Jahrgang 1990
ZAK 1990 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1990 · Deutsch
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK
Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergarizungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1990
Abkürzungen
AHV Alters- und H interlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und H interlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AIVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983)
ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des B 1 GA AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts
AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung
BBI Bundesblatt
BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV
BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide
BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
BRB Bundesratsbeschluss
BSV Bundesamt für Sozialversicherung
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, H interlassenen-
und Invalidenvorsorge
BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung
der Vorsorgeeinrichtungen
BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, H interlassenen-
und Invalidenvorsorge
BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge
an anerkannte Vorsorgeformen
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten
bei den Ergänzungsleistungen
ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
in Armee und Zivilschutz
EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung
EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht
EVG E Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes (ab 1970 BG E)
FAK Familienausgleichskassen
FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG
FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
Staatenlosen in der AHV/IV
GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-
versicherung
HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV 1K Individuelles Konto
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
IVV Verordnung über die lnvalidenversicherung
KS Kreisschreiben
KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV
KSV Kreisschreiben über die Versicheru ngspf licht
KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV
KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung
MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV
MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung
OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege 0 Bundesgesetz über das Obligationenrecht
RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und
Unvallversicherung
RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV
bezahlten Beiträge
Rz Randziffer
SAK Schweizerische Ausgleichskasse
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
StG B Schweizerisches Strafgesetzbuch
SUVA Schweizerische U nfallversicherungsanstalt
SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung
und berufliche Vorsorge
SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung
UVV Verordnung über die Unvailversicherung
VA Versicherungsausweis
VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behärdemitglieder und Beamten
VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen
VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in derAHV/IV/EO WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV
WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WS N Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO
ZAS Zentrale Augleichsstelle
ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZS R Zeitschrift für schweizerisches Recht
Arten und Ansätze der Familienzulagen
Stand 1. Januar 1990
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Im Verlaufe des Jahres 1989 sind die Familienzulagen erneut in verschiedenen Kantonen verbessert worden.
Die Kantone Jura und Uri haben eine Totalrevision und die Kantone Genf, Schaffhausen und Solothurn eine Teilrevision ihrer Gesetze vorgenommen. Neu haben im Kanton Jura Nichterwerbstätige Anspruch auf Zulagen. Ausserdem wurden Geburts- und Haushaltungszulagen eingeführt.
Der Kanton Schaffhausen erhöhte die Einkommensgrenzen für Selbständigerwerbende sowie für den Anspruch auf Geburts- und Sozialzulagen.
Der Kanton Solothurn hat die allgemeine Altersgrenze auf 18 Jahre heraufgesetzt.
Im Kanton Genf haben ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe wie Arbeitnehmer mit Kindern in der Schweiz. Das neue Gesetz des Kantons Uri beschränkt den Anspruch für Kinder im Ausland neu auf das vollendete 16. Altersjahr.
In den Kantonen Appenzell I.Rh., Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Jura, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Uri wurden die Ansätze der Kinderzulagen angehoben, diejenigen der Ausbildungszulagen in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Schaffhausen und Thurgau.
Der Kanton Tessin legte die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel neu fest.
Die Geburtszulagen wurden in Genf, Schaffhausen und Uri erhöht.
Die Kantone Appenzell I.Rh., Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Solothurn und Uri haben den Areitgeberbeitrag an die kantonalen Familienausgleichskassen gesenkt; die Kantone Jura und Schaffhausen haben diesen angehoben.
Kantonalrechtliche FamilienzulagenfürArbeitnehmer
Stand 1. Januar 1990
Tabelle 1 Beträge in Franken
Kanton Kinderzulage Ausldungs- Altersgrenze Gebtjrts- Arbeitgeberbeiträge
zulage Zulage der kantonalen FAK in % der Lohnsumme Ansatz je Kind und Monat auge- besondere1)
meine
ZH 100 - 16 20/25 - 1,0 BE 125 - 16 20/25 - 1,6 LU 120 160 16 18/25 5001,910) UR 130 - 16 18/25 500 2,0 SZ 120 - 16 20/256) 600 2,0
0W 120 - 16 25/25 - 2,0 NW 125/1502
- 16 18/25 - 1,85 GL 130 - 16 18/25 - 1,8 ZG 130/180 2) - 16 20/25 - 1,6 101 FR 140/155 2) 200/215 2) 15 20/25 6007 2,25 50 150 - 18 18/2512 500 1,7 BS 100 120 16 25/25 - 1,2 BL 100 120 16 25/25 - 1,8 SH 130 165 16 18/25 6608)1,510) AR 110 - 16 18/25 - 2,0 Al 120/1302
- 16 18/25 - 2,0 SG 100/1452 - 16 18/25 10)
- 1,5 GR 110 130 16 20/256
- 1,75 AG 120 - 16 20/25 - 1,5 TG 120 135 16 18/25 - 1,7 TI 152 - 16 20/20 - 2,5 VD14 110) 150 16 20/25 700 1,9 VS 140/1962 196/252 2) 16 20/25 7007 -9 NE13 110/135 140/165 16 20/25 6) 600 1,8
160/210 190/240
GE 110/135 220 15 20/25 750 1,5 JU15 115/135) 155 16 25/25 6007 2,7
ZAK 1/1990
Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.
Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 150 Franken.
Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt.
Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. Keine kantonale Familienausgleichskasse.
Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende.
Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.
Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.
Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höheren Ansätze der kantonalen Familienausgleichskasse auszurichten: 120 Fr. Kinder-, 160 Fr. Ausbildungszulage und 1 500 Fr. Geburtszulage.
Für Bezüger von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat ausgerichtet.
Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern Im Ausland
Stand 1. Januar 1990
Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1).
Beträge in Franken Tabelle 2
Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Zulageberechtigte Kinder
zulage Zulage
Ansatz je Kind und Monat auge- beson-
meine dere
ZH 100 - 16 16/16 - alle
BE 125 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder LU 120 160 16 18/25 500 alle
UR 130 - 16 16/16 500 eheliche u. Adoptivkinder SZ 120 - 16 20/25 - alle
0W 120 - 16 25/25 - alle
2)
NW 125/150 - 16 18/25 - alle
GL 130 - 16 18/25 - alle
130/1802
ZG - 16 20/25 - eheliche u. Adoptivkinder FR 140/155 2) 200/215 2) 15 20/25 600 alle
150 18/25 8)
SO - 18 500 alle
BS 100 120 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern
5) 120 16 20/20
BL 100 - alle ausser Pflegekindern SH 130 165 16 18/25 660 alle
AR 110 - 16 18/25 - alle
2)
Al 120/130 - 16 18/25 - alle
2)
SG 100/145 - 16 18/25 - alle
GR 110 - 16 16/16 - alle
AG 120 - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder TG 120 - 16 16/16 - alle
Ti 152 - 16 20/20 - alle
VD 11011 16/16
- 16 - eheliche u. Adoptivkinder VS 140/196 2) 196/252 2) 16 20/25 700 alle
NE 1) 110/135 - 16 16/16 600 10)alle
160/210
GE 110/135 1 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern JU 12)
115/135 - 16 16/16 - alle
4 ZAK1/1990
Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene
Kinder.
Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes
weitere Kind.
Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.
Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.
Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt.
Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt.
Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.
Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.
Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höhere Zulage der kantonalen Familienausgleichskasse (120 Fr.) auszurichten.
Für Bezüger von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat ausgerichtet.
2. Kantonalrechtilche Famlilenzulagen für Selbstständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe
Stand 1. Januar 1990
Beträge in Franken Tabelle 3
- Kanton Kinderzulagen Ausbdungs- Geburtszulage Einkommensgrenze zulage Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag LU 120 160 500 300003600
- UR 130 - 500 370003300
- SZ 120 - 600 420003000
- ZG 130/1802) - - 340002500
SH 130 165 660 45 100 - AR 110 - - - - Al 120/130 2) - - 26000 l) - SG 100/1452) - - 55000 - GR 110 130 - -
Bei einem Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen
zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszutage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet.
Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1).
Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (s. Tabelle 1).
Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft
Landit'irtschaflhiche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 95 Franken für die ersten beiden Kinder und von 105 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 115 Franken für die ersten beiden Kinder und von 125 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.
Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 26000 Franken zuzüglich 3600 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.
Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusäL-lich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.
Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft
Stand 1 Januar 1990
Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Kanton Kinderzulage 1) Ausbildungszulage 1)
Geburts- Haushaltungszulage zulage
Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet
Bund 95/105 115/125 - - -100
ZH 5/— - - - - -
BE 35/35 35/35 - - -50
FR 140/155 140/155 200/215 200/215 600 10) - SH - - - - 660 - SG 5/40 —/20 - - - - VD - - - - 1500 -
VS 3 - - - - 700 10) -
NE ') 15/40 - /20 45/70 25/50 600 - 55/105 35/85 85/135 65/115 GE 2) 110/135 21 - 220 - 75010) - JU - - - - 15)
Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der Zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Altersjahres ausgerichtet.
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.
Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.
Nur an Landwirte im Berggebiet.
Sofern das steuerbare Einkommen 55 000 Franken nicht übersteigt.
Bis Ende des Jahres, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet hat.
Der erste Ansatz gilt für Alleinstehende, der zweite für Verheiratete.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.
Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
Wird auch im Falle einer Adaption ausgerichtet.
Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet.
Für Bezüger von Zulagen nach FLG.
Tabelle 4b
Selbständige Landwirte
Kanton Kinderzulage 1 Ausbildungszulage" - [ourta- Haushaüungs-
Zulage Zulage
Talgebet Berggebet Talgebiet Berggebet
unter über Unter über unter über unter über
EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG
FLG FLG 81 FLG FLG FLG FLG FLG FLG 8>
-
Bund 95/105 - 115/125 - - - - - - - ZH 5/- - - - - - - - - - BE 35/35 - 35/35 - - - - - - - SO - 95/105 - 115/125 - - - - 500 - SH - - - - - - - - 66013) - SG 5/40 100/145 1 -/20 100/145) - - - - - - TI - - 5/5 - - - - - - -
VD 30/30 6) 30/306) 30/30 6) 30/30 6) - - -
- 200 10/20 71 VS 70/126 70/126 70/126 70/126 126/182 126/182 126/182 126/182 700 10) - NE 5/- 100/105 - 115/125 35/25 130 15/5 130 - -
GE 2) 110/1352) 110/1352) - - 220220
- - - -
JU 9/912) - - - - -
LO Fussnoten unter Tabelle 4a
Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1990
Hüflosenentschüdigungen
Ordentliche 1 Ausserordentliche
Renten Renten
Hilflosen-
entschädigung
(80%)
Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen-
renten renten
Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Einfache Ehepaar. Zusatzrenten Kinderrenten
Altersrenten Altersrenten für Ehefrau (40%) Altersrenten Altersrenten für Ehefrau
(100%) (150%) (30%)
800 Fr. 1200 Fr. 240 Fr. 320 Fr.
800-1600 Fr. 1200-2400 Fr. 240-480 Fr. 320-640 Fr.
Witwen Waisen Witwen Waisen
Witwen- Witwen- Einfache Witwen- Witwen- Einfache Vollrenten abf indung Waisenrenten rentenrenten renten abfindung Waisen- waisen-(80%) (160-400%) (40%) (60%) renten renten 640 Fr. 15360 - 38400 Fr.
640-1280 Fr. 15360-76800 Fr 320 - 640 Fr. 480 - 960 Fr. 320 Fr. 480 Fr.
N
0'
Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Betrügen handelt es sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten.
Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.
Einmalige Auszahlung; die angegebenen Prozentsätze beziehen sich hier auf die Jahresrente.
Arten und Monatsbeträge der ganzen 1V-Renten 19901
Co
0
Hilf lesen entschädigungen
Ordentliche Ausserordentliche
Renten2
Renten 2
Invalidenrenten Zusatz renten Invalidenrenten Zusatzrenten
'osenentschadigung
160 Fr.
400 Fr.
640 Fr.
Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar-
Invaliden- Invaliden- Invaliden- Invaliden-
renten renten renten renten
(100%) (150%)
800 Fr, 1200 Fr.
800-1600Fr. 1200-240
Zusatz- Kinder- Doppel- Zusatz- Kinder- Doppelrenten für renten Kinder- renten für renten Kinder-Ehefrau (40%) renten Ehefrau renten (30%) (60%) 320 Fr.
320 - 640 Fr. 240 Fr. 480 Fr. 240 - 480 Fr. 480 -960 Pr.
Für halbe 1V-Renten erreichen die Monatsbeträge die Hälfte, bei Vierteisrenten einen Viertel (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet).
2Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilresten ausgerichtet; beiden angegebenen Betragen handelt es sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten.
-Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffendes ordentlichen Vollrenten.
50 Jahre Erwerbsersatzordnung
Eigentlich ist das Bundesgesetz über die Erwerbsausl'allentschädigungen an Wehrpflichtige so hiess unsere heutige Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz damals - erst am 1. Januar 1953 in Kraft getreten und damit nur gerade 37 Jahre alt. Doch die Entstehung des neuen Sozialwerks geht zurück auf das Jahr 1939. Am 20. Dezember 1939 fasste der Bundesrat gestützt auf die ausserordentlichen \7o11machten, die ihm die eidgenössischen Räte angesichts der bedrohlichen Lage erteilt hatten, den «Beschluss über eine provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigung an aktivdiensttuende Arbeitnehmer», die sogenannte Lohnersatzordnung. Dieser Beschluss trat am 1. Januar 1940 in Kraft. Die Bezugsberechtigung und die Beitragspflicht begannen am 1. Februar 1940: Dies ist das historische Datum, begann doch damit das System zu funktionieren, welches die Grundlage bildete für die spätere Entwicklung der Sozialen Sicherheit in der Schweiz insbesondere für die AHV (s. hiezu «Aus der Geschichte der AHV» in ZAK 1979).
Im Anschluss an die Lohnersatzordnung wurden schrittweise analoge Einrichtungen für die Selbstöndigerwcrbcnden (Verdienstersatzordnung) für das Gewerbe und die Landwirtschaft sowie eine Studienausfallordnung geschaffen.
So entstanden während des Zweiten Weltkriegs auf dem Vollmachtenweg nach und nach vier verschiedene Entschädigungssysteme nebeneinander:
- die Lohnersatzordnung für die Unselbständigerwerbenden (Bundesratsbeschluss vom 20.12.1939),
die Verdienstersatzordnung (Gruppe Gewerbe) für die Selbständigerwerbenden in Gewerbe, Industrie, Handel und in den liberalen Berufen (BRB 14.6.1940).
die Verdienstersatzordnung (Gruppe Landwirtschaft) für die Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft (BRB 14.6.1940) und schliesslich
- die Studienausfallordnung für die Studenten der Hochschulen und technischen Mittelschulen (BRB 29.3.1945).
Aufgrund der vier Entschädigungssysteme wurden während der Jahre 1940 bis 1947 total 1,27 Milliarden Franken an Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen bezahlt für die damalige Zeit eine beeindruckende Summe.
12 ZAK1/1990
Die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung in den vierziger Jahren bis zur Einführung der AHV
Die segensreichen Auswirkungen der neuen Sozialwerke zugunsten des sozialen Friedens während der Aktivdienstzeit wurden allgemein anerkannt. Ein zweites «1918» mit seinen sozialen Spannungen konnte damit vermieden werden. Nach Kriegsende blieb die Weiterexistenz der LVEO jedoch nicht mehi völlig unbestritten, war sie doch ursprünglich nur für die Kriegszeit geschaffen worden. Am -3 ]. Juli 1945 fasste indessen der Bundesrat einen Beschluss über die vorläufige Weiterführung der LVEO. Im Anschluss daran veröffentlichte das Bundesamt für Industrie. Gewerbe und Arbeit (BIGA) dem die LVEO damals noch unterstellt war - eine Mitteilung, welche die damalige rechtliche und finanzielle Situation rund um die LVEO darstellte (s. Reproduktion auf der folgenden Seite).
Hauptstreitpunkt der Diskussionen waren die in den zentralen Ausgleichsfonds akkumulierten Vermögen der LVEO. Sie beliefen sich bei Kriegsende auf über eine halbe Milliarde, Ende 1946 auf gegen 900 Millionen Franken. Am 24. März 1947 fassten die eidgenössischen Räte einen Beschluss, wonach die durch die LVEO gebildeten Reserven von insgesamt rund einer Milliarde Franken acht verschiedenen Fonds zugeführt wurden. Den grössten Betrag von 400 Mio Franken vermachte das Parlament der AHV als Reserve für die Beitragsleistungen von Bund und Kantonen. 280 Mio verblieben dem LVEO-Fonds. weitere Beträge wurden für den Wohnungsbau. den Familienschutz. die Arbeitslosenfürsorge. für Beihilfen an die Landwirtschaft und zur Unterstützung gewerblicher Hilfseinrichtungen geäufnet.
Der Stellenwert der Lohn- und Verdienstersatzordnung für den schweizerischen Sozialstaat wird durch das folgende Zitat verdeutlicht, welches dem Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements «Die schweizerische K riegswirtschaft 1939 /1948» en tnommen ist:
«Überblickt man die Lohn- und Verdienstersatzordnung in ihrer Gesamtheit, so darf festgestellt werden, dass sie ohne Zweifel das grösste und populärste Sozialwerk ist, das in der Schweiz bis zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung geschaffen wurde. Man darf auf dieses Werk besonders stolz sein, weil es sich um eine durchaus originelle Regelung handelt, die den Aufbau eines grossen zentralen Apparates vermieden hat. Zentralismus und Föderalismus in glücklicher Weise zu verbinden wusste und sowohl den Kantonen als auch den Bcrufsverhändcn ihr Recht werden liess. Die rasche Einführung der Lohn- und \7erdienstersatzordnung war nur möglich dank dem grossen Verstiindnis, das die neue Ordnung hei allen Schichten der Bevölkerung fand. Anerkennung verdient vor allem die Bereitwilligkeit der Arbeitgeber, die nicht nur die finanziellen Lasten, sondern auch die beträchtliche administrative Mehrarbeit auf sich nahmen, sowie die Hingabe, mit der das Personal der kantonalen und Verhandsausgleichskassen bis zum Zweigstellenleiter der kleinsten Gemeinden sich für die Durchführung eingesetzt hatten.»
ZAK1/199013
Mit der Beendigung des Aktivdienstzustandes am 20. August 1945 hätte die Auszahlung von Entschädigungen an Wehrmänner eingestellt werden müssen, da ein Anspruch auf Lohn- oder Vcrdicnstausfallcntscliädigung nur besteht, wenn der Wehrmann Aktivdienst leistet. Als solcher galt nach der bisherigen Fassung der Lohn- und Verdienstersatzordnung jeder obligatorische Militärdienst während der Kriegsmobilmachung.
Der Bundesrat hat deshalb in seiner Sitzung vom 31. Juli 1945 einen Beschluss über die vorläuhige Weiterlülirung der Lohn- und Verdienstersatzordnung nach der Beendigung des Aktivdicnstzustandes gefasst, nachdein sich bereits die eidgenössischen Aufsichitskoininissioneii für die Lohn- und Verdienstersatzordnung und die Vollinaclitcnkoniinissionen der eidgenössischen Räte in diesem Sinne ausgesprochen hatten. Nach dein neuen Beschluss besteht Anspruch auf Lohn- oder Vcrdienstausfallentscliädigung für jeden besoldeten obligatorischen Militärdienst in der schweizerischen Armee mit Einschluss der militärischen Hilfsdienste, des Dienstes beim Luftschutz, bei den Ortswehren und den Sanitätsformationen des Roten Kreuzes. Selbstverständlich besteht der Anspruch auch für den Dienst in Schulen und Instruktionskursen. Auch die Beiträge werden vorläufig in der bisherigen Höhe weiter erhoben.
Der Bundesrat hat bereits am 3. Juli 1945 grundsätzlich die Einführung einer Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterhliebenenversiclierung beschlossen, die aus den Mitteln der Lohn- und Verdienstersatzordnung finanziert werden soll. Zu diesem Zwecke sollen den zentralen Ausgleichsfonds jährlich 50 Millionen Franken entnommen werden. Die Vollniaclitenkoiiiniissionen beider Räte haben diesem Vorgehen zugestimmt. Dadurch werden aber die zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem nicht voll beansprucht, so dass sich die Frage erhebt, ob die Beiträge herabgesetzt oder einen! neuen Verwendungszweck zugeführt werden sollen.
Bekanntlich sollen nach dem Bericht der Expertenkomnnssion für die Alters- und Iiinterbhicbenenversicherung die Finanzquellen der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausschliesslich der Altersversicherung dienstbar gemacht werden, so dass nach deren Inkrafttreten keine Mittel mehr für den Wehmrmnannsschutz zur Verfügung stehen würden. Von verschiedenen Seiten wird im Interesse einer Entlastung der Wirtschaft eine Herabsetzung der Beiträge befürwortet, während von anderer Seite beantragt wird, die Mittel der Lohn- und Verdienstersatzordnung schon heute in den Dienst der Alters- und 1Iinterbhiebenenversichmerung zu stellen. Der Bundesrat hat die verschiedenen Möglichkeiten eingehend beraten, ohne darüber einen Beschluss zu fassen.
Sollten die Beiträge in der bisherigen Höhe beibehalten werden, so stellt sich die weitere Frage, ob die in Aussicht zu nehmenden Verwendungszwecke vom Bundesrat in einem Vollmnaclmtenbeschluss oder aber von den eidgenössischen Räten auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung festgelegt werden sollen. Auch darüber wurde noch kein Beschluss gefasst.«
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,
\Vehirmannsscliutz:
Holzer.
14 ZAK1/1990
Die Überführung des Erwerbsersatzes in die ordentliche Gesetzgebung
Da die LVEO während der Kriesgzeit vom Bundesrat auf dem Vollmachtenweg errichtet worden war, galt es nach Aufhebung des Aktivdienstes, für das Weiterbestehen der Sozialwerke eine ordentliche Gesetzgebung zu schaffen. Dazu bedurfte es zunächst der verfassungsmässigen Grundlage. Der Bundesrat beantragte in der Folge im Rahmen der Revision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung die Aufnahme eines Artikels 34tel Buchstabe d mit folgendem Wortlaut:
«Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen: d. über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalls infolge Militärdienstes.»
In der Abstimmung vom 6. Juli 1947 - die gleichzeitig mit derjenigen über das neue AHV-Gesetz stattfand hiess das Schweizervolk die Verfassungsgrundlage gut. Da sich das AHVG eng an die bisherige LVEO anlehnte, wäre es an sich erwünscht gewesen, die neue Erwerbsersatzordnung gleichzeitig mit der AHV in Kraft zu setzen. Dies war aber wegen der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Anderseits konnte die LVEO nach 1947 nicht unverändert weitergeführt werden, «da es finanziell weder tragbar noch notwendig ist, dass neben den Beiträgen gemäss dem Bundesgesetz über die AHV noch die vollen Beiträge gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung erhoben werden»'. Daher traf der Bundesrat eine bis zum Inkrafttreten der Erwerbsersatzordnung geltende Übergangslösung'. Nach dieser wurden die bisherigen Entschädigungen weiter ausgerichtet finanziert aus dem LVEO-Fonds -auf die Erhebung von Beiträgen wurde aber verzichtet. Die Beitragsfreiheit war nicht nur mit finanziellen und psychologischen Begründungen, sondern auch aus Rücksicht auf die mit dem Aufbau der AHV-Organisation stark belasteten Ausgleichskassen beschlossen worden. Man rechnete damals mit einer Übergangszeit von ein bis zwei Jahren. Daraus wurden dann allerdings deren fünf. Am 23. Oktober 1951 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament gestützt auf die Vorarbeiten einer Expertenkommission seinen Entwurf für ein Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige. Das Gesetz wurde am 25. September 1952 von den eidgenössischen Räten verabschiedet, und es ist auf den 1. Janaur 1953 in Kraft getreten. Dessen wesentlichste Neuerung bestand darin, dass anstelle der vier vorherigen Entschädigungssysteme nach der Vollmachtenregelung nun ein grundsätzlich einheitliches System für alle Dienstpflichtigen trat.
Zitiert aus der Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesbeschluss über die teilweise Verwendung der Mittel des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallenischadigungen vom 12. September 1947.
2 Diese Übergangslösung war festgelegt im «Bundesratsbeschluss über eine provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigungen an militärdienstleistende Arbeitnehmer» und im «Bundesratsbeschluss über eine provisorische Regelung der Verdienstausfallentschadigung an militärdiensticistende Selbständigerwerbende<>.
Die Finanzierung
Im Nationalrat ist die EO anlässlich der fünften Revision des Gesetzes als «die solideste Institution der eidgenössischen Sozialversicherung» bezeichnet worden. Betrachtet man die Jahresergebnisse der Betriebsrechnung (s. Tab. 1), so kann man dem nur zustimmen. Die EO-Rückstellung erreicht heute rund zweieinhalb Milliarden Franken das entspricht etwa dem Dreifachen einer J ah resa u sga be.
Trotz - oder gerade wegen - den reichlich fliessenden Mitteln war die Finanzierung der Lohn- und Verdienstersatzordnung bzw. der neu zu errichtenden Erwerbsersatzordnung seinerzeit ein sehr kontroverses Thema. Wegen der unerwartet starken Reservebildung wurden die anfänglich grosszügig gewährten Beiträge der öffentlichen Hand schon ab Juli 1941 reduziert. Nachdem sie zuerst in gleicher Höhe wie die Beiträge der Versicherten und der Wirtschaft zusammen ausgerichtet wurden, entsprach ihre Höhe danach 50 bis 60 Prozent der Aufwendungen. Auch dies ergab noch hohe Beträge, denn der LEO-Beitrag für Arbeitgeber/Arbeitnehmer belief sieh damals auf volle 4 Prozent. Im Vorfeld der Schaffung des AHV-Gesetzes und im Zusammenhang mit der provisorischen Weiterführung der LVEO führte die Frage der weiteren Beitragserhebung zu erhitzten Diskussionen. Angesichts des reichlichen Vermögens der LVEO verzichtete der Bundesrat im Einverständnis mit dem Parlament zumindest bis zur Schaffung des definitiven Gesetzes darauf, neben der AHV zusätzliche Lohnprozente für die LVEO zu erheben.
Doch auch bei den Beratungen zum neuen EOG war die Erhebung von Beiträgen von seiten der Wirtschaft umstritten: aus dem Parlament kam der Vorschlag, zu den noch im EO-Fonds befindlichen 190 Mio Franken die 200 Mio Franken samt Zins hinzuzufügen, die im Jahre 1947 aus den LVEO-Überschüssen für die Beitragserleichterung des Bundes an die AHV reserviert worden waren. Da die für die AHV bestimmten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser in jenen Jahren mehr als ausreichend waren, musste weder diese Reserve noch ihr jährlicher Zins von 6 Mio Franken angerührt werden. Die eidgenössischen Räte hiessen den Vorschlag schliesslich gut, so dass auch nach Inkrafttreten des EOG auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet werden konnte. Man rechnete damit, dass die auf insgesamt rund 420 Mio Franken aufgestockten Reserven zur Finanzierung der EO während 12 Jahren ausreichen würden.
Der Abbau der LVEO-Reserven schritt dann doch etwas rascher voran: bis Ende 1959 waren sie annähernd erschöpft. Im Zuge einer ersten EO-Revision gleichzeitig mit der Schaffung der Invalidenversicherung -- wurde daher die Beitragspflicht wieder eingeführt. Sie war ebenfalls nicht unbestritten. Es wurden Forderungen laut, die EO sei aus dem AHV-Fonds zu finanzieren oder
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der Bund solle die EO ganz mit eigenen Mitteln tragen, da es sich im Grunde um Militärausgaben handle. Mit deutlicher Mehrheit entschieden sich jedoch die eidgenössischen Räte dafür, die EO ausschliesslich durch die Wirtschaft zu finanzieren, und zwar durch die Erhebung eines Zuschlages von 10 Prozent auf dem AHV-Beitrag. Anlässlich der ersten Erhöhung des AHV- Beitrages im Jahre 1969 musste die prozentuale Abhängigkeit des EO-Beitrages gelöst werden, da die EO-Aufwendungen nicht im gleichen Masse wie die AHV-Lcistungen anstiegen.
Eine Übersicht über die Beiträge an die LVEO bzw. die EO ergibt folgendes Bild:
Jahre Beiträge der Versicherten Beitriige der
bzw der Wirtschaft öfren1liehen Hand
1940-1947 LEO:je2% LEO: 1940-30.6.1941 gleicher
VEO: verschiedene Betrag wie Arbeitgeber/
Regelungen Arbeitnehmer zusammen:
Studien ausfall ordnung 1.7.1941-1947
(ab 1.7. 1945): 501/o der Aufwendungen.
10 Fr/Semester VEO Gewerbe:
501/o der Aufwendungen.
VEO Landwirtschaft:
601/o der Aufwendungen.
1948-1959 keine Beiträge keine Beiträge
1960—Mai 1975 je 0,4% keine Beiträge
Juni 1975 1987 je0,6% keine Beiträge
ab 1988 je0,5% keine Beiträge
Die Beiträge waren z.B. nach Erwerbszweigen verschieden, bestehend aus einem festen Grundbetrag und einem individuellen, nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen abgestuften Betrag.
Finanzhaushalt der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfatlordnung sowie (ab 1953) der Erwerbsersatzordnung (in Mio Fr.) Tab. 1
Einnahmen Ausgaben Rückstellung bzw. Ausgleichsfonds
Jahre Beiträge Zinsen Total Entsehiidi- Verwat- fotal Zuwachs Stand
gungen an turigs- Ende Dienst- kosten Jahr leistende
1940 230,0 230,0 170.3 170,3 59,7 59.7 1941 322.8 1,0 323,8 174,1 5,1 179.2 144.6 204.3 1942 288,6 3.6 292,2 155,0 4,5 159,5 132,7 337,0 1943 353,0 5,5 358.5 241,8 5,1 246.9 111.6 448.6 1944 414,2 6.8 421,0 320.0 6,0 326.0 95,0 543,6 1945 378.1 7,9 386,0 170,1 6,2 176,3 209,7 753,3 1946 365,2 10,9 376,1 16,0 5,1 21,1 355,0 1108.3 1947 413,8 4,7 418,5 20,2 5,5 25,7 392,8 285,9' 1948 57,0 9.6 66.6 31,0 0.7 31.7 34,9 320,8 1949 *** 36,2 * * 27.5 293,3 1950 *** 36.3 * * 28.5 264.8 1951 0,1 7,5 7,6 34,2 1.8 36.0 -28.4 236,4 1952 6.4 6,4 56,4 1,1 57.5 51,1 185,3 1953 12.6 12.6 41,7 0,8 42,5 29.2 389,9 1954 - 48,5 1,2 49,7 49,7 340.2 1956 49.3 1,4 50.7 -50,7 241,5 1958 - 52.6 1,2 53,8 53,8 142,0 1960 74,9 2,8 77,7 63,6 0,3 63,9 13.8 102.0 1962 99,9 3,9 103.8 84,9 0,1 85.0 18,8 141.0 1964 122,8 5,2 128,0 126.2 0.2 126.4 1,6 170,5 1966 143,8 5,8 149.6 137,6 0.3 137,9 11,7 184,9 1968 166,2 7,3 173.5 147,5 0,4 147,9 25.6 235,2 1970 199,8 7,0 206,8 221.1 0,4 221.5 14,7 193,7 1972 256.6 7,9 264,5 226,3 0.4 226,7 37,8 236,9 1974 327.7 12,6 340,3 315,8 0,9 316.7 23.6 329.4 1976 512,5 17,9 530,4 462,2 1.4 463.6 66.9 490,8 1978 544,4 22.2 566,6 465.9 1,4 467,3 99,3 651,6 1980 618,6 29,4 648.0 481,1 1,4 482,5 165.5 904,4 1982 721,4 45,5 766,9 567,7 1.4 569,1 197.8 1273.5 1984 787,2 58,5 845,7 655,0 1.7 656.7 189,1 1631.5 1986 879,6 71,6 951,2 700,2 1,4 701.6 249,7 2052,6 1988 825.8 83,4 909,2 847,3 1,5 848,8 60,4 2402,8
Die starke Verminderung der Rückstellung bzw. der Ausgleichsfonds gegenüber 1946 beruht auf der Zuweisung an die besonderen Fonds gemäss Bundesbeschluss sorn 24. März 1947.
* Keine Daten vorhanden.
18 ZAK1 1990
Die Organisation
Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung in Zusammenarbeit von Ausgleichskassen, Armee und Arbeitgebern funktioniert seit Jahren, ja Jahrzehnten derart problemlos, dass die EO kaum je Gegenstand öffentlicher Diskussionen wird. Dies darf nicht als selbstverständlich betrachtet werden. Wer weiss heute noch, dass die AHV-Ausgleichskassen aus den Lohn- und Verdienstausgleichskassen für Wehrmänner hervorgegangen sind, dass also die LVEO der AHV als Modell ihrer Organisationsstruktur gedient hat?
Erinnert man sich der Widerstände, die noch in den dreissiger Jahren gegen ein staatliches Versicherungsobligatorium vorherrschten, so wird offenkundig, dass erst mit der Gewöhnung an die segensreiche Einrichtung der LVEO das Eis gebrochen war. Der Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945 formuliert dies deutlich:
«Es ist offensichtlich, dass die nach dem ablehnenden Volksentscheid vom 6. Dezember 1931 eingetretene Stagnation hinsichtlich der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in erster Linie durch die Erfahrungen, die mit dem System der Lohn- und Verdienstersatzordnung gemacht wurden, überwunden worden ist.»
Heute, da die AHV die EO an Grösse und Bedeutung weit überflügelt hat, ist es angezeigt, wieder einmal an die Gebtirtshelferdienste der «Schwester EO» zu erinnern. Dabei sollte man sich vergegenwärtigen, dass das System der Ausgleichskassen für die Ausrichtung staatlich geregelter Leistungen ein Novum darstellte. Die Idee war erstmals in einem Postulat von Ständerat Willi vom 23. Dezember 1936 vorgeschlagen worden:
«Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, und darüber Bericht zu erstatten, ob und auf welche Weise von seiten des Bundes die Einführung von Ausgleichskassen zwecks Ausrichtung von Sozialleistungen (Familienzulagen usw.) an die Unselbständigerwerhenden in der schweizerischen Privatwirtschaft gefördert werden könnte.»
Die Idee wurde von Bundesrat Obrecht wieder aufgegriffen, als er das BIGA im April 1939 beauftragte, einen Bericht mit Entwurf für eine durchgreifende Sicherstellung des Wehrmannes vor wirtschaftlichen Folgen des Militärdienstes auszuarbeiten. Als gegen Ende August 1939 ein entsprechender Gesetzesentwurf bereits für den Versand in die Vernehmlassung bereitlag, brach auch schon der Krieg aus. Die Realisierung wurde damit zu einem dringenden Erfordernis. Umgehend liess der Bundesrat eine auf seinen eigenen Vollmachten beruhende «Verordnung über die Lohnzahlung während des Aktivdienstes» erstellen. Die Vollmachtenkommission des Nationalrates hiess den Entwurf mit einigen Änderungsanträgen gut und befürwortete ausdrücklich die Schaffung von Ausgleichskassen. Die ständerätliche Vollmachtenkommission stand dem Projekt sehr skeptisch gegenüber. Sie befürchtete «unabsehbare finanzielle Folgen, die den Ruin der Kantone herbeiführen könnten». Der
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
øtmdeerat
Eidg. Verwahungsrat des 1 Eidg. 1 1 Eldg. 1 EO-Ausschuss lctrerungs-\, Ausgleichsfonds 1 Finanzdepartemerrt Dep.rtment der Eidg.
f
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Zentrale Bundesamt
Ausgleichsstelle für SozielversicherLing
Erst
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Rechrungs- Rechnungs-Rekursbe- führer der
führer der Armee Zivils&ut, chs kas sen organi-Kantone, der Verbände sationen
und des Bundes 11
Legende
Auf sichtsorgane
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Durchführungsorgane
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0 Es sind nur die Hauptverbindungen zwischen JD,.,~tleiste4nde den einzelnen Organen und Stellen angegeben.
S. Ss Ot2sX
Bundesrat liess sich aber dadurch nicht beirren und fasste am 20. Dezember 1939 den eingangs genannten wegweisenden Beschluss.
Rückblickend mutet es wie ein Wunder an, innert welch kurzer Zeit eine Organisation aus dem Boden gestampft wurde, die völliges Neuland darstellte. Bereits im Februar 1940 nahmen die Ausgleichskassen ihre Tätigkeit auf, nachdem das ganze Kassenpersonal an einem eilends organisierten Instruktionskurs in Bern das nötige Rüstzeug vermittelt bekommen hatte. Mit dem gleichen Elan wurde noch im gleichen Jahr dem Wunsche der nationalrätlichen Vollmachtenkornmission entsprechend eine Verdienstersatzordnung für die Landwirtschaft und das Gewerbe geschaffen.
Wer nun annimmt, dass die Gesetzgebung und ihr Vollzug zu jener Zeit noch viel einfacher geregelt gewesen wäre, der täuscht sich sehr. Zwar trifft es zu, dass der Bundesrat aufgrund des Vollniachtenrechts alle grundlegenden Erlasse der LVEO in eigener Kompetenz und damit ganz kurzfristig beschliessen konnte. Der eigentliche Vollzug aber war damals noch viel schwieriger und komplexer, da sowohl das Beitrags- wie das Leistungssystem stärker auf einzelne Bevölkerungsgruppen ausgerichtet waren. Diese Konzessionen hatten wohl aus polit-psychologischen Gründen heute würde man sagen wegen der «Akzeptanz» gemacht werden müssen. So sind bis zum März 1948 nicht weniger als 26 Bundesratsbeschlüsse, 62 Verfügungen des EVD und 13 solche des BIGA ergangen, ferner über 100 Kreisschreiben und zahlreiche Weisungen und Auskünfte an die Ausgleichskassen, an Gemeindestellen und Arbeitgeber. Für die Durchführung wurden rund 70 verschiedene vorgedruckte Formulare verwendet.
Die eigentliche «Frontarbeit» oblag den LVEO-Ausgleichskassen im Zusammenwirken mit den militärischen Stellen und den Arbeitgebern. Wie später in der AHV hatte jeder Kanton eine kantonale Kasse errichtet, und es wurden von den Verbänden 59 eigene Kassen geführt. Die Ausgleichskassen verfügten im Jahre 1943 über 1384 Angestellte, wovon 1019 auf die kantonalen und 365 auf die Verbandskassen entfielen. Diese relativ bescheiden dotierte Verwaltung vermochte ihre grosse Aufgabe nur zu bewältigen, weil ihr auf seiten der Armee Tausende von fleissigen Helfern - vorn Quartiermeister bis zum Fouriergehilfen gegenüberstanden. Auf diese Mithilfe ist die EO auch heute noch angewiesen.
Die Ausgleichskassen der LVEO stellten nicht nur den Vollzug der Lohn-, Verdienstersatz- und der Studienausfallordnung sicher, sondern sie führten auch die verschiedenen anderen durch die LVEO-Gelder finanzierten Fürsorge- und Beihilfemassnahmen sowie weitere ihnen von den Verbänden und den Kantonen übertragene Aufgaben durch. 1946/47 richteten sie die Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV-Übergangsordnung aus. Im Hinblick auf die definitive Regelung des Erwerbsersatzes im Bundesgesetz über die EO wurden
ZAK1/199021
die LVEO-Kassen bis Ende 1952 liquidiert. Seither wird die EO durch die AHV-Ausgleichskassen durchgeführt.
Zu erwähnen bleibt noch der Wechsel in der Aufsicht über die LVEO bzw. EO: mit einer Verfügung vom 20. Februar 1948 wurden die Aufgaben der LVEO vom BIGA auf das - damals ebenfalls noch dem Volkswirtschaftsdepartement unterstehende - BSV übertragen. Seit 1955 gehört das BSV, aufgrund eines Beschlusses der Bundesversammlung, zum Geschäftsbereich des Eidgenössischen Departements des Innern.
Die Entwicklung der Leistungen
Die Entschädigungen der LVEO erscheinen aus heutiger Sicht recht bescheiden. Sie sind jedoch in den Anfangsjahren kontinuierlich - fast jedes Jahr - verbessert worden. Im Verhältnis zum damaligen Lohnniveau waren die Leistungen doch beachtlich. Im Jahre 1943 bewegten sich die Tages-Entschädigungen in folgenden Grenzen:
Lohnersatzordnung
Alleinstehendenentschädigung Fr. —.70 bis 2.— Haushaltungsentschädigung Fr. 3.75 bis 10.-- Kinderzulage für das erste Kind Fr. 1.40 bis 2.10
- für weitere Kinder Fr. 1.15 bis 1.70
- Höchstgrenzen - 90% bei einem Tagesverdienst bis Fr. 6.-
80% bei einem Tagesverdienst über Fr. 6.—
absoluter Höchstbetrag Fr. 12.—
Verdienstersaizordnung für das Gewerbe
Betriebsbeihilfe Fr. 3.— bis 4.-
- Haushaltungszulage Fr. 2.-- bis 3.— Alleinstehendenentschädigung erst ab 1945 ausgerichtet
- Höchstgrenzen Fr. 13.— bis 17.—
Mit der Einführung des EOG im Jahr 1953 sind die Leistungen erneut angepasst worden; zudem wurde neu die Unterstützungszulage geschaffen. Seither ist das Gesetz sechsmal revidiert und die Leistungen sind zusätzlich mit zwei Verordnungsänderungen an die Lohnentwicklung angepasst worden (s. Tab. 2). Die Hauptpunkte der Gesetzesrevisionen sind nachfolgend stichwortartig zusammengefasst.
Erste EO-Revision (1. Januar 1960)
Ausdehnung des Entschädigungsanspruchs auf die Nichterwerbstätigen; Zusammenlegung der Entschädigungssysteme für Unselbständig- und Selbstän-
22 ZAK1/1990
EO: Entwicklung der Leistungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.1953) Tab 2
nidideungnarten 585 1960 564 1969 574 1 976 1 9S2 1994 1 555
0( Inkratt- 1. Res,ian 2 Resiian 3 Revrion /ischen 4. Revision Anpasune Anpassung 5 Rerisin
treten) res ‚sion an Luhnent- an 1 ohnent
niektang wicklune
Entschädigung für Alleinstehende
Prozentsatz des durchschnitt-
hohen ordienstlichen
Frsserhseinkommens 15 16 20 30 30 35 35 3545
2 3.20 4.80 7.20 12. 15. 17. 24.
Minimum in Fr. je lag' 1.50 2.
Maximum in Fr. je Tag 3.50 6.- 9.20 15. 22.50 35. 42. 49. 70.-
1 laushaltungsentschädigung
Prozentsatz des durchschnittlichen ordienstitehen
Erwcrhscinkommens 40 40 50 75 75 75 75 7575
Minimum in Fr.jc Tag 4. 8. 1 1.-18. 25. 30. 35. 39.
Maximum in Fr. je Tag 12. 15. 23. 37.50 56.30 75. 90. lOS. 117.--
Kinderzulage in Fr. jeTag 1.50 2. 3. 4.50 6.80 9. II. 13. 14.-
Betriebszulage
Einhcitsansat7 in Fr. je Tag 2. 3. 5. 9. 13.50 27. 33. 38. 42.-
Unterstützungszulage
für die erste unterstützte liochstens Person 6.- 9. 13.50 18. 22. 26.- 28. für jede weitere unterstützte hOchstens Person 1.50 2. 3. 4.50 6.80 9. II. 13. 14.
Höchstbetrag der Gesamt-
entschädigung in Fr. je Tag 19,50 28. - 40. 50. 75. 100. 120. 140. 55.
Entspricht dem Einheitsansatz für ledige Rekruten.
Bei Beförderungsdiensten beträgt die Entschädigung für Alleinstehende mindestens 30 und die Haushaltungsentschädigung mindestens 50 Prozent des llöchstbetrags der Gesamtentschädigung (gilt seit 1976).
rsa
Das Minimum der Alleinstchendenentschädigung und der Haushaltungsentschädigung erhalten auch die Nichterwerbstätigen.
digerwerbende; Anpassung der Entschädigungen an die wirtschaftliche Entwicklung (Erhöhung um ca. 25%); Erhöhung der Mindestentschädigungen für Beförderungsdienste; Erhebung eines Lohnbeitrags von 0,4 Prozent als Zuschlag zum AHV-Beitrag.
Zweite EO-Revision (1. Januar 1964)
Anpassung der Entschädigungen an die Einkommensentwicklung (Erhöhung um durchschnittlich rund 50%).
Dritte EO-Revision (1. Januar 1969)
Anpassung der Entschädigungen an die Einkommensentwicklung (Erhöhung um rund 50%); strukturelle Änderung des Entschädigungssystems (feste Prozentsätze mit Mindest- und Höchstbeträgen).
Zwischenrevision (1. Januar 1974)
Erhöhung der frankenmässig festgelegten Entschädigungsbestandteile (Min- dest- und Höchstbeträge, Zulagen) um 50 Prozent.
Vierte EO-Revision (1. Januar 1976)
Erhöhung der frankenmässig festgelegten Grenzen und Fixbeträge um einen Drittel; zusätzliche Erhöhung der Entschädigung für Alleinstehende und der Betriebszulage; Ausdehnung des Anspruchs auf Betriebszulage auf mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft; Anspruch der dienstleistenden Ehefrau auf Haushaltungsentschädigung; Ermächtigung des Bundesrates zur Anpassung des Höchstbetrages der Entschädigung an die Lohnentwicklung, wenn diese einen Schwellenwert von 12 Prozent erreicht; Erhöhung der Beiträge von 0,4 auf 0.6 Prozent.
Fünfte EO-Revision (l. Januar 1988)
Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge sowie der Zulagen an die Lohnentwicklung; Erhöhung der Entschädigung für Alleinstehende von 35 auf 45 Prozent des massgebenden vordienstlichen Einkommens (mindestens 24. höchstens 70 Franken); Erhebung von AHV/IV/EO-Beiträgen auf EO-Entschädigungen; Herabsetzung des EO-Beitrags auf 0.5 Prozent zugunsten einer Beitragsheraufsetzung bei der IV.
Zukunftsaussichten
Die EO vermag heute ihrem Zweck bei der grossen Mehrheit der Entschädigungsberechtigten - insbesondere bei den Arbeitnehmern - vollauf gerecht zu werden. Dass sie den Verdienstausfall von Selbständigerwerbenden meist nur
24 zAK1I990
beschränkt kompensieren kann, liegt in der Natur eines staatlich schematisierten Sozialwerks. Gleichwohl sollte sie flexibel genug sein, um auf neue Tendenzen und Bedürfnisse reagieren ZU können. Wenn beispielsweise die Bereitschaft junger Dienstleistender, sich für eine militärische Weiterbildung zur Verfügung zu stellen, schwindet, weil diese dadurch ihre berufliche Karriere verzögern und finanzielle Einbussen erleiden, so müsste ein besserer Ersatz durch die EO geprüft werden. In einer Zeit, da die Existenz der Armee nicht mehr allgemein für notwendig gehalten wird, könnte dem Einkommensersatz während des Militärdienstes umso grössere Bedeutung zukommen.
Du rchfü h ru nsfraaen
1K-Eintrag; Beitragsdauer in Sonderfällen
In Randziffer 366 der AHV-Mitteilungen 159 vom 24. August 1988 wurde die Frage des TK-Eintrages von nachträglichen Lohnzahlungen im Falle von fristlosen Entlassungen, von Abgeltungen bei Konkurrenzverboten oder hei Dividendenzahlungen nach Konkurseröffnung behandelt. Diese Mitteilung bildete Gegenstand der Meinungsaustausche zwischen Vertretern der Ausgleichskassen und des BSV vom 27. September 1988 und vom 6. April 1989. Im Sinne einer Klarstellung soll noch einmal zur fraglichen Randziffer 366 Stellung genommen werden:
Die bei Unselbständigerwerbenden im individuellen Konto einzutragende Beitragsdauer hat der Dauer der Erwerbstätigkeit zu entsprechen. Die Beitragsdauer braucht dabei nicht notwendigerweise mit der Dauer der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers übereinzustimmen. Es sei in diesem Zusammenhang etwa an Erfolgsprovisionen, an Gewinnbeteiligungen oder an Gratifikationen erinnert, welche teilweise erst zur Auszahlung gelangen, wenn das Arbeitsverhältnis längst beendet ist. Das Arbeitsverhältnis endet aber nicht nur beim selbstgewählten Austritt des Arbeitnehmers, sondern auch bei der Entlassung, selbst wenn der Arbeitgeber während einer gewissen Zeit weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet ist (z.B. «fristlose Entlassung» mit einer Lohnzahlungspflicht während der ordentlichen Kündigungsfrist).
Randziffer 366 der AFlV-Mitteilung 159 wird daher bestätigt.
ZAK1/199025
Fachliteratur
ABVS-Seminar 1989. Referate über aktuelle Themen auf dem Gebiet der
Personalvorsorge (mit Stichwortverzeichnis). Aus dem Inhalt: Erfahrungen aufgrund der geprüften Jahresrechnungen; Rechtsprechung auf dem Gebiet der Pensionskassen; Gedanken zur definitiven Registrierung; Einsatz des Personal-Computers bei Pensionskassen; Aktuelle Anlagesituation und die daraus resultierende Strategie; Freizügigkeit: Ist-Zustand und zukünftige Lösungen. 100 Seiten. Fr. 10.-.-. Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ABVS), Gerechtigkeitsgasse 12, 3011 Bern.
Behinderungen. Die Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen hat durch die Condor Productions AG einen Film erstellen lassen, welcher im Rahmen einer überzeugenden Handlung aufzeigt, wie behindertengerechtes Bauen verwirklicht werden kann. Propagiert wird insbesondere der Bau von «anpassbaren Wohnungen» als Alternative zum Behindertenheim. Hauptzielgruppen des Films sind Bauherren, Architekten, Baubehörden, Fachpersonal der Behindertenhilfe, Spitalverwalter und Ärzte sowie die Behinderten selbst. Der Film kann auf Videokassette zum Preis von 35 Franken bezogen werden bei der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Neugasse 136, 8005 Zürich (Tel. 01/2725444).
Die berufliche Vorsorge in der Praxis. Herausgegeben von Hans Schmid. Band 3 der Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht. 133 Seiten. 1989. Verlag Rüegger, 7214 Grüsch GR.
Diagnose: behindert — Zusammenarbeit Eltern/ Fachleute. Die Nr. 3/89 der
Fachzeitschrift Pro Infirmis setzt sich mit diesem komplexen Thema auseinander. Preis des Einzelheftes Fr. 5.— (in Briefmarken beilegen). Redaktion Pro Infirmis, Postfach 129,8032 Zürich.
Divorce et assurances sociales. Kolloquium 1987 in Martigny, organisiert durch das Institut de recherches sur le droit de la responsabilitö civile et des assurances (IRAL) an der Facultö de droit in Lausanne. 1988. 131 Seiten. IRAL, Universitö de Lausanne.
Geistig behinderte Menschen und die Psychiatrie. Die Nr. 5/89 ist der
Lebenssituation geistig behinderter Erwachsener in psychiatrischen Kliniken gewidmet. Preis des Einzelheftes Fr. 5.—. Redaktion Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich.
Rozenkier Alain: Die Rolle der Sozialen Sicherheit im Sozialschutz der
Hochbetagten in Frankreich. Internationale Revue für Soziale Sicherheit, Heft 2/89, S. 191-205. Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit, Postfach 1, 1211 Genf 22.
26 ZAK1/1990
Parlamentarische Vorstösse
89.1147. Dringliche Einfache Anfrage Walter Biel vom 27. November1989 betreffend den Bundesbeschluss über Anlagevorschriften
Nationalrat Walter Biel hat folgende Dringliche Anfrage eingereicht:
«Der Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen schränkt die Anlagemöglichkeiten der genannten institutionellen Anleger im Immobilienbereich ein, lässt aber gewisse Ausnahmen zu. Für die Betroffenen bleibt ihre Auslegung indessen offen, insbesondere gilt dies für Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a. Offen bleiben zudem auch die ins Auge gefassten Sanktionen sowie die dagegen möglichen Rechtsmittel. Wünschbar wäre, dass der Bundesrat die Bundesstelle nennt, an die ein institutioneller Anleger gelangen und sich im konkreten Fall beraten lassen kann, um nicht das Risiko zu laufen, später durch Sanktionen seitens des Bundesamtes für Sozialversicherung gemäss Artikel 7 Absatz 4 bestraft zu werden. Gerade aus rechtsstaatlichen Gründen ist eine rasche Klärung dieser aufgeworfenen Fragen geboten. Zudem ist auch ein üblicher Instanzenweg mit Instanzen, die Entscheide fällen, nötig, wie das übrigens mit dem Grundbuchverwalter für die andern beiden dringlichen Bundesbeschlüsse der Fall ist.
Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob er in der Lage ist,
auf dem Verordnungsweg eine Bundesstelle zur Beantwortung von Anfragen bzw. zur Beratung bei der Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a im konkreten Fall zu bezeichnen, bzw. die wie der Grundbuchverwalter bei den beiden andern dringlichen Bundesbeschlüssen Entscheide fällen kann.
die ins Auge gefassten Massnahmen gemäss Artikel 7 Absatz 4 zu konkretisieren und die Rechtsmittel dagegen zu nennen.»
Die Antwort des Bundesrates vom 11. Dezember 1989 lautet.-
«l. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, zur Beantwortung von Anfragen bzw. zur Beratung bezüglich der Anwendung des Bundesbeschlusses über die Anlagevorschriften (BBAV) bzw. der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und von Versicherungseinrichtungen (VAV) im Sinne der Dringlichen Einfachen Anfrage eine Bundesstelle zu bezeichnen. Die richtige Anwendung der erwähnten Ausnahmebestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a BBAV bzw. in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a BBAV ist primär Sache der betroffenen Einrichtung selber bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Kontrollstelle der Einrichtung - die selbstverständlich auch zur Beratung beigezogen werden kann - prüft die gesetzeskonforme Anwendung dieser Bestimmungen und erstattet im Rahmen ihrer ordentlichen Berichterstattung der zuständigen Aufsichtsbehörde dann Meldung, wenn sie eine Verletzung dieser Bestimmungen festgestellt hat.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat übrigens in Absprache mit dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesamt für Privatversicherungswesen eine Wegleitung für die richtige Anwendung der Bestimmungen des BBAV bzw. der VAV erlassen. Diese Wegleitung kann beim Bundesamt für Sozialversicherung (Effingerstrasse 33,3003 Bern) gegen eine Gebühr von 5 Franken bezogen werden.
2. Der in der Dringlichen Einfachen Anfrage erwähnte Artikel 7 BBAV ist eine Sondernorm bezüglich derjenigen Einrichtungen, die an sich weder eine Kontrollstelle noch eine Aufsichtsbehörde kennen. Diese zusätzliche Aufsicht ist dem Bundesamt für Sozialversicherung übertragen. Demzufolge handelt es sich bei den erwähnten Massnahmen in Artikel 7 Absatz 4 BBAV nur um die verwaltungsrechtlichen Behelfe, die dem Bundesamt für Sozialversicherung für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes bezüglich der eben erwähnten Einrichtungen zustehen. Gegen die diesbezüglichen Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung ist die Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern und gegen dessen Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben. Bei den übrigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist die an sich schon zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt und verpflichtet, die Herstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen und durchzusetzen. Dies ist je nach Einrichtung eine eidgenössische, eine kantonale oder eine kommunale Behörde. Gegen deren Entscheide steht die ordentliche Verwaltungsrechtspflege zur Verfügung.»
89.722. Postulat Danuser vom 29. November1989 betreffend die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen
Nationalrätin Danuser hat folgendes Postulat eingereicht:
«Dem Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau widerspricht die Tatsache, dass ein Mann unter bestimmten Umständen eine Rente bezieht, die dem Erwerbseinkommen vordem Invaliditätsfall entspricht, einer Frau hingegen die Rente gekürzt wird. Ist ein Mann ganz oder teilweise invalid, bezieht er die Rente, die dem Erwerbseinkommen vor dem Invaliditätsfall entspricht, wenn er den Haushalt führt. Eine Frau jedoch unterliegt in diesem Fall der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 27bis IVV), wobei der Hausfrauenanteil bei der Bestimmung des lnvaliditätsgrades die Versicherte regelmässig schlechter stellt.
Würde bei mindestens zu 50 Prozent erwerbstätigen Hausfrauen die Invalidität ausschliesslich aufgrund des Einkommensvergleichs im Erwerbsteil bestimmt, hätte dies eine Besserstellung der Versicherten zur Folge.
Ist der Bundesrat bereit, die Verordnung über die Invalidenversicherung in dem Sinne abzuändern, dass in Zukunft im gegebenen Fall die Beeinträchtigung bei der Verrichtung der Haushalttätigkeit unmassgeblich ist?» (30 Mitunterzeichner)
89.606. Motion Gadient vom 20. September1989 betreffend die Abklärung des EL-Anspruchs von Amtes wegen
Der Ständerat hat diesen Vorstoss (ZAK 1989 S.541) am 12. Dezember nur in der Form eines Postulats angenommen und dieses an den Bundesrat zur Prüfung überwiesen. Bundesrat Cotti betonte, eine Verwirklichung der Motion hätte zur Folge, dass sämtliche Rentenbezüger hinsichtlich eines allfälligen EL-Anspruchs überprüft werden müssten, was einen unverhältnismässigen Aufwand auslösen würde. Das Problem solle aufgrund des Postulates mit den Kantonen diskutiert werden.
28 ZAK1/1990
Mitteilungen
Änderung des ELG
Nach dem Nationalrat (ZAK 1989 S.478) hat am 12. Dezember auch der Ständerat die Abschaffung des Selbstbehalts bei der Vergütung von Krankheitskosten durch die Ergänzungsleistungen diskussionslos mit 33 zu 0 Stimmen gutgeheissen. In der Schlussabstimmung vom 15. Dezember passierte die Gesetzesänderung mit 154 bzw. 43 zu 0 Stimmen. Der Bundesrat wird diese voraussichtlich nach Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft setzen.
Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh.
Am 28. November 1989 hat der Grosse Rat verschiedene Änderungen mit Inkrafttreten per 1. Januar 1990 beschlossen.
Ansatz der Kinderzulagen für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende
Dieser beträgt neu 120 (bisher 110) Franken pro Kind und Monat für das erste und zweite Kind und 130 (bisher 120) Franken für jedes weitere Kind.
Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit
Wie bis anhin wird bei der Festsetzung des Hauptberufes ausschliesslich auf das Arbeitseinkommen abgestellt. In der Regel wurde eine hauptberufliche Tätigkeit jedoch nur angenommen, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende ein Arbeitseinkommen von mindestens 6000 Franken im Jahre erzielte. Nun ist dieser Betrag auf 12000 Franken heraufgesetzt worden.
Arbeitgeberbeitrag
Der Beitragssatz für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber wird auf 2,0 (bisher 2,1 ) Prozent herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Bern
Kinderzulagen
Durch Dekret vom 20. November 1989 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen für Ar beitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft auf 125 (bisher 115) Franken erhöht.
Arbeitgeberbeitrag
Am 20. Dezember 1989 hat der Regierungsrat den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber auf 1,6 (bisher 1,8) Prozent gesenkt.
Die Änderungen sind am 1. Januar 1990 in Kraft getreten.
Familienzulagen im Kanton Freiburg
Mit Beschluss vom 10. Oktober 1989 legte der Staatsrat die Familienzulagen für Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1990 wie folgt fest:
Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer
Kinderzulagen
- 140 (bisher 120) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder;
- 155 (bisher 135) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind.
Ausbildungszulagen
- 200 (bisher 180) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder;
- 215 (bisher 195) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind.
Geburtszulagen
600 Franken (wie bisher) für jedes neugeborene Kind.
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Diese Zulagen werden zusätzlich zu jenen gemäss FLG gewährt und belaufen sich zusammen für die
Kinderzulagen
Talgebiet
- auf 235 (bisher 215) Franken für die ersten beiden Kinder;
- auf 260 (bisher 240) Franken ab dem dritten Kind.
Berggebiet
- auf 255 (bisher 235) Franken für die ersten beiden Kinder;
- auf 280 (bisher 260) Franken ab dem dritten Kind.
Ausbildungszulagen
Talgebiet
- auf 295 (bisher 275) Franken für die ersten beiden Kinder;
- auf 320 (bisher 300) Franken ab dem dritten Kind.
Berggebiet
- auf 315 (bisher 295) Franken für die ersten beiden Kinder;
- auf 340 (bisher 320) Franken ab dem dritten Kind.
Geburtszulage
Diese beträgt für landwirtschaftliche Arbeitnehmer weiterhin 600 Franken wie bei den nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmern.
Familienzulagen im Kanton Genf
Mit Datum vom 8. Juni 1989 hat der Grosse Rat zwei Gesetzen zugestimmt, welche mit Wirkung ab 1. Januar 1990 die Ansätze der Familienzulagen für Arbeitnehmer und selbständige Landwirte ändern:
Die monatliche Zulage wird für Kinder unter 10 Jahren auf 110 (bisher 100) Franken und für Kinder von 10 bis 15 Jahren auf 135 (bisher 125) Franken erhöht. Die Zulage von 135 Franken wird ebenfalls ausgerichtet für Kinder von 15 bis 20 Jahren, die wegen Invalidität oder dauernder Krankheit keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können oder die vom Arbeitnehmer oder selbständigen Landwirt ganz oder teilweise unterstützt werden.
30 ZAK1/1990
Die Ausbildungszulage für Kinder von 15 bis 25 Jahren, die sich im Studium oder in einer Berufslehre befinden, wird auf 220 (bisher 210) Franken heraufgesetzt.
Die Geburts- und Adoptionszulage wird auf 750 (bisher 725) Franken erhöht. Die Adoptionszulage wird für Kinder bis zu 10 Jahren ausgerichtet.
Familienzulagen im Kanton Glarus
1. Zulagen an Arbeitnehmer
Mit Beschluss vom 22. November 1989 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft auf 130 (bisher 110) Franken erhöht.
2. Arbeitgeberbeitrag
Der Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber wurde durch Beschluss des Regierungsrates vom 19. September 1989 auf 1,8 (bisher 1,9) Prozent gesenkt.
Diese Änderungen sind am 1. Januar 1990 in Kraft getreten.
Familien- und Sozialzulagen im Kanton Schaffhausen
Durch Beschluss des Grossen Rates vom 6. November 1989 wurde das Gesetz über Familien- und Sozialzulagen vom 9. November 1981 mit Wirkung ab 1. Januar 1990 wie folgt geändert:
A. Familienzulagen
Einkommensgrenzen für Selbständigerwerbende
Die Einkommensgrenze zum Bezug von Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft wurde auf 45100 (bisher 41 000) Franken heraufgesetzt. Selbständigerwerbende Landwirte haben Anspruch auf Geburtszulagen, sofern sie Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft beziehen.
Kinderzulage
Die Zulage beträgt für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr und für vollständig erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr 130 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat.
Ausbildungszulage
Diese wird bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet und beläuft sich auf 165 (bisher 150) Franken pro Kind und Monat.
Erhält das in Ausbildung stehende Kind eine monatliche Entschädigung von mehr als 770 Franken (bisher 700), so wird die halbe Ausbildungszulage ausgerichtet. Übersteigt die Entschädigung 1040 (bisher 950) Franken im Monat, so entfällt der Anspruch ganz. Massgebend für die Anrechnung der Entschädigung ist in der Regel der Lehrvertrag.
3. Geburtszulage
Diese wurde auf 660 (bisher 600) Franken heraufgesetzt.
Der Anspruch auf die Geburtszulage für Arbeitnehmer besteht, sofern das AHVpflichtige Einkommen des Elternteils, der Anspruch auf die Kinderzulage erheben kann, 47300 (bisher 43 000) Franken im Jahr nicht übersteigt.
B. Sozialzulagen
Wohnungszuschüsse für kinderreiche Familien
Die Einkommensgrenze wurde von 43000 auf 47300 Franken für eine Familie mit 3 Kindern heraufgesetzt. Der Zuschlag für jedes weitere Kind erhöht sich von 1800 auf 2000 Franken.
Der Grundbetrag des Wohnungszuschusses für eine Familie mit drei Kindern beträgt neu 200 (bisher 180) Franken und erhöht sich um 200 (bisher 180) Franken je weiteres Kind.
Erwerbsersatzleistung
Ein im Kanton Schaffhausen wohnender Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, kann Erwerbsersatzleistungen beanspruchen, sofern
er nach der Geburt des Kindes aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und
das Einkommen folgende Grenzen nicht überschreitet: Alleinstehende 24400 (bisher 22200) Franken im Jahr, zusammenlebende Eltern 47300 (bisher 43 000) Franken im Jahr.
Diese Grenzen erhöhen sich vom zweiten Kind an um 2650 (bisher 2400) Frankenje Kind.
C. Arbeitgeberbeitrag
Mit Beschluss vom 21. November 1989 hat der Regierungsrat den Beitrag für der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossene Arbeitgeber auf 1,5 (bisher 1,25) Prozent festgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Solothurn
In der Volksabstimmung vom 26. November 1989 wurde einer Teilrevision des Kinderzulagengesetzes zugestimmt. Durch Regierungsratsbeschluss vom 4. September 1989 wurde ebenfalls die Vollzugsverordnung revidiert. Sämtliche Anderungen sind auf den 1. Januar 1990 in Kraft getreten:
Ansatz der Kinderzulagen
Dieser betrug bis anhin 120 Franken; neu macht er 150 Franken pro Kind und Monat aus. Die Geburtszulage beläuft sich weiterhin auf 500 Franken.
Altersgrenze
Der Anspruch auf Kinderzulagen wurde vom vollendeten 16. auf das vollendete
18. Altersjahr heraufgesetzt.
Kinder in Ausbildung
Für Kinder in Ausbildung wird die Zulage wie bis anhin bis zum 25. Altersjahr gewährt. Als Ausbildung gilt der Besuch von Schulen und Kursen und die berufliche Ausbildung während mindestens drei Monaten. Nicht als Ausbildung gilt, wenn Jugendliche zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, oder wenn die Erwerbstätigkeit Studierender neben dem Studium überwiegt.
Für Kinder, die erst nach dem 18.Altersjahr eine Ausbildung beginnen oder erwerbsunfähig werden, lebt der Anspruch auf Zulage wieder auf mit dem ersten Tag
32 zAKl/190
des Monats, in dem die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Militärdienst während der Ausbildung unterbricht den Anspruch auf Zulagen nicht.
Anspruch bei Teilzeit- und Kurzarbeit
Bis anhin wurde Teilzeit-Beschäftigten eine volle Zulage ausgerichtet. Neu haben diese Anspruch auf volle Zulagen, wenn sie mindestens während 15 Stunden wöchentlich eine Beschäftigung ausüben. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden erfolgt eine entsprechende Kürzung im Verhältnis zur ganzen Zulage.
Arbeitnehmer, die ihr Erwerbseinkommen überwiegend aus selbständiger Tätigkeit erzielen, gelten nicht als Teilzeitbeschäftigte.
Anspruch für Alleinerziehende
Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, welche die Obhut über ihr Kind innehaben und die dieses allein erziehen, erhalten die volle Zulage unter der Voraussetzung, dass sie dauernd zu einem branchenüblichen Lohn während mindestens fünf Stunden pro Woche erwerbstätig sind.
Anspruch beiArbeitsunterbruch
Bei Straf- und Massnahmenvollzug werden die Zulagen während drei Monaten weiter ausgerichtet.
Versichert der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, hat er den Kinderzulagenanspruch voll mitzuversichern oder selber zu tragen.
