Jahrgang 1979, 2. Teil (ab S. 310)

ZAK 2/1979 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 2/1979 · Deutsch

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PROTOKOLL

über die

Instruktionskonferenz vorn 11. und 12. Januar 1940

in Bern, Parlamentsgebäude, Sitzungssaal Nr. 86,

und Bürgerhaus, Neuengasse 20,

betreffend die

Lohnersatzordating

-- ooOoo—

Seiten 310-312: Tiitelseite des Protokolls und Auszug aus der Teilnehmerliste der Instruktionskonferenz, mit welcher die Lohnersatzordnung auf 1. Februar 1940 eingeführt wurde. Die Herren Willi Baur, Armin Horat, Werner Stuber und Franz Tschui sind noch aktive oder pensionierte Leiter von Ausgleichskassen.

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Herr A. Brenn, Vorsteher des Personalamtes der Stadt Zürich

Bern: Herr Dr. W. Weyerrnann, Sekretär der kantonalen

Direktion des Innern

Dr. W. Baur, Adjunkt des kantonalen

Arbeitsamtes

H. Anliker, Vorsteher der Abteilung Wahrmannsunterstützung der kantonejen Militärdirektion

H. Dreyer, Städtische Finanzdirektion Bern

Luzern: Herr Regierungsrat J. Renggli, Vorsteher de

kantonalen Finanzdeparte-

ments

Dr. M. Ruckli, Vorsteher der Wehrmannsausgleichskasse des Kantons Luzern

Uri: Herr Hegierungarat J. Indergand, Vorsteher der

kantonalen Gewerbedirektion

J. Baumann, Vorsteher des kantonalen Arbeitsamtes

Schwyz: Herr Dr. B. Flueler, Kantonales Finanzdepar-

tement

A. Horat, II

Nidwalden: Herr Nationalrat G. Odermatt, Vorsteher des

kantonalen Arbeitsamtes

Obwalden: Herr Regierungsrat A. Rohrer, Kantonale Finanz-

direktion

Glarus: Herr E. Gailati, Vorsteher des kantonalen

Arbeitsamtes

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Herr Regierungsrat J. Wyos, Direktion für Handel und Gewerbe

K. Sigrist, Direktion für Landwirtschaft W. Weber, Staatskassier

Speck, Regierungssekretär

Pribourg: M. A. Roggo, Direotion de lIntrieur-

Dfpartemerit de l'Industrie et du Commerce

So1othrn: Herr W. Bütiker ‚ Sekretär des kantonalen

Volkswirtshaftsdepartementea

W. Stuber, Verwalter der Ausgleichskasse für Wehrmänner des Kantons Solothurn

Basel-Stadt: Herr E. Grimm, Chef der Finanzkontrolle

Dr. W. Mangold, Leiter der Arbeitsrappenabteilung der Steuerverwaltung

Basel-Land: Herr Dr. Hz. Gürtler, Kantonale Finanz-

direktion

L. Schweizer,

Schaffhauen: Herr Regierungsrat Dr. G. Schoch, Kantonale

Gewerbedirektion

Tschui, Verwalter der kantonalen Arbeitslosenkasee

Appenzell A -Rh: Herr Dr. A. Tanner, Ratsschreiber

A. Baumann, Vorsteher des kantonalen Arbeitsamtes

I. Gschwend, Gemeindehauptmann Herisau

Appenzell. I.-Rh: Herr Regierungsrat Dr. J. Mittelholzer,

Kantonales Militärdepartement

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Werk der Solidarität . Schwierig an der ganzen Ordnung wird die Umsetzung in die Praxis sein, da die Zeit dazu sehr knapp ist. Der Apparat muss auf den 1. Februar 1940 funktionieren. Die sich im Dienst befindlichen Wehrmänner müssen rechtzeitig die Lohnausfallentschädigungen erhalten. Es braucht die treue Mitarbeit der Kantone, Gemeinden und Verbände. Der Zweck des zweitägigen Einführungskurses wird sein, alle Einzelheiten zu besprechen, um eine einheitliche Durchführung zu garantieren.»

Die Ausgleichskassen mussten sich ungesäumt mit Personal, Räumlichkeiten und Büroeinrichtungen versorgen. Ein späterer Kassenleiter wurde durch seinen Regierungsrat über Nacht aus den Skiferien an den neuen Posten zitiert; Schwyz übertrug die Kassenleitung einem Beamten der Steuerverwaltung, Schaffhausen - in Personalunion - dem Verwalter der kantonalen Arbeitslosenversicherung, Thurgau -in gleicher Weise -dem Vorsteher des kantonalen Arbeitsamtes. Verschiedene Auslandschweizer, die nach Kriegsausbruch von Paris, Marseille und anderswo in die Schweiz zurückgekehrt waren, fanden in der Lohnersatzordnung eine ihnen zusagende Stelle, ja sogar leitende Posten. Dasselbe galt -zwar eher für «untere Ränge»

für Leute, die seit der Wirtschaftskrise der dreissiger Jahre noch keine angemessene Arbeit gefunden hatten. Wie ein Märchen aus uralten Zeiten mutet das «Vorleben» des kultivierten Herrn Leuzinger von den Zentralen Ausgleichsfonds an: sein Vater war noch Generaldirektor der kaiserlichen Strassenbahn in St. Petersburg (Leningrad) gewesen; als ich ihn kennenlernte, versah er in Genf für Herrn Studer in liebenswürdigster Weise den Vorzimmerdienst.

Eine grosse Verbandsausgleichskasse erstand die Buchhaltungsmaschine gleichsam unter Vorbehalt; für den Fall, dass der Krieg rasch zu Ende gehen sollte, war mit dem Lieferanten ein zeitlich gestaffelter Rücknahmepreis vereinbart worden. Eine andere Ausgleichskasse suchte Leute, die mit eigener Schreibmaschine oder eigenem Bürotisch einrücken konnten. So war vieles auf ein Provisorium ausgerichtet. Behelfsmässig waren oft auch die Räumlichkeiten. Eine grosse Ausgleichskasse, mit der ich zuweilen zu tun hatte, sah nach Jahren noch wie ein manövermässig eingerichtetes Kompaniebüro in Grossformat aus. Eine Ausgleichskasse besonderer Art war die von Nidwalden. Den Leiter kennen wir schon: Nationalrat Gottfried Odermatt. Die eigentliche Arbeit besorgte der Kanzlist (und heutige Kassenleiter) Hanskarl Joller. Er residierte in einem kleinen und unheizbaren Separatzimmer ausserhalb der Wohnung. («Ich hatte die kleinste und kälteste Kasse.») Das Telefon war jedoch in den inneren Räumen installiert. Als Gottfried Odermatt gestorben war und Hanskarl buer den Posten selb-

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ständig zu verwalten hatte, waren Telefonanrufe vor morgens 09 Uhr 00 unerwünscht: die Frau National- und Regierungsrat sollte bis dahin nicht gestört werden.

Mit dem materiellen Lohnausgleichsrecht und seiner Fortentwicklung befasse ich mich hier nicht, ebensowenig mit dem nicht ganz ungetrübten Ver-

16 Man hältnis zwischen den kantonalen und den Verbandsausgleichskassen.

darf diese Beziehungen nicht nur vom technischen Ablauf und von den Verwaltungskosten her betrachten; dahinter stehen letztlich staatspolitische €Jberlegungen. Die schweizerische Kriegswirtschaft hat sich 1939 bis 1945 auch deshalb so bewährt, weil sie den privaten Kräften entsprechende Kompetenzen einzuräumen verstand. Das galt auch für die LVEO und gilt heute für die AHV. Davon später.

Die Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds hatte bald ein grösseres Ausmass angenommen; in Bern war sie u. a. an der Christoffel- und an der Gurtengasse sowie an der Thunstrasse untergebracht. Joseph Studer war ihr von Anfang an ein souveräner Leiter. Eine praktische Ader paarte sich bei ihm mit einem grossen Geschick für Improvisation und mit umfassender Sachkenntnis. Im Vordergrund stand die Sorge für die Wehrmarinsfamilien und die rasche Auszahlung der Lohnausfallentschädigungen. Kontrolle ja, aber im nachhinein. Diese Kontrolle wurde dann auch durch eigene Kassenrevisionen ausgebaut. Herr Studer hatte als Bankfachmann und als Bankrevisor ein feines Sensorium dafür. Ein Dossier im Bundesarchiv berichtet allerdings von einem Kompetenzkonfliktlein mit dem BIGA, das sich, im Hinblick auf den laufenden Vollzug der LVEO, in seinem Aufgabenkreis beeinträchtigt sah.

Bern war damals mit kriegswirtschaftlichen Büros überfüllt. In Genf aber hatten der Völkerbund und mit ihm viele internationale Institutionen ihre Tätigkeit eingestellt. Zahllose Räumlichkeiten und gegen 6000 Wohnungen standen dort leer. Der Staatsrat intervenierte beim Bundesrat; dieser prüfte, wer am ehesten und ohne besondere Nachteile in die Rhonestadt übersiedeln könnte. Die Wahl fiel auf die Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds.

16 Zum Dualismus der Kassengruppen: Im Vorfeld der Lohnersatzordnung schien sich Direktor Arnold Saxer für einmal geirrt zu haben: «Das Schwergewicht liegt voraussichtlich bei den kantonalen Ausgleichskassen, da nur einige wenige Berufsverbände und Gruppen von solchen eigene Kassen errichten werden.» - Der Regierungsrat von Nidwalden wollte die Baumeister nicht ihrer Verbandsausgleichskasse überlassen, «da es sich (ohne dieselben) nicht lohne, den ganzen Apparat (für eine kantonale Ausgleichskasse) in Szene zu setzen». Ähnlich tönte es im Kanton Graubünden. Neuenburg glaubte anfänglich auf eine eigene Kasse verzichten zu können, weil die effizienten zwischenberuflichen Gruppierungen die Aufgabe ebenso gut zu lösen verstünden.

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Der Wechsel fand im Frühjahr 1942 statt. Seither residierten die genannten Fonds im Palais Wilson. Joseph Studer aber wählte unter den 6000 leeren Wohnungen in gewollter Entfernung vom Amt, jedoch in Bahnhofnähe

- ein geräumiges Appartement an der Rue St-Jean 88. Er wohnt heute noch dort und erweckt mit seiner fürstlichen Suite beinahe den Neid von Normalmietern.

Militärdienstliche und berufliche Erfahrungen

Mit der Sozialversicherung bin ich - wie gesagt - erst später in direkte Berührung gekommen. Die LVEO habe ich trotzdem auch an mir persönlich erlebt, sei es als militärischer Rechnungsführer, sei es als Gerichtsschreiber und Konkursbeamter, sei es vor allem auch als Wehrmann.

Beim Inkrafttreten der Lohnersatzordnung, d. h. am 1. Februar 1940, belegte meine Einheit sieben Gemeinden im St. Galler Rheintal. Die ohnehin stark dotierte Stammkompanie eines Grenzschutzbataillons war durch Zuzüger aus Innerschweizer Depotkompanien weiter aufgestockt worden. Die Einheit war weit zerstreut und bot administrativ erhebliche Schwierigkeiten. Mit dem Sold nahm man es nicht allzu genau. Das Total musste zwar stimmen, die Verteilung auf den einzelnen Mann überliess man im Zweifelsfall den einzelnen Detachementen. Die Lohnersatzordnung räumte mit dieser Flexibilität schlagartig auf: nun kam es durchwegs auf den einzelnen Soldtag an. Für die Innehaltung der Vorschriften sorgte nicht nur das Interesse der Wehrmänner selbst, sondern mit der Zeit auch die Überprüfung durch die Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds. Diese Kontrolle schwebte ständig, aber unsichtbar über uns und machte sich gelegentlich in einem aufgespürten Differenzlein bemerkbar. Unsere Einheit hat es allerdings nur ein allereinziges Mal erwischt.

Die Soldtage wurden von Anfang an durch Meldekarten ausgewiesen. Im Verlaufe des Aktivdienstes habe ich deren Zehntausende ausgefüllt oder doch unterschrieben. Der militärische Rechnungsführer hatte sie in der Regel an den Arbeitgeber weiterzuleiten, und dazu brauchte es dessen Namen und Adresse. Das war der Ausgangspunkt für oft monströse Kartotheken, ohne die es ein Fourier nicht mehr machen zu können glaubte. Die allerersten Meldekarten waren allzu einfach ausgestaltet, sie luden schwache Naturen geradezu zu Missbräuchen ein. Wie rasch waren aus 7 Soldtagen deren 17 oder 27 geworden. So begann man die Karten zu perfektionieren; für einen Ablösungsdienst, der sich über zwei Monate hinzog, brauchte es zwei, für einen Dienst vom 30. Oktober bis 3. Dezember sogar drei Karten. In Sonderfällen mussten sie sogar nach jeder Soldperiode erstellt werden. Aufwendig sind die Meldekarten immer geblieben, doch ging es, im Gegensatz zu anderen Papierkriegereien, um eine gute Sache. Heute ist alles einfacher ge-

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worden. In einem Punkte habe ich mich sehr getäuscht. Ich hätte nie geglaubt, dass man die Meldekarte statt an den Arbeitgeber an den Wehrpflichtigen selber abgeben könnte. Das funktioniert heute reibungslos.

Ausweis über geleisteten Aklivdienst - Cerlificat concernant le service actif accompli Certiflcato concernante ii servizio attivo pretato

Vom Rechnungsführer dr Einheit auszufüllen - ü reniplir par le complable da lunil da rieropire dii contubile deilunitü.

Monat: -Mols: -Mese:1940

Der Wehrei—e: - le militnire: - il mildere:

Nenre und Voroorne Be,'d ‚Vot und Ad

Norn et prdnon, P,ot,,u Liouricile cl

Profe.uo. Dor,cCo uie

hat im Berichtsmonat: soldberechtigte Aktivdiensttage geleistet.

a accompli durant cc mols: jours de Service ccl;t donnant droil ü la solde.

prestato in questo meso: giorni di servizio altivo che danrso diritto al soJdo.

Stempel dUnle,,uh,illdeu Reuhnungnfüher,: Im Feld, den

En canspagne, le . Bulle e h,me del conlebde

In campo, j

conn A,bnitgebe, ou,eu

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Da riempire dal detore di lavoro: dol module

Die erste Ausgabe der sogenannten Soldmeldekarte aus dem Jahre 1940.

Fouriere waren stets eine Mangelware, auch nachdem die Fouriergehilfen erfunden worden waren. Deshalb wurden wir öfters zu unbeliebten Komplementärdiensten aufgeboten. So wurde ich im Frühjahr 1943 für gut ein Vierteljahr zu einer Bewachungskompanie einberufen. Hier taten voll oder temporär arbeitslose Wehrmänner freiwillig Dienst. Nun gab es in der Kompanie Leute, die wirklich keine Arbeit hatten, und solche, denen es im Militärdienst ganz einfach gefiel. Jedenfalls durften mit der Zeit nur noch solche Wehrmänner zum Dienst akzeptiert werden, die eine Bescheinigung des Arbeitsamtes beibrachten, dass sie in der freien Wirtschaft nicht vermittelt werden konnten. Wehrmännern ohne eine solche Bescheinigung wurde der Erwerbsersatz nicht mehr ausbezahlt. Aus dieser «Sperrklausel» ist manche unliebsame Diskussion entstanden.

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Als Gerichtsschreiber war ich neben einem bescheidenen Wartgeld auf Sporteln und als Konkursbeamter ausschliesslich auf Gebühren angewiesen. Nun hatte es im Kanton St. Gallen elf ländliche Bezirksgerichte; die betreffenden Gerichtsschreiber/Konkursbeamten waren in einer Konferenz organisiert, und ich war als Benjamin deren Aktuar und Sekretär. Meine zehn Kollegen waren altershalber oder sonstwie dienstfrei; deshalb sagte ihnen die neuerstandene Lohnersatzordnung nicht eben zu. Sie suchten sich als Selbständigerwerbende auszugeben und sich so den Beiträgen an die Lohnersatzordnung zu entziehen. Die kantonale Ausgleichskasse betrachtete jedoch Sporteln usw. von Anfang an als massgebenden Lohn und stufte uns als Arbeitnehmer ein. Wir zogen die Sache bis an die Eidgenössische Aufsichtskommission für die LEO in Lausanne weiter und sind dort unterlegen. Als federführender Aktuar war ich pflichtgemäss enttäuscht, von der Sache her war ich für diesen Ausgang jedoch dankbar. Und so war ich in sanktgallischen Landen der einzige ländliche Rechtspfleger mit Lohnausgleich.

Wie gesagt begannen mich im Toggenburg wirtschaftliche Sorgen zu plagen. Die Gerichtskanzlei gab, besonders im Strafrecht, immer weniger her. Der Automobilverkehr und die damit verbundenen «Fälle» waren stark zurückgegangen; die kleinen Übeltäter waren im Militärdienst und belasteten dort die Divisions- und Territorialgerichte: für den verbleibenden Geschäftsanfall waren die Sporteln mehr als dürftig. Die Schutzbestimmungen für Schuldner machten einen Konkurs zum Rarissimum. Der Kanton versuchte, der daraus entstehenden Lage zuerst mit Ausfallentschädigungen zu begegnen. Dann spannte er uns, sofern wir mitmachen wollten, als Arbeitgeberkontrolleure für die Lohnersatzordnung ein. Die erste Instruktion und Einführung in die Fachsprache (was war LEO, was VEO) fand unter den Kastanienbäumen eines Hotelgartens in Wattwil statt, die Sitzung wurde durch Kassenleiter Felix Walz präsidiert. Als «Jagdgebiet» konnte man sich für den eigenen Amtssprengel entscheiden oder auf einen benachbarten Bezirk ausweichen. Ich entschied mich - und das erwies sich als grosser Nachteil

- für die Variante II. Die Bahn- und Postautoverbindungen waren dermassen schlecht, dass ich z. B. für eine Kontrolle im rheintalischen Buchs zwei Tage brauchte. Da war Effizienz von vornherein klein geschrieben. Bevor ich jedoch auf eigenen Füssen stand, hatte mich ein Lehrmeister in die Praxis einzuführen. Das geschah in Uznach im Linthgebiet. Mein Instruktor war mit der Materie bestens vertraut; sein Eifer war geradezu beängstigend. Als Rückwanderer aus Deutschland stand er jedoch mit der Mundart auf Kriegsfuss. Das war damals ein unglücklicher Umstand. Ebenso passte sen Goldzwicker nicht zum helvetischen Mittelmass. Da nützte der

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gut schweizerische Heimatschein nicht mehr viel. Der erste Betrieb, den wir aufsuchten, war ein im Handelsregister eingetragenes Schirmgeschäft. Die Buchhaltung war rudimentär, ein Milchbüchlein hätte es damit aufnehmen können. Mein Lehrmeister regte sich fürchterlich auf und drohte dem verdutzten Schirmhändler mit einer Anzeige beim kantonalen Handelsregisteramt. Es prasselte von Artikeln über die Buchführungspflicht und über die Folgen ihrer Verletzungen. Wie er es mit den Steuern halte und was der Steuerkommissär zu dieser Quasi-Ordnung sage? Nun war der Schirmhändler eine lokale Prominenz, er sass im Ortsverwaltungs- und im Kirchenrat. Er wollte respektiert sein und reagierte empört. Nach dem Mittagessen nahmen wir das weitere Kontrollprogramm in Angriff. Geschäftsinhaber A war unabkömmlich. Der Betrieb B war geschlossen, und der Patron C hatte sich verflüchtigt. Die Buschtrommel des Schirmhändlers hatte geklappt. Sachkenntnis allein tut es nicht, geschicktes Auftreten und Psychologie gehören ebenfalls zur Arbeitgeberkontrolle.

Kurz darauf suchte ich, an einem Samstag, erstmals auf eigene Faust einen ländlichen Konsumverein in Garns im Bezirk Werdenberg auf. Ich wurde vom Verwalter freundlich empfangen, gleichzeitig aber deutlich als Landplage klassiert. Am Montag sei der Kontrolleur von der Rationierung da gewesen, am Mittwoch derjenige für Holz und Kohle, am Donnerstag ein Mann von der Getreideverwaltung, und nun sei ich herzlich willkommen. Die Kontrolle selbst verlief dann reibungslos. Diese Zeiten liegen weit zurück. Heute spielt die Koordination, zum Beispiel zwischen AHV- und SUVA-Kontrollen, weit besser. Häufungen wie im Konsumverein Garns dürften nicht mehr vorkommen. Meine Tätigkeit als Kontrolleur fand dann ein abruptes Ende. Die Ausgleichskasse wollte es so, ich wollte es anders, und eines Tages holte der Kantonspolizist die Akten weisungsgemäss ab und schickte sie nach St. Gallen. Als ich wenige Jahre später wegen der Übergangsordnung zur AHV bei der Ausgleichskasse vorzusprechen hatte, gab es auf beiden Seiten einige Peinlichkeiten; auch sie sind heute vergessen.

Das Fondsvermögen

Die LVEO hatte im Laufe der Jahre ansehnliche Einnahmenüberschüsse erzielt; bei Kriegsende hatten diese rund eine halbe Milliarde und gegen Ende 1946 bereits gegen 900 Millionen Franken betragen. Die Militärdienstleistungen waren nach Kriegsende weit unter das Friedensmass gesunken. Die Beiträge gingen oft nur noch schleppend ein, in einigen Gegenden war sogar von Beitragsstreik die Rede. Dennoch wurde die Beitragspflicht auf-

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rechterhalten 17, vorab im Hinblick auf kommende Aufgaben. Im September 1946 wurde vorgeschlagen, den Zentralen Ausgleichsfonds für die Erleichterung der Beitragspflicht von Bund und Kantonen an die AHV den Betrag von 400 Millionen Franken zu entnehmen. Zur selben Zeit tauchten von den verschiedensten Seiten weitere Ansprüche auf diese Überschüsse auf. Endlich sollte dafür gesorgt werden, dass die Lohn- und Verdienstausfailentschädigungen nach Einführung der AHV möglichst lange prämienfrei gehalten werden können. So wurde für die brachliegenden Millionen nach einem vernünftigen Verteilungsschlüssel gesucht. Insbesondere bemühte sich der Delegierte für Arbeitsbeschaffung, der energische Otto Zipfel, sehr dezidiert, sich vom Kuchen ein möglichst grosses Stück zu sichern. Er sah, wie auch der überwiegende Teil der Bevölkerung, in der Nachkriegszeit eine schicksalsbedingte Wirtschaftskrise auf unser Land zukommen. Dagegen gelte es gewappnet zu sein. Die AHV sei orderhand noch eine unsichere Sache. 18 Komme sie aber zustande, so könne sie ohne annähernde Voll- beschäftigung gar nicht finanziert werden. Auch gehöre die Arbeit vor die Rente. Nun entwickelte sich die wirtschaftliche Lage weit besser als angenommen, und so hatte der streitbare Delegierte letztlich wenig Erfolg. Im Bundesbeschluss vom 24. März 1947 wurde die Reserve für die LVEO von den beantragten 100 auf 260 Millionen Franken heraufgesetzt. Die vorgesehene Zuweisung von 200 Millionen Franken für die Finanzierung von Krisenmassnahmen wurde gestrichen, für den Wohnungsbau jedoch ein Betrag von 100 Millionen Franken eingesetzt. Der Fonds zur Förderung von Hilfseinrichtungen für das Gewerbe, um den sich der Schweizerische Gewerbeverband geradezu leidenschaftlich bemüht hatte, kam mit 6 Millionen Franken zum Zug.

Der Bundesbeschluss über die Verteilung der LVEO-Überschüsse löste einen Sturm der Entrüstung aus. Man erinnerte an das Schicksal der historischen Burgunderbeute; man sprach von Verschleuderung und Plünderung zweckgebundener Mittel; es fiel sogar der Verdacht, das Geld sei gar nicht mehr da; es hagelte von Eingaben unfreundlicher bis gehässiger Art. Wenn schon, so würden die Mittel falsch verteilt: der Familienschutz komme in gröblicher Missachtung des Volkswillens viel zu kurz. Für eine grosse Tageszeitung «mochte die Zuwendung an die AHV noch angehen, alles andere ist Volksbetrug». Warum ich dies aufführe? Weil ich über den Gang der Dinge eben-

17 Nach Auffassung des Bundesrates stimmten trotz aller Erschwernisse «weite Kreise» der Fortsetzung der Beitragszahlungen zu.

18 «Die Versicherung ist umstritten. Man darf sich dabei weder auf die Äusserungen in den eidgenössischen Räten noch auf die Einstellung der Presse verlassen; denn gegen die Versicherung zu reden oder zu schreiben gilt als unsozial.»

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falls betroffen war, nicht als BSV-Grünschnabel, sondern als Staatsbürger, und ein Bundesbeamter soll immer auch ein solcher sein. Ich befand mich in guter Gesellschaft. Im Amte wurden gegen das Vorgehen Unterschriften gesammelt. Diese waren allerdings nutzlos. Der Bundesbeschluss war nicht allgemein verbindlich und daher nicht referendumspflichtig.

Die Beschlussfassung über die Verwendung der einzelnen Fonds sollte dann allerdings auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung erfolgen. Diese Klausel wurde erst im Laufe der Beratung eingebaut, wohl um das schlechte Gewissen des Parlaments zu beruhigen. Die 400 Millionen Franken für die AHV waren je zur Hälfte zur Erleichterung der Beitragspflicht des Bundes und zur allfälligen Herabsetzung der Kantonsbeiträge gedacht. Die erste Hälfte wurde bei der Errichtung der Erwerbsersatzordnung auf diese überschrieben, von der zweiten waren Ende 1978 noch 34 Millionen Franken vorhanden.

Würdigung

Was die LVEO gewesen ist, weiss jeder, der damit zu tun hatte, auch welche Anforderungen sie administrativ auf allen Ebenen gestellt hat.10 Von 1939 bis 1945 beliefen sich die Entschädigungen auf insgesamt 1,2 Milliarden Franken, das waren nahezu zwanzigmal mehr, als während der Grenzbesetzung 1914/18 an Notunterstützungen ausgerichtet worden war. Und doch, fast noch schwerer als der geldmässige Umfang wog die psychologische Bedeutung.20

Die LVEO kann als die segensreichste soziale Institution ihrer Zeit bezeichnet werden. Sie «hatte nicht nur zur Folge, dass der Diensttuende die Existenz seiner Familie einigermassen gesichert wusste und infolgedessen sorgenfrei und besser seine Vaterlandspflicht erfüllte, sondern auch, dass ein zweites 1918 mit seinen sozialen Spannungen und Entladungen vermieden werden konnte». Schliesslich sei - ich zitiere wiederum - «auf die überaus günstigen bevölkerungspolitischen Auswirkungen» hingewiesen. Die demographische Entwicklung unseres Landes während der Kriegsjahre war

10 Bundesrat Hermann Obrecht an einer Aussprache vom 9. November 1939: «Die Sache ist recht komplex und in den Zahlen bedeutungsvoll, dass ich den Eindruck habe, in ruhigen Friedenszeiten hätte man es kaum fertig gebracht, das Werk zu beenden.»

20 - Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krieges (Aus dem Bericht des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes: «Die schweizerische Kriegswirtschaft 1939 bis 1945») - Schlussbericht des Generaladjutanten an den General über den Aktivdienst 1939 bis 1945

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denn auch erstaunlich. Ich selbst habe 1940 geheiratet, unsere beiden Söhne stammen aus den Jahren 1941 und 1943.

Das verdiente Lob soll uns nicht vergessen lassen, dass andere Werke ebenfalls mitgeholfen haben, die damalige Zeit zu meistern. Von der geschickten Urlaubs- und Dispensationsregelung im Militärdienst war schon die Rede. Geradezu ingeniös waren der landwirtschaftliche Anbauplan (Plan Wahlen) und das Rationierungssystem für Lebensmittel.

Dass die LVEO auch im Frieden weitergeführt werden sollte, war unbestritten. Wie die Akten berichten, hatte der Bundesrat am 7. Oktober 1946 das Eidgenössische Militärdepartement beauftragt, das Geschäft an die Hand zu nehmen. Am 12. Oktober gab Bundesrat Walter Stampf Ii dem Militärminister Karl Kobelt gegenüber dem Missbehagen Ausdruck, mit dem das BIGA diese Kompetenzverschiebung aufgenommen habe:

«Meinerseits würde ich es begrüssen, wenn ich angesichts starker Belastung durch die Vertretung gesetzgeberischer Vorlagen in den eidgenössischen Räten von dieser neuen Aufgabe entbunden würde. Dagegen würde ich es wirklich auch als zweckmässig erachten, wenn die Vorarbeiten nicht von einem Dienstzweig des Militärdepartementes, sondern von dem BIGA bzw. der Sektion für Wehrmannsschutz übernommen würden.»

Der Bundesrat kam am 14. Oktober 1946 auf seinen Entscheid zurück, die Angelegenheit wurde wunschgemäss auf das BIGA übertragen und wanderte im Zeichen der neuen Zuständigkeitsordnung später zu unserem Amt weiter. Die Erwerbsersatzordnung löste im Jahre 1953 die Lohn- und Verdienstersatzordnung ab; heute ist sie das prosperierende Sozialwerk des Bundes.

Die Übergangsordnung zur AHV

Die Lohn- und Verdienstersatzordnung war nicht nur für die Wehrpflichtigen und ihre Familien ein Segen. Sie war, wie schon gesagt, auch eine Wegbereiterin für weitere Sozialwerke. So erwiesen sich die Ausgleichskassen schon frühzeitig als ideales Instrument für die Ausrichtung der landwirtschaftlichen Beihilfen 21 und von allgemeinen Familienzulagen der Kantone und Verbände. In den engeren Bereich der LVEO fielen die kurz vor

21 Das waren die Vorläufer der heutigen Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.

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EAKTENEX1M1111

SITZUNG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL SANCE DU CONSEIL FDRAL SUISSE JJTJffl EXTRAIT Du PROCtS.VERRAL MILTDEP;'" SEDUTA DEL CONSIGLIO FEDERALE SVIZZERO -6. FEB. 1945 ESTRATTO DEL PROCESSO VERBALE

FI 134 3 Mardi 30 jaivier 1945.

Versement dune allocation

aux dtudiante accor.aplissant

du service actif.

Ddparteraent de 14conomie publiquc. V e r b a 1

Lo chef du dPpartement de 11 4cosiomie publique a soumis la texte dun projet darrt4 du Conseil f4dra1 conoernatt la versement dune allocation aux dtudianis accomplissan-t du service actif, Il consulte 10 Conseil sur 1opportunit dadopter uii tel arrtd aprs avoir pris avis des commissinns des pouvoirs extraordinairse.

Äprs 6change de vues, la Conseil

d 6 cide

Il ne paral.t pas indiqud denvisager actuellement 1adop_ tion d un arr~tä dana 1e sens suancntionnd; 1ggj.o pux ra tou.tefois tre reprise suivant los circcns-tances.

Extrait du proceverba1 au departement militaire ot au ddpartemen-t de 1dconomie publique pour leur information.

Pour extrait con.forme:

La secrdtaire,

O..

Aus dem Protokoll des Bundesrates vom 30. Januar 1945. Vorläufige Ablehnung der Studienausfallentschädigungen. Siehe Fussnote 22.

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22• Ein neues Kapitel Kriegsende eingeführten Studienausfallentschädigungen

eröffnete sich mit der Errichtung der Übergangsordnung zur AHV.

Die Vorgeschichte

Der Bund hatte im Jahre 1929 eine bescheidene Alters- und Hinterlassenenfürsorge eingerichtet, sie im Jahre 1933 nach dem Scheitern der Lex Schulthess verstärkt und 1938 nochmals erweitert. Die verfassungsmässige Grundlage fiel 1941 dahin. Daher stellte der Bundesrat die Fürsorge auf dem Vollmachtenweg auf neuen Boden. Diese Ordnung war bis Ende 1945 befristet. Die Vorarbeiten für eine Neuregelung waren aber vom BSV rechtzeitig an die Hand genommen worden. Im November 1943 ging ein entsprechender Entwurf in die Vernehmiassung. Darin wurden die Aussichten auf eine baldige Realisierung der AHV skeptisch beurteilt: «Nüchterne Überlegung zeigt, dass der Krieg noch nicht zu Ende ist.» Auch hatte sich die Verwendung der zu erwartenden Einnahmenüberschüsse der LVEO noch nicht konkretisiert. Die Zuweisung an eine künftige AHV stand jedenfalls nicht im Vordergrund. Daher sollte die bundesrechtliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nochmals verlängert und verstärkt werden. Im Vernehmlassungsverfahren hielten sich Zustimmung und Ablehnung die Waage. Dabei war die «Gegnerschaft» keineswegs enhellig. Den einen ging der vermehrte Einfluss des Bundes auf die kantonale Domäne der Fürsorge sichtlich zu weit. Einer der Wortführer war der Zürcher Finanzdirektor und nachmalige Bundesrat Hans Streuli. Es gibt ja nicht nur gegensätzliche Auffassungen über die Aufgabenverteilung zwischen Staat und Wirtschaft, sondern, im Rahmen der staatlichen Befugnisse, auch solche zwischen Bund und Kantonen. Andere Gegner der Vorlage, vorab der Schweizerische Gewerkschaftsbund, wandten sich gegen eine Verlängerung der Bundesfürsorge überhaupt. Ihres Erachtens gefährdete deren Verewigung die Verwirklichung der AHV aufs höchste. Sie schlugen deshalb eine Ubergangsordnung zur AHV vor. Diese sollte aus Mitteln der LVEO und aus Beiträgen der öffentlichen Hand gespiesen werden und -in Vorwegnahme der künftigen Lösung -eigentliche Renten ausrichten.

22 Ein erster Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hatte im Bundesrat am 30. Januar 1945 keine Gnade gefunden. Er erfolge zu spät und sei früheren Studenten gegenüber, die bisher leer ausgegangen seien, ungerecht. Auch könne man kaum von einem Erwerbsausfall sprechen. Die Presse reagierte auf den ablehnenden Entscheid unwirsch. Darauf stellte das Volkswirtschaftsdepartement einen Wiedererwägungsantrag. Die direkt Betroffenen verwiesen darauf, der meist sehr häufige Militärdienst zögere den Eintritt in das Erwerbsleben ungebührlich hinaus. In diesem Sinne liege eben doch ein Erwerbsausfall vor. Im zweiten Anlauf stimmte der Bundesrat (am 20. März 1945) den Studienausfallentschädigungen zu.

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Dazu kam eine weitere Überlegung. Der Eifer zur weiteren Beitragszahlung an die Ausgleichskassen war, wie wir wissen, mancherorts sichtlich erlahmt. Mit einer Übergangsordnung zur AHV konnte der Zahlungswille wieder gestärkt werden. Im gleichen Sinne diente die Neuregelung auch dem Abbau der Einnahmenüberschüsse der LVEO. Die Initiative zur Übergangsordnung ging insbesondere auf den Schweizerischen Gewerkschaftsbund und ihren Wortführer Nationalrat Robert Bratschi zurück.

Nach kurzem Hin und Her fasste der Gedanke allgemein Fuss. Der Krieg fand, zumindest in Europa, im Frühjahr 1945 sein Ende. Zwar waren die Experten für die Einführung der eigentlichen AHV bereits kräftig an der Arbeit und hatten am 16. März 1945 ihren Bericht vorgelegt, doch forderte das Gesetzgebungsverfahren für eine Dauerlösung seine Zeit.

Der Bundesrat entschied sich daher für den Vollmachtenweg und fasste am 9. Oktober 1945 Beschluss über «die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten». Zuvor war das Geschäft den Volimachtenkommissionen der beiden Räte vorgelegt worden; deren Beratungen drehten sich weniger um den materiellen Gehalt als um die Rechtsform des Erlasses. Der Präsident der nationalrätlichen Kommission, der angesehene St. Galler Nationalrat Johannes Huber, wandte sich energisch gegen die Abstützung auf Vollmachtenrecht, die Zeiten hiefür seien nun endgültig vorbei. Die Mehrheit stimmte indessen dafür. Wenig Freude am Erlass dokumentierte Nationalrat Armin Meili: als Zürcher Vertreter bekämpfte er auch hier den Einbruch des Bundes in die kantonale Autonomie. Eine (vereinzelt gebliebene) Anregung war dahin gegangen, das später eingeführte individuelle Beitragskonto schon in der Übergangsordnung anzuwenden, und zwar im Sinne einer «Vorausbuchung der Beiträge)> für die endgültige Lösung. Die Vorarbeiten für den praktischen Vollzug der Übergangsordnung schritten zügig voran, so dass sie am 1. Januar 1946 wirksam werden konnte. Zwei Wochen zuvor war ich aus der Kriegswirtschaft - als Sachbearbeiter für die Übergangsordnung in das BSV übergetreten.

Die ersten Schritte im Bundesamt

Das BSV war, wie heute noch, in Wohnhäusern an der Effingerstrasse untergebracht. Die Gebäude sind in der Krisenzeit der dreissiger Jahre erstellt worden. Ich erinnere mich daran, weil ich a1s Student in der Nähe gewohnt hatte und weil den Bauten ein prächtiger Baumbestand zum Opfer gefallen war. Das Stammhaus Nr. 33 wurde meines Wissens überhaupt nie als Wohnhaus bezogen, sondern von Anfang an mit Dienststellen des Bundes und schliesslich ganz durch das BSV belegt. Bei meinem Eintritt war der Wohncharakter noch ausgeprägter als heute. Mein erstes Büro bestand aus einer

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erst teilweise demontierten Küche: mit Plättliboden und Wandkacheln, mit einem Boiler und der Sonnerieanlage für das Dienstmädchen. All das hätte heimelig sein können, wenn der Raum nicht so abscheulich kalt gewesen wäre. Heizung wurde in jenem Nachkriegswinter klein geschrieben. Boden, Wände und mangelnde Isolation trugen das ihre zur weiteren Auskühlung bei. Schon bald hatte ich meine wenigen Quadratmeter mit einem Kollegen zu teilen, der ein grausiges Kraut zu rauchen pflegte. Anständiger Tabak sei ihm zu teuer. Auf seinen Vorschlag, ihm ein Aufgeld für bessere Qualitäten zu entrichten, ging ich nicht ein, und wir überlebten trotzdem. Der Kollege zog aus, künftigem Ruhm entgegen ", und ich zog um, dies erst noch auf

die privilegierte Südseite des Hauses. Seither hatte ich über die Unterkunft nie mehr zu klagen, weder in meinem Zweier- noch gar im Dreierbüro, das mir ein paar Monate lang zugewiesen war. Zweier- und Dreierbüros sollen dem Rendement der Arbeit abträglich sein. Wenn sich das Team jedoch versteht, strömen sie eine Atmosphäre aus, die ich in jenen Anfangsjahren nicht hätte missen mögen. Am besten war es letztlich aber doch im Einerbüro.

Vor meinem Eintritt in die Bundesverwaltung war ich auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene tätig gewesen. Bevor ich Gerichtsschreiber und Konkursbeamter geworden war, hatte ich kürzere oder längere Volontariate auf einem grossen Betreibungsamt, am Kantonsgericht St. Gallen und auf einem sehr «frequentierten» Untersuchungsrichteramt absolviert. Überall hatte ich es nicht nur mit Akten, sondern -oft sehr direkt auch mit Menschen und ihren Sorgen zu tun gehabt. Diese Kontakte und die damit verbundene Optik haben mir in Bern anfänglich gefehlt. Um so dankbarer war ich für meinen Einsatz im Aussendienst; ich hatte bei den Ausgleichskassen den Vollzug der Übergangsordnung zu überprüfen, kam im Land herum und lernte die Verhältnisse, nicht zuletzt auch die kantonale und die Gemeindegeographie ‚ besonders aber die Kassenleiter und ihre Mitarbeiter besser kennen, als dies vom grünen Tisch aus möglich gewesen wäre.

Entscheidend blieb gleichwohl die Arbeit am Schreibtisch. Die Übergangsordnung zur AHV war eine Bedarfsrentenordnung; es gab keine Beitrags- und nur am Rande organisatorische Fragen. Das Leistungssystem warf unerwartet viele Probleme auf. Ich gehörte zum juristischen Dienst der AHV. Das Kader tagte in Permanenz. Der sogenannte Rentenausschuss fasste täg-

23 Frtdric F. Walt/,ard ist heute Generaldirektor der Schweizerischen Mustermesse in Basel.

24 Welcher «Normalbürger» weiss auf Anhieb, zu welchem Kanton etwa Dornach, Faoug, Rheinfelden, Schönenwerd oder Stein a/Rhein gehören und wie die Kantonsgrenzen am Murtensee oder im Solothurnischen verlaufen.

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lich neue Entscheide und warf diese, wenn die Umstände dazu zwangen, ein erstes, ein zweites und oft ein drittes Mal wieder um. Vorübergehende Unsicherheiten waren unvermeidlich. Die Ausgleichskasse Obwaldens hatte uns in einem Schreiben über ein Dutzend unterschiedliche Fragen gestellt. Ich nahm weisungsgemäss dazu Stellung; doch war, bis der Brief ausgefertigt war, dieser oder jener Punkt schon überholt. Unverdrossen setzte ich zur endgültigen Antwort an. Im 21. Anlauf war es soweit. Inzwischen war aber mein Ansehen bei der Sekretärin und ihren Kolleginnen unter den Nullpunkt gesunken; es brauchte einiges, bis mein «Image» wieder aufpoliert war. Solche Mammutanfragen haben wir später nach Sachbereichen auseinandergenommen. Auf Amtspapier war früher oft zu lesen: «Bitte in einem Brief nur einen Gegenstand behandeln.» Das klang bürokratisch, unzweckmässig war es aber nicht. Auch hatte ich mit meinem Stil anfänglich Mühe. Er sei zu gerichtsschreiberlich, hier werde Sozialversicherung getrieben und nicht Strafrecht zelebriert, hiess es. Eine Genugtuung hatte ich immerhin. Die ersten Eingaben an die eidgenössische Oberrekurskommission in Lausanne -seien es nun Mitberichte oder Beschwerden gewesen -stammten aus meiner Hand. Man stellte für einmal auf meine Erfahrungen ab. Die Ausgestaltung der Rechtsschriften hat sich im wesentlichen bewährt. Ein Lapsus wurde mir dann zum Verhängnis. Am Samstagvormittag wurde damals noch gearbeitet. Eine Beschwerde wäre auf den Sonntag fällig geworden. Irgendwie klappte es mit der Ausfertigung nicht; gegen 11 Uhr 00 orientierte ich meinen Chef über den Betriebsunfall. Ich stand bei ihm ohnehin nicht hoch im Kurs. An sich schon leicht erregbar, fasste er mich am Rockkragen, schleppte mich durch den Gang und sprach, ohne anzuklopfen, bei Sektionschef Peter Binswanger vor. Dieser hörte sich die Sache ruhig an und liess sich te'efonisch mit dem Präsidenten der Oberrekurskommisson verbinden. Das war die Angelegenheit weniger Minuten. Bundesrichter Josef Jakob Strebel stellte auf Anhieb fest, eine am Sonntag auslaufende Frist gehe, auch ohne ausdrückliche Vorschrift, erst am folgenden Tag zu Ende. Am Montag wurde die Beschwerde neu geschrieben, unterzeichnet und spediert. Mit meiner Mitarbeit im Rechtsdienst war es jedoch zu Ende.

Allerlei Rentenfragen aus der Zeit der Übergangsordnung

Verschollenheit

Beim Besuch der Ausgleichskasse Graubünden stiess ich in der Unterengadiner Gemeinde Sent auf das Rentengesuch einer mit meiner Mutter befreundeten Frau. Sie hatte sich um eine Witwenrente beworben. Ich war

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überrascht, denn ich hatte die Dame, man verzeihe den Ausdruck, stets für eine mittelalterliche Jungfer gehalten, die mit den Männern auf Kriegsfuss stand. In der Tat war sie aber verheiratet gewesen, ihr Ehegatte war kurz vor dem Ersten Weltkrieg nach Amerika ausgewandert und wollte sie zu gegebener Zeit nachkommen lassen. Dieser Zeitpunkt kam nie, nach einigen Briefen brachen die Kontakte ab. Das Dorf breitete über so viel Ungemach den Mantel der Liebe aus, und vom früheren Mann war nie mehr die Rede. Solche Fälle waren, wie es sich zeigte, nicht so selten, wie man hätte annehmen können. Sie schlugen sich dann in regulären Verschollenheitsverfahren nieder; nach der zivilstandsamtlichen Bereinigung war der Weg zur Rente frei. Ein Nachhall unserer aus der Not geborenen Emigrationsgeschichte.

Bürgerliche Rechte

Wer eine Rente beanspruchte, musste in bürgerlichen Ehren stehen. Ein Ausschluss konnte u. a. auf eine fruchtlose Pfändung zurückgehen. Wir stiessen auf Fälle, in welchen diese Massnahme, vielleicht aus Vergesslichkeit, jahrzehntelang in Kraft geblieben war. Die Betroffenen schienen sich kaum daran zu stossen. Dass ihnen das Stimmrecht vorenthalten blieb, nahmen sie in Kauf, nicht aber, dass ihr Rentengesuch abgelehnt worden war. Das BSV hatte zwar angeordnet, ein Verlustschein für sich allein dürfe die Rente noch nicht ausschliessen. Offenbar brauchte es Zeit, die Weisung in die Praxis umzusetzen. Das Armenpflegerdenken (im antiquierten Sinne des Wortes) machte mancher Durchführungsstelle noch lange zu schaffen. Der Weg von der Vergangenheit zum Rechtsanspruch auf die Rente erwies sich als ungewöhnlich steinig.

Wohnsitzfragen

Der Rentner musste in der Schweiz wohnen. Ist eine Person bevormundet, so gilt der Sitz der Vormundschaftsbehörde als ihr Wohnsitz. Das zuständige Schaffhauser Amt hatte ein Mündel zur Pflege im benachbarten Büsingen untergebracht; das ist eine mit der Schweiz eng verbundene deutsche Enklave. War nun das Mündel rentenberechtigt oder nicht? Die Vormundschaftsbehörde sagte ja, Ausgleichskasse und BSV sagten nein; der Fall wurde bis an die eidgenössische Oberrekurskommission gezogen. Der Entscheid entfiel, weil das Mündel während des Verfahrens starb.

Geradezu zwischenstaatlichen Anstrich hatte folgende Begebenheit. Das Fürstentum Liechtenstein gehört zum Bistum Chur. Nun hatte der Bischof einen Pfarrer aus bündnerischen Landen nach Triesenberg ob Vaduz versetzt, und der geistliche Herr nahm seine altgediente Köchin mit. Sie folgte

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ihm treu, konnte aber nicht verstehen, warum ihr dieser Wechsel (damals) die Ubergangsrente kosten sollte.

Ortsverhältnisse

Die Einkommensgrenzen und die Renten waren nach städtischen und nach ländlichen Verhältnissen abgestuft. Die Einteilung war von der LVEO übernommen worden. Eine städtische einfache Altersrente betrug monatlich 50, eine halbstädtische 40 und eine ländliche 30 Franken. Die Differenzen waren, relativ gesehen, beträchtlich. Massgebend für die Abstufung waren die unterschiedlichen Lebenskosten. Es kam nicht darauf an, ob in einer Ortschaft mehr oder weniger landwirtschaftliche oder industrielle Verhältnisse herrschten oder ob die Ortschaft nach ihrer Überbauung oder aus historischen Gründen als Stadt, Städtchen, Flecken oder Dorf bezeichnet wurde. Die Kosten der Lebenshaltung wurden nach den Ausgaben für Nahrung, Brennstoffe, Miete und Steuern ermittelt. Die Ergebnisse hätten, auf die ganze Schweiz übertragen, eine sehr buntscheckige Landkarte ergeben. Der territoriale Umfang unserer Gemeinden ist sehr unterschiedlich, sei es von Kanton zu Kanton, sei es im Kanton selbst. Neben weiträumigen Stadtgemeinden, wie Bern, Lausanne, St. Gallen, Winterthur und Zürich, gibt es andere Gemeinwesen, die auf ihrem Gebiet ean7 verschiedene wirt-

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Die komplizierte Aufteilung der Gemeinde Köniz BE in städtische, halbstädtische und ländliche Zonen.

schaftliche Verhältnisse kennen. So konnte ein und dieselbe Gemeinde in verschiedene Ortsklassen aufgeteilt werden. Das traf z. B. für Bern, für die Ortsgemeinden Bolligen und Köniz, für das frühere Chtelard (Montreux), für Lausanne, Locarno und St. Gallen zu. Abstufungen zwischen benachbarten Gemeinden und innerhalb von solchen mussten zwangsläufig zu Härten führen: in ein und derselben Strasse galt möglicherweise die linke Seite als halbstädtisch und die rechte als ländlich. Die «rechten» Rentenbezüger fühlten sich benachteiligt, sie reklamierten; wen erstaunt es, dass mit der Übergangsordnung ein eigentlicher Run der betroffenen Gemeinden auf eine bessere Einreihung eingesetzt hat. Den Eingaben haben sich auch ganze Kantone und, sehr bestimmt, der Schweizerische Bauernverband angeschlossen. Ihm ging es weniger um die Einreihung an sich als um die

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Abstufung schlechthin. Die Bundesbehörden hielten am Grundsatz fest; die für die Klassierung zuständige Eidgenössische Finanzverwaltung zeigte indessen viel Verständnis und «beförderte» dann und wann eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil um eine Stufe. Dabei soll, so hiess es, «stets nur nach Grundsätzen und nicht nach behördlichen Wünschen entschieden» worden sein. Zur Illustration: In Graubünden erhielten (nach neun Jahren automatisch) ausgeschiedene Regierungsräte noch keine Pension. So musste sich ein Magistrat, der sich nach dem Rücktritt in seine Heimatgemeinde Zernez zurückgezogen hatte, eher bescheiden durchschlagen. Zernez war nämlich eine «ländliche» Gemeinde. Der Regierungsmann konnte es einfach nicht fassen, dass er nur eine entsprechend geringe Rente erhalten sollte. Dabei seien die Siedlungen talaufwärts doch sehr viel ländlicher und gälten trotzdem als halbstädtisch.25 Brief folgte auf Brief. Bei der Finanzverwaltung war aber nichts zu machen. Es muss ein wirklicher Grenzfall gewesen sein. Da hatten es die Appenzeller leichter. Bei Einführung der Übergangsordnung wandelten sie ihren für die Einreihung bisher relevanten Feuerschaukreis in einen Ortskreis um und umschrieben diesen so, dass das etwas abseits gelegene, aber sehr «rententrächtige» Bürgerheim einbezogen war. Ortsklassen hat es später auch bei den Übergangsrenten der AHV gegeben. Die unterschiedlichen Ansätze wurden zwar angenähert; der Grundsatz selbst wurde erst mit der dritten AHV-Revision im Jahre 1956 fallengelassen. Er erwies sich, so sehr man sich daran festgeklammert hatte, letztlich doch als unbefriedigend und zu aufwendig.

Was ist anrechenbar?

Eine Pice de rsistance stellen in Bedarfssystemen die Bestimmungen über das anrechenbare Einkommen und Vermögen dar. Beim Einkommen wäre

u. a. auf die freiwilligen Arbeitgeberleistungen an frühere Arbeitnehmer hinzuweisen. Diese wurden, was mancherorts nicht verstanden worden ist, ebenfalls angerechnet. Eine andere Lösung hätte sich kaum vertreten lassen. Die darüber entbrannten Diskussionen führten nicht nur zu Rechtshändeln, sondern auch dazu, dass manche Arbeitgeber ihre Leistungen abbauten, ihren Arbeitnehmern damit zur Rente verhalfen und sich selbst entlasteten.

25 Nur für Kenner: Unser Regierungsrat dachte wohl an den benachbarten Weiler Susauna mit den rund 50 und das nicht viel weiter entfernte Dörfchen Cinuos-chel mit weniger als 100 Einwohnern, aber auch an S-chanf, alle drei «halbstädtisch», oder gar an die Stadt Zuoz. Wer die Verhältnisse kannte, musste für den Mann Verständnis haben.

20 Der «Notpfennig» betrug 1946 für den alleinstehenden Altersrentner 3000 Franken, heute beläuft er sich auf 20 000 Franken.

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Die Anrechnung des Vermögens versteht sich so, dass den Rentenbezügern der Verbrauch eines Teils des Vermögens zuzumuten ist. Dabei wird ein bestimmter «Notpfennig»26 von der Anrechnung ausgenommen. Was darüber verbleibt, wird zu einem Bruchtel als Einkommen behandelt. Theoretisch müsste sich der zugemutete Vermögensverbrauch mit zunehmendem Alter,

d. h. mit abnehmender Lebenserwartung, entsprechend erhöhen. In diesem Sinne setzte die Übergangsordnung den Bruchteil für 65- bis 69jährige auf einen Fünftel, für de nächste Stufe auf einen Viertel und für über 75jährige auf einen Drittel fest. Die Ansätze wurden ein Jahr später auf einen Zehntel, einen Achtel und einen Sechstel gesenkt. Das Prinzip schuf jedoch böses Blut. Wer den 70. Geburtstag überschritt, musste sich unvermutet einen höheren Vermögensverzehr anrechnen lassen und fiel allenfalls sogar aus der Rente. Nun dauert das Leben ja nicht unbegrenzt. Der Betagte will aber nicht mit einer versicherungstechnischen Holzhammermethode an seine Vergänglichkeit erinnert werden. Heute sind diese Stufen glücklicherweise abgeschafft. Bedeutsam ist die Anrechnung eines Fünfzehntels des Vermögens (nach Abzug des «Notpfennigs») für die Ergänzungsleistungen geblieben. Das Odium, dass der sparsame Hausvater dem leichtsinnigen Leistungsanspreeher gegenüber benachteiligt sei, lässt sich nicht beseitigen. Es ist, etwas pompös gesagt, dem Bedarfssystem immanent.

Strafbestimmungen

Leider enthielt die Übergangsordnung auch besondere Strafbestimmungen. 27 Wie gesagt leider, weil das allgemeine Strafrecht so ausgestaltet ist, dass es wirkliche Straftatbestände auch ohne verwässernde Nebengesetzgebungen erfasst. Die Kriminalisierung eines menschlichen Verhaltens in der staatlichen Gemeinschaft sollte stets die Ultima ratio sein. Das war auch die Auffassung des ehedem massgebenden Zürcher Strafrechtslehrers Professor Ernst Hafter. In meiner Gerichtsschreiberpraxis habe ich abstruse Beispiele der kantonalen Nebenstrafgesetzgebung kennengelernt, sei es der Reinhaltung der Toggenburger oder Flumser Ziege zuliebe, sei es wegen geringfügiger Forstfrevel, sei es gegen den Ubereifer von Klauenschneidern und Schweinekastreuren oder gegen harmlose Hausierer. Meine Skepsis hat sich auf das Bundesrecht übertragen. Und sie wird durch die uneinheitliche Anzeige- und Spruchpraxis noch erhärtet. Doch lebt die Nebenstrafgesetzgebung auch in der neueren Sozialversicherung fröhlich weiter.

27 «Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich oder einen andern eine Alters- oder Hinterlassenenrente erwirkt oder zu erwirken versucht, die ihm nicht zukommt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.»

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Schlussbemerkungen

Die Übergangsordnung 1946/47 hat sich in sozialer und psycho1ogisther Hinsicht sowie als «Lehrplätz» für die AHV selbst als sehr nützlich erwiesen. Ein Ziel wurde, zumindest im ersten Jahr, allerdings nicht erreicht. Die Ubergangsordnung kam billiger zu stehen als angenommen, die Einnahmenüberschüsse der LVEO wurden weniger beansprucht als geplant. Ob sich die Mathematiker in ihren Annahmen getäuscht oder ob manche Berechtigte aus einer falschen Einstellung heraus auf den Anspruch verzichtet haben, lässt sich kaum sagen. Auch waren die anfänglichen Einkommensgrenzen vielleicht allzutief angesetzt worden. So waren zur Ubergangsordnung nebst Stimmen aufrichtiger Freude auch solche tiefster Enttäuschung laut geworden. Die bereits auf Mitte 1946 in Aussicht genommene und dann auf den 1. Januar 1947 realisierte Revision brachte die nötige Korrektur. Diese setzte nicht nur die Einkommensgrenzen hinauf, sie reduzierte auch, wie schon gesagt, den zugemuteten Vermögensverzehr und beseitigte weitere Härten.

Die so verbesserte Ubergangsordnung leitete reibungslos zu den Übergangsrenten der AHV über. Zwar waren auf den 1. Januar 1948 nicht nur die Einkommensgrenzen nochmals erhöht, sondern auch die Rentenansätze heraufgesetzt worden. Doch wer 1947 schon rentenberechtigt gewesen war, der erhielt in den ersten Januartagen 1948 bereits die neue AHV-Rente. Die Anlaufschwierigkeiten wurden damit auf ein Mindestmass reduziert. Der gute Start kam dem Ansehen der AHV von Anbeginn an zugute.

Nun hatte das T3SV 1946/47 nicht nur mit der Übergangsordnung, sondern weit mehr mit dem Gesetzesentwurf, mit den parlamentarischen Beratungen, den Vollzugsbestimmungen und mit der Volksabstimmung über die AHV zu tun. Die beiden Aufgaben haben sich zusehends überschnitten. Zum Hauptanliegen wurde eindeutig die AHV selbst. Um so wichtiger war es, dass sich die Ubergangsordnung rasch und gut eingespielt hatte. Eine glückliche Nebenfolge war der vermehrte Kontakt mit den Ausgleichskassen als den wichtigsten Durchführungsstellen der AHV.

(Fortsetzung im Oktoberheft)

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Hinweise

Die Leistungen der AHV/IV zugunsten der Auslandschweizer

Im vergangenen Jahr hat die schweizerische AHV/IV die beträchtliche Summe von 215 Millionen Franken an Landsleute im Ausland ausgerichtet. Bei den Empfängern dieser Leistungen handelt es sich zum grössten Teil um Bezüger von ordentlichen AHV-Renten (rund 30000) und ordentlichen 1V-Renten (1700), zu einem kleinen Teil um Bezüger von ausserordentlichen Renten und von Fürsorgeleistungen.

Der Anspruch auf ordentliche Renten wurde von diesen Auslandschweizern durch Beitragszahlungen an die AHV/IV erworben, die sie entweder vor ihrer Ausreise als obligatorisch Versicherte in der Schweiz, als im Ausland tätige Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz in der Schweiz oder aber als freiwillig versicherte Auslandschweizer geleistet hatten. Diese freiwillige Versicherung findet bei unseren Landsleuten im Ausland ein reges Interesse. Ende 1978 zählte sie rund 37000 Beitragszahler, wovon rund 24000 in Europa Das grösste Kontingent lebt in Frankreich (8700). Im vergangenen Jahr sind 3429 Personen neu der freiwilligen Versicherung beigetreten. Bei den freiwillig Versicherten handelt es sich sowohl um Schweizer, die sich nur für wenige Jahre ins Ausland begeben und eine Lücke in ihren AKV-Beitragszahlungen -und damit eine spätere Rentenkürzung -vermeiden möchten, als auch um Schweizer, die seit vielen Jahren oder sogar seit Generationen im Ausland leben. Die Beitragszahlungen dieser Versicherten erreichten im Jahre 1978 rund 33 Millionen Franken.

Fachliteratur

Festschrift ASSISTA 1968-1978. 471 S. Enthält u. a. folgende Beiträge:

-Stein Peter: Probleme des Regressrechts der AHV/IV gegenüber dem Haftpflich-

tigen und die Stellung des Geschädigten. S. 315-332 (als Separatdruck erhältlich). -Kuntschen Jean-Martin: Entstehung und Bemessung des Rentenanspruchs in der Eidgenössischen Invalidenversicherung. S. 333-354.

Assista AG, Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft des TCS, Rue Pierre-Fatio 9, Genf. 1979.

25

Kobi Emil E.: Heilpädagogik als Herausforderung. 182 S. Schweizerische Zentralstelle

für Heilpädagogik, Luzern. 1979.

Schwarzenbach H. R.: Haftungsfragen in der beruflichen Vorsorge. 28 S. Herausgegeben durch die Investmentstiftung für Personalvorsorge IST, Mühlebachstrasse 54, 8032 Zürich. 1978.

Söcuritö sociale et fiscalit. Bericht einer Expertengruppe. 163 S. Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS), Genf. 1979.

Verzeichnis der Heime für erziehungsschwierige Kinder und Jugendliche der deutschsprachigen Schweiz. Herausgegeben vom Verein für schweizerisches Heimwesen VSA, 1979. Loseblattausgabe.

Ausländerrecht. Handbuch für Berater. Überblick über die wichtigsten Rechtsver- hältnisse ausländischer Erwerbstätiger in der Schweiz. 62 S. Juris Druck + Verlag AG, Bern. 1979. Vertrieb durch Christian Fehr, Spitalgasse 37, 3011 Bern.

Parlamentarische Vorstösse

Interpellation Carobbio vom 11. Juni 1979 betreffend Arbeitslosenversicherung / Arbeitnehmer von Firmen Im Ausland

Nationalrat Carobbio hat folgende Interpellation eingereicht:

Einheimische Arbeitnehmer -Schweizer und niedergelassene Ausländer

-‚ die in der Schweiz für eine ausländische Firma mit Sitz im Ausland arbeiten, bezahlen keine Prämien für die Arbeitslosenversicherung und haben folglich keinen Anspruch auf eine entsprechende Arbeitslosenentschädigung. So ist, wie es scheint, die Verordnung vom 14. März 1977 über die Arbeitslosenversicherung, Artikel 20, zu interpretieren. Ich frage den Bundesrat:

Sollte nicht durch eine Änderung der Verordnung den betroffenen Arbeitern ermöglicht werden, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern und wenn nötig selber die volle Prämie zu bezahlen?

Kann der Bundesrat zusichern, dass der erwähnte Sachverhalt bei der endgültigen Neuregelung der Arbeitslosenversicherung korrigiert wird?' (6 Mitunterzeichner)

Für die Behandlung des Vorstosses ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

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Antwort des Bundesrates vom 15. August

Zu a. Im Rahmen der Übergangsordnung war man sich bewusst, dass mit dem neuen Versicherungssystem gewisse Personenkreise vorläufig aus der Versicherung ausgeschlossen werden. Da es aus Zeitgründen nicht möglich war, für die Übergangsordnung eine freiwillige Versicherung einzuführen, wurden für gewisse Personengruppen Sonderregelungen getroffen, die eine Deckung ohne vorgängige Beitragsleistung ermöglichen. Dies gilt insbesondere für Personen, die ins Erwerbsleben eintreten. Diese Regelung wurde im Sinne einer Art Besitzstandsgarantie ausgedehnt auf die in der Interpellation erwähnten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber, sofern sie während der ganzen Periode vom 1. Januar bis 31. März 1977 Mitglied einer anerkannten schweizerischen Arbeitslosenkasse waren und entweder Schweizer mit Wohnsitz im Inland oder niedergelassene Ausländer sind. Eine weitergehende «Gratisdeckung« wäre von den Beitragszahlenden wohl kaum verstanden worden.

Aus diesen Gründen kann eine Änderung der Verordnung im Rahmen der Übergangsordnung nicht erwogen werden. Das gilt umso mehr, als die Übergangsordnung bekanntlich bis zum März 1982 von der Neuordnung abgelöst werden soll.

Zu b. Es ist vorgesehen, bei der Neuordnung auch eine freiwillige Versicherung zu schaffen für Personen, die nicht der obligatorischen Versicherung unterstehen. Dadurch sollte es auch für die bei einer ausländischen Firma in der Schweiz arbeitenden Personen möglich werden, sich zu versichern. Es wird Sache des neuen Gesetzes sein, die Beitritts- und Anspruchsvoraussetzungen für die freiwillige Versicherung im einzelnen zu regeln.

Es ist somit vorgesehen, dem Begehren des Interpellanten im Rahmen der Neuordnung zu entsprechen.

Einfache Anfrage Gautier vom 11. Juni 1979 betreffend das Soziaiversicherung3-Gesamtkonzept und die zehnte AHV-Revislon

Nationalrat Gautier hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Im Herbst 1976 haben Herr Reverdin im Ständerat und ich im Nationalrat je ein Postulat eingereicht, mit dem wir vom Bundesrat einen Bericht über sein mittelfristiges Sozialversicherungskonzept unter Betonung der finanziellen, wirtschaftlichen und demographischen Aspekte verlangten. Diese Postulate wurden vom Bundesrat, vom Ständerat am 16. Dezember 1976 und vom Nationalrat am 23. März 1977 oppositionslos angenommen; sie sind somit 21/2 Jahre alt und gehen vor die neunte AHV-Revision zurück. Im Dezember 1978 haben die Drei Weisen der Expertengruppe ‚Wirtschaftliche Lage' auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung hingewiesen. Andererseits beginnt man bereits ernsthaft von der zehnten AHV-Revision zu sprechen, wie die verschiedenen Interventionen zur Lage der Frau und zum Pensionierungsalter zeigen.

Das Departement des Innern und das Bundesamt für Sozialversicherung scheinen zu beabsichtigen, die zehnte AHV-Revision von der Eidgenössischen Kommission für die AHV/IV vor unsern zwei Postulaten behandeln zu lassen.

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Kann mir der Bundesrat sagen,

ob er tatsächlich beabsichtigt, die zehnte AHV-Revision zu behandeln, bevor er unsere Postulate beantwortet hat?

ob er dieses Vorgehen nicht für unlogisch hält, da es darauf hinausliefe, die Voruntersuchungen nach den Grundsatzentscheiden anzusetzen?

ob er es nicht für nötig hält, jede neue wichtige Revision der Sozialversicherungsgesetze aufzuschieben, bis der von den zwei Postulaten verlangte Bericht veröffentlicht und diskutiert worden ist?

Innert welcher Frist er diesen Bericht veröffentlichen kann?«

Motion Schmid-St. Gallen vom 13. Juni 1979 betreffend die Sonderschulung invalider Kinder

Nationalrat Schmid-St. Gallen hat folgende Motion eingereicht:

Der Bundesrat wird daher eingeladen, den eidgenössischen Räten sinngemäss folgende Änderung von Artikel 19 Absatz 1 IVG zu beantragen:

‚An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der öffentlichen Volksschule (Primar- und Sekundarschule) nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt. Als Sonderschulen gelten auch den Volksschulen gleichgestellte Schulen, die eine den Bedürfnissen der Minderjährigen entsprechende individuelle Förderung gewährleisten. Zur Sonderschulung

gehört (21 Mitunterzeichner)

Motion Biderbost vom 14. Juni 1979 betreffend die Schaffung von Risikokapital durch die Arbeitslosenversicherung

Nationalrat Biderbost hat folgende Motion eingereicht:

Gemäss Artikel 34n0vies Absatz 3 BV soll die Arbeitslosenversicherung neben einem angemessenen Erwerbsersatz auch durch finanzielle Leistungen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit fördern.

1. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, in der Vorlage zur definitiven Neuordnung

der Arbeitslosenversicherung die gesetzlichen Gundlagen vorzuschlagen, die erlauben,

Mittel aus der Arbeitslosenversicherung für mobilitätsfördernde Massnahmen und für durch den Arbeitsmarkt bedingte Weiterbildung und Umschulung verfügbar zu machen;

im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Mittel bereitzustellen, die als Risikokapital zur Schaffung und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen eingesetzt werden können, nachdem die heutige Entwicklung der Arbeitslosenversicherung zeigt, dass nur ein Teil der heutigen Versicherungsprämie zur Sicherstellung der Ersatzeinkommen benötigt wird.

Die Entscheidung über den zweckmässigen Einsatz dieser Mittel, die ohne Belastung der Bundeskasse wirksame Hilfe leisten könnten, hat unter paritätischer Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu erfolgen.

2. Der Bundesrat wird ferner eingeladen zu prüfen, ob auf die durch die Aufsichts-

kommission vorgeschlagene Prämiensenkung von 0,8 Prozent auf 0,5 Prozent nicht

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im Hinblick darauf, dass dieser Teil der Prämien später zur Schaffung des oben erwähnten Risikokapitals dienen könnte, zu verzichten wäre.« (11 Mitunterzeichner)

Für die Behandlung des Vorstosses ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

Interpellation der Fraktion der Partei der Arbeit und des PSA vom 19. Juni 1979 betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV-Renten

Die PdA/PSA-Fraktion hat folgende Interpellation eingereicht:

'Angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten fragt die Fraktion der Partei der Arbeit und der PSA den Bundesrat, ob er es nicht für notwendig hält:

die AHV-Renten bereits auf den 1. Juli 1979 der Teuerung anzupassen und

den Teuerungsausgleich auf 5 Prozent festzusetzen.»

Postulat Fraefei vom 20. Juni 1979 betreffend den Teuerungsausgleich bei den Ergänzungsleistungen

Nationalrat Fraefel hat folgendes Postulat eingereicht:

«In Anbetracht der vorgesehenen Erhöhung der AHV- und 1V-Renten um 5 Prozent auf den 1. Januar 1980, mit welcher der teuerungsbedingte Kaufkraftverlust ausgeglichen werden soll, wird der Bundesrat ersucht, die Ergänzungsleistungen stärker zu erhöhen, als dies der Teuerungsausgleich bedingen würde.«

Motlon Nanchen vom 20. Juni 1979 betreffend die Bewertung der Hausfrauenarbeit auf dem Land durch die IV

Nationalrätin Nanchen hat folgende Motion eingereicht:

«Nach den letzten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung wird die Invalidität von Hausfrauen ohne Erwerbstätigkeit, gleichgültig ob sie nun auf dem Land oder in der Stadt wohnen, nach den gleichen Kriterien berechnet.

Der Bundesrat wird beauftragt, diese Weisungen so zu ändern, dass bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die 1V-Kommissionen die spezifischen Aufgaben einer Hausfrau auf dem Lande (Gartenbau, leichte Arbeiten auf dem Feld oder in den Reben) besser berücksichtigt werden können.« (31 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Graf vom 21. Juni 1979 betreffend den Prospekt «Sozialversicherung der Schweiz»

Nationalrat Graf hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

»Das Departement des Innern hat soeben einen zweisprachigen Faltprospekt über die Sozialversicherung der Schweiz herausgegeben. Dieser Prospekt ist ausserordentlich informativ und verdient breiteste Verbreitung.

Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, diese Information sämtlichen Haushaltungen unseres Landes zukommen zu lassen?«

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Antwort des Bundesrates vom 15. August

«Der jährlich erscheinende zweisprachige Faltprospekt ‚Sozialversicherung der Schweiz' ist auf die Bedürfnisse der Fachkreise im breitesten Sinne zugeschnitten, nicht aber auf jene der gesamten Bevölkerung. Ausserdem wäre eine Verteilung des Prospektes an alle Haushaltungen unseres Landes mit sehr erheblichen Kosten verbunden (rund 400 000 Franken).

Unter diesen Umständen möchte der Bundesrat davon absehen, dem in der vorliegenden Einfachen Anfrage geäusserten Wunsch zu entsprechen, zumal der Faltprospekt den im Bundeshaus akkreditierten Journalisten regelmässig abgegeben wird und die Massenmedien darüber in der Folge berichten.«

Postulat Dirren vom 22. Juni 1979 betreffend Leistungskürzungen In der IV

Nationalrat Dirren hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, die ‚Weisungen über Invalidität und Hilflosigkeit', soweit sie die Leistungskürzungen bei Leistungskumulation betreffen, weniger streng zu handhaben und den Vollzug den Bedürfnissen der Praxis anzupassen.«

Interpellation Jausiln vom 22. Juni 1979 betreffend die Finanzierung der AHV und die Renten für alleinstehende Frauen

Ständerat Jauslin hat folgende Interpellation eingereicht:

«Der Jahresbericht AHV/lV/EO erscheint jeweilen erst im Winter des folgenden Jahres (warum eigentlich?). Die Zahlen von 1978 sind deshalb noch nicht publiziert. Die Angaben im Bericht von 1977 lassen jedoch erwarten, dass zusätzlich zur Erhöhung der Bundesbeiträge in der neunten AHV-Revision weitere Verbesserungen auf der Einnahmenseite getroffen werden müssen.

Ich ersuche deshalb den Bundesrat, mir aufgrund der ihm bekannten neuesten Zahlen für 1978 und für das laufende Jahr folgende Auskünfte zu erteilen:

Wie weit können die im AHV/lV-Gesetz festgelegten Grundsätze von Artikel 104 (der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und gebrannten Wassern) und Artikel 107 Absatz 3 (der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken) heute noch eingehalten werden?

Welches sind die für 1978 und voraussichtlich für 1979 vom Bund an die AHV/lV/EO zu leistenden Beiträge insgesamt (1976 11,3 Mia / 1977 12,1 Mia), und welches sind die voraussichtlichen Fehlbeträge, die dem Ausgleichsfonds entnommen werden müssen?

Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, falls - nach den Erwartungen im Bericht 77 -vermehrte Einnahmen beschafft werden müssten (Erhöhung der Beiträge der Versicherten, der öffentlichen Hand oder neue Finanzquellen)?

Und zum Stand der Vorbereitung weiterer Revisionen:

Nachdem Untersuchungen die bereits früher in Diskussionen beanstandete, unbefriedigende Regelung der Renten für alleinstehende Frauen bestätigt haben, erscheint dieses Problem, das zwar nur eine Minderheit trifft, besonders dringlich. Konnten im Rahmen des Gesetzesvollzugs Verbesserungen erreicht werden, oder sind Gesetzesänderungen in Vorbereitung?«

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Mittei

Vorbereitung der Anpassung der AHV/IV-Renten

Das Eidgenössische Departement des Innern hat folgende Pressemitteilung herausgegeben ':

Angesichts der jüngsten Entwicklung der Konsumentenpreise hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, damit die im Bundesgesetz über die neunte AHV-Revision vorgesehene Rentenanpassung auf den 1. Januar 1980 erfolgen kann.

Das genannte Gesetz verpflichtet den Bundesrat, die Rentenerhöhung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt anzuordnen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten (September 1966 = 100) erreicht hat. Der auf der Basis vom September 1977 errechnete Preisindex wies im Juni einen Stand von 105,1 Punkten aus, was einem Stand von 177,2 Punkten nach der Basis vom September 1966 entspricht.

Das Ausmass der Anpassung ist im Gesetz über die neunte AHV-Revision festgelegt. Sie beträgt für den grössten Teil der Rentner 4,5-5 Prozent und bewirkt eine Erhöhung des Mindestbetrages der vollen einfachen Altersrente von 525 auf 550 Franken im Monat sowie eine solche des Höchstbetrages von 1050 auf 1100 Franken. Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Renten erhöht werden, weil für eine gewisse Anzahl (insbesondere Teilrenten) die Besitzstandgarantie gilt.

Die Rentenerhöhung belastet die AHV/IV-Rechnung jährlich mit 540 Mio Franken und den Bundeshaushalt mit 87 Mio Franken.

Über die Anpassung der Einkommensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird der Bundesrat im Herbst beschliessen.

AHV, IV und EO im ersten Halbjahr 1979

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV teilt mit (Auszug aus der Pressemitteilung):

Die AHV, die IV und die EO haben im ersten Halbjahr 1979 bei Erträgen von 6155 Mio und Aufwendungen von 6296 Mio in den Betriebsrechnungen einen Fehlbetrag von 141 Mio Franken verzeichnet (erstes Halbjahr 1978: 165 Mio Fr.). 154 Mio entfallen auf die AHV, 48 Mio auf die IV, während die EO einen Vermögenszuwachs von 61 Mio Franken registrierte. Das Gesamtvermögen der drei Sozialwerke belief sich am 30. Juni 1979 auf 9966 Mio Franken (AHV 9651, IV —307 Mio, EO 712 Mb).

Da es den Fondsbehörden gelang, den Geld- und Liquiditätsbedarf in der Berichtsperiode um 142 Mio auf 2401 Mio Franken zu vermindern, war es möglich, den Fehl-

1 Weitere Angaben hiezu enthält der Beitrag auf Seite 282.

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betrag ausschliesslich aus diesen Mitteln - ohne Beanspruchung von festen Anlagen -zu decken.

Revision der Familienzulagen in der Landwirtschaft

Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 15. August die nachstehende Pressemitteilung erlassen:

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten eine Revision der Familienzulagen-Regelung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.

Die Vorlage umfasst im wesentlichen folgende Revisionspunkte:

Erhöhung der Einkommensgrenze und Delegation der Kompetenz zur künftigen Anpassung an den Bundesrat

Angesichts der allgemeinen Einkommensentwicklung und der Erhöhung der steuerlichen Ansätze für die Ermittlung des Einkommens drängt sich eine Heraufsetzung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Kinderzulagen für Kleinbauern auf.

Nach der geltenden Regelung hat ein Kleinbauer mit drei Kindern solange Anspruch auf Kinderzulagen, als sein Einkommen den Betrag von 20 500 Franken (Grundbetrag 16000 Fr., plus 1500 Fr. Erhöhung je Kind) nicht übersteigt. Die Vorlage sieht vor, den Grundbetrag auf 22000 Franken und den Kinderzuschlag auf 3000 Franken anzuheben, womit die Einkommensgrenze bei drei Kindern beispielsweise 31 000 Franken beträgt. Gleichzeitig soll der Bundesrat ermächtigt werden, diese Werte der künftigen Entwicklung der Einkommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft anzupassen.

-Kinderzulagen für Kleinbauern im Nebenberuf

Nach der geltenden Ordnung haben nur Kleinbauern im Hauptberuf Anspruch auf Kinderzulagen. Die Vorlage dehnt den Kreis der Anspruchsberechtigten, unter Ausschluss eines Doppelbezuges, auch auf Kleinbauern im Nebenberuf aus, womit eine immer wieder als stossend empfundene Lücke in der Bezugsberechtigung geschlossen wird.

