Quellensteuer

Rundschreiben Nr. 135 · 23. Oktober 2015 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 135 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 23. Oktober 2015

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Quellensteuer

1. Quellensteuertarife für Arbeitnehmende

Aufgrund der weiterhin negativen Teuerung seit der letzten Anpassung erfolgt gemäss Artikel 39 Absatz 2 DBG kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression. Die Steuertarife für natürliche Personen (Art. 36 DBG) sowie Abzüge (Art. 33 und 35 DBG) bleiben somit unverändert.

Aus diesem Grund behalten die am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Quellensteuertarife für die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2016 ihre Gültigkeit.

Ebenfalls unverändert bleiben die Quellensteuertarife für die Kapitalleistungen aus Vorsorge (Ziffer 3 des Anhangs der Quellensteuerverordnung QStV; SR 642.118.2).

2. Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften

Das bestehende Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (Ausgabe Januar 2006) wurde in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF und den Kantonen grundlegend überarbeitet. Grund für die Überarbeitung ist insbesondere die neuere Auslegung des Kommentars der OECD zum Musterabkommen1 betreffend Ersatzeinkünften.

Die wichtigsten Änderungen:

 Abschaffung der Quellensteuer in Fällen, in denen eine ganze IV-Rente (vgl. zur Definition Art. 28 Abs. 2 IVG; SR 831.20) ausbezahlt wird (bisher: nur dann keine Quellensteuer,

wenn der IV-Grad 100 % betrug); Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen dafür der ordentlichen Besteuerung.

 IV-Renten an Personen mit Wohnsitz im Ausland unterliegen nicht mehr der schweizerischen Steuerhoheit, sofern diese Renten aufgrund einer Leistungspflicht des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG), des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20 inkl. UVG-Zusatz) oder des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1) ausbezahlt wurden. Die Besteuerung von IV-Renten aus 2. Säule oder Säule 3a ist hiervon nicht betroffen.

1 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Ausgabe 2010. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern www.estv.admin.ch 2-135-D-2015-d

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Zwecks Feststellung einer allfälligen Quellensteuerpflicht für IV-Renten an Personen mit Wohnsitz im Ausland wurde eine neue DBA-Übersicht erstellt. Diese Übersicht zeigt auf, in welchen Fällen IV-Renten an Personen mit Wohnsitz in einem DBA-Staat an der Quelle besteuert werden dürfen. Bei IV-Kapitalleistungen erfolgt wie üblich eine Besteuerung an der Quelle mit anschliessender Rückerstattungsmöglichkeit (Lösung analog 2. Säule und Säule 3a).

Abteilung Aufsicht Kantone

Fachdienste

Daniel Emch

Chef

Beilagen:

 Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (gültig ab 1. Januar 2016)

 Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen zum Merkblatt über die Quellenbesteue-

rung von Ersatzeinkünften

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Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften

1. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1.1. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmenden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person verheiratet sind, die das Schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat.

1.2. Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (Art. 84 Abs. 2 DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 QStV). Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Leistungen an endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leistungen unterliegen deshalb nicht der Quellensteuer:

 Renten der AHV;

 Ganze Invaliditätsrenten aus IV und BVG;

 Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG;

 Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG;

 Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule;

 ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV;

 Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule.

Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordentlichen Verfahren besteuert.

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Die Tarifeinstufungen bei quellensteuerpflichtigen Ersatzeinkünften sind wie folgt vorzunehmen:

Tarif Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger A, B, C, F, H, D, O L, M, N, P

1. IVG Taggeld Arbeitgebende1 bzw. X

Ausgleichskasse X

1/4-, 1/2- und 3/4-Rente Ausgleichskasse X

2. AVIG Arbeitslosentaggeld Arbeitslosenkasse X

Kurzarbeitsentschädigung Arbeitgebende1 bzw. X

Arbeitslosenkasse X

Schlechtwetterentschädigung Arbeitgebende1 bzw. X

Arbeitslosenkasse X

Insolvenzentschädigung Arbeitslosenkasse X

3. UVG Taggeld Arbeitgebende1 bzw. X

(Obligatorium und Versicherer X

Abredeversicherung) Übergangstaggeld2 Arbeitgebende1 bzw. X

Versicherer X

Übergangsentschädigung3 Arbeitgebende1 bzw. X

Versicherer X IV-Teilrente Versicherer X IV-Rentenauskauf Versicherer X Abfindung4 Versicherer X

