Jahrgang 1959, 2. Teil (ab S. 261)

ZAK 2/1959 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 2/1959 · Deutsch

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 22. August 1959 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

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VON Am 9. Juli 1959 versammelte sich die Kennaüoäou fiir Durchführungsf regen der Erwcrhsersczordn ung unter

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zu dein Vorsitz von Dr. Granacher vorn Bundesamt für Sozialversicherung. Sie besprach die Grundsätze für die Revision

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der Vollzugsverordnung zur ErwerbsersaLordnung sowie den Entwurf zu einer besonderen Meldekarte für Beförderungsdienste.

In der Zeit vom 13. bis 17. Juli 1959 veranstaltete das Institut für Pädagogik, Heilpädagogik und angewandte Psychologie der Universität Freiburg unter dem Ehrenvorsitz von Bundesrat Etter einen pädagogischen Ferienkurs über «Die Eingliederung des behinderten Memehcn in die Kulturgcneinschaft». Neben verschiedenen Problemen aus den Gebieten der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung Invalider stand die Eidgenössische Invalidenversicherung im Mittelpunkt der Veranstaltung.

Unter dem Vorsitz von Nationalrat Raschein (Malix) und im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 13. August 1959 die nationalrätliche Kommission für die Beratung des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei über soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959. Die Kommission stimmte dem Beschluß einstimmig zu.

Die\7orsclihige (1er Eidgenössischen {xpertenkommission für ([je Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzul agen

Referat von Direktor Dr. A. Saxer, Präsident der Expertenkommission, für die Pressekonferenz vom 26. Mai 1959.

Die Eidgenössische Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hat Ende Februar dieses Jahres ihre Arbeit abgeschlossen. Der Bundesrat hat von ihrem Bericht und den Grundsätzen für die Ausgestaltung einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen Kenntnis genommen. Der Bericht wird nun-

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mehr im Auftrage des Bundesrates den Kantonen, den interessierten Verbänden, den politischen Parteien sowie der Presse zugestellt.

Die Expertenkommission sah sich bei ihrer Arbeit vor besondere Schwierigkeiten gestellt, galt es doch, der Entwicklung der Familienzulagen sowohl auf dem Gebiete der kantonalen Gesetzgebung als auch auf dem Gebiete der privatrechtlichen Abmachungen Rechnung zu tragen. Da überdies die Frage der Schaffung einer bundesrechtlichen Ordnung umstritten ist, mußte die Kommission auch die Bedürfnisfrage sorgfältig prüfen.

A. Die Ausgangslage

Am 25. November 1945 hat das Schweizervolk den Artikel 341uiiui's der Bundesverfassung angenommen, der dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen einräumt. Die Auffassungen gingen jedoch in dieser Materie von Anfang an sehr stark auseinander. In den Jahren nach der Annahme des Verfassungsartikels herrschte die Meinung vor, daß der Bund den Kantonen und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Vortritt lassen und mit einer bundesrechtlichen Regelung zuwarten sollte. Eine Ausnahme wurde bisher nur für die Landwirtschaft gemacht, wovon noch die Rede sein wird.

Der Gedanke, Familienausgleichskassen (im folgenden FAK genannt) zu entrichten, fand in der Schweiz während des Zweiten Weltkrieges zuerst bei den wirtschaftlichen Korporationen der Westschweiz Eingang. Gegenwärtig bestehen 15 FAK schweizerischer Berufsverbände; teilweise erstreckt sieh deren Tätigkeit auf das Gebiet der ganzen Schweiz, teilweise nur auf die Kantone mit einer gesetzlichen Ordnung der Familienzulagen. Die meisten FAK richten Kinderzulagen aus, die zwischen 10 und 25 Franken im Monat betragen. Einzelne Kassen sehen auch die Ausrichtung von Haushaltungs- und Geburtszulagen vor. Finanziert werden diese Familienzulagen ausschließlich durch Beiträge der Mitgliederfirmen, deren Höhe sich zwischen 0,5 und 4,5 Prozent der Lohnsumme bewegt.

1943 entstand im Kanton Waadt das erste kantonale Gesetz über FAK für Arbeitnehmer. Heute besteht noch in den 8 Kantonen Bern, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Aargau und Thurgau keine gesetzliche Ordnung der Familienzulagen für Arbeitnehmer. Nach sämtlichen kantonalen Gesetzen werden die Familienzulagen durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Einige Kantone haben ferner besondere Zulagen für die Landwirtschaft (Arbeitnehmer und selbständige Landwirte) eingeführt.

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Auch der Bundesgesetzgeber ist auf dem Gebiete der FAK nicht ganz untätig geblieben. Er hat sich allerdings -wie bereits erwähnt -bis jetzt auf das Gebiet der Landwirtschaft beschränkt. Auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 (FLG) werden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Bergbauern Kinderzulagen von 15 Franken je Kind und Monat ausgerichtet, den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern außerdem eine Haushaltungszulage von 40 Franken monatlich. Bergbauern haben auf die Kinderzulagen nur Anspruch, wenn sie ihren Betrieb hauptberuflich und in selbständiger Stellung führen und wenn ihr Einkommen eine gewisse Grenze nicht überschreitet. Diese Zulagen in der Landwirtschaft tragen vor allem arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Charakter (Eindämmung der Landflucht). Organisatorisch ist die Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft mit der AHV koordiniert. Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen sind Aufgabe der kantonalen Ausgleichskassen. Die Finanzierung erfolgt, mit Ausnahme eines Beitrages der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von 1 Prozent der ausbezahlten Löhne, wesentlich durch Bund und Kantone im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel.

In den letzten Jahren haben die Familienzulagen in zahlreichen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) Eingang gefunden. Eine Spezialerhebung vom November 1957 führte zum Ergebnis, daß von den hinterlegten 1 539 Verträgen rund die Hälfte Bestimmungen über Familienzulagen enthalten. Man schätzt, daß in der ganzen Schweiz rund 600 000 Arbeitnehmer auf Grund von GAV im Genuß von Familienzulagen stehen.

B. Die Bedürfnisfrage

1. Die grundsätzliche Seite der Frage

Die Expertenkommission hat sich einläßlich mit allen für und gegen eine bundesrechtliche Regelung sprechenden Argumenten auseinandergesetzt. Wohl das Hauptargument der Gegner einer bundesgesetzlichen Ordnung ist das Bestehen zahlreicher kantonaler Gesetze und GAV. In dem Dazwischentreten eines Bundesgesetzes wird nur eine neue Komplikation und nicht eine Vereinfachung erblickt. Es ist jedoch nicht das erste Mal in der schweizerischen Sozialgesetzgebung, daß die Bundesgesetzgebung verhältnismäßig spät und im Anschluß an bereits bestehende kantonale Gesetzgebungen und an das Bestehen zahlreicher privater Einrichtungen einsetzt. Der Beginn der Entwicklung sozialer Einrichtungen in den Kantonen und auf Grund von privaten Bestrebungen ist geradezu eine typische Erscheinung der schweizerischen Sozialgeschichte.

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Die große Mehrheit der Expertenkommission hat sich für eine bundesrechtliche Lösung ausgesprochen; sie ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:

Unter den bestehenden Einrichtungen fehlt gegenwärtig das gemeinsame Band. Es gibt immer noch Kantone, die keine Familienzulagen vorschreiben, und Berufe, in denen keine solchen ausgerichtet werden, so daß eine große Zahl von Arbeitnehmern sich nicht im Genuß dieser Sozialeinrichtung befindet. Auch für jene Arbeitnehmer, die Familienzulagen auf Grund eines GAV beziehen, sind diese nur so lange gesichert, als der betreffende GAV besteht. Nur ein bundesrechtliches Obligatorium kann die wünschenswerte Verallgemeinerung der Familienzulagen, d. h. deren lückenlose Gewährung, sicherstellen.

Die Ausrichtung von Familienzulagen sollte durch Famiienausgleiclis7us8en erfolgen. Das System der direkten Ausrichtung von Familienzulagen durch den Arbeitgeber birgt nämlich die Gefahr in sich, daß der kinderreiche Arbeitnehmer bei der Stellenbewerbung nicht die gleiche Chance hat wie der kinderarme, denn der Arbeitgeber wird leicht versucht sein, bei der Anstellung den Ledigen dem Verheirateten oder den Kinderarmen dem Kinderreichen vorzuziehen, weil dieser «billiger» ist. Diese Gefahr wird durch die Einschaltung von FAK vermieden. Auch hei diesem System werden die Familienzulagen in der Regel durch den Arbeitgeber ausgerichtet. Dieser fungiert dabei aber als Organ der Kasse; er steuert einen Beitrag zur Finanzierung der Familienzulagen bei und entrichtet daraus seinen Arbeitnehmern die Zulagen. Hat er weniger Kinderzulagen auszurichten als seinem Beitrag an die FAN entspricht, so hat er die Differenz der FAK zu bezahlen; im andern Fall erhält er von dieser die Differenz zwischen den ausbezahlten Zulagen und dem geschuldeten Beitrag zurückvergütet. Die einzelnen Arbeitgeber haben somit zur Finanzierung der Familienzulagen immer gleich hohe Beiträge aufzubringen ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Arbeitnehmer mit Familienlasten. Sie verlieren damit jegliches Interesse, Arbeitnehmer ohne Familienlasten den verheirateten Familienvätern mit Familienlasten bei der Anstellung vorzuziehen. Das System der FAK hat auch den großen Vorteil, daß der Leistungslohn erhalten bleibt, da die Familienzulagen wiabhägig vorn Grundlohn als fixe Größe zur Ausrichtung gelangen. Die Geschäfte der FAK können vielfach von den Ausgleichskassen der AHV ohne wesentliche Mehrbelastung geführt werden. Aus allen diesen Gründen erscheint der Expertenkommission das System der FAK als die zweckmäßigste Lösung, die der Ausrichtung von Familienzulagen durch

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den Staat oder durch den einzelnen Arbeitgeber aus eigenen Mitteln vorzuziehen ist.

3. Nach der mehrheitlichen Auffassung der Kommission erweisen sich ferner gewisse Mindcstnorrnen als notwendig. Es sollte auch in der materiellen Ausgestaltung der Familienzulagen bis zu einem gewissen Grade eine einheitliche Linie in die Gesetzgebung hineingebracht werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anspruchsberechtigung als auch der Belastung der Arbeitgeber durch Beiträge. Der gegenwärtige Zustand, wonach in der Mehrzahl der Kantone die Arbeitgeber beitragspflichtig sind, in einigen jedoch nicht, schafft eine stoßende Ungleichheit im Konkurrenzkampf. Nur durch einen Eingriff des Bundes kann die Beitritts- und damit die Beitragspflicht an eine FAK auf alle Arbeitgeber ausgedehnt werden.

!. Die bisherigen Erfahrungen zeigen eindeutig, daß die FAK der kinderreichen und finanzschwachen Kantone hohe Beiträge erheben müssen und trotzdem nur bescheidene Zulagen ausrichten können. Aehnlich verhält es sich bei den FAK der Berufsverbände. In Berufen, die zahlreiches unverheiratetes Personal aufweisen, können mit bescheidenen Beiträgen hohe Zulagen ausgerichtet werden. Andere Berufsgruppen, wie die Landwirtschaft und das Baugewerbe, können den Ausgleich der Familienlasten nicht aus eigener Kraft durchführen. Ein gewisser Ausgleich der Familienlasten zwischen den einzelnen Berufen und Landesgegenden ist daher sachlich gerechtfertigt und erwünscht. Es geht hier um den Gedanken der Solidarität zwischen den kinderreichen und kinderarmen Berufen und Landesteilen.

In der Verwirklichung einer bundesrechtlichen Familienzulagenordnung sieht die Expertenkommission einen unverkennbaren sozialen Fortschritt, der sowohl von der formellen als auch von der materiellen Seite her tragbar sein sollte. Eine auf das Wesentliche beschränkte Bundesgesetzgebung sollte sich organisch in die bestehende Situation einfügen und diese in zweckmäßiger Art ergänzen, ohne das bisher Erreichte zu stören und die weiteren Fortschritte zu hemmen. Es soll durch die Bundesgesetzgebung vielmehr eine möglichst freiheitliche Lösung angestrebt werden.

fl. Der Umfang der bundesrechtlichen Regelung

Nachdem die Kommission das Bedürfnis nach einer bundesrechtlichen Regelung im Gebiet der Familienzulagen grundsätzlich bejaht hatte, mußte sie noch die Frage prüfen, ob sich die bundesrechtliche Regelung

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auf Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige erstrecken soll. Sie kam dabei nahezu einstimmig zur Auffassung, daß eine allgemeine bundesrechtliche Ordnung im Sinne eines Volksobligatoriums, das alle Gruppen der Bevölkerung, wie in der AHV, umfassen würde, aus grudsätzlichen und praktischen Erwägungen nicht in Frage kommen könne.

Mit großer Mehrheit wurde beschlossen, eine bundesrechtliche Regelung der Familienzulagen für die Arbeitnehmer in Aussicht zu nehmen, da die Notwendigkeit der Gewährung von Familienzulagen an die Arbeitnehmer vordringend und nahezu allgemein anerkannt ist. Unbestritten war auch, daß sich die gegenwärtige Familienzulagenordnung für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft bewährt habe.

Dagegen hat sich die Expertenkommission mit starkem Mehr gegen die Einführung von Familienzulagen für die Seibständigerwerbenden in Industrie, Handel und Gewerbe ausgesprochen. Für diese Stellungnahme waren vor allem die Erfahrungen in den Kantonen entscheidend, wo die Selbständigerwerbenden selbst in der Regel die Einführung von Familienzulagen bisher abgelehnt haben.

Hingegen hat sich die Kommission einhellig für den Einbezug der sei bständigerwerbenden Landwirte des Unterlandes in die Bezugsberechtigung entschieden. Dies kann ohne Schwierigkeiten auf dem Wege eines Ausbaues des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern geschehen. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Kleinbauern des Unterlandes ebenso sehr auf Familienzulagen angewiesen sind wie die Bergbauern. Die stoßenden Ungerechtigkeiten, die sich aus der Grenzziehung des Berggebietes ergeben, können nur durch eine Ausdehnung der Bezugsberechtigung auf die Landwirte des Unterlandes behoben werden.

Die Einführung von Familienzulagen für die Nichterwerbstätigen hat die Kommission einstimmig abgelehnt. Es würde sich hierbei um folgende drei Gruppen handeln: um ältere Leute, die in der Regel keine bezugsberechtigten Kinder haben, um Invalide, die Kinderzulagen auf Grund der Invalidenversicherung beziehen werden und um Waisen, denen eine Waisenrenten ausgerichtet wird. Es würde hier eine Fürsorge geschaffen, die stark aus dem Rahmen fiele. Zudem würden die sozial schwachen Schichten der Rentner durch die Beitragspflicht zugunsten der sozial stärkeren Kreise belastet.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Expertenkommission die Frage, ob ein Bedürfnis nach einer bundesrechtlichen Regelung bestehe, in der Weise beantwortet hat, daß eine solche für die Arbeitnehmer

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einerseits und für die Landwirtschaft anderseits notwendig sei, und zwar im Sinne der obligatorischen Ausrichtung von Familienzulagen.

Es verbleibt uns noch die Aufgabe, darüber zu orientieren, wie nach Auffassung der Expertenkommission eine bundesrechtliche Regelung für die beiden erwähnten Gruppen im einzelnen zu erfolgen habe.

C. Die Grundzüge eines Bundesgesetzes über die obligatorische Ausrichtung von Kinderzulagen an Arbeitnehmer

1. Der Geltungsbereich

Das System der Unterstellung

Alle kantonalen Gesetze gehen hinsichtlich des Geltungsbereichs von den Arbeitgebern aus; diese werden dem Gesetze unterstellt und haben als Mitglied einer FAK beizutreten und dieser Beiträge zu entrichten. Die Erfassung der Arbeitnehmer erfolgt nur indirekt über die Arbeitgeber, indem jene Arbeitnehmer zulageberechtigt sind, die im Dienste eines unterstellten Arbeitgebers stehen. Diese Regelung, die sieh weitgehend aus dem System der FAK von selber ergibt, ist auch im Bundesgesetz zu übernehmen.

Die unterstellten Arbeitgeber

Dem Gesetz sind alle Arbeitgeber zu unterstellen, die in der Schweiz ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben oder eine Zweigstelle oder eine Betriebsstätte unterhalten und in der Schweiz tätige Arbeitnehmer beschäftigen. Als Arbeitgeber soll in der Regel gelten, wer auch in der AHV als solcher gilt. Die Staatszugehörigkeit des Arbeitgebers soll für die Unterstellung keine Rolle spielen, dies schon aus Gründen der Gleichbelastung von Konkurrenten. Die weitgefaßte Festlegung der vom Obligatorium erfaßten Arbeitgeber bezweckt, daß möglichst jeder in der Schweiz tätige Arbeitnehmer in den Genuß von Familienzulagen gelangen kann.

Die Ausnahmen von der Unterstellung

Auf Grund völkerrechtlicher Uebung ist es nicht möglich, die sogenannten exterritorialen Personen dem Gesetz zu unterstellen.

Sodann sind nach Auffassung der Kommission die eidgenössischen Gerichte, Verwaltungen und Betriebe von der Unterstellung auszunehmen, da dem eidgenössischen Personal neben der Heirats- und Geburtszulage höhere Kinderzulagen ausgerichtet werden als das Bundesgesetz vorsehen kann. Da der Bund nach den Beschlüssen der Expertenkommis-

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sion unter gewissen Voraussetzungen Beiträge an die FAK auszurichten haben wird, soll er nicht noch zu einer weiteren Beitragsleistung herangezogen werden.

Die Verwaltungen und Betriebe der Kantone und Gemeinden sollen nach dem Beschluß der Kommission nicht von Gesetzes wegen von der Unterstellung ausgenommen werden. Doch soll deren Befreiung von der Unterstellung den Kantonen anheimgestellt werden. Von dieser Befugnis werden die Kantone lediglich dort Gebrauch machen, wo dem Personal ohnehin Familienzulagen gewährt werden.

In den meisten kantonalen Gesetzen sind die Arbeitgeber des privaten, weiblichen Hausdienstpersonals von der Unterstellung befreit, da diese Arbeitnehmerinnen nur in relativ seltenen Fällen Familienzulagen beanspruchen könnten. Es soll deshalb im Bundesgesetz den Kantonen freigestellt sein, auch diese Arbeitgeber von der Unterstellung auszunehmen.

Schließlich sind die landwirtschaftlichen Arbeitgeber von der Unterstellung unter das Familienzulagegesetz für Arbeitnehmer auszunehmen, da für die Landwirtschaft eine besondere Familienzulagenordnung besteht (FLG).

). Arbeitgeber, die durch GAV zur Ausrichtung von Familienzulagen verpflichtet sind

Nach mehreren kantonalen Gesetzen sind Arbeitgeber, die GAV mit Bestimmungen über Familienzulagen unterstehen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Unterstellung ausgenommen. Die Expertenkommission hat nach eingehender Diskussion mehrheitlich beschlossen, es sei von einer Befreiung diesere Arbeitgeber von der Unterstellung abzusehen.

Die Befreiung der in Frage stehenden Arbeitgeber von der Unterstellung würde das Ausgleichsprinzip durchbrechen. Die Kinderzulagen würden durch den Arbeitgeber direkt ausgerichtet, so daß der kinderreiche Arbeitnehmer von einer Benachteiligung im Erwerbsleben nicht geschützt wäre. Vor allem in Krisenzeiten würden Familienväter in vielen Fällen zuerst entlassen werden und nur schwer wieder Arbeit finden, wenn die Zahl ihrer Kinder das Lohnkonto des Arbeitgebers beeinflussen würde. Die Befreiung der erwähnten Arbeitgeber von der Unterstellung hätte auch weitreichende finanzielle Auswirkungen zur Folge. Erfahrungsgemäß würden nur jene Arbeitgeber von der Möglichkeit, dem Gesetz nicht unterstellt zu werden, Gebrauch machen, die davon finanziellen Nutzen zögen. Die FAK würden finanziell geschwächt, da «gute Risiken» dem Ausgleich entzogen würden. Zwei Drittel der gesamten Lohnsumme würden infolge der Befreiung dem Ausgleich nicht mehr

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unterliegen. Der restliche Drittel würde eine zu schmale Basis bilden, um einen wirksamen Ausgleich zu gewährleisten, so daß die öffentliche Hand Ausgleichsbeiträge aufbringen müßte, die kaum tragbar wären.

Da das Bundesgesetz nur Mindestnormen aufstellen soll, werden gesamtarbeitsvertragliche Abmachungen über Familienzulagen als solche nicht angetastet und deren Entwicklung kaum gehemmt. Durch GAV können zur Ergänzung der gesetzlichen Mindestleistungen höhere Kinderzulagen oder andere Zulagen, wie Heirats- oder Geburtszulagen, vorgesehen werden. Den Partnern eines GAV soll es im übrigen freistehen, für den Geltungsbereich ihres Vertrages eine eigene FAK zu errichten, wie denn schon heute mehrere der bestehenden FAK schweizerischer Berufsverbände auf GAV beruhen.

5. Arbeitgeber mit einer Mindestzahl von Arbeitnehmern;

Betriebskassen

In einigen Kantonen werden Arbeitgeber, die eine Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, von der Unterstellung ausgenommen, wenn sie ihren Arbeitnehmern entweder direkt oder durch eine sogenannte «Betriebskasse» Familienzulagen ausrichten. Die Anerkennung von Betriebskassen läuft praktisch darauf hinaus, daß der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen von der Unterstellung ausgenommen wird.

Auch in diesen Fällen widerspräche eine Befreiung von der Unterstellung dem Ausgleichsprinzip; sie würde wie eine Befreiung der Arbeitgeber, die nach einem GAV Familienzulagen ausrichten - dem kinderreichen Familienvater den ihm durch das Ausgleichsprinzip gewährten Schutz entziehen und hätte die bereits erwähnten nachteiligen finanziellen Auswirkungen.

Aus diesen Gründen hat es die Kommission ebenfalls mehrheitlich abgelehnt, für Arbeitgeber mit einer bestimmten Mindestzahl von Arbeitnehmern eine Möglichkeit der Befreiung von der Unterstellung vorzusehen oder Betriebskassen anzuerkennen.

II. Die Familienzulagen

1. Art und Höhe der Zulagen

Der Begriff der Familienzulagen ist ein Oberbegriff, der alle Formen von Zulagen umfaßt, wie Kinder-, Haushaltungs-, Heirats-, Geburts- und Unterstützungszulagen. Die wichtigste Form der Familienzulage ist die Kinderzulage; sie bildet sozusagen das Fundament der Familienzulagen, während den anderen Zulagearten mehr der Charakter eines Zusatzes zukommt. In der Meinung, daß die bundesrechtliche Regelung sich auf

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das Wesentliche beschränken sollte, hat sich die Expertenkommission einhellig zur Auffassung bekannt, daß in einem Bundesgesetz nur Kinderzulagen vorzusehen seien.

Was die Höhe der auszurichtenden Kinderzulage anbelangt, hat sich die Kommission, nach eingehender Erwägung auch der finanziellen Konsequenzen, für einen Ansatz von 10 Franken für das erste und 15 Franken für jedes weitere Kind pro Monat ausgesprochen. Die Kantone sollen frei sein, in ihrer Gesetzgebung höhere als diese Minimalzulagen sowie andere Arten von Zulagen vorzusehen.

2. Die Anspruchsvoraussetzungen

Hinsichtlich der Arbeitnehmer

In Anlehnung an die Ordnung in den kantonalen Gesetzen sollen grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen alle Arbeitnehmer haben, die im Dienste eines dem Gesetz unterstellten Arbeitgebers stehen. Als Arbeitnehmer soll in der Regel gelten, wer als solcher in der AHV anerkannt ist.

In Uebereinstimmung mit der überwiegenden Zahl der kantonalen Gesetze soll davon abgesehen werden, Arbeitnehmer im Nebenberuf von der Bezugsberechtigung auszuschließen, weil dadurch viele Selbständigerwerbende in bescheidenen Verhältnissen, die auf einen Nebenerwerb aus unselbständiger Tätigkeit und damit auch auf Zulagen angewiesen sind, betroffen würden. Selbstverständlich würden in solchen Fällen die Zulagen nur pro rata der unselbständigen Tätigkeit ausgerichtet.

Ausländische Arbeitnehmer sollen nach Auffassung der Expertenkommission grundsätzlich nur dann Anspruch auf Kinderzulagen haben, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen. Im übrigen wäre die Stellung der ausländischen Arbeitnehmer durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln.

Die zulageberechtigten Kinder

Die Zulage soll ausgerichtet werden für eheliche, außereheliche, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, sowie für Geschwister des Arbeitnehmers, für deren Unterhalt dieser in überwiegendem Maße aufzukommen hat. In Uebereinstimmung mit dem FLG soll die Altersgrenze allgemein auf das erfüllte 15. Altersjahr, für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder auf das 20. Altersjahr festgesetzt werden. In verschiedenen kantonalen Gesetzen liegt die allgemeine Altersgrenze höher; die Kantone sollen auch in dieser Beziehung über die vom Bundesgesetz vorgeschriebenen Minima hinausgehen dürfen, soweit dafür nicht Bundesmittel in Anspruch genommen werden müssen.

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3. Die Dauer der Anspruchsberechtigung

Der Anspruch auf Familienzulagen soll grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht mit dem Lohnanspruch übereinstimmen. Nach mehreren kantonalen Gesetzen werden die Familienzulagen bei Krankheit, Schwangerschaft und Wochenbett, Unfall, Invalidität, Tod, Arbeitslosigkeit und Militärdienst noch während einer beschränkten Dauer nach Erlöschen des Lohnanspruches weiter ausgerichtet. In diesen Fällen setzen indessen vielfach andere Sozialleistungen (Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsausfall) ein, die meist die Familienlasten ebenfalls berücksichtigen. Nach mehrheitlicher Auffassung der Expertenkommission sollten Doppelleistungen mehrerer Sosialversicherungszweige vermieden werden, weshalb am erwähnten Grundsatz, daß der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch erlöschen soll, festzuhalten ist. Den Kantonen soll es allerdings auch in diesem Punkt unbenommen sein, weiterzugeben.

III. Die Organisation

Die Beitrittspflicht der Arbeitgeber zu einer FAK

Jeder dem Gesetz unterstellte Arbeitgeber ist zu verpflichten, sich einer FAK anzuschließen, und zwar entweder einer anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen FAK oder der kantonalen FAK, der alle Arbeitgeber angehören, die keiner privaten FAK angeschlossen sind. Der Kassenwechsel soll zulässig sein. Wenn alle Arbeitgeber eines Kantons privaten FAK angehören, braucht der Kanton keine kantonale FAK zu errichten.

Die Träger der privaten FAK

Als Träger der privaten FAK kommen in erster Linie Berufsverbände in Frage, wobei sich auch mehrere Berufsverbände zur Errichtung einer einzigen zwischenberuflichen FAK verbinden können. Im weiteren können FAK durch GAV errichtet werden.

Die Anerkennung beruflicher und zwischeubcruflichcr FAK

a) Die Zuständigkeit für die Anerkennung

Die privaten FAK sollen, wie nach allen geltenden kantonalen Gesetzen, der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedürfen, um ihre Funktion ausüben zu können. Für die Anerkennung von FAK, deren Tätigkeit auf das Gebiet eines Kantons beschränkt ist, soll die betreffende Kantons-

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regierung, in allen andern Fällen der Bundesrat zuständig sein. Die gleichen Behörden entscheiden auch über einen Entzug der Anerkennung.

Form und Wirkung der Anerkennung

Die Anerkennung von FAK erfolgt durch die auf Gesuch hin ausgesprochene Genehmigung der Kassenvorschriften (Statuten usw.), die konstitutiv wirkt und der FAK Persönlichkeitsrecht verleiht.

Die Anerkennungsbedingungen

Nach den Vorschlägen der Kommission muß eine Kasse, um die Anerkennung erlangen zu können,

- Kinderzulagen ausrichten, die den gesetzlichen Mindestvorschriften

entsprechen,

Gewähr bieten für eine ordnungsgemäße Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten und

- Kassenvorschriften besitzen, die den Bestimmungen des Bundesgeset-

zes entsprechen.

Darüber hinaus sollen FAK nur zugelassen sein, wenn sie folgende Mindestgrößen aufweisen:

- FAK, deren Tätigkeitsbereich sich auf einen einzigen Kanton er-

streckt: wenigstens 50 Arbeitgeber oder 500 Arbeitnehmer,

- FAK, deren Tätigkeitsbereich sich auf mehrere Kantone oder auf die

ganze Schweiz erstreckt: wenigstens 50 Arbeitgeber und 500 Arbeitnehmer oder - ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgeber mindestens 1 000 Arbeitnehmer.

Diese Vorschrift betreffend die Mindestgröße, deren Zweck es ist, die Schaffung von allzu kleinen «Solidaritätsfluchtskassen» mit günstigen Risiken zu verhindern, soll nicht zur Anwendung kommen für Kassen, die entweder die Gesamtheit der Arbeitgeber eines Berufszweiges umfassen oder von einer Verbandsausgleichskasse der AHV geführt werden.

. Aufgaben der Kassen und der Arbeitgeber

Die Kassen haben die Kinderzulagen festzusetzen und auszurichten sowie die Arbeitgeberbeiträge zu erheben. Die Ausrichtung der Kinderzulagen können sie den Arbeitgebern übertragen. Praktisch wird sich dann der Verkehr zwischen Arbeitgeber und Kasse auf eine periodische Abrechnung und Saldoziehung über die ausgerichteten Zulagen und die geschuldeten Beiträge beschränken. Auf diese Weise erhalten die Arbeitnehmer die Zulagen aus der Hand des Arbeitgebers, was aus psychologischen

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Gründen zweckmäßig erscheint und zudem den Vorteil aufweist, die FAK von administrativen Aufgaben zu entlasten.

5. Kassenrevision

Mindestens einmal im Jahr sollen die FAK von einem unabhängigen Revisionsorgan geprüft werden, das seinen Bericht der für die Anerkennung der Kasse zuständigen Behörde einzureichen hat.

IV. Die Finanzierung

Das Finanzierungsverfahren

Nach dem Vorbild der kantonalen Gesetze sollen die Aufwendungen für die Ausrichtung der Kinderzulagen grundsätzlich durch die Wirtschaft, in Form von Arbeitgeberbeiträgen an die FAK, gedeckt werden. Da die dafür notwendigen Mittel im Verlaufe der Jahre voraussichtlich keinen großen Schwankungen unterliegen werden, liegt bei der Wahl des Finanzierungsverfahrens das Umlageverfahren in der Natur der Sache.

Das Problem des Lastenausgleichs

Bei dem vorgesehenen System von öffentlichen und privaten Ausgleichskassen wird die Belastung der einzelnen FAK und demzufolge die Höhe der für die Finanzierung der Kinderzulagen notwendigen Arbeitgeberbeiträge sehr verschieden sein, namentlich nach Lanciesgegenden und Berufsarten. Es stellt sich deshalb die Frage, auf welche Weise ein gewisser Ausgleich zwischen den Kassen, ein Landesausgleich, herbeigeführt werden könnte. Dieses Problem hat die Expertenkommission eingehend beschäftigt.

Die Durchführung des direkten Lastenausgleichs würde die Schaffung einer zentralen Ausgleichskasse voraussetzen, die als oberste Clearingstelle zu funktionieren hätte. Weiter wäre es notwendig, sowohl die Kinderzulagen als auch die Beiträge weitgehend einheitlich festzusetzen. In Anbetracht der negativen praktischen Folgen einer solchen zentralistischen Regelung wie übrigens auch im Hinblick auf negative Erfahrungen in den Kantonen, die den direkten Lastenausgleich eingeführt hatten, sprach sich die Expertenkommission einstimmig gegen den direkten Lastenausgleich aus.

Dagegen befürwortet die Kommission mit großer Mehrheit einen indirekten Lastenausgleich in Form von Beiträgen der öffentlichen Hand an die stark belasteten FAK. Ueber die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Beiträge der öffentlichen Hand soll noch die Rede sein.

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Die Arbeitgeberbeiträge

Die FAK werden von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern Beiträge zu erheben haben, die außer für die Ausrichtung der Kinderzulagen auch zur Deckung der Verwaltungskosten und gegebenenfalls zur Aeufnung eines Reservefonds zu verwenden sind. Von der Festsetzung eines Höchst- oder Mindestbeitrages durch das Gesetz soll abgesehen werden. Es soll Sache der Kassen sein, den Beitrag so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge der öffentlichen Hand auf die Dauer das Gleichgewicht im Kassenhaushalt gewährleistet ist. Den Kassen soll es auch freistehen, die Art der Bemessung der Beiträge des einzelnen Mitgliedes frei zu wählen; praktisch dürfte allerdings eine Festsetzung des Beitrages in Form eines Prozentsatzes der ausbezahlten Lohnsumme die Regel bilden.

Die Beiträge der öffentlichen Hand

Es ist selbstverständlich, daß die Gewährung von Beiträgen der öffentlichen Hand, die, wie bereits erwähnt, der Durchführung eines indirekten Landesausgleichs dienen, vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden muß. Einmal muß eine bestimmte Belastungsgrenze festgesetzt werden: Die Kommission schlägt vor, daß in den Genuß des Lastenausgleichs nur jene FAK gelangen sollen, die mit einem Arbeitgeberbeitrag von 1,3 Lohnprozenten nicht in der Lage sind, die gesetzlichen Mindestzulagen auszurichten.

Die Anerkennungsbedingungen, von denen bereits die Rede war, werden zur Folge haben, daß sich auch kleine Kassen bilden, bei denen die Basis für den kasseninternen Ausgleich eigentlich zu schmal ist und die deshalb bei der Finanzierung auf besondere Schwierigkeiten stoßen werden. Solange solche kleine Kassen ihre Finanzierungsprobleme aus eigener Kraft lösen, ist gegen sie nichts einzuwenden; dagegen wäre es nicht gerechtfertigt, die Oeffentlichkeit durch solche Kassen zu belasten. Aus diesem Grunde sollen Beiträge der öffentlichen Hand nur an Kassen gewährt werden, die mindestens 2 000 Arbeitnehmer umfassen.

Von den Beiträgen der öffentlichen Hand soll nach Auffassung der Expertenkommission der Bund zwei Drittel und die Kantone ein Drittel übernehmen. Bei der Verteilung des letztgenannten Drittels ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone Rücksicht zu nehmen.

Die erforderlichen Mittel

Solange die FAK gemäß den vorgeschlagenen Grundsätzen nicht konstituiert sind, können die finanziellen Auswirkungen nicht genau ermittelt

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werden. Der Gesamtaufwand der Arbeitgeber für die Ausrichtung der Kinderzulagen kann auf rund 105 Millionen Franken geschätzt werden. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine neue Belastung der Wirtschaft, indem die Arbeitgeber zum großen Teil schon heute auf Grund von kantonalen Gesetzen, GAV und individuellen Dienstverträgen Kinderzulagen ausrichten. Von dem Gesamtaufwand der Arbeitgeber finanzieren nach dem vorgesehenen Ausgleichssystem Bund und Kantone etwa 15 bis 20 Prozent, so daß sieh der Gesamtbeitrag der öffentlichen Hand auf etwa 20 Millionen Franken jährlich belaufen würde. Die FAK werden somit ihren Verpflichtungen nachkommen können, ohne die öffentliche Hand mit übermäßigen Beiträgen zu belasten.

V. Vollzug und Rechtspflege

Zur Durchführung des Bundesgesetzes werden jene Kantone, die bereits ein Gesetz über Kinderzulagen an Arbeitnehmer besitzen, ihre Vorschriften dem Bundesgesetz anpassen müssen, während die übrigen Kantone die erforderlichen Bestimmungen neu zu erlassen haben werden. Diese müssen der Genehmigung des Bundesrates unterstellt werden.

Die Aufsieht über die Durchführung des Gesetzes und dessen einheitliche Anwendung durch die Kassen soll dem Bund in Verbindung mit den Kantonen obliegen.

Kassenverfügungen sollen in Schriftform erlassen und eröffnet werden. Den von einer Kassenverfügung Betroffenen soll zunächst die Beschwerde an eine kantonale Rekursbehörde und sodann die Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht offenstehen.

D. Der Ausbau der Familienzulagenordnung

für die Landwirtschaft

1. Die Ausdehnung der Bezugsberechtigung auf Kleinbauern des Unterlandes

Die Ausrichtung von Kinderzulagen soll nach Auffassung der Expertenkommission ausgedehnt werden auf die selbständigen Kleinbauern des Unterlandes, d. h. auf alle Kleinbauern, die nicht bereits als Bergbauern zulagebereehtigt sind. Für die Bezugsberechtigung sollen dieselben Voraussetzungen gelten wie für die Bergbauern: wer als Kleinbauer des Unterlandes Familienzulagen beanspruchen will, muß in selbständiger Stellung, hauptberuflich einen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaften oder mitbewirtsehaften und sein Einkommen darf pro Jahr Fr. 4 000.— plus Fr. 500.— für jedes von ihm unterhaltene Kind nicht übersteigen.

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Die Bezugsberechtigung der mitarbeitenden Familienglieder

Zu Diskussionen Anlaß gegeben hat bei der Anwendung des FLG bisher die Stellung der Angehörigen des Betriebsinhabers, die im Betrieb mitarbeiten, namentlich des Schwiegervaters und der Schwiegersöhne des Betriebsinhabers. Es ging dabei jeweils um die Frage, ob sie als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbende zu gelten haben. Nachdem die Frage auf Wunsch der Expertenkommission noch in einer besonderen Konferenz mit den Vertretern der landwirtschaftlichen Organisationen besprochen worden war, sprach sich die Expertenkommission dafür aus, daß die direkten Angehörigen des Betriebsleiters als Selbständigerwerbende gelten sollten, wobei die Schwiegersöhne den Söhnen gleichzustellen seien. Diese Angehörigen hätten demzufolge gegebenenfalls Anspruch auf die Kinderzulagen für selbständige Kleinbauern. Diese neue Ordnung soll selbstverständlich für die Angehörigen von Bergbauern ebenfalls Geltung haben.

Die Höhe der Kinderzulagen

Die Expertenkommission hat mehrheitlich beschlossen, den Ansatz der Kinderzulage für die Kleinbauern des Unterlandes auf 10 Franken für das erste und 15 Franken für jedes weitere Kind festzusetzen. Es ist derselbe Ansatz, der für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer vorgeschlagen wird. Damit wären die Kleinlandwirte im Unterland etwas schlechter gestellt als im Berggebiet, indem die Bergbauern bereits für das erste Kind 15 Franken erhalten. Dieser bescheidene Unterschied läßt sich aber mit der Erwägung rechtfertigen, daß den Kleinbauern im Unterland bessere Absatzmöglichkeiten offenstehen und daß sie in manchen Fällen besser als die Bergbauern ihre ungenutzte Arbeitskraft benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung stellen und für diese Tätigkeit die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer beziehen können.

Die Finanzierung

Hinsichtlich der Frage der Finanzierung der Kinderzulagen für die Kleinbauern des Unterlandes bestanden in der Expertenkommission verschiedene Auffassungen. Mit Rücksicht auf die besondere Lage der Landwirtschaft hat die Kommission mehrheitlich beschlossen, es sollten keine Beiträge von den selbständigen Landwirten erhoben werden, sondern die Zulagen seien -wie jene für die Bergbauern ausschließlich durch die öffentliche Hand zu finanzieren, und zwar zu zwei Dritteln durch den Bund und zu einem Drittel durch die Kantone. Man kann die Zahl der

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bezugsberechtigten Kinder der Landwirte im Unterland auf 60 000 und die mittlere Zulage pro Jahr auf 160 Franken schätzen, so daß für die Ausdehnung der Kinderzulagen auf die Kleinbauern des Unterlandes mit einem neuen Jahresaufwand von 9,6 Millionen Franken zu rechnen wäre.

Die Frage der Ausrichtung von Haushaltungszulagen an die

selbständigen Bergbauern

Die Expertenkommission hat auch die wiederholt aufgeworfene Frage, ob für die Bergbauern Haushaltungszulagen eingeführt werden sollen, eingehend geprüft. Bergbauern verfügen im allgemeinen über eine Wohnung im eigenen Haus und können auch zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eigenen Betrieb beziehen. Sie haben deshalb im Vergleich zu den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern mit relativ bescheidenen Haushaltungskosten zu rechnen und sind somit nicht in demselben Maße auf Haushaltungszulagen angewiesen. Aus dieser grundsätzlichen Ueberlegung sowie mit Rücksicht auf die weitreichenden finanziellen Auswirkungen hat es die Kommission abgelehnt, die Einführung von Haushaltungszulagen für Bergbauern vorzuschlagen.

Weitergehende Leistungen der Kantone

Die Kantone sollen nach Ansicht der Expertenkommission ausdrücklich ermächtigt werden, in ihrer Gesetzgebung weitergehende oder andere Familienzulagen zugunsten der Landwirtschaft vorzusehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge festzusetzen.

E. Das weitere Vorgehen

Wir haben damit die Vorschläge der Expertenkommission für eine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen in den Grundzügen durchgangen.

Zum Schluß noch eine Bemerkung zu dem weiteren Vorgehen. Der Bericht der Expertenkommission wird nunmehr den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft, den politischen Parteien und weiteren Interessenten zur Vernehmlassung zugestellt. Wir rechnen mit einer Vernehmlassungsfrist bis Ende September dieses Jahres. Im Anschluß an die Vernehmlassungen wird es Sache des Bundesrates sein, zu entscheiden, welche Vorlagen zuhanden des Bundesrates resp. des Parlamentes auszuarbeiten sind.

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Das System der Pro-rata-Renten

Anläßlich der letzten Session haben die eidgenössischen Räte gleichzeitig mit der Gesetzesvorlage über die Invalidenversicherung ein Abänderungsgesetz zum AHVG vom 19. Juni 1959 verabschiedet, das der Bundesrat falls die sich noch bis am 23. September 1959 erstreckende Referendumsfrist unbenützt abläuft voraussichtlich auf den 1. Januar 1960 in Kraft setzen dürfte. Diese Gesetzesnovelle bringt neben neuen Bestimmungen über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung - zur Hauptsache eine von der bisherigen abweichende Rentenbemessung. Die Neuerung besteht im wesentlichen darin, daß die ordentlichen Renten bei unvollständiger Beitragsdauer grundsätzlich pro rata temporis zu berechnen sind. Diese Berechnungsweise wurde notwendig wegen einer grundlegenden Aenderung in den Versichertenbeständen, die im Verlaufe der ersten zehn Jahre des Bestehens der AHV eingetreten ist. Wenn sie auch nicht in direktem Zusammenhang mit der auf den gleichen Zeitpunkt vorgesehenen Einführung der Invalidenversicherung steht, so kommt ihr doch, da die Invalidenversicherung den gleichen Versichertenkreis umfassen wird wie die AHV und die Invalidenrenten grundsätzlich nach den in der AHV geltenden Regeln bemessen werden sollen, auch für diesen Versicherungszweig die gleiche Bedeutung zu wie für die AHV.

Es mag dem besseren Verständnis der neuen Rentenvorschriften dienen, wenn zunächst die Ausgangslage, welche Anlaß zu dieser Revision gegeben hat, näher betrachtet wird. Das geltende Rentensystem der AHV, das aus den Verhältnissen der ersten Nachkriegszeit heraus konzipiert wurde, geht auch heute noch von der ursprünglichen Annahme aus, daß die künftigen Rentnerbestände sieh zum weitaus überviegenden Teil aus der dauernd ansässigen Wohnbevölkerung der Schweiz und nur zu einem unbedeutenden Teil aus solchen Versicherten rekrutieren werden, die nicht gleich lange wie die Angehörigen ihres Jahrganges Beiträge leisten. Diese grundlegende Annahme ist jedoch heute nur noch beschränkt gültig. Es hat sich nämlich gezeigt, daß eine beachtliche Zahl der zukünftigen Rentner den Beständen der ausländischen Arbeitskräfte in der Schweiz entstammen wird, welche Versicherten im allgemeinen im Gegensatz zu ihren Altersgenossen in der ständigen Wohnbevölkerung - nur während einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Jahren Beiträge geleistet haben werden. Es bleibe hier dahingestellt, in welchem Ausmaß durch diese Umschichtung der Rentnerbestände im

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einzelnen das finanzielle Gleichgewicht der AHV in späteren Jahren beeinflußt würde. Die Bedeutung dieser Frage läßt sich jedoch unschwer auf Grund einiger Hinweise und Beispiele erkennen:

Das geltende Recht sieht für Ausländer im wesentlichen folgende Einschränkungen für den Bezug der ordentlichen AHV-Renten vor: Ausländer sind nur rentenberechtigt, sofern sie während mindestens 10 Jahren Beiträge geleistet haben und solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 18, Abs. 2, AHVG), überdies werden die Renten um ein Drittel gekürzt (Art. 40 AHVG). Diese einschränkenden Bestimmungen sind nun aber durch die abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen weitgehend gelockert worden, indem namentlich die Dritteiskürzung der Renten durchwegs aufgehoben wurde, die Renten im allgemeinen auch ins Ausland ausbezahlt werden können und die Angehörigen der Vertragsstaaten abgesehen von einer Ausnahme schon nach einer Beitragsleistung von 5 Jahren rentenberechtigt werden. Ein großer Teil aller in der Schweiz sieh aufhaltenden Ausländer dürfte in den Genuß dieser Vorteile kommen, also den Schweizerbürgern weitgehend gleichgestellt sein.

Da nun aber die Bestände der ausländischen Arbeitskräfte in der Schweiz in den letzten Jahren einen außerordentlich hohen Umfang angenommen haben im Sommer 1958 waren über 360 000 kontrollpflichtige ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz erwerbstätig (rund 20 Prozent aller Arbeitnehmer), die zusammen mit den im Land niedergelassenen und nicht kontrollpflichtigen Ausländern und deren Angehörigen schätzungsweise 560 000, also rund 11 Prozent der gesamten schweizerischen Wohnbevölkerung ausmachten werden mit der Zeit offensichtlich auch die finanziellen Leistungen der AHV in ganz außergewöhnlichem Maße seitens der ausländischen Versicherten beansprucht werden. Diese Beanspruchung ist vor allem dort gravierend, wo ausländische Versicherte sich zwar nur während einer beschränkten Zeit in der Schweiz aufhalten, aber doch einen künftigen Rentenanspruch erwerben, wie es gerade bei den kontrollpflichtigen Fremdarbeitern die Regel sein wird.

Nach heutigem Recht erhalten bekanntlich Versicherte mit mindestens 20 vollen Beitragsjahren oder ihre Hinterlassenen die Vollrenten, wobei den Angehörigen der sog. Eintrittsgeneration die effektiv erfüllte Beitragszeit bei vollständiger Beitragsdauer doppelt angerechnet wird. Versicherte mit einer unvollständigen, unter 20 Jahren liegenden Bei-

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tragsdauer begründen dagegen für sich und ihre Hinterlassenen Teilrenten der Rentenskalen 1 bis 19. Diese Teilrenten sind aber verhältnismäßig hoch angesetzt, wird doch bei ihnen nur der den Mindestbetrag, also bei der einfachen Altersrente der den Betrag von 900 Franken übersteigende Teil gekürzt. Wie sich die geltenden Bemessungsregeln auswirken, mögen folgende Beispiele illustrieren:

Ein verheirateter schweizerischer Versicherter, der entsprechend seinem Jahrgang während 40 Jahren von einem mittleren Jahreseinkommen von 8 000 Franken im Jahresdurchschnitt 320 Franken Beiträge, also insgesamt 12 800 Franken geleistet hat, würde eine Ehepaar-Altersrente von 2 528 Franken im Jahr erhalten. Ein gleichaltriger, verheirateter Angehöriger eines Vertragsstaates, der lediglich während 5 vollen Jahren Beiträge vom gleichen Erwerbseinkommen, also insgesamt 1 600 Franken bezahlt hat, würde anderseits eine Ehepaar-Altersrente nach der Teilrentenskala 5 im Betrage von 1 712 Franken jährlich beanspruchen können. Während somit der schweizerische Versicherte einen großen Teil seiner Rente mit seinen eigenen Beitragsleistungen finanziert hat, würde der ausländische Versicherte im ersten Rentenjahr bereits schon mehr von der AHV erhalten, als er je an diese geleistet hat. Da die Rente aber durchschnittlich mehr als 10 Jahre lang ausgerichtet werden müßte, würde er im ganzen ein Mehrfaches seiner Beitragsleistungen beziehen.

Wie sehr der individuelle Wert der künftigen Renten denjenigen der geleisteten vierprozentigen Beiträge bei nur kurzer Beitragsdauer überschreiten kann, zeigt folgendes Beispiel: Ein 30jähriger Fremdarbeiter unbekannten Zivilstandes (d. h. ein Angehöriger des gemischten Bestandes von Verheirateten und Unverheirateten) bezahlt lediglich während 5 Jahren von seinem mittleren Jahreseinkommen von 8 000 Franken die Beiträge (im Jahresdurchschnitt 320 Franken). Der Barwert dieser Beiträge beläuft sieh auf 1 489 Franken, wogegen der Barwert seiner künftigen Anwartschaften (Alters- und Hinterlassenenrenten) 7 144 Franken beträgt. Es ergibt sich somit ein Deckungsverhältnis von 21 Prozent,

d. h. es sind nur 21 Prozent der erworbenen Anwartschaften durch die Beitragsleistungen des Versicherten gedeckt.

Diese Verhältnisse wären an sich nicht alarmierend, wenn es sich innerhalb des Gesamtbestandes um wenige Fälle handelte. Angesichts des wohl noch lange Zeit sehr hohen Fremdarbeiterbestandes in der Schweiz könnte dagegen die finanzielle Lage der AHV auf Grund der geltenden Ordnung erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden.

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Für die notwendige Anpassung an die veränderten Verhältnisse standen zur Hauptsache zwei Wege offen. Einmal hätte eine Lösung in der sogenannten zwischenstaatlichen Totalisationsmethode gefunden werden können, wie sie der Großzahl der von andern westeuropäischen Staaten abgeschlossenen Staatsverträge auf dem Gebiete der Sozialversicherung zugrunde gelegt wurde. Eine nähere Prüfung ergab jedoch aus einer Reihe von Gründen, auf die an dieser Stelle nicht näher eingetreten werden soll, daß die Totalisationsmethode sich für die AHV in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht geeignet hätte. Anderseits konnte die Korrektur aber auch durch die sog. innerstaatliche Pro-rata-temporis-Berechnung der Renten erzielt werden, wie sie übrigens in der Gesetzgebung der meisten ausländischen Sozialversicherungen verankert ist. Eine solche innerstaatliche Pro-rata-temporis-Berechnung der Renten kann so gestaltet werden, daß sie im Einklang mit den Grundkonzeptionen der AHV bleibt. Das Abänderungsgesetz zum AHVG vom 19. Juni 1959 sieht daher diese Lösung für die AHV vor. Auf ihre Grundzüge und die wichtigsten materiellen Aenderungen gegenüber dem bisherigen Recht soll im folgenden hingewiesen werden.

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Die gesetzliche Regelung des Pro-rata-Systems ist in den neugefaßten Artikeln 29, Absatz 2, 29biS und 38 AHVG enthalten. Nach diesen Bestimmungen werden künftig alle Versicherten bzw. ihre Hinterlassenen die Vollrenten beanspruchen können, sofern eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. Diese ist nach der Legaldefinition in Artikel 29bi5, Absatz 1, AHVG, gegeben, wenn der Versicherte bis zur Entstehung des Rentenanspruches (Erreichen der Altersgrenze oder Tod) während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Es wird daher für die Erlangung einer Vollrente nicht mehr wie nach bisherigem Recht genügen, daß während mindestens 20 vollen Jahren Beiträge entrichtet wurden. Beispielsweise wird ein Versicherter, der während 21 Jahren die Beiträge entrichtet hat, dessen Jahrgang aber bis zum Eintritt des Versicherungsfalles während 35 Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist, keine Vollrente beanspruchen können, da seine Beitragsdauer unvollständig ist. Anderseits wird die Vollrente bei vollständiger Beitragsdauer aber auch schon gewährt, wenn der Jahrgang des Versicherten weniger als 20 Jahre beitragspflichtig war, wie es bei einem in jungen Jahren verstorbenen Versicherten der Fall sein kann. Die Errungenschaften der vierten AHV-Revision, die bei vollständiger Beitragsdauer die volle Risikodeckung im Versicherungsfall des Todes durch Gewährung der Vollrenten an die Hinterlassenen unab-

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hängig von der effektiven Beitragsdauer des verstorbenen Versicherten und seines Jahrganges und die doppelte Anrechnung der zurückgelegten Beitragszeiten im Versicherungsfall des Alters bei den vor Dezember 1902 geborenen Männern und den vor Dezember 1904 geborenen Frauen vorsehen, bleiben daher im Ergebnis weiterhin bestehen. Die Berechnungsregeln der Artikel 34 bis 37 AHVG für die Vollrenten sind im übrigen nicht geändert worden; die Vollrenten werden somit weiterhin mit den gleichen Beträgen, wie sie seit der vierten AHV-Revision gelten, ausgerichtet werden.

Bei unvollständiger Beitragsdauer dagegen, wenn also der Versicherte während weniger Jahren als sein Jahrgang Beiträge geleistet hat, erhalten der Versicherte oder seine unterlassenen nur Teilrenten, die nunmehr nach der Pro-rata-ternporis-Methode berechnet werden. Wenn also ein Versicherter während 21 Jahren Beiträge geleistet hat an Stelle der 35 Jahre seines Jahrganges, hätte er lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Die neuen Teilrenten entsprechen einer Pro-rata-temporis-Quote der Vollrente, sie stellen mithin einen Bruchteil der Vollrente dar. Von der Pro-rata-temporis-Kürzung wird somit nicht nur der das Minimum der Vollrente übersteigende Rentenbetrag, sondern der ganze Vollrentenbetrag einschließlich des Mini?nu eis erfaßt.

Der maßgebende Bruchteil der Vollrente wird nun grundsätzlich durch das Verhältnis der vollen Beitragsjahre des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges bestimmt, wobei jedoch diese Verhältniszahl jeweils auf das nächste Zwanzigstel aufgerundet wird. Weist beispielsweise ein Versicherter 3 und sein Jahrgang 13 volle Beitragsjahre auf, so ergibt sich eine Verhältniszahl von /‚ oder aufgerundet auf das nächste Zwanzigstel von bei 26 vollen Beitragsjahren des Versicherten und 42 vollen Beitragsjahren seines Jahrganges würde die Verhältniszahl /' oder, aufgerundet betragen. Auf Grund dieser Pauschalierung werden somit alle möglichen Verhältniszahlen in Zwanzigstel gefaßt. Dementsprechend werden auch die Renten bemessen, d. h. bei einem maßgebenden Verhältnis der vollen Beitragsjahre des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges von S/ beträgt z. B. die Teilrente des Versicherten /2. der in Betracht fallenden Vollrente. Da die Rentenbeträge der nach dieser Pro-rata-temporis-Methode berechneten Teilrenten Zwanzigstel der Vollrente darstellen, lassen sie sich in 19 Rentenskalen zusammenfassen, so daß beispielsweise bei dem genannten maßgebenden Verhältnis'/„ der Rentenbetrag der Teilrentenskala 5 entnommen werden kann. In der Praxis wird sich die zutreffende Skala anhand eines besonderen Skalenwählers bestimmen lassen.

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Für die Ermittlung der Zahl der vollen Beitragsjahre des Versicherten sowie derjenigen seines Jahrganges gelten die seit der vierten AHV-Revision maßgebenden Regeln im wesentlichen unverändert weiter. Lediglich Artikel 29)1S, Absatz 2, AHVG, sieht für die Ehefrauen eine wichtige Neuerung vor, indem er bestinimt, daß nunmehr bei der Berechnung der einer Ehefrau zukommenden einfachen Altersrente, die auf Grund ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre errechnet wird, die beitragslosen Ehejahre ebenfalls wie bei der geschiedenen Frau und der Witwe (vgl. Art. 55, Abs. 2, AHVV) als Beitragsjahre mitgezählt werden. Durch diese Bestimmung wird vermieden, daß in der Schweiz wohnhafte Ehefrauen, die wegen der Beitragsbefreiung während der Ehe gemäß Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG, eine unollstiindige Beitragsdauer aufweisen, aus diesem Grunde eine Kürzung in ihren Anwartschaften erfahren.

Das neue System der Pro-rata-Renten wird nun allerdings in Artikel 42, Absatz 1 und 4, AHVG ergänzt durch eine Minimalgarantie, die auf dem Gebiete der außerordentlichen Renten, wie die bisherigen Uebergangsrenten künftig genannt werden, grundsätzlich den Bezügern von Teilrenten gewährt wird. Nach der neuen Regelung besitzen in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, deren ordentliche Rente kleiner ist als die außerordentliche Rente - unter Vorbehalt der Einkommensgrenzen - an Stelle der ordentlichen Rente Anspruch auf die höhere außerordentliche Rente. Diese Minimalgarantie verhindert, daß im Lande lebende Versicherte, denen auf Grund von bezahlten Beiträgen nur eine niedrige Teilrente zusteht, kleinere Versicherungsleistungen erhalten als Bezüger von außerordentlichen Renten in den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nie Beiträge geleistet haben. Denn an dem ursprünglichen Grundsatz der AHV, nach welchem unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen, die nie Beiträge geleistet haben - wie es hauptsächlich bei Rückwanderern aus dem Ausland der Fall sein kann ‚ ein minimaler Versicherungsschutz durch Gewährung von außerordentlichen Renten geboten werden soll, ist im AHVG nach wie vor durch die Beibehaltung der entsprechenden Bestimmungen über die außerordentlichen Renten festgehalten worden. Er ist daher auch -abgesehen davon, daß dies letztlich einem Gebote der Billigkeit entspricht auf die Bezüger solcher Teilrenten erstreckt worden, die den Betrag der in Frage stehenden außerordentlichen Rente nicht erreichen.

Für den Anspruch auf eine höhere außerordentliche Rente an Stelle der Teilrente ist zunächst Voraussetzung, daß der Teilrentner das

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Schweizerbürgerrecht besitzt oder ein Ausländer ist, der auf Grund und nach Maßgabe besonderer staatsvertraglicher Vereinbarung eine außerordentliche Rente beanspruchen kann. Als weiteres Erfordernis verlangt das AHVG -wie allgemein bei den nicht generationsbedingten außerordentlichen Renten den schweizerischen Wohnsitz des Teilrentners. Im Ausland lebende Bezüger von Teilrenten können daher an deren Stelle nicht höhere außerordentliche Renten beanspruchen. Schließlich können diese Renten nur insoweit ausgerichtet werden, als die gesetzlichen Einkommensgrenzen vom maßgebenden Einkommen des Teilrentners nicht erreicht werden. Auch der in der Schweiz lebende Teilrentner, der grundsätzlich nach seiner Nationalität einen Anspruch auf eine außerordentliche Rente gelten machen könnte, wird daher keine solche höhere Rente beziehen können, solange sein Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet. Dagegen stehen über 63jährigen Ehefrauen, deren Ehemann keinen oder noch keinen Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besitzt, sowie Mutterwaisen kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die höheren außerordentlichen Renten gegebenenfalls ohne Rücksicht auf Einkommensgrenzen zu (vgl. Art. 43h1s, lit. c, AHVG und Art. 48, Abs. 5, AHVV).

Wie einleitend erwähnt, wird das neue System der Pro-rata-Renten voraussichtlich auf den 1. Januar 1960 in Kraft treten. Es wird daher in allen ab diesem Zeitpunkt entstehenden neuen Rentenfällen Anwendung finden. Dagegen gelten die neuen Regeln nach der Uebergangsbestimmungen des Abänderungsgesetzes zum AHVG (Ziffer III) für alle bereits laufenden Renten nicht. Eine Anpassung dieser Renten an das neue Recht, wie sie jeweils bei den allgemeinen Rentenerhöhungen anläßlich der zweiten und vierten AHV-Revision erfolgte, findet daher nicht statt. Dies gilt sowohl für alle bereits laufenden Teilrenten wie auch für die Renten von Ausländern und Staatenlosen, die gemäß den geltenden Bestimmungen um ein Drittel gekürzt worden sind. Alle diese Renten werden daher auch nach dem 1. Januar 1960 mit ihrem unveränderten Betrag zur Ausrichtung gelangen, weshalb sich auch eine allgemeine Regelung über die Besitzstandswahrung der bestehenden Rechte erübrigt hat.

Diese Trennung von altem und neuem Recht gilt auch in den Fällen von Rentennachzahlungen. Ist daher nach dem 1. Januar 1960 eine Rente festzusetzen, auf die der Anspruch schon vor diesem Stichtag entstanden ist, so wird die Rente auf Grund der bis dahin geltenden Bemessungsregeln festgesetzt. Ferner werden auch bei den bestehenden Rentenfällen, in denen nach Inkrafttreten der Neuregelung die Rentenart sich ändert,

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also beispielsweise eine Ehepaar-Altersrente infolge des Todes eines Ehegatten in eine einfache Altersrente umgewandelt wird, die neuen Renten noch nach den alten Bemessungsregeln festgesetzt. Lediglich wenn eine Witwenrente in eine einfache Altersrente oder eine einfache Waisenrente in eine Vollwaisenrente umgewandelt wird, sind in jedem Falle die neuen Bemessungsvorschriften für die neue Rente maßgebend. Diese Vorschrift wird verhindern, daß die alten Bestimmungen über die Rentenbemessung unter Umständen noch nach Jahren und Jahrzehnten angewendet werden müssen. Damit aber bei einer solchen Umwandlung auf Grund neuen Rechts der Witwe oder Waise keine Nachteile erwachsen was in Fällen mit unvollständiger Beitragsdauer auf Grund der Pro-rata-Berechnung der neuen Rente eintreten könnte sichert ihnen eine ausdrückliche Bestimmung die Wahrung des bisherigen Besitzstandes zu, so daß die neue Rente in jedem Falle mindestens in der Höhe der bisher bezogenen weiter ausgerichtet werden muß.

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Zusammenfassend darf somit festgestellt werden, daß sich die Neuordnung ausschließlich auf die Rentenfälle mit unvollständiger Beitragsdauer auswirken wird. Die dauernd im Inland lebende und die AHV-Beiträge regelmäßig leistende Wohnbevölkerung wird von den neuen einschränkenden Regeln nicht betroffen, und zwar gleichgültig welcher Nationalität der Versicherte ist. Vielmehr werden nun auch solche Ausländer und Staatenlose in den ungeschmälerten Besitz der Renten gelangen können, deren Renten nach den bisherigen Vorschriften um ein Drittel hätten gekürzt werden müssen.

Anderseits zeigt es sich auch, daß sich kleinere Beitragslücken in der Regel nicht sehr einschneidend auswirken und daß sie unter Umständen sogar zu weniger starken Kürzungen führen werden, als dies nach geltender Regelung der Fall wäre. So ergibt beispielsweise ein Vergleich, daß bei einer Beitragsdauer des Jahrganges von 15 Beitragsjahren ein Versicherter mit 1 fehlenden Beitragsjahr bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 90 bis 120 Franken nach geltender Regelung eine einfache Altersrente von 900 bis 1 019 Franken (geltende Rentenskala 14), nach neuem Recht aber eine solche von 855 bis 1 017 Franken (neue Rentenskala 19) erhalten würde. Bei einem Jahresdurchschnitt der Beiträge von 125 bis 600 Franken würde sich die Rente dagegen auf 1 040 bis 1 565 (geltendes Recht) bzw. auf 1 045 bis 1 758 Franken (neues Recht) belaufen. Würde der Versicherte aber zwei fehlende Beitragsjahre aufweisen, so würde die einfache Altersrente bei einem durch-

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schnittlichen Jahresbeitrag von 90 bis 150 Franken auf 900 bis 1 128 Franken (geltende Rentenskala 13) bzw. auf 810 bis 1 125 Franken (neue Rentenskala 18), bei einem Jahresdurchschnitt der Beiträge von 165 bis 600 Franken ferner auf 1 147 bis 1 518 (geltendes Recht) bzw. 1 152 bis 1 665 Franken (neues Recht) festgesetzt werden können. Bei großen Beitragslücken dagegen wird sich die Reduktion der Renten im Pro-rata-System allerdings allgemein stärker als bisher auswirken. Im gesamten betrachtet kann daher nicht genug betont werden, wie wichtig die lückenlose Erfüllung der Beitragspflichten seitens der Versicherten ist. Besondere Bedeutung wird aus diesem Grunde auch die freiwillige Versicherung der Schweizer im Ausland gewinnen, weil unter Umständen Beitragsunterbrüche während Auslandsaufenthalten von mehreren Jahren namhafte Rentenreduktionen nach sich ziehen können. Das Aenderungsgesetz zum AHVG eröffnet deshalb den Schweizern im Ausland, die das 64. bzw. 62. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben werden, allgemein noch einmal eine einjährige Frist zum Beitritt in die freiwillige Versicherung, ein Entgegenkommen, das allerdings gerade nur durch die Einführung der Pro-rata-Renten ermöglicht wurde.

Wenn schließlich die Neuregelung den kurzfristig Versicherten weniger begünstigt als bisher, beraubt sie ihn doch nicht der Versicherungsleistungen, die einen gerechten Gegenwert der von ihm und seinen Arbeitgebern bezahlten Beiträgen darstellen. Letztlich wird durch die vorliegende Neuordnung nur dem selbstverständlichen Grundsatz, daß gleiche Ansprüche auch gleiche Leistungen voraussetzen, zu vermehrter Geltung als bisher verholfen.

Die Beitragsabrechnung beim Bezug von IV- und EO-Beiträgen

Nach dem Inkrafttreten der IV und der revidierten Bestimmungen über das EOG werden die für diese beiden Sozialwerke geschuldeten Beiträge mit jenen für die AHV gesamthaft, d. h. in einem Betrag und nicht nach Sozialwerken getrennt, erhoben. Die Abrechnungspflichtigen haben somit ab diesem Zeitpunkt ihren Ausgleichskassen auf den von ihnen ausgerichteten beitragspflichtigen Arbeitsentgelten statt 4 Prozent deren 4,8 zu entrichten. Anderseits sind auch die von den Selbständigerwerbenden, den Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber und den Nichterwerbstätigen an die AHV, IV und EO zu erbringenden Beiträge in einem Gesamtbetrag zu verfügen.

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Der gesamthafte Beitragsbezug für die drei Sozialwerke gestattet es dem Arbeitgeber, auch die vom Arbeitnehmer an diese Institutionen zu leistenden Beiträge in einem Betrag von der Brutto-Lohnsumme in Abzug zu bringen. Die betriebseigenen individuellen Lohnkonten erfahren deshalb mit der Erhebung von IV- und EO-Beiträgen hinsichtlich der Lohnabzüge formell keine Veränderung. Materiell werden dagegen anstelle von 2 Prozent künftig 2,4 Prozent für die AHV einschließlich die IV und EO von der Brutto-Lohnsumme abzuziehen sein.

Auch die für jede Zahlung -sei es auf der Rückseite des Einzahlungsscheines oder mittels einer besondernAbrechnung -derAusgleichskasse zuzustellende Zahlungsspezifikation bleibt in bezug auf die Beiträge unverändert. Zudem können Arbeitgeber mit einer geordneten Lohnbuchhaltung ebenfalls die AHV/IV/EO-Beiträge der Ausgleichskasse im Sinne von Artikel 35, Absatz 2, AHVV in monatlichen, der durchschnittlichen Monatslohnsumme angepaßten Pauschalzahlungen erbringen und die genaue Abrechnung erst auf Jahresende vornehmen. Werden dagegen vom Arbeitgeber TV-Leistungen ausgerichtet und mit geschuldeten Beiträgen verrechnet, so müssen diese Leistungen, unterteilt nach ihrer Art, neben den gegebenenfalls noch anderweitig zur Verrechnung gelangenden Leistungen zusätzlich auf der periodischen Zahlungsabrechnung aufgeführt werden.

Der gesamthafte Beitragsbezug für die AHV, IV und EO hat indessen keine Auswirkungen auf den IBK-Eintrag, indem auf dem IBK weiterhin die rentenbildenden AHV-Beiträge aufzuführen sind. Da der reine AHV-Beitrag für den Abrechnungspflichtigen jedoch keine selbständige Abrechnungskomponente mehr bildet, sondern lediglich Bestandteil des von ihm für den einzelnen Arbeitnehmer für die AHV, IV und EO geschuldeten Gesamtbeitrages, soll er anhand der beitragspflichtigen Bezüge von den Ausgleichskassen selbst ermittelt werden. Praktisch durchgeführte Versuche haben gezeigt, daß sich dies mit einem Buchungsautomaten in direktem Zusammenhang mit dem IBK-Eintrag vornehmen läßt. Anstelle des AHV-Beitrages wird das maßgebende Erwerbseinkommen in die Maschine eingegeben. Diese errechnet hierauf automatisch den vierprozentigen AHV-Beitrag und wirft ihn ohne zusätzliche Manipulation unter Weglassung der Rappenbeträge auf das IBK aus. Den Ausgleichskassen erwächst dadurch keine wesentliche Mehrarbeit. Anderseits läßt sich damit vor allem das Erstellen der Beitragsbescheinigung und des Abrechnungsbogen stark vereinfachen.

Auf den Beitragsbescheinigungen werden die Arbeitgeber je Versicherten noch die Versicherten-Nummer, den Namen und Vornamen sowie

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das für die Beitragspflicht maßgebende Erwerbseinkommen aufzuführen haben. Die bisherige Spalte «4 Y Beiträge» kommt in Wegfall. Dagegen hat der Arbeitgeber zusätzlich unter dem Totalbetrag der von ihm ausgerichteten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte den diesem Betrag entsprechenden AHV/IV/EO-Beitrag voll 4,8 Prozent aufzuführen. Das Erstellen der Beitragsbescheinigung erleichtert sich also für den Arbeitgeber wesentlich, bedingt indessen, daß auf den individuellen Lohnkonten die beitragspflichtigen Bezüge ausgewiesen werden.

Die Beitragskarten haben zur Ermittlung des auf dem IBK einzutragenden AHV-Beitrages ebenfalls die beitragspflichtigen Bezüge aufzuweisen. Diese sind vor der Spalte «Bruttolohn» von den nicht beitragspflichtigen Bezügen getrennt aufzuführen. Ihre Summe bildet die Berechnungsbasis zur Festlegung des vom Arbeitgeber für den betreffenden Versicherten für die AHV, IV und EO geschuldeten Gesamtbeitrages von 4,8 Prozent.

Auf den Abrechnungsbogen sind je Versicherten neben Name, Vorname und Versicherten-Nummer weiterhin die beitragspflichtigen Bezüge während der einzelnen Quartale, wie sie vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Zweigstelle) mündlich oder schriftlich bekanntgegeben werden, einzutragen, sowie die sich aus der Queraddition ergebende jährliche Lohnsumme. Letztere bildet wiederum die Grundlage für die Ermittlung des auf dem IBK aufzuzeichnenden AHV-Beitrages. Dagegen erübrigt es sich, den AHV/IV/EO-Beitrag je Versicherten anzugeben. Der vom Abrechnungspflichtigen pro Quartal zu entrichtende AHV/IV/EO-Beitrag läßt sich mittels einer einzigen Rechenoperation auf Grund des jeweiligen Lohntotals ermitteln. Schuldet der einzelne Arbeitgeber in der Mehrzahl der Fälle auch auf allen von ihm ausgerichteten Arbeitsentgelten den Beitrag gemäß FLG, so kann auch dieser in gleicher Weise festgelegt werden. Andernfalls dürfte es dagegen zweckmäßiger sein, die FL-Beiträge einzeln aufzuführen, aufzuaddieren und den in der Weise ermittelten Betrag in die Abrechnung einzusetzen.

Die für die AHV, IV und EO gesamthaft zu erhebenden Beiträge sind auch von den Ausgleichskassen gesamthaft zu verbuchen. Die Aufteilung auf die drei Sozialwerke erfolgt erst bei der ZAS. Auf den Abrechnungskonten und Abrechnungsjournalen sind deshalb keine zusätzlichen Beitragsspalten erforderlich. Benötigt eine Ausgleichskasse für die von ihr auszurichtenden 1V-Leistungen auch keine zusätzlichen Leistungsspalten, so können die bestehenden Abrechnungskonten und Abrechnungsjournale letztere jedoch mit Anpassung an die neuen Konten-Nummern weiterverwendet werden.

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Stellung und Aufgaben der Regionalstellen in der kommenden Eidgenössischen Invalidenversicherung

In der kommenden Invalidenversicherung gilt der Grundsatz: Eingliederung vor Rente. In erster Linie soll versucht werden, durch Eingliederungsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit des Invaliden zu verbessern oder zu erhalten und die Verwertung der Erwerbsfähigkeit zu fördern. Nur dort, wo dieses Ziel nicht oder nur ungenügend erreicht werden kann, soll die Versicherung Renten ausrichten.

Dieser Grundsatz läßt sich aber nur dann konsequent einhalten, wenn der Versicherung die zur Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen notwendigen Stellen zur Verfügung stehen. Gleichzeitig gilt es aber, zu vermeiden, daß mit Einführung der Invalidenversicherung ein umfangreicher Verwaltungsapparat entsteht. Es sind daher nur drei eigentliche Durchführungsorgane vorgesehen: Die AHV-Ausgleichskassen, die kantonalen Invalidenversicherungs-Kommissionen und die Regionalstellen. Im übrigen sollen die bestehenden Institutionen zur Mitwirkung herangezogen werden.

Aus dieser Konzeption geht hervor, daß den Regionolstellen besondere Bedeutung beigemessen wird:

Im Rahmen der beruflichen Eingliederung Invalieder nehmen Berufsberatung und Arbeitsvermittlung eine Schlüsselposition ein. Die Wahl des künftigen Berufes und die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sind für den Eingliederungserfolg ausschlaggebend.

Bis vor wenigen Jahren haben sich die meisten der lokalen Institutionen der Invalidenhilfe im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nebenbei auch mit Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalieder befaßt. Es zeigte sich jedoch, daß eine allzu starke Zersplitterung der Eingliederungsbemühungen die Erfolge wesentlich beeinträchtigt. Einerseits verlangt eine solide Berufsberatung und Arbeitsvermittlung für Invalide geeignetes Fachpersonal. Anderseits gilt es zu vermeiden, daß die Arbeitgeber mit Bezug auf die Arbeitsvermittlung für Invalide von zu vielen Stellen angegangen werden.

Diese Erkenntnis - die nicht aus einer Amtsstube, sondern aus der Praxis hervorging führte zur Gründung besonderer Berufsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstellen, die allen Invaliden eines bestimmten Einzugsgebietes offen stehen.

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In der Invalidenversicherung wird dieser Tendenz durch Einsatz eines Systems von Regionalstellen Rechnung getragen.

Die Regionalstellen haben im Rahmen der Versicherung die Stellung technischer Organe für das Gebiet der beruflichen Eingliederung im engeren Sinne. Rechtliche Entscheidungsbefugnis steht ihnen nicht zu; dies ist vielmehr Sache der AHV-Ausgleichskassen in Verbindung mit den Invalidenversich erungs-Kommissionen. Den Regionalstellen kommen insbesondere folgende Aufgaben zu.

In erster Linie haben sie die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung für die ihnen von der Versicherung zugewiesenen Fälle ihres Einzugsgebietes zu übernehmen und allgemein bei der Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit der bei den Invalidenversicherungs-Kommissionen hängigen Fälle mitzuwirken. Ueberdies sind sie verantwortlich für die fachgerechte Durchführung sämtlicher Maßnahmen beruflicher Art, unbesehen, ob diese Maßnahmen von den Regionalstellen direkt oder von Spezialstellen durchgeführt werden. Soweit die Regionalstellen die berufliche Eingliederungsfähigkeit wegen der Schwere oder Besonderheit des Falles weder selbst noch in Verbindung mit Spezialstellen zu deren rechtzeitigem Beizug sie nach Gesetz verpflichtet sind abklären können, besteht die Möglichkeit, besondere Eingliederungsstätten

wie beispielsweise die «Milchsuppe» in Basel -- mit der weiteren Abklärung und Beobachtung zu beauftragen. Hinsichtlich der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Umschulung beschränkt sich die Tätigkeit der Regionalstelle auf die Vermittlung geeigneter Ausbildungsplätze. Die Ausbildung selbst wird, soweit sie nicht zusammen mit den Gesunden in der offenen Wirtschaft erfolgen kann, in den bestehenden Lehrwerkstätten für Invalide durchgeführt. In jedem Fall haben die Regionalstellen für die Koordination der im Einzelfall durchzuführenden Maßnahmen beruflicher Art besorgt zu sein. Dagegen fallen die medizinischen Maßnahmen und die Sonderschulung invalider Kinder nicht in ihr Tätigkeitsgebiet.

Im Gegensatz zum Rentenanspruch wird der Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmaßnahmen nicht von einem bestimmten Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit abhängig gemacht. Grundsätzlich hat jeder Invalide, der in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, die notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Um die Versicherung aber nicht mit Bagatellfällen administrativ stark zu belasten, soll die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Arbeitsämter, öffentlichen Berufsberatungsstellen und

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Spezialstellen nicht aufgehoben werden. Diese sollen vielmehr jene Fälle auffangen, die selbständig und außerhalb der Versicherung erledigt werden können.

Die Regionalstellen befassen sich nicht mit der fürsorgerischen Beratung und Betreuung. Diese Tätigkeit gehört nach wie vor in den Aufgabenbereich der Fürsorgeinstitutionen.

Um den Regionalstellen eine rationelle Arbeitsweise zu ermöglichen, ist der örtliche Tätigkeitsbereich nach Möglichkeit so abzugrenzen, daß jeweils einem großen Teil der gemeldeten eingliederungsfähigen Invaliden im eigenen Tätigkeitsgebiet der Regionalstelle Arbeit vermittelt werden kann. Aus diesem Grunde soll sich das Einzugsgebiet einer Regionalstelle in der Regel über mehrere Kantone erstrecken. Außer den wirtschaftlichen und geographischen Verhältnissen ist auch auf die Kantons- und Sprachgrenzen Rücksicht zu nehmen. Da nicht nur lokale sondern auch gesamtschweizerische Interessen gewahrt werden müssen, ist die Gebietsabgrenzung im Einvernehmen mit den Kantonen durch den Bundesrat vorzunehmen. Je Region gibt es nur eine Regionalstelle. Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der gegenwärtigen Verhältnisse ist mit einem Bestand von rund zehn Regionalstellen zu rechnen.

In erster Linie sollen die bestehenden oder in Gründung begriffenen Berufsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstellen für Invalide mit den Aufgaben und Befugnissen von Regionalstellen im Sinne der Invalidenversicherung betraut werden. Bereits heute bilden die bestehenden und in Gründung begriffenen Stellen ein Netz, das praktisch fast die ganze Schweiz überdeckt. Die Umwandlung dieser Institutionen zu Organen der Invalidenversicherung wird keine großen Schwierigkeiten bieten. Die Regionalstellen können ihren Träger in seiner bisherigen Rechtsform beibehalten. Nach Gesetz sind zur Errichtung und Führung einer Regionalstelle befugt die Kantone oder gemeinnützige private Organisationen. Für die Erteilung der Bewilligung ist der Bundesrat zuständig, der voraussichtlich das Eidgenössische Departement des Innern mit dieser Aufgabe betrauen wird.

Hinsichtlich Erfüllung ihrer Aufgaben als Durchführungsorgane der Versicherung unterstehen die Regionalstellen der Aufsicht des Bundesrates bzw. des Bundesamtes für Sozialversicherung. Gestützt auf das Weisungsrecht können den Regionalstellen Richtlinien für die Ausübung ihrer Tätigkeit erteilt werden.

Was die Behandlung von Einzelfällen anbelangt, arbeitet die Regionalstelle nach Weisungen der zuständigen Invalidenversicherungs-Kommission. In fachtechnischer Hinsicht ist der Leiter der Regionalstelle dabei

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nicht dem Träger, sondern direkt den Organen der Versicherung verantwortlich.

Demgegenüber obliegt dem Träger der Regionalstelle die Aufsicht in administrativer Hinsicht. Die Aufgabe des Trägers bzw. Gründers der Regionalstelle besteht zunächst darin, ein Statut aufzustellen, worin er sich verpflichtet, eine Regionalstelle im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes zu führen. Außerdem hat er eine Aufsichtsstelle einzusetzen, die bei einem kantonalen Träger mit dem Regierungsrat oder einem Departement, bei einer interkantonalen Vereinbarung mit der Konkordatskommission und bei einem Verein mit dem Vereinsvorstand identisch sein kann. Die Aufsichtsfunktion dieses Organs erstreckt sich nicht auf die sachliche Geschäftstätigkeit (Behandlung der Fälle), sondern auf administrative Fragen, soweit diese nicht bundesrechtlich geregelt werden. Zu dieser administrativen Aufsicht gehören insbesondere

- die Bestimmung des Sitzes;

die Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten und deren Einrichtung;

- die Wahl des Leiters sowie des weiteren Personals der Regionalstelle;

- die disziplinarischen und administrativen Regelungen (z. B. Büro-

stunden, Ferien, Lohnfragen).

Die Kosten der Regionalstelle werden, soweit ihre Aufwendungen im Rahmen der Aufgaben als Durchführungsorgan der Versicherung notwendig sind, von der Versicherung gedeckt.