7 Arbeitgeberbeitrag
Durch Beschluss vom 29. November 1989 hat der Regierungsrat den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1990 auf 1,7 (bisher 1,8) Prozent herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Thurgau
Durch Beschluss vom 20. November 1989 hat der Grosse Rat die Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Januar 1990 wie folgt festgesetzt:
- 120 (bisher 100) Franken pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 16. Alters-
jahr,
- 135 (bisher 120) Franken pro Monat für Kinder in Ausbildung bis zum vollende-
ten 25. Altersjahr.
Familienzulagen im Kanton Uri
In der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989 ist ein neues Gesetz über die Familienzulagen angenommen worden. Dieses ersetzt das Gesetz vom 28. September 1980. Zudem hat der Landrat am 27. September 1989 eine neue Vollziehungsverordnung erlassen.
Unter anderem war es das Ziel der Gesetzesrevision
- die Leistungen der Familienausgleichskasse an die in den letzten Jahren revidier-
ten einschlägigen Bundesgesetze anzupassen,
- die Anspruchsberechtigung klar zu definieren und teilweise neu festzulegen,
- die Familienzulagen an Selbständigerwerbende neu zu regeln,
ZAK1/199033
- den Vollzug zu straffen und
- die künftige Finanzierung sicherzustellen.
Sämtliche Änderungen sind am 1. Januar 1990 in Kraft getreten.
1. Arten und Ansätze der Familienzulagen
Die Kinderzulage beträgt 130 (bisher 100) Franken pro Monat.
Die Geburtszulage für jedes in der Schweiz geborene Kind wird auf 500 (bisher 300) Franken erhöht.
2. Begriff der zulageberechtigten Kinder
Bisher waren Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern sowie Adoptiv- und Pflegekinder zulageberechtigt. Neu besteht nun auch Anspruch für Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt dieser überwiegend aufkommt.
3. Altersgrenzen
Die Zulage wird vom ersten Tag des Geburtsmonats an bis zu dem Monat, in dem das 16. Altersjahr erfüllt wird, ausgerichtet. Für ledige Kinder in der Schweiz, die in Ausbildung stehen, verlängert sich der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum erfüllten 25. Altersjahr. Auch der schweizerische Militärdienst während der Ausbildung unterbricht den Anspruch auf Zulagen nicht. Die Verlängerung gilt auch für Kinder, die wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, allerdings nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
4. Anspruch für Kinder im Ausland
Für ihre im Ausland wohnenden ehelichen Kinder und Adoptivkinder haben ausländische Arbeitnehmer nur noch Anspruch bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Hat jedoch ein Ehegatte aufgrund einer ausländischen Gesetzgebung Anspruch auf Zulagen, entfällt die Anspruchsberechtigung in der Schweiz. Für die Geltendmachung des Anspruchs ist der Arbeitnehmer beweispflichtig. Können keine von einer amtlichen Stelle beglaubigte Dokumente vorgelegt werden oder bestehen begründete Zweifel an deren Echtheit, dürfen die Zulagen nicht ausgerichtet werden.
5. Anspruchskonkurrenz
Sind beide im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in der Regel dem vollerwerbstätigen Ehegatten zu. Bei mehreren bezugsberechtigten Personen steht der Anspruch der Reihe nach zu
der Person, in deren Obhut das Kind ist,
dem Inhaber der elterlichen Gewalt,
der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
6. Anspruch bei Teilzeitarbeit
Nach wie vor erhalten Anspruchsberechtigte, die einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, eine der Arbeitszeit entsprechende Teilzulage; bei einer Kürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit um nicht mehr als 40 Prozent besteht Anspruch auf die volle Zulage.
7 Anspruch für Alleinerziehende
Alleinerziehende, die einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Kinder in ihrer Obhut sind, erhalten die vollen Zulagen, sofern ihnen anderweitig keine solchen zustehen. Als regelmässig gilt eine Erwerbstätigkeit von mindestens
34 ZAK1/1990
einem Viertel der branchenüblichen Arbeitszeit; unerheblich bleibt dabei, ob die Ar beit tage- oder stundenweise geleistet wird.
Dauer des Anspruchs
Bisher bestand bei Krankheit und Unfall nach Erlöschen des Lohnanspruchs noch für den laufenden und die folgenden drei Monate Anspruch auf Zulagen. Neu endet der Anspruch mit dem Lohnanspruch.
Kinderzulagen für Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Uri sind dem Gesetz unterstellt, sofern ihr AHV-pflichtiges Einkommen 37000 (bisher 34000) Franken zuzüglich 3300 (bisher 3000) Franken für jedes zulageberechtigte Kind nicht übersteigt. Das Einkommen selbständigerwerbender, zusammenlebender Ehegatten wird zusammengezählt, und zwar auch dann, wenn zwischen diesen ein Lohnverhältnis besteht.
Nachforderung von Zulagen
Wie bis anhin können nicht bezogene Zulagen für die letzten zwei Jahre vor deren Geltendmachung nachgefordert werden.
Finanzierung
Die Zulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der der Kasse angeschlossenen Selbständigerewerbenden finanziert:
- Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber be-
zahlen 2,0 (bisher 2,2) Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Der Lohn des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten ist nicht beitragspflichtig.
- Bezugsberechtigte Selbständigerwerbende bezahlen als Beitrag
- bei einem zulageberechtigten Kind eine halbe Jahres-Kinderzulage,
- ab zwei Kindern eine ganze Jahres- Kinderzulage.
Bisher betrug der Beitragssatz 2,2 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens.
Ersatzwahlen in den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV
Der Präsident des Verwaltungsrats des AHV-Ausgleichsfonds, Prof. Emile Meyer, hat auf Ende 1989 altershalber seinen Rücktritt eingereicht. Gleichzeitig legte er seine Mandate als Mitglied des Verwaltungsrates und des Leitenden Ausschusses nieder. Für die genannten drei Funktionen hat der Bundesrat am 20. Dezember 1989 mit Amtsantritt am 1. Januar 1990 folgende Persönlichkeiten gewählt.
- für das Amt des Verwaltungsratspräsidenten: Dr. Romano Mell/ni, Generaldirek-
tor der Tessiner Kantonalbank, Bellinzona (seit 1977 Mitglied des Verwaltungsrates und seit 1984 im Leitenden Ausschuss);
- als neues Mitglied des Leitenden Ausschusses: Dr. Urs Kaufmann, Direktor Ciba-
Geigy, Arlesheim (seit 1985 Mitglied des Verwaltungsrates);
- als neues Mitglied des Verwaltungsrats (als Vertreter der Versicherungseinrich-
tungen): Louis Gilliüron, lic. ös sc. com. et öcon., Direktor der «La Suisse»-Versicherungen, Pully.
Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft
Durch Beschluss vom 19. Dezember 1989 hat der Regierungsrat den Beitrag für der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossene Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1990 auf 1,8 (bisher 1,9) Prozent herabgesetzt.
Beschwerdeinstanz für Sozialversicherungsstreitigkeiten im Kanton Bern
Bei der Meldung der neuen Beschwerdeinstanz im Kanton Bern in ZAK 1989 Seite 547 wurde eine falsche Telefonnummer angegeben. Die richtige Nummer lautet:
- für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts
031/404466,
- für die französischsprachige Abteilung 031 /4044 75.
Personelles
Der Bundesrat hat Michel Valterio, Advokat und Notar, bisher Leiter der Abteilung AHV bei der ZAS/SAK in Genf, auf den 1 März 1990 zum Stellvertreter des Amtsdirektors ernannt.
Im weiteren hat der Bundesrat Peter Aebischer, bisher Chef der Zentralen Dienste beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern, mit Amtsantritt am 1.April 1990 zum Nachfolger von Abteilungschef A/brik Lüthy, gewählt; letzterer wird Ende März in den Ruhestand treten.
EVG
Die Vereinigte Bundesversammlung hat am 13. Dezember 1989 Hans Willi zum Präsidenten und Rudolf Rüedi zum Vizepräsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für 1990 und 1991 gewählt.
Ausgleichskasse Baumeister (Nr. 66)
Der Leiter der Filiale Genf, Pierre Dietsch, ist auf Ende 1989 zurückgetreten. Zum neuen Zweigstellenleiter ab 1. Januar 1990 ist G6rard Baudryernannt worden.
1V-Kommission Glarus
Dr. Samuel Blumer ist auf Ende 1989 vom Präsidium der 1V-Kommission Glarus zurückgetreten. Als neuer Präsident amtet seit Jahresbeginn Dr. med. Fritz Kesselring.
36 ZAK1/1990
Gerichtsentscheide
AHV. Bestimmung des massgebenden Lohnes
Urteil des EVG vom 19. Oktober 1989 i.Sa. C. AG
Art. 7 AHVV. Feststellung der von einem Arbeitgeber als abzugsfähige Unkosten vergüteten Leistungen: Aufgaben der Ausgleichskasse und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers. Die steuermässige Anerkennung bzw. Verneinung der Abzugsfähigkeit
von Einkünften (Spesen- und Unkostenvergütungen) ist für deren Be-
urteilung durch die AHV-Organe nicht verbindlich.
Mit Verfügung vom 25. November 1987 anerkannte die Ausgleichskasse lediglich 15 Prozent des AHV-pflichtigen Bruttolohnes als Spesen und forderte auf dem übersteigenden Betrag von 253630 Franken von der C.AG paritätische Beiträge nach. Die C. AG beharrte vor der kantonalen Rekursbehörde und dem EVG erfolglos darauf, dass es sich beim genannten Betrag tatsächlich um Unkostenvergütungen handle.
Aus den Erwägungen des EVG:
3. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 111 V 78, ZAK 1986 S.218 Erw. 2a; BGE 110V 231, ZAK 1985 S. 114 Erw. 2a mit Hinweisen).
Nach Art. 7 AHVV stellt Spesenersatz nicht massgebenden Lohn dar. Art. 9 Abs. 1 AHVV bestimmt sodann, dass bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, die Unkosten in Abzug gebracht werden können, sofern nachgewiesen
wird, dass sie mindestens 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes betragen. Nicht unter diese Bestimmung fallen jene Unkosten, die der Arbeitgeber getrennt vom Lohn vergütet; diese sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als 10 Prozent des massgebenden Lohnes ausmachen (BGE 104V 59, ZAK 1978 S. 544 Erw. 2; ZAK 1979 S. 76 Erw. 2a mit Hinweisen).
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Beschwerdeführerin den Nachweis verlangt, dass der Betrag von 253 630 Franken effektiv Spesenersatz darstelle, während vielmehr die Ausgleichskasse hätte nachweisen müssen, dass die Beschwerdeführerin den genannten Betrag nicht als Spesenersatz hätte deklarieren dürfen. Es wird mit andern Worten im wesentlichen gerügt, dass die Vorinstanz eine unrichtige Beweislastverteilung vorgenommen habe.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nachzuweisen oder mindestens glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. In diesem Zusammenhang darf sich die Verwaltung wegen des auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatzes nicht mit der Feststellung begnügen, der beitragspflichtigen Person sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Unkosten nachzuweisen oder mindestens hinreichend glaubhaft zu machen. Sie hat vielmehr von Amtes wegen für die Beschaffung der erforderlichen Beweisunterlagen zu sorgen, soweit dies ohne übermässige Schwierigkeiten möglich ist. Gegebenenfalls genügt auch bloss die Aufforderung an die beitragspflichtige Person, das ihr Zumutbare vorzukehren und sachdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Höhe der geltend gemachten Unkosten muss grundsätzlich den effektiv entstandenen Unkosten entsprechen. Sind Unkosten mit Sicherheit entstanden, aber lassen sie sich wegen der besondern Verhältnisse im einzelnen Fall nicht nachweisen, so sind sie unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers von der Ausgleichskasse zu schätzen. Wenn der vom Arbeitgeber gewährte Unkostenersatz durch eine pauschale Vergütung geleistet wird, so muss diese Pauschale den effektiven Unkosten zumindest gesamthaft gesehen entsprechen, d.h. sie muss mit den im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnissen im Einklang stehen. Dabei ist aufgrund der Gegebenheiten in der konkreten Situation zu entscheiden. Im übrigen muss unterschieden werden zwischen den Unkosten, deren Ersatz im Lohn inbegriffen ist, und jenen Unkosten, die getrennt vom Lohn vergütet werden. In diesem zweiten Fall ist die Regel von Art. 9 Abs. 1 AHVV nicht anwendbar; die Unkosten sind alsdann auch abziehbar, wenn sie nicht 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes betragen (BG E 104V 57, ZAK 1978 S. 544; ZAK 1987 S. 359 und 1979 S. 76; vgl. auch ZAK 1989 S. 241).
Im vorliegenden Fall stehen getrennt vergütete Unkosten im Sinne von Art. 7 AHVV zur Diskussion. Die 10-Prozent-Regel von Art. 9 Abs. 1 AHVV ist deshalb nicht anwendbar. Es fragt sich daher, ob die von der Beschwerdeführerin als Unkostenersatz bezeichneten Leistungen an ihre Arbeitnehmer den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen.
38 ZAK 1/1990
Schon mit Schreiben vom 30. September 1982 hatte die Ausgleichskasse, nachdem die Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 1979 und 1980 durchgeführt worden war, gegenüber der heutigen Beschwerdeführerin Zweifel geäussert, ob die Spesenvergütungen dem effektiven Aufwand entsprechen würden, ja sie sogar als «zweifelhaft übersetzt» bezeichnet. Ausdrücklich wurde die C.AG darauf aufmerksam gemacht, «dass inskünftig nur noch die effektiven, vom Arbeitsaufwand verursachten Spesen, d.h. der vom Arbeitnehmer zu tragende Aufwand, anerkannt werden können. Die Spesenvergütung pro Stunden wäre nur noch dann zulässig, wenn Sie genaue Aufzeichnungen darüber führen würden, wie Sie im Einzelfall auf diese Entschädigungen kommen». In einem zusätzlichen Merkblatt vom 10. September 1982 wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die zusätzlich zum Lohn gewährten Spesen «den effektiven, vom Arbeitsaufwand verursachten Spesen und dem vom Arbeitnehmer zu tragenden Arbeitsaufwand entsprechen» müssen. Ferner wurde im Merkblatt ausgeführt: Die Festsetzung der Spesen pro Stunde dürfte nur zulässig sein, «wenn der Arbeitgeber genau bezeichnet, wie er auf diese Entschädigung kommt. Oberall dort, wo der Arbeitgeber weiterhin die zum Teil sehr übersetzten Spesen deklariert, muss er damit rechnen, dass zu seinen Lasten alle Korrekturen vorgenommen werden». In der Nachzahlungsverfügung vom 22. Oktober 1982 bemerkte die Ausgleichskasse ausdrücklich: «Betreffend die Spesenvergütungen gelten nach wie vor die in der erwähnten Verfügung vom 30. September 1982 festgehaltenen Hinweise.»
Trotz dieser Information unterliess es die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - in den folgenden, im heute zu beurteilenden Fall massgebenden Jahren, die Unkosten nachzuweisen. Das geschah selbst dann noch nicht, als die Ausgleichskasse am 25. November 1987 die heute streitige Nachzahlungsverfügung erliess und unter Berufung auf die Verfügung vom 30. September 1982 und das Merkblatt vom 10. September 1982 die Beschwerdeführerin erneut darauf aufmerksam machte, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die tatsächliche Höhe der Unkosten nachzuweisen habe, und sich sogar bereit erklärte, auf ihre neue, die Jahre 1981 bis 1984 betreffende Verfügung zurückzukommen, wenn es der C.AG noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gelingen würde, Unterlagen vorzulegen und damit den Nachweis zu erbringen, dass die ausbezahlten Spesenvergütungen den im Einzelfall tatsächlich entstandenen Unkosten entsprechen.
Durch ihr Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin hat einerseits die Ausgleichskasse dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen, während anderseits die C.AG der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beibringung der erforderlichen Unterlagen für die Beschwerdeführerin mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre. Nachdem sie schon im Jahre 1982 zweimal seitens der Ausgleichskasse auf die Problematik der beitragsrechtlichen Behandlung der Unkosten hingewiesen worden war, wäre ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen, in den folgenden Jahren zuverlässige, überprüfbare Unkostenabrechnungen zu erstellen, was jedoch nicht erfolgt ist.
ZAK1/199039
Sind die geltend gemachten Unkosten somit weder nachgewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht, so war die Ausgleichskasse gehalten, die Unkostenabzüge zu schätzen (ZAK 1983 S. 321 und 1979 S. 76).
5. Mangels objektiver Unterlagen und zuverlässiger Angaben der Beschwerdeführerin hat die Ausgleichskasse die abziehbaren Unkosten auf 15 Prozent des Bruttolohnes geschätzt und den diesen Ansatz übersteigenden Betrag als massgebenden Lohn behandelt. Es fragt sich, ob diese Schätzung sich im Ermessen der Ausgleichskasse bewegte oder allenfalls als willkürlich beurteilt werden muss.
Vorinstanzlich hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Konkurrenz vergüte gleich hohe Spesen wie sie selber oder sogar noch höhere Unkosten. Sie beruft sich auf eine Lohnabrechnung W. für das Jahr 1987. Daraus ist aber
- wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die betreffende, unbekannte Firma die Spesen ersetzt. Unbeheiflich sind auch die vorinstanzlich eingereichten Zulagenregelungen des Verbandes Schweizerischer Isolierfirmen und der Firma G., weil sich diese Regelungen auf die Isolierbranche beschränken, während die Beschwerdeführerin temporäre Arbeit für das gesamte Baugewerbe vermittelt. Auch auf die dem kantonalen Richter eingereichten, willkürlich herausgesuchten 59 Lohnabrechnungen aus den Jahren 1983 bis 1985 kann nicht abgestellt werden. Mit dem kantonalen Richter ist nämlich festzustellen, dass sich diesen Abrechnungen nicht entnehmen lässt, nach welchen Kriterien welcher Spesenansatz zur Anwendung gelangt ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die steuermässige Anerkennung der von ihr geübten Unkostenpraxis ist nicht stichhaltig. Zwar stellt die Anerkennung oder Verneinung der Abzugsfähigkeit von Einkünften durch die Steuerorgane ein bedeutendes Indiz für den Charakter der streitigen Pauschalentschädigung dar; verbindlich ist diese Beurteilung für die AHV-Organe jedoch nicht (ZAK 1958 S.366).
Die Ausgleichskasse hat einen Unkostenersatz von 15 Prozent des Bruttolohnes als abzugsfähig anerkannt. Diese Beurteilung ist keineswegs willkürlich, sondern bewegt sich im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet.
40 ZAK 1/1990
AHV. Nachzahlung von Renten
Urteil des EVG vom 30. August 1989 i.Sa. D.S.
Art. 44 und 46 AHVG. Der Umstand, dass ein Versicherter durch eine
fehlerhafte Rentenberechnung und aufgrund der beschränkten Nachzahlungsmöglichkeit eines namhaften Betrages verlustig geht, erscheint im Hinblick auf die soziale Schutzfunktion von Rentenleistun-
gen in besonderer Weise stossend. Ein teilweiser Ausgleich über den Weg von Verzugszinsen für die nachzuzahlenden Differenzbeträge der
letzten fünf Jahre ist daher ein Gebot der Gerechtigkeit. Im vorliegenden Fall wird die Verzugszinspflicht auf nachzuzahlenden Differenz-
beträgen für die letzten fünf Jahre bejaht, nachdem während achtzehn Jahren zu niedrige Renten ausgerichtet wurden.
Die 1918 geborene D.S. ist seit 1969 verwitwet. Mit Verfügung vom 8September 1969 sprach ihr die Ausgleichskasse A gestützt auf die vom verstorbenen Ehemann und ihr selbst geleisteten Beiträge eine Witwenrente von anfänglich 272 Franken im Monat zu, welche in der Folge mehrmals erhöht wurde. Mit unangefochtener Verfügung vom 6. Juni 1980 richtete ihr die Ausgleichskasse ab 1. Juni 1980 anstelle der Witwenrente eine ordentliche Altersrente von monatlich 935 Franken aus; seit der letzten Anpassung betrug die Rente 1275 Franken.
Anlässlich einer von der Ausgleichskasse B durchgeführten Übereinstimmungskontrolle ihrer individuellen Konti mit den bei der ZAS registrierten Zusammenrufen stellte sie fest, dass sie der Ausgleichskasse A ein auf den Namen von D.S. lautendes Konto nicht gemeldet hatte. Gemäss Schreiben der Ausgleichskasse B vom 25./26. Mai 1988 handelte es sich um ein Konto mit Beiträgen von insgesamt 1479 Franken, welche der Versicherten in den Jahren 1948 bis 1965 während ihrer Tätigkeit beim Arbeitgeber X gutgeschrieben worden waren. Die in jenem individuellen Konto eingetragenen Beiträge entsprachen einer unaufgewerteten Lohnsumme von 36975 Franken, welche der Berechnung der Witwenrente und der anschliessenden Altersrente nicht zugrunde gelegt worden war. Die Ausgleichskasse A nahm daher eine Neuberechnung der Altersrente vor und gelangte zu höheren monatlichen Rentenbetreffnissen. Mit Verfügung vom 8. Juni 1988 eröffnete sie D.S., dass ihre Altersrente künftig 1395 Franken betrage. Gleichzeitig wurden die Differenzbeträge zwischen ausbezahlten und neuberechneten Rentenbetreffnissen auf fünf Jahre zurück (Juni 1983—Juni 1988) nachgezahlt, was den Betrag von 6813 Franken ausmachte.
Mit Schreiben an die Ausgleichskasse vom 28. Juni 1988 ersuchte die Versicherte um eine weitergehende Nachzahlung der Differenzbeträge ab 1969, was die Verwaltung am 29Juni 1988 ablehnte. Beschwerdeweise liess D.S. beantragen, es sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 8Juni 1988 die Nachzahlung der Differenzbeträge seit 1969 anzuordnen und es
seien die vorenthaltenen Betreffnisse ab jeweiligem Verfall mit 5 Prozent zu verzinsen. Die Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels übermittelte die Ausgleichskasse dem kantonalen Richter ein an sie gerichtetes Gesuch des Rechtsvertreters von D.S. vom 7. September 1988. Darin wurde die Aufhebung aller seit dem 8. September 1969 erlassenen Rentenverfügungen und deren Ersetzung durch berichtigte Verfügungen verlangt, dies mit der Begründung, dass mit diesem Vorgehen eine Nachzahlung der Differenzbeträge ab 1969 zuzüglich Zins möglich sei.
Die Vorinstanz hiessdie Beschwerde mit Entscheid vom 4. Januar 1989 insofern teilweise gut, als die Ausgleichskasse angewiesen wurde, die nachzuzahlenden Differenzbeträge ab jeweiligem Verfall mit 5 Prozent zu verzinsen. Im übrigen wies sie die Beschwerde ab. Im weiteren stellte sie fest, dass mit diesem Entscheid das Gesuch vom 7. September 1988 gegenstandslos geworden sei.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als sie angewiesen werde, Verzugszinsen zu bezahlen. D.S. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das BSV deren Gutheissung beantragt.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse aufgrund folgender Erwägungen ab:
Nach ständiger Rechtsprechung werden im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. So hat das EVG wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn «besondere Umstände» vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane (BGE 101 V 118, ZAK 1976 S. 152). In BGE 108V19,ZAK1983S.163 Erw. 4b hat esdiese Praxis bestätigt und ergänzend festgestellt, für die ausnahmsweise Verzugszinspflicht bedürfe es neben der Rechtswidrigkeit auch eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung (oder der Rekursbehörde). Dabei hat es das Gericht abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert ist (BGE 113 V 50 Erw. 2a; ARV 1988 S. 85 Erw. 5).
4a. Die Vorinstanz bejahte eine Verzugszinspflicht für die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse gemäss Verfügung vom 8.Juni 1988. Als Begründung nannte sie nicht ein widerrechtliches oder trölerisches Verhalten der Verwaltung. Vielmehr wollte sie aus Billigkeitsüberlegungen dem Umstand Rechnung tragen, dass ein erheblicher Teil der Nachzahlungsbetreffnisse verjährt ist, wodurch das objektive Unrecht gar nicht nicht vollständig wiedergutge-
42 ZAK1/1990
macht werden könne. Im weiteren qualifizierte der kantonale Richter das Verhalten der Verwaltung als fahrlässig.
b. Nach Auffassung des BSV verliess die Vorinstanz mit jener Begründung die bisherige zurückhaltende Praxis des EVG. Hiezu bestehe aber im vorliegenden Fall auch deshalb kein Anlass, weil es die Beschwerdegegnerin in der Hand gehabt hätte, die ursprünglichen Rentenverfügungen anzufechten oder zumindest Auszüge aus den individuellen Konten zu verlangen, nachdem sie gemäss eigener Darstellung immer der Meinung gewesen sei, die Rente sei nicht richtig berechnet worden. Bei Vorliegen solcher Auszüge wäre ihr sofort aufgefallen, dass das von der Ausgleichskasse B geführte Konto betreffend ihre 18jährige Tätigkeit beim Arbeitgeber X keine Eintragungen enthielt.
5. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung ist die ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen auf verspätet ausgerichteten Versicherungsleistungen bei Vorliegen «besonderer Umstände» geboten. Solche Umstände wurden als gegeben erachtet bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften bzw. einem schuldhaften Verhalten der Verwaltungsorgane oder Rekursbehörden. Auch andere Tatbestände können als «besondere Umstände)> im Sinne der erwähnten Praxis in Betracht fallen. Vorausgesetzt wird allgemein, dass - neben der Rechtswidrigkeit und einem schuldhaften Verhalten der Verwaltung - in Einzelfällen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert ist.
Im vorliegenden Fall wurde bei der Berechnung der Witwenrente und der anschliessend ausgerichteten Altersrente ein Konto ausser acht gelassen, gemäss welchem der Beschwerdegegnerin von ihrem beim Arbeitgeber X erzielten Einkommen während insgesamt 18 Jahren (1948-1965) Beiträge abgezogen wurden. Diese nachträglich mitgeteilten Beiträge können zwar bei der Rentenberechnung noch berücksichtigt werden. Hingegen ist eine Nachzahlung der Differenzbeträge aufgrund der in Art. 46 Abs. 1 AHVG statuierten Verjährungsfrist (ZAK 1988 S.82 Erw. 3b) nur während fünf Jahren, d.h. für die Zeit vom Juni 1983 bis Juni 1988 möglich, während für die davor liegende Zeit eine Nachzahlung ausgeschlossen ist. Damit wurde das objektive Recht während einer sehr langen Zeitspanne zu Lasten einer Rentenbezügerin nicht verwirklicht, welche wegen der fehlerhaften Rentenberechnung eines Betrages von insgesamt rund 10000 Franken verlustig ging. Dies erscheint im Hinblick auf die soziale Schutzfunktion von Rentenleistungen in besonderer Weise stossend. Ein teilweiser Ausgleich über den Weg von Verzugszinsen für die nachzuzahlenden Differenzbeträge der letzten fünf Jahre ist daher ein Gebot der Gerechtigkeit.
Wie die Vorinstanz darlegte, führten mehrere Fehler zur erwähnten Falschberechnung. Es kann diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Im weiteren ist festzuhalten, dass eine unrichtige Rentenberechnung zuungunsten des Versicherten und die damit verbundene Vorenthaltung von Rentenleistungen, auf welche Anspruch besteht, grundsätzlich eine klare Gesetzesverletzung darstellt; das entsprechende Fehlverhalten der Verwal-
tungsorgane ist demzufolge als widerrechtlich zu qualifizieren. Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten der Kassenorgane als schuldhaft zu qualifizieren ist, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht feststellte. Das Argument, die Beschwerdegegnerin hätte die früheren Rentenverfügungen anfechten oder zumindest Kontoauszüge verlangen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht als stichhaltig gelten. Denn einerseits erfordert die Rentenberechnung einiges Spezialwissen, über welches der mit dem Sozialversicherungsrecht nicht vertraute Versicherte nicht verfügt. Er darf ohne weiteres davon ausgehen, dass die ihm hoheitlich gegenüberstehende Verwaltung die Rentenberechnung mit der erforderlichen Sorgfalt vornimmt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin von der Anfechtungsmöglichkeit keinen Gebrauch machte, darf nicht der Schluss gezogen werden, die Ausrichtung einer zu niedrigen Rente während 18 Jahren sei nicht in besonderer Weise stossend. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Bejahung einer Verzugszinspflicht im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse und des BSV erfüllt.
IV. Anspruch auf H ilfiosenentschädigung
Urteil des EVG vom 13. April 1989 i.Sa. B.W.
Art. 20 und 42 IVG. Beim altersbedingten Übergang vom Anspruch auf Pflegebeiträge zu demjenigen auf eine Hilflosenentschacligung ist das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 41 lVG für die Annahme eines geringeren oder höheren Hilflosigkeitsgrades nicht erforderlich (Erw. 3).
Die 1967 geborene Versicherte B.W. weist infolge einer seit ihrer Geburt bestehenden Hüftgelenksdysplasie Bewegungsstörungen auf. Nebst Muskelkontrakturen und spastischen lnnervationsstörungen der Beinmuskulatur liegen zudem eine leichte geistige Behinderung, Sprachstörungen und eine Sehschwäche vor. Die IV übernahm u.a. die Kosten für medizinische, pädagogisch-therapeutische und heilgymnastische Behandlungen, gewährte verschiedene Hilfsmittel und leistete Beiträge an die Sonderschulung sowie an die erstmalige berufliche Ausbildung. Aufgrund entsprechender Beschlüsse der 1V-Kommission sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 29. März 1977, 6. November 1980 und 23. Dezember 1982 insgesamt für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 30. September 1985 einen Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu.
Nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung wurde die Versicherte am 15. April 1987 bei der IV zum Rentenbezug angemeldet. Gleichentags beantragte ihre Mutter die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die IV-Kommission zog u.a. die Berichte des Orthopäden vom 7. März 1977 und vom 4. Dezember 1982 bei. Gestützt auf die vom Orthopäden am 25. Mai 1987 be-
44 ZAK1/1990
stätigten Angaben im Anmeldeformular gelangte sie am 16. Juni 1987 zur Auffassung, die Versicherte sei bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent in leichtem Grade hilflos. Mit zwei Verfügungen vom 16. Juli 1987 gewährte ihr die Ausgleichskasse deshalb mit Wirkung ab 1April 1987 einerseits eine ganze einfache 1V-Rente und andererseits eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades.
Beschwerdeweise machte der Vater der Versicherten das Vorliegen einer mittelschweren, eventuell einer schweren Hilflosigkeit geltend und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer diesem Grad entsprechenden Entschädigung. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 1987 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eltern der Versicherten erneut eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades; eventuell seien die Akten zur «Neubehandlung und Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit» an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
2a. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und massgeblichen Grundsätze über die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG) sowie über die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 36 lVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die bei der Bemessung der Hilflosigkeit praxisgemäss (BGE 113 V 19 mit Hinweisen, ZAK 1988 S.392) massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen. Bezüglich der Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV ist zu ergänzen, dass die Rechtsprechung eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt (BGE 107 V 151 Erw. 2, ZAK 1982 S. 131).
b. Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung des Versicherten bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson ihn auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sogenannte indirekte Dritthilfe; BGE 107V 149 Erw. ic und 139 Erw. ib, ZAK 1982S.123und 131; BGE 106 V 157f., ZAK 1981 S. 387; BGE 105 V 56 Erw. 4a, ZAK 198OS.66).
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 107 V 141 Erw. ld und 149 Erw. ic, ZAK 1982 S.123 und 131) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf
direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann ( BGE 106 V 158 Erw. 2b, ZAK 1981 S. 387);
- bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder
kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
- bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn der Versicherte im oder
ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt.
c. Die in Art. 36 IVV verwendeten Begriffe <(Pflege)) und «Überwachung» beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes des Versicherten notwendig ist. <(Dauernd)) hat dabei nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr)), sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen. Unter den Begriff (<Pflege)) fallt zum Beispiel die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Uberwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht wahrend des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107V139, ZAK 19825.123;BGE1O6V1S8, ZAK 1981 S.387; BGE105V56 Erw. 4, ZAK 1980 S.66).
Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren - gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 106 V 158, ZAK 1981 S.387; BGE 105V 56 Erw. 4b, ZAK 1980 S.66). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen für die mittelschwere und die leichte Hilflosigkeit übernommen werden, soweit bei diesen beiden Graden in Art. 36 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b IVV eine dauernde persönliche Überwachung verlangt wird; denn die Voraussetzungen in bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend (so bei Art. 36 Abs. 2 Bst. b IVV) bzw. wird Dritthilfe nicht gefordert (so bei Art. 36 Abs. 3 Bst. b IVV), weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein grösseres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 36 Abs. 1 IVV (BGE 107 Vi 50 Erw. 1 d mit Hinweisen, ZAK 1982 S.131).
3. Während Vorinstanz und Verwaltung von einer Hilflosigkeit leichten Grades ausgingen, stellen sich die Eltern der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihre Tochter sei in mittelschwerem Grade hilflos.
Wie schon im kantonalen Verfahren wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die Ausgleichskasse habe seit 1975 Pflegebeiträge wegen
46 ZAK 1/1990
Hilflosigkeit mittelschweren Grades gewährt; seither hätten sich keine Veränderungen ergeben, welche die Annahme eines geringeren Hilflosigkeitsgrades rechtfertigen liessen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Begriff und Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger zwar grundsätzlich nach den für Erwachsene geltenden Kriterien richten; da Art. 20 IVG die Hilflosigkeit im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 2 IVG nicht näher umschreibt, lässt sich gegen die Berücksichtigung spezieller Verhältnisse, wie sie gerade bei Kindern und Jugendlichen vorliegen können, jedoch nichts einwenden (vgl. BGE 113V 19 Erw. la, ZAK 1988 S.392; ZAK 1986 S.479 Erw. 2a mit Hinweisen). Demnach können bei der Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger Gesichtspunkte ins Gewicht fallen, die bei der Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades Erwachsener nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Deshalb ist der für die Hilflosenentschädigung massgebende Hilflosigkeitsgrad unabhängig von früheren Verfügungen über Pflegebeiträge neu festzusetzen. Beim altersbedingten Übergang vom Anspruch auf Pflegebeiträge zu demjenigen auf eine Hilflosenentschädigung ist das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 41 IVG für die Annahme eines geringeren oder höheren Hilflosigkeitsgrades somit nicht erforderlich. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache eines Pfelgebeitrages wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades nichtverändert hat, steht der Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer lediglich leichten Hilflosigkeit grundsätzlich nichts entgegen.
4a. Zunächst stellt sich die Frage, ob das in Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV genannte Erfordernis für die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit erfüllt ist, was voraussetzt, dass die Versicherte in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise Dritthilfe benötigt (Erw. 2a in fine).
Gemäss Anmeldeformular vom 15. April 1987 besteht in den drei Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Notdurftverrichtung keine Hilfsbedürftigkeit. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte der die Versicherte seit Jahren behandelnde Arzt am 25. Mai 1987 ausdrücklich. Auch die Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder das Schneiden von Brot noch eine im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung gelegentlich erforderliche Nachreinigung stellen regelmässige und erhebliche Hilfeleistungen dar, welche für die betreffenden Lebensverrichtungen die Annahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit rechtfertigen liessen. Die selbständige Zubereitung kleinerer Speisen zählt sodann nicht zu den nach der Rechtsprechung massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen. Da die Versicherte somit in mindestens drei der sechs entscheidenden Bereiche nicht in erheblicher Weise und regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist, liegt keine Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Bst. a IVV vor.
b. Auf fremde Hilfe angewiesen ist die Beschwerdeführerin hingegen unbestrittenermassen in den beiden Bereichen Körperpflege und Fortbewegung. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie zusätzlich einer dauernden persönlichen
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Überwachung bedarf, womit die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 Bst. b IVV - unabhängig von der umstrittenen Erheblichkeit der erforderlichen Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden -erfüllt wären.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, das kantonale Gericht habe die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung zu Unrecht verneint; aufgrund des geistigen und körperlichen Zustandes müsse zwar keine permanente Überwachung gewährleistet sein; fortlaufende Kontrollen und Nachfragen seien jedoch unerlässlich und die Beschwerdeführerin könne, obschon sie in der Lage sei, einer «sehr eingeschränkten Tätigkeit» nachzugehen, nie länger als zwei Stunden alleine gelassen werden; nachts sei eine dauernde Präsenz nötig.
Aufgrund dieser Ausführungen kann die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Bst. b IVV nicht ausgeschlossen werden (Erw. 2c). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichtes und des BSV vermag die im Anmeldeformular stichwortartig angebrachte Bemerkung, die Versicherte bedürfe der persönlichen Überwachung lediglich «tagsüber zum Teil, Anleitung beim Anziehen», die Annahme nicht zu rechtfertigen, die erforderliche Überwachung beziehe sich ausschliesslich auf die Lebensverrichtung Anziehen/Ausziehen. Andererseits erlauben die vorhandenen Unterlagen indessen auch keine abschliessende Beurteilung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Für den massgeblichen Zeitpunkt bis zum Verfügungserlass vom 16. Juli 1987 liegen insbesondere keine aktuellen medizinischen Stellungnahmen zur Art und zum Ausmass der körperlichen und der geistigen Behinderung vor, aus denen sich Aufschlüsse über den Umfang der tatsächlich notwendigen Überwachung ergeben könnten. Der Bericht des behandelnden Arztes vom 4. Dezember 1982, welcher von einem wechselnden Hilflosigkeitsgrad spricht, der im Laufe des letzten Jahres eher abgenommen habe, und im Hinblick auf einen «gegenwärtig besonders günstigen Zustand der Versicherten» feststellt, es liege eine Hilflosigkeit leichten bis mittleren Grades vor, lässt schon wegen der seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verstrichenen Zeitspanne keine zuverlässigen Folgerungen zu.
c. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung erweist sich unter diesen Umständen als unumgänglich. Insbesondere ist die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der Zusprache einer Hilflosenentschädigung (16Juli 1987) einer näheren Prüfung zu unterziehen. Aufschlüsse über das Ausmass der Überwachungsbedürftigkeit wären beispielsweise auch von einer Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erwarten. Zudem könnten Auskünfte der seinerzeitigen Berufsausbildungsstätte bzw. der Verantwortlichen am Beschäftigungsplatz, den die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre erstmalige berufliche Ausbildung fand, nützliche Informationen vermitteln. Nach erfolgter Ergänzung der Akten wird die Verwaltung aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse über die beantragte Hilflosenentschädigung neu zu verfügen haben.
48 zAK11990
IV. Rentenrevision
Urteil des EVG vom 22. März 1989 i.Sa. M.C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 29 IVG, Art. 29bis und Art. 88a Abs. 2 IVV. Bei der revisionsweisen Erhöhung einer halben auf eine ganze 1V-Rente erlaubt Art. 88a Abs. 2
IVV, vor der Zusprechung der halben Rente zurückgelegte Arbeitsunfähigkeitszeiten zu berücksichtigen. Somit muss die diesfalls grund-
sätzlich drei Monate betragende Wartezeit dann nicht mehr bzw. nur
noch teilweise bestanden werden, wenn der Versicherte vor deren Ablauf insgesamt ein Jahr solcher Zeiten von durchschnittlich minde-
stens 662/3prozentiger Arbeitsunfähigkeit absolviert hat und sofern die neuerliche Arbeitsunfähigkeit auf dasselbe Leiden zurückzuführen
sowie die in Art. 291i1 IVV vorgesehene Dreijahresfrist noch nicht ab-
gelaufen ist.
Der 1927 geborenen Versicherten wurden mit Verfügungen der Ausgleichskasse vom 16April 1986 folgende 1V-Leistungen zugesprochen: eine halbe einfache Rente vom 1. März bis 31 . Juli 1985 sowie vom 1. Januar bis 31. März 1986, eine ganze einfache Rente vom 1. April bis 31. August 1986 und wieder eine halbe einfache Rente ab 1September 1986. Infolge verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen war die Versicherte nämlich wie folgt arbeits- oder erwerbsunfähig: vollständig arbeitsunfähig vom 3. Februar 1984 bis 8. Januar 1985, an welchem Datum sie die Arbeit wieder zu 50 Prozent aufnahm, dann erneut vollständig arbeitsunfähig vom 1. Mai bis 17. Juli 1985 und weiter vollständig arbeitsunfähig vom 6. Januar bis 3. August 1986.
Die Versicherte beschwerte sich gegen die drei oben erwähnten Verfügungen, die ihr eine halbe Rente gewährten, und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.
Mit Entscheid vom 30. Dezember 1987 hiess die kantonale Rekursbehörde die Anträge der Versicherten teilweise gut, indem sie ihr auch für die Monate Februar und März 1986 eine ganze Rente zusprach. Im übrigen wies sie die Beschwerde ab. Die Vorinstanz war der Ansicht, im vorliegenden Fall führe die Anwendung der Art. 291i1 und 88a Abs. 2 IVV dazu, der Beschwerdeführerin bereits ab 1. Februar 1986 Anspruch auf eine ganze Rente zuzuerkennen.
Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Wiederherstellung der für die Monate Februar und März 1986 eine halbe Rente zusprechenden Verfügung. Zur Begründung seiner Anträge führt das Bundesamt aus, nur im Fall des Wiederauflebens der Invalidität könnten die Art. 29bis und 88a Abs. 2 IVV so wie von der Vorinstanz angewendet werden. Die dreimonatige Wartezeit nach Art. 88a Abs. 2 IVV könne nämlich nicht gleichzeitig mit der 360tägigen gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG laufen.
Die Versicherte hat von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, auf deren Gutheissung die Ausgleichskasse anträgt.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
la. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 1987 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente, sobald er mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder sobald er ohne wesentlichen Unterbruch während 360 Tagen durchschnittlich mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante II).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 le, IVV).
b. Die Rente ist andrerseits für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert (Art. 41 IVG). In dieser Hinsicht bestimmt Art. 88a IVV namentlich, dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Anderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Art. 29b, IVV ist sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Gemäss dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad in den drei der Aufhebung der Rente folgenden Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (BGE 107V 223 Erw. 4, ZAK 1983 S. 156).
2. Im vorliegenden Fall bezog die Versicherte eine halbe Rente, als sich ihr Gesundheitszustand anfangs Januar 1986 verschlechterte. Es stellt sich daher die Frage, wie Art. 88a Abs. 2 IVV hier anzuwenden ist.
Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung rechtfertigt eine Verschlechterung, die wie im vorliegenden Fall ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat, bei ausreichendem Invaliditätsgrad jedenfalls den Ubergang von der halben zur ganzen Rente. Fehlte die Verweisung auf Art. 29bis IVV, wäre die heute streitige Verfügung unbestrittenermassen nicht zu beanstanden. Welcher Sinn kommt nun aber der Aufforderung zu, Art. 29bis IVV in einer solchen Situation sinngemäss anzuwenden? Die einzige logische Bedeutung, die man dieser Regel beimessen kann, besteht darin, dem Versicherten, dessen lnvalidi-
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tät sich verschlimmert - und dessen Rente revisionsweise geändert werden muss—, den gleichen Vorteil zu gewähren wie einem Versicherten, dessen Invalidität nach einer die Aufhebung der Rente rechtfertigenden Erholungsphase wieder auflebt und der erneut Anspruch auf eine Rente hat: in beiden Fällen müssen bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lVG vor der ersten Zusprechung zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, allerdings natürlich nur insoweit, als angesichts des von Gesetzes wegen erforderlichen Masses an Arbeitsunfähigkeit deren Berücksichtigung überhaupt möglich ist. Das BSV möchte nun jedoch die sinngemässe Anwendung von Art. 29bs IVV im Rahmen von Art. 88a Abs. 2 IVV allein auf die Fälle beschränken, in denen die Rente aufgehoben wird und die Invalidität in der Folge wieder auflebt. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden, da Art. 88a Abs. 2 IVV eben auch gerade den Fall betrifft, in dem eine laufende Rente wegen einer Verschlimmerung der Invalidität erhöht werden muss. Selbstverständlich muss nicht gerade jede beliebige früher zurückgelegte Arbeitsunfähigkeitsperiode berücksichtigt werden. Das EVG hat denn auch im nicht veröffentlichten Urteil vom 7. August 1985 i.Sa. AB., das von der Vorinstanz und vom BSV zitiert wird, erklärt, «es kann vorkommen, dass eine neue Wartezeit namentlich dann zu berücksichtigen ist, wenn der Versicherte nach dem Unterbruch einer halben Rente eine ganze Rente geltend macht (BGE 105 V 265 Erw. 3b, ZAK 1980 S.506). So besteht gemäss Variante II Anspruch auf eine ganze Rente, sobald der Versicherte ohne wesentlichen Unterbruch während 360 Tagen durchschnittlich mindestens zu zwei Dritteln arbeitsunfähig war und weiterhin zu mindestens zwei Dritteln erwerbsunfähig ist.» In der so beurteilten Sache stellte das EVG fest, dass der Versicherte vor Eintritt der vollständigen Invalidität nicht während eines genügend langen Zeitraums «zu mehr als zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen war, damit - unter Berücksichtigung der durchschnittlich mindestens hälftigen Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen, die der Entstehung seines Anspruchs auf eine halbe Rente vorangegangen ist (war) —Art. 29 bisIVV anstelle von Art. 88a Abs. 2 IVV 1. Satz zur Anwendung gelangt.» Wenn aber im vorliegenden Fall der Versicherten 1985— nach elf Monaten gesundheitsbedingter vollständiger Arbeitsunfähigkeit - keine ganze Rente zugesprochen werden konnte, dann mangels einer Invalidität von zwei Dritteln nach Ablauf dieses Zeitraums. Es liegt daher sehr wohl eine Situation vor, die mit derjenigen vergleichbar ist, in der sich der Versicherte befindet, dem die zuvor bezogene Rente entzogen wird, weil sich sein Gesundheitszustand verbessert hat, und der in der Folge wieder invalid wird
Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend, soweit er feststellt, die vor der Zusprechung der halben Rente mit Wirkung ab 1. März 1985 zurückgelegte Arbeitsunfähigkeitsperiode sei zu berücksichtigen, und soweit er demzufolge die Wartezeit von 360 Tagen im Laufe des Monats Februar 1986 enden lässt sowie den Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente auf den 1. jenes Monats festsetzt. Es handelte sich nämlich um dieselbe gesundheitliche Beeinträchtigung, und die Frist von drei Jahren gemäss Art. 29bisIVV war nicht abgelaufen.
EO. Anspruch auf Unterstützungszulage
Urteil des EVG vom 22. November 1988i.Sa. E.P.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 7 und Art. 14 EOG; Art. 10 Abs. 1 Bst. b, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 EOV. Der Abschluss einer Ausbildung schliesst an sich das Bestehen
einer Unterstützungspflicht zwischen Geschwistern - als Voraussetzung für den Anspruch auf Unterstützungszulagen zur Erwerbsausfall-
entschädigung — nicht aus; einzige Voraussetzung zur Bestimmung der Bedürftigkeit bildet das Einkommen (unter Vorbehalt des Vermögens).
Der 1967 geborene, ledige und bei seinen Eltern wohnhafte Versicherte E.P ist Angestellter. Nach seinem Eintritt in die Rekrutenschule am 2. Februar 1987 beantragte er am 20. Februar 1987 eine Erwerbsausfallentschädigung und gab an, sein Vater, seine Mutter und seine 1969 geborene ledige Schwester benötigten seine finanzielle Unterstützung, welche im Winter aus seinem monatlich etwa 2000 Franken betragenden Lohn und im Sommer aus seiner nichtentlöhnten Arbeit auf dem familieneigenen Bauernhof bestände.
Aufgrund einer Mitteilung der Steuerbehörde vom 6. März 1987, wonach das für die direkte Bundessteuer für die Periode 1985/1986 massgebende steuerbare Einkommen des Vaters des Versicherten 30692 Franken betrug, sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 18. März 1987 ab 2. Februar 1987 eine Unterstützungszulage von Fr. 12.80 im Tag (383:30) für dessen Vater, Mutter und Schwester zu, da das monatliche Einkommen des Vaters von 2557 Franken um 383 Franken tiefer war als die Einkommensgrenze, die bei drei unterstützten Personen 2940 betrug. Mit einer zweiten, am gleichen Tag erlassenen Verfügung wurde die Ausrichtung jeder Unterstützungszulage vom 16. Mai 1987 an abgelehnt, da die Schwester des Versicherten ihre Studien am 15. Mai 1987 beenden sollte und von diesem Zeitpunkt an die Einkommensgrenze bei zwei unterstützten Personen massgebend sei (2380 Franken), welche vom oben erwähnten Einkommen übertroffen werde.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 1987 wies die Rekursbehörde die vom Vater des Versicherten erhobene Beschwerde gegen diese Verfügungen ab.
ER, vertreten durch seinen Vater, erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Er begründet seinen Antrag damit, dass der durch den Militärdienst verursachte Verlust an Unterstützung durch die Unterstützungszulage kompensiert werden müsse.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, und das BSV stellt den selben Antrag.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut:
1. Wie aus den Akten hervorgeht, erliess die Ausgleichskasse am 12. Januar 1988 eine neue Verfügung, mit welcher sie die Unterstützungszulagen verwei-
52 ZAK1/1990
gernde Verfügung vom 18. März 1987 ersetzte. Zur Vornahme einer solchen Wiedererwägung war sie jedoch nicht befugt (BGE 112 V 373 Erw. 2c; BGE 111 V332 Erw. 1; BGE 11OV178 Erw.2a, ZAK 1985 S.63; BGE 11OV292 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1985 S.234). Die Vorinstanz hat nämlich in ihrem Entscheid vom 9. Dezember 1987 materiell zu den angefochtenen Verfügungen Stellung genommen und diese bestätigt. Der Entscheid hatte einen vollen Devolutiveffekt, sodass es der Ausgleichskasse nicht mehr möglich war, die angefochtenen Verfügungen abzuändern (BG E 111 V 61 Erw. 1; Grisel, Traitä de droit administratif, S.920). Somit ist die Verfügung vom 12. Januar 1988 nichtig.
2a. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952, dessen neuer Titel mit der Gesetzesnovelle vom 3. Oktober 1975 eingeführt wurde, haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Unterstützungszulagen, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, für Geschwister oder für geschiedene Ehegatten sowie für Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen, soweit diese Personen der Unterstützung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulage besteht (vor 1988 - d.h. vor der Gesetzesänderung vom 19. Juni 1987— gültig gewesener Wortlaut).
Nach Art. 7 Abs. 3 zweiter Satz EOG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten. Darauf gestützt hat der Bundesrat Art. 10 und Art. 11 EOV erlassen.
Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Bst. b EOV in der vor dem 1. Januar 1988 gültig gewesenen Fassung gelten - nebst den in Bst. a erwähnten —jene Personen als unterstützungsbedürftig, welche vom Dienstpflichtigen unterhalten oder unterstützt werden und deren Einkommen im Monat 1680 Franken oder, wenn sie mit dem Dienstpflichtigen oder miteinander zusammenleben, für die erste Person 1400 Franken, für die zweite 980 Franken und für jede weitere unterhaltene oder unterstützte Person 560 Franken nicht erreicht.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOV in der bis 31. Dezember 1987 gültigen Fassung gilt als Einkommen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b das gesamte reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen gemäss der letzten Wehrsteuerveranlagung oder einer entsprechenden kantonalen Steuerveranlagung ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. Das anrechenbare Einkommen vermindert sich um den Betrag der ausgewiesenen Kosten, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit der unterhaltenen oder unterstützten Personen verursacht werden.
b. Das EOG trat am 1. Januar 1953 in Kraft. Es folgte auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung und die Studienausfallordnung, deren Anwendbarkeit durch den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1950 beendet wurde und durch welchen auch die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates dahinfielen.
Der Begriff der Unterstützungszulage wurde bereits bei der Schaffung des EOG eingeführt. Wie aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesver-
ZAK 1 /199053
sammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner vom 23. Oktober 1951 hervorgeht, ersetzte diese Zulage die vormalige «zusätzliche Entschädigung» (BBI 1951 III 316). Die eidgenössische Expertenkommission für die Vorbereitung dieses Gesetzes wollte den Anspruch auf Unterstützungszulage auf jene Personen beschränken, gegenüber welchen der Dienstleistende eine rechtliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt; gleichzeitig wurde jedoch vorgeschlagen, gewisse sittliche Unterstützungspflichten den rechtlichen gleichzustellen (s. S. 40 und 61 des Berichtes vom 15. Januar 1951).
«Die nähere Prüfung hat ergeben», schrieb der Bundesrat, «dass es einfacher und gerechter ist, neben der rechtlichen allgemein auch die sittliche Unterstützungspflicht zu berücksichtigen. Im übrigen sollen die Voraussetzungen für den Bezug von zusätzlichen Entschädigungen, wie sie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung bestanden, auch für den Bezug der Unterstützungszulagen gelten. Nach wie vor können Wehrmänner nur soweit, als sie Angehörige tatsächlich unterstützt haben und soweit diese Angehörigen der Unterstützung bedürftig sind, eine Unterstützungszulage erhalten. Es scheint dabei als angezeigt, die Voraussetzungen, unter denen eine unterstützte Person als bedürftig gelten kann, in der Verordnung festzulegen, damit die entsprechenden Bestimmungen rasch veränderten Verhältnissen angepasst werden können. Wir sehen vor, die Bedürftigkeit wie in der AHV durch Gegenüberstellung des Einkommens der unterstützten Person und bestimmter Einkommensgrenzen festzustellen, wobei noch zu prüfen sein wird, ob und gegebenenfalls wie weit auch das Vermögen zu berücksichtigen ist» (BBI 1951 III 316f.).
In dieser Hinsicht können dem Kommentar des Bundesrates zu Art. 7 des Gesetzesentwurfs folgende Ausführungen entnommen werden (BBI 1951 III 354):
«(Die Festlegung der Voraussetzungen soll) im wesentlichen durch die Aufstellung von Einkommensgrenzen geschehen; diese sollen soweit möglich den für den Anspruch auf Übergangsrenten in der AHV massgebenden Einkommensgrenzen angepasst werden. Es wird zu prüfen sein, ob darüber hinaus nicht noch bestimmte Kategorien unabhängig von ihrem Einkommen als der Unterstützung nicht bedürftig bezeichnet werden sollen. Zu denken ist beispielsweise an in der Ausbildung begriffene Kinder über 20 Jahren, für die auch in der Lohn- und Verdienstersatzordnung kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung besteht.»
c. Aus den obenstehenden Ausführungen folgt, dass der Anspruch auf Unterstützungszulagen nur dann besteht, wenn die Angehörigen der dienstpflichtigen Versicherten wirklich unterhalten oder unterstützt werden und tatsächlich Hilfe benötigen. Soweit die Hilfsbedürftigkeit aus einer Vergleichsrechnung aufgrund des Einkommens der unterhaltenen oder unterstützten Personen hervorgeht, ist vom Bundesrat als einziges Kriterium jenes der Einkommensgrenzen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EOV aufgestellt worden, mit dem Vorbehalt gemäss Art. 10 Abs. 3 EOV, dass Personen nicht als unterstützungsbedürftig gelten, die den vollen Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten vermögen.
3a. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 2. Februar bis 15. Mai 1987 gegenüber seinem Vater, seiner Mutter und seiner Schwester eine Unter-
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stützungspflicht hatte. Im übrigen muss diese Pflicht in dem Masse anerkannt werden, in dem anzunehmen ist, dass der Versicherte sie vor dem Dienst regelmassig erfüllt hat (Art. 8 EOV). Hingegen haben Verwaltung und Vorinstanz jede Unterstützungspflicht gegenüber der Schwester vom 16. Mai 1987 an verneint, da diese ihr Studium am 15. Mai 1987 beendet hatte. Das EVG kann dem jedoch nicht beipflichten. Der Abschluss einer Ausbildung schliesst an sich das Bestehen einer rechtlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht nicht aus. Auch sieht Art. 10 EOV nicht vor, dass - unabhängig von ihrem Einkommen - die Geschwister als nicht unterstützungsbedürftig gelten, sobald sie ihre Ausbildung beendet haben; einzige Voraussetzung bilden die Einkommensgrenzen, unter Vorbehalt des Vermögens.
Unter diesen Umständen kann die Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester nach dem 15. Mai 1987 nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden; es erscheint gerechtfertigt, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen zur zusätzlichen Abklärung der Frage, ob die besagte Schwester vom 16. Mai 1987 an ein Einkommen erzielte und ob sie, zusammen mit Vater und Mutter, der Unterstützung bedurfte, unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Vaters und der Einkommensgrenze bei drei unterstützten Personen. Auf dieser Grundlage wird die Ausgleichskasse, nach eventueller Berechnung der Unterstützungszulage, eine neue Verfügung erlassen. Aus der Mitteilung der Steuerbehörde vom 6. März 1987, auf welche sich die beklagte Kasse bezog, geht betreffend der Unterstützungsbedürftigkeit von Vater, Mutter und Schwester während der Zeit vom 2. Februar bis 15. Mai 1987 hervor, dass das «massgebende)> Einkommen des Vaters gemäss Bemessung für die direkte Bundessteuer für die Periode 1985/1986 30692 Franken betrug. Im Gegensatz zu dem, was die Bezeichnung «massgebendes» Einkommen vermuten lässt, handelt es sich dabei nicht um das für die Berechnung der Steuern massgebende Einkommen, sondern um das Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EOV, d.h. um das Nettoeinkommen des Vaters des Versicherten ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. So betrachtet erscheint der Betrag von 30692 Franken nicht offensichtlich als unrichtig.
Im eidgenössischen Beschwerdeverfahren beruft sich der Vater des Versicherten zum erstenmal auf seine Kosten und Aufwendungen wegen eines, wie es scheint, am 11. Januar 1987 erlittenen Unfalls, welche mehr als 100 Franken im Monat betragen hätten. Er legt jedoch keinen Beleg zur Unterstützung seiner Behauptung vor. Zudem hinderte den Versicherten nichts daran, diesen Beschwerdepunkt schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen und die für die Streitsache und den Sachverhalt erforderlichen Belege beizubringen. Er hätte auch seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung nachkommen müssen und muss nun die Folgen des Nichtvorhandenseins von Beweismitteln tragen (BGE 112 Ib 67 Erw. 3; BGE 110V 52 Erw. 4a, ZAK 1985 S.53; BGE 110V 112 Erw. 3a; BGE 103V 65 Erw. 2a, ZAK 1978 S.61; BGE 96V 96). Es besteht somit kein Grund, vom oben erwähnten Betrag von 30692 Franken abzuweichen.
Daraus folgt, dass das in Betracht zu ziehende monatliche Einkommen 2557 Franken betragt (30 692:12), welches um 383 Franken tiefer ist als die bei drei unterstützten Personen massgebende Einkommensgrenze von 2940 Franken (1400 + 980 + 560), so dass der Vater, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers für die betreffende Zeit als unterstützungsbedürftig gelten.
4a. Gemäss Art. 14 EOG in der bis 31. Dezember 1987 gültig gewesenen Fassung beträgt die Unterstützungszulage für die erste durch den Dienstpflichtigen unterstützte Person 18 Prozent und für jede weitere 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Sie wird in dem Masse gekürzt, in dem sie, nach Umrechnung in einen Tagesbetrag, den vom Dienstleistenden tatsächlich ausgerichteten Betrag übertrifft, oder wenn sie zur Folge hätte, dass die unterstützte Person nicht mehr als unterstützungsbedürftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EOG gelten würde.
Nach Art. 12 EOV ist die Unterstützungszulage zu kürzen, soweit sie
die gemäss Art. 9 EOV ermittelte, auf den Tag umgerechnete Unterhalts- oder Unterstützungsleistung des Dienstpflichtigen übersteigt;
in den Fällen von Art. 10 Abs. 1 Bst. b EOV zusammen mit dem Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen die Einkommensgrenzen übersteigt.
b. Im vorliegenden Fall ist mit Verwaltung und Vorinstanz anzunehmen, dass die Unterstützungszulage für die Zeit vom 2. Februar bis 15. Mai 1987 Fr. 12.80 im Tag beträgt. Es handelt sich demnach um einen Betrag von 383 Franken im Monat, welcher, zusammen mit dem monatlichen Einkommen des Vaters des Versicherten von 2557 Franken, die Einkommensgrenze bei drei unterstützten Personen von 2940 Franken nicht übersteigt.
Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers begründete die Tatsache, dass diese Grenze durch eine höhere Unterstützungszulage überschritten würde, nicht eine entsprechende Kompensation im Sinne von Art. 34t,r Abs. 1 Bst. d BV des durch Vater, Mutter und Schwester erlittenen Verlustes, sondern bedeutete eine Bereicherung, wobei die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht mehr erfüllt wäre.
56 ZAK1/1990
Die Abklärung der Erwerbsmöglichkeiten bei IV-Rentenanwärtern
Im Rahmen der MEDAS-Tagung vom 10. November 1989 fand eine wissenschaftliche Sitzung statt, welche den Problemen der medizinischen und beruflichen Begutachtung von Rentenanwärtern gewidmet war. Dabei kamen auch Abgrenzungs- und Koordinationsfragen zwischen den medizinischen (ME-DAS) und den beruflichen (BEFAS) Abklärungsstellen der IV zur Sprache. Die ZAK vermittelt im folgenden einige Auszüge aus den an der Tagung gehaltenen Referaten.
Die Funktion der beruflichen Abklärungsstellen der IV
Laut Rudolf Probst, Leiter des Wohn- und Werkstättenzentrums für Behinderte in Basel, besteht die Funktion der BEFAS darin, quantitative und qualitative Faktoren für den Erwerbsvergleich zu ermitteln und insbesondere die Umsetzbarkeit der medizinischen Arbeitsfähigkeit bzw. die Vermittelbarkeit eines Versicherten zu prüfen.
Dr. Harald Schmid, BEFAS-Arzt der Eingliederungsstätte Appisberg, gab einige Zahlen über die 1988 begutachteten Patienten bekannt:
Bei insgesamt 170 Patienten wurden folgende Invaliditätsgrade ermittelt:
- 0— 30 Prozent (keine Rente): 23 Prozent.
- 40 Prozent (Viertelsrente): 19 Prozent.
- 50 Prozent (halbe Rente): 36 Prozent.
- 70-100 Prozent (ganze Rente): 20 Prozent.
- kein Entscheid: 2 Prozent.
Als Faktoren, welche die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, nannte der Referent:
- die Einschränkung des Könnens.-
1 . Alter, 2. Intelligenz, 3. Handfertigkeit, 4. Assimilation, Sprache.
- die Einschränkung des Wollens.-
mehr als zwei Jahre arbeitsunfähig (fixierte Neurose),
der Patient hat sich mit seiner Situation arrangiert
(wehrt sich gegen Veränderungen),
es bringt finanziell nichts (Überversicherung),
der Patient reagiert auf somatischer Ebene (fehlende Verbalisation).
Zur Prophylaxe gegen den Verlust der Arbeitsfähigkeit schlägt H. Schmid folgende Massnahmen vor:
Verhinderung von Unfällen, Eigenverantwortung fördern.
Strenge Therapie-Indikation (Verzicht auf unnötige Therapien).
ZAK2/199057
Psychologische Betreuung früher.
Rasche Wiedereingliederung.
Kein Taggeld über 80 Prozent.
Risikoarmen Sport fördern.
Sinn des Schmerzes, wie mit ihm umgehen
(Schmerz kann Signal sein für krankmachende Überbelastung).
Adaptationskurse für Fremdarbeiter.
Arbeitsplätze für Teilbehinderte begünstigen.
Schwerstarbeiter früher pensionieren.
Erhebung über die bei einer BEFAS von 1977 bis 1986 begutachteten Versicherten
Dr. Marcel Croisier, ehemaliger BEFAS-Arzt, stellte die Ergebnisse einer in der BEFAS Pomy VD von 1977 bis 1986 durchgeführten Erhebung vor. In dieser beruflichen Abklärungsstelle wurden die Patienten während vier Wochen an verschiedenen Arbeitsplätzen mit handwerklichen oder leichten industriellen Arbeiten vertraut gemacht. In der Regel trafen jede Woche zwei neue Patienten in der Werkstätte ein gleichzeitig waren 8, vorübergehend auch 12 anwesend. Sie wurden von zwei Vorarbeitern angeleitet.
Nach dem Abklärungsaufenthalt wurde jeweils durch den Vorarbeiter und den BEFAS-Leiter ein Fähigkeitsbericht erstellt. Der Arzt verfasste seinen Bericht aufgrund des folgenden Schemas, welches während der ganzen Erhebungsdauer unverändert blieb:
Diagnose: Zusammenfassung der Angaben aus dem Dossier der TV-Kommission.
- Zusätzliche Angaben: Gesundheitszustand und Feststellungen bei den Untersuchungen und Gesprächen in der Arztpraxis (mindestens zweimal während des BEFAS.-Aufenthalts).
- Funktionelle Behinderungen: Statik, Bewegung, Gestik.
- Arbeitsfähigkeit in den früheren Tätigkeiten.
Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung: Profil der noch in Frage kommenden Betätigungen.
Medizinisch-berufliche Prognose.
- Versuch einer Zusammenfassung: Einbezug der körperlichen Befunde, der Einstellung und des Verhaltens, der familiären sowie der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation.
Ergebnisse
Die insgesamt 74 beobachteten Patienten setzten sich nach Vorbildung und Behinderung wie folgt zusammen:
58 ZAK2/1990
Berufliche Vorbildung Hoch- und Tiefbauberufe 31 Fälle Nichtqualifizierte Arbeiter anderer Branchen35
Büroangestellte1
Nahrungsmittelsektor2
Haushalt, Hotellerie3
Schüler
Andere
74
In validierende Gesundheitsstörungen
Bewegungsapparat 45 Fälle
(davon 14 mit traumatischen Folgeerscheinungen)
Nervensystem9
(davon 8 mit traumatischen Folgeerscheinungen)
Sehapparat3
Psychische Erkrankungen4
Alkoholismus3
Atemorgane3
Herz-Kreislauf-System3
Verdauungstrakt2
Toxikornanie
74
Grad der Selbständigkeit (Erwerbsfähigkeit) Selbständigkeit:
Aus den Dossiers der Patienten ergaben sich folgende Angaben über deren - Erwerbsfähig (keine Rente)10
- Bezüger einer halben Rente16
- Bezüger einer ganzen Rente48
Selbständigkeitskoeffizient: folgt eingeschätzt:
- 10 Erwerbsfähige + 16 hälftig Erwerbsfähige = 18/74 = 24 Prozent Aufgrund der Begutachtung in der BEFAS wurde die Selbständigkeit wie - Erwerbsfähig7
- Anspruch auf halbe Rente17
- Anspruch auf ganze Rente48
—Tod2
Selbständigkeitskoeffizient: 7 + 17/2 = 15,5/74 = 20 Prozent
(Ohne Einbezug der zwei Todesfälle beträgt der Koeffizient 2 1,5/o.)
Vergleich der BEFAS-Beurteilung mit dem Beschluss der 1V-Kommission
Der Beschluss der 1V-Kommission stimmte in 63 Fällen (= 88%) mit der Beurteilung durch die BEFAS überein.
Bei den nicht übereinstimmenden 11 Beschlüssen urteilte die 1V-Kommission in 2 Fällen strenger (d.h.: keine Rente) und in 9 Fällen weniger streng als die BEFAS. Von den letztgenannten Fällen hielt die 1V-Kommission deren 4 für nicht eingliederungsfähig (= ganze Rente) und in 5 Fällen sprach sie eine halbe Rente zu.
Weiterzug vor die Rekursbehörde
In 13 Fällen (= 17%) erhoben die Versicherten gegen den Beschluss der IV-Kommission Beschwerde. Die Rekursbehörde bestätigte in 11 Fällen die angefochtene Verfügung; nur in zwei Fällen hiess sie eine Änderung des Rentenanspruchs gut.
Einstellung und Verhalten der Begutachteten
Aufgrund der Angaben im Dossier und der Beobachtung ergab sich, dass 32 Probanden (43%) durch ihre Einstellung und ihr Verhalten auffällig waren. Dies äusserte sich insbesondere in
1. psychischer Überbelastung, 2. passivem Negativismus, 3. Sinistrose (Rentenneurose), 4. aktivem Negativismus.
