Erlaßvoraussetzungen erfüllen. So hat das Gericht schon wiederholt entschieden, wobei es die Frage noch offen ließ, ob der von den Erben nachgesuchte Erlaß gewährt werden könne, wenn nur einzelne von ihnen die Voraussetzungen nicht erfüllen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. M., vom 6. Januar 1958, H 227/57.)
Ist die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten für die Erben wirtschaftlich ohne weiteres tragbar, so kann der Erlaß selbst dann
nicht gewährt werden, wenn die Erbschaft bei Kenntnis der Rück-
erstattungsschuld ausgeschlagen worden wäre. Art. 47, Abs. 1, AHVG; Art. 79, Abs. 1, AHVV.
Wie im zitierten Urteil i. Sa. W. näher ausgeführt wurde, geht eine Rückerstattungsschuld gemäß der erbrechtlichen Schuldnachfolge auf die Erben über; mangels einer abweichenden Vorschrift im AHVG haften diese für die
Schuld solidarisch (Art. 603 ZGB). Nach den von der Ausgleichskasse durchgeführten Abklärungen befindet sich kein Erbe in derartigen wirtschaftlichen Verhältnissen, daß für ihn die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 1889.20
- bei solidarischer Haftung der übrigen Erben -eine große Härte darstellen würde. W. M., Wirt und Coiffeur, versteuert 13 000 Franken Einkommen und 61 000 Franken Vermögen, J. M., Feinmechaniker 7 500 Franken Einkommen; K. M. ist Bäcker in Z. und E. M. Installateur; der Ehemann der Tochter B. besitzt eine Gärtnerei in F., während derjenige der Tochter E. als Maschinenschlosser arbeitet. Die Erben begründen dann auch in der Berufung dje große Härte nicht mit ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie machen einzig geltend, daß die Erbschaft keine Aktiven enthalten habe und bei Kenntnis der Rückerstattungsschuld ausgeschlagen worden wäre. Eine solche Tatsache kann unter Umständen den Ausgang eines Erlaßverfahrens mitbeeinflussen. Wenn die Rückerstattung für die Erben wirtschaftlich ohne weiteres tragbar ist, genügte sie aber nicht zur Annahme einer großen Härte.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Erben M., vom 4. September 1957, H 8457.)
C. STRAFSACHEN Eine Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (Art. 87, Abs. 3,
AHVG) liegt nicht vor, wenn die in fingierten Provisionsabrechnungen angeführten AHV-Beiträge der Ausgleichskasse nicht abgelie-
fert werden.
Der Angeklagte hat als Inhaber einer Einzelfirma mit den Geschädigten im Jahre 1956 fingierte Agenturverträge abgeschlossen und dazu gehörende Provisionsabrechnungen erstellt. Provisionen wurden jedoch nicht ausgerichtet. Gestützt auf die Abrechnungen übergaben die Geschädigten dem Angeklagten die entsprechenden AHV-Beiträge, die er der zuständigen Ausgleichskasse abzuliefern versprach. Entgegen dieser Zusicherung verwendete er die ihm anvertrauten Beiträge für sich selbst. Das Gericht sprach den Angeklagten nicht der Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen im Sinne von Art. 87, Abs. 3, AHVG, sondern der Veruntreuung (Art. 140, Ziffer 1, StGB), schuldig.
Aus der Begründung:
Die Geschädigten haben nicht für den Angeklagten gearbeitet und von ihm auch keine Provisionen erhalten. Mangels tatsächlicher Lohnbezüge war daher der Angeklagte in diesen Fällen nicht verpflichtet, AHV-Beiträge zu entrichten. Eine Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen gemäß Art. 87, Abs. 3, AHVG liegt deshalb nicht vor. Dagegen hat der Angeklagte das ihm von den Geschädigten anvertraute Geld der zuständigen Ausgleichskasse im Widerspruch zu seinem Versprechen nicht abgeliefert, sondern im eigenen Nutzen verwendet. Damit ist aber der Tatbestand der Veruntreuung, Art. 140, Ziffer 1, Abs. 2, StGB erfüllt.
(Bezirksgericht Zürich i. Sa. A. S., vom 17. September 1957.)
Bericht über die E rwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1956
Separatdruck
aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»
Zu beziehen bei der
Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
Preis: Fr. --.70
Kantonale Gesetze über die Familienzulagen
Textausgabe der geltenden
kantonalen Erlasse in Loseblatt-Form
Zu beziehen bei der
Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
Preis: Fr. 6.—
AHV
Bundesgesetz Vollzugsverordnung Sachregister
Stand 1. September 1957
Drei Ausgaben (deutsch, französisch, italienisch)
Zu beziehen beim
Drucksachenbüro der Bundeskanzlei Bern 3
Preis: Fr. 3.30
Schweizerische Sozialgesetzgebung 1956
Herausgegeben vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (244 Seiten).
Zu beziehen bei
Polygraphischer Verlag AG. Zürich 1
Preis: Fr. 18.---
HEFT 4 APRIL 1958
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
I NHALT
Von Monat zu Monat ...........109 Personenstand und Rentenanspruch .......110
Kasseneigene Einschätzungen gemäß Artikel 23, Buchstabe b AHV und Beitragsnachforderung ........115 Die Familienzulagen in der AHV ........119 Zusätzliche Altersversicherungen und Ausgleichskassen122
Die Wiedereingliederung körperlich Behinderter in Frankreich126
Invalidenfürsorge des Kantons Genf .......132 Jahresberichte der Ausgleichskassen .......136 Durchführungsfragen ...........136 Kleine Mitteilungen ...........139 Gerichtsentscheide: AHV ..........140
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2,60 Erscheint monatlich
VON Am 20. März tagte der KoordinationsausschuL3 für die Auf-MONAT klärung über die AHV im Beisein eines Vertreters des
z u Bundesamtes für Sozialversicherung. Im Vordergrund der M O NAT Beratungen standen Vorschläge zur Ausgestaltung der
verschiedenen Publikationen des Bundesamtes für Sozialversicherung wie AHVG, AHVV, Wegleitungen, Kreisschreiben und Gerichtsurteile.
Am 27. März trat unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Fachkommission für Durchführung der Invalidenversicherung zu ihrer sechsten und voraussichtlich letzten Sitzung zusammen. In Anwesenheit von Vertretern des Eidg. Politischen Departements und der Zentralen Ausgleichsstelle wurden Fragen der freiwilligen Versicherung im Rahmen der kommenden Invalidenversicherung behandelt.
In Bern ist am 28. März ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und J. W. M. Snouck Hurgronje, niederländischer Botschafter in der Schweiz, unterzeichnet worden.
Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten, niederländischerseits auf die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung der Arbeitnehmer, auf die allgemeine Altersversicherung sowie auf die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Er stellt die schweizerischen und niederländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Versicherungszweige grundsätzlich einander gleich und gewährleistet den Berechtigten die Auszahlung der Versicherungsleistungen in vollem Umfange im Gebiet der beiden Vertragsstaaten sowie, nach Maßgabe der Gesetzgebung der beiden Vertragsparteien, auch in das Gebiet von Drittstaaten.
Das Abkommen bedarf noch der Ratifikation durch die Parlamente der beiden Länder; es wird nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Der Bundesrat hat die Richtlinien festgelegt, nach denen der bereits weitgehend ausgearbeitete Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung fertiggestellt werden soll.
APRIL 1958109
Er hieß dabei im wesentlichen die von der Expertenkommission unterbreiteten Vorschläge gut, namentlich auch in bezug auf die von dieser Kommission in Aussicht genommene Finanzierung. Darnach wird die öffentliche Hand jeweils die Hälfte der jährlichen Gesamtausgaben der Versicherung übernehmen. Bund und Kantone sollen diesen Kostenanteil zu gleichen Teilen tragen. Die durch die öffentliche Hand nicht gedeckte Hälfte des Gesamtbedarfs der Versicherung soll, wie die Expertenkommission es vorschlägt, durch einen Zuschlag von einem Zehntel zu den AHV-Beiträgen aufgebracht werden.
Es ist in Aussicht genommen, Botschaft und Gesetzesentwurf den eidgenössischen Räten so rechtzeitig zu unterbreiten, daß die Beratung der Vorlage noch im Laufe dieses Jahres begonnen werden kann.
Personenstand und Rentenanspruch
Das Rentensystem der AHV weist eine recht differenzierte Struktur auf. So bestehen mehrere Kategorien von Altersrenten (einfache Altersrente für Frauen, einfache Altersrente für Männer, Ehepaar-Altersrente) deren Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich nach Alter, Geschlecht, Nationalität und Zivilstand im engeren Sinn. Aehnliches gilt für die Hinterlassenenrenten und die einmalige Witwenabfindung. Man denke namentlich an die unterschiedliche Behandlung der Witwen mit Kindern und solcher ohne Kinder, ferner an den eventuellen Wegfall des Rentenanspruches für Mutterwaisen bei der Wiederverehelichung ihres Vaters (siehe Art. 21 bis 28 AHVG; Art. 46 bis 48 AHVV).
Diese wenigen Beispiele zeigen schon, daß Beginn, Dauer und Erlöschen der Rentenleistungen weitgehend von den Personenstandsverhältnissen eines Versicherten abhängen. Dementsprechend enthalten die Vollzugsvorschriften zum AHVG, namentlich die Wegleitung über die Renten, eine Anzahl von Bestimmungen, die einer genauen Feststellung des Personenstandes der Versicherten und der Auswertung dieser Erhebungen dienen.
Daß die AHV in solcher Weise auf den Personenstand der Versicherten abstellen kann, setzt freilich ein gut geordnetes Zivilstandswesen voraus. Diese Bedingung wird in unserem Lande tatsächlich erfüllt. Schon das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und der Ehe, vom 24. Christmonat 1874, sah die Führung von drei Standesregistern (Geburtsregister, Totenregister und Eheregister) vor. Diese Regelung wurde bei der Einführung des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuches auf 1. Januar 1912 grundsätzlich beibehalten. die Ordnung der Registerführung jedoch zur Hauptsache dem Bundesrat überlassen (vgl. Art. 39 ZGB). Die Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 brachte dann eine gänzliche Neuordnung des Zivilstandswesens mit der Einführung des Familienregisters als Zivilstands-Hauptregister, geführt im Zivilstandskreis des Heimatortes. Mit den zeitbedingten Verbesserungen und unter Berücksichtigung des neuen Bürgerrechtsgesetzcs ist dieses Register-System in die heute gültige Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 übernommen worden (AS 1953, S. 797 ff.). Die auf Grund der Zivilstandsakten erstellten Ausweise (namentlich das Familienbüchlein) dürften in der Regel alle nötigen Angaben über den Personenstand von Schweizerbürgern enthalten; denn die in den Einzelregistern (Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Legitimationsregister, Anerkennungsregister) eingetragenen Zivilstandsfälle sind durchwegs dem Zivilstandsamt des Heimatortes zwecks Eintragung im Familienregister mitzuteilen. Fehlen aber im Einzelfall zuverlässige Ausweisschriften, so kann sich die interessierte Ausgleichskasse durch Einholung eines Personalausweises beim Zivilstandsamt des Heimatortes die nötigen Zivilstandsangaben über einen versicherten Schweizerbürger beschaffen. - Daß bei Ausländern die Erhebung der genauen Personenstandsverhältnisse mangels Führung von Familienregistern im Ausland und aus andern Gründen zuweilen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, sei am Rande vermerkt; doch kann im Rahmen dieses Ueberblickes darauf nicht weiter eingetreten werden.
Wie eben ausgeführt, bietet die Führung der Zivilstandsregister in der Schweiz weitgehend Gewähr für eine rasche und genaue Feststellung des Personenstandes. Zudem genießen die Zivilstandsregister und die gestützt darauf ausgefertigten öffentlichen Urkunden von Gesetzes wegen volle Beweiskraft, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 ZGB). Bei der Behandlung von Rentenfällen von Schweizerbürgern können daher die AHV-Organe regelmäßig die nötigen Unterlagen ohne Schwierigkeiten beschaffen und die persönlichen Verhältnisse eines Rentenansprechers oder Rentenbezügers, soweit sie für das Bestehen eines Rentenanspruches relevant sind, prüfen.
Dennoch haben die im ersten Jahrzehnt seit Einführung der AI-IV gemachten Erfahrungen gezeigt, daß trotz mustergültigem Zivilstandswesen infolge der Kompliziertheit des modernen Lebens und nicht selten auch wegen der Nachlässigkeit der Betroffenen in Zivilstandsangelegen-
heiten Unstimmigkeiten zwischen dem wirklichen und dem verurkundeten Personenstand auftreten können, oder daß Aenderungen des Zivilstandes nicht nachgeführt worden sind.
Als erste Gruppe seien vorweg jene Fälle genannt, wo der Eintrag im Zivilstandsregister mit den tatsächlichen Verhältnissen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im Einklang steht, nach den einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts aber ein neuer Eintrag im Zivilstandsregister nicht möglich ist. Es betrifft dies die faktische Verschollenheit einer Person oder das Fehlen des Nachweises ihres Ablebens trotz hoher Todeswahrscheinlichkeit. Mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung der Sozialversicherungsleistungen darf in solchen Fällen die Ausrichtung der Hinterlassenenrenten nicht für längere Zeit hinausgeschoben werden. Die in der Wegleitung über die Renten getroffenen Anordnungen erlauben daher den Ausgleichskassen. im Hinblick auf die zu erwartende förmliche Verschollenerklärung oder Eintragung des Todes vorläufige Rentenzahlungen zu leisten.
In gewissem Sinne gehört hieher auch die Regelung des Rentenanspruches eines außerehelichen Kindes, dessen mutmaßlicher Erzeuger vor Anerkennung der Vaterschaft verstorben ist (vgl. ZAK 1956,
5. 290 ff.).
Eine weitere Gruppe von Unstimmigkeiten bezüglich des Personenstandes im weiteren Sinne beruht auf bloßen Mißverständnissen oder Versehen, die zu unrichtigen oder unvollständigen Eintragungen im Zivilstandsregister und darauf basierenden Ausweisschriften führen. Es handelt sich namentlich um ungenaue Angaben über das Geburtsdatum. Werden derartige Fehler, welche unter Umständen den Rentenanspruch beeinflussen, von den AHV-Organen bzw. den Betroffenen selber festgestellt, so können sie nach bisherigen Erfahrungn von den Zivilstandsbehörden rasch berichtigt werden (vgl. z. B. die Aufsätze «Kalendarisehe Merkwürdigkeiten> in ZAK 1952, S. 214 ff. sowie Errare humanum est» in ZAK 1953, S. 102).
Erheblich kompliziertere Personenstandsfragen tauchen nicht selten auf, wenn eine zivilstandsrechtlich erhebliche Tatsache im Ausland eingetreten ist und deren Berücksichtigung nach schweizerischem Recht die vorfragsweise Abklärung nach den Regeln des internationalen Privat-
rechts notwendig macht. So stieß eine Ausgleichskasse kürzlich auf eine gebürtige Schweizerin, die zufolge Heirat mit einem ursprünglich italienischen Staatsbürger in den USA das Schweizerbürgerrecht effektiv verloren hatte, nach der Rückkehr in die Schweiz aber als betagte Witwe zu Unrecht eine Altersrente bezog: denn trotz eines Hinweises auf die frühere Verehelichung in der Rcntenanmeldung war die Rentenansprecherin gestützt auf die unverändert gebliebene Eintragung im Zivilstandsregister vorerst als ledige Schweizerin behandelt worden. Als weitere Beispiele aus der Praxis seien jener schweizerisch-amerikanische Doppelbürger genannt, der sich gestützt auf die Trauung vor einem amerikanischen Armee-Kaplan in Manila als mit einer Philippinerin verheiratet betrachtet, ferner jene Schweizerin. die vor Jahren in der Türkei mit einem Türken die Ehe einging, diese am bisherigen Heimatort jedoch nicht eintragen ließ in der Meinung, dadurch das Schweizerbürgerrecht behalten zu können (vgl. ZAK 1949, S. 131
Fälle wie der letztgenannte haben zwar mit dem Inkrafttreten unseres neuen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 insofern meist ihre frühere Schürfe verloren, als nun die Schweizerin bei Heirat mit einem Ausländer auf entsprechende Erklärung hin ihr angestammtes Bürgerrecht beibehalten kann. Nach wie vor bleibt es jedoch für die Belange der AI-IV von erheblichem Interesse. den genauen Zivilstand solcher Schweizerinnen im Rentenfall zu kennen. Dies gilt namentlich für die zufällige Auflösung einer rechtsgültigen Ehe im Ausland. und zwar gerade dann, wenn beide bisherige Ehepartner das Schweizerbürgerrecht besitzen und versichert sind. Macht z. B. eine noch als verheiratet im Zivilstandsregister eingetragene Schweizerin anläßlich der Einreichung ihres Rentengesuches geltend, die Ehe sei im Ausland geschieden worden, so wird es im Hinblick auf die Rentenart. die Rentenberechnung und Mutationen wesentlich sein, den nach schweizerischern Recht maßgebenden Zivilstand der Rentenansprecherin zu kennen und gestützt darauf eventuell auch denjenigen ihres früheren Ehemannes festzustellen. Erweist sich in der Folge die ausländische Scheidung zweier versicherter schweizerischer Ehepartner als ungültig, so müssen -- - auch wenn die Gatten seit langem getrennt leben -- anstelle von zwei einfachen Altersrenten zwei halbe Ehepaar-Altersrenten ausgerichtet werden.
Ein ähnliches Interesse an der eindeutigen Klärung des Zivilstandes besteht, wenn der frühere Ehemann nach einer bisher im Zivilstandsamt der Heimat nicht eingetragenen ausländischen Scheidung und nach neuerlicher Verehelichung im Ausland stirbt. Denn die schweizerische AHV soll nicht etwa die «Leidtragende» sein und wegen ei-ieichterter
Ehescheidungs- und Eheschließungsformen im Ausland plötzlich an zwei Frauen eines Verstorbenen Witwenrenten ausrichten müssen.
Wie problematisch ausländische Scheidungen vom schweizerischen Rechtsstandpunkt aus sein können, beweist das kürzlich einer Ausgleichskasse eingereichte Scheidungsurteil aus einem mittelamerikanischen «Scheidungsparadies: Innert 24 Stunden nach Einreichung der Scheidungsklage der effektiv in den USA wohnhaften schweizerischen Ehegatten lag das ausgefertigte Scheidungsurteil des nach dem Recht des Scheidungsortes zuständigen Richters vor. Da war es allerdings nicht verwunderlich, daß auf Rückfrage der Ausgleichskasse der Zivilstandsbeamte des schweizerischen Heimatortes des Ehepaares die Eintragung dieser Scheidung rundweg ablehnte.
In den eben geschilderten Fällen mit unklaren Personenstandsverhältnissen kann es natürlich nicht Sache der AHV-Organe sein, über die Anerkennung einer im Ausland erfolgten, aber im Zivilstandsregister des Heimatortes nicht eingetragenen Eheschließung oder Ehescheidung von Schweizern oder Schweizerinnen zu befinden. Die nötige Klärung läßt sich indessen nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 herbeiführen: Nach Art. 133 in Verbindung mit Art. 137 der Verordnung können Zivilstandstatsacheii, die im Ausland eingetreten und nicht amtlich mitgeteilt worden sind, von den Beteiligten der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatortes zur Eintragung gemeldet werden; für die Eintragung ausländischer Urkunden bedarf es der Bewilligung seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde. Solche Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde sind vorbehältlich einer allfälligen Verwaltungsgeriehtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege für den Zivilstandsregisterführer verbindlich.
im Interesse der Rechtssicherheit darf von einem Rentenansprecher, der eine schweizerische Sozialversicherungsrente zu beziehen wünscht, verlangt werden, daß er selber die nötigen Schritte zur eindeutigen Feststellung seines Zivilstandes nach schweizerischem Recht unternimmt. Die zuständige Ausgleichskasse hat daher in einem solchen Fall den Rentenansprecher zwecks Bereinigung seiner Zivilstandsverhältnisse vorerst an die kantonale Aufsichtsbehörde seines Heimatkantons in Zivilstandssachen zu weisen, und sollte bis zum Entscheid dieser Aufsichtsbehörde mit dem Erlaß der Rentenverfügung zuwarten.
Kasseneigene Einschätzungen gemäß Artikel 23, Buchstabe Ii, AI-IV und Beitragsnachforderung
Seit Inkrafttreten des AH\TG wird gestützt auf Artikel 9, Absatz 4, AHVG das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt. Nur in Ausnahmefällen ist die Einkommensermittlung Sache der Ausgleichskassen. Eine solche Situation liegt vor, wenn die Steuerbehörde wegen geringer Höhe des Einkommens weder veranlagt noch die Deklaration des Pflichtigen überprüft oder wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verändert haben, ohne daß die Steuerbehörde selbst eine Neuveranlagung durchführt. Die Neuveranlagungen der Ausgleichskassen beschränkten sich bis Ende 1950 auf Fälle der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, wurden aber 1951 auf eine Reihe weiterer Sachverhalte wie Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle usw. ausgedehnt. Die Ausgleichskassen kamen dadurch in verstärktem Maße in die Lage. eigene Neuveranlagungen des Einkommens Selbständigerwerbender vornehmen zu müssen.
Nach der früheren Regelung mußten diese kasseneigenen Einkommensermittlungen korrigiert werden, wenn sich auf Grund der später eintreffenden Steuermeldung herausstellte, daß die kasseneigene Ermittlung falsch war. Hierbei war gemäß Rechtsprechung Artikel 39 Absatz 1, AHVV anwendbar, wonach eine Nachzahlung geschuldeter Beiträge zu verfügen ist, wenn eine Ausgleichskasse davon Kenntnis erhält, daß ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Solche Nachforderungsfälle waren in den Jahren 1950-52 zahlreich. Sie bewirkten, daß dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement im Jahre 1952 eine Eingabe unterbreitet wurde, mit dem Begehren, es sei für die Anwendungsfälle des Artikels 23 AHVV auf die Bindung zwischen Ausgleichskasse und Steuerbehörde zu verzichten und eventuell durch Aenderung der gesetzlichen Verschriften zu erreichen, daß die Ausgleichskassen in den Fällen des Artikels 23 AHVV das Einkommen selbständig und endgültig, d. h. ohne rückwirkende Korrektur ermitteln und verfügen können. Begründet wurde diese von der Mehrheit der konsultierten Ausgleichskassen u'iterstützte Eingabe mit dem späten Eintreffen der Steuermeldung in solchen Fällen. Für einen Versicherten, dessen Einkommen im Jahre 1957 wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der Ausgleichskasse ermittelt werden muß, erhält diese seitens der Steuerbehörde die Meldung über die Einkommensveranlagung (Berechnungsjahre 1957/58) erst Ende 1959 oder anfangs
1960. Die Ausgleichskasse kann somit ihre Nachforderung der Beiträge für das Jahr 1957 erst etwa im August 1960 geltend machen. Noch mehr Grund, dieses Verfahren zu rügen, ergab sich aus einer weiteren Komplizierung. Da die AHV-Beitragsperioden nicht mit den Wehrsteuerperioden übereinstimmen, sondern sich überschneiden, darf gemäß Rechtsprechung z. B. der Beitrag pro 1959 erst nachgefordert werden, wenn die dieses Jahr betreffende Steuermeldung vorliegt. Die Nachforderung pro 1959 wird aber damit erst etwa im August 1962 möglich. Dieses Verfahren bringt die Ausgleichskassen, welche derartige Fälle in beachtlicher Zahl zu erledigen haben, in administrative Schwierigkeiten. Einerseits wehren sich die Betroffenen mit Entschiedenheit und oft auf dem Rechtsweg dagegen, Jahre nach Ablauf des Geschäftjahres und Jahre nach Entrichtung des verfügten Beitrages mit «fragwürdigen» Nachforderungen behelligt zu werden, die den Ausgleichskassen oft mehr Umtriebe und Kosten verursachen würden, als die Beitragsnachforderung überhaupt einbringen würde.
Nach eingehender Prüfung dieser Verhältnisse und nach Konsultation der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden beschloß der Bundesrat, durch Revision des Artikels 23 AHVV Abhilfe zu schaffen. Die neue Vorschrift trat auf den 1. Januar 1954 in Kraft. Sie wurde ergänzt durch das Kreisschreiben Nr. 56 b, welches unter der Randziffer 224 ausführt, «die Korrektur der kasseneigenen Einkommensermittlung anhand der Steuermeldung beschränkt sich auf das Beitragsjahr, das der ordentlichen Beitragsperiode vorangeht, für welche die Steuerbehörde erstmals wieder eine Meldung auf Grund der neuen Einkommensverhältnisse erstatten kann».
Nach Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung hatten somit die Ausgleichskassen in Anwendungsfällen von Artikel 23 AHVV gestützt auf Artikel 25, Absatz 1, Buchstabe a und b, AHVV bei der Einkommensermittlung bis zum erwähnten «Vorjahr» als selbständige Veranlagungsorgane nicht neben der Steuerveranlagungsbehörde sondern statt dieser zu handeln.
In der Folgezeit wurde jedoch festgestellt, daß das Einkommen in solchen Fällen nicht immer veranlagt wurde, wie Artikel 23 AHVV dies vorschreibt. Vielmehr wurde, ohne den ersten Geschäftsabschluß abzuwarten, die Sebstdeklaration des Versicherten ohne jegliche Prüfung übernommen und in jedem Falle und für alle Jahre bis zum Wiedereinsetzen des ordentlichen Einkommen-Ermittlungsverfahrens gemäß Artikel 22 AHVV die Korrektur der Beitragsverfügung auf Grund der
Steuermeldung vorbehalten. Somit blieben jene eingangs erwähnten Zustände bei einzelnen Ausgleichskassen weiter bestehen.
Auch das Eidg. Versicherungsgericht folgte der in Artikel 25, Absatz 1, AHVV festgelegten Konzeption nicht, weil in den von ihm beurteilten Fällen die kasseneigenen Einschätzungen entweder nicht oder nicht zuverlässig vorgenommen worden waren.
In einem Fall hatte der Versicherte den Umfang des von ihm bewirtschafteten Kulturbodens zu niedrig deklariert. Die Ausgleichskasse übernahm die Selbsteinschätzung ohne Prüfung. Da sie somit bei ihrer Veranlagung von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen war, blieb nichts anderes übrig, als nach Vorliegen der Steuermeldung eine Nachforderung zu erheben. Der Versicherte wehrte sich auf dem Rechtsweg dagegen mit der Begründung, die Ausgleichskasse hätte eben vorher besser aufpassen müssen; eine Nachforderung nach so langer Zeit sei unzumutbar. Das Gericht schützte die Beitragsnachforderung mit der Begründung, für die Anwendung von Artikel 39, Absatz 1, AHVV bilde die Tatsache, daß die erstmalige Beitragsfestsetzung auf Grund von Artikel 23 AHVV und nicht gestützt auf Artikel 22 AHVV erfolgt sei, kein unbedingtes Hindernis». Gerade dort, wo sich die Beitragsverfügung auf sehr unzuverlässige Angaben stütze, müsse es der Ausgleichshasse gestattet sein, eventuell auf ihre Verfügung zurückzukommen. Wenn dadurch auch ein Element der Unsicherheit in das Veranlagungsverfahren hineinkomme, so gehe eben das Interesse an der Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Beitrages vor. Damit solle >(freilich nicht etwa gesagt sein, daß die Kassen ohne Einschränkung zu Berichtigungen schreiten dürfen. Vielmehr sollen sie es nur dann tun, wenn die Unrichtigkeit der früheren Festsetzung wirklich auf der Hand liegt». Auch in einem weiteren Fall hatte die Ausgleichskasse wegen des Betriebswechsels eines Landwirtes eine Neufestsetzung des Beitrages ohne Prüfung seiner Selbstdeklaration vorgenommen. Das Gericht bezeichnete es daher zu Recht als angängig, daß die Beitragsverfügung, die sich auf eine nicht überprüfte, später als unbrauchbar erwiesene Selbstdeklaration stütze, korrigiert wird. Der Widerruf der offensichtlich unrichtigen. rechtskräftigen Beitragsverfügung stehe im Ermessen der Ausgleichshasse.
Ferner erhielt das Eidg. Versicherungsgericht einen Fall zur Beurteilung, bei dem die Ausgleichskasse eine eigene Beitragsbemessung vornahm für einen Versicherten, der sich als Dachdecker etabliert und der Ausgleichskasse vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres deklariert hatte, er schließe auf einen reinen Jahresverdienst> von 3 500 Franken. Ge-
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stützt auf diese nicht Überprüfbaren Angaben erließ die Ausgleichskasse noch vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres ihre Verfügung des Beitrags, der sich dann auf Grund der später eintreffenden Steuermeldung als zu niedrig erwies. Auch hier war eine Nachforderung notwendig, wie das Gericht zutreffend feststellte, denn die kasseneigene Einschätzung verdiente diese Bezeichnung überhaupt nicht. Das Gericht dehnte die Korrektur auf die dem in Artikel 25, Absatz 1, Buchstabe c, AHVV bezeichneten «Vorjahr» vorangehenden Beitragsjahre aus, indem es erklärte, die Beitragsfestsetzung für diese Jahre sei zwar Sache der Ausgleichskasse, die rechtskräftige Steuerveranlagung bilde jedoch ein bedeutsames Indiz, und die Ausgleichskassen sollten, entgegen dem letzten Satz der Randziffer 224 des Kreisschreibens Nr. 56 b eine derartige Festsetzung jedenfalls dann nachträglich berichtigen, wenn sie gemessen an der Steuerveranlagung als offensichtlich unrichtig erscheint. (EVG i. Sa. G. P., vom 15. Februar 1957, EVGE 1957, S. 30.)
Ein weiteres Urteil, das ähnliche grundsätzliche Erwägungen enthält, ist in der vorliegenden Nummer der ZAK publiziert (EVG i. Sa. J. P., vorn 24. September 1957).
Danach läßt sich die Stellungnahme des Eidg. Verscherungsgerichtes wie folgt zusammenfassen:
Das Gericht ist der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung, daß die Ausgleichskassen inAnwendungsfällen vonArtikel 23AHVV als selbständige Veranlagungsorgane anstelle der Steuerbehörden handeln, nicht gefolgt. Zwar erklärte es, in den Anwendungsfällen von Artikel 25, Absatz 1, Buchstabe a und b, AHVV bestehe keine Bindung an eine Steuerveranlagung, aber die Steuerveranlagung dieser Jahre bilde doch ein bedeutsames Indiz. Daher seien die Ausgleichskassen berechtigt. ihre Einschätzung zu berichtigen, wenn sie sich gemessen an der Steuerveranlagung ----als offensichtlich unrichtig erweise. Auch ein ungeeigneter zeitlicher Maßstab bei der Bemessung des Einkommens und der Beiträge könne zu Nachforderungen führen.
Der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung, daß sich die Korrektur der kasseneigenen Einschätzung auf das «Vorjahr» beschränken müsse, stimmte das Gericht nicht zu. Ob eine Berichtigung der früheren kasseneigenen Einschätzung vorgenommen werden müsse, liege allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Ausgleichskasse. Stelle aber der Versicherte ein Begehren um Korrektur zu seinen Gunsten. so sei die Ausgleichskasse verpflichtet, diesen Anspruch unter dem Gesichtswinkel der Revision wegen entscheidender neuer Tatsachen oder Beweismittel zu prüfen.
Die Möglichkeit, auf frühere Verfügungen zurückzukommen, bedeute aber nicht, daß die Kassen bei kasseneigenen Beitragsbemessungen nach Artikel 25, Absatz 1, Buchstabe a und b, AHVV auf eine Abklärung der Einkommensverhältnisse verzichten dürfen. Sie seien vielmehr gehalten, das beitragspflichtige Einkommen möglichst genau zu ermitteln, damit Nachforderungen, die einen Pflichtigen unter Umständen stark belasten, unterbleiben.
Gemäß dieser Rechtsprechung sind für die Praxis der Ausgleichskassen folgende Grundsätze maßgebend:
Die Ausgleichskassen sind zu einer zuverlässigen und genauen Einschätzungsarbeit verpflichtet. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, daß die Ausgleichskassen durchaus in der Lage sind, richtige Einschätzungen vorzunehmen. Dies ergab sich aus dem Vergleich solcher Einschätzungen mit den (später eintreffenden) Steuermeldungen. Vor allem aber ergeben sich als Folge der sorgfältigen Einschätzungspraxis keine wesentlichen Differenzen zu den Steuermeldungen mehr; die Nachforderungen erübrigen sich.
Ausgleichskassen, die kasseneigene Einschätzungen unter genauer Ueberprüfung der Selbstdeklaration der Versicherten anhand aller verfügbaren Unterlagen vorgenommen haben, sind nicht verpflichtet, auf ihre Einschätzung zurückzukommen, es sei denn, der Versicherte verlange die Korrektur, und die Einschätzung erweise sich wegen neuer Tatsachen als offensichtlich unrichtig.
Die Familienzulagen in der AHNT
Die Ordnung über die Behandlung der Familienzulagen in der AHV sucht den verschiedenen in unserem Lande bestehenden Auffassungen über das Wesen der Familienzulagen Rechnung zu tragen. Sie mag im einen oder andern Punkt einer gewissen Problematik nicht entbehren. Für diese Fragen sei auf den Aufsatz in ZAK 1948, S. 70, und namentlich auf denjenigen in ZAK 1953, S. 445, verwiesen. Im folgenden soll lediglich die geltende Ordnung, wie sie durch Gesetz und Rechtsprechung ausgebildet wurde, kurz dargestellt werden.
1. Die Frage, ob eine Leistung zum maßgebenden Lohn gehöre, kann sich begrifflich nur für eine Leistung stellen, die unmittel- oder mittelbar - vom Arbeitgeber erbracht wird. Soweit daher Familienzulagen aus von den Arbeitnehmern aufgebrachten Beiträgen bestritten werden, gehören sie zum vornherein nicht zum maßgebenden Lohn (vgl. beispielsweise ZAK 1956, S. 204).
Zu den Familienzulagen im Sinne von Artikel 7, Buchstabe b, AHVV gehören Kinderzulagen - die praktisch wichtigste Art von Familienzulagen -, Unterstützungszulagen und Haushaltungszulagen. Geburtszulagen indessen, die nach der üblichen Terminologie ebenfalls als Familienzulagen gelten, fallen nicht unter Artikel 7, Buchstabe b, AHVV, sondern sind gemäß Artikel 8, Buchstabe c, AHVV als Kindbettunterstützungen vom maßgebenden Lohn ausgenommen.
Familienzulagen gehören gemäß Artikel 7, Buchstabe b, AHVV grundsätzlich zum maßgebenden Lohn.
Wer die Familienzulagen auszahlt, ob der Arbeitgeber, ein Fonds, eine Stiftung oder eine Familienausgleichskasse (vgl. aber Ziffer 4) ist an und für sich für die Wertung der Zulagen ohne Belang.
Von diesem Grundsatz besteht gemäß Artikel 7, Buchstabe b. AHVV eine wesentliche Ausnahme: Familienzulagen sind vom maßgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichskassen ausgerichtet werden.
Diese beiden Erfordernisse müssen kumulativ erfüllt sein. Weder genügt es, daß das kantonale Recht die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreibt (vgl. ZAR 1949, S. 127), noch daß die Zulagen von einer Familienausgleichskasse gewährt werden (vgl. ZAK 1957, S. 396).
Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich in einer Reihe von Urteilen mit der Auslegung von Artikel 7, Buchstabe b, AHVV befaßt und in fester Rechtsprechung wesentlich zur Klärung der Begriffe beigetragen.
Der Begriff des kantonalen Gesetzes ist in seinem eigentlichen, engen Sinn zu verstehen. Ein Gesamtarbeitsvertrag, auch wenn er allgemein verbindlich und damit für alle Arbeitgeber des betreffenden Berufszweiges zwingend ist, wird dem Erfordernis des kantonalen Gesetzes nicht gerecht.
Gesetze über die Gewährung von Kinderzulagen bestehen zur Zeit in den Kantonen Luzern, Obwalden, Nidwalden, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Appenzell I. Rh., St. Gallen, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Uri und Schwyz.
Aus dem Erfordernis, die Familienzulagen seien von Familien- o usgleichskasse n auszurichten, ergibt sich zunächst, daß Kinderzulagen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, - auch wenn dies in Anwendung eines kantonalen Gesetzes geschieht vom maßgebenden Lohn nicht ausgenommen sind.
Von großer praktischer Tragweite ist die Auslegung, die das Eidg. Versicherungsgericht dem Begriff der Familienausgleichskassen gegeben hat. Als Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 7, Buchstabe b,
I-IV\T gelten nur Einrichtungen, die nach dem Prinzip des nutte,'iellen Ausglewhs (vgl. ZAR 1949, S. 127: 1952, S. 189, und 1957, S. 396) arbeiten; denn in diesem Fall handelt es sich nicht um Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, sondern um öffentlich-rechtliche Sozialleistungen. Das Eidg. Versicherungsgericht ist damit den vom Bundesgericht in BGE 73 1 54 angestellten Erwägungen gefolgt.
Nach dem Ausgleichsprinzip arbeitet eine Familienausgleichskasse, wenn die Beiträge der Arbeitgeber unabhängig von der Höhe der Zulagen, die den Arbeitnehmern der einzelnen Arbeitgeber zu gewähren sind (also beispielsweise nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer oder nach der gesamten Lohnsumme) aufgebracht und die Zulagen von der Ausgleichskasse einzig entsprechend den Familienlasten der einzelnen Arbeitnehmer ausgerichtet werden (vgl. ZAR 1949, S. 127, und 1952, S. 189).
Naturgemäß erfüllen im allgemeinen nur öffentliche oder private Familienausgleiehskassen, denen mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind (zwischenbetriebliche Familienausgleichskassen) das Prinzip des materiellen Ausgleichs. So arbeitet nicht nach dem Ausgleichsprinzip eine Familienausgleichskasse, die lediglich die Leistungen des Arbeitgebers auf dessen eigene Arbeitnehmer umlegt (vgl. ZAR 1954, S. 258). Das Gericht hat allerdings in einem Urteil erkannt, eine betriebseigene Familienausgleichskasse könne durch das kantonale Recht so in die kantonale Ausgleichsorganisation eingebaut sein, daß das Prinzip des materiellen Ausgleichs als gewahrt zu betrachten sei (vgl. ZAR 1952, S. 189). Dieses Urteil wird indessen als Entscheid über einen ganz besonders gearteten Tatbestand zu werten sein, sowohl hinsichtlich des anwendbaren kantonalen Rechts des luzernischen Gesetzes vom 16. Mai 1945 über die Familienausgleichskasse für die Unselbständigerwerbenden als auch hinsichtlich der Organisation der betreffenden Familienausgleichskasse. Jedenfalls dürfte damit dem Ausgleichsprinzip die weitest mögliche Auslegung gegeben worden sein.
Der Ausgleich fehlt völlig bei den sogenannten beitragsfreien Familienausgleichskassen. Der Arbeitgeber gewährt hier seinen Arbeitnehmern direkt und aus eigenen Mitteln die vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Familienzulagen. Beiträge an die Familienausgleichskasse
abgesehen von solchen für die Verwaltungskosten hat der Arbeitgeber nicht zu erbringen. Die Aufgabe der Familienausgleichskasse beschränkt sieh im wesentlichen darauf, die Ausrichtung der Zulagen seitens der Arbeitgeber zu überwachen (vgl. ZAR 1958, S. 33). Einzig das st. gallische Gesetz über die Rinderzulagen anerkannte derartige
Einrichtungen. Neue werden indessen nicht mehr zugelassen und die bestehenden nur noch bis zum 31. Dezember 1960 geduldet.
c) Wo das kantonale Recht verhältnismäßig niedrige Kinderzulagen vorsieht, wie das namentlich für das zweite und die folgenden Kinder nicht selten der Fall ist, gewähren die Familienausgleichskassen regelmäßig höhere Zulagen als die vorn kantonalen Recht vorgeschriebenen. Trotzdem sind diese Zulagen als in vollem Umfang vom maßgebenden Lohn ausgenommen zu betrachten, also auch der Teil der Zulagen, der die vorgeschriebenen Leistungen übersteigt (vorausgesetzt natürlich. das Ausgleichsprinzip sei gewahrt).
Wenn dagegen der Arbeitgeber selbst oder durch eine betriebseigene Fürsorgeeinrichtung die von der Familienausgleichskasse gewährten Zulagen durch eigene Leistungen ergänzt, so gehören diese zum maßgebenden Lohn. Denn es handelt sich dabei nicht um von einer Familienausgleichskasse ausgerichtete Zulagen.
Zusätzliche Altersversicherungen und Ausgleichskassen
Wenn von verschiedener Seite immer wieder höhere zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreichende AHV-Renten verlangt werden, so zeigt dies, daß Wesen und Ziel der eidgenössischen AHV auch heute noch vielfach nicht verstanden werden. Die eidgenössische AHV ist eine Basisversicherung. Sie verfolgt mit ihren Leistungen den Zweck, die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Not zu bewahren und ihnen einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten zu gewähren. Eine weitergehende Vorsorge ist den Einzelnen, den Betrieben und eventuell den Berufsverbänden und Kantonen überlassen. Industrie, Großhandel, Banken und öffentliche Verwaltungen haben denn auch vielfach eigene Pensionskassen, Gruppenversicherungen und Personalfürsorgestiftungen zur Ergänzung der AHV geschaffen. Die industriellen Kleinbetriebe, das Gewerbe und die Landwirtschaft sowie die freien Berufe vermochten jedoch nicht, mit dieser Entwicklung Schritt zu halten und die wirtschaftliche Vorsorge aus eigener Kraft genügend auszubauen. Dadurch entsteht die Gefahr, daß gute Arbeitskräfte in Betriebe mit ausgebauter Personalfürsorge abwandern und daß der berufliche Nachwuchs der kleinen Betriebe in Frage gestellt wird.
