Jahrgang 1978, 2. Teil (ab S. 308)
ZAK 2/1978 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 2/1978 · Deutsch
Gerichtsentscheide
AHV / Beiträge
Urteil des EVG vom 31. März 1978 1. Sa. R. C. 1
Art. 24 Abs. 1 AHVV. Leistet ein Selbständigerwerbender die von der Ausgleichskasse
bestimmten Teilzahlungen nicht oder nicht rechtzeitig, so ist diese nach den geltenden Verwaltungsweisungen (Nachtrag 5 zur Wegleitung über die Beiträge der Selb-
ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. September 1976) befugt, eine Beitragsverfügung zu erlassen, auch wenn keine Steuermeldung erstattet wurde oder die erstattete Meldung nicht auf einer rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung
beruht. Für den Richter besteht kein Anlass, in diese neue Verwaltungspraxis einzu-
greifen. (Änderung der Praxis)
Art. 25 Abs. 3 AHVV. In analoger Anwendung dieser Bestimmung hat die Ausgleichs-
kasse nach Eingang der endgültigen Steuermeldung die Beiträge durch Erlass einer
Nachzahlungs- bzw. Rückerstattungsverfügung allenfalls der rechtskräftigen Wehr-
steuerveranlagung anzupassen.
Der SBB-Beamte R. C. handelt mit Liegenschaften, weshalb er seit dem 1. Januar 1971 der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist. Am 24. Mai 1976 erliess die Kasse die Beitragsverfügungen für die Jahre 1971 bis 1977. Dabei bemass sie die Beiträge für 1976 und 1977 auf der Grundlage des ihr von den Steuerbehörden provisorisch gemeldeten Durchschnittseinkommens der Jahre 1973 und 1974. R. C. focht die Beitragsverfügungen für 1973 bis 1977 mit Beschwerde an. Die kantonale Instanz hob die 1976 und 1977 betreffende Verfügung auf und wies im übrigen die Beschwerde ab. R. C. liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG beantragen, die Beiträge für 1973, 1974 und 1975 seien gestützt auf die Berechnungsjahre der 18. Wehrsteuerperiode festzusetzen. Das EVG hob den Entscheid der Vorinstanz teilweise auf, indem es die Beitragsverfügung für 1976 und 1977 wiederherstellte, und wies im übrigen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
(Die Erwägungen 1-3a betreffen die Beiträge der Jahre 1973-75 und berühren die im Regest behandelte Frage nicht.)
3b. Die für die Jahre 1976 und 1977 erlassene Beitragsverfügung hob die Vorinstanz mit der Begründung auf, das lediglich provisorisch gemeldete, in der 18. Wehrsteuer-
1Siehe AHV-Mitteilungen Nr. 82 vom 26. Mal 1978, ZAK 1978, Seite 241.
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periode erzielte durchschnittliche Einkommen von 13520 Franken hätte für die Beitragsfestsetzung nicht herangezogen werden dürfen; die Ausgleichskasse habe abzuwarten, bis über die Steuereinsprache entschieden sei, und hernach gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung über die 1976 und 1977 geschuldeten Beiträge zu verfügen.
Die Ausgleichskasse erliess diese Verfügung indessen unter dem Vorbehalt, sie aufgrund einer später eingehenden Steuermeldung zu berichtigen. Das BSV weist in diesem Zusammenhang sodann auf eine neuere Verwaltungspraxis hin, nach welcher die Ausgleichskasse befugt war, auf eine Steuermeldung abzustellen, die nicht auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhte (vgl. Rz 136a und b im Nachtrag 5 zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen). Nach Rz 136c dieses Nachtrags wird die Ausgleichskasse allerdings -in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 3 AHVV -nach Eingang der auf der rechtskräftigen
Wehrsteuerveranlagung beruhenden Steuermeldung die Beitragsfestsetzung aufgrund des gemeldeten Einkommens durch den Erlass einer Nachzahlungs- oder einer Rückerstattungsverfügung anzupassen haben. Das Vorgehen der Ausgleichskasse beim Erlass der Beitragsverfügung für die Jahre 1976 und 1977 stand somit in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis, in die einzugreifen kein Anlass besteht. Insoweit kann an dem von der Vorinstanz zitierten, nicht veröffentlichten Urteil i. Sa. G. vom 18. Juni 1970 nicht mehr festgehalten werden.
Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz aufgehobene Kassenverfügung vom 24. Mai 1976 betreffend die Beiträge für die Jahre 1976 und 1977 wieder herzustellen.
AHV/IV / Verrechnung von Renten mit Beitragsforderungen
Urteil des EVG vom 13. März 1978 1. Sa. J. A.
Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 IVG. Die Verrechnung einer Rente, die nach der Konkurseröffnung oder nach der Bekanntmachung der Nachlassstundung beim Nachlass-
vertrag mit Vermögensabtretung zugesprochen wurde, mit einer vorher entstandenen Beitragsschuld ist zulässig; denn im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 2 AHVG gilt Art. 213 Abs. 2 SchKG nicht.
J. A. schuldete für die Zeit von Januar 1970 bis Mai 1971 AHV/IV/EO-Beiträge. Im Jahre 1971 wurde ihm ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bewilligt. In der Folge wurde J. A. eine 1V-Rente zugesprochen. Die Ausgleichskasse verfügte die Verrechnung der Rente mit diesen Beiträgen. Dagegen legte J. A. Beschwerde ein: Nach Art. 213 Abs. 2 SchKG (der gemäss Art. 316 m SchKG auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gilt) dürfe eine Schuld (die Pflicht zur Ausrichtung der Rente), die n a c h der Konkurseröffnung (oder der Bekanntmachung der Nachlassstundung) entstanden sei, mit einer Forderung (für Beiträge) aus der Zeit v o der Konkurseröffnung nicht verrechnet weden. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, ebenso das EVG eine gegen deren Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG stellte dabei folgende Erwägungen an.
2. Gemäss Art. 50 lVG findet für die Verrechnung von Leistungen der IV Art. 20 AHVG sinngemäss Anwendung. Nach Art. 20 Abs. 2 AHVG können Forderungen der Sozialversicherungsgesetzgebung mit fälligen Leistungen verrechnet werden; die Verrechnung ist aber unter anderem (vgl. dazu: EVGE 1969, S. 214, Erwägung 3, ZAK 1970, S. 471, sowie Rz 1216 ff. der Wegleitung über die Renten) an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Verrechenbarkeit beschränkt sich auf Forderungen, die aufgrund des Bundesrechts entstanden sind. Somit ist im vorliegenden Fall die Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als in der ausstehenden Beitragsforderung kantonalrechtliche Beiträge und diesbezügliche Spesen enthalten sind. Die angefochtene Verfügung vermerkt allgemein 'laufende Verrechnung mit ausstehenden AHV-Beiträgen'; daraus ist grundsätzlich zu schliessen, dass nur bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge verrechnet werden sollen.
Die Verrechnung darf den Versicherten nicht in eine Notlage bringen (ZAK 1971, S. 508 f.). Eine Notlage wird indessen weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch lassen die Akten auf das Vorliegen einer solchen schliessen. Er anerkennt vielmehr in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die Verrechenbarkeit in seinem Fall an sich möglich ist, wenn nicht Art. 213 SchKG sie nach seiner Auffassung verbieten würde.
3. Somit ist zu entscheiden, ob das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eine Verrechnung im Bereiche des Sozialversicherungsrechts in gewissen Fällen auszuschliessen vermag.
Der Einzelfirma J. A. wurde nach Darstellung des Beschwerdeführers vom Richter am 1. Dezember 1971 ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bewilligt. In bezug auf die Verrechnung beim Liquidationsvergleich verweist Art. 316 m SchKG auf Art. 213 SchKG, wobei präzisiert wird, dass im Nachlassverfahren an Stelle der Konkurseröffnung die Bekanntmachung der Nachlassstundung, gegebenenfalls des vorausgegangenen Konkursaufschubes trete. Art. 213 SchKG erklärt die Verrechnung grundsätzlich als zulässig (Abs. 1), schliesst sie aber aus wenn ein Gläubiger
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des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird (Abs. 2 Ziff. 2). Diese Regelung will verhindern, dass auf dem Wege des Verrechnungsrechts (Art. 120ff., insbesondere Art. 123 OR) Missbrauch getrieben wird, zu dem die beondere Lage Anreiz bilden kann (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, S. 72).
Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die Verrechnung eine eigene sozialversicherungsrechtliche Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AI-IV-Bereich zugeschnitten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Eigenständigkeit des Sozalversicherungsrechts beispielsweise aus Art. 16 Abs. 2 AHVG, wonach eine Beitragsforderung drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verwirkt, in welchem sie geltend gemacht wurde. Fällt der Ablauf der Frist in ein hängiges Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren, endet die Frist mit dessen Abschluss; Art. 149 Abs. 5 SchKG, der die durch den Verlustschein verurkundete Forderung gegenüber dem Schuldner allgemein als unverjährbar erklärt, findet von Gesetzes wegen auf Beitragsforderungen keine Anwendung.
Die Gefahr eines Missbrauch oder einer Gläubigerübervorteilung bietet sich nicht. Durch den Ausschluss der Verrechnung könnte im Gegenteil ein Sozialwerk ge-
schädigt werden, aus dem der Schuldner selber wieder Vorteile erlangt, zumal die Sozialversicherungsbeiträge rentenbildend sein können. Praktisch alle übrigen Gläubiger des Gemeinschuldners würden sodann ohne Verrechnung schlechter gestellt. Gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG sind die Beitragsforderungen der Sozialversicherung in der zweiten Klasse privilegiert. Durch Verrechnung wird diese privilegierte Forderung vermindert, so dass die gleich- oder nachgestellten Gläubiger eine Besserstellung erfahren. Schliesslich würde ohne Verrechnungsmöglichkeit allein der Schuldner profitieren, weil die Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVG unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen sind. Es ist nun aber nicht einzusehen, warum ein Versicherter, dessen Beitragsschuld in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren angemeldet worden ist, besser gestellt werden soll als ein anderer Versicherter, der ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge schuldig blieb.
d. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung der monatlichen Invalidenrente des Beschwerdeführers mit seinen ausstehenden bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen zulässig ist, weil sich der Beschwerdeführer nicht in einer Notlage befindet und weil der Ausschluss der Verrechnung nach Art. 213 Abs. 2 SchKG im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht gilt.
AHV / Renten
Urteil des EVG vom 19. September 1977 1. Sa. J. S. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 22ter Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 AHVG; Art. 49 AHVV. Ein Pflegeverhältnis gilt dann als unentgeltlich, wenn die von Drittseite geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr
als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten ausmachen. (Erwägung ib; Be-
stätigung der Praxis) Für die Bestimmung des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs eines Pflegekindes ist von einheitlichen, generell anwendbaren Ansätzen auszugehen. (Erwägung ib; Änderung der Praxis) 1 Das Statut des Pflegekindes muss im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
beurteilt werden, wobei aber die voraussichtliche Entwicklung auf lange Sicht mit-
zuberücksichtigen Ist. (Erwägung ic; Änderung der Praxis)
Der 1911 geborene, verheiratete J. S. beantragte gleichzeitig mit seiner Ehepaar-Altersrente eine Kinderrente für das 1960 geborene Pflegekind. Das Ehepaar S. zog dieses wegen der Scheidung seiner Eltern seit November 1962 auf. Der leibliche Vater hatte bis zum Juni 1976 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 170 Franken geleistet. Für die Eintreibung der weiteren Beiträge wurde eine Strafklage eingereicht.
1Siehe dazu den Artikel und die Tabellen auf S. 295 ff.
Die Ausgleichskasse sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1976 eine ordentliche Ehepaar-Altersrente zu, lehnte indessen die beantragte Kinderrente angesichts der Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters ab.
J. S. reichte dagegen Beschwerde ein. Dabei machte er geltend, die erhaltenen Leistungen seien viel zu bescheiden, um die Unterhalts- und Erziehungskosten seines Schützlings zu decken. Die erste Instanz wies ihn indessen ab. Nach Auffassung der erstinstanzllchen Richter könne der Unterhalt des Pflegekindes nicht als unentgeltlich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV und gemäss der ständigen Rechtsprechung betrachtet werden.
J. S. hat gegen das kantonale Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, Im wesentlichen macht er geltend, er allein sei in Tat und Wahrheit der Ernährer des Kindes, und schliesst auf Zusprechung der zur Sprache stehenden Kinderrente.
Die Ausgleichskasse beantragt in ihrer Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Das BSV befürwortet deren Gutheissung, indem es sich für die Beurteilung des Unterhaltsbedarfes des Kindes auf die in Erwägung ib und nachfolgend erwähnten Tabellen stützt.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen.
la. Gemäss Art. 22ter Abs. 1 1. Satz AHVG haben Versicherte, denen eine Altersrente zugesprochen wurde, Anspruch auf eine Rente für jedes Kind, welches im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte. Dies gilt insbesondere für Adoptivkinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn die Kinder noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 28 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 AHVG). Laut Art. 28 Abs. 3 AHVG ist der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen befugt, die Pflegekinder den Adoptivkindern gleichzustellen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 49 Abs. 1 AHVV Gebrauch gemacht, dessen erster Satz wie folgt lautet: «Pflegekinder haben beim Tode der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.«
b. Gemäss ständiger Rechtsprechung des EVG sind die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes dann erfüllt, wenn die von Dritten geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten ausmachen (s. BGE 98 V 253, Erwägung 1, ZAK 1973, S. 573; EVGE 1967, S. 156, ZAK 1967, S. 615, und EVGE 1966, S. 232, ZAK 1967, S. 229).
Im Jahre 1972 hat das EVG eine erstinstanzliche Rechtsprechung gutgeheissen, die die monatlichen Pflege- und Erziehungskosten für einen 12jährigen Knaben auf dem Lande, im Kanton Graubünden, unter normalen Umständen auf 300 Franken im Monat geschätzt hat (BGE 98 V 254, Erwägung 3, ZAK 1973, S. 574). Anfangs 1975 hat das EVG einer Schätzung zugestimmt, laut welcher 12- bis 15jährige Mädchen in städtischen Verhältnissen Kosten in der Höhe von 350 Franken im Monat verursachen (ZAK 1976, S. 90). In einem weiteren, nicht veröffentlichten Entscheid i. Sa. R., vom 9. April 1976, hat sich aber das EVG auf die in einer Zürcher Dissertation aus dem Jahre 1974 (H. Winzeler, Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder) enthaltenen Tabellen gestützt, die wesentlich höhere Ansätze aufweisen.
Das Gesamtgericht hat die Frage der Ansätze im Zusammenhang mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde untersucht. Dabei hat es entschieden, dass die von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten
Ansätze, die von diesem Amt veröffentlicht und periodisch der Teuerung angepasst werden, als massgebend zu betrachten sind. Diese Ansätze stützen sich einerseits auf den Lebenskostenindex der grösseren Schweizer Städte und berücksichtigen anderseits auch gewisse Kosten, die für den Lebensunterhalt der Kinder nicht unbedingt erforderlich sind. Aus diesem Grunde können die zur Sprache stehenden Grundlagen nicht ohne weiteres verwendet werden. Eine Lösung könnte darin bestehen, die Ansätze jeweils an diejenigen des Wohnortes des Kindes anzupassen. Das Gesamtgericht hat es indessen vorgezogen, eine einheitliche, in der ganzen Schweiz anwendbare Regelung einzuführen, indem die Ansätze des Jugendamtes um einen Viertel herabgesetzt werden, womit sie - laut Winzeler - etwa der Höhe der zum Unterhalt absolut notwendigen Auslagen entsprechen.
c. Zu welchem Zeitpunkt ist die Frage der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses zu beurteilen? Das EVG vergleicht in seinem Urteil 98 V 253 (ZAK 1973, S. 573) die Unterhaltskosten im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches mit den Leistungen des Vaters im gleichen Zeitpunkt (Erwägung 4, S. 254, ZAK 1973, S. 574). In seinem Urteil EVGE 1967, S. 158. Erwägung 3 (ZAK 1967, S. 617) vergleicht das Gericht die Unterhaltskosten und -leistungen wohl zu einem bestimmten Zeitpunkt, aber auch im Durchschnitt der ganzen Unterhaltsperiode. Altere Urteile sind eindeutig: Um den Umfang der betreffenden Leistungen Dritter zu ermitteln, ist die ganze Unterhaltsdauer einzubeziehen (s. z. B. EVGE 1966, S. 235, Erwägung 3, ZAK 1967, gericht hält daher fest, es müsse künftig die Frage der Unentgeltlichkeit des Pflege-
5. 229; EVGE 1957, S. 260, ZAK 1958, S. 69). Letztere Lösung scheint am ehesten dem Gesetzestext zu entsprechen. Allerdings weist sie den Nachteil auf, in der Praxis kaum anwendbar zu sein, indem Schwierigkeiten entstehen, sobald die Grösse der vor mehreren Jahren geleisteten Unterhaltsbeiträge zu ermitteln ist. Das Gesamtverhältnisses im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles ermittelt werden. Die strikte Anwendung dieses Grundsatzes kann indessen dann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, sobald sich der Rechtsstand des Kindes ändert. Die obenerwähnte Regel soll infolgedessen in dem Sinne präzisiert werden, dass neben dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gegebenenfalls gleichzeitig auch die voraussichtliche zukünftige und langfristige Entwicklung der Lage des Pflegekindes nach dem massgebenden Zeitpunkt berücksichtigt werden soll. Damit das Bestehen des Anspruches auf Leistungen bejaht werden kann, ist es also unerlässlich, dass das Pflegeverhältnis nicht nur im massgebenden Zeitpunkt unentgeltlich ist, sondern auch, dass zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig angenommen werden kann, das Verhältnis bleibe voraussichtlich auch auf Dauer unentgeltlich.
2. Das Ehepaar S. hat die Pflege- und Erziehungskosten für das Kind, für das es eine Kinderrente beansprucht, auf Dauer übernommen. Offen bleibt indessen die Frage, ob das Pflegeverhältnis in dem Sinne als unentgeltlich betrachtet werden kann, dass die Pflegeeltern Anspruch auf die zur Sprache stehende Leistung haben.
Es ist deshalb abzuklären, ob im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles die Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters weniger als einen Viertel der Pflege- und Erziehungskosten ausmachen, die gemäss den unter Ziffer ib festgelegten Grundsätzen zu ermitteln sind. Dabei muss gleichzeitig untersucht werden, inwieweit im fraglichen Zeitpunkt die vermutliche Entwicklung der Lage vorausgesehen werden konnte.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es genüge, dass ein Versicherter den überwiegenden Teil der Pflege- und Erziehungskosten des Pflegekindes übernehme, damit sein Anspruch auf Kinderrente bejaht werden könne. Diese Auffassung ist gewiss vertretbar. Der Richter kann sie indessen nicht berücksichtigen, weil der Bundesrat - im Rahmen der ihm durch das Gesetz erteilten Ermächtigung - die Unentgeltlichkeit zu einer Voraussetzung für den Rentenanspruch bestimmt hat. Das EVG hat bereits festgestellt, dass es bei der Auslegung dieser Frage bereits weit gegangen ist, indem es die Teilunentgeltlichkeit von drei Vierteln der vollen gleichgestellt hat.
Im Januar 1976, als J. S. das AHV-Rentenalter erreicht hat, war das Pflegekind 16- jährig; sein leiblicher Vater hatte bis dahin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 170 Franken im Monat geleistet. Gemäss den Tabellen von Winzeler, die durch das Jugendamt des Kantons Zürich an die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie nach ihrem Erscheinen bestanden, angepasst wurden, beliefen sich die Pflege- und Erziehungskosten eines 7- bis 16jährigen Einzelkindes auf 710 Franken im Monat bzw. nach Herabsetzung um einen Viertel auf den massgebenden Ansatz von 535 Franken. Es steht nun ausser Zweifel, dass die J. S. beim Eintritt des Versicherungsfalles ausgerichteten monatlichen Unterhaltsleistungen mehr als einen Viertel des letztgenannten Betrages erreichten, Infolgedessen war der Unterhalt des Pflegekindes im Januar 1976 nicht unentgeltlich. Es bestand damals auch keine Veranlassung, anzunehmen, der leibliche Vater werde inskünftig den Umfang seiner Leistungen herabsetzen, wodurch sich das Pflegeverhältnis hätte ändern können. Angesichts dieser Rechtslage bestand damals kein Anspruch auf Kinderrente.
3. J. S. legt seiner Beschwerde die Fotokopie einer gegen den leiblichen Vater gerichteten Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht bei, die von seinem Rechtsanwalt im September 1976 an den Untersuchungsrichter gerichtet worden war, weil jener seit Ende Juni 1976 keine Unterhaltsleistungen mehr bezahlt hatte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der leibliche Vater die Zahlungen in der Folge wieder aufgenommen hat, oder ob er weiterhin seiner Unterstützungspflicht nicht nachgekommen ist. In der Annahme, er entziehe sich immer noch seiner Unterstützungspflicht und dieser Zustand daure aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin an, kann man sich fragen, ob nun nicht das Pflegeverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalles unentgeltlich geworden und demzufolge die Überprüfung des Falles gerechtfertigt sei.
Das EVG lässt die Frage offen, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesem Falle eine Neuüberprüfung des Rentenanspruchs bei einem neuen Begehren des Ansprechers vorgenommen werden könnte, da die Prüfung dieser Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
AHV/IV / Rechtspflege
Urteil des EVG vom 19. Dezember 1977 i. Sa. A. S.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK 1, Art. 4 DV, Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG, Art. 69 IVG. Können Be-
schwerden von einer Rekursbehörde wegen Überlastung nicht innert angemessener Frist erledigt werden, so ist es Sache der zuständigen Behörde, diesen Mangel durch geeignete Massnahmen zu beseitigen. (Erwägung 5)
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. April 1977 gelangt der Vertreter des Versicherten an das EVG und führt aus, sein Mandant habe am 6. Februar 1974 bei der Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen eine Beschwerde eingelegt, die immer noch nicht erledigt sei. Dadurch werde Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, wonach jedermann darauf Anspruch habe, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde. Er beantrage daher, es sei der Rekurskommission eine kurze Frist zur materiellen Entscheidung des Streitfalles anzusetzen.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 1977 bestätigt die Rekurskommission, dass die Beschwerde am angeführten Datum bei ihr eingereicht worden sei. Die Rekurskommission habe seit 1972 in jedem Jahresbericht ihre Aufsichtsbehörde auf die durch die starke Geschäftszunahme bewirkte, bedauerliche Verzögerung in der Behandlung der Beschwerdefälle hingewiesen. Mit einer Wartedauer von bisher drei Jahren und zwei Monaten sei der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt als zahlreiche andere Gesuchsteller, die sich mit dem Entscheid der Ausgleichskasse nicht abfänden. Wenn der vorliegende Fall erledigt werden müsse, bevor er an der Reihe sei, habe dies eine starke Bevorzugung des Beschwerdeführers gegenüber andern, die schon länger auf ihren Entscheid warten müssten, zur Folge. Daraus ergäbe sich eine weitere Verzögerung älterer Verfahren. Die Verzögerungsbeschwerde sei daher abzuweisen.
Das Eidgenössische Departement des Innern als administrative Aufsichtsbehörde über die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen bedauert in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 1977 die grossen Verzögerungen, die teilweise auf Personalmangel zurückzuführen seien.
Das EVG hiess die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen teilweise gut:
1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG IetztinstanzIich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Laut Art. 97 Abs. 2 OG gilt als Verzögerung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Da der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen - mithin durch eine eidgenössische Rekurskommission nach Art. 98 Bst. e OG - rügt, ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
1Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
2a. Zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), welche von der Schweiz am 28. November 1974 ratifiziert wurde und am gleichen Tag für ihr Gebiet in Kraft trat (AS 1974 II 2151 ff.). Mit ihrem Inkrafttreten wurde die EMRK (Abschnitt 1) in bezug auf ihre materiellen Garantien mit Ausnahme von Art. 13 in der Schweiz direkt anwendbar; sie gilt in der schweizerischen Rechtsordnung gleich wie ein Bundesgesetz (BGE 102 la 481 Erw. 7a; Schindler, Die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Schweiz, ZSR 94/1975 1 S. 366 ff.; J. P. Müller, Die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Schweiz, ZSR 94/1975 1 S. 373 ff., insbesondere S. 377 ff.).
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Frage, ob auch die allgemeinen und besondern Verwaltungsgerichte unter diese Bestimmung fallen, ist umstritten (vgl. dazu: Partsch, Die Rechte und Freiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 142 ff.; Schubarth, Die Artikel 5 und 6 der Konvention, insbesondere im Hinblick auf das schweizerische Strafprozessrecht, ZSR 94/1975 1 S. 495; Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, S. 184/5, Ziff. 15 und 16). Diese Frage kann offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
b. Art. 6 der Konvention enthält verschiedene Garantien, die nach bisherigem schweizerischem Verfassungsrecht zum Teil im Willkürverbot von Art. 4 BV (und der dazu entwickelten Rechtsprechung), zum Teil in der Garantie des verfassungsmässigen Richters von Art. 58 BV und zum Teil in ungeschriebenen rechtsstaatlichen Grundsätzen enthalten sind, zum Teil aber auch über diese Grundsätze hinausgehen und so für die Schweiz neues Recht schaffen (Schubarth, a. a. 0., S. 494). Was das in Art. 6 enthaltene Beschleunigungsgebot - die Garantie, dass die gerichtlichen Verfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden -anbetrifft, liegt kein neues Recht vor (vgl. Schubarth, a. a. 0., S. 503). Dies scheint auch der Meinung des Bundesrates zu entsprechen, der in seinem Bericht vom 9. Dezember 1968 zur Menschenrechtskonvention festhält, dass «das schweizerische Recht im allgemeinen mit den Regeln des Art. 6 übereinstimmt, und nur die Forderungen hinsichtlich derÖffentlichkeit des Verfahrens und der Garantie eines gerechten Prozesses im Hinblick auf unser innerstaatliches Recht einer nähern Prüfung unterzieht (BBl 1968 111111); dabei bringt er hinsichtlich des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens einen Vorbehalt und hinsichtlich der Garantie eines gerechten Prozesses eine Erklärung an (AS 1974 11 2173; BBI a. a. 0. und 1972 1 995).
Da der von der Konvention gebotene Schutz nur insoweit selbständige Bedeutung hat, als er den durch die Verfassungen und Gesetze des Bundes und der Kantone gewährten Schutz übersteigt (BGE 101 1 a 69 und 101 IV 253), kann die Konvention im vorliegenden Fall ausser Betracht bleiben.
3a. Das Rechtsschrifttum ist sich darin einig, dass eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 4 BV (willkürliche Rechtsverweigerung) vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (Fleiner-Giacometti, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, S. 418; Burckhardt, Kommentar BV, 1931, S. 49; Birchmeier, Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 84, S. 314f.; Aubert, Traitö de droit constitutionnel suisse, Bd. 2, S. 649; Grisel, Drolt administratif suisse, S. 178; lmboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 80, B II, S. 496; Kottusch, Zum Verhältnis von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Diss. Zürich 1973, S. 101).
Da in der Praxis regelmässig Fälle zu beurteilen waren, in welchen sich die kantonale Behörde geweigert hatte, tätig zu werden, befasst sich das Rechtsschrifttum nicht näher mit der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Verzögerung eines Entscheides durch die zuständige Behörde zu einer Verletzung des Willkürverbots von Art. 4 BV wird. Einzig Favre (Droit constitutionnel suisse, 1970, S. 264) spricht sich nicht nur zur Rechtsverweigerung im engern Sinne, sondern auch zur Rechtsverzögerung aus, indem er festhält:
«Le döni de justice peut consister dans le retard injustifiö; le dälai dans lequel l'autoritö doit agir doit s'appröcier d'aprös la nature de l'affaire et les circonstances.«
Das Bundesgericht hat in einer umfangreichen staatsrechtlichen Rechtsprechung zum Willkürverbot des Art. 4 BV, vom ersten publizierten Entscheid (BGE 1 S. 3) bis heute, die Rechtsfrage der formellen Rechtsverweigerung zu klären versucht. Es hat bereits in BGE 4 S. 194 ausgeführt:
«Eine Rechtsverweigerung, welche als eine Verfassungsverletzung involvierend das Bundesgericht zur Intervention berechtigt, liegt dann vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine In ihren Geschäftskreis fallende Angelegenheit an die Hand zu nehmen und zu behandeln, sei es, dass sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt, sei es, dass sie dieselbe stillschweigend unterlässt.« (Vgl. auch: BGE 3 S. 429, 15 S. 28, 23 S. 979, 24 1182, 30 1 7 und 36 1345.)
In BGE 87 1 246 fasst es zusammen:
«Das Bundesgericht hat von jeher angenommen, dass eine kantonale Behörde eine formelle Rechtsverweigerung begehe und Art. 4 BV verletze, wenn sie ein bei ihr gestelltes Gesuch nicht an die Hand nehme und behandle.«
Da das Bundesgericht in der Regel Fälle zu entscheiden hatte, in welchen eine Behörde überhaupt nicht tätig werden wollte, kam es nicht dazu abzuklären, was für Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Verzögerung einer behördlichen Handlung zur formellen Rechtsverweigerung wird. Einzig in BGE 94 1 101 hält es zur Frage der Rechtsverzögerung durch eine Verwaltungsbehörde fest:
«Avant quelle puisse ötre incriminöe, dans les affaires de cc genre, de döni de justice, il faut que I'autoritä ait au moins le temps matäriel d'intervenir de maniöre appropriöe. Si un dölai, dont l'ötendue doit s'appröcier en rapport avec la nature de l'affaire et au vu des circonstances, s'est öcoulö sans qu'elle ne fasse rien, alors, mais alors seulement, eile se rend coupable d'un döni de justice formel.«
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine unrechtmässige Verzögerung einer Verfügung und damit eine formelle Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, die Verfügung zu erlassen, sie aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint.
In der Gerichtspraxis zur formellen Rechtsverweigerung ist der Richter bisher stets von den objektiven Gegebenheiten ausgegangen. Wenn dies für die Rechtsverweigerung im engern Sinne gilt, muss es auch für die Rechtsverweigerung im weitern Sinne, die Rechtsverzögerung, Geltung haben. Für den Rechtsuchenden ist es in der Tat unerheblich, auf welche Gründe -beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder die Rechts-
verzögerung zurückzuführen ist; entscheidend für ihn ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, obektiv nicht gerechtfertigt sind.
Ob sich die gegebene Prozessdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen.
In Art. 85 Abs. 2 AHVG, der laut Art. 69 lVG für den Bereich der IV sinngemäss anwendbar ist, beauftragt der Bundesgesetzgeber die Kantone mit der Regelung des Rekursverfahrens; er schreibt ihnen aber vor (Bst. a), dass das Verfahren einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein muss. Zwar richtet sich das Verfahren der Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen nicht nach den Vorschriften von Art. 85 AHVG, sondern gemäss Art. 12 der Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen vom 3. September 1975 (SR 831.161) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Weder im VwVG noch in den ergänzenden Bestimmungen der erwähnten Verordnung findet sich eine dem Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG entsprechende Bestimmung in bezug auf die Einfachheit und Raschheit des Verfahrens. Es wäre jedoch nicht einzusehen, weshalb diese Vorschrift nur für die kantonalen Rekursbehörden in Sozialversicherungsstreitigkeiten Verbindlichkeit haben sollte, während die eidgenössische Rekursbehörde davon befreit wäre. Eine solche Auslegung würde eine die Rechtsgleichheit verletzende Benachteiligung der im Ausland wohnenden Versicherten mit sich bringen. Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG hat demnach für die Rekurskommission analog zu gelten.
Die Frage, ob die Bestimmung von Art. 85 AHVG ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz oder nur eine verbindliche Weisung an die staatlichen Organe darstellt, die keinen unmittelbaren Anspruch des Bürgers zu begründen vermöchte, kann offen bleiben. Die Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber an den verfassungsmässigen Anspruch des Bürgers auf fristgerechten Rechtsschutz im Bereich der Sozialversicherung besonders hohe Anforderungen stellt.
Im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde, am 4. April 1977, war die erstinstanzliche Beschwerde des Versicherten vom 6. Februar 1974 knapp drei Jahre und zwei Monate rechtshängig, ohne dass sie von der Vorinstanz an die Hand genommen worden war. Darin liegt ohne Zweifel eine bedeutende Verzögerung des Prozesses. Ob mit dieser Verzögerung der aus Art. 4 BV fliossende Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verletzt wird, ist im folgenden zu prüfen.
a. Bezüglich der G es c h ä f t s 1 a s t der Rekurskommission ergibt sich aus ihren jährlichen Geschäftsberichten folgende Entwicklung:
Fälle eingegangen erledigt hängig (31. 12.)
1970 534 529207
1971 503 450260
1972 1008 405863
1973 978 5351306
1974 1079 5401845
1975 1114 6062353
1976 1396 6003149
Der Vernehmlassung der Rekurskommission ist zu entnehmen, dass die Eingänge im ersten Quartal 1977 gegenüber dem ersten Quartal des Vorjahres von 267 Fällen um 64 Prozent auf 438 Fälle zugenommen haben. Unter den anhängigen Fällen befinden sich noch rund 200 Beschwerden aus dem Jahre 1973.
Nachdem die Aufsicht über die Rekurskommission auf den 1. Januar 1975 an das Eidgenössische Departement des Innern übergegangen war, machte der Bundesrat im Bericht über seine Geschäftsführung im Jahre 1975 (S. 47) darauf aufmerksam, dass die Zahl der erledigten Beschwerden wie schon in den vergangenen Jahren viel kleiner sei als die Zahl der neueingereichten und dass das Beschwerdeverfahren oft rund drei Jahre dauere. Im Geschäftsbericht 1976 (S. 41) wurde auf die steigenden Rückstände und die Tatsache hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren oft rund vier Jahre in Anspruch nehme.
Die Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates liessen sich im Frühjahr 1976 über die Rückstände orientieren.
Hinsichtlich der personellen Situation der Rekurskommission zeigt sich folgende Lage:
In der (im Bundesblatt nicht veröffentlichten) Botschaft vom 12. Mai 1976 zum Voranschlag 1976 Nachtrag l» beantragte der Bundesrat die Erhöhung des Personalbestandes um 78 Stellen. Dabei erwähnte er in der Begründung - neben andern Amtsstellen -ausdrücklich die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Das Parlament lehnte die Schaffung der zusätzlichen 78 Stellen ab (amtl. Bull. Nationalrat 1976 S. 787, Ständerat 1976 S. 324). Dabei wurde in den Verhandlungen die Meinung vertreten, dass der Bundesrat den Personalbedarf der überlasteten Verwaltungszweige durch interne Verschiebungen zu decken habe. Tatsächlich konnte darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise 1975 insgesamt 407 Stellen umbesetzt wurden, 349 innerhalb der Departemente und 58 zwischen den verschiedenen Departementen (amtl. Bull. Ständerat 1976 S. 181). Eine genügende personelle Verstärkung der Rekurskommission wurde in der Folge nicht durchgeführt.
Schliesslich ist bekannt, dass es nicht immer leicht hält, freiwerdende Stellen mit geeigneten Personen zu besetzen. Aus dem Geschäftsbericht der Rekurskommission für das Jahr 1975 geht hervor, dass die Stelle eines dritten Gerichtsschreibers nicht besetzt werden konnte, aus dem Geschäftsbericht 1976, dass die Besetzung einer neugeschaffenen Richterstelle noch ausstand.
Seit 1970 verdeutlichte sich durch eine steigende Zahl von Eingängen und Pendenzen von Jahr zu Jahr das Übermass der Geschäftslast der Rekurskommission und der in personeller Hinsicht unbefriedigende Zustand. Eine Verminderung der Zahl eingehender Beschwerden konnte nicht erwartet werden. Rechtzeitige Massnahmen im organisatorischen, verfahrensmässigen und/oder personellen Bereich hätten die heutige Lage abwenden können, auch wenn man berücksichtigt, dass solche Massnahmen eine gewisse Zeit brauchen, bis sie sich praktisch auswirken.
Da somit die Verzögerung keine objektive Rechtfertigung findet, die gegenüber dem Rechtsschutzanspruch des Bürgers Bestand hätte, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als berechtigt. Es Ist Aufgabe des Rechtsstaates, das Recht jedes Bürgers auf staatlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Wenn dieser Rechtsanspruch des Bürgers durch Oberlastung und personelle Unterdotierung einer Gerichtsbehörde beeinträchtigt wird, ist es Sache des Rechtsstaates, die nötigen und geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Jutizgarantie wiederherzustellen. Geschäftslast und Personalmangel können es nicht rechtfertigen, Verfassungsrecht zu durchbrechen.
6. Der Rechtsvertreter des Versicherten verlangt, dass der Rekurskommission eine kurze Frist zur materiellen Entscheidung des Streitfalles anzusetzen sei. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
Es ist ausserordentlich schwierig, den zeitlichen Verlauf eines Verfahrens zum voraus abzuschätzen. Bei der Rekurskommission der AHV/lV für die im Ausland wohnenden Personen erweist sich eine zeitliche Bestimmung als besonders schwierig. Der Verkehr mit dem Ausland, vor allem die Abklärung bei ausländischen Behörden und Fachleuten, ist erfahrungsgemäss zeitraubend, Der Rekurskommission ist es in vielen Fällen verwehrt, auf eine beförderliche Erledigung der von ausländischen Instanzen zu tätigenden Geschäfte Einfluss zu nehmen. Der zeitliche Verlauf des Verfahrens wird damit neben den allgemeinen Umständen des Prozesses (Vorarbeit der Verwaltung, Einwände des Versicherten, Beweismassnahmen usw.) auch vom besondern Umstand des Verkehrs mit dem Ausland bestimmt. Es ist daher nicht gerechtfertigt, der Rekurskommission eine Frist zu setzen, deren Einhaltung nur zum Teil von ihr selber abhängt.
Das EVG hat nur zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das Rechtsschutzgebot verletzt ist. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf fristgerechten staatlichen Rechtsschutz den in der gleichen Verfassungsbestimmung verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit anderer Versicherter, die ebenfalls an die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen gelangt sind, nicht verletzen darf.
7. Da dem EVG die tatsächlichen und rechtlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen, die zu den erheblichen Verzögerungen führenden Ursachen mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen, rechtfertigt sich die Zustellung des Urteils an den Bundesrat.
Urteil des EVG vom 15. Dezember 1977 1. Sa. M. S.
Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG. Kantonale Entscheide Ober Verfahrenskosten und Partei-
entschädigungen können selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. (Erwägungen 2 und 3)
Das EVG hat sich zur Frage, ob kantonale Entscheide über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können, in folgender Weise geäussert:
Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtsgebühr sowie die übrigen Verfahrenskosten auferlegt hat. Zu prüfen ist vorerst, ob dieser Kostenentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden kann.
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Für den Begriff der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, hinsichtlich ihres Gegenstandes näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
Aus Art. 101 Bst. b OG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG. Er fällt unter Art. 98 Bst. g OG und ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen. Das EVG hat deshalb auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung über die Verfahrenskosten einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt.
Gemäss Art. 85 Abs. 2 AHVG regeln die Kantone das Rekursverfahren; dieses muss einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Bst. a).
Daraus folgt, dass ein entsprechender kantonaler Kostenentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden kann; er stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und erfüllt den Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eingehend dargelegt, weshalb ihr im kantonalen Beschwerdeverfahren wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtsgebühr sowie die übrigen Verfahrenskosten auferlegt werden mussten. Diesen Ausführungen, die in jeder Hinsicht überzeugen und auf die verwiesen wird, hat das EVG nichts beizufügen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist daher gemäss Art. 109 OG zu erledigen.
Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 OG).
IV / Eingliederung
Urteil des EVG vom 19. Dezember 1977 1. Sa. K. M.
Art. 11 Abs. 1 iVG. Sekundäre Leiden, die ein der Eingliederungsmassnahme innewohnendes Risiko darstellen, stehen In adäquatem Zusammenhang zur Eingliede-
rungsmassnahme.
Die im Jahre 1955 geborene Versicherte K. M. unterzog sich wegen Coxa valga antetorta im Jahre 1970 einer Varisatlons-Derotationsosteotomle beidseits, welche von der IV gestützt auf Art. 13 IVG als medizinische Eingliederungsmassnahme übernommen wurde. Am 16. August 1975 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV
an und ersuchte um medizinische Massnahmen, weil sich als Folge der erwähnten Eingriffe eine Schleimbeutelentzündung gebildet habe, die operiert werden müsse. Frau Dr. med. B. diagnostizierte eine seit 5. Mai 1975 bestehende Bursitis chronica trochanterica beidseits, welche sich aufgrund der Varisationsosteotomien entwickelt habe; die rechte Seite sei am 5. September 1975 in der Klinik X erfolgreich operiert worden; der Eingriff links stehe noch bevor (Bericht vom 10. Oktober 1975). Gestützt auf eine beim Kantonsspital X eingeholte Auskunft des Dr. med. P. vom 1. Dezember 1975, wonach eine chronische Bursitis trochanterica als selbständiges Leiden gelegentlich und nach einer Derotations-Varisationsosteotomie selten auftrete, beschloss die 1V-Kommission, das Gesuch um medizinische Massnahmen abzulehnen. Die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Dezember 1975 wurde damit begründet, dass die Schleimbeutelentzündung keine Folge der 1970 vorgenommenen Hüftoperation sei.
Beschwerdeweise beantragte der Vater der Versicherten, die IV habe sowohl die im September 1975 als auch die im Januar 1976 durchgeführte Behandlung der Bursitis trochanterica zu übernehmen.
Die kantonale Rekursbehörde hiess durch Entscheid vom 18. Oktober 1976 die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die IV, für die Behandlung der beidseitigen Bursitis trochanterica aufzukommen. Das Gericht stützte sich auf einen von der Ausgleichskasse im Vernehmlassungsverfahren bei der Klinik X eingehalten Bericht des Oberarztes Dr. S. vom 12. April 1976, wonach ein Zusammenhang zwischen den notwendigen Erstoperationen und der darauf folgenden Bursitis trochanterica als sicher angenommen werden dürfe.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 4. Dezember 1975 wieder herzustellen. Es wird geltend gemacht, die im Jahre 1975 aufgetretene Schleimbeutelentzündung sei nicht als eigentliche Folge der 1970 durchgeführten Eingriffe zu werten, könne aber durch die mit diesen Operationen beabsichtigten Stellungskorrekturen des Trochanter majus begünstigt werden. Die Entzündung der Bursa trochanterica sei auf eine vermehrte Belastung des Schleimbeutels zurückzuführen und stelle ein Krankheitsgeschehen dar, welches bei einer Varisationsosteotomle stets möglich bzw. zu erwarten sei. Die im Jahre 1970 durchgeführten, von der IV übernommenen Behandlungen seien erfolgreich abgeschlossen worden. Es sei unbetritten, dass das Operationsziel eine vermehrte Anfälligkeit für das Entstehen einer Schleimbeutelentzündung In sich getragen habe; diese Tatsache allein könne jedoch nicht zu Leistungen der IV führen.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Nach Art. 11 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden.
Die Rechtsprechung hat zu dieser Regel folgende Grundsätze entwickelt:
a. Die Haftung der IV besteht nur, wenn eine von der Versicherung angeordnete Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krankheit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalles ist. Es genügt nicht, dass die Krankheit bzw. der Unfall während der Eingliederung eingetreten ist (EVGE 1962, S. 52, Erwägung 2, ZAK 1962, S. 374; BGE 102 V 173, Erwägung 1 mit Hinweisen, ZAK 1977, S. 113).
Der die Haftung auslösende Kausalzusammenhang ist auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme lediglich eine adäquate Teilursache der Krankheit oder des Unfalles ist (EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498; BGE 102 V 173, Erwägung 1 mit Hinweisen, ZAK 1977, S. 113).
Die Haftung besteht solange, als die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf eine von der Versicherung angeordnete Massnahme zurückzuführen ist (ZAK 1972, S. 674; BGE 102V 173, Erwägung 1, ZAK 1977, S. 113).
Der adäquate Kausalzusammenhang ist unterbrochen bei Auftreten nachteiliger Folgen von grundsätzlich gelungenen Eingliederungsmassnahmen, die im Rahmen voraussehbarer bzw. in Kauf genommener geringfügiger Risiken bleiben (ZAK 1971, S. 371, Erwägung 2b; BGE 102 V 173, Erwägung 1 mit Hinweisen, ZAK 1977, S. 113).
Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die als Folge einer medizinischen Eingliederungsmassnahme entstandene Krankheit ein dieser Massnahme inhärentes Risiko darstellt (BGE 102V 174, Erwägung 2, ZAK 1977, S. 113).
Es liegt dagegen kein adäquater Kausalzusammenhang und damit keine Haftung der IV vor, soweit sich der behandlungsbedürftige Zustand aus der begrenzten Erfolgsdauer der Eingliederungsmassnahme selbst ergibt (BGE 102 V 219, ZAK 1977, S.226).
Die Haftung besteht nur, wenn eine von der IV durchgeführte medizinische Eingliederungsmassnahme ein Leiden verursacht, das nicht vorausgesehen werden konnte und ärztliche Behandlung notwendig macht (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 12. Juli 1973, M. und D. vom 3. September 1976).
Die IV haftet nach Art. 11 Abs. 1 IVG selbst dann für die durch Eingliederungsmassnahmen verursachten Krankheiten und Unfälle, wenn jene Vorkehren zu Unrecht als Eingliederungsmassnahmen qualifiziert und zugesprochen worden sind (BGE 102 V 175, Erwägung 3, ZAK 1977, S. 113; BGE 102 V 178, ZAK 1977, S. 149).
Die IV haftet für den Ersatz von Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, welche durch eine gemäss Art. 2 Abs. 5 IVV von ihr zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich verursacht werden (BGE 102 V 175, ZAK 1977, S. 149).
k. Der Umstand, dass eine Eingliederungsmassnahme nicht vorgängig durch die Verwaltung, sondern - nach erfolgter Durchführung - erst vom Richter zugesprochen wird, steht der Haftung der IV nicht entgegen (EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688; BGE 102V 173, Erwägung 1, ZAK 1977, S. 113).
Die Ansprüche gemäss Art. 11 IVG sind begründet in der Haftung der Versicherung für die Folgen der von ihren Organen angeordneten Eingliederungsmassnahmen (ZAK 1965, S. 235f.). Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung, weshalb es im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherten unerheblich ist, ob den Schadensverursacher ein Verschulden trifft oder nicht (BGE 102 V 173, Erwägung 1, ZAK 1977, S. 113).
Ein Vergleich dieser Grundsätze ergibt, dass an der in den erwähnten Urteilen B., M. und D. (vgl. Erwägung 1 g hievor) entwickelten Praxis, wonach die Haftung der IV nur besteht, wenn eine medizinische Eingliederungsmassnahme ein Leiden verursacht, das nicht vorausgesehen werden konnte, in dieser Form nicht festgehalten werden kann. Denn eine solche Betrachtungsweise stellt zu einseitig auf das Moment
der Voraussehbarkeit ab und steht im Widerspruch zu dem in BGE 102 V 174, Erwägung 2 (ZAK 1977, S. 113) festgehaltenen Grundsatz (vgl. Erwägung 1 e hievor), wonach sekundäre Leiden, die ein der Eingliederungsmassnahme inhärentes Risiko darstellen, in adäquatem Zusammenhang zur Eingliederungsmassnahme stehen. (Im Unterschied dazu ist der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen beim Auftreten nachteiliger Folgen von grundsätzlich erfolgreich abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen, die im Rahmen voraussehbarer geringfügiger Risiken bleiben [vgl. die in Erwägung 1 d hievor zitierte Rechtsprechung].)
Der in den Urteilen B., M. und D. erwähnte Grundsatz ist ersetzt worden durch BGE 102 V 219 (ZAK 1977, S. 226), welches Urteil mit der soeben dargelegten Rechtsprechung vereinbar ist und besagt, dass kein Haftungsfall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 IVG vorliegt, wenn eine medizinische Eingliederungsmassnahme ihren Zweck erreicht hat, aber wegen ihrer (zum voraus bekannten) beschränkten Erfolgsdauer an Wirkung einbüsst oder sie sogar verliert und damit der - in der Regel ursprüngliche - krankhafte Zustand wieder eintritt. Ob in einem solchen Fall die erforderlichen neuen Massnahmen von der IV zu übernehmen sind, beurteilt sich daher nicht nach Art. 11 IVG, sondern danach, ob nach Sachverhalt und Rechtslage zur Zeit der neu zu erlassenden Verfügung die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass die im Jahre 1970 durchgeführten und von der IV gestützt auf Art. 13 IVG übernommenen medizinischen Massnahmen (Varisations-Derotationsosteotomien beidseits) erfolgreich abgeschlossen worden sind und dass sich nachträglich beidseits eine Bursitis chronica trochanterica entwickelt hat. Es fragt sich, ob dieses Leiden adäquat kausal mit jenen Operationen zusammenhängt.
Die Vorinstanz hat diese Frage gestützt auf den Bericht der Klinik X vom 12. April 1976, wonach in jedem Falle ein Zusammenhang zwischen den notwendigen Erstoperationen und der darauf folgenden Bursitis trochanterica als sicher angenommen werden dürfe, bejaht. Das BSV dagegen hält dafür, die im Jahre 1970 durchgeführten Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen worden. Es sei zwar unbestritten, dass das Operationsresultat eine vermehrte Anfälligkeit für das Entstehen einer Schleimbeutelentzündung in sich geborgen habe; dies genüge indessen gemäss der Rechtsprechung nicht, um eine Haftung der IV nach Art. 11 Abs. 1 IVG zu begründen. Das BSV verweist auf ZAK 1971, S. 371, Erwägung 2b, und auf die nicht veröffentlichten Urteile G. vom 28. Juli 1975 sowie D. und M. vom 3. September 1976.
Der Auffassung des BSV kann indessen nicht beigepflichtet werden. Nach dem in Erwägung 1 e und 2 a Gesagten sowie aufgrund des Berichtes des Kantonsspitals X vom 12. April 1976 und der medizinischen Feststellungen des BSV handelt es sich bei der Bursitis trochanterica um ein eigentliches sekundäres Leiden, das als ein der Varisations-Derotationsosteotomie inhärentes Risiko zu betrachten ist. Somit sind der adäquate Kausalzusammenhang und mithin die Haftung der IV gemäss Art. 11 Abs. 1 IVG zu bejahen (BGE 102 V 174, Erwägung 2, ZAK 1977, S. 113).
Von Monat zu Monat
Der Ausschuss für Formularfragen der Fachkommission für Renten und Taggelder der IV hielt am 9. und 10. August unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung ab. Er bereinigte die Änderungen an bestehenden Formularen und Entwürfe für neue Formulare.
$ Die Fach/ommission für Eingliederungsfragen der IV tagte am Ii. August unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung. Zur Diskussion stand die Neuregelung der Behandlung von Sprachgebrechen in der IV.
Unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung hielt die Subkommission Hilfsmittel der Fachkommission für Eingliederungsfragen der IV am 24. August ihre vierte Sitzung ab. Zur Sprache kamen das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner Lind das entsprechende Anmeldeformular.
Am 25. August ist in Bern eine Vereinbarung zur Durchführung der Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden. Sie ersetzt die heute geltende Vereinbarung aus dem Jahre 1967 und bringt unter anderem verschiedene verwaltungstechnische Vereinfachungen, die der Schweizerischen Ausgleichskasse zugute kommen.
August/September 1978325
Die Tragweite der Verfassungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge
Die Kommission des Ständerates für die Vorberatung der vom Nationalrat verabschiedeten Vorlage zu einem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat zwei verfassungsrechtliche Experten, die Professoren Thomas Fleiner (Fribourg) und Riccardo L. Jagmetti (Zürich), beauftragt, durch Gutachten die Tragweite der Artikel 34QuaterBV und 11 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der 13V für die Ausgestaltung des Obligatoriums der Zweiten Säule näher abzuklären und dabei insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
-Handelt es sich bei Artikel 34qUater und Artikel 11 der Übergangsbe-
stimmungen der BV um eine rechtliche Bindung, die in diesen Bestimmungen umrissene Lösung zu verwirklichen, oder handelt es sich uni einen politischen Auftrag bzw. eine politische Verpflichtung? Wie weit sind solche Bindungen, Aufträge oder Verpflichtungen auslegungs- und anpassungsbedürftig, insbesondere an veränderte wirtschaftliche und demographische Verhältnisse?
-Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang bezüglich Erklärungen,
die im Hinblick auf den Erlass der genannten Verfassungsbestimmungen abgegeben wurden, ohne in dieselben aufgenommen worden zu sein?
Wieweit verlangen oder gestatten die genannten Verfassungsbestimmungen, dass sich das Bundesgesetz der Struktur und dem Charakter der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen anpasst?
-Lassen die genannten Bestimmungen zu, dass der darin erteilte Auftrag
(selbst wenn er rechtlich bindend ist) auch stufenweise durchgeführt wird, z. B. dass vorerst einmal als Zwischenstufe ein Teilgesetz bzw. vorläufige Bestimmungen erlassen werden?
-Könnte vorübergehend oder dauernd auf eine Vorschrift zur Anpassung
der laufenden Renten der Zweiten Säule an die Teuerung verzichtet werden, ohne dadurch gegen Absatz 3 Satz 1 (angemessene Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung) und gegen Absatz 4 (Gleichgewicht zwischen Erster und Zweiter Säule) von Artikel 34quater zu verstossen?
-Bleibt es mit der Verfassung vereinbar, in der Gesetzgebung eine maxi-
male Prämie vorzusehen, die gegebenenfalls dem Leistungsziel vorgehen würde (Beitragsprimat)?
-Lassen die Verfassungsbestimmungen es zu, die Anspruchsberechtigung
der Eintrittsgeneration allein nach Massgabe des Beitragsprimats zu umschreiben, ohne dabei auf ein Leistungsziel Bezug zu nehmen? Würden dadurch die in Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung genannten Fristen gegenstandslos?
Die Gutachten wurden den Mitgliedern der ständerätlichen Kommission überreicht und von diesen anlässlich eines Hearings am 24. April 1978 mit den beiden Professoren eingehend erörtert. Sie bildeten den Ausgangspunkt bei den Bemühungen der Kommission, eine vereinfachte Lösung für das BVG zu finden. Von verschiedenen Seiten ist der Wunsch geäussert worden, den Inhalt dieser Gutachten einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die ZAK veröffentlicht beide Gutachten mit dem Einverständnis der ständerätlichen Kommission sowie der Autoren (deutsche Originalfassung).
Die Bedeutung von Artikel 34quater für den Erlass eines Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge
Rechtsgutachten für die Kommission des Ständerates betreffend das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge, erstattet durch Prof. Dr. Thomas Fleiner Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines328
1.1. Tragweite der Verfassungsbestimmungen328
1.2. Bedeutung der Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfassungsbestimmungen gegeben wurden336
1.3. Berücksichtigung der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen338
2. Fragen im Zusammenhang mit einer etappenweisen Verwirklichung der verfassungsmässigen Zielsetzung339
2.1. Stufenweise Einführung339
2.2. Teuerungsausgleich342
3. Fragen im Zusammenhang mit dem Beitragsprimat344
3.1. Zulässigkeit des Beitragsprimats344
3.2. Ansprüche der Eintrittsgeneration346
Zusammenfassung352
1. Allgemeines
1 7. Tragweite der Verfassungsbestimmungen
Handelt es sich bei Artikel 34quater und Artikel 11 der Übergangsbestimmun gen der Bundesverfassung um eine rechtliche Bindung, die daselbst umrissene Lösung zu verwirklichen oder handelt es sich um einen politischen Auftrag bzw. eine politische Verpflichtung? Wie weit sind solche Bindungen bzw. Aufträge oder Verpflichtungen auslegungs- und anpassungsbedürftig, insbesondere an veränderte wirtschaftliche und demographische Verhältnisse?
Mit dieser Frage wird ein verfassungsrechtlich überaus schwerwiegendes Grundproblem aufgeworfen. Bevor allerdings auf die eigentliche Fragestellung einzugehen ist, muss folgendes festgehalten werden: Nach Artikel 113 Absatz 3 der Bundesverfassung ist es dem Bundesgericht verwehrt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Damit hat aber die Verfassung dem Bundesgesetzgeber keinen Freibrief gegeben, Bundesgesetze ungeachtet ihrer Verfassungsmässigkeit zu erlassen. Aufgrund von Artikel 113 Absatz 3 der Bundesverfassung ist der Bundesgesetzgeber vielmehr verpflichtet, selbständig zu überprüfen, ob seine Erlasse mit der Verfassung übereinstimmen. Der Bundesgesetzgeber ist das oberste und einzige Organ, das aufgrund der Bundesverfassung zuständig ist, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
Bei der Überprüfung der Bedeutung von Artikel 34quater und Artikel 11 der Ubergangsbestimmungen ist folgendes zu bedenken: Weder Artikel 34quater noch Artikel 11 der Übergangsbestimmungen sind reine Kompetenzartikel. In beiden Fällen werden zwar dem Bund Befugnisse übertragen, gleichzeitig wird ihm aber auch ein Auftrag erteilt, in welchem Sinne, d. h. zu welchem Zwecke er diese Befugnis ausüben soll. Für die Auslegung von Kompetenzartikeln der Bundesverfassung gibt es nun in der Lehre weitgehend anerkannte Rechtsgrundsätze. Auszugehen ist dabei vor allem von Artikel 3 der Bundesverfassung. Da nach Artikel 3 der Bundesverfassung der Bund nur dann zuständig ist, Befugnisse wahrzunehmen, wenn ihm diese von der Verfassung übertragen wurden, ist der Analogieschluss als Interpretationsmittel für die Auslegung von Bundeskompetenzen nicht zulässig. Durch Analogie dürfen verfassungsrechtliche Lücken in der Kompetenzordnung nicht geschlossen werden.
Bei der Auslegung von Artikel 34quater der Bundesverfassung und Artikel 11 der Obergangsbestimmungen ist nun aber nicht die Kompetenz des Bundes umstritten, sondern vielmehr die Frage, inwieweit der Bund verpflichtet ist, die ihm durch diese Bestimmungen übertragenen Befugnisse auszufüllen.
Für die Auslegung derartiger Auftrags- oder Programmartikel finden sich bisher keine anerkannten Grundsätze in Lehre und Rechtsprechung. Einig ist man sich hingegen, dass Verfassungsrecht, abgesehen von der Ausnahme der Kompetenzartikel, nach gleichen Grundsätzen auszulegen ist wie das Gesetzesrecht (Aubert, Giacometti-Fleiner).
Sogenannte Programm- oder Auftragsartikel kennen wir selbstverständlich auch im Gesetzesrecht. Vor allem die Zweckartikel der Gesetze enthalten meistens sehr allgemeine, unbestimmte Programmartikel. Bei einer Beurteilung der Verbindlichkeit derartiger Programmartikel geht das Bundesgericht von der Frage aus, inwieweit die entsprechenden Normen mehr als programmatische Bedeutung besitzen und ob sie hinreichend genug bestimmt sind, dass sie als eigentliche verbindliche Rechtssätze qualifiziert werden können (BGE 102 Ja 139).
Bei der Überprüfung der Bedeutung von Artikel 34quater ist somit zunächst einmal zu untersuchen, inwieweit die Bestimmungen von Artikel 34quater lediglich programmatischen Charakter haben. Eine Bestimmung mit sehr unbestimmtem Inhalt ist sicher der Einleitungssatz von Artikel 34quater Abatz 3 BV. Danach trifft der Bund im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung Massnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Diese Bestimmung ist sehr weit gefasst und insbesondere der Begriff der «gewohnten Lebenshaltung» und «in angemessener Weise» sehr unbestimmt.
Allerdings ist dieser Verfassungsartikel bereits viel bestimmter als etwa Artikel 31bis Absatz 1, wo dem Bund der Auftrag gegeben wird, «im Rahmen seiner verfassungsmässigen Befugnisse die zur Mehrung der Wohlfahrt des Volkes und zur wirtschaftlichen Sicherung der Bürger geeigneten Massnahmen» zu treffen. Die Lehre ist sich einig darüber, dass beispielsweise der Bund aus Artikel 31bis Absatz 1 keine unmittelbaren Kompetenzen ableiten kann. Andererseits kommt dieser Bestimmung eine Bedeutung für die Interpretation anderer Verfassungsbestimmungen zu.
Artikel 34quater Absatz 1 hat weitgehend eine ähnliche Funktion wie Artikel 31bis Absatz 1. Diese geht auch klar aus der Botschaft des Bundesrates hervor: «Absatz 1 hat nur deklaratorische Bedeutung, gleich wie die Artikel 34quinquies Absatz 1 und 31bis Absatz 1 BV. Er legt das auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu befolgende Ziel fest und stellt das Drei-Säulen-Prinzip als Mittel auf, um zu diesem Ziel zu gelangen. Wenn man an die positive Aufnahme denkt, die der Bericht der Kommission für die Zweite Säule im Parlament gefunden hat, so ist daraus 7U ersehen, dass dieser Grundsatz den Besorgnissen und Wünschen weiter
Bevölkerungskreise entspricht und deshalb an die Spitze der neuen Verfassungsbestimmungen gestellt werden muss» (Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1971, S. 18).
Derartigen deklaratorischen Bestimmungen kommt keine unmittelbare Rechtspflicht zu. Sie enthalten allgemeine Programmsätze, die für die Interpretation von Bedeutung sein können, es lassen sich aber daraus weder unmittelbare Rechte des einzelnen noch unmittelbare Verpflichtungen des Parlamentes oder des Gesetzgebers ableiten.
Anders steht es nun aber mit den anderen Bestimmungen von Artikel 34quater. Diese enthalten viel klarere und bestimmtere Formulierungen als der deklaratorische Einleitungssatz von Artikel 34quater. Auszugehen ist dabei von der Tatsache, dass, abgesehen von den Vorschriften über die Steuerfragen, die Bundeskompetenz zum Erlass von Vorschriften über die berufliche Alters- und Hinterbliebenenvorsorge bereits aufgrund des alten Artikels 34quater bestanden hätte. Der Bundesrat schreibt dazu in seiner Botschaft: «Vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, erscheint es zudem nicht ausgeschlossen, die meisten der nachfolgend erwähnten Reformen auch auf der Grundlage des bisherigen Artikels 34quater BV zu verwirklichen. Das gilt insbesondere für das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Der Wortlaut dieses Artikels wie auch seine Entstehungsgeschichte zeigen nämlich, dass die aus dem Jahre 1925 stammende Verfassungsnorm dem Gesetzgeber für die Einrichtung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Wahl unter verschiedenen Möglichkeiten lässt und dass mit der Schaffung des AHVG, IVG und ELG diese gesetzgeberischen Kompetenzen noch keineswegs ausgeschöpft sind. Einzig einige Verbesserungen, die in bezug auf die Steuern und die Hilfe für Betagte, Witwen, Waisen und Invalide vorgesehen sind, könnten ohne Verfassungsrevision nicht im gewünschten Umfange erzielt werden.
Auch wenn sich somit, rechtlich gesehen, die Einführung eines Obligatoriums der beruflichen Vorsorge auf dem blossen Gesetzgebungsweg realisieren liesse, ist nicht zu übersehen, dass es sich dabei immerhin um eine grundlegende Erweiterung des uns seit 1948 vertrauten Vorsorgesystems handelt. Deshalb sollten Volk und Stände die Möglichkeit haben, sich über diese neue Ausgestaltung der sozialen Sicherheit auszusprechen. Mit einer Revision von Artikel 34quater BV wird den Stimmberechtigten ermöglicht, zu einer Frage Stellung zu nehmen, die für die Zukunft von grosser Bedeutung ist» (Botschaft des Bundesrates, S. 14 und 15).
Diese Überlegungen spielten offenbar auch bei der parlamentarischen Beratung eine ganz entscheidende Rolle. Unwidersprochen erklärte Nationalrat Egli in den Beratungen zur Revision von Artikel 34quater nämlich folgendes: «Die Verfassung bildet die höchste staatliche Zuständigkeitsordnung, die
unsere Staatsform bestimmt. Die Ordnung der Normenkomplexe besitzt materiellen Charakter; ihre Niederschrift in einer Urkunde formelle Bedeutung. Das Verfassungsrecht besitzt gegenüber der übrigen Gesetzgebung eine erhöhte formelle Gesetzeskraft, d. h. Verfassungsrecht darf nicht auf dem Wege der einfachen Gesetzgebung abgeändert werden. Oder anders ausgedrückt: Die verfassungsändernde Gewalt ist nicht mit dem Bundesgesetzgeber und dem Gesetzgebungsverfahren identisch. Notwendiger Faktor der einfachen Bundesgesetzgebung ist nur die Bundesversammlung. Verfassungsrevisionen dagegen bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des Volkes und der Kantone. Mit dieser erschwerten Abänderbarkeit wird der Verfassung der einfachen Gesetzgebung gegenüber erhöhte Autorität verliehen. Daraus ist zu folgern, dass auch der Form dieser Verfassungsnormen erhöhte Bedeutung zukommt. Als Grundgesetz soll sie eine Sachfrage wie die vorliegende möglichst weit regeln. Wir dürfen heute gesetzesfabrikatorische Fehler, wie sie leider schon früher bei Verfassungsartikeln vorkamen, nicht wiederholen» (Amtl. Bull. NR, 1972, S. 333).
Das Parlament ging in seinen Beratungen zu Artikel 34quater davon aus, dass die darin enthaltenen Vorschriften eine materielle Verbindlichkeit gegenüber dem Gesetzgeber zum Inhalt haben. Diese materielle Verbindlichkeit hat eine doppelte Bedeutung: Einmal soll es darum gehen, die staatliche Einflussnahme auf das Notwendige zu beschränken. Diese Beschränkung lässt sich durch die Aufnahme sogenannter «Kann»-Formulierungen erreichen. Viele Bestimmungen des Artikels 34quater enthalten aber nicht nur Kann-Vorschriften, sondern verbindliche Vorschriften für den Gesetzgeber. Deshalb ist anzunehmen, dass Artikel 34quater nicht nur die Einflussnahme des Staates auf das Notwendige beschränken will, sondern auch den Gesetzgeber verpflichten will, einen Mindestschutz gegenüber den Arbeitnehmern im Gesetz aufzunehmen. Auch der Bundesrat führt dazu aus: «Während der heutige Artikel 34quater allgemein formuliert ist, umschreibt der Gegenentwurf die Wesenszüge der drei Säulen. Dadurch will man erreichen, dass die staatliche Einflussnahme auf das Notwendige beschränkt bleibt und das vorgesehene System gleichwohl den geforderten Grad des Schutzes wirkungsvoll gewährleistet» (vgl. Botschaft des Bundesrates, S. 17).
Artikel 34quater sollte also gleichzeitig zwei verschiedenen Zielen dienen: Einmal musste die Kompetenz des Bundes sichergestellt werden, wobei dieses Ziel bereits im alten Artikel 34quater enthalten war. Dann aber ging es darum, die Schranken der Kompetenz des Bundes zu umschreiben, damit sich der Bundesgesetzgeber klar an die Verwirklichung des Drei-Säulen-Prinzips hält und nicht etwa die Erste Säule zu Lasten der Zweiten Säule ausbauen kann. Die Grenzen der staatlichen Tätigkeit im Rahmen der Sozialversicherung mussten klar umschrieben werden. Schliesslich wollte man aber auch
gegenüber den Bürgern einen sozialen Mindestschutz im Artikel 34quater gewährleisten, auf den sie sich verlassen konnten.
Eine Verfassungsbestimmung, die nicht gegenüber dem Bundesgesetzgeber, aber gegenüber den Kantonen verpflichtende Normen enthält, ist Artikel 27 Absatz 2 BV. Dort heisst es: «Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.» Während die Eltern aus dem zweiten Satz von Absatz 2 Artikel 27 BV unmittelbare Rechte für die Unentgeltlichkeit der Schule ableiten können, enthält der erste Satz von Absatz 2 einen allgemeinen Auftrag an die Kantone. Es ist Aufgabe der Kantone, zu umschreiben, wie lange der Primarunterricht zu dauern hat. Sie sind aber nach Artikel 27 Absatz 2 sowohl nach Lehre und Praxis verpflichtet, den Primarschulunterricht zu organisieren. Eine ähnliche Rechtspflicht lässt sich nun aus Artikel 34quater BV ableiten. Der Bund ist verpflichtet, den Betagten, Hi nterlassenen und Invaliden zusammen mit der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Nun ist es Aufgabe des Bundes, unter Berücksichtigung der gegebenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu umschreiben, was unter dem Begriff der gewohnten Lebenshaltung und der Fortsetzung in angemessener Weise zu verstehen ist. Im Ständerat führte Ständerat Hefti zu dieser Frage folgendes aus: «Voraussetzung für dieses Sozialwerk bildet das Gedeihen unserer Volkswirtschaft. Wenn daher im Verfassungstext zweimal der Ausdruck ‚angemessen' verwendet wird, so wird er sich nicht nur auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen können, sondern er muss auch die allgemeine wirtschaftliche Tragfähigkeit miteinschliessen. Dieser Aspekt wird auch bei der Gesetzgebung für die Zweite Säule zu berücksichtigen sein. Im Bericht des Bundesrates über die Zweite Säule vom September 1970, von dem beide Räte mit Zustimmung Kenntnis nahmen, wird bei der Zweiten Säule das Beitragsprimat in den Vordergrund gerückt, und man spricht von Beiträgen von insgesamt 8 Prozent, wobei in der Kommission präzisiert wurde, dass es sich um die versicherten Lohnsummen handle» (Amtl. Bull. StR, 1972, S. 284 f.). Der Gesetzgeber der Zweiten Säule muss also die berufliche Vorsorge im Kontext zu den bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen und Möglichkeiten sehen. Er darf über das wirtschaftlich Mögliche und Tragfähige nicht hinausgehen. Die Verfassung kann ihn nicht dazu verpflichten, Gesetze zu erlassen, die letztlich volkswirtschaftlich nicht mehr tragbar sind. Er muss seine verfassungsrechtliche Verpflichtung in den Kontext der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten und Verhältnisse stellen. Die Verfassung verlangt vom Gesetzgeber nichts Unverhältnismässiges. Obschon beispielsweise nach Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über
die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge vom 2. November 1970 und nach der Botschaft zu Artikel 34quater das Leistungsziel für die Erste und Zweite Säule zirka 60 Prozent des letzten Lohnes betragen soll (vgl. Bericht des Bundesrates von 1970, BBI 1970 II 647 sowie Botschaft zu Art. 34quater, S. 23), halte ich dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, das Leistungsziel für die berufliche Vorsorge auf einem tieferen Niveau anzusetzen, wenn dies aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse unerlässlich ist. Der Bundesrat hat in seinem Vorschlag (Art. 15 Abs. 2) die Möglichkeit in Aussicht gestellt, bei aussergewöhnlichen wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen das Leistungsziel herabzusetzen. Dieser Vorschlag wurde allerdings vom Nationalrat gestrichen. Wenn der Gesetzgeber aufgrund der heutigen gegebenen Zeitumstände der Auffassung ist, ein Leistungsziel von 60 Prozent lasse sich nicht erreichen, kann er das System der beruflichen Vorsorge auf einem tieferen Niveau ansetzen.
Der Gesetzgeber hat auch eine gewisse Freiheit bei der Bestimmung des dem Obligatorium unterstellten Personenkreises. Er kann einmal die Mindestgrenze des Einkommens umschreiben, das der beruflichen Vorsorge unterstellt werden soll, und andererseits den Plafond bestimmen, bis zu dem der gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeschutz gehen soll (Botschaft des Bundesrates, S. 23/24).
Im Rahmen des vom Gesetzgeber zu umschreibenden Leistungsziels und zu bestimmenden Personenkreises müssen aber die von der Verfassung vorgesehenen Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Deckung der drei Risiken Alter, Tod und Invalidität sowie weiterer Vorschriften von Artikel 34quater und Artikel 11 der Übergangsbestimmungen, auf die noch näher einzugehen sein wird. «Die Zweite Säule erfüllt ihre Aufgabe nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der bereits bestehenden obligatorischen Versicherungen grundsätzlich die vollständige Kombination der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität gewährt; darin ist sich die Expertenkommission völlig einig. Diesbezügliche Lücken, wie sie in der Pensionskassenstatistik (Ziff. 2.3.4) zutage treten, sind mit einer obligatorischen Regelung nicht vereinbar. Die Lücken bei den bestehenden Kassen sind deshalb zu schliessen, und die neu zu gründenden Kassen haben den in Ziffer 6.1 dargelegten vollständigen Schutz vorzusehen» (Bericht des Bundesrates von 1970, BBI 1970 11 613).
Die bisherigen Darlegungen haben gezeigt, dass, abgesehen von der deklaratorischen Bestimmung von Artikel 34quater Absatz 1, die in Artikel 34quater enthaltenen Verpflichtungen rechtlich verbindlich sind. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass -wie Nationalrat Egli ausgeführt hat -diese Bestimmungen von Volk und Ständen im Rahmen des obligatorischen Re-
ferendums angenommen wurden und damit gegenüber den Bundesgesetzen eine erhöhte Bedeutung besitzen. Die Verbindlichkeit hat drei verschiedene Richtungen: Einmal legt sie die dem Bunde übertragene Kompetenz fest. Dann aber umschreibt sie die Grenzen der staatlichen Einflussmöglichkeiten. Mit der Ersten Säule darf beispielsweise die Zweite Säule nicht ausgehöhlt werden. Schliesslich legt die Verfassung verbindliche Aufträge für den Gesetzgeber fest.
Die Verbindlichkeit der dem Gesetzgeber übertragenen Aufgaben bestimmt sich nach dem Grad der Bestimmtheit der Verfassungsformulierung. Offene Verfassungsformulierungen wie z. B. «die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» lassen dem Gesetzgeber einen viel weiteren Spielraum als die Verpflichtung, die berufliche Vorsorge für die drei Risiken Betagte, Hinterlassene und Invalide vorzusehen.
Artikel 34quater Absatz 3 ist somit kein politischer Auftrag, sondern vielmehr ein für den Gesetzgeber rechtlich verbindlicher Auftrag, an den er sich zu halten hat. Dieser Auftrag ist allerdings in bezug auf das Leistungsziel und den von der beruflichen Vorsorge zu umschreibenden Personenkreis auslegungs- und anpassungsfähig. Der Gesetzgeber ist lediglich im Rahmen des wirtschaftlich und finanziell Tragbaren verpflichtet, den Vorsorgeschutz vorzusehen. Er muss das Leistungsziel den veränderten wirtschaftlichen und demographischen Verhältnissen anpassen können.
Von besonderer Bedeutung sind schliesslich die Vorschriften von Artikel 11 der m3bergangsbestimmungen. Das Problem der Eintrittsgeneration stellt sich bei jeder Einführung und bei jedem Ausbau einer Altersvorsorge, sei sie staatlicher oder privater Natur (BBl 1970 11 628). Auszugehen ist dabei von zwei möglichen Grundtendenzen. Die eine Richtung will die Eintrittsgeneration soweit als möglich berücksichtigen, weil die Angehörigen dieser Generation nichts dafür können, dass die Versicherung nicht früher eingeführt oder ausgebaut worden ist. Die andere Richtung lehnt eine Begünstigung der Eintrittsgeneration ab, weil diejenigen, die jahre- und jahrzehntelang vorgesorgt haben, sich als die Geprellten vorkommen müssten, wenn andere, die nicht vorgesorgt haben, eine Vorzugsbehandlung erfahren. Im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung von 1970 geht der Bundesrat davon aus, dass in guten Treuen die Auffassung vertreten werden könnte, eine Begünstigung der Eintrittsgeneration anlässlich der Einführung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge sei nicht am Platze. Allerdings vertrete die Expertenkommission die Meinung, «dass ein gewisses Entgegenkommen gegenüber den Angehörigen der Eintrittsgeneration trotz allem angezeigt wäre, und zwar vor allem im Hinblick auf diejenigen Arbeitnehmer, die bisher keine Gelegenheit gehabt haben, einer Pensionsversicherung beizutreten» (BB1 1970 11 630).
Bei der Behandlung der Eintrittsgeneration ging man dabei grundsätzlich vom Gedanken aus, dass der Gesetzgeber zu regeln habe, wie lange die Eintrittsgeneration Beiträge zu entrichten habe, um in den Genuss einer ungekürzten Rente zu kommen. Der Bundesrat schlug dem Parlament eine fünfzehnjährige Übergangsfrist vor. Das Parlament reduzierte diese Frist seinerzeit auf zehn Jahre. Aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens schlug der Bundesrat dem Parlament dann bei der Fassung von Artikel 11 Absatz 2 einen Kompromiss von zehn bis zwanzig Jahren vor. Nach dieser Übergangsfrist, davon ging der Bundesrat aus, sollen die Angehörigen der Eintrittsgeneration den vollen Mindestschutz der beruflichen Vorsorge geniessen. «Es ist also klarzustellen, in welcher Situation sich die Personen befinden werden, die im Zeitpunkt der Einführung des Obligatoriums der Zweiten Säule noch nicht oder nicht ausreichend versichert sind. Dies ist der Gegenstand der ersten Sätze von Absatz 2 der Übergangsbestimmungen» (Botschaft des Bundesrates zu Art. 34quater, S. 33/34). Auch in den parlamentarischen Beratungen ging man davon aus, dass die Frist von zehn bis zwanzig Jahren eine Maximalfrist darstelle, welche für die Angehörigen der Eintrittsgeneration einen Mindestschutz bedeutet, der selbstverständlich noch verbessert werden könne. So erklärte Bundesrat Tschudi im Nationalrat: «Ganz wesentlich scheint mir aber zu sein, dass diese zehnjährige Frist nicht bedeutet, dass die Versicherten zehn Jahre warten müssen, bis sie Leistungen aus der Zweiten Säule erhalten, sondern es bedeutet nur, dass zehn Jahre zur Verfügung stehen, bis die Volleistung läuft» (Amtl. Bull. NR 1972, S. 351). Der Verfassungsgesetzgeber wollte also sicherstellen, dass die Angehörigen der Eintrittsgeneration innerhalb der Frist von zehn bis zwanzig Jahren in den Genuss der Volleistung gelangen, d. h. die gleichen Beiträge erhalten wie diejenigen, die während einer vollen Versicherungsdauer Beiträge bezahlt haben. Man ging also durchaus vom Gedanken aus, dass Artikel 11 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen für den Gesetzgeber verbindlich sein werde.
Diese rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Gesetzgeber bedeutet aber nicht, dass sie durch das Gericht unmittelbar durchgesetzt werden könne. Schon aus Verfassungsgründen ist dem Bundesgericht eine Überprüfung der Bundesgesetze verwehrt. Der einzelne kann aber auch nicht aus Artikel 34quater oder Artikel 11 der Übergangsbestimmungen einen unmittelbaren Anspruch gegenüber Vorsorgeeinrichtungen geltend machen. Der Anspruch muss durch den Gesetzgeber konkretisiert werden. Es handelt sich in diesem Sinne um eine Lex imperfecta, d. h. um eine Verfassungsnorm, die gegenüber dem Gesetzgeber nicht vollstreckt werden kann. Der Gesetzgeber muss sich aufgrund seiner Entscheidung an die verfassungsrechtlichen Aufträge halten.
1.2. Bedeutung der Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Erlass der
Verfassungsbestimmungen gegeben wurden
Wie verhält es sich bei Frage 1.1. bezüglich Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Erlass der genannten Verfassungsbestimmungen abgegeben wurden, ohne in dieselben aufgenommen worden zu sein?
Mit dieser Frage wird das Problem der Bedeutung der Materialien für die Interpretation einer Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung aufgeworfen. Zur Bedeutung der Materialien, d. h. aller Aussagen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Beratung einer Rechtsbestimmung, hat das Bundesgericht schon verschiedentlich Stellung genommen. Vor allem in BGE 100 11 57 hat es sich eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt: «Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d. h. nach seinem Wortlaut. Sinn und Zweck sowie nach den ihm zugrunde liegenden Wertungen auszulegen. Die Vor-. arbeiten sind weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar ent-- scheidend; insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitwirkten, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzes text selber nicht zum Ausdruck kommen (BGE 84 11103 Erwägung c, 87 II 331 Erwägung d, 82 1 212, 98 Ib 380). Dies gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind (BGE 98 Ja 184). Als verbindlich für den Richter können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind.
Das heisst nicht, die Gesetzesmaterialien seien methodisch unbeachtlich. Bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen können sie vielmehr ein wertvolles Hilfsmittel sein, den Sinn einer Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden (BGE 97 1 823/4, 98 Ja 184, 98 Ib 380). Lässt der Wortlaut einer Bestimmung verschiedene, sich widersprechende Auslegungen zu, so kann es sogar geboten sein, demnach die Entstehungsgeschichte heranzuziehen, zumal wenn nach dem Text offen ist, ob der Gesetzgeber eine Neuerung oder Änderung befürwortet oder ausdrücklich abgelehnt habe und die Materialien hierauf eine klare Antwort geben (B(GE 92 1 309 und dort angeführte Urteile). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Wortlaut einer Bestimmung auf eine echte Gesetzeslücke schliessen lässt, dies nach der Entstehungsgeschichte aber offensichtlich nicht zutrifft (BGE 76 II 62, 97 IV 139). Anders verhält es sich dagegen, wenn die Malerialien keinen eindeutigen Schluss zulassen, sie dem Richter also auch bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen nicht weiterhelfen (BGE 82 11 485, 86 IV 94 mit Zitaten)» (BGE 100 11 57/58).
Was lässt sich aus der bundesgerichtlichen Praxis für das konkrete Problem der Interpretation von Artikel 34quater ableiten? Massgebend für die Interpretation ist primär der Wortlaut von Artikel 34quater. Soweit der Wort-
laut klar ist, kommt den Erklärungen etwa des Bundesrates oder des Parlamentes keine besondere Bedeutung für die Interpretation zu. Dies gilt insbesondere für die Frage der Verbindlichkeit von Artikel 34quater. Es lässt sich an der Verbindlichkeit von Artikel 34quater nichts rütteln. Diese Verbindlichkeit wird aber noch mehr durch die vielfachen Erklärungen unterstrichen, die seinerzeit im Nationalrat und im Ständerat abgegeben wurden. Eine gewisse Bedeutung erhalten die Erklärungen dort, wo der Wortlaut von Artikel 34quater nicht zu einleutigen Ergebnissen führt. Dieses ist beispielsweise der Fall beim Problem der Teuerung wie auch der Frage Beitragsprimat - Leistungsprimat, wie noch zu sehen sein wird. In diesen Fällen kommt den Erklärungen, soweit sie eindeutig sind, eine gewisse Bedeutung zu. Massgebend für die Interpretation eines Textes, insbesondere einer Verfassungsbestimmung, ist aber der Sinn und die Bedeutung der Verfassungsbestimmung, ihr Zweck und nicht einzelne abgegebene Erklärungen. Dies gilt vor allem auch für all jene Erklärungen, die zum System der Zweiten Säule noch vor Erlass des Artikels 34quater abgegeben wurden. So z. B. für den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom Jahre 1970. Der heutige Gesetzgeber ist beim Erlass eines Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge weder an diesen Bericht noch an die im Parlament abgegebenen Erklärungen gebunden. Massgebend für den Gesetzgeber ist lediglich der Artikel 34quater und nicht Erklärungen, die damals über die Zweite Säule abgegeben worden sind.
