Jahrgang 1958, 2. Teil (ab S. 237)

ZAK 2/1958 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 2/1958 · Deutsch

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

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VON Der Bundesrat hat am 9. Juni 1958 die Botschaft an die MONAT Bundesversammlung über das im Frühjahr abgeschlossene

zu schweizerisch - niederländische Sozialversicherungsah korn-MONAT men (vgl. ZAK 1958, S. 109) verabschiedet (BB1 58 11085).

Am 18. Juni 1958 trat die Spezialkommission für Aktenaufbewahrung unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung zu einer weiteren Sitzung zusammen. Haupttraktandum bildete der Entwurf eines Kreisschreibens betreffend Aktenaufbewahrung. Die Kommission hieß die ihr unterbreiteten Vorschläge in allen wesentlichen Punkten gut.

Am 26. Juni 1958 tagte unter dem Vorsitz von Dr. Greiner, Ausgleichskasse Zürich, der Koordinations-Ausschuß für die Aufklärung über die AHV im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung. Er führte die am 20. März 1958 begonnenen Beratungen fort (vgl. ZAK 58, S. 109).

Am 8. Juli 1958 tagten unter dem Vorsitz von Dr. Salathö vom Bundesamt für Sozialversicherung Vertreter der beiden Stiftungen für das Alter und für die Jugend sowie der kantonalen Ausgleichskassen. Es wurden Richtlinien für die Berichterstattung und die Revision der Durchführungsstellen für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge ausgearbeitet.

Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen trat am 10. Juli 1958 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. Weiss, Basel, zu einer Arbeitstagung zusammen. Sie befaßte sich mit einer Reihe von rechtlichen und organisatorischen Fragen, die sich im Hinblick auf eine Revision der AHV ergeben könnten.

Am 24. Juli 1958 tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden. Sie behandelte die Auswirkungen der Bundesfinanzreform auf das Meldeverfahren zwischen Steuer- und AHV-Behörden über das Einkommen und Vermögen Selbständigerwerbender und Nichterwerbstätiger. In der Diskussion wurde einhellig die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß Mittel und Wege gefunden werden sollten, die es ermöglichen, auch in Zukunft auf die Angaben der Steuerbehörden abzustellen.

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Aus den Jahresberichten 1957 der Ausgleichskassen

Die Jahresberichte 1957 der Ausgleichskassen gingen erfreulich rasch ein. Am 1. Mai 1958 lagen von 105 Berichten deren 91 (Vorjahr 74) vor. Ende Mai 1957 fehlte nur noch der Jahresbericht einer Ausgleichskasse; die vom Kassenleiter angeführten Gründe konnten die Verspätung entschuldigen. Auch die Beiblätter lagen Ende Mai 1958 vollzählig vor.

Die Berichterstattung selber ist bis auf wenige Ausahinen gut ausgefallen. Diese Ausnahmen müssen in Zukunft ebenfalls noch verschwinden. Wenn vom Bundesamt nota bene in Zusammenarbeit mit den Ausgleichskassen .- Richtlinien für die Ausgestaltung des Jahresberichtes herausgegeben werden, so sollte diesen durchwegs Beachtung geschenkt werden. Von vielen Ausgleichskassen wurden die vorgeschriebenen Punkte mustergültig behandelt. Andere gestalteten ihre Berichte etwas freier, kamen aber auf einem besonderen Blatt noch speziell auf die gefragten Themen zurück. Diese Methode ist ohne weiteres gangbar und genügt meistens für die Auswertung.

Die Beiblätter wurden sorgfältiger ausgefüllt. Dadurch sind auch die Rückfragen stark zurückgegangen. Sie bezogen sich in der Hauptsache auf Ziffer 1 b (Stellvertreter des Kassenleiters) sowie Ziffer 6 (Abrechnungspflichtige).

Viele Ausgleichskassen würdigten das zehnjährige Bestehen der AHV mit einem kurzen Rückblick auf die bisherige Entwicklung auf dem Gebiete der AHV-Gesetzgebung. Einhelligen Beifall finden sämtliche vier Gesetzesrevisionen. Eine Ausgleichskasse schreibt: «An beachtlichen Leistungen der nunmehr schon zehn Jahre alten Sozialversicherung fehlt es nicht, sind doch in diesem kurzen Zeitraum nahezu 3 Milliarden Franken Renten an Hunderttausende von Betagten, Witwen und Waisen ausgeschüttet worden. Unzähligen Rentenbezügern bedeutet die monatliche Auszahlung Schutz vor wirtschaftlicher Not und Bedrängnis. Groß ist die Zahl derer, die sich durch die AHV zur Selbsthilfe anspornen lassen, um für die Wechselfälle des Lebens gewappnet zu sein. Gerade darin erblicken wir einen segensreichen Zug der AHV. Ihre klug bemessenen Renten verleiten nicht dazu, leichtsinnig in den Tag hineinzuleben. Der Verantwortung des Einzelnen wird ein gesunder Spielraum gelassen. Bei allem Streben nach Sicherheit und Wohlfahrt darf dieser Grundgedanke auf keinen Fall aufgegeben werden. Zu solchen Ueberlegungen soll uns das ebenfalls zehnjährige Bestehen der Ausgleichskasse Anlaß sein.»

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Aenderungen in der Organisation der Ausgleichskassen sind nur wenige angegeben worden. Sie betreffen hauptsächlich die Uebertragung von Aufgaben, wie Führung von Familien-Ausgleichskassen, Uebernahme des Sekretariates der «Stiftung für das Alter» usw. Ziemlich zahlreich waren dagegen die Mutationen beim Kassenpersonal und bei den Kassenvorständen. Verschiedene Ausgleichskassen machten interessante Angaben über die Arbeitsbelastung. So wurden von einigen Berichterstattern die ein- und ausgehende Post, die Schalterbesuche von Versicherten und anderes mehr registriert.

Die Vcrsichernnysp flieht hat den meisten Ausgleichskassen keine Schwierigkeiten bereitet. So können z. B. die kantonalen Ausgleichskassen via Gemeindezweigstellen praktisch eine lückenlose Erfassung aller Versicherten garantieren. Einige Verbandsausgleiehskassen machen auf die immer noch bestehenden Schwierigkeiten in der Erfassung von kurzfristigen Aushilfen, stillen Vermittlern und Reisevertretern aufmerksam. Sie würden eine Lockerung der bisherigen strengen Praxis begrüßen. Wieder andern Ausgleichskassen macht das Problem der Fremdarbeiter mehr Sorgen, und zwar speziell in bezug auf die mit der Erfassung verbundenen Umtriebe. Die Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht wegen unzumutbarer Doppelbelastung weisen dagegen eher eine rückläufige Tendenz auf.

Die durch die vierte Revision des AHVG auf dem Gebiete der Beitragspflicht geschaffenen Neuerungen sind sowohl von den Versicherten als auch von den Kassenorganen begrüßt worden. Die meisten Ausgleichskassen orientierten ihre Mitglieder durch Kreissehreiben, Merkblätter, Artikel in den Fachzeitungen sowie mündliche Aufklärungen. Die durch die neuen Bestimmungen verursachte Mehrarbeit war jedoch nicht unbedeutend. Vor allem die Bestimmungen über den Beginn der Beitragspflicht bereiteten Mühe. So wurde meistens nicht verstanden, daß die Beitragspflichtigen des Jahrganges 1940 für das Jahr 1956 Beiträge entrichten mußten, für das Jahr 1957 dagegen nicht. Eine Ausgleichskasse schreibt: «Im allgemeinen bereitet die Aenderung eines eingelebten Systems den Arbeitgebern außerordentliche Mühe. Unsere Arbeitgeberkontrollen zeigen deutlich, daß die neuen Vorschriften über Beginn und Ende der Beitragspflicht trotz unseres Merkblattes und unseres ‚Wegweisers durch die Al-IV' von vielen Arbeitgebern noch nicht beachtet werden. Wir können das verstehen; denn die Mehrzahl der Arbeitgeber kann es sich nicht leisten, einen eigenen, für AHV-Sachen mehr oder

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weniger gut orientierten Sachverständigen zu halten. Noch viel weniger verstanden wurde die rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Ordnung. Es war schon eingutes Stück Staatsbürgerkunde, die wir täglich unseren Mitgliedern vortragen mußten.» Von sehr vielen Ausgleichskassen wurde die rückwirkende Inkraftsetzung als höchst unerwünscht empfunden.

Mit der Revision der Bestimmungen über die Renten hat das Problem der Beitragspflicht von Ehefrauen stark an Bedeutung verloren. Da nun die Ehefrau, deren Ehemann nicht oder noch nicht Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat, nach erreichtem 63. Altersjahr eine Uebergangsrente erhalten kann, besteht keine große Neigung mehr zur Beitragsleistung, auch nicht auf sogenannte «konstruierte». Eine Verbandsausgleichskasse schreibt: «Die Frau Nachbarin, die durch die vergangenen Jahre hindurch keine Heimarbeit leistete und nicht «putzen» ging, erhält ja jetzt auch eine Rente und das, was die werktätig gewesenen Frauen mehr an Renten bekommen, steht meistens in keinem Verhältnis zur dafür aufgewendeten Mühe.» Das einst so brennende Problem wird also dank der neuen Vorschriften bald gar keine Rolle mehr spielen.

Ein lautes Echo lösten die Bestimmungen über die geringfügigen Entgelte aus. Klein ist die Zahl der Ausgleichskassen, die hiezu keine Bemerkungen anzubringen hatte. Häufig wird auf die mit der Befreiung verbundenen Umtriebe hingewiesen. Weiter wird die Feststellung gemacht, daß Arbeitgeber, um nicht die verschiedenen Voraussetzungen des Kreisschreibens Nr. 71 erfüllen zu müssen, es vorziehen, auch auf Beträgen abzurechnen, die nach der neuen Regelung von der Beitragspflicht befreit werden könnten.

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Die vierte AHV-Revision brachte neben einer generellen Erhöhung der Renten auch wesentliche strukturelle Aenderungen am Renten-System. Den Ausgleichskassen ist durch die Neuberechnung der Renten eine große Mehrarbeit angefallen, was denn auch fast ausnahmslos in den Jahresberichten zum Ausdruck gebracht wurde. Daß diese Neuerung bei den Rentenempfängern Freude ausgelöst und viele Dankesschreiben eingebracht hat, ist ebenfalls erwähnt worden. Vereinzelte Rentenberechtigte, die auf Grund der Pressemitteilungen eine stärkere Erhöhung ihrer Rente erwartet haben, sind allerdings mit anders lautenden Schreiben bei den Ausgleichskassen vorstellig geworden. In verschiedenen Berichten wird auf kleinere Mängel hingewiesen. Eine Ausgleichskasse erwähnt

z. B.: «Die Vorschrift, daß bei auch nur einem fehlenden Beitragsjahr die Beitragsjahre nicht doppelt gezählt werden dürfen, erwies sich in verschiedenen Fällen als sehr hart und sollte korrigiert werden. Gerade bei

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Einführung der AHV sind aus verschiedenen Gründen Beitragslücken entstanden, die gemäß der heutigen Ordnung zu streng betraft werden.»

Die Abänderung der Bestimmung über die Mutterwaisenrenten hat sehr guten Anklag gefunden. Die Beurteilung der Gesuche verursachte meistens keine besondern Schwierigkeiten.

Die Durchführung der Staatsverträge bietet den meisten Ausgleichskassen keine Schwierigkeiten. Immerhin gibt es andere speziell solche, denen viele Fremdarbeiter angeschlossen sind -‚ die mit Begehren um Angaben über Höhe der Beitragsgutschriften, Beschäftigungsdauer, Einzelheiten über Entlöhnung, Arbeitgeberadressen usw. überschwemmt werden. Eine Ausgleichskasse schreibt: «Es wäre nun an der Zeit, diese systemwidrigen Erhebungen abzuschaffen, umso mehr, als den ausländischen Versicherungen andere Möglichkeiten der Prüfung offen stehen.» Von einigen Ausgleichskassen wird gewünscht, daß das Bundesamt für Sozialversicherung eine Zusammenfassung der Staatsverträge mit Einschluß einer Anleitung für die Durchführung herausgeben solle.

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In bezug auf die Erwerbsersatzordnung meldeten die Ausgleichskassen ausnahmslos, daß die Prüfung der Unterlagen für das Vorliegen eines Betriebes im Sinne der Randziffer 148 f. der EO-Wegleitung keinerlei Schwierigkeiten bietet. Aus mehreren Jahresberichten geht hervor, daß der Arbeitsumfang im Berichtsjahr gegenüber früher geringer war, was größtenteils auf die im Spätherbst 1957 infolge Grippeepidemie rückgängig gemachten Truppenaufgebote zurückzuführen ist.

Die neue Meldekarte und das neue Ergänzungsblatt zur Meldekarte fanden fast durchwegs ein gutes Echo. In verschiedenen Berichten wird bemängelt, daß die militärischen Rechnungsführer die Meldekarte noch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausfüllen.

Die in früheren Jahren über die Kontrolle der Zweigstellen gemäß Artikel 161, Absatz 3, AHVV gemachten Feststellungen stimmen weitgehend mit den im Berichtsjahr erwähnten Beobachtungen überein. Die Kontrollen werden allgemein als notwendig erachtet. In Anbetracht der umfangreichen und komplizierten Materien der AHV, der EO und der Familienzulagenordnung werden diese Kontrollen auch von den Zweigstellenleitern selber begrüßt.

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Viele Ausgleichskassen widmen den Kontrollen «durch andere Maßnahmen» keine besonderen Ausführungen. Andere erproben alle Mög-

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lichkeiten, um die von den Arbeitgebern ausgerichteten Löhne und Entgelte lückenlos zu erfassen. Neben den vielen Methoden wie Einverlangen von Buchhaltungsunterlagen, Lohnbüchern, Unterlagen für Suva, EO und Familienzulagenordnung, Rückfragen bei der Einwohnerkontrolle und Steueramt usw. wird die Kontrolle an Ort und Stelle oft als die den besten Erfolg versprechende Maßnahme bezeichnet.

Verschiedene Ausgleichskassen weisen erneut darauf hin, daß dem Versicherungsausweis seitens vieler Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht das nötige Verständnis entgegengebracht wird. Jährlich müssen unzählige Duplikate erstellt werden. Die griffbereite Unterbringung immer größerer IBK-Bestäncle berührt nicht nur die Raumfrage, sondern ebensosehr die Arbeitstechnik gewisser Ausgleichskassen. Die Meinungen über das Mohn- und Abrechnungswcscn haben sich gegenüber der letztjährigen Berichterstattung kaum geändert. Während einige Ausgleichskassen eine Besserung feststellten, melden andere noch vermehrte Umtriebe.

Abschließend darf bemerkt werden, daß die Ausgleichskassen im abgelaufenen Geschäftsjahr wiederum ein großes Arbeitspensum bewältigt haben und ohne Zweifel ihr Möglichstes taten, die AHV-Bestimmungen in der Praxis richtig anzuwenden.

Finanzielle Auswirkungen der freiwilligen Versicherung

Zehn Jahre sind seit der Einführung der Al-IV vergangen. Die AHV hat sich in dieser Zeit zu einem machtvollen Instrument der staatlichen Wohlfahrt entwickelt. Ein Blick auf einen kleinen Teil des großen Werkes, die freiwillige Versicherung, zeigt, daß der ihm innewohnende Gedanke der Solidarität in besonders ausgeprägtem Maße sieh zu Gunsten unserer Mitbürger im Ausland ausgewirkt hat Wurden in der AHV im gesamten bis Ende des Jahres 1957 2,44 Milliarden Franken mehr Beiträge entrichtet als Renten gewährt, so schließt die gleiche Rechnung für die freiwillige Versicherung mit einem im Verhältnis zu ihrem Umfang sehr erheblichen Ausgabenüberschuß von rund 25,45 Millionen Franken ab.

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Im folgenden seien die Gründe, die zu dieser Entwicklung geführt haben, und deren finanzielle Folgen kurz betrachtet.

Die AHV ist nach dem System des allgemeinen Versicherungs- und Beitragsobligatoriums konzipiert. Ihm entspricht, daß grundsätzlich die gesamte schweizerische Bevölkerung der Versicherung angehört und - innerhalb gewisser Altersgrenzen jeder Versicherte entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die vom Gesetz vorgeschriebenen Beiträge entrichtet. Weder kann der einzelne über seinen Beitritt befinden, noch die ihm als vorteilhaft erscheinende Höhe der Beiträge wählen.

Das Beitrags- und das Leistungssystem der AHV wird an sich unverändert auf die Versicherung der Schweizer im Ausland angewendet, nicht aber dessen organisches Gegenstück, die Pflicht eines jeden, der Versicherung anzugehören und ihr Beiträge zu entrichten. Das führt notgedrungenermaßen zu Störungen im Gleichgewicht der freiwilligen Versicherung.

Der freiwilligen Versicherung sind nämlich vor allem diejenigen Auslandschweizer beigetreten, die sich daraus einen Vorteil versprachen, also im wesentlichen ältere Personen und deren Zahl ist bekanntlich unter den Auslandschweizern an sich verhältnismäßig groß soweit solche mit verhältnismäßig bescheidenem Einkommen.

Bei den schweizerischen Auslandsvertretungen waren im Jahre 1956 254 156 Schweizerbürger (davon 90 108 Doppelbürger) immatrikuliert; die Zahl der nicht immatrikulierten Schweizer (mit Einschluß der Doppelbürger) wird auf weitere 312 000 geschätzt. Von der schweizerischen Wohnbevölkerung standen im Jahre 1956 drei Fünftel im Alter zwischen 20 und 65 Jahren, waren also für die AHV beitragspflichtig (die Gruppe der in der obligatorischen Versicherung ebenfalls Beitragspflichtigen unter 20 Jahren mag hier unberücksichtigt bleiben). Nimmt man an, diese Altersgruppe sei unter den Schweizern im Ausland gleich stark vertreten was trotz der Ueberalterung der Auslandschweizer nicht abwegig sein dürfte, umfaßt doch diese Gruppe auch die älteren Jahrgänge

- so standen von den rund 254 000 immatrikulierten Auslandschweizern 157 000 im beitragspflichtigen Alter; und selbst wenn man die Doppelbürger ausnimmt, also von einem Bestand von 164 000 Personen ausgeht, wären es immer noch deren 97 000. Ende 1956 zählt aber die freiwillige Versicherung nur 22 870 Beitragspflichtige, also 14,6 Prozent der immatrikulierten Schweizerbürger überhaupt oder 23,6 Prozent der immatrikulierten Nur-Schweizerbürger, die nach dieser Annahme im beitragspflichtigen Alter stehen.

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Ein Vergleich der altersmäßigen Verteilung der Beitragspflichtigen nach der Höhe der geleisteten Beiträge läßt erkennen, daß in der freiwilligen Versicherung die Beitragspflichtigen mit niedrigen Beiträgen in stärkerem Maße vertreten sind als in der obligatorischen Versicherung. Bis zu 99 Franken Beiträge im Jahr entrichten in der freiwilligen Versicherung 44,8 Prozent der Beitragspflichtigen gegen 33,1 Prozent in der obligatorischen Versicherung. Vergleicht man die Verhältnisse in der Gruppe der Einkommen, die unter die sinkende Beitragsskala fallen - in dem hier betrachteten Jahr 1955 also diejenigen bis zu 4 800 Franken oder 192 Franken Beiträge so finden sich darin in der freiwilligen etwa 65 Prozent aller Beitragspflichtigen gegenüber rund 55 Prozent in der obligatorischen Versicherung. Von einem jährlichen Beitrag von 200 Franken an aufwärts ist der Anteil der Beitragspflichtigen in der freiwilligen Versicherung durchwegs kleiner als in der obligatorischen. Seit dem Jahre 1957 reicht die sinkende Beitragsskala bis zu einem Einkommen von 7 200 Franken. Hätte schon im Jahre 1955 diese neue Ordnung gegolten, so wären etwa vier Fünftel aller freiwillig versicherten Beitragspflichtigen in den Genuß der Beitragsdegression gelangt.

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Der freiwilligen Versicherung gehören verhältnismäßig mehr ältere Personen an als der obligatorischen. Das mag zum Teil seinen Grund in der altersmäßigen Gliederung der Auslandschweizer haben, der «Ueberalterung» unserer Auslandskolonien, rührt aber wohl auch daher, daß namentlich Personen vorgerückten Alters der freiwilligen Versicherung beitraten. - In der obligatorischen Versicherung machen die unter 30 Jahre Alten 37,3 Prozent aller beitragspflichtigen Versicherten aus, in der freiwilligen Versicherung dagegen nur 5 Prozent, die 30- bis 39jährigen in der obligatorischen Versicherung 19,7 Prozent, in der freiwilligen Versicherung 13,5 Prozent. Mit 20,2 und 20,3 Prozent ist die Gruppe der 40- bis 49jährigen in beiden Versicherungszweigen beinahe gleich groß. Die älteren Jahrgänge aber haben bei der freiwilligen Versicherung ein außerordentliches Uebergewicht: die 50- bis 59jährigen stellen mit 35,3 Prozent einen mehr als doppelt so großen Anteil als in der obligatorischen Versicherung mit 16,4 Prozent, und die über 60jährigen sind in der freiwilligen Versicherung mit 25,9 Prozent gar viermal stärker vertreten als in der obligatorischen Versicherung mit einem Anteil von 6,4 Prozent. Auf die über 50jährigen fallen demnach in der freiwilligen

Wo nichts anderes gesagt wird, sind irn folgenden jeweils die Zahlen des Jahres 1955 zu grunde gelegt.

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Versicherung 61,2 Prozent aller beitragspflichtigen Versicherten gegenüber 22,8 Prozent in der obligatorischen Versicherung.

Sehr aufschlußreich ist ein Vergleich der Bestände der Beitragspflichtigen und der Rentenbezüger in den beiden Zweigen der Versicherung. Für das Jahr 1955 kann die Zahl der obligatorisch versicherten Beitragspflichtigen mit 2,55 Millionen angenommen werden. Diesen standen 245 330 Bezüger ordentlicher Renten und 225 124 Bezüger von Uebergangsrenten, zusammen 470 454 Rentenberechtigte gegenüber. Die Zahl der Bezüger ordentlicher Renten betrug demnach 9,6 Prozent, diejenige der Bezüger von Uebergangsrenten 8,8 Prozent oder zusammen 18,4 Prozent der versicherten Beitragspflichtigen. In der freiwilligen Versicherung ` waren 24 019 Versicherte beitragspflichtig, und 9 027 Schweizer im Ausland erhielten eine (ordentliche) Rente, also gemessen an der Zahl der Beitragspflichtigen 37,6 Prozent. Will man bei diesem Vergleiche auch die Zahl der Uebergangsrentner berücksichtigen, so muß das Jahr 1957 betrachtet werden (denn erst von diesem Jahr hinweg kommen durch die vierte Revision des AHVG auch die Schweizer im Ausland in den Genuß von Uebergangsrenten). Im Jahre 1957 zählte die freiwillige Versicherung einerseits 20 517 Beitragspflichtige, anderseits erhielten 11 845 Auslandschweizer ordentliche und 6 367 Uebergangsrenten, was zusammen 18 212 Rentenberechtigte ausmacht. Im Verhältnis zu den Beitragspflichtigen betrug demach die Zahl der Rentenberechtigten 88,7 Prozent.

Es kann unter diesen Umständen nicht überraschen, daß die finanziellen Auswirkungen der freiwilligen Versicherung denjenigen der obligatorischen keineswegs entsprechen. In der obligatorischen Versicherung übersteigen die eingegangenen Beiträge die ausgerichteten Renten um große Summen: Bis zum Jahre 1953 betrug der Ueberschuß jährlich gegen 300 Millionen, in den Jahren 1954 und 1955 noch immer an die 215 und 228 Millionen, um im Jahre 1956 auf 163 und im Jahr 1957 auf 67 Millionen abzusinken; insgesamt erreicht der Einnahmenüberschuß bis zum Ende des Jahres 1957 2,44 Milliarden Franken. Ganz anders verlief die Entwicklung in der freiwilligen Versicherung. Vom Jahre 11953 an über-

In den im folgenden genannten Zahlen sind diejenigen Rentenberechtigten mit ihren Renten inbegriffen, die nach dem Beginn der Rentenberechtigung im Ausland Wohnsitz genommen haben und sich die Rente dort auszahlen lassen. Im Jahre 1957 betraf dies 1 067 Versicherte.

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steigen die ausgerichteten Renten die geleisteten Beiträge in stets zunehmendem Maße, im Jahre 1954 schon um das Doppelte, im Jahre 1956 schon um das Zweieinhalbfache. Im Jahre 1957 wurden gar mehr als das Vierfache an ordentlichen Renten ausgerichtet 14,88 Millionen Renten stehen 3,4 Millionen Beiträge gegenüber! Dazu kommen im Jahre 1957 aber noch 6,17 Millionen Franken Uebergangsrenten, sodaß das Total der an Schweizer im Ausland bezahlten Renten rund 21,05 Millionen Franken betrug. So schließt die Rechnung der freiwilligen Versicherung bisher mit einem Ausgahenüberschuß von 25,45 Millionen Franken ab. Und betrachtet man die altersmäßige Gliederung der in der freiwilligen Versicherung Beitragspflichtigen, so muß angenommen werden, das Mißverhältnis zwischen Beiträgen und Renten werde sich in den kommenden Jahren noch verschärfen, die Beiträge weiter zurückgehen, die Renten noch stärker ansteigen. In «ewiger Rente» ausgedrückt, werden jährlich etwa einer Million Beiträge elf Millionen Renten gegenüberstehen.

Die graphische Darstellung auf S. 246 veranschaulicht die geschilderte Entwicklung. Im Jahre 1948 wurden in der freiwilligen Versicherung weder Beiträge erhoben, noch Renten ausgerichtet.

Die berufliche Eingliederung Behinderter in internationaler Sicht

Unter diesem Titel berichtet Frl. G. Saxer in der Schweizerischen Arbeitgeber-Zeitung, Nr. 15, vom 11. April 1958, S. 243/244, über ein von Generaldirektor David A. Morse vom Internationalen Arbeitsamt am 7. Weltkongreß der International Society for the Wclfare of Cripplcs gehaltenes Referat, dem folgendes zu entnehmen ist.

Einleitend wird darauf hingewiesen, daß die Internationale Arbeitskonferenz vom Jahre 1955 einstimmig eine Empfehlung über die berufliche Eingliederung Behinderter gutgeheißen hat. Grundsatz dieser Empfehlung ist, daß «die Einrichtungen der beruflichen Eingliederung allen Behinderten offen stehen sollen, gleichgültig, welches die Ursache oder Natur ihrer Behinderung oder ihr Alter sei, vorausgesetzt, daß sie so ausgebildet werden können, daß sie vernünftigerweise annehmen dürfen, eine passende Anstellung finden und innehalten zu können». Seit dieser Empfehlung haben eine Reihe der 78 Mitgliedstaaten der internationalen Arbeitsorganisation Berichte eingereicht. Hierauf hat das Internationale Arbeitsamt verschiedenen Ländern im nahen und fernen Osten sowie in Mittel- und Südamerika Expertenhilfe zum Aufbau von Eingliederungsdiensten vermittelt. Ueberdies ist während der Internationalen Arbeits-

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konferenz 1958 in Genf in Zusammenarbeit mit Prof. Rusk (International Society for the Welfare of Cripples) und mit der Weltgesundheitsorganisation eine Demonstration von Rehabilitationsmethoden geplant.

Direktor Morse unterstrich ferner, daß alle Eingliederungsbestrebungen nur Mittel zu dem einen Zweck seien, den Behinderten zur Selbständigkeit zu führen. Der Einsatz an einem passenden Arbeitsplatz rundet die hingehende Arbeit von Arzt, Krankenschwester, Therapeuten, Prothesenmacher, Lehrer, Sozialarbeiter, Berufsberater und Lehrmeister ab. Ohne diesen Schlußstein wäre manche vorhergehende Anstrengung vergebens, denn der Behinderte braucht eine Arbeit, die ihm persönliche Befriedigung und neues Selbstvertrauen gibt. Die Vermittlung eines Arbeitsplatzes ist der kritische Punkt des ganzen Eingliederungsprozesses, denn damit tritt der Behinderte aus der schützenden Atmosphäre der Rehabilitation in die rauhe Wirklichkeit des wirtschaftlichen Wettbewerbs hinaus.

Die berufliche Eingliederung im engeren Sinn besteht aus der Berufsberatung, Berufsausbildung, Arbeitsvermittlung und Nachkontrolle, Diese Etappen bilden im Idealfall einen kontinuierlichen Prozeß. Die Erfolgsaussichten sind umso besser, je reibungsloser diese Schritte aufeinander folgen.

Der Referent führte weiter aus, es scheine ihm, daß Phantasie ein Haupterfordernis für erfolgreiche Plazierung Behinderter ist. Man hat es mit einem Wesen zu tun, mit einem Menschen voller Hoffnungen und Erwartungen, der sich aber seiner Behinderung bewußt ist und um die leidige Tatsache weiß, daß möglicherweise seine Behinderung mehr in die Augen springt als seine Fähigkeiten. Um die richtige Arbeit für ihn zu finden, ist es wohl nötig, innerhalb der tatsächlichen Möglichkeiten des Arbeitsmarktes so hoch als möglich zu zielen. Die Arbeit eines Behinderten sollte derart sein, daß er alle seine Fähigkeiten einsetzen muß. Natürlich soll zuerst die Rückgliederung in den alten oder in einen verwandten Beruf geprüft werden. Der Kampf ist ja schon halb gewonnen, wenn der Behinderte in eine ihm vertraute Umgebung plaziert werden kann. Unerwünscht ist es dagegen, einen Behinderten mit einer Arbeit zu betrauen, welche unter seinem Niveau von Intelligenz, Erfahrung, Kenntnissen und Fähigkeiten steht, einfach weil sich da eine bequeme Plazierungsmöglichkeit bietet.

Wenn man sich mit der Plazierung Behinderter befaßt, ist es gut, einige veraltete Begriffe aufzugeben. Früher stellte man eine Liste derjenigen Beschäftigungen auf, welche für Behinderte geeignet schienen, ohne dabei irgendwie auf die Verschiedenheit der Behinderungen, Er-

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fahrungen und Fähigkeiten Rücksicht zu nehmen. So lobenswert diese Bemühungen waren, beruhten sie jedoch auf dem Trugschluß, daß «die Behinderten» minderwertige Wesen seien, die nur bestimmte einfache Arbeiten verrichten können. Später entstanden Listen von für die einzelnen Behinderungen passenden Beschäftigungen. Der Fortschritt bestand darin, anzuerkennen, daß verschiedene Behinderungen verschiedene Arbeiten ausschließen. Der Akzent lag aber nach wie vor auf der Behinderung und nicht auf den verbleibenden Fähigkeiten, und von den Trägern derselben Behinderung wurde immer noch angenommen, sie eigneten sich eo ipso für dieselbe Arbeit.

Die moderne Methode besteht darin, den Behinderten an einen individuell ausgewählten Arbeitsplatz zu leiten. Sie gründet auf der Erkenntnis, daß die Behinderten keine gesonderte Bevölkerungsgruppe darstellen, deren Arbeitseigenschaften sich von allen andern unterscheiden. Die Arbeit, für welche ein Behinderter qualifiziert ist, wird in der Weise gefunden, daß seine individuellen Eigenschaften und Möglichkeiten studiert und mit den genauen - auch den physischen - Anforderungen bestimmter Arbeitsplätze in Beziehung gesetzt werden, bis ein befriedigendes Ergebnis erzielt wird. In einer hochindustrialisierten Gesellschaft gibt es eine beinahe unbegrenzte Zahl von Arbeiten, die von Menschen mit der einen oder anderen Behinderung befriedigend geleistet werden können.

Aus dem bisher Gesagten könnte geschlossen werden, jeder Behinderte finde eine Arbeit im offenen Erwerbsleben; dem ist aber nicht so. Trotz der Ausdauer der Arbeitsvermittler, trotz dem Entgegenkommen der Arbeitgeber, bleibt eine kleine Gruppe Schwerbehinderter übrig, die keinen gewöhnlichen Arbeitsplatz ausfüllen können. Mindestens eine Zeitlang benötigen diese Menschen einen geschützten Arbeitsplatz oder Heimarbeit. Die geschützten Werkstätten sollten als eine Erprobungsstätte für schwerbehinderte und schwierige Fälle betrachtet werden, als ein Mittel, diese Behinderten schließlich doch noch ins offene Erwerbsleben zu bringen, nicht als einen sicheren Port, den sie nie mehr verlassen werden. Das ist nicht einfach, denn für bestimmte Behindertenkategorien, wie z. B. für die Blinden, galten diese Einrichtungen bis vor kurzem als die Lösung des Problems. Verständlicherweise fällt es auch vielen Behinderten schwer, die schützende Atmosphäre einer solchen Werkstätte zu verlassen. Diese Schwierigkeiten sind nach Auffassung von Direktor Morse zum Teil dadurch überwindbar, daß diese Werkstätten zunehmend nach industriellen Grundsätzen geführt werden: den Arbeitern können Aufstiegsmöglichkeiten und steigende Verantwortun-

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gen gegeben werden; die Herstellung und Montage von Industrieprodukten kann allmählich die herkömmlichen Produkte dieser Werkstätten ersetzen. Phantasie ist in einer solchen progressiven geschützten Werkstätte genau so notwendig - besonders in bezug auf die bestmögliche Verwendung der vorhandenen Leistungsmöglichkeiten wie bei der Plazierung im offenen Erwerbsleben.

Abschließend betonte Direktor Morse, daß der berufliche Einsatz der Behinderten immer im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftsstruktur geschehen muß. Man steht heute auf der Schwelle des Atomzeitalters, am Anfang der Automation. Die Zukunft wird die Beschäftigungsmöglichkeiten und -bedingungen ganz allgemein verändern. Obwohl vieles erst Spekulation ist, gilt es, jetzt schon zu überlegen, was die Zukunft für die Beschäftigung Behinderter bedeuten wird. Die Automation vermindert erwiesenermaßen die Gefahren für die Arbeitenden; es wird also wahrscheinlich weniger Arbeitsinvalide geben: die Distanz zwischen Maschine und Mensch wird größer und damit die körperliche Anstrengung, die Unfall- und Infektionsgefahr kleiner. Ferner wird die fortschreitende Technisierung die Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte sehr wahrscheinlich erweitern, weil die Arbeit nicht mehr den integralen Menschen und insbesondere kaum mehr physische Kraft beansprucht. Um diese Entwicklung zugunsten der Behinderten auszunützen, müssen Methode und Technik der beruflichen Eingliederung ständig verfeinert werden; vorhandene Möglichkeiten müssen erkannt, studiert und in praktische Arbeitsvermittlung umgesetzt werden. Das Internationale Arbeitsamt fühlt sich besonders verantwortlich dafür, daß der soziale Fortschritt mit der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung parallel geht. Deshalb wird es auch in Zukunft der beruflichen Eingliederung Behinderter in seiner Arbeit einen bevorzugten Platz einräumen.

Moderne Formen der Eingliederung Behinderter in England'

Die in den letzten Krieg verwickelten Länder sahen sich nach Beendigung des Völkerringens vor neue Aufgaben gestellt. Nebst dem Wiederaufbau

1Nach einem von Dr. Achtnich, Berufsberater für Knaben, Winterthur, anläßlich der Delegiertenversammlung des «Schweiz. Verbandes von Werkstätten für Teilerwerbsfähige», am 1. Oktober 1957 gehaltenen Vortrag über seine 1954 in England gesammelten Eindrücke auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung (Januar-Heft «Pro Infirmis», Nr. 7, 1958, Seite 198 ff.).

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zerstörter Städte und Dörfer galt es auch, vielen durch den Krieg versehrten Menschen eine berufliche Existenz zu verschaffen. England hat in dieser Beziehung neben der USA Pionierarbeit geleistet. Im folgenden wird die Tätigkeit in einem Eingliederungszentrum in der Umgebung Londons geschildert, wo sich außerdem ein Berufs-Trainings-Lager und eine Remploy-Fabrik befinden.

Dem Eingliederungszentruni obliegt die Aufgabe, abzuklären, welche Möglichkeiten des beruflichen Einsatzes für den Behinderten im konkreten Fall bestehen. Diese Arbeit erfolgt in engem Kontakt zwischen dem Invaliden und einem aus Funktionären des Zentrums bestehenden Komitee; es setzt sich zusammen aus einem Arzt als Chef, einem Psychologen, einer Sozialarbeiterin, einem Werkstattmeister und einem Stellenvermittler für Behinderte.

Es gelangen nur solche Behinderte in das Eingliederungszentrum, für die vom ärztlichen Standpunkt aus eine berufliche Eingliederung noch in Betracht fällt. Medizinische Maßnahmen werden hier nicht durchgeführt; dagegen wird allenfalls der Heilungsprozeß überwacht. Die Durchführung der funktionellen Therapie, die Anpassung der Prothesen oder andere medizinische Maßnahmen erfolgten bereits früher während des Spitalaufenthaltes.

Die Abklärung selber geht so vor sich, daß zunächst jedes Mitglied des erwähnten Komitees mit dem Invaliden, der inzwischen nach seiner Wahl mit leichten Arbeiten beschäftigt wird, seine Situation bespricht. Am Ende der ersten Woche findet eine erste Aussprache statt zwischen dem genannten Komitee und dem Behinderten. Hierauf nimmt jedes Team-Mitglied eingehende Untersuchungen vor.

Der Arzt, welcher in erster Linie Arbeitsarzt ist, stellt fest, welche beruflichen Anforderungen dem Behinderten vom medizinischen Standpunkt zugemutet werden können. Der Psychologe führt eine Intelligenzprüfung durch und klärt die weiteren Fähigkeiten ab (u. a. Untersuchungen des Charakters und der Affektivität). Die psychologische Schwierigkeit besteht oft darin, den Behinderten zur Annahme einer Berufstätigkeit zu bewegen, die zwar seinen Eignungen, nicht aber seinen Neigungen entspricht. Der Werkmeister befaßt sich mit den Fragen der technischen Erleichterungen und Arbeitshilfen. Er hat insbesondere Einwände zu berücksichtigen, die später ein Arbeitgeber geltend machen könnte. Die Sozialarbeiterin beschäftigt sich mit den familiären Verhältnissen des Versehrten, seinem Lebensraum, seinen finanziellen Ansprüchen und Bedürfnissen. Zu diesem Zwecke besucht sie auch die Familie des Invaliden.

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Der Stellenvermittler klärt ab, für welche Tätigkeiten Aussicht besteht, einen Arbeitgeber zu finden. Im weiteren prüft er, wie der Behinderte an seinen Arbeitsplatz gelangen kann; er nimmt gegebenenfalls Kontakt auf mit dem Arbeitgeber sowie den künftigen Mitarbeitern. Er orientiert sich über die Lohnverhältnisse. Adressen von Arbeitgebern werden ihm vom lokalen Arbeitsamt zugestellt.

Auf Grund dieser Abklärungen findet eine zweite Konferenz statt. Der Behinderte erhält vom Untersuchungsergebnis Kenntnis, worauf mit ihm zusammen das Eingliederungsprogramm aufgestellt wird.

Während weiteren zwei Wochen arbeitet der Behinderte sodann nach seinem individuellen Programm. Unter Beibehaltung der erforderlichen Genauigkeit wird das Arbeitstempo langsam gesteigert. Gleichzeitig hat der Kandidat die berufskundliche Literatur zu verarbeiten. Anläßlich der dritten Konferenz wird der Stellenvermittler mit Zustimmung des Behinderten beauftragt, eine entsprechende Stelle zu suchen bzw. den bereits gefundenen Arbeitsplatz definitiv zu sichern.

Die Entlassung aus dem Eingliederungszentrum erfolgt erst mit dem Datum des Arbeitsbeginns. Sechs Monate nach Aufnahme der Arbeit findet stets eine Kontrolle statt. Dabei wurde festgestellt, daß nach einem halben Jahr 75 Prozent der Vermittelten noch beim ersten Arbeitgeber arbeiteten; 25 Prozent dagegen hatten ihre Stelle gewechselt, zum Teil weil sie sich beruflich verbessern konnten.

*

Erweisen sich auf Grund der Abklärungen im Eingliederungszentrum für einen Gebrechlichen weitere berufliche Vorbereitungen als notwendig, so folgt ein Aufenthalt im Berufs-Trainings-Lager. Ein solches Lager umfaßt verschiedenartige Werkstätten für die berufliche Anlernung und Umschulung. Unter der Belegschaft der Werkstätten befanden sich im Jahre 1954 10 bis 15 Prozent Behinderte, die aus dem Eingliederungszentrum überwiesen worden waren. Die übrigen Behinderten kamen direkt aus dem Spital oder dem Militärdienst oder wurden durch die lokalen Arbeitsämter angemeldet. Nach Kriegsende standen die Trainingslager vorwiegend im Dienste der beruflichen Eingliederung der Soldaten. Nach 1951 wurden sie beibehalten und in den Dienst der Umschulung Arbeitsloser gestellt. Heute stehen sie vermehrt im Dienste der Behinderten.

Erweist sich ein Behinderter als unvermittelbar, so steht ihm der Eintritt in eine Remploy-Fabrik offen. Es handelt sich hiebei um eine Fabrik, in der vorwiegend Schwerstgebrechliche Arbeit finden. Die Behinderten wohnen extern in ihrer Familie und gelangen mit ihren Fahr-

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zeugen an den Arbeitsort. In der Umgebung Londons bestehen 11 solche Fabriken, in ganz England etwa 90. Sie sind in einer eigenen Handelsorganisation (Remploy-Limited) zusammengeschlossen. Die Fabrik in Croydon z. B. fabriziert orthopädische Apparate, Prothesen, Krücken, Korsetts usw. Die Leute erhalten hier Beschäftigung und Verdienst, aber keine Ausbildung.

*

Die Eingliederungsbestrebungen in England beschränken sich jedoch nicht auf die genannten Maßnahmen und Einrichtungen. Die Eingliederung beginnt bereits «bei der Ankunft der Ambulanz am Unfallort». Kurz nach Einlieferung eines Schwerverletzten ins Spital nimmt der Berufsberater des Arbeitsamtes mit dem Patienten Kontakt auf. Damit soll ungünstigen seelischen Entwicklungen vorgebeugt werden. Ein Spitalarzt läßt durch den Sozialarbeiter nach Einlieferung eines Verletzten bei dessen Arbeitgeber abklären, ob der Verunfallte nach seiner Herstellung wieder in der bisherigen Firma arbeiten kann. Ein bejahender Bescheid wird dem Verunfallten mitgeteilt. Damit die Angehörigen des Patienten zu den veränderten Verhältnissen eine positive Stellung einnehmen, wird ebenfalls mit dem häuslichen Kreis Verbindung aufgenommen. Um gewissen Vorurteilen bei den früheren Mitarbeitern sowie allenfalls beim Arbeitgeber eines Verunfallten entgegenzuwirken, wird auch eine Fühlungnahme mit diesen Kreisen als erwünscht betrachtet.

Statistik der Übergangsrenten im Jahre 1957

Nachstehende Tabellen vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der Erhebung über die im Jahre 1957 in der Schweiz ausgerichteten Uebergangsrenten. Die vierte AHV-Revision hat die Uebergangsrenten in zweifacher Hinsicht beeinflußt. Einmal bewirkt die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug einfacher Altersrenten für Frauen von 65 auf 63 Jahre den früheren Wechsel von der Witwenrente zur einfachen Altersrente. Deshalb figurieren nunmehr die 63- und 64jährigen Witwen unter den Bezügern einfacher Altersrenten. Anderseits führte die Gewährung von Uebergangsrenten an Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann, zu einer Erweiterung des Bezügerkreises.

Diesen Auswirkungen sind die bei den Totalen für 1956 und 1957 ersichtlichen Verschiebungen zwischen Altersrenten und Hinterlassenen-

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renten zuzuschreiben. Der relativ starke Rückgang bei den Ehepaar-

Altersrentnern ist auf das mit zunehmendem Alter rasch größer wer-

dende Sterberisiko zurückzuführen. Beim Ableben des einen Ehegatten

wird der andere zum Bezüger einer einfachen Altersrente und verstärkt

den betreffenden Bestand. Wegen der im Zusammenhang mit der vierten

AHV-Revision erfolgten wesentlichen Lockerung der Einschränkungen

für den Bezug von einfachen Waisenrenten durch Mutterwaisen, hat sich

deren Zahl erheblich vermehrt. Es schien daher angezeigt, in Tabelle 3

bei den einfachen Waisen zwischen Vater- und Mutterwaisen zu unter-

scheiden. Im übrigen sind bei den Waisenrenten 5 Renten an Pflegekinder

im Gesamtbetrag von 1 041 Franken nicht inbegriffen.

Für einläßlichere Angaben verweisen wir auf den Bericht über die

AHV im Jahre 1957.

Kantonale Gliederung der Renten nach Risiko

Tabelle 1

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Alters- Hi nter- Alters- Hinter-

renten las nen- salninen11111 renten lassenen- Zusammen

Zürich 27 625 6 426 44 051 21 521 499 3 262 989 34 784 488 Bern 27 848 7 229 45 187 31 840 146 2 508 596 25 248 742 Luzern 9 298 2 499 11 897 7 789 415 1 116 027 8 905 442 Uri 1 024 412 1 446 877 152 169 314 1 046 467 Schwyz 2 (148 898 3 946 2 565 926 399 250 2 965 186

Obwalden 952 247 1199 811 074 115 577 926 651

Nidwalden 676 226 902 568 948 96 048 664 996 Glarus 1 969 327 2 296 1 654 184 161 792 1 815 976 Zug 1 625 561 2 196 1 349 189 225 700 1 574 889 Freiburg 6 595 1 816 8 411 5 560 444 744 216 6304 660

Solothurn 6 960 1 435 8 195 5 847 504 678 380 6 525 884 Basel-Stadt 10 264 1. 869 12 122 8 591 681) 994 810 9 586 490 Basel-Land 4 980 886 5 866 4 168 846 432 715 4 601 561 Schaffhausen 2 781 578 2 361 2 222 892 267 482 2 590 375 Appenzell ARh. 2 210 499 3 829 2 788 161 209 682 2 997 844

Appenzell m1i. 591 177 768 486 726 75 788 562 514

St. Gallen 15 476 2 968 18 444 11 127 5(13 1154129 14 491 842 Graubünden 6 295 1 651 7 946 5 361 329 727 450 6 088 779 Aargau 12 591 2 684 15 275 10 700 050 1 290 542 11 990 592 Thurgau 7 016 1 358 8 394 5 912 872 615 245 6 548 118

Tessin 9 701 1 909 11 610 8 287 217 981 216 9 268 573 Waadt 20 889 2 621 24 510 17 572 254 1 847 005 19 419 259 Wallis 6 147 2 427 8 574 5 151 68)) 1 052 812 6 204 492 Neuenburg 7 425 1127 8 552 6 240 145 585 578 6 825 72% Genf 11 489 1 827 13 216 9 647 002 1 012 629 10 660 631

Schweiz 1957 226 727 45 767 272 504 190 753 870 21 946 304 212 700 174

Schweiz 1956 220 440 53 911 274 251 189 995 846 28 909 598 218 905 444

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Kan / onale Gliederung der Altersrenten

Tabelle 2

Bezüge r (Fälle) A uszali lungen in Frank n

Kantene Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar-Alters- alters- Alters- alte rsrenten renten renten a!Itfl

Zürich 31 953 5 672 24 616 295 6 905 204 Bern 31 996 5 852 24 641 546 7 198 600 Luzern 8 173 1 225 6 325 900 1 463 515 Uri 880 154 683 580 193 573 Schwyz 2 605 443 2021 600 544 336

Obwalden 798 154 627 340 183 734 Nidwalden 588 88 465 080 103 868 Glarus 1 684 285 1 304 380 349 804 Zug 1419 216 1099863 249326 Freiburg 5 663 932 4 415 390 1 145 054

Solothurn 5 865 1 095 4 487 340 1 360 164 Basel-Stadt 8 842 1 422 6 859 515 1 732 165 Basel-Land 4 203 777 3 210 620 958 226 Schaffhausen 2 392 391 1 842 020 480 872 Appenzell ARh. 2 764 566 2 106 070 682 091

Appenzell IRh. 530 61 413910 72 816 St. Gallen 13 027 2 449 10 079 389 3 058 114 Graubünden 5 224 1 071 4 044 240 1 317 089 Aargau 10 760 1 831 8 429 980 2 270 070 Thurgau 5 895 1 141 4 522 850 13900.13

Tessin 8 242 1 459 6 481 160 1 806 077 Waadt 17 695 3 194 13 664 380 3 907 874 Wallis 5 226 921 4 037 620 1 114 060 Neuenburg 6 284 1 141 4 841 900 1 398 245 Genf 9 978 1 511 7 780 650 1 866 352

Schweiz 1957 192 686 34 051 149 002 618 41 751 252

Schweiz 1956 180 882 39 558 141 261 676 48 734 170

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Kantonale Gliederung der Hinterlassenenrenten

Tabelle 3

Bezüger Auszahlungen in Franken

Waisenrenten Waisenrenten

Kantone Wit-

Mut- Voll- Witwen

Vater- ter wai- renten Vater- Mutter- Vollr'tt waisen Waisen waisen waisen waisen

Zürich 4 551 1 510 298 67 2 820 929 350 651 67 812 21 597 Bern 4 601 1 936 700 102 2 860 249 450 809 162 694 34 844 Luzern 1 367 681 399 50 853 570 158 903 87 :100 16 254 Uri 177 93 135 7 112 748 20 506 34 044 2 016 Schwyz 497 244 144 11 107 009 55 507 32 215 4 519

Obwalden 149 74 22 2 91 449 18 055 5 488585

Nidwalden 102 87 34 3 65 725 20 611 8 542 1 170 Glarus 223 66 36 2 116 366 16 427 8 219780

Zug 296 149 106 10 162 717 34 943 24 886 1 154 Freiburg 778 550 439 49 494 293 127 879 105 206 16 838

Solothurn 861 377 172 25 541 257 88 621 39 207 9 295 Basel-Stadt 1 415 371 65 18 885 011 88 342 15 477 5 980 Basel-Land 588 212 72 14 161 852 48 875 17 242 4 746

Schaffhausen 346 169 62 1 212 122 40 093 14 878390

Appenzell ARh. 312 122 59 6 165 547 28 399 13 592 2 145

Appenzell 5Rh. 93 47 33 4 56 :118 io 991 6 919 1 560 St. Gallen 1 699 857 377 35 1 059 267 202 625 82 336 10 111 Graubünden 834 454 350 13 513 832 106 951 82 928 3 719 Aargau 1 664 701 282 37 1 042 452 168 404 66 750 12 936 Thurgau 821 347 171 19 508 564 81 870 37 698 7 113

Tessin 1 458 395 40 16 872 718 92 993 9 775 5 850 Waadt 2 546 827 183 55 1 588 174 195 716 44 521 18 594 Wallis 1 173 750 452 52 751 140 177 025 105 926 18 721 Neuenburg 806 254 52 15 505 932 60 967 12 829 5 850 Genf 1 514 260 28 25 936 029 63 324 6 377 7 899

Schweiz 1957 28 871 11 545 4 711 640 17 925 270 2 709 487 1 092 861 218 686

Schweiz 1956 39 268 13 9351 708 25 346 109 3 316 6801 246 809

') In den Zahlen für Vaterwaisen inbegriffen.

Zur vierten Auflage

der Wegleitung über die Renten

Seit dem Erscheinen der dritten Auflage der Rentenwegleitung im

Dezember 1954 hat das AHVG zwei tiefgreifende Revisionen auf den

Gebieten der Uebergangsrenten und der ordentlichen Renten erfahren.

So brachte -es sei hier nur an die wichtigsten Aenderungen erinnert

auf den 1. Januar 1956 die dritte AHV-Revision im wesentlichen die Auf-

hebung der Einkommensgrenzen bei den Uebergangsrenten für die An-

gehörigen der sog. Uebergangsgeneration und den Wegfall der Abstufung

nach den örtlichen Verhältnissen. Mit der auf den 1. Januar 1957 in

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Kraft getretenen vierten AHV-Revision erfuhren die allgemeinen Bezugsvoraussetzungen für die AHV-Renten erhebliche Aenderungen, indem insbesondere das Rentenalter für Frauen herabgesetzt, der monatsweise Rentenbeginn bei den Altersrenten eingeführt und ein neues Rentenstatut für die Mutterwaisen geschaffen wurde. Ueberdies wurde das System der ordentlichen Renten in wichtigen Punkten namhaft verbessert. Durch diese Revisionen war die Rentenwegleitung weitgehend überholt und mußte daher dem neuen Stand der Gesetzgebung angepaßt werden.

Die kürzlich erschienene vierte Auflage der Wegleitung kommt dieser Anforderung nach. Neben der Anpassung an das geltende Recht trägt sie auch den zahlreichen, die bisherige Wegleitung abändernden und ergänzenden Kreisschreiben und Weisungen Rechnung. Sie ist ferner auf den neuesten Stand der Rechtsprechung gebracht worden. Die neuen Weisungen sind ab sofort maßgebend für die Behandlung der laufenden Rentefälle und der auf den geltenden Gesetzesbestimmungen beruhenden Rück- und Nachforderungen. Dagegen behalten die bisherige Wegleitung und auch die die Durchführung der dritten und vierten AHV-Revision betreffenden Kreisschreiben vom 4. Januar und 5. Februar 1956 bzw. 5. Januar 1957, soweit sie sieh auf die Erhöhung laufender Renten beziehen, allerdings noch Gültigkeit für Rück- und Nachforderungen, die bei ordentlichen Renten in die Zeit vor dem 1. Januar 1957, bei Uebergangsrenten in die Zeit vor dem dem 1. Januar 1956 zurückreichen. Demnach wird bei Nachzahlungen für die Zeit vor der dritten und vierten AHV-Revision auch künftig noch die alte Wegleitung maßgebend bleiben und zwar speziell für die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Rentenalter und Rentenbeginn) sowie für die Berechnung der nachzuzahlenden Rentenbeträge.

Zum besseren Verständnis der neuen Ausgabe die nach wie vor ja vor allem eine Wegleitung für die tägliche Praxis der administrativen Durchführungsorgane der AHV auf dem Gebiete der Renten ist soll auf einige der wichtigsten Aenderungen näher eingetreten werden. Dabei wird es und zwar gerade im Hinblick auf den praktischen Gebrauch - zweckmäßig sein, wenn zunächst auch einige allgemeine Fragen der Systematik und Ausgestaltung der neuen Wegleitung berührt werden. Währenddem nämlich die früheren Auflagen der Wegleitung in ihrem Aufbau jeweils weitgehend unverändert belassen wurden, ließen es die Neuerungen im System der ordentlichen und der Uebergangsrenten als angezeigt erscheinen, von der bisher befolgten systematischen Gliederung des Stoffes in einigen Punkten abzuweichen. Zwar wurde im allgemeinen wiederum die Systematik des AHV-Gesetzes mit den vier Teilen

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«Der Rentenanspruch», «Die ordentlichen Renten», «Die Uebergangsrenten» und «Die Festsetzung und Ausrichtung der Renten» befolgt, die im wesentlichen auch dem Arbeitsablauf der Prüfung und Erledigung eines Rentenfalles entspricht. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der besseren Uebersichtlichkeit wurden indessen gegenüber den früheren Auflagen insbesondere folgende Aenderungen und Vereinfachungen vorgenommen.

Zunächst wurden die bisher stets im ersten Teil der Wegleitung angeführten allgemeinen persönlichen Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes sowie die allgemeinen Ausführungen über die Beitragsdauer und die Einkommensgrenzen, die bei den ordentlichen und den Uebergangsrenten ohnehin unterschiedlich geregelt sind, in die entsprechenden Teile 2 und 3 der Wegleitung eingefügt. Dabei wurde der Abschnitt über diese allgemeinen Voraussetzungen bei den ordentlichen Renten durch die bei den ordentlichen Mutterwaisenrenten seit der Neuregelung dieses Gebietes geltende Versicherungsklausel ergänzt. Diese Aufteilung der Regeln nach Sachgebieten dürfte dem praktischen Gebot besserer Uebersichtlichkeit bei der Behandlung der einzelnen Rentenfälle eher gerecht werden und auch dazu beitragen, eine allenfalls bestehende Gefahr der Verwechslung von unterschiedlichen Bestimmungen zu vermeiden.

Eine weitgehende Neugestaltung hat ferner der zweite Teil über die ordentlichen Renten erfahren. Insbesondere mußten die Abschnitte über die allgemeinen Berechnungsgrundlagen und die Ermittlung des Rentenbetrages den neuen Gesetzesbestimmungen speziell der Neuregelung über die maßgebenden vollen Beitragsjahre des Versicherten für die Wahl der Rentenskala, der doppelten Anrechnung der Beitragsdauer bei Angehörigen der sog. Eintrittsgeneration, der Einführung der vollen Risikodeckung bei den Hinterlassenenrenten und dem Wegfall der wegen fehlender Beitragsjahre gekürzten Renten angepaßt werden. Bei der Darstellung der in der Praxis zu beachtenden Regeln konnten - nicht zuletzt dank der seit anfangs 1957 geltenden Tabelle zur Ermittlung der Rentenskalen bei vollständiger Beitragsdauer (Skalenwähler) erhebliche Vereinfachungen erzielt werden. Anderseits wurde von der früher üblichen Darstellung der Ermittlung der Rentenbeträge anhand des AHVG, die zusammen mit den erläuternden Berechnungsbeispielen einen erheblichen Platz beansprucht hätte, abgesehen. Auf diese Ausführungen konnte ohne weiteres verzichtet werden, weil die Rentenbeträge in der Praxis ausschließlich auf Grund der verbindlichen Rententabellen ermittelt werden und die Tabellenwerte auch in den selteneren Fällen den Ausgangspunkt für die Leistungsbemessung bilden, in denen die Lei-

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stungen noch besonders berechnet werden müssen, wie es beispielsweise bei den Witwenabfindungen oder bei den Rentenkürzungen in Sonderfällen zutrifft. Eine Erörterung der gesetzlichen Berechnungsregeln wäre daher nur von theoretischem Interesse gewesen.

Der dritte Teil über die Uebergangsrenten ist in die drei Abschnitte der allgemeinen Voraussetzungen, der Uebergangsrenten ohne und derjenigen mit Einkommensgrenzen gegliedert worden. Bei den Uebergangsrenten mit Einkommensgrenzen im dritten Abschnitt wurden insbesondere die Ausführungen über das anrechenbare Einkommen und Vermögen den revidierten Vorschriften von Artikel 56 ff. AHVV angepaßt; sie wurden aber, da die Einkommensgrenzen im Inland nur noch ausnahmsweise zur Anwendung gelangen, in einer erheblich gedrängteren Darstellung als bisher wiedergegeben. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß davon abgesehen wurde, die allein der Schweizerischen Ausgleichskasse obliegende Festsetzung und Ausrichtung von Uebergangsrenten an Schweizer im Ausland in allen Einzelheiten in der vorliegenden Wegleitung zu regeln.

Die zahlreichen gemeinsamen Bestimmungen über die Festsetzung und Ausrichtung der ordentlichen und der Uebergangsrenten ließen es als angebracht erscheinen, die bisher für die beiden Rentenkategorien getrennten Abschnitte des vierten Teiles zusammenzufassen. Es wurden jedoch die ein ganzes Gebiet beschlagenden Sonderregelungen für die beiden Rentenkategorien jeweils in speziellen Kapiteln behandelt, um den Vorteil der besseren Uebersichtlichkeit zu wahren und der Verwechslungsgefahr bei der Anwendung abweichender Bestimmungen zu steuern. Es betrifft dies hauptsächlich die unterschiedlichen Regeln über die Kassenzuständigkeit, die Ermittlung sowie die Zusprechung der ordentlichen und der Uebergangsrenten.

Ueber die allgemeine Ausgestaltung der Wegleitung sei schließlich noch bemerkt, daß es früher die von Jahr zu Jahr anwachsende Zahl der Rententabellen notwendig machte, die dritte Auflage der Wegleitung in zwei Teilen erscheinen zu lassen; es wurden bekanntlich die Weisungen zusammen mit dem Formularverzeichnis und dem Sachregister in einem Band «Textteil» und die Rententabellen samt den Hilfstabellen und dem damals noch für die Uebergangsrenten maßgebenden Ortsverzeichnis in einem besonderen «Anhang» zusammengefaßt. Die mit der vierten AHV-Revision erzielte Vereinfachung im Bereich der Rententabellen - es werden im Grundsatz nur noch 20 Rententabellen für die Bemessung der ordentlichen Renten benötigt haben es nun ermöglicht, den Text-

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teil und das Tabellenwerk wieder in einem Bande unterzubringen; eine Separatausgabe der Tabellensammlung ist jedoch in beschränkter Auflage für besondere Bedürfnisse erstellt worden. Ferner konnten die Rententabellen den praktischen Anforderungen entsprechend -durch besondere Skalen für die gemäß Artikel 40 AHVG um ein Drittel gekürzten Renten für Ausländer und Staatenlose ergänzt werden. Diese besonderen Tabellen sind übrigens mit dem Vermerk «2/3» gekennzeichnet worden, welche auf die bereits vorgenommene Drittelskürzung der in den Skalen enthaltenen Rentenbeträge hinweist und allfälligen Verwechslungen mit den allgemein gültigen Skalen in der täglichen Praxis begegnen soll.

Es würde den Rahmen dieser Uebersicht sprengen, wenn die zahlreichen materiellen Aenderungen, welche die neue Wegleitung gegenüber der dritten Auflage aufweist, im einzelnen aufgezeigt würden. Immerhin soll hier auf einige Sachgebiete, in denen wichtige Anpassungen an das geltende Recht, die neueste Rechtsprechung oder administrative Neuregelung erfolgt sind, noch besonders hingewiesen werden. Wie eingangs erwähnt wurde, hat die bisher in einem Kreisschreiben enthaltene Regelung über das neue Rentenstatut der Mutterwaisen nun Aufnahme in der Wegleitung gefunden, und zwar vornehmlich in deren erstem Teil, der die allgemeinen Voraussetzungen für den Rentenanspruch behandelt (vgl. Rz 56 ff.). Die Bestimmungen über die Versicherungsklausel, über die Berechnung und Festsetzung der Renten und über die sichernden Maßnahmen finden sich dagegen in den einschlägigen Kapiteln der Wegleitung (vgl. z. B. Rz 124, 147, 219 ff., usw.). Von einer weiteren Erörterung der neuen Regeln kann indessen abgesehen werden, weil ihre Besonderheiten im wesentlichen bereits in dieser Zeitschrift besprochen wurden (vgl. ZAK 1957, S. 266 ff. und 392).

Auf die Vereinfachungen in der Darstellung der speziellen Bestimmungen für die ordentlichen und Uebergangsrenten ist ebenfalls bereits hingewiesen worden. Sie konnten bei den ordentlichen Renten vor allem deshalb erzielt werden, weil das System dieser Renten mit der vierten AHV-Revision ganz erheblich vereinfacht wurde. Dies geht insbesondere aus den Ausführungen über die Bedeutung der vollen Beitragsjahre des Versicherten in der Wegleitung (vgl. Rz 142 ff.) hervor. Keine oder doch keine erheblichen Aenderungen erfuhren demgegenüber die Abschnitte über die Mindest-Beitragsdauer (Rz 125 ff.) und den durchschnittlichen Jahresbeitrag (Rz 170 ff.), abgesehen davon, daß selbstverständlich die neue gesetzliche Regelung für die Durchschnittsermittlung nach Artikel 30, Absatz 2, AHVG über die Nichtberücksichtigung der im Jahre des

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Rentenbeginns geleisteten Beiträge berücksichtigt wurde (vgl. Rz 179 f. und 185).

In einer Reihe von Fragen des materiellen Rechts ist ferner die Wegleitung der letztinstanzlichen Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts angepaßt worden. Diese Aenderungen betreffen im allgemeinen jedoch nicht Regelungen von weitreichender Bedeutung für ganze Sachgebiete; sie beziehen sich vornehmlich auf Sonderfälle, die in der Praxis der Ausgleichskassen nicht sehr häufig anzutreffen sind. So hat beispielsweise die wiederholte Feststellung des Gerichtes, daß mit der Wiederverheiratung einer Witwe ihr bisheriger Anspruch auf eine Witwenrente endgültig erlischt, auch wenn die zweite Ehe nachträglich durch den Zivilrichter als ungültig erklärt wird, und der Frau allenfalls lediglich ein Anspruch auf eine Witwenrente beim Tode des zweiten Mannes unter den für geschiedene Frauen geltenden Voraussetzungen zusteht, ihren Niederschlag in Randziffer 37 und 47 der Wegleitung gefunden. Oder es sei auf die vom Gericht getroffenen Entscheide verwiesen, mit denen der geschiedenen Frau die einfache Altersrente im Betrage der bisher bezogenen Witwenrente zugesichert wird, falls die nach den üblichen Regeln berechnete Altersrente niedriger wäre (Rz 253 f.) ; ferner Entscheide, welche Fragen der Rückerstattung und des Erlasses bei den Erben eines Bezügers von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen beschlagen (Rz 612 ff.).

Die neue Wegleitung enthält schließlich auch noch einige administrative Neuregelungen. Soweit es sich um Aenderungen handelt, die bereits vor dem Erscheinen der Wegleitung eingeführt wurden, und die sich in der Praxis eingelebt haben, wie z. B. die Zulassung der Auszahlung der Uebergangsrenten sowie der ordentlichen Renten von bestimmten Ausländern auf ein Bank- oder Postcheckkonto oder die sog. «eigenhändige Auszahlung» auf dem Gebiete der Lebensbescheinigung, sollen sie an dieser Stelle nicht mehr besonders erörtert werden.

Einige Aenderungen und Ergänzungen für das Verfahren der Rentenfestsetzung und -auszahlung sind gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Wegleitung eingeführt worden. Zunächst ist um die wichtigsten neuen Vorschriften ausdrücklich zu nennen das Verfahren für den Zusammenruf der individuellen Beitragskonten in durchführungstechnischer Hinsicht vereinfacht worden, wie aus den teilweise neu gefaßten Bestimmungen der Randziffern 417 ff. hervorgeht. Besonders zu beachten ist, daß von der Ausgleichskasse, welche den Auftrag zum Kontenzusammenruf erteilt, inskünftig bei Verwendung des Formulares 720.335/3

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stets nur noch das beschriftete weiße Blatt der Zentralen Ausgleichsstelle einzusenden ist; dieses weiße Blatt ist also vor dem Versand von der Formulargarnitur zu trennen. Das Zwischenblatt und das Karbonpapier werden dagegen von der Zentralen Ausgleichsstelle nicht benötigt. Des weitern wird die Zentrale Ausgleichsstelle den am Zusammenruf mitbeteiligten Ausgleichskassen die Meldung (gelber Abzug) in der Regel nur noch in einem Exemplar zustellen, das von der Ausgleichskasse als Beleg für das ausgehändigte individuelle Beitragskonto zurückbehalten wird. Da somit an die Zentrale Ausgleichsstelle im Normalfall mit dem individuellen Beitragskonto keine Meldung mehr zurückgeschickt wird, muß von der Ausgleichskasse das von der Zentralen Ausgleichsstelle auf der Meldung verzeichnete Datum auf dem individuellen Beitragskonto unten rechts angegeben werden. Die Rücksendung erfolgt wie bisher in den von der Zentralen Ausgleichstelle zur Verfügung gestellten Sammelumschlägen. Besonders erwähnt sei im übrigen noch, daß künftig allfällige Rückmeldungen - wie z. B. Anfragen über die Beitragsdauer bei Ausländern auf dem von der Zentralen Ausgleichsstelle beigelegten weißen Abzug erstattet werden muß und daß im Falle, in dem die Ausgleichskasse kein individuelles Beitragskonto geführt hat, die Meldung (gelber Abzug) mit einem entsprechenden Vermerk zurückgeschickt wird.

Neben den Vorschriften über den Kontenzusammenruf sind auch die Vorschriften über die Rückgabe des Versicherungsausweises im Rentenfall (Rz 486 ff.) zum Teil abgeändert worden. Diese Weisungen ergänzen -zusammen mit den genannten neuen Bestimmungen über den Kontenzusammenruf -mit Wirkung ab 1. Juli 1958 - zugleich auch die «Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto». Sie ersetzen daher gleichzeitig die ihnen widersprechenden Vorschriften der zuletzt genannten Weisungen.

Bei der Behandlung der Rentenfälle sind des weiteren gewisse Aenderungen bei den Schlüsselzahlen zu beachten, die in der für die Zentrale Ausgleichsstelle bestimmten Kopie der Rentenverfügung bei Uebergangsrenten anzuführen sind (vgl. Rz 477). Eine für die Durchführungspraxis nicht unerhebliche Aenderung haben auch die Bestimmungen über die Abgangsmeldungen auf der Rentenliste für erloschene oder durch andere ersetzte Renten erfahren. Bei diesen Meldungen wird künftig die Ursache der Mutation nicht mehr in Stichworten, sondern lediglich mit bestimmten Schlüsselzahlen in der Rentenliste anzugeben sein (vgl. Rz 586).

Eine wesentliche neue Verfahrensregel weist schließlich neben einigen Präzisierungen über die Reihenfolge der Eintragungen und über die Anordnung der der Zentralen Ausgleichsstelle zu übermittelnden

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Unterlagen ----- der Abschnitt über die Zuwachsmeldungen in der Rentenliste auf (Rz 577 ff.). Während nämlich bisher die Rentennachzahlungen unterschiedslos auf der Rentenliste als Zuwachs und gegebenenfalls gleichzeitig wieder als Abgang zu melden waren, gilt dieser Grundsatz künftig nur noch für diejenigen Fälle, in denen mit der Rentenverfügung neben der Nachzahlung gleichzeitig auch noch laufende Renten zugesprochen werden. Alle Rentenverfügungen dagegen, mit denen Renten ausschließlich für einen Zeitraum vor dem Berichtsmonat zugesprochen werden, sind nun in der Rentenliste gesondert aufzuführen und werden demgemäß auch nicht mehr gleichzeitig als Abgang gemeldet (vgl. Rz 578, 581 und 589). Wird somit beispielsweise im September 1958 einem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 1958 eine Ehepaar-Altersrente und gleichzeitig mit einer weiteren Rentenverfügung

eine einfache Altersrente für die Monate November 1957 bis Mai 1958 zugesprochen und werden die Ehepaar-Altersrente und alle Nachzahlungen im September ausbezahlt, so wird die Verfügung über die Ehepaar-Altersrente wie bisher in der Rentenliste für September 1958 gemeldet. Die Verfügung über die einfache Altersrente wird dagegen unter der Bezeichnung «Nachzahlungen» gesondert mit dem gesamten Nachzahlungsbetrag in der Rentenliste aufgeführt. Anderseits werden aber alle Nachzahlungsbeträge wie bisher in die Rentenrekapitulation unter Ziffer 6 übertragen; es ist somit ohne Belang, auf welche Weise die entsprechenden Rentenverfügungen in der Rentenliste gemeldet wurden. In dem genannten Beispiel wird daher der Gesamtbetrag der nachbezahlten einfachen Altersrenten zusammen mit dem Total für die Monate Juni bis August 1958 nachbezahlten Ehepaar-Altersrenten unter Ziffer 6 der Rentenrekapitulation für September 1958 anzuführen sein (vgl. Rz 593).

Das Mikrofilmverfahren

Das Mikrofilmverfahren ist in den USA schon längst zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel der Organisation geworden. In der Schweiz hat es

von wenigen Ausnahmen abgesehen erst in der Nachkriegszeit Eingang gefunden. In den letzten Jahren haben es sich auch verschiedene Verwaltungen zunutze gemacht.

Nachdem die ersten zehn Jahre AHV der Vergangenheit angehören, stellt sich bei den Ausgleichskassen das Problem der Aktenaufbewahrung. Die Archive füllen sich mehr und mehr, und da und dort macht sich bereits Raumnot bemerkbar. Anderseits besteht für gewisse Akten ein vermehrtes Sicherheitsbedürfnis. Sollte beispielsweise eine IBK-Ablage

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dem Feuer zum Opfer fallen, so wäre deren Rekonstruktion dank der bei der Zentralen Ausgleichsstelle aufbewahrten IBK-Listen wohl möglich, aber nur mit einem sehr großen Arbeitsaufwand. Es dürfte daher interessieren, welche Möglichkeiten das Mikrofilmverfahren den Ausgleichskassen bietet.

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Was versteht man unter Mikrofilm? Er ist ein Spezialfilm für die stark verkleinerte Aufnahme von Schriftgut und Plänen. Das verwendete Filmmaterial muß kontrastreiche Negative ergeben. Trotz der geringen Größe der Negative muß es geeignet sein, kleinste Details wiederzugeben. Je feiner die sogenannte Emulsionsschicht ausgearbeitet ist, desto besser ist die Wiedergabe. Fachtechnisch wird der Mikrofilm nach dem «Auflösungsvermögen» bewertet; es soll auf einen Millimeter eine möglichst große Zahl paralleler Linien noch klar voneinander getrennt wiedergegeben werden können. Je größer diese Zahl ist, desto besser ist der Film zu beurteilen. Heute sind äußerste Grenzen von 180-190 Linien pro Millimeter erreichbar. Dies dürfte zeigen, daß das Verfahren schon ziemlich hoch entwickelt ist.

Je nach den aufzunehmenden Formaten verwendet man 16, 35, 60 oder 70 mm breite Filme. Für Formate A3 und kleinere empfiehlt sich der 16-mm-Film. Für Format A2 wählt man mit Vorteil den 35-mm-Film.

Je geringer der Verkleinerungsmaßstab ist, desto besser läßt sich der Film reproduzieren. Unter günstigsten Umständen kann eine 30fache Verkleinerung als oberste Grenze angesehen werden. Bei der Wahl des Verkleinerungsmaßstabes darf nicht nur vom Format allein ausgegangen werden. Es sind noch andere Faktoren wie klarer Druck, große Schrift usw. maßgebend. Das gebräuchlichste Format A4 wird man in der Regel 18 bis 20fach verkleinern.

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Eine Mikrofilmanlage umfaßt zur Hauptsache folgende Geräte:

Aufnahmegerät

- Entwicklungsgerät

- Lesegerät

Im Aufnahmegerät erfolgt die Uebertragung der Akten auf das Filmband. Die Bedienung ist relativ einfach; photographische Kenntnisse sind nicht erforderlich, da die Belichtungsdauer automatisch geregelt wird. Die Fortbewegung des Filmbandes erfolgt je nach Apparatur halb- oder vollautomatisch.

Entwicklungsgeräte sind in den verschiedensten Ausführungen erhältlich. Die modernsten unter ihnen kommen ohne manuelle Arbeit aus, da der Film automatisch entwickelt, gewässert und getrocknet wird.

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Das Lesegerät läßt sich mit einem Projektionsapparat vergleichen. Das Bild erscheint in Originalgröße auf einer Mattscheibe. Zudem kann man es vergrößert an eine Wand projizieren. Es gibt sogar Lesegeräte, mit denen man mühelos Photokopien in Originalgröße herstellen kann.

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Das Mikrofilmverfahren kennt vor allem zwei Einsatzmöglichkeiten: Aufnahme zu Sicherungszwecken

- Aufnahme zur Einsparung von Archivraum.

Bei der Verfilmung zu Sicherungszwecken werden die Originalakten weiterhin aufbewahrt. Die Filme beanspruchen äußerst wenig Raum und können ohne weiteres im Tresor untergebracht werden. Dadurch sind sie in der Regel gegen Verlust oder Vernichtung genügend geschützt. Eine noch größere Sicherheit wird erreicht, wenn man die Filme an einen andern Ort verbringt, z. B. in den Tresor einer Bank. Dies bietet insofern keine Schwierigkeiten, als mit dem Filmmaterial ja nicht gearbeitet wird. Der Film wird nur dann benötigt, wenn die Originalakten untergegangen sind. Dann hat er diese zu ersetzen oder dient zu ihrer Reproduktion.

Als Beispiel für eine Sicherungsaufnahme in den Ausgleichskassen wäre die Verfilmung der IBK-Ablage zu erwähnen. Da es sich hier um sogenannte «lebende» Akten handelt, wäre die Aufnahme periodisch zu wiederholen (z. B. alle zwei oder drei Jahre). Die IBK-Eintragungen sind allerdings bereits dadurch gesichert, daß die IBK-Listen bei der Zentralen Ausgleichsstelle aufbewahrt werden. Eine Rekonstruktion auf Grund dieser Listen dürfte indessn einen großen Arbeitsaufwand erfordern, während sie mit Hilfe des Mikrofilms rascher zu bewerkstelligen wäre. Zudem könnte die Zentrale Ausgleichsstelle - abgesehen von den noch nicht verfilmten Jahrgängen auf die Aufbewahrung der Listen verzichten.

Als zweiter Anwendungszweck ist die raumsparende Archivierung zu nennen. In diesem Falle tritt der Mikrofilm an die Stelle der umfangreichen Originalakten, die nach Herstellung und Prüfung des Films vernichtet werden. Auf ein Filmband von 30 m Länge können je nach Verkleinerungsmaßstab - 2 000-3 000 Aktenstücke vom Format A4 aufgenommen werden. Der Mikrofilm beansprucht noch etwa ein bis zwei Prozent des von den Originalakten benötigten Raumes. Daraus geht hervor, daß diese Methode eine enorme Raumeinsparung ermöglicht, was angesichts der vielfach sehr hohen Raumkosten von großer Bedeutung sein kann.

Bekanntlich müssen in den Ausgleichskassen gewisse Akten über sehr lange Zeiträume aufbewahrt werden, was zu großem Raumbedarf

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führen kann. Hier läßt sich eine Verfilmung in Erwägung ziehen.

Neben diesen zwei Hauptanwendungsgebieten besteht noch eine weitere Verwendungsmöglichkeit, die gewissermaßen als «Nebenprodukt» anfällt: Der Mikrofilm kann zur Herstellung von Photokopien in beliebigen Formaten benützt werden.

Für die Ausgleichskassen stellt der Mikrofilm ein besonderes Problem. Soll beispielsweise die TBK-Ablage verfilmt werden, so muß die Schweigepflicht gewahrt bleiben. Schwierigkeiten entstehen, wenn die Aufnahme nicht durch eigenes Personal, sondern im Lohnservice erfolgt. Hier muß im Einzelfall die tauglichste Lösung gesucht werden. Jedenfalls sollte der Arbeitsablauf schriftlich niedergelegt und mit den Mikrofilmen aufbewahrt werden. Ferner wären die Filme an einem Ort aufzubewahren, wo Unbefugte keinen Zutritt haben. Die Filmbänder sollten wenn möglich nicht zerschnitten werden.

