Jahrgang 1983, 1. Teil (S. 1–344)

ZAK 1/1983 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1/1983 · Deutsch

1

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Z K

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Ftegionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1983

2

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben

Ende 1983)

AlVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983)

AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung

AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung

BBI Bundesblatt

BEFAS Berufliche Abklärungsstelle in der IV

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

BRB Bundesratsbeschluss

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV Verordnungen zum BVG (teilweise noch in Vorbereitung)

DVI Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BG E)

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

3

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung

HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

1K Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV

MV Militärversicherung

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege

OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge

Rz Randziffer

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

SUVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt

SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung

und berufliche Vorsorge

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden-

versicherung

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unfallversicherung

VA Versicherungsausweis

VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung für Auslandschweizer

VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZG B Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

4

Von Monat zu Monat

Der Bundesrat hat am 6. Dezember 1982 die Vorschriften des neuen Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Inso1venzentschädigung bereits auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt und eine Verordnung mit Ausführungsbestimmungen dazu erlassen. Da die Insolvenzentschädigung als massgebender Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gilt, sind auch die AHV-Ausgleichskassen von dieser Neuerung betroffen (s. S. 5).

Auf dem Wege zur Gleichstellung von Mann und Frau als Beitragspflichtige in der AHV

Vorbemerkung

Seit längerer Zeit beschäftigt sich die Eidgenössische AHV/IV-Kommission und mit ihr das Bundesamt für Sozialversicherung mit den Problemen der zehnten AHV-Revision. In deren Zentrum stehen bekanntlich die sogenannten Frauenfragen und die Frage des künftigen Rentenalters. Zum Themenkreis der Frauenfragen gehört auch die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Beitragspflicht. Während die ZAK sonst aus begreiflichen Gründen darauf verzichten muss, ausführlich über die Verhandlungen der beratenden Kommissionen zu berichten, rechtfertigt sich hier eine Ausnahme. Einerseits verlangt nämlich der seit dem 14. Juni 1981 geltende Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung, dass der Gesetzgeber für die Gleichstellung von Mann und Frau zu sorgen habe, und anderseits betrachtet die AHV-Kommission es als angezeigt, einen Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung dieses

Januar 1983

5

Grundsatzes auf dem Beitragsgebiet zu tun, indem sie einen entsprechenden Antrag ihres Sonderausschusses für die zehnte AHV- Revision diskussionslos und einstimmig guthiess.

Allerdings ist zu betonen, dass selbst diese einstimmigen Vorschläge weder für den Bundesrat noch für die Bundesversammlung bindend sind.

Ungleichbehandlung nach dem geltenden AHV-Recht

Eine kurze Analyse der heute geltenden Bestimmungen über die Beitragspflicht zeigt die folgenden geschlechtsbezogenen Differenzen auf:

- Die nichterwerbstätigen Ehefrauen von versicherten Männern sind beitrags-

frei, nicht aber die nichterwerbstätigen Ehemänner von versicherten Frauen.

- Die nichterwerbstätigen Witwen sind beitragsfrei, nicht aber die nichter-

werbstätigen Witwer.

- Die Ehefrau, die ohne Barlohn im Betrieb ihres Gatten mitarbeitet, ist bei-

tragsfrei, nicht aber der Ehemann, der unter gleichen Bedingungen im Betrieb seiner Frau mitarbeitet.

- Die volle Beitragspflicht von Männern und Frauen dauert bis zum Errei-

chen des Rentenalters. Die Frauen erreichen dieses mit der Vollendung des

62. Altersjahres, die Männer jedoch erst mit der Vollendung des 65. Altersjahres.

Die nachstehenden Ausführungen zeigen, auf welche Weise die Gleichbehandlung von Mann und Frau als Beitragspflichttige herbeigeführt werden kann.

Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Ehegatten

Zunächst wurde die Gleichbehandlung darin gesucht, dass auch die nichterwerbstätige Ehefrau (wie der nichterwerbstätige Ehemann) der Beitragspflicht unterstellt würde. Eine nähere Prüfung dieses Gedankens zeigte indessen bald die zahlreichen Schwierigkeiten, denen seine Verwirklichung in der Praxis und auch im gesellschaftlichen Bereich begegnen würde. Rein schon die administrative Erfassung der rund 700000 Ehefrauen durch die Ausgleichskassen hätte die Einführung eines komplizierten Meldesystems der Einwohnerkontrollen erfordert. Alsdann hätte die Ausgleichskasse abklären müssen, ob die betreffende Frau erwerbstätig ist oder nicht, was bei wechselnden Verhältnissen und bloss gelegentlichen Verdiensten nicht sehr einfach ist. Ferner hätte die Ausgleichskasse das der Frau gehörende Vermögen und ihr allfälliges Renteneinkommen ermitteln müssen, um die Höhe der Beiträge festsetzen zu können. Schliesslich kann man sich vorstellen, welche Schwierigkeiten und Kosten das Inkasso dieser Beiträge verursacht hätte.

Angesichts dieser Hindernisse entschieden sich die Experten für die umgekehrte Lösung, nämlich für die Befreiung jener Ehemänner von der Beitrags-

6

pflicht, deren Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht und dafür die gesetzlichen AHV-Beiträge entrichtet. Auf diesem Wege lässt sich die Symmetrie zwischen den Geschlechtern ebenso gut herstellen wie umgekehrt. Um jede Benachteiligung bei der späteren Rentenberechnung zu vermeiden, muss die beitragslose Zeit auch dem Mann bei der Ermittlung der Rentenskala als Beitragszeit angerechnet werden, wie dies bei der Frau schon heute der Fall ist. Die aus dieser Beitragsbefreiung entstehenden Mindereinnahmen für die AHV schätzt man auf 3 Mio Franken im Jahr.

Die Befreiung des nichterwerbstätigen Ehegatten soll davon abhängig gemacht werden, dass der erwerbstätige Ehegatte, sei es nun der Mann oder die Frau, gewisse Bedingungen erfüllt. Einmal muss es sich wirklich um einen Erwerbstätigen im Sinne des AHV-Rechts und nicht etwa um einen verkappten Nichterwerbstätigen handeln. Es geht hier um ein Abgrenzungsproblem, das sich bei nicht dauernd voll erwerbstätigen Personen schon heute stellt und unter den neuen Gegebenheiten allenfalls eine Verschärfung der bisherigen Abgrenzungsregeln in Artikel 28bis AHVV erfordert.

Im weitern muss der erwerbstätige Ehegatte als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender so viel AHV-Beiträge entrichten, dass in seinem individuellen Konto ein Einkommen von mindestens 5000 Franken im Jahr (Stand 1982) eingetragen werden kann, was dem Gegenwert von zwei AHV/IV/E0- Minimalbeiträgen zu 250 Franken entspricht. Erreicht er diesen Betrag nicht, so muss sein Ehepartner als Nichterwerbstätiger Beiträge bezahlen. Daneben wird die Ausgleichskasse prüfen, ob er nicht unter Umständen selbst einen Beitrag als Nichterwerbstätiger schuldet.

Wird ein Ehegatte als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig, so sind seine Beiträge nach den geltenden gesetzlichen Regeln zu berechnen, nämlich aufgrund seines Vermögens und seines allfälligen Renteneinkommens. Sind beide Ehepartner nicht erwerbstätig, so haben beide ihre Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen.

Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Witwen

Die heute geltende Befreiung der nichterwerbstätigen Witwen von der Beitragspflicht ist nur aus der Sicht der Jahre 1946-48 zu verstehen. Damals, bei der Einführung der AHV, konnten die meisten Witwen keine ordentlichen Renten beanspruchen, weil der verstorbene Ehemann nicht während mindestens eines Jahres Beiträge an die AHV bezahlt hatte bzw. gar nicht bezahlen konnte und die damalige Übergangsrente (heute: ausserordentliche Rente) für Witwen in bescheidenen Verhältnissen höher war als die niedrigste ordentliche Rente. Heute beziehen fast alle Witwen eine ordentliche Rente. Sodann zahlen oft Witwen in bescheidenen sozialen Verhältnissen Beiträge an die AHV, weil

7

sie im Gegensatz zu den «reichen» Witwen gezwungen sind, einer (allenfalls teilweisen) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ferner ist zu beachten, dass auch die nichterwerbstätigen Invaliden, deren soziale Stellung im allgemeinen viel ungünstiger ist als die der Witwen, ihre Beiträge an die AHV/IV/EO entrichten müssen. Eine Gleichstellung der nichterwerbstätigen Witwen scheint daher gerechtfertigt.

Auch diese Beiträge sollen nach den allgemein gültigen Regeln der Beitragsbemessung für Nichterwerbstätige berechnet werden, d. h. nach dem vorhandenen Vermögen und Renteneinkommen. Dabei fällt selbstverständlich die Witwenrente der AHV sowie eine allfällige Invalidenrente ausser Betracht. Die Statistiker schätzen die Einnahmen, die der AHV aus dieser Neuerung zufliessen werden, auf rund 10 Mio Franken im Jahr.

Beitragspflicht der verheirateten Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten

Für den Mann, der ohne Barlohn im Unternehmen seiner Ehefrau mitarbeitet, wird die gleiche Regelung vorgeschlagen, wie sie heute schon für die Frau in der gleichen Lage gilt. Auch er soll beitragsfrei sein, wenn er keinen Barlohn bezieht, d. h. wenn die Ehegatten unter sich nicht ausdrücklich die Ausrichtung eines solchen Lohnes vereinbaren und in den Geschäftsbüchern festhalten. Da der Betriebsinhaber stets ein Selbständigerwerbender ist, so ergibt sich in seinem inviduellen Konto immer ein Eintrag von mindestens 5000 Franken im Jahr (Stand 1982, aufgerundet).

Ende der normalen Beitragspflicht

Die Beitragspflicht der Erwerbstätigen endet seit der neunten AHV-Revision nicht mehr mit dem Eintritt ins Rentenalter. Der Bundesrat kann allerdings das von Frauen nach der Vollendung des 62., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der einfachen Altersrente von der Beitragsbemessung ausnehmen, was er mit der Ansetzung eines Freibetrages von 900 Franken im Monat bzw. 10800 Franken im Jahr auch getan hat. Für Nichterwerbstätige endet die Beitragspflicht in jedem Fall mit dem Eintritt ins Rentenalter.

Das für Frauen und Männer unterschiedliche Ende der Beitragspflicht ergibt sich zwangsläufig aus dem unterschiedlichen Rentenalter für die beiden Geschlechter. Sollte die zehnte AHV-Revision eine Änderung des normalen Rentenalters mit sich bringen, so würde auch das Ende der Beitragspflicht entsprechend angepasst. Hingegen dürfte ein allfälliger freiwilliger Vorbezug der Rente nach dem bisherigen Stand der Vorberatungen an der Beitragspflicht nichts ändern.

8

Die Insolvenzentschädigung, das jüngste Kind der Sozialversicherung

Allgemeines

Am 25. Juni 1982 hatte die Bundesversammlung das <(Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung» (AVIG) verabschiedet. Die Referendumsfrist ist inzwischen unbenützt abgelaufen. Das Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes, das die seit 1. April 1977 geltende Übergangsordnung in der Arbeitslosenversicherung ersetzen wird, ist für den 1. Januar 1984 geplant. Mit Beschluss vom 6. Dezember 1982 hat der Bundesrat jedoch den Abschnitt über die Insolvenzentschädigung bereits auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt und gleichzeitig eine besondere Verordnung dazu erlassen. Diese Verordnung enthält sogar eine Rückwirkungsklausel, indem eine Insolvenzentschädigung schon dann beansprucht werden kann, wenn der Konkurs nach dem 31. Oktober 1982 eröffnet oder das Pfändungsbegehren nach diesem Datum gestellt wurde.

Die neue Leistungsart der Sozialversicherung besteht darin, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers die Arbeitslosenkasse an dessen Stelle die Zahlung von Lohnforderungen der Arbeitnehmer übernimmt. Die Insolvenzentschädigung hat keinen Zusammenhang mit der Arbeitslosenentschädigung. Sie bezieht sich auf Lohnforderungen für geleistete Arbeit (inkl. Ausfallzeiten für Krankheit u.ä.) und ist zeitlich beschränkt auf die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren. Sie wird nur ausgerichtet bis zur Höchstgrenze des versicherten Verdienstes, d. h. bis 5800 Franken im Monat ab 1. Januar 1983 bzw. 3900 Franken für vorangehende Monate. Von dieser Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Beiträge an die AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung und die SUVA bezahlt werden. Die Arbeitslosenkasse hat hiefür mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen. Sie übernimmt in dieser Beziehung die Aufgaben des zahlungsunfähigen Arbeitgebers.

Anderseits tritt die Arbeitslosenkasse im Ausmass der von ihr bezahlten Insolvenzentschädigung in die vom Arbeitnehmer beim Konkurs- oder Betreibungsamt geltend gemachte Lohnforderung ein. Ebenso tritt sie im Ausmass der an die AHV-Ausgleichskasse und an die SUVA abgeführten Beiträge in deren Konkurs- oder Betreibungsforderungen ein. Dabei geht auch das jeweilige Konkursprivileg auf die Arbeitslosenkasse über.

Zuständige Arbeitslosenkasse ist stets die öffentliche Kasse, die am Ort des Konkurs- oder Betreibungsamtes zuständig ist. Der Arbeitnehmer kann die

9

Kasse also nicht frei wählen. Zuständige AHV-Ausgleichskasse ist jene Kasse, welcher der zahlungsunfähige Arbeitgeber angehört. Diese Zuständigkeitsregeln führen dazu, dass eine bestimmte Arbeitslosenkasse mit irgend einer der 102 AHV-Ausgleichskassen der Kantone und Verbände in Verbindung treten muss. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist eine enge Zusammenarbeit der Arbeitslosenkassen und der AHV-Ausgleichskassen im beiderseitigen Interesse unerlässlich.

Verfahrensablauf und Mitwirkung der AHV-Ausgleichskassen

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, wird sich in der Regel bei der zuständigen Arbeitslosenkasse melden und die Auszahlung der Insolvenzentschädigung geltend machen. Dafür steht ein vom BIGA herausgegebenes Antragsformular zur Verfügung. Bei der Anmeldung muss der Versicherte seinen AHV-Ausweis sowie seine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung vorlegen und aufgrund weiterer Unterlagen glaubhaft machen, dass er tatsächlich noch eine offene Lohnforderung gegenüber seinem Arbeitgeber besitzt. Gleichzeitig vergewissert sich die Arbeitslosenkasse, dass der Arbeitnehmer seine Forderung beim Konkurs- oder Betreibungsamt ordnungsgemäss geltend gemacht hat.

Nach Überprüfung des Entschädigungsantrages richtet die Arbeitslosenkasse dem Arbeitnehmer eine Teilzahlung von 70 Prozent der Insolvenzentschädigung aus und meldet dem Konkurs- oder Betreibungsamt ihren Eintritt in die Forderung des Arbeitnehmers an. Dieses weiss nun, dass es nur noch nach Rücksprache mit der Arbeitslosenkasse direkte Zahlungen an den Arbeitnehmer leisten darf.

Da die Arbeitslosenkasse die Aufgaben des Arbeitgebers übernimmt, klärt sie mit der für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen Steuerverwaltung ab, ob die Insolvenzentschädigung einem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, und legt gegebenenfalls diesen Steuerabzug fest.

Ferner erstellt die Arbeitslosenkasse auf einem vom BIGA herausgegebenen Formular eine Abrechnung über die von den Entschädigungen abzuziehenden Beiträge an die AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung und die SUVA (Nichtbetriebsunfallprämie). Diese Abrechnung leitet sie in doppelter Ausfertigung an die zuständige AHV-Ausgleichskasse und an die SUVA-Kreisagentur weiter. - Ist der Arbeitnehmer nicht SUVA-versichert, so entfällt natürlich bis zum Inkrafttreten der allgemeinen obligatorischen Unfallversicherung am 1. Januar 1984 die Abrechnung für die Unfallprämie.

Die AHV-Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit dieser Abrechnung, ergänzt sie mit den geschuldeten Arbeitgeber- und Verwaltungskostenbeiträgen und schickt ein Exemplar mit ihrer Unterschrift versehen unverzüglich mit

.N

10

einem Girozettel an die Arbeitslosenkasse zurück. Diese überweist der AHV-Ausgleichskasse das Beitragstotal innert 30 Tagen. Im gleichen Sinne wird auch die SUVA-Abrechnung erledigt.

6. Sobald die Arbeitslosenkasse die genauen Abzüge für die Quellensteuer sowie für die Beiträge an die AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung und die SUVA kennt, sendet sie dem Arbeitnehmer die definitive Entschädigungsabrechnung und überweist ihm die Restzahlung.

7 Ein Doppel der Schlussabrechnung stellt die Arbeitslosenkasse dem Konkurs- oder Betreibungsamt zu und macht damit ihre definitive Forderung geltend. Gleichzeitig unterbreitet sie diesem Amt die Beitragsabrechnungen der AHV-Ausgleichskasse und der SUVA, die sie inzwischen beglichen hat. Auch hier tritt die Arbeitslosenkasse im Ausmass der geleisteten Beitragszahlungen in die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse und der SUVA ein. Das Konkursamt ist verpflichtet, die entsprechenden Umbuchungen im Kollokationsplan vorzunehmen.

Inzwischen hat die AHV-Ausgleichskasse nämlich wie üblich beim Konkursamt ihre Beitragsforderung geltend gemacht (innert 30 Tagen seit Publikation des Konkurses), und zwar

-sowohl für ausstehende Beiträge auf Löhnen, die der Arbeitgeber seinen

Arbeitnehmern noch selbst ausbezahlt hat,

-als auch für die Beiträge auf jenen Löhnen, die der Arbeitgeber seinen Ar-

beitnehmern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch schuldete.

Diese Forderung der AHV-Ausgleichskasse ermässigt sich nun um die von der Arbeitslosenkasse geleistete Beitragszahlung.

Nach Abschluss der Zwangsvollstreckung leistet das Konkurs- oder Betreibungsamt folgende Zahlungen:

-an die Arbeitslosenkasse die auf die Insolvenzentschädigung sowie auf

die von ihr bezahlten Sozialversicherungsbeiträge entfallende Konkursdividende,

-an den Arbeitnehmer die Dividende für seine Lohnforderung, soweit sie die

Insolvenzentschädigung übersteigt,

-an die AHV-Ausgleichskasse und an die SUVA die Dividende auf den rest-

lichen Beitragsforderungen.

Erst in diesem Zeitpunkt kann die AHV-Ausgleichskasse das Abrechnungskonto des Arbeitgebers bereinigen und die Eintragungen in die individuellen Konten der Arbeitnehmer vornehmen. Dabei muss sie beachten, dass die Sozialversicherungsbeiträge nur auf jenen Löhnen geschuldet sind, die tatsächlich realisiert wurden, sei es durch Zahlungen des Arbeitgebers, der Arbeitslosenkasse (in Form von Insolvenzentschädigungen) oder durch Dividen-

11

denzahlungen des Konkursamtes an den Arbeitnehmer direkt. Stellt sich dabei heraus, dass die seinerzeitige Konkurseingabe zu hoch war, so ist der Mehrbetrag zu stornieren (und nicht etwa als uneinbringlich abzuschreiben). Dieser Mehrbetrag darf auch nicht auf dem individuellen Konto des Versicherten eingetragen werden. Hingegen werden in diesem Konto jene Lohnbeträge eingetragen, die zwar unter Abzug des Arbeitnehmeranteils ausbezahlt wurden, für die aber das Beitragsinkasso nicht oder nur teilweise möglich war.

11. Mit Rundschreiben vom 31. Dezember 1982 hat das BSV die AHV-Ausgleichskassen angewiesen, die von der Arbeitslosenkasse ausgerichteten Insolvenzentschädigungen sowie die vom Konkursamt dem Arbeitnehmer direkt ausbezahlte Lohndividende auf separaten Zeilen ins individuelle Konto des Versicherten einzutragen. Dies soll es ermöglichen, bei der Prüfung eines Kontoauszuges auch nach Jahren den Sachverhalt in einem Insolvenzfall klarzustellen.

Weitere Neuerungen ab 1984

Die oben dargestellte Regelung gilt vorläufig für das Jahr 1983. Da heute schon feststeht, dass am 1. Januar 1984 das neue Unfallversicherungsgesetz in Kraft treten wird, ist vorauszusehen, dass von diesem Termin an auf den Insolvenzentschädigungen auch die Beiträge an die anderen Versicherungsträger (private Versicherungsgesellschaften und Krankenkassen), die an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung mitwirken, entrichtet werden müssen. Von diesem Zeitpunkt an werden alle Arbeitnehmer von Gesetzes wegen gegen Unfall versichert sein.

Zur gesetzlichen Sozialversicherung gehört ferner die voraussichtlich ab 1. Januar 1984 obligatorisch werdende berufliche Vorsorge. Das bedeutet, dass die Arbeitslosenkasse - da sie ja die Stelle des zahlungsunfähigen Arbeitgebers einnimmt - von der Insolvenzentschädigung auch den Beitrag an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) abziehen und dafür mit dieser Institution abrechnen muss.

Schliesslich soll geprüft werden, ob sich das System der Konkurseingaben durch die AHV-Ausgleichskassen etwas vereinfachen lässt. Gedacht wird an eine Lösung, bei der die Ausgleichskasse dem Konkursamt nur noch jene Beiträge als bezifferte Forderung eingeben muss, die der Arbeitgeber auf selbst ausbezahlten Löhnen schuldet, während das Konkursamt die Sozialversicherungsbeiträge auf den Insolvenzentschädigungen und auf den direkt ausgerichteten Lohndividenden von Amtes wegen in den Kollokationspian einsetzt. Eine solche Lösung würde auch von vielen Konkursämtern begrüsst. Sie lässt sich jedoch nur verwirklichen, wenn ihre Durchführung in der ganzen Schweiz sichergestellt werden kann.

12

Arten und Ansätze der Familienzulagen

Stand 1. Januar 1983

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Im Verlaufe des Jahres 1982 sind die Familienzulagenregelungen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Die Kantone Schaffhausen und Zug nahmen eine Totalrevision ihrer Gesetze vor. Der Kanton Schaffhausen führte

u. a. neu Geburtszulagen (mit Einkommensgrenze) ein, im Kanton Zug erfuhren die Altersgrenzen eine Heraufsetzung, die Ansätze sind neu nach Kinderzahl gestaffelt.

Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell 1. Rh., Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Graubünden, Neuenburg, Nidwalden, St. Gallen, Solothurn und Wallis änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem in bezug auf die Höhe der Ansätze und der Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Familienausgleichskasse. Im Kanton Tessin werden die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel im Gesetz alljährlich festgelegt. Im Kanton Graubünden wurde die Altersgrenze für sich in Ausbildung befindende Kinder von 20 auf 25 Jahre hinaufgesetzt; fallengelassen wurde die Bestimmung, wonach Kinder, für welche eine Kinder- oder Waisenrente der AHV oder der IV ausgerichtet wird, keinen Anspruch auf Kinderzulagen begründen.

In den Kantonen Bern und Graubünden wurden die Altersgrenzen für im Ausland lebende Kinder ausländischer Arbeitnehmer heraufgesetzt.

13

a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Beträge in Franken

Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber-

zulage zulage beiträge der kantonalen Ansatz je Kind und Monat allgemeine besondere' FAK in Wo der Lohnsumme

Aargau 80 - 16 20/25 - 1,5

Appenzell A. Rh 90 - 16 20/20 - 1,8

Appenzell 1. Rh. 80/902 - 16 18/25

- 2,1

Basel-Land 80 100 16 25/25 - 2,15

Basel-Stadt 80 100 16 25/25 - 1,5

Bern 90 - 16 20/25 - 2,0

Freiburg 90/1052 145/1602 16 20/25 300 2,75

Genf 85/1003 180 15 20/25 6608 1,5

Glarus 90 - 16 18/25 - 2,0

Graubünden 90 - 16 20/256 - 2,0

Jura 80/1004 100 16 25/25 - 2,5

Luzern 80 100 16 18/25 400 2,0

Neuenburg 100 120 18 20/25 - 1,8

Nidwalden 100/1102 - 16 18/25

- 1,95

Obwalden 70/802 - 16 25/25

- 1,8

St. Gallen 80/1152 - 16 18/25

- 1,6

Schaffhausen 80 120 16 18/25 500 9 1,5

Schwyz 80/902 - 16 20/256 300 2,0

Solothurn 95/1202 750010

- 16 18/25 2,0

Tessin 130 - 16 20/20 - 3,5

Thurgau 75 - 16 18/256 - 2,0

Uri 75 - 16 20/256 200 2,2

Waadt 805 125 16 20/256 500 1,9

Wallis 120/1682 168/2162 16 20/25 600 —11

Zug 100/1502 - 16 20/25

- 1,6

Zürich 70 - 16 20/20 - 1,4

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

2Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

° Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.

8Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

8Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 125 Franken.

6Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt.

o Für Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente nach AHVG oder eine Kinderrente gemäss IVG gewährt wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen.

8Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

8Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 28000 Franken nicht erreicht.

10 Ab dem 3. Kind.

II Keine kantonale Familienausgleichskasse.

14

b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland

Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle a.).

Beträge in Franken

Kanton Kinderzulage Ausbil- Altersgrenze Ge- Zulageberechtigende

dungszulage burts- Kinder

zulage

Ansatz allge- besondere

je Kind und Monat meine

Aargau go - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Appenzell A. Rh. 90 - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder

Appenzell I. Rh. 80/902 - 16 18/25 -alle

Basel-Land' 80 100 16 20/20 - alle ausser Pflegekindern Basel-Stadt 80 100 16 25/25 -alle

Bern 90 - 16 18/25 - eheliche und Adoptivkinder Freiburg 90/1052 - 15 15/15 300 alle

Genf 51/60 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern

Glarus 90 -16 18/25 -alle

Graubünden 90 -16 16/16 -alle

Jura 80/100k - 15 15/15 - eheliche und Adoptivkinder

Luzern 80 100 16 18/25 400 alle

Neuenburg 100 -15 15/15 -alle

Nidwalden 100/1102 - 16 18/25 -alle

Obwalden 70/802 -16 25/25 -alle

St. Gallen 80/1152 - 16 18/25 -alle

Schaffhausen 80 120 16 18/25 5006 alle

Schwyz 80/902 -16 20/25 -alle

Solothurn 95/1202 -16 18/25 5001 alle

Tessin 130 -16 20/20 -alle

Thurgau 75 -16 18/25 -alle

Uri 75 - 16 20/25 200 alle

Waadt 80 - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Wallis 120/1682 168/2162 16 20/25 600 alle

Zug 100/1502 - 16 20/25 - alle

Zürich 70 - 16 16/16 -alle

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.

Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt.

6Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 28000 Franken nicht erreicht.

Ab dem 3. Kind.

15

Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige

nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Die Einkommensgrenzen wurden in den Kantonen Appenzell 1. Rh., St. Gallen und Zug heraufgesetzt.

Beträge in Franken

Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze

zulage

Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell 1. Rh. 80/902 --220001 -

Luzern 80 100 - 220003000

Schaffhausen 80 120 500 28 000 - Schwyz 80/902 - 300 420003000

St. Gallen 80/1152 - - 50000 - Uri 75 - 200 340003000

Zug 100/1502 - - 340002500

Bei einem Einkommen unter 22000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 22000 und 34000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 34000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

2Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 60 Franken für die ersten beiden Kinder und von 70 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 70 Franken für die ersten beiden Kinder und von 80 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.

Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 22 000 Franken zuzüglich 3000 Franken je zulageberechtigendes Kind nicht übersteigt.

Die Tabellen geben Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.

16

Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft

Monatliche Beträge in Franken

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Kinderzulage' Ausbildungszulag& Geburts- Haushaltungszulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet Bund 60/70 70/80 - - -100

Bern - - - - -15

Freiburg 85/100 85/100 140/155 140/155 300 - Genf' 85/1002 - 180 - 660 - Jura - - - - -15

Neuenburg 40/30 30/20 60/50 50/40 400 -

Schaffhausen - - - -500 -

St. Gallen 20/45 10/35 - - - -

Waadt - - - -600 -

Wallis' - - - - - -

Selbständige Landwirte

Kinderzulage' Ausbildungszulage' Ge- Hausburts- haltungs-Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet zulage zutage

unter über unter über unter über unter über

EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG

FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG

Bund 60/70 - 70/80 - - - - - - -

Bern 9/9 - - - - - - - -15 4 Genf' 85/1002 85/1002 - - 180 180 - - 660 -

Jura 9/9 - - - - - - - -15 Neuenburg 40/30 100 30/20 100 60/50 120 50/40 120 -- Schaffhausen - - - - - - - -500 - Solothurn - 60/70 -70/80 ----500 - St. Gallen 20/45 80/1156 10/35 80/1156 - - - - - -

Tessin - - 5/5 - - - - - - - Waadt 25/25 25/25 25/25 25/25 25/25' 25/25' 25/25' 25/25' 200 10/206 Wallis 60/108 60/108 60/108 60/108 108/156 108/156 108/156 108/156 600 -

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer. Nur an Landwirte im Berggebiet.

6Ab dem 3. Kind.

6Sofern das steuerbare Einkommen 50000 Franken nicht übersteigt.

Für in landwirtschaftlicher Ausbildung stehende Kinder wird eine zusätzliche Zulage von 25 Franken gewährt. Der erste Ansatz gilt für Alleinstehende, der zweite für Verheiratete.

17

Durchführungsfragen

Änderungen der ELKV auf den 1. Januar 19831

Am Jahresbeginn sind die folgenden drei Änderungen der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den EL (ELKV) in Kraft getreten:

Lebensunterhalt bei Heilanstaltsaufenthalt

(Art. 8 Abs. 1 ELKV)

Bei der Vergütung von Heilanstaltskosten ist grundsätzlich von der Tagestaxe ein Betrag für den Lebensunterhalt abzuziehen. Es handelt sich um die Lebensgrundkosten, die der Versicherte auch zu Hause zu tragen hätte. Bisher richtete sich der abzuziehende Betrag in der Regel nach den Naturallohnansätzen. Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass diese Ansätze hiefür in der Regel zu tief sind und dass daher die Bindung an diese Beträge unzweckmässig ist. Deshalb ist in Zukunft bei der Tagestaxe ein «angemessener» Betrag für den Lebensunterhalt in Abzug zu bringen, den die EL-Durchführungsstelle festzulegen hat. Artikel 8 Absatz 1 lautet nun wie folgt:

«Bei Aufenthalt in einer Heilanstalt oder in einem Heilbad im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind, sofern die Behandlung in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden kann oder könnte, die Kosten der allgemeinen Abteilung massgebend, unter Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt.»

Abgabe von Pflegehilfs- und Behandlungsgeräten

(Art. 12 Abs. 3 ELKV)

Die im Anhang der ELKV unter Abschnitt II aufgeführten Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte gehören zur Grundausrüstung der Spitäler und Pflegeheime. Sie können daher an EL-Bezüger, die sich in Heilanstalten oder Pflegeheimen aufhalten, nicht über die EL abgegeben werden. Um dies klarzustellen, ist Artikel 12 Absatz 3 ELKV wie folgt ergänzt worden:

«Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur im Rahmen der verfügbaren Quote und soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV oder IV

1 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 60

18

abgegeben oder finanziert werden. Die in Abschnitt lides Anhanges erwähnten Pflegehufs- und Behandlungsgeräte können nur für die Hauspflege leihweise abgegeben werden. »

c. Anmeldung für Hilfsmittel (Art. 13 ELKV) Die Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Anmeldung vor dem Kauf von Hilfsmitteln, die nicht leihweise abgegeben werden, nicht notwendig ist und höchstens Probleme mit sich bringt. Daher kann in Zukunft auf eine solche Anmeldung verzichtet werden. Artikel 13 ELKV wird deshalb aufgehoben. Nach wie vor muss sich aber der EL-Bezüger für alle Hilfsmittel sowie Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte anmelden, die ihm leihweise abgegeben werden und bei denen nur dann ein Kauf in Frage kommt, wenn das Hilfsmittel oder das Gerät nicht in einem IV-Depot vorrätig ist.

Parlamentarische Vorstösse

Interpellation Magnin vom 29. September 1982 betreffend den Teuerungsausgleich auf Löhnen und Renten

Der Bundesrat hat die Interpellation Magnin (ZAK 1982 S. 452) am 24. November 1982 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«Der Bundesrat hat am 28. April 1982 im Hinblick auf eine Neuberechnung des Landesindexes der Konsumentenpreise eine Rückrechnung des Indexes aus grundsätzlichen Erwägungen verworfen. Die Kommission für Konjunktur- und Sozialstatistik hat in ihrem Bericht, den der Bundesrat am 20. September 1982 zur Kenntnis genommen hat, angesichts des approximativen Charakters der festgestellten Uberhöhungen ihrerseits von einer rückwirkenden Korrektur des Landesindexes abgeraten.

Nach den bis Ende 1984 geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird die Teuerungszulage des Bundespersonals aufgrund der jeweiligen Lebenskosten auf den 1. Januar und den 1. Juli neu festgesetzt. Massgebend für deren Berechnung ist der mutmassliche Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Anfang des kommenden Halbjahres. Die Frage nach der Berücksichtigung der geschätzten Indexverzerrung von 2,5 Prozent bei der Festsetzung des Teuerungsausgleichs ab 1. Januar 1983 wurde damit den sozialpartnerschaftlichen Lohnverhältnissen überlassen. Für den Bereich der

19

Bundesverwaltung und der Verkehrsbetriebe PTT und SBB finden diese Gespräche stets anfangs Dezember statt. Der Bundesrat hat im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, von seiner bisherigen Praxis bei der Bemessung des Teuerungsausgleichs abzugehen, um so mehr als die gegenwärtige gesetzliche Regelung die ausgewiesene Teuerung nicht voll auszugleichen vermag. Die Frage nach einer allfälligen Neugestaltung der Teuerungszulagen an das Bundespersonal ab 1985 wird im Jahre 1983 noch mit den Personalverbänden zu verhandeln sein, bevor dem Parlament ein entsprechender Antrag unterbreitet werden kann.

Die Anpassung der AHV- und 1V-Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erfolgt gemäss AHV in der Regel alle zwei Jahre, und zwar als Anpassung an den Mittelwert zwischen dem Lohnindex und dem Landesindex der Konsumentenpreise, wie sie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ermittelt.

Bei der letzten Anpassung der AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1982 wurde ein Preisindexstand von 117,1 Punkten berücksichtigt; bei der auf den 1. Januar 1984 fällig werdenden nächsten Anpassung wird daher die Teuerung bis Ende 1982 nach dem bisherigen Index und die Preisentwicklung ab 1. Januar 1983 gemäss neuem Index zu berücksichtigen sein. Eine Benachteiligung der AHV- und 1V-Rentner entsteht dadurch nicht.»

Einfache Anfrage Müller-Bern vom 29. November 1982 betreffend die europäische Sozialcharta

Nationalrat Müller-Bern hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Ist der Bundesrat in der Lage, dem Parlament die Zusicherung zu geben, dass die lange erwartete Botschaft über die Ratifizierung der europäischen Sozialcharta noch vor Ende der gegenwärtigen Legislaturperiode den Räten zugeleitet wird?»

Motion Miville vom 1. Dezember 1982 betreffend die Berechnung «wiederauflebender» IV-Renten

Ständerat Miville hat folgende Motion eingereicht:

«Artikel 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung regelt die Fälle, in denen die Rente nach einer Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben (oder herabgesetzt) wurde, worauf jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. In diesen Fällen des 'Wiederauflebens der Rente' werden laut der zitierten Bestimmung 'bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Absatz 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet'.

Diese Regelung führt in vielen Fällen zu wesentlich niedrigeren Renten, als sie früher bezogen worden sind, weil in den Jahren, während denen die Rente erstmals ausbezahlt worden ist, nur ein Minimalbeitrag entrichtet wurde und diese Jahre nun das für die Berechnung massgebliche durchschnittliche Einkommen herunterdrücken.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 1982 in Sachen R. Q. entschieden, dass bei solchem Wiederaufleben einer Rente von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist. Damit hat es die geschilderte Praxis bekräftigt, derzufolge die neue Rente in der Regel kleiner ausfällt als die früher bezogene.

Auf diese Weise wird die Einsatzbereitschaft eines 1V-Rentners ausgesprochen schlecht belohnt und im Grunde der Eingliederungstendenz des Gesetzes zuwider-

irv

20

gehandelt. Das ist auch dem Bundesamt für Sozialversicherung klar, das sich in seiner Mitteilung vom 22. September 1982 dazu bereit erklärt hat, 'dieses Problem im Rahmen der nächsten Revision des 1V-Gesetzes zur Diskussion zu stellen'. So lange können indessen die zahlreichen, von dieser Regelung betroffenen Behinderten nicht warten. Die Rezession führt dazu, dass immer mehr Invalide, die Rentner waren, ihre Stelle verlieren und nun eine Rente erhalten, die viel niedriger ist als ehemals.

Der Bundesrat wird daher ersucht, eine Revision von Artikel 29bis 1W in dem Sinne vorzunehmen, dass in den genannten Fällen, wenn sich dies für die Rentner als günstig erweist, Renten nicht neu zu berechnen sind, sondern nach den gleichen -allenfalls im Zuge von Rentenerhöhungen angepassten -Grundlagen, wie sie für die erloschene Rente massgebend waren.» (6 Mitunterzeichner)

Fragen Muheim und Meizoz betreffend das Inkrafttreten des BVG

Für die parlamentarische Fragestunde vom 6. Dezemer 1982 stellte Nationalrat Muheim die folgende Frage:

(<Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) wurde von den eidgenössischen Räten in der Junisession 1982 angenommen. Anfangs Oktober ist die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen. Nachdem die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1983 nicht mehr möglich war, wurde von offizieller Seite der 1. Januar 1984 genannt.

Vertreter von Pensionskassen forderten kürzlich an einer Tagung die Verschiebung des Inkrafttretens des BVG auf frühestens 1985.

Hält der Bundesrat an dem offiziell genannten Datum des 1. Januar 1984 fest?

Ist der Bundesrat bereit, die Vorarbeiten für die Vollziehungsverordnung so zu beschleunigen, dass diese ohne Verzug erlassen werden kann?

Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass alles daran gesetzt werden muss, um eine weitere Verzögerung der ersten Etappe, insbesondere des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer zu vermeiden?»

Eine ähnlich lautende Frage wurde auch von Nationalrat Meizoz gestellt.

Antwort von Bundesrat Hürlimann

Auf die Fragen von Herrn Muheim und Herrn Meizoz antworte ich gemeinsam wie folgt: Der Bundesrat hält nach wie vor am einmal versprochenen Termin fest, dass das Gesetz über die berufliche Vorsorge auf den 1. Januar 1984 in Kraft treten soll. Im Anschluss an eine Sitzung der Kommission in Montreux wurde die Befürchtung geäussert, dass es nicht möglich sei, die Vollzugsverordnung bereits ab 1. Januar 1984 fertigzustellen. Ich habe nachher dem Bundesamt für Sozialversicherung Weisung erteilt, dass die Vorbereitungen für die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1984 vorangetrieben werden sollen. Wir wissen, dass dies hohe Anforderungen stellt sowohl an die Kantone wie auch an jene, die die berufliche Vorsorge und die obligatorische Unfallversicherung neu einführen müssen. Aber wir haben Weisung gegeben, dass zunächst nur jene Vorschriften, die für das Obligatorium und für die Inkraftsetzung unbedingt notwendig sind, in einer ersten Phase im Verordnungsrecht geregelt werden sollen, und dass jene Bestimmungen, die auf sich warten lassen können, in einer zweiten Verordnung an die Hand genommen werden sollen.

21

M itteilu

Stellungnahme zur «Untersuchung über die wirtschaftliche Lage der Rentner»

Der Bundesrat hat vom Bericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zu einer Studie über «Die wirtschaftliche Lage der Rentner in der Schweiz» Kenntnis genommen, welche im Rahmen eines Nationalen Forschungsprogramms erstellt wurde. Die Publikation der Ergebnisse im Jahre 1980 löste eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit aus und veranlasste den Bundesrat, die Eidgenössische AHV/IV-Kommission zu beauftragen, zu der Studie Stellung zu nehmen.

In der Folge hat sich ein Sonderausschuss der AHV/IV- Kommission eingehend mit der Untersuchung befasst und sowohl Verfasser wie Kritiker der Arbeit befragt. Angesichts der dabei festgestellten Unterschiede in der Beurteilung der Grunddaten und der angewandten Verfahren hat der Ausschuss von der Kontroverse um Zahlen und Berechnungen Abstand genommen. Demgegenüber nimmt er aber zu AHV-politisch relevanten Fragen Stellung und bezeichnet die wirtschaftliche Lage der Rentner im allgemeinen als befriedigend, wobei aber nicht übersehen werden darf, dass rund ein Sechstel der Rentner nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt. In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung der Ergänzungsleistungen als sinnvolles und sozial gezieltes Mittel der Existenzsicherung hervorgehoben. Der Vorschlag eines Indexes der Lebenshaltungskosten für Rentner anstelle des Landesindexes für Konsumentenpreise wird abgelehnt. Des weiteren wird daran festgehalten, dass die Ehepaarrente grundsätzlich das Anderthalbfache der Einzelrenten betragen soll.

Gleichzeitig wird das Grundprinzip der AHV befürwortet, welche neben ihren ausgesprochen sozialen Aspekten auf dem Versicherungsprinzip beruht und im Unterschied zu den Ergänzungsleistungen sich nicht nach dem Bedarf ausrichtet. Ausführlich wird die vielschichtige Frage der Solidarität innerhalb der AHV behandelt. Der Bericht schliesst mit der Forderung, die statistischen Publikationen zu erweitern.

Erlass zweier Verordnungen über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Betagte und für Invalide

Mit einer Änderung der AHV-Verordnung vom 7. Juli 1982 (Art. 217 Abs. 1 Bst. c1) hat der Bundesrat das Departement des Innern ermächtigt, für die Zusprechung von Einrichtungsbeiträgen der AHV eine Kostenlimite zu setzen. Die gleiche Kompetenz wurde in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe c IVV2 auch bezüglich der Invalideninstitutionen geschaffen. Gestützt darauf hat das Departement am 10. Dezember 1982 zwei entsprechende Verordnungen mit folgenden gleichlautenden Bestimmungen erlassen:

1 s. ZAK 1982 S. 333 2 s. ZAK 1982 S. 337

22

Art. 1 Bei Bauvorhaben

1Anrechenbar ist die unerlässliche Einrichtung im Zusammenhang mit Neu-, Aus- und Umbauten und dem Erwerb von Liegenschaften.

2 Ausgenommen sind Verbrauchs- und Reservematerial sowie künstlerischer Schmuck.

Art. 2 Bei Erneuerung und Ergänzung in bestehenden Institutionen

1 Anrechenbar ist die Einrichtung im Sinne von Art. 1, soweit die Kosten pro Gegenstand den Betrag von 1000 Franken erreichen.

2 Diese Limite ist nicht anwendbar bei der Schaffung von zusätzlichen Plätzen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und gilt für die ab diesem Datum angeschafften Einrichtungen.

Familienzulagen im Kanton Wallis

Durch Dekret vom 12. November 1982 legte der Grosse Rat die Mindestansätze der Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1983 wie folgt fest:

Zulagen an Arbeitnehmer

Die Kinderzulage beträgt 120 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 168 (140) Franken ab dem dritten Kind. Die Ausbildungszulage beträgt 168 (140) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 216 (180) Franken ab dem dritten Kind. Die Geburtszulage wurde von 500 auf 600 Franken erhöht.

Zulagen an selbständige Landwirte

Die Kinderzulage beträgt 60 (bisher 50) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 108 (90) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind. Die Ausbildungszulage beläuft sich auf 108 (90) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und auf 156 (130) Franken ab dem dritten Kind. Die Geburtszulage wurde ebenfalls von 500 auf 600 Franken erhöht.

Diese Zulagen werden an alle selbständigen Landwirte ausgerichtet. Diejenigen Landwirte, welche bereits Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen, erhalten die kantonalen Zulagen zusätzlich.

Familienzulagen im Kanton Appenzell A. Rh.

Der Kantonsrat beschloss am 6. Dezember 1982, den Minimalansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 1983 von bisher 80 auf 90 Franken je Kind und Monat zu erhöhen.

Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft

Der Regierungsrat setzte den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1983 auf 2,15 (bisher 2,25) Prozent der Lohnsumme fest.

23

Familienzulagen im Kanton Bern

Mit Datum vom 22. September 1982 änderte der Regierungsrat die Verordnung über die Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmer ab. Die allgemeine Altersgrenze beträgt neu 16 (bisher 15) Jahre, die besondere 25 (bisher 15) Jahre. Für im Ausland lebende Kinder, die infolge von Krankheit oder eines Gebrechens mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, beträgt die Altersgrenze neu 18 (bisher 15) Jahre. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1983 in Kraft.

Familienzulagen im Kanton Nidwalden

Mit Beschluss vom 3. Dezember 1982 änderte der Landrat die Verordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1983 ab. Die wesentlichen Änderungen sind die folgenden:

Ansätze der Kinderzulagen

100 (bisher 80) Franken für die ersten beiden Kinder;

110 (bisher 90) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Arbeitgeberbeitrag

Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse beträgt neu 1,95 (bisher 2,1) Prozent der Lohnsumme.

Familienzulagen im Kanton Freiburg

Durch Beschluss des Staatsrates vom 13. Dezember 1982 wurde der Beitrag der der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber von 2,96 auf 2,75 Prozent der Lohnsumme herabgesetzt. Diese Änderung ist am 1. Januar 1983 in Kraft getreten.

Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

Zum neuen Präsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen ist mit Wirkung ab 1983 der Leiter der Ausgleichskasse Luzern, Dr. R u d o 1 f Tu o r, gewählt worden. Neuer Vizepräsident ist Fr a n z Hoff man n, Leiter der Ausgleichskasse Schaffhausen. Die Neugewählten lösen in diesen Funktionen Alberto Gianetta (TI) und Dr. Joseph Brühlmann (SG) ab.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 9, kantonale Ausgleichskasse Tessin, Bellinzona:

neue Telefonnummer: 092 249111. Die neue Nummer gilt auch für das Sekretariat der kantonalen 1V-Kommission (5. 28) sowie für die IV-Regionalstelle (5. 30).

Seite 17, Ausgleichskasse Baumeister (Nr. 66): neue Telefonnummer: 01 2588222.

Seite 31, IV-Regionalstelle St. Gallen: neue Postfachnummer: 89;

neue Telefonnummer 071 371144.

24

Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 3. Juni 1981 i.Sa. S. AG

Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b AHVV. Sozialversicherungsbeiträge

können nur soweit eingefordert werden, als dafür eine gesetzliche Grundlage be-

steht. EO-Taggelder bei Militärdienst und Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität gehören nicht zum Erwerbseinkommen, weshalb sie nicht der gesetzlichen Beitragserhebung unterliegen.

Das EVG hatte die Frage zu prüfen, ob die Ausgleichskasse berechtigt ist, dem Arbeitnehmer auf nicht zum Erwerbseinkommen gehörenden Drittleistungen abgezogene Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern, da der Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse nur auf den Zuschüssen abgerechnet hatte.

Das BSV macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, der Arbeitgeber müsse, wenn er schon die Beiträge auf dem vollen Bruttolohn abgezogen habe, diese auch verdoppeln und der Ausgleichskasse abliefern; aus diesem Grunde sei die Verfügung über die Nachzahlung von AHV/IV/EO- und Arbeitslosenversicherungs-Beiträgen in diesem Punkt zu Recht erlassen worden. Gleichzeitig stellt das BSV aber auch fest, dass die hier streitigen Leistungen Dritter gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen gehören und demnach nicht der gesetzlichen Beitragspflicht unterliegen (Art. 4 AHVG). Sozialversicherungsbeiträge können indessen von einer Ausgleichskasse nur eingefordert werden, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, d. h. soweit es um beitragspflichtiges Erwerbseinkommen geht. Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdegegnerin aber Lohnabzüge vor, welche -soweit sie nicht den von ihr ausgerichteten Lohn, sondern Leistungen Dritter an die Beschwerdegegnerin betrafen - keine Grundlage in der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes haben. Diese Abzüge auf Leistungen Dritter berühren vielmehr allein das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt hat. Da mithin keine bundesrechtliche Grundlage für die Ablieferung der genannten Abzüge an die Ausgleichskasse besteht, lässt sich der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt nicht beanstanden.

25

Urteil des EVG vom 10. September 1982 iSa. R. S.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art10 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 3 AHVV. Art. 29 Abs. 3 AHVV

ist gesetzmässig. Die Angaben der Steuerverwaltungen sind für die Ausgleichs-

kassen im Sinne von Art.23 Abs. 4 AHVV verbindlich.

Das EVG hat sich zur Gesetzmässigkeit von Art. 29 Abs. 3 AHVV wie folgt geäussert:

Abs. 3 von Art. 10 AHVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat durch Erlass von Art. 29 Abs. 3 AHVV (in Kraft seit dem 1.1.1979) Gebrauch gemacht. Danach ist der für die Berechnung der Pauschalsteuer gemäss Art. 18bis des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer geschätzte Aufwand (Lebenshaltungskosten) dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die entsprechenden Wehrsteuerveranlagungen sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

Die erste Instanz hat in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung bestritten. Sie glaubt, dass Art. 29 Abs. 3 AHVV - im Unterschied zu den Art. 17ff. AHVV, welche sich auf Art. 9 Abs. 4 AHVG stützen - nicht auf einer Kompetenzdelegation beruht. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung hervorhebt, bestimmt Art. 29 Abs. 3 AHVV klar, nach welcher Grundlage die Kassen die Beiträge von Nichterwerbstätigen zu berechnen haben, die der Pauschalsteuer im Sinne von Art. 18bis WStB unterliegen. Die Bestimmung regelt somit die Beitragsbemessung in einem besonderen Fall, wozu der Bundesrat nach Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt ist.

Nach der Vorinstanz stünde im übrigen Art. 29 Abs. 3 AHVV im Widerspruch zur Rechtsprechung. Dieses Argument ist jedoch unbegründet. Der alte Art. 29 AHVV enthielt keine Bestimmung wie die hier diskutierte. Weil diese jedoch gesetzmässig ist, wird die alte Praxis selbstverständlich gegenstandslos.

Die Vorinstanz behauptet, dass die Bezahlung der Beiträge gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV das Solidaritätsprinzip verletze, wonach die Versicherten ihre Beiträge auf der Grundlage ihres tatsächlichen Vermögens und Renteneinkommens bezahlen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es widersprüchlich ist, einerseits die Berücksichtigung von tatsächlichen wirtschaftlichen Grundlagen zu verlangen und anderseits Steuern nach dem geschätzten Lebensaufwand zu erheben.

Das Solidaritätsprinzip wird deshalb von Art. 29 Abs. 3 AHVV nicht verletzt.

Nach einer ständigen Rechtsprechung sind gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV die Angaben der kantonalen Steuerbehörden hinsichtlich Bemessung des für die Beitragsberechnung massgebenden Erwerbseinkommens Selbständigerwerbender für die Ausgleichskassen verbindlich. Die ordentliche Einkommensfestsetzung obliegt den Steuerbehörden, und der Sozialversicherungsrichter darf von einer in Rechtskraft erwachsenen Steuertaxation nur dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 102 V30; ZAK 1976 S. 265; ZAK 1981 S. 343; ZAK 1980 S. 580). Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Art. 29 Abs. 3 AHVV.

26

Urteil des EVG vom 13. September 1982 iSa. E AG

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 7 Bst. h AHVV. Bei Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsratsmitglied wird vermutet, dass sie diesem als Organ einer juristischen Person zu-

kommen und daher als massgebender Lohn zu betrachten sind. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV hin hat sich das EVG zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Bezügen des Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft wie folgt geäussert:

Zu Unrecht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die an den Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft ausgerichteten Honorare je nach Umständen als massgebender Lohn oder als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gewertet werden können, was sie bewogen hat, die Akten zur erneuten Abklärung der Ausgleichskasse zurückzusenden. Nach ständiger Rechtsprechung wird vermutet, dass solche Entschädigungen aufgrund der Organeigenschaft in der Aktiengesellschaft ausgerichtet werden, weshalb sie als massgebender Lohn zu betrachten sind (ZAK 1953 S. 461). Das ist sogar der Fall, was hier nicht zu prüfen ist, wenn ein Verwaltungsratspräsident neben einem fixen Verwaltungsratshonorar noch weitere, nach der jeweiligen Inanspruchnahme und unter Berücksichtigung des Geschäftsganges bemessene, variable Entschädigungen bezieht (ZAK 1952 S. 302).

Unter der Annahme, dass der Versicherte wie vorliegend praktizierender Anwalt ist, gehören ausgerichtete Honorare dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn es sich um Vergütungen handelt, die in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Verwaltungsratsmandat stehen. Es müsste sich demnach um Entschädigungen handeln, welche für die Erledigung von Rechtsgeschäften gewährt werden, die der Betreffende auch erledigt hätte, ohne Verwaltungsrat zu sein (BGE 105 V 113, ZAK 1980 S. 220).

Vorliegend wurde weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass es sich um Honorare für eine Anwaltstätigkeit handle. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkte gutzuheissen.

AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 29. Januar 1982 i. Sa. J. J.

Art. 22ter und 25ff. AHVG. Für verheiratete Kinder besteht wie für verheiratete

Waisen grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Kinder-

oder Waisenrenten wie bei ledigen Kindern (Bestätigung der Praxisänderung vom

23. Dezember 19801; Erwägung 1). Dieser Grundsatz gilt auch für geschiedene Kin-

der und Waisen. Diese Rechtsprechung gilt gemäss Kreisschreiben des BSV ab 1. Januar 1981. Im

Rahmen der Art. 46 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 48 Abs. 1 IVG gilt sie auch für Tatbestände vor dem 1. Januar 1981, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bei einer Be-

schwerdeinstanz anhängig und noch nicht beurteilt waren (Erwägung 2).

1Siehe ZAK 1981 S. 132.

27

Der Versicherte J.J. bezog seit dem 1. März 1975 eine AHV-Altersrente nebst Kinderrente für seine im März 1956 geborene, in Ausbildung stehende Tochter. Diese verheiratete sich im Oktober 1978, worauf die Ausgleichskasse die Ausrichtung der Kinderrente auf den 31. Oktober 1978 einstellte (Verfügung vom 12. Oktober 1978). Am 27. September 1979 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, die Ehe seiner Tochter sei am 25. September 1979 geschieden worden. Er ersuchte die Kasse deshalb, ihm die Kinderrente ab 1. Oktober 1979 wieder auszurichten, da die Tochter ihr Studium fortsetze. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch am 21. Januar 1980 verfügungsweise ab mit der Begründung, der mit der Heirat erloschene Anspruch auf die Kinderrente lebe nach der Scheidung der Ehe nicht wieder auf.

Gegen die Verfügung vom 21. Januar 1980 reichte der Versicherte Beschwerde ein, indem er sein Begehren um Ausrichtung der Kinderrente erneuerte. Er begründete den Antrag damit, dass der geschiedene Ehegatte seiner Tochter keine Unterhaltsbeiträge zu entrichten habe, weshalb die elterliche Unterhaltspflicht wieder auflebe. Der kantonale Richter wies die Beschwerde im wesentlichen mit der Feststellung ab, nach der Rechtsprechung erlösche der Anspruch auf die Kinderrente mit der Verheiratung des Kindes. Da die eheliche Unterstützungspflicht derjenigen der Eltern gegenüber dem Kind auch nach der Scheidung vorgehe, bestehe kein Grund, die Kinderrente wieder auszurichten (Entscheid vom 2. April 1980).

Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Oktober 1979 eine Kinderrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Eingabe wird die erstinstanzliche Beschwerdebegründung erneuert und ergänzend geltend gemacht, in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 AHVG lebe der Anspruch auf Kinderrente wie derjenige auf Witwenrente nach Scheidung der Ehe wieder auf. Da der Gesetzgeber bei der Kinderrente - im Gegensatz zur Witwenrente - keine Anordnung getroffen habe, liege eine echte Gesetzeslücke vor, die vom Richter auszufüllen sei.

Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV hat am 11. August 1980 den Antrag gestellt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. In einer im Instruktionsverfahren angeordneten ergänzenden Stellungnahme äussert sich das Bundesamt am 3. Juli 1981 zum Kreisschreiben betreffend «Anspruch auf Waisen- bzw. Kinderrenten für verheiratete Waisen und Kinder» vom 19. Februar 1981 und schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG hat die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:

1. Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch besteht - in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 2 AHVG - für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Nach der früheren Rechtsprechung hörte der Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente mit Ablauf des Monats auf, in welchem das Kind bzw. die Waise sich verheiratete, selbst wenn die Ausbildung nach der Verheiratung fortgesetzt wurde (EVGE 1965 S. 22, ZAK 1965 S. 371; ZAK 1975 S. 523). Dieser zunächst auf den Waisenrentenanspruch einer in Ausbildung stehenden Tochter angewandte Grundsatz wurde in BGE 97 V 178 (ZAK 1972 S.417) auch auf männliche Bezüger einer Waisenrente anwendbar erklärt.

28

In BGE 106 V 198 (ZAK 1981 S. 132) hat das EVG diese Praxis in dem Sinne geändert, dass im Hinblick auf den Anspruch auf Waisenrente die Verheiratung keinen Erlöschensgrund mehr darstellt. Das Gericht ging dabei von der Feststellung aus, dass heute Eheschliessungen unter Studenten, insbesondere auch von Studierenden aus wenig bemittelten Kreisen, keine Seltenheit mehr sind. Für diese Personen kann die Führung eines gemeinsamen Haushaltes eine beachtliche Einsparung bedeuten. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber in dem seit 1. Januar 1978 geltenden Art. 277 Abs. 2 ZGB Rechnung getragen, indem er die Eltern verpflichtete, für den Unterhalt des Kindes auch nach der Erreichung der Mündigkeit aufzukommen, wenn das Kind sich noch in Ausbildung befindet. Da der eigentliche Grund des Anspruchs auf Leistungen für Kinder in der elterlichen Unterhaltspflicht besteht, wäre es schwer verständlich, weshalb die Waisen- und Kinderrenten bei der Verehelichung der Kinder dahinfallen sollten. Dazu kommt, dass die bisherige Rechtsprechung jene Waisen begünstigte, die auf eine Eheschliessung verzichteten und in freier Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebten. Weil nach der gesetzlichen Ordnung der Anspruch auf Kinderrente gleich geregelt ist wie der Anspruch des Kindes auf Waisenrente (vgl. Art. 22ter Abs. 1 AHVG), ist die für in Ausbildung begriffene, verheiratete Waisen geänderte Praxis auch anzuwenden auf Kinderrenten (Beschluss des Gesamtgerichts vom 14. Mai/9. Oktober 1981). Demnach besteht für verheiratete oder geschiedene Waisen und Kinder grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie für ledige Anspruch auf Waisen- oder Kinderrenten.

2. Im vorliegenden Fall ist rechtskräftig entschieden, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit, da seine Tochter verheiratet war, kein Anspruch auf Kinderrente zustand. Zu prüfen ist, ob der Anspruch ab 1. Oktober 1979 besteht, nachdem die Ehe der Tochter am 25. September 1979 geschieden worden ist.

a. Aufgrund dieser Änderung der Rechtsprechung hat das BSV am 19. Februar 1981 das Kreisschreiben betreffend «Anspruch auf Waisen- bzw. Kinderrenten für verheiratete Waisen und Kinder» erlassen. In den Übergangsbestimmungen dieses Kreisschreibens wird u.a. festgelegt, dass die Waisen- und Kinderrenten vom 1. Januar 1981 an ausgerichtet werden können, wenn die Renten «vor dem 1. Januar 1981 infolge Heirat erloschen» sind «bzw. nicht entstehen konnten, weil zwar alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, die Waise oder das Kind jedoch im massgebenden Zeitpunkt verheiratet war».

Es stellt sich indessen die Frage, ob die Renten nicht auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1981 auszurichten sind, wenn ein Leistungsbegehren - wie im vorliegenden Fall -zur Zeit der Praxisänderung bei einer Beschwerdeinstanz hängig und noch nicht rechtskräftig erledigt ist. Wie das BSV in seiner ergänzenden Stellungnahme mit Recht darlegt, ist das Kreisschreiben vom 19. Februar 1981 in diesen Fällen nicht anwendbar. Das Gesamtgericht hat beschlossen, dass die neue Rechtsprechung auch für die bereits vor dem Zeitpunkt der Praxisänderung eingetretenen, noch nicht rechtskräftig beurteilten Rentenfälle gilt. In diesen Fällen steht es der zuständigen Beschwerdeinstanz frei, die Renten nicht erst ab 1. Januar 1981, sondern -im Rahmen der Art. 46 Abs. 1 AHVG bzw. 48 Abs.1 IVG -auch rückwirkend über den 1. Januar 1981 hinaus zu gewähren. Dies steht mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang, wonach eine neue Praxis grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erledigten sowie auf künftige Fälle anwendbar ist (BGE 100V 25, ZAK 1974 S. 484; EVGE 1969 S. 92, ZAK 1969 S.499 mit Hinweisen; vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 1976, S. 274 und 479).

29

b. Über das Begehren des Beschwerdeführers um Weitergewährung der Kinderrente ab 1. Oktober 1979 ist im Zeitpunkt der Praxisänderung (23. Dezember 1980) noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Somit kann die Rente rückwirkend über den 1. Januar 1981 hinaus zugesprochen werden, sofern auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, was von keiner Seite bestritten wird. Demzufolge hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1979 hinweg Anspruch auf die Kinderrente. Es ist Sache der Ausgleichskasse, deren Höhe verfügungsweise festzusetzen.

3.

IV! Renten und Taggelder

Urteil des EVG vom 29. September 1981 i.Sa. S. S.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 31 Abs.1 IVG. Diese Bestimmung, nach der ein Versicherter unter Einräumung einer angemessenen Frist und mit Androhung der Säumnisfolgen zur Mit-

wirkung bei der Eingliederung aufgefordert werden muss, bevor ihm die Rente wegen Widersetzlichkeit verweigert oder entzogen werden kann, gilt auch für den Entzug von Taggeldern.

Der 1945 geborene Versicherte italienischer Staatsangehörigkeit, Vater vierer minderjähriger Kinder, wohnhaft gewesen in L. (heute offenbar in seine Heimat zurückgekehrt) war Maschinist. Am 11. Oktober 1973 beantragte er Leistungen der IV, weil er an den Folgen einer im Juli 1973 durchgeführten Magenoperation litt. Da er am 3. Dezember 1973 seine Arbeit wieder vollzeitig aufnehmen konnte, wurde sein Gesuch als gegenstandslos betrachtet.

Am 1. November 1977 stellte der Versicherte das Begehren um eine IV-Rente wegen Arthrose und Wirbelsäulenverschiebung. Diese Beschwerden hatten ihn gezwungen, seine Arbeit auf Ende Juli 1976 einzustellen.

Nachdem der Versicherte von verschiedenen Ärzten untersucht worden war, stellte Dr. A. folgende Diagnose: «Wirbelsäulenverschiebung C3—C4 mit wahrscheinlicher Diskopathie und druckbedingten neurologischen Störungen (ein chirurgischer Eingriff ist nicht angezeigt), leichtere Thalassämie (Blutkrankheit), chronische Prostatitis, krankhafte Oberlagerung möglich.» Der Arzt erwähnte, dass er seinen Patienten seit 1. November 1977 für zu 50 Prozent arbeitsfähig halte, doch wäre eine Prüfung der beruflichen Fähigkeiten angezeigt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1977 kündigte ihm sein Arbeitgeber auf den 31. Dezember 1977.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 1977 ordnete die IV- Kommission einen Abklärungsaufenthalt im Spital X an. Die Ausgleichskasse verfügte die Ausrichtung von Taggeldern an den Versicherten ab 1. Dezember 1977, jedoch höchstens für eine Zeitspanne von 120 Tagen. Nachdem diese Periode abgelaufen war, ohne dass er zum Aufenthalt ins Spital aufgeboten worden wäre, beschloss die IV- Kommission die vorläufige Ausrichtung einer 1V-Rente. Mit Verfügung vom 1. August 1978 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten eine ganze 1V-Rente mit Zusatzrenten für seine Ehefrau und seine Kinder ab 1. April 1978 zu.

In seinem Bericht vom 22. September 1978 erwähnte Dr. B., Arzt im Spital X, dass sich der Versicherte vom 19. Juli bis 15. September 1978 dort aufgehalten habe, dass er kei-

30

ne schweren Arbeiten mehr verrichten könne, hingegen für Arbeiten ohne Heben schwerer Lasten vollständig arbeitsfähig sei.

Die IV-Regionalstelle schlug einen dreimonatigen Abklärungsaufenthalt in einer Eingliederungsstätte vor. Die Ausgleichskasse sprach - gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission vom 23. März 1979 -mit Verfügung vom 4. April 1979 diese Eingliederungsmassnahme zu unter Obernahme der Kosten für die Abklärung, Verpflegung und Unterkunft und für den Transport. Gleichzeitig gewährte sie die entsprechenden Taggelder.

Mit Verfügung vom 27. Juli 1979 hob die Ausgleichskasse mit sofortiger Wirkung ihre Verfügungen vom 4. April und 26. Juli 1979 auf, verweigerte die Fortführung des Aufenthalts und hob den Anspruch auf Taggelder bzw. IV- Rente ab 1. August 1979 auf mit der Begründung, der Versicherte sei offensichtlich schlechten Willens und habe wenig Bereitschaft hinsichtlich der angeordneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gezeigt.

Der Versicherte liess gegen diesen Verwaltungsakt Beschwerde führen. Er bestritt, dass er während seines Aufenthalts keinen guten Willen gezeigt habe. Ferner habe er selbst vergebens eine Stelle gesucht und sich zu diesem Zweck auch an verschiedene Firmen gewandt. Er erhob Anspruch auf eine berufliche Eingliederung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eventuell auf eine Rente.

Mit Entscheid vom 19. September 1980 wies die Rekursbehörde die Beschwerde ab und hielt zusammengefasst fest, dass der Versicherte im Verlaufe seines Abklärungsaufenthalts in der Eingliederungsstätte wenig Begeisterung für die angebotenen Tätigkeiten gezeigt habe. Er hätte zweimal Dr. A. und einmal Dr. C. aufgesucht, welchem es indessen nicht gelungen sei, die Beschwerden seines Patienten medizinisch zu erklären.

Am 2. Juli habe er sich wegen einer Fussverstauchung ins Kantonsspital begeben. Alle diese Tatsachen zeigten zur Genüge, dass er durch seinen schlechten Willen die Bemühungen des Eingliederungszentrums erschwert habe. Die Verfügung sei somit nicht willkürlich getroffen worden.

Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und geltend machen, dass er in seiner physischen und psychischen Gesundheit eingeschränkt sei. Seine Arbeitsfähigkeit sei in dem Sinne vermindert, dass er nur noch leichtere Arbeiten verrichten könne. Die Ausgleichskasse habe auf Vorschlag der Ärzte einen beruflichen Wiedereinschulungskurs bewilligt, diesem jedoch mit Verfügung vom 27. Juli 1979 ein Ende gesetzt. Diese Verfügung beruhe insbesondere auf dem Bericht des Direktors der Eingliederungsstätte, welchem die nötige Objektivität abgehe und der zu voreiligen Schlüssen neige, wenn nicht zu einem Vorurteil. Er selber habe die Eingliederung stets angestrebt. Er schliesst auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 27. Juli 1979 und beantragt im wesentlichen die Anordnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, allenfalls die Zusprechung einer 1V-Rente.

Die Ausgleichskasse enthält sich einer Stellungnahme. Das BSV bemerkt, die IV- Kommission hätte den Versicherten darauf hinweisen müssen, dass er -wenn er seine Haltung ändere - erneut um Eingliederungsmassnahmen nachsuchen könne. Es beantragt trotzdem Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da diese Unterlassung von untergeordneter Bedeutung sei, weil im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die Einstellung der Massnahmen gerechtfertigt gewesen sei.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:

31

Nach der seit dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 IVG fordert die Versicherung den Versicherten zur Mitwirkung bei der Eingliederung auf, unter An-Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen, wenn er sich einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, oder wenn er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt. Befolgt der Versicherte diese Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen.

Bereits unter dem alten Recht waren nach konstanter Rechtsprechung die Folgen von Art. 31 Abs. 1 IVG nur durchsetzbar, wenn die Verwaltung den Versicherten vorher durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hatte (BGE 100V 189, ZAK 1975 S. 258; ZAK 1978 S. 255, unveröffentlichtes Urteil vom 9. Juli 1981 i. Sa. B.)

Im vorliegenden Fall führen diese Grundsätze zur Feststellung, dass der Versicherte keine Mahnung erhalten hatte, mit welcher er darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass die Rente aufgehoben würde, falls er sich den angeordneten Eingliederungsmassnahmen nicht unterziehe. Unter diesen Umständen war die unmittelbare Aufhebung dieser Leistung -und infolgedessen der Eingliederungsmassnahme selbst -unzulässig. Es trifft zwar zu, dass vorliegendenfalls die Rente an Stelle der niedrigeren Taggelder ausgerichtet wurde. Zweifellos sind aber die vom EVG aufgestellten Grundsätze im Bereiche der Rentenaufhebung - diese stimmen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit überein, der im Sozialversicherungsrecht ganz allgemein gilt -auch auf die Einstellung von Taggeldern anwendbar, wenn ein Versicherter bei Eingliederungsmassnahmen nicht oder nur ungenügend mitarbeitet. Daher ist die Verfügung vom 27. Juli 1979 mangelhaft, muss aufgehoben und die Sache zur Behebung der erwähnten Unterlassung an die Versicherungsorgane zurückgewiesen werden.

Das BSV vertritt die Auffassung, die erwähnte Verfügung sei trotzdem gerechtfertigt gewesen und sollte aufrechterhalten werden. Dieser Meinung kann sich das EVG nicht anschliessen, auch wenn der Versicherte durch seine Abwesenheiten und seine mangelhafte Einstellung die Eingliederung selbst ((illusorisch» erscheinen liess und in gewisser Weise die streitige Verfügung provoziert hat. Der klare Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 IVG erlaubt keine Abweichung vom Grundsatz, dass der Versicherte auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden muss, ohne Rücksicht auf dessen Verhalten. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, wenn er über seine Verpflichtungen orientiert und ihm die Leistungsaufhebung angedroht worden ist, seine Haltung ändert. Diese Möglichkeit kann umso weniger ausgeschlossen werden, als er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde primär Eingliederungsmassnahmen beantragt.

Es trifft zu, dass unsicher ist, ob eine solche Massnahme noch Früchte trägt, da der Versicherte offenbar in seine Heimat zurückgekehrt ist. Dies wäre aber nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss ihm die Möglichkeit einer Eingliederung angeboten werden. Wenn er die Gelegenheit nicht benutzt, wird die Verwaltung die erforderlichen Konsequenzen ziehen.

32

Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens

Urteil des EVG vom 10. März 1981 i.Sa. E. E.1

Zur Frage der Leistungskürzung bei grobfahrlässigem Selbstverschulden: Im Strassenverkehr verhält sich grobfahrlässig, wer eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker wegen eines gewagten Überholmanövers oder zu nahen Aufschliessens über die Sicherheitslinie hinaus in den Gegenverkehr gerät. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist der Sozialversicherungsrichter nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden.

Der 1948 geborene E. E. ist bei der Krankenkasse X gegen Krankheit und Unfall versichert. Am 1. Juli 1977 verursachte er mit seinem Personenwagen einen Verkehrsunfall, indem er vor dem herannahenden Gegenverkehr die Sicherheitslinie überquerte und in die doppelspurige Gegenfahrbahn geriet, wo sein Fahrzeug zu schleudern begann. Der entgegenkommende D. F. konnte mit seinem Personenwagen durch Einschwenken auf die Kriechspur in gleicher Richtung eine Kollision vermeiden, während der ihm nachfolgende Personenwagenlenker K. St. nicht mehr ausweichen konnte und gegen die rechte Seite des Fahrzeuges E. prallte. Die Ehefrau St. starb an den Folgen des Unfalles. St. selbst erlitt nur leichtere Verletzungen. Demgegenüber wurde E. E. erheblich verletzt.

Mit Verfügung vom 27. Dezember 1978 kürzte die Krankenkasse X ihre Leistungen um 25 Prozent mit der Begründung, E. E. habe den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt. Sie hielt ferner fest, dass sie vor dieser Kürzung 650.25 Franken zuviel ausbezahlt habe, im Hinblick auf die gegebenen Umstände jedoch auf die Rückforderung verzichte.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 2. Mai 1979 ab. In der Begründung bejahte sie die grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls und beurteilte die Kürzung als den Verhältnissen entsprechend.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Rechtsvertreter für E. E. das Begehren, dem Versicherten seien die ungekürzten Versicherungsleistungen auszurichten. Während die Krankenkasse X auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich das BSV eines Antrages, insbesondere weil die Aktenlage über den Unfallhergang und das Verschulden des Vesicherten kein eindeutiges Bild zu geben vermöge; allenfalls seien noch weitere Abklärungen durchzuführen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Die Statuten der Krankenkasse X sehen in Art. 46 Ziffer 1 Bst. e vor, dass keine Versicherungsleistungen in den Krankenpflege- und Taggeldversicherungen einschliesslich der Spitalzusatzversicherung gewährt werden: «Für Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die sich die Mitglieder absichtlich oder grobfahrlässig zugezogen haben.»

Sofern diese Bestimmung in jedem Fall von Grobfahrlässigkeit Leistungen der Kasse vollständig ausschliessen will, hält sie vor dem Bundesrecht nicht stand. Wie das EVG

1 Ubernommen aus «Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung» (RSKV),

Heft 1981/4.

33

jedoch wiederholt entschieden hat, entspricht es einer anerkannten Regel des Privatwie des Sozialversicherungsrechts, Versicherungsleistungen zu kürzen, wenn der Anspruchsberechtigte den Schadenfall grobfahrlässig verursacht hat, wobei die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Verschulden des Versicherten stehen muss. Eine gänzliche Verweigerung von Leistungen ist hingegen nur zulässig, wenn das Verschulden als besonders schwer zu betrachten ist (BGE 106 V24 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Im Strassenverkehr verhält sich grobfahrlässig, wer eine elementare oder doch mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt hat. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Sozialversicherung geht weiter als jener der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. BGE 104 V36 Erwägung 1, 102 V23 Erwägung 1,98 V227 mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsrichter ist zudem weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Verkehrsvorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden. Er weicht jedoch von den einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind (RSKV 1972 S. 16).

...

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers muss geschlossen werden, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden muss.

