Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB)

GS II G/1/2/1 · IVöB · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.03.2024 (Beschlussdatum: 15.11.2019)

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Diritto cantonale Glarona · GS II G/1/2/1 · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.03.2024 (Beschlussdatum: 15.11.2019). Fa fede la pubblicazione ufficiale del Cantone.

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8. Rechtsschutz

Art. 51 Eröffnung von Verfügungen

1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:

a.

die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;

b.

den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;

c.

die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;

d.

gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.

4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:

a.

gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;

b.

berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder

c.

der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

Art. 52 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.

3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

Art. 53 Beschwerdeobjekt

1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:

a.

die Ausschreibung des Auftrags;

b.

der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;

c.

der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;

d.

der Entscheid über Ausstandsbegehren;

e.

der Zuschlag;

f.

der Widerruf des Zuschlags;

g.

der Abbruch des Verfahrens;

h.

der Ausschluss aus dem Verfahren;

i.

die Verhängung einer Sanktion.

2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.

3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.

4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.

5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlossen.

6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

Art. 54 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.

3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.

Art. 55 Anwendbares Recht

1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation

1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.

2 Es gelten keine Gerichtsferien.

3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:

a.

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie

b.

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.

5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

Art. 57 Akteneinsicht

1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.

2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 58 Beschwerdeentscheid

1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.

2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.

3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.

4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.

Art. 59 Revision

1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.

9. Behörden

Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone

1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom SECO sichergestellt.

2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.

Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;

b.

Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;

c.

Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;

d.

Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a–c.

3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.

5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB.

Art. 61 Interkantonales Organ

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.

Erlass dieser Vereinbarung;

b.

Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;

c.

Anpassung der Schwellenwerte;

d.

Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);

e.

Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;

f.

Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;

g.

Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung;

h.

Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;

i.

Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.

3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.

4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.

Art. 62 Kontrollen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.

2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.

3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.

4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.

10. Schlussbestimmungen

Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.

2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.

3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.

4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.

Art. 64 Übergangsrecht

1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

Art. 65 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind8. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.

2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 20019.

8 Die Vereinbarung trat mit dem Beitritt der ersten beiden Kantone Appenzell Innerrhoden und Aargau am 1. Juli 2021 in Kraft.

9 GS II G/1/2

SBE 2024 04

Anhänge

–

Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

–

Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich

–

Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

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Anhang 4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss · Inkrafttreten · Element · Änderung · SBE Fundstelle

15.11.2019 · 01.03.2024 · Erlass · Erstfassung · SBE 2024 04