Die Verfilmung muß nach einer bestimmten Aufnahmemethode vor sich gehen. Besonders als Ersatz für die Originale aufgenommene Filme sind in einem speziell festgelegten Verfahren zu erstellen, da Gewähr dafür bestehen muß, daß sie mit den Originalakten tatsächlich identisch sind.

Schließlich noch einige Bemerkungen zur Wirtschaftlichkeit des Mikrofilms:

Bei Sicherungsfilmen ist die Berechnung relativ einfach. Es ist abzuwägen, ob die Kosten der Verfilmung tragbar sind und ob nicht andere billigere Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Zahlreiche Akten lassen sich zwar theoretisch rekonstruieren, aber nur mit außerordentlichen Kosten; viele Schriftstücke wären dagegen endgültig verloren.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnuig bei Filmen, die Originalmaterial ersetzen, ist wesentlich schwieriger. Die anzuwendende Methode kann nur angedeutet werden. Es sind die Kosten für die bisherige Unterbringung und Wartung der Originalakten denjenigen der neuen Organisation gegenüberzustellen.

Die Kosten der bisherigen Unterbringung setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Behälterkosten (Karteikästen, Ordner usw.),

Kosten für Abstellräume,

Bedienungskosten (weitgehend abhängig von der Häufigkeit der

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Benützung der archivierten Akten sowie der Lage und Weitläufigkeit der Archivräume).

Die Kosten der neuen Organisation werden durch verschiedene Momente beeinflußt:

- Filmkosten. Sie sind bescheiden.

- Aufnahmekosten. Dazu gehören die Vorbereitung der Akten sowie die eigentliche Aufnahme.

Filmbehälter. In der Regel werden die Filme in Kassetten aufbewahrt. Je nach Art des Materials sind die entsprechenden Kosten unterschiedlich, belaufen sich jedoch auf keine großen Beträge. Filmschränke. Sie dienen in erster Linie einer geordneten Aufbewahrung der Filme. Die Kosten hängen deshalb von den Anforderungen des Einzelfalles ab.

= Raum für Unterbringung der Filmschränke. Dieser Posten fällt nicht ins Gewicht.

Bedienungskosten. Um mit Mikrofilmen arbeiten zu können, ist ein Lesegerät (u. U. sogar mehrere) erforderlich. Der Aufwand für das Aufsuchen des gewünschten Films hängt stark von der Organisation der Registratur ab. Selbstverständlich spielt die Häufigkeit der Benützung eine Rolle; bei Akten, die oft benötigt werden, ist eine Verfilmung unter Vernichtung der Originale kaum wirtschaftlich.

Die Verfilmung von Kassenakten wirft eine Reihe von Fragen auf. Es ist daher geboten, vor der Aufnahme von Akten zu Sicherungszwc'cken mit dem Bundesamt für Sozialversicherung Fühlung aufzunehmen. Der Ersatz von Originalakten durch Mikrofilm wird nötigenfalls im Sinne von Artikel 156, Absatz 2, AHVV, durch besondere Weisungen zu regeln sein.

Beamtenpension und AH V-Rente

(Aus dem Bundesgericht)

Mit der Einführung der AHV sahen sich verschiedene Versicherungseinrichtungen veranlaßt, ihre Prämien und Leistungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Durch Artikel 82 AHVG wurden selbst diejenigen nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen, deren Bestimmungen eine solche Anpassung nicht vorsehen, ermächtigt, dies innert zehn Jahren unter Befolgung der für die Revision ihrer Bestim-

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mungen geltenden formellen Vorschriften zu tun. Die rechtsprechenden Instanzen haben sich schon wiederholt mit Fällen befassen müssen, in welchen die Rechtmäßigkeit angeordneter Anpassungsmaßnahmen bestritten worden war (vgl. z. B. ZAK 1951, S. 310, und 1949, S. 5). Die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichtes hat am 29. Januar 1958 in dieser Frage einen weiteren Entscheid gefällt, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Die Pensionskasse der Beamten und Angestellten des Kantons Zug wurde durch das Besoldungsgesetz vom 14. November 1946 neu geordnet. Nach § 65, Absatz 1, beträgt die Rente bei Vollendung der vorgeschriebenen Alters- und Dienstjahre 65 Prozent des zuletzt bezogenen Grundgehaltes, höchstens aber 6 500 Franken. Zusätzlich hat der Kantonsrat durch verschiedene Beschlüsse Teuerungszulagen bewilligt.

Unter Berufung auf § 65, Absatz 2, des Gesetzes, wonach der Regierungsrat «das Nähere auf dem Verordnungsweg» regelt, hat dieser am 2. November 1948 rückwirkend auf den 1. Januar 1947 eine neue Pensionskassenverordnung erlassen; deren § 25, Absatz 1, bestimmt, daß die Renten der eidgenössischen AHV auf die Pensionen anzurechnen sind.

Ein am 3. Dezember 1882 geborener, pensionierter Beamter bezog ab 1. Juli 1948 ein Ruhegehalt von Fr. 4 268.35, wozu eine Teuerungszulage von zuletzt Fr. 1664.65 kam. Durch die dritte AHV-Revision (Wegfall der Einkommensgrenzen für die Uebergangsgeneration) erhielt er Anspruch auf eine Uebergangsrente von jährlich 840 Franken. Der Vorstand der Pensionskasse beschloß am 119. Juni 1956, die durch die dritte AHV-Revision eingeführten Uebergangsrenten gleich den ordentlichen Renten auf die Beamtenpensionen anzurechnen und kürzte demgemäß das Ruhegehalt des Beamten um 840 Franken. Der Regierungsrat des Kantons Zug schützte diesen Entscheid. Das Bundesgericht hat eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde aus folgenden Erwägungen gutgeheißen.

Es stellte zunächst fest, daß die zugerische Pensionskasse im Sinne des AHVG eine nichtanerkannte Versicherungseinrichtung darstellt, indem es ausführte: «Solche Anstalten sind nach Art. 82 AHVG während zehn Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt, unter Befolgung der für die Revision ihrer Bestimmungen geltenden Verfahrensvorschriften die Prämien der Versicherten und der Arbeitgeber höchstens um den Betrag der AHV-Beiträge herabzusetzen sowie ihre Renten den AHV-Leistungen anzupassen. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte greift diese Vorschrift nur auf Versicherungseinrichtungen Platz, die ihre Vcrsicherungsbedingungen nicht schon auf Grund anderer Gesetze oder der

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Statuten den veränderten Verhältnissen anpassen können (vgl. Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 1956, S. 122 f.; StenB NR 1946, S. 676 f.). Wie darzulegen sein wird, wahren die einschlägigen kantonalen Bestimmungen der zugerischen Pensionskasse diese Möglichkeit. Die vorliegende Beschwerde beurteilt sich daher ausschließlich nach den vom Beschwerdeführer angerufenen eidgenössischen und kantonalen Rechtssätzen; Art. 82 AHVG ist dafür nur mittelbar von Bedeutung.»

Das Bundesgericht wies den Einwand des Beschwerdeführers zurück, die Anrechnung der Uebergangsrenten auf die Beamtenpensionen sei willkürlich, da der Regierungsrat bei Erlaß der Pensionskassenverordnung allein an die ordentlichen AHV-Renten gedacht habe. Es begründete dies wie folgt: «Der angefochtene Entscheid hat auf jeden Fall den Wortlaut der Verordnung für sich. Wird eine Bestimmung nach ihrem Wortlaut ausgelegt, so ist dies indes selbst dann nicht willkürlich, wenn ihr bei ihrer Entstehung ein anderer Sinn beigelegt worden war.»

Zum weiteren Einwand, die Kürzung der Pension verletzte die Eigentumsgarantie des § 11 der Kantonsverfassung, führte das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer leite aus § 65 des Besoldungsgesetzes ein wohlerworbenes Recht ab, mache aber mit Grund nichtgeltend, er habe auch an der vom Kantonsrat beschlossenen Teuerungszulage ein wohlerworbenes Recht. «Ob ihm die Leistung der AHV auf die Teuerungszulage (die mit Fr. 1664.65 wesentlich höher ist als der Abzug von Fr. 840.—) oder auf die Grundrente anzurechnen sei, geht aus dem Beschluß des Kassenvorstandes vom 19. Juni 1956 nicht hervor. Im ersten Falle würde die Grundrente überhaupt nicht von der Herabsetzung betroffen. Wäre in Anbetracht des Wortlauts des § 25, Absatz 1, der Pensionskassenverordnung dagegen das zweite anzunehmen, so läge zwar ein Eingriff in die Rente vor; von der Verletzung eines wohlerworbenen Rechts könnte indes gleichwohl nicht gesprochen werden.». .. «Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, hat der Anspruch des Beamten auf Pension nur dann den Charakter eines durch die Eigentumsgarantie geschützten wohlerworbenen Rechts, wenn die Leistung der Kasse im Gesetz oder bei der Ordnung des betreffenden Anstellungsverhältnisses als dem Betrage nach unabänderlich erklärt worden ist. Eine solche bestimmte Zusicherung findet sich in § 65, Absatz 1, Besoldungsgesetz nicht.»

«Kann sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten mangels einer als unabänderlich zugesicherten Leistung auch im Falle der Kürzung seiner Grundrente nicht auf die Eigentumsgarantie berufen, so genießt er bei einer Herabsetzung seiner Pension doch den Schutz des Artikels 4

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BV. Dieser Verfassungssatz verbietet, willkürlich in die Verhältnisse des in den Ruhestand versetzten Beamten einzugreifen. Ein derartiger willkürlicher Eingriff liegt vor, wenn ein Pensionsanspruch, den sich ein Beamter durch meist langjährige Tätigkeit im Staatsdienst und zum Teil auch durch eigene finanzielle Beiträge erworben hat, ohne zureichenden Grund abgeändert, im Wert herabgesetzt oder nachträglich entzogen wird. Allgemeine Anpassungen dagegen, die dem ganzen Bestande auferlegt werden, z. B. weil sich die finanzielle Grundlage einer Pensionskasse als ungenügend erweist, halten vor der Verfassung stand, soweit die mit ihnen verbundenen Opfer nicht einseitig oder sonstwie willkürlich verlegt werden (BGE 70 1 23, 77 1 144).» . . . «Eine Neuordnung der Pensionen der Beamten, die den Leistungen der AHV Rechnung trägt, und die daneben durch die Sorge um das finanzielle Gleichgewicht der kantonalen Pensionskasse bestimmt sein mag, entspricht, wie der Bundesgesetzgeber seinerseits in Artikel 82 AHVG zum Ausdruck gebracht hat, einem berechtigten Bedürfnis; sie ist nach der angeführten Rechtsprechung als allgemeine Anpassung zu betrachten, die nicht gegen Artikel 4 BV verstößt (vgl. BGE 77 1 144 ff.) ».

Das Bundesgericht konnte die weiteren Fragen offen lassen, ob Willkür darin liege, daß die Verordnung mit rückwirkender Kraft ausgestattet worden war und daß die Uebergangsrenten in vollem Umfange auf die Pensionen angerechnet werden, die ordentlichen AHV-Renten dagegen nur in ihrem ursprünglichen Bestande, nicht jedoch bezüglich der durch die zweite AHV-Revision vorgenommenen Erhöhungen. Diese Einwendungen brauchten nicht überprüft zu werden, da wie das Bundesgericht ausführte «die in Frage stehenden Rechtsätze ohne Rücksicht auf die gerügte Ausgestaltung ihres Inhalts schon ihrer Entstehung nach verfassungswidrig sind.» Die im Besoldungsgesetz festgelegten Renten können «grundsätzlich nur vom Gesetzgeber selbst, nicht aber durch eine bloße Verordnung abgeändert werden. Das gilt auch für die Anpassung der Beamtenpensionen an die Leistungen der AHV, soweit diese Anpassung mit einem Eingriff in gesetzlich umschriebene Rechte verbunden ist ... Der Regierungsrat war damit nicht befugt, die in § 65, Absatz 1, Besoldungsgesetz, festgesetzten Ruhegehälter auf dem Verordnungsweg zu kürzen, indem er die Leistungen der AHV darauf anrechnen ließ. Sollte diese Anrechnung indes die Teuerungszulagen betreffen, so litte sie am selben Mangel. Die Teuerungszulagen sind vorn Kantonsrat beschlossen worden; nur er, nicht aber der Regierungsrat, kann sie im entsprechenden Maße herabsetzen . . . Sache des kantonalen Gesetzgebers wird es sein, die ihm als notwendig erscheinenden Vor-

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schriften über die Anpassung der kantonalen Rentenordnung an die Leistungen der AHV zu erlassen oder (sofern dies das zugerische Staatsrecht zuläßt) dem Regierungsrat die entsprechenden Kompetenzen zu delegieren.»

Arbeitstherapie

Arbeitstherapie und Beschäftigungstherapie werden erst in jüngerer Zeit begrifflich getrennt; noch heute werden in der Literatur die beiden Begriffe zum Teil verwechselt. In ZAK 1958, S. 195, wurde die Beschäftigungstherapie als medizinische Maßnahme dargestellt, die wie die Heilgymnastik als aktive Therapie unter Anleitung einer medizinischen Hilf sperson vom Patienten selbst betrieben wird. Bei der Arbeitstherapie dagegen handelt es sich nicht um eine Behandlungsform im Rahmen der medizinischen Wiederherstellung, sondern um eine Maßnahme beruflicher Art. Unter Arbeitstherapie ist ein systematisches Arbeitstraining und eine Arbeitsbelastungsprobe zu verstehen. Verwirrend ist das Auseinanderhalten der beiden Begriffe Arbeitstherapie und Beschäftigungstherapie in erster Linie deshalb, weil die gleiche Tätigkeit je nach dem Zweck, zu dem sie der Patient ausführt, Beschäftigungstherapie oder Arbeitstherapie sein kann. Die im Rahmen der Beschäftigungstherapie durchzuführenden Bewegungsübungen richten sich nach den zu ertüchtigenden Körperfunktionen, während es in der Arbeitstherapie darum geht, den Invaliden oder Rekonvaleszenten schrittweise auf die Anforderungen der künftigen beruflichen Tätigkeit vorzubereiten. Personen, die infolge langdauernden Krankheiten oder schweren Verletzungen aus dem gewohnten Lebenskreis herausgerissen wurden, haben oft erhebliche Schwierigkeiten, sich nach Abschluß der Heilbehandlung wieder an den Rhythmus des täglichen Lebens zu gewöhnen. Die Abweichung vom Zustand des Gesunden ist in vielen Fällen dermaßen groß, daß eine Rückkehr ins Berufsleben nur schrittweise erfolgen kann. Während die medizinischen Maßnahmen die funktionelle Ertüchtigung bezwecken, hat die Arbeitstherapie daher insbesondere folgende drei Funktionen zu erfüllen:

Förderung bzw. Erhaltung der Arbeitsdisziplin,

Auffrischung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse,

schrittweise Steigerung der Anforderungen bis zur optimalen Leistungsfähigkeit.

Ist der Patient während der Behandlungszeit zur Untätigkeit gezwungen, so besteht die Gefahr, daß die im Existenzkampf unerläßlichen

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Charaktereigenschaften -- wie Genauigkeit, Sorgfalt, Ausdauer in Mitleidenschaft gezogen werden. Durch geeignete Tätigkeiten können diese Eigenschaften erhalten und gefördert werden. Je nach den Fähigkeiten des Betroffenen kommen die verschiedensten Betätigungen in Frage. In dieser ersten Phase, in der eine direkte Beziehung zur künftigen beruflichen Tätigkeit noch nicht notwendig ist, können Beschäftigungs- und Arbeitstherapie kombiniert werden.

Sobald die Art der künftigen beruflichen Tätigkeit feststeht und der gesundheitliche Zustand es erlaubt, soll der Patient mit seinem Beruf in Kontakt kommen. Er soll die freie Zeit dazu verwenden, seine bereuflichen Kenntnisse aufzufrischen und zu erweitern. Je nach Art des Berufes handelt es sich dabei um mehr theoretische oder mehr pratktische Ausbildung.

In der dritten Phase wird der Genesende langsam, dem Gesundheitszustand entsprechend an die physische und psychische Belastung seines Berufes gewöhnt, bis er die optimale Leistungsfähigkeit erreicht. In diesem Stadium ist die ärztliche Ueberwachung besonders wichtig. Da es darum geht, die vom medizinischen Standpunkt aus zumutbare Belastungsgrenze zu bestimmen, ist es notwendig, daß der behandelnde Arzt in Zusammenarbeit mit dem medizinischen Hilfspersonal die Arbeitstherapie überwacht.

In Kranken- und Kuranstalten kann die Arbeitstherapie in geeigneter Weise nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Einrichtungen und speziell ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Besonders wichtig ist die Arbeitstherapie in den Tuberkuloseheilstätten. Ein abrupter Wechsel von der schonungsvollen, ruhigen Sanatoriumskur zur vollen Belastung des Berufslebens ist mit erhöhtem Rückfallrisiko verbunden. Vor allem für diese Gruppe von Tuberkulösen wurde 1952 die Arbeitsheilstätte «Appisberg» bei Männedorf gegründet. Es finden Patienten Aufnahme, die nach der Sanatoriumskur im Hinblick auf die bestehende Rückfallgefahr nicht direkt in das Erwerbsleben eintreten können. Hier wird auf dem im Sanatorium Begonnenen aufgebaut. Die Patienten führen zuerst noch Liegekuren durch, aber anstatt in den Pausen nur zu spazieren, beginnen sie mit einer konzentrierten, zielbewußten, zeitlich dosierten und ärztlich überwachten Arbeit. Allmählich wird hierauf die Arbeitszeit individuell gesteigert, wobei die Liegekuren abgebaut und schließlich weggelassen werden. Für diese Arbeitstherapie, welche man bis zur optimalen Arbeitsfähigkeit des Einzelnen durchführt, sind vor allem Werkstätten nötig. Der «Appisberg» verfügt u. a. über eine

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gutausgebaute Schreinerei und eine Metallwerkstätte mit modernem

Maschinenpark.

Strafurteile in der Alters- und unterlassenen-

versicherung, der Erwerbsersatz- und der

Famili enzulagenordnung im Jahre 1957

Nachstehende Tabelle gibt einen Ueberblick über die im Jahre 1957 in den

einzelnen Kantonen gefällten Strafgerichtsurteile auf den Gebieten der

AHV, der EO und der Familienzulagenordnung.

Strafgerichtsurteile nach Kantonen und Sachgebieten im Jahre 1957

Strafgerichtsurteile

Kantne über- betr. betr. betr.

haupt Al-IV EO FZO1

Zürich 34 331

Bern 15 15 - Luzern 22

iJri -- schwyz --- - - Obwalden - --- --- - Nidwalden 11

Glarus -- - Zug Freiburg1

Solothurn - -- -

Basel-Stadt 38 38 - --

Basel-Land 3 3 - -

Schaffhausen -

Appenzell A.Rh. - ---- -

Appenzell I.Rh. - -

St. Gallen 1 1 - -

Graubünden 11

Aargau 9 9 - -- - Thurgau 11

Tessin -- -

Waadt 28 28 - -- -- -

Wallis -- -

Neuenburg - -

Genf 22

Total 136 134 2 --

'FZO Familienzulagenordnung

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Ein Vergleich mit den früher publizierten Zusammenstellungen (ZAR 1951, S. 442 ff. und ZAK 1956, S. 238 ff.) läßt erkennen, daß sich die Strafurteile in den einzelnen Kantonen und insgesamt im bisherigen Rahmen bewegen. Die Totale in den Jahren 1948 bis 1957 lauten wie folgt:

Jahre 1949 1949 1 1950 1 1951 1952 1953 1954 1955 19561957

Anzahl 112 149 144 181 171 122 150 140136

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Strafurteile

Die bereits in der letzten Publikation gemachte Feststellung, daß Strafurteile in den einzelnen Kantonen überhaupt fehlen oder sehr selten sind, gilt weiter. Nach wie vor konzentrieren sich die Strafurteile vorwiegend auf die Städtekantone, während nach den bei der Bundesanwaltschaft eingegangenen Urteilen zu schließen in ländlichen Kantonen überhaupt keine oder nur wenige Widerhandlungen gegen die Vorschriften der genannten Sozialgesetzgebung zur Anzeige gelangten. Daraus darf aber nicht etwa geschlossen werden, die «Kundschaft» der Ausgleichskassen von Städtekantonen sei allgemein weniger sorgfältig in der Befolgung der Vorschriften als jene in den Landkantonen. Wenn man berücksichtigt, daß etwa 40 Prozent aller Abrechnungspflichtigen und 42 Prozent aller Rentenbezüger im Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte der Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt und Genf sich aufhalten, ist die Zahl der in den genannten Kantonen ergangenen Strafurteile nicht alarmierend. Auch gesamthaft gesehen ist die Zahl der strafbaren Handlungen gegen die AHV, EO und Familienzulagenordnung nach wie vor fast bedeutungslos, was sowohl den Beitragspflichtigen als auch den Bezügern von Leistungen ein gutes Zeugnis aussteht.

Die Zeitabstände für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen

Nach den ursprünglichen Vorschriften (Artikel 162 AHVV in der Fassung vom 31. Oktober 1947 und den einschlägigen Weisungen) waren Perioden von vier Kalenderjahren vorgesehen, in welchen jeder Arbeitgeber einmal zu kontrollieren war. Die Kontrollen waren auf jeden Fall derart anzusetzen, daß allfällige Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche vor ihrer Verjährung geltend gemacht werden konnten. Nach diesem System hatten die Ausgleichskassen die Möglichkeit, mit der folgenden Kontrolle bis zu annähernd sechs Jahren zuzuwarten. Beispiels-

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weise hätte bei einem Arbeitgeber, der im Verlauf der ersten Periode (1948 bis 1951) im Januar 1949 erstmals kontrolliert worden war, die nächste Kontrolle in der zweiten Periode (1952 bis 1955) spätestens im Dezember 1954 folgen müssen.

Anläßlich der Beratungen über die Neuordnung der Arbeitgeberkontrolle im Jahre 1953 wurde in der dafür eingesetzten Spezialkommission aus Kreisen der VerbandsauSgleiehskassen der Vorschlag gemacht, es sei für die Kontrollperiode nicht eine bestimmte Zeitspanne vorzusehen, sondern es sei diese vom Datum der letzten Kontrolle an gerechnet für jeden Arbeitgeber individuell festzusetzen. Dieser Vorschlag wurde bei der Revision der Vollzugsverordnung im Jahre 1953 berücksichtigt und ist im geltenden Artikel 162, Absatz 1, AHVV, der am 1. Januar 1954 in Kraft gesetzt wurde, sowie in Ziffer 111/1 des Kreisschreibens Nr. 62 verankert.

Die sofortige Anwendung dieser Vorschriften wäre in der Durchführung auf Schwierigkeiten gestoßen, weil innert verhältnismäßig kurzer Zeit eine große Anzahl Kontrollen hätte stattfinden müssen. Mit Uebergangsbestimmungen in Ziffer V/2 des genannten Kreisschreibens wurde daher den Ausgleichskassen ermöglicht, bei den Arbeitgebern, die letztmals vor dem 1. Januar 1953 kontrolliert worden waren, die nächste Kontrolle -nach der alten Regelung derart anzusetzen, daß allfällige Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche nicht verjährten. Die im Jahre 1952 letztmals kontrollierten Arbeitgeber mußten spätestens im Dezember 1957 einer weiteren Kontrolle unterzogen werden. Ferner wurde den Ausgleichskassen für die Durchführung der Kontrollen bei Arbeitgebern, die noch nicht an Ort und Stelle kontrolliert worden waren, aber dann gemäß Kreissehreiben Nr. 62 in die Kontrollpflicht einbezogen wurden, eine Frist bis spätestens Ende 1957 eingeräumt.

Am 31. Dezember 1957 - vier Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Artikels 1162 AHVV ist die Uebergangsperiode zu Ende gegangen. Ab 1. Januar 1958 sind die Arbeitgeber, für welche eine Kontrolle an Ort und Stelle vorgeschrieben ist, periodisch mindestens eile vier Jahre in dieser Weise zu kontrollieren. Da die nicht abgerechneten Beiträge erst mit Ablauf des fünften Kalenderjahres verjähren, für welches sie geschuldet sind, verfügen die Ausgleichskassen über eine Sicherheitsmarge von einem Jahr zwischen dem Zeitpunkt, in welchem die Kontrolle spätestens stattfinden muß, und jenem, an welchem gegebenenfalls noch eine Nachtragsverfügung für die Beiträge übermittelt werden kann.

Es wurde die Meinung geäußert, diese Sicherheitsfrist sei allzu vor-

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sichtig berechnet. Man findet, es würde genügen, den Ausgleichskassen gemäß alter Ordnung die Durchführung der Kontrollen vor Ablauf der Verjährungsfrist vorzuschreiben, was ermöglichen würde, die Arbeitgeberkontrollen auf eine größere Zeitspanne zu verteilen, deren Anzahl zu vermindern und Kontrollkosten einzusparen. Damit stellt sich die Frage, ob ein solches Vorgehen möglich ist.

Aus der Entstehungsgeschichte des neuen Artikels 162 AHVV ergibt sich klar, daß man den Zeitabstand zwischen den Arbeitgeberkontrollen in jedem einzelnen Fall auf vier Jahre befristen wollte. Nachdem mit der neuen Bestimmung unter anderem der Zweck verfolgt wurde, die alte Regelung abzuändern, geht es nicht an, diese nun durch eine extensive Interpretation der geltenden Vorschrift weiterhin beizubehalten. Dies ließ sich nur für eine beschränkte Einführungszeit als Vollzugsmaßnahme rechtfertigen. Als Dauerregelung wäre eine solche Lösung offensichtlich gesetzwidrig. Abgesehen davon könnte dem erwähnten Begehren auch aus folgenden Gründen schwerlich Rechnung getragen werden.

Die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen wird oft durch Ereignisse beeinflußt, die sich nicht voraussehen lassen. Wird zum Beispiel ein Revisor krank oder fällt er aus einem anderen Grunde plötzlich aus, so ist es nicht einfach, sofort Ersatz zu finden. Die Ausgleichskassen laufen Gefahr, daß die Durchführung des Kontrollprogramms um Monate verzögert wird. Wie die Praxis zeigt, kann es durch solche unvorhergesehene Umstände leicht zur Verjährung von Beiträgen kommen, wenn die Kontrollen auf einen Zeitpunkt kurz vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist angesetzt wurden. Ist das Kontrollprogramm dagegen auf vierjährige Kontrollperioden ausgerichtet, so wird vermieden, daß durch unvorhergesehene Umstände unliebsame Folgen entstehen, wie zum Beispiel die heikle Frage der Haftung bei Beitragsverlusten. Eine ausreichende Sicherheitsspanne zwischen dem Zeitpunkt der Kontrolle an Ort und Stelle und dem Eintritt der Verjährung von geschuldeten Beiträgen ist daher notwendig.

Außer den Fällen von höherer Gewalt, die das ganze Kontrollprogramm in Frage stellen können, ist mit Schwierigkeiten zu rechnen, die sich nicht selten bei einzelnen Kontrollen einstellen. Mitunter liegt die Buchhaltung des Betriebes nicht vor, wenn der Revisor sich anschickt, die Kontrolle an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Ausgleichskassen müssen in solchen Fällen über genügend Zeit verfügen, um vor Eintritt der Beitragsverjährung eine neue Kontrolle ansetzen zu können, wenn die Buchhaltungsunterlagen wieder verfügbar sind.

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Es ist ferner notwendig, daß die Ausgleichskassen die eingegangenen Berichte ohne Zeitnot behandeln und die erforderlichen Maßnahmen sorgfältig prüfen können. Auch eine zusätzliche Erhebung muß zeitlich noch möglich sein. Die Ausgleichskassen brauchen in schwierigen Fällen Zeit, um unerläßliche Nachforschungen vorzunehmen und gegebenenfalls die notwendigen Verfügungen erlassen zu können (vgl. ZAK 1958, Seiten 59-60).

Noch ein weiterer Grund spricht für die vierjährige Kontrollperiode. Die Kontrolle ist nach den geltenden Weisungen möglichst bis zum Revisionstag vorzunehmen (vgl. ZAK 1955, Seite 15 f.). Es kann jedoch vorkommen, daß mangels Unterlagen eine Prüfung des laufenden Jahres oder sogar des Vorjahres nicht oder nicht vollständig möglich ist. In solchen Fällen liegt der Beginn der zu prüfenden Periode bei der nächsten Kontrolle weiter als vier Jahre zurück. Findet beispielsweise im Juli 1958 eine Kontrolle statt und können dann das Jahr 1958 und die Monate Januar bis Juli 1959 aus irgend einem Grunde nicht abschließend geprüft werden, so hat sich die nächste, im Juli 1963 stattfindende Kontrolle über die Zeit von 1958 bis Juli 1963 zu erstrecken. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beiträge pro 1958 bereits Ende 1963 verjähren.

Im übrigen sind nicht nur die Ausgleichskassen, sondern auch die Arbeitgeber an einer vierjährigen Kontrollperiode interessiert. Während der Uebergangsperiode, in welcher den Ausgleichskassen eine längere Frist eingeräumt wurde als vier Jahre, haben manche Arbeitgeber kurz vor den Weihnachts- oder Neujahrstagen oder gar erst am 31. Dezember Nachzahlungsverfügungen erhalten, die ihnen von den Ausgleichskassen in größter Eile zugestellt wurden, ohne daß der Sachverhalt gründlich abgeklärt worden war. Die Ausgleichskassen waren zu diesem Vorgehen einfach gezwungen, wenn sie Beitragsverjährungen verhindern wollten; es kann ihnen deshalb kein Vorwurf gemacht werden. Künftig sollte jedoch vermieden werden, daß die Arbeitgeber, deren bereitwillige Mitarbeit in der AHV unerläßlich ist, durch solche Maßnahmen verärgert werden. Im Interesse der guten Beziehungen zwischen den Ausgleichskassen und Arbeitgebern ist es nur zu begrüßen, daß nun eine Zeitspanne von einem Jahr zwischen dem Datum der Kontrolle an Ort und Stelle und dem Eintritt der Verjährung verbindlich einzuhalten ist.

*

Aus den obigen Darlegungen ist ersichtlich, daß die Ausgleichskassen gut daran tun, die Arbeitgeberkontrollen innert der vorgeschriebenen Frist von vier Jahren anzuordnen. Sie vermeiden damit unliebsame Haftungsfälle. Denn dort, wo infolge verspäteter Anordnung der Kontrollen Verluste entstehen, müßte notwendigerweise die Haftung gemäß Ar-

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tikel 70 AHVG gegenüber den Kantonen oder Gründerverbänden geltend gemacht werden. Selbstverständlich gilt dies nicht für Kontrollen, die zwar rechtzeitig angeordnet wurden, aber aus einem Grund, den die Ausgleichskasse nicht zu vertreten hat, eine Verzögerung erfahren. Insbesondere sind die Ausgleichskassen nicht verantwortlich für Versäumnisse externer Revisionsstellen. Damit in dieser Beziehung keine Unklarheiten entstehen, ist es notwendig, daß die Ausgleichskassen in den Kontrollaufträgen die Endtermine für die Kontrollen schriftlich festlegen. Für Schäden, die infolge mangelhafter Erfüllung der Aufträge entstehen, haftet die Revisionsstelle gemäß Artikel 97 OR. Möglich ist aber auch, daß den Arbeitgeber ein Verschulden trifft oder daß die Verzögerung durch höhere Gewalt eingetreten ist. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, wenn der Grund, der zu einer solchen unvermeidbaren Fristüberschreitung geführt hat, jeweils im Kontrollbericht festgehalten wird.

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Kassenfunktionären gegenüber Dritten

Das neue Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten, vom 14. März 1958 (BB1 58 1 633), welches das Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850 ersetzt, bringt als große Neuerung vor allem die primäre Kausalhaftung des Bundes für Schäden, die ein Dritter als Folge rechtswidriger Amtsführung eines Beamten erleidet. Gemäß Artikel 7 des neuen Gesetzes steht dem Bunde für den Ersatz, den er aus seiner Primärhaftung leistet, der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

Für die Ausgleichskassen und ihre Funktionäre stellt sich die Frage, ob das neue Verantwortlichkeitsgesetz auch auf sie Anwendung finde. Die Antwort ergibt sich aus Artikel 1 und aus Artikel 19 des Gesetzes. Artikel 1 zählt die Personen auf, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen. Außer den Beamten der ordentlichen Bundesverwaltung sind dies u. a. (lit. f) «alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind». Daraus folgt, daß das Verantwortlichkeitsgesetz grundsätzlich anwendbar ist auf die Funktionäre der Verbonclsausglcichskasscn, insoweit sie bei der Durchführung von AHV, EO und FL mitwirken. Sie sind «unmittelbar» mit Aufgaben des Bundes betraut, auch wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zur Eidgenossenschaft stehen und nicht direkt, sondern durch

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eine Ausgleichskasse mit der Durchführung beauftragt sind. Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit bezieht sich offenbar nicht auf das Vorhandensein einer Mittelsperson oder vermittelnden Organisation, sondern auf das Dazwischentreten einer andern, «vermittelnden» Rechtssphäre. Eine solche ist aber für die Funktionäre der Verbandsausgleichskassen nicht gegeben. Dagegen ist nach dieser Bestimmung die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Funktionäre der kantonalen Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen ausgeschlossen; denn sie handeln nicht unmittelbar für den Bund, sondern zunächst als Funktionäre des betreffenden Kantons (bzw. Gemeinde) und unterstehen dessen Verantwortlichkeitsregelung; sie sind nur «mittelbar» mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut, und zwar insofern, als sie der kantonalen Hoheit unterstehen, die als «vermittelnde» Rechtssphäre dazwischen tritt.

Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes regelt «die Verantwortlichkeit der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals» im einzelnen. Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet nach dem Wortlaut dieser Bestimmung primär die Organisation, also z. B. die Verbandsausgleichskasse, subsidiär der Bund. Für den Rückgriff gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten findet der bereits erwähnte Artikel 7 Anwendung.

Das neue Gesetz schafft in mancher Beziehung Klarheit und bringt für geschädigte Dritte Vorteile. Theoretisch unbefriedigend bleibt jedoch das Bestehen verschiedener Verantwortlichkeiten in zivilrechtlicher Hinsicht im Kassenwesen. Je nach der Zugehörigkeit eines geschädigten Dritten zu einer Ausgleichskasse (z. B. als Beitragspflichtiger) gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetzes oder aber diejenigen eines kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes, wobei letztere teilweise noch nicht nach den modernen Grundsätzen der eidgenössischen Regelung konzipiert sind. Praktisch dürften allerdings diese Unterschiede kaum jeweils von Bedeutung sein; denn die Fälle, in denen ein Kassenfunktionär einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt, sind äußerst selten. Als Beispiel sei etwa erwähnt, daß infolge einer unrichtigen Auskunft eines Kassenfunktionärs ein Arbeitgeber für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern keine Beiträge bezahlt und daß im Zeitpunkt, da dieser Irrtum offenbar wird, die Arbeitnehmer nicht mehr erreichbar sind, der Arbeitgeber somit die ganzen 4 Prozent Beiträge allein tragen muß.

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß obige Ausführungen nur Schäden betreffen, die Dritten zugefügt werden. Für Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen eines Kassenfunktionärs der AHV selbst erwachsen, gilt Artikel 70 AHVG.

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Die Zulassung als leitender Revisor in der AHV

Zahlreiche Gesuche um Zulassung leitender Revisoren müssen abgewiesen werden, weil die für diese Tätigkeit in Aussicht genommenen Personen entgegen Artikel 165, Absatz 1, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die AHV das eidgenössische Diplom für Bücherexperten nicht besitzen. Die genannte Bestimmung verlangt den Besitz eines solchen Diploms zwar nur «in der Regel». Die Möglichkeit einer Ausnahme ist nicht zuletzt auch deswegen vorgesehen worden, weil der Besitz eines Diploms wenigstens im Zeitpunkt der Schaffung der AHVV -noch nicht so verbreitet gewesen ist, wie dies heute der Fall ist bzw. morgen sein wird. Diese Ausnahmeregelung gilt aber nicht für Revisoren, die den Anforderungen des Diploms nicht zu genügen vermögen, sondern soll lediglich zur Vermeidung von Härtefällen bei dem Bücherexpertendiplom gleichwertigen Ausweisen beitragen. Deshalb müssen die Bewerber auch in den Ausnahmefällen nachweisen, daß sie die Anforderungen erfüllen, welche an die Inhaber des erwähnten Diploms gestellt werden. Zu dieser Frage hat der Bundesrat in einem neueren Entscheid grundsätzlich Stellung genommen (Entscheid vom 27. Mai 1958

i. Sa. H. F.). Aus der Begründung:

Das Bücherexpertendiplom ist ein Ausweis nicht bloß über praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Revisionswesens, sondern auch über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse. Nach dem Prüfungsreglement der schweizerischen Kammer für Revisionswesen vom 6. Juni 1957, das vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 16. September 1957 genehmigt worden ist, werden die theoretischen Kenntnisse in einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung festgestellt. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Betriebswirtschaftslehre, Organisation, Kalkulation, Statistik und Budget, Buchhaltung und Bilanzlehre, Revisionstechnik, allgemeine Rechtskenntnisse für den Revisorenberuf und auf Steuerfragen, die mit der Bilanz und Buchhaltung zusammenhängen (Art. 17). Den Kandidaten mit abgeschlossener Hochschulbildung kann auf Begehren die mündliche Prüfung in den Fächern erlassen werden, die bereits Gegenstand der Hochschulprüfung waren; der Nachweis hiefür ist durch eine Bescheinigung der betreffenden Hochschule zu erbringen. Für Inhaber des eidgenössischen Buchhalterdiploms beschränkt sich die mündliche Prüfung auf die Betriebswirtschaftslehre, Revisionstechnik und die mit der Bilanz und Buchhaltung sowie mit dem Steuerrecht zusammenhängenden Fragen (Art. 18). Die schriftliche Prüfung besteht in einer umfassenden Hausarbeit über ein selbstgewähltes Thema und

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einer Klausurarbeit. Die Hausarbeit muß aus dem Gebiet des Revisionswesens gewählt sein und daneben Geschäftsorganisation, Kalkulation und Statistik berücksichtigen, während die Klausurarbeit sich auf Fragen aus dem Gebiet des Bücherexperten erstreckt (Art. 19). Beide Arbeiten werden in einem zwei bis zweieinhalb Stunden dauernden Kolloquium mit dem Kandidaten besprochen. Sie sollen den Nachweis erbringen, daß der Kandidat die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen zur selbständigen Revisionstätigkeit und Berichterstattung besitzt. Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung sind ein Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlußprüfung oder ein diesem gleichwertiger Ausweis sowie Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit (Art. 9).

Das Bücherexpertendiplom wird also nur auf Grund einer theoretischen Prüfung erteilt, die sich auf eine Reihe von Fächern erstreckt, welche speziell auf diesen Beruf ausgerichtet sind. Es genügt deshalb der Nachweis praktischer Erfahrung und erfolgreicher Tätigkeit für sich allein auch in Ausnahmefällen nicht. Der Bewerber muß sich vielmehr auch über die nötigen theoretischen Kenntnisse ausweisen. Der Besitz dieser letzteren kann aber der Natur der Dinge entsprechend - nur durch eine Prüfung festgestellt werden.

Nach der eingangs erwähnten Vollzugsbestimmung zum Bundesgesetz über die AHV soll die Verwaltung sich darauf beschränken können, einen Ausweis über eine bestandene theoretische Prüfung zu verlangen. Normalerweise ist hierfür das eidgenössische Bücherexpertendiplom vorgesehen. Damit wollte der Gesetzgeber den Bewerbern mit andern Prüfungsausweisen, die -wie beispielsweise ein Diplom über den Abschluß eines akademischen Studiums der Handelswissenschaften umfassendere oder mindestens doch gleichwertige theoretische Kenntnisse voraussetzen, die Möglichkeit der Zulassung nicht verschließen. Um solche Härtefälle zu vermeiden, gestattet die Verordnung, andere Ausweise als genügend anzuerkennen.

Außer den theoretischen Kenntnissen muß die praktische Erfahrung auf dem Revisionsgebiete dargetan werden. Fehlt das eidgenössische Bücherexpertendiplom, so hat der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrung auf andere Weise zu erfolgen, wobei jedoch für erstere ein Prüfungsausweis, beispielsweise ein Diplom vorzulegen ist.

Das eidgenössische Buchhalterdiplom vermag das eidgenössische Diplom für Bücherexperten hinsichtlich der theoretischen Kenntnisse auf keinen Fall zu ersetzen. Das ergibt sich aus Artikel 18 des Prüfungsreglementes, wonach den Inhabern eines Buchhalterdiploms nur ein Teil der mündlichen Prüfung erlassen werden kann. Ein solches Diplom ge-

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nügt daher auch in Verbindung mit praktischen Erfahrungen nicht, da diese über die theoretischen Kenntnisse nicht Auskunft geben. Ein Zeugnis über die Bewährung in der praktischen Tätigkeit bedeutet deshalb noch nicht eine genügende Ergänzung des Buchhalterdiploms.

Zum neuen Adressenverzeichnis der Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Das bisher gültige Adressenverzeiehnis aus dem Jahre 1954 war in mancher Hinsicht überholt. So entsprach beispielsweise die Liste der Ausgleichskassen vor allem hinsichtlich der Adressen in zahlreichen Fällen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen. Ergänzungen und Korrekturen mußten laufend angebracht werden. Dadurch ging die Uebersichtlichkeit verloren; ein Neudruck wurde notwendig.

Im Hinblick auf die Neuauflage haben verschiedene Ausgleichskassen den Wunsch geäußert, man möge die Zweigstellen beziehungsweise die «selbständigen Filialen» der großen Ausgleichskassen wie es in einem Schreiben hieß ins Verzeichnis aufnehmen. Dadurch würde vermieden, dass Anfragen, zu deren Behandlung die erwähnten Stellen zuständig wären, auf dem Umweg über den Hauptsitz erledigt werden müßten.

Bei allem Verständnis für diesen Wunsch konnte ihm jedoch nicht entsprochen werden. Einmal kennt die Organisation der AHV keine «selbständigen Filialen», sondern nur Zweigstellen. Sodann zeigt die Einteilung derselben gemäß Randziffer 90 der Buchführungsweisungen vom 2. Dezember 1954 in Zweigstellen A, B, C und D an sich schon, wie verschieden die Aufgaben zwischen Zweigstellen und Hauptsitz verteilt sind. In der Praxis kommen weitere Nuancierungen hinzu. Das gilt und auf diese kommt es den Gesuchstellern besonders an insbesondere auch für die mit dem Versicherungsausweis verbundenen Aufgaben. So gibt es beispielsweise Zweigstellen A mit großer Selbständigkeit und beachtlichem Geschäftsumfang, wie z. B. die Stadtzweigstellen Zürich, Bern und Lausanne, aber auch solche mit geringem Geschäftsbereich. Diese hätten ebenfalls im Adressenverzeichnis aufgeführt werden müssen, während andere Zweigstellen von größerer «Bedeutung» darin wegen ihrer Orgasation nicht enthalten gewesen wären. Die Buchführungsweisungen bilden daher für ein Adressenverzeichnis kein taugliches Kriterium. Jede andere Einteilung bliebe aber willkürlich. Für den angestrebten direkten Verkehr wäre nichts gewonnen. Dieser ist zudem in bezug auf Dritte recht verschieden geordnet. So gibt es «selbständige» Zweigstellen, die Anfragen nur durch Vermittlung der Ausgleichskassen selbst beant-

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worten, während andere mit kleinerem Zuständigkeitsbereich mit Dritten direkt verkehren.

In diese bestehende Ordnung durfte aber das Adressenverzeichnis nicht eingreifen. Daher wurde von der bisherigen Regelung nicht abgewichen.

Durchführungsfragen

Abgabe kleiner statt großer Meldekarten

Die Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwerbsersatzordnung bestimmen, wann große und wann kleine Meldekarten abzugeben sind. Hat ein Truppenrechnungsführer entgegen dieser Bestimmung kleine statt große Meldekarten ausgestellt, so verlangen die Ausgleichskassen von diesem nicht die nachträgliche Ausstellung großer Meldekarten, weil nach den erwähnten Weisungen die Truppenrechnungsführer nach Abschluß des Dienstes keine Meldekarten mehr ausstellen dürfen. Dagegen stellen die Ausgleichskassen Ersatzkarten. aus. Dabei kann in der Regel davon abgesehen werden, das Dienstbüchlein des Wehrpflichtigen einzuverlangen. Vielmehr übertragen die Ausgleichskassen die Angaben auf den Abschnitten A und B der kleinen Meldekarten auf die entspechenden Abschnitte der Ersatzkarten und lassen hierauf durch den Wehrpflichtigen den Abschnitt C und gegebenenfalls durch dessen Arbeitgeber den Abschnitt E ausfüllen.

Auch bei Abgabe kleiner statt großer Meldekarten ist eine Meldung an das Bundesamt für Sozialversicherung im Sinne der Ausführungen in ZAK 1958, S. 91, erwünscht.

Aufwertung von AIIV-Beiträgen

Artikel 30, Absatz 4, AHVG sieht vor, daß den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden, die AHV-Beiträge von weniger als vier Prozent entrichtet haben, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages für die Rentenberechnung volle vier Prozent des maßgebenden Einkommens als Beiträge angerechnet werden. Die bezahlten Beiträge unter vier Prozent werden somit auf vier Prozent aufgewertet. Es stellte sich die Frage, ob diese Aufwertung auch dann vorzunehmen ist, wenn die Versicherten bei einem Einkommen von weniger als 600 Franken im Jahr nur den festen Beitrag von einem Franken pro Monat zu entrichten haben (Art. 8, Abs. 2 AFIVG).

Der erwähnte Artikel 30, Absatz 4, AHVG nimmt nur auf Artikel 8, Absatz 1, AHVG Bezug. Daraus könnte dem Buchstaben nach geschlossen werden, die Aufwertung sei nur für die gemäß sinkender Skala bemes-

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Seilen Beiträge von Einkommen zwischen 600 und 7 200 Franken zulässig, gelte also für Einkommen unter 600 Franken nicht.

Zu einer derartigen Beschränkung der Aufwertung liegen jedoch keine sachlichen Gründe vor. Wer z. B. wegen Geschäftsverlusten nur den Minimalbeitrag schuldet, verdient die Aufwertung noch mehr als der, dessen Einkommen sich immerhin zwischen 600 und 7 200 Franken bewegt.

Artikel 30, Absatz 4, AHVG enthält eine Lücke, die anläßlich der parlamentarischen Beratung es wurde in letzter Minute im Ständerat ein Aenderungsantrag angenommen übersehen wurde. Daher gilt für die Praxis, die übrigens von den meisten Ausgleichskassen schon bisher geübt wurde, daß die Beiträge, abgesehen von Abschreibungsfällen, die hier nicht zur Diskussion stehen, auch dann aufzuwerten sind, wenn nur der Minimalbeitrag geleistet wurde. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob wegen Geschäftsverlusten oder wegen der Höhe des Zinsabzuges für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nur der Minimalbeitrag geschuldet war.

Im Sinne dieses Vorgehens unterscheiden auch die IBK-Weisungen vom Dezember 1952 in Randziffer 54 nicht zwischen Artikel 8, Absatz 1 und Absatz 2 AHVG.

Entgeltliehe Ueberlassung von Landwirtschaftsboden zur Kiesausbeute

Ein Landwirt stellte einer Kieswerk-Aktiengesellschaft Parzellen seines Landwirtschaftsgutes zum Kiesabbau zur Verfügung gegen eine Entschädigung von Fr. 1.— pro Kubikmeter abgeführten Kiesmaterials. Die Abrechnung erfolgte monatlich anhand der Lieferscheine, die dem Landwirt an allen Abfuhrtagen ausgestellt wurden. Später schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das im Abbau befindliche Land von 10 000 m ab. Der Wert dieser Parzelle wurde auf Fr. 1000.— festgesetzt, und die Eigentumsabtretung erfolgte unentgeltlich im Hinblick auf das Rückkaufsrecht und die Rückkaufsabsicht des Verkäufers, der das Land nach dem Abbau und der vertraglich vorgeschriebenen Einebnung und Roh-Humisierung wieder landwirtschaftlich nutzen will. Auch nach dem Verkauf erhält der Verkäufer weiterhin Fr. 1.— pro abgeführten Kubikmeter Kies. Es stellte sich die Frage, ob das aus der Kiesausbeute erzielte Einkommen Erwerbseinkommen oder Kapitaleinkommen darstellt.

Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hat in einem Entscheid i. Sa. E. R., vom 26. Juli 1957 (Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 59. Jahrgang, Heft 6, S. 137), einen solchen Fall beurteilt.

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Die Rekurskommission kam dort zum Schluß, daß ein Vertrag, wie er hier ursprünglich abgeschlossen worden ist, steuer- und AHV-rechtlich einem Pachtvertrag gleichzusetzen sei. Die Einnahmen des Landwirts seien Einkünfte aus Verpachtung, denen wegen des mit der Kiesausbeute zusammenhängenden Substanzverlustes angemessene Abschreibungen gegenübergestellt werden dürften. Bis zum Abschluß des Kaufvertrages stellten somit die Bezüge des Landwirts kein Erwerbseinkommen dar.

Umso mehr gilt dies aber für die Einkünfte, die dem Landwirt seit dem Abschluß des Kaufvertrages zufließen, wenn urkundlich feststeht, daß er die betreffende Landparzelle damals verkauft hat und die Eigentumsübertragung im Grundbuch eintragen ließ. Unter diesen Umständen stellen die Einkünfte aus dem Kiesabbau für den Verkäufer Kapitalertrag dar.

Beitragsrückvergütung an Flüchtlinge

Vor mehr als Jahresfrist wurde letztmals auf die Leistungsansprüche der Flüchtlinge hingewiesen (ZAK 1957, S. 25 f.). Es hat sich seither gezeigt, daß über die Höhe der Beitragsrückvergütung noch Unklarheit besteht.

Es ist davon auszugehen, daß die Vorteile des Flüchtlingsabkommens nur in der Schweiz wohnhaften Flüchtlingen zukommen sollen. Nur diesen Personen steht deshalb im Versicherungsfall - sofern dann kein Rentenanspruch besteht ein Anspruch auf Vergütung allfälliger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu. Davon zu unterscheiden ist der Fall eines bisher in der Schweiz wohnhaften Flüchtlings, der z. B. infolge Auswanderung aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausscheidet. Hier findet das Flüchtlingsabkommen keine Anwendung und der Umfang des Rückvergütungsanspruches bestimmt sich allein nach der bundesrätlichen Verordnung vom 14. März 1952. Deshalb dürfen in diesem Fall nur die vom Versicherten selbst geleisteten Beiträge, mit Ausschluß allfälliger Arbeitgeberbeiträge, zurückbezahlt werden. In beiden Fällen bildet die Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer eine selbstverständliche Voraussetzung des Rückvergütungsanspruches.

Abrechnungsregisterkarten für Zweigbetriebe und Filialen

Auf den Abrechnungsregisterkarten, welche die Verbandsausgleichskassen für die kantonalen Ausgleichskassen zu erstellen haben, sind gemäß Kreisschreiben Nr. 36a, Abschnitt F, Ziffer 11/3, Zweigniederlassungen durch Angabe der Orte, wo sich Zweigbetriebe befinden, zu vermerken. Die Registerkarte ist im Doppel den Ausgleichskassen sämtlicher

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Kantone zuzustellen, in deren Gebiet sich Zweigbetriebe befinden.

Es gibt Geschäfte, die in mehreren Gemeinden eines Kantons Filialen besitzen. Für solche Abrechnungspflichtige ist für jede Gemeinde, in welcher sich eine oder mehrere Filialen befinden, eine Abrechnungsregisterkarte zu erstellen. Dies ist notwendig, weil die kantonalen Ausgleichskassen den betreffenden Gemeindezweigstellen für die Erfassungskontrolle eine Registerkarte zustellen müssen. Hingegen genügt eine Registerkarte pro Gemeinde. Die Registerkarte hat einen Hinweis auf den Filialort zu enthalten, für welchen sie bestimmt ist. Es ist nicht notwendig, daß auf den Karten sämtliche Orte vermerkt sind, in welchen das Geschäft Filialen besitzt; Beispiel:

Lebensmittelgeschäft «Kolonial AG.»

Fliederstraße 8

Bern

Filiale Bremgarten (Kanton Bern)

1. 1. 1948

91 Filialunternehmen

Wenn sich in einer Gemeinde mehrere Filialen befinden, ist auf der Registerkarte zu vermerken: «Sämtliche Filialen in der Gemeinde X». Beispielsweise hat die für die Stadt Zürich bestimmte Registerkarte der «Kolonial» AG. zu lauten:

Lebensmittelgeschäft «Kolonial AG.»

Fliederstraße 8

Bern

sämtliche Filialen in der Stadt Zürich

1. 1.1948

91 Filialunternehmen

Besondere Lebensbescheinigung für die Frau bei Ehepaar-

Altersrenten

Sowohl bei der eigenhändigen Auszahlung der Ehepaar-Altersrente an den Mann wie bei der Lebensbescheinigung mittels Geschäftsantwortkarte bestätigt der Mann mit seiner Unterschrift, daß auch seine Frau lebt, und diese Bestätigung wird auch in den weitaus meisten Fällen den Tatsachen entsprechen und daher genügen.

Es ist aber vorgekommen, daß ein Ehemann, dessen Frau von ihm getrennt in Australien lebte, noch jahrelang nach dem Tode seiner Frau eine Ehepaar-Altersrente bezog. -- In solchen Fällen sollte die Ausgleichskasse, sofern sie vom Aufenthalt der Frau im Ausland Kenntnis

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hat, eine besondere Lebensbescheinigung von der Frau einholen; denn es ist möglich, daß der Ehemann selbst vom Tode seiner Frau nichts erfährt.

Versicherteniiumrner verheirateter Italienerinnen

Nach einem auf privater Uebung bestehenden Gebrauch behalten in Italien Ehefrauen nach der Verheiratung oft ihren Mädchennamen bei und ergänzen diesen durch die Präposition «in» mit dem Namen des Ehemannes, z. B. Borsari (Mädchenname) in Demonti (Name des Ehemannes). Dementsprechend geben oft Italienerinnen, wenn sie sich bei der schweizerischen AHV anmelden, im Anmeldeformular als Familienname den Mädchennamen an und unterschreiben auch mit dein Mädchennamen. Dies kann dazu führen, daß für die gleiche Person, bald auf den Mädchennamen, bald auf den Namen des Ehemannes Versicherungsausweise erstellt werden, was Verwirrung stiftet und Umtriebe verursacht.

Gemäß Randziffer 9 der Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto ist der Familienname im Versicherungsausweis und dementsprechend auch schon im Anmeldeformular (Formular 720.301) nach der amtlichen Schreibweise aufzuführen. Dieser Name ist für die Schlüsselung der Versichertennummer maßgebend.

In Uebereinstimmung mit Artikel 161, Absatz 1, ZGB bestimmt Artikel 144 des italienischen Zivilgesetzbuches, daß die Frau den Namen des Ehemannes führt. Der rechtliche bzw. amtliche Name der verheirateten Italienerin ist daher der Familienname des Ehemannes. Diese Namenführung ist für die schweizerischen Behörden maßgebend. Die erwähnte auf privater Uebung beruhende Schreibart kann im amtlichen Verkehr nicht beachtet werden. In die Versicherungsausweise ist ausnahmslos der Familienname des Ehemannes einzutragen) der auch für die Schlüsselung des Namens verheirateter Italienerinnen maßgebend ist. Dem Familiennamen des Ehemannes ist der Mädchenname anzufügen.

AHV-Delikte und Verfolgungsverjährung

Am 9. Januar 1958 stand der Angeklagte S. E. vor den Schranken des Gerichtes. Er war beschuldigt der Widerhandlung im Sinne von Artikel 87, Absatz 2 (unwahre und unvollständige Angaben), Artikel 87, Absatz 3 (Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen), sowie Artikel 88, Absatz 2 (Verunmöglichung einer Kontrolle), AHVG. Das Gericht hatte zunächst die Frage der Verjährung zu prüfen. Es stellte fest, daß die allgemeinen Regeln über die absolute Strafverfolgungsverjährung im schweizerischen Strafgesetzbuch auch für die AHV-Straftatbestände gelten.

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Der Strafrahmen für die Tatbestände gemäß Artikel 87 AHVG beträgt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Buße bis zu 10 000 Franken. Da es sich um Vergehen handelt, verjährt die Strafverfolgung auf jeden Fall nach Ablauf von siebeneinhalb Jahren seit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Der Angeklagte hatte zum letzten Mal am 27. Januar 1951 im Sinne von Artikel 87, Absatz 2 und 3, Vorschriften der AHV verletzt. Die absolute Verjährung wäre somit am 27. Juli 1958 eingetreten. Da die Gerichtsverhandlung am 9. Januar 1958 stattfand, konnte der Angeklagte noch belangt werden. Der Strafrahmen für die Tatbestände gemäß Artikel 88 AHVG beträgt Buße bis zu 500 Franken. Da es sich um Uebertretungen handelt, tritt die Verfolgungsverjährung auf jeden Fall nach zwei Jahren ein. Der Angeklagte konnte daher am 9. Januar 1958 wegen Verunmöglichung der von der Ausgleichskasse auf den 8. Juli 1952 angesetzten Kontrolle nicht mehr belangt werden.

KLEINE MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds der Die vom Ausgleichsfonds der Alters- und unterlassenen-Alters- und Hinter- versicherung gemachten Neu- und Wiederanlagen erlassenenversicherung reichten im zweiten Quartal 1958 insgesamt den Betrag

von 75,0 Millionen Franken.

Am 30. Juni stellt sich der Buchwert aller Anlagen auf 4 505,3 Millionen Franken. Dieser Betrag verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 661,8 (662,3 Stand Ende erstes Quartal), Kantone 700,1 (668,0), Gemeinden 578,1 (569,4), Pfandbriefinstitute 1225,8 (1205,6), Kantonalbanken 770,1 (757,2), öffentlich-rechtliche Institutionen 11,5 (11,5) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 557,9 (538,4).

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 30. Juni 1958 auf 3,16 gegen 3,14 Pr07ent am Ende des ersten Quartals.

Familienzulagen Das Gesetz des Kantons Zürich über Kinderzulagen für im Kanton Zürich Arbeitnehmer wurde in der Volksabstimmung vom

8. Juni 1958 mit 85 354 gegen 42 711 Stimmen angenommen. Es tritt am 1. Januar 1959 in Kraft. Der Anspruch auf Zulagen beginnt sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, am 1. Juli 1959.

Aenderungen im Ausgleichskasse Nr. 39 D r e i k ö n i g s s t r a ß e 1 Adressenverzeichnis (Warenhäuser) Zürich 2/22

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Familienzulagenordnung

Ermittlung des Einkommens der Bergbauern. Eine Aenderung des Einkommens ist wesentlich im Sinne von Art. 5, Abs. 4, FLV, wenn sie 500 Franken erreicht, von verhältnismäßig langer Dauer ist und sich aller Wahrscheinlichkeit nach wenigstens auf den Rest der

Veranlagungsperiode erstreckt; die Aenderung muß überdies ein-

deutig nachgewiesen sein.

Das reine Einkommen des A. J. betrug gemäß Steuerveranlagung für die Jahre 1955/1956, die sich auf die Berechnungsperiode der Jahre 1953/1954 stützte, 5 200 Franken im Jahr. Die Ausgleichskasse stellte in ihrer Verfügung vom 13. Juli 1957 fest, daß dieses Einkommen die Einkommensgrenze von 4 550 Franken für eine Familie mit drei Kindern (Art. 5, Abs. 1, FLG) überschreite und wies das Gesuch um Ausrichtung der Familienzulagen für die Jahre 1956 und 1957 ab.

A. J. reichte Beschwerde ein und machte geltend, sein Einkommen habe 'ihrend den Jahren 1955/1956 4 200 Franken betragen und deshalb die gesetzliche Einkommensgrenze nicht mehr erreicht, so daß er auf die Familienzulagen Anspruch habe. Die kantonale Rekursbehörde erklärte, daß eine wesentliche Aenderung des Einkommens im Sinne von Art. 5, Abs. 4, FLV vorliege und bejahte mit Entscheid vom 28. Oktober 1957 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern legte gegen diesen Entscheid beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Berufung ein. Sie bestritt, daß de Einkommensverminderung wesentlich und eine Zwischenveranlagung auf Grund des neuen Einkommens gerechtfertigt sei und beantragte die Wiederherstellung ihrer Verfügung.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen:

Nach Art. 5, Abs. 4, FLV hat die Ausgleichskasse «bei jeder wesentlichen Aenderung des Einkommens» entsprechend den neuen Verhältnissen eine Neuveranlagung vorzunehmen, d. h. die Berechnungs- und Veranlagungsperioden gemäß Art. 5 und 6 FLV zu unterbrechen. In der AHV besteht auf dem Gebiet der Uebergangsrenten für den Fall der Einkommensverminderung eine analoge Bestimmung. Das Eidg. Versicherungsgericht hat hier entschieden, daß nur eine Verminderung von wenigstens einem Viertel als wesentlich gilt (Art. 59, Abs. 3, AHVV; AHV-Praxis, Nr. 489). Auch wenn gleiche Ausdrücke verwendet werden, so darf daraus nicht auf gleiche Lösungen geschlossen werden. Die Uebergangsrenten und die Familienzulagen verfolgen verschiedene Zwecke, und die gesetzlichen Grundlagen weichen ebenfalls voneinander ab. Die Einkommensgrenzen der Familienzulagenordnung erreichen bei weitem nicht diejenigen der AHV. Auch ist der zeitliche Abstand zwischen Berechnungsperioce und Veranlagungsperiode viel größer. Die Möglichkeit der Zwischenveranlagung darf deshalb in der Familienzu-

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lagenordnung nicht in gleichem Umfang wie in der AHV eingeschränkt werden, wenn der Zweck der Familienzulagen erreicht werden soll. Das Versicherungsgericht hat bereits früher festgestellt, daß das Gesetz schon einen Unterhaltsaufwand von 350 Franken im Jahr als wesentlich wertet, indem es mit jedem Familienzuwachs eine Erhöhung der Einkommensgrenze um 350 Franken (ab 1. 1. 1958 500 Franken) eintreten läßt. Es hat erkannt, daß es deshalb gerechtfertigt sei, eine Einkommensabänderung im gleichen Umfange grundsätzlich als wesentlich im Sinne des Art. 5, Abs. 4, FLV zu betrachten (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. G., vom 27. Oktober 1954, ZAR 1958, S. 154).

Gegen diese Rechtsprechung erhebt die Berufungsklägerin Einwände verwaltungstechnischer Art und weist auf die Notwendigkeit der Gleichbehandlung der Bergbauern hin. Sie beantragt, «sich strikte an die Veranlagungsperioden zu halten und eine Zwischenveranlagung nur dann vorzunehmen, wenn im Betrieb oder im Beruf wesentliche Aenderungen eintreten sollten». Die erhobenen Einwände sind nicht leicht zu nehmen; sie verkennen aber zum Teil den Sinn der Rechtsprechung. Es steht in der Tat außer Frage, daß die Veranlagungsperiode bei bloß vorübergehenden Einkommensschwankungen nicht unterbrochen werden darf; nur Veränderungen von verhältnismäßig langer Dauer, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach wenigstens auf den Rest der Veranlagungsperiode erstrecken und im übrigen eindeutig nachgewiesen sind, können in Betracht gezogen werden. Ohne Zweifel wird die Kasse rascher von Einkommensverminderungen als von Einkommensvermehrungen Kenntnis erhalten; aber wie eine Einkommensvermehrung zwischen zwei ordentlichen Veranlagungsperioden in der Regel keine Revision der Uebergangsrenten nach sich zieht (Art. 59, Abs. 3, 2. Satz, AHVV), ist es aus sozialen und verwaltungstechnischen Gründen gerechtfertigt, auch für die Einkommensverminderung und die Einkommensvermehrung im Rahmen von Art. 5, Abs. 4, FLV verschiedene Grundsätze anzuwenden. Das Eidg. Versicherungsgericht muß deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten.

Im vorliegenden Fall beträgt die Einkommensverminderung seit der Berechnungsperiode 1953/1954 1 000 Franken. Der Rückgang wird durch die neue Steuerveranlagung der Jahre 1957/1958, die Ende 1957 in Kraft getreten ist, bestätigt. Die Gründe sind einleuchtend (vermehrte Heranziehung familienfremder Arbeitskräfte und Familienzuwachs, so daß die Ehefrau nicht mehr im bisherigen Umfange im Betriebe mitarbeiten kann) und lassen auf eine dauernde Einkommensverminderung schließen. Die Vorinstanz hat demnach Art. 5, Abs. 4, FLV zu Recht angewendet.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. J., vom 25. März 1958, F 13/57.)

Dorfsennereien gelten nicht als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Art. 7, Abs. 1, FLV.

A. R. ist als Arbeitnehmer in der Sennerei von D. tätig. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern unter 15 Jahren. Mit Verfügung vom 31. August 1957 hatte die Ausgleichskasse sein Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer abgewiesen. Der Gesuchsteller reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer und sein

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Arbeitgeber, die Sennerei von D., führten dazu folgendes aus: Die Sennereigenossenschaft von D. besteht aus Milchproduzenten, die sich zur Verwertung ihrer Produktion zusammengeschlossen haben. Sie bezieht die Milch ausschließlich von ihren lokalen Produzenten, die alle Genossenschaftsmitglieder sind. Ein Teil dieser Milch -ungefähr ein Viertel wird im Detailhandel verkauft; der Rest wird abgerahmt. Der Rahm wird dem Milchproduzentenverband in S. geliefert; die Molke wird an die Produzenten zur Viehzucht und Schweinehaltung verteilt. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten auf die Produzenten nach Maßgabe der Milchlieferungen verteilt. Die Genossenschaft ist nicht im Milch- oder Futterhandel tätig. Ihr Angestellter wird im Taglohn bezahlt; seine tägliche Arbeitszeit beträgt ungefähr 6 Stunden, die Sonntage inbegriffen.

Der Direktor des Milchproduzentenverhandes ergänzte diese Angaben wie folgt: Die Sennerei von D. ist ein Saisonbetrieb. Während der Saison vom 1. November 1956 bis Juni 1957 wurden 98 000 Liter Milch geliefert, wovon 21 000 Liter im Detailhandel verkauft wurden; der Detailverkauf schwankt zwischen 20 und 100 Liter im Tag. Früher hatte die Sennerei von D. Butter und Käse selbst hergestellt und die Produkte unter die Milchproduzenten verteilt. Aber die Produktionskosten waren zu hoch. Sie entschloß sich deshalb, den Rahm dem Milchproduzentenverband zu verkaufen, was für den Sennereiverwalter eine Verkürzung der Arbeitszeit zur Folge hatte.

Mit Urteil vom 18. Januar 1958 entschied die Rekurskommission, daß A. R. auf die Familienzulagen nach Maßgabe der geleisteten Arbeitszeit Anspruch habe.

Das Bundesamt für Sozialversicherung legte gegen diesen Entscheid beim Eidg. Versicherungsgericht Berufung ein. Das Bundesamt machte geltend, die Sennerei sei kein landwirtschaftlicher Betrieb, und die vom Gesuchsteller ausgeführten Arbeiten seien nicht landwirtschaftlicher Art, so daß kein Anspruch auf Zulagen bestehe.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheißen:

Gemäß Art. 1, Abs. 1, FLG haben Anspruch auf Familienzulagen Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder hauswirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten. In Abs. 4 des gleichen Artikels hat der Gesetzgeber die Aufgabe, den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes zu umschreiben, dem Bundesrat übertragen. Gestützt darauf wird in Art. 7, Abs. 1, FLV bestimmt, daß das Gesetz «auf sämtliche Betriebe, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel- und Bienenzucht dienen», Anwendung findet.

Als landwirtschaftliche Arbeiten im Sinne von Art. 1, Abs. 1, FLG haben in erster Linie solche zu gelten, die sich unmittelbar auf die Bebauung des Bodens, die Pflege von Nutzpflanzen und die Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren beziehen. Es sind dazu aber auch Arbeiten zu rechnen, die einen weniger ausgeprägten landwirtschaftlichen Charakter tragen, wie z. B. die Arbeiten zur Lagerung und für den Absatz der Ernte, namentlich der Verkauf an Konsumenten und Händler. Diese Arbeiten zählen wenigstens in Kleinbetrieben, wo sie keine große Bedeutung haben, zu den landwirtschaftlichen Arbeiten. Das heißt aber nicht, daß derjenige, der diese Arbeiten ver-

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richtet, ohne weiteres Anspruch auf Familienzulagen hat. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn der Gesuchsteller diese Arbeiten in einem dem FLG unterstellten Betrieb ausführt, also in einem Betrieb im Sinne des Art. 7, Abs. 1, FLV, der dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen oder der Viehzucht dient. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es sich um einen vom landwirtschaftlichen Betriebe getrennten Betrieb handelt, der sich nur mit dem Absatz der von den Produzenten gelieferten Waren befaßt, nicht aber auch der Bodenbebauung oder der Viehzucht im eigentlichen Sinne dient.

Abgesehen davon, daß die Tätigkeit des Gesuchstellers in der Sennerei von D. (vor allem das Führen der Milchlieferungskontrolle, das Bedienen der Milchschleuder, der Unterhalt der Installationen, der Versand des Rahmes) nicht landwirtschaftlicher Natur ist, bleibt die Tatsache entscheidend, daß er seine Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem Betriebe ausübt, der dem FLG weder als Haupt- noch als Nebenbetrieb untersteht. Denn die Sennerei von D. kann nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 7, Abs. 1, FLV angesehen werden. Als juristische Person tritt die Sennereigenossenschaft von D. als selbständige Unternehmung auf, die sich von den landwirtschaftlichen Betrieben unterscheidet und als Bindeglied zwischen Produzenten und Konsumenten dient. Das FLG ist jedoch auf solche Betriebe nicht anwendbar.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. R., vom 3. Mai 1958, F 3/58.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Verkauft ein Selbständigerwerbender sein Geschäft und eröffnet er nach einem Monat ein anderes, so liegt keine Neuaufnahme

einer selbständigen Erwerbstätigkeit sondern ein Geschäftswechsel vor, weshalb eine Neuveranlagung nur bei einer Einkom-

mensdifferenz von 25 Prozent zu erfolgen hat. Art. 23, lit. b, AHVV. Die Einkommensdifferenz von 25 Prozent ist durch Vergleich des Einkommens im neuen Geschäft mit dem letzten für das bisherige Geschäft von der Steuerbehörde noch gemeldeten Einkommen zu errechnen. Art. 22, Abs. 1, AHVV.

In einem Streit um die Frage, ob ein Geschäftswechsel oder eine Neuaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit vorliege, hieß das Eidg. Versicherungsgericht die Berufung der Ausgleichskasse mit folgenden Erwägungen gut:

1. Mit der Vorinstanz und dem Bundesamt stellt das Eidg. Versicherungsgericht fest, daß der Berufungsbeklagte im Spätsommer 1955 lediglich einen Geschäftswechsel vollzogen hat. Bereits einen Monat nach der Betriebseinstellung in U. hat er in B. eine Bäckerei eröffnet. Aus diesem Sachverhalt läßt sich in rechtlicher Hinsicht zwanglos schließen, daß er seine bisher ausgeübte gewerbliche Tätigkeit in B. fortgesetzt hat und während des einmonatigen Betriebsunterbruches nicht etwa Nichterwerbstätiger gewesen ist. Der

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Versicherte darf deshalb für das ganze Jahr 1955 als Selbständigerwerbender behandelt werden.

2. Hat ein Selbständigerwerbender sein Geschäft gewechselt, so liegt eine wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen gemäß Art. 23, lit. h, AHVV vor, falls die nach dem Betriebswechsel erzielten Einkünfte verglichen mit dem in der letzten AHV-rechtlichen Berechnungsperiode realisierten Einkommen um mindestens 25 Prozent abgenommen oder zugenommen haben (EVGE 1951, S. 257 ff.; ZAK 1952, S. 53).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. In Art. 23, lit. b, AHVV ist die Rede von Grundlagenänderungen, die eingetreten sind «seit der Periode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat (Berechnungsperiode)». Gemäß ihrem Wortlaut erheischt die lit. b ein Vergleichen des nach dem Geschäftswechsel erzielten Einkommens mit dem (steurrechtlich veranlagten) Einkommen des frühern Zeitraums, welcher bereits einmal als AHV-rechtliche Bemessungsperiode gedient hat. Jenes frühere Einkommen ist es, das den nach dem Wechsel erzielten Einkünften gegenübergestellt werden muß. Neben den = die ordentliche Beitragsberechnung regelnden Art. 22 und 24 AHVV bildet Art. 23, lit. b, eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv interpretiert werden soll (vgl. EVGE 1951, S. 257; ZAR 1952, S. 53). Dürfte nämlich, wie die Vorinstanz annimmt, ein späteres Einkommen als Vergleichsbasis dienen, so müßten die Ausgleichskassen öfters mit einem steueramtlich noch nicht ermittelten Einkommen rechnen, für welchen Fall Art. 25 AHVV gar keine Regel aufstellt. Auch könnte ein solches späteres Einkommen einmalige Liquidationsgewine in sich schließen und insoweit die normale Ergiebigkeit der früheren Einkommensquelle überhaupt nur ungenau widerspiegeln.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. R., vom 9. Mai 1958, H 20/58.)

B. RENTEN

1. Witwenrenten Eine Witwe, die sich wieder verheiratet, verliert den Anspruch auf Witwenrente, auch wenn die zweite Ehe nach ausländischem Recht mit rückwirkender Kraft nichtig erklärt wird. Art. 23, Abs. 3, AHVG.

Die Schweizerbürgerin M. A., welche seit dem 1. Mai 1952 eine Witwenrente bezog, heiratete am 16. April 1956 in Chicago den amerikanischen Staatsangehörigen A. K. Diese Ehe wurde am 27. September 1956 von einem amerikanischen Gericht wegen Bigamie des Ehemannas «annulliert und nichtig erklärt». Mit Verfügung vom 18. Dezember 1956 lehnte es die Ausgleichskasse ab, die Witwenrente über den 30. April 1956 hinaus zu bezahlen. Die Rekurskommission sprach eine Rente zu, doch hieß das Eidg. Versicherungsgericht eine hiegegen gerichtete Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung aus folgenden Erwägungen gut:

Art. 23, Abs. 3, AHVG bestimmt, daß der Anspruch auf Witwenrente «mit der Wiederverheiratung» erlischt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann es nicht darauf ankommen, ob de neue Ehe gültig, nichtig oder anfechtbar sei. Dementsprechend hat das Eidg. Versicherungsgericht gefunden, daß die Witwe, deren zweite Ehe nichtig erklärt wird, die Rentenberechtigung, die

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sie durch die Wiederverheiratung einbüßte, nicht wieder erlangt und zwar selbst dann nicht, wenn sie die zweite Ehe in gutem Glauben einging (EVGE 1957, S. 56 ff; ZAK 1957, S. 211). Dabei wies das Gericht hauptsächlich auf die Bestimmungen des ZGB hin, nach denen selbst die nichtige Ehe bis zur gerichtlichen Nichtigerklärung die Wirkungen einer gültig abgeschlossenen zeitigt.

Heute ist insoweit ein abweichender Tatbestand gegeben, als die Nichtigkeit der von der Witwe eingegangenen zweiten Ehe durch ein Gericht in den USA ausgesprochen wurde und das Urteil nach dem amerikanischen Recht die Existenz der Ehe rechtlich seit ceren Beginn vernichtet, d. h. ex tune wirkt.

Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits in EVGE 1957, S. 56 ff. (ZAK 1957, S. 211) festgestellt hat, erlischt der Anspruch auf Witwenrente mit der Wiederverheiratung ohne Rücksicht auf das rechtliche Schicksal dieser neuen Ehe. Folglich kommt es einzig auf die tatsächliche W i e d e r v e r - h e i r a t u n g an, sofern sie nur durch eine rechtserhebliche zivilstandsamtliche Urkunde ausgewiesen wird. Im vorliegenden Fall ist daher für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, oh die Ehe zwischen der Berufungsbeklagten und A. K. in gültiger Form abgeschlossen wurde. Nachdem diese Tatsache auf Grund der Akten feststeht, ist der bisherige Anspruch auf Witwenrente zwingend von Gesetzes wegen untergegangen. Eine nachträglich ausgesprochene Ehenichtigkeit kann selbst dann, wenn das ausländische Recht die Ehe ex tunc aufhebt, AHV-rechtlich nicht die durch zivilstandsamtliche Beurkundung ausgewiesene T a 1 s a c h e der Wiederverheiratung aufheben. D. h. das Ehenichtigkeitsurteil ändert für die AHV nichts daran, daß die Zivilstandsurkunde den rechtsförmlichen Vorgang der Wiederverheiratung gültig dartat. Wohl war die E h e s c h 1 e ß u n g mit einem inneren rechtlichen Mangel behaftet, der es ermöglichte, nachträglich die Nichtigkeit der Ehe auszusprechen. Allein diese Nichtigkeit vermag keine rechtlichen Wirkungen auf die AHV-rechtlichen Beziehungen auszuüben. Das AHVG steht infolge seiner Ausrichtung auf das ZGB grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß eine Wiederverheiratung schlechtweg und endgültig rentenvernichtend wirke. Es berücksichtigt die Möglichkeit einer rechtlichen Annullierung der Eheschließung ex tune gar nicht, weil sie für Schweizerbürger unter der Herrschaft des ZGB nicht existiert. Nach dem Gesagten erlosch daher der Anspruch der Berufungsbeklagten auf Witwenrente Ende April 1956 endgültig.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. A., vom 10. April 1958, H 6/58.)

II. Übergangsrenten

Ein in der Schweiz lebender Schweizerbürger, der wegen unzuinut-

barer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht befreit wurde,

kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Uebergangs-

rente beanspruchen. Art. 1, Abs. 2, lit. b, und Art. 42 ALIVG.