Zwar trifft es zu, dass die Aussagen der Zeugen M. und L. im Polizeirapport und jene in der Strafuntersuchung sowie auch die nach ihren Angaben erstellten Skizzen gewisse Divergenzen aufweisen. Im wesentlichen Punkt, nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Uberholvorgang heraus die Herrschaft über den Wagen verloren und dadurch den Unfall verursacht hat, stimmen sie aber überein. Daran vermag auch die Aussage von F., wonach er plötzlich bemerkt habe, wie der Personenwagen von E. aus der Gegenfahrbahn ausgebrochen sei, nichts zu ändern.

Im übrigen müsste das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig betrachtet werden, selbst wenn die Kollision nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gefährlichen Uberholen gestanden haben, sondern mittelbar durch das zu starke Aufschliessen des Beschwerdeführers verursacht worden sein sollte: Wer zufolge mangelnder Aufmerkamkeit so nahe auf das in ungebremster Fahrt sich befindende Vorderfahrzeug aufschliesst, dass er sein eigenes Fahrzeug über die Sicherheitslinie hinaus nach links abreissen muss, verletzt seine Sorgfaltspflichten in elementarer Weise.

Die Krankenkasse nahm daher zu Recht eine Kürzung vor. Der Kürzungssatz von 25 Prozent erscheint ebenfalls als angemessen und ist nicht zu beanstanden.

34

Rechtspflege

Urteil des EVG vom 15. Dezember 1981 i. Sa. J.- R E.1

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 105 Abs. 2, 132 OG. Der Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die Verfügung bestimmt, doch kann sich das Verfahren ausnahmsweise auf

nicht verfügte Punkte erstrecken, wenn diese mit den verfügten zusammenhängen und sich die Parteien dazu äusserten. Die Offizialmaxime gebietet dem Rich-

ter, gegebenenfalls weitergehende als die von den Parteien angebotenen Beweise einzuholen. Hat die Vorinstanz pflichtwidrig Beweismittel nicht gewürdigt, so liegt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen vor, die zur Vorlage neuer Beweismittel vor dem EVG berechtigt (Bestätigung der Praxis).

Nach ständiger Rechtsprechung liegt es im Wesen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, dass grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse beurteilt bzw. überprüft werden, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -Stellung genommen hat (BGE 103 V 113). Demgemäss bestimmt die Verfügung auch den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ohne Verfügung fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, so dass ein Sachurteil nicht gefällt werden kann (BGE 105 V276 und erwähnte Urteile; Gygi, Bundesrechtspflege 1979, S. 97). Indessen kann in gewissen Ausnahmefällen das Verfahren auf eine Frage, welche von der Verfügung nicht erfasst wurde, ausgedehnt werden, wenn die zu beurteilende neue Frage mit dem Prozessgegenstand zusammenhängt und die Parteien sich zu diesem Streitpunkt geäussert haben (BGE 106 V25 Erwägung 3a, 105 V198, 104 V179).

Die Verfügung vom 6. Juni 1979 bezieht sich ausschliesslich auf den Ausschluss von J.-P. E. aus der Krankenkasse X. Das kantonale Urteil geht nicht über diesen Rahmen hinaus. Es ist demzufolge nur diese Frage zu prüfen und nicht auch die neuen Schlussfolgerungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gezogen hat. Die Vorbringen unter Ziffer II bis VI und VIII der Beschwerde sind daher unbehelflich.

Gemäss Art. 104 Abs. 1 OG kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden bei Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und, vorbehältlich Art. 105 Abs. 2 OG, bei unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Laut Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht, wenn Rekurskommissionen oder kantonale Gerichte als Vorinstanzen entscheiden und sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte. Dies gilt gemäss Art. 132 OG auch für das EVG, soweit es nicht über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu befinden hat.

Art. 30bis Abs. 3 Bst. c KUVG legt fest, dass das kantonale Versicherungsgericht von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen hat; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in deren Würdigung frei. Die Rechtsprechung hat wiederholt auf die Bedeutung und Tragweite der Untersuchungsmaxime hingewiesen,

1Übernommen aus «Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Krankenversicherung»,

Heft 1982/4, herausgegeben vom BSV.

35

welche für alle Zweige der Sozialversicherung gilt und eine wesentliche Verfahrensregel ist (s. z. B. BGE 105 V216, 104 V209, 100 V61, 99V 12, 98 V223, 96 V95, EVGE 1968 S. 23, 1967 S. 144).

Demzufolge kann sich der kantonale Versicherungsrichter nicht damit begnügen festzustellen, dass eine Partei den Beweis eines behaupteten Sachverhaltes nicht erbracht habe. Er ist vielmehr verpflichtet, nach Bedarf über das weitere Vorgehen zu befinden, ohne an die von den Parteien angerufenen Mittel und Beweise gebunden zu sein. Gegebenenfalls kann er die Parteien - soweit vernünftigerweise zumutbar - anhalten, selber Beweise zu erbringen, und anschliessend eine entsprechende Wertung derselben vornehmen. Die im Verfahren angewandte Offizialmaxime schliesst die herkömmlichen Regeln über die Beweislast aus. Die Parteien riskieren, dass das Gericht bei Abschluss der Untersuchung feststellt, der Sachverhalt, aus welchem sie einen bestimmten Rechtsanspruch ableiten, sei nicht ausreichend dargetan. In dieser Hinsicht genügt die Annahme einer blossen Möglichkeit nicht, vielmehr muss der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich oder höchstwahrscheinlich sein; die Verwaltung kann nicht verpflichtet werden, ohne weiteres die Behauptungen des Beschwerdeführers als gegeben anzunehmen (Maurer, Sozialversicherungsrecht 1, S. 439, BGE 105 lb 117, 104 V211, 103 V176).

Vorliegend steht fest, dass trotz verschiedener Eingaben beim kantonalen Versicherungsgericht keine der Parteien den Beweis für den Inhalt des eingeschriebenen Briefes vom 28. April 1979 erbracht hat. Das Gericht hat hinlänglich festgestellt, dass weder ein brauchbarer Beweis noch ein schlüssiges Indiz vorlag, so dass auf die blosse Wahrscheinlichkeit abzustellen war. Diese Überlegungen sind umso verständlicher, als im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles -insbesondere die Unmöglichkeit, den Inhalt des eingeschriebenen Briefes mit Sicherheit festzustellen - der kantonale Richter zu prüfen hatte, welche der beiden Behauptungen mit grösserer Wahrscheinlichkeit zutrifft. Die Gründe, welche ihn bewogen haben, den Behauptungen der Kasse den Vorzug zu geben, sind einleuchtend, und er hat damit seine Ermessensbefugnis weder überschritten noch missbraucht (BGE 98 V 131-132). Man kann ihm auch nicht eine offensichtlich ungenaue, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte Feststellung des Sachverhaltes zum Vorwurf machen (Art. 105 Abs.2 OG).

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde weitere Belege bei, welche die Berechtigung seiner Behauptungen untermauern sollen. Aber im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist das Recht, vor Bundesgericht neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend begrenzt. Gemäss Rechtsprechung sind nur Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine schwere Verletzung einer wesentlichen Verfahrensbestimmung darstellt (BGE 106 1b79 Erw. 2a, 98 V224). Im vorliegenden Fall hat das kantonale Versicherungsgericht keine Bestimmungen dieser Art verletzt.

Das Bundesgericht lässt im übrigen auch neue Belege und Beweismittel zu ‚ sofern es das Urteil der Vorinstanz erheischt oder wenn dies auf der Änderung des Sachverhaltes beruht, die nach dem erwähnten Urteil eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Rechtsstreit beruht weder auf der Bewilligung noch auf der Verweigerung von Versicherungsleistungen, das Verfahren ist demnach nicht kostenlos (Art. 134e contrario und 156 OG). Somit hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen.

36

Von Monat zu Monat

In Bern ist am 5. Januar ein Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Dänemark unterzeichnet worden. Dieser Staatsvertrag beruht auf dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder und wird nach seinem Inkrafttreten das Abkommen über Sozialversicherung aus dem Jahre 1954 ersetzen. Sein Anwendungsbereich umfasst die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten und die Familienzulagen; ferner erleichtert er den Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Staates. Das Abkommen regelt auch die Zahlung von Renten in den anderen Vertragsstaat; es wird erst nach Abschluss der in beiden Staaten vorgesehenen Genehmigungsverfahren in Kraft treten.

Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge hielt am 24./25. Januar unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung eine weitere Sitzung ab. Dabei beriet sie eine vom BSV erarbeitete Verordnung 1 betreffend Aufsicht und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen und eine Verordnung II über die individuellen Rechte der Versicherten sowie Organisation und Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen. Im weiteren prüfte sie die Vorschläge des BSV zum Entwurf eines Bundesratsbeschlusses über die Inkraftsetzung und Einführung des BVG. Die nächste Sitzung ist auf den 18. Februar festgesetzt worden.

Am 27. Januar trat die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden unter dem Vorsitz von Vizedirektor Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Neben einem Bericht und Vorschlag der Arbeitsgruppe «Liquidationsgewinne» wurden Fragen im Zusammenhang mit Rechtzeitigkeit und Richtigkeit von Steuermeldungen erörtert.

Am 3. Februar tagte die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie besprach einen weiteren Teil des Entwurfes zu einem neuen Kreisschreiben über die Versicherungspflicht (vgl. auch ZAK 1982 S. 466) sowie verschiedene Änderungen der AHV-Verordnung und von Verwaltungsweisungen.

Februar 198333

37

Die Automatisierung bei der Auszahlung der AHV/ IV- Renten

Wenn vor zehn Jahren eine Ausgleichskasse die Rentenauszahlungsbelege mit einem Computer beschriftete, durfte sie sich durchaus als fortschrittlich betrachten. Heute ist dies schon zur Selbstverständlichkeit geworden. Wie lange wird es aber wohl noch dauern, bis ein solches Vorgehen bereits als überholt gilt?

Heute gibt es Zahlungssysteme, die eine integrierte Automatisierung ermöglichen, indem die einmal für einen Computer erfassten Daten nicht (oder nicht nur) ausgedruckt, sondern in computergerechter Form dem nächsten Partner weitergegeben werden. Es lohnt sich daher, sich etwas mit diesen zukunftsträchtigen Methoden zu beschäftigen.

VASR

VASR steht für «Verfahren für Auszahlungsscheine mit Referenznummer». Bei diesem Verfahren der PTT-Betriebe wird der vom Auftraggeber mit dem Computer beschriftete Auszahlungsbeleg der ASR - mit einer Codierzeile versehen, die es den PTT- Betrieben erlaubt, die Belege nach erfolgter Auszahlung mit ihrem eigenen Computer zu verarbeiten. Über das VASR können indessen nur Barauszahlungen - am Postschalter oder am Wohnsitz des Empfängers (für AHV/IV-Renten ist nur die zweite Auszahlungsart zulässig) - abgewickelt werden. Für die Überweisungen auf ein Bank- oder Postcheckkonto, das sind immerhin über 40 Prozent der in der Schweiz ausbezahlten Renten und die Tendenz ist steigend, muss daher die klassische Auszahlungsart mit Girozetteln oder eines der nachgenannten Zahlungssysteme benützt werden. Anderseits ist aber auch nicht zu verkennen, dass die Taxen im VASR bedeutend günstiger sind als für gewöhnliche Zahlungsanweisungen.

SAD

Über den SAD -das ist der Sammelauftragsdienst der PTT-Betriebe - können hingegen alle Zahlungsarten geleitet werden. Der Auftraggeber übergibt den PTT-Betrieben einen magnetisierten Datenträger mit den für die Auszahlung nötigen Angaben. Die PTT-Betriebe honorieren hier die Anlieferung der Daten in computergerechter Form nicht wie beim VASR durch Taxreduktion, sondern indem sie das Ausdrucken der erforderlichen Zahlungsbelege (Zahlungsanweisung, Verrechnungsausweis) übernehmen und kurze Verarbeitungsfristen garantieren.

38

Im Rahmen des SAD verdienen die Überweisungen auf ein Bankkonto besondere Beachtung. Mit dem SAD können die Renten wie beim herkömmlichen Verfahren auf das Postcheckkonto der Bank überwiesen werden. Die Bank muss aber in diesem Fall die Gutschrift auf dem Konto oder Sparheft des Rentners manuell vornehmen, d. h. die Automationskette wird zwischen PTT und Bank unterbrochen. Dies kann aber vermieden werden. Wird nämlich der im SAD speziell vorgesehene Bank-Giro verwendet bei dieser Transaktionsart muss anstelle der Postchecknummer der Bank deren Clearingnuininer angegeben werden -‚ so erhält die Empfängerbank von den PTT-Betrieben über die EDV-Servicestelle der Banken auf Wunsch ebenfalls einen maschinell verarbeitbaren Datenträger. Das bedeutet für die Bank Arbeitseinsparung und für den Rentner Zeitgewinn. Wichtig ist aber zu wissen, dass die Wahl der richtigen Transaktionsart durch den Auftraggeber in unserem Fall die Ausgleichskasse - gesteuert werden muss.

DTA

Neuerdings kann für die Rentenauszahlungen auch der DTA der Datenträgeraustausch der Banken benützt werden. Dieses Verfahren beschränkt sich indessen auf die Überweisung von Renten auf ein Bankkonto. Es setzt also (ähnlich wie beim VASR) voraus, dass die Ausgleichskasse bereit ist, gleichzeitig zwei verschiedene Zahlungssysteme einzusetzen. Der Vorteil liegt aber darin, dass auch bei Überweisungen auf ein Bankkonto der kürzeste Weg eingeschlagen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass hier, wie beim SAD, stets mit der Clearingnurniner der Empfängerbank gearbeitet wird. Bei der Verwendung der Postcheckkonto-Nummer der Empfängerbank würde nämlich statt der Abkürzung ein Umweg eingeschlagen, der wegen der damit verbundenen Verzögerung der Gutschrift unerwünscht ist.

In einem Kreisschreiben an die Ausgleichskassen vom 8. Oktober 1982 ist die Zulassung des DTA für Überweisungen auf ein Postcheckkonto als allfällige weitere Möglichkeit angetönt worden. Inzwischen hat sich aber gezeigt, dass ein solches Vorgehen nicht sinnvoll wäre. Für die Ausgleichskasse wäre nichts gewonnen, weil sie wegen den Barauszahlungen ohnehin zwei Zahlungssysteme anwenden müsste, und der Rentner, der seine Rente auf ein Postcheckkonto gutgeschrieben haben will, würde eine Verzögerung in der Gutschrift erleiden. Dazu kommt, dass nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften die Auszahlung der Renten durch Vermittlung einer Bank die Zustimmung des Berechtigten erfordert. Wenn daher schon eine Zweiteilung der Rentenauszahluiigen in Kauf genommen wird, so soll -im Interesse der Rentner -für jede Zahlungsart der kürzeste und damit auch schnellste Verarbeitungsweg gewählt werden. Damit fällt aber der Umweg über den DTA für die Überweisung von Renten auf das Postcheckkonto der Berechtigten ausser Betracht.

39

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass uns verschiedene automationsfreundliche Zahlungssysteme zur Verfügung stehen. Um modern zu sein, genügt es allerdings nicht, lediglich moderne Zahlungsmethoden einzuführen; ebenso wichtig ist es, sie durch optimale Ausnützung der gebotenen Möglichkeiten sinnvoll einzusetzen. Die vorstehenden Ausführungen wollten einige Zusammenhänge aufzeigen und die interessierten Ausgleichskassen zu weitergehenden Überlegungen anregen.

Der knappe Überblick über die modernen Zahlungsverfahren gibt uns zugleich Gelegenheit, die Ausgleichskassen an ihren Auftrag zu erinnern, die Neurentner auf die Vorteile eines eigenen Kontos hinzuweisen. Der Prospekt «Ein Konto für Ihre Rente», welcher zusammen mit dem Rentengesuch abzugeben ist, nennt die Vorzüge dieser Auszahlungsart (Sicherheit, Pünktlichkeit usw.). Die AHV selbst zieht ebenfalls Nutzen daraus, indem sie beträchtliche Frankaturkosten einspart.

40

Neuerungen bei der Berechnung der Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen

Am 30. November 1982 erliess das Eidgenössische Departement des Innern eine Verordnung, welche die Bemessung der Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen zur Deckung ihrer Verwaltungskosten regelt. Sie ist erstmals auf die Zuschüsse für das Rechnungsjahr 1983 anwendbar. Der Inhalt dieser Verordnung war mit den betroffenen Ausgleichskassen diskutiert worden und hat

- wie dies die AHV-Verordnung verlangt - die Zustimmung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission erhalten. Artikel 158 AHVV hält im übrigen fest, dass nur jene Ausgleichskassen Anrecht auf Zuschüsse haben, welche trotz rationeller Geschäftsführung ihre Verwaltungskosten nicht aus den Beiträgen der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen decken können.

Diese Zuschüsse werden seit 1948 gewährt; die zugesprochenen Summen haben sich nur wenig geändert im Laufe der Jahre; sie bewegten sich stets zwischen fünfeinhalb und sechseinhalb Millionen Franken. Unter der Wirksamkeit der letzten, vom 11. Oktober 1972 datierten Verordnung haben die Zuschüsse eher abgenommen; 1981 erreichten sie noch 5,6 Millionen Franken. Der Hauptgrund für diese Abnahme liegt in der Rückerstattungsregelung. Diese verpflichtet die Ausgleichskassen, die Zuschüsse ganz oder teilweise zu erstatten, wenn die aus Einnahmenüberschüssen geäufneten Vermögen den eineinhalbfachen Betrag des jährlichen Verwaltungsaufwandes übersteigen.

Die spürbare Verminderung der jährlichen Zuschüsse sowie die Tatsache, dass die im Jahre 1955 ausgerichteten Zuschüsse von 5,5 Millionen Franken damals noch mehr als einen Drittel der Verwaltungseinnahmen, heute aber -bei gleicher Gesamtsumme -nur noch etwas über 4 Prozent hievon ausmachen, gab Anlass zu grundsätzlichen Überlegungen über Zweck und Sinn der Zuschüsse.

Aufgrund einer eingehenderen Überprüfung erwies sich, dass angesichts der besonderen Aufgaben der kantonalen Ausgleichskassen und der Notwendigkeit, Kassen mit schwacher Finanzstruktur zu unterstützen, auf die Zuschüsse nicht verzichtet werden kann. Für solche Kassen machen die Zuschüsse noch heute 15 bis 25 Prozent ihrer Einnahmen aus, und sie wären ohne diese defizitär. Die neue Zuschussregelung hat somit diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wobei eine die Entwicklung der Beitragssätze und der beitragspflichtigen Löhne und Einkommen berücksichtigende Lösung zu suchen war.

41

Die ab 1983 gültige Regelung

Der Anspruch auf Zuschüsse setzt weiterhin voraus, dass die Kasse von ihren Mitgliedern Verwaltungskostenbeiträge von durchschnittlich wenigstens 1 Prozent erhebt; die Anwendung dieses Satzes in jedem Einzelfall hat sich manchmal als zu streng erwiesen. Der im Einzelfall zu erhebende Mindestsatz wurde daher auf 0,8 Prozent herabgesetzt. Damit werden die kantonalen Kassen inskünftig das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Aufwand und dessen Dekkung - vor allem bei gewissen Grossunternehmen - besser berücksichtigen können. Dank der modernen Datenverarbeitung hat sich die Qualität der Abrechnungen verbessert, wodurch auch der Arbeitsablauf günstig beeinflusst wird.

Die bisher gültig gewesenen Ansätze für die Zuschüsse an die Durchführung besonderer Aufgaben gehen auf das Jahr 1973 zurück. Sie sind mit der Neuordnung angemessen erhöht worden. Der Zuschuss für die Entgegennahme eines Markenheftes steigt von 7.50 auf 9 Franken, jener für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber von 45 auf 50 Franken. Diese beiden Zuschüsse rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass die kantonalen Ausgleichskassen für die damit zusammenhängenden Arbeiten keine Verwaltungskostenbeiträge erheben. Der Zuschuss je Nichterwerbstätigen erhöht sich von 5 auf 6 Franken. Damit soll der geringe Erlös an Verwaltungskostenbeiträgen von Personen, die nur den Mindestbeitrag entrichten, ausgeglichen werden. Der Einheitsansatz von 2.50 Franken pro Abrechnungspflichtigen für die Führung des zentralen Registers der kantonalen Ausgleichskassen (Kontrolle der Versicherungspflicht) bleibt jedoch unverändert. Es erwies sich, dass die jeder kantonalen Kasse zufliessende Entschädigung noch ausreichend ist.

Der Zuschuss an die allgemeinen Bereitschaftskosten ist grundsätzlich bestimmt zur Errichtung und zum Unterhalt des Netzes von Gemeindezweigstellen, wozu der Kanton insbesondere zum Zwecke der Information der Versicherten verpflichtet ist. Als wichtigste Aufgaben fallen vor allem die Löhne und die Entschädigungen an die Gemeindezweigstellen ins Gewicht. Kantonale Kassen mit mehr als 10000 Abrechnungspflichtigen können diese Aufwendungen mit dem Ertrag ihrer Verwaltungskostenbeiträge decken. Der kleine Zuschuss von 10000 Franken, den sie bisher unter diesem Titel zugesprochen erhielten, ist gestrichen worden. Dagegen wiegen die Infrastrukturkosten für die Kassen mit einer geringen Zahl von Abrechnungspflichtigen schwer. Sie sind somit auf einen regelmässigen Ausgleich eines Teils ihrer Fixkosten angewiesen, was mit dem nach der Beitragskraft der Abrechnungspflichtigen bemessenen Zuschuss allein nicht in genügendem Masse sichergestellt werden konnte. Aus diesem Grunde ist der allgemeine Zuschuss an die Bereitschaftskosten der kleinsten Kassen stark heraufgesetzt worden; er beträgt nun

42

180000 gegenüber bisher 80000 Franken. Der Zuschuss für Kassen in mehrsprachigen Kantonen ist für jede weitere Amtssprache um 20 Prozent erhöht worden; er erreicht jetzt 120000 Franken.

Die tiefgreifendsten Änderungen sind indessen bei jenen Zuschüssen vorgenommen worden, die nach der Beitragskraft der Abrechnungspflichtigen berechnet werden. Es handelte sich darum, eine Verteilungsregelung zu schaffen, welche einerseits die Entwicklung der AHV/IV/EO-Beiträge berücksichtigt und anderseits die Solidarität zwischen den finanziell starken und den finanziell schwachen Ausgleichskassen verstärkt. Das Mass für die Beitragskraft der Kassen bleibt der durchschnittliche AHV/IV/EO-Beitrag pro Abrechnungspflichtigen. Dieser Durchschnitt wird jedoch inskünftig nicht mehr verwendet zur direkten Bestimmung des Koeffizienten für die Gewichtung der Zahl der Abrechnungspflichtigen. Man stützt sich nun auf die Abweichung der durchschnittlichen Beitragssumme der einzelnen Kasse vom Gesamtdurchschnitt der Beitragssummen aller Kassen. Folglich bewirken positive Abweichungen (d.h. eine über dem Durchschnitt liegende Beitragskraft) eine Verminderung der Zahl der Abrechnungspflichtigen (Koeffizient 0,1 bis 1,0) und die negativen Abweichungen eine Erhöhung dieser Zahl (Koeffizient 1,0 bis 4,5). Dies führt zu einer Begünstigung der Kassen mit schwacher Finanzstruktur.

Mit der Verordnungsänderung von 1972 waren die Bestimmungen über Kürzung und Rückerstattung die bis dahin auf die Zuschüsse nach der Beitragskraft der Abrechnungspflichtigen beschränkt waren -auf die Gesamtheit der Zuschüsse ausgedehnt worden. Damals ging es vor allem darum, die Bildung von Reserven zu begrenzen. Dieser Grundsatz bleibt gültig, jedoch mit einer Korrektur. Mehrere kantonale Ausgleichskassen forderten mit Rücksicht auf die ihnen auferlegte gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung besonderer Aufgaben, dass die diesbezüglichen Zuschüsse von den Kürzungs- und Rückerstattungsbestimmungen auszunehmen seien. Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass die den Gemeindezweigstellen zu zahlenden Entschädigungen aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen festgelegt werden, welche keine Rückerstattungsklauseln enthalten. In Anerkennung dieser Argumente ist dem Begehren um Ausnahme von der Kürzung und Rückerstattung in dem Masse stattgegeben worden, als die betreffenden Zuschüsse 100000 Franken übersteigen.

Das Inkrafttreten der neuen Verordnung wird für 1983, verglichen mit den Jahren 1980 bis 1982, brutto leicht reduzierte Zuschüsse zur Folge haben (6,41 Mio gegenüber 6,65 Mio Franken). Zwölf Kassen werden weniger und 14 mehr erhalten als 1982.

43

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO und den EL

Stand 1. Februar 1983

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet AHV/ IV! EO /AIV/ EL

quelle' und evtl. Bestell-1.1 Bundesgesetz und Bundesbeschlüsse nummer

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318300 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Ar- EDMZ beitslosenversicherung (Übergangsordnung), vom 8. Oktober

1976 (SR 837.100).

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (Arbeitsiosenversicherungs-

gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthal- 318.300 ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 831.131.12). 318.300

1 BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen

44

Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in

«Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ

318.300 zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530).

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord-

nung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941).

Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u. a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland

wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975, 1642),

abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447).

Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, vom 14. März EDMZ 1977 (SR 837. 10).

Verordnung über die Befreiung der Altersrentner der AHV von EDMZ der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung, vom 5. Ok-

tober 1979 (AS 1979, 1324).

Verordnung über die Herabsetzung des Beitragssatzes in der EDMZ Arbeitslosenversicherung, vom 1. Juni 1981 (SR 837. 100.1).

Verordnung 82 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ

(SR 831.102). Ent-318.300 wicklung bei der AHV/IV, vom 24. Juni 1981

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27 September 1982 (SR 831.192. 1).

Verordnung über die Insolvenzentschädigung, vom 6. Dezember EDMZ 1982 (SR 837.05).

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1949, 66).

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Ok- EDMZ tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1951, 994).

45

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs-

fonds der AHV (BBI 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom

18. März 1960 (BB1 1960 II 8).

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im

Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni

1957 (AS 1957, 579).

Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die EDMZ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der ge-

nannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht ver-

öffentlicht).

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement

des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460).

Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial-

versicherung erlassen am 24. Oktober /974 (BB1 1974 111358).

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departement318.300 des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Bereinigte Fas-

sung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe

AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kanto- EDMZ nalen Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen

Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42).

Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Betagte, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 10. Dezember 1982 (SR 831.188).

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Dänemark

Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS EDMZ 1955, 283). 318.105

Zusatzvereinbarung zum Abkommen, vom 15. November 1962

(AS 1962, 1429).

46

Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Tschechoslowakei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, EDMZ

318.105 1709).

Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959,

1720).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Rheinschiffer

Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174).

Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).

Jugoslawien

Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ

318.105 1964, 161).

Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS EDMZ

318.105 1964, 727).

Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206).

Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, ab-

geschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,747).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzver-

einbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung

der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom

25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98). EDMZ

47

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten

Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der

Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja-

nuar 1982 (AS 1982, 547).

Bundesrepublik Deutschland'

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS EDMZ 1966, 602). 318.105

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom

9. September 1975 (AS 1976, 2048).

Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980,

1662).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).

Liechtenstein'

Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS EDMZ 1966, 1227). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, EDMZ 411). 318.105 Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).

Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Österreich1

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS EDMZ 1969, 11). 318.105 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).

Siehe auch: -Ubereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). -Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.

48

Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1.0k-

tober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).

Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979,

1594).

Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom

1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Grossbritannien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS EDMZ

38 05 1969, 253).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, EDMZ

318.105 1767).

Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524). EDMZ

Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS 0DM!.

318.105 1970, 953).

Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Niederlande

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, 0DM!

318.105 1037).

Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

49

Griechenland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974, EDMZ 1680).318.105 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184). EDMZ

Frankreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- EDMZ derprotokoll (AS 1976, 2060). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS EDMZ 1977, 290). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977,

2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Belgien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September1975 (AS EDMZ 1977, 709). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS EDMZ 1980, 224). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

50

Norwegen

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS EMDZ

31 8.1 05 1980, 1841).

Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980,

1859).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Vereinigte Staaten von Amerika

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, EDMZ

318.105 1671).

Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980,

1684).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen.

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni 1961, EDMZ

318.107.02

mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.021 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Festsetzung BSV

27.937 und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage,

vom 20. Mai 1976.

Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, Nachtrag 2 gültig 318.107.04

1977, 318.107.041

ab 1. Januar 1982, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1982 und Nach- 318.107.042

318.107.043

trag 4 gültig ab 1. Januar 1983. 318.107.044 Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab EDMZ

318.107.11 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig ab 318.107.12 Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979,

318.107.121

1. Januar 1980 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982. 318.107.122

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ

1. Januar 1980, mit Nachtrag 1 318.102.03 Nichterwerbstätigen, gültig ab 318.101031 gültig ab 1. Januar 1982 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1983. 318.102.032 Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeits- EDMZ

1. Januar 1982. 318. 102.05 losenversicherung, gültig ab

51

Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar 1982, EDMZ mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983. 318.102.04

318.102.041 Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV Neuerungen auf 1. Januar 1983 bei der Arbeitslosenversicherung,36.035 vom 31. Dezember 1982.

1.5.2 Leistungen

Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah- 318.106.06

318.106.10

len für Sonderfälle, Stand 1. April 1982.

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der SUVA und 29.203 der MV, vom 6. April 1977.

Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Renten- EDMZ register, gültig ab 1. November 1977 318. 106.07

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die EDMZ Altersversicherung, gültig ab 1. Januar 1979 (vervielfältigt A4) 1 311.303-01

318.303.011

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981, Nachtrag 2 gültig ab 318.303.012 1. Januar 1982, Nachtrag 3 gültig ab 318.303.013

1. September 1982 und 318 303.014 Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1983.

Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Fahrstühlen zulasten EDMZ der AHV, gültig ab 1. Januar 1979. 318.303.03

Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1. Januar 1980, mit Nach- EDMZ trag 1 gültig ab 1. November 1981 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Ja- 318.104.01

318.104.011 nuar 1983. 318.104.012

Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale Ren- EDMZ tenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1981. 318. 104.09

Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1982: BSV

34.201

- 1 vom 22. Juni 1981 (Vorbereitende Massnahmen)

34.436

- II vom 28. August 1981 (Umrechnung der laufenden Renten) 34.616

- III vom 10. November 1981 (Berechnung und Festsetzung der

neuen Renten)

Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister mit EDMZ magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1982. 318.104. 10

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto- 35.746 ber 1982.

EN

52

Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab EDMZ

318.303.04 1. Januar 1983.

1.5.3 Organisation

1.5.3.1 Kassenzugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber

Kreisschreiben Nr. 36 a betreffend Kassenzugehörigkeit, Kassen- BSV wechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 1950, mit 50-5904

12.097

Nachtrag vom 4. August 1965 und Änderungen durch die Wei- 34.409

sungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen20

gültig ab 1. Juli 1979 sowie durch ein Zirkularschreiben vom

7. August 1981.

Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehörigkeit BSV

12. Mai 1952. 527674 betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig ab 318.107.08 Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967,

1. Januar 1979 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982. 318,107,082

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ

1. Januar 1967. Bereinigte Aus- 318.107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab

gabe mit Nachtrag ab 1. Januar 1973.

Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ

318.106.20 gültig ab 1. Juli 1979.

1.5.3.2 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ

318,107.06 gültig ab 1. Februar 1965.

Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Juli EDMZ

318.107.10

1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980. 318.107.101

Rundschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Mel- BSV

12. Juli 1979. 31.900 dung der 1V-Renten an die Steuerbehörden, vom

1.5.3.3 Versicherungsausweis und individuelles Konto

Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuellen BSV

ergänzt durch Zirkularschrei - ' 1548 Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, 32.980 ben vom 30. Juni 1980.

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV

- 16.405 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige der Zivil 22.452 schutzorganisationen, vom 20. August 1968, mit Nachtrag vom

28. Juni 1972.

53

Die Versichertennummer. Gültig-ab 1. Juli 1972. EDMZ

318.119 Zirkularschreiben an die A,usgleichskassen über die Verwendung BSV der elfstelligen Versichertennummer und besondere IK-For-27.382 mulare, vom 16. Dezember 1975.

Allgemeine Richtlinien für die Zuteilung und Verwendung der BSV Versichertennummer der AHV für Zwecke ausserhalb der bun- 27.729 desrechtlichen Sozialversicherung, vom 1. April 1976.

Zirkularschreiben an die IVK-Sekretariate über die Angabe der BSV elfstelligen Versichertennummer auf Verfügungen und Rechnun- 29.289 gen für 1V-Sachleistungen sowie über die Rechnungstellung

durch die Ärztekasse, vom 4. Mai 1977.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung osv der Versichertennummer in der Arbeitslosenversicherung, vom 29.580 11. August 1977.

Die Schlüsselzahlen der Staaten. Stand 31. Juli 1978 EDMZ

318 . 106. 11 Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ Ausgleichsstelle mit OCR-Listen, gültig ab 1. Januar 1980. 318. 106.08

Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 318.106.09 1. Januar 1981.

Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ tragern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül- 318-106-03

318.106.031

tig ab]. Januar 1981, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981 und 318.106,032 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982.

Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 1. Januar 1981. 318.106,05

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ Ausgabe 1. Januar 1982. 318. 106.02

1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision der Ausgleichskassen

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über ver- BSV schiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der 56-1005 Unfallversicherung in der Landwirtschaft als übertragene Auf-

gabe, vom 21. Februar 1956.

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone Bsv und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 572637

54

das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen,

vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV

31. Januar 1958, ausge- 58-2822 AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.

Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- nsv

19. Juli 1974. 25.419 kassen und der TV-Kommissionen, vom

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Anwendung BSv

24. Juli 1974. 25.437 neuzeitlicher Datenverarbeitungsmethoden, vom

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ

318.103 kassen, gültig ab 1. Februar 1979.

Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ

318.107.07 ab 1. Februar 1980.

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli EDMZ

318.107.03 1980.

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. April 1982, mit EDMZ

318.107.05

Nachtrag 1 gültig ab 1. April 1982. 318.107,051

Weisungen über die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ

1. Sep- 318.104.30 (SAD) der PTT durch AHV/TV/EO-Organe, gültig ab

lember 1982.

1.5.3.5 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ

318.108.01 führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte,

gültig ab 1. Januar 1983.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandsch weizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- EDMZ denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977, mit

8.2

Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, Nachtrag 2 gültig ab 1. Ja- 318. 101.3

318.101.4 nuar 1980, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1982 und Nachtrag 4 318.101 gültig ab 1. Januar 1983.

1. 5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der osv

55-103 Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom 22. März

1955.

55

Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Si- BSV cherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, vom 594653 15. Dezember 1959.

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV Rechtsstellung des Personals der diplomatischen und konsulari- 21.753 schen Vertretungen Italiens in der Schweiz, vom 18. Februar

1972.

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Frankreich, gültig ab 1. November 1976. 34.703

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSv heit vom 11. September 1975 mit Portugal, gültig ab 1. März 197Z 34.858

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Belgien, gültig ab 1. Mai 1977. 34.698

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Schweden, gültig ab 1. März 1980. 34.256

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Norwegen, gültig ab ].November 1980. 34.787

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit den Vereinigten Staaten von Amerika, gültig ab 1. No- 35.710 vember 1980.

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Loseblattausgabe Stand 1. April 1981, enthaltend: 318.105

- Ubersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV

und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend

die Rheinschiffer

- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Abkom-

men mit folgenden Staaten:

Bundesrepublik Deutschland Liechtenstein

Griechenland Luxemburg

Grossbritannien Niederlande, Österreich

Italien, Jugoslawien Spanien, Türkei

- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht-

linge und Staatenlosen in der AHV und IV.

- Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus-

ländern an die AHV bezahlten Beiträge.

56

Nachtrag zum Abschnitt Türkei der oben erwähnten Weglei- BSV

34.161 tung, gültig ab 1. Juni 1981.

Nachtrag zum Abschnitt Italien der oben erwähnten Wegleitung, BSV

34.907

gültig ab 1. Februar 1982.

1. 5.6 Förderung der A ItershiIfe

Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ

mit Beilage 318.303.02 der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1979, 8.303.02 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- 318.303.022

318.303.023 massnahmen (Stand Juni 1979) und Anhang 2 sowie Nachtrag 1

gültig ab 1. Januar 1982.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ

318.106.04 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraum- BSV programm für Altersheime vom 1. Oktober 1978.

Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Betagte, vom 10. Dezember 1982 (SR 831.188).

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den [DMZ

318.118. Jahren 1948-1968.

Rententabellen 1983, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ

318 117.831 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül-

tig ab 1. Januar 1983.

Rententabellen 1982, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages), EI1z

118.117 822 gültig ab 1. Januar 1982.

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EI».lz

318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1982.

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ

318.101.1 schweizer, gültig ab 1. Januar 1982.

5,15% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche Hufs- EDMZ

318.112.1 tabelle, gültig ab 1. Januar 1983.

Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ

318.115 gültig ab 1. Januar 1983.

57

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom19. Juni1959 (SR 831.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in311.500 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom17. Januar 1961 (SR 831.201). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 (SR EDMZ 83 1.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1983.

Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BBl 1975 111792).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden

Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 318.101 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Wegleitung zur

freiwilligen Versicherung 318.101).

Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 11. September 1972 (AS 1972, 2533).

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not ge- BSV ratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversiche- 28.159 rung am 23. Juni 1976.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern318.500 am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit

sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.»,

Stand 1. Januar 1983.

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Korn- EDMZ missionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des In-

nern am 15. Dezember 1980 (AS 1981, 23).

Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV (DVI), erlassen EDMZ vom Eidgenössischen Departement des Innern am 7 September 318.500

58

1982 (SR 831.232.11). Enthalten in «Textausgabe IVG usw.»,

Stand 1. Januar 1983.

Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Invalide, vom 10. Dezember 1982 (SR 831.262. 1).

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich

die folgenden auch auf die IV:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechen-

land, Grossbritannien, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Lu-

xemburg, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Portugal, Rhein-

schiffer, Schweden, Spanien, Türkei, USA.

Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab 1. Ja- EDMZ

07,07 nuar 1968, abgeändert durch Kreisschreiben gültig ab 1. Januar BSV 1971 (nur Ziffer 1 hat noch Gültigkeit) und 1. Januar 1981. 1 9.978

33.565 Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ

318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975

Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ

318.507.16 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig

ab 1. Juli 1975.

Kreisschreiben über das Zusammenwirken der IV mit den Ar- BSV

23. August 1978. 111 .713 beitsämtern und den Arbeitslosenkassen, vom

Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ

318.507.14 tig ab ].November 1978.

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ

mit Anhang 1 (Stand 1. Ja- 318.507.06 men der IV, gültig ab 1. Januar 1979, 8.507.061 nuar 1982) sowie Nachtrag 1 vom Juli 1979, Nachtrag 2 gültig ab 318.507.062 1. März 1981, Nachtrag 3 gültig ab 1. September 1981, Nachtrag 4 3 8.507.064 gültig ab 1. Mai 1982 und Nachtrag 5 gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.065

318.507.066 Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Sep- EDMZ

318.507.11

tember 1980, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981, Nachtrag 2 318.507.111 gültig ab 1. März 1982 sowie Nachträge 3 und 4 gültig ab 1. Ja- 318.507.112

318.507.113 nuar 1983.

59

Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, gül- EDMz tig ab 1. März 1982. 318.507.01

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.02

2.5.2 Renten, Hilfiosenentschädigungen und Taggelder

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.13

318.507.131

Kreisschreiben über Wegfall oder Kürzung von Leistungen beim BSV Zusammenfallen verschiedener Leistungen, vom 8. Juni 1979. 31.781

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen und IV-Kommissio- BSV nen über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Lei- 34.258 stungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen, vom

30. Juni 1981.

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 1982, mit neuem Anhang gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.12

318.507.121

2.5.3 Organisation und Verfahren

Anleitung für die Sekretariate der TV-Kommissionen betreffend EDMZ Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 31850703 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über

das Verfahren in der IV.

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Per- BSV sonal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214 vom 1. Juli 1970.

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- Bsv ablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- BSV ablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 1970, mit 19.411

21.202 Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benüt-

zung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-Regio-

nalstellen.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 318.507.04

318.507.041

gültig ab 1. Januar 1983.

60

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- BSV

18. September 1973. 24.331 trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV

24.603 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 30.536

Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstellen, BSV

25.677 vom 2. Oktober 1974.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV

26.117

Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 33.289 1. November 1980.

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ

310705 gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach-

führung auf den Stand vom 1. Januar 1982.

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV

/640 und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskun ftertei-

lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982.

Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen BSV

34861 Abklärungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982.

Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV

3. September 1982. 35.600 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ

318.507.03 1983.

Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSv

36.028

tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes. 36.029 Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ

318.108.02 führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig

ab 1. Januar 1983.

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die Bsv

15.784 Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten

Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968.

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ

318.507. 17 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein-

gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.

61

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungs- EDMZ stätten für Invalide, gültig ab]. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gül- 318.507.18

318.507.181

tig ab 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1979 mit Anhang 2 und 3 so- 318.507.10

318.507 * 101

wie Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1982. 318.507.102

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19

318.507.192

1. Januar 1979, mit Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982 (enthält

zugleich den Nachtrag 1).

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Wohnheime für Invalide, gültig ab]. Januar 1979, mit Nachtrag 1 318.507.20

318.507.201

gültig ab 1. Januar 1981.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- 318.106.04

BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1982. 318.116

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318.680

318.681

sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,

Stand 1. Januar 1983, sowie in der «Sammlung der eidgenössi-

schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän-

zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung mit 318.680

318.681

sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,

62

Stand 1. Januar 1983, sowie in der «Sammlung der eidgenössi-

schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän-

zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel- EDMZ

(SR 831.301. 1). 3 18.680 kosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 318.681 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in

«Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1983, sowie in der

«Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen

Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»

(Loseblattausgabe).

Anderung der ELKV, vom 14. Dezember 1982 (AS 1983, 18). EDMZ

3.4 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kanto- EDMZ

318.681 nalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV

10. Mai 1966. 13.338

Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- osv

13.878 führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974

nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen

der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf).

Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Prüfungen EDMZ

318.683.02 bei den mit der Gewährung von Leistungen im Rahmen des ELG

beauftragten gemeinnützigen Institutionen, gültig ab 1. Mai

1974.

Wegleitung über die EL, gültig ab]. Januar 1979, mit Nachtrag 1 EDMZ

111.612

gültig ab 1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982 und 318.682.1 Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1983. 318.682.2

318.682.3

Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen Insti- EDMZ

1. Januar 1979. 318.683.01 tutionen im Rahmen des ELG, gültig ab

63

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und

Zivilschutzpflichtige

4.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und EDMZ Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952(SR 834.1). 318.700 Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe

EOG usw.», Stand 1. Januar 1982.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De- EDMZ zember 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen318.700 Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Ja-

nuar 1982.

Verordnung 82 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung EDMZ an die Lohnentwicklung, vom 24. Juni 1981 (SR 834.12). Enthal-

ten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1982.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigungen an Teil- EDMZ nehmer der Leiterkurse von (<Jugend und Sport», erlassen vom

Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (AS

1972, 1750).

Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den EDMZ Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militär- 318.702 amtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 und EDMZ Anhang II gültig ab 1. Januar 1982. 318.701

318.701.1

318. 701. 2 Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976, 318.702

RL51.3/vd mit neuem Anhang «Verzeichnis der Beförderungsdienste» gül-

tig ab 1. Januar 1981.

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar (BZS 1616.01) 1976.

64

Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kanto- EDMZ

318.703 nalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die Be-

scheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Juni 1981.

Anleitung für die Instruktion der Wehrpflichtigen (insbesondere EDMZ

Juni 1981.318.704 in den Rekrutenschulen), Ausgabe

Weisungen an die kantonalen Ämter für Jugend und Sport be- EDMZ

318.703.01 treffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss Erwerbsersatz-

ordnung für in der Schweiz wohnhafte Personen, die an Leiter-

kursen von Jugend und Sport der liechtensteinischen J+S-Stelle

teilnehmen und Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung

haben, gültig ab 8. April 1982.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ

318.116 gültig ab 1. Januar 1982.

65

Durchf ührungsf ragen

Leistungen der Militärversicherung an Nichterwerbstätige1 , Erfassung durch die AHV

(Rz 279 der Wegleitung über die Beitrage der Selbstä ndigerwerbenden und Nichterwerbstätigen)

Damit die Ausgleichskassen die Beiträge der Nichterwerbstätigen festsetzen können, ist es notwendig, alle Renteneinkommen dieser Versicherten zu kennen. Zu diesem Zweck fand früher u. a. zwischen der Militärversicherung und den AHV-Organen eine Zusammenarbeit in dem Sinne statt, dass die erwähnte Versicherung den Ausgleichskassen über die gewährten Leistungen an Personen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent spontan Meldung erstattete. Diese Regelung drängte sich auf, weil die Leistungen der Militärversicherung nicht steuerbar sind und demzufolge die Steuerbehörden nicht in der Lage sind, den Ausgleichskassen die Höhe dieser Leistungen zu melden. Seit 1980 hat die Militärversicherung infolge verschiedener verwaltungsmässiger Schwierigkeiten auf eine spontane Zustellung der erwähnten Angaben verzichtet. Seither gibt sie über Personen, die von ihr Leistungen erhalten, nur noch auf Anfrage hin (Vorlage von Listen) Auskunft. Diese Listen müssen Namen, Vornamen und Geburtsjahr oder die AHV-Nummer jedes auch für Leistungen der Militärversicherung in Frage kommenden IV-Rentenbezügers aufweisen.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die 1V-Kommission alle Beschlüsse über die Zusprechung einer halben oder ganzen IV- Rente, die nicht von der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz des Versicherten festzusetzen ist, dieser Ausgleichskasse mit dem Vermerk «zur Abklärung der Erfassung als Nichterwerbstätiger» mitzuteilen haben (vgl. 1V-Mitteilungen vom 6. Juni 1972, Rz 1161; Rz 260a der Wegleitung S+N; Rz 184.1 des KS über das Verfahren in der IV). Durch diese Mitteilungen kennt jede kantonale Ausgleichskasse die Bezüger von IV- Renten, welche ihre Renten von anderen Kassen -zum Beispiel von einer Verbandsausgleichskasse -ausbezahlt erhalten und die allenfalls als Nichterwerbstätige zu erfassen sind.

Es kann dabei vorkommen, dass einzelne IV-Rentenbezüger ebenfalls Leistungen der Militärversicherung beziehen. Sobald die Erfassung solcher Ver-

Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 118

66

sicherter als Nichterwerbstätige zur Diskussion steht, genügt es, wenn die kantonale Ausgleichskasse der Militärversicherung eine Liste der fraglichen IV-Rentenbezüger zur Stellungnahme zustellt. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass den kantonalen Augleichskassen auch die Höhe der Leistungen der Militärversicherung bekannt wird.

Dieses jährlich zu wiederholende Verfahren sollte verhindern, dass bei der Beitragsbemessung Nichterwerbstätiger die Leistungen der Militärversicherung der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse entgehen.

Das eingangs erwähnte Kreisschreiben wird bei der nächsten Gelegenheit formell geändert.

Eingabe von Verzugszinsforderungen im Konkurs'

(Wegleitung über den Bezug der Beiträge, Rz 429)

Nach Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sind die Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/AlV im Konkursfall in der zweiten Klasse privilegiert. Unklarheiten entstehen offenbar immer wieder darüber, ob auch die mit der neunten AHV-Revision eingeführten Verzugszinse dieser Privilegierung teilhaftig werden und aus diesem Grund von den Ausgleichskassen zusammen mit der Beitragsforderung als Gesamtforderung einzugeben sind. Wir bejahen dies aus folgenden Überlegungen:

Einmal sind die Zinsschulden sogenannte akzessorische Schulden und teilen grundsätzlich das Schicksal der Hauptschuld. Sodann lässt die geltende Rechtsprechung Zinsen auf Forderungen von Vorsorgeeinrichtungen gegenüber dem Arbeitgeber als in der zweiten Klasse privilegiert zu. Bei der SUVA bewirkt die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist eine Erhöhung der Prämie, die als Gesamtforderung ebenfalls in der zweiten Klasse kolloziert wird. Gleich ist es zu halten mit den Verzugszinsforderungen der AHV/IV/EO/A1V. Wie in den beiden anderen Fällen hat auch hier der Verzugszins keinen Strafcharakter, sondern dient lediglich dem materiellen Ausgleich, indem der den Sozialversicherungswerken entstandene Zinsverlust mit dem vom Pflichtigen erzielten Zinsgewinn ausgeglichen wird. Die Ausgleichskassen haben daher im Konkurs die Verzugszinsforderungen (bis zum Tage der Konkurseröffnung berechnet) zusammen mit den Beitragsforderungen einzugeben.

1Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 118

XR

67

Fachliteratur

Forum Davos / Pro Infirmis: Behinderte mit uns. Referate und Berichte der Davoser Studien- und Arbeitstagung vom 9. bis 11. September 1982, bearbeitet durch Günther Latzel. Mit Beiträgen von Ernst Brugger, Jürg Jegge, Karl Kennel, Adelrich Schuler, Alfred J. Gebert, Günther Latzel, Hermann Wintsch, Joe Manser, Martin Stamm, Walter lig, Viktor Schiess, Victor G. Schulthess, Claude Janiak, Ernst Buschor, Gerhard Hauser, Albrik Lüthy, Emil Thür, Jost Gross, Paul Günter, Richard Laich, Pierre Triponez, Anne Marie Saxer-Steinlin, Bruno Riva, Martin Rothenbühler, Peter Kuhn, Roger Kübler, Erwin Koller, Brigitte Boveland, Alex Oberholzer, Monika Stocker. «Pro Infirmis», Fachblatt für Rehabilitation, Heft 5/6 1982, S. 3-179. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich.

Knacker. Eine Arbeitsmappe für Schüler und Lehrer zum Thema «Behinderte Mitmenschen». Herausgegeben vom Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten, Schweiz 1981. Zu beziehen für 3 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

Rieben Erwin: Kosten in der offenen und geschlossenen Altershilfe. Band 1 der

Gesamtberichterstattung ((Kosten und soziale Integration in der offenen und geschlossenen Altershilfe» im Rahmen der Forschungsprogramme des Schweizerischen Nationalfonds. Verlag Paul Haupt, Bern, 1982.

Schmid-Winter Ellen: Die Rechtsstellung des Flüchtlings, insbesondere in der Sozialversicherung. 127S. Inaugural- Dissertation an der Juristischen Fakultät der Universität Basel. Econom-Druck AG, Basel, 1982.

So helfen wir ihnen. Genügt das? Eine Standortbestimmung der Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche im Kanton Bern. 80S. Mit Beiträgen von Walter Jahn, Norbert Herschkowitz, Ulrich Aebi, Lily de Paoli, Hans Ehrsam, Hans Wüthrich, V. und H. Cardinaux-Hilfiker, Walter Züblin, Kathrin Bürgi-Nüesch, Hans H. Schiller, Jakob Lindt, Hans Spalinger, Albrecht Bitterlin, Francis Sandmeier, Hans Hergert, M. Grundbach-Kneubühl, Margrit Meyer. Herausgeber: Arbeitsgruppe für das behinderte Kind Junges Bern, Bern. Zu beziehen bei Erika Schnidrig, Jubiläumsstrasse 40, 3005 Bern.

Taub? Blind? Taubblind. Merkblatt für die Früherfassung, Früherziehung, Schulung, Berufsausbildung, Beratung und Betreuung Hör-Seh -Geschädigter. Herausgegeben von der Schweizerischen Kommission für das Taubblindenwesen; Geschäftsstelle: Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich.

Zimmermann Robert: Integration in der offenen und geschlossenen Altershilfe.

Band II der Gesamtberichterstattung «Kosten und soziale Integration in der offenen und geschlossenen Altershilfe» im Rahmen der Forschungsprogramme des Schweizerischen Nationalfonds. Verlag Paul Haupt, Bern, 1982.

MZ

68

Parlamentarische Vorstösse

Postulat Allenspach vom 16. Dezember 1982 betreffend die Weisungen des BSV zur AHV/IV

Nationalrat Allenspach hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob es in Zukunft möglich wäre, die neuen AHV/IV-Weisungen, -Kreisschreiben, -Mitteilungen und -Tabellen des BSV, namentlich bezüglich Renten, laufend, zeitgerecht und auf möglichst einheitlicher Erlassstufe in die entsprechenden Wegleitungen zu integrieren und zu diesem Zwecke konsequent Einzel- und Loseblattsysteme einzusetzen.» (28 Mitunterzeichner)

Motion Günter vom 16. Dezember 1982 betreffend ein gleiches Rentenalter für Mann und Frau

Nationalrat Günter hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst rasch eine Vorlage zu unterbreiten, welche den Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf das Rentenalter verwirklicht.» (9 Mitunterzeichner)

In der Dezembersession behandelte Vorstösse

Der Nationalrat hat am 17. Dezember 1982 die folgenden Vorstösse angenommen und an den Bundesrat überwiesen:

-Postulat Ott betreffend die UNO-Konferenz über die Alterspolitik (ZAK 1982

S.407);

-Postulat Neu komm betreffend Hilfsmittel für Behinderte (ZAK 1982 S.451);

-Postulat Ca r o b b 10 betreffend einen neuen Bericht über Altersfragen (ZAK 1982

S. 486).

Gleichentags schrieb der Nationalrat das Post u 1 a t M a s c r i n (ZAK 1981 S. 77) betreffend die zehnte AHV-Revision ab, weil es seit mehr als zwei Jahren hängig war.

Der Ständerat hat am 16. Dezember das Postulat Bührer (ZAK 1982 S.452) betreffend die Telirentenordnung der AHV angenommen.

69

Mitteilun

Anträge der Eidgenössischen AHV/ 1V-Kommission zur zehnten AHV- Revision

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat unter dem Vorsitz von Direktor A. Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung die Hauptlinien der zehnten AVH-Revision skizziert. Sie stützte sich dabei auf umfangreiche Vorarbeiten ihrer Ausschüsse, die sich zum Teil über Jahre erstreckten. Es handelt sich um Anträge, die demnächst dem Gesamtbundesrat unterbreitet werden sollen, den sie allerdings in keiner Weise binden. Der Bundesrat wird erst später dazu Stellung nehmen. Die Kommission rechnet damit, dass die entsprechende Botschaft dem Parlament spätestens Ende 1984 unterbreitet werden könnte.

Im Bereich der sogenannten Frauenprobleme befürwortet die Kommission überall dort eine Gleichstellung von Mann und Frau, wo dies ohne allzu tiefe Eingriffe in die Struktur der AHV und mit Rücksicht auf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherten möglich ist. So soll z. B. die Beitragspflicht für Männer und Frauen gleichgeschaltet werden, indem nichterwerbstätige Männer von erwerbstätigen Ehefrauen beitragsfrei und nichterwerbstätige Witwen beitragspflichtig werden. Die Ehepaarrente soll inskünftig ausdrücklich dem Ehepaar gemeinsam zustehen, aber von Gesetzes wegen nach Hälften getrennt ausbezahlt werden, sofern die Eheleute nicht eine ungetrennte Auszahlung wünschen. Ferner ist die Berechnung der Rente für geschiedene Frauen zu verbessern und -sofern dies finanziell möglich ist -eine Hinterlassenenrente für Witwer mit Kindern vorzusehen. Mit grosser Mehrheit abgelehnt wurde dagegen die von Frauenorganisationen geforderte getrennte Rentenberechnung für Eheleute nach dem Sy- stem des sogenannten Einkommenssplittings.

Als weitere wichtige Massnahme schlägt die Kommission die Heraufsetzung des Rentenalters für die Frau von 62 auf 63 Jahre und die Möglichkeit eines freiwilligen Rentenvorbezuges von zwei Jahren für beide Geschlechter vor. Ferner sollen auch folgende Punkte in die zehnte AHV-Revision aufgenommen werden: ausserordentliche Massnahmen zur Auffüllung von Beitragslücken und Verbesserungen für Flüchtlinge und Staatenlose bei den Eingliederungsmassnahmen.

Eindeutig verworfen hat die Kommission dagegen einen Antrag, der die heute geltende Rentenformel verändern wollte. Diskutiert wurde der Ersatz der geltenden proportionalen Steigung der Renten im Verhältnis zum massgebenden Einkommen durch ein System, das sich schneller den Maximalrenten hätte nähern sollen. Nach Auffassung der Kommission wäre eine solche Massnahme nicht geeignet, die finanziellen Probleme der wirtschaftlich schwächeren Rentenbezüger zu lösen. Diesen Rentnerkategorien könne mit einem Ausbau der Ergänzungsleistungen besser geholfen werden.

Die AHV/IV-Kommission schlägt dem Bundesrat vor, zusammen mit dem AHV-Gesetz auch die Bundesgesetze über die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen

70

abzuändern. Im Vordergrund steht dabei eine feinere Abstufung der Invalidenrenten nach dem Invaliditätsgrad, die allerdings kaum ohne eine gleichzeitige Beitragserhöhung zu verkraften sein wird. Bei den Ergänzungsleistungen stellt die Kommission eine allgemeine Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Mietzinsabzüge sowie eine Reihe kleinerer Änderungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur Diskussion. -

Schliesslich soll möglichst rasch eine Übergangsbestimmung ins AHV-Gesetz eingefügt werden, die den Ehefrauen obligatorisch versicherter Schweizer Bürger im Ausland den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ermöglicht.

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1982

Im Jahre 1982 haben die Kantone 543,7 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 118,3 Mio Franken oder 27,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Der starke Anstieg erklärt sich durch die namhaften Verbesserungen (höherer Mietzinsabzug, Nebenkostenabzug, erweiterte Einkommensgrenzen für Ehepaare in Heimen, Erhöhung der Einkommensgrenze), die auf den 1. Januar 1982 in Kraft traten.

Von den Gesamtaufwendungen entfielen 451,0 Mio Franken (+28,4%) auf die AHV und 92,7 Mio Franken (+25,1%) auf die IV. Der Bund hat an die Aufwendungen der Kantone einen Gesamtbetrag von 279,0 Mio Franken geleistet.

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der EL in den letzten fünf Jahren.

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken

Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone

1978 388,7 200,1 188,6

1979 392,3 200,6 191,7

1980 414,6 215,1 199,5

1981 425,4 220,6 204,8

1982 543,7 279,0 264,7

Ersatzwahlen in die Eidgenössische AHV/IV-Kommission

Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Frau Dr. Silvia Arnold-Lehmann, Frau Dr. Melanie Münzer-Meyer, Herrn Prof. Dr. Hans Ammeter, Herrn Jakob Etter und Herrn Pierre Vaucher unter Verdankurig der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Für den Rest der bis Ende 1984 laufenden Amtsperiode wählte er Frau Marie-Madeleine Pronguö, Pruntrut, Herrn Dr. Ulrich Braun, Zürich, Frau Elisabeth Pavlovi-Kohli, Feldmeilen, und Herrn Dr. Walter Frauenfelder, Forch.

71

Textausgaben AHV/IV/EL

In den neuen, auf den Stand vom 1. Januar 1983 nachgeführten Textausgaben sind einige Ergänzungen und Korrekturen anzubringen, die in der nachfolgenden Aufstellung fettgedruckt wiedergegeben werden.

Seite' Artikel Ergänzung! Korrektur

d f

AHV-Textausgabe

8 - - Änderung der HVA vom 21. September 1982:

(AS 1982, 1930)

8 9 9 Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse: Text in Klammern ersetzen durch (AS 1982, 2280)

8 9 9 Verordnung über die Einrichtungsbeiträge: Text in Klammern ersetzen durch (AS 1983, 16)

66 70 69 109 Fussnote (B) ersetzen durch: V vom 27. September 1982

über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.192.1

164 175 171 2171c Fussnote (B) anfügen: V vom 10. Dezember 1982 über die

Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Betagte,

- 197 - 4 Letzte Zeile: Pour le reste, les dispositions de

IV-Textausgabe

-- 6 Verordnung über die Einrichtungsbeiträge: Text in Klammern ersetzen durch (AS 1983, 17)

90 85 87 1011c Fussnote (B) anfügen: V vom 10. Dezember 1982

über die

Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Invalide,

EL-Textausgabe

4 4 4 Die ELKV-Änderung vom 14. Dezember 1982 ist inzwischen publiziert worden: (AS 1983, 18)

45f. 47ff. 45f. 8, 12, 13 Siehe ZAK/RCC 1983 S. 14

d = deutschsprachige Ausgabe, f =franzäsischsprachige Ausgabe, i =italienischsprachige Ausgabe

zu

72

Familienzulagen im Kanton St. Gallen

Durch Beschluss des Regierungsrates vom 7. Dezember 1982 wurde der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber von 1,8 auf neu 1,6 Prozent der Lohnsumme herabgesetzt. Der Beschluss trat am 1. Januar 1983 in Kraft.

Familienzulagen im Kanton Aargau

Mit Beschluss vom 20. Dezember 1982 setzte der Regierungsrat den Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber auf 1,5 (bisher 1,6) Prozent der Lohnsumme fest, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 1983.

Familienzulagen im Kanton Schaffhausen

An seiner Sitzung vom 14. Dezember 1982 beschloss der Regierungsrat, den Beitrag der der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1Januar 1983 von 1,7 auf 1,5 Prozent der Lohnsumme herabzusetzen.

Familienzulagen im Kanton Wallis

Mit Datum vom 8. September 1982 hat der Staatsrat zwei Reglemente verabschiedet, welche die Vollziehungsverordnungen zum Gesetz über die Familienzulagen an Arbeitnehmer und zum Gesetz über Familienzulagen an selbständige Landwirte abändern; die wichtigsten Änderungen sind die folgenden: Im Gegensatz zur bisherigen Regelung gelten Lehrlinge wie auch Ehegatte sowie Verwandte des Betriebsleiters inskünftig als Arbeitnehmer.

Die Verjährungsfrist für zu Unrecht bezogene Zulagen beträgt neu 1 Jahr (bisher 5 respektive 3 Jahre).

Diese Neuerungen traten auf den 1. Januar 1983 in Kraft.

Personelles

MEDAS Luzern

Im Einvernehmen mit dem BSV wurde Dr. med Anton Vogt auf den 1. Januar 1983 zum neuen vollamtlichen Leiter der medizinischen Abklärungsstelle der IV (MEDAS) am Kantonsspital Luzern ernannt.

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 26, Ausgleichskasse MEROBA )Nr. 111), Zweigstelle Lausanne:

neue Postadresse: Case 301, 1000 Lausanne 9.

73

Gerichtsentscheide

AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 26. Mai 1981 i.Sa. ED. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art.20 Abs. 2 AHVG. Bei einer Verrechnung der Rente mit Beitragsforderungen ist nicht mehr zwischen rentenbildenden und anderen Beiträgen zu unterscheiden.

Art. 20 Abs. 2 und 22 Abs. 2 AHVG. Die von der Ehefrau beanspruchte halbe Ehepaarrente kann mit einer Forderung der AHV gegenüber dem Ehemann verrech-

net werden, soweit dadurch das Existenzminimum der Betroffenen (im Sinne von Art. 93 SchKG) nicht berührt wird.

Am 4. Juli 1980 ersuchte der Anwalt der Versicherten die Ausgleichskasse, von welcher ihr Ehemann seit dem Jahre 1976 eine Ehepaar-Altersrente bezieht, die Hälfte der Rente an seine Mandantin auszuzahlen. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren mit Verfügung vom 30. Juli 1980 ab, indem sie im wesentlichen geltend machte, es bestehe von seiten einer andern Ausgleichskasse dem Ehemann gegenüber eine Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG, zu deren Tilgung aufgrund von Art. 20 Abs. 2 AHVG die Ehepaar-Altersrente im vollen Umfange heranzuziehen sei. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Der Anwalt beschwerte sich namens seiner Mandantin unter Berufung auf Art. 22 AHVG, welcher der Ehefrau das Recht einräumt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Damit stehe diese Rente vom Zeitpunkt an, in welchem die Ehefrau von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, ihr persönlich zu, weshalb dieser Rententeil nicht zur Tilgung einer Schuld des Ehemannes herangezogen werden könne. Des weiteren wird geltend gemacht, der Ehemann bestreite das Bestehen einer solchen Forderung. Und schliesslich wird auch der Ausgleichskasse das Recht abgesprochen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Demgegenüber vertrat die kantonale Rekursbehörde gestützt auf die Rechtsprechung die Ansicht, der Anspruch auf die Ehepaarrente stehe selbst nach einem von der Ehefrau gestellten Aufteilungsbegehren immer noch allein dem Ehemann zu. Die Regelung des vorliegenden Streitfalles hänge daher ausschliesslich vom Ausgang der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, die der Ehemann gegen den kantonalen Entscheid vom 16. Mai 1979 betreffend die erwähnte Schadenersatzforderung beim EVG angehoben habe. Der kantonale Richter wies daher mit Entscheid vom 1. Oktober 1980 sowohl das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch die Beschwerde ab.

Die Ehefrau lässt durch ihren Anwalt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, wobei folgende Rechtsbegehren gestellt werden: Das EVG möge der Beschwerde aufschie-

74

bende Wirkung zuerkennen und die Ausgleichskasse dazu verhalten, für die Dauer des Prozesses die der Ehefrau zustehende Rentenhälfte auszurichten. Sodann wird die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Anordnung der definitiven Auszahlung der streitigen halben Rente an die Beschwerdeführerin verlangt...

Mit Verfügung vom 16. Februar 1981 wies der Präsident der ersten Kammer des EVG das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Begehren um aufschiebende Wirkung ab.

Das EVG hat in der Folge die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung teilweise gutgeheissen:

1. Art. 22 Abs. 2 AHVG lautet in seiner ab 1. Januar 1973 (8. AHV- Revision) gültigen Fassung wie folgt:

«Die Ehefrau ist befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Bei Beginn des Ehepaar-Rentenanspruches hat die Ehefrau zu erklären, ob sie die halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen will. Sie kann in einem späteren Zeitpunkt auf ihren Entscheid zurückkommen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.»

Des weiteren gilt gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 1979 (9. AHV-Revision) geltenden Fassung folgendes:

«Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und der Bundesgesetze über die Invalidenversicherung, über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige und über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern sowie Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.»

Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange eine Ausgleichskasse berechtigt ist, die von einer Ehefrau beanspruchte halbe Ehepaar-Altersrente mit einer Forderung der AHV gegenüber ihrem Ehemann zu verrechnen. Wegen ihrer Bedeutung wurde diese Frage dem Gesamtgericht vorgelegt. Dieses hat festgestellt, dass es sich um einen abgeleiteten Anspruch der Ehefrau handelt, welcher nur dann besteht, wenn der Ehemann die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllt. Der Ehefrau steht somit kein selbständiger Anspruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente zu. Das Gesamtgericht gelangte zu diesem Schlusse, indem es sich vor allem auf die Vorarbeiten zur achten AHV-Revision und insbesondere auf die bundesrätliche Botschaft vom 11. Oktober 1971 stützte. Daraus geht klar hervor, dass man nicht die heutige AHV in ihren Grundideen verändern wollte, als der Ehefrau die Befugnis eingeräumt wurde, vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen, die Auszahlung der Hälfte der Ehepaarrente an sich selbst zu beanspruchen. So wird denn auch in der erwähnten Botschaft (Ziffern 32/321- 323.1) ausgeführt, dass eine Verselbständigung des Anspruches der Ehefrau «schwerwiegende Auswirkungen auf das geltende Renten- und Beitragssystem hätte» und «einen tiefgreifenden Umbau nötig machen würde, der schon vollzugsmässig im Rahmen einer Teilrevision nicht zu bewältigen wäre». Die Verhandlungen der eidgenössischen Räte entkräften die bundesrätlichen Ausführungen in diesem Punkte in keiner Weise (siehe z. B. Amtl. Bull. 1972 NR S. 373ff.). Gewiss lassen sich im obgenannten Dokument Stellen finden, die den Eindruck erwecken könnten, der Frau komme in diesem Bereich ein Gestaltungsrecht zu, das ihr, wenn sie es ausübt, den Anspruch auf die

75

halbe Ehepaarrente verleihe. Daraus lässt sich jedoch nicht die Absicht ableiten, ins Gesetz Grundsätze einfliessen zu lassen, die der Bundesrat, wie oben dargelegt, eben nicht im Rahmen einer blossen Teilrevision verankert wissen wollte. Die Frage der Stellung der Frau in der AHV soll übrigens im Rahmen der kommenden zehnten AHV-Revision Gegenstand der Prüfung bilden. Die Verrechnung der von der Beschwerdeführerin verlangten halben Rente mit einem Guthaben der AHV gegenüber ihrem Ehemann ist daher grundsätzlich möglich, selbst wenn dieses Guthaben bestritten ist (siehe z. B. RSKV 1980 Nr. 411 S. 120 und Art. 120 Abs. 2 OR).

Immerhin ist folgender Vorbehalt zu machen: Der von der Verwaltung vorgenommene Rückbehalt darf das Existenzminimum der Betroffenen nicht berühren (siehe

z. B. BGE 104V 5/ZAK 1979 S. 80; ferner ZAK 1971 S. 508 sowie 1965 S. 373). Im nicht veröffentlichten Urteil vom 28. April 1980 i. Sa. G. R. hat das EVG entschieden, hiebei als alleiniges Kriterium den Begriff des Existenzminimums im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gemäss Art. 93 SchKG zu verwenden (Art. 79bis AHVV gilt als anwendbar, wenn aus diesem Grunde eine Forderung der Versicherung dauernd uneinbringlich bleibt). Diese Betrachtungsweise impliziert allerdings die Abkehr von der bisher getroffenen Unterscheidung zwischen rentenbildenden Beiträgen im engeren Sinne und andern Beiträgen. Es gilt, diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall zu bestätigen und demzufolge das BSV einzuladen, seine Wegleitung über die Renten (Ausgabe 1980, Rz 1220ff.) entsprechend anzupassen.'

Unter diesen Bedingungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, um der Beschwerdeführerin das Existenzminimum zu garantieren, auf das ihr die Rechtsprechung Anspruch gibt. Vorbehalten bleiben der Ausgang des Prozesses betreffend die Forderung der AHV gegenüber ihrem Ehemann und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf ihre eigene AHV-rechtliche Situation.

AH V/ Hilf losenentschädigung

Urteil des EVG vom 3. November 1981 iSa. A. G.

Art. 43bis Abs. 1 und 5 AHVG, Art. 42 Abs. 2 und 4 IVG, Art. 36 Abs. 1 IVV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit dürfen die Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche der Versicherte bei mehreren Verrichtungen der Hilfe Dritter bedarf,

nur einmal berücksichtigt werden. So ist beispielsweise die beim Essen erforder-

liche «Hilfe zum Sich-an-den-Tisch-Setzen bzw. Vom-Tisch-Gehen)> im Rahmen dieser Lebensverrichtung unbeachtlich, weil diese Hilfeleistung schon bei einer

andern Verrichtung (Aufstehen, Absitzen, Abliegen) berücksichtigt wird (Bestä-

tigung der Rechtsprechung).

Die 1910 geborene Versicherte, Bezügerin einer Altersrente, wurde von ihrem Ehemann im Juni 1980 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet. Die IV-Kommission holte beim behandelnden Arzt einen Bericht (vom 17. Juni 1980) ein und beschloss hernach die Abweisung des Begehrens, da die Versicherte nicht in schwe-

1Dies ist mit dem ab 1. Januar 1983 gültigen Nachtrag 2 zur Wegleitung über die Renten geschehen.

76

rem Grade hilflos sei. Dies eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 1980.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 24. Oktober 1980 gut, hob die Kassenverfügung vom 14. Juli 1980 auf und wies die Ausgleichskasse an, der Versicherten eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Versicherte sei bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe ihres Ehemannes oder der Hauspflegerin angewiesen. Da sie zudem der dauernden Pflege und der persönlichen Uberwachung bedürfe, seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der AHV erfüllt.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Versicherte lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:

la. Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Personen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dieser Anspruch entsteht am 1. Tag jenes Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat (Abs. 2). Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei sind, wie das EVG kürzlich entschieden hat (BGE 107 V 136, ZAK 1982 S. 123, BGE 107 V 145, ZAK 1982 S. 131), die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichten der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

b. Nach Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, «wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf».

Das EVG hat sich in mehreren neueren Urteilen mit der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 IVV befasst. Dabei hat es festgehalten, dass der Versicherte im Sinne der genannten Vorschrift «vollständig» hilflos ist, wenn er in allen relevanten Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist, wobei es genügt, dass er in den einzelnen Lebensverrichtungen «in erheblicher Weise» fremder Hilfe bedarf (BGE 106 V 157, ZAK 1981 S. 387; BGE 105V 55 Erwägung 2, ZAK 1980 S. 66; BGE 104V 130, ZAK 1979 S. 266). Ferner wurde in den bereits oben erwähnten Urteilen entschieden, dass bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, nicht verlangt ist, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer einzelnen Teilfunktion regelmässig in erheblicher Weise auf Dritt-

77

hilfe angewiesen ist. Daher sind die in Rz298.3 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (gültig ab 1. Januar 1979) aufgeführten, im übrigen als nicht abschliessend zu betrachtenden Beispiele für die Erheblichkeit der Hilfe in Teilfunktionen alternativ zu verstehen. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise erheblich:

-beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerklei-

nern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erwägung 2b, ZAK 1981 S. 387);

- bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen

oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;

- bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn der Versicherte im oder ausser

Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt.

Des weitern hat das Gericht die vom Versicherten benötigte Hilfe in dem Sinne präzisiert, dass diese nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung des Versicherten bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen kann, indem etwa die Drittperson den Versicherten auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sogenannte indirekte Dritthilfe; BGE 106 V 157f., ZAK 1981 S. 387; BGE 105 V 56 Erwägung 4a, ZAK 1980 S. 66). Schliesslich hat das Gericht auch erkannt, dass die soeben umschriebene (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bereits derart umfassend ist, dass der weitern - gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss. «Dauernd» ist dabei als Gegensatz zu «vorübergehend» und nicht im Sinne von «rund um die Uhr» zu verstehen. Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern bedeuten vielmehr eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes des Versicherten notwendig ist. Unter Pflege ist beispielsweise die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 106 V 158, ZAK 1981 S. 387; BGE 105V 56 Erwägung 4b, ZAK 1980 S.66).