Die Punkte 1 und 3 wurden auch schon in den Dossiers der TV-Kommissionen erwähnt. Alle Kombinationen kommen vor. Die Tatsache, dass fast die Hälfte der Patienten stigmatisiert sind, stellt das Aufsichtspersonal in den Werkstätten vor heikle Probleme. Der psychologische Aspekt jedes Einzelfalles ist trotz der im wesentlichen körperlichen Behinderung von vorrangiger Bedeutung.
Erfahrungen mit medizinischen Begutachtungen in der BRD
Frau Prof. Dr. med. E. Stollenz, Berlin, orientierte in einem Kurzreferat über die Erfahrungen bei medizinischen Begutachtungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin. Das ärztliche Gutachten gilt auch hier als unerlässlicher Bestandteil bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung erkrankter Arbeitnehmer, Unfallverletzter, Frührentner wie auch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die jeweiligen Versicherungsträger, gegebenenfalls die zuständigen Richter, erwarten vom medizinischen Sachverständigen zu Recht detaillierte Auskünfte über aktuelle Leistungsfähigkeit bzw. dauernde Leistungseinbussen. Es handelt sich dementsprechend um wissenschaftlich begründete Funktionsaussagen unter Beachtung eines individuellen Belastungs- und Beanspruchungskonzepts. Frau Prof. Stollenz hat sich zur Durchführung eines Kurses für medizinische Gutachter in der Schweiz bereiterklärt. Dieser wird voraussichtlich im kommenden Herbst in Luzern stattfinden.
60 ZAK2/1990
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO, den EL und der beruflichen Vorsorge
Stand 1. Februar 1990
1. Alters- und Hnterlassenenversicherung oder
Gesamtgebiet AH V/IV/EO/ALV/ EL quelle' und evtl. Beste!!- fl UITHflCl
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vorn 20. Dezember 1946 EDMZ
318.300 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen
enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ
(SR 318.300 Staatenlosen in der AHV und TV, vom 4. Oktober 1962
831. 131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen
enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung L3DMZ und die 1 nsolvenzentschädigung (Arbeitsloscnvcrsicherungs-
gesetz/AVlG), vorn 25. Juni 1982 (SR 837.0).
Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone EDMZ an die Finanzierung der AHV, vom 4. Oktober 1985 (SR 831. 100).
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ
318.300 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-
halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDML
(SR 318300 AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. ?vlär: 1952
BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale. 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen
831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-
halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung 318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom /1. Oktober 1972 (SR 831.143.15).
Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/JV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord-
nungen vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941) und 2. Dezem-
ber 1985 (SR 831.191.2).
Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK), EDMZ vom 3. September 1975 (SR 831.161), abgeändert durch Verord-
nung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447); betrifft u.a. die Eidgenös-
sische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland woh-
nenden Personen.
Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27. September /982(SR 831.192.1).
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983
(SR 837.02).
Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen FDMZ AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schwei- 318.300 zern im Ausland, vom 28. November 1983 (SR 831.112). Enthal-
ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Verordnung 90 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ wicklung bei der AHV/IV, vom /2. Juni 1989 (SR 831.102). Ent- 318.300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Verordnung über den Beitragssatz in der Arbeitslosenversiche- EDMZ rung, vorn 28. Juni 1989 (SR 837.044).
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden
Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse. vom 30. De- EDMZ zemher 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-
departement (SR 831.143.31).
Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Vungsrat des Ausgleichsfonds der
AHV (BBI 1953 185), abgeändert durch Beschluss vom 18. März
1960 (BBI 1960 11 8).
62 ZAK2/1990
Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/I V- Kommission, EDMZ vom 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht).
Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDML trüge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement
des Innern am 11. Oktober 1972 (SR 831.143.41).
Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDML von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial-
versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BB1 1974 11 1358).
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- FDMZ versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departe-318.300 ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Enthalten
in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vorn Eidgenössischen
Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42).
Verordnung über die Organisation der ZAS/SAK, vorn 3. Sep-
tember 1987 (SR 831.143.32).
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Jugoslawien
Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni /962 (AS
1964, 161).
Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).'
Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS
1964. 727).
Zusatzvereinbarung, vorn 4. Juli 1969 (AS 1973. 1185 und 1206).
Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abge-
schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).
Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964.
747).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al IV und 1V enthält eine integrierte Textfassung.
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz-
vereinbarung vorn 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände-
rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963,
vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).
Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98).
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten
Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der
Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja-
nuar 1982 (AS 1982, 547).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDML und Staatenlosen in der AHV und IV. 315.105
Bundesrepublik Deutschland
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS
1966, 602).2
Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom
9. September 1975 (AS 1976, 2048).2
Durchführungsvereinbarung, vorn 25. August 1978 (AS 1980,
1662).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 315.105 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).
Liechtenstein
Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS
1966, 1227).
Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Luxemburg
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969,
411).
Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).
Siehe Fussnote 1 auf der folgenden Seite. Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AIIV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
64 zAK2/1990
Verwaltungsvereinbarung. vorn 17. Februar 1970 (AS 1979. 651).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
315. 10 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Osierreich
Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 15. November 1967
(AS 1969.11.2
Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).
Zweites Zusatzabkommen. vorn 30. November 1977 (AS 1979,
1594).2
35),2
Verwaltungsvereinbarung. vorn 1. Oktober 1968 (AS 1969.
Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vorn 1. Okto-
ber 1968. vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).2
Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom
1. Oktober 1968, vorn 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).:
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Drittes Zusatzabkommen, vom 14. Dezember 1987 (AS 1989, EDML 2437).
Dritte Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vorn LI)ML 1. Oktober 1968. vom 12. Dezember 1989 (AS. .
Grossbritannien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS
1969, 253).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDML
318.10 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971,
1767).
Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).
Siehe auch:
- Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland. dem Fürstentum Liechtenstein. der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dc:i'niher 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607).
- Durchführungsvercinharung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980. 625).
Zusatzübereinkommen dazu, vorn 8. Oktober 1982. in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der ALIV u. IV. Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
65 ZAK2/1990
Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer
EDMZ
und Staatenlosen in der AHV und J\/ 318.105
Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS
1970,953).'
Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).'
Verwaltungsvereinbarung, vorn 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer
EDMZ
und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Niederlande
Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 27. Mai 1970 (AS 1971.
1037).
Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).'
Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 16. Januar/9. Februar
1987 (AS 1987,763.1
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318. 105
Griechenland
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974,
1680).
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981. 184).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Frankreich
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son-
derprotokoll (AS 1976, 2060).
Verwaltungsvereinbarung. vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer LDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975
(AS 1977, 290).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al-IV und TV enthält eine integrierte Textfassung.
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977,
2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980,
215).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
315.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Belgien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975
(AS 1977. 709).
Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979.
721).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
31K 105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS
1980, 224).
Verwaltungsvereinbarung. vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239).'
Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwal-
tungsvereinbarung vom 20. Oktober 1978, vom 1. April 1986
(AS 1986, 1390).'
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
318.10 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Nortt'e gen
Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 21. Februar 1979 (AS
1980, 1841).
Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980,
1859).'
Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Sep-
tember 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).'
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ
315.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Vereinigte Staaten von Amerika
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980,
1671).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AFIV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105 Zusatzabkommen, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, 2252). EDMZ Zusatzverwaltungsvereinbarung. vom 1. Juni 1988 (AS 1989, LDMZ 2255).
Rheinsc/ii/frr
Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer,
vom 30. November 1979 (AS 1988, 420).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDML und Staatenlosen in der AHV und IV. 31810D
San Marino
Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz
und der Republik San Marino, vom 16. Dezember 1981 (AS
1983, 219).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV.318.105
Dänemark
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS
1983, 1552).
Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179).'
Zusatzabkommen. vom 18. September 1985 (AS 1986, 1502).
Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vorn 10. No-
vember 1983, vorn 25. November 1986 (AS 1987, 761).'
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer LDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV.318.105
Israel
Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 23. März 1984 (AS
1985, 1351).
Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985,
1795).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EI)MZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
68
Finnland
Abkommen über Soziale Sicherheit. vom 28. Juni 1985 (AS
1986, 1537).
Verwaltungsvereinbarung. vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.10
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1. VersicherungspJlicht und Beiträge
Ringordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versi- EDMZ cherungspflicht und die Beiträge AHV/IV/EO», enthaltend: 31 8.102
- Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1990. 318.102.01 Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab LDMZ 1. Januar 1987. 318.102.02 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ Nichterwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1988. 318.102.03 Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB), gültig ab EDMZ
1. Januar 1988. 318.102.04
- Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gül- EDMZ tig ab 1. Januar 1988. 318.102.06 Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1989. 318. 102.07 Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Ar- EDMZ beitsiosenversicherung, gültig ab 1. Januar 1989. 318.102.05
1.5.2 Leistungen
Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab
1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1988. 318.106.062 Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle. Stand 1. Januar 1988 EDMZ (integrierender Bestandteil der Weisungen 318.104.10 und 318.106.10 318.106.06).
Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. November 1977. 318.106.07 Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale Ren- EDMZ tenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ah 1. Januar 1981. 318.104.09
ZAK2/199069
Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister mit EDMZ magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1982, mit Nach - 318.104.10
318.104.101 trag 1 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 318.104.102
318.104.103
1988 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1990.
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto - 35.746 ber 1982.
Kreisschreiben über die Hilfiosenentschädigung der AHV und Bsv IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984. 37.2 17
Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- 37.183 rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984.
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversiche- 37.171 rung (MV), gültig ab 1. Januar 1984.
Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986 EDMZ (Loseblattsammlung). 318.104.01
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ tcrsversicherung, gültig ab 1. Januar 1989 (Loseblattausgabe, ent- 318.303.01 halten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreis-
schreiben»).
Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1990: BSV
- 1/90 vom 27. Juni 1989 (Vorbereitende Massnahmen) 89.546
11/90 vom 4. September 1989 (Umrechnung der laufenden 89.740 Renten)
- 111/90 vom 27. Oktober 1989 (Berechnung und Festsetzung 89.960
der neuen Renten)
1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Kassenzugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Ausgabe mit 318.1107,08 Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988 318.107.082 und Nachtrag 2 gültig ab l. Januar 1990.
Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EI)MZ Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- 318.107.09 gabe mit Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Ja- 318.107.092 nuar 1988 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1989.
70 zAK2/1990
Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984.
3 1 g. 06201
Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichti- EDMZ gen (WKB), gültig ab 1. August 1984. 318.106.19
1.5.3.2 Schweigepflicht und AktenauJbewahrung
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar EDMZ
1988. 318.107.10
Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ tig ab 1. Juli 1988 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.107.06 318. 100.1 «Allgemeine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/
IV/E0/EL»).
1.5.3.3 Versicherungsausweis und individuelles Konto
Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ (1K), gültig ab 1. Januar 1984. 318.106.21
Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ gültig ab 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988 11110602
318.06.021
und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1989. 318.106.022
Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige des Zivil- 86.573 schutzes, vorn 25. Juni 1986.
Die Schlüsselzahlen der Staaten. Stand 1. Januar 1987. Ei)MZ
318.106.!! Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 1. Januar 1988. 318.106.05
Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Januar 1989. EDMZ
318.106.12
Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDMZ EDV-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1990. 318I0604
1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Re Vision
der A usgleichskassen
Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone Bsv und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskasscn über 57-2637 das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen,
vorn 28. November 1957.
Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge - 58-2822
59-4633
dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.
Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV kassen und der 1V-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. 25.419
Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab 1. Februar 1979. mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- 318.103
03.1
bruar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Februar 1988. 318.103.2
Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. F.DMZ
318.107.03 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die cibertra- BSV gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, 36.603 vom 1. Juni 1983.
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- 13sv gung von Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 38.378 21. November 1984.
Weisungen für die Benützung des Sarnmelauftragsdienstes EDMZ (SAD) der PTT durch Al-IV/IV/EO-Organe, gültig ab 1. 31810430
Januar
1986.
Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen. gültig EDMZ ab 1. Februar 1986. 318.107.07
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Juli 1988 EDMZ (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allge- 3!8,10705 meine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/ IV/EO/EL»).
1.5.3.5 Riickgriffaufhatipflichtige Dritte
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDML führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, 318.108.01 gültig ab 1. Januar 1983.
1.5.4 Freiwillige Versic'herungür A uslandsclllrei:er
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- EDMZ denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1983,
2 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 2 gültig ab 318.101.3
318.101.4
1. Januar 1986 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1989.
1.5,5 ‚4 usb'inder und Siaatenlose
Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, FDMZ Loseblattausgabe Stand 1. Januar 1989, enthaltend: 318.105
- Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus-
ländern an die AHV bezahlten Beiträge.
72 ZAK2/1990
- Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schwei-
zerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Si-
cherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986.
- Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV
und IV mit allen Vertragsstaaten.
- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab-
kommen mit folgender Ausnahme:
Rheinschiffer.
- Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV
für Flüchtlinge und Staatenlose.
- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und Staatenlosen.
1.5.6 Förderung der Altershilfe
Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ
mit Beilage 318,30-3.02 der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1986, 318303.021 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- 318.303.022 massnahmen und Anhang 2 gültig ah 1. Januar 1987.
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den EDMZ
318.118
Jahren 1948 -1968.
Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ
318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1990.
Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ
318.101.1 schweizer, gültig ab 1. Januar 1990.
5,25% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ
318.112.1 Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1990.
Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ
318.1 l gültig ab 1. Januar 1990.
Rententabellen 1990, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ
318.117.901 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül-
tig für 1990.
Rententabellen 1990, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ
318.117.902 gültig ab 1. Januar 1990.
73
ZAK2/1990
2. Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 83 1.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderun- 318.500 gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenver- EDMZ sicherung, vom 2. Dezember 1985 (SR 831.272.1).
Verordnung über Geburtsgebrechen, vorn 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.500 enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Weisungen über bauliche Vorkehren für Behinderte, vom EDMZ 6. März 1989 (BB1 1989 11508).
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden
Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am
22. März 1960.
Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern
am Ii. September 1972 (SR 831.232.41).
Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- Bsv tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung 28.159 am 23. Juni 1976.
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 29. November 1976 (SR 831.232.51). Enthalten in «Textaus-
gabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Invalide, erlassen vom Eidgenössichen Departement des Innern
am 10. Dezember 1982 (SR 831.262. 1).
74
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des
Innern am 9. November 1988 (SR 831.242.1).
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich
auch auf die IV.
Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahmen
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ
318.507.07 1. Januar 1968.
Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ
318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975.
Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ
318.507.16 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig
ab 1. Juli 1975.
Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ
318.507.14 tigab 1. November 1978.
Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ
318.507.01 gültig ab]. März 1982.
Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ
318. 507.02
Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983.
Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, Ausgleichskassen nsv
- 37.354
und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ande
rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vorn 16. Dezember
1983.
Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsrnassnah- EDMZ
3 8.507A6
men, gültig ab 1. Juni 1986,mitNachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988.
Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen. 1V-Korn- BSV
- 96.522
missionen und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Son 86.523 derschulen im Einzelfall, vom 18. Juni 1986. 86.524
86.525 Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- EDMZ
318.507.11 nuar 1989 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.2
«IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).
75
2.5.2 Renten, Hilfiosenentschädigungen und Taggelder
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der
BSV
IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken-37.173 kassen, gültig ab 1. Januar 1984.
Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für 1V-Tag- BSV gelder, vom 6. Februar 1986. 86.088
Kreisschreiben über die Taggelder der IV, gültig ab 1. Juli 1987 EDMZ (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. 31850712 Wegleitungen und Kreisschreiben»).
Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 1990 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. 318.507.13 Wegleitungen und Kreisschreiben»).
2.5.3 Organisation und Verfahren
Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vorn 318.07.03 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über
das Verfahren in der IV.
Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- BSV nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend nsv die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214 vom 1. Juli 1970.
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der 1V-Kommissionen, vorn 7. August 1970. 19.404
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 19.435
21.202 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche
Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-
Regionalstellen.
Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül-
318.507.041
tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603
30.536
76
ZAK2/1990
Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Rcgionalstel- BSV
25.677 len, vom 2. Oktober 1974.
Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 33.289 1. November 1980 und Änderung vom 3. September 1986. 86.778
Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ
Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- 310705 gültig ab 1. Januar 1979;
führung auf den Stand vorn 1. Januar 1982.
Kreisschreiben betreffend Meldung der 1V-Renten an die Steuer- BSV
12. Juli 1979, mit Änderung vorn 4. August 1986. 31.900
behörden, vorn86698
Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen RSV
640 und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei-
lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vorn 1. Juni 1982.
Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen BSV
1. Februar 1982. 34.861 Abklärungsstelle (BEFAS), vom
Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- 13sv tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes
(gültig ab 1. Januar 1986) und Nachtrag 1 gültig ah 1. Juli 1987. 318.108.031
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- FDMZ
318.108.02 führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983.
Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend nsv
23. Juni 1987. 87.573 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom
Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ
31850703 1987 (Losehlattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV.
Wegleitungen und Kreisschreiben»).
2.5.4 Förderung der Jnvalidenhilft
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ
318.507.17 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.
Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ ten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig
ab 1. Januar 1979.
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar
1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987.
ZAK 2 / 199077
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19 1. Januar1988.
Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ Invalidenhilfe, gültig ab1. Januar1990 (in Vorbereitung). 318.507.10
Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der IV, gültig ab EDMZ 1. März 1990 (in Vorbereitung), ergänzt durch das Richtraum- BSV programm für Invalidenbauten, Stand 1. Mai 1987.
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1988. 318.116
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318.680 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,
Stand 1. Januar 1988.
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung 318.680 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG
usw.», Stand 1. Januar 1988.
Änderung der ELV, vom 12. Juni 1989 (AS 1989, 1238), EDMZ
Verordnung 90 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV/IV, vom 12. Juni 1989 (SR 831.302).
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinde- EDMZ rungskosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 318.680 831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-
halten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1988.
78 ZAK2/1990
3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Insti- EDMZ
1. Juli 1984. 318683.01 tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab
Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1987 (Lose- EDMZ
318.682 blattausgabe).
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen und nsv an die Ausgleichskassen über das Meldeverfahren zwischen den 87.745
89.754
EL-Durchführungsstellen und der Zentralen Ausgleichsstelle bei
Rentenerhöhungen und bei generellen Überprüfungen, vom
21. August 1987, mit Nachtrag 1 vom 1. September 1989.
Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen EDMZ
Sozialversicherungsleistungen, 318.684 zur Abklärung ausländischer
gültig ab 1. November 1988.
4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstlei- EDMZ stende in Armee und Zivilschutz (EOG), vom 25. September 318.700 1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten
in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1990.
4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. Dezem- EDMZ
(SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- 318.700 her 1959
rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar
1990.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilneh- EDMZ mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- 318.700 genössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (SR
834. 14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar
1990.
Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den EDMZ Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militär- 318.702 amtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten
Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EDMZ EO bei Leiterkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 1. De- 318.703 zember 1986.
Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1987. 318.702
Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1988 (Loseblattausgabe). EDMZ
318.70! Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere EDMZ in den Rekrutenschulen), Ausgabe April 1989. 318.704
Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar (BZS 1616.01) 1990.
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1988. 318.116
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
5.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVG), vom 25. Juni 1982 (SR 831 .40). Enthal-
ten in «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar 1989.
Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrichtungen der EDMZ beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen, vom
Oktober 1989 (AS 1989, 1981).
5.2 Erlasse des Bundesrates
Alle nachstehend aufgeführten Verordnungen und Reglemente
(mit Ausnahme der nach dem 1.1.1989 erlassenen) sind enthalten
in der «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar 1989.
Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundes- EDMZ gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831.40 1).
80 ZAK2/1990
Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der EDMZ Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1), vom 29. Juni 1983 (SR 831.435.1).
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVV 2), vom 18. April 1984 (SR 831.44 1 .1).
Verordnung 90 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der EDMZ beruflichen Vorsorge, vom 25. September 1989 (AS 1989,
1901; noch nicht in der Textausgabe BVG enthalten).
Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Ein- EDMZ richtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Oktober
1984 (SR 831.435.2)
Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission EDMZ der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Verordnung über die BVG-Beschwerdekommission), vom
12. November 1984 (SR 831.451).
Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG (SFV 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432. 1).
Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2).
Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be- E1)MZ ruflichen Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434).
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- EDMZ träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), vom 13. Novem-
ber 1985 (SR 831.461.3).
- Änderung der BVV 3, vom 18. September 1989 (AS 1989. EDMZ
1903; noch nicht in der Textausgabe BVG enthalten).
Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG EDMZ (SFV 2), vom 7. Mai 1986 (SR 831.432.3).
- Änderung der SFV 2. vom 18. September 1989 (AS 1989, EDMZ
1900; noch nicht in der Textausgabe BVG enthalten).
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln EDMZ der beruflichen Altersvorsorge, vom 7. Mai 1986 (SR 831 .426.4).
Beitrags- und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 23. Juni 1986 (SR 83 1.432.4).
Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die EDML Freizügigkeit, vom 12. November 1986 (SR 831 .425).
Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- EDMZ und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September
1987 (SR 831.426.3).
Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der EDMZ beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/
1V-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2).
Verordnung über die statistischen Erhebungen in der beruflichen EDMZ Vorsorge, vom 17. Februar 1988 (SR 431.834).
Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vor- EDMZ sorgeeinrichtung, vom 17. Februar 1988 (SR 831.447).
Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtun- EDMZ gen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom 11. Mai
1988 (BBI 1988 11 641).
Verordnung über die Bewertung der Grundstücke von Einrich- EDMZ tungen der beruflichen Vorsorge und von Versicherungseinrich-
tungen, vom 18. Oktober 1989 (AS 1989, 2123).
5.3 Weisungen, Richtlinien und Verzeichnisse des Bundesamtes für Sozialversicherung
Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: EDMZ Tabellen und Anwendungsbeispiele für die Jahre 1985, 1986/87,
/87 1988/89 und 1990/91. 318.762.88/89
318.762.90/91
Kantonale letztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitig- EDMZ keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- 318.769.01 spruchsberechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis).
Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als EDMZ Kontrollstelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2. 31876902
Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSV sorge provisorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betref- 88,421 fend die Pflicht zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten,
vom 25. Mai 1988.
Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSV sorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Auf- 88.525 lösung von Anschlussverträgen, vom 1. Juli 1988.
Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invaliden- EDMZ renten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1989 (Mittei-
lung des BSV vom 4. November 1988; BBI 1988 111 1272).
Namensverzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV anerkannt ge- EDMZ mäss Artikel 33 Buchstabe c BVV 2, Stand 31. Dezember 1989. 318.769.89
Namensverzeichnis der Experten für berufliche Vorsorge, aner- EDMZ kannt gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2 BVV 2, Stand 1. Januar 1990. 3 18.768.90
82 ZAK2/1990
Du rchfü h ru nasfraen
AHV/IV/EO/ALV: Ausnahmen von der Beitragserhebung1
Der Bundesrt hat auf den 1. Januar 1990 Artikel 6 Absatz 2 AHVV durch einen Buchstaben 1 wie folgt ergänzt:
«1. Finanzhilfen des Bundes an schweizerische Seeleute nach der Finanzhilfe-
verordnung Seeleute.»
Diese Änderung konnte aus technischen Gründen in der soeben erschienenen AHV-Textausgabe (318.300, Stand 1.1.1990) nicht mehr berücksichtigt werden. Der neuen Ausnahmebestimmung liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Die schweizerische Hochseeflotte stellt ein wichtiges sicherheits-, aussen- und neutralitätspolitisches Instrument unseres Landes dar. Sie trägt zur Versorgungssicherheit sowie zur Unabhängigkeit der Schweiz bei. In diesem Zusammenhang ist ein ausreichender Bestand an ausgebildeten schweizerischen Seeleuten von zentraler Bedeutung.
Aufgrund einer seit Jahren anhaltenden Krise in der Seeschiffahrt sehen sich auch schweizerische Reeder zu Kosteneinsparungen gezwungen. Anstelle des verhältnismässig teuren schweizerischen Personals stellen sie vermehrt Seeleute aus Billiglohnländern ein. Die wirtschaftliche Landesversorgung könnte dadurch in Krisen- und Kriegszeiten gefährdet sein. Der Bundesrat sieht daher zur Sicherstellung eines ausreichenden Bestandes an schweizerischen Seeleuten ab 1. Januar 1990 die Gewährung von Finanzhilfen an solche Personen vor (Näheres siehe die Botschaft, BBI 1989 11190ff.). Diese Direktzahlungen erfolgen nach einem Tarif und sollen von der AHV/IV/EO/ALV-Beitragserhebung ausgenommen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dazu eine ausdrückliche Regelung in der AHVV vorgesehen, wobei der entsprechende Wortlaut in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe 1 ausdrücklich auf die fragliche Finanzhilfeverordnung verweist («Finanzhilfeverordnung Seeleute»). Damit ist sichergestellt, dass nur diese vom Bund ausgerichteten Finanzhilfen, welche Direktzahlungen an die berechtigten Seeleute darstellen, vom Erwerbseinkommen ausgenommen werden.
Aus den Al IV-MitteilungenNr. 169
IV: Preislimiten, Kostenbeiträge, Selbstbehalte, Grenzwerte1
(Anhang 2 der Wegleitung über die Abgabe von Hifismitteln WH MI)
Diejenigen Ansätze des Anhanges 2 der WHMI, welche von der Altersrente bzw. vom Mindestbeitrag abgeleitet sind, erfahren auf den 1. Januar 1990 die folgenden Änderungen:
Seite Zifter BctrefTnis Neuer Ansatz
122 3 Betriebs- bzw. Unterhaltsbeiträge für Hilfsmittel
in Härtefällen (Rz 1032) monatlich bis Fr. 400.-
123 3 Beitrag an die Haltung eines Blindenführhundes
(Rz 11.02.5), monatlich Fr. 200.--
124 6.1 Erwerbstätigkeit (Rz 1006)
Jährliches Einkommen mindestens Fr. 3208.-
124 6.2 Existenzsichernde Erwerbstätigkeit (Rz 1009),
monatliches Erwerbseinkommen Fr. 1200.--
124 6.3 Dienstleistungen Dritter (Rz 1042)
Monatlicher Höchstbetrag (jedoch nicht mehr
als monatliches Einkommen) Fr. 1200.-
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 293
84 z.AK2i199O
Beiträge des Bundes an die Ergänzungsleistungen für 1990 und 1991
Die Verordnung des Bundesrates vom 27. November 1989 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1990 und 1991 legt den für diese zwei Jahre geltenden Schlüssel für die Bemessung der Finanzkraft, die neuen Indexzahlen und die Gruppeneinteilung der Kantone fest. Die neuen Indexzahlen wirken sich u.a. auf den Bundesbeitrag an die Aufwendungen der Kantone im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV aus.
Die folgende Tabelle informiert über Indexzahl und Bundesbeitrag für die einzelnen Kantone. In Klammer wird die Veränderung gegenüber 1988/89 in absoluten Zahlen angegeben.
Kantone Indexzahlen der Bundesbeitrag
Finanzkraft in Prozenten
Zürich 151 (-6) 10 (0)
Bern 71 (+1) 30 (-1) Luzern 67 (+5) 32 (-2) Uri 30 (0) 35 (0)
Schwyz 79 (-1) 27 (0)
Obwalden 49 (+9)35 (0)
Nidwalden 90 (+ 1) 23 (0)
Glarus 90 (— 1) 23 (+ 1) Zug 202 (-9) 10 (0)
Freiburg 62 (+ II) 34 (— 1) Solothurn 84 (+3) 25 (— 1) Basel-Stadt 171 (-4) 10 (0)
Basel-Landschaft 102 (-5) 18 (+3) Schaffhausen 100 (-5) 18 (+2) Appenzel!A.Rh 69 (+1) 31 (-1) Appenzell I.Rh. 51 (+6) 35 (0)
St. Gallen 87 (+ 5) 24 (-2) Graubünden 67 (+7) 32 (-3) Aargau 96 (-2) 20 (+1) Thurgau 93 (+8) 21 (-4) Tessin 76 (0) 28 (0)
Waadt 90 (+5) 23 (-2) Wallis 44 (+5) 35 (0)
Neuenburg 54 (+9) 35 (0)
Genf 152 (-9) 10 (0)
Jura 37 (+6) 35 (0)
ZAK2/i99085
Berufliche Vorsorge
Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen und Verwendung von nicht benötigten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen beim Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung1
(Hinweis zum Urteil des EVG vom 18. Mai 1989 i.Sa. St.)
(Art. 29,49 BVG; Art. 2,13 VOFZ; Art. 331 c OR)
St. trat am 1. Januar 1987 von einer Vorsorgeeinrichtung in eine andere über. Statutengemäss kaufte er sich in der neuen Vorsorgeeinrichtung auf das 30. Altersjahr zurück ein. Die Einkaufsumme war hingegen kleiner als die von der damaligen Vorsorgeeinrichtung mitgebrachte Freizügigkeitsleistung. St. verlangte, dass ein Freizügigkeitskonto zu seinen Gunsten in der Höhe des für den Einkauf nicht erforderlichen Kapitals errichtet werde. Die neue Kasse verweigerte dieses Begehren.
Im Rahmen des BVG-Ohligatoriums ist eine Pflicht zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung nach Artikel 29 Absatz 1 BVG an die neue Vorsorgeeinrichtung zu bejahen. Diese ergibt sich einerseits aus Artikel 29 Absatz 3 BVG, wonach die Erhaltung des Vorsorgeschutzes durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form voraussetzt, dass der Betrag weder einer anderen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch bei der alten belassen werden kann. Eine Übertragung der Freizügigkeitsleistungen deckt sich sodann auch mit den Erfordernissen des obligatorischen Minimalvorsorgeschutzes (vgl. dazu Mitteilungen Nr. 3, Rz 18 = ZAK 1987 S.232). Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Leistungen, die jene der BVG-Minimalvorsorge übersteigen («umhüllende Kassen») kann nur auf diese Weise der Nachweis erbracht werden, dass ihre Leistungen jederzeit denjenigen des BVG-Obligatoriurns entsprechen.
Bei der weitergehenden Vorsorge gelten hinsichtlich der Einbringung der Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung die gleichen Überlegungen wie im Obligatoriumsbereich (vgl. ZAK 1987 S. 232).
Soweit die von der letzten Vorsorgeeinrichtung ausgerichtete vor-, über- und unterobligatorische Freizügigkeitsleistung für die Fortführung seiner weitergehenden beruflichen Vorsorge bei der neuen Vorsorgeeinrichtung aufgrund
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 15
86 ZAK 2/1990
ihres Reglements nicht verwendet werden kann, hat der Versicherte das Recht, diesen überschiessenden Teil der Freizügigkeitsleistung nach seiner Wahl durch eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes sicherzustellen. Dieses Recht kann ihm von der Vorsorgeeinrichtung nicht mit dem Argument verweigert werden, dass diese in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei sei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Das Gericht weist daraufhin, dass die Vorsorgeeinrichtung von Verfassungs wegen an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbotes und der Verhältnismässigkeit gebunden ist. Insbesondere darf sie im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit die Rechte des Versicherten nur soweit beschränken, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist. Als ungerechtfertigte Einschränkung in diesem Sinne betrachtet das Gericht, wenn die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten die gesetzlich gebotenen Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes wie im vorliegenden Fall vorenthält.
Unterstellung von Asylbewerbern unter das BVG1
(Art. 2, 5, 7 BVG, Art. 1 BW 2)
In letzter Zeit häufen sich die Anfragen, ob Asylbewerber auch dem Obligatorium unterstehen, obwohl bei ihrem Stellenantritt nicht sicher ist, dass ihr Asylgesuch positiv beurteilt wird.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich dem BVG unterstellt, sofern sie der AHV unterstehen und die alters- und lohnmässigen Voraussetzungen (Stand 1.1.1990: 19 200 Fr., d.h. 1600 Fr. monatlich) erfüllen (Art. 2, 5, 7 BVG und Art. 1 BVV 2). Sind diese Bedingungen somit von einem Asylbewerber erfüllt, so wird auch er automatisch vom BVG erfasst. Es würde sich nicht rechtfertigen, Asylbewerber in bezug auf den Sozialschutz der BVG-Minimalvorsorge anders zu behandeln als andere Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber wollte nämlich im Bereiche des Obligatoriums allen Arbeitnehmern, welche die Unterstellungsvoraussetzungen erfüllen, einen umfassenden Vorsorgeschutz gewähren.
Sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so ist ein Asylbewerber automatisch versichert, auch wenn er noch nicht der Vorsorgeeinrichtung gemeldet worden ist. Es ist daher nicht möglich, mit der Anmeldung zuzuwarten, bis ein positiver Asylentscheid vorliegt, und den Betreffenden erst dann rückwirkend in die Vorsorgeeinrichtung aufzunehmen.
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 15
ZAK2/199087
Hinweise
Neue Ergebnisse der Invaliditätsstatistik
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat 1983 zum ersten und 1987 zum zweiten Mal eine detaillierte Statistik über die Anzahl Bezüger von Renten und/oder von Hilfiosenentschädigungen der AHV/IV veröffentlicht. Wesentliche Ergebnisse dieser beiden Publikationen wurden in der ZAK 1983 (S. 280) und 1988 (S. 262) wiedergegeben.
Obschon die Daten zu den Bezügern von 1V-Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV nur alle fünf Jahre veröffentlicht werden, führt das BSV die Zwischenergebnisse jeweils basierend auf dem Stand des Monats März laufend nach.
Die folgende Tabelle zeigt die Zunahme der Bezüger und der Bezügerinnen von 1V-Renten und von Hilflosenentschädigungen der AHV/IV von März 1982 bis März 1989.
Anzahl Bezüger von 1V-Renten und von Hilf losenentschdcligungen der AHV/IV
1982 März 1989)
Bezüger von Hilfiosenent- Bezüger von Hilfloscnent- Rentenbezüger schädig un, r IV schädigungen der AHV Männer Frauen Zus. Männer Frauen Zus. Männer Frauen Zus. März 82 64937 43825 108762 5737 5380 11117 3242 8796 März 83 66404 44568 110972 6150 5692 11842 3443 9292 März 84 67901 45303 113204 6517 6019 12536 3770 10161 März 85 69037 46257 115294 6879 6345 13224 4021 10812 März 86 70269 47485 117754 7211 6665 13876 4440 11751 März 87 71448 48597 120045 7487 7109 14596 4741 12571 März 88 72779 49827 122606 7869 7388 15257 5133 13698 März 891 75123 51917 127040 8254 7814 16068 5378 14135
88 ZAK2199O
Die folgende Abbildung verdeutlich die Entwicklung der Bestände seit 1982.
Indizes (März 1982 = 100) der Bezüger von 1V-Renten und von Hilflosen-('11tvchadä,oiei, der A II VIV
170 --
9 162 150 ..f.145
120--117
100 1982 1983 1984 1985 1986 1987 19881989
Bezüger von Hilf- {J• Bezüger von Hilf- Rentenbezügcr
losenentschädigungen losenentschädigungen
derAHV der IV
Deutlich sichtbar wird die Tatsache, dass die Bezüger von Hilflosenentschädigungen der AHV am stärksten zugenommen haben, was zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen sein dürfte, dass der Anteil der über 80jährigen an der Gesamtpopulation kontinuierlich ansteigt.
Parlamentarische Vorstösse
89.611. Postulat Gadient vom 21. September1989 betreffend neue Finanzierungsgrundlagen für die Sozialversicherung
Dieses Postulat (ZAK 1989 S. 542), welches grundlegende Finanzierungsfragen aufwirft, kam am 14. Dezember 1989 im Ständerat zur Sprache. Der Postulant hält insbesondere die Abhängigkeit der Sozialleistungen von den Erwerbseinkommen für problematisch und befürwortet daher nichtlohnabhängige Finanzierungsformen (z.B. eine Mehrwertsteuer). Zudem fragt er, ob es nicht von Vorteil wäre, die Erste und die Zweite Säule zu einer Volkspension zu vereinigen.
Bundesrat Cotti erklärte sich bereit, diese Problematik zu prüfen und hierüber einen Bericht zu erstatten. Dies könne jedoch nicht mehr im Rahmen der bevorstehenden zehnten AHV- Revision geschehen.
Der Ständerat stimmte der Überweisung des Vorstosses oppositionslos zu.
89.787. Interpellation Carobbio vom 14. Dezember 1989 betreffend die Berechnung des massgebenden Lohnes von Musikern und Künstlern
Nationalrat Carobbio hat folgende Interpellation eingereicht:
(<Nach Ziffer 4067 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO können bei Musikern, Künstlern und Artisten bis zu 20 Prozent des Entgelts als Unkostenersatz betrachtet werden, wenn die tatsächlichen Unkosten nicht nachgewiesen werden. Die Vertragspraxis zeigt jedoch, dass die Veranstalter die Unkosten den Musikern, Künstlern und Artisten überbinden und nicht im Entgelt berücksichtigen, das in der Regel nach einem festen Tagesentgelt berechnet wird.
Die Unterzeichner fragenden Bundesrat:
Ist ihm bekannt, dass nach der Vertragspraxis die tatsächlichen Unkosten von Musikern, Künstlern und Artisten nunmehr schon seit Jahren nicht mehr im Entgelt berücksichtigt sind?
Wie stellt er sich dazu, dass die erwähnte Ziffer von den Veranstaltern (= Arbeitgebern) oft dazu missbraucht wird, den massgebenden Lohn, nach dem die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden, herabzusetzen, mit der Konsequenz, dass der Versicherte im Versicherungsfall - Alter oder Arbeitslosigkeit - geringere Leistungen erhält?
Erachtet er es für normal, dass die erwähnte Ziffer auch für den massgebenden Lohn in der Arbeitslosenversicherung angewendet wird?
Hält er es nicht für angezeigt, die bestehende Praxis bei der Regelung der Arbeitsverhältnisse von Musikern, Künstlern und Artisten untersuchen zu lassen, mit
90 ZAK2/1990
dem Ziel, die Ziffer 4067 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung, die seit dem 1. Januar 1987 in Kraft ist, zu ändern oder, besser noch, aufzuheben?»
(21 Mitunterzeichner)
89.811. Interpellation Zumbühl vom 14. Dezember 1989 betreffend eine Revision des ELG
Ständerat Zumbühl hat folgende Interpellation eingereicht:
«Im Hinblick auf eine menschenwürdige Alterspolitik bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der Bund sich wieder vermehrt finanziell an den Ausgaben der Ergänzungsleistungen (EL) beteiligt, um das Ziel einer gesamtschweizerischen minimalen Existenzgrundlage zu erreichen?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass mit der zehnten AHV-Revision auch die Revision der EL-Gesetzgebung an die Hand genommen werden muss, damit die über 140 000 wirtschaftlich schwächeren EL-Bezüger so rasch als nur möglich in den Genuss von Verbesserungen kommen?
Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen dieser vorzuziehenden dritten EL-Revision eine Neuregelung der Mietzinsabzüge (Wechsel zum Bruttomietprinzip / Wegfall des Selbstbehaltes / marktkonforme Maximalbegrenzung) zu beantragen?»
(1 Mitunterzeichnerin)
89.772. Postulat Günter vom 13. Dezember1989 betreffend einen Strategiebericht zur Altersvorsorge
Nationalrat Günter hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament vor Beginn der Beratung der zehnten AHV- Revision oder einer BVG-Revision in den Kommissionen einen Bericht über die Strategie der Sozialversicherung im Bereich Altersvorsorge vorzulegen.
Dieser Strategiebericht soll insbesondere die folgenden Punkte behandeln:
Langfristiger Ersatz des Zweisäulensystems (AHV/BVG) durch eine einheitliche Lösung auf der Basis des jetzigen AHV-Systems (Volkspension).
Vorteile einer AHV- Rente, die - zumindest für kleinere und mittlere Einkommen
- die Fortsetzung der gewohnten Existenz gewährleistet gegenüber der jetzigen Doppellösung und der Krücke der Ergänzungsleistungen.
Einbau eines Kapitaldeckungselementes in ein erweitertes AHV-System im Sinne eines Kompromisses zwischen der heutigen Lösung und einer Volkspensionslösung.
Das Problem der zeitweiligen Fortführung des jetzigen zweispurigen Systems (AHV/BVG) für die bereits erfassten Generationen beim gleichzeitigen Aufbau eines Volkspensionssystems bzw. das Problem der Überführung von BVG-Ansprüchen und -geldern in ein Volkspensionssystem.
Das Problem der Krisenanfälligkeit (Inflation, Rezession, Preiszusammenbrüche auf dem Liegenschafts- bzw. Wertpapiermarkt) des AHV-bzw. BVG-Systems.
(15 Mitunterzeichner)
M itteilunaen
Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1989
Im Jahre 1989 haben die Kantone 1243,4 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 90,4 Mio Franken oder 7,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Diese Mehrkosten in einem Jahr, in dem es keine Rentenerhöhung gab, widerspiegeln die wachsenden Kosten im Pflegebereich, bei den Krankenkassenprämien wie auch bei den Mietzinsen.
Von den Gesamtausgaben entfielen 976,7 Mio Franken (+ 6,8 Prozent) auf die EL zur AHV und 266,7 Mio Franken (+ 11,7 Prozent) auf die EL zur IV. Der Bund hat an die Ausgaben einen Gesamtbetrag von 293,2 Mio Franken (23,6 Prozent) geleistet.
Ausgaben von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken
Jahr Gesamtausgaben Anteil Bund Anteil Kantone
1985 702,1 363,5 338,6
1986 777,8 186,5 591,3
1987 1057,6 249,3 808,3
1988 1153,0 273,2 879,8
1989 1243,4 293,2 950,2
Genfer Standesinitiative für eine Mutterschaftsversicherung
Der Ständerat behandelte am 14. Dezember 1989 die vom Kanton Genf im Februar 1988 eingereichte Standesinitiative, mit welcher der Bund eingeladen wird, «unverzüglich einen von der Krankenversicherung unabhängigen Entwurf für die Mutterschaftsversicherung auszuarbeiten». Die vorberatende Kommission hatte vom Bundesrat hiezu einen Bericht verlangt. Darin nannte dieser vier theoretisch mögliche Losungen. Die Kommission befürwortete mehrheitlich eine Versicherung für alle Frauen mit niedrigem Einkommen, auch die nicht berufstätigen; einer Finanzierung mittels Lohnprozenten räumt sie jedoch kaum Chancen ein.
Bundesrat Cotti machte geltend, dass man diese Frage aus Respekt vor den Volksrechten (d.h. in Beachtung des Volksentscheids vom 6. Dezember 1987) nicht vordringlich behandelt habe. Demgegenüber wurde seitens des Rates an den seit 44 Jahren bestehenden Verfassungsauftrag erinnert.
Der Ständerat überwies schliesslich ein von der Kommission im Sinne der Standesinitiative formuliertes Postulat zur Prüfung an den Bundesrat.
92 ZAK2/1990
Beiträge der Mund der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im vierten Quartal 1989
Baubeiträge der IV
Sonderschulen
Burgdorf BE: Errichtung einer Spielstrasse im Schulungs- und Arbeitszentrum für Behinderte. 50000 Franken.
Fehraltdorf ZH: Umbau- und Sanierungsarbeiten im bestehenden Sonderschulheim «llgenhalde». 1020000 Franken.
Grindelwald BE: Erwerb eines Ferienhauses für Behinderte durch die Stiftung der Freunde des Kinderheimes Bachtelen in Grenchen. 250000 Franken.
Räterschen ZH: Umbau des Gruppenhauses «Lindenhof» des Sonderschulheimes Pestalozzihaus. 118300 Franken.
Unterentfelden AG: Neubau von zwei Gruppenhäusern für die Schweizerische Schwerhörigenschule Landenhof. 1000000 Franken.
Worb BE: Umbau- und Sanierungsarbeiten im Brünnenheim Dentenberg. 120000 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim
Amden SG: Erwerb der Liegenschaft «Murggen» als Übergangswohnheim für das Agape-Zentrum. 126250 Franken.
Burgdorf BE: Umgebungsgestaltung (Höfli) im Schulungs- und Arbeitszentrum für Behinderte. 70000 Franken.
La Cöte-aux-F6es NE: Vereinigung «Les Rameaux», zweite Etappe: Erwerb und Umbau der Gebäude «Andrä» (Wohnungen) und «Cota SA» (Werkstätten); 10 bzw. 35 Plätze. 1 547 500 Franken.
Horw LU: Aufstockung des Werkstattgebäudes des Blindenheimes. 917000 Franken.
Ittingen TG: Errichtung eines Betriebsgebäudes in der Gärtnerei der Kartause Ittingen mit fünf Arbeitsplätzen für Behinderte. 140 000 Franken.
Kloten ZH: Errichtung einer geschützten Werkstätte im Gewerbehaus Müliwies (Ergänzungsverfügung). 533 000 Franken.
Maur ZH: Erwerb und Bereitstellung von 5 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus an der Hellstrasse 6 in Forch-Scheuren als Ersatz für das bisherige Therapiezentrum «Haus am Schärme» an der Bergstrasse 84 in Zürich der Stiftung «Santa Catarina». 540000 Franken.
Meiringen BE: Bereitstellung der erworbenen Liegenschaft Kreuzgasse als Übergangswohnheim für 8-9 Psychischbehinderte. 320 000 Franken.
Rathausen LU: Umbau der Wohnhäuser «Rigi» und «Stanserhorn» in der Siedlung Rathausen zur Unterbringung von 20 Behinderten. 753457 Franken.
Rathausen LU: Umbau des Wohnhauses «Brisen» in der Siedlung Rathausen zur Unterbringung von 12 Behinderten. 323 625 Franken.
Schaffhausen: Bereitstellung von langfristig gemieteten Räumen an der Mühlenstrasse 40 als Arbeitsplätze für 30-35 Behinderte; dies als Erweiterung der Werkstätte Rhyblick. 210000 Franken.
Seedorf BE: Bauliche Massnahmen für den IV-Bereich im Alters- und Pflegeheim Frienisberg. 175463 Franken.
Winterthur ZH: Bereitstellung von langfristig gemieteten Räumen in der Liegenschaft Sandgrubenstrasse 3 zur Unterbringung des Arbeitszentrums «Lichtblick» für 25 Psychischbehinderte. 140 000 Franken.
Zumholz FR: Erwerb einer Liegenschaft und deren Bereitstellung als Wohn- und Beschäftigungsstätte «Sonnegg» mit 8 Plätzen für Behinderte. 560000 Franken.
Zollikofen BE: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Grubenweg 4 zur Unterbringung einer Wohn- und Beschäftigungsstätte für 9 körperbehinderte Erwachsene. 922 000 Franken.
Zürich: Erweiterung der Werkstätte der Stiftung Altried-Schwamendingen. 1000000 Franken.
c. Wohnheime
Basel: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Hebelstrasse 90 zur Unterbringung eines Wohnheimes für 11 betreuungsbedürftige Behinderte. 990764 Franken.
Ibach SZ: Sanierungsarbeiten betreffend das Wohnheim Eigenwies. 510434 Franken.
Nebikon LU: Erwerb und Umbau der Liegenschaft «Villa Erica» an der Bahnhofstrasse 22, in welcher seit über 15 Jahren in gemieteten Verhältnissen ein Übergangswohnheim für 12 verhaltensgestörte Jugendliche untergebracht ist. 833000 Franken.
Baubeiträge der AHV
Appenzell Al: Umbau und Sanierung des Bürger-Altersheims «Sonnhalde». 1970000 Franken.
Luthern LU: Sanierung und Umbau des Altersheims«St. Ulrich». 930000 Franken.
Solothurn: Erweiterung und Umbau des Altersheims «Thüringenhaus». 990000 Franken.
Winterthur ZH: Umbau, Sanierung und Schaffung einer Tagesstätte im Altersheim «Adlergarten». 565000 Franken.
Höhere Fachprüfungen für Sozialversicherungsangestellte
Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsangestellten (SVS) fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung. Zu diesem Zweck veranstaltet der Verband mit Unterstützung seiner kantonalen oder regionalen Vereinigungen Bildungskurse. Nach mehrjähriger Ausbildung können sich die Sozialversicherungsangestellten einer Prüfung zur Erlangung eines Fachausweises oder Diploms der Sozialversicherung unterziehen.
Vom 24. bis 30. November 1989 wurden in Lausanne erstmals beide Prüfungen gemeinsam durchgeführt. 20 Kandidaten absolvierten die Brevet- und 6 Kandidaten die Diplomprüfung. Anlässlich einer Feier vom 27. Januar 1990 in der Universität Lausanne durften die 20 erfolgreichen Absolventen ihre Fachausweise bzw. Diplome entgegennehmen (ihre Namen sind in der französischsprachigen Ausgabe der ZAK—der RCC—wiedergegeben).
94 ZAK2/1990
Psychologische Seminare für MS-Betroffene und ihre Angehörigen
Eine chronische Krankheit wie die Multiple Sklerose (MS) kann Betroffene und ihre Angehörigen vor viele existentielle Fragen und Probleme stellen. Seit 1976 bietet der Psychologische Dienst der Schweizerischen Multiple-Sklerose-Gesellschaft (SMSG) drei- bis fünftägige Seminare unter der Leitung von Psychologen an. Diese auch von der Invalidenversicherung mitfinanzierten Kurse sollen dazu beitragen, veränderte Lebenssituationen besser verarbeiten zu können.
Soeben ist das Programm 1990 erschienen. Es enthält 30 Seminarangebote in der ganzen Schweiz, davon 3 im Tessin und 7 in der Westschweiz. Hier einige der Themen, die bearbeitet werden: «MS - was nun?» (für Neuerkrankte), «MS und Berufstätigkeit», «Krankheit und Partnerschaft», «Depressionen», «Jung und krank», «Krank und allein». Das Programm sowie weitere Auskünfte sind erhältlich bei: SMSG, Psychologischer Dienst, Postfach 322, 8036 Zürich, Telefon 01/461 46 00.
Personelles
Ausgleichskasse des Kantons Tessin
Der Leiter der Ausgleichskasse Tessin (Nr. 21), Alberto Gianetta, ist Ende 1989 in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger ernannte der Tessiner Staatsrat auf den 1. Januar 1990 Carlo Marazza.
Ausgleichskasse Industries vaudoises (Nr. 109)
Die Leiterin dieser Ausgleichskasse, Pierrette Christinat, ist auf den 1. Februar in den Ruhestand getreten. Zu ihrem Nachfolger hat der Kassenvorstand Claude Bubloz gewählt.
IV- Kommission Bern
Dr, Georg Wyss ist auf Ende 1989 vom Präsidium der 1V-Kommission des Kantons Bern zurückgetreten. Der Regierungsrat hat Thomas Schwarz, Fürsprecher und Notar, zum neuen Kommissionspräsidenten gewählt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Nr. 11) ist seit dem 1. Februar 1990 dem Telefax angeschlossen: 065/205210; zudem hat sie eine neue Telefonnummer erhalten: 065 / 205111.
Die Ausgleichskasse MIBUKA (Nr. 47) ist umgezogen an die Monbijoustrasse 14. Die Postanschrift lautet: Postfach 5236, 3001 Bern;
Telefon 031 /2607 11; Telefax 031 / 2607 15.
Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge der Selbständigerwerbenden
Urteil des EVG vom 22. November 1989 i.Sa. A.F.
Art. 9 Abs. 2 in fine AHVG; Art. 18 Abs. 3 AHVV. Für die Belange der
AHV-Beitragserhebung dürfen die Einlagen des Selbständigerwerbenden in «der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorge-
formen» (Säule 3a) nicht vom Brutto-Erwerbseinkommen abgezogen werden.
Mit Verfügung vom 7. Juni 1988 erhob die Ausgleichskasse von A.F. für die Jahre 1988 und 1989 persönliche Beiträge auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 127 110 Franken. Der Versicherte machte beschwerdeweise geltend, im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVV müssten Einlagen von Selbständigerwerbenden in anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom rohen Einkommen abgezogen werden. In seinem Fall habe sich diese Einlage im Jahre 1986 auf 17 402 Franken belaufen. Nachdem er mit seiner Auffassung vor der kantonalen Rekursbehörde nicht durchgedrungen war, gelangte A.F. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Dieses weist die Begehren des Beschwerdeführers um einen vollumfänglichen bzw. einen Abzug «im Umfang der finanzierten Personal-Beiträge» vom AHV-pflichtigen Einkommen mit folgenden Erwägungen ab:
2a. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis e AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG). In diesem Sinne hat der Bundesrat mit Verordnung vom 15. Dezember 1986 in Art. 18 Abs. 3 AHVV folgende Vorschrift erlassen: Vom rohen Einkommen sind persönliche Einlagen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in dem Ausmasse abzuziehen, das üblicherweise dem Arbeitgeberanteil solcher Einlagen entspricht, wobei es den kantonalen Steuerbehörden obliegt, diese Abzüge nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Diese Verordnungsbestimmung ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten. Laut Über-
96 ZAK2/99O
gangsbestimmung zur Verordnung gilt die durch Art. 18 Abs. 3 geschaffene Abzugsmöglichkeit für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die seit dem 1 .Januar 1985 erzielt worden sind.
Aufgrund von Art. 18 Abs. 3 AHVV können die Selbständigerwerbenden vom rohen Einkommen in dem Umfang Beiträge an Einrichtungen der Zweiten Säule für ihre persönliche berufliche Vorsorge abziehen, wie sie üblicherweise als Arbeitgeber Beiträge an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer leisten. Unter Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind im Sinne der Terminologie des BVG ausschliesslich solche der Zweiten Säule zu verstehen. Anlass zu dieser Regelung bildete in erster Linie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 8.19 S. 172); denn so wie die vom Arbeitgeber übernommenen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge seiner Arbeitnehmer nicht zu deren für die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge massgebendem Lohn gehören, so wenig sollen die vom Selbständigerwerbenden für sich persönlich geleisteten Einlagen an Einrichtungen der Zweiten Säule als massgebendes und damit abgabepflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten. Vielmehr sollen sie als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom rohen Erwerbseinkommen abgezogen werden dürfen (vgl. ZAK 1987 S. 5/6).
Dagegen sieht weder Art. 9 Abs. 2 AHVG noch Art. 18 Abs. 3 AHVV vor, dass die Einlagen des Selbständigerwerbenden in Einrichtungen der Säule 3a (andere der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen) vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden dürfen. Keine der beiden einschlägigen Bestimmungen erwähnt den in Art. 82 BVG für die steuerlichen Belange vorgesehenen Abzug von Beiträgen für weitere anerkannte Formen der gebundenen Vorsorge. Der Bundesrat hat es ausdrücklich abgelehnt, in der AHVV Einlagen der Selbständigerwerbenden in die Säule 3a von der Beitragserhebung auszunehmen (ZAK 1987 S. 6 und 350).
b. Zwar kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Gericht, ob sie sich in den Grenzen der Befugnisse halten, welche das Gesetz dem Bundesrat eingeräumt hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein ver-
nünftiger Grund nicht finden lasst. Gleiches gilt dann, wenn die Verordnung es unterlasst, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hatten berücksichtigt werden sollen (BGE 114V 185,112V 178, ZAK 1987 S. 371 Erw. 4c; BGE 111 V284 Erw. 5a und 395 Erw. 4a, 110 V 256, ZAK 1984 S. 550 Erw. 4a und BGE 11OV328 Erw. 2d).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, wenn die AHVV nicht vorsieht, dass Beiträge des Selbständigerwerbenden an die Säule 3a nicht vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden können. Das Fehlen einer solchen Abzugsmöglichkeit stützt sich vielmehr auf ernsthafte Grunde und trifft bewusst eine Unterscheidung, die sich sachlich rechtfertigen lässt:
Die Dritte Säule steht zwar verfassungsrechtlich als gleichwertige Vorsorgeträgerin neben der Ersten und der Zweiten Säule. In ihren Wirkungen geht sie jedoch über die Sozialversicherung der Zweiten Säule hinaus. Sie ist Selbstvorsorge, die hauptsächlich im individuellen Sparen besteht (BBI 1971 111598; Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 175 N. 35/36; Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 30 N. 15). Einlagen in die Säule 3a sind, obwohl steuerlich bevorzugt behandelt, AHV-rechtlich als Aufwendungen der privaten Lebenshaltung zu betrachten. Das gilt sowohl für den Selbständigerwerbenden als auch für den Arbeitnehmer. Kosten der privaten Lebenshaltung können vom Bruttoerwerbseinkommen des Arbeitnehmers nicht abgezogen werden. Würde man die Einlagen der Selbständigerwerbenden in die Dritte Säule anders qualifizieren, so liefe dies auf eine Bevorzugung und somit auf eine Ungleichbehandlung der Selbständigerwerbenden gegenüber den Arbeitnehmern hinaus. Demzufolge wäre es unzulässig, die Beiträge Selbständigerwerbender für anerkannte Vorsorgeformen der gebundenen Vorsorge im Sinne von Art. 82 BVG für die Belange der AHV-Beitragserhebung zum Abzug vom Bruttoerwerbseinkommen zuzulassen.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beiträge der Arbeitnehmer und der Selbständigerwerbenden an anerkannte Vorsorgeformen in dem durch die Verordnung umschriebenen Ausmass steuerlich abziehbar sind (vgl. Art. 82 BVG
i.Verb. m. Art. 7 Abs. 1 BVV 3 und Art. 22 Abs. 1 Bst. i BdBSt). Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass die Dritte Säule auch mittels der Ersten Säule durch Abzug der Einlagen in anerkannte Vorsorgeformen vom rohen Einkommen zu fördern wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.
98 ZAK2/1990
AHV. Hilfsmittel
Urteil des EVG vom 20. September 1989 iSa. A. Sch.
Art. 66te, AHVV, HVA-Anhang. Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA ist abschliessend; der Bundesrat bzw. das Departement ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, deren ein Al-
tersrentner für die in Art. 43bis AHVG umschriebenen Zwecke bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen.
Der am 5. November 1919 geborene A. Sch. leidet an Hämophilie, welche unter anderem eine starke Gehbehinderung zur Folge hatte. Er kann seit Jahrzehnten nur mit einem linksseitigen Stützapparat gehen und benötigte im weiteren eine Stockhilfe. Ab 1986 war er auf Krücken angewiesen, weil ein gewöhnlicher Gehstock nicht mehr genügt. Am 9. Mai 1988 ersuchte er um Kostenübernahme für eine Handgelenksorthese (Navikularschiene). Mit Verfügung vom 17. Juni 1988 wies die zuständige Ausgleichskasse das Begehren ab, weil dieser Behelf in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) nicht verzeichnet ist.
Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde und erneuerte seinen Antrag. Mit Entscheid vom 13. März 1989 wies die kantonale Rekursbehärde die Beschwerde ab.
A. Sch. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Kosten für die Anfertigung, den Ersatz und allfällige Reparaturen einer Handgelenksorthese seien der Versicherung zu überbinden. In der Begründung fuhrt er im wesentlichen aus, durch die Belastung der Handgelenke beim Gehen mit den Krücken seien in den Handgelenken Blutungen mit anschliessender Arthrose entstanden. Um die starken Schmerzen zu lindern und die Funktionsfähigkeit des Handgelenks so lange wie möglich zu erhalten, habe der Arzt das Tragen einer Orthese verschrieben, welche verhindere, dass das Gelenk wegen der grossen Belastung einknicke. Die Orthese stelle daher eine notwendige Ergänzung des Beinapparates dar, da ohne sie ein Gehen nicht möglich sei.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
la. Nach Art. 431er AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1 ) . Er bestimmt, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3).
b. Gemäss Art. 66ter AHVV regelt das [Dl die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren. Das EDI hat im Anhang zur HVA eine Liste der abzugebenden Hilfsmittel erstellt. Nach Art. 2 Satz 2 HVA umschreibt die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Ferner bestimmt Art. 4 HVA, dass für die in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen aufgrund des IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die HVA nichts anderes bestimmt.
2a. Nach der Rechtsprechung des EVG ist die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA abschliessend (BGE 105V 25 Erw. 1, ZAK 1979 S. 221). Die Hilfsmittelliste im Anhang zur HVA nennt die Kategorie der Handgelenksorthesen nicht. Der Beschwerdeführer hat deshalb keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Handgelenksorthese durch die Altersversicherung.
Der Beschwerdeführer stellt zutreffend fest, dass das EDI den Hilfsmittelkatalog im Anhang zur HVA mit Wirkung ab 1. Januar 1989 erweitert hat. Er schliesst daraus sinngemäss, dass sich der Hilfsmittelkatalog demnach als ergänzungsbedürftig erwiesen habe, weshalb der Richter die Hilfsmittelkategorien nicht als abschliessend betrachten dürfe. Die besagte Ergänzung ist indes kein hinreichender Grund für ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung. Der Bundesrat bzw. das EDI ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, deren ein Altersrentner für die in Art. 43bs AHVG umschriebenen Zwecke bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann und muss eine Auswahl getroffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränkt werden. Dabei steht der Behörde ein verhältnismässig weiter Spielraum des Ermessens zu. Das ist vom Richter zu respektieren, weshalb er in der Regel nur eingreift, wenn der Bundesrat bzw. das Departement bei der Gestaltung der Hilfsmittelliste willkürlich vorgegangen ist (siehe auch BG 105V 28 Erw. 3b, ZAK 1979 S. 223). Die Auslassung der Handgelenksorthesen in der HVA kann nicht als willkürlich betrachtet werden. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Handgelenksorthese, wie der Bescherdeführer geltend macht, in seinem Fall als notwendige Ergänzung des Bein-Stützapparates betrachtet werden müsse.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch keine Ansprüche aus der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA herleiten. Die Notwendigkeit einer Handgelenksorthese entstand erst nach dem Eintritt des AHV-Rentenalters und entsprechend hatte der Beschwerdeführer die IV früher nicht um die Abgabe der heute verlangten Orthese ersucht.
100 ZAK 2/1990
IV. Unterkunft und Verpflegung bei erstmaliger beruflicher Ausbildung
Urteil des EVG vom 26. September 1989 iSa. P. L.
Art. 5 Abs. 5 IVV. Invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer auswärtigen Unterkunft in der Nähe der Universität bei einem Tetraplegiker be-
jaht, da dieser als Gesunder täglich vom Elternhaus an den Studienort gependelt wäre.
Der in 0. wohnhafte P L. (geboren 1 964) erlitt als Mittelschüler bei einem Unfall eine Tetraplegie. Er bezieht eine ganze einfache IV-Rente und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades. Im Frühjahr 1987 schloss er die Mittelschule mit der Maturität ab. Im Herbst 1987, kurz nach seiner Verheiratung, begann er an der Universität Bern mit dem Studium der Klinischen Psychologie. Während der Woche hält er sich mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in L. auf, wo seine Ehefrau einer Teilzeitarbeit als Physiotherapeutin nachgeht. Am Wochenende und in den Semesterferien lebt er mit seiner Ehefrau im Elternhaus in seiner Wohnsitzgemeinde 0. Mit Verfügung vom 8. Juli 1988 lehnte es die Ausgleichskasse u.a. ab, P L. an die Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung eine Tagesentschädigung von höchstens 39 Franken zu entrichten, da die eigene Wohnung in L. nicht als «auswärtig» gelten könne.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 21. März 1989 ab.
Der Versicherte lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, die IV habe ihm «die Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft im Betrage von Fr. 39.— pro Tag zu vergüten». Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2a. Wird der Versicherte, der sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befindet, infolge seiner Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt gemäss Art. 5 Abs. 5 IVV die IV die Kosten von Unterkunft und Verpflegung. Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte übernimmt die Versicherung die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 IVV (Zehr-
geld und notwendige Nebenkosten). Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2 IVV). - Das Zehrgeld beträgt gemäss Art. 90 Abs. 4 IVV bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden 14 Franken je Tag (Bst. b) und für auswärtiges Ubernachten 25 Franken je Nacht (Bst. c).
b. Die dargelegten Bestimmungen sind nach Sinn und Zweck sowie gemäss der gesetzlichen Systematik dahingehend auszulegen, dass eine Leistungspflicht der IV für auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte nur dann besteht, wenn diese wegen der konkret in Frage stehenden erstmaligen beruflichen Ausbildung erforderlich ist. Der bis 31. Dezember 1976 gültig gewesene Art. 5 Abs. 3 IVV (AS 1972 II 2517) hat diese Leistungsvoraussetzung besser zum Ausdruck gebracht, indem er die diesbezüglich zu übernehmenden Kosten auf die «wegen der Ausbildung notwendige Unterbringung und Verpflegung» beschränkte. Auch die Rechtsprechung zu Art. 5 IVV setzt für die Leistungspflicht der IV voraus, dass die auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte durch eben diese Ausbildung bzw. - im Rahmen von Art. 17 IVG und Art. 6 Abs. 2 IVV - durch die Umschulung bedingt ist, für welche ihrerseits die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (ZAK 1988 S. 91; vgl. auch BGE 105V 146, ZAK 1980 S. 278; EVGE 1968S. 120, ZAK 1969 S.73 Erw. 3; Rz 54 i. Verb. m. Rz 29.1 des ab 1. Januar 1983 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art).
3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der IV für seine auswärtige Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit seinem Studium an der Universität Bern hat.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der Woche in einer Mietwohnung in L. lebt und von hier aus die Vorlesungen an der Universität Bern besucht. Sein gesetzlicher Wohnsitz befindet sich nach wie vor in 0., wo er im Elternhaus nicht nur eine der Behinderung angepasste Wohnmöglichkeit (Kostenbeitrag der IV an den Einbau eines Personenliftes) hat, sondern zusammen mit seiner Ehefrau regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien dorthin zurückkehrt. Ohne Eintritt der Invalidität hätte er in Zürich studiert und wäre täglich von 0. aus an den Studienort gependelt (Bericht der IV-Regionalstelle vom 28. September 1987).
Im vorliegenden Fall ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Umgebung von Bern invaliditätsbedingt erforderlich. Als Gesunder würde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Pendler in Zürich Medizin studieren und bei den Eltern in 0. wohnen. Die auswärtige Unterkunft und Verpflegung in L. bzw. Bern ist wegen der erstmaligen beruflichen Ausbildung notwendig. Die daraus erwachsenden Mehrkosten stehen in einem engen Kausalzusammenhang mit der beruflichen Eingliederung. Entgegen der Auffassung von Ausgleichskasse und kantonalem Gericht hat der Beschwerdeführer daher ab Beginn des Hochschulstudiums für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung Anspruch auf Kostenvergütung, wobei die Ausgleichskasse über Beginn und Hohe eine neue Verfügung zu erlassen hat.
102 ZAK2/1990
IV. Zusammenfallen von Rente und Taggeld
Urteil des EVG vom 3. August 1989 i.Sa. J.D.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 43 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 IVG, Art. 2010r Abs. 3 IVV (in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 1988 gültig gewesenen Fassung). Art. 20'0r Abs. 3 IVV stellt eine Ausnahme von Art. 43 Abs. 2 erster Satz
IVG dar, indem der Bezüger einer 1V-Rente ab Beginn von Eingliederungsmassnahmen während dreier Monate weiterhin auf diese An-
spruch hat, obwohl die Voraussetzungen für die Zusprechung eines
Taggeldes nach Art. 22 ff. IVG erfüllt sind. Diese Bestimmung ist ge-
setzmassig. Art. 201e1 Abs. 3 IVV soll ausserdem verhindern, dass eine Kumulierung von 1V-Leistungen zu einer Überentschädigung führt. Diesbezüglich stützt er sich auf Art. 43 Abs. 3 IVG ab. Er schliesst zwar während dreier Monate ab Eingliederungsbeginn die Kumulierung von Rente
und Taggeld nicht aus, unterwirft sie aber einschränkenden Vorausset-
zungen (Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung oder bei
Anspruch auf eine halbe oder Vierteisrente und unentgeltliche Aus-
nutzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich) und schreibt die Kürzung des Taggeldes vor.
Der 1947 geborene, verheiratete Versicherte J.D., Vater eines Mädchens, erlitt 1981 einen Unfall, wobei er sich am rechten Knie verletzte, was mehrere chirurgische Operationen nach sich zog. Seit 1983,nach dem Verlust seiner Stelle als Gussputzer, übte er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Die IV, bei der er sich zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm mit Wirkung ab 1. Mai 1982 eine ganze 1V-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu.
