Quellensteuer:

Rundschreiben Nr. 19 · 1. September 2005 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 19 · Deutsch

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Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration fédérale des contributions AFC Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Amministrazione federale delle contribuzioni AFC Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Administraziun federala da taglia AFT

Direkte Bundessteuer

Bern, 1. September 2005

DB-442 PUL

An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Quellensteuer

1. Quellensteuertarife 2006 für ausländische Arbeitnehmer

Mit Beschluss vom 27. April 2005 (AS 2005 1937) hat der Bundesrat einem Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 215 Absatz 2 DBG zugestimmt (vgl. RS vom 18. Mai 2005). Dies hat zur Folge, dass für die direkte Bundessteuer per 1. Januar 2006 neue POST-Tarife und höhere Abzüge gemäss der Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression (SR 642.119.2) in Kraft treten.

Ansonsten haben weder die Arbeitsgruppe Erwerbseinkommen der SSK noch die Arbeitsgruppe Quellensteuer der SSK (AGr QSt) Änderungen bei den Berufskosten oder den sonstigen Abzügen für die Steuerperiode 2006 beschlossen. Somit erfahren die Quellensteuertarife einzig eine Änderung aufgrund der neuen Tarife.

Demzufolge senden wir Ihnen hiermit die vergleichende Übersicht über die Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife 2005 und 2006 (Beilage 1) mit den massgebenden Tarifen 2006/Post auf der Rückseite. Ferner erhalten Sie die auf diesen Grundlagen berechneten Quellensteuertarife 2006 für Alleinstehende und Verheiratete (Tarife A + B, Beilage 2) sowie für Doppelverdiener (Tarif C, Beilage 3).

Je ein Exemplar dieser Beilagen haben wir vorgängig direkt den Abteilungen Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltungen zugestellt. Die Tarife A + B sowie C sind auch im Excel-Format erhältlich. Die Dateien können unter folgender Adresse per E-Mail angefordert werden: [email protected].

Unverändert bleibt per 1. Januar 2006 der Anhang zur Quellensteuerverordnung (QStV). Gleich bleibt mit 1 % der Bruttoeinkünfte auch der im Rundschreiben vom 12. Oktober 1994 festgehaltene Nebenerwerbstarif (Tarif D).

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2. Merkblätter Quellensteuer (Stand 1. Juli 2005, Beilage 4)

Mit Rundschreiben vom 27. August 2004 haben wir Sie letztmals über die durch neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedingten Ergänzungen in den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert (Stand 1. Juli 2004). Seither ist das DBA mit Estland in Kraft getreten. Davon betroffen ist das Merkblatt über die Hypothekarzinsen sowie die DBA-Übersichten (Stand 1. Juli 2005) über öffentlichrechtliche Vorsorgeleistungen, privatrechtliche Vorsorgeleistungen, Künstler, Sportler und Referenten sowie Arbeitnehmer bei internationalen Transporten. Zudem wurde beim Merkblatt über privatrechtliche Vorsorgeleistungen unter Punkt IV, 1. Absatz, die ex-Sowjetunion aufgrund des Inkrafttretens des DBA mit der Ukraine gestrichen.

Im Weiteren wurde die DBA-Übersicht über privatrechtliche Vorsorgeleistungen neu gestaltet sowie eine materielle Änderung für Indien vorgenommen. Die Neugestaltung betrifft die Aufteilung zwischen Leistungen der 2. Säule und der Säule 3a, wobei in verschiedenen Staaten aufgrund des Wortlauts der entsprechenden DBA die Pflicht zum Quellensteuerabzug resp. die Rückforderungsmöglichkeit unterschiedlich ist (Ägypten, Argentinien, Australien, China, Indonesien, Liechtenstein, Mexico, Neuseeland, Philippinen, Thailand und Vietnam). Die materielle Änderung betrifft die Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuern auf Kapitalleistungen bei Personen mit Wohnsitz in Indien. Diese wurde bis anhin mit „Nein“ angegeben. Mit Protokoll vom 16. Februar 2000 wurde eine Generalklausel in das Abkommen aufgenommen, so dass Empfänger privatrechtlicher Kapitalleistungen mit Wohnsitz in Indien seit dem 1. Januar 2001 Anspruch auf Rückerstattung der Quellensteuer haben.

Unverändert bleibt das Merkblatt über die Verwaltungsräte (Stand 1. Juli 2000). Beim Merkblatt über Künstler, Sportler und Referenten wurde nur die Terminologie den anderen Merkblättern angepasst.