Es wurde nach zwei Richtungen vorgestoßen, um hier gewisse Verbesserungen herbeizuführen. Einmal wurde der Bund durch den Natio-
nalrat zur Einführung einer Zusatzversicherung zur AHV eingeladen. Zugleich aber schritten die betroffenen Kreise zur Selbsthilfe, indem sie unter Mitwirkung der privaten Versicherungsgesellschaften eine zusätzliche Altersversicherung errichteten, wobei zum Teil vorgesehen ist, die Organisation der AHV zur Durchführung heranzuziehen.
Am 4. Dezember 1957 hat der Nationalrat das Postulat Guinand vom 19. März 1957 angenommen. Dieses verlangt die Einführung einer freiwilligen Zusatzversicherung zur obligatorischen Altersversicherung für jene Versicherten, die ohne behördliche Mithilfe nicht in der Lage sind, im Rahmen des Betriebes oder Berufsverbandes eine zusätzliche Alters-Vorsorge einzuführen. Das betrifft vor allem Selbständigerwerbende der freien Berufe, Gewerbetreibende, Arbeitnehmer aus industriellen Kleinbetrieben sowie in der Landwirtschaft Erwerbstätige.
In seiner Stellungnahme zum Postulat Guinand sprach sich der Bundesrat gegen die Einführung einer staatlichen freiwilligen Zusatzversicherung zur AHV aus. Er erinnerte in seinen Ausführungen daran, daß schon die Expertenkommission für die Einführung der AHV die Möglichkeit einer auf zusätzlichen Beiträgen basierenden Höherversicherung abgelehnt hatte, weil besser gestellte Versicherte sich bei den privaten Versicherungsgesellschaften zusätzlich versichern könnten. Zudem wäre nach Ansicht des Bundesrates eine Ausweitung des Aufgabenbereichs des Bundes auf ein Gebiet, das bis jetzt ausschließlich zum Tätigkeitsbereich der kantonalen Versicherungseinrichtungen, der Pensionskassen und privaten Versicherungsgesellschaften gehörte, aus verschiedenen Gründen unerwünscht.
Einmal würde eine staatliche Zusatzversicherung die bestehenden Versicherungseinrichtungen konkurrenzieren und die privaten Bestrebungen für eine zusätzliche Altersvorsorge - besonders der Berufsverbände lähmen. Sodann müßte die Finanzierung einer freiwilligen Versicherung auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen: könnte sie doch nur mit erheblichen zu den Aufwendungen des Bundes für die AHV zusätzlichen Beiträgen der öffentlichen Hand attraktiv gestaltet werden. Ferner stellte die Durchführung wegen der Beschränkung auf bestimmte Kreise in organisatorischer Hinsicht zahlreiche, Probleme, deren Lösung die Einführung eines besonderen Renten-. Beitrags- und Abrechnungssystems sowie allenfalls den Verzicht auf die Mitwirkung des Arbeitgebers verlangten. Schließlich müßte auch eine Förderung der Zusatzversicherung durch Beitragsleistungen der öffentlichen Hand
an private Altersversicherungen aus den bereits angeführten grundsätzlichen und finanziellen Erwägungen abgelehnt werden.
Dagegen erklärte sich der Bundesrat bereit, die freiwillige Zusatzversicherung durch indirekte Maßnahmen, beispielsweise Steuererleichterungen zu fördern. Außerdem stelle die AHV unter bestimmten Voraussetzungen ihre Organisation den Kantonen und Gründerverbänden für die Durchführung einer zusätzlichen Altersversicherung zur Verfügung.
Die Durchführung einer privaten Zusatzversicherung eines oder mehrerer Gründerverbände durch eine oder mehrere Ausgleichskassen ist nur in der Form einer übertragenen Aufgabe im Sinne von Artikel 63, Absatz 4, AHVG möglich. Der erwähnten Gesetzesbestimmung entsprechend können den Ausgleichskassen durch den Bund und mit Bewilligung des Bundesrates durch die Kantone und Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und Familienschutzes übertragen werden. Die Bewilligung dazu macht Artikel 130 AHVV von der Bedingung abhängig, daß die neuen Aufgaben zur Sozialversicherung oder zu verwandten Gebieten derselben gehören und die ordnungsgenui13e Durchführung der AHV nicht in Frage stellen. Unter diesen Voraussetzungen sind demnach die Gründerverbände zur Uebertragung weiterer ihnen obliegender Aufgaben ermächtigt.
Zunächst fragt es sich, ob die Zusatzversicherung zur Sozialversicherung oder deren verwandten Gebieten zu zählen ist. Als Sozialversicherung bezeichnet man die staatlich geregelte, kollektive Selbsthilfe zur Beseitigung wirtschaftlicher und sozialer Schäden. deren Deckung erfahrungsgemäß die Kräfte des einzelnen übersteigt. Die freiwillige Zusatzversicherung der Gründerverbände ist nicht staatlich, sondern privatrechtlich geregelt. Sie kann deshalb nicht zur Sozialversicherung gerechnet werden. Was unter den der Sozialversicherung «verwandten Gebieten» verstanden werden muß, ist Ermessensfrage. Eine gewisse Verwandtschaft wird man in allen jenen Maßnahmen sehen dürfen, die einen verbesserten Arbeitnehmerschutz oder eine vermehrte soziale Sicherheit durch kollektive Selbsthilfe der Arbeitgeberschaft und Berufsverbände anstreben, ohne daß bei den direkt Beteiligten ein Gewinnstreben im Vordergrund steht. Das dürfte jedenfalls auf folgende Aufgaben zutreffen: Ausrichtung von Familienzulagen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Förderung der Berufsausbildung und Durchführung der zusätzlichen Altersversicherung. Mit Rücksicht auf den Arbeitnehmerschutz ist in drei Fällen die Uebertragung von Aufgaben der
zusätzlichen Versicherung bewilligt worden, die auf allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen beruhen. Der Arbeitnehmerschutz dürfte in der Regel auch bei den AHV-Zusatzversicherungen im Vordergrund stehen. Soweit durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch möglichst günstige Bedingungen der Privatversicherung ein zusätzlicher Versicherungsschutz für die Arbeitnehmerschaft geschaffen werden soll, wird die zusätzliche Altersversicherung zu den verwandten Gebieten der Sozialversicherung zu zählen sein.
Die Auswirkungen der Zusatzversicherung auf die AHV sind bei Erteilung der Bewilligung nicht immer mit Sicherheit feststellbar; es muß deshalb der Widerruf der Bewilligung vorbehalten werden. Wo die Möglichkeit einer Gefährdung oder Störung der ordnungsgemäßen Durchführung der AHV besteht, ist nicht mit einer Zustimmung zur Uebertragung zu rechnen. Eine Störung des Arbeitsablaufes bei den beteiligten Ausgleichskassen und damit eine Beeinträchtigung der Durchführung der AHV ist beispielsweise dann möglich, wenn der Beitritt zur Zusatzversicherung freiwillig erfolgt und der Beitragsansatz von Gründerverband zu Gründerverband bzw. von Arbeitgeber zu Arbeitgeber verschieden ist. Um sich ein Bild über die Auswirkungen der übertragenen Aufgaben im konkreten Fall machen zu können, sind die vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen und vor allem der ganze Geschäftsgang eingehend zu prüfen. Einem Bewilligungsgesuch kann nur dann entsprochen werden, wenn die geplante Regelung für die AHV erfahrungsgemäß keine Nachteile mit sich bringt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Organisation der Ausgleichskassen auch im Hinblick auf kommende weitere Aufgaben der Sozialversicherung (Invalidenversicherung) und des Familienschutzes von Einschränkungen und Störungen irgendwelcher Art freizuhalten ist.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß die Bewilligung zur Uebertragung der Durchführung einer Zusatzversicherung nicht ohne weiteres erteilt werden kann. Es empfiehlt sich deshalb, die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung rechtzeitig einzuholen, bevor eine Ausgleichskasse mit der Durchführung einer zusätzlichen Altersversicherung beauftragt wird. Dabei sollten, um allfällige Rückfragen zu vermeiden und eine gründliche Prüfung zu ermöglichen, die fraglichen Erlasse vorgelegt und die vorgesehene Regelung und Organisation sowie der Arbeitsablauf eingehend dargelegt werden.
Die Wiedereingliederung körperlich Behinderter in Frankreich
Das Problem der körperlich Behinderten, so alt wie die Menschheit selbst, ist im Laufe der Jahrhunderte auf verschiedene Weise gelöst worden. Erst seit wenigen Jahren ist man sich aber bewußt, daß eine Lösung auf lange Sicht nur in der Ausbildung der noch im Gebrechlichen schlummernden Möglichkeiten einerseits und in der Heranziehung der Verantwortung der Gesellschaft gegenüber dem gebrechlichen Mitmenschen anderseits liegen kann. Daher kommt es, daß sich erst in letzter Zeit eine eigene Technik der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung sowohl der von Geburt an wie auch der durch Krankheit oder Unfall Invaliden herausgebildet hat. Sie besteht in der selbständigen Heilbehandlung und der Vorbereitung auf die berufliche und soziale Eingliederung, die früher als unmöglich angesehen nun überall anerkannt wird. Aber wenn auch die moralische Verpflichtung zur Wiedereingliederung der körperlich Behinderten unbestritten ist, so kann doch noch keineswegs gesagt werden, daß die getroffenen Maßnahmen den gewünschten Erfolg gezeitigt hätten. In Erkenntnis dieser Tatsache und um gewissen Ungleichheiten in der Behandlung, Widersprüchen in der bestehenden Gesetzgebung und der fehlenden Einheitlichkeit in der Organisation der Eingliederungsmaßnahmen entgegenzutreten, haben die französischen Behörden im November 1957 ein neues Gesetz iibcr (?i,5-
gebrechlicher Arbeiter angenommen, das die in verschiedene Richtungen gehenden Bestrebungen zahlreicher privater und öffentlicher Einrichtungen koordinieren soll.
Um sich ein Bild über das Ziel machen zu können, welches das neue Gesetz verfolgt, erscheint es angebracht, vorerst die geltende französische Gesetzgebung und die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen kurz darzustellen.
In erster Linie sind die Gesetze Über die Kriegsinvalidität zu nennen. Diese sehen über die Gewährung von Renten zur Abgeltung des Kriegsschadens hinaus Maßnahmen für die soziale Wiedereingliederung vor, wie die Einrichtung von reservierten Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung und in der Privatwirtschaft und die berufliche Umschulung. Ein «Office national des mutilhs» wurde geschaffen, dem Wiedereinglie-
Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe wie Wiedereingliederung, öe iufiiche und soziale Eingliederung, Wiedereinsetzung usw. sind der entsprechenden französischen Gesetzgebung entnommen und stimmen mit der in der Schweiz gebrauchten Terminologie nicht genau überein.
derungszentren angeschlossen sind, in denen die Wiedereingliederung kostenlos durchgeführt wird. Eine neuere Gesetzgebung sieht überdies die Wiedereingliederung durch Plazierung bei einem Arbeitgeber sowie durch Gewährung von Subventionen und Studienstipendien vor.
Sodann enthält auch die Gesetzgebung über die soziale Sicherheit Bestimmungen über die Wiedereingliederung; sie fügt dem Begriff der rein geldlichen Schadensgutmachung jenen der Wiederherstellung der körperlichen Funktionen bei. Das Gesetz vom 20. Oktober 1946 über die Verhütung und Gutmachung von Arbeitsunfällen und die dazugehörige Vollzugsverordnung bezwecken die Wiederherstellung der Bewegungsfähigkeit sowie die berufliche Umschulung des infolge eines Unfalles Behinderten. Im Einzelfall werden die Behandlungen durch den «Conseil d'administration de la caisse primaire de scurit sociale» nach einer vorangegangenen psychotechnischen Prüfung des Gebrechlichen gewährt. Der «Conseil d'administration» bestimmt dann, ob der Behandlungsbedürftige einem Arbeitgeber zuzuteilen oder in eine der folgenden Anstalten einzuweisen sei:
10Centre de l'Office national des anciens combattants et victimes de
la guerre;
2° Centre d'entreprise ou centre de rducation professionnelle agr
par le Ministre du Travail;
3° Etablissement cr par une caisse de s~eurit6 sociale;
4° Etablissement de rducation priv, agr par la Scurit sociale; 5° Centre de rducation des aveugles agr.
Gleicherweise haben die Versicherten der Kranken- und Invalidenversicherung im Hinblick auf ihre berufliche Wiedereingliederung eine Ausbildungszeit in einer dieser Anstalten zu absolvieren.
Die eben genannten Maßnahmen sind wohl auf eine große Zahl körperlich Behinderter anwendbar, doch sind sie noch weit davon entfernt, die Wiedereingliederung all jener herbeizuführen, deren Gesundheitszustand einer Spezialbehandlung bedarf. Deshalb sind zahlreiche andere soziale Institutionen mit dem Ziel geschaffen worden, eine möglichst große Zahl Invalider in ein aktives Leben zurückzuführen. Wir können hier bloß einige davon, deren Erfolge nicht immer gleichwertig sind und die zum Teil nur auf dem Papier bestehen, aufzählen.
Mit Beschluß vom 17. Mai 1948 wurde eine interministerielle Kornmission für die berufliche Wiedereingliederung Verstümmelter, Invalider und körperlich Behinderter ins Leben gerufen. Die Hilfe an Geisteskranke, eingeführt durch ein Gesetz vom 30. Juni 1838, sieht lediglich eine Behandlung in Form der Internierung vor. Die kostenlose medizi-
nische Hilfe kann nichtversicherten Kranken in Form der Behandlung oder des Aufenthaltes in einer Anstalt zur Nachbehandlung oder Umschulung gewährt werden. Endlich hat noch der soziale Schutz der Blinden eine ziemlich starke Ausdehnung erfahren. Es sind ausschließlich für Blinde reservierte Anstalten für die Wiedereingliederung und berufliche Ausbildung errichtet worden, die unter der Kontrolle der Ministerien für Arbeit und öffentliche Gesundheit stehen.
Dies sind die hauptsächlichsten Einrichtungen, die die französische Gesetzgebung auf dem Gebiet der Wiedereingliederung Gebrechlicher geschaffen hat. Dazu kommen noch eine beachtliche Zahl privater Institutionen. Wir erwähnen hier die von einzelnen Unternehmen errichteten sogenannten «c entres de traumatologie», das Wiedereingliederungszentrum der S.N.C.F. (Staatsbahnen), die Hilfswerke für körperlich Behinderte von privaten Vereinigungen, wie der «Ligue pour l'adaptation du diminu6 physique au travail», gewisse Unterstützungsvereine, die «Association des paralyss de France», die Nachbehandlungszentren gewisser Fabriken, die mit Werkstätten für die Wiedergewöhnung an die Arbeit versehen sind, und andere mehr.
Die Zersplitterung der Kräfte auf dem Gebiet der Wiedereingliederung, die sich in der Vielzahl der Einrichtungen offenbart, wirkt sich auch in der praktischen Durchführung aus, zum Beispiel in den Mitteln, die die verschiedenen Einrichtungen zur Wiedereingliederung und Wiederherstellung wählen. Daher kommt es, daß gewisse «Caisses de scurit sociale aus eigener Initiative zur Koordination des Vorgehens geschritten sind und die «Services de reclassement des valeurs humaines rduites» geschaffen haben und andere Kassen Zentren der beruflichen Eingliederung führen. Die bereits genannten Institutionen besitzen gleichfalls ihre eigenen Anstalten: so hat das «Office national des anciens combattants et victimes de guerre» neun Zentren für die berufliche Wiedereingliederung eröffnet, die «Association des paralyss de France» um ein weiteres Beispiel zu nennen hat drei spezielle Zentren für die berufliche Ausbildung der Gelähmten errichtet.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, zeigt diese Darstellung zum mindesten, daß die Wiedereingliederung in Frankreich sowohl hinsichtlich der Organisation als auch der Durchführung zu wünschen übrig läßt. Abhilfe tat dringend Not. Nun gehen die Behörden an die Verwirklichung einer Wiedereingliederung, die allen gebrechlichen Arbeitern gestattet, sich wieder in die Gesellschaft zurückzufinden. Ein erster Schritt in dieser Richtung wurde mit dem Erlaß des Gesetzes vom 23. November 1957 gemacht. Dieses Gesetz ergänzt keines-
Wegs die bereits in Kraft stehende Gesetzgebung, sondern es zielt allein darauf, sämtliche Bestrebungen der mit der Wiedereinghederung beschäftigten Institutionen zu koordinieren, um schließlich das Hauptziel der Wiedereingliederung zu erreichen: die Einfügung bzw. Wiedereinfügung des gebrechlichen Arbeiters in den Arbeitsprozeß.
Gegenstand des Gesetzes ist einerseits die Beschäftigung des behinderten Arbeitnehmers und anderseits seine Wiedereingliederung durch ein Vorgehen, das neben der durch die geltende Gesetzgebung vorgeschriebenen medizinischen auch die berufliche Eingliederung umfaßt. Das Hauptgewicht ist auf die Plazierung des gebrechlichen Arbeiters an einem Arbeitsplatz und auf seine Einfügung in die nationale Wirtschaft gelegt, was auch aus der Definition, die das Gesetz vorn gebrechlichen Arbeitnehmer gibt, hervorgeht: Jede Person wird als Nutznießer der neuen gesetzlichen Bestimmungen angesehen, für die infolge eines Ungenügens oder einer Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten die Möglichkeit, eine Stelle zu erwerben oder beizubehalten, herabgesetzt ist.
Der gebrechliche Arbeitnehmer besitzt ein Recht auf die berufliche Schulung und Eingliederung. Er kann verlangen, daß die Maßnahmen des Gesetzes ihm zugute kommen und von der «Commission dpartementale d'orientation des infirmes» fordern, sich über seinen Fall zu äußern und seine Invalidität festzustellen. Wenn er von dieser Kommission als gebrechlich bezeichnet wird, gibt diese einen Bericht über die Richtung der beruflichen Ausbildung und die für die Wiedereingliederung zu ergreifenden Maßnahmen ab. Die Wiedereingliederung vollzieht sich unter der Oberaufsicht des Ministers für Soziale Angelegenheiten, der mit der Koordination der Tätigkeiten sowohl öffentlicher als auch privater Einrichtungen betraut ist, die sieh mit der Wiedereingliederung befassen, Zu diesem Zweck sieht das Gesetz die Schaffung eines «Conseil suprieur pour le reelassernent professionnel et soeial des travailleurs handieaps» vor.
Die Wiedereingliederung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Der Invalide kann beispielsweise in einem öffentlichen oder privaten Wiedereingliederungszentriim untergebracht werden, das gemäß der Sondergesetzgebung, welcher er untersteht, errichtet oder genehmigt ist (Hinsichtlich der beruflichen und medizinischen Eingliederung ist niimlich zu bemerken, daß das neue Gesetz das allgemeine Sozialversicherungssystem [Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den «Code des pensions militaires d'invalidit et des vietimes de la guerre», den Code de la familie et de l'aide sociale und den <Code
rural» in keiner Weise berührt). Des weiteren kann er auch in einem Kollektiv- oder Betriebszentrum plaziert werden. Schließlich kann ihm noch ein Arbeitsplatz bei einem Unternehmer angewiesen werden. Während der Wiedereingliederungszeit besteht eine regelmäßige Kontrolle, vor allem dann, wenn die Wiedereingliederung bei einem Unternehmer durchgeführt wird. Es ist außerdem vorgesehen, daß der behinderte Arbeitnehmer Anspruch auf Entlöhnung, Tagesentschädigung, Zulagen, Pensionen oder Renten jenes Sozialversicherungssystems hat, dem er angehört; beim Fehlen solcher Leistungen kann er eine Mindestunterstützung, deren Höhe je nachdem variiert, oh die Eingliederung extern oder intern erfolgt, verlangen.
Eine große Bedeutung wird der Plazierung des gebrechlichen Arbeiters bei einem Unternehmer beigemessen. Es sind die Arbeitsämter, die hiermit beauftragt sind, wobei sie unter Anwendung der üblichen Methoden vorgehen, um dem behinderten Arbeiter eine Stelle, für die er physisch und beruflich geeignet ist, zu verschaffen. Diesbezüglich ist das Anwendungsgebiet des Gesetzes sehr weit: denn die Plazierung kann an allen denkbaren Orten erfolgen, in der Industrie, im Handel, in der Landwirtschaft, in weltlichen und religiösen Anstalten, in Schulungs- und Wohltätigkeitseinrichtungen, hei Arbeitgebern freier Berufe, in der Verwaltung des Staates, der Departemente und der Gemeinden usw. usw.
Vom Gesetz sind gewisse Zwangsmaßnahmen für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Plazierung trotz Anwendung der durch die geltenden Gesetze vorgeschriebenen Mittel nicht möglich ist, oder wenn alle von den Funktionären der Arbeitsämter bei Betriebsinhabern unternommenen Anstrengungen versagen. Der Minister für Soziale Sicherheit kann Arbeitsplätze bestimmen, die in erster Linie für gebrechliche Arbeiter reserviert sind. Er ist ebenfalls ermächtigt, einen bestimmten Prozentsatz von Arbeitsplätzen festzulegen, die durch behinderte Arbeitnehmer auszufüllen sind und dies sowohl für das ganze Land oder für eine Region, für einen bestimmten Beruf oder eine Berufsgruppe. Wenn ein Arbeitgeber den Vorschriften über reservierte Arbeitsplätze untersteht, ist er gehalten, jede frei werdende reservierte Stelle in seinem Betrieb dem Arbeitsamt zu melden.Darüber hinaus hat er jede freie Stelle dem Arbeitsamt zur Kenntnis zu bringen, wenn er den von der Gesetzgebung festgelegten Prozentsatz gebrechlicher Arbeiter in seinem Unternehmen nicht erreicht. Da diese Maßnahmen, wie bereits gesagt, Zwangscharakter besitzen, sind im Gesetz Sanktionen gegen jene vorgesehen, die sich ihnen nicht unterziehen. Jeder dem Gesetz unterstellte
Arbeitgeber, der die Meldung einer frei werdenden Stelle unterläßt oder der vor dem Ablauf der dem Arbeitsamt vom Gesetz auferlegten Frist von acht Tagen zur Vermittlung eines gebrechlichen Arbeiters eine andere als eine invalide Person anstellt, verfällt pro Arbeitstag und fehlenden Invaliden einer fixen Buße in der Höhe des sechsfachen garantierten Mindestlohnes.
Was die Entlöhnung betrifft, welche die an einem Arbeitsplatz untergebrachten invaliden Arbeiter fordern können, so darf diese nicht tiefer sein als jene, die in den reglementarischen Bestimmungen oder im Gesamtarbeitsvertrag für das Unternehmen, das die Invaliden beschäftigt, festgelegt ist. Nur bei erheblich verminderter Leistung des gebrechlichen Arbeiters können Lohnreduktionen gestattet werden, jedoch dürfen diese 20 Prozent nicht überschreiten und in keinem Fall die Entlöhnung auf ein tieferes Niveau herabsetzen, als es zwischenberuflich garantiert ist. Eine weitere Bestimmung zum Schutz der Arbeiter gegen einen möglichen Mißbrauch sieht im Fall der Entlassung für gewisse, von den Bestimmungen des neuen Gesetzes profitierende Personen vor, daß die durch den Gesamtarbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist, oder, wenn ein solcher fehlt, die nach Herkommen und Brauch gültige Kündigungsfrist, sofern sie einen Monat oder weniger beträgt, verdoppelt wird.
Schließlich kennt das neue Gesetz noch unter der Bezeichnung <travail protögd» eine Einrichtung mit dem Ziel der Wiedereingliederung behinderter Arbeiter, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes entweder nicht in einem normalen Rhythmus oder nicht während der vollen Zeit beschäftigt werden können. Halbtags- und sogenannte «leichte» Stellen, die von den Arbeitsämtern zu eruieren sind, werden diesen Arbeitern zugeteilt. Ueberdies können sie, wenn sich wegen ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung eine Plazierung in einem normalen Arbeitsmilieu als unmöglich erweist, entsprechend ihren Fähigkeiten entweder in ein «Centre d'aide par le travail» oder in ein «Atelier protögd» eingewiesen werden. Dort können sie eine ihren beruflichen Fähigkeiten gemäße Arbeit in einem zuträglichen Arbeitsrhythmus ausüben. Für jene, die nicht mehr zur Arbeit zu gehen im Stande sind, können «Centres de distribution de travail ä domicile» Heimarbeit besorgen. <Ateliers protgs» und «Centres de distribution de travail ä domicile» werden durch öffentliche oder private Institutionen geschaffen Lind sind zum Bezug von Subventionen des Staates, des Departementes oder der Gemeinde berechtigt, gleich wie die Einrichtungen der Sozialen Sicherheit.
Viele Punkte im Gesetz vom 23. November 1957 blieben noch zu erörtern. Eine Verordnung ist vorgesehen, welche die Durchführung des Gesetzes des nähern regeln wird, das -wir wiederholen dies hier abschließend noch einmal nur ein erster Schritt auf dem Weg der Zusammenfassung aller Bestrebungen auf dem Gebiete der Wiedereingliederung gebrechlicher Arbeiter ist.
Invalidenfürsorge des Kantons Genf
Dem Jahresbericht der Verwaltungskommission ist u. a. folgendes zu entnehmen:
«Das provisorische Gesetz über die Invalidenfürsorge vom 26. Januar 1952 sieht neben der Hilfe im engeren Sinne, für die in der Form von Beiträgen im Verlaufe des Jahres 1956 Fr. 688 240.75 ausbezahlt wurden, einen Eingliederungsdienst für Invalide vor.
Die Statistik für 1956 gibt einen Ueberblick über den Stand dieses Dienstes im Zeitpunkt, da wir ihn gänzlich zu unsern Lasten übernahmen.
L Statistik über die Invalidenfürsorge 1956 Anzahl Fälle Total behandelt seit Eröffnung des Dienstes522
Hängig am 1. Januar 1956212
Bewegung im Jahre 1956 Zugang128
Erledigt oder an andere Hilfswerke übertragen 139 Verminderung11
Hängig am 31. Dezember 1956201
Gliederung der neuen oder wiederaufgenommenen Fälle a) nach Geschlecht der Invaliden Männer97
Frauen31
Total128
nach Art der Entstehung neu111
wiederaufgenommen17
Total128
nach Art der Invalidität Blindheit3
Sehschwäche -
Schwerhörigkeit3
Epilepsie7
Geheilte Tuberkulose3
Herzkrankheiten12
Verschiedene Krankheiten54
Lähmungen3
Amputationen5
Angeborene Mißbildungen2
Wirbelsäulegebrechen10
Verkrüppelungen26
Total128
II. Zusätzliche Angaben Anzahl Fälle Betriebsbesichtigungen14
Arbeitsvermittlungen a) durch unsern Dienst62
h) durch den Invaliden selbst5
nach dem Kurs in der Werkstätte9
Vermittlungen in Lehrstellen3
e) Heimarbeit6
Total85
Hilfe bei der Stellensuche310
Konsultationen bei Spezialärzten150
Berufsberatungen12
Besuch der Werkstätte durch Männer, die vom Eingliederungsdienst zugewiesen wurden36
Absolvierung von Kursen zur beruflichen Eingliederung16
Beobachtungen12
Arbeitsversuche4
Arbeitstherapien3
Dauerbeschäftigung1
Gliederung der Werkstättenbesucher (Männer)
a) nach dem Alter 19 Jahre alt2
zwischen 30 und 39 Jahren6
zwischen 40 und 47 Jahren8
Besonders zu beachten ist die Tatsache, daß das Durchschnittsalter der Behinderten, die die Werkstätte besuchten, ungefähr 50 Jahre betrug. Daraus erklären sich alle unsere Schwierigkeiten.
zwischen SO und 59 Jahren12
zwischen 60 und 63 Jahren8
Total36
b) nach Art der Invalidität Kinderlähmung3
Wirbelsäulegebrechen4
Rheumatismus, Arthritis, Coxarthrose6
schwere Knochenbrüche6
Amputation rechtes Bein2
Asthma2
neurologisches Leiden1
Little'sche Krankheit1
Herzkrankheiten6
Lähmung der unteren Körperhälfte1
Gebrechen mit Schwindelanfällen1
Schädeltrauma1
allgemein gebrechlicher Zustand1
Blindheit1
Total36
Bis Ende 1956 hatten 9 Männer einen Kurs absolviert, 4 den Kurs wegen Rückfall unterbrochen. 4 die Werkstätte aus eigenem Antrieb mangels Durchhaltewillen verlassen, waren 4 entlassen worden, und zwar je einer wegen Geistesschwäche, aus psychischen Gründen, wegen fortgeschrittenem Alter und Trunksucht und einer, weil ihm die notwendigen Mittel nicht zur Verfügung standen (es handelte sich um einen Franzosen).
Die 9 Stellenvermittlungen gestalteten sich wie folgt:
40jährig, mit Kinderlähmung, ohne Beruf, war zu gebrechlich, um wieder eingegliedert werden zu können. Anderseits hatte er keinen Anspruch auf Zahlungen der Invalidenfürsorge. Nach seiner Schulung in der Werkstätte konnte er als Verkäufer untergebracht werden.
51jährig, Handlanger, mit einer Unfallverletzung der Wirbelsäule, lernte in der Werkstätte das Schweißen und andere Arbeiten. Das gestattete uns, ihn in einen großen Industriebetrieb zu vermitteln.
43jährig, mit Rheuma, Handlanger, ist Metallarbeiter geworden. Nachdem seine Ausbildung abgeschlossen war, haben wir ihm eine Stelle in der Firma M. und W., mechanische Werkstätte, vermittelt.
19jährig, Mechanikerlehrling, der den rechten Vorderarm gebrochen hatte, absolvierte nach 4 Monaten Spitalaufenthalt in unserer
Werkstätte einen Kurs zur Eingliederung. Wir konnten ihn in einem Betrieb unterbringen, wo er mit Erfolg seine Lehrabschlußprüfung bestand.
55jährig, Schmied, mit einem Wirbelsäulegebrechen, wurde nach einem Kurs in unserer Werkstätte von einem Unternehmen für öffentliche Arbeiten angestellt.
37jährig, Handlanger, der das rechte Bein gebrochen hatte, konnte nach einem Kurs bei uns als Werkzeugschleifer in die Firma wieder eintreten, bei der er vorher als Hilfsarbeiter angestellt war.
39jährig, Bäcker, der eine Kinderlähmung durchgemacht hatte, wurde Kranführer in einem Fabrikbetrieb.
50jährig, Zimmermann, mit Beinbruch rechts, fand eine Stelle als Dreher.
J., 61jährig, früherer Unternehmer, nervenkrank, arbeitet jetzt als Zeichner in einem Bauunternehmen.
In sechs von diesen neun Vermittlungsfällen entsprach der weitere Verlauf der Eingliederung den getroffenen Maßnahmen. Bei den drei andern dagegen gestattete die Gebrechlichkeit, deren Auswirkungen noch durch eine unterdurchschnittliche Intelligenz verschlimmert werden, keine Verbesserung ihrer Stellung. Immerhin wurden sie durch den Kurs in der Werkstätte an eine regelmäßige Tätigkeit gewöhnt; sie müssen lediglich an einen für sie günstigeren Arbeitsplatz vermittelt werden können.
Die berufliche Ausbildung der Invaliden litt einerseits unter der zunehmenden Zahl derselben und anderseits darunter, daß einige den Kursen nicht mit der notwendigen Regelmäßigkeit folgten. Die halbtägige Anwesenheit ist ebenfalls ein hindernder Faktor, nicht nur für den Invaliden selbst, sondern vor allem auch für den Leiter der Werkstätte, der alle Arbeitsvorbereitungen und Anleitungen zwei Mal vornehmen muß.
Die Unternehmer und Personalchefs sind meistens von ihren Betriebs- und Fabrikationschefs begleitet, wenn sie unsere Werkstätte besuchen, um einen unserer Betreuten anzustellen. Es muß deshalb eine fehlerlose Arbeit vorgewiesen werden; unser Eingliederungsdienst kann sieht nicht mit überstürzten, von einem überarbeiteten Werkstättenchef getroffenen Lösungen der Aufgaben begnügen Aus diesen Gründen ist es mehr denn je notwendig, einen zweiten Werkstättenleiter zu ernennen, umso mehr als die Automation, von der in den USA und in England bereits die Rede ist, auch unsere industriellen Kreise beschäftigt. Beim gegenwärtigen Tempo der technischen Entwicklung vermag niemand zu
sagen, wann sich die viel umstrittenen Auswirkungen der Inbetriebnahme automatischer Fließbänder fühlbar machen werden. Schon jetzt muß aber als sicher gelten, daß mit der Einführung der Automation in unsern hauptsächlichsten Industriebetrieben die Zahl der spezialisierten Hilfsarbeiter abnehmen, die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften dagegen stark zunehmen wird. Unsere Aufgaben für die Eingliederung Invalider werden sich dadurch nur noch schwieriger gestalten; es ist notwendig, daß ein ausreichendes Personal zum voraus darauf vorbereitet wird.»
Jahresberichte der Ausgleichskassen
Dem Bundesamt für Sozialversicherung sind jeweils bis Ende April die Berichte für das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen. Dieses Jahr sollte es umso eher möglich sein, den Ablieferungstermin einzuhalten, als die Ausgleichskassen keine zusätzlichen Arbeiten (wie z. B. eine Gesetzesrevision) zu bewältigen haben. Die Berichte sind denn auch bis Mitte April zahlreicher eingegangen als im Vorjahr.
Durchführungsf ragen
Kann ein Pflegekind des Betriebsinhabers mitarbeitendes Familienglied sein?
Diese Frage stellte sich jüngst einer kantonalen Rekursbehörde. Ein Betriebsinhaber hatte die vierjährige Tochter eines Verwandten ein in Afrika geborenes Mischlingskind bei sich aufgenommen. Er zog sie auf und behandelte sie stets wie sein eigenes Kind. Als die Tochter ins Erwerbsalter kam, verrichtete sie kleinere Arbeiten für ihre Pflegeeltern. Sie half morgens im Haushalt mit und diente am Nachmittag als Ausläuferin und Aushilfe im Betrieb des Pflegevaters. Für diese Tätigkeit erhielt sie keinen Barlohn, sondern nur ein bescheidenes Taschengeld. Als die Pflegetochter das Beitragsalter erreichte, stellte sich die Frage, ob sie als Angestellte oder als im Betrieb des Pflegevaters mitarbeitendes Familienglied zu betrachten sei (Art. 14, Abs. 3, AHVV). Ausgehend von der Vorschrift des Artikel 49 AHVV über die Waisenrente der Pflegekinder haben Ausgleichskasse und Rekursbehörde zu Recht die Pflegekinder den Adoptivkindern auch auf dem Gebiet der Beiträge gleichgestellt und die Tochter als ein im Betrieb mitarbeitendes Familienglied behandelt (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 a, Rz 127, lit. e).
Reiitenbordereau
Von den Ausgleichskassen, welche auf dem Rentenbordereau neben dem Rentenbetrag nicht die volle Adresse des Rentenempfängers, sondern nur eine gekürzte Abschrift oder sogar nur die AHV-Nummer anbringen, verlangten die Postcheckärnter bisher jeweils eine Erklärung, wonach die Ausgleichskasse darauf verzichte, die Post für Schäden zu belangen, die durch die Unvollständigkeit der Adresse oder den Ersatz derselben durch die Al-IV-Nummer entstehen könnten. Nachdem nun das Bundesamt für Sozialversicherung gemäß einer Vereinbarung mit der Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung für alle Ausgleichskassen, die befugt sind, auf den Rentenbordereaux gekürzte oder Nummern-Adressen anzubringen, eine solche Entlastungserklärung abgegeben hat, sind die Ausgleichskassen selbst von der Abgabe entsprechender Erklärungen befreit. Die Generaldirektion der Post-. Telegraphen- und Telephonverwaltung wird ihrerseits die einzelnen Postcheckämter in diesem Sinne orientieren.
Aufwertung von Beiträgen, die nicht im IBK eingetragen werden
Ein Selbständigerwerhender, der auf Grund der sinkenden Beitragsskala nicht den vollen vierprozentigen Beitrag entrichtet hat, wurde am 1. September 1957 rentenberechigt. Die Bemessung der Rente erfolgte auf Grund des per 31. Dezember 1956 abgeschlossenen IBK. Da die Beitragspflicht als Selbständigerwerbender erst am 31. August 1957 endigte, stellt sich die Frage, oh die nur noch auf der IBK-Liste unter Schlüsselzahl 7 einzutragenden Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31.. August 1957 ebenfalls aufgewertet werden müssen.
Obschon diese Beiträge nicht mehr rentenbildend sind, vertrat das Bundesamt für Sozialversicherung die Auffassung, die Aufwertung sei dennoch vorzunehmen. Mit dieser Regelung soll eine neue Ausnahmeregelung und die daraus entstehende Unsicherheit vermieden werden.
Arbeitgeberkontrollen
1. Frist genzdf$e Ablieferung der Bericht„-
Nach Abschnitt V, Ziffer 4 der Weisungen an die Revisionsstellen vom 1. September 1954 sind die Arbeitgeberkontrollberichte innert Monatsfrist seit Abschluß der Kontrolle der Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung einzureichen. Diese Frist wird von den Revisionsstellen in der Regel eingehalten. In letzter Zeit ist es jedoch häufiger als bisher zu Fristüberschreitungen gekommen.
Es wurde seinerzeit mit guten Gründen die etwas kurze Ahlieferungs-
frist von 30 Tagen vorgeschrieben. Insbesondere ist es notwendig, daß die Arbeitgeber innert nützlicher Frist über die bei der Kontrolle vorgefundenen Differenzen orientiert werden. Auch den Ausgleichskassen liegt daran, möglichst umgehend die festgestellten Mängel beheben zu können, um eine Wiederholung der Abrechnungsfehler zu verhüten. Ferner wird durch eine rasche Berichterstattung vermieden, daß die Ausgleichskassen, die sich an die Verjährungsfristen zu halten haben, in Zeitnot geraten.
2. Angabe des Datums der vorangegangenen Kontrolle
Bevor die Revisionsstelle ihre Kontrolle beginnt, muß sie feststellen, wann die letzte Kontrolle stattgefunden hat, und bis zu welchem Zeitpunkt das letzte Mal kontrolliert wurde. In den Weisungen an die Revisionsstellen vom 1. September 1954 wird verlangt, daß im Bericht das Datum der letzten Kontrolle angegeben wird. Es genügt somit nicht, wenn nur die Nummer oder das Datum des vorangegangenen Kontrollberichtes oder das Jahr der vorangegangenen Kontrolle erwähnt wird, wie dies mitunter vorkommt. Ueberdies gehen die genannten Weisungen vom Normalfall aus, daß bis zum Kontrolltag revidiert wurde. Wo dies nicht der Fall ist, muß zusätzlich zum Kontrolldatum auch angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt die letzte Kontrolle durchgeführt wurde.
Kurzbezeichnungen und Schlüsselnummern der
ausländischen Staaten
Die als Anhang II der Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto wiedergegebene Liste der Kurzbezeichnungen und Schlüsselnummern der ausländischen Staaten ist zum Teil dadurch überholt, daß nicht nur neue selbständige Staaten entstanden sind, sondern sich auch solche zu neuen Staatsgebilden zusammengeschlossen haben. Da diese Entwicklung noch nicht abgeschlossen sein dürfte. \virc1 von einer generellen Bereinigung des erwähnten Verzeichnisses vorläufig abgesehen und lediglich nachstehende Berichtigung bzw. Ergänzung angebracht:
Ceylon CL58
Marokko MA 62 Tunesien T72
Diese Kurzbezeichnungen sind auf den neu auszustellenden Versicherungsaus\veisen anzubringen. Auf den bestehenden Versicherungsausweisen ist eine Berichtigung gemäß Randziffer 32 der Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto nur auf ausdrückliches Ersuchen des Versicherten vorzunehmen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Neue l)arlanlenta-
rische Vorstöße
Interpellation Schütz, Nationalrat Schütz hat am 19. März 1958 folgende Intervom 19. März 1958 pellation eingereicht:
«Trotz anhaltender Teuerung ist der Ansatz für die Erwerbsausfallentschädigung für Wehrmänner seit Jahren nicht erhöht worden.
Ist der Bundesrat daher bereit, den eidgenössischen Räten baldmöglichst einen Entwurf über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallcntschädigung (Erwerbsersatzordnung) zu unterbreiten?
Ist der Bundesrat bereit, alle Vorkehren zu treffen, damit die Erhöhung spätestens auf 1. Januar 1959 in Kraft gesetzt werden kann?»
Postulat Renold. Nationalrat Renold hat am 20. März das folgende P0- vom 20. März 1958 stulat eingereicht:
«Die Rekrutierung des Kaders der Armee stößt seit längerer Zeit auf erhebliche Schwierigkeiten. Neben verschiedenen anderen Gründen spielen vor allem auch wirtschaftliche und finanzielle Momente eine Rolle. Nachdem sich die Erwerbsersatzordnung in Revision befindet, wird der Bundesrat eingeladen, gleichzeitig zur Sicherstellung des Kadernachwuchses die wirtschaftliche Lage der Unteroffiziers- und Offiziersanwärter durch die Ausrichtung von erhöhten Instruktionsentschädigungen zu verbessern und hierüber Bericht und Antrag zu stellen.»
Ausgieichsfonds der Die vom Ausgleichsfonds der Alters und Hinterlassenen-Alters- und Hinter- versicherung gemachten Neu- und Wiederanlagen erlassenenversicherung reichten im ersten Quartal 1958 insgesamt den Betrag
von 129,5 Millionen Franken.