Mit Beschluss vom 2. Juli 1987 sprach sich die kantonale 1V-Kommission für den Versuch aus, den Versicherten in einem Regionalspital zum Hilfskrankenpfleger umschulen zu lassen, welchen die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Juli 1987 dem Versicherten gewährte. Nach der Durchführung dieses Versuchs in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September 1987 übernahm die Ausgleichskasse gestützt auf einen Beschluss der 1V-Kommission vom 15. Oktober 1987 mit Verfügung vom 20. Oktober 1987 die Fortsetzung dieser beruflichen Eingliederung im Hinblick darauf, dem Versicherten einen Fähigkeitsausweis oder ein Diplom als Spitalhilfe zu verschaffen.
Mit Verfügung vom 27. November 1987 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab 1. Oktober 1987 ein Taggeld im Totalbetrag von 103 Franken zu. Die ganze 1V-Rente sei bis Ende September 1987 auszurichten, ohne dass daneben in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September 1987 aber ein Anspruch auf Taggeld bestehe.
Gegen die letztgenannte Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch den Amtsvormund, Beschwerde vor der kantonalen Rekursbehorde und beantragte die Ausrichtung von Taggeldern ab 15. Juni 1987,dem Beginn seines beruflichen Lehrgangs im Regionalspital.
Mit Entscheid vom 6. Mai 1988 hiess die kantonale Rekursbehärde die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen, dem Entscheid entsprechenden Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. Sie erwog, kurz umschrieben, dass der Art. 20ter Abs. 3 IVV, auf welchen sich die Ausgleichskasse beim Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt hatte, vorliegend nicht anwendbar sei, weil der zu Beginn der beruflichen Eingliederung vollständig invalide Versicherte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, was während der drei ersten Monate der Ausbildungszeit jegliche Kumulierung von 1V-Rente und Taggeld ausschliesse; gemäss der allgemeinen Rechtsregel, wonach der Taggeldanspruch dem Anspruch auf eine 1V-Rente vorgehe, habe der Versicherte unter Ausschluss der 1V-Rente ab 15. Juni 1987 Anspruch auf Taggelder.
Die Ausgleichskasse führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt dessen Aufhebung sowie die Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 1987.Sie weist darauf hin, das Weiterbestehen des Rentenanspruchs während der drei in Art. 201er Abs. 3 IVV vorgesehenen Monate sei zweckmässig; bezüglich der Weigerung, einem Versicherten, der unmittelbar vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen keine Erwerbstätigkeit ausübte, während derselben Zeit ein reduziertes Taggeld auszurichten, gelte hingegen nicht dasselbe.
Der durch seinen Vormund vertretene Versicherte schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Er beruft sich dabei auf die in der kantonalen Beschwerde dargelegten Argumente. Das BSV beantragt seinerseits die Gutheissung der Beschwerde. Während der Dauer von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen erhalte der Bezüger einer 1V-Rente diese in jedem Fall während längstens dreier Monate weiter.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
la. Nach Art. 43 Abs. 2 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente der IV, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der IV erfüllt sind oder die IV bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 IVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der IV und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der AHV.
b. Laut Art. 201er Abs. 3 IVV, in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 1988 gültig gewesenen Fassung, hat der Bezüger einer Rente während Eingliederungsmassnahmen zusätzlich für längstens drei Monate Anspruch auf Taggeld,
104 ZAK2/1990
wenn er unmittelbar vor der Eingliederung erwerbstätig war oder Anspruch auf eine halbe Rente oder eine Vierteisrente hat und die verbliebene Arbeitsfähigkeit ohne Entgelt in seinem Aufgabenbereich ausnützte. Das Taggeld wird indessen um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt. Nach Ablauf der drei Monate fallen der Rentenanspruch und die Kürzung des Taggeldes dahin.
20ter Abs. 3 IVV eine Ausnahme von Art. 43 Abs. 2a. Der Bundesrat hat in Art.
2 erster Satz IVG vorgesehen. Der Bezüger einer 1V-Rente hat nämlich danach für die Dauer von drei Monaten während Eingliederungsmassnahmen weiterhin auf diese Anspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Taggeldes im Sinne der Art. 22ff. IVG erfüllt sind.
20ter Abs. 3 IVV zu verhindern, dass eine Kumulie-Im übrigen bezweckt Art.
rung von 1V-Leistungen zu einer Oberentschädigung führt, und fügt sich somit in den Rahmen von Art. 43 Abs. 3 IVG ein. Einerseits ist nämlich eine Kumulierung von 1V-Rente und Taggeld möglich, wobei der Anspruch auf das Taggeld während des Zeitraums von drei Monaten allerdings einschränkenden Voraussetzungen unterworfen wird. Andererseits wird während dieses Zeitraums das Taggeld um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
er Abs. 3 IVV.
Dies ist der Sinn von Art. 20
aa. Die Änderung dieser Verordnungsbestimmung vom 21. Januar 1987, die wie erwähnt am 1 . Juli 1987 in Kraft trat, bildete Gegenstand eines ersten in
der ZAK 1987 auf den Seiten 134 f. erschienenen Kommentars des BSV:
«Absatz 3 (von Art. 20t IVV) wird angewendet, wenn ein bisheriger Rentenbezüger, der noch in einem gewissen Ausmass erwerbstätig war oder gleichwertigen Aufgaben nachkam, eine Eingliederung beginnt. Für die ersten drei Monate dieser Eingliederung erhält er zusätzlich zur Rente ein Taggeld. Dieses wird im Regelfall nach seinem letzten Vollverdienst berechnet, aber um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt. Mit dieser Lösung wird vermieden, dass die Ausgleichskasse bei jedem Eingliederungsversuch die Rente mit Erlass einer entsprechenden Verfügung aufheben und beim Scheitern des Versuchs nach kurzer Zeit wieder zusprechen muss. Ferner wird der Versicherte für seine Bereitschaft zur Eingliederung gewissermassen «belohnt», weil das Taggeld in der Regel höher ist als die Rente. Im Gegensatz zu heute ist diese Kumulation während der ersten drei Monate auch zulässig, wenn die Eingliederung länger dauert, was sich erfahrungsgemäss nicht immer im voraus feststellen lässt. Die bisherige Vorschrift führte nämlich oft dazu, dass bei länger dauernden Eingliederungen die Rente rückwirkend aufgehoben und durch das Taggeld ersetzt werden musste, was den Verwaltungsapparat unnötigerweise belastete. Mit der neuen Lösung sind die Ausgleichskassen zudem nicht mehr gezwungen, das Taggeld nach einer Spezialregel (bisheriger Art. 21 Abs. 4 IVV) zu berechnen. Dauert die Eingliederung länger als drei Monate, so fällt die Rente auf den nächsten Monatsersten dahin und wird durch das ungekürzte Taggeld ersetzt, sofern dieses nicht niedriger ist als die Rente (Abs. 1 )».
bb. Dieser Kommentar konnte jedoch zu Missverständnissen Anlass geben,
201e1 Abs. 3 IVV einzig auf diejenigen insofern als er die Anwendung von Art.
Rentenbezüger zu beschränken schien, die vor dem Beginn der Eingliederung noch in einem gewissen Ausmass eine Erwerbstätigkeit oder gleichgestellte Tätigkeiten ausübten. Wie erwähnt kommt nun aber dieser Verordnungsbestim-
mung insofern eine doppelte Tragweite zu, als es um das Weiterbestehen der 1V-Rente während einer Zeit von drei Monaten sowie um die Kumulierung der Rente und des reduzierten Taggeldes geht. Deshalb hat das BSV im Rahmen der Änderung von Art. 201er Abs. 3 IVV vom 29. Juni 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989, diese Verordnungsbestimmung -in ihrer vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 1988 gültig gewesenen Fassung - ein weiteres Mal wie folgt kommentiert (ZAK 1988 S. 437):
«Einem Rentenbezüger wird die Rente während Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen in jedem Fall für längstens drei Monate weiter ausgerichtet, also auch dann, wenn anzunehmen ist, dass sie diese Dauer überschreiten werden. Nach wie vor erhält der Versicherte zusätzlich zur Rente aber nur dann ein Taggeld, wenn er unmittelbar vor der Eingliederung erwerbstätig war oder Anspruch auf eine halbe oder eine Viertelsrente hat und die verbliebene Arbeitsfähigkeit ohne Entgelt in seinem Aufgabenbereich ausnützte. Anders als vor dem 1. Juli 1987 wird das Taggeld jedoch nach den allgemein geltenden Vorschriften bemessen und um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt, so dass keine Doppelentschädigung entsteht. Dieser Regelung liegt folgender Gedanke zugrunde: Bei den kurzfristigen Massnahmen soll die Rente aus administrativen Gründen nicht aufgehoben werden (Verhindern des Wechsels Rente-Taggeld-Rente). Bei den längere Zeit dauernden Massnahmen soll sie erst nach drei Monaten eingestellt werden, weil es sich im allgemeinen erst im Verlauf dieser Periode zeigt, ob die Massnahme erfolgversprechend ist. Zudem nimmt die Festsetzung des Taggeldes nicht selten einige Zeit in Anspruch. Mit der befristeten Weitergewährung der Rente wird sichergestellt, dass der Versicherte ohne Unterbruch von der IV eine Geldleistung erhält. Neben der Rente wird aber auch heute nur dann ein Taggeld ausgerichtet werden, wenn der Versicherte unmittelbar vor Antritt der Massnahme noch erwerbstätig bzw. im Aufgabenbereich tätig war.»
b. Aus diesen Gründen muss die Gesetzmässigkeit von Art. 201e1 Abs. 3 IVV hinsichtlich des Fortbestands des Anspruchs auf eine 1V-Rente während dreier Monate ab Beginn der Eingliederungsmassnahmen bejaht werden.
Was die einschränkenden Voraussetzungen für die Kumulierung von Rente und Taggeld anbelangt, kann man dem Bundesrat keinen Vorwurf daraus machen, dass er sie direkt aus dem Text dieser Verordnungsbestimmung in ihrer bis zum 30. Juni 1987 gültig gewesenen Fassung übernommen hat (vgl. zur Kontrolle der Gesetzmässigkeit unselbständiger Verordnungen des Bundesrates durch das EVG BGE 114 V 184ff. Erw. 2b, 113 V 227ff. Erw. 3a mit Hinweisen). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die vollziehende Behörde diese einschränkenden Voraussetzungen anlässlich der Änderung von Art. 20 er Abs. 3 IVV vom 29. Juni 1988 aufgehoben hat (vgl. zu diesem Punkt ZAK 1988 S. 437f.).
3. Es zeigt sich somit, dass der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach Art. 201e1 Abs. 3 IVV vorliegend nicht anwendbar sei, nicht beigepflichtet werden kann. Diese Verordnungsbestimmung findet im Gegenteil bezüglich des Weiterbestands des beschwerdegegnerischen Anspruchs auf eine 1V-Rente während dreier Monate ab Beginn der Eingliederungsmassnahmen, d.h. vom 15. Juni bis 15. September 1987,Anwendung. Allerdings erfolgt der Wechsel von der Rente
106 ZAK 2/1990
zum Taggeld erst auf den Beginn des darauffolgenden Kalendermonats (Art. 20ter Abs. 4 IVV), also ab 1. Oktober 1987.
Eine Kumulierung von 1V-Rente und Taggeld kommt hingegen nicht in Frage, da die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Taggeldes offensichtlich nicht gegeben sind.
Demnach muss die angefochtene Verwaltungsverfügung vom 27. November 1987 bestätigt werden. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
[0. Anspruch auf Betriebszulage
Urteil des EVG vom 24. August 1989 i.Sa. S.W.
Art. 8 Abs. 2 EOG, Art. 12a Abs. 1 EOV; Art. 3 Abs. 2 FLV. Art. 12a Abs. 1 EOV, der den Anspruch auf Betriebszulagen im Vergleich zur formellgesetzlichen Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 EOG einschränkt, indem vorausgesetzt wird, dass das mitarbeitende Familienglied
hauptberuflich im Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, ist gesetzeskon-
form (Erw. 2). Die Frage, ob eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 12a Abs. 1 EOV vorliegt, beurteilt sich sinngemäss nach den für hauptberuflich tätige Kleinbauern im Sinne von Art. 3 Abs. 2 FLV massgebenden Kriterien (Erw. 3a).
Der 1928 geborene R.W. ist Landwirt. Seine Söhne S.W. (geb. 1 966) und A.W. (geb. 1968) arbeiten zeitweise im väterlichen Betrieb mit. Mit vom 9./10. Mai 1988 datiertem Ergänzungsblatt 2 zur Meldekarte erhob S.W. Anspruch auf Betriebszulage für die Zeit seines vom 18. April bis 7. Mai 1988 dauernden Wiederholungskurses, wobei im Formular als Ersatzkraft der Bruder A.W. angeführt wurde. Die Ausgleichskasse stellte fest, dass S.W. im Jahre 1986 bloss zwei Monate (vom 1. Mai bis 1 . Juli) und 1987 bloss vier Monate (vom 1 . Juli bis 1 . November) als Ersatzkraft für seinen Bruder A.W., der vom 13. Juli bis 7. November 1987 Militärdienst geleistet hatte, im väterlichen Betrieb mitgearbeitet habe; demnach sei 5W. vor dem Dienstantritt (am 18. April 1988) nicht hauptberuflich im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters tätig gewesen, so dass er nicht als mitarbeitendes Familienglied im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne; Anspruch auf eine Betriebszulage bestehe daher nicht. Mit dieser Begründung lehnte die Ausgleichskasse das Begehren um Zusprechung der Betriebszulage am 18. Juli 1988 verfügungsweise ab.
Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde gestützt auf eine Aufstellung der Ausgleichskasse betreffend die von S.W. und A.W. 1988 ausgeübten Tätigkeiten mit Entscheid vom 9. Februar 1989 ab.
S.W. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung der Betriebszulage für die Zeit vom 18. April bis 7. Mai 1988.Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
la. Personen, die in der schweizerischen Armee Militärdienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1 Abs. 1 EOG). Als Entschädigung werden u.a. Betriebszulagen ausgerichtet, deren Anspruchsvoraussetzungen in Art. 8 EOG umschrieben sind. Anspruch auf Betriebszulagen haben danach die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen (Abs. 1). Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften (Abs. 2).
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 1 2a EOV erlassen, der lautet:
Anspruch auf Betriebszulage haben Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und als selbständige Landwirte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FLG gelten (Abs. 1).
Der Anspruch auf Betriebszulage steht nur Dienstleistenden zu, die ununterbrochen mindestens 13 Tage Dienst leisten und für die während mindestens 10 Tagen im Betrieb eine Ersatzkraft tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht (Abs. 2).
b. Als Sohn des Betriebsinhabers ist der Beschwerdeführer ein mitarbeitendes Familienglied im Sinne von Art. 12a Abs. 1 EOV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a FLG. Ferner sind auch die Erfordernisse der Mindestdienstleistung und des Mindestbarlohnes der Ersatzkraft gemäss Art. 1 2a Abs. 2 EOV erfüllt.
2. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer hauptberuflich im väterlichen Landwirtschaftsbetrieb tätig ist (Art. 1 2a Abs. 1 EOV), wobei die Verwaltungspraxis verlangt, dass der Betriebszulageansprecher «vor dem Dienstantritt hauptberuflich im Landwirtschaftsbetrieb tätig» gewesen ist (Rz 2143 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung [WEO] ).
a. Nach Art. 8 Abs. 2 EOG haben Dienstleistende, die als «mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind» Anspruch auf Betriebszulagen. Das Erfordernis, dass das mitarbeitende Familienglied hauptberuflich im Landwirtschaftsbetrieb tätig sein muss, erwähnt das formelle Gesetz nicht. Diese Anspruchsvoraussetzung findet sich erst in Art. 1 2a Abs. 1 EOV. Weil damit der Kreis der Zulagenberechtigten durch die Verordnung im Vergleich zum übergeordneten Gesetz erheblich eingeschränkt wird, fragt sich und ist von Amtes wegen zu prüfen, ob Art. 1 2a Abs. 1 EOV diesbezüglich gesetzeskonform ist.
108 zAK2/990
Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 112V 178/9, ZAK 1987 S. 371; BGE 111 V 395 Erw. 4a und 284 Erw. 5a; BGE 110V 256, ZAK 1984 S. 550; Erw. 4a; BGE 110 V 328 Erw. 2d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 Ib 19 Erw. 2).
Art. 8 Abs. 2 EOG und als entsprechende Ausführungsbestimmung Art. 1 2a EOV fanden erst durch die vierte Revision Aufnahme in die EO (Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975, in Kraft seit 1. Januar 1976, AS 1976 57; Verordnung vom 12. Januar 1976, in Kraft seit 1. Januar 1976, AS 1976 63). In der Botschaft über die vierte Revision der EO vom 19. Februar 1975 (BBI 1975 11193 ff.) erklärte sich der Bundesrat bereit, den Anspruch auf Betriebszulage auf die mitarbeitenden Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben auszudehnen, ein Begehren aus Landwirtschaftskreisen, welches noch im Rahmen der zweiten EO-Revision abgelehnt worden war. Seither hätten sich die Verhältnisse wesentlich verschärft, indem die starke Rationalisierung in den Landwirtschaftsbetrieben es mit sich bringe, dass bei längerer Abwesenheit von Familiengliedern infolge von Dienstleistungen eigentliche Notlagen entstünden. Die Betriebszulage könne in solchen Fällen ein Kostenbeitrag für die Einstellung einer Ersatzkraft sein. Der EO-Ausschuss der Eidgenössischen AHV/lV-Kommission schlage daher vor, künftig die Betriebszulage auch mitarbeitenden Familiengliedern in der Landwirtschaft zu gewähren, wenn diese während längerer Zeit Dienst leisten müssen (über 12 Tage) und für eine Ersatzkraft Auslagen entstünden, welche nachgewiesenermassen mindestens den Betrag der Zulage erreichen. Ein gleichlautendes Begehren aus Gewerbekreisen beantwortete der Bundesrat hingegen abschlägig, weil in diesem Wirtschaftszweig nicht die gleichen Verhältnisse wie in der Landwirtschaft bestünden, wo die Viehhaltung und die Abhängigkeit der Arbeiten von der Jahreszeit eine Einschränkung oder Verlegung der Arbeiten nicht zuliessen und daher eine Sonderregelung
nötig machen würden. Der Bundesrat erachtete es aber «für notwendig, dass ihm für die Ausgestaltung dieses Anspruches ein gewisser Spielraum gelassen wird. Die erforderliche Mindestdauer der Dienstleistungen und die Regelung im einzelnen (insbesondere die Umschreibung des Geltungsbereiches und der fremden Hilfe sowie das Verfahren für die Geltendmachung und Auszahlung der Betriebszulage) soll nach Anhörung der interessierten Kreise in der Verordnung festgelegt werden. Dabei muss auf die finanziellen und administrativen Belange Rücksicht genommen werden» (B BI 1975 11205 unten f.).
Dieser Auffassung wurde in den folgenden parlamentarischen Beratungen nicht widersprochen. Weil die aus den Materialien schlüssig hervorgehende Absicht, dem Bundesrat für die Regelung des Geltungsbereiches des Betriebszulagenanspruches im Rahmen des neu eingeführten Art. 8 Abs. 2 EOG einen gewissen Spielraum zuzubilligen, auch im Text dieser Bestimmung (Satz 2) seinen Niederschlag gefunden hat, lässt sich die Einschränkung auf die hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb Tätigen in Art. 12a Abs. 1 EOV nicht beanstanden.
d. Das durch die Verordnung aufgestellte Erfordernis der hauptberuflichen Beschäftigung ist auch unter dem Gesichtspunkt der systematischen und teleologischen Auslegung des Gesetzes nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits kommen auch die Betriebsinhaber selbst und die ihnen nach Art. 8 Abs. 1 EOG gleichgestellten Personen nur dann in den Genuss der Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. Kann aber selbst der Betriebsinhaber, der überwiegend unselbständig erwerbstätig ist, keine Betriebszulagen beanspruchen - weil er eben für den dienstlichen Erwerbsausfall bereits durch die Entschädigungsarten der Art. 4 ff. EOG, bemessen nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit, entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 EOG) -‚ ist nicht ersichtlich, weshalb das bloss nebenberuflich mitarbeitende Familienglied Anspruch auf Betriebszulage haben soll. Andererseits zeigt auch die Beratung im Nationalrat, dass die Einführung der Betriebszulage auf hauptberuflich mitarbeitende Familienglieder in landwirtschaftlichen Betrieben beschränkt bleiben sollte. Dem Antrag von Nationalrat Thvoz, der das Erfordernis, dienstbedingt eine Ersatzkraft im Betrieb einstellen zu müssen, abschwächen wollte, hielt Bundesrat Hürlimann u.a. entgegen, ein entscheidender Gesichtspunkt für die Bezahlung der Betriebszulage sei, dass die Ersatzkraft bezahlt werden müsse. Der Landwirtschaftsbetrieb, auf dem Vater und Sohn arbeiten, müsse bei dienstlicher Abwesenheit des Sohnes weitergeführt werden, was in den meisten Fällen nur möglich sei, wenn für den ausscheidenden Sohn eine Ersatzkraft angestellt wird. «Wenn Sie dem Antrag Thvoz folgten, würde das bedeuten, dass jedes Familienmitglied in einem Landwirtschaftsbetrieb, das Militärdienst leistet, Anspruch auf eine Betriebszulage hätte, was nach unserer Überzeugung nicht gerechtfertigt wäre, weil wir dann ungerecht wären gegenüber allen nicht landwirtschaftlichen Kleinbetrieben, die im Grunde genommen mit genau gleichem Argument eine solche Zulage
110 ZAK2/1990
geltend machen könnten. Was wir wollen, ist nichts anderes als eine Entschädigung für den Bauern, der nicht nur seinen Sohn in die Rekrutenschule schikken, sondern der zusätzlich noch einen Knecht anstellen muss. Diesen Standpunkt hat auch der Gewerbeverband eingenommen)> (Amtl. Bull. N 1975 II 1165).
Diese Auffassung setzte sich im Nationalrat klar durch (Amtl. Bull. NR 1975 II 1165), wahrend Art. 8 Abs. 2 der Vorlage im Ständerat zu keinen Diskussionen Anlass gegeben hatte (Amtl. Bull. SR 1975 364). Die Materialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Betriebszulage an mitarbeitende Familienglieder eigentlichen Notlagen entgegenzuwirken. Von einer Notlage kann indessen nicht gesprochen werden, wenn ein bloss nebenberuflich in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb Tätiger infolge Militärdienstes einen Erwerbsausfall erleidet. Dieser kommt in den Genuss der ihm nach Massgabe von Art. 4 bis 7 EOG zustehenden Entschädigungen, nicht aber der Betriebszulage.
e. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit unter keinem Auslegungsgesichtspunkt zu beanstanden ist. Das EVG ist denn auch in dem in ZAK 1978 S. 34 veröffentlichten Urteil iSa. A.H. vom 12. September 1977 implizit von der Gesetzmässigkeit von Art. 1 2a EOV ausgegangen. Zu prüfen bleibt somit, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit erfüllt ist.
3a. Das Begriffspaar haupt-/nebenberufliche Tätigkeit findet sich auch in der Gesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Gemäss dem gestützt auf Art. 5 Abs. 3 FLG erlassenen Art. 3 Abs. 2 FLV gilt als hauptberuflich tätig ein Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit den grösseren Teil der Zeit beanspruchen und die überwiegende Erwerbsquelle darstellen, wobei grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (BGE 99V 119 Erw. 1). Nach der Verwaltungspraxis müssen diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, was in der Regel nur dann zutrifft, wenn der Betrieb eine gewisse Min - destgrösse aufweist (Rz 44 in fine der Erläuterungen des BSV zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft). Diese Begriffsumschreibung der hauptberuflichen Tätigkeit nach FLG kann sinngemäss auf den Bereich des Betriebszulagenanspruches nach Art. 8 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 1 2a Abs. 1 EOV übertragen werden.
b. In der Beschwerde an die Vorinstanz wurde darauf hingewiesen, dass beide Söhne in der Landwirtschaft tätig seien, wobei «aber nur jeweils ein Sohn gleichzeitig auf dem Betrieb des Vaters» mitarbeite, weshalb dann derjenige Sohn, der jeweils nicht auf dem Landwirtschaftsbetrieb arbeite, für seinen Bruder während dessen Militärdienst einspringen müsse. Laut unbestritten gebliebener Darstellung der Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführer 1986 während zwei Monaten und 1987 von Juli bis Oktober als Ersatzkraft für seinen
ZAK2/1990111
Bruder A.W., der die Rekrutenschute absolvierte, im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Für das Jahr 1988 ergibt sich folgendes: Vom 1 . Januar bis 11. März besuchte der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Schule, vom 12. März bis 17. April bezog er Ferien, besuchte einen Melkkurs und arbeitete beim Vater; anschliessend absolvierte er bis 7. Mai den Wiederholungskurs und war vom 8. Mai bis 12. Juni wiederum im väterlichen Betrieb tätig. Ab 13. Juni bis 5. November arbeitete er schliesslich als Ersatzkraft für seinen Bruder A.W. im Betrieb seines Vaters.
Bei dieser Sachlage scheidet eine hauptberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im väterlichen Landwirtschaftsbetrieb aus. Zwar trifft es zu, dass er unmittelbar vor der zum Rechtsstreit führenden Dienstleistung (vom 18. April bis 7. Mai 1 988) ganztags auf dem Anwesen des Vaters beschäftigt war. Dieser Umstand allein begründet jedoch noch keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes; diese Eigenschaft muss vielmehr über einen längeren Zeitraum erfüllt sein, könnte doch andernfalls der Betriebsinhaber im Hinblick auf den Betriebszulagenanspruch nach Art. 8 Abs. 2 EOG oder gar zu dessen Erwirkung jeweils so disponieren, dass unter mehreren nur zeitweise Beschäftigten stets dasjenige Familienglied, das jeweils Militärdienst zu leisten hat, als hauptberuflich tätig zu betrachten wäre. Damit würde der Zweck der gesetzlichen Betriebszulagenberechtigung nach Art. 8 Abs. 2 EOG, die angestrebte Milderung von Notlagen landwirtschaftlicher Betriebe, vereitelt. Anders wäre zu entscheiden, wenn ein im wesentlichen gleichzeitiger und ständiger Einsatz beider Söhne auf dem landwirtschaftlichen Anwesen wegen dessen Grösse betrieblich notwendig wäre. Dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht gegeben. Wenn nun die Ausgleichskasse bereits 1987 und wiederum ab Juli 1988 A.W. als hauptberuflich im Familienbetrieb tätig betrachtete, ist es ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer die gleiche Eigenschaft zuzuerkennen. Dessen Arbeit im väterlichen Betrieb ist im wesentlichen als die Tätigkeit einer Ersatzkraft während der dienstlich bedingten Abwesenheiten des Bruders A.W. vom Hofe zu betrachten, wovon die Ausgleichskasse bereits 1987 (Rekrutenschule von A.W.) und wiederum ab Juni 1988 (Unteroffiziersschule von A.W.) ausging. Daran ändert nichts, dass die Ausgleichskasse im Jahre 1986,als der Beschwerdeführer die Rekrutenschule absolvierte und von P.S. als Ersatzkraft vertreten wurde, die Betriebszulage ausrichtete. Diese Leistungszusprechung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und gibt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch, für 1988 gleich wie im Jahre 1986 behandelt zu werden.
112 ZAK2/1990
Kantonale Regelungen bei den Ergänzungsleistungen
Stand am 1. Januar 1990
Die Kantone können in einzelnen Bereichen der EL-Gesetzgebung Sonderregelungen treffen (Art. 4 ELG). Im weiteren legen sie den Betrag fest, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen zusteht, und sie können die zu be-
1bs ELG).
rücksichtigenden Heimkosten begrenzen (Art. 2 Abs.
Die folgende Übersicht zeigt auf, wieweit die Kantone den bundesrechtlichen Rahmen ausgeschöpft haben.
Fester Abzug vom Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG)
Alle Kantone haben den Abzug auf 1000 Franken (Alleinstehende) und 1500 Franken (Ehepaare) festgelegt.
Mietzinsabzug (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG)
Der Mietzinsabzug beträgt in allen Kantonen 6000 Franken für Alleinstehende und 7200 Franken für Ehepaare.
Mietnebenkosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG)
Alle Kantone haben den Nebenkostenabzug eingeführt und die im Bundesgesetz vorgesehene Höhe gewählt.
Zusätzliche Erhöhung der Einkommensgrenzen um bis zu einen Drittel
(Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG)
Alle Kantone haben die Einkommensgrenzen um einen Drittel erhöht, mit folgenden Ausnahmen:
SH/TG bei Aufenthalt in einem Altersheim: ein Sechstel;
VS bei Aufenthalt in einem Heim, wenn der Zustand des Versicherten
keine erhebliche Pflege beansprucht: keine zusätzliche Erhöhung;
für die Vergütung von Krankheitskosten: keine zusätzliche Erhöhung.
ZAK3/1990113
5. Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG), Begrenzung der Heimkosten und Betrag für persönliche Auslagen (Art. 2 Abs. 1bis ELG)
Kan- Vermögens- Vergütung von Heimkosten Betrag für persönliche Auston verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
ZH ein Zehntel 115 in Alters-/Pflege- und Invaliden- 350 in Alters-/Invaliden-
wohnheim wohnheim bis 350 in Pflegeheim/ Heilanstalt BE ein Zehntel 70 bei geringer Pflegebedürftigkeit350
bis 96 bei leichter Pflegebedürftigkeit300
100 000 Fr., 145 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit225
ein Fünftel 205 bei schwerer Pflegebedürftigkeit175
ab
100 000 Fr.
LU ein Fünftel 57 in Alters-/Invalidenwohnheim 345 in Alters-/Invaliden-
wohnheim
230 in Pflegeheim,
Pflegeabteilung und Heilanstalt UR ein Fünftel 57 in Alters-/Invalidenwohnheim 206 für alle
76 in Pflegeheim/Heilanstalt
SZ zwei Fünf- 57 in Alters-/Invalidenwohnheim 286 in Alters-/Invaliden-
zehntel wohnheim
172 in Pflegeheim/ Heilanstalt
0W ein Zehntel 52.50 in Alters-/Invalidenwohnheim 286 in Alters-/Invaliden-
wohnheim
172 in Pflegeheim
NW ein Fünftel 104 in allen Heimen und 230 für alle
Heilanstalten
GL ein Fünftel 52.50 in Altersheim 342 in Alters-/Invaliden-
105 in lnvalidenwohn-/Pflegeheim/ wohnheim
Heilanstalt 228 in Pflegeheim/ Heilanstalt
ZG ein Fünftel 54 in Altersheim 345 in Alters-/Invaliden-
wohnheim
90 in Invalidenwohnheim 275 in Pflegeheim
Heilanstalt
FR ein Zehntel Keine Begrenzung 300 für alle
SO ein Fünftel Festlegung einer Limite 320 in Alters-/Invaliden-
für das einzelne Heim wohnheim
114 ZAK 3/1990
Kan- Vermögens- Vergütung von Heimkosten Betrag für persönliche Auston verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
B ein Zehntel in Alters-/Pflegeheim mit Subventions- 300 für alle
Vertrag: Taxen nach Vertrag
in Alters-/Pflegeheim ohne Subven-
tionsvertrag: 63
75 bei Leichtpflege
126 bei voller Pflege
in Behindertenheim ohne Subventions-
vertrag: 63
75 wenn HE für leichte Hilflosigkeit
ausgerichtet wird
105 wenn HE für mittlere Hilflosigkeit
ausgerichtet wird
126 wenn HE für schwere Hilflosigkeit
ausgerichtet wird
BL ein Zehntel Keine Begrenzung 300 in Alters-/Invaliden-
wohnheim
200 in Pflegeheim/ Heilanstalt
SH ein Zehntel 57 in Altersheim 342 in Alters-/
113 in Pflegeabteilung/-heim/Klinik/ Wohnheim
Wohnheim 228 in Pflegeheim/ Heilanstalt
AR ein Fünftel 46.92 in Alters-/Invalidenwohnheim 285.40 in Alters-/Inva-
112.60 in Pflegeheim/Heilanstalt lidenwohnheim 171.25 in Pflegeheim/ Heilanstalt
Al ein Fünftel 57 in Alters-/Invalidenwohnheim 286 in Alters-/Invaliden-
94 in Pflegeheim/Heilanstalt wohnheim
172 in Pflegeheim/ Heilanstalt
SG ein Fünftel 90 in Altersheim 350 in Alters-/Invaliden-
140 in Invalidenwohn-/Pflegeheim/ wohnheim
Heilanstalt 250 in Pflegeheim/ Heilanstalt
GR ein Fünftel 57 in Altersheim 286 in Altersheim
172 in Pflegeheim/ Heilanstalt
AG ein Zehntel 70 in Alters-/Invalidenwohnheim 286 in Alters-/Invaliden-
105 in Pflegeheim/Heilanstalt wohnheim
229 in Pflegeheim/ Heilanstalt
ZAK3/1990115
Kan- Vermögens- Vergütung von Heimkosten Betrag für persönliche Auston verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
TG ein Zehntel 57 in Altersheim 286 in Altersheim
ein Fünftel in Pflegeheim/Heilanstalt 172 in Pflegeheim/ keine Begrenzung Heilanstalt
TI ein Zehntel 65 in Alters-/Pflegeheim/Heilanstalt 250 für Altersrentner
300 für 1V-Rentner VD ein Zehntel gemäss kantonaler Heimvereinbarung 220 für alle
VS ein Zehntel individuelle Festlegung 228 für Altersrentner
für jedes Heim 343 für 1V-Rentner NE ein Fünftel keine Begrenzung 300 für alle
GE ein Zehntel keine Begrenzung 240 für Altersrentner
360 für TV-Rentner JU ein Zehntel 40 bei nicht anerkannten Heimen 223 in Alters-/Invaliden-
wohnheim
178 in Pflegeheim/ Heilanstalt
Der 1V-Rentner-Ausweis -eine neue Dienstleistung der Ausgleichskassen
Zahlreiche Geschäfte, Kinos, Theater usw. gewähren Personen im Rentenalter Vergünstigungen. Voraussetzung hiefür ist nicht die Tatsache des Rentenbezugs, sondern einzig das Alter. Die Berechtigten haben sich lediglich mit einer Identitätskarte auszuweisen.
Es wurde verschiedentlich als störend empfunden, dass 1V-Rentner, welche im allgemeinen wirtschaftlich eher schlechter gestellt sind als Altersrentner, nicht von den gleichen Erleichterungen profitieren können. Um die Voraussetzungen hiefür zu verbessern, hat die AHV-Informationsstelle nun einen offiziellen Ausweis für IV-Rentner geschaffen. Ein solcher wird ausgestellt für
Invalide mit Anspruch auf eine ganze, halbe oder Viertels-Invalidenrente (Art. 32 IVG),
Invalide Ehefrauen, die an einer Ehepaar-Invalidenrente (Art. 33 IVG) oder an einer Ehepaar-Altersrente (Art. 22 AHVG) partizipieren,
- Invalide mit Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung (Art. 42 IVG).
Kein solcher Ausweis wird abgegeben an nichtinvalide Ehefrauen, die an einer IV-Ehepaarrente teilhaben infolge erreichtem 62. Altersjahr, sowie an Kinder, für die eine IV-Zusatzrente ausgerichtet wird, und an Bezüger von TV-Taggeldern.
116 ZAK3/1990
EIDGENÖSSISCHE
1 NVALI DENVERSICH ERUNG
ASSURANCE INVALIDITE FEDERALE
ASSICURAZIONE FEDERALE INVALIDITA
Ausweis
für IV-Rentner/in
Carte de lgitimation pour rentier/rentire Al
Carta di legittimazione
per beneficiario/a
AHV-Informationsstelle
Cestre dinformation AVS di rendita Al
Certtro dinforrnazione AVS
Ausgabe/Edition/Edizione 1989
BesteIInummer/Numro de communde
Numero di ordinazione 40d/f/i
Nur gültig in Verbindung mit einem Vers. Nr./No AVS/No AVS Personalausweis. Valable seulement sur präsentation dune pike d'identit. Valevole unicamente se accompagnata LJ da un documento didentitä. N(e) en / Jahrgang / Nato(a) ii
Herr/Frau / Monsieur/Madame / II Signor/La Signora
GültigNalable/Valevole 1 Visum/VisaNisto
ist Bezüger/in einer Invalidenrente.
AHV-Ausgleichskasse est au bnfice dune rente d'invaliditd.
Caisse de compensation AVS a beneficio di usa rendita dinvaIidit.
Cassa di compensazione AVS
UnterschriftlSignature/Firma
des/der Versicherten/de lassurelel/dellassicurato(a)
ZÄK3/1990117
Der Ausweis wird von einzelnen Ausgleichskassen unaufgefordert allen Berechtigten abgegeben, von anderen dagegen nur auf Ersuchen hin. In der Regel wird er für das laufende Kalenderjahr ausgestellt.
Der Rentnerausweis ist nur in Verbindung mit einem Personalausweis (Identitätskarte, Führerschein, Reisepass) gültig.
Wozu berechtigt der 1V-Rentner-Ausweis?
Der Ausweis für TV-Rentner gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf allgemeine Vergünstigungen. Er dient lediglich als Beleg in Fällen, wo IV-Rentnern besondere Bedingungen gewährt werden. Dies kann zutreffen in gewissen Geschäften, bei Ausstellungen, im Theater oder bei anderen öffentlichen Veranstaltungen.
Es sei hier nachdrücklich betont, dass der 1V-Rentner-Ausweis nicht zu Vergünstigungen bei den öjjntlichen Transportunternehmungen berechtigt. Hiefür sind nach wie vor besondere Ausweise erforderlich, und es gelten dafür die von den rund 150 am schweizerischen Verkehr beteiligten Bahn-, Schiffs- und Automobilunternehmungen vereinbarten Bedingungen. Es handelt sich dabei um zwei Arten von Fahrvergünstigungen:
Vergünstigungen für Behinderte im öffentlichen Verkehr
- Gratisbegleitung eines Invaliden
Invalide, die ständig auf eine Begleitung angewiesen sind, benötigen zusammen mit der Begleitperson und/oder dem Blindenführhund nur einen Fahrausweis. Die dafür erforderliche «Ausweiskarte für Invalide» (Form. SBB 2248) wird ausgestellt gestützt auf eine ärztliche Bestätigung (Form. SBB 2248. 1), wonach die betreffende Person dauernd derart körperlich oder geistig behindert oder hilflos ist, dass sie bei Reisen ständig auf eine Begleitperson und allenfalls auf einen Blindenführhund angewiesen ist. Die Begleitperson ist verpflichtet, dem Invaliden während der ganzen Reise behilflich zu sein und ihm beim Ein-, Aus- und Umsteigen beizustehen.
Ausgabestellen für das Formular «Arztzeugnis» sowie für die «Ausweiskarte für Invalide» sind je nach Kanton die Ausgleichskassen, die Statthalterämter, Bezirksämter, Oberämter und dergleichen (s. Kästchen rechts). Die Ausweiskarte ist für eine feste Periode von vier Jahren (z.B. 1989-92) gültig und vor Ablauf zu erneuern.
118 ZAK3/1990
- Generalabonnement zum 2/3-Preis für Invalide Diese Vergünstigung steht Behinderten zu, die von der TV entweder eine Rente und/oder eine Hilfiosenentschädigung oder Leistungen für einen Blindenführhund erhalten. Die Bestätigung hierüber ist bei der zuständigen Ausgleichskasse mit dem Formular «Ausweis zum Bezug eines Generalabonnements 2/3 für Invalide» (Form. 318.629) einzuholen.
Der von den Ausgleichskassen abgegebene neue 1V-Rentner-Ausweis vermag - zumindest in seiner heutigen Ausgestaltung - den Ausweis zum Bezug eines verbilligten Generalabonnements nicht zu ersetzen.
Gratisbegleitung eines Invaliden
Zur Abgabe von Ausweiskarten ermächtigte Stellen
- Aarau: Sozialdienst, Aarau - Neuchätel: Caisse cantonale de
1V-Kommission compensation, Neuchätel
- AppenzellA.-Rh..
des Kantons Appenzell A.-Rh., Nidwalden: Sekretariat
Sekretariat, Herisau 1V-Kommission, Ausgleichskasse
- Appenzell I.-Rh.: Kantonale Aus- Nidwalden, Stans
gleichskasse, Appenzell Obwalden: Ausgleichskasse des
- Basel-Land: Kantonale Sanitäts- Kantons Obwalden, Samen
direktion, Liestal Bezirksämter
- St. Gallen:
-Basel-Stadt: Ausgleichskasse Gemeindedirektion
- Schafjhausen:
Basel-Stadt, Basel des Kantons Schaffhausen,
- Bern: Prfectures de district / Schaffhausen
Regierungsstatthalterämter
- Schwyz: Kantonale Ausgleichs-
- Frihourg: Service cantonal kasse, Schwyz
de l'assistance publique, Fribourg
Solothurn: Oberämter
- Gencve: Office des allocations
aux personnes äges, aux veuves, Thurgau: Bezirksämter aux orphelins et aux invalides, - Ticino: Cassa cantonale di
Genve compensazione AVS, Bellinzona
-Glarus: Kantonaler Fürsorger, - Uri: Standeskanzlel Uri, Altdorf
Glarus
- Valais: Prfectures de district /
-Graubünden: Ausgleichskasse des Regierungsstatthalterämter
Kantons Graubünden, Chur Service cantonal de l'aide - Vaud: Prfectures de district
- Jura::
social, Delmont - Zug: Ausgleichskasse des Kantons
Luzern: Ausgleichskasse des Zug, Zug
Kantons Luzern, Luzern - Zürich: Statthalterämter
ZAK3/1990119
Hinweise
«Leben können wie alle» - dies ist auch das Begleitthema der diesjährigen Sammlung von Pro « Infirmis, der gesamtschweizerischen Organisation im Dienste der Behinderten. Pro Infirmis möchte damit auf die vielfältigen Probleme aufmerksam machen, die behinderte Menschen im Alltag zu bewältigen haben. Die Organisation stellt Betroffenen ein reiches Dienstleistungs-4fle a& angebot zur Verfügung, um ihre Selbständigkeit
und Unabhängigkeit zu fördern. Zur Unterstütwünschen sichzung der Sammlung 1990, die am 19. März be-
behinderte Menschen
In der ganzen Schweiz ginnt, hat Bundesrat Flavio Cotti den folgen-
den Aufruf unterzeichnet:
«Leben können wie alle» lautet das Motto, mit dem sich PRO INFIRMIS im Rahmen ihrer jährlichen Sammlung an die Bevölkerung wendet.
Betrachtet man dieses Motto, so erscheint seine Aussage auf den ersten Blick etwas Selbstverständliches zu sein, aber für Menschen mit einer Behinderung gewinnt sie Bedeutung. «Leben können wie alle» heisst, aktiv am Berufsleben teilzunehmen und dafür Bildungsmöglichkeiten vorzufinden. «Leben können wie alle», das beinhaltet, in einer rollstuhlgängigen Wohnung zu leben und auf angemessene Dienstleistungen zählen zu können. Es bedeutet auch, die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu haben, wenn staatliche Hilfen nicht ausreichen.
Um die Bestrebungen behinderter Menschen nach einem selbständigen Leben zu verwirklichen, steht PRO INFIRMIS ihnen und ihren Angehörigen heute mit 48 Beratungsstellen und 270 qualifizierten Mitarbeitern zur Seite, und zwar in der ganzen Schweiz, auf dem Land ebenso wie in der Stadt.
PRO INFIRMIS bietet wertvolle Beratung, stellt finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn es sich als nötig erweist, und entwickelt neue Projekte und Dienstleistungen.
Um das hohe Niveau der vielfältigen Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, braucht die private Organisation PRO INFIRMIS die Unterstützung der Be-
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völkerung. Durch eine Spende oder die Übernahme einer Patenschaft tragen auch Sie, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, dazu bei, dass Menschen mit einer Behinderung so selbständig wie möglich leben können.
Mit Ihrem Beitrag zeigen Sie Ihre Solidarität mit den behinderten Menschen in unserer Gesellschaft.
Dafür danke ich Ihnen.
Finanzierung: Gezielte Hilfe
Eine Behinderung bringt viele Probleme. Was geschieht, wenn man plötzlich nicht mehr arbeiten kann, 1V-Rente und Ergänzungsleistungen aber erst Monate später ausbezahlt werden? Oder muss man das preisgünstige Zuhause verlassen, weil Stufen und Schwellen mit einem Mal zum Hindernis werden?
PRO INFIRMIS kennt Auswege aus finanziellen Engpässen.
Seit I. Januar 1966 verwaltet PRO INFIR MIS die Bundesbeiträge FLI (Finanzielle Leistungen an Invalide). Im Rahmen des Ergänzungsleistungsgesetzes hat PRO INFIRMIS den Auftrag, Menschen mit einer Behinderung in vorübergehenden finanziellen Notlagen zu unterstützen. Mit rund 8 Mio Franken gewährte sie 1989 einmalige oder periodische Geldleistungen, finanzierte medizinische und berufliche Massnahmen, Hilfsmittel und Spitexleistungen. 3313 Gesuche wurden von den kantonalen FLI-Ste/- len bewilligt. Die Schweizerische FLI-Kommission gab in 494 Fällen «grünes Licht».
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Fachliteratur
Behindert - was tun? Handbuch zu Rechtsfragen, herausgegeben von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB), unter Mitarbeit von Thomas Bickel. 279 Seiten. 1989. Fr. 24.—. Unionsverlag Zürich.
Entwicklungen und Tendenzen in der Sozialen Sicherheit 1987-1989. Ein internationaler Überblick. Internationale Revue für Soziale Sicherheit, Nr. 3/89, S.283-392. Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS), Postfach 1, 1211 Genf 22.
Göschel Irmgard, Lucke Christoph: Sperrt uns nicht ein. Erfahrungsbericht
aus einem Alten-Pflegeheim. 100 Seiten. 1990. DM 23.80. Curt R.Vinceritz Verlag, Hannover.
J'entre en maison de retraite: decider, choisir, y vivre... Verfasst und herausgegeben von Pro Senectute Genf. 27 Seiten. 1989.
Knus Marlies: Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV. Diss.
iur., Zürich. 124 Seiten. 1989.Verlag Hans Schellenberg, Winterthur.
Tschudi Hans Peter: Entstehung und Entwicklung der schweizerischen Sozialversicherungen. Alt Bundesrat Hans Peter Tschudi gilt als einer der besten Kenner der schweizerischen Sozialversicherungen. Er schildert im vorliegenden Band die spannende und oftmals harzige Entwicklung der Schweiz von einem Staat mit vorwiegend privater, karitativer Fürsorge zum modernen Sozialstaat, der seinen Bürgern rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf soziale Sicherheit garantiert. Verschiedene Faktoren haben diese Entwicklung beeinflusst. Der Bogen spannt sich von der pionierhaften Sozialversicherung Bismarcks über die sozialen Turbulenzen der Zwischenkriegszeit (Generalstreik) bis in die heutige Zeit. Die Beschreibung der vielen Rückschläge, welche fortschrittliche Politiker und Behörden sowie Bedürftige hinnehmen mussten, lässt den modernen Leser ahnen, wie sich nur langsam und oftmals mühsam entwickelt hat, was uns heute selbstverständlich ist: eine weitgehende Sicherung des materiellen Wohlstands in gefährdeten Lebenslagen wie Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität usw. -das soziale Netz, das oft verschmäht und viel diskutiert aus unserem Bewusstsein nicht mehr wegzudenken ist. Neben dem umfassenden Faktenreichtum, der das Buch zu einem ausgezeichneten Nachschlagewerk macht, ist es vor allem diese Bewusstseinsentwicklung, die Tschudi in
seiner engagierten Weise vermittelt. - Reihe Öffentliches Recht, Band 29. 154 Seiten. Fr. 49.-1990. Verlag Helbing & Lichtenhahr,, Basel.
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Parlamentarische Vorstösse
90.315. Postulat der Grünen Fraktion vom 6. Februar 1990 betreffend die Einführung eines garantierten Mindesteinkommens
Die Grüne Fraktion im Nationalrat hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird gebeten, durch verwaltungsunabhängige Fachexpertinnen und -experten einen Bericht zu erarbeiten, wie die Einführung eines garantierten Mindesteinkommens für alle in der Schweiz realisiert werden könnte, welche Kosten der Allgemeinheit einerseits erwachsen würden, andererseits welche Einsparungen mit der Vereinfachung im Verwaltungsaufwand erzielt werden könnten. Insbesondere müssten die Entwicklungen zur Einführung eines garantierten Mindesteinkommens in der EG mitberücksichtigt werden.»
90.316. Motion der Grünen Fraktion vom 6. Februar 1990 betreffend die Alterssicherung für unentgeltlich Pflegende
Im weiteren hat die Grüne Fraktion folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der zehnten AHV- Revision gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit Angehörige und weitere Bezugspersonen, die unentgeltlich pflegebedürftige Betagte und Behinderte betreuen und dadurch eine Pflegeheim- oder Spitaleinweisung unnötig machen, ihre eigene Alterssicherung während der Betreuungszeit sicherstellen können.»
90.322. Postulat Spoerry vom 7. Februar 1990 betreffend die AHV-Beitragspf licht auf Alimenten geschiedener Ehegatten
Nationalrätin Spoerry hat folgendes Postulat eingereicht:
«Ich bitte den Bundesrat, im Rahmen der zehnten AHV- Revision die Frage zu prüfen, ob die Altersvorsorge für den geschiedenen Ehegatten durch eine AHV-Erfassung der Alimente verbessert werden könnte und wie eine solche Erfassung auszugestalten wäre.»
90.323. Postulat Spoerry vom 7. Februar 1990 betreffend den EL-Anspruch bei Vermögensbesitz in Form von selbstgenutztem Wohneigentum
Nationalrätin Spoerry hat im weiteren das folgende Postulat eingereicht:
«Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, ob AHV-Rentnern, deren Einkommen grundsätzlich zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde, denen aber
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wegen ihres Vermögensbesitzes in Form von selbstgenutztem Wohneigentum keine EL ausgerichtet werden können, nicht mit grundbuchlich abgesicherten Vorschusszahlungen der Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen wäre.»
Zu 89.231. Postulat der Kommission für soziale Sicherheit vom 26. Februar 1990 betreffend die jährliche Auszahlung einer 13. EL
Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob ab 1991 den Empfängern von Ergänzungsleistungen jährlich zusätzlich eine 13. EL ausgerichtet werden könnte.»
Behandelte Vorstösse
Der Nationalrat hat am 15. Dezember 1989 folgende zwei Motionen in Postulate umgewandelt und sie als solche an den Bundesrat überwiesen:
- 89.600. Motion Hafner betreffend die AHV-Beitragspflicht auf Ersatzeinkom-
men (ZAK 1989 S. 589);
- 89.599. Motion Matthey betreffend Risikokapital-Beteiligungen durch Vor-
sorgeeinrichtungen (ZAK 1989 S. 542).
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Mitteilungen
Rekordergebnis der AHV-Rechnung 1989
Die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung weisen für das Rechnungsjahr 1989 mit einem Überschuss von gesamthaft rund 2 Mia Franken das beste je registrierte Ergebnis aus. Dieses ist vorab der guten Wirtschaftslage zu verdanken. Die Hauptergebnisse der drei Sozialwerke präsentieren sich wie folgt:
Alters- und H i nterlassenenversicherung (AHV)
Im Vergleich zum Vorjahr erhöhten sich die AHV-Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber um 7,0 Prozent auf 14721 Mio, die Beiträge der öffentlichen Hand um 2,0 Prozent auf 3393 Mio und die Zinseinnahmen um 17,8 Prozent auf 550 Mio Franken. Wegen des zweijährigen Anpassungsrhythmus wurden die Renten nicht anfangs 1989, sondern erst auf den 1. Januar 1990 der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Infolge der Zunahme des Rentnerbestandes und der steigenden Durchschnittsrente sind die Rentenausgaben dennoch um 1,7 Prozent auf 16632 Mio angestiegen; sie beanspruchten 98,1 Prozent der Gesamtausgaben. Nach der Überweisung des Einnahmen-Uberschusses von 1715 Mio beläuft sich das Reserve-Kapital der AHV auf 16130 Mio Franken oder 95,1 Prozent des erforderlichen Betrages einer Jahresausgabe (Vorjahr 86,7 %).
Ergebnis in Mio Fr. 1988 1989 Veränderung Einnahmen 17 562 18 676 + 6,3% Ausgaben 16631 16 961 + 2,0% Einnahmen-Überschuss 931 1 715
Vermögen 1441516130
Invalidenversicherung (IV)
Vor zwei Jahren sind im Zuge der zweiten Revision des 1V-Gesetzes die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber von 1,0 auf 1,2 Prozent erhöht worden. Seither weist auch die IV wieder positive Rechnungsergebnisse aus. Die gesamten Einnahmen beliefen sich 1989 auf 4028 Mio und die Ausgaben auf 3750 Mio Franken, davon entfielen 63 Prozent oder 2363 Mio auf die Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder, 16,4 Prozent oder 615 Mio auf die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie 16,9 Prozent oder 634 Mio Franken auf Beiträge an Institutionen der IV.
Ergebnis in Mio Fr. 1988 1989 Veränderung Einnahmen 3 792 4 028 + 6,2% Ausgaben 3 573 3 750 + 5,0% Einnahmen-Überschuss 219278
Verlustvortrag 551273
Erwerbsersatzordnung (EO)
Im Jahre 1989 erreichten die Einnahmen 971 Mio Franken, davon entfallen 880 Mio auf die Beiträge und 91 Mio auf die Zinseinnahmen. Die Gesamtausgaben, welche von der Höhe der Taggelder und der Zahl der geleisteten Diensttage abhängen, stiegen gegenüber dem Vorjahr um 5 Prozent auf 891 Mio Franken. Das Vermögen erhöhte sich um 80 Mio auf 2483 Mio Franken.
Ergebnis in Mio Fr. 1988 1989 Veränderung Einnahmen 909 971 + 6,8% Ausgaben 849 891 + 5,0% Einnahmen-Überschuss 6080
Vermögen 24032483
Zehnte AHV-Revision
Der Bundesrat hat am 5. März die Botschaft zur zehnten AHV- Revision zuhanden des Parlaments verabschiedet. Sie wird in Kürze publiziert werden. Die ZAK beabsichtigt in der April-Ausgabe erste Informationen zu veröffentlichen.
Personelles
ZAS/SAK
Der Bundesrat hat Hanspeter Brosi, bisher Chef der Sektion Systemanalyse bei der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf, mit Amtsantritt am 1 . Januar 1990 zum Leiter der Abteilung Informatik gewählt. Er ersetzt in dieser Funktion den zum Vorsteher der ZAS/SAK ernannten Raymond Mermoud.
Hugo Reinhard, bisher Adjunkt und Stellvertreter des Chefs der Sektion Renten im BSV, ist vom Bundesrat mit Amtsantritt am 1. April 1990 zum Leiter der Abteilung Invalidenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ernannt worden.
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen
Franz Hoffmann ist Ende 1989 als Leiter der Ausgleichskasse Schaffhausen (Nr.
14) altershalber zurückgetreten. Seitdem 1. Januar 1990 wird die Kasse von Marcel Brenn geleitet.
1V-Kommission St. Gallen
Dr. Josef Brühimann tritt auf Ende März 1990 vom Präsidium der 1V-Kommission St. Gallen zurück. Als neuer Präsident wird Dr. jur. Elvezio Menghini am 1. April 1990 sein Amt antreten.
BSV: Albrik Lüthy und Ernest Villet treten zurück
Mit dem Ausscheiden von Albrik Lüthy verliert das BSV einen Chefbeamten, der sich wie kein zweiter für die Schaffung und Weiterentwicklung der Invalidenversicherung eingesetzt hat.
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Diese Karriere im Dienste der Behinderten war für den in Luzern als Sohn eines Kürschnermeisters geborenen Albrik Lüthy keineswegs vorgezeichnet. Nach bestande ner Handelsmatura nahm er an der Universität Bern das Studium der Nationalökonomie auf. Bei einer in den Semesterferien ausgeübten Aushilfstätigkeit auf der SUVA-Kreisagentur Luzern wurde er mit Akten von Versicherten mit schweren Unfallfolgen konfrontiert. Die Tatsache, dass diese Verunfallten einfach mit einer Rente abgefunden wurden, ohne dass der Frage der beruflichen Wiedereingliederung nachgegangen worden wäre, beschäftigte ihn. Zunächst behandelte er im Rahmen einer Prüfungsarbeit das Thema «Rückgliederung verunfallter Arbeiter in den Betrieb)). Dann nahm er die Vorarbeiten für eine Dissertation über Eingliederungsprobleme in Angriff. Bei der Materialsuche stiess er auf die damals von alt Bundesrat Walter Stampfli präsidierte Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB) und konnte in deren Dokumente Einblick nehmen. Als kurz darauf die SAEB einen neuen Sekretär suchte, offerierte Bundesrat Stampfli dem engagierten Studenten diesen Posten. Begeistert von der neuen Aufgabe wandte Lüthi der Universität den Rücken zu und setzte sich voll für den Aufbau in der Behindertenarbeit ein.
Dank der Bekanntschaft mit alt Bundesrat Stampfli führte Lüthys Weg Mitte der fünfziger Jahre fast nahtlos auf die Vorbereitung und Errichtung der Invalidenversicherung hin. Stampfli kam mit dem damaligen BSV-Direktor Saxer überein, Lüthy zum Obertritt ins BSV zu bewegen und ihn dort mit der Ausarbeitung eines Konzepts für eine Invalidenversicherung zu betrauen. Die fundierten Vorschläge des Eingliederungsfachmannes fanden sowohl in der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission als danach auch in den eidgenössischen Räten allseitige Zustimmung, so dass das neue Gesetz in Rekordzeit verabschiedet und auf den 1. Januar 1960 in Kraft gesetzt werden konnte.
Das Hauptverdienst der schweizerischen Invalidenversicherungs-Konzeption liegt darin, dass jedem Behinderten ein Rechtsanspruch auf Eingliederungsmassnahmen eingeräumt wird. Erst wenn solche nicht zum Ziele führen oder zum vorneherein aussichtslos sind, wird eine Rente ausgerichtet. In den ersten 1V-Jahren blieben allerdings die schwer geistig behinderten, «bildungsunfähigen» Kinder noch ausgeschlossen. Doch schon 1968, mit der ersten 1V-Revision, wurde -ganz im Sinne von Albrik Lüthy - die Förderung dieser schwer Benachteiligten ebenfalls ermöglicht, was zu einer starken Ausweitung des Sonderschulwesens beitrug. Als dann die erste Generation geistig behinderter Jugendlicher in den siebziger Jahren die Sonderschulzeit hinter sich hatte, half die IV mit, für ihre Beschäftigung geschützte Werkstätten und Wohnheime zu errichten. In neuerer Zeit nimmt das Bedürfnis nach dezentralen Wohnformen zu, denn auch viele Behinderte möchten möglichst selbständig leben. Daher subventioniert die IV heute unter gewissen Bedingungen auch Wohngruppen. Noch verbesserungsfähig sind die Massnahmen zugunsten der sozialen Eingliederung (z.B. mit Hilfsmitteln oder Dienstleistungen) sowie für psychisch Behinderte.
Die amtliche Laufbahn von Albrik Lüthy widerspiegelt die unablässige Suche nach der zweckmässigen Organisation. Nach rund zwölfjähriger Tätigkeit als Chef von Sektionen mit wechselnden Bezeichnungen übernahm Lüthy am 1. Juli 1982 die Leitung der vormaligen Abteilung «Organisation AHV/IV/EO», die dabei den neuen Namen «Sachleistungen und Subventionen AHV/lV» erhielt. Erst in seinem letzten BSV-Jahr war es ihm vergönnt, die Bildung einer eigenständigen Abteilung Invalidenversicherung mitzugestalten.
Der Scheidende darf heute mit Genugtuung auf die soeben dreissigjährig gewordene Invalidenversicherung zurückblicken. Sie verfügt über ein sicheres Fundament, auf welchem weitergebaut werden kann. Wir wünschen Albrik Lüthy auch für seinen neuen Lebensabschnitt Befriedigung und Erfolg. Er wird durch die Übernahme des Präsidiums der Schweizerischen Heilpädagogischen Gesellschaft weiterhin mit der Behindertenhilfe verbunden bleiben.
Fast auf den gleichen Zeitpunkt wie Albrik Lüthy —auf Ende Februar -ist auch sein Stellvertreter Ernest Villet altersbedingt zurückgetreten. Ernest Villet wuchs nahe der Sprachgrenze, im freiburgischen Vuisternens-en-0goz, auf. Nach abgeschlossenem Studium der Rechte in Freiburg diente er zunächst als Gemeindeschreiber in seiner Heimatgemeinde, danach befasste er sich in der Privatwirtschaft mit der Ausarbeitung von Verträgen auf nationaler und internationaler Ebene.
Seine Laufbahn im BSV begann er 1960 in der Sektion Beiträge. 1962 wechselte er über in die Sektion Organisation, wo er mit den Bau- und Betriebsbeiträgen der IV vertraut wurde. Dieser Aufgabenbereich ging 1969 teilweise in die Sektion «Eingliederungsstätten und Organisationen der Invalidenhilfe» über, wobei Ernest Villet zum Stellvertreter des Sektionschefs Lüthy aufrückte. Bei der Zweiteilung dieser Organisationseinheit im Jahre 1979 übernahm Villet die Leitung der neuen Sektion «Bauten für Betagte und Invalide». 1984 wurden die Aufgabenbereiche der ehemaligen Sektion unter seiner Leitung wieder zusammengefügt zur Sektion «Förderung der Alters- und Invalidenhilfe». Seit dem 1. Januar 1990 heisst die Sektion innerhalb der neuen Abteilung Invalidenversicherung nun wieder «Eingliederung» - gleich wie in den Anfängen der IV.
Trotz all den organisatorischen Wirrungen im Amte hat Ernest Villet seine Aufgabe im Dienste des Wohlergehens der Behinderten nie aus den Augen verloren. Seine besondere Gabe war es, die sich ändernden Verhältnisse und Bedürfnisse rasch zu erkennen und fundierte Lösungen zu finden. Diese Eigenschaften verbunden mit seinem Sprachentalent und seiner offenen und konzilianten Art machten ihn zum allseits geschätzten Berater, insbesondere in den einschlägigen Kreisen der Westschweiz.
Ernest Villet hat im Behindertenwesen unseres Landes nachhaltige Akzente gesetzt. Wir danken ihm dafür und wünschen ihm für die Zukunft Glück und Wohlergehen.
Die Redaktion der ZAK
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Folgende Ausgleichskassen verfügen neu über einen Telefax:
- Waadt (Nr. 22): 021 /9641538;
- Neuenburg (Nr. 24): 038 / 24 47 43;
- Versicherung (Nr. 81): 01 / 24126 31.
Die Ausgleichskasse Luzern hat gleich zwei Telefaxgeräte angeschlossen, und zwar:
- für den Bereich AHV, EO, EL, Familienzulagen: 041 / 39 29 29,
- für den Bereich Invalidenversicherung: 041 / 31 2800.
Mit der Umstellung auf eine neue Anlage hat auch die Telefonnummer der Ausgleichskasse Luzern gewechselt: 041 / 39 25 25.
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Gerichtsentscheide
AHV. Begriff des beitragspflichtigen Arbeitgebers
Urteil des EVG vom 4. Dezember 1989 i.Sa. F.B.
Art. 12 Abs. 1 AHVG. Bei unklaren Verhältnissen gilt als abrechnungs- und beitragspflichtig, wer die Löhne ausbezahlt (Erw. 5b).
Wird der Lohn abwechselnd von zwei (oder mehr) Personen ausbezahlt und ist unklar bzw. nur schwer zu ermitteln, wer von diesen der eigentliche lohnzahlungspflichtige Arbeitgeber ist, weil zur gleichen Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis gegenüber beiden Personen besteht, so ist die Frage der Abrechnungs- und Beitragspflicht jedenfalls dann entschieden, wenn eine dieser Personen gegenüber der Ausgleichskasse die fragliche Verpflichtung ausdrücklich übernommen hatte. Der sich verpflichtende Lohnzahler kann diese Zusage später nicht rückwirkend widerrufen (Erw. 5d).
Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG, Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV. Ausländer, die in der Schweiz für einen schweizerischen Arbeitgeber in einer Weise erwerbstätig sind, die sich von einem üblichen Arbeitsverhältnis nicht unterscheidet, gehören nicht zu den in diesen Bestimmungen genannten Personengruppen (Erw. 6b).
Das Kalenderjahresende unterbricht den Lauf der drei Monate gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV nicht (Erw. 6c).
Am 26. Juli 1985 erliess die Ausgleichskasse vier Verfügungen, mit welchen sie von F.B. Beiträge von insgesamt Fr. 9913.55 forderte. F.B. hielt vor der kantonalen Rekursbehärde und vor dem EVG erfolglos daran fest, er sei nicht als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber des Orchesters X. anzusehen. Ebensowenig drang er mit dem Antrag, für 1980 sei vom Beitragsbezug abzusehen, weil keines der Mitglieder der Musikkapelle damals länger als drei Monate in der Schweiz gearbeitet habe, und einem analogen Begehren für 1981,jedoch beschränkt auf zwei Musikerinnen des genannten Orchesters, durch.
Aus den Erwägungen des EVG:
3a. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit. Nach Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet.
b. Nach der Rechtsprechung ist Arbeitgeber in der Regel derjenige, der dem Arbeitnehmer den massgebenden Lohn auszahlt. Dies bedeutet indessen nicht, dass als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber auch zu betrachten ist, wer den Lohn im Auftrage eines Dritten auszahlt. Art. 12 Abs. 1 AHVG besagt vielmehr nur, dass im Zweifel darüber, wer der wirkliche Arbeitgeber ist, derjenige als Arbeitgeber zu gelten hat, der den Lohn auszahlt (ZAK 1987 S. 31 Erw. 2b mit Hinweisen).
Dass der obligatorisch Versicherte zu der das Arbeitsentgelt entrichtenden Person oder Personengesamtheit in einem zvilrechtlichen Arbeitsverhältnis steht, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er von demjenigen, für den er arbeitet, betriebswirtschaftlich bzw. organisatorisch in massgebender Weise abhängig ist. Besteht zu gleicher Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis gegenüber mehreren Personen, so obliegt die Abrechnungs- und Beitragspflicht demjenigen Arbeitgeber, der zum Versicherten den direkteren und engeren Kontakt hat (ZAK 1987 S. 31 Erw. 2b).
4a. Am 7. Mai 1980 ging der Beschwerdeführer mit den Musikerinnen der Kapelle X einen Vertrag ein, der nach seinem ursprünglichen Verständnis auf der Konzeption beruhte, dass er die Musikkapelle in der Art eines Orchesterhalters in Nachtlokalen und Dancings zum Einsatz zu bringen gedachte und dafür bei den Lokalinhabern die Gage kassieren wollte. Im Gegenzug musste er gemäss Vertrag die Musikerinnen entlöhnen und die Durchführungskosten übernehmen, indem er die Instrumente zur Verfügung zu stellen, die Transporte zu bezahlen, die notwendigen Versicherungen abzuschliessen und dafür zu sorgen hatte, dass kostenlose Unterkunft gesichert war. Ferner hatte er für die Kosten der Verpflegung aufzukommen.
