Praxisänderung und Anpassung der Firmenrechtsweisungen

Praxismitteilung 2/21 · 5. März 2021 · Handelsregister

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

EHRA · Praxismitteilung EHRA 2/21 · Deutsch

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1 Hintergrund, Ziele der Praxismitteilung

1 Zweck der vorliegenden Mitteilung ist es, eine Praxisänderung einzuleiten, die einerseits die

Identitätsprüfung von Geschäftsfirmen und andererseits die Namen und Sigel geschützter internationaler Organisationen betrifft. Sie zielt darauf ab, neue Versionen der Praxismitteilungen zum Firmenrecht1 zu erlassen, welche die neue Praxis festschreiben und die bereits in den Praxismitteilungen des EHRA 1/16 und 1/19 erwähnten Änderungen miteinbeziehen.

2 Praxisänderung betreffend die Kontrolle von identischen Firmen

2.1 Prüfung der Eidgenössischen Finanzkontrolle

2 In ihrer Prüfung der Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters, publiziert im April 2018, hat

die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) dem BJ/EHRA empfohlen, eine Risikoanalyse bei der Überprüfung der von den kantonalen Handelsregisterämtern übermittelten Daten zu integrieren, um so seine Arbeiten priorisieren und die Ressourcen effizient einsetzen zu können. Die EFK hat zudem empfohlen, die Möglichkeiten einer Vereinfachung der Informatikumgebung für das Handelsregister zu prüfen, um die Kosten zu optimieren und gleichzeitig eine gesicherte und vereinfachte Datenbearbeitung zu ermöglichen.2

3 Das EHRA hat im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der EFK entschieden, seine

Praxis hinsichtlich der Identitätsprüfung von Firmen zu überprüfen, um eine Automatisierung und Vereinfachung der Kontrollmassnahmen zu ermöglichen.

2.2 Zuständigkeit des EHRA im Bereich der Identitätskontrolle von Firmen

4 Die Zuständigkeit der Handelsregisterbehörden zur Prüfung der Identität von Firmen ergibt

sich aus Art. 944 und 955 OR. Gemäss diesen Bestimmungen sind die Handelsregisterbehörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Beteiligten zur Beachtung der Bestimmungen über

1 Das EHRA hat im Bereich des Firmenrechts zwei Weisungen erlassen: Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016 und die interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität vom 1. Juli 2016(www.zefix.ch > Publikationen EHRA > Firmenrecht).

2 Eidgenössische Finanzkontrolle, Prüfung Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters – Bundesamt für Justiz, April 2018, Empfehlungen 5 und 1 (www.efk.damin.ch > Publikationen > Justiz & Polizei). Bundesamt für Justiz BJ Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 58 462 41 97, Fax +41 58 462 44 83 [email protected] www.bj.admin.ch

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die Firmenbildung anzuhalten, insbesondere des Täuschungsverbots und der Verletzung öffentlicher Interessen. Weil die Firma ein Unternehmen oder eine Gesellschaft identifizieren muss, liegt es im öffentlichen Interesse, dass keine identischen Firmen im Handelsregister eingetragen werden. Daher müssen die Handelsregisterbehörden prüfen, ob eine Identität zwischen einer neuen Firma und einer bereits eingetragenen besteht.3

5 Das Risiko, eine Täuschung hervorzurufen («Täuschungsgefahr») unterscheidet sich vom Ri-

siko einer Verwechslung («Verwechslungsgefahr»). Ob sich eine neue Firma hinreichend von einer bereits eingetragenen unterscheidet (Art. 956 und 951 OR), ist eine Frage des Firmenschutzes (Art. 956 OR), die das zuständige Gericht gestützt auf eine Klage der betroffenen Personen beurteilen muss. Demzufolge ist es nicht Sache der Handelsregisterbehörden, eine Eintragung mit der Begründung abzulehnen, es bestehe eine – wie auch immer geartete – Ähnlichkeit zwischen zwei Firmen.4

6 Das EHRA ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Identitätsprüfung von Firmen.

Diese Zuständigkeit, welche ihm nicht ausdrücklich in der HRegV übertragen wird, ist aus praktischen Gründen gerechtfertigt, da das EHRA für die Führung des Zentralregisters der Rechtseinheiten verantwortlich ist (Art. 13 HRegV), was eine Identitätsprüfung für alle in der Schweiz eingetragenen Rechtseinheiten ermöglicht.5 Die Kontrolle des EHRA erfolgt im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung und Genehmigung der von den kantonalen Registerämtern übermittelten Eintragungen (Art. 32 HRegV). Um eine objektive Kontrolle zu gewährleisten, hat das EHRA in einer internen Weisung an seine Mitarbeitenden die Kriterien festgelegt, die bei der Identitätsprüfung zu berücksichtigen sind («Interne Weisung 2016»).6