2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Kassenverfügung vom 14. Juli 1980 in schwerem Grade hilflos war. Es gilt daher gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV nachzuprüfen, ob sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen, insbesondere beim Essen, regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war.

a. Im Fragebogenformular vom 4. Juni 1980 gab der Ehemann der Beschwerdegegnerin an, die Versicherte könne die Speisen zwar selbst zerkleinern und zum Munde führen, doch müsse ihr das Essen teilweise ans Bett gebracht werden. Der behandelnde Arzt erklärte in seinem Bericht vom 17. Juni 1980, dass der Beschwerdegegnerin beide Knie versteift werden mussten, nachdem sie an einer chronisch fistülierenderi Osteitis an beiden Kniegelenken bei Status nach Arthroplastik 1974 und 1975 gelitten habe. Der Arzt führte weiter aus, die Versicherte könne sich mit zwei Amerikanerstöcken fortbewegen, wobei es ihr nicht möglich sei, ohne fremde Hilfe aufzustehen. Im Schreiben

78

vom 7. Oktober 1980 teilte die Hauspflegerin der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdegegnerin am Tisch allein essen könne, aber nur mühsam und mit Hilfe eines Hebesessels aufzustehen vermöge.

b. Aufgrund der Angaben des Ehemannes und der Hauspflegerin der Versicherten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Essen am Tisch selbst zerkleinern und einnehmen kann. Da sie auch nicht darauf angewiesen ist, die Nahrung regelmässig im Bett zu sich zu nehmen, muss davon ausgegangen werden, dass sie beim Essen nicht in erheblicher Weise hilfsbedürftig ist (vgl. Rz298.3 der bundesamtlichen Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit). Wie nämlich das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend darlegt, ist aus dem Bericht des behandelnden Arztes vom 17. Juni 1980 zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin jede Verrichtung vorzunehmen imstande ist, die sitzend und nur mit den Armen ausgeführt werden kann, weshalb sie bloss beim «Sich-an-den-Tisch-Setzen bzw. beim Vom-Tisch-Gehen» der Hilfe Dritter bedarf. Diese Hilfe bezieht sich jedoch, wie das BSV zu Recht bemerkt, auf die zweite Lebensverrichtung - nämlich das Aufstehen und Absitzen - und nicht auf die Nahrungsaufnahme an sich. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin beim Essen nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da demnach keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen vorliegt, sind die Voraussetzungen der schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVV nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Hilflosigkeit bei den übrigen Lebensverrichtungen ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Frage der dauernden persönlichen Überwachung.

1V/Eingliederung

Urteil des EVG vom 12. November 1982 i.Sa. H. K.

Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 17 IVG. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit in Art. 8 Abs. 1 IVG und derjenige des Erwerbslebens in Art. 8 Abs. 2 IVG sind in

einem weiten Sinn zu verstehen; sie erfassen auch die Bestätigung in einem Auf-

gabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (Erwägung id. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen können grundsätzlich auch Bezüger einer Invalidenrente haben (Erwägung id). Der vor Eintritt der Invalidität voll erwerbstätig gewesene Bezüger einer ganzen Invalidenrente hat weder aufgrund von Art. 17 IVG noch sonstwie Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, wenn mit den Rehabilitationsmassnahmen weder die Befähigung zu einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit noch die Betätigung in einem

Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG ermöglicht werden kann und soll (Er-

wägung 2). Gelegentliche Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt, die nicht als eigentliche - ganze oder teilweise - Haushaltführung angesprochen werden

können, begründen noch nicht eine Betätigung in einem Aufgabenbereich ge-

mäss Art. 5 Abs. 1 IVG; für eine solche Tätigkeit besteht daher kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen (Erwägung 2).

Der 1921 geborene Versicherte H. K. arbeitete bis Mitte Februar 1979 als Revisor bei einer Versicherungsgesellschaft. Wegen seiner schweren Sehbehinderung liess er sich

79

auf Ende März 1979 vorzeitig pensionieren. Seit dem 1. Mai 1979 bezieht er eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades und seit 1. Februar 1980 eine ganze Rente der IV.

Am 28. Januar 1981 stellte er das Gesuch um Kostenübernahme für einen Aufenthalt in der Sozialrehabilitationsstätte für Sehbehinderte in Z. Mit Verfügung vom 23. März 1981 wies die Ausgleichskasse das Begehren ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich mit der fraglichen Massnahme eine Wiedereingliederung des Versicherten nicht erzielen lasse.

Der Versicherte führte Beschwerde und verlangte sinngemäss die Übernahme der Kosten für den Rehabilitationsaufenthalt durch die IV. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Eingliederungsvorkehr sei erforderlich, damit er wieder im Haushalt mitwirken könne, wie er dies früher auch getan habe. Zudem könne er damit von der Hilfe von Drittpersonen möglichst unabhängig gemacht werden. Da die IV für Hausfrauen die Kosten der sozialen Rehabilitation übernehme, sei ihm entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung das gleiche zuzubilligen.

Am 24. Juni 1981 erkannte die kantonale Rekursbehörde, dass dem Begehren im Hinblick auf die berufliche Eingliederung nicht entsprochen werden könne. Hingegen sei dem Gesuch unter dem Gesichtspunkt der Sozialrehabilitation stattzugeben. Da die IV für die Kosten der sozialen Rehabilitation von Hausfrauen aufkomme, sei das gleiche entsprechend dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau auch dem Versicherten in seiner Eigenschaft als «Hausmann» zu gewähren.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Kassenverfügung zu bestätigen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:

la. Invalide oder von Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Art. 8 Abs. 1IVG). Hinsichtlich der Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG), der Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger (Art. 19 und 20 IVG) und der Hilfsmittel (Art. 21 IVG) besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben.

Als Invalidität im Sinne des IVG gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). War ein Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG).

Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG(, Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG).

Der Begriff Erwerbsfähigkeit in Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG ist in einem weiten Sinne zu verstehen; er erfasst gegebenenfalls auch die Eingliederung in den bisherigen Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (EVGE 1964 S. 239, ZAK 1965 S. 194).

80

Ebenso verhält es sich bezüglich des Begriffes Erwerbsleben in Art. 8 Abs. 2 IVG. Eingliederungsmassnahmen können demzufolge auch für Betätigungen nach Art. 5 Abs. 1 IVG gewährt werden.

d. Der Umstand, dass das Gesetz den Eingliederungsmassnahmen die Priorität vor den Rentenleistungen zuerkannt, bedeutet nicht, dass die Ausrichtung einer Rente die zusätzliche Gewährung von Eingliederungsvorkehren ausschliesse. Selbst die Eingliederung eines vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesenen Versicherten in eine nicht auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Immerhin muss aber ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen der Massnahme gegeben sein. So steht praxisgemäss die Tatsache, dass eine versicherte Frau für die Belange der Invaliditätsschätzung als Erwerbstätige behandelt worden ist, der Gewährung einer Umschulung oder eines Hilfsmittels zur Eingliederung in den hausfraulichen Aufgabenbereich nicht entgegen; denn Art. 8 Abs. 1 IVG erfasst auch die Rehabilitation im Beruf als Hausfrau, und überdies setzt die Zusprechung einer Eingliederungsmassnahme nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad beeinflusst (EVGE 1964 S. 238, ZAK 1965 S. 194; ZAK 1964 S.493).

2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner durch den Aufenthalt in der Sozialrehabilitationsstätte für Sehbehinderte in Z. nicht mehr in eine auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtete Tätigkeit eingegliedert werden kann, was er im übrigen offenbar auch nicht beabsichtigte. Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdegegner - analog einer vor Eintritt der Invalidität voll erwerbstätig gewesenen und nunmehr im Genusse einer Invalidenrente stehenden Frau, die gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen als Hausfrau erhält (siehe EVGE 1964 S. 238, ZAK 1965 S.194; ZAK 1964 S.493( von der IV die Eingliederung in den Aufgabenbereich eines Hausmannes beanspruchen kann. Ein solcher Anspruch setzt aber definitionsgemäss voraus, dass das eigentliche Eingliederungsziel - hier die Betätigung als Hausmann - auch tatsächlich angestrebt wird und mit den verlangten Massnahmen als erreichbar erscheint.

Das ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zu verneinen. Der Beschwerdegegner hat sein Gesuch damit begründet, dass der Rehabilitationsaufenthalt ihn in die Lage versetze, «wieder im Haushalt mitwirken zu können, wie er dies früher auch getan habe», und dass er ihm ermögliche, die Abhängigkeit von Drittpersonen zu vermindern. Das zeigt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass sich die angestrebte Tätigkeit im bescheidenen Rahmen dessen hält, was der Beschwerdegegner vor der gesundheitsbedingten Aufgabe seiner vollamtlichen Erwerbstätigkeit an Mithilfe im Haushalt geleistet hatte, ohne dass dabei von einer eigentlichen - ganzen oder auch nur teilweisen - Haushaltführung gesprochen werden könnte. Eine solche nach Ziel und Umfang beschränkte Beschäftigung kann nicht als Tätigkeit in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG gewertet werden; sie fällt vielmehr in den Bereich der Betreuung der eigenen Person bzw. der eigenen Familie durch sinnvolle Gestaltung der freien Zeit. In den Schreiben der Beratungsstelle für Sehbehinderte vom 28. Januar 1981 und vom 14. April 1981 an die zuständige IV- Kommission wird bei der Darlegung der Rehabilitationsziele denn auch nirgends von der Umschulung in eine bestimmte oder spezielle Tätigkeit gesprochen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche oder anderweitig begründete Notwendigkeit der Einschulung zum eigentlichen Hausmann vor, dies beispielsweise zum Zwecke, dadurch der Ehegattin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Von einer Eingliederung des Beschwerdegegners zum Hausmann kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

81

Da die hier streitige Rehabilitation somit nicht als Vorkehr zur Eingliederung in den Aufgabenbereich eines Hausmannes gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG qualifiziert werden kann, besteht kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG; denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die Umschulung oder Wiedereinschulung in eine auf Erwerb oder auf die Erfüllung eines Aufgabenbereichs gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG gerichtete Betätigung abzielt, was beides hier nicht zutrifft.

Eine Leistungspflicht der IV für Rehabilitationsmassnahmen unabhängig von der Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen speziellen Aufgabenbereich ist grundsätzlich lediglich in den in Art. 8 Abs. 2 IVG aufgeführten Fällen gegeben (siehe Erwägung la). Ein Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 2 IVG liegt hier nicht vor. Daher genügt es für die Begründung der Leistungspflicht der IV nicht, dass die streitigen Massnahmen den Beschwerdegegner im wesentlichen befähigen sollen, das Leben als schwer Sehbehinderter durch möglichst grosse Unabhängigkeit in der Fortbewegung und durch einen verbesserten Kontakt mit der Umwelt sinnerfüllend zu gestalten, um sich so bestmöglich in die Gesellschaft zu integrieren (von der Beratungsstelle für Sehbehinderte und vom Beschwerdegegner als «Sozialrehabilitation» bezeichnet; vgl. auch ZAK 1982 S. 73). Eine spezielle «Sozialrehabilitation» für Hausfrauen - die aus Gründen der Gleichberechtigung auch den Männern zuzugestehen wäre - kennt das IVG entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners und offenbar auch der Vorinstanz nicht. Die Ablehnung der Kostenübernahme in der Verfügung vom 23. März 1981 erfolgte demnach zu Recht.

Die Vorinstanz hat in der Begründung des Entscheides ausgeführt, es sei zumindest fraglich, ob der Versicherte an seinem Begehren festhalten wolle angesichts der Gefahr, dass als Folge der Eingliederungsmassnahmen die Invalidenrente und die Entschädigung für Hilflosigkeit wegfallen könnten; der Fall werde daher an die 1V-Kommission zurückgewiesen, damit diese abkläre, welcher Betrag dem Versicherten bei Gutheissung der Beschwerde zustehe; gestützt darauf werde dann der Versicherte entscheiden können, ob er an seinem Gesuch um Eingliederungsmassnahmen festhalten wolle. Das BSV weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Anordnung und Anleitung unzulässig ist. Aus dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ergibt sich, dass dem Versicherten kein Wahlrecht zwischen Rente und Hilflosenentschädigung einerseits und Rehabilitationsmassnahmen anderseits zusteht.

Urteil des EVG vom 8. September 1982 1. Sa. 0. L.

Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 3 IVV. Bei einem paraplegischen Versicherten, der grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV erfüllt, ist ambulante

Physiotherapie in der Regel die einfache und zweckmässige Massnahme zur Ver-

besserung bzw. Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt. Dagegen ist stationäre Physiotherapie von der IV nur dann zu gewähren, wenn die ambulante Behandlung infolge spezieller Verhältnisse des Versicherten nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand durchgeführt werden kann oder wenn eine besonders intensive Therapie erforderlich ist, welche den Rahmen der Möglichkeiten ambulanter Behandlung qualitativ und quantitativ sprengt (Präzisierung der Rechtsprechung).

82

Der 1923 geborene Versicherte 0. L. leidet an den Folgen einer im Jahre 1926 durchgemachten Kinderlähmung sowie an Status nach apoplektischem Insult. Er übt bei der Firma X den Beruf eines technischen Zeichners aus. Zu Lasten der IV absolvierte er in den Jahren 1976 bis 1980 je eine mehrwöchige Badekur in Z.

Mit Verfügung vom 30. September 1980 lehnte die zuständige Ausgleichskasse ein im August 1980 gestelltes Gesuch um Übernahme einer weiteren ärztlich indizierten, stationär durchzuführenden Badekur ab, weil diese vorwiegend der Verbesserung des Allgemeinbefindens diene und daher keine Eingliederungsmassnahme der IV sei. Es stehe dem Versicherten aber frei, ein Gesuch um Kostenübernahme einer ambulanten Physiotherapie einzureichen.

Beschwerdeweise beantragte der Versicherte die Übernahme der Badekur.

Nach Einholung einer Stellungnahme sowie einer ergänzenden Auskunft bei Dr. med. W. vom 20. Februar und vom 2. März 1982 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 30. September 1980 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Kosten der stationären Badekur zu übernehmen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 30. September 1980 wieder herzustellen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:

la. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 12 Abs. 2 IVG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Gestützt darauf wird in Art. 2 Abs. 3 IVV, der seit 1. Januar 1973 in Kraft steht, angeordnet, dass bei Lähmungen und andern Ausfällen von motorischen Funktionen Physiotherapie so lange weiter gewährt werden muss, «als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann».

Voraussetzung zur Übernahme einer solchen Therapie ist, dass die Massnahme unmittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist und nicht auf die Behandlung eines auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheitsgeschehens, wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettdeformitäten oder Kontrakturen. Verspricht die physiotherapeutische Behandlung - dazu gehören stationäre und ambulante Physiotherapie - nur labiles pathologisches Geschehen zu mildern, so fällt sie nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV (BGE 100 V 39 Erwägung ic, ZAK 1974 S.491; ZAK 1978 S.463 und 1977 S.230). Physiotherapeutische Vorkehren, die sich lediglich auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Versicherten auswirken, aber die gestörten motorischen Funktionen nicht oder nicht massgeblich zu beeinflussen vermögen, gehen ebenfalls nicht zu Lasten der IV. Dies ergibt sich im übrigen aus dem Grundsatz, dass Art. 12 Abs. 1 IVG - bei volljährigen Versicherten - keine umfassende Invaliditätsprophylaxe gewährt (BGE 102 V 39 Erwägung 2, ZAK 1976 S. 399).

b. Laut ständiger Rechtsprechung stellt ambulante Physiotherapie in der Regel die einfache und zweckmässige Massnahme dar, wenn für die Verbesserung bzw. Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, medizinische Vorkehren notwendig sind (ZAK 1977 S.230). Dagegen hat die IV nicht für stationäre Physiotherapie aufzukommen, wenn eine fortgesetzte ambulante Physiotherapie für sich allein schon die - nicht mehr weiter zu bessernden - motorischen Funktionen zu erhal-

83

ten verspricht (ZAK 1978 S. 463). Im allgemeinen kann von regelmassiger, stationär durchzuführender Physiotherapie nicht erwartet werden, dass sie die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich zu verbessern oder zu erhalten vermag. Dies ergibt sich im wesentlichen aus dem von Prof. Mumenthaler dem EVG am 12. September 1977 erstatteten einlässlichen Gutachten über die Zweckmässigkeit jährlicher Badekuren bei Lähmungspatienten (ZAK 1978 S. 463). Die Rechtsprechung hat jedoch anerkannt, dass stationäre Physiotherapie in gewissen Fällen von der IV zu übernehmen ist, wenn die ambulante Durchführung der Massnahme nicht zumutbar wäre, weil eine besonders intensive ambulante Therapie erforderlich ist oder die ambulante Behandlung infolge spezieller Verhältnisse des Versicherten nicht durchgeführt werden kann.

c. Aufgrund dieser Erwägungen hat das EVG die bisherige Rechtsprechung dahin präzisiert, dass - beim Vorliegen der für den Anspruch auf Physiotherapie erforderlichen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV - in der Regel ambulante Physiotherapie die einfache und zweckmässige Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV darstellt, um die motorische Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich zu verbessern oder zu erhalten. Ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigt sich dann, wenn eine besonders intensive Therapie erforderlich ist, welche den Rahmen der Möglichkeiten fortgesetzter und regelmässiger ambulanter Behandlung qualitativ und quantitativ sprengt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine fortgesetzte ambulante Physiotherapie für sich allein schon die - in der Regel nicht mehr weiter zu bessernden

- motorischen Funktionen zu erhalten verspricht. Ein Abweichen rechtfertigt sich ferner dann, wenn die fortgesetzte ambulante Behandlung infolge spezieller beruflicher oder persönlicher Verhältnisse des Versicherten nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand durchgeführt werden kann. Der Umstand allein, dass ein Versicherter an den Rollstuhl gebunden ist und mithin für die ambulante Physiotherapie mit erhöhtem Aufwand zu rechnen hat, rechtfertigt nicht von vornherein schon ein Abgehen von der Regel. Denn sonst hätte die IV Versicherten, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV generell stationäre Physiotherapie zu gewähren.

2a. Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV erfüllt. Zwar führte der behandelnde Arzt Dr. W. im Bericht vom 19. September 1980 aus, von ambulanter Therapie könne nicht der gleiche Erfolg erwartet werden wie von einer Badekur, da jene die auch bestehende Depression kaum zu beeinflussen vermöge. Damit wird - wie das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend darlegt - auch die Behandlung eines labilen pathologischen Geschehens bezweckt, was nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV fällt (vgl. Erwägung la hievor). Indessen darf gestützt auf die von der Vorinstanz bei Dr. W. eingeholte ergänzende Auskunft vom 2. März 1982 angenommen werden, die physiotherapeutischen Massnahmen richteten sich überwiegend unmittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen. Streitig ist denn auch, ob der Beschwerdegegner wie bisher Anspruch auf stationäre Physiotherapie - und nicht, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, auf eine (<ambulante Badekur» - hat oder ob ihm Leistungen für fortgesetzte, regelmässige ambulante Physiotherapie zu gewähren sind.

b. Die Vorinstanz leitet aus dem in ZAK 1977 S. 230 publizierten Urteil ab, dass eine regelmässige, ambulant durchgeführte Physiotherapie zwar in der Regel die geeignetste, einfachste und zweckmässigste Behandlungsart darstelle, wenn für die Erhaltung der

KM

84

Funktionstüchtigkeit medizinische Vorkehren notwendig seien. Jedoch müsse der Entscheid darüber, welche Massnahmen im Einzelfall die besten Erfolge erwarten liessen, dem behandelnden Arzt überlassen bleiben. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Angaben von Dr. W. anzunehmen, dass eine stationäre Kur den besseren Therapieerfolg verspreche als eine ambulante Behandlung, weshalb die IV für die beantragte Badekur aufzukommen habe.

Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Denn im vorliegenden Fall fehlen Anhaltspunkte, die es erlaubten, von der in ständiger Rechtsprechung bestätigten Regel abzuweichen, dass ambulante Physiotherapie die einfache und zweckmässige Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV ist, um die motorische Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich zu verbessern oder zu erhalten. Die Gelenksbehinderung des Beschwerdegegners kann auch mit ambulanter Physiotherapie im Sinne eines regelmässigen Trainings behandelt werden. Zudem wird nichts geltend gemacht, was darauf schliessen lassen würde, dass der Beschwerdegegner einer besonders intensiven Therapie bedürfte, die ambulant nicht durchgeführt werden könnte. Im übrigen wird nicht behauptet, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdegegner der Besuch der ambulanten Physiotherapie infolge spezieller beruflicher oder persönlicher Verhältnisse nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand nöglich wäre. Demnach bleibt es dabei, dass die Ausgleichskasse die Kostenübernahme für die vom Beschwerdegegner beantragte stationäre Physiotherapie zu Recht abgelehnt und Leistungen für ambulante Physiotherapie in Aussicht gestellt hat. An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdegegner erhobenen Einwendungen nichts zu ändern.

Beschwerdeverfahren

Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.Sa.D.F. (Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 58 VwVG. Eine nach dieser Bestimmung während des Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Begehren des

Beschwerdeführers entspricht. Der Rechtsstreit über die Begehren, denen mit die-

ser Verfügung nicht entsprochen wird, besteht weiter, und die Rekursbehörde

muss diesbezüglich auf die Sache eintreten, unabhängig davon, ob der Beschwer-

deführer die zweite Verfügung angefochten hat oder nicht.

Aus den Erwägungen des EVG:

2. Das Verfahren vor der Schweizerischen Ausgleichskasse und vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wird geregelt durch das VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a und d). Gemäss Art. 58 dieses Gesetzes kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Der Art. 57 (betreffend Schriftenwechsel) findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich

85

veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft (Abs. 3).

3. Im vorliegenden Fall hat die Schweizerische Ausgleichskasse, nachdem sie mit Verfügung vom 25. Februar 1977 das Rentenbegehren abgewiesen hatte, pendente lite eine neue Verfügung erlassen, mit welcher Leistungen ab 1. Juni bis Ende Oktober 1977 zugesprochen wurden. Dieser Verwaltungsakt wurde dem Versicherten und der Rekurskommission zugestellt.

Es ist deshalb zu prüfen, ob die Rekurskommission zu Recht wegen der durch die Verwaltung pendente lite erlassenen neuen Verfügung die erste Beschwerde als gegenstandslos bezeichnet hat; insbesondere ist zu untersuchen, ob diese Folgerung zulässig ist, wenn der Versicherte gegen die neue Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen hat.

Das EVG hat in einem ähnlichen Fall - im nicht veröffentlichten Urteil i. Sa. M. vom 6. August 1976 folgendes festgehalten: Es kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er von sich aus genaue Angaben über die Art, die Höhe und die Dauer der beantragten Leistungen macht. Daher darf die erstinstanzliche Rekursbehörde eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt, der jegliche Leistung verweigert, nicht allein deswegen als gegenstandslos abschreiben, weil die Verwaltung mit einer später erlassenen Verfügung eine zeitlich beschränkte Rente zugesprochen hat. Dabei ist unerheblich, ob die zweite Verfügung, welche eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, vom Versicherten angefochten worden ist oder nicht.

Mit dem erwähnten Entscheid i. Sa. M. hat sich in SZS 1978 S. 3ff. Felix Bendel ausführlich auseinandergesetzt. Er vertritt - Bezug nehmend auf die in BBI 1965 111348 veröffentlichte Botschaft des Bundesrates - die Meinung, dass eine neue Verfügung die Beschwerde gegenstandslos werden lässt, wenn sie in jedem Punkt die vorhergehende ersetzt.

Gemäss dem Kommentator ist es Sache des Beschwerdeführers, wenn er nicht befriedigt ist, die neue Verfügung mit einer weiteren Beschwerde an die zuständige Behörde weiterzuziehen. Nach Prüfung der Frage im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren hat das Gesamtgericht befunden, dass an der Rechtsprechung i. Sa. M. festzuhalten sei. Das Gericht ist der Meinung, dass der Ansicht von Bendel nur teilweise in besonderen Fällen beigepflichtet werden kann; wenn es auch zutrifft, dass eine neue Verfügung in einem Wiedererwägungsverfahren über das gleiche streitige Thema die vorangegangene aufhebt und ersetzt, so kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerde gegenstandslos wird und dass der Beschwerdeführer, wenn er nicht befriedigt ist, die neue Verfügung anfechten muss. Die undifferenzierte Anwendung dieser Prinzipien würde Art. 58 Abs. 3 VwVG seines Gehalts entleeren. Wollte man sich auf den Standpunkt des Kommentators stellen, würde jedesmal, wenn sich der Streitgegenstand nicht ändert und die Verwaltung - sich auf Art. 58 VwVG berufend - eine neue formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlässt, der vorangegangene Entscheid durch einen neuen in der Weise ersetzt, dass dieser gegenstandslos würde und nur mittels einer neuen Beschwerde abgeändert werden könnte. Nun will Art. 58 Abs. 3 VwVG offensichtlich etwas anderes besagen, wenn er die Beschwerdeinstanz verpflichtet, materiell auf eine Beschwerde einzutreten, «soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist»; insbesondere will dies nicht heissen, dass die ersetzende Verfügung die Beschwerde immer gegenstandslos werden lässt, sondern dass nur jener Teil der Beschwerde streitig bleibt, welcher nicht durch die neue Verfügung ersetzt worden ist. Die Interpretation in dem Sinne, dass die neue Verfügung angefochten werden muss, um den Richter zu veranlassen, sich über die streitig gebliebenen Punkte auszuspre-

86

chen, widerspricht nicht nur dem Wortlaut von Art. 58 VwVG, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers. Zweck dieser Bestimmung ist nämlich die Vereinfachung des Verfahrens und nicht die Begrenzung des Rechtsschutzes der Parteien. Neben dem zusätzlichen Zeitaufwand würde die Notwendigkeit, erneut Beschwerde einreichen zu müssen, den Betroffenen im Rahmen des Verfahrens nicht unbedeutenden Risiken aussetzen (wie das Nichterfüllen von Formvorschriften, Nichtbeachtung von Fristen usw.). Diese Beschränkung des Rechtsschutzes des Bürgers ist umso weniger annehmbar, wenn man sich daran erinnert, dass Verfügungen pendente lite gewöhnlich nur nach vorangegangenen fehlerhaften Verwaltungsakten erlassen werden.

Im wesentlichen ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde gegen die erste Verfügung verhindert wird, dass diese in Rechtskraft erwächst. In Abweichung vom Prinzip, dass der Rekurs an die Verwaltung Devolutiveffekt entfaltet, besteht nun gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die Möglichkeit, bis zur Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, aber diese neue Verfügung - hier im technischen Sinne

- beendet den Streit nur soweit, als diese den Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Der Rechtsstreit über die Begehren des Beschwerdeführers, denen in der späteren Verfügung nicht entsprochen worden ist, besteht weiter, und in diesem Fall muss die Rekursbehörde auf die Sache eintreten, soweit darüber nicht befunden worden ist, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die zweite Verfügung angefochten hat oder nicht. Wenn die Kasse eine neue Verfügung erlässt, so kann sie auch etwas anderes zusprechen, als es der Beschwerdeführer verlangt hat. Wenn in diesem Fall ein Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Verfügung besteht, so bleibt die Beschwerde aufrecht, soweit ein Zusammenhang besteht. Sofern kein Zusammenhang besteht, so bleibt der erste Rekurs rechtshängig, und die zweite Verfügung erwächst in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird.

Nur für den Fall, dass die zweite Verfügung den Begehren des Beschwerdeführers voll entsprechen würde, dieser aber aus Gründen, welche er gegen die erste Verfügung nicht geltend gemacht hat, an der Beschwerde festhält, kann angenommen werden, dass die vorangegangene Vorkehr gegenstandslos geworden ist und dass der Richter nur beim Vorliegen einer späteren Beschwerde auf die Sache eintreten könne und müsse.

4.

Urteil des EVG vom 21. Mai 1982 i.Sa. A. H.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG und Art. 7 Abs. 2 ELG. Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG be-

zweckt, dem Versicherten das Recht auf Verbeiständung sowie den Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten einzuräumen. Wo (wie z. B. im Kanton Zürich im Bereich der EL) zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen bestehen, kann der Versicherte vor der zweiten Instanz in die Stellung des Beschwerde g e g ne rs versetzt wer-

den; im Falle des Obsiegens hat er ungeachtet des Wortlauts von Art. 85 Abs. 2

Bst. f AHVG (der vom Beschwerde f ü h r e r spricht) Anspruch auf Ersatz der Ver-

tretungskosten.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ELG ist Art. 85 AHVG im kantonalen Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG gewährleistet das Recht, sich ver-

87

beiständen zu lassen; der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, und zwar selbst dann, wenn der Vertreter nicht Anwalt ist (ZAK 1980 S. 123 Erwägung 4). Ferner steht dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine wesentliche Teilvergütung der Parteikosten zu, wenn er einen wesentlichen Teilerfolg erzielt (ZAK 1980 S. 124 Erwägung 5).

a. Die Vorinstanz nimmt - unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG - an, auf Ersatz der Vertretungskosten habe bloss der obsiegende Beschwerdeführer, nicht aber der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch.

Die in der erwähnten Vorschrift festgehaltenen Grundsätze sind erst im Zusammenhang mit dem Erlass des IVG in das AHVG eingefügt worden (vgl. Art. 82 IVG, AS 1959 S. 851), und zwar aufgrund eines Vorstosses in den Beratungen der nationalrätlichen Kommission. Absicht war, dass dem Versicherten ein Recht auf Verbeiständung sowie ein Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten eingeräumt werden sollte (Protokolle der nationairätlichen Kommissionssitzungen vom 27. Januar 1959, S. 67ff., sowie vom 29. Januar 1959, S. 132ff.). Angesichts des Umstandes, dass die Kantone im AHV-Bereich nur je ei ne Rechtsmittelinstanz kennen und dass der mit einer Verwaltungsverfügung nicht einverstandene Versicherte dort praktisch immer als Beschwerdef ü h r auftritt, genügte es dabei, in Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG bloss vom Beschwerdeführer zu sprechen. Auf dem Gebiete der EL liegen die Verhältnisse dagegen etwas anders. Wo, wie im Kanton Zürich (und im Kanton Genf), der verfügenden Verwaltungsbehörde zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen (Bezirksrat als Einsprache-, Rekurskommission als Beschwerdeinstanz) nachgeordnet sind, kann der Versicherte unter Umständen auch in die Stellung des Beschwerdegegners versetzt werden, nämlich dann, wenn -wie der vorliegende Fall zeigt -die Verwaltung mit dem erstinstanzlichen Einsprachebeschluss nicht einverstanden ist und ihrerseits die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz anruft. Da indessen Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG vom Grundgedanken ausgeht, dass der Versicherte sich verbeiständen lassen und den Ersatz der Vertretungskosten begehren kann, muss dieser Anspruch auch dann bejaht werden, wenn der Versicherte als Beschwerde g e g ne r obsiegt (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 64 Abs. 1 VwVG, wo von der obsiegenden Partei die Rede ist).

MA

88

Von Monat zu Monat

Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge hielt am 18. Februar unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung eine weitere Plenarsitzung ab. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Bestimmungen für die Verordnung II über die Mindestleistungen an die Eintrittsgeneration, deren Behandlung an der letzten Sitzung zurückgestellt worden war. Weiter hat sich die Kommission mit dem Sonderproblem der Insolvenzgarantie bei Sammelstiftungen befasst. Das Datum der nächsten Sitzung wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG abhängen.

Am 24. Februar tagte die Fachko,nmission für Renten und Taggelder der IV unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie besprach den Entwurf eines Nachtrags zur Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit sowie verschiedene Vorschläge zu Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Diese Vorschläge werden noch der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission unterbreitet.

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV nahm an seiner Sitzung vom 28. Februar Kenntnis von den Rechnungsabschlüssen der AHV, der IV und der EO des Jahres 1982. Die summarischen Ergebnisse sind in der Mitteilung auf Seite 102 dieses Heftes enthalten.

Am 1. März 1983 ist der am 16. Dezember 1981 unterzeichnete Briefwechsel über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marino in Kraft getreten. Er sieht grundsätzlich vor, dass die zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen auf die Bürger San Marinos, die in der Schweiz versichert sind oder waren, sowie auf die Schweizer Bürger, die in San Marino versichert sind oder waren, Anwendung finden. Die neuen Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, die sich vor dem 1. März 1983 ereignet haben; Leistungen, die aufgrund des Briefwechsels geschuldet sind, können indessen erst von diesem Datum an ausbezahlt werden. Das BSV wird einen Hinweis in die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV aufnehmen; für Auskünfte steht das Amt zur Verfügung.

März 198385

89

1979 bis 1982: Vier Jahre Rückgriff auf haftpflichtige Dritte in der AHV und IV

Auf den 1. Januar 1983 sind die bisherigen Weisungen über die Durchführung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte durch je ein Kreisschreiben betreffend den Rückgriff in der AHV' und in der 1V2 abgelöst worden. Damit findet - auch äusserlich sichtbar die erste Phase im Aufbau der nötigen Strukturen für die Erfüllung der dem BSV und den Ausgleichskassen bzw. TV-Sekretariaten im Rahmen der neunten AHV-Revision neu übertragenen Aufgabe ihren Abschluss. Eine gute Gelegenheit also, Zwischenbilanz zu ziehen.

Bewährtes und Neues

Was sich bisher bewährt hat, wurde in die neuen Kreisschreiben übernommen. So bleibt es weiterhin Sache jeder einzelnen Ausgleichskasse bzw. jedes einzelnen 1V-Sekretariates, die Unfälle aus der Masse der Versicherungsfälle auszuscheiden und diese als mögliche Regressfälle zu erfassen.

Gemeinsame Fälle mit der SUVA

Die bisherige Regelung, wonach auch alle gemeinsamen Fälle mit der SUVA -

d. h. all jene Fälle, in denen neben der AHV/IV auch die SUVA Leistungen erbringt und für diese Regress nimmt über das BSV abgewickelt wurden, wurde fallengelassen. In diesen gemeinsamen Fällen mit der SUVA (sie machen rund die Hälfte aller Regressfälle aus) hatte das BSV im Grunde lediglich eine «Briefkastenfunktion»: Es gab die ihm von den Ausgleichskassen bzw. 1V-Sekretariaten gelieferten Angaben über die im Einzelfall erbrachten Leistungen an die SUVA weiter, welche ja gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. seiner Haftpflichtversicherung die Regressansprüche der AHV/IV mitvertritt (Art. 79quater Abs. 1 AHVV).

Mit den neuen Kreisschreiben ist das Verfahren in folgender Weise vereinfacht worden: Sobald durch Rückfrage bei der SUVA (Ergänzungsblatt R) ermittelt wurde, dass die SUVA Regress nimmt, kündigt die Ausgleichskasse bzw. das 1V-Sekretariat gestützt auf die Kopie der Regressankündigung der SUVA selbständig den Rückgriff bei der Haftpflichtversicherung (ausnahmsweise auch beim Haftpflichtigen persönlich) an und gibt anschliessend der SUVA auf den

1 Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durchführung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte (EDMZ-Bestell-Nr.: 318.108.01).

2 Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durchführung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte (EDMZ-Bestell-Nr. 318.108.02).

90

neu geschaffenen Formularen3 die im betreffenden Fall erbrachten AHV/IV-Leistungen bekannt.

Diese weitgehende Dezentralisierung im Bereich der gemeinsamen Fälle mit der SUVA dürfte zu einer spürbaren Beschleunigung der Fallabwicklung führen. Gleichzeitig kommt diese Lösung der von seiten der Ausgleichskassen und IV-Sekretariate erhobenen Forderung nach Übertragung grösserer Verantwortung auch im Regresswesen entgegen.

AHV/IV-eigene Fälle

Für die eigenen Fälle (also für jene, an denen die SUVA nicht mitbeteiligt ist) sowie für die eher seltenen gemeinsamen Fälle mit der Militärversicherung wurden die bisherigen Verfahrensregelungen weitgehend übernommen. Die übersichtliche Darstellung des Verfahrens in den beiden neuen Kreisschreiben und die diesen beigefügten Anhänge mit Adressenverzeichnissen und Formular-Mustern dürften den Ausgleichskassen und 1V-Sekretariaten den Vollzug der ihnen obliegenden Aufgaben erleichtern. Die einzige grundlegende Neuerung in diesem Bereich findet sich bei den Regressfällen der IV: Hier ist es künftig Sache des 1V-Sekretariates, anstelle des BSV der Haftpflichtversicherung die im Einzelfall erbrachten Leistungen bekanntzugeben. Auch für diesen Zweck wurden neue Formulare4 geschaffen; sie wurden jenen für die Leistungsmeldungen an die SUVA nachgebildet. (Die für die exakte Bekanntgabe aller aufgelaufenen Leistungen nötigen Rückfragen bei der für die Auszahlung zuständigen Ausgleichskasse über die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum dem Versicherten ausgerichteten Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen werden somit künftig ebenfalls von den 1V-Sekretariaten und nicht vom BSV aus erfolgen.)

Diese Neuregelung drängte sich auf, da die IV-Regresse häufig zunächst auf der Basis von Akontozahlungen seitens der Haftpflichtversicherer abgewickelt werden. Solange die im einzelnen Regressfall auflaufenden Leistungen jeweils durch das BSV dem Haftpflichtversicherer bekanntgegeben wurden, mussten die IV-Sekretariate ihre Dossiers immer wieder dem BSV zustellen, was zum Teil erhebliche Verzögerungen auf der Leistungsseite verursachte.

Die Regressdienste

Eine neuere Entwicklung, die ebenfalls nur diejenigen Fälle betrifft, an denen die SUVA nicht beteiligt ist, soll hier erwähnt werden, auch wenn sie nicht in

AHV: Form. Nr. 318.273.03 (vgl. Kreisschreiben Regress AHV, Anhang III); IV: Form. 318.273.05 und 318.273.06 (vgl. Kreisschreiben Regress IV, Anhang lila und IlIh). Form. Nr. 318.273.07 und 318.273.08 (vgl. Kreisschreiben Regress IV, Anhang IVa und IVb).

91

unmittelbarem Zusammenhang mit den neuen Verfahrens-Kreisschreiben steht: Die bei der Schweizerischen Ausgleichskasse und bei verschiedenen kantonalen Ausgleichskassen errichteten Regressdienste. Diese haben die Aufgabe, die Regressansprüche von AHV/IV in Fällen, an denen die SUVA nicht mitbeteiligt ist, in einem genau umschriebenen Zuständigkeitsbereich anstelle des BSV (jedoch unter dessen Aufsicht) bei den Haftpflichtigen bzw. bei deren Haftpflichtversicherungen geltend zu machen, d. h. mit diesen über die Höhe der Regressforderung zu verhandeln und «ihre» Regressfälle nach Möglichkeit definitiv zu erledigen.

Angesichts der spezifischen Sachkenntnisse, die diese Aufgabe erfordert, kann sie nur solchen Ausgleichskassen übertragen werden, die sich dafür interessieren und die in der Lage sind, die entsprechenden personellen Voraussetzungen zu schaffen. Wo diese Bedingungen erfüllt sind, entschliesst sich das BSV meistens zur Errichtung eines solchen Regressdienstes. Die Errichtung erfolgt in der Form einer -- gestützt auf Art. 79quater Abs. 2 AHVV abgeschlossenen - Vereinbarung zwischen dem BSV und der betreffenden Ausgleichskasse. In dieser Vereinbarung werden die näheren Einzelheiten, wie Zuständigkeitsbereich, Abgeltung der Kosten, welche der Ausgleichskasse aus der Übernahme dieser besonderen Aufgabe erwachsen, usw. geregelt. Wenn immer möglich wird dabei der Zuständigkeitsbereich regional, d. h. unter Zusammenschliessung der Ausgleichskassen und IV-Sekretariate mehrerer Kantone, umschrieben. Die in einem solchen Zusammenschluss einbezogenen Ausgleichskassen und IV-Sekretariate erhalten in Ergänzung zu den auch für sie geltenden Kreisschreiben betreffend den Regress Sonderweisungen, welche das Grundverfahren in einzelnen Punkten modifizieren und damit den besonderen Gegebenheiten anpassen.

Der nachfolgenden Grafik ist zu entnehmen, bei welchen kantonalen Ausgleichskassen Regressdienste bestehen (gegebenenfalls, welche kantonalen Ausgleichskassen mit ihren 1V-Sekretariaten dem betreffenden Regressdienst angeschlossen sind) und wo die Errichtung weiterer Regressdienste im laufenden Jahr geplant ist (Stand 1.1.83).

Es wäre aus der Sicht des BSV erwünscht, die «schwarzen Flecken» auf der oben wiedergegebenen Landkarte möglichst bald aufzuheben. Kantonale Ausgleichskassen, die daran interessiert sind, bei sich einen Regressdienst zu errichten bzw. sich einem bestehenden oder geplanten Regressdienst anzuschliessen, erhalten auf entsprechende Anfrage bei der Sektion Regress AHV/ IV des BSV nähere Auskünfte.

Bisherige Ergebnisse

Es liegt in der Natur der Sache, dass gerade der Regress an den in Franken und Rappen ausgewiesenen Ergebnissen gemessen wird. Sei's denn: für die Jahre

92

= Bei einem Regressdienst angeschlossen

Die Markierung der Kantonsflächen hat folgende Bedeutung:

= Kantone im Zuständigkeitsbereich eines Regressdienstes J = Kantone, für die voraussichtlich im Jahre 1983 = Übrige Kantone ein Regressdienst zuständig wird

93

1979 bis 1982 sind Regresseingänge von insgesamt rund 175 Mio Franken zu verzeichnen. Gemessen an den in der Botschaft des Bundesrates zur neunten AHV-Revision genannten Schätzungen von rund 70 Mio Franken jährlich (30 Mio AHV, 40 Mio IV) nimmt sich das eher bescheiden aus. Da tönt «Von Null auf 17,5 Millionen in vier Jahren!» schon etwas besser... Damit sei angedeutet, dass in diesen vier Jahren bei den Ausgleichskassen, den 1V-Sekretariaten, den kasseneigenen Regressdiensten, dem BSV und natürlich nicht zuletzt bei der SUVA, die an die 17,5 Mio rund 6,5 Mio Franken aus den gemeinsamen Fällen beigesteuert hat, viel Aufbauarbeit geleistet wurde, die sich nicht in den frankenmässigen Ergebnissen dieser Jahre niederschlägt.

Hinzu kommt, dass von den 17,5 Mio rund 14 Mio auf die AHV entfallen und nur 3,5 Mio auf die IV. Dies ist darauf zurückzuführen, dass häufig erst nach mehreren Jahren feststeht, welche Leistungen die IV einem Versicherten auszurichten hat; erst wenn die Leistungen einmal feststehen, kann der 1V-Regress definitiv an die Hand genommen werden.

Bedenkt man schliesslich, dass rund 10 Millionen allein im vergangenen Jahr eingegangen sind, wird deutlich, dass wohl auch für die kommenden Jahre noch mit überproportionalen Zuwachsraten gerechnet werden darf. Auf welchem Niveau die Regresseingänge in der AHV/IV sich schliesslich einpendeln werden, wird die Zukunft zeigen. Sicher ist, dass die ZAS, bei welcher alle Regresszahlungen eingehen und verbucht werden, auch noch eine Stelle mehr vor dem Komma! - zu verkraften vermöchte.

WTO

94

Ergänzungsleistungen und Vermögen

Immer wieder werden Fragen zum Bereich Ergänzungsleistungen und Vermögen gestellt. Von welchem Vermögensstand an besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr? Was bedeuten die Freibeträge von 20000 für Alleinstehende und 30000 Franken für Ehepaare? Wie wird das Vermögen bei der Berechnung der EL bewertet?

Offensichtlich sind die hier angewendeten Grundsätze und Berechnungsregeln in der Öffentlichkeit zu wenig bekannt. Wir erläutern daher kurz die wichtigsten Punkte; sie betreffen den Vermögensertrag, den Vermögensverzehr und den Vermögensverzicht. Diese Informationen werden ergänzt durch einige Daten über die Vermögenssituation von EL-Bezügern.

(73 Vermögensertrag

Der Ertrag aus dem ganzen Vermögen des EL-Bezügers bzw. -Anspruchstellers wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Einkommensbestandteil einbezogen. Bei einem Barvermögen von 35 000 Franken und einem Sparheftzins von vier Prozent ergibt sich beispielsweise ein Vermögensertrag von 1400 Franken. Angerechnet werden auch Vermögen in Form von Immobilien oder anderen bedeutenden materiellen Werten. Bewohnt der Rentenbezüger ein eigenes Haus, so wird der Eigenmietwert als Vermögensertrag in Rechnung gestellt. Die Bemessung erfolgt nach den Grundsätzen der Wehrsteuergesetzgebung.

® Vermögensverzehr

Es wird davon ausgegangen, dass ein vorhandenes Vermögen in einem gewissen Ausmass zur Bestreitung des Lebensunterhaltes herangezogen werden sollte, wenn das Einkommen dafür nicht ausreicht. Für die Bemessung der EL wird daher ein Fünfzehntel des Vermögens als Vermögensverzehr angerechnet, wobei allerdings nur das über den Freibetrag von 20000 (Alleinstehende) oder 30000 Franken (Ehepaare) hinausgehende Vermögen berücksichtigt wird. Auch wenn das Vermögen die Grenzen der Freibeträge überschreitet, kann durchaus ein Anspruch auf eine EL bestehen. Ein Vermögen. von 35000 Franken bei einer alleinstehenden Person ergibt in der EL-Berechnung einen Vermögensverzehr von 1000 Franken im Jahr (1/15 von 15000 Fr.). Je nach den übrigen Einkommensbestandteilen wird der EL-Betrag festgelegt.

ff

95

Beispiel einer EL-Berechnung eines Anspruchsberechtigten mit Vermögen

Der Rentner ist alleinstehend und besitzt ein Barvermögen von 35 000 Franken.

Einkünfte

Renteneinkommen7440

© Vermögensertrag 1 400

© Vermögensverzehr 1 000 Gesamteinkommen 9 840 Abzüge Mietzins, Krankenkassenprämien4000

Anrechenbares Einkommen5840

Einkommensgrenze10000

Anrechenbares Einkommen 5 840

Jährliche Ergänzungsleistung 4 160

Monatliche Ergänzungsleistung 347 Fr.

Ein bestimmter Vermögensbetrag sagt also für sich allein noch nichts aus über die Höhe bzw. den Anspruch auf eine EL. Die allgemeine Feststellung «Je höher das Vermögen, desto weniger wahrscheinlich eine EL» muss daher im Einzelfall anhand der gesamten Einkommens- und Vermögenssituation überprüft werden.

Die Regelung der Vermögensanrechnung stützt sich auf die Annahme, dass das Vermögen u. a. für die Vorsorge im Alter geäufnet wird. Tritt diese Lebensphase ein, sollte bei Bedarf dieses auch verwendet werden. Das fällt nicht immer sehr leicht, da durch den Vermögensverzehr das jahrelang mit viel Mühe ersparte Kapital vermindert und gleichzeitig auch der Vermögensertrag kleiner wird.

Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Vermögensanrechnung bildet die vom Eigentümer selbst bewohnte Liegenschaft, die weitgehend abbezahlt ist. Die Anrechnung des Liegenschaftsvermögens führt in solchen Fällen meistens dazu, dass gar keine oder nur eine kleine EL gewährt werden kann. Diese Rentner verfügen, falls kein weiteres Vermögen und keine anderen nennenswerten Einkünfte bestehen, über relativ wenig Bargeld für den laufenden Lebensunterhalt. Um sich solches zu verschaffen, ist die Aufnahme von Hypotheken in manchen Fällen das einzig mögliche Mittel. Diese Lösung erscheint auf den ersten Blick recht hart, doch man würde anderseits auch

96

nicht verstehen, dass das Liegenschaftsvermögen anders behandelt würde als Vermögen, das beispielsweise in Wertschriften angelegt ist.

Erhebungen über die Einkommens- und Vermögenssituation

Gesamtschweizerisch sind bisher noch keine Daten über die Einkommens- und Vermögenssituation der EL-Bezüger vorhanden. Eine in fünf Kantonen (LU, SG, TG, SH, GL) erstellte Statistik gibt aber gewisse Anhaltspunkte. Die 1982 erhobenen Daten erfassen rund 17000 EL- Bezüger (ca. 15 Wo des schweizerischen Bestandes); sie zeigen folgende Verteilung von Vermögen:

\rmöen EL-Beiuci in Prozenten

Kein Vermögen 33,6

bis 9999 Franken 24,3

10 000 bis 19 999 Franken 20,8

20 000 bis 29 999 Franken 11,4

30 000 und mehr Franken 9,9

Die Aufstellung zeigt, dass 90 Prozent der EL-Bezüger nur über ein bescheidenes oder über gar kein Vermögen verfügen. Wer - wie die meisten EL-Bezüger während der Berufstätigkeit wenig verdiente, konnte auch keine oder nur geringe Ersparnisse anlegen.

Vermögensverzicht

Es kommt gelegentlich vor, dass Rentner zugunsten von Kindern oder andern nahen Verwandten ohne Rechtspflicht auf ihr Vermögen oder auf Vermögensbestandteile verzichten. Wenn bei diesem Verzicht der Gedanke der Erwirkung eines EL-Anspruchs eine Rolle gespielt hat, werden sowohl der entgehende Vermögensertrag wie auch der Vermögensverzehr in die Berechnung der EL miteinbezogen, wie wenn kein Verzicht stattgefunden hätte. Mit dieser Regelung sollen Vermögensentäusserungen zulasten der öffentlichen Hand verhindert werden. Es ist wichtig, dass die Rentner hierüber Bescheid wissen, um nicht unnötige Risiken einzugehen.

Unbekannt bleibt, inwieweit die Existenz des EL-Systems das Sparverhalten beeinflusst. Führt beispielsweise das Wissen um den EL-Mechanismus dazu, mehr auszugeben und das Vermögen mindern zu lassen? Der Sachverhalt wird kaum zu erfassen sein, obschon er von nicht geringem Interesse wäre.

Schlussfolgerungen

Das Vermögen eines AHV- oder 1V-Rentners sagt allein noch nichts aus über seinen eventuellen EL-Anspruch. Vor allem hohe Krankheitskosten können

97

auch bei einem grösseren Vermögen eine Vergütung durch die EL ermöglichen. Der EL-Anspruch lässt sich einzig durch eine genaue Berechnung klären. Auch bei Überschreitung der EL-Einkommensgrenze kann es von Vorteil sein, zu wissen, von welchem Betrag an Krankheitskosten im Rahmen des EL-Systems rückvergütbar sind. Wird beispielsweise ohne Berücksichtigung der Krankheitskosten die Einkommensgrenze um 3000 Franken überschritten, so können Krankheitskosten, die im Kalenderjahr 3000 Franken übersteigen, bis zum Betrag der anwendbaren Einkommensgrenze vergütet werden.

Die Kurse für Behinderte

Seit Inkrafttreten von Artikel 74 des 1V-Gesetzes, das heisst seit über zwanzig Jahren, unterstützt die IV die Kurse zur Förderung und Ertüchtigung Invalider durch finanzielle Beiträge.

In der ZAK 1980 auf Seite 240 wurde bereits auf die Zielsetzungen hingewiesen und die Entwicklung dieser Beiträge in den ersten zwanzig Jahren dargestellt. In den letzten Jahren hat die IV für Kursbeiträge jährlich etwa 2,5 Mio Franken aufgewendet, wovon etwa drei Fünftel auf die Sportkurse entfielen. Die von der IV geleistete Hilfe besteht im allgemeinen in einem Beitrag, welcher rund vier Fünftel der Honorare und Sozialaufwendungen des Durchführungspersonals deckt, sowie in einem Taggeld für jeden Teilnehmer.

Die nachfolgenden Daten und Erläuterungen betreffen nicht die finanziellen Aspekte, sondern die Art und Anzahl der Kurse sowie die Teilnehmerzahlen. Sie beschränken sich auf die Kurse des Jahres 1981 sowie auf Kurse, die sich über zwei Kalenderjahre erstreckten, aber im Jahre 1981 beendet wurden. Die subventionierten Kursarten lassen sich wie folgt gruppieren:

Als Jahressportkurse werden die wöchentlich durchgeführten Lektionen und Trainings (Gymnastik, Schwimmen, Spiele usw.) bezeichnet. Bei diesen Kursen entspricht die Zahl der Teilnehmer derjenigen der Mitglieder der jeweiligen Sportgruppe und nicht der Anzahl der Teilnehmer je Disziplin.

-Bei den gelegentlich durchgeführten Sportkursen handelt es sich um ein-

oder mehrtägige Veranstaltungen wie z. B. ein eidgenössisches Turnfest oder ein Skilager.

-Die Lager sind mehrtägige Kurse, bei denen Sport nicht die Hauptaktivität

darstellt.

98

Die Kurse für Behinderte im Jahre 1981

Kursart Deutschschweiz Französische Schweiz und Tessin Zusammen

Anzahl Anzahl Durchschnittl. Anzahl Anzahl Durchschnittl. Anzahl Anzahl Durchschnittl. Kurse Teil- Teilnehmerzahl Kurse Teil- Teilnehmerzahl Kurse Teil- Teilnehmerzahl nehmer je Kurs nehmer je Kurs nehmer je Kurs

Jahressportkurse 80 5 140 64 27 1600 59 107 6740 63 Gelegentliche Sportkurse 83 2250 27 20 580 29 103 2830 27 Lager 73 1750 23 35 570 16 108 2320 21 Freizeitgestaltung 23 780 34 - - 23 780 34 Absehkurse 96 1180 12 14 130 9 110 1310 12 Allgemeine Kurse 77 1 700 22 14 290 20 91 1990 21

Total 432 12800 30 110 3170 29 542 15970 29

ci,

99

Die Freizeitgestaltung betrifft die Aktivität von Freizeitclubs, welche sich über das ganze Jahr oder mindestens mehrere Monate erstrecken kann und deren Hauptzweck eine sinnvolle Beschäftigung der Behinderten ist. Diese Kursart besteht vorderhand nur in der Deutschschweiz.

Unter «allgemeine Kurse» fallen alle Veranstaltungen, die nicht unter den andern Rubriken Platz finden, so z. B. Bastelkurse, Handarbeiten, Koch-, Theater-, Tanz-, Psychologie- und Sprachkurse, Schulung eines richtigen Verhaltens in bestimmten Lebenslagen usw.

Die Betrachtung der Statistik führt zu folgenden Feststellungen:

- Bei den annähernd 550 Kursen, die 1981 durchgeführt wurden mit einer Be-

teiligtenzahl von rund 16000 ergibt sich, dass durchschnittlich, hauptsächlich nach Kursart, die Teilnehmerzahl in der ganzen Schweiz ungefähr die gleiche ist.

Je mehr ein Kurs auf individuelle Art ausgerichtet ist und somit eine gewisse Konzentration erfordert, umso geringer fällt die Teilnehmerzahl aus (z. B. Absehkurse).

Je mehr es sich hingegen um eine gemeinschaftliche Aktivität mit ausgesprochenem Freizeitcharakter handelt, umso höher steigt die Teilnehmerzahl an (z. B. Sport).

Die Anzahl der organisierten Kurse und der Teilnehmer beweist eindeutig, dass diese Aktivität einem grossen Bedürfnis entspricht und in der Invalidenhilfe eine wichtige Rolle spielt; sie ermöglicht den Behinderten, untereinander Kontakte zu pflegen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. All diese Veranstaltungen müssen aber umsichtig vorbereitet, organisiert und überwacht werden. Die Behinderten, die sich dafür engagieren, ihre Organisationen und die anderen, oft ehrenamtlichen Helfer verdienen für ihren Einsatz unsere Anerkennung.

9.9

100

Durchführu

Anspruch auf Sonderschulbeiträge; Befristung1

(Art. 19 IVG; Rz4O des KS über die Sonderschulung)

Die Sonderschulung als klassenweise Unterrichtsform soll sich grundsätzlich über volle Schuljahre erstrecken. Eine Befristung beispielsweise auf das erfüllte 18. Altersjahr (Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs) ist daher zu vermeiden. Die Schul- und Kostgeldbeiträge sind vielmehr darüber hinaus bis zum Ende eines laufenden Schuljahres zuzusprechen.

Angesichts der gegenwärtigen Schwierigkeiten bei der Plazierung in Beschäftigungsstätten ist zudem soweit wie möglich von einer Verlängerung der Sonderschulung Schwerstbehinderter Gebrauch zu machen.

EO-Anspruch von Versicherten, welche während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der IV Dienst in der Armee oder im Zivilschutz leisten'

(KS über die IV-Taggelder; Wegleitung zur EO)

Es kommt vor, dass Versicherte eine ihnen von der IV zugesprochene Eingliederungsmassnahme unterbrechen müssen, um Dienst in der Armee oder insbesondere im Zivilschutz zu leisten. Während dieses Dienstes tritt die EO-Entschädigung an die Stelle des IV-Taggeldes.

Für die Bemessung und Auszahlung der EO-Entschädigung gilt in solchen Fällen folgendes:

a. Bemessungsgrundlage

Die EO-Entschädigung für Erwerbstätige ist auf der für das IV-Taggeld geltenden Einkommensgrundlage zu bemessen. Die EO-Entschädigung entspricht also dem Betrag des IV-Taggeldes ohne allfälligen Eingliederungszuschlag und ohne Zuschlag für alleinstehende Personen.

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 235

101

b. Zuständige A usgleichskasse

Die EO-Entschädigung ist von der Ausgleichskasse auszurichten, die für das IV-Taggeld zuständig ist.

Diese Ausnahmeregelung stellt eine administrative Vereinfachung dar und bedeutet für den Versicherten im allgemeinen eine finanzielle Begünstigung. Sie gilt ab sofort. Die erforderlichen Anpassungen in den oben erwähnten Verwaltungsweisungen werden mit dem nächsten Nachtrag vorgenommen.

Änderungen im Bestand der Hilfsmitteldepots'

(Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, Drucksache 318.507.11)

Auf den 1. Januar 1983 hat die Firma Rigert Maschinenbau AG in 6405 Immensee die Funktion eines Hilfsmitteldepots übernommen, und zwar ausschliesslich für die Rücknahme, Einlagerung und den Wiedereinsatz von Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühlen jeden Fabrikats, gleichgültig ob das Hilfsmittel ursprünglich durch die Firma Rigert oder durch eine andere Unternehmung geliefert worden ist.

Die Änderung wird in einem nächsten Nachtrag zur Wegleitung berücksichtigt.

NaturaHohnansätze und Bruttolohn

(Rz 60 der Wegleitung über den massgebenden Lohn)

Auf den 1. Januar 1983 wurde der Naturallohnansatz in Artikel 11 AHVV für Verpflegung und Unterkunft von Arbeitnehmern in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben von 15 auf 18 Franken im Tag erhöht. Der Monatsbetrag beläuft sich somit auf 540 statt auf 450 Franken. Insbesondere in Gastwirtschaftsbetrieben entstand eine Unsicherheit darüber, ob die AHV/IV/EO/AlV-Beiträge auf diesem neuen Ansatz zu berechnen oder ob der im Landesgesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe enthaltene Ansatz für Verpflegung und Unterkunft von 450 Franken im Monat nach wie vor massgebend sei.

Rz 60 der Wegleitung über den massgebenden Lohn bestimmt zwar, dass bei einem durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten Bruttolohn bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Abzuges für Verpflegung und Unterkunft die Beiträge vom Geldlohn (Bruttolohn) zu erheben sind, ohne dass der Naturallohnansatz zur Anwendung kommt. Bei dem in Artikel 11 AHVV festgelegten und auf

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 235 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 119

102

den 1. Januar der Teuerung angepassten Ansatz handelt es sich aber um einen Mindestwert für regelmässig gewährte Naturalleistungen des Arbeitgebers, der nicht unterschritten werden darf. Daher ist es nicht zulässig, die vom Bundesrat verordnete Bewertung des Naturallohns unter Berufung auf die genannte Randziffer zu umgehen. Um jedes Missverständnis zu beseitigen, werden wir unsere Verwaltungsweisung mit dem nächsten Nachtrag in diesem Sinne präzisieren.

Beim Beitragsbezug gilt daher auch für Arbeitnehmer, die dem Landesgesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe unterstellt sind, der Naturallohnansatz von Artikel 11 AHVV als Mindestwert. Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber auf diesen Zusammenhang aufmerksam zu machen und allfällige Abweichungen in den Beitragsabrechnungen zu berichtigen.

Hinweise

Rückgang der erstinstanzlichen Rekursentscheide

Die Zahl erstinstanzlicher Rekursentscheide auf dem Gebiet der AHV/IV/EO/ EL hat im Jahre 1982 mit 6942 gegenüber dem Vorjahr um 948 oder rund 12 Prozent abgenommen. An diesem Rückgang ist die IV allein mit 741 Entscheiden beteiligt.

Damit scheinen sich die Möglichkeiten auszuwirken, die den Ausgleichskassen durch die jüngere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur Rücknahme einer Verfügung eröffnet wurden. Diese sind bekanntlich in Randziffer 38 des neuen Kreisschreibens über die Rechtspflege sowie in der ZAK 1982 auf den Seiten 106ff., 108 und 400 näher umschrieben worden. Die Rücknahme ist bei der nicht angefochtenen Verfügung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, bei der angefochtenen bis zur Vernehmlassung möglich und entlastet die erstinstanzlichen Gerichte ganz wesentlich.

103

Ein weiterer Rückgang der Beschwerdefälle ist im übrigen auch zu erwarten durch die dem Versicherten seit Anfang dieses Jahres gegebene Möglichkeit, vor einem ablehnenden Beschluss der 1V-Kommission seine Angelegenheit persönlich mit ihr, ihrem Präsidenten oder ihrem Sekretariat zu erörtern und die Akten einzusehen. Dieses Anhörungsverfahren ist in Randziffer 177 des neuen Kreisschreibens über das Verfahren in der IV geregelt und in ZAK 1982 Seite 440 näher beschrieben.

Fachliteratur

Behinderte fahren Auto. 111 Seiten. Ein Ratgeber, herausgegeben vom Touring-Club der Schweiz mit finanzieller Unterstützung des Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr. Zu beziehen beim TCS, Abt. Unfallverhütung, Rue Pierre-Fatio 9, 1211 Genf 3 (für Portokosten 70 Rp. in Briefmarken beilegen).

Bigler-Eggenberger Margrith: Die Lage der Frau im Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit. Landesbericht Schweiz für den 10. Internationalen Kongress für das Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit, Washington, 7. bis 10. September 1982. Publiziert in der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge», Heft 1983/1, S.1-36. Verlag Stämpfli, Bern.

Frey Renö L.: Die Bedeutung von Bevölkerungsstruktur und -entwicklung für die

Altersvorsorge in der Schweiz. Referat, gehalten an der 6. ordentlichen Stifterversammlung der Anlagestiftung der schweizerischen Arbeitnehmer-Organisationen für die berufliche Vorsorge am 23. April 1982. 12 Seiten. Anlagestiftung der schweizerischen Arbeitnehmer-Organisationen für die berufliche Vorsorge, Basel, 1982.

Guide des voyages ariens pour les passagers handicapös. 44 Seiten (nur in französischer und englischer Sprache erhältlich(. Herausgegeben von der Association du Transport a6rien international (IATA(, Chemin de Joinville, Postfach 160, 1216 Genf-Cointrin.

Meyer Doris Maria: Der Regress im internationalen Privatrecht. Band 27 der

Schweizer Studien zum internationalen Recht. 71 und XVIII Seiten. Schulthess Polygraphischer Verlag. Zürich, 1982.

104

Parlamentarische Vorstösse

Einfache Anfrage Herczog vom 29. September 1982 betreffend das Schreibtelefon für Gehörlose

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Herczog (ZAK 1982 S.407) am 13. Dezember 1982 wie folgt beantwortet:

Ab 1. Januar 1983 wird gemäss einer Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln das Schreibtelefon von der Invalidenversicherung leihweise an hochgradig schwerhörige, gehörlose und schwer sprechbehinderte Versicherte abgegeben. Voraussetzung hiefür ist, dass es diesen Versicherten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte mit der Umwelt auf anderem Wege herzustellen, und dass sie über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Behelfs verfügen. Eine Mietgebühr wird nicht erhoben. Angesichts dieser Sachlage glauben wir, im Augenblick auf weitergehende Massnahmen verzichten und vorerst die Erfahrungen mit der neuen Regelung abwarten zu können.

Interpellation Huggenberger vom 31. Januar 1983 betreffend die Inkraftsetzung des BVG

Nationalrat Huggenberger hat folgende Interpellation eingereicht:

«Ich frage den Bundesrat an:

Wann wird Artikel 81 Absatz 2 Berufliche Vorsorge-Gesetz (BVG) in Kraft gesetzt?. Betrifft diese Inkraftsetzung durch den Bundesrat die direkten Steuern im Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden, oder wird die Festsetzung des Zeitpunktes bezüglich der kantonalen Steuern an die Kantone delegiert?

Welche Mindereinnahmen sind durch den Abzug der Beiträge gemäss Artikel 81 Absatz 2 BVG bei den direkten Bundessteuern zu erwarten, und wann wirken sich diese erstmals aus?»

Interpellation Kloter vom 31. Januar 1983 betreffend die Verordnung zur beruflichen Vorsorge

Nationalrat Kloter hat folgende Interpellation eingereicht:

«Anlässlich der Behandlung des Gesetzes für die Zweite Säule wurde vom Bundesrat das Versprechen abgegeben, den interessierten Kreisen die Vollziehungsverordnung für das Gesetz zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

Nun ist zu vernehmen, dass auf diese Vernehmlassung verzichtet werden soll.

Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft, wie er in dieser Sache vorzugehen gedenkt und ob er die Vernehmlassung nicht mehr für notwendig hält.» (8 Mitunterzeichner)

105

Postulat Bürgi vom 1. Februar 1983 betreffend die Inkraftsetzung des BVG

Ständerat Bürgi hat folgendes Postulat eingereicht:

«Die geplante Inkraftsetzung des BVG auf den 1. Januar 1984 stösst bei den Kantonen und den Vorsorge-Institutionen auf zunehmende Schwierigkeiten. Ein geordneter Vollzug des neuen Gesetzes ist infolge der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit und der Vielfalt des bestehenden Vorsorgesystems nicht gewährleistet.

Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Grundlagen für den Vollzug des Gesetzes im Jahre 1983 definitiv zu verabschieden, die Inkraftsetzung des Gesetzes jedoch auf den 1. Januar 1985 festzulegen.» (21 Mitunterzeichner)

Mitteilungen

Erste Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO 1982

Die summarischen Rechnungsergebnisse des Jahres 1982 der AHV, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung lauten wie folgt (in Klammern die Vergleichszahlen 1981):

AHV

Erträge 12948 (11 640) Mio Franken

Aufwendungen 12385 (10895)

Überschuss 563 ( 745)

Kapitalstand am Jahresende 11000 (10437)

Iv

Erträge 2440 ( 2213) Mio Franken

Aufwendungen 2463 ( 2191)

Fehlbetrag (Überschuss) —23 ( 22)

Kapitalstand am Jahresende —357 (-334)

EO

Erträge 767 ) 705) Mio Franken

Aufwendungen 569 ( 534)

Überschuss 198 1 171)

Kapitalstand am Jahresende 1273 1 1075)

Trotz der Teuerungsanpassung bei den Renten und schlechterer Wirtschaftslage verzeichnet die AHV wieder einen beachtlichen Überschuss. In der IV setzte sich die Reihe

106

der Defizitjahre, die 1981 mit einem kleinen Positivsaldo unterbrochen worden war, fort. Die EO schliesst trotz Leistungsverbesserungen mit einem weiteren Überschuss ab, der sogar jenen des Vorjahres übertrifft.

In der AHV nahmen die gesamten Rentenzahlungen um 1503 Mio Franken (+ 14%) zu und erreichten im Berichtsjahr 12208 Mio; diejenigen der IV erhöhten sich um 172 Mio (+ 12,2%) auf 1578 Mio Franken. Die Einnahmenseite wurde insbesondere durch zwei Elemente positiv beeinflusst: erstens die Zunahme der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber um 905 Mio oder 8,2 Prozent, zweitens durch die Erhöhung der Bundesbeiträge an die AHV, die nun wiederum - wie vor 1975 - 15 Prozent der Ausgaben ausmachen.

Das Gesamtvermögen der drei Sozialwerke erhöhte sich um 738 Mio und belief sich am Jahresende auf 11916 Mio Franken. Davon waren 8006 Mio in mittel- und langfristigen Kapitalanlagen und 1058 Mio Franken in kurzfristig verfügbaren Festgeldern investiert.

Eröffnung einer schweizerischen Hilfsmittel-Ausstellung

In Oensingen ist unter dem Namen Exma eine ständige schweizerische Ausstellung von Hilfsmitteln für motorisch Behinderte und für Betagte eröffnet worden. Gegründet wurde diese Ausstellung von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB), welcher namhafte soziale Institutionen der Schweiz angehören (s.a. ZAK 1982 S.307). Die Exma ist keine Verkaufsmesse, sondern eine Informationsschau, die zum Ziel hat, die Behinderten bei der Wahl des individuell bestgeeigneten Hilfsmittels zu beraten. Die Ausstellung befindet sich vorläufig noch in provisorischen Räumen (die neuen sind im Entstehen), und es wird noch einige Zeit dauern, bis die angestrebte Vollständigkeit erreicht ist.

Die Ausstellung an der Hirsackerstrasse in Oensingen ist jeweils von Dienstag bis Samstag 9-12 und 14-17 Uhr geöffnet und kann mit der Bahn oder dem Auto leicht erreicht werden.

Ersatz eines Bundesvertreters in der Schweizerischen Vereinigung Pro Wirrnis

Der Bundesrat hat vom Rücktritt von alt Nationalrat Georg Brosi aus dem Zentralvorstand der Vereinigung Pro Infirmis Kenntnis genommen. Als Nachfolger und neuen Vertreter des Bundes wählte er Franz Hoffmann, Schaffhausen.

Konferenz der IV-Regionalstellen

Die Konferenz der IV-Regionalstellen wählte am 18. Januar für die Amtszeit 1983/84 Pier Luigi Varisco (Bellinzona) zu ihrem Präsidenten. Zum Regionalpräsidenten der Westschweizer Konferenz wurde Römy Z u c h u a t (Sitten), zum Regionalpräsidenten der Deutschschweiz Karl Bollmann (Zürich) gewählt.

107

Gerichtsentscheide

AHV/ Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers

Urteil des EVG vom 28. Juni 1982 i.Sa. K. B.

Art. 52 AHVG. Die Schadenersatzpflicht ist nicht begründet, wenn der Arbeit-

geber durch besondere Umstände sein fehlerhaftes Verhalten rechtfertigen kann bzw. wenn Absicht oder grobe Fahrlässigkeit auszuschliessen sind.

Art. 81 Abs. 2 AHVV. Im Einspruchsverfahren prüft die Ausgleichskasse in Anwendung der Untersuchungsmaxime die vom Abeitgeber geltend gemachten Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, welche dieser im Rahmen seiner Mitwir-

kungspflicht nachzuweisen hat.

K. B. war Verwaltungsratspräsident, Direktor und Alleinaktionär der B. AG. Bei deren Konkurs entgingen der Ausgleichskasse Beiträge, welche sie gegenüber K. B. durch Schadenersatzverfügung geltend machte. Gegen diese Verfügung erhob K. B. Einspruch und machte geltend, er habe nichts unversucht gelassen, um den Konkurs abzuwenden. Bei der Konkurseröffnung sei die B. AG buchmässig nicht überschuldet gewesen und er sei für diese sogar eine bedeutende persönliche Bürgschaftsschuld eingegangen, wofür er später belangt worden sei.

Die kantonale Rekursbehörde hiess die von der Ausgleichskasse eingereichte Schadenersatzklage wegen Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit gut.

Das EVG hat die von K. B. gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:

1. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen.

Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34f. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das EVG wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 103 V122, ZAK 1978 S.249; EVGE 1961 S. 230, ZAK 1961 S.. 448). Anderseits bejahte das Gericht die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers ausdrücklich nur für jene Fälle, in denen der

108

Schaden auf eine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung von Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zurückgeführt werden müsse (BGE 103 V124 Erwägung 6, ZAK 1978 S.249; BGE 98 V29 Erwägung 6, ZAK 1972 S.726). Dabei sind sowohl grobe Fahrlässigkeit als auch Absicht verneint worden, wenn der Arbeitgeber aus Mangel an Mitteln es unterlassen hat, die paritätischen Beiträge der Ausgleichskasse zu bezahlen (ZAK 1970 S. 105).

Die bisherige Praxis lässt nicht klar erkennen, ob die Haftbarkeit des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG allenfalls aus Gründen, welche die Missachtung von Vorschriften als rechtmässig erscheinen lassen oder ein schuldhaftes Verhalten ausschliessen würden, verneint werden könnte. Das Gesamtgericht, das sich erneut mit der Frage befasste, gelangte zu folgenden Schlüssen:

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass zwar ein Arbeitgeber in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen.

Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Gestützt darauf verfügt sie im Sinne von Art. 81 Abs. 1 AHVV die Ersetzung des Schadens durch den Arbeitgeber. Diesem steht das Recht zu, im Einspracheverfahren (Art. 81 Abs. 2 AHVV) Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe geltend zu machen, für die er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Die Ausgleichskasse prüft in Anwendung der Untersuchungsmaxime die Einwände des Arbeitgebers. Erachtet sie die vorgebrachten Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe als gegeben, so heisst sie die Einsprache gut. Andernfalls hat sie gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV Klage zu erheben.

2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die paritätischen Beiträge und Verwaltungskosten von rund 75000 Franken absichtlich nicht termingemäss der Ausgleichskasse bezahlt hat und dass dieser dadurch ein Schaden erwachsen ist. Der Beschwerdeführer begründet dieses fehlerhafte Verhalten damit, dass er sich angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Firma B. AG bemüht habe, mit den zur Verfügung gestandenen knappen Mitteln deren ((lebenswichtige Verpflichtungen>), nämlich die Lohnzahlungen und die Befriedigung gewisser Lieferanten, zu erfüllen, was anderseits dazu geführt habe, dass er u.a. die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht habe begleichen können. Damit stellt sich die Frage, ob besondere Umstände den Beschwerdeführer zu solchem Verhalten berechtigt haben oder es zu entschuldigen vermögen.

109

Der Beschwerdeführer hat seinen Betrieb seit 1954 aus kleinen Anfangen zu einem Unternehmen aufgebaut, das im Jahre 1970 rund 60 Mitarbeiter beschäftigte. Im Zusammenhang mit dem rezessionsbedingten Rückgang des Auftragsvolumens und dem durch die Entstehung technischer Oberkapazitäten bewirkten Preiszerfall im graphischen Gewerbe wurde erstmals im Jahre 1973 ein Verlust von gegen 95000 Franken ausgewiesen. Zu jenem Zeitpunkt war die Firma B. AG offensichtlich noch nicht überschuldet. Als im Jahre 1974 neuerdings Verluste auftraten, bemühte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Treuhandstelle erfolglos um den Verkauf seiner Firma. In der zweiten Hälfte 1975 und im ersten Quartal des Jahres 1976 schöpfte er Hoffnung und nahm u.a. Kontakte zur Beschaffung neuer Kredite auf. Als sich später weitere Schwierigkeiten einstellten, bemühte er sich erneut um den Verkauf seiner Firma. Ferner ging er zu deren Gunsten eine persönliche Solidarbürgschaft in der Höhe von 150000 Franken ein, für die er nach dem Konkurs bis zum Betrag von 140000 Franken durch die Bank belangt worden ist.