Die Verträge mit den Lokalinhabern wurden vom Beschwerdeführer abgeschlossen und unterzeichnet, wobei für die Vermittlung der Engagements regelmässig die Dienste von Künstleragenturen in Anspruch genommen wurden. Die dabei verwendeten Vertragsformulare zeigten mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Lokalinhaber und Gegenpartei überwiegend die Merkmale eines Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 31 9ff. OR oder wiesen dem Lokalinhaber eine Stellung zu, die derjenigen eines Arbeitgebers nahekommt (siehe auch BGE 1121143 Erw. 1).
Uber diese Feststellungen hinaus steht jedoch tatsächlich und rechtlich nichts Sicheres fest. Für die Mehrzahl der Engagements ist insbesondere unklar, wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Lokalinhabern zivilrechtlich einzuordnen ist. Konkret geht es um die Fragen, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber den Lokalinhabern als Orchesterhalter oder Orchestervermieter zu erkennen gab, ob allenfalls gestufte Arbeitsverhältnisse (ZAK 1981 S.479) vorlagen, indem der Beschwerdeführer in der Art eines Oberarbeitnehmers neben den als Unterarbeitnehmerinnen zu qualifizierenden
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Musikerinnen auftrat, oder ob er nur als Organisator und Engagementsvermitt-1er tätig war und daher die Vertrage mit den Lokalinhabern bzw. Künstleragenturen bloss als Beauftragter und Vertreter der Musikerinnen ausgehandelt und abgeschlossen hat. In vereinzelten Fallen kann sich die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer und der Lokalinhaber als gemeinsame Veranstalter auftraten. Eine einheitliche Antwort auf diese Fragen ist aufgrund der vielgestaltigen tatsächlichen Verhältnisse in den Einzelfällen nicht möglich. Der Beschwerdeführer selber hat im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Auffassungen vertreten. Während er sich anfänglich als Orchesterhalter und alleinigen Arbeitgeber der Musikerinnen sah, später gestufte Arbeitsverhältnisse anzunehmen geneigt war, betrachtet er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im wesentlichen nur noch als Manager, Vermittler oder Beauftragter der Musikerinnen.
d. Diesen offenen Fragen entsprechend ist ungeklärt, ob im Rahmen des jeweiligen Engagements rechtlich der Beschwerdeführer oder die Lokalinhaber die Lohnzahlungspflicht zu erfüllen hatten. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten scheinen von Anfang nicht eindeutig bestimmt gewesen zu sein und dürften sich heute für den jeweiligen Einzelfall kaum mehr zuverlässig bestimmen lassen. Diesen zivilrechtlichen Qualifikationsfragen ist indes im vorliegenden Verfahren nicht näher nachzugehen. Denn wie immer auch das Verhältnis zwischen den Musikerinnen und dem Beschwerdeführer oder zwischen diesem und den Lokalinhabern zivilrechtlich einzuordnen ist, AHV-rechtlich genügen die nachfolgenden Feststellungen zur Begründung seiner Beitrags- und Abrechnungspflicht. Ausgangspunkt ist das praktisch für alle Engagements gegebene Element, dass die Musikerinnen zu gleicher Zeit und für die gleiche Tätigkeit in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis sowohl zum Beschwerdeführer als auch zu den Lokalinhabern standen.
5a. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben den eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 7. Mai 1980 nachgekommen. Er verschaffte die Engagements, stellte auf seine Kosten die Instrumente zur Verfügung, kümmerte sich um den Transport, schloss die notwendigen Versicherungen ab, sorgte für die kostenlose Unterkunft der Musikerinnen, kam für die Verpflegungskosten auf und garantierte den Lohn für engagementlose Zeiten. Schliesslich war er laut Vertrag gegenüber den Musikerinnen generell weisungsberechtigt, was er ebenfalls nicht bestritten hat. Bei dieser Sachlage muss geschlossen werden, dass er gegenüber ihnen zumindest eine arbeitgeberähnliche Stellung eingenommen hatte. Jedenfalls kann als gesichert gelten, dass die Musikerinnen betriebswirtschaftlich und organisatorisch in massgebender Weise von ihm abhängig waren und er im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt und ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz für alle wesentlichen Belange zu sorgen und einzustehen hatte. Das bedeutet auch, dass er zu den Musikerinnen den engeren und direkteren Kontakt hatte als die Lokalinhaber. Damit ist seine Pflicht zur Abrechnung und Zahlung der Beiträge generell erstellt.
ZAK3/1990131
Aber auch wenn nicht auf den engeren und direkteren Kontakt zu den Musikerinnen abgestellt wird, muss die Abrechnungs- und Beitragspflicht des Beschwerdeführers bejaht werden. Sie ist sicher in jenen Fallen gegeben, in denen der Beschwerdeführer und nicht die Lokalinhaber die Löhne an die Musikerinnen auszahlten. Dabei kann die Frage unbeantwortet bleiben, wer im Rahmen dieser Engagements der eigentliche Arbeitgeber war, der Beschwerdeführer oder der jeweilige Lokalinhaber. Denn aufgrund der offensichtlich unklaren Verhältnisse ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass derjenige als abrechnungs- und beitragspflichtig gilt, der die Löhne auszahlt. Zwar kann diese Vermutung umgestossen werden. Doch gelingt das im vorliegenden Fall nicht, weil der Beschwerdeführer nichts vorgetragen hat, was zu beweisen vermöchte, dass er die Löhne nicht in eigenem Namen, sondern im Auftrge eines Dritten - nämlich der Lokalinhaber - ausgerichtet hätte. Die Akten erlauben einen solchen Schluss nicht.
Zwischen den Lokalinhabern und den Musikerinnen bestand, wie gesagt, ebenfalls ein gewisses Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis. Die Lokalinhaber kommen deshalb, soweit sie die Löhne auszahlten und die Argumente in Erwägung 5a hievor ausser acht gelassen werden, grundsätzlich gleichfalls als abrechnungs- und beitragspflichtige Personen in Frage. Mehrere Lokalinhaber haben die paritätischen Beiträge abgerechnet und bezahlt. Andere wiederum zahlten Löhne aus, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu erheben und abzuliefern. Aus welchem Rechtsgrund die Zahlungen erfolgten
- ob im Auftrage des Beschwerdeführers oder aus eigener Arbeitgeberpflicht
- lasst sich heute, wie bereits hievor dargelegt, kaum mehr zuverlässig feststellen. Dennoch rechtfertigt es sich aus den nachstehenden Gründen nicht, hier die Lokalinhaber ins Recht zu fassen bzw. nach der oben genannten Unklarheitenregel zu verfahren, dass im Zweifelsfall derjenige als abrechnungs- und beitragspflichtig gilt, der die Löhne auszahlt.
Wird der Lohn abwechselnd von zwei (oder mehr) Personen ausbezahlt und ist unklar bzw. nur schwer zu ermitteln, wer von diesen der eigentliche lohnzahlungspflichtige Arbeitgeber ist, weil zur gleichen Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis gegenüber beiden Personen besteht, so ist die Frage der Abrechnungs- und Beitragspflicht jedenfalls dann entschieden, wenn eine dieser Personen gegenüber der Ausgleichskasse die fragliche Verpflichtung ausdrücklich übernomen hatte. Der sich verpflichtende Lohnauszahler kann diese Zusage später nicht rückwirkend widerrufen. Darauf hat sich die Verwaltung insbesondere dann nicht einzulassen, wenn er die Obernahme der genannten Obliegenheit gerade zur Bereinigung einer unklaren Sach- und Rechtslage zugesichert hatte, und noch weniger dann, wenn er vor oder nach seiner Zusage mit andern Personen, die neben ihm als mögliche Abrechnungs- und Beitragspflichtige in Frage kamen, abgesprochen hatte, diese Obliegenheit zu übernehmen.
Am 10. Juni 1981 hat sich der Beschwerdeführer zur Klärung der Beitrags- und Abrechnungspflicht an das BSV gewandt, weil er festgestellt hatte, dass
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gewisse Inhaber Beiträge abrechneten, andere wiederum nicht. In einem weiteren Schreiben an das BSV vom 1. August 1981 wünschte er, dass er als beitragspflichtiger Arbeitgeber der Musikerinnen anerkannt werde, was das Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen befürwortete und in der Folge die Sache in diesem Sinne an die Ausgleichskasse überwies. Bei dieser Zusage, die Abrechnungs- und Beitrasgpflicht zu übernehmen, ist der Beschwerdeführer zu behaften. Sein diesbezüglicher Widerruf im Schreiben an die Ausgleichskasse vom 5. Oktober 1982 ist nach dem oben Gesagten unbeachtlich. Das muss umsomehr gelten, als er in den folgenden Monaten nach eigenen Angaben mit einigen Lokalinhabern übereinkam, dass er allfällige AHV-Beiträge bezahle, bzw. die Erklärung abgab, dass auf den Löhnen, die den Musikerinnen ausgerichtet würden, keine Beiträge erhoben werden müssten.
Der Beschwerdeführer hat sich seine Zusage aber auch für die Zeit vor Sommer 1981 anrechnen zu lassen, da nach den Umständen anzunehmen ist, dass er sich seinerzeit nicht nur für die Zukunft, sondern für alle Engagements um die Anerkennung als beitragspflichtiger Arbeitgeber bemüht hatte. Im übrigen hatte er auch im Jahre 1980 und im ersten Halbjahr 1981 mit Lokalinhabern Absprachen getroffen, die darauf hinausliefen, dass diese keine Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und abzuliefern hätten.
6a. Der Beschwerdeführer beantragt im weiteren, es sei festzustellen, dass für das Jahr 1980 keine Beiträge erhoben werden dürften, weil keine der Musikerinnen länger als drei Monate in der Schweiz gearbeitet habe. Aus dem gleichen Grunde seien für das Jahr 1981 auf den Löhnen der Musikerinnen Z.M. und C.G. keine Beiträge abzurechnen. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Art. 1 Abs. 2 Bst. c. AHVG, wonach Personen nicht versichert sind, welche die Voraussetzungen für die Eigenschaft eines obligatorisch Versicherten nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Darunter fallen unter anderem Ausländer, die in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie lediglich bestimmte Aufträge ausführen bzw. Verpflichtungen zu erfüllen haben, wie Künstler, Artisten und Experten (Art.2 Abs. 1 Bst. bAHVV).
b. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV genannten Personengruppen nicht auch Ausländer umfassen, die in der Schweiz für einen schweizerischen Arbeitgeber in einer Weise erwerbstätig sind, die sich von einem üblichen Arbeitsverhältnis nicht unterscheidet. Solche Personen können sich praxisgemäss unabhängig von der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht auf die genannte Bestimmung berufen. So hat das EVG erkannt, dass von einem schweizerischen Arbeitgeber temporär beschäftigtes ausländisches Personal obligatorisch versichert ist, auch wenn es in der Schweiz weniger als drei aufeinanderfolgende Monate gearbeitet hat (ZAK 1985 S. 567 Erw. 4). Zwar dürften ähnliche Arbeitsverhältnisse bei Unterhaltungsmusikern eher atypisch sein, sind jedoch nicht ausgeschlossen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Mit Vertrag vom 7. Mai 1980 haben sich die
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Musikerinnen auf eine Dauer von mindestens zwei Jahren verpflichtet, für den Beschwerdeführer Engagements zu bestreiten. In der Folge arbeiteten sie ab August 1980 bis auf zwei Auslandaufenthalte (September 1980 und September 1981) praktisch ununterbrochen in der Schweiz, wobei der Beschwerdeführer nach seinen Angaben den Lohn auch für die engagementlosen Monate Oktober und November 1981 entrichtete. Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV betrifft Einzelaufträge, nicht aber solche auf Dauer angelegte Arbeitsverpflichtungen, wie sie üblichen Arbeitsverhältnissen entsprechen. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Musikerinnen im Jahre 1980 keine drei aufeinanderfolgende Monate in der Schweiz tätig gewesen seien. Daran vermag nichts zu ändern, dass er im Verhältnis zu den Musikerinnen möglicherweise nur eine arbeitgeberähnliche Stellung eingenommen hatte.
c. Im weiteren übersieht der Beschwerdeführer, dass in Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV nicht von drei aufeinanderfolgenden Monaten Erwerbstätigkeit während eines Kalenderjahres die Rede ist. Vielmehr unterbricht das Jahresende den Lauf anrechenbarer Erwerbstätigkeit nicht, weil es für die in dieser Bestimmung vorgenommene Umschreibung des Begriffes der verhältnismässig kurzen Zeit gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG nicht darauf ankommen kann, in welchen grösseren zeitlichen Rahmen die zusammenhängende Erwerbstätigkeit fällt. Das bedeutet, dass sich die drei aufeinanderfolgenden Monate Erwerbstätigkeit aus Zeiten vor und nach dem Jahreswechsel zusammensetzen können. Für die Musikerinnen Z.M. und C.G. ist deshalb zu berücksichtigen, dass diese bereits im Monat Dezember 1980 und zuvor für den Beschwerdeführer tätig waren, so dass sie bis Ende März 1981 eindeutig mehr als drei Monate in der Schweiz gearbeitet haben. Beizufügen bleibt, dass aus dem gleichen Grund nicht argumentiert werden kann, die Musikerinnen hätten im Jahre 1980 keine drei aufeinanderfolgenden Monate in der Schweiz gearbeitet, weil den Erwerbszeiten im Jahre 1980 unmittelbar mehrmonatige im Jahre 1981 folgen, womit die Dreimonateklausel erfüllt wird.
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AHV. Hilfiosenentschädigung; Anspruchsbeginn
Urteil des EVG vom 29. Juni 1989 i.Sa. S.W.
Art. 43 bis AHVG; Art. 66t15 Abs. 2 AHVV; Art. 86-88bis IVV. Die Wartezeit von einem Jahr als Anspruchsvoraussetzung für eine Hilfiosenent-
schädigung der AHV bezieht sich nur auf die erstmalige Entstehung
des Anspruchs. Die Revision von Hilfiosenentschädigungen, die aufgrund der Besitzstandgarantie über das 62. (für Frauen) bzw. 65. Al-
tersjahr (für Männer) hinaus weitergewährt werden, richtet sich nach der im Bereich der IV geltenden Ordnung.
Die am 19. April 1924 geborene S.W. ist infolge eines Diabetes mellitus gravis vollständig erblindet. Am 21. Februar 1986 musste sie sich einer Unterschenkelamputation rechts unterziehen. Im September 1987 musste auch ihr linker Unterschenkel amputiert werden. Seit 1979 bezog sie von der IV eine Entschädigung für leichte und seit 1. April 1986 für mittelschwere Hilflosigkeit, welche nach Vollendung ihres 62. Altersjahres ab 1. Mai 1986 im gleichen Betrag von der AHV weiter ausgerichtet wurde.
Mit Anmeldung vom 4. Januar 1988 ersuchte die Versicherte die AHV um Zusprechung einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit. Gestützt auf die Angaben des Arztes vom 1. Januar 1988 und den Bericht des Abklärungsdienstes (vom 2./21. März 1988) gelangte die 1V-Kommission am 24. März 1988 zur Auffassung, dass S.W. seit September 1987 in schwerem Grade hilflos sei. Die gesetzliche Wartezeit von 360 Tagen für den Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit sei somit noch nicht abgelaufen. Falls sich der Zustand nicht bessere, könne im September 1988 ein neues Gesuch eingereicht werden. Mit dieser Begründung lehnte die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren am 7. April 1988 verfügungsweise ab.
S.W. führte hiegegen Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung der Entschädigung für schwere Hilflosigkeit ab 1. September 1987. Die kantonale Rekursbehörde setzte den Beginn des Anspruches auf die Entschädigung für schwere Hilflosigkeit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf den 1. Januar 1988, den Monat, in welchem die Versicherte die Erhöhung der Hilflosenentschädigung verlangt hatte, fest (Entscheid vom 11. Oktober 1988).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der von nstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Versicherte und das BSV schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird in den Erwägungen Bezug genommen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
1 a. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben in der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern
ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem Männer das 65. und Frauen das
62. Altersjahr zurückgelegt haben. Art. 43bs Abs. 4 AHVG bleibt vorbehalten. Als hilflos gilt, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Uberwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 113 V 19 mit Hinweisen, ZAK 1988 S. 392) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
-Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Art. 36 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd der Pflege oder der persönlichen Uberwachung bedarf.
b. Gemäss Art. is
43 b AHVG haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in sciwerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem UVG besitzen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Männer müssen das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat (Abs. 2). Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Abs. 4). Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-Kommissionen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Abs. 5).
Gestützt auf die ihm in Art. bis
43 Abs. 5 AHVG eingeräumte Befugnis hat der Bundesrat Art. 66 bis AHVV erlassen. Danach ist für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 36 IVV sinngemäss anwendbar (Abs. 1), während für die Revision der Hilflosenentschädigung Art. 41 IVG sowie die Art. 86-88 bis IVV sinngemäss anwendbar sind (Abs. 2).
Laut Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
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Wenn der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 881is Abs. 1 Bst. a IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.
2. Die Beschwerdegegnerin bezog seit 1. April 1986 von der IV eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit, die ihr nach Vollendung des 62. Altersjahres ab Mai 1986 gemäss Art. 43 bis Abs. 4 AHVG von der AHV weiter ausgerichtet wurde. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte seit 9. September 1987,als auch ihr linker Unterschenkel amputiert werden musste, schwer hilflos ist und daher grundsätzlich eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades beanspruchen kann. Zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt ihr dieser Anspruch zusteht.
Die kantonale Rekursbehörde setzte den Anspruchsbeginn gestützt auf Art. Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 661is Abs. 2 AHVV unter 88a Abs. 2 und 88 bis
Berücksichtigung des Datums des Revisionsgesuches (4. Januar 1 988) auf den 1. Januar 1988 fest.
Demgegenüber macht die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die revisionsrechtlichen Bestimmungen des IVG seien für die Revision der Hilflosenentschädigung der im AHV-Alter stehenden Versicherten nur sinngemäss anwendbar. Diese Formulierung berücksichtige den Willen des Gesetzgebers, Altersrentnern im Unterschied zu Bezügern von IV-Renten grundsätzlich nur bei Vorliegen einer schweren Hilflosigkeit eine Entschädigung zu gewähren, und auch dies erst, nachdem die schwere Hilflosigkeit bereits ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Eine direkte Anwendung der Revisionsbestimmungen des IVG auf die Revision von Teilentschädigungen der IV, die aufgrund von Art. 43bis Abs. 4 AHVG durch die Altersversicherung weiter ausgerichtet werden, stände in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Die durch die Besitzstandsgarantie ohnehin bevorzugten Versicherten würden dadurch in ungerechtfertigter Weise zusätzlich privilegiert, indem sie bereits drei Monate nach Eintritt der Verschlimmerung eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit beanspruchen könnten, während diejenigen Versicherten, welche im AHV-Alter hilflos werden, eine Wartezeit von einem Jahr bestehen müssten. Die in Art. 66 bis Abs. 2 AHVV vorgeschriebene «sinngemässe» Anwendung der Art. 41 IVG und Art. 86_88bjs IVV könne daher bezüglich der Erhöhung der nach Art. 43bis Abs. 4 AHVG weiter ausgerichteten Teilentschädigungen nur bedeuten, dass diese erst heraufzusetzen seien, wen die Verschlimmerung der Hilflosigkeit während mindestens eines Jahres bestanden hat.
Nach seinem klaren Wortlaut, von dem bei der Gesetzesauslegung in erster Linie auszugehen ist, bezieht sich Art. 43bis Abs. 2 AHVG, der eine Wartezeit von einem Jahr vorsieht, auf die erstmalige Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im AHV-Alter. Versicherte, welche aufgrund von Art. 43bis Abs. 4 AHVG eine Entschädigung für leichte oder mittelschwere Hilflosigkeit beziehen und deren Hilflosigkeit sich verschlimmert, werden von die-
ser Bestimmung offensichtlich nicht erfasst. Die Ansicht der Ausgleichskasse findet somit im Gesetz keine Stütze.
Auch aus dem vom Bundesrat aufgrund von Art. 43 Abs. 5 AHVG erlassenen Art. 66bis Abs. 2 AHVV vermag die Ausgleichskasse nichts zugunsten ihres Standpunktes abzuleiten. Art. 66bis Abs. 2 AHVV spricht umfassehd von Hilflosenentschädigungen, deren Revision nach Massgabe der Art. 41 IVG und 86_88bs IVV zu erfolgen hat. Eine Unterscheidung zwischen Hilflosenentschädigungen, die bereits vor dem AHV-Rentenalter ausgerichtet wurden, und solchen, die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, trifft die Verordnung nicht. Da Art. 66bis Abs. 2 AHVV die gesamte revisionsrechtliche Ordnung des IVG und der IVV als sinngemäss anwendbar erklärt, ist damit zwingend auch der Tatbestand, in welchem die Hilflosenentschädigung aufgrund der Besitzstandsgarantie von Art. 431s Abs. 4 AHVG weiter ausgerichtet wird, gemeint. Im andern Fall hätte es eines Verweises auf die gesamte 1V-rechtliche Revisionsordnung nicht bedurft: Hätte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 2 AHVV nur Hilflosenentschädigungen, die erstmals nach Erreichen der AHV-Altersgrenze zugesprochen werden, somit nur Entschädigungen für schwere Hilflosigkeit (Art. 43bs Abs. 1 AHVG), der 1V-rechtlichen Revisionsordnung unterstellen wollen, hätte er nur die Bestimmungen der IVV, die sich auf die Verminderung der Hilflosigkeit beziehen (insbesondere ohne Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bIS Abs. 1 IVV), als sinngemäss anwendbar erklärt. Denn eine Erhöhung der Hilflosenentschädigungen wäre in diesem Fall gar nicht möglich und müsste vom Verordnungsgeber demzufolge auch nicht geregelt werden. Dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 66 Abs. 2 AHVV die ihm vom Gesetzgeber in Art. 43bis Abs. 5 AHVG eingeräumte Kompetenz überschritten habe, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht geltend gemacht.
c. Mit Art. 43bis Abs. 4 AHVG wurde den Versicherten, welche bei Erreichen des AHV-Alters in leichtem oder mittelschwerem Grade hilflos sind, der Besitzstand gewahrt, indem ihnen - zu Lasten der AHV - die H ilfiosenentschädigung mindestens im bisherigen Umfang weitergewährt wird. Diese Versicherten wurden somit hinsichtlich des Hilflosenentschädigungsanspruchs mit den Entschädigungsberechtigten nach IVG gleichgestellt, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass die Revision unter den gleichen Voraussetzungen möglich sein muss wie bei Hilflosenentschädigungen aufgrund von Art. 42 IVG. Sachliche Gründe dafür, Ansprecher von Entschädigungen für schwere Hilflosigkeit bezüglich Revision im Bereich der AHV schlechter zu stellen als in der IV, bestehen nicht, wie das BSV zutreffend bemerkt. Dass die unter die Besitzstandsgarantie fallenden Versicherten gegenüber denjenigen, die erst nach Vollendung des 65. bzw. 62. Altersjahres hilflos werden, bevorzugt sind, indem sie bereits nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Verschlimmerung (Art. 88a Abs. 2 IVV i.Verb.m. mit Art. 66' Abs. 2 AHVV) die Entschädigung für schwere Hilflosigkeit beanspruchen können, während die anderen Versicherten nach Art. 43bis Abs. 2 AHVG eine Wartezeit von einem Jahr zu bestehen haben, trifft zu; dabei handelt es sich indessen um eine Auswirkung des
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gesetzgeberischen Willens, die leicht oder mittelschwer hilflosen Invaliden nach Erreichen des AHV- Rentenalters zu privilegieren.
d. Im Lichte dieser Erwägungen hat die kantonale Rekursbehörde der Beschwerdegegnerin die Entschädigung für schwere Hilflosigkeit zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 1988 zugesprochen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.
AHV. Rechtspflege
Urteil des EVG vom 28. November 1989 iSa. A.R.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beinhaltet für den Fall des Unterliegens das Be-
gehren um Übernahme der Vertretungskosten durch den Staat, für den Fall des Obsiegens aber zugleich den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung bedeutet nichts anderes, als dass im Fall des Unterliegens der Versicherte die Anwaltskosten selber tragen muss. Der Antrag auf Übernahme der Vertretungskosten durch die Gegenpartei im Falle des Obsiegens bleibt bestehen (Erw. 2).
Mit Verfügung vom 28. Januar 1988 wies die Ausgleichskasse das Begehren von A.R. um Zusprechung einer ganzen anstelle der bisher bezogenen halben Rente ab.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale AHV-Rekurskommission am 13. Juli 1989 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. In Ziffer 3 des Dispositivs lehnte das kantonale Gericht es ab, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zuvor wurde mit Präsidialverfügung vom 8. August 1988 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen.
A.R. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag: «Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es seien die Akten an die AHV-Rekurskommission zur Zusprechurg einer Parteientschädigung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen».
Die AHV-Rekurskommission beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Ausgleichskasse und das BSV enthalten sich einer Stellungnahme.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Art. 69 IVG erklärt die Verfahrensvorschriften der Art. 84-86 AHVG als sinngemäss anwendbar. In Art. 85 Abs. 2 AHVG wird die Regelung des Rekursverfahrens im AHV- Bereich grundsätzlich - unter Vorbehalt gewisser vereinheitlichender Richtlinien—den Kantonen anheimgestellt (vgl. bundesrätliche Bot-
schaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des AHVG, BBI 1958 111285). Bst. f der zitierten Bestimmung enthält die Vorschrift, dass der obsiegende Beschwerdeführer <(Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessfüiirung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung>) hat. Nach der Praxis der zuständigen kantonalen AHV- Rekurskommission wird die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung nur geprüft, wenn eine solche vom Beschwerdeführer verlangt wird. Das EVG hat diese kantonale Regelung als bundesrechtskonform erachtet (BG E 110 V 137 Erw. 1 und 2, ZAK 1984 S. 568).
2. Die AHV-Rekurskommission ist der Auffassung, der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung enthalte nicht zugleich das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung und der Prozessentschädigung handle es sich um verschiedene Rechtsinstitute, die nicht den gleichen Zweck verfolgten. Mit der Prozessentschädigung solle die obsiegende Partei schadlos gehalten werden; mit der unentgeltlichen Prozessführung solle gewährleistet werden, dass auch der min- derbemittelte Rechtsuchende sein Recht verfolgen könne.
Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht nur überspitzt formalistisch, sondern unzutreffend. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beinhaltet für den Fall des Unterliegens das Begehren um Übernahme der Vertretungskosten durch den Staat, für den Fall des Obsiegens aber zugleich den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei. Die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung bedeutet nichts anderes, als dass im Falle des Unterliegens der Versicherte die Anwaltskosten selber tragen muss. Der Antrag auf Übernahme der Vertretungskosten durch die Gegenpartei im Falle des Obsiegens bleibt bestehen.
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IV. Bemessung des Taggeldes
Urteil des EVG vom 4. September 1989 iSa. E.E.
Art. 22 Abs. 1 IVG. Massgebend für die Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist der im Zusammenhang mit der Eingliederungsmassnahme stehende Gesundheitsscha -
den. Weitere die Arbeitsunfähigkeit verschlimmernde gesundheitliche Beeinträchtigungen bleiben entsprechend der akzessorischen Natur des Taggeldes unberücksichtigt (Erw. 3b). Art. 24 Abs. 3 IVG; Art. 20bis IVV. Art. 20 IVV ist gesetzmässig. Nach
dieser Bestimmung wird nichterwerbstätigen Versicherten, die während der Eingliederung noch in ihrem Aufgabenbereich tätig sein können, das halbe Taggeld gewährt, wenn sie mindestens zur Hälfte, je-
doch zu weniger als zwei Dritteln arbeitsunfähig sind, und das ganze Taggeld, wenn sie zu mindestens zwei Dritteln arbeitsunfähig sind.
Die 1926 geborene E.E., von Beruf Hausfrau, leidet seit etwa 1984 an einer beidseitigen progressiven Sehverschlechterung. Am 14. Mai 1985 ersuchte sie deshalb die IV um Gewährung medizinischer Eingliederungsmassnahmen. In der Folge kam die Versicherung für die Kosten zweier Staroperationen links (1985) und rechts (1986) mitsamt Nachbehandlung auf und gewährte der Versicherten erstmals für die Zeit vom 10. Juli bis 1. September 1985 Taggeld. Mit Schreiben vom 23. April und 26. Mai 1986 teilte der behandelnde Augenarzt mit, E.E. sei bis 1. Mai 1986 vollständig und anschliessend noch zur Hälfte arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 28. Mai 1986 kürzte daher die Ausgleichskasse das Taggeld ab 2. Mai 1986 um die Hälfte.
Beschwerdeweise liess die Versicherte geltend machen, sie befinde sich seit 1. Mai 1986 bis auf weiteres in stationärer psychiatrischer Behandlung und sei vollständig arbeitsunfähig. Sie ersuche deshalb um Uberprüfung der Taggeldberechnung.
Mit Entscheid vom 17. Oktober 1988 hob die kantonale Rekursbehärde in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 28. Mai 1986 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, der Versicherten vom 2. Mai bis 10. Juli 1986 das ungekürzte Taggeld auszurichten.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die angefochtene Verfügung wiederherzustellen.
Während der Versicherte sinngemäss auf Abweisung, eventuell auf Nichteintreten schliessen lässt, äussert sich das BSV zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, enthält sich indessen eines bestimmten Antrages.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
2a. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG (in der bis Ende Juni 1987 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen (1. Variante), oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist (2. Variante). Der Taggeldanspruch auch im Falle wenigstens 50prozentiger Arbeitsunfähigkeit im eben umschriebenen Sinne (2.Variante) setzt voraus, dass die Eingliederung mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt (BGE 112V 17 Erw. 2c, ZAK 1986 S. 585). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der IV durchgeführt werden (BGE 114V 140, ZAK 1989 S. 216 Erw. la; BGE 112V 16, ZAK 1986 S. 585 Erw. 2a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 146).
Zumindest 50 Prozent arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG ist der Versicherte, wenn er die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Dabei kommt es auf die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen an und nicht auf die erwerblichen Auswirkungen (BGE 112V 16, ZAK 1986 S. 585 Erw. 2b; BGE 105V 159, ZAK 1980 S. 282 Erw. 2a mit Hinweis; vgl. auch BGE 111 V 239 Erw. 1 b).
Die mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit im Sinne der 2. Variante muss nicht durch die Eingliederungsmassnahme verursacht sein, sondern sie ist eine Folge des Gesundheitszustandes (BGE 112V 16, ZAK 1986 S. 585 Erw. 2b in fine; BGE 99V 95, ZAK 1974 S. 300 Erw. 2; EVGE 1963 S. 285; ZAK 1974 S.301 Erw. 2; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 147 Anm. 630; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 218).
Laut Art. 24 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 20bis IVV wird nichterwerbstätigen Versicherten, die während der Eingliederung noch in ihrem Aufgabenbereich tätig sein können, das halbe Taggeld gewährt, wenn sie mindestens zur Hälfte, jedoch zu weniger als zwei Dritteln arbeitsunfähig sind, und das ganze Taggeld, wenn sie zu mindestens zwei Dritteln arbeitsunfähig sind.
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem 1. Mai 1986 für die Dauer der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld hat. Streitig und zu prüfen ist indes, ob für die Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer allfälligen Kürzung des Taggeldes gestützt auf Art. 20bis IVV nur der Gesundheitsschaden, welcher der Eingliederungsmassnahme zugrunde liegt, oder die gesamte gesundheitliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist.
a. Gemäss den Angaben des behandelnden Augenarztes (Berichte vom 23. April und 26. Mai 1 986) war die Beschwerdegegnerin infolge der Staroperation allein ab 2. Mai 1986 nur noch zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Aus psychischen Gründen indessen war sie ab 1. Mai 1986 in stationärer Behandlung und vollständig arbeitsunfähig. Nach Auffassung der Vorsintanz ergibt sich aus
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dem klaren Wortlaut von Art. 20bis IVV, dass es unerheblich ist, ob die Arbeitsunfähigkeit während der Eingliederung auf die Eingliederungsmassnahme als solche oder auf andere Umstände zurückzuführen ist.
b. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 201IS IVV richtet sich nach jenem in Art. 22 Abs. 1 IVG. Wie in Erw. 2c hievor dargelegt, muss zwar die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Eingliederungsmassnahmen verursacht sein, sondern sie ist eine Folge des Gesundheitszustandes. Damit ist aber nicht gesagt, dass bei jeder Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln ein ganzes Taggeld beansprucht werden kann. Vielmehr ist für die Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit im Bereiche von Art. 22 Abs. 1 IVG nur auf den im Zusammenhang mit der Eingliederungsmassnahme stehenden Gesundheitsschaden abzustellen. Für diese Einschränkung spricht insbesondere der Umstand, dass es sich beim Taggeld um eine akzessorische Leistung zur Eingliederungsmassnahme handelt (Erw. 2a). Wird die Arbeitsunfähigkeit durch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen verschlimmert, die mit der durchgeführten Eingliederungsmassnahme nicht zusammenhängen, so besteht kein Anspruch auf ein volles Taggeld als akzessorische Leistung zur gewährten Eingliederungsmassnahme. Allfällige Taggeldleistungen für eine durch weitere Leiden verursachte Teilarbeitsunfähigkeit kommen aufgrund des Prinzips der Akzessorietät nur in Betracht, wenn entsprechende Eingliederungsmassnahmen gewährt werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gegebenenfalls auch andere Versicherungsträger Leistungen für die weitergehende Arbeitsunfähigkeit zu erbringen haben (beispielsweise Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung).
Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall ab 2. Mai 1986 kein Anspruch auf ein ganzes Taggeld gemäss Art. 20bis IVV, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung vom 28. Mai 1986 wiederherzustellen ist.
EL. Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens bei Teilinvaliden
Urteil des EVG vom 28. April1989 i.Sa. J.L.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 3 Abs. 1 Bst. f und Abs. 6 ELG; Art. 14a ELV. Die Rechtsprechung vor Inkrafttreten von Art. 14a ELV bleibt weiterhin gültig. Art. 14a ELV
und dessen schematische Lösungen sind daher nur auf Teilinvalide anwendbar, die in der Lage sind, die von der IV zuerkannte Resterwerbs-
fähigkeit zu nutzen, was jedoch zu vermuten ist. Diese Vermutung kann aber vom Versicherten umgestossen werden, indem er Umstände geltend macht, die für die IV unwesentlich sind, die ihn aber hindern, seine theoretische Resterwerbsfähigkeit zu verwerten.
Die 1939 geborene J.L. bezieht seit dem 1. September 1962 auf der Grundlage eines 50prozentigen Invaliditätsgrades, der seit der Zusprechung der Leistung unverändert blieb, eine halbe 1V-Rente. Seit 1. November 1979 ist sie auch Bezügerin einer EL. So sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. Februar 1988 eine monatliche EL von 707 Franken zu. Sie berücksichtigte Einnahmen von 6188 Franken (zusammengesetzt aus der IV- Rente von 6000 Fr. und Einkünften aus beweglichem Vermögen von 188 Fr.) und als Ausgaben 12800 Franken für den allgemeinen Lebensunterhalt, 1800 Franken für die Miete und 69 Franken für verschiedene Versicherungen. Am 28. März 1988 erliess jedoch die Ausgleichskasse eine neue Verfügung, mit der sie die EL ab 1. Oktober 1988 auf 52 Franken im Monat herabsetzte. Der Grund lag in einem nun berücksichtigten Erwerbseinkommen von 7866 Franken, das die Versicherte erzielen könnte (pauschal festgesetzte 12 800 Fr. zu zwei Dritteln angerechnet, nach Abzug von 1000 Fr.; gemäss Art. 14a ELV in seiner Fassung vom 1. Januar 1988).
J.L. beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte, ihr die führere EL auszurichten.
Die kantonale Rekursbehörde nahm verschiedene Abklärungen vor, auf die - soweit nötig - in den Erwägungen zurückgekommen wird. Dann, mit Entscheid vom 22. Juli 1988, hiess sie die Beschwerde gut, weil es kurz gesagt erstellt sei, dass die Versicherte nicht in der Lage ist, die ihr im Rahmen der IV zuerkannte Restarbeits- und Erwerbsfähigkeit auszunutzen. Nach der Rechtsprechung zu den EL ist nämlich zu prüfen, ob der Versicherte tatsächlich in der Lage ist, die erwähnte Restfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen, indem auch invaliditätsfremde Elemente berücksichtigt werden, seien sie subjektiver oder objektiver Art (z.B. Alter, mangelnde Ausbildung usw.). In der Tat enthalte die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Revision der ELV nichts, was dieser Praxis zuwiderlaufe, die daher gültig bleibe.
Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Verfügung vom 28. März 1988 der Ausgleichskasse sei wiederherzustellen. Im we-
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sentlichen macht es geltend, dass die Deckung des Existenzbedarfes im Sinne von Art. 34q111e1 Abs. 2 BV im Rahmen der EL nicht abweichend von derjenigen bei der AHV/IV verstanden werden darf; dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Deckung des Existenzbedarfes durch andere Mittel als EL (durch Einschreiten von Institutionen wie beispielsweise die Pro Juventute oder die Pro Infirmis) verwirklicht werden muss; dass die Regelung, die der Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 6 ELG eingeführt hat, nicht erfordert, sich im Einzelfall zu fragen, ob man vom Versicherten verlangen könne, dass er tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausübt; dass es sich um eine Regelung handelt, die schematisch anzuwenden ist, soweit es um einen Teilinvaliden geht.
Weder J.L. noch die kantonale Ausgleichskasse haben sich zur Beschwerde vernehmen lassen.
Das EVG weist die Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG umfasst das anrechenbare Einkommen Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.
Das EVG hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass diese Bestimmung zur Ermittlung des für die Berechnung der EL massgebenden Einkommens eines Teilinvaliden, der darauf verzichtet, seine Resterwerbsfähigkeit auszunützen, anwendbar ist. In einem solchen Fall wird das hypothetische Einkommen, das der Versicherte unter bester Ausnützung der erwähnten Fähigkeit erzielen könnte, angerechnet. Jedoch ist zu prüfen, ob der Betroffene tatsächlich in der Lage ist, die Erwerbsfähigkeit, die ihm zuerkannt wurde, wirtschaftlich zu nutzen, indem er eine ihm zumutbare Tätigkeit ausübt (siehe z.B. ZAK 1982 S. 138 Erw. ib). Dabei können nebst den 1V-rechtlich relevanten Gesichtspunkten (Gesundheitsschaden, ausgeglichener Arbeitsmarkt usw.) auch invaliditätsfremde - subjektive und objektive - Gründe berücksichtigt werden, wie mehr oder weniger vollständige Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Versicherten verunmöglichen, seine Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (ZAK 1984 S.98 Erw. 2b).
Anlässlich der zweiten Revision des IVG hat der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 6 ELG in dem Sinne geändert, dass er dem Bundesrat die Kompetenz gegeben hat, die Anrechnung von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden und Witwen ohne minderjährige Kinder zu regeln. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 14a ELV, in Kraft seit 1. Januar 1988, folgendes angeordnet: Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen a) der um einen Drittel erhöhte Betrag der Einkommensgrenze für Alleinstehende bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent; b) der Betrag dieser Einkommensgrenze bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 Prozent; c) zwei Drittel dieses Betrages bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 662 /3 Prozent (Abs. 2). Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV festgelegt wurde
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oder wenn der Invalide in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Art. 73 IVV arbeitet (Abs. 3).
2. Während der erstinstanzliche Richter meint, die oben erwähnte Rechtsprechung des EVG sei trotz des Inkrafttretens von Art. 1 4a ELV gültig geblieben, vertritt das BSV die Ansicht, dass dem nicht so sei. Unter Hinweis auf die grosse Anzahl zu behandelnder Fälle und das Bedürfnis nach Vereinfachung, die auch im Interesse der Versicherten liegt, wenn deren Fälle rascher behandelt werden könnten, möchte das Amt die schematische Lösung des Bundesrates systematisch angewendet wissen. Demnach hätte man sich nicht darum zu kümmern, ob der Invalide, der unter die fragliche Bestimmung fällt, in der Lage ist, die Resterwerbsfähigkeit, die ihm bei der Bemessung der 1V-Rente zuerkannt wurde, zu nutzen. Es ist ohne weiteres einzuräumen, dass die Sorge des Bundesrates, wie sie vom beschwerdeführenden Amt dargelegt wird, zweifellos berechtigt ist. Man muss daher die Ordnung grundsätzlich gutheissen, die zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit aufgestellt wurde, obgleich anderseits festzustellen ist, dass die erwähnte Behörde einen anderen Fall nicht schematisch geregelt hat, der unbestritten auch einige Überlegungen verdiente. Es handelt sich um Versicherte, die ihre Resterwerbsfähigkeit über das hinaus verwerten, was man von ihnen zumutbarerweise erwarten kann. Es ist bekannt, dass jede Schematisierung Verhältnisse zur Folge hat, die nicht immer befriedigend sind: im Fall der Teilinvaliden werden einige in gewissem Sinn Vorteile aus der Vorschrift ziehen (da sie bei angemessener Verwertung ihrer Erwerbsfähigkeit mehr als den festgelegten Betrag verdienen), während andere dagegen Schaden nehmen (da sie auch bei bester Verwertung ihrer Erwerbsfähigkeit nicht den festgelegten schematischen Betrag verdienen würden). Tatsächlich scheinen diese letzteren Fälle nicht sehr zahlreich zu sein, und es ist daran zu erinnern, wie das BSV hervorhebt, dass Institutionen bestehen, die gewichtige Beiträge erhalten, mit denen sie gewisse Mängel des Systems, das schliesslich grössere Dienste erweist als es Nachteile nach sich zieht, korrigieren können.
Jedoch vermag das berechtigte Bedürfnis nach einer Vereinfachung es nicht zu rechtfertigen, dass die durch den erstinstanzlichen Richter angewandte Rechtsprechung glatt aufgegeben wird. In der Tat sollte vermieden werden, dass ein Versicherter, der eine Restarbeitsfähigkeit hat, über den Kanal der EL das erhält, was ihm die IV nicht gewähren will. Es ist daher logisch, für die Berechnung der EL das hypothetische Einkommen anzurechnen, das der Versicherte bei zumutbarer Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit erzielen könnte. Man kann dabei die Nachteile, die - wie oben dargelegt - mit jeder schematischen Lösung verbunden sind, in Kauf nehmen, weil die Lösung genügend Vorteile bietet, um akzeptiert zu werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es Fälle gibt, in denen die IV dem Versicherten, der in Wirklichkeit unmöglich irgendeine Erwerbstätigkeit ausüben kann, unter 1V-rechtlichen Gesichtspunkten zu Recht nur eine halbe Rente ausrichtet. Würde man bei solchen Versicherten Art. 1 4a ELV anwenden, hätte dies zur Folge, dass die gesetzliche Re-
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gelung, deren Anwendung diese Bestimmung erleichtern soll, entstellt wird. Nach der gesetzlichen Regelung sollen Einkünfte, auf die der Versicherte verzichtet, angerechnet werden. Die Delegationsnorm in Art. 3 Abs. 6 ELG ermächtigt den Bundesrat nicht, die Anrechnung von Erwerbseinkommen, das der Rentenbezüger nicht erzielen kann, zu regeln. Bei einer solchen Person kann man nicht sagen, sie übe eine ihr zumutbare Tätigkeit nicht aus. Es ist nicht uninteressant, an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 21. November 1984 (BBl 1985 1 39), zitiert vom vormstanzlichen Richter, ausgeführt hat, die «heutige Praxis für Bezüger von halben IV-Renten ist beizubehalten». Bei der Anwendung der neuen Bestimmungen der ELV kann man daher, wie in der Vergangenheit, ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Teilinvaliden nur dann anrechnen, wenn erwiesen ist, dass er eine derartige Tätigkeit ausüben kann. In Berücksichtigung des legitimen Interesses an einer Vereinfachung, worauf das beschwerdeführende Amt hinwies, erscheint es gerechtfertigt zu vermuten, der Teilinvalide sei fähig, seine Resterwerbsfähigkeit so zu verwerten, wie es ihm von der IV zuerkannt wurde. Diese Vermutung kann indessen widerlegt werden. Der Versicherte kann Umstände, die im Rahmen der IV zu Recht nicht berücksichtigt wurden, darlegen, die ihn daran hindern, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit auszuwerten. Eine solche Lösung würde nicht nach sich ziehen, dass alle Akten von Teilinvaliden, die EL beantragen, automatisch und systematisch daraufhin geprüft werden müssen, ob die Teilinvaliden fähig sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie hat auch keine Ungleichheit zwischen den Versicherten zur Folge. Im Gegenteil, sie verhindert sie in dem Masse, als einerseits Teilinvalide, die bei gutem Willen arbeiten könnten, nicht gleich behandelt werden wie Teilinvalide, die arbeiten möchten, dies aber aus erwiesenen triftigen Gründen nicht können.
3. Die kantonale Rekursbehörde hat es dann zu Recht abgelehnt, J.L. gemäss dem Schema von Art. 14a ELV zu behandeln, sofern diese nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies ist hier gerade der Fall. Aus den 1V-Akten ergibt sich, dass die Versicherte an chronischer Hebephrenie leidet, schwere Stimmungsschwankungen zeigt und Kontaktschwierigkeiten hat. Die Berichte der IV-Regionalstelle zeigen, dass die Versicherte ihre berufliche Ausbildung nicht beendet und dass sie immer erhebliche Schwierigkeiten beim Ausüben einer beruflichen Tätigkeit gehabt hat und dies schon bei einfachen Beschäftigungen. Im weiteren ergibt sich aus den erwähnten Akten, dass J.L. seit Januar 1976 keine Erwerbstätigkeit mehr in der freien Wirtschaft ausgeübt hat. Unter diesen Umständen ist es einigermassen erstaunlich, dass die Versicherte nur eine halbe 1V-Rente erhält. Aber vor allem ist zu beachten, dass die Versicherte schon immer EL-Bezügerin war, obwohl sie nur eine halbe 1V-Rente bezog. Diese Leistungen wurden berechnet, indem man nur ihre tatsächlichen Mittel berücksichtigte, nicht jedoch ein hypothetisches Einkommen. Dieser Umstand, zusammen mit den aus dem IV-Dossier bekannten Elementen, wie auch das Alter der Versicherten und die fehlende berufliche Ausbildung erlauben es, die oben erwähnte Vermutung als umgestossen anzusehen.
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EL. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
Urteil des EVG vom 28. November 1989 i.Sa. M.B.
Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 24 und 27 ELV. Der Verkauf eines Grundstük-
kes ist grundsätzlich der Verwaltung zu melden. Dies gilt auch, wenn
der Verkaufserlös weniger als der amtliche Wert beträgt und der EL-
Bezüger dadurch auf Einkünfte und Vermögenswerte verzichtet hat. Die unterlassene Meldung schliesst den guten Glauben aus (Erw. 3).
Die 1916 geborene M.B. bezog eine EL zur AHV- Rente. Anlässlich einer periodischen Überprüfung erfuhr die Ausgleichskasse, dass die Erbengemeinschaft B., deren Mitglied die Beschwerdegegnerin ist, am 9. August 1985 die Liegenschaft Katasternummer 176 in 0. an G.B. zu einem Preis von 57800 Franken übertragen hatte. Gemäss Angaben im Kaufvertrag betrug die amtliche Verkehrswertschätzung zu jenem Zeitpunkt 94000 Franken. Die Ausgleichskasse qualifizierte die Differenz zwischen Schätzwert und Kaufpreis von 36200 Franken als Schenkung und berücksichtigte diese bei der Berechnung der EL. Am 22. Juli 1988 verfügte die Ausgleichskasse die Rückerstattung von 2660 Franken. Mit Verfügung vom 3. August 1988 setzte sie die EL ab 1. August 1988 neu fest.
Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte Beschwerde führen. Zugleich liess sie ein Gesuch um Erlass der Forderung stellen. Am 18. Mai 1989 entschied das kantonale Versicherungsgericht wie folgt:
1. Der Rekurs wird unter Aufhebung der Verfügungen vom 22. Juli 1988 und vom
August 1988 im Sinne der Erwägungen teilweise geschützt.
2. Die Sache wird zur Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags im Sinne der Er-
wägungen sowie zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistung ab 1. August 1988 und zu entsprechender neuer Verfügung an die Rekursbeklagte zurückgewiesen.
3. Das Begehren um Erlass der Rückforderung wird in dem Sinne teilweise ge-
schützt, dass der Rekurrentin der gute Glaube zugebilligt wird.
4. Die Akten werden zur Prüfung der Frage, ob die Rückerstattung für die Rekur-
rentin eine grosse Härte bedeuten würde, und zu entsprechender Verfügung der Rekursbeklagten überwiesen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, die Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin der gute Glaube abzusprechen.
Während M.B. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst das BSV auf deren Gutheissung.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
.. (Kognition)
Unrechtmässig bezogene EL sind vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der
148 zAK3/1990
Rückforderungen sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 27 Abs. 1 ELV). Art. 47 Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von einer Rückforderung abgesehen werden kann (vgl. auch Art. 79 Abs. 1 AHVV).
3. Nach Auffassung der Vorinstanz hat sich die Beschwerdegegnerin keiner schweren Nachlässigkeit schuldig gemacht, indem sie es unterliess, die Veräusserung des Grundstückes bekanntzugeben.
Art. 24 ELV bestimmt indessen, dass der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der EL beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten. Diese Vorschrift wird auf der Rückseite der Verfügungen für die Zusprechung der EL u.a. ausdrücklich mit dem Vermerk bekräftigt, Liegenschafts- und Grundstückverkäufe seien sofort der AHV-Zweigstelle am Wohnort oder der Ausgleichskasse zu melden. Die Unterlassung könne zur Folge haben, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Ausserdem blieben strafrechtliche Massnahmen vorbehalten.
Nach der Rechtsprechung hat ein EL-Bezüger den Verkauf eines Grundstücks grundsätzlich der Verwaltung zu melden. Es steht ausser Frage, dass eine solche Transaktion für eine Person in prekären finanziellen Verhältnissen normalerweise einschneidende Auswirkungen auf deren wirtschaftliche Lage zeitigen kann. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Verkaufserlös den Kaufpreis übersteigt, sondern auch, wenn jener den amtlichen Wert übertrifft, und zwar mindestens in dem Masse, in dem der amtliche Wert für die Festsetzung der EL massgebend war. Unter diesen Umständen kann es nicht dem Ermessen des Versicherten überlassen werden, in Berücksichtigung der jeweiligen Sachlage zu entscheiden, ob der Erlös des Verkaufs im Sinne der für die Zusprechung der EL massgebenden Bestimmungen von Bedeutung und demzufolge zu melden sei oder nicht (ZAK 1988 S. 480). Der beschwerdeführenden Ausgleichskasse ist zu folgen, wenn sie ausführt, das gleiche habe zu gelten, wenn der Verkaufserlös weniger als der amtliche Wert betrage und der EL-Bezüger dadurch auf Einkünfte und Vermögenswerte verzichtet hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG). Die unterlassene Meldung des Verkaufs stellt daher keine nur leichte Nachlässigkeit dar und schliesst somit den guten Glauben aus (BGE 112 V 103).
EL. Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Urteil des EVG vom 14. November 1989 i.Sa. R.W.
Art. 97 Abs. 2 AHVG. Ist die Verwaltung im Bereiche der EL aufgrund
des Bundesrechts befugt, in einer Verfügung, welche die Herabsetzung einer laufenden EL betrifft, einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu entziehen? Die Frage wird im vorliegenden Fall offengelassen.
R.W. bezieht seit 1987 EL zur 1V-Rente. Mit Verfügung vom 20. Februar 1989 setzte die kantonale Ausgleichskasse die EL für die Zeit ab Juli 1988 auf 915 Franken fest und reduzierte den Anspruch ab 1. September 1989 auf 260 Franken monatlich. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Hiegegen liess R.W. Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Kürzung der EL per 1. September 1989 sei aufzuheben. Im weiteren beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Mit Zwischenentscheid vom 30. Juni 1989 wies die kantonale Rekursbehörde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
R.W. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der in ihren Händen befindliche vormstanzliche Entscheid enthalte keine Unterschrift. In der Tat zeigt die von ihr eingereichte Photokopie der Entscheidausfertigung nur Spuren dessen, was eine Unterschrift gewesen sein könnte. Dennoch ist die Rüge offensichtlich unbehelflich. Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten, dem richtigerweise der Originalentscheid zugestellt wurde. Der Originalentscheid ist ordnungsgemäss unterzeichnet.
2a. Das EVG beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 i.Verb.m. Art. 97 OG). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch die Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG, zu welchen die Verfügungen über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gehören (Art. 45 Abs. 2 Bst. g und Art. 55 VwVG). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 110 V 354 Erw. la, 109V231 Erw. 1 mit Hinweisen).
b. Das EVG tritt grundsätzlich auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht ein, wenn die vorinstanzl iche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts angefoch - ten ist (BGE 112 V 111 f.). Doch ist nach der Rechtsprechung die Verwal-
150 ZAK 3/1990
tungsgerichtsbeschwerde gegen die Anwendung kantonalen Rechts durch den vorinstanzilchen Richter zulässig, wenn dieser damit sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes verletzt hat oder die Anwendung materiellen Bundesrechts verunmöglicht (BGE 114V 205; siehe auch 112V 112 mit Hinweisen; zur Eintretensfrage bei Verfügungen über die aufschiebende Wirkung siehe BGE 106 Ib 116,107 Ib 397f.).
3a. Nach Art. 97 Abs. 2 AHVG kann die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG.
b. Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 110V 45, ZAK 1984S. 390 Erw. 5b; BGE 105V 268, ZAK 1980S. 533 Erw. 2). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Art. 97 Abs. 2 AHVG anwendbar.
4a. Die Ausgleichskasse hat in ihrer Verfügung angeordnet, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Sie hat sich hiefür offenbar auf Rz 8006 der bundesamtlichen Wegleitung über die EL (WEL) gestützt, wonach in der Verfügung, mit welcher eine EL herabgesetzt oder aufgehoben wird, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Das BSV erliess diese Weisung unter dem Titel «Bundesrechtliche Verfahrensvorschriften». Demgegenüber hat die Vorinstanz erkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, nur auf kantonalem Recht (§ 131 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG) beruhen könne.
b. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesrecht im ELG und in der dazugehörigen Verordnung eine solche Befugnis nicht ausdrücklich vorsieht (Art. 7 Abs. 2 ELG verweist nur auf Art. 85 AHVG, nicht aber auf Art. 97 AHVG). Allerdings fragt es sich, ob Art. 97 Abs. 2 AHVG sinngemäss nicht auch für die verfügenden EL-Verwaltungsbehörden gilt. Das EVG hat zu Art. 30 Abs. 4 KUVG entschieden, dass Art. 97 Abs. 2 AHVG per analogiam und als Bundesrecht in der sozialen Krankenversicherung anwendbar ist (RSKV 1981 Nr. 445 S. 80 Erw. 2). Es hat dies damit begründet, dass der Gesetzgeber die
Rechtspflege in der sozialen Krankenversicherung so weit wie möglich der Rechtspflege in der AHV habe angleichen wollen, weshalb es sich rechtfertige, die Ordnung von Art. 97 Abs. 2 AHVG auch auf die soziale Krankenversicherung zu übertragen. Der Gesetzgeber verfolgte, wie der Verweis in Art. 7 Abs. 2 ELG zeigt, ohne Frage auch für den Bereich der EL die Zielsetzung einer grundsätzlichen Übereinstimmung mit Art. 85 AHVG. Ob aus diesem Grunde Art. 97 Abs. 2 AHVG im Sinne der bundesamtlichen Weisung auch im Bereich der EL Geltung hat, kann indes im vorliegenden Fall offenbleiben, weil mit den folgenden Erwägungen festzustellen ist, dass der vorinstanzliche Entscheid weder in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts noch unter dem Blickwinkel von Art. 97 Abs. 2 AHVG gegen Bundesrecht verstösst.
5a. Gemäss § 131 Abs. 1 VRG hat die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Vorinstanz - hier die Ausgleichskasse - in einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; die Rechtsmittelinstanz kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Die Vorinstanz hat ihrer Auslegung von § 131 VRG ausdrücklich die gleichen Prinzipien und Kriterien zugrundegelegt, wie sie nach der oben in Erwägung 2b dargelegten Rechtspraxis zu Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG massgebend sind. In Abwägung der Gründe, die für und gegen die aufschiebende Wirkung sprachen, kam sie zum Schluss, dass das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht der öffentlichen Fürsorge zur Last zu fallen, weniger schwer wiegt als das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen, die entstehen können, wenn die Beschwerdeführerin im Prozess unterliege (was durchaus möglich sei). Die Anwendung des genannten kantonalen Rechts führt mit dieser Feststellung zu keiner Verletzung von Bundessozialversicherungsrecht oder sonstigem Bundesrecht.
Wird der vorliegende Sachverhalt unter Anwendung von Art. 97 Abs. 2 AHVG geprüft, fällt das Ergebnis gleich aus wie im vorinstanzlichen Entscheid. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im Hauptprozess eindeutige Gewinnchancen hat. Wenn die Verwaltung ab September 1989 bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens EL im Betrage von 915 Franken auszurichten hätte, müsste sie, wie schon gesagt, im Falle ihres Obsiegens die zuviel bezahlten Betreffnisse zurückverlangen. Dass die Einbringlichkeit eines solchen Guthabens gefährdet erscheinen muss, ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin offenkundig. Die Verwaltung hat daher ein elementares Interesse an der Vermeidung solcher Rückforderungen und Verlustquellen. Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse nur insofern geltend zu machen, als sie für die Dauer des Verfahrens möglicherweise die Fürsorge in Anspruch nehmen muss. Dieses Interesse wiegt in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nicht eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung (BGE 105V 269, ZAK 1980 S. 533 Erw.3).
152 ZAK3/1990
Von Monat zu Monat
Am 21 . Februar sind in Bonn die Ratifikationsurkunden im dem am 12. Dezember 1989 von den eidgenössischen Räten gutgeheissenen Zitei!en Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Deutschland (ZAK 1989 S. 18 1) ausgetauscht worden. Der Zusatzvertrag ist auf den 1. Ap-
ril 1990 in Kraft getreten.
Auch das neue Sozialversicherungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtens/ein (ZAK 1989 S. 18 1) ist ratifiziert worden. Es wird am 1. Mai 1990 in
Kraft treten.
Der Ständerat hat am 7. März die Teilrevision des Arbeitsloseni'ersiche-
rtoigs'gesetes (A VIG) mit 28 zu 0 Stimmen gutgeheissen. Die Vorlage muss
noch vom Nationalrat behandelt werden.
Die vorn Bundesrat am 5. März verabschiedete Vorlage zur zehnten 411V-Rei'ision ist am 16. März im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt worden. Näheres hiezu auf den Seiten 154 und 189.
Am 6. und 23. März tagte der A usschuss Leistungen der Eidgenössischen Koninussion für die berufliche Vorsorge unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser in Bern. Er befasste sich dabei mit dem Bericht der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten interdepartementalen Arbeitsgruppe für die Verbesserung der Freizügigkeit. zu dem es nun Stellung zu nehmen gilt. Im Mittelpunkt der Diskussion stand dabei der von dieser Arbeitsgruppe ausgearbeitete Vorschlag zu einer verbesserten Freizügigkeitsregelung im Bereich der ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge.
ZAK 4 71990153
Die Anträge des Bundesrates zur zehnten AHV- Revision
Am 5. März 1990 hat der Bundesrat nach eingehender Diskussion die Botschaft über die zehnte Revision der AHV zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Die in dieser Vorlage enthaltenen Änderungen sind am 16. März der Öffentlichkeit vorgestellt worden. Sie haben bereits ein lebhaftes Echo ausgelöst.
Die Ausgangslage
Die vorliegende Botschaft entspricht im wesentlichen den bundesrätlichen Revisionsvorschlägen vom Frühjahr 1988 (ZAK 1988 S. 202). Sie unterscheidet sich allerdings in einigen Punkten:
- In erster Linie wird auf die vorgesehenen Einschränkungen bei der Witwenrente verzichtet. Mit Recht wurde in den Stellungnahmen zu den Revisionsvorschlägen vom Frühjahr 1988 auf die Schwierigkeiten der älteren Witwen beim beruflichen Wiedereinstieg hingewiesen.
Dagegen wird an der Einführung der Witwerrente festgehalten. Der Anspruch besteht aber nur, wenn und solange der Witwer Kinder unter 18 Jahren hat.
- Auch die Einführung von Erziehungsgutschriften figuriert nicht mehr im Revisionsprogramm. Bei näherer Prüfung hat sich gezeigt, dass solche Zuschläge nur unter grossen Schwierigkeiten realisiert werden könnten und ausserdem nur bescheidene Rentenverbesserungen bewirken würden. Die Erziehungsgutschriften werden aber nicht ersatzlos gestrichen. Die für sie vorgesehenen Mittel werden für eine Verbesserung der Rentenformel verwendet. So werden alleinerziehende Mütter auch ohne Erziehungsgutschriften in den Genuss einer Rentenverbesserung kommen.
-- Neu in das Revisionspaket aufgenommen wurde die Angleichung der AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern. Heute beträgt der Beitragssatz für Selbständigerwerbende 78 Prozent, jener für Arbeitnehmer 8,4 Prozent. Diese historisch bedingte Besserstellung der Selhständigerwerbenden ist heute nicht mehr gerechtfertigt.
Die Rahmenbedingungen Demographische Entwicklung
Die Botschaft enthält als Anhang eine überarbeitete Fassung des Berichts des Bundesrates «Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die Finan-
154 ZAK4/1990
zierung der AHV». Die ZAK wird später auf diesen sogenannten Demographiebericht zurückkommen. Zusammenfassend lässt sich festhalten:
- Zurzeit ist die dernographische Situation für die AHV günstig. Dieser Zustand wird bis Mitte der 90er Jahre andauern und Einnahmenüberschüsse erzeugen. Damit wird der Ausgleichsfonds der AHV aufgestockt.
In den Jahren 1995-2005 verändert sich das Verhältnis der Rentenberechtigten zu den Beitragspflichtigen (Alterslastquotient) relativ langsam. Eine Urnbruchphase beginnt sich abzuzeichnen. Demographisch bedingte Finanzierungsprobleme sind jedoch in diesem Zeitraum nicht zu erwarten. -- Ab dem Jahr 2005 steigen die Rentnerzahlen rascher an, während die Bestände der Beitragspflichtigen als Folge der niedrigen Geburtenraten stagnieren. Dieser Trend dürfte bis Mitte der 30er Jahre des kommenden Jahrhunderts andauern.
Ungefähr um das Jahr 2035 verändert sich das Verhältnis zwischen Rentenberechtigten und Beitragszahlenden nur noch geringfügig, sofern die demographischen Einflussfaktoren gleich bleiben.
Wirtschaftliche Entwicklung
Von entscheidender Bedeutung für die Finanzlage der AHV ist neben der demographischen die wirtschaftliche Entwicklung. Wirtschaftliche Veränderungen können im Gegensatz zu den demographischen kurzfristig auftreten und neben anderen Bereichen auch die gesamte Altersversicherung beeinflussen. Zu den für die Entwicklung der AHV massgebenden wirtschaftlichen Faktoren gehören in erster Linie die Entwicklung der Löhne und Preise sowie die Beschäftigung.
Die Beschäftigungssituation wird heute bereits durch den Umstand geprägt, dass die neu in das Erwerbsleben eintretenden Personen geburtenschwächeren Jahrgängen angehören, was eine gewisse Verknappung des Arbeitskräfteangebots bewirkt. Die Berechnungen in den Demographiemodellen gehen von einer Weiterführung der bisherigen Integrations- und Stabilitätspolitik hinsichtlich der ausländischen Bevölkerung aus.
Die Entwicklung der Löhne und der Preise bildet ein Gegengewicht zur demographischen Entwicklung. Wichtig ist die Tatsache, dass sowohl die Beiträge der Erwerbsbevölkerung wie auch die Rentenleistungen vorn Erwerbseinkommen abhängig sind. Somit beruht der Ausgleich zwischen der aktiven, beitragszahlenden Bevölkerung und den Rentnern auf derselben Grundlage. Das Umlageverfahren der AHV erlaubt, die laufenden Leistungen der Entwicklung der Löhne und der Preise folgen zu lassen und sich veränderten Bedingungen anzupassen. Den Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung wird in der Botschaft insofern Rechnung getragen, als drei Varianten mit verschiedenen jährlichen Zuwachsraten gerechnet werden.
Rentenalter für Mann und Frau
Die Vorarbeiten zur zehnten AHV-Revision haben gezeigt, dass die Frage der Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Rentenalter nicht losgelöst von der Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes in anderen wichtigen Lebensbereichen behandelt werden kann. Bekanntlich sind die Frauen in wichtigen Bereichen nach wie vor benachteiligt.
Benachteiligungen erfahren sie insbesondere bei der Erwerbsarbeit. So waren etwa 1986 lediglich 5 Prozent der Frauen (17% der Männer) in leitender Stellung tätig, aber 66 Prozent (38% der Männer) als untere Angestellte. Auch gut qualifizierte Frauen haben nicht wesentlich bessere Aufstiegschancen. Lediglich 12 Prozent der Frauen mit Hochschulbildung sind in leitender Stellung tätig, gegenüber 39 Prozent der vergleichbaren Männer (Quelle: Bundesamt für Statistik, Mikrozensus 1986). Dies schlägt sich auch im Vergleich der Einkommen nieder, betrug doch das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmerinnen 1988 28 Prozent weniger als jenes der Arbeitnehmer (Quelle: Lohnstatistik des BIGA in: Die Volkswirtschaft, 1989/8).
Es besteht somit immer noch eine beträchtliche Diskrepanz zwischen dem Verfassungsauftrag «Gleiche Rechte für Mann und Frau» und der gesellschaftlichen Realität. Unter diesen Umständen ist eine Heraufsetzung des Rentenalters der Frau noch nicht sinnvoll und nicht gerechtfertigt. Sobald aber diese Ungleichheiten beseitigt sind, muss dieser unbestrittene Grundsatz des einheitlichen Rentenalters verwirklicht werden.
Verzicht auf das Splitting-Modell
Wie bereits im Frühjahr 1988 angekündigt, soll in der zehnten AHV-Revision am geltenden Ehepaarkonzept festgehalten und auf die Einführung des Splitting-Modells verzichtet werden. Die Verfassungsbestimmung gleiche Rechte für Mann und Frau kann aber auch mit dem Ehepaarkonzept erfüllt werden. Der Wechsel von einem System, das wie das Ehepaarkonzept auf der Einkommenskumulation beruht, zu einem System mit Einkommens-Splitting setzt voraus, dass beide Ehegatten ein gewisses Einkommen erzielen. Heute entspricht aber eine Farnilienorganisation, in der ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit ausübt, während der andere den Haushalt besorgt, noch weitgehend der Regel. In durchschnittlichen Einkommensverhältnissen würde das Splitting ohne griffige Korrekturmassnahmen nicht zu einer partnerschaftlichen Aufteilung der Rentenansprüche führen, sondern zu einer markanten sozialpolitischen Verschlechterung für beide Ehegatten. Die Ausarbeitung eines in sich geschlossenen Systems, das sozial- und finanzpolitisch vertretbar wäre, setzt eine tatsächliche Änderung der bestehenden Strukturen der ehelichen Gemeinschaft im Sinne einer wesentlichen Zunahme der Erwerbsquote verheirateter Frauen voraus.
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Das vom Bundesrat in der Botschaft vertretene Ehcpaarkonzept wird zudem den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen besser gerecht als das Splitting. Die AHV hat dem Rechnung zu tragen, da sie sonst leicht in Widerspruch zu ihrem Verfassungsauftrag, der Deckung des Existenzbedarfs, gerät.