4. UVG-Zusatz Taggeld Arbeitgebende1 bzw. X

(UVG- Versicherer6 X Differenzdeckung)5

IV-Teilrente Versicherer X IV-Rentenauskauf Versicherer X

5. KVG Taggeld Arbeitgebende1 bzw. X

Versicherer X7

6. VVG Taggeld Arbeitgebende1 bzw. X

(Schadenversiche- Versicherer X rungsleistung)8

Rentenleistung Versicherer X

7. BVG / OR / Vorsorge- Taggeld Arbeitgebende1 bzw. X

reglement / Freizügig- Vorsorgeeinrichtung X

keitsverordnung5

IV-Teilrente Vorsorgeeinrichtung X

(2. Säule)5

IV-Kapitalleistung Vorsorgeeinrichtung X

8. BVV 3 (Säule 3a)5 IV-Teilrente Vorsorgeeinrichtung X IV-Kapitalleistung Vorsorgeeinrichtung X

9. EOG Taggeld Arbeitgebende1 bzw. X

Ausgleichskasse X

10. OR und Spezialge- vorübergehender Schaden Arbeitgebende1 bzw. X

setze (Haftpflicht) Versicherer X

11. FamZG / kantonale Geburts-, Kinder-, Ausbil- Arbeitgebende1 bzw. X

Zulagengesetze dungs-, und Familienzulagen Ausgleichskasse X

1 sofern Abrechnung über Arbeitgebende

2 gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30)

3 gemäss Art. 86 ff. VUV

4 gemäss Art. 23 UVG (SR 832.20)

5 Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)

6 Tarif D für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch den Versicherer

7 Taggeldleistungen bis und mit Fr. 10.- werden nicht abgerechnet

8 Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)

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2. Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

2.1. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Ansässigkeit im Ausland (Art. 91 DBG). Es sind dies Arbeitnehmende, die als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin, als Kurz- oder Wochenaufenthalter bzw. als Kurz- oder Wochenaufenthalterin bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. nachfolgende Ziffern 2.2.ff.).

2.2. Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (Art. 91 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 QStV). Des Weiteren wird auf die Erörterungen unter vorstehender Ziffer 1.2. verwiesen.

Ersatzeinkünfte an Personen mit Wohnsitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sind in Anwendung des internen Rechts quellensteuerpflichtig.

2.3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

2.3.1. Im Allgemeinen:

Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis für aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbs- und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz) zu. Gemäss dem Kommentar der OECD zum Musterabkommen (OECD-MA)*stellen Leistungen der Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit stehen, keine Ersatzeinkünfte dar, die im Arbeitsortstaat steuerpflichtig sind (Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 OECD-MA). Leistungen aus Sozialversicherungen wie insbesondere die (Teil-)Invalidenrenten sind daher im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig, da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfähigkeit kompensieren.

In Abweichung zur Tabelle gemäss Ziffer 1.2. dieses Merkblattes sind Rentenleistungen, die aufgrund einer (Teil-)Invalidität ausgerichtet werden und unter die Rechtsgrundlagen gemäss den in dieser Tabelle aufgeführten Ziffern 3 (UVG), 4 (UVG-Zusatz) und 6 (VVG) fallen, nach der zu diesem Merkblatt gehörenden Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen zu besteuern. Für Rentenleistungen nach den Ziffern 7 (2. Säule) und 8 (Säule 3a) sind die Merkblätter über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher resp. privatrechtlicher Vorsorgeleistungen anwendbar.