Demnach hat der Beschwerdeführer in einer für die ganze graphische Branche schwierigen Phase das getan, was vernünftigerweise von einem Unternehmer erwartet werden kann. Darüber hinaus hat er sogar sein nicht in der Firma investiertes privates Vermögen durch Eingehung einer Solidarbürgschaft für die Rettung des Geschäftes eingesetzt, wozu er rechtlich nicht verpflichtet war. Im Bestreben, sein Unternehmen zu erhalten, hat er allerdings zuerst die für dessen Überleben wesentlichen Forderungen der Arbeitnehmer und Lieferanten befriedigt, nicht aber gewisse Beitragsforderungen der Sozialversicherung. Er durfte dabei aber unter den gegebenen Umständen damit rechnen, dass er die Forderung der Ausgleichskasse in dem damals nicht unwahrscheinlichen Fall einer Rettung seiner Firma innert nützlicher Frist würde befriedigen können.

Er konnte sich insbesondere darauf stützen, dass die B. AG im Zeitpunkt der Konkurseröffnung buchmässig nicht überschuldet war, und zwar ohne Manipulation oder offensichtliche Fehlbewertung einzelner Positionen. Dass die Erwartungen des Beschwerdeführers sich in der Folge nicht verwirklichten, vermag daran nichts zu ändern. Die Verluste der Zweitklassgläubiger, zu denen auch die Ausgleichskasse gehört, sollen nach den Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch darauf zurückzuführen sein, dass eine Liegenschaft, welche ein wichtiges Aktivum bildete, im Zuge der konkursamtlichen Liquidation nur zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis habe verkauft werden können. Diese Behauptung ist nicht nur unbestritten, sie entspricht auch der allgemeinen Erfahrung, wonach auch realistische Schätzungen des Verkehrswertes bei Zwangsverkäufen häufig nicht erreicht werden, weil die Käufer eben wissen, dass die Zwangsverwertung innerhalb gewisser Fristen durchgeführt werden muss, und sie sich damit in einer wesentlich besseren Lage befinden als bei einem freihändigen Verkauf. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die betreffende Liegenschaft im Schatzungsbericht des Baumeisters R. vom 5. September 1973 mit 1600000 Franken bewertet worden war, dagegen in der Bilanz vom 18. Mai 1977 nur mit 1440000 Franken figurierte.

Daraus ergibt sich folgendes: Wohl stand es nicht im Einklang mit der AHV-Ordnung, dass der Beschwerdeführer absichtlich die fraglichen paritätischen Sozialversicherungsbeiträge der Ausgleichskasse nicht ablieferte. Doch lassen der Beweggrund und die übrigen Umstände, nämlich die nicht zum vorneherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist später ebenfalls bezahlen zu

110

können, das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen. Demzufolge ist die Schadenersatzpflicht zu verneinen.

Urteil des EVG vom 26. Oktober 1982 i. Sa. A. K., M. P. und M. L. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 52 AHVG. Haben mehrere Organe einer juristischen Person gemeinsam einen Schaden verursacht, so haften sie solidarisch (Erwägung 2e). Art. 81 Abs. 3 AHVV. Klagt die Ausgleichskasse auf Einspruch eines Organs hin nicht innert Frist und nach dem vorgeschriebenen Verfahren, so verliert sie ihm gegenüber alle Rechte. Nach Ablauf der Frist kann sie die Schadenersatzforderung auch nicht mehr erhöhen.

Die Ausgleichskasse forderte von den Verwaltungsräten A. K., M. P. und M. L. der konkursiten 1. AG Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG. Innert Frist erhoben die drei Verwaltungsräte Einspruch, worauf die Ausgleichskasse gegen A. K. und M. P. auf Schadenersatz klagte, wogegen sie bei M. L. auf dieses Verfahren verzichtete.

Die kantonale Rekursbehörde stellte zuerst fest, dass die Ausgleichskasse nicht gegen nur zwei der drei Verwaltungsräte klagen könne, weshalb sie sich von Amtes wegen auch mit dem Einspruch von M. L. befasste. Sie erkannte in allen drei Fällen wegen grober Fahrlässigkeit auf eine Schadenersatzpflicht.

Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin führte das EVG folgendes aus:

1. ... (Kognition.)

2a., 2b. ... (Vgl. Entscheid iSa. K. B. auf Seite 104 dieses Heftes.)

... (Begriff des Schadens.)

... (Begriff «Eintritt des Schadens)>.)

Die dem Arbeitgeber in Art. 52 AHVG auferlegte Verpflichtung, einen von ihm verschuldeten Schaden der Ausgleichskasse zu ersetzen, erstreckt sich bei einer juristischen Person auf die für sie handelnden Organe. Es obliegt dem Sozialversicherungsrichter, über die Schadenersatzverfügung zu entscheiden, unabhängig davon, ob sie sich an die juristische Person oder an die für sie handelnden Organe wendet. Die Artikel 754 OR und Art. 55 Abs. 3 ZGB sind daher nicht anwendbar. Was die Art. 41 ff. OR anbetrifft, hat das EVG die Frage offen gelassen )BGE 103 V120, ZAK 1978 S.249; BGE 96 V 124, ZAK 1971 S. 509).

Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie solidarisch. In diesem Sinn entschied das EVG bereits stillschweigend (BGE 103 V 120, ZAK 1978 S. 249) oder ausdrücklich, jedoch ohne nähere Begründung (nicht veröffentlichter Entscheid M. und N. vom 21. November 1978). Zum gleichen Schluss kam Winzeler durch eine analoge Anwendung von Art. 50 OR (Die Haftung der Organe und der Kassenträger in der AHV, Diss. Zürich 1952, S. 66). Diese Begründung erscheint richtig, doch käme man durch eine analoge Anwendung von Art. 759 OH zum gleichen Schluss (BGE 96 V125 Abs. 2, ZAK 1971 S.509).

111

Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse gegen zwei dem Verwaltungsrat angehörende Personen, A. K. und M. P., Klage erhoben, ohne jedoch auch gegen den weiteren Verwaltungsrat M. L. gerichtlich vorzugehen. Die kantonale Rekurskommission hat sich von Amtes wegen auch mit diesem dritten Verwaltungsrat befasst. Sie begründete dies im wesentlichen damit, dass dort, wo mehrere Personen mit der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft betraut sind, eine sinnvolle Anwendung der Artikel 52 AHVG und 81 Abs. 3 AHVV nur möglich sei, wenn alle Beteiligten ins Recht gefasst würden.

Das BSV wendet dagegen ein, dass diese Auffassung dem klaren Text von Art. 81 Abs. 3 AHVV widerspreche, nach welchem die Kasse ihr Recht auf die Geltendmachung von Schadenersatz verliert, wenn sie nicht innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs Klage erhebt. Es beantragt daher, M. L. nicht ins Recht zu fassen, dagegen die solidarische Haftung der beiden anderen Verwaltungsräte aufrechtzuerhalten. Zwar gesteht Art. 81 AHVV den Ausgleichskassen einen Ermessensspielraum zu, der auf den ersten Blick im Vergleich zu dem in Art. 52 AHVG festgesetzten Verantwortlichkeitsprinzip des Arbeitgebers als sehr gross erscheint. Das Gesamtgericht, dem diese Frage unterbreitet wurde, hat jedoch festgestellt, dass Art. 81 AHVV gesetzmässig ist und dass der Sozialversicherungsrichter die von einem Arbeitgeber gemäss Art. 81 Abs. 2 erhobene Einsprache nicht aufheben kann, wenn die Ausgleichskasse gegen ihn nicht die nach Art. 81 Abs. 3 AHVV vorgesehene Klage eingereicht hat. Wenn die Ausgleichskasse ein gerichtliches Verfahren unterlässt, kann keine andere Behörde sich an ihre Stelle setzen und Klage erheben.

Die Kasse sollte bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Gesetzesanwendung beachten (Sommerhalder, die Rechtsstellung des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1958 S. 78ff.). Besteht hingegen eine Solidarhaftung unter einer Mehrheit von Schuldnern, so hat sie die Wahl, wen sie einklagen will. Die internen Beziehungen zwischen diesen Personen brauchen sie nicht zu kümmern. Selbst wenn sie den Schadenersatz nur einmal fordern kann, haftet ihr jeder Schuldner für den gesamten Schaden, und es steht der Kasse frei, nach ihrer Wahl gegen alle Schuldner, mehrere oder bloss einen von ihnen vorzugehen. Vorliegend hat die Ausgleichskasse nur die ehemaligen Verwaltungsräte A. K. und M. R gerichtlich belangt. Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz M. L. miteinbezogen, gegen welchen die Kasse rechtlich nicht mehr vorgehen durfte, nachdem sie gegen seine Einsprache nicht innert Frist und nach dem in Art. 81 Abs. 3 AHVV vorgesehenen Verfahren vorgegangen war. Angesichts dieser Tatsache muss die Beschwerde von M. L. gutgeheissen und in der Folge das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Im übrigen braucht das Gericht die internen Beziehungen zwischen den ehemaligen Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft nicht zu kennen.

Bei den paritätischen Beiträgen, welche die konkursite Arbeitgeberin LAG nicht zahlen kann, handelt es sich um jene von Juli 1976 bis Februar 1978. Die Bilanz auf den 31. Dezember 1976 weist unter den Passiven in der Rubrik «Sozialaufwendungen» eine Schuld von 87348.95 Franken zugunsten der Kasse aus. In ihrem Bericht vom 14. Juli 1977 zeigte sich die Kontrollstelle der Gesellschaft pessimistisch und machte die Verwaltung auf Art. 725 OR aufmerksam, wonach dem Richter Kapitalverlust und Überschuldung anzuzeigen sind. Wohl hat die Gesellschaft von Januar 1976 bis Februar 1978 rückständige Beiträge bezahlt. Indessen hat sie ab Juli 1976 neue Rückstände angehäuft und Arbeitnehmerbeiträge abgezogen, ohne diese mit ihren eigenen Beiträgen zu ergänzen und zu entrichten.

112

Der vollamtlich tätige Verwaltungsrat A. K. beging eine grobe Fahrlässigkeit, indem er die Guthaben der Ausgleichskasse bereits vor Juli 1976 unbefriedigt liess und die defizitäre Geschäftstätigkeit trotz dem Ergebnis des Geschäftsjahres 1976 fortsetzte. Nach seinen Erklärungen bezahlte er vor der Entrichtung der AHV/lV/EO-Beiträge jene Gläubiger, die ihm für das Überleben der Gesellschaft am wichtigsten erschienen.

Genau zu diesem Vorgehen hatte er jedoch kein Recht: Die Sozialversicherung hat nicht die mit der Finanzierung verbundenen Risiken einer Unternehmung zu tragen. Zugegebenermassen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber durch die verspätete Zahlung der AHV/IV/EO-Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann, etwa bei besonderen Liquiditätsengpässen. Damit er aber später für sein Handeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden kann, muss mit grosser Wahrscheinlichkeit feststehen, dass im Zeitpunkt, in welchem der Arbeitgeber diese Entscheidung trifft, die Nichtbezahlung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Überleben des Unternehmens mit guten Gründen unerlässlich war oder jedenfalls derart, dass die Befriedigung der in der ersten Klasse kollozierten Lohnguthaben gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG möglich gewesen wäre (vgl. Urteil i. Sa. K. B., Erwägung 2).

Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein; denn sogar wenn A. K. -wie er behauptet - Gründe gehabt hätte, um an eine erfolgreiche Sanierung zu glauben, wiegt sein Verschulden schwer, da er auch ernsthaft einen Misserfolg befürchten musste. Dies geht aus den Akten mit einer solchen Klarheit hervor, dass die geltend gemachten Einwände nicht stichhaltig sind. Die Haftung des Beschwerdeführers ist deshalb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und der zugehörigen Rechtsprechung zu bejahen.

Zwar war der «externe» Verwaltungsrat M. P. wegen der Geschäftslage der Gesellschaft beunruhigt und hat A. K. zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge aufgefordert. Im September 1977 erklärte er sich bereit, der Gesellschaft ein (ihm später nicht mehr zurückerstattetes) Darlehen von 40000 Fraken zu gewähren, um es ihr zu ermöglichen, den dringendsten Verpflichtungen nachzukommen. Er gibt an, verlangt zu haben, dass ein grösserer Teil dieser Gelder an die AHV entrichtet werde, was jedoch nur im Betrag von 3000 Franken geschah. Daneben hat er nichts unternommen, um der unrechtmässigen Geschäftsführung, die er bedauerte, ein Ende zu setzen. Er macht in dieser Hinsicht auch nichts geltend, was sein Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen würde. Demzufolge hat er sich an der Fortführung eines unsicheren Unternehmens beteiligt, dessen Finanzierung zum Teil auf rechtswidrige Art und Weise und indirekt durch die Sozialversicherung erfolgte. Auch er hat daher eine grobe Fahrlässigkeit begangen und ist zur Verantwortung heranzuziehen.

5. Der Schadenersatz, welcher der Ausgleichskasse rechtsmässig zusteht, entspricht betragsmässig den Beiträgen, welche aus der Konkursmasse der Arbeitgeberin nicht befriedigt werden konnten. Nach dem Kollokationsplan handelt es sich einschliesslich der Betreibungskosten um 99580.95 Franken. Dieser Betrag stimmt mit dem am 26. Februar 1980 vom Konkursamt an die Gläubigerin ausgestellten Verlustschein überein. Die kantonale Rekurskommission hat an diesem Betrag aufgrund der Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin festgehalten, obwohl die erwähnten Angaben nach Aussagen von A. K. mehrere Unrichtigkeiten enthalten, deren Berichtigung die massgebende Lohnsumme derart verminderte, dass sich die ausstehenden Beiträge um 11921.85 Franken reduzieren würden.

Wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer Rekurskommission richtet, ist das Bundesgericht an den im Entscheid festgestellten Sachverhalt gebunden, ausser dieser sei offensichlich unrichtig, unvollständig oder unter

113

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Diese Bestimmung gilt aufgrund von Art. 132 OG auch für das EVG, soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt.

Eine der wesentlichen Verfahrensregeln auf dem Gebiet der Sozialversicherung lautet, dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Parteien (ZAK 1979 S. 76 Erwägung 2b und dort zitierte Entscheide). Im vorliegenden Fall hatte A. K. in seinem am 18. Juli 1979 an die Ausgleichskasse adressierten Brief konkrete Beispiele von Fehlern in den Lohnabrechnungen der 1. AG aufgeführt. Dadurch, dass die Vorinstanz vor der Fällung ihres Urteils am 24. Januar 1980 auf diese Vorbringen nicht einging, hat sie gegen den erwähnten Grundsatz verstossen, In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen A. K. und M. F. unter Vorlage von Beweismitteln geltend, dass Löhne, denen Beiträge von 10091.70 Franken entsprechen und welche in den beanstandeten Lohnabrechnungen enthalten sind, gemäss konkursamtlichem Kollokationsplan als den fraglichen Arbeitnehmern nicht ausbezahlt hervorgehen. Die Ausgleichskasse anerkennt das Vorliegen dieses Widerspruchs, bezweifelt aber, dass es sich um eine Ungenauigkeit ihres Verlustscheins handle. Ebenso gut könne der Fehler im Kollokationsplan begründet sein. Das EVG könnte in diesem Punkt zusätzliche Abklärungen vornehmen lassen. Nach Ansicht des Gerichts sollte allerdings den individuellen Aussagen der Lohnempfänger mehr Gewicht beigemessen werden als den Angaben einer (nach Kontrollstelle) nicht mustergültig geführten Aktiengesellschaft, auf welche sich die Ausgleichskasse stützt. Infolgedessen wird eine Reduktion der unbezahlten Beiträge um 10091.70 Franken gutgeheissen, womit die Forderung noch 89489.25 Franken beträgt.

6. Nach Ablauf der Frist von Art. 81 Abs. 3 AHVV hat die Ausgleichskasse den Betrag ihrer Ansprüche gegenüber M. P. erhöht. Sie hat Klage erhoben, um seinen Einspruch gegen die Verfügung zur Bezahlung von 86518.80 Franken zu beseitigen, und erklärte im Verlaufe des Verfahrens, dass sie 99580.95 Franken hätte fordern müssen. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Tatsächlich schliesst der in Art. 81 Abs. 3 AHVV enthaltene Begriff «bei Verwirkungsfolge» jegliche nachabgelaufener Fristeingereichte Klageaus: selbstverständlich gilt dies auch für eine Erhöhung der fraglichen Forderungen. Da von M. R nur die ursprünglich geltend gemachte Summe gefordert werden kann, haftet dieser solidarisch mit A. K. bis zu einem Betrag von 86 518.80 Franken. A. K. ist für die Differenz zwischen diesem Betrag und jenem des Schadens, der sich auf 89489.25 Franken beläuft, d. h. für 2970.45 Franken, allein verantwortlich.

Urteil des EVG vom 3. November 1982 i.Sa. E. S.

Art. 52 AHVG. Im Konkurs ist nicht jedes einer juristischen Person anzulastende

Verschulden zugleich ein solches seiner sämtlichen Organe. Es ist zu prüfen, wie-

weit Absicht oder grobe Fahrlässigkeit einem bestimmten Organ im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung zuzurechnen ist.

E. S. war einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der XAG. Infolge Konkurses dieser Firma entstand der Ausgleichskasse ein Schaden, deren Ersatz sie

114

unter anderem von E. S. durch Verfügung forderte. Es folgten Einspruch und Schadenersatzklage, welche die kantonale Rekursbehörde guthiess.

Das EVG hat die von E. S. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

... (Vgl. Urteil i.Sa. K. B. auf Seite 104 dieses Heftes.)

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Firma XAG entgegen der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AHVG paritätische bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten und Mahngebühren der Ausgleichskasse nicht bezahlt hat und dass dieser dadurch ein Schaden erwachsen ist. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass er zwar der AHV-Abrechnung die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und anfangs 1977 auch festgestellt habe, dass die geschuldeten AHV-Beiträge in einem wieder höheren Betrag unter den Kreditoren erschienen seien. P. E. als Geschäftsführer der Firma habe ihm aber erklärt, dass mit der Ausgleichskasse eine Zahlungsvereinbarung habe getroffen werden können. Der Abschluss dieser Zahlungsvereinbarung schliesse Fahrlässigkeit, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit, aus. Selbst wenn keine Zahlungsvereinbarung getroffen worden wäre, so ergäbe sich daraus doch keine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers, weil dieser sich auf die Angaben seines Geschäftsführers habe verlassen dürfen. Ein besonderes Misstrauen diesem gegenüber habe sich nicht aufgedrängt.

Der Beschwerdeführer verneint also jegliches grobfahrlässige Verhalten seinerseits mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer mit der Ausgleichskasse getroffenen Zahlungsvereinbarung. Über den Inhalt dieser Vereinbarung hat er allerdings keine Angaben gemacht; seine Behauptung, es sei eine solche Vereinbarung getroffen worden, ist von der Ausgleichskasse jedoch nie bestritten worden. Es kann offenbleiben, wie es sich damit verhält, denn der Auffassung, eine solche Zahlungsvereinbarung schliesse grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verhalten aus, kann ohnehin nicht beigepflichtet werden. Der Firma wurde ja nicht zum voraus und generell eine Stundung bewilligt. Vielmehr konnte in einem solchen Zahlungsaufschub bloss der Versuch erblickt werden, den - bereits widerrechtlich eingetretenen - Zahlungsrückstand der Firma nachträglich wieder in Ordnung zu bringen, wobei es der Ausgleichskasse in erster Linie darum gehen musste, die eingetretenen Rückstände ohne Verlust einbringen zu können. Eine solche Massnahme an sich vermag die nicht rechtzeitige Bezahlung sowohl der bereits verfallenen als auch der erst fällig werdenden Beiträge überhaupt nicht zu entschuldigen bzw. zu rechtfertigen. Es fragt sich lediglich, ob die Zahlungsrückstände, welche zur Stundung Anlass gegeben haben, sich durch ein entschuldbares oder gerechtfertigtes Verhalten des Beschwerdeführers begründen lassen.

3a. Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das EVG hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen )EVGE 1957 S. 219, ZAK 1957 S. 454; EVGE 1961 S. 232, ZAK 1961 S. 448; ZAK 1972 S.729). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. ZAK 1972 S.729). Eine

115

ähnliche Differenzierung ist auch notwendig, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln. Nach Art. 722 Abs. 1 Ziffer 3 OR hat die Verwaltung die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Sie hat diese Pflicht nach Massgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles «mit Sorgfalt» zu erfüllen. Das setzt u.a. voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft (vgl. Mario M. Pedrazzini, Gesellschaftsrechtliche Entscheide, Bern 1974, S. 127, mit Hinweis auf BGE 97 11 403 und die Literatur) und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das Gegenstück wäre der Präsident des Verwaltungsrates einer Firma, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist, oder aber der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 103 V125, ZAK 1978 5.249).

b. Bei der Firma XAG handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit sehr einfacher Verwaltungsstruktur: das Aktienkapital belief sich auf 50000 Franken; der Beschwerdeführer war einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat neben seiner ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten Ehefrau und dem von ihm als Geschäftsführer bezeichneten P. E., der seinerseits nur mit dem Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau kollektivzeichnungsberechtigt war. Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Aktiengesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren. Es liegt hier kein Sonderfall eines Grossunternehmens in Sinne von BGE 103 V 124 (ZAK 1978 S. 249) vor, wo eine weitgehende Aufteilung der Funktionen unter mehrere Verwaltungsräte bzw. die Delegation an angestellte Geschäftsführer unerlässlich ist und wo dem Verwaltungsrat nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden kann, «wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft ( ... ) und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist». Vor allem aber fällt im vorliegenden Fall in Betracht, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner eigenen Sachdarstellung auch rein faktisch von der Nichterfüllung der Beitragspflicht Kenntnis gehabt haben muss. Zum gleichen Ergebnis gelangt man aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 1977 eine Beitragsabrechnung und eine Lohnbescheinigung für die Ausgleichskasse persönlich unterzeichnet und darin ausdrücklich auf die Mahnung der Kasse für die Beitragsperiode Oktober bis Dezember 1976 Bezug genommen hat. Es ist ihm daher mindestens als Grobfahrlässigkeit anzurechnen, wenn ihm die Nichterfüllung der Beitragspflicht gleichwohl entgangen sein sollte. Sodann zeigt die Regelung der Zeichnungsberechtigung, dass der Geschäftsführer keine umfassende Selbständigkeit besass. Seine Zeichnungsberechtigung, die nur kollektiv mit je einem der beiden Einzelzeichnungsberechtigten, d. h. mit dem Beschwerdeführer selber oder mit dessen

116

Ehefrau, ausgeübt werden konnte, hatte praktisch überhaupt keine Kompetenz zum Inhalt, weil ja jeweils schon die Unterschrift des andern, einzelzeichnungsberechtigten Partners genügte, während R E. seinerseits ohne einen dieser beiden Partner nicht rechtsgültig unterzeichnen konnte. Mit dieser Kompetenzeinschränkung wollte der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde «einer Sorgfaltspflicht als Verwaltungsrat besonders Genüge tun, nämlich verhindern, dass die Mittel unter Missachtung seiner Entscheide ausgegeben oder gar verschleudert würden». Er hat also mindestens bezüglich der Ausgaben eine sehr strenge und detaillierte Kontrolle geführt, während anderseits der Geschäftsführer wegen der speziellen Regelung der Zeichnungsberechtigung auch keine anderweitigen Geschäfte selbständig, ohne Wissen und Einverständnis des Beschwerdeführers oder dessen Ehefrau, tätigen konnte. Unter diesen Umständen muss vorausgesetzt werden, dass sich der Beschwerdeführer faktisch um alle Geschäftsvorfälle kümmerte, welche für die Firma irgendwie von Belang waren, wozu selbstverständlich auch die Verpflichtungen, insbesondere die zunehmende Verschuldung, gehörten. Es wird denn auch ausdrücklich anerkannt, dass er jedenfalls grundsätzlich über die Beitragsschulden gegenüber der Ausgleichskasse orientiert war. Selbst wenn der Firma Zahlungserleichterungen gewährt worden sein sollten, musste ihm bewusst sein, dass er es gar nicht so weit hätte kommen lassen dürfen und dass er nicht weiterhin von den Löhnen paritätische Beiträge abziehen durfte, ohne diese -zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen - der Ausgleichskasse zu überweisen.

Ebenso musste er wissen, dass es sich bei diesen Beiträgen um privilegierte Forderungen der Ausgleichskasse handelte, dass die Zweckentfremdung der vom Lohn abgezogenen Beiträge einen Straftatbestand bildet (Art. 87 Abs. 3 AHVG) und dass er in Anbetracht der zunehmenden Verschuldung der Firma erst recht für die Bezahlung dieser Beiträge hätte sorgen müssen. Indem der Beschwerdeführer diese seine Sorgfaltspflicht missachtete, hat er das ausser acht gelassen, «was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen». Es sind weder Umstände dargetan worden, welche sein Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten.

Da somit das grobfahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers zu bejahen ist, erscheinen die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich der behaupteten unrichtigen und willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als gegenstandslos.

Der zweite Schriftenwechsel führte zu keinem andern Ergebnis, wird doch darin zur Hauptsache lediglich das bereits im ersten Schriftenwechsel Gesagte bekräftigt.

Urteil des EVG vom 14. Juli 1982 i.Sa. G. J.

Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die Ausgleichskasse hat in jenem Zeitpunkt «Kenntnis des Schadens», in welchem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Verlust der Beitragsforderung erkennen konnte.

Im Konkurs der Firma E. AG stellte die ausserordentliche Konkursverwaltung im Frühjahr 1978 Schlussrechnung und Verteilungsliste auf, woraus sich ergab, dass u. a. die in

117

der II. Klasse kollozierten Gläubiger, zu denen auch die Ausgleichskasse gehörte, nicht befriedigt werden konnten. Mit «Spezialanzeige» vom 4. April 1978 zeigte die Konkursverwaltung den Gläubigern die öffentliche Auflage von Verteilungsliste und Schlussrechnung schriftlich an. Am 10. Oktober 1978 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1979 forderte die Ausgleichskasse vom ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten G.J. den Ersatz des ihr durch entgangene Beiträge entstandenen Schadens. Es folgten Einsprache und Klage, welche die kantonale Rekursbehörde abwies.

Die von der Ausgleichskasse alsdann erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

Gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens.

Die Kasse beruft sich in diesem Zusammenhang auf Randziffer 502 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge, wo das BSV mit dem Hinweis auf das in ZAK 1973 S.78 veröffentlichte Urteil erklärt, im Konkurs des Arbeitgebers erhalte die Ausgleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden, in welchem der Verlust der Beitragsforderung amtlich festgestellt werde. Diese amtliche Feststellung fällt nach Auffassung der Kasse mit der Schliessung des Konkurses durch den Richter zusammen, weil das Ergebnis jeden Konkursverfahrens so lange nicht zweifelsfrei feststehe, als der Richter nicht nach sorgfältiger Prüfung des ihm von der Konkursverwaltung unterbreiteten Berichtes das Konkursverfahren geschlossen habe.

Das BSV räumt ein, dass die Ausgleichskasse mit der Auflage von Schlussrechnung und Verteilungsliste sowie nach Erhalt der die Forderung der Kasse betreffenden Spezialanzeige samt Auszug aus der Verteilungsliste vom 4. April 1978 zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust ihrer Beitragsforderung habe rechnen müssen. Es pflichtet jedoch der Auffassung der Ausgleichskasse bei, dass diese erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens durch den Konkursrichter die definitive Höhe des Forderungsausfalles gekannt habe. An den Begriff der «Kenntnis des Schadens>< seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, u.a. weil die als Schadenersatz entrichteten Beiträge den individuellen Konten der betroffenen Arbeitnehmer dann nicht gutgeschrieben würden, wenn die Arbeitnehmerbeiträge seinerzeit vom Lohn nicht abgezogen worden seien (Art. 138 Abs. 3 AHVV), so dass im Verjährungsfall nachteilige Auswirkungen auf die Renten entstehen würden. Abgesehen davon habe der Gesetzgeber im SchKG wohl mit guten Gründen die Beendigung des Konkursverfahrens durch den Richter verlangt.

In EVGE 1957 S. 226 (ZAK 1957 S. 459) hat das EVG den Grundsatz aufgestellt, dass eine Ausgleichskasse erst in dem Zeitpunkt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV Kenntnis des Schadens habe, in dem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen können. Dass eine solche Annahme nur dann zulässig wäre, wenn der Verlust durch einen formellen Akt einer das SchKG anwendenden Behörde festgestellt worden ist, lässt sich dem zitier-

118

ten Urteil nicht entnehmen. Es besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass für die Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Ausgleichskasse vom Schadenseintritt Kenntnis hat, irgendwie von den allgemeinen Beweisregeln abgewichen werden müsste, wonach auf das Ergebnis der Prüfung aller im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände abzustellen ist.

In dem in ZAK 1973 S. 78 publizierten Urteil hat das EVG den im Jahre 1957 aufgestellten Grundsatz ausdrücklich bestätigt mit der Bemerkung, es sei «im vorliegenden Fall)) der Schaden in dem Zeitpunkt als eingetreten zu betrachten, in welchem amtlich festgestellt wurde, dass der Konkurs fruchtlos geblieben war. Das Gericht betrachtete in diesem Fall den massgebenden Zeitpunkt als mit der Einstellung des Konkurses identisch. Im gleichen Sinne äusserte sich das EVG in BGE 103V 122 (ZAK 1978 S. 249). Damit wurde zwar auf einen formellen Akt des Konkursrichters abgestellt, der das Konkursverfahren abgeschlossen hatte. Entscheidend daran war aber nicht die Tatsache, dass mit diesem Akt der Konkursrichter das Konkursverfahren beendet hatte, sondern dass damit feststand, es gebe «weder etwas zu verwerten noch zu verteilen>) (Fritsche, Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., S. 112), woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiere. In die nämliche Richtung weist auch das unveröffentlichte Urteil M. und N. vom 21. November 1978, worin nicht etwa der Schluss des Konkursverfahrens durch den Konkursrichter als für den Schadenseintritt massgeblicher Zeitpunkt genannt wird, sondern die zeitlich frühere Ausstellung des Konkursverlustscheines.

Zusammengefasst ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des EVG, dass die Kenntnis des Schadenseintritts zwar mit derjenigen vom Schluss des Konkursverfahrens zusammenfallen kann -wie im Falle der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven -‚es aber nicht notwendigerweise muss, wenn der Verlust der Beitragsforderung bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits vorher feststellbar war, wie beispielsweise bei Erhalt des Verlustscheines. Es kann also der These der Ausgleichskasse und des BSV nicht gefolgt werden, dass ein Beitragsverlust im Konkursverfahren eines Beitragsschuldners allgemein erst mit dem Schluss des Konkursverfahrens durch den Konkursrichter feststehe.

6. Im vorliegenden Falle hat die Konkursverwaltung keine Verlustscheine ausgestellt, wie der Spezialanzeige vom 4. April 1978 entnommen werden muss. Die Konkursverwaltung hat aber der Ausgleichskasse mit eben dieser Spezialanzeige mitgeteilt, dass die Verteilungsliste bis zum 4. April 1978 zur Einsichtnahme aufliege und Beschwerden dagegen innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde einzureichen seien. Ferner hat sie in dieser Anzeige festgestellt, dass selbst die (in der ersten Klasse kollozierten) Lohnforderungen nur mit 22,79 Prozent befriedigt werden könnten und sogar die Pfandgläubiger Verluste hätten hinnehmen müssen. Für die in der II. Klasse kollozierte Forderung der Ausgleichskasse im Betrage von 74574.70 Franken ergebe sich demnach in vollem Umfang ein Verlust.

Der Kollokationsplan wurde von der Ausgleichskasse nicht angefochten. Ob andere Gläubiger sich rechtzeitig dagegen beschwert haben, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre es der Ausgleichskasse zuzumuten gewesen, nach Ablauf der Beschwerdefrist sich innerhalb nützlicher Frist über den endgültigen Charakter der Verteilungsliste zu erkundigen. Keinesfalls durfte sie damit ein halbes Jahr, vom April bis zum Oktober 1978, zuwarten. Als sie am 4. Oktober 1979 gegenüber G.J. die Schadenersatzverfügung erliess, war die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV abgelaufen gewesen. Somit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.

119

IV/Renten

Urteil des EVG vom 1.Oktober 1981 i.Sa. R.G. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 82 KUVG. Wenn die SUVA einem Versicherten wegen einer Neurose eine Abfindung zuspricht, hat dies nicht notwendigerweise einen Einfluss

auf den Rentenanspruch gegenüber der IV. Diese beurteilt nach ihren eigenen Vor-

schriften, ob ein geistiger Gesundheitsschaden von Krankheitswert besteht oder nicht.

Der 1928 geborene Versicherte spanischer Nationalität, Vater zweier 1960 und 1968 geborener Kinder, arbeitete seit 1971 als Bauhandlanger in der Schweiz. Am 7. September 1976 brach er bei einem Verkehrsunfall den linken Oberschenkel. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete bis Dezember 1979 ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 4. Dezember 1979 schloss sie den Fall ab und sprach dem Versicherten folgende Leistungen zu:

ab 5. Dezember 1979 eine unbefristete Rente von monatlich 343 Franken gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 Prozent als Folge des Integritätsschadens;

gestützt auf Art. 82 KUVG eine Kapitalabfindung von 13148 Franken wegen des

psychischen Gesundheitsschadens, welcher durch den Unfall entstanden ist; diese Leistung gründet auf einer Erwerbsunfähigkeit von 75 Prozent zwischen dem 5. Dezember 1979 und dem 4. August 1980 und einer solchen von 40 Prozent vom 5. August 1980 bis 4. Mai 1981.

Weil der Versicherte inzwischen mit seiner Familie nach Spanien zurückgekehrt war, erliess die Schweizerische Ausgleichskasse die Verfügung vom 27. September 1978, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. September 1977 eine ganze einfache IV- Rente mit Zusatzrenten zusprach. Mit Verfügung vom 22. November 1979 setzte sie diese Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 1979 auf eine halbe herab. Schliesslich hob sie diese mit einer dritten Verfügung vom 21. Februar 1980 auf den 29. Februar 1980 auf, nachdem die zuständige 1V-Kommission den von der SUVA geschätzten Invaliditätsgrad von 25 Prozent als bleibende somatische Folgeerscheinung des Unfalls übernommen hatte.

Gegen die Aufhebungsverfügung vom 21. Februar 1980 liess der Versicherte Beschwerde erheben. Sein Anwalt schloss implizite auf Weiterausrichtung einer Rente nach dem 29. Februar 1980 aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 Prozent oder jedenfalls auf eine Rente wegen Härtefalls.

Während die Ausgleichskasse darauf bestand, die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen zu haben, verwies die IV-Kommission auf die vom BSV erlassenen Weisungen, welche vorschreiben, dass grundsätzlich die Invaliditätsschätzung der SUVA zu übernehmen sei. Im vorliegenden Fall betrage dieser Invaliditätsgrad 25 Prozent. Im übrigen könne das in der Beschwerde angeführte zusätzliche Leiden (Schub eines Ekzems) diese Schätzung nicht merklich beeinflussen.

120

Die kantonale Rekursbehörde gelangte zur Überzeugung, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten nicht einmal 25 Prozent betrage, weshalb sie die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 1980 abwies.

Der Versicherte liess gegen diesen kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragte folgendes:

der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent;

eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese der Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten Rechnung tragen könne;

subeventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen, aufgrund dessen die Beurteilung der Invalidität des Versicherten besser möglich sei;

die Übernahme aller anfallenden Kosten.

Während sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme enthält, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Seiner Ansicht nach würde die Restarbeitsfähigkeit dem Versicherten erlauben, eine Stelle als Magaziner oder als Handlanger in einem Bereich ausserhalb der Bauwirtschaft anzunehmen, wo er mit Rücksicht auf seine Ekzem-Neigung nicht in Berührung mit Zement kommen kann.

In einem Schreiben vom 9. Februar 1981 teilte ferner der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er gegen die SUVA-Verfügung vom 4. Dezember 1979 Beschwerde eingelegt habe.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:

Gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wird der Invaliditätsgrad in der IV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung nach den gleichen Regeln bemessen, es sei denn, die eine oder die andere dieser beiden Versicherungen kenne abweichende gesetzliche Bestimmungen (BGE 106 V 86, ZAK 1980 S. 594; ZAK 1980 S. 571; Rz288.1 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1Januar 1979).

Die Schweizerische Ausgleichskasse übernahm in ihrer Verfügung vom 21. Februar 1980 einfach die Invaliditätsbemessung durch die SUVA, welche die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines physischen Leidens am 4. Dezember 1979 auf 25 Prozent schätzte. Damit trugen die beiden Sozialversicherungen den gleichen somatischen Leiden und den gleichen Kriterien der Invaliditätsbemessung Rechnung. Doch unterliessen sie es, sich zur Neigung des Versicherten zu Ekzemen bei Berührung mit Zement, welche der SUVA bekannt war, zu äussern. Dieses Leiden könnte Anspruch gegenüber beiden Versicherungen begründen, wenn es als Berufskrankheit anerkannt wird, oder im andern Fall bloss auf 1V-Leistungen. Es scheint jedoch die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich zu erhöhen. Dieser könnte sich nämlich trotz der Unfallfolgen an seinem Bein jedenfalls in einen Beruf ausserhalb des Baugewerbes eingliedern lassen.

Im weitern fand die SUVA in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 1979, dass die Leiden des Versicherten nicht ausschliesslich seine körperliche, sondern auch seine psychische oder geistige Gesundheit beeinträchtigen, was offenbar den IV-Behörden entgangen war.

Die beiden Sozialversicherungen gehen auch hier von gleichen Normen aus, ausgenommen die Rentenneurose bei der SUVA, während die IV diese wie andere Neu-

121

rosen behandelt, sofern sie auf einen geistigen Gesundheitsschaden von Krankheitswert zurückzuführen ist und man daher vom Versicherten nicht erwarten kann, dass er sich selbst um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht.

Nun nahm die SUVA beim Beschwerdeführer eine von ihr versicherte Neurose an, was auch mit den medizinischen Akten übereinstimmt. Sie fand, dass man von ihm nicht erwarten könne, seine Behinderung vor Ende Mai 1981 ganz überwinden zu können. Deshalb sprach sie ihm gestützt auf Art. 82 KUVG eine Kapitalabfindung zu, welche unter Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von 75 Prozent vom 5. Dezember 1979 bis 4. August 1980 und einer solchen von 40 Prozent vom 5. August 1980 bis 4. Mai 1981 festgesetzt wurde.

Somit hatte das EVG die Frage zu prüfen, ob ein Versicherter Anspruch auf eine IV-Rente erheben kann, obwohl die SUVA seinen Fall mit einer Kapitalabfindung gemäss Art. 82 KUVG abgeschrieben hat. Das Gesamtgericht ist zum Schluss gekommen, dass die IV nicht an die Verfügung der SUVA gebunden ist, wenn diese die in Art. 82 KUVG vorgesehene Spezialregelung anwendet. Sie entscheidet somit über den Invaliditätsgrad des Versicherten unter Würdigung der SUVA-Akten frei.

Im vorliegenden Fall widersprechen sich die ärztlichen Berichte hinsichtlich des psychischen oder geistigen Gesundheitszustandes des Versicherten und erlauben nicht, das Bestehen eines geistigen Gesundheitsschadens mit genügender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Deshalb empfiehlt sich die Rückweisung der Akten an die Verwaltung, damit diese ergänzende Abklärungen vornimmt und den Versicherten einer gründlichen psychiatrischen Begutachtung zuführt. Der Experte sollte sich insbesondere zur genauen Natur der Störungen, unter denen der Beschwerdeführer leidet, äussern und angeben können, inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem 29. Februar 1980 beeinflusst haben. Im weiteren sollten seine Angaben es der IV-Kommission ermöglichen, den Invaliditätsgrad nach 1V-eigenen Gesichtspunkten (Art. 4 IVG( zu bestimmen und nochmals über den Rentenanspruch des Versicherten gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 lVG nach dem 29. Februar 1980 zu befinden (ZAK 1981 S. 42).

Urteil des EVG vom 6. November 1981 i.Sa. M. B.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 7 und 41 IVG. Wenn sich im Revisionsverfahren herausstellt, dass die Voraus-

setzungen für eine Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens vorliegen, so ist

diese nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Revision oder für die Wie-

dererwägung der ursprünglichen Verfügung gegeben sind.

Der 1919 geborene verwitwete italienische Staatsangehörige M. B. bezieht seit dem 1. Juli 1973 eine ganze IV-Rente und entsprechende Zusatzrenten für seine Kinder. Diese Leistungen wurden ihm mit Verfügung vom 10. Februar 1977 zugesprochen wegen Zustand nach Halbseitenlähmung rechts, Halbseitensyndrom rechts und leichtem psycho-organischem Syndrom.

Gestützt auf mehrere Arztberichte aus den Jahren 1976 und 1977 hielt der Arzt der IV-Kommission im Revisionsverfahren fest, dass der Versicherte durch einen Alkohol- und

122

Nikotinmissbrauch seine Invalidität verschlimmert habe. Der Kommissionsarzt bestätigte den Invaliditätsgrad von zwei Dritteln und schlug eine Kürzung der ganzen Rente um 30 Prozent vor. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1977 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass die ihm bisher ausgerichtete ganze IV-Rente gestützt auf Art. 7 Abs. 1 IVG ab 1. Januar 1978 um 30 Prozent gekürzt werde.

Aus den Erwägungen des EVG:

la. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Grobfahrlässigkeit liegt bei chronischem Alkoholismus vor, wenn der Versicherte - in Anbetracht seiner Bildung und der ihm zumutbaren pflichtgemässen Sorgfalt - hätte erkennen sollen, dass der fortgesetzte Missbrauch von Alkohol zu schweren gesundheitlichen Schädigungen führen kann und er sich deshalb des Missbrauchs hätte enthalten müssen. Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen von Nikotinabusus (BGE 106 V22 Erwägung 4a; BGE 104 V Erwägung 2a, ZAK 1978 S. 417 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Eine Kürzung der Rente wegen Selbstverschuldens dauert grundsätzlich solange, als ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und der Invalidität besteht (BGE104 V Erwägung 2c, ZAK 1978 S. 417 und dort zitierte Rechtsprechung). Während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten ist von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung abzusehen (Art. 39 Abs. 2 lVV; Erwägung 4 des soeben zitierten Urteils).

b. Wenn sich im Revisionsverfahren herausstellt, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 IVG erfüllt sind, so gelten folgende Erwägungen:

Die Revision einer Rente nach Art. 41 Abs. 1 IVG setzt eine Änderung des Invaliditätsgrades seit dem Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher Leistungen zugesprochen worden sind, voraus. Wenn sich zum Beispiel ein Versicherter erst nach Erlass der ursprünglichen Verfügung schuldhaft verhält, so hindert das zuständige Verwaltungsorgan nichts daran, dies im Rahmen des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Diesfalls muss jedoch eine Änderung oder eine wahrscheinliche Änderung des Invaliditätsgrades vorliegen: Wenn wegen einer Erhöhung des Invaliditätsgrades eine halbe Rente auf eine ganze hinaufgesetzt werden muss, so hat deshalb die zuständige Verwaltungsbehörde diese zuzusprechen und anschliessend die Kürzung wegen Selbstverschuldens des Versicherten vorzunehmen. In allen andern Fällen -also zum Beispiel dort, wo das Selbstverschulden des Versicherten bereits vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vorgölegen hat - kann nicht nach Art. 41 IVG vorgegangen werden. In diesem Fall kann die ursprüngliche Verfügung jedoch abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen für die Wiedererwägung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vorliegen. Es bleibt nämlich der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten, eine Verfügung, welche sich als zweifellos unrichtig erweist und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, in Wiedererwägung zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere zur Wiedererwägung verpflichtet, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche geeignet sind, den Fall rechtlich abweichend zu würdigen (BGE 102 V 17; BGE 99 V 103, ZAK 1974 S. 143; BGE 98 V 104). Der Richter seinerseits kann, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 41 IVG nicht gegeben sind, eine Verfügung mit der Begründung schützen, die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 105 V29, ZAK 1980 S. 62). Betreffend den Zeitpunkt der Kürzung der Rente wegen Selbstverschuldens sind die Grundsätze sinngemäss anwendbar, welche das Gesamtgericht am 25. April 1979 aufgestellt hat. Da-

123

nach entfaltet die Verfügung, mit der die Rente eines Versicherten, der die Leistungen gutgläubig empfangen hat, ihre Wirkungen vom ersten Tag des Monats an, der der Zustellung der Verfügung folgt (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Änderung der Verfügung dadurch bedingt ist, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine Änderung eingetreten ist oder ob es sich um die Berichtigung einer zweifellos unrichtigen Verfügung handelt.

124

Von Monat zu Monat

Der Bundesrat hat am 14. März den Entwurf einer Übergangsbestimmung zum AHV-Gesetz zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet, mit welcher im Ausland wohnhaften Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizer Bürgern der rückwirkende Beitritt zur AHV ermöglicht werden soll. Weitere Informationen vermittelt die Pressemitteilung auf Seite 144.

Am 17. März tagte der Ausschuss fur 1V-Fragen der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Er befasste sich mit verschiedenen, gleichzeitig mit der Rentenanpassung auf Anfang 1984 geplanten Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung. Insbesondere diskutierte er eine Anpassung der Schul- und Kostgeldbeiträge sowie die Möglichkeiten einer Gewährung von Beiträgen an die Transportkosten von Behinderten, die keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen können. Ausserdem nahm der Ausschuss zu Änderungen des IVG Stellung, die im Rahmen der zehnten AHV-Revision verwirklicht werden sollen, wie beispielsweise zum heiklen Problem einer feineren Abstufung der 1V-Renten. Mit einer Aussprache über Finanzierungsfragen der IV schloss der Ausschuss seine Sitzung ab.

Am 22. März trat die Kommission für Rentenfragen unter dem Vorsitz von A. Berger vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Sie behandelte die auf dem Rentensektor ab 1984 vorgesehenen Änderungen der AHV- und 1V-Verordnung, ferner Fragen, die sich im Rahmen der zehnten AHV-Revision auf dem Gebiete des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung stellen werden. Die nächste Sitzung ist für den 14. September vorgesehen.

Nach umfassenden Vorabklärungen hat der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 30. März beschlossen, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erst auf den 1. Januar 1985 in Kraft zu setzen. Er hat das Departement des Innern beauftragt, die dazu nötigen Verordnungen rechtzeitig vorzulegen. Die Ausgangslage und die Grundlagen, die zum bundesrätlichen Entscheid führten, werden auf den Seiten 122ff. erläutert.

An der gleichen Sitzung hat der Bundesrat ausserdem den Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern genehmigt, ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen zu einer Revision des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) durchzuführen. Uber den Inhalt der Vorschläge orientiert der Beitrag auf Seite 126.

April 1983121

125

Zum Beschluss des Bundesrates über die Inkraftsetzung des BVG

Am 25. Juni 1982 wurde das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von der Bundesversammlung verabschiedet. In der Schlussphase der parlamentarischen Beratungen wurde von seiten des Bundesrates sowohl die Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Januar 1984 als auch eine enge Zusammenarbeit mit den Praktikern und eingehende Konsultierung der Betroffenen für die Ausarbeitung der Verordnung zugesagt. In der Folge wurde aber die Möglichkeit der Einhaltung des Termins von den interessierten Kreisen immer mehr in Frage gestellt. Auf eine entsprechende parlamentarische Frage bestätigte der Bundesrat am 6. Dezember 1982 seine Absicht, das BVG am 1. Januar 1984 in Kraft zu setzen.

Seither hat sich aber die Kritik gegen den vorgesehenen Zeitplan zusehends verstärkt. Sie fand schliesslich ihren Niederschlag im Postulat Bürgi vom 1. Februar 1983, welches den Bundesrat einlädt, die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1985 festzulegen. Der Bundesrat erklärte sich bereit, im Sinne einer umfassenden Beurteilung der Lage das Postulat anzunehmen und zu prüfen, ob zwingende Gründe vorliegen, vom in Aussicht genommenen Termin 1. Januar 1984 abzuweichen.

Diese Abklärungen sind inzwischen vorgenommen worden, und der Bundesrat ist nach Abwägung aller Vor- und Nachteile zum Schluss gekommen, dass eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. Januar 1985 die vernünftigere Lösung darstellt, weil der ursprünglich in Aussicht genommene Termin ein überstürztes Vorgehen mit stark gedrängtem Zeitplan zur Folge gehabt hätte. Nachstehend werden die Ausgangslage sowie die dem bundesrätlichen Entscheid zugrundeliegenden Argumente pro und kontra dargelegt.

Stand der Vorarbeiten

Ausgehend von der geplanten Inkraftsetzung am 1. Januar 1984 hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) alles unternommen, damit sämtliche notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz rechtzeitig veröffentlicht werden können.

Aufgrund der Stellungnahmen zu den Vorarbeiten der Kommission für die Ausarbeitung der Verordnung (BVV-Kommission) ging man in der Folge davon aus, dass für eine Inkraftsetzung des BVG auf 1. Januar 1984 gewisse Bestimmungen möglichst bald vorliegen und spätestens anfangs Juli 1983 publiziert werden müssen, andere dagegen auch noch kurz vor dem Inkrafttreten

126

des Gesetzes veröffentlicht werden können (z. B. jene über freiwillige Versicherung), während gewisse Vorschriften sogar erst nach Inkrafttreten des BVG erforderlich sind (z. B. Anlagevorschriften).

Gestützt auf dieses Konzept formulierte das BSV im Dezember 1982 die ersten Verordnungstexte, die in der Folge noch von einem Professor für Staatsrecht überarbeitet und am 24./25. Januar 1983 von der BVV-Kommission beraten wurden. Es handelte sich um die Inkraftsetzungsverordnung, die Verordnung 1 (Registrierung und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen) und die Verordnung II (u. a. koordinierter Lohn, individuelle Ansprüche, Finanzierung). Von den Fragen, die unbedingt noch vor Inkrafttreten des BVG beantwortet werden müssen, ist zurzeit noch das Problem ungelöst, wie für die Auffangeinrichtung und die Sammelstiftungen bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers die Insolvenzgarantie spielen soll.

Aussprache mit Vertretern der Sozialpartner, Kassen und Kantone

In Erfüllung des Prüfungsauftrages gemäss Postulat Bürgi sind die durch das BVG direkt betroffenen Kreise (Sozialpartner, Pensionskassenvertreter, kantonale Verwaltungen) am 4. März 1983 zu einer Aussprache empfangen worden. Die grosse Mehrheit der Teilnehmer trat für eine Verschiebung des Termins auf den 1. Januar 1985 ein. Die im Rahmen dieser Konferenz sowie in den Eingaben vorgebrachten Argumente werden im folgenden zusammengefasst.

Pro und kontra Inkraftsetzung 1. Januar 1984

Durchführungstechnische Seite

- Die Einführung des BVG auf den 1. Januar 1984 ist grundsätzlich immer

noch möglich, allerdings nur durch einen aussergewöhnlichen Einsatz aller Beteiligten.

- Die notwendige zeitliche Staffelung der VO-Vorschriften bringt für die

Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen unbestreitbar gewisse Schwierigkeiten und Mehrarbeiten mit sich, da dieses Vorgehen eine mehrfache Überarbeitung der Pensionskassenreglemente zur Folge hätte.

- Die Frist für die zugesicherte Vernehmlassung über die Hauptverordnung

müsste mit vier Wochen ausserordentlich kurz gehalten werden und würde eine Konsultation der Basis innerhalb der Verbände ausschliessen.

- Die den Kantonen zur Verfügung stehende Zeit für die Gesetzgebung, die

Schaffung der Aufsichtsbehörden sowie der Rechtspflege wäre sehr knapp. Auch den Vorsorgeeinrichtungen und den Arbeitgebern stünde für ihre Vorarbeiten sehr wenig Zeit zur Verfügung, was die Gefahr von Fehlern vergrössert.

127

Gesamthaft ist aus durchführungstechnischer Sicht festzuhalten, dass der Termin 1. Januar 1984 grundsätzlich noch eingehalten werden könnte, aber sehr knapp bemessen wäre. Das würde ohne Zweifel die Gefahr in sich bergen, dass

- einerseits sowohl den Behörden wie den Kassen und Arbeitgebern Versehen

und Fehler unterlaufen könnten, für deren Folgen sie zu haften hätten,

andererseits die Aufsichtsbehörden nicht mehr imstande wären, die grosse Zahl von zu erwartenden Auskunftsbegehren mit der gebührenden Sorgfalt zu behandeln.

Soziale Gesichtspunkte

-Soziale Gesichtspunkte sprechen zwar auf den ersten Blick für den Termin

vom 1. Januar 1984, weil damit die bestehenden Versicherungslücken möglichst bald geschlossen werden können. Das hat insbesondere für den Schutz der Invaliden und Hinterlassenen grosse Bedeutung.

- Bei gedrängtem Zeitplan wird in einer Phase, die für die Entwicklung der

beruflichen Vorsorge materiell und psychologisch von grosser Bedeutung ist, die paritätische Verwaltung zwangsläufig nur rudimentär spielen können. Es besteht die Gefahr, dass dieses wichtige Instrument sozialer Partnerschaft im BVG dadurch auch für die Zeit nach dessen Einführung diskreditiert wird.

- Zu knappe Fristen für die Inkraftsetzung dürften bei den vom BVG neu er-

fassten Arbeitgebern die Neigung fördern, sich auf das gesetzliche Minimum zu beschränken und bei bereits bestehenden Vorsorgeeinrichtungen zu unnötigem Splitting verleiten. Beide Tendenzen sind unter sozialpolitischem Gesichtspunkt unerwünscht und sollten daher nicht verstärkt werden.

- Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Einführung des BVG am

1. Januar 1984 in eine Zeit fällt, wo daraus für sehr viele Arbeitnehmer eine Kaufkrafteinbusse resultiert, da sie nicht mit einer Reallohnverbesserung rechnen können, welche die von ihnen aufzubringenden Beiträge kompensiert.

Zieht man also nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten sozialen Auswirkungen in Betracht, so ergibt sich daraus insgesamt keine eindeutige Option zugunsten des 1. Januar 1984.

Überbrückungslösungen nicht möglich

Im Zusammenhang mit den Abklärungen über den Termin für die Inkraftsetzung ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Folgen einer allfälligen Ver-

128

schiebung nicht durch eine Übergangslösung gemildert werden könnten. Als denkbare Lösungen wurden u. a. geprüft: Eine vorweggenommene Inkraftsetzung der Versicherung der Risiken Invalidität und Tod, die Möglichkeit einer vorübergehenden Versicherung bei der Auffangeinrichtung und eine Kompensation von im Jahre 1984 entstehenden Versicherungsansprüchen durch zusätzliche Ergänzungsleistungen.

An sich wäre es aufgrund von Artikel 98 Absatz 2 BVG rechtlich zulässig, die reine Risikoversicherung vor Inkrafttreten des BVG für obligatorisch zu erklären. Aber auch ein solcher Schritt würde ganz beträchtliche gesetzgeberische und administrative Vorbereitungen erfordern (z. B. Definition des zu versichernden Lohnes), die innert kurzer Frist nur sehr schwer zu bewältigen wären. Auch spricht die im BVG gewählte versicherungstechnische Lösung -die Altersvorsorge und die Risikoversicherung sind über die Altersgutschriften miteinander verbunden - gegen eine solche Lösung.

Die Schaffung der Möglichkeit einer vorübergehenden Versicherung bei der Auffangeinrichtung muss schon aus politischen Gründen verworfen werden. Dies würde nämlich, zumindest in der Anlaufphase, zu einer künstlichen Aufblähung dieser Institution führen. Damit würde den von gewissen Kreisen schon zu Beginn der parlamentarischen Beratungen geäusserten Bedenken Auftrieb gegeben, dass sich die Auffangeinrichtung zu einer alles an sich ziehenden Grossinstitution entwickeln könnte. Aber auch der damit verbundene zusätzliche administrative Aufwand für die Auffangeinrichtung spricht gegen eine solche Massnahme.

Eine Kompensation über die Ergänzungsleistungen hätte schon unter finanziellen Gesichtspunkten mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen. Ausserdem würde sich der Kreis der durch eine solche Massnahme begünstigten Personen nicht mit demjenigen decken, welcher aus einer Verschiebung des BVG auf den 1. Januar 1985 Nachteile erleidet.

Die geprüften Ersatzlösungen wären somit entweder politisch nicht realisierbar, zeitlich kaum fristgerecht durchzuführen oder mit grossen finanziellen Problemen und sachlichen Mängeln behaftet. Daher müsste von einer solchen Überbrückungsmassnahme abgesehen werden.

129

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) soll revidiert werden

Mit Beschluss vom 30. März 1983 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt, ein Vernehmiassungsverfahren zur Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bei den Kantonen, den Parteien und den interessierten Organisationen durchzuführen. Die Frist zur Stellungnahme ist auf Ende Mai festgesetzt worden.

Vorgeschichte

Seit der letzten Revision des FLG, welche auf den 1. April 1980 in Kraft getreten war, wurden in den eidgenössischen Räten zwei Vorstösse eingereicht, welche eine Gesetzesänderung verlangen. Eine solche wurde auch in Eingaben des Schweizerischen Bauernverbandes und des Kantonalverbandes Luzern des Christlichen Landangestelltenverbandes gefordert. Als Folge dieser Begehren setzte das Eidgenössische Departement des Innern im Frühjahr 1982 eine Arbeitsgruppe ein, deren Auftrag dahingehend lautete, Entscheidungsgrundlagen bezüglich Inhalt und Tragweite einer Revision zu erarbeiten. Gestützt auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe entstand der Revisionsentwurf.

Inhalt des Vorentwurfs

Der Vorentwurf für eine Gesetzesänderung umfasst im wesentlichen folgende Neuerungen:

Erhöhung der Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer

und Kleinbauern

Im Sinne einer Angleichung an die Ansätze nach kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an Arbeitnehmer rechtfertigt sich eine Erhöhung der Ansätze nach FLG auf 80 Franken für die ersten beiden Kinder, auf 90 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet (bisher 60 bzw. 70 Fr.), auf 90 Franken für die ersten beiden Kinder und auf 100 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet (bisher 70 bzw. 80 Fr.).

Kompetenz zur Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen

Bis anhin mussten die Ansätze der Kinderzulagen mittels einer Gesetzesrevision angepasst werden. Der Entwurf sieht eine Übertragung der Kompetenz an den Bundesrat zur Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen vor, womit eine flexiblere Handhabung möglich wäre.

130

Flexiblere Gestaltung der Einkommensgrenze

Haupt- und nebenberufliche Landwirte haben nach geltendem Recht nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 22000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 3000 Franken je zulagenberechtigendes Kind. Bereits seit der letzten Revision des FLG im Jahre 1980 besitzt der Bundesrat die Kompetenz, diese Einkommensgrenze anzupassen.

Es erscheint nun als angemessen, ihm auch die Kompetenz einzuräumen, diese Einkommensgrenze flexibler zu gestalten, um bei geringer Überschreitung derselben einen abrupten Wegfall des Anspruchs auf Kinderzulagen zu vermeiden. Die mit einer flexibleren Gestaltung der Einkommensgrenze zusammenhängenden finanziellen Auswirkungen müssen jedoch vorerst -in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen -einer genauen Prüfung unterzogen werden; der Bundesrat wird von seiner ihm einzuräumenden Kompetenz nur unter der Bedingung der finanziellen Tragbarkeit Gebrauch machen können.

Finanzielle Auswirkungen der Revision

Die Revision wird gesamthaft Mehrauslagen (gegenüber 1981) von zirka 20 Mio Franken mit sich bringen. Zwei Drittel gehen zu Lasten des Bundes, ein Drittel zu Lasten der Kantone.

Mit dieser Vorlage soll den Forderungen nach einer sozial gezielten Einkommenssicherung der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Rechnung getragen werden.

131

Das Zusammenspiel von AHV und Arbeitslosenversicherung ab 1984

Kurzer Rückblick auf die bisherige Entwicklung

Bis zum Inkrafttreten der heute noch geltenden Übergangsordnung am 1. April 1977 war die Arbeitslosenversicherung eine typische Individualversicherung. Versichert war nur jener, der aus freiem Entschluss einer Arbeitslosenkasse beigetreten war oder der aufgrund eines beschränkten kantonalen Obligatoriums einer solchen angeschlossen wurde. Diese Regelung entsprach in keiner Weise mehr den Erfordernissen einer modernen Sozialversicherung, da auch die Leistungen in der Regel ungenügend waren und die Finanzierung auf schwachen Beinen stand.

Das seit 1. April 1977 geltende Provisorium brachte dann das Versicherungsobligatorium für sämtliche Arbeitnehmer und den zentralen Finanzausgleich ohne Beiträge der öffentlichen Hand. Da sowohl die Arbeitslosenversicherung wie die Unfallversicherung den versicherten Verdienst nach oben begrenzen (seit 1.1.1983 bei 5800 Fr. im Monat), hatte man ursprünglich ein Zusammenspiel dieser beiden Versicherungszweige geplant. Seine Verwirklichung scheiterte jedoch an der Tatsache, dass die obligatorische Unfallversicherung damals nur etwa zwei Drittel aller Arbeitnehmer erfasste. Es lag daher nahe, dass die Arbeitslosenversicherung den Anschluss an die AHV suchte, die allein eine lückenlose Erfassung aller Beitragspflichtigen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) gewährleisten konnte. Ein Erschwernis für die Zusammenarbeit war und bildet auch heute noch die erwähnte Begrenzung (Plafonierung) des versicherten Verdienstes, die in der AHV einen Fremdkörper darstellt und verhindert, dass die für die Arbeitslosenversicherung erhobenen Beiträge wie jene an die IV und die EO mit dem AHV-Beitrag integriert werden können. Abzüge, Abrechnungen, Buchungen und Kontrollen müssen stets separat erfolgen. Abgesehen von dieser Besonderheit besteht im Bereich der Beiträge zwischen AHV und Arbeitslosenversicherung eine weitgehende Übereinstimmung der subjektiven und objektiven Normen (Definition der beitragspflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie des massgebenden Lohnes).

Immerhin bestehen zwei Ausnahmen. Die eine betrifft jene Arbeitnehmer (und ihre Arbeitgeber), die ihre AHV/IV/EO-Beiträge mit Marken abrechnen, weil sie nur ganz sporadisch erwerbstätig sind. Der Aufwand für eine kombinierte Beitragsabrechnung für die Arbeitslosenversicherung wäre hier in keinem Verhältnis zum Ertrag gestanden. Die andere Ausnahme ergab sich mit der neunten AHV-Revision, welche die AHV-Beitragspflicht der Erwerbstäti-

132

gen auf das Rentenalter ausdehnte. Versicherte im Rentenalter müssen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, haben jedoch auch keinen Anspruch auf Leistungen. Diese zweite Ausnahme bedeutet eine gewisse Erschwerung für die AHV-Ausgleichskassen und die Arbeitgeber. Sie ist aber zu verschmerzen, weil bei Versicherten im Rentenalter wegen des sogenannten Freibetrages (900 Fr. im Monat) ohnehin eine Sonderbehandlung erforderlich ist.

Die Ausgleichskassen leiten die von ihnen erhobenen Beiträge für die Arbeitslosenversicherung zusammen mit den AHV/IV/EO-Beiträgen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV weiter. Diese überweist sie monatlich dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

Diese Zusammenarbeit zwischen zwei wichtigen Zweigen unserer Sozialversicherung hat sich gut eingespielt und funktioniert heute problemlos. Es war daher naheliegend, dass der Bundesrat ihre Überführung in die endgültige Regelung der Arbeitslosenversicherung beantragte. So ist sie denn auch im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) verankert, das voraussichtlich am 1. Januar 1984 in Kraft treten wird.

Der im AVIG enthaltene Abschnitt über die Insolvenzentschädigung ist vom Bundesrat bereits auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt worden. Die ZAK hat darüber auf Seite 5 ff. dieses Jahrganges berichtet.

Eine grundlegende Neuerung

Mit der neuen Arbeitslosenversicherung wird erstmals die Erfassung von Ersatz-Erwerbseinkommen durch die AHV/IV/EO angewandt. Sie liefert damit einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung eines Missverhältnisses zwischen Brutto- und Nettoleistungen (s. ZAK 1982 S. 284) und wirkt einem unverhältnismässigen Absinken des Beitragsniveaus eines Arbeitslosen mit entsprechenden Folgen für die künftige Rente entgegen.

Artikel 22 Absatz 2 AVIG bestimmt, dass die Arbeitslosenentschädigung (bei Ganzarbeitslosigkeit) als Lohn im Sinne der AHV/IV/E0-Gesetzgebung gelte. Die Arbeitslosenkasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers (5 Wo) von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Arbeitgeberanteil (5 Wo) der AHV. Der Bundesrat ist ermächtigt, das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG zu regeln.

Einerseits geht es darum, die AHV/IV/EO-Beiträge auf den Arbeitslosenentschädigungen möglichst direkt und rasch dem AHV-Ausgleichsfonds zuzuführen. Anderseits ist dafür zu sorgen, dass die Entschädigungen als Einkommensbestandteil auf einem individuellen Konto des Versicherten eingetragen

133

werden, damit sie später bei der Bemessung einer AHV- oder 1V-Rente angerechnet werden können.

Für den Vollzug dieser Operationen eröffnet die moderne Datenverarbeitungstechnik ganz neue Möglichkeiten. Da alle Auszahlungen von Arbeitslosenentschädigungen (allein schon zur Vermeidung von Doppelzahlungen) im Arbeitsloseninformationssystem (ALlS) registriert werden, fallen die von der AHV benötigten Daten sozusagen als Nebenprodukte an. Schon heute arbeitet übrigens die Arbeitslosenversicherung zur Kennzeichnung ihrer Bezüger mit der elfstelligen AHV-Nummer. Die automatische Verarbeitung der Auszahlungsdaten erlaubt es, jeden Monat dem AHV-Ausgleichsfonds gesamthaft den Betrag der geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge zu überweisen. Am Ende des Jahres stehen für jeden Versicherten die Angaben zur Verfügung, die auf einem seiner bestehenden individuellen Konten eingetragen werden müssen. Die Eintragung erfolgt in der Regel auf dem Konto, auf dem auch der Lohn des letzten Arbeitgebers eingetragen wurde, d. h. dezentral bei einer der 104 Ausgleichskassen. Handelt es sich um eine Ausgleichskasse, welche die individuellen Konten in EDV-Form führt, so geschieht die Eintragung auf rationellste Weise in einem automatisierten Arbeitsablauf. Ausgleichskassen, welche die individuellen Konten in herkömmlicher Weise auf Papier führen, müssen die Eintragungen natürlich manuell besorgen.

Der Vollständigkeit halber sei hier noch vermerkt, dass die neue Arbeitslosenversicherung nicht nur Arbeitslosenentschädigungen ausrichtet, sondern auch Massnahmen für die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Arbeitslosen fördert. Dies geschieht unter anderem durch die Ausrichtung von Taggeldern beim Besuch entsprechender Kurse. Diese Taggelder werden AHVrechtlich gleich behandelt wie die vorstehend erwähnten Arbeitslosenentschädigungen (bei Ganzarbeitslosigkeit).

Änderungen im Kreis der Beitragspflichtigen

Im Bereich der subjektiven Beitragspflicht bringt das AVIG folgende Anderungen:

- Mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft, die nach den ein-

schlägigen Bestimmungen des FLG den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind, werden keinen Beitrag mehr an die Arbeitslosenversicherung entrichten müssen. Für die AHV-Ausgleichskasse ergeben sich aus dieser zusätzlichen Ausnahme keine Abgrenzungsschwierigkeiten, da für diese Personen auch kein Beitrag zur Finanzierung der Familienzulagen erhoben wird. Sie werden also sowohl von der Familienzulagenordnung wie von der Arbeitslosenversicherung als Selbständigerwerbende betrachtet.

134

- Neu erfasst werden dagegen die Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen

Arbeitgeber, soweit sie im Rahmen der schweizerischen AHV Beiträge bezahlen müssen. Es handelt sich hier um Personen, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder mit internationalem Status arbeiten. Mit der Beitragszahlung erwerben diese Personen auch den entsprechenden Versicherungsschutz. Sie müssen indessen den Arbeitgeberanteil selbst übernehmen. Das Beitragsinkasso erfolgt zusammen mit jenem für die AHV/IV/E0-Beiträge durch die zuständige kantonale Ausgleichskasse.

AHV/IV/EO/AIV-Beiträge auf fiktiven Lohnbestandteilen

Nach dem neuen Arbeitslosenversicherungsgesetz müssen die Kurzarbeitsentschädigungen und die Schlechtwetterentschädigungen stets durch den jeweiligen Arbeitgeber ausbezahlt werden, der dann von der Arbeitslosenkasse eine entsprechende Rückvergütung erhält, soweit die Entschädigungen nicht auf sogenannte Karenztage entfallen und ganz zulasten des Arbeitgebers gehen. Artikel 37 Buchstabe c AVIG (ebenso wie Art. 46 AVIG) verpflichtet nun den Arbeitgeber, während der Kurzarbeit oder der Arbeitseinstellung wegen schlechten Wetters die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen. Von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind jedoch die Beiträge für die obligatorische Unfallversicherung.

Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung diene folgendes Beispiel:

Ein verheirateter Arbeiter mit einem auf den Arbeitstag umgerechneten Lohn von 150 Franken wird auf Kurzarbeit gesetzt und arbeitet nur noch vier anstatt fünf Tage in der Woche. Für den fünften Tag erhält er die gesetzliche Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent oder brutto 120 Franken. Sein Arbeitgeber muss aber die AHV/IV/E0/A1V-Beiträge auf 150 Franken entrichten und wird den Abzug vom Lohn des Arbeitnehmers auch auf dieser Basis berechnen, d. h. einen fiktiven Lohnbestandteil von 30 Franken mitberücksichtigen.

Diese Neuerung ist für die AHV ein «revolutionäres Element». Wohl gab es schon bisher bestimmte Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn und dem für die AHV massgebenden Lohn (z. B. den Freibetrag für Altersrentner oder Unkostenabzüge in Sonderfällen). In solchen Fällen lag der massgebende Lohn aber unter dem Bruttolohn. Nach der neuen Regelung für die Kurzarbeits- und die Schlechtwetterentschädigung kann er nun auch darüber liegen. Es wird Sache der Ausgleichskassen sein, den Arbeitgebern die von ihrem Abrechnungs- und Kontrollsystem her erforderlichen Weisungen über die Darstellung der Lohnbuchhaltung zu erteilen.

135

Im Zusammenhang mit allen Neuerungen auf diesem Gebiet werden sich für die AHV-Ausgleichskassen und die Arbeitgeber, aber auch für das Bundesamt und die Zentrale Ausgleichsstelle neue Aufgaben und Probleme ergeben, für welche sich die zweckmässigste Lösung vielleicht erst nach einer gewissen Versuchsperiode anbietet. Wie die vorgesehene Regelung für die Ganzarbeitslosenentschädigung zeigt, sind die zuständigen Behörden gewillt, auch unkonventionelle Wege zu beschreiten, wenn sich damit wesentliche Einsparungen in der Verwaltungstätigkeit erzielen lassen und der angestrebte soziale Zweck dennoch erreicht wird.

Grenzgänger aus der Bundesrepublik Deutschland

Im Zusammenhang mit den auf!. Januar 1984 zu erwartenden Änderungen sei noch darauf hingewiesen, dass auf diesen Zeitpunkt wahrscheinlich auch das neue Abkommen vom 20. Oktober 1982 mit der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung in Kraft treten wird. Dieses beseitigt ein bis heute bestehendes Kuriosum, nämlich den vollständigen Ausschluss der in Deutschland wohnenden und in der Schweiz arbeitenden Grenzgänger aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung. Mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens fallen auch diese Grenzgänger unter die Beitragspflicht. Damit verschwindet eine für Arbeitgeber und Ausgleichskassen lästige Differenz zwischen AHV und Arbeitslosenversicherung.

136

Wie hoch ist der Durchschnittsbetrag der Monatsrenten in der AHV und IV?

Kürzlich ist der neuste Band der Rentenstatistiken mit Ergebnissen der Monatserhebungen 1981/82 unter dem Titel «Die AHV- und IV- Renten im Lichte der Statistik» erschienen. Die Statistik enthält nebst den umfassenden Daten über die Rentenbezüger und die Rentensummen usw. auch eine Reihe von Zahlen über die Entwicklung der Durschnittsbeträge der ordentlichen Renten in der AHV und IV.

Es dürfte für die Beurteilung des Leistungsstandards der AHV/IV von einigem Interesse sein, zu wissen, auf welchem Niveau zwischen Mindest- und Höchst-

Die Entwicklung der durchschnittlichen einfachen AHV-Renten 1975-1982

1300

50<

- - - - Frauen Männer

137

betrag sich die durchschnittlichen Renten bewegen. Die auf diesen Seiten wiedergegebenen Grafiken, welche aufgrund der im genannten Statistikband enthaltenen Daten erstellt worden sind, geben davon ein anschauliches Bild. In die Durchschnittswerte sind nicht nur die Vollrenten, sondern auch alle Teilrenten bis zur niedrigsten Skala einbezogen, wobei es sich aber nur um die in der Schweiz ausgerichteten Renten handelt. Die schraffierte Fläche stellt die Spanne zwischen den Mindest- und Höchstbeträgen der vollen Rente dar. Aus den Grafiken geht insbesondere hervor,

-dass der Durchschnitt der AHV-Renten höher ist als jener der IV-Renten

(dabei ist aber zu beachten, dass in der IV auch die halben Renten erfasst sind; ihre Zahl macht im Landesdurchschnitt etwa einen Viertel aller einfachen Renten aus, bei den Ehepaarrenten dagegen nur 3 bis 4%);

Die Entwicklung der durchschnittlichen einfachen 1V-Renten 1975-1982

Frauen Männer

138

Die Entwicklung der durchschnittlichen Ehepaarren ten der AH und IV 1975-1982

AHV-Renten 1V-Renten

139

-dass die Ehepaarrenten wesentlich näher beim Maximum liegen als die ein-

fachen Renten (dies vor allem als Folge höherer Einkommen der verheirateten Männer und der Zusammenrechnung mit allfälligen Einkommen der Ehefrau);

-dass die Renten der Frauen zwar niedriger sind als jene der Männer, dass

aber der Unterschied -besonders in der AHV -nur gering ist.