Mit der Volksabstimmung vom 26. September 2004 wurde zudem die EO-Revision (Mutterschaftsentschädigung; MSE) angenommen. Der Bundesrat hat am 24. November 2004 deren Einführung auf den 1. Juli 2005 beschlossen. Gemäss Artikel 16b ff. EOG werden Leistungen für die MSE als Taggelder ausgerichtet. Dieses Einkommen gilt als quellensteuerpflichtiges Ersatzeinkommen. Erfolgt die Auszahlung der MSE über den Arbeitgeber, hat die Ausgleichskasse keinen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Somit erfährt auch das Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer eine Änderung.

3. Rückforderung der Verrechnungssteuer von quellensteuerpflichtigen Personen

Die tripartite Agglomerationskonferenz hat einen Bericht zum Thema „Integrationshemmende Bestimmungen“ verfasst. Daraus geht hervor, dass die Information betreffend die Rückforderungsmöglichkeit der Verrechnungssteuer von quellensteuerpflichtigen Personen als ungenügend erachtet wird.

Grundsätzlich haben quellenbesteuerte Personen, welche zur Zeit der Fälligkeit der verrechnungssteuerbelasteten Erträge in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind, Anspruch auf Rückerstattung. Eine der massgebenden Bedingungen ist jedoch, dass die Erträge auch ordnungsgemäss deklariert werden.

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Aufgrund der Tatsache, dass bei quellenbesteuerten Personen mit einem Einkommen von unter CHF 120'000.– pro Jahr keine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird, ist auch die Deklaration von Vermögen nicht immer gewährleistet. Artikel 23 VStG schreibt dazu: „Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer“.

Personen, die der Quellenbesteuerung unterstehen sind einerseits gehalten, sämtliche Einkünfte zu deklarieren. Andrerseits wird dies aufgrund der teilweise mangelhaften Information unterlassen. Die kantonalen Steuerverwaltungen werden gebeten, die Steuerpflichtigen korrekt zu informieren, damit sie ihre Verrechnungssteueransprüche fristgerecht geltend machen können. Es obliegt ihnen, die geeignete Publikationsform der Information festzulegen. Als Empfehlung hat die AGr QSt folgende Reihenfolge (Prioritäten) der Informationsverbreitung beschlossen:

1. Arbeitnehmer

2. Arbeitgeber

3. amtliche Stellen

4. Ausländerorganisationen

4. Rückforderung der Quellensteuern auf Kapitalleistungen aus privatrechtlicher beruflicher

Vorsorge (2. Säule und Säule 3a)

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen im Zusammenhang mit der Rückforderung der Quellensteuern auf Kapitalleistungen aus privatrechtlicher Vorsorge bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, namentlich in Thailand. Vermehrt verweigerten die thailändischen Behörden, den Vorsorgenehmern den „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz“ auszufüllen.

Da aufgrund der meisten Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für Leistungen aus privatrechtlicher Vorsorge dem Wohnsitzstaat zukommt (vgl. DBA-Übersicht), wurde in Zusammenarbeit mit der Abteilung für internationales Steuerrecht der ESTV folgendes Vorgehen beschlossen:

1. Die steuerpflichtige Person hat wie bis anhin das obgenannte Formular den Steuerbehörden ihres Wohnsitzstaates einzureichen. Bestätigt diese von der Leistung Kenntnis zu haben, ist das Formular der zuständigen kantonalen Steuerbehörde weiterzuleiten.

2. Verweigert die zuständige ausländische Behörde die Bestätigung auf dem Formular, ist von der steuerpflichtigen Person eine geeignete Alternative beizubringen. Dies kann z.B. mittels einer Wohnsitzbescheinigung der Steuerbehörde (certificate of Residence) oder – falls dies ebenfalls nicht möglich ist – anhand einer Wohnsitzbescheinigung einer anderen behördlichen Stelle geschehen (Einwohnerkontrollamt resp. registration office o.ä.). Dieses Dokument ist zusammen mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Antrag der zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen.

Liegt eines dieser Dokumente vor, kann die kantonale Steuerverwaltung die Rückerstattung der Quellensteuern vornehmen.

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5. Organisationsübersicht Quellensteuer 2005

Die aktualisierte Organisationsübersicht 2005 erhalten Sie als Beilage 5. Wie üblich besteht diese aus einer vollständigen, auf die verwaltungsinternen Bedürfnisse ausgerichteten Fassung, und einer auf den Adressteil beschränkten, für die Abgabe an Dritte geeigneten Ausführung.