Am 31. März stellt sich der Buchwert aller Anlagen auf 4 432,4 Millionen Franken. Diese Summe verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 662,3 (662,9 Stand Ende 1957), Kantone 688,0 (648,5), Gemeinden 569,4 (553,2), Pfandbriefinstitute 1205,6 (1165,5), Kantonalbanken 757,2 (734,2), öffentlich-rechtliche Institutionen 11,5 (11,5) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 538,4 (529,0).
Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. März 1958 auf 3,14 gegen 3,10 ¶i Ende 1957.
Aenderungen ini Ausgleichskasse 75 Adressenverzeichnis (Konfektion)
Zürich 4, Werdgäßchen 56 Ausgleichskasse 77
(Edelmetalle)
Ausgleichskasse 100 St. Gallen 1, Neugasse 55 (Stickerei) (Postfach aufgehoben)
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlasseuenversieheriing
BEITRÄGE
Bei der Einkoinmensermittlung für das in Art. 25, Abs. 1, lit. c,
AHVV erwähnte «Vorjahr» ist die Ausgleichskasse an die Steuer-
meldung gebunden.
Die Ausgleichskassen sind berechtigt und auf Gesuch des Ver-
sicherten verpflichtet, die Beitragsfestsetzungen nach Art. 25, Abs. 1, lit. a und b, AHVV zu berichtigen, wenn sie sich gemessen an der Steuerveranlagung als offensichtlich unrichtig erweisen.
Trotz der Möglichkeit auf kasseneigene Einschätzungen zurückzukommen, sind die Ausgleichskassen zu einer genauen Abklä-
rung der Einkommensverhältnisse verpflichtet. Art. 23 AHVV.
Der Hinweis des Beitragspflichtigen, er habe die Steuerveran-
lagung nur wegen des niedrigen Steuerbetrages unterschriftlich anerkannt, vermag die steuerliche Einschätzung nicht umzustoßen. Art. 24, Abs. 2, AHVV.
Der Berufungskläger J. P. ist seit dem Jahre 1953 Selbständigerwerbender. Die Ausgleichskasse setzte im Jahre 1954 auf Grund einer Selbsteinschätzung in der für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1953 ein Verlust von 7 583 Franken deklariert wurde, den vom Berufungskläger in der Zeit vom 1. März 1953 bis 31. Dezember 1955 geschuldeten persönlichen AHV-Beitrag auf 12 Franken im Jahre fest. Im August 1956 meldete die kantonale Wehrsteuerverwaltung der Ausgleichskasse, das Erwerbseinkommen des Berufungsklägers sei bei der Veranlagung zur Wehrsteuer VIII. Periode auf 8 840 Franken im Jahre 1953 und auf 10 159 Franken im ‚Jahre 1954 festgesetzt worden, während sich kein Eigenkapital ergebe. Gestützt auf diese Meldung kam die Ausgleichskasse auf ihre im Jahre 1954 erlassenen Verfügungen zurück, und forderte eine Nachzahlung von Fr. 1031.40 zuzüglich Fr. 51.60 Verwaltungskostenbeitrag. Die gegen die Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde wies die AHV-Rekurskommission mit der Begründung ab: Die Steuerveranlagung sei davon ausgegangen, daß der Berufungskläger die buchmäßig ausgewiesenen Verluste in Wirklichkeit nicht erlitten habe. Auf das Ergebnis der unterschriftlich anerkannten Steuereinschätzung müßten die AHV-Behörden abstellen. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht machte der Versicherte jedoch geltend: Die unterschriftliche Anerkennung der Steuerveranlagung sei nur im Hinblick auf den zu erwartenden kleinen Steuerbetrag erfolgt. Die der Ausgleichskasse und der kantonalen Rekurskommission vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1953 und 1954 entsprächen den Tatsachen, und die ursprüngliche Beitragsermittlung sei auf dieser Grundlage erfolgt. Es sei nicht zulässig, gestützt auf das Ergebnis der Steuerver-
anlagung, deren Richtigkeit bestritten werde, eine neue Beitragsfestsetzung vorzunehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ah:
1. Die Ausgleichskasse stellte in Anwendung von Art. 25, Abs. 1, lit. b, AHVV für alle drei Jahre auf das deklarierte Ergebnis des ersten Geschäftsjahres 1953 ab. Die entsprechenden Beitragsverfügungen erwuchsen wohl in formelle Rechtskraft. Dagegen kommt ihnen die materielle Rechtskraft nicht zu; vielmehr sind die Kassen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet oder doch berechtigt, auf solche Verfügungen zurückzukommen.
Kraft der zwingenden Verfahrensvorschrift des Art. 25, Abs. 1, lit. c, AHVV ist die Ausgleichskasse verpflichtet, eine das «Vorjahr» betreffende Verfügung, die vor dem Eintreffen der Steuermeldung erging, an die Steuerveranlagung anzupassen. Für das Jahr 1955 - das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge nach Art. 24 AHVV berechnet werden können - muß somit auf jeden Fall auf das Einkommen gemäß der Veranlagung zur Wehrsteuer VIII. Periode abgestellt werden. Wohl sprechen praktische Gründe dafür, daß die Kassen den Beitrag für das «Vorjahr» vorerst einmal nach ihrem Ermessen bestimmen; eine entsp'echende spätere Anpassung an die Steuermeldung bleibt aber immer vorbehalten (EVG
i. Sa. G. P. vom 15. Februar 1957; EVGE 1957, S. 31 ff). Nachdem es nämlich um die Anwendung einer zwingenden und von amteswegen zu beachtenden Verfahrensvorschrift geht, könnten selbst die rechtsprechenden Behörden die Kassen zu einer solchen Anpassung verhalten, wenn sie eine solche nicht von sich aus vornähmen.
Für die dem «Vorjahr» vorangehenden Jahre, cl. h. für die Jahre 1953 und 1954, ist das beitragspflichtige Einkommen von der Ausgleichskasse selber festzusetzen (Art. 23, lit. b, AHVV) und entsprechend den Bestimmungen von Art. 25, Abs. 1, lit. a oder b, AHVV zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse besteht hier keine Bindung an eine Steuerveranlagung. Dagegen bildet diese für die Beitragsfestsetzung in den Jahren 1953 und 1954 ein bedeutsames Indiz. Die Kassen sind daher berechtigt, Beitragsfestsetzungen nach Art. 25, Abs. 1, lit. a und b, AHVV zu berichtigen, wenn sie sich, gemessen an der Steuerveranlagung als offensichtlich unrichtig erweisen. Der vom Bundesamt für Sozialversicherung im Kreisschreiben Nr. 56 h (Randziffer 224) vertretenen Auffassung, daß sich die Korrektur der kasseneigenen Einkommensermittlung anhand der Steuermeldung auf das «Vorjahr» beschränken müsse, kann nicht beigepflichtet werden. Oh eine Beitragsverfügung der Jahre 1953 und 1954 zu berichtigen sei, liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Ausgleichskasse bzw. des Bundesamtes für Sozialversicherung, das der Kasse eine entsprechende Weisung erteilen kann (EVG 1. Sa. E. N. vom 5. August 1952, ZAK 1952, S. 354, EVGE 1952, S. 189 ff). Sofern «er Versicherte die Korrektur zu seinen Gunsten verlangt, ist die Ausgleichskasse sogar verpflichtet, den Berichtigungsanspruch unter dem Gesichtswinkel der Revision wegen entscheidender neuer Tatsachen oder Beweismittel zu prüfen.
Die Möglichkeit, auf frühere Verfügungen zurückzukommen, bedeutet aber nicht, daß die Kassen bei Beitragsfestsetzungen nach Art. 25, Abs. 1, lit. a und b, auf eine Abklärung der Einkommensverhältnisse verzichten dür-
fen. Vielmehr sind sie gehalten, das beitragspflichtige Einkommen möglichst genau zu ermitteln, damit Nachforderungen, die einen Pflichtigen unter Umständen stark belasten, unterbleiben. Dem Bundesamt für Sozialversicherung ist zuzustimmen, wenn es erklärt, Nachforderungen wegen mangelnder Abklärung der Einkommensverhältnisse hei der ursprünglichen Beitragsfestsetzung seien dazu angetan, dem Ansehen der AHV-Verwaltung zu schaden. Auch ein ungeeigneter zeitlicher Maßstab bei der Bemessung des Einkommens und der Beiträge kann zu Nachforderungen führen. Wie noch zu zeigen sein wird, trifft dies gerade im vorliegenden Fall zu, wo die Ausgleichskasse den Beitrag für drei Jahre nach dem angegebenen Verlust des ersten Geschäftsjahres bemaß.
Nach dem Gesagten war die Ausgleichskasse verpflichtet, den vom Berufungskläger für das Jahr 1955 geschuldeten Beitrag auf Grund der Steuermeldung neu zu berechnen. Eingeholte Auskünfte haben ferner ergeben, daß es sich bei dem für das Jahr 1953 gemeldeten Einkommen um das Einkommen des ganzen Jahres handelt. Eine in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung hat bis zum Nachweis ihrer offenbaren Unrichtigkeit als zutreffend zu gelten, selbst wenn die Festsetzung des Einkommens ermessensweise erfolgte (EVG i. Sa. P. A. vom 9. Juni 1952, ZAK 1952, S. 303, EVGE 1952, S. 126). Mit den aufgelegten Geschäftsabschlüssen, die von der Einschätzung abweichen, ist deren Unrichtigkeit nicht dargetan. Die Steuerbehörde hat in diese Abschlüsse Einsicht genommen und ihnen die Zuverlässigkeit abgesprochen. Begehrt ein Geschäftsinhaber, daß sein Reineinkommen anhand der von ihm geführten Bücher ermittelt werde, so muß er einen entsprechenden Antrag im Steuerveranlagungsverfahren stellen und nötigenfalls im Steuerrekursverfahren verfechten. Unterläßt er dies und wird nach Ermessen taxiert, so hat er die Einkommensfaktoren der Ermessenseinschätzung gegen sich gelten zu lassen. Auch der Hinweis des Berufungsklägers, er habe die Steuerveranlagung nur im Hinblick auf den niedrigen Steuerbetrag unterschriftlich anerkannt, vermag entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung die getroffene Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Ausgleichskasse hat daher für das Jahr 1955 mit Recht die Differenz zum bereits bezahlten Beitrag von Fr. 12.— nachgefordert.
Für die Jahre 1953 und 1954 ist die verfügte Nachforderung ebenfalls zu schützen. Die Ausgleichskasse hatte den AHV-Beitrag dieser Jahre in Anwendung von Art. 25, Abs. 1, lit. b, AHVV nach dem Ergebnis des ersten Geschäftsjahres ermittelt, das einen Verlust auswies. Grundsätzlich ist es den Kassen untersagt, hei einer nachträglichen Berichtigung von Beitragsverfügungen die einmal gewählte Bemessungsart nach lit. a oder b von Art. 25, Abs. 1, AHVV zu ändern. (EVG i. Sa. M. D., vom 24. Juni 1954, ZAK 1954, S. 348, EVGE 1954, S. 201 f). Im vorliegenden Fall muß indessen eine Ausnahme gemacht werden. Das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres 1953 bildet für das Jahr 1954 keine geeignete Bemessungsgrundlage, da es über das in der Folgezeit zu erwartende Einkommen nichts auszusagen vermag. Außerdem findet lit. h von Art. 25, Abs. 1, AHVV nur Anwendung, «wo die Verhältnisse es rechtfertigen»; in der Regel ist auf das laufende Jahreseinkommen abzustellen (Art. 25, Abs. 1, lit. a, AHVV). Unter diesen Umständen kann eine Berichtigung des AHV-Beitrages der Jahre 1953 und 1954 gestützt auf das laufende Jahreseinkommen laut Steuerveranlagung erfolgen. Damit er-
weisen sich aber die ursprünglichen Verfügungen der Ausgleichskasse als offensichtlich unrichtig. Bei der Berechnung der Nachforderung ist die Ausgleichskasse insofern unrichtig vorgegangen, als sie sowohl für das Jahr 1953 (ab 1. März) wie für das Jahr 1954 auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 1953/54 abstellte. Mit ihrem Vorgehen gelangte sie aber praktisch zum gleichen Resultat, das sich bei einer Beitragsfestsetzung nach dem jeweiligen Jahreseinkommen ergeben hätte. Im übrigen wird die Ausgleichskasse darauf aufmerksam gemacht, daß sie vom Berufungskläger auch für die Monate Januar und Februar 1953 persönliche AHV-Beiträge verlangen kann; nach der Steuerveranlagung, deren Richtigkeit zu vermuten ist, betätigt sich der Berufungskläger schon seit dem 1. Januar 1953 als Selbständigerwerhender.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. P., vom 24. September 1957, H 60/57).
Eine während des Beschwerdeverfahrens erlassene neue Verfügung stellt nur einen dem Richter unterbreiteten Vorschlag dar, außer
der Beschwerdeführer erkläre sich mit der zweiten Verfügung aus-
drücklich einverstanden oder diese werde vom Richter als mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmend anerkannt. Art. 84, Abs. 2, AHVG.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 1956 setzte die Verhandsausgleichskasse für den Versicherten R. M. eine jährliche Ehepaar-Altersrente von 1 570 Franken fest. Dagegen erhob R. M. Beschwerde, indem er geltend machte, die Rente entspreche nicht den bezahlten Beiträgen. Er bezeichnete mehrere Arbeitgeber, unter anderem auch die Firma F. R., die für ihn für die Jahre 1948 bis 1950 wenigstens 550 Franken Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge hätte abliefern müssen. Die Ausgleichskasse stellte fest, daß die genannten Arbeitgeber tatsächlich für R. M. noch Beiträge schuldeten. Nur die Firma F. R. bestritt dies und berief sich außerdem auf die Verjährung. Statt den ablehnenden Bescheid dieser Firma der Rekurskommission zu unterbreiten, hob d,ie Ausgleichskasse die Rentenverfügung auf und setzte die Rente unter teilweiser Berücksichtigung der von R. M. geltend gemachten Beiträge neu fest und teilte ihm die Erklärung der Firma F. R. mit. Da er die Möglichkeit habe, die neue Verfügung anzufechten, sei die Beschwerde vom 17. Januar 1957 gegenstandslos geworden. Der Präsident der Rekurskommission stimmte dieser Auffassung zu und schrieb die Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis als gegenstandlos ab. Auf Berufung hin führte das Eidg. Versicherungsgericht folgendes aus:
1. Gemäß Art. 84, Abs. 2, AHVG, werden Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen von einer kantonalen Rekursbehörde beurteilt («sont tranchs par une autorite cantonale de recours»; «sono giudicati da uri'autoritä cantonale di ricorso»). Nach Art. 4 des kantonalen Verfahrensreglementes entscheidet die Rekursbehörde über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des AHVG ergeben und nach Art. 12, Abs. 1, ist der Präsident ermächtigt zu entscheiden «als Einzelrichter, ob eine Beschwerde verspätet ist ....ob diese wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen oder ob die Verfügung der Ausgleichskasse offensichtlich begründet oder unbegründet ist.»
2. Der angefochtene Abschreibungsbeschluß beruht auf der Ueberlegung, daß infolge der zweiten Rentenverfügung, die mit Beschwerde angefochtene erste Rentenverfügung gegenstandslos geworden ist, weshalb der Präsident die Streitsache gemäß Art. 12 des Reglementes vom Geschäftsverzeichnis abschreiben könne. Dem kann das Gericht nicht zustimmen. Wenn eine Ausgleichskasse während des Beschwerdeverfahrens eine neue Verfügung über den Streitgegenstand erläßt, so wird die Beschwerde gegen die erste Verfügung nicht ohne weiteres gegenstandslos. Denn die w ä h r e n d d e s Verfahrens erlassene Verfügung stellt nur einen dem Richter unterbreiteten Vorschlag dar ---- es sei denn, der Beschwerdeführer erkläre sich mit der zweiten Verfügung ausdrücklich einverstanden oder diese werde vom Richter als mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmend anerkannt. Ist in der AHV eine Sache einmal vor dem Richter hängig, so kann die Kasse administrativ nicht mehr darüber verfügen.
3. R. M. teilte der Rekurskommission nicht mit, er nehme die neue Rentenverfügung vom 13. Juli 1957 an. Daher entspricht der Abschreibungsbeschluß nicht Art. 84, Abs. 2, AHVG und Art. 4 des kantonalen Verfahrensreglementes. Da die Ausgleichskasse die Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise anerkannte, hätte der kantonale Richter prüfen müssen, ob die neue Verfügung den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, und über die hängige Beschwerde vom Januar 1957 entscheiden sollen. Unter diesen Umständen hält es das Eidg. Versicherungsgericht für richtig, die Streitsache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen. Insbesondere wird es notwendig sein festzustellen, ob die Firma F. R. den Beschwerdeführer in den Jahren 1948 bis 1950 als Unselbständigerwerben€en betrachtet und ihm einen Lohn unter Abzug des 20/, AHV-Arbeitnehmerbeitrages bezahlt hat. Falls der kantonale Richter - in freier Beweiswürdigung dies bestätigen sollte, so wäre Art. 138, Abs. 1, AHVV anwendbar. Dank der Gutschrift der verjährten Beiträge, würde sich eine neue Erhöhung der Ehepaar-Altersrente zugunsten des Versicherten ergeben (Vgl. EVGE 1956, S. 174 ff; ZAR 1957, 5. 444, und EVGE 1957, S. 48; ZAR 1957, S. 409; ZAR 1957, S. 448).
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. R. M., vom 4. Februar 1958, H 206/57).
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1956
Separatdruck
aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»
Zu beziehen bei der
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Preis: Fr. —.70
Kantonale Gesetze über die Familienzulagen
Textausgabe der geltenden
kantonalen Erlasse in Losehlatt-Forni
Zu beziehen bei der
Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
Preis: Fr. 6.---
AHV
Bundesgesetz Vollzugsverordnung Sachregister
Stand 1. September 1957
Drei Ausgaben (deutsch, französisch, italienisch)
Zu beziehen beim
Drucksachenbüro der Bundeskanzlei
Bern 3
Preis: Fr. 3.30
Schweizerische Sozialgesetzgebung 1956
Herausgegeben vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (244 Seiten).
Zu beziehen bei
Polygraphischer Verlag AG. Zürich 1
Preis: Fr. 18.—
HEFT 5 MAI 1958
ZEITSCHRIFT zu
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
I NHALT
Von Monat zu Monat ...........145
AHV und internationale Organisationen ......145 Der Ausgleichsfonds der AHV im Jahr 1957 .....147 Ausgleichskassen und Adressiermaschinen ......149 Zwang und Freiwilligkeit in der Eingliederung Invalider .154
Die Sonderschulung körperlich und geistig gebrechlicher Kinder156
Die Berner Regionalstelle für Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider ............159 Neuerungen in der dänischen Alters- und Invalidenversicherung162
Aus der Praxis in AHV-Strafsachen .......166 Durchführungsfragen ...........172 Kleine Mitteilungen ............175 Gerichtsentscheide:
Familienzulagenordnung ..........176 Alters- und Hinterlassenenversicherung ......179
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Am 15. April ist in Paris ein zusätzliches Protokoll (Pro-M 0 NAT tokoll Nr. 1) zum schweizerisch-französischen Abkommen
ZU über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom M O NAT 9. Juli 1949 unterzeichnet worden. Auf Grund seiner Be-
stimmungen können in Frankreich lebende Schweizerbürger mit 65 Jahren (bei Erwerbsunfähigkeit mit 60 Jahren), die bereits im Genusse von Altersleistungen gemäß der französischen Gesetzgebung stehen, hinfort auch die besonderen Zulagen des «Fonds National de Solidarit» unter den gleichen Bedingungen beanspruchen wie französische Staatsangehörige. Ueber die Institution dieses Fonds orientiert der Artikel in ZAK 1957, S. 238.
*
Am 5. und 6. Mai tagte unter dem Vorsitz von Dr. Naef vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für die Rentenwegleitung. Sie nahm in zustimmendem Sinne Stellung zum Probeabzug der vierten Auflage der erwähnten Wegleitung.
Die AHV und die internationalen Organisationen
Jedermann weiß, daß verschiedene internationale Organisationen in der Schweiz, insbesondere in Genf, ihren Sitz haben. Bei den internationalen Organisationen sind zwei Gruppen auseinanderzuhalten: Offizielle internationale Organisationen oder internationale Organisationen zwischenstaatlicher Natur sowie halboffizielle oder private internationale Organisationen. In der AHV besteht lediglich für die ersteren eine Sonderregelung. Internationale Organisationen zwischenstaatlichen Charakters sind Organisationen, denen als Mitglieder entweder die Staaten selbst oder ihre Regierungen angehören. Darunter fällt somit nicht eine in der Rechtsform einer privaten Gesellschaft errichtete Organisation, der Staatsbahnen und private Eisenbahnverwaltungen verschiedener Staaten als Mitglieder angehören können (z. B. die Eurofima in Basel). Das Sonderrecht der offiziellen internationalen Organisationen und ihrer Beamten erklärt sich aus der Tatsache, daß solche Organisationen auf gleichem Fuß mit dem Gastland verkehren, d. h. gleich wie ein ausländischer Staat mit der Schweiz verkehren würde. Aus diesem Grunde sind auch die Pensionskassen dieser Organisationen ausländischen staatlichen Versicherungseinrichtungen gleichgestellt (Art. 4 AHVV). Das gestattet es, ausländische Funktionäre, die keine besonderen diplomatischen oder steuerlichen Privilegien besitzen, jedoch der Versicherungseinrichtung
MAI 1958145
einer solchen Organisation angehören, sowie die der Pensionskasse angeschlossenen Schweizerbürger wegen unzumutbarer Doppelbelastung im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG von der AHV auszunehmen.
Dieses Sonderrecht erlaubt es ferner, auch internationale Organisationen selber als Arbeitgeber von der Beitragspflicht zu befreien (Art. 12, Abs. 3, AHVG und Art. 33 AHVV). Die betreffenden Organisationen haben sowohl für die an befreite wie auch für die der AHV obligatorisch unterstellten Funktionäre ausbezahlten Löhne keine Beiträge zu entrichten (gemäß Art. 12, Abs. 3, AHVG sind übrigens nur von den an obligatorisch versicherte Personen ausbezahlten Löhnen die Beiträge geschuldet). Funktionäre ohne diplomatische oder steuerliche Privilegien sowie die der Versicherungseinrichtung der internationalen Organisation nicht angeschlossenen Bediensteten sind der AHV somit als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber obligatorisch unterstellt (Art. 6 AHVG).
Für die hier in Frage stehenden internationalen Organisationen zwischenstaatlicher Natur besteht eine Liste, die gemäß Artikel 1, Buchstabe e, und Artikel 33 AHVV zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement aufgestellt worden ist. Lediglich einzelne der darin aufgeführten Organisationen sind auch unter Kapitel D, Abschnitt II, Ziffer 1, des Kreisschreibens Nr. 41 über die Anwendung des Artikels 1 AHVG erwähnt. Anläßlich der Neufassung des Kreisschreibens Nr. 41 wird diese Liste übernommen werden. Es handelt sich zur Zeit um die folgenden Organisationen:
Europäischer Sitz der Vereinigten Nationen (UNO), Genf
Internationales Arbeitsamt (BIT), Genf
Internationaler Fernmeldeverein (UIT), Genf
Weltgesundheitsorganisation (OMS), Genf
Weltorganisation für Meteorologie (OMM), Genf
Interimistische Kommission der internationalen Organisation für Handel (CIOIC), Genf
Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinigten Nationen (FAO), Genf
Internationale Flüchtlingsorganisation (OIR), Genf
Zwischenstaatliches Komitee für europäische Auswanderung
(CIME), Genf
Bureau des internationalen Erziehungsamtes der Vereinigten Nationen (BIE), Genf
Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN), Genf
Vereinigte Internationale Bureaux zum Schutze des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums, Bern
Weltpostverein (UPU), Bern
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, Bern
Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Basel.
Im Gegensatz zu den vorerwähnten Organisationen besitzen die halboffiziellen und privaten internationalen Organisationen in der AHV keinerlei Sonderstellung. Das ausländische und schweizerische Personal dieser Organisationen ist der AHV obligatorisch unterstellt, mit Ausnahme derjenigen Funktionäre, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu ihrer heimatlichen Sozialversicherung die Voraussetzungen für die Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung erfüllen. Diese Organisationen haben als Arbeitgeber Beiträge zu entrichten. Darunter fallen beispielsweise der Oekumenische Weltkirchenrat in Genf, die oben erwähnte Eurofima in Basel, das internationale Presseinstitut in Zürich usw.
Die AHV-Ausgleichsfonds im Jahr 1957
Die Gesamteinnahmen belaufen sich für das Rechnungsjahr 1957 auf 968,7 Millionen Franken. Davon entfallen 682,8 Millionen Franken auf die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, 160,0 Millionen Franken auf die Beiträge der öffentlichen Hand, 125,7 Millionen Franken auf Zinseinnahmen aus den Anlagen des Ausgleichsfonds und 0,2 Millionen Franken auf per Saldo vorgenommene Wertberichtigungen auf den Fondsanlagen.
Gegenüber dem Vorjahr stiegen die Gesamteinnahmen um 52,1 Millionen Franken oder 5,7 Prozent an. An diesen Mehreinnahmen sind die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber mit 38,1 und die Zinseinnahmen mit 14,6 Millionen Franken beteiligt, während der Nettoertrag aus Wertberichtigungen gegenüber dem Vorjahr um 0,6 Millionen Franken zurückging.
Im Monatsdurchschnitt haben die Ausgleichskassen mit der Zentralen Ausgleichsstelle 56,9 Millionen Franken AHV-Beiträge abgerechnet, wobei das Minimum 32,0 (Februar) und das Maximum 88,8 Millionen Franken (Januar) betrug.
Die Gesamtausgaben betragen 631,3 Millionen Franken. Davon entfallen 616,0 Millionen Franken auf die Renten unter Einbezug der Rückerstattungsforderungen, 1,2 Millionen Franken auf die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, 10,1 Millionen Franken auf Verwaltungskosten und 4,0 Millionen Franken auf Stempelabgaben und Anlagekosten.
Im Vergleich zum Vorjahr sind die Gesamtausgaben um 135,7 Millionen Franken angestiegen. Ueber die um 134,6 Millionen Franken höheren Rentenzahlungen war in ZAK 1958, S. 73 ff., schon ausführlich die Rede. Die Stempelabgaben und Anlagekosten haben um 1,2 Millionen Franken zu-, die Verwaltungskosten um 0,1 Millionen Franken abgenommen. Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose blieb unverändert.
Der Einnahmenüberschuf3 der Betriebsrechnung beläuft sich auf 337,4 Millionen Franken. Er liegt um 83,6 Millionen Franken unter jenem des Vorjahres und ist der kleinste bis dahin erzielte Betriebsüberschuß.
Der Buchwert aller Anlagen des Ausgleichsfonds beträgt auf Ende Dezember 1957, nach Vornahme der Wertberichtigungen, 4 329,8 Millionen Franken oder 349,8 Millionen Franken mehr als im selben Zeitpunkt des Vorjahres.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Art der Anlagen sowie deren Entwicklung seit Inkrafttreten der AHV.
Anlagen des Ausgleichsfonds auf Jahresende (Buchwert)
Beträge in Millionen Franken Ort der Anlage 1948 19491 1950 1951 1952 1953 1954J 1955 1956 Eidgenossenschaft 49,8 165,9 378,9 583,1 738,9 803,2 942,7 963,5 963,1 662,9 Kantone 28,9 191,6 255,0 203,1 325,0 369,1 413,7 560,4 569,4 648,5 Gemeinden 29,9 94,7 147,4 186,7 272,0 318,6 247,4 419,6 450,0 553,2 Pfandbriefinstitute 167,5 202,0 321,2 415,9 479,0 513,1 578,7 752,9 890,4 1165,5 Kantonalbanken 64,3 117,8 129,5 225,9 282,6 289,7 349,1 481,2 630,8 734,2 Oeff entlieh-rechtliche Körperschaften und Institutionen - 4,0 8,0 8,1 8,2 8,4 9,3 9,4 11,5 11,5 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen - 22,0 33,1 35,2 88,9 150,0 259,9 322,6 427,0 529,0 Banken und Bankengruppen - - - - - 0,5 0,4 0,4 0,3 - Reskriptionen, Depotgelder - - - - - 225,0 125,0 25,0 37,5 25,0 Insgesamt 350,4 798,0 1 273,1 1738,0 2194,6 2677,6 3026,2 3535,0 3980,0 4329,8
Ausgleichskassen und Adressieranlagen
Während in der Produktion schon längst Maschinen eingesetzt worden sind, befaßte man sich mit der Mechanisierung der Büroarbeit erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Bis dahin wurde die administrative Arbeit gleichsam als notwendiges Uebel betrachtet und sie erschien ja unproduktiv - entsprechend stiefmütterlich behandelt. Es bedurfte ihrer aufsehenerregenden Entwicklung, bis die Fachleute erkannt haben, daß es auch auf diesem Gebiet möglich war, die Arbeit betriebswirtschaftlich zu organisieren und zu rationalisieren. Heute ist nun der Rückstand gegenüber der Produktion mehr als aufgeholt. Je nach Bedürfnis kommen die verschiedensten Systeme zur Anwendung. Die wichtigsten technischen Organisationshilfsmittel sind: elektrische Schreibmaschinen, elektrische Buchungsmaschinen und Statistikmaschinen, Adressieranlagen (mit oder ohne Rechenaggregat), Lochkartenmaschinen und elektronische Data Processing Maschinen.
Im allgemeinen sind die öffentlichen Verwaltungen in der Verwendung von technischen Organisationshilfsmitteln zurückhaltender als die Privatwirtschaft. Die öffentliche Rechnungsablage und die damit verbundene Auskunftspflicht zwingen sie, die finanziellen und personellen Auswirkungen von Automaten mit großer Leistungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Aber auch hier sind die Fortschritte eindrücklich.
Auch die Ausgleichskassen sind an dieser Entwicklung nicht achtlos vorbeigegangen, sondern haben im Zuge der Zeit vielfach moderne Maschinen angeschafft. Besondere Beachtung verdienen zweifellos die Adressieranlagen mit Rechenaggregat. Die Einrichtung einer solchen Anlage wirft jedoch zahlreiche Fragen auf. Da sich gegenwärtig verschiedene Ausgleichskassen mit dem Ausbau bzw. Ersatz ihrer bisherigen Maschinen befassen, ist es angepaßt, auf einige Aspekte einzugehen.
*
Der erste Schritt besteht darin, die Maschinentypen, die zur gegebenen Zeit auf dem Markt sind, wenigstens summarisch kennen zu lernen. Darauf sollen zwei bis drei Modelle in die engere Wahl gezogen werden. Schließlich sind die Auswirkungen, welche ein bestimmtes Modell auf die administrative Organisation der Ausgleichskasse hätte, sowie die Kostenseite gründlich zu untersuchen.
Zuerst müssen die Arbeiten, welche der Adressieranlage übertragen werden können und die Anzahl der jährlichen Plattendrucke, d. h. die sogenannten Häufigkeiten ermittelt werden. Die Aufgaben zerfallen in solche, die schon von der bisherigen Anlage mechanisch bewältigt wor-
den sind und solche, die der neuen Einrichtung zusätzlich übertragen werden können. Eine Ausgleichskasse, die vor kurzem entsprechende Erhebungen vorgenommen hat, gelangte (einschließlich der Arbeiten für die Zweigstellen) zu folgendem Ist-Bestand an Arbeiten und Häufigkeiten.
Häufigkeiten
Aktenablage 20 000
Beitragskarten 15 000
Abrechnungsbogen 35 000
Lohnbescheinigungen 30 000
Steuermeldeformulare 18 000
Einladungen zur Abrechnung 65 000
Abrechnungsbordereaux 70 000
Mahnungen 3 000
Kassen-, Veranlagungsverfügungen2000
Rentenanweisungen 210 000
Rentenbordereaux 210 000
Total 678000
Diese bisherigen Arbeiten hätte die neue Anlage in vollem Umfange zu übernehmen. Da sie kapazitätsmäßig bedeutend mehr zu leisten vermag, sollten ihr nach Möglichkeit weitere Aufgaben zugewiesen werden. Die betreffende Ausgleichskasse hat in dieser Richtung einläßliche Untersuchungen angestellt mit dem Ergebnis, daß sich noch eine ganze Reihe von Arbeiten mechanisieren lassen. Im Vordergrund steht eine Neuordnung des Abrechnungsregisters, die maschinelle Ermittlung der Anzahl Steuermeldungen, die automatische Beschriftung der Beitragsverfügungen u.a.m. Die Einzahlungsscheine können mit der Adresse des Abrechnungspflichtigen vorbeschriftet werden. Der administrative Kontakt mit den Zweigstellen wird vereinfacht. Die automatischen Selektionierungsmöglichkeiten erleichtern die für die Kassenführung und Berichterstattung unerläßlichen Zusammenstellungen und Auswertungen. Um die Maschine besser auszulasten, bemüht sich die Ausgleichskasse, gegen eine angemessene Vergütung Drittaufträge zu erhalten. Dabei ist darauf zu achten, daß letztere nicht anfangs Monat ausgeführt werden müssen, denn während dieser Zeit ist die Anlage mit Rentenauszahlungen belastet. Durch diese zusätzlichen mechanisierten Arbeiten und Drittaufträge steigt die künftige Gesamtbelastung von 678 000 auf 843 000 Häufigkeiten. Die Maschine ist auch dann noch nicht voll ausgenützt. Die bestehende Reserve bietet Gewähr, daß sie einer stärkeren Be-
anspruchung auf lange Sicht durchaus gewachsen ist. Die theoretische Arbeitsgeschwindigkeit einer Adressieranlage mit automatischer Papierzufuhr beträgt rund 4500 Plattendrucke pro Stunde. Da aber viele Einzelformulare zu beschriften sind, ist die durchschnittliche Leistung tiefer. Sie darf mit rund 3 000 Plattendrucken pro Stunde eingesetzt werden. Die effektive Arbeitszeit der Anlage beträgt somit rund 280 Stunden pro Jahr. Einrichtezeit, Störungen. Reparaturen und die Wartung im allgemeinen erfordern weitere Zeit. Unter Berücksichtigung aller Umstände darf die Ausnützung der Anlage auf 120 Prmcnt veranschlagt werden. Dieser Prozentsatz ist aber nur relativ. Entscheidend für die Beurteilung sind letzten Endes die Betriebskosten. Davon wird noch die Rede sein.
Die in Frage stehende Ausgleichskasse möchte eine Adressieranlage mit Recheuaqgrcqat anschaffen, denn diese Zusatzeinrichtung macht sie erst recht interessant. Sie erspart das Addieren der Zahlungsanweisungen und der Postcheekbordercaux. Diese Arbeit wird erst noch viel sicherer -- - gleichzeitig mit der Beschriftung erledigt. Die zeitraubenden Korrekturen von Additionsfehlern fallen weg. Diese Beschleunigung erlaubt es, die Anweisungen sehr kurzfristig zu erstellen. Dabei kann die Ausgleichskasse die Rentenmutationen bis Ende des Vormonats berücksichtigen. Mit der herkömmlichen manuellen Methode muß eine Ausgleichskasse der entsprechenden Größe mindestens eine Woche vor der Auszahlung mit dcii Vorarbeiten beginnen.
Sind diese Abklärungen beendet, so müssen die Auswirkungen auf die bestehende Organisation festgestellt werden. Der Einsatz einer rechnenden Adressieranlage mit automatischer Papierzufuhr bringt eine spürbare Entlastung mit sieh. Funktionäre, welche die nunmehr mechanisierten Arbeiten bisher besorgt haben, werden frei. Sie sind mit andern Aufgaben zu betreuen oder --- falls nicht sonstwie Vakanzen bestehen - zu versetzen. Für die Bedienung der Anlage ist ein Operateur zu bestimmen. Dieser muß eine gesunde Dosis technisches Verständnis mit sich bringen und wirklich zuverlässig sein. Es wäre falsch, jemanden auf diesen Posten «abzuschieben», weil er in einer andern Abteilung nicht am rechten Platz ist. Die beste Maschine nützt nichts, wenn sie nicht richtig bedient wird. Es kann deshalb nicht genug darauf geachtet werden, daß der betreffende Spezialist eine gründliche Ausbildung erhält. Diese Aufgabe fällt, was man sich ausdrücklich zusichern lassen soll, der Lieferfirma zu.
Das ganze Formularwesen muß neu überdacht werden, wobei eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung anzustreben ist. Zu prüfen sind vor allem das Format, die Papierqualität und die Darstellung des Textes. Weisungen der Firma, welche die Anlage erstellt, sind unbedingt zu beachten. In diesem Zusammenhang sei auf die manchmal sehr langen Lieferfristen hingewiesen. Es empfiehlt sich, die Bestellungen möglichst frühzeitig aufzugeben.
Der Neuerstellung der Rentner-Adreßplatten ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Während dem Prägen der Platten müssen auch die laufenden Mutationen berücksichtigt werden. Am besten werden die entsprechenden Weisungen in sogenannten Arbeitsinstruktionen niedergelegt, die mit den Sachbearbeitern zu besprechen und dann strikte durchzusetzen sind. Eine wirksame Kontrolle ist sehr wichtig. Jede mechanisierte Organisation steht und fällt mit dem Mutationswesen.
Somit zeitigt der Einsatz einer neuen Adressieranlage äußerst vielseitige Auswirkungen, die zum voraus erkannt werden müssen. Alle diese Probleme müssen gewissermaßen gleichzeitig und in relativ kurzer Zeit gelöst werden. Man überträgt mit Vorteil die ganze Reorganisation einem fähigen, initiativen und gewissenhaften Mitarbeiter und erteilt ihm die notwendigen Kompetenzen. In der Folge trägt er dann die volle Verantwortung für eine erfolgreiche Durchführung.
Ob eine Anlage angeschafft werden soll oder nicht, ist nicht nur von organisatorischen Erwägungen abhängig. Noch wesentlicher ist die Kostenseite. Dabei muß unterschieden werden zwischen Anschaffungskosten einerseits und jährlichen Betriebskosten andererseits.
In der Regel setzen sich die Anschaffungskosten wie folgt zusammen:
Maschinen und Zubehör
(Prägemaschine, Lochmaschine etc.)
Ausrüstung
(Karteischränke, Gestelle, Schubladen etc.)
Zusätzliches Büromaterial und Vorbereitungsarbeiten
(Platten mit Zubehör, Prägen des ersten Plattenspieles etc.)
Diverse Kosten
(Raumkosten, elektrische Installationen etc.)
Für die Wahl des einen oder andern Modells sind aber nicht die Anschaffungskosten entscheidend. Es wäre allerdings falsch, sie ganz außer Acht zu lassen. Sie spielen vor allem dort eine Rolle, wo die eigenen Mittel für
die Finanzierung nicht ausreichen. Den Ausschlag geben letztlich aber die jährlichen Betriebskosten. Sie lassen sich folgendermaßen gliedern:
Kapitalkosten
Amortisation
Zinsen
Materialkosten
- Miete
- Erneuerung der Ausrüstung
Reparatur und Unterhalt
Verschiedene Materialkosten
Personalkoslen.
Gehälter und Sozialleistungen
4. Verschi'cdene Kosten
in diesem Ruhmen kann m;ul die \ nschnffunzs- und Betriebskosten der verschiedenen Konkurrenzmodelle miteinander vergleichen. Bei qualitativ gleichwertigen Maschinen wird man sieh für diejenige entscheiden, welche mit den niedrigsten Betriebskosten auskommt.
Das Rechenaggregat hat naturgemäß Mehrkosten zur Folge. inwieweit sind diese tragbar? Die Antwort ergibt sich aus dem Vergleich der zusätzlichen jährlichen Betriebskosten ---- Amortisation und Zinsen mit denjenigen Personalkosten, die aufgewendet werden müßten, wenn die Maschine kein Rechenaggregat hätte.
Sind die ersteren kleiner 015 die Personalkosten, so ist die zusätzliche Investition gerechtfertigt. Ist das Gegenteil der Fall, so wird nur ein einfacheres Modell in Frage konunen.
*
Die vorliegenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen den Ausgleichskassen, welche sieh mit diesen Problemen befassen, lediglich einige Hinweise geben. Im übrigen stellt sich das Bundesamt für Sozialversicherung jederzeit zur Verfügung, um mit den interessierten Ausgleichskassen nach möglichst zweckmäßigen und rationellen Lösungen zu suchen.
Zwang und Freiwilligkeit in der Eingliederung Invalider
In der Invalidenversicherung (JV) werden finanziell zwar die Renten das Schwergewicht darstellen. Die Expertenkommission hat sich aber zur Auffassung bekannt, daß grundsätzlich die Maßnahmen für die Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben im Vordergrund einer schweizerischen Invalidenversicherung stehen sollen. Es stellt sich nun die Frage nach dem Verhältnis von Zwang und Freiwilligkeit bei der Eingliederung.