Der durchschnittliche Rentenbetrag allein sagt allerdings nur wenig aus über die Verteilung der Renten nach ihrer Höhe auf die einzelnen Bezügerkategorien. Aus dem hohen Durchschnitt der Ehepaarrenten wird zwar zu Recht auf eine starke Konzentration der Renten nahe beim Maximum geschlossen. Je weiter der Durchschnitt vom Rentenmaximum entfernt ist, desto uneinheitlicher kann die Verteilung sein. So zeigen sich bei einer Analyse der Verteilung der einfachen Renten deutliche Differenzen zwischen Männern und Frauen (s. Tabelle).

Verteilung der ordentlichen Renten nach Rentenhöhe im März 1982

(Anteile in Prozenten; 100t'o = Total der Renten an Männer bzw. Frauen bzw. Ehepaare)

0- 301- 501- 701- 901- 1101- 1301- 1501- 1701-

300 500 700 900 1100 1300 1500 17001900

AHV

Einfache Renten

-Männer 0,53 0,70 10,83 18,58 25,77 43,39 0,08 0,02 0,01 -Frauen 0,39 0,55 19,85 22,45 20,03 36,63 0,01 - - Ehepaar-

renten0,13 0,18 0,23 0,30 3,11 7,28 11,30 16,70 60,521 Iv

Einfache Renten

-Männer 1,23 13,43 25,29 16,02 17,99 25,98 - - - -Frauen 2,41 23,61 28,42 21,56 11,10 12,85 - - - Ehepaar-

renten0,04 0,16 1,32 1,9 4,56 7,89 13,43 18,11 52,51

1 Bei den AHV-Ehepaarrenten sind zudem 0,13

Wo höher als 1900 Franken

(durch Aufschub erhöhte Renten)

Die unterschiedliche Verteilung ist vor allem in der IV ausgeprägt. Während hier rund 44 Prozent der Männer einfache Renten in der Höhe zwischen 901 und 1300 Franken beziehen, entfallen bei den Frauen nur etwa 24 Prozent auf diese Gruppe. In der AHV ist der Unterschied wesentlich geringer: hier ist der Anteil an der genannten Gruppe bei den Männern etwa 69, jener der Frauen rund 57 Prozent. Vermutlich trägt der grosse Anteil einfacher Renten von

140

Ehefrauen, deren Mann schon gestorben ist, zum relativ hohen Durchschnitt der Frauenrenten massgeblich bei.

Abschliessend sei die indexmässige Entwicklung der Rentendurchschnitte über die letzten sieben Jahre aufgezeigt. Setzt man für das Jahr 1976 den Index 100, so haben sich die Renten nach Bezügerkategorien bis zum Jahr 1982 auf folgenden Stand erhöht:

Rentenarten AHV IV

Einfache Renten Männer 129,10 127,74

Frauen 130,17 127,08 Ehepaarrenten 126,93 125,57 Zusatzrenten 110,54 113,70 Gesamtdurchschnitt aller Rentenarten 126,68 122,20

Die einfachen Renten der Frauen haben sowohl in der AHV wie in der IV etwas stärker zugenommen als die übrigen Rentenarten. Diese Tendenz dürfte als Folge vermehrter Erwerbstätigkeit und besserer Entlöhnung der Frauen weiter im Zunehmen begriffen sein. Der schwächere Anstieg der Zusatzrenten ist auf den mit der neunten AHV-Revision reduzierten Ansatz der Zusatzrenten für die Ehefrauen zurückzuführen.

Wie ist der AHV/IV/EO/AIV-Beitrag bei Abwesenheit des Arbeitnehmers im Militär- oder Zivilschutzdienst sowie bei Krankheit oder Unfall zu berechnen?

Die EO-Entschädigungen bei Militär- und Zivilschutzdienst sowie die Versicherungsleistungen bei Krankheit, Unfall oder Invalidität des Arbeitnehmers gehören nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen und damit nicht zum massgebenden Lohn. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nur verpflichtet, auf einem allenfalls zusätzlich zu den erwähnten Drittleistungen gewährten Entgelt Beiträge an die AHV/IV/E0/A1V zu entrichten (diese Situation wird nachstehend als Methode B dargestellt; sie entspricht Rz 68a der Wegleitung über den massgebenden Lohn).

141

Eine ständige Verwaltungspraxis lässt es jedoch zu, dass der Arbeitgeber, auch wenn sein Arbeitnehmer nicht arbeitet, die Beiträge weiterhin vom vollen Lohn entrichtet, somit auch von jenem Teil, der durch Leistungen eines Versicherten oder durch die Erwerbsausfallentschädigung gedeckt wird. Auf diese Weise wird die Buchhaltung des Arbeitgebers vereinfacht. Vorausgesetzt wird dabei das ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis seines Arbeitnehmers. Das Vorgehen wird im folgenden als Methode A bezeichnet; es stimmt mit Rz 69 der Wegleitung über den massgebenden Lohn überein.

Dieses Vorgehen des Arbeitgebers ist für die Ausgleichskasse in der Regel nicht erkennbar. Im individuellen Konto (1K) des Arbeitnehmers wird ein Erwerbseinkommen eingetragen, wie wenn er gearbeitet hätte:

Methode A

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

vereinbarter Bruttolohn 3000.— Beitragsfreie Drittleistung 1000.— Abrechnung mit der Ausgleichskasse 3000.— .t Arbeitnehmerbeitrag (5,15 o von 3000.—) 154.50

Auszahlung des Arbeitgebers 2845.50 Durch den Arbeitgeber entrichtete Beiträge (2x 154.50) 309.- 1K-Eintrag aufgrund der entrichteten Beiträge 3000.—

Will der Arbeitgeber nur auf dem von ihm zusätzlich zu den beitragsfreien Drittleistungen gewährten Zuschuss mit der Ausgleichskasse abrechnen, so sind im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer im wesentlichen zwei Möglichkeiten des Vorgehens zu unterscheiden, welche hier ebenfalls anhand von einfachen Beispielen dargestellt werden. Die erste bezeichnen wir als

Methode B

Der Arbeitgeber rechnet auf dem Zuschuss ab, welcher sich als Differenz zwischen dem vereinbarten Bruttolohn und den beitragsfreien Drittleistungen ergibt (Rz 68a Abs. 1 der Wegleitung über den massgebenden Lohn):

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

vereinbarter Bruttolohn 3000.— ./. Beitragsfreie Drittleistungen 1000.—

Mit der Ausgleichskasse abzurechnender Zuschuss 2000.— .1. Arbeitnehmerbeitrag (5,15 'o auf 2000.—) 103.—

Dem Arbeitnehmer ausbezahlter Zuschuss 1897.— + Beitragsfreie Drittleistungen 1000.—

Total Auszahlung des Arbeitgebers 2897.-

142

Durch den Arbeitgeber entrichtete Beiträge (2>< 103.—) 206.- 1K-Eintrag aufgrund der entrichteten Beiträge 2000.—

Weil sich in diesem Beispiel der Arbeitgeber an den vereinbarten Bruttolohn hält, bekommt sein Arbeitnehmer insgesamt 51.50 Franken mehr ausbezahlt, als wenn er voll gearbeitet hätte. Diese Differenz entspricht dem Arbeitnehmerbeitrag auf den beitragsfreien Drittleistungen.

Methoden Cl und C2

Der Arbeitgeber rechnet auch hier nur auf seinem Zuschuss ab. Dieser wird aber so bemessen, dass der Arbeitnehmer den gleichen Nettobetrag ausbezahlt erhält, wie wenn er voll gearbeitet hätte (Rz 68a Abs. 2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn). Weil in diesem Falle die Auszahlung den Ausgangspunkt für die Zuschussberechnung bildet, kann von einer Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während solcher Abwesenheitszeiten gesprochen werden (Beispiel C 1 hienach). Indessen kann auch eine vereinbarte Bruttolohnkürzung im richtigen Ausmass zum gleichen Resultat führen (Beispiel C2 hienach).

Beispiel Cl für eine Nettolohnvereinbarung während der Abwesenheit des Arbeitnehmers:

Auszahlung des Arbeitgebers 2845.50 J. Beitragsfreie Drittleistung 1000.—

Nettozuschuss des Arbeitgebers 1845.50

Mit der Ausgleichskasse abzurechnender Lohn

(gemäss Umrechnungstabelle 318.115) 1944.— Durch den Arbeitgeber entrichtete Beiträge 200.25 1K-Eintrag aufgrund der entrichteten Beiträge 1944.—

Beispiel C2 für eine Bruttolohnkürzung:

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

normalerweise vereinbarter Bruttolohn 3000.

Kürzung des Bruttolohnes:

- 5,15 Wo auf der beitragsfreien Drittleistung von 1000 Fr. 51.50

- 5,15 Wo auf obigen 51.50 Fr. 2.65

Gekürzter Bruttolohn 2945.85 J. Beitragsfreie Drittleistung 1000.-

143

Mit der Ausgleichskasse abzurechnender Zuschuss 1945.85 .t Arbeitnehmerbeitrag (5,15% auf 1945.85) 100.20

Dem Arbeitnehmer ausbezahlter Zuschuss 1845.65 + Beitragsfreie Drittleistung 1000.—

Total Auszahlung des Arbeitgebers 2845.65 Durch den Arbeitgeber entrichtete Beiträge (2x 100.20) 200.40 1K-Eintrag aufgrund der entrichteten Beiträge 1945.—

Auf die Wahl der vorgezeigten Möglichkeiten kann die Ausgleichskasse keinen Einfluss nehmen. Sie ist einzig von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängig. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse nur über den Zuschuss abrechnet, dem Arbeitnehmer jedoch vom vollen Lohn (inklusive beitragsfreie Drittleistungen) den Arbeitnehmerbeitrag abzieht. Die Ausgleichskasse kann nur soweit Beiträge einfordern, als sie gesetzlich geschuldet sind, was nach den klaren Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b AHVV nur für die Beiträge auf einem allfälligen Zuschuss des Arbeitgebers zutrifft (s. a. Urteil des EVG i. Sa. S. AG in ZAK 1983 S. 21). Selbst wenn das Vorgehen des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ungesetzlich ist, kann die Ausgleichskasse darauf keinen Einfluss nehmen, weil es nicht das Verhältnis zwischen ihr und dem Arbeitgeber berührt (s. Urteil des Bundesgerichtes auf S. 146 dieses Heftes).

Ausblick

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass derartige Ausnahmen vom massgebenden Lohn -so gut sie auch gemeint sein mögen -in verschiedener Hinsicht problematisch sind. Bei längeren Arbeitsausfällen bewirken sie ein Absinken des für AHV- und 1V-Leistungen massgebenden Einkommensdurchschnitts, was sich besonders bei Todes- und Invaliditätsfällen in jüngeren Jahren verhängnisvoll auswirken kann. Dazu kommen die administrativen Komplikationen für die Arbeitgeber und die Ausgleichskassen sowie das Fehlen jeder «Transparenz» für den betroffenen Arbeitnehmer. Es ist daher verständlich, dass die heutige Tendenz dahin geht, die Ersatzerwerbseinkommen ebenfalls beitragsmässig zu erfassen (siehe ZAK 1982 S. 284). Den Anfang macht die Arbeitslosenversicherung mit der Neuregelung ab 1. Januar 1984. Den nächsten Schritt wird voraussichtlich die Erwerbsersatzordnung anlässlich der fünften EO-Revision tun müssen.

144

Du rchfü hru

Selbstbehalte der Versicherten bei Reparaturen von Hörgeräten'

(Rz 23.2 und 23.3 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV)

Im Urteil vom 28. Januar 1983 i. Sa. T. K. (s. S. 149) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht befunden, dass die Erhebung eines Selbstbehaltes bei Reparaturen von Hörgeräten gegen Artikel 7 Absatz 2 HVI verstösst, in absehbarer Zeit ist eine Neuauflage der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln vorgesehen, so dass wir darauf verzichten, im gegenwärtigen Zeitpunkt nochmals einen Nachtrag dazu herauszubringen. Um die Auswirkungen der höchstrichterlichen Entscheidung möglichst rasch in die Praxis umzusetzen, geben wir die notwendigen Änderungen hier wie folgt bekannt:

Die Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln ist wie folgt zu ändern: Rz 23.2 und 23.3 (veröffentlicht in den Nachträgen 2 und 3) sowie Ziffer 5.2 im Anhang 2 (veröffentlicht im Nachtrag 2, Seite 11 oben) werden aufgehoben.

Alle Rechnungen für Reparaturen von Hörmitteln, die zum Zeitpunkt des Erscheinens der vorliegenden Mitteilung noch nicht zur Zahlung an die ZAS weitergeleitet wurden, sind von Amtes wegen in dem Sinne zu ändern, dass der vom Versicherten zu leistende Selbstbehalt von 30 Franken entfällt.

Abklärungsaufträge durch eine Regionalstelle'

(Rz 148 und 148.2 des neuen Kreisschreibens über das Verfahren in der IV)

Anfragen veranlassen uns zu folgender Verdeutlichung.

Für die Schnupperlehren gemäss Rz 148 gehen wir davon aus, dass sie am «Lehrort» keine Kosten verursachen. Gegebenenfalls kann die IV-Regionalstelle Reisegutscheine abgeben. Die Frage der Kostengutsprache stellt sich daher nicht, und ein Auftrag der 1V-Kommission ist nicht nötig.

Nach Rz 148.2 (die Rz 6.1 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art entspricht) kann die 1V-Kommission die IV-Regional-

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 237

145

stelle generell ermächtigen, einen Versicherten mit seinem Einverständnis für höchstens drei Wochen einer anerkannten Eingliederungsstätte (ausgenommen BEF14S) zur ambulanten oder stationären Abklärung zuzuweisen, wenn in dieser Zeit kein Taggeldanspruch entstehen kann. Es ist Sache der Regionalstellen, diese Ermächtigung einzuholen.

Die 1V-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten hat die Ermächtigung zu diesem abgekürzten Verfahren für ihren Zuständigkeitsbereich generell bereits erteilt.

Die Rechnungen der Eingliederungsstätten für derartige Aufenthalte sind von der zuweisenden IV-Regionalstelle zu visieren, bevor sie dem 1V-Sekretariat zugestellt werden.

Abgrenzung der Umschulung gegenüber der erstmaligen beruflichen Ausbildung'

Eine für den Anspruch auf Umschulung entscheidende Bedingung besteht darin, dass die vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Erwerbstätigkeit ökonomisch relevant sein muss (Rz 47.3 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art). Diese Voraussetzung kann in Ausnahmefällen auch während einer beruflichen Ausbildung erfüllt sein. Im Interesse einer rechtsgleichen Beurteilung der Ansprüche ist in solchen Fällen (in Abweichung von Rz 46.1 des vorgenannten Kreisschreibens) folgende Regel zu beachten:

Tritt die Invalidität im Verlaufe einer beruflichen Ausbildung ein und muss wegen dieser Invalidität eine andere Ausbildung begonnen werden, so gilt die zweite Ausbildung als Umschulung, wenn ein existenzsichernder (Lehrlings-) Lohn ausgerichtet wurde. Als existenzsichernd in diesem Sinne gilt ein Erwerbseinkommen, das im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens dem Mittelwert zwischen Minimum und Maximum der vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente (derzeit 930 Fr.) entspricht.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 237

146

Parlamentarische Vorstösse

Postulat Bürgi vom 1. Februar 1983 betreffend die Inkraftsetzung des BVG

Der Ständerat nahm am 1. März zu diesem Postulat (ZAK 1983 S. 102) Stellung, mit welchem der Bundesrat eingeladen wird, zu prüfen, ob die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge )BVG) um ein Jahr, d. h. auf den 1. Januar 1985, hinauszuschieben sei. Der Postulant und seine Mitunterzeichner befürchteten, dass ein geordneter Vollzug bei früherem Inkrafttreten nicht gewährleistet wäre. Aus sozialen Erwägungen wandten sich jedoch die sozialdemokratischen Vertreter im Rate entschieden gegen eine weitere Verzögerung des Gesetzes. Mit 23 gegen 9 Stimmen hiess der Rat den Vorstoss gut. - Inzwischen hat der Bundesrat seinen Inkraftsetzungsentscheid gefällt )Näheres s. S. 122).

Einfache Anfrage Braunschweig vom 1. März 1983 betreffend hirnorganische Geburtsschäden und IV

Nationalrat Braunschweig hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Von ärztlicher Seite wird festgestellt: Wenn die Folgen einer hirnorganischen Geburtsschädigung beizeiten erkannt werden, kann mit Hilfe der Invalidenversicherung für fast alle wichtigen Massnahmen gerechnet werden. Anders verhält es sich, wenn die Diagnose einer frühkindlichen Hirnschädigung erst nach dem neunten Lebensjahr gestellt wird; dann wird diese von der IV nicht mehr anerkannt. Diese Ausführungsbestimmung führt oft zu Ungerechtigkeiten, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sind. Gerade bei leichteren Hirnschäden werden die Ursachen der Ausfälle erst spät erkannt, da sie entweder zuerst fehldiagnostiziert worden sind oder aber erst unter einem etwas erhöhten Leistungsdruck erkannt werden können.

Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, diese Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen?»

147

M itteilun

Nachträglicher Beitritt der Ehefrauen von Schweizern im Ausland zur AHV/IV

Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten einen Gesetzesentwurf betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über die AHV mit einer Übergangsbestimmung zur Genehmigung unterbreitet. Diese Bestimmung bezweckt, den im Ausland wohnhaften Ehefrauen der obligatorisch versicherten Schweizer Bürger rückwirkend den Versicherungsbeitritt zu ermöglichen, wenn sie wegen unvollständiger und teilweise ungenauer Information bisher nicht versichert waren (s. a. ZAK 1982 S.161).

Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung könnten sich Frauen ohne Rücksicht auf ihr Alter und rückwirkend versichern, die:

im Ausland Wohnsitz haben und mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet sind oder

diese Voraussetzung früher einmal oder wiederholt erfüllt haben.

Mit dem Beitritt gälte die Frau rückwirkend als versichert. Eine allfällige Beitragspflicht begänne indessen frühestens am 1. Januar des Jahres, in dem der Beitritt erklärt wird.

Das rückwirkend entstehende Versicherungsverhältnis würde sich auch auf Versicherungsfälle auswirken, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Allfällige Leistungen oder Leistungserhöhungen würden jedoch nur vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

Zustandekommen der Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen))

Die Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) haben am 24. Februar 1983 ihre Volksinitiative zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters bei der Bundeskanzlei eingereicht. Die Überprüfung der Unterschriften ergab eine Zahl von 116657, womit das Volksbegehren als zustandegekommen gilt.

Die Initiative verlangt, dass in der Bundesverfassung im Artikel 34quater in Absatz 2 nach dem fünften Satz folgende Bestimmung eingefügt werde:

«Anspruch auf eine einfache Altersrente haben Männer, die das 62., beziehungsweise Frauen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben.

Diese Altersgrenzen können durch Gesetz gesenkt werden.

148

Übergangsbestimmungen:

1Bei Einführung des flexiblen Rentenalters geben die in Artikel 34qu41er genannten Alter den Anspruch auf die Vollrente.

2Das Gesetz kann das Rentenalter für Männer dem der Frauen angleichen.

Solange Ehepaarsrenten ausgerichtet werden, ergibt sich deren Anspruch, sofern der eine Partner das 62. Altersjahr zurückgelegt hat und sofern der andere Partner mindestens das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder zur Hälfte invalid ist.

Das Rentenalter wird erstmals ein Jahr nach Annahme der Initiative um ein Jahr gesenkt, danach jedes Jahr um ein weiteres Jahr, bis die im Artikel 34qu4ter genannten AHV- Rentenalter erreicht sind.»

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 9, Ausgleichskasse des Kantons Waadt: neue Telefonnummer: 021/641211.

Seite 16, Ausgleichskasse CIVAS, Zweigstelle Montreux: neue Telefonnummer:

021/633975.

Seite 16, Ausgleichskasse Engros-Möbel: neue Postadresse und neue Telefonnummer: Carmenstrasse 52 / Postfach 134, 8030 Zürich / Telefon 01 /2515540.

149

Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des Bundesgerichtes (1. Zivilabteilung)vom 17. November1981 i. Sa.A. gegen G. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 13 AHVG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens die Hälfte der auf den Lohnzahlungen an seine Angestellten geschuldeten Beiträge zu übernehmen. Jede zum Nachteil des Lohnempfängers vom paritätischen System abweichende Klausel des Arbeitsvertrages ist ungesetzlich und daher nichtig.

Das Bundesgericht hatte die Frage zu prüfen, ob es zulässig sei oder nicht, den Arbeitnehmern auch die vom Arbeitgeber geschuldeten AHV/IV/EO/AIV-Beitragsanteile aufzuerlegen. Dazu hat es sich folgendermassen geäussert:

Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 12 und 13 AHVG verpflichtet, Beiträge in der gleichen Höhe zu bezahlen, wie sie Art. 5 den Arbeitnehmern auferlegt. Die Art. 2 und 3 IVG, Art. 27 EOG und die Art. 1 bis 4 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung verweisen auf diese Bestimmungen und stellen ein gleiches System auf. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Hälfte der AHV/IV/EO/AIV-Beiträge zu übernehmen, geht im übrigen aus der Verfassung hervor. Sie ist in Art. 34quater Abs. 2 Bst. a und Art. 34n0vies Abs. 4 BV ausdrücklich vorgesehen. Sie gründet sich auf das öffentliche Interesse und beruht auf sozialen Erwägungen.

Auch im Bereich der privaten beruflichen Vorsorge verpflichtet die Bundesverfassung die Arbeitgeber, die Hälfte der Beiträge oder Prämien zu übernehmen (Art. 34quater Abs. 3 Bst. c BV). Dieser Grundsatz wurde durch Art. 331 Abs. 3 OR übernommen. Dieser Artikel stellt zwingendes Recht dar, so dass sich der Arbeitgeber nicht durch Abrede mit dem Arbeitnehmer von seinen Verpflichtungen befreien darf (Art. 361 OR). Eine zum Nachteil des Lohnempfängers abweichende Vereinbarung vom paritätischen System erscheint im Bereich der staatlichen Vorsorge noch weniger zulässig. Man kann daher festhalten, dass alle Bestimmungen, die den Arbeitgeber verpflichten, in einem bestimmten Ausmass an die soziale Vorsorge des Arbeitnehmers beizutragen, zwingenden Charakter haben.

Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die es dem Arbeitgeber erlauben, neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen Arbeitnehmeranteil zusätzlich die von ihm selbst gesetzlich geschuldeten öffentlichrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge vom vereinbarten Bruttolohn abzuziehen, sind ungesetzlich und daher nichtig. Für solche Abzüge fehlt

150

jede rechtliche Grundlage. Der Angestellte hat daher eine Lohnforderung in der Höhe des Arbeitgeberbeitrages, den sein Arbeitgeber zu Unrecht abgezogen hat. Eine Vereinbarung, die einen Abzug der gesamten Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn vorsieht, könnte nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände anerkannt werden, wenn die Parteien in Wirklichkeit nicht vom paritätischen System abweichen. Dies könnte der Fall sein bei einer in Prozenten des Umsatzes oder des Gewinns festgesetzten Entlöhnung, sofern die Parteien den Abzug der gesamten Sozialabgaben mit der Festsetzung eines offensichtlich höheren Ansatzes ausgleichen.

IV! Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

Urteil des EVG vom 18. August 1982 i.Sa. K. B.

Art. 4 Abs. 2 IVG. Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten, wenn der

Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht. Die-

ser Zeitpunkt braucht nicht mit jenem erstmaliger Behandlungsbedürftigkeit

übereinzustimmen (Erwägung 2b, Bestätigung und Zusammenfassung der Recht-

sprechung). Art. 6 Abs. 1 IVG. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Heirat ändert nichts daran, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssen (Erwägung 4, Bestätigung der Rechtsprechung).

Die 1947 als Jugoslawin in Jugoslawien geborene K. B. musste sich im Alter von zwölf Jahren wegen eines Fibrosarkoms einer Oberschenkelamputation links unterziehen. Im Jahre 1968 kam sie in die Schweiz; seit Juni 1974 ist sie als Laborantin tätig. Durch Heirat am 17. Dezember 1976 erwarb sie das Schweizer Bürgerrecht.

Mit Verfügung vom 9. Januar 1981 lehnte die Ausgleichskasse u. a. die Obernahme der Kosten einer Oberschenkelprothese ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien hätten jugoslawische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz wohnten und, unmittelbar bevor die Massnahme objektiv erstmals in Betracht komme, während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hätten. Weil die Abgabe einer Beinprothese erstmals 1959 notwendig geworden sei, habe bei der Wohnsitznahme in der Schweiz kein Leistungsanspruch bestanden. Ein solcher sei auch durch die Heirat am 17. Dezember 1976 nicht entstanden, weil nach der Rechtsprechung der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts keinen Einfluss auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen habe.

Die gegen die Verfügung vom 9. Januar 1981 erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 2. Juni 1981 abgewiesen.

Das EVG hat die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:

2a. Nach Art. 6 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf Leistungen der IV alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Volljährige Ausländer und Staatenlose sind nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während

151

mindestens zehn vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 8 Bst. a des am 1. März 1964 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien vom 8. Juni 1962 steht jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

b. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für den Anspruch auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 105 V60).

Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen braucht (BGE 103V 130, ZAK 1978 S. 100; BGE 100V 169, ZAK 1975 S. 198). Bei Prothesen nach Amputationen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Behandlung des Amputationsstumpfes so weit fortgeschritten ist, dass die Anpassung des Hilfsmittels unmittelbar vorgenommen werden kann (ZAK 1972 S. 671).

Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt, gehen auch gleichartige spätere Massnahmen, welche denselben Versicherungsfall zum Gegenstand haben, nicht zu Lasten der IV. Demgemäss hat die IV für den Ersatz einer Prothese nicht aufzukommen, wenn der Invalide bei der erstmaligen Prothesenversorgung nicht versichert war (vgl. Rz50 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1979).

3a. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall im Jahre 1959 eingetreten ist, als sich die Beschwerdeführerin einer Oberschenkelamputation links unterziehen musste und erstmals eine prothetische Versorgung vorgenommen wurde. Mit Bezug auf diesen Versicherungsfall gilt die Beschwerdeführerin nach der schweizerischen Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1960, dem Datum des Inkrafttretens des IVG, als invalid (Art. 85 Abs. 1 IVG). In jenem Zeitpunkt hatte sie jedoch Wohnsitz in Jugoslawien und war in der Schweiz nicht versichert. Sie war es ebensowenig bei Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien am 1. März 1964, welches nach dessen Art. 22 Ziff. 1 auf Versicherungsfälle anwendbar ist, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Für den 1959 in Jugoslawien eingetretenen Versicherungsfall stand der Beschwerdeführerin nach der Wohnsitznahme in der Schweiz kein Anspruch auf Leistungen der IV zu. Weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt waren, hat die IV auch für den im vorliegenden Verfahren streitigen prothetischen Behelf nicht aufzukommen.

b.

4a. Eine Leistungspflicht der IV folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 1976 durch Heirat Schweizer Bürgerin geworden ist. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ändert nichts daran, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssen. Wie das EVG in einem Urteil vom 18. August 1978 festgestellt hat, kann diesbezüglich auch keine (unechte) Gesetzeslücke angenommen werden, welche vom Richter auszufüllen wäre (ZAK 1979 S. 117).

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die gesetzliche Regelung (Art. 6 IVG) verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, ist festzustellen, dass die von der Bundes-

152

versammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge vom Richter nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV). Dass der Leistungsansprecher bei Eintritt der Invalidität versichert sein muss, stellt im übrigen einen allgemeinen Grundsatz dar, welcher auch für Schweizer Bürger Geltung hat. So steht auch einem in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürger, der bei Eintritt der Invalidität Wohnsitz im Ausland hatte (und nicht der freiwilligen Versicherung angehörte), für diesen Versicherungsfall kein Anspruch auf Leistungen der IV zu.

b. Fehl geht schliesslich der Hinweis auf ein Urteil vom 19. September 1980 (BGE 106 V160, ZAK 1981 S.87), in welchem das EVG entschieden hat, dass einem in der Schweiz adoptierten Kind einer ausländischen Mutter vom Zeitpunkt der Adaption an Leistungen der IV zustehen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht einzusehen, weshalb eine durch Heirat Schweizerin gewordene Frau weniger Rechte haben sollte als ein durch Adoption Schweizer gewordenes Kind, ist entgegenzuhalten, dass das Adoptivkind nach Art. 267 Abs. 1 ZGB die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern erhält. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bedingt diese Gleichstellung, dass von der Annahme ausgegangen wird, das Adoptivkind sei als Kind der Adoptiveltern geboren worden (BGE 106 V 164 Erwägung 3, ZAK 1981 S. 90). Demgegenüber besteht für Ausländerinnen, die einen Schweizer heiraten, keine gesetzliche Bestimmung, welche sozialversicherungsrechtlich zu einer vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Behandlung Anlass geben würde. Dem genannten Entscheid kann daher schon im Hinblick auf die unterschiedliche Sach- und Rechtslage für den vorliegenden Fall nicht präjudizielle Bedeutung beigemessen werden.

C.

5.

1V/Eingliederung

Urteil des EVG vom 28. Januar 1983 i. Sa. T. K.

Art. 21 IVG; Art. 7 Abs. 2 und 3 HVI. Selbstbehalte für Reparaturen bei Hilfsmitteln

können nur bei orthopädischen Massschuhen und leihweise abgegebenen Motor-

fahrzeugen erhoben werden.

Der 1930 geborene Versicherte T. K. ist seit früher Kindheit schwerhörig und wurde seit 1961 von der IV mit Hörapparaten ausgerüstet. Aufgrund einer Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse erhielt er am 14. Februar 1980 leihweise einen neuen Hörapparat, der samt Zubehör 1189 Franken kostete.

Am 22. Juni 1981 wurde der IV die Rechnung einer Hörmittelzentrale für die Reparatur des Hörapparates im Betrag von 111.40 Franken eingereicht. Mit Verfügung vom 9. Juli 1981 übernahm die Ausgleichskasse 81.40 Franken, indem sie -gestützt auf die Weisungen des BSV in den 1V-Mitteilungen Nr. 223 vom 1. Mai 1981 (ZAK 1981 S. 192) - einen Selbstbehalt von 30 Franken anrechnete.

Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 22. September 1981 die vom Versicherten erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 9. Juli 1981, soweit sie

153

sich auf den 5e1bstbeha1t von 30 Franken bezieht, auf und wies die Verwaltung an, dem Versicherten auch den Betrag von 30 Franken zu vergüten. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Amtsanweisung in den 1V-Mitteilungen Nr.223 bezüglich der Reparaturkosten von Hörapparaten entbehre einer gesetzlichen und verordnungsmassigen Grundlage.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 9. Juli 1981 wiederherzustellen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:

Art. 21 Abs. 4 IVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über die Abgabe von Hilfsmitteln zu erlassen. Diese Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 14 Bst. a IVV an das Eidgenössische Departement des IrInern übertragen. Diese Behörde hat am 29. November 1976 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen. Deren Art. 7 stellt in den Abs. 2 und 3 (in der hier massgebenden, bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung) folgende Vorschriften auf:

-Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Ge-

brauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist. Geringfügige Kosten gehen zu Lasten des Versicherten (Abs. 2).

-Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen,

Fahrstühlen mit elektromotorischem Antrieb und Hörapparaten, werden von der Versicherung nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Versicherung an solche Kosten einen monatlichen Beitrag bis zur Hälfte des Betrages der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades (Abs. 3).

Nach Art. 72 Abs. 1 AHVG, der gemäss Art. 64 Abs. 1 IVG auch auf dem Gebiete der IV anwendbar ist, kann der Bundesrat den Ausgleichskassen Weisungen über den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen erteilen. Mit dieser Aufgabe hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, wobei dieses ermächtigt wurde, einen Teil seiner Befugnisse - insbesondere das Recht, Weisungen zu erteilen - an das BSV zu delegieren (Art. 92 Abs. 1 lVV). Das Departement hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Wie jede Verwaltungsverordnung sind auch die Weisungen des BSV Vorschriften, welche die Aufsichtsbehörde den mit dem Vollzug der Versicherung beauftragten Organen erteilt, über die Art und Weise, wie diese Organe ihre Befugnisse auszuüben haben. Sie bezwecken, eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Verwaltung zu gewährleisten, und sie sind allein für diese Verwaltung verbindlich. Sie bilden keine neuen Rechtsregeln und können den Bürger nicht zu einem bestimmten aktiven oder passiven Verhalten zwingen. Diese Weisungen, die nicht in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht sind, geben nur den Standpunkt eines Staatsorganes über die Anwendung von Rechtsregeln wieder und stellen nicht etwa eine bindende Auslegung derselben dar. Ohne sich über ihre Gültigkeit auszusprechen - denn da sie keine Verfügungen sind, können sie nicht als solche angefochten werden -‚überprüft der Richter die Verfassungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit im Anwendungsfalle frei. Er weicht jedoch von diesen Weisungen nur ab, soweit sie Vorschriften enthalten, welche den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (vgl. BGE 107 V 153 mit Hinweisen, ZAK 1982 S.261).

154

3. Die vom 1. Januar 1977 bis Ende August 1980 gültig gewesene Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln sah in Rz 2 vor, Reparaturkosten unter 50 Franken gingen zu Lasten des Versicherten, wobei belegte Reparaturkosten von mehr als 100 Franken pro Kalenderjahr zurückerstattet würden. Das BSV legt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar, diese Weisung habe zu Rechtsungleichheiten geführt und zudem sei auch die Art der Rechnungstellung von Bedeutung gewesen.

In der Neuauflage der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln (gültig ab 1. September 1980) bestimmte Rz23, dass pro Kalenderjahr der im Anhang 2 vorgesehene Betrag für Reparaturen von Hilfsmitteln als geringfügig gilt und daher vom Versicherten als Selbstbehalt zu tragen ist (für Hilfsmittel allgemein 50 Fr., für orthopädische Massschuhe 50 Fr., für Kleinautomobile 300 Fr.). Die belegten Kosten im Kalenderjahr wurden nach Abzug des Selbstbehaltes vergütet.

Laut den Ausführungen des BSV haben Reaktionen vor allem von Verbänden der Hilfsmittellieferanten gegen diese Selbstbeteiligung dazu geführt, den gesamten Fragenkomplex einer erneuten Oberprüfung zu unterziehen. Das Amt gelangte zum Schluss, den Selbstbehalt - ausgenommen bei Reparaturen von orthopädischen Massschuhen, leihweise abgegebenen Motorfahrzeugen und Hörapparaten - fallenzulassen und Art. 7 Abs. 2 HVl nur noch als «Administrativbremse» in der Form wirken zu lassen, dass Reparaturrechnungen unter 20 Franken nicht mehr von der IV übernommen werden. Man sei mit andern Worten zum alten System zurückgekehrt, indem insbesondere aus administrativen Gründen auf die Bearbeitung von kleinen Rechnungsbeträgen verzichtet worden sei.

Im Einverständnis mit den Hörmittelhändlern sei eine Sonderregelung getroffen worden, wonach für Hörmittelreparaturen ein eigentlicher Selbstbehalt von 30 Franken pro Rechnung vom Versicherten zu leisten sei.

Diese mit der 1V-Mitteilung Nr. 223 auf den 1. Mai 1981 in Kraft gesetzte Regelung fand durch den Nachtrag Nr. 2 Aufnahme in die Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln und lautet wie folgt:

Rz «23 Eine Rechnung für Reparaturen, deren Total den Betrag von 20 Franken nicht

erreicht, wird von der IV nicht übernommen. Gleiches gilt für Rechnungen, bei denen der nach Abzug des Selbstbehaltes (s. Rz23.1f.) verbleibende Restbetrag unter 20 Franken liegt. Derartige Rechnungen sind dem Rechnungssteller mit entsprechender Orientierung zurückzugeben.

23.1 Bei Reparaturen von orthopädischen Massschuhen und leihweise abgegebenen Motorfahrzeugen hat der Versicherte pro Kalenderjahr den im Anhang 2, Ziff. 5.1 genannten Selbstbehalt zu tragen. Für die Zuordnung einer Reparaturrechnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist das Datum ihres Eingangs beim 1V-Sekretariat massgebend. Die belegten Kosten pro Kalenderjahr werden nach Abzug des Selbstbehaltes zurückvergütet.

23.2 Bei Reparaturen von Hörmitteln hat der Versicherte für jede Rechnung (nicht pro Kalenderjahr!) den im Anhang 2, Ziff. 5.2 genannten Selbstbehalt zu tragen. Die Einforderung dieses Betrages ist Sache des Lieferanten .

Der in Rz 23.2 erwähnte Selbstbehalt beträgt 30 Franken.

4a. Das BSV begründet die Einführung eines Selbstbehalts bei den drei angeführten Hilfsmitteln (orthopädisches Schuhwerk, leihweise abgegebene Motorfahrzeuge und Hörapparate) wie folgt: Schuhe würden auch von Nichtbehinderten benötigt, die bei teurem Schuhwerk ebenfalls für Reparaturkosten aufzukommen oder statt dessen bei billigeren Schuhen vermehrte Anschaffungen zu tätigen hätten. Bei den Motorfahr-

155

zeugen gelte es zu beachten, dass die von der IV abgegebenen Motorfahrzeuge in einem gewissen Ausmasse auch für nichtberuflich bedingte Fahrten verwendet werden könnten. Bei den Hörapparaten falle ins Gewicht, dass anlässlich von Reparaturen auch verschiedene Unterhalts- bzw. Betriebsarbeiten (wie z. B. Reinigung des Gerätes und der Kontakte) ausgeführt würden, die im Gegensatz zu anderen Behelfen nicht der Versicherte, sondern nur der Fachmann tätigen könne. Unterhalts- bzw. Betriebskosten habe jedoch der Versicherte -mit Ausnahme in Härtefällen -selbst zu tragen (Art.7 Abs.3 HVI). Um eine Ausscheidung der eigentlichen Reparatur- von den Betriebskosten zu vermeiden, sei man zu der jetzt geltenden Regelung gelangt.

Der Beschwerdegegner weist darauf hin, er könne aus einer über 30jährigen Erfahrung mit Hörapparaten feststellen, dass fachmännischer Unterhalt und Wartung selten, Reparaturen dagegen häufig, mehrmals im Jahr, notwendig seien; er stützt sich dabei auf eine Bestätigung einer Hörmittelzentrale vom 30. Dezember 1981, wonach im Normalfall das Innere von Hörgeräten selten, sicher nicht in jährlichen Abständen, gereinigt werden müsse; bei einer Reparatur würden die Geräte dagegen jeweils gleichzeitig gereinigt; der Kostenanteil für die Reinigung betrage höchstens 5 Franken. Der Beschwerdegegner macht schliesslich geltend, die Weisung des BSV laufe darauf hinaus, dass jede Rechnung unter 50 Franken vom Versicherten zu bezahlten sei; erst darüber reduziere sich seine Leistung auf den eigentlichen Selbstbehalt von 30 Franken. Daraus folge, dass kein Versicherter mehr Interesse an möglichst niedrigen Reparaturkosten haben könne.

b. Die Vorinstanz schliesst aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 HVI sowie aus Rz 22 der Wegleitung (((Reparaturen gehen soweit zu Lasten der IV, als es sich nicht um geringfügige Kosten handelt>)), dass Reparaturkosten, sofern sie nicht geringfügig sind, von der IV ganz zu übernehmen sind.

Diese Auffassung ist zutreffend. Art. 7 Abs. 2 HVI schliesst einen Selbstbehalt im Sinne einer betraglich fixierten und für alle Versicherten geltenden Selbstbeteiligung aus. Das BSV bestreitet denn auch nicht, dass ein Selbstbehalt in diesem Sinne nicht zulässig ist. Es macht indessen geltend, es handle sich nicht um Selbstbehalte im eigentlichen Sinne, sondern nur - bei Motorfahrzeugen und orthopädischen Massschuhen

- um eine Kostenbeteiligung für nicht der IV anzulastende Abnützungen eines Hilfsmittels oder - wie bei den Hörgeräten -um eine pauschale Uberwälzung von Unterhaltskosten.

Dieser Einwand ist unbegründet. Der über den Betrag von 20 Franken hinaus bei orthopädischen Massschuhen pro Kalenderjahr erhobene Selbstbehalt (Rz 23.1 Nachtrag 2 zur Wegleitung) ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil laut Art. 21 Abs. 3 letzter Satz IVG dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden kann, wenn ein Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten. Dies gilt im Sinne der Ausführungen des BSV auch für Reparaturkosten. Ähnlich verhält es sich bei Motorfahrzeugen, weil sie in einem gewissen Umfang auch für Privatfahrten benützt werden dürfen, und Art.7 Abs.2 HVI bestimmt, dass die Kosten nur übernommen werden, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist. Es geht in beiden Fällen -wie das BSV richtig darlegt - um eine Kostenbeteiligung für nicht der IV anzulastende Abnützungen eines Hilfsmittels. Anders sind indessen die Verhältnisse bei Hörapparaten. Es treffen keine der für Motorfahrzeuge und orthopädische Massschuhe geltend gemachten Gründe zu. Vielmehr handelt es sich bei Hörmitteln nach den Ausführungen des BSV ausschliesslich um eine Ausscheidung der Reparaturkosten (die grundsätzlich zu Lasten der Versicherung gehen) von den Unterhalts- und Betriebskosten, die -mit Aus-

156

nahme in Härtefällen - der Versicherte zu tragen hat. Eine solche Überwälzung von Unterhalts- und Betriebskosten in Form eines Selbstbehaltes bei Reparaturkosten ist verordnungswidrig. Damit werden in unzulässiger Weise Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 HVI miteinander vermischt. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein Selbstbehalt bei Reparaturkosten gegen Art. 7 Abs. 2 HVI verstösst, erweist sich mithin auch unter Berücksichtigung der Argumentation des BSV als richtig.

IV! Renten

Urteil des EVG vom 5. Januar 1982 i.Sa. M.R.

Art. 4 Abs. 1 IVG. Abnorme neurotische oder hysterische Zustände zählen zu den Gesundheitsschäden im Sinne des Gesetzes, wenn sie in ihren Auswirkungen auf

die Erwerbstätigkeit einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichkommen. Die er-

forderliche Schwere fehlt jedoch, wenn der Versicherte bei Aufbietung allen guten

Willens Arbeit in ausreichendem Masse verrichten könnte (Bestätigung der Recht-

sprechung). Im vorliegenden Fall motiviert die vorübergehende Ausrichtung einer Rente den Versicherten, seine verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten, wahrscheinlich viel weniger als die Verweigerung der Rente.

Der 1931 geborene Versicherte M. R. erlitt am 4. Juni 1977 als Lenker eines Motorrades einen Verkehrsunfall und zog sich dabei Schürfungen und Quetschungen - unter anderm im Bereiche der linken Schulter - sowie offenbar auch eine Verrenkung des Akromioklavikulargelenks links zu. Zuvor schon bestanden hatte eine Periarthritis humero-scapularis links und eine Arthrose im linken Akromioklavikulargelenk.

Die Heilung verlief zufriedenstellend bis auf die vom Versicherten geäusserten Schmerzen in der linken Schulter, die sich nach seinen Angaben in einer erheblichen Bewegungseinschränkung des linken Arms auswirkten. In seinem Austrittsbericht vom 11. April 1978 erklärte der Arzt Dr. A vom Nachbehandlungszentrum Bellikon (NBZ), auf dessen balneologischer Abteilung sich der Versicherte zu Therapiezwecken vom 14. Dezember 1977 bis 21. Januar 1978 und vom 14. März bis 15. April 1978 aufgehalten hatte, dass sich die Beschwerden nicht objektivieren liessen und dass eine deutliche Aggravationstendenz bestehe. Ab 18. April 1978 betrage die Arbeitsfähigkeit 75 Prozent. Schon nach wenigen Stunden brach der Versicherte jedoch einen Arbeitsversuch mit der Begründung ab, er habe starke Schmerzen in der linken Schulter.

Im Mai 1978 wurde der Versicherte auf der medizinischen Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von einem Orthopäden untersucht, der in seinem Gutachten vom 26. Mai 1978 ausführte, der Betreffende sei arbeitsfähig. Für schwere Arbeiten bestehe vorübergehend eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 25 Prozent, die sich jedoch dank Anpassung und Angewöhnung überwinden lasse. Als der Versicherte weiterhin keine Arbeit aufnahm, wurde er auf Empfehlung des Orthopäden im Hinblick auf eine gezielte Eingliederung ins Erwerbsleben abermals ins NBZ eingewiesen (28. November 1978 bis 16. März 1979). Die erneute orthopädische Untersuchung (Gutachten vom 26. Oktober 1978) und die von den Ärzten des NBZ vorgenommenen und veranlassten Abklärungen ergaben wiederum keinen organischen

157

Befund, der zu erklären vermocht hätte, dass der Versicherte (seinem Vernehmen nach) den linken Arm nicht heben kann. Eine ganztägige Arbeit wurde vom NBZ als zumutbar erachtet (Berichte vom 26. und 30. März 1979).

Das NBZ liess den Versicherten beim Psychiater B begutachten. Dieser diagnostizierte eine neurotische Fehlentwicklung mit hysterischer Parese des linken Arms. Es handle sich um eine neurotische Verarbeitung des Unfalls vom 4. Juni 1977 (Gutachten vom 12. April 1979).

Am 21. Mai 1979 wies die Ausgleichskasse das Gesuch des Versicherten vom 21. April 1978 um Gewährung einer Umschulung und einer IV-Rente im wesentlichen mit der Begründung ab, die Arbeit hätte am 18. April 1978 wieder aufgenommen werden können. Er sei daher nicht während 360 Tagen zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Da sich die Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz als zumutbar erweise, bestehe auch kein Anlass für Berufsberatung durch die IV.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 1979 sprach die SUVA dem Versicherten auf der Grundlage einer Invalidität von 10 Prozent ab 9. Oktober 1979 eine monatliche Rente von 131 Franken sowie eine Abfindung von 9423 Franken zu.

Die gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Mai 1979 erhobene Beschwerde des Versicherten wies die kantonale Rekursbehörde am 16. Juli 1980 ab. Auf das in diesem Verfahren von der Verwaltung bei einer psychiatrischen Universitätsklinik eingeholte Gutachten von Dr. C vom 17. März 1980 wird in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darin wird übrigens vermerkt, dass der Versicherte seit Jahren aus Belgien eine Rente von um die 40 Prozent und eine solche von 5 Prozent aus Italien bezieht. In der Schweiz war er allerdings vor dem Unfall vom 4. Juni 1977 uneingeschränkt arbeitsfähig.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheids eine halbe IV- Rente zuzusprechen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Die Ausgleichskasse sieht von einer Stellungnahme ab. Das BSV gibt die Ausführungen seines ärztlichen Dienstes wieder, der eine rechtserhebliche Invalidität verneint. Einen Antrag stellt es nicht.

Die vom Versicherten gegen die SUVA-Verfügung eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 20. November 1980 ab. Dagegen hat der Betreffende Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

la. Nach Art. 28 Abs. 1 lVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden.

b. Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 VG).

Zu den geistigen Gesundheitsschäden gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als solche gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung des ihm zumutbaren Willens zu überwinden vermöchte, wobei namentlich bei Psychopathien das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit

158

genügt es nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder für die Gesellschaft untragbar. Bei Neurosen ist zu beachten, dass deren Auswirkungen unter Umständen dadurch behoben werden können, dass die Versicherungsleistungen abgelehnt oder - wo gesetzlich vorgesehen - durch eine Abfindung abgegolten werden. Ist von der Verweigerung einer IV- Rente mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Versicherte von den Folgen der Neurose befreit und wieder arbeitsfähig werde, so ist keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen (BGE 102 V165, ZAK 1977 S. 153).

Der Beschwerdeführer leidet an einer Arthrose im linken Akromioklavikulargelenk und an einer Periarthritis humero-scapularis links sowie an Restbeschwerden von seiten des luxierten linken Akromioklavikulargelenks. Nach den spezialärztlichen Feststellungen (Bericht des Orthopäden und Abklärungsergebnisse des NBZ) ist er deswegen aufgrund der objektiven Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit nur wenig eingeschränkt. Eine rentenbegründende Invalidität resultiert daraus nicht, zumal die verhältnismässig geringfügigen Behinderungen durch eine dem Leiden angepasste Wahl der beruflichen Beschäftigung weitgehend ausgeglichen werden können. Eine mögliche leichte Beeinträchtigung für schwere Arbeiten zu Beginn einer neuen Erwerbstätigkeit dürfte sich dank Anpassung und Angewöhnung überwinden lassen. Eine rentenbegründende Invalidität in physischer Hinsicht liegt demnach nicht vor. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer infolge eines psychischen Gesundheitsschadens invalid ist.

In seinen Gutachten vom 26. Mai und 25. Oktober 1978 erklärte der Orthopäde von der SUVA, dass das auffällige psychische Verhalten des Beschwerdeführers deutlich auf Aggravation beruhe. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Neurologe, der in seinem Bericht vom 16. Dezember 1978 festhielt, die kräftig entwickelte Muskulatur mit seitengleichem Umfang zeige keine Spur einer neurogenen Parese, ja nicht einmal eine Inaktivitätsatrophie. Man könne daher sicher sein, dass der Beschwerdeführer ausser Sichtweite kritischer Zuschauer den linken Arm normal bewege. Tatsächlich konnte im NBZ mehrfach festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer, wenn er sich vergass (beim Kartenspielen oder Gestikulieren etwa) oder unbeobachtet glaubte, den linken Arm voll einsetzte. Auch der Arzt des NBZ erachtete wie schon sein Kollege Dr.A in seinem Bericht vom 11. April 1978 die Bewegungseinschränkung des linken Armes als vorgetäuscht und erkannte auf eine bewusste Aggravation des Beschwerdeführers. Der Chefarzt des NBZ schliesslich führte in seiner Stellungnahme vom 30. März 1979 aus, das Verhalten des Beschwerdeführers grenze an Simulation. Es handle sich nicht um eine neurotische Entwicklung, sondern um eine bewusste Übertreibung mit Gewinnabsicht und Begehrlichkeit.

Gestützt auf diese medizinischen Würdigungen müsste das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ohne weiteres abgewiesen werden, da die geltend gemachte Bewegungseinschränkung im wesentlichen weder auf somatische noch auf psychische Erkrankung zurückzuführen wäre, sondern auf absichtliche Vorgabe im Hinblick auf die gewünschten Versicherungsleistungen. Der Psychiater Dr. B vertrat in seinem Untersuchungsbericht vom 12. April 1979 indessen die Auffassung, dass der Beschwerdeführer das geltend gemachte Leiden nicht bewusst demonstriere, sondern an einer neurotischen Fehlentwicklung mit hysterischer Parese kranke. Die hintergründigen Motive dürften wohl der unverschuldete Unfall und die Befreiung von seiner schweren Berufsarbeit sein. Dr. C von der psychiatrischen Universitätsklinik gelangte in seinem Gutachten vom 17. März 1980 im wesentlichen zum gleichen Ergebnis, indem er ebenfalls eine gewinnorientierte Simulation des Beschwerdeführers verneinte und auf eine

159

neurotische Störung erkannte. Doch auch gestützt auf diese medizinische Beurteilung rechtfertigt sich, wie im folgenden darzulegen sein wird, die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität nicht.

4. Abnorme Zustände neurotischer oder hysterischer Art zählen zu den Gesundheitsschäden gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichkommen. Eine Pseudoparese kann einen solchen Tatbestand begründen. Die erforderliche Schwere geht ihr allerdings dann ab, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, bei Aufbietung allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten.

Der Psychiater Dr. C erachtet den Beschwerdeführer bei Einsatz des zumutbaren Willens als etwa zur Hälfte arbeitsunfähig. Er hält es für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die volle Arbeitsfähigkeit wiedergewinne, wenn ihm zusätzlich zu den ihm bereits seit mehreren Jahren ausbezahlten italienischen und belgischen Renten von insgesamt rund 45 Prozent noch während ein oder zwei Jahren eine solche von 5 Prozent gewährt werde. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Berufsarbeit - mithin die Bewältigung der dagegen gerichteten neurotischen Hemmung - grundsätzlich möglich ist und von ihm auch gefordert werden kann. Könnte er demnach den neurotischen Widerstand gegen eine Erwerbstätigkeit überwinden, so vermag indessen nicht zu überzeugen, dass er einstweilen lediglich imstande sein soll, einen Teil der ihm in physischer Hinsicht verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Daher ist mit der Vorinstanz und mit dem ärztlichen Dienst des BSV davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Arbeit im Rahmen des ihm körperlich Möglichen und damit in rentenausschliessendem Masse bereits heute zugemutet werden kann.

Die Wahrscheinlichkeit spricht überdies dafür, dass die Auswirkungen der neurotischen Störung des Beschwerdeführers durch die Ablehnung der Versicherungsleistungen behoben werden können. Wohl sieht Dr. C in diesem Vorgehen keine Erfolgschancen. Doch nimmt er anderseits an, dass eine Rente von 5 Prozent während ein oder zwei Jahren es dem Beschwerdeführer ermöglichen dürfte, sich von seiner hysterischen Parese zu befreien und wieder voll zu arbeiten. Dr. C geht demnach von der Lösbarkeit der neurotischen Fixierung aus, erachtet hiefür jedoch eine vorübergehende minimale Berentung als geboten. Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb und wie im vorliegenden Fall eine solche Massnahme zur vollen Verwertung der in körperlicher Hinsicht gegebenen Restarbeitsfähigkeit motivieren könnte. Als viel wahrscheinlicher erweist sich, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Leistungsverweigerung weit eher aufgerufen fühlt, sich wieder einer Erwerbstätigkeit zuzuwenden.

Der Psychiater Dr. B bescheinigt aufgrund der bereits zwei Jahre dauernden seelischen Fehlentwicklung und des Misserfolges der Therapie im NBZ eine ungünstige Heilungsprognose. Das schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines Rentenbegehrens von seinem psychisch bedingten Widerstand gegen die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit ablässt bzw. dass dadurch die Motivation gefördert wird, Arbeit in rentenausschliessendem Masse zu verrichten.

Urteil des EVG vom 24. November 1981 i. Sa. C. R.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 41 IVG, Art. 29bis, 88a und 88bis IVV. Sowohl der Strafantritt wie auch der Übergang zur Halbgefangenschaft oder die bedingte Entlassung können Gründe für eine Rentenrevision sein.

160

Die Aufhebung der Rente des inhaftierten Versicherten bewirkt auch die Einstel-

lung der Zusatzrenten. Das Datum der Zustellung der Aufhebungsverfügung über die Zusatzrenten an deren Bezüger ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufhebung dieser Renten bedeutungslos, weil es sich dabei um akzessorische Leistungen zur Grundrente handelt. Hingegen kann das Zustellungsdatum bei der Beurteilung des guten Glaubens für einen Erlass der Rückerstattungsforderung von Bedeutung sein.

Der 1938 geborene Versicherte, der von Frau X geschieden (die beiden Kinder wurden der Mutter zugesprochen) und nun mit Frau Y verheiratet ist (mit ihr hat er ebenfalls ein Kind), bezog seit dem 1. April 1973 eine ganze 1V-Rente mit Zusatzrenten (für seine ehemalige Frau und ihre beiden Kinder).

Am 30. November 1978 wurde der Versicherte zu einer fünfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Er verbüsste diese Strafe ab dem 5. März 1979 in verschiedenen Strafanstalten. Seit dem 3. März 1980 war er in Halbfreiheit, was ihm erlaubte, einer gewissen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 5. Oktober 1980 wurde er bedingt entlassen.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 1979 hob die Ausgleichskasse die oben erwähnten Renten mit Wirkung ab 1. November 1979 mit der Begründung auf, dass ein inhaftierter Invalider nicht wegen der Behinderung, sondern wegen der Haft in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei.

Gegen diesen Verwaltungsakt beschwerte sich Frau Y in eigenem Namen wie auch als gesetzliche Vertreterin ihres Ehemannes (er steht unter ihrer Vormundschaft) und ihres Kindes. Die kantonale Rekursbehörde wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 1980 ab.

Der Versicherte erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 1979 und die Weiterausrichtung der ganzen Rente samt Zusatzrenten. Dieser Schritt wurde von Frau Y mit Einwilligung der Vormundschaftsbehörde genehmigt.

Während die Ausgleichskasse die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, enthält sich das BSV einer Stellungnahme.

Die Ausgleichskasse stellte der früheren Gattin des Versicherten, Frau X, erst am 19. Mai 1980 die Verfügung zu, mit welcher sie die Zusatzrenten ab dem 1. November 1979 aufhob. Gleichzeitig forderte sie diese auf, den Betrag von 6792 Franken zurückzuerstatten, der ihr irrtümlicherweise über diesen Zeitpunkt hinaus ausbezahlt worden war.

Frau X beschwerte sich bei der kantonalen Rekursbehörde gegen diesen Verwaltungsakt, wobei sie beantragte, ihr die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen zu erlassen.

Die kantonale Rekursbehörde beantragte dem EVG, die Beschwerde der früheren Frau des Versicherten im laufenden bundesrechtlichen Verfahren als Interventionsgesuch zu behandeln.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten ab. Die Beschwerde von Frau X wies es ebenfalls ab, soweit darauf einzutreten war. Das Dossier wurde an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese über einen erneuten Rentenanspruch und über das Erlassgesuch von Frau X befinde. Dies aus folgenden Gründen:

1. Als Frau X, die frühere Gattin des Versicherten, sich gegen die Aufhebung der ihr zustehenden Zusatzrenten beschwerte, hatte die kantonale Rekursbehörde bereits die von Frau Y eingereichte Beschwerde abgewiesen. Weil sich Frau X und ihre Kinder in

161

der gleichen Lage befinden wie Frau Y mit ihrem Kind, die sich zusammen mit ihrem Mann bzw. Vater bei der Vorinstanz beschwert hatte, ist es sinnlos, die kantonale Gerichtsbarkeit zum Erlass eines weitern Entscheides zu verpflichten.

Frau X und ihre Kinder sind offensichtlich vom Entscheid betroffen, mit welchem die Aufhebung der dem Versicherten zugesprochenen Rente bestätigt wurde, da dieser sich auch auf die Zusatzrenten erstreckt, die nach der Rechtsprechung akzessorische Leistungen zur Invalidenrente bilden. Mangels Grundrente kann kein Anspruch auf eine Zusatzrente bestehen (BGE 101 V206, ZAK 1976 S. 279). Daher ist die ehemalige Frau des Beschwerdeführers auch Partei im bundesrechtlichen Verfahren. Auf ihre Anträge ist jedoch nicht einzutreten, soweit sie die Aufhebung der Rückerstattungspflicht betreffen, weil bisher keine Verwaltungsverfügung über diesen Punkt erlassen wurde.

Gemäss Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.

Nach der Rechtsprechung kann sich die Invalidität ändern, wenn die sie bewirkende Behinderung selbst eine Veränderung erfahren hat oder wenn sich ohne Änderung des Gesundheitszustandes Umstände geändert haben, die sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken (BGE 105 V29, ZAK 1980 S. 62, EVGE 1968 S. 187, ZAK 1974 S. 51). Gerade die Verwahrung in einer Strafanstalt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe bewirkt in dem Sinne eine Änderung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens, als nicht mehr die gesundheitliche Beeinträchtigung Grund für die Erwerbseinbusse des Versicherten ist, sondern vielmehr die Strafe, die er zu verbüssen hat. Gleich verhält es sich bei einem Nichterwerbstätigen, dessen Beschäftigungen in der Strafanstalt nicht zu seinem üblichen Aufgabenbereich gehören: Die Verwahrung und nicht der Gesundheitsschaden hindern ihn während des Strafvollzugs, seinen Aufgaben nachzugehen. Im übrigen gelangt man zum gleichen Ergebnis mit der Überlegung, dass der Versicherte, der zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe inhaftiert ist, seinen Status ändert (vgl. z. B. BGE 104 V 148, ZAK 1979 S. 272) und fortan als Nichterwerbstätiger gilt, dessen übliche Arbeiten «in der Verbüssung seiner Strafe» bestehen (BGE 102V 167, ZAK 1980 S. 586). Ob es sich dabei um einen Versicherten handelt, der bereits vor der Einweisung in eine Strafanstalt invalid (und Rentenbezüger) war oder ob er erst während des Strafvollzugs invalid wird, ändert nichts. Überdies ist nicht einzusehen, warum invalide Gefangene und ihre Angehörigen gegenüber den nichtinvaliden Gefängnisinsassen und deren Familien in wirtschaftlicher Hinsicht bevorzugt werden sollten. Nebenbei sei bemerkt, dass das IVG keine analoge Bestimmung zu Art. 43 MVG enthält, dessen Regelung über die hier zur Diskussion stehende Frage wegen der Besonderheiten der beiden Gesetzeswerke nicht auf das Gebiet der IV ausgedehnt werden sollte.

Es erübrigt sich hier zu prüfen, welche Ausnahmen auf diesem Gebiete gerechtfertigt sein könnten.

Im vorliegenden Fall bildete der Strafantritt des Versicherten am 5. Mai 1979 einen Revisionsgrund für die ihm zugesprochene Rente, indem diese samt den akzessorischen Zusatzrenten aufgehoben wurde.

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

162

Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV bestimmt, dass die Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des Monats an herabgesetzt oder aufgehoben wird, der der Zustellung der Verfügung folgt.

Im vorliegenden Fall rechtfertigte der Eintritt des Versicherten in eine Strafanstalt am 5. März 1979 eine Rentenrevision, die grundsätzlich frühestens ab dem 1. April 1979 ihre Wirkungen hätte entfalten können. Die Rentenaufhebung mit Wirkung ab dem 1. November 1979 aufgrund der Verfügung vom 5. Oktober 1979 ist deshalb nicht zu beanstanden, soweit sie den Versicherten, Frau Y und ihr Kind betrifft.

Frau X erhielt die Verfügung, mit der die ihr und ihren Kindern zustehenden Zusatzrenten aufgehoben wurden, erst am 19. Mai 1980. Sie wurde also erst in diesem Zeitpunkt über die Revision der Grundrente informiert. Wegen des akzessorischen Charakters der Zusatzrenten kann jedoch Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV nicht auf diese angewandt werden. Dagegen könnte der Zeitpunkt der Aufhebungsmitteilung bei der Prüfung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattungsforderung unter dem Gesichtspunkt des guten Glaubens eine Rolle spielen.

4. Auch wenn nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so erscheint es doch angezeigt, die Auswirkungen der Halbfreiheit, in welcher sich der Versicherte seit dem 3. März 1980 befand, sowie der bedingten Entlassung am 5. Oktober 1980 auf den Rentenanspruch zu beurteilen.

Wer als Inhaftierter in Halbfreiheit kommt und erst recht wer bedingt entlassen wird, hat die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 106 IV 107). Bei einem Invaliden kann mit diesem Wechsel der Gesundheitsschaden von neuem eine Erwerbseinbusse bewirken. Die Statusänderung des Betroffenen stellt auch einen Umstand dar, der die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens beeinflussen kann, und erfordert deshalb die Einleitung eines Revisionsverfahrens. Insbesondere bewirkt sie allenfalls das Wiederaufleben der Rente gemäss Art. 29bis IVV, der wie folgt lautet (unter dem Titel «Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente»): «Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.»

Eine spätere Änderung (z. B. bei Obergang von Halbfreiheit zur bedingten Entlassung) könnte möglicherweise Anlass für eine erneute Revision gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV sein, der bestimmt, dass - falls sich die Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten verschlechtert - die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 29bis IVV wäre dabei sinngemäss anwendbar).

Da die Verwaltungsverfügung wie bereits erwähnt diese Frage nicht berührt, kann hier darauf verzichtet werden, das Problem des Wiederauflebens des Rentenanspruchs im vorliegenden Fall in allen Einzelheiten zu erörtern (die Akten enthielten überdies keine genügenden Angaben dazu). Die Verwaltung wird die Erwerbsmöglichkeiten eines gesunden Verurteilten in Halbfreiheit bzw. nach der bedingten Entlassung und die vom Beschwerdeführer unter bestmöglicher Ausnützung seiner Restarbeitsfähigkeit erzielbaren Erwerbseinkommen prüfen müssen. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch seit dem 3. März 1980 neu verfügen. Gleichzeitig wird sie das Erlassgesuch von Frau X zu prüfen haben.

163

Urteil des EVG vom 4. März 1982 i.Sa. l. P.

Art. 46 und 48 IVG, Art. 14 Abs. 4 AHVG. In der Sozialversicherung werden grund-

sätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind. Im Leistungsbereich entsteht eine Zinspflicht nur ausnahmsweise, wenn die Verwaltung oder eine Rekursbehörde schuldhaft widerrechtlich oder trölerisch gehandelt hat (Bestätigung der Rechtsprechung).

Der 1916 geborene italienische Staatsangehörige 1. P. meldete sich 1972 zum Bezug einer Rente der schweizerischen IV an. Am 23. Januar 1974 lehnte die zuständige Ausgleichskasse dieses Begehren verfügungsweise ab.

Der Versicherte beschwerte sich hiegegen am 22. Februar 1974 bei der Rekursbehörde und reichte, als deren Entscheid auf sich warten liess, am 4. April 1977 beim EVG Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wurde teilweise gutgeheissen, indem das EVG die Rekursbehörde anwies, die bei ihr anhängige Beschwerde im Sinne der Erwägungen an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen (Urteil vom 19. Dezember 1977).

Mit Entscheid vom 21. Februar 1978 hiess die Rekursbehörde die Beschwerde vom 22. Februar 1974 in dem Sinne gut, dass sie dem Versicherten ab 1. Juli 1973 eine ganze einfache 1V-Rente zusprach. Daraufhin wandte sich der Anwalt des Versicherten am 2. März 1978 an die Ausgleichskasse mit dem Begehren, es sei für die lange Wartezeit ein Zins zu 5 Prozent seit mittlerem Verfall zusätzlich zu den Rentenzahlungen auszurichten. Gestützt auf Art. 8 Bst. c in Verbindung mit Art. 7 Bst. a des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit verfügte die Ausgleichskasse am 14. Juni 1978 anstelle der Rente eine Abfindung von 11 241 Franken. Mit separater Verfügung vom 30. Juni 1978 lehnte die Kasse das Begehren um Ausrichtung von Verzugszinsen ab.

Die gegen die Verfügung vom 30. Juni 1978 erhobene Beschwerde wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 13. September 1979 ab.

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm «als Zins den Betrag von Fr. 2810.25 nebst Zins darauf zu 5 Prozent ab 1. Juli 1978 zu bezahlen». Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit es darauf eingetreten ist

- aus folgenden Gründen ab:

2a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt für öffentlichrechtliche Geldforderungen der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet (BGE 101 1b258 Erwägung 4b, 951263 mit Hinweisen; Urteile vom 30. Mai 1980 in Praxis 70/1981 Nr.86 und vom 11. November 1977 in ZBI 79/1978S. 550ff.). Wiederholt hat das Bundesgericht jedoch auf die Möglichkeit von Ausnahmen hingewiesen (BGE 95 1263; zitiertes Urteil vom 30. Mai 1980). Eine solche besteht namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Das EVG hat seit jeher festgehalten, dass es im Sozialversicherungsrecht keine Verzugszinsen gibt, sofern solche nicht gesetzlich vorgesehen sind

164

(BGE 103 V 156 Erwägung 7b; 101 V 117 Erwägung 3, ZAK 1976 S. 150; EVGE 1968 S. 21 Erwägung 2 und S.172 Erwägung 4, 1967 S.64 Erwägung 4, 1960 S.94, ZAK 1960 S. 315; EVGE 1952 S. 88; RSKV 1979 S. 12, 1973 S. 77 und 123). Die Doktrin hat dieser Rechtsprechung teils ausdrücklich, teils stillschweigend zugestimmt (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band l S. 306 Fussnote 688; derselbe, Rechtsfortbildung durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Schweiz, SZS 16/1972 S. 190; Knapp, Pröcis de droit administratif, Nr. 431 S. 96; Grisel, Droit administratif suisse, S.325; Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 4. Aufl., Band l Nr. 123 l S. 31; anderer Meinung dagegen lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Band l Nr. 3111 S. 188f., sowie Luzius Müller, Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Heft 117, S. 105).

In BGE 101 V 117 Erwägung 3 (ZAK 1976 S. 150) hat das EVG seine Rechtsprechung einlässlich dargelegt und festgehalten, dass der Hauptgrund für die Verneinung einer Verzugszinspflicht sich aus der Rolle ergibt, welche der Verwaltung zukommt. Sie tritt als Inhaberin der öffentlichen Gewalt auf und ist verpflichtet, die Leistungsbegehren der Versicherten zu prüfen, was manchmal längere Zeit in Anspruch nimmt, und das Recht in objektiver Weise darauf anzuwenden. Wollte man ihr durchwegs Verzugszinsen auferlegen, so käme dies einer Bestrafung für die sorgfältige Erfüllung ihrer Aufgaben gleich. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung muss anderseits auch der Versicherte von der Bezahlung von Verzugszinsen befreit sein, wenn er glaubt, sein Recht verteidigt zu haben.

b. Allerdings hat das EVG schon im Jahre 1967 die Möglichkeit von Ausnahmen bei besonderen Umständen («circonstances particuliöres») vorbehalten, diese aber nicht näher umschrieben (EVGE 1967 S. 64 Erwägung 4 in fine; vgl. auch BGE 103 V 156 Erwägung 7b; EVGE 1968 S.21 Erwägung 2; RSKV 1973 S.123). In BGE 101 V114(ZAK 1976 S. 150) hat es entschieden, dass die ausnahmsweise Auferlegung von Verzugszinsen bei widerrechtlichen oder auch nur trölerischen Machenschaften von Verwaltungsorganen («manoeuvres illicites ou purement dilatoires») gerechtfertigt ist (vgl. auch RSKV 1979 S. 12).

Diese Voraussetzungen sah das EVG bislang nur in besonders krassen Einzelfällen als erfüllt an. So wurden im Bereiche der Krankenversicherung solche Umstände darin erblickt, dass eine Versicherte ihre Beitragsschuld bestritten hatte, ohne irgendeinen Entschuldigungsgrund dafür anzugeben; auch hatte sie keinen Vergleich mit der Krankenkasse angestrebt und sich auch nicht die Mühe genommen, sich sobald als möglich von Verpflichtungen zu befreien, die sie nicht mehr tragen wollte oder konnte; durch ihr Verhalten hatte sie der Kasse erhebliche Umtriebe verursacht. Das Gericht stellte fest, gegenüber denjenigen Versicherten, die ihrer Beitragspflicht regelmässig nachkommen, wäre es unbillig, wenn die Kasse die ganze Belastung durch diesen Streitfall zu übernehmen hätte, und bestätigte die von der Vorinstanz angeordnete Auferlegung von Verzugszinsen (EVGE 1968 S. 21 Erwägung 2). In einem andern Fall nahm das EVG eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtverzinsbarkeit deshalb an, weil eine Ausgleichskasse sich in willkürlicher Weise wiederholt und während einer langen Dauer geweigert hatte, einen von der zuständigen IV- Kommission gefassten Beschluss durch Verfügung zu eröffnen und der Versicherten eine 1V-Rente zuzusprechen (BGE 101 V 119 Erwägung 4, ZAK 1976 S. 150). Keine besonderen Umstände im Sinne einer Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz lagen hingegen vor, als Krankenkassen auf den von einem Arzt eingereichten Rechnungen Abzüge vornahmen, welche sich als unrechtmässig erwiesen (BGE 103 V156 Erwägung 715), als sie Krankengelder bzw. eine

165

Invaliditätsentschädigung zu Unrecht vorenthielten (EVGE 1968 S. 167ff., 1967 S. 57ff; RSKV 1979 S. 3ff., 1973 S. 68ff.) und als sich die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen zufolge der Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Arbeitslosenkasse verzögerte (unveröffentlichtes Urteil W vom 17. Januar 1978).

3a. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst grundsätzlich gegen die erwähnte Rechtsprechung. Dazu bringt er im wesentlichen vor, es bestehe kein sachlicher Grund dafür, die Verzugszinsfrage im Sozialversicherungsrecht anders zu entscheiden als in den übrigen Gebieten des öffentlichen Rechts. Der Empfänger von Sozialversicherungsleistungen sei in besonderem Masse darauf angewiesen, dass die ihm zustehenden Leistungen möglichst rasch ausbezahlt werden. Wer sie mit Verspätung erhalte, sei schlechtergestellt als derjenige, dem sie unverzüglich zugehen. Darin liege eine Rechtsungleichheit, die es - gestützt auf Art. 4 BV - durch Zahlung von Verzugszinsen auszugleichen gelte. Dass die Versicherung für die einlässliche Prüfung der Leistungspflicht Zeit benötige, sei kein Argument für die Ablehnung von Verzugszinsen. Die Sozialversicherung geniesse im Falle der nicht rechtzeitigen Auszahlung Vorteile zu Lasten der Versicherten, indem sie - bei Oberschüssen die Gelder zinsbringend anlegen bzw. - bei Oberschuldung - Zinsen sparen könne. Ferner hebt der Beschwerdeführer hervor, dass mit der neunten AHV-Revision im Beitragsbereich die Verzugszinspflicht eingeführt worden sei, weshalb es nicht mehr als recht und billig sei, sie nun auch für den Leistungsbereich vorzusehen.

b. Praxisänderungen lassen sich im allgemeinen nur rechtfertigen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der Ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht IBGE 107 V82 Erwägung 5a mit Hinweisen, ZAK 1981 S. 2591. Wie das Gesamtgericht, dem die Rechtsfrage der Verzugszinspflicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung unterbreitet wurde, entschieden hat, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Rechtsprechung des EVG geht dem Grundsatz nach davon aus, dass Verzugszinsen nicht geschuldet sind, sofern sie das Gesetz nicht vorsieht, und nimmt mithin ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes an (Maurer, Sozialversicherungsrecht, S. 232 und 306 Fussnote 688). An diesem Rechtszustand änderte sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Kassenverfügung (30. Juni 1978) nichts. Dass auf den 1. Januar 1979 mit der neunten AHV- Revision im Bereich der Beitragserhebung die Verzugszinspflicht eingeführt wurde, spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen, sondern vielmehr für die bisherige Rechtsprechung. In seiner Botschaft über die neunte AHV-Revision vom 7. Juli 1976 (BBI 1976 111 28) führte der Bundesrat nach der Darlegung der für Verzugs- und Vergütungszinsen im Beitragssektor sprechenden Gründe folgendes aus:

«Dagegen dürfte es sich erübrigen, eine Regelung zu treffen für Vergütungszinsen, die nach der Praxis des EVG zu bezahlen sind, wenn Versicherungsleistungen in schwer schuldhafter Weise mit erheblicher Verspätung ausgerichtet werden; die hiefür von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen werden bei der AHV/IV nach bisheriger Erfahrung nur selten erfüllt sein. Solche Tatbestände können daher vorderhand in den Verwaltungsweisungen geordnet werden.»