-Erhöhung der Kinderzulagen

Schliesslich wird eine Erhöhung der Kinderzulagen von 50 auf 60 Franken im Unterland und von 60 auf 70 Franken im Berggebiet beantragt.

Die Revision, die u. a. auch mit acht parlamentarischen Vorstössen gefordert wurde, wird gesamthaft Mehrauslagen von 21,6 Mio Franken bewirken. Zwei Drittel trägt der Bund, ein Drittel geht zulasten der Kantone.

Die Vorlage sieht eine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge in der Landwirtschaft von 1,8 auf 2 Prozent der Lohnsumme vor.

Mit diesen Änderungen soll der Forderung nach einer sozial gezielten Einkommenssicherung der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Rechnung getragen werden.

Im Vernehmlassungsverfahren, zu dem alle Kantone, die politischen Parteien sowie die interessierten Organisationen und Verbände eingeladen worden sind, fand die

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Vorlage mehrheitlich Zustimmung. Damals wurde allerdings eine Erhöhung der Kinderzulagen um 20 Franken in Aussicht genommen. Der Volksentscheid vom 20. Mai über die Finanzvorlage hat nun den Bundesrat bewogen, diese Erhöhung auf 10 Franken zu beschränken.

Ausgleichskasse und 1V-Kommission des Kantons Jura

Die Ausgleichskasse des Kantons Jura hat am 1. Juli 1979 unter der Leitung von A 1 ex i s Kunz ihren Betrieb aufgenommen. Die Kasse trägt die Nummer 150; sie ist unter folgender Adresse zu erreichen:

Ausgleichskasse des Kantons Jura

Postfach

2726 Saignelägier

Telefon (039) 51 2200

Auch die vom jurassischen Regierungsrat ernannte 1V-Kommission hat ihre Arbeit angetreten. Die Kommission wird von Me A n d r ä C a t i n präsidiert; sie ist unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie die Ausgleichskasse zu erreichen.

Familienzulagen im Kanton Solothurn

In der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 wurde die Initiative der Partei der Arbeit für verbesserte Kinderzulagen und die Einführung von Ausbildungszulagen mit 39000 Nein gegen 11 157 Ja verworfen. Die dem Volk als Gegenvorschlag des Kantonsrates zur Initiative unterbreitete Totalrevision des Gesetzes über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 13. Dezember 1959 wurde mit 30025 Ja gegen 19403 Nein angenommen. Mit Datum vom 12. Juni 1979 hat der Regierungsrat eine neue Vollzugs-Verordnung erlassen, welche diejenige vom 25. März 1960 ersetzt.

Die Totalrevision bringt folgende Neuerungen:

1. Geltungsbereich

Zulagen an selbständige Landwirte

Hauptberuflich selbständige Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG überschreitet, haben neu Anspruch auf Zulagen nach kantonaler Gesetzgebung. Die Ansätze betragen, entsprechend dem FLG, 50 Franken pro Kind und Monat im Unterland und 60 Franken im Berggebiet. Bei einer Erhöhung der bundesrechtlichen Ansätze ist der Regierungsrat berechtigt, die kantonalen Zulagen für Landwirte entsprechend anzupassen, wobei der Ansatz der Kinderzulagen für Arbeitnehmer jedoch nicht überschritten werden darf.

Die betroffenen Landwirte haben der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten.

H a u s d i e n s tpersonal

Arbeitgeber sind für ihr weibliches Hausdienstpersonal von der Unterstellung nicht mehr ausgenommen.

2. Familienzulagen

a. Höhe der Kinderzulagen für Arbeitnehmer

Die Kinderzulage beträgt 60 Franken im Monat für das erste und zweite, 100 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

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Die Kompetenz zur Anpassung der Zulagen an die Teuerung liegt neu beim Regierungsrat, welcher ermächtigt ist, die Kinderzulagen um 5 Franken pro Monat zu erhöhen, wenn die Teuerung entsprechend zugenommen hat.

G e b u r t s z u lage

Ab dem dritten Kind wurde -sowohl für Arbeitnehmer wie für selbständige Landwirte -eine Geburtszulage von 500 Franken eingeführt.

Kinder, für welche ein Anspruch besteht;

Altersgrenze

Der Kreis der Kinder, für welche ein Anspruch besteht, wurde grundsätzlich beibehalten. Die Terminologie wurde an das neue Kindsrecht angepasst.

Wie bisher liegt die Altersgrenze bei 16 Jahren (für in Ausbildung stehende Kinder bei 25 Jahren). In Anlehnung an das Mindestalter für die Rentenberechtigung der IV wurde die A!tersgrenze für erwerbsunfähige Kinder von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt.

Verhältnis zu Renten der AHV und der IV

Kinder, die eine Kinder- oder Waisenrente der AHV oder der IV beziehen, haben keinen Anspruch auf Zulagen.

Ausländische Arbeitnehmer

Die bisherigen Einschränkungen betreffend sich im Ausland aufhaltende Kinder ausländischer Arbeitnehmer (tiefere Altersgrenze von 16 Jahren, Beschränkung auf eheliche und Adoptivkinder) sind weggefallen, womit die ausländischen Arbeitnehmer den schweizerischen völlig gleichgestellt sind.

Bezugsberechtigung bei Kurzarbeit und

Teilzeitbeschäftigung

Bis anhin war die Arbeitszeit entscheidend für die Zulageberechtigung. Arbeitnehmer, welche nicht vollzeitbeschäftigt waren, hatten demnach nur Anspruch auf Teilzulagen. Nach der neuen Regelung haben sowohl teilzeitbeschäftigte wie auch von Kurzarbeit im Sinne der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf die vollen Zulagen. Damit werden vor allem die alleinstehenden Mütter begünstigt, welche aus Rücksicht auf ihre Kinder nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können.

Beiträge an die kantonale Famlllenausglelchskasse

Die dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und selbständigen Landwirte, welche der

kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind, haben dieser Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt 2 Prozent der Lohnsumme beziehungsweise des Einkommens.

Inkrafttreten

Das neue Gesetz und die Vollzugsverordnung sind am 1. Juli 1979 in Kraft getreten

Eidgenössische AHV/IV-Kommission

Der Bundesrat hat vom Rücktritt folgender zwei Mitglieder der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission Kenntnis genommen und ihnen den Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen:

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- Dr. K u r t S o v i 1 a, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen,

Zürich;

- M a r k u s K a m b e r, Vizedirektor des Schweizerischen Gewerbeverbandes,

Bern.

Für den Rest der am 31. Dezember 1980 endenden Amtsperiode hat der Bundesrat anstelle der Zurückgetretenen gewählt (beide als Vertreter der Arbeitgeber):

- Dr. iur. K 1 a u s H u g ‚ Sekretär des Zentralverbandes schweizerischer Arbeit-

geber-Organisationen, Zürich;

- Dr. oec. B a 1 z H o r b e r, Sekretär des Schweizerischen Gewerbeverbandes,

Bern.

Organisation des BSV

Die Sektion Eingliederungsstätten und Organisationen der Invalidenhilfe in der Abteilung Organisation AHV/lV/EO ist mit Wirkung ab 1. Juli 1979 aufgeteilt worden in die zwei Sektionen

- Institutionen der Alters- und Invalidenhilfe

Chef: Albrik Lüthy (bisher Chef der aufgeteilten Sektion)

- Bauten für Betagte und Invalide

Chef: Ernest Villet

Ernest Villet ist gleichzeitig vom wissenschaftlichen Adjunkten zum Sektionschef ernannt worden.

Personelles

Ausgleichskasse Schulesta

Der Leiter der Ausgleichskasse Schulesta, F r i z R ü f Ii, ist Ende Juni 1979 in den Ruhestand getreten.

Nach langjähriger Tätigkeit als Lehrer und Leiter der Handelsabteilung des Knabeninstitutes Alpina in Champry trat Fritz Rüfli am 14. Juni 1940 als Mitarbeiter von Joseph Studer in das Eidgenössische Kassen- und Rechnungswesen ein, wo er sich mit der Nachzahlung der VEO-Entschädigungen an Selbständigerwerbende beschäftigte. Am 1. Januar 1942 wurde er Leiter der Wehrmannsausgleichskasse des Schweizerischen Sattler-Tapezierermeister-Verbandes und auf den 1. Januar 1948 als Geschäftsführer der neu gegründeten AHV-Ausgleichskasse Schulesta gewählt. Der Gruppe Bern der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen war er während fünf Jahren ein vorzüglicher Präsident. In der schweizerischen Vereinigung bekleidete er während vieler Jahre nacheinander die Ämter als Quästor, Protokollführer, Vizepräsident und Präsident (8 Jahre).

Fritz Rüfli war in allen von ihm ausgeübten Funktionen ausserordentlich geschätzt und sehr beliebt. Er war auch in vielen Kommissionen des BSV ein aktives Mitglied. Mit Fritz Rüfli tritt ein weiterer Veteran in den Ruhestand.

Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Berichtigung zu ZAK 1979/7

Im Beitrag «Sozialpolitischer Tour d'horizon« hat sich auf Seite 243 unten ein Fehler eingeschlichen: der Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital beträgt ab 1980 n i c h t «nur noch 5,5 Prozent«, wie in der drittuntersten Zeile angegeben, sondern «noch 5 Prozent«.

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ichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 6. März 1979 i. Sa. F. L. AG

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein Lastwagenbesitzer, der ausschliesslich für eine einzige Firma zu fahren und von dieser Weisungen entgegenzunehmen hat, übt eine unselbständige

Erwerbstätigkeit aus, obwohl er ein gewisses wirtschaftliches Risiko trägt und des-

wegen von der SUVA als Selbständigerwerbender anerkannt wurde.

Aufgrund eines am 20. August 1973 abgeschlossenen «Beschäftigungsvertrages» war H. W. vom 3. September 1973 bis Ende 1974 für die Firma F. L. AG als sogenannter Vertragsfahrer tätig. Die Ausgleichskasse betrachtete H. W. als Unselbständigerwerbenden und verpflichtete die Firma F. L. AG als Arbeitgeberin zur Entrichtung der Lohnbeiträge (Verfügung vom 24. Juli 1974). -Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Firma wurde von der kantonalen Rekurskommission mit Entscheid vom 14. April 1978 abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholte die F. L. AG ihren Antrag, sie von der Zahlungspflicht für die Lohnbeiträge zu entbinden und H. W. als Selbständigerwerbenden zu erfassen.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

Die Vorinstanz hat -unter Hinweis auf Art. 5 und 9 AHVG und die Rechtsprechung -zutreffend dargelegt, was unter selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit im AHV-rechtlichen Sinne zu verstehen ist. Das EVG hat diesen Ausführungen nichts beizufügen.

Es ist unbestritten, dass die materielle Streitfrage aufgrund des «Beschäftigungsvertrages« vom 20. August 1973 zu beurteilen ist. Dieser enthält - wie üblich bei derartigen Streitfällen -Elemente, die für unselbständige und solche, die für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen.

Die Beschwerdeführerin betont, dass H. W. nicht seine Arbeitskraft, sondern seinen Lastwagen habe zur Verfügung halten müssen. Würde man allein hierauf abstellen, dann wäre wohl eher ein Mietvertrag anzunehmen. Indes muss der übrige Inhalt des Vertrages mitberücksichtigt werden. Nach Ziff. 5 hatte H. W. «während der Arbeitszeit wo nötig auch im Betrieb mitzuhelfen« und nach Ziff. 6 wurde «für Arbeitsleistungen ohne Fahrzeug« ein Stundenlohn von 15 Franken vereinbart. Sodann wurde mit der Weisung, die Kundschaft «fachgerecht und tadellos zu bedienen« (Ziff. 5), die persönliche Arbeitsleistung (und nicht die Transportkapazität) anvisiert, und es zeigt diese Weisung, dass es der Beschwerdeführerin

-entgegen ihrer heutigen Darstellung - wohl nicht gleichgültig war, wer den Lastwagen chauffierte.

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Es handelte sich also nicht um einen reinen Transportvertrag, vielmehr spielte das Moment der persönlichen Arbeitsleistung eine nicht unerhebliche Rolle. Es ist daher zu prüfen, ob H. W. diese Arbeit in selbständiger oder in unselbständiger Stellung erbrachte.

Der Umstand, dass die Arbeitsleistung auf Zeit zu erbringen war und auch nach Zeit entschädigt wurde, spricht für unselbständige Erwerbstätigkeit. Dasselbe gilt vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin schon im Vertrag Weisungen (betreffend fachgerechte und tadellose Bedienung der Kunden) erteilte und ohne Zweifel auch bei der Durchführung des Vertrages bestimmte, wann und wohin und mit welchen Waren H. W. zu fahren hatte. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass H. W. seinen Lastwagen «ausschliesslich« für die Beschwerdeführerin zur Verfügung zu halten hatte (Vertrag Ziff. 1), und dass ihm -als Gegenstück -220 Arbeitstage pro Jahr garantiert wurden (Ziff. 2). Es bestand also eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit und arbeitsorganisatorische Unterordnung.

Weniger eindeutig ist die Frage des Unternehmerrisikos zu beantworten. Gemäss Ziff. 3 des Vertrages hatte H. W. eine Transportversicherung über einen Betrag von 10000 Franken abzuschliessen und er hatte für den Unterhalt seines Lastwagens selber zu sorgen. Hier liegt ein gewisses Risiko, wenn auch zu berücksichtigen ist, dass im pauschalen «Taglohn« von 190 Franken eine diesbezügliche Abgeltung einkalkuliert war.

Gesamthaft betrachtet liegt -im Lichte der Praxis des EVG (BGE 101 V 253, ZAK 1976 S. 221 Erwägung la mit Hinweisen) -das Schwergewicht der massgeblichen Beurteilungselemente bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Beurteilung von H. W. durch die Ausgleichskasse und die Vorinstanz als Unselbständigerwerbender ist daher nicht zu beanstanden.

Daran vermag die Tatsache, dass die SUVA H. W. als Selbständigerwerbenden qualifizierte, nichts zu ändern. Denn einmal sind die von der SUVA und dem BSV gemeinsam aufgestellten Richtlinien über die Stellung der Akkordanten auf die die SUVA abstellt, nicht anwendbar, weil H. W. nicht Akkordant war. Ob und inwieweit die Richtlinien auf die Vertragsfahrer sinngemäss anzuwenden sind, ist hier nicht zu entscheiden. Denn in jedem Fall ist der Richter frei in der Qualifizierung als Selbständigerwerbender oder als Unselbständigerwerbender. Er beurteilt diese Frage nach den von der Praxis aufgestellten Grundsätzen. Da dabei meistens verschiedene Beurteilungselemente gegeneinander abzuwägen sind, erscheint es am Platz, in die Gesamtwürdigung auch die Beurteilung durch die SUVA miteinzubeziehen.

Das Hauptaugenmerk der SUVA besteht im wirtschaftlichen Risiko, das H. W. als Eigentümer des Lastwagens zu tragen gehabt habe. Dass diesbezüglich ein gewisses Unternehmerrisiko bestand, ist in der obigen Beurteilung (Erwägung 3) bereits berücksichtt worden. Es fällt indes nicht entscheidend ins Gewicht, weil es durch die Tagespauschale mindestens zum Teil abgegolten wurde und weil es in den Hintergrund tritt gegenüber den Weisungsbefugnissen der Beschwerdeführerin und dem damit gegebenen Umstand, dass H. W. praktisch über keine Dispositionsfreiheit verfügte.

. . . (Spesenabzug.)

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Urteil des EVG vom 12. Dezember 1978 1. Sa. G. R.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 10 AHVG; Art. 28 und 29 AHVV. Der Begriff des Renteneinkommens umfasst alle Leistungen, welche die sozialen Verhältnisse eines Nlchterwerbstätlgen beeinflussen

(Erwägung 4). Vermögensrechtliche Ansprüche der geschiedenen Ehefrau bzw. ent-

sprechende Ratenzahlungen, die vom einstigen Ehegatten nicht auf die vereinbarten

Termine hin beglichen werden, können nur so weit angerechnet werden, als sie ver-

fallen und eLntreibbar sind (Erwägung 5).

Das EVG hatte sich mit der Festsetzung der Beiträge einer nichterwerbstätigen geschiedenen Ehefrau zu befassen, deren vermögensrechtliche Ansprüche gegen den früheren Ehegatten von ihm nicht termingemäss beglichen wurden. Es stellte folgende Erwägungen an:

Gemäss Art.10 Abs. 1 AHVG entrichten Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 78 Franken zu bezahlen haben, nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 78-7800 Franken im Jahr (ab 1. Juli 1975 84— 8400 Franken).

Nichterwerbstätige, für die nicht die Entrichtung des jährlichen Mindestbeitrages vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 30 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 30 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50 000 Franken abzurunden (Art 28 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 AHVV wird das Vermögen der Nichterwerbstätigen durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelt. Die Verfahrensgrundsätze der Artikel 22-27 AHVV finden sinngemäss Anwendung. Der Stichtag für die Vermögensberechnung richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften der Wehrsteuergesetzgebung. Diese sind auch für die Bewertung des Vermögens massgebend. Die Ermittlung des Renteneinkommens dagegen obliegt den Ausgleichskassen, die zu diesem Zweck soweit möglich mit den Steuerbehörden des Wohnsitzkantons zusammenzuarbeiten haben.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit ausübt und daher zu Beiträgen nach ihren sozialen Verhältnissen verpflichtet ist. Ebensowenig ist streitig, dass sie Alimente bezieht und über Vermögen verfügt. Somit sind die Bestimmungen von Art. 28 AHVV auf sie anwendbar.

Aus den Steuerunterlagen, die sich bei den Akten befinden, geht klar hervor, dass sich der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin in der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung verpflichtet hat, ihr monatliche Alimente von 3500 Franken (gleich 42 000 Franken im Jahr) auszurichten. Aus den Akten ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin jährlich 30000 Franken vom früheren Ehemann bezogen hat. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Z. eine Wohnung besitzt, die

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gemäss Steuerschatzung mit 681 000 Franken bewertet wurde und mit Grundpfandschulden von 495 000 Franken belastet ist. Schliesslich hat sich der frühere Ehemann im Scheidungsurteil verpflichtet, ihr den Gesamtbetrag von 500 000 Franken in fünf Raten zu 100000 Franken mit Verfall am 1. September der Jahre 1974, 1975, 1976, 1977 und 1978 zu bezahlen.

Die Vorinstanz hat angenommen, dass die von der Beschwerdeführerin bezogenen und vom früheren Ehemann erbrachten Alimente den Betrag von 72 000 Franken erreichen, indem sie die eigentlichen Alimente von 42 000 Franken und den jährlichen Betrag von 30000 Franken, den die Beschwerdeführerin für die Bezahlung der Grundpfandzinsen erhielt, zusammenrechnete. Diese Auffassung wird dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Steuererklärung 72 000 Franken als Alimente angegeben hat und dass im Brief vom 10. März 1976, den ihre Vertreter an das Steuerveranlagungsbüro richteten, folgendes festgehalten wurde:

«Gemäss beigelegter Fotokopie betragen die Alimente pro Monat Fr. 3500.—. Zusätzlich zu diesem Betrag bezahlt Herr R. jährlich noch Fr. 30000.—. Total erhält daher Frau R. Fr. 72 000.—.«

Im kantonalen Verfahren hat sich ergeben, dass der erwähnte Betrag vom früheren Ehemann für die Bezahlung der Grundpfandzinsen ausgerichtet worden war. Die Vorinstanz hat mit Recht daraus geschlossen, dass diese Zahlungen von zweimal 30 000 Franken, wenn sie wirklich für die Begleichung der Grundpfandzinsen bestimmt waren, zu den Alimenten hinzugerechnet werden müssen, weil der Begriff des Renteneinkommens alle Leistungen umfasst, welche die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussen, auch wenn sie unregelmässig ausgerichtet werden und unterschiedliche Beträge erreichen. Der steuerrechtliche Rentenbegriff ist unerheblich, da es im vorliegenden Fall nicht nötig ist zu umschreiben, ob die Leistungen infolge einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig gewährt werden, sondern ob sie zum Unterhalt jener Person beitragen, der sie zukommen (ZAK 1975 S. 26).

Aus dem Auszug aus der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung, der den Akten beigefügt wurde, ergibt sich, dass sich der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, die Grundpfandzinsen zu bezahlen. Daher ist daraus zu schliessen, dass die Ausgleichskasse und die Vorinstanz mit Recht als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV auch den Betrag von 30 000 Franken betrachtet haben, welcher der Beschwerdeführerin als Rückvergütung der Grundpfandzinsen, die auf dem ihr zugeteilten Grundeigentum lasteten, ausgerichtet worden war. Im kantonalen Verfahren waren in der Tat diese 30 000 Franken für die beschwerdeführende Partei angegeben worden als ein Betrag, «... völlig freiwillig von Herrn R. bezahlt, damit Frau R. ihren Verpflichtungen bezüglich den zu bezahlenden Hypothekarzinsen für die ihr gehörende Eigentumswohnung nachkommen kann«.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen wird diese gleiche Summe als jährliche Teilzahlung von 30000 Franken bezeichnet, die der frühere Ehemann an den Gesamtbetrag von 500 000 Franken entrichtet hat, den er in fünf Jahresraten schuldet.

Das BSV hat in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits die Auffassung vertreten, die periodische Leistung von 30000 Franken im Jahr sei für die Bezahlung der Grundpfandzinsen der Beschwerdeführerin bestimmt. Anderseits ist das BSV jedoch der Meinung, im Zeitabschnitt vom 1. August 1974 bis zum 31. Dezember 1975 (welches Datum den Gegenstand des vorliegenden Streitfalles

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zeitlich begrenzt, BGE 99 V 102, ZAK 1974 S. 206; BGE 96 V 144) habe der frühere Ehemann den Betrag von 60 000 Franken der Beschwerdeführerin als Vorausleistung an die im Scheidungsverfahren vereinbarte Vermögensliquidation ausbezahlt.

Trotz der ungenauen Beschwerdevorbringung und der Feststellung des BSV aufgrund der Akten -namentlich aufgrund des Auszugs aus dem Scheidungsurteil und der Steuerveranlagung 1975 für das im Kanton Z. gelegene Grundeigentum von Frau R., wonach sich die Grundpfandzinsen auf jährliche 30000 Franken belaufen

-ist daher die Folgerung zulässig, dass die zweimalige Überweisung des Betrages von 30000 Franken für die Bezahlung der Grundpfandzinsen der Beschwerdeführerin bestimmt war. Als solche bildet sie einen Bestandteil des Renteneinkommens für die Bestimmung der Beiträge gemäss Art. 28 AHVV.

5. Was die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann vereinbarte Vermögensliquidierung anbetrifft, so ist noch zu prüfen, ob die Vorinstanz für die Berechnung des AHV-Beitrages der Beschwerdeführerin zu Unrecht zum Vermögen ein Guthaben von 500 000 Franken hinzugerechnet hat. Eine solche Summe, zahlbar in fünf aufeinanderfolgenden Jahresraten, stehe der Beschwerdeführerin nach eigener Angabe gegenüber dem früheren Ehemann zu; die verfallenen Raten seien aber nie geleistet worden, und ob die künftigen Raten eingehen werden, sei ebenfalls unwahrscheinlich.

Offensichtlich wurde das Grundeigentum von der Steuerbehörde des Kantons

Z.,

das Fahrniseigentum von der Steuerbehörde des Kantons T. festgestellt. Dabei hat letztere in ihrer Veranlagung wohl das Guthaben von 500 000 Franken nicht berücksichtigt. Das hindert jedoch den Sozialversicherungsrichter nicht, von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene oder irgendwie bestätigte Irrtümer enthalten, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 102 V 30, ZAK 1976 S. 265).

In ihrer Beschwerdeantwort legt die Ausgleichskasse mit Recht dar, dass nicht nur bewegliche und unbewegliche Güter, sondern auch vermögensrechtliche Ansprüche zum Vermögen gehören. Sie schliesst sich aber zu Unrecht den Folgerungen der Vorinstanz an, die bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für den AHV-Beitrag der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise den gesamten vermögensrechtlichen Anspruch von 500 000 Franken zum Wert des Fahrnisvermögens hinzugezählt hat; dieser Anspruch darf nur so weit angerechnet werden, als er verfallen und eintreibbar ist. Wenn im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Feststellung des Vermögens zu Steuerzwecken sich auf den Vertrag berufen und den Weg der Zwangsvollstreckung beschritten hätte, so hätte sie nicht mehr beanspruchen können, als ihr bis zu diesem Augenblick zustand, und sie hätte bereits zwei Raten zu je 100 000 Franken einziehen müssen, weshalb der Betrag von 200 000 Franken dem Fahrnisvermögen von 186 000 Franken hinzuzufügen war.

In bezug auf die Unsicherheit des Guthabens hat die Beschwerdeführerin ausser allgemeinen Behauptungen keinen Beweis erbracht. Sie hat auch nicht nachgewiesen, alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben, um an den vereinbarten Verfallterminen die Bezahlung des ihr geschuldeten Betrages zu erreichen. Endlich ist nicht auszuschliessen, dass ihr Guthaben in seinem jetzigen Bestand eines Tages doch noch beglichen werden kann. Daher sind die streitigen AHV-Beiträge für die Jahre 1974 und 1975 aufgrund einer Jahresrente von 72000 Franken und eines Gesamtvermögens von 386000 Franken (Grundeigentum 186000 Fr. plus Guthaben 200 000 Fr.) festzusetzen.

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AHV/IV / Renten

Urteil des EVG vom 9. November 1978 1. Sa. E. S.

Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 AHVG; Art. 49 AHVV. Bei der Prüfung der Frage der Unentgeltlichkeit eines Pflegeverhältnisses sind grundsätzlich nur die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge massgebend. Rechtlich geschuldete, aber nicht geleistete Beiträge sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die begründete Annahme besteht, dass sie in Zukunft tatsächlich bezahlt bzw. nachbezahlt werden.

Mit Verfügung vom 10. September 1975 wurde dem 1911 geborenen Versicherten eine ab 1. März 1975 laufende ganze einfache Invalidenrente samt Zusatzrente für seine Ehefrau zugesprochen. Weil der Versicherte in der Anmeldung zum Leistungsbezug den 1960 geborenen Knaben M. als eheliches Kind bezeichnet hatte, wurde auch eine Kinderrente ausgerichtet. Nachdem die Ehefrau des Versicherten im März 1976 das 60. Altersjahr vollendet hatte, sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab

März 1976 eine Ehepaar-Invalidenrente sowie eine Doppel-Kinderrente zu (Verfügung vom 21. Mai 1976).

Anlässlich der Anmeldung zum Bezuge der die Invalidenrente ablösenden Altersrente stellte die Ausgleichskasse fest, dass es sich bei M. nicht um ein eheliches Kind des Versicherten, sondern um ein aussereheliches Kind seiner Tochter handelt, welches seit der Geburt in seinem Haushalt lebt. Mit Verfügung vom 9. Juni 1976 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, er könne keine Kinderrente der AHV beanspruchen, weil das Pflegeverhältnis wegen Unterhaltsleistungen der leiblichen Mutter und des Kindsvaters nicht unentgeltlich sei. Ebensowenig habe aber ein Anspruch auf eine Kinderrente der IV bestanden, weshalb die von Mai 1975 bis Mai 1976 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Betrage von 5214 Franken zurückzubezahlen seien.

Beschwerdeweise beantragt die zuständige Amtsvormundschaft, in Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 1976 sei die Kinderrente der AHV auszurichten und die Rückforderung von 5214 Franken als gegenstandslos zu erklären; sollte die Beschwerde abgewiesen werden, so sei die Eingabe als Erlassgesuch zu behandeln. Es wurde im wesentlichen geltend gemacht, das Mündel M. habe sich seit seiner Geburt praktisch ununterbrochen im Haushalt seiner Grosseltern aufgehalten, nachdem seine Mutter nie in der Lage gewesen sei, ihm Pflege und Erziehung angedeihen zu lassen. Der Kindsvater sei verpflichtet worden, an den Unterhalt von M. bis zum 6. Lebensjahr 90 Franken monatlich, vom 7. bis 13. Lebensjahr 120 Franken und vom 14. bis

18. Jahr 140 Franken zu bezahlen. Trotz Strafklage wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten und Betreibungen hätten die Unterhaltsbeiträge kaum eingebracht werden können; die letzte Zahlung im Betrage von 78.50 Franken sei am

Oktober 1974 erfolgt. Auch die Mutter habe zwangsmässig an die Unterstützungspflicht gebunden werden müssen; sie habe sich verpflichtet, monatlich 120 Franken bis zum 9. Altersjahr ihres Sohnes und anschliessend 150 Franken bis zu dessen Eintritt ins Erwerbsleben zu leisten. Seither seien im Durchschnitt 100 Franken im Monat eingegangen, wovon noch die Kostenvorschüsse für die Betreibungen gegenüber dem Kindsvater hätten abgezogen werden müssen. Da dieser Betrag weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten ausmache, sei nach der Rechtsprechung Un-

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entgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses anzunehmen, weshalb die Kinderrente geschuldet sei.

Die Ausgleichskasse führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass sie mangels Richtlinien zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs von Pflegekindern bis zu 16 Jahren ermessensweise von einem Notbedarf von 12 Franken im Tage ausgehe. Somit würden die von der Mutter erbrachten monatlichen Beiträge mehr als einen Viertel betragen, weshalb das Pflegeverhältnis nicht als unentgeltlich bezeichnet werden könne.

Der kantonale Richter stellte fest, dass das Kind M. von seinen Grosseltern lange vor dem Eintritt der Invalidität des Versicherten zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sei. Die Verwaltung habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums gehandelt, wenn sie die monatlichen Pflegekosten auf 365 Franken geschätzt habe. Die erhaltenen Beiträge von durchschnittlich 100 Franken im Monat lägen demnach über der von der Rechtsprechung festgelegten Toleranzgrenze von 25 Prozent. Die Vorinstanz wies daher die Beschwerde ab und leitete die Akten zur Prüfung des Erlassgesuches an die Ausgleichskasse zurück.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Amtsvormundschaft die Anträge, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das Pflegeverhältnis als unentgeltlich anzuerkennen und daher die Rückzahlungspflicht zu verneinen; eventuell sei der Anspruch auf eine einfache Kinderrente bzw. eine Doppel-Kinderrente vom 1. März 1975 bis 31. März 1976 (Beginn der Lehre von M.) zu bejahen und die darüber hinaus geleisteten Zahlungen seien zu erstatten.

Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG hat die Beschwerde im folgenden Sinne gutgeheissen:

la. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG und Art. 22ter Abs. 1 1. Satz AHVG haben Rentenberechtigte für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beziehen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Dies gilt insbesondere für Adoptivkinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn die Kinder noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 28 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 AHVG). Laut Art. 28 Abs. 3 AHVG ist der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen befugt, die Pflegekinder den Adoptivkindern gleichzustellen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 49 Abs. 1 AHVV Gebrauch gemacht, dessen erster Satz wie folgt lautet:

'Pflegekinder haben beim Tode der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

b. Laut ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes erfüllt, wenn die von Dritten geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten ausmachen (BGE 103 V 57 Erwägung 1 b, ZAK 1978 S. 312). In diesem Urteil hat das EVG zudem eine neue, einheitliche Methode zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs von Kindern eingeführt und stützt sich auf die von Hans Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten und um einen Viertel reduzierten Ansätze (BGE 103 V 57 Erwägung 1 b, ZAK 1978 S. 312; Hans Winzeler, Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Diss. Zürich 1974; vgl. dazu auch ZAK 1978 S. 295 ff.). Massgebend zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, wobei aber die voraussichtliche Entwicklung auf lange Sicht mitzuberücksichtigen ist (BGE 103 V 58 Erwägung ic, ZAK 1978 S. 313).

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2a. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das zwischen dem Kind M. und seinen Grosseltern bestehende Pflegeverhältnis unentgeltlich sei. Verwaltung und Vorinstanz sind davon ausgegangen, dass bei der entsprechenden Berechnung auf den bisher von der Mutter tatsächlich erhältlich gemachten Beitrag von durchschnittlich 100 Franken im Monat abzustellen sei, und nicht auf die von ihr und vom Kindsvater geschuldeten Unterhaltsbeiträge, welche im Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente des Versicherten zusammen 290 Franken ausmachten. Es fragt sich mithin, ob die effektiv geleisteten bzw. tatsächlich realisierbaren oder die mit Dritten vereinbarten bzw. richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge in Rechnung zu stellen sind.

Aufgrund eines Beschlusses des Gesamtgerichts sind der Frage nach der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge zugrunde zu legen. Insoweit ein höherer Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, muss feststehen, dass der nicht bezahlte Teil des Beitrages objektiv nicht einbringlich ist. Die rechtlich geschuldeten Beiträge sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die begründete Annahme besteht, dass sie in Zukunft tatsächlich bezahlt bzw. nachbezahlt werden.

b. Der Knabe M. war im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente seines Grossvaters (1. März 1975) knapp 15jährig. Gemäss den in Erwägung 1 erwähnten, auf den vorliegenden Fall anwendbaren Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich belief sich der Unterhaltsbedarf eines 13- bis 16jährigen Einzelkindes damals auf 710 Franken (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Dezember 1975). Nach Herabsetzung um einen Viertel ergibt sich ein massgebender Ansatz von 533 Franken (vgl. ZAK 1978 S. 297). Laut den Angaben der Amtsvormundschaft konnten vorn Kindsvater trotz Strafklage wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten und Betreibungen letztmals am 2. Oktober 1974 78.50 Franken erhältlich gemacht werden; und von der Mutter seien im Durchschnitt 100 Franken monatlich eingegangen.

Würde auf diese Angaben abgestellt, so machten die für das Kind geleisteten Unterhaltsbeiträge weniger als einen Viertel seines Unterhaltsbedarfes aus, weshalb das Pflegeverhältnis als unentgeltlich angesehen werden müsste und die entsprechenden Kinderrenten nicht zu Unrecht ausgerichtet worden wären. Indessen haben Verwaltung und Vorinstanz die Angaben der Amtsvomundschaft über die eingegangenen Unterhaltsbeiträge nicht überprüft. Zudem kann aufgrund der Akten die Frage nicht beantwortet werden, ob die begründete Aussicht besteht, dass in Zukunft trotz Ausnützung sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten weder vom Kindsvater noch von der Mutter die geschuldeten Beiträge von zusammen 290 Franken monatlich erhältlich gemacht werden könnten. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat diese Abklärungen vorzunehmen und gestützt darauf über den Anspruch auf die Kinderrente sowohl der IV als auch der AHV bzw. über eine eventuelle Rückforderung neu zu verfügen. Sie wird dabei zu beachten haben, dass entgegen der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 1976 eine allfällige Rückforderung auch die Monate März und April 1975 zu umfassen hätte.

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AHV/IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 29. Januar 1979 1. Sa. F. P.

Art. 96 AHVG. Das Bundesrecht lässt bezüglich des Fristenstillstandes keinen Raum für kantonales Verfahrensrecht offen.

Mit Verfügung vom 25. April 1974 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten F. P. mit Wirkung ab 1. Oktober 1973 eine halbe einfache 1V-Rente mit Zusatzrenten für drei minderjährige Kinder zu.

Anlässlich einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs stellte die IV-Kommission fest, die Versicherte sei als Hausfrau zu mehr als 50 Prozent arbeitsfähig. Demgemäss verfügte die Ausgleichskasse am 13. Juli 1977, die Rente werde auf den 31. Juli 1977 aufgehoben.

Am 13. August 1977 gelangte der behandelnde Arzt an die kantonale Rekursbehörde mit einem Schreiben folgenden Inhalts:

Die Patientin findet heute bei der Rückkehr aus den Ferien die Verfügung vom 13. Juli. Um die Frist nicht zu verpassen, sende ich Ihnen heute diesen Brief, leider nicht eingeschrieben, da die Post schon geschlossen ist, und kündige damit den Rekurs meiner Patientin an. Sie wird in den nächsten Tagen die nötigen Unterlagen zusammentragen. Damit sollte die Frist eingehalten sein, oder gelten in den Ferien auch für solche Sachen die sogenannten Gerichtsferien?

Die Rekursbehörde teilte dem Arzt hierauf mit, gemäss kantonalem Prozessrecht herrschten vom 10. Juli bis 20. August Gerichtsferien, weshalb sich die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall bis zum 19. September 1977 erstrecke (Schreiben vom 16. August 1977).

Mit einer am 15. September 1977 der Post übergebenen Eingabe beschwerte sich die Versicherte gegen die Verfügung vom 13. Juli 1977, sinngemäss mit dem Antrag auf Weitergewährung der bisherigen Rente.

Die kantonale Rekursbehörde hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen anordne, die Frage der Eingliederung prüfe und alsdann erneut über den Rentenanspruch befinde (Entscheid vom 1. Dezember 1977).

Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Enscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 13. Juli 1977 wiederherzustellen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, das Schreiben des behandelnden Arztes könne nicht als rechtzeitig erhobene Beschwerde betrachtet werden, weil es die entsprechenden Formerfordernisse nicht erfülle. Dass die Versicherte es unterlassen habe, während der Ferienabwesenheit für eine Nachsendung der Post besorgt zu sein bzw. einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls für sie zu handeln, habe sie selbst zu vertreten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die kantonalrechtlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen zur Anwendung gebracht. Gemäss Art. 96 AHVG seien für die Fristen Art. 20-24 VwVG direkt anwendbar. Diese Bestimmungen sähen keinen Stillstand der Fristen vor und schlössen die Anwendung weitergehenden oder einschränkenden kantonalen Rechts aus. Dass die

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Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten sei, verstosse daher gegen Bundesrecht. Die kantonale Rekursbehärde beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht geltend, weil das einschlägige Bundesrecht keine Bestimmungen über den Fristenstillstand enthalte, sei kraft Art. 85 AHVG weiterhin kantonales Verfahrensrecht anwendbar.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

Nach Art. 69 lVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen betreffend Leistungen der IV innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Für die Fristen erklärt Art. 96 AHVG (gültig für die IV gemäss Art. 81 lVG) die Art. 20-24 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) als anwendbar. Diese Bestimmungen decken sich im wesentlichen mit den Art. 32-35 des Bundesgesetzes über die Organisationi der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943. Eine Art. 34 Abs. 1 OG entsprechende Regelung über den Stillstand der Fristen kennt das VwVG jedoch nicht. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Ausgleichskassen gelten daher keine bundesrechtlichen Vorschriften über den Fristenstillstand.

Streitig ist, ob das Bundesrecht eine Art. 34 Abs. 1 OG vergleichbare kantonale Regelung zulässt.

Nach dem bis Ende 1972 gültig gewesenen Recht hatte die Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts zu erfolgen (ZAK 1973 S. 138). Während Art, 96 AHVG in der früheren Fassung lediglich Einzelfragen der Fristenberechnung regelte, richten sich gemäss dem ab 1. Januar 1973 gültigen Wort!aut der Bestimmung auch die Einhaltung und die Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist nach Bundesrecht. Auf diesen Gebieten ist daher die Anwendung weitergehenden oder einschränkenden kantonalen Rechts ausgeschlossen (BGE 102V 243 Erwägung 2a).

Mit der Änderung von Art. 96 AHVG wurde das Verfahrensrecht auf dem Gebiete der Fristen vereinheitlicht. Dabei wurde die eingehende Ordnung des VwVG als Ganzes übernommen (vgl. hiezu Botschaft zur 8. AHV-Revision vom 11. Oktober 1971, BBI 1971 111134). Es kann daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen dieser Regelung von einer Art. 34 Abs. 1 OG analogen Bestimmung abgesehen worden ist. Wie aus der Botschaft über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 1965 hervorgeht (BBI 1965 II 1367), muss diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes angenommen werden. Aus Art. 96 AHVG ergibt sich daher, dass das Bundesrecht auch mit Bezug auf die Frage des Fristenstillstandes keinen Raum für kantonales Verfahrensrecht offen lässt. Der Vo:instanz ist es somit verwehrt, kantonalrechtliche Bestimmungen über den Stillstand der Fristen auf Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Recht anzuwenden.

Dem BSV ist auch darin beizupflichten, dass das Schreiben des Arztes vom 13. August 1977 nicht als rechtzeitig erhobene Beschwerde gelten kann. Mit der Erklärung einer nicht bevollmächtigten Drittperson, der Versicherte sei mit der Verfügung nicht einverstanden und werde hiegegen Beschwerde einreichen, kann die Beschwerdefrist nicht als gewahrt gelten, noch gibt dies Anlass zur Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG.

Dass sich die Beschwerdegegnerin bei Zustellung der Verfügung im Ausland aufgehalten hat, vermag keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG zu begründen. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich wäh-

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rend eines hängigen Verfahrens von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 102 V 243 Erwägung 2b mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist diesen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, obschon sie aufgrund der im Rentenrevisionsverfahren durchgeführten Abklärungen mit der baldigen Zustellung einer Verfügung rechnen musste. Sie hat die verspätete Kenntnisnahme des Kassenentscheides somit selbst zu vertreten.

Schliesslich beruft sich die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf, sie habe sich auf die ihr von der Rekurskommission erteilte Auskunft verlassen dürfen. Im Zeitpunkt, als das Schreiben an den behandelnden Arzt erging (16. August 1977), war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen, weshalb die Auskunft der Vorinstanz für die Verspätung der Beschwerde nicht kausal war. Die Beschwerdegegnerin kann sich daher nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, um eine vom geltenden Recht abweichende Behandlung zu erwirken. Dass die Anfrage des Arztes noch innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und das Schreiben am letzten Tag der Frist (15. August 1977) bei der Vorinstanz eingetroffen ist, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Daraus geht vielmehr hervor, dass es der Beschwerdegegnerin bei Aufbietung der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen wäre, rechtzeitig Beschwerde einzureichen.

Urteil des EVG vom 8. November 1978 1. Sa. S. L.

Art. 69 IVG, Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG. im erstinstanzilchen Beschwerdeverfahren ist -im Gegensatz zu Art. 108 OG -zur Verbesserung der Beschwerde nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sondern ganz allgemein immer dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Aus den Erwägungen des EVG:

Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG). Nach dieser Bestimmung ist eine Fristansetzung durch das EVG ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder keine Begründung enthält. Diese müssen

- wenn auch nur summarisch -innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden (BGE 101 V 17, ZAK 19758. 311).

Auf das Verfahren vor erster Instanz sind nach Art. 69 IVG die Art. 84-86 AHVG sinngemäss anwendbar. Nach Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; wenn eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt,

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hat die Rekursbehörde eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat demnach die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde - im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 108 OG - nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung zu erfolgen, sondern ganz allgemein immer dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es handelt sich um eine formelle Vorschrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch -verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 12. September 1978 1. Sa. G. B.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 12 Abs. 1 IVG. Da die Verwendung eines Rollstuhls nach Hüftoperatlon lediglich der Fortbewegung und nicht - wie z. B. eine Krücke - dem Wiedererlernen des Gehens dient, kann die Benützung eines solchen nicht als therapeutische Vorkehr qualifiziert werden.

Der 1919 geborene G. B. leidet an Coxarthrose. Er wurde im August 1973 an der rechten und im Januar 1976 an der linken Hüfte operiert. Die IV übernahm beide Eingriffe.

Bei seinem Austritt aus dem Spital nach der zweiten Operation am 15. April 1976 mietete der Versicherte einen Fahrstuhl, da ihm der Arzt das Gehen, auch mit Stützhilfe, noch für mehrere Wochen verboten hatte. Die Bedienung des Fahrstuhls rief eine Schleimbeutelentzündung am linken Ellbogen hervor, die im Juni 1976 einer, chirurgischen Eingriff nötig machte.

Der Versicherte verlangte, dass die IV die Miete des Rollstuhls und die Operation der Schleimbeutelentzündung übernehme. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1976 wurden jedoch diese Begehren abgelehnt.

Der Versicherte reichte Beschwerde ein. Er führte aus, die Verwendung eines Rollstuhls sei Voraussetzung für seine Spitalentlassung und die Schleimbeutelentzündung eine Folge der Verwendung dieses Hilfsmittels gewesen. Er beantragte erneut Übernahme der Miete des Rollstuhls und der Operationskosten.

Die kantonale Rekursbehörde wies das Begehren ab.

G. B. reicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er hält insbesondere fest, die Benützung eines Rollstuhls sei auf ärztliche Verordnung hin erfolgt und der Grund der Schleimbeutelentzündung sei ärztlich bestätigt. Er gibt zu bedenken, dass die IV die Behandlung der Entzündung ohne weiteres übernommen hätte, wenn sie aus dem gleichen Grund, aber während des SpitalaufentIaltes aufgetreten wäre. Es sei unbegreiflich, dass ein Fahrstuhl abgelehnt wurde, während jedoch Krückstöcke ab-

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gegeben wurden. Er weist auch darauf hin, dass er ohne Fahrstuhl noch mehrere Wochen im Spital hätte zubringen müssen, was höhere Kosten verursacht hätte.

Während die Ausgleichskasse sich einer Stellungnahme enthält, schliesst das BSV auf Abweisung der Beschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab

Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste, Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Art. 14 Abs. 1 lVV, gültig gewesen bis Ende 1976, erwähnte in dieser Liste u. a. «Stöcke, Krückstöcke, Krücken« (Bst. f) und «Fahrstühle» (Bst. g). Die HVI vom 29. November 1976, in Kraft seit 1. Januar 1977, nennt ihrerseits «Krückstöcke, Gehwagen und Gehböcke« (Ziff. 12) sowie «Fahrstühle« (Ziff. 9).

Die Abgabe von Hilfsmitteln ist eine Eingliederungsmassnahme. Um Anspruch auf eine solche zu haben, muss der Versicherte die hiezu erforderlichen allgemeinen Bedingungen erfüllen. Er muss also invalid oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht sein, wie es Art. 8 Abs. 1 IVG verlangt. Art. 4 IVG bezeichnet die Invalidität als «voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit«. Daraus ergibt sich, dass aus einer vorübergehenden Behinderung, z. B. als Folge eines Unfalles oder eben einer Operation, kein Recht auf Abgabe eines Hilfsmittels abgeleitet werden kann.

Im vorliegenden Fall befand sich der Versicherte während der Benützung des Rollstuhls in Rekonvaleszenz. Es ist offenbar, dass es sich somit nicht um einen stabilisierten Zustand, sondern um eine vorübergehende Behinderung handelte. Man kann also nicht von Invalidität im Sinne des Gesetzes sprechen, und damit ist die Abgabe von Hilfsmitteln ausgeschlossen.

Die Streitfrage muss indessen auch aus anderer Sicht geprüft werden, nämlich aus jener der Behandlung. Die IV hat die Operation der linken Hüfte als medizinische Massnahme gemäss Art. 12 IVG übernommen. Es stellt sich also die Frage, ob die Verwendung eines Rollstuhls zur Behandlung gehöre oder nicht.

a. Gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG umfassen die medizinischen Massnahmen die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommene Behandlung sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien.

Das könnte wortwörtlich so verstanden werden, dass die Behandlung lediglich die eigentliche ärztliche Betreuung umfasst. Das BSV führt denn in seiner Vernehmlassung auch aus, die 1V-Kommission sei mit der Ablehnung der Bezahlung der Mietkosten für einen Rollstuhl nur einer strikten Auslegung des Begriffs der medizinischen Massnahmen gefolgt. Es bezieht sich auf die Normen der Krankenversicherung, erklärt die Art. 20ff. der Verordnung III entsprechend anwendbar und lässt offenbar bloss die vom Arzt und dem medizinischen Hilfspersonal getroffenen diagnostischen oder therapeutischen Vorkehren gelten. Eine solche Definition ist jedoch in der IV nicht anwendbar. Sowohl nach den gesetzlichen Bestimmungen wie nach der Verwaltungspraxis geht der Begriff der medizinischen Massnahmen in der IV um einiges über den engen Rahmen der obligatorischen Leistungen gemäss KUVG hinaus (übrigens erklärt keine Bestimmung des IVG die Normen des KUVG als anwendbar, auch nicht sinngemäss). Vielmehr werden einerseits in Art. 2 Abs. 1 IVV «namentlich« chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren als medi-

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zinische Massnahmen bezeichnet, und, wahrend sich Art. 14 Abs. 1 der bis Ende 1976 gültig gewesenen IVV einzig und allein auf Art. 21 Abs. 1 IVG bezog, sieht der neue Art. 1 Abs. 2 HVI ausdrücklich die sinngemässe Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen auf «Behandlungsgeräte, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinn der Art. 12 und 13 lVG bilden« vor. Anderseits hat die Verwaltungspraxis (welche durch Art. 1 Abs. 2 HVI nur kodifiziert wird) solche Behelfe im Rahmen von medizinischen Massnahmen stets zugesprochen; als Beweis dafür diene eben gerade die leihweise Abgabe von Stöcken nach Coxarthroseoperationen, die die IV übernommen hat. Solche Stöcke wurden ja auch im vorliegenden Falle abgegeben.

b. Es stellt sich nun die Frage, ob ein Fahrstuhl in gleicher Weise wie Krückstöcke als therapeutisches Mittel betrachtet werden kann, das einen notwendigen Bestandteil einer von der IV übernommenen Behandlung bildet.

Nach einer intertrochanteren Varisationsosteotomie der Hüfte muss der Patient mehrere Wochen oder Monate lang vermeiden, den operierten Körperteil zu stark zu belasten. Die Krückstöcke verschaffen die unerlässliche Entlastung, während sie dem Genesenden zugleich die Fortbewegung ermöglichen. So betrachtet, bietet ein Rollstuhl wohl, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, eine vergleichbare Bewegungsfreiheit; dieser Gesichtspunkt ist aber nicht entscheidend. Die Abgabe von Stöcken im Rahmen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen wird nicht durch die Möglichkeit, sich fortzubewegen, begründet und gerechtfertigt. Die Abgabe von Krückstöcken hat nämlich auch zum Ziel, das Wiedererlernen des Gehens zu ermöglichen und zu beschleunigen; und nur das Erreichen dieses Zieles, das noch Bestandteil der Behandlung bildet, begründet und rechtfertigt eine solche Abgabe. Nun trägt aber der Fahrstuhl, als einfaches Fortbewegungsmittel, in keiner Weise zur Wiedererlernung des Gehens bei und ist somit nicht mit der Behandlung verbunden; er kann daher auch nicht im Rahmen von medizinischen Eingliederungsmassnahmen abgegeben werden.

Der Versicherte erwähnt, ohne Rollstuhl hätte er noch einige Wochen im Spital bleiben müssen, was höhere Kosten verursacht hätte. Er anerkennt aber zu Recht selber, dass dieses Element rechtlich kein Gewicht haben kann. Selbst wenn wegen der Miete eines Rollstuhls eine Kostenverminderung erwiesen wäre, vermöchte diese Tatsache das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung nicht aufzuheben.

3. Da die Benützung des Fahrstuhls weder als Hilfsmittel noch im Rahmen einer medizinischen Vorkehr eine Eingliederungsmassnahme der IV darstellt, kann die Schleimbeutelentzündung, die nach Aussage des Beschwerdeführers und seines Arztes durch die Benützung des Fahrstuhls verursacht wurde, um so weniger von der IV übernommen werden.

G. B. macht zwar geltend, dass die IV die Behandlung einer aus dem gleichen Grunde entstandenen, aber während des Spitalaufenthaltes aufgetretenen Schleimbeutelentzündung ohne weiteres übernommen hätte. Es erübrigt sich jedoch zu prüfen, ob diese Behauptung richtig ist, da in diesem Fall die Schleimbeutelentzündung eindeutig zu einem spätern Zeitpunkt aufgetreten ist.

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IV / Renten

Urteil des EVG vom 28. Dezember 1978 1. Sa. G. M.

Art. 29 Abs. 1 IVG. Die Wartezeit von 360 Tagen kann unter Umständen auch in einem Zeitpunkt eröffnet werden, in dem der Versicherte noch Arbeltsiosenentschädigung erhält.

Der im Jahre 1914 geborene Versicherte arbeitete zuletzt von Januar bis Ende Dezember 1974 als Concierge. Im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstellenplanung wurde er entlassen. In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (AlV). Am 9. Oktober 1975 meldete er sich bei der IV zum Bezug von Leistungen an. Er leidet an mittelschwerem rechtsbetontem Morbus Parkinson und leichter Fussarthrose rechts. Der aufgesuchte Arzt bezeichnete ihn als vollständig arbeitsunfähig seit 21. Oktober 1975, eventuell schon früher. Ein anderer Arzt, bei dem der Versicherte früher in Behandlung war, datierte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Abmeldung bei der AIV, die nach Angabe des Versicherten im Juli oder August 1975 erfolgte. Mit Verfügung vom 29. November 1976 sprach die zuständige Ausgleichskasse dem Versicherten ab 1. Dezember 1976 eine ganze 1V-Rente zu.

Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte bei der kantonalen Rekursbehörde. weil er sich mit dem Rentenbeginn und der Rentenhöhe nicht einverstanden erklären konnte. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Sie schützte insbesondere den Standpunkt der Verwaltung, wonach die Wartezeit nach Art. 29 IVG nicht laufe, solange ein Arbeitslosengeld ausgerichtet werde und der Bezüger somit als vermittlungsfähig gelte.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Vorverlegung des Rentenbeginns auf den 1. Januar 1976 beantragen, da schon von diesem Zeitpunkt an der Krankheitszustand stabilisiert und unveränderbar gewesen sei, so dass schon damals eine endgültige und dauernde volle Arbeitsunfähigkeit festgestanden habe. Sowohl die Ausgleichskasse als auch das BSV beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung teilweise gut:

1. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente wird in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet.

Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt, dass der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Für die Frage des Anspruchsbeginns ist somit entscheidend, ob der Versicherte eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit (Variante 1) oder eine längere Zeit dauernde Krankheit (Variante II) aufweist. Bleibende Erwerbsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im

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wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 99 V 98, ZAK 1974 S.206; ZAK 1977 S. 118).

2a. Streitig ist die Frage des Rentenbeginns. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gingen die Verwaltung und die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass vorliegend die Variante II zur Anwendung kommt: Das Leiden des Beschwerdeführers hatte in keinem Zeitpunkt die für die Anwendung der Variante 1 erforderliche Stabilität erreicht. So beschrieb der Arzt, der den Beschwerdeführer vom 21. Oktober 1975 bis 7. April 1976 beobachtete, den Krankheitszustand als unverändert bis leicht progredient. Der andere Arzt, bei dem der Beschwerdeführer vorher während mehrerer Jahre in Behandlung war, bescheinigte ein starkes Fortschreiten des Leidens, das er aufgrund einer am 16. September 1976 erfolgten Untersuchung als sich weiterhin verschlechternd betrachtete. Der Beschwerdeführer kann somit eine Rente erst beanspruchen, wenn er während 360 Tagen durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war.

Zur Frage, welcher minimale Grad für die Eröffnung der Wartezeit erforderlich ist, hat das EVG erkannt, dass jedenfalls ein Behinderungsgrad von 25 Prozent bereits als erheblich zu betrachten ist (BGE 96 V 34, ZAK 1970 S. 421).

Die Vorinstanz hat den Rentenbeginn nicht aufgrund der erwähnten Durchschnittsberechnung ermittelt, weil sie der Auffassung war, dass die 360tägige Frist nicht zu laufen beginne, solange ein Versicherter AIV-Taggelder beziehe; Personen, die ein Taggeld beziehen, hätten als vermittlungsfähig und somit auch als arbeitsfähig zu gelten. Diese Überlegung stützt sich auf die verwaltungsinterne Weisung des BSV, wonach die Gewährung einer Rente während und auch nach dem Bezug von Taggeldern der AIV ausgeschlossen sein soll (Kreisschreiben vom 30. Mai 1975 betr. Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch bei Invaliden, die zufolge Änderung in der Wirtschaftslage ihren Arbeitsplatz verloren haben). Diese Weisung wurde inzwischen vom BSV relativiert. So könne ein Versicherter, der ein AIV-Taggeld beziehe, kumulativ Anspruch auf eine halbe Rente haben. Auch könne es vorkommen, dass sich der Gesundheitszustand eines Taggeldberechtigten in einer Weise verschlechtere, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr als vermittlungsfähig betrachtet werden könne, so dass auch nach der Ausrichtung von Arbeitslosengeld ein Rentenanspruch möglich sei. Grundsätzlich werde aber an der im erwähnten Kreisschreiben genannten Regelung festgehalten (ZAK 1976 S. 487).

In Art. 16 AlVV werden die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung von Invaliden in der AIV genannt. So wird festgehalten, dass Bezüger einer ganzen Invalidenrente und Behinderte, die eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben können, nicht als vermittlungsfähig gelten (Abs. 5). Ist einem Versicherten noch eine Halbtagsarbeit zuzumuten, so darf ihm nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen werden. Für den restlichen, wirtschaftlich und nicht gesundheitlich bedingten Erwerbsausfall muss er an die Arbeitslosenversicherung gelangen, gilt er doch in der Regel für eine Halbtagsarbeit als vermittlungsfähig (vgl. Abs. 3). Insoweit können korrespondierende Schlüsse aus der Anspruchsberechtigung der AIV und der IV gezogen werden. Weitergehende Folgerungen aus den Bestimmungen über das Verhältnis der einen Versicherung zur andern zu ziehen, erscheint in-

51

dessen problematisch. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass die Wartezeit der Variante II in der IV erst ab Einstellung der Taggelder eröffnet wird. Da die Frist auch in Fällen laufen kann, in denen der betreffende Versicherte keine Erwerbseinbusse erleidet oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (BGE 97 V 226, ZAK 1973 S. 47; BGE 102 V 167, ZAK 1977 S. 116), kann sie auch in einem Zeitpunkt eröffnet werden, in dem der Versicherte noch Arbeitslosenentschädigung erhält. Da in der IV während der Wartefrist nach der Variante II von Art. 29 Abs. 1 IVG lediglich eine durchschnittlich hälftige Arbeitsunfähigkeit verlangt wird, kann ein Versicherter im Zeitraum von 360 Tagen durchaus noch zeitweise vermittlungsfähig im Sinne des AIV-Rechts sein.

d. Zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Wartefrist zu laufen begann, ist den Akten nichts zu entnehmen, spricht sich doch der früher behandelnde Arzt in seinem Bericht lediglich über den Eintritt der v 0 II e n Arbeitsunfähigkeit aus. In dieser Hinsicht bedarf der Sachverhalt noch der näheren Abklärung, wozu eine zweckentsprechende Rückfrage bei diesem Arzt dienlich sein kann.

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Von Monat zu Monat

Die Subkommission Massnahmen für die Sonderschulung der Fachkommission für Eingliederungsfragen der IV trat am 21. August unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung zu einer Sitzung zusammen. Die Kommission behandelte einen ersten Entwurf des neu zu überarbeitenden Kreisschreibens über die Sonderschulung vom 1. Januar 1968. Bei einer Reihe von Bestimmungen konnte eine Übereinstimmung erzielt werden. Für die Bereinigung werden weitere Beratungen erforderlich sein.

Die Fachkommission für Renten und Taggelder der IV trat am 29. August zu einer Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Sie behandelte den Entwurf der Neuausgabe des Kreisschreibens über die Taggelder in der IV, das nach der Bereinigung noch offener Fragen den 1V-Organen zunächst in Form der Druckvorlage zugestellt wird und später im Neudruck erscheint.

Unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 30. August in Bern der Sonderausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission für die Behandlung von Abgangsentschädigungen und Fürsorgeleistungen in derAHV. Er machte die verschiedenen Fragen namhaft, die nach näherer Prüfung in einer nächsten Sitzung eingehend zu erörtern sind.

Am 3.14. September fand an der Universität Bern unter der Leitung der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer eine zweite Fachtagung für Revisoren von AHV-Ausgleichskassen statt, an welcher rund 80 Revisoren teilnahmen. Von Referenten des BSV wurden die neunte AHV-Revision wie auch die neuen Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen behandelt.

Oktober 1979361

53

Der Ausschuss für 1V-Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission tagte am 5. September. Er bereitete zuhanden des Plenums die Beschlüsse zum Bericht Lutz vor und sprach sich über verschiedene 1V-Probleme aus.

Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge tagte am 10/11. September zum neunten Mal. Über die an dieser Sitzung gefassten Beschlüsse orientiert die Pressemitteilung auf Seite 420.

Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung der Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern tagte am 14. September. Näheres enthält die Pressemitteilung auf Seite 421 dieses Heftes (s. a. untenstehende Meldung).

Die Kommission für EL-Durchführungsfragen hielt am 28. September unter dem Vorsitz von Dr. Bise eine Sitzung ab. Wichtigstes Traktandum war die Frage eines allfälligen Meldeverfahrens durch die ZAS bei Rentenerhöhungen. Die Kommission kam zum Schluss, dass bis auf weiteres auf ein solches zentrales Meldeverfahren verzichtet werden kann.

Der Ständerat befasste sich am 2. Oktober mit der Vorlage des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Er stimmte dabei - mit einer Ausnahme -den Anträgen seiner vorberatenden Kommission zu (s. S. 421 dieses Heftes). Die Kommissionsmehrheit schlug eine Erhöhung der Kinderzulagen um 20 Franken vor, während eine Minderheit die vom Bundesrat beantragte Erhöhung um 10 Franken unterstützte. Das Plenum stimmte schliesslich einem Vermittlungsvorschlag zu, wonach die Zulagen für die ersten zwei Kinder um 10, vom dritten Kind an aber um 20 Franken erhöht werden; sie erreichen damit 60 bzw. 70 Franken im Unterland und 70 bzw. 80 Franken im Berggebiet. Die Gesetzesrevision wurde in der Gesamtabstimmung mit 25 zu 0 Stimmen gutgeheissen. Die Vorlage muss noch vom Nationalrat behandelt werden.

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Die AHV- und 1V-Renten in den Jahren 1977 und 1978

Ergebnisse der Monatserhebungen März 1977 / März 1978

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlichte bis zum Jahre 1969 jährlich Statistiken über die AHV- und 1V-Renten. Wegen vordringlicher Arbeiten im Zusammenhang mit den kurz aufeinanderfolgenden Gesetzesrevisionen und wegen der begrenzten personellen Mittel musste danach für mehrere Jahre auf diese Auswertungen verzichtet werden. Im Sommer 1974, nach Abschluss der Arbeiten für die achte AHV-Revision, setzte das BSV eine Projektgruppe en mit dem Auftrag, für die AHV und die IV ein neues Statistikkonzept aufzubauen. Die ersten Ergebnisse dieser Bemühungen fanden ihren Niederschlag in den Tabellen und Grafiken, die im Januar 1977 in der Broschüre «Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik» veröffentlicht wurden (die ZAK hat daraus im Februar-Heft 1977 zahlreiche Auszüge wiedergegeben). Dabei handelte es sich um die Resultate von Monatserhebungen (Januar 1975 und März 1976), die nur mit Vorbehalten auf Jahresbasis umgerechnet werden können, die aber dennoch wertvolle Aufschlüsse geben.

Die Monatserhebungen sind in den Jahren 1977 und 1978 in erweiterter Form fortgeführt worden. Erhebungsmonat ist nun in beiden Fällen der März. Nachstehend werden einige der interessantesten Statistiken wiedergegeben und kurz kommentiert. Die vollständige Sammlung ist im September 1979 als Broschüre im Format A4 erschienen (siehe Inserat auf der Umschlagseite dieses Heftes). Sie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.

Kommentare zu den Tabellen

Allgemeines

Wie bei der Erhebung 1976 wurden auch für 1977/78 die Rentenbezüger des Monats März ausgewertet. Die Erhebung erfasst aber die Bezüger dieses Monats nicht vollständig, da die rückwirkend zugesprochenen Renten im Zeitpunkt der Erfassung nicht bekannt waren (siehe dazu auch ZAK 1977 S. 60 f.).

Die Entwicklung der Bezügerbestände kann nur durch eine Umrechnung der Monatsergebnisse auf Jahreswerte zuverlässig festgestellt werden.

55

Jahresbestände der AH V-R eniner

Jahr Absolut Index

1969 = 100

1969 881 197100

1975 1 005 000 114,0

1976 1024300 116,2

1977 1 047 200 118,8

1978 1 068 200 121,2

Jahresbestände der 1 V-Rentner

Jahr Absolut Index

1969 = 100

1969 143023100

1975 199500 139,5

1976 212500 148,6

1977 225 100 157,4

1978 237400 166,0

Die beiden Tabellen umfassen die in der Schweiz und im Ausland ausgerichteten ordentlichen und ausserordentlichen Renten. Es zeigt sich, dass die 1V-Rentner bedeutend stärker zugenommen haben als die AHV-Rentner.

Tabellen la/ib und 2a/2b

Aus diesen Tabellen geht hervor, dass die Zunahme von rund 11 600 Bezügern vorwiegend auf die «Hauptrenten» (einfache und Ehepaarrenten) entfällt. Diese machen mit 82 Prozent den weitaus grössten Anteil an den AHV-Renten aus.

Auffallend ist die gegenüber den im Inland ausgerichteten Leistungen stärkere Zunahme bei den Zahlungen ins Ausland. Dies dürfte grösstenteils auf die Personalerhöhung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zurückzuführen sein; die hängigen Rentenbegehren konnten dadurch in grösserer Zahl abgebaut werden. Die gleiche Bemerkung gilt in noch ausgeprägterem Masse bei der IV (s. Tab. 2a/2b).

11,6 Prozent der IV-Rentenbezüger des Jahres 1978 wohnten im Ausland; bei den AHV-Bezügern waren es 8,6 Prozent. Von der Gesamtheit der Rentenbezüger entfielen in der IV 20,1 Prozent auf die Ausländer, in der AHV dagegen nur 9,6 Prozent.

56

Ordentliche und ausserordentliche Renten der AH im März 1977

Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

Schweizer und Ausländer) Tabelle la Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total

1 1 1

Bez tiger

Einfache Renten

- Männer 116631 5637 122 268 3484 4316 7800 13)) 068

- Frauen 371 299 17690 388989 17307 11 202 28509 417498 Zusammen 487 930 23 327 511 257 20 791 15 518 36 309 547 566

Ehepaar-Altersrenten 197 999 6 656 204 655 5 487 7 788 13 275 217 930 Altersrenten 685 929 29983 715 912 26 278 23 306 49584 765 496 Zusatzrenten für Ehefrauen 28 296 1 338 29 634 999 1 794 2 793 32 427 Einfache Kinderrenten 15028 757 15785 492 748 1 24017025

Doppel-Kinderrenten 314 9 323 2 7 9332

Zusatzrenten 43638 2 104 45 742 1 493 2 549 4042 49 784 Alters- und Zusatzrenten 729 567 32 087 761 654 27771 25 855 53 626 815 280 Witwenrenten 49 562 2 766 52 328 1 434 8 448 988262210

Einfache Waisenrenten 43762 4 118 4788)) 1146 10497 11 64359523

Vollwaisenrenten 1166 92 1 258 34 225 259 1 517 1-linterlassenenrenten 94490 6976 101 466 2 614 19 17)) 21 784 123 250 Total 824 057 39063 863 120 30 385 45 025 75 410 938 530

Rent ensu,n /1? en in tausend Franken

Einfache Renten

- Männer 95 958 3 979 99 937 1980 1 608 3 588 103 526

- Frauen 281 191 11085 292276 8642 4041 12683 304960

Zusammen 377149 15065 392214 10622 5649 16271 408486 Ehepaar-Altersrenten 275 769 7943 283 712 5 268 4787 10055 293 767 Altersrenten 652 909 23 008 675 927 15 890 10436 26326 702 253 Zusatzrenten für Ehefrauen 9079 311 9390 191 234 4259816

Einfache Kinderrenten 5208 202 5 409 104 105 2095618

Doppel-Kinderrenten 160 5 165 1 1 2167

Zusatzrenten 14446 518 14964 296 341 63715601

Alters- und Zusatzrenten 667 366 23 525 690 891 16 186 10 777 26963 717 854 Witwenrenten 37346 1561 38907 655 2556 321142118

Einfache Waisenrenten 15 293 1156 16449 249 1 553 1 802 18 251 Vollwaisenrenten 632 40 672 12 52 64736

Hinterlassenenrenten 53 271 2 757 56028 916 4 161 5 07761105

Total 720637 26283 746920 17103 14938 32040 778959

57

Ordentliche und ausserordentliche Renten der A HV, März 1978

Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

Schweizer und Ausländer) Tabelle Ib

Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total

00

5

.5

Bezüger

Einfache Renten

- Männer 118 102 5 975 124 077 3 506 5200 8 706 132 783

- Frauen 372876 17721 390597 17501 12846 30347 420944 Zusammen 490978 23696 514674 21007 18046 39053 553727 Ehepaar-Altersrenten 201 867 7015 208 882 5 447 9032 14479 223 361

Altersrenten 692 845 30 711 723 556 26454 27078 53 532 777 088 Zusatzrenten für Ehefrauen 29 181 1 456 30 637 1 049 2 253 3 302 33 939 Einfache Kinderrenten 14809 802 15 611 492 823 1 315 16 926 Doppel-Kinderrenten 273 11 284 2 3 5289

Zusatzrenten 44 263 2 269 46 532 1 543 3 079 4 62251154

Alters- und Zusatzrenten 737 108 32 980 770 088 27 997 30 157 58 154 828 242 Witwenrenten 49614 2928 52 542 1 473 9 386 10 859 63 401 Einfache Waisenrenten 42579 4358 46937 1111 11 351 1246259399

Vollwaisenrenten 1 045 89 1 134 30 245 275 1 409 Hinterlassenenrenten 93 238 7 375 100 613 2 614 20982 23 596 124 209 Total 830 346 40355 870 701 30611 51139 81 750 952 451

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Renten

- Männer 97963 4220 102 183 1961 1907 3 868 106 050

- Frauen 285 887 11156 297 043 8 677 4 548 13 225 310 268 Zusammen 383850 15376 399226 10637 6455 17092 416318 Ehepaar-Altersrenten 282 663 8 339 291 002 5 127 5 426 10 552 301 555 Altersrenten 666513 23715 690228 15764 11881 27645 717873

Zusatzrenten für Ehefrauen 9 391 338 9 729 199 291 49010219

Einfache Kinderrenten 5 167 213 5 380 99 115 214 5 594 Doppel-Kinderrenten 143 5 148 1 1 2149

Zusatzrenten 14701 556 15257 299 407 706 15962 Alters- und Zusatzrenten 681 214 24 271 705 486 16 063 12 288 28 351 733 835 Witwenrenten 37590 1676 39266 676 2840 351642781

Einfache Waisenrenten 14972 1 237 16209 251 1 693 1944 18 153 Vollwaisenrenten 569 40 609 11 56 67676

Hinterlassenenrenten 53 131 2 953 56 084 938 4589 5 527 61 611 Total 734 345 27 225 761 570 17 001 16 877 33 878 795 447

58

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten, März 1977

Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

Schweizer und Ausländer) Tabelle 2a

Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total

Schwei- Aus- Insgesamt Schwei- Aus- Ins-

zer länder zer länder gesamt Bezüger Einfache Renten - Männer 45524 4268 49792 379 4719 509854890

- Frauen 35283 2844 38127 418 1 510 1 92840055

Zusammen 80807 7112 87919 797 6229 702694945

Ehepaar-Invalidenrenten 9526 568 10094 106 548 65410748

Invalidenrenten 90333 7680 98013 903 6777 7680 105693 Zusatzrenten für Ehefrauen 20 881 2 669 23 550 290 3 792 4082 27 632 Einfache Kinderrenten 29 269 5 389 34 658 325 5 097 5 42240080

Doppel-Kinderrenten 2 112 226 2338 29 104 1332471

Zusatzrenten 52 262 8 284 60546 644 8 993 9637 70 183

Total 142595 15964 158559 1547 15770 17317 175876 Rentensuinmen in tausend Franken Einfache Renten - Männer 31 738 2600 34338 186 1 550 1 73636074

- Frauen 20 762 1 445 22 207 179 372 55122758

Zusammen 52 499 4045 56 545 365 1 922 2 288 58 832 Ehepaar-Invalidenrenten 13 007 647 13 654 93 333 426 14 080 Invalidenrenten 65 506 4 692 70 198 458 2255 271472912

Zusatzrenten für Ehefrauen 5 550 549 6 099 51 445 4966596

Einfache Kinderrenten 7 334 1200 8 534 66 716 7829317

Dopel-Kinderrenten 1 005 94 1099 8 25 341133

Zusatzrenten 13 889 1 844 15 733 126 1187 1312 17046 Total 79 396 6 537 85 932 584 3442 4026 89958

Die in den Tabellen 1 und 2 enthaltenen Bezügerzahlen und Rentensummen sind in der eingangs erwähnten Broschüre getrennt nach ordentlichen und ausserordentlichen Renten aufgeführt.

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Ordentliche und ausserordentliche Renten der lv im März 1978

Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

Schweizer und Ausländer) Tabelle 2b

Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total

Schwei- Aus- Ins- Schwei- Aus- Ins-

zer länder gesamt zer länder gesamt Bezüger Einfache Renten - Männer 45 720 4528 50248 389 5 750 6 13956387

- Frauen 34912 3027 37939 447 1934 238140320

Zusammen 80 632 7 555 88 187 836 7 684 8 520 96 707 Ehepaar-Invalidenrenten 9298 553 9851 115 639 75410605

Invalidenrenten 89930 8108 98038 951 8323 9274 107312 Zusatzrenten für Ehefrauen 21 097 2 797 23 894 311 4607 4918 28 812 Einfache Kinderrenten 28 631 5 629 34 260 330 6 096 6 426 40 686 Doppel-Kinderrenten 2049 250 2 299 3 161 1832482

Zusatzrenten 51 777 8676 60 453 663 10 864 11 527 71 980

Total 141 707 16 784 158 491 1 614 19 187 20801 179 292 Rentensummen in tausend Franken Einfache Renten - Männer 32030 2792 34821 190 1824 201536836

- Frauen 20692 1 544 22 236 191 448 63922876

Zusammen 52772 4337 57057 382 2273 265459711

Ehepaar-Invalidenrenten 12 785 635 13 421 103 383 486 13 907 Invalidenrenten 65 557 4971 70478 485 2 656 3 140 73 618 Zusatzrenten für Ehefrauen 5 622 586 6208 55 526 581 6 789 Einfache Kinderrenten 7205 1 262 8 467 70 835 905 9 370

Doppel-Kinderrenten 988 104 1 092 7 35 421134

Zusatzrenten 13 814 1952 15 766 132 1 396 1 529 17 295 Total 79371 6924 86244 617 4052 466990913

Tabellen 3, 4, 5 Die Tabellen 3 bis 5 zeigen die Verteilung der ordentlichen einfachen Altersrenten und der Ehepaarrenten auf die Kantone. Daraus lassen sich interessante Feststellungen ableiten. Beispielsweise zählt der Kanton Bern einerseits rund 1000 männliche Bezüger von einfachen Renten mehr als der Kanton Zürich, anderseits aber 11 000 einfache «Frauenrenten» weniger.

