Hinweise zur Praxis: Art. 176 und 177 HRegV; Funktion «CEO»; keine juristischen Personen als Leitungsorgane; Vertretung von Zweigniederlassungen ausländischer Rechtseinheiten
Praxismitteilung 4/09 · 17. Dezember 2009 · Handelsregister
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
EHRA · Praxismitteilung EHRA 4/09 · Deutsch
1. Art. 176 HRegV1
Gemäss Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 16. Dezember 2005 (ÜBest OR)2 müssen Aktiengesellschaften und Genossenschaften, deren Firma nicht den seit dem 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht, ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestimmungen anpassen. Firmen von Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die bisher noch keine Rechtsformangabe enthalten, müssen gemäss Art. 950 OR mit dem Rechtsformzusatz ergänzt werden. Aufgrund von Art. 2 Abs. 4 ÜBest OR hat das Handelsregisteramt ab
1. Januar 2010 die Firma von Aktiengesellschaften und Genossenschaften von Amtes wegen zu ergänzen. Hierbei sind seitens der Handelsregisterämter folgende Ergänzungen zu verwenden:
Aktiengesellschaft:
Die Angabe der Rechtsform wird als Abkürzung in Grossbuchstaben am Ende der Firma wie folgt aufgenommen:
Rechtsform Deutsch Français Italiano Rumantsch
Aktiengesellschaft AG SA SA SA
Ist die Firma in mehreren Landessprachen eingetragen, müssen die Übersetzungen, die noch keine Rechtsformangabe enthalten, mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz in dieser Sprache ergänzt werden. Bei englischsprachigen Firmenfassungen, die noch keine Rechtsformangabe enthalten, muss der Rechtsformzusatz in der Amtssprache des Registers beigefügt werden, da die Registerämter nicht anstelle der Gesellschaft entscheiden können, ob die Abkürzung „Ltd.“, „Inc.“ oder „Corp.“ zu verwenden ist.
1 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411). 2 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Bundesamt für Justiz BJ Eidg. Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 31 322 41 97, Fax +41 31 322 44 83 [email protected] www.bj.admin.ch
Publikationstext:
… Firma neu: X AG [Ergänzung der Firma von Amtes wegen (Art. 176 HRegV)]. …
Genossenschaft:
Da keine Abkürzung für Genossenschaften vorgesehen ist, wird die Angabe der Rechtsform am Ende der Firma wie folgt ausgeschrieben:
Rechtsform Deutsch Français Italiano Rumantsch English
Genossenschaft Genossenschaft (société) (società) associaziun cooperative
coopérative cooperativa
Publikationstext:
… Firma neu: Y Genossenschaft [Ergänzung der Firma von Amtes wegen (Art. 176 HRegV)]. …
Kann die Sprache einer Übersetzung nicht festgestellt werden (bspw. „XL Media Büro [XL Media Office]“; „Office“ kann die französische oder englische Übersetzung von „Büro“ sein), ist die entsprechende fremdsprachige Fassung der Firma mit dem Rechtsformzusatz in der Amtssprache des Registers zu ergänzen („XL Media Büro AG [XL Media Office AG]“).
Firmenfassungen in anderen als die in der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009, Rz 109, aufgeführten Sprachen, die keine Rechtsformangabe enthalten, sind mit dem Rechtsformzusatz in der Amtssprache des Registers zu ergänzen.
Ergänzt das kantonale Handelsregisteramt die Firma einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft gestützt auf Art. 2 Abs. 4 ÜBest OR von Amtes wegen, ohne dass die Rechtseinheit ihre Statuten entsprechend angepasst hat, so weist es jede weitere Anmeldung zur Eintragung einer Änderung der Statuten ab, solange diese in Bezug auf die Firma nicht angepasst wurden (Art. 176 in fine HRegV).
