Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
LS 181.402 · del 3 settembre 2014
Diritto cantonale Zurigo · LS 181.402. Testo ripreso dal PDF ufficiale del Cantone. Fa fede la pubblicazione ufficiale del Cantone.
C. Rechtsschutz18
18 Eingefügt durch B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 5819 Einsprache
a. im Allgemeinen
1 Gegen einen Beschluss des Kirchenrates gemäss §§ 51 und 57 kann die Kirchenpflege binnen 30 Tagen seit der Mitteilung beim Kirchenrat Einsprache erheben.
2 Der Kirchenrat zeigt in seinem Beschluss die Möglichkeit an, Einsprache zu erheben.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 5919 b. Verfahren
1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.
3 Der Kirchenrat überprüft seinen Beschluss uneingeschränkt und entscheidet neu.
4 Gegen den Einspracheentscheid ist der Rekurs zulässig.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
9. Abschnitt: Aufteilung von Stellenprozenten in den Kirchgemeinden18
18 Eingefügt durch B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 6019 Aufteilung
a. Grundsatz
1 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Aufteilung der der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente zusätzlich zu Art. 120 Abs. 1 und 2 KO insbesondere:
- a.
die fachliche und persönliche Eignung zur Übernahme der zu erfüllenden Aufgaben,
- b.
die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO.
2 Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a KO findet keine Anwendung in Kirchgemeinden,
- a.
die im Pfarramt über höchstens 100 Stellenprozent verfügen und
- b.
in denen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente übernehmen.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 6119 b. Änderung
1 Die Kirchenpflege kann die Stellenprozente von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern während der laufenden Amtsdauer im Einvernehmen mit diesen und unter Berücksichtigung der Pfarrdienstordnung ändern. Eine solche Änderung erfolgt ohne Entlassung aus dem Amt und erneute Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer.
2 Die Kirchenpflege informiert die Bezirkskirchenpflege, die Dekanin oder den Dekan und den Kirchenrat sowie in geeigneter Weise die Kirchgemeinde über die Änderung.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 6219 Aufgabenteilung und Zusammenarbeit
1 Die Aufgabenteilung im Pfarramt richtet sich nach Art. 115 KO. Sie berücksichtigt vorab den Gesamtzusammenhang der Gemeinde sowie die Verantwortung für die theologische Reflexion des Gemeindeaufbaus.
2 Die Aufgabenteilung hat so zu erfolgen, dass die Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege, dem Gemeindekonvent, den Angestellten und Freiwilligen sowie innerhalb des Pfarramts gewährleistet ist. Sie nimmt Rücksicht auf anderweitige Tätigkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Kirchgemeinde nur mit einem teilzeitlichen Pensum tätig sind.
3 Die Aufgabenteilung im Pfarramt bildet sich in der Pfarrdienstordnung ab.
4 Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeinde und die Bezirkskirchenpflege in geeigneter Weise über die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit gemäss Abs. 1.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 6319 Amtspflichten
1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen ihre Aufgaben und Amtspflichten gemäss Art. 112 und 113 KO umfassend im Rahmen der ihnen zugewiesenen Stellenprozente sowie von § 62 Abs. 1.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde nur mit einem teilzeitlichen Pensum tätig sind, stehen hinsichtlich Pfarrkonvent und Gemeindekonvent sowie der Teilnahme an den Sitzungen der Kirchenpflege in gleichen Rechten und Pflichten wie die mit einem vollzeitlichen Pensum in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer. Vorbehalten bleiben Art. 114 Abs. 3 lit. b und 4 sowie Art. 162 Abs. 2 lit. b KO.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer gestalten anderweitige Tätigkeiten so, dass diese die Erfüllung der Aufgaben und Amtspflichten gemäss Abs. 1 nicht beeinträchtigen.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 6419 Stellvertretung
1 Übernimmt mehr als eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente, so richtet sich die Stellvertretung nach § 89 Abs. 2 PVO.
2 Übernehmen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, die einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente, so gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Freisonntage § 132 Abs. 1 und 4 VVO PVO.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 6519 Amtsräume
Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung gemeinsam und sind im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung Amtsräume vorhanden, so haben sie keinen Anspruch auf Amtsräume ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§§ 66–7220
20 Aufgehoben durch B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
10. Abschnitt: Wahrnehmung von gesamtkirchlichen Aufgaben19
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 73 Gesamtkirchliche Aufgaben
Pfarrerinnen und Pfarrer können die gemäss § 88 Abs. 1 PVO im Rahmen der Amtspflichten ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahrzunehmenden Aufgaben insbesondere erfüllen durch:
- a.