Der schweizerische Staatsangehörige F. M. war als Beamter einer Internationalen Organisation nach Vollendung des 65. Altersjahres im September 1957 pensioniert worden. Ursprünglich war er der AHV unterstellt worden, und sein Beitrag war, da sein Arbeitgeber nicht beitragspflichtig war, auf 4 Prozent

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seines Einkommens festgesetzt worden. Er hatte indessen seine Befreiung von der Versicherungspflicht verlangt, mit der Begründung, er sei der Pensionskasse des Personals dci: Vereinigten Nationen angeschlossen und müsse ihr Beiträge in der Höhe von 7,8 Prozent seines Gehaltes entrichten. In der Erwägung, die Unterstellung unter die AHV ergebe für ihn eine unzumutbare Doppelbelastung (Art. 1, Abs. 2, lit. h, AHVG; Art. 3 und 4 AHVV), hatte die Ausgleichskasse seinem Gesuch entsprochen und ihn ah 1. Januar 1948 von der Versicherungspflicht befreit. Am 16. September 1957 reichte F. M. eine Anmeldung für eine einfache Uebergangs-Altersrente ein.

Die Ausgleichskasse verweigerte mit Entscheid vorn 5. Oktober 1957 die Zusprechung einer Uehergangsrente, da dci' Rentenansprecher den Kreis der beitragspflichtigen Versicherten aus eigenem Willen verlassen habe und demzufolge auch keine Leistungen der AHV beanspruchen könne.

Ein von F. M. gegen diesen Entscheid eihobener Rekurs wurde gutgeheißen. Die Rekurskommission stellte fest, der Rentenansprecher erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Uebergangsiente. Die von der Ausgleichskasse eingelegte Berufung gegen diesen Rekursentscheid wurde vorn Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen:

In vorliegenden Falle stellt sich die Frage, ob F. M. wegen der auf sein Gesuch und gemäß Art. 1, Abs. 2, lit. h, AHVG und Art. 3 und 4 AHVV erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht auch jeden Anspruch auf eine Uehei'gangsrente verwirkt habe. Die Ansicht, dies sei der Fall, wird von dci Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung vertreten, in der Meinung, die Ausrichtung einer Uebergangsrente stelle in einem solchen Falle einen Mißbrauch dar, und es bestehe hier eine Gesetzeslücke, die vom Richter ausgefüllt werden sollte.

Der völlig klare Wortlaut von Art. 42 AHVG erlaubt nicht, den verschiedenen Gründen, die einen Anspruch der Schweizerbürger auf ordentliche Renten ausschließen können, Rechnung zu tragen. Insbesondere macht er keinen Unterschied zwischen Schweizerbürgern, die keine ordentliche Rente beanspruchen können, weil sie der sogenannten Uehergangsgeneration angehören, und solchen, denen die ordentliche Rente mangels Beitragsleistung oder infolge der in Art. 1, Abs. 2, lit. lj, AHVG statuierten Ausnahmen nicht zusteht.

Allerdings dürfte wie dies im Urteil der Vorinstanz hervorgehoben wild

-der Gesetzgeber bei der Einführung dci' Uehergangsrenten kaum beabsichtigt haben, auch Personen, die zur Vermeidung der Beitragsleistung, welche ihnen den Anspruch auf eine ordentliche Rente verschafft hätte, freiwillig aus der Versicherung ausgetreten sind, in den Genuß der Uehex'gangsrente gelangen zu lassen. Aber nach all den stattgefundenen Diskussionen über die Befreiung der Beamten internationaler Institutionen von der Versicherung und nach den wiederholten Revisionen des AHVG kann heute, im Jahre 1958, kaum mehr angenommen werden, es bestehe eine vom Richter auszufüllende Gesetzeslücke, wenn keine Bestimmung über die Verwirkung des Anspruches auf die Uebei'gangsrente fu.Personen besteht, welche ihren Austritt aus der Versicherung verlangt haben.

Der Richter darf auch nicht das Gesuch um Ausrichtung einer Uebergangsi'ente mit der Begründung abweisen, die Zusprechung der Uebergangsrente würde in einem solchen Falle einen Mißbrauch darstellen. lin Hinblick

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auf die Botschaft vom 26. Mai 1946 kann freilich -im Sinne der Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung -angenommen werden, daß Art. 42 AHVG speziell für Personen, welche infolge ihres Alters nicht mehr während eines Jahres Beiträge leisten können, sowie für heimkehrende Auslandschweizer vorgesehen wurde, daß man also mit diesem Artikel den Zweck verfolgte, unentgeltliche Leistungen an Personen auszurichten, die nicht in der Lage oder zumindest nicht gehalten waren, Beiträge zu leisten. Doch sind infolge der verschiedenen Gesetzesrevisionen, die seit der Einführung der AHV stattgefunden haben (Erhöhung der Einkommensgrenzen und Aufhebung derselben für die der Uebergangsgeneration angehörenden Personen), immer mehr Personen, die weder direkt noch indirekt zur Finanzierung der AHV beigetragen haben, in den Genuß der Uebergangsrenten gelangt, und diese Renten haben ihren ursprünglichen Charakter als Bedarfsrenten im wesentlichen verloren. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund mehr zur Annahme, mit der Zusprechung einer lJebergangsrente würde im vorliegenden Falle offensichtlich Art. 42 AHVG verletzt und die Anwendung des genannten Artikels käme einem Rechtsrnißbrauch nahe.

Immerhin bleibt die vom Gericht im Urteil i. Sa. J. R. vom 26. August 1957 (EVGE 1957, S. 213, ZAK 1957, S. 481 ff.) nicht entschiedene Frage offen, ob der Versicherte durch den aus eigenem Willen erfolgten Austritt aus der Versicherung nicht auf jegliche spätere AHV-Leistung verzichtet habe. Gemäß Art. 1, Abs. 2, AHVG und Art. 3 AHVV können die einer ausländischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehörenden Personen ein Gesuch um Ausnahme von der schweizerischen AHV stellen, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Demnach hängt die Zugehörigkeit zur AHV in einem bestimmten Umfang vom freien Willen des Einzelnen ab (in den Urteilen i. Sa. V., vom 4. September 1950, ZAK 1950, S. 446, und i. Sa. G., vom 21. Dezember 1951, EVGE 1952, S. 26, hat das Gericht allerdings betont, daß Art. 3 AHVV sich kaum mit Art. 1 AHVG vereinbaren lasse).

Die Einreichung eines Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht darf indessen nicht als endgültiger Verzicht der Versicherten auf jegliche Zugehörigkeit zur AHV und auf deren Leistungen, welcher Art sie auch seien, betrachtet werden. Das Gesuch allein genügt denn auch nicht für die Befreiung von der Versicherungspflicht, sondern der Entscheid darüber bleibt den administrativen oder gerichtlichen Behörden vorbehalten. Anderseits ist der Ausschluß aus dem Kreis der Versicherten zeitlich beschränkt; er ist nur gültig, solange die vom Gesetze vorgesehenen Gründe für den Ausschluß bestehen. Wenn der Tatbestand, der zur Befreiung führte, in der Folge wesentliche Aenderungen erfährt, kann die Versicherungspflicht wieder Platz greifen (vgl. den genannten Entscheid i. Sa. G.). Infolgedessen wäre es verfehlt, anzunehmen, die Befreiung von der Zugehörigkeit zur AHV stelle eine endgültige Loslösung von der AHV mit Verzieht auf allfällige Ansprüche auf Uebergangsrenten dar. Wie die Vorinstanz gelangt deshalb auch das Eidg. Versicherungsgericht zum Schluß, daß heim gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung dem Rentcnanspreeher die Uebergangsrente nicht verweigert werden kann, sofern sein Einkommen unter Anrechnung eines angemessenen Vermögensteils die in Art. 42 AHVG festgesetzten Grenzen nicht erreicht.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. M., vom 10. April 1958, H 246/57.)

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HEFT 9 SEPTEMBER

nhufl

ZEITSCHRIFT

FÜR33 DIE

AUSGLEICHSKASSEN

I NHALT Von Monat zu Monat ...........297 Die Rentenleistungen an Flüchtlinge .......297 Auswirkung der Bundesfinanzreform auf die AHV299

Die Jahresrechnungen 1957 der Ausgleichskassen301

Auszahlung von AHV-Renten an Armengenössige

und Taschengeld ............306 Das volle Beitragsjahr bei teilweiser Erfüllung

der Beitragspflicht ............310

Verbandsmitgliedschaft und Kassenzugehörigkeit313

Durchführungsfragen ...........315 Kleine Mitteilungen ...........318 Gerichtsentscheide: Familienzulagenordnung .....320 Alters- und Hinterlassenenversicherung .322

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

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VON Unter dem Vorsitze von Ständerat Stüssi (Glarus) und im MONAT Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer vom

z u Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 25. August in M O NAT Bern die Kommission des Ständerates für die Vorberatung

des Bundesbeschlusses betreffend die Verlängerung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Die Kommission stimmte dem Bundesbeschluß ohne Abänderung einstimmig zu.

*

Der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössischen AHV-Kommission trat am 28. August unter dem Vorsitz seines Präsidenten, Nationalrat Renold, zusammen. Er nahm Kenntnis vom Abschluß der Verwaltungskostenrechnungen für 1957 und vom Bericht über die voraussichtlichen Verwaltungskostenergebnisse der Ausgleichskassen für 1958. Ferner erklärte er sich damit einverstanden, daß den kantonalen Ausgleichskassen für das Jahr 1959 dieselben Verwaltungskostenzuschüsse ausgerichtet werden wie für das Jahr 1958 und daß die bisherige Ordnung betreffend die Ausrichtung von Vergütungen an die Ausgleichskassen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung bis Ende 1959 verlängert wird.

*

Anläßlich der diesjährigen Auslandschweizertage vom 30./31. August in Baden und Zürich referierte Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung über Belange der Invalidenversicherung. Nach einer Schilderung des Standes der gesetzgeberischen Vorarbeiten skizzierte er den die Auslandschweizer hauptsächlich interessierenden geplanten Ausbau der freiwilligen Versicherung im Hinblick auf die Einführung der Invalidenversicherung.

Die Rentenleistungen an Flüchtlinge

Uebcr die Stellung der Flüchtlinge in der AHV ist an dieser Stelle schon wiederholt gesprochen worden (vgl. ZAK 1954, S. 334; 1956, S. 326; 1957, S. 25). Heute erlauben die statistischen Ergebnisse der ersten beiden Jahre der Anwendung des Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge einen Ueberblick über die Auswirkungen und die soziale Bedeutung dieser multilateralen Vereinbarung.

SEPTEMBER 1958297

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Flüchtlinge in der Schweiz

Bezüger und Auszahlungen nach Heimatstaaten und Rentenarten

Einfache Ehepaar- Einfache

Witwen- Zusammen l-Ieini5tstaaten Altere- alters- Waisen-

Bezüger_(Fälle)

1 t renten renten janten Deutschland 2 2 -4

Jugoslawien 1 - - -1

Oesterreich 9 4 2 -15

Polen 14 7 2 427

Rumänien 4 - - -4

Sowjet-Union 11 2 -- -13

TechecllosloWakei 6 - - - -6

Ungarn 8 3 - -11

staatenlose 55 17 9 889

Total 1956 110 35 13 12170

Total 1955 54 21 3 179

Auszahlungen in Franken

Deutschland 1 704 2 974 - - 4 678 Jugoslawien 1 047 -- 1 047 Oesterreich 6 818 4 640 1 257 12 715 Polen 9 994 9.130 940 1 113 21 477 Rumänien 2 428 -- - - 2 428 Sowjet-Union 8 528 8 228 - - 11 756 Tschechoslowakei 8 852 - - 5 852

Ungarn (1 14 2 2 '29 -9305

Staatenlose 111 31 i 128 5:106 3 033 17 158

Total83258 Id -109 7 503 -1 116 146 416 Total 1955-III 123 80797 2 118 387 79 72i

Im Jahre 1955 erfüllten insgesamt 79 Personen (Ehepaare als ein Bezüger gezählt) die Voraussetzungen zum Rentenbezug; die gesamten Rentenleistungen an diesen Bezügerkreis beliefen sieh auf annähernd 80 000 Franken, pro Rentenliezüger somit durchschnittlich 1 000 Franken. Im Jahre 1956 stieg die Zahl der Rentner auf 170 all, denen rund 146 000 Franken ausgerichtet wurden. Damit figurieren die Flüchtlinge hinsichtlich der Anzahl der l3ezüger und der Höhe der Rentenleistungen an fünfter Stelle der nichtschweizerischen Rentenbezüger; sie folgen unmittelbar den rentenberechtigten, in der Schweiz wohnhaften Angehörigen unserer vier großen Nachbarstaaten.

Aus der Höhe der mittleren Rentenleistungen, die etwas unter dem allgemeinen Durchschnitt liegen, ist zu schließen, daß der Rentenanspruch zum Teil durch geringe Beitragszahlungen erworben wurde.

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Ein Vergleich mit den Rentnerbeständen der Schweizer ergibt, daß unter den Flüchtlingen - wie den Ausländern überhaupt die Altersrentner verhältnismäßig stärker vertreten sind als die rentenberechtigten Hinterlassenen.

Zum Abschluß soll noch kurz auf die Zusammensetzung des Bestandes der rentenberechtigten Flüchtlinge in bezug auf ihre Heimat eingegangen werden'. Die auf Grund der Rentenakten statistisch erfaßten Angaben über die Staatsangehörigkeit geben ein recht anschauliches Bild: Die Zahl der staatenlosen Flüchtlinge mit Rentenanspruch stieg von 38 im Jahre 1955 auf 89 im folgenden Jahre an. Der starke Anteil der Ostflüchtlinge am Rentnerbestand fällt auf; er erhöhte sich von 22 auf 62, die als staatenlos bezeichneten Flüchtlinge dieser Staaten nicht eingeschlossen. Darin spiegelt sich die Tatsache, daß die während und seit dem Zweiten Weltkrieg aus Osteuropa geflüchteten Personen gegenüber den Flüchtlingen aus Deutschland und Oesterreich an Zahl und Bedeutung stets zunehmen.

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, daß schon in den beiden ersten Jahren nach Inkrafttreten des Flüchtlingsabkommens den im Rentenalter stehenden Flüchtlingen in erheblichem Maße Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters geboten wurde, in den kommenden Jahren werden die sozialen Auswirkungen des Flüchtlingsabkommens noch stärker zu Tage treten.

Auswirkung der Bundesfinanzreform auf die AHV

Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 ist der Bundesbeschluß über die verfassungsmäßige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, vom 31. Januar 1958 (Bundesfinanzreform) in Kraft getreten. Für die Belange der AI-IV von Bedeutung sind einige Vorschriften dieses Bundesbeschlusses auf dem Gebiete der eidg. Wehrsteuer und der Stempelabgaben.

Die wichtigste Aenderung auf dem Gebiete der Wehrsteuer ist die

Auf die Prüfung dieser Angaben in der Rentenanmeldung wird zwar im allgemeinen kein besonderes Gewicht gelegt, da sie für die Frage der Rentenberechtigung von keinem Belang sind; die AHV-Organe haben ja lediglich auf das Vorliegen eines Ausweises über die Flüchtlingseigenschaft abzustellen.

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Aufhebung der Ergänzungssteuer vom Vermögen der natürlichen Personen (Art. 18, Abs. 1, lit. b, WStB); von juristischen Personen wird indessen die Ergänzungssteuer weiterhin erhoben. Ferner wird bei der Wehrsteuer vom Einkommen die Besteuerung so eingeschränkt, daß Einkommen unter 6 000 Franken nicht mehr wehrsteuerpflichtig sind; für verheiratete Personen wird außerdem ein steuerfreier Abzug von 1 500 Franken gewährt.

Bei den Stempelabgaben wird vom 1. Januar 1959 an der Satz der Couponabgabe von fünf auf drei Prozent herabgesetzt.

Infolge der Aufhebung der WehrsteRer vom Vermögen wird in Zukunft die Meldung des investierten Eigenkapitals Selbständigerwerbender und die Meldung des Vermögens Nichterwerbstätiger auf Grund der Wehrsteuerveranlagung nicht mehr möglich sein. Die Erhöhung der Steuerbefreiungsgrenze für Einkommen bewirkt außerdem, daß bei über 70 Prozent der Selbständigerwerbenden keine Steuermeldung über die Wehrsteuerveranlagung für die Ermittlung der AHV-Beiträge vom Einkommen zur Verfügung stehen wird. Die Neuregelung auf dem Gebiete der Wehrsteuer bleibt also nicht ohne Auswirkungen auf die AHV. Einigkeit besteht darüber, daß die Ermittlung des Einkommens und Vermögens auch in Zukunft den Steuerbehörden übertragen werden soll (vgl. die Stellungnahme der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden, ZAK Jahrgang 1958, S. 237). Die Aufstellung eines eigenen Ermittlungsapparates durch die Ausgleichskassen wäre zu kostspielig und vom Standpunkt einer rationellen Verwaltung aus nicht vertretbar, solange die Ermittlung auf dem indirekten Wege über die Steuerbehörden irgendwie möglich ist.

Dieses «irgendwie» muß allerdings an die Bedingung geknüpft werden, daß das Prinzip der einheitlichen Durchführung der AHV gewahrt,

d. h. daß die gleichmäßige Beitragsbelastung aller Versicherten entsprechend den Vorschriften des AHV-Gesetzes gesichert bleibt. Die praktischen Möglichkeiten, das AHV-Meldeverfahren weiterhin über die kantonalen Steuerbehörden spielen zu lassen, werden noch geprüft.

Die Ermittlung des Einkommens auf Grund kantonaler Steuerveranlagung eine der «Ausweichsmöglichkeiten» ist nicht absolut neu; denn schon bisher war in Artikel 22, Absatz 1, Buchstabe b, AHVV vorgesehen, daß sie bei Personen, für die keine rechtskräftige Wehrsteuerveranlagung vorliegt, «auf Grund der für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer erfolgten letzten Veranlagung» erfolgen könne,

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«sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgte wie die Wehrsteuerveranlagung.» Tatsächlich sind eine Reihe von Kantonen ohne weiteres in der Lage, die für die AHV notwendigen Angaben bezüglich des Einkommens wie auch des Betriebskapitals auf Grund kantonaler Veranlagung zu melden. Daneben gibt es aber auch eine Anzahl Kantone, die besonders bezüglich der Vermögenserfassung und -bewertung vom Wehrsteuerrecht abweichen. Die Unterschiede betreffen vor allem die Bewertung von Liegenschaften, in Kantonen mit vorwiegend landwirtschaftlichen Verhältnissen auch die Bewertung weiterer Vermögensbestandteile, so insbesondere der Viehhabe. Hier treten also Unterschiede in der Veranlagung auf, die für die AHV-Beitragsbemessung nicht ohne weiteres toleriert werden können. Nähere Untersuchungen sind denn auch bereits im Gange.

*

Die Herabsetzung der Couponabgabe von fünf auf drei Prozent wird sich bei der AHV weniger einschneidend auswirken. Es ist möglich, daß Pflichtige versuchen werden, AHV-beitragspflichtige Einkommensteile im Hinblick auf die nur dreiprozentige Belastung als Gewinnausschüttungen zu deklarieren. Deshalb wird bei Arbeitgeberkontrollen noch mehr als bisher auf vollständige Abrechnung geachtet werden müssen. Die Fälle von Beitragsrückerstattungen gemäß Kreisschreiben Nr. 43 wegen Besteuerung von Bezügen, die als Salär deklariert, von der Eidg. Steuerverwaltung aber als Gewinnausschüttung behandelt und der Couponabgabe unterworfen werden, treten in Zukunft möglicherweise weniger häufig auf, da ja die AHV-Beitragsbelastung ein Prozent mehr ausmacht als die Couponsteuer. Für Einzelheiten sei auf das in Vorbereitung befindliche Kreisschreiben Nr. 43a verwiesen, in dem das Rückerstattungsverfahren soweit nötig neu geregelt ist.

Die Jahresrechnungen 1957 der Ausgleichskassen

Das Rechnungsjahr der Ausgleichskassen erstreckt sieh vorn 1. Februar bis 31. Januar. Die nachstehenden Zahlenangaben entsprechen somit den von den Ausgleichskassen in dieser Zeitperiode erhobenen Beiträgen und ausgerichteten Leistungen. Diese Betreffnisse lassen sich indessen nicht direkt mit den entsprechenden Positionen der Betriebsabrechnung des Ausgleichsfonds vergleichen, da dieser seine Rechnung per 31. Dezember abschließt und die Rückbuchungen auf die alte bzw. von der neuen

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Rechnung sowohl für die Beiträge als auch für die Leistungen gesamthaft und nicht positionsweise vornimmt.

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Beitrüge

Die Ausgleichskassen haben im Rechnungsjahr 1957 insgesamt 683,0 Millionen Franken AHV-Beiträge erhoben. Die Beitragseingänge übersteigen damit jene des Vorjahres erneut um 42,1 Millionen Franken oder 6,6 Prozent. Vom erwähnten Gesamtbetrag entfallen 214,4 (Vorjahr 205,5) Millionen Franken auf die kantonalen Ausgleichskassen, 420,9 (389,1) Millionen Franken auf die Verbandsausgleichskassen und 47,7 (46,3) Millionen Franken auf die beiden Ausgleichskassen des Bundes. Die abgerechneten AHV-Beiträge sind somit bei den Verbandsausgleichskassen mit 31,8 Millionen Franken oder 8,2 Prozent sowohl absolut als auch relativ am stärksten angestiegen, gefolgt von den kantonalen Ausgleichskassen mit 8,9 Millionen Franken oder 4,3 Prozent und den Ausgleichskassen des Bundes mit 1,4 Millionen Franken oder 3,2 Prozent. Diese erhöhten Beitragseingänge verteilen sich jedoch auf die einzelnen Ausgleichskassen sehr unterschiedlich. Während sechs kantonale und drei Verbandsausgleichskassen die vorjährige Beitragssumme nicht mehr erreichten, wird sie anderseits bei den kantonalen Ausgleichskassen bis zu 3,9 Millionen Franken und bei den Verbandsausgleichskassen sogar bis zu 5,4 Millionen Franken überstiegen.

Im Berichtsjahr weisen wiederum mit einer einzigen Ausnahme sämtliche kantonalen Ausgleichskassen Beitragsherabsetzuu gen im Gesamtbetrag von 129 000 (179 000) Franken auf, während von den 78 Verbandsausgleichskassen nur deren 21 (21) Beitragsherabsetzungen von insgesamt 29 000 (24 000) Franken zu gewähren hatten. Des weitern haben 9 (6) kantonale Ausgleichskassen geschuldete Beiträge in der Höhe von 6 000 (20 000) Franken und 3 (ii) Verbandsausgleichskassen solche mit einem Totalbetrag von 2 000 (5 000) Franken erlassen. Eine wesentliche Reduktion erzeigen auch die infolge Uneinbringlichkeit abgeschriebenen Beiträge. Von ihrem Gesamttotal von 981 000 (1 153 000) Franken entfallen 800 000 (881 000) Franken auf die 25 kantonalen Ausgleichskassen, 119 000 (88 000) Franken auf 28 (26) Verbandsausgleichskassen und 62 000 (184 000) Franken auf die Schweizerische Ausgleichskasse. Als Nachzahlungen von abgeschriebenen Beiträgen sind bei den kantonalen Ausgleichskassen 69 000 (60 000) Franken, bei den Verbandsausgleichskassen dagegen nur 5 000 (10 000) Franken eingegangen.

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2. Leistungen

Als Folge der vierten AHV-Revision haben die kantonalen Ausgleichskassen im abgelaufenen Rechnungsjahr erstmals gesamthaft mehr ordentliche Renten als Uebergangsrenten ausgerichtet, indem sie für ordentliche Renten 225,1 (147,1) Millionen Franken und für Uebergangsrenten 212,5 (226,0) Millionen Franken oder für Rentenzahlungen insgesamt 437,6 (373,1) Millionen Franken verausgabt haben. Bei sieben kantonalen Ausgleichskassen liegt indessen auch im Berichtsjahr die Summe der Uebergangsrenten noch über jener der ordentlichen Renten. Insgesamt zahlten die kantonalen Ausgleichskassen 78,0 Millionen Franken oder 53,0 Prozent mehr ordentliche Renten und 13,5 Millionen Franken oder 6,0 Prozent weniger Uebergangsrenten als im Vorjahr aus. Bei den Verbandsausgleichskassen stiegen die ordentlichen Renten von 92,8 Millionen Franken auf 148,1 Millionen Franken oder um 59,6 Prozent an. Die Verbandsausgleichskassen weisen somit prozentual eine stärkere Zunahme der ordentlichen Rentenauszahlungen als die kantonalen Ausgleichskassen auf. Anderseits sind die von 17 Verbandsausgleichskassen ausbezahlten Uebergangsrenten von 1,8 auf 1,5 Millionen Franken abgesunken. Die beiden Ausgleicbskossen des Buade,s zahil ca mit 35,3 Millionen Franken 12,5 Millionen Franken oder 54,8 Prozent mehr an ordentlichen Renten als im Vorjahr aus. Dazu kommen erstmals 6,2 Millionen Franken für Uebergangsrenten, die gestützt auf die vierte AHV-Revision ---- von der Schweizerischen Ausgleichskasse an Schweizer im Ausland ausgerichtet wurden, insgesamt wurden somit im Rechnungsjahr 1957 für ordentliche Renten 408,5 (262,7) Millionen Franken und für Uebergangsrenten 220,2 (227,8) Millionen Franken oder für Rentenzahlungen überhaupt 628,7 (490,5) Millionen Franken beansprucht.

Für zu Unrecht ausgerichtete Renten haben die kantonalen Ausgleichskassen 759 000 (380 000) Franken, die Verbandsausgleichskassen 111 000 (78 000) Franken und die Ausgleichskassen des Bundes 16 000 (15 000) Franken ruriick gefordert. In derselben Zeitperiode wurden an geltend gemachten Rückerstattungsforderungen 49 000 (96 000) Franken erlassen und 7 000 (16 000) Franken abgeschrieben. Nachzahlungen von abgeschriebenen Rückerstattungsforderungen weisen lediglich die kantonalen Ausgleichskassen mit einem Gesamtbetrag von 3 000 Franken auf.

Die Rückvergütungen von AHV-Beiträ gen an Ausländer und Staatenlose stiegen von 843 000 auf 1 406 000 Franken an, wovon 1 379 000 Franken auf die Schweizerische Ausgleichskasse, 16 000 Franken auf 11 kantonale und 11 000 Franken auf 14 Verbandsausgleichskassen ent-

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fallen. Dazu kommen weitere 233 000 (210 000) Franken Beitragsrück-

vergütungen gemäß Artikel 18, Absatz 3, AHVG.

3. Betriebsergebnis der einzelnen Kassengruppen

Wie aus nachstehender Aufstellung hervorgeht, haben im abgelaufenen

Rechnungsjahr die kantonalen Ausgleichskassen 223,4 (168,5) Millionen

Franken mehr AHV-rechtliche Leistungen ausgerichtet als Beiträge er-

hoben, während bei den Verbandsausgleichskassen und den Ausgleichs-

kassen des Bundes die Beiträge die Leistungen um 271,1 (294,5) bzw. 4,7

(22,4) Millionen Franken übersteigen. Von den vereinnahmten AHV-

Beiträgen sind somit dem Ausgleichsfonds der AHV per Saldo nur noch

52,4 Millionen Franken zugeflossen gegenüber 148,4 Millionen Franken

im Vorjahr.

Betriebsrechnung der einzelnen Kassengruppen

Deb iige in tausend Fraickeie

Beiträge Kantone e Verhan da- Ausgleichs-

Leistungen Auegleieles- Ausgleichs- kassen des Insgesamt Be t1 '1 se rgehn s kass n kassen Bundes

1. Beiträge

A1IV-13e'itriige 211 454 420 882 47 682 683 019 Rückerstattung von

:loitragsmarken - - 9 -9

:eleueiese tzucegen 129 -- 29 - - 158 Erlasse - 6 - 2 -8

Abschreibungen -- 800 - 119 - 62 - 981 Na( ']ezal lung von abgesei! riehenen Beiträgen 69 5 -74

Beiträge (netto) 213 179 420 718 47 620 681 937

2. Leist ungen

Ordentliche Renten 225 116 148 096 35314 408 526 iieberg:eugarenteee 212 524 1 546 6 170 220 240 lttiekvergütungen gerniill

- Sosialve sic]eerungs-

eehkoneiee,n 16 11 1 779 1 406

-- Art. 18, Abs. 7, AHVG 73 91 69213

Rückerstattungsforderung ie -- 719 - 111 - 16 - 886 Erlalt von 1-tückeesiattungsforderungen 76 5 849

\bsetneihung von Blickerste ttueegsforderungen 2 4 -7

Nachzahlung von abgeschriele,eee'n 1-itiekeisteel.- liirgsfeerderungei ---- lt - - .1

Leistungen (netto) 477 006 149 642 42 924 629 572

3. Betribsergebnis

Einnaleneen-1Je'be'rscleull • 271 096 4 696 52 365 Ausgahe'n-Ue'be'rscleull 221 427

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Erwerbsersatzordnung

Die Ausgleichskassen haben im Berichtsjahr mit 42,9 Millionen Franken bedeutend weniger Erwerbsausfallentschäcligungen ausgerichtet als in den Vorjahren, da infolge Grippe-Epidemie verschiedene Truppenaufgebote rückgängig gemacht werden mußten. Vom erwähnten Gesamtbetrag entfallen 14,7 (16,7) Millionen Franken auf die kantonalen Ausgleichskassen, 24,2 (28,4) Millionen Franken auf die Verbandsausgleichskassen und 4,0 (4,3) Millionen Franken auf die Ausgleichskassen des Bundes. Diese Betreffnisse verteilen sieh bei den kantonalen Ausgleichskassen auf 168 202 und bei den Verbandsausgleichskassen und den Ausgleichskassen des Bundes auf 236 073 bzw. 32 929 Meldekarten. Für zu Unrecht ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigungen mußten 33 000 (32 000) Franken zurückgefordert werden. In derselben Zeitperiode gingen an geltend gemachten Rückerstattungsforderungen 1 300 Franken zufolge Erlaß oder Abschreibung verlustig.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

Die - mit Ausnahme der Ausgleichskasse Genf von den kantonalen Ausgleichskassen erhobenen Arbeitgeberbeiträge sind gegenüber dem Vorjahr um 100 000 Franken auf 2,2 Millionen Franken zurückgegangen. Anderseits wurden 5,4 (5,4) Millionen Franken an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und 5,7 (5,7) Millionen Franken an Bergbauern als Familienzulagen ausgerichtet. Die Rückerstattungsforderungen für zu Unrecht ausbezahlten Zulagen erzeigen ein Total von 21 000 Franken, die erlassenen Rückerstattungsforderungen ein solches von 3 000 Franken.

Verwaltungskostenrechnung

Die kantonalen Ausgleichskassen weisen für das Rechnungsjahr 1957 gesamthaft 16,77 (16,29) Millionen Franken Verwaltungsausgaben auf, denen 17,56 (17,01) Millionen Franken Verwaltungseinnahmen gegenüberstehen. Während 22 kantonale Ausgleichskassen einen Verwaltungskostenüberschuß von 859 000 Franken erzielten, stellte sich bei 3 Ausgleichskassen ein Verwaltungskostendefizit von 67 000 Franken ein.

Im Gesamtdurchschnitt erhoben die kantonalen Ausgleichskassen 4,33 (4,29) Prozent Verwaltungskostenbeiträge, wobei der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag der einzelnen Ausgleichskassen zwischen 4 und 5 Prozent schwankt.

Bei den Verbandsausgleichskassen belaufen sich die Verwaltungsausgaben auf 10,50 (9,57) Millionen Franken, die Verwaltungseinnahmen

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auf 12,50 (11,80) Millionen Franken. Von den 78 Verbandsausgleichskassen schlossen 68 ihre Verwaltungskostenrechnung mit einem Ueberschuß von 2 085 000 Franken ab, während 3 eine ausgeglichene und die restlichen 7 Verbandsausgleichskassen eine defizitäre Verwaltungskostenrechnung von insgesamt 76 000 Franken aufweisen.

Ohne Berücksichtigung der im Rechnungsjahr 1957 erfolgten Rückzahlungen von Verwaltungskostenbeiträgen haben die Verbandsausgleichskassen im Gesamtdurchschnitt 2,51 (2,56) Prozent Verwaltungskostenbeiträge erhoben, wobei im Einzelfall der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag zwischen 0,39 und 5,00 Prozent liegt.

Die Verwaltungsausgaben sämtlicher 105 Ausgleichskassen belaufen sich im Rechnungsjahr 1957 für die Durchführung der AHV, der EO, des Bundesgesetzes über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern und der ihnen von den Kantonen und den Gründerverbänden übertragenen Aufgaben auf insgesamt 28,5 Millionen Franken oder 1,6 Millionen Franken mehr als im Vorjahr.

Auszahlung von AHV-Renten an Armengenössige und Taschengeld

Die meisten Sozialversicherungen verfügen über Vorschriften, um eine zweckmäßige Verwendung ihrer Leistungen zu sichern. So enthält auch Artikel 76 AHVV in Vollziehung von Artikel 45 AHVG einläßliche Bestimmungen, die es gestatten, soweit notwendig Maßnahmen zu treffen, um die AHV-Rente für den Unterhalt des Rentenberechtigten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, zu verwenden. Danach kann die Ausgleichskasse unter Umständen die Rente einer nicht bevormundeten Person ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszahlen, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut. Der Rentenempfänger hat die Rente ausschließlich zum Lebensunterhalt des Berechtigten bzw. der Personen, für welche dieser zu sorgen hat, zu verwenden.

Im Jahre 1957 wurden in rund 25 100 Fällen Drittauszahlungen nach Artikel 76 AHVV für ordentliche Renten und Uebergangsrenten (ohne freiwillige Versicherung) vorgenommen oder bezogen auf die mittlere Gesamtzahl der Rentenbezüger von rund 565 000 in 4 bis 5 von 100 Rentenfällen. Für die weit überwiegende Mehrzahl, nämlich für 22 850

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Rentenberechtigte, hatten die kantonalen Ausgleichskassen solche Drittauszahlungen vorzunehmen.

Die beschriebene Sonderregelung für Rentenzahlungen fand und findet vorwiegend Anwendung bei armenrechtlich unterstützten Rentenberechtigten, die entweder in Anstalten versorgt sind (geschlossene Fürsorge) oder bei offener Fürsorge keine Gewähr für eine zweckmäßige Verwendung des Geldes bieten. Seit Einführung der AHV bestand allgemein die Auffassung, daß im Falle der Drittauszahlung dem Armengenössigen in der Regel ein Teil der Rente in Form eines Taschengeldes zur Dekkung persönlicher Bedürfnisse zu überlassen sei. Die AHVV enthielt über diesen Punkt zwar keine ausdrückliche Anweisung; hingegen hatte die Konferenz der Kantonalen Armendirektoren schon unter der Uebergangsordnung zur AHV sich mit der Regelung des Taschengeldes armengenössiger Rentenbezüger befaßt und in ihren Empfehlungen vom Jahre 1946 ein Taschengeld von monatlich 5 bis 10 Franken für Einzelpersonen und von 10 bis 20 Franken für Ehepaare genannt. In späteren Empfehlungen vom Juni 1954 hat die genannte Konferenz «im Hinblick auf die Teuerung und die verschiedentlich erhöhten AHV-Renten» im Sinne von Richtlinien die Taschengelder für Einzelpersonen auf 10 bis 15 Franken und für Ehepaare auf 20 bis 30 Franken im Monat erhöht.

Entsprechend den Empfehlungen der Konferenz der Kantonalen Armendirektoren hat das Bundesamt für Sozialversicherung in der ersten Auflage der Wegleitung über die Renten (vom Dezember 1948) die Ausrichtung eines angemessenen Taschengeldes an armengenössige Rentenberechtigte erwähnt und in der zweiten und dritten Auflage (vom Dezember 1952 bzw. Dezember 1954) die Ausgleichskassen überdies ermächtigt, bei Verweigerung eines solchen Taschengeldes einen entsprechenden Betrag der Rente dem Berechtigten direkt auszuzahlen.

Im Laufe der Jahre hatte das EVG wiederholt Gelegenheit, bei der Behandlung von Berufungsfällen in AHV-Sachen sich über Voraussetzungen und Umfang der Rentenzahlungen an Armenbehörden auszusprechen und die Frage des Taschengeldes zu klären.

Mit Bezug auf die nicht anstaltsversorgten Arrncngcnössigen stellte das Gericht fest, die Tatsache allein, daß der Rentenberechtigte Armenunterstützung erhalte, rechtfertige die Auszahlung an das unterstützende Gemeinwesen nicht. Es erklärte die Armenbehörde dafür beweispflichtig, daß die Voraussetzungen zur Drittauszahlung gemäß Artikel 76 AHVV gegeben sind, und lehnte die bloß vorsorgliche Drittauszahlung ab.

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Bei den anstaltsversorgten Armengenössigen hat das EVG die Voraussetzungen von Artikel 76, Absatz 1, AHVV nicht nur als erfüllt betrachtet, wenn der Rentenberechtigte mehr oder weniger schuldhaft, d. h. aus subjektivem Unvermögen die Rente anderswie als für seinen Unterhalt verbrauche, sondern schon deswegen, weil die Anstalt für ihn sorge und er gar nicht in die Lage komme, die Rente für seinen Unterhalt zu verwenden.

Im Sinne der oben erwähnten Empfehlungen hat das EVG bei Rentenauszahlung an die Armenbehörde dem Armengenössigen grundsätzlich einen Anspruch auf Taschengeld zuerkannt, um ihm die Befriedigung seiner über den notwendigsten Lebensunterhalt hinausgehenden Bedürfnisse im Rahmen des allgemein Uebliehen zu ermöglichen. Bei der Bemessung des Taschengeldes müsse auch einer allfälligen Rentenerhöhung und dem jeweiligen Stand der Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden. Ferner hat es die Ausgleichskassen ermächtigt, bei Auszahlung der Rente an eine Armenbehörde die zweckmäßige Rentenverwendung zu kontrollieren, und ihnen die Befugnis eingeräumt, nötigenfalls einen dem Taschengeld entsprechenden Teil der Rente dem Armengenössigen direkt auszuzahlen. Auf diese Rechtslage hat übrigens der Bundesrat in Beantwortung einer Kleinen Anfrage Schmid Philipp vom 13. März 1957 hingewiesen (vgl. ZAK 1957, S.149 und S. 247).

Auf Grund statistischer Erhebungen sowie einer Umfrage bei den kantonalen Ausgleichskassen in den Jahren 1956 und 1957 hat das Bundesaint für Sozialversicherung die bisherige Auszahlungspraxis für rentenberechtigte Armengenössige einer Prüfung unterzogen. Dabei zeigte es sich, daß die Auszahlungsweise im Rahmen von Artikel 76 AHVV und die Regelung des Taschengeldes für Armengenössige in den einzelnen Kantonen erhebliche Unterschiede aufwiesen. Im Mittel wurden bisher für Einzelpersonen 10 bis 15 Franken als monatliches Taschengeld ausgerichtet, aber auch bloß 5 Franken, während als Höchstbetrag sich 25 Franken feststellen ließen. Für Ehepaare bildete ein monatliches Taschengeld von 20 bis 30 Franken die Regel. Trotz Anpassung der Renten auf Beginn der Jahre 1954, 1956 und 1957 durch die zweite, dritte und vierte Revision der AHV und trotz der spürbaren Teuerung hatten die Taschengelder der armenrechtlich unterstützten Rentenbezüger in rund der Hälfte der Kantone keine oder nur eine geringfügige Erhöhung erfahren.

Unter den geschilderten Verhältnissen sah sich das Bundesamt für Sozialversicherung im Sommer 1957 veranlaßt, mit der Konferenz der

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Kantonalen Armendirektoren in Verbindung zu treten, um ihr Anregungen und Wünsche für eine künftige Ordnung der Materie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu unterbreiten. Diese Vorschläge fanden eine günstige Aufnahme und konnten bei der inzwischen erfolgten Neuregelung weitgehend berücksichtigt werden. Durch Beschluß vom 20. Juni 1958 hat nämlich die Konferenz der Kantonalen Armendirektoren neue Empfehlungen über die armenrechtliche Unterstützung von Rentenbezügern der AHV erlassen.

Die genannten neuen Empfehlungen enthalten Hinweise über die Zusammenarbeit der Armenbehörden mit den AHV-Organen und Richtlinien über das Taschengeld. In einem ersten Abschnitt wird ausgeführt, daß auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen die Armenbehörden die Zuweisung der AHV-Renten unterstützter Rentenbezüger nur unter besondern Voraussetzungen beanspruchen können. Diese Erfordernisse werden hierauf ausführlich umschrieben, und es wird den Kantonen empfohlen, ihre Armenbehörden nicht nur über den Bezug von AHV-Renten im allgemeinen zu orientieren, sondern vor allem auch über die Regelung, die für Begehren um Rentenzuweisung bei anstaltsversorgten Unterstützten maßgebend sein soll.

Der zweite Abschnitt der neuen Empfehlungen behandelt die sogenannten Freibeträge für unterstützte Bezüger von AHV-Renten, d. h. das Taschengeld. Jenen Rentenberechtigten soll sowohl bei offener als auch bei geschlossener Fürsorge aus den Versicherungsleistungen ein Vorteil in Form eines frei verfügbaren Geldbetrages zukommen. Als Richtlinie empfiehlt die Konferenz, den unterstützten AHV-Rentnern

12 bis 20 Franken bei Einzelpersonen,

25 bis 35 Franken bei Ehepaaren

monatlich zur freien Verfügung zu überlassen und nicht auf die armenrechtliche Hilfe anzurechnen. Vorbehalten bleibt eine Anpassung dieser Beträge bei besondern Verhältnissen, beispielsweise bei Alkoholkranken.

Der volle Wortlaut der neuen Empfehlungen wird den Ausgleichskassen zur Kenntnis gebracht werden. Die sich für die AHV-Vollzugsorgane ergebenden Schlußfolgerungen bei Drittauszahlungen von Renten gemäß Artikel 76 AHVV sind in der kürzlich erschienenen vierten Auflage der Wegleitung über die Renten schon berücksichtigt worden (vgl. Rz 515 und Rz 518).

Es bleibt zu hoffen, daß die neuen Empfehlungen als Ausdruck einer verständnisvollen Zusammenarbeit zwischen Armenbehörden und AHV-Organen für die betroffenen Rentenberechtigten, die zumeist auf de Schattenseite des Lebens stehen, sich günstig auswirken werden.

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Das volle Beitragsjahr bei teilweiser Erfüllung der Beitragspflicht

Zuweilen stellt sich bei der Festsetzung einer ordentlichen AHV-Rente heraus, daß der Versicherte seine Beitragspflicht in einem früheren Jahre, in welchem er ganzjährig der Beitragspflicht unterstellt war, nicht oder nur teilweise erfüllt hatte und die seinerzeit von ihm geschuldeten Beiträge zufolge der inzwischen eingetretenen Verjährung gemäß Artikel 16 AHVG nicht mehr nachgefordert bzw. mit den ihm oder seinen Hinterlassenen zustehenden Renten verrechnet werden können. Solche Fälle mit Beitragslücken kommen - wie die Erfahrung zeigt bei den Versicherten aller Berufe, handle es sich nun um Arbeitnehmer oder Seibständigerwerbende, wie auch bei den Nichterwerbstätigen vor. Verschieden sind auch die Ursachen oder Umstände, die zu der mangelhaften Erfüllung der Beitragspflicht geführt haben. Da wären beispielsweise die aus irgendwelchen Gründen nicht beglichenen Beitragsschulden von Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen oder Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber zu erwähnen, die zunächst als uneinbringlich abgeschrieben werden mußten und schließlich nach den Verjährungsbestimmungen von Artikel 16, Absatz ii und 2, AHVG erloschen sind. Oder es zeigt sich etwa bei eineni Arbeitnehmer, daß ihm Arbeitnehmerbeiträge nicht vorn Lohn abezogen und auch nicht zusammen mit den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen vorn Dienstgeber an die Ausgleichskasse abgeliefert wurdemi oder daß Versicherte, die vorübergehend während einiger Zeit keine Erwerbstätigkeit ausübten, versehentlich nicht als Nichtcrwerbslätige zur Deitragsleistung herangezogen wurden.

Daß nun solche nicht bezahlten Beiträge, die zufolge Verjährung im Rentenfall auch nicht mehr geschuldet werden, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages nicht zu Gunsten des Versicherten berücksichtigt werden können -- und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die Beitragsleistung seinerzeit unterblieben ist -- ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres und bedarf keiner weiteren Begründung. Auch unterliegt es auf Grund der gesetzlichen Regelung über die «vollen Beitragsjahre» keinem Zweifel, daß Jahre, in denen ein Versicherter überhaupt keine Beiträge geleistet hat und für die zufolge Verjährung auch keine Beiträge mehr nachgefordert bzw. mit der Rente verrechnet werden können, nicht als volle Beitragsjahre zählen, selbst wenn solche fehlenden Beitragsjahre sich unter Umständen sehr nachteilig auf den Betrag der Renten auswirken. Dagegen

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hat sich wiederholt die Frage gestellt, in welchem Umfange bei der Rentenfestsetzung die Jahre anzurechnen sind, in denen der Versicherte lediglich einen Bruchteil der für das ganze Jahr geschuldeten Beiträge beglichen hat und die Restschuld inzwischen durch Verjährung erloschen ist. Sollen in einem solchen Falle lediglich die den bezahlten Beiträgen entsprechenden Beitragsperioden angerechnet werden, so daß unter Umständen mehrmonatige Beitragslücken zu berücksichtigen sind, oder sind vielmehr die Teilleistungen als anteilsmäßige Beitragszahlungenn für alle zwölf Monate zu betrachten, so daß das Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet werden kann?

Nach der Verwaltungspraxis wird in einem solchen Falle stets das ganze Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet. Diese Regel wurde bisher auch in den allerdings nicht sehr häufigen Sonderfällen angewendet, in denen ein ganzjährig Beitragspflichtiger ausnahmsweise in einem Jahr weniger als zwölf Franken geleistet hatte (vgl. ZAK 1956, S. 66 ff., und ZAK 1957, S. 435 f.). Das Eidg. Versicherungsgericht hat nun aber in einem Urteil i. Sa. A. L., vom 23. Juni 1958, das auf Seite 329 auszugsweise wiedergegeben wird, festgestellt, daß als volles Beitragsjahr nur ein Jahr gelten könne, in welchem für den ganzjährig der Beitragspflicht unterstellten Versicherten mindestens zwölf Franken Beiträge geleistet worden sind, ein Jahr mit kleineren Beitragsleistungen also als fehlendes Beitragsjahr betrachtet werden müsse. Das Gericht führte im wesentlichen aus, daß die Erfüllung des vollen Beitragsjahres neben der ganzjährigen Unterstellung unter die Beitragspflicht auch Beitragsleistungen von einer gewissen geldwerten Erheblichkeit voraussetze und daß die Leistung ganz kleiner Beträge diesem Erfordernis nicht gerecht zu werden vermöge. Aus den Bestimmungen des Gesetzes, die für alle Versicherten als Minimum der jährlichen Beitragsleistung einen Betrag von zwölf Franken vorsehen, lasse sich schließen, daß auch ein Jahr nur als volles Beitragsjahr zählen könne, wenn mindestens dieser Minimalbeitrag bezahlt worden sei.

Von nun an zählen daher in allen neuen Rentenfällen Jahre, in denen für einen ganzjährig Beitragspflichtigen in teilweiser Erfüllung der Beitragspflicht weniger als zwölf Franken AHV-Beiträge entrichtet wurden, nicht mehr als volle Beitragsjahre, sofern die Verjährungsbestimmungen eine Heilung des Mangels durch Nachforderung der Beitragsschuld bzw. deren Verrechnung mit der Rente nicht mehr zulassen (vgl. auch Rz 128 und 1131 der Wegleitung über die Renten, 4. Auflage). Wie aus dem genannten Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts ferner hervorgeht, kann in einem solchen Falle auch nicht eine entsprechende Teil-Beitrags-

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periode - also ein oder mehrere Beitragsmonate bei der Ermittlung der «vollen Beitragsjahre» angerechnet werden, vielmehr ist das ganze Jahr als fehlendes Beitragsjahr zu betrachten. Dies hat zur Folge, daß die Beitragsdauer des Versicherten unvollständig im Sinne von Artikel 29b1s AHVG sein wird und daher die in dieser Vorschrift vorgesehenen Vergünstigungen der doppelten Anrechnung der Beitragsdauer bei den Altersrenten und der Anrechnung der vollen Beitragsjahre, die dem verstorbenen Versicherten im Erlebensfall für die Berechnung der einfachen Altersrente hätte angerechnet werden können, bei den Hinterlassenenrcnten keine Anwendung finden.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages ist des weiteren zu beachten, daß ein solches Jahr mit Beitragsleistungen von weniger als zwölf Franken nicht als schlechtestes Beitragsjahr im Sinne von Artikel 30, Absatz 3, AHVG gestrichen werden kann (vgl. Rz 174 der Wegleitung über die Renten). Dagegen sind gemäß Artikel 30, Absatz 2, AHVG - wie auch das Eidg. Versicherungsgericht in dem genannten Entscheid ausdrücklich erwähnte die Beiträge eines solchen Jahres bei der Ermittlung der Beitragssumme mitzuzählen. Folgerichtigerweise muß hier bei der Durchschnittsberechnung—im Gegensatz zu den aufgezeigten Regeln für die Ermittlung der vollen Beitrrgsjahre und die Streichung des schlechtesten Beitragsjahres aber auch die diesen Beiträgen entsprechende Beitragsperiode hei der Ermittlung der für die Division maßgebenden Beitragsjahre und Monate in Rechnung gestellt werden. Dabei wird auf die den geleisteten Beiträgen entsprechende effektive Zahl von Beitragsmonaten abzustellen sein, und es wird, falls sich dies nicht genau ermitteln läßt, die Vermutung am Platze sein, daß einem Beitragsfranken ein Beitragsmonat entspreche.

Aus dem vom Eidg. Versicherungsgericht aufgestellten Grundsatz, wonach ein volles Beitragsjahr bei nur teilweise erfüllter Beitragspflicht lediglich dann als erfüllt betrachtet werden kann, wenn der Versicherte mindestens zwölf Franken von seiner Beitragsschuld bezahlt hat, darf nun nicht etwa der Schluß gezogen werden, daß bei einer Beitragsleistung von mindestens diesem Betrage stets ein volles Beitragsjahr angerechnet werden könne. Voraussetzung hicfür bleibt selbstverständlich, daß der Versicherte während des ganzen Jahres versichert und beitragspflichtig gewesen ist. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, weil

z. B. der Versicherte erst im Verlaufe des betreffenden Jahres aus dem Ausland eingereist und in die Versicherung eingetreten ist, so zählen nur die effektiven Beitragsmonate und nicht das ganze Kalenderjahr als Beitragsdauer; ein volles Beitragsjahr liegt somit - wie hoch auch die

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geleisteten Beiträge sein mögen -nicht vor. Nicht berührt werden ferner die besonderen Regeln für Witwen und Ehefrauen gemäß Rz 130 der Wegleitung über die Renten. Schließlich mag in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen werden, daß sich auch am gesetzlichen Erfordernis der vollen Leistung aller geschuldeten Beiträge durch die Beitragspflichtigen nichts geändert hat. Zwar werden sich Fälle mit nur teilweiser Erfüllung der Beitragspflicht - wie es die eingangs genannten Beispiele zeigen wohl nie ganz vermeiden lassen. Doch sollten sie auch künftig stets Ausnahmen bleiben, was nicht zuletzt auch im Interesse der betroffenen Versicherten selbst liegt.

Verbandsmitgliedschaft und Kassenzugehörigkeit

Die Zugehörigkeit von Mitgliedern eines Gründerverbandes zur entsprechenden Verbandsausgleichskasse wird gelegentlich mit der Begründung angefochten, die Verbandsmitgliedschaft sei ausschließlich zum Zwecke des Anschlusses an die Verbandsausgleichskasse erworben worden. Vom Nachweis dieses Interesses hängt nach Artikel 121, Absatz 2, AHVV zu einem wesentlichen Teil der Entscheid über die Kassenzugehörigkeit ab. Zur Frage, nach welchen Kriterien die Interessen im einzelnen Fall zu bewerten sind, hat der Bundesrat in einem am 20. Mai 1958 ergangenen Beschwerdeentscheid grundsätzlich Stellung genommen. Zur Beurteilung stand folgender Sachverhalt.

Mehrere Unternehmen rechneten mit einer Verbandsausgleichskasse ab, obwohl sie in keinem Gründerverband die Mitgliedschaft besaßen. Auf die Vorstellung des Bundesamtes für Sozialversicherung hin, daß die erwähnten Firmen der Verbandsausgleichskasse zu Unrecht angeschlossen seien und daher den zuständigen kantonalen Ausgleichskassen gemeldet werden müßten, gründeten dieselben einen eigenen Verein, der als Kollektivmitglied einem der Gründerverbände beitrat. Verschiedene kantonale Ausgleichskassen fochten den damit verbundenen Anschluß an die Verbandsausgleichskasse in der Folge mit dem Hinweis an, die Vereinsgründung und der Erwerb der Mitgliedschaft im Gründerverband sei nur zum Zwecke des Anschlusses an die Verbandsausgleichskasse erfolgt.

Der Bundesrat, an den eine der Beschwerden weitergezogen wurde, bestätigte den negativen Entscheid der Vorinstanzen (Bundesamt für Sozialversicherung; Eidgenössisches Departement des Innern) im wesentlichen mit folgender Begründung:

1. Gemäß Artikel 64 AHVG haben alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die einem Gründerverband angehören, mit der entspre-

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chenden Verbandsausgleichskasse abzurechnen. Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Ausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.

Diese Verteilung wurde im wesentlichen aus der Lohnersatzordnung übernommen (vgl. Bundesratsheschluß über die Regelung der Lohnausfallentschädigungen an aktivdiensttuende Arbeitnehmer vom 20. Dezember 1939, Art. 8 ff.; AS 1939, S. 1509), weil unter anderem auf diese Weise am leichtesten die Verbindung mit beruflichen Alters- und Hinterlassenen-Versicherungseinrichtungen sowie andern Sozialwerken (Familienausgleichskassen usw.) hergestellt werden könne (Bericht der Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung S. 160; Binswanger, Kommentar zum AHVG, S. 249). Eine Abweichung von der aufgestellten Regel wird lediglich in den vom Gesetz und von der Vollzugsverordnung ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen zugelassen (vgl. ZAK 1948, S. 144 ff.).

Der Zwang zum Anschluß bei der Verbandsausgleichskasse ist nur indirekter Natur. Jeder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende kann von der Verbandsausgleichskasse zur kantonalen Ausgleichskasse wechseln, indem er aus dem Verband austritt. Dabei ist unbeachtlich, ob der Austritt aus dem Gründerverband ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt. Will ein Mitglied des erwähnten Vereins mit der kantonalen Ausgleichskasse abrechnen, so kann es durch den Austritt aus dem Verein den gewünschten Kassenwechsel herbeiführen. Hingegen ist nach Artikel 64, Absatz 1, AHVG der Anschluß an die kantonale Ausgleichskasse bei Beibehaltung der Vereinsmitgliedschaft nicht möglich.

2. Artikel 64, Absatz 1, AHVG verlangt, daß die mit einer Verbandsausgleichskasse abrechnenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden einem Gründerverband angehören müssen. Die Form der Verbandszugehörigkeit ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie ist daher -wie im vorliegenden Fall -auch hei Kollektivmitgliedschaft als erfüllt zu betrachten.

Die beschwerdeführende Ausgleichskasse bestreitet die rechtliche Zugehörigkeit zum Gründerverband nicht, macht aber geltend, die Verbandsmitgliedschaft sei bloß formeller Natur. Es komme daher Artikel 121, Absatz 2, AHVV zur Anwendung, wonach der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes den Anschluß an die betreffende Ausgleichskasse nicht zu begründen vermöge, wenn er ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt sei und kein anderes wesentliches Interesse an der

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Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen werde. Da der Anschluß an die Verbandsausgleichskasse Beweggrund der Vereinsgründung gewesen sei, könne jener durch den Eintritt in den Gründerverband nicht herbeigeführt werden.

Artikel 121, Absatz 2, AHVV verbietet nicht jeden Anschluß an eine Verbandsausgleichskasse, wenn die Verbandsmitgliedschaft zu diesem Zwecke erworben worden ist. Der Beweggrund des Erwerbes der Verbandsmitgliedschaft kann nämlich in den meisten Fällen kaum festgestellt werden. Die oben erwähnte Voraussetzung bedeutet vielmehr, daß der Anschluß an die Verbandsausgleichskasse nur dann zu verweigern ist, wenn objektiv kein anderes wesentliches Interesse am Verbandsbeitritt nachgewiesen werden kann, wie im Falle des Erwerbes einer Verbandsmitgliedschaft anderer Berufsgruppen (vgl. ZAR 1953, S. 139/140; 1956, S. 389; ferner Binswanger, Kommentar zum AHVG, S. 251, Note 5). Eine extensivere Auslegung des Artikels 121, Absatz 2, AHVG würde den kantonalen Ausgleichskassen gegenüber den Verbandsausgleichskassen eine Priorität einräumen, die Artikel 64 AHVG nicht zuläßt.

Im konkreten Fall kann nicht behauptet werden, daß alle genannten Unternehmen ausschließlich zum Zwecke des Anschlusses an die Verbandsausgleichskasse dem Verein beigetreten sind. Es bestand jedenfalls objektiv gesehen für alle ein wesentliches Interesse, bei ihrem beruflichen Verband vertreten zu sein. Die persönliche Einstellung spielt für die Erfüllung der zweiten Voraussetzung (wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft) keine Rolle. Wenn ein Selbständigerw erbender oder ein Arbeitgeber Mitglied des eigenen Berufsverbandes wird, ist das genannte wesentliche Interesse nachgewiesen und Artikel 121, Absatz 2, AHVV kann daher nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend könnte ein Wechsel zur kantonalen Ausgleichskasse gemäß Artikel 121, Absatz 1, AHVV nur bei Dahinfallen der Voraussetzungen für den Anschluß an die bisherige Ausgleichskasse, d. h. bei Austritt aus dem Gründerverband, erfolgen.

1) urchf ührungsfragen

Ileimarbeit für Zeughäuser

Die eidgenössischen und die kantonalen Zeughäuser vergeben Heimarbeit so an Sattler und Schneider. Während manche dieser Handwerker allein arbeiten, besitzen andere einen eigentlichen Betrieb mit Werkstatt und Arbeitern und führen Arbeiten auch für andere Kunden aus.

Maßgebend für die Behandlung dieser Fälle ist das Kreisschreiben Nr. 27, das, mit Ausnahme der Verhältnisse in der Stickereiindustrie, die

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Stellung der Heimarbeiter näher ausführt. Gemäß Abschnitt B des Kreisschreibens hat der Arbeitgeber hier das Zeughaus -für diejenigen seiner Heimarbeiter, die ohne Hilfskräfte arbeiten, in üblicher Weise die Beiträge zu entrichten und darüber mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen, gleich wie er dies für seine übrigen Arbeitnehmer tut. Beschäftigen dagegen die Heimarbeiter ihrerseits Arbeitnehmer und führen sie zudem noch Arbeiten für andere Kunden aus, so gelten sie gemäß Abschnitt C, 1, des Kreisschreibens als selbständige Mittelspersonen. Als solche haben sie der Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, ihre persönlichen Beiträge und die Beiträge vom Lohn ihrer Arbeitnehmer zu entrichten.

Zum Begriff der Ausbildung

Jugendliche, die man zur Nacherziehung in eine Erziehungsanstalt einweist, sollen vor sittlicher Verwahrlosung bewahrt und moralisch zur Formung und Festigung des Charakters beeinflußt werden. Damit ist nicht immer eine eigentliche Schulung oder berufliche Ausbildung verbunden; der bloße Vollzug einer derartigen Maßnahme stellt deshalb an sich noch keine Ausbildung im Sinne von Artikel 25, Absatz 2, AHVG dar, auch wenn dieser Begriff large ausgelegt wird.

Eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes liegt vielmehr erst vor, wenn die Anstaltserziehung über die rein moralische Beeinflussung des Charakters hinausgeht und eine eigentliche Schulung oder berufliche Ausbildung umfaßt. So kann beispielsweise nicht von einer Ausbildung gesprochen werden, wenn ein Anstaltszögling in der Küche verwendet wird, ohne daß dies mit Rücksicht und zur Vorbereitung auf eine spätere Beruflehre oder Tätigkeit geschieht. Dagegen gilt ein hauswirtschaftlicher Unterricht, der zur Vorbereitung einer Tochter auf ihre spätere Lebensfunktion dient, als Ausbildung.

Die Ausgleichskassen werden deshalb in solchen Fällen jeweils abzuklären haben, ob mit dem Vollzug der Maßnahme eine Ausbildung (vgl. Rz 90 ff. der Wegleitung über die Renten) verbunden ist. Kann diese Frage bejaht werden, so besteht der Rentenanspruch der Waise auch nach vollendetem 18. Altersjahr, längstens aber bis zum vollendeten

20. Altersjahr. In Zweifelsfällen ist der Anspruch abzuweisen und der Rentenansprecher auf den Rechtsweg zu verweisen.

Vorsicht bei allgemeinen Rentenerhöhungen!

Eine Frau, deren verstorbener, von ihr geschiedener Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden war, bezog eine ordentliche Witwenrente, die ursprünglich kleiner war als die Unterhaltsbei-

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träge. Anläßlich der durch Gesetzesrevision bedingten allgemeinen Erhöhung der ordentlichen Renten wurde auch diese Rente erhöht, wobei die Ausgleichskasse übersah, daß die Höhe des Unterhaltsbeitrages überschritten wurde. Erst nachträglich stellte sie die unrechtmäßige Rentenauszahlung fest und mußte den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern. Der geschiedenen Frau, welche die Höhe des Unterhaltsbeitrages ordnungsgemäß gemeldet hatte und zudem in prekären finanziellen Verhältnissen lebte, mußte die Rückerstattung auf Gesuch hin erlassen werden, da die Erlaßvoraussetzungen offensichtlich erfüllt waren.

Solche Fehler, die hei der Massenerledigung von Rentenfällen anläßlich Gesetzesrevisionen vorkommen können, ließen sich wahrscheinlich vermeiden, wenn derartige Sonderfälle im Hinblick auf allfällige künftige Rentenrevisionen zum vorneherein besonders gekennzeichnet würden.

Arbeitgeberkontrolle und früherer Kontrollbericht

Aus den Arbeitgeberkontrollberichten ist ersichtlich, daß die Revisionsstellen bei der Durchführung der Arbeitgeberkontrollen den Bericht über die vorangegangene Kontrolle nicht immer beiziehen. Letzterer gehört zu den unbedingt erforderlichen Kontrollunterlagen.

Der Bericht über die letzte Kontrolle gibt dem Revisor Aufschluß darüber, für welche Zeitspanne der Arbeitgeber bei der vorangegangenen Kontrolle kontrolliert wurde. Nur auf Grund dieser Unterlagen kann er den Anschluß an die frühere Kontrolle zuverlässig herstellen. Außerdem enthält der frühere Bericht wertvolle Aufschlüsse über die Betriebsorganisation und andere Belange, deren Kenntnis unter Umständen für die Durchführung der Kontrolle notwendig ist oder doch die Kontrollarbeiten abkürzen kann. Unbedingt notwendig ist der frühere Kontrollbericht ferner zur Ueberprüfung der Mängelbehebung gemäß Ziffer V/2, lit. c, der Weisungen an die Revisionsstellen vom 1. September 1954 über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen.

Die Revisionsstellen haben daher darauf zu achten, daß ihnen stets der frühere Kontrollbericht zur Verfügung gestellt wird. Dieser muß auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber seit der letzten Kontrolle die Ausgleichskasse gewechselt hat. In Ziffer 1/2, lit. b, des Kreisschreibens Nr. 62 ist vorgesehen, daß die frühere der neuen Ausgleichskasse eine Abschrift des letzten Arbeitgeberkontrollberichtes zuzustellen oder den Bericht zur Einsichtnahme zu überlassen hat.

Einverlangen des Dienstbüchleins

IN ZAK 1958, Seite 60, wurde ausgeführt, die Ausgleichskassen seien befugt, das Dienstbüchlein des Wehrpflichtigen einzuverlangen, wenn sie

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eine Ersatzkarte auszustellen oder unklare Eintragungen auf der Melde-

karte zu überprüfen haben. Dieses Recht steht dem Arbeitgeber des

Wehrpflichtigen nicht zu. Die Ausgleichskassen verlangen daher im

Bedarfsfall das Dienstbüchlein direkt vorn Arbeitnehmer ein.

KLEINE MITTEILUNGEN

]

Kinderzulagen Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat dem Großen im Kanton Thurgau Rat mit Botschaft vom 17. Juni 1958 den Entwurf zu

einem kantonalen Gesetz über die Ausrichtung von Kinderzulagen unterbreitet. Der Gesetzesentwurf stimmt, abgesehen von einigen unwesentlichen Ergänzungen, mit dem in der ZAK 1957, Seite 235 ff. eingehend besprochenen Vorentwurf überein.

Urteilsregister Das Bundesamt für Sozialversicherung beabsichtigt, ein

Register über alle seit 1948 veröffentlichten Urteile aus dem Gebiete der AHV und der (seit 1953 geltenden) Erwerbs- e r s a t z o r d n u n g herauszugeben. Das Register soll das Auffinden der in der ZAK und in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVGE) wiedergegebenen Urteile erleichtern.

Damit es laufend nachgeführt werden kann, ist vorgesehen, das Register auf Karteikarten A 6 (Postkartenformat) zu drucken. Die lose Karteiform gestattet den Benützern ferner, nicht veröffentlichte Urteile aus der eigenen Praxis oder andere Hinweise nach Belieben einzubauen. Das Bundesamt hat auch die Form eines Ringbuches mit losen Blättern erwogen. Um die erwähnte Beweglichkeit des Registers zu gewährleisten, könnte jedoch auf jedem Blatt nur ein einziges Urteil aufgenommen werden. Ein Buch-Register dieser Art wäre aber angesichts der großen Zahl der aufzunehmenden Urteile unpraktisch. Es würde mehrere Bände umfassen und könnte ebenso wenig wie Karteikästen z. B. an Sitzungen mitgenommen werden. Aus diesem Grunde wird auch auf die Wiedergabe des Urteilstextes selber verzichtet. Das vorgesehene Register will nur die Fundstelle in der ZAK und den EVGE nachweisen.

Die einzelnen Karten werden folgende A n g a b e n enthalten:

Gesetzliche Bestimmung, auf die sich das betreffende Urteil bezieht;

Stichwort zur Bezeichnung des Urteilsthemas;

- Kurztext (Regest) über den Inhalt des Urteils;

- Urteilende Behörde;

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- Datum und Nummer des Urteils;

Fundstelle in der ZAR oder in den EVGE.

Der Aufbau des Registers stützt sich auf die durch das Gesetz vorgezeichnete Systematik. Es ist also ein Art i k eire g ist er, wobei die Bestimmungen der Ausführungserlasse jeweils der grundlegenden Bestimmung im Gesetz zugeordnet werden. Der streng systematische Aufbau des Registers verlangt allerdings, daß sich der Benützer in den gesetzlichen Bestimmungen der AHV und der EO auskennt. Diese Kenntnisse dürfen aber vorausgesetzt werden, ist das Register doch in erster Linie für «Fachleute» bestimmt. Die Karten werden so gestaltet, daß herausgenommene oder nachgelieferte Karten ohne besondere Sachkenntnisse rasch und sichel' einklassiert werden können. Die einzelne Karte wird ungefähr wie das am Schluß wiedergegebene Beispiel aussehen.

Ueber den Zeitpunkt des Erscheinens und die Kosten des Registers wird später orientiert. Um den Preis möglichst tief zu halten, wird das Bundesamt die Interessenten voraussichtlich zur Subskription auffordern und nur die Subskribenten beliefern. Die Bestellung wird zugleich ein Abonnement auf periodische Nachlieferung von Registerkarten der neuveröffentlichten Urteile in sich schließen. Diese Nachlieferungen werden wahrscheinlich halbjährlich erfolgen.

Beispiel einer Registerkarl c:

2, e (VV 1, 2) Bemessung des selbständigen

9,

Erwerbs ein koinmens

- Zinsabzug für das investierte Eigenkapital

Bestandteile des Eigenkapitals

Eine Kollektivgesellschaft stellt einem Teilhaber aus dessen Ge-

schäftsanteil für den Bau einer Privatvilla Kapital zur Verfügung,

das nicht seinem Kapitalkonto belastet, sondern als Koritokorrent-

kredit verbucht wird. Die Zahlung wird als Rückzahlung eines Teils

des investierten Kapitals und nicht als Darlehen erachtet.

EVG 11. 9. 56 H 60/56 ZAR 1957, 33

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Fami1ieizu1agenordnuri g

Wird das landwirtschaftliche dem nichtlandwirtschaftlichen Ein-

kommen gegenübergestellt, so muß von einem höheren Einkommen als gemäß Steuerveranlagung ausgegangen werden. Art. 5, Abs. 2, FLG. Ein unentgeltliches Pflegekindverhältnis liegt nicht vor, wenn die Mutter des Kindes keine Unterhaltsbeiträge leistet, obwohl sie dazu in der Lage wäre. Art. 9, Abs. 1, lit. c, FLG.

1. Gemäß Art. 5, Abs. 1, FLG haben Anspruch auf Kinderzulagen hauptberuflich selbständigerwerbende Landwirte im Berggebiet, deren Reineinkontmen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Als hauptberuflich tätig gilt ein Bergbauer, der im Verlauf des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betriebe tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet (Art.5, Abs. 2, FLG). In den Jahren 1955 und 1956, auf die die kantonale Rekurskommission abgestellt hat, war der Berufungskläger offensichtlich nicht Bergbauer im Hauptberuf. Als Bauarbeiter und Kassier der Arbeitslosenversicherung verdiente er mehr als 3200 Franken, während das Einkommen aus der Landwirtschaft laut Steuereinschätzung nur rund 800 Franken betrug. Damals arbeitete der Berufungskläger weder vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betriebe, noch bestritt er in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie aus dem Ertrag dieser Beschäftigung. Zu Beginn des Jahres 1957, für welches Zulagen anbegehrt werden, ist nun in den wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Aenderung eingetreten: Der Berufungskläger ist nicht mehr als Bauarbeiter tätig und bezieht eine AHV-Altersrente. Im Urteil vom 7. Mai 1954

i. Sa. A. (EVGE 1954, S. 120 ff., ZAK 1954, S. 479 f.) erklärte das Eidg. Versicherungsgericht, daß für die Abklärung der Frage, ob eine hauptberufliche Tätigkeit als Bergbauer vorliege, regelmäßig auf die gleichen zeitlichen Grundlagen abgestellt werden könne, die für die Berechnung des Reineinkommens im Hinblick auf die Einkommensgrenze maßgebend seien. Und gemäß Art. 5, Abs. 4, FLV hat die Ausgleichskasse bei jeder wesentlichen Aenderung des Einkommens eine Neuveranlagung auf Grund der neuen Verhältnisse vorzunehmen, so daß hier das Reineinkomnien des Jahres 1957 maßgebend ist. Dementsprechend muß die Tätigkeit des Berufungsklägers als Bergbauer im Sinne von Art. 5, Abs. 1 und 2, FLG ebenfalls nach den in diesem Jahr bestehenden Verhältnissen beurteilt werden.

Im Jahre 1957 verfügte der Berufungskläger über den Lohn als Kassie der Arbeitslosenversicherung von 450 Franken, die AHV-Rente von 994 Franken und das auf 800 Franken geschätzte Einkommen aus Landwirtschaft. Unter diesen Umständen ist er als Bergbauer im Hauptberuf zu betrachten. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß er im Jahre 1957 vorwiegend im Landwirtschaftsbetrieb tätig war. Ob auch überwiegende Bestreitung des

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Lebensunterhaltes aus dem landwirtschaftlichen Einkommen gegeben sei, bestimmt sich wesentlich nach der Höhe des landwirtschaftlichen Er'traaesirn Vergleich zum übrigen Einkommen. Der Wert des landwirtschaftlichen Ertrags darf aber bei dieser Gegenüberstellung nicht einfach dem Nettoertrag gemäß Steuerveranlagung gleichgesetzt werden, da dieser regelmäßig nach den Produzentenpreisen berechnet wird. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, welche von der Bergbauernfamilie selbst verbraucht werden, haben für diese einen erheblich höheren Wort. Damit eine Gegenüberstellung auf gleicher Ebene zustandekommt, müssen die betreffenden Erzeugnisse zu den Konsumentenpreisen eingesetzt werden, wie auch die Wohnung im eigenen Haus nach den auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt geltenden Mietpreisen zu bewerten ist (EVGE 1954, S. 121; ZAR 1954, S. 479). Im Hinblick darauf darf hier angenommen werden, daß der Berufungskläger im Jahre 1957 den Lebensunterhalt in überwiegendem Maße aus dem lrrnclwirtschaftlichen Ertrag bestritt.

2. Der hauptberuflich als Bergbauer tätige Berufuagsklägcr kann Zulegen für sein Pflegekind beanspruchen, wenn er dieses «unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat» (Art. 9, Abs. 1, lit. c, FLG). Im Urteil vorn 9. September 1957 i. Sa. R. erklärte das Eidg. Versicherungsgericht, es lasse sich nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen, oh ein unentgeltliches Pflegeverhältnis vorliege oder nicht; dabei vermöchten unbedeutende Zuwendungen die Unentgeltlichkeit nicht aufzuheben, Das Gericht zitierte in diesem Zusammenhang Urteile zu Art. 49, Abs. 1, AHVV und Art. 6, Abs. 1, lit. cl, EO und wies darauf hin, daß diese Praxis auf Art. 9, Abs. 1, lit. c, FLG uneingeschränkt Anwendung finde, da im fraglichen Punkt die Bestimmungen aller drei Rechtsgebiete gleich lauteten.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger sein Pflegekind bisher fast ausschließlich aus eigenen Mitteln unterhalten. Die leibliche Mutter des Kindes ist einzig für dessen Kleider aufgekonimerr, was nicht allzusehr ins Gewicht fällt. Auf Grund der Akten darf auch als erstellt gelten, daß die vom außerehelichen Vater geschuldeten Alimente zur Zeit uneinbringlich sind. Dagegen arbeitete die unterhaltspflichtige Mutter des Kindes gemäß einem Bericht der Gemeinde während des Jahres 1957 als Saaltochter in einem Hotel (vorn 1. Januar bis 30. April aushilfsweise 2 bis 3 Tage in der Woche und ab 1. Mai dauernd). Und nach einer Bescheinigung der Ausgleichskasse, mit der ihr Arbeitgeber abrechnet, erzielte sie in diesem Jahr einen ansehnlichen Lohn, der es ihr ohne weiteres erlaubt hätte, für das Kind ein angemessenes Kostgeld zu bezahlen. Ueberdics hatte sie nach der Darstellung der Ausgleichskasse Anspruch auf eine Kinderzulage gemäß kantonalem Gesetz von monatlich 15 Franken, die sie bisher nicht bezog. Dem Berufuagskläger wäre es bei der gegebenen Sachlage möglich und zumutbar gewesen, die Mutter zur Bezahlung eines entsprechenden Kostgeldes zu veranlassen. Mit Hilfe der Vormundschaftsbehörde hätte der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der Mutter auch durchgesetzt werden können. Wenn ein Berghauer es unterläßt, die unterhaltspflichtige und leistungsfähige Mutter zur Bezahlung eines Kostgeldes an sein Pflegekind zu verhalten, so kann er sich nicht auf ein unentgeltliches Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 9, Abs. 1, lit. c, FLG berufen. Mit den Kinderzulagen für Bergbauern, die in vollem Umfang aus öffentlichen

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Mitteln des Bundes und der Kantone bestritten werden (Art. 19 FLG), soll den Aufwendungen für Pflegekinder nur dann Rechnung getragen werden, wenn keine als Entgelt zu betrachtende Beiträge der natürlichen Eltern erhältlich sind. Andernfalls würden Bund und Kantone anstelle leistungsfähiger Eltern Unterhaltsbeiträge für ein Kind ausrichten, was dem Willen des Gesetzgebers unmöglich entsprechen kann. Ohne diese einschränkende Auslegung des Begriffes der Unentgeltlichkeit würde überdies Mißbräuchen Tür und Tor geöffnet. So könnte ein Bergbauer zur Erlangung von Zulagen für sein Pflegekind auf Leistungen unterhaltspflichtiger Eltern verzichten. Außerdem steht dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter eines Pflegekindes unter Umständen ein Anspruch auf Kinderzulagen aus einem anderen Titel zu, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Es muß vermieden werden, daß der als Bergbauer tätige Pflegevater nur deshalb Kinderzulagen erhält, weil die leiblichen Eltern ihre Zulagen nicht beziehen oder bezogene Zulagen nicht bestimmungsgemäß zum Unterhalt des Kindes verwenden.

Nach dem Gesagten liegt also kein unentgeltliches Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 9, Abs. 1, lit. c, FLG vor, so daß ein Anspruch des Berufungsklägers auf Zulagen entfällt. Oh hei Pflegeverhältnissen im Sinne von Art. 49, Abs. 1, AHVV und Art. 6, Abs. 1, lit. d, EOG der Begriff der Unentgeltlichkeit gleich zu umschreiben ist wie in Art. 9, Abs. 1, lit. c, FLG (was noch im zitierten Urteil i. Sa. R. angenommen wurde), erscheint heute fraglich, braucht aber hier nicht näher geprüft zu werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. C., vom 7. Mai 1958, F 2/58

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Zum maßgebenden Lohn gehören alle Zuwendungen, die der Arbeitnehmer in einem engen -direkten oder indirekten -Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis rechtlich vom Arbeitgeber fordern kann, gleichgültig ob jenes Verhältnis fortbesteht oder auf-

gelöst worden ist. Art. 5, Abs. 2, AHVG.

Als maßgebender Lohn gilt auch die Entschädigung, die ein Arbeit-

nehmer als Gegenleistung für seine Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstvertrages bezieht. Art. 7 AHVV.

Die Firma B. & Co. AG. schloß im November 1954 mit D. einen Dienstvertrag auf drei Jahre, kündbar unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende Februar 1958. Einen Monat nach Antritt der Stelle wurde D. fristlos entlassen und erhielt vergleichsweise unter allen Titeln eine Abfindung von 10 000 Franken. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gegen die AHV-Beitragsforderung der Ausgleichskasse auf diesem Einkommen gut mit der Begründung, Art. 5 AHVG zähle zum maßgebenden Lohn nur Entgelte «für geleistete Arbeit». D. habe für die im März geleistete Arbeit 2 000 Franken und als Gegenleistung für seine Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung 8 000 Franken bezogen.