Wie bereits erwähnt, spielen aber diejenigen Erklärungen, die in direktem Zusammenhang zum Wortlaut von Artikel 34quater stehen und diesen noch verstärken, eine gewisse Bedeutung. Diese Erklärungen zeigen nämlich, was der Gesetzgeber damals unter dem Wortlaut von Artikel 34quater verstanden hatte. Von diesem geschichtlichen Verständnis des Artikels darf nur abgewichen werden, wenn vernünftigerweise aufgrund der heutigen konkreten Zeitumstände angenommen werden müsste, das Verständnis des Wortlautes von Artikel 34quater sei anders, als dieser damals verstanden wurde (vgl. dazu auch BGE 101 Ja 362/63).
In der Verfassungslehre wird allerdings von verschiedenen Autoren (Nef, Junod, Aubert, Burckhardt) eine viel strengere Berücksichtigung der historischen Entwicklung gefordert. Danach haben die für die Auslegung eines Textes abgegebenen Erklärungen eine entscheidende Bedeutung, von der grundsätzlich nicht abgewichen werden darf. In der heutigen Zeit wird diese Auffassung von mehreren Staatsrechtlern nicht mehr geteilt.
Abschliessend kann also 12. folgendermassen beantwortet werden: Erklärungen über das System der Zweiten Säule, die anlässlich der parlamentarischen Beratung abgegeben wurden, haben keinen verbindlichen Charakter, sofern die Gedanken nicht in Artikel 34quater aufgenommen worden sind.
Sind sie aber im Artikel 34quater enthalten, kommt ihnen für die Auslegung der Bestimmung eine gewisse, aber nicht absolut verbindliche Bedeutung zu.
1.3. Berücksichtigung der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen
Wieweit verlangen oder gestatten die genannten Verfassungsbestimmungen, dass sich das Bundesgesetz der Struktur und dem Charakter der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen anpasst?
Artikel 34quater Absatz 3 beginnt mit folgendem Wortlaut: «Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Massnahmen, . . . » Der Verfassungstext erwähnt dann die Vorsorgeeinrichtungen in Buchstabe a, b, c und d. Schliesslich verpflichtet der Verfassungstext in Absatz 4 den Bund, dafür zu sorgen, dass sich die eidgenössische Versicherung wie auch die berufliche Vorsorge ihrem Zweck gemäss entwickeln können. Es besteht damit kein Zweifel, dass der Verfassungstext in seiner Grundkonzeption auf den bestehenden Vorsorgeeinrich-. tungen aufbaut. Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge soll ein Rahmengesetz sein. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Absatz 3 von Artikel 34quater, der den Gesetzgeber verpflichtet, «im Rahmen der beruflichen Vorsorge» Massnahmen zu treffen. Der Verfassungstext geht davon aus, dass es bereits eine berufliche Vorsorge gibt. Im Rahmen dieser bereits bestehenden Vorsorge soll der Gesetzgeber Massnahmen ergreifen. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass Artikel 34quater als Gegenentwurf zur Initiative der PdA ausgearbeitet wurde. Sinn und Zweck dieses Gegenentwurfes war es, die berufliche Vorsorge auf den bestehenden Vorsorgeeinrichtungen aufzubauen und diese zu berücksichtigen. Man wollte gegenüber diesen Vorsorgeeinrichtungen lediglich ein Rahmengesetz schaffen, das gewisse Mindestgarantien gegenüber den Versicherten aufstellt. «Das Rahmengesetz soll sich indessen auf die Festlegung der Grundsätze,
d. h. der unbedingt notwendigen Normen beschränken und den Vorsorgeeinrichtungen im übrigen weitgehend freie Hand lassen» (Bericht des Bundesrates vom Jahre 1970, BBl 1970 11 616).
Wenn wir bedenken, dass der Sinn der Bundeskompetenzen nicht nur darin besteht, dem Gesetzgeber Aufträge zu erteilen, sondern auch den Rahmen und das Mass der staatlichen Intervention zu beschränken, müssen wir davon ausgehen, dass der Verfassungstext den Gesetzgeber verpflichten will, abgesehen von den in der Verfassung vorgesehenen Grundsätzen die Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen weitgehend zu erhalten. Dies geht auch aus der Tatsache hervor, dass der Verfassungsgesetzgeber den Bund verpflichten will, die Leistungen der eidgenössischen Versicherung lediglich zur Sicherung des Existenzminimums vorzusehen und dafür zu sorgen, dass sich
die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss entwickeln können. Die Vorsorgeeinrichtungen sollen sich also soweit als möglich auf die Zukunft hin entfalten können. Lediglich die im Verfassungstext enthaltenen Mindestanforderungen müssen von ihnen erfüllt werden.
Es ist damit durchaus ein Gesetzestext denkbar, der der Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen mehr Rechnung trägt als der vorliegende Entwurf des Bundesrates. Dies gilt z. B. für Artikel 92 (Berücksichtigung der bisherigen Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen). Aber auch die Lösung der Freizügigkeit, die Kombination Leistungs- und Beitragsprimat wie andere Vorschriften könnten auch im Rahmen der bestehenden Verfassungsbestimmungen anders gestaltet werden.
Neben den Mindestvorschriften enthält der Text in Buchstabe b und c zwei Kann-Vorschriften, die durch den vorliegenden Vorentwurf ausgefüllt wurden. Die eine betrifft die Lösung des Pools, die andere die Auffangeinrichtung. Der Gesetzgeber muss zwar die im ersten Satz von Buchstabe b und c festgelegte Forderung erfüllen, er kann dies aber mit einem anderen Mittel als mit dem Pool oder der Auffangeinrichtung tun, wenn ein anderes Mittel zweckmässig ist. Auch hier könnten also konkret andere Lösungen vorgesehen werden.
2. Fragen im Zusammenhang mit einer etappenweisen Verwirklichung der verfassungsmässigen Zielsetzung
2.1. Stufenweise Einführung
Lassen die genannten Verfassungsbestimmungen zu, dass der darin erteilte Auftrag (selbst wenn er rechtlich bindend ist) auch stufenweise durchgeführt wird? Zum Beispiel, dass vorerst einmal als Zwischenstufe ein Teilgesetz bzw. vorläufige Bestimmungen erlassen werden?
Bekanntlich sieht Artikel 98 Absatz 2 in der Fassung des Nationalrates vor, dass der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen muss. Dabei kann der Bundesrat einzelne Vorschriften des Gesetzes vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen. In der Botschaft zu Artikel 98 führt der Bundesrat dabei aus: «Bei der Wahl des Datums des Inkrafttretens werden die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Der Bundesrat wird also darauf abstellen, dass die Wirtschaft zum gewählten Zeitpunkt in der Lage ist, die aus der beruflichen Vorsorge entstehenden Lasten zu tragen. Andererseits muss aber beachtet werden, dass die obligatorische berufliche Vorsorge zur Wahrung des sozialen Friedens beitragen wird.»
Der Bundesrat geht also davon aus, dass keine Verfassungspflicht besteht, das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge sofort in Kraft treten zu lassen, ja, dass der Gesetzgeber vielmehr die Möglichkeit hat, aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse das Inkrafttreten des Gesetzes hinauszuschieben.
In der Tat gibt es weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung Hinweise darüber, in welchem Zeitrahmen verfassungsrechtliche Aufträge und Verpflichtungen zu erfüllen sind, sofern die Übergangsbestimmungen keine ausdrücklichen Vorschriften über einzuhaltende Fristen enthalten. So werden die Kantone beispielsweise nach Artikel 4 der Übergangsbestimmungen verpflichtet, die Unentgel ii ichkeit des öffentlichen Primarunterrichtes im Rahmen einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung vorzusehen.
Beim Erlass von Artikel 34quater ging man davon aus, dass das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge bereits im Jahre 1975 in Kraft treten könne. Bekanntlich ist trotz des AIV-Artikels, der in den zwanziger Jahren in die Verfassung aufgenommen wurde, das AHV-Gesetz erst nach dem Zweiten Weltkrieg in Kraft getreten.
Auch die Kantone haben nicht immer sofort nach Erlass der Bundesgesetze die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen, selbst wenn ihnen der Bundesgesetzgeber wie beim dringlichen Bundesbeschluss über die Raumplanung klare Fristen auferlegte. Fristen werden oft auch deswegen nicht eingehalten, weil die betreffenden Erlasse in den Volksabstimmungen scheitern. Das Volk lässt sich ohnehin nicht durch klare und eindeutige Fristen an den Erlass von Ausführungsbestimmungen binden.
Ein Verfassungsauftrag an den Bundesgesetzgeber überträgt diesem das Ermessen, den Zeitpunkt zu wählen, der für die Inkraftsetzung der Ausführungsbestimmungen geeignet ist. Der Bundesgesetzgeber ist von Verfassung wegen sicher nicht verpflichtet, ein Bundesgesetz, zu dessen Erlass er verpflichtet ist, zu einem ungeeigneten Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Wenn der Zeitpunkt aus wirtschaftlichen oder demographischen Gründen ungeeignet ist, muss er mit der Inkraftsetzung zuwarten. Es ist der politischen Verantwortung des Bundesgesetzgebers anheimgestellt, zu bestimmen, welcher Zeitpunkt für die Inkraftsetzung eines Gesetzes der richtige ist.
Dabei darf das Parlament allerdings nicht ausser acht lassen, dass es nach Absatz 4 von Artikel 34quater verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass sich Zweite Säule und Erste Säule ihrem Zweck gemäss verwirklichen können. Ein Hinausschieben eines Gesetzes über die Zweite Säule dürfte nicht den Auftrag nach Absatz 4 in Frage stellen.
Wenn das Parlament schon in der Lage ist, den Zeitpunkt des Gesetzes hinauszuschieben, kann es den in der Verfassung vorgesehenen Auftrag grund-
sätzlich auch etappenweise verwirklichen. So wäre es beispielsweise durchaus denkbar, aufgrund der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage das Obligatorium vorerst auf einer tieferen Stufe des Leistungszieles anzusetzen und das Leistungsziel nach Artikel 34quater Absatz 3 auf einen späteren Zeitpunkt hin anzuvisieren
Einer etappenweisen Verwirklichung der beruflichen Vorsorge sind allerdings gewisse Grenzen gesetzt. Das System der beruflichen Vorsorge beruht auf einer langfristigen Beitragszahlung der Beitragspflichtigen. Beitragshöhe oder Leistungsziel werden berechnet aufgrund des Gesetzes der goldenen Regel, die nur für langfristige wirtschaftliche Entwicklung gelten kann.
Nach Artikel 34quater ist der Gesetzgeber auch verpflichtet, eine sozial ausgewogene Lösung zu finden, die die Interessen der Arbeitgeber, Vorsorgeeinrichtungen und der Arbeitnehmer (Mindestschutz) berücksichtigt. Eine Teillösung darf nicht nur zu Lasten eines Interesses gehen, sie muss in sich wiederum ausgewogen sein, da sonst der Verfassungsauftrag nicht erfüllt wird. Teillösungen sind auch verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Im Vordergrund steht hierbei Artikel 4 der Bundesverfassung. Teillösungen dürfen somit nicht zu rechtsungleichen Behandlungen bestimmter Bevölkerungsguppen führen. Eine Teillösung, die beispielsweise nur die Altersrente, aber vorläufig nicht das Risiko Invalidität und Tod decken würde, wäre deshalb
m. E. verfassungsrechtlich nicht zulässig. Ebensowenig zulässig wäre eine Teillösung, die nur eine bestimmte willkürlich ausgewählte Gruppe von Arbeitnehmern dem Obligatorium unterstellen würde.
Da die Bundesverfassung mit Artikel 11 der Übergangsbestimmungen für die Eintrittsgeneration bereits eine gestaffelte Ubergangslösung vorsieht, erscheint auch eine Teillösung verfassungsrechtlich unzulässig, die auf den Einbezug der Eintrittsgeneration in die Zweite Säule vorläufig verzichten würde. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei seiner etappenweisen Inkraftsetzung der Zweiten Säule oder bei Teillösungen zu berücksichtigen, dass die Verfassung m. E. abschliessend in Artikel 11 das Problem der Eintrittsgeneration behandelt hat.
Wenn der Gesetzgeber Teillösungen im Auge hat, wird er diese in der Regel nicht in die Form des Bundesgesetzes, sondern in jene des allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses kleiden müssen. Das Bundesgesetz gilt nach GVG 1 für Regelungen von unbestimmter Dauer, während für befristete Regelungen der allgemein verbindliche Bundesbeschluss gilt. Teillösungen, die
1 Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz)
befristete Geltung haben, müssten deshalb in die Form des allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses gekleidet werden.
2.2. Teuerungsausgleich
Könnte vorübergehend oder dauernd auf eine Vorschrift zur Anpassung der laufenden Renten der Zweiten Säule an die Teuerung verzichtet werden, ohne dadurch gegen Absatz 3 Satz 1 (angemessene Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung) und gegen Absatz 4 (Gleichgewicht zwischen Erster und Zweiter Säule) von A rtikel 34quater zu verstossen?
Während Artikel 34quater Absatz 2 den Gesetzgeber ausdrücklich verpflichtet, die AHV-Renten der Preisentwicklung anzupassen, finden wir in Artikel 34quater Absatz 3 keine derartige ausdrückliche Verpflichtung. Inwieweit der Gesetzgeber dennoch verpflichtet sein wird, die Renten der Teuerung anzupassen, war deshalb bereits während der parlamentarischen Beratungen umstritten. In seiner Botschaft ging der Bundesrat allerdings davon aus, dass das Gesetz die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung sicherstellen werde (vgl. Botschaft des Bundesrates, S. 24 und 25). Im Nationalrat erklärte Nationalrat Fischer-Bern dazu: «Der Teuerungsausgleich -Sie wissen es -ist im Verfassungsartikel nicht geregelt. Wenn Sie den Verfassungsartikel, der vor Ihnen liegt und über den wir heute morgen abstimmen werden, interpretieren, dann besteht keine Verpflichtung, die Teuerung bei der Zweiten Säule auszugleichen. Das bedeutet, dass alle Renten der Alten, Invaliden, Witwen und Waisen in Franken stabilisiert und eingefroren werden, und zwar im Moment des Rentenfalles. Es wird verfassungsmässig keine Anpassung an die Teuerung vorgeschrieben. Nun sind wir uns alle darüber klar, dass das ein unhaltbarer Zustand ist. Es ist nach meiner Auffassung völlig undenkbar, dass man den Rentnern die ganze Geldentwertung auferlegt. Sie müssen daran denken, dass es möglicherweise langdauernde Rentenfälle gibt. Wenn jemand mit 30 Jahren invalid wird, kann er 30, 35 Jahre lang Rentner sein; ein Pensionierter, der 20, 30 Jahre lebt, erhält auch keinen Teuerungsausgleich» (vgl. Amtl. Bull. NR 1972, S. 347). Eine ganz andere Auffassung vertrat im Ständerat Bundesrat Tschudi. Auf eine entsprechende Bemerkung von Ständerat Jauslin (Amtl. Bull. StR 1972, S. 286) bemerkte Bundesrat Tschudi: «Herr Ständerat Jauslin hat zur Interpretation des Begriffs des Terminus ‚Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung' gesprochen. Ich darf darauf hinweisen, dass dieser Terminus aus der überparteilichen Initiative übernommen worden ist, der Herr Ständerat Jauslin zweifellos nicht feindlich gegenübersteht. Wenn man die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung gewährleisten will, muss in irgendeiner Weise das Teuerungsproblem gelöst werden. Wenn man nicht in irgend-
einer Weise die Teuerung berücksichtigt, dann fällt die Lebenshaltung ab; dann kann die bisherige Lebenshaltung nicht eingehalten werden. Also ohne jede Berücksichtigung der Teuerung wäre dieses Versprechen nicht einzuhalten. Auch hier möchte ich mich nicht festlegen. Die Abklärungen in bezug auf die Zweite Säule sind nicht weit genug fortgeschritten, um Ihnen sagen zu können, in welchem Ausmass, in welcher Form dieses Teuerungsproblem gelöst werden kann. Aber es muss gelöst werden, sonst wäre dem Verfassungsgrundsatz nicht Rechnung getragen» (Amtl. Bull. StR 1972, S.288).
Für die Interpretation von Artikel 34quater Absatz 3 ist entscheidend, dass der Wortlaut im Vergleich zu Absatz 2 hinsichtlich des Problems der Teuerung viel unbestimmter gefasst ist. Aus dieser Tatsache darf ohne weiteres geschlossen werden, dass der Verfassungsgesetzgeber dem Gesetzgeber nicht die gleichen Restriktionen bei der beruflichen Vorsorge auferlegen wollte wie bei der AHV-Gesetzgebung. Insbesondere ist m. E. im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine Kapitalabfindung anstelle der Rentenbezahlung zulässig.
Damit soll aber nicht gesagt sein, dass der Gesetzgeber bei den Renten das Teuerungsproblem überhaupt auf der Seite lassen kann. Bei einer lange andauernden starken Teuerung müssen Vorkehren getroffen werden, um die Kaufkraft der Renten im Rahmen einer gewissen Bandbreite zu erhalten. Andernfalls könnte bei der beruflichen Vorsorge der verfassungsrechtliche Auftrag der Fortsetzung der Lebenshaltung in gewohnter Weise nicht erfüllt werden. Zu beachten ist schliesslich auch der Absatz 4 von Artikel 34quater. Zu dieser Bestimmung schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft auf Seite 28: «Der neue Absatz 4 überträgt dem Bund keine zusätzliche Kompetenz auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; er kann insbesondere nicht als Grundlage für die Ausrichtung von Subventionen zugunsten der Zweiten Säule dienen. Er wird jedoch den Gesetzgeber bei jeder neuen Revision der eidgenössischen Versicherung zwingen, das parallele Bestehen der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen.» Absatz 4 von Artikel 34quater verpflichtet den Bund somit in erster Linie, in der Gesetzgebung der Ersten Säule dafür zu achten, dass die Zweite Säule nicht ausgehöhlt wird. Nach Auffassung des Bundesrates könnte allerdings der Gesetzgeber durch den Ausbau der Ersten Säule die verminderte Kaufkraft der Renten nach der Zweiten Säule ausgleichen. «Diese Art des Vorgehens könnte aber auf weite Sicht den ersten Pfeiler auf Kosten des zweiten verstärken. Wir sind der Auffassung, dass sie mit Absatz 4 noch vereinbar ist, jedoch nur innerhalb bestimmter Grenzen und nur unter der Bedingung, dass den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge daraus kein schwerer Nachteil erwächst» (vgl. Botschaft des Bundesrates, S. 28).
In der parlamentarischen Beratung wurde zudem als mögliche Lösung vorgeschlagen, das Teuerungsproblem der Zweiten Säule durch die Erste Säule zu finanzieren. Absatz 4 von Artikel 34quater steht also einer derartigen Lösung nicht entgegen. Der Gesetzgeber müsste aber, wollte er die Teuerung über die Erste Säule regeln, dieses Problem bereits im Gesetz über die berufliche Vorsorge grundsätzlich behandeln.
Absatz 4 von Artikel 34quater verpflichtet also den Gesetzgeber darauf, sicherzustellen, dass sich auch die Zweite Säule trotz Teuerungsproblem ihrem Zweck gemäss entwickeln kann.
Zusammenfassend lässt sich folgendes festhalten: Artikel 34quater verpflichtet den Gesetzgeber nicht, eine starre Lösung des Teuerungsproblems hinsichtlich der Mittel oder hinsichtlich des Zieles vorzusehen. Der Gesetzgeber kann das Mittel frei bestimmen. Er hat auch ein gewisses Ermessen, das Teuerungsproblem nur in einer bestimmten Bandbreite im Rahmen der Zweiten Säule zu regeln. Ganz auf die Regelung der Teuerung kann er aber nicht verzichten, da bei lange anhaltender Teuerung die Kaufkraft der Renten derart in Frage gestellt werden könnte, dass der verfassungsrechtliche Auftrag der Fortsetzung der Lebenshaltung in gewohnter Weise nicht mehr erfüllt würde. Dauernd kann also auf eine Vorschrift zur Anpassung der laufenden Renten der Zweiten Säule an dieTeuerung nicht verzichtet werden. Es fragt sich, ob der Gesetzgeber vorübergehend auf eine Lösung des Teuerungsproblems verzichten kann. Ein vorübergehender Verzicht auf die Lösung der Teuerung ist dann möglich, wenn er sich an die von der Verfassung vorgeschriebene Bandbreite hält und dies versicherungstechnisch überhaupt möglich ist. Diese Frage lässt sich kaum allein vom Verfassungsrecht her beantworten, sie bedarf in erster Linie der Beantwortung durch den Versicherungsmathematiker. Sobald allerdings die Teuerungsrate wieder stärker wird, müsste der Gesetzgeber im Rahmen des verfassungsrechtlichen Auftrages sofort Massnahmen zur Erhaltung der Kaufkraft der Renten ergreifen.
3. Fragen im Zusammenhang mit dem Beitragsprimat
3.1. Zulässigkeit des Beitragsprimats
Bleibt es mit der Verfassung vereinbar, in der Gesetzgebung eine maximale Prämie vorzusehen, die gegebenenfalls dem Leistungsziel vorgehen würde (Beitragsprimat)?
Es ist unbestritten, dass der erste Satz von Artikel 34quater den Gesetzgeber verpflichtet, ein bestimmtes Leistungsziel über die Zweite Säule zu erreichen. Mit dieser Verpflichtung hat der Verfassungsgesetzgeber aber nicht zur umstrittenen Frage Leistungsprimat oder Beitragsprimat Stellung genommen.
Das verfassungsrechtliche Ziel lässt sich aufgrund des dargelegten Ermessens des Gesetzgebers sowohl über das Leistungsprimat wie auch über das Beitragsprimat erreichen. Der Gesetzgeber kann nämlich die Vorsorgeeinrichtungen verpflichten, im Rahmen des Leistungsprimats den Beitragsberechtigten für die Altersvorsorge eine bestimmte Leistung zu entrichten. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dann verpflichtet, die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Beiträge zu erheben.
Der Gesetzgeber kann aber auch die Vorsorgeeinrichtungen verpflichten, bestimmte Beiträge zu erheben, mit denen dann gewisse Leistungen erbracht werden können. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dann verpflichtet, den Beitragsberechtigten die aufgrund der Beiträge sich ergebenden Leistungen,
d. h. Renten, zu entrichten.
Bekanntlich haben beide Systeme Vor- und Nachteile. Die Berechnung der Beiträge beim Leistungsprimat setzt gewisse Annahmen der volkswirtschaftlichen und demographischen Entwicklung voraus (goldene Regel). Überdies hat das Leistungsprimat gewisse Vorteile für Arbeitnehmer mit stark ansteigender Lohnstufe. Demgegenüber ist das Beitragsprimat einfacher, da die Leistungen aufgrund der Beiträge unabhängig von den volkswirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen entrichtet werden. Überdies ist es in der Regel weniger belastend und führt bei normalen wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen für Lohnempfänger mit flach ansteigender Lohnkurve zum gleichen Ergebnis wie das Leistungsprimat.
Der Vorentwurf des Bundesrates lässt zwar beide Lösungen offen. Eine genaue Untersuchung des Vorentwurfes ergibt aber, dass selbst beim Beitragsprimat ein verstecktes Leistungsprimat enthalten ist. Der Gesetzgeber verpflichtet nämlich die Vorsorgeeinrichtungen mit Beitragsprimat auch auf die Verwirklichung eines bestimmten Leistungszieles, nämlich die Erreichung des Leistungszieles nach Artikel 15 im Landesmittel (Art. 27 Abs. 2 und Art. 17). Beim Leistungsprimat sind die Vorsorgeeinrichtungen hingegen verpflichtet, individuell das Leistungsziel nach Artikel 15 zu erreichen (Art. 16).
Überdies werden die Vorsorgeeinrichtungen aufgrund der Freizügigkeitslösungen verpflichtet, gewisse Freizügigkeitsleistungen zu erbringen.
Zweifellos führt diese Lösung des Gesetzgebers zu erheblichen Schwierigkeiten bei vielen Vorsorgeeinrichtungen. Überdies können die Leistungen, die 40 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erbracht werden müssen, heute noch kaum vorausgesehen werden. Dies war denn auch der Grund, weshalb der Bundesrat dem Parlament vorschlug, das Leistungsziel herabzusetzen, wenn das Gesetz der goldenen Regel nicht spielt, d. h. bei aussergewöhnlichen wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen.
In der Botschaft zu Artikel 34quater finden sich kaum wesentliche Gesichtspunkte, die Anhaltspunkte für die eine oder andere Lösung geben könnten. Hingegen finden sich Anhaltspunkte zu dieser Frage im Bericht des Bundesrates vom Jahre 1970. In diesem Bericht führt der Bundesrat aus: «Die Kommission gibt deshalb einer Zwischenlösung den Vorzug, indem sie sich primär für das Beitragsprimat entscheidet, wobei die versicherten Leistungen jedoch so bemessen sein müssen, dass eine soziale Mindestgarantie erfüllt wird» (BBI 1970 11 617).
Grundsätzlich lässt somit der Verfassungsgesetzgeber dem Gesetzgeber die Freiheit, für Altersleistungen entweder das Beitragsprimat oder das Leistungsprimat oder ein Mischsystem zu wählen. Bei der Lösung des Beitragsprimats wird aber der Gesetzgeber die Beiträge so bemessen müssen, dass aufgrund der heute voraussehbaren Entwicklung mit den Beiträgen Leistungen erbracht werden können, die eine Fortsetzung der Lebenshaltung in gewohnter Weise nach Artikel 34quater Absatz 3 ermöglichen.
Etwas anders stehen die Probleme für die Risikoleistungen (Invaliden- und Hinterlassenenrenten). In der Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge schreibt der Bundesrat dazu: «Dagegen ist die alleinige Anwendung des Leistungsprimats für die Risikoleistungen (Invaliden- und Hinterlassenenrenten) aus sozialpolitischen Gründen notwendig. Die Festsetzung der Risikoleistungen gemäss einem sparmässigen Beitragsprimat ergäbe nämlich z. B. für die in jungen Jahren Invalidgewordenen infolge ihrer kurzen Beitragsdauer sehr kleine Renten.»
Nach Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1 ist der Bund verpflichtet, nicht nur den Betagten, sondern auch den Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.
Entscheidet sich also der Gesetzgeber für das Beitragsprimat, muss er sicherstellen, dass der Verfassungsauftrag auch für die unterlassenen und Invaliden erfüllt wird.
Zusammenfassend lässt sich folgendes festhalten: Verfassungsrechtlich ist eine Lösung möglich, die für Altersleistungen allein auf dem Beitragsprimat aufbaut und im Gesetz wie beispielsweise im Vorschlag Brunner oder im Vorschlag Gysin lediglich die Höhe der Beiträge erwähnt, die zu leisten sind. Für die Risikodeckungen Invalidität und Tod müsste aber der Gesetzgeber gewisse Mindestgarantien hinsichtlich der zu entrichtenden Leistungen vorsehen.
3.2. Ansprüche der Eintrittsgeneration
Lassen die zuvor genannten Verfassungsbestimmungen es zu, die Anspruchsberechtigung der Eintrittsgeneration allein nach Massgabe des
Beitragsprimats zu umschreiben, ohne dabei auf ein Leistungsziel Bezug zu nehmen? Würden dadurch die in Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung genannten Fristen gegenstandslos?
Es besteht kein Zweifel, dass mit dieser Frage das wohl schwierigste und heikelste Problem der Zweiten Säule angesprochen wird. Um sie zu beantworten, bedarf es vorerst einer eingehenden Analyse von Artikel 11 Absatz 2. Ich habe bereits im Gutachten zuhanden der Kommission des Nationalrates festgehalten, dass der Artikel 11 Absatz 2 trotz des auf den ersten Blick bestimmten und eindeutigen Wortlautes manche Unklarheiten enthält. Offen und in einem gewissen Sinne dem gesetzgeberischen Ermessen anheimgestellt ist zunächst die Frage, wer zur Eintrittsgeneration gehört. Nach Satz 2 von Absatz 2 Artikel 11 bestimmt der Gesetzgeber den Kreis der Personen, die zur Eintrittsgeneration gehören. Während Satz 1 von Absatz 2 den Gesetzgeber verpflichtet, die Versicherten der Eintrittsgeneration nach zehn bis zwanzig Jahren in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen zu lassen, muss der Gesetzgeber nach Satz 2 die während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen für die Eintrittsgeneration festlegen. Bezieht sich Satz 2 lediglich auf jene Angehörigen der Eintrittsgeneration, die weniger als zehn bis zwanzig Jahre im Sinne von Satz 1 versichert sind, oder bezieht sich der zweite Satz auf alle Angehörigen der Eintrittsgeneration? Im zweiten Fall muss der Gesetzgeber sowohl die Mindestleistungen festlegen, die den Angehörigen der Eintrittsgeneration zu gewähren sind, und gleichzeitig sicherstellen, dass die Angehörigen der Eintrittsgeneration nach zehn bis zwanzig Jahren in den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz gelangen.
Im ersten Fall müsste der Gesetzgeber lediglich die Mindestleistungen für jene Angehörigen der Eintrittsgeneration festlegen, die nicht zehn bis zwanzig Jahre versichert sind. Damit würde sich aber die Frage stellen, worin der Unterschied besteht zwischen der Formulierung «gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes» und «während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen».
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Begriff des Mindestschutzes im Sinne des ersten Satzes von Absatz 2 der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Artikel 34quater entspricht. Damit verpflichtet Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen den Gesetzgeber dazu, sicherzustellen, dass die Angehörigen der Eintrittsgeneration nach der Übergangszeit von zehn bis zwanzig Jahren durch die berufliche Vorsorge Renten erhalten, die ihnen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermögli-
chen. Dies entspricht zweifellos dem damaligen Verständnis von Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 der TJbergangsbestimmungen. Im Bericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission vom 25. September 1972 lesen wir dazu folgendes auf Seite 26: «Nach den Übergangsbestimmungen zum neuen Verfassungsartikel sind für Angehörige der Eintrittsgeneration mit zehn bis zwanzig möglichen Beitragsjahren ungekürzte Leistungen vorzusehen. Unter ungekürzten Leistungen werden die unter Ziffer 4.2 und 4.3 erörterten Mindestleistungen verstanden, also z. B. Renten von 40 Prozent des Rentenbemessungslohnes. Es sei hervorgehoben, dass die Gewährung ungekürzter Leistungen bei verhältnismässig kurzen Beitragsdauern ein grosses Entgegenkommen darstellt, braucht es doch in der Regel 40 bzw. 45 Jahre, um solche Renten ausschliesslich durch Beiträge zu finanzieren.»
Es wäre nun allerdings denkbar, dass Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen vom absoluten Leistungsprimat ausginge und es dem Gesetzgeber freistellen würde, die Vorsorgeeinrichtungen zu ermächtigen, bei der Eintrittsgeneration die Beiträge zu erheben, mit denen dann die entsprechenden Renten nach kürzerer Versicherungsdauer ausbezahlt werden können. Der Gesetzgeber, der eine Zweite Säule nicht auf dem Leistungs-, sondern Beitragsprimat aufbaut, könnte dann umgekehrt mit ebenso gleichem Recht die Minimalbeiträge festlegen und bestimmen, dass den Angehörigen der Eintrittsgeneration lediglich die Renten ausbezahlt werden, die sich aufgrund ihrer einbezahlten Beiträge ergeben.
Dem ist aber in keiner Weise so. Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen geht vielmehr davon aus, dass die Angehörigen der Eintrittsgeneration nicht die zur Deckung ihrer Leistungen erforderlichen Beiträge nach dem Aequivalenzprinzip zu bezahlen haben, sondern dass eine Finanzierungslücke bestehen wird. Offen ist lediglich, wie diese Finanzierungslücke ausgefüllt werden muss (vgl. dazu mein Gutachten für die Kommission des Nationalrates).
Unklar ist schliesslich auch, was unter dem Begriff der «vollen Höhe» der Beiträge nach Satz 3 von Absatz 2 Artikel 11 Übergangsbestimmungen zu verstehen ist. Ich habe seinerzeit in der Kommission des Nationalrates die Auffassung vertreten, es bleibe dem Ermessen des Gesetzgebers anheimgestellt, unter dem Begriff der vollen Höhe jene Beiträge zu verstehen, die zur Deckung der Mindestanforderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 34quater Buchstabe b notwendig sind. Der Begriff «volle Höhe» kann aber auch im Sinne des individuellen Aequivalenzprinzips verstanden werden. Dann entspricht die volle Höhe der Beiträge jenem Beitragssatz, der notwendig ist zur individuellen Deckung des in Satz 1 umschriebenen Mindestschutzes der Eintrittsgeneration. Das Eintrittsdefizit reduziert sich dann auf die Übergangsfrist von fünf Jahren. Dies würde aber den Gesetz-
geber verpflichten, bei der gesetzgeberischen Lösung durch Beitragsprimat den Angehörigen der Eintrittsgeneration nach fünf Jahren die Beitragspflicht aufzuerlegen, die notwendig ist, um in den Mindestschutz nach Satz 1 Absatz 2 Artikel 11 Übergangsbestimmungen zu gelangen.
Diese Lösung wäre für den Gesetzgeber und für die Wirtschaft in der heutigen Zeit wohl kaum tragbar. Damit stellt sich nun aber die Frage, ob der Mindestschutz für die Eintrittsgeneration zahlenmässig gleich hoch sein muss wie der Mindestschutz für die Versicherten bei einer normalen ununterbrochenen Versicherungsdauer. Zweifellos sind die Verfassungsväter von dieser Überlegung ausgegangen. Sie wollten die Angehörigen der Eintrittsgeneration nach einer Übergangsfrist von zehn bis zwanzig Jahren auf die gleiche Stufe stellen wie die übrigen Versicherten bei normaler Versicherungsdauer. Ganz deutlich kommt dies auch im Votum von Nationalrat Freiburghaus zum Ausdruck: «Das Obligatorium der Pensionskassen wird im bestehenden, bis heute bewährten System die Lücken, die noch vorhanden sind, schliessen -und zwar in einer Zeitspanne von nur zehn bis zwanzig Jahren. Kein anderes Land in Europa ist mit einer derart kurzen Frist durchgekommen. Eine solche Massnahme setzt nach wie vor eine blühende und gutverdienende Wirtschaft voraus. Mit vereinten Kräften aber wollen wir versuchen, das derart weitgesteckte Ziel zu erreichen» (Amtl. Bull. NR 1972, S.271).
Nachdem wir nun aber bereits eingangs festgestellt haben, dass der Begriff «angemessener Weise» von Artikel 34qua1er nicht nur individuell, sondern auch gesamtwirtschaftlich zu verstehen ist, müssen wir überprüfen, ob der Gesetzgeber für die Eintrittsgeneration aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht andere Massstäbe für die Eintrittsgeneration ansetzen kann, die angesichts der wirtschaftlichen Lage wirtschaftlich tragbar sind. Die Verfassung verlangt ja vom Gesetzgeber nicht, Lösungen treffen zu müssen, die wirtschaftlich nicht verkraftet werden können. Angenommen, diese Überlegungen sind richtig, könnte der Gesetzgeber beispielsweise den Mindestschutz für die Eintrittsgeneration tiefer ansetzen als für die Angehörigen mit normaler Versicherungsdauer. Diese Entscheidung könnte er damit begründen, dass die Fortsetzung der Lebenshaltung in angemessener Weise für die Angehörigen der Eintrittsgeneration aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse eben nur in diesem vom Gesetzgeber vorgesehenen Umfange möglich sei. Für die Angehörigen der Versicherten mit normaler Versicherungsdauer könne ein zahlenmässig besserer Mindestschutz gewährleistet werden.
Eine derartige ungleiche Behandlung der Angehörigen der Eintrittsgeneration im Verhältnis zu den Angehörigen mit normaler Versicherungsdauer liesse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber dazu aus wirtschaft-
lichen Gründen gezwungen ist. Es muss eine wirtschaftliche Notlage vorliegen, die ihn zu einem derartigen Schritt zwingt. Eine derartige Massnahme ist deshalb möglich, weil die Verfassungsväter beim Erlass des Artikels 34quater in ihren Überlegungen von einer ganz anderen wirtschaftlichen Lage ausgegangen sind, als sie sich heute darstellt. Sie konnten davon ausgehen, dass es angemessen ist, für die Angehörigen der Eintrittsgeneration nach einer Übergangsfrist von zehn bis zwanzig Jahren den gleichen Min- destschutz zu gewährleisten wie für die Angehörigen der Versicherten mit normaler Versicherungsdauer. Angemessen ist das, was unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich und tragbar ist. Dies muss nun aber für die Angehörigen der Eintrittsgeneration nicht gleich sein wie für jene mit normaler Versicherungsdauer.
Was nun bereits für die ordentliche Regelung der Zweiten Säule gesagt wurde, gilt auch für die Angehörigen der Eintrittsgeneration, d. h. Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1 verpflichtet den Gesetzgeber nicht, die Leistungen der Versicherung im Gesetz festzulegen. Der Gesetzgeber erfüllt seinen verfassungsmässigen Auftrag auch dadurch, dass er die Höhe der Beiträge im Gesetz festlegt und sicherstellt, dass den Versicherten aufgrund der einbezahlten Beiträge die entsprechenden Leistungen zukommen. Damit kann der Gesetzgeber also auch für die Angehörigen der Eintrittsgeneration lediglich die Höhe der Beiträge festlegen. Dies bedeutet nun aber nicht, dass Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 einfach gegenstandslos wird. Der Gesetzgeber muss nämlich nachweisen, dass er mit dieser Lösung den Verfassungsauftrag von Artikel 34quater Absatz 3 angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse noch erfüllt.
Offen bleibt nun noch die Frage, welche Bedeutung dem letzten Satz von Artikel 11 Absatz 2 der Ubergangsbestimmungen zukommt. Mit diesem Satz wollte der Verfassungsgesetzgeber einerseits sicherstellen, dass die Vorsorgeeinrichtungen spätestens nach fünf Jahren genügend Beiträge haben, um die Mindestanforderungen zu erfüllen, andererseits aber auch die Angehörigen der Eintrittsgeneration nicht sofort mit der Verpflichtung zur vollen Beitragsleistung belasten. Der Verfassungsgesetzgeber ging davon aus, dass im Rahmen des individuellen Aequivalenzprinzips ein Defizit von fünf Jahren für die Eintrittsgeneration entstehen kann. Allerdings verwendet der Verfassungstext den Ausdruck «spätestens nach fünf Jahren». Der Gesetzgeber hat also die Möglichkeit, in weniger als fünf Jahren und somit auch unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes die volle Beitragshöhe für die Eintrittsgeneration vorzusehen.
Ich halte allerdings dafür, dass eine derartige Lösung dem Sinn und Zweck der Verfassungsvorschrift widerspricht. Der Verfassungsgesetzgeber ging
davon aus, dass die Angehörigen der Eintrittsgeneration trotz eines gewissen Defizites in den Anspruch des Mindestschutzes gelangen. Es wäre deshalb dem Sinn des Verfassungstextes entsprechend, wenn bei der Lösung des Beitragsprimats der Gesetzgeber eine Ubergangszeit von fünf Jahren vorsehen und die Vorsorgeeinrichtungen verpflichten würde, den Versicherten der Eintrittsgeneration im Rahmen der zehn bis zwanzig Jahre jene Leistungen zu entrichten, auf die sie bei voller Beitragszahlung einschliesslich der fünfjährigen Übergangsfrist Anspruch hätten.
Nun bleibt noch die Frage offen, inwieweit durch die Lösung des Beitragsprimats Satz 2 von Absatz 2 Artikel 11 Übergangsbestimmungen erfüllt ist, insbesondere die Verpflichtung «und legt die während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen fest». Gemeint sind hier offensichtlich die Leistungen, die von den Vorsorgeeinrichtungen an Angehörige der Eintrittsgeneration zu entrichten sind, die nicht volle zehn bzw. zwanzig Jahre Beiträge bezahlt haben. Der Ausdruck «Mindestleistungen» deutet an, dass die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen unter dem nach Artikel 34quater Absatz 3 vorgesehenen Mindestschutz liegen können. Der Gesetzgeber ist aufgrund dieses Begriffes nicht verpflichtet, den Verfassungsauftrag von Artikel 34quater Absatz 3 für diejenigen Angehörigen der Eintrittsgeneration zu erfüllen, die nicht volle zehn bzw. zwanzig Jahre versichert waren. Wählt der Gesetzgeber nun das Beitragsprimat, ergeben sich diese Mindestleistungen wieder aus den vom Gesetzgeber vorgesehenen Beiträgen. Allerdings gilt auch für diese Angehörigen der Eintrittsgeneration der Grundsatz, dass die Mindestleistungen aufgrund einer vollen Beitragsleistung zu berechnen sind und der Gesetzgeber Lösungen vorkehren muss, um das Defizit der fünfjährigen Übergangsfrist zu decken.
Abschliessend lässt sich die Frage des Beitragsprimats für die Eintrittsgeneration folgendermassen beantworten: Die Anspruchsberechtigung der Eintrittsgeneration lässt sich in einem bestimmten Rahmen, aber nicht nur allein nach Massgabe des Beitragsprimats umschreiben, da die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet werden, der Eintrittsgeneration die Leistungen zu entrichten, auf die sie aufgrund ihrer Beiträge, unabhängig von der fünfjährigen Übergangsfrist, Anspruch hätten. Diese Lösung muss aber immer in Bezug gesetzt werden zu Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1. Der Gesetzgeber muss nachweisen können, dass diese Lösung angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Angehörigen der Eintrittsgeneration angemessen ist.
Damit bleibt noch die Frage zu beantworten, ob dadurch die in Satz 1 von Absatz 2 enthaltenen Ubergangsfristen von zehn bis zwanzig Jahren gegenstandslos werden. Der Sinn dieser Übergangsfristen bestand darin, dem
Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, die Übergangszeit für jene Angehörigen der Eintrittsgeneration mit höheren Einkommen zu erstrecken und für diejenigen mit niedrigeren Einkommen bereits auf zehn Jahre zu verkürzen.
Zweifellos gingen die Verfasser der Übergangsbestimmungen davon aus, dass der Mindestschutz nach Artikel 34quater Absatz 3 in Prozenten der Lohnsumme für die Normalversicherten nach der normalen Versicherungsdauer, für die Angehörigen der Eintrittsgeneration mit höheren Einkommen nach zwanzig Jahren und für jene mit niederem Einkommen nach zehn Jahren die gleiche Höhe erreichen soll. Die Bandbreite von zehn bis zwanzig Jahren wurde einerseits mit den ausserordentlichen Kosten für eine verkürzte Übergangsfrist für Versicherte mit höheren Einkommen begründet, andererseits dadurch gerechtfertigt, dass Arbeitnehmer mit höheren Einkommen weniger auf den gesetzlichen Mindestschutz angewiesen sind als jene mit niedrigerem Einkommen. Eine einheitliche Lösung nach Beitragsprimat würde nun dazu führen, dass die Angehörigen der Eintrittsgeneration mit niederem Einkommen nach zehnjähriger Versicherungsdauer hinsichtlich der Leistungen gleich gestellt wären wie die Angehörigen der Eintrittsgeneration mit höheren Einkommen. Dies entspricht sicher nicht den ursprünglichen Intentionen des Verfassungsgesetzgebers. Ein derartiges Abweichen von seinen Intentionen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn auch diese Schlechterstellung der Angehörigen der Eintrittsgeneration mit niederen Einkommen sich aus der offensichtlichen wirtschaftlichen Notlage des Landes rechtfertigen würde. Eine derartige Abweichung von den sozialpolitischen Intentionen des Verfassungsgesetzgebers würde aber eine wirtschaftlich noch grössere Notlage voraussetzen als die Übernahme des Beitragsprimats für Angehörige der Eintrittsgeneration mit höheren Einkommen.
Damit lässt sich abschliessend die aufgeworfene Frage wie folgt beantworten: Das Beitragsprimat für die Eintrittsgeneration macht die zehn- bis zwanzigjährige Frist nicht gegenstandslos. Je kleiner die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen für Angehörige der Eintrittsgeneration sind (entsprechend der kürzeren Beitragsdauer), je mehr muss dies im Sinne von Artikel 34quater Absatz 3 unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber muss nachweisen, dass der verminderte Mindestschutz angesichts der wirtschaftlichen Notlage im Sinne von Artikel 34quater Absatz 3 gerechtfertigt ist.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lassen sich die mir gestellten Fragen wie folgt beantworten:
Erste Frage von 1.1.:
Je nach der Klarheit und Bestimmtheit des Wortlautes der Verfassungsbestimmung handelt es sich bei den Vorschriften des Artikels 34quater um rechtliche Verpflichtungen. Lediglich Absatz 1 von Artikel 34quater kann als programmatische deklaratorische Erklärung interpretiert werden. Die rechtliche Verbindlichkeit bezieht sich auf drei Gesichtspunkte:
Artikel 34quater Absatz 3 ist eine Kompetenzabgrenzung zwischen Kompetenz des Bundes und der Kantone.
Artikel 34quater Absatz 3 beschränkt die Interventionsmöglichkeiten des Bundes in das bestehende Vorsorgesystem.
Artikel 34quater enthält aber auch positive Vorschriften, die den Gesetzgeber zu einem positiven Handeln rechtlich verpflichten.
Zweite Frage von 1.1.:
Wie alle Verfassungsbestimmungen müssen auch die Vorschriften von Artikel 34quater im Lichte der anerkannten Regeln ausgelegt werden. Die veränderten demographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind vor allem bei der Auslegung des Mindestschutzes, nämlich für die Auslegung von Satz 1 von Absatz 3 Artikel 34quater zu berücksichtigen.
Frage 1.2.:
Massgebend für die Auslegung ist primär der Wortlaut und der dem Artikel zugrunde liegende Zweck. Die historischen Erklärungen, insbesondere in den parlamentarischen Beratungen, können als Hilfsmittel bei Unklarheiten des Verfassungstextes herangezogen werden. Diesen Erklärungen kommt aber keine absolute Verbindlichkeit zu, zumal sie in einer gegebenen historischen und wirtschaftlichen Situation abgegeben wurden.
Frage 1.3.:
Artikel 34quater Absatz 3 umschreibt den Rahmen, innerhalb dessen der Bund in die bestehenden Vorsorgeeinrichtungen eingreifen kann. Im übrigen muss er aber von den Vorsorgeeinrichtungen ausgehen, sie berücksichtigen und sie sich in ihrer Autonomie entfalten lassen.
Frage 2.1.:
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes muss im Rahmen des politischen Ermessens vom Gesetzgeber bestimmt werden. A fortiori kann der Gesetzgeber eine etappenweise Inkraftsetzung über den Weg von Teilgesetzen vorsehen. Diesem Weg sind aber gewisse Grenzen gesetzt wie beispielsweise die Übergangsbestimmungen, Artikel 4 BV und andere Verfassungsgrundsätze sowie die Verwirklichung einer ausgewogenen, die Inter-
essen der Vorsorgeeinrichtungen und die sozialen Interessen berücksichtigenden Lösung.
Frage 2.2
Das Teuerungsproblem ist im Wortlaut von Artikel 34quater Absatz 3 im Gegensatz zu Absatz 2 nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Gesetzgeber muss aber in irgendeiner Weise zur Frage der Teuerung Stellung nehmen, wenn er den Verfassungsauftrag von Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1 erfüllen will. Vorübergehend kann er heute angesichts der geringen Teuerungsrate auf eine Regelung der Teuerung verzichten, er muss aber Vorkehren im Gesetz treffen, wonach bei Überschreiten einer bestimmten Inflationsrate die Teuerung entweder über die Erste Säule oder die Zweite Säule angeglichen wird.
Frage 3.1.:
Eine Lösung nach Beitragsprimat durch Aufnahme einer maximalen (oder minimalen?) Prämie ist möglich. Der Gesetzgeber muss nachweisen, dass dadurch der Verfassungsauftrag von Artikel 34quater Absatz 3 erfüllt wird.
Frage 3.2.:
Ähnliches gilt für die Regelung der Eintrittsgeneration. Allerdings muss dabei die Übergangszeit von fünf Jahren berücksichtigt werden. Je geringer die Leistungen an die Eintrittsgeneration bei niederen Einkommen sind, desto grösser muss die wirtschaftliche Notlage sein, um die Erfüllung des Verfassungsauftrages des Mindestschutzes nach Artikel 34quater zu rechtfertigen. Die Frist von zehn bis zwanzig Jahren ist in diesem Sinne nicht gegenstandslos.
Abschliessend möchte ich noch folgende Bemerkung anschliessen: Während die Verfassungslehre je länger, je mehr einer gegenwartsbezogenen Auslegung der Verfassung das Wort redet, ist ihr das Parlament in den wenigsten Fällen gefolgt. Ein eklatantes Beispiel hierfür findet sich bei der Entwicklung des Nationalbankgesetzes. Das Parlament hat sich stets an eine sehr restriktive und strikte Verfassungspraxis gehalten. Würde der Gesetzgeber der oben dargelegten Auslegung des Artikels 34quater folgen, würde er
m. E. von seiner bisherigen Verfassungspraxis abweichen. Man muss deshalb mit Fug die Frage aufwerfen, ob angesichts der neuen wirtschaftlichen Lage ein Gesetz über die Zweite Säule, das in wesentlichen Punkten von den Intentionen der damaligen Verfassungsgesetzgeber abweicht, nicht befristet werden sollte und als Bundesbeschluss, der sich nicht auf die Verfassung
stützt, dem obligatorischen Referendum unterstellt werden müsste. Einer derartigen Lösung steht allerdings der Sachzwang entgegen, dass Vorschriften über das Obligatorium der Zweiten Säule Dauercharakter haben sollten, da sonst das System in Frage gestellt wird. Ein derartiger Bundesbeschluss liesse sich deshalb nur rechtfertigen als Teiletappe zu einer umfassenden Lösung im Sinne des Artikels 34quater Absatz 3.
Gutachten zur Tragweite der Bestimmungen der Bundesverfassung über die berufliche Vorsorge
der Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Entwurfs des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) erstattet durch Prof. Dr. Riccardo L. Jagmetti Inhaltsverzeichnis Seite 1. Der Verfassungstext und seine Interpretation356
a. Die Entstehungsgeschichte356
b. Der Verfassungstext358
c. Die Auslegungsmethoden und das Auslegungsbedürfnis359
II. Der Grundgehalt von Artikel 34quater BV und Artikel 11 der Übergangsbestimmungen BV362
a. Der Adressat und der verpflichtende Inhalt der Vorschriften362
b. Auslegung und Anpassung365
c. Die Gesetzgebung in Etappen366
III. Die Ausgestaltung der Zweiten Säule369
a. Die Berücksichtigung bestehender Einrichtungen369
b. Die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung371
c. Der Teuerungsausgleich372
d. Beitragsprimat und Leistungsprimat373
e. Anspruchsberechtigung der Eintrittsgeneration374
IV. Die Ergebnisse375
Die Antworten auf die Fragengruppe 1375
Die Antworten auf die Fragengruppe 2376
c. Die Antworten auf die Fragengruppe 3377
1. Der Verfassungstext und seine Interpretation
a. Die Entstehungsgeschichte
Die erste Bestimmung über die Altersvorsorge fand Eingang in die Bundesverfassung mit der Annahme von Artikel 34quater (mit Art. 41ter) durch Volk und Stände anlässlich der Abstimmung vom 6. Dezember 1925 bei einem Stimmenverhältnis von 2 : 1. Die Umsetzung in Gesetzesrecht und damit die Einführung der staatlichen Versicherung scheiterte, als die «Lex Schuithess» in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1931 verworfen wurde. Auch gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 wurde das Referendum ergriffen, doch lautete diesmal das Ergebnis im Verhältnis von 4 : 1 positiv, so dass die staatliche AHV auf den 1. Januar 1948 wirksam wurde. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung folgte am 19. Juni 1959 und trat auf den 1. Januar 1960 in Kraft. Die verschiedenen Änderungen dieser Gesetze und die Erweiterung des Systems durch die Ergänzungsleistungen brauchen nicht im einzelnen dargestellt zu werden, denn die Entstehungsgeschichte der Ersten Säule ist hier nur insoweit von Bedeutung, als daraus Rückschlüsse auf die Tragweite der Verfassungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge gezogen werden können. Dabei verdient der Umstand Beachtung, dass der Bundesgesetzgeber durch die Verfassungsänderung vom 6. Dezember 1925 den Auftrag (und nicht nur die Ermächtigung) erhielt, die AHV einzuführen, was aber erst auf den 1. Januar 1948, also 22 Jahre später, tatsächlich geschah.
Die berufliche Vorsorge nimmt zwar im System nach dem «Drei-Säulen Prinzip», wie es der Bundesrat erstmals in der Botschaft zur sechsten AHV-Revision umschrieben hat (BB1 1963 II 520), den Platz 2 ein, ist aber bekanntlich erheblich älter als die staatliche Versicherung. Sie wurde indessen nicht durch Gesetz, sondern auf rechtsgeschäftlichem Wege geschaffen. Spezielle Bestimmungen darüber fanden zunächst Eingang ins Gesellschaftsrecht (Art. 673 und 862 OR). Durch Bundesgesetz vom 21. März 1958 wurden dann die diesbezüglichen Vorschriften von Artikel 89bis ZGB und Artikel 343bis OR erlassen. Die Revision des Arbeitsvertragsrechts durch Bundesgesetz vom 25. Juni 1971 führte zu einer Neuordnung des Fragenkreises im revidierten Artikel 89bis ZGB und in den neuen Artikeln 331-331 c OR mit einer besondern Übergangsregelung und der erneuten Revision von Artikel 331 c durch Bundesgesetz vom 25. Juni 1976. In seinem Bericht vom 2. September 1970 (Ziff. 5) schloss sich der Bundesrat den Feststellungen und Vorschlägen der Expertenkommission (festgehalten in ihrem Bericht vom 16. Juli 1970) an und erklärte: «Wir teilen vor allem die Auffassung, dass nur mit Hilfe eines Obligatoriums für Arbeitnehmer die Zweite
Säule der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge in naher Zukunft tragfähig gemacht und die bestehenden Lücken geschlossen werden können.»
Die individuelle Vorsorge als älteste der drei Säulen bedient sich der klassischen Mittel des Privatrechts mit Einschluss des Versicherungsrechts und bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Erläuterung.
Die geltenden Bestimmungen von Artikel 34quater der Bundesverfassung (BV) und Artikel 11 der tJbergangsbestimmungen zur BV sind in der Abstimmung vom 3. Dezember 1972 von der Mehrheit des Volkes (1 393 797 418 018) und von allen Ständen angenommen worden. Sie bildeten formell den Gegenvorschlag der Bundesversammlung zur «Eidgenössischen Initiative für eine wirkliche Volkspension», die von der Partei der Arbeit am 2. Dezember 1969 mit 58 085 gültigen Unterschriften eingereicht worden war und in der Volksabstimmung im Verhältnis 1 : 5 bei Ablehnung durch alle Kantone verworfen wurde. Dieses Volksbegehren stand indessen nicht als einziges zur Diskussion. Vielmehr hatten die Sozialdemokratische Partei am 18. März 1970 die «Eidgenössische Volksinitiative für die Einführung der Volkspension» mit 81 708 gültigen Unterschriften und ein überparteiliches Komitee die «Eidgenössische Volksinitiative für eine zeitgemässe Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» mit 139 131 gültigen Unterschriften eingereicht. Diese beiden Initiativen wurden nach Annahme des Gegenvorschlags der Bundesversammlung, den sie beeinflusst hatten, zurückgezogen. Bei der Interpretation von Artikel 34quater BV und Artikel 11 der Übergangsbestimmungen zur BV darf dieser Zusammenhang nicht ausser acht gelassen werden.
Die unmittelbare Grundlage für die heutigen Artikel 34quater BV und Artikel 11 Übergangsbestimmungen BV bildeten demgemäss
-der Bericht des Bundsrates an die Bundesversammlung zur Förderung
der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge vom 2. September 1970 mit dem Expertenbericht vom 16. Juli 1970 (BBl 1970 II 557),
-die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf
betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Bericht über das Volksbegehren für eine wirkliche Volkspension vom 10. November 1971 (BBl 1971 111597),
-der Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volks-
begehren für die Einführung der Volkspension vom 4. April 1973 (BBl 1973 11057),
- die Beratungen der Verfassungsvorlage in den Kommissionen sowie im
Nationalrat (Amtl. Bull. 1972, S. 260, 324, insbes. 343 und 918) und im Ständerat (Amtl. Bull. 1972, S. 276, insbes. 290 und 463).
b. Der Verfassungstext
Die wichtigste unter den geltenden Verfassungsbestimmungen über die Zweite Säule bildet Artikel 34quater Absatz 3 BV mit dem Gesetzgebungsauftrag, der sowohl hinsichtlich der Zielsetzung (1. Satz) als auch mit Bezug auf die Ausgestaltung (Bst. a—d) recht genau umschrieben wird. Hinzu kommen der Zusatz in Absatz 4, wonach der Bund dafür zu sorgen hat, dass sich auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss entwickeln kann, und die Ermächtigung zur Steuerbefreiung nach Absatz 5. Ob all diesen recht detaillierten Bestimmungen darf die Grundoption für das Drei-Säulen-Prinzip in Absatz 1 nicht vergessen werden.
Intertemporale Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge finden sich in Artikel 11 Absatz 2 Ubergangsbestimmungen BV. Sie betreffen ausschliesslich die Eintrittsgeneration und richten sich nach ihrem Wortlaut gleich wie Artikel 34quater (insbes. Abs. 3) BV an den Gesetzgeber.
Zur Verdeutlichung des Inhalts des geltenden Rechts sei summarisch auf die Vorschläge hingewiesen, die in den drei Volksbegehren enthalten waren. Nach der Initiative der Partei der Arbeit hätte der Bund eine rein staatliche Versicherung schaffen sollen mit Renten von 60 Prozent des früheren Einkommens bei einem Mindestansatz von 500 Franken und einem Höchstbetrag von 1000 Franken im Monat für Alleinstehende, wobei eine Indexklausel wirksam gewesen wäre. Die bestehenden Versicherungs-, Pensions- und Fürsorgekassen hätten ins eidgenössische Versicherungssystem eingebaut werden müssen. Die Sozialdemokratische Partei schlug eine Grundversicherung und eine Zusatzversicherung vor, die zusammen Renten in der Höhe von wenigstens 60 Prozent des massgeblichen, nach oben begrenzten Einkommens hätten verschaffen sollen. Vorsorgeeinrichtungen wären unter bestimmten Voraussetzungen als Einrichtungen der Zusatzversicherung anzuerkennen gewesen. Die Initiative des überparteilichen Komitees sah demgegenüber eine existenzsichernde staatliche Versicherung, eine betriebliche Vorsorge für jene Arbeitnehmer, denen die staatliche Versicherung die angemessene Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung nicht erlaubt hätte, und die Selbstsorge vor. Bei Abweichungen in der Einzelausgestaltung war diese dritte Initiative ähnlich aufgebaut wie der in erster Linie auf dem Expertenbericht vom 16. Juli 1970 beruhende Gegenvorschlag. Zur sozialdemokratischen Initiative stellte der Bundesrat nach Annahme des neuen Verfassungsartikels fest: «Sie mag in dieser oder jener
Hinsicht zwingender sein als der jetzige Artikel 34quater; im Ergebnis verlieren die Unterschiede jedoch an Gewicht» (BBI 1973 11059).
c. Die A uslegungsmethoden und das A uslegungsbedürfnis
Bei historischer Interpretation der Verfassung wird nach der Tragweite gefragt, die einer Bestimmung bei ihrem Erlass gegeben wurde. Dieser Sinn ergibt sich aus der Vorlage der Regierung und der sie begleitenden Botschaft, aus der Parlamentsberatung und aus gleichzeitig in Beratung stehenden Begehren, wenn diese Vorbild der neuen Norm waren oder wenn umgekehrt bei der Wahl der Lösung bewusst von ihnen abgewichen wurde. Dabei ist allerdings deutlich zwischen Text und Auslegung zu unterscheiden: Aussagen in der Botschaft oder in der Parlamentsdebatte sind Auslegungshilfen, nicht Norminhalte; sie gehören damit nicht zum objektiven Recht, sondern tragen bei Wahl der historischen Auslegung dazu bei, den nähern Sinn einer Norm zu ergründen. Auch mit diesem Vorbehalt ist indessen die historische Methode umstritten.
Für diese Art der Auslegung spricht gerade bei Umsetzung der Verfassung in Gesetzesrecht der Umstand, dass zwei verschiedene Staatsorgane in die Ausübung der Rechtsetzungsfunktion einbezogen, dabei aber in ein Verhältnis der Über- und Unterordnung gestellt sind. Wenn so der Wille des Verfassungsgebers den Gesetzgeber bindet, liegt es nahe, diesen Willen durch historische Interpretation des Verfassungstextes genau zu ergründen oder, auf den Bund angewendet, zu ermitteln, was Volk und Stände mit der Zustimmung zur Verfassungsvorschrift im einzelnen wollten, um alsdann die Absicht unverfälscht zu verwirklichen. Dies würde nicht zutreffen, wenn die Legislative etwa einem unbestimmten Begriff der Verfassung gleich nach seiner Aufstellung einen andern Inhalt gäbe, als der Verfassungsgeber wollte. So wäre es beispielsweise unzulässig gewesen, 1974 unter Raumplanung etwas völlig anderes zu verstehen als bei Erlass von Artikel 22quater BV im Jahre 1969.
Gegen diese Suche nach Hintergründen der ursprünglichen Meinungsbildung lassen sich zwei Überlegungen anführen.
Wenn erstens für die Rechtsetzung auf der Verfassungsstufe und auf der Gesetzesstufe zwei Organe eingesetzt sind, bedeutet dies, dass jedes seine Verantwortung dann wahrzunehmen hat, wenn es seine Aufgabe erfüllt. Wie Jörg P. Müller (Soziale Grundrechte in der Verfassung? ZSR 1973 11 754) unter Berufung auf Hans Huber darlegt, geht es nicht an, dass der Verfassungsgeber seinen Willen anders als im Verfassungstext selbst zum Ausdruck bringt, etwa durch Ausarbeitung und Bekanntgabe eines Gesetzesentwurfs vor der Volksabstimmung oder doch durch Bekanntgabe der Grund-
züge künftiger Gesetzgebung; die Verfassungsrechtsfortbildung darf nach diesen Autoren durch solches Festnageln nicht gehindert werden.
Damit ist auch der zweite Grund angedeutet, der gegen die historische Methode spricht, nämlich die Starrheit des Ergebnisses. Wird der Entstehungsgeschichte einer Norm bei ihrer Auslegung entscheidendes Gewicht beigemessen, bleibt nicht nur der Text eines Erlasses bis zu seiner formellen Revision unverändert, sondern auch sein durch Interpretation erkennbarer Detailgehalt. Da sich die Realität dauernd wandelt, ergibt sich so rascher ein Spannungsverhältnis zwischen Norm und Wirklichkeit, als der reine Wortlaut dies bedingen würde. Ein solcher Bezug auf überholte Gegebenheiten ist indessen nicht nur wenig praktikabel, sondern eigentlich falsch, denn ein Gesetz hat die Bewältigung der Realität zum Zweck und steht nicht im Dienst der Vergangenheit. Alois Troller (Die Begegnung von Philosophie, Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft, Basel/Stuttgart 1971, S. 209/ 210) schreibt dazu: «Die Rechtsordnung ist die Ordnung des Daseins, des bestehenden und zukünftigen. Sie ist unablässiger Daseinsvollzug. ...Und auch der Wertmesser, die Gerechtigkeitsregel, weist auf das Daseiende hin.» Auf dem Hintergrund solcher Realitäten werden denn auch die Aussagen im Rechtserzeugungsprozess gemacht. Sie beziehen sich auf eine bestimmte Problemlage und würden verfälscht, wenn sie unbesehen auf eine veränderte Situation übertragen würden.
Auf Artikel 34quater BV und Artikel 11 tibergangsbestiminungen B17 angewendet bedeutet dies, dass die Entstehungsgeschichte dieser Verfassungsnormen bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen ist. Die Legislative hat sich an die Vorstellungen zu halten, die der Aufstellung der in Frage stehenden Bestimmungen zugrundelagen, denn es geht beim Erlass des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge um die erstmalige Umsetzung der Verfassungsbestimmungen über die Zweite Säule in Gesetzesrecht (Ziff. 10). Zwei Vorbehalte allerdings sind beizufügen. Erstens sind Erklärungen, die in diesem Zusammenhang abgegeben worden sind, ohne in den Text aufgenommen zu werden, nicht Bestandteile des objektiven Rechts, sondern Hilfen für das Erkennen des Inhaltes auslegungsbedürftiger Normen oder Normteile (Ziff. 9). Soll sein Wille bindend sein, so hat ihn der Verfassungsgeber im Text selbst und nicht auf anderm Wege zum Ausdruck zu bringen (Ziff. 12). Zweitens verliert der Bezug auf den Werdegang mit zunehmender zeitlicher Distanz an Bedeutung (Ziff. 13). Dieser Abstand lässt sich kaum in Zeiteinheiten fixieren. Vielmehr hängt er von der Dynamik der Veränderung der Fakten ab, denn die Norm dient ja der Bewältigung einer Situation und muss in ihrer Tragweite den sich wandelnden Gegebenheiten angepasst werden, was durch Auslegung geschehen kann, solange der Wortlaut nicht
verletzt wird. Auch beziehen sich die Aussagen im Rechtserzeugungsprozess auf die dannzumalige Lage und würden bei Anwendung auf eine neue Situation verfälscht. Damit sehe ich eine Relation zwischen der Anwendung der historischen Auslegungsmethode und der Identität der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne, dass die Entstehungsgeschichte von Artikel 34quater BV und Artikel 11 Absatz 2 Ubergangsbestimmungen BV in dem Masse von Bedeutung ist, als die Situation gleich geblieben ist. Freilich lässt sich keine fixe Formel aufstellen, und es bleibt erheblich Raum für Wertungen.
Die andern Auslegungsmethoden dürften in diesem Falle zu weit weniger Kontroversen Anlass geben als die historische und brauchen somit nur kurz gestreift zu werden. Die systematische Auslegung der Verfassung orientiert sich an der Einordnung der Bestimmung in den Verfassungstext, die hier insofern klar ist, als Artikel 34quater die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in umfassender Weise betrifft und dabei das Drei-Säulen-Prinzip ausdrücklich anerkennt, so dass die Einordnung der beruflichen Vorsorge ins Gesamtsystem klar erkennbar ist. Mit der teleologischen Methode wird eine Vorschrift nach dem Sinn interpretiert, der ihr zukommt. Das hat bei Artikel 34quater Absatz 3 BV nach zwei Richtungen zu geschehen. Einerseits gilt es abzuklären, welchen Zweck die Vorschrift an und für sich hat, insbesondere ob es sich um eine Kompetenznorm oder eine direkt anwendbare Bestimmung handelt. Anderseits muss auf diesem Wege festgestellt werden, wie die Zweite Säule im einzelnen auszugestalten ist, soweit der Verfassung darüber eine Regelung entnommen werden kann.
Die Interpretation der Verfassung nach einer der vorgenannten Methoden setzt freilich voraus, dass die massgebenden Bestimmungen überhaupt auslegungsbedürftig sind. Das trifft anerkanntermassen zu bei unklaren Rechtssätzen. «Was unklar und was klar ist, lässt sich allerdings nicht a priori, d. h. ohne jede Prüfung des Sinnes, feststellen» (Walther Burckhardt, Methode und System des Rechts, Zürich 1936, S. 270). Das führt im Ergebnis zur Feststellung: «Die wenigsten Verfassungsbestimmungen, .. sind nämlich von vorneherein so klar und eindeutig, dass ein Zweifel über ihre Bedeutung ausgeschlossen wäre» (Z. Giacometti, Die Auslegung der schweizerischen Bundesverfassung, Tübingen 1925, S. 4). Noch weiter relativiert wird der Unterschied zwischen Klarheit und Auslegungsbedürftigkeit, wenn der Wortsinn als ein Element der Auslegung bezeichnet wird (A. Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, Einleitung, Bern 1962, zu Art. 1 N. 135) und bei der Interpretation vom Wortlaut abgewichen werden kann. Das Bundesgericht erklärt dazu (BGE 100 Ib 173; fast wörtlich gleichlautend mit Verweisen auf Präjudizien BGE 99 Ib 507/508):
«Freilich ist daraus, dass der Text einer gesetzlichen Bestimmung an sich klar ist, nicht ohne weiteres zu schliessen, dass für eine sinngemässe Auslegung kein Raum bleibe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf von ihm abgewichen werden, wenn triftige Gründe die Annahme aufdrängen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben.»
Diese Aussage, gegenüber der ich ohnehin Bedenken habe, lässt sich meines Erachtens auf die oberste Rechtsquelle -die Bundesverfassung -nicht anwenden, weil hier das höhere Recht fehlt, an dem sich eine Interpretation orientieren könnte, die den Text derart relativiert. -Im übrigen stellt sich bei Gesetzgebungsaufträgen das Problem des Auslegungsbedürfnisses in besonderer Weise, wie dies noch darzulegen sein wird (Ziff. 25).
II. Der Grundgehalt von Artikel 34quater BV und Artikel 11 der Übergangsbestimmungen BV
a. Der Adressat und der verpflichtende Inhalt der Vorschriften
Neben den Normen über die Wesenselemente des Staates, über die Staatsorgane und über die Verfassungsrevision enthielt die Bundesverfassung ursprünglich zur Hauptsache Regeln über die Schranken der Staatstätigkeit. Diese wurde begrenzt einerseits gegenüber den Individuen durch die Garantie von Individualrechten (Freiheitsrechten und institutionellen Garantien) und anderseits gegenüber den Kantonen durch die Kompetenzvorschriften mit der Vermutung der gliedstaatlichen Zuständigkeit (Art. 3 BV). Das entsprach dem liberalen Bild des Staates, wonach dieser zwar das gesellschaftliche Zusammenleben zu ordnen, daneben aber den Einzelnen vor Übergriffen der Staatsgewalt zu schützen hat, und der föderalistischen Struktur der Schweiz. Allerdings fanden von Anfang an auch Bestimmungen über die Pflichten der Individuen gegenüber dem Gemeinwesen und über einzelne Vorkehren und Leistungen von Bund und Kantonen (bzw. Gemeinden) Eingang in den Verfassungstext.
Artikel 34quater BV gehört keiner dieser Kategorien vorbehaltlos an. Vielmehr bildet die Bestimmung eine der Vorschriften, die im Laufe der Zeit in die Verfassung aufgenommen worden sind zur Festlegung der massgebenden Wirtschaits- und Sozialordnung. Bei diesem Bemühen bediente man sich des vorstehend geschilderten Instrumentariums, indem gewisse Grundsätze die Gestalt verfassungsmässiger Rechte erhielten (Art. 31 Abs. 1 BV zum Beispiel), andere den Charakter von Kompetenznormen (so der grösste Teil der Wirtschaftsartikel). Ausser in den drei traditionellen Fällen
des «prozessualen Armenrechts» (hergeleitet aus Art. 4 BV), des Anspruchs auf genügenden Primarunterricht (Art. 27 Abs. 2 BV) und des Rechts auf schickliche Beerdigung (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 BV) sind bisher keine Bestimmungen in die Verfassung aufgenommen worden, die dem Einzelnen einen unmittelbaren Anspruch auf eine Leistung des Gemeinwesens verleihen würden; Entschädigungsansprüche können nicht dazugezählt werden, weil sie keine selbständigen Rechte, sondern Folgen von Eingriffen sind.
Auch Artikel 34quater BV und Artikel 11 Ubergangsbestimmungen BV begründen keine verfassungsmässigen Rechte, die ohne Konkretisierung in einem Gesetz durchsetzbar wären. Diese Bestimmungen sind auf den Einzelfall nicht direkt anwendbar, wenden sie sich doch nach ihrem in dieser Beziehung klaren Wortlaut an den Gesetzgeber und nicht an die rechtsanwendenden Behörden und an die Individuen. Damit kennzeichnen sie sich als Kompetenznormen. Das gilt insbesondere für Artikel 34quater BV, ohne den der Bund nicht befugt wäre, öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge aufzustellen (in diesem Sinne auch Nationalrat Aubert, Amtl. Bull. NR 1972, S. 346).
Wie dies in neuerer Zeit immer häufiger geschehen ist (so in Art. 22 quater, 24septies, 34novies usw.), beseitigte Artikel 34quater allerdings nicht bloss eine Schranke, die der Bundesgesetzgebung gesetzt ist, sondern verplichtet die Legislative, eine bestimmte Ordnung aufzustellen (Ziff. 6). Der Bund ist hier nicht nur befugt, er kann nicht nur, sondern er «trifft Massnahmen». Einzig bei der Frage der Steuerfreiheit (Art. 34quater Abs. 5 BV) findet sich die Kann-Formel. Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmungen BV ist in gleicher Weise konzipiert, wenn auch im ersten Satz einfach die materielle Lösung in Grundzügen umschrieben wird; dass es sich um einen Gesetzgebungsauftrag handelt, folgt ohne weiteres aus Satz 2. Wenn es heute auch vermehrt zur Anwendung gelangt, ist dieses System doch keineswegs neu. Artikel 34quater in der Fassung von 1925 enthielt eine in diesem Sinne differenzierte Zuständigkeitsnorm: die Verpflichtung zur Schaffung der AHV und die Ermächtigung zur nachherigen Einführung der IV.
Der Gesetzgebungsauftrag gehört zum Text der Verfassung und damit zum objektiven Recht. Die Legislative wird durch ihn rechtlich verpflichtet und nicht bloss einer anders (durch die Moralordnung, die politische Klugheit, den Anstand) begründeten Verhaltensregel unterstellt. Durchsetzbar allerdings ist diese Verpflichtung nicht, denn kein anderes Organ des Bundes kann die Bundesversammlung zwingen, gesetzgeberisch tätig zu sein. Betrachtet man die Erzwingbarkeit als Wesensmerkmal des Rechts, wie das im besondern Immanuel Kant (Die Metaphysik der Sitten, Einleitung in die
Rechtslehre, § D) und später in der Schweiz Walther Burckhardt (Die Organisation der Rechtsgemeinschaft, 2. Auflage, Zürich 1944, S. 270 ff.) getan haben, müsste man dem verpflichtenden Aspekt des Gesetzgebungsauftrags die Rechtsnatur absprechen. Indessen gelten jene Theorien hauptsächlich oder gar ausschliesslich für das Verhaltensrecht, dem das Individuum unterstellt ist, und nicht für die organisatorischen Regeln, zu denen Gesetzgebungsaufträge als Faktoren der Zuständigkeitsordnung jedenfalls im Bundesstaat zu zählen sind. So habe ich keine Bedenken, in Artikel 34quater Absatz 3 BV und in Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmungen BV rechtliche Verpflichtungen des Bundesgesetzgebers zu erblicken, auch wenn ihre Erfüllung nicht erzwingbar ist.
Wie bei der Kurzbeschreibung des Textes (Ziff. 6) schon dargelegt, wird der Gesetzgebungsauftrag durch Angabe von Zielen und durch Festlegung bestimmter Ausgestaltungsgrundsätze näher bestimmt (in diesem Sinne auch Jörg P. Müller in ZSR 1973 11 753/754). Die Konkretisierung ist damit zum Verfassungsinhalt geworden und unterscheidet sich von jener, die auf blosser Auslegung beruht und gegen die Vorbehalte anzumelden waren (Ziff. 11 ff.). Bedenken dieser Art drängen sich nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise auf, wenn die inhaltliche Festlegung des künftigen Gesetzesrechts im Verfassungstext ihren Niederschlag findet. Von einer Verflechtung der Zuständigkeiten (im Sinne von Ziff. 12) kann dann nicht gesprochen werden, da zwischen Verfassung und Gesetz in der Schweiz keine festen materiellen Grenzen bestehen. Eine gewisse Starrheit (entsprechend den Überlegungen unter Ziff. 13) weist eine so formulierte Verfassungsvorschrift zwar auf, doch ist die Bindung dann klar gewollt und geht nicht über das hinaus, was sich aus dem Text selbst ergibt. Im übrigen ist der Konkretisierungsgrad von Artikel 34quater BV und Artikel 11 Übergangsbestimmungen BV hier nicht auf seine Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, sondern als gegeben hinzunehmen.
Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmungen BV enthält zwei Fristen: 10-20 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen die Versicherten der Eintrittsgeneration in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen, und die Beiträge zur Deckung der Leistungen haben spätestens nach fünf Jahren die volle Höhe zu erreichen. Auch die zweite Frist beginnt offensichtlich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen. Für die Umsetzung der Verfassungsbestimmungen in Gesetzesrecht hingegen ist keine zeitliche Grenze gesetzt. Eine solche war in der sozialdemokratischen Initiative enthalten, so dass davon ausgegangen werden kann, das Problem sei bei der Ausarbeitung und Beratung des Gegenvorschlags nicht einfach übersehen worden. Ich würde daraus den Schluss ziehen, dass Arti-
kel 34quater und Artikel 11 Ubergangsbestimmungen BV für den Erlass der Vorschriften über die Zweite Säule auch keine stillschweigende Fristansetzung enthalten. Für eine solche finden sich übrigens in den parlamentarischen Debatten keine Anhaltspunkte. Aus der Feststellung beider Kommissionspräsidenten, das BVG werde kaum vor dem 1. Januar 1975 in Kraft treten können (Amtl. Bull. NR 1972, S. 298, StR 1972, S. 278), lässt sich jedenfalls eine solche nicht herauslesen. So ist in der Sprache des Zivilrechts der Erlass des BVG zwar fällig, der Gesetzgeber befindet sich aber nicht im Verzug. Die Lage ist dieselbe wie in den Jahren 1926-1947 hinsichtlich der Ersten Säule (Ziff. 1): die Legislative hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, ein Gesetz zu erlassen, ist dabei aber an keine bestimmte Frist gebunden.
b. Auslegung und Anpassung
Bei aller Konkretisierung oder gerade deswegen enthalten die Verfassungsbestimmungen über die Zweite Säule eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe oder Begriffsgruppen, die der Auslegung zugänglich sind. Ohne sie abschliessend aufzuzählen, gehören dazu «die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise», «die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer» in Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe a, wo sich die Frage stellt, ob damit grundsätzlich alle oder lückenlos alle gemeint sind, sowie die Entwicklung der Ersten und Zweiten Säule «auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss» nach Artikel 34quater Absatz 4 BV. Gleiches gilt für die Bezüge zwischen einzelnen Teilen von Artikel 34quater BV und Artikel 11 Übergangsbestimmungen BV. So könnte sich das Problem stellen, ob die Option für das Drei-Säulen-Prinzip jeder dieser Säulen zur Wahrung des Gleichgewichtszustandes Grenzen setzt; offen ist auch das Verhältnis zwischen der Ermöglichung der gewohnten Lebenshaltung und der Entwicklung der beruflichen Vorsorge. Die Beispiele liessen sich vermehren, in denen nach dem Inhalt von Begriffen oder nach der Ausgestaltung der Bezüge gefragt werden könnte.
Wenn eine Verfassungsnorm über einen Gesetzgebungsauftrag der Auslegung zugänglich ist, heisst das allerdings noch nicht, dass sie im eigentlichen Sinne auslegungsbedürftig sei. Der Gesetzgeber befindet sich hier in einer andern Lage als die Verwaltung oder der Richter, denn er muss nicht den Rechtssatz auf einen konkreten Sachverhalt anwenden und dazu den Sinn der Norm ergründen, sondern er hat den ihm erteilten Rechtsetzungsauftrag wahrzunehmen und dabei bloss abzuklären, wie weit er in seiner Gestaltungsbefugnis beschränkt ist. Die Vermutung lautet mit andern Worten bei der Rechtsetzung durch die Legislative auf Entscheidungsfreiheit, während bei
der Rechtsanwendung umgekehrt von der Bindung auszugehen und nach einem allfälligen Entscheidungsspielraum zu suchen ist.
Eine eigentliche Notwendigkeit der Auslegung der Verfassung durch den Gesetzgeber würde ich in Fortsetzung dieses Gedankengangs nur annehmen, wo die Systematik, der Zweck oder die Entstehungsgeschichte eine bestimmte Auslegung geradezu au/drängt. Das trifft insbesondere zu, wenn der Verfassungsgeber einem an sich unbestimmten Begriff einen bestimmten Inhalt gab; dann darf diesem Ausdruck bei der erstmaligen Umsetzung in Gesetzesrecht kein anderer Sinn gegeben werden (Ziff. 10). Im übrigen ist aus Gründen, die ausführlich dargelegt worden sind (Ziff. 11 ff.), bei Anwendung der historischen Methode grösste Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel halte ich den Gesetzgeber für befugt, die Umsetzung der Verfassung in Gesetzesrecht nach eigenen Wertungen vorzunehmen. An den Text der Verfassung als der übergeordneten Rechtsquelle bleibt er dabei gebunden. In diesem Sinne waren Vorbehalte gegenüber der Praxis des Bundesgerichts zur Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm anzumelden (Ziff. 16).
Damit ist auch der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen Anpassungen an veränderte Verhältnisse möglich sind. Der Gesetzgeber hat sich an den Verfassungstext zu halten und an die sich daraus notwendigerweise ergebenden Folgerungen. Diese Grenze kann nur der Verfassungsgeber durch Revision von Artikel 34quater BV und Artikel 11 Übergangsbestimmungen BV überschreiten. Innerhalb dieses Rahmens ist die Legislative grundsätzlich frei, ihre Wertungen vorzunehmen und damit der neuen Entwicklung Rechnung zu tragen.
c. Die Gesetzgebung in Etappen
Fragt man sich, ob der Gesetzgeber seinen Rechtsetzungsauftrag in Etappen wahrnehmen könnte, ist davon auszugehen, dass ihm für den Erlass des BVG keine Frist gesetzt ist (Ziff. 23). Er entscheidet damit selbst, wann die neue Ordnung in Kraft tritt. Unter diesem Gesichtspunkt steht der stufenweisen Realisierung der in der Verfassung vorgezeichneten Regelung nichts entgegen. Ja, man könnte sich fragen, ob eine Teillösung nicht besser wäre als ein Zuwarten mit dem Erlass des Gesetzes, bis alle Probleme bewältigt werden können. Das ist jedoch eine mehr politische als rechtliche Argumentation.
Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Recht-- setzung ist wenig gegen dieses Vorgehen einzuwenden. In der Praxis ist dieser Weg denn auch mehrfach eingeschlagen worden, wobei verschiedene Varianten zur Anwendung gelangten. So wurde die Erste Säule bekanntlich in Etappen auf ihren heutigen Stand gebracht, wobei das Gesetz in seiner
ursprünglichen Fassung und alle Revisionen zu in sich geschlossenen Lösungen führten. In andern Bereichen wurden Gesetze gesamthaft erlassen, aber in Teilen zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft gesetzt. Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 beispielsweise galt für die Krankenversicherung vom 1. Januar 1914 an und für die Unfallversicherung ab 1. April 1918; die Artikel 115-119 über die freiwillige Versicherung wurden dagegen nie in Kraft gesetzt. Die Notwendigkeit, am 18. Juni 1915 ein Ergänzungsgesetz im Hinblick auf die Verzögerung des Inkrafttretens der Unfaliversicherungsvorschriften zu erlassen, zeigt die Problematik dieses Vorgehens. Als dritte Variante kommt die vorläufige Ordnung eines Sachbereichs in einem Bundesbeschluss mit zeitlich begrenzter Geltung vor. Als Beispiele seien der Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vorn 17. März 1972 und der Bundesbeschluss über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) vom 24. Juni 1970 genannt. Alle diese Modalitäten halte ich vom Standpunkt der Bestimmungen der Bundes. verfassung über die Rechtsetzung aus betrachtet für statthaft, denn der Gesetzgeber entscheidet soweit selbst über die Art der Wahrnehmung einer Befugnis, als ihm keine spezifischen Verpflichtungen auferlegt sind (Ziff. 12 und 25). Denkbar wäre nach den allgemeinen Regeln für die Gesetzgebung auch die einstweilige Ordnung eines Teiles des Gesamtstoffes. Die Grenzen dieses Vorgehens liegen weniger in den Grundsätzen über die Rechtsetzung als in den besonderen Verfassungsvorschriften über die Zweite Säule.