Inhalt der zehnten AHV-Revision
Rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau und Verbesserung der Rechtsstellung der Frau
Mit der Botschaft wird eine totale Gleichstellung der Ansprüche von Mann und Frau erreicht, mit Ausnahme des Rentenalters und der Anspruchsvoraussetzung für die Hinterlassenenrenten. Diese Gleichstellung betrifft die folgenden Punkte:
Gleichstellung bezüglich der Beitragspflicht
Die bisherige unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von verheirateten Männern und Frauen sowie von Witwen und Witwern wird aufgehoben. Einerseits wird inskünftig generell der nichterwerbstätige Ehegatte einer erwerbstätigen Versicherten (Mann oder Frau) von der Beitragspflicht befreit. Anderseits wird die bisherige Beitragsbefreiung der nichterwerbstätigen Witwe aufgehoben.
Gleichstellung im Bereich der Renten
Einfache Renten
Männer und Frauen sollen im Bereich der einfachen Renten vollkommen gleich behandelt werden. An der Stellung lediger Rentenbezüger ändert sich nichts, da hier bereits bis anhin für Männer und Frauen identische Berechnungsvorschriften galten. Für verheiratete, geschiedene oder verwitwete Personen sollen dagegen einerseits neue Berechnungsregeln eingeführt werden, anderseits sollen Begünstigungsberechnungen, die bisher nur für Frauen anwendbar waren, auch den Männern offenstehen. So soll insbesondere mit einer Vergleichsrechnung jeweils geprüft werden, ob die Ausklammerung der Ehe- oder Witwen- bzw. Witwerjahre zu einer höheren Rente führt als die Berücksichtigung der gesamten Versicherungskarriere.
Die einfache Rente verwitweter Personen soll inskünftig auf den Grundlagen einer Ehepaarrente (günstigere Beitragsdauer von Mann oder Frau sowie Einkommen von Mann und Frau) festgesetzt werden. Bei geschiedenen Personen können für die Ehejahre die Einkommen des geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden, wenn diese höher sind als die eigenen Einkommen des Rentenansprechers.
Wer profitiert von der 10. AHV-Revision?
Rentenformel volle Berücksichti- Vergleichs- Berücksichtigung Witwerrente Karrierezuschlag Hi tlosenentscha- flexibles gung des E nkom- rechnung von Einkommen d gung mittleren Rentenalter merr der Frau des ex-Ehegatten Grades in AHV
ledige
Personen 1nur für Männer
verheiratete
Personen
Ehepaare
Witwen
Witwer
Waisen
verwitwete
Altersrent-
. ...........................______________
ner/innen
geschiedene
Personen
pflegebodürh ge
Attersrentner
=bis 25 % 2650% über 50%
der Personengruppe
Ehepaarrente
Die Neuordnung der Ehepaarrente ist ein zentraler Punkt im Rahmen der Gleichberechtigungsmassnahmen. Anspruch und Berechnung der Ehepaarrente sollen nach dem Willen des Bundesrates vollkommen geschlechtsunabhängig ausgestaltet werden.
Der Anspruch auf die Ehepaarrente soll - anders als im geltenden Recht - nicht mehr dem Mann, sondern dem Ehepaar gemeinsam zustehen, wobei die Rente in der Regel hälftig und getrennt ausbezahlt werden soll. Selbstverständlich werden die Ehegatten jederzeit einen andern Auszahlungsmodus verlangen können. Die vollständige Gleichberechtigung ist auch für die Rentenberechnung vorgesehen. Heute hängt diese praktisch ausschliesslich vom Mann ab. So hat die Ehefrau nach geltendem Recht keine Möglichkeit zum Ausgleich von Beitragslücken des Mannes. Nach den bundesrätlichen Anträgen für die zehnte AHV-Revision wird für die Berechnung der Ehepaarrente auf die Beitragsdauer desjenigen Ehegatten abgestellt, welche die höhere Rentenskala ergibt. Bei der Festsetzung des Durchschnittseinkommens werden die Einkommensdurchschnitte von Mann und Frau zusammengezählt. Mit dieser Neuregelung kann auch verhindert werden, dass sich die Altersvorsorge einer Frau drastisch verschlechtert, weil sie in mittlerem Alter einen Mann mit grösseren Beitragslücken heiratet.
Hin terla,ssenen leistungen
Mit der Einführung der Witwerrente soll eine weitere Lücke im System der Alters- und Hinterlassenenvorsorge geschlossen werden. Die Einführung einer Witwerrente zu den Bedingungen der heutigen Witwenrente hätte den finanziellen Rahmen der zehnten AHV-Revision gesprengt. Im Frühjahr 1988 sah der Bundesrat daher eine Redimensionierung der Witwenrente vor. In den Reaktionen auf diesen Vorschlag wurde aber mit Nachdruck auf die Schwierigkeiten älterer Witwen heim beruflichen Wiedereinstieg hingewiesen. Der Bundesrat hat sich diesen Argumenten nicht verschlossen und verzichtet daher auf die vorgesehene Neuregelung. Die einmalige Witwenabfindung soll aber abgeschafft werden. Diese Leistung wurde bisher an Witwen ausgerichtet, die weder Kinder hatten noch im Zeitpunkt der Verwitwung 45 Jahre alt und fünf Jahre verheiratet waren. Ein sozialpolitischer Bedarf für diese Leistung besteht nicht mehr. Die Abschaffung der einmaligen Abfindung wird überdies nur einen sehr kleinen Kreis von Witwen treffen.
Der Verzicht auf eine grundlegende Neuregelung der Witwenrente bedeutet indessen, dass im Bereich der Hinterlassenenrenten eine Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau in Kauf genommen werden muss, welche sich aber aufgrund der heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen lässt. Der
Anspruch auf die Witwerrente soll nur bestehen, wenn und solange der Witwer Kinder unter 18 Jahren hat. Die klassische «Versorgerehe» hat in weiten Teilen nach wie vor Gültigkeit, während die «Hausmannsehe» eher selten ist. Diesem Umstand trägt die AHV Rechnung, indem dem Witwer, der noch Betreuungspflichten hat, eine Rente ausgerichtet werden soll. Es kann ihm aber zugemutet werden, wiederum eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn seine Kinder das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Kein Unterschied besteht dagegen in der Berechnung der Witwen- und Witwerrente sowie der übrigen Hinterlassenenrenten. Alle Hinterlassenenrenten werden inskünftig auf der Grundlage von Beitragsdauer und Durchschnittseinkommen des verstorbenen Versicherten berechnet. Neu soll bei der Berechnung ein abgestufter Zuschlag gewährt werden, wenn der Versicherte vor der Vollendung seines 45. Altersjahres verstirbt. Damit soll seinen Hinterlassenen ein gewisser Ausgleich für entgangene Einkommensverbesserungen verschafft werden.
Abschaffung der Zusatzrente in der AHV und Neuregelung des Anspruchs in der lV
Wie bereits im Frühjahr 1988 angekündigt, soll die Zusatzrente des Mannes für seine Ehefrau in der AHV abgeschafft werden. Davon ausgenommen bleiben die Zusatzrenten zu einer Rente der IV, welche nach dem Erreichen des Rentenalters durch den invaliden Versicherten in Zusatzrenten der AHV umgewandelt werden. Das heutige Institut der Zusatzrente steht in Widerspruch zum Gleichberechtigungsartikel der Bundesverfassung, da der Anspruch dem Mann zusteht. Mit zunehmender Wirksamkeit der beruflichen Vorsorge verliert die Zusatzrente auch an sozialpolitischer Bedeutung. Die Aufhebung in der AHV lässt sich daher rechtfertigen, dies umso mehr, als die Abschaffung mit einer grosszügigen Übergangslösung verbunden wird.
In der Invalidenversicherung besteht aber nach wie vor ein sozialpolitischer Bedarf für die Zusatzrente. Sie soll in diesem Versicherungszweig denn auch beibehalten, aber verfassungskonform ausgestaltet werden. Ausgehend von der Überlegung, dass die Zusatzrente den Lohnbestandteil abdeckt, der dem Unterhalt des Ehegatten dient, soll inskünftig jeder verheiratete Bezüger einer Invalidenrente einen Anspruch auf Zusatzrente für seinen Ehegatten haben, wenn er vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Diese neue Anspruchsregelung ist geschlechtsunabhängig.
Rentenvorbezug
Die zehnte AHV-Revision vollzieht zum erstenmal einen wichtigen Schritt in Richtung eines Rentenvorbezugs, indem sie den Männern die Möglichkeit einräumt, ihre Altersrente im Maximum drei Jahre vorzubeziehen.
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Der Rentenvorbezug wird nicht an Bedingungen geknüpft. Pro Vorbezugsjahr wird die Rente allerdings um 6,8 Prozent gekürzt. Dieser Kürzungssatz wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgesetzt und gleicht die längere Rentenbezugsdauer und die geringeren Beitragszahlungen aus. Dies bedeutet, dass der Rentenvorbezug mittel- bis langfristig kostenneutral sein wird. Die versicherungsmathematische Kürzung der vorbezogenen Altersrente stösst immer wieder auf Kritik. So wird behauptet, dass das flexible Rentenalter dadurch nur Versicherten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen offenstehe. Der Bundesrat ist sich dieser Problematik bewusst und schlägt deshalb flankierende Massnahmen vor, die den Vorbezug auch Personen mit geringeren Einkommen ermöglichen:
- Es werden nur diejenigen Renten gekürzt, die direkt vom Rentner, der vom Vorbezug Gebrauch macht, abgeleitet werden. Es sind dies seine eigene Altersrente, die ihm zustehende Hälfte der Ehepaarrente sowie gegebenenfalls die Zusatz-, Witwen- oder Vaterwaisenrente. Die Hälfte der Ehepaarrente der Frau sowie ihre einfache Rente, die nach dem Tode ihres Mannes ausgerichtet wird, unterliegen dagegen keiner Kürzung. Der Ehemann, der vom flexiblen Rentenalter Gebrauch macht, beeinträchtigt also die Rentenanwartschaften seiner Frau nicht.
- Bereits während des Rentenvorbezuges, d.h. nicht erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird lediglich die gekürzte Altersrente als Einkommen angerechnet. Der mit dem Rentenvorbezug verbundene «Einkommensverzicht» wird somit nicht berücksichtigt. Auch Personen in bescheidenen Einkommensverhältnissen und ohne zusätzliche Einkünfte (z.B aus der beruflichen Vorsorge) sollen in den Genuss des Rentenvorbezugs kommen können.
Mit dieser Lösung lässt sich die versicherungsmathematische Rentenkürzung auch mit dem Verfassungsauftrag der AHV, der Sicherung des Existenzbedarfs, vereinbaren.
Sozialpolitische Verbesserungen
Änderung der Rentenformel
Verschiedene Kreise, z.B. Frauen- und Arbeitnehmerorganisationen, haben in den letzten Jahren mit zunehmender Intensität eine Besserstellung der wirtschaftlich schwächeren Rentenbezüger gefordert. So sollen insbesondere auch ledige Personen begünstigt werden, welche nie in den Genuss der Einkommensgrundlagen eines Ehepartners gelangen und daher häufig nur geringe Renten beziehen.
ZAK4/1990161
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass trotz der Verbesserungen bei den Ergänzungsleistungen im Gefolge der zweiten EL-Revision ein sozialpolitischer Bedarf für eine gezielte, nicht auf dem «Giesskannenprinzip» beruhende Begünstigung jener Versicherten besteht, die nur geringe Einkommen erzielt haben und deshalb auch nur über einen schwachen Schutz der beruflichen Vorsorge verfügen. Er schlägt daher die Einführung einer zweistufigen Rentenformel vor, die vor allem die Renten von Versicherten mit einem Einkommen von etwas unter 30000 Franken verbessert.
Die Änderung der Rentenformel bewirkt je nach Höhe des zugrunde liegenden Erwerbseinkommens folgende Verbesserung des monatlichen Rentenbetrages:
Jahreseinkommen 9600 19 200 28 600 38 400 48 000 57 600 Rente alt 800 960 1120 1280 14401600
Renteneu 800 1008 1216 1344 14721600
Differenz - 48 96 6432
Einführung einer Hilflosenentschiidigung mittleren Grades für Altersrentner
Bis anhin erhielten Altersrentner lediglich dann eine Hilfiosenentschädigung, wenn sie in schwerem Grad hilflos waren. Vorbehalten blieb die bcsitzstandsbedingte Weiterausrichtung einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren und leichten Grades, wenn bereits eine solche Leistung der TV ausgerichtet worden war. Der Bundesrat beantragt nun auch die Einführung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der AHV. Damit soll es pflegebedürftigen Altersrentnern ermöglicht werden, so lange als möglich auf einen Heimeintritt zu verzichten und in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben.
Weitere Revisionsmassnahmen
Neben diesen zentralen Revisionsvorschlägen gibt es eine Reihe von weiteren Revisionsmassnahmen, die im folgenden gerafft dargestellt werden:
Beitragssatz von Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden
Heute gilt für Selbständigerwerhende ein AHV-Beitragssatz von 7.8 Prozent. Arbeitnehmer bezahlen dagegen AHV-Beiträge in der Höhe von 8.4 Prozent. Die unterschiedliche Beitragsbelastung gilt seit 1969 und wurde ursprünglich mit der fehlenden Anschlussmöglichkeit der Selbständigerwerbenden an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge begründet. Diese Begründung ist heute nicht mehr haltbar. Einerseits haben Selbständigerwerbende seit dem Inkraft-
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treten des BVG am 1. Januar 1985 von Gesetzes wegen einen Anspruch auf freiwillige Versicherung in der beruflichen Vorsorge und anderseits wurde besonders im Hinblick auf diese Personengruppe im Rahmen der individuellen Altersvorsorge die «Säule 3a» geschaffen. Während bei den Arbeitnehmern die Beiträge auf den aktuellen Einkommen erhoben werden, werden bei den Selbständigerwerbenden die Beiträge auf Steuergrundlagen bemessen, die drei Jahre zurückliegen. Dies ergibt eine gewisse Bevorzugung der Selbständigerwerbenden gegenüber den Arbeitnehmern. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der niedrigere Beitragssatz für Selbständigerwerbende unter diesen Umständen nicht mehr gerechtfertigt ist. Im übrigen ergibt sich durch die Angleichung der Beitragssätze für Einkommen bis zum Bereich von rund 41 000 Franken keine Mehrbelastung im Vergleich zu den Unselbständigerwerbenden, da die sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende nicht angetastet wird. Die geringfügige Mehrbelastung entsteht erst oberhalb dieses Betrages und erreicht ihr volles Ausmass bei einem Einkommen von 43200 Franken.
Stellung der Auslandschweizer
Die Rechtsstellung von Auslandschweizern wird durch zwei Massnahmen verbessert. Zum einen können Ehefrauen selbständig der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beitreten. Dies war bisher nur dann möglich, wenn der Ehemann keine Beitrittsmöglichkeit hatte. Auslandschweizerinnen können nunmehr auch unabhängig von ihrem Mann ihre Ansprüche gegenüber der schweizerischen AHV/IV aufrechterhalten, was insbesondere im Falle einer Scheidung von erheblicher Bedeutung sein dürfte. Zum zweiten werden Auslandschweizer inskünftig auch von staatsvertraglichen Bestimmungen profitieren können, die den Angehörigen ihres Wohnsitzstaates den Erwerb einer Invalidenrente erleichtern.
Rechtsstellung von Ausländern, Flüchtlingen und Staatenlosen in der AHV/JV
Einerseits werden die Bedingungen für Ehepaarrenten an Personen im Ausland verschärft, da inskünftig jeder Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen muss. Davon werden in erster Linie Ausländer mit Wohnsitz im Ausland betroffen. Anderseits soll aber die Stellung der Ausländer in der Schweiz weitgehend jener der Schweizer angepasst werden. Ausserdem ist eine erleichterte Rückvergütung der AHV-Beiträge vorgesehen. Damit wäre gewährleistet, dass jene Versicherten, die mangels eines Sozialversicherungsabkommens im Ausland keinen Rentenanspruch haben, wenigstens eine gewisse Gegenleistung für ihre Beitragszahlungen erhalten. Da bereits etwa 95 Prozent der Ausländer in der Schweiz Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, wird diese Neuerung keine nennenswerten Mehrkosten mit sich bringen.
Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen
Die Bedeutung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen hat im AHV/TV-System stark an Bedeutung verloren. Gegenwärtig beziehen nur ungefähr 15000 Rentner derartige Bedarfsleistungen der AHV/JV. Hingegen haben die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einen festen Platz in der Sozialversicherung erhalten. Auch ein grosser Teil der Bezüger von ausserordentlichen Renten hat einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen und ihr Ersatz durch Ergänzungsleistungen schafft ein einziges Bedarfssystem. Dies dient der Transparenz und der Vereinfachung und ist auch eine Erleichterung für den Rentner. Daher sollen inskünftig alle Bedarfsleistungen über das EL-System abgewickelt werden. Dies bedingt allerdings den Wegfall der Akzessorietät der
EL.
Dagegen sollen ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenzen weiterhin beibehalten werden. Sie werden an Personen ausgerichtet, die bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nie die Möglichkeit zu Beitragszahlungen hatten. Nach geltendem Recht waren dies vor allem Ehefrauen, die bereits bei Einführung der AHV am 1Januar 1948 verheiratet waren und danach nie erwerbstätig gewesen sind, Mutterwaisen sowie Geburts- und Kindheitsinvalide.
Die Kosten
Die Revisionskosten setzen sich zusammen aus den
- Grundkosten; darunter werden die jährlichen Kosten der einzelnen Revisionsmassnahmen bei voller Wirksamkeit der Revision verstanden;
- Kosten des Rentenvorbezuges;
«Besitzstandskosten»; diese entstehen während einer gewissen Übergangszeit infolge von Besitzstandswahrungen.
164 ZAK4/19O
Jährliche Grundkosten der zehnten AHV-Revision
(Jährliche Mehr-/Minderausgaben in Mio Franken Rentenniveau 1990)
Massnahmen AHV IV EL
Massnahmen zur Herstellung der Gleich-
berechtigung von Mann und Frau
- Gemischte Risiken Alter/Invalidität
bei Ehepaarrente 27 —270
Geschlechtergleichheit bei der Ehepaarrente 126 —10 - 7
- Neue Berechnungsvorschriften für Geschiedene 87 13 —30 - Neue Berechnungsvorschriften für Hinterlassenenrenten --22 - 10
- Einführung der Witwerrente 32 30
- Geschlechtsunabhängige Ausgestaltung der Zusatzrente in der IV 5 260
- Gleichschaltung der Beitragspflicht - 9 - 10
Zusammen 246 3 —37
Sozialpolitische Ergänzungsmassnahmen
Hilflosenentschädigung 104 0 —25 Änderung der Rentenformel 360 60 -50
Zusammen 464 60 —75
Einsparungen
- Aufhebung der ausserordentlichen Renten
mit Einkommensgrenzen —50 —1155
Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV —175 014
- Aufhebung der Witwenabfindungen - 9 00
Zusammen —234 —1169
Saldo 476 52 —43
Kosten des Rentenvorbezuges
Der Rentenvorbezug führt zu einer Zunahme von Rentenbezügern, die vorerst trotz versicherungsmathematischer Kürzung der Leistungen Mehrkosten bewirkt. Diese Mehrkosten reduzieren sich mit der Zeit, weil nach Erreichen
ZAK4/1990165
des normalen Rentenalters durch die vorbezugsbedingte Kürzung gegenüber der ungekürzten Rente Einsparungen erzielt werden. Die Summe dieser Einsparungen gleicht bei mittlerer Lebenserwartung die Kosten des Vorbezuges nach rund 17 Jahren aus. Die Höhe dieser Mehrkosten hängt wesentlich von der Anzahl der Versicherten ah, welche vom Rentenvorbezug Gebrauch machen (Vorbezugsquote).
Gestützt auf eine Vorbezugsquote von 30 Prozent und einen Kürzungssatz von 6.8 Prozent pro Vorbezugsjahr dürften sich die jährlichen Vorbezugskosten bis zur Jahrtausendwende zwischen 100 und 300 Mio Franken bewegen, um sich dann bis gegen 2010 in kleinere Überschüsse zu verwandeln.
Besitzstandskosten
Besitzstandskosten entstehen aufgrund der Besitzstandsgarantien, die gewährt werden, wenn neue Anspruchs- oder Berechnungsvorschriften zum Wegfall oder zur Reduktion von Leistungen führen. Das ist der Fall bei der Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV. Diese Kosten in Form nicht realisierter Einsparungen vermindern sich innerhalb von acht Jahren und fallen danach weg.
Finanzierung
Beiträge vom Erwerbseinkommen
Eine allgemeine Erhöhung der AHV-Beiträge ist nicht vorgesehen. Die geplante Angleichung der Beitragssätze von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern ergibt in Werten von 1992 einen Mehrertrag von 75 Millionen Franken. Daneben verfügt die AHV noch über eine Reserve zwischen dem heutigen effektiven Beitragssatz von 8,4 Prozent und dem sogenannten Gleichgewichtsbeitragssatz (Satz, der notwendig wäre, um die Ausgaben eines Jahres zusammen mit dem Anteil der öffentlichen Hand von 20 Prozent dekken zu können; beträgt zurzeit 8,0 Prozent). Diese Reserve von 0,4 Prozent sowie der Ertrag aus der Angleichung der Beitragssätze von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern reichen zur Deckung der Kosten des Grundprogrammes weitgehend aus.
Verschärfung der Verzugszinsregelung
Mit der Erhöhung der Verzugszinsen auf 1 Prozent monatlich sollen die Beitragspflichtigen zu einer fristgerechten Beitragsentrichtung veranlasst werden. Säumige Beitragszahler sollen nicht nur den Zinsverlust des Ausgleichsfonds ersetzen, sondern auch an den Kosten für die administrativen Mehrumtriebe partizipieren. Einen gleich hohen Zinssatz kennt übrigens die obligatorische
166 ZAK4/1990
Unfallversicherung bereits heute. Diese Verschärfung der Verzugszinsregelung wird der AHV Mehreinnahmen von zirka 14 Millionen Franken bringen. Zusätzlich entfallen ungefähr zwei Millionen Franken auf die IV und die Erwerbsersatzordnung.
Beiträge der öffentlichen Hand
Die öffentliche Hand finanziert 20 Prozent einer Jahresausgabe der AH'. Davon entfallen 17 Prozent auf den Bund und drei Prozent auf die Kantone. Die Kantone sollen durch die zehnte AHV-Revision nicht stärker belastet werden. Der Bundesrat hat aber im Frühjahr 1988 eine massvolle Mehrbeteiligung des Bundes angekündigt und schlägt nun folgende Neuregelung vor:
Der Ansatz für den Bundesbeitrag soll um 0.5 Prozentpunkte auf 17,5 Prozent erhöht werden. Dies ergibt in Werten von 1992 einen Mehrbeitrag von 98 Mio Franken. Zusammen mit dem unveränderten Kantonsanteil ergibt dies eine Beteiligung der öffentlichen Hand von 20,5 Prozent einer Jahresausgabe.
-- Zusätzlich soll der Bund während 17 Jahren einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Mio Franken leisten, der hauptsächlich der Finanzierung des Rentenvorbezugs dient. Dieser Betrag kann durch den Bundesrat auf dem Weg der Erhöhung der Tabaksteuer teilweise oder ganz finanziert werden.
Schlussfolgerungen
Mit der zehnten AHV-Revision wird der Gleichberechtigungsartikel der Bundesverfassung weitgehend verwirklicht. Ausserdem bringt sie die Einführung des flexiblen Rentenalters sowie dringende sozialpolitische Verbesserungen. Diese Verbesserungen beruhen aber nicht auf dem «Giesskannenprinzip», sondern kommen gezielt ganz bestimmten Versichertenkategorien zugute. Sämtliche Massnahmen wurden auf die Vereinbarkeit mit der mittel- und langfristigen finanziellen Absicherung der AHV/IV geprüft. Wo es vertretbar war, wurden auch Einsparungen vorgenommen. So stehen im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Revision 841 Mio Franken Ausgaben für Grundprogramm. Besitzstandskosten und Rentenvorbezug 545 Mio Franken Revisionseinnahmen gegenüber, so dass sich ein Ausgabenüberschuss von 296 Mio Franken ergibt. Dieser Mehraufwand ist von der AHV zu tragen. Das Postulat einer strikten Kostenneutralität wird mit der zehnten AHV-Revision wie schon in den bundesrätlichen Vorschlägen 1988 dargelegt -zwar nicht erfüllt, aber der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Revision der Ersten Säule unter den Bedingungen einer vollständigen Kostenneutralität nicht möglich ist. Die AHV würde dadurch zu einem starren System, das den Veränderungen in
ZAK4/1990167
Wirtschaft und Gesellschaft nicht mehr gerecht werden könnte. Die budgetierten Mehrkosten sind jedoch massvoll.
Die zehnte AHV-Revision bildet einen wichtigen Bestandteil der schweizerischen Sozialpolitik. Sie bietet gezielt Lösungen an für gesellschafts- und sozialpolitische Postulate.
Damit ist die Entwicklung nicht abgeschlossen. Neue Probleme werden auf die Erste Säule zukommen. Die Gesellschaft entwickelt sich weiter. Die Demokratie wird sich ändern. Die Verfassung ruft nach vollständiger Gleichstellung von Mann und Frau in der AHV. Das Finanzierungssystem muss den Herausforderungen des nächsten Jahrtausends angepasst werden. In diesem Umfeld werden auch Fragen im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge sowie das Verhältnis zwischen der Ersten und der Zweiten Säule zu prüfen sein. Der Bundesrat wird diese Aufgabe im Zuge der Vorbereitungsarbeiten für die erste Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge anpakken. Einige im Rahmen der Zweiten Säule vorgebrachte Postulate werden aber vorgezogen: nämlich die Freizügigkeit im überobligatorischen Bereich und die Wohneigentumsförderung.
Die zehnte AHV-Revision stellt gleichsam eine Brücke dar zu den genannten Revisionsabsichten im weiten Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Die vollständige Botschaft des Bundesrates über die zehnte A HV-Reri.sion einschliesslich Geset:esentuurf und Deniograp/iieberic/it ist :uni Preise von Fr. 25.50 erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- uiicl Malerial:enirale, 3000 Bern.
168 ZAK4/1990
Die neue Struktur des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV)
Das BSV hat seine Struktur überprüft und den Anforderungen der neunziger Jahre angepasst. Daraus ergaben sich Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie in der Führung der Dienststellen. Darüber wollen wir unsere Partner informieren.
Dem BSV obliegen insbesondere folgende Aufgaben.
Vorbereitung der Erlasse über
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- die Ergänzungsleistungen zur AHV und zur TV;
die berufliche Vorsorge;
die Krankenversicherung;
- die Unfallversicherung. die Arbeitssicherheit und die Sicherheit
von technischen Einrichtungen und Geräten;
die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige;
die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
- den Beitragsbezug in der Arbeitslosenversicherung
- die Sozialversicherungsabkommen und die multilateralen Verträge im Bereich der Sozialversicherung.
Vollzug dieser Erlasse, soweit dies der Bundesverwaltung zusteht.
Aufsicht über den Vollzug dieser Erlasse.
Entscheid von Beschwerden aufgrund der geltenden Gesetzgebung Instruktion von Beschwerden, über die das Departement des Innern oder das Eidgenössische Versicherungsgericht entscheidet; Erheben von Beschwerden an das Eidgenössische Versicherungsgericht in besonderen Fällen.
Beantworten von Anfragen; Erteilen VOfl Rechtsauskünften; Betreuung von Kommissionen und Vertretung in nationalen und internationalen Organisationen und Gremien, die im Aufgabenbereich des Amtes tätig sind.
In den nächsten Jahren müssen die meisten der genannten Sozialwerke revidiert werden. Im Vordergrund stehen die AHV, die IV, die berufliche Vorsorge, die Krankenversicherung und die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Ausserdem wird der Europäische Wirtschaftsraum auch die Sozialversicherung erfassen. Diese Aufgaben haben eine transparente und flexible Aufbau- und Ablauforganisation notwendig gemacht. Die Struktur des BSV wurde daher wie folgt gestrafft:
Die sich mit der Rechtsetzung und den Staatsverträgen befassenden Abteilungen wurden dem Amtsdirektor direkt unterstellt. Grundlagenarbeiten sowie
infrastrukturelle Aufgaben wurden in der Hauptabteilung Logistik zusammengefasst. Einer neuen Abteilung obliegen die wachsenden Aufgaben im Bereich der Medizin und der Gesundheitsökonornie. Die AHV und die IV werden inskünftigje von einer Abteilung betreut. Ausserdem soll ein Direktionsstab dem Amtsdirektor zur Seite stehen.
Das Organigramm verdeutlicht diese Strukturbereinigung. Die Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Sie geben auch Auskunft über die Verantwortlichen der Dienststellen und deren Telefonnummern.
Wir hoffen, unseren Partnern mit dieser Information den Kontakt und die Zusammenarbeit mit unserem Amt zu erleichtern.
W. Seiler, Direktor
Von der nachfolgenden Übersicht Ober die Organisation des BSV kann ah sofort hei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzenirale,
3000 Bern, ein Separatdruck bezogen werden. Bestellnummer: 318.120.14.
Preis Fr..?.
170 ZAK4/1990
Organigramm
Bundesamt für SozIalversIcherung
Stand 1.3.90 E
Adjunkte / Information Koordination Personal *
Sekretariat Ausbildung
Hauptabtei- Hauptabteilur
lung Kranken- und
Logistik UnI aliversi-
Abteilung Abteilung Abteilung j~Abteilung Zentralstelle ~Zaffiernatik zinafwosen ur AHV/EO/EL nInval'idenver- Berufliche Kranken- na5onales für Familien-
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Sektion Sektion Sektion Sektion . Sektion :Sekl„on 1 Sektion
Mathematik Medizin und Zentrale Renten Eingliederung SAufsichtekt Rechtsfragen arsiche- staatnversage
AHV Pharma Dienst n.uni1
rhüten
Sektion VSEIlt,~n
Mathematik Gesundheits- gen Finanzfragen rfäge
BV ökonomie
Sektion Sektion Sektion Sektion
Staflstik EL und InnaliditÖt und Revsion
Altersfragen Hilflosigkeit
Regress
LIII
Sektion Sektion
Rochnungs- Rechtsfragen
wesen und
Revisionen
Direktion
Direktor Herr W. Seiler Tel. 61 90 01 Stellvertreter Herr M. Valterio, Hauptabteilungschef Tel. 61 90 57 Sekretariat Frau M. Märki Tel. 61 9034
Direktlonsadjunkte
Aufgaben
- Beratung des Direktors in jur. und soz. vers. rechtl. Grundsatzfragen
- Behandlung von Geschäften ausserhalb des Aufgabenplanes der Linienstellen
- Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über den allg. Teil der Sozialversicherung
- Zivile Gesamtverteidigung und Kriegsvorsorge
Adjunkte Herr J. F. Charles, wiss. Adjunkt Tel. 61 91 39
Herr K.H. Müller, wiss. Adjunkt Tel. 61 91 37
Information
Aufgaben
- Betreuung der Medien / Auskünfte an Journalisten / Pressesprecher-Tätigkeit
- Redaktion von Pressemitteilungen etc., von in- und externen Publikationen
- Auskünfte an Behörden / Institutionen / Besucher
- Öffentlichkeitsarbeit und PR
Chef Herr F. Müller Tel. 61 91 95
Koordination
Aufgaben -
- Verbindungsstelle im Verkehr mit CDI, anderen Departementen, Bundeskanzlei, Parlament
- Tätigkeitsplanung BSV
- Administrative Koordination von Direktionsgeschäften
- Offizielle Berichterstattung BSV / Eidg. Kommissionen / ZAK / RCC
Chef Herr R.Roth, Adjunkt Tel. 61 9094 Stellvertreter Herr T. Kuster Tel. 61 9031
Personal + Ausbildung
Aufgaben
- Personalplanung
- Personalrekrutierung
- Personalbetreuung
- Aus- und Weiterbildung
Chef Herr P. Trevisan Tel. 61 90 12 Stellvertreter Herr P. Tröhler Tel. 61 9062
172
Hauptabteilung Logistik
Aufgaben der Hauptabteilung
- Planung und Organisationsfragen
- Bearbeitung grundsätzlicher Fragen der Sozialversicherung
- Unterstützung der Direktion
- Mitarbeit bzw. Leitung von Kommissionen
Chef Herr M. Valterio, Hauplabteilungschef Tel. 61 9057 Stellvertreter vakant
Sekretariat Frau M. Märkt Tel. 61 9034
-
k und Statistik
Aufgaben der Abteilung
- Bereitstellung von Rechnungsgrundlagen und Statistiken
- Erarbeitung von Modellen und methodischen Grundlagen
- Kostenschätzungen, Kontrolle der finanziellen Ausgewogenheit
- Internationale technische Vergleiche
Chef Herr P. Kunz, Vizedirektor Tel. 61 90 73 Stellvertreter Herr T. Bandi, Sektionschef Tel. 61 91 31 Sekretariat Frau S. Millich Tel. 61 92 07
Sektion Mathematik AHV
Aufgaben der Sektion
- Erarbeitung versicherungstechnischer Grundlagen, Modelle
- Finanzhaushalte, Budgetierungen, Botschaften
- Rentenanpassungen, Regresskostenberechnung
- Perspektivberechnungen
Chef Herr W. Gredig, Sektionschef Tel. 61 9110 Stellvertreter Herr W. Andenmatten, wiss. Adjunkt Tel. 61 90 08
Sektion Mathematik BV
Aufgaben der Sektion
- Technische Aufsicht über Pensionskassen (Rechnungsgrundlagen etc.)
- Aufarbeitung der Pensionskassenslalistik zu spezifischen Zwecken
- Konzeptfragen: Freizügigkeit, Teuerungsanpassung
- Fragen der Kapitalbildung / Anlagevorschriften
Chef Herr E. R8tzer, Sektionschef Tel. 61 91 40 Stellvertreter Herr 1. Strauss, wiss. Adjunkt Tel. 61 92 22
Sektion Statistik
Aufgaben der Sektion
- Erarbeitung und Publikation der einschlägigen Statistiken (Renten-, Einkommens-, IV-Gebrechens-, Krankenversicherungs-, EL/E0-Statistiken)
- EDV-konforme Neukonzeption und Überarbeitungen
- Zusammenarbeit mit andern Statistikstellen (Bund, Kantone)
Chef Herr T. Bandi, Sektionschef Tel. 61 91 31 Stellvertreter Herr N. Eschmann, wiss. Ad)unkt Tel. 61 9188
Hauptabteilung Logistik II
Abteilung Medizinalwesen und Gesundheitsökonomie
Aufgaben der Abteilung
- Medizinische, pharmazeutische und gesundheitsökonomische Beurteilung von Grundsatzfragen
- Uberwachung der medizinischen Abklärungsstellen der IV
- Bearbeitung und Herausgabe der Analysenliste, der Arzneimittelliste mit Tarif und der Spezialitätenliste
- Tarifvereinbarungen mit Medizinalpersonen und Heilanstalten in der IV
Chef Herr P. Koch, Abteilungschef Tel. 61 91 25
Stellvertreter Herr Ch. Gfeller Tel. 61 9047
Herr P. Lutz Tel. 61 9076
Sekretariat Frau B. Bill Tel. 61 9207
Frau G. Wenger Tel. 61 9207
Sektion Medizin und Pharma
Aufgaben der Sektion
Beurteilung medizinischer und pharmazeutischer Fragen im Aufgabenbereich der Sozialversicherung
- Fachtechnische Führung der Ärzte der 1V-Kommissionen, der MEDAS und der BEFAS
- Führung des Sekretariates der Eidg. Arzneimittel-Kommission
- Vorbereitung der Vorlagen der Eidg. Fachkommission für allgemeine Leistungen in der Krankenversicherung
1 Chef Herr Ch. Gfeller, Sektionschef Tel. 61 90 47
Stellvertreter vakant
Sektion Gesundheitsökonomie
Aufgaben der Sektion
- Beurteilung gesundheitsökonomischer Fragen im Aufgabenbereich der Sozialversicherung
- Führung des Sekretariates des Analysenliste-Ausschusses
—Zulassung von medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien für Analysenfragen
- Führung von Tarifverlragsverhandlungen
Chef Herr P. Lutz, Sektionschef Tel. 61 9076
Stellvertreter Frau B Ebert, wiss. Adjunktin Tel. 61 90 25
Sektion Zentrale Dienste
Aufgaben der Sektion
- Finanzdienst
- Organisations- und EDV-Dienst
- Schreib- und Druckdienst / Übersetzungsdienst
- Dienst für allg. Verwaitungsanigelegenheiten
Chef Herr H.R. Staub, Sektionschef Tel. 61 9042
Stellvertreter vakant
174
Abteilung AHViEO/EL
Aufgaben der Abteilung
- Verantwortlich für Gesetzesrevisionen sowie die Ausarbeitung von Verordnungsbestimmungen und
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- Leitung von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Meinungsaustauschen
- Mitwirkung beim Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen
- Koordination, Entscheid in Grundsatzfragen
Chef Herr A. Berger, Abteilungschef Tel. 61 9033
Stellvertreter Herr J Brechbühl, Sektionschef Tel. 61 9021
Stab Frau M. Houstek-Mogul, wiss. Adjunktin Tel. 61 90 18
Sekretariat Frau M. Streitmatter Tel. 61 9037
Sektion Renten
Aufgaben der Sektion
- Anspruch, Berechnung und Auszahlung der AHV-Renten und EO-Taggelder
- Berechnung und Auszahlung der Renten und Taggelder der IV sowie der Hitttosenentschädigungeri der AHV und IV
- Beitragsrückvergütung, Beitragsüberweisung, Rentenabfindungen, Rentenüberprüfung bei Regress
Chef Herr J Brechbühl, Sektionschef Tel. 61 9021
Stellvertreter vakant
Sektion Beiträge
Aufgaben der Sektion
- Versicherungspflicht in der obligatorischen AHV/IV
Freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer (Beitritt, Beiträge, Rücktritt, Ausschluss)
- AHV/lV/EO/ALV-Beitragspflicht, Beitragsbemessung, Beitragsbezug; Kassenzugehörigkeit
- Abgrenzung zwischen Nichterwerbstätigen, Selbständigerwerbenden sowie Unselbständigerwerbenden
Chef Herr P. Cadotsch, Sektionschef Tel 61 90 66
Stellvertreter Herr M. Jaccard, wiss. Beamter Tel. 61 92 27
Sektion Ergänzun leistun und Altersf ragen
Aufgaben der Sektion
- Anspruch, Berechnung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen im Bereich der EL (Pro Senectute, Pro Intirmis,
Pro Juventute) sowie an private Institutionen der offenen Altershilfe
- Fragen aus den Bereichen Alter, Armut und Forschung
Chef Herr F. Huber, Sektionschef Tel 61 9114
Stellvertreter Herr K.W. Müller, wiss. Adjunkt Tel. 61 9119
ZAK4/1990175
Abteilung AHV/EOIEL
Sektion Regress
Aufgaben der Sektion
- Leitung und Beaufsichtigung des AHV/IV-Regresses
- Behandlung der auf dem Gebiete der AHV/IV anfallenden Regressgeschäfte
- Regresskoordination mit andern Sozialversicherern
- Vereinbarung mit Haftpflichtversicherern auf dem Gebiet des AHV/IV.Regresses
Chef Herr L. Denger, Sektionschef Tel. 61 92 39
Stellvertreter Herr Th. Kohler, wiss. Adjunkt Tel. 61 90 92
Sektion Rechnungs- und Revisionswesen
Aufgaben der Sektion
- Errichtung und Auflösung der Ausgleichskassen; Kassenrevisionen; Datenaustausch mit der ZAS
- Aufsicht und Beratung in organisationstechnischen Belangen der Ausgleichskassen
- Buchführung, Geldverkehr und Rechnungsablage der Ausgleichskassen
- Versichertennummer, Versicherungsausweis und individuelles Konto
Chef Herr Th. Gächter, Sektionschef Tel. 61 9080
Stellvertreter Herr A. Cretin, Adjunkt Tel. 61 90 56
176
Abteilung iviidenversicherung
Aufgaben der Abteilung
-Individuelle Leistungen: Eingliederungsmassnahmen, Anspruch auf Taggelder
-Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit, Verfahren und Organisation
Kollektive Leistungen: Bau- und Betriebsbeiträge. Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe
Chef Herr P. Aebischer, Abteilungschef Tel. 61 91 32
Frau U. Waser Tel 61 9099 Ltariat -
Sektion Eingliederung
Aufgaben der Sektion
-Eingliederungsmassnahmen pädagogischer und beruflicher Art samt Kostenvergütung -Anspruch auf Taggelder, Bau- und Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten
-Beiträge an Ausbildungsstätten _für _Eingliederungsfachpersonal
-
Chef Herr B. Schnyder, Sektionschef Tel. 61 92 18 Stellvertreter vakant
Sektion Hilfsmittel
Aufgaben der Sektion
-Anspruch auf Hilfsmittel AHV/IV inkl. Kostenvergütung
-Rücknahme und Weiterverwendung von Hilfsmitteln
et Herr F. Nussil, Sektionschef Tel. 61 91 49 Stellvertreter Herr H Bonner, Adjunkt Tel. 61 9118
Sektion Invalidität und Hilflosigkeit --
Aufgaben der Sektion
-Bemessung des Invaliditätsgrades und der Hilflosigkeit inkl. Beiträge an hilflose Minderjährige -Anspruch auf medizinische Massnahmen (juristische Fragen) und Eingliederungsrisiko
Chef Herr F. Wyss, Sektionschef Tel. 61 9203 Stellvertreter Frau Chr. Vallat-Gugger Tel. 61 9097
Sektion Kollektive Leistungen
Aufgaben der Sektion
-Bau- und Betriebsbeiträge an geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten —Beiträge zur Förderung der privaten Invalidenhilfe
Chef Herr H.R. Zaugg, Sektionschef Tel. 61 92 04 Stellvertreter Herr J. Bolliger, Adjunkt Tel. 61 90 41
ZAK4/1990177
Abteilung Invalidenversicherung II
Sektion Rechtsfragen
Aufgaben der Sektion
- Verkehr mit den rechtsprechenden Behörden und Behandlung allgemeiner Rechts-, Organisations- und
Verfahrensfragen im Aufgabenbereich der Abteilung Invalidenversicherung
Chef Herr C. Amiet, Sektionschef Tel. 61 90 13
Stellvertreter vakant
Koordinations- und Informationsstelle für Behindertenfragen
Aufgaben
- Verbindung zwischen Bundesverwattung und lnvalidenhilte
- Erteilen von Auskünften
Chef Herr R. lnäbnit Tel. 61 9117
178
Abteilung Berufliche Vorsorge
Aufgaben der Abteilung
-Vorbereitung der Gesetzgebung
-Gewährleistung des Gesetzesvollzugs
Chef Herr M. Aubert, Abteilungschef Tel. 61 90 19 Stellvertreter Herr W. Nussbaum, Sektionschef Tel. 61 91 53 Sekretariat Frau L. Lichtensteiger Tel. 61 91 51
Frau E. Pinaton Tel. 61 91 51
Sektton Aufsicht
Aufgaben der Sektion
-Aufsicht über die gesamfschweizensch tätigen Vorsorgeeinrichtungen, Vermögensanlagen -Wohneigentumsförderung
-Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
-Paritätische Verwaltung, Auskunfts- und Schweigepflicht
Chef Herr W Nussbaum, Sektionschef Tel, 61 91 53 Stellvertreter Herr Ch. [99er, wiss. Adlunkt Tel 61 92 19
Sektion Leistungen -
Aufgaben der Sektion
-Unterstellung unter das BVG-Obligatorium
- Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, Eintrittsgeneration
-Freizügigkeit / Koordination mit andern Sozialversicherungszweigen
-Freiwillige Versicherung
Chef Herr D Stufetti, Sektionschef Tel 61 90 36 Stellvertreter Herr A. Kronenberg, wiss. Adlunkt Tel. 61 90 63
ZAK4/1990179
Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
Aufgaben der Hauptabteilung
- Allgem. Fragen der Kranken- und der Unfallversicherung
- Gesetzgebung
- Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte
- Betreuung der Eidg. Kommission für Leistungstragen
- Internationale Abkommen (Teilnahme an Verhandlungen, Vollzugsaufgaben)
Chef Herr M Moser, Hauptabteilungschef Tel. 61 9004 Stellvertreter Herr C. Voegeli, Abteilungschef Tel. 61 91 44 Sekretariat Frau B. Baumann Tel. 61 91 12
Abteilung Krankenversicherung
--
Aufgaben der Abteilung
- Aufsicht über die Krankenversicherung
- Revision von Verordnungen
- Koordination
-
Chef Herr C. Voegeli, Abteilungschef TeL 61 91 44 Stellvertreter Herr T. Laubscher, Sektionschef Tel. 61 91 09
Sektion Rechtsfragen
Aufgaben der Sektion
- Aufsicht in rechtlicher Hinsicht
—Genehmigung von Kassenerlassen und kantonalen Erlassen
- Stellungnahmen z.H. des Eidg. Versicherungsgerichts
- Rechtsauskünfte
Chef Herr T. Laubscher, Sektionschef Tel 61 91 09 Stellvertreter Herr L. Gianinazzi, wiss. Adjunkt Tel. 61 90 88
Sektion Finanzfragen
Aufgaben der Sektion
- Aufsicht in finanzieller Hinsicht
- Genehmigung von Prämien
- Prüfung der Solvabilität der Kassen
- Auskünfte
Chef Herr St. Bernhard, Sektionschef Tel. 61 91 82 Stellvertreter Herr H. Balmer, Fachbeamter Tel. 61 90 53
Sektion Revisionen
Aufgaben der Sektion
- Kontrolle der Kassen, namentl. durch Inspektionen
- Abrechnung und Kontrolle der Bundesbeiträge
Chef Herr G. Moret, Sektionschef Tel 61 91 26 Stellvertreter Herr R. Fawer, Adjunkf Tel. 61 90 60
180 ZAK4 1990
Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung II
Sektion Unfallversicherung und -verhütung
Aufgaben der Sektion
-Gesetzgebung, Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte
-Rechtsprechung als Beschwerdeinstanz
-Stellungnahmen z.H. des Eidg. Versicherungsgerichtes
-Aufsicht über die UVG-Versicherer
Chef Herr P. Schlegel, Sektionschef Tel. 61 9087 Stellvertreter Herr J. Bissegger, wiss. Adjunkt Tel. 61 9039 Sekretariat Frau A. Flury Tel, 61 9022
ZAK4/1990181
Abteilung Internationales
Aufgaben der Abteilung
Bi- und multilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit
- Beziehungen zu internationalen Organisationen
- Abklärung von Gegenrecht zur Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Nichtvertrags -Staatsangehörige
Rechtsdienst
Chef Frau M. V. Brombacher, Vizedirektorin Tel. 61 9046
Stellvertreter Frau E. Imesch, Sektionschefin Tel. 61 9116
Stab Herr R. Alder, Adjunkt Tel. 61 91 08
Sekretariat Frau H. Muller Tel. 61 9032
Sektion Staatsverträge 1
Aufgaben der Sektion
- Abkommen West- und Südeuropa sowie Nordamerika
Chef Frau E. Imesch, Sektionschefin Tel. 61 9116
Stellvertreter Herr J.P. Caille, wiss. Adjunkt Tel. 61 91 81
Sektion Staatsverträge II
Aufgaben der Sektion
- Abkommen Nord-, Nordwest-, Mittel- und Osteuropa
- Rheinschiffer-Übereinkommen
--
Chef Herr J. Doleschal, Sektionschef Tel. 61 90 45
Stellvertreter vakant Tel 61 90 26 /61 91 59
Zentralstelle für Familienfragen
Aufgaben der Abteilung
- Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
- Koordinationsstelle für Familienfragen innerhalb der Bundesverwaltung
-Kantonale Gesetze über Familienzulagen; Koordinations- und Publikationsaufgaben
- Europäische Familienministerkonferenz u.a. internationale Organisationen
Chef Herr G. Bouverat, Abteilungschef Tel. 61 9044
Stellvertreter Herr J. Herzog, wiss. Adjunkt Tel. 6191 47
182
Parlamentarische Vorstösse
89.232/89.235. Parlamentarische Initiative Spoerry/Kündig vom 15./21. Juni 1989 betreffend die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge
Der Ständerat befasste sich am 12. März 1990 mit der Initiative Kundig (ZAK 1989 S. 485). weiche verlangt, dass die in der beruflichen Vorsorge sowie in der gebundenen Selbstvorsorge angesparten Vermögen für die Förderung des selbstbenutzten Wohneigentums zur Verfügung gestellt werden. Die Absicht des Initianten fand im Rat allgemeine Zustimmung, so dass er den Antrag seiner Kommission, der Initiative Folge zu geben, mit 34 zu 0 Stimmen guthiess.
Am 23. März wurde auch im Nationalrat die gleich lautende parlamentarische Initiative Spoerry diskutiert. Trotz mehrheitlicher Zustimmung verwiesen einige Votanten -vor allem von linker und grüner Seite - auf unerwünschte Auswirkungen des Vorbezugs eines Teils der angesparten Pensionskassengelder: Privilegierung hoher Einkommen, ungenügende Abdeckung des Risikos der Invalidität und der Scheidung, (<Zementierung>) der Zweiten Säule. Mit 90 gegen 34 Stimmen erklärte der Rat die Initiative für erheblich.
88.842. Motion Müller-Aargau vom 12. Dezember1988 betreffend die Anlagepolitik der Pensionskassen
Ebenfalls im Interesse der Förderung des privaten Wohneigentums wollte eine vorn Nationalrat bereits angenommene Motion Müller (ZAK 1989 S. 82 + 434) den Boden- und Liegenschaftenbesitz der Pensionskassen einschränken. In Anbetracht der im vergangenen Jahr erlassenen Bestimmungen über die Beschränkung der Immobilienquote bei den institutionellen Anlegern (ZAK 1989 S. 557) hielt der Ständerat weitergehende Vorschriften nicht für angezeigt und lehnte die Motion mit 30 zu 1 Stimmen ab.
89.622. Postulat Hänggi vom 28. September1989 betreffend den Seniorensport
Nationalrat Hänggi hat folgendes Postulat eingereicht:
><Im Rahmen der Sozial- und Gesundheitspolitik kommt dem Seniorensport grosse Bedeutung zu, die sich in Zukunft noch verstärken wird. Aus dieser Uberiegung wird der Bundesrat eingeladen,
1. einen Bericht über die Stellung des Seniorensports in der Schweiz zu erstellen
und aufgrund der entsprechenden Schlussfolgerungen ein mittel- und langfristiges Seniorensport-Konzept ausarbeiten zu lassen;
2. als Übergangslösung und den Möglichkeiten des Bundesgesetzes über die För-
derung von Turnen und Sport entsprechend Förderungsmassnahmen zugunsten des Seniorensports zu ergreifen. In Frage kommen Beiträge des Bundes an die Leiter-Ausbildung und an die Leiter-Tätigkeit im Bereich des Seniorensports sowie die finanzielle Unterstützung von Senioren-Projekten.»
(10 Mitunterzeichner) Der Rat hat dieses Postulat am 15. Dezember 1989 angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
89.631. Postulat Keller vom 28. September1989 betreffend die Rücksicht auf Behinderte durch die SBB
Nationalrat Keller hat folgendes Postulat eingereicht:
«Rationalisierungsmassnahmen der SBB dürfen sich nicht zum Nachteil der Behinderten auswirken. Der Bundesrat wird ersucht, insbesondere einen allfälligen Verzicht auf die Begleitung der Regionalzüge und die Bedienung regionaler Bahnstationen streng zu prüfen und sich beim Verwaltungsrat der SBB für die berechtigten Anliegen der Behinderten einzusetzen.)) (41 Mitunterzeichner)
Auch dieses Postulat hat der Nationalrat bereits am 15. Dezember 1989 angenommen und überwiesen.
89.1149. Einfache Anfrage Rohrbasser vom 29. November1989 betreffend belgische Renten der Kongoschweizer
Nationalrat Rohrbasser hat folgende Anfrage eingereicht:
«Am 26. September 1989 habe ich den Bundesrat mit einer ersten Einfachen Anfrage um Auskunft zum Problem der belgischen Renten für die Kongoschweizer ersucht. Seine Antwort vom 22. November 1989 befriedigt mich nicht. Nachdem es die Verwaltung 29 Jahre lang versäumt hatte, sich für die Sozialversicherungsansprüche der betroffenen Mitbürger einzusetzen, hat der Bundesrat am 14Juni 1989 ausdrücklich zugegeben, diese seien von Belgien geprellt woden. Anderseits hat der Bundesrat den unzutreffenden Erklärungen nicht widersprochen, die Herr Eyskens am 24. Oktober, am ersten Abend des königlichen Staatsbesuches, abgegeben hat. Ich stelle folgende Fragen:
Beging der Bundesrat am 14. Juni 1989 nicht einen diplomatischen Fehler, als er durchblicken liess, die Schweiz werde zahlen, falls Belgien seinen Verpflichtungen nicht nachkomme?
War es nicht ein weiterer Fehler, dass er die unannehmbaren Erklärungen von Herrn Eyskens nicht auf der Stelle bestritten hat?
Kann man die Haltung des Bundesrates noch transparent nennen, wenn er nicht klar sagt, warum er die Erklärungen von Herrn Eyskens unwidersprochen liess?
Fügt der Bundesrat denen, die um die belgischen Renten geprellt worden sind, nicht einen schweren Schaden zu, indem er Zweifel an der Rechtmässigkeit ihrer Ansprüche zulässt?
Hofft der Bundesrat, er könne auf diese Weise die Ergänzungszahlungen des Bundes möglichst tief halten und namentlich auf Nachzahlungen verzichten?»
184 ZAK4/1990
Die Antwort des Bundesrates vom 28. Februar 1990 lautet:
«Zu Frage 1: Es gilt, sich vor Augen zu halten, dass der Bundesrat mit einer Motion der nationairätlichen Geschäftsprüfungskommission vom 14. Juni 1989 beauftragt wurde, dem Parlament einen Bundesbeschluss für einen Verpflichtungskredit zu unterbreiten, der es der Eidgenossenschaft erlauben würde, schweizerischen Staatsangehörigen, welche Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen des ehemaligen Belgisch-Kongo geleistet hatten, Rentenergänzungsleistungen auszurichten.
Zum Zeitpunkt der Einreichung der erwähnten Motion versuchte das EDA mittels diplomatischen Dömarchen auf sehr hohem Niveau von der belgischen Seite die Versicherung zu erhalten, dass deren Haltung, wie sie sich anlässlich der Unterredungen vom 27. Februar 1989 dargeboten hatte, endgültig sei. In der Tat hatte die belgische Delegation an jenem Tag wissen lassen, dass sich Belgien nicht an der Finanzierung von Ergänzungsleistungen an die schweizerischen Staatsangehörigen zustehenden Renten beteiligen werde. Diese Haltung stand im Gegensatz zu vorgängigen Verlautbarungen.
Als der Bundesrat in der Folge vorschlug, die obenerwähnte Motion in ein Postulat umzuwandeln, wollte er damit einerseits dem Umstand Rechnung tragen, dass der Meinungsaustausch mit Belgien noch andauerte, anderseits aber wurde der Nationalrat darüber informiert, dass der Bundesrat im Falle einer abschlägigen Antwort Belgiens in bezug auf eine Beteiligung an den Zusatzleistungen besagter Renten eine interne schweizerische Lösung vorschlagen wolle.
Zu den Fragen 2, 3, 4 und 5: Im Rahmen des Staatsbesuches des belgischen Königspaares fanden am 24. Oktober 1989 politische Unterredungen statt. Anlässlich seines Gesprächs mit dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten bestätigte der belgische Aussenminister, Herr Mark Eyskens, die abschlägige Haltung seines Landes, zugunsten der schweizerischen Staatsangehörigen eine finanzielle Geste zu machen. Herr Eyskens machte namentlich geltend, es fehle jede juristische Verpflichtung Belgiens in dieser Frage. Diese Haltung wurde anlässlich einer Pressekonferenz am Ende der erwähnten Gespräche noch eimal bestätigt.
Der Bundesrat hielt anlässlich seiner Antwort vom 5. Dezember 1988 auf die Interpellation Spoerry sowie auf die Einfachen Anfragen Ziegler, Ruffy, Grassi, Brölaz und Claude Frey fest, dass der belgische Staat mehrfach bekräftigt hatte, er sei juristisch nicht gehalten gewesen vorzusehen, dass im Moment der Unabhängigkeit des Belgisch-Kongo eine Indexierung der Sozialversicherungsrenten an die Lebenshaltungskosten stattfinden müsste. In der Tat basierten die Sozialversicherungssysteme des Belgisch-Kongo und von Ruanda-Burundi auf dem individuellen Kapitalisierungsprinzip. Mit der Annahme des Garantiegesetzes vom 16Juni 1960 trat in Belgien ein Solidaritäts- oder Verteilungssystem in Kraft. Dieses sah vor, die notwendige Finanzierung der durch die Indexierung verursachten Mehrleistungen durch das belgische Staatsbudget sicherzustellen. Lediglich ein Reziprozitätsabkommen hätte den ausländischen Staatsangehörigen erlaubt, ebenfalls in den Genuss der durch die Indexierung verursachten Mehrleistungen zu kommen. Die Schweiz hat aus den in Ziffer 1 der erwähnten Antwort des Bundesrates vom 5. Dezember 1988 dargestellten Gründen weder ein Reziprozitätsabkommen im Sinne des belgischen Garantiegesetzes vom 16. Juni 1960 abgeschlossen, noch ist sie Vertragspartei der Römer Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Daher verfügt unser Land nicht über eine Rechtsgrundlage, welche
es ihr erlauben würde, zu verlangen, dass schweizerische Staatsangehörige in derselben Weise durch die Indexierung ihrer Renten begünstigt wurden, wie das für belgische Staatsangehörige der Fall ist.
Als der Bundesrat am 9. März 1987 das EDA damit beauftragte, neue Verhandlungen mit Belgien aufzunehmen, war er sich der erwähnten juristischen Hindernisse wohl bewusst. Trotzdem sollte die Suche nach einer politischen Losung mit diesem Staat fortgesetzt werden, da die ungenügenden belgischen Renten für schweizerische Staatsangehörige den einzigen Streitpunkt in unseren bilateralen Beziehungen darstellten. Die Schweiz konnte deshalb auf ein finanzielles Entgegenkommen Belgiens in dieser Frage hoffen. Nachdem dieser Staat anfänglich verlauten liess, die Möglichkeit der Mitfinanzierung könne in Betracht gezogen werden, gab Belgien später zu verstehen, eine solche Lösung werde nicht beabsichtigt.
Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten hat am 24. Oktober 1989 von dieser Weigerung, sich finanziell an der Anpassung der an unsere Mitbürger ausgerichteten Renten zu beteiligen, Kenntnis genommen. Er hat jedoch die Wichtigkeit unterstrichen, die dieser Frage irr den Augen des Bundesrates zukommt, da es sich hierbei um einen Streitpunkt auf bilateraler Ebene handelt, der nicht einfach abgehakt werden kann. Da der belgische Aussenminister nicht ausschliessen konnte, dass die obenerwähnte Haltung überdacht werden könnte, wurde beschlossen, dass die Gespräche zwischen der Schweiz und Belgien in dieser Frage auf diplomatischer Ebene weitergeführt werden.
Aus diesen Gründen wird der Bundesrat in einer Botschaft an die Bundesversammlung eine interne Lösung provisorischen Charakters vorschlagen. Dies wird geschehen, sobald er im Besitze aller technischen Auskünfte ist, die für eine solche Lösung benötigt werden. Ausserdem werden die Gespräche des EDA mit dem belgischen Aussenminister zu dieser Frage fortgesetzt.»
89.789. Motion Hänggi vom 14. Dezember1989 betreffend eine Bundeslösung für die Familienzulagen
Nationalrat Hänggi hat folgende Motion eingereicht:
(<Besonders im Zusammenhang der Koordinationsprobleme mit der EG und mit den anstehenden Schwierigkeiten im Asylbereich drängt sich eine Bundeslösung der Familienzulagen auf. Staatsvertragliche Lösungen sind bei 26 verschiedenen kantonalen Regelungen kaum vorstellbar.
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, ein Bundesgesetz für eine gesamtschweizerische Familienzulagenordnung auszuarbeiten. Dabei ist folgenden Punkten besondere Beachtung zu schenken:
Ein Zulagenanspruch muss für jedes Kind bestehen, also auch von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.
Gesamtschweizerische Regelung der Rechtsstellung von EG-Bürgern, übrigen Ausländern und Asylbewerbern.
Die Durchführung einer solchen Bundeslösung soll den bestehenden AHV-Kassen der Kantone, der Verbände und des Bundes übertragen werden.
Finanzierung der Zulagen über Beiträge auf dem AHV-pflichtigen Einkommen und eventuell über Leistungen der öffentlichen Hand.
Sollte eine umfassende Bundeslösung als nicht realisierbar erscheinen, so wäre zumindest ein Rahmengesetz zu schaffen, welches Mindestleistungen vorsieht und die bestehenden Lücken in den heutigen kantonalen Gesetzen schliesst.»
186 ZAK4/1990
Abgeschriebene Vorstösse
Die zwei nachstehenden Vorstösse hat der Nationalrat am 15. Dezember 1989 abgeschrieben:
- 87.373. Postulat Rechsteiner betreffend Rentenkürzungen bei Grenzgängern
Schweiz/Liechtenstein (ZAK 1987 S.240): Dieses Problem wird im neuen Sozialversicherungsabkommen mit Liechtenstein geregelt.
- 87.994. Motion Grendelmeier betreffend eine Revision der Erwerbsersatzord-
nung (ZAK 1988 S. 78): Abgeschrieben, weil seit zwei Jahren hängig.
90.343. Interpellation Pini vom 8. Februar 1990 betreffend die Ratifizierung der Sozialcharta des Europarates
Nationalrat Pini hat folgende Interpellation eingereicht
«Gestützt auf die Entschliessung 931 (1989) der Parlamentarischen Versammlung der Dreiundzwanzig betreffend die Sozialcharta des Europarates und den allfälligen Beitritt der Europäischen Gemeinschaft frage ich den Bundesrat, ob er es im Lichte der jüngsten Entwicklungen in der europäischen Integrationspolitik nicht für angezeigt hält, die Sozialcharta dem Parlament erneut zur Ratifizierung vorzulegen.»
90.1024. Einfache Anfrage Neuenschwander vom 5. März1990 betreffend 1V-Renten für heimgekehrte ausländische Arbeitskräfte
Nationalrat Neuenschwander hat folgende Anfrage eingereicht:
«Angesichts der zunehmenden Belastung unserer Sozialversicherungswerke wird eine laufende Oberprüfung der Bezugsberechtigung für IV-Renten immer wichtiger. Dies gilt insbesondere für die in ihre Heimat zurückgekehrten ehemaligen Arbeitskräfte in der Schweiz, von denen - gemäss Statistik - im Jahre 1988 nicht weniger als 49433 eine 1V-Rente bezogen. Ich frage daher den Bundesrat an:
Wer stellt und in welchem Zeitpunkt die Berechtigung von in ihr Heimatland zurückgekehrten ausländischen Arbeitnehmern zum Bezug einer IV-Rente fest?
Welche Mittel besitzt die 1V-Verwaltung zur späteren Nachprüfung der Bezugsberechtigung im Ausland?
Sind schon missbräuchliche Fälle bekannt geworden, und in wievielen Fällen wurde nach Bekanntwerden eines Bezugsmissbrauchs die Auszahlung einer IV-Rente im Ausland gestoppt?»
90.406. Postulat Allenspach vom 12. März1990 betreffend Anrechnung der AHV-Beiträge im Rentenalter
Nationalrat Allenspach hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorzuschlagen, die es ermöglichen, AHV-Beiträge, die erwerbstätige Personen im Rentenalter entrichten, bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.»
90.479. Motion Leuenberger vom 22. März1990 betreffend die Wohnbauförderung durch die BVG-Vorsorgeeinrichtungen
Nationalrat Moritz Leuenberger hat folgende Motion eingereicht:
((Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlagevorschriften für die Kapitalien der BVG-Vorsorgeeinrichtungen in dem Sinne anzupassen, dass diese einen bestimmten minimalen Anteil ihres Nettokapitalzuwachses als Hypothekardarlehen für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen, und zwar sowohl für selbstbewohntes Eigentum als auch für den allgemeinen Wohnungsbau, namentlich für gemeinnützige Bauträger, in Form von direkten Darlehen und in Form von Obligationenanleihen. Der Anteil der für den Wohnungsbau zweckbestimmten Pensionskassen-Anlagegelder ist vom Bundesrat aufgrund des Kapitalbedarfs auf dem Liegenschaftsmarkt festzulegen und zu variieren.
Mit diesen Anlagevorschriften soll dem Wohnungsmarkt genügend Kapital aus dem institutionellen Zwangssparen in Form von Hypotheken zur Verfügung gestellt werden. Damit soll der Rückgang der Spargelder bei den Banken kompensiert und der Kapitalfluss in den Wohnungsmarkt verstetigt werden.»
188 ZAK4/1990
M itteilunaen
Zehnte AHV-Revision
Nachdem der Bundesrat am 5. März 1990 die Botschaft und den Gesetzesentwurf zur zehnten AHV-Revision zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet hatte, wurde die Vorlage am 16. März 1990 im Rahmen einer Pressekonferenz von Bundesrat Cotti der Offentlichkeit vorgestellt. Als geraffte Ubersicht geben wir nachstehend die offizielle Pressemitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern wieder. Ausführlichere Informationen vermittelt der Beitrag auf Seite 154.
Inhalt der Revision
Die zehnte AHV- Revision enthält im wesentlichen vier Massnahmenpakete.
Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau Im Bereich des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung werden Männer und Frauen weitgehend gleichgestellt. Der Bundesrat möchte allerdings zum Jetzigen Zeitpunkt auf einen Systemwechsel (Splitting) verzichten und das Ehepaarkonzept beibehalten.
Für Ehefrauen wird die zehnte AHV-Revision dennoch Verbesserungen bringen. Inskünftig haben sie einen eigenen Anspruch auf die Ehepaarrente. Im Regelfalle wird die Ehepaarrente jedem Ehegatten hälftig und getrennt ausbezahlt.
Im Rahmen der Gleichberechtigungsmassnahmen soll auch die Stellung der geschiedenen Frauen verbessert werden. Dieses sozialpolitische Problem duldet keinen Aufschub mehr.
Im übrigen schlägt der Bundesrat die Einführung einer Witwerrente vor. Die Voraussetzungen für eine Witwerrente sollen allerdings in der ersten Phase strenger sein als jene für die Witwenrente.
Dagegen soll das Rentenalter (62 Jahre für Frauen/65 Jahre für Männer) vorderhand noch nicht verändert werden. Aufgrund der geltenden Verhältnisse in Gesellschaft und Wirtschaft ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichberechtigung heute noch gerechtfertigt sind.
Sozialpolitische Verbesserungen
Der Bundesrat schlägt die Einführung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der AHV vor. Dies würde es den betagten behinderten Mitbürgern erlauben, solange als möglich in ihrer angestammten Umgebung zu bleiben. Eine Änderung der Rentenformel wird zudem weitere Verbesserungen bewirken. Insbesondere Versicherte mit geringeren Beitragszahlungen (Alleinerziehende, Kleinbauern, Kleinverdiener) können in Zukunft Anspruch auf höhere Renten haben.
Einsparungen
Wo es vertretbar ist, sind auch Einsparungen vorgesehen. So sollen die ausserordentlichen Renten abgeschafft und durch Ergänzungsleistungen ersetzt werden.
ZAK4/1990189
Der Bundesrat beabsichtigt ferner, die Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV aufzuheben.
Einführung des Rentenvorbezuges
Der Bundesrat schlägt die Einführung des Rentenvorbezuges für Männer ab 62 Jahren vor. Der Rentenvorbezug soll mit einer versicherungsmathematischen Rentenkürzung von 6,8 Prozent verbunden werden. Mit flankierenden Massnahmen wird sichergestellt, dass sich auch Versicherte in wirtschaftlich schlechteren Verhältnissen das flexible Rentenalter leisten können. So soll bereits im Zeitpunkt des Rentenvorbezuges ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen können. Eine Rentenkürzung wird dadurch mindestens teilweise ausgeglichen.