In den Beratungen der Kommissionen der eidgenössischen Räte und auch im Plenum selber stand eine allfällige Ausdehnung der Verzugszinspflicht auf den Leistungsbereich in keinem Zeitpunkt zur Diskussion (vgl. Protokolle der nationalrätlichen Kommission vom 14. Februar 1977, S.28ff., und der ständerätlichen Kommission vom 31. März 1977, S. 36; Amtl. Bull. 1977 N 307, S. 256). Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass die grundsätzliche Verneinung von Verzugszinsen auf Leistungen

166

der Sozialversicherung auf einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes beruht. Angesichts dieser klaren Situation kann auch nicht gesagt werden, die generelle Einführung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht entspreche gewandelten Rechtsanschauungen. Demnach ist daran festzuhalten, dass das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich keine Verzugszinsen kennt, sofern solche nicht gesetzlich vorgesehen sind.

c. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gleichbehandlungsgebot vermag hieran nichts zu ändern. Wird um die Ausrichtung einer IV-Rente nachgesucht, so hat die Verwaltung bezüglich der Leistungspflicht verschiedene Abklärungen (etwa über die Versicherteneigenschaft, die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, die Eingliederungsmöglichkeiten, die Faktoren der Rentenberechnung) vorzunehmen, deren Dauer in starkem Masse von den Gegebenheiten im konkreten Einzelfall abhängt. Erfahrungsgemäss hat dies (sowie der Umstand, dass die Leistungen der IV für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden können; vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG) zur Folge, dass es, wenn - möglicherweise erst nach Durchlaufen des Beschwerdeweges - die Leistungspflicht bejaht wird, praktisch in allen Fällen zu einer rückwirkenden Zusprechung von Renten (und auch von Hilflosenentschädigungen und Taggeldern) kommt. Insofern liegen die Verhältnisse bei der überwiegenden Zahl der Gesuchsteller grundsätzlich gleich, weshalb nicht von einer rechtsungleichen Behandlung der einen Versicherten im Vergleich zu andern gesprochen und daraus die Notwendigkeit eines Zinsausgleichs abgeleitet werden kann.

Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Zwar mag es zutreffen, dass sich im Falle der Nichtverzinsbarkeit im Leistungsbereich für die Sozialversicherung gewisse Zinsvorteile ergeben können. Indessen gilt es zu bedenken, dass eine generelle Bejahung der Verzugszinspflicht angesichts der grossen Zahl von Leistungsbegehren, welche die Verwaltung zu bearbeiten hat, zu einer erheblichen Vermehrung des administrativen Aufwandes und zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung führen würde, was letztlich dem Interesse der Allgemeinheit der Versicherten zuwiderliefe. Dem könnte zwar entgegengehalten werden, die Frage nach dem Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen stelle sich auch bezüglich der Verzugszinspflicht im Beitragssektor. Zu beachten ist aber, dass hier Verzugszinsen nicht bei jeder verspäteten Beitragszahlung, sondern in der Regel erst dann geschuldet sind, wenn die Beiträge nicht innert vier Monaten nach Beginn des Zinslaufs bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 1 und 2 AHVV), und dass auf Beiträgen von weniger als 3000 Franken generell keine Verzugszinsen zu entrichten sind (Art. 41 bis Abs.4 AHVV). Daraus folgt, dass sich die Verzugszinsf rage bloss bei einem Teil der verspäteten Beitragszahlungen stellt, wogegen sie im Falle der generellen Bejahung der Verzugszinspflicht im Leistungsbereich nach dem zuvor Gesagten praktisch bei jeder Gewährung von Geldleistungen zu prüfen wäre.

4a. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem Falle müsse die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen schon im Hinblick auf die Ausnahmepraxis des EVG bejaht werden; denn es sei zu einer krassen widerrechtlichen Rechtsverzögerung gekommen. Ob dabei ein Verschulden mitgespielt habe, sei unerheblich, sehe doch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behärdemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (VG) eine vom Verschulden unabhängige Haftung vor.

b. Gemäss Beschluss des Gesamtgerichts ist daran festzuhalten, dass die ausnahmsweise Bejahung der Verzugszinspflicht nur bei besonderen Umständen in Betracht

167

kommen kann. Solche sind nur gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften; dabei bedarf es neben der Rechtswidrigkeit auch eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung (oder einer Rekursbehörde). Ferner hat es das Gesamtgericht abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür ist die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nach wie vor nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert ist.

c. Im Urteil vom 19. Dezember 1977 betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers (vgl. den Parallelfall in BGE 103 V190ff.) hat das EVG ausgeführt, dass eine unrechtmässige Rechtsverzögerung dann vorliegt, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind; unerheblich ist dabei, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist (BGE 103 V 194 Erw. 30. Das Gericht sah in jenem Verfahren die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge als berechtigt an und stellte eine objektiv nicht gerechtfertigte Verzögerung fest. Die Frage eines subjektiven Verschuldens war dabei nicht zu prüfen. Angesichts des in Erwägung 4b hievor Gesagten kann der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Urteil für die hier streitige Frage der Verzugszinspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im übrigen bringt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was auf ein Verschulden bei der von der Rekurskommission begangenen Rechtsverzögerung in dem am 21. Februar 1978 erledigten Verfahren schliessen bzw. die im vorinstanzlichen Entscheid zur Verneinung eines Verschuldens angeführten Überlegungen als fragwürdig erscheinen liesse. Somit sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Auferlegung von Verzugszinsen nicht erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer sein Begehren, die Ausgleichskasse habe ihm den Betrag von 2810.25 Franken samt Zins ab 1. Juli 1978 zu bezahlen, auf Art. 3 Abs. 1 VG abstützt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon deshalb nicht einzutreten, weil Staatshaftungsforderungen nicht in die sachliche Zuständigkeit des EVG fallen (Art. 10 Abs. 1 VG) und im übrigen ohnehin nicht mittels Beschwerde, sondern auf dem Klageweg zu verfolgen sind (Art. 10 Abs. 2 VG, Art. 116 Bst. c OG, Art. 5 Abs. 3 VwVG).

1V/Rechtspflege

Urteil des EVG vom 23. August 1982 i.Sa. R. P.

Art. 137 Bst. b OG. Neue erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel als Voraussetzungen für die Revision eines EVG-Urteils.

Mit Verfügung vom 14. Juni 1979 wies die zuständige Ausgleichskasse ein Gesuch des 1947 geborenen R. R um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen der IV sowie um Gewährung eines Einerzimmers in der Klinik Z. ab, weil die medizinischen Vorkehren auf die Behandlung des Leidens an sich und nicht auf die berufliche Eingliederung gerichtet seien. Im übrigen stehe die Benützung eines Einzelzimmers vorwiegend

168

im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung und nicht mit der Fortsetzung der beruflichen Ausbildung.

Die kantonale Rekursbehörde hiess am 17. Oktober 1980 die vom Versicherten erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 1979 auf und wies die Ausgleichskasse an, die Kosten der ab 12. Juni 1978 durchgeführten medizinischen Massnahmen zu übernehmen. Bezüglich der Gewährung eines Einerzimmers wies sie die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid führten R. P. und das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 6. Mai 1981 wies das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des R. R ab, hob in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde insoweit auf, als damit medizinische Massnahmen zugesprochen wurden, und wies das Gesuch des R. P. um unentgeltliche Verbeiständung ab. Das Gericht stützte sich auf einen Bericht der Neurologischen Klinik X (PD Dr. med. H.) vom 23. Juni 1978, wonach sich die postoperativen Lähmungen der oberen und unteren Extremitäten langsam zurückbildeten; die Prognose sei indessen ((trotz anfänglicher Fortschritte ungewiss» und liesse sich «noch nicht deutlicher abschätzen».

Am 7. Dezember 1981 liess R. R ein Revisionsgesuch einreichen mit dem Antrag, es sei das Urteil des EVG vom 6. Mai 1981 insoweit aufzuheben, als das Gericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 17. Oktober 1980 gutgeheissen hat, und demgemäss sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, die Kosten der ab 12. Juni 1978 durchgeführten medizinischen Massnahmen zu übernehmen.

Das EVG wies das Revisionsgesuch mit folgender Begründung ab:

1. Nach Art. 137 Bst. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des EVG u. a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Als «neu» gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d. h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein

169

Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben.

Zur Begründung des Revisionsgesuches wird im wesentlichen geltend gemacht, mit dem Bericht vom «23. Juni 1978» habe sich das EVG nicht auf das Schreiben, welches PD Dr. med. H. unter diesem Datum an den damaligen Vertreter des Revisionsgesuchstellers (Dr. 1.) gerichtet hat, sondern auf die vom gleichen Verfasser stammende, nicht datierte «Zusammenfassung der Krankengeschichte von Herrn R.» bezogen. Aus der Datierung des an Dr. 1. gerichteten Schreibens und dem fehlenden Datum der «Zusammenfassung der Krankengeschichte» habe das EVG abgeleitet, diese sei im gleichen Zeitpunkt geschrieben worden und gebe den Beurteilungszustand vom Juni 1978 wieder. Gleicher Meinung seien der Versicherte und sein damaliger Rechtsvertreter gewesen. Am 11. September 1981 habe sich der Gesuchsteller zu Dr. H. - heute Professor an der Neurologischen Klinik X - begeben und bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis nehmen müssen, dass die «Zusammenfassung» zufolge der von Prof. H. versehentlich unterlassenen Datierung von allen Verfahrensbeteiligten in einen völlig falschen zeitlichen Zusammenhang gebracht worden sei. Der Revisionsgesuchsteller legt im heutigen Verfahren eine Stellungnahme des Prof. H. vom 17. Oktober 1981 auf, worin u. a. folgendes ausgeführt wird:

«Das Zeugnis - eine Zusammenfassung der Krankengeschichte des Patienten -‚auf das sich das EVG in seinem Urteil vom 6. Mai 1981 im wesentlichen stützt, wurde von mir versehentlich nicht datiert. Es wurde nicht, wie im erwähnten Urteil angegeben, am 23. Juni 1978, sondern - wie aus dem Zeugnis selbst hervorgeht - unmittelbar nach Abbruch der Bestrahlungen (März 1978) ausgestellt, als der neurologische Zustand des Patienten tatsächlich noch instabil war. Während seines Aufenthaltes in der Klinik B. (Januar bis November 1978) habe ich Herrn P. regelmässig neurologisch untersucht. Ein neurologisch stabiler Zustand war im Frühjahr 1978 erreicht. Ein genaues Datum wurde in früheren Zeugnissen nicht angegeben, weil diese Frage nicht angesprochen wurde. Ausserdem ist es in solchen Fällen schwierig, sich prospektiv festzulegen. Rückblickend kann nach regelmässigen eigenen neurologischen Kontrolluntersuchungen festgehalten werden, dass seit Frühjahr 1978 keine Änderung im neurologischen Zustand mehr eingetreten ist.. .»

Aus der Stellungnahme von Prof. H. folgert der Gesuchsteller, die «Zusammenfassung der Krankengeschichte» sei nicht im Juni, sondern im März 1978 verfasst worden, weshalb sie den Beurteilungszustand vom März 1978 und nicht vom Juni 1978 wiedergebe. Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, wonach ein neurologisch stabiler Zustand im Frühjahr 1978 erreicht gewesen sei, hätte der Gutachter bereits im Juni 1978 und im Laufe des Beschwerdeverfahrens geäussert, wenn er damals befragt worden wäre. Diese Befragung sei nur deshalb unterblieben, weil Prof. H. die Antwort vermeintlich schon erteilt hatte. Aus der Stellungnahme vom 17. Oktober 1981 müsse jedoch zwingend geschlossen werden, dass sich der Gutachter bereits damals im soeben erwähnten Sinne geäussert hätte, weshalb der Argumentation des EVG insoweit der Boden entzogen gewesen wäre, als sie zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV geführt habe. Somit seien die Revisionsvoraussetzungen von Art. 137 Bst. b OG gegeben.

Aufgrund der Ausführungen im Revisionsgesuch und gestützt auf die damit aufgelegte Stellungnahme von Prof. H. vom 17. Oktober 1981 darf angenommen werden,

170

dass die «Zusammenfassung der Krankengeschichte», auf die das EVG im Urteil vom 6. Mai 1981 abgestellt hat, im März 1978 und nicht am 23. Juni 1978 verfasst wurde. Es fragt sich, ob diese Tatsache, die im Sinne der Rechtsprechung «neu» ist, auch als erheblich gelten kann und ob die Ausführungen von Prof. H. ein entscheidendes Beweismittel darstellen.

Streitpunkt bildete im Hauptverfahren die Frage, ob der heutige Gesuchsteller ab 12. Juni 1978 medizinische Massnahmen der IV für die stationäre Physiotherapie beanspruchen konnte, die wegen der Lähmungen notwendig wurde, welche im Anschluss an die Operation eines Glioblastoms und einer Syringomyelie des Rückenmarks aufgetreten waren. Im Rahmen von Art. 12 IVG war demnach zunächst die Frage zu klären, ob das Leiden des Versicherten überhaupt medizinischen Massnahmen der IV zugänglich ist, was sich danach beurteilte, ob im massgebenden Zeitpunkt (12. Juni 1978) die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen galt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hatte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 IVV). Aufgrund der von PD Dr. H. verfassten, als schlüssig erachteten «Zusammenfassung der Krankengeschichte)), wonach die Prognose trotz anfänglicher Fortschritte ungewiss sei und sich noch nicht deutlicher abschätzen liesse, stellte das EVG fest, es liege labiles pathologisches Geschehen vor, weshalb die medizinischen Vorkehren 1V-rechtlich eine Behandlung des Leidens an sich darstellten.

Die Tatsache, dass die «Zusammenfassung der Krankengeschichte)) bereits vom März 1978 datiert und sich auf diesen Zeitpunkt bezieht, ist daher wohl erheblich in dem Sinne, dass in dieser Beziehung die tatbestäridliche Grundlage des Urteils vom 6. Mai 1981 unrichtig war. Sie ist indessen nicht erheblich in dem Sinne, dass sie - in Verbindung mit der Stellungnahme von Prof. H. vom 17. Oktober 1981 -geeignet ist, zu einer andern Entscheidung zu führen.

Prof. H. hält in dieser vom Gesuchsteller als Beweismittel aufgelegten Stellungnahme fest, dass der neurologische Zustand des Versicherten im März 1978 tatsächlich noch instabil, im Frühjahr 1978 dagegen ein neurologisch stabiler Zustand erreicht war und dass - rückblickend - seither keine Änderung in diesem Zustand mehr eingetreten ist. Es mag sein, dass Prof. H. damit in zulässiger Weise aufgrund neuer Elemente tatsächlicher Natur den neurologischen Sachverhalt anders bewertet. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass entgegen der vom EVG im Urteil vom 6. Mai 1981 vertretenen Auffassung im fraglichen Zeitpunkt im Gesundheitszustand des Versicherten stabile Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung zu IVG Art. 12 vorgelegen haben. Einmal erscheint es entgegen der Meinung des Gesuchstellers als fraglich, ob Prof. H. die in der Stellungnahme vom 17. Oktober 1981 vertretene Ansicht bereits im Juni 1978 auf entsprechende Befragung hin geäussert hätte, denn laut seinen Ausführungen ist es in Krankheitsfällen wie dem vorliegenden schwierig, sich prospektiv festzulegen. Zum andern geht aus den Akten hervor, dass Prof. H. noch am 11. Juni 1981 auf die Frage der IV- Kommission, ab wann das Grundleiden als ausgeheilt betrachtet werden könne, erklärte, es werde leider nicht möglich sein, zu einer Ausheilung des Grundleidens zu kommen. Daraus muss zwingend geschlossen werden, dass im fraglichen Zeitpunkt das Leiden des Versicherten medizinischen Massnahmen der IV nicht zugänglich war. Mit Bezug auf diesen massgeblichen Punkt stellt somit die Stellungnahme von Prof. H. vom 17. Oktober 1981 kein entscheidendes Beweismittel dar.

Die Revisionsvoraussetzungen von Art. 137 Bst. b OG sind nicht gegeben.

171

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Urteil des EVG vom 15. Dezember 1982 i. Sa. M. B.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Dem nichtrentenberechtigten Ehemann, der sich vorzeitig pensionieren lässt und damit auf Einkünfte verzichtet, ist bei der Bemessung der EL der Ehefrau ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Die 1918 geborene, verheiratete Versicherte verlangte bei der kantonalen Ausgleichskasse eine EL zur AHV- Rente. Mit Verfügung vom 17. März 1981 lehnte die Kasse das Gesuch ab, da die gesetzlichen Einkommensgrenzen überschritten seien.

Das kantonale Gericht hiess eine Beschwerde der Versicherten gut und sprach ihr eine monatliche EL ab 1. Mai 1980 zu.

Das BSV hat gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die Aufhebung des kantonalen Entscheids verlangt und die Wiederinkraftsetzung der Ablehnungsverfügung der Ausgleichskasse beantragt. Die Versicherte schlägt die Abweisung der Beschwerde vor, da ihr Mann die berufliche Tätigkeit aus Gesundheitsgründen aufgegeben habe. Es solle ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er keine IV-Rente beantragt hat.

Aus folgenden Gründen hat das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen:

2. Im Berechnungsblatt der umstrittenen EL-Verfügung hat die Ausgleichskasse ein jährliches hypothetisches Einkommen von 23959 Franken eingesetzt, das der Ehemann der Versicherten in seinem Beruf als Magaziner erzielen könnte, wenn er sich nicht vorzeitig in den Ruhestand hätte versetzen lassen. Das kantonale Gericht hat von der Berechnung der Verwaltung Abstand genommen. Es hat vor allem geltend gemacht, dass der Ehemann, der 1978 die vorzeitige Pensionierung gewählt hat, von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die in seinem Arbeitsvertrag anerkannt war.

Bei einer ähnlichen Sachlage hat das EVG entschieden, dass die nicht ausgewertete Erwerbsfähigkeit des Bezügers einer halben IV- Rente in die EL-Berechnung einzubeziehen ist (in analoger Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG). Diese Überlegung muss vorliegend bestätigt werden. Die Beschwerdegegnerin kann nicht den eigenständigen Charakter der Entscheidung des Ehemannes geltend machen, die Erwerbstätigkeit frühzeitig aufzugeben; der Ehemann ist nämlich gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB gehalten, für den Unterhalt der Ehefrau aufzukommen. Das Urteil der ersten Instanz muss in diesem Punkt aufgehoben werden.

Von der Verwaltung ist in diesem Fall jedoch nicht geprüft worden, ob die vorzeitige Pensionierung nicht auf eine Invalidität zurückzuführen ist und wenn ja, in welchem Ausmass (vielleicht würde der Befund auf Begehren hin zu einer Rente der IV führen). Diese Abklärungen müssen vorgenommen werden, um die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens festzulegen. Daher ist die Verfügung der Ausgleichskasse aufzuheben, und die Akten sind der zuständigen Stelle zurückzugeben, damit sie die EL neu berechnen kann. Bei der Berechnung kann die Verwaltung jedoch die Pension, die der Ehemann von der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers erhält, nicht zum hypothetischen Einkommen hinzurechnen, wie es der kantonale Richter richtigerweise festgehalten hat.

172

Von Monat zu Monat

Am 19. April fand in Bern eine von C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversicherung präsidierte Zusammenkunft der IV-Regionalstellen-Leiter statt. Auf der Tagesordnung stand nebst einigen Problemen der Geschäftsführung eine Diskussion über die konjunkturbedingten Schwierigkeiten bei der Plazierung von Behinderten. Aus der Aussprache ergab sich, dass die allgemeine Situation weniger beunruhigend ist, als man vermuten würde. Das Bundesamt hat die Gelegenheit wahrgenommen, die Tagungsteilnehmer über die zu erwartenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen in der IV zu orientieren. Es wurde im weiteren beschlossen, derartige Treffen inskünftig häufiger durchzuführen.

Die Infor,nationsstelle der AH V-A usgleichskassen ist ein gemeinnütziger Verein, der sich zum Ziel setzt, jedermann über seine Rechte und Pflichten im Bereich der AHV/IV/EO/EL zu informieren. Es gehören ihr Vertreter der Verbandsausgleichskassen, der kantonalen Kassen und des Bundesamtes für Sozialversicherung an. Am 21. April 1983 hielt sie in Murten ihre Hauptversammlung unter dem Präsidium von J. Rochat, Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Waadt, ab; letztere führt auch das Sekretariat und besorgt den Vertrieb der Publikationen. Im Jahre 1982 wurden die letzten Exemplare der Broschüre «Die schweizerische AHV» an die Ausgleichskassen abgegeben; mit einer Auflage von über 800000 erzielte diese Publikation einen Erfolg ohnegleichen. Ein neues Heft ist in Vorbereitung; dieses soll die Versicherten darüber orientieren, wie sie ihre künftigen Renten annäherungsweise vorausberechnen können. In ansprechender Aufmachung und versehen mit Illustrationen wird die Neuerscheinung eine Informationslücke schliessen. Im vergangenen Jahr sind mehrere neue Merkblätter herausgegeben, andere aktualisiert oder unverändert nachgedruckt worden. Die Druckerei hat über 1,4 Millionen Merkblätter abgeliefert. Ganz besonders intensive Anstrengungen sind für die italienischsprachigen Publikationen unternommen worden. Die finanzielle Lage der Informationsstelle ist gesund; sie verfügt zurzeit über Reserven von rund 300000 Franken, was ihr erlaubt, gewisse Risiken beim Vertrieb ihrer Publikationen einzugehen und neue Medien für eine noch bessere Information zu erproben.

Mai 1983169

173

Einer Einladung folgend, die Bundesrat Hürlimann kurz vor seinem Ausscheiden aus der Landesregierung erliess, trafen sich am 27. April in Bern unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung über 50 Vertreter von rund 20 Organisationen der privaten Invalidenhilfe. Die grosse Mehrheit der Teilnehmer setzte sich für die Errichtung einer Eidgenössischen Kommission ein. Dieses Gremium hätte sich mit allen Problemen zu befassen, die sich den Behinderten in unserer Gesellschaft stellen, insbesondere jene, welche nicht durch die Invalidenversicherung gelöst werden. Ein Ausschuss wurde beauftragt, unter Leitung von alt Regierungsrat Manz konkrete Vorschläge auszuarbeiten, die im Herbst 1983 an einer zweiten Tagung beraten werden.

Berührungspunkte zwischen AHV/IV/EO und obligatorischer Unfallversicherung ab 1984

Allgemeines

Am 1. Januar 1984 wird das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft treten und die heute geltenden Vorschriften des KUVG über die obligatorische Unfallversicherung ablösen. Bereits am 20. September 1982 hat der Bundesrat eine Verordnung erlassen, in der er das Inkrafttreten festgelegt, verschiedene organisatorische Bestimmungen vorzeitig anwendbar erklärt und einige Einführungsvorschriften aufgestellt hat. Vom 20. Dezember 1982 datiert die «Verordnung über die Unfallversicherung» (UVV), welche die Einzelheiten und den Vollzug der neuen Ordnung ab 1. Januar 1984 regelt.

Das neue Gesetz erweitert den Anwendungsbereich der obligatorischen Unfallversicherung gegenüber heute ganz wesentlich. So sind künftig alle Arbeitnehmer, eingeschlossen das Personal der öffentlichen Verwaltungen, gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Das Obligatorium wird nicht mehr allein von der Schweizerischen Unfaliversicherungsanstalt (SUVA) durchgeführt, sondern auch von einer Vielzahl anderer Träger (Versicherungsgesellschaften, Krankenkassen, öffentliche Unfallkassen).

174

Mit dem Inkrafttreten der neuen Ordnung fallen grundsätzlich alle bestehenden Verträge über die Unfallversicherung von Arbeitnehmern dahin, soweit sie sich auf Risiken beziehen, die durch das künftige Obligatorium gedeckt werden. Aufgehoben wird auch die bisherige Unfallversicherung in der Landwirtschaft, die sich auf Artikel 98 des Landwirtschaftsgesetzes stützte und die zum Teil als übertragene Aufgabe auch einige kantonale AHV-Ausgleichskassen beschäftigte. Schliesslich fallen alle bisherigen kantonalen Vorschriften über die obligatorische Unfallversicherung sowie das im Strassenverkehrsgesetz verankerte Unfallversicherungsobligatorium für Motorradfahrer ab 1. Januar 1984 dahin.

Die Durchführung der neuen Unfallversicherung erfolgt im allgemeinen getrennt von der AHV/IV/EO. Dennoch bestehen einige organisatorische und materiellrechtliche Berührungspunkte, auf die im folgenden hingewiesen wird.

Erfassungskontrolle der Kantone

Nach Artikel 80 UVG obliegt es den Kantonen, die Einhaltung der Versicherungspflicht durch die Arbeitgeber zu überwachen, d. h. zu prüfen, ob alle Arbeitgeber auf ihrem Kantonsgebiet ihren gesamten Arbeitnehmerbestand versichert haben. Stellen die Kantone dabei fest, dass die Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers noch von keinem Versicherer erfasst sind, so melden sie diesen der sogenannten Ersatzkasse und der SUVA.

Diese Erfassungskontrolle können die Kantone ihren kantonalen AHV-Ausgleichskassen übertragen. Es handelt sich dabei um eine von Gesetzes wegen übertragene Aufgabe, für die keine besondere Übertragungsbewilligung des BSV erforderlich ist. Artikel 107 UVV gibt den Kantonen ferner die Möglichkeit, auch Verbandsausgleichskassen in die Erfassungskontrolle einzuschalten, sofern sie dies als zweckmässig erachten und die betroffenen Ausgleichskassen bzw. ihre Gründerverbände zur Übernahme dieser Aufgabe bereit sind.

Der Ablauf der Erfassungskontrolle ist zur Zeit noch nicht in allen Einzelheiten geregelt. Angestrebt wird ein möglichst einfaches Verfahren, bei dem

z. B. die Unfallversicherer allen erfassten Arbeitgebern eine Art Versicherungsbestätigung aushändigen, welche die Arbeitgeber dann an die kantonalen Ausgleichskassen weiterleiten. Diese halten in ihrem Arbeitgeberregister, das in vielen Kantonen bereits auf einem Computer geführt wird, die Registernummer des Unfallversicherers fest. Arbeitgeber, die bis zu einem bestimmten Stichtag keine Versicherungsbestätigung beigebracht haben, werden dann der Ersatzkasse bzw. der SUVA zur Erfassung gemeldet. Das BSV wird hierüber noch besondere Weisungen erlassen. Die Liste der registrierten Unfallversicherer wird im Juli 1983 publiziert.

175

Versicherter Verdienst

In der neuen Unfallversicherung gilt als versicherter Verdienst grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn, allerdings wie in der Arbeitslosenversicherung beschränkt auf einen Höchstbetrag von 69600 Franken im Jahr (5800 Fr. im Monat, 191 Fr. im Tag bei 365 Tagen). Artikel 22 und Artikel 115 UVV sehen indessen ausdrücklich folgende Abweichungen vom Lohnbegriff der AHV vor:

Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine AHV-Beiträge erhoben werden, gelten in der Unfallversicherung ebenfalls als versicherter Verdienst (dies betrifft Jugendliche vor Eintritt in die AHV-Beitragspflicht sowie Arbeitnehmer im Rentenalter, deren Verdienst ganz oder teilweise in die Freigrenze fällt).

Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im Orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, sind wie in der AHV beitragsfrei, werden aber bei der Leistungsbemessung mitberücksichtigt.

- Für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genos-

senschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt, während für die AHV ein solches Minimum in der AHVV (Art. 14) festgelegt ist oder nicht besteht.

- Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebs-

schliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden von der Unfallversicherung nicht erfasst.

Arbeitslosenentschädigungen, eingeschlossen die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen, werden von der Unfallversicherung nicht berücksichtigt.

- Für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in

Lehr-, Invaliden- und Eingliederungsstätten tätige Personen sind die Unfallversicherungsprämien bei Volljährigen auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent (= Fr. 38.20), bei Minderjährigen von mindestens 10 Prozent (= Fr. 19.10) des höchstversicherten Tagesverdienstes zu entrichten.

Wie in der Arbeitslosenversicherung wird für die Prämien bei Mehrfachbeschäftigten der Lohn je Arbeitsverhältnis bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes erfasst. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag anteilsmässig berechnet.

Erfassung von Nebenerwerb

Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, auf deren Entgelt keine Beiträge der AHV erhoben werden, sind für diese Tätigkeit nicht

176

obligatorisch gegen Unfall versichert (Art. 2 Bst. d UVV). Damit wird die in der AHV geltende Regelung für geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb (Art. 5 Abs. 5 AHVG und Art. 8bis AHVV) von der obligatorischen Unfallversicherung übernommen. Diese Entgelte können daher mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers von der Versicherung ausgenommen werden, wenn sie im Kalenderjahr 2000 Franken nicht erreichen. Sind sie höher, so ist keine Ausnahme gestattet.

Der Arbeitnehmer muss seine Zustimmung schriftlich erteilen und dabei erklären, dass er sich über den Ausschluss aus der obligatorischen Unfallversicherung für die betreffende Tätigkeit bewusst ist. Im übrigen kann natürlich nur dann von einem Nebenerwerb oder einem Nebenamt die Rede sein, wenn eine Haupttätigkeit vorhanden ist, wobei auch das Führen eines Familienhaushaltes als Haupttätigkeit gilt.

Gemeinsamer Beitragsbezug

Nach Artikel 118 UVV können die Arbeitgeber mit den registrierten Unfallversicherern vereinbaren, dass in der Landwirtschaft, in Kleinbetrieben (einschliesslich Arztpraxen, Advokaturbüros u. dgl.) und im Hausdienst in der gleichen Periode, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abgerechnet wird wie für die AHV. Dabei kann sogar die zuständige AHV.-Ausgleichskasse in diese Abrechnung eingeschaltet werden und das Prämieninkasso gegen angemessene Kostenvergütung besorgen. Voraussetzung eines solchen Vorgehens ist das Einverständnis aller Beteiligten. Die Übertragungsbewilligung für die kantonalen Ausgleichskassen ist in der UVV enthalten. Den Verbandsausgleichskassen wird sie aus praktischen Gründen vom BSV generell erteilt.

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

Die Eingliederungsmassnahmen (einschliesslich Hilfsmittel) der obligatorischen Unfallversicherung gehen den Eingliederungsmassnahmen der IV vor. Auf die zuletzt genannten hat ein Unfallversicherter nur soweit Anspruch, als sie von der Unfallversicherung nicht gewährt werden (neuer Art. 44 IVG).

Anspruch auf Taggelder

Auch beim Taggeld gehen die Leistungen der Unfallversicherung grundsätzlich vor, setzen sie doch in der Regel schon am dritten Tag nach dem Unfalltag ein. Wird die Eingliederung in einem späteren Zeitpunkt von der IV übernommen, so übernimmt diese auch die Ausrichtung des Taggeldes, wobei aber das IV-Taggeld in der Höhe mindestens dem bisherigen Unfalltaggeld entsprechen muss (neuer Art. 25bis IVG). Das Unfalltaggeld wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf IV-Taggeld besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG)

177

Anspruch auf Rente

Hat ein verunfallter Arbeitnehmer oder der Hinterlassene eines solchen Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV, so erhält er von der Unfallversicherung eine sogenannte Komplementärrente. Diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Rentenbetrag der Unfallversicherung.

Anspruch auf Hilfiosenentschädigung

Auch die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung geht der Hilflosenentschädigung der IV oder der AHV vor; denn sie ist mit 382 bis 1146 Franken im Monat bedeutend höher als die zweitgenannte. Bei der Festsetzung der Hilflosigkeit muss die Unfallversicherung auch unfallfremde Faktoren mitberücksichtigen.

Der Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung der IV oder der AHV kann überhaupt nur entstehen, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung hat (neuer Art. 42 Abs. 1 IVG; neuer Art. 43bis Abs. 1 AHVG).

Hat ein Versicherter bereits Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung der IV oder der AHV und entsteht später ein Anspruch auf eine solche Entschädigung der Unfallversicherung, so ist nur die Unfallversicherung gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig. Die AHV-Ausgleichskasse muss jedoch die Hilfiosenentschädigung der IV oder der AHV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer überweisen (neuer Art. 39bis Abs. 1 IVV; neuer Art. 66quater Abs. 1 AHVV).

Hat ein Versicherter vorerst Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen erhöht, so überweist die AHV-Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilfiosenentschädigung, den die IV oder die AHV dem Versicherten ausrichten müsste, wenn er keinen Unfall erlitten hätte (neuer Art. 39bis Abs. 2 IVV; neuer Art. 66quater Abs. 2 AHVV).

Meldewesen

Das Zusammenspiel der vorstehend beschriebenen Leistungen der Unfallversicherung einerseits und der AHV/IV anderseits setzt ein gut organisiertes Meldewesen zwischen diesen beiden Versicherungszweigen voraus, damit keine Lücken und Überschneidungen entstehen (Art. 104 Bst. b UVG, Art. 127 UVV). Die entsprechenden Verwaltungsweisungen sowie die erforderlichen Formulare sind unter Beteiligung von Vertretern der betroffenen Durchfüh-

178

rungsorgane ausgearbeitet worden und werden sowohl den AHV/IV-Organen wie den registrierten Unfallversicherern so bald wie möglich zugestellt.

Beschwerderecht der Versicherer

Erlässt eine AHV-Ausgleichskasse oder ein Unfallversicherer eine Verfügung, welche die Aufteilung der Leistungspflicht zwischen der AHV/IV und der Unfallversicherung zum Gegenstand hat, so ist die Verfügung auch dem mitbetroffenen Versicherer oder der mitbetroffenen Ausgleichskasse zu eröffnen. Die Mitbetroffenen können die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte selbst (Art. 129 UVV).

Neues Kindesrecht

Sowohl das UVG wie die UVV enthalten Schlussbestimmungen, die das Recht der AHV/IV/EO abändern. Neben den oben erwähnten Berührungspunkten, namentlich im Bereich der Hilfiosenentschädigung, handelt es sich dabei um die Anpassung veralteter Bestimmungen an das neue Kindes- und Adoptionsrecht, um so die Übereinstimmung mit der neuen Unfallversicherung herzustellen. Das neue Kindesrecht unterscheidet beispielsweise nicht mehr zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern oder zwischen leiblichen Kindern, Stiefkindern und «an Kindes Statt angenommenen Kindern». Auch die Begriffe der leiblichen Mutter und der Blutsverwandten gibt es nicht mehr. Hingegen wird in bestimmten Fällen unterschieden werden müssen, ob ein Kind zu beiden Elternteilen oder nur zu einem in einem Kindesverhältnis steht oder gestanden hat. Da nach dem neuen Adoptionsrecht das Adoptivkind die gleiche rechtliche Stellung hat wie ein anderes Kind, muss die Adoption nur noch erwähnt werden, wenn sie einen neuen Rechtszustand (Entstehen oder Erlöschen eines Anspruchs) schafft, nicht aber, wenn dieser Rechtszustand schon besteht. Die Ausgleichskassen werden über diese Änderungen durch ein Kreisschreiben des BSV über die Änderungen im Rentenbereich rechtzeitig vor Jahresende orientiert.

Auch in der EO ist die Begriffsvielfalt der Kinder wesentlich vereinfacht worden. Nach dem neuen Artikel 6 Absatz 2 EOG wird es ab 1. Januar 1984 nur noch Kinder (d. h. Personen, die zum Dienstpflichtigen in einem Kindesverhältnis stehen) und Pflegekinder geben. Wie in der AHV regelt allerdings eine Übergangsbestimmung die Stellung der altrechtlichen ausserehelichen Kinder, die nur einen sogenannten Zahivater kennen.

179

Die AHV - wer ist das? Oder: Wenn sich ein Bürger an die AHV wenden will.

Wenn ein Bürger mit irgendeinem Anliegen oder einer Frage an die AHV gelangen will, weiss er meist nicht recht, an wen er sich wenden soll. Eigentlich wäre es das Naheliegendste, sich zunächst bei der Gemeindeverwaltung am Wohnort zu erkundigen, welche den Interessierten sicher an die richtige Stelle,

z. B. an die Gemeinde-Ausgleichskasse, verweisen würde. Doch das Naheligende erscheint manchem für sein persönliches Anliegen als nicht angemessen, und so sucht er einen Adressaten auf höherer oder höchster Stufe. Eine «Schweizerische AHV» in Bern gibt es laut Telefonbuch aber nicht dennoch erreichen hin und wieder so adressierte Briefe das Bundesamt für Sozialversicherung. Unter dem Stichwort AHV wird in den Telefonbüchern der meisten grösseren Städte auf die Ausgleichskassen verwiesen. Darunter sind dann eine ganze Anzahl von Kassen aufgeführt, so dass die Wahl zur Qual wird. Ist vielleicht dem «Rätsel AHV» auf dem Weg über die einschlägigen Verfassungs- und Gesetzestexte auf die Spur zu kommen? In Artikel 34quater Absatz 2 der Bundesverfassung heisst es dazu: «Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden.» Die ungenaue Formulierung zusammen mit der unverbindlichen Kann-Bestimmung hilft offensichtlich nicht weiter. Verfassungstexte sind eben ihrer Natur nach meist sehr allgemein und vage. Die Einzelheiten müssen auf niedrigerer Stufe, in Gesetzen und Verordnungen, geregelt werden. Ein interessierter Staatsbürger konsultiert daher das AHV-Gesetz. Dessen Artikel 49 hält bezüglich der Organisation folgenden Grundsatz fest:

«Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, anerkannte Versicherungseinrichtungen, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.»

Das Gesetz ist also ein wenig ausführlicher, aber auch nicht viel konkreter. Offen bleiben Fragen wie:

- Welche Funktionen erfüllen die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in der

AHV? (Die Arbeitgeber ziehen ihren Arbeitnehmern den AHV-Beitrag vom Lohn ab und zahlen -sofern sie und ihre Rentenberechtigten dies so vereinbaren - auch die Rente aus. Die Arbeitnehmer haben keinerlei Verwaltungsfunktion. Sie sind seinerzeit bei der Formulierung von Artikel 49

180

AHVG nur erwähnt worden, weil die Arbeitnehmerorganisationen unter bestimmten Voraussetzungen an der Verwaltung der Verbandsausgleichskassen mitwirken können.)

Was sind «anerkannte Versicherungseinrichtungeri»? (Dies können Stiftungen, Vereine oder Genossenschaften sein, welche von den ihnen angeschlossenen Versicherten Prämien erheben und ihnen Leistungen ausrichten, die mindestens jenen der AHV entsprechen. Diese Einrichtungen sind bald nach der Einführung der AHV von der Bildfläche verschwunden.)

- Was versteht man unter Verbandsausgleichskassen? (Das sind Ausgleichs-

kassen, die von einem oder mehreren Verbänden der Arbeitgeber oder der Selbständigerwerbenden errichtet und geführt werden.)

- Wozu braucht der Bund eigene Ausgleichskassen? (Als grösster Arbeit-

geber im Inland führt er eine solche Kasse für sein Personal und jenes der Bundesanstalten; die zweite Bundes-Ausgleichskasse befasst sich ausschliesslich mit den im Ausland lebenden Versicherten.)

- Welches ist die Funktion der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS)? (Sie besorgt

das zentrale Rechnungswesen der AHV; sie ist sozusagen das Herz der AHV, welches von den Geldströmen gespiesen wird. Die ZAS führt ausserdem die zentralen Register über die Versicherten und die Leistungsbezüger.)

Welche Bundesstellen üben die Aufsicht aus? (Der Bundesrat bzw. durch Delegation das Eidgenössische Departement des Innern oder das Bundesamt für Sozialversicherung.)

Die in Klammern wiedergegebenen Antworten auf obige Fragen ergeben sich grösstenteils nach aufwendigem Suchen aus Gesetz und Verordnung. Dass die Ausgleichskassen die eigentlichen Durchführungsstellen der AHV sind, die mit den Beitragspflichtigen und den Leistungsbezügern verkehren, geht daraus leider nicht mit der wünschenswerten Klarheit hervor.

Sache der Ausgleichskassen ist es auch, den Versicherten Auskünfte zu erteilen und ihnen Informationsmaterial abzugeben. Soweit es sich um Fragen handelt, welche den persönlichen Leistungsanspruch betreffen, sollte sich der Versicherte an jene Kasse wenden, der er zuletzt angeschlossen war bzw. noch ist. Doch welche ist das? Sie ist auf dem Versicherungsausweis, den jeder Beitragspflichtige erhält, mit einer Nummer angegeben. Die diesen Nummern entsprechenden Ausgleichskassen sind auf der letzten Seite eines jeden Telefonbuches mit Namen und Adresse aufgeführt. Insgesamt existieren 104 Ausgleichskassen, nämlich:

- 76 Ausgleichskassen der Verbände,

- 26 Ausgleichskassen der Kantone,

- 2 Ausgleichskassen des Bundes.

181

Einer Verbandsausgleichskasse sind grundsätzlich alle Arbeitgeber (einschliesslich ihrer Arbeitnehmer) und die Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Verband angehören, welcher eine Ausgleichskasse führt.

Alle übrigen Arbeitgeber (samt ihren Arbeitnehmern) und Selbständigerwerbenden sowie die nichterwerbstätigen Personen werden von den kantonalen Ausgleichskassen erfasst.

Der Eidgenössischen A usgleichskasse ist das Personal des Bundes und der Bundesanstalten angeschlossen, und die Schweizerische Ausgleichskasse ist für die Versicherten im Ausland zuständig.

Die geographische Verteilung der Durchführungsstellen

Trägt man die genannten Durchführungsstellen auf eine Schweizerkarte ein, so bilden die Standorte ein deutliches Schwergewicht in den Städten Zürich, Bern, Basel und Genf. Das Bild sähe allerdings viel ausgeglichener aus, wenn auch die Zweigstellen der kantonalen Kassen, die praktisch in jeder Gemeinde bestehen, eingezeichnet würden. Zudem verfügen auch einige Verbandsausgleichskassen über Zweigstellen. Im übrigen ist zu beachten, dass die meisten Verbandskassen gesamtschweizerisch tätig sind.

Die Verbandsausgleichskassen verteilen sich nach Standorten wie folgt: 27 befinden sich in Zürich, 20 in Bern, 8 in Basel, 4 in Lausanne, je 3 in Genf und St. Gallen, je 2 in Aarau, Weinfelden und Zug, je 1 in La Chaux-de-Fonds, Chur, Montreux, Muttenz und Neuenburg.

Die kantonalen Ausgleichskassen haben ihren Hauptsitz in der Regel im Kantonshauptort; Ausnahmen davon bestehen in den Kantonen Waadt, Baselland und Jura mit den Standorten Ciarens, Binningen und Saignelgier.

Die Ausgleichskassen des Bundes befinden sich in Bern (EAK) und Genf (SAK), wobei die erstere über zwei Kassenstellen in Bern (PTT und SBB) und je eine in Zürich (Nationalbank) und Luzern (SUVA) verfügt.

182

Kantonale 04 Anzahl Verbands- 0 ZAS/SAK/EAK D BSV Ausgleichskassen ausgleichskassen pro Ort

183

Welche Stelle ist wofür zuständig?

Nach diesen allgemeineren Informationen kommen wir auf die eingangs gestellte Frage nach der zuständigen Stelle zurück. Die Antwort lässt sich wie folgt zusammenfassen:

- Allgemeine Auskünfte über die AHV können bei jeder Ausgleichskasse

eingeholt werden.

- Bei Unklarheiten über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ausgleichs-

kasse wendet man sich am besten an die jeweilige kantonale Ausgleichskasse, da diese ein Register aller Abrechnungspflichtigen im Kanton führt.

Auskünfte über die persönlichen Leistungsansprüche aus den Bereichen der AHV oder der EO erteilt die Ausgleichskasse, an die der Versicherte bzw. sein Arbeitgeber zuletzt Beiträge bezahlt hat; für IV- Fragen ist das Sekretariat der kantonalen 1V-Kommission zuständig, das von der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons geführt wird.

- Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen sind an die darin

genannte Rekursbehörde zu richten.

- Will ein Bürger an eine höhere Stelle gelangen (z. B. weil er sich von einer

Ausgleichskasse nicht richtig behandelt fühlt), so kann er sich an das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern wenden.

184

Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1982

Die beim Eidgenössischen Versicherungsgericht im Vorjahr erstmals seit 1975 verzeichnete leicht rückläufige Tendenz der Zahl neu eingegangener Geschäfte hat sich im Jahr 1982 fortgesetzt. Gegenüber 1981 hat ihre Zahl von 1588 auf 1429 (--159) weiter abgenommen. Wie das EVG im Bericht über seine Amtstätigkeit im Jahre 1982 mitteilt, betrifft der Rückgang namentlich die italienischsprachigen Fälle (-109), wogegen sich die Zahl der deutschsprachigen (-36) und der französischsprachigen Fälle (-14) in geringerem Masse vermindert hat. Bezogen auf die einzelnen Rechtsgebiete ist der Rückgang in erster Linie auf eine erhebliche Verminderung der Beschwerden im Bereich der Invalidenversicherung (-172) zurückzuführen. Im Jahre 1982 wurden 1694 Fälle erledigt, was gegenüber dem Vorjahr (1425) eine Steigerung um 269 Fälle bedeutet. Dieses erfreuliche Ergebnis betrifft, wenn auch in unterschiedlichem Masse, alle drei Sprachbereiche (+ 111 deutschsprachige, + 57 französischsprachige und + 101 italienischsprachige Fälle). Am 31. Dezember waren noch 1237 Beschwerden anhängig (gegenüber 1502 am 31. Dezember 1981). Die Zahl der auf das neue Jahr zu übertragenden Geschäfte konnte damit um 265 gesenkt werden.

Besch werdefälle beim E VG nach Versicherungszweigen, 1982 und Vorjahre

Erledigungen in den Vorjahren 1982 1979 1980 1981 Übertrag Eingang Erledigt Übertrag von 1981 1982 auf 1983 AHV .....................239 267 251 233 268 256245

IV .........................668 738 849 893 796 1050639

EL ........................35 23 25 33 44 3938

KV ........................65 66 98 115 89 97107

UV ........................77 72 74 78 86 8183

MV .......................13 12 14 9 12 813

EO ........................1 2 4 - 2 11

FL.........................2 8 2 2 - 2 - A1V .......................184 176 108 139 132 160111

1284 1364 1425 1502 1429 1694 1237

Das EVG fasst jeweils die materiell bedeutsamsten Entscheide in seinem Jahresbericht knapp zusammen. Wir geben aus dieser Übersicht die Abschnitte betreffend die AHV, IV und EL wieder; in den Bereichen Erwerbsersatzord-

185

nung und Familienzulagen in der Landwirtschaft waren vom EVG keine Fälle von besonderem Interesse zu behandeln.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Weil die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge aus zwei voneinander zu unterscheidenden Teilen -dem Arbeitgeberbeitrag einerseits und dem Arbeitnehmerbeitrag anderseits -bestehen, sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für beide Teile gesondert zu prüfen (ZAK 1983 S. 203). Bei der Beitragspflicht Nichterwerbstätiger bildet das von einer internationalen Organisation bezogene Ruhegehalt Bestandteil des Renteneinkommens. Ferner sind Vermögen und Renteneinkommen, wie auch das Erwerbseinkommen der nicht versicherten Ehefrau, in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (Urteil

i. Sa. S. L. vom 17. Dezember 1982, nicht publiziert). Beim Beitragserlass wird die Verwaltung durch die Möglichkeit, den Minimalbeitrag mit der Rente zu verrechnen, nicht von der Prüfung entbunden, ob die Bezahlung dieses Beitrages für den Versicherten eine grosse Härte bedeuten würde (BGE 108 V49, ZAK 1983 S.205).

Auf dem Gebiete der Renten ist die ab 1. Januar 1979 gültige neue Teilrentenordnung bundesrechtskonform. Sie ist auch auf jene Fälle anwendbar, in denen bei ihrem Inkrafttreten ein Rentenanspruch bereits bestanden hat. Der Bezug einer Vollrente im Rahmen der früheren Regelung begründet keinen Anspruch auf Weiterbezug dieser Rente unter dem Titel eines wohlerworbenen Rechts. Dass die Anwendbarkeit der neuen Teilrentenordnung eine Rentenerhöhung verunmöglichen kann (wogegen eine Herabsetzung ausgeschlossen ist), steht nicht im Widerspruch zu Artikel 34quater Absatz 2 fünfter Satz BV (BGE 108 V 113). Renten, die wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen sind, gelten als neue Renten, bei deren Ermittlung auf die im Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden gesetzlichen Regeln abzustellen ist (Urteil H. R. vom 14. September 1982). Die Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf die Waisenrente mit der Heirat der Waisen nicht erlischt (BGE 106 V 198, ZAK 1981 S. 132), gilt auch für das in Ausbildung stehende Kind, das sich verheiratet. Vom 1. Januar 1981 an besteht dieser Anspruch für verheiratete Waisen und Kinder grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie für ledige (BGE 108 V 1, ZAK 1983 S. 23). Ferner wurde die Rechtsprechung zum Begriff der Ausbildung präzisiert (BGE 108 V 54, ZAK 1983 S. 206). Für den Rückforderungsanspruch beginnt die Verjährungsfrist des Artikels 47 Absatz 2 AHVG im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist (BGE 108 V4, ZAK 1982 S. 492). Was den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen betrifft, sind bei der Beurteilung der grossen Härte Einkommen und Vermögen des Ehegatten auch dann mit zu berücksichtigen, wenn das Erlassgesuch die Rückerstattung der

186

Waisenrente eines Stiefkindes zum Gegenstand hat. Eine grosse Härte liegt vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG (für den Anspruch auf die ausserordentliche Rente) anwendbare und -im Sinne einer Milderung - um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen (BGE 108 V 58, ZAK 1983 S. 209).

Schliesslich gaben mehrere Verfahren Gelegenheit, die für die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers geltenden Grundsätze in Erinnerung zu rufen und die diesbezügliche Rechtsprechung darzulegen (BGE 108 V 50; ZAK 1983 S. 104, 107, 110).

Invalidenversicherung

Ein Urteil fasst die Rechtsprechung hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Invalidität, insbesondere bei Hilfsmitteln, zusammen und bestätigt, dass der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Heirat nichts daran ändert, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssen (BGE 108 V 61, ZAK 1983 S. 147).

Die Begriffe der Erwerbsfähigkeit in Artikel 8 Absatz 1 IVG und des Erwerbslebens in Artikel 8 Absatz 2 IVG sind in einem weiten Sinn zu verstehen; sie umfassen auch die Betätigung in einem Aufgabenbereich gemäss Artikel 5 Absatz 1 IVG. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen können grundsätzlich auch Bezüger einer Invalidenrente haben. Eine «Sozialrehabilitation» kennt das IVG dagegen nicht (ZAK 1983 S. 75). Auf dem Gebiet der medizinischen Eingliederungsmassnahmen präzisiert ein Entscheid, unter welchen Voraussetzungen die Invalidenversicherung bei Paraplegikern ambulante oder stationäre Physiotherapie zu gewähren hat (ZAK 1983 S. 78).

Bei den nach Massgabe des Artikels 21 Absatz 2 IVG im Anhang HVI aufgeführten Hilfsmitteln ist die Kostenfrage im Einzelfall nicht gesondert zu prüfen; die Kostspieligkeit ist mit der Aufnahme des betreffenden Hilfsmittels in den Anhang HVI vorausgesetzt. Vorbehalten bleibt die richterliche Überprüfung der jeweiligen Bestimmung auf ihre Gesetzmässigkeit (BGE 108 V 8, ZAK 1982 S. 459). Benötigt der Invalide für sein Hilfsmittel (Motorfahrzeug) eine Zusatzeinrichtung, so gehen die Mehrkosten zu Lasten der Invalidenversicherung, selbst wenn die Einrichtung vom Hersteller wahlweise angeboten wird (BGE 108 V 5, ZAK 1983 S. 214).

Tritt nach Aufhebung der Rente erneut eine rentenbegründende Invalidität ein, so handelt es sich um einen neuen Versicherungsfall. Ungeachtet des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikels 29bis IVV ist die neue Rente aufgrund der Berechnungsregeln festzusetzen, wie sie bei Wiedereintritt der Invalidität Geltung haben, auch wenn sich dies für den Versicherten nachteilig aus-

187

wirkt. Es wäre Sache des Gesetzgebers, in diesem Punkt allenfalls eine andere Regelung herbeizuführen (BGE 108 V 70).

Ein Urteil prüft die Voraussetzungen des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei hochgradiger Sehschwäche (Urteil i. Sa. 1. S. vom 26. Oktober 1982); ein anderes die Frage der Leistungskumulation von Hilfiosenentschädigungen und Entschädigungen für Verpflegungs- und Unterhaltskosten (sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschriften über das Zusammenfallen von Renten mit Verpflegungs- und Unterhaltskosten) und diejenige des Anspruchs auf Rente einerseits und Hilflosenentschädigung anderseits bei Unterbrechung des Anstaltsaufenthalts von weniger als einem Kalendermonat (BGE 108 V 79).

Ein Fall gab Anlass, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, unter welchen der Versicherte über die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate hinaus Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen hat (Urteil i. Sa. R P. vom 25. März 1982).

Im Bereich der Sozialversicherung werden grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (beispielsweise widerrechtliches oder trölerisches Verhalten), die nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf Verzugszinsen zu begründen vermögen (BGE 108 V 13, ZAK 1983 S. 160).

Im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens mit Italien ist für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung des ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz während mindestens fünf Jahren erfüllt ist, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem das Gesuch eingereicht wurde, noch auf denjenigen, in welchem der Versicherungsfall eintrat, sondern auf den Tag, an welchem der Rentenanspruch tatsächlich entstanden ist. Die Frist von fünf Jahren wird vom Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs an rückwirkend berechnet. Erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, so erfüllt er sie auch für die entsprechende Zusatzrente, gleichgültig, wo sich das Kind tatsächlich aufhält (BGE 108 V 73). Der Erwerb des Anspruchs auf eine italienische Invalidenrente für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäss IVG verleiht dem italienischen Staatsangehörigen die Eigenschaft eines Versicherungsangehörigen im Sinne des Abkommens. Unerheblich ist, ob die italienische Rente durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erworben wurde mit der Absicht, Beitragslücken auszufüllen, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die italienische Invalidenpension gewährt wurde (BGE 108 V 65).

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ein Rechtsstreit gab Gelegenheit zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Wohnsitz am Ort des Anstaltsaufenthaltes begründet wird (BGE 108 V 22, ZAK 1982 S. 421).

188

Geschäftsübliche Abschreibungen bilden Bestandteil der Gewinnungskosten, welche bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens in Abzug gebracht werden können (Urteil i. Sa. E. M. vom 20. Dezember 1982). Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kosten für Psychotherapie ist ein weiterer Massstab anzulegen als in der Krankenversicherung (Urteil i. Sa. E. W vom 28. Dezember 1982).

Verfahren

Unterlassen die Parteien in einem Verfahren, das sie durch eigenes Begehren einleiten oder in dem sie selbständige Begehren stellen können, die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Verwaltung einen Nichteintretensentscheid (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG) erlassen, sofern das kantonale Verfahrensrecht oder die kantonale Praxis dies zulässt (Urteil i. Sa. E. M. vom 1. Dezember 1982).

Die blosse Aufforderung, sich innert gesetzter Frist einer als zumutbar erachteten, jedoch nicht von der Invalidenversicherung angeordneten Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, stellt ungeachtet der für den Säumnisfall angedrohten Rechtsfolgen keine anfechtbare Verfügung dar (Urteil i. Sa. U. M. vom 17. November 1982).

Der anlässlich einer revisionsweisen Rentenaufhebung erfolgte Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist rechtsgültig, auch wenn er sich auf der Rückseite der auf der Vorderseite unterzeichneten Verfügung befindet (Urteil i. Sa. A. B. vom 30. November 1982).

Eine Parteientschädigung kann nicht deswegen verweigert werden, weil der obsiegende Beschwerdeführer auf Kosten einer Gewerkschaft durch einen freipraktizierenden Rechtsanwalt vertreten ist (Urteil i. Sa. H. S. vom 18. Oktober 1982). Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe f AHVG gewährleistet dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbeiständung sowie den Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. In Kantonen mit zwei Rechtsmittelinstanzen hat der in zweiter Instanz obsiegende Beschwerdegegner ungeachtet des Wortlautes von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe f AHVG, welcher nur vom Beschwerdeführer spricht, Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (BGE 108 V 111, ZAK 1983 S. 83).

In Verfahren um die örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen gilt die umfassende Kognition (BGE 108 V 22, ZAK 1982 S. 421).

Ein Urteil schliesslich wiederholt, was bei der Revision unter neuen erheblichen Tatsachen und unter entscheidenden Beweismitteln zu verstehen ist (BGE 108 V170, ZAK 1983 S. 164).

189

Durchführungsfragen

Vergütung von Reisekosten; Helikoptertransporte1

(Art. 51 IVG, Rz 31 f. des KS über die Vergütung der Reisekosten, IVM Rz 1565)

Die Einsichtnahme in zahlreiche Dossiers erlaubt heute den Erlass näherer Richtlinien über die Transporte von Versicherten mit Helikoptern. Die Sekretariate der TV-Kommissionen haben künftig Rechnungen selbst zu prüfen, nötigenfalls unter Beizug des Kommissionsarztes. Von der Zustellung der Akten an das BSV ist abzusehen. Rz 1565 der 1V-Mitteilungen wird somit aufgehoben.

Nachstehende Richtlinien treten sofort in Kraft und gelten auch für die noch nicht erledigten Fälle.

Helikoptertransporte

Die IV kann die Kosten von Helikoptertransporten unter folgenden Voraussetzungen bezahlen:

Wenn eine medizinische Notwendigkeit zur Verlegung von einem peripheren in ein zentrales Spital im Zusammenhang mit einer von der IV zu übernehmenden Behandlung besteht, und

wenn wegen drohender Lebensgefahr oder der Gefahr irreversibler Hirnschädigungen die kürzest mögliche Transportzeit einzuhalten ist. Bei Neugeborenen mit Adaptationsproblemen sind Transporte von mehr als einer halben Stunde Dauer für die einfache Fahrt in der Regel zu belastend. Beträgt die Transportdauer voraussichtlich höchstens eine halbe Stunde, so ist ein Ambulanzfahrzeug einzusetzen.

Helikoptertransporte können auch dann übernommen werden, wenn deren Kosten gleich hoch oder niedriger sind als diejenigen anderer zweckmässiger Transportarten.

Nicht zu Lasten der IV gehen Einsätze von Transportequipen zum Zwecke der primären Reanimation von Neugeborenen.

In den Arztberichten sind mindestens folgende Fragen zu beantworten: Weshalb wurde der Helikopter angefordert, Status des Patienten bei der Ankunft der Helitransportequipe und von dieser durchgeführte Massnahmen.

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 238

Im

190

Hinweise

Sparen in der Schweiz

Die Schweizer gelten weltweit als die eifrigsten Sparer. Nach Angaben des Internationalen Instituts der Sparkassen in Genf stehen sie mit einer Pro-Kopf-Sparquote von über 25 000 Franken vor den Japanern mit grossem Abstand an der Spitze.

Von seiten der Wirtschaft, insbesondere der Banken, wird seit Jahren beklagt, dass durch den Ausbau der öffentlichen Sozialversicherungen das private Sparen behindert werde, wogegen das kollektive Sparen einen immer grösseren Teil der Ersparnisse beanspruche. Im Zuge dieser Entwicklung habe das Zwangssparen das freiwillige Sparen der Haushalte zwischen 1970 und 1980 anteilsmässig weit überholt. Infolgedessen sei das für die Investitionen der Wirtschaft notwendige Risikokapital nicht mehr in genügendem Masse vorhanden. Eine weitere Verstärkung dieser Tendenzen wird mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge erwartet.

Die geäusserten Befürchtungen entbehren sicher nicht der Grundlage. Dass der Schweizer infolge der sozialstaatlichen Einrichtungen sparmüde geworden sei oder dass er deswegen über keine Mittel mehr zum Sparen verfüge, scheint aber kaum befürchtet werden zu müssen. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Resultate einer von der Schweizerischen Kreditanstalt durchgeführten Umfrage über die Sparmotive des Schweizers sowie weitere von dieser Bank in ihrem «bulletin» (Nr. 1.2/83) veröffentlichte Zahlen über das Sparen in der Schweiz.

So fällt zum Beispiel auf, dass die Sparquote der privaten Haushalte nicht kontinuierlich und parallel mit dem Ausbau der Sozialversicherungen gesunken ist. Sie hat sogar zwischen 1970 und 1975 zugenommen, obschon gerade in diesem Zeitabschnitt mit der achten AHV-Revision die Renten massiv verbessert worden sind. Erst ab 1976 wurde weniger gespart; in den zwei letzten Jahren 1981/82 war jedoch die Sparneigung wieder deutlich zunehmend. Die konjunkturellen Schwankungen - besonders Rezession, Inflation, Arbeitslosigkeit -- scheinen einen stärkeren Einfluss auf das Sparverhalten zu haben als der Ausbau des Sozialstaates. Nicht zu vergessen ist, dass auch die Besteue-

191

rung der Zinserträge das Sparen hemmen kann, dies vor allem in Zeiten hoher Inflation, wo gar kein Realzins erzielt wird.

Die Umfrage über die wichtigsten Sparmotive (s. Tabelle) ergab, dass die Vorsorge für Notfälle und für das Alter noch weitaus am häufigsten genannt werden. Dies zeigt, dass der Schweizer nicht einfach erwartet, notfalls vom Staat versorgt zu werden. Und der Umstand, dass immerhin jeder fünfte einfach deshalb spart, weil er nicht alles Geld braucht, lässt den Schluss zu, dass zumindest für diese Privathaushalte die «Grenzen der Belastbarkeit» noch nicht erreicht sind.

Die wichtigsten Sparmotive * Total Männer Frauen Deutsch- Westschweiz schweiz Vorsorge für Notfälle 74 71 77 7571

Vorsorge für das Alter 52 51 53 5445

Ferien 49 48 50 5047

Grössere Anschaffungen 44 45 44 5025

Eigenes Haus/Eigentumswohnung 36 36 35 3538

Weil ich nicht alles Geld brauche 21 20 22 2121

Wegen der Zinsen 12 12 12 1212

Freude am Geldsammeln 4 4 4 44

Spare nicht/kein Grund zum Sparen 5 5 5 49

* In Prozent der Befragten (1982); Mehrfachnennungen möglich

192

Fachliteratur

Gossweiler Martin: Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EVG. 228 Seiten.

Verlag Stämpfil, Bern, 1983.

Kessier Denis / Strauss-Kahn Dominique: L'pargne et la retraite. L'avenir des retraites prfinances. 183 S. Studie des Centre de Recherche Economique sur l'Epargne, Paris, im Auftrag der Association Internationale pour I'Etude et I'Economie de l'Assurance, Genf. Editions Economica, 75015 Paris, 1982.

Rheuma und partnerschaftliche Beziehung. Broschüre über das partnerschaftliche Beziehungsleben, die Vererbung und Familienplanung, Informationen und praktische Lebenshilfen für Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung. 20 Seiten. Herausgegeben von der Schweizerischen Rheumaliga, Postfach, 8038 Zürich.

Ricq Charles: Politique 6conomique et politique sociale. Las assurances sociales en Suisse. 82 Seiten. Editions Mödecine & Hygiöne, Genf, 1982.

Stadtführer für Behinderte. Die Reihe dieser Behindertenführer ist durch zwei neue Ausgaben der Städte Glarus und Grenchen erweitert worden. Zu beziehen bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Körperbehinderte (SAK), Postfach 129, 8032 Zürich.

Tschudi Hans Peter: Kantonale oder eidgenössische Kinderzulagenregelung?

In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge)), Heft 1983/2, S. 65-76. Verlag Stämpfli, Bern.

Heft 4/82 der Internationalen Revue für Soziale Sicherheit ist der Weltversammlung über das Altern vom 26. Juli bis 6. August 1982 in Wien gewidmet; es enthält hiezu folgende Beiträge:

- Soziale Sicherheit für die Älteren: Informationsdokument vorbereitet von der

Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit für die Weltversammlung über das Altern. S. 534-573.

- McDonald John W: Die Weltversammlung über das Altern aus amerikanischer

Sicht. S.574-588.

- Lanzew Michael S. und Schtschennikowa Ludmilla E.: Soziale Sicherheit und

Sozialdienste für ältere Menschen in der UdSSR.

- Gilliand Pierre: Zur Untersuchung des Lebensstandards der Betagten in der

Schweiz. S.604-621.

Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit, Genf.

193

Parlamentarische Vorstösse

Einfache Anfrage Morf vom 16. März 1983 betreffend die Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen

Nationalrätin Morf hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Immer wieder - wie erst kürzlich bei der Zürcher Firma Color Metal AG -- stellt es sich bei Konkursen von Firmen heraus, dass Arbeitnehmerbeiträge für Pensionskassen und AHV- Prämien von Arbeitgebern nicht einbezahlt, sondern für eigene Zwecke verwendet wurden, was einer eigentlichen Veruntreuung gleichkommt. Dies hat nach Aussagen von Gewerkschaftsvertretern zu einem stetig grösser werdenden Vertrauensschwund bei den Arbeitnehmern geführt.

Welche Massnahmen hat der Bundesrat vorgesehen, um zusammen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Zukunft solche Veruntreuungen zu verhindern?»

Postulat Zehnder vom 16. März 1983 betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen ab 1984

Nationalrat Zehnder hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird auf den 1. Januar 1984 die AHV- und 1V-Renten gemäss Artikel 33ter AHVG der Teuerung und der Lohnentwicklung anpassen. Er wird gleichzeitig gemäss Artikel 3a ELG die Ergänzungsleistungen anheben.

Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang dazu eingeladen, die Grenzbeträge für den Bezug der Ergänzungsleistungen diesmal nicht nur im Ausmass der Teuerung zu erhöhen, sondern massgeblich zu verbessern. Auch die möglichen Abzüge, insbesondere jene für Wohnungsmieten, sind massgeblich anzuheben.» (31 Mitunterzeichner)

Postulat Roy vom 16. März 1983 betreffend die Revision des 1V-Gesetzes

Nationalrat Roy hat folgendes Postulat eingereicht:

«Gestützt auf die parlamentarischen Vorstösse zur Revision des Invalidenversicherungsgesetzes wird der Bundesrat ersucht, die Einführung von Bestimmungen zu prüfen, die gewährleisten, dass Invalide, die geistig gesund geblieben sind, die notwendigen Mittel für eine Schul- und Berufsbildung erhalten, die dem Grundsatz der Chancengleichheit gerecht wird.

Wir schlagen insbesondere vor, Video- und Robotergeräte als Hilfsmittel anzuerkennen.» (30 Mitunterzeichner)

194

Postulat der Unabhängigen und der Evangelischen Fraktion vom 17. März 1983 betreffend die Perspektiven der Sozialen Sicherheit

Die Fraktionen des Landesrings der Unabhängigen und der Evangelischen Volkspartei haben folgendes Postulat eingereicht:

«Der vom Bundesamt für Sozialversicherung Ende 1982 herausgegebene 'Bericht über versicherungstechnische, finanzielle und volkswirtschaftliche Aspekte der Sozialen Sicherheit in der Schweiz' geht auf die wesentlichen Fragen, die sich heute übrigens in allen Industrieländern angesichts der mittel- und längerfristig ungünstigeren demographischen und wirtschaftlichen Aussichten aufdrängen, nicht ein. Er ist deshalb weder in der Lage, die aktuellen Problemkreise und Tendenzen der Sozialversicherung aufzulisten, zu analysieren und Entscheidungsgrundlagen vorzulegen, noch Perspektiven für die zukünftige Politik der Sozialen Sicherheit aufzuzeigen. Falls Korrekturen nötig werden, sollten sie heute schon eingeleitet werden, damit sie in kleinen Schritten ohne störende abrupte Änderungen und unter Wahrung des Besitzstandes erfolgen können. Deshalb wird der Bundesrat gebeten, zum erwähnten Bericht Stellung zu nehmen.»

Vom Nationalrat behandelte Vorstösse

Anlässlich seiner Frühjahrssession hat der Nationalrat am 18. März die folgenden parlamentarischen Vorstösse erledigt:

Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion vom2. März1981 betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen )ZAK 1981 S. 197). Die Interpellation wurde abgeschrieben, weil sie seit mehr als zwei Jahren hängig war.

Motin (Duvoisin-) Deneys vom 4. März 1981 betreffend die Förderung der kommunalen Altershilfe )ZAK 1981 S. 163 und 1982 S. 301). Auch dieser Vorstoss musste aus Altersgründen abgeschrieben werden.

M o t i o n M ü 11er-Bern vom 17. März 1982 betreffend die Hilflosenentschädigung für AHV-Rentner (ZAK 1982 S.212). Der Rat hat den Vorstoss in der unverbindlicheren Postulatsform an den Bundesrat überwiesen.

Postulat Bratschi vom 6. Oktober 1982 betreffend Förderung von Senioren-Universitäten (ZAK 1982 S. 452). Das Postulat wurde angenommen und zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen.

Postulat Allenspac h vom 16. Dezember 1982 betreffend die Weisungen des BSV zur AHV/IV (ZAK 1983 S.65). Auch dieses Postulat wurde vom Nationalrat angenommen.

M o t i o n Günter vom 16. Dezember 1982 betreffend ein gleiches Rentenalter für Mann und Frau )ZAK 1983 S. 65). Diesen Vorstoss hat der Nationalrat in der Form eines Postulates angenommen, d. h. der Bundesrat wird lediglich beauftragt «zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre», dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.

195

Mitteilungen

Die AHV ist nicht in Gefahr

Der AHV bzw. dem in der AHV-Politik federführenden Bundesamt für Sozialversicherung ist in jüngster Zeit in der Öffentlichkeit der Vorwurf gemacht worden, es verschleiere die langfristig zu erwartenden Finanzierungsprobleme. Das Amt hat hierauf mit folgender Pressemitteilung geantwortet:

«Anlässlich einer Pressekonferenz vom 21. April in Bern wurde massive Kritik an einem Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über versicherungstechnische, finanzielle und volkswirtschaftliche Aspekte der Sozialen Sicherheit in der Schweiz geübt. Da die Gefahr besteht, dass Rentner und Beitragszahler der AHV sich deswegen verunsichert fühlen, sieht sich das Bundesamt für Sozialversicherung zu folgender Stellungnahme veranlasst.

Wie die positiven Ergebnisse der AHV-Rechnungen der letzten Jahre sowie die vorsichtigen Finanzpläne für die nächsten zehn bis zwanzig Jahre zeigen, besteht für das finanzielle Gleichgewicht der AHV für absehbare Zeit keine Gefahr. Durch die neunte Revision konnte nämlich eine sich abzeichnende Verschlechterung des AHV-Haushaltes wirkungsvoll aufgefangen werden. Im Unterschied zu andern Ländern drängen sich somit für die schweizerische AHV keine unmittelbaren Korrekturmassnahmen auf. Diese Feststellung darf indessen nicht zu Sorglosigkeit verleiten. Wie im kritisierten Bericht dargelegt, kann unser System der Sozialen Sicherheit verhältnismässig rasch den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung sieht durchaus die demographisch und wirtschaftlich bedingten Probleme, die sich gegen die Jahrtausendwende stellen können. Für deren seriöse Abklärung und die Einleitung von Gegenmassnahmen bleibt indessen genügend Zeit.

In diesem Zusammenhang begrüsst es das BSV, wenn die Zukunftsprobleme auch von dritter Seite erörtert werden. Durch grob vereinfachende Kritiken und Anschuldigungen dürfte der Sache und damit den Versicherten aber kaum gedient sein. Das Amt ist für einen Dialog mit den Verfechtern auch alternativer Ideen durchaus offen. Dabei ist aber zu bedenken, dass jede Lösung den Konsens der Sozialpartner und letztlich in Volksabstimmungen eine Mehrheit finden muss.

Das BSV und die Eidgenössische AHV/IV-Kommission befassen sich dauernd mit den Problemen der Anpassung und der zeitgemässen Ausgestaltung der Versicherung. Auf dem besonders schwierigen Gebiet der Gesundheitskosten hat das Eidgenössische Departement des Innern Vorarbeiten eingeleitet, die ihren Niederschlag in Gesetzesrevisionen, Richtlinien und Empfehlungen finden sollen.

Zur Bekräftigung der Feststellung, dass die AHV nicht in Gefahr steht, wird sich das BSV in nächster Zeit zu weiteren kritischen Fragen äussern. Auch der Bundesrat wird sich im Zusammenhang mit einem Postulat über die Perspektiven der Sozialen Sicherheit mit diesem Problemkreis befassen.»

196

Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 21. Juni 1982 i.Sa. 1. AG

Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG. Im Ausland wohnende Verwaltungsräte, die eine Ak-

tiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz leiten, sind obligatorisch versichert und

für das ihnen aus der Aktiengesellschaft zufliessende Erwerbseinkommen bei-

tragspflichtig. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Eine amerikanische Gesellschaft delegierte als Verwaltungsräte der im Kanton X domizilierten Tochtergesellschaft 1. AG dem amerikanischen Staatsangehörigen D. D. mit Wohnsitz in London sowie den in Mailand wohnhaften schwedischen Staatsangehörigen L. E. In den Jahren 1975 und 1978 entrichtete die 1. AG den beiden Verwaltungsräten Honorare, ohne davon Beiträge zu bezahlen. Gegen die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse erhob die Firma 1. AG Beschwerde, welche die kantonale Rekursbehörde abwies.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. ... (Kognition des Gerichts.>

2a. Grundsätzlich - mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen - ist beitragspflichtig, wer dem Versicherungsobligatorium untersteht. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG entscneidet sich die Unterstellungsfrage für Personen, die weder in der Schweiz Wohnsitz haben (Bst. a) noch als Schweizer Bürger im Ausland im Dienste eines schweizerischen Arbeitgebers in der Schweiz stehen (Bst. c), danach, ob sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b).

Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Hinblick auf das Versicherungsobligatorium nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht, d. h. es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Die Leistung eines in der Schweiz domizilierten Unternehmens gilt als in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit, in welcher Rechtsform dies geschieht, ist grundsätzlich unerheblich (ZAK 1975 S.246 und 369).

b. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung amtieren D. D. als Präsident und L. E. als Mitglied des Verwaltungsrates der 1. AG, beide mit Einzelunterschrift. Demnach vertreten sie die AG als deren Organ nach aussen und können in dieser Organeigenschaft auf die Geschäftstätigkeit einen entscheidenden Einfluss ausüben. An dieser Feststellung än-

197

dert der Einwand nichts, die Einflussnahme beschränke sich auf die Auswahl und Uberwachung der Direktoren, denen die eigentliche Geschäftsleitung übertragen sei. Denn inwieweit ein Mitglied des Verwaltungsrates von seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch macht, ist im vorliegenden Zusammenhang praxisgemäss unerheblich (ZAK 1975 S.246 und S.369). Im übrigen muss schon im Akt der Auswahl und Uberwachung der Direktoren eine massgebende Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit erblickt werden. Deshalb ist auch unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang D. D. und L. E. den Direktoren im Hinblick auf die laufende Geschäftsleitung tatsächlich Instruktionen erteilen. Die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates üben im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus, womit sie dem Versicherungsobligatorium unterstehen und demzufolge die Beitragspflicht zu bejahen ist.