30. So ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bestimmungen von Artikel 34quater Absatz 3-5 BV und Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmungen BV ein schrittweises Vorgehen im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht generell ausschliessen. So wenig der Verfassungstext eine Frist enthält (Ziff. 23 und 28), so wenig verbietet er ein etappenweises Vorgehen allge-. mein. Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich meines Erachtens kein solches Hindernis ableiten. Zwar gingen, wie es scheint, die Experten, der Bundesrat und das Parlament davon aus, die Ordnung werde in einem Zug durch ein Gesetz geschaffen, in dem als einzige Staffelung ein allmählicher Einbezug der Eintrittsgeneration vorzusehen wäre. Darauf deutet auch die Formulierung von Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmungen BV hin, wo nur für diese Versicherten eine Übergangsregelung vorgesehen ist. Umgekehrt war auch von einem Ausschluss des schrittweisen Vorgehens nicht die Rede. Nun hat aber die Legislative bei der Umsetzung der Verfassung in Gesetzesrecht in meiner Sicht nicht zu suchen, was der Verfassungsgeber sich möglicherweise vorstellte, sondern nur zu beachten, was er bestimmt wollte (Ziff. 25 und 26). Unmissverständlich ausgeschlossen aber hat er die
Etappierung nicht. Auch in teleologischer Auslegung der Verfassungsvorschriften über die Zweite Säule ist nichts gegen ein schrittweises Vorgehen einzuwenden: zwar wird ein Leistungsziel genannt, soll doch die Zweite zusammen mit der Ersten Säule «die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» ermöglichen. Die Angabe eines Ziels bedeutet aber nicht, dass man es nur in einem Sprung erreichen darf. Dass das auch der Ansicht des Verfassungsgebers entsprach, zeigt sich an der Ersten Säule. Diese soll nach Artikel 34quater Absatz 2 den Existenzbedarf angemessen decken, doch regelt Artikel 11 Absatz 1 Übergangsbestimmungen BV die Frage, was bis zur Erreichung der angestrebten Rentenhöhe zu geschehen habe. Mit diesem Hinweis sei nicht gesagt, Artikel 11 Absatz 1 Übergangsbestimmungen BV sei analog auf die Zweite Säule anzuwenden, wofür er sich ohnehin nicht eignen würde. Es soll damit nur gezeigt werden, dass der Verfassungsgeber einer Zielangabe nicht unbedingt den Sinn gibt, der angestrebte Zustand müsse mit einem Sprung erreicht werden (dazu auch die Botschaft in BB1 1971111613/1614).
Eine Art des schrittweisen Vorgehens halte ich allerdings für unzulässig. Es ginge meines Erachtens nicht an, die Eintrittsgeneration oder einen Teil von ihr (etwa die über 30 Jahre alten Personen) zunächst völlig auszuschalten. Nach 10-20 Jahren «seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes» (d compter de I'entre en vigueur de la loi», «a contare dall'entrata in vigore delTa legge pertinente») sollen diese Versicherten in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Die deutsche und italienische Fassung wurden es rein textlich zulassen, als Beginn des Fristenlaufs das Inkrafttreten eines Sondergesetzes für die Eintrittsgeneration anzunehmen. Das widerspräche aber dem bestimmt geäusserten Willen des Verfassungsgebers und auch dem Sinn der Vorschrift. Der Bundesrat nennt in der Botschaft (BB1 1971 11 1630) den «Zeitpunkt der Einführung des Obligatoriums der Zweiten Säule» als Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist. Die Durchsicht der Voten anlässlich der parlamentarischen Debatte erweckt den Eindruck, die Redner hätten dies vorausgesetzt, da ihre Argumentation sonst vielfach keinen Sinn abgegeben hätte. Der Zweck der Vorschrift kann denn auch nicht allein der sein, die Abstufung innerhalb der Eintrittsgeneration vorzusehen, denn dafür wäre die Regelung viel zu unpräzis. Vielmehr ist die Bestimmung offensichtlich erlassen worden, um alle Arbeitnehmer erfassen zu können und nicht nur jene, die neu ins Erwerbsleben eintreten.
Dem schrittweisen Vorgehen ist eine zweite, eigentlich selbstverständliche Grenze gesetzt: der Gesetzgeber darf sich unter Berufung auf die Möglichkeit der Wahrnehmung seiner Funktion in Etappen nicht über die
Verfassung hinwegsetzen. Das zwingt zur Grenzziehung zwischen der Stufe auf dem Weg zur Erfüllung des Verfassungsauftrages und dem Widerspruch zur Verfassung. Meines Erachtens erweist sich die Teilverwirklichung der Ordnung dann als statthaft, wenn die endgültige Verwirklichung in einem späteren Zeitpunkt möglich bleibt und die Abweichungen vom «Gesamtprogramm» eine Einführungs-Erleichterung bringen. Die Abweichung vom verfassungsrechtlich festgelegten Ziel steht mit andern Worten nur dann nicht im Widerspruch zur Verfassung, wenn sich das Vorgehen als Schritt zum Ziel rechtfertigen lässt. Ich würde deshalb folgendes annehmen: überhaupt keine Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b gesetzlich zu umschreiben, wäre ein Verstoss gegen die Verfassung; die Leistungen aber (einstweilen) tiefer anzusetzen, als dies notwendig ist, um die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen, liesse sich dagegen in einer ersten Etappe rechtfertigen. Mindestanforderungen überhaupt zu umschreiben, wird nicht nur in der Startphase, sondern auch später schwierig sein; sie tief zu halten hingegen beseitigt Anfangshindernisse. Das soll aber nur ein Anwendungsfall sein, der zur Illustration der allgemeiner formulierten Kriterien dient. Diese behalten in meiner Sicht ihre Berechtigung, auch wenn die vorgenannte Projektion auf die Mindestanforderungen nicht voll überzeugen sollte.
III. Die Ausgestaltung der Zweiten Säule
a. Die Berücksichtigung bestehender Einrichtungen
33. Für die Beurteilung der Frage, wie weit beim Erlass des BVG auf die bestehenden Strukturen Rücksicht zu nehmen ist, bildet die Grundoption für das Drei-Säulen-Prinzip notwendigerweise den Ausgangspunkt. Die berufliche Vorsorge muss danach einerseits einen andern Träger und eine andere Struktur haben als die staatliche Versicherung, darf sich aber anderseits auch nicht in der Selbstvorsorge erschöpfen. Das folgt aus dem Text von Artikel 34quater BV mit der Entscheidung für die drei Säulen in Absatz 1, mit der Aufstellung getrennter Grundsätze für die staatliche Versicherung und die berufliche Vorsorge in Absatz 2 und 3 sowie mit der Festlegung in Absatz 3 Buchstabe a, dass die Arbeitnehmer «bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern» seien. Die Betrachtung des Gesamtaufbaus des Verfassungsartikels und damit seiner Systematik führt zum gleichen Ergebnis. Auch der Sinn der 1972 getroffenen Ordnung lässt nur diesen Schluss zu, der im übrigen auch aus der Entstehungsgeschichte zwingend folgt. Bei Anlass der sechsten AHV-Revision vom Bundesrat erstmals
umschrieben (BB1 1963 II 520, vgl. Ziff. 2), ist das Drei-Säulen-Prinzip in Artikel 34quater BV verankert worden. Im Entscheid für die Lösung unterschied sich der Gegenvorschlag der Bundesversammlung denn auch von der Initiative der Sozialdemokratischen Partei und vor allem von jener der Partei der Arbeit (Ziff. 8). Die schliesslich getroffene Lösung war gerade darin als Alternative zur letztgenannten Initiative gedacht, dass die Pensions- bzw. Versicherungskassen nicht in die staatliche Versicherung integriert werden sollten. Das kam mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck in der Botschaft (BBI 1971 II 1603 und 1614), in der parlamentarischen Debatte und im Abstimmungskampf. Die Selbständigkeit der Zweiten Säule hinsichtlich Träger und Struktur entspricht damit dem unmissverständlich geäusserten Willen des Verfassungsgebers und ist bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 34quater BV in Gesetzesrecht zu beachten (entsprechend den Überlegungen in Ziff. 10 und 26).
34. Dass indessen Struktur und Charakter der bestehenden beruflichen Vorsorgeeinrichtungen wegweisend für den Inhalt des BVG wären, ergibt sich nicht aus dem Verfassungstext selbst. Dieser enthält keine Vorschrift, wie sie sich in Artikel 34bis Absatz 1 BV findet, wo der Gesetzgeber verpflichtet worden ist, die bestehenden Krankenkassen zu berücksichtigen. Auch der Sinn von Artikel 34quater Absatz 3 BV zwingt nicht zu einer solchen Folgerung. Die bestehenden Einrichtungen haben eine sehr unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Struktur, wie im Expertenbericht vom 16. Juli 1970 dargelegt worden ist (BB1 1970 11 583 und 609). Der Zweck der neuen Verfassungsnormen liegt nicht darin, diese Vielfalt zu schützen oder eine bestimmte Lösung auszuwählen. Vielmehr werden eigene Grundsätze aufgestellt, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung zu beachten hat, innerhalb deren er seinen Entscheid aber selbständig treffen kann (nach den Überlegungen unter Ziff. 12 und 25). Die Entstehungsgeschichte führt zu keinem andern Ergebnis. Zwar wollte der Verfassungsgeber 1972 unzweifelhaft die Eigenständigkeit der Zweiten Säule erhalten; daran gibt es nichts zu rütteln. Aber er verpflichtete den Gesetzgeber nicht, die heutige wirtschaftliche und rechtliche Struktur der beruflichen Vorsorge im einzelnen zu erhalten. Weder äusserte sich der Bundesrat in diesem Sinne, noch lässt sich soweit ich das feststellen konnte -aus der parlamentarischen Debatte dieser Schluss ziehen. So würde ich annehmen, dass der Gesetzgeber bei Beachtung der im Verfassungstext genannten Regeln die Einzelausgestaltung von sich aus festzulegen hat, wobei er sich selbstverständlich von der bestehenden Struktur wird leiten lassen. Eine Verpflichtung dieser Art bestände verfassungsrechtlich indessen nur, wenn bloss auf diese Weise die Selbständigkeit der Zweiten Säule (gemäss Ziff. 33) erhalten werden könnte.
b. Die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
Obwohl das Problem nicht direkt Gegenstand des Fragenkataloges bildet, sei auf den Passus in Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1 Bezug genommen, wonach im Rahmen der beruflichen Vorsorge Massnahmen zu treffen sind, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung «die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen». Meines Erachtens kann darin nach Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik der Norm nur ein Leistungsziel gesehen werden. Im Rahmen des Drei-Säulen-Prinzips sollen die Erste Säule den Existenzbedarf und die Erste mit der Zweiten Säule zusammen den Lebensstandard sichern.
Diese Zielsetzung war freilich nicht absolut gedacht und kann auch heute nicht so verstanden werden. Der Bundesrat erklärte in der Botschaft, für Personen mit bescheidenerem Einkommen werde schon die Erste Säule die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung sichern, während für hohe Einkommen dieser Plafond auch mit der beruflichen Vorsorge nicht erreicht zu werden brauche (BBI 1971 II 1619/1620). Man müsste sich in der Tat bei Berücksichtigung des Gesamtsystems von Artikel 34quater fragen, was denn die Funktion der Dritten Säule wäre, wenn die volle Erhaltung des Lebensstandards in jedem Fall schon durch die beiden andern Säulen gewährleistet wäre: der Sinn des Sparens mag zu einem erheblichen Teil darin liegen, unerwartete Probleme zu meistern oder eine gewisse Steigerung des Aufwandes zu erlauben; die Ermöglichung auch des Gewohnten spielt indessen sicher mit. Die Relativierung kommt zudem darin zum Ausdruck, dass von Fortsetzung «in angemessener Weise» die Rede ist. In der parlamentarischen Debatte (Amtl. Bull. StR 1972, S. 285, Votum von Ständerat Hefti) ist unwidersprochen darauf hingewiesen worden, dass damit Raum bleibe für die Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage. Jedenfalls wird damit dem Gesetzgeber ein Spielraum zugewiesen, innerhalb dessen er seine Entscheide treffen kann.
Die Initiativen der Sozialdemokratischen Partei und der Partei der Arbeit enthielten - in unterschiedlicher Ausgestaltung allerdings - die 60-Prozent-Klausel. Dass die Renten der Ersten und Zweiten Säule zusammen auch nach dem Gegenvorschlag diesen Teil des letzten Brutto-Einkommens erreichen sollten, erklärte der Bundesrat in der Botschaft (BBl 1971 111619/1620), und in den Erläuterungen zum Entwurf für das BVG ist davon erneut die Rede (BBl 1976 1157 und 173). Auch in der parlamentarischen Beratung gingen verschiedene Redner davon aus (so die Nationalräte Blatti, Müller und Dafflon sowie Ständerat Reimann; Amtl. Bull. NR 1972, S. 274, 276 und 349, StR 1972, S. 290). Bundesrat Tschudi aber
erklärte, dass es verfrüht wäre, bestimmte Zahlen festlegen zu wollen (Amtl. Bull. StR 1972, S. 288). In den Text des Gegenvorschlages wurde denn auch keine solche Bezifferung aufgenommen. Darin liegt einer der Unterschiede zu den vorgenannten Initiativen, der durch die Relativierung der Zielbestimmung noch unterstrichen wird (Ziff. 36). Das veranlasst mich in Anlehnung an die Überlegungen unter Ziffer 25 zur Annahme, die Verfassung binde den Gesetzgeber in dieser Beziehung nicht, sondern überlasse ihm die Entscheidung über die Leistungshöhe. Aus der Initiative der Partei der Arbeit lässt sich im besondern keine solche Verpflichtung herleiten, denn ihr wurde ja gerade der Gegenvorschlag gegenübergestellt, ganz abgesehen davon, dass diese Initiative verhältnismässig tiefe Mindest- und Höchstleistungen vorsah (Ziff. 8).
Das in dieser Weise generell umschriebene Leistungsziel lässt sich in Stufen erreichen, soweit dies der Erleichterung der Einführung der Zweiten Säule dient (Ziff. 30 und 32). Das wurde in der parlamentarischen Debatte auch ausdrücklich erklärt (durch Nationalrat Schütz, Amtl. Bull. NR 1972, S.345).
c. Der Teuerungsausgleich
Über den Teuerungsausgleich bei der Zweiten Säule enthält die Verfassung keine ausdrückliche Bestimmung. So stellt sich die Frage, ob sich aus der Auslegung von Artikel 34quater BV ergebe, dass die dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Entscheidungsfreiheit (Ziff. 25/26) hier eingeschränkt sei.
Eine Pflicht, den Teuerungsausgleich vorzusehen, könnte sich am ehesten aus Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1 ergeben. Es liegt in der Tat nahe, «die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung» nur als möglich anzusehen, wenn die Kaufkraft der Renten gewahrt wird. Das hat in der parlamentarischen Beratung verschiedene Redner veranlasst, von einem Zwang zum Teuerungsausgleich zu sprechen (so die Nationalräte Mugny und Brunner, Amtl. Bull. 1972, S. 263 und 344). Andere haben den gegenteiligen Standpunkt vertreten (so Nationalrat Fischer-Bern und Ständerat Jauslin, Amtl. Bull. NR 1972, S. 347, und StR 1972, S. 286). Bundesrat Tschudi erklärte, das Versprechen der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung sei ohne jede Berücksichtigung der Teuerung nicht einzuhalten; er liess aber ausdrücklich offen, in welchem Ausmass und in welcher Form das Teuerungsproblem gelöst werden könne (Amtl. Bull. StR 1972, S. 288 sowie 290/291). Dieser Auffassung schliesse ich mich aufgrund der Beurteilung jener Verfassungsnorm an, die dem Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum bei der Festsetzung der Leistungen lässt (Ziff. 36 und 37).
Dass der Teuerungsausgleich zu den Mindestanforderungen gehört, die der Gesetzgeber gemäss Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b umschreiben muss, wurde in der Botschaft (BBJ 1971 II 1620) und in den Beratungen beider Räte von den Kommissionspräsidenten und vom Bundesrat betont (Amtl. Bull. NR 1972, S. 261 und 302, StR 1972, S. 278). Damit ist aber nur gesagt, dass dieses Problem zu jenen Fragenkreisen gehört, mit denen sich der Gesetzgeber zu befassen hat. Eine bestimmte Lösung wird ihm dadurch nicht vorgeschrieben.
Die «gesamtschweizerischen Massnahmen» nach Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b in fine sind gedacht, um das Teuerungsproblem und besondere Situationen zu bewältigen (Botschaft BBl 1971 II 1621). Die Kontroverse um die Formulierung dieses Teils von Artikel 34quater zeigte das deutlich (Amtl. Bull. NR 1972, S. 345 ff., StR 1972, S. 290 ff.). Damit wird aber nur das Instrument und auch das nur in groben Umrissen und zudem nur fakultativ genannt. Eine bestimmte materielle Lösung lässt sich auch daraus nicht ableiten.
d. Beitragsprimat und Leistungsprimat
Für die Leistungsbemessung haben die Experten seinerzeit zwei Systeme erläutert: je nachdem, ob primär die Beiträge oder die Leistungen fixiert werden, sprachen sie von Beitragsprimat oder Leistungsprimat (BB1 1970 II 588). Ihre Empfehlung lautete auf Beitragsprimat mit sozialer Mindestgarantie (BBI 1970 11 617). In der Botschaft zum Gegenvorschlag nahm der Bundesrat zu diesem Problem nicht Stellung. Mit dem Entwurf zum BVG erklärte er hingegen, beiden Berechnungsarten seien Grenzen gesetzt, dem Leistungsprimat wirtschaftliche, dem Beitragsprimat soziale (BBl 1976 1 165).
Während die Initiative der Sozialdemokratischen Partei und jene der Partei der Arbeit mit der Bezifferung der Rentenhöhe (Ziff. 8) offenbar vom Leistungsprimat ausgingen, enthält der als Gegenvorschlag angenommene Artikel 34quater Absatz 3 BV meines Erachtens keine solche Option. Zu dieser Folgerung gelange ich trotz des in Satz 1 der genannten Bestimmung ausdrücklich anvisierten Leistungszieles. Dieses lässt, wie schon dargelegt (Ziff. 36 und 37), dem Gesetzgeber einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Innerhalb dessen wird die Legislative zwar die Leistungen regeln müssen (Ziff. 45). Aber der ganze Artikel 34quater schliesst nicht aus, dass dabei von den Beiträgen ausgegangen wird. Mit dem Beitragsprimat wird ja nicht jede Aussage über die Rentenhöhe ausgeschlossen. Würde das zutreffen, so wäre ein Beitragsprimat in der Tat mit dem Gesetzgebungsauftrag unvereinbar. Indessen lässt sich ein grob umschriebenes Leistungsziel, so-
weit ich das zu beurteilen vermag, auch durch Festlegung der Beitragshöhe erreichen, aus der sich dann die Leistungsermittlung im einzelnen ergibt. Ich will damit nicht sagen, die Beiträge müssten notwendigerweise die Berechnungsgrundlage bilden; mit Artikel 34quater BV aber scheint mir eine solche Lösung vereinbar.
Wenn Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b BV verlangt, dass der Bund die Mindestanforderungen umschreibe, denen die Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen, dann kann er meines Erachtens nicht von Aussagen über die Leistungen und ihre Höhe einfach absehen. In einem solchen Verhältnis bilden ja die Beiträge und die Renten die Grundverpflichtungen der Beteiligten. Würden jene ganz der rechtsgeschäftlichen Regelung überlassen, dann würden doch wohl die geltenden Bestimmungen von ZGB und OR (Ziff. 2) ausreichen. Der Gesetzgebungsauftrag von Artikel 34quater Absatz 3 BV hat meines Erachtens nur einen Sinn, wenn die Hauptverpflichtungen der Beteiligten gesetzlich geregelt werden. Dass das künftige BVG Aussagen über die Leistungen machen müsse, wurde bei der Vorbereitung des Verfassungsartikels denn auch wiederholt zum Ausdruck gebracht (Botschaft BBI 1971 II 1620; Amtl. Bull. NR 1972, S. 263 und 302, StR 1972, S.278).
e. Anspruchsberechtigung der Eintrittsgeneration
Für die Eintrittsgeneration stellt sich zunächst die Frage, ob sie von den Bestimmungen von Artikel 34quater BV grundsätzlich, also unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen erfasst werde oder ob die Regelung der Zweiten Säule für sie nur gestützt auf besondere Übergangsbestimmungen gelte. Der Text von Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 Übergangsbestimmungen BV deutet klar auf die erstgenannte Variante, wird doch dort vorausgesetzt, dass alle Arbeitnehmer erfasst werden, für die Eintrittsgeneration aber besondere Regeln gelten. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich keine andere Lösung. Die Expertenkommission ging davon aus, es müsste eine Sonderregelung für die Personen geschaffen werden, die vom Obligatorium erfasst werden, aber keiner Kasse angehören (BBl 1970 11628). Auch der Bundesrat nahm nicht an, eine spezielle (Teil-) Unterstellung der Eintrittsgeneration sei notwendig und ergebe sich erst aus Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmungen BV (implicite in BBl 1971 111629/1630). Aus der parlamentarischen Debatte folgt nichts anderes. In die gleiche Richtung deutet der Sinn der Regelung als Ganzes. Wäre die Eintrittsgeneration prinzipiell ausgenommen worden, so wäre die gesetzliche Ordnung erst 30-40 Jahre nach ihrem Inkrafttreten voll wirksam geworden, was kaum Grundgehalt der Verfassungsrevision sein konnte.
Dass die Eintrittsgeneration grundsätzlich erfasst wird, bedeutet nicht, dass sie den neu ins Erwerbsleben eintretenden Arbeitnehmern gleichzustellen wäre. Mit einer Sonderregelung rechnet die Verfassung, zwar nicht in Artikel 34quater BV, wohl aber in Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmungen BV, dessen Sinn darin liegt, Schranken dieser Sonderregelung aufzustellen, u. a. durch die Fristbestimmungen und durch die Verpflichtung des Gesetzgebers, Abweichungen von der Sonderregelung zugunsten jener Arbeitnehmer vorzunehmen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes schon versichert sind.
Eine dieser Sonderregelungsschranken bildet die Fristbestimmung für die Wirksamkeit des Mindestschutzes. Nach Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b BV hat der Gesetzgeber Vorschriften über die Leistungen aufzustellen, auch wenn er dabei vom Beitragsprimat ausgehen kann (Ziff. 44 und 45). Davon wird er für die Eintrittsgeneration nicht befreit; Artikel ii Absatz 2 Satz 1 Übergangsbestimmungen BV legt vielmehr die Dauer der Übergangsfrist fest. Eine andere Interpretation würde meines Erachtens ein Ab- weichen vom Text bedingen, was ich nicht für zulässig halte (Ziff. 16). Die Leistungen sind dabei auf das in Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1 umschriebene Ziel auszurichten, bei dessen Konkretisierung auf Gesetzesstufe der Legislative ein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt (Ziff. 36 und 37).
IV. Die Ergebnisse
a. Die Antworten auf die Fragengruppe 1
In Beantwortung der Frage 11 stelle ich zunächst fest, dass es sich bei Artikel 34quater BV um einen Grundsatz der Wirtschafts- und Sozialordnung handelt, der in die Gestalt einer Kompetenznorm mit inhaltlich näher bestimmtem Gesetzgebungsauftrag gekleidet ist (Ziff. 18-20 und 22). Die Legislative ist meines Erachtens rechtlich und nicht nur politisch verpflichtet, den Fragenkreis der beruflichen Vorsorge in jenem Rahmen zu ordnen, auch wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht erzwingbar ist (Ziff. 21). Eine Frist ist dem Bundesgesetzgeber dafür nicht gestellt (Ziff. 23 und 28).
Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmungen BV betrifft das zentrale Problem des intertemporalen Rechts, nämlich die Stellung der Eintrittsgeneration. Sinn dieser Norm der Verfassungsstufe ist es, die Grenzen zu bestimmen, die einer Sonderregelung für diesen Kreis von Versicherten gesetzt sind (Ziff. 47).
Massgebend für die Tragweite einer Bestimmung ist ihr Text. Jedenfalls bei einer Verfassungsbestimmung kann davon weder auf dem Weg der Aus-
legung noch zum Zwecke der Anpassung an veränderte Verhältnisse abgewichen werden (Ziff. 16 und 27).
Im eigentlichen Sinne unklare Texte sowie solche mit unbestimmten Rechtsbegriffen oder Begriffsgruppen sind der Auslegung zugänglich (Ziff. 16 und 24). Bei Kompetenznormen ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass der Sinn der Norm nicht durch Auslegung näher zu ergründen ist, der Gesetzgeber in der Wahrnehmung seines Auftrages vielmehr frei ist, so dass er den Willen des Verfassungsgebers über den Text hinaus nur dort zu beachten hat, wo die Systematik, der Zweck oder die Entstehungsgeschichte der Norm eine bestimmte Auslegung geradezu aufdrängt (Ziff. 10, 12 und 25/26).
Daraus ergibt sich auch die Antwort auf Frage 12: Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verfassungsbestimmung abgegeben werden, sind nicht Teile des objektiven Rechts, sondern Auslegungshilfen (Ziff. 9). Sie finden Berücksichtigung bei der historischen Auslegung, die sich vornehmlich auf die Botschaft und die parlamentarischen Beratungen abstützt. Diese Interpretationsmethode ist gerade bei der erstmaligen Umsetzung einer Verfassungsvorschrift in Gesetzesrecht zu beachten, wenn der historische Verfassungsgeber etwa einem unbestimmten Begriff einen festen Sinn gab (Ziff. 10). Darüber hinaus sind diesem Vorgehen Grenzen gesetzt im Hinblick auf die getrennte Verantwortung der einzelnen Staatsorgane und die Starrheit des Ergebnisses, die grundsätzlich nicht über das im Text festgelegte Mass hinausgehen sollte (Ziff. 11-14). Je mehr sich die Lage von jener unterscheidet, die bei Erlass der Vorschrift bestand, je mehr ist bei der historischen Auslegung Zurückhaltung geboten (Ziff. 14). -Mindestens gleiches Gewicht wie der geschilderten Methode kommt der systematischen Interpretation und der am Zweck der Norm orientierten teleologischen Auslegung zu (Ziff. 15).
Zu Frage 13 ist im Hinblick auf die Wahl des Drei-Säulen-Prinzips davon auszugehen, dass sich die berufliche Vorsorge mit Bezug auf die Trägerschaft und die Struktur von der staatlichen Versicherung zu unterscheiden hat (Ziff. 33). Der Gesetzgeber wird sich bei der Einzelausgestaltung von der Organisation und vom Charakter der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen leiten lassen; eine Verpflichtung dieser Art bestände indessen nur, wenn bloss auf diese Weise die Selbständigkeit der Zweiten Säule erhalten werden könnte (Ziff. 34).
b. Die Antworten auf die Fragengruppe 2
Da dem Gesetzgeber keine Frist für die Erfüllung seines Auftrages gesetzt ist (Ziff. 23 und 28), die allgemeinen Grundsätze der Rechtsetzung dies
zulassen (Ziff. 29) und die Verfassungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge kein entsprechendes Verbot enthalten (Ziff. 30), kann Frage 21 dahin beantwortet werden, dass ein stufenweises Vorgehen bei der Gesetzgebung über die Zweite Säule im Prinzip statthaft ist. Allerdings wäre es unzulässig, die Eintrittsgeneration oder einen Teil von ihr zunächst völlig auszuschalten (Ziff. 31). Ferner geht es meines Erachtens nicht an, unter Berufung auf die schrittweise Verwirklichung der vorgesehenen Ordnung von der Verfassung abzuweichen. Eine vorerst nur teilweise Wahrnehmung des Gesetzgebungsauftrages ist deshalb nur soweit statthaft, als die volle Erfüllung möglich bleibt und die Abweichungen vom umfassenden Vollzug Einführungserleichterungen bringen (Ziff. 32). So müssen Mindestanforderungen von Anfang an festgesetzt werden; sie können aber zunächst tiefer als das Leistungsziel gehalten werden, wenn dies die Einführung der neuen Bestimmungen erleichtert. Modalitäten für dieses Vorgehen hat die Praxis entwickelt (Ziff. 29).
Das Problem der Anpassung an die Teuerung entsprechend Frage 22 muss im Gesetz geregelt sein (Ziff. 41), insbesondere wenn dafür eine gesamtschweizerische Organisation geschaffen werden soll (Ziff. 42). Ohne jede Berücksichtigung der Teuerung liesse sich das Leistungsziel nicht erreichen (Ziff. 40). Da der Gesetzgeber aber über einen erheblichen Spielraum bei der Festsetzung dessen verfügt, was unter der Ermöglichung der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu verstehen ist (Ziff. 35-38), hat er zu entscheiden, in welcher Form und in welchem Mass das Teuerungsproblem gelöst werden soll (Ziff. 40/41).
c. Die Antworten auf die Fragengruppe 3
In Beantwortung von Frage 31 stelle ich fest, dass die Verfassung keine Entscheidung darüber enthält, ob sich die Leistungsbemessung nach dem Beitragsprimat oder nach dem Leistungsprimat zu richten hat (Ziff. 43/44). Indessen wird der Gesetzgeber auch bei Wahl des Beitragsprimats Aussagen über die Leistungen machen müssen, da sonst die Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b nicht festgelegt wären (Ziff. 45).
Auch für die Eintrittsgeneration kann der Beitragsprimat gelten. Auch für sie muss aber, in Beantwortung von Frage 32, festgestellt werden, dass Mindestleistungen gesetzlich vorgeschrieben werden müssen, weil Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b auch für sie gilt und die Fristbestimmung in Artikel 11 Absatz 2 Ubergangsbestimmungen BV sonst ohne Sinn wäre.
Neue Vorschriften ab 1979 auf dem Gebiete der Beiträge'
Auf dem Gebiete der Beiträge wird am 1. Januar 1979 eine Anzahl neuer Vorschriften in Kraft treten. Rechtsgrundlage hierfür sind die Änderungen des AHVG im Zusammenhang mit der neunten AHV-Revision und die Änderungen der AHVV vom 5. April 1978 und 5. Juli 1978. Dazu erliess das Bundesamt für Sozialversicherung folgende Weisungen:
- Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen
im Rentenalter;
-Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen;
-Nachtrag 1 zur Wegleitung über den massgebenden Lohn;
-Nachtrag 3 zur Wegleitung über den Bezug der Beiträge;
Nachtrag 6 zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen;
-Nachtrag 1 zum Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die
Kontrolle der Arbeitgeber.
Zwei im Vordergrund stehende Problemkreise werden in besonderen Artikeln erörtert, nämlich die Ausdehnung der Beitragspflicht auf erwerbstätige Frauen über 62 Jahre und Männer über 65 Jahre sowie die Verzugs- und Vergütungszinsen. (Der erstgenannte Beitrag findet sich auf S. 386, der zweitgenannte erscheint im Oktoberheft.)
Nachstehend werden die übrigen Neuerungen umschrieben und erläutert.
1. Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO/AIV sowie Steuern, die der Arbeitgeber trägt, gehören zum massgebenden Lohn
(Art. 7 Bst. p AHVV)
Es kommt, im Gegensatz zu früher, vermehrt vor, dass der Arbeitgeber gewisse Leistungen, die der Arbeitnehmer schuldet, selbst trägt. In Frage kommen die bundesrechtlich geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge für die
1 Die ZAK eröffnet hiermit eine Serie von Beiträgen über die praktische Anwendung der durch die neunte AHV-Revision ausgelösten Änderungen. Die Artikelfolge erstreckt sich im wesentlichen auf die ZAK-Ausgaben 8/9 bis 12 dieses Jahrganges; einige weitere Informationen über die Neuerungen, die sich nicht sofort auswirken (z. B. Mischindex), folgen später.
AHV/IV/EO/A1V, die Steuern, die Prämien an die Pensionskassen, die Gruppenversicherungen, die Krankenversicherungen usw.
Bisher wurde in der Wegleitung über den Bezug der Beiträge festgehalten, dass aus «administrativen Gründen» die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO/A1V vom massgebenden Lohn ausgenommen werden können. Diese Regelung wurde eingeführt, als der Arbeitnehmerbeitrag in der AHV noch 2 Prozent des massgebenden Lohnes betrug. Heute beläuft er sich aber auf 5 Prozent (AHV/IV/EO). Das Problem erhielt dadurch eine bedeutende finanzielle Tragweite und musste daher rechtsgleich geregelt werden.
Deshalb wurde in Artikel 7 Buchstabe p AHVV die neue Bestimmung aufgenommen, dass, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil der AHV/ IV/EO/AlV-Beiträge und die Steuern übernimmt, diese dem massgebenden Lohn zuzurechnen sind. Dagegen hat man darauf verzichtet, die übrigen Leistungen des Arbeitgebers, insbesondere die der SUVA geschuldeten Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung (0,8 Prozent für Frauen, 1,2 Prozent für Männer) und andere Arbeitnehmerbeiträge an Vorsorgeeinrichtungen in den massgebenden Lohn einzuschliessen. Diese Befreiung erfolgt im Sinne einer Begünstigung, soll aber auch den Vollzug vereinfachen.
Beiträge der Lehrlinge
(Art. 5 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 AHVG)
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft über die neunte AHV-Revision (s. Seite 28) hervorhebt, hat sich die Stellung der Lehrlinge im Wirtschaftsleben grundlegend geändert. In der Regel erhalten die Lehrlinge heute ansehnliche Barlöhne, selbst wenn sie mit dem Lehrmeister in Hausgemeinschaft leben. Unter diesen Umständen war es nicht mehr gerechtfertigt, Lehrlinge, die nur einen Naturallohn beziehen, vor dem 20. Altersjahr von der Beitragspflicht zu befreien. Daher setzt sich nun für alle Lehrlinge der massgebende Lohn vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an aus Bar- und Naturallohn zusammen.
Für Lehrlinge, die im Familienbetrieb ihre Ausbildung erhalten, ist die für mitarbeitende Familienglieder geltende, etwas günstigere Regelung anwendbar. Es gilt bei ihnen wie bisher nur der Barlohn als massgebender Lohn.
Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb
(Art. 5 Abs. 5 AHVG; Art. 8bis AHVV; Art. 8 Abs. 2 AHVG; Art. 19 AHVV)
Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb von weniger als 2000 Franken im Kalenderjahr können nun durchwegs von der Beitragspflicht befreit werden.
Die Voraussetzung, dass diese Löhne nur einmalig oder nur gelegentlich ausgerichtet werden dürfen, wurde aufgehoben. Es besteht nun Übereinstimmung mit geringfügigem selbständigem Nebenerwerb, auf dem wie bisher die Beiträge nur auf Verlangen erhoben werden können, wenn das Einkommen 2000 Franken nicht erreicht (Art. 8 Abs. 2 AHVG; Art. 19 AHVV).
Trinkgelder
(Art. 15 AHVV)
Der Abschaffung der Trink- und Bedienungsgelder im Hotel- und Gastgewerbe wurde Rechnung getragen. Eine besondere Regelung für die Berücksichtigung der Trinkgelder besteht nur noch im Coiffeurgewerbe und für die Arbeitnehmer im Transportgewerbe. Im letzteren Fall wurde für die AHV/IV/EO/AlV die Regelung derjenigen angeglichen, die für die obligatorische Unfallversicherung (SUVA) gilt.
Erhöhung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbs-
tätigkeit; Erweiterung der sinkenden Beitragsskala; Anpassung der sinkenden Beitragsskala an die wirtschaftlichen Verhältnisse
(Art. 6 und 8 AHVG; Art. 21 AHVV; Art. 9bis AHVG)
Der Beitragsansatz für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde für die AHV von 7,3 auf 7,8 Prozent erhöht. Der Beitrag für die AHV/IV/ EO wird sich somit ab 1979 auf 9,4 Prozent des Erwerbseinkommens belaufen. Der untere Grenzwert der sinkenden Beitragsskala wurde von 2000 auf 4200 Franken, der obere von 20 000 auf 25 200 Franken erhöht. Damit wird die Beitragserhöhung für die «kleinen» Selbständigerwerbenden tragbarer gestaltet.
Gleichzeitig wurde dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt, die Grenzen der sinkenden Skala und den Mindestbeitrag dem Rentenindex anzupassen.
Erhöhung des Mindestbeitrages der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 AHVG)
Der Mindestbeitrag für die AHV/IV/EO wurde von 100 auf 200 Franken erhöht, also verdoppelt.
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Ergänzung der Vorschriften bei der Festsetzung der Beiträge der Seib-
ständigerwerbenden im ausserordentlichen Verfahren
(Art. 25 AHVV)
In den neuen Vorschriften sind zwei zusätzliche Gründe verankert, die eine Neueinschätzung des Erwerbseinkommens erlauben. Es handelt sich dabei um die Invalidität des Versicherten (Art. 25 Abs. 1 AHVV) und die wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Rentenalters (Art. 25 Abs. 2 AHVV). Ferner wird, falls gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, ein neues Vorgehen bei der Berechnung der Beiträge bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeführt, bis diese im ordentlichen Verfahren festgesetzt werden können (Art. 25 Abs. 4 AHVV).
Beiträge der nichterwerbstätigen Personen
(Art. 10 AHVG; Art. 28-30 AHVV)
Erhöhung der Beiträge
(Art. 28 AHVV)
Wie bereits in Ziffer 6 festgehalten, erhöht sich der Mindestbeitrag von 100 auf 200 Franken. Der Höchstbeitrag wurde nicht geändert. Bei Vermögen von 250 000 bis 3 950 000 Franken erhöhen sich die Beiträge in der Aufstellung von Artikel 28 AHVV in Intervallen von je 84 Franken, was seinen Niederschlag in den neuen AHV/IV/EO-Beitragstabellen für die Nichterwerbstätigen finden wird. Dort sind diese Beiträge gegenüber den heutigen Werten jeweils um 100 Franken erhöht.
Abgrenzung zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen
Versicherten
(Art. 28bis AHVV)
Es zeigte sich, dass nach den bisherigen Vorschriften nichterwerbstätige Personen oft der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige entgingen, wenn sie von einem an sich geringfügigen Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur niedrige Beiträge zu zahlen hatten. In Extremfällen führte dies praktisch zu einer Umgehung der Beitragspflicht.
Nach den neuen Vorschriften bleibt die Regelung, wonach Versicherte, die vom Einkommen keine oder zusammen mit allfälligen Arbeitgebern Beiträge von weniger als 200 Franken zu entrichten haben, als Nichterwerbstätige gelten, bestehen. Hingegen sind nun auch Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, als Nichterwerbstätige zu betrachten, wenn sie von ihrem Erwerbseinkommen nicht Beiträge in einer gewissen Höhe
zu entrichten haben, die sich nach der Vermögenslage (einschliesslich kapitalisiertes Renteneinkommen) richtet. Die Tabelle über diese Grenzbeiträge ist in Artikel 28bis AHVV enthalten.
Was ist unter «nicht dauernd voll erwerbstätig» zu verstehen?
Nach den Verwaltungsweisungen gilt eine Erwerbstätigkeit nicht als dauernd, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres nicht während neun Monaten ausgeübt wird. So gilt ein vorzeitig Pensionierter, der während sechs Monaten des Jahres erwerbstätig ist und vom Erwerbseinkommen nur AHV/IV/EO/ AlV-Beiträge in der Höhe von 300 Franken entrichtet und dessen für die AHV massgebendes Vermögen ungefähr 750 000 Franken erreicht, als Nichterwerbstätiger. Trotz der Zahlung von Beiträgen in der erwähnten Höhe auf Erwerbseinkommen muss der Pensionierte als Nichterwerbstätiger betrachtet werden, weil seine Beiträge den für diesen Fall gemäss Artikel 28bis AHVV festgelegten Grenzbetrag nicht erreichen (AITV = 378 Fr., AHV/IV/EO/AlV = 486 Fr.).
Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
(Art. 30 AHVV)
Gilt ein Beitragspflichtiger nach der unter Buchstabe b geschilderten Regelung als Nichterwerbstätiger und hat daher als solcher Beiträge zu entrichten, so können vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge an die Beiträge angerechnet werden, die der Versicherte als Nichterwerbstätiger schuldet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die im obigen Beispiel genannten 300 Franken zu Unrecht bezahlt worden sind. Die Ausgleichskasse, der diese Beiträge entrichtet wurden, hat sie nicht zurückzuerstatten. Die Anrechnung führt dazu, dass dieser Betrag von demjenigen abgezogen wird, den der Versicherte als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat (im erwähnten Beispiel 1300 Franken weniger 300 Franken, so dass nur 1000 Franken geschuldet sind). Erhebt der Nichterwerbstätige Anspruch auf eine solche Anrechnung, so hat er der Ausgleichskasse gegenüber die vom Erwerbseinkommen bezahlten Beiträge nachzuweisen.
Berechnung der Beiträge der Ausländer, die der Pauschalsteuer
unterliegen
(Art. 29 AHVV)
Mit dieser Vorschrift wurde die Festsetzung der Beiträge für Ausländer durch Verkoppelung mit dem Wehrsteuerrecht erleichtert.
e. Beiträge der Studenten
(Art. 10 Abs. 2 AHVG)
Der Bezug der Beiträge von Studenten musste den neuen, für die nichterwerbstätigen Personen geltenden Bestimmungen angepasst werden, wobei jedoch festzuhalten ist, dass die Studenten nach wie vor nur den Mindestbeitrag zu bezahlen haben, der allerdings von 100 auf 200 Franken erhöht wurde. Das spezielle Markenheft wird den neuen Verhältnissen angepasst.
Befreiung des Arbeitgebers von der Beitragspflicht
(Art. 12 Abs. 3 AHVG; Art. 33 AHVV)
Die Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, die von der Schweiz ratifiziert worden sind, verpflichten die diplomatischen und konsularischen Beamten, auf dem Gebiete der Sozialversicherung für das Personal, auf das eine Befreiung nicht anwendbar ist, die Vorschriften über Soziale Sicherheit des Empfangsstaates zu beachten. Solche Beamte unterstehen ab 1979 der Beitragspflicht als Arbeitgeber privater Hausangestellter. die ausschliesslich von ihnen beschäftigt werden und die der schweizerischen Versicherung unterstellt sind. Die Regelung gilt auch für die Beamten zwischenstaatlicher internationaler Organisationen.
Beitragsabrechnung
(Art. 35 AHVV)
Für die Ablieferung der Beitragsabrechnung wurde für den Arbeitgeber eine Frist von einem Monat nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingeführt. Es handelt sich dabei um die Schlussabrechnung. Eine Verlängerung dieser Frist kann auf Gesuch hin gewährt werden. Bei Verzug des Arbeitgebers ist ein Mahnverfahren durchzuführen.
Mahnverfahren
(Art. 37 AHVV)
Die bereits geltenden Weisungen, die zur Straffung des Beitragsbezuges erlassen wurden, sind nun in Artikel 37 AHVV verankert.
Kosten der Arbeitgeberkontrollen
(Art. 170 AHVV)
Die Kosten der Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. Ab 1979 kann die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber die
Mehrkosten auferlegen, die entstehen, wenn dieser in pflichtwidriger Weise die Kontrolle erschwert.
Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Kassenverfügung
(Art. 97 Abs. 2 AHVG)
Der Gesetzgeber erachtet es als notwendig, den Ausgleichskassen zu ermöglichen, den Beschwerden gegen Kassenverfügungen in gewissen Fällen die aufschiebende Wirkung zu entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie dies ausdrücklich in der Verfügung festzuhalten. Ein Entzug ist bei Beitragsverfügungen nur angebracht, wenn die Ausgleichskasse aus Erfahrung annehmen darf, dass der Beitragsschuldner versucht, durch sein Verhalten die Entrichtung der Beiträge hinauszuzögern, oder wenn er sich als offenkundig widersetzlich erweist. Falls innert 10 Tagen Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhoben wird, hat die Rekursbehörde über die Begrtindetheit des Entzuges der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Sie kann den Entzug bestätigen oder die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine diese Frage betreffende Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht ist ebenfalls innert 10 Tagen, und nicht wie im ordentlichen Verfahren innert 30 Tagen, einzureichen.
Solange die aufschiebende Wirkung entzogen ist, kann die Ausgleichskasse unverzüglich ihr Guthaben auf dem Betreibungswege einfordern. Wird die aufschiebende Wirkung durch den Richter wieder hergestellt, so sind alle Vollstreckungsmassnahmen aufzuschieben, bis über die Hauptsache entschieden ist.
Erhöhung der Ansätze für Naturaleinkommen in nicht-
landwirtschaftlichen Betrieben
(Art. 11 und 14 AHVV)
Die heute geltenden Naturallohnansätze wurden letztmals auf den 1. Januar 1975 erhöht. Die Steuerbehörden haben diese auf den 1. Januar 1977 angehoben. Auf den 1. Januar 1979 werden nun auch in der AHV die Naturallohnansätze wie folgt jenen der Steuern angeglichen:
Verpflegung und Unterkunft
der Arbeitnehmer in nicht-
landwirtschaftlichen Betrieben: 15 Franken im Tag
(bisher 13 Fr.);
-Globallohnansatz für mit-
arbeitende Familienglieder,
sofern nicht ein höherer Bar-
und Naturallohn entrichtet
wird: 930 Franken im Monat für alleinstehende mitarbeitende Familienglieder (bisher 800 Fr.);
1380 Franken im Monat für ver-- heiratete mitarbeitende Familienglieder (bisher 1200 Fr.).
In landwirtschaftlichen Betrieben sind gemäss Artikel 10 AFIVV die Ansätze der Wehrsteuer anwendbar. Sie wurden bereits 1977 erhöht und betragen 13 Franken (statt 11 Franken bis Ende 1976) und in Berggebieten 10 Franken im Tag (statt 9 Franken bis Ende 1976).
15. Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals
(Art. 18 AHVV)
In Berücksichtigung der Entwicklung des offensichtlich rückläufigen Zinssatzes auf dem Kapitalmarkt beschloss der Bundesrat, den in Artikel 18 genannten Zins von heute 6,5 Prozent auf 5 Prozent herabzusetzen. Der neue Zinssatz gilt aber erst ab 1. Januar 1980 (Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode). Damit wurde den verwaltungstechnischen Schwierigkeiten Rechnung getragen, die sich aus der Änderung des Zinsfusses während der Dauer einer Beitragsperiode ergeben hätten. Es wurde berücksichtigt, dass die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden aufgrund der Einkommen früherer Jahre festgesetzt werden (1975 und 1976 für die Beiträge 1978 und 1979), in denen die Zinssenkung noch nicht so ausgeprägt war wie heute.
Die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im AHV-Rentenalter
Die neunte AHV-Revision erstrebt vor allem eine finanzielle Festigung der AHV. Eine der Massnahmen, die der Gesetzgeber zu diesem Zweck ergriffen hat, ist die Wiedereinführung der Beitragspflicht für jene Personen, die das AHV-Rentenalter erreicht haben (65 Jahre für Männer und 62 Jahre für Frauen) und noch eine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine solche Pflicht bestand bereits seit dem 1. Januar 1948 (Inkrafttreten der AHV); sie wurd' auf den 1. Januar 1954 aufgehoben, weil man damals glaubte, es sei bei der bescheidenen Höhe der Renten besser, auf die Erhebung der Beiträge zu verzichten.
Heute ist die Lage anders. Die beträchtliche Erhöhung der Leistungen der AHV und IV und die Herabsetzung des Beitrages der öffentlichen Hand machten es notwendig, neue Geldquellen zu erschliessen. Dabei griff man auf den Gedanken zurück, von den erwerbstätigen Versicherten, die im Rentenalter stehen, Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen zu erheben. Diese Massnahme bedeutet eine Tat der Solidarität der noch erwerbstätigen Rentner zugunsten jener, die aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen und weitgehend oder sogar ausschliesslich auf die Renten angewiesen sind. Sie gestattet überdies eine gleichmässigere Aufteilung der Lasten zwischen Jungen und Alten.
Neu ist gegenüber der früheren Regelung, dass der Gesetzgeber die Lage der wirtschaftlich schwachen Rentner durch einen beitragsfreien Grundbetrag berücksichtigt. Ein Teil des Einkommens bis zum Anderthalbfachen des Mindestbetrages der einfachen Altersrente kann von der Beitragsberechnung ausgenommen werden. Nach der in der Verordnung getroffenen Regelung sind Beiträge nur von jenem Teil des Einkommens zu erheben, der 750 Franken im Monat oder 9000 Franken im Jahr übersteigt (Art. 6ter der Verordnung über die AHV -Änderung vom 5. April 1978). Jedes Einkommen eines erwerbstätigen Rentners wird vor der Beitragsberechnung um den erwähnten Betrag gekürzt. Für die Selbständigerwerbenden kommt
fast immer der jährliche Freibetrag (9000 Franken) in Frage, weil der Beitrag in der Regel pro Jahr festgelegt wird. Für Arbeitnehmer mit ordentlichen Zahltagsperioden steht der monatliche Abzug des Freibetrages
(750 Franken) im Vordergrund. Bei Arbeitnehmern, die bei mehreren Arbeitgebern tätig sind, gilt der Freibetrag für jedes Dienstverhältnis. Eine Zusammenrechnung liesse sich nur mit unverhältnismässig grossem administra-
tivem Aufwand durchführen und würde den Vorteil des Beitragsabzuges an der Quelle überhaupt in Frage stellen. Auch ein Selbständigerwerbender, der noch als Arbeitnehmer tätig ist, kann den Abzug von 9000 Franken im Jahr auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nochmals den Freibetrag für jedes Dienstverhältnis beanspruchen.
Die AHV-Rentner, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ziehen bei bescheidenen Einkommen ausserdem Vorteil aus der sinkenden Beitragsskala, nach welcher der ordentliche Beitrag von 7,8 Prozent bei Einkommen von weniger als 25 200 Franken bis auf 4,2 Prozent degressiv abfällt. Der Beitrag wird nach dem Einkommen bestimmt, das nach Abzug des Freibetrages verbleibt. Hat beispielsweise jemand ein jährliches Einkommen von 20 000 Franken, so sind für die Bestimmung der Beitragshöhe 11 000 (20 000 -9 000) Franken massgebend, was nach der Skala in Artikel 21 der Verordnung über die AHV einen Beitrag von 4,4 Prozent ergibt.
Zu beachten ist ferner, dass einem ausserordentlichen Rückgang des Einkommens wegen des Eintritts ins AHV-Alter bzw. der Teilaufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden kann.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den Ausgleichskassen in einem Kreisschreiben die erforderlichen Weisungen über die Beitragspflicht für Versicherte im AHV-Rentenalter erteilt. Eine Zusammenfassung der anwendbaren Vorschriften ist in einem Merkblatt enthalten, das die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen herausgibt und das nachstehend als Vorabdruck im Wortlaut wiedergegeben wird (die ZAK wird das Erscheinen des Merkblattes zu gegebener Zeit bekanntmachen):
AHV-Merkblatt über die Beitragspflicht im Rentenalter
Gültig ab 1. Januar 1979 (Inkrafttreten der 9. A HV-Revision)
Allgemeines
Personen im Rentenalter (Frauen nach Vollendung des 62. Altersjahres, Männer nach Vollendung des 65. Altersjahres), die eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO zu leisten.
2 Beiträge werden indessen nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens dieser Personen erhoben, der 750 Franken im Monat oder 9000 Franken im Jahr (Freibetrag) übersteigt. Im übrigen ist die Beitragspflicht gleich geregelt wie für alle andern Erwerbstätigen.
3 Die nach dem 62. Altersjahr (bei Frauen) oder dem 65. Altersjahr (bei
Männern) entrichteten Beiträge haben keinen Einfluss auf die Höhe der Altersrente.
Monatlicher Freibetrag für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-
beiträge
4 Der Arbeitgeber zieht vom monatlichen Lohn den Freibetrag von
750 Franken ab. Vom restlichen Einkommen berechnet er 5 Prozent AHV/IV/EO-Beiträge. Dazu kommt noch der Beitrag von 0,4 Prozent an die Arbeitslosenversicherung (AlV) vom gleichen Betrag, jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von 3900 Franken monatlich.
Beispiel:
Monatslohn Fr. 5 250.—
Abzüglich Freibetrag J. Fr. 750.—
AHV/IV/E0-Beiträge 5 % von Fr. 4500.— = Fr. 225.—
A1V-Beiträge 0,4 % von Fr. 3900.— = Fr. 15.60 (Höchstgrenze statt 4 500 Fr.)
AHV/IV/EO- und AIV-Beiträge des Arbeitnehmers Fr. 240.60 Beiträge des Arbeitgebers Fr. 240.60
Totalbeitrag AHV/IV/EO/AIV Fr. 481.20
5 Arbeitet ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber, so gilt
der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
Beispiel: Ein Altersrentner arbeitet gleichzeitig für die Firmen A und B; es ergeben sich folgende Lohnabrechnungen:
Firma A Firma B Monatslohn Fr. 1 500.— Fr. 1000.— Abzüglich Freibetrag J. Fr. 750.— .7. Fr. 750.—
Es müssen Beiträge bezahlt werden von Fr. 750.— Fr. 250.-
6 Übt der Altersrentner mehrere getrennte Beschäftigungen aus, die von
verschiedenen Stellen des gleichen Arbeitgebers getrennt entlöhnt und mit der Ausgleichskasse separat abgerechnet werden, so wird der Freibetrag bei jeder Lohnzahlung angewendet. Dies trifft für die nachstehenden Beispiele A und B zu.
Beispiel A: Ein kantonaler Beamter wird in den Aufsichtsrat einer staatlichen Institution gewählt, die ihm Sitzungsgelder auszahlt.
Beispiel B: Ein Arbeiter wird von der Produktionsabteilung des Hauptsitzes einer Firma sowie gleichzeitig als Abwart von einer Zweigniederlassung derselben entlöhnt.
7 Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats, so wird der Freibetrag nicht aufgeteilt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verlässt die Firma C am 6. April und tritt am 12. April bei der Firma D ein:
Firma C Firma D (Zeit vom 1.-6.) (Zeit vom 12.-30.)
Lohn im April Fr. 1000.— Fr. 4 700.— Abzüglich Freibetrag J. Fr. 750.— Fr. 750.— Es sind AHV/IVIEO-Beiträge
zu entrichten von Fr. 250.— Fr. 3 950.—
Es sind AlV-Beiträge
zu entrichten von Fr. 250.— Fr. 3 900.—
Der monatliche Freibetrag von 750 Franken wird ebenfalls angewendet, wenn in einzelnen Monaten weitere Lohnbestandteile, wie Gratifikationen, Provisionen oder ein 13. Monatslohn, dazukommen. Diese Zulagen werden für die Berechnung der Beiträge nicht auf das ganze Jahr aufgeteilt.
Beispiel: Ein Handelsreisender erhält: im März im Dezember
einen Grundlohn von Fr. 1500.— Fr. 1500.— eine Provision von Fr. 2 000.— Fr. 1800.— einen 13. Monatslohn von Fr. 1500.— eine Weihnachtsgratifikation von Fr. 500.—
Gesamtbetrag Fr. 3 500.— Fr. 5 300.— Abzüglich Freibetrag Fr. 750.— ./. Fr. 750.—
Es sind AHV/IV/EO-Beiträge
zu entrichten von Fr. 2 750.— Fr. 4550.—
Es sind AIV-Beiträge
zu entrichten von Fr. 2750.— Fr. 3900.—
Bei Lohnperioden von einer, zwei oder vier Wochen oder von Bruchteilen eines Monats kann der Freibetrag von 750 Franken nur einmal im Monat abgezogen werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Zweiwochenlohn erhält im März 1979 folgende Zahlungen:
am Freitag, 2. März Fr. 700.— am Freitag, 16. März Fr. 700.— am Freitag, 30. März Fr. 700.—
Fr. 2100.— Abzüglich Freibetrag .1. Fr. 750.—
Es sind AHV/IV/EO- und A1V-Beiträge zu entrichten von Fr. 1350.—
Jährlicher Freibetrag für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (Sonderfälle)
10 Der monatliche Freibetrag darf nicht angewendet werden, wenn die
Lohnzahlungen in längeren Zeitabschnitten als Monaten erfolgen. Richtet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Jahresentgelt aus, so gilt ein Freibetrag von 9000 Franken im Jahr (12 x 750 Fr.), selbst wenn die Auszahlung des Jahresentgelts in mehreren Beträgen erfolgt.
Beispiel A: Ein Landwirt betätigt sich noch als Zuchtbuchführer einer Viehzuchtgenossenschaft und erhält dafür im Dezember ein Jahresentgelt von 4 800 Franken. Dieses Entgelt erreicht den Freibetrag von 9 000 Franken nicht und unterliegt deshalb nicht der Beitragspflicht.
Beispiel B: Ein Anwalt ist Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft und erhält:
im Juni:
-eine Teilzahlung des Jahresentgelts von Fr. 10 000.— Fr. 6000.— am Jahresende:
-den Restbetrag des Jahresentgelts Fr. 4000.- -einen Gewinnanteil (Tantieme) Fr. 12000.—
Jahres-Gesamtbetrag Fr. 22000.— Abzüglich Freibetrag ./. Fr. 9000.--
Es sind AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten von Fr. 13 000.
1 Die Arbeitgeber, die der SUVA unterstellt sind oder für die A1V-Bei-
träge die Jahreshöchstgrenze anwenden, können, in Abweichung von den Ziffern 4, 6 und 8, anstelle des monatlichen den jährlichen Freibetrag von 9000 Franken wählen.
12 Wird der jährliche Freibetrag von 9000 Franken angewendet, so muss
der Arbeitgeber am Jahresende oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Laufe des Jahres eine Abstimmung zwischen erhobenen und geschuldeten Beiträgen vornehmen. Die noch ausstehenden Bei-
träge werden vom letzten Lohn abgezogen, die allenfalls zuviel bezahlten Beiträge dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zurückerstattet.
13 Bezieht sich das Entgelt oder erstreckt sich die Erwerbstätigkeit nicht
über das ganze Jahr, aber auf mehr als einen Monat, so bestimmt sich der Freibetrag nach dem entsprechenden Jahresbruchteil, d. h. er beträgt für jeden vollen oder angebrochenen Kalendermonat 750 Franken.
Beispiel A: 1. Januar - 30. Juni (6 Monate) Freibetrag = Fr. 4 500.—
Beispiel B: 30. März - 6. Juni (4 Monate) Freibetrag = Fr. 3 000.— Die Monate März und Juni zählen somit als ganze Monate
Freibetrag für die Beiträge der Selbständigerwerbenden
14 Die Beiträge der Selbständigerwerbenden im Rentenalter werden auf-
grund der letzten Wehrsteuerveranlagung festgesetzt, die das gesamte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst. Von diesem Betrag wird immer der jährliche Freibetrag von 9000 Franken abgezogen.
15 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger
als 9000 Franken im Jahr, so wird kein Beitrag erhoben.
Wenn nach dem Abzug von 9000 Franken das verbleibende Jahreseinkommen weniger als 4200 Franken beträgt, so entspricht der geschuldete Beitrag nicht dem Minimalbeitrag, sondern wird nach dem niedrigsten Ansatz der sinkenden AHV/IV/EO-Beitragsskala, d. h. mit 5,062 Prozent vom Einkommen berechnet.
16 Setzt der Selbständigerwerbende nach Erreichen des 62. Altersjahres
(Frauen) oder des 65. Altersjahres (Männer) seine Erwerbstätigkeit in gleichem Masse fort, so werden die Beiträge weiterhin vom gleichen Einkommen abzüglich 9000 Franken erhoben.
17 Schränkt ein selbständigerwerbender Altersrentner seine Erwerbstätig-
keit dauernd und in beträchtlichem Masse ein, so kann er auf Beginn des folgenden Kalenderjahres die Anpassung der Beiträge an seine neuen Einkommensverhältnisse verlangen.
18 Ziffer 15 gilt auch für die Arbeitnehmer nichtbeitragspflichtiger Arbeit-
geber (z. B internationaler staatlicher Organisationen).
Zusammenfallen von selbständiger und unselbständiger Erwerbs-
tätigkeit
19 Ein Altersrentner, der gleichzeitig eine selbständige und eine unselb-
ständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag.
Beispiel: Ein Selbständigerwerbender erreicht das 65. Altersjahr und führt sein Geschäft weiter. Zudem ist er Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft:
Jährlicher Nettoertrag
aus seinem Geschäft Fr. 30000.—
Einkommen als Verwaltungsrat Fr. 12 000.-- Abzüglich Freibetrag .1. Fr. 9 000.— .1. Fr. 9 000.— Beitragspflichtige Einkommen Fr. 21000.— Fr. 3 000.
Meldepflicht für Selbständigerwerbende
20 Personen, die das 62. Altersjahr (Frauen) oder das 65. Altersjahr
(Männer) bereits überschritten haben und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, sich bei ihrer Ausgleichskasse,
d. h. bei der Ausgleichskasse ihres Berufsverbandes oder der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes, zur Erfüllung der Beitragspflicht anzumelden.
Inkrafttreten der neuen Regelung
21 Die Beiträge sind von allen Löhnen zu entrichten, die vom 1. Januar
1979 an an Altersrentner (Frauen über 62 Jahren und Männer über 65 Jahren) ausbezahlt oder gutgeschrieben werden.
22 Lohnperioden, die noch im Dezember 1978 beginnen und spätestens
am 7. Januar 1979 enden, sind beitragsfrei.
Auskünfte
23 Auskünfte erteilen die AHV-Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen.
Das Verzeichnis aller Ausgleichskassen befindet sich auf der letzten Seite der Telefonbücher.
24 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Für die
Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1977
1977 sind die Gesamteinnahmen der drei Sozialwerke gegenüber dem Vorjahr um 362,8 Mio Franken oder rund 3,3 Prozent angestiegen. Die Gesamtausgaben erhöhten sich um 7,4 Prozent auf 12 091,5 (Vorjahr 11 253,7) Mio Franken. Daraus resultiert für die AHV ein gegenüber dem Vorjahr verdreifachtes Defizit von 642,3 Mio Franken und für die IV ein Anstieg des Fehlbetrages von 46,4 auf 84,9 Mio Franken. Bei der EO hat sich der traditionelle Einnahmenüberschuss von 66,8 Mio auf 61,5 Mio Franken vermindert.
Gesamthaft ergibt sich für die AHV, IV und EO folgendes Bild
(in Mio Franken):
1976 1977 Anteil in %
Gesamteinnahmen AHV 8780,8 9044,4 79,2
IV 1751,8 1834,5 16,1 EO 530,4 546,9 4,7
11063,0 11425,8100
Gesamtausgaben AHV 8991,9 9686,7 80,1 IV 1798,2 1919,4 15,9 EO 463,6 485,4 4,0 11253,7 12 091,5100
Gesamtfehlbetrag 190,7 665,7
Stand des AHV/IV-Fonds 10686,8 9959,5
Stand des EO-Fonds 490,8 552,3
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Einnahmen
Die Gesamteinnahmen von über 9 Mia Franken stiegen im Vergleich zum Vorjahr um rund 3 Prozent. An dieser Erhöhung sind die einzelnen Einnahmenquellen wie folgt beteiligt:
- Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (wobei die Beitragsan-
sätze gegenüber dem Vorjahr unverändert blieben) mit 187,7 Mio Franken oder 2,6 Prozent;
- Beiträge des Bundes mit 62,5 Mio Franken oder 7,7 Prozent; - Beiträge der Kantone mit 29,4 Mio Franken oder 6,5 Prozent.
Der Ertrag der Anlagen liegt um 3,8 Prozent tiefer als im Vorjahr, d. h. er reduzierte sich von 423,4 auf 407,4 Mio Franken. Dies widerspiegelt einerseits den kleineren Fondsbestand gegenüber dem Vorjahr und anderseits die generell gesunkene Durchschnittsrendite der Anlagen.
Betriebsrechnung der AHV
Beträge In Mio Franken
Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 19761977
A. Einnahmen
Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 7098 5 7286,2 Beiträge der öffentlichen Hand 1 258,9 1 350,8
-Bund 809,3 871,8
- Kantone 449,6 479,0 Ertrag der Anlagen 423,4 407,4
Total Einnahmen 8780,8 9044,4
B. Ausgaben
Geldleistungen 8881,0 9534,0
- Ordentliche Renten 8578,4 9231,3
- Ausserordentliche Renten 273,0 261,7
- Rückvergütung von Beiträgen
an Ausländer und Staatenlose 1,5 1,8
- Hilf losenentschädigungen 47,4 51,4
- Fürsorgeleistungen für Schweizer im Ausland 0,4 0,4
- Rückerstattungsforderungen -19,7 -12,8
- Abschreibung von Rückerstattungsforderungen - 0,2
Beiträge an Institutionen und Organisationen 70,7 108,7
- Baubeiträge 57,4 95,4
- Pauschalbeitrag an Pro Senectute (ELG) 11,5 11,4
- Pauschalbeitrag an Pro Juventute (ELG) 1,8 1,9
Durchführungskosten 0,6 0,6
Verwaltungskosten 39,6 43,4
Total Ausgaben 8991,9 9686,7
C. Ergebnis: Fehlbetrag -211,1 -642,3
Ausgaben
Die Gesamtausgaben stiegen um 7,7 Prozent auf 9 686,7 (8 991,9) Mio Franken und nahmen damit wesentlich stärker zu als die Gesamteinnahmen. Dies ist zum grössten Teil auf die auf den 1. Januar 1977 erfolgte Erhöhung der Renten und Hilfiosenentschädigungen um rund 5 Prozent und den stetig anwachsenden Rentnerbestand zurückzuführen. Gesamthaft ist bei den Geldleistungen eine Zunahme um rund 653 Mio Franken oder 7,4 Prozent zu verzeichnen.
Bei den Beiträgen an Institutionen und Organisationen fällt die erneute massive Steigerung der Baubeiträge um 66 Prozent, d. h. von 57,4 auf 95,4 Mio Franken, auf. Der Grund liegt darin, dass es gelang, die Zahl der noch aus der Einführungszeit stammenden Beitragsgesuche wesentlich abzubauen. Die zu Lasten der Betriebsrechnung gehenden Verwaltungskosten (Kosten der Pauschalfrankatur, der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse, Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen, Kosten für Kommissionen und Sachverständige) haben sich von 39,6 auf 43,4 Mio Franken erhöht. Diese Zunahme ist vor allem auf die höhere Vergütung an das Eidgenössische Politische Departement für die Mitwirkung der Auslandsvertretungen bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung für Schweizer im Ausland zurückzuführen, die seit dem Jahre 1971 unverändert auf 0,8 Mio Franken festgesetzt war, wegen der inzwischen eingetretenen Teuerung jedoch auf 3,2 Mio Franken angehoben werden musste.
Invalidenversicherung
Einnahmen
Trotz Mehreinnahmen von 82,7 Mio Franken, schliesst die Betriebsrechnung der IV mit einem Defizit von 84,9 (46,4) Mio Franken ab, was den Stand des Kapitalkontos auf den Fehlbetrag von 188,8 Mio Franken anwachsen lässt.
Die Steigerung der Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr betrug bei den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber 2,8 Prozent; die Beiträge des Bundes und der Kantone (50 Prozent der Gesamtausgaben) fielen um 6,9 Prozent höher aus als im Vorjahr.
Die Zinsenlast für die Schulden beim AHV-Fonds, als Einkommensschmälerung ausgewiesen, hat sich von 10,8 auf 14,2 Mio Franken erhöht.
Leistungen
Die Gesamtleistungen stiegen um 6,7 Prozent auf 1 919,4 (1798,2) Mio Franken an. Dabei erhöhten sich die Geldleistungen -vorab bedingt durch die
Erhöhung der Renten und Hilfiosenentschädigungen auf den 1. Januar 1977
um 11,4 Prozent auf 1284,6 (1 152,7) Mio Franken, währenddem die Kosten für individuelle Massnahmen im Jahresvergleich um 6,9 Prozent von 3711,9 auf 346,3 Mio Franken abnahmen. Bemerkenswert ist, dass sich die Kosten für medizinische Massnahmen nach einer beträchtlichen Erhöhung im Vorjahr nunmehr um rund 10 Prozent verminderten und mit 144,3 Mio Franken wiederum annähernd dem Stand des Jahres 1975 entsprechen. Ursache dieser Kostensenkung ist nicht zuletzt eine eingehendere Kontrolle der Rechnungen durch die Ärzte der 1V-Kommissionen.
Betriebsrechnung der IV
Beträge in Mio Franken
Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1976 1977 Anteil in %
A. Einnahmen
Beiträge der Versicherten
und der Arbeitgeber 858,1 881,9 48,1
Beiträge der öffentlichen Hand 904,5 966,8 52,7
- Bund 678,4 725,1
- Kantone 226,1 241,7
Zinsen -10,8 -14,2 -0,8
Total Einnahmen 1751,8 1834,5 100,0
B. Ausgaben
Geldleistungen 1 152,7 1284,6 66.9 Kosten für individuelle Massnahmen 371,9 346,3 18,0 Beiträge an Institutionen und Organisationen 231,1 243,2 12,7 Durchführungskosten 29,6 31,8 1,7 Verwaltungskosten 12,9 13,5 0,7 Total Ausgaben 1798,2 1919,4 100,0
C. Ergebnis: Fehlbetrag -46,4 -84,9
Die Ausgabengruppe «Beiträge an Institutionen und Organisationen» weist gegenüber dem Vorjahr nur noch eine abgeschwächte Kostenzunahme auf, wobei einzig die Betriebsbeiträge um namhafte 11,6 Prozent von 119,5 auf 133,4 Mio Franken zugenommen haben. Diese Ausgabenerhöhung ist bedingt durch die erneute Zunahme der behandelten Fälle, wobei vor allem auch ein weiterer Anstieg der Zahl der beitragsberechtigten Institutionen, ins-
besondere der Dauerwerkstätten und Wohnheime, zu verzeichnen ist. An Baubeiträgen sind 81,2 (86,4) Mio Franken und an Beiträgen an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten für Fachpersonal 24,5 (21,6) Mio Franken aufgewendet worden.
Die Durchführungskosten belaufen sich auf 31,8 (29,6) Mio Franken, von denen u. a. 18,6 (18,3) Mio Franken auf die Sekretariate der TV-Kommissionen, 2,0 (1,6) Mio Franken auf die 1V-Kommissionen und 10,2 (8,9) Mio Franken auf die IV-Regionalstellen entfallen.
Die Verwaltungskosten erhöhten sich von 12,9 auf 13,5 Mio Franken; sie umfassen zur Hauptsache die anteilsmässigen Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur. Auch hier hat die an die Teuerung angepasste Vergütung an das Eidgenössische Politische Departement von 0,57 (0,15) Mio Franken stark zur Kostensteigerung beigetragen.
Erwerbsersatzordnung
Die von den erfassten Personen und Arbeitgebern erhobenen Beiträge erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr um 2,8 Prozent auf 526,9 Mio Franken und die Zinsen um 2,1 auf 20 Mio Franken. Demgegenüber sind die Gesamtausgaben um 4,7 Prozent angestiegen und belaufen sich auf 485,4 (463,6) Mio Franken. Daraus ergibt sich ein Einnahmenüberschuss von 61,5 Mio Franken, der den Ausgleichsfonds der EO von 490,8 auf 552,3 Mio Franken anhebt.
Betriebsrechnung der EO
Beträge in Mio Franken
Einnahmen- und Ausgabenarten 19761977
A. Einnahmen
Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber 512,5 526,9 Zinsen 17,9 20,0
Total Einnahmen 530,4 546,9
B. Ausgaben
Leistungen 462,2 483,9 Verwaltungskosten 1,4 1,5
Total Ausgaben 463,6 485,4
C. Ergebnis: Einnahmenüberschuss + 66,8 + 61,5
Die Beitragssätze der AHV, der IV, der EO und der Arbeitslosenversicherung seit 1948
Die neunte AHV-Revision bewirkt keine allgemeine Erhöhung der Versichertenbeiträge; es wird lediglich bei den Selbständigerwerhenden der Beitragssatz um 0,5 Prozent erhöht und der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen verdoppelt. Durch die gleichzeitige Erweiterung der sinkenden Beitragsskala ergibt sich für Selbständigerwerbende mit entsprechend niedrigem Einkommen teilweise sogar ein geringerer Beitrag.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Beitragssätze seit 1948 auf. Bei den Unselbständig- und den Selbständigerwerbenden handelt es sich um Prozentangaben, bei den Nichterwerbstätigen um Frankenbeträge.
1948 1960 1968 19691973
U/S1 N2 U/S N U/S N U S N U S N
AHV 4 12-600 4 12-600 4 12-600 5,2 4,6 40-2000 7,8 6,8 78-7800 IV 0,4 1.20-60 0,5 1.80-75 0,6 0,6 5.60-261 0,8 0,8 8-800 E02 0,4 1.20-60 0,4 1.20-60 0,4 0,4 2.40-174 0,4 0,4 4-400 A1V
4 12-600 4,8 14.40-720 4,9 15-735 6,2 5,6 48-2435 9,0 8,0 90-9000
1. 7. 1975 1. 4. 19771979
U S N U S N U S N
AHV 8,4 7,3 84-8400 8,4 7,3 84-8400 8,4 7,8 168-8400 IV 1 1 10-1000 1 1 10-1000 1 1 20-1000 EO 0,6 0,6 6-600 0,6 0,6 6-600 0,6 0,6 12-600 AIV 0,84 0,8
Total 10,0 8,9 100-10000 10,8 8,9 100-10000 10,8 9,4 200-10000
Degressive Beitragsskala
1948 =600-3600 Fr. 1964 = 600-12000 Fr.
1951 = 600-4800 Fr. 1969 = 1600-16000 Fr.
1957 = 600-7200 Fr. 1973 = 2000-20000 Fr.
1962 = 600-9000 Fr. 1979 = 4200-25 200 Fr.
1 U = Unselbständigerwerbende S = Selbständigerwerbende
2 N = Nichterwerbstätige
3 EO-Einführung auf 1. 1. 1953, Beiträge erst ab 1. 1. 1960 (vorher zulasten Rückstellung aus dem Überschuss «Wehrmannsschutz»)
4 AlV-Einkommensgrenzen: Beitragspflichtiges Einkommen höchstens 3900 Franken im Kalendermonat bzw. 46 800 Franken pro Jahr
Durchführu
Verfügungen, durch die eine Verjährungsfrist gewahrt werden muss; Art der Zustellung 1
Die Verfügungen der Ausgleichskassen werden in der Regel durch einfachen Brief zugestellt. Diese Zustellungsart vermag im allgemeinen zu genügen. Sie genügt jedoch dann nicht, wenn durch die Verfügung eine Verjährungsfrist gewahrt werden muss und die Verfügung erst kurz vor deren Ablauf eröffnet wird. Denn die Ausgleichskasse ist für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweispflichtig (s. das Urteil des EVG in ZAK 1978, S.62).
In solchen Fällen ist daher die Verfügung so zuzustellen, dass die Ausgleichskasse diesen Beweis erbringen kann, also namentlich durch eingeschriebenen Brief oder durch den Versand als Gerichtsurkunde (mit Empfangsbestätigung).
IV: Hilfsmittel; Batterien für Elektrofahrstühle
(Art. 7 Abs. 2 HV; Rz 9.02 und 10.03* HV und Rz 10.01.23*_10.04.23* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV)
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass der Ersatz von Batterien bei Elektrofahrstühlen gleich zu behandeln ist wie jener bei Autos mit Benzinmotoren. Demnach fällt der Ersatz von Batterien bei Elektrofahrstühlen unter den Begriff des Reparaturaufwandes, der nach Artikel 7 Absatz 2 HV von der IV zu übernehmen ist. Geringfügige Reparaturkosten sind jedoch vom Versicherten zu tragen. Bei Fahrstühlen mit elektromotorischem Antrieb, welche nicht für den Strassenverkehr zugelassen sind, gelten Reparaturkosten dann als geringfügig, wenn sie weniger als 50 Franken betragen; sie werden von der IV zurückerstattet, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 100 Franken ausmachen. Bei für
Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 84 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 192; das entsprechende EVG-Urteil ist auf Seite 414 dieses Heftes wiedergegeben
den Strassenverkehr zugelassenen Elektrofahrstühlen, die den Motorfahrzeugen gleichgestellt sind, gelten Reparaturkosten dann als geringfügig, wenn sie im Kalenderjahr den Betrag von 200 Franken nicht übersteigen.
IV: Revision der Rente und der Hilfiosenentschädigung; Anwendung der Wartezeit nach neuem oder altem Recht 1
(Art. 88a IVV in der Fassung vom 1. 1. 1977)
Die bei Änderung oder Wegfall der Invalidität früher massgebend gewesene Wartezeit von 360 Tagen (Rz 201 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit) wurde in dem seit dem 1. Januar 1977 geltenden Artikel 88a IVV auf höchstens drei Monate verkürzt. Es kann sich nun die Frage stellen, ob die neue Frist auch anzuwenden ist, wenn sie noch unter der Herrschaft des alten Rechts zu laufen begonnen und erst unter dem neuen Recht geendet hat (Beispiel: Eine im Oktober 1976 aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat im Januar 1977 drei Monate angedauert). Die Lösung dieser Frage findet sich in den Rechtsgrundsätzen, wie sie allgemein gelten, wenn keine besonderen Übergangsvorschriften bestehen. So sieht Artikel 1 des Schlusstitels zum ZGB vor, dass das Recht anzuwenden ist, welches zur Zeit des Eintrittes (Verwirklichung) einer rechtserheblichen Tatsache gilt (BGE 99 Ib 152, 96 1 676). Läuft demnach die dreimonatige Wartezeit unter der Herrschaft des neuen Rechts ab, so ist diese neue Frist massgebend, auch wenn sie unter dem alten Recht zu laufen begonnen hat.
IV: Anwendung von altem und neuem Recht für die Bemessung der Invalidität bei Hausfrauen und Anpassung an das neue Recht 1
(Art. 27 bzw. 27bis IVV)
In allen Fällen der Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen, die seit Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft werden, sind die materiellen Anspruchsvoraussetzungen bis zum Ablauf des alten Rechts (Ende 1976) nach den altrechtlichen Kriterien zu prüfen, während über einen allfälligen Rentenanspruch ab 1977 nach neuem Recht (Art. 27b1s IVV) zu entscheiden ist. Für einen ab 1977 in Frage stehenden Anspruch gelangt hierbei neues Recht auch dann zur Anwendung, wenn ganz oder teilweise auf Verhältnisse abgestellt werden muss, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts bestanden haben, wie zum Beispiel die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Da für die Invaliditätsbemessung bei
1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 192
Hausfrauen keine Besitzstandsgarantie vorgesehen ist, kann die Anwendung des neuen Rechts zu einer Verschlechterung der 1V-Leistungen führen. Beispiel.' Eine Frau arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens 6 Stunden im Tag in einer Fabrik (Normalarbeitszeit 9 Stunden). Der Anteil der Erwerbstätigkeit beträgt also 6/9, derjenige der Hausarbeit 3/9. Wegen einer Behinderung kann sie seit 1975 nur noch 3 Stunden im Betrieb arbeiten und erhält deswegen nur noch die Hälfte ihres früheren Einkommens. Als Hausfrau ist sie voll arbeitsfähig. Nach dem bis Ende 1976 geltend gewesenen Recht war die als Erwerbstätige zu qualifizierende Versicherte zu
50 Prozent invalid und erhielt eine halbe Rente. Gemäss neuem Recht ist die Versicherte in 6/9 ihrer Tätigkeit zu 50 Prozent und in 3/9 überhaupt nicht behindert. Somit ergibt sich lediglich noch ein Invaliditätsgrad von
33 ½ Prozent, welcher unter Vorbehalt des Härtefalles einen Rentenanspruch ausschliesst.
ische
Motion Meylan vom 12. Juni 1978 betreffend die Eingliederung Behinderter In der öffentlichen Verwaltung
Ständerat Meylan hat eine Motion eingereicht, die inhaltlich mit der Motion von Nationalrätin Uchtenhagen vom 19. April (ZAK 1978, S. 245) übereinstimmt.
Postulat Meier Kaspar vom 14. Juni 1978 betreffend die Rentenabstufung in der InvalidenversIcherung
Nationalrat Meier hat folgendes Postulat eingereicht:
Gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Drittel und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Nur in erwiesenen Härtefällen kann die halbe Rente schon bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Die starre Beschränkung des Rentenanspruches auf eine mindestens 50prozentige Invalidität erweist sich angesichts der in den letzten Jahren erfreulicherweise eingetretenen Rentenerhöhungen als unbefriedigend. Schon wiederholt wurden Vorstösse für eine flexiblere Rentenskala unter-
nommen. Unter anderem hat auch das Bundesamt für Sozialversicherung Im Herbst 1975 einen Diskussionsvorschlag für eine Neuformulierung des Artikels 28 IVG unterbreitet.
Leider wurde dem Anliegen in der 9. AHV/lV-Revision nicht entsprochen. Im Hinblick auf eine nächste Revision des Gesetzes über die Invalidenversicherung wird der Bundesrat ersucht, für die Invalidenrenten eine Lösung vorzuschlagen, die vom starren System der ganzen, bzw. Halbrenten absieht. Als zweckmässig dürfte sich eine analoge Lösung zum Militärversicherungsrecht oder zum SUVA-Rentensystem (KUVG Art. 77) erweisen, wo bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit entsprechend differenzierte Renten zugesprochen werden.» (5 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Daffion vom 20. Juni 1978 betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes über die berufliche Vorsorge
Nationalrat Dafflon hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Im Dezember 1972 hat sich das Schweizervolk für das Drei-Säulen-System auf dem Gebiet der Altersvorsorge entschieden.
Während der Abstimmungskampagne hatte der Bundesrat zu verstehen gegeben, die Zweite Säule könne 1975 in Kraft treten.
Doch der Bundesrat hat seine Botschaft zum Gesetzesentwurf über die berufliche Vorsorge (Zweite Säule) erst im Dezember 1975 veröffentlicht, und die Kommissionen der beiden Räte wurden erst dann bestellt. Der Nationalrat hat im Oktober 1977 darüber beraten.
Jetzt stehen wir im Sommer 1978. Beinahe sechs Jahre sind seit der Volksabstimmung vergangen, und der Zeitpunkt, zu dem dieses wichtige Sozialgesetz In Kraft treten könnte, ist noch immer nicht abzusehen, haben doch bisher weder der Ständerat noch dessen Kommission dazu Stellung genommen.
Ich will nicht auf Einzelheiten des Gesetzesentwurfes eingehen. Aber es gilt festzuhalten, dass die Lohnempfänger mindestens zehn Jahre, gewisse sogar zwanzig Jahre lang Beiträge bezahlen müssen, damit sie - die Frauen ab dem 62., die Männer ab dem 65. Altersjahr -in den Genuss der vollen Leistungen der Zweiten Säule kommen.
Mit jedem weiteren Jahr, das vergeht, verlieren Zehntausende von Arbeitern die Möglichkeit, sich durch die Zweite Säule zu versichern.
Ich ersuche den Bundesrat zu sagen, was er unternehmen will, damit der Volkswille, wie er am 22. Dezember 1972 klar zum Ausdruck kam, respektiert und das Inkrafttreten des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (Zweite Säule) nicht länger verzögert wird.»