Nach dem Projekt der Experten soll jedem Invaliden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf die Eingliederungsmaßnahn«en zustehen, die notwendig und geeignet sind, seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern, wieder herzustellen oder zu erhalten. Der Erfolg der Eingliederung setzt voraus, daß der Versicherte bereit ist, sich solchen Maßnahmen zu unterziehen. Ein Zwang zur Eingliederung besteht somit nicht. Im Einklang mit der primären Zielsetzung der JV, den Invaliden nach Möglichkeit ins Erwerbsleben einzugliedern, kann jedoch eine Invalidenrente nur gewährt werden, wenn der Versicherte von zumutbaren, ihm von der Versicherung angebotenen Eingliederungsmaßnahmen Gebrauch gemacht hat und die Erwerbsunfähigkeit auch dann noch besteht. Zumutbar sind Eingliederungsmaßnahmen dann, wenn vom Versicherten nach allgemeiner Anschauung und mit Rücksicht auf seine persönliche Konstitution erwartet werden darf, daß er bei geeigneten Vorkehren zu seiner beruflichen Rehabilitation mitwirkt. Da Eingliederungsmaßnahmen, vor allem solche medizinischer Art, vielfach nicht nur die persönliche Freiheit beschränken, sondern auch die physische und psychische Integrität vorübergehend durch Schmerzen ode andere unangenehme Begleiterscheinungen beeinträchtigen, ja sogar -- insbesondere bei chirurgischen Eingriffen -das Leben bedrohen können, soll der Gradmesser für die Zumutbarkeit in der Praxis nicht zu hoch angesetzt werden. Erwächst zudem einem Versicherten bei Durchführung der ihm zugemuteten Eingliederungsmaßnahmen ein Schaden, so hat nach Auffassung der Expertenkommission die JV hiefür aufzukommen.
Von einem unzulässigen «Zwang zur Eingliederung» kann somit auch im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch nicht gesprochen werden.
Als zweites bleibt die Frage, ob die Arbeitgeber verpflichtet werden sollen, invalide Arbeitnehmer in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Ein solcher Zwang ist nicht vorgesehen. Weder sollen die Arbeitgeber ver-
pflichtet sein, invalide Arbeitnehmer in ihren Betrieb aufzunehmen, noch sollen die eingegliederten oder teilinvaliden Versicherten gezwungen werden, in einem bestimmten Betrieb ihrer Arbeit nachzugehen. Viele Arbeitgeber haben schon bisher auf freiwilliger Basis invalide Erwerbsfähige in ihren Betrieb aufgenommen. Deshalb dürfte es sich in dieser Hinsicht auch in Zukunft erübrigen, eine Verpflichtung zu statuieren.
Wie steht es diesbezüglich im Ausland? Wie die Monatszeitung «Die Milchsuppe» im Novemberheft 1957, Seite 17 ff., zu berichten weiß, ist im Ausland die Verpflichtung der Arbeitgeber, invalide Arbeitnehmer in ihren Betrieb aufzunehmen, mehr verbreitet als das Prinzip der Freiwilligkeit.
Danach besteht Freiwilligkeit in: USA, Kanada, Neuseeland, Belgien, Finnland, Luxemburg, Norwegen und Dänemark.
Einen gesetzlichen Zwang kennen: Bundesrepublik Deutschland, Ostdeutschland, Großbritannien, Frankreich, Oesterreich, Italien, Griechenland, Israel, Sowjet-Union, Tschechoslowakei und Ungarn.
In Belgien, Luxemburg und England sind bestimmte Beschäftigungsarten allein den Beschädigten vorbehalten, in Italien, aber auch in andern Ländern, werden Beschädigte, zumeist Kriegsopfer, grundsätzlich bei der Vergebung von Staatsstellen bevorzugt. In den nordischen Ländern wird die allgemeine Vollbeschäftigungspolitik als ausreichende Sicherung der Beschäftigungschancen für Beschädigte erachtet. Ein schwedischer Arbeitervertreter wandte sich gegen die Vorschläge, in der neuen Empfehlung des internationalen Arbeitsamtes einen Beschäftigungszwang vorzusehen, mit der Begründung, derartige Maßnahmen ständen im Widerspruch zu der erstrebten Gleichberechtigung der Behinderten mit andern Arbeitnehmern. In Finnland sprachen sieh die mit der Erörterung dieser Fragen betrauten Kommissionen mehrheitlich gegen eine Beschäftigungspflicht unter Hinweis auf die für solche Maßnahmen ungünstige Struktur der finnischen Wirtschaft aus. Eine englische Stimme erklärte, der Beschäftigungszwang diene nicht den Interessen des Invaliden, selbst dann nicht, wenn die Arbeitgeber freiwillig über die vorgeschriebene Quote hinaus noch weitere Invalide einstellen.
Aus diesen Stellungnahmen ist, ersichtlich, daß sogar in Staaten, die einer großen Anzahl Kriegsversehrter Arbeit vermitteln müssen, die Beschäftigungspflicht nicht nur von Arbeitgeberkreisen, sondern auch von Eingliederungsfachleuten abgelehnt wird.
Die Sonderschulung körperlich oder geistig gebrechlicher Kinder
1. Zielsetzung
Wichtige Voraussetzungen für eine künftige, erfolgreiche berufliche Tätigkeit der Kinder sind eine gute Erziehung und eine möglichst umfassende Schulung. Für körperlich und geistig behinderte Kinder trifft diese Erkenntnis in noch erhöhtem Maße zu, da ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten meist durch das vorhandene Gebrechen erheblich eingeschränkt sind.
Die geplante Eidgenössische Invalidenversichereung (JV) erstrebt vor allem die Eingliederung der Invaliden in den Erwerbsprozeß. Sie muß sich deshalb auch mit der Schulung der gebrechlichen Kinder befassen.
Im folgenden soll der gegenwärtige Stand der Sonderschulung in der Schweiz dargestellt und über die geplanten Sonderschulungsmaßnahmen der JV gemäß Bericht der Expertenkommission kurz orientiert werden.
II. Gegenwärtiger Stand der Sonderschulung
1. Ausgangslage unter dem Gesichtspunkt der JV
Nach dem Expertenbericht wäre die Sonderschulung invalider Kinder den bestehenden Anstalten zu übertragen. Gegenwärtig widmen sieh 65 öffentliche und gemeinnützige private Institutionen mit ungefähr 3 400 Plätzen der Sonderschulung gebrechlicher Kinder. Daneben bestehen noch rund 20 privatwirtschaftlich betriebene Institute mit etwa 450 Plätzen, welche der Sonderschulung im Sinne der geplanten JV dienen.
Die Finanzierung der privatwirtschaftlichen Institute erfolgt über das Schul- und Kostgeld, welches deshalb relativ hoch angesetzt werden muß. Dagegen deckt das von den öffentlichen und den gemeinnützigen privaten Schulheimen verlangte Schul- und Kostgeld nur ausnahmsweise die Selbstkosten. Die Differenz sofern es sich nicht um den seltenen Fall eines kantonalen oder kommunalen Heimes handelt muß durch Subventionen, Ertrag von Sammlungen, Legate usw. beschafft werden. Es ist verständlich, wenn unter diesen Umständen viele Helme die Sonderschulung nicht so gestalten können, wie es die neuesten Erkenntnisse erheischen würden. Besonders schwierig ist häufig die Finanzierung von Neu- und Umbauten.
Für die Sonderschulung im Rahmen der Invalidenversicherung ist mit einem Jahresbestand von 3 500 Kindern zu rechnen.
Nach dem Expertenprojekt würden die Nettokosten zu Lasten der JV,
nach Abzug kantonaler und kommunaler Schulbeiträge, sowie eines Kostgeldes der Eltern bei Heimversorgung des Kindes, im Mittelwert etwa 1 000 Franken pro Jahr für das einzelne invalide Kind betragen. Außerdem sind jedoch noch direkte Betriebsbeiträge der JV an die Anstalten für Sonderschulung vorgesehen (jährlich rund 2 Millionen Franken).
2. Bestehende öffentliche und gemeinnützige private Sonderschulungsheime
Von einer Einbeziehung der privatwirtschaftlichen Institute in die Bestandesaufnahme der Heime kann abgesehen werden, da es sich meist nur um kleinere Schulheime handelt und sich überdies besondere Probleme der Anerkennung stellen dürften. Immerhin könnte die JV im Bedarfsfall auch diesen Heimen Aufgaben der Sonderschulung übertragen, insbesondere für einen Teil der bildungsfähigen geistesschwachen Kinder.
Sehulheinu' und Heime mit Schulabteilungen für geistesschwache Kinder
Für die geistesschwachen schulbildungsfähigen Kinder (ein Teil des Primarschullehrstoffes wird behandelt) und die praktisch bildungsfähigen Kinder (der Unterricht richtet sich infolge mangelnder Auffassungsgabe für den Schullehrstoff direkt auf eine spätere praktische Betätigung) stehen 37 Schulanstalten und 7 Heime mit Schulabteilungen mit rund 2 335 Plätzen zur Verfügung. Der Expertenbericht rechnet dagegen für die JV mit rund 2 500 bildungsfähigen geistesschwachen Kindern.
Die Angaben zeigen, daß die gegenwärtig vorhandene Platzzahl für die Sonderschulung dieser Kinder nach Einführung der JV kaum ausreichen wird. Einem eventuellen Mangel an Plätzen kann jedoch durch Erstellung neuer und Erweiterung bestehender Anstalten gesteuert werden, inbesondere aber auch durch die Errichtung von externen Sonderschulen in den größeren Bevölkerungszentren. Einerseits können durch die Schaffung externer Sonderschulen die Kosten reduziert werden und andererseits ergibt sich für die Kinder vermehrt die Möglichkeit, in ihrer Familie zu verbleiben.
Schulheime und Helme mit Schulabteilungen für taubstumme., schwerhörige oder sprachgebrechliche Kinder
In total 16 Heimen, bzw. Schulabteilungen mit rund 840 Plätzen werden den Taubstummen Sprache und Sprachverständnis sowie die üblichen Schulkenntnisse vermittelt.
Die JV wird voraussichtlich rund 700 taubstumme Kinder zu betreuen haben. Ueber die Anzahl der hochgradig schwerhörigen Kinder ist eine Prognose schwieriger, da die Bedingungen, unter denen diese Kinder in den Primarschulen aufgenommen werden oder verbleiben können, verschieden sind. Immerhin sind in einigen Städten entsprechende Sonderklassen eröffnet worden oder werden nächstens ins Leben gerufen. Es darf daher angenommen werden, daß eine Zunahme der Nachfrage nach Einführung der JV durch diese externen Sonderschulen ausgeglichen werden könnte.
In drei Sprachheilschulen sowie den Taubstummenanstalten werden die sprachgebrechlichen Kinder, je nach Schwere des Gebrechens, während 2 bis 12 Monaten betreut und geschult.
Schulheirne für blinde und hochgradig sehschwache Kinder
In der Schweiz bestehen 4 Heime mit rund 100 Plätzen für die Sonderschulung stark sehgeschädigter und blinder Kinder. Da die JV mit ebenfalls etwa 100 blinden oder hochgradig sehschwachen Kindern zu rechnen hat, dürften die vorhandenen Plätze ausreichen. Allerdings könnte sich auch für die sehschwachen Kinder, wie bei den Schwerhörigen, die Errichtung von speziellen Sonderklassen in den Städten aufdrängen.
Schulheiiue für körperbehinderte und mehrfachgebrechliche Kinder
Gegenwärtig befassen sich 3 Heime mit der Sonderschulung dieser invaliden Kinder, so daß etwa 110 Plätze zur Verfügung stehen. Nicht eingerechnet sind dabei die Schulen der orthopädischen Kliniken und Anstalten für Epileptische, weil dort die medizinische Behandlung im Vordergrund steht und der Unterricht nur auf die Vermeidung allzugroßer Schullücken hinzielt.
Anspruch auf Sonderschulung dürften nach Einführung der JV rund 200 körperbehinderte und mehrfachgebrechliche Kinder haben, so daß nach dem gegenwärtigen Stand für die Schulung dieser Kinder zu wenig Plätze vorhanden wären. Da es sich jedoch bei den bewegungsbehinderten Kindern vorwiegend um cerebral gelähmte Invalide handelt, dürfte bald eine erhebliche Verbesserung der Situation eintreten, weil in Bern, Sitten und Zürich die Errichtung entsprechender Sonderschulen geplant ist. Außerdem darf erwartet werden, daß durch die Wirkung der Polioimpfungen die schweren Kinderlähmungsschäden in nächster Zeit wesentlich zurückgehen.
Die Berner Regionalstelle für Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider
In ZAK 1957, S. 334 ff., wurde generell über die bestehenden Regionalstellen für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider berichtet. Nachstehend geben wir einen Ueberblick über die Tätigkeit der «Bernischen Arbeitsvermittlungsstelle für Behinderte», die heute schon weitgehend die Aufgaben erfüllt, die den Regionalstellen im Rahmen der geplanten Eidgenössischen Invalidenversicherung zugedacht sind.
Die Regionalstelle Bern wurde am 1. Oktober 1955 eröffnet. Sie befaßt sich mit der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider, einschließlich Vermittlung von Ausbildungsplätzen. Ihre Tätigkeit bezieht sich auf das gesamte Gebiet des Kantons Bern. Ausnahmsweise sind auch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Kantons zur Beratung und Vermittlung zugelassen. Um den Invaliden den Besuch der Regionalstelle nach Möglichkeit zu erleichtern, werden die Sprechstunden nicht nur in Bern, sondern periodisch auch in Biel, Delsberg, Langnau und Thun abgehalten. Soweit notwendig begibt sich der Regionalstellenleiter auch direkt an den Aufenthaltsort des Invaliden. Die Fälle werden der Regionalstelle von den verschiedensten Seiten gemeldet (insbesondere durch Fürsorge- und Selbsthilfeorganisationen, Amtsstellen, Aerzte und Spitäler). In zunehmendem Maße wenden sich die Invaliden direkt an die Regionalstelle.
In der Regel werden in jedem Fall vor Einleitung bestimmter Maßnahmen die beruflichen Eignungen und Neigungen abgeklärt und die persönlichen Verhältnisse überprüft. Fälle, in denen die berufliche Abklärung und Vermittlung trotz Vorliegen einer Invalidität keine besonderen Schwierigkeiten verursachen, werden an die zuständigen Berufsberatungsstellen und Arbeitsämter weitergeleitet.
Muß der Regionalstellenleiter auf Grund des Untersuchungsergebnisses die Eingliederungsfähigkeit eines Invaliden verneinen, oder sind Maßnahmen, wie Umschulung, Operationen angezeigt, die hohe Kosten verursachen, so werden die entsprechenden Akten einem speziellen Arbeitsausschuß zur Stellungnahme unterbreitet. Die Zusammensetzung dieses Arbeitsausschusses entspricht ungefähr den für die JV vorgesehenen kantonalen JV-Kommissionen.
Die Regionalstelle ist bemüht, durch eingehende Berufsberatung und sorgfältige Auswahl des Arbeitsplatzes nach Möglichkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Invalidität auszuschalten.
Dank diesem, im Einzelfall oft sehr mühsamen Vorgehen kann die Zahl
der Mißerfolge, die für alle Beteiligten unangenehme Auswirkungen
haben können, auf ein Minimum beschränkt werden.
Neben der Behandlung der Einzelfälle hat der Regionalstellenleiter
auch für den notwendigen Kontakt mit den Arbeitgebern zu sorgen. Zur
generellen Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten im Einzugsgebiet
sind Betriebsbesichtigungen und Arbeitsplatzstudien erforderlich, die das
uneingeschränkte Vertrauen der Betriebsleitungen zum Vertreter der
Regionalstelle voraussetzen.
Invalide, die infolge des Gebrechens an ihre Wohnung gebunden sind,
vermittelt die Regionalstelle nach Möglichkeit geeignete Heimarbeit.
Ueber Art und Erledigung der im Jahre 1957 der Regionalstelle Bern
gemeldeten Fälle gibt folgende Statistik Auskunft.
Anzahl Fälle
Berufsgruppe Erledigte betr. Hängige betr .jInsgsunt
Männer FrauenJMännerFrauen ahsoIut jfl0
11
nach Berufsgruppen vor Beratung
Bisher nie gearbeitet 38 9 8 - 55 9,4 Bau-, Holz- und Papierindustrie 90 - 27 - 117 19,9 Kleider-, Schuh-, Lederindustrie 14 9 6 5 34 5,8 Lebensmittelbranche 21 1 9 - 31 5,3 Handel, Verwaltung, Intellektuelle
usw. 32 12 23 4 71 12,1 Haus, Garten, Landwirtschaft 58 33 32 5 128 21,7 Metall- und Uhrenbranche 53 4 13 2 72 12,3 Elektrobranche 2 1 1 - 4 0,7 Diverses 31 19 - 50 8,5 Nicht abgeklärt 9 2 12 2 25 4,3
Total 348 71 150 18 587 100
nach Berufsgruppen nach Beratung
Spezial- oder Umschulung 38 6 - 44 7,5 Bau-, Holz-, Papierindustrie 45 - - 9 54 9,2 Kleider-, Schuh-, Lederindustrie 7 7 4 2 20 3,4 Lebensmittelbranche 4 2 3 1 10 1,7 Handel, Verwaltung, Intellektuelle 29 5 26 3 63 10,7 Haus, Garten, Landwirtschaft 13 13 10 2 38 6,5 Metall- und Uhrenindustrie 52 9 29 3 93 15,9 Elektroindustrie 1 - 1 - 2 0,3 Diverses 20 1 17 1 39 6,6 Erledigt ohne unser Zutun 48 16 - - 64 10,9 Nichtvermittelbar 77 11 - - 88 15,0 Gestorben 8 - - 8 1,4 Nicht abgeklärt 6 1 51 6 64 10,9
Total 348 71 150 18 587 100
Anzahl Fälle
Gebrechen
Wohnort Erledigte betr. Hängige betr. Insgesamt
Männer Frauen Männer Frauen absolut in 0/0
nach Art des Gebrechens
Sinnesgeschädigt 33 9 13 6 61 10,4 Orthopäd. geschädigt 193 35 83 9 320 54,5 Chronische Krankheiten 98 11 39 1 149 25,4 Geistesgeschädigt 21 15 10 1 47 8,0 Nicht abgeklärt 3 1 5 1 10 1,7
Total 348 71 150 18 587 100
nach Wohnort
Jura 35 3 11 1 50 8,5 Biel 10 2 4 - 16 2,7 Seeland 16 3 6 2 27 4,6 Oberaargau 13 1 5 ---- 19 3,2 Emmental 39 5 11 1 56 9,5 Bern-Land 75 12 44 2 133 22,8 Bern-Stadt 104 27 45 7 183 31,2 Thun und Oberland 41 14 21 4 80 13,6 Außerkantonale 15 4 2 1 22 3,7 Nicht abgeklärt - ---- 1 - 1 0,2
Total 348 71 150 18 587 100
Anzahl Fälle
Alter
(Jahre) Erledigte betr. Hängige betr. Insgesamt
MännerI Frauen Männer IFrauen absolut' in 0Ø
bis 19 56 13 15 1 85 14,5
20----24 18 9 10 4 417
25-29 27 3 7 - 37 6,3
30-34 20 3 11 3 37 6,3
35- -39 33 7 16 1 57 9,7
40-44 25 7 15 2 49 8,3
45-49 31 6 29 2 68 11,6
50-54 40 6 19 1 66 11,2
55-59 35 3 9 1 48 8,2
60-64 28 6 10 - 44 7,5
65 und mehr 19 2 2 - 23 3,9
unbekannt 16 6 7 3 32 5,5
Total 348 71 150 18 587 100
Neuerungen in der dänischen Alters- und Invalidenversicherung
In Dänemark sind im Jahre 1957 zwei neue Gesetze in Kraft getreten, die zahlreiche Verbesserungen des bisherigen Systems der Alters- und Invalidenversicherung, aber auch eine Heraufsetzung der Altersgrenzen brachten. Im folgenden werden die wichtigsten Aenderungen kurz aufgezeigt.
1. Die Volkspension
Die bisherige Altersrente wurde ab 1. Oktober 1957 durch die Volkspension ersetzt, von deren Bezug lediglich die Beamten, Parlamentsmitglieder und andere Personen, denen eine ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln stammende Pension zusteht, ausgeschlossen sind. Die bisher für ledige Frauen auf 60, für Männer und verheiratete Frauen auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze erfährt entsprechend der allgemein gestiegenen Lebenserwartung eine zeitlich gestaffelte Erhöhung und zwar ab 1. April 1959 um ein Jahr, ab 1. April 1961 um ein weiteres Jahr, so daß mit Wirkung ab dem zuletzt genannten Datum ledige Frauen mit dem 62., Männer und verheiratete Frauen mit dem 67. Altersjahr pensionsberechtigt werden. Eine Ausnahmeklausel gestattet allerdings bei Vorliegen besonderer Bedingungen die Leistungsgewährung ab 60 Jahren. Mit dieser Heraufsetzung des Rentenalters nähert sich Dänemark dem schwedischen System, wo wie übrigens auch in Island -das 67. Altersjahr als allgemeine Altersgrenze eingebürgert ist, so daß füglich von einer besonderen «nordischen» Regelung der Altersbedingung gesprochen werden darf.
Nach den früheren Bestimmungen hing die Gewährung der Altersrente in allen Fällen von der Höhe des Einkommens des Berechtigten ab, die Leistung war somit gleichsam eine Bedarfsrente. Die neue Gesetzgebung unterscheidet nun zwei Klassen von Pensionsberechtigten, nämlich Personen, die die Mindestpension, und solche die den Grundbetrag der Volkspension beanspruchen können.
Das Recht auf die Mindestpension steht jedermann ab dem 67. Altersjahr ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen zu; sie beträgt jährlich 1 020 Kronen für Ehepaare und 684 Kronen für Alleinstehende sowie Ehepaare, von denen lediglich ein Gatte 67 Jahre oder älter ist. Diese Ansätze entsprechen 9 Prozent des Durchschnittseinkommens der Familienversorger, bzw. 6 Prozent desjenigen von Einzelpersonen. Die Mindestpensionen werden neu festgesetzt, wenn das ihnen zugrunde-
liegende Durchschnittseinkommen in einem bestimmten Ausmaß ändert.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, kann anstelle der Mindestpension der Grundbetrag der Volkspension (einkommensbedingte Volkspension) beansprucht werden. Diese Leistung entspricht der bisherigen Altersrente, doch sind Höhe und Bezugsvoraussetzungen beträchtlich verbessert worden, am ausgeprägtesten für die ländlichen Gebiete. Die nachstehende Tabelle gibt einen Ueberblick über das Ausmaß der Verbesserung der Höchstrenten, indem die Leistungen nach altem System und jene nach neuem System einander gegenüber gestellt werden; in diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß diese Renten mit dem Index der Lebenshaltungskosten gekoppelt sind und neu festgesetzt werden, wenn dieser um 2 Prozent steigt oder fällt. Gewisse
Volkspension: Maximalansätze pro Jahr
Beträge in dänischen Kronen')
Ehepaare WCflfl beide Ledige unI Ehepaare, , hoi denen mir in Gatte Gatten di Vmau - die V raussetzung, n tfü II en ii Ortsklassen erfüllt
Altes Neuse Altes Neues System Systemm systeln System
Kopenhagen und Umgebung 4 677 5 112 3 123 3 396
Provinzstädte u. Stadtbezirke 4333 4 848 28913264
Ländliche Gebiete 3 844 4 452 2 568 2 976
') 1 dänische Krone = Fr. —.65
Zulagen, so die Bekleidungszulage und die Heizmaterialzulage, die früher einmal jährlich gewährt wurden, sowie die jedes Jahr in drei Raten ausgerichtete Sonderzulage sind nun auf das ganze Jahr regelmäßig aufgeteilt worden und erhöhen so den monatlichen Zahlbetrag erheblich.
Wie im alten System findet sich auch in der neuen Gesetzgebung die Wartezulage, das ist eine Zulage für den Aufschub des Rentenbeginns. Sie wird nun - entsprechend den erhöhten Altersgrenzen Personen gewährt, die mit der Stellung des Rentengesuches bis zum 70. oder
72. Altersjahr zuwarten(Frauen bis zum 65. bzw. 67. Altersjahr), wobei die früheren Beträge eine Erhöhung um 10 Prozent für die beiden unteren Altersgrenzen und um 15 Prozent für die oberen Altersgrenzen erfahren haben.
Der Höchstsatz des Grundbetrags der Volkspension wird an Personen gewährt, die nur Renteneinkommen besitzen, dieweil, wie bisher, eine Kürzung eintritt, wenn noch zusätzliches Einkommen erzielt wird. Bei
der Berücksichtigung andern Einkommens sind nach wie vor gewisse Ausgaben, wie Steuern und Abgaben, abzugsberechtigt. Zudem werden folgende, gegenüber dem alten System beträchtlich erhöhten fixen Abzüge zugestanden:
Volkspension: Abzugsberechtigtes Einkommen pro Jahr
Beträge in dänischen Kronen
Ehepaare. wenn ein
Ortskl assen oder beide Gatten TN1ige
die Voraussetzungen
erfüllen
Kopenhagen und Umgebung 2 600 1 800
Provinzstädte u. Stadtbezirke 2 400 1 700
Ländliche Gebiete 2 300 1 500
Die ziemlich komplizierten Kürzungsgbestimmungen an dieser Stelle im einzelnen darzulegen, würde zu weit führen. Es sei lediglich erwähnt, daß auch in dieser Beziehung gewisse Milderungen eingetreten sind, namentlich bei der Berücksichtigung von Kapitaleinkommen; zur Zeit bewirkt ein Vermögen von 75 000 Kronen noch keine Kürzung und erst bei einem 215 000 Kronen übersteigenden Vermögen fällt der Grundbetrag der Volkspension gänzlich weg, weil alsdann die Kürzung ihn auf weniger als einen Sechstel des vollen Betreffnisses und damit unter den vorgesehenen Grenzbetrag sinken ließe.
2. Erwerbsunfähigkeitsrente
Nach den neuen Vorschriften werden auch die Erwerbsunfähigkeitsrenten, für die im großen und ganzen die gleichen Berechnungsmethoden wie für die Volkspensionen gelten, erhöht und zwar auf folgende Maximalansätze:
Erwerbsunfähigkeit srenten: Maximalansätze pro Jahr
Beträge in dänischen Kronen
Ehepaare, wenn beide Alleinstehende und Ortsklassen Gatten renten- Ehepaare, wenn nur berechtigt s ind ein Gatte rentenberechtigt ist
Provinzstädte u. Stadtbezirke 6072 3 876
Kopenhagen und Umgebung 5 808 3 744
Ländliche Gebiete 5 412 3 456
Vorstehende Beträge sind höher als die Volkspensionen, weil erwerbsunfähige Personen zum Betrag der Volkspension die besondere Erwerbsunfähigkeitszulage erhalten.
Die Aufbringung der Mittel
Nach der früheren Gesetzgebung war der Aufwand für Altersrenten ausschließlich vom Einkommenssteuerertrag zu decken. Das Volkspensionsgesetz sieht nun vor, daß zur teilweisen Deckung der Mehrausgaben ein besonderer Beitrag von 1 Prozent des besteuerten persönlichen Einkommens erhoben wird, der allerdings entfällt, wenn er beim «Familienversorger» weniger als 40 Kronen und bei Alleinstehenden weniger als 25 Kronen jährlich ausmacht. Es ist errechnet worden, daß für die Jahre 1958/59 nach altem System ein Aufwand von etwa 812 Mio. Kronen erforderlich gewesen wäre, der nun durch die Verbesserungen des Volkspensionsgesetzes auf rund lt Milliarde steigen und im Jahr 1962 etwa 1,13 Milliarden Kronen betragen wird.
Die Aufwendungen für Leistungen hei Erwerbsunfähigkeit waren bisher zum Teil aus den ordentlichen Steuern, zum Teil aus den Beiträgen an die Invaliditätsversicherung (seit 11937 zahlen Versicherte unverändert zwischen 7.20 und 9.60 Kronen, Arbeitgeber 6 Kronen im Jahr) gedeckt worden. Die für 1958/1959 auf etwa 27 Mio. Kronen geschätzten Mehrausgaben sollen nun durch eine namhafte Prämienerhöhung auf einheitlich 21.60 Kronen für die Versicherten und auf 14.25 Kronen für Arbeitgeber ausgeglichen werden.
Einführung des geschützten Vorsorgesparens
Zum Schutze und zur Belebung der privaten Spartätigkeit als Ergänzung der staatlichen Altersversicherung hat Dänemark eine völlig neuartige und durchaus originelle Lösung getroffen. Jedermann im Alter zwischen 118 und 52 Jahren wird die Möglichkeit geboten, bei Versicherungsgesellschaften, Sparkassen, Handels- und Depositenbanken sog. Index-Verträge abzuschließen und sich damit ab dem 67. Altersjahr die Auszahlung einer gegen die Geldentwertung geschützten Rente (sog. Annuität, die entweder auf Lebenszeit oder eine nicht unter 10 Jahren liegende Laufzeit vereinbart werden muß) zu sichern, die für Einzelpersonen 2000 Kronen, für Ehepaare 4000 Kronen im Jahr indessen nicht übersteigen darf. Der Sparer verpflichtet sich zu jährlichen Einlagen bis zur Erreichung der Altersgrenze, die bei einer Annuität von 2000 Kronen durch eine Versicherungsgesellschaft wie folgt berechnet worden sind:
Alter hei Vertragsabsch]uß Jährliche Einlage in Kronen Männer Frauen 18 133156
37 338395
52 968 1 115
Bis zu einem gewissen Grad trägt der Sparer selber an die Erhaltung des Kaufkraftwerts seiner späteren Annuitäten bei, indem die erstmals vereinbarte Einlage in den folgenden Jahren dem jeweiligen Index angeglichen werden muß. Bei Annahme einer dauernden schleichenden Geldentwertung werden jedoch die solcherart angepaßten Einlagen nicht ausreichen, um Annuitäten nach dem Preisniveau im Zeitpunkt der Auszahlung zu decken; die Differenz geht zu Lasten der öffentlichen Hand und stellt die Indexgarantie dar. Wenn im Zeitpunkt der Rückzahlung umgekehrt ein niedrigeres Preisniveau zu verzeichnen wäre, als das dem Vertrag zugrundegelegte, so erhält der Sparer die den einbezahlten Beträgen entsprechenden Annuitäten.
Die jährlichen Einlagen des Sparers sind steuerfrei. Anderseits erfolgt mit Rücksicht auf die vom Staat gewährte Indexgarantie die Anrechnung der Annuität als Einkommen bei der Gewährung des Grundbetrags der Volkspension. Im übrigen kann der Indexvertrag jederzeit rückgängig gemacht werden, worauf die Einlagen zurückbezahlt werden und in einem gewissen Umfang zu versteuern sind.
Die neuen Gesetze werden in Dänemark als die bisher größte sozialpolitische Errungenschaft betrachtet. Mit besonderem Interesse wird man überall die Erfahrungen mit dem System des geschützten Vorsorgesparens verfolgen.
Aus der Praxis in AHV-Strafsachen
Das Einlegen von Rechtsmitteln
Gemäß Artikel 90, Absatz 2, AHVG sind alle rechtskräftigen Urteile und Einstellungsverfügungen in AHV-Strafsachen in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft einzusenden. Nach Artikel 6, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses über die Mitteilung kantonaler Entscheide gemäß schweizerischem Strafgesetzbuch und anderen Bundesvorschriften, vom 20. Dezember 1954, sind die Entscheide von der Bundesanwaltschaft nach
ihrer Ueberprüfung an die Abteilung der Bundesverwaltung, deren Geschäftskreis sie betreffen, weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sozialversicherung erhält daher von den Urteilen und Einstellungsverfügungen in AHV-Strafsachen Kenntnis, womit es in Verbindung mit der Bundesanwaltschaft sein Aufsichtsrecht auf diesem Gebiet ausüben kann. Von der Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts seitens der Aufsichtsbehörde wurde bis heute noch nie Gebrauch gemacht.
Das Einlegen kantonaler Rechtsmittel durch Vc"irteilte oder kan tonale Anklagevertreter ist selten. So sind beispiei.weise in einem größeren Kanton in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis Ende Februar 1958 insgesamt 54 Urteile in AHV-Strafsachen ergangen. Hievon sind lediglich drei erstinstanzliche Entscheide vom Angeklagten und ein Entscheid vom kantonalen Anklagevertreter weitergezogen worden. Im letztgenannten Fall bestätigte die zweite Instanz das angefochtene Urteil (ein Monat Gefängnis bedingt auf drei Jahre). Hingegen erteilte das angerufene Gericht dem Angeklagten die Weisung, die zweckentfremdeten Beiträge innert der Probezeit der betroffenen Ausgleichskasse durch monatliche Raten zu bezahlen. Von den drei Appeflanten wurde der erste von der unteren Instanz zu zehn Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt, während die zweite Instanz auf sieben Tage Gefängnis, auf drei Jahre bedingt aufgeschoben, erkannte. Beim zweiten Angeklagten sprach das angerufene Gericht unter Berücksichtigung seiner prekären Verhältnisse eine Buße von 100 Franken aus mit der Auflage, die Beiträge innert zwei Jahren zu bezahlen, während die erste Instanz eine unbedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen ausgefällt hatte. Im dritten Fall wurde die Strafe von 14 Tagen auf 10 Tage Gefängnis herabgesetzt. Beide Instanzen erachteten die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht als gegeben.
In einem zweiten größeren Kanton fällten die zuständigen Gerichte im Zeitraum von anfangs 1955 bis Ende Februar 1958 60 AHV-Strafentscheide, wovon keiner weitergezogen wurde.
Die Einbringung zweckentfremdeter Arbeitnehmerbeiträge
Im Vordergrund der Widerhandlungen gegen die AHV-Vorschriften steht die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne von Artikel 87, Absatz 3, AHVG. Zur Einbringung solcher Beiträge, die Gegenstand eines Strafverfahrens bilden, wird nach wie vor verschieden vorgegangen. In der ZAK 1950, S. 435, wurde bereits darauf hingewiesen, daß ein Strafrichter über den Anspruch der Ausgleichskasse nicht in einem
Adhäsionsverfahren entscheiden kann, da es sich bei den AHV-Beiträgen um Ansprüche aus öffentlichem Recht handelt; es fehlt eine dem Artikel 248 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 analoge Vorschrift.
Vielfach stellen Ausgleichskassen in der Höhe der vom Lohn abgezogenen, aber nicht abgelieferten Arbeitnehmerbeiträge einen Schadenersatzanspruch. Von insgesamt 142 Strafgerichtsentscheiden von drei ausgewählten Kantonen betreffen deren 84 den Tatbestand der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen. In 37 der 84 Fälle hat die Ausgleichskasse mit der Strafanzeige gleichzeitig die Schadenersatzforderung gestellt. Der Strafrichter hat jedoch in keinem einzigen Fall die Zivilklage im Adhäsionsverfahren entschieden. Die Schadenersatzforderung wurde wohl anerkannt, aber zur Durchsetzung auf den Zivilweg verwiesen. Die Ablehnung der adhäsionsweisen Behandlung der Forderung wird beispielsweise wie folgt begründet:
Die Ausgleichskasse ist durch das Delikt des Angeklagten nur insoweit berührt worden, als er eine ihr zustehende Forderung nicht richtig getilgt hat. Ein neuer Anspruch kann ihr aus der Verfehlung des Angeklagten daher gar nicht erwachsen. Was ihr zusteht, ist lediglich nach wie vor die alte, schuldhafterweise vom Angeklagten nicht beglichene Forderung. Oder: Auf die Schadenersatzforderug der Ausgleichskasse wird nicht eingetreten. Eine Forderung in der Höhe der ihrem Zweck entfremdeten Beiträge steht der Ausgleichskasse laut Veranlagungsverfügung bereits zu und es geht nicht an, daß im Adhäsionsverfahren, also in einem Zivilprozeß, nochmals über die Forderung entschieden wird.
Weisung zur Wiedergutmachung des Schadens und bedingter Strafvollzug
In engem Zusammenhang mit der eben behandelten Frage steht die Erteilung einer Weisung durch den Richter an den Angeklagten, den verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 41, Ziff. 2, StGB). In der erwähnten Publikation in der ZAK wurde darauf hingewiesen, die Wiedergutmachung des Schadens sei Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, weshalb der Strafrichter einem bedingt Verurteilten von sich aus eine Frist zur Entrichtung der geschuldeten bezw. vorenthaltenen oder zu Unrecht bezogenen AHV-Gelder an die Ausgleichskasse zu setzen habe.
Die im vorhergehenden Abschnitt erwähnten 84 Strafurteile wurden daraufhin untersucht, inwieweit der Richter vom Weisungsreeht Gebrauch gemacht hat. 23 Dispositive enthalten eine entsprechende Wei-
sung. Soweit den Begründungen entnommen werden kann, hat der Strairichter in 10 Fällen ohne besonderes Begehren der Ausgleichskasse eine solche Weisung erteilt. Bei den übrigen Delinquenten beantragte die Ausgleichskasse die Auferlegung einer Weisung.
Die Weisungen lauten entweder dahin, die zweckentfremdeten Beiträge seien während der ganzen Dauer der Probezeit in monatlichen Raten oder in kürzeren Fristen der Ausgleichskasse zu entrichten. Vereinzelt wird bestimmt, die erste Teilzahlung sei im ersten Monat nach der Rechtskraft des Urteils fällig. Bei einzelnen Gerichten fällt besonders auf, daß zur Bezahlung der Beiträge verhältnismäßig kurze Fristen gesetzt werden. So mußte ein Verurteilter 530 Franken innert sieben Monaten, ein anderer 310 Franken innert vier Monaten, ein weiterer 210 Franken innert zwei Monaten und ein vierter 74 Franken innert Monatsfrist nach dem gefällten Urteil bezahlen. In einem Fall wurde der Verurteilte überdies angewiesen, innert Monatsfrist nach Rechtskraft des Urteils der Ausgleichskasse die nötigen Angaben für die endgültige Abrechnung zu liefern.
In einem neueren Urteil wurde ein Arbeitgeber wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Höhe von 200 Franken mit acht Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, bestraft. Dabei hat der Richter den Verurteilten angewiesen, den Betrag innert zweieinhalb Monaten der Ausgleichskasse zu bezahlen, unter der Androhung, daß im Unterlassungsfalle der Strafvollzug angeordnet werde.
Eine andere Ausgleichskasse verzeigte einen konkursiten Arbeitgeber wegen Zweckentfremdung von Beiträgen und verlangte die Auferlegung der Weisung, ihr die Beiträge innert der Probezeit zu bezahlen. Der Angeklagte wurde mit 150 Franken gebüßt und die vorzeitige Löschung des Bußeneintrages im Strafregister, nach einer Probezeit von zwei Jahren, zugestanden. Dagegen hat der Richter die anbegehrte Weisung abgelehnt mit der Begründung, daß der Ausgleichskasse durch eine solche eine materiell nicht gerechtfertigte Vorzugsstellung gegenüber den andern ebenfalls Verlustscheine besitzenden Gläubigern des Angeklagten eingeräumt würde. An sich wäre es richtig gewesen, gegen diesen Entscheid das kantonale Rechtsmittel zu ergreifen. Davon wurde nur abgesehen, weil sich der Verurteilte in äußerst prekären Verhältnissen befand.
Häufigkeit der Rückfälle
Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges und die vorzeitige Löschung des Eintrags der Verurteilung zu einer Buße im Strafregister
kommt dem Verurteilten nur zugut, wenn er innert der Bewährungsfrist nicht rückfällig wird. Die beim schweizerischen Zentralpolizeibüro und in den Kantonen geführten Strafregister im Sinne der Verordnung des Bundesrates vom 14. November 1941 über das Strafregister ermöglichen es, das Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu überwachen. Dank der diesen Amtsstellen obliegenden Meldepflicht erhalten alle kantonalen und eidgenössischen Strafbehörden über rückfällige Delinquenten Kenntnis.
Rückfälle in AHV-Strafsachen sind verhältnismäßig zahlreich. Von insgesamt 170 Strafurteilen aus drei Kantonen entfallen nicht weniger als 88 auf rückfällige Rechtsbrecher. Dabei standen 16 Personen je zweimal, 3 Personen je dreimal und 4 Personen je viermal vor dem Strafrichter. Zwei Delinquenten mußten je fünfmal und zwei je sechsmal bestraft werden. An der Spitze steht eine Rechtsbrecherin mit neun Urteilen innerhalb von zwei Jahren und zwei Monaten wegen Verletzung der Auskunftspflicht und Auskunftsverweigerung in acht Fällen sowie wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und unwahren Angaben in einem Fall. Angesichts ihrer sehr prekären Verhältnisse kam sie jeweils mit einer Buße zwischen 5 und 40 Franken davon, so daß sie lediglich eines AHV-Vergehens wegen mit einer bedingt zu vollziehenden Gefängnisstrafe von drei Monaten, mit einer dreijährigen Probezeit, im Strafregister figuriert.
In den meisten Fällen spricht der Richter bei Rückfällen eine höhere Strafe aus. Beispielsweise wurde ein Angeklagter nacheinander mit 5, 30, 80, 100, 200 und beim fünften Rückfall mit 300 Franken gebüßt. Die sechs Uebertretungen erstreckten sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren und zehn Monaten. Ein innert neun Monaten fünfmal Verurteilter erhielt Bußen von 15, 30, 50, 70 und 120 Franken. Ein Dritter kam im November 1955 wegen Uebertretung von Artikel 88, Absatz 1, AHVG mit einer Buße von 10 Franken weg; bei den weiteren drei Verfehlungen, die in der ersten Hälfte des Jahres 1957 begangen wurden, lauteten die Bußen auf 15, 20 und 30 Franken; im vierten Urteil wurde eine Haftstrafe bei Rückfall angedroht. Wegen Zweckentfremdung von Beiträgen mußte schließlich ein Verurteilter 50, 80, 100 und 150 Franken Buße bezahlen. Verständlich ist das Urteil eines Gerichtes, wonach dem überschuldeten und zur Zeit der Urteilsfällung arbeitslosen Angeklagten die an sich gerechtfertigte Weisung, die zweckentfremdeten Arbeitnehmerbeiträge der Ausgleichskasse zu bezahlen, nicht mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges verknüpft werden konnte.