60

Ordentliche .4HV-Renten nach Kantonen, März 1977 und März 1978: einfache Renten / Männer

Zahl der Renten, Rentensummen (in tausend Franken) und Durchschnittsrenten

Tabelle 3

Kantone Zahl der Renten Rentensummen Durchschnitt

1977 1978 1977 1978 19771978

Zürich 19 991 20 280 17 797 18 194 890.29 897.15 Bern 20872 21003 16784 17014 804.12 810.09 Luzern 5 898 6062 4 589 4 742 778.00 782.25 Uri 740 781 549 586 742.32 749.84

Schwyz 1 878 1 891 1 425 1 449 758.91 766.47

Obwalden 656 664 465 472 709.08 710.11 Nidwalden 429 442 329 342 766.02 773.76 Glarus 890 889 737 741 827.78 833.88 Zug 951 975 776 797 816.13 817.51 Freiburg 4094 4132 2953 2983 721.39 722.04

Solothurn 3 919 3 948 3 418 3 460 872.31 876.35 Basel-Stadt 4 677 4797 4317 4446 922.96 926.92 Basel-Land 2 829 2 871 2 505 2555 885.41 889.79 Schaffhausen 1 313 1 331 1161 1181 884.17 887.30 Appenzell A. Rh. 1 363 1 385 1 040 1 068 763.09 770.96

Appenzell 1. Rh. 380 377 260 258 683.10 685.27 St. Gallen 7 494 7 645 6044 6203 806.50 811.33 Graubünden 3 803 3 868 2 766 2 848 727.45 736.36 Aargau 6673 6809 5654 5816 847.24 854.19 Thurgau 3 826 3 909 3 120 3 212 815.47 821.57

Tessin 4 732 4931 3 624 3 797 765.97 769.97 Waadt 9926 10117 8090 8295 815.00 819.93 Wallis 3 760 3 847 2698 2796 717.53 726.69 Neuenburg 3 097 3 141 2 677 2 742 864.33 872.91 Genf 5660 5812 4915 5076 868.34 873.38

Total 119851 121907 98693 101073 823.46 829.10

Auf besonderes Interesse werden die Renten-Durchschnittswerte stossen. Der Durchschnitt der einfachen Altersrente liegt - im März 1978 - für die Männer bei 829 Franken, für die Frauen bei 781 Franken, während er bei den Ehepaarrenten 1395 Franken erreicht. Die Unterschiede zwischen den Kantonen sind zum Teil beträchtlich. Der niedrigste Durchschnitt findet

61

Ordentliche 1V-Renten nach Kantonen, März 1977 und März 1978: einfache Renten / Frauen

Zahl der Renten, Rentensummen (in tausend Franken), Durchschnittsrenten

Tabelle 4

Kantone Zahl der Renten Rentensummen Durchschnitt

1977 1978 1977 1978 19771978

Zürich 67209 67964 54786 55980 815.16 823.66 Bern 56068 56910 43 646 44 694 778.45 785.35 Luzern 15637 15925 11595 11910 741.52 747.87 Uri 1 551 1 579 1100 1132 709.43 716.58

Schwyz 4888 4967 3430 3517 701.63 708.16

Obwalden 1 298 1 305 862 874 664.14 669.90 Nidwalden 1 074 1 098 759 786 706.76 715.38 Glarus 2456 2 470 1 907 1 938 776.50 784.54 Zug 3 220 3 295 2 404 2 481 746.62 752.97

Freiburg 8355 8478 5910 6038 707.30 712.22

Solothurn 11173 11358 9007 9256 806.14 814.93 Basel-Stadt 18 696 18 855 15 448 15 746 826.28 835.11 Basel-Land 7 834 8042 6 370 6604 813.09 821.15 Schaffhausen 4378 4431 3 498 3 579 799.02 807.62 Appenzell A. Rh. 3581 3583 2582 2611 721.10 728.81

Appenzell 1. Rh. 922 929 604 615 655.40 662.43 St. Gallen 22 119 22 299 16541 16850 747.82 755.65 Graubünden 8 808 8 962 6 095 6 270 692.03 699.62 Aargau 20 117 20458 15 797 16213 785.23 792.50 Thurgau 10209 10333 7734 7903 757.61 764.80

Tessin 15 896 16272 11148 11511 701.32 707.39 Waadt 30 111 30660 22 868 23 526 759.44 767.33 Wallis 9076 9284 6203 6 405 683.48 689.94 Neuenburg 10063 10 158 8 139 8 296 808.84 816.74 Genf 20191 20344 16045 16325 794.66 802.44

Total 354 930 359 959 274 479 281 060 773.33 780.81

sich durchwegs im Kanton Appenzell Innerrhoden (685 Fr. bei den einfachen Männerrenten, 662 Fr. bei den Frauenrenten und 1194 Fr. bei den Ehepaaren), während Basel-Stadt das höchste Rentenniveau aufweist (927/ 835/1503 Fr.).

62

Ordentliche AHV-Renten nach Kantonen, März 1977 und März 1978: Ehepaarrenten

Zahl der Renten, Rentensummen (in tausend Franken), Durchschnittsrenten

Tabelle 5 Kantone Zahl der Renten Rentensummen Durchschnitt

1977 1978 1977 1978 19771978

Zürich 37 133 37611 54311 55242 1462.61 1468.77 Bern 35130 35897 48115 49447 1369.64 1377.48 Luzern 8769 9013 11869 12250 1353.54 1359.11 Uri 995 1 028 1 314 1 368 1321.06 1330.47 Schwyz 2 397 2 459 3 127 3 233 1304.32 1 314.75

Obwalden 754 776 921 957 1222.03 1233.73 Nidwalden 656 689 850 902 1295.19 1308.87 Glarus 1 556 1 584 2 174 2 226 1396.88 1 405.54 Zug 1600 1639 2259 2325 1411.58 1418.57 Freiburg 5 273 5 446 6563 6 830 1244.65 1254.21

Solothurn 7604 7811 10921 11263 1436.20 1441.96 Basel-Stadt 9 316 9 364 13 948 14076 1 497.24 1503.21 Basel-Land 5 401 5 612 7859 8202 1455.05 1461.54 Schaffhausen 2 527 2 583 3 649 3 746 1443.87 1450.26 Appenzell A. Rh. 2000 2052 2 624 2 716 1312.20 1323.37

Appenzell 1. Rh. 432 454 513 542 1187.65 1 193.94 St. Gallen 12039 12315 16381 16868 1360.66 1369.74 Graubünden 4900 5070 6179 6444 1260.95 1270.91 Aargau 13 075 13 366 18 393 18 900 1406.74 1414.06 Thurgau 6263 6 376 8 550 8 749 1365.13 1372.13

Tessin 7 380 7 627 9 388 9 751 1272.08 1278.55 Waadt 18 003 18 336 24530 25 135 1362.53 1370.78 Wallis 5 118 5255 6317 6549 1234.21 1 246.32 Neuenburg 5 505 5 533 7865 7 921 1428.78 1431.55 Genf 10 108 10 286 14545 14832 1438.96 1441.92

Total 203 934 208 182 283 164 290 474 1388.51 1395.29

63

Ordentliche 1V-Renten nach Kantonen, März 1977 und März 1978.- einfache Renten / Männer

Zahl der Renten, Rentensummen (in tausend Franken), Durchschnittsrenten

tabelle 6

Kantone Zahl der Renten Rentensummen Durchschnitt

977 1978 1977 1979 19771978

Zürich 5 000 5 141 3 687 3 811 737.49 741.32 Bern 7066 7 118 4753 4792 672.71 673.26 Luzern 2305 2308 1 516 1 530 657.83 662.71 Uri 306 280 215 199 702.50 708.82 Schwyz 720 718 444 452 616.97 629.62

Obwalden 235 236 137 140 580.84 590.92 Nidwalden 155 166 105 112 677.02 676.05 Glarus 232 246 159 173 683.19 703.48 Zug 295 286 207 206 703.05 718.80 Freiburg 1 980 1962 1 281 1 274 646.80 649.28

Solothurn 1 556 1 595 1191 1 225 765.28 767.82 Basel-Stadt 1 627 1 675 1 288 1 323 791.75 789.95 Bisel-Land 1 054 1 091 798 843 757.25 772.82 Schaffhausen 424 429 312 321 735.40 749.16 Appenzell A. Rh. 377 365 234 230 621.88 631.33

Appenzell 1. Rh. 155 144 87 81 563.66 561.69 St. Gallen 2 495 2 488 1 688 1 689 676.44 679.04 Graubünden 1 371 1 337 844 832 615.40 622.41 Aargau 2473 2 529 1 784 1 835 721.19 725.71 Thurgau 934 912 624 612 668.24 670.96

Tessin 3 579 3 556 2 646 2 653 739.43 745.91 Waadt 3491 3 509 2401 2 422 687.90 690.21 Wallis 2 882 2 822 1934 1 901 670.95 673.64 Neuenburg 1 048 1 070 787 805 750.78 752.64 Genf 1 466 1 457 1 079 1 070 735.73 734.40

Total 43226 43440 30201 30531 698.68 702.83

Tabellen 6, 7, 8

In der Invalidenversicherung ergibt sich bezüglich der kantonalen Durchschnittswerte fast das gleiche Bild wie bei der AHV. Da die IV auch halbe Renten ausrichtet, ist der Durchschnitt hier um einiges tiefer. Gesamtschweizerisch erreicht er 703 Franken bei den einfachen Renten der Männer, 597 Franken bei jenen der Frauen und 1368 Franken bei den Ehepaarrenten.

64

Ordentliche / V-Renten nach Kantonen, März 1977 und März 1978:

einfache Renten / Frauen

Zahl der Renten, Rentensumrncn (in tausend Franken(, Durchschnittsrenten

Tabelle 7

Kantone Zahl der Renten Rentensummen Durchschnitt

977 1 978 1977 1978 19771978

Zürich 4 267 4 290 2 687 2 726 629.82 635.34 Bern 4 601 4 559 2 638 2636 573.28 578.25 Luzern 1 366 1 353 800 793 585.70 586.28 Uri 135 133 73 74 540.94 558.20 Schwyz 360 350 199 193 552.07 551.95

Obwalden 97 98 49 49 504.24 502.38 Nidwalden 75 73 39 39 520.08 531.88 Glarus 211 207 118 118 558.24 567.62 Zug 197 209 112 123 567.60 585.96 Freiburg 1 08 1 019 590 555 543.74 545.01

Solothurn 1 280 1 302 805 817 628.72 627.67 Basel-Stadt 1 345 1 388 887 921 659.39 663.51 Basel-Land 658 677 409 423 621.21 624.08 Schaffhausen 287 281 183 183 637.99 651.25 Appenzell A. Rh. 220 218 123 123 561.15 562.53

Appenzell 1. Rh. 109 104 57 53 523.45 513.43 St. Gallen 1 604 1 586 928 919 578.26 579.30 Graubünden 832 805 459 448 552.25 556.76 Aargau 1 718 1 723 1 027 1 042 598.07 605.00 Thurgau 599 572 336 322 561.63 563.67

Tessin 1 591 1 519 901 861 566.26 566.84 Waadt 2 443 2 434 1 399 1 397 572.53 574.02 Wallis 1 274 1 230 708 684 555.48 555.66 Neuenburg 832 884 540 576 648.57 652.01 Genf 1 221 1 224 771 771 631.49 629.60

Total 28408 28238 16838 16846 592.72 596.58

Der letzte Rang wird auch hier - mit Ausnahme der Frauenrenten (Obwalden mit 502 Fr.) -von Appenzell Innerrhoden belegt; Basel-Stadt liegt wiederum an erster Stelle.

Schlussbemerkungen Wie bereits einleitend erwähnt, stellen diese Tabellen nur einen kleinen Auszug aus der umfangreichen, 280 Seiten umfassenden Publikation des

65

Ordentliche 1V-Renten nach Kantonen, März 1977 und März 1978: Ehepaarrenten

Zahl der Renten, Rentensummen (in tausend Franken), Durchschnittsrenten

Tabelle 8

Kantone Zahl der Renten Rentensummen Durchschnitt

1977 1978 1977 1978 19771978

Zürich 1 070 1 092 1 546 1 582 1 444.85 1448.90 Bern 1626 1600 2 195 2 175 1350.04 1359.48 Luzern 482 473 624 616 1294.41 1 302.07 Uri 81 71 112 99 1379.91 1391.21 Schwyz 101 104 130 135 1 288.50 1299.27

Obwalden 40 42 48 52 1209.20 1244.14 Nidwalden 39 31 52 41 1330.41 1 326.94 Glarus 54 62 73 83 1 341.30 1 337.65 Zug 34 38 49 51 1434.20 1349.34 Freiburg 421 392 526 497 1 249.18 1266.28

Solothurn 432 425 618 615 1431.09 1 446.80 Basel-Stadt 487 456 726 680 1 490.27 1492.06 Basel-Land 285 282 412 413 1444.77 1 463.48 Schaffhausen 116 112 166 162 1 433.52 1449.79 Appenzell A. Rh. 76 74 99 95 1295.95 1284.39

Appenzell I. Rh. 28 26 34 32 1218.32 1240.88 St. Gallen 536 501 722 676 1347.00 1349.32 Graubünden 299 264 372 330 1245.33 1248.01 Aargau 521 521 734 732 1408.13 1404.99 Thurgau 140 149 193 206 1375.52 1383.07

Tessin 901 872 1157 1132 1284.51 1 297.78 Waadt 987 953 1 338 1 230 1355.99 1 363.84 Wallis 600 576 748 733 1247.11 1272.85 Neuenburg 277 277 395 398 1426.73 1435.73 Genf 370 370 515 519 1391.52 1403.49

Total 10003 9763 13 584 13 354 1357.95 1367.81

BSV dar. Die Broschüre enthält annähernd 200 Tabellen und zahlreiche Grafiken. Die Merkmale, nach denen Bezüger und Rentensummen erfasst wurden, sind gegenüber der Erhebung von 1975/76 erweitert worden. Sie erstrecken sich u. a. auf Unterteilungen nach Kantonen und Rentenbetrag, nach Kantonen und Altersgruppen, nach Rentenbetrag und Altersgruppe, nach Rentenbetrag und Zivilstand usw. In der IV wurde, zusätzlich zur

66

Aufgliederung des Anspruchs auf ganze oder halbe Renten, auch der Invaliditätsgrad der Bezüger erhoben. Die ZAK wird in einer späteren Ausgabe einige weitere Tabellen und Grafiken aus der Publikation wiedergeben. Für Auskünfte steht die Sektion Statistik der Sozialversicherung des BSV zur Verfügung.

Die administrativen Auswirkungen der neunten AHV-Revision

Die neunte AHV-Revision hat die Durchführungsstellen ausserordentlich stark belastet und wird sie noch weiter belasten. Gerade weil der Ablauf dank eines «Grosseinsatzes» durchwegs reibungslos vor sich ging, bekam die Öffentlichkeit von dieser Spitzenleistung wenig oder nichts zu spüren; die Änderungen wirkten sich auch nicht auf das Gros der Versicherten aus. Sie betrafen entweder nur einzelne Kategorien erwerbstätige Rentner, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige oder sie sind nur auf besondere Fälle anwendbar, wie z. B. die neuen Bestimmungen über die Beschränkung von Kumulationen und Überversicherung sowie das neu eingeführte Rückgriffsrecht der AHV/IV in Haftpflichtfällen. Einen Grossaufwand erforderte schliesslich die Umrechnung aller Renten auf das 44- stufige Teilrentensystem; deren Ergebnisse werden sich für die Rentenbezüger erst anlässlich der nächsten Rentenanpassung vom Januar 1980 bemerkbar machen, indem manche Renten eine stärkere, andere eine geringere oder überhaupt keine Erhöhung erfahren werden.

Die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen hat eine kleine Dokumentation über die mit der neunten AHV-Revision zusammenhängende Arbeitsbelastung zusammengestellt. In einem Kommentar wird unter anderem erklärt, diese Revision habe «ein Ausmass an Komplexität erreicht, das von den bestehenden Durchführungsorganen nur noch mit äusserster Mühe bewältigt werden konnte». Die Vereinigung hat errechnet, dass die 58 Gesetzesänderungen in der AHV, IV und EO insgesamt 1318 Änderungen der Vollzugsvorschriften des Bundesrates und der Durchführungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Folge hatten; dabei sind in dieser Rechnung die erst 1980 in Kraft tretenden Revisionsbestimmungen nicht

67

einmal inbegriffen. Auf Anregung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen wird nachstehend aus der genannten Dokumentation die Liste der neuen bzw. geänderten Gesetzes- und Vollzugsbestimmungen zur neunten AHV-Revision wiedergegeben.

Gesetzes-, Verordnungs- und Weisungsänderungen im Rahmen der neunten AHV-Revision

Geänderte/ neue

Artikel!

Gesetzesänderungen (s. ZAK 1977/7) Randziffern 1. Änderung AHVG vom 24. Juni 197739

2. Änderung IVG vom 24. Juni 197718

3. Änderung EOG vom 24. Juni 19771

Total geänderte / neue Gesetzesartikel58

Verordnungsänderungen (s. ZAK 1978/4)

4. AHVV neuer Text52

5. IVV neuer Text13

6. VO über die freiwillige AHV und IV2

7. VO zur Erwerbsersatzordnung1

8. Beitragsverordnung 12. Februar 1975 - 9. Übergangsbestimmungen zur AHVV (neu)6

10. Übergangsbestimmungen zur IVV (neu)2

11. VO über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV9

Total geänderte / neue Verordnungsbestimmungen85

Änderung von Weisungen des BSV 12. Nachtrag 1 zur Wegleitung über den massgebenden Lohn14

13. Nachtrag 1 zum Kreisschreiben an die AK über die Kontrolle der Arbeitgeber4

14. Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter43

15. Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen79

16. Kreisschreiben über Organisation Rückgriff mit Ergänzungen29

17. Nachtrag 3 zur Wegleitung über Bezug der Beiträge41

18. Nachtrag 6 zur Wegleitung der Beiträge SEINE52

68

Kreisschreiben 1 über Renten54

Kreisschreiben ha über Renten65

Kreisschreiben llb über Renten177

Kreisschreiben über Durchführung neunte AHV-Revision auf dem Gebiet der Invalidenversicherung vom 14. April 197847

Kreisschreiben III über Renten75

Kreisschreiben IV über Renten164

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit260

Nachtrag 4 zum Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art9

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV44

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen49

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung27

Total geänderte / neue Weisungen (Randziffern)1233

Verschiedenes Beitragstabelle für Selbständigerwerbende und Seiten Nichterwerbstätige38

Rententabelle 1979161

Skalenwähler 1974— 1978 / 1973 und früher49

Skalenwähler 197918

Total Seiten266

69

Die Datenbank für 1V-Sachleistungen bei der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf

Seit dem Bestehen der Invalidenversicherung hat die Zahl der Rechnungen für Sachleistungen, die bei der Zentralen Ausgleichsstelle eingehen, von ihr geprüft und beglichen werden, jährlich zugenommen. Sie erreichte schliesslich in den letzten Jahren rund 500 000 bei Gesamtaufwendungen zwischen 320 und 370 Mio Franken.

Die 1V-Sachleistungen umfassen die folgenden individuellen Eingliederungsmassnahmen:

- Abklärungsmassnahmen (einschliesslich Arztberichte),

- medizinische Massnahmen,

- Massnahmen beruflicher Art (insbesondere Beiträge an erstmalige Aus-

bildungen und Weiterbildungen, Umschulung, Kapitalhilfe),

- Beiträge für die Sonderschulung und für die Betreuung hilfloser Minder-

jähriger,

- Hilfsmittel,

Reisekosten.

Nicht dazu zählen die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen) sowie die Beiträge an Institutionen (Bau- und Betriebsbeiträge, Kursbeiträge usw.).

Gemessen am Gesamtaufwand der Invalidenversicherung machen die Vergütungen für die Sachleistungen gut einen Sechstel aus (1978 = 17,2 %). Geht man von der Anzahl der Zahlungsaufträge aus, so ist ihr Anteil am Arbeitsaufwand wesentlich grösser, dies auch deshalb, weil es sich hier um Einzel- und nicht um Daueraufträge wie etwa bei den Rentenzahlungen handelt.

Die ZAS bemüht sich seit Jahren, der Flut von Rechnungen mit organisatorischen Massnahmen Herr zu werden. Als jüngsten und bedeutendsten Schritt in diesem Sinne hat sie auf den 1. Januar 1978 eine Datenbank für die 1V-Sachleistungen in Betrieb genommen. Der Chef der Sektion IV-

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Sachleistungen bei der ZAS, Adolf Schär, erläutert im folgenden den Einsatzbereich der neuen Anlage.

Was ist eine Datenbank?

Von Fachleuten wird heute die Datenbank wie folgt umschrieben: es sind zentral gespeicherte Daten, die jederzeit raschestens nach verschiedenen Gesichtspunkten und zu verschiedenen Zwecken benützt und ausgewertet werden können.

1. Vorgeschichte des Automationsprojekts

Die Aufgaben der Sektion TV-Sachleistungen bestehen im wesentlichen in der tarifmässigen und arithmetischen Prüfung und Bezahlung der eingehenden Rechnungen für individuelle Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen sowie Transportkosten.

Mit dem konventionellen Verfahren liess sich der ständige Arbeitszuwachs nur mühsam bewältigen. Arbeitsüberlastungen, Zahlungsverzögerungen sowie anhaltender zusätzlicher Personal- und Raumbedarf stellten sich als unmittelbare Folgen ein. Im Sommer 1975 erhielt daher eine aus Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung, der Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung (ZOB 1) und der Zentralen Ausgleichsstelle gebildete Arbeitsgruppe den Auftrag, Lösungsvorschläge für die Automation der Sektion 1V-Sachleistungen und insbesondere des Kontroll- und Zahlungswesens auszuarbeiten. Nach Prüfung der diversen Varianten hat sich die Leitung der ZAS für die Realisierung des Datenbankprojektes entschieden, das die beiden Speichermedien EDV und Mikrofilm in einer zukunftsgerichteten, wirtschaftlichen Komplett-Lösung vereinigt.

Nach rund eineinhalbjähriger Feinplanung und erfolgreich abgeschlossenen Test- und Parallelläufen konnte das Datenbankprojekt planmässig auf den 1. Januar 1978 eingeführt werden.

Der Übergang vom alten zum neuen Verfahren ist reibungslos verlaufen. Da der Computer dann aber eine überdurchschnittlich hohe Störungsquote zu verzeichnen hatte, sammelten sich vorübergehend Rückstände an, die dank besonderer Massnahmen vor Ende 1978 wieder aufgearbeitet werden konnten.

1 Bezeichnung seit 1979: Bundesamt für Organisation (BfO)

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2. Organisation der Arbeitsabläufe

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3. Mikroverfilmung

Die Originalrechnungen werden um das 34fache fotografisch verkleinert, mit der Möglichkeit, jederzeit eine Rückvergrösserung im Originalformat herzustellen. Mit Rücksicht auf die verhältnismässig seltenen Rückgriffe auf die Originalrechnung erfolgt die Bildspeicherung auf Rollfilm.

Aus Sicherheits- und Kontrollgründen werden alle Rechnungen unmittelbar nach dem Eingang verfilmt.

Die zu verfilmenden Zahlungsbelege sind grundsätzlich mikrofilmgerecht aufzuarbeiten, d. h. nach bestimmten Merkmalen wie Format, Papierdicke, Anzahl Beilagen usw. zu sortieren. Ferner müssen sämtliche Büro- und Bostitchklammern entfernt werden.

Durch1auC1

Numerierger t

Das geordnete Schriftgut wird mit Hilfe des automatischen Zuführgerätes (Feeder) blattweise in die Durchlaufkamera eingegeben. Der Kamera ist ein Numeriergerät vorgeschaltet, das jeden Beleg auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer (Mikrofilmnummer) versieht, die das spätere Wiederauffinden des Dokumentes ermöglicht. Das Verfilmen erfolgt gleichzeitig auf zwei Filmen (Arheits- und Sicherheitsfilm) im Duplexverfahren. wobei die Vorder- und Rückseite des Schriftstückes miteinander auf-

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genommen werden. Auf einem Rollfilm (16 mm x 30 m) finden rund 2800 Aufnahmen Platz.

Filmentwicklungsautomat

-

Der belichtete Film wird im Entwicklungsautomaten in 20 bis 30 Minuten entwickelt, und die ordnungsgemässe Verfilmung wird stichprobenweise geprüft. Anschliessend werden die Filme in Kassetten aufgespult, was ein automatisches Einführen des Films ins Lesegerät gewährleistet; die Kassetten werden in einem Karussell eingereiht.

Der Sicherheitsfilm wird ausserhalb des Hauses verwahrt.

Das Rückfinden der auf dem Mikrofilm gespeicherten Schriftstücke erfolgt visuell, also ohne optische oder elektronische Mittel im Rollfilm-Lesegerät, aufgrund der Mikrofilm-Ordnungsnummer.

Beispiel einer Mikrofilmnummer: 1 9 1 1145 1089

Jahr fortlaufende Kassetten-Bildnummer nummer

Das auf dem Bildschirm in Originalgrösse erscheinende Dokument kann - bei Bedarf -innert Sekunden auf Papier kopiert werden.

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4. Datenerfassung am Bildschirmgerät

Die verfilmten Originalrechnungen werden mit Datenfernverarbeitung (Teleprocessing) weiterbehandelt.

Die speziell ausgebildeten Datatypistinnen haben die Aufgabe, bestimmte Daten des Originalbeleges wie Mikrofilmnummer, Versichertennummer, Postchecknummer, Rechnungsdatum, Leistungsdaten, Tarifziffern, Code-Nummern, Totalbetrag usw. einzutippen, wobei die Dateneingabe auf dem Bildschirm verfolgt werden kann.

Durch Tastendruck werden die eingelesenen Informationen ohne Wartezeit automatisch kontrolliert bzw. ergänzt und auf ihre arithmetische Richtigkeit geprüft. Besteht Übereinstimmung. so werden die auf dem Bildschirm festgehaltenen Daten -auf weitern Impuls hin -programmässig im Computer gespeichert. Sie sind nunmehr jederzeit griffbereit.

Nach durchgeführter Datenerfassung können die Originalrechnungen vernichtet werden.

Rechnungen, die der Computer als unstimmig oder unvollständig bezeichnet, müssen vorerst vom Kontrolleur von Hand weiterbearbeitet werden, bis sie

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wiederum eingegeben werden können. Sie machen durchschnittlich 1/10 der erstmals eingegebenen Fakturen aus.

Die Sektion ist mit 12 Bildschirm-Terminals ausgerüstet, wovon 8 im Dauereinsatz von den Dataypistinnen bedient werden. Mit dieser Besetzung ist die Verarbeitung des durchschnittlichen Arbeitsanfalles gewährleistet.

5. Bezahlung der Rechnungen

Die in der automatischen Kontrolle gut befundenen Fakturen werden auf einem Magnetband registriert. Die Zahlungsaufträge (Giri und Anweisungen) erteilen wir der Postverwaltung jeden Montag mit diesem Datenträger über den Sammelauftragsdienst (SAD) der Generaldirektion PTT. Dieses papierlose Verfahren gestattet uns, Druckkosten zu sparen und Zeit zu gewinnen; den Postcheckämtern bringt es eine spürbare Entlastung.

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Datenausgabe am Terminal

Das Personal hat jederzeit die Möglichkeit, im Direktverfahren, je nach Programmwahl, die Register (Versicherten-, Fakturen-, Lieferantenregister) oder das je Versicherten geführte Leistungskonto zu befragen. Der Benützer kann ferner neue Tarife oder Lieferanten registrieren und Adressen berichtigen. Im Computer gespeicherte Daten, die mit einer bezahlten Rechnung zusammenhängen, können jedoch unter keinen Umständen korrigiert, gelöscht oder sonstwie verändert werden.

Bei Bedarf werden die auf dem Bildschirm sichtbaren Informationen in Sekundenschnelle auf Papier ausgedruckt. Ein Drucker reicht für unsere Belange aus.

Welche Ziele wurden mit dem Datenbanksystem erreicht?

Wegfall von Registratur- und Archivraum

Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist stehen dank Vernichtung der Akten aus der Zeit vor der Automation rund 450 m2 Ablageraum anderweitig zur Verfügung.

Einsparung von Personal

Durch Wegfall der manuellen Aktenablage und Einsatz des Computers für Routinearbeiten konnten insgesamt 10 Personen freigestellt, d. h. anderen Sektoren für dringliche Arbeiten zugeteilt werden.

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Verkürzung der Zahlungsfristen

Früher Fristen von mehreren Wochen; heute etwa 8 Arbeitstage (normale Fälle) seit dem Eingang der Rechnungen bei der ZAS, dank weitgehend automatisierten Arbeitsabläufen.

Sicherheit

Nicht nur schnellere, sondern auch sicherere Bearbeitung der Fakturen. Dank Speicherung der zahlreichen Tarife und Zahlungsadressen im Computer sind die Kontrollen automatisiert.

Kontenführung

Automatische Führung eines Leistungskontos je Versicherten, anstelle der bisher geführten 650 000 Dossiers.

Auswertung

Die gespeicherten Informationen können rationell zu Statistik- oder Kontrollzwecken ausgewertet werden.

Aus der Geschichte der AHV

Zweiter Teil *

Von Jakob Graf, alt Direktionsadjunkt BSV

Die AHV in Sicht

Das Bundesgesetz kommt

Im Mai 1943 fand in Wattwil im Toggenburg eine Volkstagung statt, an der Bundesrat Walther Stampfli einen magistralen Überblick über die politische und wirtschaftliche Lage bot. Zuhörer aus allen Kreisen waren aus der ganzen Talschaft herbeigeeilt. Bei jenem Anlass habe ich meinen künftigen De-

Der Nachdruck dieser Artikelserie ist ausnahmsweise nicht gestattet (s. Vorwort in Heft 8/9, S. 291).

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partementschef zum ersten Mal gesehen. Beim bundesrätlichen Tour d'horizon war erwartungsgemäss auch von der AHV die Rede: der Referent warnte vor verfrühten Hoffnungen und verwies das neue Sozialwerk vorläufig noch in die zweite Linie. Doch recht bald wurde das Eis gebrochen. Zum Bundespräsidenten 1944 gewählt, kündigte Walther Stampfli in der traditionellen Neujahrsansprache an, der Bundesrat und sein Departement seien gewillt, nunmehr die AHV mit Nachdruck an die Hand zu nehmen und sie so zu fördern, dass sie auf 1948, zum Jubiläum des Bundesstaates, dem Schweizervolk als schönstes Friedenswerk überreicht werden könne. Von da an ging es geradezu atemberaubend vorwärts. Persönlich war ich an den Vorarbeiten zum Bundesgesetz allerdings nur ganz am Rande beteiligt. Ein paar Daten sollen den stürmischen Ablauf der Dinge in Kürze beleuchten:

-Auftrag des Bundesrates an das Eidgenössische Januar1944

Volkswirtschaftsdepartement, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen Bestellung einer Expertenkommission und Mai/Juni1944

Aufnahme der Beratungen -Bericht der Expertenkommission März1945

-Botschaft und Gesetzesentwurf Mai1946

Parlamentarische Beratungen und Sommer!

Verabschiedung des Gesetzes Herbst/ Dezember 1946 Einreichung des Referendums April1947

-Volksabstimmung Juli1947

-Vollzugsverordnung Oktober1947

-Inkrafttreten der AHV Januar1948

Ich beginne hier mit dem Referendum. Die unentwegten Gegner einer bundesstaatlichen AHV hatten erneut zum Kampf angesetzt und sammelten innert nützlicher Frist rund 55 000 Unterschriften. Die grössten Kontingente stammten aus der Waadt (11 000), aus Luzern (8860), aus Bern (3880) und Schwyz (3820). Direktor Arnold Saxer erklärte im Juni 1947 vor der Bundeshauspresse: «In Anbetracht der Bedeutung des Bundesgesetzes für jeden einzelnen Bezüger ist es sehr zu begrüssen, wenn sich das Volk dazu auszusprechen hat. Das Referendum ist nicht nur ein sehr wichtiges Volksrecht, sondern es gibt auch Gelegenheit, eine Gesetzesmaterie dem Volke nahezubringen.» Von der Abstimmung wird noch die Rede sein.

So bedeutsam die Vorlage auch gewesen ist: Die Weltgeschichte und Helvetiens Belange hielten daneben nicht still. Die Westmächte und die Sowjet-

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union, die sich zur Abwehr der deutschen Gefahr zusammengetan hatten, begannen sich auseinanderzulehen, die Geburtsstunde des West- und Ostblocks war gekommen. Die Konferenzen zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten wurden durch das legendär gewordene «Njet» von Aussenminister Wjatscheslaw Molotow torpediert. Die Teilung Europas war Tatsache geworden. in den Vereinigten Staaten entwickelte Staatssekreär George Marshall an der Harvard-Universität den nachmals erfolgreichen Plan, der den kriegsverwüsteten Westen wieder auf die Beine stellen sollte. In England bahnte sich die Romanze zwischen Prinzessin Elisabeth und ihrem späteren Gemahl Prinz Philipp an. Italien hatte seine vielen Kolonien verloren, seine (an sich tüchtigen) Koloisatoren kehrten in die Heimat zurück und belasteten den übersättigten Arbeitsmarkt noch mehr. Italienische Arbeitskräfte begannen in grosser Zahl in andere Länder und auch in die Schweiz auszuwandern.

Die Schweiz und der Stand Obwalden feierten die Heiligsprechung von Niklaus von der Fihe, das Bistum St. Gallen war 100 Jahre alt geworden, in Bern führte die kirchliche Weigerung, das Münster für eine Offiziersbrevetierung zur Verfügung zu stellen, zu erregten Diskussionen. Die Lebensmittelrationierung wurde weiter gelockert. Der Dollarkurs stand auf 4,37 Franken, das englische Pfund auf 17,34 Franken.

Rechtspflege

Die Expertenkommission zur Einführung der AHV wollte die oherinstanzliche Rechtspflege einem Spezialverwaltungsgericht anvertrauen, so wie es sich in der LVEO bewährt hatte. Nur kurz war auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht die Rede gewesen, doch hielten es die Experten für die Spezialmaterie der AHV als wenig geeignet.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern war seinerzeit für Streitfälle in der Unfallversicherung geschaffen worden.211 Unvermittelt wurde ihm dann die Militärversicherung «angehängt», und zwar, weil die früher praktizierte Erledigung von Beschwerden durch eine Kommission und das Departement auf die Dauer nicht mehr befriedigte. Schliesslich waren ihm auch die strittigen Versicherungsfälle des Bundes- und des SBB-Personals überbunden worden. Bei der Neuordnung der Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit des Bundes wanderte diese Sparte jedoch (sehr zum Leidwesen des Gerichtes) an das Bundesgericht in Lausanne ab. Die SUVA-

28 Das BSV war so etwas wie ein Geburtshelfer des Gerichtes gewesen. Dessen Aufwand figurierte, was heute kaum jemand weiss, anfänglich im Amtsbudget und war recht bescheiden. Bei seiner Errichtung bestand das Gericht aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten im Hauptamt und fünf Richtern im Nebenamt.

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Angelegenheiten gingen mit der Zeit zurück; ebenso war damit zu rechnen, dass sich die Militärversicherungsfälle nach Ende des Zweiten Weltkrieges wieder auf den früheren Stand einpendeln würden. Somit wäre «Luzern» in seiner Bedeutung auf die Dauer sehr geschwächt worden. Da ergriff das Eidgenössische Versicherungsgericht von sich aus die Initiative, es «empfahl» sich beim BSV als obere AHV-Rechtspflegeinstanz. Die wichtigsten Argumente waren: Abneigung des Volkes gegen neue Spezialgerichte, Abneigung gegen die Rechtszersplitterung, Förderung der Rechtseinheit, Unabhängigkeit VOfl der Bundesverwaltung, materielle Kompetenz usw.

Am 28. Februar 1946 fand auf dem BSV eine Aussprache statt, zu der ich erstmals als Protokollführer beigezogen wurde. Das Gericht war durch Präsident Fernande Pedrini und durch das amtsälteste Mitglied Werner Lauher vertreten. Gleichentags war die Luzerner Fasnacht mit dem traditionellen Fritschiumzug. Herr Lauher, ein Luzerner von Geblüt, wies einleitend darauf hin, seit Jahrzehnten habe er die genannte Veranstaltung nie verpasst. Das sei das erste Mal, dass er seine Heimatstadt ausgerechnet an diesem Tag verlasse. Man möge aus diesem Umstand ersehen, welche Wichtigkeit das Gericht der heutigen Besprechung beimesse. Anschliessend hielt Fernando Pedrini auf französisch ein ebenso fulminantes wie brillantes Referat. Was mir als Protokollführer zu schaffen machte, war die Sprache. Fremde Idiome waren ne meine Stärke; sie sind es auch heute nicht. So glaubte ich, mit dem Protokoll nie zu einem guten Ende zu kommen. Fernando Pedrini verstand nicht nur vorzüglich zu argumentieren, er trug seine Argumente auch in rasantem Tempo vor. Dabei entwarf er ein faszinierendes Bild von «seiner» Schweiz. Die deutsche Schweiz sollte mit Bern das administrative, die Romandie mit Lausanne das rechtliche Zentrum und sein Tessin mit Lugano die «soziale Schweiz» beherbergen. Die Stadt am Ceresio hätte fürs erste das BSV, mit der Zeit auch die Militärversicherung und schliesslich das Eidgenössische Versicherungsgericht aufzunehmen gehabt. Der Redner wirkte so überzeugend, dass ich mich bereits jenseits des Gotthards sah, warum eigentlich auch nicht?

Zurück zum Protokoll. Als die Aussprache, an der auch der damalige Bundesrichter und spätere Professor Hans Huber sowie der Chef des Wehrmannsschutzes im BIGA, Professor Max Holzer, teilgenommen hatten, zu Ende war, half ich den beiden Luzerner Herren im Korridor in den Mantel. Da fragte mich der Referent spontan, ob ich sein Expose haben wolle. Zu meiner Verblüffung war es in deutscher Sprache abgefasst. Auf die Frage, warum er denn französisch gesprochen habe, lautete die Antwort, das sei so Tessiner Brauch. Giuseppe Motta hätte sich im Bundesrat ebenfalls deutsch und vor dem Parlament französisch ausgedrückt. Was er hier vor-

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TRIBUNAL FDRAL DES ASSURANCES

Cour p16nire

--------------

compoee de MM. les Juges f4ddraux Kistler, Preident, Niet— liopach, Vice—prdsident, lauber, Pedrini et Prodhom; Mona, Greffier.

Arr4t du 30 juin 1948

dans la cauBe

Veuve Alice T h i b a a d - Brot, 1888, h Appies (VD), de— inauderesse et appelante,

contre

Caisse cantonale vaudoise de l'assurance vieillesse et sex— vivants, ä Montreux—Clarens, dfenderesse et intimde,

en matire de rente de veuve et d'ailocation uniqae.

Falte:

A.— Alice Thibaud, qut stait maride en octobre 1908, est devenue veuve 16 aois plus tard, dans ca 22me arin4e. Eile na pas eu ni adopt d'enfantc.

H 1/48. M/e.

Das erste Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in AHV-Sachen.

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getragen habe, sei sein deutsches Referat vor dem Gericht gewesen und von diesem genehmigt worden. So war das Protokoll doch noch gerettet, und mir fiel ein Stein vom Herzen.

In der Botschaft erläuterte der Bundesrat, warum er das von den Experten vorgeschlagen Spezialverwaltungsgericht fallengelassen und an seine Stelle das Eidgenössische Versicherungsgericht gesetzt hat. Ein wesentlicher Punkt, von dem sich die Experten hatten leiten lassen, hatte nämlich darin bestanden, die Rechtspflege werde von Beitrags- und nicht von Leistungsstreitigkeiten dominiert, und für Beitragsfälle sei ein Spezialgericht geeigneter. Zu Beginn der AHV herrschten wirklich Beitragsprozesse vor. Mit der Zeit kam es jedoch anders. Auch hat die spätere Entwicklung dem «Luzerner Modell» recht gegeben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist im Laufe der Jahre der richterliche Brennpunkt für die gesamte Sozialgesetzgebung geworden. Das gilt, in loser Reihenfolge, für die landwirtschaftlichen Familienzulagen, die Erwerbsersatzordnung, die Invaliden- und die Krankenversicherung, die Ergänzungsleistungen und schliesslich für die Arbeitslosenversicherung. Hier geht es meistens um Leistungsfragen. Im Jahre 1977 entfielen denn auch nur 72 von 1115 insgesamt erledigten Geschäften auf die frühere «Stammkundschaft» der Beitragspflichtigen, im Jahre 1978 nur 80 von 1154 Fällen. Das sind wenig mehr als 7 Prozent. In diesem Sinne hat die Aussprache von Fasnachts-Donnerstag 1946 nicht nur das Luzerner Gericht vor der Auszehrung bewahrt, sondern auch die spätere Gleichstellung des Versicherungsgerichts mit dem Bundesgericht in Lausanne erheblich gefördert. Was es in seiner Tätigkeit im Dienste der Rechtsentwicklung, der Rechtsvereinheitlichung und der Rechtsgleichheit im Laufe der Jahrzehnte geleistet hat, kann hier nur angedeutet werden.

Der Sitz der AHV

Kehren wir nochmals zum Gedanken zurück, die «Soziale Schweiz» in den Tessin zu verlegen. Die Standortfrage ist in der Tat von verschiedener Seite aufgeworfen worden. Offenbar bestand zuweilen die Auffassung, die AHV

29 Um diese bemühten brauche, wie die SUVA, eine Art Zentralverwaltung.

29 Schreiben von Bundesrat Edmund Schuithess an Direktor Hermann Rüfenacht vom BSV vom 3. Mai 1921: «In der heutigen Sitzung wurde auch die Alters- und Hinterlassenenversicherung wieder besprochen. Bei diesem Anlass erklärte Herr Musy, es sei absolut nötig zu wissen, wie die Versicherung organisiert werden soll. Eine Bundesanstalt, ähnlich wie Luzern, scheine ausgeschlossen. Soll das Projekt angenommen werden, so müsse die nötige Garantie für die Dezentralisation gegeben werden. Ich möchte Sie nun anfragen, ob eine solche Organisation überhaupt möglich wäre und ob Sie dafür halten, dass im Verfassungsartikel Garantien gegeben werden können und sollen, damit nicht eine Bundesorganisation geschaffen wird.»

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sich nicht weniger als fünf oder gar sechs Städte, und zwar von Westen nach Osten: Genf, Montreux, Neuenburg, Solothurn, Winterthur und St. Gallen, alle mit höflichen Schreiben, welche die Vorzüge ihres Gemeinwesens herausstrichen.

Für Genf bedeutete die Zuweisung der AHV-Zentralverwaltung nichts anderes als eine sinnvolle Ergänzung, denn es werde ja schon die ZAS beherergen. Pikanterweise haben sich unsere Genevois gleichzeitig bemüht, die 'Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds bzw. die spätere ZAS aus dem Palais Wilson auszulogieren und das Gebäude den Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen. Montreux verwies auf die landschaftlichen Schönheiten, auch würden die in der Gegend weilenden Flüchtlinge den Genfersee wohl bald verlassen. Schliesslich müsse die in Territet untergebrachte Eidgenössische Preiskontrollstelle in naher Zukunft mit einem kräftigen Personalabbau rechnen. So würden grosse Unterkunftskapazitäten frei. Neuenburg ging mit seinem Angebot am weitesten: unentgeltliche Abgabe von Bauterrain in bevorzugter Lage (Hafengelände östlich der Hauptpost) und gegebenenfalls Beteiligung an den Baukosten; Hinweis auf das günstige Klima und die relative Nähe der Bundesstadt; Beilage von summarischen Planskizzen. Von Solothurn fehlen Vorakten, die Idee scheint jedoch in der lokalen und kantonalen Presse ventiliert worden zu sein Die Bewerbung von Winterthur sei nachstehend auszugsweise zitiert:

«Wenn wir glauben, dass die Wahl von Winterthur als Sitz der AHV ernstlich erwogen werden sollte, so denken wir dabei an das Interesse, das Winterthur von jeher dem Problem einer Sicherung gegen die ökonomischen Folgen des Alters entgegengebracht hat, und besonders auch an die positive Einstellung, von der unsere Stadt bei jeder Abstimmung über Altersversicherungs-Vorlagen bisher Zeugnis ablegte. Die Stiftung für das Alter ist wesentlich auf die Anregung von Winterthurern zurückgegangen, welche sich seinerzeit zu jener denkwürdigen Besprechung im Kirchgemeindehaus Winterthur vom 23. Oktober 1917 mit Gleichgesinnten aus andern Orten zusammenfanden. Dem am 6. Dezember 1931 verworfenen Bundesgesetz über die AHV stimmte Winterthur mit 9302 Ja gegen 4593 Nein zu, ein Ergebnis, das damals als sehr günstig vermerkt wurde. Wir hoffen, dass auch in der bevorstehenden Abstimmung über die neue eidgenössische Versicherungsvorlage Winterthur seinem bisherigen Rufe gerecht werden wird.

Auf jeden Fall wäre die Verwaltung der AHV den Behörden und der Bevölkerung unserer Stadt in jeder Beziehung willkommen, und die eidgenössischen Funktionäre, die hier zu arbeiten hätten, könnten der vollen Sympathie der Winterthurer gewiss sein.»

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St. Gallen berief sich auf die ungewissen Aussichten seiner Stickerei-Industrie und die baldige Reduktion der dortigen kriegswirtschaftlichen Textilsektion. Nicht gerade elegant wirkten die Hinweise auf die Verbindungen von Direktor Arnold Saxer zum früheren Wohn- und Arbeitsort.

Alle Eingaben wurden freundlich, aber bestimmt abgelehnt. Die AHV kenne keine Zentralverwaltung, die bescheiden dotierte Aufsichtsbehörde lasse sich leicht in das BSV integrieren und dieses gehöre eindeutig nach Bern.

Die Volksabstimmung vom 6. Juli 1947

Wir kehren zur Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 zurück. Gleichentags hatte das Volk auch über die Wirtschaftsartikel zu befinden. Ein kleines Multipack also, in welchem die AHV als Lokomotive wirkte und den genannten Artikeln ebenfalls zum Erfolg verhalf.

Die Wogen des Abstimmungskampfes gingen hoch. Bei den Argumenten wollen wir uns nicht lange aufhalten. Professor Hans Herold langjährige Prominenz in der Eidgenössischen AHV-Kommission und dort «Skeptiker vom Dienst)> -äusserte sich in der Neuen Zürcher Zeitung wie folgt: «Die Bundesfinanzreform, so sehr man ihr auch ausweicht, ist früher oder später auch die Schicksalsfrage für die AHV. Ein Ja am 6. Juli bedeutet schon der AHV zuliebe die Verpflichtung zur unverzüglichen Anhandnahme der genannten Reform.» Massgeblicher Gegner der Vorlage war Landammann und Nationalrat Gotthard Odermatt von Samen. In einem Leitartikel, den er kurz vor der Abstimmung im Obwaldner Volksfreund publizierte, machte er keineswegs demagogisch - soziale, finanzielle, technische und psychologische Bedenken gegen die AHV geltend. Mit der Übergangsordnung sei man auf dem rechten Weg gewesen, man brauche diesen nur weiterzugehen. Finanziell seien, bevor der Bund neue Lasten übernehme, zuerst die alten Schulden abzutragen. Technisch sei die AHV ein Vabanque-Spiel, und es sei auch unrichtig, dass die Arbeitnehmer nichts an die Verwaltungskosten beizutragen hätten. Psychologisch sei die ungleiche Behandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden gefährlich.30

Das BSV hatte die Ausgleichskassen und die grossen Zweigstellen bereits im vorausgegangenen Frühjahr in Instruktionskursen von Lausanne bis Rorschach über die Grundzüge der AHV orientiert. Ebenso wurde die Zeit-

30 Zu den prononcierten Gegnern der Vorlage gehörte auch der frühere KK- (heute CVP-) Parteisekretär Martin Rosenberg, vor allem bekannt geworden als Schrittmacher der Zauberformel 2 2 : 2 1 im Bundesrat. Aus Loyalität zur Partei trat er in der Abstimmungskampagne in den Ausstand.

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Samstag, 28. Uni 20 111)r, im IRertaurant ttir, 3o1othurn,

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bett 30. 25uni, 20.15 UI)r, im alten 5dut1jaue. Werner 5 1 u her ‚ tflerwaltcr, £iitert0fCn.

31eferent:(Emil R 1 e fez, IPorteiletzettir, 6o türencheit: 13arteitierlamniIjjn rcitac ; bett 4. lothurn. Sutc, 20 Uhr, f50fel „lllmcn". IRefcrenten: reenbad: Ueberpartei1ie 13erammtung, 9Jlon' t'9e.'9lat Z r. Ute Z i e t fcfi 1, Solothiitn; tag, 30. 3uni 20 WIr, im Sdlull,aus. IRe' mit 2111 g glt . 13c'rmotlrr, 6o1o16ttrn.

ferent: 11Berner 6 tu bez, 13ermalter, t1ütcr ibetnIuet: Uct'erparteititbe 13cr)ammtttnq. ret' toten. tag, 4. Suli 20 11hz. IReerent: Werner 5 t U 6.fjbnentverb: oeffentfldle lzlerrammtung Montag, 13crmaltcr, £ütertofen.

bett 30. Zuni, 20 Uljr, im Rafino. IReferen

ten: 11tationatrat 6 d in 6 '91ue6in, 3iirid1; Setretariat bez reiEbemotr. 91arte1 bes Santotte 5oloi4urn

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Aus der Solothurner Zeitung vom 27. Juni 1947. Der Abstimmungskampf wickelte sich

damals noch hauptsächlich in Diskussionsvers4mmlungen ab. Werner Stuber, Liiter-

kofen, war Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.

schrift «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung» 3' in den Dienst der Sache gestellt. Mit der Einführung der €Jbergangsordnung hatte das BSV darin ein beschränktes Hausrecht gefunden, das nun genutzt wurde. Sodann wurde

81 Herausgeber war das BIGA.

86

im BSV selbst ein eigentlicher Informationsdienst eingerichtet, den unser früherer Kollege und späterer Verbandskassenleiter Max Fehr mit höchstem Einsatz betreute. Dieser Dienst dokumentierte Presse und Referenten und stand auch weiteren Interessenten fast rund um die Uhr zur Verfügung. Direktor Arnold Saxer und Sektionschef Peter Binswanger, weitere Mitarbeiter und verschiedene Kassenleiter setzten sich in zahlreichen Versammlungen, oft auch gegen auflüpfische Kontrareferenten, intensiv für das Gesetz ein. So wanderte Bruno Martignoni vom BSV in seiner Tessiner Heimat von Dorf zu Dorf; und im Kanton Solothurn klopfte Kassenleiter Werner Stuber ungewöhnlich viele Gemeinden ab. Die Beispiele mögen genügen. A propos BSV: dass auch Klagen laut geworden sind, das Amt engagiere sich alllzu stark, ja in ungebührlichem Masse, gehört anscheinend zum politischen Brauchtum des Landes. Warum soll sich die Verwaltung, solange sie objektiv und massvoll bleibt, eigentlich nicht für ihre geistigen Erzeugnisse einsetzen dürfen?

Alles schien, den Bedenken von Landammann und Nationalrat Gotthard Odermait zum Trotz, gut zu verlaufen. Und doch machte sich, je mehr der Abstimmungstag nahte, in unserer Sektion eine seltsame Unruhe bemerkbar. Wir sahen zunehmend eine zweite AHV-Niederlage auf uns zukommen. Die positiven Stimmen waren selbstverständlich, die selteneren negativen wurden überbewertet. Das scheint das Schicksal einer Aufsichtsbehörde zu sein: die «richtige» Optik macht ihr Mühe. Wir fürchteten nicht nur um die Sache, sondern auch um unsere berufliche Existenz. Von der Sektion AHV stunden nur wenige im Beamtenverhältnis; ich selbst war personalrechtlich bloss ein Aushilfsangestellter, den man kurzfristig auf die Strasse hätte stellen können. Da sprach uns Peter Binswanger im -trostlos kahlen -Konferenzzimmer Mut zu. Er war zwar ebenfalls skeptisch, erklärte aber, selbst bei einem negativen Ausgang der Abstimmung brauche niemand entlassen zu werden. Dann beginne man, sobald der Schutt weggeräumt sei, eben sofort mit der Totalrevision der Krankenversicherung.

Endlich kam der grosse Tag. Am Sonntagnachmittag besammelten wir uns im Amt. Vom Bundeshaus her erhielten wir laufend die Resultate; wir wurden von Viertelstunde zu Viertelstunde optimistischer und gerieten schliesslich in eine eigentliche Euphorie. Das Resultat war ja auch überwältigend. Mit Ausnahme von Obwalden stimmten alle Kantone mit teilweise massiven Mehrheiten zu. Insgesamt wurden 862 036 Ja- und 215 496 Nein-Stimmen abgegeben. Man hat von einem Rekordergebnis gesprochen, und es war wirklich ein solches. An der Abstimmung haben 80 Prozent der Stimmberechtigten teilgenommen, und von diesen haben 80 Prozent das Gesetz gutgeheissen. Wohl hatte es schon Abstimmungen mit einer noch höheren

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Die Berner Tagwacht feierte den glücklichen Ausgang der AHV-Abstimmung. Die alte

Frakturschrift eignete sich schlecht für die Wiedergabe von Abkürzungen.

88

Beteiligung 32 und solche mit einem noch kräftigeren Mehr gegeben; in der Verbindung von hoher Stimmbeteiligung und hohem Ja-Anteil war der 6. Juli 1947 jedoch einmalig. Auch dürfte es sich, zumindest bis zur Einführung des Frauenstimmrechts, um die grösste Zahl von Ja-Stimmen in der Geschichte unseres Bundesstaates gehandelt haben

In politischer Sicht äusserte sich Bundesrat Walther Starnpfli wie folgt: «Die Scharte der überraschenden und überraschend starken Verwerfung des Gesetzes von 1931 ist ausgewetzt. Die nach dem politischen Brauch des Landes mit einem besseren Gesetz an den besser unterrichteten Souverän ergangene Appellation hat den verdienten Erfolg davongetragen.» Eine welsche Stimme: «La date est digne de figurer aux cöt1s des plus beiles dates qui Se sont ichelonnies ä travers ]es sicles.» «Der Bund»: «Mit den 800 000 Ja-Stimmen sind alle politischen Bekenntnisse, alle Berufe, alle sozialen Schichten zu einem wahren Solidaritätswerk vereinigt.» Schliessen wir mit den Worten von Bundespräsident Philipp Euer. Wer den verdienten Staatsmann gekannt und erlebt hat, wird sein vertrautes Pathos mitempfinden. Zur Bundesfeier vom 1. August 1947 führte er u. a. aus:

«Wenn ich zu Beginn des Jahres dem Schweizervolke meine Glückwünsche überbringen durfte, habe ich daran erinnert, dass dieses Jahr für unser Land grosse und bedeutungsvolle Entscheidungen bringen werde, und ich gab der Hoffnung Ausdruck, dass es ein Jahr positiver Bewährung unserer Demokratie werden möge. Der Bundespräsident von 1947 ist glücklich und froh darüber, dass diese Hoffnung sich bisher erfüllt hat, viel schöner und grösser, als wir es erwarten durften. Ich denke an den Doppelentscheid vorn 6. Juli dieses Jahres, der als grosser und glücklicher Tag in die Geschichte unseres Landes eingetragen ist, als ein Tag der Solidarität und des eidgenössischen Schulterschlusses, als ein Tag der Erfüllung des Gelöbnisses, das sich die ersten Eidgenossen am Tage, da unser Bund gegründet wurde, gaben, einander beizustehen und zu helfen.»

Die AHV ist da

In Bern und anderswo fanden am Abend des 6. Juli Höhenfeuer und Fackelzüge statt. Die Sektion Al-IV des BSV erholte sich von den Anstrengungen bei einem festlichen Abendessen, bei dem ausnahmsweise auch die Ehe-

32 z. B. Abstimmung über eine Vermögensabgabe im Jahre 1921. > z. B. Abstimmung über die Anerkennung der rätorornanishen Sprache als Landessprache im Jahre 1938.

89

Ledscha federala da Sgüranza per vegis e relaschats

Dais 20 december 1946

(Acceptada dal pövel svizzer als 6 iügl 1947

cun 864 189 cunter 261 079 vuschs.)

Traducziun in ladin dad E. Tung, Vna-Berna

Prüma part

La sguranza

Prüm chapitel

Las persunas sgüradas

Art. 1. 1 sun sgüradas seguond quaista ledscha: Sgiiranzaobliada

las persunas fisicas chi han lur domicil clvii in Svizzra;

Iaä persunas fisicas chi exerciteschan in Svizzra ün' acti-

vitä Iucrativa;

ils vaschins svizzers chi lavuran a Fester per ün patrun

in Svizzra e vegnan pajats da quaist.

2Na sgürats sun:

ils esters chi giodan I'immunitä e privilegis dipiomatics

o favuors fiscaias specialas;

las persunas chi fan part d'üna sgiiranza per vegis

e relaschats d'ün stadi ester, scha lur incorporaziun in

nossa sgüranza significhess per elias iina dubia chargia

na güstifichabla;

las persunas chi accumplischan las premissas dal prüm

alinea be per im temp reiativmaing cuort.

Das AHV-Gesetz ist seinerzeit auch in die vierte Landessprache übersetzt worden. Ein Ausdruck dafür, dass es wirklich das ganze Volk erfassen wollte.

frauen der Mitarbeiter anwesend waren. Die spritzige Schnitzelbank hatte einen durchschlagenden Erfolg. Schnitzeibänke leben aus dem Augenblick und «verblühen» rasch. Daher sei auf eine Wiedergabe verzichtet.

90

Nach der Abstimmung wurde die Sektion durch ein Detachenient verstärkt, das von der Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds in Genf zu uns nach Bern kam. Einer der Neuzugänge sei mit Namen genannt. Mit Bernhard Fehr, schon älteren Jahrganges, habe ich lange Zeit Büro und Telefonnummer geteilt. Von Haus aus Physiker, war er infolge der wirtschaftlichen Wirren der dreissiger Jahre in den Bundesdienst geraten und hatte sich im Formulardienst der LVEO grosse Verdienste erworben. Die AHV wusste seine Fähigkeiten gut zu nutzen. Wer mit ihm zu tun hatte, wird ihn nicht vergessen. Für mich war er ein menschlicher Gewinn. Den Kontakt zur Naturwissenschaft wahrte er durch sich abwechselnde Hobbies: 1947 und in den folgenden Jahren betreute er zu Hause eine eigentliche Schlangenfarm mit ungiftigen und giftigen Reptilien. Der «Schlangen-Fehr» wäre eine Geschichte für sich.

Hätte es im Jahre 1948 bereits eine Boulevardpresse gegeben und wäre sie nicht wie heute - zumeist im Negativen stecken geblieben, so wären anfangs des Jahres wohl Schlagzeilen zu lesen gewesen wie: «AHV auf vollen Touren» oder «AHV-Renten laufen bereits». Bis es so weit war, bedurfte es ausserordentlicher Anstrengungen. Wohl war der bewährte Apparat der LVEO intakt. Von den 85 Verbandsausgleichskassen wurden jedoch mehrere aufgelöst, und neue Kassen kamen hinzu. Die Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds wurde zur Zentralen Ausgleichsstelle, die ZAF wurden zur ZAS. Die Aufsicht über die Ausgleichskassen ging vom BIGA an das BSV über. Dieses übernahm auch die Zeitschrift «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung» und machte daraus die «Zeitschrift für die Ausgleichskassen», die ZAK.34

An Stelle der früheren ständigen Expertenkommission trat die Eidgenössische AHV-Kommission, und diese entwickelte sich bald zum kleinen AHV-Parlament. Die erste Sitzung fand am 17. Oktober 1947 statt. Die Korn-

31 Bei der Umstellung war von einer mehrsprachigen Ausgabe (deutsch/französisch) die Rede gewesen. Es wurde darüber sogar ein Vernehmiassungsverfahren durchgeführt. Die Antworten waren eindeutig: es sollten nach wie vor zwei getrennte Ausgaben erscheinen. Der frühere Bundesrichter und nachmalige Berner Staatsrechtler Professor Hans Huber «Weist ausdrücklich darauf hin, dass er während seines 17jährigen Lausanner Aufenthaltes immer wieder habe feststellen können, dass der Westschweizer das Deutsche sehr wenig beherrsche. Er glaubt deshalb, dass mindestens in den ersten Jahren der AHV das Bedürfnis nach zwei Ausgaben gross und bei der grossen Dezentralisation der Verwaltung der einheitlichen Anwendung des Bundesrechtes sehr förderlich sein werde».

91

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Bundesamt Für Sozialversicherung KS Kt. 1

d. r. ... ,,.

Offic. fdraI des ossurances sociales Dip..,,, f.4.,,I. uil .'.,o.. p,bbI,. Ulficio federole dello ossiCurazioni sadat

Kreisschreiben Nr. 1 des Br.ndessmteu für Sozialverzicieruaf an die Au,5iehskaasen betreffend die Altere- und Hint,rl uenncnvcrzichorunß

(Varbeneitungsse'bezten)

Vms 21. Juli 1947

Nachdem das Gesetz über die Alters- und HinterlassenenversicherunG in der Volksabstimmung engenoconen worden ist, sind nun die Vorbereitungsarbeiten der dessen Durchftbrung von erster Bedeutung. Der Bundesrat wird daher demrichet, gestützt auf Art. 154,

Abe. 1, 1HVG, verschiedene Gesetzecbeotimmuzen organisatorischer Natur alt sofortiger Wirkung in Kraft setzen. Oeber die unmittelbaren Auswirkungen dieses Beschlusses werden wir Sie durch Kreisschreiben orientieren. Ferner wird des Kantonen und Saitzenver bänden in den nüchsten Wochen die Ausfioirwgsver ordnung zur Vernehmlaesnzzg zugestellt

werden. Aber such die ..iusgleiuhskesuen werden mit Rickeicht auf die wenigen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes verbleibenden Nonots möglichst bald mit den Vsrbereituozgsarbeiten beginnen wollen. Um ihnen eine ..rbeitaalsnung für den Rost dieses Jahre zu ermöglichen und vor allem auch, um sie vor überstürzten Moszonhuen es bewahren, soll im folgenden angedeutet werden, welche Votiebrer. sofort zu treffen sind, und welche Arbeiten auf einem späteres Zeiteunkt verschoben werden können.

Wir empfehlen den Ausgleichskassen, vorerst die die Lohn- und Veriisnater-

.atzordnuns und die Uebergangsordgeg betreffeoden Pendenoen zu erledigeö, sowie die Liquidation der Lohn- und Verdlenstersatzagieichskasse - soweit möglich vorzuberei-

ten.. - Ferner sollte das Keesenpursonel nach Miglichiceit jetzt noch Ferien nehmen, um im den letzten Monaten des Jahres vnllatäiüiu; zur Verfügung ca stehen.

Kino wichtige ufgube der kant.tiisleirizskacsen stellt dio1.Uber die

fassung aller Beitgscf.ügtg,zzn dar. cnn riet dieser Kontrolle frühzeitig begonnen wird, können viele zeitraubende Nachzahlungsvcrfrhrnu und ismit zusammenhängende Neschwerdsfdlle umgangen werden. "in ucsucbez daher die kantonalen Kassen, sich diese Kontrolle gendlich zu überlegen mcm uns brcn jjan Vorschlage ornzursich n wie er die ds*abc zu d .sn gedanken, damit ',jr die hassen über die zveochooäasigeten Verf thronsvnvachldge orientieren können. tir verweisen in dicaare Zuesizmonnang aus mis seiliegende Zuauosoaziaeeoaurag, 000urc einige hö1lichlcaitun dar Erfassung und dar Kontrolle aufzählt.

23.7.47

47-2606 Jo/Ng

Das erste Kreisschreiben des BSV an die Ausgleichskassen betreffend die AFIV.

92

mission bildete ihre Ausschüsse, machte dem Bundesrat Vorschläge für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates für den AHV-Ausgleichsfonds und stellte zum Zinssatz für das im Betrieb von Selbständigerwerbenden arbeitende Eigenkapital Antrag. Das hervorstechende Ergebnis war der Erlass der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947, vonder einige Bestimmungen schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft gesetzt worden waren. Dem eigentlichen Vollzug dienten vor allem die Kreisschreiben des BSV; Adressaten waren meistens die Ausgleichskassen. Nr. 1 erging am 21. Juli 1947 und befasste sich insbesondere mit den Vorbereitungsarbeiten. Darin hiess es u. a.:

«Ferner sollte das Kassenpersonal nach Möglichkeit jetzt noch Ferien nehmen, um in den letzten Monaten des Jahres vollständig zur Verfügung zu stehen.»

«Die gegenwärtig für gewisse Maschinen und auch für Büromaterialien bestehenden längeren Lieferfristen könnten da und dort einen Kassenleiter veranlassen, möglichst schnell bestellen zu wollen, um noch innert nützlicher Frist beliefert zu werden. Wir möchten vor überstürzten Bestellungen, insbesondere von teuren Maschinen, eindrücklich warnen.

Zum mindesten sollten die genauen Ausführungsbestimmungen abgewartet werden.»

«Seit dem 6. Juli haben sich hei uns Dutzende von Bewerbern für eine Stelle bei der Verwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemeldet. Da wir nur einen sehr kleinen Bedarf an neuen Mitarbeitern haben. . . »

Kreisschreiben Nr. 2 folgte am 9. September 1947. Von da an rissen die Weisungen nicht mehr ab. Auch ich war unter die Vielschreiber gegangen. Ende 1947 waren 17 numerierte und 25 unnumerierte Kreisschreiben erschienen. Fünf numerierte stammten aus meiner Hand. Sie befassten sich

ii. a. mit den Beiträgen der Selbständigerwerbenden, mit der Beitragszahlung, der Abrechnung und dem Geldverkehr, mit der Abrechnung der Beitragsmarken, mit der Anmeldung zum Versicherungsausweis und der Abgabe desselben, mit der Überführung der Renten der Ubergangsordnung in solche der AHV, mit der Erfassung der Abrechnungspflichtigen, mit der Kassenzugehörigkeit und mit den Verwaltungskostenbeiträgen. Oft folgten sich die Kreisschreiben fast Tag auf Tag. An die Aufnahmefähigkeit der Kassenleiter und ihres Personals wurden hohe Anforderungen gestellt. Wohl konnte

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am 1. Januar 1948 nicht alles wie am Schnürchen laufen, was aber funktionieren musste, das funktionierte. 15

So gross der Jubel nach dem 7. Juli 1947 auch gewesen war, so still, ja fast unbemerkt, ist die AHV am 1. Januar 1948 dann in Kraft getreten. Die (alten) neuen Renten konnten bereits in den ersten Januar-Tagen ausgerichtet werden. Der neue Bundespräsident, Enrico Celio, hatte das «wichtigste sozialpolitische Ereignis seit 1848» 36 in seiner Neujahrsansprache schlicht «vergessen>, ebenso aber, zu unserem Trost, auch das hundertjährige Bestehen des Bundesstaates.

Die Stille war offenbar ein gutes Omen, man vertraute ganz einfach dem grossen Werk. Nach den bundesrätlichen Worten hätte die innenpolitische Lage gar nicht besser sein können. Befürchtungen erweckten allerdings die steigenden Lebenskosten und, schon damals, die wachsende Beanspruchung des Staates. Zudem musste der Bund seine durch die Kriegswirtschaft stark angewachsene Verwaltung zurückbilden. Man sprach, wie heute, von Personalausgleich und davon, dass qualifizierte Kräfte nicht mehr für untergeordnete Arbeiten eingesetzt, dass Doppelspurigkeiten und Leerläufe ausgemerzt werden sollten. . . Es tönte 1948 nicht viel anders als heute. Im Januar 1948 wurde die Olympischen Winterspiele in St. Moritz eröffnet. Und in Kloten bei Zürich wurden die Bauarbeiten für den späteren Flughafen in Angriff genommen.

Da ging es im Ausland schon stürmischer zu. Deutschland hatte sich von der Agonie der Nachkregszeit noch nicht erholt. Der Marshallplan, der zum wirtschaftlichen Wiederaufbau (des Westens) beitragen sollte, lag vor dem amerikanischen Kongress. In Frankreich drängte Charles de Gaulle in einer wegweisenden Rede auf Neuwahlen, «damit wir die Republik von Kopf bis Fuss neu aufbauen können. Wir müssen strenge Einsparungen

31 Aus einem Artikel von Peter Binswanger in der neuen ZAK: Die Vorkehren (um das Werk in die Tat umzusetzen) waren, auf die Gefahr hin, unnütze Arbeit zu verrichten, schon vor der Abstimmung an die Hand genommen worden. Dennoch wurde die Zeit äusserst knapp. Die Zeitschrift für die Ausgleichskassen schlug Alarm und richtete einen Appell an die Verwaltungsstellen: «Dem Vernehmen nach trägt man sich in England mit dem Gedanken, das Inkrafttreten des im Juli 1946 beschlossenen Sozialversicherungsgesetzes vom 1. Januar 1948 auf den 1. Juli 1948 hinauszuschieben, weil die Vorbereitungsarbeiten anscheinend nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen werden können. ...Da der in England ins Auge gefasste Ausweg bei uns nicht möglich ist, bleibt nichts anderes übrig, als die Vorbereitungsarbeiten eben um jeden Preis bis zum 31. Dezember 1947 abzuschliessen. Es heisst nun, sich durchzubeissen mit dem einzigen Ziel vor Augen: das Funktionieren der AFIV ab 1. Januar 1948.»

36 Nach Direktor Arnold Saxer.

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vornehmen, wir müssen ganze Verwaltungszweige aufheben und andere abbauen, wir müssen Ordnung in die staatlichen Betriebe und in die ganze Sozialversicherung bringen.» In der Tschechoslowakei ergriffen die Kommunisten die Macht. In Rumänien verzichtete König Michael auf den Thron und reiste fürs erste in die Schweiz. In Aegypten verstarb der (vor-) letzte italienische Herrscher Viktor Emmanuel III., der gegen Kriegsende abgedankt hatte. In Indien fiel das Idol der Befreiung, Mahatma Gandhi, dem Attentat eines Fanatikers zum Opfer. War es da noch wichtig, dass der Wehrmannsschutz durch Bundesratsbeschluss auf den 1. März 1948 vom BIGA zum BSV hinüberwechselte?

Doch nochmals zur AHV. Sie war, wie gesagt, einfach da. Die Ausgleichskassen waren über ihre wichtigsten Obliegenheiten orientiert. Aufgaben der zweiten Dringlichkeit waren zurückgestellt worden und wurden im Laufe des Jahres bereinigt, so die IBK-Führung oder die freiwillige Versicherung für die Schweizer im Ausland. Bestehende Weisungen waren zu korrigieren oder zu ergänzen. So stand 1948 kaum weniger im Zeichen der Kreisschreiben als das Vorjahr.

Auch die Ausgleichskassen mussten mit einer grossen Arbeitslast fertig werden. Bevor wir auf sie und ihre Tätigkeit näher eingehen, widmen wir uns noch kurz der ZAS und dem BSV.

Von den ZAF zur ZAS

Die Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds (Mehrzahl, da getrennte Fonds für die LEO und die VEO!), der ZA F, war, wie schon gesagt, im Palais Wilson an der Rue des Piquis in Genf untergebracht. Das Gebäude war ursprünglich ein Grandhotel gewesen. Nach dem Ersten Weltkrieg diente es, bis zum Bezuge neuer Räumlichkeiten, dem Völkerbundsekretariat. 11 1942 zogen die ZAF ein. Bei Errichtung der AHV war die Frage offen geblieben, ob die Zentrale Ausgleichsstelle, die ZAS, die auf die ZAF gefolgt war, in Genf verbleiben oder nicht besser nach Bern verlegt werden solle. In regelmässigen Abständen war, sei es in Sparexpertisen oder in Organisationsgutachten, von der Rückkehr des verlorenen Sohns in die Bundesstadt die Rede. Nun bleibt die ZAS endgültig in Genf. Die personelle Verstärkung und die zunehmend schlechteren baulichen Verhältnisse im Palais Wilson zwangen, nachdem man verschiedene Lösungen geprüft und immer

37 Der amerikanische Präsident Thomas Woodrow Wilson war nach dem Ersten Weltkrieg einer der massgeblichen Schöpfer des Völkerbundes gewesen. Die Vereinigten Staaten haben ihn dann im Stich gelassen und sind der sonst umfassenden Organisation ferngeblieben. Sogar die kleine Schweiz war dabei.

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wieder verworfen hatte, zum radikalen Entscheid. Die ZAS erhält einen Neubau von 40 Millionen Franken, den sie im Jahre 1980 beziehen wird. Der Entscheid ist auch vom gesamtschweizerischen Standpunkt aus zu begrüssen: Irgendwie hält die ZAS im internationalen Geschehen der Rhonestadt die helvetische Flagge hoch.311

1

Das Palais \\ ilson a11dci kuc LICI l'iuo a2 iii (jcMI, iii dci LAS seit 1942. FiLilicues Grandhotel, dann Sitz des Völkerbundssekretariates.

Die Verwaltung der ZAF hat sich in der LVEO eine bemerkenswert starke Stellung erworben, nicht zuletzt durch die Revision der Ausgleichskassen, durch den Einblick in die Mitglieder-Kontrollberichte und durch die Überprüfung der Abschreibungen uneinbringlicher Beiträge. Wir wollen auch die Rolle nicht vergessen, die den ZAF als Kaderschmiede für die Ausgleichskassen zukam: u. a. haben die Kassenleiter Fritz Rüfli (Schulesta), Hans Stamm (Wirte) und Werner Zbinden (Bäcker) bei ihnen die Sporen abverdient. An den Vorarbeiten für die technische Abwicklung der AHV waren

38 Aus der bundesrätlichen Botschaft vom 11. August 1975 für den Neubau: «Heute hat die ZAS (mit der Schweizerischen Ausgleichskasse) ein derartiges Ausmass angenommen, dass eine Verlegung nach Bern kaum mehr in Frage kommt, einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits aber auch, weil das Personal in erheblichem Masse französischsprachig und nur Genf verbunden ist. Die Verlegung würde daher die teilweise Anstellung und Ausbildung neuen Personals bedingen.a

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die ZAF massgeblich beteiligt. In der endgültigen Ausgestaltung der AHV wurden die Gewichte allerdings zugunsten des BSV verschoben. Die ZAS hat dafür einen dreifachen Ausgleich gefunden: von allem Anfang an im Sekretariat des AHV-Ausgleichsfonds und mit den Jahren durch die Entwicklung der Datenverarbeitung, die ihr zu wichtigen Aufgaben und entscheidenden administrativen Kompetenzen verhalf. Dass die AFIV-Nummer heute durch die ZAS gebildet wird und dass diese nunmehr auch die Versicherungsausweise und die individuellen Konten erstellt, liegt unübersehbar im Zuge der Zeit. 1960 wurde schliesslich der ZAS der Sachleistungsdienst der Invalidenversicherung übertragen.

«Genf» wurde, bis die AHV in Defizite geriet, zum eigentlichen Mekka öffentlicher Kreditnehmer. Im Verkehr mit ihnen fühlte sich Joseph Studer in seinem Element. Wer sich um den AFlV-Ausgleichsfonds und seine Auswirkungen auf die Infrastruktur des ganzen Landes interessiert, dem seien die aufschlussreichen Berichte zur Lektüre empfohlen, mit welchen der Verwaltungsrat die Jahresrechnungen seit jeher zu begleiten pflegt. Sehr bedeutsam war der Beitrag des Ausgleichsfonds an den Wohnungsbau. Im Jahre 1977 standen die beiden gesamtschweizerischen Pfandbriefinstitute beim Fonds mit 2,1 Milliarden, die Kantonalbanken mit 1,4 Milliarden Franken zu Buch. «Verdienste» hat sich der Ausgleichsfonds auch beim Ausbau unserer Energieversorgung erworben. Die Anlagen bei den Elektrizitätswerken machten 1977 rund 1 Milliarde Franken aus. Bei den Anlagen der Kantone, der Kantonalbanken und der Stadtgemeinden steht die Westschweiz deutlich im Vordergrund. Das ist, obwohl kaum beabsichtigt, staatspolitisch erfreulich.

Meinerseits kam ich mit der Verwaltung der ZAF, abgesehen von der Ubergangsordnung zur AHV, erstmals bei den Vorarbeiten für den Versicherungsausweis und das individuelle Beitragskonto in Berührung. Die ZAF hatten, als sie nach Genf übersiedelten, die von ihnen verwaltete Ausgleichskasse für das Bundespersonal in Bern belassen, und zwar in Räumen, die

39 Die beiden der Verwaltung der ZAF angegliederten Ausgleichskassen für das Bundespersonal und für die Auslandschweizer waren, ganz im nehenhinein, so etwas wie Ubungskassen. Dazu aus einem Bericht vorn 25. April 1944: «Immerhin möchten wir darauf hinweisen, dass die beiden Ausgleichskassen für uns von grossem Wert sind. Sie ermöglichen es uns, dadurch auch mit den Wehrmännern in direkten Kontakt zu kommen und einen praktischen und unmittelbaren Einblick in die Probleme zu erhalten, die sich einer Ausgleichskasse im Verkehr mit ihren Mitgliedern und mit den Wehrmännern täglich stellen. In diesen beiden Ausgleichskassen können auch Mitarbeiter der Verwaltung auf besonderen Gebieten besonders geschult werden, die sie nachher bei der Kontrolle der Ausgleichskassentätigkeit besonders zu bearbeiten haben.»

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von der Eidgenössischen Darlehenskasse am Bubenbergplatz gemietet waren. Im Sitzungszimmer der Darlehenskasse begann ich den langen Marsch durch die Fach- und Spezialkommissionen. Mit dem Inkrafttreten der AHV löste sich die Ausgleichskasse für das Bundespersonal von der ZAS. Stets aber behielt Joseph Studer, solange er im Amte war, in Bern seinen «Stützpunkt» bei. Nach dem Auszug aus der Eidgenössischen Darlehenskasse waren es Büros der Eidgenössischen Bankenkommission im «Bund»-Gebäude an der Ecke Effinger-/Monbijoustrasse. Die Kommission war im obersten Stock in der Wohnung des früheren «Bund»-Verlegers Frdric Pochon-Jent untergebracht; die Aussicht von dort auf den Hirschengraben und die Via triumphalis der Bundesstadt, die Bundesgasse, ist einmalig. In den gleichen Räumen residierte auch das «Büro Junker». Dieses war ein Berner Ableger der ZAF und kontrollierte die Meldekarten der LVEO und der späteren Erwerbsersatzordnung aufgrund der Komptabilitäten der militärischen Stäbe und Einheiten. Gleichzeitig hielt es die Kontakte mit und für Joseph Studer aufrecht. So war dieser trotz seines Genfer «Exils» stets auch in der Kapitale präsent.

Mit der Zeit lernte ich auch die ZAS selbst kennen. Abwechselnd wurde in Bern und in Genf (seltener auch anderswo) getagt. Die Traktanden waren im allgemeinen eher nüchtern. Daneben aber strahlten Genf und seine Umgebung auf uns Deutschschweizer eine seltsame Faszination aus, die - honni soit qui mal y pense -auch im abendlichen Rahmenprogramm ihren Niederschlag fand.