Antwort des Bundesrates vom 16.August 1978:
«Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge ist am 6. Oktober 1977 vom Nationalrat angenommen und hierauf an den Ständerat weitergeleitet worden. Dessen vorberatende Kommission untersucht gegenwärtig, ob Im Rahmen der Verfassungsbestimmungen eine gegenüber der Fassung des Nationalrates vereinfachte Lösung gefunden werden kann. Wann der Ständerat seine Arbeiten beendet haben wird und wann die eidgenössischen Räte die Vorlage verabschieden werden, ist heute nicht
vorauszusehen. Ausserdem kann gegen das Gesetz das Referendum ergriffen werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist Somit ungewiss. Der Bundesrat kann darauf keinen Einfluss ausüben.«
Motion Roth vom 21. Juni 1978 betreffend die Familienzulagen für Kleinbauern
Nationalrat Roth hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern, die höhere, der in den letzten Jahren erfolgten Teuerung angepasste Einkommensgrenzen vorsieht, zu unterbreiten. Die Revision soll zugleich auch eine kontinuierliche Bezugsberechtigung trotz gewisser Einkommensschwankungen gewährleisten.« (33 Mitunterzeichner)
Postulat Moser vom 22. Juni 1978 betreffend die Vermögensanlagen von Personaivorsorgestiftungen
Nationalrat Moser hat folgendes Postulat eingereicht:
«Nach Artikel 89bis Ziffer 4 ZGB darf der Teil des Stiftungsvermögens, der den Beiträgen der Arbeitnehmer entspricht, nicht in einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen, es sei denn, diese sei sichergestellt.
Die Möglichkeit, welche diese Bestimmung bietet, hat sich für Stiftungen, die davon Gebrauch gemacht haben, als eine Quelle von Schwierigkeiten erwiesen, durch die den Arbeitnehmern Nachteile entstanden sind.
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie weit hier durch eine restriktivere Gestaltung dieser Bestimmung Abhilfe geschaffen werden könnte.» (6 Mitunterzeichner)
Mitteilu
Probleme der Para- und Tetraplegiker-Betreuung
Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departementes des Innern hat am 14. Juli die nachstehende Mitteilung herausgegeben:
Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesrat H. Hürlimann, hat im Beisein von Direktor A. Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung den Basler Regierungsrat Dr. H. R. Schmid sowie Vertreter der Bürgergemeinde Basel zu einer Aussprache über Fragen der Behandlung und Betreuung von Para- und Tetraplegikern in der Schweiz empfangen. Die einlässliche Diskussion führte zu folgenden Ergebnissen:
-Die anstehenden Probleme im Bereich gesamtheitlicher Rehabilitation von Para-
und Tetraplegikern lassen sich primär nur in enger Zusammenarbeit zwischen den heutigen und künftigen Trägern von Behandlungs- und Betreuungszentren einerseits und den Kantonen anderseits lösen. Dabei ist den regionalen Gegebenheiten jeweils gebührend Rechnung zu tragen. Der Bund ist bereit, im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten mitzuwirken.
- Es ist grundsätzlich Sache der Kantone, darüber zu wachen, dass den Behinder-
ten zeitgemässe und bedürfnisgerechte Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die eidgenössische Invalidenversicherung kann - sofern das Bedürfnis nachgewiesen ist -unter bestimmten Bedingungen Beiträge an den Bau und den Betrieb solcher Anlagen ausrichten.
- Zur Entlastung der bestehenden Behandlungszentren für Para- und Tetraplegiker
in Basel und Genf sollte ein weiteres Zentrum mit Standort in der deutschen Schweiz in Aussicht genommen werden. Der Kanton Basel-Stadt wird in diesem Sinne an die Schweizerische Sanitätsdirektoren-Konferenz gelangen.
- Die Frage der Betreuung der Tetraplegiker und anderer Schwerstbehinderter muss
im Rahmen eines gesamtschweizerischen Konzepts, unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Kapazitäten und der finanziellen Aspekte abgeklärt werden. Die heute vorhandenen Unterlagen genügen für die Beurteilung der Bedürfnisfrage nicht.
- Das Bundesamt für Sozialversicherung ist beauftragt, aufgrund der ihm zur Ver-
fügung stehenden Informationen Vorschläge für die Bedarfsermittlung auszuarbeiten. In der Folge soll unter Mitwirkung der Kantone eine eigentliche Analyse durchgeführt sowie ein Konzept für eine allfällige Anpassung des Platzangebots erstellt werden. Die Öffentlichkeit soll über die Ermittlungen orientiert werden.
Der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1978
Im Verlaufe der Berichtsperiode hat sich das Kapitalvermögen der drei Sozialwerke um 165 Mio Franken zurückgebildet. Ferner wurde die Liquidität um 32 Mio erhöht. Die Finanzierung dieses Geldbedarfs von 197 Mio erfolgte über einen Abbau der festen Anlagen im Ausmasse von 156 Mio und eine Reduktion der Kontokorrentguthaben und Abgrenzungskosten im Betrage von 41 Mb.
Dem Ausgleichsfonds wurden für 234 Mio Franken feste Anlagen zurückerstatet. Davon konnten 78 Mio vorwiegend in Form von Obligationen neu plaziert werden. Für 227 Mio wurden fällige Darlehen konvertiert.
Das Vermögen der drei Sozialwerke stellte sich per 30. Juni 1978 auf 10347 Mio Franken. Davon waren 7219 Mio in festen Anlagen plaziert, die sich wie folgt auf die verschiedenen Anlagekategorien verteilten:
403 Mio 5.6 0/)
- Eidgenossenschaft
1 002 Mio (13.9 0/)
- Kantone
1105 Mio (15.3 0/)
- Gemeinden
2016 Mio (27,9 0/)
- Pfandbriefinstitute
1 340 Mio (18,6 0/)
- Kantonalbanken
- öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 238 Mb ( 3,3 0/0)
996 Mio (13,8 0/)
- gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
119 Mb 1,6 0/)
- übrige Banken (
Die Durchschnittsrendite der Neuanlagen und Konversionen belief sich auf 3,47 Prozent. - Der Gesamtbestand wies eine Rendite von 5,06 Prozent auf, gegenüber 5,08 Prozent per Ende 1977.
Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe im Kanton Luzern
Der Vorstand der Luzerner Farnilienausgleichskasse für Selbständigerwerbende hat am 15. Juni 1978 die für den Bezug der Kinderzulagen masgehende Einkommensgrenze rückwirkend auf den 1. April 1978 von 15000 Franken auf 20000 Franken erhöht. Der Zuschlag je Kind beträgt weiterhin 2000 Franken.
ntscheide
AHV/ Beiträge
Urteil des EVG vom 10. März 1978 1. Sa. A. AG und A. GmbH
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Übersetzer Im Nebenberuf, die sich auf unbestimmte Zeit bei Bedarf und nach Möglichkeit einem Obersetzungsbüro zur Verfügung stellen, sind Unselbständigerwerbende. Sie tragen kein eigentliches Unternehmerrisiko und sind
für die Qualität Ihrer Arbeit dem Büro, nicht dem Kunden verantwortlich. (Erwägun-
gen 2 und 3)
Eine Arbeitgeberkontrolle bei den Firmen A. AG und A. GmbH für die Zeit vom März 1967 bis Dezember 1969 ergab, dass sie über die Entschädigungen einiger Mitarbeiter, die gelegentlich Übersetzungsarbeiten übernommen hatten, nicht abgerechnet hatten. Mit Verfügungen vom 28. Dezember 1972 forderte die Ausgleichskasse die entsprechenden Lohnbeiträge nach. Beide Firmen erhoben Beschwerde und machten darin geltend, die betroffenen Übersetzer seien selbständige und freie Mitarbeiter gewesen und hätten nie in einem Arbeitsvertrags- oder in einem ähnlichen, dauernden Mitarbeitsverhältnis zu ihnen gestanden. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerden insoweit gut, als sie die Akten zur Neufestsetzung der Beiträge (Abzug der Unkosten) an die Ausgleichskasse zurücksandte, und wies im übrigen die Beschwerden ab. Beide Firmen liessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, sie seien von der Beitragspflicht für die in Frage stehenden Übersetzer zu befreien. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
2. Nach Gesetz und Praxis Ist im allgemeinen als Unselbständigerwerbender zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG) tätig wird und von diesem in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Partnern ist dabei nicht entscheidend, da die Abgrenzung nach den AHVrechtlichen Merkmalen zu erfolgen hat. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt«. Praxisgemäss ist insbesondere selbständigerwerbend, wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt ist (BGE 98 V 18, ZAK 1972, S. 577; BGE 97 V 134, ZAK 1972, S. 345; EVGE 1965, S. 202, ZAK 1967, S. 331).
3. Es ist unbestritten, dass die beiden Firmen A. AG und A. GmbH neben weiteren Aufgaben Übersetzungen vom Deutschen ins Italienische besorgten. Gelegentliche Obersetzungsaufträge vom Italienischen ins Deutsche erledigten sie nicht selbst, sondern zogen freie Übersetzer bei, die nebenberuflich solche Arbeiten ausführten. Aus einem bei den Akten liegenden Quittungsdossier sowie aus der Beschwerdefrist ght hervor, dass die Firma A. AG ausschliesslich die beiden Übersetzer B. und F., die Firma A. neben den Genannten noch P. mit der Ausführung solcher Aufträge betraute. Daraus ist zu schliessen, dass eine -wenn auch nur sehr generelle - Vereinbarung bestand, wonach sich die Übersetzer den Beschwerdeführerinnen auf unbestimmte Zeit bei Bedarf und nach Möglichkeit für Übersetzungsarbeiten zur Verfügung stellten. Dass die einzelnen Aufträge Jeweils gesondert abgesprochen wurden und dass die Übersetzer nebenberuflich tätig waren, steht dieser Annahme nicht entgegen. 9., F. und P. übernahmen damit einen Teil der von den Beschwerdeführerinnen den Kunden angebotenen Dienstleistung; denn aus der Firmenbezeichnung «Italienische (Fach-) Übersetzungen' ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen für einen Kunden nicht ohne weiteres klar, dass sie lediglich Übersetzungen vom Deutschen ins Italienische vornehmen. Diese Tatsache wird dadurch unterstrichen, dass während der Kontrollperiode 1967-1969 eine recht beachtliche Anzahl von Übersetzungen an die drei Fachleute übertragen werden mussten.
Ein eigentliches Unternehmerrisiko bestand für die Übersetzer nicht. Die Kosten für die von ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsinstrumente (Wörterbücher, Büromaterialien) sind als Unkosten unselbständigerwerbender Personen zu werten und im Sinne von Art. 9 AHVV bei der Festsetzung des massgebenden Lohnes zu berücksichtigen. Im gleichen Sinne entschied das EVG In bezug auf die eigene Ausstattung von Fotomodellen (Urteil R. vom 9. Oktober 1963, ZAK 1964, S. 541). Der finanzielle Erfolg hing sodann allein vom persönlichen Arbeitseinsatz des einzelnen Übersetzers ab. Für die Qualität der Arbeit waren die Übersetzer den beiden Beschwerdeführerinnen verantwortlich und nicht direkt den Kunden. Der Kunde, der seinen Übersetzungsauftrag den Beschwerdeführerinnen erteilt hatte, hätte sich für die richtige Erfüllung der vertraglichen Leistung an die Beschwerdeführerinnen als Auftragnehmerinnen halten müssen. Dass die Leistung nicht von den Beschwerdeführerinnen selbst erbracht wurde, war für den Kunden in dieser Hinsicht belanglos.
Ein Unterordnungsverhältnis ist schliesslich darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerinnen den Übersetzern Weisungen in bezug auf die Art und Weise der Ausfertigung, Prioritäten In der Erledigung sowie den zeitlichen Rahmen für die Erledigung des Auftrages erteilen.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Tätigkeit der drei Übersetzer für die Beschwerdeführerinnen beitragsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren ist, wobei allerdings ein Grenzfall zu selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Verwaltung und Vorinstanz haben daher mit ihrer Würdigung des Rechtsverhältnisses weder Bundesrecht verletzt noch das ihnen zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.
HIN
AHV / Renten
Urteil des EVG vom 22. September 1977 1. Sa. R. P. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 30 und 31 AHVG. Die ordentliche einfache Altersrente einer Versicherten, die
bereits vor ihrer Scheidung eine solche Rente bezog und hierauf an einer Ehepaar-
Altersrente beteiligt war, muss nach der Auflösung der Ehe aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsvorschriften neu festgesetzt werden. 1
Der am 27. März 1909 geborenen R. P. wurde ab 1. April 1971 eine ordentliche einfache Altersrente zugesprochen. Die auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von 15600 Franken berechnete Rente betrug anfänglich 352 Franken im Monat und erhöhte sich nach verschiedenen Anpassungen im Rahmen gesetzlicher Revisionen auf 820 Franken ab 1. Januar 1975.
Als der Ehemann der Versicherten im April 1975 das 65. Altersjahr vollendete, erlosch die einfache Altersrente der Ehefrau und wurde ab 1. Mai 1975 durch eine halbe Ehepaar-Altersrente von 750 Franken ersetzt. Doch wurde das bereits getrennt lebende Ehepaar durch Urteil vom 30. April 1975, in Rechtskraft erwachsen am 21. Mai 1975, geschieden und R. P. ab 1. Juni 1975 eine einfache Altersrente zugesprochen, die von der Ausgleichskasse nach den derzeit geltenden Bestimmungen auf 760 Franken im Monat festgesetzt wurde.
Die Versicherte erhob Beschwerde und berief sich auf die Zusicherungen, welche ihr die Ausgleichskasse bezüglich des Rentenanspruchs nach der Scheidung gegeben hatte. Sie machte geltend, es sei nicht in Ordnung, dass ihre Rente nun niedriger sei als die ihr früher ausgerichtete, und verlangte deren Bemessung nach den seinerzeitigen Berechnungsgrundlagen.
Der erstinstanzliche Richter stellte fest, die von der Ausgleichskasse vorgenommene Rentenberechnung sei gesetzeskonform und die erlassene Verfügung stehe nicht im Widerspruch zu gegebenen Zusicherungen. Er hielt dafür, dass eine Änderung, wenngleich die getroffene Regelung stossend erscheinen möge, nicht möglich sei, und wies die Beschwerde ab.
Die Versicherte zog die Beschwerde an das EVG weiter, indem sie sich auf die Begründung vor dem erstinstanzlichen Richter bezog und geltend machte, es könne ihr nicht der Anspruch auf die schon im Jahre 1971 bezogene einfache Altersrente versagt werden.
Während die Ausgleichskasse aufgrund der geltenden Rechtslage Abweisung der Beschwerde beantragte, sprach sich das BSV für deren Gutheissung aus. Das EVG wies die Beschwerde aus den folgenden Gründen ab:
1. Der einfachen Altersrente, auf welche die Versicherte ab 1. April 1971 Anspruch hatte, lag anfänglich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 15600 Franken zugrunde. Nach den für die Anpassung der laufenden Renten im
1 Anmerkung: Dies gilt auch hinsichtlich der einfachen Altersrente des geschiedenen Mannes, sofern die abgelöste Ehepaar-Altersrente seinerzeit unter Mitberücksichtigung der Einkommen der Ehefrau festgesetzt worden ist.
Rahmen der ersten und zweiten Etappe der 8. AHV-Revision geltenden Übergangsbestimmungen wurde dieses Jahreseinkommen ab 1. Januar 1973 auf 19800 Franken (Ziffer VIII/1, Bst. b, Abs. 2 der Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972), ab 1. Januar 1975 auf 25200 Franken (Ziffer IV, Abs. 1 der Gesetzesnovelle vom 28. Juni 1974) erhöht. Es ergab sich ab 1. Januar 1975 eine Rente von 820 Franken im Monat.
Der Anspruch auf einfache Altersrente erlosch mit Wirkung ab 1. Mai 1975 und wurde durch eine Ehepaar-Altersrente abgelöst (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die im Mai 1975 erfolgte Ehescheidung führte dann wieder zum Erlöschen des Anspruchs auf Ehepaarrente (Art. 22 Abs. 3 AHVG). Damit begann für die Versicherte ab 1. Juni 1975 erneut ein Anspruch auf einfache Altersrente (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Die obgenannten Übergangsbestimmungen betreffen allein die Anpassung der bei Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen laufenden Renten. Sie bleiben ohne jeden Einfluss auf die Berechnung der nach diesem Zeitpunkt entstehenden Renten, für deren Festsetzung die mit der Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972 (für die 1973 und 1974 entstehenden Renten) und mit derjenigen vom 28. Juni 1974 (für die nach dem 1. Januar 1975 entstehenden Renten) eingeführten Bestimmungen massgebend sind.
Dies besagt, dass die einfache Altersrente, welche ab 1. Juni 1975 eine Ehepaarrente abgelöst hat, aufgrund der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Bestimmungen berechnet werden muss. Aus diesen Bestimmungen (Art. 30 AHVG, insbesondere Abs. 4 sowie Art. 31 AHVG) resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 21 600 Franken und folglich eine einfache Altersrente von 760 Franken im Monat. Die von der Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung hat sich daher als korrekt erwiesen.
2. Das BSV beantragt zwar eine Abweichung von der strikten Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen, wobei es die Auffassung vertritt, dass in Fällen, in denen dar Anspruch auf die einfache Altersrente durch die Zusprechung einer Ehepaarrente 'unterbrochen>' werde, es sich rechtfertige, dass bei deren Erlöschen die frühere einfache Altersrente auf der Basis der gleichen Berechnungselemente «wiederauflebe».
Dem vom BSV vorgezeichneten Weg kann jedoch nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sich eine solche These nicht auf das Gesetz abstützen. Anderseits mag sie geeignet sein, gewisse Konsequenzen, die sich aus der strikten Anwendung der im Rahmen der Gesetzesrevisionen eingeführten neuen Bestimmungen ergeben und die als stossend bezeichnet werden können, zu korrigieren; doch verschiebt die vorgeschlagene Lösung das Problem lediglich, ohne dabei andere, mindestens ebensowenig befriedigende Situationen wie jene, in der sich die Versicherte befindet, zu lösen. Sie beinhaltet im übrigen eine nicht unerhebliche Gefahr rechtsungleicher Behandlung. Unter diesen Umständen sieht das Gericht keine Veranlassung, vom klaren Gesetzestext abzuweichen und die geltende Regelung, die nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag, durch eine Lösung zu ersetzen, die im Endergebnis kaum zufriedenstellender ausfiele. Vielmehr obläge es dem Gesetzgeber, die Dinge besser zu regeln, soweit dies überhaupt möglich ist. Es wäre zweckmässig, wenn der Verwaltung im Gesetz zugestanden würde, eine Lösung zu finden, welche ausserordentlichen Situationen gerecht wird, in denen bei strikt angewendetem Gesetzestext kein befriedigendes Resultat erreicht werden kann. Und schliesslich sei daran erinnert, dass sich bisweilen bei der Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung die Möglichkeit bietet, korrigierend einzuwirken.
IV / Eingliederung
Urteil des EVG vom 14. April 1978 1. Sa. S. Sch.
Art. 21 Abs. 2 IVG; Rz 14.04 HV Anhang. Beiträge für Haltestangen und Ruflichtsignal-
anlagen können auch bei Neubauten gewährt werden. Bei den andern in Rz 14.04 genannten Änderungen handelt es sich Jedoch um Vorkehren, die von vorneherein eingeplant und im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten verwirklicht werden können.
Die Versicherte S. Sch. kam am 13. Oktober 1970 ohne Arme und mit schwer missgebildeten Beinen zur Welt. Sie findet bei ihren Eltern eine gute Pflege und steht bei Dr. T. in regelmässiger Kontrolle und Behandlung. Mit entsprechenden Hilfsmitteln kann sie voraussichtlich die normale Primarschule besuchen. Die IV gewährte der Versicherten bisher aufgrund mehrerer Verfügungen verschiedene Leistungen wie medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Pflege- und Kostgeldbeiträge sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vorschulalter. Im Herbst 1973 teilte der Vater der Versicherten der 1V-Kommission mit, dass im Laufe des Frühjahrs 1974 im Rahmen einer Gesamtmelioration unter anderem ein neues Wohnhaus erstellt werde. Da seine Tochter auch in Zukunft im Kreise der Familie aufwachsen solle, sei vorgesehen, verschiedene Räume entsprechend anzupassen. Der Vater ersuchte um Mitteilung, ob und in welchem Umfang die IV an die invaliditätsbedingten Mehrkosten Beiträge gewähren könne. Während der Architekt den zusätzlichen Aufwand anfänglich auf 71 000 Franken veranschlagte, wurde er anlässlich einer Konferenz mit dem Präsidenten der 1V-Kommission auf 13 818 Franken beziffert und betraf sanitäre Einrichtungen wie eine automatische Toilette, besondere elektrische Installationen (Doppelschalter) sowie Türen, Fenster und Rolläden mit Fussbedienung. Am 10. Juli 1975 beschloss die 1V-Kommission, an die Einrichtung der automatischen Toilette «Clos-o-mat» einen Beitrag von 1000 Franken zu leisten. Die weitergehenden Begehren wies sie dagegen ab. Dies eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. Juli 1975.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehärde mit Entscheid vom 11. Februar 1977 insofern gut, als sie die IV anwies, sich mit insgesamt 7000 Franken, einschliesslich die bereits bewilligten 1000 Franken, an den Mehrkosten zu beteiligen.
Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vormstanzliche Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
la. Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen der in Art. 14 Abs. 1 IVV (in der bis Ende 1976 gültig gewesenen Fassung) aufgeführten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigt. In ständiger Rechtsprechung hat das EVG festgehalten, dass ein Gegenstand nur dann als Hilfsmittel qualifiziert werden kann, wenn er unmittelbar den in Art. 21 Abs. 1 IVG erwähnten Zwecken dient. Gegen-
stände, welche hiezu nur mittelbar dienlich sein können, erfüllen den Hilfsmittelbegriff dagegen nicht (BGE 99 V 156, ZAK 1974, S. 250).
b. Die Beschwerdegegnerin macht in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, dass sie nach Art. 21 Abs. 1 IVG Anspruch auf die beim Neubau des Wohnhauses vorgenommenen Anpassungen habe, da ohne diese von zu Hause aus weder eine Schulung und Ausbildung noch eine spätere Erwerbstätigkeit möglich sei. Es ist indessen offensichtlich, dass diese Anpassungen nicht unmittelbar der Schulung und Ausbildung dienen. Sie sind hiefür höchstens mittelbar von Vorteil, und zwar insofern, als sie es ermöglichen, dass die Beschwerdegegnerin zu Hause aufwachsen und von dort aus voraussichtlich die normale Primarschule besuchen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob die vorgenommenen Anpassungen unter eine der in Art. 14 Abs. 1 IVV (alt) aufgezählten Hilfsmittelkategorien fallen.
2a. Art. 21 Abs. 2 IVG gibt dem Versicherten ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Hilfsmittel, die er infolge der Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. Die in diesem Rahmen in Betracht kommenden Hilfsmittel sind in Art. 14 Abs. 2 IVV (alt) abschliessend aufgezählt (BGE 98 V 45, Erwägung 2a, ZAK 1973, S.41). Gestützt auf diese Bestimmung und in Ergänzung dazu erliess das Eidgenössische Departement des Innern (EDl) am 4. August 1972 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln in Sonderfällen (gültig gewesen bis Ende 1976; im folgenden HV 1972 genannt). Nach deren Art. 5 gelten besondere automatische Sanitäreinrichtungen als Hilfsmittel, wenn der Versicherte wegen Lähmungen oder anderer Gebrechen ohne diesen Behelf allein nicht zur notwendigen Körperhygiene fähig ist (Abs. 1); die Versicherung übernimmt dabei die Kosten für besondere Zusätze zur bestehenden Sanitäreinrichtung oder einen angemessenen Kostenbeitrag an eine Neuanlage (Abs. 2). Im Kreisschreiben des BSV vom 28. September 1972 zur HV 1972 wird dieser Kostenbeitrag auf höchstens 1000 Franken begrenzt (Ziff. 11/4).
b. Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich bei den im Neubau angebrachten Einrichtungen nicht um solche handelt, die in der Liste von Art. 14 Abs. 2 IVV (alt) erwähnt sind. Das BSV macht daher in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend, dass ein Kostenbeitrag nicht auf diese Vorschrift abgestützt werden könne. Indessen hat sich die IV gemäss Art. 5 HV 1972 in Verbindung mit dem Kreisschreiben des BSV vom 28. September 1972 an der automatischen Toilette «Clos-o-mat» mit 1000 Franken zu beteiligen. Ein weitergehender Beitrag an die sanitären Anlagen oder an die übrigen Einrichtungen (elektrische Installationen, Türen, Fenster, Rohläden) ist Jedoch weder nach Art. 5 noch gemäss einer anderen Vorschrift der HV 1972 möglich. Dies erkannte auch die Vorinstanz, hielt sie doch in ihrem Entscheid vom 11. Februar 1977 ausdrücklich fest, dass die Beschwerde im Hinblick auf Gesetz und Verordnung an sich abgewiesen werden müsste. Wenn sie trotzdem eine Kostenbeteiligung von insgesamt 7000 Franken anordnete, so verstiess sie damit gegen die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestehenden Rechtsnormen. Ihre Auffassung, dass angesichts der Schwere der Invalidität der Beschwerdegegnerin eine höhere Kostenbeteiligung angebracht sei, ist nicht haltbar, da sie wie das BSV zutreffend festhält - zu Rechtsungleichheiten führen würde.
3. Das BSV wirft in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Frage auf, ob die neue Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (im folgenden HV 1976) allenfalls einen höheren Kostenbeitrag zulasse. Diese Verordnung trat am 1. Januar 1977 in Kraft (Art. 10 Abs. 2 -IV 1976). Da sowohl der Neubau des Wohnhauses als auch der Erlass der Kassenverfügung vor Ende 1976 erfolgten, stellt sich die Frage, ob die neuen Bestimmungen im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sind. Sie kann indessen offen bleiben, da auch nach neuem Recht kein höherer Beitrag möglich wäre:
Nach Art. 2 Abs. 1 HV 1976 hat der Versicherte im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht dagegen ein Anspruch nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HV 1976; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 IVG).
Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung auf die Rz 13.05*, 14.01 und 14.04 des 1-1V-Anhangs hin. Rz 13.05' fällt jedoch von vornherein ausser Betracht, weil an die darin genannten Hilfsmittel Beiträge nur gewährt werden können, sofern
damit -was hier nicht zutrifft -die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird. Hinzu kommt, dass Hz 13.05 (wie
auch die Rz 13.01 bis 13.04) mit einem * versehen ist und ein Anspruch demnach nur nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 IVG besteht. Dessen Voraussetzungen sind aber, wie in Erwägung 1 b hievor erwähnt wurde, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Nach Rz 14.01 hat der Versicherte Anspruch auf automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern er wegen Lähmungen oder anderer Gebrechen der oberen Extremitäten ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist. Wird eine automatische Toilette neu eingerichtet, so leistet die IV einen Kostenbeitrag, der dem Preis von geeigneten einfachen Zusatzeinrichtungen für bestehende gewöhnliche WC-Anlagen entspricht (vgl. Hz 14.01.2 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1977). Das neue Hecht deckt sich damit im wesentlichen mit Art. 5 HV 1972, ist allerdings insofern ungünstiger, als nunmehr nur noch ein Kostenbeitrag von 800 Franken gewährt werden kann (vgl. Anhang 2 zur erwähnten Wegleitung).
Es bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls Rz 14.04 des HV-Anhangs in Betracht kommen könnte. Danach hat der Versicherte Anspruch auf Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung für das Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Versetzen von Türstöcken und die Installation von Ruflichtsignalanlagen für Schwerhörige und Taube.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass solche Beiträge grundsätzlich auch bei Neubauten gewährt werden können. Massgebend ist nicht, ob die baulichen Vorkehren an einem schon bestehenden Bau vorgenommen werden. Mit dem Begriff *Änderung« kommt vielmehr - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt
- zum Ausdruck, dass im Hinblick auf die Invalidität andere Massnahmen als im Normalfall (ohne Invalidität) getroffen werden. Daher hat die IV beispielsweise auch dann Beiträge zu erbringen, wenn Haltestangen oder Ruflichtsignalanlagen in einem Neubau angebracht werden. Bei den beiden anderen in Hz 14.04 HV-Anhang genannten
Änderungen (Entfernen von Türschwellen, Versetzen von Türstöcken) ist die Situation bei einem Neubau insofern eine andere, als entsprechende Vorkehren von vornherein eingeplant und im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten verwirklicht werden können. Den Akten, insbesondere der Aufstellung des Architekten vom 19. Februar 1975 ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall keine baulichen Massnahmen getroffen werden mussten, die unter die in Rz 14.04 genannten Vorkehren subsumiert werden könnten.
Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob ein Beitrag nur bei den in Rz 14.04 ausdrücklich erwähnten Vorkehren oder allenfalls auch bei anderen, im Einzelfall zu bestimmenden baulichen Massnahmen gewährt werden kann. Nach dem deutschen und dem italienischen Verordnungstext muss angenommen werden, dass die Aufzählung abschliessend ist. Demgegenüber lässt der französische Text auf eine bloss exemplifikatorische Aufzählung schliessen ('Contributions aux amänagements de la demeure de l'assurö.....comme la pose de . . .»). Um Stellungnahme zu dieser Textdifferenz gebeten, teilte das Bundesamt für Sozialversicherung am 2. November 1977 mit, dass man sich bei der Ausarbeitung der HV 1976 und ihres Anhangs bewusst für eine abschliessende Aufzählung entschieden habe. Dabei habe unter anderem die Überlegung mitgespielt, es solle vermieden werden, zu sehr in den Fürsorgebereich, insbesondere in den sehr individuellen Bereich der Selbstsorge in der Wohnung einzudringen. Man sei sich bewusst gewesen, dass die IV nicht alle Bedürfnisse in bezug auf Hilfsmittel befriedigen könne. Allfällige Lücken seien auf dem Wege der Fürsorge durch die Pro Infirmis zu schliessen, wenn der Versicherte verbleibende Kosten nicht selbst zu decken vermöge. Überdies wies das BSV darauf hin, dass ein deutlicher Unterschied zu Rz 13.04* des HV-Anhangs gemacht werden müsse. Hier seien zwar die gleichen baulichen Änderungen wie in Rz 14.04 erwähnt, jedoch sei die Aufzählung bewusst nur exemplifikatorisch gehalten. Es rechtfertige sich, bei Rz 13.04* weiter zu gehen und gegebenenfalls auch andere bauliche Vorkehren zu berücksichtigen, weil es sich dabei um Hilfsmittel handle, auf die ein Anspruch nur nach Massgabe der Art. 21 Abs. 1 lVG und Art. 2 Abs. 2 HV 1976 bestehe. Das BSV hält demnach dafür, dass der deutsche und italienische Text richtig sei, während bei der französischen Fassung offenbar ein redaktionelles Versehen vorliege. Dieser Auffassung pflichtet das EVG bei.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Rz 14.04 des HV-Anhangs keine Beiträge beanspruchen könnte.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall lediglich ein Kostenbeitrag von 1000 Franken an die Einrichtung der automatischen Toilette gewährt werden kann, wie dies die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 28. Juli 1975 zutreffend anordnete.
Urteil des EVG vom 16. Mai 1978 1. Sa. A. M.
Art. 7 Abs. 2 und 3 HV. Der Ersatz von Batterien Ist 1V-rechtlich bei Elektrofahrstühlen gleich zu handhaben wie bei Autos mit Benzinmotor. Demnach gilt dieser Ersatz als Reparaturaufwand, der -sofern nicht geringfügig -durch die IV zu übernehmen ist.
Der 1949 geborene A. M. ist seit dem 27. Januar 1969 querschnitgelähmt. Im Jahre 1975 gab ihm die IV einen Elektrofahrstuhl ab. Am 14. Februar 1977 ersuchte er um Übernahme der Kosten für zwei neue Batterien im Betrag von 117.60 Franken durch die IV. Die 1V-Kommission lehnte das Begehren mit Beschluss vom 23. Februar 1977 ab, weil der Ersatz von Elektrofahrstuhl-Batterien zu den Betriebskosten gehöre. Dies eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 9. März 1977.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. Mai 1977 ab. Sie hielt dafür, dass die Kosten für Elektrofahrstuhl-Batterien in gleicher Weise wie die Benzinkosten bei einem Auto Betriebsaufwand darstellten, den die IV nicht zu übernehmen habe. Ein Härtefall liege nicht vor.
Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Kosten für die Ersatzbatterien seien von der IV zu übernehmen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, dass der Ersatz der Batterien «reine Erneuerungskosten' im Sinne von Art. 7 Abs. 2 HV verursache. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfe nicht die Batterie eines Elektrofahrstuhls, sondern lediglich der Ladestrom mit dem Benzin eines Autos verglichen werden. Der Elektrofahrstuhl werde hauptsächlich für Fahrten zum und am Arbeitsort verwendet.
Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Stellungnahme im kantonalen Beschwerdeverfahren, in der sie die Frage aufwarf, ob der Ersatz einer Elektrofahrstuhl-Batterie nicht als teilweise Erneuerung betrachtet werden könnte.
Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der lnstruktionsrichter hat beim BSV eine zusätzliche Stellungnahme eingeholt.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (HV) werden die Kosten, die bei Hilfsmitteln trotz sorgfältigen Gebrauchs infolge Reparatur, Anpassung oder teilweiser Erneuerung entstehen, von der IV übernommen, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen, Fahrstühlen mit elektromotorischem Antrieb und Hörapparaten gehen dagegen, von Beiträgen in Härtefällen abgesehen, nicht zu Lasten der Versicherung (Art. 7 Abs. 3 HV).
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Kosten, welche dem Beschwerdeführer durch das Ersetzen der Elektrofahrstuhl-Batterien verursacht wurden, als Reparatur- oder als Betriebsaufwand zu betrachten sind.
a. Während sich das vom 1. Januar 1969 bis Ende 1976 gültig gewesene Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln zu dieser Frage nicht äusserte, legt die seit dem 1. Januar 1977 gültige gleichnamige Wegleitung des BSV in Rz 10.03.44* fest, dass der Ersatz von Batterien bei Elekrofahrstühlen zu den Betriebskosten zu rechnen ist (ebenso Rz 9.02.5 der Wegleitung in bezug auf die nicht strassenverkehrstauglichen Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb). Die Kosten für den Ersatz einer Autobatterie werden dagegen als Reparaturaufwand betrachtet (Rz
10.01.23* bis 10.04.23* der Wegleitung). Das BSV begründet diese differenzierte Be-
trachtungsweise mit funktionellen Unterschieden. Bei einem Auto stelle die Batterie lediglich ein Hilfsgerät zum Benzinmotor dar und diene der Starthilfe. Demgegenüber handle es sich bei den Elektrofahrstuhl-Batterien «um direkte Kraftspender, die den eigentlichen Betrieb des Fahrstuhles bewerkstelligen«. Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Kraftspender, welcher den Elektrofahrstuhl antreibt, nicht die Batterie ist, sondern vielmehr der elektrische Strom, den sie liefert. Dieser Strom wird von der Batterie nicht erzeugt, sondern - nach vorheriger Aufladung am Stromnetz - bloss gespeichert und bei Bedarf wieder abgegeben. Die Batterie ist demnach weder im Auto mit Benzinmotor noch im Elektrofahrstuhl ein Betriebsmittel. Aus dem Vorstehenden folgt, dass zwar gewisse funktionelle Unterschiede bestehen. Sie sind aber insgesamt betrachtet nicht derart wesentlich, dass es sich rechtfertigen würde, deswegen die Kosten für Ersatzbatterien im einen Fall zum Reparatur-, im anderen dagegen zum Betriebsaufwand zu rechnen.
In seiner zusätzlichen Stellungnahme weist das BSV überdies darauf hin, dass mit der in der neuen Wegleitung vorgesehenen Lösung «eine gewisse Gleichschaltung hinsichtlich der Betriebskosten angestrebt« werde; es wäre rechtsungleich, wenn der Besitzer eines Elektrofahrstuhls «kostenmässig stark bevorzugt« würde, was dann zuträfe, wenn die IV für die Kosten von Ersatzbatterien aufkommen müsste. Die vom BSV angestellte Vergleichsrechnung hinsichtlich der ungefähren Kilometerbetriebskosten bei einem Elektrofahrstuhl und einem Auto mit Benzinmotor ist jedoch wirklichkeitsfremd, da sie in beiden Fällen von der gleichen Tageskilometerleistung (30 km) ausgeht, obwohl der Elektrofahrstuhl nur auf die Zurücklegung kurzer Wegstrecken angelegt ist (vgl. in diesem Zusammenhang Rz 10.01.5* bis 10.04.5* der Wegleitung, wonach bei einem direkten Arbeitsweg unter 2 km lediglich Elektrofahrstühle abgegeben werden). Weil mit einem Elektrofahrstuhl aber normalerweise weniger Kilometer gefahren werden als mit einem Auto, liegen die Kilometerbetriebskosten bei jenem erheblich über den vom BSV errechneten Zahlen. Und wenn die Gesamtkosten niedriger sein sollten als bei einem Auto, so ist dies kein Grund dafür, die Kosten für den Ersatz der Elektrofahrstuhl-Batterien als Betriebsaufwand zu betrachten und dem Versicherten zu überbinden. Denn es ist nicht zu übersehen, dass der Versicherte bei einem Auto eine ungleich bessere Leistung erhält als bei einem Elektrofahrstuhl. Er ist im Auto gegen Witterungseinflüsse geschützt, kann weitere Personen sowie Gepäck mitführen und hat für Privatfahrten 4000 km im Jahr zugute (vgl. Rz 10.01.32* bis 10.04.32* der Wegleitung). Dass er hiefür höhere Betriebskosten als der Besitzer eines Elektrofahrstuhls zu tragen hat, ist gerechtfertigt.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Ersatz von Batterien bei Elektrofahrstühlen nicht anders behandelt werden darf als bei Autos mit Benzinmotor. Die in der neuen Wegleitung getroffene Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist daher rechtswidrig.
b. Das BSV vertritt in seiner ergänzenden Stellungnahme die Auffassung, dass, wenn schon eine Gleichbehandlung notwendig sei, wohl eher die Auto-Batterie ausgeklammert und ihre Ersetzung zu den vom Versicherten zu tragenden Betriebskosten gerechnet werden müsste. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das BSV die bereits im früheren Kreisschreiben und auch in der jetzt gültigen Wegleitung festgelegte Verwaltungspraxis ändern will, wonach der Ersatz einer Auto-Batterie als Reparaturaufwand gilt. Daher stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob im Rahmen der geltenden Praxis der Ersatz einer Elektrofahrstuhl-Batterie gleich zu behandeln ist. Dies ist nach dem in Erwägung 2 a hievor Gesagten zu bejahen. Daraus
folgt, dass auch im Falle der Elektrofahrstuhl-Batterie Reparaturaufwand vorliegt, der gemäss Art. 7 Abs. 2 HV von der IV zu übernehmen ist.
3.a. Art. 7 Abs. 2 HV bestimmt in Satz 2, dass die Kosten für Reparatur, Anpassung oder teilweise Erneuerung bei Motorfahrzeugen, wozu nach der Rechtsprechung auch die strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstühle gehören (vgl. ZAK 1975, S. 394; vgl. auch Rz 10 und 10.03* des HV-Anhangs), von der IV nur übernommen werden, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist. Geringfügige Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 HV). Nach Rz 22 der Wegleitung gelten Reparaturkosten als geringfügig, wenn sie weniger als 50 Franken betragen; sie werden jedoch von der IV zurückerstattet, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 100 Franken ausmachen. Bei Motorfahrzeugen ist indessen Rz 10.01.21* bis 10.04.21* in Verbindung mit Anhang 2 (Abschnitt D) der Wegleitung anwendbar (vgl. auch 1V-Mitteilungen Nr. 190 vom 10. Mai 1978, Rz 1377). Danach gelten Reparaturkosten dann als geringfügig, wenn sie im Kalenderjahr den Betrag von 200 Franken nicht übersteigen.
b. Den Akten ist zu entnehmen, dass die beiden Ersatzbatterien zusammen 117.60 Franken kosteten. Hingegen ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer einen strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl und damit ein Motorfahrzeug im Sinne von Art. 7 Abs. 2 1-1V oder bloss einen (nicht strassenverkehrstauglichen) Fahrstuhl mit elektromotorischem Antrieb besitzt. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben der IV-Regionalstelle vom 20. September 1976 an die 1V-Kommission. Deshalb kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall die Kostenlimite von 50 Franken bzw. allenfalls 100 Franken oder diejenige von 200 Franken anwendbar ist. Die 1V-Kommission hat hierüber noch ergänzende Abklärungen vorzunehmen und danach einen neuen Beschluss zu fassen.
IV / Renten
Urteil des EVG vom 20. März 1978 1. Sa. A. F.
Art. 7 IVG. Zu Beginn einer Süchtigkelt bestehende schuldmindernde Umstände (wie z. B. geringe Intelligenz und schlechte Milieuverhältnisse bzw. Erziehung) Sind bei der Festsetzung des Kürzungsansatzes zu berücksichtigen. (Erwägung 3). Art. 39 Abs. 2 IVV. Die seit dem 1. Januar 1977 gültige Regelung, wonach während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung abzusehen ist, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung. (Erwägung 4)
Der 1939 geborene A. F. leidet zufolge chronischen Alkoholmissbrauchs an schweren körperlichen Schädigungen, verbunden mit einer Persönlichkeitsdepravation; ferner besteht eine Raucherbronchitis bei chronischem Nikotinabusus. Laut ärztlicher Feststellung ist der Versicherte seit anfangs 1975 vollständig arbeitsunfähig. Wiederholte Alkoholentwöhnungskuren führten zu keinem dauerhaften Erfolg. Am 13. Februar 1976 wurde er erneut in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zur Durchführung einer mindestens einjährigen Entziehungskur (Arztbericht vom 27. Februar 1976). Mit Verfügung vom 28. Februar 1977 sprach ihm die Ausgleichskasse ab 1. Januar 1976 eine ganze einfache 1V-Rente zu, welche sie wegen Selbstverschuldens um 50 Prozent kürzte.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich namens des Versicherten dessen Vormund mit dem Antrag, die Rentenkürzung sei aufzuheben; eventuell sei sie herabzusetzen unter gleichzeitiger Befristung der Kürzung. Zur Begründung wurde vorgebracht, nach den Angaben der 1V-Kommission sei für die Kürzung der Rente ein im Jahre 1971 erlittener «Unfall in Verbindung mit Alkohol« ausschlaggebend gewesen. Seitens des Unfalles bestehe jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr. Anderseits sei der Alkoholismus als Krankheit zu werten, die eine Rentenkürzung nicht rechtfertige. Jedenfalls sei eine allfällige Kürzung zu befristen, weil der Versicherte sonst Gefahr laufe, willkürlich behandelt zu werden.
Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde am 2. Mai 1977 mit der Feststellung ab, der Versicherte habe die Invalidität durch den Alkoholmissbrauch und den Nikotinabusus zumindest in schwerwiegender Weise mit verursacht. Dass der Alkoholismus auf eine psychische Abwegigkeit und damit auf eine Krankheit zurückzuführen sei, könne nicht angenommen werden. Angesichts des schweren Verschuldens sei auch das Mass der Kürzung nicht zu beanstanden. Im übrigen sei der Unfall aus dem Jahre 1971 für die Beurteilung unerheblich.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Vormund den Antrag auf Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rentenkürzung. Er hält an der erstinstanzlichen Beschwerdebegründung fest und beanstandet, dass die Vorinstanz die verfügte Kürzung mit einer von der Verwaltung abweichenden Begründung geschützt habe. Die Ausgleichskasse lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das BSV erachtet die verfügte Rentenkürzung als richtig, beantragt jedoch Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung des Falles nach dem ab 1. Januar 1977 gültigen Recht.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung teilweise gut:
la. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1976 Anspruch auf eine ganze einfache 1V-Rente hat. Zu prüfen ist lediglich, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die Rente wegen Selbstverschuldens des Versicherten zu kürzen ist. Weil es dabei um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, steht dem EVG die erweiterte Überprüfungsbefugnis zu (BGE 97 V 230, ZAK 1973, S. 47). Das Gericht kann daher auch die Angemessenheit der Verfügung überprüfen; es ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
b. Die formelirechtliche Beanstandung des Beschwerdeführers, dass die angefochtene Verfügung von der Vorinstanz mit einer andern Begründung als derjenigen der Verwaltung geschützt worden sei, ist offensichtlich unbegründet. Der Vorinstanz stand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu, und sie war weder an die Begründung der angefochtenen Verfügung noch an die Parteibegehren gebunden (Art. 85 Abs. 2 Bst. c und d AHVG in Verbindung mit Art. 69 lVG).
2a. Nach Art. 7 Abs. 1 IVG können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Grobfahrlässig handelt, wer Sorgfaltspflichten verletzt die sich jedem verständigen Menschen in gleicher Lage aufdrängen mussten. Bei Alkoholmissbrauch ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Versicherte bei der ihm angesichts seines Bildungsgrades zumutbaren pflichtgemässen Sorgfalt rechtzeitig hätte erkennen können, dass jahrelanger Missbrauch alkoholischer Getränke die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in sich birgt, und wenn er imstande gewesen wäre, entsprechend dieser Einsicht sich des übermässigen Alkoholkonsums zu enthalten (BGE 98 V 31, ZAK 1972, S. 595; BGE 97 V 229, ZAK 1973, S. 47).
Die gleichen Grundsätze gelten mit Bezug auf den Tabakmissbrauch (ZAK 1977, S. 46, sowie nicht veröffentlichtes Urteil vom 7. Oktober 1976 i. Sa. G.
Die grobfahrlässige Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität zieht grundsätzlich nicht den gänzlichen Entzug der Geldleistungen, sondern bloss deren angemessene Kürzung nach sich (BGE 97 V 230, ZAK 1973, S. 50). Praxisgemäss lässt sich unter der Voraussetzung, dass die Invalidität einzig durch den Alkoholismus verursacht worden ist und der Versicherte den Alkoholismus voll zu verantworten hat, eine Kürzung von höchstens 50 Prozent rechtfertigen (ZAK 1969, S. 384 sowie Rz 252 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Januar 1971). Ist an der Invalidität ein zusätzlicher Gesundheitsschaden beteiligt, so ist das Verhältnis der die Invalidität bewirkenden Faktoren zueinander abzuklären und der Alkoholmissbrauch als Kausalitätsfaktor bei der Bemessung der Kürzung anteilsmässig festzusetzen (BGE 97 V 230 Bst. c, ZAK 1973, S. 47). Im übrigen bestimmt sich der Kürzungssatz ausschliesslich nach dem Verschulden des Versicherten.
Die Rentenkürzung hat grundsätzlich so lange zu dauern, als die Kausalität des Verschuldens nachwirkt (BGE 99 V 31, ZAK 1974, S. 140, und ZAK 1977, S. 47). Eine
befristete Kürzung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn schon bei der Rentenfestsetzung wahrscheinlich ist, dass das grobfahrlässige Verhalten des Versicherten als Ursache seiner Invalidität nach Ablauf einer annähernd bestimmbaren Zeit nicht mehr erheblich sein wird, weil andere Faktoren in den Vordergrund treten.
3a. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach Beendigung der Schulzeit dem Alkohol verfallen ist. Er musste in der Folge wiederholt hospitalisiert werden und sich Alkoholentwähnungskuren unterziehen; auch wurde er gemäss Art. 370 ZGB unter Vormundschaft gestellt. Nach den ärztlichen Angaben hat der Alkoholismus zu schweren körperlichen Schädigungen (Leberzirrhose, Polyneuropathie, Anämie, Herzinsuffizienz) und zu einer äthylischen Wesensveränderung im Sinne einer Persönlichkeitsdepravation geführt. Im Bericht der psychiatrischen Klinik vom 10. August 1976 wird ausgeführt, der Versicherte sei auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig, wobei dem Alkoholismus ursächlich entscheidende Bedeutung zukomme; der Alkoholismus sei als »Gewohnheitstrunksucht bei einem Minderbegabten bis Debilen« zu bezeichnen.
b. Verwaltung und Vorinstanz haben die Rente in dem nach der Praxis höchstmöglichen Mass von 50 Prozent gekürzt. Die Vorinstanz erachtet hiefür als entscheidend, dass der Beschwerdeführer immer wieder auf die Gefährlichkeit des Alkohol- und Nikotinmissbrauchs hingewiesen wurde, sich jedoch völlig einsichtslos verhalten hat. Das BSV pflichtet dem verfügten Kürzungssatz bei in der Meinung, die Invalidität sei allein durch den chronischen Alkoholismus verursacht worden und der Versicherte habe den Alkoholismus voll zu veranworten.
Dass die Invalidität allein auf den Alkoholismus - allenfalls ergänzt durch den Nikotinabusus - zurückzuführen ist, steht aufgrund der Akten fest. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Alkoholismus lediglich Symptom eines Krankheitswert aufweisenden psychischen Gesundheitsschadens wäre mit der Folge, dass der Beschwerdeführer hiefür nicht verantwortlich gemacht werden könnte (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 IVV, gültig ab 1. Januar 1977).
Zu prüfen ist somit lediglich, wie es sich hinsichtlich der Schwere des Verschuldens verhält. Dies beurteilt sich in erster Linie nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie bei Beginn der Alkohol- bzw. Nikotinsucht bestanden haben. Entgegen dem, was Vorinstanz und BSV anzunehmen scheinen, ist daher nicht bedeutungslos, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen «Minderbegabten bis Debilen» handelt. Die geringe Intelligenz hat seine Fähigkeit, vernunftsgemäss zu handeln, zwar nicht aufgehoben, jedoch eingeschränkt, weshalb sein Verschulden in milderem Lichte erscheint. Dazu kommt, dass er eine «ungefreute Jugendzeit« hatte (Strafurteil vom 23. Juni 1971), was mit entscheidend dafür sein kann, dass der chronische Alkoholismus bereits nach der Schulentlassung eingesetzt hat. Diese Umstände sind in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Rz 255 ff. der genannten Wegleitung) bei der Festsetzung des Kürzungsansatzes zu berücksichtigen. Wird davon ausgegangen, dass bei einem Normalbegabten, welcher zufolge Charakterschwäche erst im Erwachsenenalter zum Alkoholiker geworden ist, eine Rentenkürzung von höchstens 50 Prozent gerechtfertigt ist, so erweist sich im vorliegenden Fall eine Kürzung von 30 Prozent als angemessen. Die angefochtene Verfügung ist daher in dem Sinne abzuändern, dass die verfügte Kürzung auf 30 Prozent herabgesetzt wird.
4. Mit der Verordnungsänderung vom 29. November 1976 hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die Verweigerung, die Kürzung und den Entzug von Geldleistungen wegen Selbstverschuldens erlassen. Gemäss dem ab 1. Januar 1977 gültigen Art. 39 Abs. 2 IVV ist im Falle einer durch den Genuss gesundheitsschädigender Mittel verursachten Invalidität während einer Erziehungskur und bei Wohlverhalten von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung abzusehen. Diese Regelung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und ist nicht zu beanstanden. Die Verwaltung wird nach Erhalt der Akten daher noch zu prüfen haben, ob die vom Beschwerdeführer am 13. Februar 1976 angetretene Entziehungskur am 1. Januar 1977 noch angedauert hat und ob demnach die Rentenkürzung ab diesem Zeitpunkt bis zur Beendigung der Kur aufzuheben ist. Ferner wird abzuklären sein, ob sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Entziehungskur wohlverhalten hat und ob dementsprechend auch für die Folgezeit von einer Kürzung abzusehen ist.
Entgegen dem Antrag des BSV ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, wie es sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Kumulation der ungekürzten Rente mit Leistungen der Krankenversicherung während einer Entziehungskur verhält.
Von Monat zu Monat
Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 28. August gestützt auf den mit der neunten AHV-Revision neu eingeführten Artikel 43ter AHVG -eine Verordnung erlassen, welche den Anspruch der Altersrentner auf Hilfsmittel regelt. Eine weitere Departementsverordnung betrifft die Übernahme von Krankheits- und Hilfsmittelkosten für Bezüger von Ergänzungsleistungen. (Näheres hiezu s. S. 433 und 455.)
Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfs über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 4. September unter dem Vorsitz von Direktor Schuler ihre achte Sitzung ab. Gegenstand der Beratungen war der aufgrund der lezten Sitzung überarbeitete Bericht des Ausschusses V (Steuerfragen).
Die eidgenössischen Räte hatten am 7. Oktober 1977 beschlossen, die Steuer auf Zigaretten, deren Erträgnisse der Finanzierung der AHV/IV dienen, um 20 Prozent zu erhöhen. Nachdem hiegegen kein Referendum ergriffen worden ist, hat nun der Bundesrat die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung auf den 1. Oktober 1978 in Kraft gesetzt.
Oktober 1978421
Neue Vorschriften ab 1979 auf dem Gebiete der Renten
1. Allgemeines
Auf dem Gebiete der AHV/IV-Renten wird auf den 1. Januar 1979 eine Anzahl neuer Vorschriften in Kraft treten. Rechtsgrundlage hiezu sind die Änderungen des AHVG und des IVG samt Übergangsbestimmungen vom 24. Juni 1977 betreffend die neunte AHV-Revision und die zugehörigen Verordnungsänderungen vom 5.April 1978. Weitere die neunte AHV-Re-Vision auf dem Rentensektor betreffende Änderungen werden erst mit der nächsten Rentenerhöhung in Kraft treten. Diese wird bekanntlich dann erfolgen, wenn der Landesindex der Kosumentenpreise (alte Berechnungsweise) den Stand von 175,5 Punkten erreicht haben wird (Ubergangsbestimmungen der 9. AHV-Revision zum AHVG Bst. a Abs. 1).
Bezüglich der auf den 1. Januar 1979 in Kraft tretenden Änderungen erliess das Bundesamt für Sozialversicherung auf dem Gebiete der Renten die folgenden Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Durchführung der neunten AHV-Revision:
-Kreisschreiben 1: Orientierung über die Änderungen;
-Kreisschreiben II a: Vorbereitende Massnahmen zur Überführung der
laufenden Renten in die neue Teilrentenordnung; -Kreisschreiben II b: Überführung der laufenden Renten in die neue
Teilrentenordnung;
-Kreisschreiben III: neue Anspruchsvoraussetzungen;
-Kreisschreiben IV: Berechnung und Festsetzung der neuen Renten.
Im weiteren gibt das Bundesamt auf dem Rentensektor folgende ab 1. Januar 1979 gültige Publikationen heraus:
-Rententabellen 1979;
-Jahrgangstabelle und Skalenwähler für 1979;
-Jahrgangstabelle und Skalenwähler für die Jahre vor 1979.
Im nachfolgenden Artikel soll von den Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen die Rede sein. Die auf den 1. Januar 1979 in Kraft tretenden Neuerungen in der Rentenberechnung sowie das neue Teilrentensystem werden in einer kommenden ZAK-Ausgabe erläutert werden. Über die zu einem spätern Zeitpunkt in Kraft tretenden Revisionspunkte werden ebenfalls noch nähere Ausführungen erscheinen.
2. Obersicht über die einzelnen Neuerungen auf dem Gebiete der Renten
2.1 Inkrafttreten auf den 1. Januar 1979
2.1.1 Rentenanspruch
- Heraufsetzung des Frauenalters bei der Ehepaarrente der AHV und der
IV von 60 auf 62;
- Heraufsetzung des Frauenalters hei der Zusatzrente für die Ehefrau zur
einfachen Altersrente des Mannes von 45 auf 55;
- zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche ein-
fache Alters- oder Invalidenrente ohne Einkommensgrenzen von Ehefrauen;
- zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche ein-
fache Alters- oder Invalidenrente ohne Einkommensgrenzen von geschiedenen Frauen;
- Verrechnung von Rentennachzahlungen der AHV und IV mit Rück-
forderungen anderer Sozialversicherungen;
- neue Anspruchsvoraussetzungen bei der aufgeschobenen Rente;
- Ausschluss der Beitragsrückvergütung für AHV-Beiträge, die nach Ein-
tritt des Rentenalters entrichtet wurden.
2.1.2 Rentenberechnung
- Einführung eines neuen Teilrentensystems mit 44 Rentenskalen;
- Einschränkung der Gewährung von «Gratisjahren» bei Beitragslücken;
- ersatzweise Anrechnung der vor der Beitragspflicht des Jahrgangs zu-
rückgelegten Beitragszeiten bei der Ermittlung der Rentenskala im Falle von unvollständiger Beitragsdauer;
- eine neue Aufwertungsmethode mit eintrittsabhängigen pauschalen Auf-
wertungsfaktoren;
ein neuer 1V-Zuschlag;
- Neuregelung der Erfassung der vor der Beitragspflicht des Jahrgangs
zurückgelegten Beitragsjahre für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens;
- Einbezug gewährter «Gratisjahre» in die Beitragsdauer zur Ermittlung
des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
2.2 Inkrafttreten zu einem spätern Zeitpunkt als denk 1. Januar 1979
(wenn Landesindex der Konsumentenpreise bei 175,5 Punkten)
Rentenerhöhung (eine einfache AHV/IV-Rente •- Vollrente - wird dann 550 bis 1100 Franken betragen);
Einführung eines auf dem Rentenindex (Mischindex) beruhenden Rentenanpassungsmechanismus;
- Herabsetzung des Ansatzes der Zusatzrente für die Ehefrau von 35 auf
30 Prozent;
ein auf 133 ½ Prozent erhöhter Mindestbetrag für die ordentliche Vollrente von Frühinvaliden;
- Neuregelung der Kürzung von Waisen- und Kinderrenten wegen Uber-
versicherung;
Anpassung der Einkommensgrenzen bei der ausserordentlichen Rente.
3. Neuerungen auf dem Gebiete der Anspruchsvoraussetzungen
3.1 Heraufsetzung des Frauenalters für den Anspruch auf Ehepaarrente der AHV/IV und der Zusatzrente zur einfachen Altersrente des Mannes
Siehe den nachstehenden besondern Artikel.
3.2 Zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche einfache Alters- oder Invalidenrente OHNE Einkommensgrenzen von Ehefrauen
(Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG, Bst. d Abs. 2 UeB der 9. AHV-Revision zum AHVG; Art. 39 Abs. 1 IVG in Verb. mit Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG, Bst. d Abs. 2 UeB der 9. AHV-Revision zum IVG)
Nach geltendem Recht haben bei Erfüllung der Voraussetzungen des Wohnsitzes, des Aufenthaltes und der Nationalität die Ehefrauen Anspruch auf ausserordentliche einfache Alters- und Invalidenrente ohne Einkommensgrenzen, solange der Ehemann noch keine Ehepaarrente beanspruchen kann. Sinn dieser Bestimmung ist es, jenen Ehefrauen, die seit 1948 bzw. seit Vollendung des 20. Altersjahres die ganze Zeit in der Schweiz wohnhaft, jedoch während ihrer Ehejahre aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b AHVG von der Beitragspflicht befreit waren, gleichwohl den sozialen Mindestschutz im Betrage der minimalen ordentlichen Vollrente zu garantieren. Damit sollen sie den Betrag erhalten, den sie mindestens erhalten würden, hätten sie die Mindestbeitragsdauer erfüllen können. Da diese den Angehörigen der Wohnsitzbevölkerung zugedachte Garantie nun auch Personen zukam, welche nicht immer in der Schweiz wohnhaft und auch nicht in der freiwilligen Versicherung versichert waren, ist es immer wieder vorgekommen, dass diese ungekürzte ausserordentliche einfache Rente der Ehefrau durch eine Ehepaaralters- oder Ehepaarinvalidenrente abgelöst wurde, welche bloss als
ordentliche Teilrente ausgerichtet wurde, sofern die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Ehepaarrente mit Einkommensgrenzen nicht erfüllt waren. Dadurch ergab sich eine betragsmässige Verschlechterung, obwohl nunmehr zwei Risikofälle statt nur einem abzudecken waren. Um solche stossende Ergebnisse künftig zu vermeiden, verlangt nun die mit der neunten AHV-Revision eingeführte Bestimmung, dass an Ehefrauen ausserordentliche einfache Alters- und Invalidenrenten nur noch dann ohne Einkommensgrenzen ausgerichtet werden können, wenn ihr Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang. In den andern Fällen besteht Anspruch auf ausserordentliche Renten nur noch unter Anwendung der Einkommensgrenzen.
Die Voraussetzung, dass der Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweisen muss wie sein Jahrgang, gilt dann als erfüllt, wenn, würde der Ehemann im betreffenden Zeitpunkt invalid, er aufgrund seiner schweizerischen Beitragszeiten Anspruch auf eine Vollrente der Invalidenversicherung hätte (Beitragszeiten vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr sowie die sog. Gratisjahre können also auch hier weisungsgemäss herangezogen werden). Ausserordentliche einfache Renten von Ehefrauen, deren Anspruch noch vor dem 1. Januar 1979 entstanden ist, können weiterhin ohne Einkommensgrenzen ausgerichtet werden.
3.3 Zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche einfache Alters- oder Invalidenrente OHNE Einkommensgrenzen von geschiedenen Frauen
(Art. 42 Abs. 2 Bst. d AHVG, Bst. d Abs. 2 UeB der 9. AIIV-Revision zum AHVG)
Auch hier handelt es sich bei den ausserordentlichen Renten ohne Einkommensgrenzen wie im vorangehenden Abschnitt um eine Garantie für jene Personen, die zwar lückenlos versichert waren, infolge Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Artikel 3 Absatz 2 AHVG jedoch keine Beiträge bezahlen und demnach die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen konnten. Wird eine Frau künftig nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden, so erhält sie eine ausserordentliche einfache Altersrente ohne Einkommensgrenzen nur noch, wenn sie -hätte sie die Mindestbeitragsdauer erfüllt - aufgrund ihrer schweizerischen Versicherungszeiten Anspruch auf eine Vollrente hätte. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die geschiedene Frau, welche innert eines Jahres nach ihrer Scheidung invalid wird und die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt.
Erfüllt die geschiedene Frau die Bedingung nicht, dass sie während der gleichen Anzahl von Jahren versichert war wie ihr Jahrgang, so erhält sie die ausserordentliche einfache Alters- oder Invalidenrente nur mit Einkommens-
grenzen. Am 1. Januar 1979 bereits laufende ausserordentliche Renten können aber weiterhin ohne Einkommensgrenzen ausgerichtet werden.
3.4 Verrechnung von Rentennachzahlungen der AHV/IV mit Rück-
forderungen anderer Sozialversicherungen
(Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 IVG)
Fällige Leistungen der AHV und -gemäss Artikel 50 IVG -der IV können nunmehr auch mit Rückforderungen von Renten- und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung (SUVA), der Militärversicherung (MV), der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung verrechnet werden. Für die Verrechnung von AHV/IV-Leistungen mit Rückforderungen der SUVA und der MV gilt weiterhin das Kreisschreiben des BSV vom 6. April 1977. Über die Verrechnungsregeln mit der Krankenversicherung und mit der Arbeitslosenversicherung werden die entsprechenden Weisungen zu gegebener Zeit erlassen.
3.5 Neue Anspruchsvoraussetzungen bei der aufgeschobenen Rente
(Art. 55bis Bst. a AHVV)
Aufgeschoben werden können heute Vollrenten sowie die Teilrenten der Skalen 23 und 24. Renten, die ab 1. Januar 1979 entstehen, können nur noch aufgeschoben werden, wenn es sich um solche der nunmehrigen Volirentenskala 44 handelt. Bei Teilrenten, die noch aufgrund des alten Rechts bis Dezember 1978 aufgeschoben wurden, kann der Aufschub noch bis zum Abrufdatum weiterlaufen.
3.6 Ausschluss der Beitragsrückvergütung für AHV-Beiträge, die nach Eintritt des Rentenalters entrichtet wurden
(Art. 5 Abs. 2 RV)
Ausländern können bei Verlassen des Landes bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles unter gewissen Bedingungen ihre persönlich an die AHV entrichteten Beiträge rückvergütet werden, sofern der Heimatstaat Gegenrecht hält oder dies durch einen Staatsvertrag vorgesehen ist. Eine Rückvergütung ist nicht möglich für Beiträgd, die vom 1. Januar 1979 an von im AHV-Rentenalter stehenden Personen entrichtet werden. Bei diesen Beiträgen handelt es sich, gleichgültig ob sie von Schweizern oder Ausländern bezahlt werden, um Solidaritätsbeiträge, die nicht rentenbildend sind.
Die Heraufsetzung des Frauenalters für den Anspruch auf Ehepaarrente der AHV/IV und der Zusatzrente zur einfachen Altersrente des Mannes'
Mit der neunten AHV-Revision wird das anspruchsbegründende Frauenalter für die Ehepaar-Altersrente der AHV von 60 auf 62 Jahre heraufgesetzt (AHVG Art. 22 Abs. 1). Diese Heraufsetzung ermöglicht ohne soziale Härten Einsparungen, und es wird gleichzeitig die viel kritisierte Begünstigung der verheirateten Frau gegenüber der alleinstehenden beseitigt.
Für die Einführung der neuen Altersgrenze 62 besteht eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung bezweckt vorab, dass in allen Fällen, in denen der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente 1978 oder früher entsteht bzw. entstand, weil zu diesem Zeitpunkt sowohl der Ehemann das 65. als auch die Frau (mindestens) das 60. Altersjahr erfüllten, die erworbene Ehepaar-Altersrente weiter gewährt wird, demnach der Besitzesstand erhalten bleibt. Da der Rentenanspruch in der AHV am ersten Tag des dem Geburtstag folgenden Monats beginnt (also für Personen, die im November Geburtstag haben, im Dezember), können altrechtlich, d. h. mit Alter 60, noch alle Ehefrauen eines mindestens 65jährigen Mannes den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente auslösen, wenn sie vor dem 1. Dezember 1978 60 Jahre alt wurden oder mit anderen Worten vor dem 1. Dezember 1918 geboren sind.
Die Übergangsregelung will ferner eine ungleiche Behandlung von gleichaltrigen Frauen vermeiden, deren Ehemann vor oder nach Einführung des höheren Mindestalters das 65. Altersjahr zurückgelegt hat. Sie schaltet aus, dass eine 60jährige Frau nicht an einer Ehepaar-Altersrente partizipieren kann, weil der Ehemann kurz nach Inkrafttreten der neuen Regelung 65 Jahre alt wird, während bei einer andern -gleichaltrigen -Frau der Ehemann kurz vor Inkrafttreten der Neuregelung 65 Jahre alt wurde, womit unbestrittenermassen noch eine Ehepaarrente entstand. Auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung, welche die Altersgrenze 62 bringt, lösen noch alle nicht 62 Jahre alten Ehefrauen eines mindestens 65jährigen Mannes den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente aus, sofern sie vor dem Stichdatum
Siehe Art. 22 Abs. 1 AHVG, Bst. c Abs. 1 UeB der 9. AHV-Revision zum AHVG; Art. 33 Abs. 1 und 2 IVG, Bst. c UeB der 9. AHV-Revision zum IVG; Art. 22bis Abs. 1 AHVG, Bst. c Abs. 2 UeB der 9. AHV-Revision zum AHVG.
des ].Dezember 1918 geboren sind. Diese Ehefrauen werden 1979 mindestens das 61. Altersjahr bzw. 1980 das 62. Altersjahr erreichen, so dass von ihnen die nach den Übergangsbestimmungen jahresweise um ein Jahr erhöhte, d. h. für 1979 auf 61 Jahre, für 1980 auf 62 Jahre festgelegte Altersgrenze erfüllt wird, wobei unbeachtlich ist, dass während der Übergangszeit die Ehefrau im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Ehepaarrente beginnt, das 61. bzw. 62. Altersjahr möglicherweise noch nicht ganz erreicht hat; sie wird jedoch dieses Alter im Verlaufe des betreffenden Jahres erreichen. Der Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente kann also ab 1. Januar 1979 zustehen, wenn der Ehemann das 65. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehefrau vor dem 1. Dezember 1918 geboren wurde (Übergangsregelung für die in den Jahren 1979 und 1980 entstandenen Renten) oder das 62. Altersjahr vollendet hat oder mindestens zur Hälfte invalid ist. Ab 1981 gilt dann das ordentliche neue Recht der neunten AHV-Revision, d. h. für einen Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente muss die nichtinvalide Ehefrau mindestens 62 Jahre alt sein.
*
Was den Anspruch auf die Ehepaar-Invalidenrente der IV ab 1979 betrifft, so ist zu beachten, dass -anders als in der AHV in der IV der Rentenanspruchsbeginn auf den ersten Tag des Monats, in welchem der Rentenanspruch entsteht, festgelegt ist. Dementsprechend kann die Ehepaar-Invalidenrente nach der Heraufsetzung der Altersgrenze auf 62 Jahre (IVG Art. 33 Abs. 1 und 2) ab 1979 beansprucht werden, wenn der Ehemann invalid ist und die Ehefrau vor dem 1. Januar 1919 geboren wurde (Übergangsregelung für die in den Jahren 1979 und 1980 entstehenden Renten) oder das 62. Altersjahr vollendet hat oder ebenfalls mindestens zur Hälfte invalid ist.
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Auch bei der Heraufsetzung der unteren Altersgrenze für den Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau zur einfachen Altersrente des Mannes von 45 auf 55 Jahre (AHVG Art. 22bis Abs. 1) besteht für die Einführung der neuen Altersgrenze 55 die gleich gestaltete Übergangsregelung wie bei der Heraufsetzung des Frauenalters für die Ehepaarrente; sie erstreckt sich jedoch hier auf 10 Jahre. Sie wird wirksam für Ehefrauen, die bis 1978 die bisherige Altersgrenze 45 erfüllt haben. Es sind dies die bis zum 30. November 1933 geborenen Ehefrauen, sofern sie ab 1979 die neue Altersgrenze 55 noch nicht erfüllen. Diese Ehefrauen werden 1979 mindestens das 46. Altersjahr, in den folgenden Jahren das um ein Jahr höhere Alter und 1988 das 55. Altersjahr erreichen, so dass von ihnen die nach den Übergangsbestimmungen jahresweise um ein Jahr erhöhte, d. h. für 1979 auf
46 Jahre, 1980 auf 47 Jahre und so fort bis 1988 auf 55 Jahre festgelegte Altersgrenze jeweils erfüllt wird und damit bei eintretender Altersrentenberechtigung des Ehemannes auch die Zusatzrente zustehen kann. Unbeachtlich ist, dass während der Übergangszeit die Ehefrau im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Zusatzrente beginnt, möglicherweise das Grenzalter noch nicht ganz erreicht hat; sie wird jedoch dieses Alter im Verlaufe des betreffenden Jahres erreichen. Die Übergangsregelung bewirkt somit für diese Ehefrauen -sofern sie nach dem Alter des Ehemannes bereits eine Zusatzrente beziehen - die Wahrung des Besitzstandes, oder -sofern ihr Ehemann erst in den Jahren 1979 bis 1988 das 65. Altersjahr erreicht - die Gleichbehandlung bei gleichen Voraussetzungen mit gleichaltrigen Ehefrauen.
Auf die Zusatzrente für die Ehefrau zur einfachen Altersrente des Mannes kann also der Anspruch ab dem 1. Januar 1979 zustehen, wenn der Ehemann das 65. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehefrau vor dem 1. Dezember 1933 geboren wurde (Übergangsregelung für die in den Jahren 1979 bis 1988 entstehenden Renten) oder das 55. Altersjahr vollendet hat (neue Altersgrenze).
Zu beachten ist die Sonderregelung bei Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente. Die Zusatzrente zur einfachen Altersrente des Mannes wird auch nach neuem Recht für jüngere Frauen möglich sein, wenn der Ehemann unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente eine Zusatzrente zur einfachen Invalidenrente bezogen hat (AHVG Art. 22bis Abs. 1 zweiter Satz).
*
Für die Zusatzrente für die Ehefrau zur einfachen Invalidenrente des Ehemannes besteht wie bis anhin keine untere Altersgrenze. Eine Änderung tritt nur insofern ein, als nach neuem Recht künftig die Ehefrau-Zusatzrente zwei Jahre länger (bis zur Entstehung des Anspruchs auf Ehepaarrente) ausgerichtet wird.
Anspruch auf Ehepaar-Altersrente der A HV wegen des Alters der Frau
0 Ehemann Ehefrau Beginn des Anspruchs
Alter geboren Alter geboren auf Ehepaar-Altersrente
nachfolgender Monat,
1978 wenn Mann 65. und Frau altes Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1913 60 vollendet bis 30. 11. 1918 60. Altersjahr vollendet
1979 nachfolgender Monat,
Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1913 —30. 11. 1914 61 bis 30. 11. 1979 bis 30. 11. 1918 wenn Mann einer vor dem
1. 12.1918 geborenen Frau 1980 das 65. Altersjahr vollendet Übergangsrecht 65 vollendet 1.12.1914-30. 11. 1915 62 bis 30. 11. 1980 bis 30. 11. 1918 hat
1981 nachfolgender Monat,
neues Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1916 62 vollendet bis 30.11. 1919 wenn Mann 65. und Frau
62. Altersjahr vollendet 1982
neues Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1917 62 vollendet bis 30. 11. 1920
Anspruch auf Ehepaar-Invalidenrente der IV wegen des Alters der Frau
Ehemann Ehefrau Beginn des Anspruchs
auf ganze Ehepaar-Invalidenrente Alter geboren
1978 Ehemann mindestens Monat, in dem Ehefrau eines altes Recht 50 Prozent, 60 vollendet bis 31. 12. 1918 Invaliden 60 Jahre alt wird
in Härtefällen mindestens (oder Monat, in dem der Ehemann 33 1/3 Prozent invalid einer mindestens 60jährigen Frau invalid wird)
1979
Übergangsrecht 61 bis 31. 12. 1979 bis 31. 12. 1918
Monat, in dem Ehemann einer 1980 vor dem 1.1. 1919 geborenen Frau Übergangsrecht 62 bis 31. 12. 1980 bis 31. 12. 1918 invalid wird
1981 Monat, in dem Ehefrau eines neues Recht 62 vollendet bis 31. 12. 1919 Invaliden 62 Jahre alt wird
(oder Monat, in dem der Ehemann 1982 einer mindestens 62jährigen Frau neues Recht 62 vollendet bis 31. 12. 1920 invalid wird)
Altersmassige A nsprucflsvoraussetzungen auf / usatZren te zur einlacflen A 1 tersrente aes IMeifla1Ffles bzw. geschiedenen Mannes
Ehemann Ehefrau Beginn des Anspruchs
auf Zusatzrente zu einfacher Alter geboren Alter geboren Altersrente des Mannes
nachfolgender Monat,
1978 wenn Mann 65. und Frau altes Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1913 45 vollendet bis 30. 11. 1933 45. Altersjahr vollendet
1979 nachfolgender Monat,
Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1913-30. 11. 1914 46 bis 30. 11. 1979 bis 30. 11. 1933 wenn Mann einer vor dem
1. 12. 1933 geborenen Frau 1980 Altersjahr vollendet
das 65.
Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1914-30. 11. 1915 47 bis 30. 11. 1980 bis 30. 11. 1933
hat
1981
Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1915-30. 11. 1916 48 bis 30. 11. 1981 bis 30. 11. 1933
1982
Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1916-30. 11. 1917 49 bis 30. 11. 1982 bis 30. 11. 1933
1983
Übergangsrecht 65 vollendet 1.12.1917-30. 11. 1918 50 bis 30. ii. 1983 bis 30. 11. 1933
1984
übergangsrecht 65 vollendet 1. 12.1918-30.11.1919 51 bis 30. 11. 1984 bis 30. 11. 1933
1985
Übergangsrecht 65 vollendet 1.12.1919 - 30. 11. 1920 52 bis 30. 11. 1985 bis 30. 11. 1933
1986
Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1920-30. 11. 1921 53 bis 30. 11. 1986 bis 30. 11. 1933
1987
Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1921-30. 11. 1922 54 bis 30. 11. 1987 bis 30. 11. 1933
1988
übergangsrecht 65 vollendet 1.12.1922-30.11.1923 55 bis 30. 11. 1988 bis 30. 11. 1933
1989 nachfolgender Monat,
neues Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1924 55 volkndet bis 30. 11. 1934 wenn Mann 65. und Frau neues Recht 55. Altersjahr vollendet
1990 65 vollendet bis 30. 11. 1925 55 vollendet bis 30. 11. 1935
Zum Anspruch auf Hilfsmittel für Altersrentner ab 1979
Schon bei Einführung der IV wurde angeregt, Hilfsmittel nicht nur zur beruflichen Eingliederung von Versicherten im Erwerbsalter abzugeben, sondern auch Betagte mit solchen Geräten auszurüsten. Da die Eingliederungsmassnahmen der 1V ursprünglich streng auf die berufliche Zweckbestimmung ausgerichtet waren, wurde diesen Begehren nicht entsprochen. Spätere Vorstösse im Rahmen der ersten Revision der IV wurden in den Gesamtrahmen der Lösung der Altersfragen verwiesen, die bei einer Revision des AHVG zu erfolgen habe.
Bei der Vorberatung der achten AHV-Revision im Jahre 1971 wurde das Postulat erneut aufgegriffen. Man begnügte sich damit, vorerst im Rahmen des IVG eine Besitzstandsklausel für Invalide einzuführen, die bereits vor Erreichen der Altersgrenze Hilfsmittel durch die IV erhalten hatten. Gleichzeitig wurde der Stiftung für das Alter ab 1973 ein Sonderkredit von jährlich 3 Mio Franken gesprochen für die Gewährung von Hilfsmitteln an invalide Betagte, deren finanzielle Verhältnisse eine Selbsthilfe nicht ohne weiteres erlaubten. Dieser Sonderkredit aus AHV-Mitteln wurde Ende Oktober 1973 auf 2 Mio Franken reduziert und ab 1. Januar 1975 wieder auf 2,5 Mio Franken erhöht. Damit sollten im Hinblick auf die allfällige Einführung einer entsprechenden Versicherungsleistung weitere Erfahrungen mit der Abgabe von Hilfsmitteln zur Fortbewegung, zur Pflege des Kontakts mit der Umwelt und der Selbstsorge an Betagte gesammelt werden. Daneben blieb die Möglichkeit der Finanzierung von Hilfsmitteln für bedürftige Betagte auf dem Wege der Ergänzungsleistungen weiterhin bestehen.
In mancherlei Hinsicht vermochte auch diese Regelung auf die Dauer nicht zu befriedigen. Vor allem die Vielfalt der finanziellen Hilfsmöglichkeiten war für den Berechtigten nicht überschaubar. Die Schaffung eines Rechtsanspruches wenigstens für gewisse kostspielige Hilfsmittel, deren Abgabevoraussetzungen klar umschrieben werden können, bietet demgegenüber eindeutige Vorteile.
Bei der neunten AHV-Revision war deshalb auch dazu Stellung zu nehmen, ob nicht im Rahmen der Altersversicherung ein Anspruch auf Hilfsmittel zu schaffen sei. Diese Frage wurde grundsätzlich bejaht, jedoch, ähnlich wie in der IV, dem Bundesrat bzw. dem Departement des Innern die Kompetenz übertragen, den Anspruch nach Art und Umfang näher zu umschreiben. Die Zielvorstellungen des Bundesrates hinsichtlich der Höhe der zusätzlichen neuen Aufwendungen wurden mit 20 Mio Franken angegeben.
Naturgemäss musste sich die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV aufgrund eines Rechtsanspruchs auf häufig verwendete und kostspielige Geräte beschränken. Dieses Versicherungssystem wird insbesondere für Personen in wirtschaftlich bedrängten Verhältnissen durch das nach wie vor bestehende flexible System der Ergänzungsleistungen sowie der Fürsorgeinstitutionen (wie z. B. Pro Senectute für die Altersrentner) wirksam ergänzt. Es wird mit der Neuregelung Neuland beschritten. Dabei gemachte Erfahrungen werden berücksichtigt werden müssen.
Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt orientiert näher über die Leistungsmöglichkeiten der AHV, der kantonalen Ergänzungsleistungen sowie der Stiftung Pro Senectute.
Ein Wort noch zur Übergangszeit. Der der Stiftung für das Alter gesetzlich zugesprochene Hilfsmittelkredit von 2,5 Mio Franken für das Jahr 1978 ist infolge der seit letztem Herbst eingetretenen starken Zunahme der Hilfsmittelgesuche bereits praktisch erschöpft. Im Sinne einer Übergangsbestimmung wird daher vorgesehen, dass Altersrentner Leistungen seitens der AHV schon im Jahre 1978 beanspruchen können, sofern sie noch kein gleiches Hilfsmittel besitzen oder ein solches nach dem 30. Juni 1978 aus eigenen Mitteln angeschafft haben.
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL)
Merkblatt über die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner
Ausgabe Januar 1979
Die Abgabe oder die Vergütung von Hilfsmitteln erfolgt durch die Organe der AHV, der Ergänzungsleistungen zur AHV, der Pro Senectute oder durch ein Zusammenwirken dieser Institutionen.
Anspruch im Rahmen der AHV
2 Die AHV gewährt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen
folgende Leistungen:
Abgabe von Fuss- und Beinprothesen;
- Übernahme der Mietkosten für einen Fahrstuhl ohne Motor;
- Bei Anschaffung eines Hörgerätes: Beitrag von 50 Prozent des Nettopreises, höchstens jedoch 450 Franken;
- Bei Anschaffung orthopädischer Schuhe: Beitrag von 70 Prozent des Nettopreises, höchstens jedoch 700 Franken für ein Paar.
3 Wurden einem Versicherten bis zum Erreichen des Rentenalters von
der Invalidenversicherung Hilfsmittel abgegeben oder Kostenbeiträge zu deren Anschaffung zugesprochen, so bleibt der bisherige Anspruch solange erhalten, als die für die frühere Zusprechung massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
4 Die Anmeldung ist mit einem besonderen Formular bei der Ausgleichs-
kasse, welche die Altersrente ausrichtet, einzureichen. Für die Abgabe von Fahrstühlen gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Anspruch im Rahmen der kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV
5 Altersrentner, deren Einkommen die Grenzen für den Bezug von Er-
gänzungsleistungen nicht erreicht (siehe Rz 4 und 5 des Merkblattes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV), erhalten den von der AHV nicht gedeckten Kaufpreis für den Hörapparat oder die orthopädischen Massschuhe im Rahmen der Ergänzungsleistungen vergütet.
6 Darüber hinaus können im Rahmen der Ergänzungsleistungen Hilfs-
mittel, die der Selbstsorge, der Fortbewegung oder dem Kontakt mit der Umwelt dienen, ganz oder teilweise finanziert oder leihweise abgegeben werden (siehe Merkblatt Ergänzungsleistungen: Krankheitskosten, Hilfsmittel, Behandlungs- und Pflegegeräte, insbesondere Ziffern 1-7 sowie 16).
Abgabe oder Finanzierung durch Pro Senectute (Stiftung für das Alter)
7 Bedürftigen Altersrentnern kann - soweit ein Anspruch gegenüber
der AHV oder den Ergänzungsleistungen nicht besteht oder er die entstandenen Kosten nicht deckt - durch Pro Senectute ein ergänzender Beitrag gewährt oder ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät leihweise abgegeben werden. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
8 In solchen Fällen wende man sich an eine der nachstehenden Bera-
tungsstellen der Pro Senectute:
9 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Für die
Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Herausgegeben von der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen im Januar 1979. Zu beziehen bei den Ausgleichskassen. Bestellnummer 28/79d.