ABTEILUNG INSPEKTORAT

Daniel Emch

Beilagen:

1. Übersicht vom 1. Juli 2005 über die Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife

2005 und 2006 mit dem Tarif 2006/Post auf der Rückseite

2. Ausgabe 2006 des Quellensteuertarifs für Alleinstehende (Tarif A) und

Verheiratete (Tarif B)

3. Ausgabe 2006 des Quellensteuertarifs für Doppelverdiener (Tarif C)

4. Merkblätter Quellensteuer und DBA-Übersichten (Stand 1. Juli 2005)

• Merkblatt Hypothekarzinsen

• Merkblatt privatrechtliche Vorsorgeleistungen

• Merkblatt Künstler, Sportler, Referenten

• DBA-Übersicht öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen

• DBA-Übersicht privatrechtliche Vorsorgeleistungen

• DBA-Übersicht Künstler, Sportler, Referenten

• DBA-Übersicht Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

• Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische

Arbeitnehmer

5. Organisationsübersicht Quellensteuer 2005 (2 Versionen)

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K AN T O N AL E S T E U E R N ESTV 1.1.2006 Gültig ab 1. Januar 2006 D I R E K T E B U N D E S S T E U E R Neuerungen gegenüber dem

Stand per 1.7.2005 sind am

Rand gekennzeichnet. Kanton

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer

I. Steuerpflichtige Personen

1. Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Es sind dies Arbeitnehmer mit einer:

• Kurzaufenthaltsbewilligung EG / EFTA L;

• Aufenthaltsbewilligung EG / EFTA B;

• Aufenthaltsbewilligung EG / EFTA Ci;

• Grenzgängerbewilligung EG / EFTA G mit wöchentlicher Rückkehr

• Nicht-EG / EFTA-Bürger mit

– Jahresaufenthaltsbewilligung B

– Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci

– Kurzaufenthaltsbewilligung L

– Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer F

– Ausweis für Asylsuchende N

– Ausweis für Schutzbedürftige S

• Schwarzarbeiter.

Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind jedoch, trotz fehlender Niederlassungsbewilligung, verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende ausländische Arbeitnehmer, deren Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt.

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2. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz im Ausland. Es sind dies Arbeitnehmer mit einer:

• Kurzaufenthaltsbewilligung EG / EFTA L;

• Grenzgängerbewilligung G (BVO);

• Grenzgängerbewilligung EG / EFTA G (mit regelmässiger täglicher Rückkehr);

• Kurzaufenthalter

• Wochenaufenthalter

• Schwarzarbeiter.

3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis für aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbs- und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz) zu. Besonderheiten gelten jedoch namentlich für Grenzgänger. Für Grenzgänger mit Wohnsitz in direkt an die Schweiz angrenzenden Staaten finden nachfolgende Regeln Anwendung:

Besteuerungsbefugnis

Arbeitsortstaat (Schweiz) Ausländischer Wohnsitzstaat

Deutschland X1 X2

X2

Österreich X

Frankreich X3

Italien X

Liechtenstein X4 X4

1

Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu.

2

Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.

3

Ausnahmeregelung für BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS, VD (Wohnsitzstaat ausgenommen bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber). 4

Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.

Als Grenzgänger im steuerlichen Sinn gelten Arbeitnehmer, die in der Regel täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Arbeitnehmer, welche nur wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, gelten im steuerlichen Sinn nicht als Grenzgänger, sondern werden für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen unbegrenzt steuerpflichtig. Eine Sonderregelung gilt für deutsche Grenzgänger (Art. 15a Abs. 2 DBA-D).

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II. Steuerbare Ersatzeinkünfte

1. Im allgemeinen

Steuerbar sind alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KVG usw.), Invaliditätsrenten (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter (vgl. nachfolgend Ziffer 2.).

Nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterliegen:

• Renten der AHV;

• Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG;

• Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG;

• Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule;

• ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV;

• Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule.

Diese Leistungen unterliegen, soweit sie steuerbar sind, grundsätzlich der ordentlichen Besteuerung.

2. Tarifeinstufung Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger Tarif

A, B, C D

1. IVG Taggeld Arbeitgeber1 bzw. X

Ausgleichskasse X

1/4 + 1/2-Rente Ausgleichskasse X

8

Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger Tarif

A, B, C D

6. KVG Taggeld Arbeitgeber1 bzw. X

Versicherer X8

7. VVG Taggeld Arbeitgeber1 bzw. X

(Schadenversicherungs- Versicherer X

leistung)9 Rentenleistung2 Versicherer X

8. BVG/OR/ Taggeld Arbeitgeber1 bzw. X

Vorsorgereglement Vorsorgeeinrichtung X

(2. Säule)6 Teil-IV-Rente Vorsorgeeinrichtung X

ganze IV-Rente2 Vorsorgeeinrichtung X

IV-Kapitalleistung2 Vorsorgeeinrichtung X

9. Freizügigkeits- IV-Rente2 Vorsorgeeinrichtung X

verordnung10 IV-Kapitalleistung2 Vorsorgeeinrichtung X

10. BVV 3 IV-Rente2 Vorsorgeeinrichtung X

(Säule 3a)11 IV-Kapitalleistung2 Vorsorgeeinrichtung X

11. EOG Taggeld Arbeitgeber1 bzw. X

Ausgleichkasse

12. OR und Spezial- vorübergehender Arbeitgeber1 bzw. X

gesetze (Haftpflicht) Schaden Versicherer X

13. FLG / kantonale Geburts-, Kinder-, Arbeitgeber1 bzw. X

Zulagengesetze Ausbildungs- und Ausgleichskasse X

Familienzulagen

1

sofern Abrechnung über Arbeitgeber.