Ein Wort noch zum «ZAS-Rapport». 40 Ausgangspunkt zu diesen periodischen Zusammenkünften in Bern und in Genf war wohl die Aussprache bei Direktor Arnold Saxer vom 22. März 1948. Gegenstand war die schleppende Ablieferung der Kassenüberschüsse an die ZAS und den Ausgleichsfonds. Man hatte übersehen, dass sich das Beitragsinkasso der neuen Ausgleichskassen und solcher mit vielen neuen Abrechnungspflichtigen zuerst einspielen musste. Dabei drängte der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds, um seine Darlehen in die Wege leiten zu können, auf eine raschere Abwicklung. Der Meinungsaustausch wurde bald institutionalisiert; es wurden präzise Traktandenlisten aufgestellt; das erste vervielfältigte Protokoll datiert vom 13. Dezember 1954. Am 24. April 1979 fand das 229. Treffen statt. Das Jubiläum der 250. Zusammenkunft dürfte 1980 oder 1981 fällig sein.

40 Der ursprüngliche «Rapport» wurde, zumindest seitens der ZAS, bald als zu militärisch empfunden. Daher machte er dem neutralen «Meinungsaustausch» Platz. In den Protokollen war indessen bis zum Sommer 1957 recht farblos von «Besprechungen» die Rede.

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Blick in das zentrale Versichertenregister der ZAS, als es noch in Form VOfl Lochkarten geführt wurde. Aufnahme von 1961.

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Beginn des Computer-Zeitalters bei der ZAS. Zum ersten Mal wird eine AHV-Revision (5. Revision auf 1. Juli 1961) mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungs-Geräten durchgeführt. Im Vordergrund von links nach rechts: Direktor Arnold Saxer vom BSV, Unterabteilungschef Albert Grunacher und Joseph Studer, Chef der ZAS.

Das Palais Wilson war für mich übrigens kein gänzliches Neuland gewesen. Im Sommer 1931 war ich, als ich mein Studium in Genf begonnen hatte, im dortigen Völkerbundssekretariat mehrfach zu Gast, sei es als schüchterner Tribünenbesucher von Sitzungen des Völkerbundsrates, sei es, als ich mit Interesse der Versammlung für den ökonomischen Zusammenschluss Europas folgte. Den Vorsitz führte der sprachgewaltige französische Aussenminister Aristide Briand; anwesend waren politische Grössen aus aller Welt. Obwohl sich zahlreiche auffällig/unauffällige Herren um die Prominenz scharten, waren die Sicherheitsvorkehren recht rudimentär. So kam es, dass sich Versammlungsteilnehmer und Besucher bei Beginn und Ende der Sitzungen im Korridor geradezu auf die Füsse traten. So ist es mir jedenfalls dem Sowjet-Aussenminister Maksim Litwinow gegenüber ergangen. Das war mein Ausflug in die Weltpolitik.

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Hommage ä I'OFAS

Bis zur Errichtung der AHV war das BSV im wesentlichen durch die Krankenversicherung und die Alters- und Hinterlassenenfürsorge geprägt gewesen. 1946 begann für das Amt eine neue Aera. Das grosse Sozialwerk brach mit dem Ungestüm eines Wildbaches in die festgefügten Strukturen ein. Interne Reibereien blieben denn auch nicht aus. Doch mit der Zeit hatte sich die AHV voll in das Amtsgeschehen integriert.

Direktor Arnold Saxer war dem Amte seit 1939 ein kraftvoller Steuermann. Dem juristischen Dienst der AHV und der späteren gleichnamigen Sektion stand in den ersten Jahren Peter Binswanger, heute Generaldirektor der Winterthur-Lebensversicherungsgesellschaft, vor. Er verstand es, die sich auftürmenden Probleme rasch und sauber zu lösen; mit seiner Arbeitskraft war er uns ein Vorbild. Als massgebende Mathematiker wirkten Ernst Kaiser und der Nestor des Amtes. Eugen Wolf. Ernst Kaiser, später auch Professor an der ETH in Zürich, war ein begnadeter Magier der Zahlen. Eugen Wolf war uns nicht nur in Mathematik, sondern auch in Fragen des sprachlichen Stils ein liebenswürdiger Berater. Die Beitragsfragen waren bei Hugo Güpfert, später Bannerträger der Altersfragen, vorzüglich aufgehoben. Den «Rentensektor» verwalteten Jean Daniel Ducommun, heute Vizepräsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, und nach ihm 1-/ans Naef, nunmehr Vizedirektor und Chef der Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung. Die Organisation der AHV wurde durch Albert Granacher minuziös und mit Akribie betreut; er ist heute stellvertretender Direktor und Chef der Hauptabteilung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Im Frühjahr 1949 kam Christoforo Motta dazu; als späterer Minister (und steilvertretender Direktor) widmete er sich erfolgreich der zwischenstaatlichen Sozialen Sicherheit. Das Bild wäre unvollständig, wenn Walter E. Hindermann unerwähnt bliebe, ein Mann der handfesten praktischen Einfälle und der Turbulenzen. Die technische Abwicklung der AHV verdankt ihm heute noch vieles.

Von der Unterkunft des Amtes war früher schon die Rede. Das Stammhaus an der Effingerstrasse 33 ist das Stammhaus geblieben. Schon damals waren Räumlichkeiten in den Häusern Nr. 31 und 35 belegt. Der personelle Ausbau des Amtes machte im Laufe der Jahre den Bezug der Häuser Nr. 39 und 43 und einer grösseren Anzahl von Lokalitäten im Bürohaus Nr. 55 notwendig. Vorübergehend waren gewisse Dienste auch im Haus Nr. 19 und an der Laupenstrasse domiziliert. Das BSV ist nicht ideal untergebracht, der Platz ist knapp, der Aktenlauf macht Mühe, und die Parkplatzverhältnisse sind misslich. Welche Behörde, die ein Bundesbudget von rund 3 Milliarden

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IV. Bundesamt für Sozialversicherung. Office Ud&al des assurances sociales. Ufficio federale delle assicurazioni soctali.

Effingerstrasse 33.

Direktor ........•Saxer, Arnold, Dr, cam., von Altstätten (St.Gallen)

Vize-Direktor ......Frauenfelder, Max, Dr. jur., von Opfikon und

Henggart.

1. Adjunkt ..........nerwadel, Hans, Dr. jur. und Fürsprecher,

von Lenzburg und Bern.

1. Sektionschefs .....•Binswanger, Peter, Dr. jur., von KreuzUngen.

Kaiser, Ernst, Mathematiker, von Degersheim

lt. Adjunkt .......Maetzler, Hermann, Dr. jur., von St. Gallen.

lt. Sektionschefs .....Jordan, Bernard, avocat, de Neuchütel.

Messmer, Otto, Dr. rer. pol., von Bern und Dörflingen. Meyer, Andre, Dr. jur., von Zürich.

Juristische Beamte 1. KI. . . Beck, Fritz, Fürsprecher, von Leuzigen (Bern).

Duconimun, Jean-Daniel, du Locle, des Ponts-de-Martel et de Brot-Dessous.

Gadmer, Paul, Dr. jur., von Davos.

Granacher, Albert, Dr. jur., von Basel.

Holzherr, Werner, Dr. jur., von Brschwil und Luzern. Martignoni, Bruno, Dott. in legge, dl Gerra-

Garn barogno.

'Meier, Werner, Dr. jur., von Kestenholz.

Nacht, Adolf, Dr. jur., von Bern.

Reyrnond, Othmar, Dr es drolt et es sc. Pol.,

du Chenit et de l'Abbaye (Vaud).

Rochat, Pierre, avocat, de l'Abbaye et du Lieu (Vaud). Schmid, Anatol, Dr. jur. und Fürsprecher,

von Diessenhofen

Stahlt, Gottfried, Fürsprecher, von Hofstetten

b. Brienz.

Staub, Fritz, Dr. jur. und Fürsprecher, von Wohleii (Bern).

Tromp, Martin, Dr. jur., von St. Gallen.

Vasella, Giovanni, Dr. jur, von Poschiavo.

Wissenschaftl. Experte 1. Kl. *Wolf, Eugen, Mathematiker, von Bachs.

Volkswirtschaftl. Beamte 1. Kl. .Güpfert, Fimigo, Dr. rer. pol., von Oberhelfcnschwil.

Schelbert, Franz, Dr. nec. publ., von Steinen

(Schwyz).

*Schrade, Frmdric, de Lausanne.

Dienstchefs .......Lehner, Rudolf, von Rüdtligen,

Lutz, Siegfried, von Rorschach.

Staatskalender - Annualme - Annm,nrlo 1918.13

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- 194 -

Juristische Beamte II. KI. . . •Achermann, Karl, Dr. jur., von Basel.

Bachmann, Josef, lic, jur., von Hauenstein-Ifenilnal. Berthoud, Paul, Dr en droit et lic. es sc. pol.,

de Chne-Bougeries ei Couvet.

Bridel, Danielle, avocate, de Genvc et MoitnJu. Büchli, Karl, Dr. jur., von Root (Luzern).

Graf, Jakob, Dr. jur., von Rebstein.

Jenny, Joseph, Fürsprecher, von Doppieschwand. .Loup, Jean-Louis, lic. en droit, de Jussy (Gentve). Maier, Albert, D' en droit, de Oranges-Paccot.

Naef, Hans, Dr. jur., von Oberuzwil.

.Rüegg, Fritz, Dr. jur., von Zürich.

Zanetti, Alcide, lic. jur., di Poschiavo.

Wisscnschaftl. Experten II. 1<1. Dick, Walter, Dr. phil. II, von Wengi b. Büren a. A.

Petitplerre, Andr, 1k. es sc. coni. et econ. et act., de Couvet et Neuclitel.

Volkswirtschaftl. Beamte II. KI. Deiss, Alfons, Dr. rer. pol., von Herznach.

.Jeanneret, Adrien, Dr. rer. pol., du Locle.

Lampenscherf, Greti, Dr. rer, pol,, von Basel.

Auszug aus dem Staatskalender 1948 der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die mit bezeichneten Personen haben sich mit der AHV befasst.

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Blick in die Effingerstrasse in Bern. Die Häuser Nr. 31, 33, 35, 39. 43 und 55 beherbergen die Dienste des BSV. Die Strasse verläuft genau von Osten nach Westen. Durch die Fenster der Nordseite dringt nie ein Sonnenstrahl.

Franken verwaltet, wohnt so bescheiden wie das BSV? Und doch: alles in allem geht es dem Amt an der Effingerstrasse sicher besser als einem vollklimatisierten, auf den Quadratmeter abgezirkelten Beamtensilo mit 1000 Arbeitsplätzen.

Schon früh hatten wir Mitarbeiter Anspruch auf ein Schulwandbild erhalten. Ich bekam den Rheinfall, andere ein Elektrizitätswerk, das Gürbetal, das Bauernhaus, den Gebirgsmitrailleur oder das Rumpelstilzchen. Diese Bilder rochen förmlich nach dem Schulaufsatz, zu welchem sie die Staffage zu liefern hatten. Und so verleideten sie bald. Da kam ich, ausser der Reihe,

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zum kostbaren Originalgemälde «Abend in Fuorn» von Ernst Morgenthaler als Leihgabe der eidgenössischen Kunstsammlung. Ich habe das Bild richtiggehend lieb gewonnen und es, als ich in Pension ging, nur widerwillig zurückgelassen. Wie war nun dieser Abend am Ofenpass? Blauer Schnee in zahllosen Tönungen, ein Stall (der inzwischen zum Massenlager umfunktioniert worden ist), und aus dem Stall wurden skurrile Kühe über ein Brücklein zur Tränke geführt. Einem Obwaldner Regierungsrat, den ich seinerzeit mehrmals zu Besuch hatte und der hauptberuflich Landwirt und Viehhändler war, gefielen die für ihn völlig missratenen Tiere gar nicht, und er machte sich wiederholt anheischig, dem Maler die wirkliche Anatomie des Rindviehs beizubringen. Das Bild hängt heute noch im Büro 215. Chefarzt Peter Lerch, Vizedirektor, hat es zusammen mit einem altmodischen Stehpult, das ich seinerzeit von einem Kollegen «geerbt» hatte, zu treuen Handen über-

FIIS1iiIUIll!

Das BSV ist das BSV geblieben. Ursprünglich hatte es allerdings BAS (oder gar BUSOV) geheissen. 11 Heute ist das BSV in der Fachwelt und darüber hinaus als solches be- und anerkannt. Ganz ohne Konkurrenz ist es gleichwohl nicht geblieben. In der Bundesstadt gibt es nämlich noch eine andere Institution gleichen Namens, den Ballsportverein Bern, einen aus Lehrerkreisen hervorgegangenen Handballklub. Sportlich hält er sich derzeit in den oberen Rängen. Das war nicht immer so. Dann waren im Sportteil der Tageszeitungen t)berschriften zu lesen wie: «Was passiert mit dem BSV?». «BSV muss unten durch», «BSV in der Krise». 42 Als ich an einem .Amtsweihnachtsfest Direktor Arnold Saxer auf diese fatale Terminologie

11 Das BAS war in manchen Augen nicht nur das Bundesamt für Sozialversicherung, sondern auch ein solches für St. Ga//er. Dazu eine welsche Pressestimme Mitte der fünfziger Jahre: «Ont promus ä ]'Office fdral des assurances sociales: Chef de subdivision: M. Albert Granacher, de Bhle; les chefs de section: MM. Hugo Giipfert, d'Oberhelfenschwil (Saint-Gall); Fritz Beck, de Leuzingen (Berne); Jakob Graf, de Rebstein (Samt-Gau); Hans Naef, d'Oberuzwil (Saim-Gall); Hans Wolf, de Lotzwil (Berne); 2mes chefs de section: MM. Siegfried Lutz, de Rorschach (Salm-Galt); Anton Wettenschwiler, de Jona (Salut-Galt); etc. Ort se rjouit de cette bonne douzaine de nominations ä l'Office des assurances sociales. Elles sont sans doute entirement mrites. Une coincidence qui ne manquait ä piquer lattention veut pourtant quelles ne concernent pas moins de cinq st-gallois. Honneur donc ä cc canton, riche en spcialistes des questions sociales. A propos, le directeur de cet office fdral, M. Saxer, nest-il pas lui-mme originaire du mme canton? Dcidment.»

42 Eine Zeitungsüberschrift neueren Datums: «Nur wer kämpft, kommt im BSV nach oben.»

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aufmerksam machte, empfand er den Vergleich geradezu als Sakrileg und war mir ernstlich böse.

Lockere Bemerkungen waren ohnehin nicht beliebt. Bei Gelegenheit waren wir in kleinem Kreise auf die Vergünstigungen einzelner Beamtenkategorien zu reden gekommen: «Die Beamtenbillette und Freikarten der SBB», «und die Herren vom Instruktionskorps», «Was geht in diesem Punkt beim Telefon?» usw. Als die Diskussion auszuufern drohte, brach ich ihr die Spitze ab. «Uns geht es auch nicht schlecht, erhalten wir im Alter denn nicht die doppelte Rente?» Die Bemerkung hat niemand ernst genommen, dennoch gelangte sie in die Direktionsetage. Diesmal war die Reaktion noch schlimmer, ja bitterbös. Also Schluss mit solchen Sprüchen.

Die Aufgabe, die uns am Ende der vierziger Jahre gestellt war, war einmalig. Der Enthusiasmus der Pionierzeit ist uns auf Jahre hinaus treu geblieben. Die rasche Entwicklung der AHV und die Errichtung der Invalidenversicherung liessen uns auch später kaum je zur Ruhe kommen. Natürlich gehören Spannungen und persönliche Enttäuschungen auch zur Beamtenlaufbahn. Man muss sie indessen zu verkraften wissen. Die «stahilitas loci», zu deutsch die Treue zum Amt, habe ich nie bereut. So blicke ich gerne und mit Freude auf meine «Aktivitiitsperiode» im BSV zurück.

(Fortsetzung im Novemberheft)

Durchführungsfragen

Beiträge der Studenten; Ablieferung der alten Markenhefte 1

(Hinweise zu Rz 291 ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbstiindigerwerbenden und Nichterwerbstätigen - Fassung gültig ab 1. Januar 1979 - und zum neuen Merkblatt für Studierende)

Wegen der Erhöhung der AHV/IV/EO-Mindestbeiträge im Rahmen der neunten AHV-Revision wurden für Studenten neue Beitragsmarken im

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 92.

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Wert von 200 Franken und ein neu gestaltetes Studentenmarkenheft herausgegeben. Diese neuen Marken dürfen keinesfalls in das alte, sondern nur in das neue, ab 1979 geltende Markenheft eingeklebt werden.

Gibt die Ausgleichskasse den Studenten die Marken ab, so hat sie gleichzeitig das alte Markenheft einzuziehen. In Kantonen, wo die Markenabgabe durch die Lehranstalten erfolgt, sind diese aufzufordern, die Studenten darüber zu informieren, dass die alten Markenliefte sofort der zuständigen Ausgleichskasse abzuliefern sind. Es kann auch mit den Lehranstalten vereinbart werden, dass sie die alten Hefte selbst einziehen und der Ausgleichskasse abliefern.

Kanton Jura; Vorbereitung und Versand der Steuermeldeformulare 1

Die Steuermeldungen für die im Kanton Jura wohnhaften Versicherten sind ab sofort nicht mehr bei der Kantonalen Steuerverwaltung Bern einzuholen, sondern beim

Service des contributions du canton du Jura

Section des personnes physiques

Rue de la Justice

2800 Dekmont

Für die Meldungen der 20. Wehrsteuerperiode gilt folgendes:

Einreichen der Meldebegehren bis spätestens: Ende Januar 1980

Rücksendung: Beginn: Mitte März 1980

Ende: Nach Abschluss der Einschätzungen

Besondere Wünsche der Steuerbehörde:

Zustellung der Meldebegehren in einem Exemplar, nach Wohnsitzgemeinden geordnet. Wenn Wohn- und Geschäftsadresse nicht übereinstimmen, sind beide Adressen genau anzugeben. Auch Vornamen und AHV-Nummer des Ehemannes angeben, wenn die Frau den Betrieb führt.

1 Aus den Al-JV-Mitteilungen Nr. 92.

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Parlamentarische Vorstösse

Interpellation Hubacher vom 8. Oktober 1976 betreffend die Hilfiosenentschädigungen

Der Nationalrat hat diese Interpellation (ZAK 1976 S. 504) am 5. Juni 1979 abgeschrieben, nachdem sie innerhalb von zwei Jahren vom Rat nicht behandelt worden ist.

Motion Füeg vom 14. Dezember 1978 betreffend die Stellung der Frau in der AHV

Der Nationalrat behandelte diese Motion (ZAK 1979 S. 70) am 24. September. Die Motionärin wandte sich dagegen, dass ihr Vorstoss - nach dem Antrag des Bundesrates - in ein Postulat umgewandelt werde. Lediglich in bezug auf das gleiche - flexible oder fixe - Rentenalter für Mann und Frau (Punkt 2 der Motion) könne sie der Umwandlung zustimmen, da die politischen Schwierigkeiten einer Realisierung gross seien. Bundespräsident Hürlimann wies auf die noch nicht abzusehenden finanziellen Auswirkungen der gestellten Begehren hin und machte geltend, dass sich der Bundesrat alle Möglichkeiten für neue gesetzliche Regelungen offen halten möchte. Zudem seien vorerst die Eidgenössische AHV/lV-Kommission und die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen zu konsultieren.

Der Rat stimmte hierauf einzeln über die vier Punkte der Motion ab:

- Punkt 1 (selbständiger Rechtsanspruch der Frau): als Motion überwiesen mit

68 zu 29 Stimmen.

- Punkt 2 (gleiches Rentenalter): als Motion abgelehnt mit 38 zu 35 Stimmen, über-

wiesen als Postulat.

- Punkt 3 (Beiträge auf das individuelle Konto von Alleinstehenden, die wegen

Erziehungs- oder Pflegeaufgaben kein Einkommen erzielen): als Motion überwiesen mit 63 zu 31 Stimmen.

- Punkt 4 (Witwerrenten, Abfindungen): als Motion überwiesen mit 61 zu 29 Stimmen.

Zu den in Form der Motion angenommenen Punkten muss noch der Ständerat Stellung nehmen.

Initiative Graf vom 14. März 1979 betreffend die Interpretation von Artikel 69 IVG

Ständerat Graf hat seine parlamentarische Initiative (ZAK 1979 S. 211) am 21, Juni zurückgezogen.

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Postulat Schärll vom 14. März 1979 betreffend das Auszahlungsverfahren der EO

Dieser Vorstoss, der eine raschere und rationellere Auszahlung der EO-Entschädigungen an die Rekruten anstrebt (ZAK 1979 S. 140), ist am 24. September im Nationalrat behandelt worden. Der Bundesrat beantragte in seiner schriftlichen Stellungnahme Ablehnung des Postulats. Bundespräsident Hürlimann erklärte dazu, dass dies aus Systemgründen geschehe; die Verwaltung sei bereit, Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Schon nach der geltenden Regelung könnten aber die Rekruten nötigenfalls die Auszahlung der Entschädigungen in kürzeren Abständen (d. h. bei jeder Soldperiode) verlangen. -Der Postulant zog hierauf seinen Vorstoss zurück.

Motio,n der freisinnig-demokratischen Fraktion vom 23. März 1979 betreffend ein Gesamtkonzept für die Eigentumsförderung

Der Nationalrat hat diese Motion (ZAK 1979 S. 183) am 27. September angenommen und an den Bundesrat überwiesen.

Im Ständerat war der Vorstoss bereits in der Sommersession gutgeheissen worden (ZAK 1979 S. 258).

Einfache Anfrage Trottmann vom 5. Juni 1979 und Interpellation der Pda-PSA-Fraktion vom 19. JunI 1979 betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV/IV-Renten

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Trottmann (ZAK 1979 S. 258) und die Interpellation der PdA/PSA-Fraktion (ZAK 1979 S. 337) am 22. August wie folgt beantwortet:

Der Bundesrat hat am 11. Juli beschlossen, dass die in den Übergangsbestimmungen zur neunten AHV-Revision vorgesehene Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1980 stattfinden soll. Da die Vorbereitung der Umrechnung von mehr als einer Million Renten auch bei einem sehr raschen Vollzug eine Frist von mindestens sechs Monaten erfordert, ist eine frühere Inkraftsetzung nicht möglich. Aus den gleichen Gründen kommt auch eine rückwirkende Rentenerhöhung nicht in Frage.

Zudem darf nicht übersehen werden, dass mit der Rentenerhöhung auf 1. Januar 1980 eine Reihe weiterer Massnahmen der neunten AHV-Revision in Kraft treten wird, nämlich die Herabsetzung der Zusatzrente für die Ehefrau von 35 auf 30 Prozent, die Kürzung der Renten in Überversicherungsfällen und die Erhöhung des Mindestbetrages der ordentlichen Renten Junginvalider von 125 auf 133 1/3 Prozent. Auch sind die Einkommensgrenzen bei den ausserordentlichen Renten und den Ergänzungsleistungen anzupassen. Alle diese Änderungen erfordern ebenfalls eine sorgfältige Vorbereitung.

Die Rentenerhöhung beträgt für den grössten Teil der Rentner 4,5 bis 5 Prozent und bewirkt eine Erhöhung des Mindestbetrages der vollen einfachen Altersrente von 525 auf 550 Franken im Monat sowie eine solche des Höchstbetrages von 1050 auf 1100 Franken. Ein kleiner Teil der Rentner (insbesondere Bezüger von Teilrenten) würden nach den neuen Vorschriften eine niedrigere Rente als zuvor erhalten, doch gilt hier eine betragsmässige Besitzstandsgarantie. Diese Rentner erhalten somit die

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gleiche Rente weiterhin, bis die gesetzlich berechnete Rente im Verlaufe späterer Rentenerhöhungen diesen Besitzstand wieder überschreitet.

Die erhöhten Renten entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 175,5 Punkten (September 1966 = 100) bzw. von 104,1 Punkten (September 1977 = 100). Der Zeitpunkt der nächsten Rentenerhöhung hängt von der weiteren Entwicklung dieses Indexes ab. Nur wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 8 Prozent steigen sollte, so müsste die nächste Rentenerhöhung nach den Vorschriften des AHV-Gesetzes auf den 1. Januar 1981 angeordnet werden. Andernfalls wäre sie auf Jahresbeginn 1982 oder noch später fällig. Für das Ausmass der nächsten Rentenerhöhung ist auch die künftige Lohnentwicklung mitbestimmend (Mischindex), weshalb darüber heute noch keine Angaben gemacht werden können.«

Einfache Anfrage Gautier vom 11. Juni 1979 betreffend das Sozlalverslcherungs-Gesamtkonzept und die zehnte AHV-Revlsion

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Gautier (ZAK 1979 S. 335) am 29. August wie folgt beantwortet:

«Der Bundesrat hat nicht die Absicht, dem Parlament eine zehnte Revision der AHV vorzuschlagen, bevor der mit den Postulaten Gautier und Reverdin verlangte Bericht vorliegt. Die zehnte AHV-Revision wird sich in erster Linie mit den sogenannten Frauenproblemen in der AHV und dem flexiblen Rentenalter befassen. Dabei handelt es sich um schwierige Fragen, die einer sorgfältigen und zeitraubenden Abklärung bedürfen, wobei auch das Zusammenspiel mit der beruflichen Vorsorge sehr wichtig ist.

Die Arbeiten am genannten Bericht sind im Gange und werden von einem besonderen Ausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission unter Beizug von wissenschaftlichen Experten durchgeführt. Der Bundesrat hofft, dass er den Bericht im Laute des Jahres 1980 veröffentlichen kann. Jedenfalls werden die Schlussfolgerungen noch rechtzeitig vor der zehnten AHV-Revision vorliegen.'

Einfache Anfrage Pagani vom 14. Juni 1979 betreffend die AHV-Beiträge nach Ehescheidung

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Pagani (ZAK 1979 S. 259) am 22. August wie folgt beantwortet:

«Sowohl Erwerbstätige wie Nichterwerbstätige sind in der AHV/IV/EO beitragspflichtig. Die Beiträge werden bei den Erwerbstätigen aufgrund ihres Erwerbseinkommens berechnet, wobei vom rohen Einkommen die sogenannten Gewinnungskosten abgezogen werden dürfen. Nicht abzugsberechtigt sind die Auslagen für den Haushalt und für die Erfüllung der familienrechtlichen Pflichten, wie z. B. Alimentenzahlungen an die geschiedene Frau. Die spätere Rente soll aufgrund des ganzen Erwerbseinkommens bemessen werden. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen richten sich nach dem Vermögen und einem allfälligen Renteneinkommen dieser Personen. Ist die geschiedene Frau erwerbstätig, so zahlt sie ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen, und die Alimente beiben unberücksichtigt. Ist sie dagegen nichterwerbstätig, so müssen auch die für ihren Unterhalt eingegangenen Alimente in die Beitragsberechnung einbezogen werden; denn sie gelten in der AHV gemäss Recht-

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sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes als Renteneinkommen. Dabei ist es ohne Belang, auf welche Quellen Vermögen und Renteneinkommen zurückzuführen sind, ob sie aus früherem Erwerbseinkommen, aus einer Erbschaft oder einer Abfindung stammen. Blieben die Alimente bei der Festsetzung des Nichterwerbstätigen-Beitrages unberücksichtigt, so könnte dies je nach den individuellen Gegebenheiten zu einer Verschlechterung des Rentenanspruches der geschiedenen Frau führen. Es ist daher nact der geltenden gesetzlichen Regelung nicht möglich, der gleichzeitigen Belastung bei geschiedenen Ehegatten auszuweichen. Der Bundesrat wird das Problem aber im Rahmen der zehnten AHV-Revision überprüfen lassen.'

LL

Vollständige Inkraftsetzung der neunten AHV-Revision

Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departements des Innern hat am 17. September folgende Mitteilung herausgegeben:

Im Nachgang zu der bereits bekanntgegebenen Erhöhung der AHV/IV-Renten um 4,5 bis 5 Prozent auf den 1. Januar 1980 hat der Bundesrat weitere Beschlüsse gefasst.

Danach werden die Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten und von Ergänzungsleistungen prozentual gleich stark erhöht wie die Renten, Sie betragen nunmehr für Alleinstehende 8800 Franken (bisher 8400 Fr.) und für Ehepaare 13200 Franken (bisher 12600 Fr.) im Jahr. Diese Erhöhung ist zwar für die kantonalen Ergänzungseistungen nicht verbindlich, doch ist anzunehmen, dass ihr die Kantone -wie bei früheren Anpassungen -folgen werden.

Zusammen mit der Rentenanpassung auf den 1. Januar 1980 treten ferner die folgenden Massnahmen der neunten AHV-Revision in Kraft:

- Herabsetzung der Zusatzrente für die Ehefrau (solange kein Anspruch auf Ehe-

paarrente besteht) von 35 auf 30 Prozent der einfachen Alters- oder Invalidenrente;

- Kürzung der Renten in Überversicherungsfällen;

- Erhöhung des Mindestbetrages der ordentlichen Renten Frühinvalider von 125 auf

133 1/3 Prozent.

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Die beiden ersten Massnahmen können bewirken, dass die betroffenen Bezüger ab 1980 keine Rentenerhöhung erhalten. Die Rente wird ihnen im bisherigen Betrag weiter ausgerichtet (sog. Besitzstandsgarantie).

Ferner hat der Bundesrat die sinkende Beitragsskala für Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Auslandschweizer, Angestellte von Firmen im Ausland usw.) und für Selbständigerwerbende etwas erweitert. Die Vergünstigung wird nunmehr bis zu einem jährlichen Erwerbseinkommen von 26400 Franken (bisher 25200 Fr.) gewährt.

Berufliche Vorsorge

Die ständerätliche Kommission für berufliche Vorsorge hat folgende Pressemitteilung erlassen:

Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge hielt am 10/11. September unter dem Vorsitz von Ständerat J.-F. Bourgknecht, Freiburg, und im Beisein von Bundespräsident Hürlimann sowie seinen Mitarbeitern ihre neunte Sitzung ab. Gegenstand der Beratungen bildeten insbesondere die Sachgebiete Organisation und Finanzierung. So hat die Kommission beschlossen, anstelle des Anerkennungsverfahrens ein einfacheres Vorgehen, nämlich eine Registrierung, vorzusehen. Dadurch wird es möglich sein, den bestehenden Vorsorgeeinrichtungen die Durchführung der obligatorischen Vorsorge ohne grosse Verwaltungsformalitäten zu übertragen, zumal den Pensionskassen eine genügend lange Anpassungsfrist an die neuen Bestimmungen eingeräumt werden soll.

Zu einer ausführlichen Diskussion gaben die in Zusammenhang mit der paritätischen Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen auftretenden Probleme Anlass, wobei ledoch der Grundsatz unbestritten war. Unterschiedliche Auffassungen wurden zu einzelnen Punkten bezüglich der praktischen Durchführung vertreten, vorab zur Frage, wie vorzugehen sei, wenn sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter nicht einigen können.

Für die Verantwortlichkeit der Organe soll nach Auffassung der Kommission eine Regelung getroffen werden, die auf den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts aufbaut und nicht auf den Bestimmungen des Aktienrechts. Auf eine So!idarhaftung der Mitglieder der Verwaltung wurde verzichtet; vielmehr sollen diese anteilmässig nach dem Grad ihres Verschuldens haften.

Die Kommission hat sich dem vom Nationalrat vorgeschlagenen Konzept über die Kontrolle und Aufsicht angeschlossen. Einstimmig wurde die Schaffung einer Auffangeinrichtung als notwendig erachtet. Diese hat das Personal der Arbeitgeber, die sich keiner betriebseigenen oder keiner Verbandsvorsorgeeinrichtung anschliessen können oder wollen, zu versichern.

Die Grundsätze über die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen fanden die Zustimmung der Kommission, vor allem diejenigen über die Deckung der Risiken, das finanzielle Gleichgewicht und die Vermögensverwaltung. Eine Oberprüfung der Frage, inwieweit die Vorsorgeeinrichtungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) nach dem Umlageverfahren vorgehen dürfen, wurde für später vorgesehen. Die Bestimmungen des Nationalrates über die Verwaltung des Vermögens der Pensionskassen wurden angenommen, wobei das Plenum davon ausging, dass die Vollzugsverordnung den Vorsorgeeinrichtungen den notwendigen Spielraum ein-

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räumt und eine Anpassung an die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubt, insbesondere bezüglich der Anlage des Vermögens in der Arbeitgeberfirma.

Die Kommission hat ausserdem den Vorschriften über die freiwillige Versicherung zugestimmt. Damit wird die berufliche Vorsorge für die Selbstandigerwerbenden und für die Arbeitnehmer, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, sowie für Personen, deren Unterstellung unter die obligatorische Versicherung beendet ist, zugänglich gemacht.

Die Kommission hat somit den grössten Teil des Gesetzesentwurfes durchberaten. Es verbleiben noch die Rechtspflege, die Strafbestimmungen, die steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge und die Schlussbestimmungen. Ausserdem beabsichtigt die Kommission, vor der definitiven Verabschiedung des Entwurfs gewisse grundsätzliche Fragen einer nochmaligen Abklärung zu unterziehen. Darunter fallen vor allem der Kapitalisierungsgrad, der Rentensatz für die Altersleistungen, die Finanzierung der Risikoversicherung (Tod und Invalidität) und die Frage, ob ein Sicherheitsfonds für die Vorsorgeeinrichtungen mit einer besonders ungünstigen Altersstruktur geschaffen werden soll oder nicht. Diese Probleme werden somit Gegenstand einer ausführlichen Überprüfung - möglicherweise unter Zuzug von Experten - sein.

Die nächste Sitzung wurde auf den 22./23. November 1979 anberaumt. Die Kommission beabsichtigt, im Januar und Februar 1980 eine zweite Lesung des Entwurfes durchzuführen. Sie glaubt, dass ihre Vorschläge dann auf die Frühjahrssession 1980 dem Ständerat unterbreitet werden können.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Der Informationsdienst des Eidgenössischen Departements des Innern teilt mit

Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung der Vorlage des Bundesrates betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern tagte am 14. September 1979 in Bern unter dem Vorsitz von Ständerat Ulrich (Schwyz) und in Anwesenheit von Bundespräsident Hürlimann und seinen Mitarbeitern vom Bundesamt für Sozialversicherung.

Die Kommission stimmte dem Antrag des Bundesrates auf Heraufsetzung der Einkommensgrenze für Kleinbauern von 16 000 auf 22000 Franken und des Kinderzuschlages von 1500 auf 3000 Franken zu. Ebenfalls zugestimmt wurde dem Antrag, die Kompetenz zur Anpassung dieser Einkommensgrenze an den Bundesrat zu delegieren. Die Kommission beschloss im weiteren, die Zulageberechtigung gemäss Vorlage auf Kleinbauern im Nebenberuf auszudehnen.

Entgegen dem bundesrätlichen Antrag schlägt die Kommissionsmehrheit dem Ständerat eine Erhöhung der monatlichen Kinderzulagen von 50 auf 70 Franken im Unterland und von 60 auf 80 Franken im Berggebiet vor. Diese Ansätze entsprechen dem ursprünglichen, in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf. Eine Minderheit der Kommission sprach sich für den Vorschlag des Bundesrates aus, welcher als Folge der negativ ausgefallenen Volksabstimmung über das Finanzpaket vom 20. Mai 1979 eine Erhöhung der Zulagen auf 60 Franken im Unterland und auf 70 Franken im Berggebiet vorsieht.

In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage ohne Gegenstimme gutgeheissen. Sie wird vom Prioritätsrat in der Septembersession behandelt werden (5. a. S. 362).

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Erweiterung der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Gestützt auf die Obergangsbestimmungen der neunten AHV-Revision hat der Bundesrat am 17. September 1979 beschlossen, im Zusammenhang mit der Rentenanpassung die sinkende Beitragsskala nach den Artikeln 6 und 8 AHVG mit Wirkung ab dem 1. Januar 1980 zu erweitern. Die obere Grenze der sinkenden Skala wird von 25200 auf 26 400 Franken erhöht; die untere Grenze bleibt unverändert. Die Ausgleichskassen sind mit Schreiben vom 2. Oktober über die Änderung orientiert worden.

Petition Achermann Anton betreffend Gleichstellung von Mann und Frau bei Beginn der Altersrenten-Berechtigung

Mit seiner Petition an die Bundesversammlung verlangt A. Achermann, dass das anspruchsbegründende Rentenalter für Männer jenem für Frauen gleichgestellt werde (s. a. Urteil des EVG in ZAK 1979 S. 261). Der Nationalrat wie auch der Ständerat haben die Petition am 21. Juni 1979 dem Bundesrat zur gutscheinenden Verwendung bei der zehnten AHV-Revision überwiesen.

Turnen und Sport im Alter

Die Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie führt am 26./27. Oktober ihre diesjährige Herbsttagung in der Aula des Forschungsinstituts der Eidgenössischen Turn- und Sportschule Magglingen durch. Die Tagung ist zur Hauptsache dem Thema «Turnen und Sport im Alter« gewidmet; namhafte in- und ausländische Persönlichkeiten werden sich hiezu äussern.

Personelles

Ausgleichskasse VATI

Der Leiter der Ausgleichskasse VATI (Nr. 94), E r n st St e r e n b e r g e r, ist Ende August in den Ruhestand getreten. Zum neuen Kassenleiter ab dem 1. September 1979 wurde F ritz Ma r t i ernannt.

Adressenverzeichnis AHV/lV/EO

Seite 19, Ausgleichskasse 77, Edelmetalle:

neues Domizil: Rüdigerstrasse 17, 8045 Zürich;

neue Telefonnummer: (01) 202 6232.

Die Korrespondenzadresse bleibt unverändert.

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Gerichtsentschei

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 18. April 1979 i. Sa. A. B.

Art. 11 Abs. 1 AHVG. Der Entscheid über Herabsetzung oder Erlass von Beiträgen muss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die in jenem Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. (Erwägung 1 b; Bestätigung der Praxis)

Art. 105 Abs. 2 OG. Aus prozessökonomischen Gründen kann das EVG ausnahmsweise auch neue, nach dem erwähnten Zeitpunkt eingetretene Tatsachen berück-

sichtigen, sofern diese offensichtlich klar bewiesen sind. (Erwägung 1 b; Bestätigung der Praxis) Art. 11 Abs. 1 AHVG. Weil nach dieser Bestimmung die Herabsetzung der Beiträge

lediglich voraussetzt, dass dem Versicherten die Bezahlung der Beiträge nicht zu-

gemutet werden kann, gebührt den im Konkursfall privilegierten Verpflichtungen aus der AHV gegenüber den Verpflichtungen des täglichen Lebens kein Vorrang. (Erwägung 5; Änderung der Praxis)

A. B. ist Teilhaber der Textilfirma B. & Co. und hat als Selbständigerwerbender die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Gestützt auf die Wehrsteuermeldung setzte die Ausgleichskasse am 5. Mai 1977 aufgrund eines durchschnittlichen Reineinkommens für 1973/74 von je 80458.20 Franken seine persönlichen Beiträge für 1976/77 auf jährlich 7155.60 Franken fest. Der Versicherte zahlte die Beiträge für das Jahr 1976 bis auf einen Betrag von 780.90 Franken. - Mit Herabsetzungsgesuch vom 31. Mai 1977 verlangte A. B., dass sein Jahresbeitrag «ganz erheblich, wenn möglich auf das Minimum« reduziert werde. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. August 1977 ab, gewährte jedoch einen Zahlungsaufschub. A. B. beantragte beschwerdeweise, die Beiträge für 1976 und 1977 auf das Minimum herabzusetzen. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab. - Dagegen führt A. B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Nachzahlung von 780.90 Franken für 1976 sei zu erlassen und die Beiträge für 1977 seien auf das Minimum herabzusetzen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

ja. Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn der Beitrags-

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pflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen und seiner Familie Notbedarf nicht befriedigen könnte (BGE 98 V 252, ZAK 1973 S. 569). Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (EVGE 1952 S. 198, ZAK 1952 S. 354; ZAK 1950 S.208).

b. Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 99 V 102, ZAK 1974 S. 206) beurteilt der Sozialversicherungsrichter die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Für die richterliche Kontrolle von Verfügungen über Erlass oder Herabsetzung von Forderungen des Versicherungsträgers sind indessen die folgenden Grundsätze wegleitend: Da der ganze oder partielle Erlass solcher Forderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetzt (Art. 11 AHVG), muss der endgültige Erlass- bzw. Herabsetzungsentscheid -unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung -auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Damit ist zugleich gesagt, dass weder weit zurückliegende noch durchschnittlich wirtschaftliche Verhältnisse entscheidend sein können. Dennoch ist der im Erlass- bzw. Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Richter nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls wie weit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung über das Erlass- oder Herabsetzungsgesuch verändert hat. Der erstinstanzliche Richter kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verwaltungsverfügung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig war, und es der Partei, welche eine seitherige Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Richter ist aber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er dies übrigens - wenn auch nur ausnahmsweise - auf anderen Gebieten des Sozialversicherungsrechts tut (BGE 103 V 53, ZAK 1978 S. 216).

Diese Regeln können jedoch nicht in gleicher Weise auch für das letztinstanzliche Verfahren gelten. Da ein Erlass- bzw. Herabsetzungsprozess nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (zum Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen vgl. BGE 98 V 275, ZAK 1973 S. 611), hat das EVG lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Daraus folgt, dass das EVG grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist und dass es ihm insoweit verwehrt ist, allfällige neue Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Abschluss der von der Vorinstanz erfassten Zeitperiode (d. h. nach Erlass der Kassenverfügung bzw. nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids) eingetreten sind. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auch neue, nach dem erwähnten Zeitpunkt eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern diese offensichtlich klar bewiesen sind. Die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis steht einem solchen Vorgehen nicht entgegen (BGE 104 V 61, ZAK 1978S. 511).

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Im vorliegenden Falle ist unbestritten, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im Verlaufe der letzten Jahre ganz wesentlich verschlechtert hat. Für die Jahre 1973/74 erzielte der Beschwerdeführer noch ein duchschnittliches beitragspflichtiges Reineinkommen von je 80 458.20 Franken. Für die anschliessenden Jahre ist den Jahresrechnungen seiner Firma, die jeweils per Ende Februar abgeschlossen wurden, folgendes zu entnehmen:

Aktiven- / Passiven-Geschäftsjahr Gewinn / Verlust Privatbezüge überschuss

1975/76 + 35 104.65 44217.30 + 1 340.30

1976/77 - 27 140.85 38 450.35 —64 251.35

1977/78 + 1 266.75 21 094.75 - 85 279.35

Aus diesen Zahlen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in den Geschäftsjahren 1976/77 ganz und 1977/78 fast gänzlich durch Kredite finanziert hat, was in der wachsenden Passivierung der Bilanz zum Ausdruck kommt. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer laut Steuerveranlagung 1977/78 kein steuerpflichtiges Vermögen besitzt.

Die Vorinstanz hat allerdings in ihrem Urteil erklärt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bilanzen und Ertragsrechnungen vermöchten nicht ohne weiteres zu überzeugen, da der Beschwerdeführer eine von der Steuerbehörde für das Geschäftsjahr 1975/76 vorgenommene Aufrechnung an die Privatbezüge von 16000 Franken unwidersprochen hingenommen habe. Diese Feststellung wird jedoch durch die vom Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Einsprache gegen die Steuerveranlagung sowie den Nachweis einer in den Bilanzen nicht erwähnten privaten Darlehensaufnahme von 17170 Franken vom 31. Juli 1975 widerlegt, welche die von der Steuerbehörde angenommene Lücke zwischen Einkommen und Privataufwand des Beschwerdeführers schliesst.

Die Ausgleichskasse hat ihre Ablehnung einer Herabsetzung der Beiträge an die AHV/IV/EO im wesentlichen damit begründet, von einem gewissenhaften Selbständigerwerbenden dürfe erwartet werden, dass er in guten Zeiten Reserven für die Bezahlung der erst später fällig werdenden Beiträge bilde. Dieses Argument geht jedoch am Kern der Sache vorbei. Entscheidend ist nämlich - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer früher hätte Reserven bilden können, sondern ob er in der Lage ist, nebst der Befriedigung des Notbedarfs für sich und seine Familie auch noch die fälligen Beiträge zu bezahlen (BGE 104 V 61, ZAK 1978 S. 511; BGE 103V 54, ZAK 1978 S. 216).

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid massgeblich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen zum Gesuch um Herabsetzung der Beiträge vom 9. Juni 1977

«für 1977 noch geltend gemacht hat, sein Privataufwand belaufe sich auf ca. 40000 Franken. Dieses persönliche Einkommen denkt er demnach auf die eine oder andere Weise noch durch seine Geschäftstätigkeit zu realisieren, möglicherweise unter Hinnahme weiterer Substanzverluste'.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht angeht, aus einer Aufstellung der vermutlichen Kosten für den laufenden Unterhalt zu schliessen, dass tatsächlich auch entsprechende Einnahmen erzielt würden. Ferner war eine Hinnahme weiterer «Sub-

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stanzverluste« für den Beschwerdeführer zur Bestreitung des Notbedarfes seiner Familie gar nicht mehr möglich, weil er in jenem Zeitpunkt bereits überschuldet war (vgl. Erwägung 2) und somit gar keine Substanz mehr besass, über die er zu seinen Gunsten hätte verfügen können, ohne gleichzeitig die Stellung seiner Gläubiger zu verschlechtern. Wer jedoch - wie dies beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Fall ist - den Lebensunterhalt für sich und seine Familie trotz vollem Einsatz in seinem Beruf nur noch durch zusätzliches Schuldenmachen bestreiten kann, befindet sich in einer wirtschaftlichen Notlage, welche die Herabsetzung der Beiträge auf das Minimum als angemessen erscheinen lässt.

Nähere Ausführungen über den Notbedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie erübrigen sich im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Unterhalt für sich und seine Familie in den Geschäftsjahren 1976/77 ganz und 1977/78 bis auf einen verschwindend kleinen Rest durch Schuldenmachen finanzierte (vgl. Erwägungen 2 und 3).

Nun hat allerdings das EVG im Urteil i. Sa. J. K. vom 12. Mai 1950 (ZAK 1950 S. 357) festgehalten, dass es grundsätzlich nicht angehe, den Verpflichtungen des täglichen Lebens den Vorrang einzuräumen gegenüber den im Konkursfall privilegierten Verpflichtungen aus der AHV (Art. 99 AHVG). An dieser Rechtsprechung kann indessen nicht festgehalten werden, weil nach Art. 11 Abs. 1 AHVG die Herabsetzung lediglich voraussetzt, dass dem Versicherten die Bezahlung der Beiträge nicht zugemutet werden kann.

Nach dem Gesagten sind somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Herabsetzung der Beiträge erfüllt. Was das Ausmass der Herabsetzung betrifft, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 1976 bereits Beiträge in der Höhe von 6390 Franken bezahlt hatte. Somit ist heute nur noch ein Betrag von 780.90 Franken ausstehend. Da für vorbehaltlos bezahlte Beiträge eine Herabsetzung entfällt (EVGE 1953 S. 284, ZAK 1954 S. 72), beschränkt sich diese für das Jahr 1976 auf den noch ausstehenden Betrag von 780.90 Franken. Für das Jahr 1977 hat der Beschwerdeführer dagegen noch keine Beiträge bezahlt, so dass eine Herabsetzung auf das gesetzliche Minimum erfolgen kann (Art. 11 Abs. 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 1978 gültig gewesenen Fassung, Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 3 EOG).

Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die persönlichen Beiträge für das Jahr 1978 zum Minimalansatz zu veranlagen, kann nicht eingetreten werden. Denn eine Möglichkeit, die Beiträge zum vorneherein auf ein Minimum festzulegen, besteht nicht. Dagegen können, wie erwähnt, die Beiträge nachträglich herabgesetzt werden. Die Verwaltung wird aber zu einem Herabsetzungsgesuch erst nach Erlass der betreffenden Beitragsverfügung Stellung nehmen können.

Urteil des EVG vom 2. April 1979 1. Sa. B. F.

Art. 17 Bst. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Die Bestimmung des revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV, wonach alle Teilhaber der Kommanditgesellschaft und damit auch sämtliche Kommanditäre - auch die nicht mitarbeitenden - beitragspflichtig sind, ist gesetzmässig. (Erwägung 3)

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W. F. war Gesellschafter der Kollektivgesellschaft G. Nach seinem Tode am 28. Februar 1970 wurde sein Eintrag im Handelsregister gelöscht. Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. August 1971 erfolgte eine Umwandlung der G. in eine Kommanditgesellschaft. Eine Eintragung dieser Änderung im Handelsregister unterblieb. Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemäss Vertrag Hp. F. und H. F., Kommanditärinnen die Erben des W. F., nämlich seine Witwe B. F. und seine beiden minderjährigen Töchter.

- Gestützt auf die ab 1. Januar 1976 geltende Neufassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV erfasste die Ausgleichskasse B. F. vom 1. Januar 1976 an als Selbständigerwerbende und setzte mit Verfügung vom 23. September 1977 ihre persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1976/77 auf je 5296 Franken fest. -Dagegen erhob B. F. Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für die aus ihrer Beteiligung an der Firma G. fliessenden Gewinnanteile nicht beitragspflichtig sei. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Diesen Entscheid liess B. F. an das EVG weiterziehen. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

1. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Was unter dem Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht selber. Hingegen enthält die AHVV Einzelheiten dazu. So gehörten nach Art. 17 Bst. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV in der bis zum 31. Dezember 1975 gültig gewesenen Fassung zum beitragspflichtigen Einkommen auch die Anteile der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften, soweit die Bezüge den vom rohen Einkommen abziehbaren Kapitalzins (Art. 18 Abs. 2 AHVV) überstiegen. Nach dieser Regelung war das Einkommen des Kommanditärs grundsätzlich als Kapitalertrag zu betrachten, welcher nicht der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstand. Die Rechtsprechung sah jedoch Ausnahmen vor (BGE 100 V 142, ZAK 1975 S. 251). So war der in der Gesellschaft nicht mitarbeitende Kommanditär hinsichtlich seiner Gewinnanteile beitragspflichtig, wenn er - entgegen dem zivilrechtlichen Normalfall des reinen Kapitalgebers - in der Firma eine wirtschaftlich dominierende Stellung einnahm.

Nach dem revidierten, hier anwendbaren Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 18. Oktober 1974), in Kraft seit 1. Januar 1976, ist die Beitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesellschaften wie folgt geregelt:

3 Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von dem gemäss Art. 17 Bst. c berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten zu entrichten.«

Nach dieser Bestimmung werden sämtliche Teilhaber von Kommanditgesellschaften, also auch die Kommanditäre, als beitragspflichtig erklärt.

2a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die AHVV den Kreis der Beitragspflichtigen nicht weiter ziehen dürfe als das AHVG. Massgebend für die Beitragspflicht der Kommanditäre seien die Art. 3 ff. AHVG, wonach eine auf Erwerb gerichtete aktive Tätigkeit vorausgesetzt werde. Dasselbe gelte auch für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG. Dieser Rechtsgrundlage habe die bisherige Rechtsprechung des EVG mit Bezug auf die Beitragspflicht der Kommanditäre entsprochen, obwohl sie dem formellen Wortlaut von

119

Art. 20 Abs. 3 AHVV in der bis zum 31. Dezember 1975 gültig gewesenen Fassung widersprochen habe. Dieser formelle Widerspruch sei nun mit der Revision von Art. 20 Abs. 3 AHVV beseitigt worden. Darüber hinaus könne die Streichung der Worte unbeschränkt haftende« Teilhaber aber keine Erweiterung der Beitragspflichtigen zur Folge haben, auch wenn es für die Ausgleichskassen praktisch wäre, wenn sie auf den Gewinnanteilen sämtlicher Kommanditäre ohne nähere Untersuchung Beiträge erheben könnten. Nach wie vor gebe es aber Kommanditäre, von denen eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes ausgeübt werde, während bei andern die Beteiligung an der Firma nur eine Kapitalanlage darstelle, deren Erträgnisse so wenig AHV-beitragspflichtig seien wie etwa die Dividenden einer Aktie. Die Beschwerdeführerin erachtet somit die generelle Beitragspflicht der Kommanditäre als gesetzwidrig.

b. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist von Art. 9 Abs. 1 AHVG, der den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht näher umschreibt. Der Bundesrat hat daher -gestützt auf Art. 154 Abs. 2 AHVG

- in den Art. 17 ff. AHVV die näheren Bestimmungen über die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erlassen. Wenn der Bundesrat im revidierten Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Bst. c AHVV bestimmt, dass die Teilhaber von Kommanditgesellschaften, wozu auch die Kommanditäre fallen, für ausgerichtete Gewinne der Gesellschaft, soweit sie eine Verzinsung des investierten Kapitals überschreiten, beitragspflichtig sind, so verstösst dies nicht gegen die gesetzliche Regelung (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Insbesondere bedeutet die generelle Beitragspflicht der Kommanditäre keine gesetzwidrige Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen. Denn wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vor. Der von der Beschwerdeführerin gemachte Vergleich zwischen dem Gewinnanteil des Kommanditärs und der Dividende des Aktionärs ist nicht stichhaltig. Denn die Kommanditgesellschaft stellt eine Personengesamtheit dar, die sich zu erwerblichen Zwecken gebildet hat, während die Aktiengesellschaft eine juristische Person ist. Wenn auch die Frage der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht nach der obligationenrechtlichen Erscheinungsform, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beantworten ist, so muss doch festgestellt werden, dass der Kommanditär zur Kommanditgesellschaft in einem viel engeren Verhältnis steht (Eintragung im Handelsregister, Gesamthandverhältnis am Gesellschaftsvermögen und Solidarschuldnerschaft im Sinne von Art. 802 OR für die Verpflichtungen der Gesellschaft, Einsicht in die Bücher, Ein- und Austritt usw.) als der Aktionär zur Aktiengesellschaft.

Aufgrund des Gesagten ist die Bestimmung des revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV, wonach alle Teilhaber der Kommanditgesellschaft und damit auch sämtliche Kornmanditäre beitragspflichtig sind, nicht ais gesetzwidrig zu bezeichnen.

Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen die Stellung einer Kommanditärin einnimmt, zu bejahen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.

... (Höhe der Beiträge.)

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Urteil des EVG vom 6. März 1979 1. Sa. K. W.

Art. 23 Abs. 4 AHVV. Voraussetzungen, unter denen der Sozlalverslcherungsrlchter von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung abweichen darf. (Erwägung 2b) Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG. Das Gericht folgt für die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen grundsätzlich der bundesgerichtlichen Praxis in Steuersachen. (Erwägung 2c; Bestätigung der Praxis) Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG. Der Aktienbesitz an einer Immobilienaktiengesellschaft stellt nur dann Geschäftsvermögen dar, wenn zwischen dem Liegenschaftsbeeitz

selbst und der Geschäftstätigkeit des Aktieninhabers ein wirtschaftlicher Zusammen-

hang besteht. (Erwägung 3b)

K. W. führt unter Einzelfirma ohne Handelsregistereintrag ein Buchhaltungs- und Verwaltungsbüro. Nach eigenen Angaben soll seine Haupttätigkeit im Kauf, Verkauf, Bau sowie in der Verwaltung und Vermietung von Immobilien bestehen. Gestützt auf die Steuermeldungen zur 15. und 16. Wehrsteuerperiode setzte die Ausgleichskasse die Beiträge pro 1970/71 und 1972/73 fest. Die Beiträge für 1974 wurden in Ermangelung der Steuermeldung zur 17. Periode aufgrund der Angaben zur 15. Periode festgesetzt. - Gegen sämtliche, die Beitragsjahre 1970 bis 1974 betreffenden Verfügungen beschwerte sich K. W. und verlangte die Erhöhung des betrieblichen Eigenkapitals. Er beanstandete durchwegs, dass sein Aktienbesitz an der AG X als Privat- und nicht als Geschäftsvermögen betrachtet wurde. Die kantonale Rekurskommission berichtigte die Beitragsverfügungen pro 1970/71 und 1974 aufgrund neuer Steuermeldungen und wies im übrigen die Beschwerde ab. Diesen Entscheid zog K. W. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weiter. Dieses wies die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

2a. Streitig ist ausschliesslich die Frage, ob der Aktienbesitz des Beschwerdeführers an der AG X Privat- oder Geschäftsvermögen darstelle. In allen anderen Punkten ist die den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegende Beitragsbemessung unbestritten.

b. Nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen sowie über das im Betrieb arbeitende Eigenkapital Selbständigerwerbender für die Ausgleichskassen verbindlich. Von rechtskräftigen Steuertaxationen darf nur abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Die Ausgleichskassen sind deshalb bei Beurteilung der Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, bzw. ob ein Vermögensbestandteil betriebliches Eigenkapital darstellt, nicht an die Meldungen der Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich auch bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens bzw. eines Vermögensbestandteils in der

121

Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit ergeben (BGE 102 V 30, ZAK 1976 S. 20). Anders verhält es sich wiederum, wenn die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen in steuerrechtlicher Hinsicht ohne Belang ist. In diesen Fällen stellt die Steuermeldung keine zuverlässige Grundlage zur Beitragsfestsetzung dar, weshalb die Beurteilung im Beitragsverfahren zu erfolgen hat (ZAK 1969 S. 736).

c. Für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Vermögensbestandteils ist von der bundesgerichtlichen Praxis zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. d WStB auszugehen (ZAK 1971 S. 209, 1969 S. 736). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass dieser für geschäftliche Zwecke erworben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient, was aufgrund der Gesamtheit der Verhältnisse beurteilt werden muss. Der Umstand, dass ein Aktivum beispielsweise eine Reserve für den Betrieb darstellt, diesem also bloss mittelbar dienstbar ist, bedingt noch nicht seine Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen. Ebensowenig wird ein Vermögensgegenstand zum Geschäftsvermögen, wenn der Erlös aus seinem Verkauf dem Betrieb zur Verfügung gestellt wird. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegenstandes in die Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, stellt in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerrechtliche Zuteilung dar (BGE 94 1 466, 97 1171).

3a. Der Aktienbesitz des Beschwerdeführers an der AG X wurde 1967 erstmals steuerlich erfasst. Eine Neubewertung der Aktien durch den Steuerkommissär ab dem Jahr 1971 wurde vom Beschwerdeführer mit teilweisem Erfolg angefochten. Die Frage, ob es sich bei diesen Werten um Privat- oder Geschäftsvermögen handle, musste dagegen im Steuerverfahren bis anhin nicht beurteilt werden. Auf die entsprechende Meinungsäusserung der Steuerbehörde vom 27. September 1971 kann deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden, sondern es ist im Beitragsverfahren zu entscheiden, ob der fragliche Aktienbesitz als Privat- oder Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist.

b. Der Beschwerdeführer gibt an, die Aktien seiner Einmann-AG, deren Wert er auf 400 000 Franken bzw. 405 000 Franken veranschlagt, würden ihrer Art und Bestimmung nach geschäftlichen Zwecken dienen. Welcher Art die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich ist, bleibt allerdings unklar, und zwar vor allem deshalb, weil er für seine Einzelfirma keine Buchhaltung führt. Ebensowenig lässt sich beurteilen, welche wirtschaftliche Funktion das fragliche Aktienpaket im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers erfüllt. Einerseits will er die betreffende Aktiengesellschaft als reine Immobiliengesellschaft verstanden wissen, anderseits hat er im Rahmen des Steuereinspracheverfahrens die andern Aktivitäten der Gesellschaft hervorgehoben. Dennoch hielt die Steuerbehörde an ihrer Auffassung fest, dass es sich um eine «eher statische» Gesellschaft handle. Zwar würde der Umstand, dass die AG X als inaktive Immobiliengesellschaft gelten muss und die Aktien letztlich nichts anderes als den Liegenschaftswert verkörpern, die Zuteilung dieser Vermögenswerte zum Geschäftsvermögen nicht ausschliessen, doch müsste dann ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Liegenschaftsbesitz selbst und der Geschäftstätigkeit erstellt sein. Dafür fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte. Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten, deutet auch nichts darauf hin, dass der Wertpapierbesitz als solcher geschäftlich verwertet worden wäre, z. B. als

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Pfandsicherheit oder im Rahmen anderweitiger Aktivitäten. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Aktienbesitz an der AG X als Privatvermögen qualifiziert und mithin die angefochtenen Beitragsverfügungen hinsichtlich des gewährten Zinsabzuges vom betrieblichen Eigenkapital geschützt hat. Einer zukünftig allenfalls notwendig werdenden umfassenden steuerrechtlichen Beurteilung dieser Frage wird damit nicht vorgegriffen.

AIV / Beitragspflicht

Urteil des EVG vom 20. Februar 1979 i. Sa. H. H.

Art. 1 Abs. 1 AIVB. Die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung richtet sich

grundsätzlich nach derjenigen in der AHV. Ein Arbeitnehmer kann daher beitrags-

pflichtig sein, obschon er möglicherweise von vorneherein nicht aDspruchsberechtigt ist, falls er arbeitslos wird. (Erwägung 2)

Darin liegt kein Verstoss gegen das «Versicherungsprinzip„, dem im Sozialversiche-

rungsrecht ohnehin nur beschränkte Bedeutung zukommt. (Erwägung 3)

H. H. beschäftigt eine spanische Staatsangehörige mit Reinigungsarbeiten im Haushalt. Am 8. Juli 1977 reichte er der Ausgleichskasse die Abrechnungsunterlagen betreffend die AHV/IV/E0-Lohnbeiträge ein. Gleichzeitig teilte er der Kasse mit, mangels einer entsprechenden Leistungserwartung seiner Angestellten habe er vom ausgerichteten Lohn keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Am 15. August 1977 verlangte die Ausgleichskasse mit beschwerdefähiger Verfügung die Nachzahlung von 9.60 Franken an die AIV. - Gegen diese Verfügung beschwerte sich H. H. mit der Begründung, bei einer allfälligen Arbeitslosigkeit hätte die Angestellte grosse Mühe, den Nachweis einer hinreichenden Erwerbstätigkeit zu erbringen, um in den Genuss von Versicherungsleistungen zu gelangen. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde mit der Feststellung ab, die Voraussetzungen der Beitragspflicht seien erfüllt. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte H. H. den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht. Das EVG wies die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

Nach Art. 1 Abs. 1 AIVB hat Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, wer gemäss AHVG obligatorisch versichert ist, für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist und von einem Arbeitgeber nach Bst. b der Bestimmung entlöhnt wird (Bst. a) und wer nach Art. 12 AHVG als Arbeitgeber beitragspflichtig ist (Bst. b). Von der Beitragspflicht ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die AHV mit Beitragsmarken entrichten, und deren Arbeitgeber (Art. 1 Abs. 2 AIVB). Die Beiträge an die AIV sind laut Art. 2 Abs. 1 AIVB vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten, höchstens jedoch von monatlich 3900 Franken je Arbeitsverhältnis. Der Beitrag beläuft sich auf 0,8 Prozent des massgebenden Lohnes und ist von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AIVB). Dabei zieht der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse (Art. 4 AIVB).

Gemäss dieser Ordnung richtet sich die Beitragspflicht in der AIV grundsätzlich nach derjenigen in der AHV. Nicht jeder Arbeitnehmer im Sinne des AHVG ist jedoch auch anspruchsberechtigt gegenüber der AIV (vgl. insbesondere Art. 11 AIVB und

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Art. 31 AIVV). Ein Arbeitnehmer kann daher beitragspflichtig sein, obschon er möglicherweise von vorneherein nicht anspruchsbefechtigt ist, falls er arbeitslos wird. In der Botschaft des Bundesrates zur Einführung der obligatorischen AIV vom 11. August 1976 wird hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen. Es geht daraus aber hervor, dass möglichst rasch eine Übergangsordnung getroffen werden wollte mit den beiden Hauptelementen eines Versicherungsobligatoriums und einer tragfähigen Finanzierung (BBl 1976 II 1597 ff.). Um die Erfassung der Versicherungspflichtigen und den Beitragsbezug ohne Schwierigkeiten und ohne zusätzlichen Verwaltungsapparat bewerkstelligen zu können, wurde er den AHV-Organen übertragen, was eine völlige Übereinstimmung im Kreis der Beitragspflichtigen der beiden Versicherungszweige voraussetzte (a. a. 0., S. 1602). Auf dem Gebiet der Leistungen wurden die Änderungen auf das unbedingt Notwendige beschränkt, und es wurde davon abgesehen, die Anspruchsberechtigung in jedem Fall mit der Beitragspflicht in Einklang zu bringen (a. a. 0., S. 1604 ff.). Das Parlament ist diesen Grundsätzen gefolgt. Dabei wurde in Zusammenhang mit der Beitragspflicht mitarbeitender Familienglieder in der Landwirtschaft auf die sich hieraus ergebenden Probleme hingewiesen, ohne dass in der Folge jedoch näher darauf eingetreten wurde (vgl. Sten. Bull. SR 1976 S. 335/36). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die bestehenden Unebenheiten zwischen Beitragspflicht und Anspruchsberechtigung bewusst in Kauf genommen hat. Die Gesetzesmaterialien bestätigen somit, was sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass nämlich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 AIVB alle AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmer auch der AIV-Beitragspflicht urterstehen.

3. Nach dem Gesagten ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, wonach Art. 1 AIVB den Kreis der Beitragspflichtigen und die Ausnahmen von der Beitragspflicht abschliessend umschreibt. Es steht ferner fest, dass mit Bezug auf den vorliegenden Fall keine vom Richter auszufüllende Gesetzeslücke angenommen werden darf. Zwar kann eine selbständige richterliche Rechtsfindung ausnahmsweise auch dann erfolgen, wenn die Gesetzesauslegung zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führt, die sich mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren lassen (BGE 101 V 190, ZAK 1976 S. 178; EVGE 1968 S. 108, ZAK 1969 S. 119). So verhält es sich hier jedoch nicht, weil das Ergebnis der Gesetzesauslegung zumindest als vertretbar erscheint. Der Gesetzgeber hat denn auch in andern Bereichen der Sozialversicherung Personen der Beitragspflicht unterstellt, die nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen gelangen (vgl. Art. 27 i. V. m. Art. 1 EOG sowie die Antwort des Bundesrates auf die Einfache Anfrage Gautier vom 22. August 1978, Amtl. Bull. NA 1978 S. 1476, ZAK 1978 S. 453).

Das Ergebnis der Gesetzesauslegung ist im vorliegenden Fall umso eher vertretbar, als die Versicherte keineswegs von vorneherein vom Bezug von Arbeitslosenentschädigungen ausgeschlossen ist. Zwar ist sie gegenüber andern Versicherten in der Leistungserwartung herabgesetzt. Dies ergibt sich jedoch aus den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und den unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen. Ein Verstoss gegen das «Versicherungsprinzip«, welchem im Sozialversicherungsrecht ohnehin nur beschränkte Bedeutung zukommt, lässt sich hierin nicht erblicken. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung vorgebracht wird, erweist sich daher als unbehelflich.

Im übrigen ist es dem Richter verwehrt, Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse auf Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes besteht kein Raum. Dabei kann auch dem Grundsatz der Rechts-

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gleichheit nur Rechnung getragen werden, soweit Wortlaut und Sinn einer Bestimmung es zulassen (vgl. BGE 99 la 636).

4. Weil die Hausangestellte mit ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer AHV-beitragspflichtigen Lohn bezieht und der Beschwerdeführer als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG zu gelten hat, unterliegen die fraglichen Bezüge der paritätischen Beitragspflicht gemäss Art. 1ff. AIVB. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 AIVB ist nicht gegeben. Die angefochtene Kassenverfügung, welche in massgeblicher Hinsicht nicht bestritten wird, besteht folglich zu Recht.

Das EVG hat am selben Tag in zwei weiteren Fällen mit materiell gleichlautenden Erwägungen entschieden wie im Falle H. H. Im einen Fall handelte es sich um einen Mehrheitsaktionär, der zugleich einziger Arbeitnehmer der Firma war, im andern Fall um zwei Mehrheitsaktionäre. Alle drei weigerten sich, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, weil sie keinen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung hätten.

AHV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 2. Mai 1979 1. Sa. H. S.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG. Aus prozessökonomischen Gründen hat die Rekurs-

behörde auf die Beschwerde gegen eine von einer unzuständigen Ausgleichskasse erlassene Verfügung betreffend Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen einzutreten, sofern kein rechtliches Interesse am Erlass der Verfügung durch die zuständige Ausgleichskasse besteht.

Die Eidgenössische Ausgleichskasse hat einem ehemaligen Bundesbeamten, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte, für eine gewisse Zeit eine Ehepaar-Altersrente weiterhin ausbezahlt, obwohl sie dafür nicht mehr zuständig und der Anspruch auf eine solche Rente erloschen war. Als die erwähnte Ausgleichskasse dies entdeckte, verfügte sie die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse. Auf Beschwerde hin hob die Rekurskommission für Personen im Ausland die angefochtene Verfügung auf, leitete die Angelegenheit an die Ausgleichskasse weiter, welche für die Auszahlung der Rente zuständig war, und ersuchte sie, den Fall weiterzubehandeln. Das EVG hat die vom BSV gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:

Es steht ausser Zweifel, dass aufgrund von Art. 123 AHVV die Schweizerische Ausgleichskasse allein zuständig gewesen wäre, dem inzwischen verstorbenen H. S. seit August 1975 eine AHV-Rente auszurichten. Tatsächlich hat sich aber die Eidgenössische Ausgleichskasse damit befasst, weil die Verwaltung nicht wusste, dass der Versicherte seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz hatte.

Wenn nun aber eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass eine Person oder ihr gesetzlicher Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die Ausgleichskasse gemäss dem ersten Satz von Art. 78 AHVV die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Unter diesen Umständen war es von seiten der

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Eidgenössischen Ausgleichskasse nicht unangebracht, selbst die Rückforderung des Betrages zu versuchen, den sie zuviel bezahlt hatte. Dies entsprach übrigens der Rz 1179 der Wegleitung über die Renten vom 1. Januar 1971, die sehr gut auf eine andere Ausgleichskasse als die Schweizerische Ausgleichskasse anwendbar ist, die einem Versicherten mit Wohnsitz im Ausland Leistungen ausgerichtet hat; die Lösung, die sich daraus ergibt, hat auf jeden Fall nichts Unlogisches an sich. Wie dem auch sei, selbst wenn eine gewisse Unsicherheit über die Frage der Zuständigkeit bestehen sollte, da es sich um die Rückforderung eines nicht geschuldeten Betrages und nicht um die Bewilligung oder Ausrichtung von Leistungen handelt, und weil niemand ein Interesse daran hatte, dass die Schweizerische Ausgleichskasse nochmals verfügte, so hätte die Rekurskommission aus prozessökonomischen Gründen den allfälligen Fehler beheben und materiell auf die Sache eintreten sollen, soweit sie «ratione materiae« zuständig war. (Pflicht des BSV, die Ausgleichskasse zu bestimmen, die das zu erwartende U'teil zu vollstrecken haben wird.)

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 2. Februar 1979 i. Sa. S. K.

Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Ziff. 404 GgV. Der Bundesrat hat die umfassende Kompetenz, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne

jene Gebrechen auszuwählen, für welche die Massnahmen nach Art. 13 IVG zu ge-

währen sind. Die Umschreibung in Ziff. 404 GgV liegt im Rahmen dieser Kompetenz.

Die im Jahre 1966 geborene S. K. wurde im November 1975 vom schulpsychologischen Dienst untersucht und in der Folge von den Eltern zu Frau C. zur kinderpsychologischen Betreuung gebracht. Am 25. Mai 1976 wurde das Kind von der EEG-Station X untersucht. Dort wurde sein Zustand wie folgt beurteilt: «Für das Alter von annähernd zehn Jahren abnormes EEG mit dysrhythmischen Störungen über den hintern Hirnabschnitten. Zwei generalisierte dysrhythmische Störungen, einmal rechtsbetont. Heftiger Überatmungseffekt mit verdächtigen, zum Teil hochgespannten, frontal betonten langsamen Wellen und sägezahnartigen Spitzen. Unter Photostimulation dysrhythmische Störungen und eine Krampfepisode über den hintern Hirnabschnitten.« Eine weitere Untersuchung fand am 16. August 1976 auf der Abteilung für Neurologie des Kantonsspitals Y statt. Dr. E., leitender Arzt für Neurologie an diesem Spital, stellte am 13. Dezember 1976 die Diagnose eines leichten frühkindlichen Hirnschadens; sowohl die Verhaltensstörungen wie auch das pathologische EEG sprächen für eine organisch begründete zerebrale Funktionsstörung, die prä- oder perinatal erworben worden sei. Die Ärzte Dr. P. und Dr. A. vom kantonalen kinderpsychologischen Dienst diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. April 1977 «infantiles psychoorganisches Syndrom mit sekundären neurotischen Reaktionen» und bejahten in Übereinstimmung mit Dr. E. das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV.

Die Ausgleichskasse verfügte am 11. Januar 1977 die Obernahme der medizinischen Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens ab März 1976 bis 31. Oktober 1982, inkl. Psychotherapie ab März 1976 bis zum Erlass der Verfügung. Am 14. Juni 1977 erliess die Ausgleichskasse eine neue Verfügung unter Aufhebung der früheren und übernahm die ambulante Psychotherapie noch ab Januar 1977 bis

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31. Dezember 1977. Sie begründete die Verfügung wie folgt: «Gemäss Verordnung über die IV vom 29. November 1976 stellt eine kongenitale Hirnstörung mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen ein Geburtsgebrechen gemäss Liste des Bundesrates dar (Nr. 404), soferen sie vor Vollendung des neunten Lebensjahres diagnostiziert und behandelt worden ist. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall nach den neuen Vorschriften nicht erfüllt.«

Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 28. Oktober 1977 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Vater der Versicherten folgende Rechtsbegehren:

Aufhebung der Altersschranke zum Geburtsgebrechen Nr. 404 in der VO vom 29. November 1976 sowie Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des angefochtenen Urteils.

Weitergewährung der medizinischen Massnahmen gemäss Verfügung der IV-Kommission vom 11. Januar 1977.

Eventualantrag: Medizinische Expertise im Sinne der Begründung.«

Sowohl die Ausgleichskasse als auch das BSV beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

la. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen. Als Geburtsgebrechen gelten solche, die bei vollendeter Geburt bestehen und in der Liste gemäss Art. 2 GgV (Verordnung über die Geburtsgebrechen) enthalten sind oder gemäss Art. 3 Abs. 2 GgV vom Eidgenössischen Departement des Innern neu als solche bezeichnet werden (vgl. Art. 1 GgV). Laut Ziff. 404 GgV (in der Fassung gemäss Novelle vom 29. November 1976, in Kraft seit 1. Januar 1977) geben kongenitale Hirnstörungen einen Anspruch auf die zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des neunten Altersjahres behandelt worden sind. Demgegenüber musste nach der bis 31. Dezember 1976 gültigen Fassung von Ziff. 404 GgV dieses Gebrechen bis zum vollendeten achten Lebensjahr manifest geworden sein.

b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Auffassung vertreten, die in Ziff. 404 GgV festgesetzte Altersgrenze widerspreche klarem Recht, da sie mit Art. 13 Abs. 1 IVG unvereinbar sei. Bei dieser Behauptung wird indes übersehen, dass in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG dem Bundesrat eine umfassende Kompetenz erteilt wurde, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene Gebrechen auszuwählen, für welche die Massnahmen nach Art. 13 IVG zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG). Soweit die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen Spielraum des Ermessens lässt, hat sich der Richter, da er nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates treten lassen kann, auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der delegierten Kompetenz herausfallen (BGE 88 1 308). Der Bundesrat durfte daher sowohl die generelle Regel von Art. 1 GgV als auch die speziellen Voraussetzungen in einzelnen GgV-Ziffern aufstellen, wobei er auch Zwecke der Praktikabilität berücksichtigen konnte. Bei verschiedenen Geburtsgebrechen ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der Frage, ob diese Gebrechen bei vollendeter Geburt bestanden (Art. 1 GgV) oder erst später eingetreten sind. Aus Gründen der Prakikabilität wurde in Ziff. 404 GgV die Abgrenzung in der medizinisch be-

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gründeten Annahme gefunden, dass das Gebrechen vor Vollendung des neunten Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre. Eine solche Abgrenzung ist durchaus berechtigt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Umschreibung in Ziff. 404 GgV den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprenge.

c. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sodann eingewendet, dass eine Diagnose nicht von den Eltern gesteuert werden könne. Wenn Eltern von den Ärzten abgewiesen würden, weil diese die kongenitale Hirnstörung nicht rechtzeitig erkannt hätten, dürfe daraus nicht eine rechtserhebliche Tatsache abgeleitet werden. Allenfalls sei eine Expertise anzuordnen zur Frage, ob bei S. K. die Hirnstörungen nicht schon vor der Vollendung des neunten Altersjahres hätten diagnostiziert werden können und demzufolge schon vor diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen seien.

Da es nach Ziff. 404 GgV jedoch einzig darauf ankommt, ob die Diagnose vor Vollendung des neunten Altersjahres «bereits gestellt« war, ist die Frage, ob sie hätte gestellt werden können, irrelevant. Es bedarf daher keiner weiteren Abklärung mehr.

2a. Gemäss Praxis des EVG ist die Verwaltung befugt, eine rechtskräftige Verwaltungsverfügung nachträglich abzuändern, wenn diese zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Richter kann aber die Verwaltung nicht verhalten, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Er hat lediglich zu prüfen, ob die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnis gehandelt hat, wenn sie auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückgekommen ist (BGE 100 V 25, ZAK 1974 S. 481; BGE 98V 104, ZAK 1973 S. 146).

b. Da im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung am 11. Januar 1977 bereits die neue Verordnung vom 29. November 1976 in Kraft war, hätte schon damals die neue Ziff. 404 GgV Grundlage der Verfügung bilden müssen, mit der Folge, dass keine Leistungen hätten zugesprochen werden dürfen. Die Verwaltung kam daher zu Recht auf die Verfügung zurück, waren doch fälschlicherweise Leistungen bis 31. Oktober 1982 zuerkannt worden.