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Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die gegen diesen Entscheid vom Bundesamt für Sozialversicherung eingelegte Berufung mit folgenden Erwägungen gut:

1. Entgegen der Ansieht der kantonalen Rekurskommission geht die Ausgleichskasse nicht fehl, wenn sie sich im vorliegenden Fall auf EVGE 1950, Seite 52 (ZAR 1950, S. 206) beruft. Befaßt sich dieses Präjudiz zwar besonders mit den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, so kann doch die dortige grundsätzliche Feststellung des Eidg. Versicherungsgerichts, ein für den Verzicht auf Fortsetzung einer bestimmten Erwerbsarbeit erhaltener Betrag bedeute Erwerbseinkomrnen, auch für das Einkommen eines Unseibständigerwerhenden Geltung beanspruchen. Das ist in EVGE 1955, Seite 264 (ZAR 1956, S. 81) einläßlich erörtert worden und erhellt obendrein aus der Ueberlegung, daß es stoßend wäre, eine solche Verdienstausfallentschädigung AHV-rechtlich verschieden zu behandeln, je nachdem sie einem Selbständigerwerbenden oder einem Unselbständigerwerhenden ausgerichtet worden ist.

Ebenso unbegründet ist der steuerrechtliche Einwand, den der kantonale Richter gegen das erstgenannte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts erhebt. In EVGE 1955, Seite 264, Erw. 1 (ZAR 1956, S. 81) ist klargestellt, daß der in jenem Präjudiz enthaltene Hinweis auf Art. 21, Abs. 1, lit. a, WStB einzig der Vollständigkeit halber gemacht worden und nicht als ein AHV-rechtlich entscheidendes Motiv zu betrachten ist.

Während Art. 5, Abs. 2, AHVG in seinem ersten Satz alle Vergütungen für in unselbständiger Stellung (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) geleistete Arbeit zum maßgebenden Lohn zählt, setzt er in seinem zweiten Satz Teuerungszulagen nebst andern Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen und Naturalleistungen sowie «Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge» ausdrücklich den im ersten Satz erwähnten Bezügen gleich. Demnach umfaßt der AHV-rechtlich maßgebende Lohn nicht nur jedes vom Arbeitgeber erhaltene Entgelt für tatsächlich verrichtete Dienste, sondern auch einen vorn Arbeitgeber bezogenen Ersatz für Lohnausfall (EVGE 1953, S. 270 f; ZAR 1953, S.458; und EVGE 1956, S.160 ff; ZAR 1956, S. 439). Dementsprechend fällt unter den Lohnbegriff auch die Entschädigung, die ein Arbeitnehmer wegen vorzeitiger Entlassung vom Arbeitgeber erhält. Gewiß nennt der erste Satz als Lohn nur das vorn Arbeitgeber ausgerichtete Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Doch ist er augenscheinlich zu eng gefaßt. Man darf den ersten Satz nicht für sich allein betrachten, sondern muß ihn in Verbindung mit dem zweiten Satz auslegen, welcher auch Bezüge als Lohn behandelt, die offensichtlich nur in einem weitern Sinne Arbeitsentgelt darstellen (Ferienentschädigungen, Feiertagsvergütungen und ähnliche Bezüge). Vor allem aber liegt den Bestimmungen des Gesetzes über «die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten» (Ait. 4 ff.) der umfassende Begriff des Erwerbseinkommens zugrunde, dem gegenüber Aufzählungen in den einzelnen Artikeln exemplifizierenden Charakter haben.

Lohn im Sinne des Art. 5, Abs. 2, AHVG sind deshalb alle Zuwendungen, die der Arbeitnehmer in einem engen -- direkten oder indirekten Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis rechtlich vom Arbeitgeber fordern kann, ob nun jenes Verhältnis fortbestehe (vgl. EVGE 1953, S. 272; ZAR 1953, S. 458, Erw. 2) oder aber aufgelöst worden sei (vgl. EVGE 1955, S.261 ff., ZAR 1956, S. 81).

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2. Im übrigen pflegt bei einer gütlichen vorzeitigen Vertragsauflösung, wie sie hier vorliegt, gar nicht spezifiziert zu werden, ob man es mit einem Rücktritt aus wichtigen Gründen (Art. 352 OR) und einem daherigen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 353 OR oder aber mit einer Lohnforderung desselben im Sinne des Art. 332 OR zu tun habe. Vielmehr wird der vorzeitig entlassene Angestellte eben «per Saldo seiner sämtlichen Ansprüche» (also derjenigen, die er unter allen Titeln haben könnte) abgefunden. Und da eine solche Abfindung wirtschaftlich besehen im einen wie im andern Falle kapitalisierten Lohn darstellt (vgl. Schönenberger, Kommentar, 2. Aufl., zu Art. 352 OR, Noten 33 und 36, und zu Art. 353, Noten 3 und 5), so daß man sie eben auch als Lohn im Sinne des Art. 5, Abs. 2, AHVG bewerten.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B. & Co., vom 18. April 1958, H 31/58

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Nicht als betriebliches Eigenkapital anerkannte Liegenschaften eines Architekten. Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG

Die Wehrsteuerverwaltung meldete der Ausgleichskasse, der Versicherte A. habe nach der in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagung im Jahre 1951 ein erwerbliches Einkommen von 10 473 Franken und im Jahre 1952 ein solches von 16 850 Franken erzielt. Das im Betrieb arbeitende Eigenkapital habe am 1. Januar 1953 7 000 Franken betragen (3 000 Franken Mobiliar, 2 500 Franken Auto, 1000 Franken Betriebsguthaben, ca. 500 Franken Barschaft und Postcheckguthaben). Auf Grund dieser steueramtlichen Meldung forderte die Ausgleichskasse vorn Berufungskläger für die Beitragsjahre 1954 und 1955 einen AHV-Beitrag von je 532 Franken. A. gelangte im Beschwerdeweg an die kantonale Rekursbehörde mit dem Begehren, es seien beim Betriebskapital zusätzlich in Rechnung zu stellen: Buchwert des Büroanbaues 18 000 Franken, Liegenschaft in H. (abzüglich Mobiliar und Hypothekarschuld) 60 000 Franken, Bauplatz 3 300 Franken. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, worauf A. mit Berufung beantragte, es sei als im Betrieb investiertes Eigenkapital ein Betrag von total 88 700 Franken anzuerkennen.

Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Nach Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG darf vom rohen, aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen ein dem betrieblichen Eigenkapital entsprechender Zins abgezogen werden. In Art. 18, Abs. 2, AHVV wird ergänzend bestimmt, daß ein Zins von 41/.-', Prozent in Rechnung zu stellen und das Eigenkapital nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewerten sei. Nach der Praxis (vgl. u. a. EVGE 1956, S. 171 ff., ZAK 1957, S. 33) wird ein Aktivum grundsätzlich dann dem Geschäftsvermögen zugerechnet, wenn es im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb aus Mitteln des Geschäfts oder für Zwecke der Unternehmung erworben wurde und tatsächlich dem Geschäftszweck dient. Wird der Betrieb im eigenen Wohnhaus ausgeübt, so wird, sofern das Grundstück nicht Bestandteil des Geschäftsvermögens bildet, normalerweise der den Geschäftsräumlichkeiten entsprechende Mietwert in Rechnung gesetzt. Dabei gilt als Regel, daß eine durch die zuständige Steuerbehörde getroffene Ausscheidung solange als zutreffend vermutet wird, als nicht der Nachweis ihrer Unrichtigkeit erbracht wird (EVGE 1950, S. 103,

ZAK 1950, S. 353; ZAR 1951, S. 241; ZAR 1951, S. 463; ZAR 1953, S. 142; ZAR 1953, S. 225).

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Architekten treiben nun bekanntlich nicht selten gewerbsmäßig mit Liegenschaften Handel, indem sie die Grundstücke nach kurzer Besitzdauer entweder selbst überbauen oder sie gegen die Zusicherung des Architektenauftrages an Dritte weiterveräußern. Daß es sich beim Erwerb der Liegenschaft in H. um ein solches berufsübliches Geschäft gehandelt habe, kann in IJebereinstimmung mit der Vorinstanz nicht angenommen werden. Allem Anschein nach erfolgte der Kauf lediglich zum Zwecke einer sichern und dauerhaften Kapitalanlage, steht doch fest, daß der Berufungskläger, abgesehen vom Verkauf einer einzigen Bauparzelle, die Liegenschaft in all den verflossenen Jahren nicht beruflich verwendete, sondern das Grundstück mitsamt dem darauf befindlichen Kurhaus und Restaurant langfristig an einen Dritten verpachtete und den Pachtzins dem Privateinkommen gutschrieb.

Aehnlich verhält es sich mit dem Bauplatz in W. Wäre diesem im Jahre 1945 erworbenen Grundstück die Funktion einer «Rohmaterial-Reserve» zugedacht gewesen, so wäre es seither kaum ungenützt belassen worden. Da eine berufsmäßige Verwendung unterblieb, bestand und besteht für den AHV-Richter auch hinsichtlich dieses Vermögensobjektes kein Anlaß, von der Bewertung, wie sie durch die Steuerverwaltung erfolgte, abzugehen. Dem Umstand, daß der zuständige Steuerkommissär, wie es den Anschein hat, die Liegenschaft in H. vor Jahren einmal als Geschäftsaktivum ansah, kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Im Jahre 1949 mag es plausibel erschienen sein, daß der Berufungskläger die Liegenschaft innert kurzem überbauen werde. Nachdem dies dann aber nicht geschah, ist es verständlich, daß die Steuerverwaltung heute, nachdem angesichts der Hochkonjunktur für eine berufliche Verwertung doch sicher längst reichlich Gelegenheit gewesen wäre, einen andern Standpunkt einnimmt. Dieser Standpunkt deckt sich auch mit dem der Wehrsteuerpraxis des Bundesgerichts (Arch. für schweizerisches Abgaberecht, Bd. 25, S. 240 f.).

Was endlich den Anbau an das Wohnhaus in W. betrifft, so ist unbestritten, daß er zur Gänze dem Architekturbetrieb dient. Daraus folgt aber noch keineswegs, daß das in diesem Anbau investierte Kapital als Geschäftsaktivum erachtet werden müsse. Da der Anbau einen bloßen Bestandteil der privaten Zwecken dienenden Wohnliegenschaft bildet und eine Aufspaltung des Grundstücks in zwei verschiedene Vermögensteile mit großen Unzukömmlichkeiten verbunden wäre, schließt sich der Richter auch hinsichtlich dieses Vermögenspostens dem Entscheid der Vorinstanz an. Dadurch, daß die Steuerverwaltung bei der Ermittlung des erwerblichen Einkommens für die Geschäftsräumlichkeiten einen angemessenen Mietzins in Rechnung setzte, hat sie den Erfordernissen der Billigkeit durchaus genügt.

Dem Begehren um Berücksichtigung eines höheren Eigenkapitals kann aus den erwähnten Gründen nicht Folge gegeben werden. Das dürfte übrigens für den Berufungskläger keineswegs von Nachteil sein. Denn bei Heraufsetzung des Geschäftskapitals von 7 000 Franken auf 89 000 Franken wären logischerweise auch die Einkünfte aus dem Geschäftsvermögen (vor allem der ganze Reinertrag aus der Verpachtung der Liegenschaft in H.) der Beitragspflicht mit zu unterstellen, und es müßte dann auch vom Abzug eines Zinses für die Büroräumlichkeiten abgesehen werden, was sich natürlich bei der Beitragsfestsetzung ungünstig auswirken müßte.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. A., vom 21. März 1957, H 243/56

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Was bei einer Grundlagenänderung gemäß Art. 23, lit. b, AHVV

als wesentliche Einkommensveränderung gilt, hat die Rechtsprechung durch das grundsätzlich maßgebende Kriterium der Ein-

kommensdifferenz von 25 Prozent verbindlich festgelegt. Wo durch die Grundlagenänderung eine Notlage entsteht, ohne daß die Einkommensdifferenz 25 Prozent ausmacht, steht es dem Betroffenen frei, eine Beitragsherabsetzung gemäß Art. 11, Abs. 1, AHVG zu verlangen.

Die Rekurskommission hat den Verlust des Hauptkunden eines Selbständigerwerbenden als Anwendungsfall von Art. 23, lit. b, AHVV erklärt, trotz eines Einkommensausfalls von nur 16,5 Prozent mit der Begründung, bei der im Kreisschreiben Nr. 56 b, Rz 197, erwähnten Differenzlimite von 25 Prozent handle es sich nur um eine administrative Richtlinie, die für den Richter nicht verbindlich sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die vom Bundesamt für Sozialversicherung gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung mit folgenden Erwägungen gut:

Erfahren die Einkommensgrundlagen seit der Zeit, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelte, infolge bestimmter Ereignisse (Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens) eine wesentliche Aenderung, so kommt das Sonderverfahren des Art. 23, lit. b, AHVV zur Anwendung, d. h. die Kassen haben in diesen Fällen das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Maßgabe von Art. 25 AHVV auf der Basis der n e u e n Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Hiebei berechtigt aber nicht jede Einkommensänderung zu einer Neueinschätzung. Vielmehr unterliegen dem Sonderverfahren nach der Judikatur - den Fall des Uebertritts eines Pflichtigen von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit ausgenommen - nur solche Grundlagenänderungen, die gemessen am Einkommen, wie es bei der Wehrsteuerveranlagung erfaßt wurde, eine Einkommensdifferenz von mindestens 25 Prozent ergeben (Urteile i. Sa. K. M., vom 20. September 1951, ZAK 1952, S. 51 und i. Sa. G. R., vom 3. November 1952, ZAK 1953, S. 34, sowie vor allem EVGE 1951, S. 254 ff., ZAK 1952, S. 53). Der Auffassung, daß diese Regelung lediglich administrativen Charakter habe und für den Richter nicht verbindlich sei, kann nicht beigepflichtet werden. Jener Grundsatz, den übrigens nicht die Verwaltung, sondern das Eidg. Versicherungsgericht aufgestellt hat, bezweckt, den Kassen und den kantonalen Rekursbehörden bei der Beurteilung der Frage, wann eine Aenderung der Einkommensgrundlage als wesentlich zu erachten sei, eine feste Handhabe zu geben, und es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung, die sich bewährt hat, abzugehen. Freilich sind (vgl. EVGE 1955, S. 103, ZAK 1955, S. 357) Fälle denkbar, wo es sich rechtfertigt, eine Ausnahme von der Regel zuzulassen. Solche Verhältnisse liegen aber hier nicht vor.

Es ist zuzugeben, daß Pflichtige mit bescheidenen Einkünften im allgemeinen von einem Einkommensschwund härter betroffen werden als andere, die in besseren Verhältnissen leben. Indessen ist darauf hinzuweisen, daß dort, wo von einer eigentlichen Notlage gesprochen werden kann, es dem Versicherten frei steht, gestützt auf Art. 11, Abs. 1, AHVG bei der Kasse ein

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Herabsetzungsgesuch einzureichen. Zudem übersieht die Vorinstanz, daß ihre Betrachtungsweise dazu führen müßte, Neueinschätzungen auch bei Einkommenserhöhungen von weniger als 25 Prozent zu veranlassen. Die bisherigen Bedingungen der Neueinschätzung gemäß Art. 23, lit. b, AHVV zu lockern, rechtfertigt sich umso weniger, als sich nach der geltenden Ordnung grundsätzlich jede Einkommensschwankung, wenn auch nicht sofort, so doch in einer spätern Beitragsperiode automatisch auf die Beitragsfestsetzung auswirkt, so daß schon auf diese Weise weitgehend für einen billigen Ausgleich gesorgt ist. Zudem erscheint als sehr zweifelhaft, ob der Wegfall des in den Akten erwähnten Kunden eine dauernde Wandlung der Einkommensgrundlagen darstellt. Aus allen diesen Gründen kann der Entscheid der Vorinstanz nicht geschützt werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Ch. N., vom 3. Juni 1958, H 35/58

III. Beitragsbezug Beitragsnachforderungen, die sich aus strafbaren Handlungen herleiten, können nicht früher verjähren als der Strafanspruch. Art. 16, Abs. 1, dritter Satz AHVG. Die Tatsache, daß kein Strafverfahren wegen Unterlassung der Beitragsabrechnung durchgeführt wurde, steht der Anwendung der strafrechtlichen Verjährung für die Beitragserhebung nicht entgegen, aber die Ausgleichskasse muß die geltend gemachte strafbare Handlung beweisen können. Art. 37 AHVG. Das Kalenderjahr, für welches die Personalbeiträge gemäß Art. 16, Abs. 1, AHVG geschuldet sind, ist das Jahr, in welchem die Auszahlung des Lohnes erfolgt.

Anläßlich einer im Juni 1956 vorgenommenen Arbeitgeberkontrolle ergab sich, daß die Z. AG. in den Jahren 1951 bis 1954 über Löhne ihres Direktors im Gesamtbetrag von 90 000 Franken nicht abgerechnet hatte. Die von der Ausgleichskasse auf dieser Lohnsumme erhobene Nachforderung wurde von der Arbeitgeberfirma anerkannt und bezahlt. Auf Veranlassung des Bundesamtes für Sozialversicherung nahm die Revisionsstelle noch im gleichen Jahre eine weitere Kontrolle vor, die sich auf die Jahre 1948 bis 1950 bezog. Dabei wurde festgestellt, daß die Z. AG. auch in den Jahren 1949 und 1950 über ein Salär ihres Direktors von 35 750 Franken nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 29. Dezember 1956 forderte die Ausgleichskasse von der Arbeitgeberfirma auch auf dieser Lohnsumme den AHV-Beitrag zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag und wies darauf hin, es finde die strafrechtliche Verjährungsfrist Anwendung.

Die zuständige Rekurskommission hieß die hiegegen erhobene Beschwerde gut und hob die Nachzahlungsverfügung auf mit der Begründung, im Verhalten der Arbeitgeberfirma könne höchstens eine gewisse Säumigkeit oder Nachlässigkeit erblickt werden, so daß die ordentliche Verjährungsfrist Anwendung finde. Da die Ausgleichskasse die Beiträge der Jahre 1949 und 1950 nicht innert dieser Frist geltend gemacht habe, sei ihre Forderung verjährt. Diesen Entscheid hat die Ausgleichskasse mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen.

Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen teilweise gut:

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Nach Art. 16, Abs. 1, erster Satz, AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht wurden. «Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist maßgebend» (dritter Satz von Art. 16, Abs. 1, AHVG). Diese ergänzende Bestimmung beruht auf dem Gedanken, daß eine Nachforderung zulässig sein soll, solange wegen der strafbaren Handlung, aus der sich die Nachforderung ableitet, eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen kann. Es wäre unverständlich, wenn der Nachforderung aus einer strafbaren Handlung die Verjährung entgegenstände, gleichzeitig aber die Strafverfolgung mit ihren weit schwereren Folgen durchgeführt werden könnte. Um festzustellen, ob die strafrechtliche Verjährung länger ist, sind daher alle Bestimmungen des Strafgesetzbuches anzuwenden, die das Institut der Verjährung regeln (Beginn der Frist, Dauer, Unterbrechung). Die Nachforderung, die sich aus der strafbaren Handlung herleitet, kann also nicht früher verjähren als der Strafanspruch (vgl. in diesem Zusammenhang die Praxis zu Art. 60, Abs. 2, OR: BGE 4411 177, 77 11 319).

Im vorliegenden Fall vertreten die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung die Auffassung, die Z. AG. bzw. ihr Organ habe sich der Beitragspflicht im Sinne von Art. 87, Abs. 2, AHVG entzogen. Die Nachforderung leite sich aus einer strafbaren Handlung her; da fortgesetzte Begehung vorliege, habe die strafrechtliche Verjährungsfrist erst mit dem Tage begonnen, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt worden sei. Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Nachforderung sei diese Frist im Gegensatz zur ordentlichen Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.

Nach den Akten ist gegen das verantwortliche Organ der Z. AG. kein Strafverfahren durchgeführt worden. Dieser Umstand steht einer Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist allerdings nicht entgegen. Wohl sind die AHV-Behörden an ein ergangenes Strafurteil gebunden. Fehlt aber ein solches, so können sie vorfrageweise darüber befinden, ob sich die Nachforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter deswegen strafbar wäre (EVGE 1956, S.183, ZAR 1957, S.450). Bei einer selbständigen Beurteilung des Straftatbestandes im AI-IV-Verfahren darf aber eine strafbare Handlung nur bejaht werden, wenn sie erwiesen ist. Dabei müssen an den Beweis die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in einem Strafverfahren. Gemäß Art. 208 AHVV sind die Kassenleiter zudem verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Art. 87 ff. AHVG der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Handlung, es sei denn, die Unterlassung der Anzeige qualifiziere sich klar als pflichtwidrig. Auf jeden Fall muß von einer Kasse, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, erwartet werden, daß sie ein Aktenmaterial produziere, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist (EVGE 1957, S.51, ZAK 1957, S.115).

Nach der ordentlichen Verjährungsfrist des Art. 16 AHVG verjährten die für das Jahr 1949 geschuldeten Beiträge Ende 1954 und die für das Jahr 1950 geschuldeten Beiträge Ende 1955. Es stellt sich aber die Frage, in welchem Zeitpunkt die nachgeforderten Beiträge für die Jahre 1949 und 1950

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geschuldet wurden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil vorn 30. Januar 1957 i. Sa. G. (EVGE 1957, S. 34, ZAK 1957, S. 206) festgehalten, daß für Unselbständigerwerbende die Beitragsschuld in der Regel mit der Realisierung des Lohneinkommens entstehe; dies sei regelmäßig der Zeitpunkt der Lohnzahlung, in welchem Moment der Arbeitgeber den AHV-Beitrag des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen habe. Das Kalenderjahr, für welches gemäß Art. 16 AHVG - Beiträge geschuldet werden, ist daher mit dem Kalenderjahr identisch, in dem die Auszahlung erfolgt. Dies gilt auch für solche Auszahlungen, die auf ein früheres Jahr verbucht werden. Die Z. AG. hat in der Beschwerde an die kantonale Rekurshehörde erklärt, die Jahresabschlüsse seien erst viele Monate nach Ende des betreffenden Kalenderjahres erfolgt und in der Berufungsantwort hinzugefügt, die Entlöhnung des Direktors sei jeweilen erst erheblich nach Jahresabschluß vorgenommen worden. Es drängt sich daher die Vermutung auf, daß der Lohn des Jahres 1950, eventuell sogar derjenige des Jahres 1949, erst im Jahre 1951 bezahlt wurde. Für die auf den Lohnzahlungen des Jahres 1951 geschuldeten Beiträge lief aber die Verjährungsfrist erst Ende 1956 ab, so daß die Verfügung vom 29. Dezember 1956 rechtzeitig erfolgte. Die Verfügung der Ausgleichskasse ist daher insoweit zu schützen, als sie Auszahlungen im Jahre 1951 betrifft. Inwieweit dies der Fall ist, wird die Ausgleichskasse abzuklären haben unter entsprechender Korrektur ihrer Verfügung. Die Beiträge auf den in den Jahren 1949 und 1950 ausbezahlten Löhnen sind dagegen endgültig verwirkt.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Z. AG., vom 31. August 1957, H 103/57

B. RENTEN

1. Rentenanspruch Hat ein während des ganzen Jahres Versicherter nicht mindestens zwölf Franken Beiträge geleistet, so zählt dieses Jahr nicht als volles Beitragsjahr im Sinne von Artikel 29bis und 30, Absatz 3, AHVG.

Die am 24. August 1892 geborene, geschiedene A. L. übersiedelte anfangs 1949 von B. nach C., worauf sie bis Juli keine Erwerbstätigkeit ausübte, ab August 1949 jedoch als Selbständigerwerbende AHV-Beiträge zahlte.

Mit Verfügung vom 1. April 1957 sprach ihr die Ausgleichskasse rückwirkend auf den 1. Januar 1957 eine einfache Altersrente zu, berechnete sie nach Skala 8 mit der Begründung, das Jahr 1949 gelte nicht als volles Beitragsjahr, da nur während fünf Monaten (aufgewertet) zehn Franken Beiträge entrichtet wurden und die Beitragsdauer somit nicht vollständig sei. Mit Urteil vom 31. Dezember 1957 wies die Rekursbehörde jedoch die Ausgleichskasse an, bei der Berechnung der Rente die Beitragsdauer der Versicherten zu verdoppeln, da das Jahr 1949 ein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 29bis AHVG sei.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat eine hiegegen gerichtete Berufung der Ausgleichskasse aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

Einerseits verlangt das Gesetz in den Artikeln 29, Abs. 1, und 18, Abs. 2, für die Entstehung eines Rentenanspruchs generell eine Beitragsentrichtung während mindestens eines «vollen» Jahres und für Ausländer (vorbehältlich

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abweichender Staatsvertragsnormen) während mindestens zehn «vollen» Jahren, in Art. 29, Abs. 2, lit. a, für die Vollrente eine Beitragsentrichtung während mindestens zwanzig «vollen» Jahren und in den Artikeln 29, Abs. 2, lit. b, sowie 38 für eine Teilrente während 1 bis 19 «vollen» Jahren. (Vgl. auch Art. 33, Abs. 3). Andererseits heißt es in den Artikeln 29bis, Abs. 1 und 2, sowie 30, Abs. 2, einfach, maßgebend sei die Anzahl Jahre, für welche der Versicherte «Beiträge geleistet» habe, aber in Art. 30, Abs. 3, dann wieder, gestrichen würden die 1 bis 5 Kalenderjahre mit den niedrigsten Beiträgen und die entsprechenden Beiträge, falls und je nachdem ob 8 bis 15, 16 bis 23, 24 bis 31, 32 bis 39 oder 40 bis 45 «volle» Beitragsjahre vorhanden seien. Ferner bestimmt Art. 29bis, Abs. 2, des Gesetzes, doppelt zähle die Beitragsdauer bei den Altersrenten für die vor dem 1. Dezember 1904 geborenen Frauen, die während gleichviel Jahren wie ihr Jahrgang «Beiträge geleistet» haben. - Schließlich definiert Art. 50 der bundesrätlichen Vollzugsverordnung, ein volles Beitragsjahr liege vor, wenn der Versicherte «insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind». Doch erklärt das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitbericht (wie schon in seiner Wegleitung über die Renten, 3. Aufl. 1954, Rz 122 und 126), ein volles Beitragsjahr sei für die Belange der Art. 29bis, Abs. 2, und 30, Abs. 3, AHVG auch gegeben, wenn nur ein kleiner Teil der für ein bestimmtes Kalenderjahr geschuldeten Beiträge bezahlt worden sei.

Der gesetzliche Begriff des Beitragsjahres, der für das ganze Rentensystem grundlegend ist, ruft nach einer einheitlichen Auslegung. Für die Auffassung, es könne im Bereich der Art. 18, Abs. 2, und 29, Abs. 1, mit «vollem Beitragsjahr» etwas anderes gemeint sein als in demjenigen der Art. 29, Abs. 2, und 29bis, bestehen keine stichhaltigen Gründe. Viel näher liegt die Annahme, daß es nur e in e n gesetzlichen Begriff des rechtserheblichen Beitragsjahres gibt. Dafür spricht auch Art. 50 AHVV. Mit diesem einheitlichen Begriff identisch sind ebenfalls die in Art. 29bis mehrfach erwähnten «Jahre, während welcher der Versicherte Beiträge geleistet hat»: darüber lassen der Text des Art. 29bis, Abs. 1, und das Marginale zu diesem Artikel keinen Zweifel aufkommen.

Nach Art. 50 AHVV setzt das volle Beitragsjahr zunächst die Unterstellung unter die Beitragspflicht während länger als elf Monaten voraus, ein Erfordernis, dem die Praxis konsequent nachlebt. Darüber hinaus verlangt Art. 50 AHVV für die Erfüllung des vollen Beitragsjahres aber auch Leistung der «entsprechenden Beiträge». Indessen wird es oft kaum möglich sein, im Einzelfall zuverlässig festzustellen, ob die Beitragsleistung innerhalb eines Jahres sich auf diesen ganzen Zeitraum beziehe oder nur auf Teile desselben, da hierüber nach der geltenden Ordnung im Zeitpunkt von Zahlung und Buchung nichts vermerkt zu werden braucht. Wieweit das Erfordernis einer der Beitragspflicht «entsprechenden» Beitragsleistung in praxi durchgesetzt werden kann und muß, braucht heute nicht abschließend erörtert zu werden, aus folgenden Gründen:

Daß die Erfüllung des vollen Beitragsjahres eine Beitragsleistung voraussetzt, ist ohne weiteres klar. Auch leuchtet ein, daß diese Leistung eine gewisse geldwerte Erheblichkeit aufweisen muß, ansonst unter Umständen die Zahlung auch bloß einiger Rappen unhaltbare Konsequenzen zum Nach-

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teil des Versicherungswerkes haben müßte. Damit stellt sich die Frage nach dem Mindestbeitrag, den die Beitragsleistung aufweisen muß, um als konstituierendes Element eines vollen Beitragsjahres überhaupt zu taugen, ganz abgesehen von den übrigen Voraussetzungen dieses Begriffes.

Das Gesetz bietet selber, und zwar an verschiedenen Stellen, feste Anhaltspunkte für die Bestimmung des erwähnten Minimalbeitrages. Nach Art. 8, Abs. 1, haben die Selbständigerwerbenden grundsätzlich mindestens 1 Franken im Monat zu leisten, und Art. 10, Abs. 1 und 2, bestimmt dasselbe für die Nichterwerbstätigen, während Art. 11, Abs. 2, es den Kantonen zur Pflicht macht, diese minimale Beitragsleistung zu übernehmen, falls sie für die Versicherten selber eine große Härte bedeuten würde. Sodann ergibt sich aus Art. 10, Abs. 1, indirekt, daß auch für die Unselbständigerwereenden mindestens 12 Franken Beiträge im Jahr zu bezahlen sind, ansonst sie als Nichterwerbstätige erfaßt werden. Sogar die Lehrlinge ohne Barlohn und die verdienstlosen Studenten sind nach Art. 10, Abs. 3, verpflichtet, wenigstens 12 Franken im Jahr zu bezahlen. Dementsprechend lehnt die Praxis grundsätzlich Rentengesuche ab, denen nicht mindestens eine Beitragsleistung in dieser Höhe zugrunde liegt.

Daraus ergibt sieh zwanglos der Schluß, daß auch für die Beitragsdauer gemäß den Art. 291)is und 30, Abs. 3, AHVG ein volles Beitragsjahr nur dann rechtserheblich sein kann, wenn während desselben für den Versicherten mindestens 12 Franken Beiträge geleistet worden sind. Ob bei gewissen Kategorien von Versicherten zu vermuten sei, daß diejenigen, deren individuelles Beitragskonto für den Zeitraum eines Jahres eine Leistung in diesem Mindestbetrag aufweist, damit ein volles Beitragsjahr erfüllt haben, bleibt offen. In grundsätzlicher Hinsieht ist heute aber festzustellen, daß an dem im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1951 1. Sa. Ch. (ZAK 1951, S.497 f.) enthaltenen Satz, wonach es bei der Ermittlung der Beitragsdauer lediglich auf die Zeit der Unterstellung unter die Beitragspflicht ankomme, in dieser uneingeschränkten Formulierug nicht festgehalten werden kann.

Da die Berufungsbeklagte für das Jahr 1949 nicht mindestens 12 Franken, sondern bloß 5 Franken oder aufgewertet 10 Franken Beiträge bezahlt hat, ist ihre Beitragsdauer unvollständig. Statt für die ihrem Jahrgang entsprechenden neun Jahre sind nur für acht Jahre und fünf Monate Beiträge geleistet worden. Eine Beitragsnachzahlung für die sieben Monate Januar bis Juli 1949 ist ausgeschlossen. Laut Art. 16, Abs. 1, AHVG dürfen jene fehlenden Beiträge weder von der Ausgleichskasse nachgefordert noch von der Versicherten nachbezahlt werden, weil während der von Januar 1950 bis Dezember 1954 gelaufenen fünfjährigen Verjährungsfrist keine jene Beiti äge ziffernmäßig festsetzende Kassenverfügung ergangen ist (EVGE 1954, S. 202 f.; ZAK 1954, S. 348 und EVGE 1955, S. 196 f.; ZAK 1955, S. 454). Jede kraft des Art. 16, Abs. 1, AHVG eingetretene Beitragsverjährung zeitigt absolute Verwirkungsfolgen: die innert der fünfjährigen Frist nicht mittels Kassenverfügung bestimmte Beitragsschuld ist erloschen und kann vom Versicherten selbst dann nicht mehr beglichen werden, wenn die deswegen in seiner Beitragsdauer entstandene Lücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Ausgleichskasse zurückgehen sollte (ZAK 1957, S. 209 ff.).

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Besteht somit bei A. L. nicht die vollständige neunjährige Beitragsdauer, so darf man ihre Beitragsdauer auch nicht doppelt anrechnen (Art. 29bis, Abs. 2, AHVG). Einerseits sind die für das - versicherungstechnisch kein Beitragsjahr bildende Jahr 1949 gutgeschriebenen zehn Franken Beiträge für die Bestimmung der Beitragssumme mitzuzählen (Art. 30, Abs. 2, AHVG). Andererseits müssen das Jahr 1948 und die auf dasselbe entfallenden 65 Franken Beiträge im Sinne des Art. 30, Abs. 3, AHVG gestrichen werden; denn das Jahr 1949 kann auch in diesem Zusammenhang, weil kein volles Beitragsjahr, nicht rechtserheblich sein. Die von der Ausgleichskasse angestellte Rechnung stimmt: Die einfache Altersrente der Versicherten bemißt sich nicht nach der Skala 9 >< 2 = 18, sondern nach der Skala 8 der seit Januar 1957 anwendbaren Rententabellen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. L., vom 23. Juni 1958, H 36/58)

Beiträge, welche der Arbeitgeber angeblich infolge einer Netto-

lohnvereinbarung hätte leisten sollen, können nach Ablauf der

Verjährungsfrist nur berücksichtigt werden, wenn die Nettolohn-

vereinbarung nachgewiesen ist.

Die für einen Ehegatten geleisteten und seinem IBK gutgeschrie-

benen Beiträge können nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr auf das IBK des anderen Ehegatten übertragen werden; vorbehalten bleiben die in Art. 141, Abs. 3, AHVV vorgesehenen Ausnahmen. Art. 16 AHVG und Art. 141, Abs. 3, AHVV.

Frau M. V. bezieht seit 1. Juni 1955 eine Witwenrente. Diese wurde von der Ausgleichskasse unter Berücksichtigung der von beiden Ehegatten geleisteten Beiträge auf Grund der Beitragsdauer des Ehemannes berechnet, wobei das Jahr 1948, in welchem der Ehemann keine Beiträge geleistet hatte, außer Betracht fiel. Frau M. V. macht nun geltend, seit Ende 1947 und bis Ende 1948 sei der Ehemann einer Halbtagsarbeit mit einem Monatslohn von 250 Franken nachgegangen und habe ihr im übrigen bei ihrer von Oktober 1947 bis Mai 1955 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Molkerei beigestanden. Deshalb hätte ein Teil der ihr gutgeschriebenen AHV-Beiträge auf sein Konto eingetragen werden müssen. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch um nachträgliche Uebertragung dieser Beiträge am 27. August 1957 ab; eine Beschwerde der Rentenansprecherin wurde indessen von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen. Demgegenüber hieß das Eidg. Versicherungsgericht eine Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung gegen den Entscheid der Rekurskommission aus folgenden Gründen gut:

Grundsätzlich dürfen nur Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber, die tatsächlich geleistet wurden, im individuellen Beitragskonto eingetragen werden (Art. 17 AHVG und Art. 135 AHVV). Indessen besteht zum Schutz der Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber die vom Lohne abgezogenen Beiträge der Ausgleichskasse nicht abliefert, eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem in Art. 138, Abs. 1, AHVV folgende Bestimmung aufgestellt wurde: «Die einem Arbeitnehmer abgezogenen und die für ihn vom Arbeitgeber zu leistenden gesetzlichen Beiträge werden in das individuelle Beitragskonto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.» Diese Bestimmung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn eine Nettolohnvereinbarung

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getroffen wurde, d. h. wenn der Arbeitgeber die Bezahlung der AHV-Beiträge beider Parteien allein übernommen hat, und zwar auch wenn die Beitragsleistung des Arbeitgebers infolge Verjährung nicht mehr möglich ist (EVGE 1957, S. 48, und 1956, S. 181; ZAR 1957, S. 409 und 444).

Normalerweise ist es leicht, festzustellen, ob tatsächlich Beiträge des Arbeitnehmers vom Lohne abgezogen worden sind. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Gesuchsteller erst nachträglich behauptet, es sei eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden. In einem solchen Falle ist es unumgänglich insbesondere wenn eine derartige Behauptung erst nach Jahren, bei einem Streit über die Festsetzung der Rente auftaucht -bei der Beweiswürdigung einen strengen Maßstab anzuwenden, damit Art. 16 AHVG betreffend Verjährung nicht illusorisch wird. Im übrigen ist dann Art. 141, Abs. 3, AHVV anzuwenden. Danach «kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Beitragskonto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird». Deshalb hat das Eidg. Versicherungsgericht in seinen jüngsten Entscheiden (EVGE 1957, S. 48, und 1956, S. 188; ZAR 1957, S. 409 und 446) denn auch ausgeführt, der Rentenansprecher dürfe sich nicht mit der Behauptung einer Nettolohnvereinbarung begnügen, sondern müsse den unumstößlichen Beweis erbringen, wonach eine solche Vereinbarung auch tatsächlich bestanden habe. (Im Urteil i. Sa. F. vom 21. August 1953 -EVGE 1953, S. 215, ZAR 1953, S. 426 auf welches Frau M. V. sich beruft, liegt der Sachverhalt etwas anders: man konnte von dem in Konkurs geratenen Arbeitgeber keine sicheren Auskünfte mehr erwarten; dagegen hatte sich die Ausgleichskasse mit Recht auf einen Briefwechsel zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber gestützt, durch welchen die Nettolohnvereinbarung nachgewiesen wurde.)

Im vorliegenden Falle hatte der Ehemann der Rentenansprecherin seine Berufstätigkeit als Briefträger im Jahre 1942 wegen Krankheit einstellen müssen und war anfangs 1945 pensioniert worden. Ende 1947 war er wieder in halbtäglicher Arbeit im Dienste des Möbelhändlers 0. W. berufstätig geworden. Er hatte diese Tätigkeit bis Ende Januar 1949 bei einem Monatslohn von 250 Franken ausgeübt. Es bestehen keine genügend sicheren Unterlagen für eine dem Recht genügende Annahme, es habe sich um einen Nettolohn gehandelt und der Arbeitgeber habe die Verpflichtung übernommen, den Beitrag des Arbeitnehmers von zwei Prozent selbst zu leisten. In einer Erklärung vom 18. Mai 1957 hat der Arbeitgeber geschrieben, er erinnere sich nicht mehr, ob der Beitrag von zwei Prozent vom Lohn abgezogen worden sei oder ob eine Nettolohnvereinbarung bestanden habe. Dem Kassenbuch des Arbeitgebers läßt sich hierüber keine Angabe entnehmen.

Wenn man die Umstände des vorliegenden Falles in Betracht zieht - insbesondere die Tatsache, daß der Ehemann der Rentenansprecherin seine Tätigkeit Ende 1947 aufnahm und daß ein Teil des Gehaltes mit Kauf von Möbeln verrechnet wurde darf man annehmen, daß weder bei Abschluß des Dienstvertrages noch später über die Frage der AHV-Beitragsleistungen eine Vereinbarung getroffen wurde. Die Rentenansprecherin gibt im übrigen zu, sie sei nicht in der Lage, einen derartigen Beweis vorzubringen, macht jedoch geltend, es bestehe ein offenkundiger Zweifel, der zu ihren Gunsten ausgelegt werden müsse. Demgegenüber hat das Versicherungsgericht aber

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schon wiederholt festgestellt, daß der Grundsatz «in dubio pro reo» ein Begriff des Strafrechtes sei und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes nicht angewendet werden könne. In dieser Hinsicht bedarf somit das Urteil der Vorinstanz einer Korrektur.

Es bleibt noch zu prüfen, ob die Rentenansprecherin mit Recht verlangt habe, ein Teil der vom Arbeitgeber auf ihr Konto einbezahlten Beiträge sei von ihrem individuellen Beitragskonto auf dasjenige ihres Ehemannes zu übertragen. Sicher ist, daß sie sich vom 1. Oktober 1947 bis 31. Mai 1955 als Geschäftsführerin einer Molkerei betätigte. Der Vertrag über die Geschäftsführung lautet auf ihren Namen. Sie erhielt persönlich ihr Gehalt als Geschäftsführerin (ein kleines Fixum und eine Provision von drei Prozent des Umsatzes), wobei die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse überwiesen wurden. Ihre Behauptung, es sei auf einen offensichtlichen Irrtum des Arbeitgebers zurückzuführen, wenn sämtliche Beiträge ihrem IBK gutgeschrieben wurden, statt zum Teil demjenigen ihres Ehemannes, läßt sich nicht aufrecht erhalten. Freilich ist unbestritten, daß ihr bei der Verwaltung der ihrer Geschäftsführung unterstellten Molkerei der Ehemann beistand. Gemäß ihren Angaben wäre er aber nicht in ihrem eigenen Dienst, sondern als Hilfskraft der Molkerei im Dienste ihres Arbeitgebers tätig gewesen. Diese Darstellung wird jedoch vom Arbeitgeber nicht anerkannt; er sagte in seiner Bestätigung vom 5. August 1957 aus, ein Dienstvertrag mit Herrn V., wonach dieser in seinem Dienste arbeite, habe nicht bestanden; ein solcher Dienstvertrag sei im Gegenteil mit der Ehefrau abgeschlossen worden.

Selbst wenn die Rentenansprecherin mit größerer Wahrscheinlichkeit hätte darlegen können, daß auch der Ehemann im Dienste ihres Arbeitgebers tätig gewesen sei, müßte die Lösung der Vorinstanz verworfen werden, wie dies das Bundesamt für Sozialversicherung in der Berufungsschrift ausführt. Art. 16 AHVG wurde geschaffen, um zu verhindern, daß nach einem bestimmten Zeitablauf neue Beziehungen zwischen den Ausgleichskassen und den Beitragspflichtigen begründet werden können. Dieser Artikel wird aber wirkungslos, wenn Beiträge, die für einen Ehegatten geleistet und seinem IBK gutgeschrieben wurden, nach Ablauf der Verjährungsfrist auf das IBK des anderen Ehegatten übertragen werden könnten. Die Rechtssicherheit und die Ueberlegungen verwaltungstechnischer Natur, welche gegen die Möglichkeit der Bezahlung von Beiträgen nach Ablauf der Verjährungsfrist sprechen, gelten auch für die Ablehnung der Uebertragung von Beiträgen aus dem IBK eines Versicherten in dasjenige eines anderen. Eine Ausnahme bilden nur die in Art. 141, Abs. 3, AHVV vorgesehenen Sonderfälle, für welche auch die Verjährung keine Rolle spielt, nämlich die offenkundige Unrichtigkeit einer IBK-Eintragung infolge Verwechslung von Personen oder Zahlen, ferner die nachträgliche Gutschrift der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge, die wegen Unkenntnis der Identität des Versicherten dessen IBK ursprünglich nicht gutgeschrieben werden konnten.

Aus diesen Gründen ist das Urteil der Vorinstanz auch in diesem Punkte aufzuheben, und die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach eine Aenderung im IBK des Ehemannes nicht stattfinden dürfe, ist zu bestätigen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. V., vom 28. Juni 1958, H 29/58

105

II. Waisenrenten

Die Vermutung von Art. 48, Abs. 1, AHVV, wonach der Mutterwaise in der Regel durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, entspricht dem Begriff des Ver-

sorgerschadens von Art. 25, Abs. 1, AHVG. Ein Pflegeverhältnis gilt im allgemeinen als unentgeltlich, wenn die Unterhaltsleistungen Dritter kleiner sind als ein Viertel der Gesamtaufwendungen für das Pflegekind. Art. 49, Abs. 1, AHVV.

Die am 10. März 1944 geborene T. Z. ist im August 1944 von H. R. und dessen Ehefrau zu dauernder Pflege aufgenommen worden und lebt seit dem Tod der Pflegemutter (1952) beim Pflegevater. Dieser bezieht von der Armenbehörde L. für das Mädchen ein Pflegegeld von ursprünglich 290 Franken im Jahr und von 265 Franken seit 1957.

Am 31. Oktober 1957 wies die Ausgleichskasse das Begehren um Ausrichtung einer Mutterwaisenrente ab; die Rekursinstanz schützte diese Verfügung mit der Begründung, das vorliegende Pflegeverhältnis sei eiitgeltlich und überdies habe der Tod der Pflegemutter dem Pflegekind keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile gebracht (Art. 25, Abs. 1, AHVG). Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch eine hiegegen gerichtete Berufung des Pflegevaters aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, für Mutterwaisen entstehe der allfällige Rentenanspruch erst in dem Zeitpunkt, in welchem das Kind einen durch den Tod der Mutter bedingten erheblichen ökonomischen Schaden erleide. Diese restriktive Auslegung verkennt den Begriff des Versorgerschadens, wie ei' im zweiten Satz des Art. 25, Abs. 1, AHVG umschrieben ist. Hecht selten erwächst einer Mutterwaise, solange sie noch schulpflichtig ist, ciii namhafter wirtschaftlicher Nachteil, der sich ursächlich auf den Tod der Mutter zurückführen und als Versorgerschaden im soeben erwähnten Sinne werten ließe. (Ein solcher Schaden wäre unter Umständen etwa dann anzunehmen, wenn vorhandenes Eigenvermögen des Kindes nach dem Ableben der Mutter angetastet und für des Kindes Unterhalt verwendet werden müßte.) Aber s p ä t e r kommt es verhältnismäßig oft zu derartigem Schaden: wenn der Vater deswegen, weil er nach dem Tode der Ehefrau die Führung seines Haushalts familienfremden Arbeitskräften anvertrauen muß, für die berufliche Ausbildung des Kindes zum Beispiel weniger Mittel aufwenden kann. Es ist gerecht, bei Eintritt des Versicherungsfalles mit solchen Nachteilen vorweg in einer Weise zu rechnen, die berücksichtigt, daß im Einzelfall ein derartiger Versorgerschaden sehr schwer zu ermessen ist.

Dem entspricht der seit dem 1. Januar 1957 in Kraft stehende revidierte Art. 48 AHVV. Diese Bestimmung knüpft den Rentenanspruch an die Vorbedingung eines bereits eingetretenen Versorgerschadens nur für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kinder wiederverheirateter Väter bzw. aus geschiedener Ehe. Damit begründet Art. 48 die allerdings kraft des Art. 25, Abs. 1, zweiter Satz, AHVG durch den Nachweis des Gegenteils widerlegbare

- V e r m u t u n g, in allen übrigen Fällen werde das Kind durch den Tod der Mutter ökonomisch erheblich geschädigt. Insofern ist dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustimmen, wenn es in seinem Kreisschreiben an die Ausgleichskassen vom 28. Mai 1957 darlegt, Mutterwaisen hätten «im allgemeinen gleich wie Vaterwaisen Anspruch auf die einfache Waisenrente».

106

Der Umstand, daß T. Z. bis heute keinen dem Tod ihrer Pflegemutter zuzuschreibenden erheblichen finanziellen Nachteil erlitten hat, ist also kein ausreichender Grund, ihr die Mutterwaisenrente zu versagen. Um ihr die Rentenberechtigung von vornherein absprechen zu können, müßte außerdem feststehen, daß sie auch fürderhin keinen derartigen Schaden zu befürchten hat. Hiefür bieten jedoch die Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin wahrscheinlich bessere Ausbildungsmöglichkeiten und auch mehr Spargeld zu erwarten, wäre die Pflegemutter am Leben geblieben und folglich der heute in den Ruhestand versetzte —Pflegevater nicht mit den Mehrauslagen belastet, wie sie die Entlöhnung einer Haushälterin mit sich bringt.

2. Demnach ist im vorliegenden Falle der Rentenanspruch gegeben, sofern das zwischen H. R. und T. Z. bestehende Pflegeverhältnis im Sinne des Art.49 AHVV ein unentgeltliches ist.

Bezieht ein Pflegekind von dritter Seite Zuwendungen, so ist das Pflegeverhältnis selbst dann nicht ohne weiteres unentgeltlich, wenn dessen ungeachtet vorwiegend die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes sorgen (EVGE 1952, S. 215 ff., und 1957, S. 260 ff; ZAK 1958, S. 69). Von Entgeltlichkeit kann aber nicht bei jeder noch so kleinen Zuwendung gesprochen werden, sondern nur, wenn die von Dritten stammenden bzw. vom Kinde selber (etwa durch Arbeit) entrichteten Unterhaltsbeiträge wertmäßig einiges Gewicht haben, d. h. w e s e n t 1 i c h e sind. Und ob dies zutreffe, beurteilt sich nicht so sehr nach der Häufigkeit oder Regelmäßigkeit der entsprechenden Zahlungen als nach ihrem Betrag.

Als wertmäßig wesentlich gilt in Bereichen, für welche das AHVG und die AHVV keine feste Handhabe bieten, nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts ein Teilbetrag im allgemeinen dann, wenn er mindestens einen V i e r t e 1 des in Betracht fallenden Ganzen ausmacht (Art. 23, lit. b, und Art. 59, Abs. 3, AHVV; EVGE 1951, S. 257 f; ZAK 1952, S. 53). Dieser Vergleichswert eignet sich auch als Kriterium dafür, oh von dritter Seite (oder vom Kinde selbst) entrichtete Unterhaltsbeiträge als gemäß Art. 49, Abs. 1, AHVV wesentliche anzuerkennen seien.

Im vorliegenden Fall hat das von der Armenbehörde L. bezahlte Pflegegeld bis 1956 290 Franken jährlich oder 24 Franken monatlich und seit 1957 noch 265 Franken jährlich oder 22 Franken monatlich betragen. Ferner hat der Pflegevater unwidersprochen erklärt, hieraus habe er für die Berufungsklägerin 649 Franken Spargeld geäufnet (was im Durchschnitt rund 50 Franken im Jahr oder 4 Franken im Monat ergibt). Selbst wenn man die auf ein Sparheft angelegte Summe voll mitzählt, haben die Beiträge der Armenbehörde L. nur einen kleinen Teil der Unterhaltskosten für das in städtischen Verhältnissen untergebrachte heute 14jährige Kind gedeckt, und bisher hat es im Haushalt des Pflegevaters keine nennenswerte Arbeit zu leisten vermocht. Da in einem Kinderheim für den vollen Unterhalt eines Kindes bis zu 14 Jahren heute mindestens 4 Franken im Tag oder 120 Franken im Monat bezahlt werden müssen, darf das aus L. beigesteuerte Pflegegeld von monatlich rund 25 Franken noch nicht als wesentlich und somit das vorliegende Pflegeverhältnis nicht als entgeltlich erachtet werden. Hieraus folgt, daß die Berufung begründet ist.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. T. Z., vom 10. Juli 1958, H 47/58)

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HEFT 10 OKTOBER

Z

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT Von Monat zu Monat ...........337 Das Kreisschreiben Nr. 20 b über den maßgebenden Lohn337

Zur Führung von Rentenliste und Rentenrekapitulation343

Parlamentarische Beratung über die Weiterführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge .........346 Das Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden348

Bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen .

Zur Eingliederung Gebrechlicher in der Schweiz353

Die berufliche Eingliederung von Epileptikern ......55 Aufklärungsarbeit in der AHV .........357 Aufbewahrung der Anmeldeformulare (Formular 301)359

Durchführungsfragen ............61 Kleine Mitteilungen ...........363 Gerichtsentscheide: AHV ..........365

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eldg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

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VON Am 2. September 1958 tagte die Kommission für auswär-MONAT tige Angelegenheiten des Ständerates und am 4. September

z u 1958 die Komndssion des Nationalrat es für die Beratung O NAT des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des

M

Abkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden über Sozialversicherung vom 28. März 1958. Nach einem einführenden Referat von Direktor Saxer, Bundesamt für Sozialversicherung, stimmten beide Kommissionen dem genannten Bundesbesehluß einstimmig zu. Das Abkommen ist am 23. September 1958 vom Nationalrat und am 1. Oktober 1958 vom Ständerat genehn-iigt worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden dürfte im Verlaufe des Monats Oktober erfolgen. Damit könnte das Abkommen auf den 1. Dezember 1958 in Kraft treten.

Unter dem Vorsitz von Nationalrat Bringuif (La Tour-de-Peilz) und im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 12. September die Kommission des Nationalrates für die Vorberatung des Bundesbeschlusses betreffend die Verlängerung der zusätzlichen Alters- und Hinteriassenenfiirsorge. Die Kommission stimmte der Vorlage ohne Abänderung einstimmig zu. (Ueber die weitere parlamentarische Beratung s. S. 346.)

Unter dem Vorsitz von Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte vom 16.bis 18. September dieEidgcnössische Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrcchtlichcn Regelung der Familienzulagen. Die Ergebnisse der Kommissionsberatung werden auf S. 351 wiedergegeben.

Das Kreisschreiben Nr. 20h über den rnaI.ge1)enden Lohn

Am 23. Januar 1948, kurz nachdem das AHVG in Kraft getreten war, wurde das Kreissehreiben Nr. 20 über den maßgebenden Lohn erlassen. Fünf Jahre später, am 1. Januar 1953, trat das Kreisschreiben Nr. 20a an dessen Stelle. Und nach weiteren sechs Jahren wird jetzt dieses Kreisschreiben durch das Kreissehreiben Nr. 20b ersetzt. Während das

OKTOBER 1958337

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Kreisschreiben Nr. 20a der Aenderungen in der Gesetzgebung und namentlich der sich damals bildenden Rechtsprechung wegen völlig neu gestaltet werden mußte (vgl. den Aufsatz «Ueber den maßgebenden Lohn» in ZAK 1953, S. 1 ff.), stellt das Kreisschreiben Nr. 20b eine der fortschreitenden Gerichts- und Verwaltungspraxis angepaßte Weiterentwicklung des Kreisschreibens Nr. 20a dar; der Aufbau dieses Kreisschreibens wurde in seinen Grundzügen beibehalten. Inhaltlich indessen weist das neue Kreisschreiben zahlreiche erhebliche Aenderungen auf. Der allgemeine Teil (Abschnitte A, B und C) wurde neu gefaßt und stark erweitert und auch der besondere Teil (Abschnitte D und E), wiewohl grundsätzlich nur soweit umgestaltet, als die Entwicklung der Praxis dies erforderte, zeigt ein wesentlich anderes Gesicht und enthält zahlreiche Neuerungen.

Im folgenden seien einige Gegenstände des neuen Kreisschreibens kurz besprochen.

Maßgebender Lohn und Fürsorgeleistung (Rz 6 ff.)

Ob eine Leistung zum Erwerbseinkommen hier zum maßgebenden Lohn gehöre oder nicht, kann namentlich dann schwierig zu beurteilen sein, wenn es sich uni eine Leistung handelt, die ihrem Wesen nach um der Person des Versicherten oder seiner Familie willen gewährt wird.

Einerseits ist maßgebender Lohn nicht nur das eigentliche Entgelt für die vom Arbeitnehmer verrichtete Arbeit. Aus der Natur der in Artikel 5, Absatz 2, AHVG und Artikel 7, Buchstabe m, n und 0, AHVV als Bestandteile des maßgebenden Lohnes aufgezählten Leistungen ergibt sich vielmehr, daß zum maßgebenden Lohn auch andere aus dem Arbeitsverhältnis fließende Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gehören (vgl. ZAK 1953, S. 458, 1956, S. 204 und 439). Namentlich aber folgt aus Artikel 5, Absatz 4, AHVG, daß «Sozialleistungen» grundsätzlich zum maßgebenden Lohn gehören; davon ausgenommen sind nur diejenigen, die in der abschließenden Aufzählung von Artikel 8 AHVV ausdrücklich genannt sind (vgl. Rz 79 und ZAR 1954, S. 427; 1955, S. 203). Anderseits aber bestimmt Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV, «Fürsorgeleistungen» gehörten nicht zum Erwerbseinkommen. Wie sind diese beiden Begriffe auseinanderzuhalten, die einander sprachlich nahekommen, denen das Gesetz aber ganz verschiedene Bedeutungen beimißt? Als Erwerbseinkommen ist eine Leistung dieser Art zu betrachten, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis fließt, als nicht zum Erwerbseinkommen gehörend, wenn sie, wie das Eidgenössische Ver-

113

sicherungsgericht formuliert hat (ZAK 1956, S. 439), «unabhängig von jedwedem mit einem Dienstverhältnis zusammenhängenden rechtlichen und vertraglichen Bindungen» gewährt wird.

Von der gleichen Ueberlegung ging schon das Kreisschreiben Nr. 20a, Randziffer 7 bis 9, aus, indem es darauf abstellte, w e r die Leistungen erbringt: Ist es der Arbeitgeber (oder eine betriebseigene Institution), so gilt die Leistung weil aus dem Arbeitsverhältnis fließend -als Erwerbseinkommen, ist es ein Dritter, eine dem Arbeitgeber fremde Institution, so wird sie als Fürsorgeleistung im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV, also als nicht zum Erwerbseinkommen (und damit auch nicht zum maßgebenden Lohn) gehörend betrachtet.

Das Kreisschreiben Nr. 20b hat diese Lösung beibehalten (vgl. Rz 7 und 8), sie indessen nach einer Richtung hin ergänzt. Leistungen des Arbeitgebers (oder einer betriebseigenen Institution, vgl. für den Begriff Rz 68 und ZAK 1953, S. 458; 1956, S. 204) an den Arbeitnehmer, der nicht mehr im Dienste steht, wie Pensionen und Ruhegehälter, sind nicht als Erwerbseinkommen, sondern als Fürsorge- (oder Versicherungs)-leistungen im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV zu betrachten (vgl. ZAK 1951, S. 270; EVGE 1952, S. 183). Weil sie aber zweifellos aus dem früheren Arbeitsverhältnis fließen, bedarf es, um sie auszuschließen, eines weiteren Kriteriums. So werden denn im Kreisschreiben zwei Tatbestände auseinandergehalten: einerseits Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, gewährt für eine Zeitspanne, vlihrend der das Arbeit» rerhältnis besteht, anderseits Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, gewährt für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhöltnisses (vgl. Rz 8). Im ersten Fall sind diese Leistungen nur dann nicht Erwerbseinkommen, wenn sie von einer betriebsfremden Institution gewährt werden -gewährt sie der Arbeitgeber (oder eine betriebseigene Institution), so gehören sie zum Erwerbseinkommen, zum maßgebenden Lohn. Im zweiten Fall sind sie vorn Erwerbseinkommen selbst dann ausgenommen, wenn sie der Arbeitgeber (oder eine betriebseigene Institution) erbringt.

In der Praxis ist es indessen oft nicht einfach, den Charakter einer Vergütung zu bestimmen, die der Arbeitgeber dem aus seinen Diensten scheidenden Arbeitnehmer gewährt. Vielfach wird der Arbeitgeber selbst nicht sagen können, ob er seine Leistung gewährt, weil der Arbeitnehmer ihm in langen Jahren treu gedient hat, und er daher eine zusätzliche Lohnzahlung, eine «Austrittsgratifikation», für angebracht hält, oder ob er damit dem Arbeitnehmer für seine alten Tage helfen wolle, -beide Motive können und werden ihn oft leiten. In jenem Fall aber ist die Lei-

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stung maßgebender Lohn (vgl. Rz 76), in diesem als Fürsorgeleistung an sich vom Erwerbseinkommen ausgenommen (vgl. Rz 8). In der Vergütung des Arbeitgebers können überdies beide Elemente zugleich enthalten sein, und diese müssen für die AHV-rechtliche Wertung auseinandergehalten werden. Dazu kommt ein weiteres: Der Arbeitgeber kann versucht sein, eigentliche Lohnnachzahlungen (vgl. Rz 74) als Fürsorgeleistung darzustellen, um so die Beitragserhebung zu umgehen.

Der in Randziffer 8 aufgestellte Grundsatz vermag daher für sich allein den Anforderungen der Praxis nicht zu genügen. Der Begriff der vom Erwerbseinkommen ausgen»mmenen Fürsorgeleistung wird deshalb in Rz 8 insofern eingeschränkt, als darunter nur Leistungen verstanden werden, «die an Stelle oder zur Ergänzung einer Pension gewährt werden und allein oder zusammen mit der Pension den Wert einer üblichen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung nicht übersteigen». Zum Kriterium wird also «der Wert einer üblichen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung». Sofern und soweit die Leistungen des Arbeitgebers diesen Rahmen übersteigen, gelten sie als Erwerbseinkommen, als maßgebender Lohn. Was in diesem Sinne «üblich» sei, muß auf Grund der individuellen Gegebenheiten des einzelnen Falles geprüft werden. Es wird verschieden sein, je nachdem ob der Austretende in einem Alter stehe, in dem nach allgemeiner Anschauung eine weitere Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet wird oder in der Vollkraft seiner Jahre, ob er gesund oder krank, alleinstehend oder mit Unterhaltspflichten belastet, in leitender oder untergeordneter Stellung tätig gewesen sei, ein hohes oder ein bescheidenes Gehalt bezogen habe. - Ferner wird in Randziffer 8 der Begriff der Versicherungsleistungen dahin umschrieben, daß als solche nur Leistungen einer echten Personalfürsorgeeinrichtung gelten, wie sie in Randziffer 84 definiert wird.

Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Auflösung des Arbeits-

verhältnisses (Rz 73 ff.)

Wie Vergütungen zu werten sind, die der Arbeitgeber dem aus seinen Diensten scheidenden Arbeitnehmer gewährt, ob als maßgebender Lohn oder als vom Erwerbseinkommen ausgenommene Leistung, darüber herrschte lange Zeit Unsicherheit. In der ursprünglichen Fassung der AHVV waren vom Arbeitgeber ausgerichtete «Abgangsentschädigungen» als Bestandteil des maßgebenden Lohnes aufgeführt. Anläßlich der ersten Revision der AHVV wurde diese Bestimmung aufgehoben, weil sich gezeigt hatte, daß der Begriff der Abgangsentschädigung nicht genügend fest war, um als Abgrenzungsmerkmal zu dienen. Im Kreis-

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schreiben Nr. 20a wurde er denn auch im geaüe umgeüehiten Sinn verstanden, wenn Randziffer 67 bestimmte, Ahangsentschädgungen seien als Fürsorgeleis':ung zu betrachten! immerhin zeigte der zweite Satz dieser Randziffer. wonach nachträglich ausbezahite Arbeitsentgelte an ehemalige Arbeitnehmer« madgebender Lohn seien, daß der einleitend dargestellte Grundsatz schon damals als weeieter.d empfunden wurde.

Bis vor kurzem fehlte es auf dem uns hier interessierenden Gebiet an einer representativen Rechtsprechung. Erst in der letzten Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in zwei Urteilen über sich hier stellende Fragen entschieden. in einem Urteil vom 4. September 1957 in Sachen Z. M., AG. (ZAK 1958. S. 97) hat es Vergütungen an einen nicht mehr mitarbeitenden Verwaltungsrat als Entgelt für erwiesene langjährige Verdienste' und damit als maßgebenden Lohn bezeichnet. Dem zweiten Urteil vom 18. April 1953 in Sachen 3. & Co. AG. (ZAK 1958, S. 322). kommt grundlegende Bedeutung zu. Ausgehend von seiner Praxis, wonach 'der maßgebende Lohn nicht nur jedes vom Arbeitgeber erhaltene Entgelt für tatsächlich verrichtete Dienste, sondern auch einen vom Arbeitgeber bezogenen Ersatz für Lohnausfall EVGE 1953, S. 270, [ZAK 1953, S. 458] und EVGE 1956, S. 160 [ZAK 1956, S. 439]) umfasse, hat das Gericht erklärt: <Dementsprecherd fällt unter den Lohnbegriff auch die Entschädigung, die ein Arbeitnehmer wegen vorzeitiger Entlassung vom Arbeitgeber erhält„>. Das Gericht ist also damit vom gleichen Grundsatz ausgegangen, der oben dargestellt wurde und von dem auch das Kreisschreiben in Randziffer 73 ausgeht, wonach zum maßgebenden Lohn alle Leistungen gehhren, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zufließen.

In dieser Form allerdings ist dieser Satz zu weit gefaßt. Lenn wie oben dargetan wurde und im Kreisschreiben in Randziffer 8 bestimmt wird, sind Leistungen, die zwar aus dem Arbeitsverhältnis fließen, aber der Fürsorge für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen, als vom Erwerbseinkommen ausgenommen zu betrachter.. Der Grundsatz muß daher in diesem Sinne eingeschränkt werden. So bestimmt denn Randziffer 73, Leistungen des Arbeitgebers ioder einer betriebseigenen Einrichtung) an den aus seinen Diensten scheidenden Arbeitnehmer gehörten zum maßgebenden Lohn, soweit es sich nicht um Fürsorge- (oder Versicherungs)-ieistungen für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Rz S ) handle.

Aber gerade die Frage, oh eine Vergütung des Arbeitgebers au den ausscheidenden Arbeitnehmer als eine Fürsorgeleistung uni damit als

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vom Erwerbseinkommen ausgenommen zu betrachten sei, bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Daß der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird, dafür nicht maßgebend sein kann -also etwa Leistungen, die nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet würden, deshalb Fürsorgeleistungen wären -‚ bedarf wohl keiner besonderen Begründung. Diese Frage muß an sich jeweils auf Grund der Verhältnisse des einzelnen Falles beantwortet werden. Indessen kann sie für eine Reihe von Tatbeständen, die in der Praxis verhältnismäßig häufig sind, generell beantwortet werden. Das Kreissehreiben bestimmt demnach, daß zum maßgebenden Lohn namentlich gehören

- Leistungen, die der Arbeitgeber zwar erst nach der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses ausrichtet, die aber das Entgelt für eine vom Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit bilden, also Lohnnachzahlungen aller Art (vgl. Rz 74). Dazu zählen derartige Entgelte auch, wenn sie erst nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses festgesetzt werden.

Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Anerkennung der geleisteten Dienste gewährt, wie die sogenannte Austrittsgratifikation (vgl. Rz 76); einen Tatbestand dieser Art hat das Gericht in dem erwähnten, in ZAR 1958, Seite 97, wiedergegebenen Urteil angenommen. Immerhin wird gerade hier, wo es sich regelmäßig um Vergütungen handelt, auf die der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch hat, aufmerksam geprüft werden müssen, ob die Vergütung nicht gemäß Randziffer 8 ganz oder zum Teil eine Fürsorgeleistung bilde.

- Leistungen, die der Arbeitgeber im Falle der vorzeitigen Auflösung

des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer als Ersatz für den Lohnausfall gewährt, wie das Gericht in dem mehrfach erwähnten Urteil in ZAR festgestellt hat (vgl. Rz 75). Hieher ist auch der Fall zu zählen, da der Arbeitgeber den Lohn bis zum ordentlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses ausrichtet, die Dienste des Arbeitnehmers aber nicht annimmt; auch diese Leistungen des Arbeitgebers gehören zum maßgebenden Lohn.

Aus den bisherigen Ausführungen kann gefolgert werden, daß der - Rechtsgrund, der zu der Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte

- Zeitablauf, Kündigung, Vereinbarung, Rücktritt, Tod des Dienstherrn für unsere Frage überhaupt nicht von Bedeutung sei. Auch hier bestätigt sich, daß zivilrechtliche Begriffe zur Lösung AHV-rechtlicher Fragen grundsätzlich nicht geeignet sind (vgl. Rz 22). Nun hat allerdings das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem früheren Urteil (vom

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19. Dezember 1950 i. Sa. Konkursmasse T., ZAK 1951, S. 75) erklärt, der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers (Art. 354 OR) gehöre nicht zum maßgebenden Lohn. Diese Auffassung deckt sich nicht ohne weiteres mit dem vom Gericht in dem besprochenen jüngsten Urteil (vgl. ZAK 1958, S. 32211 aufgestellten Grundsätzen. Trotzdem wurde für diesen besonderen Sachverhalt eine jenem Urteil entsprechende Bestimmung in das Kreisschreiben aufgenommen (vgl. Rz 78). Wie ein derartiger Anspruch des Arbeitnehmers zu werten sei, ist nicht zuletzt für die mit der KoHokation betrauten Konkursverwaltungen von Bedeutung, und es muß angenommen werden, daß diese sich solange auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes stützen werden, als über diesen Tatbestand nicht in letzter Instanz anders entschieden worden ist. Um aber zu vermeiden, daß diese Frage von den Ausgleichskassen und von den Konkursbehörden verschieden beurteilt werde, bedurfte es dieser Fassung von Randziffer 78.

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß nach der heutigen Praxis die Leistungen des Arbeitgebers an den aus seinen Diensten scheidenden Arbeitnehmer im allgemeinen nur dann nicht zum maßgebenden Lohn gehören, wenn sie als Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen im Sinne von Randziffer 8 zu werten sind; vorbehalten bleibt der soeben besprochene, in Randziffer 78 umschriebene, Tatbestand. - Daß Leistungen des Arbeitgebers, die für den Ersatz von Auslagen bestimmt sind, welche der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis aufgewendet hat, ihrer Natur nach nicht Erwerbseinkommen sind, folgt aus der allgemeinen Regel über die Unkosten (vgl. Rz 95) und wurde daher unter Randziffer 73 ff. nicht besonders gesagt.

(Fortsetzung folgt)

Zur Führung von Rentenliste und Rentenrekapitulation

Die Zentrale Ausgleichsstelle unterzieht die ihr von den Ausgleichskassen jeden Monat übermittelten Rentenlisten und Rentenrekapitulationen regelmäßig einer Nachprüfung. Hiebei sind gelegentlich Differenzen zutage getreten, welche die laufende Verpflichtungs- und Auszahlungskontrolle erschweren. Zum Teil mochten diese Unstimmigkeiten auf die starke Arbeitsbelastung der Kassenorgane infolge der dritten und vierten AHV-Revision zurückzuführen, also nur vorübergehender Natur sein;

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doch zeigte es sich anderseits auch, da gewisse Differenzen ihren Ursprung in einer nicht regelkonformen Erledigung ton Geschäftsvorfällen hatten. Es bestehen somit gute Gründe, einmal mehr die Wichtigkeit der weisungsgemhßen Fährung von Rentenliste und Rentenrekapitulation und der Einhslttuig dr Vrschriften über die 3tichihihrung zu betonen.

Auf die Notwendigkeit, daß die Ausgeichskassen der dauernden Ueberprüfung der Rentenverpflichtungen und der vollzogenen Rentenleistungen, deren Umfang weiterhin in stetem Ansteigen begriffen ist, ihre volle Aufmerksamkeit widmen, ist schon bei verschiedenen Gelegenheiten aufmerksam gemacht worden (vgl. ZAR, 1952, S. 282 ff.; ZAR 1953, S. 435 ff.). Sie besteht, weil nur die Uebereinstimmungskontrolle auf Grund der Rentenrekapitulation und des buchhalterischen Monatsausweises der Ausgleichskasse Sicherheit bietet, daß keine unrichtigen und unkontrollierten Auszahlungen erfolgen, da ja bekanntlich die monatlichen Rentenleistungen in der Buchhaltung der Ausgleichskassen nicht auf Einzelkonten der Berechtigten, sondern gesamthaft verbucht werden. Diese lJehereinstiutnangskontrolle kann ihren Zweck aber nur dann erfüllen, wenn alle Geschäftsvorfälle auf dem Gebiete der Rentenzusprechung und -auszahlung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Wegleitung über die Renten und der Weisungen Über Buchführung und Geldverkehr der Aasgieidäskassen erledigt werden. Somit gilt sie insbesondere auch für die Sonderfälle. die weitergehender Abklärungen und besonderer Maßnahmen bedürfen und daher oft nicht schematisch im Zuge der normalen Geschäftserledigung behandelt werden können. Gerade in derartigen Fällen besteht die Gefahr, daß Weisungen, die in erster Linie auf Normalfälle ausgerichtet sind, übersehen werden. Zuweilen werden sie auch als nicht anwendbar oder als zu umständlich erachtet. Solche Ueberlegungen gehen jedoch fehl; die Nichtbeachtung von Vorschriften führt nämlich zwangsläufig in der Rentenrekapitulation bzw. in der Buchhallung zu Unstimmigkeiten, deren nachträgliche Abklärung oft weit mehr Arbeit verursacht, als es die ordnungsgemäße Erledigung einiger Sonderfälle erfordert hätte. Auch verfälschen solche Unstimmigkeiten, wenn sie nicht berichtigt werden, das Bild der in der Rentenrekapitulation ausgewiesenen Verpflichtungen oder der verbuchten Leistungen und erschweren damit eine umfassende Kontrolle wesentlich. Einige der in Erscheinung getretenen Fehlerquellen sollen im folgenden kurz besprochen werden.

Zunächst ist auf die Bedeutung des in Randziffer 577 und 582 der Rentenwegleitung enthaltenen Grundsatzes der Gleichzeitigkeit, wonach

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che Erledigung eines Geschöfisvorfades und seine Veib üu:tg im gleiehen Monat zu erfol gen haben bzw. die Abgangsmeldung auf der Rentenliste für eine weggefallene oder durch eine andere erse:te Renten in dem der letzte:: Leistungsverbuchung folgender. Monat zu erstatten ist, hinzuweisen. Die Beachtung dieser Regeln bildet die grundlegende Voraussetzung dafür. daß die in der Rentenrekaptuia:ion eines Monats ausgewiesenen Verpflichtungen nut den S'a obe:rdge:: der Rentenkonten 500 und 501 des buchhalterischen Monatsausweises überhaupt verglichen werder können. Jede Abweichung davon führt zu Differenzen zwischen dem Verpflichtungs- und Leistungsausweis des betreffenden Monats, die nachträglich abgeklürt werden müssen. Ueberdies werden Korrekturposten in der Rentenrekapitulatior. ::tig. Diese stören nicht selten die Uebersichtlichkeit: bei einer Höufu:'.g von Korrekturposten kann die Nützlichkeit der Rentenzekapin:iation :iberhaur in Frage gestellt werden. Es ist daher besonders darauf zu achten, dkl die Zahlungsanweisungen an die Buchhaltung nicht :'c: cde nach dem Berichtsmonat, in dem sie vollzogen werden sollen, weitergeleitet werden und überdies so rechtzeitig erfolgen, daß der Vollzug durch die Buchhailung Im Berichtsmonat noch möglich ist.

Di ese Feststellungen gelten raturuch auch till die Sonderfälle, in denen eine Verrechnung oder vorläufig eine bloße GutschrIft zugunsten des Berechtigten mit Sperrung der Auszahlungen) bis zur Abklärung bestimmter Fragen angeordnet wird. Auch diese Maßnahmen dürfen nur dann und in dem Umfange durchgeführt werden, als eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Rentner ifl der Renterirekapitulation ausgewiesen wird. So ist beispielsweise unschwer einzusehen, daß Verrechnungsaufträge, de vorzeitig verbucht wurden, obwohl ein Rentenanspruch erst im fcigenden Monat entstanden Ist und daher auch die Rente erst In. diesem Monat in der. Verpfhchtungsstand der Rentenrekapitulation aufgenommen werden konnte, Unstimmigkeiten zwischen Verpfhchtungs- und Leistungsausweis zur Fclge haben.

Verschiedentlich waren in der Rentearekapitulaticn festgestellte Differenzen aber auch auf Verrechnungen zurückzuführen, für weiche an sich die Voraussetzungen insbesondere also Fälligkeit de; Rente) erfüllt waren. Diese Differenzen zwischen Verpflichtungs- und Leistungsausweis ergaben sich daraus, daß Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Renten ohne Rückerstattungs- und Verrechnungsverfügung sowie ohne entsprechende Meldungen an die Buchhaltung durch bloße Nichtauszahlung der Renten während einiger Monate beglichen» wurden. Offensichtlich ist ein solches Vorgehen, auch -.vern es all Vorteile der

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Einfachheit aufweist, in mehrfacher Beziehung nicht angängig. Vorab lassen die gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 47 AHVG und Artikel 78 AHVV keinen Zweifel darüber aufkommen, daß eine Rückforderung nur auf Grund einer rechtskräftigen Verfügung gegenüber dem Rückerstattungspflichtigen vollzogen werden kann, auch wenn der Rückerstattungsbetrag nicht hoch ist (vgl. Rz 616 der Rentenwegleitung). Auch die Verrechnung einer solchermaßen festgestellten Rückerstattungsschuld mit Renten ist wie die Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat dem Rentenberechtigten mit einer Verfügung zu eröffnen, wofür allerdings auch ein Vermerk in der Renten- oder Rückerstattungsverfügung genügt (vgl. Rz 542 der Rentenwegleitung). Anderseits läßt das erwähnte «abgekürzte» Verfahren auch die Buchführungsweisungen außer Acht, indem Leistungen erbracht und Rückerstattungsforderungen festgestellt und beglichen werden, ohne daß sie verbucht werden (vgl. Rz 32 und 35 der Buchführungsweisungen). Es ist klar, daß ein solches Vorgehen sich nicht mit einer geordneten Buchführung vereinbaren läßt. Im übrigen sind weder Rückforderungen noch Verrechnungen in die Rentenliste oder Rentenrekapitulation aufzunehmen (vgl. Rz 617 der Rentenwegleitung), da diese nur Aufschluß über die Verpflichtungen der Ausgleichskasse, nicht aber auch über allfällige Gegenforderungen gegenüber den Rentenberechtigten erteilen. Bei ordnungsgemäßer Erledigung und Verbuchung von Rückforderungen und Verrechnungen treten diese daher in der Rentenrekapitulation in keiner Weise in Erscheinung; auch sind für sie keine Korrekturposten nötig.

Parlamentarische Beratung über die Weiterführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge

In einem früheren Aufsatz (ZAK 1958, S. 190 ff.) wurde unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1958 die Ausgangslage für eine allfällige Weiterführung der bisherigen Alters- und Hinterlassenenfürsorge nach 1958 geschildert. Im August und September 1958 haben die vorberatenden Kommissionen des Ständerates und des Nationalrates zur Vorlage Stellung genommen (ZAR 1958, S. 297 und 337).