Kosten
Die Mehrausgaben der AHV im ersten Jahr betragen für das Grundprogramm 508 Mio Franken, für die Besitzstandsgarantien 193 Mio Franken und für den Rentenvorbezug 140 Mio Franken. Das ergibt ein Total von 841 Mio Franken. Diesem stehen Revisionseinnahmen von 545 Mio Franken gegenüber, so dass sich die Kosten per Saldo auf 296 Mio Franken belaufen.
Nach Ablauf der Ubergangszeit bleiben nur noch die Mehrausgaben des Grundprogramms.
Finanzierung
Die zehnte AHV-Revision soll ohne Erhöhung der Lohnprozente finanziert werden. Es ist aber vorgesehen, die bisherige Bevorzugung von Selbständigerwerbenden aufzuheben und ihren AHV-Beitragssatz demjenigen der Arbeitnehmer anzupassen. Im übrigen soll sich der Bund mit einer Erhöhung seines Beitrages um 0,5 Prozent auf 17,5 Prozent einer Jahresausgabe an den Revisionskosten beteiligen. Zur Finanzierung des Rentenvorbezuges ist ausserdem ein auf 17 Jahre befristeter jährlicher Sonderbeitrag in Höhe von 170 Mio Franken vorgesehen. Schliesslich wird der Verzugszinssatz auf Beitragsforderungen von 0,5 auf 1 Prozent pro Monat erhöht. Die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten verbleibenden Kosten von ca. 296 Mio Franken sind von der AHV im Rahmen der ordentlichen Betriebsrechnung zu tragen.
Anpassung der Familienzulagen in der Landwirtschaft
Durch Erlass einer Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. April 1990 (Beginn der neuen, zweijährigen Veranlagungsperiode für Kleinbauern) eine Anpassung der Einkommensgrenze und eine solche der Ansätze der Kinderzulagen vorgenommen.
Seit dem 1. April 1988 haben haupt- und nebenberufliche Landwirte Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 26000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze ist bis anhin um 3600 Franken je zulageberechtigtes Kind aufgestockt worden.
Neu wird der Grundbetrag der Einkommensgrenze 27500 Franken betragen, der Kinderzuschlag wird sich auf 4000 Franken belaufen. Die Ansätze der Kinderzulagen für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer werden für die ersten beiden Kinder um 20 Franken und ab dem dritten Kind um 15 Franken angehoben. Sie betragen damit für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 115 Franken und im Berggebiet 135 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 120 Franken und im Berggebiet 140 Franken pro Monat.
190 ZAK4/1990
Personelles
Rücktritte bei den Verbandsausgleichskassen
Ende Januar ist Pierrette Christinat in den wohlverdienten Ruhestand getreten, nachdem sie die Ausgleichskasse der waadtländischen Industrie während vierzehn Jahren erfolgreich geführt hat.
Mit dem Diplom der Handelsschule des Kantons Waadt absolvierte Pierrette Christinat zunächst eine längere Laufbahn in der Uhrenindustrie in Biel, bis sie, im März 1976, die Leitung des Dienstes für Familienzulagen der Ausgleichskasse der Association des industries vaudoises und der Chambre vaudoise du commerce et de 'industrie und im Oktober des gleichen Jahres die Leitung der Kasse übernahm. Seither hat Mme Christinat die ihr anvertraute Kasse in vorbildlicher Weise geführt, wobei ihre fachliche Kompetenz und ihre Hilfsbereitschaft von allen anerkannt und geschätzt wurden. Seit 1983 gehörte sie dem leitenden Ausschuss der welschen Kassenleitergruppe als Sekretärin an.
Unser herzlicher Dank geht an Mme Christinat für ihre wertvolle Mitarbeit. Wir wünschen ihr einen erfüllten Ruhestand, in der Hoffnung, dass unsere freundschaftlichen Beziehungen mit ihr noch lange weitergeführt werden mögen.
Auf den gleichen Zeitpunkt ist Dr. Renö Wink/er altershalber in den wohlverdienten Ruhestand getreten, nachdem er über zehn Jahre die Geschicke der vier Ausgleichskassen «Chemie,,, «Volkswirtschaftsbund», «Industrie Baselland» und «AG EBAL» mit grosser Sachkenntnis und beispielhafter Effizienz geleitet hat.
Mit ihm verliert unsere Vereinigung einen unermüdlichen «Kämpfer», der den drohenden Vollzugsengpass als einer der ersten erkannte und sich deshalb mit der ihm eigenen Beharrlichkeit für eine einfachere Durchführung eingesetzt hat. Besondere Verdienste für die Sache der Sozialversicherung hat er sich zudem als Präsident der AHV-Informationsstelle erworben. Sein Medienkonzept und die darauf abgestützte sogenannte Publikumsinformation ist nach wie vor wegweisend und wird noch über Jahre einen wichtigen Eckpfeiler in unserem Informationswesen bilden.
Dr. Renä Winklers Meinung hatte nicht nur innerhalb unserer Vereinigung Gewicht und Autorität; sie fand vielmehr auch ihren Niederschlag in den zahlreichen Kommissionen, in die er delegiert worden ist. Er war eine Persönlichkeit, an die man sich stets wenden konnte und durfte. Er war ein guter Kollege im beruflichen Bereich, aber auch ein guter Freund ausserhalb der geschäftlichen Traktanden. Er nimmt unsere Dankbarkeit und unsere gute Erinnerung in seinen wohlverdienten Ruhestand mit.
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
PS der Redaktion: Die vier bisher von Dr. Winkler geführten Ausgleichskassen (Nrn. 35, 40, 49, 114) stehen seit dem 1. Februar 1990 unter der Leitung von Dr. Alfred Kaufmann.
Berichtigung zu ZAK 1990/3
In der Ubersicht über die kantonalen Regelungen bei den Ergänzungsleistungen (5.113) sind infolge eines Versehens die alten, bis Ende 1989 gültig gewesenen Beträge des Mietzinsabzuges angegeben worden. Die seit 1990 geltenden Abzüge belaufen sich auf 7000 Franken für Alleinstehende und 8400 Franken für Ehepaare. Diese Höchstbeträge gelangen in allen Kantonen zur Anwendung.
ZAK4/1990191
Gerichtsentscheide
AHV. Verrechnung von Renten mit geschuldeten Beiträgen
Urteil des EVG vom 31. Oktober 1989 iSa. M.H.
Art. 20 Abs. 2 AHVG. Vom verstorbenen geschiedenen Mann geschul-
dete und im öffentlichen Inventar angemeldete persönliche Beiträge
(inkl. Verwaltungskosten und Betreibungsspesen) dürfen mit der Wit-
wenrente der geschiedenen Frau verrechnet werden, soweit deren Existenzminimum nicht berührt wird.
Am 10. März 1986 wurde die Ehe von M. und E. H. geschieden. E.H. verstarb am 10. Mai 1988. Im darauffolgenden öffentlichen Inventar machte die zuständige Ausgleichskasse eine Forderung von nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen des E.H. in der Höhe von Fr. 16609.65 geltend.
Mit Verfügung vom 11. August 1988 sprach die Ausgleichskasse M.H. in Anwendung der Rentenskala 44 eine Witwenrente von monatlich 1200 Franken zu. In der Verfügung teilte die Ausgleichskasse mit, dass die noch ausstehenden Beiträge des verstorbenen Mannes bis zur Tilgung der Schuld mit der Witwenrente verrechnet würden.
M.H. beschwerte sich gegen diese Verfügung beim kantonalen Versicherungsgericht. Dieses verneinte die Zulässigkeit der Verrechnung der Beitragsforderung mit der Witwenrente, hiess die Beschwerde am 4. November 1988 gut und wies die Ausgleichskasse an, «die fälligen Rentenanteile der Beschwerdeführerin auszuzahlen».
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Während M.H. sich zur Beschwerde nicht vernehmen lässt, beantragt die Ausgleichskasse deren Gutheissung.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. . . . (Kognition)
2a. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können die AHV- Beiträge mit fälligen AHV-Renten verrechnetwerden. Dabei istdavon auszugehen, dass diese Bestimmung zwingenden Charakter hat und die Ausgleichskassen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 111 V102/103, ZAK 1986 S. 287 Erw. 3b; EVGE 1961 S. 29, ZAK 1961 S. 127; ZAK 1971 S. 508).
192 zAK4/1990
In die Verrechnungsforderung können praxisgemäss auch die Betreibungsspesen und die übrigen Verwaltungskosten miteinbezogen werden (EVGE 1956 S. 190f., ZAK 1956 S. 398; EVGE 1953 S. 288, ZAK 1954 S. 193; ZAK 1971 S.508).
Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die Verrechnung eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 104V 7, ZAK 1978 S. 309 Erw. 3b). Dabei geht die Verrechenbarkeit von Beitragen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung des EVG sind versicherungsrechtlich bzw. versicherungstechnisch zusammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (EVGE 1969 S. 94, ZAK 1969 S.439 Erw. c; EVGE 1966 S. 88, ZAK 1967S.81 Erw. 3; EVGE 1951 S. 41, ZAK 1951 S. 77 Erw. 2). Daher ist - unter Beachtung bestimmter Rücksichtnahmen - auch nach amtlicher Liquidation (EVGE 1969 S. 95, ZAK 1969 S. 439 Erw. 3g) und selbst bei Ausschlagung der Erbschaft (BGE 111 V 2, ZAK 1985 S.280 Erw. 3a; EVGE 1956 S. 190, ZAK 1956 S. 398 Erw. 1; EVGE 1953 S. 287, ZAK 1954 S. 193; EVGE 1951 S. 41, ZAK 1951 S. 77 Erw. 2) Verrechnung möglich. Hingegen sind Beitragsforderungen, die aus Verschulden im öffentlichen Inventar nicht angemeldet worden sind, nicht mehr verrechenbar, weil solche nicht angemeldeten Forderungen allgemein und insbesondere auch im Bereich der AHV infolge Verwirkung untergehen und daher auch nicht als Naturalobligation weiterbestehen (BGE 111 V 3, ZAK 1985 S. 280 Erw. 3b).
Die Verrechenbarkeit von Renten mit nicht bezahlten geschuldeten Beitragen liegt häufig im Interesse der anspruchsberechtigten Personen, namentlich auch der Hinterlassenen, selber. Unterbliebe nämlich die Verrechnung (insbesondere von rentenbildenden Beiträgen), so müsste die Ausgleichskasse das für die Rentenbestimmung massgebende Durchschnittseinkommen nachträglich neu berechnen, unter Umständen mit der Wirkung, dass bereits laufende Renten rückwirkend dauernd gekürzt werden müssten. Gerade dies soll aber mit der Verrechnung vermieden werden (vgl. EVGE 1956 S. 191, ZAK 1956 S.398Erw. 1).
Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung geschuldeter persönlicher Beiträge - ob diese rentenbildend sind oder nicht - mit der Rente nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt.
Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 111 V 103, ZAK 1986 S.287 Erw. 3b).
Diese Ordnung hat auch dann zu gelten, wenn es darum geht, die nicht bezahlten persönlichen Beiträge eines verstorbenen Versicherten mit Hinterlassenenrenten zu verrechnen.
3. Im bereits zitierten BGE 111 V 2 Erw. 3a (ZAK 1985 S. 280) hat das EVG befunden, dass ein versicherungsrechtlicher Zusammenhang insbesondere bestehe zwischen den ausstehenden persönlichen Beiträgen eines verstorbenen Ehemannes und der Witwenrente bzw. den Waisenrenten, weil diese nach Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 AHVG vorab aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes berechnet werden. Folglich konnten die vom Verstorbenen geschuldeten Beiträge mit der der Ehefrau grundsätzlich zustehenden Witwenrente verrechnet werden. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob eine Verrechnung mit der Witwenrente auch dann möglich ist, wenn der verstorbene Ehemann geschieden war.
Die Vorinstanz verneint die Zulässigkeit der Verrechnung in diesem Fall, weil «sie zu den zivilrechtlichen Wirkungen der Ehescheidung in unauflösbarem Widerspruch steht und fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen zuwiderläuft». Insbesondere bemerkt die Vorinstanz, in der Rechtsprechung des EVG zur Verrechnungsfrage sei nirgends von einer geschiedenen Witwe die Rede. Diese Rechtsprechung könne auf den vorliegenden Fall höchstens analog angewendet werden. Wollte man argumentieren, die Gleichstellung der geschiedenen Frau mit der Witwe in Art. 23 Abs. 2 AHVG unter den kumulativen Voraussetzungen der mindestens zehnjährigen Ehedauer und der Unterhaltspflicht des Mannes sei auch auf die Verrechnung geschuldeter Beiträge zu beziehen, so widerspräche dies den grundlegenden Wertungen des Zivilrechts, weil die Scheidung die Ehe als gesetzliches Verhältnis beendige und die Ehefrau dadurch jegliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bezahlung der Beiträge durch den geschiedenen Mann verliere. Zudem würde die Verrechnung der geschuldeten persönlichen Beiträge des geschiedenen Mannes mit der Witwenrente zu dem stossenden Ergebnis führen, dass der erfolglos betriebene und gepfändete Ehemann die Renteseiner Frau beeinflussen würde. Damitwären auch Manipulationen möglich, indem der geschiedene Mann dafür sorgen könnte, dass er AHV- Beiträge schuldig bleibe und so den Rentenanspruch seiner Frau verkürze. Die Zulassung der Verrechnung würde den Grundsatz der Auflösung der gegenseitigen finanziellen Auseinandersetzung durchbrechen und Wirkungen weit über die Eheauflösung hinaus begründen. Ein so krasser Widerspruch zum Zivilrecht erscheine ungerechtfertigt, da der enge sachliche Zusammenhang, den die versicherungsgerichtliche Rechtsprechung fordere, durch die Scheidung aufgehoben werde. Schliesslich erscheine es stossend, dass in den Fallen, in denen die Ausgleichskasse auch auf dem Wege der Betreibung nicht zu den ihr zustehenden Beiträgen gelange, ausgerechnet die geschiedene Frau für den der Verwaltung erwachsenen Schaden einstehen müsste. In einem Falle wie dem vorliegenden bestehe kein genügender sachlicher Zusammenhang.
Der vorinstanzlichen Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden:
194 ZAK4/1990
aa. Bereits in Erw. 2a ist mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegt worden, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG für die Verrechnung eine eigene Ordnung schafft, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Die zivilrechtliche Betrachtungsweise bezüglich der Wirkungen der Ehescheidung ist daher nicht massgebend. Wesentlich ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Überlegung, dass sich die in Frage stehende Verrechnung aus der AHV-rechtlichen Gleichstellung der geschiedenen Frau mit der Witwe (vgl. Art. 23 Abs. 2 AHVG) ergibt. Es wäre - wie das BSV mit Recht bemerkt - stossend, diese Gleichstellung nicht auch im Bereich von Art. 20 Abs. 2 AHVG gelten zu lassen, da schon die Gewährung der Witwenrente an die geschiedene Frau Folgen zeitigt, welche über die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe hinausgehen (vgl. BGE 110V 244, ZAK 1985S. 161 Erw. 1 b; BGE 100V 89, ZAK 1975 S. 60 Erw. 1 und 2).
Die von der Vorinstanz befürchteten Manipulationsmöglichkeiten des geschiedenen Mannes im Hinblick auf eine Minderung des allfälligen Witwenrentenanspruchs seiner geschiedenen Frau sind im übrigen nicht derart gravierend, dass sie die Anwendung der AHV-rechtlichen Grundsätze verbieten wurden.
bb. Zu prüfen ist demnach, ob die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen der Konnexität (vgl. oben Erw. 2a) erfüllt sind. Der enge rechtliche und versicherungstechnische Zusammenhang zwischen Beitragsschuld und Rentenanspruch wird durch die Ehescheidung deswegen nicht unterbrochen, weil die für die Berechnung der Witwenrente anwendbaren AHV-rechtlichen Bemessungsgrundlagen auch für den Witwenrentenanspruch geschiedener Frauen gelten. lnsbesonderewird die Witwenrente—wie gesagt—vorab aufgrund des durchschnittlichen Erwerbseinkommens des Ehemannes berechnet (Art. 33 Abs. 1 i.Verb. m. Art. 32 Abs. 1 AHVG). Daher ist das Vorliegen der massgeblichen Konnexität zwischen den vom verstorbenen Beitragspflichtigen geschuldeten persönlichen Beiträgen und der Witwenrente der geschiedenen Frau zu bejahen.
4. Gesamthaft ergibt sich demnach, dass die vom verstorbenen früheren Ehemann geschuldeten Beiträge mit der seiner Exfrau grundsätzlich zustehenden Witwenrente verrechnet werden dürfen. Verrechenbar sind aber, wie in Erw. 2 dargelegt, nur die nicht bezahlten persönlichen Beiträge (nicht aber die paritätischen Beiträge) sowie die den persönlichen Beiträgen entsprechenden Betreibungsspesen und Verwaltungskosten. Darauf hat die Ausgleichskasse selbst in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort hingewiesen und den verrechenbaren Schuldbetrag von insgesamt Fr. 7842.85 sowie ihr Restguthaben nach bereits erfolgter Verrechnung von 4800 Franken per 1. Oktober 1988 auf Fr. 3042.85 beziffert. Dieser Betrag ist mit der Witwenrente soweit zu verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum von M.H. nicht berührt wird. Die Ausgleichskasse beziffert dieses in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort in Übereinstimmung mit den Angaben des Betreibungsamtes ihres Wohnsitzes unwidersprochen auf monatlich 1720 Franken. -Es wird nun Sache der kantonalen Rekursbehörde sein, den monatlich verrechenbaren Rentenbetrag den vorstehenden Erwägungen entsprechend festzusetzen.
IV. Hilfsmittel / medizinische Massnahmen
Urteil des EVG vom 28.Juni 1989 i.S. R.Br.
Art. 21 IVG, Ziff. 6 HVI-Anhang, Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV. Das Cochlea-Implantat, eine elektronische Hörhilfe, fällt nicht unter den Begriff eines Hilfsmittels im Sinne von Art. 21 IVG. Hingegen hat die
IV unter bestimmten Voraussetzungen das Cochlea-Implantat als me-
dizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen.
Die 1928 geborene R . Br. erlitt im Alter von 20 Jahren infolge der Behandlung einer Nierenkrankheit mit Streptomyzin eine Akustikusschadigung mit völliger Taubheit. Seither litt sie wiederholt an reaktiven Depressionen, die auf Ende Januar 1981 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit als medizinische Laborantin und zur vorzeitigen Pensionierung führten. Seit 1. Mai 1981 bezieht sie eine ganze 1V-Rente. Bereits früher hatte die IV die Kosten für ein Tonbandgerät sowie für die Montage/Demontage von optischen Signalanlagen in der Wohnung übernommen und 1983 leihweise ein Schreibtelefon mit Lichtsignalanlage abgegeben.
Am 18. Juni 1986 ersuchte Prof. P. die 1V-Kommission, R.Br. die Kosten für ein Cochlea-Implantat in der Höhe von rund 27000 Franken zu vergüten. Beim Cochlea-Implantat (Cl) handelt es sich um eine Verbindung zwischen Chirurgie und Hörprothetik. Dabei wird einerseits chirurgisch eine Stimulationselektrode bzw. ein Elektrodenbündel ans runde Fenster der Schnecke eingelegt und fixiert. Anderseits trägt der Patient einen computergesteuerten Prozessor bei sich, der Sprachsignale in geeignete Reizströme umwandelt, die transkutan induktiv auf das Implantat übertragen werden. Dies verhilft zur Erkennung einfacher prosodischer Sprachelemente (Rhythmus, Betonung, Melodie) und ermöglicht eine rudimentäre Diskrimination von Sätzen, Wörtern und Phonemen. Die Implantation wurde am 12. August 1986 vorgenommen. Gestützt auf eine Stellungnahme des BSV beschloss die 1V-Kommission, das Gesuch abzuweisen; das Einsetzen der elektronischen Gehörprothese stelle im heutigen Zeitpunkt keine Eingliederungsmassnahme der IV dar, weil der therapeutische Erfolg in bezug auf die Kommunikationsfähigkeit noch nicht ausgewiesen sei. Mit dieser Begründung verfügte die zuständige Ausgleichskasse am 5. Januar 1987 die Ablehnung des Leistungsbegehrens.
Die Versicherte führte hiegegen Beschwerde mit dem Antrag, die IV sei zur Obernahme der Kosten der Prothese zu verpflichten. In Gutheissung der Beschwerde hob die kantonale Rekursbehörde die angefochtene Verfügung auf und verhielt die IV, das CI als Hilfsmittel abzugeben.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der vorinstanzl iche Entscheid sei aufzuheben.
R.Br. schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf
196 ZAK4/1990
die Stellungnahme der 1V-Kommission, welche das Rechtsbegehren des BSV unterstützt.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Invalidenversicherung für die Kosten des Cl aufzukommen hat. Dabei fällt eine Obernahme als Hilfsmittel nach Massgabe von Art. 21 IVG oder als medizinische Massnahme gemäss Art. 12 IVG in Betracht.
2a. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung,für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das EDI übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
Nach Ziff. 6.01 HVI-Anhang gibt die IV Hörapparate ab, sofern bei hochgradiger Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes eine wesentliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden kann. Laut Ziff. 6.02* besteht Anspruch auf Abgabe eines Hörapparates, sofern bei Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes die Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung erleichtert wird.
Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 108V 5, ZAK 1983 S. 214 Erw. 1 b, BGE 105V 25, ZAK 1979 S. 220 Erw. 1).
Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des
menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 112V 15, ZAK 1986 S. 338 Erw. 1 b mit Hinweis). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 101 V 269 Erw. ib, ZAK 1976 S. 318; vgl. auch ZAK 1986 S. 527 Erw. 2b). Sowenig die Rechtsprechung künstlichen Herzklappen (EVGE 1965 S. 262, ZAK 1966 S. 113), Schrittmachern für Herzfunktionen (ZAK 1966 S.49) oder Rückenmarkstimulatoren (BGE 101 V 267, ZAK 1976 S. 318) Hilfsmittelcharakter zuerkannt hat, sowenig weist das Cl diese Eigenschaft auf. Daran ändert nichts, dass nur die Stimulationselektrode chirurgisch ins Ohr eingepflanzt und das zentrale Element, der elektronische Sprachprozessor, extrakorporell getragen wird. Denn der Prozessor ist nur ein Bestandteil der gesamten Anlage. Er wäre ohne die mittels eines chirurgischen Eingriffs ins Ohr eingepflanzte Stimulationselektrode nutzlos. Es kann ihm daher keine Ersatzfunktion für den Ausfall einer Sinneswahrnehmung zukommen. Zwar liesse sich die Ansicht vertreten, die gesamte Anlage stelle eine Kombination von medizinischer Eingliederungsmassnahme (Implantat) und Hilfsmittel (Prozessor) dar. Der Prozessor lässt sich jedoch nicht in eine Hilfsmittelkategorie der HVI einordnen. Wohl sind von der Zielsetzung her Ähnlichkeiten mit einem Hörapparat im Sinne von Ziff. 6 HVI-Anhang zu erkennen, doch ist der Prozessor von seinem technischen Aufbau her nicht mit einem herkömmlichen Hörapparat zu vergleichen.
d. Kommt dem Cl somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Hil fsmittelcharakter zu, ist zu entscheiden, ob die IV Leistungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen, zu welchen sowohl die operative Vorkehr wie auch das Cl gehören, zu erbringen hat.
3. Der Versicherte hat laut Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die IV übernimmt daher in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler
198 ZAK 4/1990
Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (s. u.a. BG 112V 349, ZAK 1987 S.249 Erw. 2).
4a. Die bei der Beschwerdegegnerin als Folge einer medikamentösen Therapie seit dem 20. Altersjahr bestehende Taubheit stellt einen stabilen Defektzustand dar und ist medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV daher grundsätzlich zugänglich. Diese Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 lVV).
Zu prüfen ist vorab, ob es sich beim Cl um eine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte Massnahme handelt.
Im sozialen Krankenversicherungsrecht ist die gesetzliche Leistungspflicht der Krankenkassen für Krankenpflege auf die wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen beschränkt (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. b und Ziff. 2 sowie Abs. 5 KUVG i.Verb.m. Art. 21 und 26 Vo III, Vo 8 und 9 zum KUVG; BGE 108V 254f. Erw. la/b, vgl. auch BG 113V 44 Erw. 4b, 112V 305 Erw. 2b; AKUV 1987 Nr. K707S.8f. Erw.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie. Diese im Gebiet der Krankenpflege geltende Definition der Wissenschaftlichkeit findet grundsätzlich auch auf die medizinischen Massnahmen der IV Anwendung (BGE 114 V 22 Erw. 1 a, ZAK 1988 S. 461).
In seiner Stellungnahme zuhanden der IV-Kommission äusserte sich das BSV zum CI am 10. November 1986 wie folgt:
«Das Cochlea-lmplant wurde weltweit bei über 500 Personen angewendet. Die Methode ist an sich geeignet, auf das Innenohr resp. den Hörnerv einzuwirken und insofern wohl wissenschaftlich anerkannt. Wie bei jeder Anwendung einer Neuheit dürfte, besonders am Anfang, ein gewisser Anteil aus Erprobung, Verbesserung und Fortentwicklung bestehen. Zweifellos liegt der Zeitpunkt der funktionellen Perfektionierung noch in weiter Ferne.
Wichtigstes Element beim Cochlea-lmplant ist unseres Erachtens im heutigen Zeitpunkt aber die Frage des genügenden therapeutischen Erfolges dieses Hörgerätes in bezug auf die Kommunikationsfähigkeit (Proportion des Kommunikationsgewinns: reines Lippenablesen/Cochlea-lmplant mit anschliessendem intensivem Hörtraining). Das System erlaubt bis jetzt nur eine grobe akustische Diskrimination. Als Hauptgewinn ist der neue akustische Kontakt mit der Umwelt zu sehen. Das Lippenablesen wird unterstützt, wobei die Erfolge, trotz strenger Indikationsstellung, sehr unterschiedlich ausfallen können. Kommunikation ohne visuellen Kontakt (d.h. ohne Zuhilfenahme des Lippenablesens) ist bisher nur rudimentär (bekannter Gesprächspartner, einfache Mitteilungen) und bei weitem nicht in allen Fällen möglich. Auch wenn die Wiedererlangung eines auch nur minimalen Sinneseindrucks subjektiv von sehr grosser Bedeutung sein mag, ist nach unserem Erach-
ten der Kommunikationsgewinn dieser Methode im Vergleich zum reinen Lippenablesen noch zuwenig ausgeprägt, um Leistungen der Invalidenversicherung erwirken zu können.»
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält das BSV im wesentlichen an seinem Standpunkt fest. Zwar anerkennt es die Wissenschaftlichkeit der Methode, vertritt aber die Auffassung, dass die sehr kostspielige Versorgung in keinem vertretbaren Verhältnis zum erreichbaren Nutzen stehe. Schliesslich verweist es auf die Ausführungen der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV, welche in einer Stellungnahme vom 8. Dezember 1988 die vorbehaltlose Obernahme des Cl durch die IV abgelehnt hatte.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist die Wissenschaftlichkeit des Cl im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV zu bejahen. Prof. A. legte in einem anderen, vom EVG gleichzeitig beurteilten Fall diesbezüglich dar, dass bisher weltweit etwa 3000 taube Patienten implantiert worden sind. In der Schweiz seien bis Ende 1987 20 Cl-Operationen an den Hals-Nasen-Ohren-Kliniken Zürich, Genf, Basel und Luzern vorgenommen worden. Dies zeige, dass es sich nicht um ein Experimentierstadium, sondern um eine mittlerweile sehr differenzierte und ausgereifte Heilmassnahme zur Rehabilitation bestimmter tauber Patienten handle, die aufgrund einer ausführlichen Voruntersuchung für eine Implantation in Frage kommen. Die Methode sei in den USA anerkannt und zugelassen und werde in verschiedenen europäischen Staaten von den Krankenkassen übernommen (Stellungnahme vom 23. März 1988).
Zu prüfen ist des weiteren, ob die Massnahme den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt, wie dies nach Art. 2 Abs. 1 IVV verlangt wird.
aa. In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin eine normale Sprachentwicklung durchgemacht hat und und die vollständige Ertaubung erst postlingual, im Alter von 20 Jahren, eingetreten ist. Die bei der Beschwerdegegnerin durchgeführte elektrische Stimulation ergab, dass durch Stromimpulse subjektive Töne und Geräusche verschiedener Frequenz und wechselnder Intensität ausgelöst werden können. Aufgrund der Voruntersuchungen von Prof. P durfte angenommen werden, dass die auditive Rehabilitation der Versicherten durch ein Cl möglich ist.
bb. Im Hinblick auf die geforderte Zweckmässigkeit der Versorgung mit einem Cl als medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 IVV gilt folgendes (vgl. namentlich Spilimann und Dill/er, Cochlea-Implantate bei Gehörlosen: Indikation, Methode, Resultate, in: Schweizerische Rundschau für Medizin [Praxis], 74 [1985] Nr. 9 S. 211 f.; Bericht über den 3. Internationalen Kongress der Schwerhörigen vom 3. bis 8. Juli 1988 in Montreux, S. 51, 54,60 und 66):
- Das Cl kommt nur für Patienten in Frage, die so hochgradig schwerhörig
bzw. gehörlos sind, dass eine konventionelle Versorgung erfolglos bleibt; Patienten, die noch über Hörreste verfügen, scheiden aus.
200 ZAK4/1990
- Die Gehörlosigkeit darf nicht durch einen sensoriellen, sondern muss durch
einen neutralen oder einen zerebralen Ausfall bedingt sein. Voraussetzung für die Versorgung mit einem Cl ist, dass der Hörnerv und das zentrale Hör-System auf elektrische Reize reagieren und subjektive Hörempfindungen auslösen können.
- Die Auswirkungen der Gehörlosigkeit auf das Kommunikationsvermögen
hängen entscheidend davon ab, ob die Ertaubung vor oder nach der Sprachentwicklung, die etwa mit 14 Jahren abgeschlossen ist, eingetreten ist (prälinguale, d.h. kongenitale oder vor der Sprachentwicklung erworbene, oder postlinguale Taubheit). Das Cl eignet sich vor allem für den postlingual Ertaubten mit guten Kenntnissen der Muttersprache.
- Schliesslich sind auch der Intelligenzgrad und die Motivation des Patienten
massgebend.
cc. Art. 2 Abs. 1 IVV verlangt sodann, dass die medizinische Massnahme den therapeutischen Erfolg in einfacher Weise anstrebt. Dieser Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschlägt die Relation zwischen den Kosten der medizinischen Massnahme einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck anderseits (BGE 103V 16 Erw. ib, ZAK 1977 S. 323). Eine betragsmässige Begrenzung der notwendigen Massnahmen käme mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung bloss in Frage, wenn zwischen der Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestände, dass sich die Übernahme der Eingliederungsmassnahme schlechthin nicht verantworten liesse (in diesem Sinne BG 107V 87, ZAK 1982 S. 129 Erw. 2 bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Transportkosten bei der Sonderschulung).
Schliesslich hat der Versicherte nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn die Eingliederungsmassnahmen sind lediglich insoweit zu gewähren, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (ZAK 1985 S. 172 Erw. 3a).
5. Ob die in Erw. 4e/bb und cc dargelegten Voraussetzungen hinsichtlich Zweckmässigkeit und Einfachheit der Vorkehr bei der Beschwerdegegnerin, die eine ganze 1V-Rente bezieht und im Zeitpunkt der Versorgung mit dem Gerät 58 Jahre alt war, erfüllt sind, kann offengelassen werden; denn wie aus den nachstehenden Darlegungen erhellt, muss die von Art. 12 Abs. 1 IVG geforderte Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges verneint werden.
a. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV ist - im Gegensatz zu demjenigen auf eine Rente—an keinen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Dieser Grundsatz gilt indessen u.a. nicht auf dem Gebiet der medizinischen Massnahmen. Denn der Versicherte kann laut Art. 12 Abs. 1 IVG nur medizinische Massnahmen beanspruchen, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher - auch drohender (Art. 8 Abs. 1 IVG) - Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 101 V 58 Erw. 2a).
ZAK 4/1990201
Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98V 211, ZAK 1973 S. 86 Erw. 4b). Durch die medizinischen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Erfolg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der IV nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden, dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der vom Versicherten ausgeübten bzw. der für ihn im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit anderseits. Persönliche Verhältnisse des Versicherten, die mit seiner Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 101 V 52, ZAK 1975 S. 383 Erw. 3c).
Der Begriff Erwerbsfähigkeit in Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 und auch 17 Abs. 1 IVG ist in einem weiten Sinne zu verstehen; er erfasst gegebenenfalls auch die Eingliederung in den bisherigen Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (BGE 108V 212, ZAK 1983 S. 75 Erw. lc). Praxisgemäss steht die Tatsache, dass eine versicherte Frau für die Belange der Invaliditätsschätzung als Erwerbstätige behandelt worden ist, der Gewährung medizinischer Massnahmen nach Art. 12 IVG zur Eingliederung in den hausfraulichen Aufgabenbereich nicht entgegen. Überdies setzt die Zusprechung einer Eingliederungsmassnahme grundsätzlich nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad beeinflusst (BGE 108V 212, ZAK 1983 S.75 Erw. 1 mit Hinweisen).
Das EVG hat denn auch wiederholt entschieden, dass die Ausrichtung einer halben oder sogar einer ganzen Rente die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht von vornherein ausschliesst, sofern wenigstens ein vernünftiges Verhältnis zwischen deren Kosten und Nutzen besteht (BGE 108 V 212, ZAK 1983 S. 75 Erw. 1 d; Meyer-B/aser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 84 und 126). Zu berücksichtigen ist allerdings - wie erwähnt -‚ dass Art. 12 IVG hinsichtlich der Eingliederungswirksamkeit Wesentlichkeit voraussetzt. Das heisst, dass medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG von der IV nicht übernommen werden können, wenn sie die Erwerbsfähigkeit nur geringfügig zu verbessern vermögen. Namentlich sieht das Gesetz in diesem Bereich keine Massnahmen vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten (BGE 101 V 52, ZAK 1975 S. 383 Erw. 3c; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 126). Dies wird gerade bei Bezügern ganzer Renten, also Versicherten mit einem Invaliditätsgrad von mindestens zwei Dritteln, häufig der Fall sein.
202 ZAK 4/1990
Im Lichte dieser Erwägungen muss bei der 1928 geborenen Beschwerdegegnerin, die bei einem lnvaliditätsgrad von 100 Prozent eine ganze IV- Rente bezieht, 1981 vorzeitig pensioniert wurde und auch nach der Versorgung mit dem Cl Rentenbezügerin bleibt, die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges der Vorkehr verneint werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV aufzuheben.
6a. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Cl das Resultat einer biotechnischen Entwicklung darstellt, welche die kommunikativen Fähigkeiten eines postlingual Ertaubten hinsichtlich Sprachverständnis und Sprachverständlichkeit in bisher nicht gekanntem Ausmass zu verbessern vermag. Laut Ausführungen von Prof. P. ist es unter der Voraussetzung, dass postoperativ ein intensives Hör- und Sprachtraining durchgeführt wird, möglich, dass der Gehörlose durch ein Cl folgendes erreicht: Er kann Umgebungsgeräusche erkennen und voneinander unterscheiden; sein Sprachverständnis wird bei gleichzeitigem Lippenablesen ganz erheblich gebessert; auch ohne visuelle Hilfsmittel wird in vielen Fällen ein sozial ausreichendes, in manchen Fällen sogar vollständiges offenes Sprachverständnis wiedererlangt; der Patient erhält die Möglichkeit, seine eigene Sprache auditiv zu kontrollieren und dadurch die Verständlichkei t seiner Sprache zu verbessern und teilweise völlig zu normalisieren.
Daraus sind bezüglich der Übernahme des Cl als medizinische Eingliederungsmassnahme der IV nach Art. 12 IVG folgende Schlüsse zu ziehen: Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung, d.h. in der Regel bei spätertaubten Erwachsenen, bei welchen das Cl bezüglich kommunikativer Rehabilitation, die hier als Erfolg nicht genügt, den grössten Nutzen bringen kann, müssen sowohl hinsichtlich der prognostischen Beurteilung des Eingliederungserfolges als auch der Eingliederungswirksamkeit die vom Gesetz aufgestellten und von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen erfüllt sein.
Das BSV wird - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung - die Weiterentwicklung der medizinischen Erfahrung und der Technologie zu verfolgen und aufgrund konkreter Fälle zu beurteilen haben, wie und wo das Cl eingliederungswirksam eingesetzt werden kann. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Cl in die Hilfsmittelliste aufgenommen bzw. dass zwischen dem medizinischen Teil der Implantation und dem Sprachprozessor als Hilfsmittel unterschieden wird. Unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, wird das BSV in enger Zusammenarbeit mit der medizinischen Wissenschaft und Praxis zu formulieren haben.
Wie das BSV mit Recht bemerkt, fehlen einerseits konkrete Kriterien zur prognostischen Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit, und andererseits kann die Frage noch nicht generell beantwortet werden, ob die Methode bereits genügend entwickelt ist, dass im allgemeinen von einem hinreichenden therapeutischen Erfolg des Systems hinsichtlich der Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit gesprochen werden kann. Dabei ist prospektiv zu fragen, wie der Eingliederungserfolg ausfallen wird, d.h. in welchem Umfang der Ver-
sicherte nach der Versorgung mit dem Cl wieder hören kann («minimaler» Erfolg in Form von Wahrnehmung von Geräuschen und Tönen -«maximaler» Erfolg mit der Möglichkeit, mit oder ausnahmsweise ohne Lippenablesen Sprache zu verstehen). Entscheidend sind der Zeitpunkt der Ertaubung (vor oder nach dem Spracherwerb) sowie die Dauer der Gehörlosigkeit. Wie weit über Einzelfälle hinaus neben dem Erlangen von Höreindrücken und dem Erkennen von Stimmen und Geräuschen sowie der Identifikation isoliert gesprochener Worte ohne Lippenablesen ein offenes Sprachverständnis erreicht bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, ist schwierig zu beurteilen. Im Hinblick auf die vom Gesetz (namentlich von Art. 12 IVG) geforderte Eingliederungswirksamkeit darf der Kommunikationsgewinn sich jedenfalls nicht bloss auf die Wiedererlangung eines geringen Sinneseindruckes beschränken, so bedeutsam ein solcher subjektiv für eine vollständig taube Person auch sein mag. Aufgrund der vor der Versorgung durchzuführenden Vorabklärungen wird in jedem Einzelfall versucht werden müssen, den voraussichtlichen therapeutischen Erfolg bezüglich Kommunikationsfähigkeit und damit die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges zu ermitteln.
Urteil des EVG vom 28. Juni 1989 i.Sa. R.Bi.
Art. 13 IVG, Art. 2 Abs. 3 GgV, Ziff. 445 GgV-Anhang. Die IV hat das Cochlea-Implantat - eine elektronische Hörhilfe - unter bestimmten Voraussetzungen als medizinische Massnahme zur Behandlung einer angeborenen Taubheit zu übernehmen.
Die 1966 geborene R.Bi. leidet an beidseitiger Taubheit bei Status nach rezidivierendem Hörsturz links seit 1981 sowie angeborener Surditas rechts. Am 16. November 1985 nahm Prof. A., Chefarzt der Hals-, Nasen- und Ohren- Klinik am Kantonsspital L., eine Cochlea-lmplant-Operation am linken Ohr vor, nachdem die Anpassung eines Hörgerätes keinen Erfolg gezeigt hatte. Beim Cochlea-Implantat (Cl) handelt es sich um eine Verbindung zwischen Chirurgie und Hörprothetik. Dabei wird einerseits chirurgisch eine Stimulationselektrode bzw. ein Elektrodenbündel ans runde Fenster der Schnecke eingelegt und fixiert. Anderseits trägt der Patient einen computergesteuerten Prozessor bei sich, der Sprachsignale in geeignete Reizströme umwandelt, die transkutan induktiv auf das Implantat übertragen werden. Dies verhilft zur Erkennung einfacher prosodischer Sprachelemente (Rhythmus, Betonung, Melodie) und ermöglicht eine rudimentäre Diskrimination von Sätzen, Wörtern und Phonemen. Dank dieser Rehabilitationsmethode war R.Bi. nach kurzer Zeit in der Lage, Höreindrücke von Stimme und Sprache so zu verarbeiten, dass sie gewohnte Stimmen wieder verstehen, ohne Probleme Unterhaltungen führen und ihren Beruf als selbständige Damenschneiderin ausüben konnte.
Am 25. September 1985 ersuchte R.Bi. die IV um Kostengutsprache für das Cl. Gestützt auf eine Stellungnahme des BSV vom 27. November 1985 beschloss die IV- Kommission, das Gesuch abzuweisen; für das Cl bestehe kein Anspruch
204 ZAK4/1990
auf medizinische Massnahmen, weil das Verfahren noch in der Entwicklungsphase stehe. Mit dieser Begründung lehnte die zuständige Ausgleichskasse das Leistungsbegehren am 15. Januar 1986 verfügungsweise ab.
R.Bi. führte Beschwerde mit dem Antrag, die IV sei zur Übernahme der mit der Operation verbundenen Kosten zu verpflichten. Nachdem die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, äusserte sich Prof. A. in einer Replik zu medizinischen Gesichtspunkten. Die kantonale Rekursbehörde holte zur Klärung medizinischer Fragen Auskünfte bei verschiedenen Chefärzten schweizerischer Universitätskliniken ein und ersuchte das BSV um eine Stellungnahme. Mit Entscheid vom 4. November 1987 hob sie die angefochtene Kassenverfügung in Gutheissung der Beschwerde auf und verpflichtete die IV, die Cl-Operation zu übernehmen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während die Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Invalidenversicherung für das Cl aufzukommen hat. Dabei fällt eine Übernahme als Hilfsmittel nach Massgabe von Art. 21 IVG oder als medizinische Massnahme bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG in Betracht.
. . . (Ausführungen darüber, dass das CI nicht unter den Begriff des Hilfsmittels nach Art. 21 IVG fällt; siehe Fall R.Br., ZAK 1990S. 196 Erw. 2.)
Nach Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt; das EDI kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
4a. Die 1966 geborene Beschwerdegegnerin leidet an angeborener Taubheit rechts, einem Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 445 GgV-Anhang, welche sich bei Status nach rezidivierendem Hörsturz links auf eine beidseitige Taubheit ausdehnte. Die IV hat somit die von Prof.A. am 16. November 1985 vorgenommene Cl-Operation samt Gerät zu übernehmen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
ZAK4/1990205
b/c/d. . . . (Ausführungen darüber, dass es sich beim Cl um eine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte Massnahme handelt; siehe Fall R.Br., ZAK 1990 S.... Erw, 4 b—d.)
e. Zu prüfen ist des weiteren, ob die Massnahme den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt, wie dies nach Art. 2 Abs. 3 GgV verlangt wird.
aa. In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin trotz angeborener Taubheit rechts eine normale Sprachentwicklung durchgemacht hat und die vollständige Ertaubung erst postlingual, im Alter von 19 Jahren, eingetreten ist. Medikamentöse Therapien und die Anpassung eines konventionellen Hörgerätes blieben ohne Erfolg. Die vom Mitarbeiterstab von Prof. A vorgenommenen umfangreichen Abklärungen ergaben, dass die Versicherte sowohl in psychologischer Hinsicht wie auch bezüglich der Ergebnisse der Messungen der Nervenleitfähigkeit die Voraussetzungen für ein Cl erfüllte. Die Resultate der Voruntersuchungen aufgrund subtiler Testmethoden liessen zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass eine Versorgung des linken Ohres die Wiedergewinnung von Höreindrücken insbesondere in den Sprachbereichsfrequenzen vermitteln werde; Misserfolge liessen sich mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ausschliessen.
bb. . . . (Ausführungen darüber, dass die geforderte Zweckmässigkeit der Versorgung mit einem Cl im Rahmen von Art. 13 IVG gleich zu beurteilen ist wie bei Art. 12 IVG; vgl. Fall R.Br. in ZAK 1990S.. .
cc. Art. 2 Abs. 3 GgV verlangt sodann, dass die medizinischen Massnahmen den therapeutischen Erfolg in einfacher Weise anstreben. Dieser Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschlägt die Relation zwischen den Kosten der medizinischen Massnahme einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck anderseits (BGE 103 V 16, ZAK 1977 S. 323 Erw. 1 b, BGE 101 V 53, ZAK 1975 S. 383 Erw. 3d mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99V 35, ZAK 1974 S. 91 Erw. 1). Eine betragsmässige Begrenzung der notwendigen Massnahmen käme mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung bloss in Frage, wenn zwischen der Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestände, dass sich die Übernahme der Eingliederungsmassnahme schlechthin nicht verantworten liesse (in diesem Sinne BGE 107V 87, ZAK 1982 S. 129 Erw. 2 bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Transportkosten bei der Sonderschulung).
Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit der Massnahme, dass die Geburtsgebrechen in der IV eine Sonderstellung einnehmen. Denn minderjährige Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen beanspruchen. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung.
206 ZAK 4/1990
Schliesslich hat der Versicherte nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn die Eingliederungsmassnahmen sind lediglich insoweit zu gewähren, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (ZAK 1985 S. 172 Erw. 3a).
5. Die vorstehend aufgestellten Erfordernisse hinsichtlich Zweckmässigkeit und Einfachheit der medizinischen Vorkehr sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Nachdem herkömmliche Hörapparate nicht zum Ziel geführt, die Abklärungen die Eignung für die Versorgung mit einem Cl ergeben hatten und medizinischprognostisch mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Erfolg zu erwarten war (BGE 98 V 34, ZAK 1972 S. 587 Erw. 2), muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der medizinischen Massnahme bejaht werden. Mit dem kantonalen Gericht darf auch angenommen werden, dass die an sich sehr hohen Kosten (rund 27 000 Fr. für das Gerät, zuzüglich Operations- und Spitalaufenthalts- sowie Gobrauchstrainingskosten) in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingliederungserfolg stehen. Mit dem Cl ist der Beschwerdegegnerin nicht nur ein annähernd normaler und fast gleichwertiger Sprachkontakt ermöglicht worden, wie er vor der vollständigen Ertaubung bestanden hatte. Zusätzlich wurde sie in die Lage versetzt, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit als selbständige Damenschneiderin aufzunehmen. Zwar ist im Rahmen von Art. 13 IVG nicht vorausgesetzt, dass die Massnahme die berufliche Eingliederung unmittelbar beeinflusst und die Erwerbsfähigkeit dauernd und erheblich verbessert. Indessen darf dieser Gesichtspunkt - neben dem eigentlichen Eingliederungszweck, der in der Milderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht -‚ bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme ebenfalls nicht völlig ausser acht bleiben, zumal der IV durch die geglückte berufliche Eingliederung anderweitige Aufwendungen, z.B. für Massnahmen beruflicher Art, erspart bleiben. Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung des BSV nicht gesagt werden, dass die Kosten für das Cl in einem unverantwortbaren Verhältnis zum angestrebten (und auch erreichten) Eingliederungszweck stehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge unbegründet.
6a. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Cl das Resultat einer biotechnischen Entwicklung darstellt, welches die kommunikativen Fähigkeiten eines postlingual Ertaubten hinsichtlich Sprachverständnis und Sprachverständlichkeit in bisher nicht gekanntem Ausmass zu verbessern vermag. Laut Ausführungen von Prof. P. ist es unter der Voraussetzung, dass postoperativ ein intensives Hör- und Sprachtraining durchgeführt wird, möglich, dass der Gehörlose durch ein Cl folgendes erreicht: Er kann Umgebungsgeräusche erkennen und voneinander unterscheiden; sein Sprachverständnis wird bei gleichzeitigem Lippenablesen ganz erheblich gebessert; auch ohne visuelle Hilfsmittel wird in vielen Fällen ein sozial ausreichendes, in manchen Fällen sogar vollständiges offenes Sprachverständnis wiedererlangt; der Patient erhält die Möglichkeit, seine eigene Sprache auditiv zu kontrollieren und dadurch die Verständlichkeit seiner Sprache zu verbessern und teilweise völlig zu normalisieren.
Daraus sind bezüglich Übernahme des CI als medizinische Eingliederungsmassnahme der IV nach Art. 13 IVG folgende Schlüsse zu ziehen: Das Cl ist als medizinische Massnahme zu qualifizieren, sofern die hinsichtlich Zweckmässigkeit genannten Voraussetzungen (Erw. 4e/bb hievor) erfüllt sind. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Chancen der kommunikativen Rehabilitation, welche im Rahmen von Art. 13 IVG hinreichend ist, bei einem Versicherten, der an einer unmittelbar nach der Geburt aufgetretenen - prälingualen - Gehörlosigkeit leidet, nicht günstig sind. Bei angeborener Taubheit werden daher aufgrund der Testerfahrungen nur besonders ausgewählte Versicherte für ein Cl in Frage kommen.
Das BSV wird - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung - die Weiterentwicklung der medizinischen Erfahrung und der Technologie zu verfolgen und aufgrund konkreter Fälle zu beurteilen haben, wie und wo das Cl eingliederungswirksam eingesetzt werden kann. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das CI in die Hilfsmittelliste aufgenommen bzw. zwischen dem medizinischen Teil der Implantation und dem Sprachprozessor als Hilfsmittel unterschieden wird. Unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, wird das BSV in enger Zusammenarbeit mit der medizinischen Wissenschaft und Praxis zu formulieren haben.
Wie das BSV mit Recht bemerkt, fehlen einerseits konkrete Kriterien zur prognostischen Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit, und andererseits kann die Frage noch nicht generell beantwortet werden, ob die Methode bereits genügend entwickelt ist, dass im allgemeinen von einem hinreichenden therapeutischen Erfolg des Systems hinsichtlich der Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit gesprochen werden kann. Dabei ist prospektiv zu fragen, wie der Eingliederungserfolg ausfallen wird, d.h. in welchem Umfang der Versicherte nach der Versorgung mit dem Cl wieder hören kann («minimaler» Erfolg in Form von Wahrnehmungen von Geräuschen und Tönen - «maximaler» Erfolg mit der Möglichkeit, mit oder ausnahmsweise ohne Lippenablesen Sprache zu verstehen). Entscheidend sind der Zeitpunkt der Ertaubung (vor oder nach dem Spracherwerb) sowie die Dauer der Gehörlosigkeit. Wie weit über Einzelfälle hinaus neben dem Erlangen von Höreindrücken und dem Erkennen von Stimmen und Geräuschen sowie der Identifikation isoliert gesprochener Worte ohne Lippenablesen ein offenes Sprachverständis erreicht bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, ist schwierig zu beurteilen. Im Hinblick auf die vom Gesetz (namentlich von Art. 12 IVG) geforderte Eingliederungswirksamkeit darf der Kommunikationsgewinn sich jedenfalls nicht bloss auf die Wiedererlangung eines geringen Sinneseindrukkes beschränken, so bedeutsam ein solcher subjektiv für eine vollständig taube Person auch sein mag. Aufgrund der vor der Versorgung durchzuführenden Vorabklärungen wird in jedem Einzelfall versucht werden müssen, den voraussichtlichen therapeutischen Erfolg bezüglich Kommunikationsfähigkeit und damit die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges zu ermitteln.
208 ZAK4/1990
IV. Härtefallrente
Urteil des EVG vom 17. August 1989 i.Sa. H.L.
Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG, Ueb. Best. vom 9. Oktober 1986 Abs. 2. Ist in
der Gesetzesberatung ein Antrag. das Gesetz sei im Sinne einer nun-
mehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (Erw. 1 c). Die Besitzstandwahrung gemäss Abs. 2 Ueb. Best. gilt ausschliesslich
für jene altrechtlichen Härtefalirenten, die aufgrund eines Invalidi-
tätsgrades zwischen 331/3 und 40 Prozent zugesprochen worden sind, und nicht auch für jene, die auf einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent oder mehr beruhten.
Der Versicherte H.L. bezog seit dem 1. November 1984 wegen 50prozentiger Invalidität eine halbe 1V-Rente. Im Herbst 1985 wurde der Rentenanspruch revisionsweise überprüft. Dabei stellte die 1V-Kommission fest, dass der Versicherte ein monatliches Erwerbseinkommen von durchschnittlich 2200 Franken erzielte, so dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf die halbe Rente selbst unter Annahme eines Härtefalles nicht mehr erfüllt seien. Gestützt darauf verfügte die Ausgleichskasse am 23. Oktober 1985 die Aufhebung der halben 1V-Rente auf den 30. November 1985.
Nachdem der Versicherte am 25. November 1985 hatte Beschwerde erheben und dem Sinne nach die Gewährung einer Härtefallrente beantragen lassen, überprüfte die 1V-Kommission erneut seine Anspruchsberechtigung. Sie ermittelte nunmehr einen Invaliditätsgrad von 47 Prozent sowie ein zumutbares jährliches Erwerbseinkommen von 24 000 Franken und beschloss die Weitergewährung der halben Rente ab 1. Dezember 1985. In diesem Sinne verfugte die Ausgleichskasse am 20. Februar 1986.
Im Frühjahr 1988 wurde ein weiteres Revisionsverfahren durchgeführt, das einen Invaliditätsgrad von 331/3 Prozent und ein zumutbares Erwerbseinkommen von 32 529 Franken ergab. Gestützt darauf teilte die Ausgleichskasse dem Rechtsvertreter des Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 1988 mit, dass der Invaliditätsgrad eindeutig unter 40 Prozent liege, weshalb die Rente in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 1988 gültigen Fassung) aufgehoben werde.
Der Versicherte liess diese Verfügung an die kantonale Rekursbehörde weiterziehen und beantragte unter Berufung auf die Besitzstandsgarantie, es sei die Härtefallrente weiterhin auszurichten, da er zwischen 34 und 37,6 Prozent invalid sei.
Die kantonale Rekursbehärde gelangte zum Schluss, dass durch die Ubergangsbestimmungen zu dem seit dem 1. Januar 1988 gültigen Art. 28 IVG «allen bisherigen Härtefallrentnern, unabhängig davon, auf welchem Invaliditätsgrad ihr Anspruch beruhte, der Besitzstand gewährleistet werden sollte, so-
lange auch ihre aktuelle Invalidität im Rahmen der altrechtlichen Bestimmungen keinen Entzug der Härtefallrente zur Folge hatte». Dem Versicherten stehe daher «im Rahmen der Besitzstandsgarantie der Betrag der bisherigen Rente» zu, sofern immer noch ein Härtefall gegeben sei. Zur Prüfung des Härtefalles mit anschliessendem Verfügungserlass wies der kantonale Richter die Sache an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 23. Februar 1989).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse, welche den Antrag stellt, ihre Verfügung vom «28.7.1988» (recte: 28. Juni 1 988) sei wiederherzustellen.
Der Versicherte lässt wiederum unter Berufung auf die Besitzstandsgarantie dem Sinne nach die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das BSV vertritt die Auffassung, dass die Rente von der Ausgleichskasse mit zutreffender Begründung aufgehoben worden sei.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1 a. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 1987 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Der am 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Abs. 1 von Art. 28 IVG bestimmt, dass bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent eine Vierteisrente, bei einer Invalidität von 50 Prozent eine halbe Rente und bei einer Invalidität von 662/3 Prozent eine ganze Rente ausgerichtet wird. Nach dem ebenfalls seit anfangs 1988 geltenden Absatz 1 bis von Art. 28 IVG hat der Versicherte in Härtefällen bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach den Übergangsbestimmungen zu der auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretenen zweiten IV-Revision gilt die neue Fassung von Art. 28 IVG auch für laufende 1V-Renten (Art. 1 der Ueb. Best.), dies mit folgenden Einschränkungen (Art. 2): Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu revidieren (vgl. Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalles erfüllt sind.
b. Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt die Auffassung vertreten, unter dem Titel Besitzstandsgarantie dürften gestützt auf Abs. 2 der gesetzlichen Übergangsbestimmungen vom 1. Januar 1988 hinweg nur solche Härtefallrenten weitergewährt werden, die unter dem alten Recht aufgrund eines Invaliditätsgrades von weniger als 40 Prozent zugesprochen worden waren, meint der Rechtsvertreter des Versicherten, diese Gesetzesinterpretation sei falsch; aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, «dass durch die Übergangsbestimmungen garantiert werden sollte, dass die bisherigen Rentenbezuger durch die Gesetzesrevision nicht schlechtergestellt werden als bisher».
210 ZAK4/1990
Das betreffe insbesondere die Bezüger von Härtefalirenten. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür und es lasse sich auch nicht sachlich begründen, dass sich die Besitzstandsgarantie nur auf jene Renten beziehen sollte, die gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 331/3 bis 40 Prozent zugesprochen worden seien. Der kantonale Richter pflichtet im wesentlichen dieser Auffassung bei.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 114 la 28, 114V 250, 113V 77, 113 11410, 112 Ib 470,112 V 171, ZAK 1987 S. 39 und BGE 111 Vi 27, ZAK 1985 S. 415). Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen, Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1, 5. Aufl., S. 138).
Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Ausserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden (BGE 112 II 4 und 170, 103 la 290). Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 112 la 104,112 1b470). Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend (BGE 114V 250 und 109 la 303). Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (Imboden/Rhinow, S.143).
Der Wortlaut von Abs. 2 Ueb. Best. ist klar und unmissverständlich: Jene altrechtlichen Renten müssen überprüft werden, denen ein Invaliditätsgrad
von weniger als 40 Prozent zugrunde liegt. Dabei kann es sich nur um Härtefallrenten handeln, weil vor dem 1. Januar 1988 bloss in Fällen wirtschaftlicher Härte bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent (aber mindestens 331/3%)Renten zugesprochen werden konnten. Aus Abs. 2 Ueb. Best. ergibt sich ferner, dass nur solche altrechtlichen Härtefallrenten nach dem 1. Januar 1988 weitergewährt werden, die seinerzeit aufgrund eines Invaliditätsgrades von weniger a1s40 Prozentzugesprochen worden sind. Nur in diesem Umfang wurde den Bezügern von altrechtlichen Härtefallrenten durch Art. 2 Ueb. Best. die Wahrung des Besitzstandes unter dem neuen Recht gewährleistet.
Mit Recht weist das BSV darauf hin, dass der Nationalrat der in Abs. 2 Ueb. Best. verankerten Ordnung in voller Kenntnis des heute geltenden Drei-Stufen-Rentenmodells mit Härtefall zugestimmt hat (Amtl. Bull. des Nationalrates 1986 1 760 und 769). Zwar hatte eine Minderheit im Nationalrat beantragt, es sei für Renten, die altrechtlich aufgrund einer Invalidität von weniger als 50 Prozentzugesprochen worden waren, der Besitzstand zu wahren; darauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen. Dieser Antrag ist jedoch zugunsten der heute gültigen Fassung bei Abstimmung im Nationalrat abgelehnt worden (Amtl. Bull. NR 1986 1 S. 769). Die Annahme des kantonalen Richters, Abs. 2 Ueb. Best. sei etwas unglücklich formuliert worden und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, ist daher unbegründet.
Zur Besitzstandswahrung bedarf es in der Sozialversicherung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Ein entsprechender ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz der Besitzstandswahrung besteht nicht (ZAK 1983 S.556). Ein solcher Grundsatz widerspräche auch der Notwendigkeit, dem Gesetzgeber namentlich auf dem sich rasch ändernden Gebiet der Sozialversicherung diejenige Gestaltungsmöglichkeit zu wahren, auf die er zur Erfüllung seiner Aufgabe angewiesen ist. Zwar können subjektive öffentliche Rechte ihren Grund auch in Umständen haben, die nach Treu und Glauben zu respektieren sind (ZAK 1973 S. 375). Im vorliegenden Fall sind indessen keine entsprechenden Voraussetzungen gegeben, da kein individueller Sonderfall zur Diskussion steht.
Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass nach dem Inkrafttreten der zweiten IV-Revision am 1. Januar 1988 nur jene altrechtlich zugesprochenen Härtefallrenten weiterhin ausgerichtet werden dürfen, die seinerzeit aufgrund eines Invaliditätsgrades von weniger als 40 Prozent gewährt worden sind, vorausgesetzt, nach wie vor sei der Versicherte mindestes zu 331/3 Prozent invalid und der Fall wirtschaftlicher Härte gegeben.
e. Im vorliegenden Fall ergab die im Frühjahr 1988 durchgeführte Rentenrevision, dass der Beschwerdeführer, der eine altrechtliche Härtefallrente bezog, nach wie vor zu einem Drittel invalid ist. Da ihm die Härtefallrente aber unter der Herrschaft des alten Rechts aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47 Prozent zugesprochen worden war, kann er vom 1. Januar 1988 hinweg nicht unter dem Titel Besitzstandswahrung die Weitergewährung dieser Rente beanspruchen.
212 ZAK4/1990
2. Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse im Prinzip gutzuheissen, dies mit folgender Präzisierung:
Nach Art.881 Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Aufhebung der Renten frühestens
i1
vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Auf welchen Zeitpunkt die Renten im vorliegenden Fall aufgehoben werden sollten, lasst sich der streitigen Kassenverfügung vom 28. Juni 1988 selber nicht entnehmen. Fest steht jedoch, dass die streitige Verfügung dem Rechtsvertreter des Versicherten gemäss dessen Angabe in der vorinstanzlichen Beschwerde am 29. Juni 1988 zugestellt worden ist. Somit konnte die Rente erst auf den 1. August 1988 aufgehoben werden. Insoweit die Akten den Schluss zulassen, die Ausgleichskasse habe die Renten bereits auf einen früheren Zeitpunkt aufheben wollen, kann ihr nicht beigepflichtet werden.
IV. Taggeld während Wartezeiten
Urteil des EVG vom 1. September 1989 i.Sa. L.C.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 22 Abs. 3 IVG, Art. 18 Abs. 2 IVV. Die seit dem 1. Januar 1985 gül-
tige Fassung von Art. 18 Abs. 2 IVV ist gesetzeskonform. Da der Anspruch auf das Wartezeittaggeld spätestens vier Monate nach Eingang der Anmeldung entsteht, wenn der Versicherte in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig und
überdies eingliederungsfähig ist, stellt sich die früher noch zu beachtende Frage, ob die Behandlung des Leistungsbegehrens durch die IV-
Organe eine übermässige Verzögerung erfahren habe und deswegen ein Taggeldanspruch entstanden sei, heute nicht mehr.
Der 1948 geborene Versicherte leidet an statischen Störungen und degenerativen Erscheinungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie an einer Insertionsiendritis. Von Beruf Weber, arbeitete er bis 1981 in einer Textilfabrik. Am 18. Dezember 1979 ersuchte er um 1V-Leistungen. Mit Verfügung vom 19. Juni 1984 wies die Ausgleichskasse indessen das Begehren um Massnahmen beruflicher Art und um eine Rente ab.
Am 3. März 1986 beantragte der Versicherte erneut die Zusprechung einer Umschulung in einen neuen Beruf, gegebenenfalls einer Rente. Nachdem die 1V-Kommission mehrere Arztberichte einverlangt hatte, holte sie noch ein ME-DAS-Gutachten ein. Dieses wurde am 4. Juni 1987 erstellt. Gestützt darauf ersuchte die 1V-Kommission die Regionalstelle, die Eingliederungsmöglichkeiten zu prüfen. Mit Schreiben vom 31. August 1987 berichtete diese Stelle, dass sie eine «geeignete» Behandlung, gefolgt von einem Arbeitstraining, ins Auge fasse. Sie befürwortete die Ausrichtung eines Taggeldes ab 1. September 1987.
Mit Verfügung vom 5. November 1987 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten nun ein Taggeld in der Höhe von 110 Franken ab 1. September 1987 zu, dies im Hinblick auf die vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen.
Vertreten durch seinen Anwalt, liess der Versicherte den Taggeldbetrag mit Beschwerde vom 7. Dezember 1987 bestreiten, weil dieser ihm zu niedrig erschien. Zudem beantragte er die Ausrichtung des Taggeldes bereits ab 3. März 1986,subsidiär ab 2. März 1987,sowie einer «Zusatzrente».
Mit Entscheid vom 11. Mai 1988 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als sie dem Versicherten den Taggeldanspruch (in unveränderter Höhe) ab 1. Juni 1987 zuerkannte. Sie vertrat die Auffassung, dass zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsbegehrens und demjenigen des Verfügungserlasses ein unüblich langer Zeitraum gelegen habe. Folglich war sie der Meinung, dass sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise die rückwirkende Ausrichtung des Taggeldes rechtfertige.
Gegen diesen Entscheid legt die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie bestreitet darin, dass der Beschluss über die Eingliederungsmassnahmen verspätet war, weshalb sie auf Wiederherstellung der Verfügung vom 5. November 1987 schliesst.
Durch seinen Anwalt stellt der Versicherte folgende Anträge:
«1. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse und all ihrer Anträge;
Gutheissung der in der Beschwerde vom 7. Dezember 1987 gestellten Anträge(. .
Eventualiter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 11. Mai 1988,mit welchem die Anträge des Rechtsvertreters teilweise gutgeheissen und dem Versicherten der Anspruch auf ein Taggeld von 110 Franken ab 1. Juni 1987 zuerkannt wurde;
(Kostenfolge).»
Das BSV vertritt seinerseits die Auffassung, dass die Ausrichtung eines Taggel des nach einer Wartezeit von vier Monaten ab der Geltendmachung von Lei stungen, d.h. mit Wirkung ab 7. Juli (recte: 3. Juli) 1986, gerechtfertigt sei.
Die Ausgleichskasse, welche eingeladen wurde, sich zur Frage einer mög lichen Änderung des vorinstanzlichen Entscheids in dem vom BSV dargeleg ten Sinn zu äussern, hält an ihren Anträgen fest.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün dung ab:
2a. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfä-
hig ist (1. Satz).
214 ZAK4/1990
Grundsätzlich ist der Taggeldanspruch an die Dauer der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gebunden, stellt diese Entschädigung doch eine akzessorische Leistung zu den Eingliederungsmassnahmen dar (BGE 114 V 140 und die dort zitierte Rechtsprechung, ZAK 1989 S. 216). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Art. 22 Abs. 3 IVG ermächtigt nämlich den Bundesrat, Vorschriften aufzustellen, nach denen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage sowie für Untersuchungszeiten, Wartezeiten vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und für Anlernzeiten gewährt werden können. So legt Art. 18 Abs. 1 IVV fest, dass der Versicherte, welcher zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld hat.
b. Nach der bis zum 31. Dezember 1984 gültig gewesenen Fassung von Art. 18 Abs. 2 IVV konnte das Taggeld für die Wartezeit frühestens von der Anordnung der Eingliederungsmassnahme an und längstens für insgesamt 120 Tage gewährt werden. Das EVG hat stets die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung bejaht (welche auf einer zuvor durch die Verwaltungspraxis eingeführten Losung beruhte). Es stellte zudem klar, dass unter «Beschluss, welcher Eingliederungsmassnahmen anordnet» der Beschluss der 1V-Kommission zu verstehen ist und nicht die Verfügung der Ausgleichskasse, welche diesen Beschluss eröffnet (EVGE 1963 S. 75 Erw. 1, ZAK 1963 S. 385 Erw. 2). Jedoch durfte der Taggeldanspruch ausnahmsweise auch für eine vorangehende Zeitspanne zuerkannt werden, wenn zwischen dem Leistungsbegehren und dem Beschluss ausserordentlich viel Zeit verstrichen war (EVGE 1963 S. 75 Erw. 2, ZAK 1963 S. 385 Erw. 2; Meyer-Blaser, zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 148).