Urteil des EVG vom 8. November 1978 i. Sa. G. K.

Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 Bst. h alt iVV; Art. 2 Abs. 3 HVi und Ziff. 10.O5' HVi

Anhang. Ob sich die Übernahme der Lnvaiiditätsbedingten Umbaukosten an Motor-

fahrzeugen vor oder selbst nach Ablauf der sechsjährigen Frist Im Sinne der Weisung des BSV vom 23. April 1974 rechtfertigt, bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 iVG.

Der im Jahre 1951 geborene Versicherte G. K. verunfallte am 8. März 1968 beim Skispringen und leidet seither an einer Querschnittlähmung der unteren Körperhälfte. Die IV gewährte zahlreiche medizinische und berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel. Am 14. November 1968 übernahm sie u. a. die invaliditätsbedingten Umbaukosten an einem Auto im Betrag von 2500 Franken. Am 14. Juli 1975 teilte der Versicherte der IV-Regionalstelle mit, er werde sich einen neuen Wagen kaufen und beantrage daher die Übernahme der Umbaukosten. Im Zusammenhang mit einem Gesuch um Kostengutsprache für einen Wand-Standing fügte die Ausgleichskasse ihrer Verfügung vom 22. September 1975 folgendes bei:

Bezüglich des Begehrens um einen Grundsatzentscheid wegen invaliditätsbedingten Auto-Umbaues ist auf die Besprechung mit der IV-Regionalstelle hinzuweisen. Die IV rechnet mit einer Gebrauchsdauer von sechs Jahren, so dass

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frühestens nach Ablauf dieser Frist zu einem neu einzureichenden Begehren Stellung genommen werden kann.«

Auf dieses Schreiben hin stellte der Versicherte am 25. September 1975 das Gesuch um Vergütung der im Jahre 1974 entstandenen Kosten für den Umbau seines neuen Autos. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1975 wies die Ausgleichskasse das Gesuch mit folgender Begründung ab:

«Obwohl rein materiell die Anspruchsvoraussetzungen gegeben wären, ist das Begehren aufgrund von Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes abzuweisen.

Dieser Artikel bestimmt nämlich: ‚Meldet sich ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs an, so werden Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate gewährt."

Die kantonale Rekursbehörde wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 1977 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei der Vornahme der Umbauten sei die Frist von sechs Jahren, die im Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 14. November 1968 eröffnet worden sei, noch nicht abgelaufen, weshalb die Kostengutsprache zu Recht verweigert worden sei.

G. K. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

'Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Kosten von 2530 Franken für den Autoumbau gemäss Begehren vom 25. September 1975 seien von der IV zu übernehmen. Eventuell: Es sei mir für den jeweiligen Autoumbau ein jährlicher Amortisationsbeitrag zu gewähren und es sei festzustellen, in welchen zeitlichen Abständen ich als Querschnittgelähmter Anspruch auf Übernahme von Autoumbaukosten durch die IV habe. Für den Fall, dass der Umbau von Ihnen als zu früh vorgenommen betrachtet werden sollte: Es sei mir von den 2530 Franken ein Abzug von 7/72 zu machen.«

Die Ausgleichskasse verzichtet auf Vernehmlassung. Das BSV beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im vorliegenden Fall sei nichts dagegen einzuwenden, wenn dem Versicherten ein Beitrag bewilligt, jedoch ein Abzug für den zu früh vorgenommenen Umtausch des Autos gemacht würde.

Das EVG hiess die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Invalide haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Art. 8 Abs. 1 IVG).

Im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste besteht Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren der Versicherte für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 IVG).

lp Art. 14 Abs. 1 Bst. h IVV hat der Bundesrat Hilfsgeräte am Arbeitsplatz sowie Zusatzgeräte von Apparaten und Maschinen aufgenommen. Die Praxis hat den Geltungsbereich dieser Bestimmung auf Motorfahrzeuge ausgedehnt, die für die Berufsausübung notwendig sind (BGE 97 V 237, ZAK 1972 S. 495). Diese bis Ende 1976 in Kraft gewesene Ordnung, welche auf den vorliegenden Fall noch Anwendung findet, gilt grundsätzlich in gleicher Weise auch unter der Herrschaft der auf den 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. Art. 2 Abs. 3 HV sowie Liste der Hilfsmittel Ziff. 10.05).

Nach Ziff. III der rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Weisung des BSV vom 23. April 1974 übernimmt die IV sowohl bei leihweiser Abgabe als auch bei Gewährung von Amortisationsbeiträgen «zusätzlich die Kosten für die infolge

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des Gebrechens erforderlichen Spezialeinrichtungen (z. B. Abänderungen für Handbedienung), soweit die Fahrzeuge nicht bereits fabrikmässig entsprechend ausgerüstet sind. Diese Kosten können höchstens alle sechs Jahre übernommen werden.« Nach Art. 21 Abs. 3 IVG werden dem Versicherten die Hilfsmittel nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben.

2a. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Änderungskosten hat.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entspricht die vom BSV in den Weisungen vom 23. April 1974 vorausgesetzte Zeitspanne von mindestens sechs Jahren der nach dem heutigen Stand der Technik zu erwartenden Lebensdauer eines Fahrzeuges. Die Vorinstanz fasst diese Frist als «Sperrfrist« auf, innert welcher die IV keine Leistungen zu erbringen habe. Das BSV ist der Meinung, dass dieser Zeitraum grundsätzlich einzuhalten sei. Da jedoch der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nur wenige Monate vor Ablauf der Frist gewechselt habe - er tausche seine Autos etwa alle zwei Jahre ein und übernehme in der Zwischenzeit die Abänderungskosten selbst -‚ sei in diesem Einzelfall nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Beitrag bewilligt, aber ein entsprechender Abzug für den zu früh erfolgten Umbau gemacht werde.

Der Auffassung des BSV ist der Vorzug zu geben. So wäre es jedenfalls nicht sachgerecht, wenn bei einem - wegen vorzeitiger Alterung - knapp vor Ablauf der sechsjährigen Frist vorgenommenen invaliditätsbedingten Umbau keine Leistungen erbracht würden. Die Weisung des BSV, dass solche Umbaukosten grundsätzlich «höchstens alle sechs Jahre« zu übernehmen sind, ist dahin auszulegen, dass bei einem - ausnahmsweisen und begründeten - früher erfolgten Wechsel eines Fahrzeuges ein Abzug vorgenommen werden muss, der dem vorzeitigen Wechsel innerhalb der sechsjährigen Frist zu entsprechen hat. Damit erhält ein Versicherter, der sein Auto bereits vor Ablauf von sechs Jahren wechselt, nicht mehr an Leistungen als derjenige, welcher erst bei Ablauf der Frist ein anderes Fahrzeug erwirbt.

Anderseits gilt auch für solche Umbaukosten der Grundsatz, dass sie nur zu übernehmen sind, wenn für den Umbau eine Notwendigkeit besteht (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die in der Weisung des BSV erwähnte Frist von sechs Jahren ist im Sinne einer - den durchschnittlichen tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden - Minimalfrist zu verstehen. Daraus folgt, dass mit dem Ablauf der sechsjährigen Frist nicht automatisch ein Anspruch auf Vergütung der Kosten eines neuen Umbaus entsteht, wenn der alte noch seinen Zweck versieht, und dass dementsprechend auch kein absoluter Anspruch auf Übernahme dieser Kosten pro rata temporis (gerechnet auf sechs Jahre) besteht.

Der Beschwerdeführer wechselt seine Autos etwa alle zwei Jahre und übernimmt innerhalb der sechsjährigen Frist die Abänderungskosten selbst. Wie dem Bericht der Garage vom 21. Dezember 1977 zu entnehmen ist, hätte er sein altes Fahrzeug einer grösseren und kostspieligen Motorrevision unterziehen müssen. Aus diesem Grund und weil er das Auto nur einige Monate vor Ablauf der sechsjährigen Frist wechselte, rechtfertigt sich die Übernahme der invaliditätsbedingten Umbaukosten für die Dauer einer neuen Periode von mindestens sechs Jahren unter Vornahme eines der verfrühten Zusprechung entsprechenden Abzuges.

3. Vorinstanz und BSV gehen davon aus, dass die sechsjährige Frist vom Zeitpunkt der Verfügung zu laufen beginne. Weil jedoch zwischen der Vornahme der invaliditätsbedingten Abänderungen und dem Erlass einer Verfügung geraume Zeit verstreichen kann, ist auf den Zeitpunkt des Umbaus (der mit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zusammenfallen dürfte) abzustellen.

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Nach Aussage des Beschwerdeführers nahm dieser sein früheres Auto am 1. Dezember 1968 in Betrieb, so dass angenommen werden kann, die sechsjährige Frist (umfassend 72 Monate) wäre am 1. Dezember 1974 abgelaufen. Am 1.April 1974 tauschte er das alte Auto gegen ein neues um. Weil er somit das Auto acht Monate vor Ablauf der Frist erwarb, ist ein Abzug von 8/72 vorzunehmen.

Damit wird dem Beschwerdeführer sinngemäss eine Leistung ab 1. Dezember 1974 erbracht. Das hiefür am 25. September 1975 eingereichte Gesuch ist somit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG rechtzeitig gestellt worden.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Urteil des EVG vom 25. Juni 1979 i. Sa. E. J.

Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 1 Abs. 4 Bst. c und d ELV. Ist einer der Ehegatten dauernd

hospitalisiert oder hält er sich seit längerer Zeit in einem Heim auf, besteht die wirt-

schaftliche Einheit der Ehegatten aber unverändert weiter, so liegt keine tatsächliche Trennung der Ehe vor.

Die 1920 geborene, verheiratete E. J. lebt infolge schwerer Krankheit seit anfangs Oktober 1975 im Asyl X in K. Sie ist Bezügerin einer ganzen einfachen Invalidenrente nebst Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit. Ihr Ehemann, der nicht rentenberechtigt ist, ist erwerbstätig und wohnt in H.

Im Mai 1976 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer EL zur 1V-Rente an. Mit Verfügung vom 9. August 1976 entsprach die Ausgleichskasse diesem Begehren und gewährte ihr ab 1. Januar 1976 eine EL von monatlich 273 Franken. Ihrer Berechnung legte die Kasse die Einkommensgrenze für Alleinstehende zugrunde. Revisionsweise wurde die EL ab 1. August 1978 auf 17 Franken im Monat herabgesetzt (Verfügung vom 11. Juli 1978). In Abweichung der früheren Berechnung berücksichtigte die Kasse hier die Einkommensgrenze für Ehepaare (mit Kind).

Gegen die Verfügung vom 11. Juli 1978 erhob E. J. Beschwerde. Sie beantragte, es sei auch weiterhin die Einkommensgrenze für Alleinstehende zu berücksichtigen.

Mit Entscheid vom 22. November 1978 hiess das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde, damit diese bei der Berechnung der EL ab 1. August 1978 auch die Mietzinskosten des in B. studierenden und wohnenden Sohnes U. mitberücksichtige. An der von der Verwaltung der Berechnung zugrunde gelegten Einkommensgrenze für Ehepaare hielt die Vorinstanz jedoch fest, weil beim Ehepaar J. keine aus der Tatsache des Getrenntlebens sich ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben sei.

E. J. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Neuberechnung der ihr ab 1. August 1978 zustehender, EL unter Zugrundelegung der Einkommensgrenze für Alleinstehende. Sie macht geltend, durch die grosse finanzielle Mehrbelastung inoIge ihres krankheitsbedingten Aufenthalts im Asyl sei sehr wohl eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten.

Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wogegen das BSV deren Gutheissung beantragt.

131

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Das ELG enthält keine Bestimmungen über die Berechnung der EL im Falle der Ehetrennung. Art. 3 Abs. 6 ELG ermächtigt jedoch den Bundesrat, unter anderem über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern nähere Vorschriften zu erlassen. Gestützt hierauf bestimmt Art. 1 Abs. 3 ELV, dass Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Zusatzrente der AHV oder IV begründen, bei Trennung der Ehe für die Bemessung der EL ausser Betracht fallen. Gemäss Art. 1 Abs. 4 ELV gelten Ehegatten als getrennt lebend, wenn

die Ehe gerichtlich getrennt ist oder

eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist oder

eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder

glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt für die Berechnung ihrer EL die Anwendung der Einkommensgrenze für Alleinstehende, weil in ihrem Falle der Tatbestand einer faktischen Trennung der Ehe im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Bst. c und d ELV erfüllt sei. Wie das EVG in seinem Urteil vom 24. März 1977 i. Sa. E. W. (BGE 103 V 25, ZAK 1977 S. 390 ff.) festgestellt hat, ist für die Anwendung der Einkommensgrenze für Alleinstehende nicht die Tatsache des Getrenntlebens als solche, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Die Beschwerdeführerin erblickt nun diese von der Rechtsprechung geforderte Änderung in den durch ihren krankheitsbedingten Heimaufenthalt entstandenen Mehrkosten. Dass der Aufenthalt im Asyl dem Ehepaar J. Mehrkosten verursacht, ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenso klar ist, dass diesem Umstand bei der Berechnung der EL Rechnung zu tragen ist. Dies hat jedoch durch Anwendung von Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG zu erfolgen. Danach werden vom Einkommen abgezogen: ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, soweit sie insgesamt im Jahr den Betrag von 200 Franken bei Alleinstehenden sowie Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern übersteigen» (Fassung gültig bis zum 31. Dezember 1978; seit 1. Januar 1979 ist diese Bestimmung in folgender Version in Kraft: «Vom Einkommen werden abgezogen: ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel.) Es wäre abwegig, die den Ehegatten J. entstandenen Mehrkosten mit der Frage des Getrenntlebens verkoppeln zu wollen. Bei dieser Frage geht es ausschliesslich darum, ob eine wirtschaftliche Einheit der Ehe besteht oder nicht. Dieser in BGE 103 V 25 festgelegte Grundsatz erscheint auch bei neuerlicher Prüfung richtig, und es besteht kein Anlass, davon abzugehen. Rz 166 Abs. 1 der vom BSV herausgegebenen EL-Mitteilung Nr. 45 vom 7. November 1977, wonach Ehegatten auch als faktisch getrennt lebend gelten, wenn ein Ehegatte dauernd hospitalisiert ist oder sich längere Zeit in einem Heim aufhält, trägt dieser Rechtslage nicht Rechnung und ist daher unzutreffend.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanziellen Beziehungen unter den Ehegatten mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Asyl geändert hätten. Die Ausgleichskasse hat somit ihrer Berechnung richtigerweise das Ehepaar-Einkommen und die Ehepaar-Einkommensgrenze zugrunde gelegt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet.

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Von Monat zu Monat

Der Bundesrat hat am 28. September den Jahresbericht 1978 des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung genehmigt. Der gedruckte Bericht wird im Laufe des Monats Dezember erscheinen.

In Wien sind am 15. Oktober die Ratifikationsurkunden für das am 30. November 1977 unterzeichnete Zweite Zusatzabkommen zum schweizerisch-österreichischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 ausgetauscht worden; das Zusatzabkommen wird damit am 1. Dezember 1979 in Kraft treten.

Die Eidgenössische AHV/JV-Kommission tagte am 24. Oktober unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Im wesentlichen befasste sie sich mit einem Situationsbericht zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer und mit dem Bericht der Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der IV (Bericht Lutz).

Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten drei Sozialversicherungsabkommen -je eines mit der Türkei, mit Norwegen und den USA -zur Genehmigung unterbreitet. Näheres enthalten die auf Seite 489 wiedergegebenen Pressemitteilungen.

Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hielt am 30. Oktober unter dem Vorsitze von Dr. Bühlmann eine Sitzung ab. Er nahm u. a. Kenntnis von der Fünfjahresplanung 1980-1984, welcher zu entnehmen ist, dass sich der Fonds trotz des relativ stark ansteigenden Ausgabenvolumens in einem gewissen Ausmass stabilisieren dürfte. Im weiteren wurden eine Anzahl neuer Schuldner, vorwiegend aus dem Energieversorgungsbereich, in den Schuldnerkreis aufgenommen und zudem in grösserem Ausmasse Neuanlagen bewilligt. Der Vorsitzende verdankte ferner die Verdienste von Dr. J. E. Haefely, welcher auf Jahresende infolge Erreichens der Altersgrenze aus den Fondsbehörden ausscheiden wird. Als neues Mitglied konnte er Regierungsrat R. Bachmann, Solothurn, als Vertreter der Kantone begrüssen.

November 1979441

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Zum Anspruch der Ehefrau auf eine eigene Rente

Dieses Thema ist heute hochaktuell. Es bildet einen der wichtigsten Diskussionspunkte der zehnten AHV-Revision und wurde vorn Nationalrat als so brennend angesehen, dass er am 24. September 1979 einen entsprechenden Vorstoss von Frau Füeg gegen den Willen des Bundesrates mit 68 : 29 Stimmen als Motion und nicht nur als Postulat guthiess. Daraus ist zu schliessen, dass einer Verselbständigung des Rentenanspruchs der verheirateten Frauen in der AHV eine sehr grosse Bedeutung beigemessen wird und dass diese Bestrebungen nicht nur in Frauenkreisen, sondern auch bei einem überwiegenden Teil der schweizerischen Politiker Unterstützung finden. Der eigenständige Rentenanspruch der Ehefrau ist übrigens auch Gegenstand eines Postulates Lang, das vom Nationalrat am 17. Dezember 1975 angenommen worden war.

Paradoxerweise stösst nun aber der eigenständige Rentenanspruch der Ehefrau gerade dort, wo er schon im heutigen AHV-Recht besteht, auf scharfe Kritik, nämlich der Rentenanspruch jener Ehefrauen, deren Gatte das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht hat und daher in der Regel noch erwerbstätig ist. Diese Ehefrauen besitzen, sobald sie das 62. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine eigene einfache Altersrente, und zwar in der Regel gestützt auf die von ihnen selbst geleisteten Beiträge, also genau im Sinne der Motion Füeg. Hat die Ehefrau weder vor noch während der Ehe eigene Beiträge entrichtet, so erhält sie in der Regel eine ausserordentliche Rente ohne Anwendung einer Einkommensgrenze. Die eigene Rente der Frau fällt allerdings dahin und wird durch die Ehepaarrente abgelöst, sobald der Ehemann dieser Frau das 65. Altersjahr vollendet hat und selbst rentenberechtigt wird. Immerhin verbleibt ihr das Recht, die direkte Auszahlung der Hälfte der Ehepaarrente an sich selbst zu verlangen, ohne dass sie dieses Begehren begründen muss.

Die Kritik an der eigenen Rente für die Ehefrau, deren Gatte noch nicht rentenberechtigt ist, hat auch bereits zu einem parlamentarischen Vorstoss geführt (Postulat Eng, vom Nationalrat angenommen am 19. Januar 1978;

s. ZAK 1978 S. 54), der aber das Gegenteil der Motion Füeg anstrebt. Neuen Auftrieb erfuhr diese Diskussion durch die kürzlich veröffentlichte Pressemitteilung des Soziologischen Instituts der Universität Bern über die wirtschaftliche Lage der Altersrentner in der Schweiz. Darin wird erklärt, an diese Gruppe von Frauen sei im Jahre 1978 ein Betrag von 1,5 Milliarden

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Franken ausbezahlt worden. Diese Mittel würden aber nur in rund 13 Prozent aller Fälle zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt und dienten bei den restlichen 87 Prozent zur Vermehrung des Vermögens.

Den neuesten Rentenstatistiken des Bundesamtes für Sozialversicherung1 können für 1978 folgende Werte für Bezügerinnen in der Schweiz und die entsprechenden Rentensummen entnommen werden:

Bezügerinnen Rentensummen2 im Jahr

Einfache ordentliche Altersrenten

- an Frauen insgesamt 359 959 3 373 Mio Fr.

- an Ehefrauen, deren Mann

noch nicht rentenberechtigt ist 26 546 191 Mio Fr.

Einfache ausserordentliche Alters-

renten

- an Frauen insgesamt 30 638 192 Mio Fr.

- an Ehefrauen, deren Mann

noch nicht rentenberechtigt ist 13 012 82 Mio Fr.

Einfache Altersrenten insgesamt

(ordentliche und ausserordentliche)

- an Frauen insgesamt 390 597 3 565 Mio Fr.

- an Ehefrauen, deren Mann

noch nicht rentenberechtigt ist 39 558 273 Mio Fr.

Die Ergebnisse der Statistik, die auf Auswertungen des zentralen Rentenregisters der AHV/IV beruhen, weichen somit ganz erheblich von den Angaben des Soziologischen Instituts der Universität Bern ab.

Zu beachten ist, dass die von der AHV ausgerichteten ordentlichen Renten durch eigene Beitragszahlungen dieser Frauen vor oder während ihrer Ehe begründet wurden. Auf solche Renten steht ihnen nach den bisher in der AHV befolgten Grundsätzen ein unbedingter Rechtsanspruch zu. Diese Regelung liegt denn auch genau auf der Linie, welche die vom Nationalrat an-

«Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik», erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern; Preis Fr. 24.—. Die ZAK hat daraus im Oktober- und im vorliegenden Novemberheft einzelne Statistiken wiedergegeben.

2 Monatsergebnis März 1978 mal 12 = Jahresergebnis.

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genommene Motion Füeg verfolgt: auch die verheiratete Frau soll gestützt auf die von ihr geleisteten Beiträge eine eigene Rente erhalten, unbekümmert um das Alter, die Beitragszahlungen und die Leistungsansprüche ihres Ehemannes. Von anderer Seite wird aber die sozialpolitische Berechtigung dieses eigenen Rentenanspruchs wieder in Frage gestellt. Die zehnte AHV-Revision wird hier eine klare Entscheidung zwischen Versicherungsprinzip und Bedarfsprinzip bringen müssen.

Zur Diskussion steht vor allem der Anspruch auf eine ausserordentliche einfache Altersrente jener Ehefrauen, die nie eigene Beiträge an die AHV bezahlt haben. Wie die obige Aufstellung zeigt, fällt ihre Zahl weniger ins Gewicht. Zudem geht sie von Jahr zu Jahr merklich zurück, da die Frauen, die nie Beiträge an die AHV entrichtet haben, immer seltener werden. Diese Entwicklung zeigt sich auch in den gesamten Zahlungen an ausserordentlichen Renten gemäss den Jahresrechnungen der AHV:

1975 294 Mio Franken

1976 273 Mio Franken

1977 262 Mio Franken (trotz Erhöhung der Leistungen) 1978 238 Mio Franken

Der Rückgang wird sich in den kommenden Jahren fortsetzen.

Eine Frau, die im Jahre 1980 das 62. Altersjahr vollendet, wurde im Jahre 1918 geboren, war also beim Inkrafttreten der AHV im Jahre 1948 dreissigjährig. Schon in zehn Jahren werden jene Frauen rentenberechtigt, welche damals erst zwanzigjährig und deshalb vor ihrer Heirat mit ganz wenig Ausnahmen erwerbstätig waren. So stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen eine Einschränkung des Rentenanspruchs für die «Zwischengeneration» noch angezeigt ist. Denkbar wäre es immerhin, den Anspruch dieser Ehefrauen auf eine ausserordentliche Rente wieder wie vor dem 1. Januar 1956 den üblichen Einkommensgrenzen zu unterstellen. Damit würde bei den Frauen, die nie eigene Beiträge an die AHV bezahlt haben und deren Ehemann über ein ausreichendes Einkommen verfügt, der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente wegfallen. Ein Schritt in dieser Richtung ist schon bei der neunten AHV-Revision getan worden. Nach der am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c AHVG fällt die Einkommensgrenze nur dann weg, wenn der Ehemann einer solchen Frau Anwärter auf eine Vollrente ist, d. h. die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang. Eine weitergehende Einschränkung wird wahrscheinlich im Rahmen der zehnten AHV-Revision zur Diskussion stehen.

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Die Auswertung des Berichts über die Lage der Familie in der Schweiz

Die vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzte Arbeitsgruppe für die Auswertung des «Familienberichts» (s. ZAK 1979 S. 211) ist am 6. September zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten. Bundespräsident Hürlimann umriss einleitend den Auftrag der Arbeitsgruppe; seine Ausführungen werden nachstehend leicht gekürzt wiedergegeben.

Einleitendes Votum von Bundespräsident Hans Hürlimann zur ersten Sitzung der Arbeitsgruppe Familienbericht

Die Bedeutung der familienpolitischen Verpflichtung, welche in den letzten Jahren immer stärker erkannt wurde -nicht zuletzt auch durch den Anlass des Internationalen Jahres des Kindes -hat parteipolitische Grenzen gesprengt und steht heute in jeder seriösen gesellschaftspolitischen Diskussion im Mittelpunkt.

Organisationen, Vereine, Verbände und viele Einzelpersonen haben ihre familienpolitische Tätigkeit verstärkt. Tagungen, Seminare und eine reiche Fülle einschlägiger Publikationen unterstreichen die Tatsache, dass das Thema Familie einem echten und drängenden Anliegen entspricht.

Zur Aktualität der familienpolitischen Debatte trägt aber vor allem der Bedeutungswandel der Familie selbst bei. Immer mehr macht sich die Erkenntnis breit, dass die Familie gerade in unserer durch tiefgreifenden, sozialen und wirtschaftlichen Wandel gekennzeichneten Zeit ihre Rolle als erste und wichtigste soziale Einheit wahrnehmen muss. Sie selbst ist durch den Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft besonders betroffen. Die Trennung von Arbeitswelt und Familie, die Verlagerung vieler traditioneller Familienaufgaben auf Schule und Staat, der Einfluss von Wohlstand und Verstädterung, aber auch der Massenmedien sind einige Stichworte der sozialen Umwelt der Familie.

Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Betrachtung ist nun die Aufgabe Ihrer Arbeitsgruppe zu umreissen.

Die Ausgangslage

In Erfüllung eines Postulats von Nationalrat Butty aus dem Jahre 1973 hat das Bundesamt für Sozialversicherung im November letzten Jahres einen «Bericht über die Lage der Familie» veröffentlicht. Auftragsgemäss befasste

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sich der Bericht auf der Grundlage des verfügbaren statistischen Materials sowie der geltenden familienpolitischen Regelungen des Bundes mit der Berichterstattung über die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Lage der Familie sowie mit den bundesrechtlichen Leistungen zugunsten der Familie. Des weiteren wurden die Frage der Schaffung einer Kommission für Familienfragen und einer Zentralstelle des Bundes für Familienpolitik behandelt, wobei der Bedarf an diesen Institutionen nicht zuletzt auch aus Rücksicht auf private, eidgenössische und kantonale Einrichtungen von den Verfassern nicht als erwiesen erachtet wurde.

Der Bericht enthält ausdrücklich kein familienpolitisches Programm. Trotz diesen Einschränkungen fand er ein breites Echo. Neben der Würdigung des Beitrags von Herrn Dr. Josef Duss-von Werdt, der ausführlichen statistischen Angaben sowie des Masnahmenkatalogs wurden aber das Fehlen einer vertieften soziologischen Untersuchung, die Beschränkung auf eher quantitative Aspekte, die Ausklammerung noch hängiger Fragen wie z. B. Familienbesteuerung sowie die Ablehnung einer ständigen Kommission und der Zentralstelle kritisiert.

Entscheidend ist, dass mit diesem Bericht eine wesentliche Grundlage für Ihre Arbeitsgruppe bereit steht. Der familienpolitische Auftrag kann sich nämlich nicht in einer einmaligen Berichterstattung erschöpfen.

Es bedarf vielmehr der systematischen Beurteilung und Beratung. Dies ist umso wichtiger, weil der Bund nur in beschränktem Umfang familienpolitisch tätig sein kann. Diese Zurückhaltung beruht nicht nur und nicht in erstem Sinne auf finanzpolitischen Uberlegungen. Vielmehr geht es um die Achtung der persönlichen Würde und Freiheit und um die Aufgabenteilung in einem Staatswesen, welches vom Grundsatz der Subsidiarität und der föderativen Struktur ausgeht. In diesem Sinne ist der familienpolitische Auftrag umfassend. Er richtet sich neben dem Staat, neben Bund, Kantonen und Gemeinden an Kirchen, Organisationen, Verbände und letzten Endes an alle verantwortungsbewussten Eltern und Erzieher.

Eine Expertengruppe muss somit Abbild dieser vielschichtigen Verpflichtung sein. Die Zusammensetzung Ihrer Arbeitsgruppe beweist, dass es uns - dank Ihrer Bereitschaft - gelungen ist, breites Wissen, langjährige Erfahrung und bedeutsamen Einfluss im Interesse der Familie zu vereinen.

Der Auftrag

Ihr Mandat lautet, die im Familienbericht erhobenen Tatbestände und gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und daraus Folgerungen zu ziehen.

Die Verwaltung, d. h. das Bundesamt für Sozialversicherung, steht Ihnen mit seinen Diensten zur Verfügung und führt das Sekretariat. Gestaltung

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und konkrete Zielsetzung der Arbeit müssen aber von den Mitgliedern der Gruppe bestimmt werden. Um allzugrosse Weitläufigkeit zu vermeiden, müssen Schwerpunkte gesetzt werden. Erlauben Sie, dass ich kurz skizziere, was aus unserer Sicht im Mittelpunkt Ihrer Arbeiten stehen könnte:

Erstens: Fundierung der Bestandesaufnahme über die Lage der Familie, wie die Untersuchung des vorherrschenden Familientyps, die Funktionen der Familie, die Determinanten der Familiengründung, der Auflösung von Familien.

Zweitens. Beurteilung der familienpolitischen Postulate, welche von der Rolle der Eltern über private Institutionen her zur kantonalen und Bundesgesetzgebung reichen.

Drittens: Anregungen und Vorschläge.

Schliesslich dürfte ein enger Kontakt mit der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen und der Kommission für Jugendfragen, die beide bereits wertvolle Arbeit geleistet haben, gegenseitig von grossem Nutzen sein.

Hiermit erkläre ich die erste Sitzung Ihrer Arbeitsgruppe als eröffnet; ich wünsche Ihnen zu der sicher nicht leichten, aber faszinierenden Aufgabe einen guten Erfolg.

Die AHV- und 1V-Renten in den Jahren 1977 und 1978

Ergebnisse der Monatserhebungen März 1977 / März 1978

Nachstehend werden einige weitere Auszüge aus der im September 1979 erschienenen Publikation «Die AI-IV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik» 1wiedergegeben. Nachdem im ersten Teil (s. ZAK 1979 S. 363) insbesondere die Gesamtzahlen der Bezüger und der Rentensummen nach Rentenarten und nach Kantonen gegliedert dargestellt wurden, vermitteln die nachfolgenden Tabellen einen Überblick über die Verteilung der Renten nach ihrer Höhe. Die anschliessenden Grafiken veranschaulichen die Entwicklung der Bezügerzahlen sowie die prozentualen Anteile der einzelnen Rentenarten am Gesamtbestand.

2 Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preise von 24 Franken.

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Tabellen 9a -d: AHV

Erwartungsgemäss liegt die Höhe der Renten bei den meisten Bezügern zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag der Vollrentenskala der entsprechenden Rentenart, d. h. für Alleinstehende zwischen 525 und 1 050, für Ehepaare zwischen 788 und 1 575 Franken. Bei der geringen Zahl von Renten, die diese Mindestbeträge nicht erreichen, handelt es sich um Teilrenten aufgrund einer unvollständigen Beitragsdauer.2 Der Vergleich der Bezügerzahlen zwischen 1977 und 1978 lässt über den Minimalansätzen eine Verschiebung nach oben erkennen; diese beruht vor allem auf zwei Erscheinungen: einerseits auf der seit Jahren feststellbaren Abnahme der Bezüger von ausserordentlichen Renten (die den Mindestrentenbetrag der ordentlichen Vollrente oder weniger erhalten), anderseits auf dem bei den Neurentnern im allgemeinen höheren massgebenden Durchschnittseinkommen. So bezogen beispielsweise im Jahre 1977 255 Prozent der Männer eine einfache Rente zwischen 1 001 und 1100 Franken, während es 1978 bereits 26,6 Prozent waren. Bei den Frauen veränderten sich die entsprechenden Prozentsätze von 18,9 auf 20,2, bei den Ehepaaren erhöhten sich die im Bereich des Maximums liegenden Renten (1 501 1 600 Fr.) von 46,9 auf 48,4 Prozent. Eine kleine Zahl von Renten beläuft sich sogar auf mehr als den Höchstbetrag der Vollrentenskala: hier handelt es sich um aufgeschobene Renten, die dank dem prozentualen Zuschlag höher sind (s. Art. 55ter A}IVV).

Die unterschiedliche Verteilung der Rentenhöhen nach Rentenarten ist die Folge verschiedener Gegebenheiten, von denen hier nur die wichtigsten genannt seien. Am augenfälligsten sind die Unterschiede in der Verteilung zwischen Männern und Frauen; der Schwerpunkt der Frauenrenten liegt tiefer. Aus den detaillierter aufgeschlüsselten Daten 3 geht hervor, dass die Verteilung nach Rentenhöhe je nach dem Zivilstand sehr unterschiedlich ist, indem vor allem die Ledigen im allgemeinen niedrigere Renten beziehen. Die nicht bzw. nicht mehr Verheirateten stellen denn auch bei den Frauen einen viel höheren Anteil als bei den Männern; von den Bezügern einfacher Renten sind bei den Frauen nur (noch) 7,8 Prozent verheiratet, bei den Männern dagegen 26,5 Prozent. Ein weiterer Grund für das tiefere Niveau

2 Die Teilrenten können aber auch höher als die minimale Vollrente sein. -Unter den Kleinrenten befinden sich ausserdem die gekürzten ausserordentlichen Renten; für deren Kürzung ist das Einkommen der Anspruchsberechtigten massgebend (s. Art. 42 AHVG).

3 Enthalten in der vom BSV herausgegebenen Publikation «Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik».

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AHV-Renten (ordentliche und ausserordentliche) nach Rentenhöhe, März 1977 und März 1978

- einfache Renten / Männer Tabelle 9a

Rentenhöhe Zahl der Renten Durchschnitt (in Fr.)

1977 1978 19771978

o - 100 193 179 57,85 60,53 101 - 200 254 275 154,17 153,55 201 - 300 346 375 251,84 252,59 301 - 400 398 428 349,55 348,99 401 - 500 650 669 453,99 453,61 501 - 600 21131 20266 547,38 547,81 601 - 700 12636 12615 650,35 650,58 701 - 800 18 571 18 372 746,43 747,03 801 - 900 20777 20986 851,46 851,92 901 - 1000 16009 16763 953,26 952,81 1001 - 1100 31213 33054 1046,27 1046,19 1101 - 1200 53 51 1145,66 1147,06 1201 - 1300 14 17 1240,21 1244,06 1301 - 1400 9 12 1344,89 1345,42 1401 - 1500 9 10 1448,00 1451,50 1501 - 1600 5 5 1542,20 1547,20

Total 122 268 124 077 817,37 823,55

einfache Renten / Frauen Tabelle 9b

0 - 100 380 380 52,87 56,48 101 - 200 557 556 154,01 154,58 201 - 300 901 936 255,17 255,85 301 - 400 997 1004 350,29 351,29 401 - 500 1 519 1 559 453,67 453,92 501 - 600 126985 120344 538,54 538,81 601 - 700 43 997 43 681 649,41 649,56 701 - 800 55728 55855 740,65 741,19 801 - 900 47 369 48 608 849,44 849,72 901 - 1000 36 856 38 634 958,25 957,98 1001 - 1100 73 649 78 975 1046,22 1046,23 1101 - 1200 26 29 1137,38 1136,59 1201 - 1300 17 21 1247,76 1249,24 1301 - 1400 7 9 1350,43 1347,67 1401 - 1500 - 1 - 1 407,00 1501 - 1600 1 5 1550,00 1557,20

Total 388 989 390 597 751,38 760,48

141

A HV-Renten (ordentliche und ausserordentliche) nach Rentenhöhe, März 1977 und März 1978 - Ehe paarrenten Tabelle 9c

Rentenhöhe Zahl der Renten Durchschnitt (in Fr.)

1977 1978 19771978

o - 100 93 91 62,04 64,69 101 - 200 111 123 147,01 146,47 201 - 300 191 207 253,81 254,25 301 - 400 214 230 354,77 352,88 401 - 500 160 168 452,06 450,77 501 - 600 209 235 546,42 544,81 601 - 700 289 304 642,53 643,70 701 - 800 2 144 2025 779,11 777,66 801 - 900 5 217 4855 859,18 859,69 901 - 1000 7666 7603 957,96 957,53 1001 1100 12 399 12 022 1052,71 1052,66 1101 - 1200 13 989 13 777 1151,11 1151,10 1201 - 1300 17 530 17271 1249,12 1 249,69 1301 - 1400 20075 20 184 1 338,63 1 339,88 1401 - 1500 28 196 28 476 1 445,35 1 445,86 1501 - 1600 96032 101 146 1569,92 1 569,99

über 1600 140 165 1827,79 1850,52

Total 204 655 208 882 1386,30 1393,14

- einfache Renten und Ehepaarrenten gesamthaft Tabelle 9d

0 - 100 666 650 55,60 58,74 101 - 200 922 954 153,21 153,24 201 - 300 1 438 1 518 254,18 254,83 301 - 400 1 609 1 662 350,70 350,92 401 - 500 2 329 2 396 453,65 453,61 501 - 600 148325 140845 539,81 540,11 601 - 700 56922 56 600 649,58 649,76 701 - 800 76443 76252 743,14 743,57 801 - 900 73 363 74 449 850,70 850,99 901 - 1000 60 531 63 000 956,89 956,55 1001 - 1100 117 261 124 051 1046,92 1046,84 1101 - 1200 14068 13857 1151,06 1151,05 1201 - 1300 17561 17309 1249,11 1249,69 1301 - 1400 20 091 20205 1338,63 1339,89 1401 - 1500 28 205 28 487 1445,35 1445,86 1501 - 1600 96038 101 156 1569,92 1569,98

über 1600 140 165 1827,79 1850,52

Total 715 912 723 556 944,15 953,94

142

der Frauenrenten besteht darin, dass die Frauen im Verhältnis zu den Männern vermehrt ausserordentliche Renten beziehen; die Höhe einer ungekürzten ausserordentlichen Rente entspricht bekanntlich dem Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente (s. Tab. 9b, Rentenhöhe 501 -600 Fr.). Der grosse Anteil der höheren Ehepaarrenten dürfte darauf zurückzuführen sein, dass zu den an und für sich höhern Männereinkommen noch die vorhandenen Fraueneinkommen hinzugerechnet werden.

Tabellen lOa -d, 11: Invalidenversicherung

Die Aufteilung der Renten nach ihrer Höhe ist in der IV vielschichtiger. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die IV ganze und halbe Renten ausrichtet und dass zudem die Bezüger ausserordentlicher Renten anteilmässig zahlreicher sind als in der AHV; ihre Zahl ist hier sogar leicht zunehmend. Diese Umstände erklären denn auch die grosse Zahl von einfachen Renten (s. Tab. 10a/10b) mit Beträgen zwischen 501 und 600 Franken: es kumulieren sich auf diesem Niveau die minimalen ganzen ordentlichen Vollrenten, die maximalen halben ordentlichen Vollrenten sowie die (ungekürzten) ganzen ausserordentlichen Renten.

Bei den Ehepaarrenten (Tab. lOc) liegt der Schwerpunkt im obersten Teil der Rentenansätze: über 40 Prozent beziehen Renten zwischen 1 501 und 1 600 Franken, nahezu 90 Prozent der Ehepaarrenten liegen zwischen 1 001 und 1 600 Franken. Der Grossteil der Ehepaarrenten sind nämlich ganze Renten; ein Anspruch auf eine ganze Ehepaar-Invalidenrente entsteht auch dann, wenn bei hälftiger Invalidität des Ehemannes (in Härtefällen schon bei einer Drittelsinvalidität) die Ehefrau das 60. Altersjahr vollendet hat oder zumindest zu zwei Dritteln invalid ist oder wenn die Ehefrau eines zu über zwei Dritteln invaliden Mannes mindestens zu 50 Prozent (im Härtefall wenigstens zu einem Drittel) invalid ist.

Interessante Aufschlüsse gibt die Aufteilung der Rentenbezüger nach Invaliditätsgraden (Tab. 11). Äusserst schwach vertreten sind die Invaliditätsgrade zwischen 34 und 49 Prozent; dies rührt daher, dass solchen Personen nur in Härtefällen eine Rente zusteht (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Die männlichen Bezüger einfacher Renten mit einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 66 Prozent -die somit Anspruch auf eine halbe Rente haben

- machten im Jahre 1978 mit rund 13 000 Fällen 23 Prozent des Totals

Mit der neunten AHV-Revision wird das anspruchsbegründende Frauenalter schrittweise -beginnend 1979 -auf 62 Jahre erhöht.

143

1V-Renten (ordentliche und ausserordentliche) nach Rentenhöhe, März 1977 und März 1978

- einfache Renten / Männer Tabelle 10

Rentenhöhe Zahl der Renten Durchschnitt (in Fr.)

1977 1978 19771978

o - 100 62 61 64,52 65,15 101 - 200 166 156 162,28 159,54 201 - 300 1 502 1 442 270,80 271,29 301 - 400 4168 4263 351,33 351,86 401 - 500 3 784 3 859 449,67 450,09 501 - 600 9972 9811 535,45 535,21 601 - 700 8 915 9076 677,07 677,88 701 - 800 4932 4809 748,01 748,45 801 - 900 4 772 4703 849,90 849,74 901 - 1000 4573 4776 952,47 951,84 1001 - 1100 6 946 7 292 1044,93 1044,90

Total 49 792 50 248 689,63 692,99

einfache Renten / Frauen Tabelle lob

0 - 100 46 35 56,11 61,26 101 - 200 134 127 154,34 154,55 201 - 300 4636 4521 268,89 269,06 301 - 400 3 396 3 587 345,19 345,86 401 - 500 1 277 1 366 447,23 447,70 501 - 600 12247 11573 535,23 535,31 601 - 700 8560 8691 675,99 676,76 701 - 800 2885 2838 741,56 742,07 801 - 900 1 774 1 830 849,17 849,47 901 - 1000 1197 1 244 953,32 951,89 1001 - 1100 1 975 2 127 1045,54 1045,68

Total 38 127 37 939 582,44 586,10

dieser Renten aus; bei den Frauen lag der entsprechende Prozentsatz bei 28 (11 299 Fälle) und bei den Männern mit Anspruch auf Ehepaarrente bei

25 Prozent (2 633 Fälle). Die Betrachtung der Durchschnittsrentenbeträge nach Invaliditätsgraden führt zu scheinbar erstaunlichen Feststellungen: es zeigt sich, dass in der Höhe der Ehepaarrenten nur geringfügige Unterschiede bestehen zwischen

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1V-Renten (ordentliche und ausserordentliche) nach Rentenhöhe, März 1977 und März 1978

- Ehepaarrenten Tabelle 10

Rentenhöhe Zahl der Renten Durchschnitt (in Fr.)

1977 1978 19771978

101 - 200 1 - 106,00

201 - 300 3 3 247,67 252,33 301 - 400 9 7 365,89 373,00 401 - 500 35 35 464,00 463,91 501 - 600 55 56 554,51 550,54 601 - 700 69 74 647,61 647,74 701 - 800 232 217 768,92 770,38 801 - 900 191 189 861,75 862,97 901 - 1000 448 384 957,19 956,36 1001 - 1100 678 627 1052,43 1051,66 1101 - 1200 854 765 1151,73 1149,95 1201 - 1300 965 905 1252,68 1 253,99 1301 - 1400 995 960 1347,11 1346,68 1401 - 1500 1 482 1 431 1447,48 1448,00 1501 - 1600 4077 4198 1568,63 1568,84

Total 10094 9 851 1 352,73 1362,40

einfache Renten und Ehepaarrenten gesamthaft Tabelle lOd

0 - 100 108 96 60,94 63,73 101 - 200 301 283 158,56 157,30 201 - 300 6 141 5 966 269,34 269,58 301 - 400 7573 7857 348,59 349,14 401 - 500 5096 5260 449,16 449,56 501 - 600 22274 21440 535,38 535,30 601 - 700 17 544 17 841 676,43 677,21 701 - 800 8 049 7 864 746,30 746,75 801 - 900 6737 6 722 850,05 850,04 901 - 1000 6 218 6 404 952,97 952,12 1001 - 1100 9599 10046 1045,58 1045,49 1101 - 1200 854 765 1151,73 1149,95 1201 - 1300 965 905 1252,68 1 253,99 1301 - 1400 995 960 1347,11 1346,68 1401 - 1500 1 482 1 431 1447,48 1448,00 1501 - 1600 4077 4 198 1 568,63 1568,84

Total 98 013 98038 716,22 718,89

145

1V-Renten (ordentliche und ausserordentliche) nach Invaliditätsgrad, März 1977 und März 1978

Anzahl Fälle, Rentendurchschnitt Tabelle 11

Rentenarten Invaliditätsgrad Total der

Renten

34----49% 50-66% 67-100% Fälle Durchschnitt Fälle Durchschpitt Fälle Durchschnitt Einfache Renten - Männer 1977 378 386.62 12059 378.27 42453 738.8454890

1978 437 384.97 12977 373.17 42969 740.6156383

- Frauen 1977 298 356.06 10838 368.68 28919 645.1140055

1978 358 360.81 11299 368.48 28663 648.3240320

Ehepaarrenten - Invalidität des Mannes 1977 41 1151.56 2672 1255.69 8 035 1 328.9010748

1978 46 1148.76 2633 1248.44 7926 1333.27 10 605

- Invalidität der Frau1 1977 15 869.00 572 1 112.62 710 1 274.60

1978 25 838.52 570 1094.87 697 1281.91

Total Invalidenrenten 1977 617 25 569 79407 105 693

1978 841 26909 79558 107308

1 Invaliditätsgrad 0-33% = 9451 (1977), 9313 (1978); diese Frauen sind alle mehr a13 60 Jahre alt

146

Paaren, wo der Ehemann 67 bis 100 Prozent, und solchen, wo dieser 50 bis 66 oder (in Härtefällen) gar nur 34 bis 49 Prozent invalid ist. Ganz anders verhält es sich bei den einfachen Renten: hier beträgt das Verhältnis der Durchschnittsrenten von hälftig Invaliden zu jenen von mehr als zu zwei Dritteln Invaliden erwartungsgemäss annähernd 1 zu 2. Die Erklärung für die höheren Durchschnitte der Ehepaarrenten auch bei niedrigerem Invaliditätsgrad wurde bereits in den Anmerkungen zu Tabelle lOc gegeben; es handelt sich in den meisten Fällen um ganze Renten.

Grafik 1

Aus Grafik 1 geht die Entwicklung der Rentnerbestände in der AHV und IV von 1962 bis 1978 hervor. Die Daten der Jahre 1975 bis 1978 sind das Ergebnis von Umrechnungen der Monatserhebungen und der Betriebsrechnungen. Seit 1962 hat sich die Zahl der Bezüger ordentlicher AHV-Renten annähernd verdoppelt; sie belief sich 1978 auf 1,02 Millionen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Jahre 1964 eine - zahlenmässig zwar nicht sehr bedeutende - neue Rentenart hinzukam: die Zusatzrenten für Ehefrauen und für Kinder (letztere werden heute als Kinderrenten bezeichnet); im Einführungsjahr wurden 35 000 Zusatzrenten gezählt. - Die ausserordentlichen AHV-Renten entwickelten sich im gegenläufigen Sinne: von rund 187 000 im Jahre 1962 verminderte sich ihre Zahl bis 1978 auf unter 50000.

Die Beziigerzahlen veränderten sich in der IV noch markanter als in der AHV. Die ordentlichen Renten vermehrten sich seit 1962 auf beinahe das Zweieinhalbfache, d. h. auf 215 000 im Jahre 1978. Anders als in der AHV haben während der betrachteten Zeitspanne auch die ausserordentlichen Renten zugenommen, nämlich von 15 000 auf 22 500.

Grafiken 2 und 3

In der Verteilung nach Rentenarten haben sich bei der AHV seit 1969 nur geringe Verschiebungen ergeben (Grafik 2). Die häufigsten Rentenarten sind:

- bei den AHV-Renten: die einfachen Renten der Frauen (als Folge ihrer

höheren Lebenserwartung);

- bei den ordentlichen 1V-Renten: die Zusatzrenten;

- bei den ausserordentlichen 1V-Renten: die einfachen Renten der Frauen.

147

Entwicklung der Bezüger ordentlicher und ausserordentlicher AHV- und 1V-Renten 1962-1978 Evolution des beneficiaires de rentes ordinaires et extraordinaires de I'AVS et de lAl 1962-1978

(in der Schweiz und im Ausland en Suisse es ä l'ötranger) Graphik 1

Bahsares Hiers

1962 1%3 1964 i965 1966 1967 968 969 1915 1976 19711978

ordentliche AHV-Renten aasse,ordeetl,che AHV-Reetee ordentliche 1V-Ren1en setendentliche 1V-Renten

rnntes ordesaues de I'AVS renten oolraordinaj,es de 1 AVS renteS ordeneres de 1 Al renten e69r oedinren de lAl

le

148

sauletaploelsxa salual

im

II

4)41 C LJ

ualuad a4D!plapbdbanfl

149

Bezüger ordentlicher und ausserordentlicher 1V-Renten in der Schweiz, nach Rentenarten,für 1969, März 1977 und März 1978

03 Bnefucuaires de rentes Al ordinaires et extraordinaires, en Suisse, selon les genres de rentes pour 1969, mars 1977 et mars 1978 (in/en%) Graphik3

1969 März 1977 März 1978

120145 Bezzger 139 285 Bczüger

1969 mars 1977 rrrars 1978

19177 bsn6cieres 19206 berref,czires Einfache Renten -Männer Einfache Renten Trauen JM Ehepaarrenten M Zusatzresten

flrent simples -hommesen 0 rentes simples -fern— poor couples rentes complensentaires

150

Eine stärkere Gewichtsverschiebung fällt bei den ausserordentlichen IV-Renten auf (Grafik 3): hier nehmen die einfachen Renten sowohl der Männer wie der Frauen in absoluten wie auch relativen Zahlen seit 1969 deutlich zu. Diese Tendenz ist auf die Geburts- und Kindheitsinvaliden zurückzuführen, die frühestens ab Erreichen des 18. Altersjahres Anspruch auf eine ausserordentliche Rente erwerben können.

Abschliessend sei nochmals auf die eingangs erwähnte Broschüre «Die AHV- und TV-Renten im Lichte der Statistik» verwiesen, die eine Vielzahl weiterer Daten, Grafiken und Erläuterungen enthält.

Aus der Geschichte der AHV

Dritter Teil *

Von Jakob Graf, alt Direktionsadjunkt BSV

Die Ausgleichskassen

Was heisst Ausgleichskasse?

Der Titel steht über dem Artikel «AHV - was heisst das eigentlich?» in der Zeitschrift «Verwaltungspraxis» 43 verfasst von Frank Weiss, dem langjährigen, verdienten Leiter der Kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt. Der Autor sagt im wesentlichen folgendes:

«Die Lohnersatzordnung basierte auf folgenden Ausgleichsgedanken:

- Stufe 1: Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

- Stufe 2: Ausgleich zwischen dem Arbeitgeber und seiner

Ausgleichskasse

- Stufe 3: Ausgleich zwischen der Ausgleichskasse und den

Zentralen Ausgleichsfonds in Genf

* Der Nachdruck dieser Artikelserie ist ausnahmsweise nicht gestattet (s. Vorwort in Heft 8/9 S. 291). Verwaltungspraxis Nr. 3 vom März 1978.

151

Der Arbeitgeber, der einerseits seiner Ausgleichskasse Beiträge schuldet und anderseits seinen Militärdienst leistenden Arbeitnehmern den Lohnausgleich ausbezahlt hat, verrechnet die beiden Forderungen miteinander. Je nachdem der Saldo lautet, hat er einen Anspruch gegenüber der Lohnausgleichskasse oder diese ihm gegenüber.»

Die AHV hat den Gedanken sinngemäss übernommen. Die Ausgleichskasse A vereinnahmt an Beiträgen mehr, als sie an Renten ausrichtet. Den Überschuss liefert sie an die ZAS bzw. an den Ausgleichsfonds ab. Die Ausgleichskasse B zahlt mehr an Renten aus, als sie an Beiträgen einnimmt. Die Differenz wird ihr durch die ZAS bzw. durch den Ausgleichsfonds erstattet. Die Praxis hat den Grundsatz mit der Zeit überdeckt. Zwischen Arbeitgeber und Ausgleichskasse und zwischen Kasse und ZAS wird die Verrechnung immer mehr durch Zahlung und Gegenzahlung ersetzt.

Der Begriff der Ausgleichskasse ist jedoch geblieben. Wer davon spricht, denkt in 90 von 100 Fällen an die AHV oder die Erwerbsersatzordnung, vielleicht an eine Familien-, aber kaum an eine Preis- oder andere Ausgleichskasse. Was macht den Begriff so populär? Das nüchterne Verrech. nungsprinzip tut es sicher nicht. Der Lohnausgleich springt für den durch den Militärdienst ausfallenden Lohn ein. Der Ausgleich ist die Zweckbestimmung, die Ausgleichskasse das Instrument hiezu. Warum hätte man sonst ganz allgemein von Lohnausgleichskassen gesprochen? In der AHV spielt die gleiche Überlegung mit, wenn sprachlich auch weniger vordergründig: die Rente gleicht das ausfallende Erwerbseinkommen teilweise aus. Das ist etymologisch etwas anderes als die Verrechnungskasse. Zuoberst thront der Ausgleichsfonds. Als Schwankungsreserve gleicht er zurzeit die lästigen AHV-Defizite aus. Das ist allerdings ein einseitiger Ausgleich, der nur spielen kann, weil rechtzeitig ein AHV-Vermögen geäufnet werden konnte.

Sprachlich ist dies alles in allem eine doppelbödige Angelegenheit. Nun sind wir aber keine Linguisten, sondern Praktiker. Als solche freuen wir uns darüber, dass unsere Ausgleichskassen geblieben sind, wozu sie die LVEO gemacht hat: der organisatorische Grundstock einer modernen Sozialversicherung.

Die «Kassengruppen»

Selbst ein Laie weiss: es gibt Verbandsausgleichskassen und kantonale Ausgleichskassen und -das mag weniger bekannt sein -zwei Ausgleichs-

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kassen des Bundes. 44 Bei den eigentlichen Kassengruppen steht das Primat den Verbandsausgleichskassen zu. Ein Ausfluss davon sind die Regeln über die Kassenzugehörigkeit. Mitglieder eines Gründerverbandes gehören zu dessen Ausgleichskasse. Wer mehreren (beruflichen oder zwischenberuflichen) Gründerverbänden angehört, kann zwischen den betreffenden Ausgleichskassen wählen. Die Lösung wird, so logisch sie ist, von den ins zweite Glied verwiesenen kantonalen Ausgleichskassen als Ärgernis empfunden. Die damit verbundenen Fragen haben die Beziehungen zwischen den kantonalen und den Verbandsausgleichskassen lange Zeit belastet, und sie tun es -in geringerem Masse -auch heute noch. Fühlen sich die kantonalen Ausgleichskassen zu Recht benachteiligt?

Die Ausgangslage ist klar. Die Konzeption unserer Kriegswirtschaft von 1939 bis 1948 hat den privatwirtschaftlichen Organisationen grosse Befugnisse zugewiesen, das kriegswirtschaftliche Milizsystem hat sich bewährt. Der Grundgedanke wirkte sich auch auf die LVEO und später auf die AHV aus. Im Wechselspiel von mehr oder weniger Staat hat man sich für das zweite entschieden. Die kantonalen Ausgleichskassen sind in der Folge zu eigentlichen Auffangkassen geworden, sie betreuen die Abrechnungspflichtigen, die zu keiner Verbandsausgleichskasse gehören.45

Also «mehr Wirtschaft». Vollkommene Harmonie herrscht auch unter den Verbandsausgleichskassen nicht. Das Gesetz spricht, wie gesagt, den Doppelmitgliedern von Verbänden ein Wahlrecht zu. Sie können sich entweder einer Branchen- oder einer zwischenberuflichen Kasse anschliessen. Diese Regelung bereitet den grossen schweizerischen Berufsverbänden und ihren Ausgleichskassen nicht eitel Freude, und sie betonen es auch. Der Gesetzes-

„ Die Ausgleichskassen des Bundes werden es zu verschmerzen wissen, dass ich sie ausser acht lasse. Der Eidgenössischen Ausgleichskasse danke ich für die Präzision, mit der sie mir monatlich meine Rente auszahlt. Die Schweizerische Ausgleichskasse würde eine besondere Darstellung verdienen; dafür fehlt mir die Legitimation. Die folgenden Daten (in Franken) belegen ihre ungewöhnliche Entwicklung. Jahr Beiträge Renten 1948 - - 1949 3 989 000 865 000 1962 6703000 35596000 1977 31620000 515505000

45 Wie früher bereits gesagt, hat sich der Kanton Neuenburg seinerzeit gefragt, ob er überhaupt eine kantonale Kasse errichten oder die AHV nicht einfach den Verbandsausgleichskassen überlassen wolle. Es ist nicht dazu gekommen. Geblieben ist der starke Einfluss der Gründerverbände und verbunden damit die überdurchschnittlich schlechte Finanzstruktur der kantonalen Ausgleichskassen.

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entwurf hatte anders gelautet: bei Doppelmitgliedschaft sollte die Branchenkasse vorgehen. Da setzte sich in den parlamentarischen Beratungen der wehrige Waadtländer Ständerat Frdric Fauquez entschieden für das Wahlrecht ein. Die Berufsverbände seien, mit wenigen Ausnahmen, in der Deutschschweiz domiziliert. Das Wahlrecht erlaube es, die AHV-Verwaltung vermehrt in welschen Händen zu behalten. Bundesrat Walther Stampfli hatte für die Überlegung «ein gewisses Verständnis».

«Sie steht aber im Gegensatz zu der Auffassung, die begreiflicherweise von den grossen schweizerischen Branchenverbänden und Berufsverbänden vertreten wird. Umgekehrt kann man in der welschen Schweiz eine gewisse Abneigung gegen diese grossen schweizerischen Berufsverbände und Unternehmerverbände feststellen. Warum? Unsere welschen Freunde stellen mit Bitterkeit fest: Der Sitz dieser grossen Berufsverbände liegt meist in der deutschen Schweiz: wir sind in Genf und Lausanne: unser Einfluss ist dort sehr bescheiden: deshalb haben wir das Bedürfnis, uns in unseren regionalen Verbänden zusammenzuschliessen. Tatsächlich existieren solche Verbände in Genf und im Kanton Waadt. Es ist begreiflich, dass sie sich dagegen auflehnen, dass, wenn eines ihrer Mitglieder gleichzeitig einem schweizerischen Berufsverband angehört, es dann von Gesetzes wegen sich der Ausgleichskasse des schweizerischen Verbandes anschliessen muss und nicht die Freiheit hat, zu wählen und sich eventuell der Ausgleichskasse des regionalen zwischenberuflichen Verbandes anzuschliessen. Deshalb habe ich dem (Kommissions-) Antrag des Herrn Fauquez auch eine nur sehr laue Opposition entgegengesetzt.»

Der Antragsteller hatte allerdings die Tücken seines Vorschlages - ein Zuviel an zwischenberuflichen Ausgleichskassen - vorausgesehen. Daher wollte er für sie das Beitragsquorum 46 verdoppeln und damit die Lust zu allzu vielen Kassengründungen dämpfen. Sein Vorschlag wurde aber abgelehnt. So ist die Musterkarte reichhaltiger geworden, als es der Verfechter des Wahlrechts wohl für gut befunden hätte. Es ist bewährter schweizerischer Brauch, zu den Minderheiten Sorge zu tragen. Die AHV nimmt die Umständlichkeiten, die ihr die föderalistische Rücksichtnahme auferlegt, in Kauf. Gerade heute, im Zeichen angeblich wachsender deutschschweizerischer Dominanz, erhält diese Komponente wieder vermehrtes Gewicht. Die «besonderen Verhältnisse» betreffen aber nicht nur die Westschweiz.

46 Eine Ausgleichskasse muss sich, um als solche errichtet werden zu können, über eine Mindestbeitragssumme ausweisen. Diese betrug anfänglich 400 000 Franken im Jahr. Dieses Quorum wurde dann auf eine und später auf zehn Mio Franken heraufgesetzt.

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Zwar scheinen die zwischenberuflichen Ausgleichskassen mit ihrer wirtschaftspolitischen Doktrin dort besonders stark verankert zu sein. Betonte Eigenständigkeit gegen die in Zürich und Bern beheimatete Verbandsallmacht gibt es jedoch auch in der deutschen Schweiz. Haben - um nur ein Beispiel zu nennen nicht auch die St. Galler oft das Gefühl, in einer wirtschaftlichen Randregion zu leben? Wen erstaunt es daher, dass die zwischenberuflichen Ausgleichskassen auch in der deutschen Schweiz stark verbreitet sind?

Über die Kassenzugehörigkeit wurde viel geredet. Ihre Bedeutung soll keineswegs unterschätzt werden. Sie aber, wie es zu gewissen Zeiten geschehen ist, geradezu in den Mittelpunkt des Kassengeschehens zu stellen, geht wohl zu weit. Das gilt auch für die Überbetonung der mit der Kassenzugehörigkeit eng verbundenen Verwaltungskostenfrage. Verwaltungskostenbeiträge und Verwaltungskostenzuschüsse haben in den ersten AHV-Jahren die Diskussion fast übermässig beherrscht. 17 Die Lage scheint sich inzwischen beruhigt

zu haben. Sonst wären die geltenden Verordnungen über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge und über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen nicht schon sieben Jahre unverändert in Kraft. Zwei Erinnerungen seien mir aber doch noch gestattet. Der heutige Grundbetrag für die allgemeinen Bereitschaftskosten geht ursprünglich auf eine Diskussion mit Kassenleiter Peter Regli in Altdorf zurück; das heimelige Hotel Muther, in dem wir uns getroffen hatten, besteht heute nicht mehr. Die beiden Wirtinnen, Schwestern des Bischofs von Chur, Johannes Vonderach, hatten uns mit Speis und Trank verwöhnt und auf gute Ideen gebracht. Der Zuschuss «an die durch mehr als eine Amtssprache bedingten Kosten» war seinerzeit dem liebenswerten Gepolter zu verdanken, mit dem uns der Kassenleiter von Graubünden, Christian Lampert, die sprachlichen Verhältnisse seiner Heimat und die administrativen Konsequenzen erläutert hatte.

Ein Schlusswort zu den beiden Kassengruppen: Gewiss sind die Aufgaben der kantonalen Ausgleichskassen undankbarer als jene der Verbandsausgleichskassen. Anderseits dürften sie meist interessanter und jedenfalls vielgestaltiger sein. Was aber zu wünschen wäre: Bei einigen Verbandsausgleichs-

47 in der LVEO sprach ein Bericht vom offenbar unvermeidlichen «Zug nach

der billigsten Kasse». Der Problemkreis hat den Ausschuss für Verwaltungskosten-

fragen der Eidgenössischen AHV-Kommission anfangs der fünfziger Jahre stark belastet. Im Jahre 1954 ist er deswegen nicht weniger als viermal zusammengetreten. Nationalrat Karl Renold aus Aarau leitete die Beratungen, so sehr sich die Geister oft auch erhitzt haben, stets mit väterlicher Besonnenheit und mit viel Verständnis für alle Beteiligten.

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kassen etwas mehr Dezenz in der zuweilen grobschlächtigen «Mitgliederwerbung», bei andern ein präziserer Verbandszugehörigkeitsbegriff.

Was tun die Ausgleichskassen?

Ein langjähriger Kassenleiter (dessen «Betrieb» über 80 Arbeitskräfte zählt) berichtete mir folgendes: Sein Sohn, ehedem Gymnasiast, sei eines Tages enttäuscht von der Schule nach Hause gekommen. Der Lehrer habe die Schüler nach dem Beruf des Vaters gefragt. Der eine habe mit Ingenieur, der andere mit Lehrer, der dritte mit Regierungsrat geantwortet. Mit seinem Bescheid, der Vater sei Kassenleiter, habe der Lehrer nichts anfangen können. Was das auch sei und was ein Kassenleiter tue?

Ja, was tun sie, unsere Kassenleiter, was tun die Ausgleichskassen? Das Bauamt baut, im Schlachthaus wird geschlachtet, das Zivilstandsamt verurkundet Geburt und Tod, dazwischen schliesst es Ehen. Der Kassenleiter leitet, man kann es nicht deutlicher sagen, eben die Ausgleichskasse. Über die sprachliche Brillanz des Ausdruckes lässt sich streiten. Eindeutig ist dagegen die Prägnanz. Der Kassenleiter und sein Personal verwalten die AHV und die Erwerbsersatzordnung, sie erfüllen die ihnen in der Invalidenversicherung zufallenden Obliegenheiten und führen meist verschiedene übertragene Aufgaben durch. 48 Steht der Kassenleiter einer kantonalen Ausgleichskasse vor, so tut er noch viel mehr. Er führt oder überwacht das Sekretariat der 1V-Kommission, und er hat es in den meisten Fällen mit den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zu tun. Einen Sonderfall bilden die Familienzulagen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern. Wichtig ist besonders auch der Kontakt mit den Gemeindezweigstellen.

Diese Angaben allein besagen noch wenig. Die AHV ist kein abstrakter Begriff. Da gilt es, von den Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Beiträge zu beziehen, für die Versicherten individuelle Konten zu führen, die Renten und die Hilflosenentschädigungen zu bemessen, sie festzusetzen und auszubezahlen sowie über alle Geschäftsvorfälle Buch zu führen usw. Zur AHV kommen die übrigen Sozialwerke. Diese sind, wie etwa die Invalidenversicherung oder die Ergänzungsleistungen, administrativ womöglich noch aufwendiger als die AHV. Diese Hinweise können nicht mehr als Andeutungen sein: hinter ihnen verbirgt sich eine

48Von der Personalführung sei nicht die Rede, ebensowenig von der Verwaltung der

oft erheblichen beweglichen und unbeweglichen Kassenvermögen. Die kasseneigenen

Verwaltungsgebäude wären ein Kapitel für sich!

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Unmenge von differenzierter und qualifizierter Kleinarbeit. 49 Wahrhaftig

ein reichliches Pensum.

Aber damit nicht genug. Wer hatte sich -und zwar in allen Ausgleichskassen seit 1948 in kurzen Abständen mit Gesetzesänderungen und mit immer neuen Bestimmungen zu befassen; wer war dafür besorgt, dass die Revisionen form- und fristgerecht abgewickelt werden konnten; wer war immer wieder bis zur Grenze des Tragbaren beansprucht? Es waren die Kassenleiter und ihre Mitarbeiter. Sie brauchen den Vergleich mit weiteren Verwaltungen und den übrigen Sozialversicherungszweigen jedenfalls nicht zu scheuen. Ganz im Gegenteil. So, lieber Herr Kantonsschullehrer, sähe das väterliche Pflichtenheft etwa aus.

Ein Unglücksbrief

Gründerverbände von Verbandsausgleichskassen müssen für allfällige Schäden, für die sie haftbar gemacht werden können, eine angemessene Sicherheit leisten. Sie gehen hiezu meistens eine Kautionsversicherung ein. Zulässig ist auch die Verpfändung schweizerischer Wertpapiere (oder die Hinterlage von Bargeld). Über die Bewertung der Titel hatte ursprünglich das BSV zu entscheiden. Massgebend war die Verordnung über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft. Ein einflussreicher Wirtschaftsverband hatte uns für seine Ausgleichskasse u. a. Obligationen «seiner» Kantonalbank präsentiert. Der Sachbearbeiter befolgte die Verordnung auf das genaueste: er bewertete die Papiere zum Tageskurs 98 und zog vom verbliebenen Betrag den vorgeschriebenen Einschlag von 5 Prozent ab. Der Gründerverband hatte mit einer Bewertung zum Nominalwert gerechnet und die entsprechende Anzahl Titel deponiert. Nun hätte er eine Nachdeckung von 4000 Franken erbringen sollen. Das mir vorgelegte Schreiben war einer der ersten Briefe, die ich als Gruppenchef zu unterzeichnen hatte. Genugtuung vermischte sich mit Beklemmung, die Materie war neu und der Adressat potent. Hatte er sich verrechnet, oder lag nur ein Missverständnis vor? Die Angelegenheit war sorgfältig geprüft worden, und es war im eigentlichen

49 Einige Zahlenangaben: Die im Inland tätigen Ausgleichskassen stehen im Abrechnungsverkehr mit rund 300 000 Arbeitgebern, 300 000 Selbständigerwerbenden und

70 000 Nichterwerbstätigen. Die AHV zählt rund eine Million Rentenbezüger. In der Invalidenversicherung wurden im Jahre 1977 rund 160 000 Leistungsbegehren behandelt. Sodann waren 115 000 Ergänzungsleistungen auszuzahlen (allerdings nicht durchwegs von den Ausgleichskassen). 370 000 Wehr- und Zivilschutzpflichtige haben Erwerbsausfallentschädigungen erhalten. Schliesslich verwalten die Ausgleichskassen insgesamt 580 übertragene Aufgaben, zur Hauptsache Familienausgleichskassen von Kantonen und Verbänden.

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Sinne des Wortes fünf Minuten vor zwölf; die Sommerferien standen unmittelbar bevor. Die Sache wurde nochmals besprochen, ich unterschrieb und reiste frohgemut ab. Drei Wochen später war ich wieder zuhause; der laue Sommerabend lud noch zu einem Trunk ein. Ich war allein und las einige Zeitungen. Ein Blick in eines unserer renommiertesten Blätter machte mich stutzig. Kam mir der in extenso reproduzierte Brief nicht bekannt vor? Und was für ein Kommentar! Da nehme das BSV ein Kantonalbankpapier nur mit einem Einschlag entgegen. Diesem Amt scheine jedes Verständnis für die Bedeutung, die Rolle und das Ansehen gerade dieser reputierten Kantonalbank (gibt es andere als reputierte?) zu fehlen. Einen solchen Affront lasse man sich nicht bieten. Am nächsten Morgen war das Unheil da. Es war wirklich «mein» Brief gewesen. Direktor Arnold Saxer zeigte sich mehr als ungehalten, einmal wegen des Sachverhaltes und dann, weil die Angelegenheit «auf unterer Ebene» entschieden worden war. Das habe man von der Delegation der Unterschriftsberechtigung. Formell war zwar alles in Ordnung. Die Sache zog aber ihre Kreise. Wir hatten eben doch in ein Wespennest gegriffen. Es zeigte sich, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung kantonale und Kantonalbankpapiere in ihrem Bereich seit längerer Zeit so wie Bundestitel zu pari bewertete. Bundesamt, «Bernerhof» 50, Nationalbank, die Konferenz der Kantonalbanken und der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds trafen sich in den Räumen des Hotels Schweizerhof und nahmen Stellung. Fazit: Die Sicherstellungsverordnung, die ohnehin remedurbedürftig gewesen war, wurde auch im strittigen Punkt geändert, dem Prestige der Kantonalbanken war Genüge getan, und das BSV übertrug die Bewertung der Sicherheiten der Eidgenössischen Finanzverwaltung. «Meine» Unterschrift hatte letztlich doch ihr Gutes bewirkt.

Bei den Kantonalbanken stiess ich später nochmals an. Zur Frage stund, inwieweit man ihre Inspektorate für die Arbeitgeberkontrolle der eigenen Institute zulassen könne. In diesem Zusammenhang kam ich mit Edmund Wenzel, Leiter der Ausgleichskasse Banken, zusammen. Seine Worte habe ich nicht vergessen: «Lieber Herr Graf, was Sie nicht wissen konnten, ist dies: Auf dieser Welt kommen zuerst die Kantonalbanken und lange nichts mehr. Und wieder die Kantonalbanken und nochmal nichts. Dann der liebe Gott und lange nachher vielleicht das BSV.»

Die Gemeindezweigstellen

Nach Artikel 65 Absatz 2 des AHV-Gesetzes unterhalten «die kantonalen Ausgleichskassen in der Regel für jede Gemeinde» eine Zweigstelle. Wo die

° Sitz der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

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Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden. Den 3072 Gemeinden aller Kantone stehen heute 2824 Zweigstellen gegenüber. Das sind die «2851 Wurzeln des AHV-Baumes», die Frank Weiss in seinen Betrachtungen zum 25jährigen Bestehen der AHV in der ZAK 7,1 so anschaulich geschildert hat.

Die genannten Zahlen weichen aus verschiedenen Gründen voneinander ab. Die Kantone Basel-Stadt (drei «sogenannte» Gemeinden), Appenzell Inner-Rhoden (sechs Bezirke) und Genf (46 Gemeinden) kommen ohne Zweigstellen aus. Im Kanton Thurgau zählen für den Statistiker die 194 Orts-, für die AHV aber die 73 Munizipalgemeinden. Die «Sammelzweigstellen» für verschiedene Gemeinden sind nicht gerade zahlreich, in letzter Zeit haben sie allerdings zugenommen. Auch werden da und dort Gemeinden zusammengelegt. Und um präzis zu sein: im Kanton Bern besteht neben den «Gemeindeausgleichskassen'>, wie sie hierzulande genannt werden, noch eine solche für das Staatspersonal.

Ein erstes Wort zu den Gemeinden selbst. Ob im Flachland oder Jura, ob in den Voralpen oder in den Bergen, die Gemeinden sind keine blossen Verwaltungseinheiten, sondern Gemeinwesen eigener Prägung. Sie unterscheiden sich zwar nach Fläche und Bevölkerungszahl, nach Siedlungsweise und Art der Bauten, nach ihrer Stellung innerhalb des Kantons und nach ihrer wirtschaftlichen Struktur. Überall aber sind sie der Grundstein unserer staatlichen Existenz. Sinngemäss verhält es sich mit den Gemeindezweigstellen.

«Wie der Weg von der Gemeinde zum Kanton und weiter zur Eidgenossenschaft, so geht er in der AHV von den Gemeindezweigstellen zur Kantonalen Ausgleichskasse und weiter zu den Bundesinstanzen als den Aufsichtsorganen über alle Ausgleichskassen. Die Zweigstellen sind die Wurzeln, die Ausgleichskassen die Äste und der Bund der Stamm der AHV.» (Frank Weiss)

Der Zweigstellenleiter waltet, besonders in mittleren und kleineren Gemeinden, noch im überblickbaren Raum; er ist den meisten Versicherten persönlich bekannt. Und als Försterssohn weiss ich: die Wurzeln stützen den Stamm und nicht umgekehrt.

Ich hatte mit einer Vielzahl von Zweigstellen Kontakt, sei es bei Besuchen während der Übergangsordnung, sei es wegen der Aufgabenverteilung zwischen Hauptsitz und Zweigstellen, sei es im Rahmen der Verwaltungskostenerhebung 1953. Wiederholt war ich auch bei Zweigstellenverbänden zu

51 Sonderdruck aus der ZAK zum Festakt «25 Jahre AHV» vom 17. Mai 1973.

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Gast. Schliesslich durfte ich für die vorliegende Arbeit nochmals mit einigen Zweigstellenleitern Fühlung nehmen, die seit 1940 mit von der Partie gewesen und zum Teil heute noch tätig sind: Zweigstellenleiter scheint ein gesunder Beruf zu sein.

Die Gemeindezweigstellen spiegeln, besonders wo sie in der Gemeindeverwaltung integriert sind, die Solidität der Gemeindehäuser wieder. Die schönen Gemeinderatslokale und die darin gebotene Gastlichkeit halten den Vergleich mit den entsprechenden Verhältnissen in der Bundesverwaltung dutzendfach aus. Eine Sympathie besonderer Art empfinde ich jedoch noch heute für die Zweigstellenleiter, die nicht zur engeren Gemeindeverwaltung gehören, sondern ihrer Aufgabe im Nebenberuf nachgehen. In Obersaxen im Bündner Oberland amtete ein solcher in einem sonnengebräunten Walserhaus inmitten blühender Bergwiesen. Am Lac de Gruyre wurden wir in die eheliche Schlafstube geführt. Hinter dem Bett hing das Ordonnanzgewehr, von der Seitenwand grüsste in Grossformat der Rütlischwur, in einer Ecke stund ein Tischlein mit zwei Bundesordnern und einer kleinen Kartothek. Das war die Zweigstelle. Am Neuenburgersee und im bernischen Seeland gerieten wir in die Kirschen- und die Apfelernte des Zweigstellenleiters hinein, im Unterengadin kehrte er eben von den Feldarbeiten heim. Im Val Bavona (im hinteren Maggiatal) war der Zweigstellenleiter zugleich Sektionschef. Die Wand zierten drei Originaltelegramme der Generalmobilmachungen 1914, 1939 und 1940. In Dongio im Bleniotal lag die Zweigstelle in den Händen eines allgemein geachteten «professore», dieser ist zudem noch der Historiker der Talschaft.

Zwei Besuche sind mir in besonders deutlicher Erinnerung: Isrables im Unterwallis liegt 650 m über dm Rhonetal und war damals -von Riddes aus -nur mit einem technisch höchst anspruchslosen Tlferique zu erreicher. Die halsbrecherische Fahrt werde ich nie vergessen. Oben angekommen, erwartete uns der Zweigstellenleiter im Seilbahnbeizli, orientierte uns über das AHV-Geschehen in seiner Gemeinde, legte ein paar Dossiers vor und verabschiedete uns nach zwei Stunden ebenso herzlich, wie er uns zuvor willkommen geheissen hatte. In Yvorne im Waadtländer Chablais erging es uns nicht viel besser. Hier ersetzte das Cafd «La Roseraie» die trockene Büroluft. Aproz und Henniez kamen weder hier noch dort auf den Tisch. Es waren gleichwohl -wie die Diplomaten zu sagen pflegen - nützliche Gespräche.