Die Erhebung von Verzugszinsen auf
Beitragsschulden ab 1979
Übersicht über die Neuregelung Durch die neunte AHV-Revision wird auf den 1. Januar 1979 hin in der AHV, der IV, der EO und der Arbeitslosenversicherung die Erhebung von Verzugszinsen eingeführt. Schon im Jahre 1948 hatte der Gesetzgeber den Bundesrat ermächtigt, Verzugszinsen zu erheben. Die Einführung einer entsprechenden Regelung wurde verschiedentlich ins Auge gefasst, jedoch immer wieder zurückgestellt, weil man den Beitragsbezug nicht erschweren wollte. Durch den neuen Artikel 14 AHVG wurde nun dem Bundesrat der verbindliche Auftrag dazu erteilt. Er hat folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
Art. 41bis AHVV
1Verzugszinsen sind zu entrichten, wenn die Ausgleichskasse die Beiträge in Betreibung setzt oder wenn über den Beitragspflichtigen der Konkurs eröffnet wird. In den übrigen Fällen, namentlich wenn die Ausgleichskasse eine ausserordentliche Zahlungsfrist setzt oder Beiträge nachfordert, sind Verzugszinsen zu entrichten, sofern die Beiträge nicht innert vier Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes bezahlt werden.
2Bei Beitragsnachforderungen sind keine Verzugszinsen zu entrichten für die vier Monate, die auf die Nachzahlungsverfügung oder, im Falle von Artikel 34 Absatz 3, auf die von der Ausgleichskasse gestellte Rechnung folgen, sofern die nachgeforderten Beiträge und die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen innert dieser Frist entrichtet werden.
Die Verzugszinsen laufen
im allgemeinen vom Ende der Zahlungsperiode an;
bei der Nachzahlung vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind;
bei der Nachzahlung von Beiträgen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn diese im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, von dem Moment an, der auf den Erlass der Verfügung folgt, aus der sich die Nachzahlung ergibt.
1Keine Verzugszinsen sind zu entrichten, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge weniger als 3000 Franken ausmachen.
Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je abgelaufenen Monat oder, wenn die Beitragsforderung in Betreibung gesetzt wird, 6 Prozent im Jahr.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in einem Kreisschreiben vom Juli 1978 über die Verzugs- und Vergütungszinsen (Bestell-Nr. 318.107.11 d) die nötigen Anordnungen über den Vollzug erteilt. Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen beabsichtigt, ein Merkblatt für Beitragsschuldner und ein Berechnungsblatt für die Ausgleichskassen herauszugeben.
Man war bemüht, für die Erhebung von Verzugszinsen eine Regelung zu schaffen, welche die Arbeit der Ausgleichskassen möglichst wenig erschwert, es aber gleichzeitig erlaubt, gewisse Beitragspflichtige zu verhalten, die geschuldeten Beiträge schneller als bisher zu entrichten. Der Aufwand soll durch folgende Vereinfachungen in Grenzen gehalten werden:
die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge müssen mindestens 3000 Franken erreichen (dieser Betrag umfasst die AHV/IV/EO/AIV-Beiträge, die Verwaltungskosten und die FLG-Beiträge);
- werden die Beiträge innert einer bestimmten «Schonfrist» (in der Regel
vier Monate) entrichtet, die in dem Zeitpunkt beginnt, da die Verzugs-Zinsen zu laufen beginnen, werden diese nicht erhoben;
- werden die Beiträge in Betreibung gesetzt, so gilt die «Schonfrist» nicht;
der Zinssatz beträgt 6 Prozent jährlich oder 0,5 Prozent je vollen Monat, wenn die Ausgleichskasse selbst (und nicht das Betreibungsamt) den Zins erhebt (die angebrochenen Monate werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt).
Der Beginn des Zinsenlaufes ist verschieden, je nachdem, ob es sich handelt um:
sogenannte «laufende Beiträge»;
nachgeforderte Beiträge im Normalfall;
nachgeforderte Beiträge in Sonderfällen.
Als «laufende Beiträge» werden diejenigen verstanden, die im Rahmen der periodischen Beitragsentrichtung zu erbringen sind; die Verzugszinsen laufen vom Ende der Zahlungsperiode hinweg, für die die Beiträge geschuldet sind. Die Verzugszinsen für die nachgeforderten Beiträge im Normalfall laufen vom Ende des Kalenderjahres hinweg, für das sie geschuldet sind.
Die Verzugszinsen für die nachgeforderten Beiträge in Sonderfällen laufen von dem Kalendermonat an, der auf denjenigen folgt, in dem die Nachzahlungsverfügung erlassen oder die Rechnung der Ausgleichskasse gestellt wird. Diese Regelung ist anwendbar auf persönliche Beiträge, die anlässlich der Anpassung der kasseneigenen Schätzung des Einkommens an das durch die Steuerbehörde ermittelte Einkommen nachgefordert werden. Sie kommt ferner in Frage, wenn der Arbeitgeber im Laufe des Jahres pauschale Zahlungen geleistet und allfällige Differenzen nicht von sich aus, sondern erst auf Aufforderung (Rechnung) der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Sie ist auch anwendbar auf nach dem 1. Januar 1979 nachgeforderte Beiträge, die für einen Zeitraum geschuldet werden, der vor dem 1. Januar 1979 liegt (Übergangsrecht).
Um den Beginn des Zinsenlaufes zu bestimmen, ist es notwendig, zunächst zu prüfen, zu welcher der drei Gruppen die Beiträge gehören, von denen Verzugszinsen erhoben werden sollen.
Die folgenden Beispiele und Erläuterungen zeigen, unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse oder das Betreibungsamt Verzugszinsen zu erheben haben.
1. «Laufende Beiträge»
a. Für das erste Quartal geschuldete Beiträge (vierteljährliche Zahlungs-
periode)
J 1- 1 [1 11 5 1 1 J 1 U 5 b 10
.......... Zinsena if
-LinserneDung:
***bei Betreibung oder Konkurs
- in den übrigen '‚7Füllen
1. Quartal Mindestens 3000 Franken
nach Bundesrecht geschul-
dete Beitrüge
Von den Beiträgen, die für das erste Quartal geschuldet sind, beginnen die Verzugszinsen am 1. April zu laufen. Sofern die Ausgleichskasse vor dem Ende der «Schonfrist», d. h. vor dem 1. August (Sternchen), die Betreibung einleitet und der geschuldete Betrag 3000 Franken erreicht, wird das Betreibungsamt die Verzugszinsen berechnen und erheben. Die Ausgleichskasse hat auf dem Betreibungsbegehren einzig anzugeben, dass ab 1. April ein jährlicher Zins von 6 Prozent geschuldet ist.
In den andern Fällen werden die Verzugszinsen von der Ausgleichskasse erhoben, wenn die geschuldeten Beiträge am 1. August den Grenzbetrag von 3000 Franken erreichen (ausgezogene Linie).
b. Für den ersten Monat geschuldete Beiträge (monatl. Zjli!mgsperiode)
0 r M5 ei u ei ........... Zinnenlu J Zinserhe bung:bung:
* ** bei Betreibung oder Konkurs in den übrigen Füllen Monat Mindestens 3000 Franken nach Bundesrecht geschuldete Beitrüge
Da die Beiträge monatlich zu entrichten sind, laufen die Verzugszinsen vom 1. Februar an (punktierte Linie).
Wird die Betreibung vor dem 1. Juni eingeleitet (Sternchen) und beträgt die Beitragsschuld im Zeitpunkt, da die Betreibung eingeleitet wird, mindestens 3000 Franken, werden die Verzugszinsen vom Betreihungsamt berechnet und eingezogen; die Ausgleichskasse hat einzig auf dem Betreibungsbegehren anzugeben, dass ein Zins von 6 Prozent ab 1. Februar gefordert wird.
In den andern Fällen, d. h. falls die geschuldeten Beiträge am 1. Juni 3000 Franken erreichen und die Betreibung noch nicht eingeleitet wurde (ausgezogene Linie), muss die Ausgleichskasse die Verzugszinsen vom 1. Februar hinweg erheben (punktierte Linie).
2. Nachgeforderte Beiträge (Normalfall)
Mit Ausnahme der Sonderfälle gemäss Ziffer 3 laufen die Verzugszinsen vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind. Der Zeitpunkt, in dem die geschuldeten Beiträge verlangt werden, spielt für den Zinsenlauf keine Rolle. Dagegen kann er einen Einfluss auf den Zinsenbezug haben.
In den drei nachstehenden Beispielen werden fogende Fälle behandelt:
a. die nachgeforderten Beiträge sind für ein einziges Jahr geschuldet und
werden vor dem Ende der «Schonfrist» erhoben;
h. die nachgeforderten Beiträge sind für ein einziges Jahr geschuldet,
werden aber nach dem Ablauf der «Schonfrist» erhoben;
c. die nachgeforderten Beiträge sind für mehrere Jahre geschuldet und
werden nach dem Ablauf der «Schonfrist» für das letzte Jahr erhoben.
a. Für ein einziges Jahr geschuldete und vor Ablauf der «Schonfrist»
nachgeforderte Beiträge
19.. 19. 19.. JFl1A ................. Zinsenlauf - Zinserhebung: bei Betreibung M i ndestens 3000 Franken oder Konkurs Beiträge Differenz - in den ubrigen Falles Erlass der Verfdgung
Die Verzugszinsen (punktierte Linie) und die viermonatige «Schonfrist» laufen vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind. Wird der nachgcforderte Betrag bis spätestens am 1. Mai entrichtet, so erhebt die Ausgleichskasse keine Verzugszinsen. (Für Abrechnungen oder Nachzahlungsverfügungen, die Ende April zugestellt und bis spätestens 15. Mai beglichen werden, ist ebenfalls kein Verzugszins zu entrichten.) Die Einleitung der Betreibung oder die Eröffnung des Konkurses vor dem 1. Mai (Sternchen) würde dagegen die Erhebung von Verzugszinsen zur Folge haben. Werden die Beiträge erst im Mai oder Juni entrichtet (ausgezogene Linie), so sind die Verzugszinsen vom 1. Januar an geschuldet (sofern die Beitragsschuld am 1. Mai 3000 Franken erreicht).
Für ein einziges Jahr geschuldete und nach A blau! der «Schonfrist» nachgeforderte Beiträge
19.. 19.. 13.
3 i F i M A ii II 3 3 A S 0 0 0 3 F
........................ Zinsenlauf Zinserhebung
Differenz
Erlass der Verfügung für
die geschuldeten Beitrüge
und die bisher geschuldetes
Zinsen (sofern die Beitrüge
3000 Franken erreichen)
Wie im vorangegangenen Beispiel beginnen auch hier die Verzugszinsen vom Ende des Kalenderjahres an zu laufen, für das die Beiträge geschuldet sind (punktierte Linie). Weil die viermonatige «Schonfrist» im Zeitpunkt, in dem die Beiträge nachgefordert werden, bereits abgelaufen ist, muss die Ausgleichskasse ausser den Beiträgen auch die Verzugszinsen (ausgezogene Linie) erheben, sofern die Schuld den Grenzbetrag von 3000 Franken erreicht.
Werden die Beiträge und die bis Ende August geschuldeten Verzugszinsen im Laufe des Monats November bezahlt, so sind für die Monate September und Oktober keine Verzugszinsen zu entrichten (die ausgezogene Linie ist unterbrochen). Werden sie aber im Februar oder später (ausgezogene Linie) bezahlt, so sind die Verzugszinsen auch für die Monate September bis Januar geschuldet (punktierte Linie).
c. Für mehrere Jahre geschuldete und nach Ablauf der «Schonfrist» für
das letzte Jahr nachgeforderte Beiträge
19.. 19.. 19..
J 1 F M 1 A i 1 J 1 AlS 10 1 NiID 1
Differenz
Differenz
. Zinsenlauf
Differenz Zinserhebung
Erlass der Verfügung für
die geschuldeten Beitrüge
und die bisher geschuldeten
Zinsen (sofern die Beitrüge
insgesamt 3000 Franken er-
reichen)
Da die viermonatige «Schonfrist» für die nachgeforderten Beiträge aller Jahre abgelaufen ist, muss die Ausgleichskasse neben den Beiträgen auch die Verzugszinsen verlangen, die bis zum Zeitpunkt der Nachzahlungsverfügung oder der Abrechnung aufgelaufen sind. Zur Bestimmung des Grenzbetrages von 3000 Franken werden die für die einzelnen Jahre geschuldeten Beiträge zusammengezählt; der Grenzbetrag kommt somit nur einmal zur Anwendung.
Werden die am 15. Juli nachgeforderten Beiträge und Verzugszinsen im Oktober oder November bezahlt, also innerhalb von vier Monaten, so hat der Beitragspflichtige für die Monate Juli bis September oder Oktober keine Verzugszinsen zu entrichten. Die Ausgleichskasse hat aber Verzugszinsen ab 1. Juli zu verlangen, wenn der Schuldner die nachgeforderten Beiträge und die bis Ende Juni berechneten Verzugszinsen erst nach dem 1. Dezember bezahlt.
3. Nachgeforderte Beiträge (Sonderfälle)
Abweichend von der Regelung für nachgeforderte Beiträge im Normalfall (Ziffer 2, oben) ist für bestimmte nachgeforderte Beiträge mit Rück-
sicht auf besondere Verhältnisse eine Sonderregelung vorgesehen. Es handelt sich um Beiträge, die wegen des Festsetzungs- und Einzugsverfahrens nicht im Laufe des Jahres, für das sie geschuldet waren, entrichtet werden konnten. In diesen Fällen beginnt der Zinsenlauf erst von dem Kalendermonat an, der auf denjenigen folgt, in dem die Nachzahlungsverfügung erlassen wurde. Diese Regelung ist aber nur anzuwenden bei der Nachforderung:
- von persönlichen Beiträgen infolge Anpassung der kasseneigenen Ein-
schätzung an das durch die Steuerbehörde gemeldete Einkommen;
- von Lohnbeiträgen, wenn der Arbeitgeber während des Jahres pau-
schal zu wenig Beiträge entrichtet hat und die Differenz erst auf Aufforderung der Ausgleichskasse zu begleichen ist;
- von Beiträgen für die Jahre vor dem 1. Januar 1979, die nach diesem
Zeitpunkt verlangt werden (Übergangsrecht).
1982
1979 1 1980 1981 J 1 F M 11 A 9 1 3 3 11 A
................= Zinsenlauf
Zinserhebung:
bei Betreibung oder Konkurs
- in den übrigen ..I.......... Fällen Differenz
Erlass der Nach- Mindestens 3000 Fran-
zahlungsverfügung ken nach Bundesrecht
geschuldete Beiträge
Wie das Beispiel zeigt, laufen die Verzugszinsen von den Beiträgen, die für die Jahre 1979 und 1980 nachgefordert werden, erst vom 1. April 1982 an (Beginn des Kalendermonates, der auf denjenigen folgt, in dem die Nachzahlungsverfügung erlassen wurde -punktierte Linie). Für die Erhebung der Verzugszinsen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die «laufenden Beiträge».
Die Entwicklung der Sonderschulen, Eingliederungsstätten, Dauerwerkstätten und Wohnheime für Invalide
Die Einrichtungen zur Schulung, Betreuung und Beschäftigung Invalider sind -vor allem dank der Unterstützung durch die Invalidenversicherung -in den sechziger und bis Mitte der siebziger Jahre in grosszügiger Weise auf- und ausgebaut worden. Bis zum Jahre 1975 konnte der Bedarf an Plätzen in Sonderschulen weitgehend gedeckt werden. Die seitherige Weiterentwicklung war denn auch vor allem darauf gerichtet, gewisse regionale Lücken zu schliessen sowie weitere Plätze für bestimmte Kategorien (z. B. Schwer- und Mehrfachgebrechliche) bereitzustellen. Bei den Wohnheimen für erwachsene Invalide und bei den Dauerwerkstätten ist die Entwicklung dagegen noch längst nicht abgeschlossen.
Die nachfolgenden Statistiken vermitteln den Bestand an Institutionen und an Plätzen für die verschiedenen Behindertenkategorien Ende 1977; aus Tabelle 1 ist zudem die im Vergleich zu früheren Jahren abgeschwächte Entwicklung der Sonderschulen seit 1974 ersichtlich. Die geografische Verteilung der 488 Sonderschulen Ende 1977 ist auf Seite 444 anschaulich dargestellt, wobei ein Punkt einer Schule bzw. Schulabteilung entspricht. Eine gleichartige Darstellung ist in der ZAK 1970, Seite 208 ff. bei einem Bestand von 370 Schulen bzw. Schulabteilungen erschienen.
Das Platzangebot in den zugelassenen Sonderschulen 1974-1977
Tabelle 1
Art der Sonderschulen Anzahl Schulen Anzahl Plätze
1974 1975 1976 1977 1974 1975 19761977
Körperbehinderte 28 29 31 31 923 958 1 076 1 120 Gehör- und Sprachgestörte 60 63 71 71 2386 2 521 2722 2771 Sehgeschädigte 11 14 13 13 343 359 385373
Geistigbehinderte 273 272 268 263 9411 9 713 9 821 9 908 Verhaltensgestörte 78 82 91 97 2 577 2 944 3 066 3 324 Spitalschulen 15 15 15 13 724 548 534490
Total 465 475 489 488 16364 17043 17604 17986
Die Sonderschulen in der Schweiz
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Wie die vorstehende Übersicht zeigt, war in den letzten drei Jahren noch allgemein eine leichte Zunahme der Angebote an Sonderschulplätzen zu verzeichnen. Lediglich bei den Spitalschulen ist eine umgekehrte Entwicklung festzustellen. Sie findet ihre Begründung im Rückgang des Bedarfs an Sondersch ulpl ätzen in Höhenkliniken. Das derzeitige Platzangebot vermag praktisch auf allen Sparten der Nachfrage standzuhalten. Noch auszugleichen sind gewisse regionale Unterschiede. Bei einer Reihe von Internatsschulen drängen sich dagegen Anpassungen auf, weil der Ausbau der Externaisschulen den Schulheimen eine Massierung von schwerbehinderten (insbesondere mehrfachgebrechlichen) Kindern brachte. Die betroffenen Institutionen müssen daher ihre Schul- und Internatsorganisation diesen veränderten Verhä'tnissen anpassen. Da ein beträchtlicher Teil der ausgewiesenen Plätze für Verhaltensgestörte auf nicht invalide schwererziehbare Minderjährige entfällt, stehen den IV-Sonderschülern schätzungsweise insgesamt rund 16 000 Plätze zur Verfügung.
Das Platzangebot in Eingliederungsstätten, D erwerkstätten und
Wohnheimen
Stand 31. Dezember 1977
Tahl!e 2
Region Zahl der Zahl der Plätze in
tnstitutioncn
Eingliederunsstätten Dauerwerkstätten Wohnheimen Wcstschweiz 1 65 498 2 273 1 539 Nordwestschweiz 2 83 1 028 2 936 2 435 Zentralschweiz 10 107 335240
Ostschweiz 86 885 2 5631975
Tessin 3 115 20112
Total 247 2 633 8 127 6 301
1 FR, VD, VS, NE, GE
2 BE, SO, BS, BL, AG
1 LU. UR, 5Z, NW, 0W, ZU
1 ZH, GL, SH, AR, Al, SG, GR, TU
Bei der vorstehenden Statistik ist zu beachten, dass einerseits die Eingliecierungsstätten teilweise auch Invalide aufnehmen, die für eine Eingliederung in die offene Wirtschaft nicht in Frage kommen, und anderseits bei den geschützten Werkstätten auch jene beschäftigten Invaliden mitgezählt sind, welche keine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten vermögen.
Während bezüglich der Plätze in Stätten, die ausschliesslich der beruflichen Eingliederung Invalider dienen, keine grossen Bewegungen mehr zu erwarten sind, ist für die nächsten Jahre mit einer beträchtlichen Zunahme des Bedarfs an Plätzen für die Dauerbeschäftigung Invalider und an Wohnheimplätzen für erwachsene Invalide zu rechnen. Da der Kontakt mit der angestammten Umwelt (familiäre und gesellschaftliche Beziehungen) wenn immer möglich auch jenen Invaliden erhalten bleiben sollte, welche auf ein Wohnheim angewiesen sind, wird die Anpassung an den steigenden Bedarf voraussichtlich nicht primär durch Erweiterung bestehender Heime, sondern durch Einbezug zusätzlicher Standorte erfolgen.
Die private Fürsorge im sozialen Rechtsstaat
Die Schweizerische Vereinigung Pro Infinnis setzt sich seit über fünfzig Jahren für die soziale Eingliederung des behinderten Menschen ein. Sie erfüllt damit einen gesellschaftlichen Auftrag, der auch mit der Einführung der Invalidenversicherung im Jahre 1960 nichts an Bedeutung eingebüsst hat. Anlässlich der Delegiertenversammlung 1978 umriss der Präsident der Vereinigung, alt Bundesrat Ernst Brugger, den Stellenwert des privaten Fürsorgewesens in unserem sozialen Rechtsstaat und betonte dabei das Erfordernis einer stärkeren Zusammenfassung der in diesem Bereich tätigen Kräfte. Die Pro Infirmis hat uns die gehaltvollen Ausführungen, die nachfolgend in gekürzter Fassung wiedergegeben sind, in verdankenswerter Weise zur Verfügung gestellt.
Gedanken zur privaten Fürsorge
Tausende von Männern und Frauen stellen ihre Zeit und ihre Kräfte der privaten Fürsorge in unserem Land zur Verfügung. Sie sind von der Idee beseelt, dass unsere soziale Ordnung nicht ausschliesslich vom Staate getragen werden kann, sondern ebensosehr auf die freiwilligen Kräfte der Privaten angewiesen sei. Sie betrachten die politische, geistige und wirtschaftliche Freiheit nicht einfach als bequemes Ruhekissen, sondern ebensosehr als Verantwortungs- und Leistungsverpflichtung.
Diese Haltung ist heute nicht mehr selbstverständlich. Die Präsenz des Staates in fast allen Bereichen hat zugenommen, und wir erwarten von ihm viel mehr, als dies früher der Fall war. Der Staat müsste, der Staat sollte. .
Im Laufe dieser Entwicklung sind unsere grossen staatlichen Sozialwerke geschaffen worden, auf die wir nicht mehr verzichten können und wollen. Ist heute die private Hilfe überhaupt noch nötig? Ist unsere private Verpflichtung dem Nächsten gegenüber noch aktuell? Soll ich weiterhin meines Bruders Hüter sein?
Man kann diese Fragen mit dem Hinweis beantworten, dass es auch heute noch Tausende von Sozialfällen gibt, wo der Staat und seine Organe nicht oder nur ungenügend helfen können.
Es geht aber noch um viel mehr, es geht bei dieser Frage um den Gehalt unserer zwischenmenschlichen Beziehungen ganz allgemein. Wir stehen damit vor der merkwürdigen Situation, dass wir zwar unsere menschliche Gesellschaft immer weiter durchorganisieren, immer neue Institutionen schaffen und uns trotzdem immer weniger als echte Gemeinschaft fühlen.
Die Zahl derjenigen, die den sogenannten Randgruppen unserer Gesellschaft zuzuordnen sind, nimmt zu. Gross ist auch die Zahl der menschlich Beziehungslosen, der Einsamen, die dem öffentlichen Geschehen gleichgültig gegenüberstehen.
Hinzu kommt das Heer derjenigen, denen in einer immer komplizierter werdenden Welt der Überblick über das Ganze und das Verständnis für die Zusammenhänge fehlen. Was man aber nicht versteht, das liebt man auch nicht, und dafür kann man auch keine rechte Verantwortung tragen. Damit wächst die Versuchung, sich auf seinen kleinen egoistischen Bereich zurückzuziehen und sich in einen Käfig persönlicher Emotionen und Interessen einzuschliessen. Wir haben es ja in der Verteidigung von Einzel- und Gruppeninteressen zu einer bemerkenswerten Virtuosität gebracht. Wir kämpfen und protestieren oft verbissen gegen alles, was uns nicht in den eigenen Kragen passt; wir vertreten sture Standpunkte und verteidigen harte Positionen, wir verlieren die Fähigkeit, zuzuhören und echt zu diskutieren, und wir tun dies alles nicht selten gegen die eigene Vernunft und bessere Einsicht.
All das ist für unsere demokratischen Einrichtungen, mit denen wir ja einen menschlicheren Staat gestalten wollen, gefährlich, denn man kann eine freiheitliche, demokratische Gesellschaftsordnung weder mit einer gleichgültigen oder gar schweigenden Mehrheit, noch mit einer laut brüllenden, anarchistische Züge aufweisenden Minderheit aufrechterhalten. Wenn man in diesem Zusammenhang von der Herausforderung der Demokratie spricht, so bedeutet das für mich vorerst einmal die Herausforderung des Menschen in der Demokratie. Gemeint sind der Ton und die Sprache, welche unsere zwischenmenschlichen Beziehungen prägen; gemeint ist auch der Wille zu eigenem Denken und Urteil, gemeint ist auch die Fähigkeit, eigene Verantwortung zu tragen. Im Rahmen unserer Thematik bedingt das alles auch
Verantwortung gegenüber dem benachteiligten Menschen, der unserer Hilfe, unseres Rates, unserer Liebe und unserer Fürsprache bedarf.
Sie sehen aus meinen Ausführungen, dass mir der Glaube, alles Heil liege beim Staat und dass mit guten Gesetzen und öffentlichen Institutionen allein alles zum besten geregelt sei, fehlt. Ein ideales, gerechtes Gesellschaftssystem ist nicht einfach organisatorisch machbar, und eine noch so zweckmässige Ordnung führt nicht von selbst auch zu idealen menschlichen Verhältnissen. Der Staat kann die Gefässe schaffen sie mit mitmenschlicher Sympathie zu füllen, das ist unsere eigene individuelle Leistung und Aufgabe. Letzten Endes lebt eben jede gute Demokratie nicht einfach von der Organisation, sondern sie ist ebensosehr eine menschliche Haltung, eine Gesinnung. Diese Erkenntnis, die tausendfach durch die Erfahrung des Alltags belegt wird, ist auch die eigentliche Motivation für unsere Arbeit und gibt ihr jenen Tiefgang, der zu grossen Leistungen befähigt.
Als Präsident von Pro Infirmis bin ich in diesen 12 Monaten seit der Delegiertenversammlung in Lugano noch nicht sehr von der dformation professionelle angefressen. Ich glaube deshalb hier -einfach als Bürger und politisch denkender Mensch sagen zu dürfen, dass es mich schon ein bisschen beschäftigt hat, zu erfahren, wie oft man in der schweizerischen Sozialarbeit Mühe hat, am gleichen Strick zu ziehen. Es geht ja nicht um «Monopole», auch nicht um Fragen der Macht. Das ständige Anliegen von Pro Infirmis ist die echte Zusammenarbeit mit Eltern-Organisationen, Selbsthilfe-Verbänden, Fachverbänden und unseren Arbeitsausschüssen. Es sei uns ferne, zu propagieren, dass nur eine Organisation oder gar eine Person nur für alte Leute, für Junge oder Behinderte zuständig sein soll. Die Regionen, die Kantone, die Städte und Gemeinden sind oft näher beim Behinderten, ein Spital hat seine eigene Fürsorgerin -aber: Irgendwo muss man den Überblick besitzen, und ein Kopf muss das Ganze sehen. Und hier, meine Damen und Herren, muss in den nächsten Jahren wohl noch einiges geschehen. Die privaten und die öffentlichen Finanzen werden kaum weiter anwachsen, wir müssen rationalisieren, wo dies ohne Schaden am Klienten möglich ist, und wir hoffen sehr, dass wir nicht eines Tages unsere Dienstleistungen einschränken müssen. Hoffen wir, dass wir mit diesen Problemen in den nächsten Jahren ein Stück weiter kommen.
Durchfüh
Zuständigkeit der 1V-Kommissionen für die Vornahme von Rentenrevisionen bei ehemaligen Grenzgängern
(Ergänzung zu Rz 1363 der 1V-Mitteilungen Nr. 186 vom 9. Dezember 1977,
publiziert in ZAK 1978, S. 25)
Die auf den 1. Januar 1977 in Kraft getretene neue Kompetenzregelung von Artikel 51 Absatz 2 IVV für die Abklärung und Beschlussfassung über Leistungsbegehren von Grenzgängern ist nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruches anzuwenden, sofern der Versicherte den Wohnsitz nicht gewechselt bzw. die Grenzzone nicht verlassen hat. Dieses Vorgehen entlastet die 1V-Kommission für Versicherte im Ausland und ist zweckmässig, weil die kantonalen TV-Kommissionen den Fall bereits kennen und allfällige Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ortsnah durchführen können.
Fachliteratur
Besuchsdienste -aber wie? Hinweise für den Aufbau und die Leitung von Besuchsdiensten. 40 S. Gemeinsam herausgegeben vom Institut für Erwachsenenbildung der evang.-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, dem Zürcher Kantonalkomitee Pro Senectute, der Zürcher Caritas-Zentrale und der Sektion Zürich des Schweizerischen Roten Kreuzes. Zürich, 1978.
Buhofer Elisabeth, Walter Hanni: Bildungsarbeit mit Betagten. Überlegungen, Fakten und Vorschläge. Band 3 der Reihe «Aspekte der Erwachsenenbildung'. 104 S. Arbeitsstelle für Bildungsfragen, Luzern, 1977.
Guide pour handicaps du Pays de Neuchätel. Stadtführer für Behinderte, umfassend die Städte Neuenburg, La Chaux-de-Fonds, Le Locle und Umgebung. 212 S. Herausgegeben von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Körperbehinderte, Feldeggstrasse 71, 8032 Zürich.
Naef Hans: Probleme der Oberversicherung in der schweizerischen Sozialversicherung.
12 S. Referat, gehalten an der Hauptversammlung des Schweizerischen Verbandes für privatwirtschaftliche Personalvorsorge vom 9. Juni 1978 in Luzern. Zürich, 1978.
ische Vorstösse
Interpeilatlon Breml vom 17. April 1978 betreffend die Dritte Säule der Altersvorsorge
Der Bundesrat hat die Interpellation Bremi (ZAK 1978, S. 212) wie folgt beantwortet:
'Mit der unter Punkt 1 der Interpellation erwähnten Expertenkommission ist offenbar die Kommission zur Prüfung der Steuererleichterungen zugunsten der Zweiten und Dritten Säule der Altersvorsorge (Kommission Muggtin) gemeint. Sie hat am 16. September 1974 ihren Bericht erstattet und darin mehrheitlich die Aufnahme von besonderen Vorschriften über die zu gewährenden Steuererleichterungen in den Entwurf des Gesetzes über die berufliche Vorsorge empfohlen. Sie war ferner der Ansicht, dass die Selbstvorsorge, soweit sie der im Entwurf geregelten Vorsorge gleichwertig ist, steuerlich gleich zu behandeln sei wie die kollektive berufliche Vorsorge, und empfahl deshalb, Sebstvorsorgeformen, die zur Alters-, 1-unterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinn von Artikel 34quater BV gehören, den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerlich gleichzustellen (vgl. Botschaft zum BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. 12. 1975, BBI 1976 1149, Ziff. 24).
Die Vorschläge der Kommission Mugglin haben in den steuerrechtlichen Vorschriften (Art. 76-79) dieses Gesetzesentwurfes ihren Niederschlag gefunden. Was insbesondere die Vorsorgeformen der Dritten Säule (Selbstvorsorge) betrifft, so werden sie den Vorsorgeformen der Zweiten Säule (kollektive Vorsorge) insofern gleichgestellt, als Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende ‚auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen' von ihrem Einkommen abziehen können (Art. 78 Abs. 1). Der Bundesrat wird in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Vorsorgeformen der Dritten Säule umschreiben, die steuerlich der beruflichen Vorsorge der Zweiten Säule gleichzustellen sind (Art. 78 Abs. 2). In den vorbereitenden Expertengremien wurden bisher eine besondere Vorsorgepolice der Versicherungsgesellschaften und eine besondere Art des gebundenen Vorsorgesparens bei Banken in Betracht gezogen; in Frage kommt möglicherweise auch ein noch zu entwickelndes System des Grundeigentumssparens. Voraussetzung ist immer, dass diese Vorsorgeformen der Dritten Säule in bezug auf Sicherheit und Zweckgebundenheit die gleichen Garantien bieten wie die steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen der Zweiten Säule. Artikel 34quater BV gibt dem Bundesgesetzgeber keinen weitergehenden Auftrag zur steuerlichen Förderung von Einrichtungen der Dritten Säule.
Ausser durch die Fiskalpolitik ist die Selbstvorsorge nach Artikel 34quater Absatz 6 BV auch ‚durch Massnahmen der Eigentumspolitik' zu fördern. Im Vordergrund steht dabei der erleichterte Zugang zum Wohneigentum. Der Nationalrat hat diesbezüglich im Entwurf zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge die Möglichkeit eingefügt, die Mittel der Zweiten Säule auch zum Erwerb von Wohneigentum durch die
Versicherten oder zur Tilgung von Hypotheken zu verwenden. Mit dieser Ergänzung wird ein ganz beachtliches Förderungspotential geschaffen. Die Erleichterung des Erwerbs von Wohn- und Hauseigentum ist schliesslich ein zentrales Anliegen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974. Um gerade diesem Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen, hat der Bundesrat mit seiner Änderungsverordnung vom 25. Januar 1978 verschiedene Erleichterungen und Lockerungen in der Anspruchsberechtigung geschaffen.»
Der Interpellant erklärte sich am 4. Oktober von der schriftlichen Antwort als «nichtbefriedigt'.
Einfache Anfrage Freiburghaus vom 5. JunI 1978 betreffend Einkommensstatlstlken
Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Freiburghaus (ZAK 1978, S. 304) am 16. August wie folgt beantwortet:
«Die Kenntnis der Einkommensentwicklung ist für wirtschafts- und sozialpolitische Belange tatsächlich von eminenter Bedeutung und eine möglichst umfassende und einheitliche statistische Erfassung des Einkommens ist seit geraumer Zeit das gemeinsame Anliegen der amtlichen Statistik. Der Gesetzgeber hat dem Bund bereits 1920 den Auftrag erteilt, die Arbeitsbedingungen zu erforschen und die Löhne und Gehälter als wichtiges Element dieser Arbeitsbedingungen statistisch darzustellen. Unser Land konnte deshalb ein umfassendes System der Lohnstatistik aufbauen, das zur Hauptsache vom BIGA betreut wird:
Die Lohnstruktur wird einmal pro Jahr mit der allgemeinen Lohn- und Gehaltserhebung erfasst. Diese Erhebung richtet sich an die Betriebe. Sie ist breit angelegt und tief gegliedert, so dass detaillierte Ergebnisse für die wichtigsten Branchen, Arbeitnehmerkategorien und Berufsgruppen ausgewiesen werden können.
Die kurzfristigen Schwankungen des Lohnniveaus werden vierteljährlich mittels der Lohnstatistik verunfallter Arbeitnehmer dargestellt. Diese Statistik stützt sich auf Auszüge aus den Unfallmeldungen an die SUVA, die dem BlGA zur Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Es sind indessen nur summarische Angaben über die kurzfristige Lohnentwicklung möglich, da nur verunfallte Arbeitnehmer erfasst werden und deren Zahl von Branche zu Branche variiert.
Die von den Sozialpartnern in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Lohnsätze werden gesamtschweizerisch jährlich einmal und für die fünf Grossstädte - zusammen mit den Löhnen für Berufe des öffentlichen Dienstes gemäss Besoldungsordnungen - halbjährlich bei den Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erhoben.
Schliesslich veröffentlicht das Eidgenössische Personalamt jährlich eine Zusammenstellung der Besoldungsminima und -maxima für ausgewählte Berufe der eidgenössischen und der kantonalen sowie von acht kommunalen Verwaltungen.
Die Statistik der beitragspflichtigen Einkommen in der AHV wurde bis 1968 erstellt. Wegen vordringlicher anderer Aufgaben und Personalknappheit konnten diese Arbeiten indes nicht fortgesetzt werden. Gegenwärtig prüft das BSV die Weiterführung dieser jährlichen Statistik über die AHV-Einkommen, denn bei der Durchführung der AHV fallen die Grunddaten grösstenteils ohnehin an. Die Statistik würde im übrigen der Planung und Überwachung dieses wichtigsten Sozialwerkes unseres Landes dienen und gleichzeitig im Rahmen der Wirtschaftsstatistik einen aufschlussreichen Einblick in die Entwicklung und Verteilung der Erwerbseinkommen vermitteln.
Das BIGA hat kürzlich zusammen mit der Sozialstatistischen Kommission die Überprüfung der allgemeinen Lohn- und Gehaltserhebung an die Hand genommen. Dabei soll den seit der letzten Revision dieser Erhebung veränderten Wirtschaftsstrukturen Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die allgemeine Lohn- und Gehaltserhebung durch den Einbau des Lohnindexes in den AHV-Mischindex eine noch grössere politische Bedeutung erlangt hat. Aus diesem Grunde wird - ähnlich wie für den Landesindex der Konsumentenpreise - eine Verständigung über den künftigen Umfang und Inhalt der Lohnstatistik unumgänglich. Ausserdem wird zu prüfen sein, ob das heutige System der Lohnstatistik noch zeitgemäss ist. Dabei wird insbesondere die Frage zu beantworten sein, ob mit der Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und des vorgesehenen Versicherungsobligatoriums für alle Arbeitnehmer nicht verstärkt auf Lohnangaben für versicherte bzw. verunfallte Arbeitnehmer abgestellt werden könnte und inwieweit mit dem geplanten Ausbau der AHV-Statistik auch geeignete lohnstatistische Angaben verfügbar werden. Bei beiden Versicherungen fallen aber nicht alle für die Lohnstatistik erforderlichen Merkmale routinemässig an, so dass entsprechend ergänzende Meldungen der Betriebe auch für eine auf Versicherungsmeldungen abgestützte Lohnstatistik benötigt würden.«
Einfache Anfrage Nanchen vom 5. Juni 1978 betreffend Nichtanstellung eines Heimpsychologen
Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Nanchen (ZAK 1978, S. 304) am 6. September 1978 wie folgt beantwortet:
«Das Erziehungswesen ist Sache der Kantone. Die IV berücksichtigt diese Kompetenzaufteilung bei der Zulassung von Sonderschulen, indem sie den Kantonen unter anderem die Aufsicht über diese Institutionen und über die Einhaltung der Zulassungsbedingungen überlässt. Dies gilt insbesondere für die Eignung des Lehr- und Erziehungspersonals sowie der Personen, welche pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchführen. Das Bundesamt für Sozialversicherung übt nur die Oberaufsicht aus.
Das Bundesamt befasst sich somit nicht mit Fragen der Anstellung von Personal, solange dieses die Erfordernisse des Bundesrechts erfüllt. Die psychologische Betreuung gehört im übrigen nicht zu den Massnahmen, die von der IV übernommen werden. Zudem betätigt sich der Psychologe in einer Sonderschule eher als Berater des Lehr- und Erziehungspersonals denn als Therapeut der behinderten Kinder.
Im Institut La Castalie bilden die deutschsprachigen Kinder eine kleine Minderheit. Die nunmehr getroffene Lösung, wonach ein Psychologe des schulärztlichen Dienstes monatlich anderthalb Tage zur Verfügung steht, scheint den Bedürfnissen angepasst zu sein - dies auch angesichts der Tatsache, dass nebst La Castalle im Wallis nur noch e 1 n e weitere Institution (von insgesamt 15) über einen eigenen Psychologen verfügt, während die übrigen den schulärztlichen Dienst beiziehen.'
Motion Meylan vom 12. Juni 1978 betreffend die Eingliederung Behinderter in der öffentlichen Verwaltung
Der Ständerat behandelte am 19. September die Motion Meylan. Der Motionär fordert die Schaffung zusätzlicher Stellen für Behinderte in der Bundesverwaltung (s. gleichlautende Motion Uchtenhagen in ZAK 1978, S. 245). Bundesrat Hürlimann verwies in seiner Stellungnahme auf die vom Bund bereits getroffenen Massnahmen sowie auf
den Bericht der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einberufenen Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Chancen Behinderter auf dem Arbeitsmarkt. Für eine allfällige Erhöhung des Personalbestandes wäre die Bundesversammlung zuständig; der Bundesrat kann daher den Vorstoss nicht als verpflichtende Motion entgegennehmen. - Der Rat überwies den Vorstoss mit 19 zu 12 Stimmen in Form eines Postulates.
Einfache Anfrage Gautier vom 22. Juni 1978 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Rentner an die EO und die Arbeitslosenversicherung
Nationalrat Gautier hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Nach der neunten AHV-Revision sind künftig auch die über 62- bzw. 65jährigen für ihr Erwerbseinkommen beitragspflichtig. Diese Regelung hat man getroffen, um die Finanzen der AHV/IV wieder ins Gleichgewicht zu bringen, und sie mag von daher auch berechtigt sein. Hingegen hat diese Änderung in zweierlei Hinsicht unvorhergesehene Folgen.
Einerseits unterstellt sie, aufgrund des Artikels 27 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung, auch die über 62- bzw. 65jährigen mit ihrem Erwerbseinkommen der Beitragspflicht für den Erwerbsersatz. Die Ausgleichskassen kommen damit zu Überschüssen von mehr als 50 Millionen und verfügen heute über Reserven von rund einer halben Milliarde. Man sollte darum nicht das gestörte finanzielle Gleichgewicht heraufbeschwören und Leute Beiträge bezahlen lassen, die wegen ihres Alters gar nicht mehr in den Genuss der Erwerbsausfallentschädigungen kommen können.
Anderseits müssen die über 62- bzw. 65jährigen nunmehr auch an die Arbeitslosenversicherung Beiträge bezahlen, obwohl sie nicht mehr versichert sind. Auch hier lässt sich die Verlängerung der Beitragspflicht nicht mit der finanziellen Lage der Versicherung rechtfertigen, erzielt doch die Arbeitslosenversicherung hohe Überschüsse.
Ist dar Bundesrat nicht der Ansicht, dass man das EOG und vor allem den Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung ändern müsste, um die Ungerechtigkeit zu beseitigen, dass bestimmte Arbeitnehmer Beiträge bezahlen müssen, obschon sie nicht mehr in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen können und die Versicherungen hohe Überschüsse verzeichnen?»
Antwort des Bundesrates vom 13. September 1978:
»Die Übergangsordnung zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung (AIV) schafft eine Risikogemeinschaft, welche sämtliche Arbeitnehmer umfasst, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Al-IV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) unterstellt sind. Aus durchführungstechnischen Gründen sind davon nur die Versicherten ausgenommen, die mit Beitragsmarken abrechnen. Da die Beiträge an die iV, die EO und die AIV als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen erhoben werden, sind sie auf allen Erwerbseinkommen geschuldet, die der Beitragspflicht in der AHV unterliegen. Ein anderes Vorgehen würde zu ernsthaften Anwendungsschwierigkeiten führen, die den reibungslosen Beitragsbezug der AHV gefährdeten. Probleme ergäben sich insbesondere beim Bezug der an der Quelle erhobenen Beiträge auf den Arbeitnehmereinkommen, wie er seit über dreissig Jahren praktiziert wird. Mit Rücksicht auf dieses bewährte System war es nicht möglich,
in der AIV die Übereinstimmung zwischen Beitragspflicht und Leistungsanspruch beizubehalten. Auch in der EO haben aus Solidaritätsgründen Personen Beiträge zu entrichten, die nie in den Genuss entsprechender Leistungen gelangen können. Ferner werden erwerbstätige Altersrentner nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision auch Beiträge an die AHV zu zahlen haben, ohne dass diese Beiträge einen Einfluss auf die Rentenhöhe haben.
Aus diesen Überleingen können erwerbstätige AHV-Rentner weder in der EO noch in der Übergangsordnung der AIV von der Beitragspflicht befreit werden.
Postulat Deneys vom 20. April 1978 betreffend die Kontrolle der Ausgleichskassen
Der Nationalrat hat das Postulat Deneys (ZAK 1978, S. 245) am 3. Oktober im schriftlichen Verfahren angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
Motlon Dirren vom 9. März 1978 betreffend den Milltärpfllchtersaz für Behinderte
Der Nationalrat hat diesen Vorstoss (ZAK 1978, S. 175) am 4. Oktober in Form eines Postulates angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
Postulat Meier Kaspar vom 14. Juni 1978 betreffend die Rentenabstufung In der Invalidenversicherung
Am 5. Oktober hat der Nationalrat das Postulat Meier Kaspar (ZAK 1978, S. 401) diskussionslos zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen.
Mitteilungen
Hilfsmittel für invalide Altersrentner
Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departements des Innern hat nachstehende Pressemitteilung herausgegeben:
Die neunte AHV-Revision hat die Möglichkeit geschaffen, für Versicherte, die erst nach Erreichen des Rentenalters invalid werden, die Kosten von Hilfsmitteln zu übernehmen oder ihnen Beiträge daran auszurichten. Im Auftrag des Bundesrates hat nun das Eidgenössische Departement des Innern diesen neuen Leistungsbereich der AHV in einer besonderen Verordnung geregelt. Danach übernimmt die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Anschaffung von Fuss- und Beinprothesen sowie die Mietkosten für Fahrstühle ohne Motor. Ferner gewährt sie im Rahmen gewisser Höchstpreise Beiträge von 50 Prozent an Hörapparate und solche von 70 Prozent an orthopädische Massschuhe. Um einen möglichst wirkungsvollen Einsatz der AHV-Mittel zu gewährleisten, wird der Leistungsanspruch in jedem Einzelfall durch das zuständige Versicherungsorgan genau überprüft. Für Versicherte, die schon vor Erreichen des AHV-Alters Hilfsmittel oder Kostenbeiträge der Invalidenversicherung erhalten haben, sichert die AHV die Weiterführung dieser Leistungen. Eine weitere Departementsverordnung betrifft die Übernahme von Krankheits- und Hilfsmittelkosten für Bezüger von Ergänzungsleistungen. Als Neuerung wird hier die leihweise Abgabe von Hilfsmitteln und Hilfsgeräten (Atmungsapparate, Krankenheber, Elektrobetten usw.) eingeführt.
Eine besondere tJbergangslösung ist für jene Betagten vorgesehen, denen die Stiftung Pro Senectute keine Beiträge mehr gewähren kann. Zur Orientierung der Altersrentner und ihrer Betreuer stehen ab Herbst 1978 bei den AHVAusgleichskassen Merkblätter zur Verfügung.
Auskunft über 1V-Renten an die Steuerbehörden
Der Bundesrat hat die Ausgleichskassen ermächtigt, in Ausführung eines parlamentarischen Vorstosses den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden über den Bezug von 1V-Renten Auskunft zu geben. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist beauftragt, das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und den Steuerbehörden festzulegen. Die entsprechenden Weisungen des BSV werden im ersten Halbjahr 1979 erlassen.
1Siehe dazu auch den Beitrag auf Seite 433.
Erweiterung der Schweizerischen Schule für Blindenführhunde
Am 9. September 1978 weihte die Schweizerische Schule für Blindenführhunde in Alischwil ihre neue Zwingeranlage mit 31 Hundeboxen und einem Schulungsgarten ein. An der Feier nahmen Behördevertreter sowie Gäste aus dem Ausland teil. Die Bevölkerung der Region bewies durch einen Grossaufmarsch ihr reges Interesse an der Institution. Dr. Karl Achermanri überbrachte die Grüsse des Bundesamtes für Sozialversicherung und gab bekannt, dass in der IV seit Bestehen 207 Blindenführhunde abgegeben worden sind, was - ohne Abklärungskosten und Beiträge an die Kosten der Hundhaltung - Ausgaben von rund einer Million Franken verursachte. Im Jahre 1977 wurden 19 Hunde abgegeben. Die IV bezahlt zur Zeit 9000 Franken pro Hund.
Familienzulagen im Kanton Appenzell 1. Rh.
Am 12. Juni 1978 beschloss der Grosse Rat folgende Änderungen der Vollziehungsverordnung zum Kinderzulagengesetz:
Bezüger einer AHV- oder einer ganzen 1V-Rente haben keinen Anspruch mehr auf Kinderzulagen. Wer eine halbe 1V-Rente bezieht, hat Anspruch auf halbe Kinderzulagen.
Der Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wurde einheitlich auf 2 Prozent der Lohnsumme festgesetzt. Bisher war der Beitrag nach der Höhe der Lohnsumme gestaffelt und betrug zwischen 1 und 2 Prozent.
Diese Änderungen traten auf den 1. Juli 1978 in Kraft.
Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Der Bundesrat hat vom Rücktritt von D r. P au 1 9 r ü g g e r, Zürich, als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An seiner Stelle ist als Vertreter der Arbeitgeber Dr. rer. pol. F r i t z E b n e r, Sekretär des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich, für den Rest der bis Ende 1980 laufenden Amtsdauer gewählt worden.
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des BSV zur AHV/IV/EO
Das erwähnte Verzeichnis ist in den vergangenen Jahren jeweils in der ZAK-Doppelnummer 8/9 oder im Oktoberheft publiziert worden. Damit die mit der neunten AHV-Revision zusammenhängenden Erlasse und Weisungen in die Neuauflage einbezogen werden können, wird die Publikation verschoben auf Januar 1979. Der Sonderdruck des Verzeichnisses wird voraussichtlich in der zweiten Februarhälfte erscheinen.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 11, Ausgleichskasse 31, COOP:
neue Adresse und Telefonnummer:
Hochstrasse 100, Postfach, 4002 Basel,
Tel. (061) 20 67 50.
Seite 16, Ausgleichskasse 61, DtaiIlants genevois:
neue Postfachnummer: 237.
Die übrigen Abgaben bleiben unverändert.
Personelles
Zum Rücktritt von Vizedirektor Hans Wolf
Ende Oktober scheidet mit Hans Wolf ein weiterer «altgedienter» Chefbeamter des BSV aus dem Berufsleben aus. Der Demissionär war zuletzt im Range eines Vizedirektors auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen tätig. 1913 in Biel geboren, trat Hans Wolf 1932 in die Dienste einer Basler Tageszeitung. 1937 siedelte er nach Bern über, wo er an der juristischen Fakultät studierte und 1942 mit dem Lizentiat abschloss. Seine berufliche Laufbahn im Bundesdienst begann im Frühjahr 1942 in der Kriegswirtschaft. Während kurzer Zeit war er anschliessend im Eidgenössischen Inspektorat für Forstwesen, Jagd und Fischerei tätig. Mit dem Eintritt ins Bundesamt für Sozialversicherung am 1. Juni 1948 hatte er dann seine endgültige Bleibe gefunden. Vorerst wirkte er hier als juristischer Beamter des Rechtsdienstes der AHV und im Rentensektor. Seiner eigentlichen Berufung aber folgte er mit dem Übertritt in die Sektion Internationale Beziehungen im Jahre 1953, wozu er mit seinem diplomatischen Naturtalent geradezu prädestiniert erschien. Der damals einsetzende verstärkte Zuzug ausländischer Arbeitskräfte machte den Abschluss von Sozialversicherungsverträgen mit ihren Herkunftsländern nötig; bereits bestehende Verträge mussten den Änderungen der AHV und später der neu eingeführten Invalidenversicherung angepasst werden. Hans Wolf wurde in dieser Zeit (1962) zum Sektionschef gewählt, seine Sektion in der Folge zur Dienstgruppe (1963) und später (1973) zur Abteilung erhoben. Er hat in all diesen Jahren die Verhandlungen mit den bis heute auf 18 angewachsenen Partnerstaaten geführt und den Inhalt der Verträge entscheidend mitgestaltet, seit 1976 als Chef der schweizerischen Delegation. Als Staatsvertragsarchitekt« hat er einen bedeutenden Beitrag dazu geleistet, dass die zwischenstaatlichen Schranken auch im Bereich der Sozialversicherungen gegenseitig abgebaut wurden -dies zum Nutzen aller, nicht zuletzt auch der Schweizer im Ausland. - Die ZAK wünscht dem Demissionär einen erfüllten Ruhestand.
ZAS-SAK
Bei der Zentralen Ausgleichsstelle und Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ist P. Wyss-Chodat, Abteilungschef, ausgetreten, um sich einer neuen Tätigkeit zuzuwenden. Der Bundesrat hat den bisherigen Stellvertreter, E d o a r d o T o r r i, lic. iur., zum Abteilungschef befördert; er leitet seit dem 1. September 1978 die Abteilung AHV der ZAS-SAK.
heide
AHV / Beiträge
Urteil des EVG vom 30. März 1978 1. Sa. Verein L. M.
Art. 84 Abs. 1 AHVG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsver-
fügung. (Erwägung 1; Bestätigung der Praxis) Art. 4 AHVG. Hat ein Verein aus Ideellen Gründen «Pioniersiedlungen» gegründet,
die landwirtschaftliche, handwerkliche und industrielle Betriebe umfassen, und be-
sorgt er den Vertrieb Ihrer Produkte und verfolgt damit auch wirtschaftliche Zwecke,
so gelten die Naturalielstungen, welche die Vereinsmitglieder für ihre Mitarbeit er-
halten, als Erwerbseinkommen. (Erwägung 2) Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die Mitglieder sind Unselbständigerwerbende, und der Verein ist ihr Arbeitgeber. (Erwägung 2)
Der Verein L. M. wurde am 16. Dezember 1973 gegründet. Er betreibt in eigenen Siedlungen in der Schweiz und im Ausland landwirtschaftliche Produktion, handwerklich-industrielle Verarbeitung und den Aufbau der entsprechenden Infrastruktur. Er versteht sich als ideelle Gemeinschaft; dementsprechend führen die Mitglieder ein gemeinschaftliches Leben, wobei die Gemeinschaft für ihre Bedürfnisse aufkommt. Der Ertrag der Gemeinschaft dient vorab der eigenen Versorgung; Überschüsse werden für Investitionen und neue Projekte verwendet. -Nach Rücksprache mit dem BSV stellte die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 24. März 1976 fest, dass die in der Schweiz beim Verein tätigen Personen als Unselbständigerwerbende und der Verein als ihr Arbeitgeber zu betrachten sind. Beschwerdeweise beantragte der Verein, seine Mitglieder seien als Nichterwerbstätige einzustufen. Sie erhielten keine Entschädigung, und ohne diesen Verzicht könnte der Verein nicht bestehen; von einem Naturallohn könne nicht die Rede sein. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission liess der Verein an das EVG weiterziehen. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
1. Die angefochtene Kassenverfügung stellt eine Feststellungsverfügung über das Beitragsstatut dar. Es ist vorab zu prüfen, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, anstelle einer Veranlagungsverfügung gemäss Art. 38 AI-IVV (mit vorgängiger Aufforderung und Mahnung im Sinne von Art. 37 AHVV) eine solche Feststellungsverfügung zu erlassen.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 VwVG dann erlassen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen ocei privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (lmboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Nr. 36, S. 220 ff., Schwarzenbach, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Aufl., S. 106; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 66 f.; BGE 102 V 148, ZAK 1977, S. 146; B G E 100 1 326, 99 1 276).
Im vorliegenden Fall besteht ein solches Interesse an einer Feststellungsverfügung. Zunächst deshalb, weil anscheinend eine recht grosse Zahl von Beteiligten - Vereinsmitgliedern - durch den Entscheid berührt wird (vgl. EVGE 1960, S. 219, ZAK 1961, S. 266); sodann ist die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut in den hier vorliegenden, besondern Verhältnissen neuartig und überdies zwischen BSV und Ausgleichskasse kontrovers. Darin unterscheidet sich der heutige Fall vom nicht veröffentlichten Urteil H. vom 11. Juni 1971, wo das EVG davon ausging, dass die dort streitige Frage des Beitragsstatuts von Heimarbeitern angesichts der umfangreichen Rechtsprechung für Verwaltung und Richter keine Probleme mehr biete. Bei den hier gegebenen Umständen ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse eine Feststellungsverfügung erliess.
2. Materiell ist streitig, ob die Mitglieder des Beschwerdeführers als (unselbständig) Erwerbstätige und der Beschwerdeführer selber als deren Arbeitgeber zu betrachten si.id.
Der Beschwerdeführer hat Pioniersiedlungen>, gegründet, welche dandwirtschaftliche, handwerkliche und industrielle Betriebe und den Vertrieb ihrer Produkte umfassen (Ziff. 2 der Statuten). Die hierzu erforderliche Arbeit wird von den «vollamtlichen (Ziff. 3 der Statuten) Vereinsmitgliedern geleistet, welche dafür entschädigt werden. Diese Entschädigung erfolgt in der Form des Lebensunterhalts, d. h. Unterkunft, Verpflegung, persönliche Betreuung. Ob daneben auch Barlohn entrichtet wird, ist unabgeklärt, kann aber für die Beurteilung der Grundsatzfrage offen bleiben, weil der Naturallohn beitragsrechtlich dem Barlohn geichgestellt ist (Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 Bst. f AHVV).
Daraus erhellt, dass die Mitglieder vom Beschwerdeführer ein «Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit« (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG) erhalten. Das aber ist nach der Praxis gerade das Entscheidende, nämlich die Beziehung des betreffenden Einkommens zur Betätigung des Bezügers (EVGE 1953, S. 34, ZAK 1953, S. 219). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Mitglieder des Beschwerdeführers mithin als Uriselbständigerwerbende zu betrachten und der Beschwerdeführer als ihr Arbeitgeber.
Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, seine Mitglieder seien in Analogie zu den Angehörigen einer religiösen Gemeinschaft als Nichterwerbstätige einzustufen; von einer religiösen Gemeinschaft, wie sie in Rz 236-238 der Wegleitung umschrieben wird, unterscheide er sich nur hinsichtlich der religiösen Motivation. Entscheidend seien aber nicht die mehr oder weniger «edlen' Motive des einzelnen Mitglieds, vielmehr der Charakter des Vereins als Gemeinschaft.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Motive für eine Erwerbstätigkeit beitragsrechtlich bedeutungslos sind. Ob jemand um des Erwerbes willen gegen Entgelt arbeitet oder aus ideellen Gründen oder aus irgend einem andern Beweggrund, spielt beitragsrechtlich keine Rolle (EVGE 1953, S. 32, ZAK 1953, S. 219; EVGE 1950, S. 32, ZAK 1950, S. 117).
Zu prüfen bleibt, ob eine unterschiedliche beitragsrechtliche Qualifikation der Mitglieder des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Angehörigen einer religiösen Gemeinschaft vor Art. 4 BV standhält. Der Gleichheitssatz des Art. 4 BV gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 102 1 a 547, 94 1 654, 93 1 4, Erwägung Ib, 90 1 162, Erwägung 2; lmboden/Rhinow, a. a. 0., Nr. 69 B 1, S. 428, und Nr. 73 B VI, S. 452f.). Zwischen dem beschwerdeführenden Verein und einer religiösen Gemeinschaft im Sinne der Rz 236-238 der Wegleitung bestehen indessen entscheidende Unterschiede: Bei religiösen Gemeinschaften bietet die Kontinuität ihrer Existenz dauernde Gewähr für die soziale Sicherung der Gemeinschaftsangehörigen. Sodann sind die Naturalbezüge eines Angehörigen einer religiösen Gemeinschaft meistens unabhängig von der Leistung bzw. Nichtleistung wirtschaftlich verwertbarer Arbeit, wogegen beim Beschwerdeführer für den Bezug der Naturalentschädigung praktische Arbeitsleistung und Einsatz zur Verwirklichung der Vereinsziele als Gegenleistung erwartet werden. Der Beschwerdeführer verfolgt denn auch primär einen eminent wirtschaftlichen Zweck, der in der Errichtung landwirtschaftlicher, handwerklicher und industrieller Betriebe und im Vertrieb ihrer Produkte besteht (vgl. Ziff. 2 und 3 der Statuten).
Daraus ergibt sich, dass die Kassenverfügung und der vorinstanztiche Entscheid den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzen.
AHV / Verfahren
Urteil des EVG vom 14. April 1978 1. Sa. L. G. (Auszug)
Art. 128 AHVV. Blosse Abrechnungen können nicht dadurch zu welterziehbaren Ver-
fügungen erhoben werden, dass man sie als Verfügung bezeichnet und sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht. (Erwägung 2 b; Bestätigung der Praxis 1)
Das EVG hat sich zur nicht zulässigen Gepflogenheit gewisser Ausgleichskassen, blosse Abrechnungen in die Form der Verfügung zu kleiden oder sie mit einer Veranlagungsverfügung im gleichen Schriftstück zu verbinden, in folgender Weise geäussert:
2b. In der gleichen Verfügung vom 23. Februar 1976 führte die Kasse orientierungshalber die vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1975 geschuldeten persönlichen Beiträge auf, die Gegenstand der Verfügungen vom 12. August 1975 Waren.
Neu ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Beitragsverfügungen vom 12. August 1975 nicht erhalten. Zur Geltendmachung dieses Einwandes, der darauf hinausläuft, dass die genannten Beitragsverfügungen noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen seien, hätte der Beschwerdeführer indessen schon längst Anlass gehabt. Bereits in der Veranlagungs- und Zahlungsverfügung vom 23. Februar 1976 wurde in
1Siehe auch Rz 338 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge, Ausgabe gültig ab 1. Januar 1974, wo diese Praxis als Weisung an die Ausgleichskassen ausdrücklich festgehalten ist.
der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass «gegen den durch Beitragsverfügung festgesetzten persönlichen Beitrag» keine Beschwerdemöglichkeit mehr bestehe. Diese Tatsache wurde auch im Schreiben der Kasse vom 18. Mai 1976 an den Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich erwähnt. Der Beschwerdeführer oder wenigstens sein in AHV-Fragen nicht unerfahrener Vertreter hätten daraus ersehen müssen, dass bereits früher Beitragsverfügungen ergangen waren. Nachdem aber der Vertreter des Beschwerdeführers den Einwand des Nichterhalts der Verfügungen vom 12. August 1975 nicht schon bei den Vorinstanzen erhoben hat, erscheint dieser Einwand als unglaubhaft.
Demnach wurde der Beschwerdeführer zu Recht in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam gemacht, dass gegen die «durch Beitragsverfügung festgesetzten persönlichen Beiträge', d. h. gegen die rechtskräftigen Verfügungen vom 12. August 1975, keine Beschwerdemöglichkeit mehr bestehe, weil ansonst die Regeln über die Rechtskraft durchbrochen würden. Deshalb hat das EVG wiederholt entschiaden, dass Beitragsveranlagung und Beitragsbezug klar voneinander getrennt werden müssen: Vollstreckungshandlungen des AHV-Verfahrens sind grundsätzlich nicht auf dem Wege der Verfügung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für blosse Abrechnungen, die auch nicht dadurch zu weiterziehbaren Verfügungen erhoben werden können, dass man sie als Verfügung bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht. Wird eine Veranlagungsverfügung nach Art. 38 AHVV notwendig und erscheint es geboten, dem Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Übersicht über seinen Kontostand zu geben, so ist die Abrechnung gesondert zu halten (EVGE 1953, S. 147, ZAK 1953, S. 295). Nur ausnahmsweise können gewisse Vollstreckungshandlungen in der Form der Verfügung vorgenommen werden, so z. B. die Verrechnung mit fälligen Renten (Art. 15 Abs. 1 AHVG) und der Zahlungsaufschub (Art. 38bis AHVV). Das Gericht verweist auf EVGE 1967, S. 241 (ZAK 1968, S. 459). Auch eine Verbindung der Abrechnung mit der Veranlagungsverfügung in der Weise, dass - wie im vorliegenden Fall - zu den reinen Abrechnungsposten vermerkt wird, diesbezüglich bestehe kein Beschwerderecht, kann Verwirrung stiften und ist daher nicht zweckmässig.
IV/ Eingliederung
Urteil des EVG vom 11. Mai 1978 1. Sa. M. K.
Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 IVG. Das Bettnässen ist seiner Natur nach labiles
Krankheitsgeschehen und nicht geeignet, zu einem die Ausbildung erheblich beein-
trächtigenden Defektzustand zu führen. Art. 13 IVG. Das Bettnässen ist weder in Art. 2 GgV aufgeführt, noch handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein Geburtsgebrechen, weshalb dessen Behandlung auch gemäss Art. 13 IVG nicht zu Lasten der IV gehen kann.
Die im Oktober 1959 geborene M. K. weist eine stark verminderte Intelligenz im Grade einer Debilität auf (Intelligenzquotient unter 70). Die IV übernahm als Eingliederungsmassnahme die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung als Haushalthilfe sowie als begleitende Massnahme die Kosten für Psychotherapie. Im August 1976 ersuchten die Eltern der Versicherten die IV um Übernahme der Mietkosten, eventuell
der Anschaffungskosten für ein Nite-Train-R-Alarm-Weckgerät, da ihre Tochter an nächtlicher Enuresis leide. Aufgrund eines Beschlusses der 1V-Kommission wies die Ausgleichskasse am 28. September 1976 das Begehren verfügungsweise ab, weil das Gerät der Behandlung des Leidens an sich und nicht unmittelbar der Eingliederung diene.
Beschwerdeweise verlangten die Eltern die Aufhebung dieser Verfügung und machten geltend, wenn es nicht gelinge, die Tochter trocken zu bringen, sei eine berufliche Eingliederung sehr in Frage gestellt, da sie kaum eine Anstellung finde. - Die kantonale Rekursbehörde kam in ihrem Entscheid vom 4. März 1977 zum Schluss, die IV könne, namentlich bei Minderjährigen, medizinische Massnahmen, die nicht eindeutig Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG darstellten, im Zusammenhang mit anderen Eingliederungsmassnahmen unter Umständen auch übernehmen, sofern dadurch der Erfolg dieser andern Eingliederungsmassnahmen erreicht oder gesichert werden könne. Das gelte insbesondere für Massnahmen zur Behandlung von Psychopathien oder Neurosen, welche die Sonderschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung in Frage stellten, In diesem Sinne habe die IV bis Frühjahr 1976 die begleitende Psychotherapie übernommen, welche der Versicherten die Überwindung ihrer Labilität und neurotischen Färbung erleichtern und damit den Erfolg der Haushaltanlehre ermöglichen sollte. Dem gleichen Zweck diene die Behandlung des Bettnässens mit dem Alarmgerät. Weil die IV als begleitende Massnahme die Psychotherapie übernommen habe, rechtfertige sich auch die Übernahme der Kosten des verlangten Behandlungsgerätes.
Das BSV beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung dieses Entscheides und die Wiederherstellung der Kassenverfügung. Die Behandlung des Bettnässens mit dem Alarmgerät verfolge nicht den gleichen Zweck wie die Psychotherapie; Psychotherapie könne nur gewährt werden, wenn dadurch die Sonder-Schulung ermöglicht werde; eine Sonderschulung bzw. berufliche Ausbildung sei aber auch ohne Behandlung mit dem Alarmgerät möglich. Das Bettnässen hindere wohl eine soziale, nicht aber eine berufliche Eingliederung und könne auch nie zu einem stabilen Defekt führen. Schliesslich sei eine Übernahme der entsprechenden Kosten auch unter dem Titel von Art. 13 IVG nicht möglich, da die Enuresis nach der Rechtsprechung kein Geburtsgebrechen darstelle.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind, gehören zum vornherein nicht ins Gebiet der IV, sondern in den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung. Hinsichtlich der minderjährigen Versicherten hat die Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 2 IVG erkannt, dass medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die berufliche Ausbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahmen sein können, wenn noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 98 V 214, ZAK 1973, S. 83; EVGE 1969, S. 229, 227 und 50, ZAK 1970, S. 231 und 118 sowie ZAK 1969, S. 376). Das Nite-Train-R-Alarm-Weckgerät dient ausschliesslich der Therapie der nächtlichen Enuresis, an welcher die Jugendliche leidet. Die Enuresis ist wie das BSV zutreffend geltend macht - ihrer Natur nach ein labiles Krankheitsgeschehen und
nicht geeignet, zu einem die Ausbildung erheblich beeinträchtigenden Defektzustand im Sinne von Art. 5 Abs. 2 IVG zu führen. M. K. steht daher nach Art. 12 Abs. 1 IVG kein Anspruch auf medizinische Massnahmen zu.
2. Laut Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung der in der entsprechenden bundesrätlichen Verordnung abschliessend aufgeführten Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.
Die Enuresis ist weder in Art. 2 GgV aufgeführt, noch handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein Geburtsgebrechen, weshalb deren Behandlung auch gemäss Art. 13 IVG nicht zu Lasten der IV gehen kann.
Urteil des EVG vom 18. Mai 1918 1. Sa. B. A.
Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 3 IVV. Stationäre Badekuren, die sich wohl günstig
auf die allgemeine Leistungsfähigkeit eines Versicherten auswirken, aber die ge-
störten motorischen Funktionen nicht zu beeinflussen vermögen, gehen nicht zulasten der IV. (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. hiezu auch ZAK 1977, S. 230)
Der 1955 geborene B. A. erkrankte im Alter von 31/2 Jahren an Kinderlähmung. Laut Bericht des Dr. M. vom 5. März 1975 leidet er heute noch an Restlähmungen mit Muskelschwund an Schulter und Oberarm links. Ferner führte die Krankheit zu einer Verkrümmung der Brustwirbelsäule. Gemäss Arztbericht kann der linke Arm seitwärts bis zur Horizontalen gehoben werden; die vollständige Elevation gelingt nur mühsam. Die rohe Kraft der Beuge- und Streckmuskulatur des Oberarms ist bloss geringfügig gemindert. Unterarm und Handmuskulatur sind voll funktionstüchtig. Der Versicherte, der eine Banklehre absolviert hat, ist nach Auffassung von Dr. M. in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die IV hat ihm wiederholt Leistungen erbracht und ist insbesondere bis zu seiner Volljährigkeit für eine jährliche Badekur im Lähmungsinstitut X aufgekommen.
Am 7. Januar 1976 meldete Dr. med. C. den Versicherten beim Lähmungsinstitut X und bei der IV für eine weitere dreiwöchige Badekur im Sommer 1976 an. Diese Therapie sei nötig «zur weiteren Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit«. Auf Anfrage hin teilte Dr. C. am 21. April 1976 der IV-Kommission ferner mit, der heutige Gesundheitszustand sei befriedigend. Der Versicherte sei imstande, auf der Bank die den Schultergürtel und den Rücken belastende Arbeit ganztägig und voll auszuüben; gegen Abend komme es jeweils zu vermehrter Ermüdbarkeit. Die bisher durchgeführten Badekuren hätten sich jeweils günstig auf den Allgemeinzustand und die Haltung des Versicherten ausgewirkt, wenn auch eine Erholung der geschädigten Muskulatur natürlich nicht mehr möglich sei. in diesem Sinne könne man von den Badekuren auch keinen Fortschritt mehr erwarten; es handle sich vielmehr um ein Auftanken neuer Kräfte für das dauernd nahe an der Dekompensation sich befindende Muskelsystem.
Mit Verfügung vom 8. Juni 1976 lehnte die Ausgleichskasse die Übernahme der Kosten der Badekur 1976 ab, weil diese überwiegend der Verbesserung des allgemeinen Befindens diene und deshalb keine Eingliederungsmassnahme der IV sei. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde Ist von der kantonalen Rekursbehörde am 10. September 1976 abgewiesen worden.
Das Lähmungsinstitut X, vertreten durch den leitenden Arzt Dr. B., führt für den Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Weitergewährung
von Badekuren. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, dass die jährlichen Badekuren zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit notwendig seien. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hat bei Prof. Dr. M. Mumenthaler, Direktor der Neurologischen Universitätsklinik Bern, ein Gutachten darüber eingeholt, ob regelmässige, stationär durchzuführende Badekuren notwendig seien, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten. Auf dieses Gutachten wird in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit fogender Begründung ab:
1. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 12 Abs. 2 IVG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Gestützt darauf wird in dem von der Vorinstanz offenbar übersehenen Art. 2 Abs. 3 IVV, der seit dem 1. Januar 1973 in Kraft ist, angeordnet, dass bei Lähmungen und andern Ausfällen von motorischen Funktionen Physiotherapie so lange weiter gewährt werden muss, «als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann«. Die physiotherapeutische Massnahme muss aber unmittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet sein und nicht auf die Behandlung eines auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheitsgeschehens, wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettdeformitäten usw. (BGE 100 V 39, ZAK 1974, S. 489; ZAK 1977, S. 230).
2a. In seinem Gutachten vom 12. September 1977 hält Prof. Mumenthaler u. a. folgende Untersuchungsbefunde fest: Es besteht eine ausgesprochene Atrophie im Bereich der linken Schulterwölbung und des linken Schulterblattes. Der linke Arm kann nach vorn und auf die Seite nur knapp bis zur Horizontalen gehoben werden. Andere Armbewegungen sind recht kräftig; das Beugen und Strecken im Ellenbogen links ist nur wenig schwächer als rechts. Sämtliche Funktionen von Vorderarm und Hand sind intakt. Der Nackengriff ist links nicht möglich, der Griff auf den Rücken nur soweit, dass zwischen Daumen und siebentem Halswirbel ein Abstand von 50 cm besteht.
Gegenüber dem Gerichtsexperten machte der Versicherte geltend, er habe oft Rückenweh, verbunden mit einem allgemeinen müden Gefühl im Kreuz. Zeitweise verspüre er ein gewisses Herzstechen und gestörten Herzrhythmus. Gewisse Bewegungen könne er mit dem linken Arm nicht ausführen. Im übrigen fühle er sich wohl. Nach der Beurteilung des jeweiligen Kuraufenthaltes befragt, äusserte sich der Versicherte dahin: Jeweils unmittelbar nach der Badekur sei er während einiger Wochen eher müder als vorher, dann allerdings fühle er sich subjektiv leistungsfähiger. Irgendein fassbarer Unterschied in seinem Alltag ergäbe sich indessen nicht, so wenig wie in seiner Arbeitsfähigkeit. Auch unmittelbar vor der nächsten Badekur sei er im Alltag und beruflich durchaus normal leistungsfähig. Sein Tagesablauf sei gleichartig demjenigen eines Gesunden. Er übe den Beruf voll und ohne Einschränkung mit normaler Entlöhnung und einer seiner Ausbildung entsprechenden Verantwortung und Aufstiegschance aus. Auch seine Freizeitbeschäftigungen würden
jenen anderer junger Männer seines Alters entsprechen. Er habe sogar als HD-Soldat Dienst geleistet.
Der Experte vertritt die Auffassung, es sei wahrscheinlich, wenn auch nicht wissenschaftlich im üblichen Sinne erwiesen, dass geeignete Massnahmen zur Erhaltung der erreichten motorischen Leistungsfähigkeit eines Lähmungspatienten und damit zur Erhaltung seiner beruflichen und privaten Leistungsfähigkeit beitragen können. Solche Massnahmen seien umso wichtiger, je ausgeprägter das Lähmungsbild sei. Im Einzelfall müsse von ärztlicher Seite bestimmt werden, welche therapeutische Massnahme mit welcher Wahrscheinlichkeit in welchem Ausmass sich auf die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit auswirken werde.
Prof. Mumenthaler gelangt zur Feststellung, dass sich die Badekuren wohl günstig auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Beschwerdefühers auswirken, die gestörten motorischen Funktionen aber nicht beeinflusst hätten: «Das Allgemeinbefinden wird in subjektiver Weise angeblich günstig beeinflusst, irgendwelche objektivierbaren Belege hierfür liegen allerdings nicht vor.» Der Experte verneint für den Versicherten die Notwendigkeit regelmässiger, stationär durchzuführender Badekuren, um die Funktionstüchtigkeit der gelähmten Körperpartien, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich erhalten oder verbessern zu können.
b. In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 1977 zum Gutachten von Prof. Mumenthaler beanstandet Dr. B. zunächst, dass die Fragen, die er am 12. Mai 1977 dem EVG zuhanden des Experten eingereicht habe, von diesem nicht beantwortet worden seien. Jene Fragen lauten wie folgt:
Ist das Lähmungsinstitut X geeignet, in den vorliegenden Krankheitsfällen die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkit abhängt, offensichtlich zu erhalten bzw. zu verbessern?
Werden im Lähmungsinstitut X Badekuren im althergebrachten Sinne durchgeführt oder handelt es sich nicht vielmehr um gezielte stationäre Rehabilitationsbehandlungen im Sinne der naturwissenschaftlich ausgerichteten physikalischen Medizin
Die Beanstandung von Dr. B. ist aus seiner Sicht zwar verständlich. Anderseits ist aber zu beachten, dass die Antwort auf die beiden zitierten Fragen, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt, den Ausgang des heutigen Verfahrens ohnehin nicht zu beeinflussen vermöchte, weil im gegenwärtigen Prozess nicht über die Art und Qualität der in X durchgeführten Badekuren allgemein, sondern nur darüber zu befinden ist, ob der Beschwerdeführer zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit seines linken Armes regelmässiger Badekuren bedarf. Diese Frage aber hat der Gutachter klar verneint.
c. Der Beschwerdeführer selber setzt sich in einer undatierten und nicht unterzeichneten Stellungnahme einlässlich mit dem Gerichtsgutachten auseinander. Er betont insbesondere, dass er sich nach den Kuraufenthalten in verschiedener Hinsicht leistungsfähiger fühle. Das ist aber gar nicht bestritten. Dass die Badekuren geeignet sind, primär die Funktionstüchtigkeit von Schulter und Oberarm links offensichtlich zu erhalten oder gar zu verbessern, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das wäre aber eine wesentliche gesetzliche Voraussetzung für die Weitergewährung von stationär durchzuführenden Badekuren. Die übrigen Ausführungen des Versicherten, mit denen dieser darzutun versucht, dass das Gerichtsgutachten nicht schlüssig sei, gehen gerade an dieser Voraussetzung vorbei, weshalb sie für den Ausgang des heutigen Verfahrens unerheblich sind. Dasselbe gilt von der eingehenden Stellungnahme des Dr. B. vom 6. Oktober 1977.
3. Aus allem ergibt sich, dass keine Veranlassung besteht, an der Aussage von Prof. Mumenthaler zu zweifeln, der Beschwerdeführer brauche keine regelmässigen, stationär durchzuführenden Badekuren, damit die Funktionstüchtigkeit offensichtlich erhalten werden kann. Diese Beurteilung erscheint umso eher zuverlässig, als sie mit den Darlegungen des Dr. C. vom 21. April 1976 im wesentlichen übereinstimmt. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Weitergewährung von Badekuren, weshalb Kasse und Vorinstanz den entsprechenden Anspruch für das Jahr 1976 mit Recht verneint haben.
IV / Renten
Urteil des EVG vom 27. April 1978 1. Sa. B. K.
Art. 28 Abs. 2 IVG. Erhält ein invailder, der nach der Umschulung seinen neuen Beruf voll ausübt, freiwillig vom Arbeitgeber den Leistungslohn übersteigende Vergütungen, so fallen diese als Soziallohn bei der invalldltätsbemessung ausser Rechnung.
Der 1934 geborene Versicherte arbeitet seit 1955 auf der Gemeindeverwaltung X, von 1960 bis 1972 als stellvertretender Chef des Teilungsamtes. Wegen zunehmender Sehschwäche wurde er 1972 von der IV zum Telefonisten umgeschult. Seit dem 1. September 1972 ist er in der gleichen Gemeindeverwaltung an einer speziell eingerichteten Blindbedienungs-Telefonzentrale eingesetzt.
Mit Verfügung vom 18. April 1973 sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. September 1972 eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder) zu. Auf Beschwerde hin stellte die kantonale Rekursbehörde am 24. Oktober 1973 fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente habe.
In dem Ende 1975 eingeleiteten Revisionsverfahren kam die 1V-Kommission zum Schluss, der lnvaliditätsgrad sei auf 62 Prozent gesunken, worauf die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. August 1976 die bisherige ganze Rente ab 1. September 1976 durch eine halbe ersetzte.
Mit Urteil vom 16. August 1977 hiess die Rekursinstanz die Beschwerde des Versicherten gut, hob die Kassenverfügung vom 12. August 1977 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse zur Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. September 1976. Das kantonale Gericht ging - wie schon in seinem ersten Verfahren - davon aus, ohne Invalidität hätte der Versicherte (der im Jahre 1958 das Gemeindeschreiberpatent erworben hatte) Gemeindeschreiber werden können; als solcher hätte er im Jahre 1975 ein Erwerbseinkommen von 77855 Franken erzielt. Diesem hypothetischen Einkommen setzte es den Leistungslohn als Telefonist der Gemeinde X gegenüber, den es für das Jahr 1976 mit 24700 Franken bezifferte. Daraus ergab sich für den massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein Invaliditätsgrad von über zwei Dritteln.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe; eventuell sei Ihm bloss eine halbe Rente zuzusprechen. Das BSV vertritt die Ansicht, ohne Invalidität wäre er nicht Gemeindeschreiber geworden, sondern Chef des kommunalen Teilungsamtes, wobei sich sein Gehalt im Jahre 1976 auf 60392 Franken belaufen würde. Als
Invalideneinkommen setzt das BSV das von der Gemeinde X im Jahre 1976 effektiv ausgerichtete Gehalt von 34592 Franken ein und bestreitet, dass die Differenz zwischen diesem Betrag und dem von der Gemeinde als Leistungslohn bezeichneten Betrag von 24700 Franken einen «Soziallohn im eigentlichen Sinne« darstelle. Aus den beiden Vergleichseinkommen von 60392 und 34592 Franken (beide bezogen aufs Jahr 1976) errechnet das BSV einen Invaliditätsgrad von 43 Prozent, weshalb der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente habe. Würde man das Einkommen eines Gemeindeschreibers heranziehen, so ergäbe sich, bei einem Invaliditätsgrad von 61 Prozent, ein Anspruch auf eine halbe Rente.
Der Versicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVO, in analoger Weise anwendbar für die Revision einer Rente nach Art. 41 IVG, ist für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfähiger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Im vorliegenden Fall sind beide Vergleichseinkommen streitig.
Der Beschwerdegegner arbeitet seit dem 1. September 1972 als Telefonist einer Gemeindeverwaltung. Es ist unbestritten, dass er dort zweckmässig eingegliedert ist. Er erhielt von der Gemeinde im Jahre 1975 total 32 544 Franken ausbezahlt, im Jahre 1976 34592 Franken, wobei die Gemeinde bloss zirka 70 Prozent (24700 Franken im Jahre 1976) als Leistungslohn erachtet; die Differenz von 9892 Franken (aufs Jahr 1976 bezogen) bezeichnet die Gemeinde als 'Sozial-Mehrleistung', mit der sie bezweckt, ihren langjährigen Angestellten unter Einbezug der ganzen 1V-Rente nicht schlechter zu stellen, als wenn er ohne Invalidität Chef des Teilungsamtes geworden wäre und dabei 60392 Franken verdient hätte.