2.3 Aktuelle Praxis

7 Nach der geltenden Praxis des EHRA beschränkt sich die Beurteilung der Firmenidentität nicht

nur auf die absolute Identität der Zeichenfolge, sondern hat dem Gesamteindruck Rechnung zu tragen, den die verschiedenen Elemente hervorrufen.7 Damit wird das Identitätsverbot relativ weit ausgelegt. Diese Auslegung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 944 OR, wonach das Täuschungsverbot anhand des Eindrucks beurteilt wird, den die Firma bei einem durchschnittlich aufmerksamen Schweizer Publikum erweckt, und anhand der Umstände des Einzelfalles und nicht abstrakt zu prüfen ist. Die Urteile, die zu dieser Rechtsprechung geführt haben, betreffen jedoch nicht Fälle der Identität von Firmen, sondern beispielsweise Täuschungen über die Tätigkeit des Unternehmens.8

8 Die interne Weisung 2016 enthält eine Liste von Bestandteilen und Merkmalen, die nicht aus-

reichen, um zwei Firmen voneinander zu unterscheiden, und die daher bei der Prüfung der Identität nicht berücksichtigt werden dürfen (nicht unterscheidungskräftige Bestandteile und Merkmale).

9 Die Mitarbeitenden des EHRA nehmen die Identitätskontrolle vor, indem sie das Zentralregis-

ter konsultieren. Eine automatische Suche erlaubt es, Firmen mit identischer Buchstabenfolge zu identifizieren, wobei Kleinbuchstaben, Leerzeichen, Interpunktionszeichen, diakritische Zeichen und verschiedene Zusätze unberücksichtigt bleiben. Die anderen, in der internen Weisung 2016 erwähnten Kriterien werden aber bei der automatischen Suche nicht berücksichtigt und müssen manuell überprüft werden. Daher müssen die Mitarbeitenden des EHRA bei jeder neuen Firma prüfen, ob eine Identität vorliegt, die sich aus der Umkehrung (Inversion) von Elementen oder der Erwähnung von Zahlen oder Begriffen ergibt, die verschieden geschrieben werden können.

3 BGE 55 I 189; I VAN CHERPILLOD, CR-CO II, Art. 955 N 2.

4 BGE 123 III 220, E. 4b.; FLORIAN ZIHLER, Verwechselbarkeit und Identität von Firmen im Handelsregisterwesen, in REPRAX 3/17, S. 116 ff., S. 119; MARTINA ALTENPOHL, BSK OR II, Art. 955 N 2.

5 RINO SIFFERT, BK, Die Geschäftsfirmen, Art. 955 N 3 m.w.H.

6 Siehe FN 1.

7 Interne Weisung 2016, N 10.

8 BGE 113 II 280, E. 3; CHERPILLOD, CR-CO II, Art. 944 N 16 m.w.H.

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10 Gemäss Ziffer 20 der Internen Weisung 2016 kann die Inversion von identischen Elementen

unter Umständen nicht ausreichen, um zwei Firmen zu unterscheiden, dies insbesondere, wenn der Zweck derselbe ist («Pochon Bau AG = «Bau Pochon AG»). Die Firmenidentität ist aber zu verneinen, falls die Fantasieelemente keinen Sinngehalt aufweisen («Flixi Tix AG» ≠ «TIXFLIXI GmbH»). Die Anwendung dieser Regel erfordert eine Prüfung der Bedeutung der Firma und ihrer Bestandteile, die oft Interpretationsspielraum zulässt (hat zum Beispiel die Firma «one studio» dieselbe Bedeutung wie «studio 1»). In einigen Fällen kann ein Element mehrere Bedeutungen haben oder als reine Fantasiebezeichnung betrachtet werden («Pro», «Immo», «Pharm» etc.). Das Vorliegen einer Firmenidentität hängt also vom beizumessenden Sinn ab (was bedeuten die Elemente, aus denen sich die Firma «FOXBOX» zusammensetzt, ist die Firma identisch mit «Box Fox»?). Auch kann die Identifikation der inversierten Elemente zur Diskussion stehen (besteht «TRADECO» aus den Begriffen «TRAD» und «ECO» oder aus «TRADE» und «CO»?).

2.4 Neue Praxis

11 Die bestehenden Regeln über die Inversion von Elementen lassen viel Raum für Interpretati-

onen zu. Das EHRA hat daher beschlossen, seine Praxis zu ändern und seine Weisung anzupassen, um die Wirksamkeit der Identitätskontrolle zu verbessern und eine grössere Vorhersehbarkeit seiner Entscheidungen zu gewährleisten.

12 Die Inversion von Elementen führt nun nicht mehr zu Fällen von Firmenidentität («Pochon Bau

SA» ≠ «Bau Pochon SA»).

13 Diese neue Praxis, die auf einer restriktiveren Auslegung des Begriffs der Identität von Ge-

schäftsfirmen beruht, steht im Einklang mit den oben genannten Rechtsnormen und der Rechtsprechung.

2.5 Anpassung der internen Weisung zur Prüfung der Firmenidentität

14 Die in Ziffer 20 festgelegte Identitätsregel wird aufgehoben und erscheint nicht mehr in der

neuen Fassung der internen Weisung zur Prüfung der Firmenidentität.