Bei den durchgesehenen Strafurteilen fällt auf, daß die vorzeitige Löschung des Bußeneintrages im Strafregister im Sinne von Artikel 49, Ziffer 4, StGB selten angeordnet wurde.
Die Kontrolle über die Einhaltung der Weisung
Wird dem Verurteilten eine Weisung erteilt, so muß deren Einhaltung auch überprüft werden. Da solche Weisungen im Strafregister nicht eingetragen werden, besteht von dieser Seite her keine Kontrollmöglichkeit. Die Ueberprüfung ist Sache des Verfahrensrechts, das zu regeln den Kantonen überlassen ist.
Unbekümmert der in den Kantonen bestehenden Regelungen über die Kontrolle der Weisungen scheint es auf dem Gebiete der AHV gegeben, daß die geschädigte Ausgleichskasse die Einhaltung der Weisung durch den Verurteilten überwacht, da sie dazu am besten in der Lage ist.
Selbstverständlich kann eine Ausgleichskasse den durch die Weisung erstrebten Zweck auch dadurch erreichen, daß sie ihre bereits auf einer rechtskräftigen Verfügung im Sinne von Artikel 128, Absatz 1, AHVV beruhende Forderung auf dem Betreibungsweg geltend macht. Ein vom Strafrichter mittels einer Weisung auf den Verurteilten ausgeübter Druck vermag indessen oft nachhaltiger zu wirken. Man kann sieh daher fragen, ob es nicht vorteilhaft wäre, wenn säumige Zahler von der Ausgleichskasse dem Richter, der das Urteil gefällt und die Weisung erteilt hat, gemeldet und von ihm gemahnt würden. Wird die Mahnung mißachtet, so liegt darin ein Grund zum Widerruf des bedingten Strafvollzuges bzw. zum Rlickgängigmachen der in Aussicht gestellten vorzeitigen Löschung der Geldstrafe im Strafregister nach Ablauf der gesetzten Frist.
Rückzug der Strafanzeige und Aufschub des Strafverfahrens bei
Bezahlung der Beiträge
In der ZAR 1952, S. 423, wurde darauf hingewiesen, daß der Rückzug einer Strafanzeige durch eine Ausgleichskasse nach Bezahlung der Beiträge aus rechtlichen Gründen nicht angängig sei, da es sich bei den Straftatbeständen in Artikel 87 und 88 AHVG nicht um Antrags- sondern um Offizialdelikte handle.
Ein Vergleich der Strafurteile mit den Anzeigen beweist, daß sich Ausgleichskassen und Gerichte auch heute nicht immer an dieses Prinzip halten, was beispielsweise folgender Fall zeigt.
Ein wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen Angeklagter verpflichtete sich anläßlich der ersten Gerichtssitzung, die Beiträge innert Monatsfrist zu bezahlen. Die Ausgleichskasse stimmte hierauf
einer Verschiebung der Verhandlung zu. An der nach sieben Wochen stattgefundenen zweiten Audienz hielt die Ausgleichskasse an ihren Vorbringen fest. Der Angeschuldigte machte aber geltend, seit der ersten Sitzung eine gewisse Summe der Beiträge der Ausgleichskasse bezahlt zu haben und versprach, den Rest innert zwei Wochen zu begleichen. Der Richter vertagte hierauf die Verhandlung neuerdings.
Nach Ablauf von zwei Monaten kam der Richter zum Schluß, der Angeklagte habe sich einer Zweckentfremdung von Beiträgen nicht schuldig gemacht, sondern lediglich eine gewisse Nachlässigkeit an den Tag gelegt. Im übrigen sei er seiner Verpflichtung der Ausgleichskasse gegenüber nachgekommen, weshalb sie gegen den Angeklagten keinen Anspruch mehr habe. Der Richter hat daher den «Delinquenten» unter Kostenfolge von Schuld und Strafe freigesprochen.
Du rchführungsf ragen
AIIV-Beiträge und Nachlaßvertrag
Nachstehend ist auf Seite 183 ein Auszug aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. Januar 1958 i. Sa. S. AG. wiedergegeben. Dieser Entscheid ist vor allem für den Bezug der AHV-Beiträge von Wichtigkeit.
Die Ausgleichskasse hat im Nachlaßverfahren der Firma S. AG. eine Forderung für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den von der Firma bis Juni 1954 deklarierten Löhnen eingegeben. Nachdem der von der Firma S. AG. mit ihren Gläubigern abgeschlossene Nachlaßvertrag vom Richter bestätigt und die eingegebene Beitragsforderung vollständig bezahlt worden war, stellte die Ausgleichskasse auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle fest, daß die Firma es unterlassen hatte, einige der 1950 bis 1954 ausgerichteten Löhne in den Lohnabrechnungen aufzuführen. Die Firma wurde aufgefordert, die von diesen Löhnen noch nicht abgerechneten paritätischen AHV-Beiträge nachzuzahlen, erklärte aber, ohne die Forderung an sich zu bestreiten, sie halte sich nur zur Zahlung der Beiträge in Höhe der Nachlaßdividende von 35 Prozent verpflichtet. Der Streit wurde der AHV-Rekurskommission und hierauf dem Eidgenössisehen Versicherungsgericht zum Entscheid vorgelegt. Dieses führte aus, die Firma schulde grundsätzlich die vollen AHV-Beiträge von den nachträglich festgestellten, jedoch vor der Bestätigung des Nachlaßvertrages ausgerichteten Löhnen. Indessen könne der AHV-Richter nicht darüber entscheiden, ob diese Beiträge in vollem Umfange bezahlt oder ob hiefür
lediglich die Nachlaßdividende geleistet werden soll. Ueber diesen Punkt habe der Zivilrichter zu befinden, falls die Firma gegen den Zahlungsbefehl, in dem die Bezahlung der vollen Schuld verlangt wird, Rechtsvorschlag erhebe.
Wenn eine Ausgleichskasse feststellt, daß ein Arbeitgeber vor der Bestätigung des Nachlaßvertrages Löhne ausgerichtet hat, ist sie verpflichtet, die gesamten auf diesen Löhnen geschuldeten AHV-Beiträge geltend zu machen und nicht nur einen der Nachlaßdividcnde entsprechenden Teil der Forderung. Die Ausgleichskasse hat im Betreibungsbegehren ebenfalls ihre volle Beitragsforderung einzugeben.
Rentenauszahlung bei Kasenweehsel
Oefters kommt es vor, daß eine Witwe, die von einer kantonalen Ausgleichskasse eine Uebergangs-Witwenrente bezieht, beim Erreichen des
63. Altersjahres auf Grund der von ihr bezahlten Beiträge Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erhält, für deren Auszahlung eine andere Ausgleichskasse zuständig ist.
Wenn eine solche Witwe beispielsweise am 25. August 63jährig wird, so hat sie vom Monat September an Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente, und die Ausgleichskasse, welche die Witwenrente auszahlte, stellt die Zahlungen Ende August ein.
Nun verstreicht hie und da einige Zeit, bis das neue Anmeldeformular zur zuständigen Ausgleichskasse gelangt und diese den Fall pflichtgemäß geprüft hat, was öfters zu einer Unterbrechung in der Rentenzahlung führt.
Die Betroffenen wissen begreiflicherweise nicht, wieso sie plötzlich keine Rente mehr erhalten, und geraten zudem oft in eine bedrängte Lage. Die Ausgleichskasse, welche die bisherige Rente ausrichtete, sollte daher der Witwe von dem Wechsel in der Rentenart und dem damit möglicherweise verbundenen Kassenwechsel Kenntnis geben.
Jedenfalls sollten die beteiligten Ausgleichskassen alles tun, um Unterbrüche in den Rentenzahlungen zu vermeiden. Die neu zuständige Ausgleichskasse muß daher sofort nach Erlöschen des Anspruches auf die Witwenrente mit der Auszahlung der einfachen Altersrente beginnen, nötigenfalls durch provisorische Ausrichtung der Minimalrente, falls die Festsetzung der Rente nicht mehr fristgemäß erfolgen kann.
Wenn schließlich bei Entstehung des neuen Rentenanspruches noch nicht feststeht, welche Ausgleichskasse für die Auszahlung der neuen Rente zuständig ist, so haben sieh die Ausgleichskassen unbedingt zu einigen, welche von ihnen, wenn auch nur provisorisch, die Auszahlung übernimmt (vgl. auch ZAR 1957, S. 112 f.).
Zur Auszahlung von Uebergangsrenten auf Bank- und
Postcheckkoiito
Bei Auszahlung von Uebergangsrenten der im Inland lebenden Schweizer sowie von ordentlichen Renten der in der Schweiz wohnhaften Ausländer auf ein Bank- oder Postcheckkonto ist der Rentenberechtigte ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß er seine Auslandsaufenthalte der Ausgleichskasse zu meiden hat (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 6. März 1957, Abschnitt III und IV). Unter Hinweis auf den in ZAK 1957, S. 483 ff., publizierten Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. J. B. ist kürzlich seitens einer Ausgleichskasse die Frage aufgeworfen worden, ob inskünftig von dieser Maßnahme bei den schweizerischen Uehergangsrentnern abgesehen werden könne.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diese Frage negativ beantworten müssen. Die erweiterte Meldepflicht des Rentners bei der Bank- und Postcheckkontoauszahlung von Uebergangsrcnten wurde eingeführt, weil bei diesem Auszahlungsmodus die laufende Kontrolle über Wohnsitz und Aufenthalt des Berechtigten, wie sie die persönliche Rentenauszahlung durch die Post allgemein bietet, wegfällt. Auf eine solche Kontrolle kann aber bei den Uebergangsrenten nicht verzichtet werden, da hier der Rentenanspruch auch gemäß den revidierten Gesetzesbestimmungen nach wie vor grundsätzlich vom Wohnsitz und Aufenthalt des Rentners abhängt. Nun hat zwar das Eidg. Versicherungsgericht im gc-- nannten Urteil i. Sa. J. B. entschieden, daß schweizerische Uebergangsrentner mit inländischem Wohnsitz künftig die Rente bei bloßen Aufenthalten im Ausland ohne Rücksicht auf die Dauer der Landesabwesenheit weiterbeziehen können. Diese Rechtsprechung ändert aber nichts am Grundsatz, wonach der dem Rentner in der Schweiz zustehende Anspruch bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland wegfällt bzw. nur noch unter den besonderen Voraussetzungen, wie sie für die im Ausland niedergelassenen Schweizer der Uebergangsgeneration gelten, weiterhin bestehen kann. Ueberdies hat das Eidg. Versicherungsgericht diese Rechtsprechung in einem späteren Urteil i. Sa. K. 1. (vgl. ZAK 1958, S. 100 ff.) dahin präzisiert, daß für die nicht der Uebergangsgeneration angehörenden Uebergangsrentner, wie insbesondere Ehefrauen mit einem Rentenanspruch gemäß Artikel 43bs, Buchstabe c, AHVG weiterhin neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz auch der tatsächliche Aufenthalt daselbst erforderlich ist und in diesen Fällen bei längeren Auslandsaufenthalten des Berechtigten der Rentenanspruch in jedem Fall längstens nach einem Jahr erlöscht (vgl. hierzu ZAK 1958, S. 83 ff.). Es ist
offensichtlich, daß bei dieser Rechtslage von den bisherigen Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich nicht abgesehen werden kann.
Anderseits kann aber auch nicht übersehen werden, daß bei nur kurzfristiger Landesabwesenheit der Rentenanspruch regelmäßig fortbestehen bleibt, zumal auch eine Wohnsitzverlegung ins Ausland praktisch nicht nur für ganz kurze Zeit vorgenommen wird. Gerade in diesen verhältnismäßig häufigen Fällen, in denen sich Uebergangsrentner zu Besuchen von Verwandten und Bekannten oder aus gesundheitlichen Grünen für wenige Wochen im Ausland aufhalten, entspricht deshalb die Meldung der Landesabwesenheit an die Ausgleichskasse nicht einer unbedingten Notwendigkeit. Es kann daher den Ausgleichskassen freigestellt werden, die Meldepflicht der im Inland niedergelassenen schweizerischen Uebergangsrentner über ihre Auslandsaufenthalte auf die Fälle einer mehr als dreimonatigen Landesabwesenheit zu beschränken.
KLEINE MITTEILUNGEN
Gesetz des Kantons Der Zürcher Kantonsrat hat in seiner Sitzung vom Zürich über 14. April 1958 das Gesetz über Kinderzulagen in der Kinderzulagen Schlußabstimmung mit 69 gegen 0 Stimmen bei zahl-
reichen Enthaltungen gutgeheißen. Das Gesetz unterliegt noch der Volksabstimmung.
Aenderungen im Ausgleichskasse Nr. 94 Zürich 1, Adressenverzeichnis (VATI) Bahnhofstraße 20
Ausgleichskasse Nr. 101 Telefon (031) 7 1170 (Holz)
Berichtigung Der vollständige Titel des Beitrags auf S. 115 der April-
Nummer 1958 muß lauten:
Kasseneigene Einschätzungen gemäß Artikel 23, Buchstabe b, AHVV und Beitragsnachforderung.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Familienzulagenordnun g
«Gewerblicher oder industrieller» Betrieb als Hauptbetrieb. Nicht unter diesen Begriff fallen ausschließlich gemeinnützige Betriebe. Art. 7, Abs. 2, lit. a, FLV.
Anspruch auf Familienzulagen hatten in den Jahren 1950 bis 1952 die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche in einem eng mit einem «nichtlandwirtschaftlichen» Hauptbetrieb verbundenen bäuerlichen Nebenbetrieb tätig waren (Art. 2, Abs. 3, des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, in Verbindung mit Art. 1, Abs. 2, lit. a, der der Vollzugsverordnung vom 29. November 1949). Hieven abweichend heißt es in Art. 1, Abs. 1 und 4, des seit 1. Januar 1953 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (FLG) in Verbindung mit Art. 7, Abs. 1 und 2, lit. a, der Vollziehungsverordnung (FLV), zulagenherechtigt seien die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit Ausnahme derjenigen, welche in einem eng mit einem «gewerblichen oder industriellen» Hauptbetrieb verbundenen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig seien.
Es ist unbestritten und auf Grund der vorliegenden Akten offensichtlich, daß die Aufgabe des Fürsorgeheimes «Bellevue» die Betreuung mehrheitlich armengenössiger alter bzw. gebrechlicher Bürger des Bezirkes ist, wobei der im Dienst dieser Fürsorge stehende und dem Heim angegliederte Landwirtschaftsbetrieb bloß die Bedeutung eines Nebenbetriebes hat. Streitig ist daher lediglich die Frage, ob das Heim einen gewerblichen (oder gar industriellen) Betrieb im Sinne des Art. 7, Abs. 2, lit. a, der geltenden FLV darstelle. Diese Frage ist von der Vorinstanz mit Recht verneint worden. Gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Betrieb nur dann als industrieller oder gewerblicher bezeichnet, wenn die in ihm ausgeübte Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Hieven ist jedoch bei der Führung des Fürsorgeheims «Bellevue» keine Rede. Indem dieses Heim versorgungsbedürftige Bürger beherbergt und verpflegt, erfüllt es im Auftrag der in einem Zweckverband vereinigten Bürgergemeinden eine öffentlichrechtliche Aufgabe. Seine Betriebsführung ist denn auch der Oberaufsicht des Kantons unterstellt, und das Heim legt alljährlich zuhanden des Regierungsrates öffentlich Rechnung ab. Es handelt sich um eine Einrichtung der Sozialfürsorge, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt.
Wenn das Bundesamt für Sozialversicherung einwendet, im Bereich der Familienzulagenordnung seien auch gemeinnützige Anstalten wie Spitäler, Altersheime und dergleichen als gewerbliche Betriebe zu behandeln, und hiefür auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 17. September 1957 i. Sa. B. verweist, so widerspricht dies dem klaren Wortlaut des Art. 7, Abs. 2,
lit. a, FLV. Nach dem alten (am 31. Dezember 1952 außer Kraft getretenen) Art. 1, Abs. 2, lit. a, FLV konnte eben, wer in einem bäuerlichen Nebenbetrieb arbeitete, selbst dann keine Familienzulagen fordern, wenn der Hauptbetrieb ein ausschließlich gemeinnütziger war (Erwägung 1 hievor), während Art. 7, Abs. 2, lit. a, der geltenden Verordnung die Gewährung der Zulagen nur noch dann ausschließt, wenn der Hauptbetrieb industriellen oder gewerblichen Charakter hat, d. h. wie oben erwähnt -Erwerbszwecke verfolgt.
Zum nämlichen Ergebnis führt eine teleologische Betrachtungsweise. In seinem Bestreben, dem Uebcrtritt landwirtschaftlicher Arbeitskräfte in industrielle oder gewerbliche Betriebe möglichst zu steuern, trachtet das FLG eine finanzielle Besserstellung des landwirtschaftlichen Personals herbeizuführen, die sich volkswirtschaftlich nicht den bäuerlichen Produktionskosten belasten läßt. Dieser Zielsetzung entspricht es nun, von der Zulagenberechtigung diejenigen Arbeitnehmer auszunehmen, welche in einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb eines industriellen oder gewerblichen Hauptbetriebes tätig sind. Ein solcher Ausschluß rechtfertigt sich deswegen, weil man vom Inhaber eines Industrie- oder Gewerbebetriebes mit bäuerlichem Nebenbetrieb erwarten darf, daß er sein landwirtschaftliches Personal ungefähr gleich entlöhne wie seine übrigen Arbeitskräfte (vgl. S. 34, Ziffer III 1, lit. b, der Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Familienzulagenordnung).
Demgegenüber konnte der Gesetzgeber seine guten Gründe haben, eine mit einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb verbundene Institution, welche -wie das Fürsorgeheim «Bellevue» -einzig gemeinnützige Zwecke verfolgt, der Notwendigkeit zu entheben, dem im Nebenbetrieb tätigen Personal höhere als die in der Landwirtschaft üblichen Löhne zu zahlen (wie man denn im vorliegenden Fall bei 550 Franken Monatslohn nebst freier Verpflegung für das angestellte Ehepaar K. kaum von industriellen oder gewerblichen Lohnverhältnissen sprechen kann).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. K. vom 25. Juni 1957, F2/57.)
Die Unterstellung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt voraus, daß ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer während des gan-
zen Jahres und für den größten Teil seiner Arbeitszeit im Betrieb beschäftigt werden kann. Art. 7, Abs. 1, FLV.
Der Anspruch des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Fa-
milienzulagen hängt nicht von einer Einkommensgrenze ab.
1. Es stellt sich die Frage, ob ein Betrieb mit einer Bodenfläche von 62 Aren, auf dem vor allem Obst und Gemüse angebaut werden, einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 7 FLV darstellt. Nun ist dieser Begriff sehr ausdehnend auszulegen, weil auch die Obst- und Gemüsebaubetriebe dazuzählen, während diese in der Umgangssprache zum Gewerbe gerechnet werden. Deshalb ist ein Arbeitnehmer, der in einem solchen Betrieb arbeitet, als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Sinne des FLG zu betrachten, auch wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um einen Gärtner handelt, der nach den im Gärtnereigewerhe üblichen Ansätzen entlöhnt ist.
Man muß sich jedoch fragen, ob ein Landwirtschaftsbetrieb nicht eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Diese Frage muß für alle Landwirtschaftsbetriebe mit Einschluß der Doppelbetriebe und der gemischten Betriebe in gleicher Weise beantwortet werden, weil es nicht angeht, einem Arbeitnehmer, der die persönlichen Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers erfüllt, im einen Falle die Familienzulagen auszurichten und im andern Falle, je nach der Art des Betriebes, in dem er arbeitet, die Zulagen zu verweigern. Obschon das Gesetz keinen und die Vollziehungsverordnung in Art. 1, Abs. 1, nur einen indirekten Hinweis enthält, ist als maßgehendes Kriterium für die Anspruchsberechtigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers, der in einem unterstellten Betrieb arbeitet, der Umstand zu betrachten, daß er eine «überwiegend» landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
d. h. ihr den größeren Teil seiner Arbeitszeit widmet (vgl. EVGE i. Sa. A. T. vom 27.Dezember 1956; ZAK 1957, S.441). Es kann deshalb angenommen werden, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des FLG dann vorliegt, wenn ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer während des ganzen Jahres und für den größten Teil seiner Arbeitszeit darin Beschäftigung finden kann. Diese Lösung entspricht auch der Regelung für die Bergbauern (Art. 5, Abs. 2, FLG).
Im vorliegenden Falle haben die kantonale Kasse und die Rekurskommission festgestellt, daß sich R. M. einzig mit dem Obst- und Gemüsebau, der Baumpflege und dem Unterhalt der Alleen befaßt, unter Ausschluß aller Hausarbeiten. Zur Abklärung der Verhältnisse hat das Versicherungsgericht noch eine Erhebung durchführen lassen. Dabei hat sich ergeben, daß der Gesuchsteller seine ganze Zeit, und zwar auch während der stillen Saison, den landwirtschaftlichen und Gartenarbeiten widmet. Die Alleen und Blumenbeete nehmen eine Bodenfläche von nur ungefähr 10 Aren ein. Er verwendet nur einen kleinen Teil seiner Arbeitszeit auf die Blumenpflege und den Unterhalt der Alleen (10 bis 15 Prozent). Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Unterstellung des Landwirtschaftsbetriebes der Stiftung E. unter das FLG als erfüllt zu betrachten.
2. Es ist wenig befriedigend, daß die Zulagen auch dann auszurichten sind, wenn, wie im vorliegenden Falle der Gesuchsteller einen Monatslohn von ungefähr 750 Franken verdient, also bedeutend mehr, als in den landwirtschaftlichen Betrieben üblich ist. Nach Art. 4 FLG ist zwar, die Ausrichtung von Zulagen an die Bedingung geknüpft, daß der Arbeitgeber einen Lohn bezahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht. Es gibt dagegen keine Bestimmung, wonach kein Anspruch auf Zulagen besteht, wenn der Lohn eine bestimmte Grenze überschreitet. Nur für die Bergbauern existiert eine Einkommensgrenze (Art. 5, Abs. 1, FLG). Die Familienzulagen werden deshalb dem Verwalter eines Landwirtschaftsbetriebes ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohnes, auch wenn dieser sehr hoch ist, ausgerichtet, während die Dcrghauern die Familienzulagen nicht beziehen können, wenn ihm Einkommen einen verhältnismäßig bescheidenen Betrag überschreitet. Diese widerspiucbsvolle Regelung kann, so bedauerlich sie ist, nicht durch den Richter aufgehoben weiden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Stiftung E., vom 4. Dezember 1957, F 7/57.)
Alters-,und HinterlasseneHversiclierung
BEITRÄGE Beitragspflicht
Von einer ausländischen Unternehmung in der Schweiz gemietete Geschäftsräume gelten jedenfalls als Betriebsstätte, wenn in ihnen eine nicht nur nebensächliche Erwerbstätigkeit entfaltet wird. Art. 12, Abs. 2, AHVG.
In einem Rechtsmittelverfahien, in welchem die Frage umstritten war, ob eine ausländische Gesellschaft für Telegrammbeförderung auf den Löhnen und Provisionen ihres in der Schweiz in Büroräumlichkeiten der Gesellschaft tätigen Angestellten abrechnungspflichtig sei, wies das Eidg. Versicherungsgericht die Berufung der Gesellschaft mit folgenden Erwägungen ab:
1. Die Berufungsklägerin ist eine ausländische Aktiengesellschaft, die seit Jahren einen (in der Schweiz ansässigen) Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigt. Laut Art. 12, Abs. 2, AHVG schulden solche ausländischen Unternehmungen Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge, falls sie im Inland eine Betriebsstätte haben («ont un tabhissement stable en Suisse»; «hanr.o un'azienda nella Svizzera»). Unterhalten sie keine Betriebsstätte in unserm Land, so müssen ihre hiesigen Arbeitnehmer die entsprechenden Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge selber entrichten (Art. 6 AHVG). Und behandelt das interkantonale Steuerrecht als Betriebsstätten die (außerkantonalcn) ständigen Einrichtungen, mittels welcher eine Unternehmung eine nicht ausgesprochen nebensächliche Geschäftstätigkeit entfaltet (BGE 80 1 196 f.), so erhebt sich für das AHV-Recht die Frage, eh nicht jede mittels dauernder Einrichtungen einer ausländischen Unternehmung für diese verrichtete hiesige Arb t unter Art. 12, Abs. 2, des Gesetzes zu subsumieren sei.
Hierüber braucht aber im vorliegenen Fall nicht entschieden werden. Die I. AG. besitzt seit Jahren gemietete Geschäftsräume und hält sie ihrem hiesigen Vertreter für seinen Werbedienst zur Verfügung. Feiner kann ihre schweizerische Geschäftsstelle nicht bloß nebensächlichen kommerziellen Wert haben, wenn man bedenkt, daß sie rund 3 Prozent der in der Schweiz aufgegebenen Auslandtelegramme befördert und auch den Personal- sowie Sachaufwand in Betracht zieht, welchen die Berufungsklägerin ihretwegen dauernd macht. Deshalb müßte die 1. AG. selbst dann als beitragspflichtig erklärt werden, wenn man - zu ihren Gunsten das erwähnte steuerrechtliche Kriterium der Betriebsstätte auch als AHV-rechtlich maßgebend gelten lassen wollte.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. AG., vom 28. Februar 1958, H 244/57.)
RENTEN
1. Rentenanspruch
Ein im Ausland niedergelassener Franzose, der nicht versichert war, besitzt auf Grund der irrtümlich für ihn geleisteten Beiträge keinen
Rentenanspruch. Art. 1, Abs. 1, AHVG und Art. 5, lit. b, des schwei-
zerisch-fraiizösischea Abkommens vom 9. ‚Juli 1949.
A. F., tschechoslowakischen Ursprungs, hatte durch Einbürgerung die französische Staatsangehörigkeit erworben. Er wohnte in Frankreich und arbeitete als chemisch-technischer Berater auf dem Korrespondenzweg für eine Schweizer Firma, welche für ihn AHV-Beiträge leistete. Am 7. Juni 1956, mit vollendetem 65. Altersjahr, stellte er das Gesuch um Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente. Die Ausgleichskasse, welcher A. F. angehörte, überwies den Fall der Schweizerischen Ausgleichskasse und teilte ihr mit, daß A. F. in den Jahren 1938 und 1939 in der Schweiz und seither immer in Frankreich gewohnt habe. Die Schweizerische Ausgleichskasse wies das Rentengesuch ab, wogegen die Rekurskommission, an welche A. F. hernach gelangte, seinem Begehren stattgab. Die Rekurskommission sprach der Schweizerischen Ausgleichskasse die Zuständigkeit ab, das Rentengesuch abzuweisen, fand zudem, es liege kein Beweis vor, wonach die Beiträge im Hinblick auf Art. 1, Abs. 1, AHVG aus Irrtum geleistet worden seien, und bewilligte die Rente.
Die vom Bundesamt für Sozialversicherung gegen den Rekursentscheid eingelegte Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht auf Grund folgender Erwägungen gutgeheißen:
Entgegen der Meinung der Rekurskommissionn war die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig, zu prüfen, ob die Beiträge in diesem Falle rechtmäßig geleistet worden waren, und das Rentengesuch durch Verfügung abzuweisen. Die Festsetzung der Rente stellt in den Beziehungen zwischen dem Versicherten und der AHV eine der letzten rechtsbildenden Handlungen dar. Bei dieser Gelegenheit wirkt die Ausgleichskasse, welche die Rente festsetzt, als Organ der AHV, und hat als solches zu prüfen, ob der Rentenansprecher effektiv die Voraussetzungen zum Rentenbezug erfüllt. Art. 68, Abs. 2, AHVV statuiert übrigens ganz allgemein, daß diese Ausgleichskasse «die Berechtigung prüft und die Rente festsetzt». Das Bundesamt für Sozialversicherung erteilt in der Wegleitung über die Renten alle nötigen Anweisungen über den Umfang dieser Prüfung: laut Rz 423 «hat die Ausgleichskasse die Personalien. .. der für den Rentenanspruch und für die Rentenart maßgebenden Versicherten sowie die besonderen persönlichen Erfordernisse in geeigneter Weise zu überprüfen»; laut Rz 450 klärt sie besonders bei Ausländern ab, ob der Rentenansprecher die für den Bezug einer ordentlichen Rente erforderliche Mindest-Beitragsdauer erfüllt; Rz 450 verweist auf Rz 122 ff., worin festgehalten wird, daß «die Zeit, während welcher ein Versicherungsverhältnis gemäß Art. 1 und 2 AHVG nicht bestand», nicht als Beitragsdauer gilt.
Im vorliegenden Falle oblag es der Schweizerischen Ausgleichskasse, die von A. F. verlangte Rente festzusetzen, denn dieser wohnt im Ausland. Infolgedessen war sie auch zuständig, um die Rentenberechtigung des Rentenansprechers zu überprüfen und darüber eine Verfügung zu erlassen.
Vorweg ist abzuklären, ob der Rentenansprecher tatsächlich eine der in Art. 1, Abs. 1, AHVG genannten Voraussetzungen erfüllt hat, um überhaupt beitragspflichtig zu sein. Das Eidg. Versicherungsgericht kann der Meinung der Rekurskommission nicht folgen, wonach es «keineswegs feststehe, daß die Unterstellung des Rekurrenten unter die Beitragspflicht ein Irrtum gewesen sei». Im Gegenteil ist, wie es das Bundesamt für Sozialversicherung in der Berufung klar darlegt, davon auszugehen, daß A. F. von
Anfang an nicht einer der in Art. 1, Abs. 1, AHVG Umschriebenen Personenkategorien angehörte und somit der Beitragspflicht nie unterstand.
Als ein im Ausland wohnhafter Ausländer konnte er der Versicherungspflicht nur unterstellt werden, wenn er in der Schweiz erwerbstätig war (Art. 1, Abs. 1, lit. a und h, AHVG). Daß er im Ausland für eine Schweizer Firma tätig war, genügt nicht.
Anderseits entspricht es zwar den Tatsachen, daß der Rentenansprecher seit 1950 sich alljährlich während 25 bis 53 Tagen in der Schweiz aufhielt. Es handelte sich dabei indessen um verhältnismäßig kurze Zeitabschnitte im Sinne von Art. 1, Abs. 2, AHVG und Art. 2, lit. b in fine, AHVV; A. F. war somit während dieser Zeitabschnitte nicht versichert. Selbst wenn man annehmen wollte, A. F. sei für die Dauer dieser Inlandaufenthalte versichert gewesen, würde am Entscheid über den vorliegenden Fall nichts geändert. Die für die Berechnung der Beitragsdauer allenfalls in Betracht kommenden Zeitabschnitte von 25 bis 53 Tagen, in den Jahren 1950 bis 1955, würden insgesamt 234 Tage ausmachen. Bei einer derart kurzen Beitragsdauer könnte man nicht annehmen, daß die Beiträge «während wenigstens fünf vollen Jahren» entrichtet wurden, wie dies Art. 5, lit. b, des schweizerischfranzösischen Abkommens vom 9. Juli 1949 voraussetzt.
Man kommt somit zum Ergebnis, daß A. F. nicht als versichert gelten konnte (oder eventuell, daß er nicht entsprechend dem schweizerisch-französischen Abkommen während einer genügend langen Zeit versichert war). Dennoch wurden während acht Jahren von seinem Arbeitgeber Beiträge geleistet und von dem Ausgleichskasse entgegengenommen, also genügend lange, um normalerweise einen Rentenanspruch zu begründen. Es fragt sich, ob dieser Umstand hei der Beurteilung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen sei.
Im Urteil i. Sa. R. vom 26. August 1957 (ZAK 1957, S. 481 ff.) hat das Eidg. Versicherungsgericht erklärt, der Zuspruch einer Uehcrgangsrente hange nicht davon ah, oh der Rentenberechtigte versichert sei, und auch eine Witwe, die nie versichert gewesen sei, könne unter Umständen die Voraussetzungen zum Bezuge einer Uehergangsrente erfüllen. Bei den ordentlichen Renten verhält es sich indessen anders.
Die Beitragspflicht allein genügt noch nicht, um einer Person einen Rentenanspruch zu erwirken. Nicht alle geleisteten Beiträge führen zu einem Anspruch auf Versicherungsleistungen. Um Renten zu erzeugen, müssen die Beiträge -- abgesehen von der Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von einer versicherten Person geleistet worden sein. Wenn es nach dem gesetzlichen System zwar Personen gibt, welche keine Beiträge zu leisten haben und trotzdem versichert sind, kann (abgesehen von den Beiträgen der Arbeitgeber) umgekehrt niemand beitragspflichtig sein, ohne versichert zu sein.
Außer den in Art. 2 AHVG genannten Fällen schließt das Gesetz die Möglichkeit freiwilliger Versicherung aus. Indessen könnte es einer Person, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht erfüllt, nur auf Grund freiwilliger Versicherung ermöglicht werden, durch Beitragsleistung einen Anspruch auf den Bezug einer ordentlichen Rente zu erwerben. Das Gesetz schließt somit die Möglichkeit aus, daß unter derartigen Umständen geleistete Beiträge rentenbildend sein könnten, und zwar ganz
allgemein und unabhängig von der Frage, ob diese Beiträge gutgläubig geleistet wurden und die Ausgleichskasse sie zu Unrecht bezog.
Demnach wurden einerseits die Beiträge für A. F. offensichtlich aus Irrtum geleistet und von der Ausgleichskasse entgegengenommen; anderseits konnten sie nach dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung nicht rentenbildend sein. Die Schweizerische Ausgleichskasse hat also das Rentengesuch völlig zu Recht abgewiesen.
Das Gericht hat hier nicht zu prüfen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Beiträge durch eine Verfügung der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse festgesetzt worden wären. In einem solchen Falle könnte sich in der Tat die Frage stellen, ob die Ausgleichskasse, welche die Rentenanmeldung behandelt, zuständig wäre, um die von der beitragserhebenden Ausgleichskasse erlassenen Beitragsverfügungen als ungültig zu erklären.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. F., vom 19. Februar 1958, H 185/57.)
II. Nachzahlung
Nach dem Tode des Berechtigten kann die Fürsorgebehörde nicht mehr auf Grund von Art. 67 und 76, AHVV, Nachzahlung nicht geleisteter Renten verlangen.
Die verwitwete Frau M. V. wurde im Mai 1952 von Frankreich in ihre Heimatgemeinde zurückgebracht und dort bis zu ihrem Tode am 18. Mai 1957 vollständig von der Armenfürsorge unterhalten. Ein in der Folge von der Heimatgemeinde eingereichtes Gesuch um rückwirkende Ausrichtung einer Uebergangs-Altersrente auf Mai 1952 wurde von der Ausgleichskasse mit der Begründung abgewiesen, der Rentenanspruch sei ein persönlicher Anspruch, der nur zur Lebenszeit des Berechtigten geltend gemacht werden könne.
Die kantonale Rekurskommission hieß eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde zum Teil gut, indem sie der Heimatgemeinde für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1957 eine einfache Uebergangs-Altersrente zusprach. Sie begründete den Entscheid damit, daß die Rentenauszahlung nach dem Tode des Berechtigten weder vom AHV-Gesetz noch der Vollzugsverordnung ausgeschlossen werde. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung dagegen eingereichte Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheißen:
Es braucht im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, ob der Rentenanspruch ein höchstpersönliches Recht ist oder ob er durch Vererbung übertragen werden kann. Denn zur Geltendmachung der rückwirkenden Rentenzahlung beruft sich die Heimatgemeinde nicht auf ihre Stellung als gesetzliche Erbin. Sie könnte übrigens diese Eigenschaft nur dann einnehmen, wenn in den ersten drei Parantelen erbberechtigte Personen fehlen würden (Art. 457 ff. ZGB), und auch dann würde die Vermutung herrschen, daß das Gemeinwesen die Erbschaft ausgeschlagen hat (Art. 566, Abs. 2, ZGB). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß beim Fehlen erbberechtigter Verwandter die Erbschaft auch an das Gemeinwesen fällt. Man müßte dann erbrechtlich das Gemeinwesen in gleicher Weise behandeln wie sonstige gesetzliche Erben und könnte ihm die Erbeigenschaft nicht absprechen (Tuor, Kommentar zum Erbrecht, 2. Auflage, ad Art. 466). Wenn man jedoch davon ausgeht, der Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der der Verstorbenen zustehenden Rente bilde einen Vermögensteil, muß noch geprüft werden, ob
das Gemeinwesen zwar nicht als Erbe, jedoch auf Grund von Art. 76, Abs. 1, AHVV, selbständig eine Forderung geltend machen kann, entweder gleichsam als gesetzlicher Vertreter der Versicherten, indem die Vertretungsbefugnis über den Tod hinaus wirksam wäre, oder weil ihm auf Grund dieser Bestimmung ein eigenes Recht auf Auszahlung der Rente verliehen würde.
Ein eigenes Recht auf Auszahlung der Rente besitzt nun aber die Gemeinde ohne Zweifel nicht. Ein solcher Anspruch steht einzig dem Versicherten zu, was aus folgenden Bestimmungen hervorgeht: Art. 20 AHVG, der die rechtliche Natur des Rentenanspruches umschreibt, Art. 45 AHVG, der über den Zweck der Rente Auskunft gibt, sowie Art. 46 AHVG und Art. 77 AHVV, betreffend Nachforderung nicht bezogener Renten.
Gerade wegen des persönlichen Charakters des Rentenanspruches hat der Gesetzgeber verlangt, daß Maßnahmen zur zweckmäßigen Verwendung der Rente zu treffen sind, wenn der Versicherte dazu nicht imstande ist. In Art. 67 AHVV wird denn auch näher umschrieben, welche Personen zur Geltendmachung des Rentenanspruches befugt sind. Es werden dabei auch die Fürsorgebehörden genannt, welche die Rentenauszahlung verlangen können, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 76, Abs. 1, AHVV erfüllt sind. Aber auch in diesem Falle üben die Fürsorgebehörden nur ein Recht aus, das ausschließlich dem Versicherten zusteht. Die Rentenauszahlung an die Fürsorgebehörde hat nicht die Förderung der bloßen Interessen der Behörden zum Zweck (etwa im Sinne, daß die ausgerichteten Renten zur Sicherung oder Deckung der Fürsorgeleistungen dienen würden). Es handelt sich vielmehr um eine vorsorgliche administrative Maßnahme zur Gewährleistung zweckmäßiger Verwendung der Rente. Wenn der Fürsorgebehörde daraus ein Vorteil erwächst, ist dies nur eine Nebenwirkung dieser Maßnahme. Dies ist klar aus Art. 76, Abs. 3, AHVV ersichtlich, worin bestimmt wird, daß die Behörde die ihr ausbezahlte Rente ausschließlich zum Lebensunterhalt des Berechtigten und der Personen, für welche sie zu sorgen hat, zu verwenden hat und insbesondere die Verrechnung der Rente mit Forderungen gegenüber dem Rentenberechtigten, beispielsweise mit Forderungen aus früheren Fürsorgeleistungen, untersagt. Uebrigens macht die Vollzugsverordnung keinen Unterschied, ob die Fürsorgeleistungen vor oder nach Beginn des Rentenanspruches ausgerichtet wurden.
Daraus ist zu schließen, daß Art. 76 AHVV die Rentenauszahlung an die Fürsorgebehörde nur zum laufenden Unterhalt des Rentenberechtigten vorsieht. Nach seinem Tod besteht kein Grund und keine Möglichkeit mehr, Maßnahmen sozialer Fürsorge im Sinne dieser Bestimmungen anzuordnen, und die Fürsorgebehörde kann somit auch nicht mehr verlangen, daß ihr die laufenden Renten ausgerichtet werden. Ebensowenig kann sie unter Hinweis auf Art. 67 AHVV die Nachzahlung nicht bezogener Renten fordern. Gewiß unterscheidet die Bestimmung nicht zwischen laufenden rückständigen Renten. Es ist jedoch klar, daß die Fürsorgebehörde, um die Nachzahlung nichtbezogener Renten anstelle des Berechtigten verlangen zu können, darlegen muß, daß der Berechtigte nicht imstande ist, die Rente zweckmäßig zu verwenden. Der Berechtigte muß also im Zeitpunkt, wo die Behörde den Anspruch «für ihn» geltend macht, noch leben. Nach seinem Tod ist sie nicht mehr befugt, auf Grund von Art. 67 AHVV die Nachzahlung nichtbezogener Renten zu verlangen. In diesem Zeitpunkt gelangen die Bestimmungen des Erbrechtes
zur Anwendung: Falls ungedeckte Forderungen vorhanden sind, die auf vor dem Tod erbrachten Unterhaltsleistungen beruhen, gehören sie zu den Erbschaftspassiven, und wenn Ansprüche auf geschuldete, aber nicht geleistete Renten vorhanden sind, bilden sie Bestandteil der Erbschaftsaktiven, doch hat mangels gesetzlicher Vorschrift die Fürsorgebehörde keinen privilegierten Anspruch auf solche Guthaben.
Daraus folgt, daß die Heimatgemeinde nicht berechtigt ist, die Auszahlung der Renten zu verlangen, auf die Frau V. zu ihren Lebzeiten hätte Anspruch erheben können. Es braucht somit hier nicht untersucht zu werden, ob die Bedingungen zur Anwendung von Art. 76, Abs. 1, AHVV erfüllt wären, und ob die Gemeinde für sich die Auszahlung der der Genannten zukommenden Rente hätte erwirken können, wenn sie bei Beginn des Rentenanspruchs ein entsprechendes Gesuch eingereicht hätte.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. V., vom 19. März 1958, H 245/57.)