Das BSV meint, bei der von der Gemeinde als «Sozial-Mehrleistung« bezeichneten Differenz von 9892 Franken handle es sich nicht um einen «Soziallohn im eigentlichen Sinn«; von einem solchen könnte nur gesprochen werden, wenn die Gemeinde ihrem Angestellten 24700 Franken pro Jahr ausbezahlen würde und der Leistungslohn wegen der Behinderung unter diesem Betrag läge.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine freiwillige Sozialleistung (oft als «Soziallohn» bezeichnet) liegt vor, soweit die Leistungen des Arbeitgebers den Wert der geleisteten Arbeit übersteigen (Rz 77 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit). Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob der Invalide den Beruf, auf den er umgeschult wurde, voll erfüllt oder nicht. Entscheidend ist, was seine Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt wert ist; was der Arbeitgeber darüber hinaus freiwillig mehr leistet, fällt beim Einkommensvergleich ausser Betracht. Die Gemeinde X schätzt den Leistungslohn des Beschwerdegegners mit 24 700 Franken (1976) ein. Es fragt sich, ob die Vorinstanz zu Recht diese Einschätzung übernommen hat. Dies ist zu bejahen. Zwar müssen die Angaben des Arbeitsgebers jeweils einer kritischen Prüfung unterzogen werden, weil sie u. U. von eigenen Interessen beeinflusst sein können. Im vorliegenden Fall besteht indessen kein Anlass den Angaben der Gemeinde zu misstrauen. Sie bestätigte am 20. Juni 1977 gegenüber der Vorinstanz, sie würde eine Telefonistin mit einem monatlichen Brutto-Anfangslohn von 1600 bis 2000 Franken (je nach Alter, Ausbildung und Praxis) engagieren; die KV-Norm 1977 laute für Lehrentlassene mit zweijähriger Lehrzeit 1400 bis 1600
Franken im Monat. Für 1976 und 1975 ist offenbar mit etwas tieferen Beträgen zu rechnen. Berücksichtigt man einerseits diese Zahlen sowie den Umstand, dass der Beschwerdegegner praktisch blind ist und eine eigens angeschaffte Spezialtelefonzentrale benötigt, anderseits aber, dass er sich am jetzigen Arbeitsplatz seine langjährige Erfahrung in der Gemeindeverwaltung zu Nutze machen kann, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Leistungslohn als Invalider von 24 700 Franken zugrundegelegt hat.
3. Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens ging die Vorinstanz davon aus, ohne Invalidität wäre der Beschwerdegegner Gemeindeschreiber geworden. Hiervon war sie schon in ihrem (ersten) Entscheid vom 24. Oktober 1973 ausgegangen.
Das BSV vertritt demgegenüber die Auffassung, ohne Invalidität wäre der Beschwerdegegner mit grösster Wahrscheinlichkeit Chef des Teilungsamtes mit einem Jahresgehalt von 60392 Franken (1976) geworden.
Gemäss Rz 219 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit darf im Revisionsverfahren «nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Kriterien abgewichen werden'. Diese Verwaltungsweisung steht im Einklang mit der Gerichtspraxis (ZAK 1969, S. 743, sowie das nicht publizierte Urteil i. Sa. A. G. vom 31. März 1976). Zwischen dem Rentenentscheid vom 24. Oktober 1973 und der angefochtenen Revisionsverfügung vom 12. August 1976 haben sich keine neuen Fakten ergeben und es sind auch sonstwie keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dazu veranlassen könnten, das hypothetische Vergleichseinkommen nach anderen Kriterien zu bestimmen, als es seinerzeit geschehen war. Nachdem sich die Verhältnisse beim Beschwerdegegner nicht verändert haben, ist die Anwendung der gleichen Bemessungskriterien Voraussetzung dafür, dass überhaupt bestimmt werden kann, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 41 IVG verändert hat oder nicht.
Falls das BSV - was es zwar nicht zum Ausdruck bringt - meinen sollte, das Abstellen auf den Lohn des Gemeindeschreibers sei schon im seinerzeitigen Rentenentscheid unzutreffend gewesen, dann könnte dieser Gesichtspunkt als Grund für eine Rentenrevision nur dann in Betracht fallen, wenn sich jene seinerzeitige Beurteilung als zweifellos unrichtig erweisen würde. Davon aber kann nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hatte am 24. Oktober 1973 einlässlich erwogen und begründet, weshalb das Vergleichseinkommen dasjenige des Gemeindeschreibers heranzuziehen ist. Bezeichnenderweise hatte denn auch das BSV jenen Entscheid nicht angefochten. Es ist schliesslich auch an die Vernehmlassung zu erinnern, welche die 1V-Kommission im gegenwärtigen Verfahren am 28. Oktober 1976 der Vorinstanz erstattete: die 1V-Kommission ging dort davon aus, dass der Versicherte ohne Invalidität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Gemeindeschreiber wäre. Das vorirtstanzliche Urteil vom 16. August 1977 ist somit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Gegen den Betrag, auf welchen die Vorinstanz das Einkommen des Gemeindeschreibers errechnet hat, erhebt das BSV keine Einwendungen. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen darauf zurückzukommen.
Urteil des EVG vom 22. November 1977 i. Sa. F. J.
Art. 71 Abs. 1 IVV. Weigert sich der Versicherte, die für die Abklärung der Ver-
hältnisse erforderlichen Auskünfte zu geben und sind diese nicht ohne übermässigen
Aufwand anderswo erhältlich, so kann die Verwaltung aufgrund der Akten be-
schliessen.
Der 1928 geborene deutsche Staatsangehörige F. J. wohnte von 1962 bis 1966 in der Schweiz, wo er bis Ende 1964 als Zolldeklarant tätig war. Seit Anfang Dezember 1965 bezieht er wegen Epilepsie eine ganze 1V-Rente. Ende Oktober 1972 hob die Rekursbehörde eine Revisionsverfügung vom 23. Juli 1971 auf, gemäss welcher ab 1. August 1971 nur noch eine halbe Rente zur Ausrichtung gelangen sollte, und wies die Verwaltung an, die Arbeitsfähigkeit seit Mitte April 1971 neu zu prüfen.
In der Folge zog die Verwaltung die Berichte zweier in der Bundesrepublik Deutschland praktizierender Ärzte bei, die den Versicherten wegen eines Anfang Dezember 1971 erlittenen Unfalles behandelt hatten. Später brachte sie in Erfahrung, dass sich der Versicherte auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, zum Industriekaufmann hatte umschulen lassen. Am 21. November 1973 ersuchte sie die deutsche Eingliederungsstätte um Zusendung der Akten zur Einsicht, erhielt jedoch abschlägigen Bescheid, da das Einverständnis des Versicherten nicht vorlag (Schreiben vom 8. Dezember 1973). Gleichzeitig mit einem zweiten Schreiben vom 18. Februar 1974 übermittelte die Eingliederungsstätte der Ausgleichskasse die Fotokopie einer Stellungnahme des Versicherten vom 11. Februar 1974, wonach dieser «zunächst, d. h. ohne vorgängige Prüfung, die Vollmacht nicht anerkennen« könne. Am 22. Februar 1974 forderte die Ausgleichskasse den Versicherten unter Fristansetzung auf, der Eingliederungsstätte sein Einverständnis zur Aktenherausgabe zu erklären; im Unterlassungsfall würden aufgrund der vorhandenen Akten voraussichtlich sämtliche Leistungen eingestellt. Der Versicherte kam auch dieser Aufforderung nicht nach; statt dessen erhob er am 1. März 1974 in einem an die Ausgleichskasse gerichteten Schreiben Vorwürfe gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Hierauf verfügte die Ausgleichskasse am 13. März 1974, die Zahlung der Rente auf den 31. März 1974 einzustellen, da der Versicherte der Akteneinsichtnahme nicht zugestimmt habe; gleichzeitig liess sie den Versicherten wissen, sie werde die Angelegenheit neu prüfen, sobald sie in die verlangten Umschulungsakten Einsicht nehmen könne.
Gegen die als Zwischenverfügung erlassene Kassenverfügung vom 13. März 1974 erhob der Versicherte bei der Rekursbehörde Beschwerde, wobei er geltend machte, er habe sich nicht geweigert, irgendwelche Einverständniserklärung abzugeben.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde am 30. November 1976 ab. Sie nahm an, der Versicherte sei unzweifelhaft seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Leistungsanspruches nicht nachgekommen. Es wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn aufgrund der nach Ansicht der Verwaltung unvollständigen Akten der weitere Rentenanspruch zur Zeit verneint und die Rente aufgehoben worden wäre. Die von der Verwaltung gewählte weniger weitgehende Sanktion, die in ihrer Wirkung einem Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren entspreche, lasse sich erst recht nicht beanstanden.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, es sei festzuhalten, dass er sich nicht geweigert habe, zur Herausgabe der Akten der deutschen Eingliederungsstätte seine Zustimmung zu geben. Während die Rekursinstanz auf eine
Stellungnahme verzichtet, schliessen die Ausgleichskasse und das BSV auf Beschwerdeabweisung.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird dem Versicherten, der sich einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, entzieht oder widersetzt, die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert. Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist die Sanktion von Art. 31 Abs. 1 IVG nur gegenüber demjenigen Versicherten anwendbar, der vorher durch die Verwaltung schriftlich gemahnt und unter Einräumung einer Überlegungsfrist auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht wurde (BGE 100 V 189f., ZAK 1975, S. 259; BGE 97 V 173, ZAK 1972, S. 498). Die Sanktion des Leistungsentzuges ist überdies anwendbar, wenn sich der Versicherte vorbereitenden Abklärungsmassnahmen widersetzt, die dazu bestimmt sind - bei der Prüfung eines erstmaligen Leistungsbegehrens oder im Falle der Revision -‚ die Eingliederungsmassnahmen festzulegen (BGE 97 V 176, Erwägung 2, ZAK 1972, S. 498).
Anders verhält es sich mit jenen Abklärungsmassnahmen, die der Bestimmung des Invaliditätsgrades dienen; denn hier geht es nicht um die Milderung der Invaliditätsfolgen, sondern nur um die Mitarbeit des Versicherten bei der Abklärung der Verhältnisse (Art. 69 ff. 1W, bei einer Revision in analoger Weise anwendbar; Art. 88 Abs. 4 IVV). Deshalb schreibt Art. 71 Abs. 1 IVV in gesetzeskonformer Weise dem Versicherten und seinen Angehörigen vor, über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben. Es steht ausser Zweifel, dass diese Ausführungsbestimmung es erlaubt, entscheidende Akten einzuverlangen. Art. 71 IVV enthält jedoch keine Rechtsfolge für den Fall, dass sich der Versicherte weigert, mit der Verwaltung zusammenzuarbeiten. Die Art. 72 Abs. 3 und 73 Abs. 2 IVV sehen dagegen vor, dass die Verwaltung »aufgrund der Akten beschliessen kann», wenn der Betroffene ihrer Vorladung für eine Begutachtung oder ein persönliches Erscheinen keine Folge leistet. Die Anwendung dieses Grundsatzes drängt sich auch im Rahmen von Art. 71 Abs. 1 IVV auf. Dies setzt indessen voraus, dass die Versicherungsorgane zuvor ein möglichst lückenloses Dossier errichten, ist es doch ihre Aufgabe, den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltung in der Lage ist, sich auf andere Angaben abzustützen als auf jene, die sie vom Betroffenen verlangt; oder dann, wenn sie die Möglichkeit hat, ohne übermässig schwierige Abklärungen die Auskünfte anderswo zu erhalten. Immerhin ist zu beachten, dass die Weigerung des Versicherten zur Mitarbeit in gewissen Fällen ein entscheidendes Indiz für die Richtigkeit der von der Verwaltung vertretenen Auffassung darstellen kann (BGE 97 V 176 f., Erwägung 3, ZAK 1972, S. 498).
Im vorliegenden Fall liess sich der Beschwerdeführer in Deutschland zum Industrie kaufmann ausbilden. Die Verwaltung hatte allen Grund anzunehmen, dass sich seine Erwerbsfähigkeit dadurch gebessert habe. Sie hat alles ihr Zumutbare unternommen, um Einsicht In die für das Revisionsverfahren bedeutsamen Akten zu erhalten, scheiterte jedoch an der Renitenz des Versicherten. Wohl behauptet dieser, von Anfang Januar bis Ende April 1974 hospitalisiert gewesen zu sein, weshalb er seine Akten nicht habe durcharbeiten können. Sollte dies zutreffen, so vermag er damit seine Säumnis noch keineswegs zu entschuldigen. Nachdem der Versicherte in jener Zeit sowohl mit der Ausgleichskasse als auch mit den deutschen Behörden korrespondiert hat, wäre es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, in einem kurzen
Schreiben die deutsche Umschulungsstelle zur Herausgabe der einverlangten Akten zu ermächtigen.
Damit hat der Beschwerdeführer die von ihm zu erwartende Mitarbeit bei der revisionsweisen Abklärung der für seinen Rentenanspruch massgebenden Verhältnisse verweigert. Die Verwaltung hätte daher aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen einen materiellen Revisionsentscheid fällen sollen. Ob und inwieweit aber eine Rentenherabsetzung bzw. eine Rentenaufhebung nach Art. 41 IVG begründet wäre, wurde von der Verwaltung überhaupt noch nicht geprüft. Sie wird dies nachzuholen haben, wobei eine trotz pflichtgemässer Abklärungsmassnahmen verbleibende Ungewissheit über den anspruchsbegründenden Tatbestand gleichzusetzen wäre dem ungenügenden Nachweis eines (weiterhin) rentenbegründenden Tatbestandes. Immerhin gibt der Beschwerdeführer In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde deutlich zu erkennen, dass er heute zur erforderlichen Mitwirkung bereit wäre, was die Abklärung erleichtern dürfte.
Grundsätzlich beziehen sich die mit verkürzten Beschwerdefristen verbundenen Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 und 60 VwVG nur auf den Verfahrensablauf. Es erscheint deshalb zumindest zweifelhaft, ob die angefochtene Verfügung, mit der das Revisionsverfahren als solches auf unbestimmte Zeit sistiert wurde, als .Zwischenverfügung» erlassen werden durfte. Die Frage braucht heute jedoch nicht näher geprüft zu werden.
Erwerbsersatzordn u ng
Urteil des EVG vom 19. Januar 1978 1. Sa. A. W.
Art. 19 Abs. 2 Bat. c EOG. Ist ein Dienstleistender gleichzeitig Selbständigerwerben-
der und Unselbständigerwerbender und zahlt Ihm der Arbeitgeber während der Zelt
des Dienstes den Lohn, so Ist die dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbs-
tätigkeit entsprechende Erwerbsausfallentschädlgung auch dann dem Arbeitgeber
auszuzahlen, wenn der Dlenstleistende durch den Militärdienst wohl In der selb-
ständigen, nicht aber in der unselbständigen Erwerbstätigkeit eingeschränkt wird,
der Arbeitgeber also keinen materiellen Nachteil erleidet. (Bestätigung der Recht-
sprechung; Erwägungen 1 und 2) Wird bei einem gleichzeitig Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden für die Aufteilung der Erwerbsausfallentschädlgung auf die zwei Elnkommenstelie im Sinne von Randziffer 222 der Wegieitung zur Erwerbsersatzordnung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit herangezogen, das nicht auf der für das Jahr
der Dienstleistung geltenden Beitragsverfügung gründet, weil diese noch nicht ergangen Ist, so kann der Dienstielstende nach Erhalt der Beitragsverfügung eine Neu-
aufteilung der Erwerbsausfailentschädigung verlangen, sofern das in Ihr festgesetzte Einkommen von dem seinerzeit berücksichtigten abweicht. (Erwägung 4)
Dr. W. führt ein Advokaturbüro. Ausserdem ist er seit 1960 nebenamtliches Mitglied des Kriminalgerichtes seines Wohnsitzkantons, wofür er eine Jahresbesoldung erhält. Dr. W. ist in der Militärjustiz eingeteilt. Er leistete im Jahre 1973 37 Tage Dienst als Untersuchungsrichter und vom 1. Januar bis 30. September 1974 15 Tage als Auditor.
Diese besoldeten Diensttage bestanden teils aus Kalendertagen, teils aus sogenannten Mühewalttagen (8 Stunden Aktenstudium = 1 Diensttag).
Am 4. Dezember 1974 erliess die Ausgleichskasse die Verfügung betreffend die EO-Entschädigung für die von Dr. W. in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September 1974 geleisteten Diensttage. Danach kommt die Betriebszulage (Art. 8 EOG) Dr. W. ganz zu, die Grundentschädigung wird dagegen zwischen ihm und dem Kanton aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Erwerbseinkommen des Dr. W. als Kriminalrichter einerseits und für seine übrige Tätigkeit anderseits.
Beschwerdeweise liess Dr. W. beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Ausgleichskasse zu verhalten, ihm künftig die gesamte EO-Entschädigung für seine Dienstleistungen auszurichten und ihm für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September 1974 einen Betrag von 1390.55 Franken nachzuzahlen; eventuell sei das Beteiligungsverhältnis des Kantons an der EO-Entschädigung aufgrund seines Bruttoeinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (anstelle des Nettoeinkommens) festzulegen. Er machte geltend, aus seiner Tätigkeit als Justizoffizier sei dem Staat keinerlei Nachteil erwachsen, da er sein Amt als Kriminalrichter trotz Militärdienstes absenzen- und lückenlos erfüllt habe. Eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Erwerbsausfallentschädigung komme nur in Frage, wenn er infolge der dienstlichen Abwesenheit des Arbeitnehmers auf dessen Arbeitsleistung verzichten müsse. Der von der Ausgleichskasse vorgenommenen Auslegung von Rz 222 der Wegleitung des BSV zur EO fehle die gesetzliche Grundlage. Zudem widerspreche es Treu und Glauben, wenn die Verwaltung vom Januar 1973 hinweg eine Aufteilung vornehme, nachdem sie ihm bis Ende 1972 richtigerweise die volle Entschädigung ausgerichtet habe. - Selbst wenn indessen eine Aufteilung zulässig sein sollte, müsste zu deren Berechnung auf das Bruttoeinkommen als Anwalt (1972 = 76000 Fr.) abgestellt werden und nicht auf das Nettoeinkommen (1972 = 29639 Fr.), weil sonst der effektive Umfang der Tätigkeit als Anwalt und als Kriminalrichter (1973 --- 25 829 Fr.) verzerrt würde.
Die kantonale Rekursbehörde korrigierte die Kassenverfügung in einem Nebenpunkt, wies im übrigen aber die Beschwerde ab. Sie stützte sich im wesentlichen auf EVGE 1965, S. 212 (ZAK 1966, S. 62), wonach dem Arbeitgeber die EO-Entschädigung ohne Rücksicht darauf zukommt, ob er während des Militärdienstes seines Arbeitnehmers einen materiellen Nachteil erleidet. Was die Aufteilung des Anspruchs auf die Entschädigung anbelangt, erachtete das Gericht die Rz 221 und 222 der EO-Wegleitung als gesetzmässig und stellte namentlich fest, dass auf das nach AHVG beitragspflichtige Erwerbseinkommen abzustellen sei. Wenn auch diese Lösung nicht ohne weiteres zu befriedigen vermöge, so entspreche sie doch der gesetzlichen Konzeption, die der generell abstrakten Aufteilung den Vorzug gegeben habe und damit Zweifelsfälle und Untersuchungsmassnahmen auf ein praktikables Mass reduziere. Nicht zu prüfen sei schliesslich, aus welchen Gründen früher dem Kanton sein Anteil an der EO-Entschädigung des Dr. W. nicht zugekommen sei; denn aus einer abweichenden früheren Praxis allein könnte der Beschwerdeführer ohnehin keinen Rechtsanspruch zu seinen Gunsten ableiten.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Dr. W. die Anträge stellen, in Aufhebung der Kassenverfügung und des kantonalen Entscheides sei die Augleichskasse anzuweisen, ihm künftig die gesamte Entschädigung für seine Dienstleistungen auszurichten und ihm für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September 1974 einen Betrag von 1087.85 Franken nachzuzahlen; eventuell sei die Einkommensaufteilung aus selbständiger und unselbständiger Arbeit neu festzusetzen und für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September 1974 als selbständiges Erwerbseinkommen sein Bruttoein-
kommen von 76000 Franken in Anschlag zu bringen. Der Beschwerdeführer beharrt auf dem Standpunkt, der Arbeitgeber dürfe nur dann einen Anteil an der Entschädigung beanspruchen, wenn er während des Militärdienstes den Lohn weiter bezahle, obschon der Arbeitnehmer durch den Militärdienst an der Arbeitsleistung verhindert oder zumindest eingeschränkt worden sei; erleide dagegen der Arbeitgeber durch den Militärdienst des Arbeitnehmers keinen materiellen Nachteil, so würde er sich ungerechtfertigt bereichern, wenn er einen Anteil an der EO-Entschädigung erhielte. Geschädigt sei im vorliegenden Fall nicht der Kanton als Arbeitgeber, sondern er selber, denn der Militärdienst schränke seine selbständige Erwerbstätigkeit als Anwalt ein; das dadurch reduzierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit müsse durch die EO-Entschädigung ersetzt werden, was dem Grundgedanken des Gesetzes entspreche. Das Urteil der kantonalen Rekursbehörde führe zum paradoxen Ergebnis, dass er desto mehr von seiner Entschädigung dem Staate überlassen müsse, als er mehr Militärdienst leiste. Sollte das EVG jedoch an einer Aufteilung festhalten, so müsse für die Ausscheidung der beiden Einkommensteile auf das Bruttoeinkommen als Anwalt abgestellt werden. Ausserdem sei das hypothetische Einkommen hinzuzurechnen, das er als Anwalt erzielt hätte, wenn er nicht hätte Militärdienst leisten müssen. Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu die Frage aufgeworfen, ob nicht richtiger- und gerechterweise auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1973 und 1974, anstelle von 1971 und 1972 abgestellt werden müsse.
Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
la. Laut Art. 19 Abs. 2 EOG wird die EO-Entschädigung in der Regel dem Dienstpflichtigen ausgerichtet; ausnahmsweise kommen die Entschädigungen gemäss Art. 4-7 EOG in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er dem Dienstpflichtigen für die Zeit des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. c EOG).
Die EO-Wegleitung des BSV (Stand 1. Mai 1972) enthält hiezu in den Rz 220 und 222 folgende Grundsätze:
220 Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die Zeit seiner obligatorischen
oder freiwilligen Dienstleistung den vollen Lohn aus, so kommt daher in der Regel die Entschädigung dem Arbeitgeber zu, auch wenn dieser durch die Dienstleistung des Arbeitnehmers keinen materiellen Nachteil erleidet, das heisst der Arbeitnehmer wegen des Dienstes keine Arbeitszeit ausfallen lässt. Dies gilt unabhängig von der Art und Dauer des Dienstes und gleichgültig, ob dieser ganz oder teilweise in die Freizeit des Arbeitnehmers fällt oder ob der Arbeitnehmer wegen seiner besondern Stellung der beruflichen Tätigkeit trotz des Dienstes voll nachkommen kann.
222 Ist der Dienstpfichtige gleichzeitig Unselbständigerwerbender und Selbständig-
erwerbender, so kommt dem Arbeitgeber höchstens der Teil der gesamten Entschädigung zu, welcher dem Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit am gesamten Erwerbseinkommen entspricht. Der Restbetrag ist dem Dienstpflichtigen auszubezahlen.
b. Rz 220 stützt sich auf EVGE 1965, S. 212 (ZAK 1966, S. 62), in welchem Urteil das Gericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung festhielt, dass die EO-Entschädigung dem Arbeitgeber in dem Ausmass zukomme, als er dem Dienstpflichtigen während der Zeit des Militärdienstes Lohn zahle, gleichgültig ob der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit fällt oder ob der Dienstpflichtige wegen seiner beson-
deren Stellung der beruflichen Tätigkeit trotz des Dienstes voll nachkommen kann. Dem Arbeitgeber stehe daher die Entschädigung zu ohne Rücksicht darauf, ob ihm wegen des Militärdienstes des Arbeitnehmers ein materieller Nachteil erwachse oder nicht. Denn mit der Vorschrift von Art. 1 Abs. 1 EOG, wonach die EO-Entschädigung für jeden besoldeten Diensttag ausgerichtet wird, habe das Gesetz eine abstrakte Regelung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Einzelfalles getroffen.
Es besteht kein Anlass, heute von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Durchführbarkeit der EO erfordert in dieser Hinsicht eine abstrakte und schematische Ordnung. Andernfalls müssten im Einzelfall Abklärungen vorgenommen werden, die übermässige Umtriebe verursachen würden und deren Resultat vielfach wenig zuverlässig wäre. Unerheblich ist dabei, ob im Einzelfall eine solche Abklärung noch zu bewerkstelligen wäre. Denn der in EVGE 1965, S. 212 (ZAK 1966, S. 62) festgehaltene Grundsatz gestattet auch dort keine Ausnahme, wo eine Abklärung ohne unverhältnismässigen Aufwand vielleicht durchführbar wäre und ein dem konkreten Fall besser angepasstes Resultat ermöglichte. Sonst würden jene Dienstpflichtigen rechtlich schlechter gestellt, deren Arbeitsverhältnis eine einfache und zuverlässige Abkärung eben nicht zulässt.
c. Die in Rz 222 der Wegleitung zur EO vorgesehene Aufteilung, die sich auf den Fall von gleichzeitiger selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht, erweist sich für den Normalfall als sachgerecht, wo der Dienstpflichtige durch den Militärdienst an beiden Erwerbstätigkeiten gehindert wird.
Diese Aufteilung ist aber auch dann vorzunehmen, wenn der Dienstpflichtige durch den Militärdienst zwar nicht in der unselbständigen, jedoch umso mehr in der selbständigen Erwerbstätigkeit eingeschränkt wird. Denn nach dem in Erwägung 1 b Gesagten darf nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber einen materiellen Nachteil erleidet oder nicht. Eine Sonderlösung scheitert ebenfalls am Erfordernis der Praktikabilität. Denn es ist in solchen Fällen in der Regel nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit abklärbar, ob die miitärdienstlichen Verrichtungen die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich beeinträchtigten oder ob (bzw. allenfalls inwieweit) sie in der Freizeit erledigt werden können.
Aus dem Gesagten folgt, dass der hauptberuflich als selbständiger Anwalt und nebenamtlich als Kriminalrichter tätige Beschwerdeführer nicht die volle EO-Entschädigung beanspruchen kann, sondern dass diese gemäss Rz 220 und 222 der Wegleitung zur EO zwischen ihm und dem Kanton aufgeteilt werden muss. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der von der Ausgleichskasse vorgenommenen Auslegung von Rz 222 der Wegleitung zur EO fehle die gesetzliche Grundlage, ist unbegründet. Nicht stichhaltig ist auch sein Argument, durch geschickte Terminplanung habe der Militärdienst noch nie mit einer Kriminalgerichtssitzung kollidiert, und auch an den Vorbereitungen für jene Sitzungen hätte ihn seine Tätigkeit als Justizoffizier nie gehindert. Denn das Gesetz will durch die abstrakte Ordnung von Art. 19 Abs. 2 Bst. c EOG in Fällen wie dem vorliegenden vermeiden, dass solche Abklärungen überhaupt vorgenommen werden müssen. Der Grundsatz des Nachteilsausgleichs, auf den sich der Beschwerdeführer im wesentlichen noch beruft, ist durch die heutige gesetzliche Ordnung zur Fiktion geworden, wie schon in EVGE 1965, S. 214 (ZAK 1966, S. 62ff.) festgestellt worden ist. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers muss somit abgewiesen werden.
Mit dem Eventualantrag macht der Beschwerdeführer geltend, zur Bestimmung des Umfangs seiner unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit und damit
des Beteiligungsverhältnisses des Kantons an der EO-Entschädigung dürfe nicht auf sein Nettoeinkommen als Rechtsanwalt abgestellt werden; vielmehr sei das Bruttoeinkommen heranzuziehen, weil die Unkosten seines Anwaltsbüros auch während der militärdienstlichen Tätigkeiten weiterliefen. Zudem sei der Betrag seines Anwaltseinkommens um den Einkommensteil aufzuwerten, den er in der Advokatur infolge seiner Tätigkeit als Justizoffizier verloren habe.
Diese Anträge erweisen sich als unbegründet. Art. 5 EOV stellt zur Bemessung der Entschädigungen bei Selbständigerwerbenden auf das gemäss AHVG beitragspflichtige Erwerbseinkommen ab und lässt Raum weder für das Bruttoeinkommen noch für ein im Sinne des Beschwerdeführers aufgewertetes Einkommen. Ausserdem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Betriebszulage in der angefochtenen Verfügung nicht aufgeteilt wird, sondern ihm gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c EOG ungeschmälert zukommt; damit wird dem Gesichtspunkt der laufenden Betriebsunkosten hinreichend Rechnung getragen.
4a. Es fragt sich, wie im vorliegenden Fall die Aufteilung der EO-Entschädigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kanton im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c EOG in Verbindung mit Rz 222 der Wegleitung zur EO vorzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer wirft erstmals In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Frage auf, ob anstelle des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1971 und 1972 nicht das 1973 und 1974 erzielte Einkommen mit der 1973 und 1974 ausgerichteten Besoldung für seine Tätigkeit als Kriminalrichter verglichen werden müsste, weil der zufolge Militärdienstes ausgefallene Erwerb zu ersetzen sei. Die Ausgleichskasse hat dagegen gemäss Art. 5 Abs. 1 erster Satz EOV in der angefochtenen Verfügung das Einkommen, das der Beschwerdeführer in den Jahren 1973 und 1974 als Kriminalrichter erzielt hatte, dem Einkommen aus der Anwaltstätigkeit gegenübergestellt, welches durch die AHV-Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 1973 (Neufestsetzung vom 18. März 1975) und 1974/1975 (vom 25. März 1974) ausgewiesen war. Diese Verfügungen über die persönlichen Beiträge basierten gemäss Art. 22 AHVV auf den Berechnungsjahren 1969/1970 bzw. 1971/1972. Die Ausgleichskasse verglich mithin zwei Einkommensteile miteinander, die aus verschiedenen Zeitabschnitten stammen.
Es erweist sich im Normalfall als unmöglich, eine zeitliche Identität der Vergleichsgrundlagen zu erreichen. Zwar wäre es denkbar, für die Aufteilung das Anwaltseinkommen aus den Jahren 1973 und 1974 als Grundlage heranzuziehen, um es dem Kriminairichtereinkommen desselben Zeitabschnittes gegenüberzustellen. Eine solche Lösung ist aber deswegen nicht realisierbar, weil im Zeitpunkt, da die Entschädigung bemessen und ausbezahlt werden muss, in der Regel die entsprechenden AHV-Beitragsverfügungen noch nicht vorliegen. Umgekehrt könnte das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus jener Zeitperiode herangezogen werden, auf welcher die AHV-Beitragsverfügungen als Berechnungsperiode basierten. Diese Methode wäre jedoch dort nicht anwendbar, wo die unselbständige Erwerbstätigkeit erst nach der AHV-Bemessungsperiode aufgenommen wird. Zudem ergäbe sich ein Unterschied zwischen den Einkommensgrundlagen, die der Ausscheidung der Einkommensteile im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c EOG in Verbindung mit Rz 222 der Wegleitung zur EO dienen, und denjenigen, die nach Art. 2 ff. EOV zur Bemessung der Entschädigungshöhe massgebend sind.
Ist eine zeitliche Identität der Vergleichsgrundlagen nicht erreichbar, drängt sich eine Regelung auf, die sich an die Bestimmungen anlehnt, welche in den Art. 2 ff. EOV für die Bemessung der Entschädigung niedergelegt ist. Nimmt diese Ordnung aber
in Kauf, dass die Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung aus verschiedenen Zeitabschnitten stammen, so muss dies auch dann gelten, wenn es darum geht, die Einkommensteile im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c EOG in Verbindung mit Rz 222 der Wegleitung zur EO auszuscheiden. Diese Methode führt bei stabilen Einkommensverhältnissen in der Regel zu keinen stossenden Ergebnissen.
Anders kann es sich indessen verhalten, wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erheblichen Schwankungen unterworfen ist, insbesondere wenn es seit der für die AHV massgebenden Berechnungsperiode in wesentlichem Masse angestiegen ist. Art. 5 Abs. 1 letzter Satz EOV bestimmt im Rahmen der Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende für diesen Fall folgendes: »Ergeht in der Folge eine abweichende Beitragsverfügung für das Jahr der Dienstleistung, so kann der Dienstpflichtige innert drei Monaten seit der rechtskräftigen Festsetzung des Beitrages die Neubemessung der Entschädigung verlangen.» Es rechtfertigt sich, diese Ordnung bei der Ausscheidung der Einkommensteile gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c EOG in Verbindung mit Rz 222 der Wegleitung zur EO analog anzuwenden, denn damit lassen sich untragbare Verzerrungen im Verhältnis der beiden Erwerbstätigkeiten vermeiden.
Im vorliegenden Fall erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Einkommen aus der Anwaltstätigkeit habe sich in den Jahren 1973 und 1974 gegenüber früheren Jahren gesteigert, aufgrund der von ihm eingereichten Steuerakten nicht unglaubwürdig. In der Steuererklärung 17. Wehrsteuerperiode deklarierte er für die Berechnungsjahre 1971/1972 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 30545 bzw. 37668 Franken, in derjenigen für die 18. Wehrsteuerperiode 43294 Franken für 1973 und 84237 Franken für 1974. Diese Angaben lassen erwarten, dass die AHV-Beitragsverfügung für 1976/1977, wofür die Berechnungsjahre 1973/1974 der
18. Wehrsteuerperiode massgebend sind, erheblich höher ausfallen wird als die der angefochtenen Kassenverfügung zugrunde gelegten AHV-Beitragsverfügungen für 1973 und 1974/1975.
Ob die Verfügung über die für 1976/1977 geschuldeten persönlichen Beiträge bereits ergangen ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Diese Frage braucht indessen nicht näher untersucht zu werden, denn der Beschwerdeführer kann sich ohnehin nach dem Gesagten auf die sinngemässe Anwendung von Art. 5 Abs. 1 letzter Satz EOV berufen und eine Korrektur der gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c EOG in Verbindung mit Rz 222 der Wegleitung zur EO vorzunehmenden Aufteilung der Einkommensbestandteile verlangen. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren hat die Frist von drei Monaten jedenfalls als eingehalten zu gelten.
Die Ausgleichskasse, an welche die Sache in diesem Punkt zurückgewiesen wird, hat gestützt auf die AHV-Beitragsverfügung für 1976/1977 bei der Aufteilung der Einkommensbestandteile den Anteil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit neu zu berechnen und über die dem Beschwerdeführer für 1973 und 1974 zustehende Erwerbsausfallentschädigung neu zu verfügen.
5.
Von Monat zu Monat
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hielt am 13. September unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre 64. Sitzung ab. Sie befasste sich mit dem Entwurf eines Berichtes über die Verpflichtungen der AHV/IV gegenüber den Ausländern, den der Nationalrat am 19. Januar 1978 durch die Überweisung eines Postulates Fischer-Bern (s. ZAK 1977 S. 502 und 1978 S. 54) an den Bundesrat verlangt hatte. Die Kommission beauftragte ihren Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen mit ergänzenden Abklärungen und wird die Beratung des Berichtes an ihrer nächsten Sitzung (voraussichtlich im Januar 1979) weiterführen.
Am 17. Oktober trat der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds unter dem Vorsitze von Dr. W. Bühlmann zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er nahm u. a. Kenntnis von der Finanzplanung 1979-1983. Im weiteren behandelte er die Frage der zunehmenden Geld- und Liquiditätsbedürfnisse des Ausgleichssystems und beauftragte die Fondsverwaltung, alles zu unternehmen, um die für das reibungslose Funktionieren des Ausgleichssystems notwendigen Mittel auf das unerlässliche Mass zu beschränken. Der Verwaltungsrat verabschiedete ferner Richtlinien zur Informationspraxis.
Am 17. Oktober fand unter dem Vorsitz von Dr. Haefliger vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung der Kommission für Rentenfragen statt. Dabei sind insbesondere ein Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Durchführung der neunten AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten (Berechnung und Festsetzung der neuen Renten) sowie Probleme bei der Verrechnung von IV-Rentennachzahlungen mit Ergänzungsleistungs-Rückforderungen behandelt worden.
In Bern ist am 20. Oktober ein Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Schweden unterzeichnet worden. Die zwischenstaatliche Vereinbarung beruht auf dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder und wird nach ihrem
November 1978477
Inkrafttreten den Vertrag über Sozialversicherung aus dem Jahre 1954 ersetzen. Der Anwendungsbereich umfasst die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten; ferner erleichtert das Abkommen den Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates. Die Vereinbarung regelt auch die Auslandszahlung von Renten; sie wird erst nach Abschluss der in beiden Staaten vorgesehenen Genehmigungsverfahren in Kraft treten.
Am 24. Oktober fand unter dem Vorsitz von Dr. Haefliger vom Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen der Überführung der laufenden AHV/IV-Renten in das ab 1. Januar 1979 geltende neue Teilrentensystem ein Erfahrungsaustausch statt mit Vertretern der Ausgleichskassen und deren Servicestellen, welche das maschinelle Anpassungsverfahren selber vornehmen. Anschliessend an eine allgemeine Orientierung über den Stand des Verfahrens sowie die Programmierung und maschinelle Durchführung durch die Zentrale Ausgleichsstelle wurden im Beisein von Vertretern der beteiligten Bundesstellen insbesondere Fragen aus dem Bereich der Programmierung und des Zusammenwirkens der verschiedenen Durchführungsstellen behandelt.
Unter dem Vorsitz von Dr. Bise vom Bundesamt für Sozialversicherung hielt die Kommission für EL-Durchführungsfragen am 24. Oktober ihre 17. Sitzung ab. Gegenstand der Beratungen bildeten verschiedene Fragen, die hauptsächlich den Krankheitskostenabzug und den Mietzinsabzug bei Heiminsassen betrafen.
Am 25.126. Oktober fand in Bern eine erste Fachtagung für Revisoren von AHV-Ausgleichskassen statt, die von der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sozialversicherung vorbereitet und geleitet wurde. Die ZAK wird im Dezemberheft ausführlicher hierüber berichten.
Der Bundesrat hat am 1. November ein vierseitiges Übereinkommen über soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, Österreich und der Schweiz zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet (s. Pressemitteilung auf S. 503). Im weiteren hiess er den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend ein Zweites Zusatzabkommen mit Österreich über soziale Sicherheit gut.
Ueberblick über Neuerungen in der Invalidenversicherung im Rahmen der neunten AHV-Revision
Die im Jahre 1960 eingeführte Invalidenversicherung (IV) erfuhr anlässlich der ersten 1V-Revision auf den 1. Januar 1968 und mit der achten AHV-Revision seit 1973 wesentliche Verbesserungen. Gleichwohl zeigten sich neue Bedürfnisse, und es wurde der Ruf nach einer zweiten TV-Revision laut. Man gelangte aber in den zuständigen Fachgremien zur Auffassung, dass es zurzeit, wo alles daran gesetzt werden muss, in der IV das finanzielle Gleichgewicht zu wahren, nicht tunlich wäre, eine eigentliche Revision einzuleiten. Es wurde jedoch beschlossen, die dringlichen Probleme im Rahmen der neunten AHV-Revision zu lösen. Punkte, die im Rahmen der Vollzugsbestimmungen geregelt werden konnten, wurden in einer ersten Revision der IVV auf den 1. Januar 1977 vorweggenommen.
Die Änderungen des IVG, der IVV und der Weisungen zielen vor allem auf eine klare Umschreibung der Ansprüche hin. Sie sollen auch gewisse Einsparungen bringen, indem sie Uberentschädigurigen beseitigen. Es geht dabei selbstverständlich nur um Fälle, in denen Versicherte aus Kumulationen ungerechtfertigte Vorteile erzielten. Anderseits hat die neunte AHV-Revision -in Erweiterung der IV -im Rahmen der AHV die Möglichkeit geschaffen, für Versicherte, die erst nach Erreichen des Rentenalters invalid werden, die Kosten von Hilfsmitteln zu übernehmen oder ihnen Beiträge daran auszurichten (siehe hiezu ZAK 1978, S. 433). Ferner wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erweitert.
Die Angleichung des IV-Taggeldsystems an die in der SUVA bestehende Regelung, eine Verfeinerung der Rentenabstufung (z. B. Drittelrenten und generelle Teilrenten bei einem Invaliditätsgrad von unter 50 %) sowie die Einführung eines Einkommens-Freibetrages für erwerbstätige 1V-Rentner wurden zur weiteren Prüfung in einer nächsten Revision zurückgestellt.
Nachfolgend wird auf wesentliche Änderungen eingegangen, die auf den 1. Januar 1979 in Kraft treten.
Beseitigung von Leistungskumulationen
Es hat sich als stossend erwiesen, dass die IV neben Eingliederungsmassnahmen beruflicher oder medizinischer Art noch eine Rente gewährt, wenn sie während der Eingliederung sämtliche Kosten für den Lebensunterhalt trägt oder daran, wie bei der Sonderschulung, namhafte Beiträge leistet. Dies hatte zur Folge, dass mit der Rente Ersparnisse angesammelt werden
konnten, was keiner sozialen Notwendigkeit entspricht. Diese Doppelleistungen werden daher grundsätzlich beseitigt (Art. 43 Abs. 2 IVG, Art. 24bis und Art. 28 Abs. 3 IVV). Ferner waren bisher Doppelleistungen möglich, wenn neben dem Anspruch auf eine Witwen-, Kinder- oder Waisenrente bei Eingliederung noch Anspruch auf ein Taggeld erwuchs. In solchen Fällen wird künftig das Taggeld gekürzt (Art. 43 Abs. 3 IVG, Art. 20quater Abs. 2 IVV). Eine Kürzung des Taggeldes erfolgt sodann, wenn ausnahmsweise gleichzeitig eine Invalidenrente beansprucht werden kann (Art. 20ter Abs. 2 IVV). In Analogie zu den Versicherten, die während der Eingliederung teilweise erwerbstätig sind und deren Taggeld deswegen eventuell gekürzt wird, erhalten Nichterwerbstätige, die in ihrem Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) noch teilweise tätig sein können, unter Umständen nur das halbe Taggeld (Art. 20bis IVV). Mit den Artikeln 43 Absatz 3 und 45bis IVG wird der Bundesrat ermächtigt, weitere Verordnungsbestimmungen zu erlassen, falls sich dies zur Verhinderung ungewollter Überentschädigungen als notwendig erweisen sollte. Es ist vorgesehen, die Zusammenhänge in besonderen ZAK-Artikeln noch näher darzulegen.
Pflicht zur Selbsteingliederung
In Bestätigung der Rechtsprechung wird im Gesetz jetzt ausdrücklich geregelt, dass jeder Versicherte verpflichtet ist, im Rahmen des Zumutbaren aus eigenem Antrieb alles zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit zu unternehmen. Andernfalls wird ihm die Rente nach einem vorgängigen Mahnverfahren verweigert oder entzogen (Art. 31 Abs. 1 IVG).
Ililfiosenentschädigung
Eine Hilfiosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades erhalten künftig auch Versicherte, die trotz Hilfsmittel wegen einer schweren Sinnesschädigung (Blindheit) oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen können (Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu betrachten
- hei Blinden und hochgradig Sehschwachen, die sich nicht ohne Hilfe
ausserhalb der Wohnung fortbewegen können, sofern ihnen von der IV kein Blindenhund abgegeben wurde
- bei Körperbehinderten, die sich ausserhalb der Wohnung wegen ihrer
körperlichen Behinderung auch mit einem Fahrstuhl nicht fortbewegen können und denen die IV kein Fahrzeug abgegeben hat oder die dafür keine Amortisationsbeiträge erhalten.
Medizinische Abklärungsstellen (MEDAS)
Eine vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzte Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der IV deckte die Schwierigkeiten auf, welche in medizinischer Hinsicht bei der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in Rentenfällen auftreten können (siehe Bericht in ZAK 1978, S. 269 ff). Der behandelnde Arzt ist in schwierigen Fällen nicht immer in der Lage, die Beziehungen zwischen Krankheit und Berufstätigkeit in dem für die IV erforderlichen Masse eingehend abzuklären. Es zeigte sich deshalb die Notwendigkeit von besonderen Abklärungsstellen. Artikel 72bis IVV ermächtigt nun das Bundesamt für Sozialversicherung, medizinische Abklärungsstellen (MEDAS) zu errichten. Das Bundesamt trifft mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über die Errichtung von medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung. Bis jetzt wurden MEDAS in Basel und St. Gallen errichtet. Für andere Regionen (Zürich, Luzern, Westschweiz) wird die Errichtung von weiteren Stellen geprüft.
Wie erwähnt, werden die MEDAS bei der Beurteilung besonders schwieriger und komplexer Rentenfälle vor allem für die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beigezogen. Sie machen den Fall für die TV-Kommission entscheidungsreif, indem sie den Versicherten untersuchen und alle Möglichkeiten einer Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit durch medizinische und aus ärztlicher Sicht angezeigte berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel beleuchten. Fachtechnisch unterstehen sie dem ärztlichen Dienst des Bundesamtes und arbeiten hinsichtlich Auftrag und Verfahren im Verhältnis mit den 1V-Kommissionen nach den Weisungen des Bundesamtes.
Organisation und Verfahren beim Rückgriff auf haftpflichtige Dritte in AHV und IV
Ab 1. Januar 1979 werden AHV und IV allgemein auf Dritte Rückgriff nehmen, die dem Versicherten aus einem Schadenereignis Ersatz schulden, für das auch AHV und IV Leistungen zu erbringen haben. Dies betrifft Schadenfälle, die sich nach dem 31. Dezember 1978 ereignen. Früher eingetretene Fälle werden nicht durch die neuen Vorschriften erfasst. Bisher kannte lediglich die IV den Rückgriff, und zwar nur in beschränktem Um-
fang beim Eingliederungsrisiko nach Artikel 11 IVG. Mit der Einführung des allgemeinen Rückgriffes ist nicht nur vereinzelt, sondern im grossen Umfange mit Riickgriffsfällen zu rechnen. Man kann sich davon ein ungefähres Bild durch einen Blick auf die Verhältnisse bei der SUVA und der Militärversicherung machen, die den Rückgriff bereits seit langem praktizieren.
Mit der eigentlichen Rückgriffnahme wird sich das Bundesamt für Sozialversicherung befassen, da es sich hier um ein spezielles Rechtsgebiet handelt, dessen einheitlicher Vollzug nur durch eine zentrale Durchführung gewährleistet ist. In der Hauptabteilung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist diese Aufgabe dem Stab der Abteilung Beiträge und Leistungen übertragen. Soweit es um mathematische Fragen geht, wirkt auch die Abteilung Mathematik und Statistik mit. Das Bundesamt führt den Regressdienst in enger Zusammenarbeit mit der SUVA durch. Diese steht dem Bundesamt nicht nur bei der Vorbereitung auf die neue Aufgabe bei, sondern vollzieht in Fällen, in denen sie selber regressiert, in dessen Auftrag auch die Regressnahme für die AHV und IV. Es wurde eine Koordinationsgruppe BSV/SUVA gebildet, die bereits in zwei Sitzungen die Einführungsarbeiten besprochen hat.
Die neue Aufgabe kann jedoch nicht ohne Mitwirkung der Ausgleichskassen durchgeführt werden. Sie haben nach einem besonderen Verfahren, das im nachstehend abgedruckten Kreisschreiben geregelt ist, die Fälle, in denen eine Regressnahme in Frage kommt, zu ermitteln und dem Bundesamt zu melden. Damit die Ausgleichskasse die erforderlichen Angaben erhalten, wurden in die Anmeldeformulare diesbezügliche Fragen aufgenommen und ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung geschaffen. Auch die Zentrale Ausgleichsstelle ist in die Organisation eingeschaltet. Zahlungen, die aus dem Regress erhältlich gemacht werden, gehen vom Haftpflichtigen oder seinem Versicherer direkt oder über die SUVA an die Zentrale Ausgleichsstelle. Zu erwähnen ist noch, dass die Militärversicherung in Fällen, in denen sie ebenfalls Regressforderungen stellt, gleich wie die SUVA für das Bundesamt handelt.
Zur Regelung der Mitwirkung der Durchführungsorgane bei der Abwicklung des Rückgriffes gab das Bundesamt im Juli 1978 das nachfolgend abgedruckte Kreisschreiben heraus, das auch den Dachverbänden der Privatversicherer (Unfalldirektorenkonferenz und Verband Schweiz. Versicherungsgesellschaften) zugänglich gemacht wurde. Dieses Kreisschreiben musste im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in einem Zeitpunkt erlassen werden, in dem die Vorbereitungsarbeiten noch nicht ganz abgeschlossen waren. Es ist daher mit späteren Ergänzungen zu rechnen, wenn die weiteren Prüfungen solche als notwendig erscheinen lassen.
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über Organisation und Verfahren bei der Durchführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte in AHV und IV
(vom 25. Juli 1978, gültig ab 1. Januar 19791
1. Rechtsgrundiagen der neuen Rückgriffsordnung
In der ZAK Nr. 5 vom Mai 1978 sind die allgemeinen Grundlagen des Rückgriffes und die neue Regelung in der AHV/IV dargestellt.
2 Die Neuregelung ist die Grundlage dafür, dass allfällige Schadenersatz-
forderungen, die dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen aus dem Schadenfall gegen einen haftpflichtigen Dritten zustehen, auf die IV bzw. AHV übergehen.
3 Der gesetzliche Forderungsübergang im Augenblick des Schaden-
ereignisses bewirkt für den Versicherten oder seine Hinterlassenen, dass die übergegangenen Ersatzansprüche nicht mehr beim haftpflichtigen Dritten geltend gemacht werden können. Hierüber sind der Versicherte oder seine Hinterlassenen und der haftpflichtige Dritte so bald als möglich zu orientieren.
4 Welche Ersatzansprüche auf die Versicherung übergehen, hängt einer-
seits vom Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes des Dritten und andererseits davon ab, welche Leistungen AHV bzw. IV zu erbringen haben.
Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes des Dritten richtet sich nach dem massgebenden Haftpflichtrecht. In Betracht kommen hier namentlich die Haftung aus Verschulden (Art. 41 OR) und die verschiedenen Kausalhaftungen (des Geschäftsherren, des Werkeigentümers, des Tierhalters, aus Verkehrsunfällen), sowie aus Vertrag (Art. 97 OR).
5 Die Ersatzansprüche des Versicherten gegen den Dritten gehen nur
insoweit auf AHV bzw. IV über, als diese Leistungen schuldet, die ihrem Wesen nach auf Behebung desselben Schadens gerichtet sind, zu der auch der Dritte verpflichtet ist. Die Leistungen der AHV bzw. IV und des haftpflichtigen Dritten werden daher gemäss der Übersicht in Randziffer 6 in bestimmten Kategorien zusammengefasst, die auf die Behebung eines ganz bestimmten Schadens zugeschnitten sind. In
1 Kann beim Bundesamt für Sozialversicherung unter Nr. 30.695 bezogen werden
die Kategorie der Behebung des Versorgerschadens gehört z. B. auf Seiten der AHV die Witwenrente und auf Seiten des haftpflichtigen Dritten die Leistung, die den Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Witwe kompensiert.
6 Leistungen gleicher Art, für die Rückgriff genommen werden kann, soweit die Leistungen der Versicherung durch einen Haftungstatbestand ausgelöst sind, für den ein Dritter gegenüber dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen Ieisungspflichtig wird:
Leistungen des haftpflichtigen Leistungen der AHV Dritten
RENTEN
Ersatz für Versorgerschaden alle Hinterlassenenrenten
(Witwenrente oder -abfindung; einfache Waisenrente; Vollwaisenrente)
Ersatz für Erwerbsunfähigkeit - Altersrenten bzw. Teile davon,
soweit sie «invaliditätsbedingt» sind. Solche Leistungen kommen für den Regress in Frage, wenn AHV-Renten aufgrund eines Tatbestandes ausgerichtet werden, der an sich eine Leistung der IV begründen würde und von einem Dritten zu vertreten ist. Es handelt sich um
- die Ehepaar-Altersrente, die wegen mindestens hälftiger Invalidität der Ehefrau ausgerichtet wird
(Art. 22 Abs. 1 AHVG);
- die Zusatzrente zur einfachen Altersrente des Ehemannes, die gewährt wird, weil der Mann unmittelbar vor Entstehung des Anspruchs auf die einfache Altersrente eine Zusatzrente zur einfachen Invalidenrente bezogen hatte (Art. 22bis Abs. 1 AHVG und 34 IVG)
Ersatz für Pflegekosten und HILFLOSEN-
andere aus der Hilflosigkeit ENTSCHÄDIGUNGEN
erwachsende Kosten HILFSMITTEL
Leistungen des haftpflichtigen Leistungen der IV Dritten
EINGLIEDERUNGS-
MASSNAHMEN
Ersatz für Heilungs- und - medizinische Massnahmen nach Eingliederungskosten Artikel 12 IVG (Eingliede-
rungsmassnahmen), ausnahmsweise auch nach Artikel 13 IVG (Geburtsgebrechen), wenn ein Dritter die Ursache für das Geburtsgebrechen setzte -wie es
z. B. bei Arzneimitteln schon vorgekommen ist - und für den Schaden einstehen muss
- Massnahmen beruflicher Art
- Hilfsmittel
- ausnahmsweise Massnahmen für die Sonderschulung
- ausnahmsweise Heilungskosten aller Art, soweit sie von der IV zur Behebung von Krankheits- oder Unfallfolgen nach Artikel 11 IVG (Eingliederungsrisiko) geschuldet sind, und ein Dritter haftet
Ersatz für Arbeitsunfähigkeit - Taggelder
während Eingliederungs-
massnahmen
Ersatz für Pflegekosten und HILFLOSEN-
andere aus der Hilflosigkeit ENTSCHÄDIGUNGEN
erwachsende Kosten (Art. 42 IVG; 43bis AHVG) und
PFLEGEBEITRÄGE an hilflose Minderjährige (Art. 20 IVG)
HILFSMITTEL
Ersatz für Erwerbsunfähigkeit RENTEN (Invalidenrenten
einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten)
2. Organisation und Zuständigkeit
7 Die Geltendmachung des Rückgriffes erfolgt durch das Bundesamt.
In Versicherungsfällen, in denen neben AHV/IV-Leistungen auch eine Rente der SUVA oder der Militärversicherung (MV) zur Ausrichtung gelangt, ist vorgesehen, dass das Bundesamt die Rechtshilfe dieser Versicherungen durch Einzelauftrag in Anspruch nimmt.
8 Die Sekretariate der 1V-Kommissionen und die Ausgleichskassen
wirken bei den erforderlichen Abklärungsrnassnahmen und der Beschaffung der Unterlagen für die Geltendmachung des Rückgriffes mit. Zuständig für die in den Randziffern 9-21 umschriebenen Aufgaben sind diejenigen IV-Sekretariate bzw. Ausgleichskassen, denen die Erledigung des Versicherungsfalles obliegt.
3. Verfahrensablauf
9 Das TV-Sekretariat (IVS) prüft bei Eingang der Anmeldung zum Bezug
von 1V-Leistungen sowie Hilfsmitteln bzw. Hilflosenentschädigungen der AHV, ob ein Dritter am Versicherungsfall beteiligt ist. Dieselbe Prüfung obliegt der Ausgleichskasse (AK) bei der Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenen- und Altersrenten gemäss Randziffer 6.
10 Die Prüfung berücksichtigt jeden Hinweis auf die Beteiligung eines
Dritten am Versicherungsfall. Sie gilt namentlich den einschlägigen Fragen im Anmeldeformular, ob die Behinderung bzw. die Hilflosigkeit oder der Tod durch einen Dritten herbeigeführt wurden.
11 Sind die einschlägigen Fragen im Anmeldeformular (Rz 10) bejaht
oder muss aus anderen Gründen auf die Beteiligung eines Dritten am Versicherungsfall geschlossen werden, so stellen IVS bzw. AK dem Versicherten unverzüglich das Ergänzungsblatt R (Formular Nr. 318.273.01) zu. Enthält das Anmeldeformular einen Hinweis auf die Leistungspflicht von SUVA oder MV, so ist für die nähere Abklärung über die Beteiligung eines Dritten am Versicherungsfall gemäss Rz 12 vorzugehen.
12 Besteht ein Hinweis auf die Leistungspflicht der SUVA oder MV
(Rz 11), so klären IVS bzw. AK mittels des Ergänzungsblattes R bei diesen Versicherungen ab, ob sie Rückgriff nehmen.
Nimmt die SUVA Rückgriff, so legt sie dem Ergänzungsblatt R ein Doppel der Regressanzeige bei, bringt unter Ziffer 3 einen Hinweis auf diese Beilage an und sendet es im übrigen unausgefüllt wieder zurück.
Nimmt die MV Regress, so legt sie die einschlägigen Regressakten im Doppel bei und verfährt im übrigen ebenso.
13 IVS bzw. AK überwachen, dass das Ergänzungsblatt R so bald als
möglich, vollständig ausgefüllt, im Fall von Randziffer 12 zusammen mit einer Kopie der Regressanzeige bzw. den Fall-Akten, an sie zurückgesandt wird.
14 IVS bzw. AK überprüfen das eingegangene Ergänzungsblatt R darauf
hin, ob ein Dritter beteiligt ist. Ergibt diese Prüfung eindeutig, dass das nicht der Fall ist, so legen sie das Ergänzungsblatt R zu den Akten und bringen an der vorgesehenen Stelle auf der ersten Seite der Anmeldung das Prüfungsvisum an.
15 Bei Unklarheit über die Beteiligung eines Dritten unterbreiten IVS
bzw. AK den Fall mit allen erforderlichen Akten dem Bundesamt zur Prüfung und warten dessen Weisung über die Weiterbehandlung des Falles ab.
16 Ausser den unklaren Fällen gemäss Randziffer 15 sind dem Bundesamt
auch sämtliche Fälle zu unterbreiten, in denen Ansprüche aus dem Eingliederungsrisiko (Art. 11 IVG und 23 IVV) gegen die IV erhoben werden und Hinweise vorliegen, dass ein Dritter am Schadenereignis beteiligt ist.
17 Ergibt die Abklärung die Beteiligung eines Dritten am Versicherungs-
fall, so stellen IVS bzw. AK dem Dritten unverzüglich die Rückgriffsankündigung (Formular Nr. 318.273.02) zu. Kopien gehen an den Versicherten und, sofern beteiligt, an SUVA und MV. Ist der Haftpflichtversicherer des Dritten bereits bekannt, so erhält er ebenfalls eine Kopie. Auf der Rückgriffsankündigung wird vermerkt, wer eine Kopie erhalten hat.
18 Spätestens bei Einleitung der Massnahmen gemäss Randziffer 17 er-
stellen IVS bzw. AK ein Rückgriffsdossier, worin alle Akten abgelegt werden, welche die dem IVS bzw. der AK im Zusammenhang mit dem Rückgriff obliegenden Aufgaben betreffen.
19 Ist die Rückgriffsankündigung versandt und eine allfällige Antwort
des haftpflichtigen Dritten eingegangen, so ist wie folgt vorzugehen:
In 1V-Fällen: Mit der Mitteilung des Beschlusses der IV-Kommission stellt das IVS der AK zusammen mit den gemäss Randziffern 186 und 187 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV für den Erlass der Verfügung nötigen Akten auch das Rückgriffsdossier (Rz 18) zu, nachdem es in der Rubrik «Bemerkungen» der Beschlussesmitteilung den Hinweis «mit Rückgriffs-Dossier» angebracht hat. Die AK erlässt die Verfügung und übermittelt dann dem Bundesamt die gesamten für die Geltendmachung des Rückgriffes erforderlichen Unterlagen. Diese bestehen aus den vollständigen Akten des Versicherungsfalles einschliesslich Rückgriffsdossier.
20 - In AHV-Fällen: Die AK erlässt die Verfügung und stellt dann
die vollständigen Akten des Versicherungsfalles zusammen mit dem RUck grifjsdossier dem Bundesamt zur Geltendmachung des Rückgriffes zu.
21 Das Bundesamt macht den Rückgriff direkt oder mit Hilfe der SUVA
bzw. MV (Rz 7) geltend. Es ist für die Einholung einer Verjährungsverzichtserklärung oder die Unterbrechung der Verjährung besorgt.
Über das Vorgehen bei der Geltendmachung des Rückgriffes wird später orientiert.
22 Die Zahlung des Haftpflichtversicherers geht in Fällen, in denen die
AUV/IV den Rückgriff selbst erledigt, direkt an die Zentrale Ausgleichsstelle und wird in einer Form verlangt, die es der Zentralen Ausgleichsstelle ermöglicht, den Eingang mit den erforderlichen Angaben zu verbuchen. Die Zentrale Ausgleichsstelle meldet dem Bundesamt periodisch den Eingang der Zahlungen. Das Bundesamt befasst sich mit den Ausständen.
23 Ist der Rückgriff abgeschlossen, so setzt das Bundesamt das IVS bzw.
die AK und sonstige Interessierte davon in Kenntnis und schickt die Akten zurück.
24 Für den Fall, dass die SUVA oder die MV einen Rückgriff im Auf-
trage des Bundesamtes erledigen (Rz 7 und 21), bleiben ergänzende Weisungen vorbehalten.
Verfahrensablauf (Anhang zum Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durchführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte in AHV/IV)
Zuständigkeit Funktion Rz
IVS1 bzw. AK1 Prüfung bei Eingang der Anmeldung zum Leistungs-9
bezug, ob ein Dritter am Versicherungsfall beteiligt ist IVS: Zu berücksichtigen sind alle Hinweise, namentlich10
1V-Leistungen aber die Antworten auf die einschlägigen Fragen im Hilflosen- Anmeldeformular, ob ein Unfall oder ein Dritter die entschädigungen / Behinderung (Hilflosigkeit, Tod) herbeigeführt hat Hilfsmittel
der AHV Ergänzungsblatt R versenden:
wenn die einschlägigen Fragen im Anmeldeformular bejaht sind oder aufgrund anderer Hinweise die Beteiligung eines Dritten angenommen werden muss. Versand an:
AK: - den Versicherten, oder11
Hinterlassenen- - SUVA bzw. MV, wenn die Anmeldung einen Hin-12
renten und weis auf deren Leistungspflicht enthält Altersrenten gemäss Rz 6 Eingang des Ergänzungsblattes R überwachen und13
Beteiligung des Dritten am Versicherungsfall prüfen:
- wenn keine Beteiligung feststellbar, Ergänzungs-14
(Visum auf der Anmeldung)
blatt R mit Prüfungsvermerk zu den Akten legen - wenn Zweifel an der Beteiligung bestehen oder15
wenn es sich um die Beteiligung eines Dritten an einem Fall der 1V-Haftung aus Eingliederungsrisiko (Art. 11 1VG) handelt, Fall mit Kopie der16
Anmeldung und allen übrigen Unterlagen an das Bundesamt zur Beurteilung schicken
Rückgriffsankündigung versenden, wenn Beteiligung des Dritten feststeht:
- Original an den Dritten
Kopie (mit Vermerk auf dem Original) an
17
- - den Versicherten
- - SUVA und MV, sofern beteiligt
- - Haftpflichtversicherer des Dritten
(gleichzeitig, wenn jener bekannt, sonst mit Begleitschreiben, sobald er in Erfahrung gebracht ist)
Rückgriffsdossier anlegen, wenn Beteiligung18
des Dritten feststeht
IVS = Sekretariat der 1V-Kommission; AK Ausgleichskasse
Zuständigkeit Funktion Rz IVS bzw. AK Rückgrif/sdossier an das Bundesamt schicken19
je nach Leistungs- - TV-Fälle: IVS vermerkt «mit Rückgriffsdossier»19
art in der Rubrik «Bemerkungen» der Beschlusses-
mitteilung und übermittelt diese mit den für die Verfügung nötigen Akten und dem Rückgriffsdossier der AK. Diese erlässt die Verfügung und übersendet dem Bundesamt die vollständigen Akten einschiesslich Riickgriffsdossier
- AHV-Fälle: AK erlässt die Verfügung und stellt20
dann die vollständigen Akten einschliesslich ROckgriffsdossier dem Bundesamt zu Vorkehren zur Unterbrechung der Verjährung21
Geltendmachung des Rückgriffes mit Orientierung der ZAS und Überwachung der Ausstände bei den22
Bundesamt Zahlungen, bis die letzte erfolgt ist Abschluss des Falles, Mitteilung davon an IVS bzw.23
AK und Rücksendung der Unterlagen an sie ZAS Entgegennahme der Zahlungen des Dritten bzw. des22
Haftpflichtversicherers und periodische Meldung des Einganges an das Bundesamt (vorbehältlich Rz 24)
4. Inkrafttreten
25 Die neuen Rückgriffsbestimmungen in den Artikeln 48ter -48sexies AHVG und 52 IVG treten auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Sie gelten für Fälle, in denen das Ereignis, aus welchem dem Versicherten Ersatzansprüche gegen einen Dritten erwachsen können, nach ihrem Inkrafttreten, also nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist. Dieses Kreisschreiben findet daher nur Anwendung, wenn sowohl der Versicherungsfall als auch das ersatzbegründende Ereignis nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten sind. Ereignete sich also z. B. der ersatzbegründende Schadensfall vor dem 1. Januar 1979, entstand der Anspruch auf eine 1V-Rente wegen der 360tägigen Wartezeit (Eintritt des Versicherungsfalles) aber erst nach dem 31. Dezember 1978, so findet kein Rückgriff statt; deshalb entfallen Massnahmen gemäss diesem Kreisschreiben.
Zur Verbesserung der Chancen Behinderter auf dem Arbeitsmarkt
Der wirtschaftliche Rückgang der letzten Jahre und die damit einhergehenden Entwicklungen am Arbeitsmarkt führten verschiedentlich zu Schwierigkeiten für die Behinderten. Schon im Frühjahr 1975 und erneut im Sommer 1976 haben die Bundesbehörden die Situation mit den interessierten Kreisen geprüft 1 und es wurden seitens der Invalidenversicherung die erforderlichen Weisungen erlassen. Eine vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung geschaffene und im letzten Jahr einberufene Arbeitsgruppe hat sich sodann ganz allgemein der Verbesserung der Chancen Behinderter auf dem Arbeitsmarkt angenommen. Deren Schlussbericht vorn Juni 1978 zeigt eine Reihe von Massnahmen auf und betont die Notwendigkeit einer wirksameren und lückenlosen Koordination zwischen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und den Arbeitsämtern. Zum letztgenannten Punkt hat das BSV am 23. August 1978 ein Kreisschreiben erlassen. Nachstehend wird dessen Wortlaut ungekürzt wiedergegeben.
Kreisschreiben über das Zusammenwirken der Invalidenversicherung mit den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen
(vom 23. August 1978)
Der Schlussbericht der vom BIGA eingesetzten Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Chancen Behinderter auf dem Arbeitsmarkt, der im Juni 1978 erschienen ist und den Arbeitsämtern, den 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen sowie weiteren interessierten Kreisen zugestellt wurde, weist auf die besondere Bedeutung einer engen Zusammenarbeit der 1V-Organe mit den Arbeitsämtern und Arbeitslosenkassen hin. Die im Verlaufe der Beratungen gewonnenen Erkenntnisse führten zum Erlass dieses Kreisschreibens, das von den beteiligten Ämtern gemeinsam erarbeitet wurde. Es wird auch den Arbeitsämtern und Arbeitslosenkassen zugestellt und soll im Sinne eines Versuches den Beteiligten als empfehlende Richtlinie dienen. Das BSV sieht vor, nach der praktischen Erprobung die Erfahrungen mit den Beteiligten zu besprechen und gestützt darauf nötige Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.
1 Siehe ZAK 1975, S. 213, und 1976, S. 481
1. Die Koordinationsmassnahmen im allgemeinen
Es ist alles daran zu setzen, dass ein Behinderter, der entweder erwerbsfähig und arbeitslos oder erwerbsunfähig ist, durch die Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung oder Invalidenversicherung in einem raschen und einfachen Verfahren zu den ihm zustehenden Leistungen kommt. Dies erfordert, dass die beteiligten Stellen fiir die Koordination sorgen und den Versicherten mit der nötigen Orientierung sofort an die zuständige Stelle weisen, wenn sie selber keine Leistungen zu erbringen haben, jedoch die Leistung einer anderen Stelle in Frage steht. Es sind insbesondere folgende Vorkehren zu treffen:
1.1 Vorkehren der Invalidenversicherung
Die IV hat sofort an die Arbeitsämter zu weisen:
-Personen, die offensichtlich nicht invalid, jedoch arbeitslos sind;
Personen, die zwar teilweise arbeitsunfähig sind, jedoch nach den Vorschriften der IV keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben und denen offensichtlich auch noch keine TV-Rente zusteht, beispielsweise insbesondere weil eine langdauernde Krankheit noch nicht ausgewiesen ist (Wartezeit nicht abgelaufen);
-- Personen, die neben einer Leistung der IV (insbesondere halbe TV-Rente)
eine Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt benötigen.
Ist von der IV zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine ganze oder halbe IV-Rente besteht, so ist bei Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung, inwieweit sie für eine zumutbare Arbeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage vermittlungsfähig sind. Die 1V-Kommissionen haben -soweit notwendig unter Beizug der IV-Regionalstellen -die Abklärungen über die Vermittlungsfähigkeit in Verbindung mit dem Arbeitsamt vorzunehmen. Vermittlungsfähigkeit darf nur in dem Umfange vorausgesetzt werden, als auch das Arbeitsamt eine solche annimmt. Damit soll vermieden werden, dass die IV den Versicherten als vermittlungsfähig betrachtet, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung jedoch mangels Vermittlungsfähigkeit abgelehnt wird. Die Organe der Arbeitslosenversicherung sorgen ihrerseits für die erforderliche Koordination mit den 1V-Kommissionen (Ziff. 3.3).
Kommt es in der Frage der Vermittlungsfähigkeit zwischen der 1V-Kommission und dem Arbeitsamt zu einer Meinungsverschiedenheit, die durch eine direkte Kontaktnahme nicht behoben werden kann, so gilt das Verfahren gemäss Ziffer 5.
1.2 Vorkehren der Arbeitsämter oder Arbeitslosenkassen
Stellen die Arbeitsämter oder Arbeitslosenkassen fest, dass eine Person, die sich bei ihnen zur Vermittlung oder zum Taggeldbezug meldet, möglicher-
weise Anspruch auf eine Leistung der IV hat, so überweisen sie den Fall der zuständigen TV-Kommission. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung invalid werden (in der Regel, wenn ein Versicherter während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist). Ferner sind der IV alle Personen zu melden, bei denen eine Eingliederungsmassnahme der IV in Betracht fallen kann oder die Arbeitsvermittlung durch die IV zu erfolgen hat (Ziff. 2.2).
2. Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Arbeitsämter und der IV-Regionalstellen bei Arbeitsvermittlung
2.1 Zuständigkeit der Arbeitsämter
Gemäss Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 21. Dezember 1951 nehmen sich die Arbeitsämter in Verbindung mit den zuständigen öffentlichen und privaten Fürsorgestellen der Vermittlung körperlich oder geistig Behinderter nach Möglichkeit an. Ist jedoch der Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 4 IVG invalid, hat er im Rahmen der Artikel 8 und 18 IVG Anspruch auf Vermittlungsbemühungen durch die IV-Regionalstellen. Danach ist eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit zu vermitteln, soweit eine solche Vermittlung notwendig oder geeignet ist, die Verwertung der Erwerbsfähigkeit zu fördern. Die wichtigsten Fälle der Vermittlung durch die IV-Regionalstellen sind in Ziffer 2.2 aufgezählt.
Ist eine spezielle Vermittlung durch die IV-Regionalstelle nicht erforderlich, so ist gemäss Ziffer 1 vorzugehen. Das Arbeitsamt ist einzuladen, den Behinderten nach Möglichkeit geeignete Arbeit zu vermitteln. Es gilt dies insbesondere in folgenden Fällen:
- bei Arbeitslosen mit einem Gesundheitsschaden, bei denen die Ver-
mittlungsfähigkeit ohne weiteres als gegeben erscheint und die (noch) keine Leistungen der IV beziehen;
-- bei Personen mit einem Gesundheitsschaden, die von Arbeitslosigkeit
bedroht sind;
- bei arbeitslos gewordenen Bezügern halber 1V-Renten, die nach den
Vorschriften der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich als auf dem Arbeitsmarkt vermittlungsfähig gelten;
- bei arbeitslos gewordenen Invaliden, die von der IV ausgebildet oder
umgeschult wurden, sofern sie nach dieser Ausbildung nach den Vorschriften der Arbeitslosenversicherung vermittlungsfähig sind.
Den Arbeitsämtern sind die für die Arbeitsvermittlung nötigen Auskünfte zu erteilen.
Kommt das Arbeitsamt nach seinen Abklärungen zum Schluss, Leistungen der IV (insbesondere eine Vermittlung durch die IV-Regionalstelle) seien doch angezeigt, weist es den Fall an die zuständige TV-Kommission zurück oder empfiehlt dem Versicherten, sich (erneut) bei der IV zu melden.
2.2 Zuständigkeit der IV-Regionalstellen
Die IV-Regionalstellen haben die Arbeitsvermittlung insbesondere in folgenden Fällen durchzuführen:
- bei Versicherten, deren Invalidität entweder besondere Einrichtungen
am Arbeitsplatz erfordert oder denen voraussichtlich während einer Einarbeitungszeit TV-Taggelder auszurichten sind;
- bei Versicherten, die wegen eines Gesundheitsschadens bei der Vermitt-
lung und der Einführung am neuen Arbeitsort einer besonderen Betreuung bedürfen; dies gilt insbesondere für Geistesschwache und für Versicherte mit psychischen Krankheiten;
- bei Versicherten, die von der IV ausgebildet oder umgeschult werden,
sofern sie nach den Vorschriften der Arbeitslosenversicherung nicht als vermittlungsfähig gelten. Dies ist gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung insbesondere der Fall
- - bei Behinderten, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben können;
- bei Bezügern ganzer 1V-Renten. Diese sind nach den Grundsätzen, wie sie im Kreisschreiben vom 30. Mai 1975 betreffend Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch bei Invaliden, die zufolge Änderung in der Wirtschaftslage ihren Arbeitsplatz verloren haben, aufgestellt worden sind, den IV-Regionalstellen zuzuweisen (siehe auch ZAK 1976, S. 481 ff).
2.3 Verfahren
2.3.1 Meldet sich ein Versicherter bei einer TV-Kommission oder 1V-Re-
gionalstelle und ergibt die Abklärung, dass die Arbeitsvermittlung nach Ziffer 2.1 in den Kompetenzbereich des Arbeitsamtes fällt, so ist der Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung der IV mittels beschwerdefähiger Verfügung abzuweisen. Dem Versicherten ist gleichzeitig nahezulegen, sich an das kantonale Arbeitsamt zu wenden, das eine Kopie dieser Verfügung erhält.
Die Organisation der Zusammenarbeit der 1V-Organe mit den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen
3.1 Kontakte der 1V-Kommissionen und deren Sekretariate mit den
kantonalen Arbeitsämtern
Die 1V-Kommissionen und deren Sekretariate haben mit den Arbeitsämtern Kontakt aufzunehmen - unter Beizug der zuständigen IV-Regionalstellen -‚ um die für die Durchführung dieses Kreisschreibens erforderliche Koordination zu treffen. Später sind Zusammenkünfte vorzusehen, wenn nötige Absprachen dies erforderlich machen.
3.2 Verbindung der IV-Regionalstellen mit den Arbeitsämtern
Die IV-Regionalstellen arbeiten in ihrer Vermittlungstätigkeit eng mit den Arbeitsämtern zusammen und melden ihnen nach Möglichkeit von Fall zu Fall, welche Art Stellen sie für Invalide suchen. Die Arbeitsämter geben den IV-Regionalstellen soweit möglich offene Stellen bekannt und benutzen ihre Kontakte mit der Arbeitgeberschaft, um zusätzliche Einsatzmöglichkeiten zu schaffen.
3.3 Kontakte der 1V-Kommissionen und deren Sekretariate mit den
Organen der Arbeitslosenversicherung
Behinderte, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung als arbeits- und eingliederungsfähig gelten und demzufolge keine oder nur eine halbe 1V-Rente beziehen, sind in der Regel auch als vermittlungsfähig zu betrachten. Erscheint ihre Vermittlungsfähigkeit ausnahmsweise in besonderem Mass herabgesetzt, so unterbreitet die Arbeislosenkasse den Fall nach Artikel 24 Absatz 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG) dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt, das sich vor dem Entscheid an das Sekretariat der zuständigen TV-Kommission wendet (Art. 16 Abs. 3 AlVV); dieses erteilt die erforderlichen Auskünfte und veranlasst nötigenfalls eine Beschlussfassung der 1V-Kommission.
Subventionierung der Arbeitsämter
Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitsämtern, die sich mit der Vermittlung Invalider im Sinne von Artikel 4 IVG befassen, Beiträge der Invalidenversicherung ausgerichtet werden (Art. 72 IVG). Auskunft erteilt das BSV.
Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen 1V-Kommissionen und kantonalen Arbeitsämtern sowie bei der Feststellung von Lücken im Leistungssystem
Ergeben sich zwischen der TV-Kommission und dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt in der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit (Ziff. II) oder der Zuständigkeit für die verlangte Arbeitsvermittlung Meinungsverschiedenheiten (Ziff. 2), so hat die 1V-Kommission den Fall mit den Akten und einer Stellungnahme, aus der insbesondere die Auffassung des Fachmannes für Fragen des Arbeitsmarktes hervorzugehen hat, dem BSV zu unterbreiten. Das BSV nimmt sodann zusammen mit den Beteiligten eine Klärung vor und orientiert die Durchführungsstellen.
Es sind zur Prüfung bei einer nächsten Revision der Vorschriften auch Fälle zu melden, wo wegen einer Lücke im Leistungssystem Schwierigkeiten aufgetreten sind.
Inkrafttreten
Dieses Kreisschreiben ergänzt die Randziffern 60 und 61 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art der IV vom 1. Januar 1964. Es tritt sofort in Kraft.
In der Praxis ist das Auftreten noch offener Fragen möglich, die einer ergänzenden Regelung bedürfen. Trifft dies zu, so sind die TV-Kommissionen gehalten, solche Fälle mit ihrer Stellungnahme und den entsprechenden Akten dem BSV zu unterbreiten.
Hinweise
Die wichtigsten nationalen Probleme im Wandel der Jahre
Zum viertenmal seit 1972 hat das Meinungsforschungsinstitut Isopublic im Auftrag einer Grossbank eine repräsentative Auswahl der Bevölkerung nach den Hauptproblemen unseres Landes befragt. Die Interviewten hatten aus einer Liste von Problemen die fünf wichtigsten auszuwählen und verschiedene Zusatzfragen zu beantworten. Die Ergebnisse geben Hinweise auf die Bedeutung und Dringlichkeit der einzelnen Problemkreise; sie lassen aber auch darauf schliessen, wie sehr der Schweizer mit dem Staat und seiner gesellschaftlichen Ordnung zufrieden bzw. unzufrieden ist.
Die wichtigsten Probleme im Jahre 1978 1
Tabelle 1
(1003) (191) (512) (772) (231) (372) (343) (288)
Deutsch- West- Alter Problemkatalog Total Mann Frau schweiz schweiz 18-34 35-54 55+ Umweltschutz 74 72 75 74 72 77 7370
Rauschgiftbekämpfung 68 62 73 69 65 64 6676
Arbeitslosigkeit 61 59 62 61 60 66 6153
Altersvorsorge 58 54 63 59 57 54 5766
Terrorismusbekämpfung 58 57 58 59 53 52 5969
Bildungswesen 43 40 45 42 43 48 4632
Inflation 37 37 36 32 51 34 4037
Steuerbelastung 35 40 31 36 34 34 3933
Frankenaufwertung 26 29 22 25 26 25 2923
Wohnungsbau 16 16 16 17 13 19 1414
Bankenmacht 16 19 12 16 13 16 1417
Weiss nicht / Keine Antwort 1 1 1 1 2 2 11
1Erhebungszeit 22. August bis 4. September 1978
Gegenüber der letzten Umfrage von 1976 haben sich die Positionen sämtlicher Bereiche - mit Ausnahme des Bildungswesens - verschoben. Das Problem der Erhaltung der Arbeitsplätze lag damals - im Tiefpunkt der Rezession - an erster Stelle. Nun rückte der Umweltschutz auf den ersten Platz vor, den er bereits 1972 eingenommen hatte. Die Altersvorsorge rutschte dagegen vom dritten auf den vierten Platz zurück - eine Rang-
verschiebung, die allerdings eher für die AHV spricht, denn: je weniger die Altersvorsorge als Problem erscheint, desto grösser ist die allgemeine Zufriedenheit. Diese Vermutung wird denn auch durch die detaillierten Umfrageergebnisse bestätigt (s. Tab. 2). Danach sind 58 Prozent der Befragten der Meinung, dass die Massnahmen für die wirtschaftliche Besserstellung älterer Menschen «gerade richtig» seien. Ein rundes Drittel findet allerdings, dass hier immer noch zu wenig getan werde. Der Grad der Zufriedenheit scheint indessen gegenüber 1972 deutlich gestiegen zu sein. Damals das heisst vor Annahme des neuen Verfassungsartikel s über die AHl-Vorsorge
Massnahmen für die wirtschaftliche Besserstellung
älterer Menschen
Tabelle 2
Total 18-34 35-54 55 Jahre Jahre Jahre und älter in Prozent der Befragten Zuviel 3 6 22
Zu wenig 34 38 3033
Gerade richtig 58 51 6461
Weiss nicht 4 6 33
und vor Inkrafttreten der markanten Rentenerhöhung durch die achte AHV-Revision waren noch 94,7 Prozent der Befragten der Auffassung, dass Massnahmen zur Besserstellung älterer Leute «wichtig» (36,9 %) oder gar «sehr wichtig» (57,8 %) seien. Die starke Verbesserung der Altersleistungen schlug sich dann in der Umfrage von 1974 deutlich nieder, indem das Problem Altersvorsorge auf den fünften Rang zurückfiel. Die abschliessende Tabelle 3 gibt ein Bild der unterschiedlichen Bewertungen der einzelnen Problembereiche seit 1972.
Die Rangfolge der wichtigsten Landesprobleme 1972-1978 1 Tabelle 3 Problembereich 1972 1974 19761978
Umweltschutz 1 3 21
Teuerungsbekämpfung 7 1 57
Erhaltung der Arbeitsplätze - 4 13
Altersvorsorge bzw. Sozialversicherung 2 5 34
Rauschgiftbekämpfung 4 -2
Friedenssicherung - 2 - Wohnungsbau 3 - 910
Steuerbelastung - - 4 Bildungswesen 5 - 6 Terrorismus - - -
1 Es sind nur jene Probleme aufgeführt, die in den vier Umfragen jemals unter dcii fünf ersten figurierten
literatur
Fürsorgeleistungen an Invalide (FLI). In «Pro Infirmis«, Fachblatt für Rehabilitation, Heft 5/1978, S. 209-211. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Zürich.
Müller Karl Heinz: Die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der Kantone
im Jahre 1977. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 3/1978, S. 194-206. Verlag Stämpfli, Bern.
Schmid Anatol: Von der Relevanz des guten Glaubens im Sozialversicherungsrecht.
In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 3/1978 S. 182-185. Verlag Stämpfli, Bern.
Sozialarbeit in Randgebieten (Oberwallis). In «Sozialarbeit«, Heft 10/1978, S. 11-16. Schweizerischer Berufsverband der Sozialarbeiter, Bern.
riamentarische
Postulat Ziegler-Solothurn vom 18. September 1978 betreffend die Hilfiosenentschädigung für Altersrentner
Nationalrat Ziegler hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob nicht Artikel 43bi5 AHVG in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 IVV revidiert werden sollte. Praxis und Rechtsprechung zeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Gewährung der Hilflosenentschädigung an Altersrentner erfüllt sein müssen, zu einschränkend gefasst sind. Diese Voraussetzungen, wonach der Vericherte ‚in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter' und überdies auf die ‚dauernde Pflege' oder die ‚persönliche Überwachung' angewiesen sein muss, bedeutet für jene Betroffenen, die nur noch wenige Lebensverrichtungen selbständig ausführen können, eine grosse Härte; diese Leute können es nicht verstehen, wenn ihnen von den Behörden mitgeteilt wird, sie seien nicht in schwerem Grade hilflos.« (4 Mitunter-Zeichner)
Motlon Zehnder vom 20. September 1978 betreffend die Arbeitslosenversicherung
Nationalrat Zehnder hat folgende Motion eingereicht:
»Der Bundesrat wird eingeladen, die eingeleiteten Revisionsarbeiten im Bereiche der Arbeitslosenversicherung zu beschleunigen, damit das neue und definitive Gesetz spätestens auf anfangs 1980 in Kraft treten kann.» (31 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Soldlni vom 25. September 1978 betreffend die Geschäftsrückstände bei der AHV/IV-Rekurskommlsslon für die Im Ausland wohnenden Personen
Nationalrat Soldini hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
»Das Eidgenössische Versicherungsgericht fällte am 19. Dezember 1977 ein Urteil 1, das es dem Bundesrat zustellte.