3 Praxisänderung betreffend die gesperrten Namen und Sigel internationaler Organisationen

3.1 Aktuelle Praxis

15 Gemäss den Ziffern 45 bis 47 der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für

die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 20169, dürfen die Namen und Sigel von internationalen Organisationen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Organisation in die Firma aufgenommen werden oder wenn sie mehrdeutig sind und aus der Kombination mit anderen Firmenbestandteilen jegliche Andeutung an die internationale Organisation ausgeschlossen werden kann.

16 Bestimmte gesperrte Sigel entsprechen Begriffen, die üblicherweise zur Bezeichnung eines

Tätigkeitsbereichs verwendet werden. Das ist beispielsweise der Fall beim Sigel «FIT » («International transport forum»), das für die Beschreibung von Aktivitäten im Zusammenhang mit Fitness oder Sport im Allgemeinen verwendet wird, oder auch beim Sigel «BIT» («Bureau international du travail») im Informatikbereich. Es ist wünschenswert, diese Begriffe in einer Firma nicht nur dann verwenden zu dürfen, sofern jedes Risiko einer Anspielung auf eine internationale Organisation ausgeschlossen werden kann, sondern auch, wenn aus dem Zweck klar hervorgeht, dass sie in dem von der Rechtseinheit gewollten Sinn verwendet werden. In

9 Siehe FN 1.

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diesem Fall stellt eine schriftliche Genehmigung der betreffenden Organisation eine übertriebene Formalität dar. Eine Lockerung der diesbezüglichen Praxis ist daher gerechtfertigt.

3.2 Anpassung der Firmenrechtsweisung

17 Ziffer 47 der Weisung für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen lautet wie folgt:

47 Gesperrte Bezeichnungen dürfen ausnahmsweise ohne Genehmigung der betreffenden Organisation zugelassen werden, wenn sie mehrere Bedeutungen haben und wenn in Verbindung mit anderen Elementen, die in der Firma oder im Zweck vorkommen, jegliche Gefahr einer Anspielung auf eine internationale Organisation ausgeschlossen ist.

Beispiele:

Zulässig: «International Christian Aid Fondation»; «Computop bit & byte GmbH»; «Petroplus Oil AG»; «Un autre monde AG»; «studio uno GmbH»; «Who knows whom AG»;

«TOP FIT Fitnesscenter AG»; «SC Stefan Cachin GmbH».

Unzulässig, wenn in der Zweckumschreibung Elemente fehlen, die eine Anspielung auf die internationale Organisation auszuschliessen vermögen: « SC services AG»; «bit direct foundation».

4 Übernahme früherer Änderungen der Weisung über die Bildung von Firmen

18 In Übereinstimmung mit der in der Praxismitteilung EHRA 1/16 angekündigten Anpassung wird Ziffer 48 der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen wie folgt formuliert:

2.2.3 Amtliche Bezeichnungen

48 Als amtliche Bezeichnungen gelten „Eidgenossenschaft“, „Bund“, „eidgenössisch“, „Kanton“, „kantonal“, „Gemeinde“, „kommunal“ sowie Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen (Art. 6 WSchG). Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen nur von Rechtseinheiten, die eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben in der Firma verwendet werden (Art. 9 Abs. 2 WSchG).

Beispiele:

Unzulässig für Rechtseinheiten ohne Behördenbezug: „Parlamentsdienst GmbH“, „Police SA“, „Konkurs- und Liquidationsamt AG“, „Eidgenössische Sparkasse AG“, „Swiss Federal Trust AG“.

Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen aber in Verbindung mit anderen Wortelementen in eine Firma aufgenommen werden, wenn die Firma nicht irreführend ist oder gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst (Art. 9 Abs. 3 WSchG).

Beispiele:

Zulässig: „Herberge zu den drei Eidgenossen GmbH“; „Hammer Kommunalfahrzeuge AG“.

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19 Eine neue Ziffer 48a wurde durch die Praxismitteilung EHRA 1/19 hinzugefügt. Aus systema-

tischen Gründen wurde die Regelung ins Kapitel 2.1.1.2 «Hinweis auf eine bewilligungspflichtige Tätigkeit» verschoben und erscheint nun in der neuen Ziffer 6a:

6a Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben. (Art. 13 Abs. 1 FINIG). Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter», «Trustee», «Verwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitung» oder «Wertpapierhaus» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwenden, wenn sie über die entsprechende Bewilligung verfügen (Art. 13 Abs. 2 FINIG).

Beispiele:

Unzulässig: «Stryk Wertpapierhaus», «Mercia Trustee AG».

5 Aufhebung der Weisungen vom 1. Juli 2016 und Inkrafttreten der neuen Weisungen

20 Die Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von

Firmen und Namen vom 1. Juli 2016 und die interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität vom 1. Juli 2016 werden aufgehoben und durch neue Weisungen ersetzt.

21 Die neuen Weisungen werden im Internet publiziert und treten am 1. April 2021 in Kraft.

EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER

Nicholas Turin