*

Die in der Invalidenversicherung vorgesehene Organisation darf als wohlabgewogener Kompromiß bezeichnet werden. Die Mitwirkung der bestehenden Institutionen ist bis zu einem verwaltungsmäßig noch zu verantwortenden Ausmaß gewährleistet. Daneben verfügt die Versicherung über ein Minimum an eigenen Instrumenten. Eine solche Konzeption verlangt höchste Bereitschaft aller mitarbeitenden Stellen. In besonderem Ausmaß trifft dies auf die Regionalstellen zu.

35

Die Versicherungspflicht im Lichte der EVG-Praxis

(Fortsetzung)

2. Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz nennt das Gesetz als besonderen Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Nach Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b, AHVG sind auch natürliche Personen obligatorisch versichert, die ohne Wohnsitz in der Schweiz daselbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Erwerbstätigkeit gilt somit nur für jene Personen als Unterstellungskriterium, die nicht gemäß Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a, AHVG bereits kraft Wohnsitzes obligatorisch versichert sind. Vorbehalten bleiben allfällige von diesem Grundsatz abweichende Vorschriften der von der Schweiz ratifizierten Sozialversicherungsabkommen. Danach sind gegebenenfalls vom einzelnen Staatsvertrag erfaßte Personen der obligatorischen AHV auch dann nicht zu unterstellen, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt namentlich für die von einem im Ausland domizilierten Arbeitgeber in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer, für in der Schweiz beschäftigte Bedienstete ausländischer Transportunternehmungen, öffentlicher Verwaltungsbetriebe sowie von diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz.

a) Der Begriff der Erwerbstätigkeit

Das Gesetz umschreibt den Begriff der Erwerbstätigkeit nicht. Er ist daher anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu ermitteln. Dabei sei vorweg festgestellt, daß es für die begriffliche Umschreibung der Erwerbstätigkeit nicht darauf ankommen kann, ob sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer in der Schweiz erwerbstätigen Person im In- oder Ausland befindet. Dies will besagen, daß die Grundsätze, die das Gericht im Falle der in der Schweiz wohnhaften und erwerbstätigen Personen bezüglich der Erwerbstätigkeit ausgebildet hat, ebenfalls auf Personen mit Wohnsitz im Ausland und Erwerbstätigkeit in der Schweiz anwendbar sind. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, ist als Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV grundsätzlich jede Tätigkeit zu betrachten, aus der Einkünfte resultieren (Urteile i. Sa. E. F., vom 17. Januar 1953, ZAK 1953, S. 113; i. Sa. D. H., vom 2. Februar 1953, ZAK 1953, S. 219). Wesentlich ist nach der Recht-

vgl. ZAK 1959, S. 231 ff.

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sprechung der Kausalzusammenhang zwischen einer Tätigkeit und dem Zufließen geldwerter Leistungen. Nach der Auffassung des Gerichtes braucht mit dem Begriff der Erwerbstätigkeit keineswegs die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes gemeint zu sein, sondern es genügt eine erwerbliche Tätigkeit im weitesten Sinne des Wortes (vgl. Urteil vom 2. Februar 1951, i. Sa. L. Z., ZAK 1951, S. 167). Nicht von Bedeutung für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist gemäß der Rechtsprechung auch die Art und das Ausmaß der Tätigkeit, die Intensität der zur Einkommenserzielung aufgewendeten persönlichen Arbeit (EVG i. Sa. L. H., vom 22. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 79; i. Sa. S. G., vom 18. Februar 1952, ZAK 1952, S. 270). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Gericht im weitern folgerichtig festgestellt (vgl. Urteil vom 2. Februar 1953 i. Sa. D. H., ZAK 1953, S. 219), daß es nicht darauf ankommen könne, ob die Tätigkeit überhaupt nicht oder nicht vorwiegend mit Erwerbsabsicht ausgeübt werde, beispielsweise weil ideelle oder gemeinnützige Zwecke im Vordergrund stehen. Unerheblich ist auch, ob die Tätigkeit freiwillig oder in Ausübung einer vertraglichen Verpflichtung ausgeübt wird. Gleichgültig für die obligatorische Unterstellung einer Person auf Grund von Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b, AHVG dürfte im weitern sein, ob es sich bei der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit um eine Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit handelt.

b) Erwerbstätigkeit und Einkommensrealisierung

Es kann in diesem Zusammenhang die Frage gestellt werden, ob schon die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an sich unbekümmert um die Realisierung eines Einkommens -für die Anwendung der Vorschrift von Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b, AHVG genügt. Es sind die wohl seltenen Fälle zu erwähnen, wo eine im Ausland domizilierte Person in der Schweiz zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt, daraus jedoch keinerlei Einkommen erzielt. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung allein wäre der Einbezug einer Person in die obligatorische Versicherung nicht zum vorneherein als unmöglich zu betrachten (Art. 1, Abs. 11, lit. b, AHVG). Bis heute mußte das Eidgenössische Versicherungsgericht zu dieser Frage nicht Stellung nehmen. Das Problem dürfte -wie bereits erwähnt in der Praxis nicht von Bedeutung sein.

Dagegen kann es im Falle der obligatorischen Unterstellung einer Person auf Grund einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht darauf ankommen, wann und wo das aus der Tätigkeit erzielte Einkommen realisiert wird. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neuern Entscheid bezüglich eines Unselbständigerwerbenden

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erklärt hat, wird auf die Erhebung von Beiträgen vom Salär eines Arbeitnehmers, dessen Tätigkeit oder Wohnsitz vor der Zahlung - d. h. also vor der Realisierung des Einkommens aufgegeben wurde, nicht verzichtet. Ebenso lasse sich dem AHVG keine Bestimmung entnehmen, die es verbieten würde, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach Aufgabe des Wohnsitzes und der Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu erfassen, wenn es aus einer Tätigkeit in der Schweiz herrührt und der Selbständigerwerbende im Zeitpunkt seiner Tätigkeit in der Schweiz wohnte.

c) Unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Für die Unterstellung einer Person unter die obligatorische Versicherung gemäß Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b, AHVG ist es unerheblich, ob sie in der Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Während aber bei Unselbständigerwerbenden mit Wohnsitz im Ausland die Tätigkeit in der Schweiz regelmäßig auch einen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt, ist dieses Moment bei den Selbständigerwerbenden nicht unbedingt erforderlich. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt entschieden, daß im Ausland wohnhafte Teilhaber von Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften mit Sitz in der Schweiz auch dann obligatorisch versichert sind, wenn sie sich nicht persönlich in der Schweiz aufhalten und an der Geschäftsführung nicht teilnehmen (Urteile i. Sa. L. II., vorn 22. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 79;

i. Sa. M. Y., vorn 16. Februar 1950, ZAK 1950, S. 161; i. Sa. S. G., vom 18. Februar 1952, ZAK 1952, S. 270). Es genüge in solchen Fällen die bloße Befugnis zur Einflußnahme auf den Geschäftsbetrieb in der Schweiz, um die obligatorische Versicherungspflicht des im Ausland wohnhaften Teilhabers zu begründen; auch wenn sich dieser darauf beschränke, die Vorkehren der Geschäftsführung stillschweigend zu genehmigen, oder wenn er dank der modernen Uebermittlungstechnik auf Distanz disponiere, so sei dieses Verhalten als Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b, AHVG zu betrachten. Zu beachten ist, daß die Umschreibung der nach Steuerrecht pfliehtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland für die Bestimmung der gemäß AHV-Recht obligatorisch versicherten Personen nicht maßgebend sein kann.

3. Im Ausland erwerbstätige Schweizerbürger

Im Ausland niedergelassene und erwerbstätige Personen sind, allfällige staatsvertragliche Bestimmungen vorbehalten, nicht obligatorisch versichert. Eine Ausnahme besteht gemäß Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c,

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AHVG lediglich für diejenigen Schweizerbürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte bis heute nur vereinzelt zu dieser Vorschrift Stellung zu nehmen. In einem nicht publizierten Entscheid vom 12. Oktober 1949 i. Sa. F. M. hat das Gericht ausgesprochen, der direkten Entlöhnung durch den Arbeitgeber in der Schweiz sei die Zahlung des Lohnes durch einen Dritten im Ausland aus Mitteln, die der in der Schweiz domizilierte Arbeitgeber im Ausland besitzt, gleichzustellen. Damit hat es die Zugehörigkeit eines derart entlöhnten Schweizers im Ausland zur obligatorischen AHV bejaht. Ein weiterer Fall betraf einen Schweizer, der als Geschäftsführer in der ausländischen Filiale einer in der Schweiz domizilierten Unternehmung tätig war. Das Gericht hat mit Rücksicht darauf, daß die Lohnzahlung regelmäßig durch die Gesellschaft in der Schweiz erfolgte, erkannt, beitragspflichtiger Arbeitgeber sei die Unternehmung in der Schweiz und nicht der von ihr abhängige Filialbetrieb im Ausland. Eine Befreiung des Unternehmens in der Schweiz von der AHV-Beitragspflicht als Arbeitgeber wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Firma in der Schweiz die Lohnzahlungen auf Rechnung eines Dritten geleistet hätte, der Arbeitgeber und damit eigentlicher Lohnschuldner des Filialleiters gewesen wäre (Urteil i. Sa. R. E., vom 22. März 1954, ZAK 1954, S. 225). Daraus folgt, daß die Voraussetzung für die Unterstellung eines Schweizerbürgers im Sinne von Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c, AHVG dann als erfüllt zu betrachten ist, wenn dieser im Ausland für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig ist und die Lohnzahlung zu dessen Lasten erfolgt. Zur Frage, ob die erwähnte Vorschrift auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Schweizerbürger im Ausland nur zum Teil durch den Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt wird oder noch eine anderweitige Beschäftigung ausübt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bis heute nicht Stellung genommen.

II. Das Beitragsobjekt

Das AHVG selbst grenzt in räumlicher Hinsicht das Beitragsobjekt nicht ab. Indessen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, grundsätzlich schulde eine erwerbstätige Person, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz habe, AHV-Beiträge von ihrem gesamten Erwerbseinkommen, gleichgültig, ob sie dieses in der Schweiz oder im Ausland in selbständiger oder unselbständiger Stellung erziele. Das Gericht hat Artikel 6, Absatz 1, AHVV, der auch das Auslandseinkom-

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men als Beitragsobjekt behandelt, ausdrücklich als gesetzeskonform erklärt (vgl. Urteile i. Sa. F. 5., vom 31. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 118, und i. Sa. R. N., vom 22. März 1957, ZAK 1957, S. 314). Soweit es sich um im Ausland erzieltes Einkommen handelt, ist allerdings jeweilen zu prüfen, ob nicht eine vom AHVG abweichende staatsvertragliche Norm anzuwenden ist, da zur Vermeidung von Doppelversicherung in den zwischenstaatlichen Abkommen der Geltungsbereich der beidseitigen nationalen Gesetzgebungen abweichend von der innerstaatlichen Ordnung umschrieben sein kann. Für das AHV-Recht nicht entscheidend sei auch die steuerliche Behandlung des Auslandseinkommens, da das Steuerrecht lediglich für die sachliche, nicht aber auch für die räumliche Begrenzung des Beitragsobjektes maßgebend sei. So könne es für die Frage der Beitragspflicht insbesondere nicht auf allfällige von der Schweiz abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen ankommen (Urteil i. Sa. F. 5., vom 31. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 118). Dabei dürfte es im Prinzip gleichfalls unerheblich sein, ob das Auslandseinkommen in die Schweiz transferierbar ist oder nicht. Diese Grundsätze gelten auch für nichterwerbstätige Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz. Für die Bemessung der Beiträge solcher Personen ist folglich das gesamte Renteneinkommen und Vermögen in der Schweiz und im Ausland zu berücksichtigen.

Ist dagegen eine im Ausland wohnhafte Person gleichzeitig im Ausland und in der Schweiz erwerbstätig, so können nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes AHV-Beiträge nur von dem in der Schweiz erzielten Einkommen erhoben werden. Nach Sinn und Zweck von Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b, AHVG unterliege daher lediglich das in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen der AHV-Beitragspflicht, während das von einem festen Mittelpunkt im Ausland aus erworbene Einkommen ausgeschlossen sei (Urteil i. Sa. C. B., vom 13. Februar 1956, EVGE 1956, S. 33). (Fortsetzung folgt)

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Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der AHV'

Stand: 1. August 1959

1. Die Gesetzgebung des Bundes

Bundesgesetze

Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 1946 (ES 8, S. 447)2, abgeändert durch Bundesgesetze vom 21. Dezember 1950 ((AS 1951, S. 391), 30. September 1953 (AS 1954, S. 211), 22. Dezember 1955 (AS 1956, S. 651) und 21. Dezember 1956 (AS 1957, S. 122).

Bundesbesehluß über die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel (Alters- und Hinterlassenenfürsorge), vom 8. Oktober 1948 (AS 1949, S. 77), verlängert und abgeändert durch Bundesbeschlüsse vom 5. Oktober 1950 (AS 1951, S. 33) und 30. September 1955 (AS 1956, S. 122) und

Oktober 1958 (AS 1959, S. 77).

2. Erlasse des Bundesrates

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom 31. Oktober 1947 (ES 8, S. 504), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 20. April 1951 (AS 1951, S. 394), 30. Dezember 1953 (AS 1954, S. 219) und 10. Mai 1957 (AS 1957, S. 406).

Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission, vom 12. Dezember 1947 (ES 8, S. 576).

Vollzugsverordnung zum Eundesbeschluß über die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel, vom 28. Januar 1949 (AS 1949, S. 84).

' Die unter Ziffer 1-11 aufgeführten Texte sind beim Drucksachen - bureau der Bundeskanzlei , die unter Ziffer III aufgeführten beim Bundesamt für Sozialversicherung erhältlich.

2 Abkürzungen: AS = Sammlung der eidgenössischen Gesetze

(Amtliche Sammlung) 1948 ff.

ES = Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947

BB1 = Bundesblatt

ZAK = Zeitschrift für die Ausgleichskassen

41

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge, vom 14. März 1952 ((AS 1952, S. 281), abgeändert durch Bundesratsbeschluß vom 10. Mai 1957 (AS 1957, S. 414).

Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Januar 1953 (AS 1953, S. 16).

Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen, vom 16. Januar 1953 (AS 1953, S. 32).

Verordnung über die freiwillige AHV für Auslandschweizer, vom 9. April 1954 (AS 1954, S. 524).

3. Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes über die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals in der AHV, vom 10. März 1948 (ZAK 1948, S. 137).

Reglement für die Eidg. Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 1948, erlassen vom Eidg. Finanz- und Zolldepartement (AS 1949, S. 994).

Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements betr. die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei-Industrie tätigen Personen im Rahmen der AHV, vom 21. Juni 1949 (AS 1949, S. 560).

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidg. Finanz- und Zolldepartement (AS 1951, S. 994).

Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse, vom 12. November 1952, erlassen von der Rekurskommission für die Schweizerische Ausgleichskasse (AS 1953, S. 64).

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (BB1 1953 1, S. 85).

Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über die Berechnung des für die AHV maßgebenden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe, vom 31. Dezember 1953 ((AS 1954, S. 225).

Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über Maßnahmen zur Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen in der AHV, vom 22. November 1954 (AS 1954, S. 1174).

42

Verfügung des Eidg. Departements des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge), vom 19. Januar 1955 (AS 1955, S. 102).

Verfügung des Eidg. Departements des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen), vom 19.Januar 1955 (AS 1955, S. 103), durch Verfügung vom 3. November 1958 um ein Jahr verlängert (AS 1958, S. 1004).

Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnis A. Isler sei.», vom 9. März 1956, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, S. 582).

Geschäftsreglement für die eidg. AHV-Kommission, vom 10. April 1956, erlassen von der eidg. AHV-Kommission (ZAK 1956, S. 304).

Verfügung des Eidg. Departements des Innern über die Gewährung von Uebergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, S. 579).

II. Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen

Frankreich Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949 (AS 1950,

5. 1133).

Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950, S. 1145).

Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS 1953, S. 99).

Oesterreich Abkommen über Sozialversicherung, vom 15. Juli 1950

(AS 1951, S. 787).

Verwaltungsvereinbarung, vom 10. Mai 1951 (AS 1951, S. 798).

Rheinschiffer Internationales Abkommen über die soziale Sicherheit

der Rheinschiffer, vom 27. Juli 1950 (AS 1953, S. 518). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Mai 1953 (AS 1953, S.533).

Bundesrepublik Abkommen über Sozialversicherung, vom 24. Oktober Deutschland 1950, (AS 1951, S. 935).

Verwaltungsvereinbarung, vom 21. September 1951 (AS 1951, S. 951).

Notenwechsel vom 14. September 1955 (AS 1955, S.837).

Notenwechsel vom 3. Oktober 1955 / 11. Januar 1957 (AS 1957, S. 67).

43

Flüchtlinge Internationales Abkommen über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge, vom 28. Juli 1951 (AS 1955, S. 443).

Italien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Oktober

1951 (AS 1954, S. 24).

Verwaltungsvereinbarung, vom 8. Februar 1955 (AS 1955, S. 489).

Belgien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952

(AS 1953, S. 928).

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953, S. 938).

Großbritannien Abkommen über Sozialversicherung, vom 16. Januar

1953 (AS 1954, S. 999).

Verwaltungsvereinbarung, vom 1. September 1954 (AS 1954, S. 1014).

Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954

(AS 1955, S. 283).

Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, S. 769).

Liechtenstein Abkommen über die AHV, vom 10. Dezember 1954 (AS

1955, S. 519).

Verwaltungsvereinbarung, vom 6. April 1955 (AS 1955, S. 528).

Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember

1954 (AS 1955, S. 758).

Luxemburg Abkommen über Sozialversicherung, vom 14. November

1955 (AS 1957, S. 283).

Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Februar 1957 (AS 1957, S. 295).

Niederlande Abkommen über Sozialversicherung, vom 28. März 1958

(AS 1958, S. 1019).

Verwaltungsvereinbarung, vom 28. März und 3. Juni 1958 (AS 1958, S. 1085).

III. Die wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, Dezember 1952.

Nachtrag vom 12. Juni 1957. Zweiter Nachtrag vom 12. Juni 1959.

44

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen gemäß AHVG Art. 68, Abs. 2, vom 1. September 1954.

Wegleitung über die freiwillige AHV für Auslandschweizer, Oktober 1954.

Wegleitung über die Renten, 4. Auflage, Juni 1958.

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, Januar 1955.

Nachträge vom 25. Januar 1956 und vom 28. Januar 1958.

Wegleitung für die Steuerbehörden betreffend die Meldung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die Ausgleichskassen auf Grund der Steuerakten, April 1957.

Nachtrag vom 29. April 1959.

Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der Ausgleichskassen, vom 15. Juli 1957.

Numerierte Kreissehreiben:

Nr. betreffend

10 Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung, vom

25. November 1947 (gültig nur die Abschnitte A und C/V).

20b Der maßgebende Lohn, vom 25. November 1958.

24a Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit der Mitglieder religiöser

Gemeinschaften, vom 28. Dezember 1950.

Nachtrag vom 24. August 1955.

27 Die Ermittlung des maßgebenden Lohnes und die Abrechnung und

Zahlung der in der Heimarbeit tätigen Personen (mit Ausnahme der Stickerei-Industrie), vom 29. April 1948.

28a Das Beschwerdeverfahren vom 8. Januar 1958.

Nachtrag 1 vom 15. Juli 1958.

30 Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken, vom 24. Mai

1948.

31a Herabsetzung und Erlaß der Beiträge, vom 23. September 1950.

Nachtrag vom 30. Mai 1952.

33a Das Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahren,

vom 11. Juni 1951.

35 Die Abschreibung uneinbringlicher Beiträge und zurückzuerstatten-

der Renten, vom 4. Oktober 1948 (gültig, soweit es sich auf uneinbringliche Beiträge bezieht).

36a Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregister-

karten, vom 31. Juli 1950.

Nachtrag vom 2. Februar 1955.

45

37b Beiträge der Nichterwerbstätigen und Studenten, vom 7. Dezember

1954.

Nachtrag vom 29. Mai 1957.

40d Die Vorbereitung der Formulare für Steuermeldungen, vom 13. März

1959.

41 Die Anwendung des Art. 1 des AHVG, vom 15. März 1949.

Nachträge vom 11. Mai 1949 und 29. Dezember 1955.

43a Rückerstattung von AHV-Beiträgen wegen Entrichtung der eidg.

Couponabgabe, vom 15. November 1958.

46a Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Sozial-

versicherung vom 17. Oktober 1951, vom 28. Mai 1955.

47 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die

Sozialversicherung vom 9. Juli 1949, vom 13. Oktober 1950.

54 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozial-

versicherung vom 15. Juli 1950, vom 25. August 1951.

55 Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik

Deutschland vom 24. Oktober 1950, vom 18. Oktober 1951.

Nachtrag vom 10. Oktober 1957.

56b Die Beitragspflicht der Selbständigerwerhenden und die Festset-

zung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, vom 23. Januar 1956.

Nachtrag vom 31. Mai 1957.

57 Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländern und Staa-

tenlose, vom 17. März 1952.

Nachträge vom 30. Dezember 1957 und 20. März 1959.

58 Die Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Frank-

reich, Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland, vom 26. Dezember 1952.

59 Das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rhein-

schiffer vom 27. Juli 1950, vom 24. Juli 1953.

60 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialver-

sicherung vom 17. Juni 1952, vom 31. Oktober 1953.

61a Das Ende der Beitragspflicht, vom 13. Juni 1957.

62 Die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle durch die Revisions-

stellen, vom 22. Juli 1954.

63 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien über

Sozialversicherung vom 16. Januar 1953, vom 30. September 1954. 64 Die Verjährung der Beiträge, vom 29. Dezember 1954.

65 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozial-

versicherung vom 21. Mai 1954, vom 22. März 1955.

46

66 Das internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flücht-

linge vom 28. Juli 1951, vom 21. Mai 1955.

67 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die

AHV vom 10. Dezember 1954, vom 26. Mai 1955.

68 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozial-

versicherung vom 17. Dezember 1954, vom 30. August 1955.

69 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg über Sozial-

versicherung vom 14. November 1955, vom 8. April 1957.

70 Stipendien und ähnliche Zuwendungen, vom 19. Juni 1957.

71 Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Neben-

erwerb, vom 3. Juli 1957.

72 Aktenaufbewahrung, vom 25. August 1958.

73 Das Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über

Sozialversicherung, vom 4. Dezember 1958.

Aus den Jahresberichten 1958 der Ausgleichskassen

Erfreulicherweise durfte festgestellt werden, daß die Jahresberichte 1958 von den Ausgleichskassen pünktlich eingereicht wurden. Am Stichtag (30. April) lagen von den 105 Ausgleichskassen 101 (Vorjahr 91) Berichte vor. Von den Nachzüglern ist der letzte Bericht am 21. Mai eingetroffen.

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Die Berichterstattung kann wiederum als gut bezeichnet werden. Zwar tauchten da und dort noch einige Mängel auf, die aber alle mit Rückfragen an die betreffenden Ausgleichskassen behoben werden konnten. Die meisten Rückfragen bezogen sich auf die «geringfügigen Entgelte» und die «Stipendien». In der Regel wurde von den Ausgleichskassen darauf hingewiesen, wenn sie zu einzelnen Punkten der Richtlinien nichts zu berichten hatten.

Die Beiblätter, die jeweils gleichzeitig mit den Jahresberichten eingereicht wurden, gaben ebenfalls zu einigen Rückfragen Anlaß. Die Ziffer 6 (Abrechnungspflichtige) scheint heute noch nicht von allen Kassenleitern gleich verstanden zu werden. Ferner mußten wiederum verschiedene Additionsfehler korrigiert werden.

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Rund drei Viertel aller Ausgleichskassen meldete im Berichtsjahr keinerlei organisatorische Aenderungen. Bei den übrigen wird zur Hauptsache ein Wechsel im Kassenvorstand erwähnt. Zwei kantonale Aus-

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gleichskassen geben die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse als übertragene Aufgabe bekannt. Ebenfalls von einer kantonalen Ausgleichskasse ist als Novum die gemeindeweise Durchführung der Arbeitgeberkontrollen bekanntgegeben worden.

Die Festsetzung der Vergütungen für die übertragenen Aufgaben ist bisher nach sehr mannigfaltigen Gesichtspunkten geregelt worden. Noch oft werden die Entschädigungen einzig in Prozenten der Beiträge, der Lohnsummen, der Auszahlungen oder proportional zur Zahl der angeschlossenen Mitglieder bestimmt. Häufige Kriterien sind auch bestimmte Arbeitseinheiten, Entschädigungen pro Arbeitgeber, Bezüge, Mutationen usw., meistens in Verbindung mit einem bestimmten Grundbetrag. Vielfach werden Kriterien verschiedener Art miteinander in bestimmten Zusammensetzungen verwendet. Angesichts dieser Vielfalt, bemüht sich das Bundesamt zwecks Wahrung rechtsgleicher Behandlung aller Fälle um Anwendung einheitlicher Maßstäbe. Dabei gibt es vor allem bei kleineren Aufgaben und solchen mittlerer Größe -der Festsetzung der Entschädigung nach Arbeitseinheiten den Vorzug gegenüber derjenigen in Prozenten irgendeines Umsatzes. Auch die Entschädigungen von Abrechnungsstellen der Ausgleichskassen sollten überall nach einheitlichen Grundsätzen bestimmt werden.

Der Begriff Versicherungspflicht scheint auf Grund der gemachten Ausführungen von verschiedenen Ausgleichskassenleitern falsch verstanden und verwendet zu werden. In ihren Bemerkungen zur Versicherungspflicht berichten sie über Fragen, die größtenteils die Beitragspflicht betreffen (Dauer der Beitragspflicht, Abgrenzung des selbständigen vom unselbständigen Erwerb) oder sie verwechseln die beiden Sachgebiete. Die beiden Begriffe sind auseinanderzuhalten. Die erste Frage ist immer, ob jemand obligatorisch versichert ist oder nicht. Wer nicht versichert ist, schuldet zum vornherein keine Beiträge. Erst wenn feststeht, daß eine Person obligatorisch versichert ist, stellt sich die Frage nach der Beitragspflicht gemäß Artikel 3 AHVG. Darnach sind gewisse obligatorisch versicherte Personen von der Beitragspflicht ausdrücklich ausgenommen. Außerdem wird in dieser Bestimmung der Beginn und das Ende der Beitragspflicht umschrieben. Deshalb ist bei Auskünften über Fragen des Artikel 1 AHVG, Unterstellung oder Nichtunterstellung unter die obligatorische AHV, nicht von der Beitragssondern von der Versicherungspflicht zu sprechen. So handelt es sich auch bei der Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung gemäß Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG nicht um Befreiung von der Beitragspflicht, sondern um Befreiung von der Versicherungspflicht, von

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welcher die erstere nur eine Folge ist. Der Ausdruck Beitragspflicht ist also nur bei der Anwendung von Artikel 3 AHVG zu verwenden.

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Auf dem Beitragssektor standen für die Berichterstattung die geringfügigen Entgelte sowie die Stipendien im Vordergrund. Zum ersten Punkt meldete fast die Hälfte der Ausgleichskassen, daß sie keine bzw. nur vereinzelte Fälle im Sinne von Artikel 81JisAHVV zu behandeln hatte. Andere Ausgleichskassen befaßten sich sehr eingehend mit diesem Problem. An den gesetzlichen Bestimmungen und am Kreisschreiben Nr. 71 wurde zum Teil Kritik geübt. Dabei ist besonders auf die Schwierigkeiten in der Praxis sowie auf das umständliche Verfahren in der Anwendung hingewiesen worden. Einige Kassenleiter wiesen darauf hin, daß manche Abrechnungspflichtige es vorzogen, auf Entgelten abzurechnen, bei denen eine Befreiung von der Beitragszahlung möglich gewesen wäre.

Nur wenige Ausgleichskassen äußerten sich über die Stipendien. Immerhin besteht der Eindruck, daß sich die gesetzlichen Bestimmungen sowie das Kreisschreiben Nr. 70 ohne Schwierigkeiten in der Praxis anwenden lassen. Eine kantonale Ausgleichskasse bestätigt dies wie folgt:

«Anläßlich unserer AHV-rechtlichen Revisionen bei verschiedenen kantonalen Außenstellen sind wir bislang auf keine Zuwendungen gestoßen, die sich anhand des Kreisschreibens Nr. 70 nicht eindeutig hätten klassifizieren lassen.»

Von der Möglichkeit, sich über die Rentenberechtigung von Mutterwaisen zu äußern, hat kaum die Hälfte der Ausgleichskassen Gebrauch gemacht. Immerhin geht aus den vorhandenen Hinweisen hervor, daß die getroffene Regelung funktioniert und als gut anerkannt wird. Einige Ausgleichskassen sind der Ansicht, der Kreis der Mutterwaisen sei in Wirklichkeit größer; daher sollte bei jeder Gelegenheit in Merkblättern, Presse und Radio aufklärend gewirkt werden.

Was die Zusprechung von ordentlichen Renten an Ausländer gemäß Artikel 18, Absatz 2, AHVG anbelangt, werden ebenfalls keine Schwierigkeiten oder besondere Umtriebe gemeldet.

Ebenfalls ein gutes Echo hat die Regelung der eigenhändigen Rentenauszahlung als Lebenskontrolle gefunden. Eine Verbandsausgleichskasse beantragt, die Post sei zu veranlassen, bei der Mandatsretoure von Ehepaar-Altersrenten infolge Tod eines Ehepartners auf dem Coupon zu vermerken, welcher Ehepartner gestorben ist; dadurch erfahre die Aus-

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gleichskasse, welchem überlebenden Ehepartner die neue Rentenverfügung zuzusenden ist.

Ueber die Sozialversicherungsabkommen wurden nur kurze Bemerkungen, meistens mehr allgemeiner Natur, gemacht. Von einigen Ausgleichskassen wird jedoch speziell hervorgehoben, daß die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis keinerlei Schwierigkeiten verursache. Der Ruf nach dem Sammelkreisschreiben über sämtliche Sozialversicherungsabkommen ist auch in diesem Jahr nicht verstummt.

-x-

Zum Thema Erwerbsersatzordnung, insbesondere Prüfung der Unterlagen für das Vorliegen eines Betriebes im Sinne der Randziffer 148 f der EO-Wegleitung, meldeten die meisten Ausgleichskassen einen reibungslosen Ablauf der Geschäfte. Einige verwiesen u. a. auf die im Vorjahr gemachten Ausführungen. Wiederum sind Verbesserungsvorschläge zur Meldekarte vorgebracht worden. Da und dort wurde bemängelt, daß dem Ausfüllen der Meldekarte immer noch zuwenig Aufmerksamkeit geschenkt wird, mangels genügender Aufklärung durch die Rechnungsführer.

Ueber die Kontrollen der Zweigstellen gemäß Artikel 161, Absatz 3, AHVV hatten sich nur die kantonalen Ausgleichskassen zu äußern. Dabei konnte festgestellt werden, daß sich die Kontrollen nicht bloß auf Kontrollhandlungen erstrecken, sondern neben Beratungen, Instruktionen und Bereinigung von pendenten Fällen auch der Entgegennahme von Erfahrungen dienten, die sich aus dem direkten Verkehr mit der Bevölkerung ergeben. Grundsätzlich weichen aber die gemachten Feststellungen von denjenigen der früheren Jahre nicht ab.

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Da rund ein Drittel aller Ausgleichskassen ihre Arbeitgeberkontrollen lückenlos an Ort und Stelle durchführt, fällt für diese Gruppe die Frage der Kontrollen durch «andere Maßnahmen» gemäß Artikel 162, Absatz 1, AHVV dahin. Die übrigen Ausgleichskassen ließen sich in irgend einer Form über das Ergebnis ihrer Kontrollen vernehmen, wobei die kantonalen Ausgleichskassen über die Verhältnisse in der Landwirtschaft orientierten. Hiezu wurde u. a. folgendes erwähnt:

«Bezüglich der Landwirtschaft schaffen die für die Steuereinschätzung seitens der Ausgleichskasse abgegebenen Lohnabrechnungsbescheinigungen die Möglichkeit einer speziellen Kontrolle. Im Berichtsjahr wurden hier auf Grund der von der Steuerverwaltung eingegangenen Diffe-

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renzmeldungen 4112 Nachzahlungsverfügungen im Gesamtbetrage von 611 500 Franken erlassen.»

Vergleichsunterlagen und Hilfsmittel wie Buchhaltungsunterlagen, Lohnbücher, Rückfragen bei Steueramt und Einwohnerkontrolle usw., fanden nach wie vor Verwendung. Eine Verbandsausgleichskasse schreibt zu diesem Abschnitt: «Diese Kontrolle gibt der Kasse zudem Gelegenheit, einmal innerhalb der Kontrollperiode auch mit diesen Arbeitgebern am Schalter oder im schriftlichen Verkehr engern Kontakt, als es ihr sonst möglich wäre, aufzunehmen. Gleichzeitig läßt sich damit ein gutes Stück direkter und wirksamer Instruktion über die Pflichten des Arbeitgebers in der AHV verbinden.»

Erneut spiegeln die Berichte wider, daß sich die Ausgleichskassen, deren Zweigstellen und die Arbeitgeber mit viel Eifer und Umsicht für die Belange der AHV, der EO und der Familienzulagenordnung eingesetzt haben. Alle Beteiligten legen damit Zeugnis ab für die Bewährung der dezentralen Organisation unserer Sozialversicherungszweige.

Neue Regionalstellen für die IV

In ZAK 1957, S. 334 ff. und S. 380 ff. sowie in ZAK 1959, S. 129 ff. und 185 ff. wurde über die Organisation und Tätigkeit der in Bern, Zürich, Lausanne, Basel und St. Gallen bestehenden «Regionalstellen für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider» berichtet. Nachfolgend seien einige Ausführungen gemacht über die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet.

Tessin

Durch Staatsratsbeschluß vom 12. Dezember 1958 hat der Kanton Tessin eine kantonale Regionalstelle mit Sitz in Bellinzona geschaffen. Verantwortliches Aufsichtsorgan ist das kantonale Volkswirtschaftsdepartement. Das Mitspracherecht der privaten Invalidenfürsorge- und Selbsthilfeorganisationen ist gewährleistet durch den Beizug dieser Einrichtungen in eine Spezialkommission, welche der Regionalstelle als beratendes Organ zur Seite stehen soll. Außerdem ist eine direkte Zusammenarbeit mit den privaten Invalidenfürsorgestellen in Einzelfällen vorgesehen. Die Tätigkeit wurde am 1. Januar 1959 mit einem Berufsberater-Arbeitsvermittler aufgenommen.

In einem an alle Gemeinden des Kantons gerichteten Rundschreiben vom 13. März 1.959 wies die Regionalstelle auf die von der Invaliden-

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versicherung vorgesehenen Leistungen hin. Das Kreisschreiben nannte ferner die hauptsächlichsten Invaliditätsarten. Die Gemeinden wurden ersucht, der Regionalstelle die ihnen bekannten invaliden Personen zu melden. Hiebei handelte es sich lediglich um eine «Bestandesaufnahme» zur Abschätzung des mutmaßlichen Arbeitsanfalls der Versicherungsorgane.

Nordwestschweiz

Bereits im Sommer 1958 sind die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Baselland und Solothurn übereingekommen, für ihr Gebiet eine gemeinsame Regionalstelle zu errichten. Sie haben zu diesem Zwecke im Verlaufe des Herbstes 1958 eine interkantonale Uebereinkunft abgeschlossen. Am 13. Oktober 1958 fand die konstituierende Sitzung statt. Die Regionalstelle hat ihren Sitz in Basel. Der Vollzug der Uebereinkunft erfolgt durch eine Aufsichtskommission, die Regionalstelle und eine Kontrollstelle. Die aus sieben Mitgliedern zusammengesetzte Kommission besteht aus je einem Vertreter der Gründerkantone sowie aus drei von den kantonalen Vertretern gewählten Mitgliedern privater Invalidenorganisationen. Die Mitwirkung der privaten Organisationen erfolgt insbesondere dadurch, daß ihnen einzelne Fälle zur Abklärung und zur Vorlage von Eingliederungsvorschlägen unterbreitet werden. Ebenso kann ihnen die Ueberwachung bei der Durchführung von Maßnahmen übertragen werden.

Die Aufsichtskommission überwacht die Tätigkeit der Regionalstelle. Sie ist für den Erlaß eines Geschäftsreglements zuständig, wählt den Leiter und das übrige Personal sowie die Kontrollstelle. Soweit die durch den Vollzug der Uebereinkunft entstehenden Kosten nicht durch Bundesbeiträge gedeckt werden, haben die Kantone hiefür im Verhältnis der Wohnbevölkerung und des Umfanges der Beanspruchung der Regionalstelle aufzukommen. Die Regionalstelle hat ihre Tätigkeit im Mai 1959 aufgenommen.

Freiburg

In Zusammenarbeit zwischen dem kantonalen Sanitäts- und Sozialfürsorgedepartement und den interessierten Invalidenfürsorge- und Selbsthilfeorganisationen wurde am 19. Dezember 1958 unter dem Namen «Association fribourgeoise pour l'aide aux invalides» ein Verein gegründet zwecks Errichtung und Betrieb einer Regionalstelle für das Kantonsgebiet, mit Sitz in Freiburg. Als Mitglieder des Vereins sind in den Statuten u. a. namentlich aufgeführt der «Service social fribourgeois de

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pro Infirmis» und die «Ligue fribourgeoise contre la tuberculose». Der Vorstand zählt fünf bis sieben von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählte Mitglieder. Ein Vertreter des kantonalen Sanitäts- und Sozialfürsorgedepartements und der Regionalstellenleiter nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorstand ernennt den Leiter und das übrige Personal der Regionalstelle. Zur Prüfung der Vereinsrechnung können zwei Revisoren oder ein Treuhandunternehmen bezeichnet werden. Die Regionalstelle hat ihre Tätigkeit mit einem halbtagsweise eingesetzten Berufsberater-Arbeitsvermittler am 11. Mai 1959 aufgenommen.

Graubünden

Am 14. April 1959 wurde in Chur als Träger einer Regionalstelle der Verein «Bündnerische Regionalstelle für die berufliche Eingliederung Behinderter» gegründet. Das Tätigkeitsgebiet umfaßt den ganzen Kanton Graubünden. Als Sitz der Regionalstelle wurde Chur bezeichnet. Der auf drei Jahre gewählte Vorstand setzt sich zusammen aus vier Vertretern der öffentlichen Verwaltung, aus vier Vertretern der Fürsorge- und Selbsthilfeorganisationen sowie aus einem Vertreter des Bündner Handels- und Industrievereins. Dem Vorstand obliegt vor allem die Anstellung des Regionalstellenleiters und des übrigen Personals sowie die interne Organisation der Regionalstelle. Ihr Leiter kann zu den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Als Revisionsstelle fungiert die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. Die Regionalstelle wird voraussichtlich im kommenden Herbst ihre Tätigkeit aufnehmen.

Zürich, Glarus, Schaffhausen

Am 8. Juni 1959 haben die Kantone Zürich, Glarus und Schaffhausen gemeinsam mit privaten Fürsorge-, Selbsthilfe-, Ausbildungs- und Umschulungsinstitutionen für Invalide sowie mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aus den beteiligten Kantonen einen Verein als Träger einer Regionalstelle mit Sitz in Zürich gegründet.

Nebst der Vereinsversammlung und dem Vorstand sehen die Statuten als Organe einen leitenden Ausschuß und eine Revisionsstelle vor. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und 18 weiteren Mitgliedern. Je neun Vertreter stellen die privaten Institutionen und Organisationen sowie die Behörden und Amtsstellen. Dabei stehen dem Kanton Zürich fünf, den Kantonen Glarus und Schaffhausen je zwei Abgeordnete zu. Die privaten Fürsorge-, Selbsthilfe-, Ausbildungs- und Umschulungseinrichtungen haben Anrecht auf fünf Vorstandssitze, von denen womöglich

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zwei durch Frauen zu besetzen sind. Auf die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände entfallen je zwei Sitze. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen leitenden Ausschuß, dem der Präsident von Amtes wegen sowie je vier Vertreter der öffentlichen Hand und der privaten Organisationen angehören. Die beteiligten Kantone bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen den Präsidenten. Die Wahl des Regionalstellenleiters obliegt dem Vorstand, während das Hilfspersonal vom Ausschuß ernannt wird. Die Regionalstelle wird voraussichtlich im Herbst 1959 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Zentralschweiz

Für die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug steht die Errichtung einer Regionalstelle «Zentralschweiz» unmittelbar bevor.

Die beteiligten Kantone haben zu diesem Zwecke eine interkantonale Uebereinkunft abgeschlossen. Als Sitz der Regionalstelle ist Luzern vorgesehen. Die Kantone delegieren je einen Vertreter in eine Konkordatskommission, welche die Aufsieht über die Tätigkeit der Regionalstelle ausübt. Die Kommission wählt den Leiter und das übrige Personal sowie die Kontrollstelle.

Die Regionalstelle wird ihre Tätigkeit voraussichtlich im Herbst 1959 aufnehmen.

Genf

In Genf werden im Rahmen der kantonalen «Aide aux invalides» seit mehreren Jahren Invalide beruflich beraten und in Arbeitsplätze vermittelt. Es besteht die Absicht, auf dieser Grundlage auch in der Invalidenversicherung weiterzuarbeiten, so daß für das Gebiet des Kantons Genf mit einer eigenen Regionalstelle zu rechnen ist.

Wallis, Waadt, Neuenburg

Die Kantone Wallis, Waadt und Neuenburg sind übereingekommen, daß für ihr Gebiet unter Mitwirkung der Kantone eine gemeinsame Regionalstelle errichtet werden soll. Als deren Träger ist das «Office romand d'intgration professionnelle pour handieapbs» in Lausanne vorgesehen.

Die frühzeitige Errichtung von Regionalstellen ist für ein gutes Funktionieren der eidgenössischen Invalidenversicherung außerordentlich wichtig. Es ist daher sehr zu begrüßen, daß verschiedene Kantone und

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private Institutionen rechtzeitig an die Gründung dieser 1V-Organe herangetreten sind.

Wie unsere Uebersicht zeigt, weisen die neu errichteten oder in Gründung begriffenen Regionalstellen in ihrer organisatorischen Struktur gewisse Unterschiede auf, die zum Teil durch die Rechtsform des «Gründers» bzw. «Trägers» bedingt sind. Auch im Rahmen der Invalidenversicherung können die Regionalstellen teils durch die Kantone direkt, teils durch Vereine unter Mitwirkung der Kantone geführt werden. Da es sich bei den Regionalstellen jedoch um Versicherungsorgane handelt, werden mit Inkrafttreten der eidgenössischen Invalidenversicherung einzelne formelle Anpassungen der erwähnten Erlasse bzw. Statuten vorzunehmen sein.

Unzulässige Verwendung der Bezeichnung <AHV

In jüngerer Zeit sind verschiedene Gründerverbände von AHV-Ausgleichskassen dazu übergegangen, durch den Abschluß sogenannter Verbandsversicherungen eine zusätzliche Alters- und Hinterlassenenvorsorge für ihre Mitgliedfirmen und deren Angestellte zu schaffen. Diese private Personalfürsorgeeinrichtung, die entweder die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals vorsieht, soll den von ihr erfaßten Personenkreis gegen die Folgen von Alter, Tod und Invalidität schützen. Als Versicherungsnehmerin tritt in der Regel eine von einem oder mehreren Verbänden errichtete selbständige Stiftung auf, deren Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einer AHV-Ausgleichskasse zur Durchführung übertragen werden können. Sie schließt für die ihr angeschlossenen Verbandsmitglieder oder Verbände die Kollektivverträge mit privaten Versicherungsgesellschaften ab. Je nach Verbandsbeschluß ist die Anmeldung zur Zusatzversicherung für die Verbandsmitglieder obligatorisch oder kann auf freiwilliger Basis erfolgen.

Eine Stiftung als Trägerin der Zusatzversicherung erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung ins Handelsregister (Art. 52, Abs. 1, ZGB). Der Handelsregisterfährer ist verpflichtet, bei Entgegennahme der Anmeldung zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Eintragung gegeben sind. Insbesondere erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zulässigkeit des Namens der Stiftung, da dieser wesentlicher Bestandteil der Eintragung bildet. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift der Artikel 944 OR und 38 der Handelsregisterverordnung,

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wonach alle Eintragungen in das Handelsregister wahr sein müssen, zu keinen Täuschungen Anlaß geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen dürfen. Stiftungen, deren Namen lediglich die Kurzbezeichnung «AHV» oder die Wortverbindung «Alters- und Hinterlassenenversicherung» enthalten und nicht klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß es sich um eine private Zusatzversicherung zur Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung handelt, erfüllen diese Bedingungen nicht. Ein praktischer Fall hat dies kürzlich bestätigt. Die genannten Bezeichnungen haben sich für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung dermaßen eingebürgert, daß ihre Verwendung ohne besonderen Zusatz durch einen privaten Träger zu Verwechslungen und Unsicherheiten im Verkehr mit Amtsstellen und Publikum führen kann.

Betroffen wird auch die PTT, die kraft gesetzlicher Vorschrift gezwungen ist, bei Eröffnung einer Checkrechnung bezüglich Konto-Bezeichnung und Aufnahme in das Verzeichnis der Rechnungsinhaber auf den Handelsregistereintrag abzustellen. Bisher ist die Abkürzung «AHV» ausschließlich für Konten der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zugelassen worden. Die Führung einer solchen oder ähnlichen Bezeichnung durch eine juristische Person des privaten Rechts müßte zu Unsicherheiten bei den zuständigen Poststellen führen, was insbesondere im Hinblick auf die Sonderbehandlung, welche die AHV-Ausgleichskassen in ihrem Zahlungs- und Briefverkehr im Rahmen der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung genießen, unerwünschte Folgen haben könnte. Die Gefahr, daß der PTT geschuldete Taxen und Gebühren der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung belastet würden, ist nicht von der Hand zu weisen.

Aus diesen Gründen werden gemäß einer Anordnung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister Eintragungen von Firmen und Namen, die geeignet sind, eine Verwechslungsgefahr mit der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung herbeizuführen durch den zuständigen Handeisregisterführer gestützt auf die Artikel 944 OR und 38 der Handeisregisterverordnung zurückgewiesen. Es wäre auch nicht möglich, den AHV-Ausgleichskassen Aufgaben solcher Institutionen zu übertragen, da die gemäß Artikel 130, Absatz 1, AHVV notwendige Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährleistet ist, was bei Gefahr zu Verwechslung der übertragenen Aufgaben mit der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht zutrifft.

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Die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen der Kantone und Verbände im Jahr 1958

Im Geschäftsjahr 1958 erwuchs den Ausgleichskassen weder auf dem Gebiet der Rentenzahlung noch auf jenem des Beitragsbezuges eine außerordentliche Arbeitsbelastung wie beispielsweise im Vorjahre durch die vierte AHV-Revision. Die Zunahme der Bezüger von ordentlichen Renten, die indessen bei den kantonalen und bei einzelnen Verbandsausgleichskassen durch den Rückgang der Zahl der Uebergangsrentner teilweise kompensiert wird, entspricht dem normalen Verlauf der AI-IV. Auch die 17 weitern Aufgaben, die den Ausgleichskassen seitens der Kantone bzw. Gründerverbände neu zur Durchführung übertragen wurden, halten sich im Rahmen der bisherigen Entwicklung solcher Uebertragungen. Das Geschäftsjahr 1958 kann deshalb für die Ausgleichskassen als ein solches mit einer weitgehend normalen Arbeitsbelastung bezeichnet werden.

1. Verwaltungskosten-Ausgaben

Die Gesamtausgaben der beiden Kassengruppen, die auch die Kosten für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung, des Bundesgesetzes über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern sowie für weitere ihnen übertragene Aufgaben in sich schließen, gehen aus nachstehender Aufstellung hervor.

Verwaltungskosten-Aus gaben der Aus gleichskasscn der

Kantone und Verbände

Beträge in Franken

Ausg1e ich skassn 1958 19571958

Ausgleichskassen der Kantone 16 290 276 16 770 026 17 138 337 Ausgleichskassen der Verbände 9 574 609 10 495 104 10 969 516

Zusammen 25 864 885 27 265 130 28 107 853

Die Gesamtkosten sind gegenüber dem Vorjahr sowohl bei den Ausgleichskassen der Kantone als auch bei jenen der Verbände angestiegen. Bei den kantonalen Ausgleichskassen beläuft sich die Erhöhung auf 368 311 Franken oder 2,2 Prozent, bei den Verbandsausgleichskassen auf 474 412 Franken oder 4,5 Prozent. Die Entwicklung der Verwaltungsausgaben ist indessen bei keiner der beiden Kassengruppen einheitlich,

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indem 9 kantonale und 28 Verbandsausgleichskassen niedrigere, die übrigen 16 bzw. 50 Ausgleichskassen dagegen höhere Aufwendungen aufweisen als im Vorjahr. Die Mehrkosten sind zum Teil auf die einleitend erwähnten, von Kantonen und Gründerverbänden ihren Ausgleichskassen neu zur Durchführung übertragenen weitern Aufgaben zurückzuführen. Ihnen stehen deshalb auch erhöhte Einnahmen in Form höherer Vergütungen für übertragene Aufgaben gegenüber. Des weitern haben vorwiegend Lohnerhöhungen, höhere Sozialleistungen und Neuanschaffungen von Büroeinrichtungen zu Kostensteigerungen geführt.

Sowohl bei den kantonalen als auch bei den Verbandsausgleichskassen liegen jedoch die Mehreinnahmen aus den ihnen vom Bund sowie von den Kantonen bzw. Gründerverbänden übertragenen Aufgaben unter der aufgeführten Erhöhung ihrer Verwaltungsausgabe. Dieser Mehrbetrag entfällt somit auf die Durchführung der AHV. Es heißt dies, daß insgesamt die Kosten für die Durchführung der AHV im Jahre 1958 -trotz der 1.957 zu bewältigenden vierten AHV-Revision bei beiden Kassengruppen angestiegen sind, und zwar bei den Verbandsausgleichskassen wesentlich stärker als bei den kantonalen Ausgleichskassen.

II. Verwaltungskosten-Einnahmen

Die Verwaltungskosten-Einnahmen der beiden Kassengruppen werden in nachstehender Tabelle - unterteilt nach ihrer Art - wiedergegeben.

Bei den kantonalen Ausgleichskassen ist der im Gesamtdurchschnitt erhobene Verwaltungskosten-Beitrag gegenüber dein Vorjahr von 4,33 Prozent auf 4,29 Prozent und bei den Verbandsausgleichskassen von 2,51 Prozent auf 2,47 Prozent abgesunken. Dennoch vereinnahmten beide Kassengruppen infolge Erhöhung der abgerechneten Beitragssumme mehr Verwaltungskosten-Beiträge als 1957.

Die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV an die kantonalen Ausgleichskassen blieben in ihrem Gesamtbetrag unverändert. Dagegen sind die Vergütungen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung und des Bundesgesetzes über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern etwas zurückgegangen, weil in dem für die Festsetzung dieser Vergütungen maßgebenden Stichjahr 1956 von beiden Kassengruppen weniger Meldekarten zu verarbeiten waren bzw. von den kantonalen Ausgleichskassen weniger Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ausgerichtet wurden als 1955.

Die Erhöhung der Vergütungen für die Durchführung weiterer den Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben ist zum Teil auf die Ueber-

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tragung neuer solcher Aufgaben, zum Teil aber auch auf eine Erhöhung bisheriger Vergütungen zurückzuführen. Da stetige Anwachsen des aus erzielten Verwaltungskosten-Ueberschüssen geäuffneten Verwaltungsvermögens hat ferner sowohl bei den kantonalen als auch bei den Verbandsausgleichskassen zu einer entsprechenden Erhöhung der Zinseinnahmen geführt.

Verwaltungskosten-Einnahmen der Ausgleichskassen

der Kantone und Verbände

Beträge in Franken

Kantonale Ausgleichskassen Verbandsausgleichskassen Einnahmenarten __________ __________ __________ _________ __________ _________

1956 1957 1958 1956 19571958

Verwaltungskosten-

Beiträge der Ab-

rechnungspflichtigen 8 938 094 9 310 533 9 539 391 9 972 306 10 571 659 10 662 519 Zuschüsse aus dem

Ausgleichsfonds

der AHV 6 000 000 6 000 000 6 000 000 - - Vergütung für die

Durchführung d. EO 614 668 577 492 572 974 468 182 418 899 409 652 Vergütung für die

Durchführung

des FLG 275 50% 280 457 276 141 - - Vergütung für die

Durchführung

weiterer über-

tragener Aufgaben 803 021 934 446 1 157 047 723 856 831 395 880 942 Mahngebühren und

Bußen 202 767 213 661 202 111 237 641 252 135 246 047 Zinsen 122 079 141 307 184 410 194 294 216 615 235 660 Verschiedenes 55 274 103 964 81 930 201 417 211 438 221 757 Zusammen 17 011 406 17 561 860 18 014 044 11 797 716 12 504 191 117756 577

II!. Verwaltungskosten-Ergebnisse

Von den kantonalen Ausgleichskassen schlossen deren 23 (Vorjahr 22) ihre Verwaltungskosten-Rechnung mit einem Gesamtüberschuß von 962 546 (859 260) Franken ab, während 2 (3) Ausgleichskassen ein Verwaltungskosten-Defizit von insgesamt 86 839 (67 426) Franken aufweisen.

Bei den Verbandsausgleichskassen erzielten 69 (68) einen Einnahmenüberschuß von total 1 825 339 (2 084 792) Franken. Wie für das Vorjahr erzeigen wiederum drei Ausgleichskassen zufolge direktem Umlageverfahren einen ausgeglichenen Abschluß. Die restlichen 6 (7) Verbandsausgleichskassen schlossen ihre Verwaltungskosten-Rechnung

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mit einem Ausgabenüberschuß von insgesamt 38 278 (75 705) Franken ab. Diese Fehlbeträge sind indessen durchwegs durch kasseneigenes Vermögen gedeckt und zum Teil zur Abtragung dieses Vermögens auch gewollt. Ein beträchtlicher Teil des von den Verbandsausgieichskassen erzielten Einnahmenüberschusses wird ferner ihren Abrechnungspflichtigen nachträglich als Verwaltungskosten-Rückerstattung wieder gutgeschrieben.

IV. Verwaltungsvermögen

Die nachstehende Aufstellung erzeigt die Entwicklung des Verwaltungsvermögens der beiden Kassengruppen im Laufe der drei letzten Jahre.

Verwaltungsvermögen der Ausgleichskassen der Kantone

und Verbände

Beträge in Flanken

AusgIeic1isk ass en 1956 19571958

Ueberschuß auf Ende Jahr

Ausgleichskassen der Kantone 4 786 722 5 418 882 6 224 735 Ausgcichskassen der Verbände 9 432 456 10 161 493 10 694 184 Zusammen 14 219 178 15 580 375 16 918 919

Fehlbetrag auf Ende Jahr

Ausgleicbskassen der Kantone 563 822 404 138 358 322 Ausgleichskassen der Verbände --

Zusammen 533 822 404 138 358 322

Werden die bis Ende des Rechnungsjahres 1958 geäufneten Verwaltungskosten-Ueberschüsse in Beziehung gesetzt zum Verwaltungsaufwand 1958, so decken sie bei den kantonalen Ausgleichskassen 36,2 (32,3) Prozent und bei den Verbandsausgleichskassen 97,5 (96,8) Prozent dieses Aufwandes. Die bei den kantonalen Ausgleichskassen noch vorliegenden Fehlbeträge verteilen sich weiterhin auf sechs Ausgleichskassen. Während sie sich bei vier auf Ende 1958 um den in diesem Jahr erzielten Einnahmenüberschuß von insgesamt 132 655 Franken vermindert haben, stiegen sie bei zwei Ausgleichskassen um das bereits erwähnte Verwaltungskosten-Defizit von 86 839 Franken an.

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Bewilligung für übertragene Aufgaben

Gemäß Artikel 63, Absatz 4, AHVG und Artikel 131, Absatz 1, AHVV müssen Kantone und Gründerverbände, die ihrer Ausgleichskasse eine weitere Aufgabe übertragen wollen, die Bewilligung des Eidgenössischen Departementes des Innern einholen.

In der Praxis hat sich gezeigt, daß dieser Vorschrift nicht immer die erforderliche Beachtung geschenkt wird. Anläßlich von Kassenrevisionen werden hin und wieder Fälle von übertragenen Aufgaben festgestellt, in denen die Gesuchstellung unterlassen wurde. Manchmal werden Gesuche erst eingereicht, nachdem die Ausgleichskasse bereits mehr oder weniger lang bewilligungspflichtige Aufgaben durchgeführt hat. Andere Gesuche werden erst kurz vor Uebernahme der weiteren Aufgabe gestellt. Sind sie was öfters vorkommt zudem unvollständig, dann bedingen sie zeitraubende Rückfragen und Abklärungen, so daß die Erteilung der Bewilligung vor Inkrafttreten der übertragenen Aufgabe nicht mehr möglich ist.

In allen diesen Fällen, wo Ausgleichskassen übertragene Aufgaben ohne Bewilligung durchführen, ist ein gesetzwidriger Zustand geschaffen, der für die verantwortlichen Organe unter Umständen nachteilige Folgen haben könnte. Insbesondere laufen sie Gefahr, daß sich die Bewilligungsbehörde veranlaßt sieht, gestützt auf Artikel 131, Absatz 2, AHVV, wonach die Uebertragungsbewilligung an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann, organisatorische Umstellungen, Aenderungen von Formularen oder andere Maßnahmen im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung der AHV zu verlangen. Es können dadurch Kosten entstehen, die sich ohne weiteres hätten vermeiden lassen, wenn das Gesuch rechtzeitig eingereicht worden wäre.

Somit sind die Gesuchsteller daran interessiert, das Bewilligungsverfahren möglichst frühzeitig einzuleiten. Dabei muß allfälligen Rückfragen beispielsweise zur näheren Abklärung der Kostenfrage Rechnung getragen werden. Denn die Bewilligung sollte in jedem Fall bei Inkrafttreten der übertragenen Aufgaben vorliegen.

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Durchf iihrungsfragen

AIIV-Beiträge von Familienzulagen

Nach der geltenden, im Kreisschreiben Nr. 20b, Rz 43 bis 51, näher umschriebenen Regelung sind Familien- und Kinderzulagen vom maßgebenden Lohn nur dann ausgenommen, wenn sie

in Anwendung eines kantonalen Gesetzes und

von einer nach dem Ausgleichsprinzip arbeitenden Familienausgleichskasse gewährt werde.

Diese beiden Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit die Ausnahme vom maßgebenden Lohn erfolgen kann, also keine AHV-Beiträge von den betreffenden Entgelten entrichtet werden müssen. Sie gelten auch als erfüllt für die von Familienausgleichskassen gewährten Teile der Zulagen, die über das vorn Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen.

Dagegen gehören gemäß Rz 44 des Kreisschreibens Nr. 20b stets zum maßgebenden Lohn hierüber scheint mancherorts noch Unklarheit zu herrschen - diejenigen Teile der Zulagen, die von Arbeitgebern zu eigenen Lasten erbracht werden, selbst wenn sie nach kantonalem Familienzulagegesetz oder durch Gesamtarbeitsvertrag vorgeschrieben sind. Von solchen Leistungen haben daher die betreffenden Arbeitgeber die Beiträge zu entrichten.

Selbständiger Kommanditär Unselbständiger Komplementär

Im vorliegenden Heft sind auf Seite 332 ff. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. G., vom 29. April 1959, und in Sachen H. F., vom 20. Mai 1959, publiziert. Darin werden erstmals ein Kommanditär als Selbständigerwerbender bzw. ein Kollektivgesellschafter als Unselbständigerwerbender der Beitragspflicht unterstellt. Es erhebt sich die Frage, welche Bedeutung diesen Urteilen für die Verwaltungspraxis der AHV-Behörden zukommt.

Aus den Erwägungen des ersten Urteils ergibt sich, daß das Gericht die Unterstellung unter die Beitragspflicht als Selbständigerwerbende für richtig hält, weil der Nachweis erbracht wurde, daß die Kornmanditärin die Firma wirtschaftlich beherrscht, das finanzielle Risiko trägt und gemäß Gesellschaftsvertrag eine unbegrenzte Dispositions- und Kontrollbefugnis innehat. Aus dem zweiten Urteil geht hervor, daß

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der als Kollektivgesellschafter figurierende Sohn in Wirklichkeit intern nur die Stellung eines Arbeitnehmers besitzt. Der Nachweis stützt sich in beiden Fällen auf eine genaue Kenntnis des Innenverhältnisses anhand des Gesellschaftsvertrages.

Das heißt nun nicht, daß die Ausgleichskassen in Zukunft in jedem Fall die zwischen Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften herrschenden Vertragsverhältnisse in ihren Einzelheiten zu studieren hätten. Grundsätzlich begnügen sich die Ausgleichskassen auch in Zukunft mit der Erfassung von Teilhabern von Personengesellschaften nach dem für Dritte erkennbaren Außenverhältnis. Auf das Innenverhältnis ist nur abzustellen, soweit es den Ausgleichskassen aus irgendeinem Grund ohne besondere Ermittlungsmaßnahmen bekannt oder einredeweise von den betroffenen Versicherten geltend gemacht wird. Von einer Verallgemeinerung des Ergebnisses dieser Urteile ist somit abzusehen.

Offen geblieben ist in dem ersten Urteil die Frage, ob die als Apothekerin tätige Komplementärin als Selbständigerwerbende oder Unselbständigerwerbende zu erfassen ist. Wegen der Erfassung der Kommanditärin als Selbständigerwerbende darf nicht der Schluß gezogen werden, die Komplementärin sei deshalb als Unselbstäncligerwerbende zu betrachten. Vielmehr sind für sie unabhängig von der Erfassungsweise der anderen Teilhaberin die allgemeinen für Selbständigerwerbende geltenden Kriterien (Haftung, Dispositionsbefugnis) anwendbar. Das Beitragsstatut der Komplementärin ist also nur zu ändern, wenn auch für sie der Nachweis erbracht ist, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, unter denen sie im Innenverhältnis auf Grund vertraglicher Abmachungen tätig ist, dem Außenverhältnis nicht entsprechen.

Verrechnung von geschuldeten und bezahlten Beiträgen bei Aenderung des Beitragsstatuts

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil in Sachen W. P., vom 26. November 1956 (ZAK 1957, S. 359) u. a. zur Frage geäußert, ob die Beiträge, die ein Versicherter bisher als Selbständigerwerbender entrichtet hat, mit den Beiträgen, die für ihn auf dem gleichen Einkommen rückwirkend wegen Erfassung als Unselbständigerwerbender zu entrichten sind, verrechnet werden dürfen. Aus den Erwägungen, die das Gericht unter Ziffer 4 anstellte, ergab sich, daß es zur Verrechnung des Einverständnisses des Arbeitnehmers bedürfe.

Im vorliegenden Heft ist auf Seite 326 nun ein Urteil publiziert (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. H., vom 25. Februar 1959), das sich mit dieser Frage erneut befaßt. Aus Ziffer 5 der Erwägungen dieses Ur-

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teils ergibt sich, daß das Gericht die Notwendigkeit des Einverständnisses des Arbeitnehmers zu einer Beitragsverrechnung nicht mehr voraussetzt. Bei einer Aenderung des Beitragsstatuts für das gleiche Einkommen fällt zwar der Rechtsgrund für die Leistung persönlicher Beiträge für den Versicherten weg. Aber im Umfange des Arbeitnehmerbeitrages besteht die Beitragspflicht weiter; deshalb erfährt die Erfüllungspflicht des Arbeitgebers im Umfange des Arbeitnehmerbeitrages eine Verminderung. Demzufolge dürfen die Ausgleichskassen die Arbeitnehmerbeiträge, soweit sie durch die Leistung des persönlichen Beitrages gedeckt sind, vom Arbeitgeber nicht mehr einfordern. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch des Arbeitnehmers besteht nur insoweit, als der von ihm geleistete persönliche Beitrag den geschuldeten Arbeitnehmerbeitrag übersteigt.

In diesem Sinne hat sich die Rechtsprechung gegenüber der bisherigen Praxis geändert.

Randziffer 295 der Rentenwegleitung

(Uebergangsrenten mit Einkommensgrenzen)

Gemäß Bundesbeschluß vom 13. Juni 1957 über eine außerordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben, kann an kriegsgeschädigte Schweizerbürger u. a. eine außerordentliche Hilfe in Form von Renten oder einmaligen Zuwendungen gewährt werden. Es kommt zuweilen vor, daß Rückwanderer, die im Genusse solcher Leistungen stehen, sich nach der Rückkehr in die Schweiz auch zum Bezuge einer Uebergangsrente mit Einkommensgrenzen anmelden. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist daher schon wiederholt angefragt worden, ob bei der Ermittlung des für die Uebergangsrenten maßgebenden Einkommens die Bezüge aus der außerordentlichen Kriegsschädenhilfe angerechnet werden.

Derartige Leistungen haben nun aber für die Empfänger den Charakter einer gehobenen Fürsorge. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Uebergangsrentnern gestützt auf Randziffer 295 der Wegleitung über die Renten nicht anzurechnen.

Prüfung der Geldbestände anläßlich der Kassenrevisionen

In Anwendung von Randziff er 38 und 45 der Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der Ausgleichskassen vom 15. Juli 1957 sind sowohl bei der unangemeldeten Hauptrevision wie bei der angemeldeten Abschlußrevision die Geldbestände und deren Uebereinstimmung mit den

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Büchern zu ermitteln. Diese Prüfungen sollen grundsätzlich am ersten Revisionstag durchgeführt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob und wie der Kassenbestand bei Abwesenheit des verantwortlichen Funktionärs aufgenommen werden soll.

Vorerst ist zu bemerken, daß je nach Umsatz und Organisation der Kasse entweder der Bestand einem Kassier-Stellvertreter übergeben oder ein Doppel des Kassenschrankschlüssels in einem versiegelten Umschlag bei einem Vorgesetzten verwahrt werden kann. Unter beiden Voraussetzungen ist es dem Revisor möglich, die erforderlichen Prüfungen auch bei Abwesenheit des Kassiers vorzunehmen. Sofern der Kassenbestand nicht übergeben wurde, wäre wenigstens für die Revision ein Stellvertreter zu bestimmen. Mit Hilfe des Schlüsseldoppels kann der Bestand geprüft werden, wobei ein Protokoll aufzunehmen und vom Stellvertreter und vom Revisor zu unterzeichnen ist. Die Verwendung des Schlüsseldoppels sowie die neuerliche Versiegelung in einem Umschlag hat mit der wünschbaren Sorgfalt zu erfolgen.

Anderseits bietet die Verschiebung der Bestandesprüfungen auf einen späteren Tag einem ungetreuen Kassier die Möglichkeit, Fehlbeträge vorübergehend zu decken. Sämtliche Geldbestände und ihre Uebereinstimmung mit den Büchern sollen deshalb zu Beginn einer Revision ermittelt werden, auch wenn der Kassier nicht anwesend ist. Der Bestandesaufnahme soll indessen der dauernd oder nur für die Revision bezeichnete Stellvertreter stets beiwohnen, damit Abweichungen gemeinsam und gleichzeitig mit dem Revisor festgestellt und nachträglich nicht bestritten werden können.

Formulare für Monatsausweis und Jahresrechnung der Ausgleichskassen

Im Zusammenhang mit der Einführung der IV und der Erhebung von EO-Beiträgen muß der bisherige Kontenplan auf den 1. Februar 1960 abgeändert werden. Dasselbe trifft für den Monatsausweis und die Jahresrechnung zu. Das Formular Monatsausweis (720.313.1d) wie das dazugehörende Beiblatt (720.313.2d) sind deshalb nur noch bis Ende Rechnungsjahr 1959 verwendbar. Auch das Formular Jahresrechnung (720.349.1d) einschließlich Beiblatt (720.349.2d) können letztmals für die Jahresrechnung 1959 benützt werden.

Der nur noch kurzfristigen Verwendungsmöglichkeit dieser Formulare ist bei einer allfälligen Nachbestellung Rechnung zu tragen. Da zudem die gegenwärtigen Lagerbestände bei der EDMZ klein sind und der Druck einer zusätzlichen, ohnehin nur kleinen Neuauflage zu vermeiden

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ist, werden die Ausgleichskassen gebeten, sich gegebenenfalls bei andern Ausgleichskassen zu erkundigen, ob diese ihnen die noch benötigte Zahl von Monatsausweisen und Jahresabrechnungen nicht zur Verfügung stellen könnten.

Auskünfte über ausländische Sozialversicherungen und über Sozialversicherungsabkommen

Die Verflechtung der Sozialversicherungssysteme einzelner Länder durch zweiseitige und mehrseitige zwischenstaatliche Vereinbarungen stellt die davon berührten Versicherten oft vor schwierige Fragen und Entscheidungen. Dabei ist es wichtig, daß die Aufklärung über die rechtlichen Verhältnisse durch die zuständige Stelle und sachgemäß erfolgt. In diesem Sinne sind zu unterscheiden:

Fragen über die Stellung ausländischer Versicherter in der schweizerischen AHV und über die Auswirkungen eines allfälligen Abkommens auf ihr Verhältnis zur schweizerischen Versicherung.

Ueher solche Fragen können die Ausgleichskassen gestützt auf die einschlägigen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung Auskünfte erteilen. Die AHV hat ein Interesse daran, daß die Versicherten ausländischer Nationalität über ihre Rechte und Pflichten möglichst umfassend aufgeklärt werden. Gute Dienste leisten dabei die vom <Koordinationsausschuß für die Aufklärung über die AHV» herausgegebenen Merkblätter (vgl. ZAK 1958, 358).

Fragen über die Stellung von Auslandschweizern sowie von schweizerischen Auswanderern oder Rücicwandercrn in den ausländischen Versicherungssystem es.

Diese Fragen sind oft sehr heikel und können nur auf Grund eingehender Kenntnisse der ausländischen Gesetzgebung manchmal sogar erst nach Rückfrage beim zuständigen ausländischen Versicherungsträger - beantwortet werden. Auskunftsuchende dieser Art sind deshalb an das Bundesamt für Sozialversicherung oder an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zu weisen.

Fragen über das Verhältnis ausländischer Versicherter zu ihrer heimatlichen Versicherung und über die Auswirkungen eines Abkommens auf ihre Stellung zu dieser.

Es ist nicht die Aufgabe der schweizerischen AHV-Organe, Ausländer über solche Fragen aufzuklären. Diese Aufklärung muß Sache der aus-

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ländischen Behörden bleiben; denn die sich stellenden Probleme können

und sollen nicht von den Versicherungsorganen eines andern Landes be-

urteilt werden. Die Ausgleichskassen werden ersucht, auskunftsuchende

Ausländer für solche Fragen an den zuständigen heimatlichen Versi-

cherungsträger oder an das Konsulat zu weisen. Nötigenfalls kann die

zuständige Stelle eines Vertragsstaates bei der Schweizerischen Aus-

gleichskasse erfragt werden.

KLEINE MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds der Die vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlas-Alters- und senenversicherung gemachten Anlagen erreichten im Hinterlassenen- zweiten Quartal 1959 insgesamt den Betrag von 156,9 versicherung Millionen Franken, wovon 1,5 Millionen auf Wieder-

anlagen entfallen.

Der Gesamtbestand aller Anlagen stellt sich am 30. Juni auf 4 861,1 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 661,8 (661,8 Stand 31. März), Kantone 782,1 (744,3), Gemeinden 640,4 (610,8), Pfandbriefinstitute 1294,1 (1 250,1), Kantonalbanken 819,5 (794,5), öffentlich-rechtliche Institutionen 11,4 (11,4) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 651,8 (631,8).

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 30. Juni 1959 auf 3,17 Prozent wie Ende des ersten Quartals.

Revision kantonaler Der Regierungsrat des Kantons L u z e r n hat mit Be-Gesetze über schluß vom 4. Juni 1959 den Ansatz der Kinderzulage, Familienzulagen die von der kantonalen Familienausgleichskasse auszu-

richten ist, auf 10 Franken im Monat für das erste und zweite und auf 15 Franken für das dritte und jedes weitere Kind festgesetzt. Die Kinderzulage betrug bisher 15 Franken für das zweite und die folgenden Kinder. Durch den gleichen Beschluß wurde der Beitrag, den die Arbeitgeber der kantonalen Familienausgleichskasse zu entrichten haben, von 1 auf 1,25 Prozent der AHVpflichtigen Lohnsumme erhöht. Der Beschluß ist auf den 1. Juli 1959 in Kraft getreten.

Das Volk des Kantons 0 b w a 1 d e n hat in der Abstimmung vom 24. Mai 1959 eine Vorlage angenommen, durch welche verschiedene Bestimmungen des Gesetzes

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über Familienzulagen für Arbeitnehmer abgeändert worden sind. Die Familienzulage besteht nunmehr in einer Kinderzulage von 12 Franken im Monat für das zweite bis und mit dem vierten Kinde und von 15 Franken für das fünfte und jedes folgende Kind. Die Kinderzulage betrug bisher 12 Franken für das dritte und die folgenden Kinder. Die Altersgrenze wurde von 15 auf 16 Jahre erhöht, um auch für 15jährige Kinder die Zulagen für die Zeit zwischen dem Schulaustritt und dem Beginn einer Berufslehre ausrichten zu können. Die Altersgrenze für in Ausbildung begriffene Kinder, die bisher 18 Jahre betrug, wurde auf 20 Jahre festgesetzt.

Gleichzeitig mit dem Ausbau der Leistungen wurden auch einige Aenderungen vorgenommen, die sich auf Grund der bisherigen Praxis als notwendig oder wünschbar erwiesen haben. So wurden Arbeitgeber für ihre im Betrieb tätigen Ehegatten und ihre Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten von der Unterstellung unter das Gesetz ausgenommen. Des weitern erfuhr die Anerkennung der privaten Familienausgleichskassen eine Erschwerung. Diese können anerkannt werden, wenn sie mindestens 200 und mehr Arbeitnehmer (bisher 100) umfassen.

Die neuen Bestimmungen sind am 1. Juli 1959 in Kraft getreten.

Personelles Der Staatsrat des Kantons Freiburg wählte in seiner Sitzung vom 24. Juli 1959 Herrn Alfred S c h u 1 e r zum Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg.

Separatdruck der Durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die In-Aenderungen von validenversicherung und ein weiteres Bundesgesetz vom AHVG und EOG 19. Juni 1959 wird (Referendum vorbehalten) eine ganze Reihe von Bestimmungen des AHVG geändert. Ebenso haben mehrere Artikel des EOG durch das Bundesgesetz vom 6. März 1959 eine Aenderung erfahren.

Das BSV veranstaltet einen Separatdruck der geänderten Bestimmungen auf losen Blättern, deren Rückseite am Rande gummiert ist, so daß die einzelnen Artikel ausgeschnitten und in die bestehenden Textausgaben eingeklebt werden können. Bestellungen für diese Separatdrucke sind bis 31. Oktober 1959 an das BSV zu richten. Die Ausgleichskassen verwenden dazu die offiziellen Bestellformulare.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit eines Inseraten-

akquisiteurs. Art. 5, Abs. 2, AHVG.

Eine Nachzahlungsverfügung über paritätische Beiträge eines bis-

her als Selbständigerwerbender behandelten Arbeitnehmers

schließt die Aufhebung der früheren rechtskräftigen Beitragsver-

fügungen in sich. Art. 97 AHVG. Grundlagen, anhand derer zu prüfen ist, ob bei einem Wechsel des

Beitragsstatuts eine Nachforderung wegen gewichtiger Beitrags-

differenz zu erheben ist. Art. 39 AHVV.

Kann der Arbeitgeber beim Antrag, die Unkostenabzüge zu erhöhen, glaubhaft machen, daß er außerstande ist, die beim Arbeitnehmer liegenden Beweismittel der effektiven Unkosten beizubringen, so obliegt es der Ausgleichskasse, die Belege beim Arbeit-

nehmer ex off iCiO zu erheben. Art. 34, Abs. 1, AHVV.

Bei der Nachforderung paritätischer Beiträge gegenüber dem Arbeitgeber eines bisher als Selbständigerwerbender behandelten Arbeitnehmers sind die von letzterem bereits entrichteten persönlichen Beiträge an die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge anzu-

rechnen (Praxisänderung) .IArt. 39 AHVV,

1. Ein Zeitschriftenverleger schloß am 1. März 1949 mit D. einen Vertrag ab. Darnach verpflichtete sich D., Inserate und sonstige bezahlte Veröffentlichungen aus der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein zu beschaffen, «die Firmen den Usancen des Gewerbes gemäß fachgerecht und seriös zu bearbeiten und zu den vom Verlag festgesetzten Tarifpreisen und -Rabatten abzuschließen». Die Rechnungsstellung an die Inserenten sowie das Inkasso waren ausschließlich Sache des Verlages, der auch das volle Risiko für den Eingang der Zahlungen trug. Als Entgelt für seine Tätigkeit stand D. eine Provision auf den von den Inserenten zu bezahlenden Preisen zu; aus dieser Provision hatte er sämtliche Unkosten einschließlich die Entschädigungen an Hilfspersonen zu bestreiten. D. war damit für den Berufungskläger offensichtlich in unselbständiger Stellung im Sinne von Art. 5 AHVG tätig. D. ist im wesentlichen einem Inseratenakquisiteur gleichzustellen, der wie ein Handelsvertreter nur in seltenen Ausnahmefällen zu den Selbständigerwerbenden gezählt werden kann (vgl. EVGE 1955, S. 20 ff.; ZAK 1955, S. 163). Entscheidend für die un-

1 vgl. Durchführungsfrage auf S. 320 des vorliegenden Heftes.

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selbständige Tätigkeit des D. fällt hier ins Gewicht, daß er kein eigentliches Unternehmerrisiko trug. Er mußte nicht für die Zahlungsfähigkeit der geworbenen Inserenten einstehen; Rechnungsstellung und Inkasso besorgte der Berufungskläger im eigenen Namen, während sich D. damit überhaupt nicht zu befassen hatte. Die Tatsache allein, daß dieser das «Risiko» lief, entsprechend dem Erfolg seiner Akquisitionstätigkeit mehr oder weniger zu verdienen, stempelt ihn nicht zum Selbständigerwerbenden; hierin liegt kein Unternehmerrisiko, sondern ein Verdienst nach Arbeitsleistung. Auch der Umstand, daß D.alle Geschäftsunkosten zu tragen hatte, vermag hieran nichts zu ändern. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte übrigens D. für den Beruf ungskläger auch die Drucklegung der Inserate zu besorgen; dabei handelte es sich um Kleinarbeit, wie sie auch von einem kaufmännischen Angestellten besorgt werden kann. Dies zeigt, daß D. mit dem Betrieb seines Auftraggebers sogar enger verbunden war als ein Handelsreisender, der regelmäßig zu den Unselhständigerwerbenden gezählt wird.

2. Von der Ausgleichskasse wurde D. während der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses als Selbständigeiwerbender behandelt. Dementsprechend bezahlte er auf dem Provisionseinkommen, wie es durch die Wehrsteuerbehörden gemeldet wurde, persönliche AHV-Beiträge. Dieser Umstand steht jedoch der nachträglichen Einforderung paritätischer Beiträge heim Arbeitgeber nicht entgegen. Es kann in dieser Hinsicht auf das Urteil vom 1. Februar 1956 i. Sa. Sch. verwiesen werden (EVGE 1956, S. 41 ff.; ZAK 1956, S. 158). Zwar war damals der Wechsel im Beitragsstatut zwischen Nichterwerbstätigem und Unselbständigerwerbendem zu beurteilen; doch gelten die grundsätzlichen Ausführungen dieses Urteils auch für den Wechsel vom Selbständigerwerbenden zum Unselbständigerweibenden: Eine Nachzahlungsverfügung über paritätische Beiträge schließt in bezug auf den Arbeitnehmer, der bisher als Selbständigerworbender behandelt wurde, eine Aenderung des Beitragsstatuts in sich. In einem solchen Falle werden die früheren rechtskräftigen Beitragsverfügungen hinfällig und an ihre Stelle tritt die Nachzahlungsverfügung; diese schließt somit ein Zurückkommen der Verwaltung auf ihre früheren Beitragsbescheide in sich. (Dagegen liegt in der Nachzahlungsverfügung entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine bloße Berichtigung [vgl. hiezu auch EVGE 1958, S. 102 ff., ZAR 1958, S. 368 ff.]; die vom Verleger geforderten Arbeitgeberbeiträge sind diesem gegenüber vorher nie geltend gemacht worden, so daß sich die Annahme einer bloßen Berichtigung verbietet.)

Ein Zurückkommen der Verwaltung auf frühere Beitragsverfügungen setzt aber nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts voraus, daß diese sich als offensichtlich falsch erweisen, weil sie sich mit einer gesetzlichen Vorschrift in Widerspruch befinden oder aber eindeutig auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruhen, und daß überdies ein praktisch ins Gewicht fallender Betrag auf dem Spiele steht (EVGE 1954, S. 200; ZAR 1954, S. 348; EVGE, 1956, S.44; ZAR 1956, S. 158). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bedarf jeweils einer näheren Prüfung. Dagegen kann keine Rede davon sein, daß die nachträgliche Einforderung paritätischer Beiträge unter den erwähnten Voraussetzungen das Gebot von Treu und Glauben verletze. Die Ausgleichskasse erhielt übrigens von der Ausgestaltung des Vertragsverhält-

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nisses zwischen dem Berufungskläger und D. erst im Laufe des Jahres 1957 Kenntnis; im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle des Jahres 1954 war hierüber nichts enthalten, so daß der Ausgleichskasse damals jegliche Unterlagen für das Eingreifen fehlten.