Eintreten war unbestritten; beide Kommissionen stimmten dem Antrag des Bundesrates auf Verlängerung und Aenderung des Bundesbeschlusses über die zusätzliche Alters- und HinterlassenenfUrsorge in allen Punkten

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einhellig zu. In den Kommissionen blieb namentlich der Schlüssel für die Verteilung der ordentlichen Beiträge an die Kantone sowie die schweizerischen Stiftungen für das Alter und für die Jugend unangefochten. Bedauert wurde hingegen die Einstellung der Verzinsung gemäß Bundesgesetz über besondere Sparmaßnahmen vom 23. Dezember 1953, da nun schon in sechs bis acht Jahren die Mittel der heute noch rund 71 Millionen Franken betragenden Rückstellung erschöpft sein werden. Mehrere Votanten gaben der Erwartung Ausdruck, daß das Parlament rechtzeitig die Beratungen über eine nachherige Weiterführung dieser Hilfe auf einer neuen Basis aufnehmen möge.

Im Verlauf der Sitzungen beider parlamentarischer Kommissionen ist auch das Problem einer allfälligen Unterstützung gemeinnütziger Altersheime durch finanzielle Mittel des Bundes angeschnitten worden. An sich wurde eine solche Hilfe als wünschbar erachtet; doch würde es sich hier um eine ganz neue Bundesaufgabe von großer Tragweite handeln, die keinesfalls im Rahmen der vorgesehenen Weiterführung der zusätzlichen Fürsorge gelöst werden könnte. Jegliche Abzweigung von Mitteln aus der erwähnten Rückstellung des Bundes für neue Zwecke sei abzulehnen; denn diese Gelder werden vollauf für individuelle Hilfeleistungen nach geltender Ordnung benötigt.

Die Vorlage kam in der vergangenen Herbstsession in den eidgenössischen Räten zur Behandlung. Der Ständerat, dem die Priorität zustand, behandelte das Geschäft in seiner Sitzung vom 25. September 1958. Nach einer einläßlichen Berichterstattung durch den Referenten der Kommission, Ständerat Stüssi, über die Rechtsgrundlagen und die bisherige Ausgestaltung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge sowie über die vorgesehene Weiterführung beschloß die Ständekammer diskussionslos Eintreten auf die Vorlage und stimmte dem Verlängerungsbeschluß gemäß bundesrätlicher Fassung in der Gesamtabstimmung mit 35 Stimmen ohne Gegenmehr zu. Der Nationalrat nahm die Vorlage in seiner Sitzung vom 2. Oktober 1958 diskussionslos mit 134:0 Stimmen an, worauf das Geschäft am 3. Oktober 1958 von beiden Räten in der Schlußabstimmung verabschiedet wurde. Damit wird der Verlängerungsbeschluß -vorbehältlich eines allfälligen Referendums - auf den 1. Januar 1959 in Kraft treten.

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Das Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden

Im Anschluß an die Eröffnung der Staa vert.:'agsverhandiungen mit Holland erschien in der ZAR ein Ueberblick über die neue allgemeine Altersversicherung in den Niederlanden ZAR 1956. S. 415 ff.). Wie in

der letzten April-Nummer ZAK 11958. S. 1109 remeidet wurde, st das schweizerisch-niederländische Abkommen über Sozialversicherung am 28. März 1958 in Bern unterzeichnet worden. Nachstehend soll auf die

Grundzüge dieses Abkommens kurz hingewiesen werden.

Die Stellung der niederlüntlisehen Staatangehörigen in der

-.chweizerisehen AHV

ilh'(te thche f1uuc

Die -niederländischen Staatsangehdrigen so'.-en immer dann Anspruch auf die ordentlichen Ren-,en der schweizerischen AH,' nahen, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles

insgesamt whhrend mindestens ±iint . den Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Minteriassenenversicherung bezahlt haben oder

insgesamt während zehn Jahren - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall in der Schweiz gewohnt und ja deser Zeit wöhrend mjrdestens eines vollen Jahres Beitrüge an die schweizersche Alters- und Hnterlassenen-

versicherung bezahlt haben.

Ebenso sollen die Hinterlassenen eines niederländischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-

versicherung haben.

Ferner wird in Auss:cht genommen, die Kürzung der Renten um einen Drittel gemäß Artikel 40 AHVG fallen zu lassen.

Uc bergan qsrenen

Der Grundsatz der Gleichbehandlung isi schweizerischerseits auch auf die Uebergngsrenten ausgedehnt worden. Der Einbezug dieser Renten war insofern gegeben, als die Niederlande sich ihrerseits bereit erklärt

haben, den Schweizerbürgern die beitragsfreien Vollrenten gemäß Uebergangsordnung zur allgemeinen Altersversicherung zu gewähren. Entsprechend den Aufentha]tsvoraussetzungen, die ein Schweizerbürger er-

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füllen muß, um Anspruch auf die beitragsfreien niederländischen Uebergangsrenten zu haben, sollen die niederländischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Rente nicht erfüllen, unter den gleichen Bedingungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die schweizerischen Uebergangsrenten haben, sofern sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Rückerstattung der Beiträge erfolgte.

Die Stellung der Schweizerbürger in der niederländischen Versicherung

Als Gegenleistung sichern die Niederlande den Schweizerbürgern unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf sämtliche auf Beiträgen beruhenden Leistungen zu.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, daß es gelungen ist, die volle Gleichbehandlung auch für die auf einer beschränkten Beitragsleistung beruhenden ungekürzten Uebergangsrenten zu erlangen. Da das Hauptgewicht der allgemeinen Altersversicherung noch während vieler Jahre auf diesen Uebergangsrenten liegen wird in der Tat werden ordentliche Vollrenten erstmals nach 50jähriger Laufzeit der Versicherung ausgerichtet werden können - kommt dieser Konzession für unsere Landsleute größte Bedeutung zu. Praktisch bedeutet dies, daß Schweizerbürger, welche die gesetzlichen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen, gegebenenfalls schon nach einem einzigen Beitragsjahr die ungekürzte Uebergangsrente beanspruchen können.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß Holland für die Eröffnung des Anspruchs auf die Leistungen der Alters- Invaliden- und Hinterlassenenversicherung für Arbeitnehmer sowie für den Beitritt zu dieser Versicherung die schweizerischen Versicherungszeiten niederländischen gleichstellt. Diese Regelung hat den Vorteil, daß für die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten die in der schweizerischen AHV zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der niederländischen Wartezeiten angerechnet werden, und daß bei erstmaligem Eintritt in die holländische Versicherung nach Vollendung des 35. Altersjahres die für diesen Fall vorgesehene besondere Wartezeit von 24 Jahren nicht erfüllt werden muß.

Was schließlich die beitragsfreien Uebergangsrenten der allgemeinen niederländischen Altersversicherung anbetrifft, so darf darauf hingewiesen werden, daß diese Leistungen den Schweizerbürgern unter den

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gleichen Voraussetzungen wie den niederländischen Staatsangehörigen gewährt werden, sofern sie in den zehn der Einreichung des Gesuches unmittelbar vorangehenden Jahren in Holland gewohnt haben.

Die Rückerstattung der Beiträge

Die niederländischen Staatsangehörigen, die der schweizerischen AHV unterstellt waren sowie deren Hinterlassenen, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Versicherung zusteht, sollen Anspruch auf die Rückerstattung der vollen Beiträge (Unselbständigerwerbende also auch der Arbeitgeberbeiträge) haben.

Niederländischerseits sieht das Abkommen keine Rückerstattung von Beiträgen vor, und dies deshalb, weil der Versicherte nach der niederländischen Gesetzgebung praktisch keine Beiträge verlieren kann, indem er für jedes Beitragsjahr eine entsprechende Teilrente erhält.

Die Zahlung der Renten nach dem Ausland

Die niederländische Gesetzgebung wie auch das schweizerische AHVG sehen vor, daß der rentenberechtigte Ausländer den Anspruch auf die Leistungen oder zum mindesten auf bestimmte Leistungsteile verliert, sobald er sich ins Ausland begibt. Deshalb war neben der Gleichbehandlung für beide Teile eines der Hauptziele der Verhandlungen die Gewährung der Auszahlung der Leistungen nach dem Ausland.

Nach dem Abkommen zahlt Holland seine Leistungen an Schweizerbürger, die in den Niederlanden oder in der Schweiz wohnen, in vollem Umfange aus. Wie im Zusatzprotokoll ausdrücklich festgestellt wird, gilt diese Regelung auch für die auf einer beschränkten Beitragsdauer beruhenden Uebergangsrenten. Mit Rücksicht auf die besondere Wichtigkeit dieser Renten, auf die wir oben hingewiesen haben, kommt dieser Konzession größte Bedeutung zu. Es ist im übrigen interessant festzustellen, daß Holland mit diesem erstmals gemachten Zugeständnis über den Grundsatz der Gleichbehandlung hinausgegangen ist. Holländischerseits ist indessen beabsichtigt, durch einen entsprechenden Erlaß den gleichen Vorteil auch den niederländischen Staatsangehörigen zu gewährleisten.

An Schweizerbürger, die sich in einem Drittstaat aufhalten, zahlt Holland seine Leistungen, entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung, im gleichen Umfange aus wie an seine eigenen Staatsangehörigen, die sich im betreffenden Drittstaat aufhalten. Dies be-

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deutet, daß unsere Landsleute auch in allen jenen Staaten, mit denen Holland durch ein bilaterales oder multilaterales Abkommen die gegenseitige Auszahlung der Leistungen vereinbart hat, die vollen niederländischen Leistungen erhalten.

Als Gegenleistung gewährt die Schweiz in Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung den niederländischen Staatsangehörigen die Auszahlung der ordentlichen Renten nach jedem beliebigen Drittstaat.

Die völlig beitragsfreien Uebergangsrenten werden dagegen von jedem Staat den Angehörigen des andern Staates nur solange gewährt, als sich der Berechtigte im Inland aufhält.

Die freiwillige Versicherung

Die Erleichterung der Durchführung der freiwilligen schweizerischen AHV in den Niederlanden stieß auf keine Schwierigkeiten, da die Niederlande ein gleiches Interesse hinsichtlich der eigenen freiwilligen Versicherung haben. Im Abkommen sichern sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten gegenseitig ihre guten Dienste hinsichtlich der Durchführung der beiderseitigen freiwilligen Versicherung zu.

Bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen

Die Eidgenössische Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hat in ihrer Sitzung vom 16. bis 18. September 1958 die auf Grund der ersten Sitzung vom Bundesamt für Sozialversicherung ausgearbeiteten Grundsätze für die Schaffung einer bundesrechtlichen Ordnung betreffend die obligatorische Ausrichtung von Familienzulagen an Arbeitnehmer und die Ausdehnung der bestehenden Ordnung der Kinderzulagen für Bergbauern auf die Landwirte des Unterlandes durchberaten.

im

Der bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen für Arbeitnehmer sollen alle Arbeitgeber unterstellt werden, die in der Schweiz ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten. Ein Antrag, die Kantone zu ermächtigen, Arbeitgeber, die einem Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Familienzulagen unterstehen, von der Unterstellung auszunehmen, wurde mit 19 gegen 10 Stimmen abgelehnt, da es ja den Partnern eines Gesamt-

351.

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arbeitsvertrages freisteht, für den Gültigkeitsbereich ihres Vertrages eine eigene FamilienauSgleichskasse zu schaffen. Hingegen sollen die Kantone befugt sein, die kantonalen und kommunalen Verwaltungen und Betriebe sowie die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstpersonals von der Unterstellung auszunehmen. Ein Antrag, dem weiblichen Hausdienstpersonal auch dann Anspruch auf Kinderzulagen einzuräumen, wenn der Arbeitgeber keiner Kasse angeschlossen ist, wurde mehrheitlich abgelehnt.

In ihrer ersten Sitzung hatte die Kommission beschlossen, die Kinderzulage auf 10 Franken im Monat für Kinder bis zum erfüllten 15. Altersjahr festzusetzen. Auf diesen Beschluß ist die Kommission zurückgekommen. Die Kinderzulage soll nunmehr mindestens 10 Franken für das erste und 15 Franken für das zweite und die folgenden Kinder im Monat betragen. Die Kantone können jedoch in ihrer Gesetzgebung für die in ihrem Gebiet tätigen Kassen weitergehende und anders geartete Leistungen vorsehen. Dem Vorschlag des Bundesamtes, die Kantone nur zu ermächtigen, für die kantonale Kasse sowie für Kassen, deren Tätigkeit sich auf das Kantonsgebiet beschränkt, weitergehende Leistungen vorzusehen, konnte die Kommission nicht zustimmen. Hingegen billigte die Kommission einhellig den Vorschlag des Bundesamtes, ausländischen Arbeitnehmern grundsätzlich nur dann Anspruch auf Kinderzulagen einzuräumen, wenn sie mit ihren Kindern dauernd in der Schweiz wohnen.

In bezug auf die Organisation entschied sich die Kommission in ihrer ersten Sitzung für ein System von anerkannten kantonalen, beruflichen und zwischenberuflichen Kassen. Befugt zur Errichtung von Kassen sollen nur Berufsverbände der Arbeitgeber sein. Kassen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Kantons beschränkt, werden anerkannt, wenn sie nachweisen, daß ihnen mindestens 50 Arbeitgeber oder mindestens 500 Arbeitnehmer angehören. Regionale und gesamtschweizerische Kassen werden anerkannt, wenn ihnen mindestens 50 Arbeitgeber mit mindestens 500 Arbeitnehmern oder - ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgeber 1000 Arbeitnehmer angehören. Kassen, die von einer AHV-Verbandsausgleichskasse geführt werden, sowie Kassen, die alle Arbeitgeber der betreffenden Berufsgruppen erfassen, sollen auch dann anerkannt werden, wenn sie die erwähnten Mindestzulagen nicht erreichen. Die Anerkennung von Betriebskassen soll nicht vorgesehen werden. Kantonale berufliche Kassen sollen durch den Regierungsrat, regionale und schweizerische Kassen durch den Bundesrat anerkannt werden. Ein Antrag, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Kassen ohne weiteres anzuerkennen, wurde mit 14 gegen 7 Stimmen

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abgelehnt. Hingegen wurde dem Antrag einhellig zugestimmt, die anerkannten Kassen zu verpflichten, alle Arbeitgeber, die dem Gründetverband angehören, als Mitglieder in die Kasse aufzunehmen.

Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Kinderzulagen sollen durch Arbeitgeberbeiträge gedeckt werden, wobei die öffentliche Hand nur jenen anerkannten Kassen Beiträge gewähren soll, die mindestens 2000 Arbeitnehmer umfassen und bei Erhebung eines Arbeitgeberbeitrages von 1,3 Prozent der Lohnsumme die gesetzliche Mindestzulage nicht finanzieren können.

Der Ausdehnuna der bestehenden Ordnung der Kiaderznlagcn für Bergbauern auf die Landwirte des Unterlandes stimmte die Kommission zu. In bezug auf die Finanzierung wurde beschlossen, von Beiträgen der selbständigerwerbenden Landwirte mit Rücksicht auf die besondere Lage der Landwirtschaft abzusehen. Die Kinderzulage für die Landwirte des Unterlandes soll auf 10 Franken für das erste und auf 15 Franken für das zweite und die folgenden Kinder festgesetzt werden.

Gestützt auf die Beschlüsse der Expertenkommission soll nunmehr der Expertenbericht erstellt und der Kommission anfangs des nächsten Jahres zur Genehmigung unterbreitet werden.

Zur Eingliederung Gebrechlicher in der Schweiz'

Die einfachste, häufigste und bekannteste Form der Eingliederung ist die Stellenvermittlung in einem Industrie-, Gewerbe-, Handels- oder Verwaltungsbetrieb sowie im Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehr. Sie setzt voraus, daß der Invalide seinen Arbeitsplatz ohne fremde Hilfe erreichen kann. Die zweite Form der Eingliederung besteht in der Vermittlung von Heimarbeit. Sie fällt in Betracht für Invalide, die trotz schwerer Lähmungen und Versagens innerer Organe noch zu regelmäßigen. spezialisierten Arbeitsleistungen fähig sind. Solchen Invaliden muß das Werkstück ins Haus geliefert werden. Als eine dritte Form der Eingliederung ist das Arbeitsheim zu bezeichnen; neben Unterkunft, Verpflegung und Verdienst gewährt es dem Behinderten persönliche Betreuung und Fürsorge. Das Arbeitsheim ist daher vor allem für diejenigen

Nach einem Artikel von W. Schweingruber, Leiter der Eingliederungsstätte Basel, in der Schweizerischen Arbeitgeber-Zeitung 1957, Seite 906 ff.

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Invaliden geeignet, die dauernd der Pflege durch Drittpersonen außerhalb der eigenen Familie bedürfen.

Im Vordergrund steht die Eingliederung durch Stellenvermittlung. Die moderne Eingliederung erforscht die Anforderungen, welche die Arbeit in den Betrieben an Können, Wissen und Wollen stellt. Anderseits prüft der Berufsberater die Begabung des Invaliden, während der Arzt die Leistungsfähigkeit der Organe, der Sinne, die Belastbarkeit des Skeletts und den Zustand der Muskulatur untersucht. Berufsberater und Arzt erstellen gemeinsam den Eingliederungsplan, legen das Berufsziel fest oft erst nach einiger Beobachtungszeit und leiten die nötigen Schulungs- und Therapiemaßnahmen ein.

Die Eingliederungsstätte in Basel verfügt heute über folgende, der Beobachtung, dem Training, der Schulung und der Umschulung dienende Arbeitsmöglichkeiten: kaufmännisches Büro, Zeichnungsbüro, Buchbinderei, Gärtnerei, Schuhmacherei, mechanische Werkstätte, Spenglerei, Malerei, Schreinerei und Kleintierzuchtbetriehe. Dazu kommen als Therapieräume ein Saal für Heilgymnastik, eine Gehschule für Beinamputierte, eine orthopädische Werkstätte zum Bau von Stützapparaten und Prothesen sowie besondere Räume für die funktionelle Therapie und für die Schulung der Handamputierten.

Der Aufenthalt eines Invaliden in der Eingliederungsstätte dauert in der Regel drei Monate. Die Basler Eingliederungsstätte beschränkt sich zur Zeit auf die Beobachtung und genaue Abklärung des Einzelfalles, auf kurzfristige Umschulungen und Einführungen in bestimmte Arbeitsmethoden. Ganze Lehren oder lang dauernde Umschulungen kann sie infolge beschränkter Platzzahl lediglich vermitteln, aber nicht selber durchführen.

Die Stellenvermittlung als solche ist die schwierigste Aufgabe im Rahmen der Eingliederungsmaßnahmen. Es gilt, sowohl auf seiten des Invaliden als auch bei dessen künftigem Arbeitgeber das Prinzip der Freiwilligkeit zu berücksichtigen. Die Eingliederungsstätte verfügt nicht über genügend direkte Verbindungen in der ganzen Schweiz; sie ist auf die Mitarbeit lokaler Stellen insbesondere von Regionalstellen (vgl. ZAK 1957, S. 334 ff. und 380 ff.) angewiesen.

Die Basler Eingliederungsstätte befaßt sich auch mit den Fragen der Heimarbeit. Obwohl die Heimarbeit als Produktionsform an Bedeutung verloren hat, darf sie im Rahmen der Eingliederung nicht vernachlässigt werden. Faktoren, welche die Verbreitung der Heimarbeit ungünstig be-

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einflussen (Erschwerung der Qualitätskontrolle, erschwerte Einhaltung der Fertigungstermine, zusätzliche Belastung der Speditionsabteilung, Schwierigkeiten der Anlernung von Personen, die den Fabrikationsort nicht aufsuchen können) gilt es zu begegnen durch sorgfältige Arbeitsstudien bei jedem Auftrag, durch besondere Vorrichtungen am Arbeitsplatz und endlich durch gründliche und systematische Einführung in die mit der Arbeit verbundenen Manipulationen. In Fällen schwerer Invalidität läßt die Eingliederungsstätte den Behinderten für einige Tage zu sich kommen, um ihn gründlich instruieren zu können. Ueberdies kann die Eingliederungsstätte die Qualitätskontrolle und die Terminüberwachung übernehmen; sie haftet hiefür dem Arbeitgeber, der in diesem Fall auch bei großen und langfristigen Arbeiten lediglich mit der Eingliederungsstätte und nicht mit den einzelnen Heimarbeitern verkehren muß.

Unter den wenigen in der Schweiz bestehenden Arbeitsheimen für Invalide sind namentlich diejenigen zu erwähnen, welche teilerwerbsfähige Jugendliche aufnehmen. Ihre Verbindung zur Industrie ist aber oft für eine systematische Eingliederung zu wenig entwickelt. Hiezu bedarf es einer besonderen Stelle oder Organisation. Diese müßte sich jener Invaliden annehmen, die keine normale Arbeitsleistung erbringen können; sie müßte für diese Heimplätze beschaffen und das hiefür erforderliche Personal ausbilden.

Die berufliche Eingliederung von Epileptikern'

Epileptiker werden zu Unrecht oft als arbeits- und vermittlungsunfähig betrachtet. Die moderne Medizin ist imstande, entweder die Anfälle ganz zu verhindern oder ihre Häufigkeit und Schwere merklich herabzusetzen, sofern der Betroffene die Anordnungen des Arztes befolgt. Epilepsie äußert sich sehr verschieden; der Behinderungsgrad muß daher in jedem Einzelfall besonders abgeklärt werden. Bei vielen Epileptikern treten die Anfälle nur oder fast nur nachts oder zur Zeit des Aufstehens auf. Andere Epileptiker unterliegen nur kurzen Unterbrechungen des Bewußtseins von höchstens einigen Sekunden. Manche Epileptiker fühlen

Diese Ausführungen stützen sich auf einen Artikel der Zeitschrift «Pro Infirmis», Heft 9, März 1958, Seite 278 bis 281. «Pro Infirmis» ihrerseits bezieht sich auf ein Merkblatt des britischen Arbeitsministeriums.

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einen Anfall frühzeitig genug herannahen, können ihre Arbeit unterbrechen und sich an einem günstigen Ort niederlegen. Ferner gibt es Epileptiker, deren Anfälle in so regelmäßigen Zeitabständen auftreten, daß sie mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden können. Tritt die Epilepsie in einer dieser Formen auf, so ist die berufliche Eingliederung im offenen Erwerbsleben durchaus möglich.

Entscheidend für die erfolgreiche Eingliederung sind das Verständnis und die positive Einstellung des Arbeitgebers und der Mitarbeiter. Insbesondere gilt dies für die ersten Tage nach Arbeitsaufnahme. die wegen der mit jedem Stellenwechsel verbundenen Spannung vorübergehend vermehrte Anfälle bringen können.

Anderseits gibt es, was allerdings seltener ist, Epileptiker mit stärkerer Behinderung durch häufige und schwere Anfälle, mit geistiger Veränderung, vor allem Verlangsamung, oder mit ausgeprägten Verwirrungs- und Aufregungszuständen. Diese Kranken benötigen, sofern sie überhaupt arbeitsfähig sind, den Rahmen einer besonderen, geschützten Werkstätte für Behinderte.

Gewisse Beschäftigungsarten kommen für Epileptiker nicht in Frage. Als Beispiele seien erwähnt: Arbeit an gefährlichen Maschinen; Führen von Fahrzeugen (weder Fahrräder noch Motorfahrzeuge, es sei denn, die zuständigen Stellen würden ausnahmsweise die Fahrbewilligung erteilen); Arbeit auf Leitern, Bauten und andern erhöhten Arbeitsplätzen; Verrichtung von Arbeiten in der Nähe von offenem Feuer oder Wasser. Ungeeignet sind auch verantwortungsvolle Einzelposten oder Arbeit an wertvollem, zerbrechlichem Material.

Eine Trennung zwischen Epileptikern und andern Arbeitern drängt sich nicht auf. In geschützten Behindertenwerkstätten werden die Epileptiker nicht von andern Gebrechlichen getrennt; dagegen wird darauf gesehen, Epileptiker nicht an Plätze zu stellen, wo sie bei Auftreten eines Anfalles sich oder andere gefährden könnten. Solche Werkstätten haben mit der Beschäftigung von Epileptikern gute Erfahrungen gemacht und festgestellt, daß ihre Anfälle die Nebenarbeiter kaum stören.

Werden geeignete Arbeitsplätze vermittelt, so ist die Unfallwahrscheinlichkeit für Epileptiker verglichen mit derjenigen der übrigen Arbeiterschaft nur geringfügig erhöht. Epileptiker sind daher bei der SUVA andern Versicherten gleichgestellt, so daß dem Arbeitgeber hieraus keine größere Belastung erwächst.

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Aufklärungsarbeit in der AHV

Die gesamte Bevölkerung der Schweiz steht in irgend einer Weise mit der AHV in Berührung, sei es als Beitragszahler, Leistungsempfänger, Abrechnungspflichtiger oder auch nur als «möglicher Anwärter» auf eine Versicherungsleistung. Das Informationsbedürfnis dieser Personen ist jedoch ganz unterschiedlich. Während ein Abrechnungspflichtiger unter Umständen geradezu «AHV-Fachmann» sein muß, genügt es der Hausfrau und Mutter zu wissen, daß sie und ihre Kinder beim vorzeitigen Tod des Familienhauptes Anspruch auf Hinterlassenenrenten haben. Am einen Orte bedarf es demnach einer eigentlichen Instruktion, während am anderen eine Orientierung durch Drucksachen, am dritten die Pflege allgemeiner «public relations» durch die Tages- und Wochenpresse sowie gelegentlich durch das Radio ausreicht.

In der AHV ist die Aufklärung der Versicherten und der Arbeitgeber Sache der Durchführungsorgane, d. h. in erster Linie der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen. Aber auch größere Arbeitgeber sind häufig genötigt, gegenüber ihren Arbeitnehmern «Aufklärungsarbeit» zu leisten. Die Aufsichtsbehörde dagegen beschränkt sich darauf, die Oeffentlichkeit durch ihre Jahresberichte oder bei besonderen Gelegenheiten durch Pressekonferenzen zu informieren. Die Aufgabe der Ausgleichskassen ist nicht immer leicht. Es gilt einmal, die angeschlossenen Versicherten und Arbeitgeber ganz allgemein mit dem Wesen und den Grundzügen des Sozialwerkes vertraut zu machen. Dann aber müssen vor allem die Abrechnungspflichtigen über ihre Obliegenheiten in geeigneter Form unterrichtet werden. Ausmaß und Form dieser Aufklärung haben den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen, Wirtschaftsgebiete oder Landesgegenden zu entsprechen. Die kantonalen und Verbandsausgleichskassen sind hier sehr beweglich und können sich viel besser als eine zentrale Stelle den Gegebenheiten ihrer «Kundschaft» anpassen. Man denke zum Beispiel daran, wieviel eingehender eine Verbandsausgleichskasse aus der Industrie oder dem Großhandel die Abrechnungspflichtigen und Versicherten über die Probleme der AHV-Abrechnung für Vertreter und Handelsreisende aufklären muß als etwa eine Ausgleichskasse aus dem (Klein-) Gewerbe. Das Aufklärungsmaterial einer Ausgleichskasse mit vorwiegend landwirtschaftlichem Mitgliederbestand wird nicht nur im Inhalt, sondern auch im Stil anders gestaltet werden müssen als jenes einer industriellen Kasse.

Inmitten dieser Vielfalt gibt es jedoch immer wieder Gebiete der Aufklärung, auf denen sich die Bedürfnisse der einzelnen Ausgleichs-

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kassen mehr oder weniger decken und für die sich ein gemeinsames Vorgehen empfiehlt. Diesem Zwecke dient der «Koordinationsausschuf3 für die Aufklärung über die AHV». Er besteht aus je einer Delegation von Leitern der kantonalen und der Verbands-Ausgleichskassen.

Die Tätigkeit des Koordinationsausschusses, der seit 1949 15 Sitzungen abhielt, hat sich als besonders wertvoll erwiesen bei der Herausgabe von Merkblättern und Broschüren zur Aufklärung von Versicherten und Arbeitgebern über allgemeine Fragen der AHV. Der Ausschuß besorgt in der Regel die Redaktion und die Drucklegung dieser Schriften, während die Verteilung durch eine einzelne Kasse oder durch die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen organisiert wird.

Zu diesen Aufklärungsvorschriften gehört in erster Linie die kurzgefaßte Broschüre «Wissenswerten über die AHV», die 1951 in einer Riesenauflage von 320 000 Exemplaren (deutsch, französisch und italienisch zusammen) und 1954 in abgeänderter Fassung nochmals in 275 000 Exemplaren erschienen ist.

Der Inhalt dieser Broschüre ist durch die auf den 1. Januar 1957 erfolgte AHV-Revision in manchen Teilen überholt worden. Im Hinblick auf die erwartete baldige Einführung der Invalidenversicherung verzichtete der Koordinationsausschuß auf eine Neuauflage der Broschüre und gab an ihrer Stelle im Herbst 1957 zwei Merkblätter (<Beiträge» und «Renten» heraus. Auch hier erreichte die Auflage in drei Sprachen recht ansehnliche Zahlen: Merkblatt «Beiträge» 152 700; Merkblatt »Renten» 138 300.

Ferner vermittelt der Koordinationsausschuß den Ausgleichskassen Merkblätter über die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge auf dem Gebiete der AHV. Diese Merkblätter dienen dazu, ausländische Arbeitskräfte über ihr Verhältnis zur schweizerischen AHV zu orientieren. Sie sind jeweils in der Sprache dieser Ausländer gehalten. Verschiedene Ausgleichskassen legen jedem neu erstellten Versicherungsausweis für Ausländer das entsprechende Merkblatt bei. Solche bestehen über die Abkommen mit Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Oesterreich und Liechtenstein.

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Aufbewahrung der Anmeldeformulare (Formular 301)

Kürzlich ist den Ausgleichskassen das Kreisschreiben Nr. 72 betreffend Aktenaufbewahrung (vom 25. August 1958) zugegangen. Nach der Dauer der Aufbewahrung zerfallen die Akten danach in drei Kategorien, nämlich:

auf lange Sicht belanglose Akten,

Akten, welche zwölf Jahre aufbewahrt werden müssen und

solche, die vorderhand unbeschränkt aufzubewahren sind.

Die Dauer der Aufbewahrung beeinflußt die Art der Ablage. Bei der Wahl der Organisationsform und der Einrichtungen muß nicht nur die Aufbewahrung an und für sich, sondern vor allem auch die spätere Ausscheidung der vernichtungsreifen Akten berücksichtigt werden.

Das Anmeldeformular findet sich in der zweiten Kategorie, d. h. es muß zwölf Jahre aufbewahrt werden. Dies mag lang erscheinen. Als das erwähnte Kreisschreiben in einer Spezialkommission beraten wurde, hat sich um die Aufbewahrungsfrist des Formulars 301 eine lebhafte Diskussion entwickelt. Dabei hat die Mehrheit den Standpunkt vertreten, zwölf Jahre seien angemessen.

Das Anmeldeformular dient vor allem zwei Zwecken. Erster und wichtigster Zweck des Anmeldeformulars ist die Beschaffung der Angaben, die für die Erstellung des Versicherungsausweises erforderlich sind. Ist der Versicherungsausweis erstellt und die Registrierung bei der Zentralen Ausgleichsstelle erfolgt, so hat das Anmeldeformular seinen Hauptzweck erfüllt. Daneben hat es sich aber auch für Abklärungen als zweckdienlich erwiesen, welche die Ausgleichskassen für die Zentrale Ausgleichsstelle vornehmen müssen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ergänzung der Versichertennummer mit Ordnungsnummern über einen Versicherten Angaben benötigt. Z. B. kann die Unterschrift des Versicherten die Feststellung der Identität ermöglichen. Für diesen zweiten Zweck dürfte es aber genügen, wenn die Ausgleichskassen die Anmeldeformulare während zwölf Jahren aufbewahren. Die wenigen Einzelfälle, in welchen das Formular noch später benötigt werden könnte, aber nicht mehr vorhanden ist, sind in Kauf zu nehmen.

In verschiedenen Ausgleichskassen werden die Anmeldeformulare außerdem als «IBK-Register» verwendet. Um über ein vollständiges Nachschlageregister zu verfügen, füllen diese Kassen auch, wenn sie sich

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nur auf einen bereits bestehenden Versicherungsausweis eintragen, ein Anmeldeformular aus und ordnen es in den übrigen Bestand ein. Dieses Register soll während der Zeit der IBK-Eintragungen, da sich die IBK selber nie vollständig in der Ablage befinden, Nachforschungen darüber erleichtern, ob die Kasse ein IBK eröffnet hat. Gelegentlich legen Ausgleichskassen auch aus räumlichen Gründen - wenn nämlich das Büro für IBK-Eröffnungen und die IBK-Ablage selbst weit voneinander entfernt liegen - Wert auf ein solches Zusatzregister. Man kann sich aber fragen, ob hiefür das Formular 301 zweckmäßig ist. Sein Format scheint für ein Register zu groß und zu unhandlich. Doch steht diese Verwendung des Formulars 301 hier nicht zur Diskussion; für die Aufbewahrungsfrist ist sie jedenfalls irrelevant.

Zahlreiche Ausgleichskassen - auch solche, welche die Anmeldeformulare nicht als IBK-Register verwenden legen die Anmeldeformulare nach Versichertennummer ab. Der gesamte Bestand befindet sich in dieser Reihenfolge. Diese Art der Ablage ist einfach, aber im Hinblick auf die spätere Ausscheidung der vernichtungsreifen Akten kaum zweckmäßig. Jahr für Jahr müßte der ganze Bestand nach vernichtungsreifen Akten durchkämmt werden, was eine mühsame Arbeit darstellt.

Die Ausgleichskassen werden danach trachten müssen, zu einem Klassierungssystem überzugehen, das sowohl den Anforderungen der Aufbewahrung wie der Vernichtung gerecht wird. Dies dürfte die jahrgangweise Ablage sein. Oberster Ordnungsbegriff ist nach diesem System das Jahr, in welchem das Schriftstück erstellt wurde; innerhalb des Jahrganges werden die Formulare nach der Versichertennummer geordnet. Die Formulare können bequem in Bundesordnern aufbewahrt werden. Teure Ablageschränke erübrigen sich.

Damit nötigenfalls die Formulare gleichwohl rasch aufgefunden werden können, dürfte es sich empfehlen, auf dem IBK das Jahr seiner Eröffnung handschriftlich anzumerken (zum Beispiel 58). Ist der jährliche Anfall so groß, daß die Formulare 301 mehrere Bundesordner füllen, können sie noch weiter untergruppiert werden (Jahr, Monat, Versichertennummer). Auf dem IBK wäre dann auch noch der Monat festzuhalten (für ein im August 1958 erstelltes Formular 301 = 58/8).

Dieses Klassierungssystem ist einfach und zweckmäßig. Es erlaubt eine schnelle Ablage und ein schnelles Auffinden der gewünschten Formulare. Die Ausscheidung der vernichtungsreifen Akten ist ebenfalls denkbar einfach: der ganze Jahrgang kann ungesichtet ausgeschieden werden.

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Die vorstehenden Ueberlegungen gelten im Grundsatz nicht nur für die Anmeldeformulare, sondern für alle Akten. Stets sollte bereits bei der Aktenablage Vorsorge getroffen werden, daß für die Aktenvernichtung nicht ein zeitraubendes Auskämmen erforderlich ist.

Durchführungsfragen

Preisvergünstigungen und Warenbons des Arbeitgebers

In zahlreichen Unternehmen kann das Personal Waren des eigenen Betriebes zu einem unter dem ordentlichen Verkaufspreis liegenden Preis kaufen. Der Wert dieser Vergünstigung ist nicht als maßgebender Lohn zu betrachten.

Dagegen gehören Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Form von unentgeltlich abgegebenen Waren des eigenen Betriebes, etwa in Gestalt sogenannter Waren- und Geschenkbons, als Gratifikationen zum maßgebenden Lohn, sofern sie nicht als Geschenke im Sinne von Artikel 8, Buchstabe c, AHVV, zu betrachten sind. Vgl. Kreisschreiben Nr. 20 b, Randziffer 52.

Ermittlung der vollen Beitragsjahre

Eine Ausgleichskasse hat kürzlich im Fall einer ausländischen Witwe das Jahr 1949 als volles Beitragsjahr angerechnet, obwohl im Anmeldeformular (20.333) unter Ziffer 11 ein Auslandaufenthalt von 1910 bis zum 30. März 1949 ordnungsgemäß gemeldet wurde und diese Tatsache auch aus den persönlichen Ausweisen der Rentenansprecherin ersichtlich sein mußte.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei darauf hingewiesen, daß die in der Rentenwegleitung unter Randziffer 130 enthaltene Sonderregel für Witwen und Ehefrauen nur für Jahre Anwendung findet, in denen die Rentenansprecherin ununterbrochen versichert war; ferner sind selbstverständlich bei der Ermittlung der vollen Beitragsjahre des Versicherten auch wenn die Erfüllung der Mindestheitragsdauer nicht in Frage steht von den Ausgleichskassen alle Unterlagen und bekannten Tatsachen, insbesondere aber auch die Angaben in der Rentenanmeldung zu berücksichtigen,

Im genannten Falle war die Versicherte offensichtlich bis zum

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30. März 1949 nicht versichert, weshalb das Jahr 1949 nicht als volles Beitragsjahr angerechnet werden konnte.

Taggelder für Zivilschutz-Kurse und -Rapporte

Auf Grund der Verordnung des Bundesrates vom 26. Januar 1954 über zivile Schutz- und Betreuungsorganisationen werden vom Bund, von den Kantonen und von den Gemeinden Kurse und Rapporte für die Kader des Zivilschutzes durchgeführt. Die Instruktoren und Teilnehmer erhalten Taggelder sowie Leistungen für den Ersatz ihrer Auslagen. Jedes Gemeinwesen trägt die Kosten für die von ihm durchgeführten Kurse und Rapporte; der Bund gewährt Beiträge an die Kosten der kantonalen und kommunalen Veranstaltungen.

Fraglich kann sein, ob von den ausgerichteten Taggeldern AHV-Beiträge zu erheben seien. Da der Ausbau des Zivilschutzes noch im Gange ist, ist eine endgültige Stellungnahme im Moment nicht möglich. Vorläufig sind diese Taggelder ähnlich dem Feuerwehrsold nicht als Teil des Erwerbseinkommens zu betrachten und deshalb von ihnen keine AHV-Beiträge zu entrichten.

Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung

In der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung vom 26. Dezember 1952 und dem Nachtrag vom 17. April 1957 wird in verschiedenen Randziffern auf die Wegleitung über die Renten verwiesen. Nach dem Erscheinen der 4. Auflage der Wegleitung über die Renten sind nun diese Verweise wie folgt anzupassen:

Randziffern

EO-Wegleitung 1 Rentenwegleitung

17 535 ff.

21 536, 539, 543

22603

97 68-70

03 89 ff.

38 285 ff., 298 ff.

139 315 tf

257 618-623

258 624, 626

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KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlamenta- Nationalrat Guinand hat am 24. September 1958 folgende risehe Vorstöße Motion eingereicht:

Motion Guinaud «Die AHV hat sich in den ersten zehn Jahren ihres Bevom 24. September stehens segensreich ausgewirkt.

1958 Bei den bisherigen Revisionen sind die Renten für die

Bezüger kleiner Einkommen, für die vor der Jahrhundertwende Geborenen, sowie für die Witwen und Waisen wesentlich erhöht worden. Demgegenüber wurden die jüngern Versicherten zu wenig berücksichtigt und die Renten der Personen mit mittlerem Einkommen zu stark nivelliert. Der Versicherungscharakter des Sozialwerkes wurde dadurch beeinträchtigt.

Um weiterhin eine glückliche Entwicklung der AHV zu gewährleisten, wird der Bundesrat eingeladen, den Eidgenössischen Räten eine entsprechende Vorlage über die Verbesserung der Versicherungsleistungen zu unterbreiten, welche unter Beibehaltung des bisherigen Systems des Versicherungswerkes und unter Verwendung des zu erwartenden Aktivenüberschusses den Versicherungscharakter wieder stärker berücksichtigt und durch Verbesserung der ordentlichen Renten insbesondere den jüngern Versicherten und jenen, die durch die bisherigen Revisionen benachteiligt wurden, vermehrt entgegenkommt.»

Postulat Gnägi Am 26. September 1958 hat Nationalrat Gnägi folgendes vom 26. September Postulat eingereicht:

1958 «Auf Ende 1958 läuft die mehrmals verlängerte Verfü-

gung über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV ab. Trotzdem diese Verfügung für die kantonalen Ausgleichskassen Verbesserungen gebracht hat, ist die Verwaltungskostenfrage auch heute noch nicht befriedigend geordnet. Gerade die kantonalen Ausgleichskassen sind noch heute gezwungen, die größten Verwaltungskostenbeiträge zu erheben, ohne den finanziellen Ausgleich finden zu können. Nach wie vor ist der Frage der Zweigstellen zu wenig Rechnung getragen. Der Bundesrat wird eingeladen, in diesem Zusammenhang folgendes zu prüfen:

Die gegenwärtige Verwaltungskostenregelung sollte für das nächste Jahr unverändert verlängert werden. Im Zusammenhang mit der Einführung der Invalidenversicherung und der neuen Erwerbsersatzordnung ist eine neue, den Verhältnissen besser angepaßte Lösung zu suchen.»

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Behandelte In der Sitzung des Nationalrates vom 24. September 1958 parlamentarische kam das Postulat Bodenmann vom 5. Dezember 1957 be-

Vorstöße treffend die Revision des AHVG (ZAK 1958, S. 22) zur

Postulat Bodenmann Behandlung. Bundesrat Etter nahm dieses Postulat im vom 5. Dezember 1957 Hinblick auf weitere parlamentarische Vorstöße, die das

gleiche Gebiet betreffen, zur Prüfung entgegen, stellte aber gleichzeitig fest, daß der Einführung der Invalidenversicherung die Priorität einzuräumen sei.

Motion de Courten Am 1. Oktober 1957 befaßte sich der Nationalrat mit vom 19. März 1958 der Motion de Courten vom 5. März 1958 (ZAK 1958, Interpellation Schütz S. 92) und der Interpellation Schütz vom 19. März 1958 vom 19. März 1958 (ZAK 1958, S. 139) betreffend die Aenderung der Er-

werbsersatzordnung und deren Inkrafttreten. Der Vertreter des Bundesrates nahm -mit dem Hinweis, daß die Botschaft mit dem Gesetzesentwurf über die Aenderung der EO vor dem Bundesrat liege die in ein P o s t u 1 a t umgewandelte Motion de Courten zur Prüfung entgegen. Zur Interpellation Schütz wurde ausgeführt, die Inkraftsetzung der neuen EO auf den 1. Januar 1959 sei aus zeitlichen Gründen nicht möglich.

Familienzulagen Der Regierungsrat des Kantons Tessin hat mit Botschaft im Kanton Tessin vom 11. Juli 1958 dem Großen Rat den Entwurf zu einem

Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer unterbreitet, durch welches das Gesetz vom 22. Juli 1953 ersetzt werden soll. Gegenüber der gegenwärtigen Regelung sieht der Entwurf folgende Neuerungen vor.

Den ausländischen Arbeitnehmern sollen die Kinderzulagen auch dann ausgerichtet werden, wenn sich ihre Kinder im Ausland befinden;

Betriebskassen sollen nicht mehr zugelassen werden;

Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen sollen nur anerkannt werden, wenn die angeschlossenen Arbeitgeber mindestens 500 Arbeitnehmer beschäftigen;

Für die Ausnahme von der Unterstellung der Arbeitgeber, die Gesamtarbeitsverträgen mit Bestimmungen über Familienzulagen unterstehen, sollen strengere Voraussetzungen vorgesehen werden. U. a. müssen die Kinderzulagen gemäß Gesamtarbeitsvertrag den gesetzlichen Mindestansatz um mindestens ein Drittel übersteigen. Der Gesamtarbeitsvertrag hat sodann eine Kontrolle über die Ausrichtung der Kinderzulagen vorzusehen. Endlich muß sich der Arbeitgeber verpflichten, auch seinem Personal, das dem Gesamtarbeitsvertrag nicht untersteht, Kinderzulagen in der vorgesehenen Höhe auszurichten.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Merkmale des maßgebenden Lohnes bei Holzakkordanten; Uebernahme der von der SUVA getroffenen Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für die AHV-Beitragsbemessung. Art. 5, Abs. 2, AIIVG.

Das Eidg. Versicherungsgericht erklärte Holzakkordanten als Unselbständigeiwerbende. In der Begründung wiederholte es zunächst seine bisherige Praxis unter Hinweis auf die Urteile i. Sa. W. R.. vom 3. Mai 1955 (ZAK 1955, S. 290), D. SA., vom 4. September 1957 ZAK 1955. S. 36) und E. W., vom 17. Dezember 1955 (ZAK 1956, S. 116).

Abgesehen von diesen Erwägungen fällt nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall entscheidend ins Gewicht. daß alle als unselbständigerwerbend betrachteten Akkordanten samt ihren Hilfskräften über den Betrieb des R. bei der SUVA versichert sind. Die von R. gedungenen Akkordanten, die von Dritten gekauftes Holz fällen und zurichten, unterstehen unbestrittenermaßen immer dieser Versicherung; und die Holzverkäufer. die das von ihnen verkaufte Holz auf Grund eines Akkordvertrages selbst schlagen und bearbeiten. gelten nach der Verfügung der Ausgleichskasse nur dann als Unselbständigerwerbende. sofern sie R. hei der SUVA versichert. Akkordanten und ihre Hilfskräfte können aber gemäß Art. 24. Abs. 2, der Verordnung 1 über die Unfallversicherung nur dann obligatorisch versichert sein, «sofern der Akkordant nicht auf Grund des von ihm bei der Ausführung der Arbeit getragenen ökonomischen Risikos als selbständiger Unternehmer zu betrachten ist>. Die Versicherung bei der SUVA war daher nur dadurch möglich, daß R. sowie alle seine Akkordanten bereit waren, diese als Arbeitnehmer der Firma behandeln zu lassen.. . Es besteht nun kein sachlicher Grund. für Holzakkordanten die Abgrenzung der selbständigen und von der unselbständigen Tätigkeit in der AHV anders vorzunehmen als in der obligatorischen Unfallversicherung. Die Versicherung durch die SUVA über-bindet den Akkordanten zudem die Pflicht. für R. Lohnlisten mit Angabe der beschäftigten Arbeiter und ihrer Löhne zu führen; eine solche Tätigkeit ist aber mit einem selbständigen Unternehmerbetrieb kaum vereinbar.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. R., vom 17. Juni 1958, H 43158.)

1. Der globale Unkostenansatz von 25 Prozent (in Ausnahmefällen

30 Prozent) des Bruttolohnes von Reisevertretern kann nur über-

schritten werden, wenn dieser Ansatz offensichtlich falsch ist, oder

die geltend gemachten Unkosten mit einer an Sicherheit gren-

zenden Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Spesen entsprechen. Art. 9 AHVV.

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2. Die von der Steuerbehörde anerkannten Unkosten sind für die Ausgleichskassen nicht verbindlich, bilden aber ein bedeutsames Indiz. Art. 9 AHVV.

H., der als Vertreter der Firma C. SA. die ganze Schweiz bereist, wird ausschließlich auf Provisionsbasis entlöhnt, wobei die Reisespesen voll zu seinen Lasten gehen. Auf Grund einer im Jahre 1955 durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, daß der von H. in den Jahren 1951-1954 als Reisespesen abgezogene Betrag 48 Prozent seiner Bruttoprovisionsbezüge ausmachte. Die Ausgleichskasse reduzierte den Spesenbetrag auf 30 Prozent des Bruttoverdienstes und forderte von der Differenz die Beiträge. Die dagegen von H. erhobene Beschwerde hieß die Rekurskommission gut. Sie stellte fest, daß die Steuerbehörde sogar einen Unkostenabzug von über 48 Prozent zugelassen hatte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die vom Bundesamt für Sozialversicherung gegen den Entscheid der Vorinstanz eingelegte Berufung gutgeheißen. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:

Es ist im vorliegenden Falle nicht bestritten, daß der Reisevertreter in der hier in Frage stehenden Zeitperiode hohe Unkosten gehabt hat. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dies auch ausdrücklich anerkannt und ließ den für Ausnahmefälle vorgesehenen Globalansatz von 30 Prozent ohne jeden Vorbehalt gelten. Anderseits ist festzustellen, daß weder der Arbeitgeber noch der Vertreter einen Beweis für die tatsächlichen Unkosten erbringen konnten. Streitig ist somit einzig, ob die über dem maximalen Globalansatz liegenden Spesen als glaubhaft anerkannt werden können oder ob diese nach den üblichen Ansätzen bemessen werden müssen.

Der Revisor bemerkt in seinem Arbeitgeberkontrollbericht, die Unkosten seien zwar als sehr hoch zu betrachten, jedoch erscheine deren Ausmaß nicht als unwahrscheinlich. Die Ausgleichskasse ist nach Anhören des Vertreters der nämlichen Ansicht. Sie weist auf die großzügige Arbeitsweise des Versicherten hin und stützt sich für ihre Auffassung insbesondere auf die Tatsache, daß die Steuerbehörde sogar noch etwas höhere Spesenabzüge toleriert hat. Der vom kantonalen Richter mit Erhebungen an Ort und Stelle beauftragte Experte kommt zu ähnlichen Ergebnissen. Er weist auf die besondern Verpflichtungen des Vertreters hin sowie die von der Steuerbehörde durchgeführte Kontrolle und gelangt zum Schluß, daß man sich mangels rechnerischen Beweisen nur auf die von der Steuerverwaltung angegebenen Zahlen stützen könne.

Es ist vorweg darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die vom Fiskus ermittelten Zahlen für die AHV-Behörden in keiner Weise verbindlich sind. Mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen, wie sie für die selbständigerwerbenden Versicherten bestehen, ist die Steuerveranlagung hier nicht entscheidend. Sie ist zwar als Indiz bedeutsam; indessen kann ihr nicht eine förmliche Vermutung der Richtigkeit beigemessen werden. Im übrigen erlaubt es der Grundsatz der Erhebung der Beiträge an der Quelle durch den Arbeitgeber nur dann, von den Pauschalansätzen abzuweichen, wenn diese Ansätze sich im Einzelfall offensichtlich als falsch erweisen. Obwohl man keinen strikten Beweis für die tatsächlichen Spesen fordern kann, muß für eine Abweichung

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von den üblichen Ansätzen die Glaubhaftmachung der Unkosten einen annähernd an Sicherheit grenzenden Grad der Wahrscheinlichkeit erreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht kann im vorliegenden Fall einen solchen Grad der Wahrscheinlichkeit trotz der nicht zu übersehenden Argumente der Vorinstanz nicht als erreicht betrachten. Ohne Zweifel hat die außerordentliche Umsatzsteigerung durch den Vertreter ein fühlbares Anwachsen seiner Reise- und Repräsentationsspesen bewirkt. Auch ist nicht zu bezweifeln, daß in der Modebranche die Vertreter verpflichtet sind, in erstklassigen Hotels zu logieren. Jedoch erscheinen Autospesen in der Höhe von 7 600 Franken im Jahr als übersetzt, besonders wenn man berücksichtigt, daß der Versicherte überdies ein SBB-Generalabonnement benützte. Ebenso sind Hotelspesen von durchschnittlich 50 Franken pro Tag, die Gepäckspesen nicht eingerechnet, selbst dann erstaunlich hoch, wenn man die Hotelkategorie und die Benützung von Ausstellungsräumlichkeiten berücksichtigt. Nicht viel anders ist es bezüglich der Geschenke an Käufer, Käuferinnen oder Rayonchefs sowie hinsichtlich der Einladungen. Selbst wenn solche Auslagen wirklich vorhanden sind, ist es schwer anzunehmen, diese seien alle berufsbedingt gewesen; sicher ist zum mindesten ein Teil davon für persönliche Annehmlichkeiten aufgewendet worden. In Ermangelung jeglichen Beweises kann daher nicht angenommen werden, es seien im vorliegenden Fall 30 Prozent übersteigende Unkosten dargetan worden, deren Glaubhaftmachung, wie oben erwähnt, einen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeitsgrad erreichen würde.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C. SA., vom 13. Januar 1958, II 171,/57.)

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Nimmt ein Selbständigerwerbender eine vorwiegend unselbständige Erwerbstätigkeit auf und übt er seine bisherige Tätigkeit nur Hoch

nebenberuflich aus, so liegt bei einer Einkommensdifferenz von mindestens 25 Prozent eine wesentliche Veränderung der Einkommens-

grundlagen im Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV vor.

Das Eidg. Versicherungsgericht hatte die Beitragsbemessung für einen Journalisten zu beurteilen, der im Rahmen seiner Berufsausübung zunächst von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit wechselte und später die bisherige selbständige Tätigkeit nur noch nebenberuflich ausübte, während er hauptberuflich wieder Unselbständigerwerbender wurde. Das Gericht führte zur Anwendung von Art. 23, lit. b, AHVV folgendes aus:

Der Berufungsbeklagte war bis Ende 19 5 3 im Hauptberuf Unselbständigerwerbender, während er im Jahre 19 5 4 ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausübte. Die Ausgleichskasse ging bei der Festsetzung des Beitrages für das Jahr 1954 von der Annahme aus, die Einkommensgrundlagen des Berufungsbeklagten hätten sich im Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV wesentlich verändert; denn sie bemaß damals die Beiträge nicht nach dem Einkommen gemäß der Wehrsteuerveranlagung 7. Periode - was der Regel des Art. 22 AHVV entsprochen hätte -sondern nach dem Einkommen im Beitragsjahr. Für die Beitragsjahre 1956 und 1957 stellte sie dann in Anwendung von Art. 22 AHVV auf das der Wehrsteuerveranlagung 8. Periode

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zugrunde liegende Einkommen des Jahres 1954 ah. Vor der kantonalen Rekurskommission machte der Berufungsbeklagte geltend, es liege erneut eine wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen vor: Seit dem Jahre 1956 sei er zur Hauptsache wieder Unselbständigerwerbender, was einen Rückgang des Einkommens aus selbständigei Tätigkeit von 16 500 Franken auf 4 500 Franken zur Folge habe: dementsprechend mußten die Beiträge der Jahre 1956 und 1957 nach dem Gegenwartseinkommen bemessen werden. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ist über dieses Begehren bei der Festsetzung des Beitrages zu befinden, da die wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen schon mit dem B e g i n n der Beitragsperiode (Jahre 1956 und 1957) eingetreten sein soll. Ein gesondertes Zwischenveranlagungsverfahren rechtfertigt sich nur dann, wenn die Beiträge gemäß der Regel des Art. 22 AHVV festgesetzt sind und eine wesentliche Veränderung i m L a u f e der Beitragsperiode behauptet wird.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat schon bisher gefunden, ein Seibständigerwerbender, der vorwiegend eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und seine bisherige ausschließlich selbständige Tätigkeit nur noch in vermindertem Umfang nebenberuflich ausübt, könne in Anwendung von Art. 23, lit. b, AHVV eine außerordentliche Beitragsfestsetzung verlangen, sofern der Einkommensrückgang mindestens 25 Prozent betrage. Wenn die Vorbringen des Berufungsbeklagten den Tatsachen entsprechen und der seit 1956 angeblich im Hauptberuf ausgeübten unselbständigen Tätigkeit eine gewisse Dauerhaftigkeit zukommt, ist daher eine wesentliche Veränderung der Einkommensgrundlagen zu bejahen. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Ausgleichskasse Art. 23, 111. b, AHVV selber angewendet hat, als im Jahre 1954 die bisher nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit zur Haupttätigkeit wurde. Bei dieser Sachlage muß aber die umgekehrte Entwicklung (Ueberwiegen der unselbständigen Tätigkeit) wiederum zur Anwendung von Art. 23, lit. b, AHVV führen.

(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. J. C. M., vorn 13. Februar 1958, H 228/57.)

III. Beitragsbezug

Jahrelange Unterlassung der Beitragserhebung auf deklarierten

Vergütungen bedeutet nicht. rechtskräftige Feststellung der Aus-

gleichskasse, es werde auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet. Art. 39 AHVV. Die Verfügung über Personalbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber

gilt, unter Umständen auch als Eröffnung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Eine spätere Verfügung für persönliche Beiträge wegen Erfassung dieses Arbeitnehmers als Selbständig-

erwerbenden für die gleichen Vergütungen stellt dann nur eine

Berichtigung der ersten Verfügung dar. Der Anspruch ist demzu-

folge nicht verjährt, wenn die erste Verfügung innert 5 Jahren erging. Art. 16, Abs. 1, AIIVG.

Vergütungen für nicht patentierte Rezepturen und Fabrikationserfahrungen: Abgrenzung zwischen Kapitalertrag und Erwerbs-

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einkommen sowie zwischen Einkommen aus selbständiger und

unselbständiger Erwerbstätigkeit. Art. 5, Abs. 2, AHVG.

4. Als im Betrieb arbeitendes Eigenkapital gilt der Wehrsteuerwert der in die AG. eingegebenen nichtpatentierten Rezepturen und Fabrikationsverfahren. Art. 18, Abs. 2, AHVV.

Die Einlage, die G. als Mitglied einer AG. gemacht hatte, bestand aus Rezepturen und Fabrikationserfahrungen. Dafür erhielt er neben einem monatlichen Honorar für seine Mitarbeit einen prozentualen Anteil am Gesamtumsatz. Auf dieser Vergütung wurden keine AHV-Beiträge entrichtet, wovon die Ausgleichskasse im September 1955 Kenntnis erhielt und darauf die Personalbeiträge einforderte. Auf Beschwerde hin entschied die zuständige Rekurskommission rechtskräftig, die Vergütungen stellten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, was die Ausgleichskasse veranlaßte, im September 1956 gegenüber G. Verfügungen für die entsprechenden persönlichen Beiträge pro 1950-1955 zu erlassen. G. zog die Sache daraufhin bis vor das Eidgenössische Versicherungsgericht, wo er geltend machte, die nachträgliche Erhebung von Beiträgen lasse sich mir der Rechtssicherheit und dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren, die Beiträge pro 1950 und 1951 seien erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist gefordert worden, die Umsatzvergütungen stellten zudem nicht Erwerbseinkommen sondern Kapitalertrag dar und seien daher beitragsfrei. Eventuell sei der Wert der in die Firma eingebrachten Rezepturer. als Eigenkapital zu behandeln. Der Wert dieser Rechte müsse geschätzt werden, weil die Steuerbehörden hierüber keine Angaben besäßen und Art. 18, Abs. 2. AHVV, wonach für die Bewertung die Wehrsteuergesetzgebung maßgebend sei, der gesetzlichen Grundlage entbehre.

Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ah, unter teilweiser Aenderung des vorinstanzlichen Entscheides:

1. Ueber die Frage, oh der Berufungskläger auf den von der Aktiengesellschaft bezogenen Umsatzvergütungen für die Jahre 1950 bis 1955 AHV-Beiträge schulde, liegt kein materiell rechtskräftiger Entscheid vor. Und was das jahrelange Nichthandeln der Ausgleichskassen anbelangt, so kann dies nicht bedeuten, die Kasse habe rechtskräftig festgestellt, daß keine AHV-Beiträge erhoben würden. Vor allem aber erwachsen Kassenverfügungen überhaupt nicht in materielle Rechtskraft; die Ausgleichskassen sind vielmehr befugt, auf solche Verfügungen zurückzukommen, sofern sie sich als offensichtlich unrichtig erweisen. Der Grundsatz der Rechtskraft steht daher einer Nachforderung der Beiträge nicht entgegen. In der nachträglichen Beitragserhebung ist auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erblicken. Wohl hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, daß die durch Rechtsprechung bewirkte Umgestaltung der Verwaltungspraxis im allgemeinen keine Wirkung ex tune haben solle, d. h. daß sie nicht zur Wiederaufnahme bereits erledigter Fälle führen dürfe; ex nunc aber soll die neue Praxis um der Rechtssicherheit willen auf sämtliche noch nicht erledigte Fälle angewendet werden (Oswald, AHV-Praxis, Nr. 577, und die dort zitierten Urteile). Gegen die Einforderung der streitigen Beiträge ließe sich daher selbst dann nichts einwenden, wenn sie sich auf eine Praxisänderung stützte. Im übrigen hat das Eidg. Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni

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1957 i. Sa. H. AG. (EVGE 1957, S. 174 ff.; ZAN 1958, S. 28) erklärt, daß das Prinzip von Treu und Glauben eine Nachforderung nur beschränken kann, wo ganz besondere Umstände es als schlechtweg unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit als unvereinbar erscheinen lassen, den gesetzlichen Zustand nachträglich und rückwirkend herzustellen. Der Berufungskläger macht geltend, daß die Umsatzvergütungen aus den Wehrsteuerakten schon lange ersichtlich waren und bereits anläßlich der Arbeitgeberkontrolle des Jahres 1951 festgestellt wurden. Hierin liegt jedoch kein genügender Grund, um auf die Herbeiführung des gesetzlichen Zustandes zu verzichten. Es ist nicht außer acht zu lassen, daß auch eine Nachforderung von Beiträgen den Versicherten grundsätzlich nur zu den Pflichten anhält, deren Erfüllung letzten Endes seinen eigenen Rechten dient, auf jeden Fall in einem notwendigen Zusammenhang mit diesen steht EVGE 1957, S. 177; ZAK 1958, S.28).

2. Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie gemäß Art. 16, Abs. 1, AHVG nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden. Dci' Berufungskläger bringt vor, die Ausgleichskasse habe die Beiträge der Jahre 1950 und 1951 erst nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht. Für das Jahr 1951 trifft dies schon deshalb nicht zu, weil die heute angefochtenen Beitragsverfügungen bereits im September 1956 ergingen. Einer näheren Prüfung bedarf die Verjährungseinrede einzig in bezug auf den Beitrag des Jahres 1950; doch erweist sie sich auch hier als unbegründet. Ueher den Beitrag des Jahres 1950 hatte die Ausgleichskasse erstmals im Oktober 1955 eine Verfügung erlassen, zu welchem Zeitpunkt die Frist des Art. 16, Abs. 1, AHVG noch nicht abgelaufen war. Es handelte sich damals allerdings um paritätische Beiträge und die Verfügung richtete sich aus diesem Grunde in erster Linie an die Aktiengesellschaft, die als Arbeitgeberin betrachtet wurde. In der heute streitigen Verfügung werden dagegen vom Berufungskläger persönliche Beiträge verlangt, da die kantonale Rekurskommission in ihrem Entscheid erkannte, daß die fraglichen Umsatzvergütungen nicht maßgebenden Lohn darstellen. Die beiden Verfügungen vom Oktober 1955 und September 1956 betreffen jedoch Beiträge auf Umsatzvergütungen für das gleiche Beitragsjahr und den gleichen Versicherten. Unter diesen Umständen bildet die zweite Verfügung materiell eine bloße Berichtigung der ersten Verfügung. Für die Frage, ob die Frist des Art. 16, Abs. 1, AHVG innegehalten sei, kann es nicht auf den Zeitpunkt der Berichtigung ankommen; vielmehr hat die Geltendmachung durch Verfügung auch Wirkung auf die nach Ablauf der Verwirkungsfrist des Art. 16, Abs. 1, AHVG erfolgte Berichtigung. Daß die Berichtigung einer Verfügung auf die Geltendmachung der Beiträge grundsätzlich keinen Einfluß haben kann, ergibt sich aus dem Zweck des Art. 16, Abs. 1, AHVG. Die Bestimmung soll die Kassen zwingen, ihre Beitragsverfügungen innert angemessener Zeit ergehen zu lassen. Dieser Zweck wird erreicht, wenn die Ausgleichskasse ihre Forderung innert der Frist geltend macht, selbst wenn die ergangene Verfügung in der Folge geändert wird. Wenn das Beitragsstatut eines Versicherten nicht zum vornherein feststeht und die Ausgleichskasse zunächst paritätische Beiträge verlangt, drängt sich diese Lösung geradezu auf. Andernfalls wäre die Kasse oft gezwungen, zur Wahrung ihrer Rechte vorsorglich auch eine Verfügung über

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persönliche Beiträge zu erlassen, die der Verfügung über die paritätischen Beiträge widerspräche. Im Urteil vom 4. Juli 1957 i. Sa. B. (EVGE 1957, S.225; ZAK 1957, S.454) hat aber das Eidg. Versicherungsgericht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sich der Erlaß solcher Eventualverfügungen zur Wahrung eines möglichen Rechts mit den Grundsätzen des AHVG nicht vereinbaren läßt. Das Gericht hat allerdings auch erklärt, daß die Verjährung insoweit eingetreten wäre, als bei der nach Ablauf der Frist vorgenommenen Berichtigung ein höherer, d. h. ein nach einem höheren Einkommen bemessener Beitrag gefordert würde; hier müßte von der nachträglichen Geltendmachung eines zusätzlichen Beitrages gesprochen werden. Im vorliegenden Fall steht nicht fest, daß die Ausgleichskasse in der Verf ügung vom September 1956 für das Jahr 1950 den Beitrag auf einem höheren Einkommen fordert als gemäß der innert der Frist des Art. 16, Abs. 1, AHVG ergangenen Verfügung vom Oktober 1955. Immerhin sind die Akten in diesem Punkt nicht restlos klar. Sofern die Verfügung vom September 1956 einen zusätzlichen Beitrag enthalten sollte, bleibt dem Berufungskläger das Recht gewahrt, bei der Ausgleichskasse nachträglich zu verlangen, daß sie ihre Forderung für das Jahr 1950 auf den im Oktober 1955 geltend gemachten Beitrag beschränke.

Mit ihrer ersten Verfügung vom Oktober 1955 hat die Ausgleichskasse den Beitrag des Jahres 1950 tatsächlich auch gegenüber dem Berufungskläger geltend gemacht. An welche Erfordernisse eine Geltendmachung von Beiträgen zu knüpfen ist, wenn diese Geltendmachung gegenüber dem Versicherten durch eine Verfügung über paritätische Beiträge erfolgt, braucht heute nicht abschließend beurteilt zu werden. Hier ist der Umstand entscheidend, daß der Berufungskläger von der ersten Verfügung vom Oktober 1955 tatsächlich Kenntnis erhielt und sich bei der kantonalen Rekurskommission als Betroffener im Sinne von Art. 84 AHVG beschwerte. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz reichte eine Vertreterin des Berufungsklägers «im Auftrag unserer Klienten» im November 1955 Beschwerde ein. Kurz darauf brachte die Vertreterin eine Vollmacht der Aktiengesellschaft bei und im Februar 1956 wies sie sich durch schriftliche Vollmacht darüber aus, daß sie auch für den heutigen Berufungskläger handle. Damit ist erstellt, daß zu den Klienten, für welche die Vertreterin Beschwerde erhoben hatte, auch der von der Verfügung betroffene Berufungskläger gehörte.

3. Wie das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil vom 17. Juni 1957 i. Sa. H. AG. (EVGE 1957, S. 174 ff., ZAK 1958, S. 28) festgestellt hat, läßt sich die Frage, ob die einem Lizenzgeber zustehenden Lizenzgebühren beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreien Kapitalertrag darstellen, nicht generell beantworten. Nach Art. 4 AHVG und Art. 6, Abs. 1 AHVV sind diejenigen Einkünfte zum Erwerbseinkommen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufließen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Im Einzelfall ist daher auszugehen von den Beziehungen der Lizenzeinnahmen zur Person des Bezügers, seiner erwerbliehen Betätigung und der wirtschaftlichen Bedeutung derselben. Der Inhaber einer Erfindung kann sich zwar durch die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz persönlich derart von seinem Rechte loslösen, daß er keinerlei Einfluß mehr auf Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr hat. Die Lizenzgebühren stellen dann nur noch die Entschädigung für

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die Abtretung eines Rechtes da ai.so der. Gegenwert für die gleichsam vom Lizenzgeber entäußerte Sache und werden als Kapitalertrag betrachtet. Allein die Praxis hat gezeigt, daß solche Fälle die Ausnahme bilden. In der Regel bleibt das persönliche Moment wirtschaftlicher Betätigung im Zusammenhang mit der, Erfindung bestehen, z. B. dadurch, daß der Erfinder mit dem Betrieb des Lizenznehmers verbunden und darin durch persönliche Mitarbeit an der Verwertung beteiligt ist. In einem solchen Falle ist grundsätzlich Erwerbseinkommen gegeben. Dabei kann es begrifflich nicht von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit, die den Erfinder mit der Ausnützung verbindet, noch besonders honoriert werde oder ob das Entgelt in den Lizenzgebühren inbegriffen sei. Die besondere Honorierung erscheint nur als zusätzliche Leistung an den Lizenzgeber für die Mitarbeit.

Im vorliegenden Fall kommen dem Berufungskläger Umsatzvergütungen für den Einsatz nicht patentierter Rezepturen und Fabrikationserfahrungen zu. Diesen Vergütungen liegen somit keine selbständigen Rechte zugrunde, wie dies für Lizenzgebühren zutrifft, die aus Patenten fließen. Es ist daher fraglich, ob die Behandlung der heute zu beurteilenden Einkünfte als Kapitalertrag in der AI-IV überhaupt möglich wäre. Aber selbst wenn man die erwähnte Praxis betreffend Lizenzgebühren grundsätzlich auch auf solches Einkommen anwendet, so führt sie ohnehin zur Feststellung, daß hier kein Kapitalertrag vorliegt, aus folgenden Gründen: Der Berufungskläger hat sich von seinem Verfahren nicht derart losgelöst, daß die daraus fließenden Einnahmen Kapitalertrag sein können. Als technischer Leiter der Aktiengesellschaft übt er bei der Auswertung der, Verfahren nach wie vor einen bestimmenden Einfluß aus, und ei' ist hieran durch persönliche Mitarbeit beteiligt. Unter diesen Umständen stellen die auf dem Umsatz berechneten Vergütungen unzweifelhaft Erwerbseinkommen dar. Daß der Berufungskläger für seine Mitarbeit noch ein besonderes Honorar bezieht, vermag hieran nichts zu ändern, wie aus den oben zitierten Erwägungen des Urteils H. AG. hervorgeht.

Durch den Entscheid der kantonalen Rekurskommission ist für die Jahre 1950 bis 1954 rechtskräftig festgestellt, daß die Umsatzvergütungen nicht maßgebenden Lohn bilden, weshalb sie als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit behandelt werden müssen. Und für das Jahr 1955, über das die kantonale Rekurskommission damals nicht zu befinden hatte, kann es in dieser Hinsicht bei der Kassenverfügung sein Bewenden haben. Der Ausgleichskasse wird aber empfohlen, die Frage, ob maßgebender Lohn oder Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorliege, für die folgenden Jahre erneut zu prüfen; dabei darf die Ausgleichskasse ohne weiteres auf die für Lizenzgebühren geltende Praxis abstellen. Im mehrfach zitierten Urteil 1. Sa. H. AG. hat das Eidg. Versicherungsgericht ausgeführt, eine selbständige Erwerbstätigkeit liege entsprechend den allgemeinen Kriterien dann vor, wenn der Inhaber die Erfindung selber auswerte, wenn er trotz Lizenzabgaben als berufsmäßiger Erfinder arbeite und wenn er mit der ausbeutenden Firma weitgehend identisch sei. Werde dagegen der Erfinder zu auswertender Arbeit verpflichtet, so müsse auch hinsichtlich der Lizenzgebühren auf unselbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Da der Berufungskläger seine Rezepte und Fabrikationserfahrungen in der Aktiengesellschaft auswertet und er zugleich deren Angestellter ist, läßt sich die Erfassung der Umsatzver-

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gütungen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zukunft kaum aufrechterhalten.

4. Zu prüfen bleibt die Frage eines allfälligen Zinsabzuges für im Betriebe investiertes Eigenkapital. Gemäß Art. 18, Abs. 2, AHVV ist das Eigenkapital nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewerten,

d. h. ein Zinsabzug fällt nur insoweit in Betracht, als dem Eigenkapital ein Wehrsteuerwert zukommt. Der Einwand des Berufungsklägers, Art. 18, Abs. 2, AHVV sei gesetzwidrig, wurde vom Eidg. Versicherungsgericht bereits in einem Urteil (EVGE 1952, S. 54 ff.; ZAK 1952, S. 100) widerlegt.

Die Vorinstanz hat erklärt, das Aktienpaket des Berufungsklägers bilde das im Betriebe investierte Eigenkapital. Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden, macht doch der Berufungskläger selber geltend, daß die Aktien nicht durch Verrechnung mit dem Wert der Rezepturen liberiert wurden. Der Hinweis der Vorinstanz, die Auswertung der Fabrikationserfahrungen und der Rezepturen wäre ohne das Aktienkapital nicht möglich, ist an sich nicht entscheidend. Es läßt sich nämlich mit gutem Grund die Auffassung vertreten, daß der Berufungskläger auch sein Salär ohne die Aktienbeteiligung nicht erzielen würde. Ueberdies macht die Vorinstanz die Höhe des abzugsberechtigten Eigenkapitalzinses von der Höhe der Dividende abhängig. Das läßt sich jedoch mit dem gesetzlichen Begriff des Eigenkapitals nicht vereinbaren; denn dieser Begriff erträgt eine derartige funktionelle Abhängigkeit von der (gewillkürten) Verteilung des betrieblichen Gewinnes nicht. Unter den gegebenen Umständen könnte als Eigenkapital nur ein allfälliger Steuerwert der Rezepturen anerkannt werden. Der Eingabe des Berufungsklägers läßt sich aber entnehmen, daß diese Rezepturen keinen Steuerwert haben, weshalb ein Abzug für einen Eigenkapitalzins entfällt. Der von der Vorinstanz für die Beitragsjahre 1952 und 1953 bewilligte Zinsabzug ist daher zu streichen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. G., vom 23. Mai 1958, H 9/58.)

B. RENTEN

Rentenanspruch Eine französische Grenzgängerin, die in den Jahren 1949 bis 1955 wöchentlich im Durchschnitt bloß ein bis zwei Tage in der Schweiz

gearbeitet und die geschuldeten Beiträge nur teilweise mittels Beitragsmarken geleistet hat, erfüllt die zum Erwerb eines Renten-

anspruches notwendige minimale Beitragsdauer von fünf Jahren nicht

(Art. 1, Abs. 1, lit. b, ARVG und Art. 5, lit. b, des schweizerisch-

französischen Abkommens vom 9. Juli 1949).

Die französische Staatsangehörige M. D. machte einen Anspruch auf eine Altersrente geltend, unter Hinweis darauf, daß sie in den Jahren 1949 bis 1955 als Grenzgängerin durchschnittlich zwei Tage pro Woche in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Die Ausgleichskasse wies ihr Gesuch ab, da sie weder während fünf vollen Jahren Beiträge geleistet noch in der Schweiz gewohnt habe.

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Die von ihr angerufene Rekurskommission dagegen ließ ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz für die Annahme einer fünfjährigen Beitragsdauer als genügend gelten und bejahte ihren Anspruch auf eine ordentliche Rente. Das Urteil der Rekurskommission wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung angefochten, worauf das Eidg. Versicherungsgericht die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse mit folgender Begründung bestätigte:

Gemäß Art. 5, lit. h, des schweizerisch-französischen Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949 haben französische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Altersrenten, «wenn sie hei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt oder insgesamt wählend zehn Jahren in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben».

Die Rentenansprecherin hat nie in der Schweiz gewohnt. Da sich ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. Juli 1955) auf weniger als zehn Jahre erstreckte, erübrigt es sich, zu prüfen, eh und wie in ihrem Falle die Ausnahmebestimmungen für Grenzgänger, wonach bestimmte Zeiträume der Erwerbstätigkeit bestimmten Aufenthaltszeiten gleichgestellt werden (Art. 5, lit. b, Abs. 2 des erwähnten Abkommens), zur Anwendung gelangen könnten. Ein Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung könnte somit nur bestehen, wenn während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge geleistet worden wären.

Der Begriff des vollen Beitragsjahres findet sich in gleicher oder ähnlicher Form in verschiedenen Gesetzesbestimmungen über die ordentlichen Renten und die Rentenberechnung (Art. 18, 29, 29bis, 30, 38, AHVG). Er stellt eine der Hauptgrundlagen des bestehenden Rentensystems dar. Dieser Begriff wird im Gesetz nicht genauer umschrieben; allein Art. 50 AHVV bietet eine Definition, wonach «ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn der Versicherte insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind». Nach dieser Definition sind drei Elemente erforderlich: die Versicherteneigenschaft, die Verpflichtung zur Beitragsleistung und die Beitragsleistung. Wenn eine dieser Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum fehlt, kann dieser Zeitraum -abgesehen von gewissen Sonderbestimmungen (z. B. Art. 29bis, Abs. 1, zweiter Satz, AHVG, und Art. 55, Abs. 2, AHVV) und Vorbehalten besonders über das Ausmaß der tatsächlichen Beitragsleistung nicht als Beitragsdauer angerechnet werden.

Um die Ermittlung der Beitragsdauer zu erleichtern, werden in den Verwaltungsweisungen verschiedene Regeln und Vermutungen aufgestellt. So gilt beispielsweise für Witwen, die während mindestens eines Jahres versichert waren und mindestens zwölf Franken Beiträge geleistet haben, die Vermutung, daß sie ein Beitragsjahr erfüllt haben (vgl. Wegleitung über die Renten, 3. Auflage, 1954, Rz 125). Diese von der Rentenansprecherin angerufene Regel, die eine bestimmte Beitragssumme einer bestimmten Beitragsdauer gleichsetzt, gründet sich indessen offensichtlich auf eine Analogie mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG). Dabei setzt aber diese Regel - abgesehen von der freiwilligen Versicherung der Auslandschweizer - die Unterstellung unter

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die Versicherung kraft schweizerischen Wohnsitzes voraus (Art. 1, Abs. 1, lit. a, AHVG). Die genannte Vermutungsregel kann somit im vorliegenden Falle nicht angewendet werden, und eine Untersuchung über ihre Gesetzmäßigkeit, genaue Tragweite und die möglichen oder notwendigen Einschränkungen erübrigt sich.

Wenn die Unterstellung unter die Versicherungspflicht nicht auf dem Wohnsitz - dessen Dauer stets eindeutig gegeben ist sondern einzig auf der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz beruht (Art. 1, Abs. 1, lit. b, AHVG), muß in erster Linie die Dauer der so begründeten Versicherungspflicht bestimmt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung macht geltend, daß in diesen Fällen nur Zeitabschnitte in Betracht fallen können, in welchen grundsätzlich an allen Werktagen eine Erwerbstätigkeit in der-Schweiz ausgeübt wird, d. h. für die Bestimmung der Beitragsdauer soll auf die Anzahl der Tage der Erwerbstätigkeit abgestellt werden. Die Rentena nsprecherin setzt dieser Argumentation verschiedene Gründe entgegen, wovon einige ernsthafte Beachtung verdienen. So ist es insbesondere klar, daß die Verwaltungsbehörden die zur Durchführung der anerkannten Grundsätze notwendigen Maßnahmen rechtzeitig anordnen sollen, daß ferner unter gleichen Verhältnissen - vorliegendenfalls im Rahmen von Ait. t, Abs. 1, lit. h, AHVG die für die französischen Staatsangehörigen anwendbare Lösung nicht auf wesentlich anderen Grundsätzen beruhen darf als für die schweizerischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 des schweizerisch-französisehen Abkommens) und daß eine bessere Koordination der Bestimmungen über den Rentenanspruch und derjenigen über die Versicherungspflicht der Grenzgänger (gemäß Art. 1, Abs. 2, lit. c, AHVG und Art. 2 AHVV) wünschenswert wäre.