In ihrer seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung sieht die gleiche Bestimmung vor, dass «der Anspruch auf das Taggeld im Zeitpunkt beginnt, in welchem die Kommission aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung». Die Gesetzmässigkeit dieser neuen Verordnungsbestimmung ist nicht anzuzweifeln, denn sie lässt sich eindeutig besser mit dem in der IV geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente» vereinbaren als die frühere. Das BSV unterstrich im übrigen diesen Gedanken in einem Kommentar, den es in der ZAK 1984 S. 412 veröffentlichte:
Nach der bisherigen Regelung konnte der Taggeldanspruch während Wartezeiten erst entstehen, wenn konkrete Eingliederungsmassnahmen angeordnet worden sind. Es gibt aber Fälle, in denen die Festlegung einer passenden Eingliederung und die Suche nach einem geeigneten Eingliederungsplatz sowie die administrative Abwicklung verhältnismässig viel Zeit erfordern. In der Zwischenzeit blieb der Versicherte ohne finanzielle Leistungen seitens der IV, sofern nicht ein Rentenanspruch entstand. Deshalb soll nach der vorgeschlagenen Regelung der Anspruch auf Taggeld nicht erst entstehen, wenn Eingliederungsmassnahmen angeordnet sind, sondern bereits dann, wenn die 1V-Kommission solche grundsätzlich in Aussicht nimmt, spätestens aber vier Monate seit Eingang der Anmeldung. Damit wird die
Entstehung eines Rentenanspruchs in dieser ungeklärten Situation verhindert. Der Beginn des Taggeldsanspruchs ist im Einzelfall von der 1V-Kommission festzusetzen. Wo keine Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen, entfällt natürlich ein solcher Anspruch. Die bisherige Beschränkung auf 120 Tage wird aufgehoben.
Die Einführung einer Frist von vier Monaten stellt auch eine andere Art dar, das Problem der möglichen Verzögerung der Gesuchsbehandlung durch die IV-Organe anzugehen. Man geht künftig davon aus, dass eine solche Frist bei normaler Abwicklung des Verwaltungsverfahrens ausreicht, um die nötigen Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten durchzuführen (vgl. Rz 1045 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Taggelder der IV, KSTG). Grundsätzlich, und angesichts der verhältnismässig kurzen Frist, ist es im Streitfall nicht nötig zu untersuchen, ob zwischen dem Zeitpunkt des Leistungsbegehrens und demjenigen, in welchem die 1V-Kommission aufgrund ihrer Ermittlungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, eine übermässig lange Zeitspanne liege: Der Taggeldanspruch entsteht spätestens vier Monate nach Einreichung des Begehrens (vorausgesetzt, wohlverstanden, dass alle anderen Bedingungen erfüllt sind).
c. Angesichts dieses Sachverhaltes berufen sich sowohl die kantonale Rekursbehörde als auch die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf die im alten Art. 18 Abs. 2 IVV enthaltene Ordnung, war diese doch in der Zeit, um die es in der streitigen Verfügung geht, nicht mehr anwendbar.
Im vorliegenden Fall genügt es festzustellen, dass der Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat und ihm ein Taggeld für die Wartezeit zusteht, welche der Durchführung dieser Massnahmen vorangeht. Daher ist dem BSV beizupflichten, wenn es beantragt, ihm dieses nach Ablauf der in Art. 18 Abs. 2 IVV vorgesehenen Zeitspanne von vier Monaten, d.h. ab 3. Juli 1986, zuzusprechen. So erweist sich nicht nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, sondern es müssen entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Ausgleichskasse sowohl der vorinstanzliche Entscheid als auch die angefochtene Verfügung abgeändert werden (Art. 132 Bst. c OG).
Im übrigen besteht keine Veranlassung, die Höhe des Taggeldes wieder zur Diskussion zu stellen, hat doch der Beschwerdegegner nicht dargelegt, inwiefern die Berechnung der Verwaltung unrichtig sein sollte.
Der Beschwerdegegner hat ferner weder vor der kantonalen Rekursbehörde noch vor dem EVG seinen Antrag auf Ausrichtung einer «Zusatzrente» begründet. Es ist anzunehmen, dass er gleichzeitig ein Taggeld und eine Rente zu erhalten wünscht. Eine solche Kumulation ist jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (vgl. Art. 20ter IVV). Im übrigen bildet die Rentenfrage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass der Richter in diesem Verfahren nicht darüber befinden kann ( BGE 110 V 51, ZAK 1985 S. 53 Erw. 3b).
216 ZAK4/1990
Von Monat zu Monat
Am 24. April tagte die Ko,nmissionför EL-Durchführungs/ragen unter dem Vorsitz von A. Berger, Abteilungschef AHV/EO/EL. Sie behandelte die Frage der Bewertung des Vermögens von EL-Bezügern und sprach sich für eine Ausrichtung nach kantonalen Werten aus. Im weiteren stimmte die Kommission Verbesserungen im SPITEX-Bereich zu, die demnächst in die Wegleitung zu den EL aufgenommen werden können. Eine längere Diskussion fand zur Frage des Wohnsitzes von Heimbewohnern statt. Es zeigte sich dabei, dass sich die heutige Lösung grossenteils bewährt hat. Zum Schluss behandelte die Kommission die Frage der Abklärung des EL-Anspruchs (Postulat Gadient).
Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat sich an ihrer Sitzung vom 25. April unter dem Vorsitz von Direktor Seiler vom Bundesamt für Sozialversicherung mit dem Bericht der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten interdepartementalen Arbeitsgruppe für die Verbesserung der Freizügigkeit befasst. Dabei wurde Stellung genommen zum Arbeitspapier des Ausschusses Leistungen, der sich bereits vorher mit dieser Materie befasst hatte. Die BVG-Kommission wird nun ihrerseits eine Stellungnahme an den Departementschef des EJPD vorbereiten.
Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die Finanzierung der AHV
Die Finanzierung der AHV durch das Umlageverfahren bringt es mit sich, dass das finanzielle Gleichgewicht der AHV wesentlich von der demographischen Entwicklung beeinflusst wird.
Die Vertreter der Bundesratsparteien haben daher im November 1986 vom Bundesrat einen Bericht verlangt, der die Auswirkungen der langfristigen demographischen Entwicklung auf den Finanzhaushalt der AHV darstellt.
Der Bericht, erstellt vom Bundesamt für Statistik, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, lag dem Bundesrat im März 1988 vor, als er über die Grundzüge des Programms zur 10. AHV-Revision entschied.
Er liegt nun in einer zweiten, aktualisierten und überarbeiteten Fassung vor und ist Bestandteil der Botschaft des Bundesrates über die zehnte AHV-Revision. Neues Basisjahr ist 1988. Die Entwicklung des Beitragsaufkommens seit 1985 und die Rentenanpassungen von 1986 und 1988 sind damit berücksichtigt. Der Bericht enthält zudem zwei neue Szenarien mit unterschiedlichen Annahmen zum zukünftigen Wirtschaftswachstum.
Im folgenden geben wir eine Kurzfassung des 45 Seiten umfassenden Berichts. Das vollständige Tabellenwerk, mit jährlichen Daten ab 1988 für alle Szenarien, welches die Grundlage für den Bericht bildete, ist beim Bundesamt für Statistik verfügbar.
Gegenstand
Der Bericht untersucht die langfristige finanzielle Entwicklung der AHV. Diese hängt grundsätzlich von drei Bereichen ab:
der demographischen Entwicklung (Sterblichkeit, Fruchtbarkeit, Migrationen);
der wirtschaftlichen Entwicklung (Einkommen und Preise; Erwerbsverhalten und Arbeitsmarkt; Investitionen und technischer Fortschritt);
der institutionell-rechtlichen Ausgestaltung der AHV (Rentenalter, Rentenberechtigung, Rentenanpassung; Beitragspflicht und Beitragssatz, Beiträge der öffentlichen Hand; Ausgleichsfonds).
Der Bericht versucht Antwort zu geben auf folgende Fragen:
Wie verändert sich das Verhältnis von Rentenausgaben und Beitragseinnahmen als Folge der demographischen Entwicklung?
Wie beeinflusst das wirtschaftliche Wachstum den Finanzhaushalt der AHV?
218 ZAK5/1990
Wie wirkt sich die Art der Rentenanpassung (Teil- oder Volldynamisierung) auf die finanzielle Entwicklung der AHV aus?
Welche zusätzlichen Belastungen bzw. Entlastungen entstehen durch veränderte Regelungen des festen Rücktrittsalters?
Mit welchen Belastungen haben die Beitragszahler, die Rentenbezüger bzw. die öffentliche Hand künftig zu rechnen?
Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt auf der Grundlage eines Modells, welches die Einflussfaktoren der AHV im demographischen, wirtschaftlichen und institutionell-rechtlichen Bereich darstellt. Die Werte der einzelnen Einflussfaktoren lassen sich modifizieren. Dadurch wird die Simulation des Finanzhaushaltes der AHV auf der Basis unterschiedlicher Hypothesen möglich.
Der Perspektivzeitraum
Die spezifische Trägheit demographischer Phänomene erfordert ein langfristiges Denken. Der Perspektivzeitraum der demographischen Szenarien erstreckt sich daher auf die Jahre 1988-2040.
Dies ist insofern gerechtfertigt, als wir mit einiger Sicherheit wissen, wieviele Männer und Frauen in 30 oder 40 Jahren im Rentenalter stehen werden. Die dannzumal über 62- bzw. über 64jährigen sind bereits geboren. Schwerer fallen Aussagen zur Entwicklung der erwerbsfähigen Bevölkerung, die u.a. von der künftigen Geburtenhäufigkeit abhängt. Die vielleicht wichtigste Unbekannte stellen aber die internationalen Wanderungen dar, die die Bevölkerungsentwicklung der Schweiz in zunehmendem Masse beeinflussen.
Im ökonomischen Bereich ist die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung grösser. Daher beschränken sich die wirtschaftlichen Perspektiven auf den Zeitraum 1988-2025.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass mit fortschreitender Entfernung von den Erfahrungswerten der Gegenwart die Ungewissheit wächst. Nach 2010 haben die vorliegenden Szenarien weitgehend Demonstrationscharakter. Sie sollen uns als Modelle dienen, um über Langzeitwirkungen unseres heutigen Verhaltens, über mögliche Zukünfte, Handlungsalternativen und Anpassungsstrategien nachzudenken.
Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die AHV
Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die Finanzierung der AHV wird anhand von drei AHV-Szenarien dargestellt, die ihrerseits auf drei verschiedenen demographischen Szenarien beruhen. Das Referenzszenario fusst im demographischen Bereich auf dem Hauptszenario des Bundesamtes
ZAK5/1990219
Abb. 1: Altersaufbau der schweizerischen Wohnbevölkerung
1980 und 2025 (Hauptszenario)
Alter
95
4
4 Frauen]
nner 41
.4 90 T-H .1 '4
.74
85 4 8044
4 754
.74
704
4
1
4
65
4 4
4
1 601
1 1 551
4 41
1 501
11
454
14
1 1 404
1 354
$4
44
4 304
44
4
25 4 4 4 204
44
4 4 4 115
1 1 110
4 * 5 41
0 --
60 50 40 30 20 10 0 0 10 20 30 40 50 60
Personen in Tausend
1980
2025
220
für Statistik und des Perspektivstabes der Bundesverwaltung aus dem Jahre 1986 (s. ZAK 1986 S. 251). Der Bundesrat hat das Hauptszenario im Juni 1987 als Grundlage für weiterführende Perspektivstudien der Bundesverwaltung bezeichnet (Bundesamt für Statistik, 1987).
Das demographische Hauptszenario geht von folgenden Annahmen aus:
- Die durchschnittliche Lebenserwartung bei Geburt, als Masszahl für die Sterblichkeit in allen Altersjahren, steigt bis 2010 mässig an und verharrt anschliessend auf dem erreichten Niveau. Die Lebenserwartung der Männer nimmt von 73,4 auf 76,2 Jahre zu, jene der Frauen von 80,1 auf 82,0 Jahre.
Die mittlere Kinderzahl je Frau, dargestellt durch den Index der Gesamtfruchtbarkeit, bleibt konstant auf dem niedrigen Niveau der 80er Jahre. Bei einem Indexstand zwischen 1,5 und 1,6 fehlen für den Erhalt der Generationen ungefähr 30 Prozent der Geburten. Gegenwärtig liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf einen nennenswerten Anstieg der Geburtenhäufigkeit hinweisen würden.
Bei den internationalen Wanderungen wird zwischen Schweizern und Ausländern unterschieden. Bei den Schweizern wird angenommen, dass sich auch in Zukunft ein ausgeglichener Wanderungssaldo einstellt. Bei den Ausländern wird angenommen, dass ab 1990 eine konsequente Durchsetzung der Stabilisierungspolitik erfolgt: Die Zuwanderung von Ausländern wird nur noch insoweit zugelassen, als sich ihr Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung nicht vergrössert. Die jährlichen Bürgerrechtswechsel ermöglichen unter dieser Hypothese durchgehend einen mässig positiven Wanderungssaldo. Dieser fällt bedeutend geringer aus als in der zweiten Hälfte der 80er Jahre. Mitberücksichtigt sind dabei die Umwandlungen von Saisonnier- in Jahresaufenthalterbewilligungen, die mit rund 10000 pro Jahr als konstant gelten. Bei den Bürgerrechtswechseln wird angenommen, dass die Gesamtzahl leicht ansteigt, als Folge des hohen Anteils der Niedergelassenen an der Wohnbevölkerung und der besseren Integration der Ausländer der zweiten und dritten Generation.
Das demographische Szenario «Verstärkte Zuwanderung» trifft folgende vom Hauptszenario abweichende Annahme:
- In Zukunft werden die Auswirkungen des Geburtenrückgangs auf die Erwerbsbevölkerung der Schweiz durch vermehrte ausländische Zuwanderung zum Teil ausgeglichen. Der etwas stärker positive Wanderungssaldo der Ausländer führt zu einem leicht steigenden Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung. Im Unterschied zum «Oberen Szenario» des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 1986, erstreckt sich diese Entwicklung
aber nicht bis 2025. Es wird angenommen, dass nach 2010 die Stabilisierungspolitik im Sinne des Hauptszenarios einsetzt. Dies kommt einer Stabilisierung bei einem gegenüber heute höheren Ausländeranteil gleich (vorausgesetzt, dass die Bürgerrechtswechsel nicht ebenfalls stark zunehmen).
Das demographische Szenario «Erhöhte Lebenserwartung» trifft folgende vom Hauptszenario abweichende Annahme:
- Das Hauptszenario beurteilt die weitere Entwicklung der mittleren Lebenserwartung eher pessimistisch, indem ein Abflachen des gegenwärtigen Trends angenommen wird. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die mittlere Lebenserwartung weiterhin in ähnlichem Ausmass zunimmt wie in der Vergangenheit. Im Szenario «Erhöhte Lebenserwartung» wächst die alters- und geschlechtsspezifische Lebenserwartung bis 2010 ungefähr in selben Rhythmus wie in der Periode 1970-1985. Die mittlere Lebenserwartung bei Geburt der Männer steigt auf 77,4 Jahre, jene der Frauen auf 84,7 Jahre.
Die demographischen Szenarien erstrecken sich auf die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz (ohne Saisonniers und Grenzgänger, mit internationalen Funktionären). Um den Übergang zur Beitragsseite des Finanzierungsmodells der AHV herzustellen (Bestimmung der Bevölkerung gemäss «Inlandkonzept» der Nationalen Buchhaltung) werden die internationalen Funktionäre ausgeklammert. Bei den Saisonarbeitern wird ein konstanter Bestand von 65000 Personen im Jahresmittel angenommen. Bei den Grenzgängern wird ein leichter Anstieg pro Jahr unterstellt. Die Bestände im Jahresmittel wachsen von 106 000 im Jahre 1986 auf 125 000 Personen im Jahre 2040. Vereinfachend wird für beide Gruppen angenommen, dass die Alters- und Geschlechtsstruktur im Perspektivzeitraum konstant bleibt.
Ergebnisse der AHV-Szenarien
Bevor wir den Schritt zur Ausgaben- und Einnahmenseite der AHV machen, lohnt es sich, auf einige Ergebnisse der demographischen Szenarien einzugehen.
Der Altersaufbau der schweizerischen Wohnbevölkerung wird sich erheblich verändern. Abbildung 1 zeigt die Veränderungen im Altersaufbau bis 2025 nach dem Hauptszenario. Im Jahre 2025 sind die geburtenstarken Jahrgänge ins Rentenalter hineingewachsen, während durch die geringe Geburtenhäufigkeit der Nachfolgegenerationen die Basis der ehemaligen «Alterspyramide» schmaler geworden ist. Ohne die internationalen Wanderungen, die vor allem die jüngeren und mittleren Altersklassen betreffen, würde dieser Zusammenhang noch deutlicher zum Ausdruck kommen.
222 ZAK5/1990
Die Tabellen 1 und 2 zeigen, dass die Alterung stark geschlechtsspezifisch geprägt ist: sie betrifft die Frauen wesentlich deutlicher als die Männer. Dies ist vor allem bedingt durch die höhere Lebenserwartung der Frauen, aber auch durch den Männerüberschuss bei den mehrheitlich jüngeren, ausländischen Zuwanderern und - im Rahmen der AHV - durch das vorgezogene Rück-
Tab. 1: Altersgruppen der männlichen und weiblichen Bevölkerung nach drei Szenarien (in Tausend)
Geschlecht und Hauptszenario «Verstärkte «Erhöhte Lebens-Altersgruppe Zuwanderung» erwartung»
1990 2015 2040 2015 2040 20152040
Männer
0-19 792,8 712,5 643,3 764,7 715,7 715,0 648,6 20-39 1036,2 904,0 808,0 971,7 905,0 906,2 813,5 40--64 1027,5 1240,8 1113,1 1292,0 1206,1 1249,2 1124,5 65 + 391,1 566,4 669,6 571,0 694,4 593,3 717,6
Total 3247,6 3423,7 3234,0 3599,4 3521,2 3463,7 3304,2
Frauen
019 154,9 676,2 611,5 723,7 677,5 678,8 616,7 20-39 1008,1 865,6 772,4 930,5 861,7 867,5 777,8 40-61 942,2 1072,7 949,4 1108,0 1026,9 1079,1 958,4 62 + 692,3 889,7 983,1 896,7 1015,9 958,9 1091,9
Total 3397,5 3504,2 3316,4 3658,9 3582,0 3584,3 3444,8
Tab. 2: Alterslastquotient nach Geschlecht in drei Szenarien' (in Prozent)
Hauptszenario «Verstärkte «Erhöhte Lebens-Geschlecht Zuwanderung« erwartung«
1990 2015 2040 2015 2040 20152040
Männer 19,0 26,4 34,9 25,2 32,9 27,5 37,0
Frauen 35,5 45,9 57,1 44,0 53,8 49,3 62,9
Männer und
Frauen 27,0 35,7 45,4 34,1 42,8 37,8 49,2
Männer über 64. bezogen auf Männer zwischen 20 und 64
Frauen über 61, bezogen auf Frauen zwischen 20 und 61
ZAKS/1990223
trittsalter der Frauen. Die grosse Mehrheit der Personen im rentenberechtigten Alter sind Frauen (64 Prozent im Jahre 1990), während die Personen im beitragspflichtigen Alter mehrheitlich Männer sind (51 Prozent).
Die geschlechtsspezifischen Alterslastquotienten sehen entsprechend unterschiedlich aus (Tab. 2). Diese geben an, für wieviele Personen im rentenberechtigten Alter die Personen im beitragspflichtigen Alter aufzukommen haben. Bereits 1990 beträgt das «theoretische Rentnerverhältnis» bei den Frauen 35,5 Prozent, ein Wert, der bei den Männern erst auf dem Höhepunkt der Alterung erreicht wird. Bis dann wird das Rentnerverhältnis bei den Frauen allerdings auf 57 Prozent angestiegen sein, im Szenario «Erhöhte Lebenserwartung» sogar auf 63 Prozent. Die Unterschiede in der Altersstruktur nach Geschlecht nehmen in allen Szenarien weiter zu.
Sowohl das Referenzszenario wie die AHV-Szenarien Verstärkte Zuwanderung und Erhöhte Lebenserwartung gehen davon aus, dass kein Wirtschaftswachstum stattfindet. Die festen Rücktrittsalter entsprechen dem gegenwärtigen Stand. Dadurch kann der Einfluss der demographischen Entwicklung auf den Finanzhaushalt der AHV direkt und ummittelbar dargestellt werden.
Die Daten zur finanziellen Entwicklung der AHV beziehen sich auf alle im In- und Ausland ermittelten Beitragszahlungen und Rentenansprüche. In Tabelle 3 werden die Ausgaben und Einnahmen verglichen und der Gleichgewichtsbeitragssatz wird bestimmt.
Abbildung 2 zeigt die im Referenzszenario entstehenden AHV-Ausgaben und -Beitragseinnahmen. Die Rentenausgaben wachsen von 1988 bis 2035 um zirka 75 Prozent. Zwischen 2005 und 2015 steigen die Ausgaben besonders schnell an, dann flacht das Ausgabenwachstum etwas ab. Die Einnahmen aus Einkommen nehmen bis 2010 leicht zu und gehen anschliessend zurück. Insgesamt verändern sie sich im gesamten Perspektivzeitraum aber nur unbedeutend. Parallel zu den steigenden AHV-Ausgaben wachsen jedoch die Beiträge der öffentlichen Hand, die als fester Prozentsatz der AHV-Ausgaben definiert sind.
Aus dieser Entwicklung resultiert bereits zu Beginn der 90er Jahre ein Ausgabenüberschuss, der sich bis 2015 beschleunigt, dann etwas weniger stark wächst und sich um 2035 stabilisiert. Am Ende des Perspektivzeitraums beträgt das Rentendefizit 34 Prozent der AHV-Ausgaben.
224 ZAK5/1990
Tab. 3: A HV-Ausgaben und -Einnahmen, A usgahenüherschuss und Gleichgewichisheitragssatz im Referenzszenario (in Mio Franken)
Al-IV- Beitrags- Beiträge der Beitrags- Einnahmen- Differenz Gleich- AHV-Aus- Beitrags-Jahr Ausgaben einnahmen öffentlichen einnahmen bzw. gegenüber gewichts- gaben exkl. ptlichtige insgesamt aus Hand' insgesamt Ausgaben- dem heutigen beitragssatz3 Bundes- Einkommen Einkommen überschuss Beitragssatz2 beiträge total
2 3 Kol. 2 + 3 Kot. 2 + 3— 1 6 100* Kot. 8/9 Kot. 1 —39
1988 16629 13756 3326 17082 453 —0,3 8,0 13303 165 548 1990 17150 13982 3430 17412 262 —0,1 8,2 13720 168268 1995 18251 14346 3650 17996 -255 0,2 8,5 14601 172696 2000 19744 14582 3948 18 530 -1214 0,7 9,0 15796 175 604 2005 21 522 14748 4304 19052 - 2470 1,4 9,7 17218 177 648 2015 25570 14640 5114 19754 —5816 3,3 11,6 20456 176379 2025 27780 14 169 5556 19725 - 8055 4,7 13,0 22224 170 738 2040 28488 13226 5698 18924 -9564 6,0 14,3 22790 159 351
20 Prozent der AHV-Ausgaben
2 Der heutige durchschnittliche Beitragssatz auf den Einkommen liegt bei 8,3 Prozent. Der Beitragssatz auf den Löhnen beträgt 8,4 Prozent In Prozent der AHV-pflichtigen Realeinkommen. Dieser Beitragssatz müsste im Durchschnitt erreicht werden, um zu einem ausgegliche- o neu AHV-Haushalt zu gelangen (AHV-Ausgaben = AHV-Beitragseinnahmen)
Abb. 2: Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die AHV
AHV-Ausgaben und -Einnahmen im Referenzszenario AH V -89-1 II1:f:1jY[S
40
30
Ausgabenüberschuss
10
...... AHV-Ausgaben, insgesamt
AHV-Beitragseinnahmen, insgesamt AHV-Beitragseinnahmen aus Einkommen
2fl00 201040
Jahr
226 ZAK5/1990
AHV-Au sgabenü berschüsse nach drei Szenarien
AHV-89-1 / 3/ 2
15
10
0
Referenzszenario
Szenario Erhöhte Lebenserwartung
— Szenario Verstärkte Zuwanderung
-5
1 90 1 990 2 000 Z 010 UZ 2 040
Jahr
Abb. 3: Der Einfluss des Wirtschaftswachstums auf die AHV
AHV-Ausgaben und -Einnahmen im Szenario 1,611,4
A HV-89-5 1988-2025
40
‚.Ausgaben. uberschuss
30
20-
10-
...... AHV-Ausgaben, insgesamt
AHV-Beitragseinnahmen, insgesamt
AHV-Beitragseinnahmen aus Einkommen
0-
i 1 ggo 2 doo 2010 2620 2 dio 2 040
Jahr
228 ZAKS/1990
AHV-Ausga benü berschü sse nach vier Szenarien AHV-89-1/4/5/6 1988-2025
15
Referenzszenario
Wirtschaftswachstum 2,0/1,8 Wirtschaftswachstum 1,6/1,4 Wirtschaftswachstum 1,2/1 ,0
10
11-
-5.
1 980 1 990 2600 2 610 2 620 2 630 2 640
Jahr
Der Einfluss der wirtschaftlichen Entwicklung und der
Rentenanpassung auf die AHV
In den drei bisher dargestellten AHV-Szenarien findet kein Wirtschaftswachstum statt. Damit verändert sich das beitragspflichtige Einkommen nur nach Massgabe des Wandels im Bevölkerungsaufbau. Gleichzeitig bleibt die «Ersatzquote», die das Verhältnis zwischen dem Erwerbseinkommen und der Rente (als Ersatzeinkommen) angibt, konstant.
Anhand von drei Szenarien werden die Auswirkungen unterschiedlicher Wachstumspfade auf den Finanzhaushalt der AHV geprüft. Bei der Festlegung der Zuwachsraten des beitragspflichtigen Realeinkommens wird vom Produktivitätswachstum ausgegangen. Das Szenario Wirtschaftswachstum 2,0/1,8 nimmt an, dass die Produktivität als Folge von Investitionen und technischem Fortschritt bis 2005 um jährlich 2,0 Prozent und bis 2025 um 1,8 Prozent zunimmt. In den Szenarien Wirtschaftswachstum 1,6/1,4 und 1,2/1,0 wird mit einem entsprechend tieferen Produktivitätszuwachs gerechnet.
Die Teildynamisierung der Renten entlastet den AHV-Haushalt, indem die Rentenausgaben weniger rasch wachsen als die Beitragseinnahmen. Der Preis dafür ist das Sinken der Ersatzquote: Der Wert der AHV-Renten nimmt im Vergleich zum erzielten Erwerbseinkommen ab.
Produktivitätssteigerungen und Einkommenszuwachs verbessern die finanzielle Situation der AHV im Vergleich zum Referenzszenario markant (vgl. Abbildung 3). Im Szenario Wirtschaftswachstum 1,6/1,4 steigen das reale beitragspflichtige Einkommen und die Beitragsleistungen zwischen 1988 und 2025 um 78 Prozent an. Der Mischindex bewirkt gleichzeitig, dass durch die relative Entwertung der Renten die Mehrbelastung der beitragspflichtigen Bevölkerung gedämpft wird. Bis ungefähr 2005 entwickeln sich AHV-Ausgaben und -Einnahmen fast parallel und erlauben sogar einen leichten Einnahmenüberschuss. Ab ungefähr 2005 wachsen die Rentenausgaben alterungsbedingt schneller als die Beitragseinnahmen. Im Jahre 2025 beträgt der Ausgabenüberschuss 13 Prozent der AHV-Ausgaben. Die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts würde eine Anhebung des Beitragssatzes um 1,6 Prozentpunkte bedingen.
Wirtschaftswachstum wirkt sich nicht nur über den Weg des Mischindex entlastend auf den AHV-Haushalt aus. Vor allem wächst durch Wirtschaftswachstum auch der Spielraum zur Umverteilung finanzieller Mittel im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik.
Gesamtübersicht und Schlussfolgerungen
Wenn wir die Auswirkungen der demographischen Entwicklung auf die AHV betrachten, lassen sich verschiedene Phasen und Einflussfaktoren unterscheiden:
230 ZAK5/1990
Die 80er Jahre waren für die AHV eine ausgesprochen günstige Periode. Durch den Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge ins Erwerbsleben und die Zuwanderung aus dem Ausland ist die beitragspflichtige Bevölkerung weiter angewachsen. Die rentenberechtigte Bevölkerung hat ungefähr im selben Rhythmus zugenommen. In der ersten Hälfte der 80er Jahre sind die relativ schwach besetzten Jahrgänge 1914-1919 pensioniert worden. Erst in der zweiten Hälfte der 80er Jahre wachsen die Bestände der zurücktretenden Generationen.
Der Finanzierungsüberschuss im ausländischen Bevölkerungsteil hat es bisher erlaubt, das Rentendefizit der Schweizer zu decken. Gleichzeitig entlastete das markante Wirtschaftswachstum der zweiten Hälfte der 80er Jahre den Finanzhaushalt der AHV über den Mischindex. Die AHV konnte daher gegen Ende der 80er Jahre deutliche Einnahmenüberschüsse verzeichnen, die die Aufstockung des AHV-Ausgleichsfonds erlaubten.
Diese günstige Situation dauert in den ersten 90er Jahren an, doch dann verändern sich die Rahmenbedingungen. Die ins Erwerbsleben eintretenden Generationen werden kleiner und die beitragspflichtige Bevölkerung wächst langsamer. Gleichzeitig nimmt die Zahl der rentenberechtigten Personen stetig zu, während sich die Lebenserwartung weiter ausdehnt. Hinzu kommt nun ein wachsender Bestand ausländischer Rentenbezüger, deren Ansprüche vor allem in den 60er und 70er Jahren aufgebaut wurden. Der migrationsbedingte Beitragsüberschuss, welcher in der Aufbau- und Konsolidierungsphase der AHV den Schweizer Rentnern zugute kam, wird abgebaut.
Die Jahre zwischen 1995 und 2005 könnten zu einer Umbruchphase für die AHV werden. Aufgrund des sich nur relativ langsam ändernden Alterslastquotienten und der bestehenden Finanzierungsreserven sind aber noch keine grösseren, demographisch bedingten Schwierigkeiten zu erwarten.
Ein eigentlicher Wendepunkt zeichnet sich um das Jahr 2005 ab. Die Zahl der Rentner wächst deutlich rascher, da nun die nach 1940 geborenen, geburtenstarken Jahrgänge rentenberechtigt werden. Als Folge der niedrigen Geburtenhäufigkeit eben jener Generationen stagnieren andererseits die Bestände der beitragspflichtigen Bevölkerung und beginnen schliesslich zu sinken. Die Alterssicherung grosser Eltern- (bzw. Grosseltern-)generationen muss fortan durch kleiner werdende Kinder- (bzw. Grosskinder-)generationen sichergestellt werden.
Um 2005 erreichen die ausländischen Rentenansprüche zudem erstmals das Niveau der Beitragszahlungen im ausländischen Bevölkerungsteil. Fortan besteht auch hier ein Rentendefizit: Das Verhältnis von AHV-Ausgaben und -Einnahmen gleicht sich jenem im schweizerischen Bevölkerungsteil an.
ZAK5/1990231
Die skizzierten Trends sind in der Zeit von 2005 bis 2015 sehr ausgeprägt. Diese Jahre könnten sich für die AHV daher als besonders kritisch erweisen. Eine grundsätzliche Trendwende zeichnet sich aber erst in der Mitte der 30er Jahre ab.
Ungefähr um das Jahr 2035 stabilisiert sich der Alterslastquotient auf hohem Niveau, da nun auch die ins Rentenalter eintretenden Generationen kleiner werden. Wenn die demographischen Einflussfaktoren gleich bleiben, verändert sich das Verhältnis zwischen der Bevölkerung im rentenberechtigten und im beitragspflichtigen Alter in den folgenden Jahren nur noch geringfügig. Der Bevölkerungsbestand jedoch nimmt seit den 20er Jahren kontinuierlich ab.
Nun lässt sich fragen, ob die dargestellte Entwicklung bei einer Veränderung der demographischen Einflussfaktoren nicht grundlegend anders verlaufen könnte. Festzuhalten ist vorerst, dass langfristig nur ein deutlicher Anstieg der Geburtenhäufigkeit (und damit der Generationenbestände) einen Bevölkerungsrückgang aufhalten bzw. eine nennenswerte Verbesserung des Alterslastquotienten bewirken kann. Der zeitliche Rahmen für solche Veränderungen ist jedoch ausserordentlich lang und wir sind im Ungewissen darüber, wie sich das generative Verhalten der zukünftigen Generationen entwickeln wird.
Der positive Wanderungssaldo ist bereits in den 80er Jahren zur wichtigsten Quelle des schweizerischen Bevölkerungswachstums geworden. Mittelfristig dürfte Bevölkerungswachstum überhaupt nur noch durch Zuwanderung aus dem Ausland zu erreichen sein. Die Zuwanderung müsste allerdings immer stärker werden, um die sinkenden Generationenbestände auszugleichen. Dieser Entwicklung sind politische Grenzen gesetzt. Die AHV-Szenarien zeigen zudem, dass die direkt positiven Wirkungen einer verstärkten Zuwanderung auf die AHV relativ bescheiden sind. Der Rückgriff auf ausländische Arbeitskräfte kann zwar vorübergehend zur finanziellen Entlastung der AHV beitragen; er stellt aber grundsätzlich keine Lösung für die demographisch bedingten Probleme der AHV dar.
Wieweit im kommenden Jahrtausend die mittlere Lebenserwartung an die biologischen Grenzen des Lebens heranreichen wird, muss offen bleiben. Sicher ist jedoch, dass heute noch ein beträchtliches Potential zur weiteren Ausdehnung der mittleren Lebenserwartung, insbesondere auch der Lebenserwartung im Alter besteht. Eine erhöhte Lebenserwartung hat durch die längere Rentenbezugsdauer unmittelbar höhere Rentenausgaben zur Folge.
Aus demographischer Sicht stehen wir heute an der Schwelle eines grundlegenden Bevölkerungswandels. Das jahrhundertelange Bevölkerungswachs-
232 Z.AK5/1990
tum läuft aus, und wir bewegen uns in Richtung einer stagnierenden, allenfalls abnehmenden Bevölkerung. Dieser Übergang ist begleitet von einer starken demographischen Alterung und der Suche nach einem neuen Gleichgewicht zwischen den Generationen. Das System der kollektiven Alterssicherung wird sich in diesem Spannungsfeld weiter zu entwickeln und zu bewähren haben. Abschliessend sei noch einmal daran erinnert, dass die Funktion von Szenarien vor allem darin liegt, Entwicklungsperspektiven und Handlungsspielräume aufzuzeigen. Der vorliegende Bericht beschränkt sich auf eine begrenzte Anzahl empirisch abgestützter, nachvollziehbarer Szenarien, um die zentralen Aussagen in klarer Form herauszuarbeiten.
Es ist Aufgabe der politischen Entscheidungsträger, sich auf konkrete Anpassungsstrategien und entsprechende Steuerungsmassnahmen festzulegen. Sie werden sich dabei an den eigenen Zukunftsbildern ebenso orientieren wie an den aufgezeigten Rahmenbedingungen und den mit der AHV verbundenen sozial- und wirtschaftspolitischen Zielen. Angesichts der Umwägbarkeiten der gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung, liegt ein etappenweises Vorgehen nahe. Dieses sollte jedoch langfristig ausgerichtet sein, um dem Bevölkerungswandel Rechnung zu tragen, der die Grundlagen der kollektiven Alterssicherung zwar langsam, aber umso nachhaltiger verändert.
ZAK5/1990233
Die Auswirkungen der zweiten EL-Revision aus der Sicht der Verwaltung
Wenn eine Gesetzesrevision in den praktischen Vollzug umgesetzt worden ist, stellt sich unvermeidlich die Frage, ob die neue Regelung die Probleme befriedigend gelöst und sich bewährt hat oder ob neue Probleme entstanden sind. 1987 ist die zweite EL-Revision in Kraft getreten. 1988 sind alle kantonalen EL-Stellen mittels eines Fragebogens interviewt worden. Nun liegt der Bericht vor. Nachstehend werden einige Punkte herausgegriffen.
Bewährte Revisionspunkte
In folgenden Bereichen konnten die Neuerungen ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwirklicht werden:
selektive Erhöhung der Einkommensgrenze (Art. 2 Abs. 1bs und Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG),
- Beschränkung der Abzüge bei Liegenschaftsbesitz (Art. 3 Abs. 4 Bst. c
ELG),
- Beschränkung des privilegierten Einkommens auf das Erwerbseinkommen (Art. 3 Abs. 2 ELG),
neue EL-Berechnung für Heimbewohner (Art. 2 Abs. 1hs ELG i.Verb.m. Art. la ELV).
Nicht bewährt
Selbstbehalt
Der neu auf alle Fälle ausgedehnte Selbstbe/,alt von 200 Franken bei der Vergütung der Krankheitskosten hat zu administrativen wie auch sozialen Problemen geführt. Durch Parlamentsbeschluss ist er bereits aufgehoben worden. Die Umfrage bei den Kantonen hat das Problem sofort erkennen lassen und den Weg für die Abschaffung vorbereitet.
Besitzstandsgarantie
Die zweite EL-Revision hat in einem Teil der Fälle zu einer Reduktion der EL geführt. Um die Folgen zu mildern, hat man für die Dauer eines Jahres eine Besitzstandsgarantie beschlossen. Dieses Institut hat sich gar nicht bewährt.
Die Berechnung der EL beruht grundsätzlich auf dem aktuellen Stand der
234 ZAK 5/1990
Einnahmen und Ausgaben. Bei Mutationen (Erhöhung des Mietzinses oder der Krankenkassenprämie, Erbschaft usw.) ändert sich der Betrag der EL. Einen Besitzstand berücksichtigen zu müssen, erweist sich als systemwidrig. Will man es trotzdem tun, braucht es Vergleichsrechnungen, die die Behandlung der Fälle wiederum verzögern. Es ist weiterhin nicht einsehbar, dass ein Rentner, der eine bedeutende Erbschaft erhalten hat, infolge einer Besitzstandsgarantic weiterhin EL erhält. Grundtenor der EL-Stellen: Nie wieder Besitzstand.
Verbesserungsfähige Revisionspunkte
Mietzins
Die Erhöhung des Mietzinsabzuges war ein richtiger und wichtiger Schritt. Dies vor allem auch angesichts der damals allerdings noch nicht voraussehbaren Hypothekarzinserhöhungen.
Hingegen erweist sich der Mietzinsabzug verbunden mit der separaten pauschalen Berücksichtigung der Nebenkosten und dem verbleibenden Selbstbehalt als schwer erklärbar. Bei der nächsten ELG-Revision ist eine Vereinfachung - Stichwort: Bruttomiete! - zu prüfen.
Heimbereich
Die neue, vereinfachte EL-Berechnung für Heimbewohner hat sich bewährt, doch tauchten andere Probleme auf.
A usserkan tonaler Klinik-/Heimau/enthalt
Während die Taxbegrenzung bei Aufenthalt in einem Heim des Wohnsitzkantons gerechtfertigt ist, bringt sie Probleme bei einem notwendigen ausserkantonalen Aufenthalt, da für ausserkantonale Patienten in der Regel höhere Taxen verlangt werden.
- Minimalrentner
sind in gewissen Fällen trotz maximaler EL nicht in der Lage, die Heimtaxe zu zahlen. Es wäre zu überlegen, ob in Kantonen, die eine Begrenzung der Heimtaxen eingeführt haben, auf eine Limitierung der EL verzichtet werden könnte. Eine einzige Barriere sollte genügen. Ähnliche Probleme gibt es, wenn sich beide Partner in einem Heim aufhalten.
- Ehepaar zu Hause / im Heim
In diesen gemischten Fällen ergeben sich insofern Probleme, als bei Ehepaaren, die vorher keine EL hatten und bei denen ein Partner in ein Pflegeheim
muss, der zu Hause verbleibende Partner eine starke Einkommensbusse erleidet.
Betrag für persönliche Auslagen
Es hat sich gezeigt, dass in einzelnen Kantonen der Betrag für Invalidenheimbewohner zu tief war. In der Zwischenzeit sind teilweise Korrekturen erfolgt.
Als stossend kann sich erweisen, dass je nach Zusammensetzung des Einkommens (hohe EL und keine Rente aus Zweiter Säule oder tiefe EL und gewichtige Rente der Zweiten Säule) die Steuerbelastung recht unterschiedlich ausfällt, da das Einkommen aus EL in den meisten Kantonen steuerfrei ist. Wer also für die Zweite oder Dritte Säule vorgesorgt hat, muss höhere Steuern bezahlen als derjenige, der wenig für seine Altersvorsorge getan hat.
Administratives
Ungefähr ein Drittel der EL-Bezüger wohnen in Heimen. Es muss für die Zukunft geprüft werden, wie das Verfahren bei Heimein- und -austritten wie auch bei Heimtaxenerhöhungen vereinfacht und rechtzeitig mit den AHV/IV-Rentenerhöhungen koordiniert werden kann.
Die Heimtaxen sollten unmissverständlich festgelegt sein und nicht durch diverse Zuschläge aufgestockt werden, die im Grunde einen unerlässlichen Bestandteil der Heimtaxe bilden. Es wäre beispielsweise an Taxverträge zu denken, wie sie zwischen Krankenkassen und Spitälern üblich sind.
Wohnsitzfragen
Bei Heimeintritt ausserhalb des Wohnsitzkantons stellt sich jeweils in vereinzelten Fällen die Wohnsitzfrage. Auch hier sollte eine klare und einfache Regelung gefunden werden, die unnötige Diskussionen zwischen kantonalen EL-Stellen verhindert.
Pflege und Hilfe zu Hause
Generell müssen Wege gefunden werden, um die finanzielle Belastung durch die Pflege zu Hause bei Rentnern mit kleineren Einkommen in Grenzen zu halten. Im Rahmen der EL sind bereits einige Vergütungen möglich, so insbesondere an die Kosten für ambulante Pflege durch öffentliche oder gemeinnützige Dienste sowie Vergütungen an Angehörige, die eine Erwerbstätigkeit aufgeben, um einen EL-Bezüger zu pflegen. Folgende Verbesserungen wären jedoch zu prüfen:
- Vergütung aller durch Hauskrankenpflege-, Hauspflege und Haushilfe-Organisationen, die gemeinnützige oder öffentlichrechtliche Träger bilden, in Rechnung gestellten Kosten über die Krankheitskosten;
236 zAK5/1990
Vergütung von angestelltem Pflegepersonal bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades;
Schematischer Einbezug der Hilfiosenentschädigung.
Behinderungsbedingte Mehrkosten
Dieser neue Abzug löste verschiedene Schwierigkeiten aus. Auch führte er zu einer starken Zunahme des Belegeingangs bei den EL-Stellen. Vor allem die Rechnungsstellung durch Angehörige bietet Probleme wie auch die Abgrenzung zwischen der Pflege, die durch Krankheitskosten-Vergütungen abzudekken ist, und der Hilfe im Haushalt.
Die vergütbaren behindcrungsbedingten Mehrkosten sind in der ELKV abschliessend aufgezählt. Die kantonalen EL-Stellen haben sich eindeutig gegen jegliche Erweiterung ausgesprochen.
Verstärkter Vermögensverzehr bei Altersrentnern
Hier gibt es Probleme bei Liegenschaftsbesitzern, die ihr selbstbewohntes Eigentum nicht mehr oder nur noch wenig belastet haben. Ihnen wird empfohlen, eine neue Hypothek aufzunehmen. Sie tun dies meist nur ungern, nachdem sie ein Leben lang alles daran gesetzt haben, das bescheidene Eigenheim schuldenfrei zu machen. Es wird zu prüfen sein, ob eine andere Lösung möglich wäre.
Information der EL-Bezüger
Die gute und rechtzeitige Information der EL-Bezüger hat sich als sehr wichtig und nützlich erwiesen. Kantone, die diesem Punkt weniger Beachtung schenkten, hatten grössere Schwierigkeiten.
Schussgedanken
Die zweite EL-Revision hat bedeutende Verbesserungen eingeleitet. Die Umfrage bei den kantonalen EL-Stellen zeigt auf, wo weitere Verbesserungen und Vereinfachungen erwünscht sind. Auch wenn hier vorab aus der Sicht der Verwaltung geurteilt wird, so kommen dabei doch auch die Bedürfnisse und Schwierigkeiten der EL-Bezüger, mit denen die Durchführungsstellen in direktem Kontakt stehen, zum Zuge. Im übrigen gibt eine im vergangenen Jahr durchgeführte statistische Erfassung aller von Pro Seneetute, Pro Infirmis und Pro Juventute gestützt auf Artikel 10 und 11 ELG unterstützten Fälle weitere Anhaltspunkte dafür, wo die Ergänzungsleistungen noch ungenügend sind. Die ZAK wird noch im laufenden Jahr über das Ergebnis berichten.
ZAKS/1990
Das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1989
Der seit 1982 - mit einem kleinen Unterbruch 1985 - anhaltende Trend einer Abnahme der Geschäftslast beim EVG hat sich 1989 fortgesetzt (s.a. ZAK 1983 S. 181, 1985 S. 257, 1986 S. 368, 1988 S. 284). Da die Zahl der erledigten Fälle um 129 geringer war als im Vorjahr, sind die Pendenzen am Jahresende gleichwohl leicht höher; sie belaufen sich auf 845 Fälle gegenüber deren 815 Ende 1988. Der Eingang neuer Fälle verringerte sich in der AHV um 38, in der IV um 1, bei den EL um 10, in der Krankenversicherung um 24 und im Bereich der Arbeitslosenversicherung um 18. Demgegenüber hat sich die Zahl neuer Fälle aus der Unfallversicherung um 26, aus der beruflichen Vorsorge um 14, aus der Militärversicherung um 10 und aus der Erwerbsersatzordnung um 3 erhöht. Insgesamt wurden 1165 Fälle erledigt.
Als Auszug aus dem Geschäftsbericht des EVG geben wir im folgenden die Statistik der Beschwerdefälle sowie die (gekürzte) Zusammenfassung der wichtigsten Entscheide des Jahres 1989 in den Bereichen AHV, TV, EL, EO und berufliche Vorsorge wieder. Soweit die Urteile in der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide bzw. in der ZAK publiziert worden sind, ist die jeweilige Fundstelle angegeben.
Beschwerdefälle beim EVG, 1989 und Vorjahre
Erledigung in den Vorjahren1989
1985 1986 1987 1988 Übertrag Eingang Total Erledigt Übertrag von 1988 1989 anhängig auf 1990 AHV 285 283 330 299 176 219 395 223172
IV 590 583 574 557 297 515 812 482330
EL 37 29 44 47 35 51 86 5927
BVG - 2 16 12 27 27 54 2628
KV 115 174 108 130 101 117 218 11999
UV 90 84 112 95 100 132 232 124108
MV 9 28 30 23 13 26 39 2019
EO 1 2 1 1 1 5 6 42
FL 3 2 4 3 - 3 3 -3
ALV 206 198 144 127 65 100 165 10857
Total 1336 1385 1363 1294 815 1195 2010 1165845
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AHV
Wiederholt hatte sich das Gericht mit Fragen der Beitragspflicht zu befassen. Im einzelnen hat es bestätigt, dass Studenten nur den Mindestbeitrag zu leisten haben und somit nicht als Nichterwerbstätige im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 AHVG erfasst werden dürfen (BGE 115 V 65 = ZAK 1989 S. 503). Ob es sich bei «Schmiergeldern» um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, ist gemäss einem andern Urteil des EVG anhand der konkreten Umstände zu prüfen (BGE 115 V 1 = ZAK 1989 S. 379). Ferner hat das Gericht entschieden, dass Einlagen der Selbständigerwerbenden an die gebundene Vorsorge (Dritte Säule) für die AHV-Beitragserhebung nicht vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden dürfen (ZAK 1990 S. 96). In einem anderen Fall wurden Kriterien zur Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von Nichterwerbstätigkeit aufgestellt (BGE 115 V 161 = ZAK 1989 S. 492). Die Verrechnung der vom verstorbenen geschiedenen Ehemann geschuldeten und im öffentlichen Inventar angemeldeten persönlichen Beiträge mit der Witwenrente der geschiedenen Frau wurde vom EVG als zulässig erkannt, solange deren Existenzminimum nicht berührt wird (ZAK 1990 S. 192).
Auf dem Gebiet der Leistungen wurde entschieden, dass das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiedenen Frau auf eine Witwenrente absolut zu verstehen ist und für eine extensive Auslegung in Analogie zu Artikel 50 und 52ter Absatz 2 AHVV kein Raum besteht (BGE 115V 77 = ZAK 1989 S.444).
Invalidenversicherung
Bezüglich der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 Abs. 2 IVG) hielt das EVG fest, das Erfordernis eines ununterbrochenen fünfzehnjährigen zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz setze voraus, dass der Ausländer oder Staatenlose bei Eintritt der Invalidität auch eine ununterbrochene Versicherungsdauer von mindestens fünfzehn Jahren aufgrund seines Wohnsitzes aufweist (BGE 115V 81; noch nicht in ZAK).
In zwei Verfahren hat das EVG die Frage geprüft, ob ein Cochlea-Implantat von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist. Dabei hat es erklärt, dass das Cochlea-Implantat, eine elektronische Hörhilfe, nicht unter den Begriff des Hilfsmittels nach Artikel 21 IVG fällt. Es hat die Voraussetzungen umschrieben, unter denen die IV eine solche Hörhilfe einerseits als medizinische Eingliederungsmassnahme bei Erwachsenen und andererseits als medizinische Massnahme zur Behandlung einer angeborenen Taubheit zu übernehmen hat. Dabei hat es das Bundesamt für Sozialversicherung angewiesen, die Weiterentwicklung der medizinischen Erfahrung und der Technik im Hinblick auf
ZAK5/1990239
eine Regelung dieser Fragen zu verfolgen (BGE 115 V 191 und 202 = ZAK 1990 S. 196 und 204).
Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch wurde festgestellt, dass die Besitzstandswahrung gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur zweiten 1V-Revision ausschliesslich für jene altrechtlichen Härtefallrenten gilt, die aufgrund eines Invaliditätsgrades zwischen 331/3 und 40 Prozent zugesprochen wurden (ZAK 1990 S. 209).
Im Bereich der Ausrichtung von Zusatzleistungen im Ausland hat das Gericht erklärt, dass Artikel 28 Absatz 1te, zweiter Satz IVG, in Kraft seit 1. Januar 1988, nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit steht (BGE 115 V 16). Die fragliche Bestimmung untersagt es, den Bezügern von Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, Zusatzleistungen für Angehörige auszurichten, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben.
Ergänzungsleistungen
Mit Bezug auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden hat das Gericht entschieden, dass die Rechtsprechung vor Inkrafttreten von Artikel 14a ELV weiterhin gültig ist. Artikel 14a ELV und die dortigen schematischen Lösungen sind darum bei einem Teilinvaliden nur anwendbar, wenn er in der Lage ist, die von der IV anerkannte verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwerten, was grundsätzlich zu vermuten ist. Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn der Versicherte belegen kann, dass ihn invaliditätsfremde Gründe an der Verwertung der theoretischen Restcrwerbsfähigkeit hindern (BGE 115 V 88 = ZAK 1990 S. 144). Betreffend den Abzug der Transportkosten hat das Gericht festgestellt, dass sich die ELKV-Regelung im Rahmen des Gesetzes (in der seit 1. Januar 1987 gültigen Fassung) hält, indem sie— abgesehen von Notfällen oder vom notwendigen Transport mit Krankenwagen - die vom Einkommen abziehbaren Transportkosten begrenzt (Urteil C. vom 13. November). Das Gericht hat sich zu den Voraussetzungen und Schranken für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f ELG betreffend die Anrechnung von Vermögen geäussert; es hat die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint im Falle einer Versicherten, welche nach der Pensionierung über ihre Verhältnisse gelebt hat, dabei ihr Barvermögen aufgebraucht hat und sich hernach zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldet (Urteil W. vom 2. November).
Erwerbsersatzordnung
Die Frage, ob eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 12a Absatz 1 EOV vorliegt, beurteilt sich sinngemäss nach den für hauptberuflich tätige
240 ZAK 5/1990
Kleinbauern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 FLV massgebenden Kriterien (BGEV 318 = ZAK 1990 S.107).
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Das Gericht hat geprüft, wie der koordinierte Lohn bei einem im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Lohn monatlich abgerechnet wird, zu bestimmen ist (BGE 115 V 94). Es hat sodann die Rechtsbeziehungen zwischen den an einem Vorsorgeverhältnis Beteiligten - Vorsorgeeinrichtung, Versicherer und Begünstigte -- bestimmt. Ebenso hat es sich mit der Bestimmung von Form und Umfang der Hinterlassenenleistungen befasst (BGE 115 V 96).
In zwei Urteilen hatte es zur bedeutsamen Frage der Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen Stellung zu nehmen. Dabei hat es dargelegt, dass der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich derselbe ist wie in der IV. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff selber zu bestimmen; ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich zugunsten des Versicherten erweitern. Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die IV, ist die Invaliditätsschätzung durch die 1V-Kommission für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, ausser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar. Im ersten der beiden Urteile hat das Gericht die Frage offengelassen, ob den Vorsorgeeinrichtungen ein selbständiges Beschwerderecht gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen zusteht und ob ihnen diese Verfügungen von Amtes wegen zuzustellen sind. Im zweiten Urteil hat es entschieden, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer nach BVG nicht befugt sind, Vorbehalte für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität einzuführen; hingegen sind solche Vorbehalte im Bereich der weitergehenden Vorsorge zulässig (BGE 115 V208 und 215).
In einem Rechtsstreit betreffend die Übertragung der Freizügigkeitsleistung hat das EVG festgehalten, dass im Obligatoriumsbereich gemäss Artikel 29 BVG die Freizügigkeitsleistung bei ununterbrochener Weiterführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist. Ferner hat es die Voraussetzungen umschrieben, unter denen der Versicherte in der weitergehenden Vorsorge bezüglich der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung ein Wahlrecht hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hat (BGE 115 V 103). In einem anderen Fall befasste es sich mit der Berechnung der Freizügigkeitsleistung, wenn der Anschluss an die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung vor dem 1. Januar 1985 erfolgt war, mit dem Ende des Vorsorgeverhältnisses hei einem Versicherten, der nachträglich einen Lohnanspruch geltend macht, weil die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist
ZAKS/1990241
nach alt Artikel 336e OR erklärt worden war, sowie mit dem Verzug der Vorsorgeeinrichtung und dem Zinssatz bei verspäteter Überweisung der Freizügigkeitsleistung (BGE 115 V 27).
Das Gericht hat in einem Entscheid zur Frage der Forderung des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 331a Absatz 2 und Artikel 339b Absatz 1 OR den Anteil an den Arbeitgeberbeiträgen bei Austritt für einige Monate und späterem Wiedereintritt in die gleiche Firma bestimmt (BGE 115 V 111). Im einem Verfahren betreffend den Kollektivaustritt eines Arbeitgebers aus einer Personalvorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Genossenschaft hat es bestätigt, dass die statutarische Beschränkung der Austrittsforderung auf 90 Prozent des Deckungskapitals zulässig ist und keine übermässige Erschwerung des Austritts im Sinne von Artikel 842 Absatz 3 OR darstellt (Urteil PKE vom
20. Okt.).
In prozessualer Hinsicht hat das Gericht die bis anhin offengelassene Frage nach der Rechtsnatur der Stellungnahmen von Vorsorgeeinrichtungen über die Rechtsverhältnisse mit seinen Mitgliedern entschieden; es hat erklärt, dass nach der Regelung des BVG weder die privatrechtlichen noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne erlassen dürfen; die Stellungnahmen der Vorsorgeeinrichtungen werden nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich. Im weiteren wurde die Zuständigkeit der in Artikel 73 BVG bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit bestimmt, welche den vorobligatorischen Vorsorgebereich betrifft und die Nachzahlung von teilweise nach dem 1. Januar 1985 fällig gewordenen Renten zum Gegenstand hat. Im gleichen Prozess waren Rügen im Zusammenhang mit der Anforderung an ein faires Verfahren und der Öffentlichkeit der Verhandlung gemäss Artikel 6 § 1 EMRK zu beurteilen: Dabei hat das Gericht insbesondere bestätigt, dass die Verletzung der EMRK mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann; offengelassen hat es hingegen die Frage, ob die Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Mitglied zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Artikel 6 §1 EMRK betrifft (BGE 115V 244). Die Auffangeinrichtung ist nicht befugt, gegenüber zwangsangeschlossenen Arbeitgebern Beitragsverfügungen zu erlassen (Urteil K. S.A. vom 20. Okt.).
242 ZAK5/1990
Fachliteratur
Der ältere Mensch im Heim: Empfehlungen bezüglich seiner Stellung, Lebensweise und Pflege. Herausgegeben von der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften, Arbeitsgruppe Hans Schultz et al. 14 Seiten. 1988. Sekretariat der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften, Basel.
Büker Heinz-Joachim: Altenpflege als Beruf. Ein Lehrbuch. 266 Seiten. 1990. DM 29.80. Curt R. Vincentz Verlag, Hannover.
Mit einem Blindenführhund leben. Informationen über den Blindenführhund und Erfahrungsberichte von Sehbehinderten. Herausgegeben von der Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil. 52 Seiten. 1986. Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde, Alischwil BL. (Diese Publikation ist auch in Punktschrift und als Kassette erhältlich.)
L'ötude de la politique sociale: enseignement et formation permanente dans les domaines de la politique sociale et de la politique de la sant. Travaux runis par Jean-Pierre Fragnire. 132 Seiten. 1990. Editions EESP, Lausanne; Vertrieb: Albert le Grand, Fribourg.
Finanzierungsprobleme der sozialen Sicherung in der Schweiz aus angestelltenpolitischer Sicht. Tagung der Schweizerischen Angestelltenkammer vom 5. November 1988. Heft 1 der VSA-Schriftenreihe. 57 Seiten. 1989. Vereinigung schweizerischer Angestel Itenverbände (VSA), Zürich.
In der Reihe ((Wegweiser für Verantwortliche in der Altenhilfe,> des Curt R. Vincentz Verlages, Hannover, sind erschienen:
- Baltes Margret M./Gutzmann Hans: Brennpunkt Gerontopsychiatrie.
Internationale Pflegekonzepte zur Langzeitbetreuung in der Altenhilfe. 132 Seiten. Februar 1990. DM 34.—.
- Voss Helmut: Motivation und Organisation im Altenheim. Theorie und
Praxis individueller Altenpflege. 208 Seiten. Februar 1990.
Die neue Buchreihe beschreibt Ideen, Konzepte, Modelle und deren Umsetzung. Im ersten Band, «Brennpunkt Gerontopsychiatrie», geht es um Lebensqualität in geriatrischen und gerontopsychiatrischen Langzeitinstitutionen. Das Buch befasst sich mit der theoretischen Problematik der Wahl des Alternsmodells und stellt Pflegekonzepte für den stationären wie den nichtstationären Bereich vor.
Das zweite Buch der Reihe geht von der Fragestellung aus: «Welche Organisationsform eines Altenheims entspricht der Persönlichkeit der Heimbewohner?» Es wird der Versuch unternommen, einen brauchbaren Bezug zwischen der Praxis der Heimorganisation und der Persönlichkeitstheorie des Alterns herzustellen. Erstes Anliegen ist es, damit zugleich Möglichkeiten zu entwerfen, wie Mitarbeiter und Bewohner motiviert werden können, sich innerhalb eines vorgegebenen sozialen Gefüges zu entwickeln.
Parlamentarische Vorstösse
Zu 88.240. Postulat der Kommission für soziale Sicherheit vom 26. Februar 1990 betreffend die Freizügigkeit im vor- und überobligatorischen Bereich
Im Zusammenhang mit der Vorbehandlung der parlamentarischen Initiative betreffend die Revision der Artikel 331a und b OR hat die damit befasste Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit das folgende Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird aufgefordert, möglichst rasch und vorgangig der Revision des BVG Bericht und Antrag über eine verbesserte Freizügigkeit bei Stellenwechsel im vor- und überobligatorischen Bereich zu unterbreiten.»
Behandelte Vorstösse
Der Nationalrat hat am 23. März die zwei folgenden Vorstösse aus dem Bereich der Invaliditäts- und Altersvorsorge angenommen und an den Bundesrat überwiesen:
- 89.722. Postulat Danuser betreffend die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbs-
tätigen Hausfrauen (ZAK 1990 S. 28).
- 89.772. Postulat Günter betreffend einen Strategiebericht zur Altersvorsorge
(ZAK 1990 S. 91).
90.416. Postulat Pini vom 14. März 1990 betreffend die Befreiung der Invaliden vom Militärpflichtersatz
Nationalrat Pini hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Reorganisation der Armee die Änderung der heutigen Bestimmungen zum Militärpflichtersatz der Invaliden zu prüfen. Vor allem:
Befreiung vom Militärpflichtersatz bei schweren Fällen von angeborener oder krankheitsbedingter Invalidität, die den Militärdienst verunmöglicht.
Rückerstattung des bezahlten Militärpflichtersatzes nach Erfüllung des obligatorischen Dienstes (100 Tage).» (10 Mitunterzeichner)
90.434. Postulat Bürgi vom 20. März1990 betreffend SBB-Gruppenreisen von Invaliden und Rollstuhlbenützern
Nationalrat Bürgi hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die rechtlichen Regelungen derart geändert werden können, dass inskünftig für Gruppenreisen mit den speziellen Invalidenwagen der SBB kein zusätzlicher Pauschalpreis mehr entrichtet werden muss bzw. dass dieser Zuschlag vom Bund resp. von der IV übernommen wird.»
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90.457. Motion Keller vom 21. März1990 betreffend eine Revision des ELG
Nationalrat Keller hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV (ELG) in folgenden Punkten anzupassen:
Anhebung des anrechenbaren Jahreseinkommens (= Lebensbedarf) gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG, um damit Ansätze des Existenzminimums im Sinne von Art.
34quaterBV angemessen zu decken.
Veränderung des Verhältnisses der Einkommensgrenzen Alleinstehende/ Ehepaare von bisher 1:1,5 auf 1:1,7 (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Einheitliche Karenzfrist für Fremdarbeiter und Flüchtlinge von 10 Jahren (Art. 2 Abs. 2 ELG).
Anhebung der Grenzbeträge des anrechenbaren Vermögens bei Einzelpersonen auf 30000 Franken und bei Ehepaaren auf 45000 Franken (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG); Prüfung der Einführung einer absoluten oberen Vermögensgrenze, bei deren Uberschreiten der EL-Anspruch erlischt.
Anhebung der Ansätze für den Mietabzug gemäss dem Anstieg der Wohnkosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG) und Vereinfachung der Abzugsregelung durch Integration des Selbstbehaltes und der Nebenkosten in einen einzigen einheitlichen Ansatz je für Alleinstehende und Ehepaare.»
M itteiluncien
Ergänzungsleistungen: Aufhebung des Selbstbehalts für Krankheitskosten (Art. 3 Abs. 4bis ELG)
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. April 1990 beschlossen, die Änderung des ELG vom 15. Dezember 1989 rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft zu setzen.
Für Kantone, die auf den Zeitpunkt der Behandlung bzw. des Kaufes (Art. 1 Abs. 1 ELKV) abstellen, entfällt der Selbstbehalt von 200 Franken, wenn die Behandlung oder der Kauf ab dem 1. Januar 1990 erfolgte.
Für Kantone, die auf das Datum der Rechr>ungstellung (Art. 1 Abs. 2 ELKV) abstellen, entfällt der Selbstbehalt von 200 Franken, wenn diese am 1. Januar 1990 oder später erfolgte.
Sozialarbeit an der Jahrhundertwende
Der Lehrstuhl für Sozialarbeit der Universität Freiburg veranstaltet am 11./12.Juni 1990 eine öffentliche Tagung zum Thema «Sozialarbeit am Ende des Jahrhunderts» mit Referaten zur Familien- und Jugendpolitik, der Armut in der Schweiz, zu demographischen Fragen sowie zu Aspekten der Sozialarbeit.
Die Veranstaltung beginnt am Montag, 11. Juni 1990, um 13.45 Uhr in der Grande SaIte de 'Ecole secondaire du Belluard, Derriöre-les-Remparts 9, Freiburg. Auskünfte und Anmeldung beim Sekretariat der Tagung: Lehrstuhl für Sozialarbeit, Universität Rue St-Michel 6,1700 Freiburg, Tel. 037/21 9715.
Abgabe von Ausweiskarten für Invalide
In ZAK 1990/3 wurde auf Seite 119 eine Liste jener Stellen abgedruckt, welche an Invalide, die im öffentlichen Verkehr auf eine Begleitperson angewiesen sind, die erforderliche Ausweiskarte abgeben. Wie uns das Office des allocations aux personnes ägöes, aux veuves, aux orphelins et aux invalides mitteilt, ist im Kanton Genf nicht mehr die genannte Stelle zuständig, sondern das Office de coordination et d'information pour personnes handicapös (OCIPH), route de Chne 54, 1208 Genf.
Adressenverzeichnis AH V/I V/ EO/ EL
Die Ausgleichskasse SPIDA (Nr. 79) ist ab dem 18. Juni 1990 über neue Telefon- bzw. Fax-Nummern zu erreichen:
- Telefon 01/ 265 5050,
- Telefax 01/2655353.
Die Ausgleichskassen Schuhindustrie (Nr. 53), Engros- Möbel (58),
Papierindustrie (83) und Baumaterial (84) sind neu gemeinsam der Telefax-Nummer 01/2726929 angeschlossen.
Die Ausgleichskasse Schreiner verfügt neu über einen Telefax mit der Nummer 01 /252 1812. Ausserdem erhält sie ab dem 17. Oktober 1990 eine andere Telefonnummer: 01/261 3547.
246 ZAK5/1990
Gerichtsentscheide
AHV/IV. Versicherteneigenschaft
Urteil des EVG vom 1. Februar 1990 i.Sa. J.M.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG. Art. 23 und 24 Abs. 1 ZGB. Entzieht sich ein Schweizer dem Vollzug einer Zuchthausstrafe durch Flucht in einen fremden Staat, so gibt er seinen Wohnsitz in der Schweiz auf und ist nicht mehr obligatorisch versichert. Trotz unbekanntem Aufenthalt
und ständigem Ortswechsel behält er seinen schweizerischen Wohn-
sitz nicht. Unbeachtlich ist, dass er subjektiv keinen ausländischen
Wohnsitz begründen will, um den schweizerischen Wohnsitz beizube-
halten.
Der zu einer vierjährigen Zuchthausstrafe verurteilte J.M. setzte sich vor Strafantritt durch Flucht ins Ausland ab. Am 2. Dezember 1987 meldete die Mutter J.M. zur Aufnahme in die obligatorische Versicherung als Nichterwerbstätiger an. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 30. August 1988 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Vorinstanz mit der Begründung gut, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibe. Die von der Ausgleichskasse gegen diesen Entscheid geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit folgenden Erwägungen gut:
2. . . . (Kognitionsbefugnis des Gerichts)
3a. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG sind natürliche Personen nach Massgabe des AHVG obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff nach Art. 23ff. ZGB massgebend (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 15 Nr. 1.17). Es kommt somit allein auf den zivilrechtlichen Wohnsitz an, und nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung, wie sie beispielsweise bei der Anspruchsberechtigung auf ausserordentliche Renten oder im Zusammenhang mit Staatsverträgen massgebend ist (dazu BGE 111 V 180, ZAK 1986 S.408; BGE 112V 164, ZAK 1987 S.43). Art. 23 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitzbegriff ist folglich an das Bestehen zweier Bedingungen geknüpft, die
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