2

sofern der IV-Grad geringer als 100 % ist.

3

gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30).

4

gemäss Art. 86 ff. VUV.

5

gemäss Art. 23 UVG.

6

Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.).

7

D-Tarif für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch den Versicherer.

8

Taggeldleistungen bis und mit Fr. 10.- werden nicht abgerechnet.

9

SR 221.229.1; Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.).

10

SR 831.425, sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.).

11

SR 831.461.3, sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.).

III. Abrechnungspflichtige Personen

1. Zuständig für die Abrechnung ist entweder der Arbeitgeber, sofern die Ersatzeinkünfte über

ihn abgerechnet und dem Steuerpflichtigen weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden, oder der Versicherer. Erfolgt die Abrechnung durch den Arbeitgeber, hat der Versicherer das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeitgeber auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünften zu erheben hat.

2. Der Versicherer ist für die Abrechnung zuständig, wenn er dem Steuerpflichtigen die Er-

satzeinkünfte direkt ausbezahlt, gutschreibt oder verrechnet, unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen gegenüber dem Versicherer ein direktes Forderungsrecht zusteht. Richtet der Versicherer dem Steuerpflichtigen die Versicherungsleistungen direkt aus, hat er die Quellensteuerpflicht vorgängig beim Arbeitgeber bzw. der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons des Leistungsempfängers abzuklären.

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IV. Steuerberechnung

bitte je nach kantonalen Gegebenheiten anpassen

1. Bei Abrechnung durch den Arbeitgeber

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung:

A-Tarif:

Tariftabelle für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige);

B-Tarif:

Tariftabelle für verheiratete Steuerpflichtige (in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenleben);

C-Tarif:

Tariftabelle für Doppelverdiener (verheiratete Steuerpflichtige bei hauptberuflicher Erwerbstätigkeit beider Ehegatten in der Schweiz).

2. Bei Abrechnung durch den Versicherer

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende

Tarife Anwendung:

• für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätzlich zu

Erwerbseinkünften ausgerichtet werden:

A-Tarif:

Tariftabelle für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige);

B-Tarif:

Tariftabelle für verheiratete Steuerpflichtige (in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenleben);

C-Tarif:

Tariftabelle für Doppelverdiener (verheiratete Steuerpflichtige bei hauptberuflicher

Erwerbstätigkeit beider Ehegatten in der Schweiz).

• für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben

Erwerbseinkünften ausgerichtet werden:

D-Tarif:

linearer Steuersatz von .....% der Bruttoeinkünfte.

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V. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der

Ersatzleistung fällig und sind innert ..... Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats der kantonalen Steuerverwaltung des Wohnsitz- bzw. Arbeitsortkantons (bei Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz) des Steuerpflichtigen zu überweisen. Vorgängig ist die Abrechnung gemäss nachstehender Ziffer 2. einzureichen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

2. Der Versicherer hat der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung für Quellensteuer, das voll-

ständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular .....) einzureichen. Das Formular bzw. eine entsprechende EDV-Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten: AHV-Nr. bzw. ZAR-Nr., Geburtsdatum, Name und Vorname des Steuerpflichtigen, Kanton, Wohn- bzw. Arbeitsgemeinde (bei Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz), Mutationsdaten, Höhe der Bruttoleistungen, Leistungsperiode, angewandter Tarif (Tarif des Wohnsitzkantons des Steuerpflichtigen; bei Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Tarif des Arbeitsortkantons), Steuersatz, Anzahl Kinder (nur wenn A-, B- oder C-Tarif Anwendung findet) und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern. Der Versicherer hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von .....% der abgelieferten Quellensteuern.

3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber bzw. Versicherer) haftet für die korrek-

te Erhebung der Quellensteuern.

4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuer-

hinterziehung.

VI. Ausweis über den Steuerabzug

Dem Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

VII. Rechtsmittel

Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit der Festsetzung des anwendbaren Quellensteuertarifs oder der Sozialabzüge nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.

VIII. Auskünfte

Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung für Quellensteuer,

Telefon ............................................................