Um den vorliegenden Fall zu beurteilen, bedarf es indessen keiner genaueren Untersuchung dieser Fragen und keiner endgültigen Festlegung der Normen über die Ermittlung der Dauer der Unterstellung unter die Versicherungspflicht. Denn selbst wenn man den Fall von einem großzügigeren Standpunkt aus beurteilen wollte als das Bundesamt für Sozialversicherung und annehmen wollte, die Rentenansprecherin sei vom 1. Januar 1950 bis 30. Juni 1955 (oder gar seit anfangs 1949) ohne Unterbruch versichert gewesen, könnte ihr keine Rente zuerkannt werden, da für diesen Zeitraum ein anderes wesentliches Element des Begriffs der Beitragsdauer fehlen würde, nämlich eine genügende Beitragsleistung.

Die Rentenansprecherin hat am 16. Juli 1953 bei der kantor.alen Ausgleichskasse zwei volle Beitragsmarkenhefte für insgesamt 40 Franken abgegeben und gleichzeitig zwei neue Hefte bezogen. Eines davon hat sie am 17. November 1954, das andere am 28. Juni 1955 abgegeben, je mit Marken für 20 Franken gefüllt. Am 30. Dezember 1955 hat sie schließlich zwei weitere, am 23. und 28. Dezember 1955 bezogene Markenhefte abgegeben, gefüllt mit Marken im Gesamtwert von 28 Franken. - Die Ausgleichskasse schrieb diese Beiträge im individuellen Beitragskonto für die Jahre gut, in welchen die Markenhefte abgegeben wurden, mit Ausnahme der zuletzt abgegebenen Marken im Betrag von 28 Franken, welche als nachträgliche Beitragszahlungen für das Jahr 1950 gutgeschrieben wurden. Zwei weitere, direkt vom Arbeitgeber geleistete Beiträge von je einem Franken betreffen die Jahre

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1953 und 1954. Im individuellen Beitragskonto befinden sich deshalb für die Jahre 1951 und 1952 keine Gutschriften.

Infolge Verjährung ist es heute nicht mehr möglich, Beiträge für die Jahre 1951 und 1952 zu leisten. Eine Unterbrechung der Verjährung bei Beginn des Rentenanspruchs, auf welche die Rentenansprecherin sich in ihrer letzten Replik zu berufen scheint, ist einzig für den Bezug bereits festgesetzter Beiträge vorgesehen (Art. 16, Abs. 2, AHVG) und kann im vorliegenden Falle keine Rolle spielen. Auch das in der Beschwerdeschrift vom 31. März 1956 gemachte Angebot, für die Bezahlung rückständiger Beiträge zu sorgen, kommt nicht mehr in Betracht. Deshalb wäre es auch zwecklos, nach Arbeitgebern zu forschen, die keine Beiträge geleistet haben.

Demgegenüber könnte aber die Möglichkeit bestehen, die im individuellen Beitragskonto eingetragenen Beiträge auf einzelne Jahre anders zu verteilen, wenn die Unrichtigkeit der bestehenden Eintragungen erwiesen wäre (Art. 141 AHVV). Aber abgesehen davon, daß wohl kaum genügende Unterlagen für eine wesentlich andere Aufteilung der Beiträge beigebracht werden könnten, insbesondere für das Jahr 1951, würden solche Aenderungen kaum die Annahme zulassen, es seien während des ganzen erforderlichen Zeitraumes Beiträge geleistet worden. Denn eine Uebertragung von Beiträgen auf die beitragslosen Jahre 1951 und 1952 könnte nur für die am 16. Juli 1953 abgegebenen Markenhefte ins Auge gefaßt werden. (Die Annahme, die am gleichen Tag ausgehändigten neuen Markenhefte seien bestimmungswidrig zur Aufnahme von Beitragsmarken für einen früheren Zeitraum vorgesehen gewesen, fällt außer Betracht.) Somit würden auf zweieinhalb Jahre insgesamt 40 Franken Beiträge entfallen. Die Rentenansprecherin hat indessen erklärt, sie habe 500 bis 600 Stunden im Jahr oder gar 60 bis 80 Stunden im Monat gearbeitet, bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 1.40 bis Fr. 1.60 in den letzten Jahren. Dies würde, bei Annahme eines für sie eher günstigen Durchschnittes, einem Arbeitseinkommen von etwa 900 Franken im Jahr oder einem AHV-Beitrag von 90 Franken für zweieinhalb Jahre entsprechen. Die tatsächlich geleisteten Beiträge genügen demgegenüber nicht einmal zur Deckung der Hälfte der Beiträge, die während des fraglichen Zeitraumes geschuldet wurden.

Das Eidg. Versicherungsgericht kommt deshalb zum Schluß, daß die Rentenansprecherin die gemäß Art. 5, lit. b, des schweizerisch-französischen Abkommens erforderliche Mindestbeitragsdauer von fünf Jahren nicht erfüllt hat.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. D., vom 16. Mai 1958, H 184/57

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EIDGENÖSSISCHE ALTERS- UND HINTERLASSENEN-

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Wegleitung über die Renten

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Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale

Bern 3

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HEFT ii NOVEMBER 1958

UU

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

I NHALT

Von Monat zu Monat ...........377 Der Gesetzesentwurf über die Invalidenversieherung und die

Anpassung der AHV ........... 377 Das Kreisschreihen Nr. 20 h über den maßgebenden Lohn

(Fortsetzung) ..............93 Beitragsverfügungen Selbständigerwerhender für die Beitrags-

pei'iode 1951 ,55 399 Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 102 Rückerstattung von Beiträgen wegen Entrichtung der eidge-

nössischen Couponabgabe ..........404 Eine Altershilfe für Landwirte in Deutschland .....406 Durchfühiungsfragen ...........408 Kleine Mitteilungen ............410

Geiichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenveisieherung .413

Erwerbsersatzordnu ng ......119

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

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VON Am 24. Oktober 1958 faßte der Bundesrat Beschluß über MONAT die Invalidenversicherung und die damit verbundenen

zu Aenderungen der AHV sowie über die Revision der EO. MONAT Am 30. Oktober 1958 orientierte Direktor Saxer vom Bun-

desamt für Sozialversicherung anläßlich einer Pressekonferenz über die Grundzüge dieser Vorlagen.

Am 24 /25. Oktober 1958 fand eine Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen statt. 0. Schmid, Präsident des Konkordates der schweizerischen Krankenkassen, orientierte über die Tätigkeit der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit (IVSS) und Vizedirektor Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung erörterte in- und ausländische Rentenprobleme. Beiden Vorträgen folgte eine rege Diskussion.

*

Die Ratifikationsurkunden betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über Sozialversicherung sind am 30. Oktober 1958 in Den Haag ausgetauscht worden. Damit tritt das genannte Abkommen am 1. Dezember 1958 in Kraft. Die Weisungen über die Durchführung des Abkommens werden den Ausgleichskassen rechtzeitig zugestellt werden.

Der Gesetzesentwurf über die Invalidenversicherung und die Anpassung der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Referat von Direktor Dr. A. Saxer

anläßlich der Pressekonferenz vom 30. Oktober 1958

Am 6. Dezember 1925 hat das Schweizervolk den Art. 34qUater der Bundesverfassung angenommen, der den Bund ermächtigt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzurichten und auf einen späteren Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen. Rund zehn Jahre nach der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung unterbreitet nun der Bundesrat den eidgenössischen Räten Botschaft und Gesetzesentwurf über eine eidgenössische Invalidenversicherung.

NOVEMBER 1958377

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Die Vorgeschichte des Gesetzesentwurfes

Schon bisher sind vielfältige Anstrengungen zu Gunsten der Invaliden unternommen worden. Es sei hingewiesen auf die Fürsorge- oder Versicherungswerke der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, auf die Einrichtungen verschiedener Kantone und Gemeinden, auf die Rentenleistungen der Pensionskassen und der privaten Invalidenversicherungen und die segensreiche Hilfe der zahlreichen Invalidenfürsorge- und Selbsthilfeorganisationen. Die bisherigen Maßnahmen haben jedoch, weil je nach Wohnsitz oder Art und Ursprung der Invalidität nur einzelne Gruppen von Invaliden erfaßt werden, notgedrungen erhebliche Lücken bestehen lassen, welche nur durch die Einführung einer allgemeinen Invalidenversicherung geschlossen werden können.

Seit dem Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist denn auch von verschiedener Seite nachdrücklich die Einführung einer allgemeinen Invalidenversicherung auf Grund des bestehenden Verfassungsartikels gefordert worden. Neben einer großen Zahl parlamentarischer Vorstöße gehen auch zwei Verfassungsinitiativen in dieser Richtung.

Der Bundesrat hat daher am 13. September 1955 eine Expertenkommission bestellt, die die Probleme der Einführung einer eidgenössischen Invalidenversicherung zu prüfen hatte. Am 30. November 1956 schloß diese Kommission ihre Tätigkeit mit der Erstattung des umfassenden Expertenberichtes ab, der an einer Pressekonferenz vom 18. März 1957 erläutert worden ist.

Der Expertenbericht wurde in der Folge durch das Eidgenössische Departement des Innern im Auftrage des Bundesrates den Kantonen, politischen Parteien, Verbänden und interessierten Organisationen zur Vernehmlassung unterbreitet. Das Vernehmlassungsverfahren konnte erst Ende Oktober 1957 abgeschlossen werden. In 101 Stellungnahmen ist der Einführung und dem von der Expertenkommission vorgeschlagenen Aufbau der Invalidenversicherung grundsätzlich zugestimmt worden, wobei im einzelnen verschiedene Vorbehalte sowie Ergänzungs- oder Aenderungsvorschläge vorgebracht worden sind. Die Sichtung und Prüfung der Vernehmlassungen oblag dem Bundesamt für Sozialversicherung, das im November 1957 zuhanden des Bundesrates Bericht erstattete. Der Bundesrat nahm am 1. April 1958 von diesem Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis und beauftragte das Departement des Innern, auf Grund des Expertengutachtens und unter Berücksichtigung einzelner Anregungen einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung samt Botschaft auszuarbeiten. Nur dank großer Anstrengung ist es

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möglich gewesen, in der kurzen seither verstrichenen Zeit Botschaft und Gesetzesentwurf fertigzustellen.

Allgemeine Bemerkungen

Der Gesetzesentwurf wurde im Sinne des Expertengutachtens und der Verfassungsvorschrift in enger Anlehnung an das AHV-Gesetz ausgestaltet. Allerdings war es nicht möglich, wie ursprünglich beabsichtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidenversicherung direkt ins AHV-Gesetz einzubauen. Es mußte ein selbständiges Gesetz geschaffen werden, das aber recht häufig einfach auf das AHV-Gesetz verweist.

Die Einführung der Invalidenversicherung bedingt im übrigen verschiedene Anpassungen der AHV. Vor allem wurde der Anlaß benützt, um das vordringliche Problem der kurzfristig versicherten Fremdarbeiter durch eine Aenderung der Berechnungsweise für Teilrenten zu lösen. Diese Anpassungen des AHV-Gesetzes wurden aus formellen Gründen zum Teil in einem besonderen Gesetzesentwurf verankert, der jedoch ebenfalls in der vorliegenden Botschaft erläutert wird. Das in jüngster Zeit von verschiedenen Seiten aufgeworfene Problem der Erhöhung der AHV-Renten kann dagegen in diesem Zusammenhang, wie wohl jedermann verstehen wird, nicht geprüft werden.

Die Zielsetzung der Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung soll nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf, wie dies im Expertenbericht postuliert wurde, den Versicherten Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität gewähren, und zwar soll dieser Schutz in verschiedener Hinsicht umfassend sein.

Vor allem soll als versichertes Risiko nicht nur die körperliche, sondern auch die geistige Invalidität gelten, gleichgültig ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall verursacht worden ist. Ferner soll nicht nur die bleibende Erwerbsunfähigkeit gedeckt sein, sondern auch was im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch näher zu beleuchten sein wird - die seit längerer Zeit bestehende Erwerbslosigkeit. Nicht gedeckt soll dagegen die körperliche oder geistige Beeinträchtigung sein, die keine wirtschaftlichen Folgen hat, sondern einen reinen Integritätsschaden darstellt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf über die Invalidenversicherung steht ferner, gleich wie die AHV, auf dem Boden des allgemeinen Volksobligatoriums. Der Versicherungsschutz soll der gesamten Wohnbevölkerung, den Arbeitnehmern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gewährt werden. Auch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes

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bereits Invaliden sollen der Leistungen der Versicherung in vollem Umfange teilhaftig werden. Ueberdies wird der Beitritt zur freiwilligen AHV für Schweizer im Ausland automatisch den Beitritt zur Invalidenversicherung bedeuten.

Was die Leistungen anbetrifft, so will die Invalidenversicherung entsprechend den Vorschlägen der Expertenkommission nicht nur Renten, sondern vor allem auch sog. Eingliederungsmaßnahmen, d. h. alle jene Leistungen gewähren, die es dem Behinderten ermöglichen, seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft zu erwerben. Auf alle Versicherungsleistungen soll ein unbedingter Rechtsanspruch bestehen, der grundsätzlich von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Versicherten unabhängig ist.

Die Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben

Wie erwähnt, ist es ein Hauptanliegen jeder modernen Invalidenversicherung, Invalide wieder in den Wirtschaftsprozeß einzugliedern und ihnen einen Platz als nützliches Glied der Gesellschaft zu verschaffen. Auf welche Weise will nun das vorliegende Gesetz dieses Ziel erreichen? Es sieht eine Reihe von Maßnahmen medizinischer und beruflicher Art vor, die dem Invaliden den Weg ins Erwerbsleben ebnen sollen. Ferner sollen für die Zeit der Eingliederung Taggelder gewährt werden, um dem Invaliden und seiner Familie auf diese Weise die Existenzmittel während dieser Zeit sicherzustellen.

Dem Behinderten soll dabei ein Rechtsanspruch auf alle zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendigen und geeigneten Eingliederungsmaßnahmen zustehen, und zwar soll dieser Anspruch nicht erst entstehen. wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sondern auch wenn sie einzutreten droht. Ferner sollen die Eingliederungsmaßnahmen grundsätzlich ohne Rücksicht auf Alter und Schwere der Behinderung gewährt werden. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Einschränkung, wonach die Maßnahmen nur bis zum Eintritt der Altersrentenberechtigung gewährt werden, wird kaum von praktischer Bedeutung sein, weil im Rentenalter die Eingliederungsfähigkeit in der Regel nicht bestehen dürfte. Im Einzelfall wird der Eingliederungsanspruch nur auf diejenigen Maßnahmen gehen, die den besten Erfolg versprechen. Besonders zu erwähnen ist, daß kein direkter Zwang zur Eingliederung bestehen soll.

Mit dieser Konzeption vom Primat der Eingliederung und vom Rechtsanspruch des Behinderten auf alle geeigneten Eingliederungsmaßnahmen weist sich der Gesetzesentwurf als fortschrittliches Sozialversicherungswerk aus. Allerdings wird die Durchführung dieses weit gespannten Ein-

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gliederungsprogrammes auf das Verständnis nicht nur der Behinderten selbst, sondern weiter Volkskreise bauen müssen. Die Versicherung wird nämlich nur wenige eigene Einrichtungen schaffen, sondern vor allem Fachleute und bestehende Institutionen zur Mitwirkung heranziehen. So sollen Verträge mit Aerzten, Apothekern, medizinischen Hilfspersonen, Eingliederungsanstalten und -werkstätten abgeschlossen werden, die das Verhältnis zur Versicherung regeln sollen. Dem Behinderten soll nach Möglichkeit die freie Wahl unter den Medizinalpersonen und den Eingliederungsstätten zustehen. Darüber hinaus wird der Erfolg der Eingliederung nicht unwesentlich von der verständnisvollen Bereitschaft der Arbeitgeber zur Beschäftigung Invalider abhängig sein.

Im folgenden sollen kurz die einzelnen Eingliederungsmaßnahmen, wie sie der Gesetzesentwurf vorsieht, beleuchtet werden.

Medizinische Maßnahmen

Nach dem vorliegenden Entwurf soll ein Versicherter Anspruch auf diejenigen medizinischen Maßnahmen haben, die unmittelbar zur beruflichen Eingliederung notwendig sind. In diesem Rahmen übernimmt die Invalidenversicherung die vollen Kosten der ärztlichen Behandlung und Arznei, der Behandlung und Verpflegung in Kranken- und Kuranstalten sowie die notwendigen Transport- und Reisekosten. Noch weitergehende Leistungen sind bei Geburtsgebrechen vorgesehen; hier sollen alle zur Behandlung des Gebrechens notwendigen medizinischen Maßnahmen ohne jeden Selbstbehalt der Behinderten von der Versicherung übernommen werden.

Mit dieser Lösung hat der Gesetzesentwurf von den Leistungsmöglichkeiten, die ihm im Rahmen der Eingliederung offen standen, einen sehr weitherzigen Gebrauch gemacht. Es ist dagegen nicht vorgesehen, neben den Eingliederungs- auch die eigentlichen Krankenpflegekosten die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur beruflichen Eingliederung stehen— der Versicherung zu überbinden oder alle Invaliden (mit Einschluß der Rentner) in eine Krankenpflegeversicherung einzubeziehen. Eine solche Regelung würde in der Tat über den Rahmen der Invalidenversicherung hinausgehen und wäre der Einführung eines teilweisen Krankenversicherungsobligatoriums gleichgekommen. Sie hätte die bestehende Ordnung, welche die Schaffung eines solchen Obligatoriums den Kantonen und Gemeinden überläßt, grundlegend geändert. Es muß, nach Auffassung des Bundesrates, der Revision des Krankenversicherungsgesetzes vorbehalten bleiben, in dieser Richtung allenfalls eine Aenderung zu schaffen.

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Berufliche Maßnahmen

Die beruflichen Maßnahmen umfassen die Berufsschulung oder -umschulung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung.

Wenn einem Invaliden, der noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange Mehrkosten erwachsen, die ein Gesunder nicht zu tragen hätte (spezielle Lehrmittel, Transportmittel, verlängerte Lehrzeit und dergleichen), so soll die Invalidenversicherung diese Mehrkosten übernehmen. Keine Beschränkung auf die bloßen Mehrkosten ist vorgesehen gegenüber Invaliden, denen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit wegen ihrer Behinderung nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist. In diesem Falle veranlaßt die Invalidenversicherung die notwendige Umschulung und trägt deren Kosten.

Wichtig, aber auch besonders heikel, ist die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung Invalider. Sie sollen dem Invaliden unentgeltlich zur Verfügung stehen. Das bedeutet allerdings nicht, daß dem Invaliden ein Recht auf Arbeit eingeräumt werden soll; vielmehr werden sich besonders ausgebildete Kräfte bemühen, ihm zu einem geeigneten Arbeitsplatz zu verhelfen.

Eine wirksame Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider erheischt besonders ausgebildete Fachleute. In der Invalidenversicherung sollen deshalb für die Beratung und Vermittlung Invalider Regionalstellen eingesetzt werden, wie sie in mehreren Kantonen bereits bestehen und welche über das notwendige Fachpersonal verfügen. Eine solche regionale Zusammenfassung der Bestrebungen für die berufliche Eingliederung Behinderter liegt sowohl im Interesse der Invaliden selbst als auch in demjenigen der Arbeitgeber.

Die Regionalstellen werden in erster Linie als Berufsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstellen für Invalide tätig sein müssen. Der Bundesrat teilt jedoch mit der Expertenkommission und den Vernehmlassungen die Auffassung, daß neben den Regionalstellen auch nach Einführung der Invalidenversicherung die Arbeitsämter, öffentlichen Berufsberatungsstellen sowie Spezialstellen der Invalidenhilfe ihre Beratungs- und Vermittlungstätigkeit für Invalide weitgehend im heutigen Umfang weiterführen sollten. Außerdem ist vorgesehen, daß auch in denjenigen Fällen, die durch die Regionalstellen zu bearbeiten sind, die im Einzelfall zuständigen Fürsorge- und Selbsthilfeorganisation bzw. deren Spezialstellen mit der Durchführung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Invalidenversicherung betraut werden.

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Maßnahmen für Minder jährige

Besondere Aufmerksamkeit schenkt der Gesetzesentwurf dem Problem der behinderten Kinder und Jugendlichen. Neben den bereits erwähnten medizinischen Maßnahmen bei Geburtsgebrechen will die Versicherung nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf auch eine möglichst umfassende Grundschulung der körperlich oder geistig behinderten Kinder gewährleisten. Zwar soll die Schulung behinderter Kinder auch nach Einführung- der Invalidenversicherung Sache der Kantone und Gemeinden bleiben. Aber die Invalidenversicherung will an die Kosten der Sonderschulung invalider Kinder namhafte Beiträge (Schul- und Kostgelder) gewähren. Dabei soll nicht nur die Schulung auf der Primarschulstufe, sondern auch jene auf der Mittelstufe, in bestimmten Fällen auch die Vorbereitung im vorschulpflichtigen Alter (Kindergarten) berücksichtigt werden.

Einer vielfach geäußerten Anregung folgend sollen auch zugunsten bildungsunfähiger Kinder Beiträge an das Kostgeld bei Anstaltsaufenthalt gewährt werden. Solche Leistungen rechtfertigen sich nicht zuletzt deshalb, weil sehr oft auch solche Kinder bei richtiger Behandlung und Erziehung eine bescheidene Tätigkeit ausüben können.

Keine Leistungen sind dagegen im Rahmen der Invalidenversicherung für schwererziehbare Kinder vorgesehen, da in diesen Fällen der Nachteil nicht auf einem körperlichen oder geistigen Gebrechen, sondern auf charakterlichen Schwierigkeiten beruht. Das Problem der Hilfe an die schwererziehbaren Kinder soll dagegen auf anderem Wege gelöst werden.

Hilfsmittel

Nach dem Entwurf soll der versicherte Invalide Anspruch auf alle zur Ausübung des Berufes notwendigen Hilfsmittel, wie Prothesen, spezielle Arbeitsgeräte, Fahrstühle und Fahrzeuge haben. Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen sollen dagegen nur in ganz besonderen Fällen abgegeben werden.

Taggelder

Invaliden, die sich Eingliederungsmaßnahmen unterziehen, sollen während dieser Zeit zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz Tag qcldcr gewährt werden. Das Taggeld ist vorgesehen für längerdauernde Eingliederungsmaßnahmen, in deren Verlauf der Invalide keinem Erwerb nachgeben kann.

Dem Voranschlag der Expertenkommission entsprechend soll durch die Invalidenversicherung das Tag geidsysteni der Erwerbscrsatzordnung für Wehrpflichtige mit seinen Haushaltungsentschädigungen, Entschädi-

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gungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen übernommen werden, wobei natürlich der vorgesehene Ausbau der Erwerbsersatzordnung auch für die Invalidenversicherung seine Auswirkungen haben wird.

Als Ergänzung der Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung sieht der Gesetzesentwurf einen besonderen Eingliederungszuschlag vor, der der besonders schwierigen Lage der Invaliden Rechnung tragen und ihre Bereitschaft zur Eingliederung fördern soll. Dieser Eingliederungszuschlag soll, einer Anregung in verschiedenen Vernehmlassungen folgend, nicht als fester, sondern als prozentualer Zuschlag ausgestaltet werden, um zu verhindern, daß das Verhältnis zwischen Taggeld und früherem Einkommen in den höheren Einkommensstufen zu ungünstig wird. Ueber die Höhe der Taggelder orientiert die nachstehende Tabelle anhand einiger ausgewählter Beispiele:

Taggeld der Invalidenversicherung

Beträge in Franken

Maßgebender Lohn Taggeld1

Pro Monat Allein- Verheirateter 1 Verheirateter Pro Jahr Pro Tag stehender Imit 2 Kindern mit 4 Kindern

4 500 375.— 12.50 3.90 14.95 14.95 6 750 562.50 18.75 5.20 18.20 21.95 9 000 750.— 25.— 6.50 21.45 26.65 11 250 937.50 31.25 7.80 24.70 29.90

1Mit Eingliederungszuschlag von 30 % des entsprechenden EO-Taggeldes.

Dazu kommt für Selbständigerwerbende mit eigenem Betrieb noch eine Betriebszulage von 3 Franken im Tag.

Die Renten der Invalidenversicherung

Neben der Eingliederung bilden die Renten die traditionell und finanziell wichtigste Leistung einer sozialen Invalidenversicherung. Durch eine periodische Geldleistung soll der nicht mehr eingliederungsfähige Invalide gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität in gewissem Umfange geschützt werden.

Die ausländischen Invalidenversicherungen fassen ihre Geldleistungen entweder als Fortsetzung der Krankenversicherung oder als Vorwegnahme der Leistungen der Altersversicherung auf. In der schweizerischen Sozialversicherung stand nur die zweite Möglichkeit offen. Die Invalidenrente mußte gleichsam als vorzeitig ausbezahlte Altersrente ausgestaltet werden und das Rentensystem der Invalidenversicherung

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war auf dasjenige der Alters- und Hinterlassenenversicherung derart abzustimmen, daß sich der Uebergang von der Invalidenrente zur Altersrente reibungslos vollziehen kann.

Wie die AHV-Rente soll somit auch die Rente der geplanten Invalidenversicherung eine eigentliche Basisrente sein. Nun ist allerdings in verschiedenen Vernehmlassungen darauf hingewiesen worden, daß die Uebernahme des AHV-Rentensystems sozial nicht befriedige, weil die Bedürfnisse speziell jüngerer Invalider höhere Leistungen erfordern. Diesem Einwand wird im Entwurf insofern Rechnung getragen, als durch die Gewährung von Renten an Angehörige die Familienlasten des Inaliden weitgehend berücksichtigt werden, und überdies dem Rentenberechtigten unter Umständen weitere Leistungen wie namentlich Hilfsmittel (Prothesen und dgl.) und im Bedürfnisfalle Hilflosenentschädigungen gewährt werden können.

Der Rentenanspruch

Während der Eingliederungsanspruch nicht von der Schwere der Behinderung abhängig gemacht wird, sollen die Renten der Invalidenversicherung

ähnlich wie in ausländischen Systemen nur Invaliden gewährt werden, deren Erwerbsfähigkeit beträchtlich eingeschränkt ist. So sieht der Gesetzesentwurf vor, daß Renten erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent zu gewähren sind, und zwar soll bei einer um 50 bis 667 Prozent verminderten Erwerbsfähigkeit eine halbe und bei einer um 667 oder mehr Prozent verminderten Erwerbsfähigkeit eine ganze Rente gewährt werden. In einzelnen Vernehmlassungen ist die Anregung gemacht worden, Renten auch für weniger stark Behinderte vorzusehen. Ganz abgesehen von den finanziellen Konsequenzen, die eine solche Rentengewährung in leichteren Fällen zur Folge hätte, kann es jedoch nach Ansicht des Bundesrates nicht Aufgabe eines als Volksversicherung gedachten Sozialwerkes sein, bei geringfügiger Einbuße der Erwerbsfähigkeit eine Rentenleistung zu erbringen.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrades soll nach dem Entwurf nicht etwa auf die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und auch nicht auf die Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit, sondern einzig und allein auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit abgestellt werden. Der Grad der Invalidität wird also zu bestimmen sein, indem der Verdienst, den der Versicherte als Gesunder erzielen könnte, dem Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen in einem zumutbaren Beruf noch verdienen kann. Nur in einigen Sonderfällen, so namentlich bei

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Hausfrauen, wird darauf abzustellen sein, wie weit die Tätigkeit im bisherigen Arbeitsgebiet noch ausgeübt werden kann.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung des Beginns des Rentenanspruchs zu. Einerseits soll die Rente gewährt werden, sobald die mindestens hälftige Erwerbsunfähigkeit einen bleibenden Charakter angenommen hat und weder Heil- noch Eingliederungsmaßnahmen eine Besserung herbeiführen können. Anderseits soll die Rente aber auch gewährt werden, wenn ein Leiden mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert und den Versicherten an der Ausübung seines Berufes gehindert hat, und dies selbst dann, wenn die weiterhin bestehende mindestens hälftige Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich nicht unbegrenzte Zeit dauert, sondern ein Ende des Leidens abzusehen ist. Mit diesem zweiten Entstehungsgrund soll die Invalidenversicherung in die Lage versetzt werden, auch in Fällen von lang andauernder Krankheit Rentenleistungen zu erbringen, und auf diese Weise wenigstens in einer größeren Zahl von Fällen den Anschluß an die Leistungen der Krankengeldversicherung herzustellen.

Die Rentenarten

Nach dem Gesetzesentwurf sollen alleinstehende Invalide einfache Invalidenrenten, invalide Ehemänner, deren Frau ebenfalls invalid ist oder das 60. Altersjahr zurückgelegt hat, Ehepaar-Invalidenrenten erhalten. Diese beiden Rentenarten sind vollständig den entsprechenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung nachgebildet. Dazu treten als spezielle Leistungen die Zusatzrenten für Angehörige, nämlich die Zusatzrente für die nicht invalide und noch nicht 60jährige Ehefrau eines rentenberechtigten Invaliden, die 40 Prozent der einfachen Invalidenrente betragen soll, und die Zusatzrente für Kinder, die in weitgehender Angleichung an die Ordnung der Waisenrenten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung 40 oder 60 Prozent der einfachen Invalidenrente betragen soll.

Diese den sozialen Verhältnissen angepaßten Renten werden dem Versicherten, der während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet hat, als ordentliche Renten ausgerichtet, wobei auch die seit dem 1. Januar 1948 geleisteten AHV-Beiträge berücksichtigt werden sollen. Gleich wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden die ordentlichen Renten als Voll- oder Teilrenten gewährt, doch werden für in der Schweiz ansässige Versicherte im allgemeinen nur noch Vollrenten zur Ausrichtung gelangen. Ueber die wichtigsten Vollrentenansätze gibt die folgende Tabelle Auskunft:

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Mmi mal- und Maximalansätzef ii r ganze Vollrenten

Beträge in Franken

B&aüger Maximum Minimum

Alleinstehender 900 1 850

Verheirateter 1 ohne Kinder 1 260 2 590

Verheirateter 1 mit 2 Kindern 1 980 4 070

Verheirateter mit 4 Kindern 2 700 5 550

1 Ehefrau nicht invali d.

In der Schweiz wohnhafte Schweizer, die vor dem Eintritt der Invalidität nicht während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben, sollen grundsätzlich außerordentliche Renten in der Höhe und unter den Voraussetzungen der Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten. Diese Rente wird jedoch wegen der bereits erwähnten Anrechnung der AHV-Beiträge nur selten zur Ausrichtung gelangen. Eine Sonderstellung nehmen dagegen die Geburts- und Kindheitsinvaliden ein, die vor der Invalidierung keine Beiträge leisten konnten. Ihnen soll die außerordentliche Rente ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und immer im höheren Betrag der ordentlichen Vollrente ausgerichtet werden.

Die Organisation

In Uebereinstimmung mit der Expertenkommission steht der Gesetzesentwurf auf dem Standpunkt, daß für die Durchführung der Invalidenversicherung grundsätzlich der Apparat der Alters- und Hint erlassenenversicherung herangezogen werden soll.

So sollen vor allem die AHV-Ausgleichskassen die formellen Verfügungen treffen und die Renten und Taggelder auszahlen. Ebenso sollen die Reehtspflegebehörden der Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Invalidenversicherung tätig sein.

Die Schaffung besonderer Organe erwies sich jedoch auf zwei AHVfremden Gebieten als unumgänglich. Einmal sollen für die Invaliditätsbemessung und für die Anordnung von Eingliederungsmaßnahmen kantonale Invalidenversicherungs-Kommissionen geschaffen werden. Ferner sollen, wie bereits erwähnt, mit der Durchführung der beruflichen Eingliederung besondere Regionalstellen betraut werden. Für alle übrigen Eingliederungsmaßnahmen sollen dagegen außerhalb der Versicherung stehende Fachleute und Institutionen herangezogen werden.

Im folgenden sollen kurz die Aufgaben der Invalidenversicherungs-Kommissionen und der Regionalstellen beleuchtet werden.

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Die invalidenversicherungs-Kommissionen

Die Invalidenversicherungs-Kommissionen sollen nach dem Gesetzesentwurf das Vorliegen der Invalidität und deren Grad, die Eingliederungsfähigkeit und die angemessenen Eingliederungsmaßnahmen abklären und die Durchführung der Eingliederung überwachen. Die Feststellungen der Kommissionen bilden die Grundlage für die formelle Verfügung der Ausgleichskassen.

Der Gesetzesentwurf umschreibt einläßlich die Zusammensetzung dieser kantonalen Kommissionen. Dabei soll von Bundes wegen nur normiert werden, was zur Sicherung der rechtsgleichen Durchführung der Invalidenversicherung geboten erscheint.

Die Regionalstellen

Ueber die Regionalstellen als Spezialorgane der beruflichen Eingliederung sind bereits Ausführungen gemacht worden. Den Regionalstellen soll obliegen, bei der Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit mitzuwirken, die Invaliden beruflich zu beraten und ihnen Arbeits-. Ausbildungs- und Umschulungsplätze zu vermitteln. Ueberhaupt haben die Regionalstellen für die Koordination der Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art zu sorgen.

Befugt zur Errichtung von Regionalstellen sollen in erster Linie Kantone und private Organisationen und im Notfalle die Versicherung selbst sein, wobei der Bundesrat für eine zweckmäßige Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche zu sorgen hat.

Die Förderung der Invalidenhilfe

Neben der Gewährung von Versicherungsleistungen soll nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Invalidenversicherung allgemein die Invalidenhilfe fördern und ausbauen. Dies soll einerseits durch Beiträge an öffentliche und private Stellen der Invalidenhilfe und an Betriebe und Heime für Invalide geschehen. Anderseits sollen auf Kosten der Invalidenversicherung ergänzende Fürsorgeleistungen, zur Hauptsache Hilflosenentschädigungen, erbracht werden. Damit soll der durch die Versicherungsleistungen angestrebte wirtschaftliche Schutz des Invaliden durch Fürsorge im Einzelfall wirksam ergänzt werden.

Beiträge an Institutionen

Soweit Arbeitsämter, öffentliche Berufsberatungs- und Spezialstellen der Invalidenhilfe außerhalb der Versicherung Aufgaben der Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung Invalider übernehmen, sollen ihnen

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besondere Beiträge der Invalidenversicherung in der Höhe von 50 bis 75 Prozent ihrer Aufwendungen gewährt werden. Werden diese Stellen mit eigentlichen Versicherungsaufgaben betraut, so werden ihnen die vollen Kosten vergütet.

Ferner soll die Versicherung den Bau, die Erneuerung und den Betrieb von Anstalten und Werkstätten für die Eingliederung Invalider und von Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider durch Gewährung von Beiträgen fördern können. Spezielle Baubeiträge können auch Wohnheime für Invalide erhalten, die den besonderen Bedürfnissen der Gebrechlichen angepaßt sind. Schließlich will die Versicherung durch Beiträge an die Dachorganisationen der Invalidenhilfe und an die Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Eingliederung die private Fürsorge- und Hilfstätigkeit fördern.

In allen diesen Fällen wird der Bundesrat die Höhe der Beiträge und allfällige Bedingungen für die Beitragsgewährung festzulegen haben.

Die Hilflosenentschädigunq

Wie in der Militärversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung soll auch in der Invalidenversicherung der hilflose Invalide, der auf fremde Pflege und Wartung angewiesen ist, eine zusätzliche Leistung erhalten.

Schon in der Expertenkommission gingen jedoch die Meinungen darüber auseinander, ob diese Leistung als eigentliche Versicherungsleistung mit Rechtsanspruch oder als ergänzende Fürsorgeleistung auszugestalten sei. Auch in den Vernehmlassungen wurden zu dieser Frage divergierende Auffassungen geäußert. Der Gesetzesentwurf übernimmt im wesentlichen den Vorschlag, der in der Expertenkommission eine Mehrheit gefunden hat, und sieht die Ausrichtung von Hilfiosenentschädigungen als Fürsorgeleistung für bedürftige Invalide vor. Dabei waren nicht zuletzt finanzielle Ueberlegungen maßgebend. Nur auf diese Weise läßt sich der finanzielle Aufwand von vorneherein begrenzen und die Einführung einer entsprechenden, sehr kostspieligen Leistung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung umgehen. Zudem dürfte eine gezielte, nach Ermessen und sozialer Lage festzusetzende Leistung den Bedürfnissen des Einzelfalles oft besser gerecht werden als eine feste Versicherungsleistung.

Nach dem Gesetzesentwurf sollen den Kantonen jährlich zwei Millionen Franken für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen zur Verfügung gestellt werden. Den Kantonen bleibt es überlassen, in Zusammenarbeit mit privaten Fürsorgeorganisationen -den ihnen zukommen-

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den Anteil an hilflose Invalide je nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu verteilen. Im Gesetzesentwurf wird lediglich vorgeschrieben, daß die Hilflosenentschädigung im Einzelfall im Jahr nicht weniger als 300 und nicht mehr als 900 Franken betragen darf und daß Hilflose, die auf Kosten der Armenpflege in einer Anstalt untergebracht sind, keine Entschädigungen erhalten können.

Die Finanzierung der Invalidenversicherung

Ausgehend von den Schätzungen der Expertenkommission und unter Berücksichtigung der im Gesetzesentwurf enthaltenen Abweichungen vom Expertenprojekt, werden die voraussichtlichen Kosten der Versicherung im Jahresdurchschnitt auf 115,2 Millionen Franken geschätzt. Diese Gesamtbelastung verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Aufwendungen der Versicherung:

Millionen Franken Eingliederung ............20,2 Renten . . . . . . . . . . . . . 116,0 Weitere Maßnahmen . . . . . . . . . . 7,0 Durchführungskosten (Zuschüsse an die kantonalen

Ausgleichskassen; TV-Kommissionen; Regionalstellen) . 2,0

Total 145,2

Die Deckung dieser Kosten soll nach dem Gesetzesentwurf je zur Hälfte durch Beiträge der Wirtschaft und durch solche der öffentlichen Hand erfolgen. Entgegen Vorschlägen von Vernehmlassungen kommt eine Finanzierung zu Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Einführung einer besonderen Zwecksteuer, wie z. B. einer Getränkesteuer, nicht in Frage.

Die von der Wirtschaft zu deckende Hälfte der Gesamtkosten macht die Erhebung eines Zuschlages von einem Zehntel zum AHV-Beitrag notwendig. Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung zusammen werden also Beiträge in der Höhe von 4,4 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zu entrichten sein, wobei die Hälfte des Beitrages für Unselbständigerwerbende zu Lasten des Arbeitgebers geht. Bei Selbständigerwerbenden, die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Grund der sog. sinkenden Skala nicht volle 4 Prozent entrichten, wird auch der Zuschlag lediglich auf dem ermäßigten AHV-Beitrag erhoben. Wird wie vorgeschlagen -auch die Erwerbsersatzordnung durch einen Zuschlag von einem weiteren

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Zehntel zum AHV-Beitrag finanziert, so müßte für die drei Sozialwerke Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung zusammen ein Beitrag von 4,8 Prozent erhoben werden. Der Zuschlag soll in gleicher Weise und während der gleichen Dauer erhoben werden wie der AHV-Beitrag.

Die öffentliche Hand soll im Rahmen der Verfassungsbestimmung die Hälfte der genannten Kosten, also rund 70 Millionen Franken im Jahr übernehmen. Damit das Umlageverfahren uneingeschränkt durchgeführt werden kann, wird von einer Begrenzung des Beitrages der öffentlichen Hand, wie sie von der Expertenkommission angeregt worden ist, abgesehen. Hinsichtlich der Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen sieht der Entwurf in bewußter Abweichung von der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine hälftige Aufteilung vor, und zwar vor allem weil dem Bund zur Aufbringung seines Beitrages an die Invalidenversicherung keine besonderen Steuererträgnisse zur Verfügung stehen und weil Kantone und Gemeinden durch die Invalidenversicherung eine kräftige Entlastung auf dem Gebiete des Armenwesens erfahren werden.

Ein besonderer Fonds für die Invalidenversicherung soll nicht geschaffen werden. Einnahmen und Ausgaben gehen über den AHV-Fonds, doch wird für die Invalidenversicherung gesondert Rechnung zu führen sein.

Es mag beigefügt werden, daß die Belastung des Bundes aus der Invalidenversicherung in dem vom Volk am 11. Mai 1958 angenommenen Finanzplan eingeschlossen ist.

Die Anpassung der Alters- und I1inter1asseuenversicheruiig

Die Einführung der Invalidenversicherung bedingt eine Reihe von Anpassungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die hier nicht im einzelnen erwähnt werden sollen. Es handelt sich vor allem darum, die Rentensysteme der beiden Versicherungszweige aufeinander abzustimmen und einige Grundsätze der Invalidenversicherung auch im AHV-Gesetz zu verankern.

Besondere Bedeutung kommt hingegen in diesem Zusammenhang der Einführung der sog. Pro rata-Berechnung der Renten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und in der Invalidenversicherung zu. Diese Aenderung der Berechnungsmethode für bestimmte Renten ist bei Anlaß der Einführung der Invalidenversicherung wegen der stets zunehmenden Zahl der Fremdarbeiter unumgänglich geworden. Waren bei Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (1948) rund

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90 000 kontrollpflichtige Fremdarbeiter in unserem Lande, so ist deren Zahl bis heute auf nahezu 370 000 angestiegen. Diese Fremdarbeiter stammen zur Hauptsache aus Staaten, denen die Schweiz auf dem Wege der Gegenseitigkeitsabkommen Vorteile bei der Rentengewährung und namentlich die Rentenauszahlung ins Ausland zugesichert hat. Nun besteht die Möglichkeit, daß Fremdarbeiter durch relativ kurzfristige Beitragsleistung Renten erwerben, deren Wert denjenigen der entrichteten Beiträge ganz erheblich übersteigen. Dies kann eintreten, weil das heutige System auch bei unvollständiger Beitragsleistung die stark erhöhte Mindestrente von 900 Franken für Einzelpersonen und 1 140 Franken für Ehepaare garantiert. Angesichts der großen Zahl der Fremdarbeiter könnte sich bei Beibehaltung des gegenwärtigen Systems ein ganz beträchtliches Defizit ergeben, das von den Versicherten des Inlandes und von der öffentlichen Hand getragen werden müßte.

Um einer solchen Entwicklung zu steuern, schlägt der Bundesrat eine neue Rentenberechnungsmethode für alle jene Fälle vor, in denen Beiträge nur während eines Teils der gesamten Versicherungszeit des Jahrganges geleistet worden sind. Diese neue Methode beruht auf dem auch international anerkannten Prinzip der Pro rata temporis-Berechnung, indem Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer nur ein Bruchteil der Rente im Verhältnis «Beitragsdauer des Versicherten zur Beitragsdauer des Jahrganges» gewährt werden soll. Wichtig ist dabei, daß auch das Minimum der Rente von dieser Kürzung erfaßt wird.

Diese neue Berechnungsweise soll eine Aushöhlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch Rentenleistungen an kurzfristig versicherte Fremdarbeiter verhindern, ohne daß dadurch in die unerläßlichen zwischenstaatlichen Regelungen eingegriffen werden muß. Ebenso werden bereits bestehende Rentenansprüche von dieser Neuregelung nicht berührt. Ueberhaupt ist diese Aenderung für die dauernd in der Schweiz ansässige Bevölkerung ohne Bedeutung. Solche Versicherte werden in Zukunft - wie nach geltendem Recht - die Vollrente erhalten. Auswanderern und Schweizern im Ausland steht überdies der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen, die es ermöglicht, der Pro rata-Kürzung zu entgehen.

Schlußbemerkungen

Die Gesetzesvorlagen über die Invalidenversicherung und die Anpassung der Alters- und Hinterlassenenversicherung liegen nun vor dem Parlament. Ob und wann sie in Kraft treten werden, hängt vom Fortgang der parlamentarischen Beratungen und nicht zuletzt vom Willen des Volkes

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ab. Wenn sich jedoch alle Kräfte für die Einführung dieses neuen und wichtigen Versicherungszweiges einsetzen, sollte es möglich sein, unseren Invaliden den langersehnten Versicherungsschutz bald zukommen zu lassen.

Das Kreisschreiben Nr. 20 1) über den mafgebenden Lohn

(Fortsetzung)1

Ausnahmen vom maßgebenden Lohn (Rz 79 ff.)

Im ersten Abschnitt (vgl. ZAK 1958, S. 337 ff.) wurde bereits darauf hingewiesen, daß zum maßgebenden Lohn nicht nur das eigentliche Entgelt für die vom Arbeitnehmer verrichtete Arbeit gehöre, sondern grundsätzlich jede aus dem Arbeitsverhältnis fließende Leistung, die vom Arbeitgeber oder einer betriebseigenen Institution (für den Begriff vgl. Rz 66 und die Ausführungen im folgenden Abschnitt) dem Arbeitnehmer für eine Zeitspanne gewährt werden, während der das Arbeitsverhältnis besteht. Diese beiden Kriterien, so wurde weiter dargelegt, dienten der Abgrenzung zu den zwar mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden, aber nach Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b, AHVV vom Erwerbseinkommen ausgenommenen Leistungen an den Arbeitnehmer.

Der Gesetzgeber hat es indessen für angemessen gehalten, gewisse Leistungen, die nach der allgemeinen Umschreibung zum maßgebenden Lohn gehören, durch ausdrückliche Vorschrift davon auszunehmen. Artikel 5, Absatz 4, AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, «Sozialleistungen» sowie «anläßlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen» vom maßgebenden Lohn auszunehmen. Der Bundesrat hat gestützt hierauf in Artikel 7, Buchstabe b, und namentlich in Artikel 8 AHVV diese Leistungen aufgezählt. Diese Aufzählung ist, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht zu wiederholten Malen festgestellt hat, als abschließend zu betrachten (vgl. Rz 79 und ZAK 1955, S. 203).

Im neuen Kreisschreiben ist, bis auf einen Punkt, an der bisherigen Ordnung materiell nichts Wesentliches geändert worden; jedoch hat man sieh um deren Klärung und Vertiefung bemüht.

Die gemäß Artikel 8, Buchstabe a und b, AHVV vom maßgebenden Lohn ausgenommenen Sozialleistungen des Arbeitgebers lassen sich in

vgl. ZAR 1958, S. 337. In jenem Aufsatz ist auf S. 342, zwölfte Zeile von

unten, ein Veiweiser ausgefallen. Es ist einzusetzen: 1958, S. 97.

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zwei Gruppen einteilen. Der einen können die Leistungen zugezählt werden, die entweder dazu dienen, gewisse Verpflichtungen des Arbeitnehmers zur Bezahlung von Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten = an dessen Stelle zu erfüllen (vgl. Rz 87), oder in der Bezahlung von Prämien für die Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmers oder der Beiträge an Familienausgleichs- oder Ferienkassen bestehen (vgl. Rz 88). Diesen Leistungen gemeinsam ist ihre Bestimmtheit, der Umstand, daß der Arbeitgeber ihre Höhe überhaupt nicht oder doch nur in sehr engen Grenzen bestimmen kann. Die Gefahr, daß unter diesem Titel Leistungen des Arbeitgebers zu Unrecht vom maßgebenden Lohn ausgenommen worden, besteht kaum. Diese Tatbestände bereiten daher in der Praxis keine Schwierigkeiten. Anders verhält es sich mit der zweiten Gruppe von Leistungen des Arbeitgebers, welcher Einlagen in Personalfürsorgeeinrichtungen, Einzahlungen in Sparkassenhefte des Arbeitnehmers sowie Prämien für eine Lebensversicherung des Arbeitnehmers -in Form der Einzel- oder der Gruppenversicherung

zuzuzählen sind. Die Höhe dieser Leistungen ist weitgehend in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt und damit die Möglichkeit gegeben, daß Vergütungen, die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes der Beitragserhebung unterworfen sein sollen, unter dem Titel «Sozialleistungen» zu Unrecht davon ausgenommen werden. Den Tatbeständen der zweiten Gruppe widmet das Kreisschreiben denn auch eine eingehende Darstellung; der Besprechung der einzelnen Leistungen (Rz 84 bis 86) werden einige allgemeine Regeln (Rz 80 bis 83) vorausgeschickt.

Zunächst wird—was an sich selbstverständlich ist -festgehalten, daß «Pauschalzuwendungen» des Arbeitgebers an Personalfürsorgeeinrichtungen, also nicht unmittelbar für den einzelnen Arbeitnehmer, sondern für die Fürsorgeeinrichtung selbst bestimmte Leistungen, etwa das Dotationskapital einer Personalfürsorge-Stiftung, nicht zum maßgebenden Lohn gehören (vgl. Rz 80).

In der folgenden Randziffer 81 findet sich die erwähnte Neuerung. Sie bezieht sich auf die heikle Frage, bis zu welchem Umfang Leistungen des Arbeitgebers, die den Charakter der Personalfürsorge tragen, als vom maßgebenden Lohn ausgenommene Sozialleistungen zu werten seien, also auf die Auslegung der in Artikel 8, Buchstabe a, AHVV aufgestellten Regel, wonach die dort genannten Leistungen vom maßgebenden Lohn ausgenommen sind, sofern sie sich «im üblichen Rahmen» halten. Bisher wurde dieser Begriff durch das Verhältnis zwischen dem Lohn des Arbeitnehmers und den für ihn erbrachten Sozialleistungen bestimmt: als «im üblichen Rahmen» sich haltend wurde im allgemeinen eine Sozialleistung

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betrachtet, die 15 Prozent des maßgebenden Lohnes nicht überstieg (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 a, Rz 55). Das neue Kreisschreiben hat, z. T. in Anlehnung an die für das Wehrsteuerrecht eingeführte Ordnung, eine neue Begriffsumschreibung vorgenommen. Maßgebend ist nicht mehr ein festes Verhältnis zwischen Sozialleistung und Lohn, sondern das Verhältnis, in dem für andere in gleicher oder ähnlicher Stellung tätige Arbeitnehmer gewährte Sozialleistungen zu deren Löhnen stehen. Der «übliche Rahmen» ist kein in Prozenten des Lohns bestimmtes Merkmal mehr. Vor allem wird, obwohl dies im Kreisschreiben nicht ausdrücklich gesagt wird, auch unter der neuen Ordnung eine durch ein höheres Risiko beispielsweise das fortgeschrittene Alter des Arbeitnehmers -bedingte höhere Leistung als noch im üblichen Rahmen sich bewegend zu betrachten sein. Der bisherigen Ordnung war, der von ihr verwendeten starren Verhältniszahl wegen, eine gewisse Willkürlichkeit eigen. Diesen Nachteil hat die neue Ordnung beseitigt. Bisher waren die vom maßgebenden Lohn ausgenommenen Sozialleistungen für alle Arbeitgeber und bei gleichem Risiko -für alle Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Grenze von der Beitragserhebung befreit. Diese «Gleichschaltung» wird von der neuen Ordnung bewußt fallen gelassen.

Ein weiterer Tatbestand, dessen Lösung sich schon aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, der aber stets zu Rückfragen Anlaß gab, wird in Randziffer 82 behandelt. Es ist der Fall, da der Arbeitgeber Leistungen sozialer Natur lediglich bereitstellt, aber nicht so, daß der Arbeitnehmer einen festen, auch umfangmäßig bestimmten Rechtsanspruch auf sie besitzt. Diese Operation bildet keinen Vorgang, der zu einer Beitragserhebung führen könnte, eine eigentliche «Leistung» des Arbeitgebers wird nicht erbracht, die Frage der Beitragserhebung stellt sich in diesem Moment - nicht. Ob die vorgesehene Leistung dem Arbeitnehmer überhaupt je zukommen werde, ist in diesem Zeitpunkt noch ungewiß. Nur wenn es dazu kommt und erst dann ist zu prüfen, welches ihre AHVrechtliche Natur ist. Die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeberkontrolleur hat nur die Leistung zu werten, die dem Arbeitnehmer zukommt: nicht die «Einlage», sondern die Auszahlung ist zu betrachten. Randziffer 82 nennt als Beispiel die sogenannten «Sparkonten» oder «Sparversicherungen»: Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer, ihm nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren eine gewisse Summe zu bezahlen. Der Arbeitgeber mag in der Buchhaltung seine bedingte Schuld ausweisen, jedes Jahr einen entsprechenden Betrag auf ein besonderes Konto, das «Sparkonto» des Arbeitnehmers buchen. AHV-rechtlich ist das nicht relevant. Erst wenn die gesetzte Bedingung erfüllt, die bewußte

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Dienstzeit abgelaufen ist, kommt es zu einem Vorgang, der an sich die Entrichtung von Beiträgen zur Folge haben kann und stellt sich daher die Frage, ob Beiträge zu entrichten seien.

In Randziffer 83 endlich wird daran erinnert, daß die in Artikel 8. Buchstabe a und b, AHVV genannten Leistungen vom maßgebenden Lohn nicht ausgenommen sind, wenn sie der Arbeitnehmer trägt, sei es, daß er sie selbst entrichte, sei es, daß der Arbeitgeber sie ihm vom Lohn abzieht und sie für ihn entrichte. Diese Regel ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Doch sie anzuwenden, kann in der Praxis schwierig sein (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in ZAR 1952, S.98).

Von den Ausführungen zu den einzelnen Sozialleistungen (Rz 84 bis 88) sei einzig auf die in Randziffer 84 neu aufgenommene Umschreibung der Personalfürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 8, Buchstabe a, AHVV verwiesen. Sie entspricht weitgehend derjenigen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem grundlegenden Urteil vom 10. Dezember 1954 i. Sa. B. (ZAK 1955, S. 203) gegeben hat.

Ueber die Zuwendungen des Arbeitgebers anläßlich besonderer Ereignisse, die der Bundesrat gemäß Artikel 5, Absatz 4, AHVG in Artikel 8, Buchstabe c, AHVV vom maßgebenden Lohn ausgenommen hat, handeln die Randziffern 89 bis 93. Sie bedürfen keines besondern Kommentars. Bereits durch das Kreisschreiben vom 21. März 1956 wurde klargestellt, daß Geburtszulagen als einmalige Zuwendungen zu betrachten sind und nicht als Familienzulagen im Sinne von Artikel 7, Buchstabe b, AHVV. Dies wurde in Randziffer 90 festgehalten. Ein Problem, das mit den geringfügigen Geschenken im Sinne von Artikel 8, Buchstabe c, am Ende, AHVV zusammenhängt, nämlich deren Abgrenzung zu den Gratifikationen, soll in einem folgenden Abschnitt kurz besprochen werden.

Leistungen für den Lohnausfall während der Dauer des Arbeits-

verhältnisses (Rz 65 ff.)

Auch für die Wertung der Leistungen, die nicht ein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern den Ersatz für ein derartiges Entgelt bilden, ist darauf abzustellen, ob die Leistung aus dem Arbeitsverhältnis fließe. Für diese Frage erscheint als wesentlich (vgl. Rz 8), von wem die Leistung erbracht werde, ob vom Arbeitgeber oder von einem unabhängigen, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligten Dritten. Randziffer 65 stellt demnach den Grundsatz auf, Leistungen für den Lohnausfall, die für eine Zeitspanne, während der das Arbeitsverhältnis besteht und vom Arbeitgeber oder einer betriebseigenen Wohlfahrtseinrichtung gewährt werden, gehörten

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zum maßgebenden Lohn. Die im Prinzip gleiche Lösung fand sich in Randziffer 49 des Kreisschreibens Nr. 20 a.

Der rechtlich selbständigen Personalfürsorgeeinrichtung kommt im modernen Arbeitsrecht eine immer größer werdende Bedeutung zu. So wurden in jüngster Zeit durch das Bundesgesetz vom 21. März 1958 neue Vorschriften über die Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal in das Obligationenrecht eingefügt. In immer stärkerem Maße werden Leistungen an das Personal, die sozialen Charakter tragen, nicht mehr vom Arbeitgeber selbst, sondern von seiner Wohlfahrtseinrichtung ausgerichtet. Es erwies sich daher als notwendig, Leistungen der, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich zum Betrieb gehörenden Wohlfahrtseinrichtung denjenigen des Arbeitgebers gleichzustellen; auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich zu dieser Lösung bekannt (vgl. ZAK 1956, S. 204). So wird im AEV-Recht der Begriff der «betriebseigenen» Institution oder «Personalfürsorgeeinrichtung» verwendet (vgl. Rz 8, 44, 65, 73) .Seine Umschreibung findet sich in Randziff er 66. Der betriebseigenen Einrichtung ist wesentlich, daß sie die Leistungen des Arbeitgebers (eventuell zusammen mit solchen des Arbeitnehmers, vgl. Rz 67) lediglich auf die Arbeitnehmer umlegt; es fehlt ihr das Moment des materiellen Ausgleichs. Maßgebend für die Abgrenzung der betriebseigenen von der betriebsfremden Personalfürsorgeeinrichtung ist also das gleiche Prinzip, das in der Ordnung über die Familienzulagen von Bedeutung ist (vgl. Rz 48). Gleichgültig ist, ob die Einrichtung eigene Persönlichkeit besitzt; auch rechtlich selbständige Einrichtungen können - und sind es oft -im Sinne des AHV-Rechts betriebseigen sein. Für eine Art von Personalfürsorgeeinrichtungen gibt das Kreisschreiben selbst die Auslegung (vgl. Rz 68); Betriebskrankenkassen, die gemäß Artikel 1 KUVG vom Bund anerkannt sind, gelten, weil sie nach dem Versicherungsprinzip und auch mit Hilfe von Bundesmitteln arbeiten, als betriebsfremde Einrichtungen; es sei hiefür im besondern auf den Aufsatz in ZAK 1955, S. 230, verwiesen.

Gewährt der Arbeitgeber (oder eine betriebseigene Einrichtung) dem Arbeitnehmer Leistungen für den Lohnausfall, werden ihm diese aber von einem Dritten der AHV-Ausgleichskasse (Erwerbsausfallentschädigung), der SUVA, einer betriebsfremden Krankenkasse, einer Versicherungsgesellschaft -teilweise ersetzt, so gehört grundsätzlich nur der vom Arbeitgeber selbst getragene Teil der Leistungen zum maßgebenden Lohn. Schon das Kreisschreiben Nr. 20 a sah indessen in Randziffer 51 vor, bezahle der Arbeitgeber dem Militärdienst leistenden Arbeitnehmer den vollen Lohn, so könne er, aus Gründen der administra-

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tiven Vereinfachung, von diesem die Beiträge entrichten, statt nur von dem den Erwerbsersatz übersteigenden Teil. Randziffer 69 räumt nun diese Konzession dem Arbeitgeber allgemein ein, also auch hinsichtlich der Lohnzahlung an den verunfallten oder erkrankten Arbeitnehmer.

Gratifikationen und geringfügige Geschenke (Rz 52 f./Rz 93)

Gratifikationen gehören gemäß Artikel 7, Buchstabe c, AHVV zum maßgebenden Lohn, und zwar ohne zahlenmäßige Beschränkung (vgl. Rz 52). Anläßlich der zweiten AHV-Revision wurde Artikel 8, Buchstabe c, AHVV dahin ergänzt, daß den Wert von 100 Franken im Jahr nicht übersteigende Bar- oder Naturalgeschenke vom maßgebenden Lohn ausgenommen seien. Das Motiv dieser Vorschrift war, Geschenke, namentlich solche in natura, wie sie üblicherweise bei gewissen Anlässen, so zu Weihnachten oder Neujahr in Verhältnissen gewährt werden, in denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enge persönliche Beziehungen bestehen, so etwa in kleingewerblichen Verhältnissen oder wo der Arbeitnehmer in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers lebt, vom maßgebenden Lohn auszunehmen. Schon das Kreisschreiben Nr. 20 enthielt eine derartige Bestimmung. Doch fehlte ihr die gesetzliche Grundlage. Diese sollte durch die Vorschrift in Artikel 8, Buchstabe c, AHVV geschaffen werden.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, daß sich Gratifikationen und Geschenke nur sehr schwer voneinander abgrenzen lassen. Im Hinblick auf die verhältnismäßige Geringfügigkeit der in Frage stehenden Beiträge es handelt sich ja hier um ähnliche Leistungen wie die, welche gemäß Artikel 5, Absatz 5, AHVG von der Beitragserhebung ausgenommen werden können, um «Beitragsgestrüpp» - wurde daher auf die Aufstellung besonderer Abgrenzungsmerkmale im Kreisschreiben verzichtet. Der Arbeitgeber kann freiwillig erbrachte Leistungen, die 100 Franken im Jahr nicht übersteigen, als Geschenke im Sinne von Artikel 8, Buchstabe c, AHVV betrachten. Immerhin kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ähnlich wie bei der Ordnung über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb (vgl. Kreisschreiben Nr. 71) - die Entrichtung der Beiträge verlangen, wenn er darzutun vermag, daß die bewußten Leistungen echte Gratifikationen sind. Dies wird namentlich dort der Fall sein, wo die Leistungen für die obligatorische Unfallversicherung als prämienpflichtiger Lohn betrachtet werden (vgl. Rz 53).

(Schluß folgt)

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Beitragsverfügungen Selbständigerwerhend er für ([je Beitragsperiode 1954/55

Die Ausgleichskassen hatten in den Beiblättern zu ihren Jahresberichten 1954 bis 1957 anzugeben, wieviele Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode 1954/55 ergangen waren. Auf die Ergebnisse der ersten beiden Erhebungsjahre ist im Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Jahr 1955 (S. 29) kurz hingewiesen worden. Nachdem die Jahresberichte 1957 ausgewertet sind, liegen die Angaben darüber vor, wie sich die Zustellung der die Jahre 954/55 betreffenden Beitragsverfügungen auf die vier Jahre 1954 bis 1957 verteilt. Wenn diese Zahlen zum Ausgangspunkt einer kurzen Betrachtung genommen werden, so geschieht es im Bewußtsein, daß noch nicht alle Beitragsverfügungen für die Jahre 1954/55 ergangen sind. Ein absolut vollständiges Bild ergäbe sich erst nach Ablauf der Verwirkuagsfrist des Artikel 16, Absatz 1, AHVG, also nach Vorliegen der Nachträge der Jahre 1959 und 1960. Die wenigen noch fehlenden Verfügungen könnten jedoch das Ergebnis nicht mehr wesentlich ändern.

Vorweg sei betont, daß die Anzahl der Beitragsverfügungen nicht der Anzahl der Selbständigerwerbenden gleichgesetzt werden darf; es kommt

z. B. häufig vor, daß Selbständigerwerbende nach Erhalt der Beitragsverfügung während der Beitragsperiode ihre Tätigkeit wechseln und deshalb noch eine zweite Verfügung mit einer pro rata-Beitragsbemessung erhalten. Auch Kassenwechsel können zu weiteren Verfügungen für die gleiche Beitragsperiode führen. Fast alle Ausgleichskassen haben daher mehr Verfügungen erlassen, als ihnen Selbständigerwerbende angeschlossen waren. Wo Ausgleichskassen allgemein die Beiträge der Periode 1954/55 für jedes Jahr getrennt festsetzten oder die Verfügungen pro Jahr zählten, wurden die gemeldeten Zahlen korrigiert.

Die Zusammenstellung der Einzelergebnisse der Ausgleichskassen ergibt folgendes Bild über den Erlaß von Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende:

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In den Jahren 1954 bis 1957 erlassene Verfügungen fi2r 1954/55

Tabelle 1

Ausg1ihskassen 1954 1955 1956 1957 1954-57

Effektive Zahlen

Ausgleichskassen

der Kantone 267 953 42 279 11 190 4 681 326 103 (1& Ve!hknde 85 946 19 205 4 628 2 561 112 340 Zusammen 353 899 61 484 15 818 7 242 -138443

Prozentzahlen

Ausgleichskassen

der Kantone 82,17 12,96 3,43 1,44 100,00

- der Verbände 76,50 17,10 4,12 2,28 100,00 Zusammen 80,72 14,02 3,61 1,65 100,00

Diese Zahlen zeigen, daß vier Fünftel der Verfügungen bereits im ersten Jahr der Beitragsperiode zugestellt und daß weitaus die meisten Beitragsfestsetzungen noch vor Ablauf der Beitragsperiode vorgenommen werden konnten. Der etwas größere Rückstand bei den Verbandsausgleichskassen dürfte sich dadurch erklären, daß die langdauernden, oft mit Prozessen verbundenen Steuerveranlagungsverfahren vorwiegend Pflichtige mit hohen Einkommen betreffen, die häufig den Verbands ausgleichskassen angeschlossen sind.

Aus der in der Tabelle 1 nicht wiedergegebenen Verteilung der Verfügungen auf die einzelnen kantonalen Ausgleichskassen kann bis zu einem gewissen Grade auf die Unterschiede der Behandlung der Meldungen durch die verschiedenen kantonalen Steuerbehörden geschlossen werden. Daß im Kanton Zürich mehr als ein Drittel der Beitragsverfügungen erst nach Ablauf des ersten Beitragsjahres erlassen werden konnte, hängt mit dem sehr gründlichen, aber zeitraubenden Veranlagungsverfahren in diesem Kanton zusammen. In landwirtschaftlich orientierten Kantonen, wie z. B. Appenzell-I. Rh. und Graubünden, können dagegen mehr als 90 Prozent der Verfügungen schon im ersten Jahr erlassen werden. Ob die Beitragsverfügungen früher oder später ergehen, liegt somit nicht allein in der Hand der Ausgleichskassen; vielmehr hängt dies auch von äußeren Faktoren, wie vom Eintreffen der Steuermeldung, ab.

Die Ausgleichskassen haben auch darüber Auskunft gegeben, wieviele Beitragsverfügungen auf Grund von Steuermeldungen und wieviele auf Grund von kasseneigenen Einschätzungen erstellt wurden. Die Auswertung dieser Angaben gibt ein interessantes Bild über das Verhältnis

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von Steuermeldungen zu kasseneigenen Einschätzungen sowohl in bezug auf die Anzahl als auch in bezug auf den Zeitpunkt des Erlassr's der Verfügungen.

Beitragsverfügungen nach Art (irr Einkoni m ciiz fl?2 ittlullq

FrozcntzahIei) 21s'Ile 2

1954 1955 1956 1957 1954--57

ka, Kasse'-, Steu'i" Ksse Stur' I1<assel Steuer1 Kass Steuer1 Kasse Stud

A usgleichs-

kassen

- der

Kanton' 85,28 14,72 48,72 51,48 43,44 56,56 58,11 41,69 76,69

V'rhände 93,24 6,76 67,81 32,19 53,22 46,78 50,06 49,94 66,20 13,74 Zusan,no'n 67,21 12,79 54,55 45,45 46,30 52,70 55,26 44,74 80,6: 19,:,

Meldung der Steuerbehörde

Kassoneig'ne Einschätzung

Diese Uebersicht zeigt, daß die kasseneigenen Einschätzungen (19,4 Prozent) gegenüber den auf Grund von Steuermeldungen vorgenornmenen Beitragsbemessungen (80,6 Prozent) stark zurücktreten. In den Jahren 1955 bis 1957 ist der Anteil der kasseneigenen Einschätzungen gegenüber 1954 als dem ersten Jahr der Beitragsperiode verhältnismäßig größer. Das mag zunächst überraschen, weil man erwarten würde, die späteren Einschätzungen seien zur Hauptsache auf verspätete Steuermeldungen zurückzuführen. Offenbar fallen aber die nachträglichen kasseneigenen Einschätzungen deshalb stärker ins Gewicht, weil bei Neuaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Veränderung der Einkommensgrundlagen öfters der Ablauf des ersten Geschäftsjahres abgewartet wurde.

Ueber die Unterschiede zwischen kantonalen und Verbandsausgleichskassen wurde bereits im Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Jahr 1955, S. 29, Näheres ausgeführt. Nicht ganz vier Fünftel aller Verfügungen der kantonalen Ausgleichskassen und etwas weniger als neun Zehntel der Verfügungen der Verbandsausgleichskassen konnten auf Grund von Steuermeldungen erlassen werden. Während bei den einzelnen Verbandsausgleichskassen die Resultate nicht durchwegs schlüssig sind häufig haben angesichts der kleinen Zahl von Verfügungen die Verhältniszahlen Zufallscharakter lassen die Ergebnisse der einzelnen kantonalen Ausgleichskassen Schlüsse auf Unterschiede von Kanton zu Kanton zu. Sehen wir von zwei Extremwerten ab, die auf veraltete, seither aufgehobene Steuergesetze zurückzuführen sind, so bewegt sich der Anteil der auf Grund von Steuermeldungen erstellten

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Beitragsverfügungen zwischen 56 und 92 Prozent aller Beitragsverfügungen. Von den in Betracht gezogenen 23 Kassen mußten immerhin nur deren zwei mehr als 30 Prozent der Verfügungen auf Grund kasseneigener Einschätzungen des Einkommens erlassen.

*

Die genannten Zahlen zeigen, in wie großem Umfang die Ausgleichskassen bei der Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden auf Steuermeldungen abstellen können. Sie lassen erkennen, von welcher Tragweite die Umstellungen wären, die der AHV bevorständen, wenn die Einkommensermittlung auf Grund von Steuerveranlagungen in Zukunft nicht mehr möglich wäre (vgl. «Auswirkungen der Bundesfinanzreform auf die AHV» in ZAK 1958, S. 299). Die Anstrengungen des Bundesamtes für Sozialversicherung gehen denn auch dahin, so weit wie irgend möglich, auch in Zukunft der AHV die guten Dienste der Steuerbehörden zu erhalten.

Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose

Wie in den letzten Jahren veröffentlichen wir die Statistik über die im Jahre 1957 gemäß Artikel 18, Absatz 3, AHVG an Ausländer und Staatenlose zurückvergüteten AHV-Beiträge.

Im Gegensatz zum Vorjahr sind die Zahl der Rückvergütungsfälle, der Gesamtbetrag und vor allem auch der durchschnittliche Rückerstattungsbetrag angestiegen. Zwar sind weniger Rückvergütungen im Versicherungsfall erfolgt als im Vorjahr, aber diese Verminderung wird durch die Zunahme der Rückvergütungen wegen Auswanderung mehr als ausgeglichen. So stieg die Zahl der Rückvergütungen an Auswanderer um 21 an, während die Rückvergütungen im Versicherungsfall um 12 zurückgingen. Dazu kommt, daß allein an Rückwanderer nach USA über 100 000 Franken zurückvergütet wurden, was für jeden der beteiligten USA-Staatsangehörigen im Durchschnitt mehr als 2 000 Franken ausmacht. Natürlich bleibt ein so hoher Durchschnitt in 50 Fällen nicht ohne Einfluß auf den Gesamtdurchschnitt. In der Tat beträgt denn auch der durchschnittliche Rückerstattungsbetrag Fr. 828.59, also rund 200 Franken mehr als in den Vorjahren. Die Erhöhung des Durchschnittsbetrages hat zusammen mit der ebenfalls größeren Zahl von Rückerstattungen zu einer starken Erhöhung des Gesamtbetrages der Rückvergütungen geführt; dieser beträgt Fr. 243 605.50 gegenüber Fr. 171 894.95 im Vorjahr.

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Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und $taatcnlose vom 1. Januar bis 31. Dezember 1957

Zahl der Rückvergütungs-

verfügungen

B ragi 1 1 ii a tstaate ii in F iaiiliii imVersi-

b« A eh rurigs- in sg

aalide g

fall

Aegypten 2 -2 1950.50 Argentinien 1 12 610.50 Australien 4 4 4 747. Brasilien 4 - 4 1 770.50 Bulgarien 1 1 137.

Canada 6 6 1 771 .50

Chile 1 1 508.50

Finnland 20 - 20 6209.-- Griechenland 7 4 ii 17228. Indien 7 7 6712.50

Israel 12 - 12 3085.50

Japan 1 1 236. Jugoslawien 12 3 15 6085.50 Lettland 1 - 1 1 150. Libanon 1 1 280.

Mexiko 2 2 710. Neu-Zeeland 1 - 1 984.50 Norwegen 17 17 5973.50 Persien(Iran) 4 . 4 4916.50 Polen 9 3 12 8989.50

Portugal 7 7 2 310. Rumänien 1 1 2 128.50

.

San Marino 3 1 42

Spanien 4545 . 5 50 24 647. Sowjetunion 4 4 2 ,135.

Tschechoslowakei 8 2 10 9761. Türkei 3 3 9038.50 USA 50 50 102 195. Ungarn i 10 3 13 2634.50

25 3 28 14927. Übrige und Staatenlose

Total 1957 269 25 294 243 605.50 Total 1956 248 37 285 171 894.95 Total 1955 236 58 294 193 493.50

* im Durchschnitt. pro Fall Fr. 828.59 (1956: Fr. 605.14 1955; Fr. 658.14; 1954: Fr. 627.75)

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Rückerstattung von Beiträgen wegen Entrichtung der eidgenössischen Couponabgabe

Am 15. November 1958 erging an die Ausgleichskassen das gedruckte Kreisschreiben Nr. 43 a betreffend Rückerstattung von AHV-Beiträgen wegen Entrichtung der eidgenössischen Couponabgabe. Anlaß zur Neufassung des Kreisschreibens boten einige materielle Vorschriften daneben wurde die Neuauflage zu einer übersichtlicheren Gestaltung dieser Weisungen benutzt. Zu den getroffenen Aenderungen bzw. Präzisierungen sei folgendes ausgeführt:

Arbeitgeberkontrollberichte und Hinweise der Eidgenössischen Steuerverwaltung zeigten, daß verschiedentlich Verfahren eingeschlagen wurden, die nicht toleriert werden können. So rechneten Handelsgesellschaften, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Stempelabgabe revidiert worden waren, gegenüber der AHV für die folgenden Jahre nur noch auf den Salärbeträgen ab, welche für die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geprüften Geschäftsjahre anerkannt worden waren. Dieses Vorgehen, mit dem das Beitrags-Rückerstattungsverfahren vermieden werden sollte, wurde auch praktiziert, obwohl die Auszahlungen in bisheriger, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht anerkannter Höhe weiter als Saläre verbucht wurden. Wenn der Arbeitgeber aber nicht nachweisen kann, daß er auf der Differenz zwischen abgerechnetem und verbuchtem Salär die Stempelabgabe auf Coupons entrichtet hat, muß in diesem Vorgehen eine Verletzung der Abrechnungspflicht erblickt werden; jedenfalls wird die Kontrolle der vollständigen Abrechnung erschwert. Deshalb ist bei Arbeitgeberkontrollen die Nichtabrechnung auf solchen Salären nur dann nicht zu beanstanden, wenn die offizielle Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Formular S-280 a) vorgelegt wird, wonach auf den nichtabgerechneten Beträgen die Couponabgabe erhoben wurde.

Diese Bescheinigung wird den Pflichtigen in allen Fällen, also auch bei spontaner Anmeldung der Steuerpflicht (z. B. in früher revidierten Fällen) von der Eidgenössischen Steuerverwaltung automatisch nach Eingang des Steuerbetrages zugestellt. Ausgleichskassen, die wie dies gelegentlich der Fall war Beiträge rückerstatten, obwohl die offizielle Bescheinigung nicht eingereicht wurde, handeln nicht richtig und laufen Gefahr, zu Verlust zu kommen, weil Korrespondenzen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder andere Belege gemäß ausdrücklicher Feststellung dieser Behörde als Beweismittel für die Entrichtung der Couponabgabe untauglich und deshalb nicht zulässig sind.

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Vor der Rückerstattung hat die Ausgleichskasse zu prü[cn, ob auf den nicht als Salär anerkannten Beträgen der AHV-Beitrag auch tatsächlich entrichtet worden ist. Diese Prüfung ist deshalb nicht immer einfach, weil die Steuerverwaltung auf das Jahr des Bezugsanspruches, die AHV aber auf das Jahr der Auszahlung der Entgelte abstellt. Bezüglich gewisser Entgelte (z. B. Gratifikationen) fallen die beiden Jahre oft auseinander. Um die Arbeit der Ausgleichskassen zu erleichtern, wurde das Meldeformular der Steuerverwaltung geändert; das neue Formular entspricht in seiner Einstellung der ersten Tabelle auf S. 3 des Kreisschreibens. Wie die Prüfung im einzelnen vorzunehmen ist, wird im neuen Kreissehreiben erläutert.

Ferner legt das Kreisschreiben fest, daß bei Rückerstattungen vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist auch die entrichteten AHV-Verwaltungskostenbeiträge zurückerstattet werden. Bei Rückvergütungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist hat der Versicherte keinen Anspruch auf Rückvergütung des Verwaltungskostenbeitragcx Auch vergütet die Eidgenössische Steuerverwaltung den Ausgleichskassen in solchen Fällen die bezogene Couponabgabe nur in Hübe des verjährten AHV-Beitrages (ohne Verwaltungskostenbeitrag). Anderseits ist zu bedenken, daß die ohnehin verhältnismäßig unbedeutende Zahl solcher Rückerstattungsfälle ständig abnimmt und eine Sonderbehandlung unerwünscht erscheint. Es wird deshalb den Ausgleichskassen empfohlen schon im Interesse einer einheitlichen Praxis - in solchen Fällen die Verwaltungskostenbeiträge zu Lasten der Verwaltungskostenrechnung zurückzuvergiiten.

Eine Aenderung gegenüber dem bisherigen Kreisschreiben ist auch hinsichtlich der Korrektur des individuellen Beitragskontos eingetreten. Sind die Beiträge im IBK des Arbeitnehmers bereits eingetragen, so soll der zurückerstattete bzw. rückvergütete Betrag ohne Rücksicht auf die Verjährung - nach den Jahren der Eintragung aufgeteilt als Minusposten im IBK aufgezeichnet werden. Eine andere Lösung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Versicherten führen.

Anläßlich von Verhandlungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde festgestellt, daß rechtskräftige Urteile betreffend die Erfassung eines Substrates als maßgebender Lohn (bei Verfahren in AHV-Sachen) oder als steuerpflichtige Leistung (bei Verfahren in Couponabgabesachen) von den Administrativbehörden gegenseitig respektiert werden, damit nicht zweierlei Recht im Einzelfall zur Anwendung kommt.