C. VERFAHREN
Nicht der AHV-Richter, sondern der Zivilrichter hat darüber zu entscheiden, ob eine Beitragsforderung, die nach Bestätigung eines Nachlaßvertrages geltend gemacht wurde, in vollem Umfang oder nur bis zur Höhe der Nachlaßdividende gedeckt werden muß. Art. 84, Abs. 2, AHVG. Erleidet die Ausgleichskasse einen Schaden, weil eine erst nach
der Bewilligung des Nachlaßvertrages geltend gemachte Beitragsforderung nicht voll gedeckt wird, so kann sie gegebenenfalls ge-
mäß Art. 52 AHVG und 81 und 82 AHVV Ersatz verlangen.
Im September 1954 bestätigte die Nachlaßbehörde den Nachlaßvertrag der Firma S. AG. Die Kurrentgläubiger erhielten eine Nachlaßdividende von 35 Prozent. Die Forderung der Ausgleichskasse (Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeiträge), geschuldet von den bis Juni 1954 ausbezahlten Löhnen, wurde in vollem Umfange gedeckt. Bei einer späteren Kontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, daß die Firma nicht über alle Löhne, welche vor der Erteilung der Nachlaßstundung ausbezahlt worden waren, abgerechnet hatte. Die Ausgleichskasse forderte daher die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nach. Die Firma erhob Beschwerde und erklärte, auf dieser Forderung nur die Nachlaßdividende von 35 Prozent zu schulden. Die Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut. Gegen diesen Entscheid legte die Ausgleichskasse Berufung ein. Das EVG hieß die Berufung aus den folgenden Erwägungen gut:
1. Es ist unbestritten, daß die Berufungsbeklagte es unterlassen hat, mit der Ausgleichskasse für die Jahre 1950 bis 1954 über eine Lohnsumme von Fr. 9 813.71 abzurechnen und daß sie daher, gemäß den gesetzlichen AHV-Vorschriften, Fr. 392.55 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge plus Fr. 19.65 Verwaltungskosten schuldet. Es ist ferner nicht streitig, daß die AHV-Beitragsforderungen im Konkurs eine Vorzugsstellung einnehmen (Art. 99 AHVG und Art. 219 SchKG) und daß im vorliegenden Fall das Guthaben der Ausgleichskasse hätte voll gedeckt werden können, wenn es im Nachlaßverfahren angemeldet worden wäre (Art. 305, Abs. 2, und 306, Abs. 3, SchKG). Streitig ist dagegen die Frage, ob dieses Guthaben, das nach Inkraftsetzung des Nachlaßvertrages geltend gemacht wurde, ganz oder nur bis zur
Höhe der Nachlaßdividende von 35 Prozent gedeckt werden muß (Artikel 311 SchKG).
Nach dem Wortlaut des Art. 84 AHVG kann man «gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen» bei den AHV-Rekursbehörden Beschwerde erheben. Art. 128 AHVV nennt ebenfalls nur Verfügungen über «eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Beitragspflichtigen». So bemißt die Ausgleichskasse die Höhe der Beiträge und setzt durch Verfügung die Beitragsschuld fest. Ist diese Verfügung einmal rechtskräftig, so bilden die Maßnahmen zur Eintreibung, wie die Zustellung eines Zahlungsbefehls, die Forderungseingabe im Konkurs oder im Nachlaßverfahren, wie auch alle anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, keine Verfügungen im Sinne von Art. 84 AHVG und sind damit der Entscheidungsbefugnis des AHV-Richters entzogen. Die Festsetzung und der Bezug der Beiträge müssen klar auseinander gehalten werden (vgl. EVGE 1953, S. 148; ZAK 1953, S. 295). In Art. 63, Abs. 1, lit. c, AHVG, wonach den Ausgleichskassen «der Bezug der Beiträge» obliegt, findet die gegenteilige Lösung keine Stütze. Zwar trifft es zu, daß es AHV-eigene Bezugsvorschriften gibt, die im AHVG geregelt sind, so die Verrechnung (Art. 20, Abs. 3, AHVG) und den Zahlungsaufschub (Art. 38b1s AHVV), die Gegenstand von Verfügungen bilden, welche an die Rechtsmittelinstanzen der AHV weitergezogen werden können. Aber abgesehen von diesen Ausnahmen sind die Ausgleichskassen verpflichtet, die Beiträge «auf dem Wege der Betreibung (Art. 15 AHVG) einzuziehen. Alle Meinungsverschiedenheiten betreffend die Betreibung, prozessuale Streitigkeiten oder Einreden, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, fallen daher in die Kompetenz des Zivilrichters oder der Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkurssachen. Allerdings kann auch der AHV-Richter dazu kommen, Fragen des Betreibungsrechtes, wie auch solche jedes andern Rechtsgebietes zu entscheiden, doch kann er das nur vorfrageweise tun (vgl. EVGE 1953, S. 300 ff. und ZAK 1954, S. 110; EVGE 1956, S. 240 ff.).
Das EVG beharrt daher auf der Feststellung, daß die Berufungsbeklagte grundsätzlich gemäß AHVG die nachgeforderten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge plus die Verwaltungskosten schulde. Keine AHVG-Vorschrift sieht Verzugszinsen vor. Verlangt die Ausgleichskasse die volle Zahlung dieser Forderung und macht die Schuldnerin geltend (wie sie dies im vorliegenden Verfahren getan hat), daß auch diese Forderung unter den Nachlaßvertrag falle, so wird der Zivilrichter über die Tragweite des Nachlaßvertrages zu entscheiden haben. Nähme der Zivilrichter an, die Forderung sei vor der Nachlaßstundung entstanden und entschiede er, das Privileg sei dahingefallen, weil die Forderung im Nachlaßverfahren nicht angemeldet worden und daher nicht voll zu befriedigen sei, so entstünde der Ausgleichskasse ein Schaden, für den sie gegebenenfalls gemäß Art. 52 AHVG und Art. 81 und 82 AHVV Ersatz fordern könnte (vgl. EVGE 1957, S. 215 ff.; ZAK 1957, S. 444 ff.).
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Firma S. AG., vom 24. Januar 1958, H 144/57.)
Die richterliche Beurteilung einer Kassenverfügung setzt eine schriftliche Beschwerde voraus. Art. 84, Abs. 2, AHVG.
Wird der Versicherte durch die Verwaltung in den Glauben versetzt, eine gegen ihn ergangene Verfügung werde von den AHV-
Rekursbehörden beurteilt, so beginnt die 30tägige Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt zu laufen, wo er erfährt, daß er sich im Irrtum befindet und daß er eine schriftliche Beschwerde einreichen muß. Art. 84, Abs. 1, AHVG.
Nichterwerbstätige, deren soziale Verhältnisse sich infolge Ver-
mögensanfall durch Erbschaft wesentlich verändert haben, sind neu einzuschätzen analog Art. 23, lit. b, AHVV.
Eine religiöse Gemeinschaft entrichtete nach dem Tode ihres Predigers dessen
Tochter vom Jahre 1953 an aus dem Kirchenfonds freiwillig jährlich 5 500 Franken; im Jahre 1952 machte sie ihr nach dem Tode des Vaters eine einmalige Zuwendung von 3 000 Franken. Die Ausgleichskasse erfaßte die Tochter als Nichterwerbstätige seit 1948. Gestützt auf eine Steuermeldung setzte sie den AHV-Jahresbeitrag pro 1956 mit Verfügung vom 26. März 1957 auf 84 Franken fest, ausgehend von einem Vermögen per 1. Januar 1955 von 57 953 Franken und einem Renteneinkommen pro 1954 von 5 500 Franken. Nachdem die Tochter am 28. März 1957 gegen diese das Jahr 1956 betreffende Verfügung Beschwerde erhoben hatte mit der Begründung, das «Renteneinkommen» falle für die Beitragsbemessung außer Betracht, weil es sich um freiwillige Unterstützungen handle, setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 2. Mai 1957 die Beiträge für die Jahre 1952 bis 1955 neu fest auf je 48 Franken jährlich; sie richtete gleichzeitig ein Schreiben an die Versicherte, worin sie unter anderem ausführte, der Richter werde nun zu entscheiden haben, ob die seit 1952 zu entrichtenden Beiträge richtig bemessen seien.
Die Rekurskommission bestätigt die Beitragsbemessung pro 1956, hob jedoch die Beitragsverfügungen pro 1952 bis 1955 auf und wies die Sache zur Neufestsetzung an die Ausgleichskasse zurück mit der Begründung, das Renteneinkommen habe nicht 3 000 Franken, wie die Ausgleichkasse annahm, sondern 5 500 Franken betragen. Die Ausgleichskasse erhob Berufung mit der Begründung, der Rekurskommission stehe wegen des Verbotes der reformatio in peius gemäß § 6 der kantonalen Rekursverordnung nicht das Recht zu, eine Beitragserhöhung zu verlangen. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut:
1. Mit Bezug auf die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1952 bis 1955 gemäß den Verfügungen vom 2. Mai 1957 macht das Bundesamt für Sozialversicherung in erster Linie geltend, es fehle überhaupt an einer Beschwerde. Ob eine Beschwerde vorliege, ist als Prozeßvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits entschieden hat, wird die Beschwerde an die kantonale Rekurskommission von Bundesrecht beherrscht (Oswald, AHV-Praxis, Nr. 534; ZAK 1951, S. 379). Dieses begnügt sich mit minimalen Formerfordernissen. Es wird nur eine schriftliche Erklärung verlangt, die den Willen des Betroffenen offenbart, die beanstandete Verfügung nicht anzunehmen. Damit im Einklang steht § 1 der zürcherischen Rekursverordnung, der ebenfalls die Schriftlichkeit der Beschwerde fordert.
Die Versicherte hat zwar gegen die das Jahr 1956 betreffende Beitragsverfügung vom 26. März 1957 formgerecht Beschwerde erhoben. Dagegen läßt sich kein Schriftstück finden, das als Beschwerde gegen die Beitragsverfügung für die Jahre 1952 bis 1955 angesprochen werden könnte. Die schriftliche Beschwerde der Tochter wurde am 28. März 1957, d. h. vor Erlaß der späteren Verfügungen eingereicht und kann sich daher nur auf den Beitrag für das Jahr 1956 beziehen. Am Erfordernis der schriftlichen Beschwerde muß umso mehr festgehalten werden, als die Beitragsverfügungen für die Jahre 1952 bis 1955 mit der formgerecht angefochtenen Beitragsverfügung des Jahres 1956 in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen. Den verschiedenen Verfügungen liegen lediglich teilweise gleiche tatbeständliche Voraussetzungen zugrunde. Die Erklärung der Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten, der Richter werde im hängigen Beschwerdeverfahren auch über die Verfügungen vom 2. Mai 1957 befinden, ist in dieser Beziehung ohne Belang; auf den Willen der Ausgleichskasse, eine Beschwerde, die sich ausdrücklich nur auf eine bestimmte Verfügung bezieht, auch auf andere Verfügungen auszudehnen, kann es nicht ankommen. Im hängigen Beschwerdeverfahren wurde der Tochter allerdings Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse zu äußern, die sich auch mit den Verfügungen vom 2. Mai 1957 auseinandersetzt. Ob aus der Nichtbenützung der Vernehmlassungsfrist geschlossen werden könnte, die Versicherte sei mit der gleichzeitigen Beurteilung der Verfügungen vom 2. Mai 1957 durch die kantonale Rekurskommission einverstanden, braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden. Denn ein bloß konkludentes Verhalten eines Betroffenen vermag die erforderliche Schriftlichkeit seiner Willensäußerung nicht zu ersetzen. Die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts, wonach die kantonalen Rekurskommissionen verpflichtet sind, gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Beitragsfestsetzung das Herabsetzungsgesuch des Versicherten zu beurteilen, wenn die Kasse hiezu lite pendente Stellung genommen hat (EVGE 1950, S. 165 ff.; ZAK 1950, S. 357), vermag zu keinem andern Schluß zu führen: Zwischen der Beitragsfestsetzung und der Herabsetzung besteht ebenfalls ein enger rechtlicher Zusammenhang, indem eine Herabsetzung die Festsetzung des Beitrages voraussetzt.
Mangels Beschwerde war somit die kantonale Rekurskommission nicht befugt, über die Beiträge für die Jahre 1952 bis 1955 gemäß den Verfügungen vom 2. Mai 1957 zu befinden. Dementsprechend ist der kantonale Rekursentscheid aufzuheben, soweit er diese Verfügungen betrifft. Ob der von der kantonalen Rekurskommission erteilten Weisung, die Beiträge zu erhöhen (was für die Jahre 1953 bis 1955 zutrifft) auch das kantonal-rechtliche Verbot der reforrnatio in peius entgegenstände, braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden.
2. Dieser Ausgang des Verfahrens will aber nicht bedeuten, daß die Verfügungen vom 2. Mai 1957 wegen unbenützten Ablaufes der Rechtsmittelfrist bereits in Rechtskraft erwachsen wären. Durch das gleichzeitig mit diesen Verfügungen zugestellte Schreiben der Ausgleichskasse wurde die Versicherte möglicherweise in den Irrtum versetzt, ihre frühere Beschwerde beziehe sich nun auch auf die neuen Verfügungen, so daß sich weitere Eingaben erübrigten. Insbesondere konnte sie der Auffassung sein, die auf den Verfügungen vom 2. Mai 1957 vorgedruckten Rechtsmittelhinweise seien durch den besonderen
Begleitbrief überholt. Die Rechte der Versicherten müssen daher gewahrt bleiben. Aus diesem Grund beginnt die Beschwerdefrist gegen die Verfügungen vom 2. Mai 1957 solange nicht zu laufen, als die widerspruchsvolle Haltung der Ausgleichskasse (Rechtsmittelbelehrung einerseits, Hinweis auf die Beurteilung durch den Richter im hängigen Beschwerdeverfahren andererseits) geeignet ist, die Versicherte von der Beschwerdeerhebung abzuhalten, d. h. bis zur Aufklärung durch das jetzige Urteil. Der gegenwärtige Fall ist mit demjenigen zu vergleichen, wo der Fristenlauf mangels Rechtsbelehrung nicht beginnt; hier liegt der Hinderungsgrund in der rechtsirrtümlichen Orientierung durch die Kasse. Der Tochter steht somit das Recht zu, die Beitragsverfügungen vom 2. Mai 1957 noch binnen 30 Tagen seit Zustellung des Urteils des Eidg. Versicherungsgerichtes bei der kantonalen Rekurskommission anzufechten.
3. Sofern die Beiträge der Jahre 1952 bis 1955 zu überprüfen gewesen wären, hätte von der Tatsache ausgegangen werden müssen, daß die Tochter erst seit dem am 2. September 1952 erfolgten Tod ihres Vaters über ein Renteneinkommen verfügte. (Daß die Leistungen der religiösen Gemeinschaft anrechenbares Renteneinkommen darstellen, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan und wird von der Versicherten nicht mehr bestritten.) Auf den Tod des Vaters dürfte auch die Erhöhung des Vermögens von 28 000 Franken auf 52 000 Franken zurückzuführen sein. Die sozialen Verhältnisse der Tochter haben sich daher erst seit dem Tod des Vaters wesentlich verändert. In den ersten neun Monaten des Jahres 1952 wäre daher auf das frühere Vermögen von 28 000 Franken abzustellen gewesen und die Tochter hätte für diesen Zeitraum nur einen Beitrag von 9 Franken geschuldet. Der Beitrag für die drei letzten Monate dieses Jahres hätte dagegen gemäß Art. 29, Abs. 2, AHVV und in analoger Anwendung von Art. 23, Buchstabe b, und Art. 25, Abs. 1, Buchstabe a, AHVV (EVGE 1956, S. 223; ZAK 1957, S. 405) nach den durch den Tod des Vaters bedingten sozialen Verhältnissen festgesetzt werden müssen. Dabei wäre schon ab 1. Oktober 1952 mit dem ordentlichen Renteneinkommen von 5 500 Franken im Jahr zu rechnen gewesen; denn die für die Zeit vom Todestag des Vaters bis Ende des Jahres 1952 ausgerichteten 3 000 Franken sind zum Teil als einmalge Leistung und nur zum Teil als Rentenzahlung zu betrachten. Unter Berücksichtigung des Vermögens von 52 000 Franken hätte sich ein Jahresbeitrag von 84 000 Franken ergeben und für drei Monate ein solcher von 21 Franken. Für das Jahr 1952 würde sich daher der Beitrag auf 30 Franken (9 Franken und 21 Franken) belaufen. Andererseits wäre für die Jahre 1953 bis 1955 auf Grund des Vermögens von 52 000 Franken und des Renteneinkommens von 5 500 Franken ein Beitrag von je 84 Franken geschuldet. Die Beitragsforderung der Jahre 1952 bis 1955 erreichte damit den Betrag von 282 Franken. Demgegenüber hat die Ausgleichskasse mit ihren Verfügungen vom 2. Mai 1957 für die gleiche Zeitspanne nur Beiträge von 192 Franken (4mal 48 Franken) verlangt.
Ob die Verwaltung gestützt auf Art. 39 AHVV die zu wenig entrichteten Beiträge nachzufordern habe (sofern die Versicherte auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet), bleibt ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. S., vom 31. Januar 1958, H 209/57.)
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1956
Preis: Fr. 2.—
Zu beziehen bei der
Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
HEFT 6 JUNI 1958
ZEITSCHRIFT an
FÜR DIE
AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat189
Zur Weiterführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge . 190 Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
im Jahre 1957 .............192 Beschäftigungstherapie ..........195 Rund um die IBK-Eintragungen ........198 Buchführungspflicht des Arbeitgebers .......200 Motorisierung von Invaliden .........203 Neue kantonale Erlasse über Familienzulagen .....206 Schwererziehbarkeit und Invalidität .......217 Durchführungsfragen ...........219 Kleine Mitteilungen ...........222 Gerichtsentscheide: Erwerbscrsatzordnung .....225
Alters- und Hinterlassenenversicherung226
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern
Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—
Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Vom 12.-23. Mai 1958 fand in London die 13. General-MONAT versammlung der Internationalen Vereinigung für soziale
zu Sicherheit statt. Im Mittelpunkt dieses Kongresses stand zum ersten Mal eine allgemeine Studie über die Altersver-
MONAT
sicherung. In einem mit großem Beifall aufgenommenen Referat gab Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, eine eingehende Analyse der Altersversicherungssysteme von 26 Ländern in Europa, dem Nahen Osten und Afrika; ein ähnliches Referat erstattete für Amerika, den Fernen Osten und Australien J. R. Myers, USA. Diese Referate bzw. die ihnen zugrunde liegenden Berichte, welche später gedruckt erscheinen werden, dürften den Ausgangspunkt für weitere, speziellere Untersuchungen auf dem Gebiete der Altersversicherung bilden.
Am 30/31. Mai 1958 hielt die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Fürsprech Studer, ihre Generalversammlung ab. Nach Erledigung der statutarischen Geschäfte sprachen Dr. Eckart Weinreich, Vorstandsmitglied der ISAR-Lebensversicherungs-Aktiengeseilschaft, über die «Wandlungen der geistigen und sozialen Grundlagen der deutschen staatlichen Rentenversicherung von Bismarek bis heute» sowie Dr. E. Kaiser, Vizedirektor und Chef der Sektion Mathematik und Statistik im Bundesamt für Sozialversicherung, über «Das finanzielle Gleichgewicht der AHV und die damit verbundenen Zukunftsprobleme>. Die Tagung und beiden Referaten war ein voller Erfolg beschieden.
Der Bundesrat hat am 9. Juni 1958 den eidgenössischen Räten Botschaft und Gesetzesentwurf über die Verlängerung und Aenderung des Bundesbeschlusses über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge unterbreitet. Über diese Vorlage orientiert ein Artikel auf Seite 190 dieser Nummer.
Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kommission tagte am 13. Juni 1958 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung. Haupttraktandum der Sitzung bildete die Anpassung des AHV-Gesetzes an die vorgesehene Einführung der Invalidenversicherung sowie an gewisse Auswirkungen des Fremdarbeiterproblems.
Die Kommission hieß die ihr unterbreiteten Vorschläge gut. Es isL vorgesehen, die Vorlage über die Anpassung des AHV-Gesetzes den eidgenössischen Räten in Verbindung mit der Botschaft über die Invalidenversicherung im Laufe dieses Jahres zu unterbreiten.
JUNI 1958189
Zur Weiterführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge
Im Jahre 1947 wurde aus einem Teil der Ueberschüsse der Lohn- und Verdienstersatzordnung ein Betrag von 140 Millionen Franken der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen. Durch Bundesbeschluß vorn 8. Oktober 1948 fanden diese Mittel in Form einer besonderen Rückstellung Verwendung für eine rechtlich und finanziell von der AHV unabhängige Alters- und Hinterlassenenfürsorge (AHF) des Bundes. Deren vorwiegende Zweckbestimmung bestand darin, die während der Einführungszeit der AHV zu erwartenden Härtefälle durch Gewährung von Beihilfen mildern zu helfen. Dabei dachte man vor allem an die bedürftigen Bezüger unzureichender Uebergangsrenten, an die nicht rentenberechtigten Ehefrauen jüngerer Ehemänner sowie an die nicht rentenberechtigten Ausländer und Staatenlosen. Organisatorisch wurde diese zusätzliche Altersbeihilfe so gestaltet, daß man die Kantone und die Stiftungen für das Alter und für die Jugend mit der Zusprechung und Auszahlung der Fürsorgebeiträge an den im Bundesbeschluß genannten Bezügerkreis betraute, wofür ihnen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel jährlich zwischen sechs und zehn Millionen Franken zugewiesen wurden.
Die Geltungsdauer dieser Ordnung wurde im Jahre 1948 auf vorläufig drei Jahre beschränkt; gleichzeitig mit der bereits damals in Aussicht genommenen Verlängerung sollten die auf Grund der in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen sich als notwendig erweisenden materiellen Aenderungen vorgenommen werden.
Seither ist der Bundesbeschluß zweimal verlängert und den veränderten Verhältnissen angepaßt worden, so in den Jahren 1950 und 1955. Seine Geltungsdauer erlischt Ende des laufenden Jahres. Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte sich deshalb erneut mit der Frage einer Weiterführung der AHF auseinanderzusetzen und nahm im Auftrage des Vorstehers des Eidgenössischen Departementes des Innern die Vorarbeiten an die Hand.
Die Notwendigkeit einer abermaligen Verlängerung des Beschlusses wird von allen beteiligten Kreisen anerkannt. Die Zahl bedürftiger Witwen, Waisen und alter Personen, deren eigene Mittel zusammen mit den Leistungen der AHV zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, oder die als Ausländer oder Staatenlose keinen Rentenanspruch erwerben konnten, ist nicht zurückgegangen. Zwar sind durch die mehrfachen Gesetzesrevisionen und den Abschluß von Staatsverträgen viele
Härtefälle ausgemerzt und auch die Leistungen der AHV merklich heraufgesetzt worden. Anderseits nimmt infolge der Überalterung unserer Wohnbevölkerung die Zahl der im Rentenalter stehenden Personen jährlich zu und damit auch die Anzahl der Bedürftigen unter ihnen, welche oft schon durch bescheidene Zusatzleistungen vor der Armengenössigkeit bewahrt werden können. Während in früheren Jahren die Uebergangsrentner den größeren Teil der Bezüger von Altersbeihilfen stellten, hat sich das Schwergewicht seither mehr auf die Bezüger von Teil- und sogar von Vollrenten verschoben.
In dieser Richtung geht auch die in 13 Kantonen bestehende eigene gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, deren Aufgabenbereich nicht nur auf die Milderung von Härten der Einführungszeit beschränkt, sondern vielmehr als dauernde Fürsorgeeinrichtung zur Ergänzung der nur als Basisrenten gedachten Versicherungsleistungen ausgestaltet ist. Diesen kantonalen Fürsorgezweigen, die zum Teil aus der Alters- und Hinterlassenenfürsorge des Bundes hervorgegangen sind, ist es auch zuzuschreiben, daß jährlich in vermehrtem Maße neben den Beiträgen aus der Rückstellung auch kantonale und kommunale Mittel für diesen Zweck verwendet werden. Im Jahre 1957 wurden beispielsweise an ungefähr 103 000 bedürftige Alte und Hinterlassene insgesamt 65,2 Millionen Franken zugesprochen.
Auf Grund dieser Ueberlegungen wurde die Verlängerung der geltenden Ordnung bei unveränderter Beibehaltung des Beitragsansatzes und Verteilungsschlüssels in Aussicht genommen. Die Ende des laufenden Jahres wahrscheinlich noch zur Verfügung stehenden Mittel von über 60 Millionen Franken reichen für eine Weiterführung um sechs bis acht Jahre aus. Die Verlängerung soll indessen nicht um eine bestimmte Anzahl Jahre, sondern bis zum Zeitpunkt der Erschöpfung der Rückstellung erfolgen.
Materielle Aenderungen am geltenden Beschluß, insbesondere was die Umschreibung des Bezügerkreises anbetrifft, sind lediglich in Anpassung an die Vorverlegung des Rentenalters der Frauen vorgesehen. Die bisherige bewährte Ordnung bedarf keiner weiteren Aenderungen.
Ein entsprechender Beschlussesentwurf mit den zugehörigen Erläuterungen ist den Mitgliedern der Eidgenössischen AHV-Kommission zugestellt worden. Sie haben sich den skizzierten Vorschlägen angeschlossen. Ebenso nahmen die an der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge beteiligten beiden Stiftungen für das Alter bzw. für die Jugend zustimmend vom vorgelegten Entwurf Kenntnis.
Auf Grund dieser Stellungnahmen wurde eine Botschaft ausgearbeitet, welche der Bundesrat am 9. Juni 1958 den eidgenössischen Räten unterbreitet hat. Der Beschluß soll auf 1. Januar 1959 in Kraft treten.
Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1957
In seinem Bericht an die Bundesversammlung führt das Eidgenössische Versicherungsgericht über seine Geschäftsführung im Jahre 1957 u. a. folgendes aus:
Alters- und flinterlassenenversicherung
Wie 1956 bleibt die AHV mit 347 Geschäften (gegenüber 339 im Vorjahr) an der Spitze, während die Militärversicherung mit 102 den zweiten Platz einnimmt, gefolgt von der obligatorischen Unfallversicherung mit 80 und der Arbeitslosenversicherung mit 47 Prozessen. Die Zahl der Verfahren aus der Familienzulagen- und aus der Erwerbsersatzordnung blieb mit 18 bzw. 12 Geschäften gering.
Der leichte Zuwachs an Eingängen rührt von der vierten Revision des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der bezüglichen Verordnungsbestimmungen her. So hatte das Gericht mehrere Fälle zu beurteilen, in welchen die Herabsetzung des Rentenalters der Frau auf 63 Jahre zum Verlust des Rentenanspruchs führte. Es handelte sich um Ausländerinnen und Staatenlose, welche die Bedingungen des Rentenanspruches beim Erreichen des 65. Altersjahres erfüllt hätten, diese jedoch zufolge früheren Eintrittes des Versicherungsfalles nicht mehr erfüllen konnten. Es ist begreiflich, daß diese Frauen die Beibehaltung der bisherigen Altersgrenze oder andere zum gleichen Ergebnis führenden Lösungen ihres Sonderfalles begehrten. Das Fehlen differenzierter Uebergangsbestimmungen stellte übrigens auch Probleme hinsichtlich der Anpassung bereits laufender Renten.
Außer den mit der Gesetzesrevision zusammenhängenden Fällen hatte das Gericht weitere neue Fragen zu entscheiden, so z. B. in bezug auf die Anwendung der sinkenden Beitragsskala (Art. 8 des Gesetzes) in Fällen, in denen der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufnimmt, unterbricht oder endgültig aufgibt. Die Abrechnungs- und Beitragspflicht bezüglich Familienzulagen, die von
Ausgleichskassen an Arbeitnehmer geleistet werden, werfen Probleme auf, welche erstmals Gegenstand einer umfassenden Ueberprüfung bildeten; diese erstreckte sich auch auf die weiteren Fälle, in denen der Lohnanspruch nicht unmittelbar durch den Arbeitgeber, sondern gänzlich oder zum Teil durch eine Pensionskasse, eine Hilfskasse, andere Dritte oder durch Gebühren beglichen wurde. Erstmals stellte sich in seiner ganzen Tragweite auch die Frage der Haftung des Arbeitgebers für den Schaden, den er in Mißachtung der Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig einer Ausgleichskasse verursacht hatte. Endlich gaben die internationalen Abkommen, insbesondere das Flüchtlingsstatut, Anlaß zu Streitigkeiten.
Erwerbsersatzordnuiig
In Streitfällen betreffend die Unterstützungszulagen hatte sich das Gericht namentlich zum Begriff der Unterstützung durch nicht entlöhnte Arbeit und zur Frage auszusprechen, wie es bei den Studenten zu halten sei, die sich einen Teil ihres Unterhaltes selbst verdienen.
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
Der Zahl nach standen die Streitigkeiten um die Ermittlung des maßgebenden Einkommens der Bergbauern im Vordergrund. Das Gericht wies auf eine Ungleichheit in der Behandlung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer einerseits und der Bergbauern anderseits hin: das Gesetz umschreibt den Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers recht weit und gewährt ihm die Familienzulagen ohne Rücksicht auf die Höhe seines Lohnes, auch dann, wenn dieser Lohn die in der Landwirtschaft üblichen Normen bei weitem überschreitet, während es dem Bergbauern die Zulagen bei verhältnismäßig noch bescheidenem Einkommen verweigert.
Neu war die Frage der Unterstellung von landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die eng mit einer gemeinnützigen und ohne Erwerbszweck betriebenen Anstalt (z. B. Altersheim) verbunden sind.
Statistik
Die statistischen Angaben des Geschäftsberichtes über die drei Sozialwerke sind nachstehend den Bedürfnissen der ZAK angepaßt. Die zusätzlichen Prozentzahlen sind vor allem dort, wo ihnen kleine absoluten Werte zugrunde liegen, mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.
Streitsachen nach ihrer zeitlichen Entstehung und Erledigung
Tabelle :1
Ins- Streitsachen AHV EO FZO' esamt g
Vom Jahr 1956 übernommen 70 2 476
Im Jahr 1957 eingegangen 277 10 14301
Total 347 12 18377
Davon im Jahr 1957 erledigt 293 10 15318
Davon auf das Jahr 1958 übertragen 54 2 359
i) Familienzulagen-Ordnung
Gliederung der erledigten Streitsachen nach Berufungskläger
und Art der Erledigung Tabelle 2
Absolute Zahlen Prozentzahlen
Beruf ungs-
ägür Nicht Abge- Nicht ~ Abge-
einge- schrie- Gitge- Ahge Total einge- schrie- Gutge Abge- Total treten heu heißen wiesen treten ben heißen wiesen Alters- und llinterlassenenvc-rsicherung Versicherter 5 25 30 124 194 3 18 15 64100
Arbeitgeber 4 9 27 40 - 10 22 67100
Betroffener Dritter - 1 6 7 - 14 - 86100
nsv - :i 27 2 23 -- 9 82 9100
Ausgleichskasse - 2 14 1 19 11 71 16100
Insgesamt 5 45 80 163 1 293 1 2 15 27 56100
Erwerbsersatzordn ung Wehr- 3 - 4 7 - 43 ---- 57100
pf 1 ichitiger BSV -..-- 2 1 3 - 67 33100
Ausgleichskasse Insgesamt —32 5 10 30 2050100
Familienzulagen Arbeitnehmer od. Bergbauer - 2 1 7 10 - 20 10 70100
Arbeitgeber - - - 1 1 - - - 100100
BSV - - 1 3 4 - - 25 75100
Ausgleichskasse
- __1 ;i; 1 1 1 74 100
Gliederung der erledigten Streitsachen nach Sprache
Tabelle 3
A),sodUte Za1i1<ii Pvzntzahtei< Sii<ahe <.1-Tv EO 1 FZO 1 Total AI-IV EO FZO Total Deutsch 195 5 5 205 66 50 3364
Französisch 58 4 10 72 20 40 6723
Italienisch 1 41 14 10 -13
L_
Insgesamt 293 10 15 318 100 100 100 100
Ans dein Jahresbericht einer Ausgleichskasse
«Haben Sie schon nachgedacht, daß ein Kapital von rund 75 000 Franken nötig wäre, um den Zins in der Höhe einer heutigen Ehepaar-Altersrente van 247 Franken im Monat abzuwerfen?>,
Beschäftigungstherapie
Die Beschäftigungstherapie ist, wie schon aus dem Wort «Therapie» hervorgeht, eine Behandlungsmaßnahme. Sie gehört zu den medizinischen Hilfsmaßnahmen, die der Wiederherstellung eines verunfallten oder erkrankten Menschen dienen und vom Arzt verordnet und überwacht werden. Im Gegensatz zu passiven Behandlungsmethoden stellt die Beschäftigungstherapie, wie die Heilgymnastik, eine aktive Therapie dar, die der Patient unter Anleitung einer medizinischen Hilfsperson selbst betreibt. Beschäftigungstherapie kann definiert werden als eine sinnvolle Tätigkeit, die auf Anordnung des Arztes und unter Anleitung einer medizinischen Hilfsperson vom Patienten ausgeübt wird, mit dem Ziel, zur Verbesserung des Gesundheitszustandes beizutragen.
Diese Verbindung von Behandlungsmaßnahmen und Patientenbeschäftigung wird bereits seit mehr als 150 Jahren in psychiatrischen Kliniken angewendet. Im Jahre 1909 gründete der bekannte Tuberkulosearzt Dr. Rollier in Leysin eine Arbeitskolonie für Rekonvaleszenten und führte die Beschäftigungstherapie für bettlägerige Tuberkulöse ein. 1915 wurde in Chicago die erste «School of Occupational Therapy» gegründet. Wie auf verschiedenen Gebieten der Medizin, hat auch die Beschäftigungstherapie im Rahmen der Hilfe für die Kriegsverletzten der beiden Weltkriege eine rasche Entwicklung erfahren. In der Schweiz wurde die Beschäftigungstherapie bis vor wenigen Jahren nur in Tuberkuloseheilstätten und psychiatrischen Anstalten angewandt, während für die übrigen Patienten diese Behandlungsart erst in Entwicklung begriffen ist, so daß bis heute nur vereinzelte Spitäler entsprechend eingerichtet sind.
Die Beschäftigungstherapie unterteilt sich in folgende drei Gruppen:
Die funktionelle Beschäftigungstherapie hat den Zweck, beeinträchtigte Körperfunktionen zu reaktivieren, indem der Patient eine Beschäftigung ausübt, die Bewegungen enthält, die für die Wiederherstellung einzelner Körperfunktionen notwendig sind. Ein Patient, der beispielsweise durch Beugen und Strecken der Finger die Beweglichkeit seiner Hand verbessern soll, kann die notwendigen Uebungen ausführen, indem er mit Ton modelliert. Jede handwerkliche Tätigkeit wirkt auf bestimmte Muskelgruppen, Gelenke und Nerven. Auf diese Weise kann die Monotonie einer sich immer wiederholenden Bewegung ausgeschaltet werden. Anstelle eigentlicher Bewegungsapparate, wie sie noch oft in Spitälern anzutreffen sind, treten Arbeitsgeräte und Werkmaterial. Die funktionelle Beschäftigungstherapie kann sich der Psyche des einzelnen Menschen besser anpassen als ein unproduktiver, geisttötender Bewegungsapparat. Arzt und Beschäftigungstherapeutin haben es in der Hand, dem Patienten eine Arbeit zu verschreiben, die ihm zusagt und gleichzeitig die notwendigen Bewegungen vermittelt.
Die allgemeine Beschäftigungstherapie unterscheidet sich von der funktionellen Beschäftigungstherapie darin, daß sie keine direkte Einwirkung auf die beeinträchtigten Körperfunktionen ausübt, sondern sich darauf beschränkt, dem Patienten positive Erlebnisse zu vermitteln und dadurch das für die Genesung notwendige seelische Gleichgewicht wiederherstellt. In diesem Sinne zählen nicht nur die handwerklichen Arbeiten zur Beschäftigungstherapie sondern grundsätzlich jede Art von sinnvoller, dem Gesundheitszustand angemessener Freizeitgestaltung.
Bei der psychiatrischen Beschäftigungstherapie liegt das Hauptgewicht auf der Beziehung, die zwischen dem Patienten und der Beschäftigungstherapeutin geschaffen wird. Auf dieser Beziehung aufbauend kann eine dem Einzelfall angepaßte Tätigkeit mithelfen, Spannungen abzureagieren oder Apathien zu lösen.
Die Beschäftigungstherapie ist nicht nur als medizinische Hilfsmaßnahme, sondern auch im Rahmen der beruflichen Eingliederung von Bedeutung. Invalide, die sich mit einem dauernden Gesundheitsschaden abfinden müssen, verfallen leicht in einen passiven Zustand und in ein Gefühl der Nutzlosigkeit, die die spätere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren und zu neurotischen Erscheinungen führen können. Die Beschäftigungstherapie gibt dem Invaliden Gelegenheit, seine Leistungsfähigkeit zu erproben, wodurch das Selbstvertrauen und der Genesungswille gestärkt werden. Für den Berufsberater bildet diese Therapie eine wertvolle Grundlage zur Abklärung von Eignung und Neigung und zur Beurteilung des Arbeitscharakters.
Die Beschäftigungstherapie ist eine medizinische Hilfsmethode, deren Stellung derjenigen der Physiotherapie oder Heilgymnastik gleichkommt. Die Beschäftigungstherapeutin ist eine medizinische Hilfsperson und braucht als solche eine gründliche Ausbildung. Im Herbst 1957 wurde in Zürich die erste Schule für Beschäftigungstherapie eröffnet. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Das Lehrprogramm umfaßt theoretischen Unterricht (Anatomie, Physiologie, Psychologie, soziale Fragen), sogenannte therapeutische Technik (wie Holz-, Metall-, Textilbearbeitung) und Technik der sozialen Gruppenarbeit (wie Gesang, Spiel und Theater). Im Hinblick auf die Entwicklung der Beschäftigungstherapie und auf den Mangel an ausgebildeten Beschäftigungstherapeutinnen entspricht diese Ausbildungsstätte einem ausgesprochenen Bedürfnis.
Auf Grund der bisherigen Erfolge ist zu erwarten, daß die Beschäftigungstherapie in allen größeren Kranken- und Kuranstalten eingeführt werden wird.
Rund um die IBK-Eintragungen
Die Beiträge sind zeitlich so auf das IBK einzutragen, daß die JBK-Listen bis allerspätestens 31. Oktober des dem Beitragsjahr folgenden Jahres der Zentralen Ausgleichsstelle abgeliefert werden können. Diese Frist ist) wie des öftern und letztmals in ZAK 1957, S. 277 - wiederholt wurde, ein Endtermin. Dennoch wird sie, wenn auch weniger als in früheren Jahren, von einzelnen Ausgleichskassen immer noch überschritten. Alle IBK-Listen zusammen enthalten schätzungsweise rund fünf Millionen Eintragungen. Die Zentrale Ausgleichsstelle muß alle diese Aufzeichnungen durchsehen, einen repräsentativen Teil davon auf Lochkarten übertragen und diese innert nützlicher Frist auswerten. Daher ist auch sie an einen Zeitplan gebunden. Eine solche Arbeit läßt sich nur dann rationell bewältigen, wenn die Ausgleichskassen ihrerseits die IBK-Listen rechtzeitig und musterkonform erstellen.
Die IBK-Führung ist somit keine Füllarbeit. Ihr gehört auch dies sei wiederholt im Arbeitsprogramm und Fristenkalender der Ausgleichskassen ein ganz bestimmter Platz. Vor allem sind die Aufzeichnungen frühzeitig zu beginnen. Führen Personalausfälle, unvorhergesehene Arbeiten, Maschinendefekte usw. zu Störungen, so dürfen diese nicht auf sich beruhen bleiben. Die Ausgleichskassen haben sofort Maßnahmen zu treffen, um allfällige Verzögerungen aufzuholen und müssen den Endtermin unbedingt wahren. Ebenso ist der Zentralen Ausgleichsstelle nicht gedient, wenn die IBK-Listen zurückgehalten und im Oktober gesamthaft eingesandt werden. Sie muß sie vielmehr laufend erhalten, mit anderen Worten, in entsprechenden Teilsendungen.
Die Eintragungen müssen aber nicht nur fristgerecht, sondern wie gesagt auch musterkonform erfolgen. Die IBK-Weisungen vorn Dezember 1952 enthalten in Anhang IV ins Detail gehende Vorlagen. Soweit diese nicht eingehalten werden, wird vornehmlich ein Einwand laut: die für die Aufzeichnungen verwendete Maschine sei nun einmal anders konstruiert und erlaube es eben nicht, die Punkte so wie eigentlich vorgeschrieben zu setzen, die Rappen wegzulassen und dergleichen mehr. Wer so argumentiert, sieht an einer Grundtatsache vorbei. Nicht die Maschine an sich bestimmt die Einzelheiten der IBK-Aufzeichnungen, sondern die Erfordernisse der IBK-Führung bestimmen die Wahl der Maschine; und es gibt Maschinen, die diesen Anforderungen von vornherein genügen oder sich ohne Nachteil den gestellten Bedingungen anpassen lassen. Die
4usgleichskassc muß nur eine musterkonforme Lösung wollen. Nach diesem Wollen hat sich der Techniker zu richten und nicht umgekehrt.