Nach der gefestigten Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts war es offensichtlich unrichtig, auf dem Provisionseinkommen des D. persönliche Beiträge zu erheben. Die Vorinstanz erklärt ferner, es stehe schon deshalb ein ins Gewicht fallender Betrag auf dem Spiele, weil D. als Unselbständigerwerbender nur den Arbeitnehmerbeitrag von 2 Prozent und nicht den Beitrag für Selbständigerwerbende von 4 Prozent schulde. Nachdem der Versicherte D. unangefochten als Selbständigerwerbender in Anspruch genommen wurde, kann es jedoch nicht Aufgabe der Ausgleichskasse sein, Rechte, die durch Unterlassung von Beschwerden seitens des Versicherten verloren gingen, von Amtes wegen wieder herzustellen. Ausschlaggebend in dieser Hinsicht ist vielmehr, ob sich für die Kasse wegen des Wechsels im Beitragsstatut wesentlich höhere Beiträge ergeben, d. h. ob wegen der Nachforderung von paritätischen Beiträgen im individuellen Konto des bisher als Selbständigerwerbenden erfaßten Versicherten ein wesentlich höherer Beitrag eingetragen werden kann. Diese Auffassung liegt bereits dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 1957 i. Sa. G. A. G. (ZAK 1957, S. 406) zugrunde: Dort wurde ausgeführt, es sei zu untersuchen, wieviel ein Versicherter für ein bestimmtes Beitragsjahr als Selbständigerwerbender auf Grund des Einkommens früherer Jahre gemäß Wehrsteuermeldung bezahlt habe und welche paritätischen Beiträge der Arbeitgeber für dieses Jahr auf dem laufenden Einkommen schulde; ergebe sich eine gewichtige Differenz, so ständen bedeutsame Beiträge auf dem Spiele. Es ist nun allerdings möglich, daß das laufende Einkommen, auf dem paritätische Beiträge nachgefordert werden, bereits zur Bemessung von persönlichen Beiträgen in späteren Jahren gedient hat. Werden daher paritätische Beiträge für einen längeren Zeitraum nachgefordert, so ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein ins Gewicht fallender Beitrag auf dem Spiele stehe, hierauf ebenfalls Rücksicht zu nehmen

Bei der Berechnung der nachzahlungspflichtigen Lohnsumme hat die Ausgleichskasse ohne weitere Erhebungen einen Spesenabzug von 30 Prozent bewilligt. Sie erklärte sich aber schon in ihrer Beschwerdeantwort bereit, auf den Unkostenabzug zurückzukommen, wenn vom Beschwerdeführer oder von D. -der erst von der Vorinstanz beigeladen wurde «die effektive Höhe» nachgewiesen werde. Die Vorinstanz glaubte, über die Höhe des Spesenabzuges zur Zeit nicht befinden zu müssen; die Lohnsumme, die der Berufungskläger schlußendlich auszurichten habe, sei wegen eines zwischen dem Berufungskläger und D. hängigen Zivilprozesses, worin D. die Nachzahlung von Provisionen verlangt, nicht bekannt, so daß nicht beurteilt werden könne, wie sich im Ergebnis der von der Ausgleichskasse bewilligte Spesenabzug von 30 Prozent auswirke. Demgegenüber ist festzuhalten, daß die Ausgleichskasse für einen bestimmten Zeitraum einen zahlenmäßig festgelegten Beitrag fordert. Wenn auch infolge des unerledigten Zivilprozesses mit weiteren paritätischen Beiträgen zu rechnen ist, so kann dieser Umstand doch nur eine weitere Nachzahlungsverfügung für die neuen Lohnzahlungen begründen, aber nicht

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bereits verfügte Beiträge auf zurückliegenden Auszahlungen und die in jener Zeit zugelassenen Unkosten verändern. D. behauptet unter Berufung auf die Steuerakten, die Unkosten seien höher als 30 Prozent und anerbietet sich, diese den AHV-Behörden gegenüber auszuweisen. Der angetragene Beweis muß von der Vorinstanz bzw. der Ausgleichskasse erhoben werden. Wohl richtet sich die Nachzahlungsverfügung in erster Linie gegen den Arbeitgeber. Dieser hat jedoch glaubhaft dargetan, daß es ihm unmöglich sei, hinsichtlich der Unkosten Beweismittel beizubringen. Da die Beweismittel beim Arbeitnehmer liegen, muß der beantragte Beweis dort erhoben werden. Die Erklärung der Ausgleichskasse, der Unkostenabzug werde neu geprüft, sofern der Arbeitnehmer die Spesen aus eigener Initiative belege, genügt nicht.

5. Wenn die Vorinstanz auf Grund erneuter Prüfung zum Schlusse kommt, daß der Berufungskläger für D. paritätische Beiträge nachzuzahlen habe, erhebt sich die Frage, ob die von D. bereits entrichteten persönlichen Beiträge an die vom Berufungskläger geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge angerechnet werden können. Nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 1956 i. Sa. P. (ZAK 1957, S. 359) steht einer solchen Anrechnung dann nichts entgegen, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Dies trifft hier zu, da sich D. dem dahin zielenden Begehren des Berufungsklägers nicht widersetzt. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung vertreten indessen die Ansicht, daß es zu dieser Anrechnung nicht des Einverständnisses des Arbeitnehmers bedürfe; dabei verweist das Bundesamt für Sozialversicherung auf die Urteile vom 13. Juli 1956, i. Sa. C. B. (ZAK 1957, S. 444) und vom 14. Juli 1956 i. Sa. B. (EVGE 1956, S. 174 ff. und 183 ff.; ZAK 1957, S. 450). Es erscheint daher angezeigt, die Frage einer erneuten Prüfung zu unterziehen. In den vom Bundesamt für Sozialversicherung zitierten Urteilen wird erklärt, Schuldner des Arbeitnehmerbeitrages sei der Arbeitnehmer (wobei allerdings der Ausgleichskasse gegenüber allein der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Beiträge zu entrichten). Wenn daher der Arbeitnehmer selbst der Ausgleichskasse seinen Beitrag entrichtet habe, so sei damit eine Schuld beglichen; demzufolge könne der Arbeitnehmer den Beitrag nicht mehr zurückfordern, wenn der Arbeitgeber diesen nicht schon vorher erhoben habe oder ein Nettolohn vereinbart gewesen sei. Hieraus ergibt sich in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Bundesamt für Sozialversicherung, daß im Umfang, in dem der Arbeitnehmer auf dem Lohneinkommen bereits Beiträge bezahlt hat, die Schuld des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge getilgt ist und die Arbeitnehmerbeiträge vom Arbeitgeber insoweit nicht mehr eingefordert werden dürfen. Mit der Aufhebung der Verfügung über die persönlichen Beiträge durch Aenderung im Beitragsstatut fällt wohl der Rechtsgrund für die p e r s ö n 1 i c h e Beitragsart weg. Allein es tritt im selben Augenblick die paritätische Leistungsordnung an ihre Stelle. Im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge besteht daher die gesetzliche Beitragspflicht weiter, wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung. Es handelt sich nicht um eine Rückforderung aus weggefallenem Schuldgrund und um die Neuentstehung einer andern Schuld; vielmehr erfährt die Erfüllungspflicht des Arbeitgebers für die Arbeitnehmerbeiträge im Umfang des vom Arbeitnehmer bereits Geleisteten eine Herabsetzung. An den hievon abweichenden Ausführungen des zitierten Urteils i. Sa. P. (ZAK 1957, S. 359) kann daher nicht festgehalten werden. Nachdem aber der Arbeit-

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geber sowohl für den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag erfüllungspflichtig ist, muß die Anrechnung von Beiträgen des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers die Ausnahme bilden. Sie ist auf Fälle zu beschränken, in denen nachträglich eine Aenderung des Beitragsstatuts erfolgt und der Arbeitnehmer vordem fälschlicherweise als Selbständigerwerbender Beiträge entrichtet hat. Für diese Beschränkung in der Anrechnung von Beiträgen spricht überdies der Umstand, daß der Arbeitnehmer öfters seine Beiträge nicht an diejenige Ausgleichskasse bezahlt hat, welche nachträglich die paritätischen Beiträge einfordert, so daß die vom Arbeitnehmer entrichteten Beiträge von einer Ausgleichskasse auf eine andere übertragen werden müssen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. H., vom 25. Februar 1959, Ii 142/58.)

Lizenzgebühren als zusätzlicher Arbeitslohn. Art. 7, lit. d, AIIVV.

Erfindungspatente zählen als gewerbliche oder industrielle Urheberrechte grundsätzlich zum investierten Eigenkapital des Er-

finders. Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG.

Auch im Ausland erzielte Lizenzgebühren gehören zum Erwerbs-

einkommen des Erfinders (mit Wohnsitz in der Schweiz), wenn er sich dort um die Auswertung der Erfindung bemüht. Art. 6, Abs. 1, AHVV.

H. H. ist Eigentümer eines schweizerischen Hauptpatents (scheibenförmiger Messerkopf mit auswechselbaren Messern). Im Jahre 1947 hatte er der Firma L. gegen 1 300 Franken Lizenzgebühr die Lizenz für die Schweiz für die Dauer eines Jahres erteilt. Seit Januar 1948 ist er technischer Angestellter der Lizenznehmerin bzw. der Rechtsnachfolgerin L. & Co. Nachdem im Mai 1950 zugunsten der Kollektivgesellschaft die Lizenz für die Schweiz bis Mai 1951 erneuert und die jährliche Pauschallizenz auf 2 000 Franken erhöht worden war, hat man mit Vertrag vom 19. Mai 1951 die Lizenz abermals erneuert und nunmehr eine Lizenzgebühr von 7,5 Prozent des Verkaufspreises stipuliert. Seit Februar 1955 führt H. H. als Betriebsleiter der Firma Einzelunterschrift und hat 1 500 Franken Monatslohn sowie «bis zum Erlöschen des schweizerischen Patents» Lizenzgebühren im Betrage von 5 Prozent des Verkaufspreises zu fordern. Aus den Akten erhellt mit aller wünschbaren Klarheit, daß er seit spätestens 1951 einen maßgebenden Einfluß auf die technische und kaufmännische Betriebsführung ausgeübt und sich andauernd tatkräftig für die Verwertung seines Patents eingesetzt hat. (In der Berufungsantwort schreibt der Vertreter der Kollektivgesellschaft, die beiden Gesellschafterinnen hätten weder technische noch kaufmännische Kenntnisse.) H. leitet die Fabrikation und besorgt «auch andere Arbeiten, z. B. im Außendienst», wobei ihm die mit «Geschäftsreisen und Repräsentationspflichten» verbundenen Auslagen von der Firma detailliert vergütet werden. Hatten seine Lizenzeinnahmen anfangs 1951 noch der eher bescheidenen Pauschalsumme von 2 000 Franken im Jahr entsprochen, so haben sie im Zeitraum von Januar 1952 bis November 1956 einen jahresdurchschnittlichen Betrag von rund

55 900 Franken : 5 = 11 180 Franken erreicht. Wie sehr sich H. H. persönlich

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um die Auswertung seines Patents zu bemühen trachtete, erhellt auch aus der Abfindungssumme, die er sich für den Fall einer Entlassung vor dem 11. April 1969 ausbedungen hat: Behält die Berufungsbeklagte die Lizenz bei, so schuldet sie ihm bis zum Erlöschen des schweizerischen Patents 7,5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der vorausgegangenen fünf Jahre - also des Umsatzes, den die Fima unter s e i n e r Mitwirkung zuletzt zu erzielen vermocht hat. Und verzichtet die Firma auf die Lizenz, so schuldet sie dem Lizenzgeber einen 50prozentigen Zuschlag zur Lizenzgebühr von 5 Prozent, «rückwirkend auf Vertragsbeginn bis zum Tag der Kündigung des Dienstvertrages».

Angesichts solcher Tatsachen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es wäre «wirklichkeitsfremd und gesucht», in den Lizenzgebühren der Jahre 1952-1956 Erwerbseinkommen des H. erblicken zu wollen. Vielmehr erheischt eine lebensnahe Betrachtungsweise, daß diese Bezüge als (zusätzlicher) Arbeitslohn behandelt werden.

Erfindungspatente sind gewerbliche oder industrielle Urheberrechte, die unter Umständen als gesonderte Vermögenswerte zum steuerbaren Vermögen ihres Eigentümers zählen. Sollte das schweizerische Patent während der Jahre 1952-1956 einen Wehrsteuerwert gehabt haben, so wäre dieser als investiertes Eigenkapital des H. H. zu erachten und müßte man als Kapitalzins 41/2 Prozent von den Lizenzgebühren abziehen, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend darlegt (Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG in Verbindung mit dem analog anwendbaren Art. 18, Abs. 2, AHVV; EVGE 1957, S. 181, Erw. 3 und 1958, S. 107, Erw. 4, ZAK 1958, S. 28 ff.). Weil aber die Berufungsbeklagte keinen solchen Sachverhalt geltend gemacht hat, scheidet im vorliegenden Fall ein Kapitalzins-Abzug aus und schuldet die Arbeitgeberin 4 Prozent AHV-Beiträge von den vollen Lizenzgebühren, wie sie in der Nachzahlungsverfügung angegeben sind.

Die 5prozentigen Lizenzgebühren vom Umsatz, die H. von der Firma Gebrüder L. in Deutschland bezieht, bilden nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens. Doch sind gegenüber der Bemerkung im kantonalen Urteil, bei der Verwertung seines Patents in Deutschland arbeite er nicht selber mit, alle Vorbehalte angebracht. AHV-rechtliches Beitragsobjekt sind auch Erwerbseinkünfte, die ein laut Art. 1, Abs. 1, lit. a, AHVG Versicherter im Ausland erzielt (Art. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 6, Abs. 1, AHVV; EVGE 1949, S. 149 ff.; ZAK 1950, S. 118 ff.). Pflegt der Erfinder mit Einwilligung seiner Arbeitgeberin auch «außerdienstliche Angelegenheiten mit seinem deutschen Lizenznehmer» zu erledigen, so vermag eben der Schluß der Vorinstanz, aus Deutschland fließe ihm bloß Kapitalertrag zu, schwerlich zu überzeugen. Da eine gänzliche Loslösung des Lizenzgebers von seinem Patent nur ausnahmsweise vorkommt, könnte erst eine nähere Abklärung des Tatbestandes die Annahme von Kapitalertrag rechtfertigen. Es ist Sache der Ausgleichskasse, eine entsprechende Prüfung nachzuholen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. & Co., vom 20. Mai 1959, H 26/59.)

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II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Zur Feststellung des Beitragsstatuts der Teilhaber von Personen-

gesellschaften ist grundsätzlich auf das Außenverhältnis abzustellen außer es stehe fest, daß dieses nicht den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Art. 20, Abs. 3 AHVV 1

4. Selbständigerwerbender Kommanditär.

II. Unselbständigerwerbender Kollektivgesellschafter.

1.

Nach dem Tode des Eigentümers und Inhabers einer Apotheke, sah sich dessen Witwe, da sie nicht Apothekerin ist, gezwungen, die Führung der Apotheke einer hiezu befugten Person abzugeben. Sie ging daher mit der dipl. Apothekerin E. K. die Kommanditgesellschaft E. K. & Cie. ein. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag wurde die alleinige Führung und verantwortliche Leitung der Apotheke der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin E. K. übertragen. Die Witwe als Kommanditärin brachte Aktiven und Passiven der Apotheke mit einem beträchtlichen Aktivenüberschuß in die Gesellschaft ein; hievon ließ sie einen Teil als Kommanditsumme stehen, während der Rest als Darlehen behandelt wurde. Ferner vermietete die Witwe der Gesellschaft die Liegenschaft, in der sich die Apotheke befindet, mit allen Einrichtungen der Apotheke und übertrug ihr zugleich das Recht, deren Spezialitäten weiterhin herzustellen und zu verkaufen. Die Apothekerin verpflichtete sich, vor allen wichtigen Entscheidungen in Gesellschaftsangelegenheiten die Ansicht der Witwe einzuholen. Außer einer Entschädigung für Goodwill, einem Zins auf der Kommanditsumme und dem Darlehen, sowie einem Mietzins für die Liegenschaft ließ sich die Witwe einen Anteil am Geschäftsgewinn von 60 Prozent bis zum Betrage von 20 000 Franken und 50 Prozent auf dem Mehrbetrag einräumen. Schließlich behielt sie sich das Recht vor, bei Auflösung der Gesellschaft die Apotheke mit den Spezialitäten sowie sämtliche Waren (bewertet nach den gleichen Regeln wie bei der Gesellschaftsgründung) wieder zu übernehmen.

Eine Beschwerde der Witwe gegen die Verfügung der Ausgleichskasse, in welcher die Witwe als mitarbeitende Kommanditärin der Beitragspflicht unterworfen wurde, hieß die kantonale Rekurskommission gut. Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgender Erwägung gut:

1. Gemäß Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht «Entgelt» für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es umfaßt nach Art. 17 AHVV alles in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen. Wer das Geschäftsrisiko trägt und die betrieblichen Anordnungen trifft oder zu treffen in der Lage ist, gilt als Selbständigerwerbender und schuldet den persönlichen AHV-Beitrag vom bezogenen Betriebsertrag. Auf die Intensität der zur Einkommenserzielung aufgewendeten persönlichen Arbeit kommt es nicht an. Unter

1vgl. Durchführungsfrage auf S. 319 dieses Heftes.

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den Begriff der selbständigen Tätigkeit fällt somit die Berechtigung des Inhabers oder Mitinhabers eines Betriebes, bestimmenden Einfluß auf die Betriebsführung zu nehmen. Demgegenüber kann der bloße Kapitalgeber nicht jederzeit an der Betriebsführung teilnehmen und disponieren (vgl. EVGE 1953, S. 209, ZAK 1953, S. 421 und die dort zitierten weiteren Urteile).

Im vorliegenden Fall unterliegt es keinem Zweifel, daß die Berufungsbeklagte, wirtschaftlich im Rahmen des AHVG gesehen, als Selbständigerwerbende tätig ist. Sie hat als Kommanditärin das gesamte Gesellschaftsvermögen eingebracht, der Gesellschaft die für den Betrieb dienenden Räumlichkeiten vermietet und sich hinsichtlich der Geschäftsführung ein weitgehendes Kontrollrecht vorbehalten. Wird dieses Recht ausgeübt, dann ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin verpflichtet, bei allen wichtigen Entscheidungen die Berufungsbeklagte zu begrüßen; dies gilt nicht nur für den Abschluß von Kaufverträgen über den laufenden Bedarf hinaus und für die Aufnahme von Darlehen, sondern sogar für die Einstellung und Entlassung von Personal und für Aenderungen im Vertrieb von Spezialitäten. Zudem wird das Geschäftsrisiko weitgehend von der Berufungsbeklagten getragen. Diesem Sachverhalt entspricht es auch, daß ihr der größere Teil des aus der Apotheke fließenden Gewinnes zusteht. Ucherdies kann sie den Gesellschaftsvertrag auf 6 Monate kündigen (Art. 546 OR) und in diesem Falle die ganze Apotheke wieder an sich ziehen. Nach der Auflösung der Gesellschaft befindet sich die heutige unbeschränkt haftende Gesellschafterin praktisch in der gleichen Lage wie eine Unselbständigerwerbende nach Auflösung des Dienstvertrages. Dies zeigt, daß die wirtschaftliche Stellung der Berufungsbeklagten weitgehend derjenigen einer Geschäftsinhaberin entspricht. Nach den Akten hat denn auch die Berufungsbeklagte (die das Geschäft ihrem studierenden Sohn sichern will) die Form der Kommanditgesellschaft mit einer diplomierten Apothekerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin gewählt, um den sanitätspolizeilichen Vorschriften des Kantons zu genügen, wonach der Inhaber der Apotheke das Apothekerdiplom besitzen muß.

2. Eine unselbständige Tätigkeit der Berufungsbeklagten für die Gesellschaft ist dagegen entsprechend den Ausführungen im vorinstanziichen Entscheid nicht gegeben. Die Berufungsbeklagte hat nur ein Kontrollrecht und die Dispositionsbefugnis (die für die selbständige Tätigkeit genügen), während die für eine unselbständige Tätigkeit erforderliche Mitarbeit im Geschäft fehlt. Aus diesem Grunde kann sie für ihre Bezüge aus der Gesellschaft nur als Selbständigerwerbende beitragspflichtig sein.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat allerdings entschieden, daß ein Kommanditär entweder reiner Kapitalgeber sei, in welchem Fall seine Bezüge von der Gesellschaft beitragsfreien Kapitalertrag darstellten, oder als Unselbständiger im Dienste der Gesellschaft stehe, in welchem Fall die Bezüge zum maßgebenden Lohn gehörten, soweit sie den Zins der Kommandite oder einer allfälligen weitern Kapitaleinlage übersteigen (vgl. EVGE 1950, S. 205; ZAK 1950, S. 447; EVGE 1953, S. 121; ZAK 1953, S. 291; EVGE 1956, S.29). Der an diese Rechtsprechung angepaßte Art. 7, lit. d, AHVV (in der Fassung gemäß Bundesratsheschluß vom 20. April 1951) zählt daher das Einkommen mitarbeitender Kommanditäre zum maßgebenden Lohn. Diese Bestimmung hat jedoch die auf Grund eines Vertrages in untergeordneter Std-

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lung mitarbeitenden Kommanditäre im Gegensatz zu den bloßen Kapitalgebern im Auge. Im EVGE 1956, S. 30, wurde zwar ausgeführt, es sei möglich, daß die Stellung des mitarbeitenden Kommanditärs sich faktisch derjenigen eines Komplementärs nähere. «In solchen Fällen könnte es sich fragen, ob nicht der Gewinnanteil in Korrelation zur Gesellschaftereigenschaft stehe, während in normalen Verhältnissen die Prävalenz des Dienstvertrages bejaht werden müßte. Allein einer derartigen Unterscheidung ist der Boden schon deshalb entzogen, weil Art. 7, lit. d, AHVV eine Vermutung für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit schafft ... Maßgebend hat das externe Verhältnis zu bleiben, wonach die unbegrenzte Haftung und Befugnis, in die Geschäftsführung einzugreifen, auf die Komplementäre beschränkt bleibt.» Diese Erwägungen sind indessen ebenfalls auf Kommanditäre in abhängiger Stellung zugeschnitten. Steht nämlich eindeutig fest, daß ein Kommanditär kraft seiner Dispositionsbefugnis und seines Kontrollrechtes ausnahmsweise Selbständigerwerbender ist, so schuldet er auf dem aus der Gesellschaft fließenden Einkommen abzüglich Eigenkapitalzins den persönlichen AHV-Beitrag. In einem solchen Falle ist der übergeordnete Begriff des AHVG maßgebend; die Bestimmungen der AHVV über die Einteilung des Kommanditärs in die Gruppe der Unselbständigerwerbenden sind nur im Rahmen des Gesetzes wirksam. Wohl schließt das Zivilrecht den Kommanditär von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft aus (Art. 600 und 603 OR) und seine Haftung ist auf die Kommanditsumme beschränkt (Art. 594 und 608 OFt). Wie bereits in EVGE 1953, S. 209 (ZAK 1953, S. 421) festgestellt wurde, ist jedoch bei der Würdigung des für die Beitragsveranlagung in Betracht fallenden Tatbestandes dessen zivilrechtliche Bedeutung nur unter Wahrung der AHV-rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Für die Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sind nicht privatrechtliche Begriffe ausschlaggebend, sondern es kommt AHV-rechtlich auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten, namentlich auf die ökonomischen Funktionen der Leistungen an. Soweit Leistungen gemäß diesen Kriterien offensichtlich Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstellen, müssen sie als solches erfaßt werden.

3. Nach dem Gesagten schuldet somit die Berufungsbeklagte seit dem 1. Mai 1954, d. h. seit der Gründung der Kommanditgesellschaft, auf ihren Bezügen aus der Gesellschaft abzüglich Eigenkapitalzins den persönlichen AHV-Beitrag von 4 Prozent. Die Festsetzung dieser Beiträge ist zunächst Sache der zuständigen Ausgleichskasse.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. G., vom 29. April 1959, H 137/58.)

Lii

Der im Jahre 1953 verstorbene Inhaber eines Transportgeschäftes hatte mit letztwilliger Verfügung seiner Ehefrau im Sinne von Art. 473 ZGB die lebenslängliche Nutznießung am gesamten Nachlaß zugewendet. Die Hinterbliebenen anerkannten die Rechtsgültigkeit des Testaments und gründeten am 26. November 1953 unter dem Namen «F.'s Erben» eine Kollektivgesellschaft, die das vom Verstorbenen geführte Transportgeschäft per 11. Mai 1953 übernahm und weiterführte.

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Gesellschafter sind die Witwe und die Kinder. Erstere führt im Namen der Kollektivgesellschaft Einzelunterschrift. Die Kinder sind nicht zeichnungsberechtigt. Jeder Gesellschafter bezieht für seine Tätigkeit im Unternehmen ein Honorar. Dessen Höhe wird in einer speziellen Vereinbarung festgelegt. Der Reingewinn fällt gemäß letztwilliger Verfügung der Witwe zu. Es steht der Nutznießer in frei, den Gewinn zu beziehen oder aber ihn stehen zu lassen, oder gegebenenfalls andere Gesellschafter am Gewinn partizipieren zu lassen. Die Vereinbarung hielt in allen Teilen rückwirkend Kraft auf 11. Mai 1953 und wurde auf fünf Jahre fest abgeschlossen.

Am gleichen Tag schlossen die Witwe und die drei älteren Kinder ein Zusatzabkommen, wonach die Gesellschafter W. F. und H. F. einen monatlichen Barlohn von 450 Franken erhalten, sofern sie in der Firma ausschließlich tätig sind. Mit Verfügung teilte die Ausgleichskasse dem H. F. im Jahre 1953 mit, sie schätze auf Grund der Angaben der Firma sein mutmaßliches Einkommen in der Zeit vom 1. Juni 1953 bis 31. Dezember 1955 auf 3 800 Franken im Jahr. Nach Kenntnis der Steuertaxation schrieb die Ausgleichskasse dem H. F. im Jahre 1957, sie sehe sich genötigt, für das Jahr 1955 eine Nachforderung zu stellen, da sich ergeben habe, daß die seinerzeitigen Angaben über den mutmaßlichen Erwerb zu niedrig gehalten gewesen seien. Gleichzeitig forderte die Kasse vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 1956 einen persönlichen AHV-Beitrag von 220 Franken und für das Jahr 1957 einen solchen von 165 Franken, für beide Jahre ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von 5 524 Franken im Jahr.

Die Beschwerde des H. F. entschied die kantonale Rekurshohörde dahin, der Rekurrent habe während der Dauer seiner Tätigkeit im Betrieb der Kollektivgesellschaft offenbar nur die Stellung eines Angestellten gehabt. Nach Maßgabe von Art. 20, Abs. 1, AHVV sei die Mutter des Rekurrenten als Betriebsinhaberin und demgemäß als abrechnungspflichtig zu erachten. Mit Berufung beantragte ein Rechtsanwalt namens der Firma «F's Erben», es sei H. F. in gleicher Weise wie die übrigen Teilhaber der Kollektivgesellschaft als Selbständigerwerbender zu erfassen. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:

Für die Selbständigerwerbenden gilt nach AHV-Recht nicht das gleiche Beitragssystem wie für die lJnselhständigerwerbenden. Diese schulden grundsätzlich nur den Arbeitnehmerbeitrag von 2 Prozent, der ihnen normalerweise direkt vom Lohn abgezogen wird, wogegen die Selbständigerwerbenden den vollen, in Art. 8 AHVG erwähnten Beitrag und, sind sie gleichzeitig Arbeitgeber, zusätzlich den Arbeitgeberbeitrag von 2 Prozent zu entrichten haben.

Nach der Praxis gilt als Selbständigerwerbender, wer das Geschäftsrisiko trägt und die betrieblichen Anordnungen trifft oder zu treffen in der Lage ist. Auf die Intensität der zur Einkommenserziehung aufgewendeten persönlichen Arbeit kommt es nicht an. Vielmehr unterliegt grundsätzlich das gesamte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit fließende Einkommen nach Maßgabe von Art. 17 und 18 AHVV der Beitragspflicht.

Stirbt der Inhaber eines Gewerbebetriebes und bewirtschaften seine Erben das zur Erbschaft gehörende Unternehmen gemeinsam weiter, so ist in der Regel jeder von ihnen für seinen Anteil am Gesamteinkommen nach Maßgabe von Art. 8 und 9 AHVG beitragspflichtig. Ob die Gemeinschaft in die

78

Rechtsform einer juristischen Person gekleidet wird oder nicht, ist nicht von Belang. Dagegen ist für die Erfassung der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als Selbständigerwerbende Voraussetzung, daß sie --ähnlich wie dci' Inhaber einer Einzelfirma - das Betriebsrisiko tragen und die Möglichkeit haben, sich maßgebend an der Geschäftsführung -sei es richtunggebend, sei es kontrollierend - zu betätigen. Dabei wird nicht so sehr auf die zivilrechtliche Form, in der das Rechtsverhältnis gekleidet ist, abgestellt, als auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Weisen diese eindeutig darauf hin, daß den Teilhabern jede Einflußnahme auf den Geschäftsbetrieb verwehrt ist und daß die ihnen verabfolgte Entschädigung lediglich eine Art Lohn darstellt, so sind sie - ungeachtet der nach außen bekundeten Vertragsform - AHVrechtlich den Unselbständigerwerhenden gleichzustellen. Damit will nicht etwa gesagt sein, daß die AHV-Behörden verpflichtet wären, über die nach außen kundgegebene Vertragsform hinweg von sich aus die internen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erforschen. Besteht z. B. eine Kollektivgesellschaft, so drängt sich die Vermutung auf, daß die Bezüge, die die Gesellschaft ihren Teilhabern entrichtet, Ausfluß selbständiger Erwerbstätigkeit innerhalb der Gesellschaft sind, und zwar auch dann, wenn die Bezüge nicht ehre> weiteres als eigentliche Gewinnanteile erkennbar sind. Weichen aber die wirtschaftlichen Gegebenheiten eindeutig von den Verhältnissen ab, wie sie üblicherweise mit der gewählten Rechtsform verknüpft sind, so darf die aus der Vertragsform abgeleitete Vermutung als zerstört erachtet werden.

Um solche Ausnahmeverhältnisse handelt es sich im vorliegenden Fall. Aus den Akten erhellt mit genügender Klarheit, daß H. F. während der Zeit, da er der Kollektivgesellschaft F's Erben als Teilhaber angehörte, von jeder Gewinnbeteiligung ausgeschlossen war, gibt doch seine Mutter zu, daß sie die Nutznießung am gesamten Einkommen und damit auch am vollen Geschäftsgewinn der Firma wirklich hatte. H. F. hatte auch nicht etwa auf Grund des Gesellschaftsvertrages ein Anrecht darauf, sich in der Firma zur Erzielung eines persönlichen Einkommens zu betätigen. Es bedurfte hiefür einer eigentlichen Anstellung durch die Mutter, die als alleinige Geschäftsführerin über Anstellung oder Nichtanstellung ihrer Kinder frei verfügen kann. Sieht man von der Haftung für die Passiven der Gesellschaft ab, die H. F. als unbeschränkt haftender Teilhaber der Kollektivgesellschaft nach außen zu tragen hatte, war seine erwerbliche Stellung in der Firma, wie die Vorinstanz zutreffend betont, diejenige eines Angestellten, dem in diesem Umfange die relevante Einflußnahme auf die Geschäftsführung entzogen war.

Bei dieser Sachlage gelangt das Eidg. Versicherungsgericht in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Bundesamt für Sozialversicherung dazu, dem H. F. hinsichtlich seines Erwerbes in der Kollektivgesellschaft «F's Erben» die Eigenschaft eines Selbständigerwerbenden abzusprechen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. F., vom 20. Mai 1959, H 3/59.)

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Die Verbesserung der AHV-Leistungen seit 1948

Separatdruck aus «Zeitschrift für die Ausgleichskasse»

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HEFT 10 OKTOBER 1959

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Nationalrat Dr. Karl Renold t ..........37 Von Monat zu Monat ...........337 Die Einführung der Invalidcnversicheruiig. ......341 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1958 .346

Die Zusammenlegung der Entschädigungssysteme in der EO352

Die Eingliederungsstätte Basel im Jahre 1958 .....355 Die Versicherungspflicht im Lichte der EVG-Praxis (III.) .358

Ein Sonderfall hei der Berechnung einer Ehepaar-Altersrente364

Die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung in Kassen-

zugehörigkeitsfragen ..........367 Aus den Jahresberichten über die Alters- und Hinterlassenen-

fürsorge ..............371

Körperversehrte im amerikanischen Berufsleben374

Durchführungsfragen ...........375 Literaturhinweise ............380 Kleine Mitteilungen ...........381 Gerichtsentscheide: Vorbemerkung ........383

Alters- und Hintcilassenenveisicherung383

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 14. Oktober 1959 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

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Nationalrat Dr. Karl Renold -

Am 4. September 1959 verschied nach kurzer Krankheit unerwartet Nationalrat Dr. Karl Renold, Aarau, im Alter von 71 Jahren. Der Verstorbene, der in seinem parlamentarischen Wirken am Ausbau der Sozialversicherung tätigen Anteil nahm, war seit Inkrafttreten der AHV Mitglied der Eidgenössischen AHV-Kommission. In deren ersten Sitzung wurde er zum Präsidenten des Ausschusses für Verwaltungskostenfragen gewählt. Als solcher leitete er 16 Sitzungen dieses Ausschusses persönlich liebenswürdig und sachlich überlegen.

Auf dem Gebiete der Verwaltungskosten in der Al-IV werden oft betonte Interessen vertreten. Nationalrat Renold gelang es immer wieder, zwischen verschiedenen Auffassungen zu vermitteln und Gegensätze auszugleichen. Die AHV schuldet ihm aufrichtigen Dank.

VON Gemeinsam mit der Konferenz. der Innionalen AIiV-Aus-MONAT gleichskassen und im Beisein von Vertretern des Bundes-

ZU amtes für Sozialversicherung hielt am 24./25. August 1959 M O N AT die Konferenz der kantonalen Familienausqlcichskassen

ihre neunte Sitzung ab. Behandelt wurden die Grundsätze für ein Bundesgesetz über die obligatorische Ausrichtung von Kinderzulagen an Arbeitnehmer sowie die Grundsätze für den Ausbau der Familienzulagen für die Landwirtschaft.

Unter dem Vorsitz von Ständerat Tschudi, Basel, und im Beisein von Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 27. August 1959 die Kommission des Ständerates für die Beratung des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei über die soziale Sicherheit, vorn 4. Juni 1959. Die Kommission stimmte dem Beschluß einstimmig zu.

Die Kommission für Durchführungsfragen der Erwerbsersatzordnnng trat am 27. August 1959 unter dem Vorsitz von Dr. Naef vorn Bundesamt für Sozialversicherung zu einer Sitzung zusammen; sie behandelte na-

OKTOBER 1959337

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mentlich einige Sonderfragen der Bemessung der Entschädigungen für Unselbständigerwerbende, die sich im Zusammenhang mit der bevorstehenden Revision der EOV stellen.

Am 29./30. August 1959 fand der 37. Auslandschweizertag statt. in dessen Rahmen wurde eine Fachsitzung abgehalten, die speziell den Fragen der freiwilligen AHV/IV gewidmet war und an der Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung Auskunft über verschiedene, die Auslandschweizer interessierende Neuerungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung erteilte.

Veranstaltet von der Niederländischen Vereinigung für Gebrechlichenfürsorge fand vom 29. August bis 8. September 1959 im Haag ein europäisches Seminar über das Thema «geschützte Arbeitsplätze für Invalide» statt. Neben praktischen Fragen der Organisation und Struktur von sogenannten «geschützten Werkstätten» kam namentlich deren Verhältnis zur Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben zur Sprache, worüber die Auffassungen in den einzelnen Ländern z. T. erheblich voneinander abweichen. Außer einer Delegation der privaten Invalidenhilfe war die Schweiz auch durch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten.

*

Die Kommission für technische Durchführungsfragen hielt am 3. und 4. September 1959 unter dem Vorsitz von Dr. Graf vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre zweite Sitzung ab. Verschiedene Fragen, die sich aus der Einführung der Invalidenversicherung und aus der Neuordnung der Erwerbsersatzordnung in bezug auf Abrechnung, Durchführung und IBK-Eintragung ergeben, konnten bereinigt werden. Insbesondere wurde die künftige Abrechnung mit Beitragsmarken behandelt.

Zwischen Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung, einerseits, und Vertretern des tschechoslowakischen Staatsamtes für soziale Sicherheit und des tschechoslowakischen Gesundheitsministeriums, anderseits, fanden vom 7. bis 10. September 1959 in Prag Verhandlungen zwecks Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu dem am 4. Juni 1959 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit statt. Die Verhandlungen führten zur Ausarbeitung einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung, die schweizerischerseits von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für

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Sozialversicherung, tschechoslowakischerseits von E. Erban, Präsident des Staatsamtes für soziale Sicherheit, und Dr. K. Citterhart, Sektionschef im Gesundheitsministerium, unterzeichnet wurde.

Der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössischen AHV-Kornmission hielt am 15. September 1959 unter dem Vorsitz von Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung ah. Einleitend gedachte der Ausschuß des verstorbenen Präsidenten Nationalrat Dr. Renold. Sodann nahm er Kenntnis von den Verwaltungskostenergebnissen im Jahr 1958 sowie von der mutmaßlichen Entwicklung im Jahr 1959. Im weiteren befaßte er sich mit der Ordnung der Verwaltungskosten-Beiträge, der entsprechenden Zuschüsse und Vergütungen vom Jahr 1960 an.

Am 17. September 1959 fand eine Sitzung der Leiter der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von W. Stuber, Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, statt, an der Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung über aktuelle organisatorische Fragen betreffend die Einführung der Invalidenversicherung Auskunft erteilten.

Am 21. September 1959 ist ein Sozialversicherungsabho?nmen zwischen der Schweiz und Spanien von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und Alonso Alvarez de Toledo y Mencos, Marquis von Miraflores, spanischer Botschafter in der Schweiz, unterzeichnet worden. Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten, spanischerseits auf die obligatorische Alters- und Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und den «Mutualismo laboral».

Am 23. September ist die 1?eferendumsfrist für die Bundesgesetze vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und die Aenderung des AHVG unbenützt abgelaufen. Der Bundesrat hat am 28. September 1959 beschlossen, beide Gesetze auf den 1. Januar 1960 in Kraft zu erklären. Einige organisatorische Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes treten schon am 15. Oktober 1959 in Kraft. Sie schaffen die Möglichkeit, noch im Jahre 1959 gewisse Maßnahmen für die Bereitstellung der erforderlichen Organe zu treffen.

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Vom 28. September bis 3. Oktober 1959 fanden in Bern zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, und einer spanischen Delegation, geleitet von Minister Felix de Iturriaga, Generaldirektor für konsularische Angelegenheiten, Verhandlungen betreffend die Durchführung des am 21. September 1959 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit statt. Die Verhandlungen führten zur Ausarbeitung einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung, die von den beiden Delegationschefs paraphiert wurde.

Am 29. und 30. September 1959 fanden unter dem Vorsitz von Dr. Weber vom Bundesamt für Sozialversicherung mit Fachleuten der Invalidenhilfe Expertenbesprechungen statt über Durchführungsfragen der Invalidenversicherung auf dem Gebiete der Maßnahmen beruflicher Art und der Hilfsmittel.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei über soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959, ist am 22. September 1959 vom Nationalrat und am 5. Oktober 1959 vom Ständerat genehmigt worden.

Am 9. Oktober 1959 trat der Ausschuß für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV-Komrnission unter dem Vorsitz seines Präsidenten, Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, zur Begutachtung des Entwurfes der Vollzugsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung zusammen. Der Ausschuß stimmte dem Entwurf mit einigen Aenderungen einhellig zu.

Der Bundesrat faßte am 13. Oktober 1959 einen Beschluß über die Einführung der Invalidenversicherung. Darin werden die erforderlichen Maßnahmen angeordnet, um die Versicherungsorgane auf den 1. Januar 1960 bereitzustellen. Ueber Einzelheiten orientiert der nachfolgende Artikel.

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Die Einführung der Invalidenversicherung

Nachdem die Referendumsfrist für das Bundesgesetz vom 19. Juli 1959 über die Invalidenversicherung am 23. September 1959 unbenützt abgelaufen war, konnte der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens festsetzen und in einem besonderen Einführungsbeschluß einige erste Vollzugsbestimmungen erlassen.

1. Das Inkrafttreten des IVG

Am 28. September 1959 hat der Bundesrat folgenden Beschluß über das Inkrafttreten des IVG' gefaßt:

«Das vorstehende, am 25. Juni 1959 öffentlich bekanntgemachte Bundesgesetz ist in die Sammlung der eidgenössischen Gesetze aufzunehmen. Die Artikel 26, Absatz 4 und 5, 27, Absatz 1 und 2, 53 bis 69, 81, 84 und 85, Absatz 3, treten am 15. Oktober 1959 und die übrigen Artikel am 1Januar 1960 in Kraft.»

Vom 1. Januar 1960 an werden somit die Versicherten ihren Anspruch auf eine Rente oder auf andere Versicherungsleistungen geltend machen können. Das bedeutet allerdings nicht, daß das neue Sozialwerk sofort vom Beginn des nächsten Jahres an seine volle Wirksamkeit entfaltet. Es wird noch einige Zeit dauern, bis alle Ausführungsbestimmungen, Weisungen und Vorschriften ausgearbeitet sind. Ferner ist zu bedenken, daß bei den Organen der IV im ersten Jahre schätzungsweise 90 000 bis 110 000 Anmeldungen eingehen werden, die nicht alle gleichzeitig behandelt werden können. Ihre Erledigung wird sich auf einen längeren Zeitabschnitt erstrecken. Die Versicherten werden jedoch in der Anlaufzeit das nötige Verständnis zeigen, wenn sie wissen, daß eine Verzögerung in der Prüfung ihrer Gesuche ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung nicht beeinträchtigt. Die Renten und Hilfiosenentschädigungen werden in jedem Fall rückwirkend ab 1. Januar 1960 ausgerichtet, auch wenn in der Festsetzung und Auszahlung Verzögerungen entstehen.

Wie erwähnt, hat der Bundesrat eine Reihe von Gesetzesartikeln bereits auf den 15. Oktober 1959 in Kraft gesetzt. Damit sollen Bund und Kantone in die Lage versetzt werden, rechtzeitig die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen für die Einführung der IV zu treffen.

1 Der Gesetzestext, wie er vom Parlament verabschiedet wurde, ist den Ausgleichskassen anfangs Juli 1959 zugestellt worden.

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II. Der Bundesratsbeschluß vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV

Allgemeines

In Anwendung der vorzeitig in Kraft gesetzten Gesetzesbestimmungen hat der Bundesrat am 13. Oktober in einem besonderen Beschluß (nachstehend mit BRB zitiert) eine Reihe von Ausführungsvorschriften aufgestellt. Dieser BRB bezweckt in erster Linie, die Organe bereitzustellen, welche die Versicherung durchzuführen haben. Einerseits müssen die kantonalen 1V-Kommis8ionen gemäß Artikel 55 IVG von den Kantonen neu geschaffen werden. Anderseits ist die Führung von Regionalstellen gemäß Artikel 61 IVG in einem Bewilligungsverfahren bereits bestehenden oder in Gründung begriffenen Berufsberatungn- und Arbeitsvermittlungsstellen zu übertragen. Der Beschluß regelt ferner das von den Kantonen und Verbänden zu befolgende Verfahren für den Erlaß oder die Anpassung von Ausführungsbestimmungen und Kassenreglementen.

1V-Kommissionen (Art. 1 bis 13 BRB)

Das Eidgenössische Departement des Innern hat den Kantonen mit Kreisschreiben vom 30. Juni 1959 die voraussichtlichen Ausführungsbestimmungen über die TV-Kommissionen in der Form von Grundsätzen bereits bekanntgegeben. Der Beschluß des Bundesrates enthält demgegenüber einige Aenderungen, auf welche die Kantone mit Kreisschreiben vom 14. Oktober 1959 des BSV aufmerksam gemacht worden sind. Nachstehend werden einige Bestimmungen des BRB kurz erläutert.

In Artikel 1 BRB ist die Frist, innert welcher die kantonalen Erlasse über die 1V-Kommis8ionen in provisorischer oder definitiver Form dem BSV eingereicht werden müssen, bis zum 30. November 1959 verlängert worden. Mehrere Kantone haben bereits Entwürfe ausgearbeitet und dem BSV zur Stellungnahme unterbreitet. Es darf daher angenommen werden, daß die angegebene Frist eingehalten werden kann.

Um die Unabhängigkeit der 1V-Kommissionen sicherzustellen, sieht Artikel 3 BRB vor, daß die Leiter und Funktionäre der Regionalstellen, der Ausgleichskassen der AHV und ihrer Zweigstellen sowie die an der Aufsicht über die Ausgleichskassen beteiligten Personen nicht Mitglied einer TV-Kommission sein können. Bei den Beratungen des IVG wurde zwar die Meinung vertreten, daß die Regionalstellenleiter den TV-Kommissionen angehören können. Die nähere Prüfung

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hat jedoch gezeigt, daß sich diese Auffassung nicht aufrecht erhalten läßt. Es würde zu einer unerwünschten Verwischung der Verantwortlichkeiten führen, wenn der Regionalstellenleiter als Mit - glied der TV-Kommission an der Ueberwachung seiner eigenen Tätigkeit mitbeteiligt wäre. Ferner bestünde die Gefahr, daß der Regionalstellenleiter durch die Tätigkeit in der TV-Kommission zu stark beansprucht würde, was sich besonders in der Einführungszeit auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Regionalstelle nachteilig auswirken könnte.

Die Sekretariate der 1V-Kommissionen (Art. 4 bis 6 BRB) werden von den kantonalen Ausgleichskassen geführt. Um die Zusammenarbeit zwischen Sekretariat und Kommission in die richtigen Wege zu leiten, war es notwendig, in den Ausführungsvorschriften die Sekretariatsaufgaben abzugrenzen und den Geschäftsverkehr zwischen Sekretariat und Kommission zu ordnen. Dem Sekretariat bleiben alle administrativen Arbeiten zur selbständigen Erledigung vorbehalten. 1-Tingegen entscheidet über die Vornahme von Erhebungen allein die Kommission.

Entgegen der ursprünglichen Absicht wurde darauf verzichtet (Art. 7 BRB), Fälle, in denen die Anspruchsberechtigung offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt ist, dem Präsidenten zur selbständigen Erledigung zu überlassen. Wohl hätte durch diese Kompetenzdelegation an den Präsidenten die Kommission entlastet werden können, doch mußten die praktischen Ueberlegungen zurücktreten vor der Tatsache, daß Artikel 60 IVG für jeden Fall den materiellen Entscheid der aus fünf Fachleuten bestehenden Gesamtkommission verlangt.

Artikel 13 BRB bezieht sich auf die Uebernahme der Verwaltungskosten der 1V-Kommis8ionen. Das BSV wird ermächtigt, eine Budgetkontrolle vorzunehmen. Die Versicherung übernimmt nur Kosten, die im Voranschlag der 1V-Kommission enthalten sind und welchen das BSV zugestimmt hat.

3. Regionalstellen (Art. 14 bis 22 BRB)

Die Einführungsbestimmungen erlauben es, bestehende Stellen in Regionalstellen der Versicherung umzuwandeln und der IV damit rasch einen einheitlichen und leistungsfähigen Verwaltungsapparat zur Verfügung zu stellen, wobei durchaus auf die Besonderheiten der einzelnen Trägerorganisationen Rücksicht genommen werden kann.

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4. Kantonale Erlasse (Art. 24 BRB)

Die Kantone haben gemäß Artikel 55 IVG eine 1V-Kommission einzusetzen und im weiteren gemäß Artikel 84 alle erforderlichen Ausführungs- und Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Das Kreisschreiben vom 30. Juni 1959 hat die Kantone hierüber bereits unterrichtet.

Es ist unerläßlich, daß die kantonalen Vorschriften über die IV-Kommissionen mindestens in provisorischer Form dem BSV bis zum 30. November 1959 zur Genehmigung eingereicht werden (Art. 1, Abs. 1, BRB). Dies gilt auch für allfällige kantonale Erlasse über die Errichtung einer Regionalstelle.

Erwünscht wäre, daß auch die übrigen wichtigsten kantonalen Vorschriften, wie z. B. über die Aufgaben der Ausgleichskassen, de Anwendbarkeit der kantonalen AHV-Erlasse und das in Artikel 26, Absatz 5, IVG vorgesehene Schiedsgericht, in provisorischer Form bis zum 30. November 1959 vorliegen. Eine Frist wurde indessen nicht gesetzt, da diese Vorschriften für das Funktionieren der IV ab 1. Januar 1960 nicht zwingend notwendig sind.

Die neuen Bestimmungen über die Rechtspflege müssen von 1. Januar 1960 an angewendet werden, und zwar nicht nur für die IV, sondern auch für die AHV, die EO und die Familienzulagen gemäß FLG. Um den Kantonen für die Anpassung ihrer Vorschriften an den neuen Artikel 85 AHVG genügend Zeit einzuräumen, wird bestimmt, daß die Kantone vorläufig die bisherige Verfahrensordnung anwenden können, wobei die Rekursbehörden jedoch die neuen bundesrechtlichen Grundsätze zu beachten haben. Auch den neuen Vorschriften über die Unabhängigkeit der Rekursbehörden sollte wenn immer möglich sofort Nachachtung verschafft werden.

Alle kantonalen Ausführungs- und Anpassungsbestimmungen sind den Bundesbehörden bis spätestens 31. Dezember 1961 in endgültiger Form zur Genehmigung einzureichen. Diese verhältnismäßig lange Frist soll den Kantonen erlauben, die Erfahrungen mit den provisorischen Erlassen auszuwerten und die definitiven Erlasse ohne Zeitnot auszuarbeiten.

Gemäß Artikel 84 IVG sind die endgültigen kantonalen Erlasse dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. Artikel 24, Absatz 2, BRB delegiert diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern, soweit es sich um die Genehmigung von provisorischen Vorschriften oder von Erlassen handelt, die sich auf ein kantonales Gesetz stützen.

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Anpassung der Reglernente der Verbandsausglechskassen (Art. 25 BRB)

Es ist möglich, daß die Reglemente von AHV-Verbandsausgleichskassen angepaßt werden müssen, wenn sie die Aufgaben des Kassenvorstandes und des Kassenleiteres bis in die Einzelheiten regeln. Da diese formellen Aenderungen aber nicht dringlich sind, wird bestimmt, daß sie bis 31. Dezember 1960 dem BSV einzureichen sind. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 100 AHVV, der das Eidgenössische Departement des Innern als zuständig bezeichnet.

Vollzug (Art. 27 BRB)

Vor dem Erlaß der Vollzugsverordnung zum IVG bedürfen zahlreiche Fragen noch einer eingehenden Abklärung. Es ist unwahrscheinlich, daß diese Verordnung bis zum 1. Januar 1960 erlassen werden kann. Das hindert jedoch keineswegs, daß die Versicherung ihre Tätigkeit aufnimmt, sofern bis dahin gewisse provisorische Vollzugsvorschriften für die Einführungszeit ergehen. Dies gilt insbesondere für das Anmeldeverfahren sowie für die Zuständigkeit der 1V-Kommissionen und Ausgleichskassen. Daneben sind auch der Bezug der TV-Beiträge und die damit zusammenhängenden Abrechnungs- und Buchhaltungsfragen zu ordnen. Möglicherweise müssen auch andere Punkte noch im Verlaufe dieses Jahres auf dem Weisungswege geregelt werden.

Artikel 27 BRB schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um diese Anlaufschwierigkeiten zu überbrücken. Er ermächtigt das Eidgenössische Departement des Innern, bis zum Erlaß der Vollzugsverordnung die für die Einführung der Versicherung notwendigen Vorschriften zu erlassen oder das BSV mit dem Erlaß von Weisungen an die Vollzugsorgane zu beauftragen. Auf diese Weise soll jede den Versicherten abträgliche Verzögerung im Vollzug der IV vermieden werden.

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Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1958

Nachstehende Tabellen vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der Erhebung über die im Jahre 1958 in der Schweiz ausgerichteten ordentlichen

Renten. Die Tabellen stimmen hinsichtlich Gestaltung mit jenen des Vorjahres überein. Einzig in Tabelle 2 wurden die Rentenskalen nach neuen Gesichtspunkten gegliedert. Teilrenten auf Grund von unvollständiger Beitragsdauer können nun auch nach Skala 9 bemessen werden. Während im Vorjahr nur Witwen und Waisen für den Bezug von Vollrenten gemäß Skala 20 in Betracht gekommen waren, können im Berichtsjahr erstmals auch einfache Altersrentner sowie Ehepaare Anspruch auf Vollrenten erheben. Für einläßlichere Angaben verweisen wir auf den Bericht über die AHV im Jahre 1958.

Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und

durchschnittlichem Jahresbeitrag

Tabelle 1

Durchschnittlicher Jahresbeitrag von ... Franken

Rentenarten 71 Zusaninien 1-90 91-150 151-200 301-570

Bezüger (Fälle)

Einfache Altersrenten 91 571 36 :18:1 47 200 23 ((45 7 461 205 660

Ehepaar-Altersrenten 10 998 12 661 33 219 26 677 9 038 92 593 Witwe111 'nten 3 201 4 696 16106 15 505 4 505 44 213 Vaterwaisnnrenten 2 15% 4 346 15 238 11 096 2 763 35 576 Mutterwaisenrenteii 1 446 478 241 13 12201

Vollwaisen eiiteii 315 240 643 362 961658

Total 109 (164 58 804 112 847 76 718 23 866 381 899

Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 77 100 756 31 787 751 51 708 577 28 552 417 9 957 482 201 106 983 Ehepaar-Altersrenten 14 157 695 18166 895 57 480 697 52 933 360 19 309 247 162 247 894 Witwenrenten 2 ((73 684 1 725 444 16 531 803 18 143 937 5 677 913 46 152 761 Vaterwaisenrenten 694 506 1 747 677 7 813 856 6 457 25(1 1 760 770 18 474 059 Mntterwaisenrenten 443 804 168 961 99 426 19 129 1 748 733 068 Vollwaisenrenten 11.1) 760 14:1 103 462 229 1102 130 92 535 1 149 757

Total 94 620 205 57 939 831 134 096 588 106 408 203 36 799 695 429 864 522

Minimalrenten.

Maxiiaalrenten.

Darunter 113 924 Frauen bzw. an Frauen ausgerichtete Rentensun1nIe

von 128 155 444 Franken.

1 vgl. ZAR 1958, S. 431.

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Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und

Beitragsdauer bzw. Rentenskalen

Tabelle 2

Vollständige Beitragsdauer Unvoll-

standige

Beitrags- Zusammen

Rentenarten Teilrenten Vollrenten dauer Skalen Teilrenten 1 bis 20

Skalen Skalen Skala Skalen

2 bis 10 11 bis 19 20 1 bis 9

Bezüger (Fälle)

Einfache Altersrenten 67 423 101 291 22 527 14 419 205 660 Ehepaar-Altersrenten 24 569 47 462 9 726 825 92 592 Witwenrenten 3 089 6 324 33 907 893 44 213 Vaterwaisenrenten 618 1 325 :12 778 855 15 576 Mutterwaisenrenten 3 2 619 1 577 2 201 Vollwaisenrenten 39 90 1 396 1.131 1 656

Total 105 741 156 495 1 100 963 18 700 381 899

Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 62 547 294 108 980 604 18 010 467 11 568 618 201 106 983 Ehepaar-Altersrenten 54 362 313 94 698 089 12 214 98:1 972 509 162 247 894 Witwenrenten 2 298 426 5 744 714 17 472 062 637 559 46 152 761 Vaterwaisenrenten 2:10 977 581 579 17 350 322 311 181 18 474 059 Mutterwaisenrenten 770 1 020 234 865 496 413 733 068 Vollwaisenrenten 17 989 53 159 1 010 332 68 277 1 149 757

Total 119 457 769 1210 059 165 1 86 293 031 1 14 054 557 429 864 522

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Kantonale Gliederung aller Rentenarten

Tabelle

Bezhger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Hinter- 1-unter-

it Z Alt

assenen- lassenen- Zusammen sanunen VP -IJ'

renten re nt ii

Zürich 52 414 12 865 65 279 66 052 915 11 189 044 77 241 959 Bern 50428 13830 64258 61990698 10968484 72959 182 Luzern 11 888 4 673 16 561 13 803 965 3 396 732 17 200 697 Uri 1 325 573 1 898 1 506 070 398 282 1904 352 Schwyz 3 971 1 355 5 326 4 479 777 989 617 5 469 394

Obwalden 1 104 412 1 516 1 180 541 266 111 1446 652 Nidwalden 897 456 1 353 1 004 688 294 739 1 299 427 Glarus 2 504 585 3 089 3 114 842 463 650 3 578 492 Zug 2318 762 3080 2696222 564904 3 261 126 Freiburg 7 967 3 064 11 031 9 037 860 2 084 800 11 122 660

Solothurn 9 561 2 965 12 526 12 489 520 2 399 463 14 888 983 Basel-Stadt 12 811 3 353 16 164 16 275 083 3 100 759 19 375 842 Basel-Land 6 501 1 851 8 352 8482 487 1 560 595 10 043 082 Schaffhausen 3 791 1 041 4 832 4 750 561 861 823 5 612 384 Appenzell A.Rh 4 321 745 5 066 5 102 806 574 946 5 677 752

Appenzell I.Rh. 1 026 195 1 221 1050468 128 267 1 178 735 St. Gallen 20 839 5 319 26 158 25 231 077 3 994 416 29 225 493 Graubünden 8 306 2 430 10 736 9 414 338 1 647 002 11 061 340 Aargau 16995 5632 22627 21066968 4433870 25500838 Thurgau 9 870 2 459 12 329 11 928 652 1 895 519 13 824 171

Tessin 11 586 3 382 14 968 13 106 891 2 566 724 15 673 615 Waadt 24 708 6 312 31 020 29 634 650 5 222 607 34 857 257 Wallis 8299 3 808 12 107 8 968 201 2470534 11 438 735 Neuenburg 9 112 2 262 11 374 11 598 112 1 982 248 13 580 360 Genf 15711 3317 19028 19387485 3054509 22441994

Total 1958 298 253 83 646 381 899 363 354 877 66 509 645 429 864 522

Total 1957 271 140 76 768 347 908 321 614 899 60 166 790 381 781 689

1 Ohne einmalige Witwenabfi n d ungen.

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Aufteilung der Altersrenten nach Kantonen

Tabelle 4

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Einfarlie Ehepaar- Einlaehe E hepaar-Altei s- Altere- Alte rs- Altersnten rent n renten renten

Zürich 36 499 15 915 36 857 518 29 195 397 Bern 34071 16357 33 291 341 28699357 Luzern 8 730 3 158 8 366 240 5 437 725 Uri 971 354 916200 589870 Schwyz 2 888 1 083 2 690 853 1 788 924

Obwalden 800 304 727 693 452 848 Nidwalden 648 249 601 080 403 608 Glarus 1 712 792 1 689 550 1 425 292 Zug 1 731 587 1 685 720 1 010 502 Freiburg 5 562 2405 5 174 420 3 863 440

Solothurn 6 078 3 ,183 6 126 067 6363 ,153 Basel-Stadt 9 059 3 752 9 305 902 6 969 181 Basel-Land 4 143 2 358 4 158 045 4 324 442 Schaffhausen 2581 1210 2 579 344 2 171 217 Appenzell A.Rh. 2 956 1 365 2 779 153 2 323 653

Appenzell I.Rh. 787 239 688 468 362 000 St. Gallen 14 515 6324 14 123 955 11 107 122 Graubünden 5 881 2 425 5 455 588 3 958 750 Aargau 11 397 5 598 11 159 077 9 907 891 Thurgau 6 726 3 144 6485 509 5 ,11 43 143

Tessin 8 134 3 452 7 568 957 5 537 934 Waadt 16661 8047 15993487 13641163 Wallis 5 962 2 337 5 391 525 3 576 676 Neuenburg 6113 2999 6186148 5411 964 Genf 11055 4656 11 105 143 8282342

Total 1958 205 660 925931 201 106 983 162 247 894

Total 1957 187754 83386 180 400 265 141214634

Davon 2 840 halbe Ehepaar-Altersrenten im Betrage von

2 220 828 Franken.

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Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen

a. Bezüger

Tabelle 5

E"'- Wals iir uten

- malige

Knteie Mitwen

1( fl en '5Titwenabfin- Vater- Mutter- Volldu ngen waisen Waisen waisen Zürich 7 526 53 4 768 356215

Bern 7238 27 5923 380289

Luzern 2089 12 2 364 105115

Uri 226 320 819

Schwyz 623 2 644 4543

Obwalden 151 - 243 513

Nidwalden 163 1 268 214

Glarus 312 - 226 3512

Zug 354 2 353 3916

Freiburg 1 302 6 1 590 9280

Solothurn 1 524 5 1 296 8263

Basel-Stadt 2 228 16 1 010 7540

Basel-Land 1 020 10 769 2438

Schaffhausen 574 - 421 2422

Appenzell A.Rh, 383 1 326 2412

Appenzell I.Rh. 81 - 79 287

St. Gallen 2443 8 2 611 153112

Graubünden 1 057 5 1 227 8759

Aargau 2 770 5 2 578 160124

Thurgau 1 284 5 1 034 9546

Tessin 1917 7 1 372 4746

Waadt 3 771 22 2 307 128106

Wallis 1 508 8 2 105 11481

Neuenburg 1383 11 798 3546

Genf 2286 13 944 3948

-

Total 1958 44 213 219 35 576 2201 1 656

Total 1957 40 643 223 31.175 1 456 1 494

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Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen

b. Auszahlungen in Franken

Tabelle 6

11- Waisenrenten

mEahi e

Witwe -

Kantone Witwcli-

1 Vater- Mutter- Vollabfin-

dungen waisen waisen waisen

Zürich 8 255 046 209 399 2 652 491 120 461 161 046 Bern 7 534 511 98 203 3 103 964 126 877 203 132 Luzern 2 115 014 43 030 1 169 581 32 454 79 683 Uri 225 975 - 158 359 3 098 10 850 Schwyz 622 848 9 640 326 370 13 123 27 276

Obwalden 138 916 - 116 797 1 674 8 724 Nidwalden 155 969 3 360 128 675 7 527 2 568

Glarus 323811 - 117998 1154910292

Zug 363 933 9 928 178 438 11 859 10 674 Freiburg 1 255 972 21 728 741 751 33 292 53 785

Solothurn 1 628 104 20 544 704 202 27 736 39 421 Basel-Stadt 2 463 198 65 788 579 501 25 345 32 715 Basel-Land 1 104 010 38 966 421 499 7 628 27 458 Schaffhausen 614 342 - 223 601 8 095 15 785 Appenzell A.Rh. 388 418 3 792 169 449 7 644 9 435

Appenzell I.Rh. 78 657 -- 36 875 9 540 3 195 St. Gallen 2 519 390 30 022 1 349 419 51 670 73 937

Graubünden 1005113 20722 582207 2696832714

Aargau 2 923 548 20 928 1 368 160 52 096 90 066 Thurgau 1 298 540 21 112 535 603 30884 30 492

Tessin 1858 104 27 264 661 005 16 866 30 749 Waadt 3 896 880 80 422 1 210 339 39 771 75 617 Wallis 1 392 601 25 558 986 802 40 081 51 050 Neuenburg 1 506 889 47 936 429 608 12 524 33 227 Genf 2,182972 48 760 521 365 14 306 35 866

Total 1958 46 152 761 847 102 18 474 059 733 068 1 149 757

Total 1957 41 629 853 795 172 17 049 844 465 802 1 021 291

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Die Zusammenlegung der Entschädigungssysteme in der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige

Der Wehrmannsschutz der Jahre 1940 bis 1952 war durch drei Vollmachtenbeschlüsse des Bundesrates eingeführt worden. Die Lohnersatzordnung vom 20. Dezember 1939 regelte den Lohnausgleich für die Unselbständigerwerbenden und die Verdienstersatzordnung vom 14. Juni 1940 den Verdienstausgleich der Selbständigerwerbenden. Die Studienausfaflordnung vom 29. März 1945 gewährte den Studierenden an höhern Lehranstalten eine Studienausfallentschädigung. Alle drei Systeme waren grundsätzlich selbständig und klar voneinander getrennt. So wies jede der drei Ordnungen ein besonderes Entschädigungssystem auf. Ebenso galt bis Ende 1947 nach jedem der drei Vollmachtenbeschlüsse ein besonderes Beitragssystem. Trotzdem ergaben sich manche Berührungspunkte, so daß Abgrenzungsschwierigkeiten nicht fehlten.

Bei der Vorbereitung der EO bestand Meinungsübereinstimmung darin, daß die Regelung des Wehrmannsschutzes für Friedenszeiten möglichst einfach gestaltet werden sollte. Darum wurden die drei vorgenannten Ordnungen grundsätzlich in ein einziges System zusammengefaßt. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden war unbestritten, daß die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende nicht nur wie in der Lohnersatzordnung bei den Unselbständigerwerbenden, sondern im Gegensatz zur Verdienstersatzordnung auch bei den Selbständigerwerbenden nach dem vordienstlichen Erwerbseinkommen abgestuft werden sollten. Dagegen hielten die Expertenkommissionen für die EO in ihrem Bericht vom 15. Januar 1951 (5. 32 ff.) und der Bundesrat in seiner Botschaft vom 23. Oktober (5. 21 ff.) gleichen Jahres dafür, daß die technische Ausgestaltung dieser Abstufung nach dem Erwerbseinkommen für die Selbständigerwerbenden anders zu gestalten sei als für die Unselbständigerwerbenden. Dies geschah aus der Ueberlegung heraus, daß bei der Bemessung der Entschädigung der Selbständigerwerbenden ohnehin auf ein Einkommen abgestellt werden müsse, daß zwei bis vier Jahre vor dem Einrücken erzielt worden sei. Der Lohnausfall der Unselbständigerwerbenden durch den Militärdienst lasse sich in der Regel leicht feststellen, während der Verdienstausfall der Selbständigerwerbenden von vielen Faktoren abhänge. So kam der Bundesrat dazu, für die Unselbständigerwerbenden ein kontinuierliches Entschädigungssystem wie in der Lohnersatzordnung, für die Selbständigerwer-

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benden dagegen ein nach dem vordienstlichen Erwerbseinkommen gebildetes Klassensystem vorzuschlagen. Es wurden 5 Klassen mit Abstufungen der Haushaltungsentschädigung um 2 Franken und der Entschädigung für Alleinstehende um 75 Rappen vorgesehen. In den parlamentarischen Beratungen wurden diese Abstufungen auf 1 Franken bzw. 40 Rappen herabgesetzt, so daß 9 Klassen entstanden. Zur Begründung wurde angeführt, daß die Abstufungen um 2 Franken bzw. 75 Rappen sich stoßend auswirken könnten.

Dieser Unterschied in den beiden Systemen hatte u. a. zur Folge, daß eine besondere Regelung der Entschädigungsbemessung für die gleichzeitig Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden gefunden werden mußte. Diese vermag insofern nicht ganz zu befriedigen, als das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu keiner Erhöhung der Entschädigung führt, wenn der Wehrpflichtige als Selbständigerwerbender entschädigt wird.

Anläßlich der Revision des EOG wurde das Problem nochmals geprüft, was zum Ergebnis führte, daß der Bundesrat in seiner Botschaft vom 24. Oktober 1958 (S. 7 f.) die Zusammenlegung der Entschädigungssysteme für die Unselbständigerwerbenden und die Selbständigerwerbenden vorschlug. Dabei wurde eingangs darauf verwiesen, daß man seinerzeit glaubte, die Selbständigerwerbenden aus verschiedenen Gründen, namentlich weil ihr tatsächlicher Erwerbsausfall nicht mit genügender Genauigkeit ermittelt werden könne, in besondere Entschädigungsklassen einreihen zu müssen. Dieser Vorteil des Klassensystems vermöchte aber dessen Nachteile nicht aufzuwiegen. Ein solcher bestehe einmal darin, daß je nach der Höhe des maßgebenden Einkommens schon geringfügige Einkommensschwankungen zu einer Aenderung des Entschädigungsbetrages führen könnten, während in andern Fällen erheblichere Einkommensunterschiede diesen unberührt ließen. Außerdem zeige sich gerade bei der vorliegenden Gesetzesrevision, daß es bei der Anpassung des Entschädigungssystems an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse unmöglich sei, auf allen Stufen eine gleichmäßige Verbesserung der Leistungen herbeizuführen. Infolge der sich bei diesem Anlaß aufdrängenden Bildung neuer Klassen bleibe die Entschädigung für gewisse Einkommensstufen die gleiche wie vor der Anpassung. Da auch in Zukunft immer wieder mit Enttäuschungen für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden gerechnet werden müßte, liege es in deren eigenem Interesse, auf das Klassensystem zu verzichten.

«Ein weiterer Grund für die einheitliche Anwendung des für die Unselbständigerwerbenden maßgebenden Systems», fährt der Bundesrat in

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der erwähnten Botschaft fort, «besteht darin, daß die klassenweise Höchstbegrenzung der Entschädigungen dahinfällt und sich die für gleichzeitig Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende geltende Regelung wesentlich einfacher gestaltet. Ferner ist zu beachten, daß mit der Einführung der Beitragspflicht die Beiträge nicht nach einem Klassensystem, sondern nach einem stetigen System, und zwar in Form von prozentualen Zuschlägen zu den Beiträgen gemäß dem Bundesgesetz über die AHV festgesetzt werden sollen. Es ist daher naheliegend, sowohl die Entschädigungen für die Unselbständigerwerbenden als auch diejenigen für die Selbständigerwerbenden mit derselben Genauigkeit wie die Beiträge nach dem maßgebenden Einkommen abzustufen. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als keine neuen administrativen Umtriebe damit verbunden sein werden. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, daß in verschiedenen Vernehmlassungen das Klassensystem bemängelt und seine Abschaffung befürwortet wird.»

In den eidgenössischen Räten stieß der Vorschlag des Bundesrates auf Vereinheitlichung des Entschädigungssystems auf keinen Widerspruch. Auf Grund der einstimmig beschlossenen Gesetzesänderung wird es somit vom 1. Januar 1960 an für die Erwerbstätigen nur noch ein Entschädigungssystem geben. Daneben sieht das revidierte Gesetz als Erweiterung der bisherigen Regelung für die Nichterwerbstätigen noch besondere Entschädigungsansätze vor. Man wird aber deswegen kaum von einem besonderen Entschädigungssystem für diese Gruppe von Wehrpflichtigen sprechen können. Vielmehr sind die Nichterwerbstätigen als Grenzfall der Erwerbstätigen, d. h. als solche mit dem Erwerbseinkommen Null zu betrachten. Tatsächlich stimmen die Ansätze der Haushaltungsentschädigung und der Entschädigung für Alleinstehende der Nichterwerbstätigen mit den beiden entsprechenden Mindestansätzen für die Erwerbstätigen überein.

So tritt auf den 1. Januar 1960 für die EO ein einheitliches Entschädigungssystem in Kraft. Das gleiche gilt übrigens auch für das Beitragssystem, werden doch von allen Beitragspflichtigen die Beiträge nach den gleichen Grundsätzen und in prozentual gleicher Höhe erhoben.

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Die Eingliederungsstätte Basel im Jahre 1958 1

Die Eingliederungsstätte Basel ist in der Schweiz eine der wenigen Institutionen zur beruflichen Eingliederung Invalider, die wegen ihrer Verbindung mit der funktionellen Therapie auch Schwerstgebrechliche aufnehmen kann. Es ist deshalb nicht verwunderlich, wenn die Anmeldungen aus allen Kantonen zahlreich eingehen. Statistische Angaben vermitteln einen Ueberblick über die Bedeutung und den Umfang dieser Eingliederungsstätte. Den 98 im Jahre 1958 eingetretenen Patienten stehen 88 Austritte gegenüber. Die Anzahl Pflegetage betrug 11750. Während die kürzeste Aufenthaltszeit nur 3 Tage ausmachte, dauerte die längste 507 Tage. Im Durchschnitt betrug der Bestand 32 Personen, die Zahl der Pflegetage 98. Die einzelnen Invaliditätsformen teilen sich in folgende Gruppen und Fälle auf:

Folgen von Kinderlähmung .......11 Querschnittlähmungen ........10

Hemiplegien ...........14 Little'sche Krankheit .........8 Diverse Lähmungen .........16 Gliederamputationen .........14

Mißbildungen ..........4 Folgen von Tuberkulose ........6

Diverse .............15

Die eingetretenen Patienten stammten aus 17 Kantonen; die größten Kontingente stellten:

Basel-Stadt ............19 Bern ............17 Zürich ............13 Aargau ............10 St. Gallen ...........8

An der Einweisung waren insbesondere beteiligt:

Pro Infirmis ...........17

SUVA ............11 Andere Fürsorgestellen ........35

Gemeinden und Armenpflegen ......13

Eltern ............11

1 Nach einem Bericht von W. Schweingruber und PD Dr. med. H. Nigst in der Monatszeitschrift «Die Milchsuppe», April 1959.

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Das Ergebnis der Eingliederungsbemühungen an den 88 ausgetretenen Personen kann folgender Aufstellung entnommen werden:

In Vollehren plaziert ........6 In Anlehren plaziert .........5 zur alten Arbeit entlassen .......8 in Hilfsarbeiterstellen vermittelt ......29 mit Heimarbeit versorgt ........9 in Dauerheime eingewiesen .......5 in den Spital zurückversetzt .......9 nach Hause entlassen ohne Beruf .....10 erfolglos bleiben ..........6 pendent ............1

Von der Eingliederungsstätte sind im Jahre 1958 205 Gutachten ausgearbeitet worden. Dabei entfällt die Mehrzahl auf die sogenannte Berufsabklärung, d. h. auf die Untersuchung der Intelligenz, der körperlichen Leistungsfähigkeit und des Arbeitscharakters. Immer mehr werden diese Gutachten von Fürsorgestellen, Versicherungsgesellschaften und Regionalstellen verlangt. Aber auch Aerzte melden ihre Patienten an, besonders solche aus Bäderheilstätten.

Den Betriebsbesichtigungen wird seitens der Eingliederungsstätte große Bedeutung beigemessen, kann doch die Arbeitsfähigkeit eines Behinderten nur dann beurteilt werden, wenn die Anforderungen des Arbeitsplatzes bekannt sind. Im Berichtsjahr wurden 45 solcher Besichtigungen durchgeführt.

Die Umschulung von Blinden erfolgte in Zusammenarbeit mit den Spezialfürsorgestellen. Im Berichtsjahr wurde ein Kurs für blinde Telefonistinnen durchgeführt (vgl. ZAK 1959, S.200).

Die Motorisierungsfrage von Invaliden wird mit größter Vorsicht behandelt. Einmal muß der Gefahr im heutigen Verkehr Rechnung getragen werden; dann spielt die finanzielle Seite auch keine unwesentliche Rolle. Im Jahre 1958 sind daher nur 5 Invalide (3 Poliogeschädigte und 2 Querschnittgelähmte) mit Motorfahrzeugen ausgerüstet worden. Alle 5 sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt voll zu verdienen.

Die Eingliederungsstätte kann in bezug auf die Heimarbeit auf eine bald 10jährige Erfahrung zurückblicken. Es ist vorgesehen, diese auch in Zukunft immer mehr auszubauen. Von der Heimarbeit profitieren in erster Linie Familienväter, die infolge ihrer Behinderung ständig an das Bett oder den Fahrstuhl gebunden sind. Für sie bedeutet die Heimarbeit finanzielle und moralische Hilfe. Sie verhindert, daß die Familien aus-

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einandergerissen werden. An Heimarbeitslöhnen sind im Berichtsjahr total 33 350 Franken ausbezahlt worden.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Freizeitgestaltung geschenkt. Die Eingliederungsstätte verfügt über eine große Bibliothek, die jedermann frei zugänglich ist. Großes Interesse besteht immer für die Sing- und Spielabende sowie die Hausfestchen, an denen sich die Insassen aktiv betätigen können. Vorträge mit Film oder Lichtbildern über unterhaltende oder berufskundliche Themen sind gute Mittel für die Freizeitgestaltung.

Der vollamtliche Mitarbeiterstab der Eingliederungsstätte betrug auf Jahresende 33 Personen.

*

Aus dem ärztlichen Bericht über die Eingliederungsstätte geht hervor, daß der ärztlichen Arbeit mehr Bedeutung zukommt, als ursprünglich angenommen wurde. Die medizinischen Probleme der Insassen sind vielseitig und es hat sich gezeigt, daß durch Therapie noch manches zu erreichen ist. Durch intensive physiotherapeutische Maßnahmen konnte viel zur körperlichen Ertüchtigung beigetragen werden. Häufig handelte es sich um eine gezielte Wiederherstellung einzelner Funktionen, wofür die funktionelle Beschäftigungstherapie in Anspruch genommen werden mußte.

Funktionelle Beschäftigungstherapie wurde an 85 Patienten in total 3 434 Behandlungen durchgeführt. Die durchschnittliche Behandlungs-

51Monaten (Little'sche dauer variierte je nach Art des Gebrechens von

Krankheit) bis hinunter auf einen halben Monat (Multiple Sklerose).

Physiotherapeutische Behandlung kam bei 66 Patienten zur Anwendung. Die hiefür benötigte Zeit betrug 5 490 Stunden. Die Hälfte dieser Patienten wurde wegen spinalen Lähmungen (Kinderlähmung, Multiple Sklerose, Querschnittslähmung) behandelt. 18 Patienten wiesen cerebrale Lähmungen (Little'sche Krankheit, Apoplexie, Schädelfraktur) auf. Mit einem Durchschnitt von 9 Monaten benötigen die Querschnittgelähmten die längste Behandlungsdauer.

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Die Versicherungspflicht iin Lichte der EVG-Praxis

(Fortsetzung)

III. Die Voraussetzungen für den Ausschluß aus der obligatorischen AHV

Das AHV-Gesetz umschreibt in Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe a bis c, abschließend die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Person vom Kreis der obligatorisch Versicherten ausgenommen werden kann. Wie sich schon aus der Fassung von Artikel 1 AHVG ergibt, ist der einmal festgestellte Ausschluß einer Person aus der Versicherung vollständig und erstreckt sich auf jegliches Einkommen und Vermögen des Nichtversicherten. Das EVG hat denn auch entschieden, daß eine von der schweizerischen AHV ausgenommene Person zwangsläufig von jedem Beitrag an die Versicherung befreit sei, da gemäß Artikel 3, Absatz 1, AHVG nur die Versicherten der Beitragspflicht unterworfen sind; eine nur teilweise Befreiung von der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht sei gesetzeswidrig (Urteil i. Sa. H. S., vom 24. April 1950, ZAK 1950, S. 265). Anderseits kann dem Ausschluß einer Person aus der obligatorischen AHV gemäß Artikel 1, Absatz 2, AHVG keine absolute Wirkung in dem Sinne beigelegt werden, daß die Möglichkeit einer späteren Zugehörig- keit zur Versicherung für alle Zeiten ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Ausschluß vielmehr nur beschränkt auf die Zeit, während welcher die in Artikel 1, Absatz 2, AHVG genannten objektiven Voraussetzungen vorhanden sind. Solange demnach der zum Ausschluß führende Sachverhalt nicht gänzlich weggefallen ist oder sich nicht zum mindesten grundlegend verändert hat, ist die Wiederunterstellung unter die obligatorische AHV nicht möglich. Erst vom Moment des Wegfalles der den Ausschluß bewirkenden Voraussetzung an greift das Obligatorium wieder Platz (vgl. Urteile des EVG i. Sa. G. V., vom 4. September 1950, ZAK 1950, S. 446; i. Sa. E. G., vom 27. Dezember 1951, ZAK 1952, S. 95).

1. Ausländer mit diplomatischen oder steuerlichen

Privilegien

Das Gesetz gibt in Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a, keine Umschreibung der Begriffe «diplomatische Vorrechte und Befreiungen» und «besondere steuerliche Vergünstigungen». Indessen wird darunter gemäß Völker-

vgl. ZAR 1959, S. 231 und S. 293.

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rechtsiehre die Gesamtheit der einer Person kraft ihrer Stellung als Repräsentantin eines ausländischen Staates zustehenden Prärogativen und Vorteile diplomatischer und steuerlicher Art verstanden. Gestützt auf Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a, AHVG können, wie sich ohne weiteres schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ausschließlich Ausländer und Staatenlose von der AHV ausgenommen werden, während Schweizerbürger auch bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung zu unterstellen sind.

Mit dieser Vorschrift hatte sich das EVG bis heute nur sehr wenig zu befassen. Im Fall einer beim internationalen Arbeitsamt in Genf als Spetterin beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen hat das Gericht die Anwendung von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe a, AHVG verneint. Zwar gehöre diese Ausländerin zum Hilfspersonal der Organisation, besitze jedoch keinerlei diplomatische oder steuerliche Privilegien, so daß sie trotz dem Wortlaut von Artikel 1, Buchstabe c, AHVV die Voraussetzungen von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe a, AHVG nicht erfülle. Die Vollziehungsvorschrift könne den Ausschluß von Personen nicht bewirken, die nach den Bestimmungen des AHVG der Versicherung unterstellt seien. In einem weitern Urteil hat das Gericht festgestellt, daß die Funktionäre des Oekumenischen Kirchenrates in der Schweiz obligatorisch versichert seien, da es sich bei diesem Institut nicht um eine internationale Organisation im Sinne von Artikel 1, Buchstabe e, AHVV handle (EVG

i. Sa. N. T., vom 17. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 198).