4Eine von der Gemeindezweigstelle Goumois (damals BE, heute JU) geführte Beitragskarte aus dem Jahre 1953 für einen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer. Der zuverlässigen Kleinarbeit dieser Aussenstellen verdankt die AHV einen wesentlichen Teil ihres guten Funktionierens.

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Als ich mich im Jahre 1946 bei der Zweigstelle in Eglisau aufhielt, steckte im Cbergewand des Rebbauern der Gemeindepräsident den Kopf kurz ins Büro: Rudolf Meier, später Zürcher Regierungs- und Ständerat, heute Präsident des Direktionskomitees von Pro Senectute. Von ihm stammt, ausgesprochen an einer Debatte im Ständerat, das geflügelte Wort: «Die AHV, des Volkes liebstes Kind». Wo hatte er seine Erfahrungen gesammelt, wenn nicht zuerst in seiner Gemeinde?

Auch in der AHV ist unvermeidlicherweise vieles Routine geworden. Die Arbeitsverteilung zwischen Hauptsitz und Zweigstellen verschob sich meistens zugunsten der Zentrale. Das Barinkasso der Beiträge wurde in hohem Masse durch Postchecküberweisungen abgelöst. So gibt es wohl nur noch wenige Zweigstellen, von denen die Prämien nach dem sonntäglichen Kirchgang oder, profaner, mIch dem Milchzahltag einkassiert werden. Die Begeisterung und der Idealismus «von damals» lassen sich deshalb nur erahnen. Am ehesten finden wir ihn noch bei den Gemeindezweigstellen und nebenamtlichen Leitern alter Schule. Für sie ging und geht es um mehr als um blosse Zahlen, es ging und geht um das mitmenschliche Erleben. Sie haben die «Vor-AHV-Jahre» noch persönlich miterlebt. Der Weg zurück in die vermeintlich so gute alte Zeit schiene ihnen deshalb undenkbar. Die Zweigstellen stehen denn auch «an der allervordersten Front unserer Sozialversicherungswerke und in lebendigem Kontakt mit dem Bürger». Ich freue mich, dass mich meine Tätigkeit so oft zu ihnen geführt hat.

Der staatspolitische Aufbau des Landes und die Rolle, die den Gemeinden darin zukommt, hat mich als Bürger von jung auf beschäftigt. Das Vorhaben, anhand eines Musterbeispiels aufzuzeigen, wie sehr sich die bundeseigenen Sozialwerke auf die Struktur unserer Gemeinden auswirken, ist leider nicht bis zum Abschluss gediehen. Als Testgemeinde hatten wir Flums im St. Galler Oberland ausersehen, die flächenmässig drittgrösste Gemeinde im Kanton mit rund 4600 Einwohnern. Sie zieht sich von der Seezebene am Südhang über die Tannenbodenaip bis zu den Flumserbergen hinauf; die Bevölkerung arbeitet im Gewerbe und in der Industrie, in der Land- und Forstwirtschaft und im Fremdenverkehr. Das Gemeinwesen ist wirtschaftlich gut strukturiert und war, als wir hinter unsere Pläne gingen, im Nachglanz der Winter-Olympiade von Sapporo in aller Leute Mund: Doppelgold von Marie-Theres Nadig und Silber von Edy Bruggrnann. Auch in Flums wüsste niemand zu sagen, wie es seit 1948 ohne AHV weitergegangen wäre. Die Invalidenversicherung mildert manches herbe Schicksal, sie entlastet, nüchtern gesagt, oft auch die Gemeindekasse. Die Erwerbsausfallentschädigungen werden als Selbstverständlichkeit entgegengenommen; an die früheren sozialen Härten des Militärdienstes erinnert sich nie-

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mand mehr. Die landwirtschaftlichen Familienzulagen erleichtern vorab die Existenz der zahlreichen Bergbauern. So erfreulich wie das ganze Bild ist auch die Mitarbeit der Zweigstellenleiterin Fräulein Berta Gasser. Ihr Feu sacr finden wir nur noch selten. Ich möchte ihr stellvertretend für alle Kolleginnen und Kollegen für ihre Tätigkeit im Dienste der Sache herzlich danken.

Zum Schluss dieses Kapitels sei von einer Ausgleichskasse ohne eigentliche Zweigstelle die Rede, jener von Appenzell Innerrhoden. Wo keine Zweigstellen bestehen, fällt deren Arbeit dem Hauptsitz an. So auch in Appenzell, und hier in ausgeprägter Weise. Das Land am Alpstein geniesst einen eher konservativen Ruf. Dabei ist es (nicht nur) in dieser Hinsicht sehr fortschrittlich: es kennt seit altersher die Fünf-Tage-Woche. Am «Mecktig» (Mittwoch) ist «Wochetälig» (Wochenteilung). An diesem Tage ist, ausser im Heuet und im Alpsommer, der ganze innere Landesteil in der «Hauptstadt)> zu treffen. Man besucht den Markt, wickelt seine Geschäfte ab und erledigt, was es auf den Ämtern zu erledigen gibt. Dazu gehören auch AHV und Ausgleichskasse. In rege frequentierten Kabinenschaltern konnte der Bürger früher Auskünfte verlangen und Beiträge bezahlen, ohne dass der Nachbar seine Nase in ihm fremde Angelegenheiten steckte. Auch hier ist zwar der Postcheck Trumpf geworden, die «Wochetälig» mit ihrem lebhaften Betrieb auf den Strassen und in den zahlreichen Gaststätten ist geblieben. Appenzell hat aber auch einen äusseren Landesteil, vom inneren getrennt und seinerseits wiederum zweigeteilt. Der Bezirk Oberegg ist von Appenzell aus nur auf Umwegen zu erreichen; er führt sein eigenes Leben. Die Oberegger brauchen wegen der AHV aber nicht nach Appenzell zu pilgern; die Ausgleichskasse kommt zweimal im Monat und in den wichtigsten Abrechnungsperioden von Herbst und Januar noch häufiger zu ihnen: die Bürostunden in Oberegg ersetzen die Zweigstelle. Um zweckmässige Lösungen war und ist der Kassenleiter (und Landessäckelmeister) Franz Breitenmoser nie verlegen.

Die übertragenen Aufgaben

Die AHV stellt ihre Ausgleichskassen auch für die Durchführung weiterer Aufgaben zur Verfügung. Damit hat sie eine Regelung übernommen, die schon in der LVEO galt. Von Bundes wegen erstreckte sie sich damals auf die Versetzungsentschädigungen für den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, auf die Ausrichtung der Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern und später auf die Durchführung der Übergangsordnung zur AHV. Acht Berufsverbände sowie die Kantone Genf, Waadt,

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Freiburg, Neuenburg und Luzern übertrugen ihren Ausgleichskassen ihrerseits die Führung von Familienausgleichskassen.52

Heute setzt der Bund die Ausgleichskassen für bestimmte Aufgaben obligatorisch ein, für andere stellt er sie (den Kantonen und Verbänden) fakultativ zur Verfügung. Zur ersten Kategorie gehören, an sich eine Selbstverständlichkeit, die Erwerbsersatzordnung und die Ausrichtung der landwirtschaftlichen Familienzulagen. Dazu kommen fest umrissene Aufgaben innerhalb der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung.

Bei der Einführung der Invalidenversicherung im Jahre 1960 hat sich, wenn man es so sagen darf, das administrative Wunder von 1948 wiederholt. So wie die AHV aus der LVEO herausgewachsen ist, so hätte sich die Invalidenversicherung ohne den bewährten Apparat der AHV kaum derart rasch und reibungslos in die Tat umsetzen lassen. Die komplizierte Materie erforderte allerdings zusätzliche Vorkehren: die Errichtung der 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, den verstärkten Einbezug der ZAS und die

- sehr wesentliche - Zusammenarbeit mit der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe. Ob die Invalidenversicherung heute in gleicher Weise organisiert würde wie vor 20 Jahren, möge an dieser Stelle offen bleiben.

Die Ergänzungsleistungen können die Kantone durch ihre Ausgleichskassen festsetzen und ausrichten lassen. In 22 Kantonen ist dies der Fall. In Zürich, Basel-Stadt und Genf sind sie jedoch Sache der von alters her bestehenden kantonalen und kommunalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge. Die Mitwirkung der Ausgleichskassen in der Unfallversicherung in der Landwirtschaft wurde anfänglich gross aufgezogen, hat aber nie eine wesentliche Bedeutung erlangt. In Härtefällen können die Kantone die Prämien der Bergbauern subventionieren, dann beteiligt sich auch der Bund daran. In 14 Kantonen werden für die Abrechnung mit den betreffenden Arbeitgebern die kantonalen Ausgleichskassen eingespannt. Die Regelung ist aber umständlich und gelegentlich auf dem Papier stehen geblieben.

Zu diesen bundesrechtlichen Aufgaben gesellen sich andere, welche die Gründerverbände und Kantone, mit Genehmigung des Bundes, ihren Aus-

62 Aus dem Bericht über die LVEO während des Krieges: «Mit der zunehmenden Verteuerung der Lebenshaltung während des Krieges erhielt aufgrund der guten Erfahrungen, die mit den Wehrmannsausgleichskassen gemacht worden waren, der Gedanke neuen Auftrieb, das Ausgleichssystem auf die Ausrichtung von Familienzulagen anzuwenden. Aus technischen und administrativen Gründen war es gegeben, die Familienausgleichskassen den bestehenden Wehrmannsausgleichskassen anzugliedern.»

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gleichskassen übertragen. Nach Artikel 130 AHVV darf es sich nur um Werke handeln, «die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen». Stets muss die ordnungsgemässe Durchführung der AHV gesichert sein. Nach wie vor stehen die gesamtschweizerischen, regionalen und kantonalen Familienausgleichskassen und deren Abrechnungsstellen weit im Vordergrund. Weiter zählen Ferien- und Feiertagsausgleichskassen dazu, ferner zusätzliche Altersversicherungen sowie der Prämienbezug für Krankenkassen und Unfallversicherungen, die Beitragserhebung für die «berufliche Weiterausbildung, die Nachwuchsförderung» usw. Einzelne Ausgleichskassen beziehen für die Arbeitslosenversicherung nicht nur die Prämien, sondern richten auch die Leistungen aus. Im Jahre 1977 führten sämtliche kantonalen und 58 (von 76) Verbandsausgleichskassen insgesamt 584 übertragene Aufgaben durch.53

Worin liegt das Geheimnis der übertragenen Aufgaben? Vorab, soweit Beiträge zu vereinnahmen sind, in der gemeinsamen Abrechnung mit der AHV. Der Arbeitgeber kann die Verpflichtungen den verschiedenen Sozialwerken gegenüber in einem Arbeitsgang abwickeln, er braucht sich nicht mit mehreren Stellen auseinanderzusetzen. Dieser «dcompte unique» begünstigt - zusammen mit den tieferen Verwaltungskostenansätzen die «Werbung» der Verbandsausgleichskassen um weitere Mitglieder nicht wenig.

Die bundesrechtlichen Aufgaben bleiben jedoch das Fundament der Ausgleichskassen, die übertragenen Aufgaben sind eine Beigabe. Die Praxis hat sich vereinzelt anders entwickelt. In den Jahren 1949 oder 1950 sprach der Vortandspräsident einer grossen Verban dsausgleichskasse bei Direktor Arnold Saxer vor und beschwerte sich, das BSV kümmere sich allzu stark um die übertragenen Aufgaben, und zwar zu Unrecht, denn die Kassen seien hierin autonom. Darauf unser Direktor: «Für uns ist die AHV der Ozeandampfer, der die Nussschale der übertragenen Aufgaben hinter sich her zieht. Bei Ihnen ist es umgekehrt, die Familienausgleichskassen sind der Ozeandampfer und die arme AHV ist die Nussschale. Das kann nicht der Zweck der Übung gewesen sein.» Die betreffende Ausgleichskasse hat im Laufe der Jahre nicht weniger als 45 Übertragungsbewilligungen erhalten, deren 30 sind heute noch in Kraft. Der Anteil der durch die übertragenen Aufgaben vereinbarten Prämien ist, verglichen mit den Prämien an die AHV, überdurchschnittlich hoch. Nicht dass daraus Schwierigkeiten entstanden wären. Die Ausgleichskasse funktioniert mit all ihren Beigaben tadellos. Zur Regel sollten solche

13 Die ersten definitiven Bewilligungen waren 1950 erteilt worden, und zwar an 17 kantonale und 18 Verbandsausgleichskassen.

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Fälle aber nicht werden. Sonst wird die Geschäftsabwicklung allzu schwerfällig und letztlich unübersichtlich.14

Längere Zeit haben mich die übertragenen Aufgaben auch vom Verwaltungsaufwand her beschäftigt. «Ergibt sich -so Artikel 132 ‚\HVV aus der Übertragung weiterer Aufgaben eine Erhöhung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse, so ist dieser eine angemessene Entschädigung zu leisten.» Was heisst Erhöhung? Eine Verwaltung verfügt in der Regel über eine bestimmte Reserve, indem nicht jeder Funktionär maximal beansprucht, nicht jeder Quadratmeter Raum belegt ist und die technischen Einrichtungen nicht voll ausgelastet sind. Wird die Reserve für eine übertragene Aufgabe eingesetzt, so kommt man möglicherweise ohne sichtbare Mehrkosten aus. Die durch die übertragene Aufgabe bedingten Mehrarbeiten belasten zwar den Funktionär etwas stärker, lassen sich jedoch noch im gegebenen Rahmen ausführen. Die ursprüngliche Reserve geht aber der AHV verloren und steht ihr in einem kritischen Moment, so etwa bei Gesetzesrevisonen, nicht mehr zur Verfügung. Das tönt einfach, wurde aber, soweit es um die Vergütung ging, vielfach nicht akzeptiert. Verbände und Kantone suchten deshalb immer wieder eine Null-Entschädigung oder eine solche von symbolischem Wert durchzusetzen. Ein paar Apostel im Bundesamt halfen ihnen mächtig dabei. Die Tendenz, aus einem nicht übermässig klaren Verordnungstext Nutzen zu ziehen, war offenkundig. Wir setzten erst nach zähen Verhandlungen durch, dass jeder Einzelfall eine angemessene Kostenvergütung rechtfertigt. Ohne diese oft harten Diskussionen wäre ich nie in den historischen Regierungsratssaal in Schwyz oder in das Montreux-Palace et du Cygne mit seinem überladenen Prunk gekommen.

Was sich die Väter der übertragenen Aufgaben bei Errichtung der AHV alles gedacht haben, bleibe dahingestellt. Heute scheint eine obere Grenze erreicht zu sein. Den Ausgleichskassen noch mehr aufzuladen, könnte die Zuverlässigkeit ihrer Arbeit gefährden. Denken wir etwa an die sachlich fragwürdigen Prämien, die erwerbstätige Altersrentner an die Arbeitslosenversicherung zu leisten haben: nach unten eine Freigrenze, nach oben ein Beitragsplafond. Wer könnte es einer Ausgleichskasse verargen, wenn sie

51 Aus dem Jahresbericht 1956 des Bundesamtes: «Die Entwicklung tendiert eindeutig darauf hin, den Ausgleichskassen immer mehr zusätzliche Aufgaben zu übertragen. Dies ist erfreulich, liegt es doch im Interesse aller Beteiligten, die Durchführung der Sozialversicherung verwandter Aufgaben den bestehenden AHV-Ausgleichskassen anzuvertrauen und die Schaffung besonderer Institutionen zu vermeiden. Dennoch wird diese Entwicklung aufmerksam verfolgt werden müssen, dürfen doch die eigentlichen Sozialversicherungsaufgaben der AHV, EO und Familienzulagenordnung durch die Vielzahl übertragener Aufgaben nicht zu sehr kompliziert werden.»

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hier zu administrativen Zimmermannslösungen griffe. Die AHV ist in ihrer Durchführung schon kompliziert genug; es wäre schade, wenn die übertragenen Aufgaben ihre Abwicklung noch weiter erschweren würden.

Die Information

Die AHV berührt, wie wenige andere Institutionen, das gesamte Volk. Der Bürger ist Beitragszahler oder, ausnahmsweise, von der Beitragspflicht befreit. Eines Tages löst er eine Rente aus; er selbst oder seine Hinterlassenen werden Rentenbezüger. Das Grundsystern der AHV ist einfach und einfach geblieben. Die Ausgestaltung im einzelnen hingegen ist immer differenzierter (um nicht zu sagen komplizierter) geworden. Der Versicherte möchte deshalb über seine Pflichten und Rechte orientiert sein. Was heisst nun orientieren? Propaganda, wie sie eine Absatzstelle für Johannisberger, Gravensteiner oder Sbrinz praktiziert, steht einer Aufsichtsbehörde oder Durchführungsstelle nicht an. Mit Public Relations will eine Institution, ein Unternehmen oder ein Gewerbe Vertrauen erwerben. Imagepflege sucht das Vertrauen zu bewahren. Was die AHV hiezu braucht, sind ein gutes Gesetz, eine korrekte Durchführung und eine solide Information.

Wer soll die Information betreiben, an wen soll sie gerichtet sein und wie soll sie sich abspielen? Das letztere vorweg: interessiert sind nicht nur die Versicherten und ihre Angehörigen, sondern auch die Arbeitgeber, die Berufs- und Personalverbände, Vormundschafts- und Fürsorgebehörden usw. Es gibt eine generelle und eine gezielte Information. Informieren lässt sich auf die verschiedenartigste Art und Weise: durch die allgemeine und die Verbandspresse, durch das Radio, in Berufsschulen, in Kursen aller Art, durch Referate, durch Merkblätter usw. Die Information darf nicht überborden und nicht allzu zurückhaltend sein, beide Extreme schaden der Sache. Ein schweizerisches Fernsehen hat es, als die AHV entstand, noch nicht gegeben. Die ersten Fernsehsendungen in den fünfziger und anfangs der sechziger Jahre waren für alle Beteiligten ein (meist erregendes) Ereignis. Anfänglich kam besonders das Radio zum Zug, mit Interviews, mit dem Briefkastenonkel, im landwirtschaftlichen Informationsdienst, einmal sogar mit einem mit Preisen ausgestatteten AHV-Wettbewerb. Erwähnt sei auch eine Plakataktion: alle Poststellen des Landes machten darin u. a. auf die Wichtigkeit der Beitragsmarken in der AHV aufmerksam.

Wir kehren zum «Informator» zurück. Ursprünglich war das BSV «in Sachen Information» sein eigener Herr und Meister. Die verschiedenen Pressekonferenzen während der Vorbereitung und Einführung der AHV hatten ausnahmslos unter dem Szepter von Direktor Arnold Saxer gestanden. An-

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fangs 1949 wies Bundesrat Rodolphe Rubattel seine Ämter zu vermehrten Presseorientierungen an, so «über den Arbeitsmarkt, über die Sozialpartnerschaft, die Konjunkturentwicklung, die Weltmarktpreise, über Massnahmen gegen eine allfällige Arbeitslosigkeit, über den Wohnungsmarkt» und - an vorderster Stelle - über die AHV 11 und die Krankenversicherung im Jahre 1948.

Das Bundesamt lud die Bundeshauspresse, die Presseagenturen, die Gewerkschaftskorrespondenz, den landwirtschaftlichen Informationsdienst und die kaufmännische Presse bereits auf den 18. März 1949 zu einer umfassenden Orientierung über die AHV ein. Diese war erfolgreich angelaufen. Die unvermeidlichen Kinderkrankheiten hatten sich in engen Grenzen gehalten. Dieses und jenes Detail war aber noch unklar. Daher folgten dem Rückblick auf das Jahr 1948 56 verschiedene «Statements», so über die Anmeldung für den Versicherungsausweis und den Versicherungsausweis selbst, über die Stellung der nichterwerbstätigen Witwe in der AHV, über die Abrechnung mit Beitragsmarken, über die Geltendmachung einer ordentlichen Rente und über die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und des Bundes.

Die Orientierung war ein voller Erfolg. Weitere solcher Konferenzen folgten vor allem vor den zahlreichen Gesetzesrevisionen. Mit der Zeit beschnitt das Departement die Ämter in ihren Kompetenzen und übernahm die Aufgabe selbst. Am 1. Januar 1968 trat ein eigentlicher Informationsdienst des Eidgenössischen Departementes des Innern in Funktion, die Ämter wurden auch formell ins zweite Glied verwiesen. Für die Verbindung von oben nach unten und in umgekehrter Richtung wurde das Ämtlein des Informationsmitarbeiters geschaffen; ich selbst zählte ebenfalls zu dieser Schar. So positiv sich die gegenseitigen Beziehungen auch entwickelt haben, so war es doch nicht mehr dasselbe: Tempora mutantur...

Der Umgang mit der Presse musste -sei es auf der früheren oder späteren Stufe -gelernt sein. Vor allem galt es, bei eigentlichen Fangfragen aufzupassen. Dazu ein Beispiel: 1972/73 waren die Grundsätze für ein Pensionskassengesetz (Zweite Säule) in die Vernehmlassung gegangen. Als das Verfahren abgeschlossen (und zur gleichen Zeit die erste Phase der achten AHV-Revision angelaufen) war, erkundigte sich eine Journalistin telefonisch nach der «Stimmung im Bundesamt» und nach dem Stand der Dinge. Eben von einem guten Mittagessen aufs Amt gekommen, antwortete ich

55 «L'AVS est si importante, elle intresse de si prs 1'ensemble de la population qu'il

est indispensable de la traiter sous la forme qui vous paraitra ä la fois utile et

opportune.

Für BSV-Insiders: Referenzzeichen auf ein und demselben Dokument:

D/Bw/Ks/Re/Ti/Au!Bm/Wo/Pl.

168

LEChEF DU OCARTP1T MtD e RAL

Llonßieur le Dtrecteur Saxer..J

:T ‚

Presse,

Je vous al par]A dJ de im n6ceseit6 qu011

y avait de donner de teaps 9 autre des renseignemente h im presse.

Il mc parattrait utile que vous OO2iez

les jourrLaiistes et que vous le 1.ntormiez, de faou Fdndrale, des constatations que vous avez faltes au coure de im premire anno dtexistence...de 12A32. Le sujet est 81 important, il intresse de ei pra i'ensembie de la population qul il est indepensat1e de le traiter, sous im forme qui vous paraftra in fols utile et opportune.

Merc 1

24 janvier 1949. R.

Schriftliche Anweisung von Bundesrat Rodolphe Rubattel, Vorsteher des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements, vom 24. Januar 1949, an Direktor Arnold Saxer vom BSV betreffend die Orientierung der Presse.

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impulsiv: «Die Stimmung ist grandios. Doch: wer soll das bezahlen, wer hat so viel Geld!» Nach diesem Auftakt orientierte ich über die Einzelheiten. Verschiedene Blätter übernahmen die Details durchaus korrekt. Die Basler Nationalzeitung hingegen verstieg sich an auffälliger Stelle zum fettgedruckten Titel:

«Die Stimmung ist grandios»

Halbfett war weiter zu lesen: «Doch: wer soll das bezahlen. . . sagt Adjunkt Dr. Jakob Graf vom Bundesamt für Sozialversicherung.» Das direktorale Donnerwetter war nicht von schlechten Eltern. Auch sonst bekam ich allerhand zu hören. Und doch: steckte im danebengeratenen Stimmungsbild nicht ein Körnchen oder gar ein Korn Wahrheit?

Neben dem Bundesamt waren die Ausgleichskassen nicht untätig geblieben. Hier hatte Kassenleiter Max Greiner, Zürich, schon vor der Pressekonferenz vom 19. März 1949 zur Sammlung geblasen und einen «Koordinationsausschuss für Aufklärung AHV (Deutsche Schweiz)» ins Leben gerufen. Im Vordergrund stand zuerst der Kontakt mit der Regional- und Lokalpresse. Das positive Bild der AHV sollte nicht durch schief gelaufene Einzelfälle oder durch Missverständnisse getrübt werden. Einzelnen Kassenleitern wurden hiezu bestimmte Landesgegenden zur Bearbeitung zugewiesen: Franz Tschui (Schaffhausen) zum Beispiel die Kantone Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen, Graubünden und Thurgau; Armin Horat (Schwyz) Luzern, die Urkantone, Glarus und Zug; Ernst Küry (Basel) Basel-Stadt und Landschaft usw. Das BSV stand dem Ausschuss von Anfang an positiv zur Seite. Recht bald nahmen auch welsche Ausgleichskassen sowie Giaco,no Anzani, der liebenswürdige Direktor von Bellinzona, und die ZAS darin Einsitz.

Waren sich die beiden Kassengruppen in manchen Fragen eher als feindliche Brüder gegenübergetreten, so haben sie sich für die Information schon früh zusammengefunden. 17 Jahre lang war Max Greiner die Seele des Unterfangens: hauptamtlich Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Zürich, wurde ihm der Koordinationsausschuss schon bald zur «wichtigsten Nebensache». Als er im November 1965 in den Ruhestand trat, versammelte sich der Ausschuss im Schlosshotel Brestenberg am Hallwylersee zu einem eigentlichen Abschiedsfest. Geben wir dem bundesamtlichen Sprecher das Wort: «Wer bisher Koordinationsausschuss gesagt oder gedacht hat, sagte oder dachte Max Greiner. Mit Einsatz, mit besonderen Kenntnissen für die Fragen der Publizität und das Wesen der Information sowie mit Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Druckereien erzielte er in seiner langen Präsidialzeit grosse Erfolge.»

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flRtXÖmprar -

[usGAue 954

Wissenswertes

über die

AHV

LAHV

Wer ist versichert?

Wer führt die AHV durch?

Wozu dient der Versicherungsausweis?

Wer ist beitragspflichtig?

Welche Leistungen gewahrt die SlIP?

AVS AVS

AI Al

36seitige Broschüre im Format A 6, herausgegeben vom damaligen «Koordinationsausschuss für die Aufklärung über AHV/IV/EOr', heute ersetzt durch Merkblätter über die verschiedenen Sachgebiete.

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Worin haben diese bestanden? Der Kontakt mit der Regionalpresse war bald lockerer geworden. Die Verbindung mit dem Radio geriet wegen Kornpetenzfragen in etwelche Schwierigkeiten: wer sollte zuständig sein, BSV oder Ausgleichskassen? Nicht dass das Bundesamt interveniert hätte, das Störfeuer war von der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft ausgegangen, die ihre Studios enger an sich zu binden suchte. Der Koordinationsausschuss stiess aber rechtzeitig auf ein neues Aktionsfeld: die Merkblätter. Diese beackerten allgemeine und besondere Aspekte der AHV und erfassten zunehmend auch die Sozialabkommen mit ausländischen Staaten. Den Merkblättern gesellte sich die Broschüre «Wissenswertes über die AHV» bei, eine allgemein verständliche Publikation in den drei Amtssprachen, die nach den Gesetzesrevisionen und nach der Einführung der Invalidenversicherung jeweils auf den neuesten Stand gebracht wurde. Der scheidende Präsident konnte bei seinem Rücktritt auf eine stolze Bilanz verweisen: die Merkblätter hatten eine Auflage von anderthalb, die Broschüre eine solche von drei Millionen Exemplaren erreicht. Das war nicht alles. Der Ausschuss erwies sich zu allen Zeiten als ein ideenreiches und diskutierfreudiges Gremium. Wer entsinnt sich des lautstarken präsidialen Credos für die Loseblattausgabe der amtlichen Texte? Die Rede war auch von Vortragsdiensten, von der Schulung im allgemeinen und von der schulischen Förderung des Kassenpersonals. Alles in allem hat sich der Koordinationsausschuss eine gute Note verdient. Er ist mit der Zeit so etwas wie eine kleine Volkshochschule der AHV geworden.

Doch alles hat seine Zeit. Mit dem Rücktritt von Max Greiner hatte der Ausschuss nicht nur den Vorsitzenden, sondern auch sein Fundament verloren. Am 16. November 1965 - einem stürmischen Vorwintertag - wurden in Magglingen die Weichen neu gestellt. An die Stelle des Koordinationsausschusses traten zwei neue Gremien.

Der Meinungsaustausch des BSV, der Konferenz der kantonalen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen besammelt sich vierteljährlich unter wechselndem Vorsitz, diskutiert offene und greift neue Fragen auf. Dabei entscheidet der Meinungsaustausch nicht selbst, sondern versteht sich vielmehr als Kontaktorgan, das die Probleme den zuständigen Stellen, zum Beispiel der Renten- oder der technischen Kommission, zuweist.

Die eigentliche Aufklärung ist an die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen übergegangen. Im Vorsitz wechseln, in längeren Abständen, einzelne Verbands- oder kantonale Ausgleichskassen ab. Der erste Vorsitz fiel an die Ausgleichskasse AGRAPI. Sie residiert im früheren Gesandtschaftsgebäude des japanischen Kaiserreichs, d. h. also recht gediegen, an der Thunstrasse in Bern. Kassenleiter Erich Weber und sein Stab vermochten

172

der Informationsstelle von Anfang an eine eigene, sehr effiziente Ambiance zu geben. Heute steht ihr die Ausgleichskasse Waadt mit ihrem initiativen Chef Jean Rochat und seinen tatkräftigen Mitarbeitern vor. Das BSV arbeitet aktiv mit. Die wichtigste Arbeit besteht wiederum in der Herausgabe von Merkblättern. Dazu kommen der «Leitfaden der AHV/IV/EO», Rentenberechnungsblätter, das Berechnungsblatt für IV-Taggelder usw. Die Dokumentation der Informationsstelle ist aus der Praxis geboren und erfüllt auf beste Weise ihren Zweck. Mit ihrer Mitwirkung im Meinungsaustausch und in der Informationsstelle leisten die beiden Kassengruppen einen bemerkenswerten Beitrag an den reibungslosen Vollzug der Sozialwerke und an die unerlässliche Orientierung der Öffentlichkeit.

(Schluss folgt im Dezemberheft)

Durchführu

Anmeldung von Grenzgängern zum Leistungsbezug in der 1V 1

(Art. 51 Abs. 2 IV\': ZAK 1978 S. 25 und 449)

Die seit 1. Januar 1977 in Kraft stehende neue Regelung betreffend die Zuständigkeit der 1V-Kommissionen für die Abklärung und Beschlussfassung über Leistungsbegehren von Grenzgängern hat sich im allgemeinen gut eingespielt. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Anmeldungen verschiedentlich auf dem für in der Schweiz wohnhafte Gesuchsteller vorgesehenen Formular direkt von den TV-Sekretariaten der betreffenden Kantone entgegengenommen werden. Dies hat zur Folge, dass die Schweizerische Ausgleichskasse nach Eingang des Beschlusses der zuständigen 1V-Kommission und vor Erlass der Verfügung häufig noch umfangreiche Abklärungen besonders über die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Leistungsbezug -

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 206

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durchführen muss, da Angaben über die Zugehörigkeit zur ausländischen Versicherung fehlen.

Es sei deshalb daran erinnert, dass nach den Durchführungsvereinbarungen zu den Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und

Italien -die in ihrem Heiniarstaat wohnhaften Gesuchsteller einschliesslich der Grenzgänger ihre Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger bzw. bei der zuständigen Verbindungsstelle des betreffenden Landes auf den dort erhältlichen besonderen Formularen einreichen müssen. In Drittstaaten wohnhafte Gesuchsteller melden sich direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse an. Die entsprechenden Vorschriften sind in folgenden Dokumenten enthalten:

Bundesrepublik Deutschland

Verwaltungsvereinbarung Art. 2

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen

D, Rz 55

Österreich

Verwaltungsvereinbarung Art. 9 Abs. 2

Wegleitung A, Rz 50

Italien

Verwaltungsvereinbarung Art. 5 Abs. 1

Wegleitung 1, Rz 58, s. auch einschlägige Merkblätter

Frankreich

Grenzgänger und in Drittstaaten wohnhafte französische Staatsangehörige haben ihre Anmeldung direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Gesuchsteller mit Wohnsitz in Frankreich müssen sich bei der «Caisse Primaire d'Assurance Maladie» ihres Wohnortes anmelden (s. Verwaltungsvereinbarung Art. 6 Abs. 1 und 2).

Im AHV/IV-Merkblatt für französische Staatsangehörige ist eine unzutreffende Einreichungsstelle für Gesuchsteller mit Wohnsitz in Frankreich angegeben (Rz 19). Das Merkblatt wird bei nächster Gelegenheit berichtigt.

Die erwähnten Regelungen entsprechen der allgemeinen Vorschrift in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c IVV, wonach für die Entgegennahme und die (erste) Prüfung der Anmeldungen für im Ausland wohnende Versicherte die 1V-Kommission für Versicherte im Ausland zuständig ist. Die Ausnahme für die Grenzgänger gemäss Absatz 2 der erwähnten Vorschrift bezieht sich nur auf die Abklärung und die Beschlussfassung über die einzelnen Leistun-

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gen. Sie wird eingeleitet, indem die 1V-Kommission für Versicherte im Ausland den betreffenden Fall der zuständigen kantonalen 1V-Kommission überweist. Für den Erlass von Verfügungen an im Ausland wohnende Versicherte ist weiterhin allein die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig.

EL-Anspruch bei Wegfall der 1V-Rente während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen 1 (Art. 2 Abs. 1 ELG)

Die monatliche, ohne Berücksichtigung allfälliger Krankheits- oder Hilfsmittelkosten berechnete EL kann nur solange ausgerichtet werden, als der 1V-Rentenanspruch besteht. Erlischt dieser Anspruch infolge Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der IV, so ist vom Monat an, in dem die 1V-Rente wegfällt, auch die Auszahlung der monatlichen Ergänzungsleistung einzustellen.

Erfährt die kantonale EL-Durchführungsstelle jenen Wegfall erst im nachhinein, ohne dass die Meldepflicht verletzt wurde, so ist die Ausrichtung der EL ex nunc, d. h. nicht rückwirkend, zu sistieren.

Für die Vergütung der Krankheits- und Hilfsmittelkosten im Rahmen der EL sei auf Rz 266 der EL-Wegleitung verwiesen.

Entstehen dem Versicherten durch den Wegfall der Ergänzungsleistungen Schwierigkeiten finanzieller Art, so kann er an die zuständige Beratungsstelle der Schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis verwiesen werden, die gestützt auf das ELG (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) Mittel der IV erhält, welche auch zur Behebung finanzieller Engpässe bestimmt sind.

1 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 49.

175

Fachli

Ältere Arbeitnehmer: Arbeit und Ruhestand. Bericht Vl/2 zuhanden der Internationalen Arbeitskonferenz, 65. Sitzung, 1979. 115 S. Internationales Arbeitsamt, Genf.

Dieck Margret und Naegele Gerhard: Sozialpolitik für ältere Menschen. 324 S. Bd. 1

der Reihe Alternsforschung für die Praxis des Deutschen Zentrums für Altersfragen, Berlin. Quelle & Meyer, Heidelberg, 1978.

Fisher Paul: Die Krisis der Sozialen Sicherheit: ein Internationales Dilemma. In

«Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, 1978, Nr. 4, S. 423-438. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Hürllmann Matthias, Sorgo Klaus: Bewegungsförderung für Behinderte und Betagte.

33 S. Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft Umwelt und Öffentlichkeit, Winterthurerstrasse 52, 8006 Zürich.

Kaiser Dagobert: Die RefGrmatio In pelus in der Verwaltungsrechtspflege. Diss. jur.,

Zürich, 1978. 115 S. Verlag Schulthess, Zürich, 1979.

Heft 3/1979 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung enthält u. a.

folgende Beiträge:

-Maurer Alfred: Die soziale Alterssicherung der Frau in der Schweiz. S. 187-208. -Müller Karl Heinz: Die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der Kantone Im Jahre 1978. S. 209-218. -Rüedl Rudolf: Aus der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 1978.

S.219-241.

Verlag Stämpfli, Bern.

Rehabilitatlonseinrichtungen. Verzeichnis der Sonderschulen, Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohn- und Ferienheime, medizinischen und sozialen Rehabilitationsstätten, Abklärungsstellen, Härmittelzentralen usw. 382 5., 4., erweiterte Auflage, 1979. Herausgeber: Pro Infirmis und SAEB. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich.

Schick Ingrid: Alte Menschen In Helmen. Eine empirische Untersuchung zu Korrelaten

des psychischen und sozialen Wohlbefindens von Heimbewohnern. 324 S. Peter

Hanstein Verlag, Köln, 1978.

176

Schönholzer Gertrud: Der Übergang vom Erwerbsleben In den Ruhestand. Betrachtung der Lösungsmöglichkeiten aus betriebswirtschaftlicher und sozialwissenschaftlicher Sicht. 346 S. Dissertation der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Verlag Rüegger, Diessenhofen, 1979.

Sieber Martin: Das leicht hirngeschädigte und das psychoreaktiv gestörte Kind. Eine

empirische Untersuchung zur Unterscheidung frühkindlich hirngeschädigter Kinder von psychoreaktiv gestörten Kindern ohne Hirnschädigung. 298 S. Verlag Hans Huber, Bern, 1978.

Viilars Charles: Methoden und Verfahren der Internationalen Koordinierung der Sy-

steme der Invaildenversicherung im Rahmen des Europäischen Abkommens über

Soziale Sicherheit. In «Internaionale Revue für Soziale Sicherheit«, 1978, Nr. 4, S. 439-462, Generalsekretariat der lVSS, Genf.

riamentar

in der Herbstsession 1979 behandelte parlamentarische Vorstösse

Der Nationalrat hat am 24. September nebst den beiden bereits im Oktoberheft gemeldeten noch die folgenden Vorstösse behandelt:

- Postulat SpIess vom 2. Mal 1977 betreffend die zehnte AHV-Revision

Das Postulat (ZAK 1977 S. 260) wurde angenommen und an den Bundesrat überwiesen.

- Postulat Schmid-St. Gallen vom 8. Dezember 1977 betreffend AHV-Beiträge von Liquidatlonsgewinnen

Auch dieses Postulat (ZAK 1978 S. 27) hat der Nationalrat angenommen und dem Bundesrat überwiesen.

- Motlon Muheim vom 29. November 1978 betreffend die Hilflosenentschädigung der AHV und IV

Diesen Vorstoss (ZAK 1979 S. 42) hat der Nationalrat nur in der Form eines Postulates gutgeheissen und so zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen.

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-Postulat Fraefel vom 5. März 1979 betreffend die AHV/IV-Renten

Das Postulat (ZAK 1979 S. 139) wurde ebenfalls angenommen und überwiesen.

-Postulat Meier Kaspar vom 20. März 1979 betreffend die Mitsprache der Behinderten in der AIV/IV-Kommission

Auch dieses Postulat (ZAK 1979 S. 140) hat der Nationalrat oppositionslos überwiesen.

Motion Biderbost vom 14. Juni 1979 betreffend die Schaffung von Risikokapital durch die AlV

Der Nationalrat hatte sich am 5. Oktober zur Motion Biderbost (ZAK 1979 S. 336) zu äussern, da sich ihr Urheber der vom Bundesrat beantragten Ablehnung der Punkte 1 b und 2 sowie der Umwandlung von Punkt la widersetzte. Mit 50 zu 47 Stimmen lehnte der Rat das Hauptanliegen (Schaffung von Risikokapital) ab. Dagegen hiess er den ersten Teil des Vorstosses als Postulat gut; dieses hat nun folgenden Wortlaut:

Gemäss Artikel 34novies Absatz 3 BV soll die Arbeitslosenversicherung neben einem angemessenen Erwerbsersatz auch durch finanzielle Leistungen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit fördern.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, in der Vorlage zur definitiven Neuordnung der Arbeitslosenversicherung die gesetzlichen Grundlagen vorzuschlagen, die erlauben, Mittel aus der Arbeitslosenversicherung für mobilitätsfördernde Massnahmen und für durch den Arbeitsmarkt bedingte Weiterbildung und Umschulung verfügbar zu machen.

Motlon Nanchen vom 20. Juni 1979 betreffend die Bewertung der Hausfrauenarbeit auf dem Lande durch die IV

Der Nationalrat befasste sich am 4. Oktober mit der Motion Nanchen (ZAK 1979 S. 337); dem Antrag des Bundesrates folgend, hiess er den Vorstoss lediglich in der unverbindlichen Form eines Postulates gut. Der Bundesrat machte in seiner schriftlichen Stellungnahme geltend, die neuen Weisungen über die Invaliditätsbemessung seien im Interesse einer einheitlicheren Rechtsanwendung erlassen worden; die Regelung sei genügend flexibel, um auch die besonderen ländlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Da im übrigen der Bundesrat für die Regelung von Einzelheiten der Invaliditätsbemessung zuständig sei, könne er nicht mittels einer Motion zu einer bestimmten Massnahme verpflichtet Werden.

Motion Daffion vom 20. September 1979 betreffend die Anrechnung der Heizkosten bei den EL

Nationalrat Dafflon hat folgende Motion eingereicht:

Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung legt in Artikel 4 Absaz 1 für den Mietzins Abzüge vom Jahreseinkommen fest. Das Gesetz sieht aber keine solchen Abzüge für die Heizkosten vor. Nun weiss jedermann, dass als Folge der Energiekrise die Kosten für Heizmaterialien beträchtlich gestiegen sind. Daher müssen die Bezüger von Ergänzungsleistungen

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zusehen, wie ihre äusserst bescheidenen Einkünfte aufgezehrt werden von den Heizrechnungen, die in keinem Verhältnis stehen zu ihren Einkommen.

Der Bundesrat wird ersucht, die dringlichen Massnahmen zur Beseitigung dieser Situation zu treffen und den Räten eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zu unterbreiten.« (4 Mitunterzeichner)

Motlon Reimann vom 26. September 1979 betreffend die Neuordnung der Arbeitslosenversicherung

Nationalrat Reimann hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der definitiven Neuordnung der Arbeitslosenversicherung gesetzliche Grundlagen vorzuschlagen, welche ein lückenloses System der sozialen Sicherheit bringen, in dem die Arbeitslosenversicherung verpflichtet wird, auch die Verminderung von anwartschaftlichen Leistungen anderer Sozialversicherungen sowie von Leistungen aus dem Arbeitsvertragsrecht (unter anderem Freizügigkeitsleistungen der Personalfürsorgeeinrichtungen und Abgangsentschädigungen) dort zu verhindern, wo die entsprechenden Leistungen nicht durch die Arbeitgeber erbracht werden.« (22 Mitunterzeichner)

Für die Behandlung des Vorstosses ist das BIGA zuständig.

Interpellation der Sozialdemokratischen Fraktion vom 26. September 1979 betreffend den Zwischenbericht über die Lage der Rentner

Die Sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgende Interpellation eingereicht:

«Die Publikation des Zwischenberichtes der Universität Bern über die wirtschaftliche Lage der Rentner in der Schweiz hat unter den Rentnern grosse Beunruhigung hervorgerufen. Durch die publizierten Zahlen ist in der Öffentlichkeit ein Bild entstanden, das für die grosse Mehrheit der Rentner nicht zutrifft. Gewisse Kreise haben voreilige Schlüsse daraus gezogen.

Ist der Bundesrat nicht der Auffassung,

- dass die Veröffentlichung dieses Zwischenberichtes verfrüht erfolgte, da die Unter-

suchungen noch nicht abgeschlossen sind?

- dass die Berechnung eines Durchschnittseinkommens von 29000 Franken irre-

führend ist, wenn mehr als die Hälfte der Rentner weniger als 20000 Franken und mehr als ein Viertel weniger als 13700 Franken Einkommen haben?

- dass die Berechnung eines durchschnittlichen Vermögens von 190 000 Franken

ein falsches Bild gibt, wenn mehr als die Hälfte der Rentner weniger als 60000 Franken Vermögen besitzen und mehr als ein Zehntel keinen Rappen Erspartes oder gar Schulden haben?

- dass die Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen um mehr als 4,76 Pro-

zent anzuheben sind, um für diejenigen, die nur von der AHV-Rente leben müssen, ein angemessenes Existenzminimum zu gewährleisten?

- dass die berufliche Vorsorge im Sinne der Beschlüsse des Nationalrates zu ver-

wirklichen ist, um allen Betagten, Hinterbliebenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen?

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- dass auch die andern Sozialversicherungen, insbesondere die Krankenversiche-

rung auszubauen sind, da viele Rentner nicht oder nur ungenügend versichert sind?»

Postulat RIbI vom 27. September 1979 betreffend die Information über die Ergänzungsleistungen zur AHV

Nationalrätin Ribi hat folgendes Postulat eingereicht:

»Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob die ohne Zweifel vorhandene Informationslücke hinsichtlich der Ergänzungsleistungen nicht direkt vom Bund aus geschlossen werden kann, indem alle Rentner periodisch auf das ihnen zustehende Recht auf Ergänzungsleistungen mit einem leicht verständlichen und attraktiv zu lesenden Informationsblatt aufmerksam gemacht werden. Zudem wären die Kantone und allenfalls die Gemeinden zu verpflichten, Zusatzinformationen über die Modalitäten zum Bezug der Ergänzungsleistungen an sämtliche Rentner heranzutragen.» (20 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Bratschl vom 3. Oktober 1979 betreffend die Schul- und Kostgeldbeiträge der Invalidenversicherung

Nationalrat Bratschi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

»Die Schul- und Kostgeldbeiträge gemäss Artikel 10 lVV und die Pflegebeiträge gemäss Artikel 13 IVV wurden auf den 1. Januar 1975 letztmals erhöht. Seither sind die AHV- und 1V-Renten, die Erhöhung auf 1980 eingerechnet, um 10 Prozent angestiegen. Es drängt sich daher auf, dass auch die Schul-, Kostgeld- und Pflegebeiträge für die genannte Sparte erhöht werden. Der Bundesrat wird angefragt, auf welchen Zeitpunkt er die erforderliche Erhöhung vorsieht.»

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Schweizerisch-türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit

Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten ein Zusatzabkommen zu der im Jahre 1969 mit der Türkei abgeschlossenen Konvention über Soziale Sicherheit zur Genehmigung unterbreitet. Der Zusatzvertrag dehnt den Anwendungsbereich des geltenden Abkommens auf türkischer Seite auf verschiedene Personenkategorien aus, vor allem auf jene Selbständigerwerbenden, die in der Zwischenzeit in die türkische Sozialversicherung einbezogen worden sind. Im weitern eröffnet er allen türkischen Staatsangehörigen, die aus der Schweiz wegziehen, die Möglichkeit, ihre AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung überweisen zu lassen. Sie können dadurch anstelle einer schweizerischen Teilrente eine höhere türkische Rente, die zudem zu einem früheren Zeitpunkt einsetzt, erwerben.

Abkommen über Soziale Sicherheit mit Norwegen

Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten ein Abkommen zwischen der Schweiz und Norwegen über Soziale Sicherheit zur Genehmigung unterbreitet. Das neue Vertragswerk beruht auf dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder. Sein Anwendungsbereich umfasst schweizerischerseits die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten, norwegischerseits die Volksversicherung; ferner wird der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Staates erleichtert. Der Vertrag regelt auch die Auslandszahlung von Renten.

Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den USA

Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten ein Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Vereinigten Staaten von Amerika zur Genehmigung unterbreitet.

Die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen mit diesem Land waren bisher lediglich in einem auf das Jahr 1968 zurückgehenden Notenwechsel von begrenzter Tragweite geregelt, worin die gegenseitige Auszahlung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vereinbart worden war. Der Anwendungsbereich des neuen Vertrages umfasst die gleichen Versicherungszweige. Nach dem Muster anderer Sozialversicherungsabkommen der Schweiz bringt er eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Länder; er sichert ferner die Auszahlung der Renten zwischen den Partnerstaaten und sieht ausserdem

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auf beiden Seiten Erleichterungen für den Erwerb von Leistungsansprüchen vor. Schliesslich enthält das neue Abkommen Bestimmungen zur Vemeidung von Doppelerfassungen in den Versicherungen beider Staaten sowie Sondernormen für bestimmte Kategorien von Erwerbstätigen, so namentlich für die vorübergehend vom einen in den anderen Vertragsstaat entsandten Arbeitnehmer.

Befreiung der erwerbstätigen Altersrentner von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung

Der Bundesrat hat am 5. Oktober 1979 beschlossen, dass Frauen und Männer vom Ende des Monats an, in dem sie das 62. bzw. das 65. Altersjahr vollendet haben, von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit sind. Erwerbstätige Altersrentner sind somit ab 1980 nur noch in der AHV, IV und EO für das über dem Freibetrag (750 Fr/Monat) liegende Einkommen beitragspflichtig.

Familienzulagen im Kanton Neuenburg

Der Staatsrat hat am 2. Oktober 1979 eine Erhöhung der Familienzulagen für Arbeitnehmer beschlossen, welche auf den 1. Januar 1980 in Kraft tritt. Die K 1 n der

- z u 1 a g e n werden von 70 auf 80 Franken pro Kind und Monat erhöht. Der monatliche Ansatz der A u s b i 1 d u n g s z u 1 a g e wird von 80 auf 100 Franken heraufgesetzt. Wie bisher haben ausländische Arbeitnehmer nur für ihre weniger als 15 Jahre alten, sich im Ausland aufhaltenden Kinder Anspruch auf Kinderzulagen. Der Ansatz ist der gleiche wie für die in der Schweiz lebenden Kinder, nämlich 80 Franken pro Kind und Monat.

Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1980 auf 1,8 Prozent festgelegt (bisher 1,5 Prozent).

Familienzulagen im Kanton St. Gallen

Der Grosse Rat hat in der Februarsession 1979 beschlossen, die am 28. Juni 1978 eingereichte «Gesetzesinitiative für familienfreundliche Kinderzulagen« abzulehnen und einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. In diesem Sinn nahm er am 26. Juni 1979 eine Gesetzesvorlage an, die im wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht:

1. Famillenzulagen für Arbeitnehmer

a) Ansatz der Kinderzulagen

Bisher gab jedes Kind Anspruch auf eine Zulage von monatlich 60 Franken. Neu werden die Zulagen nach der Kinderzahl abgestuft sein und für die ersten beiden Kinder 70 Franken und für das dritte und jedes weitere Kind 100 Franken im Monat betragen.

b Verhältnis zu den AHV-Renten

Nach dem heutigen Gesetz besteht für Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente nach dem AHV-Gesetz gewährt wird, kein Anspruch auf Kinderzulagen. Diese Be-

im

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Stimmung wird aufgehoben, so dass nun eine Kumulation von AHV-Renten und Kinderzulagen zugelassen ist.

2. Famillenzulagen für Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe Ansatz der Kinderzu lagen

Der Ansatz der Kinderzulagen richtet sich nach den Zulagen für Arbeitnehmer.

Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Familienzulagen wurde von 30000 Franken auf 35 000 Franken steuerbares Einkommen heraufgesetzt.

Ausdehnung des Anspruchs auf Zulagen auf neben-

beruflich Selbständigerwerbende

Bisher konnten nur hauptberuflich Selbständigerwerbende Zulagen beziehen. Neu erhalten auch im Nebenberuf Selbständigerwerbende Zulagen, soweit sie nicht durch die übrige Tätigkeit berechtigt sind.

3. Familienzulagen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Ansatz der Kinderzulagen

Der Ansatz der Zulagen für Landwirte richtet sich nach den Zulagen für Arbeitnehmer. Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, die aufgrund des FLG Kinderzulagen erhalten, wird eine Teilzulage im Ausmass des Unterschiedes zur Kinderzulage gemäss dem kantonalen Gesetz gewährt.

Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze für den Anspruch der selbständigen Landwirte auf Familienzulagen wurde von 30 000 Franken auf 35000 Franken steuerbares Einkommen erhöht.

Ausdehnung des Anspruchs auf Zulagen auf neben-

berufliche Landwirte

Bisher konnten nur hauptberufliche Landwirte Zulagen beziehen. Neu erhalten auch nebenberufliche Landwirte Zulagen, soweit sie nicht durch die übrige Tätigkeit berechtigt sind.

4. Inkrafttreten Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1980 in Kraft.

Familienzulagen im Kanton Waadt

Am 18. September hat der Grosse Rat einen Gesetzesentwurf angenommen, der das Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 30. November 1954 abändert. Die Revision sieht u. a. folgende Neuerungen vor:

1. Erhöhung der Familienzulagen a) Kinderzulagen

Der gesetzliche Minimalansatz wird von 50 auf 70 Franken pro Kind und Monat hinaufgesetzt. Da bereits heute sowohl die kantonale wie auch die meisten privaten

183

Ausgleichskassen Zulagen in der Höhe des neuen gesetzlichen Minimalansatzes ausrichten, stellt diese Erhöhung bloss eine Vereinheitlichung auf Gesetzesstufe eines faktisch bereits geltenden Ansatzes dar.

Ausbildungszulagen

Der Ansatz der Ausbildungszulage wird von 90 auf 110 Franken pro Kind und Monat erhöht.

G e b u rtszu lagen

Die Geburtszulage wird von 200 auf 300 Franken heraufgesetzt.

Anpassung der Ansätze

Inskünftig wird der Staatsrat auf dem Verordnungsweg die gesetzlichen Minimalansätze festlegen können, wobei er der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung trägt.

kassenzugehörlgkelt

Nach dem geltenden Gesetz haben sich sowohl natürliche wie juristische Personen, auch wenn sie im Kanton Waadt weder Wohnsitz, Geschäftssitz noch eine Zweigniederlassung haben, hinsichtlich ihrer im Kanton wohnenden Arbeitnehmer an die kantonale Familienausgleichskasse anzuschliessen.

Die Praxis hat gezeigt, dass eine solche Anschlusspflicht für Unternehmen, welche ihren Hauptsitz in einem anderen Kanton haben, nicht sinnvoll ist, da diese Anschlusspflicht nur durch die unter Umständen sehr kleine Zahl von im Kanton Waadt wohnenden oder tätigen Arbeitnehmern begründet wird.

Das revidierte Gesetz erklärt die von der kantonalen Ausgleichskasse schon bisher geübte Praxis nun ausdrücklich als zulässig, wonach solche Unternehmungen von der Anschlusspflicht an eine waadtländische Kasse befreit werden können, sofern den betroffenen Arbeitnehmern keine Nachteile erwachsen und der Kanton des Hauptsitzes der Unternehmung gegenüber waadtländischen Firmen Gegenrecht hält.

Anerkennung von Kassen

Um anerkannt zu werden, müssen die Kassen inskünftig ihren Hauptsitz im Kanton Waadt haben; die beruflichen Ausgleichskassen -nicht aber die zwischenberuflichen

- deren Tätigkeitsgebiet sich auf die ganze Schweiz oder aber auf ein wesentliches Gebiet derselben erstreckt, werden auch weiterhin im Kanton Waadt anerkannt, sofern sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen.

Beschwerdefrlet

Bisher waren die Verfügungen der kantonalen Ausgleichskassen innert 20 Tagen ans Däpartement de la prövoyance sociale et des assurances weiterziehbar. Diese Rechtsmittelfrist wurde neu auf 30 Tage festgelegt.

Inkrafttreten

Diese neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1980 in Kraft.

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ntscheide

AHV/IV / Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft

Urteil des EVG vom 16. März 1979 i. Sa. B. B.

Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG. Der Schweizer Bürger mit Wohnsitz Im Ausland Ist obligatorisch versichert, wenn er zu einem Arbeitgeber In der Schweiz In einem AHV-rechtlichen Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis steht und von diesem entlöhnt wird. Eine bloss allgemeine Interessenwahrung der schweizerischen Firma

beim ausländischen Arbeitgeber genügt nicht für die Annahme eines solchen Ver-

hältnIsses. (Erwägung 3)

Das EVG hatte sich im Zusammenhang mit einem Begehren um Beiträge an Sonderschulung im Ausland mit der Frage zu befassen, ob ein Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig gewesen, von ihm entlöhnt worden und infolgedessen obligatorisch versichert gewesen sei oder nicht. Es stellte folgende Überlegungen an:

Gemäss Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG sind Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, obligatorisch versichert.

a. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass E. B. bei der schweizerischen S. AG nur bis Ende März 1963 und danach bei der peruanischen Firma C. & T. angestellt gewesen sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen gltend gemacht, E. B. sei auch noch 1966 für die S. AG tätig gewesen, von ihr entlöhnt worden und daher obligatorisch versichert gewesen. Zum Beweis legt er die Vereinbarung vom 27. Dezember 1962 zwischen ihm und der S. AG auf. Darin wird einerseits festgehalten, dass E. B. 'offiziell in die Dienste von C. & T. übertreten« werde; anderseits wird aber auch gesagt, dass ein gewisses «Verhältnis zur S. AG während dieser Zeit« weiterbestehe. So wurde «für die Dauer Ihrer Anstellung bei C. & T.« vereinbart, dass E. B. «die Interessen unserer Firma (im Rahmen Ihrer Verpflichtung gegenüber C. & T.) voll und ganz wahren« und sich im Falle des Austritts aus der peruanischen Firma sofort wieder in die Dienste der S. AG begeben müsse. Im weitern legte die Vereinbarung fest, dass die S. AG E. B. im Einverständnis mit C. & T. vorzeitig zurückrufen und an einer andern Stelle des Konzerns einsetzen könne, falls sie seine Tätigkeit in Peru nicht mehr als genügend nutzbringend erachte. Schliesslich ver-

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pflichtete sich die S. AG dazu, dass «wir Ihnen für die Dauer Ihrer Anstellung bei C. & T. . . . einen monatlichen Beitrag von Fr. 500—« sowie eine jährliche Gratifikation, «deren Höhe sich nach Ihren Leistungen und dem Geschäftsgang richtet«, mindestens aber 2000 Franken beträgt, bezahlen werden.

Es fragt sich, ob hieraus gefolgert werden kann, ab April 1963 sei E. B. im Sinne von Art. 1 Abs 1 Bst. c AHVG obligatorisch versichert gewesen. Die genannte Vorschrift spricht unter anderem vom Tätigsein für einen Arbeitgeber«. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass zwischen dem Schweizer Bürger im Ausland und der Person bzw. Firma in der Schweiz in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht ein Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis bestehen muss (vgl. Rz 28 des Kreisschreibens des BSV über die Versicherungspflicht vom 1. Juni 1961). Dies trifft sicher dann zu, wenn ein eigentlicher Einzelarbeitsvertrag im Sinne des Obligationenrechts (Art. 319 ff.) abgeschlossen wurde. Da aber aus AHV-rechtlicher Sicht letztlich nicht die zivilrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend sind, genügt auch schon eine arbeitsvertragsähnhiche Vereinbarung, um eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG annehmen zu können.

In der Vereinbarung vom 27. Dezember 1962 wird davon gesprochen, dass «wir (d. h. die S. AG) Ihnen . . . einen monatlichen Beitrag von 500 Franken« bezahlen. Doch aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich hiebei um einen Teil des Lohnes der C. & T. handelte, den die S. AG im Namen und Auftrag der Fima C. & T. in der Schweiz auf ein Konto des E. B. überwies. So wurde E. B. von der Firma C. & T. gemäss deren Schreiben vom 28. November 1962 an die S. AG ein Grundlohn von 8000 Soles sowie -neben verschiedenen Zulagen -auch ein in der Schweiz zahlbarer Zusatz von 3120 Soles (= 500 sFr.) vorgeschlagen. Der Arbeitsvertrag zwischen E. B. und der C. & T. führte denn auch nur den in peruanischer Währung zahlbaren Grundlohn und nicht auch den Schweizer-Franken-Anteil auf. Dass die monatliche Zahlung der S. AG in diesem Sinne zu verstehen ist, wurde der 1V-Kommission von dieser Firma am 30. Juni 1976 telefonisch mitgeteilt und am 25. Oktober 1977 dem EVG schriftlich bestätigt.

Im weitern ergibt sich aus der Vereinbarung vom 27. Dezember 1962, dass E. B. vom April 1963 an bei C. & T. angestellt war. Diese Firma hat mit der S. AG einen Vertretungsvertrag aus den Jahren 1947/48 (Schreiben der S. AG vom 22. Februar 1966 an C. & T.), ist von ihr aber im übrigen unabhängig und kann nicht als deren Filiale oder Tochtergesellschaft betrachtet werden. Die für das Verhältnis zwischen E. B. und der S. AG ab April 1963 massgebende Vereinbarung bezog sich nur auf eine allgemeine Interessenwahrung zugunsten der Schweizer Firma und enthielt zudem noch die Verpflichtung, dass sich E. B. während der Hälfte des alle vier Jahre vorgesehenen Europaurlaubs von 18 Wochen in den Büros und Werkstätten der S. AG über neue Entwicklungen zu orientieren und laufende Geschäfte zu erledigen habe. Dies genügt jedoch nicht zur Annahme, E. B. habe ab April 1963 auch noch zur S. AG in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Daran vermögen auch die -erst bei einem allfälligen Austritt aus der peruanischen Firma aktuell werdende -Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr in die Dienste der S. AG und das -nur im Einverständnis mit C. & T. ausübbare -Recht der S. AG, E. B. vorzeitig zurückzurufen, nichts zu ändern. Schliesslich kann auch der Umstand, dass die S. AG E. B. für die Interessenwahrung eine jährliche Entschädigung von mindestens 2000 Franken versprach, nicht zu einer andern Betrachtungsweise führen,

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da diese Zahlung nach dem Gesagten nicht als Lohn für die Tätigkeit für einen Arbeitgeber angesehen werden kann.

Daraus ergibt sich, dass E. B. beim Eintritt des Versicherungsfalles für die Sonderschulung im Jahre 1966 nicht für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig war und von diesem entlöhnt wurde, weshalb damals keine obligatorische Versicherung bestand. Daher hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 Satz 2 IVG keinen Anspruch auf Beiträge an die in Peru durchgeführte Sonderschulung.

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 6. Februar 1979 1. Sa. Schweiz. Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe)

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Personen, die als Heimarbeiter für die PTT-Betriebe Säcke flicken, gelten als Unseibständigerwerbende, und die Eidgenossenschaft hat für sie die Lohnbeiträge zu entrichten.

R. M. ist im Hauptberuf Angestellter einer Getränkefirma. Daneben führt er Sackreparaturen für die PTT-Betriebe aus. - Am 10. Januar 1975 meldete sich R. M. bei der kantonalen Ausgleichskasse zur Beitragsabrechnung als Selbständigerwerbender an. Die Ausgleichskasse vertrat indessen den Standpunkt, es liege eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, und eröffnete dies dem betroffenen Beitragspflichtigen mit Verfügung vom 9. Juli 1975. Die Generaldirektion PTT erhob Beschwerde. Den abweisenden Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts hob das EVG auf Beschwerde der Generaldirektion PTT hin auf, weil eine Feststellungsverfügung hier nicht am Platze war. Die Eidgenössische Ausgleichskasse, der die Akten schliesslich übermittelt wurden, gelangte ebenfalls zur Auffassung, R. M. sei als Unselbständigerwerbender zu behandeln, und erliess nach Erhebungen über den massgebenden Lohn am 28. Februar 1977 eine Veranlagungsverfügung für die Jahre 1973 bis 1976. Die Generaldirektion PTT machte wiederum beschwerdeweise geltend, R. M. sei als Selbständigerwerbender zu betrachten. Gegen den abweisenden Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts legte die Generaldirektion PTT beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die jedoch vom EVG aus folgenden Erwägungen abgewiesen wurde:

Es sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das EVG nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i. V. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Nach Gesetz und Praxis ist im allgemeinen als unselbständigerwerbend zu betrachten, wer bei einem Arbeitgeber auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG) tätig wird und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatori-

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scher Hinsicht abhängig ist. Die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Partnern, insbesondere die Rechtsnatur vertraglicher Bindungen, sind dabei nicht entscheidend, da die Qualifikaton eines Arbeitsverhältnisses nach AHV-rechtlichen Merkmalen zu erfolgen hat. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt«. Praxisgemäss ist insbesondere als selbständigerwerbend zu betrachten, wer nach der Art eines freien Unternehmens

- namentlich unter Übernahme entsprechender Risiken und ohne massgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein -ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt ist (BGE 101 V 253f., ZAK 1976 S. 221 f.; BGE 98 V 19 f., ZAK 1972 S. 578; BGE 97 V 137, ZAK 1972 S. 345 f.; BGE 97V 218 f., ZAK 1972 S. 663; ZAK 1978 S. 60, 406).

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft darnach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 97 V 219, ZAK 1972 S. 663 mit Hinweisen).

Um einen solchen Grenzfall handelt es sich bei der nebenberuflichen Tätigkeit des R. M.

3a. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Erwerbstätigkeit von R. M. werde weder auf bestimmte noch auf unbestimmte Zeit ausgeübt; sie glaubt dies namentlich daraus folgern zu dürfen, dass keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart worden sei und sich keine Seite einer Vertragsverletzung schuldig machen könne. Das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Partnern ist jedoch nicht entscheidend. Unter der wirtschaftlichen Betrachtungsweise fällt vielmehr ins Gewicht, dass R. M. bereits seit mehreren Jahren und in regelmässiger Folge mit Reparaturarbeiten versorgt wird und obwohl ihm kein Anspruch auf Arbeitszuweisung zusteht - doch anzunehmen ist, dass es sich de facto in Zukunft nicht anders verhalten wird. Insofern erscheint im vorliegenden Zusammenhang die Annahme eines auf unbestimmte Zeit dauernden Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.

b. Der Beschwerdeführerin ist dagegen darin beizupflichten, dass bei der Art der von R. M. ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit kein ausgeprägtes arbeitsorganisatorisches Unterordnungsverhältnis besteht, ist dieser doch in der Arbeitseinteilung weitgehend frei; er kann auch selbständig Hilfspersonen einsetzen bzw. nach eigenem Ermessen Wekzeuge und Maschinen verwenden. Anderseits hat er bestimmten qualitativen Anforderungen zu genügen und wohl auch gewisse zeitliche Limiten für die Arbeitsablieferung einzuhalten. Zudem besteht eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit des R. M. von der Beschwerdeführerin. Seine Arbeitsleistung ist ausschliesslich auf die besonderen Bedürfnisse der PTT-Betriebe ausgerichtet. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat - und aufgrund der Aktenlage von der Beschwerdeführerin offensichtlich zu Unrecht bestritten wird -‚ entscheiden letztlich die PTT-Betriebe über die Höhe der Entschädigung pro Reparaturauftrag. Dass dabei auch Anpassungen an die Teuerung vorgenommen werden, zeigt gerade, dass auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der einzelnen Sackflicker Rücksicht genommen wird und insofern die Gesetze des freien Marktes überhaupt nicht spielen. Schon daraus wird erkennbar, dass die Ausübung dieser Tätigkeit mit keinen nennenswerten unter-

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nehmerischen Risiken verbunden ist. Zwar erforderte die Einrichtung des Betriebes durch R. M. Investitionen von immerhin rund 10000 Franken; misst man aber diesen Betrag an dem allein in den Jahren 1973-1976 erzielten Gesamtumsatz von nahezu 100000 Franken, so fällt er bereits bedeutend weniger ins Gewicht. Davon abgesehen, erschöpft sich das unternehmerische Risiko von R. M. in der Abhängigkeit des wirtschaftlichen Ergebnisses vom persönlichen Arbeitserfolg. Darin liegt nun aber, wie das EVG namentlich hinsichtlich des Handelsagenturberufs wiederholt festgehalten hat, noch kein die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnendes unternehmerisches Risiko (BGE 97 V 138, ZAK 1972 S. 345).

Zu Unrecht befürchtet schliesslich die Beschwerdeführerin eine Benachteiligung von R. M. gegenüber anderen Sackflickern, welche heute noch als Selbständigerwerbende behandelt werden. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung in Aussicht stellt, wird nunmehr auch die beitragsrechtliche Stellung dieser «Konkurrenten» zu überprüfen sein.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nebenberuf von R. M. bei einer Gesamtwürdigung der Umstände überwiegende Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufweist. Es verhält sich demnach nicht anders als in den von der Rechtsprechung bereits beurteilten Fällen der Verrichtung von Schneider- bzw. Sattlerarbeiten für einzelne Betriebe der Militärverwaltung (EVGE 1950 S. 90, ZAK 1951 S. 33; ZAK 1958 S. 66).

In einem weiteren Urteil gleichen Datums hat das EVG entschieden, dass auch jene Personen, die für das Eidgenössische Militärdepartement (Armee-Verpflegungsmagazine) Sackreparaturen ausfühen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Urteil des EVG vom 27. März 1979 1. Sa. W. W.

Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 AHVV. Wertschritten, die als Sicherheit für

Geschäftsschulden dienen, gehören zum Geschäftsvermögen. (Erwägung 3; BestätI-

gung der Praxis)

W. W. übernahm am 1. Juli 1969 die Pension seiner Mutter in Pacht und rechnet seither als Selbständigerwerbender mit der kantonalen Ausgleichskasse ab. Gestützt auf die Meldungen zur 17. und 18. Wehrsteuerperiode erhob die Kasse die Beiträge für die Jahre 1974/75 und 1976/77. -Gegen diese Beitragsverfügungen erhob W. W.

Beschwerde und verlangte, dass der Betrag von 120000 Franken -eine Forderung aus Namensschuldbrief gegen seine Mutter - dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital zugerechnet werde, weil er diesen Titel als Pfandsicherheit zur Kreditbeschaffung für betriebliche Investitionen verwendet habe. -Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog W. W. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weiter. Dieses hiess die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurück:

1. Im Verfahren vor dem EVG ist nur noch die Frage streitig, ob die zur Kreditschöpfung verwertete Forderung aus dem Namensschuldbrief von 120 000 Franken dem betrieblichen Eigenkapital zuzurechnen sei. Die Vorinstanz hat dies unter Hinweis auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die Beitragsbemessung verneint.

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2a. Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Von rechtskräftigen Steuertaxationen darf nur abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.

Demgegenüber sind die Ausgleichskassen bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 102 V 30, ZAK 1976 S. 265).

b. Vom reinen Kapitalertrag schulden die Versicherten keine Beiträge, weil die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG ist (EVGE 1966 S. 205, ZAK 1967 S. 331; EVGE 1965 S. 65, ZAK 1965 S. 541). Die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich aber häufig ohne Belang. In diesen Fällen stellt die Steuermeldung keine zuverlässige Grundlage zur Beitragsfestsetzung dar, weshalb die Beurteilung im Beitragsverfahren zu erfolgen hat (vgl. ZAK 1969 S. 736 und 1979 S. 263).

Für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Vermögensbestandteiles ist von der bundesgerichtlichen Praxis zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. d WStB auszugehen (ZAK 1971 S. 209, 1969 S. 736). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass dieser für geschäftliche Zwecke erworben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient, was aufgrund der Gesamtheit der Verhältnisse beurteilt werden muss. Der Umstand, dass ein Aktivurn beispielsweise eine Reserve für den Betrieb darstellt, diesem also bloss mittelbar dient, bedingt noch nicht seine Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen. Ebensowenig wird ein Vermögensgegenstand zum Geschäftsvermögen, wenn der Erlös aus seinem Verkauf dem Betrieb zur Verfügung gestellt wird. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegenstandes in die Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, stellt in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerrechtliche Zuteilung dar (BGE 94 1 466, 97 1171).

3a. Gemäss Steuerakten wurde der Pensionsbetrieb des Beschwerdeführers in den massgebenden Einschätzungsjahren als selbständige Erwerbstätigkeit ohne kaufmännische Buchführungspflicht erfasst. Demzufolge war es wehrsteuerrechtlich ohne Belang, ob die Schuldbriefforderung über 120 000 Franken Privat- oder Geschäftsvermögen darstelle (Art. 21 Abs. 1 Bst. d WStB). Diese Frage muss deshalb

-entgegen der Auffassung der Vorinstanz - im Beitragsverfahren entschieden werden.

b. In seiner wehrsteuerrechtlichen Praxis hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass auch die Verpfändung eines Vermögensgegenstandes für Geschäftsschulden diesen zum Geschäftsvermögen mache. Zur Begründung wird angeführt, dass der Betriebsinhaber durch Verpfändung den Vermögensgegenstand in besonderer Weise dem Geschäft widme, ihn in erster Linie dem Betrieb dienstbar mache (ASA Bd. 37 S. 38ft., 41, mit Hinweisen). In Übereinstimmung damit hat auch das EVG festge-

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halten, dass Wertschriften, die als Sicherheit für Geschäftsschulden dienen, zum Geschäftsvermögen gehören (ZAK 1951 S. 367).

4. . .. (Rückweisung an die Ausgleichskasse zur Abklärung, ob der Namensschuldbrief tatsächlich zur Sicherstellung von Geschäftsschulden verwendet wurde.)

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 9. April 1979 i. Sa. T. W.

Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 8 und 12 IVV. Alle Sonderschulmassnahmen stellen ohne Rücksicht auf die Altersstufe zusammen ein einheitliches, sich ergänzendes Massnahmen-

bündel mit im wesentlichen gleicher Zielsetzung dar. Ist die Invalidität, die eine

Sonderschulung nötig macht, bereits im Vorschulalter eingetreten, so löst der Ober-

tritt In die Sonderschule bei Erreichen des entsprechenden Alters keinen neuen Versicherungsfall aus.

Der am 12. Januar 1969 geborene deutsche Staatsangehörige T. W. leidet seit seiner Geburt an Mongolismus (Trisomie 21). Am 20. Januar 1972 reiste er in die Schweiz ein. Vom 13. Juni 1972 bis Mitte 1975 besuchte er die Vorschule X einer gemeinnützigen Schule für entwicklungsgehemmte Kinder und ab 11. August 1975 die Sonderschule X.

Im März 1972 wurde der Knabe von seinem Vater bei der IV zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen sowie Beiträge an die Vorschule) angemeldet. Entsprechend einem Beschluss der 1V-Kommission lehnte die Ausgleichskasse Eingliederungsmassnahmen am 29. Juli 1972 verfügungsweise ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen in bezug auf den schweizerischen Wohnsitz gemäss dem schweizerisch-deutschen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 nicht erfüllt seien. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 2. November 1972 ab. Ein erneutes Begehren vom 8. Mai 1975 um Kostenübernahme beschied die 1V-Kommission am 9. Juli 1975 abschlägig.

Am 17. November 1977 ersuchte die Mutter von T. ein weiteres Mal um Sonderschulbeiträge und Transportkostenvergütung. Die 1V-Kommission stellte fest, dass mit dem Obertritt aus der Vorschule (Sonderkindergarten) in die Sonderschule (obligatorische Schulpflicht) kein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Vielmehr handle es sich um ein und denselben Versicherungsfall. Sie wies deshalb das Begehren wiederum ab (Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Januar 1978).

Auf Beschwerde hin hob die kantonale Rekursbehörde die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 20. April 1978 auf und wies die Kasse an, dem Knaben ab Eintritt in die Sonderschule die gesetzlichen Beiträge (einschliesslich Transportkostenbeiträge) zu gewähren. Sie führte aus, die für die Vorschule und die Sonderschulung vorgesehenen Massnahmen seien derart verschieden, dass mit dem Eintritt von T. W. in die Sonderschule ein neuer Versicherungsfall angenommen werden dürfe.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der vorinstanzliche Ent-

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scheid sei aufzuheben. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Beschwerdegegner lässt durch seine Mutter die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

Gemäss Art. 18 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 erhalten minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV unter anderem, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen - bzw. die Invalidität eingetreten ist (vgl. in diesem Zusammenhang ZAK 1972 S. 672 Erwägung 2; EVGE 1969 S. 223 Erwägung 2, ZAK 1970 S. 226)—, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben.

Laut Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 103 V 130, ZAK 1978 S.100).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner seit Januar 1972 in der Schweiz Wohnsitz hat. Ebenso steht fest, dass Art und Schwere seines Leidens an sich einen Anspruch auf Sonderschulbeiträge sowie Transportkostenvergütung begründen würden. Hingegen ist streitig, ob der Versicherungsfall nach Ablauf der in Art. 18 Abs. 2 des erwähnten Abkommens vorgesehenen minimalen Wohnsitzdauer von einem Jahr eintrat. Dies ist zu bejahen, wenn mit der Vorinstanz angenommen wird, der im August 1975 erfolgte Übertritt vom Sonderkindergarten in die Sonderschule habe einen neuen Versicherungsfall ausgelöst. Falls dagegen der Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten ist, wonach - von der Gesamtheit der Massnahmen im Rahmen der Sonderschulung her betrachtet - Sonderkindergarten und Sonderschule eine Einheit darstellen, muss der Eintritt eines neuen Versicherungsfalles im August 1975 verneint werden.

Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt die Invalidität nach der Rechtsprechung in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 99 V 208 Erwägung 1, ZAK 1974 S. 292; BGE 98 V 270 Erwägung 2, ZAK 1973 S. 611). Hinsichtlich der Hilfsmittel hat das EVG festgehalten, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit dem der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 103 V 130f., ZAK 1978 S. 100; BGE 100V 169 Erwägung 1, ZAK 1975 S. 197). In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die Sonderschulung ergibt sich, dass der Versicherungsfall dann als eingetreten gilt, wenn der Gesundheitsschaden eine solche Massnahme objektiv erstmals erfordert und - da die Sonderschulung ebenso wie die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG nicht in jedem beliebigen Alter durchgeführt werden kann - der Versicherte auch die altersmässigen Voraussetzungen hiefür erfüllt.