Es hält darin fest, dass bei der Eidgenössischen AHV/lV-Rekurskommission für Personen im Ausland Ende 1976 3149 Geschäfte hängig gewesen sind, was in der Erledigung dieser Beschwerdefälle eine Verzögerung von drei Jahren bedeute. Schon 1972 ist die Kommission von Gesuchen heimgekehrter ausländischer Arbeiter überhäuft worden. Es ist unbedingt notwendig, dass dieses Problem eine Lösung findet. Kann mir der Bundesrat auf die folgenden Fragen Auskunft geben:
Aus welchen Gründen ist die Rekurskommission in der Behandlung der Beschwerdefälle von Personen im Ausland derart in Rückstand geraten?
Sind diese Fälle im Verhältnis zahlreicher als die Beschwerden von Versicherten, die in der Schweiz wohnen?
Welche Massnahmen hat der Bundesrat zur Behebung dieser ungewöhnlichen und unerfreulichen Situation getroffen, seitdem er das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erhalten hat?»
Einfache Anfrage Relniger vom 26. September 1978 betreffend orthopädische Operationen
Nationalrat Reiniger hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Im Jahresbericht 1977 der Klinik Wilhelm Schulthess wird ausgeführt, dass das Bundesamt für Sozialversicherung seit rund vier Jahren Beiträge an Wiedereingliederungsmassnahmen zunehmend restriktiver erteile. Dies führe in der Praxis dazu, dass anstelle derartiger Massnahmen einfach Renten ausbezahlt und erhöht würden, und dies in einem Ausmasse, das kostenmässig die an den Wiedereingliederungsmassnahmen eingesparten Beiträge um ein Vielfaches übersteige. Diese Praxis entspreche dem Willen des Gesetzgebers nicht, sei ethisch und volkswirtschaftlich nicht vertretbar und behindere zudem die Tätigkeit namhafter Spitäler.
Die Klinik schlägt vor, ein unabhängiges Gremium einzusetzen, das den Wiedereingliederungswert orthopädischer Operationen, namentlich auf dem Gebiete der besonders häufigen Hüftoperationen, mit objektiven und statistisch signifikanten Methoden feststellt und den Ursachen allfälliger Misserfolge dabei sorgfältig nach-
1Siehe ZAK 1978, S. 315
geht. Nur so könnten einwandfreie Kriterien dafür erarbeitet werden, wann und unter welchen Bedingungen die Operationskosten von der IV zu übernehmen seien.
Ich bitte den Bundesrat um eine Stellungnahme
zur Kritik, welche die Klinik am Bundesamt für Sozialversicherung übt;
zum Vorschlag, ein unabhängiges Gremium zur Beurteilung des Wiedereingliederurigswertes orthopädischer Operationen einzusetzen.«
Motion Nauer vom 28. September 1978
betreffend orthopädische Operationen
Nationalrat Nauer hat folgende Motion eingereicht:
Der Bundesrat wird ersucht, die zuständigen Stellen zu beauftragen, dass der Wiedereingliederungswert orthopädischer Operationen durch ein unabhängiges Gremium mit objektiven und statistisch signifikanten Methoden festgestellt und gleichzeitig den Ursachen allfälliger Misserfolge nachgegangen wird.« (23 Mitunterzeichner)
Motion der Christlich-demokratischen Fraktion vom 26. September 1977
betreffend den Schutz von Mutter und Kind
Der Nationalrat hat am 3. Oktober 1978 die Motion der Christlich-demokratischen Fraktion vom 26. September 1977 betreffend Schutz von Mutter und Kind (vgl. ZAK 1978, S. 26) wie folgt angenommen und an den Bundesrat überwiesen: Ziffer 1 betreffend die Familienzulagen und Ziffer 4 als Postulat, Ziffer 2 und Ziffer 3 als Motion.
Einfache Anfrage Bauer vom 5. Oktober 1978
betreffend die AHV-Beiträge der Auslandschweizer
Nationalrätin Bauer hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Die gemeinsamen Auswirkungen der Inflation, der Währungsunruhe in den meisten Ländern der Welt und der Aufwertung des Schweizer Frankens führen zu einer beunruhigenden Erhöhung der AHV-Beiträge unserer Mitbürger im Auslande.
Diese werden durch die Beiträge umso mehr belastet, weil ihre Arbeitgeber sich nicht daran beteiligen. Die Auslandschweizer müssen die Beiträge vollständig allein erbringen. In einigen Ländern wird das untragbar.
In Frankreich beispielsweise reichten 1976 300 französische Franken aus, um einen Beitrag von 150 Schweizer Franken zu bezahlen.
Gegenwärtig sind dazu annähernd 450 französische Franken nötig; das bedeutet somit eine Erhöhung um 50 Prozent, während die Löhne durchschnittlich nur 20 Prozent gestiegen sind. Diese Tatsachen veranlassen uns, dem Bundesrat die folgenden Fragen zu stellen:
Haben die Auslandschweizer ihn auf dieses Problem aufmerksam gemacht?
Welche Lösungen schlägt er vor, um unsern Mitbürgern im Ausland, die der AHV angehören, Hilfe zu leisten?«
Motion Roth vom 21. Juni 1978
betreffend die Familienzulagen für Kleinbauern
Der Nationalrat hat am 5. Oktober 1978 die Motion Roth (ZAK 1978, S. 403) als Postulat angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
Einfache Anfrage Dirren vom 6. Oktober 1978 betreffend Eingliederungsmassnahmen der IV
Nationalrat Dirren hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Während der bald 20jährigen Wirksamkeit der Invalidenversicherung haben in der Sozialversicherung grundlegende Veränderungen stattgefunden. Die soziale Sicherheit wurde durch die massive Anhebung der Rente verstärkt, In der Botschaft von 1958 wurde unmissverständlich auf die Eingliederungsbemühungen hingewiesen und der Bundesrat hält unter anderem fest., Im Leistungssystem der IV soll den Eingliederungsmassnahmen die Priorität zukommen.' (S. 30)
‚Die Eingliederungsmassnahmen werden aus ethischen, sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen ( ... ) in den Vordergrund gestellt.' (S. 16)
Der Leitgedanke ‚Eingliederung kommt vor Rente' hat sich in der Vergangenheit bewährt, scheint jedoch plötzlich nicht mehr so vordergründig zu sein und läuft Gefahr, nicht mehr als Primärauftrag angesehen zu werden.
Die Ausgaben für berufliche Eingliederungsmassnahmen betragen heute ungefähr 2,5 Prozent der Gesamtausgaben der IV.
Die Eingliederungsbereitschaft und die Leistungskapazität hat bei zahlreichen Versicherten abgenommen, während andere Behinderte ihre Kräfte offensichtlich überfordern. Die konstante Rentenerhöhung der letzten Jahre fördert diesen Trend zum Rentenbezug, und die Einführung der Zweiten Säule wird hier wahrscheinlich noch vermehrten Vorschub leisten. Auch die Verwaltung neigt des öftern zu dieser Tendenz, indem einerseits für Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art jeweils vermehrt Rückfragen erfolgen, obschon diesen Organen die Ungewissheit solcher Massnahmen bekannt sein dürfte und anderseits Rentenfälle rascher und ohne grosse Umtriebe erledigt werden können.
Die neuen Kreisschreiben über ‚das Zusammenwirken der IV mit den Arbeitsämtern' und die neue ‚Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit' schränken den Aktions- und Mitentscheidungsradius der spezialisierten Berufsberatungsstellen (Regionalstellen) noch mehr ein.
Aus diesen Überlegungen frage ich den Bundesrat an:
Scheint es nicht zweckmässig, eine Statistik zu erstellen, die sich über die volkswirtschaftlichen Werte der Eingliederungsmassnahmen äussert?
Wie und wo gedenkt er, die weiteren dringend notwendigen arbeitsmedizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) zu schaffen?
Gedenkt er Massnahmen zu treffen, um den initiativen, aktiven, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit ausnützenden Behinderten gegenüber dem passiven Rentenneurotiker zu favorisieren?
Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um den im IVG verankerten Grundgedanken der Eingliederungsmassnahmen wieder vermehrte Attraktivität zu verleihen?»
Einfache Anfrage Heimann vom 6. Oktober 1978 betreffend die Übernahme von orthopädischen Operationen durch die IV
Ständerat Heimann hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
Die Schweizerische Ärztezeitung meldet, die Invalidenversicherung zeige bei der Übernahme von rekonstruktiven, orthopädischen Operationen als Wiedereingliederungsmassnahme eine zunehmend restriktive Praxis. Dies treffe insbesondere bei
dem rekonstruktiven Hüftgelenkersatz zu. Die Ablehnung der IV erfolge unter dem Vorwand, der Eingliederungserfolg und dessen Dauerhaftigkeit seien ungenügend voraussehbar. Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass die Mehrzahl der Patienten nach der Operation wieder voll arbeitsfähig ist.
Der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt kommt nicht nur aus volkswirtschaftlichen Gründen Bedeutung zu, sondern sie ist für die Behinderten eine äusserst wichtige Lebenshilfe. Ich bitte den Bundesrat um Auskunft:
Teilt er diese Auffassung?
Wenn ja, ist er bereit, bei der Invalidenversicherung auf eine Praxisänderung zu dringen?'
Mitteilungen
Vierstaatliches Übereinkommen über die soziale Sicherheit
Das Eidgenössische Departement des Innern hat nachstehende Pressemitteilung erlassen:
'Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten ein Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, Osterreich und der Schweiz über die zwischenstaatliche soziale Sicherheit zur Genehmigung unterbreitet.
Zwischen den vier Staaten bestehen bereits bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Mit dem neuen Vertrag werden die verschiedenen Regelungen auch für die Bürger der jeweiligen andern beiden Staaten geöffnet; darüber hinaus enthält das Übereinkommen die erforderlichen Regelungen für die Berechnung der Renten, wenn Versicherungszeiten in drei oder in allen vier Vertragsstaaten vorliegen, was insbesondere auch für zahlreiche Grenzgänger von Bedeutung sein wird.
Die Schweiz hat bis heute mit 17 europäischen Staaten zweiseitige Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die bilateralen Verträge weisen gegenüber mehrseitigen Abkommen unzweifelhaft einige Vorteile auf; vor allem sind sie einfacher auszuhandeln und leichter zu ändern und zu ergänzen, weshalb ihnen schweizerischerseits im allgemeinen der Vorzug gegeben wird. Indessen haften ihnen auch einige deutliche Schwächen an, namentlich dort, wo die Wanderungsbewegung der Arbeitskräfte sich häufig über mehr als zwei Staatsgebiete erstreckt. Dies ist in ausgeprägter Weise im Grenzbereich der vier Staaten Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz der Fall. Die genannten Länder haben daher ein gemeinsames Übereinkommen ausgehandelt, das sich gleichsam als Dach über die unter allen vier Partnern bereits bestehenden bilateralen Verträge legt.
Im Bereiche der AHV führt das Übereinkommen schweizerischerseits zu keinen zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen. Auf dem Gebiete der IV ist eine Zunahme der Versicherungsfälle (vor allem Teilrenten), die sich allerdings in bescheidenen Grenzen bewegt, zu erwarten. Den Schweizer Bürgern stehen anderseits aufgrund des Übereinkommens künftig die zu gewährenden Leistungen der Partnerstaaten gegenüber.»
Durchführung des Rückgriffes in der AHV/IV
Die Durchführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte in der AHV/IV (5. S. 481) wird im Rahmen des Stabes der Abteilung Beiträge und Leistungen AHV/IV/EO der Hauptabteilung AHI-Vorsorge erfolgen. Verantwortlich für den Regressdienst ist
- Fürsprecher Fernand Goldschmidt, Telefon 031/61 9091;
Stellvertretung:
- Dr. Karl Heinz Müller, Telefon 031/61 91 37.
Änderung des bernischen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 5. Juli 1978 eine vom Grossen Rat des Kantons Bern am 7. Februar 1978 erlassene Änderung des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 17. April 1966 genehmigt. Danach ist fortan der Regierungsrat - nicht mehr der Grosse Rat - ermächtigt, die Anpassung des kantonalen Gesetzes an die bundesrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Famillenzulagen Im Kanton Zürich
In der Volksabstimmung vom 24. September 1978 wurde mit 237 970 Ja gegen 69 157 Nein eine Änderung des Gesetzes über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer angenommen.
Die Revision erstreckt sich auf folgende Punkte:
Erhöhung der Kinderzulage
Die Kinderzulage wurde von 50 auf 70 Franken pro Kind und Monat erhöht.
2. Anpassung an das neue Kindesrecht
m Sinne einer Anpassung des Gesetzes an das neue Kindesrecht, das auf den 1. Januar 1978 in Kraft getreten ist, wurde der Kreis der Kinder, für welche eine Zulage bezogen werden kann, grundsätzlich beibehalten, aber neu formuliert. Mit der Revision des ZGB wurde die Unterscheidung zwischen Ehelichkeit und Ausserehelichkeit aufgehoben. Die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern wurden als «die in einem Kindesverhältnis gemäss ZGB zum Arbeitnehmer stehenden Kinder» zusammengefasst.
Aufhebung der Nichtunterstellung der Arbeitgeber weiblichen Personals in privaten Haushaltungen
Neu wurden auch die Arbeitgeber weiblichen Personals in privaten Haushaltungen dem Kinderzulagengesetz unterstellt. Da die Hausangestellten eher zu den sozial Schwächeren gehören, soll ihnen trotz entstehender Durchführungsschwierigkeiten der Bezug von Zulagen ermöglicht werden.
Bezugsberechtigung bei Kurzarbeit
Die Ausrichtung von Zulagen bei Kurzarbeit, für die bisher keine Bestimmungen bestanden, wird durch den Regierungsrat in den Vollzugsvorschriften geregelt. Die Abweichung vom Grundsatz, die Zulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit zu berechnen, kann im Fall der Kurzarbeit hingenommen werden, da der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Teilzeitbeschäftigten keinen Einfluss auf die Kürzung der Arbeitszeit ausüben kann. Da das Ausmass der Kurzarbeit innert kurzer Frist stark variieren kann, soll die zahlenmässige Abstufung in der regierungsrätlichen Verordnung vorgenommen werden, damit eine rasche Anpassung an veränderte Verhältnisse möglich ist.
Verlängerung der Rekurstrist
Die Frist zum Rekurs bei der kantonalen Rekurskommission für die AHV gegen die Verfügungen der Familienausgleichskassen wird von 20 auf 30 Tage verlängert. Sie wurde damit der Rekursfrist für die aufgrund der AHV-Gesetzgebung ergangenen Verfügungen angeglichen.
Vollzug und Inkrafttreten
Wer als Arbeitgeber von der Unterstellung unter das Gesetz befreit bleiben will, hat die erforderlichen Unterlagen innert drei Monaten seit Inkrafttreten der Revision der Fürsorgedirektion einzureichen. Vorgängig sind die allenfalls nötigen Anpassungen an die geänderten Gesetzesvorschriften vorzunehmen. Die Fürsorgedirektion prüft die Unterlagen und stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind. Sie beantragt dem Regierungsrat nötigenfalls den Widerruf der Befreiung.
Die anerkannten Familienausgleichskassen haben die der Anerkennung zugrunde liegenden Statuten und Reglemente innert der gleichen Frist der Fürsorgedirektion einzureichen. Diese stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin gegeben sind. Sie beantragt dem Regierungsrat nötigenfalls den Entzug der Anerkennung.
Die Neuerungen treten voraussichtlich auf den 1. Januar 1979 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Tessin
Mit Beschluss vom 5. Oktober 1978 hat der Staatsrat den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1979 von 2,5 auf 3 Prozent der Lohnsumme heraufgesetzt.
Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der gesetzliche Mindestbetrag der Kinderzulage mit Gesetz vom 8. Mai 1978 (vgl. ZAK 1978, S. 247) ab 1. Januar 1979 von 85 auf 95 Franken pro Kind und Monat erhöht wurde.
Berichtigung zu ZAK 1978/10
Die Tabelle auf Seite 4.31 enthält einen gravierenden Darstellungsfehler. Die hinterste Kolonne (Beginn des Anspruchs auf ganze Ehepaar-Invalidenrente«) ist auf der Höhe des Jahres 1979 irrtümlich leer geblieben. Es sollte hier der gleiche Text gelten wie unmittelbar darunter für das Jahr 1980. Im Übergangsjahr 1 979 entsteht somit der Anspruch auf Ehepaar-Invalidenrente in dem Monat, in welchem der Ehemann einer vor 1919 geborenen Frau invalid wird.
Personelles
Ausgleichskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke
Der Leiter der Ausgleichskasse Elektrizitätswerke, E m i e M o s e r, ist Ende Juni 1978 in den Ruhestand getreten. Mit ihm verliert die AHV-Administration einen weiteren Pionier, der sich während Jahrzehnten für den reibungslosen Vollzug unserer Sozialwerke eingesetzt hat. Die ZAK entbietet dem Scheidenden - zwar verspätet, aber nicht weniger herzlich - die besten Wünsche zum wohlverdienten Ruhestand. Zum neuen Leiter mit Amtsantritt am 1. Juli 1978 wählte der Kassenvorstand lic. nat. oec. Andreas Z e II e r.
Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
J a k o b Wo 1 f e n s b e r g e r ist Ende Oktober 1978 altershalber vom Amt als Leiter der Ausgleichskasse Schreiner zurückgetreten. Er behält indessen die Leitung der Ausgleichskasse Engros-Möbel weiterhin bei. -Als neuen Leiter der Ausgleichskasse Schreiner wählte der Kassenvorstand auf den 1. November lic. oec. L in u s Der - mont.
Ausgleichskasse der Gärtner und Floristen
Der Leiter der Ausgleichskasse Gärtner, P i e t G o e t s c h e 1, hat sein Amt am 30. September 1978 niedergelegt. Zu seinem Nachfolger wählte der Kassenvorstand Robert G. Eg loff.
eide
AHV / Beiträge
Urteil des EVG vom 1. Juni 1978 1. Sa. M. F.
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die In einem Colffeurgeschäft als «Untermieterin» eines Frisler-
stuhies tätige Person gilt als Arbeitnehmerin des Betriebsinhabers, namentlich wenn sie über die gemietete Einrichtung nicht frei verfügen kann, wie dies In eigenen
Geschäftsräumlichkeiten der Fall wäre. Der Inhaber des Coitfeurgeschäftes hat dem-
nach von den Einkommen dieser Person die Lohnbeiträge zu entrichten und darüber als Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse abzurechnen. (Erwägungen 2 und 3)
A. E. meldete sich am 8. Januar 1973 als selbstäridigerwerbender Coiffeur bei der Ausgleichskasse an. Diese teilte ihm am 31. Januar 1973 mit, sie habe ihn der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender unterstellt. Im November 1973 erfuhr sie aber, dass A. E. als Untermieter eines Frisierstuhles im Geschäft des M. F. arbeitete. Über dieses Verhältnis liegt ein schriftlicher Vertrag vor. - Am 18. Februar 1974 hob die Ausgleichskasse die Unterstellung des A. E. als Selbständigerwerbender rückwirkend ab 1. Januar 1973 auf und forderte mit Verfügung vom 27. Mai 1974 von M. F. die Lohnbeiträge nach. M. F. erhob Beschwerde. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog er an das EVG weiter. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
Nach Gesetz und Praxis ist im allgemeinen als Unselbständigerwerbender zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG) tätig wird und von diesem in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Partnern ist dabei nicht entscheidend, da die Abgrenzung nach den AHV-rechtlichen Merkmalen zu erfolgen hat. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt». Praxisgemäss ist insbesondere selbständigerwerbend, wer -ohne massgebend fremden Weisungen unterworfen zu sein -nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt ist (BGE 98 V 18, 97 V 134, ZAK 1972, S. 577 und 345; EVGE 1966, S. 202, ZAK 1967, S. 331).
Die Vorinstanz stellte in tatbeständlicher Hinsicht für das EVG verbindlich fest (Art. 105 Abs. 2 OG), dass A. E. über den Frisierstuhl nicht frei verfügen konnte, wie dies in eigenen Geschäftsräumlichkeiten der Fall wäre, und dass sein Name gegen aussen in keiner Weise in Erscheinung trat. Diese Tatsachen weisen auf eine un-
selbständige Erwerbstätigkeit hin. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer Taut Mietvertrag die Geschäftskosten übernimmt; unter diese Geschäftskosten fallen nun aber nicht nur die Kosten für die Wäsche und die Verbrauchsartikel, welche der Beschwerdeführer seinem Untermieter vertragsgemäss zur Verfügung zu stellen hat, sondern vor allem auch der Aufwand für das Geschäftslokal, das heisst Miete, Beleuchtung und Strom für die Apparate, Heizung, Telefon, Einrichtung usw. In dieser Hinsicht war A. E. gänzlich vom Beschwerdeführer abhängig; denn er hätte sich beispielsweise gegen eine Kündigung der Geschäftsmiete und gegen das Abstellen von Strom, Wasser oder Telefon nicht wehren können. Zudem hing eine allfällige Erneuerung des Geschäftslokals in bezug auf Einrichtung oder Gestaltung allein vom Willen des Beschwerdeführers ab. A. E. hatte schliesslich weder beträchtliche Investitionen noch Angestelltenlöhne zu tragen; sein wirtschaftliches «Risiko« bestand daher lediglich in der Variabilität der Höhe seines Einkommens. Nach der Rechtsprechung genügt aber zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit das alleinige Risiko der Abhängigkeit des Einkommens vom persönlichen Arbeitserfolg nicht (BGE 97 V 138, Erwägung 2, ZAK 1972, S. 345).
Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, führte der Versicherte nicht nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft und war er auch nicht gleichberechtigter Partner des Beschwerdeführers. Er war vielmehr in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom Beschwerdeführer abhängig; an dieser Tatsache ändert auch der von den beiden abgeschlossene Mietvertrag nichts. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen genauen Einblick in das Einkommen seines Mitarbeiters hatte, ist für die beitragsrechtliche Qualifikation dieses Einkommens als ein solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bedeutung.
Urteil des EVG vom 4. Juli 1978 1. Sa. Verband X
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Mit der Ersetzung eines Anstellungsverhältnisses durch ein Auf. tragsverhältnls wird der bisherige Arbeitnehmer nicht zum Selbständigerwerbenden, wenn sich an seiner tatsächlichen Stellung zum Arbeitgeber nichts ändert und er Ihm gegenüber weiterhin in einem Unterordnungsverhältnis steht.
Der Verband X ist ein im Handelsregister eingetragener Verein gemäss Art. 60 ZGB. Das Sekretariat wird von Dr. F. geführt, der seinerseits mit zwei Handelsfirmen als Selbständigerwerbender im Handelsregister eingetragen ist, und zwar seit 1972 unter der Bezeichnung Firma Y und seit 1973 unter der Bezeichnung Firma Z. Bis Ende März 1975 hatte der Verband X für den Geschätsführer Dr. F. mit der Ausgleichskasse als Arbeitgeber abgerechnet. Mit Schreiben vom 17. April 1975 teilte der Verband der Ausgleichskasse mit, dass er mit Wirkung ab 1. April 1975 das bisherige Arbeitsverhältnis zwischen ihm und Dr. F. -gemäss Vertrag vom 11./26 Februar 1975 -durch einen Auftrag ersetzt habe. Der Verband werde daher für die an Dr. F. auszuzahlenden Entschädigungen keine AHV-Beiträge mehr abrechnen, «da diese fortan als Entgelt aus selbständiger Tätigkeit des AHV-Pflichtigen zu betrachten« seien. Die Ausgleichskasse teilte diese Betrachtungsweise nicht und erliess am 13. Januar 1977 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1975 eine Nachzahlungsverfügung. Die vom Verband X dagegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission ab. Diesen Entscheid zog der Verband an das EVG weiter, das die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen abwies:
2. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und der entprechenden Praxis ist im allgemeinen als Unselbständigerwerbender zu betrachten, wer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für einen Arbeitgeber tätig wird und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an einen Arbeitsvertrag gebunden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt«. Praxisgemäss ist insbesondere als selbständigerwerbend zu betrachten, wer -ohne massgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein - nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichberechtigter Partner an einem solchen beteiligt ist. Indessen beurteilt sich nicht nach zivilrechtlichen Kriterien, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses zu bieten, ohne jedoch hiefür entscheidend zu sein (BGE 101 V 253, ZAK 1976, S. 221; BGE 98 V 19, ZAK 1972, S. 577; BGE 97 V 137 und 218, ZAK 1972, S. 345 und 663).
3a. Es ist unbestritten, dass Dr. F. als geschäftsführender Direktor des Verbandes X in unselbständiger Stellung tätig war und dass sein Arbeitgeber für ihn und weitere Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge bezahlte.
b. Streitig ist dagegen, ob sich mit der Neufassung des Vertragsverhältnisses vom 11./26. Februar 1975 die Stellung von Dr. F. AHV-rechtlich geändert hat.
Auszugehen ist von der persönlichen und wirtschaftlichen Stellung Dr. F.s vor dem Vertrag vom Februar 1975. Den Statuten des Verbandes X ist unter III. C Ziffern 9 und 10 über die Stellung des geschäftsführenden Direktors, die Dr. F. innehatte, folgendes zu entnehmen:
'Der geschäftsführende Direktor ist ein bezahlter Angestellter des Verbandes, der für die Geschäftsabwicklung in den Büros des Verbandes verantwortlich ist und die täglich anfallenden Arbeiten des Verbandes erledigt.
Der geschäftsführende Direktor wird vom Vorstand ernannt; seine Pflichten und Entlöhnung werden durch den Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann dem geschäftsführenden Direktor Einzelzeichnungsvollmacht zuerkennen, die für den Verband verbindlich ist.«
Es ist klar und, wie erwähnt, unbestritten, dass Dr. F. in dieser Stellung als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren war.
Gemäss dem Vertrag vom Februar 1975 werden die Vertragsparteien nun ausdrücklich als Auftraggeber und Beauftragter bezeichnet. Danach übernimmt der Beauftragte, Dr. F., ab 1. April 1975 «im Auftragsverhältnis» die Führung des Sekretariats des Verbandes X. Im Anhang 1 und II zum erwähnten Vertrag werden die allgemeinen und besonderen Sekretariatsdienste, die der Beauftragte zu erledigen hat, genau umschrieben:
- Allgemeine Sekretariatsdienste: Benützung von Büroräumlichkeiten, Archiv, Akten
und Bibliothek, inkl. Reinigung und Instandstellung. Allgemeine Büroarbeiten: Routinekorrespondenz, Te!efon- und Telexbedienung, Fakturierung und Inkasso, Führung der Grundbücher zur Buchhaltung (Kasse, Postcheck, Bank), Organisation und 1'ilnahme an Vorstandssitzungen, inkl. Abfassung der Protokolle, Organisation und Protokoll der jährlichen Generalversammlung, Abfassung des Jahresberichts. Kontakte mit Mitgliedern und Drittpersonen innerhalb des Büros, Mitwirkung bei der Erstellung der Jahresrechnung, welche vom Rechnungsprüfer
vorbereitet wird, Geschäftsleitung und Vertretung des Vereins gegenüber Drittpersonen.
-Besondere Sekretariatsdienste: Organisation von Konferenzen, Seminarien und
Meetings, die nicht in den allgemeinen Diensten inbegriffen sind, Werbung, Besuche und Kontakte ausserhalb des Büros, Teilnahme an Ausstellungen und Messen, Organisation von Ständen, Vorträge, die an Konferenzen und Seminarien, veranstaltet vom Verband X allein oder zusammen mit anderen Vereinen, gehalten werden, Redaktion von Handbüchern und Sitzungsberichten, Druck und Verlag von Publikationen.
Schon aus dieser Umschreibung der Aufgaben geht ohne Zweifel hervor, dass das Auftragsverhältnis nichts Neues enthält. Geändert wurde lediglich die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses. Den wirtschaftlichen Verhältnissen widersprechende, offenbar zwecks Beitragseinsparung abgeschlossene Verträge sind indessen, ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit, für die AHV unbeachtlich (ZAK 1950, S. 201). Es kommt nicht auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses an, entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Diese aber sind, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, auch nach dem Vertrag vom Februar 1975 dieselben geblieben. Dafür spricht auch die Art der Entlöhnung. Gemäss Ziffer 3 des Vertrages bezieht der «Beauftragte» ein bestimmtes, pro Quartal auszuzahlendes Fixum. Für die besonderen Sekretariatsdienste hat der 'Beauftragte« von Fall zu Fall Rechnung zu stellen. Schliesslich fällt als wichtiger Umstand die Vereinbarung einer halbjährigen Kündigungsfrist je auf Ende des Kalenderjahres in Betracht. Denn eine solche Vertragsbestimmung ist dem Auftragsrecht fremd (Gautschi, Kommentar zum Auftrag, N. 10 zu Art. 404 OR).
Unter all diesen Umständen ist der Auffassung der Ausgleichskasse und der Vorinstanz, wonach Dr. F. nach wie vor gegenüber dem Verband X als Unselbständigerwerbender zu betrachten ist, beizupflichten.
4. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Mit dem Hinweis, die Funktion des geschäftsführenden Direktors sei weiterhin vakant, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Es ist nicht einzusehen, was ein Direktor neben den umfassenden Aufgaben des «beauftragten» Sekretärs noch für eine Bedeutung hätte. Der geschäftsführende Direktor gemäss den Statuten des Verbandes X entspricht dem «beauftragten« Sekretär gemäss Vertrag vom Februar 1975.
Der Umstand, dass Dr. F. unter dem Firmennamen Z noch andere Mandate ausübt, ist kein Beweis dafür, dass er nicht in einem unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis -mindestens im Sinne der in Erwägung 2 erwähnten Praxis des EVG - zum Verband X steht.
Ebensowenig hilft dem Beschwerdeführer der Hinweis, dass Dr. F. das ganze Unternehmerrisiko «seiner Firma inkl. Mandat des Verbandes trage. Es ist selbstverständlich, dass er persönlich für die Verpflichtungen seiner Einzelfirmen einzustehen hat. Für die Verpflichtungen, die er im Rahmen des Aufgabenbereichs -im Interesse des Verbandes X -eingeht, kann er sich bei diesem schadlos halten. Von einer selbständigen Tragung eines Unternehmerrisikos gegenüber dem Verband X kann somit keine Rede sein.
Vergeblich macht der Beschwerdeführer ferner geltend, dass Dr. F. zwei Angestellte und überdies einen Agenten in England beschäftige. Es ist unbestritten, dass Dr. F. unter der Firma Z als Selbständigerwerbender Geschäfte betreibt. Aber in der
Ausübung seiner Aufgaben gegenüber dem Verband X überwiegen, wie dargestellt, die Elemente der unselbständigen Erwerbstätigkeit.
e. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht einzusehen, weshalb das von Dr. F. geführte Sekretariat anders behandelt werde als z. B. dasjenige eines Gewerbeverbandes; solche Sekretariate würden in der Regel von Beauftragten (Rechtsanwälten) geführt, ohne dass sie als Unselbständigerwerbende behandelt würden. Dieser Einwand ist indessen unbeheiflich, weil im vorliegenden Fall kein Zweifel darüber besteht, dass Dr. F. die Sekretariatsdienste des Verbandes X als Unselbständiger erledigt.
Urteil des EVG vom 7. Juni 1978 1. Sa. F. K.
Art. 105 Abs. 2 OG. Das EVG kann in Herabsetzungs- oder Erlassfälle,n neu ein-
getretene Tatsachen aus prozessökonomischen Gründen nur berücksichtigen, wenn sie offensichtlich klar bewiesen sind. (Erwägung 1 b, Präzisierung der Praxis, s. auch ZAK 1978, S. 216)
Art. 11 Abs. 1 AHVG. Die persönlichen Beiträge eines Versicherten, welcher Ver-
mögenswerte besitzt, können nicht herabgesetzt werden, auch wenn er über diese nicht verfügen kann. Dieser Umstand gibt höchstens Anlass zur Gewährung eines Zahlungsaufschubes. (Erwägung 3, Bestätigung der Praxis)
F. K. reichte am 19. Januar 1977 bei der Ausgleichskasse, die am 10. Januar 1977 seine persönlichen Beiträge für die Jahre 1976 und 1977 festgesetzt hatte, ein Gesuch um Herabsetzung des Beitrages für 1976 von 2599.20 auf 1 460 Franken ein, da sein Einkommen 1976 nur 11 342 Franken betragen habe. Die Ausgleichskasse lehnte am 22. Februar 1977 eine Herabsetzung ab mit der Begründung, dass er über ein Reinvermögen von 20700 Franken verfüge. Den ebenfalls ablehnenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde focht der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG an. Dieses stellte folgende Erwägungen an, namentlich über den massgebenden Zeitpunkt für die richterliche Prüfung des eingereichten Gesuches:
la.
b. Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 99 V 102 mit Hinweisen, ZAK 1974, S. 206) beurteilt der Sozialversicherungsrichter die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Für die richterliche Kontrolle von Verfügungen über Erlass oder Herabsetzung von Forderungen des Versicherungsträgers sind indessen die folgenden Grundsätze wegleitend: Da der ganze oder partielle Erlass solcher Forderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetzt (Art. 11 und 47 Abs. 1 AHVG), muss der endgültige Erlass- bzw. Herabsetzungsentscheid - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Damit ist zugleich gesagt, dass weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse entscheidend sein können. Dennoch ist der im Erlass- bzw. Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Richter nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls wie weit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung über das Erlass- oder Herabsetzungsgesuch verändert hat. Der erstinstanzliche Richter kann sich gegegebenenfalls auf die Feststellung beschrän-
ken, dass die Verwaltungsverfügung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig war, und es der Partei, welche eine seitherige Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Richter ist aber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er dies übrigens - wenn auch nur ausnahmsweise - auf anderen Gebieten des Sozialversicherungsrechts tut (BGE 103 V 53, Erwägung 1 mit Hinweisen, ZAK 1978, S. 216).
Diese Regeln können jedoch nicht in gleicher Weise auch für das letztinstanzliche Verfahren gelten. Da ein Erlass- bzw. Herabsetzungsprozess nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (zum Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen vgl. BGE 98 V 275, Erwägung 2 in fine), hat das EVG lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Daraus folgt, dass das EVG grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist und dass es ihm insoweit verwehrt ist, allfällige neue Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Abschluss der von der Vorinstanz erfassten Zeitperiode (d. h. nach Erlass der Kassenverfügung bzw. nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids) eingetreten sind. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auch neue, nach dem erwähnten Zeitpunkt eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern diese offensichtlich klar bewiesen sind. Die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis steht einem solchen Vorgehen nicht entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 98 Ib 512). In diesem Sinne ist die in BGE 103 V 53, Erwägung 1 (ZAK 1978, S. 216) erwähnte Rechtsprechung zu präzisieren.
Im vorliegenden Fall stellte der vorinstanzliche Richter auf den Sachverhalt ab, der im Zeitpunkt der Kassenverfügung (22. Februar 1977) gegeben war. Dies ist nach dem zuvor Gesagten nicht zu beanstanden. Auch der IetztinstanzIiche Richter hat von den Verhältnissen im genannten Zeitpunkt auszugehen. Der Beschwerdeführer macht zwar in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, dass sich sein Vermögen schon kurze Zeit nach Erlass der Kassenverfügung zufolge Belehnung der Lebensversicherungen erheblich vermindert habe. Dieser Einwand ist jedoch im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da er aufgrund der Akten nicht als klar erwiesen erscheint.
Es ist unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer im Jahre 1976 erzielte Einkommen unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lag, betrug es doch laut Steuererklärung für 1977 bloss 11 342 Franken, während der Notbedarf von der Ausgleichskasse auf 19915 Franken beziffert wurde (den geschuldeten Sozialversicherungsbeitrag eingeschlossen). Dem vorinstanzlichen Entscheid zufolge belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss der eben erwähnten Steuererklärung per Ende 1976 auf 20700 Franken. Da in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür erichtlich sind, dass diese Zahl unrichtig ist, und auch der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts geltend macht, ist die Feststellung der Vorinstanz für das EVG verbindlich.
Wird lediglich das Einkommen mit dem Notbedarf verglichen, so wäre an sich eine Beitragsherabsetzung nicht ausgeschlossen. Indessen ist im vorliegenden Fall auch noch das Vermögen in Betracht zu ziehen. Dieses soll zwar nach den Ausführungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im hier massgeblichen Zeitpunkt nicht liquid gewesen sein. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist aber der Umstand, dass Vermögenswerte blockiert sind, kein Grund für eine Beitragsherabsetzung, sondern höchstens Anlass für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs (vgl. EVGE 1951, S. 120, ZAK 1951, S. 265). Daraus ist zu folgern, dass vom Beitragspflichtigen gegebenenfalls auch die Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung seiner Beiträge erwartet werden darf.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es sei widersprüchlich, wenn für das Jahr 1976 eine Herabsetzung wegen Vermögensbesitzes abgelehnt werde, während der Beitrag für 1975 reduziert worden sei, obwohl schon damals Vermögen vorhanden gewesen sei. In der Tat ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen im Herabsetzungsgesuch für 1975 auf 16200 Franken und in der Steuererklärung für 1976 auf 11 800 Franken bezifferte. Die kantonale Rekursbehörde stellte aber in ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 21. März 1977, mit welchem sie den Beitrag für 1975 um 20 Prozent reduzierte, lediglich auf die Einkommensverhältnisse ab und liess das Vermögen unerwähnt. Ob der kantonale Richter damals richtig entschieden hat, kann hier offen bleiben, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus jenem Entscheid keinen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Anspruch auf eine von Gesetz und Rechtsprechung abweichende Behandlung ableiten könnte. Die Voraussetzungen hiefür (vgl. BGE 100 V 157, Erwägung 3a, ZAK 1975, S. 191) wären schon deshalb nicht gegeben, weil nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf die Richtigkeit des damaligen Entscheids Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.
4.
IV / Eingliederung
Urteil des EVG vom 28. Juni 1978 1. Sa. T. R.
Art. 12 Abs. 1 iVG. Der an einem bereits über fünfzigmal operierten Ellbogengelenk durchgeführten Span- und Arthroplastik fehlt die vom Gesetz verlangte Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges.
Die im Jahre 1943 geborene T. R. zog sich am 28. November 1958 eine Verletzung des rechten Ellbogens zu. In der Folge entwickelte sich eine chronische Osteomyelitis, und es mussten über 50 Operationen vorgenommen werden. Mit Verfügungen vom 9. August 1961 und 11. Mai 1967 lehnte die Ausgleichskasse die Gewährung medizinischer Massnahmen ab, sprach dagegen 1970 eine Versteifungsoperation zu (Verfügung vom 3. September 1970, die am 12. Juni 1972 verlängert wurde). Mit Verfügungen vom 30. Mai 1974 und 6. Juni 1975 übernahm sie je einen Oberarm-Apparat. Die Versicherte bezieht seit 1. Februar 1965 eine ganze einfache Invalidenrente (Verfügung vom 12. Mai 1965), welche am 18. April 1974 mit Wirkung ab 1. Mai 1974 auf eine halbe reduziert wurde. Die Versicherte arbeitet als Pferdepflegerin und Hufs-Reitlehrerin.
Am 14. Juli 1976 ersuchte der Sozialdienst A die IV-Kommision, die Verfügung vom 12. Juni 1972 zu verlängern, da die 1970 und wiederum 1972 vorgesehene Versteifungsoperation noch nicht durchgeführt worden sei; Prof. Z werde eine Operation am rechten Ellbogen vornehmen. Aus einem Bericht der Klinik und Poliklinik für Ortho-
pädie und Chirurgie des Bewegungsapparates des Spitals B vom 17. August 1976 geht hervor, dass Prof. Z am 23. Juli 1976 eine Spanplastik am distalen Humerus und an der proximalen Ulna rechts durchgeführt hat; bei Spitalaustritt hätten ordentliche Narbenverhältnisse am rechten Ellbogen und Parästhesien im Ulnarisbereich vorgelegen; die Patientin sei mit einem gespaltenen Oberarmgips entlassen worden. Nach Angaben des Arztes der 1V-Kommission wird die Operation vom Juli 1976 nicht zur Aufhebung der halben Rente führen und es der Versicherten auch nicht ermöglichen, die angestrebte Reitlehrer-Prüfung zu bestehen; es liege keine medizinische Eingliederungsmassnahme vor. Mit Verfügung vom 3. September 1976 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um Übernahme der Operation ab.
Beschwerdeweise liess die Versicherte durch Dr. med. X die Übernahme der im Juli 1976 durchgeführten Operation beantragen. Zur Begründung wurde folgendes geltend gemacht:
«Wie Sie wissen, leidet Fräulein R. an einer heute nicht mehr infizierten Pseudarthrose des rechten Ellbogens bei Status nach einer posttraumatischen Osteitis im Ellbogenbereich. Seit einigen Jahren ist nun keine Infektion mehr vorhanden. Fräulein R. trug einen Schienenhülsenapparat und war damit 50 Prozent arbeitsfähig. In letzter Zeit hat der Apparat ihr vermehrt Beschwerden gemacht. Herr Professor Z hat im Juli 1976 den Ellbogen nun mit Beckenspänen wieder aufgebaut, um nachträglich eine Ellbogenprothese einsetzen zu können. Mit der Ellbogenprothese hat Fräulein R. wieder einen stabilen und beweglichen Ellbogen. Dadurch würde zweifellos die heute bestehende Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 Prozent gesteigert, so dass mit einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann. Die Operation vom Juli 1976 ist an sich nur eine vorbereitende Operation im Sinne des knöchernen Wiederaufbaues des Ellbogens. Die für das Jahr 1977 vorgesehene Ellbogenprothese würde aber eine wesentliche Verbesserung zur Folge haben.«
Die 1V-Kommission trug auf Abweisung der Beschwerde an, denn deren Begründung widerspreche dem Schreiben von Prof. Z vom 14. Januar 1974, worin folgendes ausgeführt worden war:
Fräulein R. sollte jetzt meines Erachtens beruflich wiedereingegliedert werden. Auch durch einen operativen Eingriff würde der jetzige Zustand kaum verbessert werden können. Im Gegenteil, die Patientin könnte nach einer Operation manches, was sie jetzt noch tun kann, nicht mehr machen. Ich bin aus diesen Gründen eher gegen die Durchführung eines erneuten Eingriffes, der viele Gefahren in sich birgt.«
Solange Prof. Z diese Bedenken nicht widerrufe und einen klaren Behandlungsplan für die Zukunft aufstelle, müsse angenommen werden, der im Juli 1976 durchgeführte Eingriff bewirke keine dauernde und wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Im Bericht von Dr. X sei zudem nicht erwähnt, dass es sich bei der im Juli 1976 vorgenommenen Operation lediglich um eine vorbereitende Massnahme zur Einsetzung einer Ellbogenprothese gehandelt habe.
Am 27. Januar 1977 teilte Prof. Z folgendes mit:
An sich haben wir uns vor einigen Jahren entschlossen, in diesem Fall vorläufig nichts mehr zu unternehmen. Der seinerzeit mehr als 50mal operierte Ellenbogen hat jedoch im Laufe der Jahre immer mehr Beschwerden verursacht; die Haltlosigkeit nahm so sehr zu, dass sogar mit einem Apparat der Zustand für die Patientin kaum mehr zumutbar erschien. Wir haben uns deshalb entschlossen, bei Fräulein R. ein wieder etwas stabileres Ellbogengelenk herzustellen. Vorerst wurde eine Spanverpflanzung vorgenommen, und es ist vorgesehen, 6-12 Monate nach diesem ersten Eingriff eine Arthroplastik durchzuführen.«
Die kantonale Rekursbehärde hiess durch Entscheid vom 17. März 1977 die Beschwerde gut und verpflichtete die IV, die Im Juli 1976 durchgeführte Operation als medizinische Massnahme zu übernehmen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 3. September 1976 wiederherzustellen. Nach Abschluss des Verfahrens seien die Akten dem Amt nochmals zu unterbreiten. Auf die Begründung wird in den Erwägungen zurückgekommen.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG: vgl. hiezu u. a. BGE 98 V 208, ZAK 1973, S. 86; BGE 100V 101, ZAK 1975, S. 34, und BGE 102 V 40.)
Obschon im vorliegenden Verfahren einzig die Übernahme der im Juli 1976 durchgeführten Spanplastik streitig ist, muss diese Vorkehr im Zusammenhang mit der Einsetzung einer Arthroplastik im Ellbogengelenk beurteilt werden, da es sich bei der vorgenommenen Operation um eine vorbereitende Massnahme zur beabsichtigten Gelenkendoprothese handelt.
3a. Die Frage, ob im geschädigten Ellbogengelenk bereits ein stabiler bzw. relativ stabilisierter Defektzustand zu erblicken ist, kann offen bleiben, weil es jedenfalls an der vom Gesetz verlangten Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges der als Einheit zu qualifizierenden Span- und Arthroplastik gebricht.
Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 !VG ist bei jüngeren Versicherten der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird (BGE 101 V 50, Erwägung 3b mit Hinweisen, ZAK 1975, S. 383).
Die 1943 geborene Beschwerdegegnerin kann mit einer statistischen Aktivitätserwartung bis gegen das 73. Altersjahr rechnen (vgl. Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 3. Aufl., S. 193).
Auf welche voraussichtliche Zeitspanne die Funktionstüchtigkeit der Arthroplastik am Ellbogen zu veranschlagen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn unter den vorliegenden ungünstigen Umständen - am fraglichen Gelenk sind schon über 50 Operationen vorgenommen worden - muss angenommen werden, dass der medizinische Operationserfolg und erst recht der 1V-rechtlich massgebende Eingliederungserfolg sowohl der bereits vorgenommenen Spanplastik als auch der vorgesehenen Arthroplastik hinsichtlich der Dauerhaftigkeit mit ausserordentlichen Risiken behaftet sind. Prof. Z hat im Bericht vom 27. Januar 1977 seine am 14. Januar 1974 geäusserten, einen dauerhaften Eingliederungserfolg ausschliessenden Bedenken keineswegs widerrufen, sondern er erachtet die in Frage stehenden operativen Verkehren lediglich deshalb als indiziert, weil er den Zustand der Beschwerdegegnerin für kaum mehr zumutbar hält.
Fehlt es mithin an der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges, so muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV gutgeheissen werden, ohne dass zu prüfen ist, ob der von den Operationen zu erwartende Eingliederungserfolg bei der eine halbe 1V-Rente beziehenden Beschwerdegegnerin auch wesentlich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 101 V 52, Erwägung 3c, ZAK 1975, S. 383) wäre.
4. Die vom BSV aufgeworfenen Fragen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und der Rente bilden nach den zutreffenden Ausführungen des Amtes nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Hingegen ist dem Antrag stattzugeben, die Akten nach Abschluss des Verfahrens dem BSV zuzustellen, damit der 1V-Kommission diesbezüglich erforderliche Weisungen erteilt werden können.
Urteil des EVG vom 12. September 1978 1. Sa. D. C.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 17 Abs. 1 IVG. Vermag eine auf Kosten der IV durchgeführte Umschulung dem Versicherten kein angemessenes Erwerbseinkommen zu verschaffen und kann dieser nur durch zusätzliche Massnahmen einen Verdienst erzielen, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den er ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit erreichen würde, hat die IV diese Zusatzausbildung unter Beachtung des Kosten-Erfolg-Verhältnisses zu übernehmen.
Der im Jahre 1951 geborene, als PTT-Angestellter tätig gewesene Versicherte erlitt am 5. September 1971 einen Verkehrsunfall und ist seither Paraplegiker. Als Wiedereingliederungsmassnahme hat die IV seine Ausbildung zum Uhrmacher während drei Jahren im Schweizerischen Uhrmacherzentrum für Invalide in Biel übernommen. Diese am 17. April 1972 begonnene Lehre wurde am 27. März 1975 mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen.
Kurz vor Abschluss der Lehrzeit schlug das Schweizerische Uhrmacherzentrum für Invalide auf Begehren des Versicherten eine einjährige Zusatzlehre als Uhrmacher-Rhabilleur vor. Die 1V-Kommission wies das Begehren ab, weil diese Zusatzausbildung keine durch die Invalidität bedingte Massnahme sei. Diese Ablehnung wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 1975 eröffnet.
Fürsprecher N. erhob namens des Versicherten Beschwerde. Er beantragte die Bewilligung der einjährigen Zusatzausbildung zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Uhrmacher-Rhabilleur. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der 1V-Kommission mit Entscheid vom 6. April 1977 ab.
Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er wirft den erstinstanzlichen Richtern vor, seine Einwände nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft zu haben, und legt dar, dass die Ausbildung, die er während drei Jahren Lehrzeit genossen hat, ihm nicht einen Verdienst einbringe, der demjenigen aus seiner früheren Erwerbstätigkeit gleichwertig sei. Diese Situation sei durch die Invalidität und nicht durch die Rezession bedingt. Damit die Eingliederung ihren Zweck erreiche, sei die beantragte zusätzliche Massnahme, die auch von den Verantwortlichen des Uhrmacherzentrums empfohlen werde, notwendig.
Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Ablehnung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass diese Wiedereingliederung grundsätzlich alle Massnahmen der beruflichen Ausbildung umfasst, welche invaliditätsbedingt und geeignet sind, dem Versicherten, der bereits vor Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, eine Verdienstmöglichkeit zu vermitteln, welche der früheren möglichst gleichwertig ist (s. z. B. BGE 99 V 34, ZAK 1974, S. 91). Das bedeutet einerseits, dass der Versicherte grundsätzlich keine bessere berufliche Aus-
bildung beanspruchen darf (vgl. z. B. EVGE 1965, S. 42, ZAK 1965, S. 450), anderseits aber auch, dass die zugesprochenen Massnahmen bei Bedarf entsprechend zu ergänzen sind, um das vorgesehene Ziel zu erreichen (vgl. z. B. EVGE 1967, S. 108, ZAK 1967, S. 489). Wie alle Wiederanpassungsvorkehren müssen die Wiedereingliederungsmassnahmen ferner adäquat sein (5. z. B. BGE 99 V 34, ZAK 1974, S. 91), und es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen deren Kosten und dem zu erwartenden Erfolg bestehen (s. z. B. BGE 99V 34, ZAK 1974, S. 91; EVGE 1962, S. 232, ZAK 1963, S. 33; EVGE 1964, S. 238, ZAK 1965, S. 194, und ZAK 1970, S. 229).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Invalidität des Versicherten eine Umschulung erforderte. So hat ihm denn die IV eine Uhrmacherlehre von drei Jahren zugesprochen. Streitig ist einzig der Anspruch auf eine einjährige Zusatzlehre als U h rmacher-Rhabil leu r.
Um die Übernahme dieser Zusatzlehre abzulehnen, haben die Verwaltung und die erstinstanzlichen Richter - deren Ansicht auch vom BSV geteilt wird - angenommen, die in dreijähriger Lehrzeit erworbene Uhrmacherausbildung sei der früher bei der PTT ausgeübten Tätigkeit mindestens gleichwertig und die gewünschte Zusatzausbildung sei von der Invalidität her nicht erforderlich.
Für das berufliche Fortkommen scheint die Ausbildung zum Uhrmacher mindestens gleichwertig, sogar besser zu sein als die dem Versicherten zuteil gewordene Ausbildung zum PTT-Angestellten. Entscheidend ist indessen nicht das Ausbildungsniveau als solches, sondern die sich daraus ergebende Verdienstmöglichkeit. Nun steht fest, dass der Versicherte trotz seiner vielen Bemühungen und derjenigen der IV-Regionalstelle keine Stelle finden konnte, die ihm einen Lohn eingebracht hätte, der sich (auch nicht annähernd) mit demjenigen vergleichen liess, den er bei weiterem Verbleib bei der PTT ohne Invalidität erhalten hätte.
Zweifellos ist die wirtschaftliche Rezession, die insbesondere die Uhrenindustrie betroffen hat, an dieser Situation nicht ganz unbeteiligt. Aber es wäre gewagt zu behaupten, sie sei der einzige oder auch nur der überwiegende Grund dafür. Es ist eine Tatsache, dass Paraplegiker für Schorf-Wunden (Dekubitus) anfällig sind - auch im vorliegenden Fall ist diese Erscheinung im Verlauf des Jahres 1975 zweimal aufgetreten - und dass sie zur Vermeidung dieses Risikos ihre Stellung während des Arbeitstages mehrmals ändern müssen, wozu die Anstellung in einer Werkstatt indessen wenig geeignet ist. Gerade die Uhrmacherausbildung bietet jedoch wenig andere Möglichkeiten als die Arbeit in der Werkstatt.
Daraus lässt sich schliessen, dass die Invalidität unter den vorliegenden Umständen eine Ausbildung mit der Möglichkeit zur Arbeitsausübung ausserhalb einer Werkstatt, sei es zuhause oder in einer Unternehmung mit abwechslungsreicheren Aufgaben, wenn nicht unbedingt erforderlich macht, so doch höchst wünschenswert erscheinen lässt.
Die Verwaltung und die erstinstanzlichen Richter haben zudem an der Fähigkeit des Rekurrenten gezweifelt, die Zusatzausbildung zum Uhrmacher-Rhabilleur durchzustehen. Tatsächlich waren die vom Versicherten an der Lehrabschlussprüfung im März 1975 erzielten Noten bei weitem nicht glänzend. Dagegen waren sie während der drei Jahre Lehrzeit entschieden besser gewesen, und sowohl das Schweizerische Uhrmacherzentrum für Invalide als auch die IV-Regionalstelle hielten damals die in Aussicht genommene Zusatzausbildung für angezeigt, ohne je am Erfolg zu zweifeln. Wenn auch die an der Prüfung erzielten enttäuschenden Resultate die Begeisterung gemässigt und die Zuversicht herabgesetzt haben, darf man doch erwarten, dass der Versicherte wahrscheinlich den in diesem unbefriedigenden Zeugnis ausgewie-
senen Fähigkeitsmangel durch seinen fortwährend bewiesenen Eifer wettmachen kann. Auch sollte den anlässlich der Lehrabschlussprüfung erhaltenen Noten allein nicht entscheidende Bedeutung beigemessen werden; gesamthaft betrachtet lässt die Lage Erfolgsaussichten erkennen, die zumindest einen Versuch der gewünschten Zusatzausbildung rechtfertigen würden.
c. Es bleibt zu prüfen, ob diese Zusatzausbildung als adäquat zu betrachten sei und ob ein angemessenes Verhältnis zwischen den entstehenden Kosten und dem zu erwartenden Erfolg bestehe. Das BSV wendet ein, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens bei der Tätigkeit als Uhrmacher-Rhabilleur wie bei derjenigen als praktizierender Uhrmacher dieselben seien. Dieser Einwand wird durch die Erklärungen des Schweizerischen Uhrmacherzentrums für Invalide voll entkräftet: während die Ausbildung zum praktizierenden Uhrmacher die Arbeitsmöglichkeiten praktisch auf die Uhrenherstellung allein beschränkt, eröffnet diejenige des Uhrmacher-Rhabilleurs die Möglichkeit, sich auch in alle einschlägigen Aufgabenbereiche anderer Industriezweige einzugliedern. Wie vorstehend festgestellt wurde, ist denn auch eine Tätigkeit ausserhalb des Rahmens einer Werkstatt für einen Paraplegiker vorteilhafter.
Schliesslich hätte eine Zusatzlehre von einem Jahr trotz erheblicher Kosten keine Aufwendungen zur Folge, die angesichts des zu erwartenden wirtschaftlichen Ergebnisses als übersetzt bezeichnet werden müssten. Der Versicherte ist noch jung und hat deshalb noch eine lange Berufskarriere vor sich.
4. Wenngleich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit gutzuheissen ist, scheint es immerhin am Platze, dem Rekurrenten eine gewisse Wahlfreiheit und der Verwaltung einen Ermessensspielraum zu lassen. Nachdem seit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine Zusatzlehre als Uhrmacher-Rhabilleur geraume Zeit vergangen ist, können sich einige Aspekte des Problems geändert haben; es ist nicht ausgeschlossen, dass die Eingliederungsmassnahme, welche damals hätte zugesprochen werden sollen, zweckmässiger gewordenen Massnahmen weichen muss. Unter diesen Umständen ist dem Versicherten die nachgesuchte Massnahme zuzusprechen, aber unter Vorbehalt anderer Vorkehren, sofern sich solche von der neuen Lage her aufdrängen.
Urteil des EVG vom 28. Juni 1978 1. Sa. E. E.
Art. 2 Abs. 1 und 2 HV; Ziff. 9.01 und 9.02 HV Anhang. Nichteingliederungsfählge Ver-
sicherte, denen ein nicht zum Strassenverkehr zugelassener Elektrofahrstuhl nach Ziffer 9.02 der Hilfsmittelliste zugesprochen wurde, haben nicht zusätzlich Anspruch auf Abgabe eines Normalfahrstuhles.
Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 13. Mai 1975 wurde der 1956 geborenen, an kongenitaler zerebraler Lähmung leidenden Versicherten E. E. leihweise ein Elektrofahrstuhl abgegeben. In der Folge wurde ihr rückwirkend ab September 1974 eine ganze Invalidenrente und eine Hilfiosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen, nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass die Versicherte nicht ins Erwerbsleben eingegliedert werden kann.
Mit Eingabe vom 21. Januar 1977 teilte Dr. U. der 1V-Kommission mit, dass der bisherige Fahrstuhl aus verschiedenen - speziell namhaft gemachten - Gründen für die Versicherte nicht mehr geeignet und überdies reparaturbedürftig sei. Er verlangte
deshalb einen andern, nicht motorgetriebenen Fahrstuhl eines bestimmten Typs. Die 1V-Kommission fasste diese Eingabe als Begehren um zusätzliche Abgabe eines Normalfahrstuhls nebst dem bisherigen Elektrofahrzeug auf und wies es am 25. Februar 1977 ab mit der Begründung, ihrer Bestimmung nach sei die gleichzeitige Abgabe von Elektro- und Normalfahrstuhl ausgeschlossen. Diesen Beschluss teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 2. März 1977 mit.
Gegen diese Verfügung führte Dr. U. Beschwerde, indem er die Version um Abgabe eines Normalfahrstuhles zusätzlich zum bisherigen Elektrofahrstuhl übernahm. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Vorinstanz wies das Begehren mit Entscheid vom 17. Mai 1977 unter Hinweis auf Ziffer 9.01 und 9.02 der seit 1. Januar 1977 geltenden Hilfsmittelliste und Rz 9.01.2 der Wegleitung über die Hilfsmittel ab.
Dr. U. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, dass Rz 9.02.4 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln in Widerspruch zu Art. 2 HV stehe und dass damit ein relativ kleiner Kreis von Schwerstbehinderten eindeutig benachteiligt werde.
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme. Das BSV beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
Nach Art. 2 Abs. 1 HV besteht im Rahmen der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf die in der Liste mit *bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind. Ziffer 9 der Hilfsmittelliste sieht zwei Arten von Fahrstühlen vor, nämlich unter Ziffer 9.01 »Fahrstühle ohne motorischen Antrieb« und unter Ziffer 9.02 «Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb (für den Strassenverkehr nicht zugelassene Elektrofahrstühle), sofern gehunfähige Versicherte infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können». Diese beiden Arten von Fahrstühlen sind nicht mit * bezeichnet und unterliegen somit nicht der Beschränkung von Art. 2 Abs. 2 HV. Als dritte Art von Fahrstühlen sind unter Ziffer 10.03* der Liste »Elektrofahrstühle (für den Strassenverkehr zugelassene Fahrstühle)» vorgesehen.
Die Versicherte unterliegt unbestrittenermassen der Beschränkung von Art. 2 Abs. 2 HV. Sie hat also zum vorneherein keinen Anspruch auf einen im Strassenverkehr zugelassenen Elektrofahrstuhl und macht auch keinen solchen geltend. Dr. U. räumt auch ein, dass grundsätzlich einem Versicherten, dem ein (nicht zum Strassenverkehr zugelassener) Elektrofahrstuhl nach Ziffer 9.02 abgegeben werde, nicht noch zusätzlich ein Normalfahrstuhl nach Ziffer 9.01 abzugeben sei, weil ja die Abgabe des Elektrofahrstuhls unter der Voraussetzung erfolge, dass sich der Versicherte in einem Fahrstuhl ohne motorischen Antrieb nicht selbständig fortbewegen könne. Er macht aber geltend, dass die Konstruktionsweise und das Gewicht des Elektrofahrstuhles dessen Transport in einem Auto oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichten und dass aus den gleichen Gründen ein solcher Fahrstuhl von einer Begleitperson nicht gestossen werden könne; zu diesem Zweck tauge nur der Fahrstuhl ohne motorischen Antrieb. Der Aktionsradius der Versicherten sei deshalb auf das Heim, in dem sie sich aufhalte, und dessen unmittelbare Nachbarschaft be-
schränkt; sie könne sich im Elektrofahrstuhl nicht zu den Eltern oder in die Ferien begeben.
Es trifft zu, dass der Aktionsradius des komplizierteren und teureren Hilfsmittels des Elektrofahrstuhls im Gegensatz zum einfachen Fahrstuhl ohne Motor auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Auch lässt sich grundsätzlich nicht ausschliessen, dass im Hinblick auf eine bestimmte Behinderung Anspruch auf die Abgabe von zwei Hilfsmitteln der gleichen Kategorie, jedoch mit je spezifischen Eigenschaften bzw. für den Gebrauch an verschiedenen Einsatzorten bestehen kann. Die neue Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln (gültig ab 1.Januar 1977) zieht im Spezialfall gemäss Rz 9.01.1 diese Konsequenz, indem sie vorsieht, dass ein glied eu n g s f ä h 1 g e n Versicherten nötigenfalls sowohl für den Arbeitsplatz als auch für das Domizil je ein Fahrstuhl ohne Motor abzugeben ist. Zusätzlich zu einem gewöhnlichen Fahrstuhl kann aber nur eingliederungsfähigen Versicherten ein Fahrstuhl mit elektromotorischem Antrieb abgegeben werden, wenn infolge der Behinderung die Bedienung eines gewöhnlichen Fahrstuhles unmöglich oder unzumutbar ist und durch die Abgabe eines Fahrstuhles mit elektromotorischem Antrieb die Schulung, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit wesentlich erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht werden kann (Rz 9.02.4). Den nicht eingliederungsfähigen Versicherten soll nach Rz 9.01.2 ein Modell abgegeben werden, das sich sowohl als Zimmer- wie auch als Strassenfahrstuhl (ohne Motor) eignet. Damit anerkennt die Wegleitung, dass grundsätzlich selbst die nicht eingliederungsfähigen Versicherten den Fahrstuhl (ohne Motor) auch ausserhalb des Hauses sollen benützen können. Unter diesem Gesichtspunkt besteht die von Dr. U. beanstandete Lücke, d. h. der nicht eingliederungsfähige Versicherte, der wegen seiner schweren Behinderung grundsätzlich auf einen Elektrofahrstuhl angewiesen ist, den er aber nur innerhalb des Hauses und nicht auch ausserhalb brauchen kann, wird benachteiligt.
Anderseits sieht die HV laut Ziffer 10.03* der Hilfsmittelliste ausdrücklich vor, dass Invalide, welche einen Fahrstuhl ohne Motor nicht bedienen können, einen strassentauglichen Elektrofahrstuhl nur unter der Voraussetzung von Art. 2 Abs. 2 HV (für Erwerbstätigkeit usw.) erhalten, wogegen die übrigen Invaliden sich mit einem nicht strassentauglichen Elektrofahrstuhl begnügen müssen. Damit bringt die - der blossen Wegleitung vorgehende - HV zum Ausdruck, dass Fahrstühle (mit und ohne Motor) generell, d. h. gemäss der nicht mit *versehenen Ziffer 9 der Hilfsmittelliste, nur für den Gebrauch im Hause abgegeben werden, bzw. dass nur im Spezialfall von Art. 2 Abs. 2 HV strassentaugliche Elektrofahrstühle bzw. andere Motorfahrzeuge (Ziffer 10.01* bis 10.04*) in Frage kommen. Aus dieser Sicht ist der Umstand, dass das einfachere und deshalb auch vielseitigere Hilfsmittel eines Fahrstuhls ohne Motor nebst der Fortbewegung innerhalb des Hauses auch für den Strassenverkehr taugt und sich zum Transport im Auto und in öffentlichen Verkehrsmitteln eignet, nur eine zufällige und, wenngleich erwünschte, so doch von der HV nicht speziell beabsichtigte Nebenerscheinung. Man kann es auch als systemgerecht und zweckmässig bezeichnen, wenn die HV die eingliederungsfähigen Versicherten in der Weise fördert, dass sie ihnen die Fortbewegung zum Arbeitsplatz erleichtert, ohne für die blosse Erleichterung des Kontaktes des nicht eingliederungsfähigen Versicherten mit der weiteren Umgebung gleich weit zu gehen. Wäre dies nicht der mit der HV verfolgte Zweck, so hätten auch unter der nicht mit *versehenen Ziffer 9 der Hilfsmittelliste strassentaugliche Elektrofahrstühle vorgesehen werden müssen. Die Rz 9.01 und 9.02 der Wegleitung sind daher, soweit es sich unter Umständen wie den vorliegenden um die Frage der Abgabe eines einzigen oder zweier Fahrstühle handelt, verordnungskonform. Das führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Von Monat zu Monat
Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge sprach sich an ihrer Sitzung vom 6.17. November einstimmig für Eintreten auf die Gesetzesentwürfe aus. Näheres enthält die Mitteilung auf Seite 538.
Die Kommission für Rentenfragen tagte am 16. November unter dem Vorsitz von Dr. Haefliger vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie behandelte im Beisein der Herren Me R. Barde und F. Leuthy, beide Mitglieder der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, Fragen, die sich stellen im Zusammenhang mit der ab 1. Januar 1979 auch bei Schweizern vorzunehmenden Eintragung der genauen Erwerbsdauer (Beitragsdauer) in den individuellen Konten.
Unter der Leitung von A. Boliny (Logopiidischer Dienst des Kantons Basel-Land) liess sich die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für den Bereich «Sprachgebrechen bei Volksschülern in der IV» am 21. November vom Bundesamt für Sozialversicherung über die Grundzüge des neuen Kreisschreibens über die Behandlung von Sprachgebrechen in der IV orientieren. Die neuen Weisungen regeln insbesondere die Zusammenarbeit der IV mit den von den Kantonen zu bezeichnenden Abklärungsstellen.
Am 23. November tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden. Sie besprach technische Einzelheiten des Meldeverfahrens der 1V-Renten durch die Ausgleichskassen an die Steuerbehörden. Die Kommission hat sich ausserdem über die Erhebung von AHV/IV/EO-Beiträgen auf Liquidationsgewinnen in dem Sinne ausgesprochen, dass es bei der heutigen Verwaltungspraxis bleiben sollte, bis die in dieser Frage erwarteten EVG-Urteile vorliegen.
Die Expertenkommission für die Neukonzeption der Arbeitslosenversicherung hat am 23. November unter dem Vorsitz von Direktor J. P. Bonny vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in einer ersten Sitzung die nächste Etappe der Neukonzeption in Angriff genommen. Sie ist beauftragt, einen Entwurf für die definitive Ordnung der Arbeitslosenversicherung auszuarbeiten. Das neue Gesetz soll die auf fünf Jahre begrenzte Übergangsordnung ablösen. Dabei ist insbesondere der gesamte Leistungsbereich der Versicherung -mit Einschluss der Kurzarbeit und der Massnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit -von Grund auf neu zu überprüfen.
Dezember 1978521
Zum Jahreswechsel
Das schweizerische sozialpolitische Geschehen im Jahre 1978 war überschattet von der allgemeinen wirtschaftlichen Unsicherheit. Nach der rezessiven Phase 1975/76, die mit verhältnismässig geringen Einbussen verkraftet worden war, stellten die drastischen Wechselkursentwicklungen im Laufe dieses Jahres die Wirtschaft vor schwere Probleme. Es bleibt nur zu hoffen, dass der im letzten Quartal verzeichnete Klimawechsel am «Währungshimmel» von Dauer sein werde, so dass ein erneuter Konjunkturrückschlag mit all seinen Folgen abgewendet wird.
Das wirtschaftliche Treten-an-Ort blieb nicht ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen: in keinem Bereich wurden endgültige gesetzgeberische Beschlüsse gefasst, obgleich noch zahlreiche Fragen offen stehen. Einen wichtigen Entscheid allerdings fällte das Schweizervolk: es hiess die ihm unterbreitete neunte Revision der AHV mit eindeutiger Mehrheit gut. Auch hier aber handelt es sich keineswegs um eine soziale Expansion, sondern vorweg um die finanzielle Absicherung dieses Sozialwerkes unter dem Stichwort Konsolidierung.
El Unbestrittener Höhepunkt des «AHV-Jahres» war die Referendums-Abstimmung vom 26. Februar über die neunte AHV-Revision. Das Verdikt des Volkes fiel eindeutig aus: 1192 144 Ja standen 625 566 Nein gegenüber. Zusammen mit dieser Vorlage kam auch ein Volksbegehren auf Herabsetzung des Rentenalters in der AHV zur Abstimmung. Das Ergebnis fiel noch klarer aus, und zwar mit einer Nein-Mehrheit von 1 451 220 gegen 377 017 Ja. Eine Annahme dieses Begehrens hätte den Finanzhaushalt der AHV, dessen Sanierung das Hauptziel der neunten AHV-Revision ist, erneut in schwere Not gebracht. Infolge der Fehlbeträge der letzten Jahre ist die AHV auf erhöhte Einnahmen bzw. eine Beschränkung des Ausgabenwachstums angewiesen; dazu dienen auch die Beiträge des Bundes, die bis 1982 schrittweise wieder auf 15 Prozent der Gesamtaufwendungen erhöht werden. Weil aber der weitaus grösste Anteil der AHV-Beiträge aus der Wirtschaft stammt, hängt das finanzielle Gleichgewicht letztlich von deren Wohlergehen ab. Die bisher verfügbaren Abrechnungen lassen darauf schliessen, dass die Gesamtbeitragssumme dieses Jahres um rund 3 Prozent höher sein wird als im Vorjahr; da der Gesamtaufwand eher noch schwächer angestiegen ist, darf damit gerechnet werden, dass der Aufwandüberschuss am Jahresende zumindest geringer ausfällt. Die Revisionseffekte werden allerdings erst in den Rechnungen der kommenden Jahre stärker zu spüren sein.
Bei aller Genugtuung über die finanziell positiven Auswirkungen der neunten AHV-Revision darf indessen eines nicht unbeachtet bleiben: keine bisherige Gesetzesänderung war mit einem solchen administrativen Aufwand verbunden und hat die Durchführungsorgane zu solch umfassenden Umstellungen genötigt. Unzählige Verordnungsbestimmungen, Verwaltungsweisungen, Formulare, Tabellen usw. mussten neu erstellt oder angepasst werden, und diese waren oder sind noch in die Praxis umzusetzen. Obschon die neunte AI-IV-Revision erst später eine Rentenerhöhung zur Folge haben wird, müssen bereits jetzt alle Teilrenten (bisher 24 Skalen) auf die neue 44stufige Skala umgerechnet und auch die Vollrenten an die neue Regelung angepasst werden, was praktisch einer Umrechnung des gesamten Rentenbestandes gleichkommt. Umfangreiche Arbeiten erforderten sodann die Ausdehnung der Beitragspflicht auf die Altersrentner, die Erhebung von Verzugszinsen, der neue Anspruch der Altersrentner auf Hilfsmittel, die Einführung des Rückgriffsrechts, die Verhinderung von Leistungskumulationen usw. Überdies hatte die Heraufsetzung des Rentenalters der Frau verschiedene Änderungen zur Folge. All diese Neuerungen treten am 1. Januar 1979 in Kraft.
Dielnvalidenversicherung ist nicht nur -wie schon bei früheren Malen - von der AHV-Revision mitbetroffen; ihre Strukturen sind von anderer Seite her in Frage gestellt worden: die teilweise zu schwerfällige Erledigung von Leistungsbegehren einerseits sowie die defizitäre Entwicklung der Versicherung andererseits veranlassten das Eidgenössische Departement des Innern, eine Arbeitsgruppe mit der Oberprüfung der 1V-Organisation zu beauftragen. Deren Bericht, der in der Juli-ZAK dieses Jahrgangs abgedruckt ist 1, enthält eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen. Einzelne davon haben bereits in die Verordnungsänderungen Eingang gefunden, die auf den 1. Januar 1979 in Kraft treten werden; so beispielsweise die Bestimmungen betreffend Organisation und Verfahren beim Rückgriff auf haftpflichtige Dritte 2 sowie jene hinsichtlich der medizinischen Abklärungsstellen. Andere Postulate werden im Hinblick auf eine spätere Gesetzesrevision einer weiteren Prüfung unterzogen.
Die weiterhin kritische Lage am Arbeitsmarkt betrifft auch die Behinderten. Nachdem sich das BSV zusammen mit dem BIGA und den interessierten Kreisen bereits in den Vorjahren mit den damit zusammenhängenden Fragen befasst hatte, stellte eine Arbeitsgruppe Vorschläge zur Verbesserung der Chancen Behinderter auf dem Arbeitsmarkt zusammen. Gestützt darauf erliess das BSV im August 1978 ein Kreisschreiben 3, welches die Koordination zwischen der Invalidenversicherung mit den Arbeitsämtern und den Arbeits-
1 s. S. 262 2 s. ZAK 1978, S. 481 s. ZAK 1978, S. 491
losenkassen -im Interesse der arbeitslosen Behinderten -gewährleisten soll.
Auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV bringt die neunte AHV-Revision einige bedeutsame Änderungen. So werden nun die Hilfsmittel, Behandlungs- und Pflegegeräte, die sich zur späteren Wiederverwendung durch Dritte eignen, nur noch leihweise abgegeben -auch dies ein Beitrag zur Kostendämpfung. Für die künftige Anpassung der EL bzw. der dafür massgebenden Einkommensgrenzen und Ansätze ist nunmehr -gleich wie bei der Al-IV -der Bundesrat zuständig; reine Anpassungsrevisionen werden damit hinfällig. Zu erwähnen ist schliesslich, dass die neue Hilfsmittelregelung in der AHV sich auch auf die EL auswirkt: finanziell werden die EL etwas entlastet, administrativ ist eine engere Zusammenarbeit der EL-Durchführungsstellen mit den AHV-Ausgleichskassen erforderlich. Da die AHV nur eine beschränkte Auswahl kostspieliger Hilfsmittel finanziert, deren Mietkosten übernimmt oder Beiträge an den Kaufpreis gewährt, verbleiben die übrigen Hilfsmittel und die nicht gedeckten Restkosten im Leistungsbereich der EL; nötigenfalls gewährt die Stiftung für das Alter weitere Beiträge.
Der nach der Kranken- und Unfallversicherung älteste Zweig unserer sozialen Sicherheit, die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, machte auch dieses Jahr nicht von sich reden. Weder Durchführung noch Finanzierung stellen nennenswerte Probleme.
Die Arbeiten am Projekt für eine obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge haben wegen der wirtschaftlichen Unbill eine Verzögerung erfahren. Die vorberatende Kommission des Ständerates will der vom Nationalrat im Herbst 1977 gutgeheissenen Fassung eine Alternative gegenüberstellen. Sie suchte deshalb nach vereinfachten Lösungen und hat das Eidgenössische Departement des Innern mit der Ausarbeitung von entsprechenden Gesetzesvarianten beauftragt. Ausserdem holte sie bei zwei Verfassungsrechtlern Gutachten ein zur Frage der Tragweite der Verfassungsbestimmungen und der Möglichkeit ihrer stufenweisen Verwirklichung 4.Die Kommission hat die ihr unterbreiteten Alternativvorschläge zum BVG im November einer eingehenden Prüfung unterzogen und Eintreten auf die Materie beschlossen. Daraufhin hat sie mit der Detailberatung begonnen; sie wird ihre Arbeiten im Januar 1979 fortsetzen.
Als jüngster Zweig unter den für die Arbeitnehmerschaft obligatorischen Sozialwerken vollendet demnächst die Arbeitslosenversicherung ihr erstes
s. ZAK 1978, S. 326
volles Betriebsjahr, nachdem sie im Sinne einer «Übergangsordnung» auf den 1. April 1977 in Kraft trat. Die Mitwirkung der AHV-Ausgleichskassen beim Beitragsinkasso geht - trotz der Neuerung einer «Plafonierung» des Höchstbeitrages -reibungslos vonstatten. Das neue Versicherungswerk bietet den von Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitnehmern einen wertvollen Schutz, und dies grundsätzlich ohne finanzielle Mithilfe der öffentlichen Hand. Da die auf fünf Jahre befristete Übergangsordnung im Jahre 1982 ausläuft, sind bereits die Vorarbeiten für eine definitive Regelung aufgenommen worden.
El Die ursprüngliche Absicht des Bundesrates, dem Parlament im Laufe dieses Jahres einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Krankenversicherung zu unterbreiten, liess sich nicht verwirklichen. Der im Herbst 1977 veröffentlichte Expertenbericht, der als Grundlage hiezu hätte dienen sollen, stiess auf zu starken Widerstand von verschiedensten Seiten. Zudem wurden die Revisionsarbeiten durch die Unsicherheit über die Massnahmen zur Sanierung des Bundeshaushalts weiter verzögert. Die beiden Hauptprobleme sind nach wie vor die Kostenentwicklung (bzw. -dämpfung) und die Subventionen der öffentlichen Hand. Aufgrund der Vorschläge der Expertenkommission und der verschiedenen Meinungsäusserungen hiezu sowie mit Rücksicht auf eine grosse Zahl von parlamentarischen Interventionen hat das BSV im Laufe des Jahres einen Vorentwurf für die Teilrevision der Krankenversicherung ausgearbeitet. Dieser ist soeben den Kantonen, politischen Parteien und interessierten Organisationen zur Vernehmlassung unterbreitet worden. Es besteht die Absicht, dem Parlament gegen Ende 1979 die Revisionsvorlage zuzuleiten.
Nach zweijähriger Beratung hat die vom Nationalrat eingesetzte Kommission den Entwurf für ein neues Unfallversicherungsgesetz zuhanden des Plenums verabschiedet. Die wichtigste Neuerung liegt in der Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf alle Arbeitnehmer und in einer Neugestaltung der Unfallverhütung. Der Gesetzesentwurf will auch das Leistungssystem besser mit den andern Sozialversicherungen - vor allem der AHV und IV -koordinieren. Die Vorlage wird voraussichtlich in der ersten Hälfte 1979 durch die Kommission und das Plenum des Ständerates behandelt.
1Nach mehreren ruhigen Jahren sind im Bereiche der bundesrechtlichen Familienzulagen und der Familienpolitik neue Impulse gesetzt worden. Das Eidgenössische Departement des Innern veröffentlichte im November den vom BSV in Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen geschaffenen Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz. Dieser wird der künftigen Politik zum Schutze der Familie als wertvolle Grundlage dienen. Zur Frage einer Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Land-
wirtschaft hat eine Arbeitsgruppe der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen einen Bericht ausgearbeitet, der noch vor Jahresende dem Eidgenössischen Departement des Innern vorgelegt werden soll.
El Im Bereiche der zwischenstaatlichen Vereinbarungen herrschte auch im Berichtsjahr rege Aktivität. So führten die in den letzten Jahren unternommenen Bestrebungen zur Revision der Abkommen mit den nordischen Staaten bzw. zur Erweiterung des Vertragsnetzes in diesem Gebiete Europas zu einem ersten Ergebnis: ein neues Abkommen mit Schweden nebst dazugehöriger Verwaltungsvereinbarung wurde im Oktober unterzeichnet, das zu gegebener Zeit den alten Vertrag aus dem Jahre 1954 ersetzen wird. Die Verhandlungen mit Norwegen und Finnland betreffend den Abschluss einer erstmaligen Regelung im Bereiche der Sozialen Sicherheit konnten fortgeführt werden. Im weitern wurden Bemühungen fortgesetzt, um die Beziehungen zwischen der Schweiz und Staaten zu regeln, mit denen unser Land noch keine Abkommen abgeschlossen hat. Dies gilt insbesondere für die USA, wo die Interessen unserer dortigen Mitbürger dringend einer Regelung bedürfen. Mit dem Ziele, den bestehenden Vertrag zu ergänzen, wurden ferner Expertenkontakte mit der Türkei aufgenommen. Zwei Abkommen liegen derzeit zur Genehmigung vor dem Parlament: das vierseitige Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz sowie ein zweites Zusatzabkommen zum Vertrag mit Österreich. Schliesslich sei erwähnt, dass in diesem Jahr drei sogenannte normative Instrumente, die 1977 ratifiziert worden waren, für die Schweiz in Kraft getreten sind, nämlich die Übereinkommen Nr. 102 (Mindestnorm) und Nr. 128 (Leistungen bei Invalidität und Alter sowie an Hinterbliebene) der Internationalen Arbeitsorganisation sowie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates.
fl Der Überblick über die sozialpolitische Szenerie 1978 lässt zwar spektakuläre Geschehnisse vermissen, zeigt aber, dass in einer ganzen Reihe kleiner Schritte durch viel Kleinarbeit das Bestehende ausgebaut und konsolidiert worden ist. Dies spüren besonders -und dies auf jeder Stufe -die Durchführungsstellen der AHV, der Invalidenversicherung und der übrigen Sozialversicherungen. Die Funktionäre dieser Durchführungsstellen stehen im täglichen und direkten Kontakt mit den Beitragspflichtigen und den Leistungsbezügern. Sie kennen deren Sorgen und Probleme und verdienen für ihre grosse und nicht immer leichte Arbeit, die mit der neunten AHV-Revision eine neue Belastungsspitze erreicht hat, Dank und Anerkennung.
Für die Redaktion der ZAK: Albert Granacher
Soziale Sicherheit im internationalen Vergleich
Grundsätzliches
Die Entwicklung der Sozialausgaben und ihre Finanzierung bilden nach wie vor in der Öffentlichkeit einen zentralen Diskussionspunkt. Dabei wird auch die Frage nach den Verhältnissen in andern Ländern gestellt. Nun hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften für 1970 bis 1975 ein Sozialbudget 1 der Mitgliedstaaten veröffentlicht. Es enthält eine Reihe von Informationen und Hinweisen und ermuntert zu einer Gegenüberstellung mit den Gegebenheiten in unserem Land. Zu derartigen Vergleichen müssen jedoch ausdrückliche Vorbehalte gemacht werden: Einerseits ist vielfach in den Sozialbudgets nur ein Teil der gesamten Aufwendungen eines Landes für die Soziale Sicherheit enthalten, andererseits können lediglich laufende Ausgaben erfasst werden, und vermögenswirksame Ausgaben sind in der Regel nicht berücksichtigt. Diese Hinweise zeigen deutlich, dass bei zwischenstaatlichen Gegenüberstellungen äusserste Vorsicht angezeigt ist, was die Höhe und Entwicklung der Ausgaben anbelangt. Den Resultaten kann nur informativer Charakter zukommen; keinesfalls können sie als Grundlage für die Ausgestaltung der Sozialen Sicherheit eines Landes dienen, noch Mittel sein, um Entscheidungen zu beeinflussen. Wenn die Verhältnisse nachstehend anhand zweier ausgewählter Tabellen illustriert werden, so soll dies gleichzeitig zum Anlass genommen werden, die Zweckmässigkeit und den Aussagewert derartiger Gegenüberstellungen aufzuzeigen.