2. Usumnutbare Doppcibclostu nq

Der Ausschluß aus der Versicherung auf Grund von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AI-IVG ist bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen grundsätzlich für alle natürlichen Personen möglich, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergibt sich ohne weiteres, daß die dort genannten Erfordernisse kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Befreiung von der AHV ausgesprochen werden kann. Notwendig sind demnach die Zugehörigkeit einer Person zu einer auslöndischeii staatlichen AHV als objektive Voraussetzung und die Nichtzumutbarkeit der gleichzeitigen Zahlung von Versicheruiigsbeitrtigen an die schweizerische und die ausländische Versicherung als subjektives Erfordernis (vgl. Urteile des EVG i. Sa. N. T., vom 17. Dezember 1949, ZAR 1950, S. 198;

i. Sa. M. C., vom 4. Juli 1951, EVGE 1951, S. 172). Unter anderem folgt daraus auch, daß die der AHV freiwillig angehörenden Auslandschweizer sich nicht wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der schweizerischen

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Versicherung befreien lassen können, da sich, wie schon das Marginale zu Artikel 1 AHVG zeigt, diese Norm nur auf die obligatorische AHV bezieht (EVG i. Sa. 1-1. F., vom 17. Dezember 1951, EVGE 1952, S. 29).

a. Die Zugehörigkeit zu einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung

Das Gesetz selbst gibt keine Umschreibung dieses Begriffes. Aus dem Wortlaut von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG ergibt sich, daß es sich um eine ausländische Versicherung staatlichen Charakters handeln muß, wobei es Sache des Pflichtigen ist, diesen Charakter nachzuweisen. Das EVG hat entsprechend diesem Grundsatz bei einer ausländischen Verkehrsunternehmung in der Schweiz den staatlichen Charakter ihrer Versicherungseinrichtung verneint mit der Begründung, es könne der Gesellschaft trotz maßgeblicher Beteiligung des ausländischen Staates nicht staatlicher Charakter zugesprochen werden (Urteil i. Sa. KLM, vom 10. Juni 1949, ZAK 1949, S. 314). Im weitern hat das Gericht ausgeführt, eine Doppelbelastung im Sinne der AHV könne nur vorliegen, wenn der Pflichtige von seinem Erwerbseinkornmen auch persönliche Beiträge an eine gleichgelagerte ausländische Versicherung zu entrichten habe (Urteil vom 31. Dezember 1949 i. Sa. F. S., ZAK 1950, S. 118). Daraus folgt, daß sich der Versicherungsschutz der ausländischen staatlichen Versicherung gleich wie in der schweizerischen AHV zumindest auf die wirtschaftlichen Folgen des Alters sowie des Todes erstrecken muß, damit sie als Versicherungsinstitution im Sinne der gesetzlichen Bestimmung anerkannt werden kann.

Artikel 4 AHVV schreibt vor, daß die AHV-Einrichtungen der in Artikel 1, Buchstabe e, AHVV genannten internationalen Organisationen ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG gleichgestellt sind. Das EVG hat hiezu ausgeführt, es sei gleichgültig, welche Struktur die von der internationalen Organisation geschaffene AHV-Einrichtung aufweise, mittels welcher sie ihr Personal gegen die Risiken Alter und Tod versichere, und hat gestützt darauf auch die private Gruppenversicherung einer derartigen Organisation als ausländische staatliche AHV anerkannt (Urteil i. Sa. A. V., vom 3. März 1950, ZAK 1950, S. 199).

Während das EVG zuerst der Ansicht war, unter ausländischer staatlicher AHV gemäß Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG sei nur eine obligatorische AHV zu verstehen, so daß die freiwillige Bezahlung von Beiträgen an eine ausländische Altersversicherung es nicht erlaube, vom Einbezug einer Person in die schweizerische Versicherung abzusehen

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(Urteil i. Sa. E. 0., vom 28. Dezember 1948, ZAR 1949, S. 358), hat es in der Folge diese Auffassung verlassen und in seinen spätern Entscheiden stets darauf hingewiesen, daß es rechtlich ohne Belang sei, ob die Zugehörigkeit zu einer ausländischen Versicherung auf obligatorischer oder freiwilliger Basis beruhe. Entscheidend sei einzig, ob die vom Einkommen zu entrichtenden AHV-Beiträge zusammen mit den Prämien für die ausländische staatliche Versicherung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen übermäßig beanspruchen würden (Urteile i. Sa. E. G., vorn 4. Mai 1950, ZAR 1950, S. 315, und i. Sa. E. V., vorn 8. Mai 1957, ZAR 1957, S. 441).

li. Die Inziiinutbarlit der doppelteii Beitiagszahuiiiig

Grundsätzlich kann nach den Feststellungen des EVG eine Doppelbelastung im Sinne der AHV nur dann bestehen, wenn eine Person vom gleichen Beitragsobjekt Beiträge sowohl an die schweizerische wie an die ausländische staatliche Versicherung zu entrichten hätte (Urteil i. Sa. L. H., vom 22. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 79). In einem solchen Fall ist aber, wie das Gericht in seinem Urteil vom 31. Dezember 1949, i. Sa. F. 5., ZAR 1950, S. 118, hervorgehoben hat, eine analoge Anwendung der von der Steuerpraxis entwickelten Kollisionsnormen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schon darum nicht angängig, weil der, Gesetzgeber den Fall doppelter Beitragszahlung durch Aufstellen einer speziellen Kollisionsnorm in Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG berücksichtigt hat.

Es versteht sich dabei von selbst, daß nur die persönliche Beitragsleistung relevant sein kann. Werden die Beiträge an die Versicherung von Dritten bezahlt und fehlt es rechtlich an einer Beitragsschuld des Pflichtigen, so kann von einer Doppelbelastung überhaupt nicht gesprochen werden (EVG i. Sa. L. H., vom 22. Dezember 1949, ZAR 1950, S. 79).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG ist eine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne des AHVG dann anzunehmen, wenn eine Person nachweisen oder glaubhaft machen kann, daß ihr angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einerseits, der Familienlasten und Unterstützungspflichten anderseits, die kumulative Beitragsentrichtung an die schweizerische und die ausländische AHV erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bereiten würde (vgl. hiezu beispielsweise die Urteile

i. Sa. M. G., vorn 28. Februar 1950, ZAR 1950, S. 199; i. Sa. M. C., vorn 4. Juli 1951, EVGE 1951, S. 172, und i. Sa. E. V., vom 8. Mai 1957, ZAR 1957, S. 441). So sei namentlich bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der kumulativen Beitragszahlung nicht bloß auf das Lohneinkommen des Pflichtigen abzustellen, sondern es müsse vielmehr seine

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ganze wirtschaftliche Lage in Betracht gezogen werden, unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des andern Ehepartners. Daraus folgt, daß jeweils den besondern Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen ist, weshalb die bloß schematische Prüfung, ob eine bestimmte prozentuale Belastung des Einkommens vorliegt, nicht genügt. Je nach der Beschaffenheit der individuellen Verhältnisse kann daher schon eine an sich geringe Beitragsiast die gleichzeitige Beitragsentrichtung für den Pflichtigen als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, wogegen bei höherem Einkommen gegebenenfalls ein höherer Prozentsatz noch als tragbar zu betrachten ist (Urteil des EVG i. Sa. H. S., vom 24. April 1950, ZAK 1950, S. 265). Das Gericht hat entsprechend diesen Richtlinien eine Beitragsbelastung von rund 5 bis 6 Prozent

auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig als noch tragbar bezeichnet (vgl. hiezu die Urteile i. Sa. H. T., vom =17. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 198; i. Sa. M. C., vom 4. Juli 1951, EVGE 1951, S. 172, und i. Sa. E. V., vom 8. Mai 1957, ZAK 1957, S. 441), eine höhere prozentuale Belastung dagegen nur bei sehr günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Pflichtigen als noch zumutbar erachtet (Urteile i. Sa. A. V., vom 3. März 1950, ZAK 1950, S. 199; i. Sa. H. S., vom 24. April 1950, ZAK 1950, S. 265; i. Sa. G. V., vom 4. September 1950, ZAK 1950, S. 446).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum schweizerisch-deutschen Sozialversicherungsabkommen ein bestimmter Anwendungsfall des schweizerischen innerstaatlichen Rechts verbindlich festgelegt wird. Es wird nämlich eine dem Versicherten nicht zumutbare Doppelbelastung im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG stets dann anerkannt, wenn er Beiträge sowohl zur deutschen Rentenversicherung als auch zur schweizerischen AHV entrichten müßte. Wie das EVG ausgeführt hat, beschlägt diese Vorschrift nur Fälle, bei welchen eine vom Staatsvertrag erfaßte Person gleichzeitig sowohl nach schweizerischem wie nach deutschem Recht obligatorisch versichert und beitragspflichtig wäre (Urteil i. Sa. E. V., vom 8. Mai 1957, ZAK 1957, S. 441). In solchen Fällen wird die Unzumutbarkeit der doppelten Beitragszahlung im Sinne des innerstaatlichen Rechts als vorausgesetzt betrachtet, ohne daß im Einzelfalle die wirtschaftliche Lage des Versicherten zu prüfen wäre.

c. Formelle Voraussetzungen für die Befreiung

Artikel 3, Absatz 1, AHVV bestimmt, daß Angehörige ausländischer staatlicher Versicherungen auf begründetes Gesuch hin durch die zu-

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ständige Ausgleichskasse von der obligatorischen schweizerischen AHV auszunehmen sind. Der Entscheid über die Befreiung von der Versicherurigs- und Beitragspflicht liegt bei der Ausgleichskasse. Es ist dagegen in das Belieben des Pflichtigen gestellt, ob er sich gegebenenfalls mit der Doppelversicherung abfinden will oder nicht. Immerhin beschränkt sich die gemäß dieser Vorschrift zugelassene Willenskundgabe lediglich darauf, aus der Versicherung auszutreten, nicht aber nach bereits erfolgter Befreiung ihr nach Gutdünken wieder beizutreten (EVG i. Sa. G. V., vom 4. September 1950, ZAK 1950, S. 446). Mit dem Problem, ob diese Regelung mit dem imperativen Charakter des Artikels 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG als vereinbar betrachtet werden kann, hat sich das EVG zwar wiederholt befaßt, die Frage jedoch bis heute nicht entschieden. Das Gericht hat nun ausgeführt, daß jedenfalls eine Ausführungsbestimmung den zwingenden Charakter der Vorschrift des AHVG nicht in Frage zu stellen vermöge, indem dieser etwa bloß dispositive Bedeutung beigemessen werde (Urteile i. Sa. E. G., vom 27. Dezember 1951, ZAK 1952, S. 95; i. Sa. J. E., vom 7. Januar 1954, ZAK 1954, S. 108).

ti. Wirkung der Befreiung auf Familienangehörige

Der Ausschluß einer Person aus der AHV gestützt auf Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG ist höchstpersönlicher Natur und erstreckt sich nicht auf deren Familienangehörige. Für den Fall der Ehefrau hat das EVG erkannt, daß die Befreiung des Ehemannes wegen unzumutbarer Doppelbelastung nicht auch die Befreiung der Ehefrau nach sich ziehe, wenn diese selbständig versichert sei, d. h. eine Erwerbstätigkeit ausübe und daher der Beitragspflicht unterstehe. Für die Ehefrau müsse in diesem Fall ein persönlicher Befreiungsgrund bestehen (Urteile i. Sa. M. II., vom 1. März 1950, ZAK 1950, S. 198, und i. Sa. H. S., vorn 24. April 1950, ZAK 1950, S.265).

e. Rückwirkung der Befreiung wegeii unzuinutbarer Doppelbelastung

Ueber die Folgen der Befreiung, falls bereits AHV-Beiträge geleistet worden sind, äußert sieh das Gesetz nicht. Anfänglich vertrat das EVG den Standpunkt, die Befreiung einer Person von der schweizerischen AHV auf Grund von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG für die Zei±vor der Einreichung des Befreiungsgesuches falle auch wenn die Voru-i setzungen hierzu erfüllt wären außer Betracht, da erst hdi lorlif eines entsprechenden Bcgehrens angenommen wcrdeii k0üb. )ddpiBfiieJtige empfinde die Doppelbelastung als unzurnitba. idm 'siiröhon auch administrative und

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wirkende Befreiung (vgl. Urteil des EVG vom 27. April 1950, i. Sa. J. K., ZAK 1950, S. 266). Das Gericht hat diese Ansicht jedoch bald aufgegeben und dann entschieden, daß gewichtige Erwägungen öffentlich-rechtlicher Natur für rückwirkende Befreiung sprechen. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der obligatorischen AHV wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung bereits seit einem früheren Zeitpunkt vor, so rechtfertige es sich schon um allfälligen Rentenspekulationen vorzubeugen unter Vorbehalt der Verjährungsbestimmungen die Rückzahlung der in die AHV einbezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auch für die dem Befreiungsbegehren vorausgehende Zeit anzuordnen, und zwar selbst dann, wenn dies nicht ausdrücklich verlangt werde (Urteil i. Sa. J. E., vom 7. Januar 1954, ZAK 1954, S. 108). (Schluß folgt)

Ein Sonderfall hei der Berechnung einer Ehepaar-Altersrente

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. R. (ZAK 1959, S. 390 ff.) verdient eine nähere Würdigung, da es hei den Ausgleichskassen auf große Beachtung stoßen wird. Oft kommt es vor, daß eine mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehende Gesetzesanwendung zu einer unbilligen, ja gar stoßenden Lösung führt. In einem solchen Falle sah sich das Gericht veranlaßt, eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Lösung zu treffen, die aber unseres Erachtens dem Willen des Gesetzgebers durchaus gerecht wird. Immerhin darf diese neue Rechtsprechung nicht unbedingt in allen Fällen, wo die tatsächlichen Verhältnisse einer extensiven Gesetzesauslegung rufen, angewendet werden. In Ermangelung genau umschriebener Voraussetzungen muß man sich hüten, leichthin die im genannten Urteil zum Ausdruck gekommenen Grundsätze zu verallgemeinern.

Ausgehend von den für die Berechnung einer Ehepaar-Altersrente geltenden Bestimmungen hat das EVG betont, daß diese Rentenart auf dem Grundsatz beruhe, daß Ehepaare als Einheit zu behandeln seien, einem Grundsatz, den auch die verschiedenen Revisionen der AHV nicht aufgehoben haben. Diese Einheit äußert sich darin, daß allein der Ehemann Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente erheben kann, und daß diese zum Unterhalt beider Ehegatten bestimmte Rente nach Maßgabe des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes unter Hinzurechnung der Beitragsleistungen der Ehefrau berechnet wird. Dieser in Artikel 22, Absatz 1 und 2, AHVG ausdrücklich festgelegte Grundsatz

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läßt erkennen, daß nur der Ehemann gegenüber der AH\ auftritt. Uni mit den Worten des EVG im genannten Urteil zu sprechen, wird das Ehepaar, was die Rentenberechnung anbetrifft, einzig durch den Ehemann vertreten. Dieser Grundsatz ist nicht neu, stimmt er doch mit den in Artikel 160 ZGB umschriebenen Rechten und Pflichten des Hauptes der ehelichen Gemeinschaft überein.

Die Vertretung des Ehepaares durch den Ehemann verliert aber ihren Sinn, wenn dieser während eines Teils oder während der ganzen Dauer der Ehe keine Beziehungen zur Versicherung unterhält und allein die Ehefrau die Verbindung mit der AHV aufrechterhält. An diesem Punkte setzt die vorn EVG gefundene neue Lösung an, die gewisse Härten des gesetzlichen Systems mildert. In der Tat scheint es nicht angängig, den Rentenanspruch der Ehegatten von der alleinigen Vertretungsbefugnis des Ehemannes abhängig zu machen, insbesondere wenn dieser, willentlich oder nicht, darauf verzichtet hat, die eheliche Gemeinschaft gegenüber der AHV zu vertreten. Der Wortlaut des Gesetzes ist zwar eindeutig, da nach Artikel 32 AHVG die Ehepaar-Altersrente auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes, d. h. auf Grund seiner Beiträge und Beitragszeiten, zu berechnen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob unter dem in Artikel 29, Absatz 2, und Artikel 30 AHVG verwendeten Begriff des Versicherten nur der Ehemann im Sinne von Artikel 32 AHVG zu verstehen ist. Das EVG hat sich gegen diese enge Auslegung des Begriffes ausgesprochen und läßt in qcwiscn Ausflahmefdllcn die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau zu, wenn es um die Wahl der maßgebenden Rentenskala und die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages geht. Selbstverständlich ist strikte darauf zu achten, daß der Ehemann zwar die Bedingungen zur Zusprechung einer ordentlichen Ehepaar-Altersrente erfüllt, während einer gewissen Zeit aber einzig die Ehefau die Beziehungen zur AHV aufrechterhalten hat.

Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, können für diejenigen Ehejahre, während welcher der Ehemann die Verbindung zur Versicherung gelöst und die eheliche Gemeinschaft nicht vertreten hat, die Beiträge und Beitragszeiten der Ehefrau die fehlenden des Ehemannes ersetzen. Im vorliegenden Falle erlaubte diese Gleichstellung, die Rente auf Grund einer vollständigen Beitragsdauer von 9 Jahren und 9 Monaten (Rentenskala 19) zu berechnen, während auf Grund der tatsächlichen Beitragsdauer des im September 1892 geborenen Ehemannes von einem Jahr und fünf Monaten die Rentenskala 1 hätte Anwendung finden müssen.

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Die Ausgleichskassen werden indessen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß durch diese Vertretung des Ehemannes durch die Ehefrau bei der Berechnung von Ehepaar-Altersrenten nur ausnahmsweise Beitragslücken geschlossen werden dürfen. Die neue Praxis erfordert deshalb in jedem einzelnen Falle eine gewissenhafte Prüfung aller maßgebenden Umstände; so sind insbesondere die Verhältnisse des Ehemannes während der Ehe und seine Stellung gegenüber der Al-IV genau zu prüfen. Es ist vor allem abzuklären, weshalb der Ehemann keine Beiträge entrichtete, und ob er auch wirklich in dieser Zeit nicht beitragspflichtig war (z. B. weil er nicht in der Schweiz wohnte, für keinen schweizerischen Arbeitgeber im Ausland arbeitete und auf den Beitritt zur freiwilligen Versicherung verzichtete). Derartige Fälle sind streng zu scheiden von solchen, wo aus irgend einem Grunde trotz bestehender Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet wurden und das IBK des Ehemannes deshalb Beitragslücken aufweist. Ebenso ist dann Zurückhaltung geboten, wenn der Ehemann wegen unzumutbarer Doppelbelastung vom Einbezug in die Versicherung befreit wurde. Das EVG hat denn auch diese besondere Frage noch offen gelassen. Gleiches ist zu sagen, wenn die Ehefrau zwar Beiträge bezahlt hat, jedoch nicht auf Grund der obligatorischen Beitragspflicht, sondern lediglich infolge Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung.

Die gleiche Frage wird sich übrigens nicht nur bei der Berechnung der Ehepaar-Altersrente stellen. Sie wird auch bei der Berechnung von Witwen- und Waisenrenten auftauchen, da ja die Hinterlassenenrenten ebenfalls auf Grundlage des für die Ehepaar-Altersrente maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrages berechnet werden. Auch hier kommt es vor, daß -wie im vorliegenden Fall --- aus irgend einem Grunde der Ehemann während einer bestimmten Zeit keine Beiträge entrichtete, während welcher jedoch die Ehefrau gegenüber der Versicherung die eheliche Gemeinschaft vertrat. Das EVG läßt diese Frage der Berechnung von Hinterlassenenrenten jedoch ebenfalls noch offen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Frage der Anrechnung von Beiträgen des einen Ehegatten für den andern anläßlich der Einführung des pro rata-Rentensystems an Bedeutung gewinnen wird.

Anderseits kann man sich fragen, ob sich die vom EVG empfohlene Lösung noch rechtfertigen läßt, wenn die wörtliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen weniger stoßende Folgen als im beurteilten Falle zeitigt, wo ein äußerst unbilliges Ergebnis, welches eine bis auf die Spitze getriebene Durchführung des gesetzlichen Systems ergäbe, beseitigt wurde. Einer Beitragsdauer der Ehefrau von neun Jahren stand

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eine solche des Ehemannes von nur einem Jahr und fünf Monaten gegenüber. Man dürfte wohl im umgekehrten Falle, d. h. bei einer Beitragslücke des Ehemannes von nur einem Jahr, während zufälligerweise die Ehefrau ihrerseits Beiträge für dieses einzige Jahr entrichtet hat, die Vertretung durch die Ehefrau kaum zulassen, ebensowenig dann, wenn sie von keinem oder doch nur sehr geringem Vorteil für das Ehepaar wäre.

Die vorn EVG getroffene Lösung wirkt sieh auch auf die Berechnung der dem überlebenden Ehegatten zustehenden ordentlichen einfachen Altersrente aus. In dieser Hinsicht ist auf eine saubere Trennung zwischen der dem Ehemann und der der überlebenden Ehefrau zustehenden Rente zu achten. Die Rente des Ehemannes dürfte wohl kaum unter Berücksichtigung der Beitragszeiten der Ehefrau berechnet werden, obwohl grundsätzlich die einfache Altersrente auf den gleichen Grundlagen wie die vorausgehende Ehepaar-Altersrente zu berechnen ist. So hat auch das EVG im besprochenen Entscheid ausdrücklich erklärt, diese Berechnungsart solle bei vorzeitigem Ableben der Ehefrau den Ehemann in keiner Weise begünstigen. Dieser Ueberlegung ist beizupflichten, da der Ehemann gemäß der neuen Rechtsprechung schon zu Lebzeiten der Ehefrau erheblichen Nutzen aus der Beitragsleistung und der Beitragsdauer der Ehefrau ziehen kann. Es ginge nicht an, etwaige Mißbräuche in dieser Richtung zu begünstigen.

All die vorstehend kurz gestreiften Gesichtspunkte, die das kürzlich ergangene Urteil aufwirft, veranlassen uns, den Ausgleichskassen besondere Sorgfalt bei der künftigen Behandlung derartiger Fälle nahe zu legen, damit stoßende, mit dem Willen des Gesetzgebers in Widerspruch stehende Härten vermieden werden können.

Um eine möglichst einheitliche Praxis zu erzielen, wird den Ausgleichskassen empfohlen, derartige Fälle vorerst dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten.

Die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung in Kassenziigehörigkeitsfragen

Die bei der letzten Besprechung der Entscheidpraxis des BSV auf dem Gebiete der Kassenzugehörigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis 30. Juni 1956 (ZAK 1956, S. 388) gemachte Feststellung hat sich inzwischen bestätigt: Die Zahl der Streitfälle, die dem BSV zum Entscheid vorgelegt wurden, ist weiterhin zurückgegangen. Wurde das BSV noch in

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den Jahren 1956 und 1957 in 19 bzw. 18 Fällen angerufen, so gingen im Jahre 1958 die Streitfälle auf fünf zurück und im ersten Semester 1959 hatte das BSV nurmehr einen einzigen Entscheid zu treffen. Dies berechtigt zum Schluß, daß sich die gesetzlichen Vorschriften betreffend Kassenzugehörigkeit endgültig eingespielt haben und im großen und ganzen eine brauchbare Abgrenzung der Zuständigkeit zur Erfassung der Abrechnungspflichtigen bilden.

Zwei seit der letzten Berichterstattung ergangene Entscheide des BSV, die in oberster Instanz vom Bundesrat bestätigt wurden, sind bereits besprochen worden. Sie betreffen die Fragen der Kassenzugehörigkeit von selbständigerwerbenden, im Ausland wohnhaften Abrechnungspflichtigen (ZAK 1957, S. 62) sowie der fiktiven Zugehörigkeit zu einem Gründerverband (Verbandsmitgliedschaft und Kassenzugehörigkeit, ZAK 1958, S. 313). Im übrigen sind folgende weiteren Entscheide der Berichtsperiode vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1959 von allgemeinem Interesse.

Zugehörigkeit zu einem Gründerverband (Art. 64, Abs. 1,AHVG) Das BSV sah sich verschiedentlich veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 64, Absatz 1, AHVG die Zugehörigkeit zu einem Gründerverband den Anschluß an dessen Verhandsausgleichskasse nach sich zieht. Anderslautende Wünsche des Mitgliedes sind rechtlich unerheblich. Dabei genügt die Zugehörigkeit zu einer kantonalen oder regionalen Sektion des Gründerverbandes, um dessen Mitgliedschaft und damit den Anschluß an die Verhandsausgleichskassc zu begründen.

Mitgliedschaft bei mehreren Grtinderverbänden (Art. 117, Abs. 1, AHVV; Abschn. E, Ziff. 1/3, Buchst. b, KS 36a)

P., der seit Bestehen der AHV dem Gründerverband A. angehört, trat im Jahre 1952 dem Gründerverband B. einer andern Ausgleichskasse bei, ohne aber die Mitgliedschaft heim erstgenannten Gründerverband zu kündigen. Im Mai 1958 äußerte er die Absicht, auf Jahresende zur Ausgleichskasse des Gründerverbandes B. überzutreten; mit diesem Wechsel erklärte sich die bisherige Ausgleichskasse nicht einverstanden. Das BSV, dessen Entscheid er anrief, mußte bestätigen, daß gemäß Artikel 117, Absatz 1, AHVV eine einmal gewählte Kasse nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäß Artikel 99 AHVV gewechselt werden kann,

d. h. jeweils auf 1. Januar der Jahre 1951, 1956, 1961 usw. P. hätte seine Absicht auch dadurch erreichen können, daß er rechtzeitig den Austritt aus dem Gründerverband B. gegeben hätte; denn die drei- bzw. fünfjährige Frist von Artikel 117, Absatz 1, AHVV gilt nicht mehr, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß an die gewählte Kasse dahinfallen.

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Einheit der Abrechnung (Art. 117, Abs. 4 u. 121, Abs. 5, AHVV; Abschn. E, Ziff. 1/2, Buchst. a, KS 36 a)

Gemäß Abschnitt E, Ziffer 1/2, Buchstabe a des Kreisschreibens Nr. 36 a sind die beteiligten Ausgleichskassen ermächtigt, vom Grundsatz des Kassenwechsels auf Jahresende (Art. 121, Abs. 5, AHVV) in begründeten Fällen abzuweichen und in gegenseitigem Einvernehmen den sofortigen Kassenwechsel zu gestatten. Eine Regelung, so entschied das BSV, welche den sofortigen Wechsel auf die persönlichen Beiträge des Pflichtigen beschränkt, für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge dagegen die ordentliche gesetzliche Frist Platz greifen läßt, verstößt gegen Artikel 117, Absatz 4, AHVV, wonach Arbeitgeber grundsätzlich nur einer Ausgleichskasse angehören können. Die beteiligten Ausgleichskassen müssen sieh deshalb einigen, ob der Anschluß eines Arbeitgebers sowohl für die Abrechnung der persönlichen als auch der Arbeitnehmer-Arbeitgeberbeiträge entweder sofort oder auf Jahresende erfolgen soll.

Fiktive Zugehörigkeit zu einem Gründerverband

(Art. 121, Abs. 2, AHVV)

Das BSV hatte wiederholt zu entscheiden, 01) der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes ausschließlich zum Zwecke des Anschlusses an die Verbandsausgleiehskasse und ohne wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft erfolgt sei (vgl. ZAK 1958, S. 313). In einem Fall verneinte das BSV das wesentliche Interesse einer Aktiengesellschaft an der (Passiv)Mitgliedschaft bei einem branchenfremden Gründerverband, da eine andere Absieht als diejenige, dem Geschäftsführer und Hauptaktionär, der als Betriebsinhaber selbst Mitglied dieses Gründerverbandes war, die gemeinsame Abrechnung mit der Verbandsausgleichskasse zu ermöglichen, nicht dargetan war.

Zuständige kantonale Ausgleichskasse bei Auseinanderfallen von Sitz und Verwaltung (Art. 117, Abs. 2, AHVV)

Im Falle eines Verbandes, der seinen Sitz gemäß Statuten am Wohnort des Präsidenten hat, entschied das BSV, daß sich die Verwaltung, wenigstens hinsichtlich der Abrechnung mit der AHV, dort befinde, wo alle das Rechnungswesen betreffenden Unterlagen vorhanden sind, im betreffenden Fall am Wohnsitz des Vereinskassiers. Für die Abrechnung mit der AHV wurde daher gemäß Uebereiiikunft der beteiligten Ausgleichskassen die Ausgleichskasse desjenigen Kantons bestimmt, in welchem der Kassier Wohnsitz hat, weil dies die zweckmäßigste Lösung darstellt und nicht zuletzt auch, weil die Arbeitgeberkontrolle beim Kassier durchgeführt werden muß.

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Kassenzugehörigkeit von Betrieben in Liquidation

(Art. 121, Abs. 4, AHVV)

In einem Artikel «Kassenzugehörigkeit und Konkurs» (ZAK 1956, 425) ist eingehend begründet worden, weshalb ein konkursites Unternehmen bis zum Abschluß des Konkurses der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen bleiben muß, auch wenn die Zugehörigkeit zum Gründerverband hei Konkursausbruch oder im Laufe des Liquidationsverfahrens wegfällt. Das BSV hat entschieden, daß die dort gemachten Ueberlegungen allgemein auf in Liquidation stehende Betriebe anwendbar sind. Voraussetzung für den Verbleib bei der bisherigen Ausgleichskasse bis zum Abschluß der Liquidation ist allerdings, daß das Unternehmen im Zeitpunkt, in welchem ein Kassenwechsel ordentlicherweise erfolgen sollte, bereits in Liquidation steht. Ist ungewiß, ob eine solche stattfinden wird, so liegt kein Grund vor, von der allgemeinen Regel (Kassenwechsel auf Jahresende) abzuweichen.

Verfahren bei Streitigkeiten über Kassenzugehörigkeit

(Art. 127, AHVV; Abschn. G, KS 36 a)

Eine Ausgleichskasse hat einen Abrechnungspflichtigen, der einer andern Ausgleichskasse angehörte und von dieser noch nicht entlassen war, ohne deren Zustimmung bei sich angeschlossen. Dabei stellte sie sieh auf den Standpunkt, der Anschluß bei der bisherigen Ausgleichskasse sei zu Unrecht erfolgt und es sei Sache dieser Kasse, beim BSV Beschwerde zu erheben, wenn sie mit dem Kassenwechsel nicht einverstanden sei. Da die bisherige Ausgleichskasse diese Auffassung nicht teilte, wurde der Abrechnungspflichtige von zwei Ausgleichskassen zur Abrechnung angehalten.

Das BSV stellte in seinem Entscheid fest, daß solche Kompetenzkonflikte in bezug auf Kassenzugehörigkeitsstrcitigkeiten im Interesse des Abrechnungspflichtigen unbedingt vermieden werden müssen. Sie kommen nicht vor, wenn sieh die beteiligten Ausgleichskassen strikte an die Weisungen gemäß Abschnitt G des Kreissehreibens Nr. 36 a halten. Danach ist jeder Kassenwechsel der neuen Ausgleichskasse mittels Meldekarte mitzuteilen. Ohne diese Meldung ist keine Ausgleichskasse berechtigt, einen Abrechnungspflichtigen anzuschließen; die bisherige Ausgleichskasse bleibt zuständig, bis der Wechsel ordiiungsgemöß vollzogen ist.

In Fällen, in denen die Kassenzugehörigkeit streitig ist, hat somit nicht die bisher zuständige Kasse das Verfahren nach Artikel 127 AHVV

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einzuleiten, sondern diejenige, die Abtretung eines Abrechnungspflichtigen verlangt. Nur so läßt sich vermeiden, daß vor Erledigung des Streitfalles zwei Ausgleichskassen denselben Abrechnungspflichtigen zu Beitragsleistungen anhalten.

Aus den Jahresberichten über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge iin Jahre 1958

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 1. Oktober 1958 in Anwendung von Artikel 14, Absatz 3, der Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1949 zum Bundesbeschluß (BB) vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel an die mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge (AHF) betrauten Stellen der Kantone sowie die Schweizerischen Stiftungen «Für das Alter» und «Für die Jugend» neue Weisungen betreffend die Berichterstattung erlassen, die erstmals für das Jahr 1958 Anwendung fanden. Diese Berichterstattung umfaßt: eine Jahresrechnung, einen statistischen Bericht sowie neu einen Textbericht, der bis zum gleichen Termin (30. April) dem BSV eingereicht werden mußte, wie die Jahresberichte der AHV-Ausgleichskassen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Ausführungen im Textbericht.

1. Kantonale Alters- und I1iiiterlassenenfiirsorge

Die Textberichte sind von den meisten Kantonen bis zum festgesetzten Termin eingereicht worden. Drei Kantone, die den Beitrag gemäß Bundesbeschluß voll den Stiftungen überweisen, sind von der Berichterstattung entbunden. Mehr als der Hälfte der Kantone stehen außer den Beiträgen gemäß Bundesbeschluß noch weitere Mittel, die vom Kanton allein oder aber in Verbindung mit den Gemeinden aufgebracht werden, zur Ausrichtung von Fürsorgeleistungen oder Zusatzrenten zur Verfügung. In vielen Kantonen richten auch Gemeinden Zuschüsse aus eigenen Mitteln an die ortsansässigen Bezüger von Fürsorgeleistungen oder Zusatzrenten aus.

Keine wesentlichen Aenderungen werden auf dem Gebiete der Gesetzgebung gemeldet. Es handelt sieh lediglich um einige Anpassungen wie Aufhebung der Zonengrenzen «halbstädtisch» und «ländlich», Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen, Anpassung des Rentenalters der Frau an dasjenige der AHV.

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Die Durchführung der AHF ist von Kanton zu Kanton verschieden organisiert. In einigen Kantonen ist die kantonale Ausgleichskasse eingeschaltet worden, in anderen befaßt sich der Gemeinderat oder eine besondere Kommission mit der Aufgabe der Durchführung. Die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Kantone und der Stiftung wird als gut bezeichnet. Verschiedene Ausgleichskassenleiter sind zugleich Mitglied des kantonalen Komitees der Stiftung «Für das Alter». Anderorts sind die Stiftungen in den Kommissionen für die AHF vertreten.

Verschiedene Maßnahmen sind vorgesehen, um einen gleichzeitigen Leistungsbezug vom Kanton und von den Stiftungen zu verhindern oder aber zu kontrollieren. So werden Bezügerlisten und Entscheidsabschriften ausgetauscht und die Formulare verglichen. An manchen Orten sind die Anmeldestellen für Fürsorge und Stiftungen identisch.

Das Rechnungswesen der zusätzlichen AHF wird in den Kantonen von eigens bestimmten Kontrollstellen geprüft. Vielerorts ist es die gleiche Revisionsstelle, die die kantonale Ausgleichskasse revidiert. In anderen Kantonen erfolgt die Ueberwachung durch interne Kontrollorgane (z. B. Finanzkontrolle).

Die Höhe der Leistungen ist von Kanton zu Kanton verschieden. Sie variiert für Einzelpersonen von 60 bis 900 Franken und bei Ehepaaren von 60 bis 1 580 Franken pro Jahr, so daß ein Durchschnitt von rund 300 bis 400 bzw. 400 bis 600 Franken angenommen werden kann.

Der zweckgemäßen Verwendung der Leistungen wird größte Beachtung geschenkt. Eine persönliche Kontrolle besteht darin, daß die Beztiger den Mitgliedern der Zweigstellen, Fürsorgekommission, Vormundschaftsbehörde oder des Gemeinderates weitgehend bekannt sind. Auch werden von Zeit zu Zeit Prüfungen an Ort und Stelle durchgeführt. In zweifelhafteren Fällen erfolgt die Auszahlung an eine Drittperson. Die Rückerstattungsfälle von zu Unrecht bezogenen Leistungen sind verhältnismäßig gering. Dem Verbot betreffend Belegung und Verrechnung der Fürsorgeleistungen mit öffentlichen Abgaben wird durchwegs nachgelebt.

2. Stiftung «Für das Alter»

Die Stiftung «Für das Alter» richtet durch ihre kantonalen oder lokalen Komitees Beiträge nicht nur aus Mitteln gemäß Eundesbeschluß, sondern auch aus Zuwendungen von Kantonen und Gemeinden und insbesondere auch aus eigenen Mitteln aus.

Was die Leitsätze der Kantonalkomitees betrifft, so ist laut Mitteilung des Zentralsekretariates überall eine durchgehende Revision im Gang.

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Wie bereits unter Ziffer 1 erwähnt ist, gibt die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Kantone und der Stiftung zu keinen besonderen Bemerkungen Anlaß.

In den Kantonen, in welchen die Auszahlung von Beiträgen gemäß Bundesbeschluß durch die Organe der Stiftung und des Kantons getrennt erfolgen, gilt der Grundsatz, daß dort, wo keine besondere Abmachung jeden Doppelbezug ausschließt, dieser gestattet ist, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den betreffenden Bezüger vor der Armengenössigkeit zu bewahren.

Die buchhalterische Prüfung des Rechnungswesens der Kantonalkomitees erfolgt durch speziell beauftragte Personen. Die Rechnung der Zentralkasse wird von einer Treuhand-Vereinigung geprüft. Die Kontrolle der vorschrifts- und zweckgemäßen Verwendung der Bundes- und Stiftungsmittel durch die Organe der Stiftung ist jedoch ausschließlich Sache des Zentralsekretariates, welches seinerseits gegenüber dem BSV verantwortlich ist.

Die zweckmäßige Verwendung der Leistungen durch die Gesuchsteller wird von dcii Ortsvertretern der Stiftung überwacht. In Zweifelsfällen wird die benötigte Hilfe nicht in Bargeld, sondern in natura ausgehändigt. Die Stiftung behält sich im übrigen durch eine besondere Anmerkung auf allen Fragebogen vor, die Rückerstattung geltend zu machen, falls der Gesuchsteller irgendwie zu Vermögen kommt oder es sich herausstellt, daß er falsche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht hat.

3. Stiftung «Für die Jugend»

In seiner Berichterstattung meldet das Zentralsekretariat pro 1958 keinerlei Aenderungen in bezug auf die Leitsätze. In den meisten Kantonen gilt diese Stelle als das dem Bunde gegenüber für die Durchführung verantwortliche Organ. In drei Kantonen betätigen sich eigene, von den betreffenden Kantonen bestellte Kommissionen.

Mit Ausnahme von zwei Kantonen werden durchwegs Doppelbezüger gemeldet, also Fälle, in denen ein Leistungsbezug sowohl vom Kanton als auch von der Stiftung erfolgt. Die Ueberwachung der Fälle erfolgt dadurch, daß die Gutsprachen ausgetauscht bzw. die Bezügerlisten zur gegenseitigen Einsichtnahme zugestellt werden.

Das Rechnungswesen des Zentralsekretariates Pro Juventute in Zürich wird von einer Revisionsgesellschaft überprüft. Die materielle Prüfung erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung. Drei Kantone haben ihre Revisionsorgane selber bestimmt.

Die jährlichen Leistungen pro Person variieren von 120 bis 360 Fran-

na

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ken. Eine jährliche Rente wird nach dem monatlichen Betrag berechnet, den eine Witwe zur Ergänzung ihres Einkommens nötig hat, um ihre Familie durchzubringen.

Die Ueberwachung der zweckgemäßen Verwendung der Leistungen durch die Gesuchsteller wird von den Pro-Juventute-Mitarbeitern durchgeführt. Auch hier werden in gewissen Fällen statt Bargeld Lebensmittel- oder Kleidergutscheine abgegeben.

Rückerstattungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen werden im Berichtsjahr keine gemeldet.

Körperversehrte im amerikanischen Berufsleben'

Nach Angaben des Amtes für Arbeitsinformationen stellen die amerikanischen Arbeitgeber in vermehrtem Maße körperversehrte Arbeiter ein, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt mehr und besser arbeiten als die Nichtbehinderten. Der Arbeitsvermittlungsdienst der USA vermittelte im Jahre 1957 296 700 Körperversehrte in industrielle Arbeitsstellen die höchste Zahl in einem Friedensjahr. Im Jahre 1954 konnte der Dienst 208 427, 1955 ungefähr 214 000 und 1956 fast 290 000 Körperversehrten zu Arbeitsplätzen verhelfen. Viele andere körperversehrte Männer und Frauen, die sich um eine Arbeitsstelle bemühten, haben im gleichen Zeitraum durch Vermittlung privater Arbeitsvermittlungsstellen oder im Rahmen des gemeinsamen Rehabilitierungsprogrammes der Bundesstaaten und der Bundesregierung Arbeitsstellen erhalten. Die rund 1800 Dienststellen des staatlichen Rehabilitierungsprogrammes konnten 1957 ungefähr 71 500 Körperversehrten einen Arbeitsplatz zuweisen, was einen Anstieg von mehr als 5200 gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Die Gesamtzahl der heute in Arbeit stehenden Behinderten wird auf zwischen 7 und 8 Millionen geschätzt. Der wichtigste Beitrag zur Wiedereingliederung Körperversehrter in den Arbeitsprozeß leistete die «Abilities Incorporated», ein Fabrikationsbetrieb, der Präzisionsteile für die Elektronengeräte- und Flugzeugindustrie herstellt und ausschließlich Körperbehinderte beschäftigt. Die vier Leidensgenossen, welche 1952 den Betrieb gründeten, verfügten anfänglich zusammen nur über ein brauchbares Bein und fünf brauchbare Arme. Heute zählt das Unternehmen über 300 Mitarbeiter und ist überall in den Vereinigten Staaten für seine hohe Produktionsleistung bekannt.

' Vgl. Februarheft 1959, Seite 89, des vom Bundesministerium für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Bundesarbeitshlattes.

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Durchführungsfragen

Beitragstabellen

Nach dem Inkrafttreten der IV und der revidierten Bestimmungen des EOG hat der Arbeitnehmer zusätzlich zum AHV-Beitrag von 2,0 Prozent je 0.2 Prozent für die IV und EO zu leisten. Der Arbeitgeber hat ihm somit künftig bei jeder Lohnzahlung statt 2,0 Prozent deren 2,4 vom maßgebenden Lohn abzuziehen.

Während der bis anhin von der Bruttolohnsumme in Abzug zu bringende AHV-Beitrag rechnungsmäßig relativ leicht ermittelt werden konnte, ist dies für den nunmehr zweistelligen AHV/IV/EO-Beitrag nicht mehr der Fall. In der Kommission für technische Durchführungsfragen wurde deshalb angeregt, daß vor allem jenen Arbeitgebern, die keine Rechenmaschine besitzen, ein anderweitiges Hilfsmittel zur Festsetzung des Arbeitnehmerbeitrages zur Verfügung zu stellen sei. Um diesem Bedürfnis zu entsprechen, wird das BSV zu Handen der Ausgleichskassen bzw. ihrer Abrechnungspflichtigen auf Ende Jahr «Beitragstabellen zur Ermittlung von 2,4 Prozent des maßgebenden Lohnes» bereitstellen. Auf diesen Tabellen kann der Arbeitnehmerbeitrag von 2,4 Prozent für jedes Lohnbetreffnis bis zu 1999 Franken direkt abgelesen werden. Damit wird es dem Arbeitgeber ermöglicht, seine Lohnabrechnungen in bezug auf die AHV/IV/EO-Beiträge ohne zusätzliche Rechenarbeit zu erstellen.

Wird der Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeitrag nicht durch Verdoppelung des Arbeitnehmerbeitrages, sondern direkt anhand der Summe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte festgelegt, so ist auch die Ermittlung dieses Beitrages von nunmehr 4,8 Prozent rechnungsmäßig schwieriger als diejenige des bisherigen Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeitrages von 4 Prozent. Diese Erschwerung wirkt sich vor allem bei den kantonalen Ausgleichskassen bzw. ihren Zweigstellen aus, da sie vielfach mittels des Abrechnungsbogens die vom Abrechnungspflichtigen geschuldeten Beiträge selber zu berechnen pflegen. Um auch diese direkte Festsetzung der Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge zu erleichtern, wird das BSV außerdem «Beitragstabellen zur Ermittlung von 4,8 Prozent des maßgebenden Lohnes» herausgeben. Aus diesen Tabellen kann neben den erwähnten Beiträgen auch der ihnen entsprechende IBK-Eintrag direkt abgelesen werden.

Auch die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen müssen unter Einschluß der Zuschläge für die IV und EO neu berechnet werden. Auf jeden Fall ist die Herausgabe von neuen Tabellen

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der Beiträge der Selbständigerwerbenden mit Einkommen bis 7 100 Franken (sinkende Skala) und der Nichterwerbstätigen vorgesehen.

Einzelne Ausgleichskassen wären nun in der Lage, die Beitragsverfügungen für die Jahre 1960/61 noch in diesem Jahre vorzubereiten, weil sie bereits im Besitz einer großen Zahl von Steuermeldungen sind. Dazu müßten sie aber die neuen Beitragsansätze kennen. Da die gedruckten Beitragstabellen aus technischen Gründen erst gegen Ende des Jahres erscheinen können, ist das BSV bereit, auf spezielles Verlangen einzelne Exemplare clichierter Tabellen für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sofort abzugeben, solange der Vorrat reicht.

Sitzungsgelder und Unkostenersatz

Das Kreisschreiben Nr. 20 b stellt für die Ermittlung der Unkosten, die bei der Teilnahme an Sitzungen entstehen, eine besondere Ordnung auf. Sie findet sich in Randziffer 106 im Abschnitt über die Entgelte der Organe juristischer Personen. Doch gilt sie allgemein für Fälle, wo die Sitzungsgelder zum maßgebenden Lohn gehören (vgl. Rz 109, 116), also nicht gemäß Artikel 17, Buchtsabe a, AHVV Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden oder gemäß Randziffer 110 vorn Erwerbseinkommen überhaupt ausgenommen sind. Diese Ordnung scheint in der Praxis nicht durchwegs gleich aufgefaßt zu werden.

Auch für die an Sitzungen entstehenden Unkosten gilt grundsätzlich die allgemeine Regel, daß maßgebend und vom rohen Lohn abzuziehen sind die Unkosten, die der Arbeitnehmer tatsächlich aufgewendet hat (vgl. Rz 95).

Die Teilnahme an Sitzungen ist erfahrungsgemäß regelmäßig mit Unkosten verbunden das Kreisschreiben versteht ja unter Sitzungsgeldern Leistungen, die ihrem Wesen nach als Unkostenersatz gedacht sind und setzt sie damit in Gegensatz zu den Taggeldern (vgl. Rz 115). Anderseits lohnte es sich auch nicht, in jedem einzelnen Fall die beträchtlichen Unkosten zu ermitteln. Deshalb wurden in Randziffer 106 des Kreisschreibens Nr. 20 b (wie übrigens bereits in den Kreisschreiben Nr. 20 und 20 a) die Vorschrift aufgenommen, daß von Sitzungsgeldern, die eine gewisse Höhe nicht übersteigen, vermutet werden könne, sie dienten dem Ersatz von Unkosten. Die entsprechenden Ansätze aufzustellen abgestuft nach ganz- und nach halbtägigen Sitzungen ist grundsätzlich Sache der Ausgleichskassen. Sie sollen den tatsächlichen Verhältnissen im Geschäftsbereich der Ausgleichskasse angepaßt sein; deshalb wird die Ausgleichskasse vielleicht für gewisse Tatbestände

KIL

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andere Ansätze aufzustellen haben, als die von ihr allgemein angewendeten. Die Ausgleichskassen sind in der Wahl der Ansätze insofern beschränkt, als sie die in Randziffer 106 genannten 40 Franken für ganztägige, 25 Franken für halbtägige Sitzungen -nicht übersteigen dürfen. Stellt eine Ausgleichskasse selbst keine Ansätze auf, so muß angenommen werden, sie betrachte die von Randziffer 106 als für ihre Verhältnisse angemessen. Indessen ist es Pflicht der Ausgleichskasse, diese Frage zu prüfen; die Ausgleichskasse soll von eigenen Ansätzen nur absehen, wenn diese Prüfung ergeben hat, daß die Ansätze von Randziffer 106 als zutreffend erscheinen.

Daß die die Ansätze nicht übersteigenden Sitzungsgelder Unkostenersatz bilden, ist, wie erwähnt, nur eine Vermutung. Diese kann von den Versicherten durch den Nachweis der tatsächlichen Unkosten umgestoßen werden. Es ist aber auch Pflicht der Ausgleichskassen, den Grundsatz, wonach die tatsächlichen Unkosten maßgebend sind, auch für die bei der Teilnahme an Sitzungen entsprechenden Unkosten zu befolgen und demnach dort, wo im einzelnen Fall die Ansätze den tatsächlichen Unkosten offensichtlich nicht gerecht werden, von den Ansätzen abzugehen und die tatsächlichen Unkosten zu berücksichtigen.

Berechnung der Rente, die der Waise einer geschiedenen Frau zukommt

Kürzlich hat eine Ausgleichskasse verschiedene Fragen über die Berechnung der Rente der Mutterwaise einer geschiedenen Frau aufgeworfen. Aus diesem Anlaß sei daran erinnert, daß gemäß Artikel 48, Absatz 4, AHVV, die ordentliche Rente der Mutterwaise ausschließlich auf Grund der Beiträge und Beitragsjahre der Mutter zu berechnen ist, der Waise also keine «Ersatzzeiten» angerechnet werden dürfen (vgl. Rz 147 der Wegleitung über die Renten). Bei der Berechnung der Rente der Waise einer geschiedenen Frau werden somit die Zeitabschnitte, während welcher die Mutter als nichterwerbstätige Ehefrau keine Beiträge zu leisten hatte, nicht als Beitragsperioden angerechnet. Dies gilt selbst, wenn die geschiedene Mutter Anspruch auf eine einfache Altersrente hatte; in diesem seltenen Falle, den kürzlich eine Ausgleichskasse zu behandeln hatte, sind somit für die Mutterwaisenrente nicht die gleichen Berechnungsgrundlagen maßgebend wie für die erloschene einfache Altersrente der Mutter.

Abrechnung mit Beitragsmarken

Die Erhebung von Beiträgen für Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung macht es notwendig, die Abrechnung mit Beitragsmarken

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auf 1. Januar 1960 neu zu ordnen. Die Ausgleichskassen werden rechtzeitig über die damit verbundenen Umstellungen orientiert werden. Es ist vorgesehen, die an die Arbeitnehmer ausgegebenen und bis dahin nicht abgelieferten Markenhefte auf den erwähnten Zeitpunkt hin soweit als möglich zurückzuziehen. Den Ausgleichskassen wird bei der Ausgabe weiterer Markenhefte im laufenden Jahr empfohlen, die Bezüger auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

Entschädigung für vordienstlich nichterwerbstätige Aerzte

Gemäß Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c, und Absatz 2, sowie Artikel 10 EOV hat ein Wehrpflichtiger, der vordienstlich nichterwerbstätig war, nachzuweisen, daß er eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, wenn er nicht eingerückt wäre. Will er als Unselbständigerwerbender auf einem höheren Lohn als 8 Franken im Tag oder als Selbständigerwerbender auf einem höhern Jahreseinkommen als 2 799 Franken entschädigt werden, so hat er dieses höhere Einkommen nachzuweisen.

Macht der Wehrpflichtige geltend, er hätte an einer Krankenanstalt tätig sein können, wenn er nicht eingerückt wäre, so hat er nach dem Urteil des EVG vom 7. November 1953 in Sachen J. A. (ZAK 1954, S. 60; vgl. dazu Durchführungsfrage auf S. 55) eine Bescheinigung der zuständigen kantonalen Sanitätsdirektion beizubringen, in der erklärt wird, daß er eine entsprechende Anstellung gegen ein bestimmtes Gehalt für die Zeit des Militärdienstes hätte erhalten können.

Behauptet der Wehrpflichtige, er hätte eine Praxisstellvertretung übernehmen können, so hat er nachzuweisen, bei welchem Arzt und zu welchen Bedingungen dies möglich gewesen wäre. Hätte der Wehrpflichtige, wenn er nicht eingerückt wäre, als Selbständigerwerbender eine Arzt-Praxis eröffnet oder übernommen, so hat er auch diese Möglichkeit konkret nachzuweisen.

Eine bloße allgemeine Bescheinigung des Sekretariates der schweizerischen oder einer kantonalen Aerztevereinigung über die Möglichkeit einer entsprechenden Betätigung bildet in beiden Fällen nicht einen genügenden Beweis.

Uebergangsrenten mit Einkommensgrenzen

Für die seit der vierten AHV-Revision nicht mehr häufigen Gesuche für Uebergangsrenten mit Einkommensgrenzen sind gemäß Randziffer 381 der Wegleitung über die Renten bis auf weiteres die Anmeldeformulare 720.201 und 720.202 zu verwenden.

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Mit Rücksicht auf den revidierten Artikel 57, Buchstabe d, AHVV dürfte es sich zur Vermeidung von Mißverständnissen empfehlen, auf den erwähnten Formularen bis auf weiteres die überflüssig gewordenen Rubriken 29 und 30 e durchzustreichen und eventuell die Anmerkung «Für Versicherungsprämien und Steuern wird ein fester Betrag in Abzug gebracht» oder einfach den Vermerk «Pauschalabzug» anzubringen.

Arbeitgeberkontrolle und Kassenwechsel

Immer wieder läßt sich feststellen, daß die Ausgleichskassen Mühe haben, bei Arbeitgebern, die von einer anderen Ausgleichskasse zu ihnen übergetreten sind, die Angaben darüber zu erhalten, wie diese Arbeitgeber bisher kontrolliert worden sind. Es kann dies seine Ursache nur darin haben, daß das im Kreisschreiben Nr. 62 unter Ziffer 1/2 b/bb für den Kassenwechsel vorgeschriebene Meldeverfahren zu wenig beachtet wird, obwohl schon an anderer Stelle darauf hingewiesen wurde (ZAK 1958, S. 317). Danach hat die bisherige Ausgleichskasse u. a. auf der Meldekarte, mit welcher gemäß Kreisschreiben Nr. 36 a der Kassenwechsel anzuzeigen ist, zu vermerken, ob der betreffende Arbeitgeber an Ort und Stelle kontrolliert worden ist. Trifft dies nicht zu, so hat sie anzugeben, durch welche anderen Maßnahmen der Arbeitgeber kontrolliert worden ist. Ferner hat sie der neuen Ausgleichskasse gegebenenfalls eine Abschrift des letzten Arbeitgeberkontrollberichtes zuzustellen oder ihr den Bericht zur Einsichtnahme zu überlassen. Ebenso sind Abmachungen betreffend die Uebertragung der Schlußkontrolle für die Zeit vor dem Kassenwechsel von der bisherigen an die neue Ausgleichskasse auf den Meldekarten in geeigneter Weise festzuhalten. Insbesondere ist in diesen Fällen der Zeitpunkt anzugeben, bis zu welchem die bisherige Ausgleichskasse die Kontrolle durchgeführt hat, und außerdem ist der Bericht über die frühere Kontrolle im Original oder in einer Abschrift der neuen Ausgleichskasse auszuhändigen. Den Ausgleichskassen wird nahegelegt, beim Kassenwechsel sich unbedingt an das vorgeschriebene Verfahren zu halten und nicht erst bei Fälligkeit der nächsten Kontrolle die seinerzeitige Unterlassung nachzuholen. Damit ersparen sie sich selbst und den andern Ausgleichskassen Rückfragen und zeitraubende Nachforschungen.

Ersatz eines vom Arbeitgeber verursachten Schadens durch dessen Erben

Gemäß den Artikeln 52 AHVG und 81 AHVV hat die Ausgleichskasse den Ersatz des Schadens zu verfügen, den ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Mißachtung der Vorschriften der AHV zufügt. (Ein

125

solcher Fall im Zusammenhang mit der Verjährung von AHV-Beiträgen ist in der ZAK 1957, S. 454 ff., publiziert worden.)

Stirbt ein Arbeitgeber, so haften seine Erben in Analogie zu Artikel 43 AHVV solidarisch für den von ihm zu seinen Lebzeiten verursachten Schaden, d. h. jeder Erbe kann unter Vorbehalt der Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches für den vollen Betrag des Schadens belangt werden. Dies geht aus Artikel 639 des Zivilgesetzbuches hervor, wonach die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden des Erblassers haftbar sind. Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. Eine an die «Erbschaft X» gerichtete Schadenersatzverfügung hat ebensowenig Aussicht auf Erfolg wie eine gegenüber der Erbschaft erhobenen Klage bei der kantonalen Rekurskommission. In diesem Sinne hat letzthin eine kantonale Rekursbehörde eine gegen die Erbschaft eines verstorbenen Arbeitgebers gerichtete Klage einer Ausgleichskasse mangels Passivlegitimation abgewiesen.

LITERATURHINWEISE

Me Renaud Barde: A propos de la revision de la loi du 25 septembre 1952 sur

les allocations aux militaires pour perte de gain (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1959, Heft 1, Seite 54 ff.)

Diese Abhandlung bringt vorerst einen Rückblick auf die Entwicklung der finanziellen Hilfe an die Wehrmänner seit dem ersten Weltkrieg und unterzieht dann die geänderten Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung einer kritischen Würdigung. In seinem Schlußwort stellt der Verfasser auch einige Postulate für die Zukunft auf.

Dr. jur. Eduard Burckhardt: Zur Frage der bundesrechtlichen Regelung der

Kinderzulagen (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1959, Heft 1, Seite 67 ff.)

Im Hinblick auf den kürzlich veröffentlichten Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen untersucht der Autor die Zielsetzung der Kinderzulagen, die Berücksichtigung der Kinderzahl im Ausland und in den Kantonen sowie die Auswirkung von Zulagen auf den Leistungslohn. Seine Untersuchungen führen ihn zum Vorschlag, die Kinderzulagen auf Familien mit zwei und mehr Kindern zu beschränken und sie dafür so zu bemessen, daß für kinderreiche Familien eine spürbare Entlastung eintritt.

126

Dr. jur. Haus Ziegler: Versicherungs- und Soldaritätspriuizip im schweizerischen und französischen Sozialrecht (Dissertation Bein 1958)

Neben einer ausführlichen Darstellung der Begriffe, Ziele und Methoden der Sozialpolitik sowie des Leistungssystems der schweizerischen AHV vermittelt diese Dissertation einen Ueberblick Über das System der französischen AHV, das sich bedeutend stärker vom Versicherungsprinzip (Aequivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen) entfernt hat als das schweizerische System.

Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung: Bessere For-

inulare -leichtere Arbeit

Bei dieser Schrift handelt es sich um ein Handbuch für die Formulargestaltung und die Organisation des Formularwesens in der Bundesverwaltung. Text und Beispiele sind indessen auch für andere Verwaltungsbetriebe, insbesondere AHV-Ausgleichskassen, die für ihre Arbeiten viele eigene Formulare verwenden, von Interesse. Erhältlich hei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3.

KLEINE MITTEILUNGEN

Behandelte Am 23. September 1959 kamen im Nationalrat eine Anparlamentarische zahl parlamentarischer Vorstöße, welche direkt oder Vorstöße mittelbar Fragen aus dem Gebiete der Sozialversicherung

berührten, zur Behandlung.

Interpellation Nationalrat Welter begründete seine Interpellation über Weiter vom die Lage der kleinen Sparer und Sozialrentner (ZAK 30. September 1958 1959, S. 29). In der Antwort stellte Bundesrat Etter fest,

daß die Landesbehörde dem Problem die nötige Aufmerksamkeit schenke.

Motion Guinand Sodann folgten die nachträglich in ein Postulat umvom 24. September gewandelte -Motion Guinand betreffend Verbesserung 1958 der Leistungen der AHV (ZAK 1958, S. 363), das Po-

stulat Bodenmann betreffend Ausrichtung einer Teue-Postulat Bodenmann rungszulage an die AHV-Rentner (ZAK 1959, S.29),

vom 1Dezember 1958 das Postulat Schmid Philipp betreffend dynamische

Renten in der AHV (ZAK 1959, S. 70) und das Postulat Grütter betreffend zusätzliche Alters- und Hinterlasse-Postulat Grütter nenfürsorge (ZAK 1959, S. 30). Nach der Begründung vom 3.Dezember 1958 durch die Postulanten erklärte sich Bundesrat Etter be-

reit, alle vier Postulate, wenn auch mit gewissen Vor-Postulat Schmid Ph. behalten, zur Prüfung entgegenzunehmen. Der Nationalvom 11. Dezember rat hat hierauf die Postulate diskussionslos angenom-1958 men.

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Ausgleichsfonds Die vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenender Alters- und versicherung gemachten Anlagen erreichten im dritten Hinterlassenen- Quartal 1959 insgesamt den Betrag von 95,5 Millionen versicherung Franken, wovon 1,3 Millionen auf Wiederanlagen ent-

fallen.

Der Gesamtbestand aller Anlagen stellt sich am 30. September auf 4 955,8 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 661,8 (661,8 Stand Ende zweites Quartal), Kantone 804,2 (782,1), Gemeinden 658,1 (640,4), Pfandbriefinstitute 1319,1 (1294,1), Kantonalbanken 829,4 (819,5), öffentlich-rechtliche Institutionen 11,4 (11,4) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 671,8 (651,8).

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 30. September 1959 auf 3,17 Prozent wie Ende des zweiten Quartals.

Urteilsregister Die Subskribenten des Urteilsregisters AHV/EO (vgl. AHV/EO ZAK 1958, 318; 1959, 32; 1959, 61; 1959, 177) haben die

er s t e L i e f e r u n g (Urteile 1948-1957) im August 1959 erhalten. Die Sendung enthielt außer den Registerkarten eine Broschüre mit Hinweisen für die Benützung des Registers sowie 45 Leitkarten aus Preßspan und 44 Aufsteckreiter. Mit diesen Leitkarten ergibt sich eine zweckmäßige Unterteilung des Registers. Es wurde absichtlich darauf verzichtet, für jeden Gesetzesartikel oder für jede Registerstelle eine besondere Leitkarte zu liefern.

Dci N a c h t r a g 19 5 8 befindet sich zur Zeit im Druck und wird den Abonnenten so bald wie möglich geliefert. Die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale hat den Preis dieses Nachtrages, der rund 120 Registerkarten umfaßt, auf 17 Franken festgesetzt.

Da im J a h r e 19 5 9 bisher nur verhältnismäßig wenige Gerichtsentscheide veröffentlicht wurden, werden die vorgesehenen Halbjahresnachträge zu einem einzigen Nachtrag für das ganze Jahr zusammengefaßt, der zu Beginn des nächsten Jahres erscheinen wird.

128

GERICHTS-ENTSCHEIDE

Vorbemerkung

Dem Leser ist vielleicht eine kleine Aenderung in der Darstellung der Gerichtsentscheide seit der Juli-Nummer aufgefallen. Früher folgten die publizierten Auszüge wohl der Reihenfolge der Erwägungen im Originalurteil, doch ergaben sich Verschiebungen in der Numerierung, wenn gewisse Erwägungen

weil ohne Bedeutung für den dargestellten Entscheid - bei der Veröffentlichung weggelassen wurden. Auch wiesen die fettgedruckten Kurztexte oft eine andere Numerierung als die publizierten Erwägungen auf, was das Auffinden dieser Texte erschwerte. Inskünftig wird sowohl die Numerierung der Erwägungen wie jene der Kurztexte dem Originalurteil entsprechen. Nicht publizierte Erwägungen werden mit Auslassungspunkten angedeutet.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Der Wert der Mahlzeiten, die Haushaltlehrerinnen im Schulunterricht einnehmen, ist nicht Bestandteil des maßgebenden Lohnes, sofern diese Mahlzeiten keinen erheblichen geldwerten Vorteil darstellen. Art. 7, Buchst. f, AHVV.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gemeinde V., vom 4. Juni 1959, H 28/59.)

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. und 2. Die Ausgleichskassen dürfen in Fällen von Veränderung der Einkommensgrundlagen nicht untätig die nächste Steuermeldung abwarten und erst dann entscheiden, ob sich die Einkommensermittlung gemäß Art. 24 oder Art. 25 AHVV vollzieht. Grundsätzlich ersetzt die Einkommensermittlung der Seuerbehörde die die kasseneigene Ermittlung gemäß Art. 23, lit. b, AHVV erst, wenn ein während mindestens 12 Monaten erzieltes neues Einkommen gemeldet wird. Verweis auf konstante Praxis.

3. Auf die Steuermeldung eines nicht während 12 Monaten seit der Grundlagenänderung erzielten, aber global auf 1 Jahr berechneten und veranlagten Einkommens darf die Ausgleichskasse unter Verzicht auf die kasseneigene Einschätzung nur ausnahmsweise abstellen, wenn der Versicherte keine stichhaltigen Einwände erhebt und Art. 25, Abs. 1, lit. a oder b, noch nicht angewendet wurde.

Der Versicherte, bisher Unselbständigerwerbender, wurde am 17. April 1956 Pächter eines 5,5 Hektaren umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes. Die Ausgleichskasse verfügte ab Mai 1956 den persönlichen AHV-Beitrag von 3 260 Franken Erwerbseinkommen auf Grund eines vom Versicherten ausgefüllten Fragebogens. 1958 meldete dann die kantonale Wehrsteuerverwaltung

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der Ausgleichskasse, laut Wehrsteuertaxation 1957/58 habe der Versicherte als Pächter im Jahre 1956, «arithmetisch umgerechnet auf ein Jahr», 5 473 Franken verdient, worauf die Ausgleichskasse ihre Verfügung entsprechend abänderte. Der Versicherte beschwerte sich und wurde von der Rekurskommission abgewiesen. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte zur Klärung der Rechtsprechung Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht wies diese mit folgenden Erwägungen ab:

1. In dem in Art. 24 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren werden die Beiträge der Selbständigerwerbenden jeweils für zwei Kalenderjahre (ordentliche Beitragsperiode) festgesetzt, wobei das von der kantonalen Steuerbehörde ermittelte Jahreseinkommen der letzten Steuerhemessungsperiode als Berechnungsgrundlage dient. Im Gegensatz dazu sind, laut den Anordnungen des Art. 25, Abs. 1, AHVV in dem in Art. 23 Ingreß AHVV vorgeschriebenen außerordentlichen Verfahren «die Beiträge ... für die Zeit von der Veränderung der Einkommensgrundlagen an bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäß Art. 24 berechnet werden können, festzusetzen, und zwar in der Regel für jedes Kalenderjahr gesondert; bei stabilen Einkommensverhältnissen können die Beiträge auch für mehr als ein Jahr festgesetzt werden. Die Beitragsberechnung erfolgt:

auf Grund des laufenden Jahreseinkommens;

wo die Verhältnisse es rechtfertigen, auf Grund des bis zum ersten Geschäftsabschluß seit Veränderung der Einkommensgrundlagen erzielten Jahreseinkommens oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das bis zum Ende des der Veränderung der Einkommensgrundlagen folgenden Jahres erzielt wurde, oder eines nach Erfahrungszahlen ermittelten Jahreseinkommens;

in jedem Fall jedoch für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäß Art. 24 berechnet werden können, auf Grund des Einkommens, welches der Beitragsbemessung für die nächste Beitragsperiode zugrunde zu legen ist.»

Der Berufungsbeklagte ist erst seit Mitte April 1956 Selbständigerwerhender. Deshalb können die persönlichen AHV-Beiträge, die er für den Zeitraum von Mai 1956 bis Dezember 1957 schuldet, nicht nach seinem Durchschnittseinkommen der ordentlichen Bemessungsperiode 1953/54 berechnet werden. Vielmehr ist seit jener Bemessungsperiode eine Aenderung seiner Einkommensgrundlagen eingetreten (Art. 23, lit. b AHVV) und muß man darum seine Beiträge für die Zeit von Mai 1956 bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode im außerordentlichen Verfahren nach Art. 25, Abs. 1, AHVV festsetzen.

In solchen Grundlagenänderungsfällen dürfen die Ausgleichskassen -. laut ständiger Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes - grundsätzlich erst dann zur ordentlichen Beitragsberechnung übergehen, wenn eine Steuerveranlagung ein während mindestens zwölf Monaten der Berechnungsperiode erzieltes neues Einkommen ausweist. Dementsprechend dauert das außerordentliche Festsetzungsverfahren, abgesehen von den Fällen einer Steuerzwischenveranlagung (Art. 25, Abs. 2, AHVV), verschieden lange, je nachdem die Aenderung der Einkommensgrundlagen im Laufe des ungeraden ersten oder des geraden zweiten Kalenderjahres der Steuerberechnungsperiode stattgefunden hat. Ist zum Beispiel die Aenderung im Laufe des ungeraden Jahres 1955 eingetreten, so sind bereits die Jahre 1955/56 die erste ordentliche Be-

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messungsperiode für die Beiträge (der Jahre 1958/59 sowie des Vorjahres 1957). Ist sie hingegen erst in das gerade Jahr 1956 gefallen, so bilden die Jahre 1957158 die erste ordentliche Berechnungsperiode für die Beiträge (der Jahre 1960/1961 sowie des Vorjahres 1959). Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf seine Urteile i. Sa. P. vorn 15. Februar 1957 (EVGE 1957, S. 30 ff.), H. Sch. vom 26. März 1957 (ZAK 1957, S. 318), und weitere nicht publizierte Urteile, womit abweichende Entscheide des Eidg. Versicherungsgerichts überholt sind.

Diese Rechtsprechung deckt sich im Prinzip mit den administrativen Weisungen, die das Bundesamt für Sozialversicherung nach Verhandlungen mit den Steuerverwaltungsbehörden den Ausgleichskassen erteilt hat (vgl. die Ziffern 149, 203, 221 und 222 sowie die Tabelle auf S. 64 f. seines Kreisschreibens 56 vorn 23. Januar 1956).

2. Gemäß Art. 23 Ingreß in Verbindung mit Art. 25, Abs. 1, AHVV hat einer wesentlichen Aenderung der Einkommensgrundlagen eine außerordentliche kasseneigene Beitragsbestimmung zu folgen. Lange bevor eine Steuermeldung über die seit der Grundlagenänderung erzielten Einkünfte hei ihnen eingeht, müssen die Ausgleichskassen wissen, ob sie nach lit. a oder lit. b, des Art. 25, Abs. 1, AHVV vorgehen sollen (Urteile i. Sa. H. Sch. ZAK 1957, S. 318, Urteil vom 24. September 1957 i. Sa. J. P., Erw. 3, EVGE 1957, S. 194, ZAK 1958, S. 140); ferner, welches Kalenderjahr das letzte Jahr der außerordentlichen Festsetzung -das in lit. c umschriebene «Vorjahr» -‚für das materiellrechtlich bereits die Grundsätze der ordentlichen Beitragsbemessung gelten, bilden wird (EVGE 1957, S. 32 und 191, lit. a; ZAK 1958, S. 140). Im Interesse beförderlicher Geschäftserledigung müssen die Kassen über die ganze Dauer der außerordentlichen Beitragsbestimmung von allem Anfang an im klaren sein. Keineswegs dürfen sie bis zum Eingang der nächsten Steuermeldung untätig zuwarten und erst hernach, je nachdem ihnen die Meldung brauchbar oder unbrauchbar erscheint, sich zu einem Vorgehen nach Art. 24 oder nach Art. 25 AHVV entschließen. Ebensowenig haben sich die Kassen für diese Frage nach den von der Vorinstanz zitierten Ausführungen in EVGE 1955, S. 188; ZAK 1956, S. 161, die ein anderes Problem betreffen, zu richten.

Die administrative Notwendigkeit, nach einer wesentlichen Grundlagenänderung rasch zu handeln, und das Bedürfnis, auch in solchen Fällen ein einigermaßen einheitliches Verfahren in der ganzen Schweiz zu erreichen, bedingen bestimmte AHV-rechtliche Richtlinien, an welche sich die Ausgleichskassen im Normalfalle sofort nach Eintritt der Grundlagenänderung halten können. Dieses praktische Erfordernis wird auch durch die von der Vorinstanz erwähnten beiden Urteile des Bundesgerichtes BGE 80 1 270 f. und i. Sa. W. 5., vom 22. Februar 1957, Archiv Bd. 25, S. 442 ff., nicht in Frage gestellt. Wohl erklären es jene Entscheide als zulässig, daß die Steuerbehörden hei der Wehrsteuerveranlagung ausnahmsweise die Berechnungsbasis bis in die Veranlagungsperiode hinein ausdehnen (um eine möglichst breite Erfassungsgrundlage zu schaffen). Doch würde die Meldung über eine derartige Veranlagung bei weitem zu spät bei der Ausgleichskasse eintreffen und könnte die Kasse, weil sie keineswegs zum vorneheiein weiß, ob die Steuerbehörden von dieser exzeptionellen Möglichkeit Gebrauch machen werden, ihr eigenes Vorgehen auch gar nicht danach einrichten. Wie übrigens die Praxis zeigt, sind die Ausgleichskassen genötigt, sogar noch den persönlichen AHV-Beitrag

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für das «Vorjahr» der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welchen ja die Steuermeldung verbindlich ist, zuerst einmal nach eigenem Ermessen zu bestimmen, weil eben die normale Steuermeldung selbst im Laufe dieses Vorjahres noch immer nicht erhältlich ist (Ziffer 203 des Kreisschreibens 56 b des Bundesamtes für Sozialversicherung; EVGE 1957, S. 32 und 191, lit. a; ZAK 1958, S. 140). Umso weniger sind die Kassen befugt, eine nachträgliche Steuermeldung abzuwarten, um bestimmen zu können, welches Kalenderjahr sie als das «Vorjahr» zu behandeln haben. (Ganz abgesehen davon, daß die Kassen einer auf weniger als zwölf Monaten beruhenden Steuermeldung in der Regel nicht ansehen können, ob diese als Basis für die neue - ordentliche Beitragsfestsetzung tauge. Mit der Prüfung ihrer Tauglichkeit ist es aber anschließend an die Grundlagenänderung umso strenger zu nehmen, als in diesen Fällen die ordentliche Beitragsperiode um das «Vorjahr» und insofern von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert wird.)

Aus diesen Gründen sieht das Eidg. Versicherungsgericht keinen Anlaß zu einem Zurückkommen auf die geltende allgemeine Richtlinie, wonach der Uebergang von der außerordentlichen zur ordentlichen Beitragsbestimmung ein während mindestens zwölf Monaten erzieltes neues Erwerbseinkommen voraussetzt.

3. Wie die vorliegende Streitsache zeigt, gibt es nun allerdings A u s - n a h m e f ä 11 e, die es rechtfertigen, die kasseneigene Beitragsfestsetzung zwei Jahre früher als im Normalfall enden zu lassen. Erhält eine Kasse, bevor sie endgültig nach Maßgabe der lit. a oder b des Art. 25, Abs. 1, AHVV entschieden hat, eine Steuermeldung, die ein im Sinne des Art. 24, Abs. 2, «normales» neues Jahreseinkommen anzeigt, so ist es ihr erlaubt, zwei Jahre früher als im Normalfall zum ordentlichen Festsetzungssystem überzugehen. Dies dürfte namentlich bei 1 a n d w i r t s c h a f t 1 i c h e n Betrieben verhältnismäßig häufig zutreffen und ist auch vorwiegend der Fall. Hier verzeigt die Wehrsteuertaxation 1957/58 ein nach der Hektaren-Methode ermitteltes Jahreseinkommen 1956 (5,45 Hektaren Land zu je 1 525 Franken Jahresertrag, mag auch die erfolgte steuerrechtliche Umrechnung der nur für acht Monate des Jahres ausgerichteten Arbeitslöhne auf ein ganzes Jahr etwas schematisch anmuten. Weil in der Steuerveranlagungspraxis eine derartige globale Errechnung landwirtschaftlicher Erträge verbreitet ist, darf eine Ausgleichskasse hei Bauernbetrieben gegebenenfalls auf ein Jahreseinkommen im Sinne des Art. 24, Abs. 2, AHVV schließen, wenn wie im vorliegenden Fall -der Versicherte dagegen keine mit besondern Betriebsverhältnissen begründeten Einwände erhebt. (Entgegen der Ansicht des kantonalen Richters wäre aber im Falle D. - nicht publiziertes Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 27. November 1957 ein um zwei Jahre früherer Abschluß der außerordentlichen Beitragsbestimmung kaum angebracht gewesen: D. hatte unwidersprochen geltend gemacht, weil er den im April 1954 angetretenen Bauernbetrieb in arg vernachlässigtem Zustande vorgefunden habe, sei für das Anlaufjahr 1954 der von der Steuerbehörde in Rechnung gestellte Hektaren-Ertragsansatz zu hoch gewesen.)

Ist aus diesen Ueberlegungen der über die Beiträge 1958/59 ergangenen Verfügung der Ausgleichskasse beizupflichten, so bedeutet für den Berufungsbeklagten nicht erst das Jahr 1959, sondern schon das Jahr 1957 das in Art. 25, Abs. 1, lit. c, AHVV erwähnte V o r j a h r. Hieraus ergibt sich, daß ein Bei-

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trag 1957 mit 72 Franken seinerzeit zu niedrig bemessen worden ist. Laut Art. 25, Abs. 1, lit. c, in Verbindung mit Art. 39 AHVV wird die Kasse auf Grund der vorliegenden Wehrsteuerveranlagung 1957/58 eine entsprechende Nachzahlung fordern müssen (EVGE 1957, S. 32 f. und 191 lit. a; ZAK 1958, S.140).

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. H., vom 15. April 1959, H 193/58.)

B. RENTEN

Rentenanspruch

Das Schweizerbürgerrecht einer schweizerisch-französischen Doppel-

bürgerin kann dann nicht als überwiegend bezeichnet werden, wenn

die Rentenansprecherin Frankreich als Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen beibehalten hat und sie sich beim Schweizerkonsulat nur aus Nützlichkeitsüberlegungen und nicht wegen beson-

derer Bindungen an die Schweiz immatrikulieren ließ. Art. 42bis, Abs. 3, AHVG.

Die französische Staatsangehörige M. S.-V., geb. 15. Januar 1900, heiratete am 20. Juli 1923 den Schweizer G. S. Das Ehepaar lebte fast immer in N. (Frankreich). Ihr Sohn verzichtete auf das Schweizerbürgerrecht. Nach dem am 24. Oktober 1938 erfolgten Tode ihres Gatten verblieb M. S.-V. in N. Beim Schweizerkonsulat war sie von 1940 bis 1948 immatrikuliert. Am 24. August 1957 unterbreitete M. S.-V. als Auslandschweizerin ein Gesuch um Ausrichtung einer Uehergangsrente. Das Konsulat S. beantragte die Ablehnung des Gesuches. Die Schweizerische Ausgleichskasse verweigerte die Ausrichtung der Rente durch Verfügung vom 30. September 1957 gestützt auf das Ueberwiegen der französischen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 42bis, Abs. 3,

AHVG.

Auf Beschwerde der M. S.-V. bestätigte die Rekursinstanz die Verfügung der Ausgleichskasse; das Eidg. Versicherungsgericht wies die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung aus folgenden Gründen ab:

1. Gemäß Art. 42bis AHVG haben die der Uebergangsgeneration angehörigen, im Auslande wohnhaften Schweizer, auch wenn sie Doppelbürger sind, Anspruch auf Uebergangsrenten, wenn die folgenden zwei wesentlichen Bedingungen erfüllt sind: Das Schweizerbürgerrecht muß überwiegen und das maßgebende Einkommen darf die in Art. 42 festgesetzten Grenzen nicht erreichen. Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft die Rentenanmeldungen; sie entscheidet darüber, ob der Rentenansprecher die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Uebergangsrente erfüllt und richtet ihm gegebenenfalls die ihm zustehende Rente aus (Art. 124, Abs. 3, AHVV).

Allerdings ist es der Schweizerischen Ausgleichskasse nicht möglich, selbst zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit überwiegt. Sie muß sich in dieser Hinsicht vielmehr auf die Würdigung der Verhältnisse durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen, welche am ehesten in der Lage sind, die Umstände jedes einzelnen Falles abzuklären, stützen. Aus diesem Grund wurde denn auch eine Vereinbarung getroffen, wonach die Schweizerische Ausgleichskasse ohne nähere Prüfung den durch die Auslandsvertretung oder das Eidgenössische Politische Departement hinsichtlich des Ueberwiegens des schweizerischen oder eines ausländischen Bürgerrechts gestellten Antrag über-

133

nehmen und selbst zur Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein solle (vgl. Kreisschreiben Nr. 263 des Eidg. Politischen Departements an die Auslandsvertretungen und Kreisschreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. Mai 1957). Es handelt sich dabei zwar um ein ungewöhnliches Verfahren, welches jedoch durch den meist weit entfernten Wohnsitz des Gesuchstellers bedingt ist. Zudem sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen allein in der Lage, die Umstände festzustellen, welche für die Bestimmung des Ueberwiegens des Schweizerbürgerrechts im konkreten Falle von Bedeutung sind. Wenn eine abweisende Verfügung der Ausgleichskasse angefochten wird, ist anderseits die Rekursinstanz selbstverständlich nicht an die Vernehmlassung der zuständigen Auslandsvertretung gebunden. Natürlich wird deren Feststellungen und Schlüssen ein großes Gewicht beizumessen sein. Die Rekursbehörde ist jedoch frei, die vom Rekurrenten geltend gemachten wesentlichen Vorbringen zu überprüfen, und sie hat frei darüber zu befinden, welches die überwiegende Staatsangehörigkeit ist.

2. Die Frage nach der überwiegenden Staatsangehörigkeit ist schwierig zu entscheiden. Das Eidg. Politische Departement hat eine gewisse Anzahl von Punkten herausgearbeitet, welche zu berücksichtigen sind. Dabei hat es jedoch festgestellt, daß die Aufzählung dieser Kriterien nicht abschließend sei, daß diesen auch keine absolute Bedeutung zukomme und daß sie immer in Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen seien.