Angesichts des seit der Geburt vorhandenen Leidens stand beim Beschwerdegegner die Notwendigkeit des Besuchs von Sonderkindergarten und Sonderschule schon vor der Wohnsitznahme in der Schweiz fest. Jedoch kam der Eintritt in die

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Vorschule X für ihn praktisch erst im Alter von rund dreieinhalb Jahren in Betracht. Unbestrittenermassen trat der Versicherungsfall somit im Juni 1972 ein; mangels mindestens einjährigen Wohnsitzes in der Schweiz konnte der Beschwerdegegner damals von der IV aber keine Leistungen beanspruchen.

c. Es fragt sich indessen, ob der Übertritt in die Sonderschule im August 1975 einen neuen Versicherungsfall auslöste. Im Hinblick darauf, dass Art. 4 Abs. 2 lVG von der «jeweiligen Leistung« spricht, ist es grundsätzlich möglich, dass ein und derselbe Gesundheitsschaden mehrere sukzessive Versicherungsfälle bewirkt; ein solcher Schaden kann nämlich unter Umständen - zur gleichen Zeit oder zeitlich gestaffelt - die Voraussetzungen für sehr verschiedene Leistungsarten (eine oder mehrere Eingliederungsmassnahmen, Rentenleistungen, Hilflosenentschädigungen) erfüllen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um unterschiedliche Leistungskategorien. Es geht vielmehr lediglich um Sonderschulbeiträge sowie um Transportkostenvergütung und damit um die gleichen Leistungen, die schon 1972 zur Diskussion standen. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid dafür, dass die für die Vorschule und für die Sonderschule vorgesehenen Massnahmen derart verschieden seien, dass der Eintritt in die Sonderschule als neuer Versicherungsfall anzusehen sei. Sie begründet ihre Auffassung aber nicht näher, sondern verweist lediglich darauf, dass die fraglichen Massnahmen in verschiedenen Verordnungsbestimmungen geregelt sind (Massnahmen im Vorschulalter: Art. 12 IVV; Sonderschulung: Art. 8 IVV). Indessen sehen diese beiden Vorschriften für die Vorschulstufe und auch für die Sonderschulung die gleichen Massnahmen vor, nämlich Sonderschulunterricht als solchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a, Art. 12 Abs. 1 Bst. b IVV), die dadurch bedingte auswärtige Unterbringung und Verpflegung (Art. 8 Abs. 1 Bst. b, Art. 12 Abs. 1 Bst. c IVV), pädagogisch-therapeutische Massnahmen zusätzlich zum Sonderschulunterricht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c, Art. 12 Abs. 1 Bst. d IVV) sowie die notwendigen Transporte (Art. 8 Abs. 1 Bst. d, Art. 12 Abs. 1 Bst. e IVV). Im weitern sehen beide Bestimmungen auch pädagogisch-therapeutische Massnahmen unabhängig vom Besuch des Sonderkindergartens bzw. der Sonderschule vor (Art. 8 Abs. 1 Bst. c, Art. 12 Abs. 1 Bst. a IVV). Alle diese Sonderschulmassnahmen stellen ohne Rücksicht auf die Altersstufe zusammen ein einheitliches, sich ergänzendes Massnahmenbündel mit im wesentlichen gleicher Zielsetzung dar. Tritt die Invalidität in bezug auf die Sonderschulung deshalb - wie beim Beschwerdegegner - bereits im Vorschulalter ein, so löst der Übertritt in die Sonderschule bei Erreichen des entsprechenden Alters keinen neuen Versicherungsfall aus. Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung aus, dass während des Besuches des Sonderkindergartens die Notwendigkeit der Sonderschulung im Sinne von Art. 8 IVV noch gar nicht festzustehen brauche, weshalb beim Abschluss der Vorschulstufe eine neue Abklärung zu erfolgen habe und neu zu entscheiden sei. Dies bedeutet aber - entgegen seiner Auffassung - nicht zugleich auch einen Entscheid über den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Andernfalls müsste jedesmal, wenn etwa nach Abschluss einer bestimmten Schulstufe die Notwendigkeit weiterer Sonderschulmassnahmen auf der nächsthöheren Schulstufe geprüft und bejaht wird, ein neuer Versicherungsfall angenommen werden. Dies widerspräche jedoch der Rechtsprechung, wonach die Invalidität dann als eingetreten gilt, wenn das Leiden die betreffende Massnahme objektiv e r St m a 1 s notwendig macht. Hinzu kommt, dass neue Abklärungen und Beschlüsse Faktoren darstellen, deren zeitliche Fixierung recht zufällig sein kann und die bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Invaliditäts-

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eintritts unerheblich sind. Schliesslich würde die erwähnte Betrachtungsweise im Rahmen einer sich über das Vorschulalter, das ordentliche Schulalter und allenfalls auch noch darüber hinaus (vgl. Art. 8 Abs. 3 IVV) erstreckenden Sonderschulung zu einer Vielzahl von sukzessiven Versicherungsfällen führen. Dadurch verlöre aber die Einschränkung von Art. 18 Abs. 2 des Abkommens weitgehend ihre Bedeutung als Schutz der IV vor Kostenübernahmen für Gesundheitsschäden, die vor der Übersiedlung in die Schweiz auftraten.

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Wechsel des Beschwerdegegners von der Vorschule in die Sonderschule keinen neuen Versicherungsfall auslöste. Dieser trat im vorliegenden Fall vielmehr ein, als der Beschwerdegegner aufgrund seines Leidens erstmals Sonderschulung benötigte, mithin also im Juni 1972. In diesem Zeitpunkt waren indessen die versicherungsmässigen Voraussetzungen in bezug auf den Wohnsitz in der Schweiz nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdegegner von der IV keine Sonderschulmassnahmen beanspruchen kann.

Urteil des EVG vom 28. Februar 1979 1. Sa. R. S.

Art. 8 und 21 iVG; Zlff. 11.02 HVi Anhang. Voraussetzung für die Abgabe eines

Blindenführhundes ist die Eignung des Versicherten als Führhundehalter. Ein Ver-

sicherter, dessen charakterliche und psychische Eigenschaften den Aufbau eines Führhundegespanns In erheblichem Masse erschweren, hat keinen Anspruch auf einen Blindenführhund.

Die im Jahre 1918 geborene Versicherte R. S., die verheiratet ist, jedoch getrennt von ihrem Ehemann lebt, leidet an Retinitis pigmentosa. Seit 1961 erhielt sie eine halbe Ehepaar-Invalidenrente. Am 8. September 1964 lehnte die Ausgleichskasse ein erstes Gesuch um Abgabe eines Blindenführhundes ab.

Ende 1964 bekam R. S. von privater Seite, d. h. vom Schweizerischen Zentralverein für das Blindenwesen, einen Blindenführhund. Mit Verfügung vom 22. August 1968 gewährte die Ausgleichskasse der Versicherten einen monatlichen Beitrag von 60 Franken an die Kosten für Pflege und Wartung des Hundes; dagegen wurden Amortisationsbeiträge für den Hund abgelehnt. Am 2. Dezember 1970 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass im Rahmen der Verfügung vom 22. August 1968 auch die Kosten für die tierärztliche Behandlung übernommen würden.

Gegen 1974/1975 sollte der Hund altershalber ersetzt werden. Auf Gesuch hin sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 1974 die Abgabe eines Blindenführhundes zu. Gleichzeitig wurde für Pflege, Wartung und Fütterung des Hundes ein monatlicher Beitrag von 80 Franken zugesichert.

In der Folge verzögerte sich die Abgabe des Blindenführhundes wegen angeblicher Tiermisshandlungen durch die Versicherte. Die beiden zuerst gelieferten Hunde mussten wegen Trächtigkeit bzw. Dysplasie zurückgenommen werden. Am 4. Oktober 1976 erhielt die Versicherte die Hündin Cora. Schon kurz nach der Abgabe begannen die ersten Schwierigkeiten mit Cora: Verdauungsstörungen, Entzündung des Dünndarms. Die Hündin war deswegen in ständiger tierärztlicher Behandlung. Ferner wies die Versicherte darauf hin, dass Cora nachtblind sei, was indessen nie abschliessend abgeklärt werden konnte. Vom 5. Januar bis 10. März 1977 war Cora in der Kleintierklinik X. Die Diagnose lautete: «Salmonellen-Enteritis (Bericht vom

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28. März 1977). Im April 1977 wurde das Tier wegen einer Schwäche der Nachhand (Patellarluxation) von Tierarzt Dr. S. behandelt. Dieser stellte in seinem Bericht vom 2. April 1977 fest, dass Cora viel scheuer sei als früher. Er riet daher, Cora durch einen Fachmann für Blindenführhunde erneut bei der Versicherten einzuführen. Nachdem auch die Expertin für Blindenführhunde Cora nicht mehr für fähig hielt, sicher zu fahren, verfügte die Ausgleichskasse am 7. Juni 1977 eine Nacherziehung der Hündin. Diese schien zunächst erfolgreich zu sein. Am 31. Mai 1978 wunde Cora dann aber wegen schlechter Führung in die Privatklinik des Dr. S. eingeliefert. Dr. S. kam in seinem Bericht vom 1. Juni 1978 zum Schluss, dass Cora neu abgerichtet und eingeführt werden müsse.

In Anbetracht der stets wiederkehrenden Komplikationen gelangte die 1V-Kommission zum Schluss, dass die Versicherte nur beschränkt als Halterin eines Blindenführhundes geeignet sei. Dass Cora in ihren Leistungen wiederum abgegeben habe, liege in erster Linie nicht an der Hündin. Eine erneute Nacherziehung könne deshalb nicht mehr Aufgabe der IV sein. Eine der Grundvoraussetzungen, die volle Eignung als Blindenführhundehalterin, sei nie gegeben gewesen. Bei diesen Verhältnissen müsste die Hündin unverzüglich zurückgenommen werden. In Berücksichtigung der besonderen Umstände sei indessen von einer Wegnahme abzusehen. Die 1V-Kommission fasste deshalb am 5. Juni 1978 folgenden Beschluss:

Der Hund bleibt Eigentum der IV. Er wird zurückgenommen, wenn strafbare Handlungen nachgewiesen werden können.

- Der Blindenführhund wird Ihnen zum weiteren Gebrauch überlassen. Die Kontrolle der Verhältnisse wird im Rahmen einer umfassenden fürsorgerischen Betreuung durch den noch zu ernennenden Beistand oder durch eine andere zuständige Stelle erfolgen.

- Die IV kommt für irgendwelche Kosten, die mit der weiteren Verwendung des Hundes zu Führungszwecken im Zusammenhang stehen, ab Datum der Verfügung nicht mehr auf. Der Beitrag an Pflege, Wartung und Fütterung kann noch bis zum 30. September 1978 berechnet Werden.

- Zu Lasten der IV wird kein Hund mehr abgegeben (Ersatz).

Mit Verfügung vom 7. Juni 1978 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten diesen Beschluss.

Gegen diese Verjg erhob R. S. Beschwerde mit dem Antrag, die IV habe weiterhin einen Beitrag an die Kosten für Verpflegung und tierärztliche Behandlung zu übernehmen.

Die kantonale Rekursbehörde wies mit Entscheid vom 9. August 1978 die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass nach den Akten die charakterlichen und psychischen Eigenheiten der Versicherten den Aufbau eines tauglichen Führhundegespannes in einem eher ungewöhnlichen Masse erschweren würden. Aus diesem Grunde sei der Entscheid der Ausgleichskasse, wonach der Versicherten letztlich die erforderliche Eignung als Blindenführhundehalterin abgehe, nicht zu beanstanden. Es sei daher davon auszugehen, dass R. S. grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Abgabe eines Blindenführhundes habe, was an sich die Rückgabe des Hundes zur Folge hätte. Dass Cora trotzdem der Versicherten überlassen worden sei, stelle in Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine angemessene Lösung dar.

R. S. führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin .der Verpflegungsbeitrag für den Blindenhund von 105 Franken

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pro Monat ab 1. Juli 1978 retroaktiv zuzusprechen, sowie die Vergütung der Kosten für die ärztliche Behandlung des Hundes«. Im wesentlichen macht sie zur Begründung geltend, dass sie wegen ihrer Blindheit auf einen Blindenführhund angewiesen sei. Während 14 Jahren habe sie sich als Halterin eines Blindenführhundes bewährt. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie heute dazu nicht mehr fähig sein sollte. Sie verweist dazu auf verschiedene Persönlichkeiten und Fachleute, die ihre Eignung bestätigen würden. Schliesslich bestreitet sie die ihr vorgeworfene pathologische Veranlagung.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme. Das BSV hält in der Vernehmlassung fest, dass es den Erwägungen der Vorinstanz weitgehend folgen könne. Andererseits sei auch den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigebrachten positiven Begutachtungen, die zum Teil von anerkannten Fachleuten stammten, einige Bedeutung zuzumessen. Da es sich hier weitgehend um eine Ermessensfrage handle, enthalte man sich eines Antrages.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 8 und 21 IVG zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter Anspruch auf Hilfsmittel hat. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden.

Gemäss Ziff. 11.02 des Anhangs zur HVI (Hilfsmittelliste) werden - wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 und 21 IVG erfüllt sind - Blindenführhunde durch die IV abgegeben,

«sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann.«

Gemäss Art. 7 Abs. 4 HVI gewährt die IV an die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes einen monatlichen Beitrag in der Höhe eines Viertels der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.

2a. Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die IV der Versicherten weiterhin einen Kostenbeitrag an die Haltung ihres Blindenführhundes gemäss Art. 7 Abs. 4 HVI leisten muss. Das hängt in erster Linie davon ab, ob die Versicherte überhaupt noch Anspruch auf die Abgabe eines Blindenführhundes hat.

Die Vorinstanz hat diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführerin müsse die Eignung als Führhundehalterin abgesprochen werden. Die Abgabe des Hundes habe sich von allem Anfang an recht schwierig gestaltet. Die Kette der Komplikationen sei unverkennbar. Die charakterlichen und psychischen Eigenheiten der Versicherten würden den Aufbau eines tauglichen Führhundegespannes verhindern, auch wenn die aufgetretenen Schwierigkeiten zum Teil auf den Hund zurückzuführen seien. Die 1V-Kommission habe die Verhältnisse sorgfältig geprüft. Es bestehe kein Grund, deren Beschluss umzustossen, zumal sie mit dem Fall schon lange vertraut sei.

Den Akten ist betreffend Eignung der Beschwerdeführerin als Halterin eines Blindenführhundes unter anderem folgendes zu entnehmen:

-Bericht von U., Experte für Blindenführhunde, vom 8. Dezember 1976: Die Be-

schwerdeführerin sei offenbar weder der Hündin Cora noch einem andern Hund gewachsen. Es könne mit Bestimmtheit angenommen werden, dass die allermeisten Schwierigkeiten mit Cora auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zu. rückzuführen seien.

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-Bericht des Prof. F., Klinik für Haustiere, vom 28. März 1977: Cora sei sehr bald

zutraulich und umgänglich gewesen. Er könne die von der Beschwerdeführerin angegebenen Verhaltensstörungen nach dem Spitalaufenthalt (Scheu/Misstrauen, Aggressivität) nicht erklären. Aufgrund seiner früheren Beobachtungen über das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer zahlreichen Telefonanrufe während des Spitalaufenthaltes sei anzunehmen, dass die Ursache der Verhaltensänderung der Hündin durch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin begründet sei.

-Bericht des Schweizerischen Zentralvereins für das Blindenwesen vom 16. Mai

1977: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine charakterlich schwierige, unterdurchschnittlich intelligente Person. Aus fürsorglicher Sicht sei darauf hinzuweisen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen seelischen Störungen und Abnormitäten zu berücksichtigen seien. Eine Person mit derartigen Defekten könne man sich als Blindenführhundehalterin nicht vorstellen. Die Verhaltensstörungen von Cora seien mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu erklären. Aufgrund des bestehenden sozialen Hintergrundes werde der Aufbau eines funktionierenden Führhundegespannes wohl nie erfolgreich sein. Dazu fehle die notwendige Einsicht und Lernfähigkeit. Dass ihr überhaupt je ein Führhund zugestanden worden sei, müsse als Fehlentscheid betrachtet werden.

-Bericht von Frau A., Blindenführhundexpertin, vom 9. Mai 1977: Es handle sich

bei der Beschwerdeführerin um eine charakterlich sehr schwierige Person. Ihr Verhalten sei aggressiv, infantil, ambivalent gegen die Umwelt im allgemeinen und gegen die Behörden im besonderen. Sie lasse sich kaum beeinflussen. Sie scheine nur in geringem Masse fähig, eigene Überzeugungen und Vorurteile zu ändern. Das alles lasse sich durch die Vorgeschichte (uneheliche Geburt, ca. 14 Umplazierungen zu Pflegeeltern) sowie durch die unterdurchschnittliche Intelligenz erklären. Nach ihrer Ansicht sei die Hündin Cora die letzte Chance für die Beschwerdeführerin. Ein anderer Führhund sollte nicht mehr bewilligt werden.

-Nachdem sich die im Juni/Juli 1977 durchgeführte Nacherziehung der Hündin

Cora zunächst als erfolgreich erwies (Bericht der Expertin A. vom 22. Oktober 1977), verschlechterten sich die Verhältnisse im Jahre 1978. In seinen Berichten vom 1. und 3. Juni 1978 bestätigte Tierarz S., dass es gegenwärtig mit der Arbeit als Blindenführhund nicht gut stehe. Cora reisse an der Leine, gebe Hindernisse nicht oder nur flüchtig an und lasse sich durch andere Hunde ablenken. Cora müsse deswegen neu abgerichtet und eingeführt werden. Die Hundeführerin müsse nachher das Tier so halten, dass es seine Arbeit freudig verrichte und sich nicht widersetze. Cora sei bei richtiger Führung als tauglicher Blindenführhund zu betrachten, obschon der Charakter des Tieres auch nicht als einfach zu bezeichnen sei. Schliesslich weist er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sehr labil und inkonsequent sei.

-Im übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dauernd

die Behörden und die Tierärzte in ihrer Umgebung anruft, ohne dass etwas Gravierendes vorliegt.

Diesen Berichten ist zu entnehmen, dass die Schwierigkeiten mit der Hündin Cora weitgehend auf das Verhalten und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Unter all diesen Umständen erscheint die Auffassung der Verwaltung und der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin die Eignung als Führhundehalterin abzusprechen sei, als vertretbar. Was die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis

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zu führen. Der Hinweis auf ihre 14jährige positive Erfahrung mit dem Blindenführhund W. ändert nichts an der Tatsache, dass sie heute offenbar nicht mehr in der Lage ist, mit Cora ein gut funktionierendes Führhundegespann aufzubauen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Bericht des Tierarztes S. vom 3. Juni 1978 die Hündin Cora als Blindenführhund geeignet ist. Schliesslich vermögen die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten positiven Aussagen verschiedener Persönlichkeiten die von der Verwaltung und Fachleuten durchgeführten Abklärungen nicht als unrichtig erscheinen zu lassen.

3. Da die Eignung der Beschwerdeführerin als Blindenführhundehalterin zu verneinen ist, hat die Ausgleichskasse zu Recht die weitere Übernahme der Kosten für die Haltung der Hündin und die tierärztliche Behandlung abgelehnt.

Urteil des EVG vom 29. Mai 1979 i. Sa. 0. D.

Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 Bst. g und Art. 15 Abs. 1 alt IVV; Ziff. 10 HVi An-

hang. Als Richtlinie zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit gilt der

Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Alters-

rente, wobei die Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten des Fahrzeuges nicht vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind. Dabei kommt es nur auf die Existenzsicherung des Versicherten allein und nicht auch seiner Familie an. Allfällige Einkommen In Form von Renten der IV oder anderer Sozialversicherungsträger sowie Pensionen dürfen nicht berücksichtigt werden.

Der im Jahre 1921 geborene Versicherte 0. D. leidet an den Folgen einer 1972 erlittenen Oberschenkelfraktur links mit Verletzung der Oberschenkelarterie sowie an Gonarthrose links; er ist deswegen stark gehbehindert. Seit 1. Mäz 1973 bezieht er eine ganze einfache Invalidenrente. Vor dem Unfall war er als Vorarbeiter im Stahllager der Firma X tätig; seither wird er jeden Vormittag während fünf Stunden als Bürohilfskraft eingesetzt und erzielt einen Leistungslohn von monatlich 800 Franken. Um den Arbeitsweg, den er schon vorher mit einem Motorfahrzeug bewältigt hatte, trotz seiner Behinderung zurücklegen zu können, schaffte sich der Versicherte neu einen Personenwagen mit automatischem Getriebe an. Am 27. August 1974 ersuchte die Regionalstelle die 1V-Kommission um Übernahme der Kosten dieses Automaten im Betrage von 1160 Franken.

Mit Verfügung vom 15. Januar 1975 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, der Versicherte beziehe eine ganze Invalidenrente, übe keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus und es sei ihm medizinisch zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.

Beschwerdeweise erneuerte 0. D. das Begehren um Übernahme der Kosten des automatischen Getriebes. Er machte geltend, wegen seiner Behinderung auf das Motorfahrzeug angewiesen zu sein, weil er auf seinem Weg zur Arbeit bei Benützung des Trams dreimal umsteigen und vom Wohnort bis zur Tramhaltestelle bzw. von dort bis zum Arbeitsplatz grössere Strecken (teilweise auch Steigungen) zu Fuss zurücklegen müsste. Da die Arbeit um 07.00 Uhr morgens beginne, sei ein Motorfahrzeug notwendig.

Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, dass der Versicherte keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübe, weshalb die Übernahme des Getriebeautomaten

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im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Bst. g und 15 Abs. 1 IVV nicht möglich sei. Dagegen frage es sich, ob die IV gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. h IVV leistungspflichtig sei (ZAK 1973 S. 45). In dieser Richtung habe die 1V-Kommission, welcher de Akten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der Kassenverfügung vom 15. Januar 1975 zuzustellen seien, weitere Abklärungen zu treffen und hernach erneut Beschluss zu fassen (Entscheid vom 21. März 1977).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt das BSV Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 15. Januar 1975 wieder herzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Versicherte hätte gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1973 S. 45 und BGE 99 V 160, ZAK 1974 S. 368) gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. h IVV nur dann Anspruch auf die Übernahme der Abänderungskosten bzw. einen Beitrag an den Getriebeautomaten, wenn er seine Berufstätigkeit mit dem Automobil ausübte, d. h. beispielsweise Vertreter oder Taxichauffeur wäre. Im vorliegenden Fall sei er aber lediglich zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug mit automatischem Getriebe angewiesen. Mit Recht habe im übrigen die Vorinstanz eine dauernde existenzsichernde Erwerbstätigkeit verneint.

Das EVG urteilte wie folgt:

Nach Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit den bis Ende 1976 in Kraft gewesenen Art. 14 Abs. 1 Bst. g und 15 Abs. 1 IVV, welche auf den vorliegenden Fall noch Anwendung finden, übernimmt die IV die Kosten invaliditätsbedingter Abänderungen am Motorfahrzeug, das der Versicherte selbst angeschafft hat, sofern er voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.

Im vorliegenden Fall fragt sich zunächst, ob der Beschwerdegegner voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt.

Nach der Rechtsprechung ist eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit dann anzunehmen, wenn der Versicherte voraussichtlich langfristig über ein Erwerbseinkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass er seinen Unterhalt daraus bestreiten kann (ZAK 1961 S. 456 und 1966 S. 384; vgl. auch Rz 166 des vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1976 gültig gewesenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln sowie Ziff. 10.01.2 bis 10.04.2 der ab 1. Januar 1977 gültigen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln). Offen gelassen wurde in der Gerichtspraxis die Frage, ob es auf die Existenzsicherheit des Invaliden allein oder auch seiner Familie ankomme (EVGE 1967 S. 171, ZAK 1967 S. 552). Auch hat das EVG weder im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 IVV noch von Ziff. 10 der Hilfsmittelliste konkrete Richtlinien zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit aufgestellt. In EVGE 1967 S. 167 (ZAK 1967 S. 552) hat das Gericht in Änderung der Rechtsprechung allerdings entschieden, dass bei der Beurteilung, ob die Erwerbstätigkeit eines invaliden Versicherten existenzsichernd sei, allfällige Einkommen in Form von Invalidenrenten nicht berücks;chtigt werden dürfen. Andernfalls wäre ein Automobil unter Umständen auch jenem Versicherten abzugeben, welchem die Tätigkeit, die er dank diesem Motorfahrzeug ausüben könnte, kaum so viel einbrächte, wie Reparatur-, Amortisations- und Betriebskosten betragen würden. Dies wäre nicht sinnvoll. Von einem vernünftigen Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten des Hilfsmittels (vgl. BGE 101 V 53 Erwägung 3d mit Hinweisen, ZAK 1975 S. 383) könnte alsdann keine Rede sein.

Die Verwaltungspraxis hat keine zahlenmässigen Kriterien zur Bestimmung der

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existenzsichernden Erwerbstätigkeit aufgestellt. Nach Auffassung des BSV muss diese Frage aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall (Zivilstand des Versicherten, Anzahl Familienglieder, Wohnort, Höhe des Mietzinses usw.) entschieden werden. Im Sinne einer gewollten Begünstigung seien die von der IV erbrachten Leistungen (Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten des Fahrzeugs) nicht vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Mit der Festlegung einer Einkommensgrenze, wofür am ehesten diejenigen der EL anzuwenden seien, werde der Forderung, bei der Zusprechung von Hilfsmitteln möglichst auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, nicht Rechnung getragen, weil die individuellen Bedürfnisse der Versicherten zu verschieden seien.

Die konkrete Definition der existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist namentlich bei denjenigen Versicherten schwierig, die Renten beziehen, aber noch teilweise erwerbstätig sind. Denn einerseits soll die Verwertung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit gefördert, anderseits aber eine stossende Leistungskumulation vermieden werden und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen.

Im Sinne der Ermöglichung einer praktikablen Lösung und um der Rechtsgleichheit willen drängt es sich daher nach einem Beschluss des Gesamtgerichts auf, zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abzustellen, sondern eine Einkommensgrenze festzusetzen. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente, wobei die Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten des Fahrzeugs nicht vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind. Dabei kommt es nur auf die Existenzsicherheit des Versicherten allein und nicht auch seiner Familie an. Soweit das nicht veröffentlichte Urteil 1. Sa. T. vom 20. Juni 1976 von diesen Grundsätzen abweicht, kann daran nicht festgehalten werden. Dagegen ist die Rechtsprechung zu bestätigen, wonach bei der Beurteilung, ob die Erwerbstätigkeit eines invaliden Versicherten existenzsichernd sei, allfällige Einkommen in Form von Renten der IV oder anderer Sozialversicherungsträger sowie Pensionen nicht berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen des Hilfsmittels unabhängig von der Frage nach der existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu prüfen.

Im vorliegenden Fall erhält der Beschwerdegegner, der eine ganze einfache Invalidenrente bezieht und ohne Invalidität rund 2600 Franken verdienen könnte, als Bürohilfskraft einen Leistungslohn von 800 Franken im Monat. Diese Verhältnisse rechtfertigen die Annahme, dass der Versicherte, der seine ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit optimal verwertet, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im Sinne der in Erwägung 2c dargelegten Grundsätze ausübt. Aufgrund der Berichte der IV-Regionalstelle vom 23. April und 10. Oktober 1974, wonach die Arbeitgeberin bereit ist, den Versicherten, der bereits seit 28 Jahren bei der gleichen Firma arbeitet, auch weiterhin seiner Behinderung entsprechend einzusetzen und ihm weitere Arbeiten im Rahmen der Bürotätigkeit zuzuweisen, darf auch die Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit bejaht werden.

3. Übt der Beschwerdegegner somit voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus, so ist zu prüfen, ob er zur Überwindung des Arbeitsweges infolge Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.

a. Laut dem Bericht des Oberarztes Dr. R. vom 4. November 1974 ist es dem Versicherten medizinisch zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zur Überwindung

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des Arbeitsweges zu benützen; er sei aus invaliditätsbedingten Gründen nicht auf ein Auto angewiesen. Indessen fragt es sich, ob die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Erschwernisse (gefährliche Steigung im Arbeitsweg, mehrfaches Umsteigen, längere Gehstrecken) wegen seiner Behinderung nicht doch ein privates Motorfahrzeug notwendig machen. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen und auch zu prüfen, ob der Versicherte sein Fahrzeug sicher zu führen vermag (ZAK 1964 S. 37, 1966 S. 384, 1977 S. 425; vgl. auch Ziff 10 der seit dem 1. Januar 1977 gültigen Hilfsmittelliste). Sie wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung dem Invaliden, der schon vor Eintritt der Invalidität zur Überwindung eines - gleichgebliebenen - Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug angewiesen war, dessen Anpassung an den invalidierenden Zustand zusteht (BGE 97 V 237, ZAK 1972 S.495).

b. Mit Recht weist schliesslich das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Versicherte die Übernahme der Kosten des Getriebeautomaten nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. h lVV beanspruchen kann. Die Praxis hat den Geltungsbereich dieser Bestimmung nur auf Motorfahrzeuge bezogen, die für die Berufsausübung (Vertreter, Taxichauffeur usw.) notwendig sind (BGE 99 V 161 Erwägung 3, ZAK 1974 S. 368; BGE 104 V 188 Erwägung 1, ZAK 1979 S. 436).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Urteil des EVG vom 4. April 1979 1. Sa. 1. S.

Art. 18 ELV; Art. 3 Abs. 4 Bst. c ELG und Art. 16 ELV. Auch bei Nutznlessungsvermögen muss dem Versicherten - entsprechend der Wehrsteuerpraxls - das Wahl-

recht zwischen dem Abzug der tatsächlichen, nicht wertvermehrenden Kosten und der Pauschale eingeräumt werden. (Erwägung 2c)

Bei unvertefiten Erbschaften Ist der Grundsatz von Art. 18 ELV betreffend Anrech-

nung eines Viertels des Nachlasses als Vermögen analog auch auf dessen Erträgnisse, Schuldzinsen und Unterhaltskosten anzuwenden. (Erwägung 3)

Die 1917 geborene, verwitwete 1. S. bezieht eine AHV-Rente. Der Nachlass ihres im Jahre 1970 verstorbenen Ehemannes besteht fast ausschliesslich aus einer Liegenschaft und ist bisher unter ihr und den Nachkommen noch unverteilt geblieben.

In den Jahren 1972 bis 1974 wurde ihr zur AHV-Rente eine EL ausgerichtet. Mit der Rentenerhöhung vom 1. Januar 1975 fiel der diesbezügliche Anspruch der Versicherten weg. Ein Gesuch um Zusprechung von EL vom Mai 1976 wurde wegen Überschreitens der Einkommensgrenze abgewiesen.

Am 15. Dezember 1976 bzw. 18. Januar 1977 ersuchte 1. S. erneut um Gewährung von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügungen vom 16. Juni 1977 (für den Dezember 1976) und 17. Juni 1977 (für das Jahr 1977) wies die kantonale Ausgleichskasse das Gesuch wiederum wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ab. Ausschlaggebend war, dass die Kasse unter dem Titel «Unterhaltskosten für Gebäude» nicht den von der Versicherten geltend gemachten Betrag von 11 496 Franken, sondern lediglich 778 Franken als abzugsberechtigt erachtete.

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Gegen die Verfügungen vom 16. und 17. Juni 1977 erhob 1. S. Beschwerde. Sie beantragte, es sei der steuerrechtlich als nicht wertvermehrend anerkannte Unterhaltskosten-Betrag von 8443.65 Franken als abzugsberechtigt zu erklären.

Soweit damit ihre Verfügung vom 16. Juni 1977 betroffen wurde, schloss die Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde; soweit die Verfügung vom 17. Juni 1977 angefochten wurde, schloss die Kasse auf teilweise Gutheissung der Beschwerde mit Rückweisung der Akten an sie, zwecks Neuberechnung eines allfälligen Anspruchs auf EL für das Jahr 1977. Sie wies unter anderem darauf, dass, entgegen der Berechnung in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 1977, bei noch unverteilten Erbschaften deren Nutzung faktisch dem überlebenden Ehegatten überlassen wird, diesem für die Belange der EL ein Viertel des Nachlasses als Eigentum, die restlichen drei Viertel als Nutzniessung anzurechnen seien. Bei der Einkommensberechnung sei dementsprechend der Ertrag aus dem Nachlassvermögen zu einem Viertel infolge Eigentums und zu drei Viertel infolge Nutzniessung zu berücksichtigen. Die gleiche Unterteilung sei bei den abzugsberechtigten Schuldzinsen vorzunehmen. Als Gebäudeunterhaltskosten könnten indes anteilsmässig abgezogen werden: auf dem Eigentumsviertel der tatsächliche, nicht wertvermehrende Unterhalt; beim Nutzniessungsanteil, in Anlehnung an das Steuerrecht, ein Sechstel des Liegenschaftsertrages.

Mit Entscheid vom 24. Februar 1978 erkannte das kantonale Versicherungsgericht: «Soweit die Verfügung vom 16. Juni 1977 betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen; betreffend die Verfügung vom 17. Juni 1977 wird sie insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Neuberechnung des EL-Anspruches für 1977 nach Massgabe der Motive.« In den Erwägungen wurde der Verwaltung hinsichtlich Einkommensberechnung nahegelegt, diese sowohl unter Annahme einer Wahl des Eigentumsviertels durch die Versicherte als auch unter Annahme einer Wahl der Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses nach den von ihr selber in ihrer Stellungnahme festgelegten Berechnungsgrundsätzen für Liegenschaftsertrag, abzugsberechtigte Schuldzinsen und Gebäudeunterhaltskosten durchzuführen; massgebend sei dann das Mittel beider Werte. Als Alternativlösung sei auf eine hypothetische Wahl des Eigentumsviertels durch den überlebenden Ehegatten abzustellen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei teilweise aufzuheben; die Sache sei anschliessend an sie zurückzuweisen, damit sie eine neue Verfügung im Sinne ihrer Anträge vor der Vorinstanz erlassen könne.

Die Versicherte stellt ihrerseits den Antrag, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, den von der Steuerbehörde anerkannten Unterhaltskosten-Betrag von 8443 Franken bei der Einkommensberechnung in Abzug zu bringen; eventualiter sei die Hälfte davon zu berücksichtigen, entsprechend dem ihr von den Miterben freiwillig zur Nutzniessung überlassenen halben Teil der Liegenschaft.

Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, und die Akten seien zur neuen Abklärung des EL-Anspruchs - unter Anrechnung je eines Viertels des Liegenschaftsertrages, der Hypothekarzinsen sowie der tatsächlich erwachsenen Gebäudeunterhaltskosten (in Anlehnung an Art. 18 ELV) - und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

1. Gemäss Art. 462 Abs. 1 ZGB erhält der überlebende Ehegatte, wenn der Erblasser

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Nachkommen hinterlässt, nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung oder den Viertel zu Eigentum. Solange er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, werden für die Belange der EL zur AHV und IV ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet (Art. 18 ELV).

2a. Als Einkommen sind nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG unter anderem auch die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Darunter fallen ohne Zweifel auch die Einkünfte, welche 1. S. aus ihrem für die EL massgebenden Vermögen von einem Viertel des Nachlasses bezieht. Zu prüfen bleibt jedoch die Frage, ob dies auch für die Einkünfte aus dem Teil des Nachlasses gilt, der laut Art. 18 ELV den Nachkommen als Vermögen anzurechnen ist, der aber faktisch der Versicherten zur Nutzniessung überlassen wird. Während die Ausgleichskasse bejahend dazu Stellung nimmt, ist das BSV der Ansicht, es handle sich dabei um eine nicht anrechenbare Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG. Wie das EVG in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 9. November 1970 i. Sa. R. entschieden hat, kann den den Erbanspruch übersteigenden Zuwendungen von Miterben (Nachkommen) aus der Erbschaft der Charakter einer Verwandtenunterstützung gemäss den Artikeln 328 ff. ZGB zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Es wäre nämlich unverständlich, wenn eine derartige Geste nicht zu einer Besserstellung der Bedachten, sondern lediglich zu einer Entlastung der öffentlichen Hand führen würde. Dies gilt umso mehr, als die Miterben der Versicherten eine gegenteilige Lösung gerade nur durch Änderung ihres bisherigen Verhaltens vereiteln könnten.

Vom Einkommen sind laut Art. 3 Abs. 4 Bst. b ELG die Schuldzinsen abzuziehen. Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz scheinen sich darüber einig zu sein, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs die gesamten aus der hypothekarischen Belastung der Nachlassliegenschaft sich ergebenden Schuldzinsen vom Einkommen in Abzug zu bringen seien und nicht nur ein Viertel derselben gemäss der von Art. 18 ELV vorgesehenen Vermögensaufteilung.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Ihre Konkretisierung würde zur Folge haben, dass ein Leistungsansprecher durch Bezahlung von Schulden Dritter EL erwirken könnte. Dies widerspräche der Zielsetzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, wonach Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von EL verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen sind. Entsprechend dem anrechenbaren Vermögensviertel ist daher lediglich ein Viertel der Schuldzinsen vom Einkommen der Versicherten abzuziehen.

Vom anrechenbaren Einkommen sind weiter die Gebäudeunterhaltskosten abzuziehen (Art. 3 Abs. 4 Bst. c ELG). Art. 16 ELV präzisiert dazu, dass die Kosten des laufenden Unterhalts von Gebäuden nach den Grundsätzen der Wehrsteuergesetzgebung bewertet werden. Die Wehrsteuerpraxis des Kantons X lässt dabei dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der Berücksichtigung der tatsächlichen, nicht wertvermehrenden Unterhaltskosten und der Berücksichtigung eines Pauschalabzugs im Ausmass von einem Sechstel des Brutto-Mietertrages. 1. S. macht geltend, es seien im Gegensatz zur Auffassung der Ausgleichskasse die gesamten, nicht wertvermehrenden Unterhaltskosten im Betrage von 8443 Franken von ihrem Einkommen abzuziehen. Die Vorinstanz stellt demgegenüber fest, dass der Nutzniesser gemäss Art. 764 und 765 ZGB nur für den .'gewöhnlichen'. und nicht für den gesamten, laufenden Unterhalt der Sache aufzukommen habe. Was den Nutzniessungsanteil an-

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belangt, sei deshalb die Beschränkung des Abzugs auf den niedrigeren steuerlichen Pauschalbetrag (im Sinne der Ausgleichskasse) nicht zu beanstanden.

Die Auffassung der Vorinstanz ist mit dem Wortlaut von Art. 16 ELV nicht zu vereinbaren. Diese Bestimmung spricht ausdrücklich vom «laufenden» Unterhalt von Gebäuden, der für die Bewertung der Unterhaltskosten massgeblich ist. Eine Einschränkung auf den «gewöhnlichen» Unterhalt findet daher im Verordnungstext keine Stütze. Abgesehen davon könnte eine solche Unterscheidung im konkreten Einzelfall zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Diese Schwierigkeiten liessen sich allerdings vermeiden, wenn im Sinne der Vorinstanz für Nutzniesser lediglich die Pauschalierung der Unterhaltskosten zugelassen würde. Art. 16 ELV verweist jedoch für die Bewertung der Unterhaltskosten ganz allgemein auf die Grundsätze der Wehrsteuergesetzgebung, und zwar ungeachtet dessen, ob ein Leistungsansprecher Eigentümer oder Nutzniesser ist. Er lässt somit für eine unterschiedliche Behandlung von Eigentümern und Nutzniessern bezüglich der Unterhaltskosten keinen Spielraum. Art. 16 ELV bietet ebensowenig ein Handhabe für eine Abweichung von der Wehrsteuerpraxis hinsichtlich der Varianten zur Berücksichtigung der Gebäudeunterhaltskosten. Wenn daher der Kanton X dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen, nicht wertvermehrenden Kosten und der Pauschale einräumt, kann dieses für die Berechnung des EL-Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass für den Nutzniessungsanteil zum vornherein nur eine Variante - in casu die Pauschalierung - berücksichtigt wird. Im vorliegenden Fall ist demgemäss auf die tatsächlichen, von der Steuerbehörde anerkannten Unterhaltskosten abzustellen. 1. S. ist der Auffassung, bei der Berechnung ihres EL-Anspruchs seien die vollen, von der Wehrsteuer anerkannten Unterhaltskosten im Betrage von 8443 Franken von ihrem Einkommen abzuziehen. Darin läge jedoch - wie schon bezüglich Schuldzinsen unter Ziffer 2b festgehalten wurde - ein Widerspruch zur Zielsetzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Es wäre auch unlogisch, bei einer De-facto-Nutzniessung an einer unverteilten Erbschaft für die Einkommensberechnung in Anlehnung an Art. 18 ELV nur ein Viertel der Erträgnisse, bei den Abzügen für den Gebäudeunterhalt jedoch einen grösseren Anteil zu berücksichtigen. Dass eine derartige Lösung zu Manipulationen geradezu herausfordern würde, liegt auf der Hand. Als Abzug für Gebäudeunterhaltskosten ist deshalb bei der Berechnung des Einkommens der Versicherten nur ein Viertel des von ihr geltend gemachten Betrages zu berücksichtigen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei unverteilten Erbschaften der Grundsatz von Art. 18 ELV betreffend Anrechnung eines Viertels des Nachlasses als Vermögen analog auch auf die Erträgnisse, Schuldzinsen und Unterhaltskosten desselben anzuwenden ist. Die Argumentation der Ausgleichskasse, dass darin eine Benachteiliging des überlebenden Ehegatten zu erblicken sei, wenn die Unterhaltskosten die Erträgnisse einer Liegenschaft übersteigen, ist abzulehnen. Es mag zwar in der Praxis Fälle geben, in denen es für die überlebenden Ehegatten kaum möglich sein wird, von den Kindern einen Beitrag an die hohen Gebäudekosten zu erhalten, da diese nicht zu irgendwelchen Leistungen bereit sind. In derartigen Fällen sind jedoch vorerst die vom Zivilrecht gebotenen Möglichkeiten zu einer Bereinigung der Verhältnisse auszuschöpfen. Solange dies ausbleibt, ist es nicht Sache der EL, ausgleichend öffentliche Mittel einzuschiessen.

Für die von der Vorinstanz vorgeschlagene Berechnung des EL-Anspruchs sowohl aufgrund des Eigentumsviertels als auch aufgrund der Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses mit nachfolgender Zusprechung des Mittels beider Ergebnisse fehlt die diesbezügliche rechtliche und sachliche Grundlage.

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Von Monat zu Monat

Die Kommission des Nationalrates zur Vorberatung der Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern tagte am 9. November unter dem Vorsitz von Nationalrat Dirren und im Beisein von Bundespräsident Hürlimann. Über die Kommissionsbeschlüsse orientiert die Pressemitteilung auf Seite 552.

Am 20. November wurde an einer Pressekonferenz unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung der neubearbeitete Bericht «Die Altersfragen in der Schweiz» vorgestellt. Der Präsident der für die Neubearbeitung eingesetzten Kommission, Dr. Güpfert, sowie Prof. Junod als Mitglied dieser Kommission erläuterten die Hauptinhalte des Berichts (s. auch die Pressemitteilung auf Seite 551).

Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Gesetzesentwurfs über die berufliche Vorsorge hielt am 22./23. November unter dem Vorsitz von Ständerat Bourgknecht ihre elfte Sitzung ab. Nähere Informationen vermittelt die Mitteilung auf Seite 552.

Der Nationalrat hat am 27. November der Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern in der Fassung des Ständerates und seiner vorberatenden Kommission (s. S. 552) zugestimmt.

Die sechs Vertragsstaaten des Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz) haben anlässlich einer Regierungskonferenz am Sitze des Internationalen Arbeitsamtes in Genf am 30. November den Wortlaut eines revidierten Abkommens angenommen. Dieser neue Vertrag steht jetzt zur Unterzeichnung durch die genannten Partnerstaaten und später weitere Staaten - offen. Für das Inkrafttreten bedarf er der Ratifizierung durch die sechs bisherigen Vertragsstaaten.

Dezember 1979513

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Zum Jahreswechsel

Wenn wir heute auf das zu Ende gehende Jahr zurückblicken und dabei das Geschehene und Erreichte an den vor Jahresfrist gehegten Erwartungen -und Befürchtungen! messen, so dürfen wir Schweizer, gesamthaft betrachtet, recht zufrieden sein. Das letztjährige Hauptproblem «Währung» wurde entschärft, die Beschäftigungslage hat sich verbessert; mit der drastischen Erdölteuerung ist allerdings nicht nur der Aufschwung gedämpft worden, auch die Teuerung hat wieder ein höheres Niveau erreicht. Dass es uns nach wie vor gut geht, belegen internationale Statistiken, denen zufolge die Schweizer weltweit über das höchste Pro-Kopf-Einkommen verfügen. Wenn auch solche Vergleiche nur mit Vorbehalten aufzunehmen sind, so machen sie doch deutlich, dass unsere virtschafts-, sozial- und finanzpolitischen Probleme nach internationalen Massstäben von eher untergeordneter Bedeutung sind.

Dennoch: unter dem Eindruck einer nur langsamen Erholung sind 1979 sozialpolitisch keine markanten Fortschritte erzielt worden. Um die Ausfüllung der noch bestehenden Lücken wird weiter gerungen. Und selbst das Erreichte wird auf seine Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin untersucht. So hat beispielsweise ein zu Beginn dieses Jahres veröffentlichter Expertenbericht über Lage und Probleme der schweizerischen Wirtschaft 1978/79 grundsätzliche Kritik an der Finanzierungsstruktur der AHV und am Konzept der Zweiten Säule geübt. Wenn solche Anstösse bewirken, dass die vorhandenen Mittel bestmöglich eingesetzt werden, dann dienen sie sicher den wohlverstandenen Interessen des Sozialstaates.

Mit den folgenden Ausführungen soll eine summarische Darstellung der Ereignisse des Jahres 1979 in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen vermittelt werden.

Lii Auf den 1. Januar 1979 sind die Hauptpunkte der neunten AHV-Revision wirksam geworden. Nach aussen wenig spektakulär, für die Durchführungsstellen aber mit grossem Arbeitseinsatz verbunden, zielt diese Revision darauf hin, die AHV finanziell wieder ins Gleichgewicht zu bringen, nachdem seit 1975 Fehlbeträge zu verzeichnen waren. Dank dem bereits für 1978 um zwei Ausgabenprozente erhöhten Bundesbeitrag fiel das Defizit niedriger aus, und es wird auch 1979 nochmals geringer sein.

Gemäss Artikel 34quater der Bundesverfassung sind die Renten mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Durch die neunte AHV-Revision wurden die entsprechenden Anpassungsregeln so formuliert, dass nunmehr der

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Bundesrat hiefür kompetent ist; zugleich wurde die erste derartige Anpassung bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 175,5 Punkten gesetzlich angeordnet. Da dieser Schwellenwert im Monat Juni erreicht und überschritten wurde, hat der Bundesrat die Anpassung auf den 1. Januar 1980 beschlossen. Das Ausmass der Erhöhung beträgt in der Regel 4,76 Prozent.

Für die Verwaltung lagen die Schwergewichte des AHV-Jahres einerseits in der erstmaligen Anwendung und Durchführung der zahlreichen neuen oder geänderten Bestimmungen der neunten AHV-Revision', anderseits in der Vorbereitung der erwähnten Rentenerhöhung.

In der Invalidenversicherung geben die seit einigen Jahren auftretenden Fehlbeträge ebenfalls Anlass zu besonderen Anstrengungen. Mit der neunten AHV-Revision wurden auch auf dem Gebiet der IV Massnahmen getroffen, um das finanzielle Gleichgewicht wiederherzustellen.

Der Bericht der Arbeitsgruppe für die Oberprüfung der Organisation der IV, der im Juli 1978 in der ZAK 2 publiziert worden war, hat ein lebhaftes Echo seitens der Behinderten und ihrer Organisationen ausgelöst, das sich in der Presse und in öffentlichen Diskussionen niederschlug. Der Hauptauftrag der Arbeitsgruppe hatte darin bestanden, Schwachstellen in der Organisation der IV aufzuspüren und Verbesserungen vorzuschlagen. Da und dort wurde ein Abbau von TV-Leistungen befürchtet. Eine solche Absicht bestand jedoch keineswegs.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV haben ihre Bedeutung nicht eingebüsst. Die 1978 ausgerichteten Leistungen von über 380 Millionen Franken sind dort eine wirksame Hilfe, wo die Renten der AHV oder IV und allenfalls der Zweiten Säule nicht genügen. Wenn die für eine Presse-Orientierung vorausgenommenen Resultate aus dem Bericht über die wirtschaftliche Lage der Rentner sich bestätigen, so dürfte die Bedeutung der Ergänzungsleistungen im Sinne einer gezielten Hilfe eher noch zunehmen.

Ein im Jahre 1966 erschienener Bericht über Altersfragen war Ausgangspunkt für die Verwirklichung vieler Postulate der Altershilfe. Mit dem 1972 von Volk und Ständen gutgeheissenen Artikel 34quater der Bundesverfassung wurde der Bund verpflichtet, Bestrebungen zugunsten Betagter zu fördern. Im Sinne dieses Auftrages setzte das Eidgenössische Departement

1 Siehe dazu ZAK 1979 S. 375 ff.

1 ZAK 1978 S. 262

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des Innern im Jahre 1976 eine Expertenkommission ein für die Neubearbeitung des Altersberichts. Dieser ist kürzlich der Öffentlichkeit vorgestellt worden und hat ein sehr positives Echo gefunden.

Die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige erzielt trotz beachtlichen Entschädigungszahlungen Jahr für Jahr neue Überschüsse. Ausreichende Reserven sind jedoch für dieses Sozialwerk unerlässlich, wenn es einmal für eine stärkere Beanspruchung im Bedarfsfalle gerüstet sein soll. Immerhin hat der EO-Fonds zu Beginn dieses Jahres einen Stand von 651 Millionen Franken aufgewiesen, und er wird bis zum Jahresende voraussichtlich um gegen 100 Millionen Franken ansteigen.

El Die Arbeiten für ein Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge liegen weiterhin in den Händen des Parlaments. Nachdem der Nationalrat eine Vorlage des Bundesrats mit wenigen Änderungen im Oktober 1977 verabschiedet hatte, übernahm es die Kommission des Ständerates, zu verschiedenen Punkten der Vorlage Alternativvorschläge auszuarbeiten. Dabei handelt es sich insbesondere um eine etappenweise Verwirklichung der Verfassungsziele, die Berechnung der Mindestleistungen aufgrund des Beitragsprimats und um eine andere Staffelung der Altersgutschriften sowie um den Verzicht auf einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich zur Lösung der Probleme der Eintrittsgeneration und der Teuerungszulagen. Die Ständeratskommission hofft, ihre Vorschläge auf die Frühjahrs- oder Sommersession 1980 hin dem Ratsplenum unterbreiten zu können.

Angesichts des langwierigen Fortgangs des Gesetzgebungsverfahrens und der Ungewissheit über die definitive Lösung setzte die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfs ihre Beratungen nur im weniger umstrittenen Bereich der Steuerfragen fort.

Die Arbeitslosenversicherung entwickelt sich finanziell recht gut und stellt im Beitragsbezug durch die Ausgleichskassen kaum nennenswerte Probleme. Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung hat die gesetzliche Mindestreserve von einer Milliarde Franken inzwischen erreicht, so dass der AlV-Beitrag der Versicherten ab 1980 auf 0,5 Prozent gesenkt werden kann. Ebenfalls ab 1. Januar 1980 werden erwerbstätige Altersrentner von der AlV-Beitragspflicht befreit.

Die geltende, am 1. April 1977 in Kraft getretene Übergangsordnung der A1V ist bekanntlich auf fünf Jahre befristet. Eine vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission hat nun den Entwurf für eine Neuordnung vorgelegt; dieser ist im November zur Vernehmlassung an die Kantone und die interessierten Kreise versandt worden. Der Bundesrat beabsichtigt, den eidgenössischen Räten im kommenden Jahr nach der Auswertung der Ver-

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nehmlassungen die Botschaft und den Entwurf zum neuen AlV-Gesetz zu unterbreiten.

Die Revision der sozialen Krankenversicherung bildet seit langem ein schwieriges Problem der Sozialpolitik unseres Landes. Nachdem Ende 1978 ein neuer Entwurf für eine Teilrevision in die Vernehmlassung geschickt worden war, bestand die Absicht, dem Bundesrat noch in diesem Jahr den Gesetzesentwurf zuhanden des Parlaments vorzulegen. Nun hat sich aber gezeigt, dass die Revision auf die Vorschläge zu einer neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen abgestimmt werden muss. Dies bedeutet, dass die Revisionsvorlage dem Parlament frühestens Mitte des nächsten Jahres zugeleitet werden kann.

LII Auch in der Unfallversicherung ziehen sich die Arbeiten zu einer umfassenden Gesetzesrevision länger als erwartet hin. Im August 1976 hatte der Bundesrat den Revisionsentwurf dem Parlament zugeleitet. Nach einlässlicher Prüfung in seiner vorberatenden Kommission hat der Nationalrat die Vorlage im März dieses Jahres zuhanden des Ständerates verabschiedet. Dessen Kommission befasst sich sehr gründlich mit der Materie, weshalb ein Abschluss ihrer Arbeiten erst für das kommende Jahr zu erwarten ist. Mit dem Inkrafttreten der Revision, die insbesondere ein Versicherungsobligatorium für alle Arbeitnehmer bringen soll, kann daher kaum vor 1982 gerechnet werden.

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern stehen in Revision. Der Ständerat hiess die Vorlage des Bundesrates in der Herbstsession 1979 mit mehreren Abweichungen gut, und der Nationalrat hat sich dieser Fassung soeben angeschlossen. Die Gesetzesänderung bringt insbesondere höhere Kinderzulagen, wobei diese ab dem dritten Kind stärker erhöht werden. Neu ist, dass nun auch nebenberufliche Landwirte anspruchsberechtigt sind. Die Einkommensgrenzen werden beträchtlich erhöht; für die künftigen Anpassungen wird die Kompetenz - gleich wie in der AHV/IV/EL an den Bundesrat delegiert. Die Gesetzesänderungen, die auch eine Beitragserhöhung zur Folge haben, werden voraussichtlich auf den 1. April 1980 -den Beginn des Landwirtschaftsjahres -in Kraft gesetzt.

Zur Auswertung des Berichts über die Lage der Familie in der Schweiz wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie hat den Auftrag, bis Ende 1980 konkrete Anregungen, Vorschläge und Anträge für die künftige Gestaltung der Familienpolitik vorzulegen.

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fl Im Sinne der Koordinierung der Sozialversicherungen hat der Bundesrat im Mai dieses Jahres beschlossen, die Renten der Militärversicherung inskünftig gemeinsam mit jenen der AHV/IV an die Teuerung anzupassen. Auf den 1. Januar 1980 wird diese gleichzeitige Anpassung erstmals praktiziert, wobei allerdings der Erhöhungssatz der beiden Sozialwerke ungleich gross und die Ausgangsbasis unterschiedlich ist.

fl Die Aktivität im Bereich der zwischenstaatlichen Sozialen Sicherheit war recht lebhaft und durch gewichtige Entwicklungen sowohl in bezug auf den Abschluss neuer als auch hinsichtlich der Revision älterer Verträge gekennzeichnet. So wurde am 21. Februar ein Abkommen über Soziale Sicherheit mit Norwegen unterzeichnet, einem Land, mit dem bisher noch keine vertragliche Regelung bestanden hatte; am 18. Juli folgte der Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit den USA, die mit unserem Land in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bisher lediglich durch einen Notenwechsel von begrenzter Tragweite verbunden waren. Im weiteren wurde am 25. Mai ein Zusatzabkommen mit der Türkei abgeschlossen, während das Zweite Zusatzabkommen vom Jahre 1977 mit Österreich nunmehr - am 1. Dezember -in Kraft trat.

Ferner fanden mit mehreren Staaten Kontakte im Hinblick auf die Revision bestehender Verträge statt. So wurden die schon vor einiger Zeit aufgenommenen Besprechungen betreffend den Abschluss eines Zweiten Zusatzabkommens mit Italien fortgesetzt und mit Jugoslawien Gespräche über eine Teilrevision des Abkommens vom Jahre 1962 geführt, eines Vertrages, der seit seinem Abschluss keinerlei Änderungen erfahren hat. Schliesslich haben mit Spanien Expertengespräche im Hinblick auf eine Anpassung des aus dem Jahre 1969 stammenden Abkommens mit diesem Land an die mittlerweile eingetretene Entwicklung des zwischenstaatlichen Rechts stattgefunden. Ausserdem wurden die Besprechungen über den Abschluss eines Abkommens mit Finnland weitergeführt und mit Israel sowie mit der Deutschen Demokratischen Republik unverbindliche Meinungsaustausche zwischen Experten geführt.

An der Schwelle zum neuen Jahr stehen wir gleichzeitig am Ende der siebziger und am Beginn der achtziger Jahre. Grosse Ereignisse und Entwicklungen richten sich nicht nach dem Kalender: die siebziger Jahre sind weder an ihrem Anfang noch zum Ende hin durch eine Zäsur markiert. Der eigentliche Umschwung -wirtschafts- und staatspolitisch gesehen - trat in der Mitte der siebziger Jahre ein. Das jäh gestoppte Wachstum betraf auch die Sozialpolitik. Die Bemühungen, noch bestehende Lücken aufzufüllen, liessen

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zwar nicht nach. Sie sind - wie der vorstehende Überblick zeigt - auch in diesem Jahr in fast allen Zweigen der sozialen Sicherheit weitergeführt worden. Die Gangart ist aber bedächtiger, vorsichtiger geworden; das Erreichte soll nicht gefährdet werden.

Dass es sich nur um eine Atempause handelt, geht aus der Flut von Berichten hervor, die in letzter Zeit erschienen oder in Bälde zu erwarten sind. In allen diesen Dokumenten sind Postulate verstreut, und es wird bei späteren Realisationen viel Arbeit geben! Zu erwähnen sind: der Bericht der «drei Weisen» über Lage und Probleme der schweizerischen Wirtschaft 1978/79, der angekündigte Bericht über die wirtschaftliche Lage der Altersrentner, der neubearbeitete Altersbericht, der erste Teil des Berichts der Kommission für Frauenfragen über die Stellung der Frau in der Schweiz, ferner ein Bericht des BSV über die Entwicklung der Einkommensverhältnisse der Medizinalpersonen und der Medikamentenpreise. Viel zu reden gab in diesem Jahr der bereits früher veröffentlichte «Bericht Lutz» betreffend die Invalidenversicherung, während der sogenannte Familienbericht gegenwärtig von einer Arbeitsgruppe ausgewertet wird. Ein weiterer Bericht befindet sich in Vorbereitung, nämlich eine Gesamtübersicht zur weiteren Entwicklung und Koordinierune der Sozialversicherungen. Schliesslich wurde auf höherer Stufe ein sehr bedeutsamer Bericht über die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vorbereitet, der Anfang 1980 in die Vernehmlassung gehen soll. Das Jahr 1979 könnte somit füglich als das «Jahr der Berichte» charakterisiert werden!

In diesem Klima hat sich auch die für die Durchführung der sozialen Sicherheit zuständige Verwaltung zu bewähren. Die Aufgaben der Durchführungsstellen für die AHV/TV/EL sind unter der erschwerten Lage nicht nur komplexer und aufwendiger, sondern gleichzeitig undankbarer geworden, weil ihrem grossen Einsatz oft kein unmittelbarer Ertrag in Form höherer Leistungen und entsprechend zufriedener Versicherter gegenübersteht. Der Wert ihrer grossen Arbeit ist indessen darin zu sehen, dass sie zur langfristigen Sicherung unserer Sozialwerke beiträgt und damit nicht nur die Ansprüche der heutigen, sondern auch der künftigen Rentner gewährleistet. Den Mitarbeitern aller mit den Sozialversicherungen betrauten Behörden und privaten Stellen gebührt für ihren Einsatz Dank und Anerkennung. Die Redaktion der ZAK wünscht ihnen allen, wie auch den übrigen ZAK-Lesern, frohe Festtage und ein erfolgreiches 1980.

Für die Redaktion der ZAK:

Dr. Albert Granacher

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Die Anpassung der AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1980

Allgemeines

Mit der vollständigen Inkraftsetzung der neunten AHV-Revision, die am 28. Februar 1978 vom Schweizervolk in einer Abstimmung gutgeheissen wurde und zum grössten Teil bereits am 1. Januar 1979 in Kraft trat, werden auf den 1. Januar 1980 die Renten an die Teuerung angepasst. Nachstehend sollen einige der Fragen, die sich bei den Rentnern in Zusammenhang mit dieser Anpassung stellen, beantwortet werden.

Wie werden die laufenden Renten angepasst?

Die Anpassung der am 1. Januar 1980 bereits laufenden Renten erfolgt durch Umrechnung der diesen Renten zugrunde liegenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Das Gesetz schreibt vor, dass das bisherige durchschnitt-

licheliche Jahreseinkommen mit dem Faktor 1 05 zu multiplizieren ist. Das auf

diese Weise ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen ist massgebend für die Höhe der neuen Rente. Diese wird bestimmt aufgrund der ab 1. Januar 1980 gültigen Rententabellen. Zwei Beispiele sollen dies illustrieren:

Durchschnittliches Jahreseinkommen Einfache Rente alt neu alt neu Fr. Fr. Fr. Fr.

6300 6600 525550

37 800 39 600 1 050 1 100

Das geschilderte Umrechnungsverfahren gewährleistet die strenge Gleichbehandlung der laufenden und der neu entstehenden Renten. Die nachstehende Tabelle zeigt, in welchem Rahmen sich die umgerechneten Renten bewegen werden. Sie gibt die ab 1. Januar 1980 gültigen Mindest- und Höchstbeträge von Vollrenten an, d. h. die Renten von Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer, wobei der bis zum 31. Dezember 1979 gültige Betrag in Klammern beigefügt ist:

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Minimum Maximum Fr. Fr.

Einfache Alters- oder Invalidenrenten 550 (525) 1100 (1 050) Ehepaarrenten 825 (788) 1 650 (1 575) Witwenrenten 440 (420) 880 ( 840) Zusatzrente für die Ehefrau 165 *(184) 330 *( 368) Einfache Waisen- und Kinderrenten 220 (210) 440 ( 420) Vollwaisenrenten / Doppelkinderrenten 330 (315) 660 ( 630)

*Siehe die Ausführungen im letzten Abschnitt dieses Artikels

Bei Teilrenten, d. h. bei Renten von Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer, sind die Mindest- und Höchstbeträge entsprechend niedriger als in der Tabelle wiedergegeben.

Um wieviel sind die neuen Renten höher?

Gerade auf diese Frage lässt sich keine allgemeingültige Antwort geben. In den meisten Fällen wird die ab 1. Januar 1980 zur Auszahlung gelangende Rente vorbehältlich gewisser Rundungsdifferenzen um 4,76 Prozent höher sein als die bis zum Dezember 1979 ausgerichtete. Einige Rentner werden jedoch feststellen müssen, dass ihre Renten entweder überhaupt nicht oder nicht im erwähnten Masse erhöht worden sind. Auf diese Sonderfälle soll nachfolgend kurz eingegangen werden.

Sonderfälle

Es lassen sich drei Kategorien von Renten unterscheiden, bei denen der bis zum Dezember 1979 ausbezahlte Betrag keine Änderung erfahren oder nur in geringem Ausmass erhöht werden wird.

Auf den 1. Januar 1979 wurden alle Renten in ein neues Teilrentensystem übergeführt. Während das bisherige System von 24 Teilrentenskalen ausging, umfasst das neue deren 43, was gegenüber früher eine feinere Abstufung bedeutet. Für verschiedene Teilrenten hätte dies eine Kürzung zur Folge gehabt. Weil aber der Besitzstand garantiert blieb, wurden diese Renten in gleicher Höhe ausgerichtet wie vorher. Sie waren somit höher, als dies den Berechnungsgrundlagen entsprochen hätte. Bei diesen Renten ist Ausgangspunkt für die Anpassung an die Teuerung nicht der höhere Betrag, der bisher ausgerichtet wurde, sondern der Rentenbetrag, der sich aufgrund einer Berechnung nach den geltenden

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Vorschriften ergeben würde. Die Anpassung kann bewirken, dass der neue Betrag höher ist als der bisher ausgerichtete, so dass sich in diesen Fällen eine Erhöhung ergibt; deren Ausmass wird aber nicht 4,76 Prozent erreichen. Ergibt indessen die Anpassung einen niedrigeren Betrag als den bisher ausgerichteten, so wird die Rente unverändert in gleicher Höhe ausbezahlt (sogenannte Besitzstandsgarantie).

Ab 1. Januar 1980 betragen die Zusatzrenten für die Ehefrau 30 Prozent (bis 31. Dezember 1979: 35 Prozent) der einfachen Alters- oder Invalidenrenten. Bei dieser Herabsetzung des Ansatzes für die Zusatzrente kann sich die Anpassung an die Teuerung nicht auswirken; die Zusatzrenten müssten sogar gegenüber 1979 gekürzt werden. Bei allen laufenden Zusatzrenten wird jedoch der Besitzstand garantiert, was zur Folge hat, dass diese im gleichen Betrag wie bisher ausgerichtet werden.

3. Am 1. Januar 1980 treten, ebenfalls im Rahmen der neunten AHV-Revision, neue Bestimmungen über die Kürzung von Kinder- und Waisenrenten wegen Überversicherung in Kraft. Nach diesen neuen Bestimmungen, die stossende Uberentschädigungen vermeiden sollen, werden bereits gekürzte Kinder- und Waisenrenten stärker gekürzt als bisher, und es werden Renten von diesen Kürzungsmassnahmen neu betroffen. In den meisten Fällen, in denen eine Oberversicherung im Sinne des Gesetzes vorliegt, werden die vorzunehmenden Kürzungen durch die Erhöhung nicht aufgefangen; in vielen Fällen müssten die Renten trotz der Anpassung an die Teuerung gekürzt werden. Dank der auch in diesen Überversicherungsfällen zum Zuge kommenden Besitzstandsgarantie werden indessen keine Kinder- oder Waisenrenten niedriger ausfallen als bisher.

214

Entwicklung und Probleme der Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung

Im Jahre 1978 hat die IV 137 Mio Franken für Betriebsbeiträge an Invalidenstätten aufgewendet, also mehr als für medizinische Eingliederungsmassnahmen (133 Mio) und beinahe gleichviel wie für berufliche Massnahmen und Beiträge an Sonderschulen zusammen. Diese Angaben unterstreichen die Bedeutung der Betriebsbeiträge für die Finanzierung der betroffenen Institutionen. Dabei ist zu beachten, dass die Beiträge zur Deckung der Betriebskosten auf verschiedenen Grundlagen beruhen. Während die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten (Sonderschulen, Spitäler, berufliche Ausbildungsstätten usw.) zur vollen oder teilweisen Deckung des Betriebsdefizites bestimmt sind, beschränken sich die Zuschüsse an geschützte Werkstätten und Wohnheime für Invalide auf die Deckung der aus der Beschäftigung bzw. Unterbringung Invalider entstehenden zusätzlichen Betriebskosten. Die Höhe der letztgenannten Beiträge hängt somit nicht vom Betriebsergebnis der betreffenden Institution ab.

Da die Betriebsbeiträge sich nach den (<Produktionskosten» richten, sollten sie möglichst frühzeitig ausbezahlt werden. Die übrigen Einnahmen folgen der Kostenentwicklung mit einiger Verzögerung. So werden die Beiträge an die Sonderschulung sowie an die Unterkunft und Verpflegung periodisch durch Änderung der Vollzugsverordnung angepasst, während die Tarifvereinbarungen kurzfristiger dem jeweiligen Kostenstand angeglichen werden können. Nachstehende Tabelle zeigt einen ausserordentlich starken Anstieg der 1V-Leistungen seit 1970. Diese Entwicklung ist - wenigstens teilweise bedingt durch Lohnbewegungen, durch die Einführung der Betriebsbeiträge an Wohnheime und durch die Erhöhung der Betriebsbeiträge an jene Sonderschulen, die aus pädagogischen Gründen ihre Schulklassen verkleinern mussten.

Selbstverständlich hat eine solche Entwicklung erhebliche organisatorische Probleme, insbesondere für die mit der Festsetzung und Auszahlung der Betriebsbeiträge beauftragten Mitarbeiter im BSV, geschaffen. Die Berechnung des Beitrages - der eine Versicherungsleistung darstellt - erfordert eine gründliche Prüfung jedes Gesuches samt den Beilagen und anschliessend eine Analyse der wesentlichen Teile der Betriebs- und Vermögensrechnung. Erfahrungsgemäss eignet sich für diese Arbeit am besten eine Erhebung an Ort und Stelle, wo die Originalbelege eingesehen und alle

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benötigten Auskünfte unmittelbar von den Verantwortlichen selber eingeholt werden können. Diese Besuche werden übrigens auch von den Gesuchstellern geschätzt, da sie die Anwesenheit eines Fachmannes benützen, um mit ihm hängige Probleme zu besprechen oder sich beraten zu lassen. Das geschilderte Vorgehen hat sich bis jetzt bewährt; sollte jedoch die Anzahl der eingehenden Gesuche weiterhin ansteigen, ohne dass dem BSV zusätzliche Fachleute zur sorgfältigen Bearbeitung der Fälle zur Verfügung gestellt werden, so ist die Fortführung dieser erprobten Methode ernstlich in Frage gestellt. Gegenwärtig erledigt ein Mitarbeiter annähernd 100 Fälle im Jahr. Dank Rationalisierung (Verbesserung der Information, erhöhte Anforderungen an das Rechnungswesen, Beschränkung der Erhebung auf die absolut unerlässlichen Elemente usw.) konnte dieses Pensum bis anhin gerade noch bewältigt werden. Den Rationalisierungs- und Vereinfachungsmassnahmen sind indessen Schranken gesetzt. Eine weitere Lösung, nämlich die Durchführung der Erhebung in längeren - beispielsweise zweijährigen

- Abständen, lässt sich, wie sich gezeigt hat, lange nicht bei allen Institutionen anwenden. Wenn das bisherige Verfahren weitergeführt werden soll, so können nicht zuletzt die Gesuchsteller selber dazu beitragen, indem sie die Gesuchsformulare möglichst genau und vollständig ausfüllen und ihr Rechnungswesen so ausbauen, dass ihm mühelos die für die Festsetzung des Betriebsbeitrages nötigen Angaben zu entnehmen sind.

Behandelte Fälle und ausbezahlte Betriebsbeiträge

Behandelte Fälle Institutionen Beträge in Mio Fr. in den Jahren

62 66 70 75 76 77 62 66 70 75 7677

Eingliederungsstätten

(Sonderschulen,

berufliche und 58 176 293 375 432 517 2,04 7,54 24,86 66,87 85,82 100,74 medizinische

Eingliederungsstätten)

Gechützte Werk- und 16 49 70 115 156 183 0,25 0,53 3,06 9,65 14,50 21,11

Beschäftigungsstätten Wohnheime für Invalide 91 129 144 6,37 11,19 16,50 Insgesamt 74 225 363 581 717 844 2,29 8,07 27,92 82,89 111,51 138,35 Die obigen Zahlen beziehen sich auf die Jahresrechnungen der Institutionen und nicht auf das Rechnungsjahr der IV.

216

Aus der Geschichte der AHV

Vierter Teil (Schluss) *

Von Jakob Graf, alt Direktionsadjunkt BSV

Aus der Praxis

Der Rückblick schliesst mit einem knappen Exkurs in die praktische Arbeit. Die Hinweise umfassen nur eine kleine Auswahl aus meiner Tätigkeit. Die Aufgaben waren vielgestaltig; sie erstreckten sich in den ersten Jahren vornehmlich auf Abrechnungs- und IBK-Probleme 57 sowie auf technische Rentenfragen. Ausflüge in das materielle Gebiet waren selten. Eine der Ausnahmen betraf die Beitragspflicht der römisch-katholischen Geistlichen.

Die Beitragspflicht der römisch-katholischen Geistlichen

Mit der Beitragspflicht der römisch-katholischen Geistlichen kam ich als Protestant aus Zufall in Berührung; ich war, wie so oft, auch in dieser Frage Lückenbüsser. Zuerst musste ich mich mit dem Status der Geistlichkeit und den Beitragsregeln in der LVEO vertraut machen. Dann nahm ich Kontakt mit der Schweizerischen Bischofskonferenz auf. Deren Präsident war der Bischof von Basel und Lugano in Solothurn, Monsignore Franziskus von Streng. Die briefliche Anrede machte uns einige Mühe, bis wir uns zur Titulatur «Exzellenz» entschlossen. Nach der ersten Fühlungnahme besuchte ich verschiedene Generalvikare und bischöfliche Kanzler und vertiefte mich in das kanonische Recht. Dabei lernte ich die wirtschaftliche Basis der Geistlichen, das Pfrundwesen sowie die Mess- und Stolagebühren und weitere Einkommenskategorien kennen. Das Resultat war ein Expos, über das ich heute noch staune.

«Kirchlich betrachtet», so heisst es darin, «soll in der Regel kein Kirchenamt ohne die Dotation durch eine Pfrundstiftung errichtet werden Das sind die Benefizien des kanonischen Rechts (canones 1409-1488. Der Ertrag dieser Pfründen soll den Geistlichen einen gesicherten Lebens-

Der Nachdruck dieser Artikelserie ist ausnahmsweise nicht gestattet (s. Vorwort in Heft 8/9 S. 291 und Nachwort S. 542).

57 IBK - Individuelles Beitragskonto; seit 1969 1K = Individuelles Konto, weil darin nicht mehr die Beiträge, sondern die ihnen zugrunde liegenden Einkommen eingetragen werden.

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unterhalt gewährleisten. Artikel 59 ZGB nimmt diese Institutionen vom Privatrecht aus und behält sie dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone vor. Auch heute noch hat sich ihre öffentlich-rechtliche juristische Persönlichkeit in den Kantonen, in welchen sie nicht ausdrücklich beseitigt oder durch die Praxis verdunkelt wurden, nach alter Überlieferung erhalten.'>

Wirtschaftlich gesehen war diese Überlieferung durch die Entwicklung meist überholt. Oft wurden die Pfrundzinsen, um die Existenz der Geistlichen zu sichern, durch Mittel der Kirchgemeinden ergänzt oder ersetzt. Immer mehr Geistliche wurden, landläufig betrachtet, Gehaltsempfänger. Ein Benefiziat hätte in der AHV als Nichterwerbstätiger gegolten, doch gab es immer weniger solche Verhältnisse. Und die Pfarrer als Selbständigerwerbende 511 zu betrachten, war nicht AHV-konform. An einer vorab von den Bistümern beschickten Konferenz vom 15. Januar 1948 wurde die Stellung der Geistlichen als Unselbständigerwerbende gutgeheissen, allerdings mit Nebengeräuschen. Ein Generalvikar hielt es für ausgeschlossen, dass sein Bischof blosser Arbeitnehmer sein sollte. Der Einwand, selbst der Bundespräsident, der Präsident des Schweizerischen Schulrates oder hohe Militärs gälten in der AHV als solche, fruchtete nichts. Darauf Generalvikar Gion Benedetg Venzin von Chur: «Für meinen gnädigen Herrn ist es unbehelflich, was er in der AHV ist, entscheidend ist, dass seine Geistlichen und er eines Tages eine anständige Rente erhalten.» Damit war das Eis gebrochen. Schützenhilfe erhielten wir durch den Vertreter des Bistums von Lausanne und Genf mit Sitz in Freiburg, Abb Mamie. Der bischöfliche Sprecher erklärte zwar, seine Kirchgemeinden seien vermutlich gegen die Neuregelung, denn sie seien bisher nicht gewohnt gewesen, Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Beschwerden werde er jedoch zu verhüten wissen. Weniger reibungslos verlief die Sache im Wallis. Wir waren gewarnt worden und hatten die dortigen kirchlichen Behörden weder in unsere Abklärungen einbezogen noch zur erwähnten Konferenz eingeladen. Das Echo blieb nicht aus. Das Bistum sowie die Abteien von St. Maurice und vom Grossen St. Bernhard sprachen ihren Geistlichen AHV-mässig den Status von Nichterwerbstätigen zu. Als sich die kantonale Ausgleichskasse an die bundesamtliche Lesart hielt, erfolgten Beschwerden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied sich

58 Als Selbständigerwerbende wurden sie in der LVEO betrachtet, doch weniger aus grundsätzlichen Erwägungen, als weil es opportun war. Als Nichterwerbstätige hätten sie keine Entschädigung erhalten, als Unselbständigerwerbende hätten sie die Kirchgemeinde als Arbeitgeber zur Kasse bitten müssen. Dazu war die Lage damals noch nicht reif.

218

in einem grundlegenden Urteil für das BSV. Selbst ein publizistischer Querschuss in der Schweizerischen Kirchenzeitung vermochte nicht mehr zu helfen.

War die Beitragspflicht der Geistlichkeit geregelt, so stand die Frage für die religiösen Gemeinschaften (Orden, Kongregationen) noch offen. Ich wurde im Mai 1948 zu einer Aussprache aller Beteiligten an den Sitz der Kapuziner im Wesemlin in Luzern eingeladen. Das Datum kollidierte zwar mit einem militärischen Kurs, aber ich sagte trotzdem zu, weil ich mit dem erforderlichen Urlaub rechnete. Für diesmal täuschte ich mich aber. Der Grenzkurs dauerte nur eine Woche, und ich vermochte den Kompaniekommandanten nicht zu überzeugen, dass meine Anwesenheit in Luzern wichtiger sei als diejenige im Appenzellerland. In einem so kurzen Dienst gehöre der Fourier auf den Platz und überhaupt: diese Orden seien doch eine Sache, von der ich nichts verstehe. Damit hatte der Hauptmann nicht so unrecht. So nahm ein Kollege «von der richtigen Fakultät» an der Sitzung teil und behielt das Geschäft auch später in seinen Händen.