Wertung nach Bruttosozialprodukt
In der ersten Tabelle dient das Bruttosozialprodukt als Bezugspunkt für die Wertung der Gesamtausgaben der Sozialen Sicherheit. Die Werte schwanken von 17 Prozent für Irland bis auf 28 Prozent für die Niederlande. Zwischen diesen beiden Extremwerten lassen sich drei Gruppen mit Anteilen von 25-27 Prozent, 21-24 Prozent und unter 20 Prozent bilden. Die Schweiz hält mit 17,9 Prozent einen Platz zwischen Grossbritannien und Irland.
Anteile am Bruttosozialprodukt zu messen, ist üblich und wird auch in der Schweiz angewandt. Gerade für diese Darstellungsart sind aber die eingangs erwähnten Vorbehalte am Platze. Zweifellos sind die Schwergewichte der Belastungen für Unterricht und Forschung, Verkehr, Militär usw. von Land zu Land verschieden und dürfen kaum nivelliert werden. Insbesondere muss
1 «Premier budget social europen revis6» vom 12. Mai 1976
Gesamtausgaben der Sozialen Sicherheit
in Prozenten des Bruttosozialproduktes
Tabelle 1
Länder Jahre
1970 19721975
Belgien 18,1 19,5 23,0 Dänemark 19,7 21,7 26,3 Deutschland 20,9 22,3 26,3 Frankreich 18,3 18,6 21,2 Irland 12,8 13,3 16,9 Italien 18,5 21,6 24,2 Luxemburg 17,3 19,5 25,3 Niederlande 20,7 23,0 28,0 Grossbritannien 16,0 16,7 18,5 Schweiz 13,8 13,7 17,9
für unser Land noch die föderalistische Struktur bedacht werden, die wohl kaum eine lückenlose, vollständige und vergleichbare Erfassung aller Angaben zulässt.
3. Analyse der Finanzierungsquellen
Tabelle 2 zeigt eine prozentuale Aufteilung der Gesamteinnahmen nach Finanzierungsquellen. Diesen Angaben kommt nun wohl doch ein gewisser Aussagewert zu, zeigen sich doch Unterschiede - und zwar in bezug auf die zeitliche Entwicklung als auch hinsichtlich der Aufteilung in den einzelnen Ländern -‚ die nicht nur auf uneinheitliche Ermittlung der Daten zurückzuführen sind, sondern kausaler Natur sind. Zudem werden insbesondere die Verlagerungen innerhalb eines Staates angesprochen. Auffallend ist die Spitzenposition der Schweiz in der Gruppe «Zinserträge», wo lediglich noch Grossbritannien, die Niederlande und Luxemburg einen merklichen Anteil verzeichnen. Bemerkenswert für unser Land ist aber auch der Rückgang von 19,9 Prozent auf 14,1 Prozent bei dieser Finanzierungsquelle; der Grund ist in der immer stärker werdenden Umlagefinanzierung der Sozialversicherung zu suchen.
Eine Stabilisierung der Beiträge der öffentlichen Hand - ähnlich der Schweiz -zeigen Luxemburg und Deutschland, wogegen Frankreich, Irland und die Niederlande einen Trend zu einer Entlastung erkennen lassen.
Bei den «Beiträgen der Versicherten» weist Grossbritannien einen Anteil von rund der Hälfte auf, während Dänemark und Irland mit etwa einem Sechstel bzw. einem Drittel die geringsten Anteile haben. Die Mehrzahl der
Einnahmen nach Finanzierungsquellen
in Prozenten der Gesamteinnahmen
Tabelle 2
Finanzierungsquelle Jahr B DK D F IRL 1 L NL GB CH
Beiträge der Ver- 1970 67,7 16,9 70,0 85,4 31,8 70,7 61,2 79,7 52,5 66,7 sicherten (Arbeitgeber 1972 67,9 17,1 70,5 86,2 33,5 70,6 60,5 79,1 52,3 68,8 und Arbeitnehmer) 1975 66,8 13,2 69,2 85,8 35,7 74,9 62,7 75,2 51,4 72,1
Beiträge der 1970 27,3 80,1 25,8 12,8 67,5 23,7 29,9 11,9 38,7 13,4 öffentlichen Hand 1972 28,0 80,0 24,6 12,1 65,8 22,6 31,0 12,3 39,7 14,6
1975 30,0 84,1 26,8 11,6 63,6 19,8 30,0 15,9 42,1 13,8
Kapitalerträgnisse 1970 5,0 3,0 4,2 1,8 0,7 5,6 8,9 8,4 8,8 19,9 und andere Einnahmen 1972 4,1 2,9 4,9 1,7 0,7 6,8 8,5 8,6 8,0 16,6
1975 3,2 2,7 4,0 2,6 0,7 5,3 7,3 8,9 6,5 14,1
Total der Einnahmen1970
1972 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 1975
B Belgien, DK = Dänemark, D = Deutschland,
F = Frankreich, IRL = Irland, 1 = Italien,
L Luxemburg, NL = Niederlande, GB = Grossbritannien,
('H Schweiz
Länder weist Anteile von über zwei Dritteln auf; dazu zählt auch die Schweiz mit 67 bis 72 Prozent, wobei diesem Anstieg ein Rückgang bei den Zinserträgen gegenübersteht. Eine etwas schwächere Zunahme verzeichnen auch Irland und Italien.
Die Weiterentwicklung unserer Sozialversicherung deutet auf einen weiteren Anstieg hin, der durch Entlastungen der Beiträge der öffentlichen Hand und Kompensation durch lohnprozentuale Anteile oder die Deckung der Kostenentwicklung in der Krankenversicherung durch höhere Beiträge hervorgerufen wird. Der Anteil der Beiträge der Versicherten dürfte daher für unser Land auf gegen 80 Prozent ansteigen und damit zu einem der höchsten im westeuropäischen Raum werden.
4. Beurteilung anhand internationaler Übereinkommen
Mit derartigen Gegenüberstellungen wird jedoch über die Effizienz der Sozialversicherungssysteme eines Landes wenig ausgesagt. Dazu dienen wohl eher die durch die Internationale Arbeitsorganisation und den Europarat aufgestellten internationalen übereinkommen. Der vorn Bundesrat beantragten Ratifizierung derartiger Vertragswerke, nämlich der Übereinkommen Nr. 102 und 128 der Internationalen Arbeitsorganisation sowie der Euro-
päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit, haben die eidgenössischen Räte im März 1977 bzw. Juni 1977 zugestimmt. Durch eine derartige Ratifizierung wirci der Sozialversicherungsbereich eines Landes eingehend durchleuchtet, indem die Leistungen im Verhältnis zum Einkommen angesprochen werden; dazu werden einerseits Globalangaben in Betracht gezogen, andererseits Vorschriften genannt, die auf den Einzelfall Bezug nehmen. Überdies entsprechen die internationalen Normen der Übereinkommen nicht einem bestimmten System, sondern sie sind als eine Reihe von Thesen und Grundsätzen anzusehen, die mehr oder weniger ein geschlossenes System bilden. Sie enthalten Varianten, die verschiedene Überprüfungsmöglichkeiten für die nationalen Rechtsvorschriften eröffnen, und nennen auch Zusätze oder Besonderheiten, die selbst auf die Struktur der Länder Rücksicht nehmen. Dadurch werden derartige Abkommen zu recht komplexen und nicht immer leicht verständlichen Grundlagen. Die Überprüfung der Gesetzgebung eines Landes anhand dieser Instrumente wird zu einer anspuchsvollen Arbeit. Eine Ratifizierung muss in jedem Punkt gewährleistet werden, stellt also eine Limite dar, die erreicht oder sogar überschritten werden muss. Daraus geht hervor, dass ein Staat, der ein Übereinkommen nicht ratifizieren kann, nicht notwendigerweise ungenügende Systeme haben muss: er scheitert vielleicht an der einen oder anderen Bestimmung, übertrifft aber in anderen Punkten die gesetzten Limiten bei weitem. Mit dieser Bemerkung soll die Bedeutung, die derartigen Abkommen nach wie vor zukommt, nicht geschmälert werden: die Ratifizierung ist ein Ausweis der Effizienz der Sozialversicherungssysteme eines Landes und ein nicht zu unterschätzender politischer Akt auf internationaler Ebene. Mit der Ratifizierung der Mindestnormen des Abkommens der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 102 und der Europäischen Ordnung wird eine grundlegende Effizienz unseres Systems ausgewiesen. Die Tatsache, dass auch die für die Risiken Alter, Invalidität und Tod geltenden höheren Normen des Abkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation erfüllt werden, zeigt, dass die Leistungen der Ersten Säule im internationalen Vergleich einen angemessenen Stand erreicht haben.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass das Einkommensniveau in unserem Lande gegenüber anderen Ländern hoch ist. Das bewirkt auch ein relativ grosses verfügbares Einkommen des Einzelnen, welches Spielraum für individuelles Sparen lässt. Unsere Altersvorsorgekonzeption -das Dreisäulenprinzip - räumt ja der Selbstvorsorge auch einen Platz ein. Diese schlägt sich allerdings nicht in messbaren Grössen in Gesetzesbestimmungen nieder und geht somit in internationale Gegenüberstellungen nicht ein. Diesem Umstand muss bei einkommensbezogenen Vergleichen über das Ausmass der sozialen Sicherheit aus unserer Sicht jedoch Rechnung getragen werden.
Durchführu
Einführung neuer Verfahren für die Auszahlung von AHV/IV-Renten 1
Seit einiger Zeit werden von verschiedenen Seiten neue Auszahlungsverfahren offeriert, mit denen sich dank vermehrtem Einsatz moderner technischer Einrichtungen administrative Vereinfachungen und Kosteneinsparungen erzielen lassen. Es handelt sich dabei um folgende Dienstleistungen:
- Verfahren für Auszahlungsscheine mit Referenznummer (VASR)
der PTT;
- Sammelauftragsdienst (SAD) der PTT;
- Datenträgeraustausch (DTA), ein Gemeinschaftswerk schweizerischer
Grossbanken.
Es ist nicht auszuschliessen, dass inskünftig auch noch weitere, ähnliche Dienstleistungen angeboten werden.
Eine erste, summarische Prüfung hat indessen ergeben, dass die Einführung neuer Verfahren für die Auszahlung von AHV/JV-Renten nicht problemlos ist. In der Tat müssen verschiedene grundsätzliche Fragen geklärt werden, bevor entschieden werden kann, ob, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen die einzelnen Verfahren für die Rentenauszahlungen zugelassen werden können.
Wir ersuchen daher die Ausgleichskassen, welche die Einführung neuer Auszahlungsverfahren in Erwägung ziehen, uns ihre diesbezüglichen Projekte vor ihrem definitiven Entscheid zu unterbreiten.
1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 85
Hinweise
Fachtagung für Revisoren der AHV-Ausgleichskassen
Am 25. und 26. Oktober fand eine erste Fachtagung für Revisoren der AHV-Ausgleichskassen in Bern statt, die von der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer unter Mitwirkung des BSV veranstaltet und von 77 Teilnehmern besucht wurde.
Die Notwendigkeit einer solchen Veranstaltung war darin begründet, dass die Revisoren infolge der Vielfalt und der ständigen Weiterentwicklung der zu beherrschenden Materie in der Sozialversicherung laufend weitergebildet werden müssen, da sonst die Qualität der Prüfungen nicht mehr gewährleistet ist.
Die Kammer, die sich ihrerseits schon mit dem allgemeinen Problem der Spezialisierung auf dem Revisionsgebiet befasst hat, ernannte eine ständige Kommission für Revisionsfragen auf dem Gebiet der Sozialversicherung mit dem Auftrag, ein Konzept der Aus- und Weiterbildung von AHV-Revisoren aufzustellen. Die Fachtagung, die von dieser Kommission organisiert wurde, beschäftigte sich vor allem mit Fragen betreffend das Prüfungsvorgehen und die Berichterstattung. Die Themen waren in 6 Blöcke aufgeteilt (2 für die Beiträge, 3 für die Leistungen und 1 für die Organisation). Sie wurden von 4 Arbeitsgruppen und unter Teilnahme von Mitarbeitern des BSV durch Diskussion vorgelegter Fragen behandelt. Diese Arbeitsmethode, die eine aktive Mitwirkung der Teilnehmer voraussetzt, war erfolgreich, so dass der Zweck der Fachtagung erreicht worden ist.
Nach der Begrüssung durch Herrn Beerli, Präsident der erwähnten Kommission für Revisionsfragen, wurde die Fachtagung mit einleitenden Referaten der Herren Dr. Granacher, stellvertretender Direktor des BSV, und Dr. Winzeler, Präsident der Kammer, eröffnet.
Für die nächste Zukunft sind eine weitere Fachtagung zum Thema neunte AHV-Revision und die Ausarbeitung eines Grundausbildungsprogrammes für angehende Revisoren vorgesehen.
Fachliteratur
Comfort Alex: Die Zukunft des Alters - stark - lebensfroh -selbstbewusst. 224 S.
Albert Müller Verlag, Rüschlikon - Zürich, 1978.
Martikke Hans-Joachim: Die Rehabilitation der Verhaltensgestörten. Band 9 der Reihe 'Die Rehabilitation der Entwicklungsgehemmten'. 142 S. Ernst Reinhardt Verlag, München/Basel, 1978.
Senioren-Jahrbuch 79. Herausgegeben von Christoph Baumgartner und Hans Werthmüller. Mit Beiträgen von Emilie Lieberherr, Kurt Guggenheim, Julie Winter, Hans Werthmüller, Else Kähler u. a. Ratschläge, Adressen, Kalendarium, Erzählungen, Betrachtungen. 176 S. Verlag Friedrich Reinhardt, Basel.
Studie zum Problem der flexiblen Altersgrenze. 4 Bände. Auswertung einer grossangelegten, vom deutschen Bundesminister für Forschung und Technologie geförderten Erhebung. Autoren: Anton M. Kirchdorfer, Ulrich Traunecker, Liselotte Windrath, unter Mitwirkung der wissenschaftlichen Abteilung der Pharmaton SA, Lugano, und des Rechenzentrums der Stiftung Deutsche Klinik für Diagnostik GmbH, Wiesbaden. Zu beziehen bei der Pharmaton SA, Postfach 145, Lugano.
L'assurance invalldite föderale et sa pratique dans le domaine de l'orthopedie. Symposium anlässlich des Jahreskongresses der Schweizerischen Orthopädischen Gesellschaft, 13. Mai 1977. Beiträge von H. Fredenhagen, R. Baumgartner, J. Beyeler, P. Buchs, E. Courvoisier, K. Detmers, J. Kramer, H. P. Kuratle, P. Lerch, A. Neuenschwander, D. Staehelin, C. Urscheler. In «Mödecine et Hygiöne« Nr. 1283 vom 19. April 1978, S. 1412-1454. Als separate Broschüre erhältlich. Mädecine et Hygiäne, Postfach 229, 1211 Genf 4.
Heft 4/1978 der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung« enthält u. a. folgende Beiträge:
- Ackermann Walter: Können wir uns den Wohlfahrtsstaat leisten? Einige Über-
legungen zur finanziellen Entwicklung des schweizerischen Sozialversicherungshaushaltes und zur Frage nach den Grenzen der Belastbarkeit. S. 248-264.
- Reymond Philippe: Effets de la nouve!le lol sur la filiation entröe en vigueur le
1er janvier 1978 sur le droit des asurances sociales. 5. 255-281.
- Büchi Otto: Werdendes Sozialversicherungsrecht des Bundes. Stand September
1978, S. 282-299.
- Müller Karl Heinz: Bibliographie der schweizerischen Sozialversicherung.
S.307-314.
Verlag Stämpfli, Bern.
Parlamentar
Einfache Anfrage Soldini vom 25. September 1978 betreffend die Geschäftsrückstände bei der AHV/IV-Rekurskommission für die Im Ausland wohnenden Personen
Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Soidini (ZAK 1978, S. 500) am 27. November wie folgt beantwortet:
«Ursache der Rückstände (Frage a) ist in erster Linie die sprunghafte Zunahme der Beschwerden: ihre Zahl verdoppelte sich von rund 500 im Jahre 1971 auf rund 1 000 im Jahre 1972. Nach einem unbedeutenden Rückgang im Jahre 1973 nahm sie von 1974 an in immer grösseren Schritten zu (1974: 1 079; 1975: 1114; 1976: 1 369; 1977: 2038). Für 1978 ist mit rund 2400 neuen Beschwerden zu rechnen.
Der personelle Ausbau der Rekurskommission konnte wegen des Personalstopps der ansteigenden Geschäftslast nicht folgen, so dass immer mehr Beschwerden unerledigt blieben. Dazu trug im übrigen auch der Umstand bei, dass der Abschluss neuer Sozialversicherungsabkommen den Kreis der Versicherten wesentlich erweiterte.
Die Frage b, ob die Beschwerden der im Ausland wohnenden Personen verhältnismässig zahlreicher seien als diejenigen von in der Schweiz wohnenden Personen, lässt sich anhand der Unterlagen, die uns zur Verfügung stehen, nicht beantworten. Die Rekurskommission in Lausanne behandelt nur Fälle von im Ausland wohnenden Personen (einschliesslich Auslandschweizer). Um abzuklären, ob diese verhältnismässig zahlreicher sind als die Beschwerden von Versicherten in der Schweiz, müsste bei den 114 Ausgleichskassen und bei den kantonalen Rekursbehörden eine aufwendige Umfrage durchgeführt werden.
Nach Erhalt des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 1977 (Frage c) hat der Bundesrat am 5. April 1978 beschlossen, den durch die neunte AHV-Revision in das AHV-Gesetz eingefügten Artikel 85bis vorzeitig auf den 1. Mai 1978 in Kraft zu setzen. Absatz 3 dieser Bestimmung erlaubt, dass ein einzelnes vollamtliches Mitglied der Rekurskommission mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen kann, wenn sich eine Beschwerde bei der Vorprüfung als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Von dieser Möglichkeit wird seit Mai 1978 Gebrauch gemacht. Ferner wurden im Jahre 1978 zwei weitere vollamtliche Richter sowie ein vierter Gerichtsschreiber gewählt. Neben diesen Massnahmen wird gegenwärtig zusammen mit der Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung die Organisation der Rekurskommission überprüft.
Als Folge dieser Massnahmen werden sich die Rückstände ab 1979 kontinuierlich abbauen lassen, so dass sich die Lage in den nächsten Jahren normalisieren dürfte.«
Einfache Anfrage Bauer vom 5. Oktober 1978 betreffend die AHV-Beiträge der Auslandschweizer
Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Bauer (ZAI< 1978, S. 501) am 4. Dezember wie folgt beantwortet:
«Es ist dem Bundesrat bekannt, dass sich die Kursschwankungen für die Ausland-Schweizer, die der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind und diese Beiträge zu entrichten haben, ungünstig auswirken können. Was für die Beiträge eines Jahres zutrifft, gilt aber nicht unbedingt auch für diejenigen der folgenden Jahre, selbst wenn der Kurs der Währung des Wohnsitzstaates gegenüber dem Schweizer Franken sinkt. Das Einkommen, das ein Schweizer in französischer Währung erzielt, wird nämlich für die Berechnung der Beiträge in Schweizer Franken umgerechnet. Wenn der Versicherte im Jahre 1976 ein Einkommen von 10000 französischen Franken erzielte, entsprach dies zu einem Kurs von 0,50 umgerechnet einem solchen von 5000 Schweizer Franken. Wenn der Kurs im Jahre 1978 auf 0,35 gesunken ist, entsprechen die 10000 französischen Franken nur einem Einkommen von 3500 Schweizer Franken, und der für das Jahr 1978 geschuldete Beitrag ist entsprechend niedriger als der für das Jahr 1976. Dies gilt auch für den in französischen Franken bezahlten Betrag. Dabei ist eine allfällige Lohnerhöhung natürlich nicht berücksichtigt. Die aufgegriffene Frage betrifft somit mehr die Geldentwertung als die Wechselkurse.
Bei erheblichen Kursschwankungen im Laufe eines Beitragsjahres setzt die Schweizerische Ausgleichskasse einen neuen Kurs für die Entrichtung der Beiträge fest. Seit dem 1. Januar 1978 erfolgte eine solche Anpassung für eine grosse Zahl von Ländern. Den Versicherten wird in diesen Fällen die Wahl überlassen, die noch nicht verfallenen Beiträge zum alten oder zum neuen Kurs zu entrichten.
Auf dem Gebiete der Renten wirken sich die heutigen Kursänderungen deutlich zugunsten der im Ausland lebenden AHV- und 1V-Rentner aus. Dabei ist zu beachten, dass die an Auslandschweizer ausbezahlten Renten die von diesen Personen entrichteten Beiträge wesentlich übersteigen. Gesamthaft betrachtet bringt die heutige Währungslage unseren Landsleuten im Ausland also mehr Vorteile als Nachteile.«
Einfache Anfrage Dirren vom 6. Oktober 1978 betreffend EinglIederungsmassnahmen der IV
Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Dirren (ZAK 1978, S. 502) am 27. November wie folgt beantwortet:
«Dem Bundesrat erscheinen die Eingliederungsmassnahmen nach wie vor wichtig. Er hält die geltende Gesetzgebung in dieser Hinsicht für zeitgemäss; sie ermöglicht und fördert Eingliederungsmassnahmen dort, wo sie sich als sinnvoll erweisen. Die Antworten auf die vier Einzelfragen lauten:
Ein Statistikkonzept für die IV ist gegenwärtig in Bearbeitung. Das Projekt stellt jedoch infolge der Vielschichtigkeit der IV Probleme. Insbesondere für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Werte der Eingliederungsmassnahmen sind nebst zusätzlichen Einkommens- und Kostenelementen weitere Angaben über den Eingliederungserfolg notwendig, die nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschafft werden können.
Heute bestehen bereits zwei medizinische Abklärungsstellen der IV, nämlich in Basel und in St. Gallen. Weitere Stellen sind sowohl in der Deutsch- als auch in
der Westschweiz vorgesehen. Je nach den Bedürfnissen der 1V-Kommissionen soll die Zahl der Abklärungsstellen vermehrt werden. Solche Stellen vermögen allerdings nur in Verbindung mit grossen Spiiälern zu arbeiten, die ihrerseits die Dienste aller Spezialabteilungen zur Verfügung stellen können.
Die Schwierigkeiten einer objektiven Abgrenzung zwischen psychischen Krankheiten und Begehrlichkeit sind allgemein bekannt. Die Beurteilung setzt immer die Mitarbeit eines erfahrenen Arztes, in der Regel eines Psychiaters, voraus. Die Abgrenzung kann aber wohl nie zur vollen Befriedigung aller Beteiligten gelöst werden, weil sich immer stark subjektive Einflüsse auswirken. Immerhin verspricht sich der Bundesrat nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen eine wesentliche Besserung der Verhältnisse durch den Einsatz medizinischer Abklärungsstellen. Eine gewisse Förderung des Eingliederungswillens dürfte sich auch aus der seit 1. Januar 1977 in Kraft stehenden Verordnungsänderung (Art. 20 lVV) ergeben, die den Anspruch auf ein Taggeld während Anlernzeiten erweitert hat.
Der Bundesrat fördert die Eingliederung weiterhin und glaubt, dass in dieser Beziehung Beachtliches erreicht worden ist. Er ist sich aber auch im klaren darüber, dass der Eingliederung als solcher Grenzen gesetzt sind, und zwar nicht nur durch die Behinderung des Versicherten, sondern auch durch die Wirtschaftslage und durch weitere, regional sich ergebende Einflüsse. Von neuen gesetzgeberischen Massnahmen verspricht sich der Bundesrat keine Verbesserung der Eingliederung Behinderter. Es ist aber sein Bestreben, die jetzt bestehenden Möglichkeiten voll auszunutzen und auszubauen.«
Postulat Miville vom 24. Oktober 1978 betreffend Eingliederungsstätten für Invalide
Nationalrat Miville hat folgendes Postulat eingereicht:
Der Bundesrat wird ersucht, unter Beizug von Fachleuten und unter dem Vorsitz eines ausserhalb der Verwaltung stehenden Experten eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die insbesondere folgende Fragen zu prüfen und den eidgenössischen Räten darüber Bericht zu erstatten hat:
- Wie sind bestehende Eingliederungsstätten von gesamtschweizerischer Bedeutung
auszubauen und wie kann ihre Finanzierung unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung von Bund und Kantonen gesichert werden?
- Wie kann eine Koordination unter den Kantonen zustandegebracht werden, wo-
nach diese anteilmässig - d. h. im Verhältnis der aus dem eigenen Kanton stammenden Insassen zu deren Gesamtzahl - Beiträge an die Betriebsdefizite von Eingliederungsstätten anderer Kantone entrichten?
- Besteht das Bedürfnis nach Schaffung weiterer Institutionen (z. B. für Hirnge-
schädigte) oder ist die Beteiligung an Eingliederungsstätten im Ausland ins Auge zu fassen?
- Fördern oder hemmen die geltenden Subventionsvorschriften der Invalidenver-
sicherung und anderer gesetzlicher Ordnungen die nötigen Impulse zur Sicherstellung der erforderlichen Eingliederungsmassnahmen im medizinischen und beruflichen Bereich?
- Ist es notwendig, für bestimmte schwergeschädigte Invalide (z. B. Tetraplegiker)
gesamtschweizerische Beschäftigungs-, Wohn- und Betreuungsstätten zu schaffen? (20 Mitunterzeichner)
Mittei
Informationen zur neunten AHV-Revision
Die ZAK begann in Heft 8/9 dieses Jahrganges mit einer Artikelfolge über die im Zuge der neunten AHV-Revision in Kraft tretenden Neuerungen und deren Ausgestaltung. Wegen starker Arbeitsbelastung im BSV konnten bis zum vorliegenden Dezember-Heft noch nicht alle geplanten Beiträge publiziert werden. Nachstehend wird eine Übersicht über die bereits veröffentlichten und die für die kommenden Ausgaben vorgesehenen Informationsbeiträge gegeben.
ZAK-Nr. Thema
1978/8--9 Überblick über die neuen Vorschriften auf dem Gebiet der Beiträge
(S. 378)
Die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im AHV-Rentenalter (S. 386)
1978/10 Übersicht über die Neuerungen auf dem Gebiet der Renten (S. 422)
Die Heraufsetzung des Frauenalters für den Anspruch auf Ehepaarrente der AHV/IV und der Zusatzrente zur einfachen Altersrente des Mannes (S. 427)
Zum Anspruch auf Hilfsmittel für Altersrentner (S. 433)
Die Erhebung von Verzugszinsen auf Beitragsschulden (S. 436)
ZAK-Nr. Thema
1978/11 Überblick über Neuerungen in der IV im Rahmen der neunten AHV-
Revision (S. 479)
Organisation und Verfahren beim Rückgriff auf haftpflichtige Dritte in AHV und IV (S. 481)
1979/1 Neuerungen in der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit
Die Haftung für das Eingliederungsrisiko in der IV
1979/2 Verhinderung von Leistungskumulation in der AHV/IV
Verhinderung von Leistungskumulation zwischen AHV/IV und andern Sozialversicherungen
1979/3 Die neue Teilrentenordnung
Überblick über die durchgeführten Instruktionskurse
1979/4 Die eintrittsabhängige pauschale Aufwertung bei der Ermittlung des
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens für die Rentenberechnung
1979/5 Die künftigen Rentenerhöhungen - Zeitpunkt und Anpassungs-
methode
Berufliche Vorsorge
Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge tagte am 6.17. November 1978 in Freiburg unter dem Vorsitz von StänderatJean-Fran9ois Bourgknecht, Fribourg, und im Beisein von Bundesrat Hans Hürlimann und seinen Mitarbeitern.
Auftragsgemäss hatte das Eidgenössische Departement des Innern für diese Sitzung einen Bericht mit zwei Grundvarianten zur Gesetzgebung über die obligatorische berufliche Vorsorge erarbeitet. Bei den beiden Varianten handelt es sich um vereinfachte Fassungen des Entwurfs des Nationalrates ohne Lastenausgleich für die Eintrittsgeneration und für den Teuerungsausgleich auf Landesebene. Während sich die eine Lösung auf das strikte Minimum beschränkt, ohne das sich die obligatorische berufliche Vorsorge nur schwer verwirklichen liesse, stellt die andere Lösung einen Mittelweg zwischen der Fassung des Nationalrates und dem Minimum dar. Beide Fassungen sind als erste Etappe gedacht, der weitere Etappen folgen sollen.
Die Kommission beschloss einstimmig, auf die Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge einzutreten, wobei sich die Detailberatungen auf die Vorlage des Nationalrates und die beiden vom Eidgenössischen Departement des Innern erarbeiteten Varianten erstrecken werden. Diesen drei Fassungen steht ausserdem der von Ständerat Heimann vorgelegte Vorschlag gegenüber. Im Anschluss an den Eintretensbeschluss begann die Kommission mit den Detailberatungen.
Die nächste Sitzung findet am 26. Januar 1979 in Bern statt.
Bericht über die Lage der Familie In der Schweiz
Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departementes des Innern hat am 16. November die nachstehende Pressemitteilung herausgegeben:
Aufgrund eines Postulats von Nationalrat Laurent Butty, Freiburg, ist der Bundesrat im Jahre 1973 ersucht worden, einen Familienbericht erstellen zu lassen. Dieser soll die strukturelle, soziologische und wirtschaftliche Lage der Familie in der Schweiz aufzeigen sowie einen Überblick über die Massnahmen zugunsten der Familie geben. Die nun vorliegende, vom Bundesamt für Sozialversicherung in Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen erarbeitete Publikation kommt diesem Auftrag nach.
Aus zeitlichen und finanziellen Gründen musste angesichts des Standes der schweizerischen Familienforschung auf die Ausarbeitung einer ausführlichen soziologischen Studie verzichtet werden. Der Bericht wird aber durch ein von Dr. Josef Duss-von Werdt, Leiter des Instituts für Ehe und Familie in Zürich, verfasstes Kapitel über die Lage der Familie in der heutigen Gesellschaft eingeleitet. Im zweiten Teil wird die Struktur und Entwicklung der Familie anhand von Angaben über deren Grösse und Zusammensetzung sowie über deren Gründung und Auflösung behandelt. Diese Ausführungen werden ergänzt durch die Darstellung der allgemeinen und demographischen Entwicklung sowie der wirtschaftlichen Lage, der Wohnverhältnisse und des Gesundheitszustandes der Familien.
Im dritten Berichtsteil -Massnahmen des Bundes zugunsten der Familie -werden der Familienschutzartikel der Bundesverfassung und die familienpolitischen Massnahmen des Bundes auf den Gebieten der Sozialversicherung, des Wohnungswesens, des Steuerrechts, der Stipendien, des Transportwesens und des Konsumentenschutzes dargelegt.
Schliesslich befasst sich der Bericht noch mit den Fragen der Ernennung einer ständigen Kommission für Familienfragen und der Einrichtung einer Zentralstelle
des Bundes für Familienpolitik, die in parlamentarischen Vorstössen aufgegriffen wurden. Zur Auswertung der erhobenen Tatbestände und Erkenntnisse wird das Eidgenössische Departement des Innern eine Arbeitsgruppe von familienpolitischen Sachverständigen einsetzen.
Familienzulagen im Kanton Basel-Land
In der Volksabstimmung vom 24. September 1978 wurde das neue Kinderzulagengesetz vom 5. Juni 1978, welches dasjenige vom 4. Juni 1962 ersetzt, mit 34758 Ja gegen 23 120 Nein angenommen.
Das neue Gesetz sowie die Verordnung zum Kinderzulagengesetz vom 5. Juni 1978 enthalten vor allem die folgenden Neuerungen:
Unterstellung unter das Gesetz
Neu sind auch die Arbeitgeber weiblichen Hausdienstpersonals dem Gesetz unterstellt, womit auch die weiblichen Angestellten in privaten Haushaltungen in den Genuss von Kinderzulagen kommen.
Der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegatte ist von der Unterstellung befreit. Bisher galt die Befreiung nur für die Im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau.
Kantonale Zweigbetriebe eines Arbeitgebers, dessen Hauptbetrieb der Familienausgieichskasse eines anderen Kantons angeschlossen ist, können auf Gesuch des Arbeitgebers dieser Kasse angeschlossen werden, sofern sie mindestens gleichwertige Leistungen erbringt. Ausserkantonale Zweigbetriebe eines Arbeitgebers, dessen Hauptbetrieb einer vom Kanton Basel-Landschaft anerkannten Familienausgleichskasse angeschlossen ist, können sich dieser im Einverständnis mit der zuständigen kantonalen Instanz ebenfalls anschliessen.
Anerkennung von Gesamtarbeitsverträgen und Famlllenausglelchskassen
Wie bisher ist die Auszahlung der Kinderzulagen entweder durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch Familienausgleichskassen sicherzustellen. Zuständig für die Anerkennung ist nicht mehr der Regierungsrat, sondern die Direktion des Innern.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesamtarbeitsverträgen sind etwas verschärft worden, insbesondere müssen die Parteien für eine beiderseits sorgfältige und sachgemässe Kontrolle über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen Gewähr bieten.
Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienausgleichskassen besteht darin, dass die Kasse mindestens 1 000 Arbeitnehmer (bisher 300) erfasst und ihr mindestens 50 Arbeitgeber (bisher keine Mindestzahl) angeschlossen sind.
Bestehende Familienausgieichskassen, die nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weniger als 50 Arbeitgeber mit insgesamt 1 000 Arbeitnehmern umfassen, gelten als nicht mehr anerkannt. Auf Gesuch hin kann die Anerkennung aufrechterhalten werden, wenn die Familienausgleichskasse einwandfrei geführt ist.
Kreis der Kinder, für die Kinderzulagen bezogen werden können; Altersgrenzen
Wie bisher besteht ein Anspruch für eheliche Kinder, ausserhalb einer Ehe geborene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Für letztere fällt die Voraussetzung, dass sie ohne wesentliches Entgelt dauernd zur Pflege und Erziehung aufgenommen sein müssen, weg.
Die allgemeine Altersgrenze beträgt weiterhin 16 Jahre.
Die besondere Altersgrenze beträgt 25 Jahre (bisher 22 Jahre) und gilt für Kinder, die
- in Ausbildung begriffen sind oder
- wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens mindestens zu 50 Prozent erwerbs-
unfähig sind oder
- arbeitslos sind und keinen Taggeldersatz erhalten (neu).
Kein Anspruch auf Kinderzulage besteht für verheiratete Kinder.
Höhe der Kinderzulagen
Die Kinderzulage beträgt wie bisher im Monat mindestens 80 Franken für jedes Kind. Für Kinder nach vollendetem 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die in Ausbildung begriffen sind, erhöht sich die monatliche Zulage auf 100 Franken (Ausbildungszulage).
Ausländische Arbeitnehmer
Der Anspruch für die im Ausland lebenden Ausländerkinder beschränkte sich nach dem alten Gesetz auf die ehelichen Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr.
Neu werden die Kinder ausländischer Grenzgänger den Schweizer Kindern und den in der Schweiz lebenden ausländischen Kindern gleichgestellt.
Für die im Ausland lebenden Kinder gelten folgende Besonderheiten:
- für Pflegekinder besteht kein Anspruch;
- die besondere Altersgrenze beträgt 20 Jahre.
Anspruchskonkurrenz
Das neue Gesetz ersetzt das Unterhaltsprinzip durch das 0 b h u t s p r i n z i p und regelt die Reihenfolge der Bezugsberechtigung folgendermassen:
Sind mehrere Personen für das gleiche Kind anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in erster Linie jener Person zu, der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, durch richterlichen Entscheid oder durch Vertrag zwischen den Ehegatten die Verantwortung und Fürsorge für das Kind obliegt, in zweiter Linie dem Inhaber der elterlichen Gewalt, in dritter Linie der Mutter und in vierter Linie dem Vater.
Sind zwei in gemeinsamem Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in erster Linie dem Ehemann zu.
Dauer des Anspruchs; zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer
Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis. Die bisherige, praktisch kaum durchführbare Regelung, wonach in gewissen Fällen die Kinderzulagen noch für drei Monate über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus entrichtet werden mussten, wurde aufgehoben.
Wird die Lohnzahlungspflicht bei Krankheit oder Unfall vom Arbeitgeber durch den Abschluss einer Taggeldversicherung abgegolten, so hat er den Kinderzulagenanspruch voll mitzuversichern.
Bei Ein- und Austritt während des Monats ist die Zulage im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitsstunden zur normalen Arbeitszeit zu berechnen. Bisher wurden die Kinderzulagen bei Eintritt vor dem 16. eines Monats für den ganzen Monat ausgerichtet; bei Eintritt nach dem 15. entfiel die Berechtigung für den ganzen Monat.
Ist der Arbeitnehmer während eines ganzen Monats beim gleichen Arbeitgeber angestellt und arbeitet er bei diesem während mindestens 80 Stunden, so hat er Anspruch auf die volle Zulage. Bei weniger Arbeitsstunden wird die Zulage im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu jener von 80 Stunden gekürzt. Das frühere Gesetz verlangte eine Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche.
Nachforderung nicht bezogener Zulagen
Die Frist zur Nachforderung nicht bezogener Zulagen wurde von einem auf zwei Jahre verlängert.
Inkrafttreten
Das neue Gesetz und die Verordnung treten am 1. Januar 1979 in Kraft.
Familienzulagen Im Kanton Freiburg
Mit Beschluss vom 10. Oktober 1978 legte der Staatsrat die Familienzulagen für die Arbeitnehmer wie folgt fest:
Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer
Kinderzulagen
- 70 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder;
- 85 Franken (bisher 75 Franken) für das dritte und jedes weitere Kind.
Ausbild ungszu lagen
- 115 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder;
- 130 Franken (bisher 120 Franken) für das dritte und jedes weitere Kind.
G e b u rtszulag e
300 Franken (bisher 250 Franken) für jedes neugeborene Kind.
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Durch den obenerwähnten Beschluss wurden die zusätzlichen kantonalen Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer im gleichen Ausmass erhöht wie die Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Kinderzulage wurde auf 65 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 80 Franken (bisher 70 Franken) pro Kind und Monat für das dritte und jedes weitere Kind festgesetzt. Die Ausbildungszulage beträgt 110 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 125 Franken (bisher 115 Franken) pro Kind und Monat für das dritte und jedes weitere Kind. Mit Einschluss der Kinderzulagen gemäss FLG beträgt somit die gesamte Zulage je Kind und Monat:
Unterland
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr bzw. 20. Altersjahr für erwerbsunfähige Kinder:
- 115 Franken für die ersten beiden Kinder;
- 130 Franken (bisher 120 Franken) für das dritte und jedes weitere Kind.
Für Kinder von 16 bis 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden:
- 160 Franken für die ersten beiden Kinder;
—175 Franken (bisher 165 Franken) für das dritte und jedes weitere Kind.
Berg gebiet
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr bzw. 20. Altersjahr für erwerbsunfähige Kinder:
- 125 Franken für die ersten beiden Kinder;
- 140 Franken (bisher 130 Franken) für das dritte und jedes weitere Kind.
Für Kinder von 16 bis 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden:
- 170 Franken für die ersten beiden Kinder;
- 185 Franken (bisher 175 Franken) für das dritte und jedes weitere Kind.
Für die Gewährung der höheren Zulagen für das dritte und jedes weitere Kind wird nur die Zahl der zulageberechtigten Kinder berücksichtigt.
Die Geburtszulage für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer beträgt wie für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer 300 Franken (bisher 250 Franken).
c. Inkrafttreten
Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1979 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Genf
Der Grosse Rat nahm am 12. Oktober 1978 ein Gesetz an, mit welchem die Gesetze über die Familienzulagen für Arbeitnehmer und für selbständige Landwirte wie folgt geändert werden:
Kinderzulage
Die monatliche Zulage wird für Kinder unter 10 Jahren von 70 auf 85 Franken und für Kinder von 10 bis 15 Jahren von 85 auf 100 Franken erhöht. Die Zulage von 100 Franken wird ebenfalls ausgerichtet für Kinder von 15 bis 20 Jahren, die wegen Invalidität oder dauernder Krankheit keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können oder die vom Arbeitnehmer oder selbständigen Landwirt ganz oder teilweise unterhalten werden.
Ausbildungszulage
Die Ausbildungszulage für Kinder von 15 bis 25 Jahren, die sich im Studium oder in einer Berufslehre befinden, wird von 120 auf 150 Franken heraufgesetzt.
Geburtszulage
Die Geburtszulage wird von 500 auf 600 Franken erhöht.
Inkrafttreten
Die Neuerungen treten auf den 1. Januar 1979 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Luzern
Famlllenzulagen für Arbeitnehmer
Der Regierungsrat des Kantons Luzern änderte am 1. Dezember 1978 den Beschluss über die Neufestsetzung von Beitrag und Leistungen der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern. Damit wurde die Altersgrenze zum Bezug von Zulagen der Kantonalen Familienausgleichskasse für Kinder in Ausbildung von bisher 20 auf 25 Jahre heraufgesetzt. Ein Grossteil der im Kanton tätigen Verbands- oder Betriebskassen richtet bereits Zulagen bis zum 25. Altersjahr aus.
Famlllenzulagen für Selbständigerwerbende
Mit Beschluss vom 5. Dezember 1978 erhöhte der Vorstand der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe die Altersgrenze um Bezug von Zulagen für Kinder in Ausbildung ebenfalls von 20 auf 25 Jahre.
Die neue Regelung tritt für beide Kassen auf den 1. Januar 1979 in Kraft.
Personelles
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Der Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt, F r a n k W e i s s ‚ ist Ende November altershalber zurückgetreten. Seine Nachfolge übernimmt C a r 1 M i v i 1 e.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 32, Kantonale Rekurskommission für Sozialversicherungen, Freiburg:
neue Adresse: Reichengasse 26, 1700 Freiburg
Gerichtsentscheide
AHV / Beiträge
Urteil des EVG vom 2. August 1978 i. Sa. G. M.
Art. 7 Bst. a und Art. 9 AHVV. Schichtzulagen, die nachgewiesenermassen Ersatz
für die durch Schichtarbeit verursachten Unkosten darstellen, sind vom massgeben-
den Lohn ausgenommen, auch wenn sie unter Umständen pauschaliert werden. (Erwägungen 2 und 3)
G. M. arbeitete vom 6. Dezember 1973 bis 23. Oktober 1976 bei der Firma C. AG im Mehrschichtbetrieb als Schaltwärter. Als solcher erhielt er zum Lohn noch Schichtzulagen, von denen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. G. M. wandte sich daher an die Ausgleichskasse, die aber am 10. Februar 1977 verfügte, die Schichtzulagen seien als Unkostenersatz zu betrachten, wobei sie sich auf eine entsprechende Bestätigung der SUVA stützte. -Die von G. M. erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. G. M. liess beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlegen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Schichtzulagen AHV-beitragspflichtige Lohnbestandteile seien, und die Ausgleichskasse sei deshalb zu verpflichten, von der C. AG die entsprechenden Beiträge zu erheben.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab
Da im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt, sein Ermessen überschritten oder es missbräuchlich gehandhabt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verb. mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Rechtsfrage ist hier, was unter Auslagenersatz zu verstehen ist, Sachverhaltsfrage dagegen, ob durch die SchichtzLllagen tatsächlich Auslagen vergütet worden sind.
Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der für die Beitragspflicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebende Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. In Art. 7 AHVV werden die Bestandteile des massgebenden Lohnes aufgezählt, und es wird gleichzeitig fest-
gehalten, dass diese dann nicht zum massgebenden Lohn gehören, wenn sie Spesenersatz darstellen. Spesen oder Unkosten können nach Rz 41 der Wegleitung über den massgebenden Lohn besondere Auslagen für Verpflegung oder Unterkunft darstellen, wenn die Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit oder fern vom Wohnort geleistet wird, oder wenn die Arbeit unter erschwerten Umständen den vermehrten Verschleiss von Kleidern oder aussergewöhnliche Reinigungskosten verursacht. Wie die SUVA in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1978 an das BSV zutreffend hervorhebt, sind Entschädigungen nur dann vom massgebenden Lohn auszunehmen, wenn es sich nachgewiesenermassen um Unkostenersatz handelt. Je nach Art und Grösse eines Betriebes können derartige Auslagen nicht immer, individuell und bei jeder Lohnzahlung festgesetzt werden. Es kann sich daher rechtfertigen, derartige Entschädigungen zu pauschalieren und vertraglich bzw. reglementarisch festzulegen. Dabei wird nicht zu verhindern sein, dass nicht immer jede Auslage entschädigt wird, so wenig als die vereinbarte Entschädigung stets restlos belegt werden könnte. Allerdings haben solche Pauschalen den effektiven Unkosten zumindest gesamthaft gesehen zu entsprechen, d. h. sie müssen auf die im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnisse abgestimmt sein, zumal bei der Prüfung, ob Zulagen dem Unkostenersatz dienen, aufgrund der Gegebenheiten in der konkreten Situation zu entscheiden ist. Unerheblich ist, entgegen der Auffassung des BSV, das sich auf Art. 9 AHVV stützt, ob diese Unkosten 10 Prozent des massgebenden Lohnes betragen, da getrennt vergütete Unkosten auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie diesen Satz nicht erreichen (ZAK 1966, S. 255).
Bei der Feststellung des Sachverhaltes ging die Vorinstanz von den Ermittlungen der SUVA aus. Darnach hatte der Beschwerdeführer als Schaltwärter die elektrischen Steuerzentralen zu überwachen. Die Arbeit musste im Dreischichtbetrieb, am Tag oder in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen, erbracht werden. Im Betrieb waren alle Arbeitnehmer dem Graphitstaub ausgesetzt, wobei der Grad der Verschmutzung je nach Arbeitsplatz unterschiedlich war.
Mehrauslagen, so stellte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der SUVA fest, entstünden einmal durch die Schichtarbeit selbst, die der Arbeitnehmer durch Nichteinnahme der Mahlzeiten mit der Familie und wegen der ungewöhnlichen Essenszeiten in Kauf nehmen müsse. Weil Arbeitsbeginn und Arbeitsende zum Teil so lägen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützt werden könnten, seien dem Beschwerdeführer auch daraus zusätzliche Kosten erwachsen. Hinzu kämen noch weitere Auslagen für die Reinigung der Wäsche und Kleider.
Dass solche Unkosten entstanden, machte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz teilweise selbst geltend. Auch das BSV anerkennt nunmehr das Bestehen solcher Auslagen.
Somit stellt sich lediglich noch die Frage, ob die C. AG mit den Schichtzulagen nur derartige Unkosten begleichen wollte, was vom BSV bestritten wird. Wie aus dem Zulagenreglement der C. AG hervorgeht, vergütete die Firma ausser diesen Schichtzulagen keine weiteren Spesen. Mit der Staffelung der Zulagen für Tag- und Nachtarbeit sowie während der Woche und am Wochenende wollte die C. AG offenbar den unterschiedlich anfallenden Unkosten Rechnung tragen.
Wenn die Vorinstanz aus all diesen Gründen hier die Schichtzulagen ganz als Unkostenersatz einstufte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe Art. 105 Abs. 2 OG verletzt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verb. mit Art. 135 OG).
Urteil des EVG vom 9. August 1978 1. Sa. P. A.
Art. 39 AHVV. Der Umstand, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung Gegenstand eines durch Rückzug erledigten Beschwerdeverfahrens gewesen Ist, schliesst den späteren Erlass einer Nachzahlungsverfügung nicht aus. (Erwägung 2a) Bei Nachforderungen von Beiträgen kann ein Verstoss gegen Treu und Glauben
nicht angenommen werden, solange der Beitragsschuldner keine Dlspoiitionen ge-
troffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. (Erwägung 2b)
P. A. erhob bei der kantonalen Rekursbehörde gegen die Beitragsverfügung Beschwerde. Auf den Hinweis des Instruktionsrichters, im Rechtsmittelverfahren könne zu seinen Ungunsten entschieden werden, zog er sie zurück. Nachträglich erliess die Ausgleichskasse gestützt auf eine rektifizierte Meldung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung eine Nachforderungsverfügung. Diese focht der Versicherte mit Beschwerde an und verlangte, dass an der ursprünglichen Beitragsverfügung festgehalten werde. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut. Die durch die Ausgleichskasse gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf folgende Erwägungen gutgeheissen:
2. Im vorliegenden Falle stellt sich die Frage nach den Grenzen des Nachforderungsrechts. in erster Linie ist streitig, welche Bedeutung dem Beschwerdeverfahren gegen die ursprünglichen Beitragsverfügungen zukommt.
a. Nach Auffassung der Vorinstanz schliesst der Umstand, dass diese Verfügungen Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gewesen sind, eine spätere Nachforderung grundsätzlich aus, und zwar ungeachtet dessen, dass die Beschwerde zurückgezogen worden ist; eine Verfügung, gegen welche Beschwerde erhoben und wieder zurückgezogen worden ist, soll demnach grössere «Rechtsbeständigkeit» haben als eine andere, die unangefochten geblieben ist. -Dem ist nicht zu folgen:
Wer eine Beschwerde zurückzieht, bekundet sein Desinteresse an der richterlichen Überprüfung des Streitgegenstandes und lässt damit den Schluss zu, dass er nicht erwarte, die Beschwerdeinstanz würde in ihrem Entscheid von der angefochtenen Verfügung abweichen. Es bleibt alsdann bei der angefochtenen Verfügung (Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, S. 170). Die Beschwerdeinstanz beendigt zwar das Verfahren formell, nimmt aber nicht zur Sache Stellung und macht deshalb die Verwaltungsverfügung auch nicht zu ihrem eigenen Entscheid. Diese besteht vielmehr in gleicher Weise fort, wie wenn sie überhaupt nie Gegenstand eines Rechtsmittolverfahrens gewesen wäre.
Die Kantone sind zwar befugt, das Rekursverfahren im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 AHVG selbständig zu regeln. Im vorliegenden Zusammenhang waren aber die dargestellten verfahrensrechtlichen Grundsätze für die Vorinstanz schon deshalb bindend, weil sie im Hinblick auf die Regelung von Art. 39 AHVV als zwingend geboten erscheinen: Käme nämlich dem Beschwerderückzug die von der Vorinstanz angenommene Wirkung zu, so hätte es der Beitragspflichtige in der Hand, durch Einlegen und sofortigen Rückzug des Rechtsmittels jegliche spätere Nachforderung zu verhindern und damit die Anwendung von Art. 39 AHVV zu vereiteln.
Der Umstand allein, dass die ursprünglichen Beitragsverfügungen Gegenstand eines durch Rückzug erledigten Beschwerdeverfahrens gewesen sind, schloss demnach den späteren Erlass der Nachzahlungsverfügung nicht aus.
b. Auf einer anderen Ebene steht die Frage, ob ein allfällig den Beschwerderückzug veranlassendes Verhalten des Instruktionsrichters der Beitragsnachforderung entgegenstand. Dies beurteilt sich unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensprinzips, dessen Verhältnis zu Art. 39 AHVV vorerst festzulegen wäre: Falls Art. 39 AHVV - wie es das EVG hinsichtlich der Art. 16 und 47 AHVG angenommen hat -als eine «zwingend und unmittelbar sich aus dem Gesetze ergebende Sonderregelung« betrachtet werden müsste, bestünde für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im vorneherein kein Raum (BGE 101 V 183, ZAK 1976, S. 179 mit Hinweisen). Die Praxis zu Art. 39 AHVV ging bis anhin allerdings nicht so weit, mass aber dem Grundsatz im Rahmen dieser Bestimmung eine eingeschränkte Bedeutung bei: Er stehe einer Nachforderung nur dann entgegen, wenn «ganz besondere Umstände es als schlechtweg unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen lassen würden, den gesetzlichen Zustand nachträglich und rückwirkend herzustellen« (BGE 97 V 220, ZAK 1972, S. 633 mit Hinweisen). - Im vorliegenden Fall kann indessen auf eine grundsätzliche Überprüfung dieser Praxis verzichtet werden, da die Beitragsnachforderung selbst dann nicht zu beanstanden wäre, wenn das Vertrauensprinzip im Rahmen von Art. 39 AHVV uneingeschränkte Geltung beanspruchen würde. Der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er im Verwaltungsrecht gilt, schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet unter anderem, dass Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung so zu gelten haben, wie sie nach gemeinverständlichem Wortlaut zu verstehen sind, und dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war und der Bürger deren Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 100 V 157 mit Hinweisen; Katharin Samell, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, ZSR NF 96/1977 II, S. 371 ff.).
P. A. hatte die Beschwerde unter dem Eindruck einer drohenden Reformatio in peius zurückgezogen. Die Akten geben indessen keinen Aufschluss darüber, welcher Art die in diesem Zusammenhang abgegebenen Zusicherungen waren. «Falsch' - weil im Widerspruch zu Art. 39 AHVV stehend - wären entsprechende Auskünfte jedenfalls dann gewesen, wenn P. A. daraus schliessen durfte, er könne mit dem Rückzug des Rechtsmittels auch eine spätere Nachforderung abwenden. Wie es sich tatsächlich verhielt, kann indessen offenbleiben, da selbst unter der Annahme, es sei eine falsche Auskunft erteilt worden, das Vertrauensprinzip nicht verletzt wäre, weil es an der Voraussetzung nachteiliger, irreparabler Dispositionen fehlen würde.
3. ... (Bestätigung der ständigen Praxis betreffend die Verbindlichkeit der Steuermeldung sowie Betrachtungen über den hier anwendbaren Zinssatz des Eigenkapitals.)
AHV / Renten
Urteil des EVG vom 13. April 1978 i. Sa. F. W.
Art. 22ter Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 AH-,IG. Für eine systematische Berufsvorbereitung genügt es nicht, wenn eine Person rein formell die dafür vorgeschriebenen Schulen
und Praktika absolviert. Sie hat vielmehr die Ausbildung mit dem ihr objektiv zu-
mutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Misserfolg bei Prüfungen und lange Ausbildungszeit können ein Indiz dafür sein, dass es an zumutbarem Einsatz mangelt. Es Ist aber auch möglich, dass der Misserfolg auf mangelnde Begabung zurückzuführen ist und somit der für eine
systematische Berusvorbereitung zu verlangende, objektiv zumutbare Einsatz vor-
handen ist. (Erwägung 3) Wenn jemand bis im April und ab November eines Jahres einer Ausbildungstätigkeit
nachgeht, so kann die Zwischenzeit nicht als rechtserheblicher Unterbruch der Aus-
bildung gewertet werden. Damit kann offengelassen werden, ob der zwischenzeitliche
Besuch einer Abendschule - ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit - als Aus-
bildung zu werten ist. (Erwägung 4)
F. W. bezieht eine einfache AHV-Altersrente. Bis Juni 1976 erhielt er auch eine Kinderrente für seinen am 4. Februar 1954 geborenen Sohn. Dieser hatte bis zum 21. April 1974 eine Drogistenlehre absolviert. Die Kinderrente wurde F. W. deshalb über den Monat April 1974 hinaus gewährt, weil er erklärt hatte, dass sein Sohn keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich im zweiten Bildungsweg auf die Matura vorbereite. Am 13. Mai 1975 teilte F. W. der Ausgleichskasse mit, sein Sohn werde am 10. Juni 1975 in einen dreimonatigen Vorkurs der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene eintreten und, sofern er die Voraussetzungen erfülle, im Herbst an dieser Schule studieren. Darauf zahlte die Ausgleichskasse die Kinderrente weiter aus, verlangte aber vom Vater am 19. September 1975 einen Ausweis über die bevorstehende Aufnahme des in Aussicht gestellten Studiums. Es ergab sich, dass der Sohn in die Maturitätsschule nicht aufgenommen worden war, nach den Angaben seines Vaters deshalb, weil seine Sprachkenntnisse nicht genügten. Der Vater teilte der Ausgleichskasse ferner mit, sein Sohn werde deshalb vom 17. November 1975 bis April 1976 einen Französischkurs in Paris besuchen.
Vom 14. Juni 1976 hinweg folgte der Sohn wiederum dem Vorkurs (Abendschule) an der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene. Die Ausgleichskasse sistierte jedoch ab Juli 1976 die Kinderrente und machte den Vater mit Schreiben vom 6. Juli 1976 darauf aufmerksam, dass der Besuch von Abendschulen nicht unter den AHVrechtlichen Begriff der Ausbildung falle und sie die Kinderrente für die Zeiten vom 1. Mai 1974 bis 30. November 1975 sowie vom 1. Mai bis 30. Juni 1976 unter Umständen zurückfordern müsse. Hierauf gab F. W. der Ausgleichskasse am 12./20. Juli 1976 erstmals bekannt, dass sein Sohn sich schon während der Lehre auf die eidgenössische Matura vorbereitet habe, um nachher ein Studium aufzunehmen. Er sei bei der Lehrabschlussprüfung durchgefallen, habe diese ein Jahr später wiederholt und am 15. April 1975 bestanden und somit während des Jahres 1975 zu Hause den Lehrstoff der Drogistenschule wiederholen müssen. Er habe ihm mit dem Verzicht darauf, von ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fordern, die Chancen für ein akademisches Studium erleichtern wollen, obschon der Sohn nach seiner Meinung für
dessen Bewältigung keine spezielle Eignung besitze. Auf diese Auskünfte hin hob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Juli 1976 die Kinderrente rückwirkend ab 30. April 1976 bzw. 30. April 1975 auf mit der Begründung, die Ausbildung sei am 15. April 1975 (Lehrabschlussprüfung) zu Ende gegangen. Der zuviel bezogene Rentenbetrag sei zurückzuerstatten. Die Kasse fügte bei, für die Zeit des Auslandaufenthalts vom 1. Dezember 1975 bis 30. April 1976 habe Anspruch auf die Kinderrente bestanden.
Gegen die Verfügung vom 22. Juli 1976 reichte F. W. Beschwerde ein mit dem Begehren, die Rückforderung sei aufzuheben und die Kinderrente sei ab 30. April 1976 weiter auszurichten.
Die kantonale Rekursbehörde vertrat die Auffassung, der Sohn des Beschwerdeführers habe sich vom 15. April 1975 bis November 1975 und ab Mitte April 1976 nicht systematisch auf die eidgenössische Matura vorbereitet; sonst hätte er bereits im November 1975 in die Tagesschule der kantonalen Maturitätsschule aufgenommen werden können. Zudem hätte er den Vorkurs ohne weiteres auch neben einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit besuchen können. Unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhalten habe, sondern für ihn aufgekommen sei. Die Rückforderung der Ausgleichskasse bestehe daher zu Recht. Am 19. November 1976 hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen.
F. W. erneuert mit der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein vorinstanzlich gestelltes Begehren.
Die Ausgleichskasse und das BSV pflichten den Darlegungen im angefochtenen Entscheid bei und beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:
In tatbeständlicher Hinsicht ist zunächst folgendes festzuhalten:
Der Sohn des Beschwerdeführers absolvierte bis zum 21. April 1974 die Drogistenlehre. Vom Oktober 1971 bis Juli 1974 bezog er von der Maturitätsschule 42 Monatspensen, bearbeitete aber lediglich deren vier; nach Juli 1974 bestand keinerlei Kontakt mehr zum Ausbildungsinstitut (Auskunft der Schule gegenüber der Ausgleichskasse vom 1. Juli 1976). Vom Juli 1974 bis November 1974 absolvierte er die Rekrutenschule. Am 15. April 1975 bestand er die Lehrabschlussprüfung, und vom 10. Juni bis 4. Oktober 1975 besuchte er erstmals den Vorkurs der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene. Vom 15. November 1975 bis April 1976 weilte er zum Besuch des Französischkurses in Paris, und am 14. Juni 1976 begann er zum zweiten Mal den Vorkurs der kantonalen Maturitätsschule, den er in der Folge bestand, so dass er im Herbst 1976 in die eigentliche Maturitätsschule (Tagesschule) aufgenommen werden konnte.
Streitig ist lediglich, ob der Beschwerdeführer für die Monate Mai bis November 1975 sowie vom Mai 1976 hinweg Anspruch auf Kinderrente habe.
Über das 18. Altersjahr hinaus besteht der Anspruch auf Kinderrente zur AHV-Altersrente nur dann, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen ist (Art. 22ter Abs. 1 in Verb. mit Art. 25 Abs. 2 AHVG). Als in Ausbildung begriffen gelten Kinder, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung des Kindes auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher das Kind mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein
Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde. Das Arbeitsentgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es nach Abzug der besondern Ausbildungskosten um mehr als 25 Prozent unter dem ortsüblichen Anfangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (BGE 102 V 163 und 210, ZAK 1977, S. 185 und 266).
3. Wer sich in der kantonalen Maturitätsschule auf die eidgenössische Maturitätsprüfung vorbereiten will, hat notwendigerweise einen Vorkurs zu besuchen. Die Absolventen, die diesen Vorkurs bestehen, können anschliessend in die eigentliche Maturitätsschule aufgenommen werden. Der Vorkurs dient also der Prüfung, ob sich der Aufnahmebewerber für die Maturitätsschule eignet. Deshalb bezweckt nicht nur die eigentliche Maturitätsschule, sondern auch der Vorkurs im Sinne der Rechtsprechung die systematische Vorbereitung auf die künftige Erwerbstätigkeit. An dieser Zweckbestimmung vermag der Umstand, dass der Vorkurs als Abendschule organisiert ist, nichts zu ändern. Insofern kann der Vorinstanz, die den Besuch von Abendkursen grundsätzlich nicht als Ausbildung im Sinne des AHVG betrachtet, nicht beigepflichtet werden.
Eine andere Frage ist es, ob der Sohn des Beschwerdeführers sich im Vorkurs systematisch auf die Maturitätsschule bzw. auf einen künftigen Beruf vorbereitet, mit andern Worten, ob er mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen sich im Vorkurs dieser systematischen Vorbereitung gewidmet hat. Die Vorinstanz verneint dies deshalb, weil er wegen mangelnder Leistung nicht schon im Herbst 1975, sondern erst ein Jahr später in die Maturitätsschule aufgenommen worden ist. Sie schliesst also aus dem schulischen Misserfolg im November 1975 und der dadurch bedingten Verlängerung des Studiums auf unsystematische Berufsvorbereitung. Gewiss genügt es für die systematische Berufsvorbereitung nicht, dass eine Person rein formell die dafür nötigen Schulen und Praktika absolviert. Die systematische Vorbereitung im Sinne der Rechtsprechung verlangt darüber hinaus, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Benötigt sie aber eine überdurchschnittlich lange Ausbildungszeit oder kommt es gar zu einem Misserfolg, so darf aus diesen Umständen allein nicht geschlossen werden, die betreffende Person habe sich in der Ausbildung zu wenig eingesetzt. Denn Misserfolg und lange Ausbildungszeit können auch auf mangelnder Begabung beruhen und schliessen alsdann einen hinreichenden Einsatz in der Ausbildung nicht aus. Sie können aber 1 n d i z i e n für die Einsatzbereitschaft sein, die indessen zusammen mit dem gesamten übrigen Sachverhalt gewürdigt werden müssen.
Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die um ein Jahr verspätete Aufnahme in die Maturitätsschule auf mangelnden Einsatz des Kandidaten im Vorbereitungskurs 1975 zurückzuführen wäre. Nach den glaubwürdigen Darlegungen des Beschwerdeführers hat sein Sohn deshalb nicht schon im Herbst 1975 in die Maturitätsschule übertreten können, weil seine Sprachkenntnisse damals nicht genügten, ein Mangel, der durch den Französischkurs vom Frühjahr 1976 offenbar behoben wurde, so dass die Aufnahme in die Maturitätsschule im Herbst 1976 möglich geworden ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Sohn des Beschwerdeführers schon die Lehrabschlussprüfung erst beim zweiten Anlauf bestanden hat und dass der Beschwerdeführer selber die Auffassung vertrat, sein Sohn sei für das Studium nicht besonders geeignet. Alle diese Umstände weisen eher darauf hin, dass nicht so sehr fehlender Fleiss als vielmehr mangelnde Begabung den verspäteten Eintritt
in die Maturitätsschule verursacht hat. Darum könnte die Kinderrente allein deshalb, weil der Sohn den Vorkurs wegen ungenügender Leistung einmal wiederholen musste, nicht verweigert werden.
4. Der Kinderrentenanspruch setzt nach der Rechtsprechung aber nicht nur die systematische Vorbereitung auf die künftige Erwerbstätigkeit voraus. Kumulativ wird verlangt, dass der Sohn oder die Tochter, für die eine Kinderrente verlangt wird, 'mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter« ein um 25 Prozent geringeres Arbeitsentgelt erhält, als eine voll ausgebildete Person orts- und branchenüblich erreichen würde. Das bedeutet, dass die Ausbildung die Ursache für den wesentlich geringeren Verdienst sein muss.
Der Sinn der Abendschulen besteht in erster Linie darin, Erwerbstätigen Gelegenheit zu geben, sich ohne oder mindestens ohne vollständige Aufgabe ihrer Tätigkeit beruflich zu bilden. Für eine Person, die - wie der Sohn des Beschwerdeführers - überhaupt noch nie erwerbstätig gewesen ist, stellt sich angesichts der oben dargelegten Rechtsprechung zum Kinderrentenanspruch die Frage, ob ihr zugemutet werden muss, während der Dauer der Abendschule eine Tätigkeit aufzunehmen, die ihr erlauben würde, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Alsdann wäre nämlich klargestellt, dass die Zeit der Abendkurse trotz deren Ausbildungscharakter nicht als Ausbildungszeit im Sinne der Rechtsprechung gelten könnte. So weit geht im vorliegenden Fall sogar die Ausgleichskasse nicht. Diese mutet dem Sohn lediglich die Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung zu, wie ihrem Schreiben vom 6. Juli 1976 an den Beschwerdeführer und ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort zu entnehmen ist. Dabei übersieht sie aber, dass durch die Aufnahme einer halbtägigen Erwerbstätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach kein rentenausschliessender Verdienst erzielt würde. Indessen kann die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Überlegungen offen bleiben.
In dem in ZAK 1967, S. 550, publizierten Urteil hat das EVG die Ausbildung als nicht rechtserheblich unterbrochen erachtet, weil zwischen Matura und Hochschulstudium volle zwei Semester lagen, während denen der Sohn teils obligatorischen Militärdienst leistete, teils deshalb zwischen zwei Militärdiensten die Hochschule nicht besuchte, weil der Militärdienst ihm den Besuch während des ganzen Semesters ohnehin nicht erlaubt hätte. Dabei liess das Gericht dahingestellt, ob in der Zwischenzeit möglicherweise eine bescheidene Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. In analoger Weise rechtfertigt es sich heute, die relativ kurze Zeitspanne zwischen der Lehrabschlussprüfung im April 1975 und dem Beginn des Französischkurses im November 1975, der von Verwaltung und Vorinstanz als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung anerkannt wird, nicht als erheblichen Unterbruch der Ausbildung zu betrachten. Dasselbe gilt für die Zeit nach Beendigung des Französischkurses im April 1976, da feststeht, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Herbst 1976 nach bestandenem Vorkurs in die eigentliche Maturitätsschule aufgenommen worden ist.
Der Anspruch auf Kinderrente bestand somit auch während der Monate Mai bis November 1975 und wiederum ab Mai 1976, weshalb die am 22. Juli 1976 verfügte Rentenaufhebung und Rentenrückforderung aufzuheben ist.
Urteil des EVG vom 24. November 1977 1. Sa. B. P.
Art. 47 Abs. 1 und Art. 97 AHVG. Eine formell rechtskräftige, jedoch zweifellos un-
richtige Rentenverfügung Ist selbst dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn die berichtigte Rentenberechnung nur eine geringfügige Änderung des monatlichen Rentenbetrages zur Folge hat.
Der am 27. Mai 1934 geborene und am 21. September 1968 verstorbene österreichische Staatsangehörige G. P. hielt sich vom 25. Mai 1954 bis 3. August 1956 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. Nach seinem Tode sprach die Ausgleichskasse seinen beiden Kindern mit Wirkung ab 1. Januar 1969 (Inkrafttreten des schweizerisch-österreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967) je eine einfache Waisenrente (Verfügungen vom 20. Oktober 1969) und
- auf Beschwerde hin - der geschiedenen Ehefrau B. P. eine Witwenrente zu (Verfügung vom 15. Mai 1970). Aufgrund eines durchschnittlichen Jahresbeitrages beider Ehegatten von 430 Franken aus zwei Jahren und drei Monaten setzte die Kasse die Witwenrente auf 38 Franken und die Waisenrenten auf je 20 Franken im Monat fest; ab 1. Januar 1973 betrugen die Witwenrente 79 Franken und die Waisenrenten je 40 Franken monatlich.
Mit Verfügung vom 21. Juni 1973 setzte die Ausgleichskasse die Renten unter Annahme einer Beitragsdauer von einem Jahr und acht Monaten neu auf 24 Franken ab 1. Januar 1969 und 27 Franken ab 1. Januar 1971 für die Witwe und je 12 bzw. 14 Franken für die Waisen fest. Gleichzeitig eröffnete sie der Rentenbezügerin, bei der Ermittlung der massgebenden Rentenskala sei irrtümlicherweise auch die Beitragszeit berücksichtigt worden, welche der Versicherte vor dem auf die Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderjahr zurückgelegt habe.
Beschwerdeweise ersuchte B. P. um Weitergewährung der Renten in der bisherigen Höhe.
Die Vorinstanz hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, ab August 1973 weiterhin eine Witwenrente von 79 Franken und zwei Waisenrenten von je 40 Franken im Monat auszurichten. Der vorinstanziiche Richter stellte fest, die Renten seien mit der angefochtenen Verfügung richtig berechnet worden, doch seien die Voraussetzungen zu einer Wiedererwägung der früheren Verfügungen mangels offensichtlicher Unrichtigkeit nicht erfüllt gewesen.
Mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Rentenverfügung vom 21Juni 1973 wiederherzustellen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung gelangt das BSV zum Schluss, angesichts der klaren Rechtslage bleibe auch im vorliegenden Fall kein Raum für eine andere Lösung als die Berichtigung der Renten gemäss Kassenverfügung vom 21. Juni 1973.
Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
Anlässlich der Rentenverfügungen vom 20. Oktober 1969 und 15. Mai 1970 ist die Ausgleichskasse von einer Beitragsdauer von zwei Jahren und drei Monaten ausgegangen. Der Ehemann der Beschwerdegegnerin hat seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres (1. Januar 1955) aber nur während eines Jahres und acht Monaten Beiträge geleistet. Dass die Kasse die Renten auf dieser Grundlage nachträglich zutreffend festgesetzt hat, kann als unbestritten gelten. Streitig ist dagegen, ob sie befugt war, auf die früheren Verfügungen zurückzukommen.
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 102 V 17 Erwägung 3a mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 100 V 25 Erwägung 4 b, ZAK 1974, S.481).
Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der AHV und IV (Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 49 lVG). Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat indessen regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages.
Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EVG der Auffassung, im vorliegenden Fall sei eine Wiedererwägung nicht zulässig, weil die früheren Verfügungen «angesichts des keineswegs eindeutigen Gesetzestextes nicht als offensichtlich unrichtig gelten« könnten.
In BGE 98 V 194 (ZAK 1973, S. 140) hat das EVG festgestelilt, dass der Rechtszustand, wonach die vor dem 1. Januar des der Volljährigkeit folgenden Kalenderjahres zurückgelegten Beitragszeiten bei der Ermittlung der für die Wahl der Rentenskala massgebenden Beitragsdauer nicht berücksichtigt werden könnten, unbefriedigend sei. Das Gericht hat auch Gründe genannt, die eine ersatzweise Anrechnung von früheren Beitragszeiten als berechtigt erscheinen liessen. Entscheidend ist jedoch, dass die eingehenden rechtlichen Erwägungen zum einzig möglichen Schluss geführt haben, dass das geltende Recht keine Ausfüllung von Lücken in der Beitragsdauer des Versicherten mit dessen Beitragszeiten als Minderjähriger zulässt. Dieser seit Einführung der AHV bestehende Rechtszustand ist auch für den Richter verbindlich und könnte lediglich vom Gesetzgeber selbst geändert werden. Eine solche Änderung schlägt der Bundesrat im Rahmen der neunten AHV-Revision vor (BBl 1976 III 54 f. und 96)1 Bei Entstehung des Rentenanspruchs konnte kein Zweifel über die Rechtslage hinsichtlich der hier streitigen Frage bestehen. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Verfügungen, auf welche die Kasse zurückgekommen ist, vor Veröffentlichung der genannten Rechtsprechung des EVG ergangen sind. Entgegen dem in BGE 100 V 20 (ZAK 1974, S. 481) beurteilten Sachverhalt ergibt sich der massgebende Rechtszustand unmittelbar aus der gesetzlichen Ordnung und nicht aus einer diese ergänzenden Rechtspraxis (vgl. hiezu BGE 98 V 201, Erwägung 5, ZAK 1973, S. 145). Die Kassenverfügungen vom 20. Oktober 1969 und 15. Mai 1970, welche der gesetzlichen Regelung widersprechen, haben daher als zweifellos unrichtig zu gelten. Weil die Berichtigung offensichtlich von erheblicher Bedeutung ist (Kürzung der Rente um mehr als die Hälfte bei voraussichtlich langer Bezugsdauer), sind die Voraussetzungen zu einer Wiedererwägung erfüllt. Die Kassenverfügung vom 21. Juni 1973 ist folglich zu Recht ergangen.
3.
1Vgl. Art. 52ter AHVV (neu), gültig ab 1. Januar 1979
Urteil des EVG vom 2. Dezember 1977 1. Sa. A. H.
Art. 35 Abs. 1 iVG; Art. 76 Abs. 1 AHVV. Der Vormund eines ausserehelichen Kindes Ist in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Gewalt zum direkten Bezug der Kinderrente berechtigt, wenn die hiefür geltenden, von der Praxis entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind. (Erwägungen 2-4) Art. 50 IVG; Art. 76 Abs. 1 AHVV. Die Drittauszahlung beginnt im Zeitpunkt, da ein diesbezügliches Gesuch vorliegt. Sie kann nicht mehr für Zeiten verlangt werden, in denen die Rente bereits ausgerichtet worden Ist. (Erwägung 5)
Der am 1. April 1958 geborene A. H. ist der aussereheliche Sohn des B. Er steht gemäss Art. 311 Abs. 2 ZGB unter Vormundschaft. Von April 1975 bis Juli 1976 absolvierte er eine Anlehre als Lebensmittelverkäufer und war während dieser Zeit in einem Lehrlingsheim untergebracht. Bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bezahlte sein ausserehelicher Vater einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 200 Franken.
Der aussereheliche Vater bezieht seit dem 1. September 1975 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente. Zusätzlich wurde ihm eine einfache Kinderrente von 356 Franken im Monat für A. H. zugesprochen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1976 ersuchte der Vormund des A. H. die Ausgleichskasse, die Kinderrente, welche vom ausserehelichen Vater nicht weitergeleitet werde, sei ihm zu überweisen; am 17. Februar 1976 reichte er das entsprechende Gesuchsformular ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 1976 eröffnete die Ausgleichskasse dem Vater, die Kinderrente für den ausserehelichen Sohn werde ab 1. März 1976 der Vormundschaftsbehörde ausbezahlt.
Hiegegen beschwerte sich der aussereheliche Vater mit dem Antrag, die Kinderrente sei weiterhin ihm selbst auszurichten. Zur Begründung brachte er vor, er habe die monatlichen Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahlt und es sei nicht einzusehen, weshalb die Kinderrente dem Vormund zu überweisen sei.
Der kantonale Richter stellte fest, die für die Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde geltenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt; insbesondere bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die Kinderrente nicht für sich oder seinen ausserehelichen Sohn verwende und dass er oder sein Sohn deshalb der Fürsorge zur Last falle. Demgemäss wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Ausgleichskasse angewiesen, die Kinderrente weiterhin an den Vater auszurichten.
Namens des A. H. erhebt dessen Vormund Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Kinderrenten für die Zeit von September 1975 bis Juli 1976 seien «im noch nicht abgelieferten Betrag von 1491.40 Franken« ihm auszubezahlen. Er macht geltend, weil sein Mündel nicht im Haushalt des Vaters lebe, könne dieser die Kinderrente nur dadurch für den ausserehelichen Sohn verwenden, dass er sie dem Vormund abliefere. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, habe die Ausgleichskasse um Direktauszahlung an den Vormund ersucht werden müssen.
Während sich die Ausgleichskasse unter Hinweis auf die erstinstanzliche Vernehmlassung eines bestimmten Begehrens enthält, beantragt das BSV, die Beschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzilche Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Der beigeladene Vater beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:
Nach Art. 76 Abs. 1 AHVV -anwendbar auf die IV gemäss Art. 84 IVV -kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszahlen, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut. Voraussetzung ist, dass der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, verwendet, oder dass er nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hiefür zu verwenden, und dass er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen.
Bezüglich der Zusatzrenten für die Ehefrau - welcher die geschiedene Frau gleichgestellt ist, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invalidenrente beanspruchen kann - bestimmt Art. 34 Abs. 3 IVG, dass die Rente auf Verlangen der Frau auszuzahlen ist, wenn der Ehemann nicht für die Ehefrau sorgt oder die Ehegatten getrennt leben oder geschieden sind; vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Im Rahmen von Art. 35 IVG, welcher den Anspruch auf Kinderrenten regelt, fehlt eine besondere Regelung über die Auszahlung der Rente an Dritte, wie sie Art. 34 Abs. 3 IVG hinsichtlich der Zusatzrente für die Ehefrau vorsieht (vgl. hiezu auch EVGE 1964, S. 268, Erwägung 4, ZAK 1965, S. 55).
Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen kann, Anspruch auf eine Kinderrente. Dem gesetzlichen Zweck entsprechend ist die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (EVGE 1964, S. 264, ZAK 1965, S. 53). Weil das Gesetz keine Bestimmung enthält, welche die zweckgemässe Verwendung in jedem Fall gewährleisten würde, hat die Rechtsprechung ergänzende Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Rente an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen von Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind. Danach ist die Kinderrente der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter auszuzahlen, wenn diese die elterliche Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft (BGE 98 V 216, ZAK 1969, S. 122). In BGE 101 V 208 (ZAK 1976, S. 226) wurde präzisierend ausgeführt, die genannte Praxis könne nur Anwendung finden, falls die Rechtslage eindeutig und stabil sei; nicht anwendbar sei sie auf labile und provisorische Verhältnisse, bei denen der Zivilrichter jederzeit die notwendigen Eheschutzmassnahmen treffen könne; vorbehalten blieben in jedem Fall abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Die erwähnten Urteile betreffen die Auszahlung von Kinderrenten für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Es rechtfertigt sich indessen, die Praxis sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn es um die Auszahlung von Kinderrenten für unter Vormundschaft stehende aussereheliche Kinder geht. Auch in diesen Fällen ist die Rente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes bestimmt, wobei die zweckgemässe Verwendung der Rente in ebenso starkem Masse gefährdet sein kann wie bei Kinderrenten für eheliche Kinder aus getrennten und geschiedenen Ehen. Wird das aussereheliche Kind unter Vormundschaft gestellt, so obliegt es dem Vormund, für Unterhalt und Erziehung des Kindes besorgt zu sein. Der Vormund nimmt in dieser Beziehung eine dem Inhaber der elterlichen Gewalt analoge Stellung ein (Art. 405 ZGB). Es rechtfertigt sich daher, ihn in gleicher Weise wie den Inhaber der elterlichen Gewalt zum direkten Bezug der Kinderrente zu berechtigen, wenn die gemäss Praxis hiefür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, sind die gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV für die Drittauszahlung der Rente geltenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der nach der Rechtsprechung für die Auszahlung von Kinderrenten an Dritte geltenden Bedingungen verhält.
Die rechtlichen Verhältnisse waren bei Einreichung des Gesuchs um Auszahlung der Rente an den Vormund eindeutig und stabil. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Sohn jedenfalls in der hier massgebenden Zeit nicht im Haushalt des ausserehelichen Vaters lebte und dass sich dessen Unterhaltspflicht auf einen monatlichen Beitrag von 200 Franken beschränkte. Bei dieser Sachlage macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass der aussereheliche Vater verpflichtet gewesen wäre, die Kinderrente dem Vormund abzuliefern, und dass er, indem er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, die Rente ihrem gesetzlichen Zweck entzogen hat. Das Begehren des Vormundes um direkte Auszahlung der Kinderrente erweist sich daher als begründet, weshalb ihm grundsätzlich stattzugeben ist.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Drittauszahlung der Rente ab September 1975 beantragt. Der Vormund hat sich jedoch erstmals am 13. Januar 1976 mit einem solchen Begehren an die Ausgleichskasse gewandt und am 17. Februar 1976 das einschlägige Gesuchsformular eingereicht. Eine Änderung im Auszahlungsmodus setzt aber voraus, dass ein diesbezügliches Gesuch vorliegt und die Rente noch nicht zur Zahlung angewiesen worden ist. Nach der Verwaltungspraxis kann eine Drittauszahlung von Renten gemäss Art. 76 AHVV grundsätzlich nur für noch nicht ausbezahlte Leistungen verlangt und verfügt werden (Rz 1098 der Wegleitung über die Renten vom 1.Januar 1971). Diese Praxis hat auch auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden. Sie steht im Einklang mit der Regelung, wie sie hinsichtlich der Aufteilung der Ehepaarrenten der AHV und IV auf Verlangen der Ehefrau gilt (Art. 44 Abs. 2 AHVV und Art. 29quater Abs. 2 IVV). Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (17. Februar 1976) abgestellt und den Beginn der Auszahlung der Kinderrente an den Vormund auf den 1. März 1976 festgesetzt hat. Nachdem die Rente für die Monate März bis Juli 1976 (Abschluss der Ausbildung) dem Vormund bereits ausbezahlt worden ist, hat der Beschwerdeführer nichts mehr nachzufordern.
IV / Eingliederung
Urteil des EVG vom 22. Mai 1978 i. Sa. A. K.
Art. 7 Abs. 2 und 3 HV. Der normale Reifenersatz bei Elektrofahrstühlen Ist wie jener bei Autos dem Betriebsaufwand zuzurechnen.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 HV werden die Kosten, die bei Hilfsmitteln trotz sorgfältigen Gebrauchs infolge Reparatur, Anpassung oder teilweiser Erneuerung entstehen, von der IV übernommen, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Geringfügige Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln gehen, von Beiträgen in Härtefällen abgesehen, nicht zu Lasten der Versicherung (Art. 7 Abs. 3 HV).
Nach der Rechtsprechung (vgl. EVGE 1963, S. 272, Erwägung 2, ZAK 1964, S. 174) ist die normale Reifenabnützung gleich zu behandeln wie der Verbrauch eigentlicher
Betriebsstoffe und der Reifenersatz demnach dem Betriebsaufwand zuzurechnen. Hingegen liegt Erneuerungs- bzw. Reparaturaufwand vor, wenn unfallmässig oder sonstwie gewaltsam beschädigte Reifen ersetzt oder instandgestellt werden müssen. Diese Regelung gilt nicht nur für Reifen an Autos, sondern auch für solche an Elektrofahrstühlen.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, dass die Reifen infolge normaler Abnützung ersetzt werden mussten. Die dabei entstandenen Kosten gehören deshalb zum Betriebsaufwand und sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
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Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.