3. D. D. und L. E. erzielen in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglieder Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. h AHVV). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG beitrags- und abrechnungspflichtig (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beschwerdeführerin wendet sich nun aber gegen die paritätische Beitragspflicht, indem sie auf bestimmte Äusserungen in einem früheren kantonalen Entscheid hinweist. Der erwähnte Entscheid bezog sich auf die Nachforderung paritätischer Beiträge durch die Ausgleichskasse gegenüber der 1. AG hinsichtlich des zwischen 1971 und 1974 erzielten Einkommens der Verwaltungsräte D. D. und L. E. Die Beschwerdeführerin legt im wesentlichen dar, das Verwaltungsgericht habe damals eine Stellungnahme der Ausgleichskasse aus dem Vernehmlassungsverfahren in den Sachverhalt seines Entscheides aufgenommen und ihr in den Erwägungen jedenfalls nicht widersprochen, wonach bei Ausklammerung der Vergütungen an die beiden Verwaltungsräte aus der Erfolgsrechnung der 1. AG die entsprechende paritätische Beitragspflicht entfalle. Im Vertrauen darauf habe man in der Folge die Vergütungen an die beiden Verwaltungsräte nicht mehr in der Erfolgsrechnung der 1. AG verbucht, sondern einem Verrechnungskonto mit der amerikanischen Muttergesellschaft belastet. Hätten nicht die amtlichen Auskünfte im oben erwähnten Sinne vorgelegen, wären andere Massnahmen ergriffen worden, um die Beitragspflicht abzuwenden, wie zum Beispiel Auszahlung der Saläre durch eine andere Konzerngesellschaft oder Ausscheiden der beiden Herren aus dem Verwaltungsrat der 1. AG.

Die Beschwerdeführerin stützt sich mithin auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Auskunft von der zuständigen Behörde erteilt wurde oder der Einzelne die Behörde doch aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 107 V160 Erwägung 2, ZAK 1982 S. 382; BGE 106 V 143f., ZAK 1981 S. 108).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Äusserungen der Ausgleichskasse, die im kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheid enthalten sind. Die Ausgleichskasse handelte dort als Partei. Demnach kann ihren rechtlichen Ausführungen keine im Sinne der erwähnten Rechtsprechung verbindliche Wirkung zukommen. Im Umstand, dass das kantonale Verwaltungsgericht im Rahmen seines Entscheides die Vernehmlassung der Ausgleichskasse zusammenfassend wiedergegeben hat, liegt keine diesbezügliche Stellungnahme des Gerichtes selber. Die richterlichen Entscheidungsgründe übernahmen nach ihrem Wortlaut den in der Vernehmlassung vertretenen Rechtsstandpunkt

198

nicht. Die Erwägungen enthalten auch keine Anhaltspunkte, welche eine Auslegung im Sinne der Rechtsauffassung der Ausgleichskasse gestatten könnten. Im Gegenteil wurde darauf hingewiesen, dass die konzerninterne Weiterbelastung von Lohnaufwand nicht die geeignete Massnahme darstelle, welche zur Befreiung von der paritätischen Beitragspflicht führe. Insoweit bei der Beschwerdeführerin trotz der eindeutigen und unmissverständlichen Erwägungen im Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts Unklarheiten zurückgeblieben sein sollten, hätte sie es nicht bei einer eigenen Auslegung bewenden lassen dürfen, sondern für eine Klärung sorgen müssen.

Urteil des EVG vom 18. November 1982 i. Sa. Dr. Y

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Gehört die Behandlung von stationären Privatpatienten ebenso zu den Pflichten des Chefarztes wie jene von Patienten der allgemeinen Abtei-

lung und liegt zudem bei Privatpatienten kein gespaltenes Rechtsverhältnis vor (z. B. vom öffentlichen Recht beherrschtes Benutzungsverhältnis gegenüber dem

Spital und privatrechtliches Auftragsverhältnis gegenüber dem Chefarzt), so stel-

len die Honorare für die Behandlung stationärer Privatpatienten massgebenden Lohn dar.

Der Kanton X schloss mit Dr. Y einen Anstellungsvertrag mit folgendem Inhalt ab: Die Stelle des Chefarztes ist hauptamtlich; ihm obliegt die Leitung der Chirurgischen Abteilung. Soweit es der hauptamtliche Dienst am Kantonsspital erlaubt, ist der Chefarzt berechtigt, eine privatärztliche Tätigkeit auszuüben. An zwei Halbtagen pro Woche ist ihm grundsätzlich freie Sprechstundenpraxis gestattet. Weiter betreut er die Spitalpatienten erster und zweiter Klasse, wofür eine bestimmte Anzahl Betten freigestellt sind. Der Chefarzt bezieht ein Grundgehalt gemäss Besoldungsdekret und hat Anspruch auf sechs Wochen Ferien. Die Spitalverwaltung schliesst für die Haftpflicht des Spitals, die den Chefarzt und seine Mitarbeiter betrifft, sowie für die Haftpflichtansprüche an den Chefarzt für seine privatärztliche Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung ab, wobei die Infektionsklausel eingeschlossen ist. Der Chefarzt vergütet der Verwaltung die Mehrprämien für den Einschluss seiner privatärztlichen Tätigkeit in die Haftpflichtversicherung des Spitals.

Die Rechnungstellung für die privatärztliche Tätigkeit erfolgt durch die Verwaltung. Davon ausgenommen ist die Rechnungstellung für Sprechstundenpatienten und Konsilien; diese ist Sache des Chefarztes. Die Leistungen des Spitals für die privatärtzliche Tätigkeit des Chefarztes werden den Patienten zu den üblichen Tarifen fakturiert. Die Entschädigung für die Inanspruchnahme der Räume, der Einrichtungen und des Personals ist im Anteil des Spitals an den Honoraren des Chefarztes und seiner Stellvertreter eingeschlossen. Von den Honorareinnahmen des Chefarztes der chirurgischen Klinik, ausgenommen Sprechstundenpatienten, stehen dem Spital 40 Prozent zu; bei den Honoraren der Sprechstundenpatienten beträgt die Abgabe 20 Prozent. Der Einzug der Honorare durch die Spitalverwaltung erfolgt ohne Gewähr. Kann nicht der ganze Betrag eingebracht werden, so wird die Teilzahlung anteilsmässig dem Arzt und dem Spital gutgeschrieben.

Gegen eine Beitragsverfügung, mit welcher die Ausgleichskasse u. a. auch persönliche Beiträge auf den Honoraren für die Behandlung von stationären Patienten der Privatabteilungen des Spitals forderte, erhob der Chefarzt Beschwerde mit der Begründung, bei diesen Honoraren liege massgebender Lohn vor.

199

Den abweisenden Entscheid der Rekursbehörde focht Dr. Y beim EVG an, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen guthiess:

Streitig ist, ob die Honorare aus der Behandlung der Spitalpatienten erster und zweiter Klasse als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind. Das EVG hat in dieser Frage bezüglich des Chefarztes der Frauenklinik des Kantonsspitals X (Prof. Z) mit Urteil vom 19. Juni 1967 auf unselbständige Erwerbstätigkeit erkannt. Die Begründung lautete im hier wesentlichen Teil wie folgt:

«Im vorliegenden Fall ist vom Umstand auszugehen, dass der Chefarzt der Frauenklinik des Kantonsspitals X vollamtlich im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis steht und dem zuständigen Departementsvorsteher direkt unterstellt ist. Er erhält eine Grundbesoldung und hat Anspruch auf vier Wochen Ferien. Die Verwaltung schliesst für ihn hinsichtlich seiner 'ärztlichen Tätigkeit im Dienste des Kantonsspitals' auf ihre Kosten eine Unfall- und Haftpflichtversicherung ab. Aus diesen Tatsachen ergibt sich klar, dass Dr. Z, soweit er als Chefarzt erwerbstätig ist, zu den Unselbständigerwerbenden gehört. Die entsprechenden Bezüge sind massgebender Lohn. Da - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - die ärztliche Behandlung der Patienten erster und zweiter Klasse ebenso zur amtlichen Tätigkeit des Chefarztes gehört wie die Betreuung der Kranken in der allgemeinen Abteilung, ist der Anteil des Arztes an den Honoraren der sogenannten Privatpatienten ebenfalls massgebender Lohn. Abgesehen davon, dass Dr. Z diese Honorare nicht völlig frei festsetzen kann, ist es ausgeschlossen, das Gesamthonorar für eine einheitliche ärztliche Tätigkeit in selbständigen und unselbständigen Erwerb aufzuspalten. Wie das gesamte vom tessinischen 'medico condotto' in dieser Eigenschaft erzielte Einkommen massgebender Lohn ist (EVGE 1957 S. 16, deutsch übersetzt in ZAK 1957 S. 398), so ist auch der gesamte von Dr. Z in seiner Eigenschaft als Chefarzt erreichte Verdienst Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Daran ändert, wie bereits oben angeführt wurde, der Umstand nichts, dass der Chefarzt, der Natur seines Berufes entsprechend, in medizinischen Belangen praktisch unabhängig ist.»

Diese Feststellungen treffen sich auch für den heutigen Beschwerdeführer zu. Die regierungsrätliche Wahlurkunde für den genannten Chefarzt der Frauenklinik des Kantonsspitals X deckt sich inhaltlich im Grundsätzlichen und hier massgeblichen Teil mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Ernennungsbeschluss. Die Bedingungen des Anstellungsvertrags wiederum entsprechen im wesentlichen diesem Beschluss. Es steht somit kein anderer Tatbestand zur Beurteilung als derjenige gemäss Urteil des EVG vom 19. Juni 1967. Die rechtliche Würdigung in der vorliegenden Streitsache kann nicht anders ausfallen als in diesem Urteil, das sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die ein Abweichen zu rechtfertigen vermöchten.

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid u. a. damit begründet, dass die Wahlurkunde des Chefarztes der Frauenklinik in einem entscheidenden Punkt anders konzipiert gewesen sei als der Anstellungsvertrag des Beschwerdeführers; die Prof. Z erteilte Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung habe sich nur auf die Führung einer Privatpraxis an zwei Nachmittagen und auf die konsultative Tätigkeit bezogen. Dieser Konzeption entsprechend hätten die Gerichte die stationäre Behandlung der Privatpatienten nicht als Nebenbeschäftigung, sondern als Ausübung einer dienstlichen Funktion aufgefasst.

Der Anstellungsvertrag regelt demgegenüber unter der Rubrik «Privatärztliche Tätigkeit» neben der Sprechstundenpraxis auch Sachverhalte bezüglich der Betreuung der hospitalisierten Privatpatienten. Die Vorinstanz hat diese Bereiche gleich behandelt, indem sia beide unter die privatrechtliche Nebenbeschäftigung des Chefarztes subsu-

200

mierte. Dieser Unterschied im Aufbau des Anstellungsvertrages gegenüber der im Falle Z beurteilten Wahlurkunde erlaubt indessen keine Schlüsse hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der stationären Behandlung der Privatpatienten als amtliche Funktion oder privatrechtlich beherrschte Tätigkeit. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse; diese gestatten es nicht, die private Sprechstundenpraxis und die Führung der Privatabteilungen rechtlich gleich einzustufen.

Die Sprechstundenpraxis hat mit dem Spital direkt nichts zu tun; sie könnte sich ebensogut wie jede andere Arztpraxis ausserhalb des Spitals befinden. Anders verhält es sich jedoch mit Bezug auf die stationären Patienten der Privatabteilungen. Diese werden vom Spital aufgenommen, das hiezu verpflichtet ist und auch selber Rechnung stellt. Dabei wird der Beschwerdeführer nicht in der Art und Eigenschaft eines freierwerbenden Arztes tätig, sondern betreut die stationären Privatpatienten als Patienten des Spitals im Rahmen der genannten kantonalrechtlichen Auflage und der vom Spital diesen gegenüber übernommenen Verpflichtungen. Er kann daher nicht frei darüber bestimmen, ob er einen Patienten in eine der Privatabteilungen aufnehmen will oder nicht; entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann und darf er die Aufnahme oder Behandlung stationärer Privatpatienten nicht beliebig einschränken oder darauf gar völlig verzichten. Darin wäre ein klarer Verstoss gegen die Ernennungs- und Anstellungsbedingungen zu erblicken. Die Privatabteilungen sind nicht einfach eine dem Chefarzt innerhalb des Spitals zur Verfügung gestellte Privatpraxis oder Privatklinik, sondern Abteilungen der Chirurgischen Klinik und somit des Spitals, an deren Bestehen der Kanton ein gewichtiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer ist zum Chefarzt der gesamten Chirurgischen Klinik ernannt worden und hat gemäss Anstellungsvertrag die Patienten aller Klassen zu behandeln und zu betreuen. Seine dienstliche Funktion erstreckt sich demzufolge auf die Privatabteilungen in gleichem Masse wie auf die allgemeine Abteilung der Chirurgischen Klinik.

Aus den massgeblichen kantonalrechtlichen Bestimmungen ergibt sich weiter keinerlei Hinweis dafür, dass bei den Patienten der Privatabteilungen ein sogenanntes gespaltenes Rechtsverhältnis bestehen soll, d. h. ein vom öffentlichen Recht beherrschtes Benutzungsverhältnis gegenüber der Anstalt als solcher und ein privatrechtliches Auftragsverhältnis gegenüber dem Chefarzt, der die Behandlung und Betreuung übernommen hat. Mit der Aufnahme ins Spital tritt vielmehr ebenfalls der Privatpatient in ein vom öffentlichen Recht des Kantons beherrschtes Rechtsverhältnis, das wie bezüglich der allgemeinen Abteilung auch die Beziehungen zur Ärzteschaft umfasst, so dass lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen Privatpatient und Spital entsteht bzw. mit dem Chefarzt kein privatrechtlicher Vertrag begründet wird.

Aus dem Gesagten folgt, das die Führung der Privatabteilungen und die ärztliche Behandlung der stationären Privatpatienten zu den Pflichten des Beschwerdeführers aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gehören, denen er sich nicht entziehen kann, und dass ihm gegenüber den stationären Privatpatienten nicht in der Art eines frei praktizierenden Arztes ein Honoraranspruch zusteht. Das spricht gegen die Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Privatabteilung in gleicher Weise wie für die allgemeine Abteilung der Verwaltungsdirektion und dem Sanitätsdepartement sowie der ärztlichen Aufsichtskommission untersteht, mithin grundsätzlich weisungsgebunden ist. Er ist sodann bei der Führung der Privatabteilungen insofern nicht frei, als er das Personal nicht selber wählen und entlassen kann und auch für die Anschaffung von Einrichtungen lediglich ein Antragsrecht hat. Weiter ist er verpflichtet, die ärztliche Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Spitals und mit Hilfe von dessen Einrichtungen auszuüben. Schliesslich

201

trägt der Beschwerdeführer keinerlei Risiko für finanzielle Fehldispositionen; er hat in den Privatabteilungen kein Kapital zu investieren. Aus der Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als dienstliche Pflicht sowie den übrigen Umständen (betriebsorganisatorische Unterordnung, fachliche Aufsicht, weitgehend fehlendes Unternehmerrisiko usw.) ergibt sich, dass bezüglich der Behandlung der stationären Privatpatienten die Elemente unselbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen, während die vereinzelten Merkmale für selbständige Erwerbstätigkeit - namentlich das Risiko eines Einkommensverlustes bei Uneinbringlichkeit von Honoraren - deutlich in den Hintergrund treten. Der Anteil des Beschwerdeführers an den Honoraren für die Behandlung der Patienten der Privatabteilungen ist daher beitragsrechtlich massgebender Lohn.

Urteil des EVG vom 3. Mai 1982 iSa. A. D.

Art. 9 Abs. 1 AHVG. Der EDV-Spezialist, der von einem Auftraggeber als Aussen-

stehender zur betrieblichen Reorganisation beigezogen wird und diesem als gleichberechtigter Partner gegenübersteht, übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus.

Die Firma G. AG schloss mit dem EDV-Spezialisten A. D. einen Vertrag über die betriebliche Reorganisation ab. Mit Verfügung vom 25. Mai 1981 verlangte die Ausgleichskasse von der G. AG die Entrichtung von Lohnbeiträgen von den an A. D. ausgerichteten Entschädigungen. Die gegen den abweisenden kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A. D. wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:

... (Kognition des Gerichts.)

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die AHV-rechtlichen Grundsätze dargelegt, gemäss welchen die selbständige von der unselbständigen Erwerbstätigkeit abgegrenzt wird; es kann darauf verwiesen werden.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im Arbeitsverhältnis zur G. AG keine betriebsorganisatorische Unterordnung von A. D. vorliegt. Denn nach Lage der Dinge kann vor allem von einem Weisungsrecht der G. AG keine Rede sein. Zwar untersteht das von A. D. durchzuführende betriebliche Reorganisationsprogramm laut mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegtem «Pflichtenheft/Arbeitsprogramm» seitens der G. AG etappenweise der Genehmigung. Eine derartige Kontrollbefugnis gegenüber dem Schuldner der Arbeitsleistung steht nun aber dem Gläubiger unabhängig davon zu, um welche Art von Vertrag auf Arbeitsleistung es sich im einzelnen handelt. Deshalb kann darin kein spezifisches Merkmal für die unselbständige Stellung des Beschwerdeführers in seinem Arbeitsverhältnis erblickt werden. Wie aus dem Pflichtenheft/Arbeitsprogramm ferner ersichtlich ist, geht es um eine grundlegende Reorganisation der G. AG, welche die Betriebsstruktur nicht zuletzt im personellen Bereich tangiert. Verlangt ist der objektive Rat eines EDV-Spezialisten, der in die bestehenden innerbetrieblichen Verhältnisse unbefangen Einblick nehmen soll. Dazu wäre ein firmeninterner Mitarbeiter erfahrungsgemäss kaum geeignet. Vielmehr empfiehlt sich in solchen Fällen der Beizug eines Aussenstehenden. Fehlt es aber mangels Weisungsbefugnis der G. AG an einer betriebsorganisatorischen Unterordnung von A. D., so liegt ein Indiz für seine selbständige Stellung im Arbeitsverhältnis vor. Als in dieser Hinsicht zusätzliches Indiz muss das Unternehmerrisiko bejaht werden. Gemäss Ziff. 5 des

202

Vertrages garantiert der Beschwerdeführer nämlich für das fehlerfreie Funktionieren der Arbeiten im Rahmen des vorgesehenen Pflichtenheftes/Arbeitsprogramms. Demnach wird eine Haftung für mangelhafte Pflichterfüllung übernommen, die jedenfalls in diesem weitreichenden Ausmass für Arbeitnehmer nicht gilt. Tatsächlich haben die Parteien damit eine Erfolgshaftung vereinbart, welche A. D. die wirtschaftliche Gefahrtragung überbindet. Dass der G. AG, wie oben dargelegt, das Weisungsrecht als Arbeitgeberin fehlt, muss demzufolge als Ausfluss eines erhöhten Haftungsrisikos von A. D. in seiner Unternehmereigenschaft gedeutet werden. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Haftung des Beschwerdeführers für höhere Gewalt wegbedungen wurde. Denn davon bleibt die Haftung des Beschwerdeführers für volle Sorgfalt bei Ausführung der Arbeit unberührt; er behält sein Unternehmerrisiko. Ist unter diesen Umständen einerseits das betriebsorganisatorische Unterordnungsverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber der G. AG zu verneinen, anderseits sein Untenehmerrisiko zu bejahen, so muss das bei der G. AG erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert werden.

Urteil des EVG vom 25. Juni 1982 i. Sa. V. AG

Art.9 Abs.1 AHVG. Ist ein Betriebsberater in selbständiger und weisungsunabhängiger Stellung für eine Drittfirma tätig, übt er eine selbständige Erwerbstätig-

keit aus.

Die VAG übertrug E. H. aufgrund einer Offertenannahme verschiedene Arbeiten auf dem Gebiete der Unternehmensberatung und -organisation; so u.a. die Ausarbeitung von neuen Verträgerrouten. Die gegen die Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde der VAG wurde von der kantonalen Instanz abgewiesen. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Begründungen gutgeheissen:

... (Kognition des Gerichts.)

... (Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit.)

3a. Die Vorinstanz nahm unselbständige Erwerbstätigkeit des E. H. an, weil dieser kein relevantes Unternehmerrisiko getragen und betriebswirtschaftlich in einem Abhängigkeitsverhältnis zur VAG gestanden habe. Dafür sprächen namentlich die monatliche Entschädigung, die separate Spesenvergütung sowie die Erwartung der V. AG, E. H. werde für sie ganzzeitlich tätig sein.

Die VAG macht demgegenüber geltend, E. H. sei als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. Er sei von ihr weder in betriebswirtschaftlicher noch arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig gewesen und habe seinen Auftrag selbständig erledigt. Er habe gestützt auf ein von ihm ausgearbeitetes Budget die Neuroutierung ohne Direktiven in der Art des freien Unternehmers ausgearbeitet.

b. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Entscheidend ist, dass kein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis vorlag. E. H. war aufgrund eines von ihm erstellten und von der Beschwerdeführerin genehmigten Kostenvoranschlages für die Firma tätig und arbeitete für sie selbständig und ohne fremde Direktiven eine neue Verträgerroutierung aus, wobei es der Beschwerdeführerin freistand, diese zu akzeptieren oder nicht. Er beriet die VAG weisungsunabhängig und organisierte sei-

203

ne Tätigkeit frei. Er verfügte über eigene Räumlichkeiten und war hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit selbständig. Er hatte weder einen bestimmten Arbeitsplan zu befolgen noch über den Stand der Arbeit Bericht zu erstatten. Zwar hatte E. H. keine erheblichen Investitionen zu tätigen und er trug kein Unkostenrisiko; zudem erhielt er sein Honorar monatlich ausbezahlt. Indessen überwiegen im vorliegenden Fall die Indizien für selbständige Erwerbstätigkeit.

Urteil des EVG vom 13. Dezember 1982 i. Sa. A.M. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 22 Abs. 2 AHVV. Umfasst die Berechnungsperiode weniger als zwei Jahre, so ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Summe der

von der Steuerbehörde gemeldeten Erwerbseinkommen durch die Anzahl Mona-

te, in welchen das Einkommen erzielt wurde, zu teilen und das Ergebnis mit zwölf

zu multiplizieren. Diese Berechnungsart ist nur im ordentlichen Beitragsfest-

setzungsverfahren anwendbar. Art. 105 Abs.2 OG. Vor dem EVG sind grundsätzlich nur Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte beibringen müssen und deren Nichterhebung die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bedeutet.

Neue Beweismittel sind jedoch zulässig, wenn sie erst durch den kantonalen Entscheid veranlasst werden oder wenn sie sich auf Veränderungen des Sachverhal-

tes nach Erlass des angefochtenen Entscheides beziehen.

Am 1. Mai 1975 nahm A. M. eine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton X als Liegenschaftshändler auf. Seit Herbst 1978 ist er auch als Kapitalvermittler im Kanton Y tätig. Aufgrund einer Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 31. Dezember 1979.

Der Versicherte hat gegen diese Verfügungen bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde erhoben und insbesondere eine Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV (Berufswechsel) geltend gemacht. Der Rekurs wurde abgewiesen. Das EVG hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

2a. Nach Art. 22 Abs. 1 AHVV, der die Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren regelt, wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Diese beginnt mit dem geraden Kalenderjahr. Absatz 2 bestimmt, dass der Jahresbeitrag in der Regel auf dem durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen wird. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Wehrsteuerberechnungsperiode.

Bei der Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens und des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals für die Berechnung der Beiträge stützen sich die Steuerbehörden auf die rechtskräftige Wehrsteuerveranlagung bzw. auf die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung (Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVV). Aufgrund von Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich.

204

b. Die Beiträge werden im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt, wenn der Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels dauernd verändert haben. In diesen Fällen ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode (Art. 25 Abs. 1 AHVV(. Sie setzt die Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens fest. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode bestimmt die Kasse die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde liegt (Art. 25 Abs. 3 AHVV(.

3a. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der in der Steuermeldung vom 5. Dezember 1980 enthaltenen Zahlen anerkannt. In diesem Punkt besteht daher keine Veranlassung, die von der ersten Instanz festgestellten Tatsachen in Frage zu stellen.

b. Für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 31. Dezember 1976 sind die geschuldeten Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund der entsprechenden Jahreseinkommen, nämlich für das Jahr 1975 auf dem erzielten Einkommen vom 1. Mai bis 31. Dezember 1975 und für das Jahr 1976 auf demjenigen von 1976 festzusetzen.

Für 1975 sind die Beiträge pro rata temporis von der Grundlagenänderung hinweg - im vorliegenden Fall vom 1. Mai 1975 - bis zum Jahresende festzusetzen, und zwar aufgrund des in dieser Periode erzielten und auf ein Jahreseinkommen umgerechneten Erwerbseinkommens (ZAK 1980 S. 493 Erwägung 3). Die Ausgleichskasse hat in ihren Verfügungen vom 22. Dezember 1980, bezüglich der Beiträge für die Jahre 1975 und 1976, diese Bestimmungen genau eingehalten. Die Verfügungen können daher nur bestätigt werden.

4a. Nach der Rechtsprechung gilt als nächste ordentliche Beitragsperiode jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet; dabei müssen aber mindestens zwölf Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen (BGE 107 V65 Erwägung 2b, ZAK 1981 S.256 Erwägung 3b).

b. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Mai 1975 aufgenommen. Infolgedessen fielen auf die Berechnungsperiode 1975/76, welche im Sinne der Vorschriften über das ordentliche Verfahren den Beitragsjahren 1978/79 zuzuordnen ist, 20 Monate. Damit umfasst die nächste ordentliche Beitragsperiode bereits die Jahre 1978/79. Demnach wäre dieser Periode das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 1975/76 zugrunde zu legen. Das gleiche gilt ebenfalls für 1977, das Vorjahr zur ersten ordentlichen Beitragsperiode (vgl. Art. 25 Abs. 3 Satz 2 AHVV).

Wenn die Erwerbstätigkeit in der Berechnungsperiode während mehr als einem vollen Jahr, jedoch während weniger als zwei Jahren ausgeübt wurde, so ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens das effektive in dieser Zeit erzielte und gemeldete Gesamteinkommen durch die Zahl der Monate, während welcher die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen und das Ergebnis mit 12 zu multiplizieren. Diese Berechnungsart entspricht derjenigen von Rz 151 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Zwar hat das EVG im Urteil i.Sa. M. vom 14. Dezember 1979 diese Weisung als gesetzeswidrig erklärt (ZAK 1980 S. 493 Erwägung 3 Abs. 2). Jedoch bezog sich dieses Urteil einzig auf die Bestimmung

205

der Jahreseinkommen im ausserordentlichen Verfahren, weil Rz 151 dem Art. 25 Abs. 3 Satz 1 AHVV widerspricht, nicht aber auf die Bestimmung des massgebenden Einkommens im ordentlichen Verfahren (Art. 22 Abs. 2 AHVV) und auch nicht auf das Einkommen des Vorjahres (Art. 25 Abs. 3 Satz 2 AHVV). Die im zitierten Urteil gemachte Feststellung «insofern Rz 151 ... dieser Ordnung widerspricht, ...» bestätigt dies.

5a. Die Verfügungen hinsichtlich der für die Jahre 1977 bis 1979 festgestzten Beiträge entsprechen diesen Grundsätzen. Sie wären deshalb zu bestätigen. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass seine Erwerbstätigkeit im Verlaufe des Herbstes 1978 infolge Berufswechsels vom Liegenschaftshändler im Kanton X zum Kapitalvermittler im Kanton Y, eine dauernde Veränderung erfahren habe. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, ist den Akten in keiner Weise die Aufgabe der Tätigkeit als Liegenschaftshändler zu entnehmen, auch wenn im Herbst 1978 eine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit stattgefunden hat. Die Voraussetzungen zur Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens nach Art. 25 Abs. 1 AHVV sind deshalb nicht erfüllt. Angesichts dieser Tatsachen sind der Vorinstanz keine Vorwürfe wegen offensichtlich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts oder wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zu machen (Art. 105 Abs. 2 OG).

Zwar gibt der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Auffassung neue Beweismittel ins Recht. Die Möglichkeit der Geltendmachung von neuen Tatsachen vor dem EVG ist jedoch im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG weitgehend eingeschränkt. Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung nur solche Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte beibringen müssen und deren Nichterhebung die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bedeutet (BGE 107 Ib 169, 106 1b79 Erwägung 2a, 105 1b383; RSKV Nr. 496 S. 156). Im vorliegenden Fall hat die kantonale Rekursbehörde - wie dargelegt - keine derartige Bestimmung verletzt.

Tatsächlich lässt das EVG weitere Dokumente und Beweismittel zu, wenn sie erst durch den kantonalen Entscheid veranlasst werden oder wenn sie sich auf Veränderungen des Sachverhaltes nach Erlass des angefochtenen Entscheides beziehen (BGE 106 1b82 Erwägung 2b, 102 Ib 127 Erwägung 2a). Diese Bedingungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.

Letztlich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel, selbst wenn sie zulässig wären, nicht genügen, um den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen.

206

Urteil des EVG vom 9. Dezember 1982 i. Sa. E. R.

Art. 39 AHVV. Da der paritätische Sozialversicherungsbeitrag aus zwei voneinander zu unterscheidenden, im Prinzip selbständigen Teilen - dem Arbeitgeber-

beitrag einerseits und dem Arbeitnehmerbeitrag andererseits - besteht, sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für jeden dieser beiden Teile gesondert zu prüfen (Präzisierung der Rechtsprechung). Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG. Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen

Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurück-

gelegt haben.

E. R. beschäftigte den am 18. Juli 1960 geborenen H. S. vom 1. Mai bis Ende Oktober 1978 als Hilfsarbeiter in seinem Landwirtschaftsbetrieb. Die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge entrichtete E. R. auf den ab 1. August 1978 gewährten Lohnzahlungen, weil ihm der Leiter der Gemeindeausgleichskasse mitgeteilt hatte, er sei für seinen Arbeitnehmer erst ab dessen zurückgelegtem 18. Altersjahr beitragspflichtig. Gegen die Veranlagungsverfügung der Ausgleichskasse, mit welcher sie Beiträge auf den in den Monaten Mai bis Juli 1978 ausgerichteten Löhnen forderte, liess E. R. unter Berufung auf seinen guten Glauben Beschwerde einreichen, die von der kantonalen Rekursbehörde vollumfänglich geschützt wurde.

Das EVG hat die von der Ausgleichskasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:

... (Kognition des Gerichts.)

... (Beitragspflicht des Arbeitgebers.)

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdegegner den versicherten H. S. entlöhnte und dass er deshalb grundsätzlich verpflichtet ist, auf der für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1978 ausbezahlten Lohnsumme von 4510 Franken die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nebst Verwaltungskosten zu entrichten. Streitig ist einzig, ob und allenfalls in welchem Ausmass die paritätischen Beiträge von E. R. nachgefordert werden können.

E. R. macht geltend, die fraglichen Beiträge nicht zu schulden, da er vom Leiter der Gemeindeausgleichskasse die Auskunft erhalten habe, dass die Beitragspflicht erst ab 1. August 1978 bestehe, und weil er im Vertrauen darauf dem Arbeitnehmer den entsprechenden Beitrag nicht vom Lohn abgezogen habe.

Damit beruft sich E. R. auf den Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt. Er bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,

wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat,

wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,

wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,

207

wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,

wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 107 V160f., ZAK 1982 S.382; BGE 106 V143 mit Hinweisen, ZAK 1981 S.208).

In BGE 106 V 143 Erwägung 3 (ZAK 1981 S. 208) hat das EVG bestätigt, dass dieser Vertrauensschutz auch auf dem Gebiete der Nachforderung von Beiträgen gelte. In diesem Urteil änderte es aber die bis anhin geübte Praxis ab, indem es die Einschränkung fallen liess, es müssten zusätzlich noch ganz besondere Umstände vorliegen, und entschied, dass der Vertrauensgrundsatz nach Massgabe der fünf Voraussetzungen im Bereich der Art. 39 und 40 AHVV uneingeschränkt Anwendung finde, und zwar auch bei paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen.

4a. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, E. R. schulde die paritätischen Beiträge für die fragliche Zeit nicht. Sie beruft sich dafür auf die Praxisänderung des EVG im eben zitierten BGE 106 V 139 (ZAK 1981 S. 208) und zieht daraus den Schluss, dass der Vertrauensschutz im Gebiete der Nachforderung uneingeschränkt für den vollen Betrag der geschuldeten paritätischen Beiträge gelte, wenn die fünf Voraussetzungen gegeben seien. Es sei daher rechtlich unbeachtlich, ob zum Beispiel bei einer Offertstellung neben dem Arbeitnehmerbeitrg auch der Arbeitgeberbeitrag mitkalkuliert worden sei oder nicht.

Wie jedoch die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, besteht der paritätische Sozialversicherungsbeitrag gemäss Gesetz aus zwei voneinander zu unterscheidenden, im Prinzip selbständigen Teilen. Dabei handelt es sich einereits um den Arbeitgeberbeitrag und andererseits um den Arbeitnehmerbeitrag. Demzufolge ist auch für jeden dieser beiden Teile gesondert zu prüfen, ob die Vorausstzungen des Vertrauensschutzes erstellt sind.

Es ist unbestritten und darf aufgrund der Akten ohne weiteres als gegeben angenommen werden, dass die hievor erwähnten fünf Voraussetzungen bezüglich der Arbeitnehmerbeiträge, welche der Beschwerdegegner nicht mehr eintreiben kann, erfüllt sind. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge fehlt es jedoch an der vierten Voraussetzung; dies übrigens im Gegensatz zu dem in BGE 106 V 139 (ZAK 1981 S. 208) entschiedenen Fall, bei welchem der ganze paritätische Beitrag für die vorgängige Kalkulation und Offertstellung von Bedeutung war. Vorliegendenfalls wird nämlich weder behauptet, noch ist auch nur annähernd ersichtlich, was der Beschwerdegegner für nachteilige, nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen bezüglich der vermeintlich nicht geschuldeten Arbeitgeberbeiträge getroffen haben könnte. Vielmehr kann er, wie das BSV zutreffend erwähnt, aus der Verzögerung der Zahlung sogar einen Zinsgewinn für sich buchen. Somit ist der Beschwerdegegner gemäss diesen Ausführungen verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1978 auf der ermittelten Lohnsumme von 4510 Franken nachzuzahlen.

208

AHV/Erlass von Beiträgen

Urteil des EVG vom 1. Juli 1982 iSa. WG.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 11 Abs. 2 AHVG; Art. 32 AHVV. Die Möglichkeit. Beiträge an die AHV/lV/EO mit Leistungen (Renten der AHV und IV sowie Familienzulagen an Kleinbauern

und landwirtschaftliche Arbeitnehmer) zu verrechnen, entbindet die Ausgleichs-

kasse, welche über ein Erlassgesuch zu befinden hat, nicht von der Abklärung, ob die Bezahlung der Beiträge für den Versicherten nicht eine grosse finanzielle Härte bedeuten könnte.

Zur Ablehnung des Gesuches um Erlass des Mindestbeitrages eines IV-Rentenbezügers mit der Begründung, dass die geschuldeten Beiträge verrechnet werden können, hat sich das EVG folgendermassen geäussert:

Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG kann der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Bezahlung der Beiträge heranziehen. Art. 32 AHVV regelt das Verfahren für die Anwendung dieser Vorschrift. Die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (gültig ab 1Januar 1980, Rz 355ff.) regelt das Verfahren der Verwaltung. Sie präzisiert (Rz 358): «Das Mitspracherecht der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde gemäss Art. 32 AHVV ist streng zu wahren.»

Im übrigen hat das EVG zu Art. 11 Abs. 1 AHVG bezüglich einer Beitragsherabsetzung festgehalten, dass die Möglichkeit der Verrechnung von AHV/lV/EO-Beiträgen mit einer Familienzulage die Verwaltung, welche über das Herabsetzungsgesuch zu befinden hat, nicht von der Prüfung der Unzumutbarkeit entbindet. Die Rz 329 der genannten Wegleitung ist in diesem Sinne zu verstehen (BGE 106 V 137, ZAK 1981 S. 339).

Vorliegend hat die Ausgleichskasse das vorgesehene Verfahren zur Prüfung von Erlassgesuchen für AHV/lV/EO-Beiträge nicht angewendet, wahrscheinlich weil die vorerwähnte Wegleitung unter Rz 352a die Ablehnung solcher Gesuche vorschreibt, wenn eine Verrechnung mit einer AHV/lV-Rente oder mit Familienzulagen für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer möglich ist.

Diese Weisung des BSV ist aber unter Berücksichtigung der in BGE 106 V 137 aufgestellten Grundsätze gesetzeswidrig. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Mindestbeitrag bei einem IV-Rentenbezüger nicht erlassen werden sollte, der sich trotz dieser Leistung in einer unzumutbaren finanziellen Lage befindet.

Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Ausgleichskasse zur erneuten Prüfung aufgefordert, was diese in Berücksichtigung der vorliegenden Erwägungen auch machen wird.

209

AHV/Anspruch auf Waisenrente

Urteil des EVG vom 20. August 1982 iSa. F.F.

Art. 25 Abs. 2 AHVG. Um Ausbildung geht es auch dort, wo mit dem Besuch von

Schulen und Kursen entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss be-

absichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf

dient. Erforderlich sind dabei aber eine systematische Vorbereitung auf eines dieser Ziele, und zwar aufgrund eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch an-

erkannten Lehrganges, sowie eine im Sinne der Praxis relevante Auswirkung auf die Erwerbseinkünfte. (Präzisierung der Rechtsprechung)

Die 1955 geborene Versicherte bezog bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Gymnastiklehrerin (August 1978) eine einfache Waisenrente der AHV. Ab Dezember 1979 besuchte sie in Florenz einen Keramikkurs und verlangte für die Zeit des Kursbesuches wiederum die Gewährung der Waisenrente. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab, der kantonale Richter hiess es dem Grundsatz nach gut. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, vernehmlassungsweise unterstützt vom BSV, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Aus den Erwägungen des EVG:

1. Streitpunkt bildet die Frage, ob die Versicherte in bezug auf den Keramikkurs, den sie seit anfangs Dezember 1979 besuchte, erneut einen Anspruch auf AHV-Waisenrente erworben hat.

Nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz AHVG dauert der Rentenanspruch für Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist (Abs. 1 erster Satz dieser Bestimmung) und die noch in Ausbildung begriffen sind, «bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr».

a. Zum Begriff der Ausbildung äusserte sich das EVG in BGE 104 V149 Erwägung 1, ZAK 1981 S.171 (in Übereinstimmung mit BGE 104 V66 Erwägung 2, ZAK 1978S. 549 und BGE 102 V163 Erwägung 1, ZAK 1977 S.185 sowie mit dem dort zitierten unveröffentlichten Urteil Gätsch vom 30. August 1976 und ZAK 1975 S. 376 Erwägung 2) folgendermassen:

(<Als in Ausbildung begriffen gelten Waisen, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oderder beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung Orts- und branchenüblich erzielen würde. Das Arbeitsentgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es nach Abzug der besonderen Ausbildungskosten um mehr als 25 Prozent unter dem ortsüblichen Anfangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt.))

Dieser Wortlaut scheint darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwei Ausbildungskategorien unterscheidet: einerseits Schul- oder Kursbesuch und anderseits beruf 1 ich e Ausbildung, welche ihrerseits noch näher definiert wird. Die Unterscheidung dieser beiden Kategorien kommt besonders deutlich zum Ausdruck im erwähn-

210

ten Urteil Gätsch. Hier wurde die gleiche oben wiedergegebene Umschreibung verwendetmitdemZusatz, dassunter beruflicher Ausbildung «insbesondere» jede Tätigkeit zu verstehen sei, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele habe (und des weiteren sich im erforderlichen Mass auf das Erwerbseinkommen des Rentenansprechers auswirke).

In BGE 102 V210 Erwägung 1 (ZAK 1977 S. 266) hielt das Gericht dagegen fest: «Die ständige Rechtsprechung, die von der Verwaltungspraxis übernommen wurde, hat den Begriff der Ausbildung oder des Studiums im Rahmen der allgemeinen beruflichen Ausbildung weit gefasst. Als Ausbildung gilt jede systematische Vorbereitung, die auf die Vermittlung bestimmter Berufskenntnisse abzielt und während welcher die Waise kein oder ein wesentlich - nämlich um mehr als ein Viertel - geringeres Einkommen erzielt als den Anfangslohn eines vollausgebildeten Erwerbstätigen der betreffenden Branche. Zur Ausbildung zählt gegebenenfalls der Erwerb von Vorkenntnissen, insbesondere von Sprachkenntnissen (vgl. z. B. EVGE 1980 S. 109, ZAK 1960 S. 318 und EVGE 1958 S. 127, ZAK 1958 S. 235 sowie die darin zitierten Urteile; siehe auch die Wegleitung über die Renten, Rz 194 und 195).»

In die gleiche Richtung deutet ferner der in ZAK 1974 S. 485 publizierte Entscheid. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Urteile gegenüber den erstgenannten Entscheiden (Erw. la hievor) besteht darin, dass der Ausdruck «berufliche Ausbildung» generell als Oberbegriff für den gesetzlichen Terminus der Ausbildung (Art. 25 Abs. 2 AHVG( verstanden wird. Dies hat zur Folge, dass die besonderen Voraussetzungen, welche in den zuerst zitierten Urteilen lediglich für den dort in einem engeren Sinne verwendeten spezifischen Begriff der «beruflichen Ausbildung» aufgestellt worden sind, auch für die daneben erwähnte Kategorie der «Schulen und Kurse» Geltung haben. Die in Erwägung la genannten Entscheide subsumieren somit unter den gesetzlichen Begriff der «Ausbildung» nicht nur die Berufsbildung, sondern auch die Bildung der Allgemeinbildung (Schulen und Kurse) schlechthin, wogegen BGE 102 V210 Erwägung 1 (ZAK 1977 S. 366) sowie ZAK 1974 S. 485 zum vornherein die Ausbildung auf ein bestimmtes Berufsziel hin (Berufsbildung im engem Sinn) im Auge haben.

Für beide Auffassungen lassen sich triftige Gründe anführen: Einerseits liegt es im AHV/ 1V-Bereich nahe, den gesetzlichen Begriff der Ausbildung im Sinne der beruf Iichen Ausbildung (1. Fallgruppe) zu verstehen; anderseits geht es aber um Ausbildung auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Aus ü b u n g des betreffenden Berufes angestrebt wird (2. Fallgruppe) oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient (3. Fallgruppe), sei es, dass die fragliche Massnahme nur die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass die anbegehrte Vorkehr überhaupt nur im Sinne der Allgemeinbildung gedacht ist (z. B. Matura).

Bezüglich der Berufsausbildung im engern Sinne (1. Fallgruppe) ist an der letztmals in BGE 106 V149 Erwägung 1 (ZAK 1981 S.171) verwendeten Umschreibung festzuhalten; darüber hinaus sind als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG die in jedem Urteil zusätzlich erwähnten «Schulen und Kurse» nur anzuerkennen, wenn sie entweder dazu geeignet sind, als Vorbereitung für eine Berufsausbildung im engeren Sinne (1. Fallgruppe( zu dienen - ob eine solche dann folgt, ist ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob bei Erlernung eines Berufes auch wirklich die Absicht besteht, diesen später effektiv auszuüben -‚ oder wenn sie ganz einfach auf ein echtes Bildungsziel im Sinne der 2. und 3. Fallgruppe gerichtet sind. Dabei ist aber unter allen Umständen (und ganz besonders dort, wo es sich nicht um eine eigentliche Berufsbildung handelt)

211

eine Systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele (Berufsausübung ohne Abschluss gemäss der 2. Fallgruppe; berufsbezogene Vorkenntnisse oder Allgemeinbildung gemäss der 3. Fallgruppe) hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken (vgl. BGE 106 V149 Erwägung 1 in fine mit Hinweis, ZAK 1981 S. 171).

2a. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Versicherte während des Winterhalbjahres 1979/80 als «in Ausbildung begriffen)) zu betrachten, weil sie damals in Florenz ganztägig einen Kurs besucht habe, wobei die Art des Kurses unerheblich sei. Dem kann nach dem Gesagten nicht vorbehaltlos gefolgt werden.

In ihrer Anmeldung bei der AHV vom 21. November 1979 hatte die Beschwerdegegnerin u.a. ausgeführt, sie habe sich seit längerem mit gestalterischer Keramik befasst und sich nun, auch unter dem Eindruck ihrer Stellenlosigkeit, entschieden, ((darin eine Ausbildung zu machen»; im weiteren sehe sie die Möglichkeit, die gestalterische Keramik später mit der (erlernten) Gymnastik zu verbinden, z. B. in therapeutischer Richtung.

Die Angaben der Versicherten lassen erkennen, dass sie sich im Herbst 1979 über ihren weiteren beruflichen Werdegang nicht vollends schlüssig war. Seither ist jedoch eine gewisse Klärung eingetreten; denn sowohl in der vorinstanzllchen Beschwerdeschrift als auch in der Vernehmlassung wird von seiten der Versicherten glaubwürdig dargelegt, dass der Keramikkurs als Vorbereitung auf eine künftige Ausbildung zur Heimerzieherin gedacht war. Es sind zudem konkrete Schritte in dieser Richtung unternommen worden, indem sie anfangs 1980 bei der Schule für Soziale Arbeit, Zürich, nach den Aufnahmevoraussetzungen Erkundigungen einholen liess. Unter diesen Umständen darf als - jedenfalls auf längere Sicht angestrebtes - Berufsziel der Erwerb des Heimerzieherinnendiploms betrachtet werden. Diese Annahme wird, entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse, durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich nach Abschluss des Töpferkurses Ende April 1980 nicht sogleich der Heimerzieherinnenausbildung widmete, nicht widerlegt. Des weiteren kann nach den Angaben der Schule für Soziale Arbeit vom 10. Januar 1980 nicht in Abrede gestellt werden, dass der Besuch eines Keramikkurses eine sinnvolle und zweckmässige Vorbereitung des geplanten Ausbildungsganges als Heimerzieherin darstellt.

Zu prüfen bleibt, ob dem Keramikkurs als solchem der Charakter einer systematischen Vorbereitung zukommt, d. h., ob der Beschwerdegegnerin die Töpferkenntnisse auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges vermittelt wurden (vgl. Erwägung ic in fine hievor). Diesbezüglich sind Angaben erforderlich über den äusseren Ablauf des fraglichen Kurses (Antritt und Beendigung des Kurses durch die Beschwerdegegnerin; Anzahl der Arbeitstage je Woche; tägliche Kurszeiten; Kursort[e]; Kosten und Verdienstmöglichkeiten), über das Kursziel und -programm (detaillierte Angaben hinsichtlich Art und Anforderungen des [theoretischen und praktischen] Unterrichts) sowie über den Kursveranstalter (Trägerschaft; Kursleitung, Angaben zur Qualifikation [Befähigungsausweis, staatliche Anerkennung usw.]; Zahl und Qualifikation der weiteren eingesetzten Lehrkräfte; jährliche Zahl der Kurse und -teilnehmer; Ausschreibungsmodalitäten). Da die vorhandenen Unterlagen über diese Punkte nur unzureichend Auskunft geben, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse vom EVG in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu näherer Abklärung und zu neuem Entscheid an den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.

212

AHV/Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

Urteil des EVG vom 30. September 1982 i. Sa. B. M.

Art. 47 Abs.1 AHVG. Eine grosse Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. (Erwägung 2)

Bei der Beurteilung der grossen Härte sind Einkommen und Vermögen des Ehegatten auch dann mitzuberücksichtigen, wenn das Erlassgesuch die Rückerstattung der Waisenrente eines Stiefkindes zum Gegenstand hat. (Erwägung 3)

Aus den Erwägungen des EVG:

2a. Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG kann von der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Renten und Hilfiosenentschädigung bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen werden (vgl. auch Art. 79 AHVV).

Gemäss früherer Rechtsprechung war eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG gegeben, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen ist, nach Abzug der Rückerstattungsforderung die auf den Rückerstattungspflichtigen zutreffende Einkommensgrenze von Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht erreichten (BGE 104 V174). In Abänderung dieser Praxis hat das EVG im Urteil i. Sa. M. S. vom 21. April 1981 entschieden, dass eine grosse Härte schon dann vorliegt, wenn das anrechenbare Einkommen die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreicht. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gelten wie bisher die Regeln der Art. 56ff. AHVV. Im übrigen ist die Berücksichtigung weiterer Umstände (wie beispielsweise die Pflicht zur Tilgung anderweitiger Schulden) nicht ausgeschlossen (BGE 107 V79, ZAK 1981 S.259).

b. Wie im Urteil i. Sa. M. S. vom 21. April 1981 näher ausgeführt wird (BGE 107 V 83, ZAK 1981 S. 262), erfolgte die Neuumschreibung der grossen Härte - mangels eines geeigneten Kriteriums und aus Gründen der Praktikabilität - in Form eines einheitlichen prozentualen Zuschlages zu den Einkommensgrenzen nach Art. 42 Abs. 1 AHVG. Darüber hinaus blieb die bisherige Praxis unverändert; es bestand namentlich nicht die Absicht, von der Regelung in Art. 42 Abs. 1 AHVG abzugehen, wonach bei der Beurteilung der grossen Härte lediglich zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen sind. Dies schon deshalb nicht, weil die mit der Erhöhung der Einkommensgrenzen angestrebte Milderung der bisherigen Praxis damit weitgehend illusorisch geworden wäre. Im Urteil (Erw. 5b Abs. 2) wurde daher ausdrücklich gesagt, dass die Neuumschreibung der grossen Härte «im Rahmen des bisherigen Systems zu erfolgen» habe. Wenn anschliessend ausgeführt wurde, eine grosse Härte liege gemäss neuer Praxis vor, wenn das anrechenbare Einkommen die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreiche, ist dies einem redaktionellen Versehen zuzuschreiben. Richtigerweise muss es dort heissen, dass eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG dann gegeben ist, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. In diesem Sinne lauten denn auch die vom BSV aufgrund der neuen Recht-

213

sprechung erlassenen Verwaltungsweisungen (Rz 1199 der Rentenwegleitung in der Fassung gemäss Kreisschreiben vom 3. Juni 1981).

3a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzung der grossen Härte sei allein aufgrund des Einkommens des Sohnes zu beurteilen, weil sie während der Zeit des unrechtmässigen Rentenbezuges weder seine gesetzliche Vertreterin noch ihm gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei. Entscheidend ist indessen, dass die Beschwerdeführerin Rentenempfängerin war und als solche auch rückerstattungspflichtig ist. Massgebend sind daher nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Sohnes, sondern diejenigen der Beschwerdeführerin, wobei praxisgemäss auch Einkommen und Vermögen des Ehemannes mit zu berücksichtigen sind (BGE 107 V80, ZAK 1981 S. 260 sowie ZAK 1978 S. 218). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen, dass ein Stiefkindverhältnis vorliegt und die Waise gegenüber dem Stiefvater keine direkten Unterhaltsansprüche hat (Tuor/Schnyder. Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 9. Aufl., S.271; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, S. 113). Schon im Hinblick darauf, dass jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (Art. 278 Abs. 2 ZGB), besteht kein Grund, diesbezüglich anders zu urteilen, als wenn es um die Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Altersrente geht. Es kann daher auch dem Eventualantrag auf Beurteilung der grossen Härte allein aufgrund der eigenen Einkommen der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden.

b.

4.

214

AHV/IV/ Beschwerdeverfahren

Urteil des EVG vom 13. November 1981 i. Sa. C. N.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 84 Abs. 1 und Art. 86 AHVG. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, seine Be-

schwerde zurückzuziehen, um eine drohende Reformatio in peius zu vermeiden. Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG und Art. 4 BVV, Im Falle einer möglichen Reformatio in peius hat der Richter den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist

aber nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Beschwer-

derückzugs hinzuweisen. Das EVG prüft von Amtes wegen, ob der erstinstanzliche Richter den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Mangelndes rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren ist in der Regel im

Verfahren vor dem EVG heilbar, unter Umständen sogar dann, wenn dessen Über-

prüfungsbefugnis beschränkt ist, z.B. auf die Rechtsfrage. Doch ist umgekehrt auch bei voller Kognition ein solcher Mangel nicht immer heilbar, z. B. wenn die erste Instanz den Versicherten vor einer Reformatio in peius nicht angehört hat.

Mit Verfügung vom 22. April 1980 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten eine ganze Ehepaar-Invalidenrente mit Kinderrenten zu. Sie stützte sich dabei auf zwei Beschlüsse der IV-Kommission. Jener vom 21. Juni 1979 erkannte der Ehefrau des Versicherten einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu, jener vom 25. Februar 1980 legte die Invalidität des Versicherten auf 50 Prozent fest. Der zweite Beschluss entsprach einem Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 1. Juni 1979, womit diese die Beschwerde gegen eine rentenabweisende Verfügung vom 16. März 1979 gutgeheissen hatte.

Der Versicherte beschwerte sich gegen die Verfügung vom 22. April 1980. Unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte behauptete er, ((nur mit einer halben Rente den Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können.»

Die Rekursbehörde wies die Beschwerde am 2. September 1980 ab, hob jedoch auch die angefochtene Rentenverfügung auf. Dabei gab sie dem Beschwerdeführer vorher keine Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinen Ungunsten («Reformatio in peius») zu äussern, und zwar aus folgender Überlegung: Wer seine eigene Invaliditätsbemessung anficht, obwohl er aufgrund derjenigen seiner Frau eine ganze Ehepaar-Invalidenrente bezieht, muss auch mit einer Reformatio in peius rechnen. Diese sei im vorliegenden Fall dadurch begründet, dass der Versicherte es ablehnte, sich den von der IV angeordneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, so dass gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG die Rente entzogen werden müsse.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt der Versicherte eine ganze Ehepaar-Invalidenrente, sei es durch Wiederherstellung der Verfügung vom 22. April 1980 oder aufgrund eines eigenen Invaliditätsgrades von mindestens 66 2/3 Prozent. Er beantragt ausserdem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen.

Die Ausgleichskasse enthält sich einer Stellungnahme, das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Der Präsident des EVG wies mit Verfügung vom 21. April 1981 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

215

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:

la. Art. 85 AHVG, nach Art. 69 IVG in der IV sinngemäss anwendbar, enthält Mindestvorschriften für das Beschwerdeverfahren vor der zuständigen kantonalen Rekursbehörde. Hinsichtlich der «Reformatio in peius vel melius» bestimmt Art. 85 Abs. 2 Bst. d:

«Die Rekursbehörde ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei jedoch den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.)>

Der letzte Satzteil gewährleistet dem Beschwerdeführer, dessen Lage sich im selbst eingeleiteten Verfahren verschlechtern könnte, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Diesbezüglich kann auf die Kommentare zur Lehre über die analoge Bestimmung in Art. 62 Abs. 3 VwVG verwiesen werden (Zimmerli, Zur Reformatio in peius vel melius im Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, in: Mölanges Zwahlen, Lausanne 1977, S.524-525, Ziff. 2.2.5; Keiser, Die Reformatio in peius in der Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1979, S. 66).

Manchmal zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei dieser Gelegenheit zurück, um einen ungünstigen Entscheid zu vermeiden. Das ist ein Anwendungsfall der Dispositionsmaxime, die den Parteien die Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand einräumt. Ein solcher Rückzug hat alle Wirkungen eines Beschwerdeverzichts und führt zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung (BGE 97 V251; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 184; Pfeifer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel 1980, S. 140f.; Knapp, Pröcis de droit administratif, Basel 1980, Nr. 994, S. 223). Das Bundesrecht schreibt jedoch dem Sozialversicherungsrichter nicht vor, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Befugnis zum Rückzug der Beschwerde aufmerksam zu machen.

b. Im übrigen muss das EVG von Amtes wegen prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Es ist bei der Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG), da es das Recht von Amtes wegen anzuwenden («iura novit curia») und auch nicht in der Beschwerde angeführte Gründe zu berücksichtigen hat (Revue de droit administratif et de droit fiscal, 1981 S.46 Erwägung 3 in fine; BGE 104 1b205 Erwägung 6 und 275 Erwägung 2; BGE 96 1 513 Erwägung 2). Ferner sind auch die formellen Voraussetzungen der Gültigkeit und der Rechtmässigkeit des Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 96 1189 Erwägung 1). Schliesslich darf man ganz allgemein nicht leichthin annehmen, ein Betroffener habe auf sein rechtliches Gehör verzichtet (BGE 101 la 309).

2. Im vorliegenden Fall hielt es die Rekursbehörde für überflüssig, den Beschwerdeführer im Blick auf eine Reformatio in peius anzuhören. Als Begründung führt sie insbesondere an, nach Art. 69 IVG sei die in Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG enthaltene Bestimmung nur sinngemäss auf die 1V-rechtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar. Zudem kann ihrer Ansicht nach aus den Argumenten des Beschwerdeführers für einen höheren Invaliditätsgrad als 50 Prozent zugleich - und sogar in vermehrtem Masse - geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, eine weniger als hälftige Invalidität zu akzeptieren.

Eine solche Schlussfolgerung ist willkürlich. Das rechtliche Gehör - ob nun direkt aus Art. 4 BV oder wie im vorliegenden Fall aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung abgeleitet - ist ein grundlegendes Prinzip jeglichen Verfahrens. Die Berücksich-

216

tigung dieses Grundsatzes drängt sich umsomehr auf, wenn die Rekursbehörde einen Entscheid fällen muss, der die Rechtsstellung einer Partei gegenüber dem Zustand, wie er sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, verschlechtert (BGE 106 la 4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Rekursbehörde vorliegt, bleibt zu prüfen, ob der Mangel im Verfahren vor dem EVG korrigiert werden könne. Diesbezüglich hat das EVG entschieden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vor dem EVG zu äussern, und wenn dieses sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103 V131 Erwägung 1, 99 V60). Diese Rechtsprechung muss aber präzisiert werden. Weil es darum geht, den Beschwerdeführer in die gleiche Lage zu versetzen, wie wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden wäre, muss die Behebung der Verletzung dieses Rechts unter Umständen selbst dann möglich sein, wenn das EVG nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis hat, wie z. B. in einer reinen Rechtsfrage. Anderseits erlaubt die volle Kognition des EVG (Art. 132 OG) nicht ausnahmslos, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine kantonale Rekursbehörde rückgängig zu machen. Dies trifft gerade dort zu, wo dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben wurde, vor einer Reformatio in peius Stellung zu nehmen. Man weiss nämlich nicht ohne weiteres, wie sich der Betroffene geäussert und ob er die Beschwerde zurückgezogen hätte, um das Verfahren zu beenden und die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

Daher ist der angefochtene Entscheid ohne materielle Uberprüfung aufzuheben und die Akten sind an die Rekursbehörde zurückzuweisen, damit diese zunächst dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, sich zur Möglichkeit einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu seinen Ungunsten zu äussern.

217

IV/Eingliederung

Urteil des EVG vom 17. Februar 1982 i.Sa. A. A.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 21 Abs. 1 und 3 IVG; Ziff. 10.04* und 10.05* HVI. Bedingt die Invalidität eines

Versicherten die Benützung eines mit Getriebeautomatik ausgestatteten Motor-

fahrzeuges, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten auch dann von der IV

zu übernehmen, wenn das Fahrzeug serienmässig mit einem automatischen Ge-

triebe ausgerüstet ist.

Der 1950 geborene, in 0. wohnhafte Versicherte A. arbeitet seit 1. April 1977 in R als Ergotherapeut. Am 17. März 1978 erlitt er einen ersten Schub von multipler Sklerose. Am 1. Juni 1978 ersuchte der Versicherte die IV u. a. um Abgabe eines Motorfahrzeuges.

Nach Rücksprache mit dem BSV lehnte die zuständige IV-Kommission am 26. September 1979 jährliche Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug ab mit der Begründung, der Versicherte wäre auch ohne Invalidität auf ein Fahrzeug angewiesen, da er ausserhalb des Arbeitsortes wohne und die Transportmöglichkeiten in dieser Region wenig entwickelt seien.

Gegen die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. November 1979 erhob der Versicherte Beschwerde. Diese wurde von der kantonalen Rekursbehörde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die IV zur Obernahme der Kosten für die Abänderung des Rücksitzes im Fahrzeug des Versicherten verpflichtet wurde, da diese invaliditätsbedingt notwendig sei, um das Einladen des Fahrstuhles zu ermöglichen. Hingegen lehnte sie die vom Versicherten beantragte Vergütung der Mehrkosten des wegen seiner Invalidität notwendigen grösseren Fahrzeuges ab. Ebenso verweigerte die Rekursbehörde die Übernahme der Kosten des Getriebeautomaten, weil das Fahrzeug serienmässig damit ausgestattet sei.

Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht geltend, seine Invalidität verursache ihm zusätzliche Kosten für Versicherungsprämien, Steuern, grösseren Benzinverbrauch und höhere Unterhaltskosten; er verlangt deren Vergütung. Während sich die Ausgleichskasse für Abweisung der Beschwerde ausspricht, überlässt das BSV die Beurteilung bezüglich der Kosten für den Getriebeautomaten dem Gericht, unterstreicht jedoch, dass für die Vergütung von zusätzlichen Kosten wie Steuern, Versicherung oder Benzin keine gesetzliche Grundlage bestehe.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen teilweise gut:

la. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Absatz 3 dieser Bestimmung präzisiert, dass die Versicherung die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgibt. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen.

Art. 14 IVV überträgt die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste der durch die IV abzugebenden Hilfsmittel an das Departement des Innern. Aufgrund dieser Ermäch-

218

tigung hat das Departement die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen.

b. Bezüglich dieser Liste, welche früher Bestandteil von Art. 14 IVV bildete, hat das EVG in konstanter Rechtsprechung festgestellt, dass sie abschliessend zu verstehen ist, soweit sie die in Betracht fallenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen hat die Aufzählung der verschiedenen Hilfsmittel, die in den einzelnen Kategorien aufgeführt sind, nur exemplifikatorischen Wert (BGE 98 V46 Erwägung 2b, ZAK 1973 S. 42). Das EVG hat, soweit es um den abschliessenden Charakter der Kategorien geht, unter dem seit 1. Januar 1977 geltenden neuen Recht an dieser Rechtsprechung festgehalten (BGE 105 V25 Erwägung 1, ZAK 1979 S. 221). Anderseits muss für jede Kategorie geprüft werden, ob die Aufzählung der verschiedenen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch sei.

2a. Die seit 1. Januar 1977 gültige Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVl) bestimmt in Art. 8 Abs. 1, dass der Versicherte, wenn er ein in der angefügten Liste vorgesehenes Hilfsmittel selber anschafft oder eine durch die Invalidität erforderlich gewordene Anpassung auf seine Kosten vornimmt, Anspruch hat auf Rückerstattung der Auslagen, die der Versicherung durch die entsprechende Anschaffung oder Anpassung entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauschalen Reparaturkostenanteils.

Die Ziffern 10.04* und 10.05* der Rubrik «Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge» im HVl-Anhang betreffen die leichten Motorwagen und die durch die Invalidität bedingten Abänderungen an Motorfahrzeugen. Diese Hilfsmittel sind für jene Versicherten bestimmt, welche voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und die zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind und dieses gefahrlos bedienen können.

b. Der Versicherte hat zugegeben, dass er bereits vor seiner Invalidität ein Motorfahrzeug benützte, um sich vom Wohnort zum Arbeitsort zu begeben. Er kann daher sicher nicht die Abgabe eines Automobils - oder die Gewährung von Amortisationsbeiträgen - beanspruchen, was er übrigens nie getan hat (s. hiezu z. B. BGE 97 V237, ZAK 1972 S. 495). Der Versicherte verlangt lediglich die Übernahme der regelmässigen zusätzlichen Kosten, die entstehen, weil er zufolge seiner Invalidität ein grösseres und stärkeres Fahrzeug benützen muss. Das EVG kann den diesbezüglichen ablehnenden Entscheid des kantonalen Richters nur bestätigen, da für eine derartige Leistung keine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln auferlegt die Unterhaltskosten von Hilfsmitteln wie Motorfahrzeugen - vorbehältlich eines Härtefalles - ausdrücklich dem Versicherten. Hingegen hat die IV

- wie vom kantonalen Richter zu Recht festgestellt -die Kosten für die Abänderung des Rücksitzes zu übernehmen.

Es bleibt also zu beurteilen, ob die Kosten für den Einbau eines automatischen Getriebes gemäss Ziff. 10.05* HVI-Anhang (erläutert in der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln) von der IV zu übernehmen sind.

3a. ... (Siehe BGE 107 V154 Erwägung 2b, ZAK 1982 S. 261.)

b. Gemäss Ziff. 10.05.1* der erwähnten Weisungen, gültig seit 1. Januar 1977, übernimmt die IV sowohl bei der leihweisen Abgabe als auch bei Zusprechung von Amortisationsbeiträgen zusätzlich die Kosten der wegen der Invalidität erforderlichen Abänderungen, soweit die Fahrzeuge nicht bereits serienmässig, entsprechend ausgestattet sind (z. B. mit automatischer Gangschaltung). Diese Weisung ist wie folgt zu verstehen: bei leihweiser Abgabe eines Fahrzeuges, das wegen der Behinderung des Ver-

219

sicherten mit einer automatischen Gangschaltung ausgerüstet sein muss, bildet diese einen integrierenden Bestandteil des abgegebenen Fahrzeuges, ob sie nun zur Serienausrüstung gehört oder besonders eingebaut werden muss; im letzteren Fall übernimmt die IV die entsprechenden Kosten. Dem Versicherten können also keine diesbezüglichen Kosten angelastet werden. Bewilligt die IV Amortisationsbeiträge für einen mit automatischer Gangschaltung ausgerüsteten Wagen, so wirken sich die durch diese Ausrüstung bedingten Mehrkosten natürlich auf die genannten Beiträge aus und werden somit ebenfalls nicht dem Versicherten überbunden.

Diese Grundsätze sind jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Versicherte, wie wir gesehen haben, weder auf die Abgabe eines Fahrzeuges noch auf Amortisationsbeiträge Anspruch hat.

c. In der ab 1. Januar 1977 gültig gewesenen Fassung sprach Ziff. 10.05.3* der Wegleitung einzig von Abänderungen. In der seit 1. Januar 1980 geltenden Fassung enthält jedoch der deutsche Text dieser Vorschrift, welche zu Ziff. 10.05.5* geworden ist, die Beifügung: «Abänderungen am Fahrzeug sowie die Mehrkosten eines Getriebeautomaten...».

Das Gericht hält den alten Text von Ziff. 10.05.3 der Bestimmungen, der sich auf die Kosten der an einem Fahrzeug erfolgten Abänderungen beschränkte, für zu restriktiv, weil er die Obernahme der Mehrkosten für eine serienmässige automatische Gangschaltung ausschloss. Tatsächlich führt eine solche Ausrüstung, auch wenn sie nicht eine Spezialkonsruktion darstellt, zu einem höheren Preis als demjenigen des Grundmodells. Aber nur das letztgenannte, welches auch das billigste ist, entspricht der «einfachen und zweckmässigen Ausführung», von der Art. 21 Abs. 3 IVG spricht. Wenn nun die Invalidität eine zusätzliche Ausstattung bedingt, muss die sich daraus ergebende Preisdifferenz von der IV übernommen werden, auch wenn sie vom Fabrikanten wahlweise angeboten wird. Hiezu muss bemerkt werden, dass der seit 1. September 1980 gültige deutsche Text der neuen Ziff. 10.05.5* der Weisungen diesen Grundsätzen entspricht. Es wird Aufgabe der Verwaltung sein, den französischen Text entsprechend anzupassen.

Es ist unerheblich, dass diese Regelung erst 1980 in die Weisungen aufgenommen wurde, denn es wurde dabei, wenigstens nach deutschsprachiger Version, bloss expressis verbis dargetan, was sich bereits vorher vom Gesetz ableiten liess und daher im vorliegenden Fall anwendbar ist, obwohl die beanstandete Verfügung vor der nunmehrigen Fassung der Weisungen erlassen wurde.

Da in casu nicht bestritten ist, dass eine automatische Gangschaltung unerlässlich ist, um dem Versicherten das Autofahren zu ermöglichen, hat die IV den durch diese automatische Schaltung verursachten Mehrpreis zu übernehmen.

220

Von Monat zu Monat

Am 6. Mai trat die Kommission für EL-Durchführungsfragen unter dem Vorsitz von Dr. Bise vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Hauptgegenstand der Beratungen bildeten Fragen im Zusammenhang mit der Vergütung von Krankheitskosten und mit Kompetenzkonflikten zwischen den Kantonen bezüglich des Wohnsitzes von EL-Berechtigten. Ferner wurde auch die auf 1. Januar 1984 in Aussicht genommene Teuerungsanpassung bei den Ergänzungsleistungen besprochen.

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat an ihrer Plenarsitzung vom 18. Mai insbesondere zur vorgesehenen Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV und den Ergänzungsleistungen Stellung genommen. Näheres ist der Pressemitteilung auf Seite 233 zu entnehmen.

Eine Kommission des Ständerates trat am 26. Mai unter dem Vorsitz von Ständerätin Lieberherr zusammen. Den Verhandlungen wohnten auch Bundesrat Egli und Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung bei. Die Kommission hiess eine Gesetzesvorlage gut, welche die versicherungsrechtliche Stellung von Ehefrauen im Ausland obligatorisch versicherter Auslandschweizer in der AHV/IV verbessert (siehe ZAK 1983 S. 144). Ferner wurde ein Antrag auf Änderung von Artikel 3 Absatz 4bis zweiter Satz ELG einstimmig gutgeheissen. Mit der Neufassung dieser Bestimmung soll dem Bundesrat insbesondere die Kompetenz erteilt werden, auch den Abzug der Krankenkassenprämien verbindlich zu regeln.

Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV trat am 31. Mai unter dem Vorsitz von Dr. P. Lerch, früherem Chef des ärztlichen Dienstes im Bundesamt für Sozialversicherung, zu ihrer elften Sitzung zusammen. Sie besprach die Möglichkeiten einer Übernahme präoperativer Untersuchungen zur Abschätzung des Operationsrisikos, ohne hiezu endgültig Stellung zu nehmen. Die Kommission stimmte sodann den Vorschlägen zur Änderung des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Bereich der Epilepsie (Rz 271/272) mit einigen Detailkorrekturen zu. Schliesslich erörterte sie ausgiebig die Probleme bei der Behandlung des Pes adductus.

Die Kommission für die Ausarbeitung einer Verordnung zum BVG hielt am 3. Juni ihre 15. Sitzung ab. Näheres auf Seite 235.

Juni 1983217

221

Zur Frage der Solidarität in der AHV

Die Frage der Solidarität in der AHV ist kürzlich wieder einmal zum Gegenstand der öffentlichen Diskussion geworden. Sie wurde in letzter Zeit auch in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten erörtert. Nachstehend werden einige Hauptaspekte der Solidarität in der AHV genannt und aufgrund einer Modellrechnung die Verhältnisse erklärt. Damit hofft das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zur Klärung beizutragen.

Im Gegensatz zur individuellen Vorsorge wird das Vorsorgerisiko bei einer Versicherungseinrichtung durch die Gesamtheit der Versicherten getragen. Innerhalb dieser Solidargemeinschaft erfolgt ein Risikoausgleich, in der Altersversicherung z.B. ein Ausgleich in Abhängigkeit von der Lebens- und damit der Rentenbezugsdauer der einzelnen Versicherten. In der AHV wird diese Solidarität noch durch einen grundlegenden sozialen Ausgleich erweitert, der in der Rentenformel (bestehend aus einer Mindest- und einer Höchstgrenze sowie einer Steigerungsskala innerhalb der beiden Grenzen) zum Ausdruck kommt. Die Rentenleistung nimmt dabei prozentual zum Einkommen stark ab.

Minimal- und Maximalrentner

Vorerst gilt es festzustellen, dass Mindestrentenbezüger (Minimalrentner) nicht ausschliesslich der Kategorie der Bedürftigen, Höchstrentenbezüger (Maximalrentner) nicht nur der Gruppe der Wohlhabenden angehören. Ein Zusammenhang zwischen Rentenhöhe und Vermögen lässt sich nicht nachweisen. Es gibt eine stattliche Zahl von Minimalrentnern mit grossen Vermögen, so wie es eine ansehnliche Zahl von Maximalrentnern gibt, die nur ein geringes Vermögen und oft kein anderweitiges Einkommen besitzen. Die Bezeichnungen Minimalrentner und Maximalrentner gelten für den Bezug einer Rente von einer bestimmten Höhe, widerspiegeln aber die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Personen nur unzureichend.

Im System der AHV erhält der Maximalrentner eine doppelt so hohe Rente wie der Minimalrentner, hat dafür aber (bei gleichem Jahrgang) mindestens sechsmal so viel Beiträge geleistet. In den Anfängen der AHV wurde ein mehr als dreimal so hoher Rentenbetrag bei zehnfachen Beiträgen erreicht. Die Umstellung auf das heutige System erfolgte vor allem durch ein mehrmaliges Anheben der Minimalrenten. Im Jahre 1948 erreichte die damalige Mindestrente 64 Prozent des Bruttoeinkommens, während es heute 100 Prozent des durchschnittlichen aufgewerteten Bruttoeinkommens sind. Das Nettoeinkommen des Minimalrentners kommt somit deutlich über 100 Prozent des Nettoein-

222

kommens vor Rentenbeginn zu liegen. Demgegenüber erhält der Maximalrentner nur 331/3 Prozent des Bruttoeinkommens, was 40 bis 45 Prozent des Nettoeinkommens ausmacht.

Das Leistungsprimat

Die AHV ist mit ihren gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstrenten weitgehend auf das Leistungsprimat ausgerichtet. Bei Systemveränderungen, z. B. im Bereich der Rentenformel, der Beiträge oder der Bemessungsregeln entstehen Übergangseffekte, die u. a. in Leistungssprüngen oder in den Regeln der individuellen Besitzstandswahrung zum Ausdruck kommen. Solche Auswirkungen könnten mit einem strengen Beitragsprimat, d. h. mit einer durchgehenden Abhängigkeit der Rentenhöhe von den seinerzeit bezahlten Beiträgen, vermieden werden. Dann wäre aber eine Vorgabe einer Leistungsnorm überhaupt nicht möglich. Hebt man das Leistungsziel - wie bei der achten AH V Revision 1973/75 - deutlich an und lässt gemäss Leistungsprimat auch die Übergangsgeneration in den Genuss der erhöhten Leistungen kommen, so treten auch Übergangseffekte in den Solidaritäten auf.