Im vorliegenden Fall kamen das Schweizerkonsulat, das Eidg. Politische Departement wie auch die Rekurskommission zum Schluß, daß das Schweizerbürgerrecht nicht als überwiegend angesehen werden könne. Das Versicherungsgericht kommt in Abwägung der von diesen Behörden wie auch der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Tatsachen zum gleichen Schluß. Nach ihrer Heirat mit einem Schweizer scheint M. S.-V. keine noch so entfernten Beziehungen mit den schweizerischen Behörden oder mit Auslandschweizer- kreisen unterhalten zu haben. Erst am 13. November 1940 ließ sie sich beim Schweizerkonsulat immatrikulieren. Diese Immatrikulation wie auch die folgenden ausgedehnten Beziehungen, welche sie in den Jahren 1940 bis 1948 mit dem Schweizerkonsulat unterhielt, scheinen ihre Ursache jedoch nicht so sehr in einem Gefühl der Zugehörigkeit zur Schweiz, sondern vielmehr in materiellen Interessen (Bewilligung von Reisen in die Schweiz, Empfang von Lebensmittelpaketen, durch Pro Juventute organisierte Schweizerferien ihres Kindes) gehabt zu haben. Seit 1948 bis 1957 hatte sie keine Beziehungen mehr mit dem Schweizerkonsulat. Ihre Immatrikulation erneuerte sie erst am 12. September 1957, nach dem Empfang einer Mitteilung betreffend die Gewährung von Uebergangsrenten an Schweizer im Ausland, in welcher darauf hingewiesen wurde, daß die Gesuchsteller bei der Auslandsvertretung immatrikuliert sein müssen (Art. 66, Abs. 3, AHVV). Ebenso unterliegt keinem Zweifel, daß der Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen in N. liegt, daß sie dort als Französin lebt, ohne dauernde Beziehungen mit der Schweizerkolonie zu unterhalten. In N. wohnen übrigens auch ihre Mutter wie ihr Sohn, beides französische Staatsangehörige. Die Tatsache allein, daß sie jedes Jahr zum Besuch der Familie ihres Gatten und von Freunden in der Schweiz weilt, kann unter diesen Umständen nicht als entscheidend dafür angesehen werden, daß das Schweizerbürgerrecht überwiegt.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. S.-V., vom 20. März 1959, H 155/58.)

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Die fünfjährige Aufenthaltsdauer unmittelbar vor dein Versiche-

rungsfall gemäß Art. 5, Abs. 1, lit. b, des italienisch-schweizerischen Abkommens wird, falls keine unbefristete Niederlassungsbewilligung bestand, durch eine Auslandsabwesenheit von mehr als zwei Monaten unterbrochen.

Der am 30. August 1893 geborene italienische Staatsangehörige P. V., der schon vor dem Zweiten Weltkrieg in der Schweiz arbeitete, betätigt sich hier wieder seit 1947 als Saisonarbeiter und kehrt während des Winters jeweils für 1 bis 2 Monate nach Italien zurück. Nachdem er sich jedoch am 23. Dezember 1953 nach Italien begeben hatte, konnte er ausnahmsweise wegen Erkrankung erst am 17. Mai 1954 wieder in die Schweiz einreisen.

Mit Verfügung vom 25. November 1958 verweigerte die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer ordentlichen Ehepaar-Altersrente ab 1. September 1958 mit der Begründung, P. V. habe sich unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht ununterbrochen während 5 Jahren in der Schweiz aufgehalten. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen; auf Berufung bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht den ablehnenden Entscheid, indem es unter anderem ausführte:

1. Der Berufungskläger, der italienischer Staatsangehöriger ist, hat nicht während zehn voller Jahre Beiträge an die AHV bezahlt. Er kann von vorneherein nur gestützt auf lit. b von Art. 5, Abs. 1, des Sozialversicherungsabkommens mit Italien eine ordentliche Rente beanspruchen. Daß er während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz wohnte und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtete, ist unbestritten. Einer näheren Prüfung bedarf dagegen die Frage, ob er unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. September 1958) ununterbrochen fünf Jahre im Sinne des Abkommens in der Schweiz wohnte.

Während dieser fünf Jahre, d. h. in der Zeit vom 1. September 1953 bis 31. August 1958 war der Berufungskläger in der Schweiz als Saisonarbeiter tätig und kehrte jedes Jahr nach Italien zurück. Als Saisonarbeiter hatte er eine bloße Aufenthaltsbewilligung (vgl. Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz vom 22. Juni 1948), nicht eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Nach der Umschreibung des Begriffes «Wohnen» im Schlußprotokoll des Sozialversicherungsabkommens (Ziffer 3) kommt es daher grundsätzlich darauf an, ob der Berufungskläger in der fraglichen Zeit dauernd im Besitze einer gültigen schweizerischen Aufenthaltsbewilligung war. Gemäß Art. 9, Abs. 1, lit. c, des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer in der seit dem 21. März 1949 geltenden Fassung erlischt die Aufenthaltsbewilligung regelmäßig mit der tatsächlichen Aufgabe des Aufenthaltes (im Gegensatz dazu erlischt die Niederlassungsbewilligung gemäß Art. 9, Abs. 3, lit. c, des zitierten Gesetzes in der Regel erst dann, wenn sich der Ausländer während 6 Monaten im Ausland aufhält). Die Verwaltungspraxis steht allerdings auf dem Standpunkt, daß ein italienischer Staatsangehöriger, der die Schweiz nicht länger als zwei Monate verläßt, hier weiterhin im Sinne des Sozialversicherungsabkommens wohnt, auch wenn er nur eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Diese Praxis stützt sich offenbar

135

auf die «Erklärung über die Anwendung des Nied.rlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien» vom 5. Mai 1934, die den Begriff des ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz kennt (als Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung); gemäß Ziffer 3 dieser Erklärung unterbricht nämlich der italienische Staatsangehörige, der sich während der Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung zu einem vorübergehenden Zweck und für eine kurze, zwei Monate nicht übersteigende Frist ins Ausland begibt, seine Anwesenheit in der Schweiz nicht. Dauert aber die Landesabwesenheit länger als zwei Monate, so erlischt die Gültigkeit der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung einem Italiener gegenüber auf jeden Fall, gleichgültig aus welchem Grund die Rückkehr in die Schweiz eine Verzögerung erfährt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles hielt sich der Berufungskläger vom 23. Dezember 1953 bis 17. Mai 1954, d. h. rund 5 Monate in Italien auf. Er konnte während dieser Zeit nicht im Besitz einer gültigen schweizerischen Aufenthaltsbewilligung sein, so daß er unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles am 1. September 1958 nicht ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz «gewohnt» hat.

2. Dem Berufungskläger wurde somit die Ausrichtung einer ordentlichen Rente mit Recht verweigert

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. V., vom 1. Juni 1959, H 32/59.)

Rentenberechnung Bei der Berechnung der Ehepaar-Altersrente können die vollen Beitragsjahre der Ehefrau unter Umständen für die Zeit, während der der Ehemann nicht versichert war, berücksichtigt werden. Art. 29, Abs. 2, 29bi, 30 und 32 AHVG.1

Nach dem Tode des Ehemannes, der auf eine Ehepaar-Alters-

rente Anspruch hatte, wird die einfache Altersrente der Witwe auf der gleichen Grundlage berechnet, die für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente maßgebend war. Art. 31, Abs. 2, AHVG.

Der am 11. September 1892 geborene H. R. lebte seit 1926 getrennt von seiner am 25. März 1892 geborenen Frau J. R. Während vieler Jahre -d. h. bis anfangs 1956 -hat er im Ausland gewohnt, ohne der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beizutreten. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz arbeitete er seit dem 1. Mai 1956 und bezahlte bis zum 30. September 1957 zusammen mit seinem Arbeitgeber insgesamt 168 Franken an AHV-Beiträgen.

Frau J. R. dagegen hat immer in der Schweiz gearbeitet. Vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1956 hat sie zusammen mit ihren Arbeitgebern insgesamt 3 468 Franken Beiträge entrichtet. Mit Verfügung vom 10. Mai 1957 sprach ihr die kantonale Ausgleichskasse eine ordentliche Altersrente von monatlich 133 Franken mit Wirkung ab 1. Januar 1957 zu. Diese Rente wurde auf Grund ihrer eigenen Beiträge berechnet und ihr bis Ende September 1957,

d. h. bis zum Beginn des Anspruches ihres Mannes auf eine Ehepaar-Altersmente, ausbezahlt. Die Ehepaar-Altersrente wurde nur auf Grund der Beitragsdauer des Mannes, d. h. 1 Jahr und 5 Monate sowie unter Berücksichtigung

1 vgl. hierzu auch ZAK 1959, S.

136

der Beitragssumme beider Ehegatten, d. h. einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 2 567 Franken berechnet, was zugleich die Anwendung der Rentenskala 1 bewirkt. Nach dieser Berechnung belief sich die Ehepaar-Altersrente auf 127 Franken im Monat, wovon die Hälfte Frau J. R. zugesprochen werden konnte. Gegen diese Verfügung erhob Frau J. R. Beschwerde, die von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen wurde. Frau J. R. legte gegen diesen Entscheid beim Eidg. Versicherungsgericht Berufung ein.

Am 18. März 1958, als das Berufungsverfahren hängig war, starb der Ehemann H. R. und Frau J. R. erhielt so erneut Anspruch auf eine einfache Altersrente, die von der Ausgleichskasse auf 79 Franken im Monat festgesetzt wurde, wobei sie die gleichen Rechnungselemente benützte, wie für die Ehepaar-Altersrente. Frau J. R. erhob auch gegen diese Verfügung Beschwerde und die Rekurskommission setzte die Rente in Anwendung von Art. 33, Abs. 3, AHVG und ohne die Bestimmung von Art. 31, Abs. 2, zu beachten, auf den früheren Betrag von 133 Franken fest. Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung seinerseits gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt hatte, nahm das Eidg. Versicherungsgericht zu den von ihm gleichzeitig zu beurteilenden Fällen wie folgt Stellung.

.

A.

Die seit 30 Jahren von ihrem Manne getrennt lebende Versicherte eihielt von diesem keine Leistungen und es scheint, daß er zumindest in den letzten Jahren hierzu auch nicht in der Lage gewesen wäre. Die Versicherte verdiente sich ihren Lebensunterhalt selbst und erwarb auf Grund ihrer Beiträge seit dem 1. Januar 1957 Anspruch auf eine eigene einfache Altersrente im Betrag von 133 Franken im Monat; diese Rente und ihre Höhe entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und sind unbestritten. Einzig wegen der Rückkehr ihres Ehemannes, der damals kaum mehr als ein Jahr vor der Erreichung seines 65. Altersjahres stand, in die Schweiz, ohne Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft und ohne jegliche Aenderung ihrer persönlichen Lage sieht sich die Betroffene ab 1. Oktober 1957 ihrer persönlichen Rente verlustig gegangen und erhält nur noch eine halbe Ehepaar-Altersrente, die niedriger ist als die Hälfte ihrer persönlichen einfachen Altersrente. Eine solche, durch keinerlei Aenderung in den tatsächlichen Verhältnissen gerechtfertigte Regelung ist außerordentlich stoßend. Sie ist es umsomehr, als es genügt hätte, daß der Ehemann nur einige Monate später in die Schweiz zurückgekehrt wäre, dann kein vollständiges Beitragsjahr mehr erfüllt hätte und damit keine ordentliche Rente hätte beanspruchen können. Diesfalls hätte die Versicherte ihren Anspruch auf eine persönliche einfache Altersrente beibehalten, während der Mann seinerseits unter Vorbehalt der Einkommensgrenzen von Art. 42 AHVG -eine einfache Uebergangs-Altersrente hätte beziehen können (vgl. Art. 22, Abs. 3, letzter Satz, AHVG, in der Fassung vom 21. Dezember 1956; ferner Wegleitung über die Renten, 4. Auflage 1958, Rz 7 und 8).

In den Erwägungen ihres Urteiles vom 13. Januar 1958 führt die kantonale Rekursinstanz aus, die einzig vernünftige Regelung dieses außerordentlichen Falles wäre die, jedem Ehegatten eine auf Grund seines eigenen durchschnittlichen Jahresbeitrages berechnete einfache Altersrente beziehen zu lassen. Die eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Alters- und

137

Hinterlassenenversicherung hatte eine solche Lösung allgemein vorgeschlagen, wonach die Ehegatten zwischen einer Ehepaar-Altersrente oder zwei einfachen Altersrenten hätten wählen können (vgl. Expertenbericht vom 16. März 1945, S. 62 f.); doch wurde dieses Wahlrecht vom Bundesrat bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes verworfen (vgl. Botschaft vom 24. Mai 1946, BB1 1946, II 409/410) und vom Gesetzgeber nicht mehr aufgenommen. Abgesehen von Art. 22, Abs. 2, letzter Satz, AHVG, welcher eine Ausnahme bei Konkurrenz zwischen der ordentlichen einfachen Altersrente der Frau und der Uebergangsrente des Ehemannes vorsieht, sind die maßgebenden Gesetzesbestimmungen für die ordentlichen Renten eindeutig. Der Anspruch auf die einfache Altersrente erlischt mit dem Entstehen des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente (Art. 21, Abs. 2, AHVG); der Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente entsteht, sobald der Ehemann sein 65. und die Frau ihr 60. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 22, Abs. 1, AHVG), und zwar selbst dann, wenn die Ehegatten getrennt leben. Dies wird mit aller Deutlichkeit in Art. 22, Abs. 2, AHVG gesagt, indem dort für den Fall des Getrenntiebens eine Aufteilung der Ehepaar-Altersrente unter die Gatten vorgesehen wird. Angesichts derart klarer und zwingender gesetzlicher Bestimmungen kann das Gericht wie die Vorinstanz bloß feststellen, daß der Anspruch der Berufungsklägerin auf die ordentliche einfache Altersrente, den sie auf Grund eigener Beiträge erworben hatte, in dem Zeitpunkt erlosch, als der Ehemann Anspruch auf eine ordentliche Ehepaar-Altersrente erhielt, d. h. am 1. Oktober 1957.

3. Für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. März 1958 kann Frau J. R. somit lediglich eine halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen. Die halbe Rente entspricht grundsätzlich der Hälfte der ganzen Ehepaar-Altersrente. Wohl sieht das Gesetz Ausnahmen vor, wenn es sich um die Berechnung des Betrages von Uebergangsrenten handelt (Art. 62, Abs. 2, AHVV), oder wenn der Zivilrichter eine andere Aufteilung der Ehepaar-Altersrente unter die Ehepartner anordnet (Art. 22, Abs. 2, am Ende, AHVG). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine ordentliche Rente, und es ist auch kein Entscheid des Zivilrichters ergangen, der eine andere Rentenaufteilung vorsieht. Vielleicht wäre noch eine dritte Ausnahme möglich, falls die Ehepartner nicht die gleiche Nationalität besäßen und nur auf den einen die Kürzungsvorschrift des Art. 40 AHVG anwendbar wäre; allein diese Frage mag offen bleiben, weil hier kein solcher Sachverhalt vorliegt.

Schließlich verlangt die Berufungsklägerin, ihre halbe Ehepaar-Altersrente sei auf der Höhe ihrer frühern einfachen Altersrente zu belassen. Hiefür beruft sie sich durch Analogieschluß auf die Rechtsprechung, wonach die vom 63. Altersjahr an auszurichtende einfache Altersrente für eine geschiedene Frau, welche bisher im Genuß einer Witwenrente stand, nicht niedriger sein dürfe als diese Witwenrente (vgl. EVGE 1953, S. 219 ff. und 1955, S. 272 ff.; ZAK 1956, S. 122; ferner Wegleitung über die Renten, 4. Auflage, 1958, Rz 202, 253 und 254). Die Rechtslage ist indessen durchaus nicht ähnlich: Im Falle der geschiedenen Frau wird die wegen des Todes des frühern Ehemannes ausbezahlte Rente von einem allein durch das Alter der Bezügerin bestimmten Zeitpunkt an durch eine andere Rente abgelöst, die ebenfalls höchst persönlich ist und in der Person derselben Anspruchsberechtigten begründet liegt; im Falle der verheirateten Frau dagegen macht die persönliche Rente der Ehe-

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frau in einem nur vom Ehemann abhängigen Zeitpunkt einer gemeinsamen Rente Platz, deren Existenz in der Person des Ehemannes begründet ist. Der Uebergang von der einfachen Altersrente der Ehefrau zur Ehepaar-Altersrente bedeutet somit einen Wechsel in der Person des Rentenberechtigten sowie in der Rentenart selbst. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits hei anderer Gelegenheit festgestellt hat (vgl. Urteil i. Sa. H. vom 3. Februar 1959, ZAR 1959, S. 179), findet die angerufene Rechtsprechung ihre Rechtfertigung in der vollständigen Identität des Rentenberechtigten und im Fortbestand des persönlichen Charakters der Rente.

4. Wenn die Berufungsklägerin für die Zeit, die Gegenstand des ersten Rechtsstreites bildet, lediglich auf eine halbe Ehepaar-Altersrente Anspruch erheben kann, und wenn diese Rente keinen andern Betrag ausmachen kann als die Hälfte der dem Manne zustehenden Ehepaar-Altersrente, so bleibt zu prüfen, ob und in welchem Maße die gesetzlichen Bestimmungen es vielleicht erlauben, den Besonderheiten des Falles bei der Berechnung der Ehepaar-Altersrente selbst Rechnung zu tragen.

Jede ordentliche Rente, gleichgültig welcher Art, hängt von zwei Elementen ah: einerseits vom durchschnittlichen Jahresbeitrag und anderseits von der Rentenskala. Während der durchschnittliche Jahresbeitrag eine Funktion der Summe der Beiträge und der Beitragsdauer des Versicherten ist, hängt die Rentenskala grundsätzlich nur von der Beitragsdauer des Versicherten und seines Jahrganges ah. Hinsichtlich der Ehepaar-Altersrente bestimmt das Gesetz lediglich, daß sie auf Grund des für den Ehemann maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrages berechnet wird (Art. 32, Abs. 1, AHVG), wobei jedoch die von der Ehefrau bis zur Entstehung des Rentenanspruches bezahlten Beiträge denjenigen des Ehemannes hei der Berechnung seines durchschnittlichen Jahresbeitrages hinzuzurechnen sind (Art. 32, Abs. 2, AHVG); es enthält weder hinsichtlich der maßgebenden Beitragsdauer noch für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages und die Wahl der Rentenskala eine ausdrückliche Bestimmung. Die Verwaltungspraxis jedoch hat von Anfang an die Beitragsdauer des Ehemannes als maßgebend erklärt (vgl. Wegleitung über die Renten, 4. Aufl, 1958, Rz 206) und bestimmt, die Beiträge der Ehefrau seien lediglich in Form eines globalen Zuschlages der Beitragssumme des Mannes beizufügen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat bereits Gelegenheit gehabt (vgl. z. B. EVGE 1958, S. 188 ff.; ZAR 1958, S. 332 ff.), die Gesetzmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis und ihre Uebereinstimmung mit den Grundprinzipien des Rentensystems der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu bestätigen. Es ist tatsächlich festzustellen, daß der Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente unwidersprochen dem Ehemann zusteht (Art. 22, Abs. 1, AHVG), der in seiner Person die verlangten Voraussetzungen erfüllen muß, und daß ein Hinzurechnen der Beitragsdauer der Frau zu jener des Ehemannes zu Ergebnissen führen würde, die mit dem Aufbau des Rentensystems unvereinbar wären und die sich übrigens wegen des Absinkens des durchschnittlichen Jahresbeitrages in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehepaares auswirken.

Während die Vorinstanz zwar auf das stoßende Ergebnis im vorliegenden Fall hinweist, eine abweichende Lösung auf Grund der gegenwärtigen Gesetzestexte aber für ausgeschlossen hält, schlägt die berufungsbeklagte Ausgleichskasse vor, die Möglichkeit von Ausnahmen zuzulassen und erläutert

139

deren Modalitäten; das Bundesamt für Sozialversicherung weist seinerseits auf gewisse Lösungen hin, lehnt es jedoch ab, die Verantwortung für irgendeinen Vorschlag zu übernehmen. - Nach neuerlicher Prüfung des Problems der Ehepaar-Altersrente in seiner Gesamtheit kommt das Gericht zum Schluß, der erwähnte Grundsatz für die Berechnung dieser Rente auf Grund der Beitragsdauer, des Ehemannes allein entspreche den Anforderungen des Gesetzes und der Folgerichtigkeit des Systems. Dieser Grundsatz ist daher zu bestätigen; er führt aber bei uneingeschränkter Anwendung unter gewissen außerordentlichen Verhältnissen zu Ergebnissen, die das Rechtsempfinden und das Gerechtigkeitsgefühl dermaßen verletzen, daß diese Ergebnisse vom Gesetzgeber weder gewollt noch geduldet sein können. Schließlich sind gewisse Abweichungen vom Grundsatz möglich, ohne daß dem Gesetze weder nach seinem Wortlaut noch dem Sinn nach Gewalt angetan wird.

Das Institut der Ehepaar-Altersrente beruht auf dem Begriff der Einheit des Ehepaares. Die Anwendung dieses Begriffes wurde anläßlich der sich folgenden Gesetzesrevisionen eingeschränkt, während der Ehefrau eine vom Ehemann immer unabhängigem Rechtsstellung eingeräumt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. EVGE 1957, S.214; ZAK 1957, S.481 ff.). Trotzdem bildet er auch heute noch die klare Grundlage verschiedener Gosetzesregeln; so z. B. von Art. 2, Abs. 4, AHVG, wonach der Beitritt der verheirateten Frau zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich nur zusammen mit dem Ehemann erlaubt ist, oder auch von Art. 3, Abs. 2, lit. h, AHVG, wonach die nichterwerbstätige verheiratete Frau keine Beiträge bezahlt, wenn ihr Mann versichert ist. Wie bereits erwähnt, steht bei der Ehepaar-Altersrente unwidersprochen der Rentenanspruch dem Ehemann zu (Art. 22, Abs. 1, AHVG). Nichtsdestoweniger ist diese Rente für den Unterhalt beider Ehegatten bestimmt; dies beweist das Recht der Ehefrau, unter gewissen Bedingungen die Auszahlung der Hälfte dieser Rente an sich selbst zu 'erlangen (Art. 22, Abs. 2, AHVG). Der Ehemann erscheint daher der Versicherung gegenüber als der «Vertreter» des Ehepaares. Der erwöhnte Grundsatz für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente entspricht der Folgerichtigkeit des Systems im Normalfall, da die Beziehung zur Versicherung gänzlich oder zur Hauptsache durch den Ehemann hergestellt wird. Wenn aber der Ehemann während der ganzen Ehedauer oder eines Teiles derselben gar keine Beziehungen zur Versicherung hatte, während die Ehefrau eine solche Verbindung aufrecht erhielt, wäre es höchst ungereimt, das Ehepaar in der fraglichen Zeit gegenüber der Versicherung nur durch jenen Ehepartner «vertreten» zu halten, der gerade keinerlei Beziehung mehr zu ihr hatte. Der Begriff der Einheit des Ehepaares einerseits und die immer unabhängigere Rechtsstellung anderseits, welche der Gesetzgeber der Ehefrau zugebilligt hat, erlauben die Annahme, daß das Ehepaar unter solchen Umständen in seinem Verhältnis zur Versicherung durch die Ehefrau «vertreten» werden kann. Zweifellos meinen die Art. 29, Abs. 2, 29bis und 30 AHVG vor allem den Ehemann, wenn sie von der Beitragsdauer des «Versicherten» sprechen; sie schließen jedoch nicht ausdrücklich jede andere Möglichkeit aus und verbieten daher dem Richter auch nicht eine Auslegung, die, ohne die Folgerichtigkeit des Systems zu verletzen, in gewissen Ausnahmefällen einige Abweichungen erlaubt.

In erster Linie ist festzustellen, (laß ein Ehepaar nur dann Anspruch auf

140

eine ordentliche Ehepaar-Altersrente erhoben kann, wenn der Ehemann die Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente erfüllt; Art. 29, Abs. 1, AHVG ist in dieser Beziehung eindeutig, wenn er von den Voraussetzungen spricht, welche die «rentenberechtigten Personen» zu erfüllen haben, und das ganze Rechtssystern der Ehepaar-Altersrente beruht im übrigen auf diesem Erfordernis. In zweiter Linie ist festzuhalten, daß die Ehepaar-Altersrente grundsätzlich nur nach der Beitragsdauer des Ehemannes und seines Jahrganges berechnet wird. Für diejenigen Ehejahre indessen, während denen jede Verbindung zwischen dem Ehemann und der Versicherung unterbrochen war, zwischen der Versicherung und der Ehefrau jedoch weiterbestand, tritt diese an die Stelle des Ehemannes, um das Ehepaar gegenüber der Versicherung zu «vertreten». Für diese Jahre, und nur für diese, ersetzen Beiträge und Beitragsdauer der Ehefrau die Beiträge und die Beitragsdauer des Ehemannes.

In der Zeit, in der der Ehemann nicht in der Schweiz wohnt, hier auch keine Erwerbstätigkeit ausübt, im Ausland nicht für Rechnung eines Arbeitgebers in der Schweiz arbeitet (Art. 1, Abs. 1, AHVG) und der freiwilligen Versicherung nicht beigetreten ist (Art. 2, AHVG), ist jede Verbindung zwischen der Versicherung und ihm unterbrochen. Oh ein genügender Bruch der Verbindung anzunehmen wäre, wenn der Ehemann lediglich auf Grund der Ausnahmebestimmungen von Art. 1, Abs. 2, AHVG nicht versichert ist, ist zweifelhaft; die Frage kann aber noch offen bleiben. Hinsichtlich der Beziehungen zwischen der, Versicherung und der Ehefrau müssen jedenfalls diejenigen, die sich aus der obligatorischen Versicherung herleiten, anerkannt werden, während der Entscheid über die seltenen Fälle, in denen die verheiratete Frau lediglich freiwillig versichert ist, ebenfalls offen bleiben kann.

5. Im vorliegenden Fall ist nur die Berufungsklägerin während der Jahre 1948 bis 1955 versichert gewesen, da der Ehemann in diesen Ehejahren gar keine Beziehung zur Versicherung hatte. Wenn man die oben erwähnten Kriterien anwendet -die von der Ehefrau im Jahre 1956 bezahlten Beiträge sind gemäß allgemeiner Regel global den Beiträgen des Ehemannes hinzuzuzählen, ohne daß diese Beitragsdauer berücksichtigt wird •----‚ erhält man eine vollständige Beitragsdauer von 9 Jahren und 9 Monaten. Der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag beträgt 450 Franken (Art. 30 AHVG), und anwendbar ist Rentenskala 19 (Art. 29b1s, Abs. 2, AHVG). Die ordentliche Ehepaar-Altersrente beträgt danach 222 Franken im Monat und die halbe Ehepaar-Altersrente, auf die die Berufungsklägerin für den streitigen Zeitabschnitt Anspruch hat, 111 Franken im Monat. Obwohl diese Lösung im vorliegenden

, die Berufungs-Fall zu einem verhältnismäßig befriedigenden Ergebnis für

klägerin führt, dürfen ihre Nachteile und ihre Grenzen nicht verschwiegen werden. Der Ehemann wird durch die Beiträge und die Beitragsdauer seiner Ehefrau in einem Ausmaß begünstigt, das mißbräuchlich werden könnte. Dabei ist zuzugeben, daß der Ehemann auch bei einer streng nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgten Berechnung der Ehepaar-Altersrente aus diesen Beiträgen Nutzen zieht und daß daher nur ein quantitativer Unterschied besteht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die gefundene Lösung durchaus nicht bezweckt, den Ehemann als solchen zu begünstigen; sollte die Frau vor ihrem Gatten versterben, wäre dessen einfache Altersrente wohl auf Grund der Ehepaar-Altersrente, aber ohne Berücksichtigung der Beitragsdauer der Ehefrau zu berechnen. Anderseits bleibt das Problem für die Frau, deren Mann

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fehlende Beitragsjahre vor der Heirat aufweist, bestehen; selbst wenn die Frau in dieser Zeit immer Beiträge bezahlt hat, könnten ihre vorehelichen Beitragsjahre nicht auf ein damals noch nicht vorhandenes Ehepaar «übertragen» werden. Ferner können sich ähnliche Schwierigkeiten für die Hinterlassenenrenten ergeben (Art. 33, Abs. 1, AHVG), worunter in erster Linie die Vollwaisenrenten zu erwähnen sind. Schließlich werden die Schwierigkeiten nach Einführung der «Pro-rata-temporis»-Berechnung der Renten noch verschärft werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958, BB1. 1958 11 1137 und Art. 38 des Gesetzesentwurfes).

B.

6. Der zweite Streitpunkt, mit dem sich die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung befaßt, betrifft die Berechnung der ordentlichen einfachen Altersrente, auf die Frau J. R. seit dem 1. April 1958 wiederum Anspruch hat, nachdem die Ehepaar-Altersrente infolge Todes des Ehemannes Ende März erloschen ist (Art. 21, Abs.2 und 22, Abs.3, AHVG). Die Ausgleichskasse hielt sich an Art. 31, Abs. 2, AHVG, nach dessen Wortlaut die einfache Altersrente von Witwern und Witwen, die vor dem Tode ihres Ehegatten eine Ehepaar-Altersrente bezogen, auf Grund des für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrages ermittelt wird. Gestützt auf die Berechnungselemente der Ehepaar-Altersrente, die ihrer Verfügung vom 10. Oktober 1957 zugrunde lagen, setzte sie die einfache Altersrente auf 79 Franken im Monat fest. Der kantonale Richter dagegen nahm eine Gesetzeslücke an und erklärte Art. 33, Abs. 3, AHVG, wonach die einer über 63jährigen Witwe zukommende Rente auf Grund der eigenen Beiträge der Witwe berechnet wird, falls die Berechnung zu einer höheren Rente führt, anwendbar, und zwar auch dann, wenn diese Witwe vorher an einer Ehepaar-Altersrente teil hatte und demzufolge Art. 31, Abs. 2, ohne Einschränkung die Berechnung auf den gleichen Grundlagen wie für die Ehepaar-Altersrente vorsieht. Er hat der Versicherten daher wieder eine einfache Altersrente zuerkannt, die jener entspricht, die sie vom Monat Januar bi,- September 1957 bezogen hatte, d. h. 133 Franken im Monat.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat schon früher festgestellt, daß die Bestimmung von Art. 31, Abs. 2, AHVG keine extensive Interpretation erlaubt, und daß die in Art. 33, Abs. 3, AHVG vorgesehene Wahlmöglichkeit nicht besteht, wenn die einfache Altersrente der Witwe auf eine Ehepaar-Altersrente folgt (vgl. EVGE 1958, S.200 ff.; ZAK 1958, S.416 ff.). Es hat keine Veranlassung, dieses Problem in einem Falle erneut zu prüfen, in dem die Streitfrage nur von theoretischer Bedeutung ist; doch behält sich das Gericht seine Stellungnahme ausdrücklich in jenen Fällen vor, wo die gemäß vorliegendem Entscheid berechnete ordentliche Ehepaar-Altersrente infolge Ablebens der Ehefrau durch eine einfache Altersrente zugunsten des Ehemannes abgelöst wird. Nach dem Ergebnis des ersten Verfahrens (A) beträgt die der Berufungsklägerin ab 1. April 1958 zukommende einfache Altersrente nämlich 139 Franken im Monat, wenn sie nach den gleichen Grundsätzen errechnet wird wie die ihr vorausgehende Ehepaar-Altersrente, d. h. sie ist höher als jene Rente, die ihr auf Grund ihrer eigenen Beiträge zustände.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. R., vom 12. März 1959, H 13/58 und H 181/58.)

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BUNDESAMT FTJR SOZIALVERSICHERUNG

Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dein Gebiete der AHV

Stand: 1. August 1959

Sepaiatdiuck aus «Zeitschrift für die Ausgleichskasse»

1959 / Ne. 8 9

Preis: Fr. - -.40

Zu beziehen bei der

Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale

Bern 3

143

HEFT 11 NOVEMBER 1959

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ...........397 Neuerungen für Auslandschweizer auf dem Gebiete der Sozial-

versicherung ............397 Medizinische Aspekte der Eingliederung, insbesondere in Fäl-

len von Geburtsgebrechen .........400

Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1958 .....403 Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1958 ............406 Die Versicherungspflicht im Lichte der EVG-Praxis (Schluß)409

Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose412

Invalidensport .............414 Auswirkungen der Invalidenversicherung auf bestehende Versicherungseinrichtungen .........415 Die Gefahr doppelter Beitragserhebung bei Kassenwechsel419

Durchführungsfragen ...........421 Kleine Mitteilungen ...........424 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung .426

Erwerbsersatzordnung .....440 Familienzulagenordnung .....444 Strafsachen ........449

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 6. November 1959 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

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VON Am 15. Oktober 1959 tagte unter dem Vorsitz von Dr. Gra-MONAT nacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Korn-

z u mission für Rentenfragen. Die Sitzung wurde am 16. Ok-MONAT tober unter dem Vorsitz von Dr. Naef fortgeführt. Die

Kommission nahm zum Entwurf eines Kreisschreibens über die Rentenbemessung nach der Pro-rata-temporis-Methode Stellung und sprach sich auch über Zuständigkeitsfragen aus. Weiter gelangten die Textvorschläge zur Revision der AHVV auf dem Gebiete der Renten zur Beratung.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden betreffend das Abkommen über die soziale Sicherheit vom 4. Juni 1959 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei ist am 28. Oktober 1959 in Prag erfolgt. Das Abkommen tritt damit am 1. Dezember 1959 in Kraft. Die Weisungen über die Durchführung des Abkommens werden den Ausgleichskassen noch zugestellt werden.

Neuerungen für Auslandschweizer auf dem Gebiete der Sozialversicherung

Aus Anlaß des diesjährigen Auslandschweizertages (vgl. ZAK 1959, S. 338) ist vom Bundesamt für Sozialversicherung ein Orientierungsblatt für Schweizer im Ausland über Neuerungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung ab 1. Januar 1960 herausgegeben worden. Der Inhalt dieses Orientierungsblattes dürfte im Hinblick auf die Erteilung vorläufiger Auskünfte namentlich den Ausgleichskassen in Grenzkantonen dienlich sein; er sei daher im folgenden wiedergegeben.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Allgemeine Erhöhung der Altersgrenze für den Beitritt

Die Grenze für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung wird vom 30. auf das 40. Altersjahr heraufgesetzt. Im Hinblick auf den Versicherungsschutz und die Höhe der späteren Renten empfiehlt es sich jedoch, den Beitritt schon bei Vollendung des 20. Altersjahres oder innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung zu erklären.

NOVEMBER 1959397

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Außerordentliche Beitrittsmöglichkeit für ältere Schweizer im Ausland

Beim Inkrafttreten der Invalidenversicherung wird auch den über 40jährigen Schweizern im Ausland nochmals das Recht eingeräumt, der Versicherung freiwillig beizutreten, sofern sie noch in der Lage sein werden, die einjährige Mindestbeitragsdauer zu erfüllen. Es betrifft dies somit die Männer und Frauen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 64. bzw. 62. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beitrittserklärung ist ab dem genannten Zeitpunkt innert Jahresfrist abzugeben.

Renten

Die Höhe der bei vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung gelangenden Vollrenten erfährt keine Aenderung.

Bei unvollständiger Beitragsdauer tritt hingegen bei jenen Teilrenten, die ab 1960 neu zugesprochen werden, in dem Sinne eine Reduktion ein, daß unter Wegfall der bisherigen Mindestgarantien diese Renten nach der Pro-rata-temporis-Methode berechnet werden. So wird beispielsweise ein im Dezember 1902 geborener Schweizer im Ausland vom Januar 1968 an eine einfache Altersrente von mindestens 900 und höchstens 1 850 Franken im Jahr erhalten, wenn er seit 1948 ohne Unterbruch Beiträge geleistet hat, dagegen nur eine solche von mindestens 360 und höchstens 740 Franken jährlich, wenn er erst im Jahre 1960 der freiwilligen AHV beigetreten ist.

Invalidenversicherung

Verhältnis zur AHV

Es besteht eine vollständige Einheit mit der AHV: Alle in der AHV freiwillig Versicherten werden mit der Einführung der Invalidenversicherung automatisch auch gegen die Folgen der Invalidität versichert. Für diese Ausdehnung des Versicherungsschutzes wird auf den AHV-Beiträgen ein Zuschlag von einem Zehntel erhoben.

Eingliederungsmaßnahmen

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anrecht auf Eingliederungsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit. Darunter fallen bestimmte medizinische und vor allem berufliche Maßnahmen, ferner die Abgabe von Hilfsmitteln und unter Umständen die Ausrichtung eines Taggeldes während der Dauer der Eingliederung. Eingliederungsmaßnahmen können jedoch ihrer

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besonderen Natur wegen und im Hinblick auf die notwendigen Einrichtungen -im Ausland nur ausnahmsweise gewährt werden; ihre Durchführung wird in der Regel in der Schweiz erfolgen müssen. Allerdings ist anzunehmen, daß solche Leistungen auf dem Weg über Staatsverträge den Schweizern in einzelnen ausländischen Staaten, selbst wenn sie nicht der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, gesichert werden können.

Im übrigen haben Schweizer im Ausland, die nicht freiwillig versichert sind, Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie in die Schweiz kommen und daselbst Wohnsitz nehmen. Auslandschweizerkindern steht dieser Anspruch stets zu, sofern sie sich für die Eingliederung in der Schweiz aufhalten.

Renten und Hilf losenentschädigun gen

Die freiwillig Versicherten haben im Falle der Invalidität gleich wie die Inlandschweizer Anspruch auf ordentliche Renten. Solche Renten werden auch an bisher freiwillig versicherte Schweizer im Ausland gewährt, die schon vor der Einführung der Invalidenversicherung invalid geworden sind. Im Falle besonderer Hilflosigkeit haben bedürftige invalide Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von 300 bis 900 Franken im Jahr.

Fürsorgebeiträge

Außerordentliche Invalidenrenten werden an Schweizer im Ausland nicht ausgerichtet. Indessen können an bedürftige invalide Schweizer im Ausland, die keinen Rentenanspruch gegenüber der schweizerischen oder einer ausländischen Invalidenversicherung besitzen, Fürsorgebeiträge gewährt werden. Es betrifft dies insbesondere schweizerische Geburts- und Kindheitsinvalide im Ausland, die inskünftig im Alter von 20 Jahren der freiwilligen Versicherung beitreten werden, sowie invalide Schweizer im Ausland, die sich erst anläßlich der Einführung der Invalidenversicherung der freiwilligen Versicherung anschließen.

Erwerbsersatzordnung

Die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige erfahren wesentliche Verbesserungen. Der Leistungsanspruch für Schweizer im Ausland, die in der Heimat Militärdienst leisten, besteht wie bisher; doch haben die Schweizer im Ausland im Gegensatz zu den Schweizern im Inland -keine Beiträge an die Erwerbsersatzordnung zu entrichten.

148

Medizinische Aspekte der Eingliederung, insbesondere in Fällen von Geburtsgebrechen 1

Im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben minderjährige Versicherte Anspruch auf alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maßnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Maßnahmen gewährt werden.

Die Erwägungen, daß durch rechtzeitiges Einsetzen geeigneter Maßnahmen im Kindesalter die künftige Erwerbsfähigkeit sehr oft entscheidend beeinflußt werden kann und daß solche Leistungen begrifflich weder in die Krankenversicherung noch in die Unfallversicherung gehören, müssen entsprechend gewürdigt werden. Das adäquate Einsetzen der medizinischen Maßnahmen wird in vielen Fällen zur völligen Behebung der Invalidität, in andern zur wesentlichen Verbesserung der künftigen Erwerbsfähigkeit führen. Es muß daher der Ansicht zugestimmt werden, daß der direkte Einsatz von Mitteln der Invalidenversicherung für die Behebung von Geburtsgebrechen im Einzelfall nichts anderes darstellt, als eine Abgeltung von Leistungen, auf die der Versicherte später in irgend einer Form ohnehin Anspruch hätte. Im Gesetzestext wird ausgeführt, daß es sich nur um Geburtsgebrechen handeln kann, die ihrer Art nach eine künftige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben können. Da im Kindesalter die Entscheidung über die spätere Berufstätigkeit nicht getroffen werden kann, wird die Liste der Geburtsgebrechen voraussichtlich diejenigen Leiden enthalten, die erfahrungsgemäß mit großer Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Ich denke hier in erster Linie an Geburtslähmungen, ferner an hochgradige angeborene Deformitäten und ähnliche Leiden.

Die sogenannten Entbindungslähmungen entstehen häufiger bei künstlicher als bei spontaner Entbindung durch Trauma oder Druck. Die Schwere der Nervenschädigung ist verschiedengradig. Zwei gesonderte oder auch miteinander kombinierte Typen sollen hervorgehoben werden. Bei der häufigsten Lähmung, der sogenannten oberen Plexuslähmung, hängt die Schulter und der rechte Arm schlaff herunter. Die Handfläche zeigt nach rückwärts und auswärts. Nur die Fingerbewegungen sind frei. Die Prognose ist bei dieser Art von Lähmungen verhältnismäßig gut. Bei der Behandlung ist ausschlaggebend, ob die Schienung des Armes eine

1Teilweise Wiedergabe eines von Dr. med. M. Zaslawski, Basel, gehaltenen Referates anläßlich der Delegiertenversammlung von Pro Infirmis, am 27. Juni 1959 in Zug.

149

Schrumpfung der Schultergelenkkapsel aufhalten kann. Frühzeitig einsetzende Massage und aktive Bewegung bringen meistens guten Erfolg. Beim Versagen dieser Therapie werden nach ca. drei Monaten chirurgischorthopädische Maßnahmen in Anspruch genommen.

Seltener und prognostisch ungünstiger ist die Unterarmlähmung (sog. Klumpke'sche Lähmung). Dabei sind sowohl die Beuger wie die Strecker der Finger gelähmt. Eine intensive Therapie wird auf jeden Fall sofort einsetzen.

Zu den Geburtsgebrechen, deren Behandlung zweifelsohne im Rahmen der Invalidenversicherung übernommen wird, gehört die cerebrale Kinderlähmung, auch Little'sche Krankheit genannt. Für das Entstehen dieser Krankheit ist eine Reihe disponierender Momente bekannt. Viele Little-Kinder stammen aus Familien, die mit Nerven- und Geisteskrankheit belastet sind. Oft sind die Eltern tuberkulös bzw. geschlechtskrank. Auch Alkohol spielt sehr oft eine verhängnisvolle Rolle. Zu den direkten Ursachen sind Trauma oder eine Infektion zu zählen. Bei dem Geburtstrauma handelt es sich meistens um Blutungen in den Hirnhäuten bzw. direkt in der Hirnsubstanz. Die Erbanlage spielt nach Ansicht vieler Autoren bei der cerebralen Kinderlähmung keine erhebliche Rolle. Einen weiteren wichtigen ätiologischen Faktor spielen die Frühgeburt und die Infektionskrankheiten der Mutter. Zu diesen sind diejenigen zu zählen, in deren Gefolge eine Hirnentzündung bzw. Gehirnembolie vorkommt. In erster Linie nennen wir hier Keuchhusten, Scharlach, Masern und Diphterie.

Das Bild der Little-Kranken ist sicherlich allgemein bekannt. Die Hauptmerkmale liegen in der paraplegischen Starre der Glieder, wobei die Beine meistens intensiver oder ausschließlich befallen sind. Schwere Krankheitsformen fallen schon im frühen Säuglingsalter auf: die Kinder erscheinen beim Baden unbeweglich und steif, das Anziehen und das Trockenlegen ist erschwert. Man kann die Kleinen auch nicht aufsetzen. Die leichten Fälle werden sehr oft verkannt, die Behinderung fällt erst im Augenblick auf, wo die Kinder laufen lernen sollten. Es ist nun klar, daß die Starre der Beine die Laufversuche erschwert bzw. vereitelt. Viele von diesen Kindern lernen überhaupt nicht oder erst in fortgeschrittenen Jahren gehen. Als schwerste Komplikation für das weitere Schicksal sind die ausgesprochenen Intelligenzstörungen bis zur völligen Idiotie zu nennen. Diese sind meistens irreversibel bzw. nur unbedeutend zu beeinflussen, eine Tatsache, die für das Schicksal des Kindes entscheidende Bedeutung hat. Die körperliche Starre und die Lähmungen haben eine Neigung zur Besserung. Eine zielgerechte, rechtzeitig einsetzende Therapie kann hier Entscheidendes leisten.

150

Sofern eine Infektionskrankheit als Ursache des Leidens zu eruieren ist, muß sofort eine entsprechende adäquate Behandlung einsetzen. Die Therapie der Paraplegie muß als Hauptziel die Erreichung günstiger motorischer Funktionen erstreben. Zu diesem Zwecke werden in erster Linie physiotherapeutische Maßnahmen verbunden mit einer aktiven Uebungstherapie eingeleitet. Die Behandlung muß regelmäßig und vor allem lang genug durchgeführt werden; sie bedeutet sehr oft eine große Geduldsprobe für den Patienten sowie für das behandelnde Personal.

Aktive chirurgische Maßnahmen sind sehr oft nicht zu umgehen. In Frage kommen hier Tenotomien und andere Operationen, die Kontrakturen beseitigen. Aus dem reichen Schatz der Orthopädie sind die Sehnenüberpflanzungen, die Förster'sche und die Stoffel'sche Operation zu nennen. Bei der ersten Operation werden im Spinalkanal die hinteren Rückenmarkwurzeln durchtrennt, wodurch eine Ausschaltung der sensiblen Reize zu den spatischen Muskelabschnitten erfolgt und das Auftreten der Spasmen verhindert wird. Bei der Stoffel'schen Operation wird ein Teil der zugehörigen motorischen Nerven reseziert, wodurch eine Schwächung der spastisch inervierten Muskelgruppe erreicht wird.

Bei hochgradigen Spasmen der Oberschenkel wird mit Erfolg die sogenannte Selig'sche Operation ausgeführt, wobei der entsprechende

Sofern eine Infektionskrankheit als Ursache des Leidens zu eruieren Nerv durch Resektion ausgeschaltet werden muß.

Es muß nochmals betont werden, daß nach der Durchführung dieser Operationen weitere Behandlung mit Massage, aktiven und passiven Uebungen nicht vernachlässigt werden darf. Nur auf diese Art sind dauernde Besserungen und gute Erfolge zu erreichen.

Im Zusammenhang mit der Besprechung der Geburtsgebrechen möchte ich noch kurz auf die Erkrankungen der Gelenke und der Wirbelsäule hinweisen. Am 14. November 1958 hatte ich Gelegenheit, anläßlich des Fortbildungskurses der Gesellschaft Schweiz. Amtsärzte in Zürich einen Vortrag über die Tätigkeit unseres ärztlichen Dienstes im Rahmen der Kantonalen Invalidenfürsorge in Basel zu halten. Aus der damals dargelegten Statistik ging hervor, daß unter 1 000 von uns untersuchten Invaliden in ca. 17 Prozent der Fälle die Erkrankung des «rheumatischen Formenkreises» die Ursache der Invalidität bildete. Dabei standen die degenerativen Erkrankungen sehr weit im Vordergrund. Nach genauester medizinischer Abklärung gelang es dann, einen Teil der Behinderten wieder ins Erwerbsleben einzugliedern. Dem größten Teil der Patienten mußte jedoch eine Invalidenrente gewährt werden. Es ist klar, daß besonders diesem Problem größte Beachtung zu schenken ist.

151

Statistik der Übergangsrenten ins Jahre 1958

Nachstehende Tabellen vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der Er-

hebung über die im Jahre 1958 in der Schweiz ausgerichteten Ueber-

gangsrenten. Im Berichtsjahr setzte erstmals wieder eine ausgeprägt

rückläufige Bewegung ein, die in den beiden Vorjahren wegen den AHV-

Revisionen vorübergehend aufgehalten worden war. Mit Ausnahme der

Mutterwaisen weisen alle übrigen Rentenarten kleinere Rentnerbestände

und Rentensummen auf als im Jahre 1957. Einläßlichere Angaben sind

dem Bericht über die AHV im Jahre 1958 zu entnehmen.

1 vgl. ZAK 1958, S. 253.

Kantonale Gliederung der Renten nach Risiko

Tabelle 1

- Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Alters- Hinter Zu- Alters-

lassenen Zurenten sanimen renten sannen

- renten

Zürich 35 170 5 821 41 001 29 120 219 2 917 699 32 027 918 Bern 25 190 6 625 41 815 29 307492 3 120 875 32 438 367 Luzern 8 740 2 230 11 070 7 205 020 1 005 937 8 210 957 Uri 969 389 1 358 813 131 152 208 965 439 Schwyz 2 791 841 2 632 2 222 476 261 749 2 684 225

Obwalden 870 216 1 086 724 6:10 103 588 828 218 Nidwalden 620 233 853 504 592 88 779 592 272 Glarus 1 844 :to5 2 149 1 520 580 146 421 1 667 001 Zug 1 525 462 1 987 1 253 992 189 092 1 442 084 Freiburg 5 843 1 667 7 510 4 869 883 671 999 5 541 882

Solothurn 6 456 1 285 7 741 5 275 741 590 724 5 966 465 Basel-Stadt 9 672 1 688 11 360 8 007 895 889 540 8 897 435 Basel-Land 4 598 786 5 384 2 835 276 382 000 4 218 276 Schaffhausen 2 571 508 3 079 2 127 104 237 502 2 364 606 Appenzell A.Rh. 3 024 407 3 431 25:15 465 181 447 2716 912

Appenzell 1.Rh. 540 144 684 425 207 62 522 498 729 St. Gallen 14 341 2 736 17 077 12 023 701 1 220 749 13 244 450 Graubünden 5 804 1 487 7 291 4 908 066 650 799 5 558 865

Aargau 11 461 2 456 13 917 9 599 456 1 132 182 10 732 639 Thurgau 6 515 1 217 7 732 5 399 159 554 966 5 954 125

Tessin 9 141 1 811 10 972 7 696 984 913 170 8 610 154 Waadt 19 662 3 205 22 867 16 :185 761 1 620 342 18 006 102 Wallis 5 759 2 243 8 002 4 783 976 950 780 5 734 756 Neuenburg 6 956 1 000 7 956 5 765 647 511 171 6 276 818 Genf 10 877 1 654 12 531 8 987 055 913 617 9 900 672

Schweiz 1958 210 919 41 546 252 485 175 508 509 19 582 959 195 091 468

Schweiz 1957 226 727 45 767 272 504 190 753 870 21 946 204 212 700 174

152

Kantonale Gliederung der Altersrenten

Tabelle 2

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar-Alters- Alters- Alters- Altersrenten renten renten renten

Zürich 30 344 4 826 23 201 788 5 918 431 Bern 30 157 5 033 23 127 786 6 179 706 Luzern 7 698 1 042 5 946 430 1 258 590 Uri 832 137 638779 174352 Schwyz 2413 378 1856960 465516

Obwalden 742 128 575 820 148 810 Nidwalden 551 69 419 090 85 503 Glarus 1 603 241 1 233 610 286 970 Zug 1 352 173 1 047 200 206 792 Freiburg 5 058 785 3 906 980 962 903

Solothurn 5 508 948 4 197 889 1 177 852 Basel-Stadt 8 463 1209 6 526 489 1 481 406 Basel-Land 3 945 653 3 015 740 819 536 Schaffhausen 2 232 339 1 711 990 415 114 Appenzell A.Rh. 2 545 479 1 955 380 580 085

Appenzell I.Rh. 489 51 376 600 58 607 St. Gallen 12 202 2 139 9 392 390 2 631 311 Graubünden 4 889 915 3 765 930 1 142 136 Aargau 9 868 1 593 7 634 410 1 965 046 Thurgau 5 549 966 4 223 899 1 175 260

Tessin 7 863 1 278 6 131 088 1 565 896 Waadt 16856 2806 12997737 3388024 Wallis 4 979 780 3 830 480 953 496 Neuenburg 5 989 967 4 572 837 1 192 810 Genf 9558 1319 7372120 1614935

Schweiz 1958 181 685 292541 139 659 422 35 849 0871

Schweiz 1957 192 686 34 051 149 002 618 41 751 252

1 Einschließlich 1026 halbe Ehepaar-Altersrenten im Betrage von 600 185 Franken

153

Kantonale Gliederung der Hinterlassenenrenten

Tabelle 3

Bezüger Auszahlungen in Franken

Waise nren ten Waisenrenten Kantone Wit- Witwen-

Vater- Voll- renten Vater- Mutter- Vollrentel wai sen ter waisen waisen waisen waisen

11

Zürich 4 036 1 301 423 61 2 501 896 300 456 95 810 19 537 Bern 4 018 1 636 892 79 2 532 261 378 218 194 068 26328 Luzern 1 189 565 538 38 741 434 131 019 121 162 12 321

tJri 163 71 150 5 101 058 16 524 33 901811

Schwyz 427 211 192 11 267 247 46 389 44 116 3 997 Obwalden 128 64 21 1 82 500 15 281 5 417390

Nidwalden 95 72 63 2 58 958 16 901 12 010910

Glarus 190 63 50 2 120 582 15 001 10 316520

Zug 214 125 116 7 111 958 28 386 26 625 2 113 Freiburg 710 417 480 40 442 159 101 645 113 406 14 789

Solothurn 748 319 195 23 469 143 72 111 40 792 8 678 Basel-Stadt 1 258 326 86 18 786 756 77 001 19 576 6 207 13asel-Land 504 178 92 32 219 082 41 448 18 797 3 673

Schaffhausen 292 150 64 1 188 198 33 523 15 521260

Appenzell A.R1). 225 99 78 5 139 763 23 073 17 181 1 430

Appenzell I.Rh. 74 38 28 4 46 682 8 806 6 539 1 495 St. Gallen 1 488 722 490 26 929 852 170 622 112 885 7 380 Graubünden 774 371 334 8 481 996 85 694 80 054 3 055 Aargau 1 461 619 243 33 901 768 142 023 74 847 12 545 Thurgau 700 287 216 14 435 761 66 980 48 226 2 999

Tessin 1 215 331 271 14 772 895 75 873 60 176 4 226 Waadt 2 217 720 219 49 1 288 525 163 927 51 216 16 674 Walhis 1 057 614 528 44 669 678 142 750 121 620 15 712 Neuenburg 687 222 75 16 425 020 52 362 18 522 5 267 Genf 1 324 24:1 69 18 825 629 56 120 15 455 6 403

Schweiz 1958 25 195 9 794 6 025 532 15 782 811 2 263 155 1 258 251 178 742

Schweiz 1957 28871 11545 4711 640 17 925 270 2 709 487 1 092 861 218 686

154

Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1958

Der Bericht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1958 führt u. a. folgendes aus:

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die vierte Revision des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der bezüglichen Verordnungsbestimmungen brachte weitere Streitfälle, die mit der Herabsetzung des Rentenalters der Frau zusammenhängen. Sie bewirkt in Einzelfällen nicht nur den Ausschluß von Ausländerinnen aus der Rentenberechtigung -wie im letztjährigen Bericht erwähnt ‚ sondern auch von wiedereingebürgerten Auslandschweizerinnen, deren Zugehörigkeit zur freiwilligen AHV sich nicht mehr auf ein volles Jahr erstrecken konnte. In die gleiche Lage kamen Versicherte zufolge der neuen Bestimmung, daß der Rentenanspruch am ersten Tag des Monats, statt am ersten Tag des Kalenderhalbjahres entsteht, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt. Die Ausdehnung des Anspruchs auf Uebergangsrenten auf die Auslandschweizer gab Anlaß zur Ueberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Schweizern, die in der Schweiz wohnhaft sind, sich aber längere Zeit im Ausland aufhalten. Die Rentenberechtigung von Mutterwaisen mußte auf Grund der neuen Bestimmungen ebenfalls überprüft werden.

Außerhalb des Zusammenhanges mit der letzten Gesetzesrevision stellte vor allem die Nachzahlung paritätischer Beiträge eine Reihe grundsätzlicher Fragen, darunter die der Rechtsnatur des Regreßrechtes des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer für die bei der Lohnzahlung nicht abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge. In Verbindung mit der Feststellung der Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers war der Zuständigkeitsbereich der AHV-Organe bzw. des AHV-Richters gegenüber demjenigen des Zivilrichters abzugrenzen. Besonders interessante Fragen warfen Rentenprozesse auf: Das Gericht hatte den Begriff des vollen Beitragsjahres zu umschreiben, u. a. bei ausländischem Wohnsitz und gelegentlicher Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Im weitern war zu entscheiden über den Anspruch auf Uebergangsrente, wenn der Ansprecher als Angehöriger einer ausländischen Versicherung wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung mit Beiträgen von der schweizerischen AHV ausgenommen v;orden war. Die Frage der Rechtskraft von Rentenverfü-

155

gungen bzw. die Befugnis der Kasse, auf frühere Verfügungen zurückzukommen, gab ebenfalls Anlaß zu grundsätzlichen Erörterungen. Schwierigkeiten zeichnen sich in der Praxis ab in Fällen, wo bei einem Ehepaar zeitweilig nur die Ehefrau beitragspflichtig war.

Erwerbsersatzordnung

Die Unterstützung der Eltern durch Minderjährige und die Berechnung der Unterstützungszulagen, dann der Erwerbsersatzanspruch bei fast unterbrochenem freiwilligen Militärdienst sowie die Auszahlung der Entschädigung an den Arbeitgeber bei freiwilligem Militärdienst während der Ferien waren Gegenstand der Fälle, die hier zu erwähnen sind.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

Zu entscheiden waren u. a. Streitigkeiten über die Arbeitnehmereigenschaft von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, die Beitragspflicht für den im bäuerlichen Haushalt verdienten Lohn weiblicher Arbeitskräfte, den landwirtschaftlichen Charakter eines Betriebes sowie betreffend die Barauszahlung der Familienzulagen durch den Arbeitgeber.

Statistik

Streitsachen nach ihrer zeitlichen Entstehung und Erledigung

Tabelle 1 Streitsa AHV 1 Insc he EO FZO gesamt Vorn Jahre 1957 übernommen 54 2 3 Im Jahre 1958 eingegangen 201 9 15 Total 255 11 18 Davon im Jahre 1958 erledigt 198 10 15 Davon auf das Jahr 1959 übertragen 57 1 3

1 Familienzulagenordnung

156

Gliederung der erledigten Streitsachen nach Berufungskläger und Art der Erledigung

Tabelle 2

Absolute Zahlen Prozentzahlen

Beruf

klagerun gs- Nicht Ab- Gut- Ab- Nicht- Ab- Gut- Ab-

ein- schi-reis-he wei- Total ein- schrei- hei s- wei_ Total treten bung Sung sung treten bung sung sung Alters- und Hinterlassenenversiclierung Versicherter 2 24 14 71 111 2 21 13 64100

Arbeitgeber - 5 5 35 45 - 11 11 78100

Betroffener Dritter - 1 1 1 3 - 33 33 34100

BSV - 1 22 5 28 - 4 78 18100

Ausgleichskasse 2 5 4 11 - 18 46 36100

Insgesamt 2 33 47 116 1 198 1 1 1 17 1 24 58100

Erwerbsersatzordnung Wehrpflichtiger 2 2 1 5 - 40 40 20100

Arbeitgeber -. - 1 1 - - 100100

BSV 1 1 1 3 - 33 33 34100

Ausgleichskasse - - 1 - 1 - 100 - 100 Insgesamt 3 4 3 1 10 30 40 30100

Farnilienzulagenordnung Arbeitnehmer od. Bergbauer - 1 2 7 10 10 20 70100

Arbeitgeber - - 1 1 - 100100

BSV - 2 - 2 -. 100 - 100 Ausgleichskasse - 1 1 2 - 50 50100

Insgesamt 1 5 9 1 15 - 7 33 60100

Gliederung der erledigten Streitsachen nach Sprache

Tabelle 3

Absolute Zahlen Prozentzahlen Sprache AHV EO FZO 1 Total AI-IV EO FZO' Total Deutsch 128 6 9 143 64 60 6064

Französisch 47 3 6 56 24 30 4025

Italienisch 23 1 - 24 12 10 -11

Insgesamt 198 10 15 223 100 100 100100

1Familienzulagenordnung

157

Die Versicherungspflicht im Lichte der EVG-Praxis (Schluß)1

3. Verhältnismäßig kurzfristige Erfüllung der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung

Gemäß Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe c, AHVG sind von der Versicherungspflicht ausgenommen die natürlichen Personen, welche die in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit erfüllen. Dieser Norm liegt der Gedanke zugrunde, daß Personen, die sich kurzfristig in die Schweiz begeben, versicherungstechnisch schwer zu erfassen sind, und daß oft auch das finanzielle Ergebnis in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Verwaltungsumtrieben steht. (vgl. EVG i. Sa. A. R., vom 13. November 1951, ZAK 1952, S.44).

a. Der Begriff «verhältnismäßig kurze Zeit»

Das Gesetz selbst enthält keine Umschreibung dieses Begriffes. Tatsächlich schließt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, die geltende gesetzliche Fassung jede absolute Begriffsumschreibung aus (Urteil i. Sa. E. de L., vom 9. Januar 1950, ZAK 1950, S. 116). Als verhältnismäßig kurzfristige Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterstellung unter die obligatorische AHV kann somit nicht eine generelle zeitliche Grenze gelten, sondern es muß grundsätzlich den besondern Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden. Immerhin hat der Gesetzgeber in Artikel 2, Absatz 1, der Vollzugsverordnung für einzelne Berufsgruppen verbindlich festgelegt, welche Zeitspanne als verhältnismäßig kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gelten hat. Das Gericht hat zu dieser Ordnung einläßlich Stellung genommen und darauf hingewiesen, die Befreiung auf Grund von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe c, AHVG dürfe nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung von Ausländern durch die schweizerischen Arbeitgeber bzw. zu einer unangemessenen Konkurrenzierung der einheimischen Arbeitskräfte führen. In Anbetracht der besondern Verhältnisse in den verschiedenen Berufen habe der Gesetzgeber daher zu Recht in der Vollzugsverordnung die zeitliche Begrenzung nicht starr festgelegt, sondern je nach der Art und Weise der Tätigkeit in der Schweiz eine unterschiedliche Lösung getroffen (Urteile i. Sa. A. R., vom 13. November 1951, ZAK 1952, S. 44;

1vgl. ZAK 1959, S. 231, 293 und 358.

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i. Sa. 0. K., vom 25. Januar 1956, ZAK 1956, S. 111). Das Gericht hat jedoch die Frage, ob und inwieweit die Vollzugsvorschrift im einzelnen sich im Rahmen des Gesetzes hält und in welcher Weise sie, weil nur einzelne Personenkategorien aufgeführt werden, allenfalls ergänzt werden müßte, offen gelassen (vgl. Urteil i. Sa. A. R., vom 13. November 1951, ZAK 1952, S. 44). Die Aufzählung in Artikel 2 AHVV ist nicht als abschließend zu betrachten, insofern im einzelnen Fall der Ausschluß einer Person aus der Versicherung wegen nur kurzfristiger Erfüllung der Unterstellungsbedingungen auch dann möglich ist, wenn sie nicht unter eine der im erwähnten Artikel genannten Kategorien subsumiert werden kann. In der Regel wird es sich jedoch um besonders gelagerte Ausnahmefälle handeln. Denn wie das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt hat, ist es mit Rücksicht darauf, daß das Versicherungsobligatorium grundsätzlich für die gesamte in der Schweiz lebende und erwerbstätige Bevölkerung besteht, notwendig, Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe c, AHVG und Artikel 2, Absatz 1, AHVV einschränkend auszulegen (Urteile i. Sa. E. de L., vom 9. Januar 1950, ZAK 1950, S. 116; i. Sa. A. R., vom 13. November 1951, ZAK 1952, S. 44).

b. Kurzfristiger Wohnsitz in der Schweiz

Personen, die in der Schweiz, ohne erwerbstätig zu sein, nur während verhältnismäßig kurzer Zet zivilrechtlichen Wohnsitz haben, sind nicht obligatorisch versichert. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, welcher Zeitabschnitt in solchen Fällen als verhältnismäßig kurz zu gelten hat. Es ist daher nach dem oben Gesagten von Fall zu Fall anhand der besondern Verhältnisse zu prüfen, ob die Befreiung auf Grund von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe c, AHVG ausgesprochen werden kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, daß eine Zeitperiode von rund einem Jahr, während welcher eine Person in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, keine verhältnismäßig kurze Zeit im Sinne des Gesetzes darstelle (Urteil i. Sa. P. T., vom 3. Juni 1949, ZAK 1949, S. 403). Daraus folgt, daß eine Person wegen kurzfristigem Wohnsitz in der Schweiz nur dann von der AHV ausgenommen werden kann, wenn eine ununterbrochene Wohnsitzdauer von jedenfals weniger als einem Jahr vorliegt. Die Festlegung einer zeitlichen Grenze ist naturgemäß in solchen Fällen nicht möglich und, da es jeweils auf die besondern Umstände des Einzelfalles ankommt, auch nicht erforderlich.

Ebenso enthalten weder das Gesetz selbst noch die Vollzugsverordnung Angaben darüber, wie lange mindestens der Aufenthalt bzw. der Wohnsitz eines Flüchtlings in der Schweiz sein müsse, um rechtliche

159

Relevanz zu gewinnen. Nach den Darlegungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Urteil vom 21. Dezember 1949, i. Sa. D. N.., ZAR 1950, S. 197, sind Flüchtlinge, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, dann nicht obligatorisch versichert, wenn sie die Schweiz so bald wie möglich wieder zu verlassen haben. Flüchtlinge sind mithin dann nicht zu erfassen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie innert kürzester Zeit wieder aus der Schweiz ausreisen.

c. Kursfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Auf Grund von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe c, AHVG und Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben b und d, AHVV sind Personen der Versicherung nicht unterstellt, falls sich ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz nur über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstreckt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bis heute jedoch praktisch ausschließlich zur Regelung von Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe b, AHVV Stellung nehmen müssen. Im Fall eines Ausländers, der im Auftrag einer ausländischen Unternehmung als beratender Ingenieur bei deren Generalvertretung in der Schweiz während eines Jahres tätig war, hat das Gericht die Befreiung mit der Begründung abgelehnt, eine derartige Zeitspanne könne nicht mehr als verhältnismäßig kurz im Sinne des AHVG gelten, auch wenn nicht auf die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe b, AHVV als Grenze bezeichnete Dauer von drei Monaten abgestellt werde (Urteil i. Sa. E. G., vom 13. Juni 1949, ZAK 1949, S. 312). In einem weiteren Fall war die Frage zu entscheiden, ob ausländische Artisten mangels längerem Aufenthalt in der Schweiz zum vorneherein als nichtversichert betrachtet werden können. Das Gericht hat dies verneint. Zwar hätten die vorgewiesenen Engagementsverträge überwiegend lediglich auf zwei Wochen gelautet, was jedoch noch nicht beweise, daß diese Ausländer nach dieser Zeit die Schweiz wieder verlassen. Solange aber die verhältnismäßig kurzfristige Betätigung in der Schweiz nicht in bezug auf ein volles Kalenderjahr glaubhaft gemacht sei, könne die Ausnahmebestimmung von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe c, AHVG schon grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen (Urteile i. Sa. E. de L., vom 9. Januar 1950, ZAK 1950, S. 116; i. Sa. A. R., vom 13. November 1951, ZAK 1952, S.44). Dagegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Aufenthalt aus dem Ausland eingereister Solisten und Orchestermitglieder, die im Auftrag von Vereinen während höchstens zwölf Tagen im Jahr in der Schweiz auftraten, als verhältnismäßig kurzfristig gelten lassen. Dies rechtfertige sich umsomehr, als gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben b und d, AHVV die kurzfristige Erwerbstätigkeit eingereister Personen nicht einheitlich-

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schematisch, sondern je nach derArt der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit bemessen werden dürfe. Umgekehrt hat das Gericht für die Mitglieder einer ausländischen Musikkapelle, die während sechs Wochen im gleichen Restaurant in der Schweiz spielten, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung von der AHV wegen verhältnismäßig kurzfristiger Erwerbstätigkeit nicht als erfüllt betrachtet (Urteile i. Sa. E. de L., vom 9. Januar 1950, ZAK 1950, S. 116; i. Sa. 0. K., vom 25. Januar 1956, ZAK 1956, S. 111).

Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose

Wie üblich veröffentlichen wir nachstehend die Statistik über die im Vorjahr gemäß Artikel 18, Absatz 3, AHVG an Ausländer und Staatenlose zurückvergüteten AHV-Beiträge'.

Obwohl die Gesamtzahl der Rückvergütungen im Berichtsjahr 1958 um mehr als 30 Prozent höher ist als im vorangegangenen Jahr, erreichte die Summe der Rückzahlungen nicht den 1957 ausbezahlten Rekordbetrag von Fr. 243 605.50. Das ist nicht erstaunlich, wenn man berücksichtigt, daß der in jenem Jahr zurückvergütete Totalbetrag auf ungewöhnlich hohe Rückerstattungsbeträge im Einzelfall zurückzuführen war; der durchschnittliche Rückerstattungsbetrag im Berichtsjahr ist volle Fr. 240.— kleiner als im Vorjahr. Dieser starke Rückgang des Durchschnittsbetrages der Rückvergütung, der mit Fr. 588.19 auch unter dem Durchschnitt der Jahre 1954-11956 bleibt, ist auffallend. Verursacht wurde die Senkung des Durchschnitts offensichtlich durch die Auswanderung von 78 Ungarn und 71 Spaniern, die z. T. nur recht kurze Zeit der AHV unterstellt waren und denen daher im Durchschnitt nur Fr. 207.85 bzw. 302.55 rückvergütet werden konnten.

1 vgl. ZAK 1958, S. 402.

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Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose vom 1. Januar bis 31. Dezember 1958

Zahl der Rückvergütungs-

verfügungen

Beträge Heimatstaaten irn Ver- in Franken bei Aus- ins-

si cherungs

wanderung gesamt

fall

Aegypten 4 - 4 924.- Argentinien 3 1 4 4545.50 Australien 3 - 3 5937.50 Brasilien 1 - 1 117.50 Bulgarien 1 1 2 384.50

Canada 12 - 12 7638.- China 1 1 2 8 492.- Columbien 2 2 260.50 Finnland 21 - 21 5573.50 Griechenland 8 - 8 3557.50

Indien 11 - 11 4259.50 Irak 1 - 1 533.- Irland 5 5 1149.- Israel 17 - 17 5246.- Japan 1 - 1 74.50

Jugoslawien 15 2 17 5468.50 Lettland 1 - 1 826.50 Libanon 1 1 168.- Litauen 1 1 513.50 Mexiko 1 1 410.-

Norwegen 7 - 7 1468.50 Pakistan 1 - 1 120.- Peru 1 1 386.- Persien (Iran) 11 - 11 6270.- Philippinen 1 - 1 101.-

Polen 8 6 14 9293.30 Portugal 4 2 6 34 214.50 San Marino 1 - 1 12.50 Spanien 65 6 71 21 481.50 Sowjetunion 6 1 7 8383.50

Südafrik. Union 2 - 2 1440.50 Tschechoslowakei 1 - 1 1212.50 Türkei 4 - 4 2483.- Ungarn 75 3 78 16 212.20 Uruguay - 1 1 294.-

USA 50 4 54 64 967.50 Uebrige und

Staatenlose 17 4 21 8503.-

Total 1958 364 32 396 232922.501 Total 1957 269 25 294 243 605.50 Total 1956 248 37 285 171 894.95

1Im Durchschnitt pro Fall: Fr. 588.19 (1957: Fr. 828.59; 1956: Fr. 603.14; 1955: Fr. 658.14

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Invalidensport

In den letzten Jahrzehnten hat sich auf dem Gebiet der Invalidenhilfe eine bedeutende Strukturwandlung vollzogen. Zur Fürsorge im hergebrachten Sinne gesellte sich der Gedanke der Rehabilitation mit dem Ziel, die Invaliden durch geeignete Maßnahmen in das gesellschaftliche und berufliche Leben einzugliedern. In dieser Beziehung haben die an den beiden Weltkriegen beteiligten Staaten Pionierarbeit geleistet. Die große Zahl der Kriegsverletzten und die besondere Hilfsbereitschaft, die diesen Invaliden entgegen gebracht wurde, verliehen den Rehabilitationsbestrebungen den notwendigen Auftrieb.

Zu den Eingliederungsmaßnahmen im weitesten Sinne zählt auch der Invalidensport. Es handelt sich dabei nicht um eine spezielle Sportart, sondern um die Ausübung aller Möglichkeiten auf sportlichem Gebiet. Die körperliche Ertüchtigung ist für den Invaliden, der infolge seiner Behinderung in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist, von besonderer Bedeutung. In den meisten Fällen ist es den körperlich Behinderten nicht möglich, sich dem Sportbetrieb der Gesunden anzuschließen. Die sportliche Betätigung muß dem Gebrechen angepaßt werden. In dieser Hinsicht sind zur Durchführung des Invalidensports besondere Maßnahmen notwendig.

Schon während des ersten, vor allem aber während des zweiten Weltkrieges, haben sich in den größern Lazaretten Sportgruppen gebildet, die zur Gründung von Invalidensportvereinen geführt haben. In vielen Staaten hat der Invalidensport bereits eine beachtliche Stufe erreicht. Die Erfahrungen beweisen, daß die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung auch für Invalide viel größer sind, als schlechthin angenommen wird. Als Beispiel sei auf die in Deutschland und Oesterreich bereits zur Tradition gewordenen Skirennen für Arm- und Beinamputierte hingewiesen. Im vergangenen Winter wurden sogar Versuche mit blinden Skifahrern erfolgreich durchgeführt. Eine für viele Invalide besonders geeignete Sportart ist das Schwimmen) da Bewegungsbehinderungen infolge der Tragfähigkeit des Wassers viel weniger zur Geltung kommen. Speziell zu erwähnen ist ebenfalls die Gymnastik. Schon verhältnismäßig einfache Bewegungs- und Atemübungen können von nachhaltiger Wirkung sein. Sehr beliebt sind die Gruppenspiele, die dank dem kämpferischen Element die Einsatzfreudigkeit wesentlich beeinflussen und den Teamgeist fördern.

In der Schweiz ist der Invalidensport erst in Entwicklung begriffen. Bis vor kurzer Zeit haben fast ausschließlich die «Pfadfinder Trotz Allem»

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und einige regionale Selbsthilfeorganisationen den Invaliden Gelegenheit zur sportlichen Betätigung geboten. 1956 fand in Magglingen eine Tagung statt, an der die Förderung des Invalidensportes zur Diskussion stand. Gestützt auf das Ergebnis dieser Beratungen wurde die «Arbeitsgruppe für Invalidensport» gegründet. Im Sommer 1958 wurde in der Eidgenössischen Turn- und Sportschule in Magglingen ein Kurs für Invalidensportleiter durchgeführt. In diesem 14tägigen Kurs wurden 29 Leiter und Leiterinnen ausgebildet. Als Uebungsgruppe standen 12 Invalide mit zum Teil sehr schweren körperlichen Behinderungen zur Verfügung. Eine Demonstration vor Behörde- und Pressevertretern bewies den in wenigen Tagen erreichten Erfolg. Besonders eindrücklich waren die Schwimm- und Gymnastikvorführungen. Anschließend an diesen Sportleiterkurs haben sich in verschiedenen Städten Invalidensportgruppen gebildet, die ihre Tätigkeit unter fachkundiger Führung bereits aufgenommen haben. Damit ist der Grundstein gelegt für eine Weiterentwicklung des Invalidensports. Ein zweiter Invalidensportleiterkurs fand 1959 statt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß es im Invalidensport in erster Linie um die Förderung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens geht und nicht um sportliche Spitzenleistungen und Rekorde. Eine ärztliche Ueberwachung ist erforderlich, damit die Belastungsgrenzen nicht überschritten werden. Die sportlichen Betätigungsmöglichkeiten sind dermaßen vielgestaltig, daß praktisch jeder Invalide sich an irgend einer Sportart beteiligen kann.

Auswirkungen der Invalidenversicherung auf bestehende Versicherungseinrichtungen

Mit der Einführung der AHV sah sich seinerzeit der Gesetzgeber vor das Problem gestellt, die bestehenden und künftig entstehenden Versicherungseinrichtungen im Rahmen dieses Sozialwerkes angemessen zu berücksichtigen. Vor allem ging es darum, eine unzumutbare Doppelbelastung der Versicherten durch zusätzliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu vermeiden und die Leistungen von Versicherungseinrichtungen und AHV so aufeinander abzustimmen, daß sie keine unerwünschte Ueberversicherung im Gefolge hatten. Die gesetzgeberische Lösung wurde auf diese Weise gefunden, daß man den Versicherungseinrichtungen die Wahl ließ zwischen der Anerkennung als eine Art Durchführungsorgan

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der AHV und dem Weiterbestand als sogenannte nichtanerkannte Versicherungseinrichtung. Den Kantonen wurde ausdrücklich gestattet, neue Versicherungseinrichtungen als Ergänzung zur AHV zu schaffen oder schon bestehende Einrichtungen zusätzlich neben der AHV weiterzuführen, wobei es angesichts der besonderen Struktur der letzteren gegeben war, diese als nichtanerkannte Zusatzkasse weiterbestehen zu lassen.

Die Anerkennung bedeutet grundsätzlich, daß die Versicherungseinrichtung im Verhältnis zu ihren Mitgliedern die wirtschaftlichen und sozialen Funktionen der AHV übernimmt; gegenüber der AHV tritt sie an die Stelle der Beitragspflichtigen und Rentenberechtigten, indem sie für die bei ihr versicherten Personen und allenfalls deren Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge bezahlt und auf die den Versicherten zukommenden gesetzlichen Renten Anspruch erheben kann. Im Gegensatz dazu stehen die nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen außerhalb der Organisation der AHV. Mit Artikel 82 AHVG wurde jedoch dafür gesorgt, daß nichtanerkannte Versicherungseinrichtungen, die nicht bereits auf Grund ihrer Reglemente und Statuten die Möglichkeit einer Herabsetzung von Beiträgen und Leistungen vorsahen, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung innert 10 Jahren die Anpassung an die neuen Verhältnisse vornehmen konnten. In der Praxis hat sich dann allerdings gezeigt, daß in der Regel weder für eine solche Maßnahme, noch für die Anerkennung ein Bedürfnis vorhanden war. Das Problem der Ueberversicherung stellte sich praktisch nicht; die Versicherungseinrichtungen standen vielmehr vor der Notwendigkeit, ihre Leistungen der Teuerung anzupassen, und die AHV war geeignet, den Teuerungsausgleich herbeizuführen, den sonst die Versicherungseinrichtungen durch gesteigerte Leistungen und entsprechend erhöhte Prämien hätten schaffen müssen. Diese Ausgangslage war der haupsächlichste Grund, weshalb das Institut der Anerkennung nie die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Bedeutung erlangt hat. Es haben sich nur sechs Versicherungseinrichtungen anerkennen lassen, wovon fünf auf die Anerkennung bereits wieder verzichtet haben.

*

Welches sind nun die Auswirkungen der IV auf die Versicherungseinrichtungen?

Artikel 68 IVG erklärt, daß Versicherungseinrichtungen gemäß Artikel 74 AHVG, d. h. schweizerische Stiftungen, Vereine und Genossenschaften sowie öffentlich-rechtliche Anstalten, die einen bestimmten Kreis der nach den Bestimmungen des IVG versicherten Personen gegen die wirtschaftliche Folge der Invalidität auf eigenes Risiko oder durch Vertrag mit einem vom Bund konzessionierten Versicherungsunternehmen

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versichern, im gleichen Verhältnis zur IV wie zur AHV stehen, und daß die Artikel 75 bis 83 AHVG sinngemäß Anwendung finden. Die Anerkennung in der AHV gilt somit auch für die IV, während die nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen für die Anpassung ihrer reglementarischen und statutarischen Prämien und Leistungen berechtigt sind, sich auf Artikel 82 AHVG zu stützen, sofern ihre Bestimmungen entsprechende Aenderungen nicht vorsehen sollten. Wie seinerzeit diejenigen der AHV, können sich nichtanerkannte Versicherungseinrichtungen nun auch die finanziellen Vorteile der IV zunutze machen. Es steht ihnen die Möglichkeit offen, die TV-Renten auf ihre statutarischen Leistungen ganz oder teilweise anzurechnen. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, daß nicht Lösungen getroffen werden, welche vom sozialen Standpunkt aus nicht zu befriedigen vermögen (zum Problem der Anpassung vgl. ZAK 1949, S. 5 ff.).

-5

Wie Herr Professor Dr. Hardmeier in einem Referat' anläßlich der Hauptversammlung des Schweizerischen Verbandes für privatwirtschaftliche Personalfürsorge mit Bezug auf die privatwirtschaftlichen Fürsorgeeinrichtungen betont hat, ist die Entlastung der Versicherungseinrichtungen in der Höhe der vollen 1V-Leistung als Idealfall zu bezeichnen, dessen Verwirklichung kaum erwartet werden darf. Während nämlich mit Erreichung einer bestimmten Altersgrenze oder mit dem Tode sowohl bei der Versicherungseinrichtung als bei der AHV der Versicherungsfall eintritt, bedarf es zur Geltendmachung des Anspruches aus Invalidität deren Feststellung durch zwei unabhängig voneinander wirkende Instanzen, den Organen der Versicherungseinrichtung einerseits, der kantonalen 1V-Kommission anderseits. Diese werden nun durchaus nicht immer gleich entscheiden, zumal der Begriff der Invalidität kein einheitlicher ist. Die IV stellt hierbei auf die Erwerbsunfähigkeit ab, wobei nur derjenige Versicherungsschutz genießen soll, der nicht in der Lage ist, eine nach der bisherigen Tätigkeit und den persönlichen Verhältnissen zumutbare Arbeit nicht nur die Weiterarbeit im bisherigen Beruf - auszuüben. Viele Versicherungseinrichtungen, insbesondere Personalfürsorgeeinrichungen, umfassen aber nur Angehörige bestimmter Berufsrichtungen und gewähren Leistungen, sobald der Versicherte nicht mehr

1Das Referat ist unter dem Titel «Probleme des Zusammenspiels zwischen den privatwirtschaftlichen Personalfürsorge-Einrichtungen und der Eidgenössischen Invalidenversicherung» im Drucke erschienen und kann bei der Geschäftsstelle des Schweizerischen Verbandes für privatwirtschaftliche Personalfürsorge, Seefeldstraße 7, Zürich, bezogen werden.