Die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister3 enthält keine spezifische Bestimmung für die Erhebung einer Gebühr im Falle der Ergänzung der Firma von Amtes wegen durch die Handelsregisterämter. Art. 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung bestimmt, dass die Gebühr beim Fehlen einer Grundlage nach ähnlichen Fällen festzusetzen ist. Demnach kann gestützt auf Art. 5 Bst. c Ziff. 2 der Gebührenverordnung eine Gebühr von CHF 80.- erhoben werden. Passt die Gesellschaft ihre Statuten nachträglich an, kann die Gebühr nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Gebührenverordnung (40% der Grundgebühr) erhoben werden.
2. Art. 177 HRegV
Gemäss Art. 177 HRegV sind im Handelsregister eingetragene Geschäftbezeichnungen und Enseignes bis am 31. Dezember 2009 von Amtes wegen aus dem Hauptregister zu streichen.
Die Löschung der Geschäftsbezeichnungen und Enseignes wird direkt im Hauptregister vorgenommen. Die Genehmigung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) sowie eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind gemäss Art. 177 HRegV nicht erforderlich: Das EHRA wird Löschungen von Geschäftbezeichnungen und Enseignes, die dennoch ins Tagesregister aufgenommen werden, nicht genehmigen.
3 Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1).
3. Funktion „CEO“
Die Bezeichnung „CEO“ (chief executive officer) darf nur in Kombination mit der Funktion „Vorsitzender der Geschäftsleitung“ in das Handelsregister eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft über eine entsprechende Organisation verfügt.
Publikationstext:
„Vorsitzender der Geschäftsleitung / CEO“ oder „Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO)“.
4. Keine Eintragung von juristischen Personen als Leitungsorgane
Gemäss Art. 120 HRegV dürfen juristische Personen nicht als Mitglied der Leitungs- oder Verwaltungsorgane oder als Zeichnungsberechtigte in das Handelsregister eingetragen werden. Das schweizerische Recht lässt die Übertragung von Geschäftsführungsfunktionen an juristische Personen nicht zu, was die Eintragung von „corporate directors“ ausschliesst.
Nur natürliche Personen können den Willen einer juristischen Person bilden und ausdrücken bzw. die Verantwortung dafür tragen. Dieser Grundsatz ergibt sich insbesondere aus den folgenden Bestimmungen:
Eine juristische Person kann selber nicht Mitglied des Verwaltungsrates werden.
An ihrer Stelle können jedoch ihre Vertreterinnen und Vertreter, d.h. natürliche Personen, gewählt werden (Art. 707 Abs. 3 OR).
Bei der GmbH ist in Art. 809 Abs. 2 OR explizit geregelt, dass nur natürliche Personen
als Geschäftsführer eingesetzt werden können. Ist eine juristische Person oder Handelsgesellschaft beteiligt, kann diese eine natürliche Person bezeichnen, die an ihrer Stelle diese Funktion ausübt.
Bei der Eintragung von juristischen Personen (bspw. als Gesellschafterin einer GmbH oder als Revisionsstelle) ist darauf zu achten, dass im Eintrag nicht anzugeben ist, dass die juristische Person über keine Zeichnungsberechtigung verfügt (Art. 119 Abs. 3 HRegV a contrario).
5. Vertretung von Zweigniederlassungen ausländischer Rechtseinheiten
Art. 935 Abs. 2 OR und Art. 160 Abs. 2 IPRG4 sehen für schweizerische Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland vor, dass ein „Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt“ und im Handelsregister eingetragen werden muss. Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich gemäss IPRG nach schweizerischem Recht.
Gemäss herrschender Lehre und Praxis muss die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigte Person mindestens mit einer Einzelprokura zeichnen (Art. 458 ff. OR)5. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des französischen Gesetzestextes von Art. 935 Abs. 2 OR („un fondé de procuration“). Eine Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) genügt diesen Anforderungen nicht, zumal diese Vertretungsart nicht im Handelsregister eingetragen werden kann.
EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Nicholas Turin
4 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291).
5 Vgl. Botschaft zum IPRG, Ziff. 295; GIRSBERGER/RODRIGUEZ, Basler Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 160 N 18.