An einem Beispiel sei gezeigt, wie diese Methode zum Erfolg führt. Eine Ausgleichskasse gedachte kürzlich, einen Automaten zu erwerben, -]er eine Versicherten nummer mit Ordnungsnummer um eine Stelle nach links cerschiebt, statt daß die Ordnungsnummer richtigerweise rechts um eine Steile über die übrigen Versichertennummern hinausreicht. Die Vorschrift hat jedoch ihre konkreten Gründe. In der Regel werden die Beiträge von Versicherten ausgewertet, deren Versichertennummer mit einer bestimmten Endziffer schließt (vgl. Bericht über die AHV im Jahre 1956, S. 27). Stellt die Locherin bei der Durchsicht der IBK-Listen Versicherte mit einer solchen Endziffer fest, so überträgt sie die betreffenden Angaben direkt auf die Lochkarten. Bei der großen Zahl von TBK-Eintragungen muß die Endziffer, um sofort aufzufallen, immer an der deichen Stelle stehen, und die Ordnungsnummer muß als solche deutlich erkennbar sein. Das ist nur der Fall, wenn die Mustervorlage beachtet wird. Der Vertreter der Lieferfirma war über die praktischen Bedürfnisse der Zentralen Ausgleichsstelle nicht orientiert. Nach erhaltener Aufklärung zeigte er dafür Verständnis, suchte die Maschine anzupassen und fand eine zufriedenstellende Lösung.
Solche Ueberlegungen verdienen bei der Anschaffung neuer Maschinen vermehrte Beachtung. Bei schon im Betrieb stehenden Automaten, deren Ersatz die Ausgleichskasse unverhältnismäßig belasten würde, sind wenigstens behelfsmäßige Lösungen zu suchen. Wie dies möglich ist, zeigt das folgende Beispiel. Die Versichertennummer ist in drei Gruppen aufgeteilt, und diese sind durch Punkte auseinanderzuhalten. Einzelne von den Ausgleichskassen verwendete Maschinen können nun die Punkte nicht setzen. Ist dies, wie solche Ausgieichskassen dann meinen, wirklich belanglos? Ungetrennte achtstellige Ziffern sind nur schwer lesbar. Vor allem lassen sich die Jahresziffern, nach welchen die Altersstruktur der Beitragspflichtigen erhoben wird, nur mit Mühe ermitteln. In einem konkreten Fall hat eine Firma für Büromaschinen einen anderweitig schon erprobten Vorschlag gemacht, in die Kolonne Versichertennummer der IBK-Liste feine Haarlinien einzudrucken, welche gleichsam als Leitlinien für die Alnhabetsgruppe, den Jahrgang sowie die Gruppe für Geschlecht und Geburtstag dienen und die Gesamtnummer optisch auflockern. In gleicher Weise kann auch die Erwerbs-
ziffer von der übrigen (kasseninternen. Abrechnungsnummer abgehoben wei'den. Das ist bine zweckmäßige Notlösung.
Die beiden Beispieie sollen dartun, daß die präzisen Bestimmungen der Mustervorlagen weder Schikane noch Bürokratie sind, sondern im Interesse der Sache liegen.
Abschließend sei in diesem Zusammenhang noch auf die Praxis einzelner Ausgleichskassen verwiesen, die IBK-Eintragungen durch kasseninterne Vermerke zu, ergänzen. Auch davon war in ZAK 1954, S. 92, schon abgeraten worden. Aus dem Bericht über die letzte Hauptrevision ergab sich, daß die Ausgleichskasse provisorisch festgesetzte persönliche Beiträge auf dem IBK immer noch durch ein P kenntlich zu machen pflegt. Auf eine entsprechende Bemerkung stellte die Ausgleichskasse den Vermerk als harmlose Kontrollmaßnahme» hin (auf die sie immerhin zu verzichten versprach). In Tat und Wahrheit kann ein solches auf die IBK-Liste durchgeschriebenes P nur zu leicht als Kurzbezeichnung für einen Portugiesen ausgelegt werden und zu Mißverständnissen führen. Darum ist auch auf diesem Gebiete Zurückhaltung am Platze. Die Einheitlichkeit der Eintraqunqen geö t den Sonderwünschen der Ausgleichshasse)i vor.
Kleinigkeiten, mag sich dieser oder jener Leser sagen. Gewiß, es geht hier nicht um große AHV-Fragen. Diese Kleinigkeiten aber fördern die flüssige Abwicklung wichtiger administrativer Verrichtungen, wie sie die IBK-Eintragungen darstellen. Verstöße dagegen wirken wie der berühmte Sand im Getriebe. Und das gilt es zu verhüten.
Buchführungspflicht des Arbeitgebers
Dem Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1956 kann entnommen werden, daß die Arbeitgeber im großen und ganzen ihren Pflichten. welche ihnen aus der AHV erwachsen, gewissenhaft nachkommen. Die wenigen Abrechnungspflichtigen, welche den gesetzlichen Bestimmungen nur teilweise nachleben, erschweren jedoch die Arbeit der Ausgleichskassen und der mit der Arbeitgeberkontrolle betrauten Revisionsstellen. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, daß manche Arbeitgeber keine oder nur eine ungenügende Buchhaltung führen. Dadurch entstehen leicht Fehler in der Beitragsabrechnung, und die Arbeitgeberkontrolle gemäß Artikel 162 AHVV wird
erschwert. Es kommt zu Beitragsilicken, die nickt n:r der AHV einen Beitragsausfall bringen, sondern auch die Renten der Arbeitnehmer schmälern können.
Dieser unbefriedigende Zustand führt zur Frage: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen?
Nach der Rechtsprechung des EVG «ist es unverantwortlich, daß ein Unternehmer, dessen Betrieb einen gewissen Umfang aufweist, keine sorgfältig geführte Buchhaltung besitzt und nicht in der Lage ist, eine genaue Abrechnung über die an sein Personal ausgerichteten Löhne vorzulegen» (Entscheid des EVG vom 1. Mai 1957. ZAK 1958, S. 62 ff.). Abgesehen von den Vorschriften über die Abrechnungspflicht und die damit verbundene Pflicht zur Ausfüllung von Formularen, fehlt jedoch im AHVG und in der AHVV eine Bestimmung. welche den Arbeitgeber zur Buchführung verpflichtet. Daher ist es für die Ausgleichskassen wichtig zu wissen, ob und inwieweit sie die Arbeitgeber gestützt auf die Artikel 957 ff. OR und 325 StGB zur Buchführungspflicht anhalten können.
Personen. tcelche aoch Artikel .957 01? kfdhrungspflichtig sind.
Unter den Art. 957 OR fallen die Arbeitgeber, weiche verpflichtet sind, ihre Firma im Handelsregister eintragen zu lassen. Diese Pflicht trifft alle Personen, welche ein Handels-. Fahrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (Art. 934-936 OR. 52 ff. Handelsregisterverordnung) betreiben. Sie beschäftigen gewöhnlich Personal und unterliegen in der Regel der Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle gemäß Artikel 162 AHVV. Dies erhellt die Bedeutung, welche die erwähnten Bestimmungen des Obligationenrechtes für die AHV-Ausgleichskassen haben können.
Zu beachten ist, daß der Handeisregistereintrag für sich allein die Buchführungspflicht nicht begründet. Sie besteht nur, wenn der Arbeitgeber nach Gesetz zum Handeisregistereintrag verpflichtet ist. Anderseits genügt diese Pflicht der Registereintrag ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann sich damit, daß er sich nicht in das Handelsregister eintragen läßt, nicht der Buchführungspflicht und ihren Folgen entziehen.
Die rechtliche Ti'agv.eit d r Artikel 957 (f. 01?
Die Art. 957 ff. stehen im Obligationenrecht unter dem Titel «Die kaufmännische Buchführung». Sie dienen in erster Linie dem kaufmännischen Verkehr, für den sie eine Grundlage des Vertrauens, und der Sicherheit
schaffen. Die Vorschriften haben jedoch noch eine weitere Zweckbestimmung. Die Doktrin weist u. a. auf die Interessen der Arbeitnehmer und der Steuerbehörden an einer ordnungsgemäßen Buchführung hin. Es ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzestext aus einer Zeit stammt, in welcher es noch keine eidgenössische AHV gab. Seither wurden auf dem Gebiet der Sozialversicherung große Fortschritte erzielt. Daher kann man heute die Zweckbestimmung kaum ausschließlich nur auf kaufmännischem Gebiet sehen. Es müssen auch die sozialen Belange. deren Bedeutung ständig wächst, berücksichtigt werden.
Die Art der Bücher, irelche der Arbeitgeber zu führen hat.
Gemäß Artikel 957 OR hat der Arbeitgeber diejenigen Geschäftsbücher zu führen, welche <nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind. Selbstverständlich muß ein großes Unternehmen eine detailliertere Buchhaltung führen als ein Handwerker oder Kleinhändler. Im weitern verlangt Artikel 957 eine Buchhaltung, welche es erlaubt, <.die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen . Dies verpflichtet den Unternehmer schon zu einer sehr eingehenden Rechnungsführung.
Kann der Arbeitgeber gestützt auf Artikel 957 OR verpflichtet werden, eine detaillierte Lohnbuchhaltung zu führen wie sie für die AHV erforderlich oder erwünscht ist? Es erscheint dies als fraglich, wenn man nur die Zweckbestimmung in kaufmännischer Hinsicht berücksichtigt. Wie jedoch darauf hingewiesen wurde, müssen ebenfalls die Interessen der Arbeitnehmer in Betracht gezogen werden: denn ihre Rechte sind besser geschützt, wenn der Arbeitgeber eine geordnete Lohnbuchhaltung führt. Eine solche extensive Auslegung des Artikel 957 011 findet auch im eingangs erwähnten Entscheid des EVG eine gewisse Stütze.
Die Pflichten des Arbeitgebers genäI3 Artikel 957 ff. OB
Der Arbeitgeber hat die nach Art und Umfang seines Geschäftes» notwendigen Bücher ordnuigsmäI3ig zu führen». Darunter versteht man eine fortlaufende, lückenlose, übersichtliche und klare Buchführung. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den Begriff «ordnungsmäßig» näher zu umschreiben. Die Auslegung ist Sache der Rechtsprechung und der Praxis. Diese sind nicht starr, sondern passen sich dauernd der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes an. Es läßt sich daher sehr wohl der Standpunkt vertreten, daß eine ordnungsmäßige Buch-
führung» auch den Interessen der versicherten Arbeitnehmer Rechnung zu tragen hat.
Nach Artikel 962 OR hat ein zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichteter Betrieb seine Bücher zehn Jahre seit dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren. Diese Bestimmung ist für die Ausgleichskassen im Hinblick auf die Arbeitgeberkontrollen von besonderem Interesse. Wenn nämlich ein Arbeitgeber seine Bücher vorzeitig vernichtet, um sich der Arbeitgeberkontrolle zu entziehen, so verstößt er gegen Artikel 962 OR und macht sich unter Umständen gemäß Artikel 325 StGB straffällig (vgl. ZAR 1956, S. 430).
5. Widerhandlungen gegen die Buchführungspflicht
Widerhandlungen gegen die Buchführungspflicht sind gemäß Artikel 325 StGB strafbar, der bestimmt: «Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäß zu führen, nicht nachkommt, . . . wird mit Haft oder mit Buße bestraft.» Die Ausgleichskassen haben somit die Möglichkeit, gegen Arbeitgeber, welche die Buchführungspflicht vernachlässigen und so die Arbeitgeberkontrollen erschweren, strafrechtlich vorzugehen (vgl. Urteil der bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen in Bichelsee, i. Sa. P.H., vom 27. Dezember 1956, ZAR 1957, S. 323 f.). Es ist nicht notwendig, daß die Tat mit Wissen und Willen, d. h. mit Vorsatz ausgeübt wurde auch fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht ist strafbar. In welchen Fällen soll nun die Ausgleichskasse zu diesem Zwangsmittel greifen? Allgemein gültige Richtlinien können nicht aufgestellt werden. Es geht hier offensichtlich um eine Ermessensfrage; das Für oder Wider läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Selbstverständlich wird die Ausgleichskasse darnach trachten. den Arbeitgeber wenn immer möglich auf gütlichem Wege dazu zu bringen, daß er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Drohung mit Artikel 325 StGB soll der letzte Ausweg sein, der allerdings unnachsichtig zu beschreiten ist, wenn sich der Arbeitgeber unbelehrbar zeigt.
Motorisieru ug von Invaliden
In der Monatszeitung <Die Milchsuppe» vom Januar 1958, Seite 8 ff., ist ein von Dr. Gerhard Munsch, Leiter der psychologisch-medizinischen Untersuchungsstelle des technischen Ueberwachungsvereins München, unter der Ueberschrift «Die Kraftfahrtauglichkeit des Körperbehinderten verfaßter Aufsatz erschienen, dem folgendes zu entnehmen ist:
Der Invalide ist oft mehr als der Unversehrte zur Sicherung seiner Existenz auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen. Da jedoch der Körperversehrte von Natur aus mit sichtbaren Mängeln behaftet ist, traut man ihm am ehesten ein Versagen im Motorfahrzeugverkehr zu. Die zunehmende Zahl der Straßenverkehrsunfälle hat übrigens dazu beigetragen, daß physisch Behinderte noch mehr Gefahr laufen, als fahruntauglich behandelt zu werden.
Durch die Untersuchungen der neuen Verkehrssicherheits-Institute sind aber diese Bedenken mehr und mehr beseitigt worden. Dank eines umfangreichen Erfahrungsmaterials setzte sich in den Instituten eine Auffassung von der menschlichen Fahrtauglichkeit durch, die wesentlich von der früheren abweicht und die geeignet ist, den wahren Versager im Verkehr zu erfassen, aber auch umgekehrt den Körperversehrten volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Abgesehen von einer Minimalleistungsgrenze wird heute bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit nicht mehr das absolute Maß der körperlichen und geistigen Kräfte als entscheidender Gesichtspunkt betrachtet. Ebenso wie die körperliche Unversehrtheit noch lange nicht ein unfallfreies Fahren garantiert, rechtfertigt umgekehrt auch nicht schon irgendwelche Körperversehrtheit von vorneherein zur Annahme, dieser Umstand müsse zwangsläufig zum Versagen im Motorfahrzeugverkehr führen. Nach den neuesten Forschungsergebnissen zu schließen, fußt das verkehrssichere Verhalten des Menschen in erster Linie auf der Ausgewogenheit des Verhältnisses ron Können und Wollen. Dieser Grundsatz ist heute das wichtigste Kriterium, um die Tauglichkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, beurteilen zu können.
Unter diesem Aspekt kommt der Invalide, der sich um eine Fahrbewilligung bewirbt, bei der Beurteilung besser weg als früher. Erfahrungsgemäß sind gerade Körperversehrte solche Menschen, bei denen das Verhältnis von Können und Wollen gut regliert ist. Im allgemeinen wissen sie genauer als die Unversehrten, was sie sich zutrauen dürfen und was sie nicht mehr leisten können.
Bestimmte körperliche Behinderungen vermag aber der Betroffene selbst durch ein Höchstmaß an Vernunft ungenügend oder gar nicht auszugleichen. Im Interesse der Verkehrssicherheit und des Versehrten erweist sich deshalb mindestens für jeden komplizierten Fall von Körperversehrtheit eine Untersuchung bzw. Beratung als notwendig, falls eine aktive Beteiligung am Motorfahrzeugverkehr beabsichtigt ist.
Wie die Verhältnisse in der Begutachtungspraxis der Verkehrssicherheits-Institute heute liegen, zeigt eine Arbeitsstatistik der psychologischmedizinischen Untersuchungsstelle des technischen Ueberwachungs-Ver-
eins München. Im Jahre 1951 wurden dort 861 Körperversehrte durch Fachärzte, Psychologen und Ingenieure in enger Team-Arbeit auf ihre Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen untersucht. Bei 51,7 Prozent der Untersuchten konnte die Eignungsfrage ohne jede Einschränkung bejaht werden. 45,7 Prozent erwiesen sich als bedingt fahrtauglich, d. h. die Zulassung zum Motorfahrzeugverkehr konnte noch befürwortet werden, nachdem ausreichende Kompensationsmittel für die bestehende Körperbehinderung gefunden waren. Als ganz ungenügend mußten nur 2,6 Prozent bezeichnet werden.
in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die künftige JV dürfte es von Interesse sein, zu vernehmen, was der Leiter der Eingliederungsstätte des Bürgerspitals Basel, W. Schweingruber, in der «Milchsuppe» vom Oktober 1957, Seite 17 ff., über die Motorisierung Invalider schreibt:
Der Erfolg jahrelanger Bemühungen, der großen Gruppe Invalider, die gar nicht oder nur mit großer Mühe gehen können, Heimarbeit zu sichern, war unbefriedigend. Deshalb suchte man nach Möglichkeiten, wie schwerste Gehstörungen zu überwinden sind, damit der Behinderte unabhängig von fremder Hilfe einen Arbeitsplatz aufsuchen kann. Dies konnte durch Motorisierung und entsprechendes Training erreicht werden. Ueber die dabei gemachten Erfahrungen wird folgendes festgehalten.
Wichtig sind vor allem drei Punkte: die Finanzierung, der Einbau eines der Behinderung angepaßten Spezialgerätes ins Auto und die Fahrschule.
Die Finanzierung ist nicht leicht, da jeweils 7 000 Franken aufzubringen sind. Ein offenes Motor-Dreirad käme zwar auf einen Drittel des genannten Betrages zu stehen. Es bietet jedoch einen ungenügenden Wetterschutz. Gelähmte Glieder und geschwächte Körper dürfen aber nicht unterkühlt werden. Schon oft war festzustellen, daß kalte Glieder Stunden benötigten, bis sie wieder leistungsfähig wurden.
Die Anschaffung eines Automobils kann sowohl für einen Gesunden als auch für einen Behinderten nur verantwortet werden, wenn der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag steht bzw. wenn der Besitz eines Fahrzeuges zu einer genügend bezahlten Anstellung führt. Trifft dies zu, sind auch Armenpflegen und Fürsorgestellen an der Motorisierung Invalider interessiert und für eine Beitragsleistung zu gewinnen. Falls noch Verwandte und Versicherungsgesellschaften mithelfen, kann die Finanzierung als gesichert betrachtet werden.
Einbaugeräte brauchen nicht neu konstruiert zu werden. Es gibt bereits viele verschiedene Systeme für alle möglichen Arten von Invalidität. Das Ausland ist in der Konstruktion bahnbrechend vorangegangen. Die
Eingliederungsstätte hat aus den vielen Geräten mit allen ihren Vor- und Nachteilen die bewährtesten, die bereits serienmäßig hergestellt werden, herausgesucht und erhält sie zu günstigen Preisen und Lieferfristen.
Ein Universalgerät gibt es nicht. Es wäre sinnlos, einem nur einseitig Beingelähmten ein Gerät ins Auto einzubauen, das für eine beidseitige Lähmung geschaffen ist. Dies hieße auf ein wertvolles Glied verzichten. Dasselbe gilt bei Handverlusten. Esz gibt kein Gerät, das gleichzeitig links- und rechtshändig bedient werden könnte. Es gibt auch keines, das allen Prothesenformen gerecht wird oder das bei Links- oder Rechtssteuerung zu gebrauchen wäre.
In bezug auf die Fahrschule hat die Verkehrspolizei ein gewichtiges Wort mitzureden. In Basel werden zunächst der Invalide und sein Fahrzeug einer Vorprüfung unterzogen. worauf entschieden wird, ob der Kandidat über die nötigen geistigen Fähigkeiten verfügt und ob ihm die technischen Einrichtungen des Autos trotz der körperlichen Behinderung ein sicheres Fahren erlauben. Nach bestandener Prüfung erhält der Behinderte den Lernfahrausweis. Seinen Fahrlehrer darf er selber wählen. Nach beendeter Fahrschule meldet dieser seinen Schüler zur Fahrprüfung an. worauf letzterer nach bestandener Prüfung den Fahrausweis erhält. Es ist nun einerseits nicht ratsam, dem invaliden Fahrschüler einen fabrikneuen Wagen zum schulmäßigen Fahren zur Verfügung zu stellen. Anderseits besitzt kein Fahrlehrer mit Spezialgeräten ausgerüstete Lernfahrzeuge. Die Eingliederungsstätte war in der Lage, einen mit den nötigen Spezialgeräten versehenen Lernwagen zu erwerben, den sie den Fahrlehrern zur Verfügung stellt. Dieser Wagen hat den ersten Schülern bereits gedient und wird noch vielen Invaliden den Weg zu Arbeit und Verdienst ebnen.
Neue kantonale Erlasse Über Farnilienzulagen
1. Gesetz des Kantons Schwyz über Kinderzulagen
Am 22. Juni 1952 hatte Landesstatthalter Husi im Kantonsrat des Kantons Schwyz einen Antrag betreffend Förderung der Familienhilfe, insbesondere die Schaffung einer Famiiienausgleichskasse, gestellt, worauf eine kantonsrätliehe Kommission zum Studium von Familienschutzfragen eingesetzt wurde. Am 26. Juni 1956 reichte Kantonsrat Hedinger ein Postulat über die Einführung von Kinderzulagen für Arbeitnehmer ein und legte einen Gesetzesentwurf bei. Im Postulat wurde der Regierungsrat u. a. ersucht, die Vorarbeiten so zu fördern, daß der Kantonsrat
spiilestens im Frühjahr 1057 mit der Behandlung des Gesetzes über die Kinderzulagen beginnen könne. Das Postulat wurde vom Regierungsrat entgegengenommen. Im Herbst 1957 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Gesetzesentwurf, der nach einigen Abänderungen am IC. Dezember 1957 vom Kantonsrat einstimmig angenommen wurde. In der Volksabstimmung vom 9. März 1958 wurde das Gesetz über die Kinderzulagen mit 9007 gegen 3135 Stimmen angenommen. Die Beitrags_ pfüeht und die Bezugsberechtigung beginnen am 1. Oktober 1958.
Unterstellung
I'ern Gesetz unterstehen alle natürlichen und jur istischer. Personen. die im Kanton Schwyz einen Wohn- oder Geschäftssitz,. eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten und Löhne an Arbeitnehmer ausrichten, die im Kantonsgebiet dauernd oder vorübergehend beschf-1:gt sind. Das Gesetz findet auf die unterstellten Arbeitgeber auch Anwendung für Arbeitnehmer. die sie außerhalb des Kantons beschäftigen. 'enn diese im Kanton Schwyz wohnhaft sind und nicht auf Grund der C;esetzgebung eines andern Kantons Anspruch auf mindestens gleichwertige Zulagen haben. Ausgenommen von der Unterstellung sind die e:dgenössischen Verwaltungen und Betriebe mmcl die Arbeitgeber in der Landwirtschaft sowie die Arbeitgeber in bezug auf ihre mitarbeitenden Famdienglieder und ihr weibliches Hausdienstpersenai.
Familienzulagen
Anspruch auf Kinderzulagen haben alle Arbeitnehmer. deren Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt sind, mit Ausnahme derjenigen Personen, öie bereits die bundesrechtliche Zulage als landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern beziehen, und der ausländischen Arbeitnehmer, de mit ihrer Familie nicht in der Schweiz wohnen. Nebenberuflich und teIlweise beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen der Arteitszeit entsprechenden Teil der Zulagen.
Die Zulagen betragen 10 Franken im Monat für das zweite und jedes folgende Kind. Die privaten Kassen haben mindestens die gleichen Zu-Jagen wie die kantonale Kasse auszurichten. Wenn die finanzielle Lage der kantonalen Kasse es ermöglicht, kann der Kantonsrat die Kinderzulage erhöhen, deren Ausrichtung an das erste Kind vertilgen oder Geburtszulagen einführen. Wenn dagegen die kantonale Kasse mit dem festgesetzten Beitrag von einem Prozent der Lohnsumme nicht auskommt, so hat der Kantonsrat die Bezugsberechtgung einzuschränken.
Arh.eitgher,. die weitergehende Zulagen ausrichten als das Gesetz vorsieht, behalten die Zahlungen der Ausgleichskasse als Beitrag an ihren Aufwand.
Als zulageherechtigte Kinder gelten die ehelichen Kinder. die Stief- und Adoptivkinder, die außerehelichen Kinder des Arbeitnehmers, für deren Unterhalt dieser überwiegend aufkommt, sowie die Pflegekinder, die der Arbeitnehmer unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt dauernd in Pflege und Erziehung genommen hat. Die Altersgrenze ist auf das
16. Altersjahr festgesetzt. Sie beträgt 20 Jahre für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder.
Der Kantonsrat ist ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren Mittel die Kinderzulagen auf Gewerbetreibende mit bescheidenem Einkommen auszudehnen, wobei die Bezugsberechtigten von ihrem Einkommen einen Beitrag von einem Prozent zu entrichten haben,
Fiwrier'.ne
Die Aufwendungen für die Leistungen der Familienausgleichskassen werden durch Beiträge der Arbeitgeber gedeckt. Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber haben einen Beitrag von einem Prozent der nach AHV beitragspflichtigen Lohnsumme zu entrichten. Die Familienausgleichskassen kantonaler beruflicher oder geinischtberuflicher Verbände müssen einen mindestens gleich hohen Beitrag erheben. Ueberschüsse der kantonalen Kasse und dieser privaten Kassen, die sich auf Grund der gesetzlichen Mindestbeiträge und Mindestzulagen ergeben, sind zu verwenden zur Bildung eines angemessenen Betriebs- und Reservefonds und zum Ausgleich eines allfälligen Defizites einer andern Kasse. Soweit die Ueberschüsse nicht für diese Zwecke benötigt werden, sind sie zum Ausbau und zur Verbesserung der Familienzulagen zu verwenden.
Orgeisation
Das Gesetz sieht die Anerkennung von privaten Kassen sowie die Errichtung einer kantonalen Familienausgieichskasse vor. Als private Kassen werden einmal die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände anerkannt, die den Ausgleich der Familienlasten im Gebiete der ganzen Schweiz und für alle Arbeitnehmer ihrer Mitglieder durchführen. Sodann werden Familienausgleichskassen kantonaler beruflicher und zwischenberuflicher Verbände anerkannt, denen mindestens 200 beitragspflichtige
Arbeitgeber und 400 Arbeitnehmer, wovon wenigstens 290 zulagenberechtigte Arbeitnehmer, angehören und die mindestens gleiche Beiträge erheben wie die kantonale Kasse.
Die Anerkennung der Famiiienausgleichskassen schweizerischer und
kantonaler Verbände wird durch den Regierungsrat ausgesprochen. Sie ist an die Voraussetzung geknüpft, daß, sie mindestens gleiche Zulagen
wie die kantonale Kasse ausrichten, für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bieten und ihre Verwaltungskosten mit höchstens 5 Prozent der
Beiträge decken können.
Die kantonale Kasse ist eine öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. ihre Führung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen. Der kantonalen Kasse werden alle beitragspflichtigen Arbeitgeber angeschlossen, die nicht einer anerkannten privaten Kasse angehören. Betragen ihre Verwaltungskosten mehr als 5 Prozent der Beiträge, so ist die Differenz vorn Kanton zu bevorschussen.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Familienausgleichshassen und ihre Zweigstellen durch die Verwaltungskommission der kantonalen AHV-Ausgleichskasse aus, die zu diesem Zwecke mit je einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erweitert wird. Die Verwaltungskommission ist auch das beratende Organ des Regierungsrates beim Vollzug des Gesetzes und entscheidet endgültig über Streitigkeiten zwischen den Kassen. Für die Behandlung von Beschwerden gegen die Kassenverfügungen ist jedoch die kantonale Rekurskommission für die AHV zuständig, die endgültig entscheidet.
II. Gesetz des Kantons Bern über Familienzulagen in der Landwirtschaft
Am 22. Mai 1956 hatte Großrat Will im Namen der Fraktion eier Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei dem Großen Rat des Kantons Bern eine Motion eingereicht, in welcher der Regierungsrat ersucht wurde. •allenfalls durch eine Gesetzesvorlage Maßnahmen vorzuschlagen, durch welche der Kanton unter Beizug der bäuerlichen Arbeitgeber die Beiträge des Bundes an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Bergbauern ergänzt. Gleichzeitig ist die Ausrichtung von Familienzulagen an die Kleinbauern außerhalb des Berggebietes vorzusehen; Der Große Rat nahm die Motion in seiner Sitzung vorn 3 September 196 mit großer Mehrheit an. Am 12. August 1957 unterbreitete die Dh-ekicn der Volkswirtschaft dem Regierungsrat zuhanden des Großen Rates einen Gesetzes ent urf über Familienzulagen n der Landwirtschaft, der mit eimgen Aenderungen in der zweiten Lesung im Februar 1958 vom Großen Rat einstimmig gutgeheßer. order.
1. Die l'awa1ienulagen
Das-Gesetz sieht kantonale Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern im Sinne des FLG sowie Kinderzulagen für die Kleinbauern des Flachlandes vor. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die im Dienste bernischer Arbeitgeber stehen und Bergünd Kleinbauern, die auf hernischem Boden einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Der im Kanton Bern wohnhafte, aber außerhalb des Kantons Bern angestellte landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf kantonale Zulagen.
- a) }Lausha1twigszu1agei
Anspruch auf kantonale Haushaltungszulagen haben landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berghauern. die Familienzulagen auf Grund des FLG beziehen. Die kantonale Haushaltungszuiage wird somit zusätzlich zur Haushaltungszuiage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und zur Kinderzulage für Bergbauern im Sinne des FLG ausgerichtet. Sie beträgt 15 Franken im Monat. Ein verheirateter landwirtschaftlicher Arbeitnehmer mit drei Kindern erhält somit insgesamt 100 Franken an
lienzulagen, die sich aus einer Haushaitungszulage von 40 Franken und drei Kinderzulagen von 45 Franken nach FLG und einer Haushaltungszulage von 1 Franken nach kantonalem Recht zusammensetzen. Ein verheirateter Berghauer mit drei Kindern bezieht insgesamt 60 Franken an Familienzulagen Haushaltungszuiage von 15 Franken nach icantonalem Recht und drei Kinderzulagen von 45 Franken nach FLG).
b) Knd'rzuLtgn
Anspruch auf die kantonaie Kinderzulage haben die Kleinbauern des Flachlandes. Als solche gelten seibständigerwerhende Personen, die als Eigentümer. Pächter oder Nutznießer hauptberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, der nicht im Berggebiet nach Maßgabe der Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktonskatasters liegt. Der Hauptberuf ist in gleicher Weise umschrie-- ben wie im FLG. Ebenso gilt für die Bezugsberechtigung der Kleinbauern des Flachlandes die gleiche Einkommensgrenze wie für die Bergbauern im Sinne des FLG (Art. 5). Im Gegensatz zur bundesrechtlichen Ordnung für die Bergbauern haben die direkten Angehörigen des Kleinbauern, die im Betriebe mitarbeiten, keinen Anspruch auf die kantonalen Kinderzulagen.
Die Kinderzulage für die Kleinbauern des Flachlandes beträgt 9 Frau-
ken im Monat. Werden die Familienzulagen nach FLG abgeändert oder werden weitere bundesrechtliche Familienzulagen eingeführt, so können durch Dekret des Großen Rates die Ansätze der kantonalen Familienzulagen neu festgesetzt werden.
c) Doppelbezug und Verrechnung-
Ein Doppelbezug von kantonalen Familienzulagen ist ausgeschlossen. Ein Bergbauer im Hauptberuf, der nebenberuflich als Arbeitnehmer tätig ist, kann neben der Haushaltungszulage für Bergbauern nicht noch in dieser Eigenschaft als Arbeitnehmer eine Haushaltungszulage beziehen. Auch der hauptberufliche Kleinbauer des Flachlandes, der im Genusse kantonaler Kinderzulagen steht, hat keinen Anspruch auf eine kantonale Haushaltungszulage, wenn er sich im Nebenberuf als Arbeitnehmer betätigt. Für die gleiche Familie darf sodann nur eine kantonale Zulage ausgerichtet werden. Bezieht beispielsweise der Ehemann als Bergbauer eine kantonale Haushaltungszuiage, so kann seine Ehefrau, die als Taglöhnerin in der Landwirtschaft tätig ist, nicht noch eine kantonale Haushaltungszulage für Arbeitnehmer beziehen. Auch die Ehefrau eines Kleinbauern des Flachlandes. der die kantonalen Kinderzulagen bezieht, hat als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf die kantonale Haushaltungszulage. Der Anspruch des Ehemannes geht in der Regel demjenigen der Ehefrau vor.
Um zu verhindern, daß die Kasse im gleichen Falle Ausstände betreiben und Familienzulagen ausrichten muß, ist die Möglichkeit vorgesehen. Familienzulagen mit Beitragsforderungen und Rückerstattungsansprüchen der Ausgleichskasse des Kantons Beri zu verrechnen.
2. Die Finanzierung
Die Aufwendungen für die Ausrichtung der kantonalen Zulagen werden insgesamt auf rund 2 376 000 Franken im Jahre geschätzt. Davon entfallen 540 000 Franken auf die Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, 756 000 Franken auf die Haushaltungszulagen für Bergbauern, und 1 080 000 Franken auf die Kinderzulagen für Kleinbauern des Flachlandes. Die Zahl der bezugsberechtigten Kleinbauern wird auf 3 500 und die Zahl ihrer anspruchsberechtigten Kinder auf 10 000 geschätzt.
Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen mit Einschluß der Verwaltungskosten haben die Arbeitgeber in der Landwirtschaft einen Beitrag von 0,5 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu entrichten, soweit diese der Beitragspflicht
gemäß Bundesrecht unterliegen. Der Beitrag der Landwirtschaft wird auf rund 270 000 Franken im Jahre geschätzt. Die durch diesen Beitrag nicht gedeckten Aufwendungen in der Höhe von rund 2,1 Millionen Franken tragen der Kanton zu vier Fünfteln und die Gemeinden zu einem Fünftel.
3. Die Organisation
Das Gesetz lehnt sich eng an das FLG an und ist organisatorisch mit diesem koordiniert. Der Vollzug obliegt der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Der Kreis der bezugsberechtigten Arbeitnehmer und Bergbauern ist durch das Bundesrecht abgegrenzt, so daß die kantonale Zulage auf Grund der bundesrechtlichen Formulare festgesetzt werden kann. Nur für die Kleinbauern des Flachlandes ist eine besondere Berechnung erforderlich.
. Rechtspflege
Gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Verfügungen der A:sgleichskasse des Kantons Bern können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über die Familienzulagen und die Beiträge der Arbeitgeber nach FLG sind auch maßgebend für den Anspruch auf kantonale F2milienzu1agen und die Beiträge der Landwirtschaft.
Das Gesetz soll auf den 1. Januar 1959 in Kraft treten. Es wurde in der Volksabstimmung vom S. Juni 1958 mit 45 977 gegen 13 600 Stimruen angenommen.
111. Gesetz des Kantons Wallis ither die Familienzulagen für selbständigerwerbende Landwirte
L. Vorgeschichte
Die Frage der Einführung von Familienzulagen für Selbständigerwerhende wurde erstmals bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 20. Mai Ti949 über die Familienzulagen für Arbeitnehmer geprüft. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Finanzierung mußte aber stets davon abgesehen werden, auch für die Selbständigerwerbenden Familienzulagen einzuführen. Nach Annahme des erwähnten Gesetzes reichte die großrätlkhe Kommission eine Motion ein, in welcher der Staatsrat eing-1aden wurde, dem Großen Rat einen Gesetzesentwurf über die Ausrichtung von Familienzulagen an kinderreiche und bedürftige Familien vor-
zulegen. Diese Motion wurde jedoch nicht mehr beraten. Durch die im Jahre 1953 eingereichte Motion Praplan wurde der Staatsrat erneut ersucht, dem Großen Rat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der u. a. die Ausdehnung der Familienzulagen für Arbeitnehmer auf Angehörige anderer Berufsgruppen vorsieht. In einem Postulat Broccard vom gleichen Jahre wurde die Einführung von Familienzulagen für die Landwirte verlangt. Der Staatsrat nahm sowohl die Motion wie das Postulat zur Prüfung entgegen und ernannte am 2. November 1954 eine außerparlamentarische Kommission zur Vorbereitung eines Gesetzesentwurfes. Die Vorarbeiten dieser Kommission bildeten die Grundlage für die Gesetzesvorlage über die Familienzulagen für selbständigerwerbende Landwirte, die dem Großen Rat mit Botschaft vom 30. April 1957 unterbreitet wurde. In der Botschaft weist der Staatsrat darauf hin, daß nur die Landwirte Familienzulagen wünschen und daß die Vertreter der Arbeitgeber und des Gewerbes sich gegen die Einführung von Familienzulagen für ihre Angehörigen ausgesprochen haben. Das Gesetz wurde vom Großen Rat am 6. Februar 1958 angenommen.
2. Die Familienzulagen
Anspruch auf Familienzulagen haben die im Wallis wohnhaften Seibständigerwerbenden, die im Kanton hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sind, sowie die im Wallis wohnhaften Arbeitnehmer, die nebenberuflich im Kanton eine nennenswerte selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft ausüben. Der Anspruch besteht während der Dauer der Tätigkeit als selbständigerwerbender Landwirt. Die Familienzulagen bestehen in Kinderzulagen von 10 Franken je Kind im Monat. Der Große Rat ist ermächtigt, auf Antrag des Staatsrates diesen Betrag zu erhöhen. Eine Erhöhung darf jedoch nicht vor drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Die Zulagen werden für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr ausgerichtet. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre für Kinder, die sich in einer Berufslehre befinden, Studien obliegen oder infolge Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind. Wenn für ein Kind sowohl Anspruch auf Zulagen nach dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer oder auf Grund des FLG als auch nach dem Gesetz über die Familienzulagen für selbständigerwerbende Landwirte besteht, so wird die Zulage für die selbständigerwerbende Tätigkeit nur soweit ausgerichtet, als sie die Zulage für Arbeitnehmer überschreitet. Die Zulagen können mit den Beiträgen der Anspruchsberechtigten verrechnet werden.
Die Finanzierung
Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an die seihständigerwerbenden Landwirte werden durch Beiträge der bezugsberechtigten Personen, der juristischen Personen und durch Zuschüsse des Staates gedeckt.
Die bezugsberechtigten Personen haben einen Beitrag zu entrichten, der sich in Prozenten des gemäß AHV beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemißt. Der Beitragspflicht unterliegt nicht nur das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch jenes aus der nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tage des Jahres, welches der Vollendung des 20. Altersjahres folgt und dauert bis Ende der Beitragspflicht gemäß AHV.
Die juristischen Personen des Privatrechts, die im Wallis einen Landwirtschaftsbetrieb führen, haben einen Beitrag zu leisten, der sich nach der bewirtschafteten Kulturfläche und dem im Jahresdurchschnitt gehaltenen Viehbestand richtet. Der Beitragsansatz für die natürlichen und juristischen Personen wird auf Antrag des Staatsrates durch den Großen Rat unter Berücksichtigung des staatlichen Zuschusses und der andern zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt. Der Beitrag darf den gemäß AHV geschuldeten Beitrag nicht übersteigen. Der Große Rat bewilligt jedes Jahr den für die Finanzierung erforderlichen Betrag, wobei er zu diesem Zwecke die Erhebung eines Zusatzrappens zur Kantonssteuer anordnen kann,der aber die im Finanzgesetz vorgesehenen Höchstbeträge nur um höchstens 10 Prozent überschreiten darf.
Die erhobenen Beiträge und die staatlichen Zuschüsse sind ausschließlich zur Ausrichtung der Familienzulagen, zur Deckung der Verwaltungskosten der Kasse und zur Aeufnung eines Reservefonds zu verwenden. Der Reservefonds darf in der Regel den durchschnittlichen Jahresbetrag der während der letzten zwei Jahre ausgerichteten Zulagen nicht überschreiten. Der Reservefonds dient zur Deckung allfälliger Defizite und zum Ausbau der Kassenleistungen.
Die Organisation
Zur Durchführung des Gesetzes wird eine kantonale Familienausgleichskasse errichtet, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Kasse hat die Beiträge zu erheben und die Familienzulagen auszurichten.
5. Rechtspflege
Verfügungen der kantonalen Kasse können innert 30 Tagen seit der Zustellung an die kantonale Rekurskommission für die AHV weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.
Das Gesetz über die Familienzulagen für die selbständige—werbenden Landwirte unterliegt noch der Volksabstimmung. Das Inkrafttreten ist suätestens sechs Monate nach der Annahme vorgesehen.
IV. GesetzerevisioxLen
Freiburg
Nach dem Gesetz des Kantons Freiburg über die Familienzuiagen für- Arbeitnehmer unterstehen die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, de gemäß FLG Anspruch auf Familienzulagen haben, einer Regelung, die beide Gesetzgebungen berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 1958 beträgt die kantonale Kinderzulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer 20 Franken je Kind im Monat. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde die Kinderzulage nach FLG von 9 auf 15 Franken erhöht. Unter diesen Umständen mußte auch der Ansatz der kantonalen Kinderzulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer neu festgesetzt werden. Durch Beschluß des Staatsrates vom 7. Januar 1958 wurde die gesamte Kinderzulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die bisher 24 Franken betrug, auf 30 Franken je Kind im Monat festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beitrag, den die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer der kantonalen Kasse zu entrichten haben, von 2,5 auf 3,5 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne erhöht. In diesem Beitrag ist der Beitrag der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von 1 Prozent gemäß FLG inbegriffen.
Durch den erwähnten Beschluß wurde auch der Beitrag der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitgeber, die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind, von 3.15 auf 3,5 Prozent der Lohnsumme erhöht. In diesem Beitrag ist der Verwaltungskostenheitrag inbegriffen
Nidwalden
Im Kanton Nidwalden betrug der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage 10 Franken im Monat für das dritte und jedes folgende Kind. Nach einem Beschluß des Landrates des Kantons Nidwalden vom 8. Februar 1958 haben nunmehr sämtliche Familienausgleichskassen auf dem Gebiete des Kantons Nidwalden die Zulagen bereits für das zweite und
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jedes folgende Kind auszurichten. Der Beschluß ist am 1. April 1958 in Kraft getreten.