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im Stande ist, seinen Beruf auszuüben. Ebenso können die Meinungen der zuständigen Organe von Versicherungseinrichtungen und IV bei der Feststellung des Invaliditätsgrades auseinandergehen. Dieser ist insofern von Bedeutung, als von ihm die Höhe der Versicherungsleistungen abhängen kann. So gewährt die IV in der Regel erst Renten bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent (bei Härtefällen beträgt die untere Grenze 40 Prozent) und stuft sie in der Weise ab, daß bei einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 662/3Prozent eine halbe und über 662/3Prozent eine ganze Rente zur Auszahlung gelangt. Viele Versicherungseinrichtungen sehen dagegen eine weitergehende Differenzierung vor, andere wiederum kennen überhaupt keine Teilrenten. Es ist somit denkbar, daß der Versicherte wohl bei der Versicherungseinrichtung, dagegen nicht oder nur teilweise bei der IV leistungsberechtigt wird und umgekehrt. Die Praxis wird zeigen, ob und inwieweit allenfalls eine Annäherung des Invaliditätsbegriffes, wie ihn die verschiedenen Versicherungseinrichtungen kennen, an denjenigen der IV erwünscht ist.

Zu beachten ist sodann, daß im Leistungssystem der IV den Eingliederungsmaßnahmen die Priorität vor den Renten zukommt, was unter Umständen die Versicherungseinrichtung bewegen könnte, ihre Leistungen zunächst nur provisorisch und erst nach Abklärung der Auswirkungen allfälliger Eingliederungsmaßnahmen definitiv festzusetzen. Sie wird gegebenenfalls auch die während der Wiedereingliederung von der IV ausgerichteten Taggelder in Berücksichtigung ziehen und in dieser Zeit ihre eigenen Leistungen sistieren oder nur noch in beschränktem Umfang ausrichten.

Gemäß den Bestimmungen des IVG bleibt den Kantonen das Recht gewahrt, kantonale Versicherungen zusätzlich zur IV weiterzuführen oder neu zu schaffen, wobei jedoch künftig wie in der AHV die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist. In der Regel handelt es sich bei diesen kantonalen Versicherungseinrichtungen um eine prämienfreie oder doch weitgehend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Sozialfürsorge, die sich auf die Unterstützung bedürftiger Invalider beschränkt. Für diese Kantone stellt sich wie für die privaten Versicherungseinrichtungen insbesondere das Problem, ihre Leistungen mit denjenigen der IV zu koordinieren. So sieht beispielsweise der Entwurf des Kantons Basel-Stadt zu einem Gesetz betreffend die kantonale Invalidenfürsorge, der an das geltende Gesetz vom 27. Januar 1956 anknüpft, eine Anpassung des Rentensystems und der Rentenhöhe an die Renten der IV vor. Dabei soll, vorbehältlich der besonderen Voraussetzungen des

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kantonalen Rechts, bei der kantonalen Fürsorge rentenberechtigt sein, wer Anspruch auf eine eidgenössische Rente hat, wodurch sich eine besondere Feststellung der Invalidität erübrigt. Eine Entlastung des Kantons bringt ferner die Uebernahme der Kosten von Eingliederungsmaßnahmen durch den Bund, so daß sich der Kanton Basel-Stadt in seinem Entwurf darauf beschränken konnte, kantonale Leistungen zu Eingliederungszwecken nur noch für Härtefälle vorzusehen. Es ist zu erwarten, daß weitere Kantone über kurz oder lang dem Beispiele von Basel-Stadt folgen und ihre Gesetzgebung auf dem Gebiete der Invalidenfürsorge den veränderten Verhältnissen anpassen werden.

Die Gefahr doppelter Beitragserhebung bei Kassenwechsel

Wie wichtig es ist, daß die Ausgleichskassen bei Kassenwechsel sich genau an das vorgeschriebene Meldeverfahren halten, ergibt sich aus nachfolgendem Beispiel.

Der Arbeitgeber M. war auf den 31. Dezember 1954 aus seiner Ausgleichskasse ausgetreten. Im Laufe des Jahres 1955 führte diese die übliche Schlußkontrolle durch. Dabei stellte sie fest, daß die Bezüge eines Verwaltungsrates für das Jahr 1954 nicht abgerechnet worden waren, und erhob die entsprechenden Beiträge.

Im Jahre 1959 nahm die interne Revisionsstelle der neuen Ausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber ab 1955 angeschlossen war, ihrerseits eine Arbeitgeberkontrolle vor, ohne den Bericht über die vorangegangene Kontrolle von der früheren Ausgleichskasse einzuverlangen. Der Revisor stellte fest, daß die Beiträge auf den Vergütungen an den Verwaltungsrat für 1955 nicht entrichtet worden waren. Da in seinen Revisionsakten der Bericht über die frühere Kontrolle und die Nachzahlungsverfügung der früher zuständigen Ausgleichskasse fehlten, nahm er an, die Beiträge seien auch vor 1955 nicht abgerechnet worden. Er dehnte deshalb seine Prüfungen auch auf das Jahr 1954, für welches die Beiträge nach Artikel 16 AHVG noch nicht verjährt waren, aus. Dabei stellte er fest, daß die Bezüge des Verwaltungsrates in der Abrechnung für das Jahr 1954 nicht aufgeführt waren, und nahm in seinen Bericht eine entsprechende Bemerkung auf. Als die frühere Ausgleichskasse davon unterrichtet wurde, ersuchte sie ihre Nachfolgerin, die angeblich noch geschuldeten Beiträge an ihrer Stelle nachzuerheben. Auf diese Weise

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wurde der Arbeitgeber M. noch einmal zur Zahlung der bereits geleisteten Beiträge veranlaßt. Wäre die Angelegenheit nicht durch Zufall entdeckt worden, so hätte er etwas über 500 Franken an Beiträgen zweimal bezahlt.

*

Welches waren die Gründe, daß sich ein solches Versehen ereignen konnte?

Der Kontrolleur der späteren Ausgleichskasse hätte den Bericht über die frühere Kontrolle oder eine Abschrift davon besitzen müssen. Im Falle eines Kassenwechsels hat nach Ziffer 1/2, Buchstaben b/bb des Kreisschreibens Nr. 62 die frühere Ausgleichskasse der neuen eine Abschrift des letzten Kontrollberichtes oder diesen selbst zur Einsichtnahme zuzustellen. Im vorliegenden Falle hat die frühere Ausgleichskasse den Kontrollbericht über die letzte Arbeitgeberkontrolle der neuen Ausgleichskasse nicht zugestellt und diese hat eine Kontrolle angeordnet, ohne sich vorher diese unerläßliche Prüfungsunterlage noch zu verschaffen.

Die neue Ausgleichskasse hatte die Pflicht, nachprüfen zu lassen, in welcher Weise M. seine Obliegenheiten als Arbeitgeber in der AHV erfüllt hat und zwar zurück bis zum Kassenanschluß, d. h. bis zum 1. Januar 1955. Dagegen erstreckte sich ihre Zuständigkeit nicht über dieses Datum hinaus. Sie durfte nicht die dem Kassenanschluß vorangegangene Zeit kontrollieren, ohne von der damals zuständigen Ausgleichskasse durch Mitteilung auf der Meldekarte (KS 62, 1/2, bb) hiezu ermächtigt worden zu sein. Der Revisor hätte sich daher darauf beschränken sollen, entsprechend den Weisungen an die Revisionsstellen vom 1. September 1954 (Ziffer 11/2) im Bericht zu vermerken, aus welchen Gründen er annehme, daß der Arbeitgeber seinen Pflichten gegenüber der früheren Ausgleichskasse nicht nachgekommen ist.

Die frühere Ausgleichskasse allein war kompetent, die von M. geschuldeten Beiträge für das Jahr 1954 zu erheben. Tatsächlich muß nach Abschnitt E, Ziffer 11/4 des Kreisschreibens Nr. 36 a (Kassenanschluß) diejenige Ausgleichskasse nicht abgerechnete Beiträge nachfordern, welche in der Zeit, für die die Beiträge nachgefordert werden, zuständig war. Wenn die frühere Ausgleichskasse in dieser Weise vorgegangen wäre, so hätte sie sicher gemerkt, daß die angeblich noch nachzufordernden Beiträge bereits entrichtet waren.

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Aus diesem Beispiel ergibt sich, daß es für die Ausgleichskassen notwendig ist, sich genau an die Vorschriften über den Kassenwechsel zu halten. Es kann wohl in Einzelfällen einiger Aufwand damit verbunden sein. Dieser ist aber immer noch weniger kostspielig als Umtriebe, wie sie im vorliegenden Falle notwendig waren, um die entstandenen Mißverständnisse zu entwirren.

Durchführungsfragen

Zur Abgrenzung der selbständigerwerbenden von den nichterwerbstätigen Personen

Ein Versicherter erzielte aus seiner am 1. März begonnenen selbständigen Erwerbstätigkeit bis Ende des fraglichen Kalenderjahres weniger als 600 Franken Einkommen und hatte daher gemäß Artikel 8, Absatz 2, AHVG einen Beitrag von 1 Franken im Monat resp. - pro rata temporis - einen Beitrag von 10 Franken zu entrichten. Dieser Beitrag ist in Anwendung von Randziffer 58 der Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto vom Dezember 1952 aufzuwerten und mit 20 Franken im IBK gutzuschreiben (gemäß Rz 76 der erwähnten Weisungen ist dieser aufgewertete Beitrag mit der mit einer Null ergänzten Schlüsselzahl 3 zu kennzeichnen).

Eine Ausgleichskasse stellte folgende Frage: Ist als Kriterium für die allfällige Erfassung als Nichterwerbstätiger im gleichen Kalenderjahr gemäß Artikel 10, Absatz 1, AHVG der bezahlte Beitrag von 10 Franken oder der aufgewertete Betrag von 20 Franken maßgebend?

Nach dem Wortlaut von Artikel 10, Absatz 1, AHVG kommt es für die Erfassung als Nichterwerbstätiger darauf an, ob ein Versicherter während eines Kalenderjahres keinen oder einen Beitrag von weniger als 12 Franken vom Erwerbseinkommen bezahlt hat oder schuldet. Somit sind nicht die aufgewerteten, sondern die bezahlten oder geschuldeten Beiträge maßgebend.

Im erwähnten Beispiel hat der Versicherte also außer den 10 Franken Beiträgen vom Erwerbseinkommen noch den Jahresbeitrag als Nichterwerbstätiger von 12-600 Franken, je nach den sozialen Verhältnissen, zu entrichten. Auch diese Beiträge sind selbstverständlich im IBM - jedoch unter der Schlüsselzahl 4 -einzutragen.

Fälle mit der Schlüsselzahl 30 oder 20 und einem aufgewerteten Beitrag von weniger als 24 Franken können beim IBK-Eintrag oder später leicht festgestellt werden. Es wird sich empfehlen, in solchen Fällen den

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Versicherten sofort darauf aufmerksam zu machen, daß er als Nichterwerbstätiger Beiträge zu entrichten habe, falls für das betreffende Kalenderjahr aus Erwerbstätigkeit von ihm und seinem allfälligen Arbeitgeber nicht mindestens 12 Franken an AHV-Beiträgen (ab 1960 mindestens Fr. 14.40 an AHV/IV/EO-Beiträgen) entrichtet worden seien.

Beitragsverfügung der Selbständigerwerbenden

Die Erstellung der Beitragsverfügungen und die Verwendung von Verfügungsformularen ist den Ausgleichskassen überlassen. Das BSV hat sich im Kreisschreiben Nr. 56b (Rz 247-250) auf einige allgemeine Weisungen beschränkt.

Die Finanzreform und die Einführung der Invalidenversicherung bedingen einen Nachtrag zum genannten Kreisschreiben. Zudem muß, da der Vorrat an gedruckten Exemplaren erschöpft ist, in absehbarer Zeit ein Neudruck erstellt werden. Um aber die Arbeit jenen Ausgleichskassen zu erleichtern, die bereits jetzt in der Lage sind, die Beitragsverfügungen der Selbständigerwerbenden für die Jahre 1960/61 vorzubereiten, hat das BSV die für die Erstellung der Beitragsverfügung maßgebenden Neuerungen sowie ein Muster einer Beitragsverfügung in das Kreisschreiben vom 16. November 1959 über die Abrechnung, Verfügung und Zahlung der Beiträge, den IBK-Eintrag und die Buchführung aufgenommen.

Die bisherigen Formulare werden nicht brauchbar sein, da ab 1. Januar 1960 die AHV/IV/EO-Beiträge gesamthaft erhoben werden müssen. Daher bietet sich Gelegenheit, bei der Neuauflage der Formulare die Bestimmungen des Kreisschreibens Nr. 28 a vom 8. Januar 1958 zu berücksichtigen und den durch Artikel 82 IVG erweiterten Weisungen über die Rechtspflege in Artikel 85, Absatz 2, AHVG Rechnung zu tragen. Weiterhin maßgebend ist der Grundsatz, daß die Verfügung alle Angaben enthalten soll, um dem Beitragspflichtigen die Errechnung seines persönlichen Beitrages aus den Elementen reines durchschnittliches Einkommen der Berechnungsjahre und investiertes Eigenkapital selber zu ermöglichen.

Geheimhaltung von Adressen der Versicherten

Ausnahmen von der Schweigepflicht können gestützt auf Artikel 50, Absatz 2, AHVG bewilligt werden, wo kein schutzwürdiges Privatinteresse vorliegt. Zuständig zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist das Bundesamt für Sozialversicherung, sofern nicht die Ausgleichskasse im Sinne des Kreisschreibens vom 27. Dezember 1954 ermächtigt ist, von

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sich aus in bestimmten Einzelfällen Auskunft zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren. Eine solche Ermächtigung liegt nicht vor bei Anfragen von Privaten über den Aufenthaltsort von Versicherten. Soweit es bei diesen Anfragen ausschließlich um die Sicherstellung privatrechtlicher Ansprüche geht, ist eine Ausnahme von der Schweigepflicht nicht gerechtfertigt; denn es kann nicht Sache der AHV sein, Dritten als Informationsquelle bei der Verfolgung ihrer privatrechtlichen Ansprüche zu dienen. So hat das Bundesamt für Sozialversicherung eine Ausnahmebewilligung zu Gunsten einer Firma abgelehnt, die zur Geltendmachung einer Forderung die Adresse ihres Schuldners bei der Ausgleichskasse in Erfahrung bringen wollte, welche eine Rente auszahlt.

Die Wiederholung rechtskräftiger Kassenverfügungen ist unzulässig

Gemäß konstanter Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes ist es ohne Vorliegen neuer Tatsachen unzulässig, in gleicher Sache eine bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung durch eine neue zu ersetzen. Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung verstoßen vereinzelt Ausgleichskassen heute noch gegen diesen Grundsatz, wie folgender Fall zeigt:

Nach Würdigung eines zwischen der Aktiengesellschaft S., Großhandel mit Textilien für Innendekoration, und dem Tapezierer B. abgeschlossenen Vertrages sowie nach Abklärung des ganzen Arbeitsverhältnisses verfügte eine Ausgleichskasse im Mai 1954, daß B. als «unselbständiger Zwischenmeister» beitragspflichtig sei. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Im Februar 1957 forderte die Ausgleichskasse die inzwischen ziffernmäßig eruierten Beiträge für die Jahre 1954/56. Sie hielt dabei ausdrücklich fest, daß die grundsätzliche Frage der AHVrechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses nicht mehr Gegenstand eines Rekursverfahrens sein könne, da die Verfügung vom Mai 1954 mangels rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen diese zweite Verfügung machte die Firma ebenfalls keine Einwände. Im März 1958 verlangte die Aktiengesellschaft, daß die Ausgleichskasse auf die ergangenen Verfügungen zurückkomme. Die Ausgleichskasse kam diesem Begehren insofern nach, als sie eine neue gleichlautende Verfügung erließ, in der sie festhielt, ihr Standpunkt habe sich zwar nicht geändert, sie wolle jedoch der Rekurrentin Gelegenheit geben, gegen ihre endgültige Verfügung die gesetzlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen AHV-Rekurskommission unter Hinweis auf Artikel 97, Absatz 1, AHVG, abgewiesen.

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Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich in früheren Fällen (ZAK

1951, S. 174; 1952, S. 145; 1955, S. 120) dazu bekannt, daß in Rechts-

kraft erwachsene Verfügungen vom Versicherten nicht mehr auf dem

Beschwerdeweg angefochten werden können. Würde ein Weiterzug

gestattet und käme es zu einer neuen Beurteilung durch die AHV-Recht-

sprechungsorgane, so würden dadurch die Regeln über die Rechtskraft

durchbrochen und das Rechtsmittelsystem überhaupt illusorisch. Infolge-

dessen sind die Ausgleichskassen nicht berechtigt, eine Verfügung durch

eine neue gleichlautende Verfügung, mit neuer Rechtsmittelfrist, zu

ersetzen.

KLEINE MITTEILUNGEN

Neue par1amen- Nationalrat Strebel hat am 24. September 1959 folgende tarische Vorstöße Motion eingereicht:

Motion Strebel «Angesichts der Petitionen, die mit Unterschriften aus vom 24. September allen Landesteilen unterstützt werden und die alle 1959 eine sofortige Anpassung der AHV-Renten an die stetig

fortschreitende Teuerung fordern, und im Hinblick auf die wahre Grundwelle, welche zugunsten dieser Begehren in den Volksmassen ausgelöst worden ist, wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten in der nächsten Dezembersession eine Vorlage zu unterbreiten mit dem Ziel, die heute geltenden Renten, im Rahmen der gehörig ausgewiesenen finanziellen Möglichkeiten dieses Sozialwerkes, vom 1. Januar 1960 an wie folgt zu erhöhen:

um 5 % für die 65- bis 69jährigen Rentner,

10 % für die 70- bis 74jährigen Rentner,

20 % für die 75jährigen und älteren Rentner.»

Kleine Anfrage Nationalrat Bruggmann richtete am 1. Oktober 1959 Bruggmann folgende Kleine Anfrage an den Bundesrat:

vom 1. Oktober 1959 «Die Expertenkommission zur Prüfung einer bundes-

rechtlichen Regelung auf dem Gebiete der Kinderzulagen hat ihre Arbeiten dieses Frühjahr abgeschlossen. Sie kommt in ihrem Bericht zum Schluß, daß ein eidgenössisches Rahmengesetz über die Kinderzulagen zweckmäßig sei und einem Bedürfnis entspreche.

Der Bundesrat wird um Auskunft ersucht, ob er bereit ist, die Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzes zu fördern und auf welchen Zeitpunkt er den eidgenössischen Räten Bericht und Entwurf vorzulegen gedenkt.» Diese Kleine Anfrage wurde vom Bundesrat am 23. Oktober 1959 wie folgt beantwortet:

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«Der Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen ist Ende Mai dieses Jahres den Kantonen und Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet worden. Das Vernehmslassungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Bundesrat kann erst nach Abschluß des Vernehmlassungsverfahrens darüber beschließen, wie weit auf eidgenössischem Boden über die Familienzulagen legiferiert werden soll. Unter diesen Umständen kann ein bestimmter Zeitpunkt, auf welchen den eidgenössischen Räten ein Gesetzesentwurf unterbreitet werden kann, noch nicht bekanntgegeben werden.»

Familienzulagen im Auf den 1. Januar 1960 tritt das Gesetz des Kantons Kanton Tessin Tessin vom 24. September 1959 über die Familienzulagen für Arbeitnehmer in Kraft, durch welches das Gesetz mit dem gleichen Titel vom 22. Juli 1953 ersetzt wird. Das Gesetz sieht im wesentlichen folgende Neuerungen vor:

Wenn die Kinder eines ausländischen Arbeitnehmers im Ausland Wohnsitz haben, so hängt der Anspruch auf Familienzulagen vom Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Eidgenossenschaft und den interessierten Staaten ab.

Im Gegensatz zur gegenwärtigen Regelung sind Arbeitgeber, die Gesamtarbeitsverträgen mit Bestimmungen über Familienzulagen unterstehen, dem Gesetz zu unterstellen. Dem Bericht vom 24. Januar 1959 der Spezialkommission für die Prüfung des regierungsrätlichen Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, daß von den 8 000 Arbeitgebern, die Gesamtarbeitsverträgen unterstehen, nur 400 von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hatten. Die Kommission stellt fest, daß die in Frage stehende Bestimmung zu Mißbräuchen führte. Gewisse Gesamtarbeitsverträge dienten dem einzigen Zwecke, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, sich der Beitragspflicht zu entziehen.

Der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage wird von 15 auf 20 Franken je Kind im Monat erhöht.

Betriebskassen werden nicht mehr zugelassen. Berufliche und zwischenberufliche Kassen werden u. a. nur anerkannt, wenn ihnen mindestens 5 Arbeitgeber angehören, die zusammen mindestens 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Bereits anerkannte Kassen werden allerdings wiederum anerkannt, auch wenn die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

1. Erwerbstätigkeit

Die Erben eines Künstlers treiben private Vermögensverwaltung, wenn sie aus dessen Werkstatt Kunstwerke veräußern und damit deren Wert realisieren. Art. 6, Abs. 1, AHVV.

Die Witwe eines Bildhauers war als Vorerbin zu /‚ an seinem Nachlaß beteiligt, der von einem Willensvollstrecker verwaltet wurde. Da sie sich um die Verwertung des Nachlasses bemühte, erhielt sie abgesehen von dem ihr zustehenden Anteil am Verkaufserlös vom Erbschaftsverwalter Verkaufsprovisionen ausbezahlt. Die Witwe war in den maßgebenden Berechnungsjahren 1955/56 auch selbständig als Bildhauerin tätig, erzielte aber keine Einnahmen aus ihrer Tätigkeit. Die Steuerbehörde veranlagte sie daher auf ihren Einnahmen aus der Erbschaft und meldete pro 1955 ein Reineinkommen von 8 861 Franken und von 8 378 Franken pro 1956. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gegen die entsprechende Beitragsverfügung der Ausgleichskasse mit folgenden Erwägungen gut:

1. Gemäß Art. 4 AHVG werden die AHV-Beiträge vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhoben. Um Einkommen dem AHV-Versicherten als Erwerbseinkommen zuzurechnen, ist erforderlich, daß die Einkünfte mit einer erwerblichen Betätigung des Versicherten in Beziehung stehen (EVGE 1951, S. 102; ZAR 1951, S.361). «Wesentlich ist daher . . . die Beziehung des betreffenden Einkommens zur Betätigung des Bezügers» (EVGE 1953, S. 32; ZAR 1953, S. 219).

Veräußern die Erben eines Künstlers aus der Werkstatt des Verstorbenen Kunstwerke und erzielen sie dadurch Einkommen, so ist die maßgebende Betätigung, die zur Erzielung des Einkommens führt, vom verstorbenen Künstler, nicht von den Erben geleistet worden. Für die Erben handelt es sich bei der Liquidierung des künstlerischen Nachlasses um private Vermögensverwaltung. Ihre Betätigung hat gegenüber der Tätigkeit des Künstlers nur eine untergeordnete kausale Beziehung zum Einkommen, so daß dieses für sie keinen Erwerbscharakter hat.

Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Erben mit den Kunstwerken des verstorbenen Künstlers Kunsthandel betreiben, wenn mit andern Worten die Liquidation des künstlerischen Nachlasses die Form des Kunsthandels annimmt, so daß die Tätigkeit der Erben über das hinausgeht, was noch als Vermögensverwaltung bezeichnet werden kann.

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Bezüglich der Liquidierung des künstlerischen Nachlasses von H. H. liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die durch den Willensvollstrecker angeordneten Maßnahmen gewerblichen Charakters seien. Es sind zwar mit den nachgelassenen Kunstwerken Ausstellungen im In- und Ausland veranstaltet worden. Derartige Gedächtnisausstellungen gehören jedoch bei der Liquidierung eines künstlerischen Nachlasses zu den üblichen Verwaltungshandlungen.

Nach dem Ausgeführten kann die Rekurskommission dem von der Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vertretenen Standpunkt beitreten, daß die Gewinne, die der Beschwerdeführerin vom Willensvollstrecker überwiesen worden sind, nicht zum Erwerbseinkommen zu rechnen sind.

(Rekurskommission des Kantons Zürich i. Sa. H. H., vom 30. Dezember 1958, BSV 51/59.)

II. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Eine Vereinigung mit dem Zweck der moralischen und wirtschaftlichen Unterstützung einer Schule ist nicht Arbeitgeberin der Lehr-

kräfte, wenn sie nur die finanziellen Mittel beschafft und diese dem

für Organisation und Führung der Schule allein zuständigen Lehr-

körper zur Verteilung an die einzelnen Lehrer überläßt. Art. 12, Abs. 1, AIIVG.

Die R.-Vereinigung stellt sich gemäß Statuten die Aufgabe, «Bildungsstätten, die auf der Grundlage der Heilpädagogik Rudolf Steiners aufgebaut und tätig sind, moralisch und wirtschaftlich ermöglichen und mittragen zu helfen. Die pädagogische Konstituierung und Leitung dieser Bildungsstätten liegt außerhalb ihres Aufgabenbereiches und ist in die Initiative der hiefür in Betracht kommenden Persönlichkeiten gestellt. Im Einvernehmen mit der Leitung solcher Bildungsstätten kann deren wirtschaftliche Organisation und Verwaltung durch die Vereinigung besorgt werden.» Die Ausgleichskasse erklärte die R.-Vereinigung als Arbeitgeberin abrechnungspflichtig für die an der R.- Schule tätigen Lehrkräfte. Die Beschwerde der Vereinigung mit der Begründung, die fünf Lehrkräfte seien Selbständigerwerbende, wurde von der Rekurskommission gutgeheißen. Die Berufung der Ausgleichskasse wies das Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung ab:

Die Ausgleichskasse ist der Ansicht, die R.-Vereinigung trage das «wirtschaftliche Risiko für den Schulbetrieb» und sei AHV-rechtlich die Arbeitgeberin der an der R.-Schule wirkenden Lehrkräfte.

Diese Schlußfolgerung vermag das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht zu teilen. Unter den AHV-rechtlichen Lohnbegriff fallen nur Entschädigungen für Arbeit, die jemand für einen andern in u n s e 1 b s t ä n d i g e r (d. h. subordinierter) Stellung verrichtet. (Vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i. Sa. Stiftung S. vom 25. Juni 1951, ZAK 1951, S. 362, Musikkonservatorium von L. vom 24. September 1952, ZAK 1952, S. 437, J. & Co. vom 26. August 1955, ZAK 1956, S. 38, Ch., vom 15. Oktober 1957, ZAK 1958, S. 61.) Die Lehrkräfte der R.-Schule üben ihre Berufstätigkeit weder

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für die R.-Vereinigung noch in unselbständiger Stellung aus. Die Organisation und die Führung der Schule sind ja ausdrücklich Sache ihrer Lehrerschaft, während die Vereinigung sich darauf beschränkt, den Betrieb der R.-Schule «moralisch und wirtschaftlich zu ermöglichen», wobei sie sich jeder Einmischung nicht nur in die pädagogischen Belange, sondern auch in Fragen des Beizuges und der Entschädigung von Lehrkräften enthält. Stehen dementsprechend die Aufnahme von Schülern, die Gewinnung von Lehrkräften und die Gestaltung des heilpädagogischen Unterrichts einzig dem Lehrerkollegium zu, so ist dieses autonom und sind die einzelnen Lehrer und Lehrerinnen Mitglieder einer die Schule selbständig betreuenden Gemeinschaft, wie der kantonale Richter zutreffend bemerkt.

Der R.-Vereinigung hat das Lehrerkollegium bloß die finanzielle Seite der Schulverwaltung, d. h. die Geschäftsführung übertragen. Die Vereinigung hält das ihr gehörende R.-Schulhaus (samt seinen Lehrerwohnungen) zur Verfügung. Ferner erhebt sie von den Eltern der Schüler, von ihren eigenen Mitgliedern und von Dritten Mittel für den Schulbetrieb. Diese für Rechnung der Schule beschafften Gelder bedeuten nicht Arbeitslohn, den die Vereinigung den einzelnen Lehrkräften schulden würde, sondern finanzielle Mittel, die das Lehrerkollegium von der Vereinigung erhält und im Verhältnis zu Art und Umfang der geleisteten Mitarbeit an die einzelnen Lehrkräfte verteilt. Ist deswegen die Berufungsbeklagte der R.-Schule keineswegs übergeordnet, so darf man sie AHV-rechtlich auch nicht als Arbeitgeberin der an der Schule wirkenden Lehrkräfte behandeln. Diese privaten Lehrer und Lehrerinnen bilden unter sich eine Gemeinschaft, in deren Rahmen sie sich als Selbständigerwerbende betätigen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R.-Vereinigung, vom 12. Juni 1959, H 23/59.)

Der von der Verfügung einer Verbandsausgleichskasse betroffene

Arbeitnehmer hat die Wahl, mit Beschwerde die Rekurskonimis-

sion seines Wohnsitzkantons oder die des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers anzurufen. Dem Gerichtsstand im Wohnsitzkanton

des Arbeitgebers kommt wegen dessen ausschließlicher Erfül-

lungs- und Abrechnungspflicht der Vorrang zu. Art. 200, Abs. 4, AHVV.

Maßgebender Lohn sind die Zuwedungen, die der Arbeitnehmer in

einem engen - direkten oder indirekten - Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis fordern kann, so auch der Ersatz eines wegen Aufhebung des Anstellungsvertrages erlittenen Schadens. Art. 5, Abs. 2, AHVG.

1. Das AHV-Gesetz enthält keine Regelung über den Gerichtsstand in AHV-Streitsachen. Art. 84, Abs. 2, AHVG begnügt sich mit der Feststellung, daß die Beschwerden in erster Instanz von «einer kantonalen Rekursbehörde» bzw. für die Schweiz. Ausgleichskasse von «der vom Bundesrat bestellten Rekurskommission» beurteilt werden. Dagegen bestimmt Art. 200, Abs. 1, AHVV, zuständig zur Beurteilung von Beschwerden sei die Rekurskommis-

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sion des Kantons, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlaß der angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz bzw. Sitz hatte. Abs. 4 von Art. 200 AHVV schränkt diesen Grundsatz insofern ein, als dort für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskasse in jedem Fall die Rekursbehörde des entsprechenden Kantons als zuständig erklärt wird.

Sofern Renten oder persönliche Beiträge im Streite stehen, wo die Kassenverfügungen regelmäßig nur eine einzige Person betreffen, vermag diese Gerichtstandsordnung zu genügen. Auch hinsichtlich der paritätischen Beiträge ergeben sich keine Schwierigkeiten, sofern die Verfügungen von einer kantonalen Ausgleichskasse erlassen werden; sowohl der Arbeitgeber wie die betroffenen Arbeitnehmer müssen sich bei der Rekurskommission des entsprechenden Kantons beschweren. Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich Verfügungen über paritätische Beiträge, die von Verbandsausgleichskassen stammen. Da hier uneingeschränkt der Wohnsitzgerichtsstand gilt, können sowohl der Arbeitgeber wie die betroffenen Arbeitnehmer an die Rekurskommission ihres Wohnsitzkantons gelangen; wohnen sie in verschiedenen Kantonen, so sind hinsichtlich der gleichen Kassenverfügung verschiedene Gerichtsstände gegeben. Wenn in einem derartigen Fall sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer bei der Rekurskommission ihres Wohnsitzkantons Beschwerde erheben, so muß einem der beiden Gerichtsstände der Vorrang zukommen. Es geht nicht an, daß verschiedene kantonale Instanzen über denselben Sachverhalt befinden, umsomehr als vor Erlaß des Entscheides sowohl dem Arbeitgeber- wie dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. (Im vorliegenden Fall hätte daher die Rekurskommission nach Eingang der Beschwerde des Arbeitnehmers auch die Arbeitgeberfirma beiladen sollen, was unterblieb.) Dabei gebührt der Vorrang dem Gerichtsstand des ausschließlich erfüllungs- und abrechnungspflichtigen Arbeitgebers, zumal allfällige Abklärungen meistens an seinem Wohnsitz erfolgen.

Kommt aber dem Gerichtsstand des Arbeitgebers im Kenfliktsfall ohnehin der Vorrang zu, so hat dem Arbeitnehmer dieser Gerichtsstand wenigstens wahlweise zur Verfügung zu stehen; denn der betroffene Arbeitnehmer weiß oft gar nicht, ob der in einem andern Kanton wohnhafte Arbeitgeber ebenfalls Beschwerde erhoben hat. Die in der Vollzugsverordnung aufgestellten Gerichtsstandsbestimmungen, die der Durchsetzung des materiellen Rechtes dienen sollen, bedürfen hier der Ergänzung; dabei ist noch festzuhalten, daß Art. 200, Abs. 3, AHVV für obligatorisch versicherte, im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer den Gerichtsstand des Arbeitgebers sogar ausschließlich als maßgebend bezeichnet. Der Eigenart des paritätischen Beitragsverhältnisses ist also dadurch Rechnung zu tragen, daß dem durch die Verfügung einer Verbandsausgleichskasse betroffenen Arbeitnehmer die Wahl eingeräumt wird, die Rekurskommission seines Wohnsitzkantons oder diejenige im Wohnsitzkanton des Arbeitgebers anzurufen.

2. . .

Nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts (vgl. EVGE 1958, S. 108 ff.; ZAK 1958, S. 322 und die dort zitierten Urteile) gehört nicht nur das vom Arbeitgeber gewährte Entgelt für tatsächlich verrichtete Arbeit zum maßgebenden Lohn, sondern auch ein vom Arbeitnehmer bezogener Ersatz für

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Lohnausfall. Dementsprechend fällt unter den Lohnbegriff auch die Entschädigung, die ein Arbeitnehmer wegen vorzeitiger Entlassung vom Arbeitgeber erhält. Maßgebender Lohn sind die Zuwendungen, die der Arbeitnehmer in einem engen -direkten oder indirekten -Zusammenhang mit seinem Arerwerbender erzielten Salär pro 1952 einen Beitrag von 1 323 Franken. Nachaufgelöst worden sei.

Der Berufungsbeklagte behauptet, die Zahlung von 60 000 Franken stütze sich nicht auf den vorangegangenen Dienstvertrag; dies ist insoweit zutreffend, als die Zahlung nicht auf eine besondere Bestimmung dieses Vertrages zurückgeführt werden kann. Andererseits erklärt der Berufungsbeklagte selber, er habe die 60 000 Franken als Ersatz für den Schaden erhalten, der ihm wegen des Verlustes seiner Lebensstellung entstanden sei. Hieritus ergibt sich aber, daß die 60 000 Franken ihrer Natur nach Ersatz für den dem Berufungsbeklagten entgehenden Lohn und damit Erwerbseinkommen darstellen. Für den AHV-rechtlichen Lohnbegriff ist es unerheblich, ob die Entschädigung auch arbeitsrechtlich Lohncharakter hat oder ob es sich um reinen Schadenersatz handelt, wie dies der Berufungsbeklagte annimmt (EVGE 1958, S. 112; ZAK 1958, S. 322). Es genügt, daß mit der Zahlung der durch den Verlust der Stelle erlittene Schaden abgegolten wird.

Eine Beitragspflicht wäre allerdings dann zu verneinen, wenn die Zahlung ihrer Natur nach nicht zum Erwerbseinkommen gehörte. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht gegeben; insbesondere bildet die Zahlung weder eine Versicherungsleistung (Pension) noch eine Fürsorgeleistung im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV. Unter der letztern ist eine Leistung zu verstehen, die jemandem einzig im Hinblick auf die bestehende Unterstützungsbedürftigkeit und Unterstützungswürdigkeit gewährt wird, unabhängig von jeglichen mit einem Dienstverhältnis zusammenhängenden rechtlichen Bindungen (EVGE 1956, S. 163; ZAK 1956, S. 439 ff.). Im vorliegenden Fall steht die Zahlung offensichtlich mit dem Dienstvertrag in Zusammenhang, ganz abgesehen davon, daß der Berufungsbeklagte keiner Fürsorgeleistungen bedarf. Schließlich kann die Zahlung auch nicht zu den in Art. 8 AHVV vom maßgebenden Lohn ausgenommenen Leistungen gezählt werden.

Die Firma H. schuldet somit entsprechend der Kassenverfügung auf der Summe von 60 000 Franken die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge; für den Arbeitnehmerbeitrag kann sie auf den Berufungsbeklagten Rückgriff nehmen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. R., vom 13. April 1959, H 163/58.)

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für krankheitshalber erlittenen Lohnausfall werden im Hinblick auf ein fortdauerndes Dienstverhältnis gewährt und gelten daher als maßgeben-

der Lohn. Art. 7, lit. m, AHVV.

Die H. AG. zahlte im Jahre 1957 sieben Angestellten für Krankheitstage total 5 974 Franken zu Lasten ihres Krankengeldkontos. Als die Beschwerde gegen die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse abgewiesen wurde, erhob die Firma Berufung mit der Begründung, diese Zahlungen seien Fürsorgeleistungen gemäß Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

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Im Zivilrecht umfaßt der Lohnbegriff mehr als nur das Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. So schuldet nach Art. 335 OR der Arbeitgeber einem Dienstpflichtigen gegebenenfalls selbst dann für verhältnismäßig kurze Zeit den «Lohn», wenn der Dienstpflichtige durch (unverschuldete) Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist. Noch weiter reicht der AHV-rechtliche Lohnbegriff. Außer Vergütungen für tatsächlich verrichtete Arbeit umschließt er auch Ferienentschädigungen, Feiertagsentschädigungen und «ähnliche Bezüge» der Arbeitnehmer. Derlei Bezüge bedeuten Entschädigung für Lohnausfall, die dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das fortdauernde Dienstverhältnis bezahlt wird und insofern Arbeitsentgelt in einem weitern Sinne darstellt (Art. 5, Abs. 2, AHVG; EVGE 1953, S. 272 f., ZAK 1953, S. 458; EVGE 1956, S. 163, ZAR 1956, S. 439 und EVGE 1958, S. 111, ZAR 1958, S. 322). Von solchen lohnähnlichen Zuwendungen schuldet der Arbeitgeber paritätische AHV-Beiträge, gleichviel ob er sie auf Grund einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht oder aber aus freien Stücken gemacht habe (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. G. für S., vom 7. Juli 1953, ZAR 1953, S.333).

Kein Erwerbseinkommen, sondern Fürsorgeleistungen sind Zuwendungen an einen ehemaligen Arbeitnehmer (EVGE 1952, S. 183 ff.). Und «vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen» sind, obgleich sie lohnähnliehen Charakter haben, jene sogenannten Sozialleistungen und hei besondern Ereignissen gemachten Zuwendungen, welche der Bundesrat gestützt auf Art. 5, Abs. 4, AHVG im Art. 8 seiner Vollzugsverordnung umschrieben hat (EVGE 1953, S. 274, ZAK 1953, S. 458, und EVGE 1956, S. 162 f., ZAR 1956, S.439).

Die im vorliegenden Fall streitigen 5 974 Franken hat die Firma H. AG. im Jahre 1957 einem Teil ihrer Angestellten als Ersatz für krankheitshalber erlittenen Lohnausfall zugewendet. Sie sind funktionell den in Art. 5, Abs. 2, AHVG erwähnten Ferien- und Feiertagsentschädigungen vergleichbar und müssen zu den dort vorbehaltenen «ähnlichen Bezügen» gerechnet werden. Da sie im Hinblick auf ein fortdauerndes Dienstverhältnis gewährt worden sind, bedeuten sie nicht Fürsorgeleistungen von der Art derjenigen, welche laut Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV kein Erwerbseinkommen der Arbeitnehmer darstellen, sondern lohnähnliche Zuwendungen, die man gemäß Art. 5, Abs. 2, AHVG in Verbindung mit Art. 7, lit. m, AHVV als Lohn behandeln muß.

Art. 7, lit. m, AHVV widerspricht weder dem Art. 5, Abs. 2, des Gesetzes noch dem Art. 6, Abs. 2, lit. b, der Verordnung, wie die Vorinstanz zutreffend erörtert. Bei fortbestehendem Dienstverhältnis vom Arbeitnehmer bezogene Entschädigungen für krankheitshalber erlittenen Lohnausfall sind im AHVrechtlichen Sinne Lohn, habe sie im übrigen der Arbeitgeber in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder aus andern Motiven gewährt (EVGE 1953, S. 272, ZAR 1953, S. 458, und EVGE 1956, S. 160 ff., ZAR 1956, S. 439).

Die Berufungsklägerin droht, wenn sie im vorliegenden Prozeß unterliege, werde sie künftig nur noch nach Maßgabe des Art. 335 OR Lohn für Krankheitstage zahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht, das sich von solchen Erklärungen nicht beeinflussen lassen darf, muß den Entscheid hierüber dem sozialen Gewissen der Arbeitgeberin überlassen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. AG., vom 20. März 1959, H 11/59.)

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III. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit eines Kollektivgesellschafters ist es unerheblich, ob er seine Rechte in der Gesell-

schaft in eigener Person oder mittels eines gewilkürten oder gesetzlichen Vertreters ausübt. Art. 17, Buchst. c, AHVV. Ein erwerbstätiges Kind ist nach Erreichung der gesetzlichen

Altersgrenze ohne Rücksicht auf familienrechtliche Eigentums- oder Nutzungsrechte für sein Erwerbseinkommen persönlich bei-

tragspflichtig Art. 3, Abs. 2, Buchst. a, AHVG.

Die 1941 geborene V. M. steht unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Sie arbeitet als Lehrtochter auf einer Gemeindekanzlei und ist zusammen mit drei Geschwistern Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft. Die Ausgleichskasse forderte von V. M. auf ihrem Anteil am Einkommen der Kollektivgesellschaft den persönlichen AHV-Beitrag für das Jahr 1959. Die Rekurskommission hob die Kassenverfügung auf. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, es lasse sich fragen, ob die von der Ausgleichskasse als beitragspflichtig erklärten Einkünfte überhaupt Erwerbseinkommen darstellten. Auf jeden Fall schlössen die familienrechtlichen Nutzungsrechte der Mutter die Beitragspflicht eines minderjährigen Kindes auch nach dem zurückgelegten 17. Altersjahr aus, sofern diesem der Betrieb nicht gemäß Art. 296 ZGB zur selbständigen Führung überlassen sei.

Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit folgenden Erwägungen gut:

1. Die Berufungsbeklagte hat im Laufe des Jahres 1958 das 17. Altersjahr zurückgelegt und ist daher seit dem 1. Januar 1959 beitragspflichtig, sofern sie eine Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 3, Abs. 1, in Verbindung mit Abs. 2, lit. a, AHVG). Im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Frage offen gelassen, ob die unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter stehende Berufungsbeklagte als Teilhaberin der Kollektivgesellschaft erwerbstätig sei und daher ihr Anteil am Gesellschaftsgewinn Erwerbseinkommen darstelle. Durch die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts ist indessen abgeklärt, daß der Teilhaber einer Kollektivgesellschaft eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Er nimmt kraft seiner Stellung am Erwerbsleben teil, trägt das volle Betriebsrisiko und hat infolge seiner Grundrechte als Gesellschafter die Möglichkeit gestaltenden Einflusses (vgl. vor allem EVGE 1952, S. 117; ZAK 1952, S. 266 und die dort zitierten weiteren Urteile). Die Berufungsbeklagte muß daher zu den Selbständigerwerbenden gezählt werden. Ihr Einwand, sie betätige sich als Bürolehrtochter auf der Gemeindekanzlei, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; denn das Lehrverhältnis schließt eine daneben ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als Kollektivgesellschafterin nicht aus.

Eine selbständige Erwerbstätigkeit wäre nur dann zu verneinen, wenn der Berufungsbeklagten im Innenverhältnis das Recht der Einflußnahme auf die Geschäftsführung entzogen wäre, wie dies beispielsweise in dem vom Eidg. Versicherungsgericht am 20. Mai 1959 beurteilten Fall H. F. zutraf (ZAK 1959, S. 334); derartiges wird aber von keiner Seite behauptet. Daß

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die Berufungsbeklagte laut Handelsregister im Außenverhältnis nicht zeichnungsberechtigt ist und im Innenverhältnis bei der Ausübung ihrer Gesell- schaftsrechte durch die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt vertreten wird, spricht nicht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme einer solchen Tätigkeit nicht notwendig, daß der Gesellschafter die bestehenden Gesellschaftsrechte auch tatsächlich ausübe (EVGE 1952, S. 51; ZAK 1952, S. 270). Ebensowenig ist erforderlich, daß er sie persönlich auszuüben berechtigt sei; eine selbständige Erwerbstätigkeit mittels gewillkürter oder gesetzlicher Stellvertretung ist durchaus möglich. Die Mutter wird nicht Gesellschafterin, wenn sie die Berufungsbeklagte in der Gesellschaft vertritt; Rechte und Pflichten aus dem Gesell- schaftsverhältnis bleiben weiterhin mit der Berufungsbeklagten verbunden. Verwaltungs- und Nutzungsrechte an Kindsvermögen sowie das elterliche Recht am Arbeitserwerb des Kindes setzen denn auch begrifflich Vermögen und Erwerb des Kindes voraus, die von den Elternrechten ergriffen werden.

2. Nachdem die Berufungsbeklagte als Teilhaberin der Kollektivgesellschaft Selbständigerwerbende ist, erhebt sich die weitere Frage, oh sie auf ihrem Erwerbseinkommen persönlich den AHV-Beitrag schuldet oder ob dieser von ihrer Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt zu entrichten ist. Aus der eindeutigen Bestimmung des Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, AHVG ergibt sich, daß ein erwerbstätiges Kind ohne Rücksicht auf elterliche Eigentums- oder Nutzungsrechte für sein Erwerbseinkommen persönlich beitragspflichtig wird, sobald es das entsprechende Alter zurückgelegt hat. Das einzig maßgebende Kriterium, das die Beitragspflicht auszulösen vermag, ist die Erwerbstätigkeit des Kindes, ohne Rücksicht darauf, welchen familienrechtlichen Bestimmungen sein Einkommen unterliegt. Wie schon in EVGE 1951, S. 186 (ZAR 1951, S. 420), gesagt wurde, schmälert das AHV-Gesetz die Elternrechte am Erwerbseinkommen des Kindes im Ausmaß des AHV-Beitrages. Dabei kann es aus Gründen der Gleichbehandlung keinen Unterschied machen, ob die Erwerbstätigkeit eine selbständige oder unselbständige sei.

Die Gleichbehandlung jeglichen Erwerbseinkommens von beitragspflichtigen Kindern macht die von der Vorinstanz als notwendig erachteten Unterscheidungen überflüssig. (Die Vorinstanz hatte angenommen, die Beiträge auf dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit eines Kindes würden vom Inhaber der elterlichen Gewalt geschuldet, wenn dieser das Geschäft des Kindes auf Grund seines Verwaltungs- und Nutzungsrechtes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung führe oder es im Namen des Kindes unter eigener Nutzung betreibe, während das Kind die Beiträge selber schulde, wenn ihm das Geschäft zu selbständigem Betriebe übertragen sei.) Solche Unterscheidungen wären übrigens vielfach schwierig, vor allem dann, wenn einem Kind entgegen der Rechtslage das von ihm erzielte Erwerbseinkommen ganz oder zum Teil überlassen wird. Außerdem ist nicht zu übersehen, daß die Vermögensrechte der Eltern nur das Gegenstück ihrer Unterhalts- und Erziehungspflichten sind; wirtschaftlich gesehen, verbraucht ein Kind das von ihm erzielte Erwerbseinkommen weitgehend selber, auch wenn dieses zunächst an die Eltern fällt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Regelfalles rechtfertigten es daher durchaus, daß der Gesetzgeber anordnete, die Beiträge beim Kind zu erheben, sobald es das beitragspflichtige Alter erreicht hat.

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Nach dem Gesagten schuldet die Berufungsbeklagte für das Jahr 1959 auf ihrem Einkommen aus der Kollektivgesellschaft daher persönlich den AHV-Beitrag, so daß die Verfügung der Ausgleichskasse wiederherzustellen ist.

Die Urteile vom 27. Juni 1952 i. Sa. E. H. (ZAK 1952, S. 353) und vom 17. Januar 1955 i. Sa. R. (ZAK 1955, S. 110) äußern sich zur AHV-rechtlichen Erfassung von Erwerbseinkommen des gemäß Art. 3, Abs. 2, Buchst. a, AHVG von der Beitragspflicht ausgenommenen Kindes, welche Frage heute nicht streitig ist. (Im Urteil E. H. wurde das Erwerbseinkommen noch nicht beitragspflichtiger Kinder, die Teilhaber einer Erbengemeinschaft waren, der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt angerechnet, im Urteil R. das Erwerbseinkommen eines Jahre alten Kollektivgesellschafters als beitragspflichtig erklärt.) Es kann daher offen bleiben, ob diese beiden Urteile zueinander in Widerspruch stehen und wie künftig das Erwerbseinkommen eines noch nicht beitragspflichtigen Kindes zu behandeln wäre.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. V. M., vom 18. Sept. 1959, II 119/59.)

Stellung des Sohnes des Betriebseigentümers als stiller Teilhaber. Art. 20, Abs. 3, AHVV. Höhe der Verzinsung einer Kapitalanlage im väterlichen Geschäft. Art. 18, Abs. 2, AHVV.

Ein Betriebsinhaber, der altershalber seinen beruflich ausgebildeten Sohn in seine Einzelfirma aufgenommen hatte mit der Abrede, daß der ganze Reingewinn nach Abzug der Privatbezüge des Vaters dem Sohne zufließe, entrichtete für den Sohn die Beiträge nur auf dessen regelmäßigen monatlichen Bezügen. Die Ausgleichskasse erhob daher eine Nachforderung von 12 785 Franken an Personalbeiträgen auf den vom Sohn in den Jahren 1953 bis 1957 bezogenen Gewinnanteilen von total 308 823 Franken. Mit Beschwerde wurde geltend gemacht, auf den Gewinnanteilen sei nicht abgerechnet worden, weil der Vater den Sohn als Selbständigerwerbenden betrachtet habe, der selbst 4 Prozent auf diesen Bezügen entrichtet habe; wenn er aber als Unselbständigerwerbender gelte, so müßte eine Verzinsung des Eigenkapitals des Sohnes von 6 Prozent (wie sie der Bank für einen Blankokredit hätte entrichtet werden müssen) vom Erwerbseinkommen eliminiert werden.

Die Rekurskommission des Kantons Zürich hieß die Beschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gut:

1. Im AHV-Recht wird, im Gegensatz zum Steuerrecht, der stille Teilhaber einer im Handelsregister eingetragenen Firma in der Regel dem Kommanditär einer Kommanditgesellschaft gleichgestellt (vgl. EVGE 1958, 16; ZAK 1958, S. 228 ff., wo auf die Behandlung des Kommanditärs in EVGE 1956, S. 169 f.; ZAK 1956, S. 474 f., verwiesen wird). Für die AHV-Beitragspflicht wird im allgemeinen das im Handelsregister verurkundete Rechtsverhältnis und nicht die abweichende interne Vereinbarung über die stille Beteiligung als maßgebend betrachtet, so daß der nicht im Handelsregister eingetragene stille Teilhaber nicht als Geschäftsmitinhaber gilt (vgl. EVGE 1950, S. 48; ZAK

183

1953, S.278) und EVG am 31. August 1955 i.Sa. Dr. 0. M.). Hieven abweichend wird der stille Teilhaber einer Einzelfirma vom EVG als Selbständigerwerbender qualifiziert, wenn er im internen Gesellschaftsverhältnis dem im Handelsregister eingetragenen Firmeninhaber tatsächlich gleichgestellt ist, wenn er bezüglich der Geschäftsführung und des Unternehmerrisikos die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten hat (ZAK 1955, S. 355 f.).

Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht dargetan, daß er seinen Sohn H. W. ab 1. Januar 1952 als in allen Teilen gleichberechtigten Partner in sein Geschäft aufgenommen habe. Der Sohn hat nach dem Handeisregistereintrag keine Unterschriftsberechtigung, was darauf schließen läßt, daß sich der Beschwerdeführer, auch wenn er die Arbeit im Geschäft weitgehend dem Sohn überlassen hat, die wichtigen geschäftlichen Dispositionen vorbehalten hat. Dritten gegenüber wurde der Sohn für geschäftliche Verbindlichkeiten nicht haftbar. Es ist nicht behauptet, daß er im internen Verhältnis einen Geschäftsverlust hätte mittragen müssen. Der Sohn hatte anfänglich auch kein eigenes Kapital im Geschäft; Eigenkapital des Sohnes ist erst im Verlauf der Jahre angewachsen, weil er die Gewinngutschriften im Geschäft als Kapital stehen ließ. Nach der Aktenlage rechtfertigt es sich, den Sohn H. W. als Geschäftsführer mit Gewinnbeteiligung (employ intress) anzusehen und ihn, wie dies für stille Teilhaber AHV-rechtlich die Regel ist, dem Kommanditär einer Kommanditgesellschaft gleichzustellen.

2. Wie beim employ intress ist beim Kommanditär der angemessene Zins von der Geschäftseinlage nicht Erwerbseinkommen sondern beitragsfreier Kapitalertrag (EVGE 1951, S. 101; ZAK 1951, S. 361; EVGE 1956, S. 27; Art. 7, lit. d, AHVV). Der Beschwerdeführer hat seinem Sohn keinen bestimmten Zins auf dessen Geschäftseinlage versprochen oder gutgeschrieben. Er hat ihm vielmehr nach Vornahme seiner Privatbezüge den ganzen Geschäftsgewinn überlassen. Dennoch hat der Geschäftsgewinn für den Sohn insoweit nicht den Charakter von Erwerbseinkommen, als er angemessenes Entgelt für die Kapitaleinlage ist. Der Beschwerdeantrag ist daher grundsä tzlich begründet.

Es kann sich nur fragen, mit welchem Zinssatz zu rechnen sei. Das AHV-Recht geht gemäß Art. 18, Abs. 2, AHVV im allgemeinen davon aus, daß sich das im Betrieb investierte Kapital zu 4 Prozent verzinsen müsse. Wenn auch dieser Zinssatz im Falle des Kommanditärs oder des employ intress nicht verbindlich ist, so muß er doch, sofern mit der Kapitaleinlage nicht besondere Risiken verknüpft sind, als die angemessene Verzinsung betrachtet werden. Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine hinreichenden Gründe vor, vom Zinssatz von 41,4 Prozent abzuweichen. Das von H. W. im Betrieb investierte Kapital ist, wie die Steuerakten zeigen, richtig angegeben worden. Von den Gewinnbezügen 1953 bis 1957 im Gesamtbetrag von 308 823 Franken sind demnach 44 Prozent als Kapitalertrag beitragsfrei zu lassen.

(Rekurskommission des Kantons Zürich i. Sa. K. W., vom 5. März 1959, BSV 239/59.)

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IV. Nichterwerbstätige

Die geschiedene Frau ist für Unterhaltsbeiträge, welche die ihr zugesprochenen Kinder vom bisherigen Ehemann erhalten, nicht bei-

tragspflichtig. Art. 10, Abs. 1, AHVG.

Die Ausgleichskasse forderte von einer nichterwerbstätigen, geschiedenen Frau pro 1958 und 1959 die AHV-Beiträge auf den ihr und ihrer Tochter zustehenden Jahresrenten des geschiedenen Mannes. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde der Mutter gut, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung einlegte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:

Gemäß Art. 10, Abs. 1, AHVG haben nichterwerbstätige Versicherte nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12 bis 600 Franken im Jahr zu entrichten. Der Bundesrat, dem der Erlaß näherer Vorschriften übertragen ist, hat in Art. 28 AHVV bestimmt, daß sich der Beitrag der Nichterwerbstätigen nach ihrem Vermögen und Renteneinkommen richtet; dabei wird der dreißigfache Betrag der Renteneinkünfte als maßgebend bezeichnet. Im vorliegenden Fall gehen die Parteien mit Recht davon aus, daß die Unterhaltsbeiträge, die eine nichterwerbstätige, geschiedene Frau laut Scheidungsurteil bezieht, Renteneinkommen darstellen (vgl. EVGE 1956, S. 113, ZAK 1956, S. 346; EVGE 1957, S. 257, ZAK 1958, S. 68). Streitig ist einzig die Frage, ob zum Renteneinkommen der geschiedenen Ehefrau auch die Unterhaltsbeiträge für das ihr zugesprochene Kind gerechnet werden können.

Steht ein Kind unter der elterlichen Gewalt seiner geschiedenen Mutter, so hat es dem Vater gegenüber s e 1 b s t ä n d i g einen Unterhaltsanspruch im Sinne des Art. 156, Abs. 2, ZGB (Egger, Kommentar zum ZGB, Art. 156, N 17, BGE 69 II 68); dementsprechend werden die Unterhaltsbeiträge an das Kind regelmäßig getrennt von allfälligen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter festgesetzt. Die Mutter ist lediglich die gesetzliche Vertreterin des Kindes mit seinem eigenen Anspruch auf Unterhalt, den ihm der Vater infolge seiner Blutsverwandtschaft schuldet. In jener Eigenschaft und als Inhaberin der elterlichen Gewalt kann die Mutter für den Unterhalt des Kindes über die Kinderalimente verfügen; doch liegen ähnliche Verhältnisse vor wie hinsichtlich des Ertrages von Kindervermögen, das gemäß Art. 293 ZGB in erster Linie für den Unterhalt des Kindes zu verwenden ist. Soweit aber Unterhaltsbeiträge dem Kinde selber zustehen und für seinen Unterhalt verwendet werden müssen, dürfen sie nicht zum Renteneinkommen der Mutter gerechnet werden; denn nach dem Wortlaut des Art. 28 AHVV schuldet die geschiedene, nichterwerbstätige Ehefrau nur Beiträge auf Grund ihre s Renteneinkommens. Dieser eindeutigen Rechtslage gegenüber läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, daß die soziale Stellung der Mutter auch durch die Kinderalimente beeinflußt werde; die Anweisung des Gesetzes, die Beiträge der Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen zu bestimmen, vermag daher die Zurechnung solcher Alimente zum Renteneinkommen der Mutter nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Arbeitserwerb eines minderjährigen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes nicht zum beitragspflichtigen Einkommen der erwerbs-

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tätigen Eltern gezählt wird, obwohl ein solches Arbeitseinkommen den Eltern sogar direkt zufällt und das Kind keine Gläubigerstellung hat (vgl. Egger, a.a.O. N. 5 zu Art. 295 ZGB). Wenn Kinderalimente bei der Bestimmung des Renteneinkommens und damit des AHV-Beitrages eines nichterwerbstätigen Elternteils außer acht gelassen werden, so bedeutet dies nur eine analoge Anwendung der Grundsätze, wie sie für die Festsetzung der AHV-Beiträge erwerbstätiger Eltern gelten. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß die auf der Blutsverwandtschaft beruhende Unterhaltspflicht des Vaters dem Kinde gegenüber durch die Scheidung der Ehe und die Zusprechung der Kinder an die Mutter ihrem Rechtsgrund nach keine entscheidende Aenderung erfährt (insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zum Verhältnis zwischen Ehemann und geschiedener Ehefrau: mit der Scheidung entfällt die auf der ehelichen Gemeinschaft beruhende Unterhaltspflicht und wird gegebenenfalls durch andere Leistungen, Art. 151 und 152 ZGB, ersetzt). Mit der Berechnung der AHV-Beiträge auf seinem Einkommen ist somit beim unterhaltspflichtigen Vater - gleich wie während des Bestandes der Ehe - auch der Einkommensbestandteil erfaßt, der zum Unterhalt des Kindes dient.

3. Nach dem Gesagten ist dem Entscheid der Vorinstanz beizupflichten, daß sich der AHV-Beitrag der geschiedenen Frau einzig nach Maßgabe des ihr persönlich zustehenden Renteneinkommens bestimmt. Die in EVGE 1957, S. 259, ZAR 1958, S. 68, beiläufig geäußerte Auffassung, ausgeschiedene Kinderalimente könnten auf jeden Fall bei der Festsetzung des Renteneinkommens nur ausnahmsweise außer acht gelassen werden, läßt sich nicht aufrechterhalten. Im übrigen war in jenem Urteil ein Sachverhalt zu beurteilen, der vom vorliegenden wesentlich abweicht: Gestützt auf das Urteil eines nordamerikanischen Gerichtes hatte die geschiedene Ehefrau einen festen Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhalten, ohne daß Leistungen an die Kinder ausgeschieden gewesen wären; der gesamte Betrag war der Ehefrau geschuldet und die Kinder hatten keinen direkten Anspruch gegen ihren Vater.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. Sch., vom 27. Juni 1959, II 44/59.)

B. RENTEN

1. Rentenberechnung

Verjährte Beiträge können auch im Rentenfall - ungeachtet des Grundes für die Säumnis - nicht mehr nachbezahlt werden. Art. 16, Abs. 1, AHVG.

Der 1899 geborene H. U. erlitt 1949 einen Unfall und betätigte sich in der Folge noch vorübergehend bis 15. November 1949 im Baugeschäft G. Am 3. April 1952 gab er zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse wahrheitswidrig an, er habe bis Ende 1950 im Baugeschäft G. gearbeitet, worauf er ab 1951 zur Entrichtung eines Nichterwerbstätigen-Beitrages von 12 Franken im Jahr verhalten wurde. Nach seinem am 26. Juni 1958 erfolgten Tode sprach die Ausgleichskasse wegen fehlender Beitragsleistung im Jahre 1950 seiner Witwe und seinen drei Kindern Teilrenten gemäß Rentenskala 9 statt

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Vollrenten gemäß Rentenskala 20 zu (Art. 29bis, Abs. 2 und 3, AHVG). In der gegen diesen Rentenentscheid ergriffenen Beschwerde und späteren Berufung machte Witwe U. im wesentlichen geltend, die Ausgleichskasse habe es unterlassen, den Verstorbenen, der 1952 nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei, auf seine Beitragspflicht in gehöriger Weise aufmerksam zu machen. Es sei ihr daher die Nachzahlung des Beitrages für 1950 einzuräumen. Vorinstanz und Eidg. Versicherungsgericht lehnten dieses Begehren ab, letzteres mit folgender Begründung:

Es ist unbestreitbar, daß die Berufungsklägerin und ihre Kinder wegen der von H. U. versäumten Bezahlung des AHV-Beitrages für das Jahr 1950 einen beträchtlichen Schaden erleiden. Eine nachträgliche Entrichtung jenes Beitrags ist jedoch nicht möglich. Beiträge, die innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet waren, nicht durch Verfügung geltend gemacht werden, können nach der klaren Bestimmung des Art. 16, Abs. 1, AHVG nicht nachgefordert und auch nicht mehr entgegengenommen werden. Die Bestimmung ist zwingend und bindet sowohl den Beitragspflichtigen als auch die Kasse. Aus was für Gründen ein Beitrag während der gesetzlichen Verwirkungsfrist nicht entrichtet wurde, ist rechtlich ohne Belang, und ebenso spielt keine Rolle, wer die Säumnis verschuldete. Art. 16, Abs. 1, AHVG will verhüten, daß nach einer bestimmten Zeit die Beitragsfrage von irgendeiner Seite noch aufgerollt werden könnte. Deshalb ist die Frist von fünf Jahren unabänderlich. Wenn die Beschwerdeführerin übrigens meint, die Kasse hätte den Verstorbenen rechtzeitig aufmerksam machen sollen, daß er den Beitrag für das Jahr 1950 nicht bezahlt habe, so kann ihr nicht beigepflichtet werden. Nachdem II. U. der Kasse am 3. April 1952 ausdrücklich bescheinigte, daß er bis Ende 1950 noch gearbeitet habe und erst seit 1. Januar 1951 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, hatte die Kasse keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Die Diligenzpflicht der Kassen geht nicht so weit, daß sie nachforschen müßten, ob ein Beitragsschuldner in den zurückliegenden Jahren seiner Pflicht nachgekommen sei; dies besonders dann nicht, wenn - wie hier - die früheren Beiträge an eine andere Kasse entrichtet wurden. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, nachträglich zur Beitragsnachzahlung für das Jahr 1950 zugelassen zu werden, kann sonach auch oberinstanzlich nicht entsprochen werden.

(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. A. U., vom 29. Januar 1959, H 156/58.)

U. Rückerstattung und Erlaß

Die Rückerstattungspflicht des Erblassers geht mit der Annahme der Erbschaft auf die Erben über, auch wenn die Rückforderung zu Lebzeiten des Erblassers nicht geltend gemacht wurde. AHVG Art. 47

Nach dem Tode des L. R. stellte die Ausgleichskasse fest, daß der Verstorbene wegen eines unrichtigen Geburtsdatums im Heimatschein sieben Monate zu früh eine ordentliche Altersrente bezogen hatte. Sie forderte daher den zuviel bezogenen Rentenbetrag von 435 Franken zurück. Die beiden Erben des

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Verstorbenen beantragten in ihrer Beschwerde, die Verfügung sei aufzuheben, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße, denn der Erblasser habe die Rente gutgläubig bezogen. Die gegen den ablehnenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhobene Berufung der Erben wies das Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen ab:

1.....

2. Aus den Akten geht hervor, daß beim zuständigen Zivilstandsamt der 25. Januar 1892 als Geburtsdatum des L. R. eingetragen ist; auch im kantonalen Amtsblatt erfolgte die Publikation der Geburt erst im Jahre 1892. Demzufolge müssen die abweichenden Angaben im Heimatschein und im Dienstbüchlein des L. R. auf einem Irrtum beruhen. Diesem stand daher gestützt auf Art. 21 AHVG (in der seit dem 1. Januar 1957 geltenden Fassung) erst ab 1. Februar 1957 eine ordentliche Rente zu, und die Ausgleichskasse war im Hinblick auf Art. 47 AHVG verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen von insgesamt 435 Franken zurückzufordern. Daß L. R. wegen der Angaben im Heimatschein und im Dienstbüchlein die Rente in gutem Glauben bezog, vermag hieran nichts zu ändern. Zwar war der Rentenbezüger bereits gestorben, als die Ausgleichskasse die Rückerstattung verfügte. Mit dessen Tod erlosch jedoch die Forderung der Ausgleichskasse nicht; vielmehr konnte sie nun gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 11. April 1957 i. Sa. W. (ZAK 1958, S. 105 ff) dargetan hat, gehen die im öffentlichen Recht wurzelnden Geldforderungen und Geldschulden des Erblassers mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben über; nachdem das AHVG keine abweichende Regelung getroffen hat, muß dieser im Verwaltungsrecht allgemein geltende Grudsatz auch bei der AHV Anwendung finden; zum gleichen Schluß führt Art. 43 AHVV, der mit der Verweisung auf die Art. 566, 589 und 593 ZGB die erbrechtliche Schuldnachfolge voraussetzt; die Rückerstattungsschuld des Erblassers wird daher eine persönliche Schuld der Erben. Im Urteil W. war allerdings über die Frage der Erbenhaftung für eine noch zu Lebzeiten des Erblassers verfügte Rückforderung zu befinden. Indessen geht eine bloß grundsätzliche (noch nicht durch Verfügung konkretisierte) Rückerstattungspflicht des Erblassers ebenfalls auf dessen Erben über, sofern sie die Erbschaft annehmen; es genügt, daß die Schuld aus einem Rechtsverhältnis stammt, das der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten begründet hat. Kraft der Generalsukzession können die Erben auch in einem solchen Falle persönlich belangt werden.

3.....

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. und J. R., vom 9. April 1959,

H 175/58.)

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C. VERFAHREN

Gültigkeit einer nichtunterzeichneten Einsprache, Art. 81, Abs. 2, AHVV.

Eine Ausgleichskasse eröffnete am 5. September 1958 gestützt auf die Art. 52 AHVG und 81, Abs. 1, AHVV der Firma S. eine Schadenersatzverfügung, wogegen diese innert der 30tägigen Frist des Art. 81, Abs. 2, AHVV durch einen Bevollmächtigten schriftlich Einspruch erheben ließ. Irrtümlicherweise wurde jedoch das Schriftstück nicht unterzeichnet. Es stellt sich deshalb einleitend die Frage nach der Zulässigkeit des Einspruchs, wie sie auch von der Ausgleichskasse in ihrer Klage aufgeworfen wurde, in der sie geltend machte, daß der Einspruch der Firma S. infolge Fehlens der Unterschrift unbeachtlich sei.

Die Frage der Gültigkeit einer nicht unterzeichneten Einsprache oder einer nicht unterzeichneten Beschwerde ist in der AHV-Gesetzgebung nicht geregelt. Es besteht für diesen Fall, soweit dem Gericht bekannt ist, auch keine Gerichtspraxis. Die Tendenz des EVG und der waadtländischen Rekursbehörde in AHV-Streitigkeiten geht dahin, an die formelle Seite des Verfahrens nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ist deshalb die fristgerecht bei der Ausgleichskasse eingereichte Einsprache als rechtsgültig zu betrachten, zumal die mangelnde Unterschrift auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen ist und sich durch eine Aufforderung der Kasse innert nützlicher Frist ohne weiteres hätte beibringen lassen.

(Rekurskommission des Kantons Waadt i. Sa. S. L. SA., vom 8. Juni 1959, BSV 700/59.)

Erwerbsersatzordnung

Bemessung der Entschädigung

War der Wehrpflichtige in den letzten 6 Monaten vor dem Ein-

rücken nicht während mindestens 4 Wochen erwerbstätig, so kann

seine Entschädigung auf keinen Fall auf Grund seines vordienst-

lichen Erwerbseinkommens berechnet werden. Art. 1, Abs. 1, lit. a, EOV. Ein höheres Erwerbseinkommen als 8 Franken im Tag kann der Bemessung der Entschädigung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Wehrpflichtige konkrete Angaben über die Art, die Dauer und die Entlöhnung der wegen des Militärdienstes entgangenen unselbständigen Erwerbstätigkeit macht. Art. 10, Abs. 1, lit. b, EOV.

Der verheiratete Wehrpflichtige bezog vom August 1954 bis Februar 1956 einen Monatslohn von Fr. 722.75. Ab März 1956 oblag er dem Studium, war aber gleichzeitig bis im Juni 1956 noch teilweise erwerbstätig und bezog dafür eine Pauschalentschädigung von 1000 Franken. Vom 2. Juli bis 29. September

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des gleichen Jahres bestand er die Offiziersschule. Dafür sprach ihm das Eidg. Versicherungsgericht eine gemäß Art. 9, Abs. 1, lit. b, EOV berechnete Erwerbsausfallentschädigung zu.

Für zwei vom 19. März bis 13. April (WK) und vom 22. Juli bis 16. November 1957 (Abverdienen des Leutnantgrades) bestandene Dienstleistungen verlangte der Wehrpflichtige, ebenfalls nach der oberwähnten Bestimmung entschädigt zu werden. Die Ausgleichskasse legte dagegen, gestützt auf Art. 1, Abs. 1, lit. b und Abs. 2, in Verbindung mit Art. 10, Abs. 1, lit. b, EOV der Bemessung der Entschädigung den fiktiven durchschnittlichen Taglohn von 8 Franken zu Grunde. Die kantonale Rekurskommission und das Eidg. Versicherungsgericht hießen diese Entschädigungsbemessung gut, letzteres mit folgender Begründung.

Nach seinem vordienstlich erzielten Lohn bemäße sich die Erwerbsausfallentschädigung für die beiden Dienstperioden des Jahres 1957, wenn der Berufungskläger in den letzten sechs Monaten vor seinem Einrücken im März und im Juli je während mindestens vier Wochen Arbeitnehmer gewesen wäre (Art. 1, Abs. 1, lit. a, in Verbindung mit Abs. 2 sowie Art. 9, Abs. 1, EOV). Nun sind aber -die Tage seiner Offiziersschule abgezählt (ZAK 1953, S. 323, EVGE 1953, S. 254, Erw. 3) zwischen dem Februar 1956, in welchem er letztmals eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, und dem 19. März 1957 bzw. 22. Juli 1957 mehr als neun Monate ohne regelmäßige Erwerbstätigkeit verstrichen und ist somit Art. 1, Abs. 1, lit. a, EOV im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Freilich macht der Wehrpflichtige geltend, wäre er nicht durch die Offiziersschule daran gehindert worden, so hätte er in seinen Sommerferien von Mitte Juli bis Mitte Oktober 1956 eine Stelle angenommen und so dann beim Wiedereinrücken im März 1957 die in lit. a umschriebene Bedingung erfüllt. Allein dieser Einwand ist rechtlich belanglos. Die eindeutig gefaßte lit. a schließt jede Berücksichtigung eines vordienstlichen Erwerbseinkommens aus, falls immer ein Wehrmann aus diesem oder jenem Grund in den letzten sechs Monaten vor seinem Einrücken überhaupt nicht oder während weniger als vier Wochen erwerbstätig gewesen ist.

Im übrigen beruft sich der Wehrpflichtige auf Art. 1, Abs. 1, lit. c, in Verbindung mit Art. 10, Abs. 2, EOV und macht geltend, ohne die Rekrutenschule des Jahres 1957 wäre er auch in den Sommerferien 1957 Arbeitnehmer gewesen und hätte abermals mindestens 720 Franken im Monat verdient.

Auf Grund der Delegationsnorm in Art. 1, Abs. 2, EOG bestimmen die Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2, EOV werde ein Wehrmann n a c h - w e i s 1 c h durch einen bestimmten Militärdienst an der Ausübung einer mit mehr als 8 Franken Taglohn entschädigten Tätigkeit gehindert, so berechne sich seine Erwerbsausfallentschädigung nach Maßgabe jenes (nachgewiesenen) Lohnausfalls. Einen solchen Nachweis konnte der Berufungskläger hinsichtlich des Jahres 1957 nicht erbringen. Wohl erklärt er mit Recht, es wäre unredlich von ihm gewesen und hätte Irreführung eines Arbeitgebers bedeutet, wenn er - obschon für jene Zeit militärisch aufgeboten

190

-auf den Sommer 1957 hin ein Dienstverhältnis gesucht hätte. Indessen erfordert die positive Rechtsordnung eben doch wenigstens Angaben darüber, für welchen Arbeitgeber, für welchen Zeitraum und gegen welchen Lohn hätte gearbeitet werden können, wenn nicht der Militärdienst gewesen wäre (vgl. ZAK 1954, S. 60 ff., und 1955, S.29 ff.). Wer eine nach Art. 10, Abs. 2, EOV berechnete Lohnausfallentschädigung beansprucht, darf es nicht bei der abstrakten Behauptung bewenden lassen, ohne den Militärdienst hätte er wahrscheinlich einen Taglohn von mehr als 8 Franken verdient. Vielmehr fordert die Verordnung, um Unsicherheiten und Mißbräuchen zu steuern, daß der Ausgleichskasse bzw. dem Richter k o n k r e t e Angaben über die Art, die Dauer und die Entlöhnung der wegen des Militärdienstes entgangenen Lohnarbeit gemacht werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. K. vom 12. Mai 1959, E 1/59.)

Geschuldete AHV-Beiträge können nicht mit einer verjährten Erwerbsausfallentschädigung verrechnet werden. Art. 2, Abs. 2, und

Art. 3 EOG.

H. S. wurde im August 1958 von der Ausgleichskasse rückwirkend ab 1. Januar 1954 als Selbständigerwerbender erfaßt und am 4. Oktober 1.958 zur Bezahlung der für die Jahre 1954 bis 1959 geschuldeten persönlichen AHV-Beiträge verpflichtet. Auf Verlangen des H. S. hatte ihm die Ausgleichskasse die am 29. Juli 1958 anbegehrte Erwerbsausfallentschädigung für einen vom 6. bis 25. Februar 1953 geleisteten Militärdienst von 294 Franken zugesprochen und gutgeschrieben, ihm mit der Verfügung vom 17. September 1958 jedoch die Entschädigung infolge von Verjährung wieder aberkannt.

Die von H. S. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen mit der Begründung, daß der bereits verjährte Anspruch auf die Entschädigung noch in analoger Anwendung von Art. 120, Abs. 3, OR mit den für die Jahre 1954 bis 1957 geschuldeten AHV-Beiträgen verrechnet werden könne. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheißen:

Gemäß Art. 3 EOG «verjährt» der Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung «mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Militärdienstes, der ihn begründet». Im Juli 1958, als H. S. erstmals die Erwerbsausfalientschädigung für den im Februar 1953 geleisteten Dienst geltend machte, war die fünfjährige Frist, die unmittelbar nach dem Dienstende zu laufen begann, verstrichen. Dabei handelt es sich trotz der ungenauen Ausdrucksweise des Gesetzes um eine Verwirkungsfrist, gleich wie bei der Frist der Art. 16, 46 und 47 AHVG und der dreimonatigen Frist des Art. 33, Abs. 2, ALVG zur Geltendmachung fälliger Arbeitslosenentschädigungen (hinsichtlich Art. 16 AHVG, wo ebenfalls von «Verjährung» gesprochen wird, vgl. vor allem EVGE 1955, S. 195 f. und 1957, S. 46, ZAK 1955, S. 454 ff. und 1957, S. 411 f.; hinsichtlich Art. 33, Abs. 2, ALVG vgl. Holzer, Kommentar, S. 176). Mit dem unbenützten Ablauf einer Verwirkungsfrist gehen die entsprechenden Forderungen unter; es bleibt keinerlei Anspruch mehr übrig, so daß auch die Möglichkeit einer

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verrechnungsweisen Geltendmachung entfällt. Der von der Vorinstanz angerufene Art. 120, Abs. 3, OR bezieht sich bloß auf verjährte Forderungen, wo nach dem Ablauf der Frist eine sog. Naturalobligation bestehen bleibt. In einzelnen Ausnahmefällen, so in Art. 10, Abs. 2, letzter Satz, AHVG und Art. 33, Abs. 2, ALVG, läßt das Sozialversicherungsrecht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine Verrechnung bereits verwirkter Forderungen zu (hinsichtlich Art. 33, Abs. 2, ALVG vgl. EVGE 1955, S. 307 ff.). Hier lebt der verwirkte Anspruch wieder auf, wenn ihm eine fällige Schuld gegenübergestellt wird. Das Wiederaufleben oder bedingte Weiterwirken verwirkter Ansprüche beruht aber auf besonderer gesetzlicher Regelung und ist nur unter den dort angegebenen besonderen Umständen möglich. Da die Erwerbsersatzordnung keine Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 16, Abs. 2, letzter Satz, AHVG oder Art. 33, Abs. 2, ALVG enthält, fällt die Geltendmachung einer verwirkten Erwerbsausfallentschädigung auf dem Wege der Verrechnung nicht in Betracht. Die Kassenverfügung vom 17. September 1958 ist daher wieder herzustellen.

Die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung müßte übrigens selbst dann geschützt werden, wenn Art. 120, Abs. 3, OR analog anwendbar wäre. Nach dieser Bestimmung kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, «wenn sie zur Zeit, wo sie mit andern Forderungen verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war». Es wird also verlangt. daß die Forderungen v o r Ablauf der Verjährungsfrist verrechenbar einander gegenüberstanden. Da eine Verrechnung die Fälligkeit der Forderungen voraussetzt, muß die Gegenforderung, mit der die verjährte Forderung verrechnet werden soll, schon vor Ablauf der Verjährungsfrist fällig gewesen sein. Im vorliegenden Fall «verjährte» der Anspruch auf Erwerhsausfallentschädigung bereits im Laufe des Monats Februar 1958, während die persönlichen AHV-Beiträge, mit denen die Vorinstanz verrechnen möchte, erst im Oktober 1958 fällig wurden, zu weichem Zeitpunkt die Ausgleichskasse die entsprechenden Verfügungen erließ.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. S., vom 24. September 1959, E 5/59.)

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Familienzulagenordnung

Ob das landwirtschaftliche Einkommen überwiegt, ist durch Ver-

gleich mit dem gesamten übrigen Einkommen der Bergbauern

festzustellen; diesem «übrigen Einkommen,> sind aber solche Einkünfte nicht zuzurechnen, die den Wegfall eines landwirtschaftli-

chen Einkommens ersetzen. Die Hinterlassenenrenten der AHV sind in vollem Umfange einem

landwirtschaftlichen Einkommen gleichzusetzen, sofern der Verstorbene über keine andern Einkünfte als den Ertrag seines Heim-Wesens verfügte. Uebte der Verstorbene neben der landwirtschaft-

lichen eine andere Erwerbstätigkeit aus, so ist der Betrag der Rente entsprechend dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Einkommen des Verstorbenen aufzuteilen in einen Teilbetrag, der den Wegfall des landwirtschaftlichen Einkommens ersetzt, und in einen andern Teilbetrag, der dem «übrigen Einkommen» zuzurechnen ist. Art. 5, Abs. 2, FLG.