Ist Solidarität berechenbar?

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Solidarität an sich eine Willensäusserung und als solche schlecht messbar ist. Werden aber Berechnungen gemacht, so kann man nicht ohne weiteres mit Regeln des Kapitaldeckungsverfahrens, dem Bestände gleichzeitig Geborener zugrunde liegen, die Auswirkungen des Umlageverfahrens, das Bestände gleichzeitig Lebender in Rechnung stellt, beurteilen. Für solche Vergleiche sind vorerst die gemeinsamen Grundlagen zu suchen und daraus die methodisch gültigen Ansätze zu ermitteln. Die Ergebnisse werden durch die Wahl verschiedener Werte beeinflusst, wie die in der Stellungnahme der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zur Studie «Die wirtschaftliche Lage des Rentners in der Schweiz>) benutzten dynamischen Modelle zeigen.

Die Solidaritätswirkungen werden nachstehend dargestellt, indem für verschiedene Zeitpunkte die Anzahl Jahresrenten ermittelt wird, die ein Versicherter mit seinen tatsächlich geleisteten Beiträgen finanziert. Dabei werden nur die lohnprozentualen Beiträge ohne Einrechnung des Beitrages der öffentlichen Hand und des Sterblichkeitsgewinnes berücksichtigt. Die Verhältnisse werden (umgerechnet auf das Lohnniveau 1983) anhand der Jahreseinkommen von 7500, 45 000 und 75000 Franken im AHV- Rentenalter betrachtet, was einem Minimalrentner, einem Maximalrentner und einem Grossverdiener entspricht. Aufgrund der geltenden Gesetzgebung resultieren für ausgewählte Kalenderjahre die folgenden Werte:

223

Selbstfinanzierte Rentenleistungen in Jahren

beim Eintritt ins AHV-Rentenalter

Jahr des Rentenbeginns E = 7500' E = 45000' E = 75000'

R=7500 R=15000 R=15000

Männer

1983 1,8 5,4 9,0

1993 2,6 7,9 13,2

2003 3,1 9,2 15,4

2013 3,5 10,6 17,6

Frauen

1983 1,8 5,4 9,0

1993 2,7 8,2 13,7

2003 3,2 9,6 16,0

2013 3,4 10,2 17,0

E = Einkommen, R = Rente: Werte auf den Stand 1983 umgerechnet. Rentenwerte aufgerundet (7440 auf 7500 und 14880 auf 15000).

Die Wirkung der auf dem neuen Verfassungsartikel 34quater beruhenden achten AHV- Revision, durch welche Leistungen und Beiträge praktisch verdoppelt wurden, ist hier deutlich ersichtlich. Die Rentner, die 1983 das Rentenalter erreichen, profitieren in vollem Ausmasse von den erhöhten Leistungen, die Beiträge wurden aber nur ein knappes Jahrzehnt auf den erhöhten Ansätzen entrichtet. Die Dauern der selbstfinanzierten Renten ändern sich von Jahr zu Jahr; in späteren Jahren sind diese Werte bedeutend höher.

Das Ausmass, unter Umständen auch die Richtung der Solidarität, verändert sich nicht nur mit dem Beobachtungsjahr; sie hängt vor allem auch von der Lebensdauer und damit der Rentenbezugsdauer ab. Die Grafik «Selbstfinanzierte Rentenleistungen» zeigt, dass es eine wesentliche Rolle spielt, ob ein Versicherter im Alter 60, 70, 80 oder 90 stirbt und mit welcher mittleren Lebensdauer gerechnet wird.

Stirbt ein Alleinstehender im Alter 60, so verfallen die Beiträge an die Versicherung, ohne dass irgendeine Leistung fällig wird. Immerhin sterben in der Schweiz rund 25 Prozent aller Männer vor dem Alter 65, rund 12 Prozent aller Frauen vor dem Alter 62.

Beim Ableben im Alter 70 haben die Minimalrentner auf alle Fälle mehr Rente bezogen, als ihren Beiträgen entspricht. Maximalrentner und Grossverdiener haben ihre Beitragssumme hingegen nicht ausgeschöpft; ihr Restguthaben verfällt somit der Versicherung. 40 Prozent der Männer und 22 Prozent der Frauen erleben das Alter 70 nicht. Beim Ableben im Alter 72, was der mittleren Le-

224

Selbst [in rnzterte Rentenleistungen

MÄNNER Alter

—

5,0 65 7080

77Jahr 1983 7500; 7101 45000; R15000

1993 75000; R15000 2003

2013

Von 100 Männern leben noch

.A7~5

6 ~O30

41

FRAUEN

60 6270

Jahr

1983

1993

2003

2013

noch..

88

225

benserwartung der Männer beim Eintritt in die Versicherung mit 20 Jahren entspricht, ergeben sich praktisch dieselben Aussagen. Daraus wird die Umverteilung zugunsten der kleineren Einkommen deutlich sichtbar.

Beim Ableben im Alter 80 wirken sich nun die Übergangserscheinungen aus. Minimal-, Maximalrentner und für einige Jahre auch die Grossverdiener erhalten bis zu ihrem Tode mehr Rente, als sie an Beiträgen entrichtet haben. Berechnet man nun die Differenz zu den selbstfinanzierten Rentenleistungen, so erhalten die 1983 bezugsberechtigt gewordenen Minimalrentner in absoluten Beträgen bis zum Alter 80 zwar etwas mehr Zuschüsse als die Grossverdiener, aber etwas weniger als die Maximalrentner.

Diese Situation wird nun in der öffentlichen Diskussion, zumindest in Einzelkritiken, als verkehrte Solidarität bezeichnet. Aber der erwähnte Effekt verändert sich von Jahr zu Jahr. Bereits ab dem Jahre 1993 werden -auf die mittlere Lebenserwartung im Rentenalter bezogen -die Zuschüsse der Minimalrentner und der Maximalrentner in Franken gleich hoch sein, während die Grossverdiener sich die Rente praktisch selber finanzieren. Zusätzlich relativieren sich die Übergangserscheinungen dadurch, dass -wenn man die Todesfälle vor dem Rentenalter mitberücksichtigt -rund 70 Prozent der Männer und rund 50 Prozent der Frauen das Alter 80 nicht erreichen.

Rentner, die ein hohes Alter erreichen, erhalten zu allen Zeiten Zuschüsse von der Versicherung. Das Alter 90 wird von 5 Prozent der Männer und von 12 Prozent der Frauen erlebt.

Zusammenfassung

Die Versicherung ist dafür geschaffen, Risiken innerhalb der Versichertengemeinschaft auszugleichen. Die Darstellungen zeigen, dass in der Altersversicherung der Zeitpunkt des Todes und damit die Rentenbezugsdauer als Risikoelement im Vordergrund steht.

Systemveränderungen ziehen Übergangsregelungen mit entsprechenden Auswirkungen nach sich. Solche stellen sich vor allem bei leistungsorientierten Systemen ein, während sie beim Beitragsprimat weitgehend entfallen. Es steht hier also die Frage des Primates, nicht die des Finanzierungsverfahrens im Vordergrund. Ein System der Ersten Säule, dem die Auflage der finanziellen Existenzsicherung der Rentner überbunden wurde, ist sicher zu Recht auf Leistungsgarantie ausgerichtet. Es würde wohl kaum verstanden, wenn im Rahmen von Revisionen Änderungen vorgenommen würden und diese für die Übergangsgeneration unberücksichtigt blieben und so erst nach Jahren wirksam werden könnten.

226

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1982

1982 traten im Bereich der Ergänzungsleistungen namhafte Verbesserungen in Kraft. Der Mietzinsabzug erhöhte sich für Alleinstehende von 2400 auf 3400 und für Ehepaare von 3600 auf 5100 Franken. Innerhalb des Mietzinsabzuges wurde ein Nebenkostenabzug von 400 (Alleinstehende) bzw. 600 (Ehepaare) Franken eingeführt. Lebt ein Ehegatte oder das Ehepaar in einem Heim, so kann nun von der doppelten Einkommensgrenze für Alleinstehende ausgegangen werden. Die Einkommensgrenzen wurden ferner etwas stärker als die Renten angehoben.

Entwicklung der EL-Gesamtausgaben und der Aufwendungen pro Fall,

1972 bis 1982

Fr.

Mo. pro Fall Fr.

5005000

400 300 200 100 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 -- Jährliche EL-Gesamtausgaben - Aufwendungen pro Fall Landesindex der Konsumentenpreise (umgerechnet auf 1972 = 100)

227

Infolge dieser Besserstellung der EL-Bezüger stiegen die Gesamtaufwendungen für Ergänzungsleistungen um 118,3 Mio Franken auf 543,7 Mio Franken,

d. h. um 27,8 Prozent. Die durchschnittlichen Aufwendungen pro EL-Fall erhöhten sich um 24,3 Prozent. Die Verbesserungen kamen weitgehend den bisherigen EL-Bezügern zugute, da sich die Anzahl Fälle lediglich um 2,8 Prozent erhöht hat.

Im folgenden werden die Hauptdaten betreffend die EL-Auszahlungen, die Zahl der Fälle und die Finanzierung wiedergegeben. Die Grundlage dazu bildeten die Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bundesbeiträge sowie die statistischen Beiblätter. Interessante Informationen zur längerfristigen Entwicklung vermitteln im weiteren eine Grafik sowie die Tabellen 1 und 4.

Entwicklung der EL-Gesamtaufwendungen, der EL-Fälle

und der Durchschnitte pro Fall, 1978 bis 1982

Tabelle 1 Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme

ausgaben in Prozenten Falle' in Prozenten pro Fall' in Prozenten in Mio Fr. in Franken

1978 388,7 3,5 116379 + 1,3 3340 2,3 1979 392,3 0,9 114688 -1,5 3421 2,4 1980 414,6 5,7 114997 + 0,3 3605 5,4 1981 425,4 2,6 116400 + 1,2 3655 1,4 1982 543,7 27,8 119659 + 2,8 4544 24,3

1 Ein Fall kann mehr als eine Person umfassen (z. B. Ehepaar, Witwe mit Waisen)

Ausgerichtete Leistungen

Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen

Aus Tabelle 2 sind die Beträge der EL-Auszahlungen im Berichtsjahr und im Vergleichsjahr 1981 ersichtlich. Im Jahre 1982 haben die kantonalen Durchführungsstellen 544 (425) Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 451 (351) Mio Franken auf Alters- und Hinterlassenenrentner und 93 (74) Mio Franken auf Invalidenrentner.

228

EL-Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen 1981 und 1982

In 1000 Franken Tabelle 2 Kantone Al-IV IV Total 1981 1982 1981 1982 19811982

Zürich 48892 61944 11634 14568 6052676512

Bern 58725 75060 13925 16332 7265091392

Luzern 18373 23622 3559 4725 21 93228347

Uri 1368 1 687 290 345 1 6582032

Schwyz 3121 3980 928 881 40494861

Obwalden 990 1168 246 292 1 236 1 460 Nidwalden 823 1 016 264 325 1 087 1 341 Glarus 1 266 1 614 383 534 1 649 2 148 Zug 1 622 1 953 354 449 1 9762402

Freiburg 12224 14030 2536 2897 1476016927

Solot h u -n 7393 9750 2015 2512 940812262

Basel-Stadt 12656 16376 2600 3433 1525619809

Basel-Land 4 583 5 920 1 158 1 831 5 741 7 751 Schaffhausen 3080 3769 627 762 37044531

Appenzell A. Rh. 3062 3698 417 477 3479 4 175 Appenzell 1.Rh. 703 929 85 143 788 1 072 St. Gallen 22430 28729 3 806 4786 26236 33 515 Graubünden 6 175 7913 1135 1 437 73109350

Aargau 11594 14132 2806 3468 1440017600

Thurgau 8272 10537 1 159 1444 943111981

Tessin 25047 31 492 5737 7092 3078438584

Waadt 53 631 71 628 9289 II 969 6292083597

Wallis 6810 8941 2098 2584 890811525

Neuenburg 11259 14010 1 849 2432 13 10816442

Genf 22722 30931 4117 5556 2683936487

Jura 4466 6 174 1 095 1399 55617573

Schweiz 351 287 451 003 74 112 92673 425 399 543 676 Prozentzahlen 83 83 17 17 100100

Anzahl Fälle

Anzahl Fälle am 31. Dezember Tabelle 3

Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total

rentner rentner rentner

1978 94355 3372 18652 116379 1979 93672 2996 18020 114688 1980 93061 3045 18891 114997 1981 94240 3210 18950 116400 1982 96686 3175 19798 119659

229

Im Berichtsjahr haben die EL-Fälle um 2,8 Prozent zugenommen. Es handelt sich angesichts der namhaften Leistungsverbesserungen um eine relativ bescheidene Zunahme; immerhin ist es seit 1971 der stärkste jährliche Zuwachs. Nicht zu vergessen ist ausserdem, dass auch viele EL-Anmeldungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen abgewiesen werden müssen; der damit verbundene administrative Aufwand kommt in der vorliegenden Statistik nicht zum Ausdruck. Bei den Altersrentnern beträgt die Zunahme 2,6 Prozent und bei den Invalidenrentnern 4,5 Prozent; bei den Hinterlassenenrentnern ist eine leichte Abnahme zu verzeichnen. Stellt man die EL-Bezüger der Gesamtzahl der Altersrentner bzw. der Witwen und der 1V-Rentner gegenüber, so ergeben sich die in Tabelle 4 aufgeführten interessanten Verhältniszahlen. Offensichtlich finden sich unter den IV-Rentnern prozentual am meisten EL-Bezüger, wogegen der Anteil der Witwen im Durchschnitt rund dreimal geringer ist. Bei den AHV-Rentnern bezieht etwa jeder achte Ergänzungsleistungen. In den letzten fünf Jahren blieben die Anteile ziemlich stabil bei leicht rückläufiger Tendenz; würde man diese Verhältniszahlen um weitere fünf Jahre zurückverfolgen, träte die anteilsmässige Abnahme der Fälle wesentlich deutlicher zutage.

Anteile der EL beziehenden AHV- und 1V-Rentner

In Prozenten Tabelle 4

Jahr Altersrentner Witwen Invalide Total

1978 13,04 6,42 19,03113,31 1979 12,76 5,51 16,99112,82 1980 12,58 5,54 18,621 12,83 1981 12,66 5,76 18,17 12,87 1982 12,87 5,67 18,80 13,11

1Diese Werte sind aus technischen Gründen nur mit Vorbehalt vergleichbar

Rückforderungen

Die von EL-Durchführungsstellen verfügten Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen stiegen von 7,3 auf 8,4 Mio Franken an. Gemessen an den ausbezahlten Ergänzungsleistungen ging der Anteil der Rückforderungen jedoch von 1,7 auf 1,6 Prozent zurück. Einem Rückerstattungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Ergänzungsleistungen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung erlassen, wenn diese für ihn zugleich auch eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde auf die Rückforderung von 0,5 (0,5) Mio Franken verzichtet, wobei dieser Betrag auch die Abschreibung von Rückforderungen einschliesst.

230

Bundes- und Kantonsbeiträge an die Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen werden vom Bund und von den Kantonen finanziert; die Kantone können auch die Gemeinden zu Beitragsleistungen heranziehen. Finanzstarke Kantone (ZH, ZG, BS, GE) erhalten 30 Prozent, mittelstarke zwischen 30 und 70 Prozent und finanzschwache Kantone (UR, 0W, FR, Al, VS, NE, JU) 70 Prozent Bundesbeiträge an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen. Die Finanzkraftbemessung der Kantone wird nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen vorgenommen. Sie wird alle zwei Jahre -so auch für 1982 - neu festgelegt.

Aufwendungen von Bund und Kantonen 1978 bis 1982

in Mio Franken Tabelle 5

Jahr EL zur AHV EL zur iv EL zur AHV und iv

Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total

1978 164,6 155,8 320,4 35,6 32,7 68,3 200,2 188,5 388,7 1979 165,6 159,2 325,0 34,8 32,6 67,4 200,6 191,8 392,4 1980 177,5 165,1 342,6 37,6 34,4 72,0 215,1 199,6 414,6 1981 182,2 169,1 351,3 38,5 35,7 74,2 220,6 204,8 425,4 1982 231,5 219,5 451,0 47,4 45,3 92,7 278,8 264,9 543,7

Der Bund musste 1982 58,2 Mio Franken und die Kantone 60,1 Mio Franken mehr für die Ergänzungsleistungen aufwenden. Der Bund kommt für 51 Prozent der Ergänzungsleistungen auf.

Beitrag an gemeinnützige Institutionen

Die AHV- bzw. 1V-Beiträge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 12,2 Mio Franken. Tabelle 6 zeigt die Aufteilung der Beiträge in den letzten Vorjahren an die einzelnen Institutionen.

in Min Franken Tabelle 6

Jahr Pro Juventule Pro infirmis Pro Senectute Total

1979 1,4 3,5 5,5 10,4

1980 2,0 3,7 4,6 10,3

1981 1,7 4,1 5,0 10,8

1982 1,4 4,3 6,5 12,2

Mit diesen zusätzlichen Bundesmitteln kann vor allem im Einzelfall ziel- und bedarfsgerecht geholfen werden.

231

Durchführungsfragen

Abgrenzung der Umschulung gegenüber der erstmaligen beruflichen Ausbildung

(Kommentar zum Urteil des EVG vom 19. November 1982 1. Sa. G. B., publiziert auf S. 248 dieses Heftes)

Eine für den Anspruch auf Umschulung entscheidende Bedingung besteht darin, dass die vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Erwerbstätigkeit «ökonomisch relevant» gewesen sein muss. Das EVG hat nun im oben erwähnten Urteil festgestellt, dass diese Voraussetzung unter Umständen auch auf eine berufliche Ausbildung zutreffen kann.

Im zu beurteilenden Falle begann die Versicherte am 1. Oktober 1977 eine dreijährige Ausbildung zur Psychiatrieschwester, die am 12. September 1979, also nach knapp zwei Jahren, wegen Erkrankung vorzeitig abgebrochen werden musste. Während des Lehrverhältnisses hatte die Versicherte folgende Monatslöhne bezogen: 1977 = 654 Franken, 1978 = 1125 Franken und 1979 = 1348 Franken. Beim Abbruch der Ausbildung erreichte die Invalidität der Versicherten die für die Begründung des Leistungsanspruchs notwendige Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG). Am 15. Oktober 1980 begann die Versicherte eine dreijährige Ausbildung zur Arztgehilfin.

Es stellte sich die Frage, ob die 1980 begonnene neue Ausbildung als Umschulung oder als berufliche Erstausbildung zu qualifizieren sei. Das EVG erkannte, dass der vor Eintritt der Invalidität geleistete Arbeitseinsatz als Lehrschwester im Sinne der Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit darstelle, die ein ökonomisch bedeutsames Einkommen ermöglichte. Dabei wurde entscheidend auf die Höhe des Einkommens sowie auf die Dauer der Lehrzeit abgestellt. Unbeachtlich sei, ob es sich um ein Lehrverhältnis oder um ein anderes Arbeitsvertragsverhältnis handle.

Das EVG hat indessen den Begriff der ökonomischen Bedeutsamkeit eines Einkommens und die Dauer des Arbeits- bzw. Lehrverhältnisses nicht mit einer absoluten Zahl umschrieben. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung hat deshalb das Bundesamt für Sozialversicherung ein Erwerbseinkommen als ökonomisch bedeutsam bezeichnet, das im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens dem Mittelwert zwischen Minimum und Maximum der vollen

232

einfachen 1V-Rente (derzeit 930 Franken) entspricht. Die Durchführungsstellen sind mit 1V-Mitteilung Nr. 237 (wiedergegeben in ZAK 1983 S. 142) entsprechend orientiert worden.

Zur Abgabe von Medikamenten zu Lasten der IV

In der Schweizerischen Ärztezeitung Nr. 1/1983, Seite 12, erschien am 5. Januar 1983 eine Mitteilung des BSV über die Abgabe von Medikamenten zu Lasten der IV (Medikamente, Spezialitäten, diätetische Nährmittel und Analysen). Bereits hat sich die Frage gestellt, wer ein vom Arzt verordnetes, in den entsprechenden Listen jedoch nicht erwähntes Medikament zu bezahlen habe. Auf keinen Fall die IV. Unter diesen Umständen muss der behandelnde Arzt seinen Patienten informieren. In angemessener Weise aufmerksam gemacht, wird dieser das Medikament bezahlen; er kann allenfalls von einer privaten Versicherung Rückvergütung verlangen. Würde der Arzt es unterlassen, seinen Patienten darauf aufmerksam zu machen, wäre das ein Fehler, für den ihn dieser belangen könnte. Eine umfassende Orientierung, auf die der Patient Anspruch hat, wird dem Arzt Unannehmlichkeiten ersparen. (Diese Mitteilung des BSV ist in der Schweizerischen Ärztezeitung vom 25. Mai 1983 publiziert worden).

Fachliteratur

Gilliand Pierre: Rentiers AVS - Une autre image de la Suisse. lngaIits öconomiques et sociales. 467 Seiten. Editions Ralits sociales, Case posta1e797, 1001 Lausanne. Pfitzmann H. J.: Die Grundrichtung der Verordnung zum BVG, dargestellt an ausgewählten Beispielen. Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift. 1983/5, S. 157-165. Verlag Peter Lang, Bern.

Un sicle de söcuritä sociale 1881-1981 - L'volution en Allemagne, France,

Grande-Bretagne, Autriche et Suisse. 650 Seiten. Herausgegeben vom Centre de Recherche et d'Histoire 6conomique et sociale de l'Universit6 de Nantes und dem Max- Planck-Institut für Ausländisches und internationales Sozialrecht, 1982. Editions Ralits sociales, Case postale 797, 1001 Lausanne. Weintraub A.: Psychorheumatologie. VIII +92 Seiten. 1983. Karger Verlag, Postfach, 4009 Basel.

233

Parlamentarische Vorstösse

Einfache Anfrage Müller-Bern vom 29. November 1982 betreffend die europäische Sozialcharta

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Müller (ZAK 1983 S. 16) am 23. Februar wie folgt beantwortet:

«Durch Beschluss vom 10. September 1980 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, eine Botschaft über die Ratifikation der Europäischen Sozialcharta auszuarbeiten. Gleichzeitig behielt er sich eine Entscheidung über die umstrittenen Bestimmungen der Charta für einen späteren Zeitpunkt vor.

Im Rahmen dieses Auftrags wurde eine interdepartementale Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus Vertretern jener Bundesämter zusammensetzt, welche von den für unser Land bedeutungsvollsten Bestimmungen der Charta unmittelbar betroffen würden. Diese Gruppe hat die fraglichen Bestimmungen und namentlich den 'harten Kern' der Charta, d. h. sieben besonders wichtige Artikel, von denen ein Staat, der die Charta ratifiziert, wenigstens fünf vollumfänglich annehmen muss, eingehend geprüft. Dabei hat sie auch die neuesten Entwicklungen, so unter anderem die Ablehnung des Ausländergesetzes in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1982, in Betracht gezogen und sich bemüht, sämtliche möglichen Optionen aufzuzeigen. Die Gruppe hat ihre Arbeiten Ende 1982 abgeschlossen. Aufgrund ihrer Schlussfolgerungen wird es Sache des Bundesrates sein, dieses Frühjahr über die umstrittenen Chartabestimmungen einen Entscheid zu treffen. Vor Sommerbeginn wird dem Bundesrat hierauf der Entwurf zu einer Botschaft über die Ratifikation der Charta vorgelegt werden.»

Einfache Anfrage Braunschweig vom 1. März 1983 betreffend hirnorganische Geburtsschädigungen und IV

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Braunschweig (ZAK 1983 S. 143) am 25. Mai 1983 wie folgt beantwortet:

«Die medizinische Behandlung angeborener psychoorganischer Syndrome geht zu Lasten der IV. Diese auf Schädigungen vor oder bei der Geburt zurückzuführenden psychischen Störungen sind jedoch kaum zu unterscheiden von solchen mit gleicher Symptomatik, die auf Einflüssen nach der Geburt beruhen. Da es sich bei letzteren nicht um Geburtsgebrechen im Sinne der IV handelt, ist für die Behandlung nicht die IV, sondern die Krankenversicherung zuständig. Als einzig praktikables Abgrenzungskriterium, das in Zusammenarbeit mit Fachärzten erarbeitet wurde, erwies sich eine Altersgrenze. Wird die Diagnose vor Erreichen des neunten Altersjahres gestellt und mit der Behandlung begonnen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Geburtsgebrechens gege-

234

ben, andernfalls muss angenommen werden, nachgeburtliche Einflüsse seien überwiegend am Entstehen des Gesundheitsschadens beteiligt. Dieses Abgrenzungskriterium gilt jedoch nur für medizinische Leistungen. So haben Kinder und Jugendliche mit psychoorganischen Hirnstörungen, die einer Sonderschulung oder einer besonderen beruflichen Ausbildung bedürfen, durchaus Anspruch auf die entsprechenden gesetzlichen Leistungen der IV. Durch ein Postulat von Nationalrätin Josi Meier angeregt, wird bei der im Gang befindlichen Revision der Geburtsgebrechensverordnung geprüft, ob neue Erkenntnisse vorliegen, die eine andere Umschreibung dieser Gebrechen erlauben.»

Einfache Anfrage Morf vom 16. März 1983

betreffend die Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Morf (ZAK 1983 S. 190) am 25. Mai wie folgt beantwortet:

«Zieht ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die AHV-Beiträge vom Lohn ab, ohne sie ordnungsgemäss an die AHV-Ausgleichskasse weiterzuleiten, so schädigt er damit nicht den Arbeitnehmer, sondern die AHV und die mit ihr verbundenen Sozialwerke. In solchen Fällen wird nämlich das dem Beitragsabzug entsprechende Einkommen gleichwohl ins individuelle Konto des Arbeitnehmers bei der Ausgleichskasse eingetragen. Kann die Ausgleichskasse die ausstehenden Beiträge nicht einbringen, so wird sie gegebenenfalls die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen für den entstandenen Schaden haftbar machen und eine Strafanzeige wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen einreichen. Die den AHV-Organen in derartigen Fällen zur Verfügung stehenden Mittel erscheinen dem Bundesrat als ausreichend und wirksam. Für einen Vertrauensschwund besteht kein Anlass.

Das Beitragswesen der Pensionskassen liegt heute ausserhalb des Einflussbereichs des Bundes. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge am 1. Januar 1985 wird dieser Mangel für den Bereich des Obligatoriums beseitigt.»

Einfache Anfrage Petitpierre vom 16. März 1983 betreffend das massgebliche Einkommen für den Erlass von Radio- und Fernsehgebühren

Nationalrat Petitpierre hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«1. Die Verordnung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdeparte-

mentes vom 11. Dezember 1973 nennt unter den Ziffern 75 (Radio) und 89 (Fernsehen) die Personen und Institutionen, die für eine Empfangskonzession keine Gebühren bezahlen müssen.

Im Gesuchsformular (PTT 811.66) muss der Gesuchsteller das gesamte Einkommen, einschliesslich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und allfältiger Beihilfen der Kantone und Gemeinden, angeben.

Auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zahlt der Kanton Genf weiterhin kantonale Beiträge aus. Grund dafür sind die hohen Lebenskosten in Genf.

235

4. Die Folge davon ist, dass das massgebliche Einkommen von Personen, die kantonale Beiträge erhalten, die von den PTT-Betrieben festgesetzten Grenzen übersteigt. Diese 'Bestrafung' ist umso stossender, als die kantonalen Beiträge den Bezügern gerade einen gewissen Ausgleich zu den hohen Lebenshaltungskosten in Genf bringen sollten.

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass bei der Bestimmung des für einen Gebührenerlass massgeblichen Einkommens die Beiträge von Kanton und Gemeinden nicht mitgerechnet werden sollten?»

Antwort des Bundesrates vom 25. Mai 1983:

«Die Verordnung 1 vom 10. Dezember 1973 zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz ermächtigt das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED), für besondere Fälle die Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu erlassen. Eine Verordnung des EVED vom 11. Dezember 1973 sieht deshalb vor, dass Invalide mit geringem Einkommen und geringem Vermögen sowie Personen über 65 Jahren mit geringem Einkommen und geringem Vermögen auf Gesuch hin von der Bezahlung der Empfangsgebühren zu befreien sind.

Die PTT-Betriebe haben dazu entsprechende Vorschriften erlassen, die für die ganze Schweiz die gleichen Abzüge und Kriterien für die Einkommensberechnung festlegen. Zu dieser Gleichbehandlung sind sie von Gesetzes wegen verpflichtet. Die örtlichen Verhältnisse werden insofern berücksichtigt, als die Wohnungs- und Heizungskosten wenigstens teilweise vom Einkommen abgezogen werden können. Um der Teuerung Rechnung zu tragen, haben die PTT- Betriebe zudem auf den 1. Januar 1982 den Grenzbetrag entsprechend erhöht und auch die Wohnungskostenabzüge angepasst.

Ende 1982 waren gesamtschweizerisch 28836 Personen (Kt. Genf: 937) mit geringem Einkommen von der Bezahlung der Radioempfangskonzessionsgebühr und 26757 Personen (Kt. Genf: 931) mit geringem Einkommen von der Bezahlung der Fernsehempfangsgebühr befreit; nicht nur die Zahl der von der Gebührenzahlung befreiten Personen nimmt ständig zu, sondern auch ihr Anteil am Gesamtbestand der Rundfunkkonzessionäre. Aufgrund dieser Regelung entsteht ein jährlicher Einnahmenausfall von über 7 Mio Franken.

Der Bundesrat hat volles Verständnis für das Begehren des Fragestellers. Er muss aber an dieser Stelle, wie schon bei früheren Gelegenheiten, darauf aufmerksam machen, dass die PTT-Betriebe an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind und es zudem nicht Aufgabe der Konzessionsbehörde sein kann, über die erwähnte Regelung hinaus soziale Zugeständnisse zu machen und entsprechend Gebühren zu erlassen.»

236

Mitteilungen

Anträge der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zur Rentenerhöhung 1984

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung verschiedene Anträge an den Bundesrat verabschiedet. Sie schlägt vor, die Renten der AHV/IV auf den 1. Januar 1984 zu erhöhen. Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente soll nach Meinung der Kommission von 620 auf 690 Franken im Monat und der Höchstbetrag von 1240 auf 1380 Franken heraufgesetzt werden. Dies entspricht einer durchschnittlichen Erhöhung von 11,3 Prozent gegenüber der letzten Rentenanpassung auf den 1. Januar 1982. Daraus würde der AHV eine Mehrbelastung von rund 1,4 Mia Franken im Jahr und der IV eine solche von etwa 165 Mio Franken erwachsen.

Die Kommission schlägt dem Bundesrat ausserdem vor, gleichzeitig mit den Renten und Hilfiosenentschädigungen weitere Beträge im System der AHV/IV anzupassen. So sollen die Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten, die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende, die Freibeträge für erwerbstätige Altersrentner sowie der Taggeldzuschlag für alleinstehende invalide Personen erhöht werden.

Bei den Ergänzungsleistungen möchte die Kommission die Einkommensgrenzen leicht über das durch die AHV-Rentenerhöhung gegebene Ausmass anheben, nämlich

- für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente auf höchstens

11400 Franken (bisher: 10000 Fr.);

- für Ehepaare auf höchstens 17100 Franken (bisher: 15000 Fr.);

- für Waisen auf höchstens 5700 Franken (bisher: 5000 Fr.).

Die Kantone sollen ermächtigt werden, die Mietzinsabzüge von 3400 auf 3600 Franken für Alleinstehende und von 5100 auf 5400 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern zu erhöhen.

Gleichzeitig schlägt die Kommission dem Bundesrat vor, auf den 1. Januar 1984 einige Änderungen in den Verordnungen über die AHV und die IV vorzunehmen. Das Hauptgewicht liegt bei folgenden Massnahmen:

- Die Möglichkeit, den Beginn einer Altersrente bis zu fünf Jahren aufzuschieben und

damit eine Erhöhung der Rente bis zu 50 Prozent zu erwirken, soll inskünftig auch jenen Versicherten zustehen, die nur eine Teilrente beanspruchen können.

- Bei der Berechnung der von den Selbständigerwerbenden zu entrichtenden Bei-

träge sei der Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital auf 6 Prozent zu erhöhen (bisher 5,5%).

237

-Bei der Gewährung von pädagogischen Massnahmen an Volks- bzw. Sonderschüler

soll eine klare Abgrenzung getroffen werden, bei gleichzeitiger Verbesserung der Leistungen der IV im Sonderschulbereich.

-Der Begriff des Härtefalles, der bei Behinderten mit einem Invaliditätsgrad zwischen

33,3 und 50 Prozent den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet, soll in der Verordnung genau umschrieben werden, und zwar in Anlehnung an die für ausserordentliche Renten geltenden Einkommensgrenzen.

-Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben

worden ist, innert drei Jahren wegen desselben Leidens erneut rentenberechtigt, so soll die neue Rente nicht niedriger sein als die frühere.

-Zur Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter soll die IV in Zukunft auch Bei-

träge an die Kosten für deren Transport leisten können.

Der Entscheid über das tatsächliche Ausmass der Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung sowie über die weiteren Verordnungsänderungen steht dem Bundesrat zu.

Dank der Zunahme der beitragspflichtigen Einkommen ist die Finanzierung der vorgeschlagenen Anpassungen ohne Beitragserhöhung gewährleistet.

XXI. Generalversammlung der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS)

Die IVSS wird ihre XXI. Generalversammlung vom 3. bis 13. Oktober 1983 in Genf abhalten. An der Eröffnung, die im Plenarsaal des Palais des Nations stattfindet, werden ein Vertreter des Bundesrates, Mitglieder der Genfer Behörden, Vertreter des Internationalen Arbeitsamtes und der Vereinten Nationen sowie rund 800 Vertreter von Verwaltungen der Sozialen Sicherheit aus allen Regionen der Welt teilnehmen.

Die Versammlung wird veranstaltet auf Einladung und mit aktiver Beteiligung der schweizerischen Mitgliedanstalten der IVSS. Diese haben einen Nationalen Organisationsausschuss unter dem Vorsitz von Ren a u d Bar d e, Verwaltungsdelegierter der Ausgleichskasse des Westschweizer Arbeitgeberverbandes, und mit den folgenden Mitgliedern gebildet:

-William-Jean Bouvier, Generalsekretär der Internationalen Vereinigung der Hufs-

vereine auf Gegenseitigkeit;

-Jean-Franois Charles, Direktionsadjunkt im Bundesamt für Sozialversicherung;

-Henri Garin, Hauptabteilungschef der zentralen Ausgleichsstelle und der schweize-

rischen Ausgleichskasse;

-Jean-Pierre Martin, Direktor der Kreisagentur Genf der Schweizerischen Unfallversi-

cherungsanstalt (SUVA);

-Roland Richard, Direktor der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;

-Adelrich Schuler, Direktor des Bundesamts für Sozialversicherung;

-Dr. Kurt Sovilla, Bundesrichter, Hauptdelegierter der schweizerischen Mitglied-

anstalten der IVSS.

Die IVSS hat ihren Sitz in 'Genf beim Internationalen Arbeitsamt, mit dem sie privilegierte Beziehungen unterhält. Sie hat Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozial-

238

rat der Vereinten Nationen. Ihr gehören 325 amtliche Institutionen, die mit der Verwaltung der Sozialen Sicherheit beauftragt sind, in 122 Ländern an. Sie wurde im Oktober 1927 mit dem Ziel gegründet, die Soziale Sicherheit in der ganzen Welt zu wahren, zu fördern und weiterzuentwickeln. Die Generalversammlung, ein echtes Weltparlament der Sozialen Sicherheit, ist das oberste Organ der lVSS; sie findet alle drei Jahre statt. Die letzten sechs Generalversammlungen haben in Manila (1980), Madrid (1977), Abidjan (1973), Köln (1970), Leningrad (1967) und Washington (1964) getagt.

15. Plenarsitzung der Kommission BW

Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge hielt am 3. Juni unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre 15. Plenarsitzung ab. Schwerpunkte der Beratungen bildeten die Bereinigung der Anlagegrundsätze im Hinblick auf die kommende Verordnung, die freiwillige Versicherung sowie die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen.

Die Mitglieder der Kommission wurden auch über die Inkraftsetzung von Verordnung 1 (Aufsicht und Kontrolle) sowie das Vernehmlassungsverfahren über die Verordnung 2 (Versicherter Personenkreis, Mindestleistungen, freiwillige Versicherung, Koordination mit anderen Sozialversicherungen, Finanzierungs- und Anlagefragen) informiert. Beide Massnahmen sind für den Sommer vorgesehen.

Neuerungen auf dem Gebiet der Familienzulagen im Kanton Zug

Am 16. Dezember 1982 hat der Zuger Kantonsrat ein neues Gesetz über die Kinderzulagen angenommen. Es ersetzt dasjenige vom 19. Juli 1956. Am 28. März 1983 hat der Regierungsrat die Vollziehungsverordnung genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt. Die wesentlichsten Neuerungen sind die folgenden:

1. Familienzulagen an Arbeitnehmer

Erhöhung und Staffelung der Kinderzulagen

Die Kinderzulagen betragen neu für das erste und zweite zulageberechtigte Kind je 100 Franken und für die folgenden Kinder je 150 Franken pro Monat (bisher einheitlich 90 Franken)

Zulageberechtigte Kinder und Altersgrenzen

Entsprechend dem neuen Kindesrecht sind zulageberechtigt die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern sowie die Pflegekinder. Als Pflegekind gilt ein Kind in der Regel dann, wenn die Pflegeeltern eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorweisen können.

Für Kinder, die wegen Krankheit oder Behinderung dauernd erwerbsunfähig oder zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig sind, beträgt die Altersgrenze 20 (bisher 18) Jahre, für Kinder in Ausbildung 25 (bisher 20) Jahre. Der Anspruch auf die Kinderzulage entfällt jedoch für alle Kinder in Ausbildung, sofern deren eigenes Erwerbseinkommen das Maximum der ordentlichen einfachen AHV-Altersrente übersteigt.

239

Anspruchskonkurrenz

Schon nach dem früheren Gesetz galt das Obhutsprinzip. Dieses wird aber nun durch Aufstellung einer Rangfolge präziser umschrieben und es werden auch die Fälle geregelt, in denen kein Elternteil das Kind in seiner Obhut hat.

Haben mehrere Personen nach dem Gesetz des Kantons Zug oder anderen Bestimmungen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu:

-der Person, unter deren Obhut das Kind steht

-dem Inhaber der elterlichen Gewalt

-der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in der Regel dem Ehemann zu.

Berechnung der Zulagen

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine der Arbeitszeit entsprechende Teilzulage. Stehen sich bei einer Anspruchskonkurrenz zwei Teilansprüche gegenüber, so wird jedem Berechtigten die auf seine Arbeitszeit entfallende Teilzulage gewährt. Beträgt die Arbeitzeit eines Berechtigten mindestens 75 Prozent der Vollzeit, so kann ihm die volle Zulage gewährt werden, sofern die mitbeteiligte Familienausgleichskasse Gegenrecht hält. Für den anderen Berechtigten entfällt in diesem Fall der Anspruch.

Wird bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) die betriebsübliche Arbeitszeit um nicht mehr als 25 Prozent gekürzt, besteht trotzdem Anspruch auf die volle Kinderzulage.

Geltungsbereich

Neu werden auch die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstpersonals dem Gesetz unterstellt. Die Arbeitgeber sind für jene Arbeitnehmer dem Gesetz nicht unterstellt, die in einer ausserkantonalen Betriebsstätte arbeiten.

Befreiung von der Unterstellung

Ein Arbeitgeber muss in seinen Betrieben im Kanton Zug mindestens 1000 (bisher 200) Arbeitnehmer beschäftigen, um von der Unterstellung befreit zu werden.

Anerkennung von privaten Familienausgleichskassen

Eine private Kasse wird vom Kanton anerkannt, wenn die anzuschliessenden Arbeitgeber zusammen mehr als 1000 Arbeitnehmer (bisher mindestens 500 Arbeitnehmer oder mindestens 200 Arbeitnehmer mit anspruchsberechtigten Kindern) umfassen.

2. Familienzulagen an Selbständigerwerbende

Erhöhung der Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze wurde auf 34000 (bisher 28000) Franken und der Kinderzuschlag auf 2500 (bisher 1200) Franken erhöht.

Beiträge•

Die Beitragspflicht der Bezüger besteht wie bisher auch nach Erlöschen der Bezugsberechtigung weiter bis zum AHV-Rentenalter, längstens jedoch bis zur endgültigen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Beiträge müssen aber höchstens von einem Einkommen von 34000 (bisher 28000) Franken pro Jahr entrichtet werden.

240

Familienzulagen im Kanton Neuenburg

Nach der geltenden Regelung werden die Zulagen bei Arbeitslosigkeit noch während drei Monaten nach Erlöschen des Lohnanspruchs ausbezahlt. Abweichend von dieser Bestimmung hat der Staatsrat am 4. März 1983 beschlossen, dass die Familienzulagen an Arbeitslose während des ganzen Jahres 1983 ausgerichtet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Familienzulagen im Kanton Schaffhausen

Am 22. Februar 1983 hat der Regierungsrat den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von 1,5 auf 1,4 Prozent der Lohnsumme herabgesetzt. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1983 in Kraft.

Ersatzwahl in die Eidgenössische AHV/IV-Kommission

Der Bundesrat hat vom Rücktritt von alt Nationalrat Dr. Alfred Weber, Altdorf, aus der Eidgenössischen AHV/ IV- Kommission Kenntnis genommen und ihm den Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen. Für den Rest der am 31. Dezember 1984 endenden Amtsperiode wurde als neues Mitglied und als Vertreter der Versicherten Prof. Dr. Walter Hofe r, Stettlen, gewählt.

Personelles

Zum Rücktritt von Renö DgIise, Leiter der Ausgleichskasse Freiburg

1941 bis 1983: in diesen 42 Jahren im Dienste der sozialen Sicherheit ist Renö Döglise mit der AHV, der IV und den anderen Sozialeinrichtungen aufs engste vertraut geworden.

Am 21. Januar 1941 trat er in die damalige Wehrmanns-Ausgleichskasse ein. Beim Inkrafttreten der AHV wurde Renö Döglise von der Freiburger Regierung zum Mitarbeiter sowohl der AHV-Ausgleichskasse wie des kantonalen Sozialversicherungsamtes ernannt. Am 1. August 1959 übernahm er die Funktion eines Adjunkten des Leiters und am 1. Januar 1979 wurde ihm die Leitung der Ausgleichskasse sowie des genannten Amtes übertragen.

Wenn Renö Döglise heute in den Ruhestand zurücktritt, so hat er ihn wohlverdient, hinterlässt er doch zahlreiche Errungenschaften, die seiner Initiative zu verdanken sind. Unersetzlich werden jedoch seine Menschlichkeit, seine offene Art und seine umfassende Sachkenntnis sein. Unter seiner Leitung ist die Ausgleichskasse ins Zeitalter der Datenverarbeitung eingetreten. Im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission hat er das kantonale Sozialversicherungsamt Freiburg mit einer modernen Computeranlage ausgerüstet, um so die Daten über die Renten und Ergänzungsleistungen, dann über die Beiträge, die Konten der Abrechnungspflichtigen, die individuellen Konten der Versicherten und - durch Fernübertragung - jene des zentralen Registers zu verarbeiten. Im Jahre 1982 schloss er die Reorganisation mit der Einführung der Textverarbeitung im Sekretariat der 1V-Kommission ab.

241

Nebst der Leitung seiner Ausgleichskasse widmete sich der Demissionär auch der Gestaltung der kantonalen Sozialversicherungsgesetzgebung. Erwähnenswert ist insbesondere sein Beitrag zu den Teilrevisionen und Verbesserungen der freiburgischen Familienzulagenordnung.

Wir wünschen Renä Dglise einen angenehmen Ruhestand bei guter Gesundheit.

Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen (Obersetzung BSV(

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg

Der Freiburger Staatsrat hat als Nachfolger des in den Ruhestand tretenden Ren6 D& glise zum neuen Leiter der Ausgleichskasse Freiburg mit Amtsantritt am 1. Juli 1983 Jean-Marc Kuhn ernannt.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 7, Ausgleichskasse des Kantons Uri:

neues Domizil: 6460 Altdorf, Dätwylerstrasse 11.

Seite 10, Eidgenössische Ausgleichskasse, und Seite 29, 1V-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten:

neues Domizil: 3003 Bern, Bundesgasse 32.

242

Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 28. Januar 1983 i.Sa. K.W

Art. 25 Abs. 4 AHVV. Keine rückwirkende Anwendung dieser seit 1. Januar 1979 in

Kraft befindlichen Bestimmung. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-

den Tatbestandes Geltung haben. (Erwägung 2b)

K. W. nahm auf den 1Januar 1976 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Aufgrund der von der Steuerverwaltung für das Jahr 1976 gemeldeten Einkünfte setzte die Ausgleichskasse die für die Jahre 1976 bis 1979 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge fest. Beschwerdeweise machte K.W. geltend, das Einkommen im ersten Geschäftsjahr sei bedeutend höher ausgefallen als jenes der nachfolgenden Jahre; er ersuche um Abänderung der Beitragsverfügung nach Massgabe der tatsächlichen Verdienstverhältnisse. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Ausgleichskasse anwies, die Beiträge der ersten drei Jahre (1976-1978) aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens (Gegenwartstaxation) festzusetzen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse aus folgenden Gründen gutgeheissen:

2a. Strittig ist, ob Art. 25 neu Abs. 4 AHVV vorliegend zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht, weil die Anwendung der alten Regelung in diesem Fall als «stossend» erscheine; es sei mit dem «Sinn des AHV- Gesetzes>, unvereinbar, ein «völlig unrepräsentatives Einkommen als Berechnungsgrundlage für vier Jahre» heranzuziehen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

b. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. 1, S. 95).

Die Rechtsfolge von Art. 25 neu Abs.4 AHVV liegt darin, dass die (Wieder-)Anwendung des ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens in Abweichung von Abs. 3 dieser Bestimmung um zwei Jahre hinausgeschoben wird, nämlich bis zum Vorjahr der übernächsten statt dem Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode. Der Tatbest a n d, welcher diese Rechtsfolge auslöst, besteht, soweit vorliegend von Bedeutung, darin, dass der Beitragspflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode aufnimmt (1) und dass das reine Erwerbseinkommen des ersten Beitragsjahres unverhältnismässig stark von jenen der folgenden Jahre abweicht (2). Bei Art. 25 neu Abs. 4 AHVV handelt es sich demnach um einen aus zwei

243

Merkmalen zusammengesetzten Tatbestand, die b e i d e notwendigerweise erfüllt sein müssen, damit die erwähnte Rechtsfolge eintritt. Im vorliegenden Fall hat sich das erste Merkmal (Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode) ganz und das zweite Merkmal (erhebliche einkommensmässige Abweichung) zum Teil vor Inkrafttreten von Art. 25 neu Abs. 4 AHVV ereignet. Folglich ist der rechtserhebliche, den Tatbestand von Art. 25 neu Abs. 4 AHVV materiell erfüllende Sachverhalt durch den zeitlichen Geltungsbereich dieser Norm nicht erfasst. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung von Art. 25 neu Abs. 4 AHVV sind nicht gegeben (vgl. BGE 99 V202 Erwägung 2 mit Hinweisen, ZAK 1974 S.285, bestätigt in BGE 103 V41 Erwägung 3a; Imboden/Rhinowa.a.O. S. 104f.; Grisel, Droit administratif suisse, S. 189; Fleiner/Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., S. 51). Die Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung ändern hieran nichts. Folglich bleibt es dabei, dass die strittigen Beiträge nach der alten Regelung festzusetzen sind, wie die Ausgleichskasse am

11. und 17. Januar 1980 richtigerweise verfügte.

Sollte durch die Bezahlung der eingeforderten Beiträge, wie der Beschwerdegegner behauptet, ein «untragbarer Härtefall» entstehen, steht es ihm frei, sich nach Massgabe von Art. 11 AHVG mit einem Gesuch um Herabsetzung oder Erlass der Beiträge an die Verwaltung zu wenden.

Urteil des EVG vom 16. Februar 1983 i. Sa. E. H.

Art. 41 bis Abs. 2 AHVV. Gleichzeitig mit der Nachzahlungsverfügung sind auch bereits aufgelaufene Verzugszinsen zu ermitteln und in Rechnung zu stellen. (Erwä-

gung 415)

Art. 41 bis Abs. 3 AHVV. Durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Bei-

tragsverfügung wird weder der Beginn des Zinsenlaufes hinausgeschoben, noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen. (Erwägung 4a)

Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b AHVV. Vorbehältlich der viermonatigen «Schonfrist» beginnen bei Beitragsnachzahlungen die Verzugszinsen vom Ende des Kalender-

jahres an zu laufen, für welches die Beiträge geschuldet sind, frühestens jedoch am 1. Januar 1979. Der Zeitpunkt des Erlasses der Nachzahlungsverfügung ist ohne Bedeutung. (Erwägungen 3a und 3b) Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV gilt sinngemäss auch für Nichterwerbstätige, wenn

infolge Anpassung der kasseneigenen Einschätzung an das durch die Steuer-

behörde gemeldete Vermögen eine Nachzahlungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV erlassen werden muss. (Erwägung 30

E. H. wurde Ende 1973 im Alter von 60 Jahren pensioniert. Während er in den Jahren 1974 sowie 1977 und 1978 noch Erwerbseinkommen erzielte, ging er 1975 und 1976 keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Ausgleichskasse erfasste ihn deshalb für diese beiden Jahre als Nichterwerbstätigen und setzte die Sozialversicherungsbeiträge mit Verfügung vom 6. Dezember 1979 fest. Nach Rückzug einer dagegen erhobenen Beschwerde überwies E. H. die Beiträge im Mai 1980. Am 27. August 1980 verfügte die Ausgleichskasse Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. April 1980.

Die vom Versicherten gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde gutgeheissen. Das EVG hat die vom BSV hiegegen erho-

244

bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gutgeheissen:

2. Mit dem am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 4 Bst. e AHVG erhielt der Bundesrat die Kompetenz, u.a. Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen beim Bezug von Beiträgen zu erlassen. Davon machte er in Art. 41 bis AHVV Gebrauch. Nach dessen Abs. 3 laufen die Verzugszinsen

«a. im allgemeinen vom Ende der Zahlungsperiode an;

bei Nachzahlung vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind;

bei der Nachzahlung von Beiträgen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn diese im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, von dem Monat an, der auf den Erlass der Verfügung folgt, aus der sich die Nachzahlung ergibt.))

Abs. 1 bestimmt, dass - ausser im Falle der Betreibung oder der Konkurseröffnung - Verzugszinsen nur zu entrichten sind, sofern die Beiträge nicht innert vier Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes bezahlt werden; dies gilt namentlich, wenn die Ausgleichskasse eine ausserordentliche Zahlungsfrist setzt oder Beiträge nachfordert. Im Falle der Beitragsnachforderung sind - gemäss Abs. 2 - u. a. keine Verzugszinsen zu entrichten für die vier Monate, die auf die Nachzahlungsverfügung folgen, sofern die nachgeforderten Beiträge und die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen innert dieser Frist entrichtet werden. Nach Abs. 4 sind keine Verzugszinsen geschuldet, wenn die Beiträge weniger als 3000 Franken ausmachen; Abs. 5 sieht einen Zinssatz von 0,5 Prozent je abgelaufenen Monat vor. Schliesslich halten die Ubergangsbestimmungen der Verordnungsnovelle vom 5. April 1978 in Bst. a fest, dass Verzugszinsen von Beitragsschulden, die vor dem 1. Januar 1979 entstanden sind, von diesem Zeitpunkt an erhoben werden, soweit die Beiträge nicht bis zum 30. April 1979 entrichtet werden.

Das EVG hat sich schon verschiedentlich mit der Verzugszinsregelung in Art. 41 bis AHVV befasst. In BGE 107 V205 Erwägung 3b (ZAK 1982 S.119) hat es Art. 4lbis Abs. 1 AHVV ausdrücklich als gesetzmässig erklärt. Ferner hat es in BGE 107 V129 (ZAK 1982 S. 32) und im nicht veröffentlichten Urteil i. Sa. St. vom 2. Juni 1981 Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b und c AHVV sowie im letztgenannten Urteil auch Bst. a der Ubergangsbestimmungen als gesetzmässig betrachtet und angewendet. Daran ist festzuhalten.

3. Streitig ist, ob der Beschwerdegegner auf den mit Verfügungen vom 6. Dezember 1979 festgesetzten und im Mai 1980 bezahlten Beiträgen für 1975 und 1976 ab 1. Januar 1979 Verzugszinsen schuldet.

a. Für das Jahr 1979 verneint die Vorinstanz die Verpflichtung zu Verzugszinsen mit dem Hinweis auf Rz 66 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (gültig ab 1. Januar 1979). Diese Randziffer lautet wie folgt:

«Werden für die Zeit vor dem 1. Januar 1979, aber nach diesem Zeitpunkt Beiträge nachgefordert, so sind für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum Erlass der Nachzahlungsverfügung keine Zinsen geschuldet. Dagegen sind Zinsen von der Zustellung der Nachzahlungsverfügung an zu entrichten, sofern die Beiträge 3000 Franken erreichen und nicht innert vier Monaten nach Erlass der Nachzahlungsverfügung entrichtet werden.))

245

Nach der Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsrichter an Verwaltungsweisungen nicht gebunden. Er weicht allerdings davon nur ab, soweit sie Vorschriften enthalten, welche den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (BGE 107 V 154 Erwägung 2b mit Hinweisen, ZAK 1982 S. 261). Dies trifft - wie schon vom BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde angedeutet wird - im vorliegenden Fall zu. Die Übergangsbestimmungen der Verordnungsnovelle vom 5. April 1978 besagen in Bst. a, dass auf Beitragsschulden, die vor dem 1. Januar 1979 entstanden sind, von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen erhoben werden, soweit die Beiträge nicht bis zum 30. April 1979 entrichtet werden. Demnach spielt es keine Rolle, ob Beiträge für 1978 und frühere Jahre noch vor oder erst nach dem 1Januar 1979 verfügungsweise festgesetzt wurden; auch wird nicht berücksichtigt, ob es sich um eine Nachforderung im Sinne von Bst. b oder von Bst. c des Art. 41 bis Abs. 3 AHVV handelt. Aus dem Fehlen solcher Unterscheidungen kann aber im Gegensatz zur Vorinstanz nicht gefolgert werden, die fragliche Übergangsbestimmung sei ungenau und das BSV habe sie in Rz 66 des Kreisschreibens zu Recht näher konkretisiert. Wie auch die Vorinstanz selber einräumt, soll das Übergangsrecht bei Einführung eines neuen Instituts wie der Verzugszinspflicht im Beitragsbereich einfach und praktikabel sein. Diesem Erfordernis entspricht Bst. a der Ubergangsbestimmungen vollumfänglich. Nach ihrem klaren Wortlaut gibt es für die vor dem 1. Januar 1979 entstandenen Beitragsschulden eine «Schonfrist» nur bis zum 30. April 1979, während auf den erst nach diesem Zeitpunkt bezahlten Beiträgen immer Verzugszinsen erhoben werden müssen (vorbehältlich Art. 41 bis Abs. 4 AHVV). Wenn Rz 66 für die erst nach dem 1. Januar 1979 erlassenen Nachforderungsverfügungen eine Sonderregelung aufstellt und die Verzugszinspflicht auf die Zeit nach der Zustellung dieser Verfügungen beschränkt, so steht diese Weisung im Widerspruch zum Verordnungsgrundsatz in Bst. a der Ubergangsbestimmungen. Rz 66 ist somit verordnungswidrig und für den Richter unbeachtlich.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdegegner als Nichterwerbstätiger von Gesetzes wegen für die Kalenderjahre 1975 und 1976 beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG). Mit dem Ablauf der für Nichterwerbstätige in der Regel vierteljährlichen Zahlungsperioden wurden die gesetzlich geschuldeten Beiträge fällig (Art. 34 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 AHVV). Der Beschwerdegegner entrichtete sie jedoch erst im Mai 1980. Im Sinne von Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b AHVV, welcher die Nachzahlung von Beiträgen für bereits abgelaufene Kalenderjahre betrifft (BGE 107 V 132, ZAK 1982 S. 32), wäre der Beschwerdegegner demnach an sich ab Ende 1975 bzw. 1976 verzugszinspflichtig; Art. 41 bis AHVV trat indessen am 1. Januar 1979 in Kraft, weshalb die Verzugszinspflicht von diesem Zeitpunkt an besteht (Bst. ader Ubergangsbestimmungen). Dass die fraglichen Beiträge des Beschwerdegegners erst im Dezember 1979 verfügungsweise festgesetzt wurden, ändert hieran nichts. Dadurch wird weder die Entstehung der Beitragsschuld in den Jahren 1975 und 1976 noch der Beginn des Zinsenlaufs am 1. Januar 1979 beeinflusst. Denn Bst. b von Art. 41 bis Abs. 3 AHVV knüpft an das Ende des Kalenderjahres an und - dies im Gegensatz zu Bst. c - nicht an das Vorliegen einer Verfügung.

In diesem Zusammenhang drängen sich zwei Hinweise auf. Art. 64 Abs. 5 AHVG bestimmt unter anderem, dass Nichterwerbstätige, die von keiner Ausgleichskasse erfasst werden, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden haben. Wird dieser Verpflichtung nachgelebt, so können die geschuldeten Beiträge in der Regel ohne wesentliche zeitliche Verzögerungen definitiv festgesetzt werden und die Verzugszinsfrage stellt sich unter Umständen überhaupt nicht. Im vorliegenden Fall unterblieb offenbar eine derartige Meldung; die Ausgleichskasse erfuhr anscheinend erst gegen

246

Ende 1978, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 1975 und 1976 nicht erwerbstätig war. Der Beschwerdegegner kann jedoch aus dem Umstand, dass er die ihm obliegende Meldepflicht möglicherweise nicht kannte, sondern annahm, der frühere Arbeitgeber werde bis zum Erreichen des 65.Altersjahres die AHV-Beitragsbelange automatisch regeln, nichts zu seinen Gunsten ableiten (ZAK 1977 S. 263 Erwägung 3). Unerheblich für die Verzugszinspflicht ist auch, dass vorliegend das in Hz 259 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen vorgezeichnete Meldesystem nicht gespielt haben dürfte, wonach die Ausgleichskassen die bei ihnen angeschlossenen Arbeitgeber zu verhalten haben, diejenigen Arbeitnehmer zu melden, welche in einem Alter pensioniert werden, in dem sie noch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind.

Sodann mag die Frage aufgeworfen werden, weshalb der Beginn des Zinsenlaufs im Falle des Beschwerdegegners nicht in analoger Anwendung von Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV festzusetzen ist. In gleicher Weise wie beim Wechsel von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit kann es auch beim Übergang von der Erwerbstätigkeit zur Nichterwerbstätigkeit vorkommen, dass der Ausgleichskasse im Zeitpunkt, da sie ihre Beitragsverfügung erlässt, noch keine definitiven Angaben der kantonalen Steuerbehörde vorliegen, und zwar beim Nichterwerbstätigen mit Bezug auf das Vermögen, welches neben dem Renteneinkommen für die Beitragsermittlung massgebend ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28 AHVV). Kraft Verweisung in Art. 29 Abs. 1 AHVV finden in diesem Fall die Verfahrensgrundsätze über die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden im ordentlichen und im ausserordentlichen Verfahren (Art. 22 bis 27 AHVV) sinngemäss Anwendung. Beim Fehlen verbindlicher Angaben hat demnach die Ausgleichskasse das Vermögen zunächst selber einzuschätzen (Art. 26 Abs. 1 und 2 AHVV) und die Beiträge provisorisch festzusetzen (Art. 24 AHVV) und einzuverlangen. Ergibt sich später aus der Meldung der Steuerbehörde ein höheres Vermögen, so hat die Ausgleichskasse die entsprechenden Beiträge nachzufordern (Art. 25 Abs. 5 AHVV(, d. h. eine Differenzzahlung anzuordnen. Verzugszinsmässig betrachtet, fällt eine solche Differenzzahlung bei einem Selbständige rwe r b n den unter die Sonderregel nach Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV mit der Folge, dass Verzugszinsen erst von dem auf die Verfügung folgenden Monat an laufen (BGE 107 V 131 Erwägung 4a, ZAK 1982 S. 32). Es macht jedoch sachlich keinen Unterschied, ob eine Differenzzahlung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV einen Selbständigerwerbenden oder aber einen Nichterwerbstätigen betrifft. Deshalb rechtfertigt es sich, beide gleich zu behandeln und Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV auch auf den Nichterwerbstäti - gen anzuwenden, wenn infolge Anpassung der kasseneigenen Einschätzung an das durch die Steuerbehörde gemeldete Vermögen Beiträge nachgefordert werden müssen. Die vorgenannten Umstände sind beim Beschwerdegegner aber nicht gegeben. Die Beitragsverfügungen vom 6. Dezember 1979 betrafen nicht Differenzzahlungen, sondern eine einmalige rückwirkende Erfassung für die Jahre 1975 und 1976, wobei sich die Ausgleichskasse auf definitive Angaben der Steuerbehörde über die Vermögensverhältnisse stützen konnte. Es besteht somit kein Anlass, Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV sinngemäss anzuwenden. Demnach bleibt es bei der in Erwägung 315 hievor getroffenen Feststellung, dass der Beschwerdegegner ab 1. Januar 1979 verzugszinspflichtig ist.

4. Zu prüfen ist noch, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner Verzugszinsen schuldet.

a. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, für das Jahr 1980 entfalle eine Verzugszinspflicht, weil die Verwaltung einer allfälligen Beschwerde gegen die Beitragsver-

247

fügungen vom 6. Dezember 1979 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und damit auf eine sofortige Entrichtung der Beiträge verzichtet habe; dies schliesse eine nachträgliche Berufung auf verspätete Bezahlung und die Geltendmachung von Verzugszinsen aus.

Im bereits erwähnten Urteil i. Sa. St. hat das EVG entschieden, dass mit der Erhebung einer Beschwerde weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen werden kann. Daran ist festzuhalten. Wie das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt, bewirkt die einer Beschwerde gegebenenfalls zukommende aufschiebende Wirkung bloss, dass die Verfügung nicht vollstreckt und die Beiträge somit vorläufig nicht auf dem Betreibungsweg eingefordert werden können (Art. 97 Abs. 4 AHVG e contrario; vgl. auch Art. 39 Bst. c VwVG), während der Zinsenlauf dadurch in keiner Weise berührt wird. Der Umstand, dass die Verwaltung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzieht, kann im Gegensatz zur Vorinstanz nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Verwaltung eine verspätete Beitragszahlung in Kauf nehme und daher keine Verzugszinsen für die Zwischenzeit verlangen könne. Eine solche Auffassung widerspricht dem Zweck des Verzugszinses als einem Ausgleich dafür, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Die vorinstanzliche Auffassung geht somit fehl.

b. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdegegner im Sinne von Ausgleichskasse und BSV bis 30. April 1980 verzugszinspflichtig ist. Denn sie lassen Art. 41 bis Abs. 2 AHVV ausser acht. Danach wird für die vier der Nachzahlungsverfügung folgenden Monate eine «Schonfrist» eingeräumt und von weitern Verzugszinsen abgesehen, und zwar unter der doppelten Voraussetzung, dass der Beitragspflichtige sowohl die nachgeforderten Beiträge als auch die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen entrichtet. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Ausgleichskasse im Falle von Beiträgen, die mittels einer Verfügung nachgefordert werden müssen und für welche der Zinsenlauf in einem zurückliegenden Zeitpunkt bereits begonnen hat, in der Nachzahlungsverfügung gleichzeitig auch die Verzugszinsen für die abgelaufenen Monate (Art. 41 bis Abs. 5 AHVV), d. h. bis zum Ende des der Nachzahlungsverfügung vorangehenden Monats zu ermitteln und in Rechnung zu stellen hat (vgl. die Beispiele in den Erläuterungen des BSV zur Verzugszinsregelung, ZAK 1978 S. 440f.); dabei dürfte es zweckmässig sein, in der Verfügung auch auf die viermonatige Schonfrist aufmerksam zu machen. Nur auf diese Weise ist es möglich, dass der Beitragspflichtige sowohl die nachgeforderten Beiträge als auch die aufgelaufenen Verzugszinsen entrichten und von der Schonfrist Gebrauch machen kann. Bezahlt er innerhalb der vier auf die Nachzahlungsverfügung folgenden Monate, so bleibt es beim ermittelten Verzugszins; andernfalls ist er durchgehend verzugszinspflichtig bis zum Ende des Monats, der der tatsächlichen Beitragszahlung vorangeht (vgl. ZAK 1978S. 440f. sowie Rz27f. des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab 1. Januar 1979).

Im vorliegenden Fall ist die Ausgleichskasse nicht gemäss Art. 41 bis Abs. 2 AHVV vorgegangen. Ihre Nachzahlungsverfügungen vom 6. Dezember 1979 enthielten keinen Hinweis auf die Verzugszinspflicht. Der Beschwerdegegner erfuhr davon erst im nachfolgenden Beschwerdeverfahren aufgrund der Vernehmlassung der Ausgleichskasse, welche ihm Ende April 1980 vom kantonalen Versicherungsgericht zugestellt wurde. Eine Abrechnung über die geschuldeten Verzugszinsen nahm die Ausgleichskasse erst vor, nachdem der Beschwerdegegner seine Beschwerde zurückgezogen und die Beiträge im Mai 1980 bezahlt hatte. Richtigerweise hätte die Ausgleichskasse aber bereits in ihren Nachzahlungsverfügungen vom 6. Dezember 1979 die vom 1. Januar 1979 bis

248

30. November 1979 geschuldeten Verzugszinsen ermitteln und in Rechnung stellen müssen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner bei bundesrechtsgemässem Vorgehen der Ausgleichskasse innert der Schonfrist die Beiträge für 1975 und 1976 sowie auch die aufgelaufenen Verzugszinsen entrichtet hätte. Daher rechtfertigt es sich, die Verzugszinspflicht des Beschwerdegegners auf den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 30. November 1979 zu begrenzen. Es ist Sache der Ausgleichskasse, darüber neu zu verfügen.

AHV/IV/Verwaltungsverfahren

Urteil des EVG vom 24. Januar 1983 i. Sa. L. D.

Art. 5 VwVG. Die Zustellung des Versicherungsausweises kommt der Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gleich. (Erwägung 2) Art. 35 VwVG. Von der Zustellung einer Verfügung darf nur abgesehen werden, wenn dem Gesuch vollumfänglich, auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Beitritts, entsprochen wird. (Erwägung 3) Selbst das Fehlen einer Begründung oder Rechtsmittelbelehrung ändert nichts daran, dass eine Verfügung anfechtbar ist. (Erwägung 2)

M. und L. D. wohnen seit dem 1. Oktober 1956 in Johannesburg, Südafrika, wo der Ehemann für eine schweizerische Firma tätig ist. Am 12. Oktober 1981 reichte die 1934 geborene Ehefrau L. D. eine Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1981 an das Generalkonsulat in Johannesburg bestätigte die SAK die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. November 1981; dem Schreiben legte sie einen neuen Versicherungsausweis bei.

Nach Erhalt des Versicherungsausweises beschwerte sich L. D. am 11. Januar 1982 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und verlangte die rückwirkende Versicherung auf den 1. April 1961.

Die Rekurskommission trat auf die Eingabe nicht ein mit der Begründung, dass die Zustellung des Versicherungsausweises nicht der Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gleichgestellt werden könne; gleichzeitig überwies sie die Akten der SAK, damit sie eine förmliche, im Sinne von Art. 35 VwVG begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlasse.

Die von L. D. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit folgenden Erwägungen gut:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Obwohl sie sich nur mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, ist darin der Antrag auf Eintreten praxisgemäss als miteingeschlossen zu betrachten. Es ist also zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, wogegen das EVG auf die materiellen Anträge nicht eintreten kann (BGE 105 V94 Erwägung 1).

Die Vorinstanz ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 1982 mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Zustellung des neuen Versicherungs-

249

ausweises nicht der Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gleichgestellt werden könne. Mit der Zustellung des Versicherungsausweises hat die SAK der Beschwerdeführerin indessen sinngemäss eröffnet, dass dem Beitrittsgesuch entsprochen werde, und dies mit Wirkung ab 1. November 1981. Die Kasse hat damit <(ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis des Verwaltungsrechts durch einseitigen hoheitlichen Akt in verbindlicher Weise geregelt)), weshalb dem Versicherungsausweis Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zukommt (vgl. BGE 102 V149 Erwägung 1 mit Hinweisen, ZAK 1977 S. 146).

Die Verfügung ist zwar insofern mangelhaft, als sie weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 35 VwVG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine anfechtbare Verfügung vorliegt (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 100 mit Hinweisen). Aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung darf dem Adressaten indessen kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG). Daraus folgt u. a., dass die Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung als rechtzeitig zu gelten hat, wenn sie innerhalb einer zeitlichen Befristung erhoben wird, die nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung trägt (BGE 104 V167). Aufgrund dieser Rechtsprechung erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 1982 als rechtzeitig, ohne dass es näherer Abklärungen hinsichtich des Zeitpunktes bedürfte, in welchem der Versicherungsausweis ausgehändigt worden ist. Die Eingabe genügt auch den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG, weshalb darauf hätte eingetreten werden müssen.

Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass mit einem Eintreten auf die Beschwerde der Versicherten «der Instanzenzug entscheidend verkürzt» worden wäre. Worin diese Verkürzung bestanden hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte bereits in der Beitrittserklärung vom 12. Oktober 1981 eine rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Versicherung beantragt, was von der SAK mit der Aufnahmebestätigung vom 28. Oktober 1981 und dem entsprechenden Versicherungsausweis sinngemäss abgelehnt worden ist. Mit der Eingabe vom 11. Januar 1982 ging es der Beschwerdeführerin eindeutig darum, einen richterlichen Entscheid darüber zu erwirken, ob der Beitritt zur freiwilligen Versicherung mit Wirkung ab 1. November 1981 oder bereits ab 1. April 1961 zu erfolgen hat. Unter diesen Umständen kommt es einer unzulässigen Erschwerung des Beschwerderechts gleich, wenn die Vorinstanz auf die Eingabe nicht eingetreten ist und die Sache an die Ausgleichskasse überwiesen hat, damit sie eine förmliche Verfügung erlasse.

3. In der erstinstanzllchen Vernehmlassung hatte sich die SAK darauf berufen, dass nach den Verwaltungsweisungen (13z21 der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977) eine formelle Kassenverfügung nur zu erlassen sei, wenn der Beitrittserklärung nicht stattgegeben werden könne. Sie wies ferner darauf hin, dass sie praxisgemäss eine förmliche Verfügung auch im Falle eines Beitritts zur Versicherung erlasse, sofern der Versicherte dies verlange. Mit dieser Verwaltungspraxis bleibt indessen unbeachtet, dass im Einzelfall nicht nur die Frage des Beitritts, sondern - wie vorliegend - auch diejenige des Zeitpunkts der Aufnahme in die freiwillige Versicherung streitig sein kann. In solchen Fällen ist dem Aufnahmebewerber eine beschwerdefähige Verfügung selbst dann zuzustellen, wenn er dies nicht ausdrücklich verlangt; von der Zustellung einer Verfügung darf nur abgesehen werden, wenn dem Beitrittsgesuch vollumfänglich, also auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Beitritts, entsprochen wird.

250

1V/Medizinische Massnahmen

Urteil des EVG vom 20. Januar 1983 iSa. M. St.

Art. 2 Ziff. 174 und Ziff. 177 GgV. Ein nicht dauernd getragener Behelf, wie z. B. eine nur nachts verwendete Denis-Brown-Schiene, stellt keine Apparateversorgung im Sinne dieser Bestimmungen dar.

Die am 11. Januar 1978 geborene Versicherte M. St. leidet an einer Schienbeinmissbildung. Auf Empfehlung des behandelnden Arztes trug sie von August 1979 bis November 1980 nachts eine Aussenrotationsschiene. Mit Verfügung vom 16. Januar 1980 lehnte die Ausgleichskasse das Begehren um Obernahme der Kosten dieser Schiene im Betrage von 287 Franken ab, da beim vorliegenden Geburtsgebrechen keine Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig sei.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 4. September/9. Dezember 1980 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 1980 auf und wies die Ausgleichskasse an, die Kosten der Aussenrotationsschiene zu übernehmen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 16. Januar 1980 wieder herzustellen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:

Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als Geburtsgebrechen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gelten u. a. «übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig ist» (Art. 2 Ziff. 177 GgV).

Es ist unbestritten, dass die Schienbeinmissbildung der Beschwerdegegnerin an sich als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 2 Ziff. 177 GgV qualifiziert werden könnte. Hingegen fragt es sich, ob eine Aussenrotationsschiene die Voraussetzung der «Apparateversorgung» gemäss Art. 2 Ziff. 177 GgV auch dann erfüllt, wenn die Beinschiene - wie im vorliegenden Fall - jeweils nur während der Nacht getragen wird. Das BSV verneint dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, nach Meinung der Orthopäden, die bei der Schaffung der Verordnung über die Geburtsgebrechen mitgewirkt hätten, könnten nur die schweren Leiden als angeboren im Sinne von Art. 2 Ziff. 174 und Ziff. 177 GgV gelten. Ein Geburtsgebrechen im Sinne dieser Bestimmungen könne deshalb lediglich dann angenommen werden, wenn eine «Operation, Gipsbehandlung oder Apparateversorgung» notwendig sei. Nach Auffassung der meisten Spezialärzte für Orthopädie genügten daher bloss nachts getragene Schienen als Alleinbehandlung ernsthafterer kongenitaler Gebrechen bzw. Wachstumsstörungen nicht, weshalb diese die Qualifikation von (<Apparaten» im 1V-rechtlichen Sinne nicht zu erfüllen vermöchten. Die Schiene nach Denis-Brown, welche die Versicherte während 15 Monaten nachts getragen habe, könne zwar dann eine Apparateversorgung im Sinne der IV sein, wenn sie dauernd benutzt werde. Nachtschienen und damit eine nur nachts verwendete Denis-Brown-Schiene seien hingegen erfahrungsgemäss bei ausgeprägten Gebrechen, die als kongenital angesehen werden, als Apparateversorgung grundsätzlich zu wenig wirksam und deshalb von der IV nicht zu übernehmen.

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.