1. Genf
Zur Förderung der beruflichen Ausbildung hat der Große Rat des Kantons Genf am 15. Februar 1958 ein Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 12. Februar 1944 über die Familienzulagen für Arbeitnehmer verabschiedet. In seinem Bericht zum Gesetzesentwurf weist der Staatsrat darauf hin, daß im Kanton Genf die Zahl der Lehrverträge im Verhältnis zur Gesamtheit der berufstätigen Jugendlichen überaus gering ist. Von 10 000 Jugendlichen im Alter von 15 bis 20 Jahren befinden sich ungefähr 4 000 weder in einer Lehre noch im Studium. Die hohen Löhne für junge, ungelernte Arbeiter haben zur Folge, daß die berufliche Ausbildung vernachlässigt wird. Das Gesetz über die Familienzulagen ist im wesentlichen wie folgt abgeändert worden: Die Familienzulagen werden vom 15. Altersjahr an nicht mehr ausbezahlt, wenn das Kind berufstätig ist und von seinen Eltern nicht mehr unterhalten werden muß. Nach dem Staatsratsbeschluß vom 1. April 1958 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung vom 17. Juni 1944 wird angenommen, daß ein Kind vorn Anspruchsberechtigten dann nicht mehr unterhalten wird, wenn sein Einkommen mehr als 150 Franken im Monat beträgt. Dieser Betrag kann erhöht werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte in einer wirtschaftlich besonders schwierigen Lage befindet und z. B. die Unterstützung einer Fürsorge- oder einer Hilfsorganisation beanspruchen muß. Die Zulage von gegenwärtig 35 Franken wird wie bisher bis zum 20. Altersjahr ausgerichtet, wenn das Kind in einer Berufslehre steht, einem Studium obliegt oder wenn nachgewiesen wird, daß es dem Kinde infolge eines Gebrechens oder einer dauernden Krankheit unmöglich ist, eine unselbständigerwerbende Tätigkeit auszuüben, oder wenn es ganz oder teilweise vorn Arbeitnehmer unterhalten werden muß. Darüber hinaus wird nach den neuen Bestimmungen für Kinder im Alter von 15 bis 20 Jahren, die sich in der Schweiz in einer Berufslehre befinden oder hier ihren Studien obliegen, eine Zulage für die berufliche Ausbildung von jährlich 300 Franken ausgerichtet. Als Lehre im Sinne des Gesetzes gilt nur eine Lehre im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung oder der Gesetzgebung des Kantons Genf und auf Grund eines amtlich registrierten Lehrvertrages. Als Studien im Sinne des Gesetzes gelten die Studien in einer öffentlichen oder privaten Anstalt, die nach einem Programm durchgeführt werden, das mindestens 20 Unterrichtsstunden in der Woche umfaßt. Lehre und Studien werden
auch anerkannt, wenn sie in dem benachbarten französischen Gebiet nach dem französischen Recht absolviert werden. Auf die Zulage für die berufliche Ausbildung haben nur die im Kanton Genf niedergelassenen Arbeitnehmer Anspruch. Die Zulage ist in monatlichen Raten zahlbar. Der Anspruch entsteht und erlischt gleichzeitig mit dem Anspruch auf Familienzulagen. dauert jedoch mindestens bis zum Schulaustritt oder dem Abschluß der Berufslehre. -Ferner wurde durch das Gesetz vom 15. Februar 1958 die Geburtszulage von 100 auf 200 Franken erhöht. Für Arbeitnehmer, die nicht im Kanton Genf niedergelassen sind, beträgt diese Zulage weiterhin 100 Franken. In der Geburtszulage ist die Kinderzulage für den Geburtsmonat inbegriffen. Das Gesetz ist auf den 1. April 1958 in Kraft getreten.
Waadt
Der Verwaltungsrat der Familienausgleichskasse des Kantons Waadt hat mit Wirkung ab 1. Januar 1958 die Kinderzulage von 15 auf 20 Franken je Kind im Monat erhöht. Des weitern hat die private Familienausgieichskasse für die Landwirtschaft, die von der kantonalen Kasse geführt wird. die Kinder- und Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer den erhöhten Ansätzen der Zulagen gemäß FLG angepaßt. Mit Wirkung ab 1. Januar 1958 wurden die Kinderzulagen auf 10 Franken (bisher 11 Franken) im Monat für Kinder, die nach FLG bezugsberechtigt sind, und auf 25 Franken (bisher 20 Franken) im Monat für Kinder festgesetzt, die nur nach kantonalem Recht bezugsberechtigt sind. Die Haushaltungszulage beträgt 10 Franken im Monat (bisher 20 Franken). Unter Berücksichtigung der Haushaltungszulage gemäß FLG von 40 Franken im Monat erhält somit ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer wie bisher 50 Franken an Haushaltungszulagen.
Obwaldee
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden hat am 24. April 1958 beschlossen, den gesetzlichen Mindestansatz der Kinderzulagen von 10 auf 12 Franken im Monat für das dritte und jedes folgende Kind zu erhöhen. Der Beschluß tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.
Schwere rziehbarkeit und Invalidität
Da die Grundschulung eine unerläßliche Vorstufe zur beruflichen Eingliederung bildet, ist für invalide. eingliederungsfähige Kinder. die infolge eines Gebrechens nicht in der Lage sind, den üblichen Unterricht
an den Volksschulen zu besuchen. eine Scnderschulung unerläßlich. In ZAN S. 156 wurde bereits darauf hingewiesen, daß in der geplanten Eidgenössischen Invalidenversicherung JV die Sonderschulung als Eingliederungsmaßnahme gilt und besondere Leistungen in Form von Beiträgen an das Schul- und Kostgeld vorgesehen sind.
Eine Sonderschulung wird notwendig bei Kindern, die mangels genügender Seh-. Hör- oder Sprechfähigkeit dem normalen Unterricht nicht folgen können oder denen spezielle Fähigkeiten beigebracht werden müssen (Sprach- und Ableseunterricht für Taubstumme. Erlernen der Punktschrift für Blinde). Im weitern wird eine Sonderschulung für hochgradig Geistesschwache notwendig, damit die noch vorhandenen geistigen und manuellen Fähigkeiten erfaßt und durch spezielle Unterrichtsmethoden entwickelt werden können. Schließlich ist auch eine Sonderschulung angezeigt für Kinder, denen infolge Invalidität die Ueberwindung des Schulweges nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, so daß der Unterricht nur in einer Internatsschule durchgeführt werden kann.
Daneben gibt es aber noch eine Gruppe von Kindern, die die normale Volksschule nicht besuchen können. Es sind dies die sogenannten schwererziehbaren Kinder. die infolge charakterlicher Schwierigkeiten einer besonderen Aufsicht und Erziehung bedürfen.
Die Scheidung zwischen Schwererziehbarkeit und Invalidität ist in vielen Fällen sehr schwierig, weil die Schwererziehbarkeit oft durch ein körperliches oder geistiges Gebrechen verursacht oder wesentlich beeinflußt wird. In der Mehrzahl der Fälle ist aber die Schwererziehbarkeit auf Milieuschäden und Erziehungsfehler zurückzuführen. Die Tatsache, daß schwererziehbare Kinder ebenfalls in einer Sonderschulanstalt unterrichtet werden müssen, hat in der Praxis vielfach dazu geführt, diese Kinder den Invaliden gleichzustellen. Pro Infirmis beispielsweise nimmt sich auch der schwererziehbaren Kinder an und verschiedene Kredite für Gebrechliche stehen ebenfalls dieser Gruppe zur Verfügung.
Gestützt auf diese Situation hat die Expertenkommission für die Einführung der JV die Frage geprüft, ob die Sonderschulung schwererziehbarer Kinder ebenfalls in die JV einzubcziehen sei.
Maßgebend für die Abgrenzung der Leistungen ist der invaliditütsbegriff, der der JV zugrunde gelegt \virci. Nach dem Vorschlag der Expertenkoromission gilt als Invaliditiit die dauernde Erwerbsunfähigkeit, die durch eine:, ko...perliellen oder geistigen Gesundheitsschaden infolge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls verursacht ist. Ohne Zweifel kann Schwererziehbarkeit ebenfalls zu Erwerbsunfähigkeit führen. Invalidität im Sinne dieser Definition setzt aber immer das
Vorhandensein eines dauernden körperlichen oder geistigen Gebrechens voraus. Schwererziehbarkeit als Folge von Milieuschäden und Erziehungsfehlern kann jedoch nicht als geistiges Gebrechen gelten. Ein genereller Einbezug der Schwererziehbaren hiitte daher zur Folge, daß der Invaliditätsbegriff erweitert und neben körperlichen und geistigen Gebrechen auch charakterliche Defekte als weitere Ursachen aufgeführt werden müßten. Ein in diesem Sinn erweiterter Invaliditätsbegriff würde sich aber auch auf die Erwachsenen beziehen, was bewirken würde, daß Personen, die aus charakterlichen Gründen (z. B. Straffällige) ihren Arbeitsplatz verlieren und nicht mehr genügend eingegliedert werden können, eine JV-Rente zugesprochen werden müßte. Eine solche Erweiterung wäre jedoch auf keinen Fall tragbar.
Die Expertenkommission schlägt daher vor, für die Sonderschulung schwererziehbarer Kinder keine Leistungen der JV auszurichten, soweit nicht ein körperliches oder geistiges Gebrechen vorliegt. Nach diesem Grundsatz werden in der JV nur Leistungen an die Sonderschulung schwererziehbarer Kinder gewährt, wenn die Schwererziehbarkeit durch Invalidität verursacht wird oder wenn neben Schwererziehbarkeit eine Invalidität vorliegt, die an sich eine Sonderschulung notwendig machen würde.
In der Praxis wird die Abgrenzung insbesondere gegenüber geistigen Gebrechen nicht immer leicht sein. Diese Schwierigkeiten dürfen jedoch nicht dazu führen, den Invaliditätsbegriff allzu large auszulegen, damit der Begriff Invalidität nicht ein gleiches Schicksal erleidet, wie der Begriff <Gesundheit ‚ der mit allen möglichen und unmöglichen Einflüssen in Beziehung gesetzt wird und dadurch zu einem vieldeutigen Universalausdruck geworden ist.
Du rchfiih rungsfragen
Kreissehreiben Nr. 28a -Beschwerdewesen -
Form des Beschwerderückzuges
Gemaß Kreisschreiben Nr. 2Sa Über (ins Besenwe1devefJai1ren, Zijier 113. gilt als Rückzugserklärung nur die schriftliche Mitteilung, aus der eindeutig der Verzicht auf die Beschwerde hervorgeht. Wie die Praxis gezeigt hat, reichen Beschwerdeführer oft nach Aufklärung durch die Ausgleichskasse diese ausdrückliche Rückzugserklärung nicht ein, bezahlen aber den geniiif:i nngefochtener Verfügung geschuldeten Beitrag.
Auf Rückfrage der Ausgleichskasse hin wird jeweils erklärt, die Bezahlung des Beitrages dürfte genügen. Es stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen auf die formelle Rückzugserklärung verzichtet werden kann.
Damit Rückzugserklärungen rechtswirksam sind, müssen sie grundsätzlich die strengen formellen Voraussetzungen gemäß Kreisschreiben Nr. 28a erfüllen (vgl. Urteil des EVG vom 23. Dezember 1949 i. Sa. A. U., ZAK 1950, S. 123). Auf eine formelle Rückzugserklärung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Beschwerdeführer den gemäß Verfügung geschuldeten Beitrag bezahlt, ohne einen Vorbehalt anzubringen: Mit der vorbehaltlosen Bezahlung darf die Beschwerde als gegenstandslos geworden betrachtet werden (vgl. Urteil des EVG vom 9. September 1949 i. Sa. C. 5., ZAK 1949, S. 466). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen. ein Rückerstattungsgesuch einzureichen, wenn er nachträglich zur Auffassung gelangt, er habe zu hohe oder nicht geschuldete Beiträge bezahlt.
Von Dritten einer Aktiengesellschaft zur Verfügung gestelltes Personal
Dem auf S. 226 wiedergegebenen Urteil des EVG vom 14. Januar 1958
i. Sa. M. AG. und dem Urteil vom 15. September 1953 i. Sa. Firma X. AG., ZAK 1953, S. 419, liegen zwei ähnliche Tatbestände zu Grunde. Ein Dritter, ein Treuhandbureau, stellt einer Aktiengesellschaft einen Angestellten für eine leitende Funktion in der Gesellschaft zur Verfügung. der Angestellte wird weiterhin von der Treuhandgesellschaft entlöhnt, das Entgelt der Aktiengesellschaft für die Arbeit des Angestellten kommt, jedenfalls tatsächlich, der Treuhandgesellschaft zu. Das Gericht ist indessen in den beiden Urteilen zu einander entgegengesetzten Schlüssen gelangt. Im ersten Urteil hat es erkannt, das Entgelt sei maßgebender Lohn, die Aktiengesellschaft dafür Arbeitgeberin des Angestellten, im zweiten Urteil hat es diese beiden Fragen verneint.
Das Gericht nimmt im zweiten Urteil ausdrücklich auf das frühere Bezug und erklärt, bewußt eine andere Lösung gewählt zu haben, weil die Verhältnisse beträchtlich voneinander abwichen. Es stellt anscheinend darauf ab, ob der Angestellte der Aktiengesellschaft gegenüber rechtlich einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt habe oder nicht: Im ersten Fall wurde dem Angestellten der Treuhandgesellschaft und einzigem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft von dieser eine feste jährliche Entschädigung von 5 000 Franken zuerkannt (die indessen der Treuhandgesellschaft zukam) ; im zweiten Fall dagegen billigte die Aktiengesellschaft ihrem leitenden Direktor kein Arbeitsentgelt zu. Zwi-
sehen Aktiengesellschaft und Direktor wäre demnach ein Arbeitsverhältnis ohne Lohn anzunehmen (vgl. Urteil vom 26. Februar 1953 i. Sa. B. und St. AG., ZAK 1954, S. 63), und die Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und der Aktiengesellschaft wären so zu betrachten, daß die Treuhandgesellschaft gegen Entgelt die Aktiengesellschaft durch eine Hilfsperson geleitet hätte (vgl. Art. 101 OH).
Läßt eine Treuhandgesellschaft in Erfüllung eines zwischen ihr und einem Unternehmen abgeschlossenen Vertrages in dessen Betrieb durch Hilfskräfte Arbeiten technischer Art, wie solche der Buchhaltung oder der Revision ausführen - eine durchaus übliche Erscheinung -‚so wird im allgemeinen kein Arbeitsverhältnis zwischen Unternehmen und Hilfskräften anzunehmen sein, und das Entgelt, das das Unternehmen der Treuhandgesellschaft entrichtet, ist ein solches für die Tätigkeit der Gesellschaft, ausgeführt durch deren Hilfskräfte (auch dieser Sachverhalt war übrigens in beiden Fällen gegeben, dessen Beurteilung war aber nicht streitig). Die in Frage stehenden Angestellten der Treuhandgesellschaften nahmen aber in den uns beschäftigenden Fällen zu den Aktiengesellschaften eine grundsätzlich andere Stellung ein: Sie waren Organe der Gesellschaft, und zwar die leitenden, im Urteil i. Sa. Firma X. AG. als einziger Verwaltungsrat, im Urteil i. Sa. M. AG. als zur Einzelunterschrift ermächtigter Direktor (vgl. für die Frage der Organstellung des Direktors BGE 65 II 6). In jenem Urteil hat das Gericht wohl zu Hecht auf diesen wesentlichen Punkt hingewiesen:
. . Im Unterschied hiezu (zu der Tätigkeit der Hilfskräfte der Treuhandgesellschaft) gründet sich die Tätigkeit des Versicherten als Verwaltungsratspräsident der AG. auf seine Bestellung für dieses Amt durch die eben erwähnte AG. und auf die Statuten dieser Gesellschaft in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften. Der Versicherte leistet seine Arbeit der AG. nicht in der Eigenschaft eines Funktionärs der Treuhandgesellschaft. Er mag zwar von dieser für den Verwaltungsratsposten bei der AG. delegiert worden sein; aber für seine dortige Tätigkeit ist er nicht der Treuhandgesellschaft, sondern der AG. verantwortlich: er ist deren Organ. Die Entschädigung der AG. qualifiziert sich damit als maßgebender Lohn im Sinne Artikel 7. Buchstabe h, AHVV.
Diese Erwägungen treffen an und für sich auch auf den Direktor der M. AG. zu. Der einzige Unterschied, der rechtlich ins Gewicht fallen kann, ist demnach das Fehlen eines dem Direktor selbst der Aktiengesellschaft gegenüber zustehenden Anspruchs auf ein Arbeitsentgelt. Daß dieses,
fast möchte man in Verhältnissen dieser Art sagen zufällige Moment die
verschiedene Beurteilung bewirkte, muß indessen angenommen werden.
Verfah ren beim Wiederaufleben erloschener Waisenrenten
Oft besteht noch Unsicherheit über das Vorgehen beim Wiederaufleben der erloschenen Rente einer über 18jährigen Waise, wenn diese erst nachträglich ihre Berufsausbildung beginnt oder erwerbsunfähig wird. Kann die Auszahlung der Rente ohne besondere Formalitäten wieder aufgenommen werden oder ist eine neue Rentenverfügung zu erlassen? Ein analoges Problem besteht für Mutterwaisen, wenn die zweite Ehe des Vaters durch Scheidung oder Tod aufgelöst wird (vgl. ZAK 1957, S. 392).
In allen diesen Fällen war die Rente bei Erfüllung des 18. Altersjahres oder nach der Wiederverheiratung des Vaters erloschen und gemäß Randziffern 539 und 554 bis 560 der Wegleitung über die Renten in der Rentenliste in Abgang genommen worden. Die Rentenauszahlung darf nun nicht einfach ohne weiteres wieder aufgenommen werden. Es handelt sich vielmehr um neue Rentenfälle. In derartigen Fällen ist deshalb immer eine nene Rentenrerfiignng zu erlassen. Ohne diese formelle Maßnahme würde die rechtliche Grundlage für die Ausrichtung der neu auflebenden Rente fehlen.
Für Witvenfamilien, bei welchen die Rente aller Hinterlassenen durch eine gemeinsame Verfügung festgesetzt wurde (Rz 472 bis 475 und 480 der Wegleitung über die Renten) und der Wegfall der Renten einzelner Waisen beim Erreichen des 18. Altersjahres in der Rentenliste jeweils separat in Abgang genommen worden ist, braucht beim Wiederaufleben einer solchen Rente keine neue Rentenverfügung für die ganze Witwenfamilie erlassen zu werden, sondern es genügt eine neue Einzelverfügung für die betreffende Waisenrente.
Alls dem Jahresbericht einer Ausgleichskasse
«Bei einem Abrechnungspflichtigen gegen den im übrigen verschiedene Strafanzeigen eingereicht werden mußten - zeigten sich die Betreibungen seitens unserer Ausgleichskasse schon seit mehreren Jahren als erfolglos. Durch Zufall erfuhren wir, daß der Schuldner ein Luxusautomobil besaß, das in keinem der vom Betreibungsamt aufgestellten Inventare erwähnt war. Die Aufsichtsbehörde des betreffenden Betreibungsamtes veranlaßte eine zusätzliche Pfändung, und die Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrages erfolgte innert acht Tagen.
Aus dieser Erfahrung heraus haben wir geschlossen, daß eine An-
frage beim kantonalen Straßenverkehrsamt oft bessere Dienste leistet,
als das bei einem widerspenstigen Zahler aufgesetzte Pfändungs-
protokoll.»
KLEINE MITTEILUNGEN
Der Bundesrat Die Kleinen Anfragen von Nationalrat Stünzi, vorn antwortet 3. März 1958, und von Nationalrat Guinand, vom 5. März
1958 (s. ZAK 1958, S. 93 und 94) wurden vorn Bundesrat wie folgt beantwortet:
Kleine Anfrage <Die Vernehmlassungsfrist zum Expertenbericht über die Stünzi Einführung der Invalidenversicherung wurde auf Vervom 3. März 1958 langen verschiedener Kantone, Spitzenverbände der
Wirtschaft und anderer Organisationen um drei Monate verlängert. Trotzdem trafen mehrere Eingaben noch erheblich später ein, so daß das Vernehmlassungsverfahren erst Ende Oktober 1957 abgeschlossen werden konnte.
Verschiedene Fragen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, erheischten eine nochmalige eingehende Ueberprüfung. Ueherdies ergehen sich aus der Einführung der Invalidenversicherung Rückwirkungen auf das Bundesgesetz über die AHV. Gleichzeitig ist eine Koordination mit der Revisionsvorlage über die Erwerbsersatzordnung unumgänglich.
Trotz dieser Umstände, welche die Einhaltung des ursprünglichen Zeitplanes verunmöglichten, darf damit gerechnet werden, daß die eidgenössischen Räte noch dieses Jahr mit der Beratung des Gesetzesentwurfes über die Invalidenversicherung beginnen können.»
Kleine Anfrage <Wie bereits mitgeteilt wurde, sind die Vorarbeiten für Guinand die Invalidenversicherung so weit fortgeschritten, daß vom 5. März 1958 die eidgenössischen Räte noch dieses Jahr mit der Be-
ratung des Gesetzesentwurfes beginnen können.
Die Revision der Krankenversicherung mußte zurückgestellt werden, weil die Auffassungen der beteiligten Kreise zu den großen Grundsatzfragen der Revision sehr stark auseinandergehen. Die Vorarbeiten für die Gesetzesrevision können daher erst weitergeführt werden, wenn eine Annäherung der Standpunkte zu den wichtigsten Revisionsfragen erreicht werden kann.»
Der Ausgleichsfonds Der Bundesrat hat den Bericht des Verwaltungsrates der AHV sowie die Rechnung des Ausgleichsfonds der Alters- und im Jahre 1957 I{i!terlassenenversicherung für das Jahr 1957 geneh-
migt.
Die Einnahmen des Ausgleichsfonds betrugen im Rechnungsjahr insgesamt 968,7 Mio Franken. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber von 682,8 Mio, den Beiträgen der öffentlichen Hand von 160,0 Mio, den Zinsen des Fonds von 125,7 Mio Franken und einem Reinertrag aus Wertberichtigungen auf den Anlagen. Von den Ausgaben in der Höhe von 631,3 Mio Franken entfielen 617.2 Mio auf die Rentenauszahlungen (einschließlich Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose) und die restlichen 14,1 Mio Franken auf Verwaltungskosten sowie Stempelabgaben und Spesen.
Auf Grund der ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben zeitigte die Betriebsrechnung einen Einnahmenüberschuß von 337,4 Mio Franken. Die jährlichen Betriebsergebnisse bieten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der finanziellen Lage der AHV. Diese läßt sich nur anhand einer technischen Bilanz zuverlässig ermitteln.
Ende 1957 stellte sich der Buchwert sämtlicher Anlagen des Ausgleichsfonds auf 4 329,8 Mio Franken. Davon entfielen 4 304,8 Mio auf feste Anlagen, während die restlichen 25 Mio Franken aus Reskriptionen bestanden. Die festen Anlagen verteilten sich in Mio Franken in folgender Weise auf die einzelnen Kategorien: Eidgenossenschaft 662,9, Kantone 648,5, Gemeinden 553,2, Pfandbriefinstitute 1 165,5, Kantonalbanken 734,2, öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 11,5. gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 529,0. Die durchschnittliche Bruttorendite der festen Anlagen belief sich am 31. Dezember 1957 auf 3,10 Prozent, während sie am Ende des Vorjahres 2,97 Prozent betrug.
Familienzulagen Das BSV hat eine Wegleitung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern herausgegeben, welche jene vorn Januar 1955 ersetzt. Die Wegleitung enthält die Erlasse über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, die Tabellen zur, Festsetzung der Familienzulagen sowie Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. Neu eingefügt wurde ein Abschnitt über das Verhältnis zu den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen. Die Erläuterungen berücksichtigen die seit der letzten Auflage ergangenen Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Die Wegleitung kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale zum Preise von Fr. 1.50 bezogen werden.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatzortlnung
Die Haushaltungsentschädigung eines Wehrpflichtigen, der jährlich nur während drei Wochen in einem zivilen Beruf arbeitet und der in
dieser Zeit, zusammen mit seinem Arbeitgeber Fr. 13.20 an AHV-
Beiträgen bezahlt hat, ist gemäß Art. 1, Abs. 1, lit. b, und Art. 10, Abs. 1, lit. b, EOV zu berechnen.
Der verheiratete, aber kinderlose A. G. übte bis zum 15. März 1953 den Beruf eines Küchenchefs aus; als solcher bezog er während mehreren Jahren einen Monatslohn von 746 Franken. Seit dem 15. März 1953 leistete er fast ununterbrochen Militärdienst. Im dienstfreien Monat Dezember arbeitete er alljährlich während ungefähr drei Wochen als Hilfsarbeiter in einem zivilen Betrieb und bezog aus dieser Tätigkeit im Jahre 1954 500 Franken, im Jahre 1955 560 Franken und 1956 330 Franken, Gemäß Bestätigung des Arbeitgebers hat er im Jahre 1956 vom 6. bis zum 29. Dezember gearbeitet. Bis Ende November 1956 bezog er eine Haushaltungsentschädigung von 12 Franken im Tag. Bei der Festsetzung dieser Entschädigung ging die Ausgleichskasse von dem vordienstlichen Monatslohn von 746 Franken aus, den der Wehrpflichtige als Küchenchef bis zum 15. November 1953 erzielte.
A. G. rückte am 7. Januar 1957 erneut ein. Die Ausgleichskasse setzte diesmal die Haushaltungsentschädigung auf Fr. 8.40 fest. Sie berücksichtigte dabei den Verdienst, den er in den 20 Tagen vom 6. bis zum 29. Dezember 1956 im zivilen Betrieb als Hilfsarbeiter erzielte sowie für 4 Tage das Einkommen, welches er früher als Küchenchef erreichte.
Der Wehrpflichtige rekurrierte gegen diese Verfügung mit dem Begehren, die Haushaltungsentschädigung sei, wie früher, auf 12 Franken festzusetzen. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut.
Auf Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung hin setzte das Eidg. Versicherungsgericht die Haushaltungsentschädigung auf Fr. 5.20 fest und zwar aus folgenden Gründen:
Mit den erstinstanzlichen Richtern und dem Bundesamt für Sozialversicherung ist davon auszugehen, daß der durchschnittliche vordienstliche Taglohn des A. G. nicht nach der allgemeinen Regel des Art. 9, Abs. 1, EOV ermittelt werden kann, da diese Bestimmung nur auf Unselbständigerwerbende anwendbar ist, die ein regelmäßiges Einkommen erzielen und ihre Erwerbstätigkeit unmittelbar vor dem Militärdienst ausüben. Im vorliegenden Fall ist der Wehrpflichtige zweifellos Unselbständigerwerbender, aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles ist er als Wehrpflichtiger im Sinne von Art. 1 EOV zu behandeln, dci' unmittelbar vor dem Einrücken keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Mit Recht weist das Bundesamt für Sozialversicherung darauf hin, die Bestimmung von Art. 1, Abs. 1, lit. a, EOV sei auf A. G. nicht anwendbar, da dieser in den letzten sechs Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig gewesen sei. Nach den Angaben seines Arbeitgebers ist er vom 6. bis zum 29. Dezember 1956 beschäftigt gewesen, also allem Anschein nach während 20 Arbeitstagen. Andererseits ist, wie das
Bundesamt ausführt, anzunehmen, daß die Voraussetzungen von Art. 1, Abs. 1, lit. b, EOV erfüllt sind, da A. G. verpflichtet war, mit seinem Arbeitgeber zusammen AHV-Beiträge auf einem Erwerbseinkommen von 330 Franken, d. h. Fr. 13.20, zu bezahlen, was im Monatsdurchschnitt einem Beitrag von etwas mehr als einem Franken entspricht. Gemäß Art. 1, Abs. 2, EOV ist daher Art. 10, Abs. 1, lit. b, EOV für die Berechnung der Haushaltungsentschädigung maßgebend, weshalb diese auf Fr. 5.20 pro Tag festzusetzen ist.
Die erstinstanzlichen Richter sind jedoch der Auffassung, im vorliegenden Sonderfall rechtfertige es sich, die Haushaltungsentschädigung auf Grund desjenigen Lohnes zu berechnen, den der Beschwerdeführer hätte erzielen können, wenn er nicht Militärdienst geleistet hätte. Sie sind daher zum Schluß gekommen, die Haushaltungsentschädigung müsse auf Grund eines Monatslohnes von 746 Franken errechnet werden, da der Beschwerdeführer zweifellos Gelegenheit gehabt hätte, einen ebenso hohen Lohn zu erzielen wie 1953, vor seinem Einrücken. Sie stützten sich dabei auf Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2, EOV. Das Bundesamt für Sozialversicherung führt jedoch zu Recht aus, diese Bestimmungen seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wohl würde A. G. wahrscheinlich leicht eine Stelle als Küchenchef finden, wenn er dies wollte. Weniger sicher ist dagegen, ob er schon anfangs Januar 1957, im Zeitpunkt seines Einrückens, eine entsprechende Stelle gefunden hätte. Aber dies ist nicht entscheidend. Der Art. 10, Abs. 2, EOV ist unter keinen Umständen auf Wehrpflichtige anwendbar, die während Jahren Militärdienst leisten und daher gar nicht die Absicht haben, eine dauernde zivile Tätigkeit auszuüben, bei der sie wesentlich mehr verdienen könnten als in Aushilfestellen in der Zeit zwischen zwei Militärdiensten. Im vorliegenden Falle steht fest, daß A. G. nie beabsichtigt hat, eine Dauerstelle als Küchenchef zu suchen, sondern er hat sich 1956, wie früher, lediglich damit begnügt, vorübergehend eine Erwerbstätigkeit in einem zivilen Betrieb auszuüben.
Daraus folgt, daß die A. G. vom 7. Januar 1957 an zustehende Haushaltungsentschädigung in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid nicht auf 12 Franken im Tag festgesetzt werden kann, sondern lediglich auf Fr. 5.20.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. G., vom 29. Januar 1958, E 9/57.)
Alters- und Hinterlassenenversicheruiig
A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Stellt ein Treuhandbüro einer Aktiengesellschaft, deren Aktienmehr-
heit es besitzt, einen Angestellten als Direktor zur Verfügung und
bezieht dieser von der Gesellschaft keine feste Entschädigung, sondern wird weiterhin vom Treuhandbüro entlöhnt, so sind die Ver-
gütungen an das Treuliandbüro kein maßgebender Lohn. Art. 5, Abs. 2, AHVG.
Die M. AG. befaßt sich mit der Uhrenfabrikation und mit dem Uhrenhandel. Nach den Steuerakten befanden sich in dem hier maßgebenden Zeitraum vier Fünftel ihrer Aktien im Besitz der 0. AG., einer mit dem Treuhandbüro 0. verbundenen Organisations-, Revisions- und Treuhandgesellschaft.
Als Direktor der M. AG. mit Einzelunterschrift war seit dem 11. Dezember 952 R. G. im Handelsregister eingetragen.
Eine Arbeitgeberkontrolle bei der M. AG., die Jahre 1952 bis 1954 umfassend, ergab, daß keine Saläre für den Direktor verbucht, jedoch unter dem Titel «diverse Verwaltungskosten» Fr. 43 803.— an das Treuhandbüro 0. und die 0. AG. geleistet worden waren. Die Ausgleichskasse betrachtete diese Leistungen als maßgebenden Lohn und erließ eine Verfügung auf Nachzahlung der entsprechenden Beiträge.
Die M. AG. erhoben gegen diese Beitragsforderung Beschwerde. Sie machte geltend, R. G. sei bei ihr lediglich als Angestellter der 0. AG. und des Treuhandbüros 0. tätig gewesen. Nur diese beiden Firmen kämen daher als Arbeitgeber im Sinne des AHVG in Betracht. Freilich sei R. G. im Handelsregister als Direktor der M. AG. eingetragen worden. Er habe aber diese Funktion auf Rechnung und im Namen des Treuhandbüros 0. und, der
0. AG. ausgeübt. Die Zahlung der Fr. 43 803.— sei zur Begleichung der Rechnungen erfolgt, welche die beiden Treuhandfirmen der M. AG. für die Zurverfügungstellung ihres Personals stellten.
Mit Entscheid vom 13. August 1956 hieß die kantonale Rekursbehörde den Standpunkt der Beschwerdeführerin gut.
Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein mit dem Antrag, die M. AG. zu verhalten, die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge von den dem Treuhandbüro 0. und der 0. AG. geleisteten Fr. 43 803.— zu entrichten.
Die M. AG. und die 0. AG. tragen auf Abweisung der Berufung an. 1'» der Rechtsschrift der 0. AG. wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: R. G., der damals Angestellter der 0. AG. gewesen sei, habe in den Jahren 1952 und 1953 während insgesamt 2 291 Stunden für die M. AG. gearbeitet, und zwar auf Weisung und nach den Instruktionen der 0. AG. Sie habe für diese Zurverfügungstellung der M. AG. Rechnung gestellt, wobei sie nicht bloß den Nettolohn von R. G. und anderer Mitarbeiter angerechnet, sondern auch die allgemeinen Betriebskosten und, einen angemessenen Gewinnansatz einkalkuliert habe. Für ihre Tätigkeit seien R. G. und das übrige Personal der 0. AG. lediglich dieser oder dem Treuhandbüro 0. verantwortlich gewesen.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung aus den folgenden Erwägungen ab:
Nach Art. 12 AHVG ist grundsätzlich jede Person, die in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält und obligatorisch Versicherten im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG Arbeitsentgelte gewährt, zur Zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen an die AHV verpflichtet. Daß der obligatorisch Versicherte zu der das Arbeitsentgelt entrichtenden Person oder Personengesamtheit in einem eigentlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnis stehe, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß er von demjenigen, für den er arbeitet, betriebswirtschaftlich bzw. organisatorisch in maßgebender Weise abhängig ist. Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und, an die geschäftsführenden Organe gelten, soweit es sich nicht um Spesenersatz handelt, als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7, lit. h, AHVV). Besteht zu gleicher Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis gegenüber mehreren Personen, so obliegt die Pflicht zur Abrechnung und zur Lei-
stung der einschlägigen AHV-Beiträge demjenigen Arbeitgeber, der zum Versicherten den direktern und engern Kontakt hat (ZAK 1955, S. 34). Unter Umständen muß sich die AHV gleichzeitig an verschiedene Arbeitgeber halten, dann nämlich, wenn für die gleiche Arbeitsleistung von mehr als einer Seite Entgelte an den Arbeitnehmer ausgerichtet werden (ZAK 1950, S. 487; 1953, S. 31). Bei Zweifel über den wirklichen Arbeitgeber hat als solcher in der Regel derjenige zu gelten, von welchem der Versicherte den Lohn ausbezahlt erhält (ZAK 1951, S. 363).
Im vorliegenden Falle ist unbestritten, daß R. G. in den zur Diskussion stehenden Jahren Angestellter der 0. AG. und des Treuhandbüros 0. war und von diesen entlöhnt wurde. In dieser seiner Eigenschaft als Angestellter wurde ihm von der 0. AG., die damals allem Anschein nach Hauptaktionär der M. AG. war, für zwei bis drei Jahre deren Geschäftsführung und Direktion anvertraut. Dafür, daß er hiefür von der M. AG. direkt honoriert worden wäre, fehlen jedwede Anhaltspunkte. Vielmehr weist alles darauf hin, daß die 0. AG. zusammen mit dem Treuhandbüro 0. der M. AG. für die Zurverfügungstellung von Personal detaillierte Rechnung stellte und aus den bezüglichen Eingängen ihre eigenen Betriebskosten (einschließlich dem Lohn für die zum Einsatz gelangten Angestellten) deckte. Auch kann als erwiesen gelten, daß R. G. seine Tätigkeit als Geschäftsführer und Direktor der M. AG. ausschließlich auf Weisung und im Interesse des Treuhandbüros 0. und der 0. AG. ausübte und von der M. AG. weder Lohn noch eine Entschädigung im Sinne von Art. 7, lit. h, AHVV erhielt. Bei dieser Sachlage hat das Eidg. Versicherungsgericht so wenig wie die Vorinstanz Anlaß, die M. AG. für die im Streite liegenden Fr. 43 803.— beitrags- und abrechnungspflichtig zu erklären. Zu Unrecht beruft sich das Buncesamt für Sozialversicherung auf den in ZAK 1953, S. 419 veröffentlichten Entscheid. In diesem Falle war im Einvernehmen mit der schweizerischen Verrechnungsstelle der Direktor einer Treuhandgesellschaft zum einzigen Verwaltungsrat einer in ausländischem Besitz befindlichen Maschinenfabrik bestellt und diese verhalten worden, der Treuhandgesellschaft für die Tätigkeit ihres Angestellten im Unternehmen eine fixe Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 5 000.— im Jahr zu zahlen. Die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse unterschieden sich demnach beträchtlich von den heute zu beurteilenden. Jedenfalls muß in Fällen von der Art des vorliegenden, wo eine Treuhandfirma einen oder mehrere ihrer Angestellten auf ihre Rechnung in einem ihr nahestehenden Unternehmen arbeiten läßt und der delegierte Angestellte hiefür vom Unternehmen weder Lohn noch fixe Entschädigung empfängt, einzig und allein der ordentliche Arbeitgeber für die einschlägigen AHV-Beiträge abrechnungs- und inkassopflichtig erachtet werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. AG., vom 14. Januar 1958, H 208/57.)
U. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Für die Witwe eines Kollektivgesellschafters, die nicht Gesellschafterin ist, stellt der Gewinnanteil, den sie als Teilhaberin der Erben-
gemeinschaft bezieht, kein Erwerbseinkommen dar. Art. 20, Abs. 3,
ARVV.
1. Mit dem Tod des Gesellschafters S. G. am 25. März 1955 trat die Kollektivgesellschaft G. Söhne in das Liquidationsstadium, da die Gesellschafter für
diesen Fall nicht schon vorher den Fortbestand der Gesellschaft mit den Erben vereinbart hatten (Art. 574 in Verbindung mit Art. 545, Abs. 1, Ziff. 2, OH und BGE 70 II 56). Gleichzeitig rückten die Erben des S. G. nach Maßgabe der Bestimmungen des Erbrechts als Gesellschafter in die Liquidationsgesellschaft ein (Sie,-wart, Kommentar, N. 9 zu Art. 547 OR). Als Erbin war M. G. seit dem Tode ihres Ehemannes Teilhaberin der Liquidationsgesellschaft und damit Selbständigerwerbende. Dementsprechend schuldete sie während des Liquidationsstadiums auf den ihr aus der Gesellschaft zufließenden Einkünften den persönlichen AHV-Beitrag, was heute unbestritten ist. Der Auffassung der Vorinstanz, das Liquidationsstadium sei am 30. September 1955 zu Ende gegangen, ist beizupflichten. Zu diesem Zeitpunkt ließen der überlebende Gesellschafter J. G. und die Erben des S. G. den verstorbenen Gesellschafter im Handelsregister streichen und dessen Sohn P. G. neu als Gesellschafter eintragen. Die Beteiligten verzichteten damit auf eine Auflösung der Gesellschaft und erreichten gleichzeitig, daß diese nicht liquid,iert, sondern fortgesetzt wurde. Das Liquidationsstadium konnte aber nicht mehr rückgängig gemacht werden, weshalb die Witwe des verstorbenen Teilhabers bis dahin Gesellschafterin blieb und das für eine selbständige Tätigkeit entscheidende Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Sohn P. G. schon ab 1. Juli 1955 intern als Gesellschafter galt und das entsprechende Salär bezog. Die Witwe untersteht daher in ihrer Eigenschaft als Teilhaberin der Liquidationsgesellschaft bis zum 30. September 1955 der Beitragspflicht.
2, Vom 1. Oktober 1955 an wurde, wie bereits erwähnt, die Kollektivgesellschaft durch den überlebenden Teilhaber J. G. und den neuen Teilhaber P. G. weitergeführt. Damit schied die Witwe als Gesellschafterin aus. Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen S. G. bildete zwar entsprechend, der Vereinbarung vom 21.. September 1955 weiterhin Bestandteil des Nachlasses. Und die Witwe hatte als Mitglied der Erbengemeinschaft bis Ende 1957 einen vertraglichen Anspruch auf den größten Teil des Gewinnes der aus diesem Gesellschaftsanteil resultierte. Allein dieser Sachverhalt verlieh ihr nicht die Stellung einer Kollektivgesellschafterin. Sie blieb nach dem 30. September 1955 ausschließlich Teilhaberin der Erbengemeinschaft des S. G. und. Nutznießerin an dem zum Nachlaß gehörenden Gesellschaftsanteil. Wie die andern Erben mußte sie allfällige Verluste der Kollektivgesellschaft mit dem investierten Anteil des Erblassers tragen. Dagegen war sie nicht befugt, irgendwelche betriebliche Anordnungen zu treffen, und es war ihr insbesondere kein Unternehmerrisiko, d. h. keine Haftung mit ihrem persönlichen Vermögen überbunden.
Fehlen aber Dispositionsbefugnis und Unternehmerrisiko, so kann die Witwe M. G. nicht mehr zu den selbständig Erwerbenden gezählt werden. Wohl hat das Eidg. Versicherungsgericht Teilhaber von Erbengemeinschaften, zu denen ein Gewerbebetrieb gehört und überlebende Ehegatten mit Nutznießung an einem solchen Betrieb wiederholt als Selbständigerwerhende im Sinne von Art. 20, Abs. 1 und 3, AHVV bezeichnet; es wurde aber immer festgehalten, daß solche Personen den Gang des Betriebes zu beeinflussen vermöchten und das Unternehmungsrisiko mitzutragen haben (EVGE 1950, S.217, bezüglich der Teilhaber von Erbengemeinschaften, und EVGE 1952, S.47, sowie Urteil i. Sa. K. und E. H., vorn 21. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 121,
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