Die Berufungsbeklagte C. M. bewirtschaftet ein kleines landwirtschaftliches Heimwesen von 2 250 m2Fläche, das aus mehr als 30 Parzellen besteht, die in 900 bis 1 700 Meter Höhe gelegen sind. Der Ertrag wurde von der Ausgleichskasse auf rund 2 550 Franken pro Jahr veranlagt. Seit dem Tode ihres Ehemannes im September 1956 bezieht C. M. außerdem eine Witwenrente von gegenwärtig 1096 Franken im Jahre sowie vier Waisenrenten zu je 548 Franken jährlich.

Die Ausgleichskasse hat den Anspruch der Berufungsbeklagten auf Familienzulagen für Bergbauern verneint; dieser Entscheid wurde damit begründet, daß das aus den AHV-Renten bestehende nichtlandwirtschaftliche Einkommen überwiege und daß somit C. M. den Unterhalt ihrer Familie nicht vorwiegend aus ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestreite. -Die kantonale Rekurskommission hat demgegenüber entschieden, daß die AHV-Renten bei der Ermittlung des Hauptberufes nicht zu berücksichtigen seien, oder daß zum mindesten nur die Witwenrente in Betracht fallen könne; sie hat infolgedessen C. M. die Familienzulagen zugesprochen.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat die hiegegen vom Bundesamt für Sozialversicherung eingelegte Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Gemäß Art. 5, Abs. 1, FLG haben Anspruch auf Familienzulagen die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Art. 5, Abs. 2, FLG bestimmt näher, daß als hauptberuflich tätig ein Bergbauer gilt, «der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet».

Unter der Herrschaft der bis Ende 1952 geltenden Bestimmungen galten als Gebirgsbauern «Personen, die sich im Hauptberuf als selbständigerwerbende Landwirte im Berggebiet betätigen» (Art. 5, Abs. 1, FLB vom 22. Juni 1949). Nach der Rechtsprechung wurde als hauptberuflicher Bergbauer anerkannt, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit seinem Bergheim-

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wesen widmete und daraus einen Ertrag zog, der größer war als der Erwerb aus einer allfälligen anderen Tätigkeit. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte des Näheren erkannt, daß Einkommen aus einem Kapital oder solches in Form einer Rente zwar zu berücksichtigen sei hinsichtlich der Frage, ob die Einkommensgrenze (damals noch in Großvieheinheiten ausgedrückt) überschritten sei, daß aber davon anderseits die Qualifikation als Bergbauer nicht abhänge; es hatte eine Bestimmung der Vollzugsverordnung als unanwendbar erklärt, die verlangte, daß der Gebirgsbauer aus dem Ertrag der landwirtschaftlichen Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie bestreite (Art. 3, Abs. 1, FLV vom 29. November 1949), da eine solche Bestimmung über den in Art. 5, Abs. 1, der Beihilfenordnung festgelegten Begriff hinausgehe und zu unbefriedigenden Ergebnissen führe (siehe Urteil vom 14. Februar 1951 i. Sa. J., EVGE 1951, S. 60 ff.; ZAR 1951, S. 261).

Entsprechend den Anträgen des Bundesrates, der weder diese Rechtsprechung noch die dargelegten Argumente erwähnte (siehe Botschaft vom 15. Februar 1952, BEI 1952 1 S. 225/226), hat der Gesetzgeber die als unanwendbar erklärte Bestimmung der Vollziehungsverordnung in das Gesetz vom 20. Juni 1952 (in Kraft seit 1. Januar 1953) eingefügt; diese Bestimmung findet sich nun in Art. 5, Abs. 2, FLG.

Die kantonale Rekursbehörde sucht an der Rechtsprechung festzuhalten, die unter der Herrschaft der bis Ende 1952 gültigen Bestimmungen entstand; sie vertritt die Auffassung, das Vorwiegen des landwirtschaftlichen Einkommens sei zu ermitteln, indem man dieses allein dem Einkommen aus einer allfälligen andern Tätigkeit gegenüberstelle, grundsätzlich ohne Rücksicht auf Einkommensquellen, die nicht in einer solchen Tätigkeit liegen. Art. 5, Abs. 2, FLG, der für den Richter bindend ist, erlaubt jedoch eine solche Auslegung nicht. Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt eindeutig, daß der Landwirtschaftsbetrieb für den Bergbauern und seine Familie die wesentlichste Einkommensquelle bilde und daß infolgedessen der aus dem Heimwesen gewonnene Ertrag einen größeren Teil der Unterhaltskosten der Familie decke als die Gesamtheit des allfälligen übrigen Einkommens; dabei macht es nichts aus, oh dieses übrige Einkommen aus der Ausübung einer Tätigkeit stammt oder nicht. Diese Erwägung führte das Eidg. Versicherungsgericht bereits zum Entscheid daß eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ausgerichtete Invalidenrente sowohl im Rahmen von Abs. 1 als auch im Rahmen des 2. Abs. von Art. 5 FLG berücksichtigt werden müsse (Entscheid vom 20. Januar 1954 i. Sa. S.; ZAK 1954, S. 147). Es besteht kein Grund, die ordentlichen AHV-Renten anders zu behandeln oder einen Unterschied zwischen Witwen- und Waisenrenten zu machen; alle diese Renten tragen zum Unterhalt der Familie bei, wenigstens solange die Empfänger in gemeinsamem Haushalt leben. In gleicher Weise wie in Sachen S. erübrigt es sich vorliegend zu prüfen, ob die Tatsache, daß die Renten der SUVA sowie die ordentlichen AHV-Renten der Besteuerung unterliegen, während dies bei den Renten der Militärversicherung und den Uebergangsrenten der AHV nicht der Fall ist, im Rahmen von Art. 5, Abs. 2, FLG irgend einen Einfluß haben könnte.

Das Eidg. Versicherungsgericht ist immerhin im genannten Entscheid in Sachen S. zum Schluß gekommen, wenn schon das Vorwiegen des landwirtschaftlichen Einkommens durch Vergleich mit der Gesamtheit der übri-

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gen Einkünfte zu ermitteln sei, so dürfe man sich doch immerhin fragen, ob es noch mit der ratio legis vereinbar wäre, zu den «anderweitigen Einkünften» auch solche zu zählen, die entgehendes landwirtschaftliches Einkommen zu ersetzen bestimmt sind. Diese damals offen gelassene Frage muß heute verneint werden. So wäre es z. B. ganz offensichtlich unzulässig, einem Bergbauern die Familienzulagen zu verweigern, der krankheitshalber fremde Hilfskräfte anstellen mußte und demzufolge «im Verlaufe des Jahres» ein landwirtschaftliches Einkommen erzielt, das geringer ist als die Bezüge von der Krankenkasse. Kaum anders zu beurteilen wäre der Fall eines Bergbauern, dessen Betrieb von einer Naturkatastrophe heimgesucht wird und der zum Ausgleich seines Schadens eine Hilfe erhält, die den Jahresertrag seines verwüsteten Heimwesens übersteigt. Ebensowenig wäre es mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck vereinbar, die Zulagen der Witwe eines im Militärdienst tödlich verunfallten Bergbauern vorzuenthalten mit der Begründung, die Hinterlassenenrente übersteige den Ertrag, den die Witwe nach dem Tode ihres Mannes dem Heimwesen abzugewinnen vermöge. Es ist vielmehr der Grundsatz aufzustellen, daß Einkünfte, die dazu bestimmt sind, den Wegfall eines landwirtschaftlichen Einkommens zu ersetzen, im Rahmen des FLG einem landwirtschaftlichen Einkommen gleichzustellen sind. Anderfalls käme man in vielen Fällen zum Resultat, daß es nach dem Gesetz für eine Witwe vorteilhafter wäre, ihren Betrieb aufzugeben statt ihn mit ihren Kindern weiter zu bewirtschaften und so der Scholle treu zu bleiben.

2. Die ordentlichen AHV-Hinterlassenenrenten sind weit davon entfernt, den durch den Tod des Familienvaters verlorenen Erwerb aufzuwiegen. Diese Tatsache bildet jedoch keinen ausreichenden Grund, um von dem aufgestellten Grundsatz abzuweichen, denn die Renten finden ihre Begründung gleichwohl in dem Erwerbsausfall, der die Familie betroffen hat. Die Hinterlassenenrenten der AHV ersetzen somit das Einkommen, über das die Familie wahrscheinlich verfügen würde, wenn der Vater nicht gestorben wäre. Infolgedessen müssen diese Renten zu ihrem vollen Betrag einem landwirtschaftlichen Einkommen gleichgesetzt werden, sofern der Verstorbene über keine andern Einkünfte als den Ertrag seines Heimwesens verfügte. Falls der Verstorbene neben der landwirtschaftlichen noch eine andere Erwerbstätigkeit ausübte, so muß der Betrag der Rente im Verhältnis dieser verschiedenen Einkünfte aufgeteilt werden in einen Anteil, der das weggefallene landwirtschaftliche Einkommen ersetzt, und in einen andern Anteil, der den «übrigen Einkünften» zuzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall erzielte der verstorbene Ehemann aus dem Landwirtschaftsbetrieb einen Ertrag von rund 1 460 Franken; außerdem bezog er im Durchschnitt der letzten beiden Jahre vor seinem Ableben einen Lohn von 5 600 Franken im Jahr. Nichts läßt darauf schließen, daß das Verhältnis zwischen landwirtschaftlichem und nichtlandwirtschaftlichem Einkommen im Verlaufe der vorhergehenden Jahre wesentlich anders gewesen wäre, noch daß die Ehefrau, die damals vier Kinder unter 15 Jahren zu betreuen hatte, in wesentlichem Ausmaße zur Bewirtschaftung des Heimwesens beigetragen hätte. Berücksichtigt man, daß das landwirtschaftliche Einkommen rund den fünften Teil der Einkünfte des verstorbenen Ehemannes darstellte, und setzt man somit den fünften Teil der der Familie zukommenden Hinterlas-

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senenrente der AHV einem landwirtschaftlichen Einkommen gleich, so gelangt man zum Schluß, daß der Ertrag der Landwirtschaft der Berufungsbeklagten und ihrer Familie den größeren Teil ihrer Unterhaltskosten sichert. Das Ueberwiegen des landwirtschaftlichen Einkommens ist umso ausgeprägter, als beim Vergleich der beiden Einkommensquellen der Tatsache Rechnung zu tragen ist, daß das in Form von landwirtschaftlichen Produkten aus dem Betrieb gewonnene Einkommen für den Unterhalt der Bergbauernfamilie einen viel größeren Wert darstellt als ein nominell gleich hohes nichtlandwirtschaftliches Einkommen (siehe Urteil vom 7. Mai 1954 in Sa. A., EVGE 1954, S. 120 ff.; ZAK 1954, S. 479 f.).

Alle vom Gesetz aufgestellten Bedingungen sind erfüllt, sodaß die Berufungsbeklagte Anspruch auf die Familienzulagen für Bergbauern besitzt. Allerdings könnte ein Zweifel in bezug auf die Einkommensgrenze bestehen: würde man zum Einkommen von 2 550 Franken die AHV-Renten von 3 288 Franken hinzuzählen, so wäre die anwendbare Einkommensgrenze von 5 500 Franken (Art. 5, Abs. 1, FLG) überschritten. Wenn man aber die AHV-Renten nur zu 80 Prozent ihres Betrages berücksichtigt, wie dies der Berufungskläger auf Grund von Art. 4 FLV und Art. 21bis WStB vorschlägt, oder die eine Waisenrente nicht berücksichtigt, die demjenigen Kinde zukommt, das keinen Anspruch mehr gibt auf die Kinderzulage, oder wenn man endlich für dieses Kind unter dem Titel eines Lohnes einen Abzug vom Einkommen zuläßt (siehe Urteil vom 20. November 1953 in Sa. K., EVGE 1953, S. 304 ff.; ZAK 1954, S. 106 ff.), so übersteigt das Einkommen die gesetzliche Grenze nicht. Für das Gericht besteht übrigens kein zwingender Grund, diese nicht in Streit liegende Frage näher zu prüfen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C. M., vom 12. Mai 1959, F 6/59; in gleichem Sinne Entscheid in Sa. C. D., vom 12. Mai 1959, F 4/59; Entscheid in Sa. A. M., vom 12. Mai 1959, F 5/59).

Begriff des Bergbauern; Mindestgröße des Landwirtschaftsbetriebes Art. 5, Abs. 2, FLG.

Der Berufungsbeklagte P. D. bewirtschaftet eine kleine Rebbesitzung von 4838 m2 Fläche, die aus acht, teilweise mehrere Kilometer auseinanderliegenden Parzellen besteht. Darüber hinaus arbeitet er zeitweise als Hilfsstraßenwärter und Handlanger, wobei er im Jahre 1957 ein Einkommen von 1650 Franken erzielte.

Die kantonale Ausgleichskasse verweigerte P. D. die Bergbauernzulagen für zwei Kinder mit der Begrüdung, der Betrieb des Gesuchstellers sei nicht groß genug, um den größeren Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen. - Demgegenüber war die kantonale Rekurshommlsslon der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug seien erfüllt, und sprach die Familienzulagen zu. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die hiegegen vom Bundesamt für Sozialversicherung eingelegte Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Nach dem Wortlaut von Art. 5, Abs. 1, FLG haben Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern die «hauptberuflichen selbständigerwerbenden

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Landwirte im Berggebiet», deren Einkommen gewisse Grenzen nicht überschreitet. Art. 5, Abs. 2, FLG führt näher aus, daß als hauptberuflich tätig ein Bergbauer gilt, «der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet».

2. Bezüglich des Anspruchs auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat das Eidg. Versicherungsgericht angenommen. «daß ein Landwirtschaftsbetrieb im Sinne des FLG dann vorliegt, wenn ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer während des ganzen Jahres und für den größten Teil seiner Arbeitszeit darin Beschäftigung finden kann»; das Gericht hat im weiteren festgestellt, daß diese Lösung übrigens auch der für die Bergbauern geltenden Regelung entspreche (Entscheid vom 4. Dezember 1957 in Sachen Stiftung E. H., EVGE 1957, S. 265 ff.; ZAK 1958, S. 177 f.). Der Berufungskläger beruft sich auf diese Rechtsprechung und erklärt, erfahrungsgemäß widme eine Person den größten Teil ihrer Arbeitszeit im Verlaufe des Jahres dem Weinbau, wenn die von ihr bebaute Fläche mindestens eine Hektare betrage. Er weist zur Stützung seiner These auf verschiedene Unterlagen und Beispiele aus dem Weinbau in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Bern hin.

Weder Gesetz noch Rechtsprechung erlauben der Verwaltung, eine absolute Regel aufzustellen, wonach nur ein Rebbaubetrieb von mindestens einer Hektare genüge, um den Bewirtschafter während dem größten Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz begnügt sich mit der weiter oben wiedergegebenen Formulierung des Art. 5 FLG. Was die Rechtsprechung betrifft (siehe den zitierten Entscheid), so hat diese angenommen, daß eine Fläche von 62 Aren, wovon die Hälfte einer intensiven Gemüsekultur diente, die einen Gärtner während 85 bis 90 Prozent seiner Arbeitszeit beschäftigte, die Voraussetzungen für den gesetzlichen Begriff eines landwirtschaftlichen Betriebes erfülle. Wollte man sich strikte an diese Begriffsbestimmung - wie sie oben wiedergegeben wurde -halten und annehmen, ein Gärtner wäre während 51 Prozent seiner Arbeitszeit beschäftigt, so könnten die Voraussetzungen, streng genommen, sogar erfüllt sein bei einer Fläche von kaum 40 Aren. Freilich kann eine rein arithmetische Berechnung nicht ausschlaggebend sein; es darf immerhin daraus geschlossen werden, daß selbst eine relativ kleine bebaute Fläche in gewissen Fällen dem gesetzlichen Begriff eines landwirtschaftlichen Betriebs entsprechen kann. -Es mag zutreffen, daß eine Are Rebkultur im allgemeinen weniger Arbeit gibt als eine Are Gemüsekultur. Im vorliegenden Fall hat der Betrieb jedoch nicht nur eine Fläche von kaum 40 Aren, sondern immerhin eine solche von über 48 Aren. Zudem liegt er in einer Gegend, wo der Weinbau mehr Arbeit erfordert als fast überall sonst, besonders wenn man noch die starke Zerstückelung und die große Entfernung der verschiedenen Parzellen von einander, sowie die Notwendigkeit des Begießens in Betracht zieht.

Im übrigen kann die Mindestausdehnung, die das Heimwesen eines Bergbauern aufweisen muß, um den Voraussetzungen von Art. 5 FLG zu genügen, nicht in allgemeingültiger Weise allein nach dem Kriterium der Arbeitskapazität eines voll arbeitsfähigen Mannes festgelegt werden. Einerseits gibt es für den Bergbauern zahlreiche Tage, namentlich im Winter, an denen er gezwungenermaßen seine landwirtschaftliche Tätigkeit beschränken muß, sei

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es aus Witterungsgründen, sei es wegen Gemeinwerks zur Oeffnung vom Schnee blockierter Straßen oder zur Bekämpfung von Wildwassern usw. Anderseits können die Familienzulagen auch nicht einem teilweise invaliden Bergbauern verweigert werden, nur weil sein Betrieb dem er unbestrittenermaßen den größten Teil seiner Arbeitszeit widmet nicht für die Beschäftigung eines voll arbeitsfähigen Mannes während der Mehrzahl der Arbeitstage im Verlaufe des Jahres, d. h. während wenigstens 160 bis 165 Tagen, ausreichen würde. Indem Art. 5, Abs. 2, FLG in seiner französischen Fassung vorschreibt, daß Bergbauern, um Anspruch auf Familienzulagen zu besitzen, den größten Teil «ihrer» Zeit der Bewirtschaftung «ihres» Betriebes widmen müßten, ist zum Ausdruck gebracht, daß jeder Fall im Lichte seiner besonderen Umstände zu betrachten ist und nicht allein auf Grund eines einheitlichen Schemas, das die volle Arbeitskraft eines Mannes voraussetzt. Andernfalls würde man in zahlreichen Fällen zum Resultat gelangen, daß es nach dem Gesetz für einen teilweise invalid gewordenen Bergbauern vorteilhafter wäre, seinen Betrieb aufzugeben, statt ihn mit seinen Nachkommen weiter zu bewirtschaften und so der Scholle treu zu bleiben.

Im vorliegenden Fall erlaubt nichts anzunehmen, der Berufungsbeklagte gebe sich einer anderen Haupttätigkeit als dem Weinbau hin oder er bleibe untätig. Die kantonale Rekursbehörde schätzt, daß der Rebbetrieb den Berufungsbeklagten rund 180 Tage im Jahr beansprucht; dabei ist die durch die periodische Erneuerung des Weinbergs entstehende zusätzliche Arbeit nicht mitgerechnet. Diese Berechnung berücksichtigt auch nicht die durch eine Gelenkversteifung des linken Knies verursachte Teilinvalidität des Berufungsbeklagten. In Ansehung aller Umstände und ungeachtet der geringen Ausdehnung des Heimwesens gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß der Berufungskläger tatsächlich den größeren Teil seiner Arbeitszeit der Bebauung seines Rebbetriebes widmet.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. D., vom 12. Mai 1959, F 3/59.)

Strafsachen

1.....

2. Veruntreuung eines Kassenbeamten durch Aneignung von AHV-

Beiträgen der Versicherten (Art. 140, Abs. 2, StGB); des Betruges gemäß Art. 148 StGB macht sich schuldig, wer

durch Vorspiegelung höherer Renten zusätzliche Beiträge ent-

gegennimmt; Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit; Fälschung oder Verfälschung von individuellen Beitragskonten durch einen Kassenbeamten ist Urkundenfälschung im Sinne von Art. 317 StGB;

die Vernichtung von individuellen Beitragskonten erfüllt den Tat-

bestand der Unterdrückung von Urkunden gemäß Art. 254 StGB.

J. E. war bis gegen Ende Juni 1957 Beamter der Zweigstelle L. einer kantonalen Ausgleichskasse. In dieser Eigenschaft hatte er Beiträge der Versicherten im Barverkehr einzukassieren, lieferte jedoch mehrfach rechtmäßig er-

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folgte Zahlungen nicht ab oder nahm ganz oder teilweise nicht geschuldete oder an anderer Stelle einzuzahlende Beiträge entgegen und behielt sie für sich. In verschiedenen Fällen veranlaßte J. E. die Versicherten zu nicht geschuldeten Leistungen unter dem Vorwand, sie könnten sich mit zusätzlichen Beiträgen in eine höhere Rentenklasse einkaufen. J. E. fälschte oder verfälschte verschiedentlich individuelle Beitragskonten von Versicherten und vernichtete bestehende Konten. Infolge der Falschbuchungen wurden die zuständigen Stellen über die Höhe der laufenden oder zukünftigen Renten getäuscht. In einigen Fällen sind auch unrichtige Rentenentscheide gefällt und zu hohe Renten ausbezahlt worden, die korrigiert werden mußten. Das auf unrechtmäßige Weise erworbene Geld, das die Summe von 16 000 Franken weit übersteigt, wurde von J. E. zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet.

Das Kriminalgericht hat J. E. der wiederholten Veruntreuung, des gewerbsmäßigen Betruges, der wiederholten Urkundenfälschung und der wiederholten Unterdrückung von Urkunden schuldig befunden. Seinen Erwägungen ist folgendes zu entnehmen:

1.....

2. In 18 Fällen hat der Angeklagte rechtmäßig erfolgte Zahlungen oder Zahlungen, bei denen nicht erwiesen ist, ob der Angeklagte sich bewußt war, daß sie nicht geschuldet waren, sich angeeignet. Wahrscheinlich hatte der Angeklagte jeweilen beim Einkassieren zum voraus die Absicht, die Beiträge sich anzueignen. Seine Aufklärungspflicht ging aber immerhin nicht soweit, daß er diese Absicht den betreffenden Personen eröffnen mußte. In der Tatsache, daß er dies unterließ, kann somit keine arglistige Irreführung erblickt werden. Daher liegt in diesen Fällen nicht Betrug vor, sondern Veruntreuung. Da der Angeklagte als Beamter gehandelt hat, ist qualifizierte Veruntreuung nach Art. 140, Abs. 2, StGB gegeben.

In 29 Fällen hat der Angeschuldigte am Schalter vorsprechende Personen bewußt zu nicht geschuldeten Leistungen veranlaßt und die derart erhaltenen Gelder sich angeeignet. Dies geschah zum größten Teil unter dem Vorwand, die Versicherten würden durch die zusätzlichen Leistungen in den Genuß höherer Renten gelangen. Teilweise nahm der Angeklagte auch Beiträge entgegen, die nicht in L., sondern an anderen Ortschaften geschuldet waren. In all diesen Fällen hat der Angeschuldigte arglistig gehandelt. Als Beamter hätte er die Pflicht gehabt, die Versicherten aufzuklären, daß sie keine höheren Renten erhalten konnten oder die Beiträge anderswo einzuzahlen hatten. Er hat jedoch die Versicherten in ihrem Glauben belassen oder sie gar selbst in den irrtümlichen Glauben versetzt, daß ihr Vorgehen möglich und einwandfrei sei. Es hat durch dieses Vorgehen entweder die Versicherten oder die AHV am Vermögen geschädigt und sich selbst unrechtmäßig bereichert. In all diesen Fällen ist daher der Tatbestand des Betruges nach Art. 148 StGB erfüllt.

Gewerbsmäßig handelt nach feststehender Lehre und Praxis, wer, in der Absicht zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt begeht (BGE

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78 IV 154 ff., usw.). Es braucht sich dabei nicht um das ausschließliche oder das hauptsächliche Einkommen des Täters zu handeln. Es braucht auch nicht regelmäßig zu fließen. Ebensowenig erfordert die Gewerbsmäßigkeit, daß die Absicht, sich durch das Verbrechen Einnahmen zu verschaffen, einziger oder vorherrschender Beweggrund sei (BGE 79 IV 119 ff., usw.). Vorliegend sind alle Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gegeben. Wohl sagt der Angeklagte, er habe nicht beabsichtigt, gewerbsmäßig solche Sachen zu machen. Er habe einen rechten Lohn gehabt und er habe nicht die Absicht gehabt, aus diesen deliktischen Beiträgen zu leben. Darauf kommt es aber nicht an. Wesentlich ist, daß der Angeklagte die Betrügereien zu einer Quelle des Erwerbes gemacht hat. Das trifft zu: Der Angeklagte hat zugeben müssen, daß er eigentlich von Fall zu Fall, wenn er wieder Geld nötig gehabt habe, den Entschluß gefaßt habe, das Inkasso für sich zu behalten. Der Angeklagte hat somit die betrügerischen Einkünfte regelmäßig dazu verwendet, um einen höheren Lebensstandard zu führen, als es ihm auf Grund seines rechtmäßigen Einkommens möglich gewesen wäre. Es ist daher offensichtlich, daß der Angeklagte die unrechtmäßigen Einkünfte wie ein Erwerbseinkommen verwendet hat. Gestützt auf das hemmungslose Verhalten des Angeklagten ist auch die Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, zu bejahen. Zudem steht die Wiederholung der Tat fest. Damit ist der Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges nach Art. 148, Abs. 2, StGB erfüllt.

Die Erstellung von gefälschten individuellen Beitragskonten und das Anbringen falscher Eintragungen auf einzelnen Konten ist wiederholte Urkundenfälschung nach Art. 317 StGB. Das individuelle Beitragskonto bildet die Grundlage für den zu fällenden Rentenentscheid. Es ist bestimmt und geeignet, die einbezahlten Beiträge nachzuweisen. Das individuelle Beitragskonto ist eine Urkunde. Art. 317 StGB ist im Verhältnis zu den Art. 251 und 252 StGB eine Sonderbestimmung und geht diesen daher vor. Die Handlung ist ein Verbrechen gegen die Amtspflicht, wobei im Gegensatz zu den erwähnten Bestimmungen das Vorliegen einer besonderen Absicht nicht maßgebend ist. Entscheidend ist, daß der Beamte zur Begehung einer Urkundenfälschung seine Amtspflicht mißbraucht hat (BGE 81 IV 287 ff.). Das trifft vorliegend zu.

In andern Fällen hat der Angeklagte individuelle Beitragskonten verschwinden lassen, um der Entdeckung, daß er sich Zahlungen angeeignet hat, zu entgehen. Der Angeklagte hat damit Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, vernichtet oder beiseitegeschafft, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Der Tatbestand der wiederholten Unterdrückung .von Urkunden nach Art. 254 StGB ist damit erfüllt.

6.....

7. Der Vorwurf der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB ist durch das Verhalten des Angeklagten wohl erstellt, geht jedoch in den schweren Tatbeständen der Veruntreuung, des Betruges, der Urkundenfälschung und der Unterdrückung von Urkunden auf.

(Kriminalgericht des Kantons X. i. Sa. J. E., vom 6. März 1959.)

200

Veruntreuungen eines Kassenfunktionärs

B. war Buchhalter einer AHV-Ausgleichskasse. Ihm oblag insbesondere der Verkehr mit den Abrechnungspflichtigen, die Kontrolle der Abrechnungen und das Mahn- und Betreibungswesen. Seine Tätigkeit brachte es mit sich, daß er, auch außerhalb des Büros, Barzahlungen in Empfang zu nehmen hatte, die er, anstatt sie auf das Postcheckkonto der Ausgleichskasse zu überweisen, ganz oder teilweise zurückbehielt. Auf ähnliche Weise eignete sich B. Gelder an, die für die von der Ausgleichskasse geführten «übertragenen Aufgaben» bestimmt waren.

Als seine Verfehlungen auskamen, wurde B. unverzüglich entlassen. Auf Begehren des Bundesamtes für Sozialversicherung zeigte die Ausgleichskasse die strafbaren Handlungen des Kassenfunktionärs der zuständigen kantonalen Strafbehörde an (Art. 208 AHVV).

Die veruntreuten Beiträge belaufen sich auf Fr. 10 204.36. Der Angeschuldigte hat bereits einen Teil dieser Summe zurückerstattet und über den Restbetrag von Fr. 6 694.36 eine Schuldanerkennung unterschrieben, in welcher er sich zu monatlichen Rückzahlungen von 150 Franken verpflichtet.

Das Gericht hat dem einwandfreien Vorleben des Angeschuldigten und seiner prekären finanziellen Lage zur Zeit der Tat Rechnung getragen und ihn in Anwendung der Art. 140 und 41 StGB wegen Veruntreuung zu 8 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zur Tragung der Verfahrenkosten verurteilt.

(Polizeigericht des Bezirkes L. i. Sa. B., vom 10. März 1959.)

201

Schweizerische Sozialgesetzgebung 1958

Herausgegeben vom

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

(188 Seiten)

Zu beziehen bei

Polygraphischer Verlag AG, Zürich 1

Preis: Fr. 14.30

202

HEFT 12DEZEMBER1959

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ..............3 Zum Jahreswechsel ...........454

Neuerungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung45

Invalidenversicherung und Organisation der Verbands-

ausgleichskassen ...........465 Einiges über unrichtige Geburtsdaten .......46S Das Beschäftigungsprinzip im schweizerisch-deutschen Sozial-

versicherungsabkommen .........471

Neuordnung der Abrechnung mit Beitragsmarken474

Invalidenversicherung und Geisteskrank........475 Herabsetzung oder Erlaß der Nachzahlung persönlicher

Beiträge? ...........477 Durchführungsfragen ...........478 Literaturhinweis ............480 Kleine Mitteilungen ............ 481 Gerichtsentscheide Alters- und Hinterlassenenversicherung

.482

Familienzulagenordnung .....498 Inhaltsverzeichnis des 19. Jahrgangs .......501

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Abonnements-Erneuerung für 1960

Werter Abonnent,

Ihr Abonnement auf unsere «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» ist mit dem Heft Nr. 12 für das Jahr 1959 abgeschlossen. Um einen Unterbruch in der Zustellung der Zeitschrift zu vermeiden, bitten wir Sie höflich, den Jahresbeitrag für das Jahr 1960 von Fr. 13.— mit beiliegendem Einzahlungsschein innert Monatsfrist auf das Postcheckkonto 111 520 «Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern» einzuzahlen. Sie ersparen sich dadurch die Portokosten für den Einzug des Betrages.

Diese Aufforderung betrifft jene Empänger nicht, deren Abonnement durch einen Verband oder eine Amtsstelle bezahlt wird.

Die Administration

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 9. Dezember 1959 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

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VON Zwischen der Schweiz und Großbritannien ist am 12. No-M 0 NAT vember 1959 in Bern eine Zusatzvereinbarung abgeschlos-

z u sen worden. Schweizerischerseits wurde sie durch Dr. A. M O NAT Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung,

britischerseits durch Sir W. H. Montagu-Pollock, britischer Botschafter in der Schweiz, unterzeichnet.

Die Zusatzvereinbarung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Parlamente der beiden Staaten und dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ausgleichskassen werden zu gegebener Zeit durch ein Kreisschreiben orientiert.

Am 16. und 17. November 1959 trat unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für Einführungsfra gen der Invalidenversicherung zusammen. Nach einer Orientierung durch den Vorsitzenden über die bereits getroffenen Vorbereitungsarbeiten befaßte sich die Kommission insbesondere mit der Ablösung bisheriger Fürsorgeleistungen an Invalide durch die eidgenössische IV. Ferner begutachtete sie verschiedene Formulare.

*

Am 23. und 24. November 1959 trat unter dem Vorsitz von Dr. Graf vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für technische Durchführungsfragen zu ihrer dritten Sitzung zusammen. Sie befaßte sich mit der durch die Einführung der Invalidenversicherung bedingten Anpassung der Buchführungsweisungen, der Ergänzung zu den Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto sowie mit Fragen betreffend die Rentenliste und die Rentenrekapitulation.

*

Die Eidgenössische AHV-Kommission tagte am 26. November 1959 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung.

Die Kommission prüfte insbesondere die durch die beiden zur AI-IV eingereichten Volksinitiativen geschaffene Lage. Da diese Initiativen grundsätzliche Fragen der Finanzierung und der Ausgestaltung des Rentensystems aufwerfen, werden die mit der Prüfung verbundenen Arbeiten einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Kommission gab ihrer Auffassung dahin Ausdruck, die notwendigen Abklärungen seien nach Möglichkeit zu beschleunigen.

DEZEMBER 1959453

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Ferner standen die durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 betreffend Aenderung des AHVG bedingte Revision der Vollzugsvorschriften sowie die Regelung der Verwaltungskostenvergütungen und -zuschüsse ab 1960 zur Diskussion.

Am 2. und 3. Dezember fand eine Kassenleiter-Sitzung der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. F. Weiß, und im Beisein von Dr. Graacher vom Bundesamt für Sozialversicherung, statt. Es wurden verschiedene Sachfragen erörtert und im übrigen die Gelegenheit wahrgenommen, Herrn B. Grawehr, Leiter der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, zu feiern. Herr Grawehr tritt auf Ende 1959 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand; seine Verdienste um die Sozialversicherung im allgemeinen und um die kantonale AHV-Ausgleichskasse St. Gallen im besondern wurden von verschiedener Seite gebührend gewürdigt.

Zum Jahreswechsel

Der 1. Januar 1960 wird ähnlich wie der 1. Januar 1948 für lange Zeit ein wichtiges Datum in der schweizerischen Sozialversicherung darstellen. An diesem Tage wird nicht nur die Eidgenössische Invalidenversicherung wirksam, sondern es erfahren auch die AI-IV und die EO bedeutsame Aenderungen. Das Jahr 1959 stand denn auch ganz im Zeichen dieser kommenden Neuerungen und Aenderungen. In die Zukunft weist ferner der im Jahre 1959 erschienene Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen.

Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen bekamen zwar die Auswirkungen der bevorstehenden Einführung der IV und der Revisionen von AHV und EO im zu Ende gehenden Jahre noch kaum zu spüren. Bei den Verbandsausgleichskassen beschränkten sich die Vorarbeiten im wesentlichen auf die Bereitstellung neuer Formulare für den gemeinsamen Beitragsbezug für AHV/IV/EO und entsprechende Orientierungen der Abrechnungspflichtigen. Die kantonalen Kassen hatten sich außerdem auf ihre neue Aufgabe als Sekretariate der kantonalen 1V-Kommissionen vorzubereiten. Im übrigen nahm die Verwaltungstätigkeit der Ausgleichs-

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kassen und ihrer Zweigstellen den gewohnten ruhigen Verlauf. Die bestehenden Vorschriften und Weisungen erfuhren keine Aenderung. Im Sommer wurde eine Erhebung über den Wohnkanton der Rentenbezüger durchgeführt. Ferner darf das Erscheinen des «Urteilsregisters AHV/EO» erwähnt werden.

Mit der Einführung der IV erfährt sowohl das Sachgebiet wie der Leserkreis dieser Zeitschrift eine Erweiterung, wenn auch der angestammte Name beibehalten werden soll. Die Zeitschrift wird sich inskünftig ebenfalls an die 1V-Kommissionen und die IV-Regionalstellen richten. Es sind dies die Durchführungsstellen, die durch das Bundesgesetz über die IV neu geschaffen wurden und die vom Jahre 1960 an ihren Platz als Versicherungsorgane an der Seite der Ausgleichskassen einnehmen werden. Darüber hinaus dürften auch andere Stellen und Institutionen auf dem Gebiete der Invalidenhilfe und -fürsorge für die Zeitschrift Interesse haben. Bei dieser Gelegenheit darf erwähnt werden, daß gegenwärtig die deutsche Auflage der Zeitschrift 2 500, die französische Auflage 800 beträgt. Durch die IV wird sich die Auflage erhöhen.

Das Jahr 1960 wird von den Ausgleichskasscn und vor allem von den neuen TV-Organen einschließlich der Kommissions-Sekretariate den Einsatz aller Kräfte erfordern, um die Anlaufzeit der IV zu meistern. Desgleichen wird sich die Aufsichtsbehörde noch für lange Zeit eingehend mit diesem neuen Zweig beschäftigen müssen. Dies dürfte auch für die Rechtspflegebehörden erster und zweiter Instanz gelten. Bereits tauchen aber neue Probleme auf: die von zwei Volksinitiativen geforderte erneute Revision der AHV, ein Ausbau der Familienzulagen, der Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die IV. Wohl auf keinem andern Rechtsgebiet ist die Entwicklung ständig derart im Fluß wie in der Sozialversicherung.

*

Den Lesern unserer Zeitschrift und insbesondere den Mitarbeitern aller Durchführungsorgane entbieten wir unsere besten Wünsche zum Jahreswechsel.

Für die Redaktion und ihre Mitarbeiter:

Albert Granacher

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Neuerungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung

(Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung)

Referat von Direktor Dr. A. Saxer

anläßlich der 40. Stiftungsversammlung der

Schweizerischen Nationalspende, am 18. Oktober 1959 in Zürich

A. Einleitung

Auf den 1. Januar 1960 werden zwei Gesetze in Kraft treten, die sozialpolitisch von großer Tragweite sind und daher die Beachtung der interessierten Kreise verdienen: das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und das Bundesgesetz über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung).

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ist am 19. Juni 1959 von den eidgenössischen Räten nach einläßlichen Beratungen verabschiedet worden. Am 23. September 1959 ist die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen und unmittelbar danach hat der Bundesrat das Gesetz auf den 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft gesetzt. Am 13. Oktober 1959 hat der Bundesrat ferner einen Beschluß über die Einführung der Invalidenversicherung gefaßt und darin die für die Bereitstellung des Verwaltungsapparates notwendigen Vorkehren getroffen: so hat er namentlich die Kantone verpflichtet, bis zum 30. November 1959 die Erlasse über die Invalidenversicherungs-Kommission zur Genehmigung einzureichen; ferner haben die Kantone oder privaten Organisationen, die eine Regionalstelle für die berufliche Eingliederung schaffen wollen, bis zum selben Datum den förmlichen Errichtungsbeschluß einzureichen. Damit sollte es möglich sein, daß die Organe der Versicherung am 1. Januar 1960 bereitstehen und die Anmeldungen der Versicherten behandeln können.

Das Bundesgesetz über die Aenderung der Erwerbsersatzordnung ist am 6. März 1959 beschlossen worden. Am 24. Juni lief die Referendumsfrist unbenützt ab. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 1960 wird der Bundesrat noch die Vollzugsverordnung abändern müssen.

Im folgenden sollen kurz die Grundzüge der beiden Gesetze dargestellt und besonders jene Punkte hervorgehoben werden, die vom Standpunkt der Soldatenfürsorge von Bedeutung sind.

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B. Grundzüge der Invalidenversicherung

1. Allgemeines

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung steht, gleich wie das Bundesgesetz über die AHV, auf dem Boden des allgemeinen Volksobligato riums. Der Versicherungsschutz soll der gesamten Wohnbevölkerung, also den Arbeitnehmern, den Selbständigerwerbenden und den Nichterwerbstätigen gewährt werden.

Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich auf die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität und ist in verschiedener Hinsicht umfassend. Vor allem gilt als versichertes Risiko nicht nur die körperliche, sondern auch die geistige Invalidität, gleichgültig ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall verursacht worden ist. Ferner ist nicht nur die bleibende Erwerbsunfähigkeit, sondern auch die sogenannte langdauernde Krankheit gedeckt. Nicht versichert ist allerdings die körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die keine wirtschaftlichen Folgen hat, also der reine Integritätsschaden. Der umfassende Schutz der Invalidenversicherung kommt auch in der Ausgestaltung der Leistungen zum Ausdruck: Die Versicherung gewährt nicht nur Renten, sondern auch Eingliederungsmaßnahmen, das heißt, alle jene Leistungen, die es dem Behinderten ermöglichen, wirtschaftlich wieder aktiv zu werden und seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft zu erwerben. Früher erblickte man die Aufgabe der Invalidenversicherung in erster Linie darin, Ersatz für den eingetretenen Schaden zu bieten; demgemäß bestanden ihre Leistungen vor allem in Renten. Heute wird allgemein anerkannt, daß eine sozialpolitisch wertvolle Invalidenversicherung nicht nur die Gewährung von Renten, sondern auch Maßnahmen für die Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben vorsehen muß. Das Bundesgesetz verfolgt deshalb in erster Linie das Ziel, die Invaliden in die Lage zu versetzen, ihre verbliebenen Fähigkeiten in der Volkswirtschaft zu verwerten; nur soweit dies nicht oder in ungenügendem Maße erreicht werden kann, werden Renten gewährt.

II. Die Leislungen

Wie erwähnt, sieht das Bundesgesetz grundsätzlich zwei Gruppen von Leistungen vor, die Eingliederungsmaßnahmen und die Renten.

1. Die Eingliederungsmaßnahmen

Um die Eingliederung Invalider möglichst erfolgversprechend zu gestalten, sieht das Gesetz eine Vielfalt individueller und allgemeiner Maß-

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nahmen vor, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Demgemäß umfaßt das Gebiet der Eingliederung

-- medizinische Maßnahmen;

Maßnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung)

Maßnahmen für die Sonderschulung und für bildungsunfähige Minderjährige;

die Abgabe von Hilfsmitteln;

die Ausrichtung von Taggeldern.

Die medizinischen Maßnahmen erstrecken sich nicht auf die eigentliche Heilbehandlung, sondern umfassen lediglich medizinische, hauptsächlich chirurgische Eingriffe, die nach abgeschlossener Behandlung für die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen werden. Eine besondere Regelung ist einzig für die Geburts cbrechen vorgesehen. Mmderjährige Versicherte haben Anspruch auf die volle medizinische Behandlung solcher Leiden. Der Bundesrat wird eine Liste der Geburtsgebrechen aufstellen, für deren Frühbehandlung die Versicherung bi vollem Umfang aufkommt. Zudem steht der Anspruch auf Behandinng eines Geburtsgebrechens während der Dauer von fünf Jahren sei dcci Inkrafttreten des Gesetzes auch volljährigen Versicherten zu sofern das Gebrechen durch eine zeitlich beschränkte medizinische Mahnsh:u, behoben oder dauernd gemildert werden kann.

Unter beruflichen Eingliedcrungsmaßnehnice verstohl die In ödenversicherung eine Reihe von Leistungen, die den InvalitJen die Berufswahl, die Ausbildung im geeigneten Beruf und die Steilensuche

liehen sollen.sollen. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Umschulung eines Invaliden auf einen neuen Beruf oder sein--

einschulung in den bisherigen Beruf, die beide auf Kosten der Versicherung vorgenommen werden können. Für jugendliche invalide ist vorgesehen, daß die Versicherung die zusätzlichen Kosten, die ihnen infolge der Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung emvachsen, übernimmt, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.

Einem ähnlichen Ziel dienen die Leistungen der Versicherung für die Sonderschulung gebrechlicher Kinder. Die Invalidenversicherung gewährt in weitherziger Weise Beiträge an das Schul- und Kostgeld solcher Kinder. Diese Leistungen kommen insbesondere in Betracht für taubstumme, blinde und bildungsfähige geistesschwache Kinder sowie für

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schwer bewegungsbehinderte Kinder. Sogar bildungsunfähigen Kindern in Anstalten gewährt die Invalidenversicherung Kostgeldbeiträge.

Von erheblicher Bedeutung sowohl für den Versicherten wie auch für die Versicherung wird die Leistung von Hilfsmitteln sein, d. h. von Prothesen, Fahrstühlen, Hörapparaten usw. Solche Hilfsmittel werden Invaliden abgegeben, die sie für ihre Erwerbstätigkeit benötigen. Der Bundesrat wird eine Liste der Hilfsmittel aufstellen, die auf Kosten der Versicherung zur Abgabe gelangen werden.

Als Ergänzung der Eingliederungsmaßnahmen erhalten die Invaliden, die sich Eingliederungsmaßnahmen unterziehen und während mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen keinem Erwerb nachgehen können oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Tciqqeldei. Das Taggeldsystem der Invalidenversicherung lehnt sich an dasjenige der Erwerbsersateordnung an, doch werden die Taggelder der Versicherung um einen sogenannten Eingliederungszuschlag von 10 bis 30 Prozent verbessert.

2. Die Renteji

Neben den Eingliederungsmaßnahmen bilden die Renten die finanzieh wichtigste Leistung der Inveliden cersicherung. Durch eine periodiseh Geldleistung soll der nicht eingiiedcrungsfähige Versicherle gegen die wirtschaftlichen Folgen der lnv:llidlitiit in gewissem Umfang geschüt zi. werden.

Während der Eingliederungsanspruch nicht von der Schwere der Behinderung abhängig gemacht wird, sollen die Renten nur Invrliden ge - währt werden, deren Erwerbsfähigkeit beträchtlich eingeschränkt is - Das Gesetz siebt vor, daß ein Rentenanspruch hei mindestens hiilftigei-Invalidität besteht, und zwar soll eine hciibe Reste ausgerichtet werden, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte aber weniger als zu zwei Drittel invalid ist und eine qeiize Reste, wenn der Invaliditätsgrad zw-ei Drittel erreicht oder übersteigt. In Härtefällen kann eine Rente schon b i einer Invalidität von mindestens zwei Fünfteln ausgerichtet werden. Ur den Grad der Invalidität zu bestimmen, muß der Verdienst, den der Veisicherte als Gesunder erzielen könnte, dem Einkommen gegenüber stellt werden,werden, das er nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfiihrun von Eingliederungsmaßnahmen in einem zumutbaren Beruf noch ve; - dienen kann. Besondere Bedeutung kommt im übrigen der Regelung übe -'- den Beginn des Rentenanspruchs zu. Einerseits soll die Rente gewähr werden, sobald die mindestens hälftige Erwerbsunfähigkeit einen bleibenden Charakter angenommen hat und weder Heil- noch Eingliederungsmaßnahmen eine Besserung herbeiführen können, anderseits soll die

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Rente auch zur Ausrichtung gelangen, sobald ein Leiden mindestens 360 Tage ohne Unterbruch gedauert hat und eine mindestens hälftige Erwerbsunfähigkeit nur noch für absehbare Zeit weiterbesteht.

Das Rentensystem der Invalidenversicherung ist demjenigen der AHV nachgebildet. Sowohl die wichtigsten Rentenarten (die einfachen Invalidenrenten, die Ehepaar-Invalidenrenten und die Zusatzrenten für Kinder) wie auch die Höhe und die Bemessung der Renten richten sich nach den Grundsätzen der AHV. So wird beispielsweise ein alleinstehender Vollinvalider eine ordentliche einfache Invalidenrente (Vollrente) von mindestens 900 und höchstens 1 850 Franken im Jahr beanspruchen können. Eine Besonderheit gegenüber der AHV bilden lediglich die Zusatzrenten für Angehörige und die Hilfiosenentschädigung. Die Zusatzrenten werden gewährt für die nichtinvalide Ehefrau eines Versicherten (40 Prozent der einfachen Invalidenrente) und für jedes Kind eines Invaliden, das bei dessen Tod eine Waisenrente beanspruchen könnte; diese Kinderrente ist ähnlich wie die Waisenrente der AHV abgestuft und beträgt 40 oder 60 Prozent der einfachen Invalidenrente.

Einen wichtigen Platz im Rahmen der Geldleistungen wird der hilflosenentschädigung zukommen, die als Akzessorium zur Rente oder als selbständige Leistung ausgerichtet werden kann. Anspruch auf diese Entschädigung haben bedürftige invalide Versicherte, die derart hilflos sind, daß sie besondere Pflege und Wartung benötigen. Die jährliche Hiiflosenentschädigung beträgt mindestens 300 und höchstens 900 Franken im Jahr.

Eine letzte Besonderheit des Rentensystems der Invalidenversicherung besteht darin, daß für jüngere Invalide eine bestimmte Aufbesserung des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorgesehen ist. Damit soll dem Umstand, daß der jüngere Invalide im allgemeinen keine ausreichende Vorsorge treffen konnte, Rechnung getragen werden.

III. Die Organisation

Für die Durchführung der Invalidenversicherung wird weitgehend der bestehende Verwaltungsapparat der AHV herangezogen. So haben vor allem die Ausgleichskassen der AHV die Leistungen zuzusprechen und soweit es sich um Geldleistungen handelt auszuzahlen. Auf zwei Gebieten erwies sich jedoch die Schaffung besonderer Durchführungsorgane als notwendig: für die Invaliditätsbemessung und die Anordnung der Eingliederungsmaßnahmen werden besondere kantonale Invalidenversicherungs-Kommissionen eingesetzt und für die Durchführung der beruflichen Eingliederung sind sogenannte Regionalstellen vorgesehen.

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Wie eingangs erwähnt, werden die Kantone die Invalidenversicherungs-Kommissionen noch vor Ende dieses Jahres bestellen müssen. Jede Kommission muß nach Gesetz aus fünf Mitgliedern bestehen, die alle ein bestimmtes Fachwissen besitzen müssen. Mindestens ein Kommissionsmitglied muß weiblichen Geschlechts sein.

Die Regionalstellen führen die Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art durch. Befugt zu ihrer Errichtung sind Kantone und gemeirinützige private Organisationen. Es dürfte heute feststehen, daß für die ganze Schweiz zehn solche Regionalstellen tätig sein werden. Zum Teil bestehen diese Regionalstellen heute schon, doch muß auch hier die förmliche Errichtung noch vor Ende des Jahres erfolgen. Die Regionalstellen werden ihrerseits Spezialstellen der privaten und öffentlichen Invalidenhilfe beiziehen müssen und speziell die Dienste von sogenannten Eingliederungsstätten in Anspruch nehmen müssen, wie sie heute beispielsweise die «Milchsuppe» in Basel oder das <Centre de formation> in Morges darstellen.

Die Förderung der Invalidenhilfe

Neben der Gewährung der Versicherungsleistungen sieht das Gesetz eine sehr betonte Förderung der Invalidenhilfe vor. Diese erfolgt namentlich durch Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen Anstalten und Werkstätten für Invalide. Ferner kann die Versicherung Beiträge gewähren an den Betrieb eon Anstalten, die Eingliederungsmaßnahmen durchführen, sowie an sogenannte geschützte Werkstätten für die Dauerbeschäftigung von Invaliden. Schließlich kann die Versicherung die Errichtung und den Ausbau von Wohnheimen für Invalide unter bestimmten Voraussetzungen fördern.

Um die Mitwirkung der bestehenden Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe zu sichern, gewährt die Versicherung diesen Organisationen sowie den Ausbildungsstätten für Fachpersonal für Eingliederung besondere Beiträge.

Die Finanzierung

Die Kosten der Versicherung werden sich voraussichtlich jährlich auf rund 150 Millionen Franken belaufen. Diese Kosten sollen nach dem Umlageverfahren zur Hälfte durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber und zur Hälfte durch solche der öffentlichen Hand gedeckt werden. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber müssen einen Zuschlag von einem Zehntel zum AHV-Beitrag entrichten. Die öffentliche Hand

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wird ihrerseits die rund 75 Millionen Franken zu zwei Dritteln durch Beiträge des Bundes und zu einem Drittel durch Beiträge der Kantone aufzubringen haben. Dieses reine Umlageverfahren macht die Bildung eines Fonds überflüssig.

Vl. Das Verhältnis der Invalidenversicherung

zur Militärversicherung

1. Allgemeines

Von besonderem Interesse für die Organe der Soldatenfürsorge ist das Verhältnis der Invalidenversicherung zur Militärversicherung, die Frage also, welches die Stellung der Militärpatienten im neuen Versicherungswerk sein wird.

Die Artikel 44 und 45 des Invalidenversicherungsgesetzes enthalten die einschlägigen Kollisionsnormen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

- Personen, die gleichzeitig der Invaliden- und der Militlirversicherung

angehören, können Eingliederangsma/3 nahmen der Inralidrnversicherang nur beanspruchen, soweit sie nicht von der Militärversicherung gewährt werden.

Ein Invalider, dem das Krankengeld der Militärversicherung zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der, Invalidenversicherung.

Der Bezüger einer Pension der Militärversicherung kann gegebenenfalls auch die Rente der Invalidenversicherung beanspruhen, doch wird die Militärpension gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den entgangenen mutmaßlichen Jahresverdienst übersteigt.

Diese Regelung erheischt noch einige ergänzende Bemerkungen, vor allem was die Eingliederung und die Rentenberechtigung der Militärpatienten betrifft.

J)j. igied'rim

Die Militärversicherung bemüht sich schon heute zum Teil im Anschluß an die ärztliche Behandlung, zum Teil im Rahmen der sogenannien Nachfürsorge um die medizinische und berufliche Eingliederung hrcr Leistungsbezüger (Art. 16 und 39 MVG). in Zukunft werden die beiden Versicherungen ihre Anstrengungen auf diesem Gebiete koordinieren im Interesse eines möglichst großen Wirkungsgrades und zur Vermeidung unerfreulicher Doppelspurigkeiten.

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Die Renten

Auf dem Gebiete der Renten schließt die gesetzliche Regelung den Militärpatienten nicht vom Bezug der Rente der Invalidenversicherung aus. Es sei jedoch daran erinnert, daß eine solche Rente nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50, in Härtefällen von mindestens 40 Prozent zur Ausrichtung gelangt. So kann also nur der mittel- bis schwerinvalide Militärpatient in den Genuß beider Leistungen gelangen. Anderseits hat der Gesetzgeber die Ueberversicherung ausgeschlossen. Wenn die beiden Renten zusammen das mutmaßliche entgangene Jahreseinkommen übersteigen, so wird die Rente der Militärversicherung um den übersteigenden Betrag gekürzt. Diese Kürzungsregel geht davon aus, daß die Rente der Invalidenversicherung als Basisleistung immer auszuzahlen sei und daß die konkurrierende Versicherung ihre Leistungen unter Umständen zu kürzen habe. Damit jedoch dem Militärpatienten aus der Kürzung seiner Militärpension kein steuermäßiger Nachteil entsteht, wird ausdrücklich vorgesehen, daß die Rente der Invalidenversicherung im Ausmaß der Kürzung der Militärpension steuerfrei bleibt.

C. Die Revision der Erwerbsersatzordnung Allgemeines

Die Revision der Erwerbsersatzordnuiig ändert die sozial wertvolle Grundkonzeption der bisherigen Ordnung in keiner Weise. Sie beschränkt sich vielmehr im wesentlichen auf zwei Hauptpunkte:

Die Entschädigungen werden den erhöhten Löhnen und Lebenskosten angepaßt und

die Finanzierung wird für die Zukunft gesichert.

Die Erhöhung der Entschädigungen

Das bisherige Entschädigungssystem entsprach den Lohn- und Verdienstverhältnissen der Jahre 1950 bis 1953. Der seither eingetretenen Steigerung der durchschnittlichen Erwerbseinkommen konnten die Entschädigungen nur so weit folgen, als ihre Berechnungselemente direkt vorn vordienst]ichen Einkommen abhängig waren. Dagegen spielte die automatische Anpassung nicht bei den festen Elementen der Entschädigung, vor allem bei den festen Mindest- und Höchstbeträgen und bei den festen Zulagen (Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen).

Die am 6. März 1959 beschlossene Revision bringt daher vor allem eine Anpassung dieser festen Entschädigungselemente an die veränderten Lohnverhältnisse. Dabei wurden die Entschädigungsansätze im Durch-

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schnitt um 25 Prozent erhöht. Die Mindest- und Höchstansätze der Haushaltungsentschädigung von 4 Franken und 12 Franken wurden auf 5 Franken und 15 Franken gebracht. Die entsprechenden Ansätze der Entschädigung für Alleinstehende von bisher 1.50 Franken und 3.50 Franken wurden auf 2 Franken und 6 Franken erhöht. Etwas weiter gehen die Erhöhungen bei den festen Zulagen: so wurden die Kinderzulagen von 1.50 auf 2 Franken, die Unterstützungszulagen von 3 auf 4 Franken, für die erste und von 1.50 Franken auf 2 Franken für jede weitere unterstützte Person und schließlich die Betriebszulagen von 2 auf 3 Franken erhöht.

Eine wichtige Neuerung stellt die Einführung erhöhter Mindestentschädigungen für Beförderungsdienste dar. Die Rekrutierung genügender Kader in der Armee stößt seit einiger Zeit auf Schwierigkeiten. Als einer der Gründe wird angeführt, daß die langandauernden Beförderungsdienste sehr oft mit kaum zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Opfern verbunden seien. Diese Opfer sind in der Tat besonders groß bei Wehrpflichtigen, die vor dem Dienst in Ausbildung waren oder nur über ein kleines Einkommen verfügten, insbesondere also bei Studenten, Lehrlingen und Bauernsöhnen. Hauptsächlich im Interesse solcher Wehrmänner sieht nun das Gesetz für die Zeit der Beförderungsdienste (Schulen und Abverdienen) um zwei Franken erhöhte Mindestentschädigungen vor.

Besonders hervorzuheben ist schließlich die Heraufsetzung der Höchstgrenze für die Gesamtentschädigung. Während bisher dem Wehrpflichtigen höchstens 80 Prozent des ausfallenden Verdienstes durch Entschädigungen und Zulagen vergütet werden durften, wird nun diese Grenze auf 90 Prozent festgesetzt. Wenn zudem bisher die Mindestentschädigung und eine Kinderzulage ohne Rücksicht auf diese Verdienstgrenze gewährt worden ist, so soll in Zukunft die Mindestgarantie zwei Kinderzulagen umfassen. Der absolute Höchstbetrag der Entschädigung wurde von 19.50 Franken auf 28 Franken im Tag erhöht.

3. Die Finanzierung

Die genannten Verbesserungen lassen den jährlichen Aufwand für die Erwerbsersatzordnung von 50 auf 70 Millionen Franken steigen. Da eine Finanzierung der Aufwendungen aus der bisherigen Rückstellung nicht mehr möglich ist, wird nun vom 1. Januar 1960 an zum AHV-Beitrag ein EO-Zuschlag von einem Zehntel erhoben.

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4. EO-Revision und Soldatenfürsorge

Mit der EO-Revision ist die wirtschaftliche Sicherung der Wehrpflichtigen und ihrer Familien nicht nur den heutigen Verhältnissen angepaßt, sondern überdies in einzelnen Punkten ausgebaut worden. Dies schließt aber nach wie vor nicht aus, daß ein Wehrpflichtiger bei längerer Dienstleistung in eine schwierige wirtschaftliche Situation gelangen kann. Die Erwerbsausfallentschädigungen ersetzen höchstens das ausfallende Erwerbseinkommen. War das vordienstliche Erwersbeinkommen verhältnismäßig klein, so ist es auch die Entschädigung. Wehrpflichtigen, die große Familienlasten zu tragen haben oder deren finanzielle Situation aus anderen Gründen angespannt ist, kann der Militärdienst oft zusätzliche Schwierigkeiten bereiten. In solchen Härtefällen wird die Soldatenfür-Sorge auch in Zukunft in wertvoller Weise die Erwerbsersatzordnung ergänzen können.

So stellen sowohl die kommende Invalidenversicherung als auch die revidierte Erwerbsersatzordnung einen bemerkenswerten sozialen Fortschritt dar. Die Invalidenversicherung schließt eine große Lücke in unserem System der Sozialversicherung und die revidierte Erwerbsersatzordnung paßt das Entschädigungssystem den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an.

Zu hoffen bleibt, daß die beiden Werke sich zum Segen des Volkes auswirken und daß ihre Einführung auf den 1. Januar 1960 möglichst reibungslos erfolgen werde.

Invalidenversicherung und Organisation der Verbandsausgleichskassen

Die Ausgleichskassen werden bei der Durchführung der IV eine wichtige Rolle spielen. Während die Führung des Sekretariates der kantonalen TV-Kommissionen ausschließlich den kantonalen Ausgleichskassen obliegt, haben sich sämtliche Ausgleichskassen mit einer Reihe von Aufgaben zu befassen, die ihnen durch Artikel 54 IVG übertragen werden. Es handelt sich dabei um die Mitwirkung bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen, den Erlaß von Verfügungen über Eingliederungsmaßnahmen gegenüber den Versicherten, die Festsetzung und Auszahlung der Taggelder, den Erlaß von Verfügungen über Zusprechung, Ablehnung, Kürzung und Revision der Renten und Hilflosenentschädigungen sowie über Ersatzansprüche gemäß Artikel 11, Absätze 1 und 2

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IVG, die Auszahlung der Renten und Hilfiosenentschädigungen und die Eröffnung aller Entscheide der Organe der IV an die Betroffenen.

Diese neuen Aufgaben werden den Verbandsausgleichskassen eine zusätzliche Belastung bringen, die je nach Größe der Ausgleichskasse mehr oder weniger ins Gewicht fällt. Hingegen dürften damit keine größeren organisatorischen Umstellungen verbunden sein, wie in ZAK 1959, S. 218 f., bereits ausgeführt wurde. Immerhin ist es notwendig, daß die Verbandsausgleichskassen ihre Gründerverbände auf zwei Punkte aufmerksam machen, die Gegenstand der Artikel 25 und 26 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV (BRB) bilden: die Anpassung der Reglemente und der Sicherheitsleistungen.

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Gemäß Artikel 25 BRB haben die Gründerverbände der Verbandsausgleichskassen die erforderlichen Aenderungen der Reglemente ihrer Ausgleichskassen bis spätestens 31. Dezember 1960 vorzunehmen und die betreffenden Bestimmungen dem Bundesamt für Sozialversicherung in drei Exemplaren einzureichen.

In den meisten Fällen dürften sich Aenderungen vorderhand erübrigen. Denn in der Regel umschreiben die Kassenreglemente die Aufgaben der Ausgleichskassen nicht abschließend, sondern behalten die Uebertragung weiterer Aufgaben durch Bund und Gründerverbände im Sinne von Artikel 63, Absatz 4, AHVG vor. Bei einer solchen Regelung ist eine Aenderung des Reglementes nicht notwendig, da die Durchführung der IV unter den erwähnten Vorbehalt fällt.

Fehlt ein solcher Hinweis, so kann sich hauptsächlich eine Revision der Bestimmungen des Kassenreglementes aufdrängen, welche die Zuständigkeit der einzelnen Kassenorgane regeln, weil der Tätigkeitsbereich des Kassenvorstandes, des Kassenleiters und allfälliger Zweigstellen mit der Einführung der IV erweitert wird.

Auch in solchen Fällen ist jedoch eine Vervollständigung des Aufgabenkatalogs nicht unbedingt erforderlich, sofern die Funktionen der einzelnen Organe im Reglement nicht abschließend aufgezählt, sondern die Aufgaben mit der Beifügung «insbesondere» angegeben sind. Hier besteht die Möglichkeit, dem betreffenden Organ über die ausdrücklich genannten Kompetenzen hinaus die sich aus der IV ergebenden Obliegenheiten auch ohne Reglementsänderung zuzuweisen.

In der Meinung, daß die Anpassung der Reglemente der Verbandsausgleichskassen mehr von formeller Bedeutung ist und daher bei der Einführung der IV nicht zu den vordringlichsten Aufgaben gehört, hat der Bundesrat den Gründerverbänden genügend Zeit eingeräumt, um die

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notwendigen Maßnahmen ohne überstürzte Eile in die Wege leiten zu können. Wie erwähnt, dürften die bestehenden Reglemente in der Regel den Anforderungen der IV genügen. Wo dies nicht zutrifft, sollten sich die Abänderungen auf das unbedingt Notwendige beschränken; Aenderungen redaktioneller Art sind bei späterer Gelegenheit vorzunehmen, wenn die Einführungsarbeiten für die IV bewältigt sein werden.

Erweist sich eine Teilrevision des Reglementes als unumgänglich, so empfiehlt es sich, einen Entwurf dem BSV zur Vorprüfung zu unterbreiten, bevor ihm der endgültige Beschluß zur Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern eingereicht wird.

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Artikel 55 AHVG bestimmt, daß die Gründerverbände zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäß Artikel 70 AHVG haften, Sicherheit in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahr vereinnahmen wird, zu leisten haben. Da diese Vorschrift auch für die IV und EO anwendbar erklärt worden ist (Art. 66 IVG und Art. 21 EO), müssen die Sicherheiten nunmehr auf Grund der Gesamtsumme der Beiträge für AHV, IV und EO geleistet werden, woraus sich eine Erhöhung ergeben kann. Diese außerordentliche Anpassung wird indessen erst im Laufe des Jahres 1960 zusammen mit der alljährlichen Ueberprüfung der Sicherheiten vorgenommen und gemäß Abschnitt C der Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Verbandsausgleichskassen vom 31. Januar 1958 durchgeführt. Dabei ist zu beachten, daß die Sicherheit nach wie vor mindestens 100 000 Franken betragen und 250 000 Franken nicht übersteigen muß.

Gemäß Artikel 55, Absatz 2, AHVG kann die Sicherheit durch Hinterlegung eines Geldbetrages, durch Verpfändung von Wertpapieren oder durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung geleistet werden. In Fällen, in denen von der letzten Möglichkeit ganz oder teilweise Gebrauch gemacht worden ist, müssen die Bürgschaftsverpflichtungen, welche sich bisher auf die Haftung für diejenigen Schäden beschränkt haben, welche Kassenorgane und Kassenfunktionäre bei der Durchführung der AHV und EO verursachen könnten, mit Wirkung ab 1. Januar 1960 auf Schäden erstreckt werden, die allenfalls aus der Durchführung der IV erwachsen. In diesem Sinne verlangt Artikel 26 BRB eine Anpassung der Bürgschaftsverpflichtungen bis Ende 1959.

Im übrigen wird auf das Kreisschreiben verwiesen, welches das BSV am 10. Dezember 1959 in dieser Angelegenheit an die Verbandsausgleichskassen gerichtet hat.

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Einiges über unrichtige Geburtsdaten

Das Geburtsdatum spielt in der AHV besonders auf dem Gebiete der Renten eine große Rolle. Zunächst ist es maßgebend für den Beginn des Anspruches auf Altersrente sowie für das Erlöschen des Anspruches auf Witwen- und Waisenrenten. Gegebenenfalls kann es auch für die Frage entscheidend sein, ob der Witwe statt einer einmaligen Abfindung eine Rente zugesprochen werden kann. Da nun die Altersrenten schon am ersten Tag des der Vollendung des 63. bzw. 65. Altersjahres folgenden Monats zu laufen beginnen, die Hinterlassenenrenten schon am ersten Tag des der Vollendung des 18. bzw. 20. oder des 63. Altersjahres dahinfallen und die kinderlose Witwe spätestens am Tag der Verwitwung das 40. Altersjahr zurückgelegt haben muß, um Anspruch auf eine Rente zu haben, ist es überaus wichtig, das genaue Geburtsdatum des Rentenansprechers zu ermitteln. In der Regel wird auf der Rentenanmeldung das Geburtsdatum des oder der Rentenansprecher richtig angegeben, d. h. es stimmt mit dem auf der amtlichen Ausweisschrift oder auf dem Personalausweis angegebenen Datum überein. Ab und zu kommt es vor, daß der Rentenansprecher irrtümlicherweise auf der Rentenanmeldung ein falsches Geburtsdatum angibt, das dann auf Grund der Ausweisschriften korrigiert werde muß. Ganz selten weisen auch die Ausweissehriften einen bei der Ausfertigung unterlaufenen, meist leicht erkennbaren Verschrieb auf. Derartige Divergenzen werfen keine Probleme besonderer Art auf. Dagegen gibt es auch Unstimmigkeiten, die auf ganz besondere Gründe zurückzuführen sind und die nachstehend näher betrachtet werden sollen:

Zunächst kann es vorkommen, daß bei gewissen Versicherten, vor allem solchen, die in Rußland oder Griechenland geboren wurden, gleichzeitig zwei Geburtsdaten vorliegen, welche 12 resp. 13 Tage voneinander abweichen. Dieser Fall wurde bereits in der ZAK 1952 auf Seiten 214 ff. unter dem Titel «Kalendarische Merkwürdigkeiten» besprochen. Es handelt sich um die Differenz zwischen der Zeitrechnung nach julianischem Kalender und dem bei uns gültigen gregorianischen Kalender. In der Regel wird die Uebereinstimmung der Kalender anläßlich des Eintrages der Geburt in der Schweiz hergestellt, so daß die von schweizerischen Behörden ausgestellten Ausweispapiere und die Eintragung im Zivilstandsregister übereinstimmen und verbindlich sind. Sollte ausnahmsweise diese Uebereinstimmung noch nicht hergestellt worden sein, so obliegt es -wie bereits im erwähnten ZAK-Artikel ausgeführt -den Zivilstandsbehörden, den Irrtum nach dem für sie maßgebenden Verfahren zu berichtigen.

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Bei Ausländern, namentlich bei Künstlern (und hier insbesondere bei Frauen), können aber auch Divergenzen auftreten, die mit dem julianischen Kalender nichts zu tun haben. So ereignete sich vor drei Jahren folgender Fall: Eine Ausländerin hatte durch Heirat mit einem Schweizer das Schweizerbürgerrecht erworben. Laut einem Auszug aus dem Matrikelbuch der reformierten Kirche ihres Geburtsortes aus dem Jahre 1928 - die betreffende Frau war damals zu der reformierten Kirche übergetreten war sie am 17. September 1895 geboren. Dieses Datum wurde auch in das Eheregister in der Schweiz eingetragen. Im Jahre 1956 bekannte nun die geschiedene und in Not geratene Frau den Armenbehörden gegenüber, daß sie am 17. November 1884 geboren sei und das spätere Geburtsdatum seinerzeit nur angegeben habe, weil sie als Künstlerin ein Interesse daran hatte, als jünger zu gelten. Die von der schweizerischen Gesandtschaft vorgenommene Abklärung ergab, daß die im Jahre 1928 erfolgte Eintragung im Matrikelbuch der reformierten Kirchgemeinde in B. lediglich auf Grund mündlicher Angaben erfolgt war. Anderseits bestätigte die israelitische Glaubensgemeinde, daß die Geburt in ihren chronologisch geführten Matrikeln unterm 17. November 1884 eingetragen sei. Auf Grund dieser Bestätigungen konnte als erwiesen betrachtet werden, daß die Rentenansprecherin tatsächlich am 17. November 1884 geboren wurde, weshalb ihr grundsätzlich der Anspruch auf die ordentliche einfache Altersrente schon ab 1. Januar 1950 zustand. Infolge der in der Artikel 46 AHVG vorgesehenen 5jährigen Verjährungsfrist aber konnte ihr die Rente nur ab 1. Juni 1951 nachbezahlt werden. Für die Berichtigung des Eheregisters dagegen wurde die Rentnerin von den Zivilstandsbehörden auf den Gerichtsweg verwiesen.

Schließlich kann es vorkommen, daß zwischen amtlichen Papieren (z. B. zwischen Geburtsschein und Familienbüchlein) eine Divergenz in bezug auf das Geburtsdatum des Rentenansprechers besteht. Ein solcher Fall wurde bereits in der ZAK 1956 auf Seite 197 dargelegt. Wie dort schon ausgeführt, obliegt es den Zivilstandsbehörden, die Unstimmigkeit nach dem für sie maßgebenden Verfahren abzuklären und allenfalls die Berichtigung der Register vorzunehmen.

Stellt sich nun aber bei der Rentenanmeldung heraus, daß wegen der genannten Divergenz zwischen den amtlichen Ausweispapieren ein Versicherter mehr als einen Versicherungsausweis bzw. mehr als eine Versichertennummer besitzt oder allenfalls besitzen könnte, so sind zwecks Vermeidung von Rentendoppelauszahlungen alle diese Versichertennummern auf dem Formular «Kontenzusammenruf» aufzuführen (vgl.

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Randziffer 95 des Nachtrages vom 12. Juni 1957 zu den Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto).

Es ist bekannt, mit welch großer Sorgfalt die Zivilstandsregister in der Schweiz geführt werden und mit welch vorbildlicher Genauigkeit Auszüge daraus erstellt werden. Auch einem Zivilstandsbeamten kann indes bei der Führung der Register oder bei der Ausfertigung des Personalausweises ein Fehler unterlaufen. Hier ein Beispiel: Im Jahre 1950 meldete sich ein 1885 geborener Versicherter zum Bezug einer ordentlichen Altersrente an. Als Geburtsdatum der Ehefrau gab er den 28. August

1. 900 an, Auf dem beim Zivilstandsamt in S. eingeholten Personalausweis dagegen lautete dieses Datum auf den 19. Juni 1896. Die Ausgleichskasse nahm ohne weiteres an, das auf dem Personalausweis angegebene Geburtsdatum der Ehefrau sei richtig und sprach G. ab 1. Juli 1956 eine Ehepaaraltersrente zu. Nach dem am 28. März 1958 erfolgten Ableben des G. meldete sich seine Frau zum Bezug einer Witwenrente und legte der Anmeldung den vom Zivilstandsamt in L. ausgestellten Geburtsschein bei. Auf diesem war das Geburtsdatum -wie auf der 1950 eingereichten Rentenanmeldung -- mit dem 28. August 1900 angegeben. Nun wurde die Ausgleichskasse stutzig. Die Rückfrage beim Zivilstandsamt in S. ergab, daß das seinerzeit auf dem Personalausweis mit 19. Juni 1896 angegebene Geburtsdatum falsch war und in Uebereinstimmung mit der Rentenanmeldung auf den 28. August 1900 laute. Die Ehepaar-Altersrente war also rund 4 Jahre zu früh ausgerichtet worden.

In einem andern Fall unterlief der Fehler nicht bei der Ausfertigung des Personalausweises, sondern schon bei der seinerzeitigen Erstellung des Familienregisters: Auf der am 30. Dezember 1949 eingereichten Rentenanmeldung gab der am 4. November 1884 geborene V. an, seine Frau sei am 8. Dezember 1896 geboren. Laut dem vom Zivilstandsamt in C. ausgestellten Personalausweis dagegen war die Frau am 8.Dezember 1886, also 10 Jahre früher geboren. Die Ausgleichskasse nahm ohne weiteres an, dieses letztere Datum sei richtig und sprach V. ab 1. Januar 1950 eine Ehepaar-Altersrente zu. 81 Jahre später teilte das betreffende Zivilstandsamt der Ausgleichskasse mit, daß infolge eines unrichtigen Eintrages im Familienregister das Geburtsdatum von Frau V. auf dem seinerzeit ausgestellten Personalausweis falsch angegeben worden sei und in Uebereinstimmung mit der Ende 1949 eingereichten Rentenanmeldung auf den 8. Dezember 1896 (und nicht 1886) laute. Die Ausgleichskasse hatte also während 7 Jahren (1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1956) dem Ehemann zu Unrecht eine Ehepaar-Altersrente statt nur eine einfache Altersrente ausgerichtet.

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In diesem letztern Fall konnte das verantwortliche Zivilstandsamt infolge Verjährung des Haftungsanspruches nicht mehr zur Deckung des Schadens herangezogen werden. Die Frage der Verjährung des Haftungsanspruches gegen Zivilstandsbehörden richtet sich nämlich nach Artikel 60 OR, der zwei Verjährungen kennt: Die relative Verjährung von einem Jahr seit Kenntnis des entstandenen Schadens und die absolute Verjährung von zehn Jahren vom Tage der schädigenden bzw. unerlaubten Handlung an gerechnet. Da nun wie die Abklärung ergab der falsche Eintrag im Familienregister auf die Zeit zwischen 1928 und 1933 zurückreichte, war die 10jährige, absolute Verjährung schon seit längerer Zeit eingetreten. Im ersten Fall dagegen war noch keine Verjährung eingetreten, so daß der der AHV durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums auf dem Personalausweis entstandene Schaden vom verantwortlichen Zivilstandsbeamten gedeckt werden mußte.

Wie diese beiden letztern Fälle zeigen, ist es dringend geboten, bei größerer, nicht offensichtlich auf einen bloßen Verschrieb zurückzuführender Divergenz zwischen dem in der Rentenanmeldung und dem auf der amtlichen Ausweisschrift figurierenden Geburtsdatum, diese Differenz durch Rückfrage beim Zivilstandsamt und allenfalls auch beim Rentenansprecher abzuklären.

Das Beschäftigungsprinzip im schweizerischdeutschen Sozialversicherungsabkommen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in zwei neueren Entscheiden vom 31. Dezember 1958 i. Sa. A. F. und vom 4. April 1959 i. Sa. G. H. (publiziert auf Seite 482) zum Problem der Anwendbarkeit des Beschäftigungsprinzips Stellung genommen. In beiden Fällen handelte es sich um Schweizerbürger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik, wobei im ersten Fall der Schweizerbürger als Inhaber einer deutschen Unternehmung eine selbständige, im zweiten Fall als Direktor eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Beide Versicherte waren auf Grund der deutschen Gesetzgebung von der Versicherungspflicht in der deutschen Versicherung befreit und demnach auch nicht zur Leistung von Beiträgen an die deutsche Versicherung verpflichtet. Das Gericht hat im erstgenannten Entscheid darauf hingewiesen, daß das dem AHVG zugrundeliegende Wohnsitzprinzip zurücktreten müsse, soweit das staatsvertraglich geregelte Beschäftigungs-

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prinzip anwendbar sei. Der Wortlaut von Artikel 3, Absatz 1, des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages, wonach bei der Durchführung der in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten Versicherungszweige die Vorschriften des vertragschließenden Teils angewendet werden, in dessen Gebiet die für die Versicherung maßgebende Beschäftigung ausgeübt wird, lasse den Schluß zu, daß das Erwerbsprinzip den Geltungsbereich der beidseitigen innerstaatlichen Gesetzgebungen nur bezüglich Arbeitnehmern abgrenze, nicht dagegen von Selbständigerwerbenden. Für den in Deutschland selbständigerwerbenden und in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger richte sich daher die Versicherungs- und Beitragspflicht einzig nach den Bestimmungen des AHVG. Im zweitgenannten Fall war der Schweizerbürger wegen Ueberschreitung der nach deutschem Recht maßgebenden Verdienstgrenze von 15 000 Deutsche Mark nicht verpflichtet, der deutschen Versicherung anzugehören. Das Gericht hat hiezu ausgeführt, den zwecks Erleichterung der Durchführung der beidseitigen Versicherungen aufgestellten staatsvertraglichen Bestimmungen gebühre der Vorrang vor der innerstaatlichen Ordnung nur insoweit, als das Abkommen eindeutig die Nichtbeachtung der innerstaatlichen Gesetzgebung stipuliere. Nach dem schweizerisch-deutschen Staatsvertrag treffe dies jedoch nicht zu, so daß in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung des schweizerischen AHVG grundsätzlich nichts entgegenstehe.

Wie sich aus diesen beiden Urteilen ergibt, ist das Gericht der Auffassung, das in Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens geregelte Beschäftigungsprinzip beziehe sich nur auf Unselbständigerwerbende; für eine gegenteilige Annahme fehle jeglicher Anhaltspunkt. Eine in der Schweiz wohnhafte und auf deutschem Gebiet unselbständig erwerbstätige Person könne im weitern in der Schweiz zur Zahlung von AHV-Beiträgen nur dann verhalten werden, wenn sie nach deutschem Recht der deutschen Versicherung nicht obligatorisch angeschlossen sei.

Ohne zu den beiden Urteilen einläßlich Stellung nehmen zu wollen, sei im folgenden doch kurz auf einige Fragen hingewiesen, die uns mit den Ausführungen des Gerichts noch nicht beantwortet erscheinen. Zunächst kann die Frage aufgeworfen werden, ob die Auslegung von Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens, wonach diese Vorschrift nur auf Arbeitnehmer anwendbar sein soll, nicht zu eng ist. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt, erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auf die in Artikel 1 des Abkommens genannten geltenden und künftigen gesetzlichen Versicherungszweige der vertragsschließenden Teile. Nach dem heutigen Stand der deutschen Gesetzgebung sind nun aber bereits verschiedene Kategorien von Selbständigerwerbenden den in Artikel 11 des

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Staatsvertrages aufgeführten Versicherungen unterstellt und damit bei Erfüllung der nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen der Versicherung obligatorisch angeschlossen. Auf welche Gruppe von Selbständigerwerbenden dies zutrifft und inskünftig noch zutreffen wird und ob ein Versicherungszwang besteht oder nicht, muß jeweils auf Grund der Verhältnisse im Einzelfall festgestellt werden. Wenn nun das in Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens geregelte Beschäftigungsprinzip nur auf Arbeitnehmer anwendbar sein soll, so würde dies dazu führen, daß in der Schweiz wohnhafte und auf deutschem Gebiet selbständigerwerbende Personen auch bei Versicherungspflicht in Deutschland kraft ihres Wohnsitzes in der Schweiz grundsätzlich AHV-beitragspflichtig und somit doppelt versichert wären. Diese Personen könnten daher nur bei Einreichung eines Gesuches gestützt auf Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, AHVG und Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum schweizerisch-deutschen Staatsvertrag von der schweizerischen AHV ausgenommen werden. Das würde allerdings zum gleichen Ergebnis führen, wie wenn die Befreiung auf Grund von Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens erfolgt wäre. Im weitern erhebt sich die Frage, ob die Auffassung, wonach die Anwendung von Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens nur dann zu bejahen ist, wenn die auf deutschem Gebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit im Einzelfall nach deutschem innerstaatlichem Recht zur Versicherungspflicht führt, in allen Fällen zu befriedigen vermag. Denn nach dem Wortlaut von Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens wäre auch die Ansicht vertretbar, für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung genüge eine Erwerbstätigkeit schlechthin, sofern deren Ausübung auf deutschem Gebiet im Prinzip die Unterstellung unter die entsprechende deutsche Versicherung begründet. Allerdings könnte bei dieser Betrachtungsweise die -namentlich für Schweizerbürger unliebsame Folge eintreten, daß eine Person auf Grund staatsvertraglicher Vorschrift während kürzerer oder längerer Zeit in keine der beiden Versicherungen Beiträge zu leisten verpflichtet wäre und dadurch im Versicherungsfall eventuell Nachteile erleiden könnte. In diesem Zusammenhang kann man sich auch fragen, ob die vorerwähnte Staatsvertragsbestimmung auch dann nicht anwendbar sein soll, wenn nach deutscher Gesetzgebung zwar keine Zwangsversicherung besteht, jedoch von der in Artikel 8 des schweizerisch-deutschen Abkommens vorgesehenen freiwilligen Versicherungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Soll in solchen Fällen der Versicherte gleichwohl kraft zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz der schweizerischen AHV obligatorisch angehören und damit doppelt versichert sein? Im weitern sei darauf hingewiesen, daß nach deutschem Recht abwechslungsweise

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Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht bestehen kann, etwa wenn die Arbeitsverdienstgrenze von 15 000 Deutsche Mark abwechslungsweise über- oder unterschritten wird. Bei konsequenter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze müßte daher in solchen Fällen die Anwendbarkeit von Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens ebenfalls wechselweise bejaht oder verneint werden, eine Konsequenz, die in der Praxis zweifellos kaum durchführbar wäre.