2.3.2. Für Grenzgänger:

Als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin im steuerlichen Sinn gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die in der Regel täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Arbeitnehmende, welche nur wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, gelten im steuerlichen Sinn nicht als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin.

Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgängern und Grenzgängerinnen gewisse Besonderheiten (vgl. nachfolgende Tabelle).

* OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Ausgabe 2014

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Besteuerungsbefugnis

Arbeitsortstaat (Schweiz) Ausländischer Wohnsitzstaat

Deutschland X1 X2

Österreich X X2

Frankreich X3

Italien X

Liechtenstein X4 X4

1Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von maximal 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu.

2Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.

3Ausnahmeregelung für BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS, VD gemäss Sondervereinbarung mit Frankreich (Steuerpflicht im Wohnsitzstaat, ausgenommen bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden).

4Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.

2.4. Ausscheidung von Drittstaattagen

Bei international tätigen Arbeitnehmenden ist zu berücksichtigen, dass die Steuerpflicht in der Schweiz hinsichtlich des Erwerbseinkommens auf die effektiv in der Schweiz erbrachten Arbeitstage beschränkt ist. Diese Aufteilung der Steuerbefugnis gilt es auch bei der Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften an international tätige Arbeitnehmende zu berücksichtigen.

2.5. Rückerstattung von zu viel bezogenen Quellensteuern (Ziff. 2.3. und 2.4.)

Resultiert aus den Fallkonstellationen der Ziffern 2.3. und 2.4. eine internationale Doppelbesteuerung und sind keine Revisionsgründe gemäss Artikel 147 ff. DBG gegeben, so kann die quellensteuerpflichtige Person bei Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Steuerbehörde in ihrem Wohnsitzstaat die Eröffnung eines Verständigungsverfahrens beantragen (Art. 25 OECD-MA). Ein allfälliges Revisionsgesuch muss spätestens innert 90 Tagen seit Aufdeckung des Revisionsgrundes bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden (Art. 148 DBG).

Bei der Ausscheidung von Drittstaattagen (Ziff. 2.4.) haben die quellensteuerpflichtigen Personen dem Gesuch den ausländischen Steuerbescheid sowie ein Kalendarium zum Nachweis der schweizerischen und ausländischen Arbeitstage für die letzten 12 Erwerbsmonate beizulegen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgebenden und von der quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnet werden. Als schweizerische Arbeitstage gelten dabei folgende Tage:

 alle Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmende physisch in der Schweiz arbeitet (auch bei

sehr kurzer Dauer);

 alle Anwesenheitstage in der Schweiz, an denen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit aus-

nahmsweise nicht möglich ist (z.B. wegen Streik- oder Aussperrungstagen);

 grundsätzlich auch Krankheits- und Unfalltage, ausser die Erkrankung verhindere die Ausreise

des Arbeitnehmenden aus der Schweiz;

 angebrochene Arbeitstage in der Schweiz (auch bei sehr kurzer Dauer), d.h. insbesondere

auch Ankunfts- und Abreisetage.

Bei erfolgreicher Beweisführung nehmen die Steuerbehörden die Rückerstattungen entweder im Tarifkorrekturverfahren oder im Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung vor und zwar wie folgt:

 Invalidenrenten (Ziff. 2.3.): Vollständige Freistellung von der schweizerischen Quellensteuer-

pflicht mit entsprechender Rückerstattung.

 Ausscheidung von Drittstaattagen (Ziff. 2.4.): Freistellung gemäss nachgewiesenen ausländi-

schen Arbeitstagen. Es wird dabei von 240 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen und es werden die ausländischen Arbeitstage der letzten 12 Erwerbsmonate berücksichtigt.

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3. Abrechnungspflicht und Steuerberechnung

3.1. Abrechnung durch den Arbeitgebenden

Zuständig für die Abrechnung ist der Arbeitgebende, sofern die Ersatzeinkünfte über ihn abgerechnet und der steuerpflichtigen Person weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Erfolgt die Abrechnung durch den Arbeitgebenden, haben die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeitgebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünften zu erheben hat.