Ueber die Aenderungen des Gesetzes über die Stempelabgaben im Rahmen der Bundesfinanzreform wurde bereits in ZAR 1958, S. 300 f.,

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berichtet. Die praktischen Auswirkungen der Aenderung des Ansatzes der Couponabgabe auf die Beitragsrückerstattungen wird die Zukunft zeigen. Auf das im Kreisschreiben Nr. 43 a vorgesehene Verfahren hat die Neuerung keine Auswirkung.

Eine Altershilfe für Landwirte in Deutschland

Zu Beginn des Jahres 1957 sind in der Bundesrepublik Deutschland die Gesetze über die Neuregelung der Rentenversicherungen der Arbeiter, der Angestellten sowie der Bergleute in Kraft getreten. Wir haben seinerzeit über diese «Rentenreform», die eine weitgehende Neugestaltung der erwähnten Gesetzgebung brachte, eingehend berichtet (ZAK 1957, S. 282 und 343).

Mit der Erneuerung der seit Jahrzehnten bestehenden Rentenversicherungen der Arbeitnehmer hatte es aber nicht sein Bewenden. War ein erster Schritt zu einer über die Unselbständigerwerbenden hinausgehenden Rentenversicherung mit der Gesetzgebung über die Altersversorgung für das Handwerk schon lange zuvor getan -wir werden diesem Versicherungszweig gelegentlich ebenfalls einen kurzen Artikel widmen

so trat anläßlich der Diskussion um die Rentenreform in den Jahren 1955 und 1956 die Forderung nach einer Altersversicherung für die selbständigen Landwirte in den Vordergrund. Zwar durften die Grundbedürfnisse Nahrung und Wohnung bei der bäuerlichen Bevölkerung im Alter immer noch weitgehend als gesichert gelten. Es zeigte sieh jedoch, daß die Entwicklung der Lebens- und Konsumgewohnheiten der Gesamtbevölkerung nicht ohne Auswirkung auf die bäuerlichen Lebensverhältnisse blieb, was in Verbindung mit der steigenden durchschnittlichen Lebenserwartung zu einer Verzögerung der Betriebsübergabe und damit zu einer unerwünschten Ueberalterung bei den selbständigen Landwirten führte. Den sozialen gesellten sich demnach auch agrarpolitische Beweggründe für eine bäuerliche Alterssicherung bei und führten in überraschend kurzer Zeit zur Schaffung einer gesetzlichen Ordnung: das «Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte» datiert vom 27. Juli 1957. Es ist am 1. Oktober des gleichen Jahres in Kraft getreten.

Bei der getroffenen Lösung handelt es sich um eine eigenständige, den besonderen Verhältnissen in der Landwirtschaft angepaßte Einrichtung, die in keiner Weise den Rentenversicherungen der Arbeitnehmer nachgebildet ist. Von der oben erwähnten Tatsache ausgehend, daß Unterkunft und Verpflegung im Alter in der Regel gesichert sind und der Uebernehmcr des Hofes außerdem häufig noch weitere Ieistungen

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erbringt, wurde lediglich die Ausrichtung eines bestimmten Zuschusses in bar zu den erwähnten Bezügen des alten Bauern angestrebt. Dies bringt der Titel des Gesetzes deutlich zum Ausdruck, wenn er von einer «Altershilfe» spricht und damit jede Anlehnung an die den Lebensunterhalt im Alter deckenden sozialen Rentenversicherungen vermeidet. Nichtsdestoweniger darf von einer Ausdehnung der gesetzlichen Altersversicher-ung und somit von einem Ausbau der Sozialversicherung in Deutschland gesprochen werden.

Das Gesetz erfaßt alle «hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmer», das sind die in der Land- und Forstwirtschaft im engern Sinne, außerdem aber auch die im Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbau selbständig tätigen Personen. Hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig ist derjenige, dessen landwirtschaftliches Unternehmen eine dauerhafte Existenzgrundlage bildet. Ausgenommen sind somit «Nebenerwerbslandwirte»; sie gehören als Arbeitnehmer in der Regel bereits einer gesetzlichen Rentenversicherung an. Nicht einbezogen sind ferner die mithelfenden Familienangehörigen. Landwirte, die aus dem Kreis der versicherungspflichtigen Personen ausscheiden, können freiwillig Beiträge weiterentrichten, sofern sie dem System wenigstens fünf Jahre lang angehört hatten.

Die Höhe der Beiträge ist unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Pfliehtigen; sie richtet sieh einzig nach dem Bedarf an Mitteln für die Durchführung des Gesetzes. Die Finanzierung der Leistungen wie der Verwaltungskosten erfolgt nach dem Umlageverfahren ohne Zuschuß der öffentlichen Hand ausschließlich durch die Beitragspflichtigen. Für die ersten sechs Monate seiner Geltungsdauer hat das Gesetz selber den Einheitsbeitrag auf DM 10.— im Monat festgesetzt; für die Folgezeit ist er von der Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen zu bestimmen. Beim Gesamtverband soll im übrigen eine bestimmte Rücklage gebildet werden, die als Ausgleichsfonds die Schwankungen in der Inanspruchnahme der Alterskassen auffangen soll. Bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft das sind die Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird eine landwirtschaftliche Alterskasse als Träger der Altershilfe für Landwirte errichtet.

Die Leistungen bestehen in der Gewährung von Altersgeld, und zwar von DM 60.— monatlich für verheiratete, DM 40.-- für nicht verheiratete Berechtigte. Das Gesetz macht den Anspruch von drei Voraussetzungen abhängig: Vollendung des 65. Lebensjahres, Beitragszahlung während mindestens 180 Monaten, Uebergabe bzw. Entäußerung des Unternehmens nach dem 50. Altersjahr.

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Nach dem Tode des Berechtigten erhält der überlebende Ehegatte (Witwe oder Witwer) Altersgeld, sofern der Verstorbene bereits solches bezog und die Ehe vor seinem 65. Altersjahr geschlossen hatte; eine Altersgrenze besteht in diesem Falle nicht. War der verstorbene «landwirtschaftliche Unternehmer» noch nicht 65 Jahre alt, so wird dem überlebenden Ehegatten Altersgeld gewährt, sobald er selber die drei oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt, mit der Erleichterung, daß die Beitragszeiten beider Ehegatten zusammengezählt werden, soweit sie sich nicht überschneiden; für Witwen - nicht für Witwer wird in diesem Falle die Altersgrenze auf 60 Jahre herabgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Mindestbeitragsdauer von 15 Jahren ist eine Uebergangsregelung getroffen worden, um dem neuen Sozialwerk sofortige Wirksamkeit zu verleihen: ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer sowie die bei Inkrafttreten des Gesetzes über 51jährigen Beitragspflichtigen erhalten bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Altersgeld auch, wenn sie während weniger als 180 Monaten oder überhaupt keine Beiträge entrichtet haben, sofern sie während der 15 der Uebergabe oder der Entäußerung des Unternehmens vorausgegangenen Jahre hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes waren. Aehnlich wie in unserer AHV ist demnach eine Art «Uebergangsrente» zulasten der jungen Generation eingeführt worden.

Durch die neue Gesetzgebung ist die bedeutendste Gruppe der Selbständigerwerbenden in die Pflichtversicherung für den Altersfall einbezogen worden, nämlich schätzungsweise 1,25 Millionen von insgesamt 3,25 Millionen Selbständigerwerbenden (von denen rund 0,8 Millionen als Handwerker bereits zu einer Altersversicherung verpflichtet sein dürften).

Durchführungsfragen

Ordentliche einfache Altersrente einer wiederverheirateten Witwe

Das Bundesamt für Sozialversicherung ist angefragt worden, welche Rentenansprüche die 66jährige Bezügerin einer ordentlichen einfachen Altersrente nach ihrer Wiederverheiratung mit einem 15 Jahre jüngeren Manne geltend machen könne. Die Frau hatte nie Beiträge geleistet, erhielt jedoch seit dem Ende 1957 erfolgten Tode ihres ersten Ehemannes, der Bezüger einer ordentlichen Ehepaar-Altersrente war, eine ordentliche einfache Altersrente. Diese Rente war gemäß Artikel 31, Absatz 2,

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AHVG auf den gleichen Berechnungsgrundlagen wie die frühere Ehepaar-Altersrente, also allein auf Grund der Beitragsleistungen des verstorbenen ersten Ehemannes festgesetzt worden.

Es ist klar, daß diese über 63jährige Witwe nach ihrer Wiederverheiratung wie jede Ehefrau, deren Ehemann noch nicht rentenberechtigt ist, weiterhin grundsätzlich eine einfache Altersrente beanspruchen kann. Dagegen ist es fraglich, ob ihr die ordentliche einfache Altersrente unverändert wie bisher ausbezahlt werden kann oder ob ihr nun mangels eigener Beitragsleistungen lediglich der Anspruch auf die einfache Uebergangs-Altersrente gemäß Art. 43b1s, Buchstabe c, AHVG zusteht. Das AHVG kennt keine besondere Bestimmung für diesen Sonderfall; eine Lösung der Frage läßt sich jedoch unschwer aus der allgemeinen gesetzlichen Regelung der Rentenberechtigung von Witwen und Ehefrauen finden. Währenddem nämlich das Gesetz bei der Bemessung der ordentlichen einfachen Altersrente für die Witwe im Grundsatz nicht nur den wirtschaftlichen Folgen des Alters, sondern weitgehend auch noch dem erlittenen Versorgerschaden durch die Berücksichtigung der vom verstorbenen Ehemann erbrachten Beitragsleistungen Rechnung trägt, macht es den Rentenanspruch der Ehefrau, die ja keinen Versorgerschaden erlitten hat, allein von deren eigenen Beitragsleistungen abhängig. Artikel 55 AHVV sieht denn auch ausdrücklich vor, daß die einfache Altersrente für eine Ehefrau ausschließlich auf Grund ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre zu berechnen ist.

Diese unterschiedliche Behandlung der Witwe und der Ehefrau ist auch im vorliegenden Falle gerechtfertigt, da für die Witwe nach ihrer Wiederverheiratung kein Versorgerschaden mehr besteht. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher die Auffassung vertreten, daß der bisherige, von den Beiträgen des verstorbenen ersten Ehemannes abgeleitete Rentenanspruch mit der Wiederverheiratung wegfällt, der Witwe jedoch inskünftig der Anspruch auf eine einfache Uebergangs-Altersrente zusteht. Hätte die Frau dagegen selbst während der erforderlichen Mindestbeitragsdauer Beiträge geleistet, so wäre die Altersrente nach der Wiederverheiratung ausschließlich auf Grund dieser Beiträge neu festzusetzen gewesen.

Rücknahme von Beitragsmarken

In der ZAK 1949, S. 299, wurde den Ausgleichskassen, die selber einen Markenvorrat halten, die Rücknahme nicht mehr benötigter Beitragsmarken empfohlen, da die Poststellen hiezu nicht ermächtigt waren. Diese Regelung vermochte jedoch den späteren Bedürfnissen nicht ganz

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zu genügen. In entgegenkommender Weise erklärte sich daher die Generaldirektion PTT bereit, die einschlägigen Vorschriften zu lockern.

Heute gilt allgemein folgendes Verfahren: Arbeitgeber, die unansehnlich gewordene oder überhaupt nicht mehr benötigte Beitragsmarken umzutauschen oder zurückzugeben wünschen, haben diese mit einem schriftlich begründeten Gesuch direkt oder durch Vermittlung ihrer Poststelle der zuständigen Kreispostdirektion einzureichen. Für die Rücknahme können nur Markenwerte in ganzen Franken berücksichtigt werden. Die Begehren werden von der Kreispostdirektion oder der Generaldirektion PTT geprüft. Diese behalten sich im übrigen vor, von der Ausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, gegebenenfalls ergänzende Auskünfte über die Berechtigung eines solchen Gesuches einzuholen. Das Betreffnis wird hernach dem Arbeitgeber entweder direkt angewiesen oder durch seine Poststelle ausbezahlt. Der beim seinerzeitigen Markenkauf erhobene Verwaltungskosten-Zuschlag von fünf Prozent wird ebenfalls zurückerstattet.

Die Ausgleichskassen haben sich somit ihrerseits nicht mehr mit der Rücknahme unansehnlich gewordener oder nicht mehr benötigter Beitragsmarken zu befassen.

KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlainenta- Am 24. September hat Nationalrat Arnold-Zürich folrische Vorstöße gende Motion eingereicht:

Motion «Gemäß Bundesgesetz vom 23. Dezember 1953 über be-Arnold-Zürich sondere Sparmaßnahmen wurde die Verzinsung der aus vom 24. September bundeseigenen Mitteln gcäufneten Fonds aufgehoben.

1958 Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten

eine Vorlage über eine Revision dieses Gesetzes zu unterbreiten, die den Bund verpflichtet, Fonds, die sozialen Zwecken dienen, vor allem aber den im Jahre 1947 durch Bundesbeschluß aus Mitteln der Lohn- und Verdienstersatzordnung geäufneten Fonds für die «Zusätzliche Alteis- und Hinterlasscnenfürsorge» wieder zu ver- zinsen.»

Postulat Jacquod Nationalrat Jacquod hat am 30. September 1958 folgenvom 30. September des Postulat eingereicht:

1958 «Nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

188

und Bergbauern haben nur die Bergbauern Anspruch auf Kinderzulagen, die den Lebensunterhalt ihrer Familie vorwiegend aus dem Ertrag ihres Betriebes bestreiten. Diese Ordnung hat in der Praxis schmerzliche und bedauerliche Folgen gezeitigt. So erhält beispielsweise eine Witwe, die für eine große Kinderschar zu sorgen hat, keine Kinderzulagen, wenn sie im Genuß einer AHV- oder SUVA-Rente ist. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu prüfen, ob nicht auf dem Wege einer Gesetzesrevision die Kinderzulagen auch den rentenberechtigten Kleinbetriebsinhabern in Berggebieten zugesprochen werden könnten, und den Räten entsprechend Bericht und Antrag zu stellen.»

Motion Nationalrat Dietschi-Solothurn hat am 1. Oktober 1958 Dietschi-Solothurn folgende Motion eingereicht:

vom 1. Oktober 1958 «Seit der Einführung der AHV sind in Fortführung einer

jahrzehntealten Entwicklung in der Privatwirtschaft zahlreiche Alters- und Hinterlassenenvorsorge-Einrichtungeri weiter ausgebaut und neu geschaffen worden, welche die Leistungen der AHV in zweckmäßiger Weise ergänzen. Gegenwärtig werden nun große Anstrengungen unternommen, um auch in jenen Berufsgruppen, die wegen ihrer vorwiegend kleinbetrieblichen Struktur bezüglich der Personalfürsorge mit andern Berufsgruppen nicht Schritt halten konnten, Zusatzversicherungen zur AHV einzuführen, und zwar auf gemeinschaftlicher Basis.

Der Bundesrat wird eingeladen, diese erfreuliche Entwicklung zu fördern und die Schaffung neuer sowie den Ausbau bestehender Alters- und Hinterlassenenvorsorge-Einrichtungen durch Betriebe und Verbände nach Möglichkeit zu erleichtern, insbesondere durch steuerliche Maßnahmen anläßlich der Neuordnung der Wehrsteuer, durch entsprechende Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde und durch Unterstützung der Bestrebungen zur Gewährleistung der Freizügigkeit zwischen den einzelnen Personalfürsorgeeinrichtungen.»

Behandelte In der Sitzung des Nationalrates vom 19. Juni 1958 wurde parlamentarische die Motion Villard/Bringolf vom 3. Dezember 1957 be-Vorstöße treffend die Anpassung der Renten an die Teuerung Motion (ZAK 1957, S. 473) als Postulat angenommen.

Villard/Bringolf Ferner werden entgegengenommen die Postulate Sauser vom 3.Dezember 1957 vom 3. Juli 1957 betreffend die Rechtsstellung der Flücht-Postulat Sauser linge in der AHV (ZAK 1957, S. 354), das Postulat Weber vom 3. Juli 1957 Max vom 4. Dezember 1957 betreffend die Anpassung der Postulat Weber Max staatlichen Leistungen an die Prämieneinnahmen der vom 4Dezember 1957 AHV (ZAK 1957, S. 473) und das Postulat Vincent vom

189

Postulat Vincent 10. Dezember 1957 betreffend die Neuordnung der Sovorn 10. Dezember zialversicherungen (ZAK 1958, S. 22).

1957

Ausgleichsfonds der Die vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenen-Alters- und Hinter- versicherung gemachten Neu- und Wiederanlagen erlassenenversicherung reichten im dritten Quartal 1958 insgesamt den Betrag

von 65,8 Millionen Franken.

Am 30. September stellt sich der Buchwert aller Anlagen auf 4 569,7 Millionen Franken. Dieser Betrag verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 661,8 (661,8 Stand Ende zweites Quartal), Kantone 719,2 (700,1), Gemeinden 591,2 (578,1), Pfandbriefinstitute 1241,0 (1 225,8), Kantonalbanken 777,0 (770,1), öffentlich-rechtliche Institutionen 11,5 (11,5) und gemischtwirtschaftlichc Unternehmungen 568,0 (557,9).

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 30. September 1958 auf 3,16 Prozent wie am Ende des zweiten Quartals.

Familienzulagen Das Gesetz des Kantons Wallis vom 6. Februar 1958 über im Kanton Wallis die Familienzulagen an die selbständigerwerbendenLancl-

wirte wurde in der Volksabstimmung vom 5. Oktober 1958 bei einer Stimmbeteiligung von 25 Prozent mit 11 207 gegen 749 Stimmen angenommen. Es tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.

Familienzulagen im In der, Volksabstimmung vom 26. Oktober 1958 wurde Kanton Graubünden die artikulierte Initiative auf Erlaß eines Gesetzes über

die Familienzulagen für Arbeitnehmer mit 13 988 gegen 9 899 Stimmen angenommen. Diese deckt sich wörtlich mitmit dem Gesetzesentwurf des Kleinen Rates bzw. mit den grundsätzlichen Beschlüssen des Großen Rates, der im November 1957 einen Gesetzesentwurf des Kleinen Rates an diesen zurückgewiesen, jedoch über alle umstrittenen Fragen der Vorlage im Sinne von Richtlinien für den Kleinen Rat eine grundsätzliche Entscheidung getroffen hatte.

Aenderung im Ausgleichskasse 79 Tel. Nr. (051) 47 3100

Adressenverzeichnis (SPIDA)

190

GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und llinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE Einkommen aus unselbständigem Erwerb Die Erfassung von Handelsagenten als Unselbständigerwerbende in der AIIV steht nicht im Widerspruch zum Bundesgesetz über den Agenturvertrag, vom 4. Februar 1949. Art. 5, Abs. 2, AHVG.

Das Eidg. Versicherungsgericht beurteilte den Einwand, die Erfassung von Handelsagenten als Unselbständigerwerbende beraube diese ihrer bundesgesetzlich verankerten Besserstellung, wie folgt:

Unzutreffend ist die These der Berufungsklägerin, die AHV-rechtliche Behandlung als Arbeitnehmer bringe die Handelsagenten um die Besserstellung, die ihnen das Bundesgesetz vom 4. Februar 1949 über den Agenturvertrag eingeräumt habe. Das Bundesgesetz über den Agenturvertrag ist (mit Ausnahme des Art. 2 seiner Schlußbestimmungen [Konkursprivileg]) eine Novelle zum Obligationenrecht und enthält ausschließlich privatrechtliche Normen. Die Besserstellung, welche die Agenten jenem Gesetz verdanken, ist eine zivilrechtliche und beruht auf der sozialpolitischen Ueberlegung, daß die Handelsagenten zwar im privatrechtlichen Sinn selbständige Kaufleute, aber wirtschaftlich weitgehend von ihrem Auftraggeber abhängig und deswegen die schwächere Vertragspartei sind (5. 666 f., 669, 672 unten und 686 f. der im Bundesblatt 1947 III, S. 661 ff. wiedergegebenen Botschaft vom 27. November 1947; EVGE 1955, S. 23). Genießt aber der Agent als schwächere Vertragspartei kraft Gesetzes einen besondern zivilrechtlichen Schutz, so rechtfertigt sich auch die ständige AHV-Praxis, die ihn in aller Regel als Unselbständigerwerbenden behandelt und so die Hälfte der von seinen Bezügen geschuldeten 4prozentigen Beiträge seinem Arbeitgeber belastet.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. AG., vom 1. September 1958, H 56/58.)

Merkmale des maßgebenden Lohnes bei Führung eines Ausliefe-

rungslagers für Wiederverkäufer. Art. 5, Abs. 2, AHVG. Eine Verfügung über die Abrechnungspflicht als Arbeitgeber ohne

summenmäßige Festsetzung der Beitragsschuld hindert die Ver-

wirkung des Beitragsanspruches nicht. Art. 16, Abs. 1, AHVG.

Irr einem Urteil betreffend die Abrechnungspflicht einer Papierfabrik für den Haltet, eines ihrer «Auslieferungslager für Wiederverkäufer und Buchdrucker» schützte das Eidg. Versicherungsgericht die Verfügung der Ausgleichskasse

u. a. mit folgenden Erwägungen:

1. S. R. arbeitet nach dem Vertrag mit der Berufungsklägerin als deren Handelsvertreter und ist von ihr in arbeitsorganisatorischer Hinsicht weitgehend abhängig. Er muß mehrmals im Monat sämtliche Kunden besuchen

191

lassen und die verlangte Ware aus dem Lager das nicht in seinem Eigentum steht = innert kürzester Zeit liefern. Nach außen tritt er nicht als selbständiger Kaufmann, sondern als Vertreter der Berufungsklägerin auf; er stellt in ihrem Namen Rechnung und die Kunden zahlen direkt an die Firma, ausgenommen bei Barverkäufen. Ueber seine Tätigkeit hat S. R. durch Einsendung von Rechnungskopien täglich Bericht zu erstatten, was eine sehr weitgehende Kontrolle ermöglicht, umsomehr als zusätzlich jeden Monat Abrechnungen und jedes Quartal Inventare zu erstellen sind. Daneben bestehen noch weitere Bindungen gegenüber der Firma: S. R. ist einem Konkurrenzverbot unterworfen, hat sich an die von der Firma festgesetzten Preise zu halten und muß bei Kreditlieferungen die vertraglichen Abmachungen beachten. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin überdies erklärt, die Provisionen würden nicht erst nach der Bezahlung durch die Kunden, sondern monatlich auf Grund der Fakturakopien ausgerichtet. Daraus läßt sich schließen, daß S. R. für Kundenverluste jedenfalls nicht wesentlich einzustehen hat, womit ein Unternehrnerrisiko im oben umschriebenen Sinne von vorneherein entfällt. Handelsreisende und Agenten haften übrigens für den Eingang von Kundenzahlungen nur dann, wenn dies schriftlich vereinbart ist (Art. 6, Abs. 2, HRG; Art. 418 c, Abs. 3, OH); dem Vertrag zwischen S. R. und der Berufungsklägerin läßt sich aber in dieser Hinsicht nichts entnehmen. Unter den gegebenen Umständen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß S. R. für die Berufungsklägerin als Unselbständigei werbender tätig ist.

2. Bei Versicherungsverhältnissen, wo die Unterstellungsart nicht streitig ist, verjähren die Beiträge, sofern sie innert Verwirkungsfrist nicht summenmäßig durch Verfügung gefordert werden. Wenn eine bloß grundsätzliche Unterstellung angeordnet wird, kann es sich hinsichtlich der einzelnen Jahresbeiträge nicht anders verhalten. Selbst bei einer summenmäßigen Geltendmachung der Beiträge ist eine zusätzliche Nachforderung auf dem Wege der Berichtigung außerhalb der Frist des Art. 16, Abs. 1, AHVG ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1958 i. Sa. E. G., ZAK 1958, S.368).

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. AG., vom 11. August 1958, H 66'58.)

Begnügt sich ein Arbeitnehmer mit der Gutschrift des Lohnes, so

gilt die Vermutung, daß der Lohn im Zeitpunkt der Gutschrift er-

zielt wurde; es sei denn, es liege wegen ungünstiger Finanzlage des Arbeitgebers bloße Lohnanwartschaft vor. Art.5, Abs. 2, AHVG.

Die Beiträge sind auch von bestrittenen Lohnforderungen geschul-

det, aber bei Nachweis der Nichtschuld dieser Löhne kann der Arbeitgeber die abgerechneten Beiträge zurückfordern. Art. 41, AHVV.

Das Eidg. Versicherungsgericht schützte die Beitragsforderung der Ausgleichskasse auf einem Honorar, das ein Verwaltungsratspräsident sich angeblich rechtswidrig gutschreiben ließ und das nach seinem Tode von der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat bestritten wurde. Das Gericht begründete die Abweisung der Berufung wie folgt:

1. Feste Entschädigungen, die eine Aktiengesellschaft einem Mitglied ihres Verwaltungsrates gewährt, bedeuten im Sinne des AHV-Rechtes Lohn,

192

von welchem die Gesellschaft paritätische Beiträge zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes zu entrichten hat (Art. 7, Ingreß und lit. h, AHVV; Urteil i. Sa. Z. M. AG., vom 4. September 1957, ZAK 1958, S. 97). Kommt solches Verwaltungsratshonorar zur Auszahlung, so entsteht gleichzeitig die AHV-rechtliche Beitragspflicht der Gesellschaft. Und begnügt sich der Arbeitnehmer damit, daß ihm die Gesellschaft das Honorar gutschreibt, so gilt AHV-rechtlich die Vermutung, er habe im Zeitpunkt der Gutschrift das entsprechende Lohneinkommen erzielt; es sei denn, die Finanzlage der Gesellschaft sei ungünstig und insofern die Honorargutschrift als bloße Anwartschaft auf Lohn zu bewerten. (EVGE 1957, S. 36 f.; ZAK 1957, S. 206; EVGE 1957, S. 125; ZAK 1957, S. 356.) Die vorliegenden Akten lassen vermuten, auf Grund der ihm erteilten Gutschrift habe E. S. für das Jahr 1952 2 000 Franken Lohneinkommen erzielt und sei der E. AG. (als seiner Arbeitgeberin) die 4prozentige Beitragspflicht erwachsen. Daß die Gutschrift für den Verwaltungsratspräsidenten keine bloße Anwartschaft auf Lohn begründet hat, räumt die Berufungsklägerin selber ein, hat sie doch in ihrer Eingabe vom 5. April 1958 erklärt, bei ihren guten Vermögens- und Liquidationsverhältnissen hätte sie das S. gutgeschriebene Honorar jederzeit auszahlen können. Zwar behauptet sie, laut Beschluß ihrer Organe habe dem Verwaltungsratspräsidenten für das Jahr 1952 keine Honorarforderung zugestanden. Doch hat sie diesen Einwand weder protokollarisch belegt (Art. 689, Abs. 1; 698, Abs. 2, Ziff. 3, und 722, Abs. 3, OR) noch einen anderweitigen Beweis für dessen Richtigkeit angeboten. Da nach der

von der Aktiengesellschaft bis heute nicht widerlegten - Darstellung der Erben S. die streitige Gutschrift durch einen entsprechenden Beschluß des Verwaltungsrates gedeckt gewesen sei, muß der AHV-Richter annehmen, gestützt auf die Gutschrift habe E. S. 2 000 Franken Lohneinkommen erzielt und sei die Berufungsklägerin beitragspflichtig geworden.

2. Von einer Sistierung des Berufungsverfahrens, wie sie das BSV vorschlägt, ist abzusehen. Nach den vorliegenden Akten haben die Erben S. die angekündigte Forderungsklage gegen die E. AG. noch nicht eingereicht, und außerdem ist möglich, daß es überhaupt nicht zu diesem Zivilprozeß kommen wird.

Unter solchen Umständen ist es unabwendbar, daß die Berufungsklägerin die von der Ausgleichskasse verlangten AHV-Beiträge bezahlen muß. Indessen wird sie in der Folge ein Rückforderungsrecht im Sinne des Art. 16, Abs. 3, AHVG geltend machen können, falls sie (durch ein rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters oder sonstwie) nachzuweisen vermag, daß ihre dem S. für das Jahr 1952 erteilte Gutschrift tatsachenwidrig gewesen ist, d. h. im Zeitpunkt der Vornahme derselben dem Verwaltungsratspräsidenten gar kein Rechtsanspruch auf die seinem Honorarkonto gutgeschriebenen 2 000 Franken zugestanden hat.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. AG., vom 21. August 1958, H 48/58.)

Für die Bemessung des Naturaleinkommens mitarbeitender Familien-

glieder in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben ist nach Möglichkeit auf die von den Steuerbehörden festgesetzten Beträge abzustellen (Art. 14, Abs. 4, letzter Satz, AHVV) und nicht auf die Globalansätze gemäß Art. 14, Abs. 3, AHVV.

Aus den Erwägungen: Es stellt sich die Frage, ob die paritätischen Beiträge gemäß Art. 14, Abs. 3, lit. a, AHVV auf Grund eines Betrages von 2 400

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Franken zu bemessen sind oder nach Art. 14, Abs. 4 (letzter Satz), AHVV entsprechend dem hei der Steuer vom Bruttoeinkommen des 0. als Lohnzahlungen an seine Tochter zum Abzug zugelassenen Betrag von 2 200 Franken. Wenn auch die Differenz nur geringfügig ist, rechtfertigt es sich gleichwohl, die Verfügungen abzuändern. Es ist davon auszugehen das EVG hat es schon in zwei nicht publizierten Urteilen ausgesprochen -‚ daß das Einkommen grundsätzlich gestützt auf die Steuerveranlagung zu bemessen ist. Entsprechend der Regelung von Art. 14, Abs. 4 (letzter Satz), AHVV ist daher in jedem einzelnen Fall wenn immer möglich auf die steuerliche Bemessung der Löhne von im Betrieb mitarbeitenden Familiengliedern abzustellen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. 0. C., vom 1. April 1958, H 268/57 und 7/58.)

B. RENTEN

Rentenberechnung Die einfache Altersrente der Witwe, deren Ehemann vor seinem Tode Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hatte, wird berechnet nach den anrechenbaren vollen Beitragsjahren und dem durchschnittlichen Jahresbeitrag, die für die Berechnung der Ehepaarrente maßgebend waren; Art. 33, Abs. 3, AHVG ist nicht anwendbar. Art. 31, Abs. 2, AHVG.

Die am 27. Dezember 1891 geborene M. M. war mit dem am 28. Januar 1887 geborenen K. M. verheiratet. Die Eheleute bezogen vom 1. Juli 1952 an eine Ehepaar-Altersrente. Am 24. Oktober 1957 starb der Ehemann. Die der Berufungsklägerin ab 1. November 1957 zustehende einfache Altersrente wurde auf Grund des schon der Ehepaarrente zugrunde gelegten durchschnittlichen Jahresbeitrages berechnet. M. M. verlangte, daß bei der Rentenbemessung auch die von ihr und ihrem Ehemann nach dem 1. Juli 1952 entrichteten AHV-Beiträge angerechnet werden. Rekurskommission und EVG entschieden hierüber jedoch abschlägig, letzteres mit folgender Begründung:

Erreicht eine Witwe, deren Ehemann vor seinem Tode bereits Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hatte, das für den Bezug einer Altersrente erforderliche Alter, so hat sich die Altersrente gemäß Art. 31, Abs. 2, AHVG nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag zu richten, der schon der Berechnung der Ehepaar-Altersrente zugrunde lag, d. h. es ist maßgebend der durchschnittliche Jahresbeitrag, den der Ehemann bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente entrichtete, vermehrt um die Beiträge, welche die Ehefrau vor oder während der Ehe, ebenfalls bis zum Fälligwerden der Ehepaar-Altersrente, bezahlte. Beiträgen, die für die nachherige Zeit noch entrichtet wurden, kommt in solchen Fällen keine rentenbildende Kraft zu. Bestand dagegen beim Tod des Ehemannes noch kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente und leistete die Witwe nach dem Tode des Ehemannes noch selbst Beiträge, so findet die Sonderregelung des Art. 33, Abs. 3, AHVG (Fassung vom 21. Dezember 1956) Anwendung, wonach der Berechnung der einfachen Altersrente die von der Witwe bis zur Erreichung der Altersgrenze geleisteten Beiträge zugrunde zu legen sind, falls dies zu einem günstigern

194

Ergebnis führt, als wenn einfach auf den für die Berechnung einer Ehepaar-Altersrente maßgebenden Jahresbeitrag abgestellt wird.

Im vorliegenden Falle erhellt nun aus den Akten, daß die Berufungsklägerin und ihr Ehemann vom 1. Juli 1952 hinweg während mehr als fünf Jahren im Genuß einer Ehepaar-Altersrente standen. Nach dem geltenden Recht mußte demgemäß die der Berufungsklägerin seit dem 1. November 1957 zukommende einfache Altersrente auf der Basis des durchschnittlichen Jahresbeitrages ermittelt werden, der bereits für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente maßgebend gewesen war.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. M., vom 28. Juli 1958, H 17/58.)

C. VERFAHREN

Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene schriftliche Mitteilung

einer Ausgleichskasse, worin diese einen Versicherten als Arbeitnehmer bezeichnet und feststellt, wer als Arbeitgeber abrechnungspflichtig sei, stellt eine rechtsgültige und beschwerdefähige Verfü-

gung dar. Art. 128 AHVV.

Mit Verfügung vom 2. November 1956 bezeichnete die Ausgleichskasse J. H. als Arbeitgeber des J. D. und verpflichtete jenen zur Zahlung der paritätischen AHV-Beiträge. Nachdem der Arbeitgeber weder nach dieser Verfügung handelte, noch dagegen Beschwerde erhob, sich vielmehr darauf beschränkte, seinem Vertreter J. D. hievon Kenntnis zu gehen, erhob dieser «Beschwerde». Er machte insbesondere geltend, er übe eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, seine Spesen lägen über 25 Prozent und er habe seine Beiträge bereits entrichtet. J. H. seinerseits schrieb der Ausgleichskasse, daß er es für wünschenswert halte, die Angelegenheit dem Richter zum Entscheid zu unterbreiten. Er vertrat ebenfalls die Auffassung, daß J. D. eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.

Die kantonale Rekursinstanz ist wegen Verspätung auf die Beschwerde des J. H. nicht eingetreten und hat jene des J. D. abgewiesen. J. D. hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil namentlich über die Frage der Gültigkeit der von der Ausgleichskasse erlassenen Verfügung ausgesprochen. Es werden im folgenden lediglich diejenigen Urteilserwägungen wiedergegeben, die sich auf diesen Punkt beziehen.

Die Ausgleichskasse hat die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vom 2. November 1956 lediglich der Firma J. H. zugestellt, nicht aber auch dem Vertreter J. D. Das Eidg. Versicherungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die von J. D. am 2. Dezember 1957 erhobene Beschwerde als rechtzeitig erfolgt zu betrachten ist, trotzdem J. H. innert der dreißigtägigen Frist von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hatte.

Ohne Zweifel beschränkte sich die angefochtene Verfügung darauf festzustellen, daß J. D. eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und J. H. dessen Arbeitgeber ist, und stellte keine Beitrags- oder Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 14 AHVG dar. Sie legt jedoch die rechtliche Stellung

195

der Betroffenen im Sinne von Art. 5, Abs. 2, und Art. 12 AHVG fest und gilt daher als beschwerdefähige Verfügung, die gemäß Art. 84 AHVG an den Richter weitergezogen werden kann (vgl. EVG i. Sa. K., vom 19. Oktober 1951, ZAK 1951, S. 500). Außerdem sprechen wesentliche Gründe praktischer Natur dafür, solchen Erklärungen der Ausgleichskasse Verfügungscharakter zuzuerkennen: tatsächlich hat es in vielen Fällen erst dann einen Sinn, das Unternehmen zu verhalten, die mit der Abrechnung zusammenhängende Arbeit aufzuwenden, wenn einmal rechtsverbindlich festgestellt ist, daß die in Frage stehende Tätigkeit unselbständiger Natur ist, und das von der Ausgleichskasse als Arbeitgeber bezeichnete Unternehmen wirklich zur Abrechnung und Zahlung der Beiträge verpflichtet ist. Anderseits ist, sofern Streitigkeiten bezüglich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Frage stehen, derjenige, der die Ausgleichskasse als Arbeitnehmer bezeichnet, in seinen Rechten tau giert und daher gemäß Art. 84 AHVG zur Beschwerde legitimiert; J. D. wa somit befugt, gegen die Verfügung vom 2. November 1956 Beschwerde zu erheben (vgl. nebst dem bereits oben erwähnten Entscheid die Urteile i. Sa. N vom 7. Juli 1952, ZAK 1952, S. 306, und i. Sa. E. SA., vom 27. November 1957, ZAR 1958, S.95).

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. D., vom 25. August 1958, H 51/58.)

D. STRAFSACHEN

Art. 34 StGB (Notstand) findet als allgemeine Bestimmung dieses Gesetzes auch Anwendung auf die Nebenstrafgesetze des Bundes, sofern sie keine besondere Regelung vorsehen. Dies trifft für das

AHVG nicht zu. An die Annahme einer Notlage als Strafausschlie-

ßungsgrund in der AHV ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Der wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 87, Abs. 3, AHVG (Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen) angeklagte M. P. war geständig. Er vertrat jedoch den Standpunkt, ihm bzw. seiner Ehefrau sei die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge nicht möglich gewesen, weil ihnen hiezu überhaupt keine Mittel zur Verfügung standen. Die mißliche Lage sei vorwiegend auf einen sehr großen Verlust in einem Exportgeschäft, auf die Kündigung eines Bankkredites sowie auf außerordentliche Auslagen wegen der Krankheit einer Tochter zurückzuführen. Der Verteidiger des Angeschuldigten leitete hieraus im Sinne von Art. 34 StGB eine Notstandslage ab. Der öffentliche Ankläger war der Meinung, bei den AHV-Straftatbeständen sei ein Notstand gar nicht denkbar. Das Gericht hingegen stellte fest, die allgemeinen Bestimmungen des StGB, wozu auch Art. 34 betreffend den Notstand gehört, seien auch auf die Nebenstrafgesetze des Bundes anwendbar, sofern diese keine gegenteilige Regelung vorsähen. Da dies für die AHV nicht zutrifft, prüfte das Gericht die Frage, ob sich der Angeklagte tatsächlich auf Notstand berufen könne.

Es stellte zunächst fest, daß an die Annahme eines Notstandes ein strenger Maßstab anzulegen sei, da sonst die Strafbestimmungen im AHVG vollständig entwertet würden. Der Angeschuldigte befinde sich wohl in einer gewissen Notlage, was die Betreibungen und Konkursandrohungen zeigen.

196

Es sei ihm aber freigestellt, an wen er Zahlungen erbringen wolle; demnach hätte er auch unter Hintansetzung anderer Gläubiger - zuerst die AHV-Ausgleichskasse befriedigen können. Es stehe fest, daß er jeden Monat allein an Löhnen rund 10 000 Franken aufzubringen hatte. Bei gutem Willen wäre es ihm daher möglich gewesen, zusätzlich auch noch zwei Prozent als Arbeitnehmerbeiträge der AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Der Hinweis auf die Aufwendungen für eine kranke Tochter sei unbeheiflich; diese verweile erst seit dem 1. Juli 1955 im Spital; der Angeklagte habe aber schon vorher die Verpflichtungen der Ausgleichskasse gegenüber nicht erfüllt. Ueherdies deute der Lebensstil der Eheleute M. P. nicht auf eine Notlage hin. Selbstverständlich stehe es jedermann frei, seine Einkäufe zu tätigen, wo es ihm behebe. Trotzdem werfe es ein eigenartiges Licht auf einen säumigen AHV-Schuldner, wenn er sich auf Notstand berufe und dabei seine Einkäufe in notorisch vornehmsten Geschäften besorge. Aus diesen Gründen hat das Gericht das Vorliegen eines Notstandes im Sinne von Art. 34 StGB verneint.

(Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, i. Sa. M. P., vom 19. März 1958.)

Erwerbsersatzordnung

Leistet ein Arbeitnehmer während seiner bezahlten Ferien freiwilli-

gen Militärdienst, so steht die Erwerbsausfallentschädigung ihm und nicht dem Arbeitgeber zu. Art. 19, Abs. 2, lit. c, EOG.

Ii. L., kantonaler Gerichtsbeamter, nahm 1957 während seinen Ferien an einem freiwilligen Gebirgskurs der Armee teil. Die auf Grund dieser Dienstleistung geschuldete Erwerbsausfallentschädigung von 150 Franken wurde von der Ausgleichskasse dem Arbeitgeber zugesprochen. Auf Beschwerde von H. L. entschied jedoch die Rekurshehörde, die Entschädigung stehe dem Wehrpflichtigen selbst zu. Das EVG hat eine hiegegerr gerichtete Berufung des Arbeitgebers mit folgender Begründung abgewiesen:

Grundsätzlich wird die Entschädigung dem Wehrpflichtigen bezahlt (Art. 19, Abs. 2, EOG). Eine Ausnahme von dieser Regel bildet lit. c von Amt. 19, Abs. 2, BOG. Darnach erhält der Arbeitgeber des Wehrpflichtigen die gemäß Amt. 9 EOG berechnete Entschädigung, soweit er für die Zeit des Militärdienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 15. Mai 1956 i. Sa. S. (EVGE 1956, S. 140; ZAK 1956, S. 314) festgestellt hat, ist unter dem «für die Zeit des Militärdienstes» ausgerichteten Lohn der zweckbestimmte Lohn zu verstehen, d. h. derjenige, der seinem Zwecke nach für die Zeit des Militärdienstes gewährt wird.

Als kantonaler Gerichtsbeamter hat H. L. während des freiwilligen Militärdienstes kein Anrecht auf ein Gehalt; der Kanton verweist ihn für solche Dienstleistungen auf die bezahlten Ferien oder auf einen unbezahlten Urlaub. H. L. hat nun von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, während der Ferien freiwilligen Militärdienst zu leisten. Unter diesen Umständen stellt die in dieser Zeit ausgerichtete Besoldung ihrem Zwecke nach nicht Lohn für die Dauer des Militärdienstes dar; vielmehr befriedigte der Kanton X den gesetzlichen Anspruch des H. L. auf Ferienlohn. Vom Beamtenrecht aus betrachtet stellte die freiwillige Dienstleistung des H. L. einen Ferienbezug dar, der dem-

197

entsprechend entlöhnt wurde. Für den freiwilligen Militärdienst als solchen konnte nach der maßgebenden Ordnung kein Gehalt bezahlt werden.

Im Verfahren vor dem EVG beruft sich der Kanton X auf eine Stelle im zitierten Urteil S., wo gesagt wird, in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Ferien für den Militärdienst zu verwenden, liege unter Umständen ein Verzicht auf die Naturalleistung Ferien; es wäre denkbar, daß «der weitergewährte Lohn dadurch seinen Charakter als Ferienlohn verlöre und zu Lohn würde, der für die Zeit des Militärdienstes ausgerichtet wird». Aus jenem Urteil ergibt sich jedoch, daß an eine solche Möglichkeit nur gedacht werden kann, sofern die Ausrichtung von Lohn für den Militärdienst überhaupt in Betracht fällt. Im vorliegenden Fall wird dagegen eine Lohnzahlung für den geleisteten freiwilligen Militärdienst eindeutig ausgeschlossen, so daß eine Vereinbarung über die Ausrichtung von Militärdienstlohn anstelle von Ferienlohn gar nicht möglich ist.

Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 19, Abs. 2, lit. c, BOG sind daher nicht erfüllt. Demzufolge steht die Erwerbsausfallentschädigung gemäß der Regel des Art. 19, Abs. 2, EOG dem Wehrpflichtigen persönlich zu. Im übrigen wird der Kanton X durch den von H. L. während der Ferien geleisteten Dienst in keiner Weise belastet, da er den Ferienlohn auch ohne Dienst hätte bezahlen müssen. Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, weshalb der Kanton die Erwerbsausfallentschädigung erhalten sollte; andernfalls würde er aus der freiwilligen Dienstleistung seines Beamten einen Vorteil ziehen, was sich mit dem Zweck der Erwerbsersatzordnung nicht vereinbaren ließe.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. L., vom 16. September 1958, E 4/58.)

198

EIDGENÖSSISCHE ALTERS- UND HINTERLASSENEN-

VERSICHERUNG

Kreisschreiben Nr.20 b

an die Ausgleichskassen

über den

maßgebenden Lohn

(vom 25. November 1958)

mit Sachregister

Herausgegeben vom

Bundesamt für Sozialversicherung Preis Fr. 1.60

Zu beziehen hei der

Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale,

Bern 3

199

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Kreisschreiben Nr.43 a

an die Ausgleichskassen

betreffend Rückerstattung von AHV-Beiträgen wegen Entrichtung der eidgenössischen Couponabgabe

(vom 15. November 1958)

Preis: 15 Rappen

Zu beziehen hei der

Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale,

Bern 3

200

HEFT 12 DEZEMBER1958

u

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

I NHALT

Von Monat zu Monat ...........421 Zum Jahreswechsel ...........421 Das Kreisschreiben Nr. 20 b über den maßgebenden Lohn

(Schluß) ................3 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1957 Die Beiträge im Rentenjahr .........438 Die Arbeitskräfte der Ausgleichskassen im Jahre 1957440

Verwaltungskosten-Zuschüsse und Vergütungen 1959442

Bundessubvention für die Gebrechlichenhilfe .....445 Befreiung von der AHV bei freiwilliger Versicherung

in Deutschland .............447 Durchführungsfragen ...........449 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenveiicheiung

.151

Erwerbsersatzordnung .....455 Inhaltsverzeichnis des 18. Jahrgangs ........157

5655[

201

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Die Administration

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

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202

VON Am 18. November 1958 tagte die Kommission des National-MONAT rates für dieRevision der Erwerbsersatzordnunq unter dem

zu Vorsitz von Nationalrat Scherrer, Schaffhausen, und im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer sowie ver--

MONAT

schiedener Chefbeamter des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. In der Detailberatung genehmigte die Kommission die Erhöhung der Entschädigungen und die Neuordnung der Finanzierung im Sinne der Vorschläge des Bundesrates; einzelne Abänderungsanträge blieben in der Minderheit. In der Schlußabstimmung hieß die Kommission die Vorlage einstimmig bei einigen Enthaltungen gut.

Am 19. November 1958 trat die Kommission des Nationairates für dir Einführung der Iin:alidcnversicherung unter dem Vorsitz von Nationalrat Seiler, Zürich, und im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer sowie von verschiedenen Chefbeamten des Bundesamtes für Sozialversicherung zu einer dreitägigen Sitzung zusammen.

Nach ausführlicher Debatte beschloß die Kommission einstimmig Eintreten. In der anschließenden Detailberatung wurden 51 Artikel der Vorlage behandelt. Die Kommission wird Ende Januar 1959 zu einer zweiten Sitzung zusammentreten, um die restlichen Bestimmungen zu bereinigen.

Zum Jahreswechsel

Im Vergleich zu den durch die dritte und vierte AIIV-Rcvison belasteten Vorjahren darf 1958 für die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen als ein «ruhiges» Jahr bezeichnet werden. Der Ablauf der Geschäfte wurde weder durch wesentliche Aenderungen von Bundesgesetzen noch durch solche von Vollzugsbestimmungen, Kreisschreiben oder Weisungen beeinflußt. Einzig für die kantonalen Ausgleichskassen brachte zu Beginn des Jahres die rückwirkende Aenderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berghauern eine zusätzliche Belastung.

Weniger ruhig verlief das Jahr 1958 für die Aufsichtsbehörde. Neben den laufenden Aufgaben oblag ihr zuhanden des Bundesrates die Vorbereitung von nicht welliger als vier Botschaften: Verlängerung der Alters-

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und Hinterlassenenfürsorge, Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden, Aenderung der Erwerbsersatzordnung und Einführung der Invalidenversicherung samt Aenderung der AHV. Dazu kam noch die Ausarbeitung der Sitzungsunterlagen zuhanden der eidgenössischen Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen.

Im Mittelpunkt dieser Aufgaben standen die Vorarbeiten zur Botschaft über die Einführung der Invalidenversicherung. Gestützt auf den Bericht der Expertenkommission sowie auf die Vernehmlassungen der Kantone und Wirtschaftsverbände mußten in verhältnismäßig kurzer Zeit der Gesetzesentwurf ausgearbeitet und der Text der Botschaft bereinigt werden. Damit verbunden waren bei der AHV Aenderungen am Rentensystem und verschiedene Anpassungen an die Invalidenvorsicherung. Schließlich wurde die Revision der Erwerbsersatzordnuny soweit gefördert, daß der Nationalrat bereits in der Dezembersession die vorgesehene Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen und die Finanzierung nach Ablauf der beitragsfreien Periode beraten konnte.

Erwähnt sei ferner, daß im Jahre 1958 eine neue, in vielen Punkten umgearbeitete Rentenwegleitung erschien, die alle bisherigen Aenderungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung zusammenfaßt. Außerdem richtete die Aufsichtsbehörde an die Ausgleichskassen mehrere Kreisschreiben, wovon die wichtigsten den maßgebenden Lohn (Nr. 20b), die Aktenaufbewahrung (Nr. 72) und das Abkommen mit den Niederlanden (Nr. 73) behandelten.

*

Dieser kurze Rückblick auf das Jahr 1958 ist zugleich ein Ausblick auf die neuen Arbeiten, die sich den Durchführungsorganen der AHV schon für das nächste und vor allem für das übernächste Jahr ankündigen. Wir sind überzeugt, daß die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen auch diese neuen Aufgaben meistern werden, wie sie in den vergangenen Jahren alle Schwierigkeiten überwunden haben. Den Mitarbeitern der Durchführungsorgane wünschen wir dazu guten Erfolg und allen Lesern der Zeitschrift viel Glück im Jahre 1959!

Für die Redaktion und ihre Mitarbeiter:

Albert Granacher

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Das Kreisschreiben Nr. 201) über den maagebenden Lohn

(Schluß)

Obwohl an sich nicht Gegenstand des Kreisschreibens, wurde dem Kreisschreiben ein Abschnitt über den

Begriff des Arbeitgebers (Rz 34 ff.)

beigefügt. Die Erfahrung ließ es geboten erscheinen, Richtlinien über die Auslegung dieses Begriffes aufzustellen denn der gesetzlichen Umschreibung kann nicht immer ohne weiteres die angemessene Lösung entnommen werden.

Artikel 12, Absatz 1, AHVG bezeichnet als Arbeitgeber denjenigen, der obligatorisch versicherten Personen zum maßgebenden Lohn gehörende Entgelte ausrichtet. Diese Definition stellt nach ihrem Wortlaut rein auf das äußere, technische Moment des Ausrichtens ab und mag sich folgerichtig aus dem Prinzip des Quellenbezugs ergeben, das seinerseits einen äußeren Vorgang, die <Lohnzah1ung», «Die Beiträge ... sind bei jeder Lohnzahlurg in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zurammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten» (Art. 14, Abs. 1, AHVG) zum Gegenstand der Beitragsentrichtung macht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht faßte denn auch ursprünglich den Begriff des Arbeitgebers in diesem Sinne auf.

Allein, es zeigte sich, daß der «formelle» Arbeitgeberbegriff von Artikel 12, Absatz 1, AHVG, obwohl für den Regelfall durchaus genügend, als Prinzip nicht zu befriedigen vermochte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wandte sich in seiner Praxis vom «formellen» Arbeitgeberbegriff ab und bezeichnete den «materiellen» als grundsätzlich maßgebend. In einem ersten Urteil vom 22. Juni 1951 i. Sa. F. St. (ZAK 1951, S. 363) stellte es fest:

Der Wortlaut von Artikel 12 AHVG, wonach als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäß Artikel 5, Absatz 2, AHVG ausrichtet, will offenbar nicht besagen, daß auch derjenige, der den Lohn im Auftrage eines andern auszahlt, als Arbeitgeber und in dieser Eigenschaft beitragspflichtig zu betrachten sei. Der Sinn ist wohl nur der, daß im Zweifel darüber, wer der wirkliche Arbeitgeber sei, der den Lohn Ausrichtende als solcher zu gelten hat.»

In der Folge hat das EidgenössischeVersicherungsgericht diese Rechtsprechung in einer Reihe grundlegender Urteile bestätigt und ausgebaut.

vgl. ZAK 1958, S. 337 und 393.

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Wer Arbeitsentgelte für einen andern, in dessen Interesse ausrichte (vgl. EVCE 1952, S. 178), sei nicht Arbeitgeber, sondern Arbeitgeber sei, wer «die Arbeit entgegengenommen, mit andern Worten den Nutzen von ihr gehabt hat (vgl. EVGE 1953, S. 280, ZAK 1953, S. 419), der «tatsächliche» Arbeitgeber (vgl. ZAK 1953, S. 333), derjenige, «in dessen Dienst» der Arbeitnehmer gestanden habe (vgl. ZAK 1957, S. 254). Anderseits ist

- wie das Eidgenössische Versicherungsgericht erklärt hat nicht erforderlich, daß der Versicherte zu dem als Arbeitgeber Geltenden «in einem eigentlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnis stehe», ebensowenig wie das AHV-rechtlich wesentliche Unterordnungsverhältnis (vgl. Rz 12) vom Bestehen eines zivil- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abhängig ist: der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 12 AHVG ist, wie derjenige des maßgebenden Lohnes (vgl. Rz 22), ein dem AHV-Recht eigener Begriff.

Hat so die Rechtsprechung den Begriff des Arbeitgebers in materiellem Sinne ausgelegt, so läßt sich der «wirkliche», der «tatsächliche» Arbeitgeber als derjenige umschreiben, zu welchem der Arbeitnehmer in dem für die Wertung des Entgeltes als maßgebenden Lohn entscheidenden Unterordnungsverhältnis steht. In dieser Weise umschreibt denn auch das Kreisschreiben den Begriff des Arbeitgebers (vgl. Rz 34). Damit ist der Kreis geschlossen: Das für den maßgebenden Lohn wesentliche Merkmal (vgl. Rz 12) ist gleicherweise bestimmend dafür, wer Arbeitgeber sei, wer die Beiträge von dem maßgebenden Lohn zu entrichten und darüber abzurechnen habe.

In der Mehrzahl der Fälle allerdings ist, worauf schon hingewiesen wurde, derjenige, der das Arbeitsentgelt ausrichtet, auch der «wirkliche» Arbeitgeber. Das soeben behandelte Problem wird sich daher in der Praxis nur verhältnismäßig selten stellen. Im allgemeinen wird somit derjenige als Arbeitgeber zu betrachten sein, der das Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer ausrichtet. Als Regel für den ordentlichen Fall stellt daher das Kreisschreiben diesen Satz der Umschreibung des Arbeitgeberbegriffes voran (vgl. Rz 34).

Der Grundsatz, Arbeitgeber sei derjenige, zu dem der Arbeitnehmer in einem Unterordnungsverhältnis steht, gibt auch die Lösung für den Fall, da der Arbeitnehmer zum maßgebenden Lohn gehörende Leistungen so namentlich Bedienungsgelder, Trinkgelder, Sporteln, vgl. aber auch Randziffer 158 -von Dritten entgegennimmt (vgl. Rz 35).

Dem Sachverhalt, der zur Ausbildung des materiellen Arbeitgeberbegriffes führte - ein Dritter richtet dem Arbeitnehmer zum maßgebenden Lohn gehörende Entgelte aus wirtschaftlich gleich kommt

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derjenige, der in Rz 36 geordnet wird: Der Dritte gewährt dem Arbeitgeber die Mittel, aus denen dieser den maßgebenden Lohn bestreitet.

Bisher war von Tatbeständen die Rede, da jemand, ohne am Arbeitsverhältnis selbst beteiligt zu sein, zu diesem insofern in Beziehung trat, als er dem Arbeitnehmer maßgebenden Lohn ausrichtete oder dem Arbeitgeber die Mittel zur Verfügung stellte, aus denen der maßgebende Lohn gewährt wurde. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer tatsächlich für einen Dritten arbeiten, vielleicht sogar das Entgelt für die Arbeit von diesem entgegennehmen, aber die Arbeit für den Arbeitgeber an dessen Stelle verrichten; das zivilrechtliche Gegenstück findet sich in Artikel 101 OR. Zum Dritten steht der Arbeitnehmer in keinem maßgebenden Unterordnungsverhältnis, so daß der Dritte nicht als Arbeitgeber erscheint (vgl. ZAK 1955, S. 34). Werden die Beziehungen des Arbeitnehmers zum Dritten so eng, daß dieser ebenfalls als Arbeitgeber angesprochen werden muß, so steht der Arbeitnehmer in einem doppelten Arbeitsverhältnis und zwei Arbeitgebern gegenüber (vgl. das Urteil vom 14. März 1957 i. Sa. K. K. R., EVGE 1957, S. 25; ZAK 1957, S. 363). - Die arbeitsmäßige Bindung zumArbeitgeber kann vorübergehend so schwach werden, daß ein anderer als der erscheint, zu dem der Arbeitnehmer in einem Unterordnungsverhältnis steht. Das Kreisschreiben Nr. 24 a betreffend Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit der Mitglieder religiöser Gemeinschaften sieht vor, daß für Mitglieder, die im Dienste Dritter stehen eines dem Kloster oder dem Mutterhaus fremden Spitals der Dritte als Arbeitgeber zu betrachten ist (vgl. das Urteil vom 27. Januar 1950 i. Sa. S., EVGE 1950, S. 32; ZAK 1950, S. 117). Es mag in der Praxis nicht immer einfach sein, die Frage, wer Arbeitgeber sei, eindeutig zu beantworten, wenn der Arbeitnehmer zu mehr als einer Person in Beziehungen steht, die an sich auf ein Unterordnungsverhältnis schließen lassen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat versucht, auf diese Frage zu antworten: Bestehe ein Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis gleichzeitig gegenüber mehreren Personen, so sei für die Ablieferung der einschlägigen Beiträge derjenige verpflichtet, der zum Versicherten den direkteren und engern Kontakt habe.

Stellte sich in den bisher besprochenen Fällen jeweils die Frage, zu welchen von zwei (oder mehreren) Personen der Arbeitnehmer im entscheidenden Unterordnungsverhältnis stehe, so finden sich in dem in Randziffer 37 geregelten Tatbestand im gleichen Arbeitsverhältnis zwei Arbeitnehmer, wobei der eine, der Unterarbeitnehmer, nur mittelbar, durch den andern, den Oberarbeitnehmer, zum Arbeitgeber in Beziehung tritt. Dieses sogenannte mehrstufige Arbeitsverhältnis ist anzunehmen,

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wenn der (Ober-) Arbeitnehmer im - ausdrücklichen oder stillschweigenden -- Einverständnis mit dem Arbeitgeber Hilfskräfte (Unterarbeitnehmer) beizieht, um die ihm vom Arbeitgeber übertragene Arbeit auszuführen, und die Hilfskräfte aus dem Entgelt entlöhnt werden, das der Arbeitgeber für die Arbeit gewährt. Kein mehrstufiges Arbeitsverhältnis liegt demnach einmal vor, wenn die Mittelsperson dem die Arbeit Vergebenden in selbständiger Stellung gegenübersteht; sondern der übliche Fall, da ein Unternehmer die übernommene Arbeit mit seinem Personal ausführt. Ein mehrstufiges Arbeitsverhältnis im Sinne von Randziffer 37 ist ferner nicht gegeben, wenn der Inhaber eines Betriebes mit seinen eigenen Arbeitskräften vorübergehend eine Arbeit in unselbständiger Stellung verrichtet oder die Arbeit durch seine Hilfskräfte ausführen läßt (vgl. Rz 38); erwähnt sei der Fall des Landwirts, der seinen Knecht an einem Gemeinwerk arbeiten läßt.

Die rechtliche Struktur des mehrstufigen Arbeitsverhältnisses ist nicht einfach zu erfassen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 9. April 1954 i. Sa. Kanton X (EVGE 1954, S. 95, ZAK 1954, S. 226) mit Recht erklärt, die Hilfskraft brauche nicht in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber zu stehen (vgl. EVGE 1954, S. 98).

Die Schwierigkeiten praktischer Art, die sich aus dem Institut des mehrstufigen Arbeitsverhältnisses ergeben können, hängen eng damit zusammen, daß zwischen dessen AHV-rechtlicher Struktur und den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen und privatrechtlichen Verhältnissen ein Widerspruch bestehen kann. Der Arbeitgeber muß für einen Versicherten, zu dem er in keiner direkten Beziehung steht, Beiträge entrichten und darüber abrechnen.

Von den Neuerungen, die sich im besonderen Teil des Kreisschreibens finden, seien die folgenden kurz erwähnt.

Reisevertreter und Angehörige ähnlicher Berufe (Rz 119 ff.)

An der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach die Entgelte von Reisevertretern und Angehörigen ähnlicher Berufe grundsätzlich zum maßgebenden Lohn gehören, hat sich nichts geändert (vgl. Rz 119, 120). Das Gericht hat lediglich in einem Fall, da der Reisevertreter einen eigentlichen Geschäftsbetrieb mit eigenem Personal und eigenen Geschäftsräumlichkeiten besaß und damit die Vertretung für eine Reihe von Firmen ausübte, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit angenommen, dabei aber mit Nachdruck hervorgehoben, daß es

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sich bei dem beurteilten Tatbestand um einen solchen außergewöhnlicher Natur gehandelt habe (Rz 121).

Bereits in dem das Kreissehreiben Nr. 20a ergänzenden Kreisschreiben vorn 21. März 1956 war der Begriff des stillen Vermittlers umschrieben worden, weil es sich gezeigt hatte, daß in der Praxis dieser Ausdruck vielfach in einer mit dem Rechtssinn nicht übereinstimmenden Weise für eigentliche Reisevertreter verwendet wurde, die diese Tätigkeit lediglich nicht im Hauptberuf ausübten. Diese Umschreibung ist in das neue Kreisschreiben übernommen worden (vgl. Rz 122).

In Randziffer123 werden den stillen Vermittlern gleichgestellt und damit grundsätzlich als Selbständigerwerbende bezeichnet gewisse gelegentlich im Versicherungsgewerbe als Agenten tätige Personen. Diese Sonderregelung ist ihrer Natur nach einschränkend auszulegen. Darunter fallen namentlich nicht die regelmäßig, wenn auch nur im Nebenberuf, tätigen Versicherungsagenten wie die sogenannten Lokalagenten (vgl. auch Hz 120).

Einkommen der Musiker, Künstler und Artisten (Rz 138 ff.)

Eine für die Praxis recht bedeutsame Neuerung wurde aus dem Kreisschreiben vom 21. März 1956 übernommen (vgl. Hz 144) : Musiker, Künstler und Artisten, zu denen hier auch Confrenciers gezählt werden, die an besondern Anlässen, wie Konzerten, Liederabenden, Festwochen, Vereinsanlässen, mitwirken, sollen als Selbständigerwerbende betrachtet werden. Diese Ordnung wird von einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Januar 1956 i. Sa. 0. K. (ZAK 1956, S. 111) hergeleitet.

Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte (Hz 152 ff.)

Bereits in ZAR 1956, S. 457, wurde darauf hingewiesen, daß die Ordnung des Kreisschreibens Nr. 20 a gewisse Lücken aufweise, die bei der Neufassung des Kreisschreibens zu schließen sein würden. Das ist nun geschehen. Die dort genannten Tatbestände sind im neuen Kreisschreiben geregelt: Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte, die kraft staatlicher Ernennung eine Funktion der öffentlichen Verwaltung ausüben (Hz 154, 157, 158), Spitalärzte, die Privatpatienten behandeln (Hz 160), nebenberufliche Schulzahnärzte (Hz 162), Entgelte für Gutachten eines Arztes, der in einem Dienstverhältnis steht (Rz 163, 164).

Einkommen der Erfinder (Rz 165 ff.)

Der Erfinder kann auf verschiedene Weise aus dem geistigen Eigentum, das das Erfindungspatent bildet, wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Er kann

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es einmal selbst, allein oder zusammen mit andern, auswerten. Dann kann er es aber auch einem andern ganz oder teilweise verpachten, in Lizenz geben, also die Nutzung einem andern überlassen und dafür eine Lizenzgebühr verlangen; dieser praktisch häufige Fall findet sich in der Praxis in mannigfacher Gestaltung. Der Erfinder kann sich endlich seines Erfindungspatentes begeben, es verkaufen. (Vgl. dazu auch die in ZAK 1956, S. 381 ff. genannten Tatbestände.)

Der wirtschaftliche Nutzen, der aus einem Erfindungspatent fließt, kann Kapitalertrag oder Kapitalerlös und damit für das AHV-Recht grundsätzlich ohne Bedeutung sein. Oder er ist als Erwerbseinkommen anzusprechen und damit der Beitragserhebung unterworfen. In diesem Fall stellt sich die weitere Frage, welcher von beiden Arten von Erwerbseinkommen, die das AHVG unterscheidet, er zuzuzählen sei (vgl. Rz 165).

Die Problematik der Frage, ob der Nutzen, den der Erfinder aus seinem Erfindungspatent zieht, zum Erwerbseinkommen gehöre oder Kapitalertrag bilde, ergibt sich aus dem Wesen des Erfindungspatentes. Einerseits stellt das Erfindungspatent einen Vermögenswert dar, es ist

- geistiges - Eigentum. Der Verkaufspreis, den der Erfinder dafür erhält, die Lizenzgebühren, die dem Erfinder zufließen, wären, unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, Kapitalerlös oder Kapitalertrag, nicht anders als wenn der Eigentümer eines andern Vermögensgegenstandes diesen verkaufte oder gegen Entgelte einem andern zum Gebrauch oder zur Nutzung überließe; Artikel 21, Absatz 1, Buchstabe c, WStB zählt denn auch «Einkünfte aus der Verleihung oder Nutzung irgendwelcher Rechte (Patente, Lizenzen usw.)» dem Einkommen aus Vermögen zu. Anderseits aber setzt die Schaffung der Erfindung, die durch die Patentierung zum Vermögenswert wird, regelmäßig eine Tätigkeit voraus. Wird die Erfindung verwertet, so kann dieser Nutzen als das Ergebnis der vorangegangenen Tätigkeit und mithin als Erwerbseinkommen aufgefaßt werden.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese grundsätzliche Frage indessen nicht entschieden, sondern sie - in seinem Urteil vorn 18. April 19511 i. Sa. W. St. (ZAK 1951, S. 262)— lediglich aufgeworfen:

«Die schöpferische Tätigkeit des Klägers, welche zur Erfindung des Legierungsverfahrens geführt hatte, ist seit langem beendigt. ...Ob die Arbeit, die zur Erfindung jener Verfahren geführt hatte, eine Erwerbstätigkeit gewesen sei, braucht nicht untersucht zu werden. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, . .. dürften davon keine Beiträge erhoben werden. Denn die Erfindungen waren bereits in den Dreißigerjahren (lange vor Inkrafttreten des AHVG) gemacht und unter Patentschutz gestellt worden.»

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In seiner umfangreichen und festen Rechtsprechung über die Wertung des Einkommens aus Erfindungen stellt das Gericht - mit einer Ausnahme - nicht auf die Tätigkeit ab, die zu der Erfindung führte, sondern einzig auf die Verhältnisse, die - nach der Patentierung bei der Auswertung der Erfindung bestehen: Arbeitet der Erfinder an der Auswertung der Erfindung mit, so gehören die ihm zufließenden Leistungen zum Erwerbseinkommen; ist das nicht der Fall, hat der Erfinder keinen Einfluß auf die Auswertung und die Weiterentwicklung seiner Erfindung mehr (vgl. das Urteil vom 18. April 1951 i. Sa. W. St., ZAK 1951, S. 262), so sind die Leistungen, die der Erfinder für die Ueberlassung seines Erfindungspatentes erhält, Kapitalertrag (vgl. das grundlegende Urteil vom 17. Juni 1957 i. Sa. H. AG, EVGE 1957, S. 174, ZAK 1958, S. 28 sowie die dort genannten Urteile und ferner dasjenige vom 27. März 1956 i. Sa. E. AG., ZAK 1956, S. 394; Rz 165). Nur in einem Fall betrachtet es die Tätigkeit, die zur Erfindung führt, als entscheidend, in dem des berufsmäßigen Erfinders: Dessen Einkommen wird als Erwerbseinkommen betrachtet, auch dann, wenn der Erfinder an der Auswertung der Erfindung nicht mitwirkt (vgl. Urteil vom 18. September 1954, i. Sa. J. D., EVGE 1954, S. 176, ZAK 1954, S. 430).

Im Kreisschreiben ist an sich nur die zweite Abgrenzung vorzunehmen und zu bestimmen, wann das aus der Auswertung eines Erfindungspatentes dem Erfinder zufließende Erwerbseinkommen als maßgebender Lohn (und nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) zu betrachten sei. Dafür ist, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem erwähnten grundlegenden Urteil vom 17. Juni 1957 i. Sa. H. AG. in Bestätigung früherer Urteile (vom 7. November 1952 i. Sa. S. SA., AHV-Praxis Nr. 59, vom 9. Mai 1955 i. Sa. E. D., ZAK 1955, S. 350) festgestellt hat, die allgemeine Abgrenzungsregel anzuwenden: Zum maßgebenden Lohn gehört das einem Erfinder zufließende Einkommen, wenn er in untergeordneter Stellung an der Auswertung der Erfindung mitarbeitet (vgl. Rz 166).

Das Kreisschreiben hält zwei Tatbestände auseinander. Nach dem ersten ist der Versicherte als Erfinder angestellt. Gemäß Artikel 343, Absatz 1, OR, gehört hier die Erfindung nicht dem Erfinder, sondern dessen Arbeitgeber. Das Entgelt bildet daher nicht eine für die Auswertung der Erfindung gewährte Leistung. Dieser Fall wäre somit, streng genommen, nicht hier zu regeln. «Echtes» Erfindereinkommen liegt jedoch im zweiten Tatbestand vor. Hier ist der Arbeitnehmer Inhaber des Erfindungspatentes. Zwei Fälle können auseinander gehalten werden. Entweder glückt dem Arbeitnehmer die Erfindung bei der Ausübung

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seiner dienstlichen Tätigkeit und der Arbeitnehmer hat sich im Dienstvertrag einen Anspruch auf die Auswertung der Erfindung ausbedungen. Oder der Erfinder verkauft einem andern sein Erfindungspatent oder gibt es diesem in Lizenz und wirkt daraufhin in untergeordneter Stellung an der Auswertung der Erfindung mit (vgl. das Urteil vorn 22. März 1956 i. Sa. E. AG., ZAK 196, S. 394, und die dort aufgeführten Tatbestände).

In dem mehrfach erwähnten Urteil vom 17. Juni 1957 i. Sa. H. AG. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen weiteren für die Praxis bedeutsamen Punkt geklärt. Die Leistungen, die der in unselbständiger Stellung an der Auswertung der Erfindung mitwirkende Inhaber des Erfindungspatentes erhält, umfassen begrifflich zweierlei: Eine Vergütung für die Ueberlassung des Rechtes, die Erfindung zu nutzen, und das Entgelt für die Arbeit, die der Erfinder bei der Auswertung leistet. Da nach seiner Rechtsprechung beide Elemente an sich maßgebenden Lohn darstellen, hat das Gericht folgerichtigerweise erklärt, es könne «nicht von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit, die der Erfinder mit der Ausnützung verbindet, noch besonders honoriert werde, oder ob das Entgelt in den Lizenzgebühren inbegriffen sei. Die besondere Honorierung erscheint nur als zusätzliche Leistung an den Lizenzgeber für die Mitarbeit» (vgl. Rz 166, a. E.).

Wenn grundsätzlich sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an dcii Erfinder und Arbeitnehmer zum maßgebenden Lohn gezählt werden, so ist anderseits davon auszunehmen, was als Vergütung für das Recht, die Erfindung auszuwerten, zu betrachten ist. Die gleiche Ueberlegung liegt der Vorschrift von Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe e, AHVG zugrunde, wonach vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zins für das im Betrieb arbeitende eigene Kapital abgezogen wird und derjenige von Artikel 7, Buchstabe d, AHVV, wonach das Einkommen mitarbeitender Kommanditäre und die Gewinnanteile der Arbeitnehmer nur soweit zum maßgebenden Lohn gehören, als sie den Zins der Kommandite oder einer andern Kapitaleinlage übersteigen (vgl. Rz 102 und 103) : Da für das AHV-Recht nur das Erwerbseinkommen maßgebend ist, muß von einem Einkommen, das durch Arbeit und Kapital erzielt wird, der auf das Kapital entfallende Anteil abgezogen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher im gleichen Urteil erklärt, besitze die dem Arbeitgeber zur Auswertung übertragene Erfindung einen Vermögenswert, so sei von den Leistungen des Arbeitgebers der Zins für das Kapital, das die Erfindung darstellt, abzuziehen. Einen Vermögensweret billigt das Gericht einem Erfindungspatent jedoch nur zu, wenn dieses für die Wehr-

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steuer als Vermögen veranlagt wird; in gleicher Weise soll für die Höhe des Vermögenswertes die Wehrsteuerveranlagung maßgebend sein. Das Gericht hat sich dabei an die Ordnung gehalten, die gemäß Artikel 18, Absatz 1, AHVV für das im Betrieb arbeitende eigene Kapital Seibständigerwerbender gilt. Nicht geäußert hat sich das Gericht zu der Höhe des Zinsabzuges. Da es im übrigen von der Ordnung über das investierte Eigenkapital ausgegangen ist, war es naheliegend, auch dafür von dieser Ordnung auszugehen und in analoger Anwendung von Artikel 18, Absatz 2, AHVV den Satz von 41 Prozent festzulegen (vgl. Rz 102).

Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1957

Nachstehende Tabellen vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der Erhebung über die im Jahre 1957 in der Schweiz ausgerichteten ordentlichen Renten. Die vierte AHV-Revision hat diese in mancher Hinsicht beeinflußt, weshalb die Tabellen von denjenigen des Vorjahres teilweise abweichen.

Die durchschnittlichen Jahresbeiträge, denen die erhöhten Minimal- und Maximalrenten entsprechen, betragen bis zu 90 bzw. 571 Franken und mehr. An Stelle der einfachen Waisen wurden Vaterwaisen und Mutterwaisenn gesondert ausgewiesen (Tabelle 1). In Tabelle 2 verteilen sich die Rentenhezüger und Rentensummen nicht nur auf die ersten neun, sondern bereits auf alle 20 in Frage kommenden Skalen. Bei den Skalen 18 und 19 handelt es sich vorwiegend um Bezüger, die erstmals im Berichtsjahr eine Rente erhalten. Vollrenten gemäß Skala 20 kommen vorläufig nur für Witwen und Waisen in Betracht, worunter auch die verwitweten Bezügerinnen von Altersrenten zu zählen sind. Schließlich ist Skala 1 nur bei den Teilrenten auf Grund von unvollständiger Beitragsdauer vertreten. Beim Vergleich der Totale für 1956 und 1957 fällt in den Tabellen 3 und 4 die erhebliche Zunahme der Altersrenten und ihrer Rentensummen auf. Der Zuwachs geht größtenteils auf das Konto der weiblichen Bezüger, sind als Folge der Herabsetzung des Rentenalters der Frauen von 65 auf 63 Jahre doch gleichzeitig drei Jahrgänge an Stelle eines einzigen rentenberechtigt geworden. Für einläßlichere Angaben verweisen wir auf den Bericht über die AI-IV im Jahre 1957.

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Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenartcn und

durchschnittlichem Jahresbeitrag

Tabelle 1

Durchschnittl ich er Jahresbeitrag von Franken

Rentenarten Zusammen 1-901 91-150 151-100 301-570571 d

Bezüger (Fäll(,)

Einfache Altersrenten 86 415 12 426 41 604 19 824 6 485 387 7543 Ehepaar-Altersrenten 10 421 12 789 30 278 22 224 7 674 83 186 Witwenrenten 3 272 4 613 15 335 13 745 3 678 40 643 Vaterwaisenrenten 2 401 4 795 13 717 9 874 2 388 33 175 Mutterwaisenrenten 995 313 131 14 3 1 456 V0]wai.senrenten 305 239 565 304 81 1 494

Total 103 839 56 175 101 630 65 985 20 309 347 908

Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 72 869 251 10 806 720 44 691 228 23 728 747 8 104 119 180 400 265 Ehepaar-Altersrenten 13 191 454 18 447 914 51 590 751 42 587 790 15 394 725 141 214 614 Witwenrenten 2 120 911 3 683 632 35 525 258 16 008 144 4 291 908 41 629 853 Vaterwaisenrenten 785 284 2 031 114 6 995 158 5 698 129 1 540 159 17 049 844 Mutterwaisenrenten 299 611 105 951 53 568 5 652 1 020 465 802 Vollwaisenrenten 146 286 135 625 407 131 259 448 72 801 1 021 291

Total 89 414 797 55 210 956 k19 263 094 88 287 910 29 604 932 381 781 689

1Minimalrenten.

Maximalrenten.

Darunter 121 001 Frauen bzw. an Frauen ausgerichtete Rentensumme von 114 207 212 Franken.