Neuordnung der Abrechnung mit Beitragsmarken

Die in der ZAK 1959 auf Seiten 246 ff. und 377 angezeigte Neuordnung der Abrechnung mit Beitragsmarken wird gemäß Kreisschreiben Nr. 30 a am 1. Januar 1960 wirksam. Von besonderer Bedeutung ist, daß auf Grund der praktischen Erfahrungen der Anwendungsbereich des Markensystems enger gezogen wird: Es soll sich künftig vermehrt auf Sonderfälle beschränken und vor allem den privaten Arbeitgebern von gelegentlichem Hilfspersonal im Haushalt die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung ermöglichen. Arbeitgeber, die ohnehin von einer Ausgleichskasse erfaßt sind, sollen mit dieser in der Regel für sämtliche Arbeitnehmer abrechnen. Als Folge ergibt sich unter anderem, daß den landwirtschaftlichen Taglöhnern und Hilfskräften keine Beitragsmarken mehr abzugeben sind. Für die Arbeitgeber gilt deshalb von 1960 an das ordentliche Verfahren. Das Formular 720.319, Markenheft und Arbeitsausweis, sowie allfällige kasseneigene Markenhefte für die Landwirtschaft sind auf den gleichen Zeitpunkt zurückzuziehen und die Vorräte können vernichtet werden.

Das bisherige gewöhnliche Markenheft, Formular 720.303, vermag den künftigen Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen. Es wird durch eine neue Ausgabe mit der gleichen Formularnummer ersetzt und darf nach dem 31. Dezember 1959 den Versicherten nicht mehr abgegeben werden. Der möglichst reibungslose Uebergang zur Neuordnung bedingt, daß die Vorräte an alten Markenheften, die sich bei den Ausgleichskassen, Gemeindezweigstellen und gegebenenfalls bei den Arbeitgebern befinden, kurzfristig zurückgezogen und vernichtet werden. Vorn 1. Januar 1960 an können die Beitragsmarken-Hefte nur noch bei den kantonalen Ausgleichskassen und ihren Gemeindezweigstellen bezogen werden. Die Verbandsausgleichskassen, andere Amtsstellen und die Arbeitgeber sind somit für die Abgabe nicht mehr zuständig.

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Die Ausgleichskassen konnten bis anhin die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber direkt mit Beitragsmarken beliefern und diese in größeren Mengen bei der Generaldirektion PTT beziehen. Die Sonderregelung dürfte kaum noch einem Bedürfnis entsprechen. Glaubt jedoch eine Ausgleichskasse, ihren «Kundendienst» beibehalten zu müssen, so soll sie sich die erforderlichen Beitragsmarken künftig ebenfalls bei der örtlichen Poststelle beschaffen. Um die Einführung der Neuordnung zu beschleunigen und ihre Anwendung zu erleichtern, ist es ferner unerläßlich, den Rückzug der Vorräte an alten Beitragsmarken - wo immer sich diese befinden mögen nach Möglichkeit zu fördern. Die Uebergangsmaßnahmen gemäß Kreisschreiben Nr. 30 a werden besonderer Aufmerksamkeit empfohlen.

Invalidenversicherung und Geisteskranke

Die eidgenössische Invalidenversicherung, die am 1. Januar 1960 in Kraft tritt, bietet den Invaliden, die infolge geistiger Gebrechen ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können, die gleichen Vorteile wie dcii körperlich Invaliden. Tatsächlich werden alle Invalide auf sämtliche vom Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vorgesehenen Leistungen Anspruch erheben können, u. a. auf Wiedereingliederungsmaßnahmcn oder auf Renten, je nach den von ihnen erfüllten Voraussetzungen.

Diese Gleichbehandlung ist ein Ausfluß der modernen Einstellung gegenüber den Geisteskrankheiten. Während früher die unglücklichen Geisteskranken öfters aus der Gesellschaft ausgestoßen blieben, werden sie heute gepflegt und betreut wie Personen, die von einer körperlichen Krankheit befallen sind. Indem die künftige Invalidenversicherung auch die Geisteskrankheit als eine Invaliditätsursache anerkennt, bekundet sie ihre Absicht, Vorurteile, die sich nur zu lange erhalten haben, zu beseitigen.

Jedenfalls verdient die Tatsache, daß die eidgenössische Invalidenversicherung den Geisteskranken die gleichen Rechte wie den körperlich Kranken gewährt, nachdrücklich hervorgehoben zu werden; denn die bisher in der Schweiz auf Kantons- oder Gemeindeebene geschaffenen Invalidenhilfen haben körperlich und geistig Kranke in bezug auf die Leistungsansprüche unterschiedlich behandelt.

Einzig der Kanton Glarus hat durch das am 1. Januar 1918 in Kraft getretene und wiederholt revidierte Gesetz vom 7. Mai 1916 eine eigent-

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liehe Alters- und Invalidenversicherung geschaffen, welche den infolge Krankheit invalid gewordenen Personen dieselben Leistungen ausrichtet, gleichgültig, ob es sich um eine Krankheit des Körpers oder eine solche des Geistes handelt. Allerdings beschränken sich diese Leistungen auf die Ausrichtung von Renten.

Das Gesetz des Kantons Genf vom 7. Oktober 1939 über die Hilfe an Alte, Witwen, Waisen und Invalide ist wiederholt verbessert und vervollständigt worden; trotzdem behandelt dieses Gesetz auch in seiner heutigen Fassung die Geisteskranken nicht gleich wie die körperlich Behinderten. So haben voll- oder minderjährige Geisteskranke nie Anspruch auf eine Geldleistung, wie groß auch ihre Arbeitsunfähigkeit sein mag; anderseits haben die minderjährigen Geisteskranken generell Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen, während den volljährigen Geisteskranken diese Maßnahmen nur von Fall zu Fall vom Staatsrat auf Antrag einer Verwaltungskommission bewilligt werden.

Das solothurnische Gesetz vom 11. Dezember 1955 über die kantonale Hilfe an Invalide sieht nur Leistungen an körperlich Gebrechliche vor. Zwar wäre der Regierungsrat durch eine Gesetzesbestimmung ermächtigt, die Hilfe auf die Geisteskranken auszudehnen, doch hat er bis heute von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht.

Auch der Kanton Basel-Stadt hat durch Gesetz vom 27. Januar 1956 eine kantonale Invalidenhilfe eingeführt. Der Kanton gewährt finanzielle Hilfe für die Wiedereingliederung bedürftiger körperlich oder geistig Invalider, richtet jedoch Renten nur den körperlich Invaliden aus.

Die Stadt Zürich hat durch Reglement vom 30. Januar 1957 eine Gemeindehilfe an Invalide eingeführt. Diese Hilfe sieht einerseits Wiedereingliederungsmaßnahmen und andererseits Rentenleistungen an Invalide vor, deren Arbeitsunfähigkeit ein bestimmtes Ausmaß erreicht und die nicht wieder eingegliedert werden können. Während jedoch die Wiedereingliederungsmaßnahmen sowohl den geistig als auch den körperlich Invaliden zugute kommen, werden die Renten nur den letzteren ausgerichtet.

Wie die vorstehende Uebersicht zeigt, beschreitet die eidgenössische Invalidenversicherung neue Wege, indem sie keinen Unterschied zwischen körperlichem oder geistigem Gesundheitsschaden als Invaliditätsgrund macht und den Invaliden der einen wie der anderen Art sowohl Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen als auch auf Renten gewährt.

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Herabsetzung oder Erlaß der Nachzahlung persönlicher Beiträge?

In zwei nicht veröffentlichten und in einem in ZAR 1958, S. 452, publizierten Urteil vom 15. Oktober 1958 i. Sa. W.K. hatte das EVG erklärt, rückständige Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit könnten nicht gemäß Artikel 11, Absatz 1, AHVG herabgesetzt, sondern es könne einzig nach Artikel 14, Absatz 4, AHVG, Artikel 40, Absatz 1, AHVV und unter den dort genannten Voraussetzungen deren Nachzahlung erlassen werden.

Nun hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren Urteil vom 16. Februar 1959 i. Sa. A. R. (EVGE 1959, 47, ZAK 1959, 139) seine Rechtsprechung geändert. Es hat nach eingehender Prüfung der Frage sich zu der Lösung bekannt, die bisher schon von einem Teil der Ausgleichskassen befolgt wurde: Rückständige Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit können nur gemäß Artikel 11, Absatz 1, AHVG herabgesetzt werden die Vorschriften von Artikel 14, Absatz 4, AHVG und Artikel 40, Absatz 1, AHVV über den Erlaß der Nachzahlung sind einzig auf rückständige Lohnbeiträge anwendbar.

Setzt sich diese Rechtsprechung so könnte man sich fragen -nicht über Artikel 31, Absatz 2, AHVV hinweg, wonach die Herabsetzung «in der Regel» von dem Zeitpunkt an, in dem das Gesuch eingereicht wird, bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode gilt? Diese Frage ist zu verneinen. Als allgemeine Regel über die zeitliche Wirkung des Herabsetzzungsgesuches behält die Vorschrift ihre Bedeutung; das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ändert an ihr nichts. Artikel 31, Absatz 2, AHVV sieht zudem ausdrücklich Ausnahmen vor. Eine solche Ausnahme ist anzunehmen, wenn die Nachforderung ihren Grund in der erst nachträglichen Erfassung eines Beitragspflichtigen hat oder, wie in dem Fall des Urteils i. Sa. A. R., wenn die Beiträge von der Ausgleichskasse für eine zurückliegende Zeit festgesetzt werden.

Von der neuen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes wird auch Artikel 32, Absatz 2, AHVV nicht berührt, wonach der Erlaß der Beiträge im Sinne von Artikel 11, Absatz 2, AHVG jeweils höchstens für zwei Jahre bewilligt werden kann. Diese Rechtsprechung hindert selbstverständlich auch nicht die Anwendung von Artikel 14, Absatz 4, AHVG und Artikel 40 AHVV auf Lohnbeiträge, die der Beitragspflichtige zusammen mit Beiträgen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nachzuzahlen hat; denn gerade die Minderung rück-

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ständiger Lohnbeiträge -und nur diese richtet sich nach Artikel 14, Absatz 4, AHVG und Artikel 40 AHVV.

Das Inkrafttreten des IVG und des abgeänderten EOG wird die durch die neue Rechtsprechung geschaffene Rechtslage nicht beeinflussen. IV- und EO-Beitrag bestehen nach Artikel 3 IVG und Artikel 27, Absatz 2, EOG in einem Zuschlag (von je 10 Prozent) zum AHV-Beitrag. Der IV- und der EO-Beitrag teilen daher auch hinsichtlich der Herabsetzung das Schicksal des AHV-Beitrages: sie betragen je 10 Prozent auch des herabgesetzen AHV-Beitrages. Gleiches gilt für den Erlaß der Nachzahlung von Lohnbeiträgen; Artikel 3 IVG und Artikel 27, Absatz 2, EOG verweisen übrigens ausdrücklich auf Artikel 14 AHVG.

Durchführungsf ragen

Zum Inkrafttreten der neuen EO-Bestimmungen

Am 1. Januar 1960 tritt das Bundesgesetz vom 6. März 1959 betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) in Kraft, durch welches die Artikel 1, 8 bis 16, 19, Absatz 2, Buchstabe c, Artikel 22 sowie die Artikel 26 bis 28 des EOG abgeändert werden. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die bisherige EOV durch eine neue Vollzugsverordnung zum EOG ersetzt. Außerdem werden die Wegleitung zur EO, die Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß EO, die Tabellen zur Ermittlung der Tagesentschädigungen und die Tabellen zur Ermittlung der Gesamtentschädigungen den neuen Bestimmungen angepaßt und neu herausgegeben. Auch die EO-Forrnulare, also die Meldekarten und das Ergänzungsblatt zur Meldekarte müssen früher oder später geändert und neu aufgelegt werden. Ferner bedarf es neuer, großer und kleiner Meldekarten für die Beförderungsdienste. Die Tabellen zur Ermittlung der Tagesentschädigungen werden den Ausgleichskassen noch vor Jahresende zugestellt; die neue EO-Wegleitung wird vorerst in einer vervielfältigten Ausgabe erscheinen.

Heimarbeiter der Kriegstechnischen Abteilung

Die Kriegstechnische Abteilung (KTA) läßt in Heimarbeit Socken und Wäsche herstellen. Die entsprechenden Aufträge werden im allgemeinen von der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit in Bern durch

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deren Vermittlerstellen verteilt. Die Vermittlerstellen treten als Fergger, als unselbständige Mittelspersonen im Sinne von Artikel 36 AHVV auf und haben in dieser Eigenschaft über die Löhne der Heimarbeiter abzurechnen, und zwar in ordentlicher Weise mit den dafür zuständigen kantonalen Ausgleichskassen oder deren Zweigstellen; sie werden über die ihnen obliegende Aufgabe durch ein besonderes Merkblatt der KTA ins Bild gesetzt.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß da und dort die Abrechnung über die Beiträge unterlassen wurde. Der Erfassung der Heimarbeiter, die für die KTA tätig sind, wird daher die gebotene Aufmerksamkeit zu schenken sein. Die kantonalen Ausgleichskassen werden gebeten, durch ihre Zweigstellen das Erforderliche anzuordnen.

Von Landwirten verpflegtes Personal des Dreschunternehmer

Ueblicherweise hat der Landwirt das Personal des Dreschunternehmers, das beim Dreschen mithilft, zu verpflegen. Mit Recht hat eine kantonale Rekursbehörde erkannt, der Wert dieser Verpflegung gehöre zum maßgebenden Lohn des Personals, und der Dreschunternehmer habe als Arbeitgeber die Beiträge davon zu entrichten. Es liegt der in Randziffer 35 des Kreisschreibens Nr. 20 b umschriebene Tatbestand vor, da der maßgebende Lohn des Arbeitnehmers (zum Teil) in Leistungen besteht, die ein Dritter, ein nicht am Arbeitsverhältnis Beteiligter, erbringt.

Beitragspflicht auf Arbeitgeberprämien an ausländische Pen-

sionsversicherungen

Hin und wieder kommen Arbeitgeber selber für Prämien auf, die ihre in der Schweiz tätigen ausländischen Angestellten an Pensionsversicherungen des Heimatstaates leisten. Insbesondere ist dies der Fall, wenn solche Arbeitnehmer nicht der Pensionskasse der Arbeitgeberfirma angeschlossen sind. Es stellt sich die Frage, ob solche Leistungen des Arbeitgebers vom maßgebenden Lohn auszunehmen sind.

Grundsätzlich gehören solche Leistungen gemäß Artikel 8, Buchstaben a und b, AHVV nicht zum maßgebenden Lohn. Sie sind in der Praxis von der Beitragspflicht auszunehmen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, daß er selbst die Prämien an die ausländische Pensionsversicherung bezahlt hat. Ferner können Leistungen an den Arbeitnehmer in dem Betrag von der Beitragspflicht ausgenommen werden, als durch Quittungen belegt wird, daß sie der Arbeitnehmer zur Zahlung der Prämien an eine ausländische Pensionsversicherung verwendet hat.

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Weinlesekontrolleure

Das BSV wird immer wieder angefragt, wie Entgelte an Weinlesekontrolleure zu behandeln seien. Solche Entgelte sind nach einer Umfrage in verschiedenen Kantonen als Spesenersatz zu betrachten.

Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers für die Durch-

führung gesetzlicher Aufgaben

Gemäß Artikel 51 AHVG sind den Arbeitgebern bei der Durchführung des Gesetzes wichtige Aufgaben übertragen, die den AHV-Verwaltungsapparat in nicht unbedeutendem Maße entlasten. Eine Entschädigung für die den Arbeitgebern obliegenden Arbeiten sieht das Gesetz nicht vor.

Demgemäß hat eine kantonale Rekurskommission die Beschwerde eines Arbeitgebers abgewiesen, mit welcher dieser u. a. eine Honorarforderung für eine von der Ausgleichskasse verlangte Beitragsabrechnung geltend machte. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, daß die Arbeitgeber mitverantwortlich sind für die Vorsorge ihrer Arbeitnehmer für den Fall des Alters und des Todes und daß ihnen die AHV diese Mitverantwortung weitgehend abnimmt. Deshalb erscheine es gerecht, von den Arbeitgebern als Gegenleistung den Arbeitgeberbeitrag sowie die unentgeltliche Mitwirkung bei der Durchführung der AHV zu verlangen.

LITERATURHINWEIS

Werner Altdorfer, Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht.

Veröffentlichung der Handelshochschule St. Gallen, Reihe A, Heft 53, 227 S.

Die Arbeit befaßt sich, wie der Titel besagt, mit steuerlichen und steuerpolitischen Fragen. Für AHV-Praktiker ist vor allem der zweite Teil über die Abgrenzung des Geschäftsvermögens vom Privatvermögen von Interesse. Darin gibt der Verfasser gestützt auf einläßliches Studium der Rechtsprechung und Literatur eine Uebersicht über die verschiedenen Ausscheidungsmethoden.

so

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KLEINE MITTEILUNGEN

Gesetzes- und Das BSV veranstaltet In gleicher Weise wie für die Verordnungstexte Aenderungen von AHVG und EOG (siehe ZAK 1959, 325)

einen Separatdruck der auf den 1. Januar 1960 eintretenden Aenderungen der AHVV. Der Druck erfolgt ebenfalls auf losen Blättern, deren Rückseite am Rande gummiert ist, so daß die einzelnen Artikel ausgeschnitten und in die bestehende Textausgabe eingeklebt werden können.

Diese Klebezettel dienen als provisorische Lösung bis zum Erscheinen der neuen, mit allen Aenderungen versehenen Textausgabe. Vorgesehen ist ein Sammelband mit den Gesetzen und Vollzugsverordnungen betreffend AHV, IV und EO. Die Drucklegung dieses Werkes kann jedoch erst später erfolgen, wenn auch die Vollzugsverordnung zur IV erlassen ist. Ferner soll wenn möglich die bisherige Ausgabe von EOG/EOV neu aufgelegt werden, um jenen Interessenten (insbesondere militärischen Stellen) zu dienen, die sich nur mit der EO befassen und die AI-IV- und 1V-Vorschriften nicht benötigen.

Bestellungen für die oben erwähnten Separatdrucke «Aenderungen AHVV» sind bis 10. Januar 1960 an das BSV zu richten. Die Ausgleichskassen verwenden dazu die offiziellen Bestellformulare.

Fersonelles Herr Bernhard G r a w e h r, Leiter der Ausgleichskasse

des Kantons St. Gallen, tritt auf 31. Dezember 1959 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand. Zu seinem Nachfolger hat der Regierungsrat Herrn Dr. Josef B i ii h 1 m a n n, bisher kantonaler Steuerkommissär, gewählt, der seine Tätigkeit in der Kasse bereits aufgenommen hat.

Berichtigung Beim Umbruch der Nummer 11 hat der Setzer auf Seite

402 die oberste Zeile in der Mitte der Seite fälschlicherweise nochmals wiederholt.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. VERSICHERUNGSPFLICHT

Schweizerisch - deutsches Sozialversicherungsabkommen Art. 3 Abs. 1. Erfassung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern mit Beschäftigung in Deutschland und Wohnsitz in der Schweiz.

Vom im Ausland erzielten, in der Schweiz beitragspflichtigen Er-

werbseinkommen können die ausländischen direkten Steuern nicht abgezogen werden. Art. 18, Abs. 3, AHVV.

1.

Die Ausgleichskasse forderte von A. F., der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, aber Teilhaber einer Firma in Deutschland ist, von dem dort als Selbständigerwerbenden erzielten Erwerbseinkommen für die Jahre 1958/59 einen Beitrag von je 6324 Franken. A. F. beschwerte sich und verlangte, daß die deutsche Steuerbelastung von 60 Prozent berücksichtigt werden müsse. Seine Berufung gegen den abweisenden Entscheid wies das Eiclg. Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen ab:

Nach den allgemeinen Bestimmungen des AHVG schulden erwerbstätige Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, AHV-Beiträge vom gesamten Einkommen, das sie dank einer im Inland oder Ausland entfalteten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielen (EVGE 1949, S. 154 ff.; ZAR 1950, S. 118). Soweit es sich um das im Ausland erzielte Einkommen handelt, erhebt sich jedoch vorab die Frage, ob nicht eine vom AHV-Gesetz abweichende staatsvertragliche Regelung anzuwenden ist; in einem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen kann der Geltungsbereich der beidseitigen nationalen Gesetzgebungen abweichend von der innerstaatlichen Ordnung umschrieben sein, um einer Doppelversicherung vorzubeugen. Ein solches Abkommen geht dem AHVG vor; für den Richter sind gemäß Art. 113 und 114bis BV staatsvertragliche Normen in gleicher Weise verbindlich wie innerstaatliches Gesetzesrecht (EVGE 1952, S. 204; ZAR 1952, S. 434). Im vorliegenden Fall wirft daher das Bundesamt für Sozialversicherung mit Recht die Frage nach der Anwendbarkeit des schweizerischdeutschen Sozialversicherungsabkommens vom 21. September 1951 auf. Das in EVGE 1957, Seite 96 (ZAR 1957, S. 314) veröffentlichte Urteil,wo die Beitragspflicht eines in der Schweiz wohnhaften Erwerbstätigen für sein in Deutschland erzieltes Erwerbseinkommen ohne Erörterung jener Frage gestützt auf das AHVG bejaht wurde, bedarf insoweit der Präzisierung.

Der hier einzig in Betracht fallende Art. 3, Abs. 1, des mit Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens grenzt den Geltungsbereich der nationalen Gesetzgebungen wie folgt ah: «Bei der Durchführung der in Artikel 1 bezeichneten Versicherungszweige - wozu auch die AHV gehört -werden die Vorschriften des vertragsschließenden Teils angewendet, in dessen Gebiet die für die Versicherung maßgebende Beschäftigung ausge-

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übt wird.» Maßgebend für die Ausscheidung der Zuständigkeiten ist somit grundsätzlich das Beschäftigungsprinzip, wie es auch andere mit dem Ausland abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen kennen. Soweit dieses Beschäftigungsprinzip anwendbar ist, muß das dem AHVG zugrunde liegende Wohnsitzprinzip (Art. 1, Abs. 1, lit. a) zurücktreten. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob das Beschäftigungsprinzip uneingeschränkt gilt, d. h. ob es sowohl auf Selbständigerwerbende wie auf Unselbständigerwerbende anzuwenden ist. Art. 4, Abs. 1, des schweizerisch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens ist so formuliert, daß dieses Prinzip die selbständige wie die unselbständige Erwerbstätigkeit umfassen kann. Andererseits gibt es Verträge, in denen das Prinzip ausdrücklich auf Arbeitnehmer beschränkt wird (vgl. Art. 3, Abs. 1, des Abkommens mit Belgien und Art. 4, Abs. 1, desjenigen mit Großbritannien). Im hier anwendbaren schweizerischdeutschen Abkommen wird diese Frage nicht ausdrücklich geregelt. Hieraus darf aber nicht abgeleitet werden, die nationale Zuständigkeit werde auch bei Selbständigerwerbenden durch das Beschäftigungsprinzip bestimmt. Wenn die Anknüpfungsgrundsätze der nationalen Gesetzgebung hinter diejenigen eines Staatsvertrages zurückzutreten haben, dann muß dies aus dem Abkommen klar ersichtlich sein. Es fehlt nun jeder Anhaltspunkt, daß Art. 3, Abs. 1, des schweizerisch-deutschen Sozialversicherungsabkommens auch auf Selbständigerwerbende anwendbar wäre. Vielmehr sprechen gewichtige Indizien für die gegenteilige Auffassung: Der Ausdruck «maßgebende Beschäftigung» deutet insbesondere nach der deutschen Terminologie eher auf eine unselbständige Tätigkeit. In diesem begrenzten Sinne wird denn auch der Ausdruck «Beschäftigter» unzweideutig in Abs. 2, lit. a und b des Art. 3 verwendet, der von Arbeitnehmern gewerblicher (und landwirtschaftlicher) Betriebe handelt. Ucherdies umfaßt die deutsche gesetzliche Rentenversicherung im wesentlichen nur Arbeitnehmer; der in Deutschland einzig für den Altersfall vorgesehenen Versicherung von Handwerkern und Landwirten kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, ganz abgesehen davon, daß sich die Tätigkeit dieser Berufsgruppen regelmäßig auf ein eng begrenztes Gebiet beschränkt, so daß hier staatsvertragliche Normen von vorneherein nur ganz ausnahmsweise anwendbar wären. Alle diese Tatsachen führen zum Schluß, daß das in Art. 3, Abs. 1, aufgestellte Beschäftigungsprinzip nur die Zuständigkeit der Vertragsstaaten hinsichtlich der Versicherung von Arbeitnehmern abgrenzt. In bezug auf die Selbständigerwerbenden fehlt dagegen im Abkommen eine Umschreibung des Geltungsbereiches der beidseitigen staatlichen Versicherungen.

3. Hieraus folgt, daß sich die Beitragspflicht für den in der Schweiz wohnhaften Berufungskläger, der in Deutschland als Selbständigerwerbender tätig ist, einzig nach den innerstaatlichen Bestimmungen des AHVG richtet. Gemäß dein AHVG hat aber der Berufungskläger kraft seines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz auf seinem gesamten im In- und Ausland erzielten Erwerbseinkommen AHV-Beiträge zu bezahlen, was bereits gesagt wurde. Er bestreitet denn auch nicht, auf dem in Deutschland verdienten Erwerbseinkommen Beiträge zu schulden, sondern verlangt einzig, daß hei ihrer Bemessung die außerordentlich hohe deutsche Steuerbelastung berücksichtigt werde. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werde, da die direkten Steuern, die hier in Frage stehen, nicht zu den in Art. 9, Abs. 2, lit. a bis e AHVG aufgezählten Abzügen gehören. Art. 9, Abs. 2 a. E., verleiht dem Bundesrat aller-

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dings die Befugnis, weitere Abzüge vom Einkommen zuzulassen; die direkten Steuern fehlen jedoch auch im Katalog der «weiteren Abzüge» des Art. 18, Abs. 3, AHVV. Bei dieser Rechtslage besteht für den Richter keine Möglichkeit, die Beitragsleistung wegen der hohen deutschen Steuerbelastung zu ermäßigen, so hart sich dies auch im vorliegenden Falle auswirken mag (EVGE

1949, S. 166)

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A. F., vom 31. Dezember 1958, H 130/58.)

II.

Die Ausgleichskasse forderte von G. H., der in der Schweiz in einem Eigenheim seine von der Ehefrau geführte Haushaltung besitzt, aber in erwerbender erzielten Salär pro 1952 einen Beitrag von 1 323 Franken. Nach-Deutschland als technischer Direktor tätig ist, von dem dort als Unselbständigdem seine Beschwerde abgewiesen worden war, legte G. H. Berufung ein mit der Begründung, sein auf fünf Jahre festgelegtes Angestelltenverhältnis in Deutschland sei auf zehn Jahre verlängert worden. Er habe die Absicht des dauernden Verbleibs in Deutschland von Anfang an gehabt und darum seine Frau mitgenommen. Diese sei aber zurückgekehrt. Nach Rückzug der 1953 eingeleiteten Scheidungsklage lebe er von seiner Ehefrau getrennt, seine gelegentlichen Besuche würden seinem Hause gelten.

Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:

1. Vorab ist zu untersuchen, ob etwa das seitens der Eidgenossenschaft am 24. Oktober 1950 mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelange. In diesem am 1. Juli 1951 in Kraft getretenen Abkommen ist in Art. 2 vereinbart worden, daß die beidseitigen Staatsangehörigen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten gleichgestellt sein sollen. In Art. 3 heißt es sodann, es seien bei der Durchführung der in Betracht kommenden Versicherungszweige im allgemeinen die Vorschriften desjenigen vertragsschließenden Teiles zu beachten, in dessen Gebiet «die für die Versicherung maßgebende Beschäftigung» ausgeübt wird. Das Abkommen stellt sich mithin in einen gewissen Gegensatz zum innerstaatlichen schweizerischen Recht, das in der Regel (vgl. Art. 1 AHVG) nicht auf den Ort der Beschäftigung, sondern auf das zivilrechtliche Domizil des Versicherten abstellt. Mit Urteil vom 31. Dezember 1958 hat das Eidg. Versicherungsgericht

i. Sa. A. F. (siehe oben) dargelegt, daß den Bestimmungen des Abkommens grundsätzlich der Vorrang gebühre. Es hat aber gleichzeitig betont, daß dies nur insoweit zutreffe, als das Abkommen in klarer Weise die Nichtbeachtung der innerstaatlichen Ordnung vorschreibe. An dieser Einschränkung ist umso mehr festzuhalten, als das Abkommen im Grunde genommen nur darauf ausgeht, die Durchführung der beiderseitigen Versicherungen zu erleichtern, und zu diesem Zwecke u. a. gewisse Kollisionsnormen aufzustellen. Aus Art. 2 und 3 des Abkommens läßt sich daher nicht ohne weiteres folgern, daß auf schweizerische oder deutsche Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer betätigen, nach deutschem Recht jedoch keinem Versicherungszwang unterworfen sind, einzig und allein die Vorschriften der deutschen Sozialversicherung anwendbar seien. Vielmehr muß in einem solchen Fall der Schweiz das Recht gewahrt bleiben, den vom deutschen Versicherungsträger

236

nicht erfaßten Arbeitnehmer unter Umständen nach Maßgabe des innerstaatlichen schweizerischen Rechts zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen an die schweizerische Versicherung zu verhalten.

Daß nun G. H. nicht verpflichtet ist, sich einer deutschen staatlichen Versicherung anzuschließen, steht fest. Nach deutschem Recht erstreckt sich das Versicherungsobligatorium im Gebiete der hier allein in Betracht fallenden Angestelltenversicherung nur auf Arbeitnehmer, deren Jahreserwerb den Betrag von 15 000 DM nicht übersteigt. Der Berufungskläger, der als technischer Leiter der D-Werke in Deutschland erwiesenermaßen von Anfang an ein Jahreseinkommen von weit mehr als 15 000 DM erzielt hat, ist nach dem einschlägigen deutschen Gesetz versicherungsfrei, und nichts liegt dafür vor, daß er sich einer deutschen staatlichen Versicherung freiwillig angeschlossen hätte. Bei diesem Sachverhalt steht der Anwendung des innerstaatlichen schweizerischen Rechts grundsätzlich nichts entgegen.

Bei der Prüfung der weitern Frage sodann, ob der Berufungskläger nach Maßgabe des innerstaatlichen schweizerischen Rechts zur Entrichtung von AHV-Beiträgen verpflichtet werden könne, muß von Art. 1, Abs. 1, lit. a, AHVG ausgegangen werden. Nach dieser Bestimmung unterstehen die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, obligatorisch der schweizerischen AHV. Eine Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, daß der Pflichtige bereits einer ausländischen staatlichen AHIV angehört, und die Entrichtung von kumulativen Beiträgen an beide Versicherungen angesichts der finanziellen Gesamtsituation des Versicherten eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (Art. 1, Abs. 2, lit. b, AHVG).

Daß beim Berufungskläger ein solcher Tatbestand vorliege, behauptet er selber nicht. Dagegen nimmt sein Anwalt den Standpunkt ein, er habe den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz schon längst aufgegeben und in Deutschland einen neuen begründet. Hiefür fehlt aber ein hinlänglicher Beweis. Nach Art. 23 ZGB gilt als zivilrechtlicher Wohnsitz derjenige Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, und nach Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz solange bestehen, als nicht unzweideutig ein neuer Wohnsitz erworben wird. Sodann bestimmt Art. 25 ZGB, daß der Wohnsitz des Ehemannes gleichzeitig auch der Wohnsitz der Ehefrau sei. Ein gesonderter Wohnsitz wird der Ehefrau nur unter den Voraussetzungen des Art. 170 ZGB zugebilligt. In Grenzfällen gilt nach der Rechtsprechung als maßgebender Wohnsitz der Ort, wo die persönlichen und familiären Beziehungen der in Frage stehenden Personen ihren Mittelpunkt oder ihren Schwerpunkt haben. Daß dieser Mittelpunkt bereits im Jahre 1952 in Deutschland gewesen sei, läßt sich nicht annehmen. Der Berufungskläger beließ bei seiner Wegreise nach Deutschland die Ehefrau in seinem Einfamilienhaus in der Schweiz und besuchte sie, soweit es seine Geschäfte erlaubten, ziemlich regelmäßig. Freilich klagte er in der Folge auf Scheidung. Das Verfahren wurde aber erst im Jahre 1953 angestrengt und schon nach einigen Monaten wieder eingestellt. Ueberdies ist dem Schreiben, das der Berufungskläger am 1. Juli 1958 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern richtete, zu entnehmen, daß er sogar damals selber noch der Auffassung war, er habe seinen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz. Daß die Ehe zwischen ihm und seiner Frau derart zerrüttet sei, wie es sein Anwalt glauben machen will, dürfte kaum zutreffen, erklärt der Berufungskläger doch im erwähnten

237

Schreiben ausdrücklich, es stelle sich für ihn die Frage, oh er demnächst mit seiner Frau in Deutschland Wohnsitz nehmen werde. Auch wenn der Berufungskläger damit vielleicht nicht formell zugeben wollte, immer noch in der Schweiz zu wohnen, so muß aus der Zuschrift doch jedenfalls geschlossen werden, daß zwischen den Eheleuten maßgebende Beziehungen persönlicher Art fortbestanden.

5. Bei dieser Sachlage und aus den weiteren, im Urteil der Vorinstanz einlädlich dargelegten Gründen besteht für das Eiclg. Versicherungsgericht kein Anlaß, vom Entscheid der kantonalen Rekursbehörde abzuweichen. Die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach der Berufungskläger pflichtig ist, jedenfalls für die Zeit bis und mit dem 31. Dezember 1952 nach Maßgabe von Art. 1, 5 und 6 AHVG den seinem Erwerbseinkommen entsprechenden AHV-Beitrag zu entrichten, muß demzufolge geschützt werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. H., vom 4. April 1959, H 145 59.)

B. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Bestehen keine eindeutigen Gründe, die gegen die bisherige Annahme eines Arbeitgeber- und ArbeitflehiflelVerliältflisses sprächen, so gilt auch eine nachträglich durch Prozeßvergleich festgesetzte Entschädigung als maßgebender Lohn. Art. 5, Abs. 2, AHVG.

Die für die gerichtliche Geltendmachung eines Lohnanspruches

aufgewendeten Prozeßauslagen können als Unkosten im Sinn« von Art. 9, Abs. 1, AHVV abgezogen werden.

P war vom 1. Oktober 1950 bis Mitte November 1954 im Installationsgeschäft des H. tätig, und dieser entrichtete als Arbeitgeber der Ausgleichskasse paritätische Beiträge. Im März 1955 erhob P. gegen H. Zivilklage mit dem Begehren, «es sei richterlich festzustellen, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten in der Zeit vorn 1. Oktober 1950 bis Mitte November 1954 ein Gesell- schaftsverhältnis bestanden habe»; P. wollte sich damit die Grundlage schaffen, um nachträglich einen Anteil vom Geschäftsgewinn zu fordern und behauptete, der Gewinn habe allein in den Jahren 1952 und 1953 über 27 000 Franken betragen. H. bestritt, daß P. Gesellschafter gewesen sei, worauf die Parteien einen Vergleich abschlossen; darnach bezahlte H. dem P. per Saldo aller Ansprüche 6 300 Franken; H. übernahm 1. und P. der Gerichtskosten, während die Parteikosten wettgeschlagen wurden. Die Ausgleichskasse forderte von H. auf dem an P. bezahlten Betrag von 6 300 Franken paritätische Beiträge. H. machte durch Beschwerde geltend, er schulde auf der «Lohnnachzahlung» keine Beiträge, weil mit dieser Zahlung alle gegenseitigen Ansprüche getilgt seien; demgegenüber vertrat P. die Auffassung, H. habe die Beiträge infolge Nettolohnvereinbarung voll auf sich zu nehmen. Die Be-

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schwerde wurde abgewiesen, worauf H. Berufung erhob mit der Begründung, seine vergleichsweise Zahlung beruhe auf der Voraussetzung, daß eine einfache Gesellschaft bestanden habe, weshalb er auf den 6 300 Franken keine paritätischen Beiträge schulde.

Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:

H. und P. haben sich während Jahren den AHV- und Steuerbehörden gegenüber als Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erkennen gegeben und darnach gehandelt. Auch im Verfahren vor der kantonalen Rekusinstanz nahmen sie keinen andern Standpunkt ein. Ihre damaligen Vorbringen zur Frage, wer die AHV-Beiträge endgültig tragen müsse, gehen auf rein vertragliche, parteiinterne Ueberlegungen zurück; AHV-rechtlich, d. h. der Ausgleichskasse gegenüber, hat auf alle Fälle der Arbeitgeber die paritätischen Beiträge zu entrichten. Die Behauptung, dci' Zahlung von 6 300 Franken komme im Gegensatz zu den an P. früher ausgerichteten Entgolten kein Lohncharakter zu, wird erstmals im Berufungsverfahren erhoben. Eine von der bisherigen Uebung abweichende Behandlung jenes Erwerbsteils fiele unter den gegebenen Umständen nur dann in Betracht, wenn eindeutige Gründe gegen maßgebenden Lohn sprächen. Dies trifft nicht zu. Aus dem gerichtlichen Vergleich läßt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen, da er auf keiner abgeschlossenen Beweiswürdigung beruht, wie die Vergleichsumme und die Kostenregelung deutlich zeigen. Abgesehen davon ist eine Gewinnbeteiligung auch im Rahmen eines Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnisses möglich, in welchem Fall der Gewinn für den Arbeitnehmer regelmäßig maßgebenden Lohn darstellt. Die Ausgleichskasse hat daher mit Recht angenommen, daß H. auf der an P. nachträglich geleisteten Zahlung gleich wie auf den früher ausgerichteten Entgelten paritätische Beiträge schulde. Damit erweist sich die von H. erhobene Berufung als unbegründet.

Indessen sind die Akten von Amtes wegen zur Neubei echnung der von H. zu bezahlenden paritätischen Beiträge an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die kantonale Wehrsteuerverwaltung, die die Ausgleichskasse auf den zwischen H. und P. abgeschlossenen Vergleich aufmerksam machte, weist darauf hin, daß P. rund 1 000 Franken Gerichts- und Anwaltskosten tragen mußte. Diese Auslagen sind durch die Ausgleichskasse ziffernmäßig zu ermitteln und von den bezahlten 6 300 Franken als Unkosten abzuziehen; es handelt sich hiehei um Aufwendungen, ohne die P. das in Frage stehende Erwerbseinkommen nicht hätte erzielen können. Nach dem Wortlaut von Art. 9, Abs. 1, AHVV können Arbeitnehmer allerdings nur «die hei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten» in Abzug bringen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch in seinem Urteil i. Sa. K. C. vom 9. Oktoher 1958 (ZAK 1958, S. 451) festgestellt, daß unter diese Bestimmung trotz ihres etwas einschränkenden Wortlautes alle Gewinnungskosten subsumiert werden müssen; letzten Endes ist auch für Arbeitnehmer der Unkostenbegriff des Art. 9, Abs. 2, Buchst. a, AHVG maßgebend, worunter sämtliche Gewinnungskosten fallen, gleichgültig, oh sie nun <hei der Ausführung der Arbeit» oder sonstwie entstehen,

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. H., vom 26. August 1959, H 77/59.)

239

Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer und deren Ange-

hörigen zur Bezahlung von Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten sind nur dann gemäß Art. 8, Buchst. a, AHVV vom maßgebenden Lohn

ausgenommen, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber entweder die ent-

sprechenden Rechnungen der Arbeitnehmer direkt bezahlt hat, oder

daß die Zuwendungen an die Arbeitnehmer ausdrücklich zur Beglei-

chung solcher Kosten erfolgten.

Eine Ausgleichskasse forderte von einer Arbeitgeberfirma paritätische Beiträge auf den einer Aushilfsangestellten während ihrer Krankheit in den Jahren 1955 und 1957 ausgerichteten Vergütungen von 910 Franken und 780 Franken. Die von der Firma gegen den Entscheid der ersten Instanz erhobene Berufung wies das Eidg. Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen ab:

Zu den in Art. 5, Abs. 2, erwähnten «ähnlichen Bezügen» sind gemäß Art. 7, Buchst. m, AHVV, der sich im Rahmen des Gesetzes hält, auch «Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit» zu zählen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber solche Leistungen auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht oder aber aus freien Stücken erbringt (EVGE 1959, S. 35, ZAR 1959, S. 430). Entschädigungen, die ein Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer ausrichtet, können regelmäßig nur dann vom maßgebenden Lohn ausgenommen werden, wenn eindeutig dargetan ist, daß es sich hiebei entweder um «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen» im Sinne von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV oder aber um Leistungen «zur Bezahlung von Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten» im Sinne von Art. 8, Buchst. a, AHVV handelt (EVGE 1956, S. 163, ZAR 1956,

S.439).

Die Berufungsklägerin hat einer Angestellten in den Jahren 1955 und 1957 -während der Dauer des Dienstverhältnisses für die Zeit der Erkrankungen Entschädigungen bezahlt. Nach dem bereits Gesagten ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, es handle sich hiebei um Leistungen des Arbeitgebers für den krankheitsbedingten Lohnausfall des Arbeitnehmers und damit um maßgebenden Lohn. Daß beitragsfreie Fürsorgeleistungen vorliegen, wird von keiner Seite behauptet; von derartigen Leistungen könnte denn auch von vorneherein nur dann gesprochen werden, wenn die Zuwendungen nach Auflösung des Dienstverhältnisses an einen ehemaligen Angestellten erfolgt wären (EVGE 1952, S.183 ff. und 1959, S. 35; ZAR 1959, S.430). Einer näheren Prüfung bedarf einzig die Frage, ob die Berufungsklägerin die fraglichen Beträge der Angestellten zur Bezahlung von Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten ausgerichtet hat. Um einen solchen Sachverhalt annehmen zu Könnn, müßte feststehen, daß die Arbeitgeberfirma entweder die entsprechenden Rechnungen der Arbeitnehmerin direkt bezahlte oder daß die Zuwendungen an die Arbeitnehmerin ausdrücklich zur Begleichung solcher Rosten erfolgten. Nach den im Berufungsverfahren aufgelegten Rechnungen hat zwar die Angestellte im Jahre 1957 erhebliche Beträge für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten aufgewendet. Damit ist aber noch nicht dargetan, daß die Berufungsklägerin ihre Entschädigungen der Angestellten ausdrücklich zur Bezahlung dieser Kosten ausgerichtet hat. Die krankheitsbedingten Aufwendungen, welche die Angestellte laut Belegen im Jahre 1957 nach Abzug der Krankenkassenleistungen selber tragen mußte, liegen wesentlich unter den

240

von der Berufungsklägerin in diesem Jahr erbrachten Zahlungen. Und für das Jahr 1955 fehlen überhaupt Unterlagen über die Auslagen für Arzt, Arznei und Spitalaufenthalt. Außerdem wurden nach den Feststellungen des mit der Arbeitgeberkontrolle betrauten Revisors die Leistungen der Berufungsklägerin in ihrem Kassabuch wie alle übrigen Lohnzahlungen vermerkt. Sie gehören somit - entsprechend der Verbuchung zum maßgebenden Lohn,

d. h. zu den Vergütungen für Lohnausfall infolge Krankheit.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B. GmbH, vom 9. Okt. 1959, H 132/59.)

Verfügungen der Ausgleichskassen, die für die Zukunft eine Ver-

gütung in Lohn und Spesen prozentual aufteilen, sind unzulässig, Art. 9, Abs. 1, AHVV. Geschäftsspesen, die im Einzelfalle nicht belegbar sind, dürfen auf

Grund von Erfahrungszahlen nur bei Handelsreisenden pauscha-

liert werden. Art. 9, Abs. 2, AHVV.

Da die H. AG ihr Domizil bei Rechtsanwalt Dr. Z. hatte und er alleiniger Verwaltungsrat war, zahlte die H. AG dem Anwalt eine jährliche Domizilgebühr von 1 800 Franken. Die Ausgleichskasse erklärte, 80 Prozent hievon seien Arbeitsentgelt und 20 Prozent Spesenersatz, und forderte die Gesellschaft auf, ab Januar 1959 jährlich von 80 Prozent der Domizilgebühr zugunsten ihres Verwaltungsrats paritätische AHV-Beiträge zu entrichten. Die Aktiengesellschaft erhob Beschwerde, die von der Rekursbehörde gutgeheißen wurde. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein mit der Begründung, sie halte es für unumgänglich, bei Bezügen von Arbeitnehmern, denen betriebliche Unkosten erwachsen, einen festen Bruchteil als Spesenersatz zu betrachten und auszuscheiden. Auch bei Handelsreisenden rechne man ja pauschal mit einer Spesenquote «in Prozenten des Gesamteinkommens, ohne Rücksicht auf die summenmäßige Flöhe dieses Einkommens». Das Eidg.Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ah:

. . . Die Ausgleichskassen dürfen nicht bloß eigentliche Beitragsverfügungen im Sinne der Art. 13, 14 und 63 des Gesetzes erlassen, sondern gegebenenfalls auch grundsätzliche Feststellungsverfügungen, die der allgemeinen AHV-rechtlichen Erfassung der von einem Versicherten ausgeübten Erwerbstätigkeit dienen. So kann etwa das Beitragsstatut eines Versicherten für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung (Unterstellungsverfügung) gemacht werden, wenn ein Interesse an der vorgängigen Abklärung dieses Statuts besteht. Indessen ist die im vorliegenden Fall darüber ergangene Kassenverfügung, in welchem Prozentverhältnis die k ü n f t i g e Domizilgebühr des Dr. Z. in Lohn einerseits und Spesenersatz andererseits aufzuteilen sei, sachlich unzutreffend und mit Recht von der Vorinstanz aufgehoben worden, wie sich aus folgendem ergibt.

Erwachsen einem Arbeitnehmer bei seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschäftsbedingte Unkosten, die ihm der Arbeitgeber nicht detailliert vergütet, so soll in der Regel die Ausgleichskasse jene Quote seiner Bezüge als Spesenersatz betrachten, von welcher der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nachweist oder doch glaubhaft macht, daß sie der Deckung geschäftlicher Unkosten dient (vgl. Ziffer 95 des Kreisschreibens 20b des Bundesamtes vom

241

25. November 1958). Grundsätzlich darf eine Ausgleichskasse solche Spesen nicht einfach abstrakt schätzen (pauschalieren). Im Bereich der kaufmännischen Arbeitnehmertätigkeit erlauben einzig die bei Handelsreisenden bestehenden besondern Verhältnisse, daß Geschäftsspesen, die im Einzelfall nicht strikte belegbar sind, auf Grund von Erfahrungszahlen pauschaliert werden (Ziffern 95, 100, 125-128, 130 und 131 des Kreisschreibens 20 b).

Im vorliegenden Fall darf bei der Festsetzung der für das Jahr 1959 zu erhebenden paritätischen Beiträge nicht mit einem pauschalierten Spesensatz gerechnet werden. Vielmehr wird Rechtsanwalt Dr. Z. der Kasse gegenüber seine gesamten, im Jahre 1959 aufgewendeten Bürospesen belegen müssen. Anschließend wird die Ausgleichskasse, die auf Seite 2 ihrer Berufung erklärt, auch noch andere Unternehmungen hätten bei Dr. Z. ihr Domizil, nach Anhörung des Versicherten möglichst genau abzuklären haben, in welchem Verhältnis die ihm als Verwaltungsrat der H. AG entstandenen Bürokosten zu seinen gesamten Bürospesen gestanden sind.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. AG, vom 14. Oktober 1959, H 113/59.)

II. Herabsetzung und Erlaß Stellt ein Selbständigerwerbender ausdrücklich gestützt auf Art. 11,

Abs. 2, AHVG ein Erlaßgcsuch und fehlen hierfür die Voraussetzun-

gen, so hat die Ausgleichskasse das Gesuch auch im Sinne eines Eventualbegehrens auf Herabsetzung des Beitrages gemäß Art. 11, Abs. 1, AHVG zu prüfen.

M. stellte am 9. September 1958 an die Ausgleichskasse das Gesuch um Erlaß der von ihm für das Jahr 1955 und vom Oktober 1957 bis Juni 1958 geschuldeten persönlichen AHV-Beiträge von Fr. 390.60 unter Berufung auf Art. 11, Abs. 2, AHVG. Die Ausgleichskasse trat auf dieses nicht ein und stellte dem Betroffenen frei, ein Begehren um Herabsetzung des Beitrages gemäß Art. 11, Abs. 1, einzureichen. M. erhob aber Beschwerde gegen diese Nichteintretens-Verfügung. Das kantonale Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde ein und wies das Erlaßgesuch ab unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Herabsetzungsgesuches. M. erhob Berufung und ignorierte einen inzwischen seitens der Ausgleichskasse ergangenen abweisenden Herabsetzungsentscheid. Daher stellte sich die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zur Berufung auf den Standpunkt, M. hätte gegen die abweisende Herabsetzungsverfügung Beschwerde erheben sollen. Nun sei diese rechtskräftig geworden. Daran könne die Berufung gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichtes nichts ändern.

Das Eidg. Versicherungsgericht schützte die Berufung, indem es die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Frage einer eventuellen Beitragsherabsetzung zurückwies und begründete das Urteil u. a. wie folgt:

Der Ansicht der Ausgleichskasse kann nicht beigepflichtet werden. M. hat seine Eingabe innert der 30tägigen Berufungsfrist (Art. 86, Abs. 1, AHVG) eingereicht. Er erklärt darin, er lege «gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts» Berufung ein, und verlangt - nach dem Sinn seiner Ausführungen -‚ daß der Richter (und nicht die Ausgleichskasse) über sein der Kasse eingereichtes Herabsetzungsgesuch vom September 1958 urteile. Mit Recht, wie sich aus folgendem ergibt:

242

Da der Sachverhalt von Art. 11, Abs. 2, AHVG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben ist, erklären die Ausgleichskasse und der kantonale Richter zutreffend, die Anwendung dieser Vorschrift sei hier ausgeschlossen.

Statt auf das Erlaßgesuch vom September 1958 überhaupt nicht einzutreten, hätte die Ausgleichskasse dasselbe materiell abweisen, aber jenes Gesuch außerdem als Eventualbegehren um Herabsetzung der betreffenden Beiträge behandeln und in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 1958 auch über dieses Eventualgesuch entscheiden sollen. Denn das Begehren des Versicherten, ihm wegen «derzeit äußerst prekärer Finanzlage» die bis Juni 1958 aufgelaufenen Beiträge zu erlassen (Art. 11, Abs. 2) schließt zweifellos das weniger weitgehende - Gesuche um Herabsetzung jener Beiträge (Art. 11, Abs. 1) in sich.

In ihrer Beschwerdeantwort an die kantonaleRekursbehörde vom 28. Mai 1959, hat die Ausgleichskasse auch zur Herabsetzungsfrage Stellung genommen und mit näherer Begründung dargelegt, ein Herabsetzungsgesuch «müßte sie ablehnen». Jene Bemerkung hätte der kantonale Richter als pendente ute ergangene Kassenverfügung würdigen und in seinem Entscheid vom 11. Juni 1959 auch über das Herabsetzungsbegehren urteilen sollen (Art. 84, Abs. 1, des Gesetzes in Verbindung mit EVGE 1950, S. 165 f.). Und weil die Ausgleichskasse ihre auf Verweigerung einer Herabsetzung lautende Verfügung vom 27. Juni 1959 innert der gegen das vorinstanzliche Urteil vom 11. Juni laufenden Berufungsfrist und somit noch während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens erlassen hat, darf man in jenem Akt bloß eine Bestätigung der schon am 28. Mai 1959 pendente lite ergangenen Kassenverfügung erblicken.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. M., vom 8. Oktober 1959, H 117/59.)

RENTEN

1. Rentenanspruch

Die Entrichtung von Beiträgen für die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters zwecks Erwirkung eines Renten-

anspruchs ist ausgeschlossen. Art. 3, Abs 1, und Art. 18, Abs. 2,

AHVG.

Der im April 1893 geborene Ausländer D. D. mußte nach dem Zweiten Weltkrieg seinen Posten in Zürich, den er während mehrerer Jahre innegehabt hatte, aufgeben. Im Frühjahr 1948 kehrte er in die Schweiz zurück, wobei ihm vorerst nur kurzfristige Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung trat er am 1. September 1949 eine Stelle an; seit diesem Zeitpunkt wurden die AHV-Beiträge für ihn entrichtet.

Mit Verfügung vom 29. Juni 1958 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, sie sei bereit, ihm gestützt auf Art. 24 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eine Altersrente auszurichten. D. D. lehnte aber die Entgegennahme einer Flüchtlingsrente ab und erwirkte die Aufhebung der erwähnten Kassenverfügung; doch stellte er in der Folge das ausdrückliche Begehren, man möge ihm erlauben, trotz Erreichung der Altersgrenze noch

243

solange AHV-Beiträge zu entrichten, bis der Vorschrift des Art. 18, Abs. 2, AHVG (Beitragszahlung während mindestens 10 vollen Jahren) Genüge getan sei.

Die Ausgleichskasse lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 22. Januar 1959 ab. Im Beschwerdeverfahren schützte die Rekurskommission den Standpunkt der Ausgleichskasse. D. D. erhob hierauf Berufung, doch hat das Eidg. Versicherungsgericht die Berufung abgewiesen. Aus den Erwägungen:

In der Sache selbst sind die Beteiligten einig, daß der Berufungskläger, als er Ende April 1958 das nach Art. 21 AHVG erforderliche Rentenalter erreichte, die Bedingung des Art. 18, Abs. 2, AHVG (Beitragsentrichtung während mindestens 10 vollen Jahren) nicht erfüllte. Die Zubilligung einer ordentlichen Altersrente war und ist unter diesen Umständen nicht möglich. Wie die Ausgleichskasse schon in ihrer Verfügung vom 22. Januar 1, 959 darlegte, ist es ihr nach dem geltenden Recht nicht erlaubt, von einem Versicherten für die Zeit nach Vollendung des 65. Altersjahres noch Beiträge einzufordern oder entgegenzunehmen. Freilich trifft zu, daß Art. 3, Abs. 1, AHVG nur von der Beitrags p f 1 c Ii t spricht; die Möglichkeit einer freiwilligen Zahlung von Beiträgen über das Rentenalter hinaus kennt aber das Gesetz nach seiner eindeutigen Systematik grundsätzlich nicht (zu beachten sind vor allem auch Art. 29bi«, 30 und 32). Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner Spruchpraxis immer und immer wieder betont, daß die für die Entstehung eines Rentenanspruchs in Betracht kommenden Voraussetzungen bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein müssen und daß Leistungen für die nachherige Zeit, die bis Ende 1953 noch gesetzlich vorgesehen waren, auf keinen Fall rentenbildende Wirkung ausüben können. Von den zahlreichen Präjudizien seien hier lediglich das Urteil i. Sa. A. B. (vom 21. Mai 1951, ZAK 1951, S. 376) erwähnt. Daß der Berufungskläger diese Regelung als hart empfindet, ist begreiflich. Er muß sich aber ebenso damit abfinden wie alle Versicherten, die sich nicht über die erforderliche Beitragsdauer ausweisen können und deshalb ebenfalls für den Bezug einer ordentlichen Rente ausscheiden. Dem Berufungskläger mit Rücksicht auf die von ihm angeführten Gründe eine Sonderbehandlung zukommen zu lassen, geht nicht an. Der Richter hat das Recht ohne Ansehen der Person anzuwenden; er darf keinesfalls aus persönlichen Rücksichten von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Dem Begehren des Berufungsklägers, ihm die Nachzahlung der fehlenden Monatsbetreffnisse für solange zu gestatten, bis die in Art. 18, Abs. 2, AHVG erwähnte Beitragsdauer von 10 Jahren erreicht sei, kann mithin auch oberinstanzlich nicht entsprochen werden.

(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. D. D., vom 22. September 1959, H 95/59.)

II. Rentenauszahlung Maßnahmen des Vormundschaftsrechts gellen den Verfügungen der Ausgleichskasse über die zweckgemäße Rentenauszahlung vor. Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV.

Der im Jahre 1956 für Frau A. gemäß Art. 394 und 393, Ziff. 2, ZGB bestellte Beistand hatte u. a. den Auftrag erhalten, «die finanziellen Interessen der Verheiständeten zu wahren, insbesondere ihre Rente zu verwalten ...» In der

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Folge bezahlte die Ausgleichskasse die Frau A. zustehende AHV-Rente an den Beistand aus.

Auf Grund einer Mitteilung des Anwalts der Verbeiständeten, daß diese die Rentenzahlung an sich selber verlange, verfügte die Ausgleichskasse ab Dezember 1957 wieder die Ausrichtung der Rente an die Rentnerin persönlich. Die Vormundschaftsbehörde teilte hierauf der Ausgleichskasse mit, gemäß Art. 386 ZGB entziehe sie Frau A. vorsorglich das Verfügungsrecht über ihre Rente und verfüge, daß die Rente wie bisher an den Beistand zu überweisen sei. Die Ausgleichskasse weigerte sich vorerst, diesem Begehren zu entsprechen; doch fand sie sich später bereit, die Rente ab Mai 1958 wieder an den Beistand zu bezahlen.

Nachträglich ersuchte der Beistand die Ausgleichskasse noch um Ausrichtung der Rentenbetreffnisse für die Monate Dezember 1957 bis April 1958, da die Rente in dieser Zeit wegen Entzuges der Handlungsfähigkeit nicht mit befreiender Wirkung an Frau A. habe bezahlt werden können. Die Ausgleichskasse lehnte es ab, diesem Begehren Folge zu leisten, und die hiegegen eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Der Beistand zog den Streitfall auf dem Berufungswege vor das Eidg. Versicherungsgericht. Dieses hat sich zu den grundsätzlichen Rechtsfragen wie folgt geäußert:

Gemäß Art. 386 ZGB steht der Vormundschaftsbehörde die Befugnis zu, im Hinblick auf eine in Aussicht stehende Bevormundung vorläufig Maßregeln zu treffen; dabei sind alle Maßregeln denkbar, welche in den Bereich der vormundschaftlichen Tätigkeit fallen. Das Zivilgesetzbuch zieht nur eine Grenze: die Maßregeln müssen erforderlich sein (vgl. Egger, Kommentar zum ZGB, N. 12/3 und 18 zu Art. 386). Nachdem die Sorge um die zweckentsprechende Verwendung der Einkünfte eines Schutzbedürftigen somit in den Bereich der vormundschaftlichen Tätigkeit fällt, ist Art. 386 ZGB Rechtsgrund auch für Verfügungen über die Auszahlung von AHV-Renten an Drittpersonen. Hinsichtlich der Auszahlung solcher Renten an Drittpersonen enthält das AHV-Recht allerdings besondere Vorschriften. So sieht der auf Art. 45 AHVG beruhende Art. 76, Abs. 1, AHVV vor, daß die Ausgleichskasse die Rente einer Drittperson oder Behörde auszahlen kann, die dem Rentner gegenüber unterstützungspflichtig ist oder ihn fürsorgerisch betreut, wenn er nicht willens oder fähig ist, die Rente gehörig zu verwenden. Es stellt sich nun die Frage nach dem Verhältnis der Maßnahmen des Vormundschaftsrechts zu den Anordnungen einer Ausgleichskasse über die Auszahlung von AHV-Renten.

Die Rechtsprechung hat von jeher die Institutionen des Familienrechtes als eine Ordnung betrachtet, die von der Sozialversicherung vorausgesetzt wird und dieser daher grundsätzlich vorgehen muß. So ist insbesondere in EVGE 1951, S. 138 ff. (ZAK 1951, S.331 f.) hinsichtlich der Zuständigkeit, familienrechtliche Schutzmaßnahmen anzuordnen, den nach Zivilrecht zuständigen Organen der Vorrang gegenüber den AHV-rechtlichen zuerkannt worden. Dieses Präjudiz stellt fest, daß die zivilrichterliche Anordnung, als allgemeine Einrichtung des Familienrechtes, allfälligen Verwendungsmaßnahmen des Verwaltungsrechtes vorgeht und daher, von sämtlichen Organen der Sozialversicherung befolgt werden muß, zumal das zivilrichterliche Verfahren bessere Gewähr für sorgfältige und objektive Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bietet als ein administratives Verfahren.

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Aehnliche Erwägungen treffen auf die Schutzmaßnahmen der zuständigen Organe des Vormundschaftsrechtes zu, welches ja auch zum Familienrecht gehört. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Ausgleichskassen vormundschaftliche Verfügungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes einer Person, die mit ihrem eigenen Geld nicht umzugehen weiß, nicht beachten sollten. Eine umfassende Fürsorge gegenüber Personen, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht selber zu regeln imstande sind, vermögen keine anderen staatlichen Organe besser zu leisten als die vormundschaftlichen. Diese stehen den Schutzbedürftigen viel näher und sind ohne jeden Zweifel besser in der Lage, die Verhältnisse dauernd zu überblicken und zum Rechten zu sehen als z. B. eine kantonale oder gar eine Verbandsausgleichskasse. Diese Art Fürsorge gehört denn auch zu den ureigensten Aufgaben der vormundschaftlichen Organe; eg müßten schon unmißverständliche gesetzliche Spezialnormen vorliegen, um die Ausgleichskassen zu ermächtigen, von sich aus abweichende Verwendungsmaßnahmen anzuordnen. Solche Spezialnormen bestehen aber keine. Wenn die Vorinstanz glaubt, ein Verfügungsrecht zivilrechtlicher Organe sehe nur Art. 22, Abs. 2, AHVG vor, so setzt sie sich mit EVGE 1951, S. 138, in Widerspruch, ganz abgesehen davon, daß Art. 22, Abs. 2, AHVG den Rentenanspruch als solchen und nicht die Auszahlung betrifft. Zudem übersieht die Vorinstanz, daß Art. 45 AHVG nicht den Sinn haben kann, Bestimmungen zu decken, die die Ausgleichskassen ermächtigen würden, vormundschaftliche Maßnahmen zu durchkreuzen: Es geht nicht an, Art. 76 AHVV dahin auszulegen, die Ausgleichskassen seien zur Befolgung vormundschaftlicher Anordnungen nur dann gehalten, wenn der Rentner rechtskräftig bevormundet ist (Abs. 2), während es in allen andern Fällen der Ausgleichskasse anheimgestellt sei, die «Kann-Vorschrift» des Abs. 1 von Art. 76 AHVV anzuwenden oder nicht. Die Wendung in Abs. 1 «die Ausgleichskasse kann. . läßt übrigens der Verwaltung keineswegs freie Hand, sondern verhält sie zu pflichtgemäßen Ermessensentscheiden; ferner führt der Umstand, daß der Text des Art. 76 AHVV nur die Auszahlung der Rente des Bevormundeten verbindlich regelt (Abs. 2), keineswegs zum Schluß, in allen andern Fällen könne die Ausgleichskasse nach eigenem Gutdünken handeln. Sonst müßte man folgerichtig entgegen EVGE 1951, S. 138 - selbst zivilrichterliche Eheschutzmaßnahmen außerhalb des Rahmens von Art. 22, Abs. 2, AHVG als für die Ausgleichskasse unverbindlich betrachten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß Art. 45 AHVG und dessen Ausführungsbestimmungen keine Kassenverfügungen decken, die klaren vormundschaftlichen Anordnungen von seiten der hierfür zuständigen und verantwortlichen Organe widersprechen. Wo AHV-rechtliche Verfügungen gemäß Art. 76 AHVV mit vormundschaftsrechtlichen Anordnungen kollidieren, gebührt diesen der Vorrang. Kommt aber Verfügungen einer Ausgleichskasse über die Auszahlung von AI-IV-Renten im Verhältnis zu Maßnahmen des Vormundschaftsrechts bloß subsidiäre Bedeutung zu, so können jene Verwaltungsakte nur soweit und solange Bestand haben, als ihnen keine Anordnungen der Vormundschaftsbehörde entgegenstehen. Vor solchen Anordnungen müssen widersprechende AHV-rechtliche Verwaltungsakte weichen, ohne daß es deren Anfechtung durch Beschwerde bedürfte. Rentenleistungen einer Ausgleichskasse in Widerspruch zu vormundschaftlichen Anordnungen ist der Charakter rechtsgültiger Zahlungen zu versagen.

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(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B. A., vom 5. September 1959, H 71/59.)

III. Verrechnung Der Umfang der Verrechnung von Beiträgen mit der Rente hängt von deren rentenbildendem Charakter ab. Art. 16, Abs. 2, in Verb. mit Art. 20, Abs. 3, AHVG.

Am 5. Februar 1958 verstarb der Schweizerbürger G. M. Seine Ehefrau M. M., die für sich eine Witwenrente und für ihren staatenlosen Knaben aus erster Ehe eine Waisenrente zugesprochen erhielt, schlug das Erbe aus.

Dem individuellen Beitragskonto des Verstorbenen sind für die Jahre 1948 bis 1951 3 800 Franken paritätische Beiträge und für die Jahre 1951 bis 1957 70 448 Franken persönliche Beiträge gutgeschrieben worden. An diese Beiträge (nebst Verwaltungskostenbeitrag) sind insgesamt Fr. 6 563.80 bezahlt worden, während G. M. Fr. 67 698.55 schuldig geblieben ist.

Mit «Verrechnungsanzeige» vom 11. September 1958 eröffnete die Ausgleichskasse Frau M., sie werde die Witwenrente und die Waisenrente mit den noch ausstehenden persönlichen Beiträgen verrechnen. Frau M. erhob hiegegen Beschwerde und ersuchte, von jeder Verrechnung abzusehen. Zur Begründung machte sie namentlich geltend, unbezahlt seien nur sogenannte Solidaritäts-Beiträge; würde mit diesen verrechnet, so kämen Witwe und Kind nie in den Genuß ihrer Renten, obwohl sie bedürftig seien. Gemäß Art. 20 AHVG liege die Verrechnung im Ermessen der Ausgleichskasse.

Mit Entscheid vom 10. Februar 1959 hieß die Rekurskommission des Kantons Zürich die Beschwerde gut. In ihren Erwägungen führte sie aus, die im vorliegenden Fall ausstehenden Beiträge seien Solidaritätsbeiträge, und da Frau M. nicht selber Beitragsschuldnerin sei, dürfte die Ausgleichskasse nur rentenbildende Beiträge mit den beiden Renten verrechnen.

Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein mit dem Antrag, die Verrechnungsverfügung der Ausgleichskasse vom 11. September 1958 sei grundsätzlich zu bestätigen. Zur Begründung wurde hauptsächlich geltend gemacht, nach Art. 20, Abs. 3, in Verbindung mit Art. 16, Abs. 2, AHVG seien a 11 e Beiträge verrechenbar, die zur Zeit der Entstehung des Rentenanspruchs noch nicht bezahlt seien. Immerhin werde die Ausgleichskasse befugt sein, bloß einen Teil der monatlichen Rentenraten zu verrechnen, wenn einmal der Vater von Frau M. seine Tochter nicht mehr ausreichend unterstützen und daher die volle Verrechnung für die Beschwerdeführerin eine große Härte bedeuten sollte. Solidaritätsbeiträge seien AHV-Beiträge erst dann, wenn sie die versicherungstechnische Deckung aller im Einzelfall in Betracht fallenden Versicherungsleistungen überschreiten. Hierüber gebe der zur Höchstrente führende durchschnittliche Jahresbeitrag von 600 Franken keinen Aufschluß. Für Frau M. und ihr Kind belaufe sich der Barwert der (ab März 1958 geschuldeten) Maximalrenten auf 27 000 Franken, und erst die darüber hinaus geschuldeten Beiträge seien Solidaritätsbeiträge. Der Begriff «Solidaritätsbeiträge» eigne sich nicht als Abgrenzungskriterium

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für die Verrechenbarkeit von AHV-Beiträgen, weil man in jedem Einzelfall vorerst den Barwert der von der Ausgleichskasse verfügten Renten ermitteln müßte. - Frau M. beantragte grundsätzlich Abweisung der Berufung und machte u. a. geltend, seit dem kürzlichen Tod ihres Vaters, dessen Nachlaß vermutlich überschuldet sei, lebe sie mit ihrem Kind in Armut und sei auf ungekürzte Auszahlung der beiden AHV-Renten dringend angewiesen.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat in teilweiser Gutheißung der Berufung die Verrechnungsverfügung der Ausgleichskasse grundsätzlich geschützt, die Durchführung der Verrechnung jedoch aufgeschoben. Aus den Erwägungen

1.....

2. Der kantonale Richter verneint die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Verrechenbarkeit mit der Begründung, die noch ausstehenden AHV-Beiträge seien nicht rentenbildende, sondern Solidaritätsbeiträge. Diese Auffassung geht aus den vom Bundesamt genannten Gründen fehl. R e n t e n - b i d e n d sind, wie das Bundesamt einleuchtend darlegt, die Beiträge so lange in einem engern Sinne, bis der - die gesetzliche Höchstrente gewährleistende - durchschnittliche Jahrsheitrag von 600 Franken erreicht ist, und fortan noch so lange in einem weitern Sinne, bis das im konkreten Einzelfall maßgebende Deckungskapital geäufnet ist. S o 1 d a r i t ä t s b e i t r ä g e liegen erst vor, wenn und soweit über jenen Deckungsbetrag hinaus weitere Beiträge geleistet werden.

Mit der Frage der Verrechenbarkeit hat sich das Eidg. Versicherungsgericht bisher erst im Hinblick auf rentenbildende Beiträge im engeren Sinn befassen müssen. Dabei hat es erkannt, verrechenbar mit solchen Beiträgen seien Renten nicht nur dann, wenn Beitragsschuldner und Rentengläubiger identisch sind, sondern überhaupt immer dann, wenn Beitragsschuld und Rentenanspruch in einem engen sachlichen (AHV-rechtlichen und versicherungstechnischen) Zusammenhang stehen (EVGE 1951, S. 42, 1953, S. 287 f., 1956, S. 61 f. und 190; ZAK 1951, S. 77, 1954, S. 193, 1956, S. 210 und 398).

Da beim Tode des G. M. die im engern Sinne rentenbildenden Beiträge bereits entrichtet waren, ist die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob auch im weitern Sinne rentenbildende Beiträge nach Maßgabe des Art. 16, Abs. 2 (letzter Satz) AHVG verrechenbar seien. Dies muß mit dem Bundesamt für Sozialversicherung bejaht werden. Der von der bisherigen Rechtsprechung umschriebene enge sachliche Zusammenhang zwischen Beitragsschuld und Rentenanspruch reißt nicht ab, wenn einmal ein durchschnittlicher Jahresbeitrag von 600 Franken erreicht ist, sondern dauert fort. Hiefür spricht die ueberlegung, daß der durchschnittliche Jahresbeitrag ein für sich bestehender, für die Rentenermittlung grundlegender technischer Begriff ist. Deswegen folgt auch die Eintragung der zur Verrechnung vorgemerkten Beiträge ins individuelle Beitragskonto ohne Rücksicht auf ihre Höhe dem Erlaß der Verrechnungsverfügung auf dem Fuß: Ziffer 423 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Renten, 4. Aufl. Juni 1958. Insoweit ist der AHV-rechtliche Begriff der Verrechnung unabhängig vom gemeinrechtlichen Begriff, der voraussetzt, daß der Gläubiger zugleich Schuldner sei.

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Ob auch Solidaritätsbeiträge, die noch ausstehen, mit Renten verrechenbar seien, braucht heute nicht entschieden zu werden, sind doch im vorliegenden Fall für die Bildung des versicherungstechnischen Deckungskapitals noch mindestens rund 17 000 Franken erforderlich.

3. In ihrer Vernehmlassung im kantonalen Verfahren erklärte die Ausgleichskasse, mit Renten verrechenbare ausstehende Beiträge müßten verrechnet, und es könne auf ihre Verrechenbarkeit nicht rechtsgültig verzichtet werden. Das Eidg. Versicherungsgericht teilt diese Ansicht. Entgegen ihrem Wortlaut, es «könne» verrechnet werden, besagen die Art. 20, Abs. 3 und 16,Abs. 2 (letzter Satz) des Gesetzes dem Sinne nach einfach, ordentliche Renten seien grundsätzlich mit ausstehenden Beiträgen verrechenhar (im Gegensatz zu Art. 20, Abs. 2, der jede Verrechnung von Uebergangsrenten mit geschuldeten öffentlichen Abgaben schlechtweg verbietet). Da jene Normen die Kassen nicht förmlich ermächtigen, unter bestimmten Umständen auf Verrechnung zu verzichten, haben sie - als Anordnungen des öffentlichen Rechts - zwingenden Charakter und machen den Ausgleichskassen die Verrechnung grundsätzlich zur P f 1 c h t (vgl. hiezu schon die Ausführungen in EVGE 1956 S. 191, und 1959 S. 57 f.; ZAR 1956 S. 398, 1959 S. 210). Doch ist die Durchführung der Verrechnung im einzelnen Fall weitgehend ins Ermessen der Ausgleichskassen gestellt:

Zwar müssen die Kassen, solange rentenbildende Beiträge i m e n g e r n 5 i n n ausstehen, sofort - uneingeschränkt oder teilweise - mit den monatlichen Rentenraten verrechnen und das Verrechnungsverfahren ununterbrochen fortsetzen, ohne Rücksicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum des oder der Rentenberechtigten, wohl aber mit Rücksicht auf eine eigentliche Notlage (EVGE 1955 S. 34 f., 1956 S. 191 und 1959 S. 56 ff.; ZAR 1955 S. 408, 1956 S. 398 und 1959 S. 210).

Hingegen dürfen rentenbildende Beiträge i m w e i t e r n 5 i n n nur dann verrechnet werden, wenn und soweit dies unter Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des oder der Rentenberechtigten möglich ist (EVGE 1959, S. 58; ZAK 1959, S. 210).

4. Im vorliegenden Falle sind somit die verfügten beiden Renten jedenfalls solange im Sinne des Art. 16, Abs. 2 (letzter Satz), AHVG grundsätzlich verrechenbar, bis die ihrem Deckungskapital entsprechende - Beitragssumme von 27 000 Franken gedeckt sein wird. Weil aber keine im engem Sinne rentenbildenden Beiträge ausstehen, darf die Ausgleichskasse die Verrechnung nur d u r c h f ü h r e n, wenn und soweit ein Verrechnungsabzug an den monatlichen Rentenraten unter Schonung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Versicherten erfolgen kann. In Anbetracht der gegenwärtigen mißlichen wirtschaftlichen Lage von Mutter und Kind müssen die im Oktober 1958 verfügten Renten vom März 1958 hinweg bis auf weiteres u n - g e k ü r z t ausgerichtet werden.

Unmaßgeblich ist der vom Bundesamt für Sozialversicherung erhobene Einwand, die von A. D. bis zu seinem Tod seiner Tochter gewährte Unterstützung erlaube es der Ausgleichskasse, die monatlichen Rentenraten zu verrechnen. Weil öffentlichrechtliche Versicherungsansprüche eines Bedürftigen dessen etwaigen Ansprüchen auf Verwandtenunterstützung vorgehen (Egger, Kommentar 2. Aufl. zu Art. 328 ZGB, Note 21), dürfen die Ausgleichskassen nicht einfach weil, und solange der Rentenberechtigte Verwandtenunterstützung

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bezieht, ausstehende rentenbildende Beiträge i m w e i t e 1 n S i n n mit den monatlichen Rentenraten verrechnen. Anders verhielte es sich voraussichtlich mit rentenbildenden Beiträgen im engeln Sinne.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. M., vom 2. Juli 1959, H 42/59.)

D. VERFAHREN

Die Erklärung der Ausgleichskasse, sie erstrecke die 30tägige Beschwerdefrist, ist unerheblich. Auf die nach Ablauf der Frist ein-

gereichte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Art. 84, Abs. 1, AHVG.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. W. AG., vom 11. September 1958, H 82 59.)

Familienzulagenordnu ng

Ein im Betrieb mitarbeitender Schwiegervater gilt nur dann als Arbeitnehmer des Schwiegersohnes, wenn er zu dieeni in einer dienstbotenähnlichen Stellung steht. Diese Voraussetzung ist in der Regel nicht erfüllt, wenn ein Landwirt (in casu ein Pächter) seinen Betrieb altershalber auf den Schwiegersohn überträgt Art. 1, Abs. 2,

FLG (Bestätigung der Rechtsprechung).

Nach Art. 1, Abs. 1, FLG hat Anspruch auf eine Familienzulage, wer in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt landwirtschaftliche Arbeit in unselbständiger Stellung verrichtet. Die Zulage ist nur geschuldet, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen entspricht (Art. 4 FLG). Von der Bezugsberechtigung sind ausgeschlossen die Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehefrauen (Art. 1, Abs. 2, F'LG). Anderweitige im Betrieb mitarbeitende Fami-11€ aglieder sind dagegen grundsätzlich bezugsberechtigt, doch muß sich eindeutig ergeben, daß es sich bei ihnen wirklich um ein dienstvertragliches oder ein ähnliches unselbständiges Arbeitsverhältn-is handelt (EVGE 1955. S 292 ff. = ZAR 1956, S.70, und 1956 S. 242 ff. = ZAR 1957, S. 438 ff.).

Daß heim Berufungskläger ein derartiges Verhältnis vorliege, ist unwahrscheinlich. Es dürfte sehr selten vorkommen, daß ein Landwirt, sei ei Eigentümer oder Pächter des Heimwesens, im Alter von 67 Jahren seinen Betrieb dem Schwiegersohn überläßt, um sich bei ihm gegen Entgelt als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zu verdingen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, drängt sich die Annahme auf, daß der Berufungskläger altershalber als Pächter zurücktrat u--,d damit dem Schwiegersohn Gelegenheit zu selbständiger Arbeit gab. Daß der Bei'ufungskläger in ein regelrechtes untergeordnetes Arbeitsverhältnis zum Schwiegersohn getreten sei, erscheint unwahrscheinlich. Viel natürlicher ist die Annahme einer Familiengerneinschaft.

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in der die Zuwendungen, die der Berfungskläger von seinem Schwiegersohn bezieht, nicht Lohncharakter haben. Oft handelt es sich bei diesen Zuwendungen (abgesehen von eigentlichen familienrechtlichen Leistungen) um Vergütungen für Ueberlassung des Inventars. Es mag sein, daß der Berufungskläger und seine Ehefrau im Betrieb des Schwiegersohnes mithelfen. Doch hat dies mit einem dienstbotenähnlichen Verhältnis nichts zu tun.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. F., vom 3. Juli 1959, F 11/59; im gleichen Sinne i. Sa. J. G. vom 3. September 1959, F 13/59.)

Nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer gilt ein Schwiegersohn, der als mutmaßlicher Nachfolger seines Schwiegervaters gegen einen

monatlichen Barlohn von 150 Franken im Betrieb arbeitet, wobei zudem der Betriebsinhaber und die Familie seiner Tochter in gemeinsamem Haushalt leben. Art. 1, Abs. 1 und 2, und Art. 4 FLG (Bestä-

tigung der Rechtsprehung).

1. Nach Art. 1, Abs. 1 FLG haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer «Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder hauswirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten». Gemäß Abs. 2 dieses Artikels haben auch Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, Anspruch auf die Zulagen «mit Ausnahme der Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihrer Ehefrauen». Im weiteren bestimmt jedoch Art. 4 FLG, daß Familienzulagen nur ausgerichtet werden dürfen, «wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht».

Nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Schwiegersohn, der im landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters arbeitet, im Gegensatz zum Sohn nicht von vorneherein vom Bezug der Zulagen ausgeschlossen, sondern hann darauf Anspruch erheben, wenn er «in unselbständiger Stellung» tätig ist und einen den ortsüblichen Ansätzen entsprechenden Lohn bezieht. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob ein Schwiegersohn diese Bedingungen erfüllt, wenn er im Betrieb als mutmaßlicher Nachfolger seines Schwiegervaters gegen einen monatlichen Barlohn von 150 Franken arbeitet und wenn zudem der Betriebsinhaber mit der Familie seiner Tochter in gemeinsamem Haushalt lebt.

2. In seinen Entscheiden vom 24. November 1955 i. Sa. W. und vom 12. Oktober 1956 i. Sa. K. (EVGE 1955, S. 292 ff. = ZAK 1956, S. 70, und EVGE 1956, S. 242 ff. = ZAR 1957, S. 438 ff.) hat das Eidg. Versicherungsgericht erklärt, daß ein Landwirt, der seinen Hof dem bisher mitarbeitenden Schwiegersohn verkauft oder verpachtet und weiterhin im Betrieb tätig ist, regelmäßig nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer angesehen werden könne. Demgegenübei läßt sich, wie das Gericht in seinem Entscheid vom 12. September 1958

i. Sa. M. (ZAK 1959, S. 215 f.) ausgeführt hat, bei einem Schwiegersohn, der im Betrieb seines Schwiegervaters arbeitet, die Arbeitnehmereigenschaft nicht ohne weiteres verneinen, selbst wenn er voraussichtlich später einmal das

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.