Werden Ersatzeinkünfte durch den Arbeitgebenden ausgerichtet, so sind diese zusammen mit dem in der gleichen Lohnabrechnungsperiode ausgerichteten Bruttomonatseinkommen und nach demselben Tarif quellensteuerpflichtig.

3.2. Abrechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. den Versicherer

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer sind für die Abrechnung zuständig, wenn sie der steuerpflichtigen Person die Ersatzeinkünfte direkt ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen, unabhängig davon, ob der steuerpflichtigen Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bzw. dem Versicherer ein direktes Forderungsrecht zusteht. Richten die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer der steuerpflichtigen Person die Versicherungsleistungen direkt aus, so ist die Quellensteuerpflicht vorgängig beim Arbeitgebenden bzw. bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. 1 DBG). Dabei finden folgende Tarife Anwendung:

 für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätzlich zu

Erwerbseinkünften ausgerichtet werden, sind die Tarife gemäss nachfolgender Tabelle massgebend;

Tarif A Tarif für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben

Tarif B Tarif für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist Tarif C Tarif für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind Tarif F Tarif für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist Tarif H Tarif für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten Tarif L Tarif für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen Tarif M Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif B erfüllen Tarif N Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif C erfüllen Tarif P Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif H erfüllen

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 für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbs-

einkünften ausgerichtet werden, ist der Tarif D bzw. O (linearer Steuersatz gemäss zuständigem Kanton) massgebend.

4. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung

4.1. Fälligkeit der Quellensteuer

Die Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, der Gutschrift oder der Verrechnung der Ersatzeinkunft fällig.

4.2. Abrechnung der Quellensteuern

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer oder der Arbeitgebende haben der zuständigen Steuerbehörde das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular einzureichen. Vorbehalten bleibt eine elektronische Abrechnung. Das Abrechnungsformular bzw. die elektronische Abrechnung haben typischerweise folgende Angaben zu enthalten (massgebend sind die Vorgaben des zuständigen Kantons):

 Sozialversicherungs-Nr. (AHVN13) bzw. Zemis-Nr., Geburtsdatum, Name und Vorname der

steuerpflichtigen Person;

 Kanton, Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde (bei Pflichtigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz

oder Aufenthalt in der Schweiz) bzw. Sitzgemeinde der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Versicherers oder des Arbeitgebenden (bei Pflichtigen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz);

 Mutationsdaten;

 Höhe der Bruttoleistung;

 Leistungsperiode;

 angewandter Tarif (bei Pflichtigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz: Tarif des Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons; bei Pflichtigen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Tarif des Sitzkantons), Steuersatz, Anzahl Kinder (ausser bei den Tarifen D und O) sowie die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern.

Die Abrechnungsfristen der zuständigen Steuerbehörde sind zu beachten (Art. 88 Abs. 1 lit. c DBG resp. Art. 100 Abs. 1 lit. c DBG). Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer, Arbeitgebender) hat Anspruch auf eine Bezugsprovision, welche von der zuständigen Steuerbehörde festgelegt wird (Art. 88 Abs. 4 DBG resp. Art. 100 Abs. 3 DBG) und bei Verletzung der Verfahrenspflichten gekürzt oder gestrichen werden kann.

4.3. Ablieferung der Quellensteuern

Die Quellensteuern sind gemäss Rechnungsstellung der zuständigen Steuerbehörde zu begleichen. Für verspätet bezahlte Quellensteuern werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

4.4. Haftung

Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer, Arbeitgebender) haftet verschuldensunabhängig für die korrekte Erhebung der Quellensteuern (Art. 88 Abs. 3 DBG resp. Art. 100 Abs. 2 DBG).

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4.5. Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quellensteuern

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung und kann mit einer Busse geahndet werden (Art. 175 DBG). Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist und abgezogene Quellensteuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern und kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 187 DBG).