Das Rentensystem

Die AHV hat sich, im Gegensatz zur Einheitsrente der Lex Schuithess vom Jahre 1931, für die abgestufte, nach unten und oben begrenzten Rente entschieden. 59 Massgebend sind die Beitragsleistungen des Versicherten während seiner ganzen aktiven Lebensphase. Man hätte sich auch eine andere Lösung denken können, zum Beispiel, indem man auf die letzten fünf Beitragsjahre abgestellt oder nur jedes vierte Beitragsjahr herausgegriffen hätte und die Rente darnach bemessen worden wäre. Der letztere, aus Zürich stammende Vorschlag war in die Presse gelangt und schuf nicht wenig Verwirrung. Er scheiterte aus Gründen der Gerechtigkeit und aus administrativen Überlegungen.

Versicherungsausweis und IBK 69

Der Arbeitgeber hat die für den einzelnen Arbeitnehmer entrichteten Beiträge jährlich festzuhalten und der Ausgleichskasse zu melden. Diese trägt

59 Bei den Gesetzesvorbereitungen war u. a. geltend gemacht worden, die Lex Schuithess sei nicht zuletzt an der Einheitsrente gescheitert. Die Interpretation negativer Volksentscheide macht häufig Mühe. In den Pressekommentaren zum Volksverdikt vom 6. Dezember 1931 ist von diesem Argument jedenfalls nichts zu lesen. Allzu wirksam dürfte es nicht gewesen sein.

60 Siehe Fussnote 57.

219

sie nach Ablauf des Kalenderjahres in das IBK ein. Zur Sicherstellung des späteren Kontenzusammenrufes erhält der Versicherte eine Versichertennummer und einen Versicherungsausweis.

Dabei präsentiert sich das IBK als verwaltungsmässiges Rückgrat des Rentensystems. Abrechnung, Versichertennummer, Versicherungsausweis und Kontenzusammenruf sind seine Hilfsmittel. Die damit verbundenen Fragen waren 1946/47 durch eine Fachkommission auf Herz und Nieren geprüft worden. Präsident war der Direktor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Emile Marchand. Dieser war dem IBK gegenüber anfänglich skeptisch eingestellt. Umso aussagekräftiger sind die klaren Schlussfolgerungen des Kommissionsberichtes. Die Fachkommission bemühte sich in allen Sparten um rationelle Lösungen. Richtschnur war das überreichlich zitierte Postulat Flückiger, ein von der ständerätlichen Kommission übernommener Vorstoss des St. Galler Standesherrn, der den Bundesrat anhielt, den Verwaltungsapparat der AHV «möglichst einfach und billig zu gestalten». Heute üben Postulate meist keine solche Wirkung mehr aus, dazu sind sie zu häufig geworden.

Mit dem Bericht Marchand war es nicht getan. Es galt vielmehr, seine Folgerungen in die Praxis umzusetzen, und das gab noch viel zu tun. Die nachstehenden Hinweise mögen stellvertretend für das Ganze an das umfangreiche Sachgebiet erinnern.

Wer weiss, dass die Versichertennummer auf einen Nummernschlüssel der Stadt Berlin zurückgeht, der auf unsere Verhältnisse ausgerichtet worden ist? Wer kann sich vorstellen, dass sich ein blaublütiger Neuenburger namens de Meuron masslos geärgert hat, weil sein Name für die Bildung der Versichertennummer in ein Demeuron zusammengezogen worden ist? Seiner Familientradition zuliebe wollte er unter allen Umständen ein Meuron 61 mit Adelsprädikat bleiben und bestürmte in diesem Sinne nicht nur BSV und Bundesrat Rodolphe Rubattel, sondern wollte sogar die Gerichte bemühen. Heute würde er sich wohl in seinen Menschenrechten verletzt fühlen und bekäme vor dem Europäischen Gerichtshof in Strassburg womöglich noch recht. Wer hätte kein Verständnis für die schon ältere, aber noch aparte Maid, die keine Freude daran hatte, dass Versichertennummer und Versicherungsausweis auf das Geburtsdatum schliessen lassen, und die ihr Alter allen Ernstes amtlich einfrieren lassen wollte?

Schon die Kommission Marchand hat an die Verwendung der Versichertennummer für militärische und andere Kontrollzwecke gedacht. Die Nummer hat denn auch in weite Bereiche Eingang gefunden, in das Militär und in die Einwohnerkontrollen, in Stimm- und in Steuerregister, in Krankenkassen,

‚ Alphabetsgruppe 646 statt 281.

220

in Personalvorsorgeeinrichtungen usw., zuletzt gar in das Ausländerregister des Bundesamtes für Ausländerfragen. Nicht durchzusetzen vermochte sie sich anscheinend bei den Identitätskarten und Schweizerpässen und auch nicht im Zivilstandswesen, obschon der seinerzeitige Vorsteher des zuständigen eidgenössischen Amtes, der quirlige Bündner Ulrich Stampa, von allem Anfang an von der AHV-Nummer begeistert war.62

Welche Bewandtnis hatte es mit dem IBK-Auszug? «Es ist das gute Recht des Versicherten zu wissen, welche Beitragssummen auf seinem IBK gutgeschrieben wurden, und es soll ihm darum ermöglicht werden, sich jederzeit über die vorgenommenen Buchungen zu orientieren und Einsprache zu erheben, falls er die Eintragungen nicht für richtig halten sollte.» (Bericht Marchand). Anfänglich gaubte man, jedem Versicherten automatisch alljährlich eine entsprechende Anzeige zustellen zu können. Wegen der damit verbundenen Papierflut wollte man jedoch den Abstand auf zwei oder fünf Jahre erstrecken. Die Rechnung wäre trotzdem nicht aufgegangen, kennt doch die Ausgleichskasse die Adresse der Arbeitnehmer nicht. 64 So ist man vom automatisch zugestellten IBK-Auszug richtigerweise abgekommen.

Laut Empfehlung der Fachkommission Marchand hätten die Eintragungen in das IBK auch darüber Auskunft geben sollen, ob sich ein Beitrag «auf das ganze Jahr oder nur auf einen Teil desselben» beziehe. Die entsprechende Kolonne fiel dem Postulat Flückiger zum Opfer. Und so wird die unterjährige Beitragsdauer für ausländische Versicherte erst vom Jahre 1969

62Die Weisungen über Versicherungsausweis und IBK waren eine trockene Angelegenheit. In der ersten umfassenden und 1952 gedruckten Ausgabe hat trotzdem ein

Quentchen Phantasie Platz gefunden, habe ich doch in den Musterheispielen zur Bildung der Versichertennummer die halbe Familie und weitere «Prominenzen» untergebracht: die Mädchennamen meiner Mutter (Küng) und meiner Frau (Hagnauer), die Namen eines Cousins (Pult) und des Schwagers (Risch), die Namen eines renommierten St. Galler Schokoladefabrikanten (Maestrani) und des geachteten damaligen Chefredaktors der Basler Nachrichten (Oeri) usw. sowie, wer möchte es mir verargen, den eigenen Namen.

63 Das IBK ist kein Bestandteil der Buchhaltung, seine Eintragungen sind daher ganz streng genommen keine Buchungen. Dieser terminologische Streit hat die Gemüter über Gebühr erregt.

64 Die Bundesfinanzreform ist ein helvetisches Dauertraktandum. Dem war schon in den Jahren 1948/49 so. Ein ernst zu nehmender Vorschlag hatte kantonale Finanzkontigente an den Bund vorgesehen. Ein Korrekturfaktor hätte die unterschiedliche Finanzkraft der Kantone berücksichtigen sollen. Der Antragsteller wollte hiefür auf die AHV-Beiträge der Versicherten in den einzelnen Kantonen abstellen. Für die Aufteilung gedachte er, sich auf die IBK-Eintragungen zu stützen. Das BSV hat den Antrag zusammen mit einigen Ausgleichskassen geprüft. Er musste schon daran scheitern, dass das IBK keine Adresse enthält. Der Vorschlag wäre aber auch sonst kaum durchführbar gewesen.

221

IBK Sonderegger Emil

27.4.09 792.09.227 1

Kontoführende Stelle:103

zahl Jahr Fr.

Versichertennummer Abrechnungsnummer 1 Schlüssel- Beitrags- Beitrag 792 09 27 166 30 1 3296

792 09 227 1266 30 1 53137

792, 09 227 1,240, 30 1 54105

799 09 227 1,249 30 1 55

242 799 09 227 1,240, 30 1. 56

104 792, 09 227 1,234, 30

1 56214

792, 09 227 1,234, 30 1 57364

792, 09 227 1,234, 30 1 JS381

792, 09 227 1,234, 301

59391

792 09 227 1234 30 1 60412

792 09 227 1234 30 1. 61446

792 09 227 1234 30 1 6437

792 09 227 1234 30 792 09 227 1234 30 492 792 09 227 1234 30 1 64513

792 09 227 1234 30 1. 65434

% Total

ass. - 010, - 0.51 - 500000 - 85027 Individuelles Beitragskonto, wie es von den Ausgleichskassen von 1948 bis 1968 geführt wurde. Die Schlüsselzahl 1 bedeutet Arbeitnehmer.

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und für Schweizer erst vom Jahre 1979 an aufgezeichnet. Das Problem war aber schon viel früher erkannt worden. Anfangs 1949 habe ich zum ersten und einzigen Mal an einer Staatsvertragsverhandlung (mit Italien) teilgenommen. Bei diesem Anlasse hatte Sektionschef Peter Binswanger die Lücke in den IBK-Aufzeichnungen sehr bedauert und die ernstliche Prüfung einer Lösung zugesichert. Was lange währt.

Hat sich das IBK bewährt? Die «offizielle AHV» hat am Gelingen nie gezweifelt. Unbestritten war es gleichwohl nicht. Von der ursprünglichen Skepsis von Emile Marc hand war schon die Rede. Auch weitere Verwaltungs- und Versicherungsexperten von Namen und Rang haben darin ein Experiment mit beschränkter Lebensdauer gesehen. Man sprach von fünf bis zehn Jahren. Seither sind mehr als drei Jahrzehnte verstrichen. Das IBK besteht als 1K weiter, aus der Diskussion ist es verschwunden. Über seine langfristigen Aussichten steht mir kein Urteil zu, beonders dann nicht, wenn es in Zukunft -etwa in Verbindung mit der Zweiten Säule doch noch zur Einheitsrente kommen sollte. In der Lex Schulthess war diese jedoch auf Einheitsbeiträgen aufgebaut, und von solchen spricht heute niemand. In den nicht plafonierten Beiträgen der geltenden Ordnung drückt sich die Solidarität der wirtschaftlich Stärkeren zu den ökonomisch Schwächeren in einmaliger Weise aus. Das IBK ist sicher aufwendig, nicht nur für die Ausgleichskassen, sondern auch für die Arbeitgeber, die Belastung hält sich indessen in vernünftigen Grenzen.65 Und nicht nur das. Es vermittelt dem Beitragszahler ein Gefühl der Zuverlässigkeit und Gerechtigkeit. Wenn ein Arbeitnehmer trotz Lohnabzug dem Arbeitgeber nicht traute, wandte er sich in den Anfangszeiten häufig an das BSV. Die Rückfragen haben stets ergeben, dass die Beiträge gemeldet, bezahlt und aufgezeichnet worden waren. Nicht alle administrativen Vorkehren geniessen ein solches Vertrauenskapital.

Eine Sparexpertise

Die IBK-Skeptiker erhielten im Jahre 1951 durch die Sparexpertise von Professor Christian Gasser Unterstützung. Solche Übungen haben es in sich. Sie pflegen sich in periodischen Abständen zu folgen, erzeugen Unruhe und werden, falls sie nicht eigentliche Unzukömmlichkeiten aufzeigen, für später zur Seite gelegt. Das war, was das IBK anbelangt, auch beim Gutachten Gasser der Fall. Es verdient trotzdem unsere Aufmerksamkeit. Der Experte war damals Dozent an der Handelshochschule St. Gallen, später wurde er ein führender Kopf in der Maschinenindustrie.

65 Siehe nachstehenden Abschnitt «Eine Sparexpertise».

223

Auf das IBK stiess er, als er im Rahmen der Eidgenössischen Finanzverwaltung die Organisation der ZAS überprüfte. Nach seinen Ausführungen zu schliessen, wurde er über das IBK-Problem und seine Zusammenhänge eher einseitig orientiert. So heisst es im Bericht u. a.:

«Es scheint mir die Aufgabe zu sein, nicht nur auf kleine Ersparnisse zu achten, sondern insbesondere die grossen Einsparungsmöglichkeiten zu erkennen . . . »

-« ... dem muss die unverhältnismässig grosse, durch die Führung der

IBK hervorgerufene Arbeit auffallen.»

-« . . . aufgefallen ist mir die Tatsache, dass mehrere der mit Arbeiten im

Zusammenhang mit der IBK-Führung beschäftigten Beamten die technische Durchführbarkeit der gegenwärtigen Regelung auf die Dauer für unmöglich halten.».

- «Nach meinen Feststellungen entfällt nach allgemeiner Auffassung etwas

mehr als die Hälfte der gesamten Arbeiten der Ausgleichskassen auf die Führung der IBK und alles, was damit zusammenhängt.»

- «Zur langfristigen Prüfung: Einsetzen einer verwaltungsinternen Studien-

kommission zur Prüfung einer Lösung, um die IBK-Führung überflüssig zu machen.»

Professor Christian Gasser hat den Bericht ohne Kontakt mit dem BSV erarbeitet. Das Amt hat zwei Jahre später einen neuen Verteilungsschlüssel für die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen aufgestellt. Bei den Vorarbeiten wurde u. a. der Kassenaufwand nach Sachgebieten ermittelt. Dabei entfielen auf die Sparten Versicherungsausweis und IBK 12,5 Prozent der gesamten Verwaltungsumtriebe. Nun wird aber auch die Arbeitgeberabrechnung durch das IBK mitberührt. Werden vom Aufwand, der für diesen Bereich ermittelt worden war, 5 Prozent auf das IBK übertragen, so erhöht sich der Anteil auf 17,5 Prozent. Das dürfte, als Durchschnitt, ein Höchstwert sein. Somit war das professorale Bild wohl verzeichnet. Das kleine Unbehagen, das die Sparexpertise gleichwohl hinterlassen hat, dürfte durch die bisherigen Erfahrungen ausgeräumt sein. Somit brauchen wir auf die Schützenhilfe, mit welcher der Landesring der Unabhängigen das Gutachten parlamentarisch und publizistisch begleitete, nicht mehr einzugehen.

Begrenzung der IBK-Eintragungen

Eine Frage, die 1948/50 viel Staub aufgewirbelt hat, betraf die Begrenzung von IBK-Eintragungen. Der unplafonierte AHV-Beitrag wurde zwar nie in Frage gestellt, doch sollten die auf sogenannten Spitzengehältern erhobenen

224

Beiträge IBK-mässig nur insoweit eingetragen werden, als dies für eine Höchstrente erforderlich war.

Die Argumente hiezu waren doppelbödig. So wurde befürchtet, solche Gehälter könnten durch Indiskretionen seitens der Ausgleichskassen oder der ZAS nach aussen bekannt und politisch ausgenützt werden."-„ Dazu kamen weitere Beweggründe. Der Versicherte, der ohnehin auf eine Höchstrente zählen könne, sei, sobald dieser Anspruch sichergestellt sei, an der unbegrenzten Eintragung nicht mehr interessiert. Schliesslich stellte man (nicht ganz glaubhaft) administrative Gesichtspunkte in den Vordergrund:

«Für grössere Unternehmungen, wo die Salärzahlungen von verschiedenen Seiten vorbereitet und buchhalterisch behandelt werden so die Saläre der Angestellten beispielsweise von einem Prokuristen, die Saläre der Prokuristen von einem Direktor und diejenigen der Direktoren durch den Präsidenten des Verwaltungsrates -‚ würde es eine wesentliche Vereinfachung bedeuten, wenn die Eintragungen auf das IBK infolge der Begrenzung auf einen bestimmten Betrag auch durch einen untergeordneten Funktionär besorgt werden könnten.» (Aus einem Expos an die Eidgenössische AHV-Kommission.)

Die Diskussion war über die Massen emotionell. Die Frage wurde nicht nur an das BSV, sondern auch an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, an die Eidgenössische AHV-Kommission und schliesslich an das Eidgenössische Versicherungsgericht herangetragen. Führende schweizerische Staatsrechtler wurden um Gutachten bemüht: die Professoren Zaccaria Giacometti in Zürich, Hans Huber in Bern und Henri Zwahlen in Lausanne. Das BSV verhielt sich neutral, es arbeitete zusammen mit der ZAS für die Begrenzung nicht weniger als drei Lösungsmöglichkeiten und zusätzlich eine Eventuallösung aus.

Das Postulat vermochte aber nicht durchzudringen, weder bei der Eidgenössischen AHV-Kommission noch beim Departement und auch nicht beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Das Ganze wurde zur Frage der Auslegung von Gesetzesbestimmungen. Der (inzwischen aufgehobene) Artikel 17 des AHV-Gesetzes 67 war für Professor Hans Huber so klar und

66 Zu dieser Frage aus einem internen Aktenstück: «Wir leben nicht in einer Volksdemokratie und müssen uns gegen die internen unschweizerischen kollektivistischen Zeitströmungen so gut wehren, wie wir das 1939/45 gegenüber der damaligen Verkörperung dieser Strömungen im Nationalsozialismus getan haben.»

67 «In das IBK werden eingetragen:

a) die vom Versicherten selbst geleisteten Beiträge,

b)...,

c) die auf seinem massgebenden Lohn entrichteten Arbeitgeberbeiträge.»

225

unmissverständlich, dass er «für eine Auslegung überhaupt nicht Raum lässt». Ebenso unmissverständlich hat sich Bundesrat Rodolphe Rubattel am 14. Oktober 1948 geäussert: «Je pense qu'il faut rejeter, sans hsitation, Ja requte dont il s'agit . . . La c1art a toujours raison.»

Die Sache war klar. Dennoch war nicht von der Hand zu weisen, Artikel 17 schiesse vermutlich über das Ziel, die Rentenberechnung sicherzustellen, hinaus. Dann hätte die Vorschrift eben geändert werden müssen, dies auch nach Auffassung von Professor Hans Huber und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Das ist nie geschehen, auch nicht, als Artikel 17 AHVG im Zuge der siebenten AHV-Revision gestrichen und die Materie in Artikel 140 der Verordnung geregelt worden ist.

Die Frage hatte an Brisanz verloren, die Furcht vor Indiskretionen hatte sich verflüchtigt, die Praktiker scheinen ihren Weg gefunden zu haben.

Die AHV hat ihre Leistungen in einem solchen Ausmass erhöht, dass die Beschränkung der IBK-Eintragungen auf den für die Höchstrenten der 50er Jahre erforderlichen Plafond für die Versicherten leicht hätte gefährlich werden können. Ein St. Galler Unternehmer war in den Anfangsjahren Mitglied des Kassenvorstandes seiner Verbandsausgleichskasse. Von einer Sitzung zurückgekehrt, erklärte er mir: Der Kassenleiter habe ihnen empfohlen, der AHV gegenüber nur ein Einkommen von 7500 Franken zu deklarieren. Dann seien die Höchstrente gewährleistet und unnötige Beiträge vermieden. Ich habe den Gewährsmann aus den Augen verloren, hoffentlich hat er sich eines Besseren besonnen.

Die Rentenwegleitung

Die ordentlichen Renten begannen, da sie ein volles Beitragsjahr voraussetzen, erst vom 1. Januar 1949 an zu laufen. Für die erforderlichen Weisungen konnte man sich daher Zeit lassen. Das Instrument hiezu war die vierteilige Rentenwegleitung. Als die Vorarbeiten für den umfassendsten vierten Teil über die Festsetzung und Ausrichtung der Renten ins Stocken gerieten, sprang ich im letzten Augenblick ein.

Dabei war mir aufgefallen, wie sehr die damalige Buchhaltung auf die Beiträge und wie wenig sie auf die Renten ausgerichtet war. So war nirgends abzulesen, ob und inwieweit die Auszahlungen den wirklichen Rentenverpflichtungen entsprachen. Als Fourier war ich gewohnt, Sold und Verpflegung rechnungsmässig auf den Bestand der Einheit abzustimmen. Das war das A und 0 jeder Truppenbuchhaltung. Joseph Studer von der ZAS hatte im Aktivdienst die gleichen Erfahrungen gemacht. Die Spezialkommission

68 «Die Eintragung umfasst: ... das Jahreseinkommen in Franken».

226

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Ixiscrtptton des cOtt8atlOrLa. Votre lettre du 12 oetobre 19148

1.

Je pense qu'il taut rejeter, sans hesitation, la requ€te dont 11 8a&tt. Pour diverses raisons:

les deciarattons diapdt des int&esss fournissent des donnes plus prcisee encore que les formules AVS sur leur aituation financtre. Lea registres d'impdt sont publico dans plueleurs cantons et cotanunes (notamnient Zurich);

1'arttcle 17 est olair; neun ne saurionn l'interprdter de teile manire qu'tl devienne pratiqueent lettre rnorte;

Nous ne pouvons, neun aucun prtexte, acorder un privi1ge . i'une queiconque den categories de cottnants sann crder un prc&ent que d'autres invoqueratent iL tort et ä travers;

14) avant que l'VS sott entree dann les sioeurs, ii taut äviter äw tout prtx des tncidents dont les consquences pourraient tre grasen. La clart6 a toujours ratson.

II

Je pars du point de vue que je sein coaptent pour liquider la requte de l'Union centrale, des banquiers, etc.

Si tel n'tatt pan le cas, je voun serais obligö de m'en infornier.

III.

Je suis absent la sernaine prochaira. St 1'entretien est urgent, je vous attenda mon bureau vendredi, 15 octobre,

15 h.

114 octobre 1948.

Mitteilung von Bundesrat Rodolphe Rubattel, Vorsteher des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements, vom 14. Oktober 1948, an Direktor Arnold Saxer vom BSV wegen der Plafonierung der IBK-Eintragungen. «La clart6 a toujours raison.»

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arbeitete eine einfache Rekapitulation aus, zu einfach allerdings, um den Ansprüchen auf die Dauer genügen zu können. Das heutige Formular ist komplizierter, aber auch vollständiger. Die Rentenrekapitulation hat sich bald als ungenügend erwiesen, damit die Ausgleichskasse weiss, dass sie nicht mehr und nicht weniger an Renten ausbezahlt, als es ihren Verpflichtungen gemäss den Rentenverfügungen entspricht.

Im Zuge der Vorarbeiten wurde auch ein Formular Rentenverfügung entworfen. Damit hatten wir allerdings kein Glück, es war grafisch misslungen. Statt Freude über die verfügte Rente zu bereiten, wirkte es in seiner Aufmachung wie eine Traueranzeige. Eine zweite Auflage gelang wesentlich besser, nun glich die Verfügung fast einem Glückwunschtelegramm. 611

Heute spricht aus jeder Formularrubrik der Computer. Bei allem Verständnis für die technische Seite sollte man den Empfänger der Verfügung nicht gänzlich vergessen. Ich kenne intelligente Leute, die aus der Verfügung nicht klug geworden sind. Der deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt soll sich kürzlich darüber beklagt haben, die (computerisierte) Gasrechnung verstehe er beim besten Willen nicht mehr. Computer wohin?

Die Ausgleichskassen wurden im Dezember 1948 an drei Instruktionskonferenzen in Luzern und in Lausanne über die Rentenwegleitung orientiert. Im Kunsthaus Luzern hatte ich über «meinen Teil» zu sprechen. Die Materie war reichlich trocken, und so machte ich mir über das Echo bei der kritischen Zuhörerschaft keine Illusionen. Sie schien an meinen Ausführungen aber Freude zu haben. So waren die zweimal Luzern der Auftakt für eine reiche Referententätigkeit, die sich über Jahrzehnte hinzog. Sie betraf die AHV, später auch die Invalidenversicherung, ja die gesamte Sozialversicherung. Eine Ausnahme machten nur die versicherungsmathematischen Aspekte. Die fromme Scheu vor deren Begriffswelt habe ich nie überwunden. Der Höhepunkt war ein Referat vor 500 Teilnehmern der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge im Kongressgebäude in Weggis, der Tiefpunkt eine einleitende Orientierung an einem Kurs der Volkshochschule in Gtimligen: es hatte sich ein einziger Zuhörer dazu eingefunden, und zwar der Referent einer späteren Vortragsrunde. Nicht viel besser erging es mir an einer kirchlichen Veranstaltung in Wengen; der grandiose Bergwinter half mir über die winzige Zuhörerschaft hinweg. Sonst aber haben mir die

° Nochmals zum Versicherungsausweis. Felix Walz von der Ausgleichskasse St. Gallen (später Ärzte) hatte den ersten Entwurf als ausgesprochen langweilig befunden. In einer Kommission schlug er deshalb vor, die Vorderseite mit einem gemütvollen Vermerk zu versehen, etwa so: «Schweizerin, Schweizer, Ihr gehört nun zur AHV. Bundesrat Stampfli (Faksimile-Unterschrift).» Aus dem Vorschlag ist nichts geworden. Dabei täte der technisierten AHV etwas mehr Ambiance nur gut.

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zahlreichen Vorträge viel Freude bereitet, in Grossratssälen, in Schulungszentren, in Kirchgemeindehäusern, einmal sogar in einem Stadttheater, in Hochschulen, vor militärischen Einheiten, in Sitzungslokalen oder in verrauchten Hinterstuben einer Stadt- oder Landbeiz.

Trari trara, die Post ist da!

Die Post ist, wenn auch im Hintergrund, in der Abwicklung der AHV allgegenwärtig. Dass sie die zahllosen Briefe der Ausgleichskassen spediert, versteht sich von selbst. Ihre eigentliche Stärke liegt aber bei der Rentenzahlung. Nach Artikel 44 des AHV-Gesetzes und Artikel 71/72 der AHV-Verordnung hat sie hiefiir den Vorrang, und sie hat ihre starke Stellung beibehalten, auch wenn die Mitwirkung der Banken im Zuge der Zeit erheblich zugenommen haben dürfte. Anfänglich mussten die Zahlungen im ersten Monatsdrittel erfolgen, heute ist die Frist aus postbetrieblichen Gründen bis zum 20. des Monats erstreckt. Bedeutsamer ist folgendes: der Bezüger kann sich im allgemeinen darauf verlassen, dass er die Rente stets am gleichen Tag erhält, geringfügige Verschiebungen und solche über das Wochenende und über Feiertage vorbehalten. Er braucht ja die Rente in der Regel für den laufenden Lebensunterhalt. Diese Pünktlichkeit setzt eine präzise und fristgerechte Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen, den Postcheckämtern und den Briefträgerdiensten voraus. Der Geldbriefträger alter Schule mit seiner prallen Geldtasche ist zwar seltener geworden, die Überweisungen durch Postcheck sind im Vormarsch, und doch spielt der persönliche Kontakt des Postboten zum einsamer gewordenen Betagten nach wie vor eine grosse (und sympathische) Rolle: er hält die knapper gewordenen Verbindungen zur Umwelt aufrecht und erfüllt so auch einen sozialen Zweck. Für alle diese Bemühungen schuldet die AHV der Post aufrichtig Dank. Das Sozialwerk ist für die Post aber auch ein wirtschaftlicher Faktor: die AHV hat ihr im Jahre 1978 an Pauschalfrankatur rund 23 Millionen Franken und mit der Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung zusammen über 30 Millionen Franken entrichtet.

Die Vereinfachungskommission

Jeder Versicherte sollte, wie man sich im Jahre 1948 vormachte, seine Rente aufgrund einiger Faustregeln selbst berechnen können. Das war einfacher gesagt als getan. Man trachtete daher nach wirksamen Vereinfachungen. Diese Bestrebungen konkretisierten sich im Vorfeld der zweiten AHV-Revision (1954) und führten zur Bildung einer «Kommission zur Prüfung administrativer Vereinfachungsmöglichkeiten in der AHV» (Vereinfachungskommission).

Akn

229

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77

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Auszahlung der monatlichen Rente durch den Geldboten der P UI in der Wohnung eines betagten Hezitger. Aus dem Archiv der PTT.

230

Das Gremium tagte im Januar und Februar 1953 und befasste sich überwiegend mit Rentenfragen. 70 Die Kommission setzte sich aus Mitgliedern der Eidgenössischen AI-IV-Kommission, aus Regierungsrat Theo Wanner (Schaffhausen) und aus Vorstehern von kantonalen und Verhandsausgleichskassen zusammen. Regierungsrat Wanner nahm an den Verhandlungen als Präsident des Ausschusses für AHV-Fragen der kantonalen Armen-, Finanz- und Volkswirtschaftsdirektoren teil. In diesem Ausschuss waren die Ressortchefs der kantonalen Ausgleichskassen und die entprechenden Direktorenkonferenzen vertreten. Hauptanliegen des Ausschusses war die finanzielle Konsolidierung der kantonalen Ausgleichskassen (Kassenzugehörigkeit, Verwaltungskosten, Verwaltungskostenzuschüsse). Als diese Fragen einigermassen geregit waren, trat der Ausschuss in den Hintergrund; vermutlich gibt es ihn heute nicht mehr. Zu seiner Zeit war der «Ausschuss Wanner» dank seinem liebenswürdigen Vorgesetzten ein fester Begriff.

Die Vereinfachungskommission behandelte folgende Rentenfragen:

- Berücksichtigung der kurz vor dem Rentenfall bezahlten Beiträge

- Streichung der schlechtesten Beitragsjahre

Vergröberung der Rentenskala

Für die Rentenberechnung zählten ursprünglich die Beiträge bis zum Tag vor dem Rentenanspruch mi t. Das führte zu wachsenden Schwierigkeiten, weil die Ausgleichskassen die zeitlich letzten Beiträge meist ausser der Reihe ermitteln mussten. Die Kommission strebte eine Sonderregelung an, wonach die letzten Beiträge nur zu berücksichtigen wären, wenn es der Versicherte im Interesse einer höheren Rente ausdrücklich verlangt. Die zweite AHV-Revision blieb auf halbem Wege stehen und begnügte sich mit einer Kornpetenzdelegation an den Bundesrat, der aber keinen Gebrauch davon machte. Die vierte AHV-Revision (1957): Für die Rentenberechnung fallen nur noch die Beiträge bis zum 31. Dezember des Jahres in Betracht, das dem Rentenanspruch vorangeht. Den bundesrätlichen Antrag, die Beitragspflicht auf den gleichen Zeitpunkt einzustellen, lehnte das Parlament ab.

70Ausserdem:

Beitragsfragen: Die Beiträge der Selbständigerwerbenden sollten nicht mehr jährlich, sondern jeweils für zwei Jahre festgesetzt werden. Organisatorische Fragen: Das Quorum für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse sollte von einer Beitragssumme von 400 000 Franken auf eine solche von 1 Million Franken heraufgesetzt werden. Beide Anregungen wurden im Rahmen der zweiten AHV-Revision verwirklicht. Die achte AHV-Revision (1973) erhöhte das genannte Quorum ein zweites Mal, und zwar auf 10 Millionen Franken.

231

Die Neuregelung hängt mit dem Rentenbeginn zusammen. Bis und mit 1956 begannen die Altersrenten jeweilen nur vom 1. Januar und vom 1. Juli an zu laufen. Im äussersten Fall gingen somit fünf Rentenmonate verloren. Der monatliche Rentenbeginn wurde erst durch die vierte AHV-Revision (1957) Tatsache. Eine frühere Realisierung war gescheitert, weil man sie finanziell als nicht tragbar erachtet hatte. Aus diesem Grunde war das Traktandum aus der ursprünglichen Geschäftsliste für die Vereinfachungskommission gestrichen worden. Mit der Zeit haben sich jedoch soziale und administrative Erwägungen durchgesetzt. Mit der Neuerung verteilten sich die Rentengesuche auf das ganze Jahr; so ist die Arbeitsbelastung der Ausgleichskassen gleichmässiger geworden.

Zur Rentenberechnung: Anfänglich waren auf je acht Jahre die Kalenderjahre mit den niedrigsten Beiträgen zu streichen. Diese Regel war unter dem Eindruck der Wirtschaftskrise der dreissiger Jahre entstanden. Ein Arbeitsloser, der lange Zeit kaum etwas verdiente, sollte dies nicht durch eine tiefere AHV-Rente zu spüren bekommen. Was für den Arbeitslosen galt, traf ebenso auf den über lange Zeit Kranken usw. zu. Man kennt diese Norm auch in bestimmten Sportarten: eine verunglückte Barrenübung sollte die Schlussnote eines sonst erfolgreichen Kunstturners nicht beeinträchtigen.

Die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre war administrativ besonders kompliziert, wenn für einen Versicherten mehrere IBK geführt worden waren. Daher behagte die Vorschrift den Ausgleichskassen seit jeher nicht. Im ersten Anlauf suchte man die Streichung auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Versicherte eigens darauf bestehen würde. Als der Bundesrat im Rahmen der zweiten AHV-Revision (1954) einen entsprechenden Antrag stellte, drang er in den Räten nicht durch. Das Trauma der dreissiger Jahre war noch zu stark. Im Rahmen der siebenten AHV-Revision (1969) wurdc die Frage wieder aufgegriffen. Die Vorteile der Streichung wurden nun durch neue Aufwertungsregeln aufgewogen, «so dass man die Streichung nunmehr streichen konnte». Die Ausgleichskassen atmeten nach 21 AHV-Jahren spürbar auf.

Die Rentenskala von 1949 war überaus feinmaschig. Die einfache Altersrente betrug im Monat 40 bis 67.50 Franken. Der Spielraum von 27.50 Franken war in 56 Stufen gegliedert, die Monatsbeträge variierten in der Regel um 10 Rappen. Dann übertrug es die Al-IV-Revision (1954) dem Bundesrat, verbindliche Rententabellen aufzustellen. Heute steigt die einfache Altersrente in 51 Stufen von monatlich 525 auf 1050 Franken, dies in Abständen von 10 bis 11 Franken.

Die Vereinfachungskommission war 1953 in der Meinung auseinander gegangen, sie habe wenig genug erreicht. Rückblickend hat sie jedoch mitgeholfen, verschiedene Erschwerungen auszuräumen. Das zählt auch dann,

232

wenn die eine oder andere Verwirklichung auf sich warten liess. Wie stünde es heute mit einer neuen Vereinfachungskommission? An Arbeit würde es ihr bestimmt nicht fehlen.

((Aktion Imgrüth»

Bis und mit 1955 waren die Ubergangsrenten ausnahmslos an Einkommensgrenzen gebunden. Im Bestreben, die «vergessenen Alten» zu ihrem Recht kommen zu lassen, hob die vierte AHV-Revision die Einkommenslimiten für die Grosszahl der potentiellen Rentenanwärter auf. Damit wurden weite Kreise rentenberechtigt, die bis dahin keine Leistungen erhalten hatten. Dass sich darunter auch wohlhabende Versicherte befanden, lag in der Natur der Sache.

Bei dieser Sachlage setzte sich Paul Imgrüth mit einer gross aufgezogenen Aktion ein doppeltes Ziel. Als junger Jurist und ehemaliger Mitarbeiter der Schweizerischen Ausgleichskasse schien ihm die Materie vertraut zu sein. So wollte er erfahren haben, dass ein beträchtlicher Prozentsatz der neu Rentenberechtigten den Anspruch gar nicht geltend machen würden. Wer die Anmeldung jedoch einreiche, habe die Rente häufig nicht nötig. Dann habe er sie nicht verdient, weil er zuvor auch keine Beiträge entrichtet habe. Solche Renten wollte Paul Imgrüth den wirklich Bedürftigen zukommen lassen. Dazu musste der Anspruch in erster Linie geltend gemacht werden. Einmal verfügt, hätten die Leistungen statt an den Versicherten an eine Rentenumleitungsstelle (RUST) gewiesen werden sollen. Diese hätte die Mittel an unterstützungswürdige Bedürftige verteilt. Die Abwicklung der Geschäfte wäre einer besonderen Stiftung Pro Indefensis («für die Schutzlosen») anvertraut worden.

Für den Jnitianten handelte es sich bei seinem Vorhaben «um eine grosse christliche Tat, nämlich um die Tat, in tausende von hingestreckten Händen hilfsbedürftiger Mitbürger Mittel zur Linderung ihres Leidens zu legen» (Imgrüth an Bundesrat Philipp Etter). Er suchte zahlreiche Persönlichkeiten für sein Vorhaben zu gewinnen und war publizistisch rege tätig. Alt Bundesrat Walther Stampfli stimmte dem Gedanken grundsätzlich zu, weniger jedoch der praktischen Ausgestaltung. Bundesrat Philipp Etter und das BSV lehnten das Projekt strikte ah. Direktor Arnold Saxer legte sich persönlich ins Zeug:

«Ich habe die feste Überzeugung, dass die Aktion Imgrüth für die AHV ein sehr grosser Schaden ist. . . . Mit der Aufhebung der Einkommensgrenzen besteht ein klarer und unabdingbarer Rechtsanspruch auf die AI-IV-Übergangsrenten. Es geht nun nicht an, dass dieses klare Recht

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hintendrein durch eine Aktion wieder illusorisch gemacht oder herabgewürdigt wird. ...Es wird geradezu der Anschein erweckt, als ob der Anspruch auf AHV-Renten eine Angelegenheit der Wohltätigkeit sei. Ich bin umso mehr von der Schädlichkeit der Aktion überzeugt, als Herr Imgri4th verlauten liess, er werde später die gleiche Aktion auch auf die ordentlichen Renten ausdehnen. Der moralische Wert der AHV-Renten ist damit in Misskredit gebracht.»71

Paul lmgrüt/z und ihm nahestehende Kreise gaben sich nicht geschlagen. Vielmehr prüften sie, ob man die Postverwaltung in die Aktion einspannen oder ob man den Versicherten nicht empfehlen könnte, die einmal erhaltene Rente an eine gemeinnützige Institution weiterzuleiten. Die Landeskonferenz für soziale Arbeit wurde im gleichen Sinne tätig. Das BSV wollte von solchen Um- und Auswegen so wenig wissen wie vom ursprünglichen Projekt. Die Ausgleichskassen wurden durch ein deutliches Kreisschreiben orientiert. So blieb die Aktion lmgrüth eine inzwischen vergessene Episode.

Nachwort der Redaktion

Mit den vorstehenden Beispielen aus den Verwaltungsalltag endet der Rückblick von Dr. Jakob Graf auf die Früizeit der AHV. Es handelt sich dabei nicht um eine erschöpfende AHV-Geschichte. Der Autor wollte mit den mosaikartigen Stimmungsbildern die Entstehungs- und Anfangsjahre des grossen Sozialwerkes wieder aufleben lassen und damit zeigen, dass die AHV schon vor Jahrzehnten im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stand.

Bei Beginn des Abdrucks der Artikelserie wurde angekündigt, die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen als eigentliche Initian tin der Publikation werde später einen Gesamtband herausgeben. Die Informationsstelle ist nun mit dem Bundesamt für Sozialversicherung übereingekommen, vor dessen Drucklegung eine Bestellungsumfrage durchzuführen. Am Sonderdruck interessierte ZAK-Leser sind gebeten, ihre Bestellung mit dem beiliegenden Schein bis zum 11. Januar 1980 aufzugeben.

Die abschliessend auf den Seiten 543 bis 546 wiedeigegebenen Grafiken veranschaulichen die zahlenmässige Entwicklung der AHV seit 1948, die Ergebnisse der verschiedenen Volksabstimmungen über die Altersvorsorge sowie den Geldfluss hei den Ausgleichskassen.

71Direktor Arnold Saxer an alt Bundesrat Walther Stampf Ii.

234

Graphik 1: Finanzen der AHV, 1948, 2958, 2968, (in Mio Franken)

Zinsen 5 Mio

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235

Graphik 2: Ergebnisse der Volksab'mmungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

JA—Stimmen EI NEIN—Stimmen

1925 1931 1947 19721978

65,6'!.

Verfassung [ex Schuithess ARVO Verfassung 9. Revision

Stimmberechtigte 1 019 522 1 124 681 1 371 760 3 628 891 3 821 750 Stimmbeteiligung: 63,08% 78,15% 79,67% 52,94 48,31% Angenommen: 18 Stände ZH,BS,NE 24 Stände alle Stände alle Stände Abgelehnt: ‚0NW,ZG,FR, 22 Stände 011 - -

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Graphik 4: Der Geldfluss bei den Ausgleichskassen, 1978

0) Leistungen

Beiträge

Anerkung: üe uTteiung der 1eider entspricht nicht den Geldsummen.

-

238

Parlamentarische Vorstösse

Interpellation Bratschi vom 14. März 1979 betreffend den 'Bericht Lutz' über die Organisation der Invalidenversicherung

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Bratschi (ZAK 1979 S. 178) am 21. November wie folgt beantwortet:

'Angesichts der langen Erledigungsfristen und der stark wachsenden Ausgaben in der IV hatte das Eidgenossische Departement des Innern der ‚Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der IV den Auftrag erteilt, folgende Punkte zu prüfen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge zu formulieren:

Zusammensetzung. Organisation und Arbeitsweise der 1V-Kommissionen einschliesslich der Auswirkungen auf die Sekretariatsführung und die Beziehungen zu den übrigen Organen der IV:

Ausbau des ärztlichen Dienstes der IV,

Organisation der IV-Regionalstellen:

Verfahren für die geplante Regressnahme auf haftpflichtige Dritte in der AHV/IV.

Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde im Juli-Heft 1978 der ZAK (- Monatsschrift des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV/IV/EO) veröffentlicht und in der Folge den Kantonen und den interessierten Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet. Obwohl die Untersuchungen der Arbeitsgruppe kein anderes Ziel hatten (mit Ausnahme des unter Buchstabe d erwähnten Verfahrens für die Regressnahme auf haftpflichtige Dritte), als allfällige Schwachstellen in der Organisation der IV aufzuspüren und Verbesserungen vorzuschlagen, löste der Schlussbericht bei verschiedenen Organisationen von Invaliden Kritik aus.

Dem Bericht wurde unter anderem vorgeworfen, dass er einen Abbau der Sozialversicherungsleistungen an Invalide anstrebe. Wer jedoch den Bericht in seinem ganzen Wortlaut studiert, kann keine derartige Absicht feststellen. Der Arbeitsgruppe ging es vielmehr darum, die Leistungsfähigkeit der IV zu verbessern und die rechtsgleiche Anwendung des 1V-Gesetzes in allen Kantonen zu sichern. Dabei darf man ihr nicht zum Vorwurf machen, dass sie es auch gewagt hat, auf Missbräuche hinzuweisen; denn der Bezug von Versicherungsleistungen durch Personen, die im Sinne unserer Gesetzgebung gar nicht invalid sind, verdient keinen Schutz.

Gestützt auf das Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen und den interessierten Organisationen hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission, in welcher auch die Invalidenorganisationen vertreten sind, einstimmig folgende Empfehlung formuliert:

-Eine Verstärkung der Befugnisse des Arztes in den 1V-Kommissionen für die

Beurteilung von Geburtsgebrechen, medizinischen Eingliederungsmassnahmen und medizinischen Abklärungen ist zu befürworten; denn sie bewirkt eine Beschleunigung des Verfahrens und liegt daher im Interesse der Versicherten. In

239

diesen rein medizinischen Fragen führt die formelle Mitwirkung der anderen Kommissionsmitglieder bloss zu einer Verzögerung. Falls jedoch einem Arzt, der nicht Kommissionspräsident oder Vizepräsident ist, Präsidialbefugnisse übertragen werden sollen, so müsste zuerst der Artikel 60bis des 1V-Gesetzes geändert werden.

-An der bisherigen Zusammensetzung der 1V-Kommissionen (je ein Arzt, ein Fach-

mann für die Eingliederung, ein Fachmann für Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung, ein Fürsorger, ein Jurist; davon mindestens eine Frau) soll nichts geändert werden. Hingegen sollen die Kommissionen gleichwohl rechtsgültig verhandeln können, wenn an einer Sitzung, zu der wie bisher alle fünf Fachleute einzuladen sind, nur deren vier oder wenigstens drei teilnehmen und keine Ersatzleute zur Stelle sind.

-Die bereits heute bestehende Befugnis der Kommissionspräsidenten, selbständig

einen Entscheid zu treffen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen in einem Fall offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt sind, ist einerseits voll auszuschöpfen, anderseits aber auch nicht zu überziehen. Die Präsidialbeschlüsse beschleunigen die Geschäftsabwicklung in allen eindeutig gelagerten Fällen, bei denen sich eine Diskussion erübrigt. Das Bundesamt für Sozialversicherung wurde ersucht, bei seinen Kontrollen auf eine einheitliche Praxis der Kommissionen hinzuwirken.

-Eine Übertragung von Beschlusskompetenzen auf die Kommissionssekretariate

wäre nur aufgrund einer entsprechenden Änderung des 1V-Gesetzes möglich. Würde sie auf Massnahmen beschränkt, die sich eindeutig definieren lassen und mit denen der Versicherte einverstanden ist, so wäre damit eine weitere Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, wie es sich übrigens am Beispiel der Hilfsmittelabgabe an Altersrentner zeigt. In der IV liegen die Verhältnisse jedoch nicht so einfach. Das Bundesamt für Sozialversicherung wurde daher beauftragt, nach Lösungen zu suchen, welche die Versicherten vermehrt am Entscheidungsverfahren teilnehmen lassen (z. B. Vorschlagsverfahren) und die dann auch ein besseres Verständnis der Versicherten für die gefällten Entscheide erhoffen lassen.

-Die organisatorische Zusammenlegung der IV-Regionalstellen mit den Sekreta-

riaten der 1V-Kommissionen oder ihre Eingliederung in die kantonalen Ausgleichskassen soll jenen Kantonen freistehen, die einen solchen Schritt tun möchten. Dem Wunsch nach einem vermehrten Beizug der Regionalstellen bei den Beratungen der 1V-Kommissionen in kritischen Fällen ist zu entsprechen.

Im übrigen ist festzuhalten, dass weitere Vorschläge der Arbeitsgruppe bereits verwirklicht sind oder sich in der Realisierungsphase befinden (z. B. das Verfahren für die Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte, die Vermehrung der medizinischen Abklärungsstellen und 'eine genauere Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen in den Verwaltungsweisungen). Anderseits steht der ebenfalls vorgeschlagenen Intensivierung der Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung das Hindernis des Personalstopps entgegen.

Mit diesen Darlegungen sind die Fragen des Interpellanten beantwortet. Der Bundesrat wird zu den Empfehlungen der Eidgenössischen AHV/lV-Kommission im einzelnen Stellung nehmen, wenn sie ihm in Form von Anträgen auf Gesetzes- oder Verordnungsänderungen unterbreitet werden, was heute noch nicht der Fall ist. Er betont

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nochmals, dass er nicht an einen Abbau der Sozialversicherungsleistungen für Invalide denkt, aber alle Massnahmen unterstützt, die auf eine raschere Geschäftsabwicklung und eine rechtsgleiche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im ganzen Lande abzielen. Dass dabei auch allen Versuchen von missbräuchlicher Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen entgegenzuwirken ist, erscheint ihm selbstverständlich«

Einfache Anfrage Bratschi vom 3. Oktober 1979 betreffend die Schul- und Kostgeldbeiträge der Invalidenversicherung

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Bratschi (ZAK 1979 S. 488) am 26. November wie folgt beantwortet:

«In der Plenarsitzug der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission vom 24. Oktober 1979 sind die Begehren um Erhöhung der Schulgeld-, Kostgeld- und Pflegebeiträge besprochen worden. Die Kommission hat ihren Ausschuss für 1V-Fragen beauftragt, diese Anliegen im Gesamtrahmen der 1V-Leistungen näher zu prüfen und ihr Bericht zu erstatten. Das Plenum wird sich erst später dazu äussern, ob und wieweit den Begehren entsprochen werden kann, und dem Bundesrat entsprechend Antrag stellen.«

In der Wintersession 1979 behandelte parlamentarische Vorstösse

Der Nationalrat hat am 27. November eine Reihe von Postulaten und Motionen aus dem Bereich der Sozialpolitik behandelt. Sämtliche Vorstösse wurden angenommen und an den Bundesrat überwiesen, die beiden Motionen jedoch nur in Form von Postulaten. Es handelt sich um folgende:

- Postulat Meier Josi vom 7. Dezember 1978 betreffend die Stellung der Frau in der

AHV (ZAK 1979 5. 43);

-Motion Gloor vom 22. März 1979 betreffend die Subvention an «Pro Familia«

(ZAK 1979 S. 182);

-Motion Schmid-St. Gallen vom 13. Juni 1979 betreffend die Sonderschulung

invalide Kinder (ZAK 1979 S. 336);

-Postulat Dirren vom 22. Juni 1979 betreffend Leistungskürzungen in der IV

(ZAK 1979 S. 338);

- Postulat Ribi vom 27. September 1979 betreffend die Information über die

Ergänzungsleistungen (ZAK 1979 S. 488).

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Mitteilungen

Sonderausschuss für die zehnte AHV-Revision

Der von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission eingesetzte Sonderausschuss für die zehnte AHV-Revision setzt sich wie folgt zusammen:

Präsident

Schuler Adelrich, lic. rer. oec. Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern

Vertreter der Arbeitgeber

Barde Renaud, Födöration des Syndicats patronaux, Genäve

Dickenmann Hans, Schweizerischer Bauernverband, Brugg

Ebner Fritz, Dr., Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich Horber Balz, Dr., Schweizerischer Gewerbeverband, Bern

Hug Klaus, Dr., Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich

Vertreter der Arbeitnehmer

Aeschbacher Marcel, Landesverband freier Schweizer Arbeiter, Bern

Bernasconi Alfredo, Unione sindacale svizzera, Lugano

Leuthy Fritz, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern

Maier-Neff Richard, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Männedorf

Vertreter der Versicherungseinrichtungen

Binswanger Peter, Dr., Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft «Winterthur, Winterthur

Meyer Emile, professeur, Compagnie d'assurances «La Suisse«, Lausanne

Walser Hermann, Dr., Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personal-Vorsorge, Zürich

Vertreter der Kantone

Aubert Pierre, conseiller d'Etat, Lausanne

Mugny Roger, Lausanne

Vertreter der Versicherten

Arnold-Lehmann Sylvia, Frau, Dr., Bern

Blunschy-Steiner Elisabeth, Frau, Dr., Nationalrätin, Schwyz

Hess Walter, Prof., Dr., Volkswirtschaftliches Institut der Universität Bern, Bern

Schweizer Raymonde, Frau, Dr., La Chaux-de-Fonds

Vertreterinnen der Frauenverbände

Bigler-Eggenberger Margrith, Frau, Dr., Bundesrichterin, Bund schweizerischer Frauenvereine, Rorschacherberg

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Kaufmann Marie-Thöröse, Frau, Schweizerischer katholischer Frauenbund, St. Gallen Münzer-Meyer Melanie, Frau, Dr., Bund schweizerischer Frauenvereine, Basel

Vertreter des Bundes

Ammeter Hans, Prof., Dr., Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Zürich

Bühlmann Hans, Prof., Dr., Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rüschlikon Müller Richard, Dr., Nationalrat, Bern

Vertreter der lnvalidenhilfe

Joss Ella, Frau, Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband, Bern

Liniger Erika, Frau, Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis, Zürich

Mit beratender Stimme

Vertreterinnen der Eidgenössischen Kommission

für Frauenfragen

Berenstein-Wavre Jacqueline, Frau, professeur, Genöve

Mahrer Isabell, Frau, Dr. iur., Gerichtsschreiberin, Grossrätin, Rheinfelden

Nabholz-Haidegger Lili, Frau, Dr. iur., Rechtsanwältin, Zürich

Schweizer Hanni, Frau, Bäuerin, Grossrätin, Vertreterin des Schweizerischen Landfrauenverbandes, Lohnstorf

Neubearbeitung des Berichtes «Die Altersfragen in der Schweiz»

Soeben ist eine Neufassung des Berichtes «Die Altersfragen in der Schweiz« erschienen. Die erste Fassung war im Jahre 1966 herausgegeben worden. Sie leistete damals einen wertvollen Beitrag zur Verwirklichung zahlreicher Postulate auf dem Gebiet der Altershilfe. Vor einigen Jahren zeigte sich dann das Bedürfnis nach einer Neufassung des Berichtes, welche die seitherige Entwicklung berücksichtigt. Das Eidgenössische Departement des Innern setzte dafür unter dem Vorsitz von Dr. H. Güpfert, Experte für Altersfragen, eine kleine Kommission ein und beauftragte sie, den Bericht in enger Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Stiftung Pro Senectute zu überarbeiten.

Das Ergebnis liegt nun vor. Berücksichtigt wurden die neuere demografische Entwicklung und die in der Medizin eingetretenen Änderungen. Vermehrt wird auch den gesellschaftlichen Aspekten sowie der Freizeitgestaltung im Alter Rechnung getragen. Private Institutionen wie auch die öffentliche Hand haben in den letzten Jahren auf dem Gebiet der Altershilfe sehr vieles geleistet.

Eingehend stellt der Bericht die für die Betagten wichtigen Zweige der Sozialversicherung - AHV, berufliche Vorsorge, Ergänzungsleistungen, Kranken- und Unfallversicherung - dar. Eine zentrale Bedeutung für das Wohlergehen hat zweifellos das Wohnen. In der Regel wünschen die Betagten in ihrer bisherigen Wohnung zu verbleiben. Dies ist aber besonders im höheren Alter nicht immer möglich. Ausführlich wird die Konzeption der Alterswohnungen und -siedlungen dargestellt, ebenso die der Alters- und Pflegeheime, der Tagesheime und der Tagesspitäler.

Die Lösung der Altersprobleme beschränkt sich keineswegs auf den Bau von Einrichtungen. Eine grosse Bedeutung haben heute die zahlreichen ambulanten Dienste wie Mahlzeiten-, Hauspflege- und Haushilfedienste erlangt, die es vielen Betagten

243

erlauben, selbständig in ihrer angestammten Umgebung zu bleiben. Wichtig ist auch eine fachgerechte Ausbildung des Personals für die Altersbetreuung sowie die Deckung des Personalbedarfes, vor allem in den Alters- und Pflegeheimen. Eine Bibliographie, Gesetzesauszüge, ein Adressverzeichnis und die Subventionsregelungen der Kantone für Bau und Betrieb von Alters- und Pflegeheimen schliessen den Bericht ab.

Jeder, der sich mit Altersfragen beschäftigt, findet darin ausführliche Informationen und zahlreiche Anregungen. Der Bericht ist zum Preis von 20 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.

Berufliche Vorsorge

Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge hielt am 22./23. November unter dem Vorsitz vcn Ständerat J.-F. Bourgknecht, Freiburg, und im Beisein von Bundespräsident Hürlimann sowie seiner Mitarbeiter eine weitere Sitzung ab. Am ersten Tag der Beratungen haben Experten unter der Leitung von Professor Bühlmann auf die ihnen vorgelegten versicherungsmathematischen Fragen geantwortet. Die Kommission hat das Expertenteam mit der Abklärung weiterer Probleme für die nächste Sitzung beauftragt.

Anschliessend hat die Kommission die Detailberatung fortgesetzt. Die Vorschriften über die Rechtspflege und die Strafbestimmungen wuren ohne wesentliche Änderungen angenommen. Ein grosser Teil der Verhandlungen war der steuerlichen Behandlung der beruflichen Vorsorge gewidmet. Die Kommission schloss sich weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates an: Die gesamten, an Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge sind demnach einkommenssteuerfrei, dafür werden aber die Leistungen voll besteuert. Neben der Vorsorge über Pensionskassen soll auch jene über gewisse andere gebundene Vorsorgeformen in den Genuss von Steuererleichterungen kommen.

Die Kommission hat die erste Lesung der Vorlage abgeschlossen, wobei sie eine Reihe von Bestimmungen für eine zweite Lesung zurückgestellt hat. Es handelt sich dabei sowohl um redaktionelle wie auch materielle Fragen. Die Kommission wird ihre Beratungen am 7./8. Januar 1980 mit den neuernannten Mitgliedern fortsetzen.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung der Vorlage des Bundesrates betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern tagte am 9. November 1979 in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrat Dirren (Wallis) und in Anwesenheit von Bundespräsident Hürlimann und seiner Mitarbeiter vom Bundesamt für Sozialversicherung.

In Übereinstimmung mit dem Prioritätsrat stimmte die Kommission dem Antrag des Bundesrates auf Heraufsetzung der Einkommensgrenze für Kleinbauern von 16 000 auf 22000 Franken und des Kinderzuschlages von 1500 auf 3000 Franken zu. Ebenfalls gutgeheissen wurde der Antrag, die Kompetenz zur künftigen Anpassung dieser Einkommensgrenze an den Bundesrat zu delegieren. Im weiteren beschloss die Kommission, die Zulagenberechtigung gemäss Vorlage auf Kleinbauern im Nebenberuf auszudehnen.

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Der Vorschlag des Bundesrates hatte eine Erhöhung der Kinderzulagen von 50 auf 60 Franken im Unterland und von 60 auf 70 Franken im Berggebiet vorgesehen. Der Ständerat hatte aber beschlossen, die Zulagen nach der Kinderzahl zu staffeln und sie im Unterland auf 60 Franken für die ersten beiden Kinder und 70 Franken für das dritte und jedes weitere Kind, im Berggebiet auf 70 Franken für die ersten beiden Kinder und 80 Franken für das dritte und jedes weitere Kind zu erhöhen. Die nationalrätliche Kommission schloss sich mehrheitlich dem Beschluss des Prioritätsrates an.

Neben dem Ausmass der Erhöhung der Kinderzulagen gab auch die Frage der Flexibilität der Einkommensgrenze zur Diskussion Anlass. Diese soll unabhängig von dieser Vorlage nochmals geprüft werden.

In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage ohne Gegenstimme gutgeheissen. Sie wird vom Nationalrat in der Wintersession behandelt werden.

Merkblatt über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militär- und Zivilschutzdienst

Immer wieder kommt es vor, dass sich Arbeitgeber oder Dienstleistende bei den Ausgleichskassen über die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers während der Zeit des Dienstes erkundigen. Es sei deshalb auf das vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Militärdepartement herausgegebene «Merkblatt über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militär- und Zivilschutzdienst (vom 8. Dezember 1978)« aufmerksam gemacht. Dieses Merkblatt gibt in allgemein verständlicher Form Auskunft über die Lohnzahlung, den Kündigungsschutz und die Kürzung der Ferien bei der Leistung von Militär- und Zivilschutzdienst. Es liegt in allen drei Amtssprachen vor und wird Interessenten von der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, unentgeltlich abgegeben.

Das BSV empfiehlt den Ausgleichskassen, eine Anzahl Exemplare dieses Merkblattes für die Abgabe an allfällige Interessenten zu beziehen.

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV

Der Bundesrat hat unter Verdankung der geleisteten Dienste vom Rücktritt von Dr. J a m es H a e f e 1 y, Binningen, als Mitglied des Verwaltungsrates der AHV Kenntnis genommen. An seiner Stelle ist als Vertreter der schweizerischen Wirtschaftsverbände mit Amtsantritt am 1. Januar 1980 und für den Rest der bis am 31. Dezember 1980 dauernden Amtsperiode Nationalrat H e i n z A 1 e n s p a c h Delegierter des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Fällanden, in den Verwaltungsrat gewählt worden.

Jean-Daniel Ducommun t

Am 8. Dezember ist, völlig unerwartet, Bundesrichter Jean-Daniel Ducommun im

58. Altersjahr gestorben; erst drei Tage zuvor war er von der Vereinigten Bundesversammlung zum Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Jahre 1980/81 gewählt worden. Jean-Daniel Ducommun war nach Abschluss des

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Studiums der Rechte zunächst bei der Eidgenössischen Polizeiabteilung, danach von 1945 bis 1956 beim Bundesamt für Sozialversicherung als juristischer Mitarbeiter tätig Während elf Jahren wirkte er anschliessend als Gerichtsschreiber am EVG, um dann eine dreijährige Tätigkeit in der Privatversicherung aufzunehmen. Im Jahre 1969 wurde er zum Bundesrichter gewählt. Neben seiner anspruchsvollen Aufgabe im Dienste der sozialen Gerechtigkeit stellte Jean-Daniel Ducommun seine Kräfte aber auch der Allgemeinheit zur Verfügung. So gehörte er verschiedenen Expertenkommissionen des Bundes an und bekleidete während vieler Jahre das Amt des Präsidenten der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht.

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Gerichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 28. Februar 1979 i. Sa. J. H.

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Private Postautohalter und ihr Personal, soweit dieses Postauto-

kurse führt, gelten als Arbeitnehmer der PTT. Diese hat für sie die Lohnbeiträge zu entrichten. (Bestätigung der Verwaltungspraxis; Erwägung 3)

Das EVG hat sich zur Frage, ob private Postautohalter eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin wie folgt geäussert:

Mit Kreisschreiben vom 18. Juli 1974 hat das BSV im Einvernehmen mit der PTT Verwaltungsweisungen erlassen, gemäss welchen private Postautohalter und deren Personal, soweit dieses Postautokurse führt, in jedem Fall als Arbeitnehmer der PTT gelten. Nach Ziff. III des Kreisschreibens hatte die PTT als Arbeitgeber für die Einführung der neuen Regelung auf den 1. Juni bzw. 1. Oktober 1974 zu sorgen.

Im vorliegenden Fall teilte die Kreispostdirektion der kantonalen Ausgleichskasse am 20. Dezember 1973 mit, J. H. werde auf den 1. Juni 1974 der Eidgenössischen Ausgleichskasse (Kassenstelle PTT) angeschlossen. Am 10. September 1974 kam sie darauf zurück mit der Begründung, J. H. beschäftige einen ständigen Wagenführer sowie mehrere 'Wagenführer-Ablöser«, wobei er teilweise auch selber Ablösungsdienst verrichte. Bei diesen Verhältnissen könnten die Kinderzulagen nicht festgesetzt werden und es sei das persönliche Einkommen des Postautohalters nicht zum voraus bekannt. Die Kreispostdirektion ziehe es daher vor, ihm die Beiträge an die AHV/IV/EO und die Familien-Ausgleichskasse weiterhin auszuzahlen, «damit die Verrechnung mit der kantonalen Ausgleichskasse erfolgen kann«.

Was für die weitere Erfassung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Den geltend gemachten praktischen Schwierigkeiten kann nicht ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, zumal es Sache des Postautohalters ist, der Kasse mitzuteilen, wie sich der massgebende Lohn, den er für sich, die Wagenführer und allfällige Ablöser erhalten hat, auf die einzelnen Empfänger verteilt (Ziff. II 2b des genannten Kreisschreibens). Im übrigen ergibt sich aus den Akten nichts, was eine von der Verwaltungspraxis abweichende Beurteilung zu rechtertigen vermöchte. Die neue Regelung, in welche einzugreifen das EVG keinen Anlass hat, muss daher auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Demzufolge ist die Sache der Ausgleichskasse zuzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer auf Ende Mai 1974 aus der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender entlasse und die Eidgenössische Ausgleichskasse (Kassen-

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stelle PTT) anweise, ihn ab dem 1. Juni 1974 als Unselbständigerwerbenden zu erfassen. Dementsprechend wird die PTT für den Beschwerdeführer und dessen Angestellte im mehrstufigen Arbeitsverhältnis abzu rochnen haben.

Urteil des EVG vom 16. März 1979 i. Sa. A. AG

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Hilfskräfte, die ihre Arbeit (Liefer-, Montage- und Kontrolldienst) vorwiegend In ihrer Freizeit verrichten und dabei genau an die Weisungen der Firma

(eines Betriebes, der namentlich für Skilifte und Schwimmbäder Ausrüstungsgegen-

stände wie z. B. Orientierungstafeln liefert) gebunden sind, üben eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Die Firma hat für sie die Lohnbeiträge zu entrichten.

Die Firma A. AG betätigt sich gemäss Handelsregistereintrag mit Kauf und mehrjähriger Vermietung (Leasing) von Maschinen für Industrie und Gewerbe sowie Finanzierung solcher Geschäfte. Sie liefert sodann für Anlagen wie Skilifte und Schwimmbäder Ausrüstungsgegenstände, z. B. Orientierungstafeln über dieÖffnungszeiten sowie die an solchen Orten üblichen Werbetafeln, die sie auch mit Plakaten versieht. Neben dem festangestellten Personal beschäftigt sie für den Liefer-, Montage- und Kontrolldienst noch nebenberufliche Hilfskräfte, nämlich L., Bu., Br., P., G. und Z. Frau R. schliesslich besorgt die Reinigung der Büroräume der A. AG. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stel!te der Revisor fest, dass die Firma für diese Hilfskräfte mit der AHV nicht abgerechnet hatte. Die Ausleichskasse erliess daher am 9. Oktober 1975 eine Nachzahlungsverfügung. Die Firma machte beschwerdeweise geltend, dass die erwähnten Hilfskäfte selbständigerwerbend seien. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog die Firma an das EVG weiter. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

2. Die Beschwerdeführerin hält die Selbständigkeit bei allen genannten Personen als erstellt. Sie könnten arbeiten, wann sie wollten; auch könnten sie sich für eine Arbeit so viel Zeit nehmen, wie sie es selbst wünschten. Ferner könnten sie ihre Arbeit nach eigenem Gutdünken organisieren und müssten von der Beschwerdeführerin nicht mehr Weisungen entgegennehmEn als irgendein anderer Beauftragter. Schliesslich trügen sie auch ein Unte:nehmerrisiko: Wenn eine Arbeit misslinge, müssten sie diese auf ihre Kosten verbessern. L. habe seine Arbeit früher in einer von ihm selbst gemieteten Garage ausgeführt. Er erhalte zusammen mit Bu. für jedes konfektionierte Plakat eine feste E"tschädigung. Hilfspersonen, die sie beizögen, müssten sie selbst bezahlen. Es sei ihnen auch freigestellt, einen Auftrag abzulehnen. Br. habe für das Auswechseln der 130 kg schweren Plakate stets eine bis zwei Hilfen beiziehen müssen, die er selbst bezahlt habe. Er habe die Arbeiten auch an Dritte weitergeben können. Bei P. sei die Situation gleich wie bei den Obgenannten. Auch G. und Z. hätten stets nur Einzelaufträge erhalten. Sie seien ebenfalls unabhängig vom Zeitaufwand bezahlt worden. Wie ein Anwalt oder Architekt, welcher im Rahmen eines Auftrages handle, hätten sie sich an die Weisungen der Beschwerdeführerin halten und über den Gang der Dinge rapportieren müssen. Frau R. schliesslich habe die Büros gereinigt; es mache keinen Unterschied, ob sie oder ein Reinigungsinstitut damit beauftragt worden sei.

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Demgegenüber beteuerte P. schon in der Vernehmlassung an die Vorinstanz, dass er sich stets als Unselbständigerwerbenden betrachtet habe. Br., Bu. und L. machten in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung an das EVG ebenfalls sinngemäss geltend, sie seien unselbständigerwerbend gewesen. Keiner von ihnen hätte jemals ein Arbeitslokal gemietet oder bezahlt. Die gesamte Organisation sei durch die Beschwerdeführerin geleitet worden. Die Arbeitszeit hätte nur in beschränktem Masse von ihnen frei gewählt werden können, weil die Aufträge immer auf Termin hätten ausgeführt werden müssen und die notwendigen Plakate teilweise nur sehr kurzfristig zur Verfügung gestanden hätten. Sie hätten keinerlei Unternehmerrisiko getragen. Auch sämtliches Material sei ihnen von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Reparaturen oder sogenannte Garantiearbeiten seien ebenfalls von ihr bezahlt worden, sehr oft auch in Form von Stundenlöhnen. Für die Arbeiten seien stets mehr als eine Arbeitskraft notwendig gewesen. In der Regel seien die Arbeiten von zwei verschiedenen Teams erledigt worden. Es sei vorgekommen, dass Hilfskräfte hätten zugezogen werden müssen. Bei diesen habe es sich immer um gleichwertige Partner gehhandelt, welche den gleichen Lohnanteil erhalten hätten.

3. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wurde zwischen der Bcschwerdeführerin, G. und Z. eine schriftliche Vereinbarung getroffen, wonach die letzteren verpflichtet waren, sich bei Annahme einer Arbeit genau an die Weisungen der Beschwerdeführerin zu halten. Sie hatten pro Tag mindestens zweimal der Beschwerdeführerin zu telefonieren und allenfalls noch Aufträge an der Reiseroute zu übernehmen. Die Bezahlung erfolgte nach einem in der Vereinbarung bestimmten Tarif im Taglohn. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese beiden Arbeitskräfte seien unabhängig vom Zeitaufwand bezahlt worden, trifft daher nicht zu. Aus den Vereinbarungen geht sodann deutlich hervor, dass die Arbeitskräfte sich genau an die Weisungen der Beschwerdeführerin zu halten hatten, wobei über die Arbeiten täglich ein schriftlicher Rapport zu erstellen war. Mit Recht stützt sich sodann die Beschwerdeführerin nicht darauf, dass sich G. und Z. verpflichtet hatten, selbständig mit der AHV abzurechnen. Da das Beitragsstatut nicht frei vereinbart werden kann, ist eine solche Abmachung unbeachtlich. Ebenso unmassgeblich sind die von Bu. und Br. unterzeichneten Bestätigungen über die Abrechnung als Selbständigerwerbende. Abgesehen davon, dass Br., Bu. und L. in ihrer Vernehmlassung an das EVG und P. bei der Vorinstanz glaubhaft ausführten, unselbständig gearbeitet zu haben, geht dies auch aus den vereinbarten Arbeitsbedingungen hervor. Da sie alle die Arbeiten für die Beschwerdeführerin vorwiegend in ihrer Freizeit ausführten, ergibt sich von selbst, dass sie ein Recht auf Annahme oder Ablehnung haben mussten. Aus der Tatsache, dass die Genannten je einen Teil eines ganzen Arbeitsprozesses erfüllten, ergibt sich ferner, dass die Koordinatin und Organisation der gesamten Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin lagen. Dabei ändert der Umstand nichts, dass innerhalb eines Teams eine gewisse Eigenständigkeit bestanden haben mag. Eine Selbständigkeit im AHV-rechtlichen Sinne kann daraus nicht abgeleitet werden. Auch von einem Unternehmerrisiko dieser Hilfskräfte kann nicht gesprochen werden, hatten sie doch mit den tatsächlichen Auftraggebern nichts zu tun. Völlig unhaltbar ist schliesslich die Behauptung, Frau R. sei als selbständigerwerbend einzustufen, wurde ihr doch genau vorgeschrieben, wann und wie sie die Reinigungsarbeiten auszuführen hatte. Wie auch den andern Hilfskräften das gesamte Arbeitsmaterial, wurden ihr das Reinigungsmaterial und die Reinigungsgeräte von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin

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diese Hilfskräfte nicht in die Gruppenversicherung aufgenommen hat, kann sie nichts ableiten. Mit Recht beantragt die Beschwerdeführerin nicht mehr, der zu bezahlende Betrag sei eventuell auf die Hälfte zu reduzieren. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat sie den Nachweis nicht erbracht, dass die Spesen dieser Arbeitskräfte mehr als 10 Prozent betrugen. Mithin ist die Beurteilung der Verwaltung und der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Da sich bei der vorliegenden Situation die Einvernahme des als Zeugen beantragten W. St. erübrigt, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin abrechnungspflichtig ist. Im übrigen wurde die Höhe der erhobenen Beiträge selbst nicht bestritten.

In einem weiteren Urteil gleichen Datums hat das EVG entschieden, dass bei einem Kunstmaler, der auf Bestellung derselben Firma A. AG und mit ihrem Material Panoramatafeln erstellt, die Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Dieser Kunstmaler ist demnach für diese Tätigkeit als Arbeitnehmer zu betrachten, und die Firma hat für ihn die Lohnbeiträge zu entrichten.

Urteil des EVG vom 28. März 1979 i. Sa. L. S.

Art. 28 AHVV. Unter den Begriff des Renteneinkommens fallen alle Leistungen, welche die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussen, auch wenn sie in unterschiedlicher Höhe und unregelmässig erbracht werden. (Erwägung 2a; Bestätigung der Praxis)

Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 AHVV. Der Vermögensertrag ist nicht wie ein Renteneinkommen zu behandeln und als solches zu kapitalisieren, wenn die Höhe des Ver-

mögens bekannt ist oder von der Ausgleichskasse festgestellt werden kann. (Erwägung 2b; Bestätigung der Praxis) Art. 28 und 29 AHVV. Das in ausländischer Währung ausgerichtete Renteneinkommen eines Nichterwerbstätigen ist nach dem jeweils geltenden Wechselkurs, der von der Schweizerischen Ausgleichskasse für die freiwillig versicherten Schweizer Bürger festgesetzt wird, in Schweizer Franken umzurechnen und nicht nach dem Tageskurs der einzelnen Rentenleistungen. (Erwägung 2c; Bestätigung der Praxis)

Der schwedische Staatsangehörige L. S. (geb. 1915) nahm nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit Anfang 1976 Wohnsitz in der Schweiz. Die kantonale Ausgleichskasse erliess die Beitragsverfügung für die Jahre 1976/77 aufgrund eines Vermögens von 37494 Franken sowie eines mit dem Faktor 30 kapitalisierten Renteneinkommens von 82500 Franken pro Jahr. Mit verschiedenen Eingaben an die Ausgleichskasse legte L. S. dar, dass die Leistungen von zwei schwedischen Versicherungsgesellschaften nicht als Renteneinkommen betrachtet werden dürften, weil es sich um zeitlich befristete Rückzahlungen aus einer Kapitalpiazierung mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung handle. Schliesslich liess L. S. Antrag auf Aufhebung der Beitragsverfügung stellen. -Das kantonale Verwaltungsgericht betrachtete die fraglichen Auszahlungen als Renteneinkommen und wies die Beschwerde ab. Die dagegen eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

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Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG - in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung

- haben Nichterwerbstätige je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 78 bis 7800 Franken pro Jahr zu entrichten. Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmt, dass die Beiträge aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens erhoben werden. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vrmögen und Renteneinkommen, so wird der mit 30 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).

In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält L. S. daran fest, dass es sich bei den Bezügen von den beiden schwedischen Versicherungsgesellschaften V. und S. nicht um Renten, sondern um zeitlich befristete Rückzahlungen einer Kapitalplazierung mit Gewinnanteilen handle. Diese Besonderheiten verbieten seines Erachtens die Anwendung des gesetzlichen Kapitalisierungsfaktors. Er rügt ferner, dass die Höhe des Renteneinkommens ungeachtet der veränderten Wechselkursverhältnisse festgesetzt worden sei.

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Rente gemäss Art. 28 AHVV im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls entgingen oft bedeutende Leistungen, die in unterschiedlicher Höhe und unregelmässig ausbezahlt werden, der Beitragspflicht, weil es sich weder um eine Rente im strengen Sinne noch um massgebenden Lohn handeln würde. Entscheidend ist nicht allein, ob die fraglichen Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente besitzen, sondern ob sie unabhängig davon zum Lebensunterhalt des Versicherten beitragen, d. h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, die die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussen. Ist dies der Fall, so sind die Einnahmen gemäss Art. 10 AHVG bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen (ZAK 1975 S. 26 mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, lassen sich die Bezüge des Beschwerdeführers von den beiden schwedischen Versicherungsgesellschaften ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung ohne weiteres als Renteneinkommen im Sinne der dargestellten Grundsätze einstufen. Als «Rückzahlungen« können sie schon deshalb nicht bezeichnet werden, weil ihnen kein realisierbares Vermögen entspricht und sie, wie der Beschwerdeführer selber anerkennt, einen variablen Gewinnanteil enthalten.

Gemäss Rechtsprechung ist ein Vermögensertrag dann nicht als Renteneinkommen zu behandeln und als solches zu kapitalisieren, wenn die Höhe des Vermögens bekannt ist oder von der Ausgleichskasse festgestellt werden kann (BGE 101 V 179, ZAK 1976 S. 146 mit Hinweisen). Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem steht schon die bereits erwähnte Tatsache entgegen, dass die Ansprüche keine realisierbaren Vermögenswerte darstellen. Vor allem fehlt es aber an der Möglichkeit, sie zu beziffern; denn einerseits werden die Auszahlungen im Falle eines vorzeitigen Todes des Beschwerdeführers selbst, bzw. des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen eingestellt; anderseits lässt sich, trotz der zeitlichen Befristung der Auszahlungen, auch kein Höchstbetrag der ihm zustehenden Leistungen ermitteln, weil diese mit einer variablen Gewinnbeteiligung verknüpft sind. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das dem Renteneinkommen entsprechende Vermögen nach Art. 28 Abs. 2 AHVV kapitalisiert worden ist.

Was den dieser Bestimmung zugrundeliegenden Kapitalisierungsfaktor anbetrifft, der einem Zinsfuss von 3'/3 Prozent entspricht, kann auf die Überlegungen verwiesen werden, welche die 1. Zivilabteilung des Bundesgerichts dazu führten, in konstanter Praxis, d. h. seit dem Jahr 1946, bei der Barwertberechnung von Renten auf dem Gebiet des Schadenersatzrechtes einen Zinsfuss von 31/2Prozent zu berücksichtigen.

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.