Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, Stand 31. Dezember 2012

Rundschreiben Nr. 107 · 4. März 2013 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 107 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 4. März 2013

DB-020.1a-HEA

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, Stand 31. Dezember 2012

Anbei erhalten Sie die für die Belange der direkten Bundessteuer erstellte Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, Stand 31. Dezember 2012. Diese Liste ersetzt diejenige aus dem Jahre 2011 und wurde in Absprache mit der Schweizerischen Steuerkonferenz und dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) erstellt.

Auf der beiliegenden Liste sind sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b aufgeführt, welche der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer vorgelegt wurden.

Die ESTV macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sich ihre Prüfung ausschliesslich auf die ihr eingereichten Produkteunterlagen (Produktebeschrieb, Musterpolicen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Bestätigung des verantwortlichen Aktuars etc.) erstreckt. Es obliegt somit der Veranlagungsbehörde zu prüfen, ob im Einzelfall eine Kapitalleistung aus einem Versicherungsprodukt der Säule 3b die weiteren Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG an die einkommensteuerrechtliche Privilegierung erfüllt:

• Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres des Versicherungsnehmers;

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• Mindestens eine fünfjährige Vertragslaufzeit bei klassischen Produkten, bei nichtklassischen mindestens eine zehnjährige Laufzeit sowie

• Auszahlung der Altersleistung frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherungsnehmers.

Abteilung Recht

Marc Bugnon

Chef

Beilage erwähnt