5. Bescheinigung über den Steuerabzug / Rechtsmittel / Auskünfte

Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen (Art. 88 Abs. 1 lit. b DBG resp. 100 Abs. 1 lit. b DBG).

Sind die steuerpflichtige Person oder der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit dem Bestand oder Umfang (z.B. Tarifanwendung) der abgerechneten Quellensteuern nicht einverstanden, können sie bei der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht verlangen. In Fällen einer internationalen Doppelbesteuerung bleibt der steuerpflichtigen Person die Einleitung eines Revisionsverfahrens vorbehalten (siehe vorstehende Ziffer 2.5.).

Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen kantonalen Steuerbehörden.

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Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.1.2016

Ersatzeinkünften (Invaliditätsleistungen Gültig ab 1. Januar 2016 an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland) Neue erstellte Übersicht

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Hinweis: In dieser Übersicht werden einzig Leistungen behandelt, die nach dem OECD-Musterabkommen als andere Leistungen (Art. 21 OECD-MA) zu qualifizieren sind.

Rechtsgrundlagen1: UVG / UVG-Zusatz / VVG Renten Kapitalleistungen

2 Quellensteuerabzug Rückforderungs-

Ausländischer Wohnsitzstaat

vornehmen möglichkeit

ja/nein ja/nein Ägypten ja nein Albanien nein ja Algerien nein ja Armenien nein ja Aserbaidschan nein ja Australien ja3 nein Bangladesch nein ja Belarus nein ja Belgien nein ja Bulgarien nein ja Chile ja nein China nein ja Chinesisches Taipeh (Taiwan) nein ja Dänemark nein ja Deutschland nein ja Ecuador nein ja Elfenbeinküste nein ja Estland nein ja Finnland nein ja Frankreich nein ja Georgien nein ja Ghana nein ja Griechenland nein ja Grossbritannien nein ja Hongkong nein ja Indien nein ja Indonesien ja nein Iran nein ja Irland nein Ja Island nein Ja Israel ja3 ja3 Italien nein ja Jamaika nein ja Japan nein ja Kanada ja (max. 15 %) nein Kasachstan nein ja Katar nein ja Kirgisistan nein ja Kolumbien nein ja Kroatien nein ja

1Vgl. Tabelle in Ziffer 1.2. des Merkblattes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften.

2 Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

3Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).

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Rechtsgrundlagen4: UVG / UVG-Zusatz / VVG Renten Kapitalleistungen

5 Quellensteuerabzug Rückforderungs-

Ausländischer Wohnsitzstaat

vornehmen möglichkeit

ja/nein ja/nein Kuwait nein ja Lettland nein ja Liechtenstein ja nein Litauen nein ja Luxemburg nein ja Malaysia ja nein Malta nein ja Marokko nein ja Mazedonien nein ja Mexiko ja nein Moldova nein ja Mongolei nein ja Montenegro nein ja Neuseeland ja nein Niederlande nein ja Norwegen nein ja Österreich nein ja Pakistan ja6 nein6 Peru ja nein Philippinen ja nein Polen nein ja Portugal nein ja Rumänien nein ja Russland nein ja Schweden nein ja Serbien nein ja Singapur nein ja Slowakei nein ja Slowenien nein ja Spanien nein ja Sri Lanka nein ja Südafrika nein ja Südkorea nein ja Tadschikistan nein ja Thailand ja nein Trinidad und Tobago ja nein Tschechische Republik nein ja Tunesien nein ja Türkei nein ja Turkmenistan nein ja Ukraine nein ja Ungarn nein ja Uruguay nein ja Usbekistan nein ja Venezuela nein ja Vereinigte Arabische Emirate ja nein

ja (nur jenen Teil, der Vereinigte Staaten (USA) ja (max. 15 %)

15 % übersteigt) Vietnam ja nein

4Vgl. Tabelle in Ziffer 1.2. des Merkblattes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften.

5 Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

6Ausser Leistungen der Berufsunfallversicherung.