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Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und

Beitragsdauer bzw. Rentenskalen

Tabelle 2

Unvoll-

vollständige Beitragsdauer

ständige

Beitrags- Zusammen

Teilrenten Vollrenten dauer

Rentenarten

Teilrenten

Skalen Skalen Skala Skalen Skalen 2 bis 17 18 und 19 20 1 bis 8 1 bis 20

Beztiger (Fälle)

Einfache Altersrenten 120 495 43 020 3 4611 20 778 187 754 Ehepaar-Altersrenten 69 168 12 316 902 83 386 Witwenrenten 7 762 2 186 10 068 627 40 64:1 Einfache

Waisenrenten 1 626 448 20 855 1 702 34 631 Vollwaisenrenten 139 27 1 241 87 1 494

Total 209 190 58 997 65 625 14 096 347 908

Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 227 851 117 39 426 561 4 087 2301 9 035 357 180 400 265 Ehepaar-Altersrenten 120 317 538 19 955 875 941 221 141 214 634 Witwenrenten 6 122 270 2 155 460 .32718 656 433 467 41 629 853 Einfache

Waisenrenten 614 438 202 922 18 115 475 562 811 17 515 646 Vollwaisenrenten 71 845 15 892 885 456 48 098 1 021 291

Total 255 197 208 61 756 710 53 806 817 11 020 954 381 781 689

1 Betrifft ausschließlich verwitwete Bezügerinnen.

215

Kantonale Gliederung aller Rentenart e n

Tabelle 3

Beziiger (13110) Auszalilungn in Fra1en

Kantone Hinter- hinter- Alters- zu- Alters- Zur n ten sanunen renten lassnen - neu l'ellteIll 1'Pll~ teil

Zürich 47 290 11 772 59 062 58 054 492 10 115 219 68 169 711 Bern 45 811 12 606 58 419 54 744 663 9 909 269 64 654 012 Luzern 10 798 4 404 15 202 12 167 844 3 119 962 15 307 806 Uri 1 201 517 1 728 1 206 142 159 311 1 665 671 Schwyz -1 617 1 292 4 929 4 019 588 915 954 4 925 542

Obwalden 1 021 287 1 408 1 080 596 245 061 1 325 657 Nidwalden 825 410 1 235 905 287 250 .81 1 155 768 Glarus 2 117 548 2 865 2 769 275 445 271 3 214 546 Zug 2 148 691 2 819 2 448 512 514 721 296: 263 Freiburg 7 356 2 785 10 141 8 111 405 1 882 170 10 lIlI 775

Solothurn 8 517 2 742 11 280 10 874 257 2 172 787 13 047 144 Bas1-Stadt 11 478 2 861 14 319 14 098 :176 2 511 972 16 612 1148 Basel-Land 5 866 1 682 7 548 7 478 968 1 399 773 8 878 740 Schaffhausen 2 485 946 4 411 4 193 138 767 711 4 960 88:1

Appenzell A. Rh. 2 986 705 4 691 4 623 104 518 60:15 161 707 Appenzell I. Rh. 922 196 1 128 955 152 120 085 1 075 237 St. Gallen 19 1:11 4 879 24 010 12 580 611 3 666 800 26 247 413 Graubünden 7 695 2 224 9 919 8 478 758 1 518 211 9 996 991 Aargau 15 399 5 131 2)) 5(() 18 570 257 3 986 811 22517 068 Thurgau 8 947 2:125 11 172 10 505 120 1 787 671) 12292 799

Tessin 10 600 1 040 12 640 11 759 091 2 286 433 14 045 524 Waadt 22 591 5 848 28 429 26 431 324 4 735 729 :11 167 052 Wallis 7 580 3 498 11( 178 8 112 587 2 240 863 10 351 450 Neuenburg 8 240 2 150 10 :190 io 220 526 1 849 531 12 070 057 Genf 34 267 :1108 17 275 17 105 404 2 804 092 19 909 502

Total 1957 271 140 76 768 147 908 321 614 899 60 166 790 381 781 689 Total 1956 205 802 72 487 279 289 208 1162 551 40 719 258 249 081 809

1Ohne ein a al ige Witwenabfindungen.

216

Au ficilung der Alt crsrcnten nach Kant wien

Tabelle 4

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franke

Katit n Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar-Alters- alters- Alters- altersreiih u renten renten renten

Zürich 32 950 14 340 32 637 265 25 417 227 Bern 31 192 14 621 29 906 283 24 838 380 Luzern 7 947 2 851 7 439 226 4 728 618 llii 888 313 821 298 485 044 Schwyz 2 662 975 2 447 734 1 571 854

Obwalden 752 269 683 058 397 538 Nidwalden 594 231 545 495 359 892 Glarus 1 609 708 1 545 177 1 224 098 Zug 1 625 523 1 557 699 890 833 Freiburg 5 173 2 183 4 726 115 3 405 290

Solothuin 5 448 3 089 5 403 215 5 471 142 Basel-Stadt 8 141 3 337 8 194 686 5 903 690 Basel-Land 3 712 2 154 3 660 014 3 818 954 Schaffhausen 2 407 1 078 2 327 401 1 865 737 Appenzell A.Rh. 2 732 1 254 2 546 850 2 076 254

Appenzell I.Rh. 737 195 652 995 302 157 St. Gallen 13 319 5 812 12 684 051 9 896 562 Graubünden 5458 2 237 4969 587 3 509 171 Aargau 10 367 5 032 9 997 489 8 572 768 Thurgau 6 123 2 824 5 793 081 4 712 039

Tessin 7 469 3 131 6 883 198 4 875 893 Waadt 15343 7248 14568426 11 862 898 Wallis 5 492 2088 4 961 325 3 151 262 Neuenburg 5 539 2 701 5 497 270 4 723 256 Genf 10 075 4 192 9 951 327 7 154 077

Total 1957 187 754 83 386 180 400 265 141 214 634 Total 1956 136322 69480 108 982 630 99 379 921

217

Aufteilung der Hintcrlasenenrenten nach Kantonen

a) Bezüger

Tabelle 5

Ein- Waisenrenten

inalige

Kantone Witm Witwen-

r ei t'11. Vater- Mutter- Vollabfi l_ waisen waisen waisen dungen Zürich 6 949 42 4 400 220201

Bern 6 656 32 5 421 237292

Luzern 1 963 8 2 276 59106

Uri 215 2 305 413

Schwyz 568 3 650 31 4% Obwalden 141 - 230 313

Nidwalden 145 2 249 142

Glarus 298 1 208 3012

Zug 319 6 331 2714

Freiburg 1 184 4 1 467 7064

Solothurn 1 410 6 1 217 7244

Basel-Stadt 1 793 11 971 6136

Basel-Land 933 3 701 1434

Schaffhausen 529 1 381 1521

Appenzell A. Rh. 367 5 306 2012

Appenzell I. Rh. 81 1 76 309

St. Gallen 2 284 9 2 403 9696

Graubünden 971 6 1 143 6050

Aargau 2 584 13 2 335 100112

Thurgau 1 202 3 1 010 7142

Tessin 1 727 7 1 257 2135

Waadt 3517 22 2 167 7490

Wallis 1 368 5 1 991 7762

Neuenburg 1 310 11 771 2940

Genf 2 129 18 909 2149

Total 1957 40 643 223 33 175 1 456 1 494 Total 1956 41 609 215 30 4781 *1 400

1Einschließlich Mutterwaisen.

218

Aufteilung der Hinterlassenenren 1 en nach Kantonen

b) Auszahlungen in Franken

Tabelle 6

Ein- Waisenrenten

- malige

1 VCiiWitwen-

ienten Vater- Mutter- Vollabfin- waisen waisen waisen dungen

Zürich 7 469 164 150 318 2 423 888 71 518 150 649 Bern 6 839 634 110 323 2 807 585 74 866 187 284 Luzern 1 945 395 29 509 1 104 293 38 207 72 067 Uri 202 494 8 608 147 799 1 118 7 920 Schwyz 554 954 8 000 322 173 9 556 29 271

Obwalden 126 897 -108 543 1 080 8 541 Nidwalden 131 445 4 736 113 283 4 333 1 320 Glarus 314 156 2 200 110 757 10 320 10 038 Zug 127 302 19 950 171 054 8 525 7 850 Freiburg 1 126 629 16 184 689 300 24 134 42 307

Solothurn 1 475 887 23 167 642 756 25 114 29 030 Basel-Stadt 1 925 101 38 791 544 346 19 146 25 379 Basel-Land 997 416 14 301 374 240 3 960 24 156 Schaffhausen 547 130 12 888 200 710 4 632 15 273 Appenzell A. Rh. 365 849 12 904 158 272 6 894 7 588

Appenzell I. Rh. 71 950 1 712 35 034 8 520 4 581

St. Gallen 2:120 170 30352 1 250 443 29 30766880

Graubünden 918 473 19 533 549 169 18 914 31 677 Aargau 2 648 137 49 768 1 227 392 30 122 81 160 Thurgau 1 218 366 8 162 521 479 20 703 27 131

Tessin 1 645 956 25 614 609 925 5 760 24 792 Waadt 3 540 489 83 640 1 106 174 24 890 64 176 Wallis 1 250 5:17 17 391 923 992 27 379 38 955 Neuenburg 1 402 725 46 046 409 285 9 532 27 889 Genf 2 26:1 597 611175 497 852 7 272 35 :177

Total 1957 41 629 851 795 172 17 049 844 465 802 1 021 291 Total 1956 28 960 542 479 997 11 099 7201 * 658 996

219

Die Beiträge im Rentenjahr

Mit der Einführung des monatsweisen Rentenbeginns bei den Altersrenten anläßlich der vierten AHV-Revision wurden auch die Bestimrnungen über das Ende der Beitragspflicht in dem Sinne angepaßt, daß die Beiträge nur noch bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 63. Altersjahr vollendet haben (Art. 3, Abs. 11, AHVG), also bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten sind. Diese Anpassung wurde notwendig, weil es außer Frage stand, daß Altersrentenbezüger nicht wieder Beiträge, die auf ihre Rente ohne Einfluß geblieben wären (sog. Solidaritätsbeiträge), bezahlen sollten, wie es bis Ende 1953 unter bestimmten Voraussetzungen der Fall war. Anderseits wurde jedoch im Gegensatz zu der bisherigen Regelung in Artikel 30, Absatz 2, AHVG neu bestimmt, daß bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages die Beiträge und Beitragszeiten, die im Jahre des Beginns des Rentenanspruches geleistet bzw. zurückgelegt wurden, nicht berücksichtigt werden; eine Ausnahme wurde in Artikel 511, Absatz 2, AHVV nur für die Fälle mit ganz kurzer Beitragsdauer vorgesehen. Diese Vorschrift, die gleichermaßen in den Fällen von Altersrenten wie in den Fällen von Hinterlassenenrenten Anwendung findet, wurde vom Gesetzgeber in erster Linie eingeführt, um das Rentenfestsetzungsverfahren zu vereinfachen und um insbesondere auch Verzögerungen in der Rentenzusprechung nach Eintritt des Versicherungsfalles möglichst zu vermeiden. Ohne diese Neuerung hätte es nämlich der monatsweise Rentenbeginn erfordert, daß die Ausgleichskassen jeweils von den Arbeitgebern besondere Abrechnungen über die für den Rentenansprecher kurz vor dem Rentenfall noch zu leistenden Beiträge eingeholt hätten, was für Ausgleichskassen wie für Arbeitgeber mit erheblichen zusätzlichen Umtrieben verbunden gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Beiträge von wenigen Monaten konnte aber künftig bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages umso eher verzichtet werden, als sie in der Regel den aus mehrjährigen Beitragsleistungen ermittelten Jahresdurchschnitt kaum mehr erheblich beeinflussen konnten.

Es hat sich nun gezeigt, daß über die Bedeutung und Tragweite der genannten Bestimmungen verschiedentlich Unsicherheiten bestehen und wiederholt auch die Auffassung vertreten wurde, daß mit dcii im Rentenjahr zu leistenden Beiträgen wieder «Solidaritätsbeiträge» eingeführt worden seien, die man ja gerade anläßlich der zweiten AHV-Revision habe beseitigen wollen. Betrachtet man die neuen Vorschriften und ihre Auswirkungen jedoch näher, so läßt sich unschwer erkennen, daß die

220

im Rentenjahr geleisteten Beiträge nicht mit den vor 1954 von den erwerbstätigen Altersrentnern noch entrichteten vergleichbar sind, ihnen vielmehr mit Bezug auf den Rentenanspruch eine unterschiedliche Bedeutung zukommt. Denn blieben seinerzeit die Beiträge, die von den im Rentenalter stehenden Versicherten geleistet wurden, in jedem Falle ohne Einfluß auf den Rentenbetrag und den Rentenanspruch, so trifft dies auf die heute im Rentenjahr noch zu bezahlenden Beiträge aus folgenden Gründen nicht zu.

Artikel 30, Absatz 2, AHVG stellt übrigens gleich wie die Bestimmung in Absatz 3 über die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre lediglich eine Ermittlungsregel für den durchschnittlichen Jahresbeitrag auf, der seinerseits nur eine der verschiedenen Bestimmungsgrößen für die Rente bildet. Die Vorschrift greift daher nicht auch in die Regeln über die vollen Beitragsjahre (Art. 29, Abs. 2, und Art. 291,is) ein, von welchen der Rentenbetrag ebenfalls entscheidend abhängt, oder in die Regeln über die für die Entstehung des Rentenanspruches maßgebende Mindest-Beitragsdauer (Art. 29, Abs. 1, und Art. 18, Abs. 2, AHVG). Dies bedeutet, daß die Beitragsdauer des Jahrganges eines Versicherten grundsätzlich bis zum Eintritt des Rentenfalles und nicht bis zum Ende des Vorjahres gezählt wird und dementsprechend die im Rentenjahr geleisteten Beiträge und zurückgelegten Beitragsmonate dem Versicherten ebenfalls angerechnet werden müssen, und zwar gleichgültig, ob sie bei der Durchschnittsberechnung ausnahmsweise zu berücksichtigen sind oder regelmäßig außer Anrechnung fallen. So kann die volle Anrechnung dieser Beiträge unter Umständen gerade darüber entscheiden, ob die Mindest-Beitragsdauer erfüllt wurde. Kehrt beispielsweise ein am 10. Oktober 1895 geborener Schweizer im Ausland, der sich reinerzeit der freiwilligen Versicherung nicht angeschlossen hatte, am 1. August 1959 in die Schweiz zurück, so hat er von da an als obligatorisch Versicherter noch Beiträge bis zum am 1. November 1960 eintretenden Versicherungsfall zu bezahlen. Ab diesem Datum steht ihm der Anspruch auf eine ordentliche Rente zu, weil er = die Beiträge im Rentenjahr miteingeschlossen - die einjährige Mindest-Beitragsdauer erfüllt hat; in diesem Sonderfall werden übrigens gemäß Artikel 51, Absatz 2, AHVV auch alle geleisteten Beiträge bei der Berechnung des Jahresdurchschnitts der Beiträge berücksichtigt. Eine ähnliche Situation kann sich auch bei Ausländern und Staatenlosen ergeben, bei denen die im Rentenjahr geleisteten Beiträge zuweilen ebenfalls noch für die Erfüllung der fünf- bzw. zehnjährigen Mindest-Beitragsdauer ausschlaggebend sein können. Diese Beitragsleistungen können ferner bei einer unvollständigen

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Beitragsdauer des Versicherten gegebenenfalls entscheidend für die Anrechnung eines weiteren vollen Beitragsjahres sein. So wird beispielsweise einem am 1. Juli 1954 zurückgekehrten, bisher nicht freiwillig versicherten Auslandschweizer nach dem am 1. September 1959 eingetretenen Versicherungsfall eine Altersrente gemäß Rentenskala 5 zugesprochen werden können, weil er vom 1. Juli 1954 bis zu diesem Zeitpunkt während 5 Jahren und 2 Monaten Beiträge geleistet haben wird, obwohl hei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages lediglich die bis Ende 1958 entrichteten Beiträge und entsprechende Beitragsdauer (4 Jahre und 6 Monate) berücksichtigt werden. Aus diesen Beispielen wird ersichtlich, daß die Beiträge im Rentenjahr in Sonderfällen eine erhebliche Bedeutung haben können, so daß sie nicht mit den Solidaritätsbeiträgen verglichen werden können.

Folgerichtig ist denn auch eine der Ermittlungsregel für den durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechende Einschränkung auf dem Gebiete der Beitragsrückvergütung anläßlich der vierten AHV-Revision nicht vorgesehen worden. Nach dem unveränderten Artikel 5, Absatz 1, der Rückvergütungsverordnung vom 14. März 1952 können deshalb wie bisher alle vorn Versicherten bis zum Rückvergütungsfall (voraussichtlich endgültiges Ausscheiden aus der Versicherung oder Eintritt des Versicherungsfalles) geleisteten Beiträge zurückvergütet werden. Randziffer 53b1s der Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto sieht vor, daß bei Rückvergütungen die Beiträge bis zum Versicherungsfall, also auch die im «Rentenjahr» entrichteten, einzutragen sind.

Die Arbeitskräfte der Ausgleichskassen im Jahre 1957

Verschiedene Ausgleichskassen gaben in ihren Jahresberichten jeweils kurz Auskunft über den Personalbestand. Eine vollständige Uebersicht fehlte jedoch bisher; darum erwies sich eine besondere Erhebung als wünschenswert. Im Rahmen des Beiblattes zum Jahresbericht 1957 wurden deshalb erstmals Angaben über die beschäftigten Arbeitskräfte verlangt. Da das Ergebnis allgemein interessieren dürfte, werden nachstehend einige Zahlen besprochen. Diese umfassen den Personalbestand für die Durchführung der AHV, der EO und des FLG sowie allfälliger weiterer Sozialwerke. Sie beziehen sich anderseits nur --,tf die Hauptsitze der Ausgleichskassen der Kantone und der Verbände; von der

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Erhebung ausgeschlossen blieb das Personal der Zweigstellen sowie das Personal der Ausgleichskassen des Bundes. Die Zahlen sind nur bedingt miteinander vergleichbar. Das gilt insbesondere hinsichtlich jener Ausgleichskassen, die größere Zweigstellen besitzen oder sich mit übertragenen Aufgaben (außer EO und FLG) zu befassen haben. Je nach Art und Umfang der übertragenen Aufgaben erfordert deren Durchführung einen mehr oder weniger großen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Nicht außer Acht gelassen werden dürfen auch die strukturellen Bedingungen, die nicht bloß nach Kassengruppen, sondern sogar von Kasse zu Kasse recht verschieden sein können. So ist es beispielsweise nicht ohne Belang, oh eine Ausgleichskasse auf eine sehr weitgehende Mitwirkung der Abrechnungspflichtigen zählen kann oder ob sie sich mit allen Einzelheiten selber abgehen muß.

Zahl der Arbeitskräfte im Jahre 1957

Bestand am 21. Januar 1958 Mutationen seit 1. Februar 1957 Vor-

Über- Ständiges Personal Vorübergehendes Kassen- Ständiges Personal gIIen- c,- Aushilfspersonal groll des samt-

Aus- he-

Zu- hufs- stand Zu- Ah- Verän- Zu- Ah- Verlin-Män- ‚ an per-1

ne r Frauen svaehs gang rung wachs gang derung

11111 11 sona

Aus-

gi eiehs-

kassen

Kantone 474 189 662 28 691 49 60 -11 20 42 -22 der

Verbände 244 250 494 26 520 74 71 + 2 12 25 - 2

Zusammen 718 4:19 1157 64 1221 123 121 8 52 7725

Wie aus der Tabelle hervorgeht, beschäftigten die 25 Ausgleichskassen der Kantone und die 78 Ausgleichskassen der Verbände am Ende des Geschäftsjahres 1957 zusammen 1 221 Personen. Davon waren 64 lediglich vorübergehend als Aushilfskräfte tätig; zum ständigen Personal gehörten 1 157 Arbeitskräfte (718 Männer, 439 Frauen). Die Ausgleichskassen der Kantone wiesen einen Bestand von 663 (474 Männer, 189 Frauen), jene der Verbände einen solchen von 494 Personen (244 Männer, 250 Frauen) auf. Von Letzteren beschäftigten 29 mehr Frauen als Männer, 27 gleichviel Frauen und Männer, 14 mehr Männer als Frauen, während bei 4 keine weiblichen Arbeitskräfte mitwirkten. Bei den Ausgleichskassen der

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Kantone waren in 2 Fällen mehr Frauen als Männer, in 21 Fällen mehr Männer als Frauen und in 2 Fällen nur Männer tätig.

4 Ausgleichskassen der Verbände verfügten -statistisch gesehen - über keine eigenen Arbeitskräfte; sie werden in Personalunion mit andern Ausgleichskassen geführt. Die anfallenden Geschäfte vermochten 3 Ausgleichskassen der Verbände mit je einer Person und 18 weitere mit je 2 Personen zu bewältigen. Demgegenüber benötigten 2 Verbandsausgleichskassen je 22 und je eine 23, 24, 41 und 56 Arbeitskräfte. Von den Ausgleichskassen der Kantone vollzog eine ihre Aufgaben mit 4 Personen, während 4 weitere einen Bestand von je 5 Personen meldeten. Auf wesentlich mehr Arbeitskräfte waren anderseits die fünf größten kantonalen Ausgleichskassen angewiesen: Sie beschäftigten 46, 47, 53, 61 und 81 Personen. Zwei Drittel aller Ausgleichskassen, nämlich 69 Kassen, besorgten die Geschäfte mit 1 bis 10 Arbeitskräften, 9 mit 11 bis 20 und 17 mit 21 bis 50. Mehr als 50 Personen waren nur bei 4 Ausgleichskassen tätig. Im Durchschnitt entfielen auf die Ausgleichskassen der Kantone 26,5, auf jene der Verbände 6,3 und auf sämtliche Ausgleichskassen je 11,2 Arbeitskräfte.

Mit rund 6 Prozent vom Gesamtbestand ist der Anteil des Aushilfspersonals, das sich im Jahre 1957 übrigens um 25 Einheiten vermindert hat, recht bescheiden. Ende Januar 1958 waren nur noch bei 35 Ausgleichskassen Aushilfskräfte vorübergehend tätig.

Der Zuwachs und der Abgang im Laufe des Jahres 1957 belief sich heim ständigen Personal auf je rund 11 Prozent. Die Ausgleichskassen der Kantone vermochten insgesamt 11 Arbeitskräfte einzusparen, während bei jenen der Verbände eine unbedeutende Vermehrung zu verzeichnen ist. Im Jahr 1957 hat somit gesamthaft auch das ständige Personal immerhin um 8 Arbeitskräfte abgenommen. Dieses Ergebnis darf im Hinblick auf die großen im vergangenen Geschäftsjahr mit der Durchführung der vierten AHV-Revision verbundenen Umtriebe als erfreulich bezeichnet werden.

Verwaltungskosten-Zuschüsse Ufl(l -Vergütungen 1959

In seiner Verfügung vom 19. Januar 1955 legte das Eidgenössische Departement des Innern die den Ausgleichskassen für die Jahre 1954 bis 1958 auszurichtenden Verwaltungskosten-Zuschüsse für die Durch füh-

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runq der ÄHV fest. Für das Jahr 1959 mußte somit eine neue Verordnung erlassen werden. Das erwähnte Departement hat nunmehr mit Verfügung vom 3. November 1958 die bisherige Ordnung um ein Jahr verlängert.

Das für die Festsetzung des Grundbetrages, die Ermittlung der Berechnungselemente und die Bestimmung des maßgebenden Stichjahres zuständige Bundesamt für Sozialversicherung hielt es für angebracht, die Zuschüsse 1959 auf Grund derselben Faktoren festzusetzen wie jene für das Jahr 1958. Die kantonalen Ausgleichskassen werden somit für das Jahr 1959 grundsätzlich die gleichen Zuschüsse erhalten wie im Jahr 1958. Vorbehalten bleibt eine eventuelle Kürzung für Ausgleichskassen, die von ihren Abrechnungspflichtigen im Durchschnitt der Jahre 1957 und 1958 Verwaltungskosten-Beiträge von weniger als 4 Prozent erheben,

Zur Frage, weshalb die Höhe des Zuschusses von 6 Millionen Franken und die Verteilungsgrundlagen für ein weiteres Jahr unverändert beibehalten wurden, ist folgendes zu bemerken:

Der seit 1954 gültige Verteilungsschlüssel hat zu einer allgemeinen finanziellen Erstarkung der kantonalen Ausgleichskassen beigetragen. Von den 3 im Jahre 1957 defizitären Ausgleichskassen weisen deren 2 nur geringfügige Fehlbeträge auf, während bei der dritten das entstandene Defizit nicht auf den Schlüssel, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen sein dürfte. Nach dem Voranschlag der Ausgleichskassen werden sich voraussichtlich auch die Verwaltungskosten-Ergebnisse 1958 nicht wesentlich verändern. Eine grundlegende Neugestaltung des Verteilungsschlüssels drängte sich deshalb nicht auf. Den Zuschüssen für das Jahr 1, 958 liegen zudem die letzten zur Verfügung stehenden Berechnungselemente, d. h. diejenigen des Jahres 1956 zu Grunde. Um für die Bemessung der Zuschüsse 1959 auch die zum Teil veränderten Verhältnisse berücksichtigen zu können, hätte man die Berechnungselemente des Jahres 1957 ermitteln müssen. Ferner wären die bisher verwendeten, auf das Jahr 1952 zurückgehenden Gewichtungsfaktoren durch jene von 1957 zu ersetzen gewesen. Deren Ermittlung hätte indessen eine Ueberprüfung der Verwaltungskosten-Rechnungen sämtlicher kantonalen Ausgleichskassen vorausgesetzt. Das Rechnungsjahr 1957 kann jedoch infolge der Durchführung der vierten AHV-Revision und der damit verbundenen höheren Verwaltungskosten weder in bezug auf die Arbeitsbelastung noch die Kostenstruktur als repräsentativ bezeichnet werden. Neben den Beiträgen der Selbständigerwerbenden, die infolge Ausdehnung des Geltungsbereiches der sinkenden Beitragsskala überprüft werden mußten, waren die Renten den neuen gesetzlichen Bestimmungen

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anzupassen. Für die Erledigung dieser Arbeiten innerhalb der vorgeschriebenen Frist mußten die Ausgleichskassen vielfach Aushilfskräfte einstellen oder Ueberstunden bezahlen, was zusätzliche Verwaltungskosten zur Folge hatte. Das Rechnungsjahr 1957 kann deshalb der Bemessung der Zuschüsse für das Jahr 1959 nicht zu Grunde gelegt werden. Das Jahr 1959 dürfte vielmehr im Zeichen einer gewissen Konsolidierung stehen. Zugleich wird es das letzte sein, für das die seit 1954 gültigen Berechnungsnormen für die Festsetzung der Verwaltungskosten-Zuschüsse voraussichtlich angewendet werden können.

Es ist anzunehmen, daß die von den Ausgleichskassen ab 1960 durchzuführenden Aufgaben infolge Einführung der Invalidenversicherung, der Erhebung von Beiträgen für die Erwerbsersatzordnung und der möglichen Erweiterung des Bundesgesetzes über Familienzulagen eine beträchtliche Ausweitung erfahren werden. Daraus entstehen jedoch nicht nur erhöhte Verwaltungskosten-Ausgaben, sondern auch neue Verwaltungskosten-Einnahmen. Diesen Elementen wird bei der Festsetzung der Verwaltungskosten-Zuschüsse Rechnung zu tragen sein. Aus den vorerwähnten Gründen ist, nach Rücksprache mit der Eidgenössischen AHV-Kommission und deren Ausschuß für Verwaltungskostenfragen, als beste Lösung die Ausrichtung der gleichen Zuschüsse für 1959 wie für 1958 hervorgegangen. Im Laufe dieser Besprechungen sind verschiedene Vorschläge für eine Verbesserung der bestehenden Ordnung gemacht worden. Diese Vorschläge werden vom Bundesamt für Sozialversicherung im Zusammenhang mit der sich bereits in Arbeit befindenden Ausarbeitung eines neuen Verteilungsschlüssels eingehend geprüft.

Die an die Ausgleichskassen für die Jahre 1956 bis 1. 958 auszurichtenden Vergütungen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung wurden mit Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatzordnung vom 22. November 1955 festgelegt. Die abgelaufene Ordnung wurde vom Departement mit Verfügung vom 3. November 1958 für ein weiteres Jahr erneuert.

Der für die Jahre 1956 bis 1958 geltende Berechnungsmodus hat sich im allgemeinen bewährt. Es erschien deshalb angebracht, die geltende Ordnung für die kurze Zeit bis zur Erhebung von Beiträgen in der Erwerbsersatzordnung unverändert zu belassen. Da die Frage der Kostendeckung für die Durchführung der AHV und jene für die Durchführung

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der Erwerhsersatzordnung nicht voneinander losgelöst behandelt werden können, wurde die Gültigkeitsdauer der Verfügung ebenfalls auf das Jahr 1959 begrenzt. Die für dieses Jahr auszurichtenden Vergütungen belaufen sieh auf insgesamt 907 302 Franken, d. h. auf rund 80 000 Franken weniger als im Vorjahr. Es ist dies darauf zurückzuführen, daß im Herbst des maßgebenden Stichjahres 1957 verschiedene militärische Aufgebote wegen der damals herrschenden Grippe widerrufen werden mußten und daher rund 40 000 Meldekarten weniger ausgefüllt worden sind als im Jahr 1956.

Für die Bemessung der an 24 kantonale Ausgleichskassen im Rechnungsjahr 1959 für die Durchführung des Bundesgesetzes über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bcrgbauern auszurichtenden Vergütungen hat das Eidgenössische Departement des innern den bisherigen Ansatz von 2 Prozent der im Jahr 1957 ausbezahlten Zulagen festgelegt. Dieser Ansatz wurde 1955 auf Grund einläßlicher Erhebungen ermittelt. Er hat sich seither als angemessen erwiesen. Für das Jahr 1960 wird er indessen zu überprüfen sein, da die ab 1. Januar 1958 vorgenommene Erhöhung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern bei gleichbleibendem Ansatz eine wesentliche Erhöhung der Vergütung zur Folge haben würde. Ob diese Erhöhung dem anfallenden Arbeitsaufwand weiterhin entspricht, wird vom Bundesamt für Sozialversicherung abgeklärt.

Bundessubvention für die Gebrechuichenhilfe

In den Voranschlag der Eidgenossenschaft wird jeweils ein Kredit eingesetzt, der zur Unterstützung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Gebrechliehenhilfe verwendet wird. Dabei handelt es sich um einen reinen Budgetkredit, der gesetzlich nicht verankert und daher jedes Jahr durch die eidgenössischen Räte neu zu beschließen ist.

Ueber die Verteilung des Kredites entscheidet alljährlich der Bundesrat gestützt auf die Anträge des Departements des innern. Die eingegangenen Gesuche werden vorgängig durch die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis begutachtet, die einen Verteilungsvorschlag unterbreitet.

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Der Kredit für die Gebrechlichenhilfe wurde schrittweise erhöht und betrug für das Jahr 1958 1 100 000 Franken. Ueber den Werdegang dieses Kredites gibt folgende Zusammenstellung Auskunft:

In den Jahren 1904 bis 1922 gewährte der Bund total 35 500 Franken für das «Idiotenwesen» und 40 000 Franken für das «Blindenwesen». 1923 wurde erstmals der als Zusammenschluß der Fachverbände neu gegründeten Schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis direkt ein Bundesbeitrag von 15 000 Franken ausgerichtet. Ab 1926 betrug diese Subvention 50 000 Franken pro Jahr. Im Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über die Unterstützung der öffentlichen Primarschulen wurde die finanzielle Lage der Anstalten für invalide und schwererziehbare Kinder überprüft. Auf Grund dieser Untersuchung beschlossen die eidgenössischen Räte, den Bundeskredit für die Gebrechlichenhilfe auf 300 000 Franken zu erhöhen, damit der Bund nicht nur den Fachorganisationen, sondern auch den Anstalten Beiträge gewähren könne. Während für das Jahr 1932 eine Erhöhung auf 350 000 Franken erfolgte, mußte dieser Kredit in den anschließenden Krisenjahren bis auf 233 000 Franken herabgesetzt werden. Erst 1946 bewilligten die eidgenössischen Räte wieder einen Kredit von 350 000 Franken. 1951 erfolgte eine massive Erhöhung auf 700 000 Franken und 1956 mit Rücksicht auf die Bestrebungen zur beruflichen Eingliederung Invalider auf 1 000 000 Franken. Für das Jahr 1958 wurde ein Kredit von 1 100 000 Fraken bewilligt.

Ein Teil des Kredites wird für Betriebsbeiträge an Anstalten für Invalide und schwererziehbare Kinder verwendet. Es werden jedoch nur private gemeinnützige Anstalten mit weniger als 100 Franken Netto-Aktivzins pro Zögling und Jahr berücksichtigt. Die subventionsberechtigten Anstalten werden in sieben Gruppen eingeteilt (die Klassierung erfolgt nach der Höhe der Betriebskosten je Verpflegungstag). Sie erhalten entsprechend abgestufte Beiträge je Verpflegungstag.

Der Rest des Kredites wird in Form von Initiativbeiträgen (außerordentliche Beiträge) für spezielle Aufgaben verwendet. Es handelt sich insbesondere um Beiträge an Neu-, Erweiterungs- und Erneuerungsbauten von Anstalten sowie an die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Ueberdies werden solche Beiträge auch bei Uebernahme neuer Aufgaben, wie z. B. hei Gründung einer Regionalstelle, ausgerichtet.

Für die Gewährung außerordentlicher Beiträge gelten folgende Richtlinien:

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Die geplante Aufgabe muß dringlich, konkret und klar umschrieben sein. Die laufenden Betriebskosten können nicht berücksichtigt werden.

Ein Bundesbeitrag wird nur dann ausgerichtet, wenn für den gleichen Zweck auch anderweitige Mittel zugesichert sind. Es muß ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Bundesbeitrag und den übrigen Mitteln bestehen.

Die Subvention gilt als Initiativbeitrag und wird daher nur einmalig gewährt. Handelt es sich bei der zu subventionierenden Aufgabe nicht um eine einmalige Aktion, so ist über die Art der zukünftigen Finanzierung Auskunft zu geben.

Aufwendungen für die berufliche Eingliederung müssen auch vorn wirtschaftlichen Standpunkt aus zu verantworten sein.

Dem Gesuch sind Jahresbericht, Jahresrechnung, Bilanz und Budget sowie allfällige Pläne beizulegen.

Gemessen an den Gesamtaufwendungen der Organisationen und Institutionen der Invalidenhilfe mag der Bundeskredit nicht übermäßig hoch erscheinen. Bei zweckmäßigem Einsatz dieser Mittel können die Bestrebungen auf dem Gebiete der Invalidenhilfe immerhin namhaft unI ccstützt werden. Ueberdies ist zu beachten, daß die privaten Organisationen und Institutionen ihre Eigenständigkeit am ehesten dann wahren können, wenn sie ihre Tätigkeit nicht auf Kosten der öffentlichen Hand ausüben, sondern zur Hauptsache mit privaten Mitteln ihre Ausgaben bestreiten.

Befreiung von der AHV bei freiwilliger Versicherung in Deutschland

Vor zwei Jahren (vgl. ZAK 1956, S. 431) ist dargelegt worden, daß deutsche und schweizerische Staatsangehörige, die sowohl der AHV wie der deutschen Rentenversicherung obligatorisch angehören, auf Grund von Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum schweizerisch-deutschen Sozialversicherungsabkommen auf Antrag ohne weiteres von der AHV zu befreien sind, während Personen gleichviel welcher Nationalität, die in der Schweiz versicherungspflichtig sind, gleichzeitig aber die deutsche Versicherung freiwillig weiterführen, gestützt auf schweizerisches inner-

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staatliches Recht (AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b) bei Unzumutbarkeit der doppelten Beitragsbelastung ebenfalls Befreiung von der AHV erlangen können. Am Schluß des erwähnten Artikels ist zur besseren Beurteilung von Befreiungsgesuchen der zuletzt genannten Art kurz das Beitragssystem der deutschen freiwilligen Rentenversicherung skizziert worden.

Inzwischen sind im Vorfrühling 1957 die Ncuregelungsgesetzc zur deutschen Rentenversicherung (Rentenreform) in Kraft gesetzt worden, die manche Aenderung grundlegender Art gebracht und auch die freiwillige Versicherung auf eine teilweise neue Basis gestellt haben (vgl. hiezu ZAK 1957, S. 282 und S. 343). So ist die vordem mögliche freiwillige Selbstversicherung, die jedem nicht pflichtversicherten Deutschen bis zum

40. Altersjahr offen stand, dahingefallen. Die freiwillige Versicherung stellt demnach hinfort lediglich eine Weiterversicherung nach vorbestandener Pflichtversicherung dar.

Der Beitritt zur freiwilligen Weiterversicherung ist im Vergleich zum früheren Recht bedeutend erschwert worden. Mußten früher lediglich 6 Monate Versicherungspflicht nachgewiesen werden, so wird heute verlangt, daß innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren während insgesamt 5 Jahren Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Diese Aenderung wird übrigens eine Anpassung von Art. 8 des schweizerisch-deutschen Sozialversicherungsabkommens erfordern.

Umgekehrt ist die freiwillige Weiterführung der Versicherung bei Erfüllung der vorerwähnten Bedingung entscheidend erleichtert worden, und dies in einer doppelten Beziehung. Einmal ist, dank der Aufhebung der Bestimmungen über die Erhaltung der Anwartschaft, die Notwendigkeit zur Entrichtung von mindestens 26 Wochen- bzw. 6 Monatsbeiträgen pro Kalenderjahr entfallen. Es bleibt nunmehr dem freiwillig Versicherten anheimgestellt, die Zahl der freiwilligen Beiträge inskünftig gibt es nur noch Monatsbeiträge pro Kalenderjahr selber zu bestimmen. Sodann sind mit dem neuen Recht die Bestimmungen aufgehoben worden, wonach die freiwilligen Beiträge in der dem tatsächlich erzielten Einkommen entsprechenden Beitragsklasse geleistet werden müssen. Dem freiwillig Versicherten stehen nunmehr acht Bcitragslclassen A bis II mit Monatsbeiträgen von DM 14, 28, 42, 56, 70, 84, 98 und 105 zur Verfügung, unter denen er unabhängig vom effektiven Einkommen die ihm zusagende Klasse wählen kann.

Die dargelegte neue Regelung vereinfacht für die deutschen Behörden zweifellos die Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung ganz bedeutend. Für die AHV-Ausgleichskassen, die über Befreiungsgesuche von in der Schweiz obligatorisch, in Deutschland dagegen frei-

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willig versicherten Personen zu entscheiden haben, bedeutet umgekehrt die eingetretene Aenderung eine beträchtliche Erschwerung der Arbeit. Bei der neuen sehr freiheitlichen Ordnung der deutschen freiwilligen Versicherung erscheint es nämlich praktisch unmöglich, anders als nachträglich, nach Ablauf jeweils eines vollen Kalenderjahres, zu beurteilen, ob in der zurückliegenden Periode eine unzumutbare Doppelbelastung wirklich bestanden hat und solcherart die Voraussetzung für die Befreiung von der AHV gegeben war. Denn erst in diesem Zeitpunkt ist der in der Schweiz wohnhafte oder hier als Grenzgänger arbeitende, in Deutschland freiwillig Versicherte in der Lage, die dorthin entrichteten Beiträge nachzuweisen. Es erheben sich in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen, die zur Zeit geprüft werden. Es ist vorgesehen, sie in der Neufassung von Kreisschreiben Nr. 41 an die Ausgleichskassen, das gegenwärtig überarbeitet wird, zu berücksichtigen.

Durchführungsfragen

Verwirkung von Beitragsforderungen

Gemäß Artikel 25, Absatz 3, AHVV ist das Einkommen aus selbständiger, gelegentlich ausgeübter nebenberuflicher Erwerbstätigkeit maligebend für die Berechnung der Beiträge des Kalenderjahres, in dem es erzielt wurde.

Ist solches Erwerbseinkommen beispielsweise im Jahre 1951 erzielt worden, so sind die Beiträge für das Jahr 1951 geschuldet und nicht für die Jahre 1953 bis 1955. Dadurch läuft natürlich die Verwirkungsfrist des Artikel 16, Absatz 1, AHVG entsprechend früher ab, im vorliegenden Beispiel nämlich schon mit dem Jahre 1956.

Die Uiientgeltliehkeit des Pflegeverhältnisses

Außereheliche Kinder leben vielfach in fremden Familien als Pflegekinder; oft werden sie auch vom späteren Ehemann ihrer Mutter in die Familiengemeinschaft aufgenommen. In diesen beiden Fällen besteht ohne Zweifel ein Pflegeverhältnis im Sinne der AHV, so daß beim Tode des Stiefvaters die Rentenberechtigung oft nur davon abhängt, ob das Pflegeverhältnis als unentgeltlich angesprochen werden kann. Bei der Prüfung dieser Frage muß, um Mißbräuche auszuschließen, der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem leiblichen Vater genau ah-

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geklärt werden. Sind die geschuldeten Alimente vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mit einer gewissen Regelmäßigkeit eingegangen, ist nach den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 10. Juli 1958 (ZAK 1958, S. 335) herausgearbeiteten Grundsätzen zu überprüfen, ob diese Leistungen wenigstens einen Viertel des notwendigen Unterhaltes zu decken vermögen, wobei auch die konkreten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Erreichen oder übersteigen die eingegangenen Alimentenzahlungen diese Höhe, so wird der aus dem Tode des Stiefvaters hergeleitete Versorgerschaden nicht zu beachten und ein Rentenanspruch abzuweisen sein. Ergibt sich jedoch anderseits, daß die vom außerehelichen Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht oder nur zu einem nicht erheblichen Teil einbringlich waren und das Kind deshalb praktisch ausschließlich von seiner Mutter und dem Stiefvater unterhalten werden mußte, so ist das Pflegeverhältnis als unentgeltlich zu betrachten und kann die Pflegekindcrrcnte gewährt werden.

Verwaltungspraxis und Rechtsprechung

Während bei Revisionen der Gesetzgebung und ihrer Ausfiihriingsvorschriften der Zeitpunkt der Anwendbarkeit der neuen Regelung ausdrücklich vorgesehen wird, stellt sich hei grundsätzlichen Entscheiden rechtsprechender Behörden, die mit der bisherigen Verwaltungs- oder Gerichtspraxis im Widerspruch stehen, die Frage, welche Wirkung dem Urteil auf andere Fälle zukommen solle. Wir möchten hier nicht näher auf dieses Problem eingehen. Hingegen machen wir im Zusammenhang mit den Ausführungen in ZAK 1958, S. 310 ff., über die Behandlung der Beitragsjahre mit Beitragsleistungen von weniger als zwölf Franken ergänzend darauf aufmerksam, daß die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht getroffene Lösung nur für die im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abschließend behandelten und für zukünftige Fälle Geltung beansprucht. Bereits erledigte Geschäfte sind indessen gemäß einem nicht veröffentlichen Urteil des Gerichts i. Sa. R. M. vom 29. Dezember 1952 nicht neu aufzugreifen.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Zum Begriff der Unkosten; insbesondere bei Musikern und Artisten (Agenturprovisionen). Art. 9, Abs. 1, AHVV.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung gegen die Erhöhung der 20prozentigen Unkostenpauschale um Artistenprovisionen, für die Musiker und Artisten eines Vergnügungslokales mit 5 und 10 Prozent ihrer Bruttobezüge aufkommen mußten, mit folgenden Erwägungen ab:

Nach Art. 9, Abs. 1, AHVV können Arbeitnehmer, «welche die hei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selber tragen», einen entsprechenden Abzug verlangen, sofern ihre Aufwendungen mindestens 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes erreichen. Und in Abs. 2 von Art. 9 AHVV wird das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt, die zulässigen Unkostenabzüge festzusetzen, was auf Grund pauschaler Ansätze geschieht. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 9, Abs. 1, AHVV vertritt die Vorinstanz die Auffassung, daß die sog. Agenturprovisionen nicht zu den dort genannten Unkosten gehörten, denen durch Pauschalabzüge Rechnung getragen werde. Unter Art. 9, Abs. 1, AHVV müssen jedoch trotz seines etwas einschränkenden Wortlautes alle Gewinnungskosten subsumiert werden; letzten Endes ist auch für Arbeitnehmer der Unkostenbegriff des Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG maßgebend, worunter sämtliche Gewinnungskosten fallen, gleichgültig, oh sie nun «hei der Ausführung der Arbeit» oder sonstwie entstehen. Dementsprechend werden in den Unkostenpauschalen grundsätzlich alle Gewinnungskosten berücksichtigt.

Ein besonderer Abzug für die Agenturprovisionen, die zweifellos zu den Gewinnungskosten gehören, setzt somit voraus, daß die gesamten Spesen der Musiker und Artisten die Pauschale von 20 Prozent übersteigen. Aktenmäßig ist dies zwar nicht bewiesen. Doch läßt sich die Lösung der Vorinstanz, die Agenturprovisionen über den pauschalen Unkostenansatz hinaus zum Abzuge zuzulassen, nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Diejenigen Musiker und Artisten, die hei verhältnismäßig niedrigen Bruttogagen eine 10prozentige Agenturprovision bezahlen, kommen mit einem Gesamtabzug von 20 Prozent regelmäßig zu kurz, da sie ja oft vom Ausland her zum Arbeitsort reisen müssen und während der ganzen Dauer ihrer Tätigkeit auf Hotelunterkunft und Hotelverpflegung angewiesen sind. Die hier ausgerichteten Entschädigungen halten sich nun zum Teil in bescheidenem Rahmen. Im Juni 1956 bezahlte die Berufungsklägerin beispielsweise einer Artistengruppe von 7 Personen eine Bruttoentschädigung von 250 Franken im Tag; der Unkostenabzug von 20 Prozent gleich 50 Franken vermochte hier kaum die Reisekosten sowie

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die Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung am Arbeitsort zu decken. Andere Entschädigungen sind allerdings erheblich höher und die Agenturprovisionen betragen zudem teilweise nur 5 Prozent. Es fehlen aber Unterlagen zur Prüfung der Frage, inwieweit der Pauschalabzug von 20 Prozent den gesamten Unkosten Rechnung zu tragen vermag. Nachdem für einzelne Arbeitnehmer der Berufungsklägerin ein zusätzlicher Unkostenabzug als begründet erscheint und sich bei genauer Abklärung nur eine unbedeutende Erhöhung der Nachforderung ergäbe, besteht kein Anlaß, vom Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheides abzugehen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. C., vom 9. Oktober 1958, H 110/58.)

II. Erlaß der Beiträge Der Erlaß von Nachforderungen persönlicher Beiträge ist auf Grund von Art. 40, Abs. 1, AHVV und nicht gemäß Art. 11, Abs. 1, AHVG zu beurteilen.

Ob wegen zu großer Härte gemäß Art. 40, Abs. 1, AHVV ein Er-

laß der Beitragsnachzahlung zu bewilligen ist, richtet sich nach den selben Kriterien, wie sie bei der Beitragsherabsetzung wegen Unzumutbarkeit der Zahlung gemäß Art. ii, Abs. 1, AHVG gelten.

Ein wegen Steuerhinterziehung zur Nachzahlung von persönlichen AHV-Beiträgen verpflichteter Versicherter ersuchte um Erlaß der Nachzahlung. Dieses Begehren wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen:

Mit Recht bestreitet der Versicherte nicht seine Pflicht zur Nachzahlung der persönlichen Beiträge, welche die Ausgleichskasse auf Grund der Art. 26, Abs. 3, und 39 AHVV von ihm fordert. Hingegen ersucht er mit dem Hinweis auf seine derzeitige Ueberschuldung, ihm die Nachzahlung zu erlassen. Dieses Gesuch beurteilt sich -entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gemäß Art. 11, Abs. 1, AHVG, sondern nach Art. 14, Abs. 4, AHVG in Verbindung mit Art. 40, Abs. 1, AHVV. Danach kann ein Versicherter den (gänzlichen oder teilweisen) Erlaß der Nachzahlung persönlicher Beiträge verlangen, wenn er ehedem die Entrichtung derselben in gutem Glauben, sie nicht zu schulden, unterlassen hat und ihre nunmehrige Nachzahlung für ihn eine große Härte bedeuten würde.

Eine Herabsetzung persönlicher Beiträge wegen Unzumutbarkeit (Art. 11, Abs. 1, AHVG) ist dann zulässig, wenn der Versicherte bei Einzug des ganzen geschuldeten Beitrages seinen und seiner Familie Notbedarf nicht voll zu befriedigen vermöchte. Außer Betracht fallen somit Schulden, die einem Versicherten unabhängig von der Deckung seines Notbedarfs erwachsen sind; denn solche Forderungen haben hinter die - laut Art. 99 AHVG im Konkursfall privilegierten - Beitragsforderungen der Ausgleichskasse zurückzutreten (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. E. N., vom 5. August 1952, Erwägung 2 [EVGE 1952, S. 198, ZAR 1952, S.354]). Durchaus gleich verhält es sich, wenn -wie im vorliegenden Fall - zu entscheiden ist, oh die von einem Versicherten geforderte Nachzahlung persönlicher Beiträge für ihn eine große Härte bedeute (Art. 40, Abs. 1, AHVV).

Laut seiner Geschäftsrechnung 1957 hat der Berufungskläger im Jahre 1957 für sich und seine Familie rund 18 000 Franken verwendet. Bemißt man

- mit dem kantonalen Richter - den Notbedarf der Familie (inbegriffen

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AHV-Beiträge sowie Krankenkassen- und Lebensversicherungsprämien) auf rund 14 000 Franken im Jahr, so wäre dieser Notbedarf selbst dann voll ge-(leckt gewesen, wenn der Berufungskläger die von der Ausgleichskasse geforderten rund 1200 Franken AHV-Beiträge nachbezahlt hätte. Insofern erklärt die Vorinstanz mit Recht, gemessen am Geschäftsergebnis des Jahres 1957 sei das Begehren des Versicherten unbegründet. Unbeheiflich sind in diesem Zusammenhang die Angaben des Berufungsklägers über sein Einkommen 1958. Haben im Jahre 1957 die Erwerbseinkünfte seinen Notbedarf um einige tausend Franken überschritten, so ist ihm eben die Nachzahlung der rund 1200 Franken AHV-Beiträge zuzumuten gewesen, wie der kantonale Richter zutreffend bemerkt.

Aus diesen Gründen bedeutet die von der Ausgleichskasse geforderte Nachzahlung keine große Härte im Sinne des Art. 40, Abs. 1, AHVV und kann seinem Erlaßgesuch nicht stattgegeben werden. Hingegen wird die Kasse dem Versicherten Abzahlungsraten bewilligen müssen (Art. 38bis AHVV).

(Ei(Ig. Versicherungsgericht i. Sa. W. K., vom 15. Oktober 1958, H 102/58.)

Art. 40 AHVV über den Erlaß der Nachforderung von Arbeitgeber/ Arbeitnehmerbeiträgen ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung abgerechneter Beiträge im Rückstand ist.

Das kantonale Urteil stützt sich auf Art. 40, Abs. 1, AHVV, der vorschreibt: 'Nachzahlungspflichtige, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine große Härte bedeuten würde . . .» Aus dieser Vorschrift geht hervor, daß einzig der Erlaß der nachgeforderten Beiträge geregelt wird. Die Tatsache, daß Art. 40 AIIVV in der italienischen Fassung von equote reclamate» spricht, ist nicht entscheidend. Er steht in engem Zusammenhang mit Art. 39 AHVV, welcher eben die Zahlung von nachgeforderten Beiträgen regelt. Der deutsche Text von Art. 40 AHVV ist übrigens ausdrücklich nur für den Erlaß nachgeforderter Beiträge anwendbar. Da es sich um Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge handelt, ist ein Erlaß aber nur möglich, wo der Arbeitgeber im guten Glauben unterlassen hat, seine Abrechnung der AHV einzureichen und für ihn die Bezahlung der nachgeforderten Beiträge tatsächlich eine große Härte bedeuten würde. Nur unter solchen Umständen kann die Voraussetzung des guten Glaubens gemäß Art. 40 AHVV einen Sinn haben; in der Tat stellt sich die Frage des guten Glaubens dort nicht, wo die Abrechnungen normal erfolgten. Hieran ändert die Tatsache nichts, daß Art. 11 AHVG, welcher die Herabsetzung und den Erlaß von Beiträge behandelt, es unterläßt, zwischen nachgeforderten und anderen Beiträgen zu unterscheiden; diese Bestimmung ist, wie deutlich aus ihrem Wortlaut hervorgeht, nicht auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge anwendbar (EVGE 1950, S.121 ff.; ZAK 1950, S. 319).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin anfangs 1956 der Ausgleichskasse gemäß der geltenden Ordnung eine Abrechnung über die im Jahre 1955 ausbezahlten Löhne vorgewiesen, einen Teil dieser Beiträge bezahlt und dann den Erlaß der restlichen Schuld verlangt. Es handelt sich hier aber nicht um nachgeforderte Beiträge. Eine Nachforderung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträgen liegt vor, wenn die Ausgleichskasse die Zahlung für eine verfallene Periode verfügt, über die der Arbeitgeber die vorgeschriebene Abrechnung unterlassen oder nicht über alle geschuldeten Beiträge ah-

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gerechnet hat. Die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1955 noch nicht bezahlten Beiträge können daher nicht erlassen werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. AG., vom 9. Mai 1958, H 18/58.)

B. VERFAHREN

Ein Rekursentscheid, der ein Entgelt als maßgebenden Lohn be-

zeichnet, ohne über die Höhe der Beiträge zu befinden, ist kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 121, Abs. 1, OB, sondern ein Hauptentscheid; er ist deshalb durch Berufung anfechtbar und der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Im zweiten Rekursverfahren betr. Höhe der Beiträge kann die Frage des Beitragsstatuts nicht mehr beurteilt werden. Art. 97, Abs. 1, AHVG.

Die Anerkennung einer Kassenverfügung seitens des Beitragspflichtigen im Beschwerdeverfahren ist nicht schlechthin unbeachtlich; sie kann unter Umständen als Beschwerderückzug ge-

wertet werden. Art. 128 AHVV.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung eines selbständigen Berufsphotographen, der sich gegen die durch Urteil bereits festgelegte Abrechnungspflicht für die von ihm als Photomodell beschäftigten Mannequins und gegen die mit nachträglicher Verfügung festgesetzte Beitragshöhe wandte, mit folgender Begründung ab:

Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Rekursentscheid den Standpunkt, sie habe über die Frage, ob die vom Berufungskläger im Jahre 1956 ausgerichteten Vergütungen maßgebenden Lohn darstellten oder nicht, bereits in einem früheren Rekursentscheid vom 19. August 1957 befunden; da dieser Rekursentscheid in Rechtskraft erwachsen sei, erhebe die Ausgleichskasse mit Recht die Einrede der abgeurteilten Sache. Demgegenüber wird in der Belufung behauptet, der erste Rekursentscheid stelle einen bloßen Zwischenentscheid dar, der nicht in Rechtskraft erwachsen sei; als Zwischenentscheid habe er erst zusammen mit dem zweiten Rekursentscheid durch Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können.

Der gemäß Art. 1, Abs. 1, 0V in AHV-Sachen anwendbare Art. 121, Abs. 1, OB bestimmt, daß erstinstanzliche Zwischenentscheide nur in Verbindung mit dem Haupturteil angefochten werden können. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist somit der selbständige Weiterzug von Zwischenentscheiden ausgeschlossen (vgl. hiezu EVGE 1956, S. 218). Indessen ist der Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom 19. August 1957 kein Zwischenentscheid, sondern nach der Terminologie des OB ein Haupturteil, bzw. nach der wohl zweckmäßigeren Terminologie des OG ein Endurteil. Durch jenen Rekursentscheid wurde das damalige Beschwerdeverfahren, nämlich dasjenige gegen die Kassenverfügung vom 10. April 1957, endgültig erledigt. Die kantonale Rekurskommission stellte fest, daß der Berufungskläger Arbeitgeber der von ihm hei photographischen Aufnahmen beschäftigten Personen sei und auf den ausgerichteten Vergütungen die entsprechenden AHV-Beiträge schulde; lediglieb zur Festlegung dieser Beiträge wies die Rekurskommission die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. Mit der weiteren Beschwerde, die sich gegen die von der Ausgleichskasse in der Folge erlassene Verfügung vom 2. Februar 1958 richtete, wurde ein neues

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Verfahren eröffnet. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers war durch den ersten Rekursentscheid nicht eine Rückweisung der Sache «an die erste Instanz» erfolgt; prozessual ist die kantonale Rekurskommission und nicht die Ausgleichskasse erste Instanz. Aus diesem Grunde erweist sich auch die Bemerkung der Vorinstanz, der Prozeß befinde sich nun «im zweiten Rechtsgang», als mißverständlich. Es kam keineswegs derselbe Prozeß von einer unteren Instanz an die kantonale Rekurskommission; vielmehr begann mit der zweiten Beschwerde ein weiterer Prozeß, der allerdings gleich wie der erste Prozeß die vom Berufungskläger im Jahre 1956 an photographierte Personen ausgerichteten Vergütungen betraf. Ueher die Qualifikation dieser Vergütungen hatte aber die Vorinstanz im ersten Entscheid abschließend befunden, was aus dem Dispositiv (in Verbindung mit den Erwägungen) klar hervorgeht: Die Beschwerde wurde nur teilweise gutgeheißen (d. h. in Bezug auf die Höhe der Beitragsforderung) und die Sache «zur neuen Beitragsfestsetzung» an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Als Endurteil erwuchs dieser Rekursentscheid in Rechtskraft, so daß die Vorinstanz im zweiten Prozeß nicht mehr zu prüfen hatte, oh die vom Berufungskläger im Jahre 1956 bei Photoaufnahmen beschäftigten Personen Selbständigerwerbende oder Unselbständigerwerbende seien. Es lag in dieser Hinsicht eine abgeurteilte Sache vor.

Die Ausgleichskasse weist überdies darauf hin, daß die Beitragspflf&it für die fraglichen Vergütungen vom Berufungskläger im ersten Prozeß ausdrücklich anerkannt worden sei; auch aus diesem Grunde habe sich die kantonale Rekurskommission im zweiten Verfahren nicht mehr mit jener Sache befassen müssen. Nachdem über die grundsätzliche Beitragspflicht ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, oh der Berufungskläger hei der im ersten Prozeß abgegebenen Erklärung zu hehaften wäre. Immerhin ist die Anerkennung einer Kassenverfügung im AHV-Beschwerdeverfahren (z. B. hinsichtlich der Qualifikation des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens) entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht schlechthin unheachtlich; eine solche Anerkennung kann unter Umständen als Beschwerderückzug gewertet weiden, der die Kassenverfügung in Rechtskraft erwachsen läßt.

(Eidg.Vcrsicherungsgericht i. Sa. M. R., vom 24. September 1958, H 81/58.)

Erwerbsersatzordnung

Anspruch auf Unterstützungszulagen

Ein Wehrniann, der ini Zivilleben dank einer Eimmkmiin'nserhöhummg

seine Angehörigen hätte unterstützen können, kann von dein Tage an, an welchem die Einkommenserhöhung eingetreten wäre, die TTn terstützungszulage beanspruchen. Art. 7, Abs. 1, EOG und Art. 2, Abs. 2, EOV.

M. L. bestand in der Zeit vom 22. Juli bis 26. Oktober 1957 sei:e Rekrutenschule. Als Malerlehrling hatte er bisher einen Taglohn von 6 Franken erhalten. Er hätte seine Lehre am 1. September 1957 beendigen sollen. Die Ausgleichskasse sprach ihm eine Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.50 täglich zu. Sie verweigerte aber, die für die Mutter und eine junge Schwester des Wehrpflichtigen begehrte Unterstützungszulage, in der Erwägung, 0» ein Monatslohn von 150 Franken kaum für den persönlichen Unterhalt des

237

Wehrpflichtigen ausreichte und er damit nicht auch noch seine Angehörigen unterstützen konnte.

Auf seine Beschwerde hin sprach ihm die Rekurskommission vom 1. Septeinber 1957 an eine Unterstützungsentschädigung zu. Eine vom BSV gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen:

Gemäß Art. 7 EOG ist der Anspruch auf die Unterstützungszulagen vor allein davon abhängig, daß der Wehrpflichtige eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber bestimmten, notleidenden Angehörigen erfüllt. In Art. 2 bis 4 EOV wird genauer umschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Annahme gilt, daß der Wehrpflichtige eine solche Pflicht erfüllt, und welche Leistungen als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen zu betrachten sind.

Bei den Wehrpflichtigen, die ihre Unterhalts- oder Unterstützungspflicht vor dem Militärdienst regelmäßig erfüllt haben, läßt der Gesetzgeber die Annahme gelten, daß sie diese Pflichten weiterhin erfüllt hätten, wenn sie nicht hätten einrücken müssen (Art. 2, 1. Satz, EOV). Der Wert der Leistungen, die den unterstützten Personen während des Militärdienstes zugckomnien wären, wird grundsätzlich nach den vor dem Militärdienst entrichteten Leistungen bestimmt.

Es kann aber vorkommen - wie dies gerade der vorliegende Fall zeigt - daß die Einkommensgrundlagen eines Wehrpflichtigen während des Militärdienstes eine wesentliche Aenderung erfahren, welche es dem Wehrpflichtigen ermöglicht hätte, seinen notleidenden Angehörigen eine bisher nicht mögliche Unterstützung zu gewähren. Dieser Umstand läßt sich der Entstehung einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gleichsetzen (Art. 2, 2. Satz, EOV). In solchen Ausnahmefällen ergibt sich aus dem Gesetzessystem an sich wie auch aus Ait. 2 EOV im besonderen, daß der neuen Stellung des Wehrpflichtigen und somit den Leistungen, die er ohne den betreffenden Militärdienst ausgerichtet hätte, Rechnung zu tragen ist. Art. 1, Abs. 1, und Art. 10, Abs. 2, EOV, wo gewisse, gleichartige Regeln für die unmittelbar vor dem Militärdienst nicht erwerbstätigen Militärpflichtigen statuiert werden, dürften ohne Zweifel für den Lehrling, welcher vor dem Militärdienst einen Barlohn bezog, nicht gelten. Daraus darf man jedoch nicht den Schluß ziehen, daß für den Entscheid Über die vom Lehrling verlangten Unterstützungszulagen nur das vor dem Militärdienst erzielte Einkommen von Bedeutung sei. Wenn auch dieses Einkommen gemäß besonderen Gesetzesbestimmungen (Art. 9 und 10 EOG, Art. 8 und 9 EOV) die Berechnungsgrundlage für die Haushaltungsentschädigungen und die Entschädigungen für Alleinstehende bildet, legt kein Gesetzestext für die Unterstützungszulagen einen derartigen absoluten Grundsatz fest.

mi vorliegenden Falle war der Wehrpflichtige, solange er seinen Lehrlingslohn bezog, mangels genügenden Einkommens nicht in der Lage, seine Angehörigen zu unterstützen. Es steht jedoch eindeutig fest, daß sich seine Lage am 1. September 1957 grundlegend verändert hätte, wenn nicht seine Rekrutenschule dazwischen gekommen wäre, und daß es ihm von diesem Zeitpunkt an möglich gewesen wäre, seine Angehörigen zu unterstützen; anderseits besteht kein Grund zur Annahme, daß er seiner Unterstützungspflicht nicht regelmäßig nachgekommen wäre. Deshalb muß den Leistungen, die er nach dieser Aenderung seiner Lage entrichtet hätte, Rechnung getragen werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. L., vom 28. April 11958, E 1/58.)

238

Inhaltsverzeichnis des 18. Jahrgangs

Artikel

A lters- und Hinterlasseiu'nversicherung

Von Monat zu Monat . . 37, 73, 109, 145, 189, 237, 297, 377, 121 Nochmals «Geringfügige Entgelte» ...........

Anteil der Gemeinden an den kantonalen Beiträgen für die AHV5

Die AHV-Revisionsstellen

Die Auswirkungen der Wiederverheiratung auf das Rentenstatut der Witwe ...............11 Zum neuen Kreisschreiben Nr. 28 a ..........16 Die Rentensysteme der geplanten Invalidenversicherung und der AHV38

Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose (Statistik)11

Die Leistungen dci' Ausgleichskassen im Jahre 1957 ......73 Die Erhebung der Lohnbeiträge und die Haftung des Arbeitgebers

Rückerstattung von Renten durch die Erben .........4) Die Wohnsitzvoraussetzung bei den Uebei'garigai'cntcii ......3 Sicherheitsleistung dci' Gründerverbände dci' AHV-Vcj'bands-

ausgleichskassea ............... Pol sonenstand und Rentenanspruch ..........1111 Kasseneigene Einschätzungen gemäß Artikel 23, Buchstab« b,

AHVV und Beitragsnachforderung ........115, 175 Die Familienzulagen in der AHV (Beitragspflicht) ......119 Zusätzliche Altersversicherungen und Ausgleichsknssan .....l2>

Die AHV und die internationalen Organisationen .145

Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1957 ........117 Ausgleichskassen und Ad'essiei'anlagcn ‚ .149

Aus dci' Praxis in AHV-Strafsachen .‚ ‚ ‚ ‚ ‚ ‚ ‚166

Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Vci'sicliui'ungsgei'ichts im Jahre 1957 ‚......‚....‚.19'2 Rund um die IBK-Eintragungen Buchführungspflicht des Arbeitgebers200

Aus den Jahresberichten 1957 dci' Ausgleichskasseri .238

Finanzielle Auswirkungen dci' freiwilligen Vei'sichciung .242

Statistik der Ueberga,ngsrenten im Jahre 1957253

Zur vierten Auflage dci Wegleitung über die Renten256

Das Mikrofilmverfahren ...‚..‚.‚‚‚..263 Beamtenpension und AHV-Rente ...........67 Strafurteile in der AHV, der EO und dci' Familicnzulagenordnung im Jahre 1957 (Statistik) ‚‚ .273

Die Zeitabstände für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen . ‚274

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Kassenfunktionären gegenüber Dritten .‚..‚‚....‚.‚278 Die Zulassung als leitender Revisor in der AHV280

Zum neuen Adressenverzeichnis der Organe dci' AHV .282

Die Rentenleistungen an Flüchtlinge (Statistik) .297

239

Auswirkungen der Bundesfinanzreform auf die AHV299

Die Jahresrechnungen 1957 der Ausgleichskassen .......01 Auszahlung von AHV-Renten an Armengenössige und Taschengeld306

Das volle Beitragsjahr bei teilweiser Erfüllung der Beitragspflicht310

Verbandsmitgliedschaft und Kassenzugehörigkeit ......313 Kreisschreiben Nr. 20 b über den maßgebenden Lohn 337, 393, 423 Zur Fühlung von Rentenliste und Rentenrekapitulation343

Aufklärungsarbeit in der AHV ...........357 Aufbewahrung der Anmeldeformulare (Formular 301) ......59 Der Gesetzesentwurf über die Invalidenversicherung und die Anpassung der AHV (Referat anläßlich Pressekonferenz)377

Beitragsverfügungen Selbständigerwerhender für die Beitrags-

periode 1954/55 (Statistik) ............99 Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose

(Statistik) ..................2 Rückerstattung von Beiträgen wegen Entrichtung der eidgenössischen

Couponabgabe (Kreisschreiben Nr. 43 a) .......401 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1957 ......431 Die Beiträge im Rentenjahr ............438 Die Arbeitskräfte der Ausgleichskassen im Jahre 1958 .....440 Verwaltungskosten-Zuschüsse und -Vergütungen 1959 ........

Befreiung von der AHV hei freiwilliger Versicherung in Deutschland .447

Alters- und I-Iinterlaseiieiifürsorge

Von Monat zu Monat ..........189, 237, 297, 337 Zur Weiterführung der Alters- und Hinterlassenenfürsoige

(Botschaft vom 9. Juni 1958) ..........190 Parlamentarische Beratung über die Weiterführung der Alteis- und

Hinterlassenenfürsorge (Bundesheschluß vom 3. Oktober 1958)146

Lrwerbsersatzordnung Von Monat zu Monat ............1, 73, .121 Das deutsche Untcrhaltssicherungsgcsetz für Wehrpflichtige17

Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes

im Jahre 1957

Strafurteile in der AHV, der EO und der Familienzulagenordnung

im Jahre 1957 ...............73 Die Jahresrechnungen 1957 der Ausgleichskassen .......01

Familienzulagenordnung

Von Monat zu Monat ............1, 37, 337 Die kantonale Gesetzgebung über die Familienzulagen in den

Jahren 1956 und 1957 ............43 Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes

im Jahre 1957

240

Neue kantonale Erlasse über Familienzulagen200

Strafurteile in der AHV, der EO und der Familicnzulageno dnhii.g

im Jahre 1957 ...............273 Die Jahresrechnungen 1957 der Ausgleichskassen .......'301 Bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen

(eidgenössische Expertenkommission) ........351

Invalidenversicherung

Von Monat zu Monat ........1, 37, 109, 297, 377, 421

Die Rentensysterne der geplanten Invalidenversicherung und der AHV .38

Aus der Tätigkeit der «Brunau-Stiftung» in Zürich (Bürofach-Eingliederungsstätte) .........57 Hilfsmittel für Invalide .............87 Die Wiedereingliederung körperlich Behinderter in Frankreich126

Invalidenfürsorge des Kantons Genf .............

Zwang und Freiwilligkeit in der Eingliederung Invalider154

Die Sonderschulung körperlich oder geistig gebrechlicher Kinder .156

Die Berner Regionalstelle für Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Invalider ...............159

Beschäftigungstherapie .............195 Motorisierung von Invaliden ............203 Schwererziehbarkeit und Invalidität ..........217 Die berufliche Eingliederung Behinderter in internationaler Sicht247

Moderne Formen der Eingliederung Behinderter in England250

Arbeitstherapie ...............271 Zur Eingliederung Gebrechlicher in der Schweiz ........'353 Die berufliche Eingliederung von Epileptikern .........55 Der Gesetzesentwurf über die Invalidenversicherung und die

Anpassung an die AHV ............377 Bundessubvention für die Gebrechlichenhilfe .......445

Sozialversicherungsabkommen und ausländisches Recht

Von Monat zu Monat ........109, 145, 189, 237, 337, 377

Das deutsche Unterhaltssicherungsgesetz für Wehrpflichtige17

Ausländische Beitragssysteme ...........52 Die Wiedereingliederung körperlich Behinderter in Frankreich126

Neuerungen in der dänischen Alters- und Invalidenversicherung162

Moderne Formen der Eingliederung Behinderter in England250

Das Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden348

Eine Altershilfe für Landwirte in Deutschland .......406

Verschiedenes

Von Monat zu Monat ..............189 40 Jahre Bundesdienst: Unterabteilungschef Joseph Studer,

Chef der Zentralen Ausgleichstelle2

Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung ......55 Zum Jahreswechsel ..............421

241

Durchf ührungsf ragen

Alters- und Hinterlassenenversicherung

B 0 träe

Krankenpflegeschülerinnen und -schüler .........20 Gesuche um Neueinschätzung des Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit .............90 Kann ein Pflegekind des Betriebsinhabers mitarbeitendes

Familienglied sein ? 1.6 AHV-Beiträge und Nachlaßvertrag .............

Von Dritten einer Aktiengesellschaft zur Verfügung gestelltes Personal220

Aufwertung von AHV-Beiträgen ..........283 Entgeltliche Ueberlassung von Landwirtschaftshoden zur Kiesausbeute284

Heimarbeit für Zeughäuser ............315 Preisvergünstigungen mit Warenbons des Arbeitgebers .....361 Taggelder für Zivilschutz-Kurse und -Rapporte .......362 Verwirkung von Beitragsforderungen .........449

R e n t e n

Numerierung der Rentenlisten ...........21

Mitwirkung der Zivilstandsämter ..........59 Rentenbordereau ..............137 Rentenauszahlung hei Kassenwechsel .........173 Auszahlung von Uehergangsrenten auf Bank- und Postcheckkonto174

Verfahren beim Wiederaufleben erloschener Waisenrenten .222

Beitragsrückvergütung an Flüchtlinge .........285 Besondere Lebensbescheinigung für die Frau hei Ehepaar-Altersrenten286

Zum Begriff der Ausbildung ............316 Vorsicht hei allgemeinen Rentenerhöhungen' .......316 Ermittlung der vollen Beitragsjahre ..........361 Ordentliche einfache Altersrente einer wiederverheirateten Witwe408

Die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses .......449 Verwaltungspraxis und Rechtsprechung .........450 0 r g a n i s a t i o n Die fristgemäße Durchführung der Arbeitgeberkontrollen59

Korrektur einer IBK-Eintragung ...........91 Aufwertung von Beiträgen, die nicht im IBK eingetragen werden137

Arbeitgeberkontrollen .............137 Kurzbezeichnungen und Schlüsselnummern der ausländischen Staaten138

Kreisschreiben Nr. 28 a Beschwerdewesen Form des Beschwerde-

rückzuges ...............219 Aus dem Jahresbericht einer Ausgleichskasse

(Pfändung eines bisher erfolglos Betriebenen) ......222

Ahiechnungsregisterkarten für Zweigbetriebe und Filialen285

Versichertennummer verheirateter Italienerinnen ......287

242

AI-IV-Delikte und Verfolgungsverjährung287

Arbeitgeberkontrolle und früherer Kontrollbericht .......317 Rücknahme von Beitragsmarken ...........409

Erwerbsersatzordnung

Einverlangen des Dienstbüchleins durch die Ausgleichskassen 60, 317 Ausstellung der Meldekarten durch die Truppenrechnungsführer

(fehlerhafte Meldekarten) ...........91 Abgabe kleiner statt großer Meldekarten ........283

Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (Anpassung von Randziffern) .362

Kleine Mitteilungen

Alters- und Hinterlassenenversielierung

Ausgleichsfonds der AHV .......24, 139, 223, 288, 412 Aenderungen im Adressenverzeichnis . . . 60, 139, 175, 288, 412 Personelles ................94 Postulat Bodenmann, vom 5. Dezember 1957 .......22, 364 Postulat Bodenmann, vom 4. Oktober 1956 ........23 Postulat Guinand, vom 19. März 1957 .........24 Postulat Fauquex, vom 3. Juli 1957 ..........24

Eidgenössische AHV-Kommission24

Urteilsregister ................318 Motion Guinand, vom 24. September 1958 ........363 Postulat Gnägi, vom 26. September 1958 ..........63 Motion Dietschi-Solothurn, vom 1. Oktober 1958 .......411 Motion Villard/Bringolf, vom 3. Dezember 1957 .......... Postulat Sauser, vom 3. Juli 1957 ..........411 Postulat Weber Max, vom 4. Dezember 1957 ........411

Alters- und Hinterlassenenfürsorge

Motion Arnold-Zürich, vom 24. September 1958 ..........0

Erwerbsersatzordnung

Kleine Anfrage Honauer, vom 2. Oktober 1957 .......23 Motion de Courten, vom 5. März 1958 .........92, 364 Interpellation Schütz, vom 19. März 1958 ........139, 364 Postulat Renold, vom 20. März 1958 ..........139

Farnilienzulagenordnung

Postulat des Ständerates, vom 4. März 1958 ........92 Kinderzulagen im Kanton Schwyz ..........94 Familienzulagen im Kanton Bern ..........94

243

Gesetz des Kantons Zürich über Kinderzulagen175

Wegleitung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche

Arbeitnehmer und Bergbauern, Ausgabe 1958 ......224 Familienzulagen im Kanton Zürich ..........288 Kinderzulagen im Kanton Thurgau ..........318 Familienzulagen im Kanton Tessin ..........364 Postulat Jacquod, vom 30. September 1958 ........410 Familienzulagen im Kanton Wallis .........94, 412 Familienzulagen im Kanton Graubünden .........412

Invalidenversieherung

Kleine Anfrage Stünzi, vom 3. März 1958 .......93, 223 Kleine Anfrage Guinand, vom 5. März 1958 .......94, 223

Sozialversicherungsabkommen

Kleine Anfrage Bonvin, vom 19. Dezember 1957 ......23, 93

Verschiedenes

Postulat Vincent, vom 10. Dezember 1957 .......22, 411 Motion Ohrecht, vom 10. Dezember 1957 .........22

Geilchtseiitseheide Alters- und Hinterlassenenverslc.herung Versicherte Personen AHVG Art. 1, Abs. 1179

Art. 1, Abs. 1, lit. a61

Art. 1, Abs. 1, lit. b373

Art. 1, Abs. 2, lit. h294

Beiträge AHVG Art. 564

Art. 5, Abs. 2 28, 66, 97, 226, 322, 365, 369, 413, 414 Art. 9, Abs. 128

Art. 9, Abs. 2, lit. e324

Art. 10, Abs. 164

Art. 11, Abs. 1 326, 452 Art. 12, Abs. 2179

Art. 14, Abs. 1 95, 97 Art. 16332

Art. 16, Abs. 1 327, 368, 413

244

AHVV Art. 6, Abs. 1 28, 64 Art. 7322

Art. 7, lit. b33

Art. 7, lit. d28

Art. 7, lit. h97

Art. 7, lit. k63

Art. 9 95, 365 Art. 9, Abs. 1451

Art. 14, Abs. 4415

Art. 17, lit. c230

Art. 18, Abs. 2369

Art. 20, Abs. 3228

Art. 22, Abs. 1292

Art. 23140

Art. 23, lit. 0 186, 292, 326, 367 Art. 24, Abs. 2 35, 67, 140 Art. 25, Abs. 1, lit. a uucl 0140

Art. 25, Abs. 1, lit. c110

Art. 28, Abs. 168

Art. 38, Abs. 162

Alt. 38, Abs. 262

Art. 39 28, 95, 368 Art. 40 98, 453 Art. 40, Abs. 1452

Art. 41411

E', e n t e n AHVG Art. 18, Abs. 3 71, 102 Art. 23, Abs. 299

Art. 23, Abs. 3293

Art. 25, Abs. 1335

Art. 25, Abs. 2235

Art. 28, Abs. 369

Art. 29, Abs. 1232

Art. 29b1s329

Art. 30, Abs. 3329

Art. 31, Abs. 2416

Art. 33, Abs. 3416

Art. 42294

Art. 42, Abs. 1100

Art. 47, Abs. 1 105, 107 AHVV Art. 48, Abs. 1335

Art. 49, Abs. 1 69, 335 Art. 67182

Art. 76182

Art. 79, Abs. 1 105, 107 RV Art. 1102

Art, 2, Abs. 171

245

V c 1 f ah r en AHVG Art. 52184

Art. 84, Abs. 1186

Art. 84, Abs. 2 143, 184, 186 Art. 97, Abs. 1 28, 35, 454 AHVV Art. 81184

Art. 82184

Art. 128 417, 454 Art. 141, Abs. 3332

S t i a f s a c h en AHVG Art. 87327

Art. 87, Abs. 3 108, 418 sozialve.rsicherungsahkoinmen 1'iankrcicIi Art. 24, Ziff. 1, lit. b233

Flüchtlinge Art. 24, Abs. 1, lit. h233

Erwerbersatzordnuiig EOG Art. 7, Abs. 1455

Art. 19, Abs. 2, lit. c419

EOV Art. 1, Abs. 1, lit. h225

Art. 2, Abs. 2155

Art. 10, Abs. 1, lit. ii225

1arni1ieiizu1agenordnung FLG Art. 1, Abs. 326

Art. 5, Abs. 2320

Art. 9, Abs. 1, lit. c320

Art. 9, Abs. 226

Art. 2225

FLV Art. 5, Abs. 4289

Art. 7, Abs. 1 177, 290 Alt. 7, Abs. 2 25, 26 Art. 7, Abs. 2, lit. a176

246

EIDGENÖSSISCHE ALTERS- UND HINTERLASSENEN-

VERSICHERUNG

Kreisschreiben Nr. 20 b

an die Ausgleichskassen

über den

maagebenden Lohn

(vom 25. November, 1958)

mit Sachregister

Herausgegeben vom

Bundesamt für Sozialversicherung Preis Fr. 1.60

Zu beziehen bei der

Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale,

Bern 3

247

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Kreisschreiben Nr.43 a

an die Ausgleichskassen

betreffend Rückerstattung von AHV-Beiträgen wegen Entrichtung der eidgenössischen Couponabgabe

(vorn 15. November 1958)

Preis: 15 Rappen

Zu beziehen bei der

Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale,

Bein 3