Tätigkeit in der Armeeseelsorge und der Notfallseelsorge,
- b.
Entlastung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Notfallseelsorge oder der Armeeseelsorge tätig sind,
- c.
Aus- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitenden im Auftrag des Kirchenrates,
- d.
Mitarbeit in regionalen kirchlichen Bildungsangeboten und Bildungsangeboten der Landeskirche,
- e.
Mitarbeit in Projekten des Kirchenrates,
- f.
Ausübung des Amts der Dekanin, des Dekans, der Vizedekanin oder des Vizedekans,
- g.
Mitarbeit im Vorstand eines Pfarrkapitels,
- h.
Mitwirkung in nicht kirchlichen Behörden und Organisationen im Auftrag des Kirchenrates.
§ 74 Umfang
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind gehalten, für Amtspflichten, die sie gemäss § 88 Abs. 1 PVO ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahrnehmen, zu verwenden:
- a.
bei einem Stellenpensum von 50% und mehr bis zu einem Halbtag pro Woche,
- b.
bei einem Stellenpensum von weniger als 50% bis zu einem Halbtag pro zwei Wochen.
2 Die Inanspruchnahme gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise mehr Zeit beanspruchen, insbesondere wenn der Kirchenrat Pfarrerinnen, Pfarrern oder der betreffenden Kirchgemeinde für die gemäss § 88 Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entlastung gewährt.
3 Vorbehalten bleiben §§ 174 Abs. 2 und 3 sowie 175 Abs. 2 VVO PVO über die Beanspruchung von Arbeitszeit für das Ausüben einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes.
§ 75 Entschädigung
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Notfallseelsorge tätig sind und in einem bestimmten Umfang Bereitschaftsdienst leisten oder im Rahmen der Notfallseelsorge besondere Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine Funktionszulage. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
2 Erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer für die gemäss § 88 Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entschädigung, so richtet sich deren Ablieferung nach §§ 174–175 a VVO PVO. Davon ausgenommen sind Entschädigungen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss § 73 lit. a und f.
11. Abschnitt: Einzelvertretungen19
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 76 Begriff
1 Sind Pfarrerinnen und Pfarrer kurzzeitig an der Ausübung der pfarramtlichen Aufgaben verhindert und ist eine gegenseitige Stellvertretung gemäss § 89 Abs. 2 PVO und §§ 88 Abs. 1, 88 a Abs. 1 und 2 sowie 157 a Abs. 1 VVO PVO nicht möglich, so ersuchen sie den Kirchenrat um eine Einzelvertretung.17
2 Die Einzelvertretung erfolgt als Übernahme eines einzelnen Gottesdienstes oder einer anderen pfarramtlichen Aufgabe im Einzelfall oder als Amtswochenvertretung.
3 Eine Einzelvertretung wird insbesondere zur Verfügung gestellt bei Verhinderung wegen:
- a.
Ferien,
- b.
bezahltem Urlaub gemäss § 69 Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO PVO,
- c.
Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,
- d.
Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,
- e.
Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,
- f.
Krankheit und Unfall,
- g.
Bezug eines Freisonntags gemäss § 132 Abs. 1–3 VVO PVO,
- h.
17 Weiterbildung gemäss § 155 Abs. 1 VVO PVO,
- i.
Retraite des Pfarrkapitels,
- j.
Veranstaltungen der Kirchgemeinde.
17 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 615; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.
§ 77 Dauer
1 Als kurzzeitig gemäss § 76 Abs. 1 gilt eine Verhinderung, wenn sie einzelne Tage, längstens aber ununterbrochen vier Wochen dauert.19
2 Eine Verhinderung wegen Ferien gilt ungeachtet ihrer Dauer als kurzzeitig.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 78 Amtswochenvertretung
Ist eine Einzelvertretung ununterbrochen für mindestens fünf Tage erforderlich, so erfolgt sie als Amtswochenvertretung.
§ 7917 Entschädigung
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Einzelvertretung leisten, erhalten eine Pauschalentschädigung.
2 Nehmen sie eine Amtswochenvertretung wahr, so wird ihnen ein Amtswochengeld ausgerichtet.27
3 Der Kirchenrat setzt die Entschädigungen gemäss Abs. 1 und 2 fest.
4 Als Reisekosten wird eine Tageskarte zweiter Klasse für alle Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes zur vollen Taxe vergütet.
17 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 615; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.
27 Fassung gemäss B vom 11. März 2026 (OS 81, 130; ABl 2026-03-20). In Kraft seit 1. Juni 2026.
§ 80 Kostentragung
1 Die Landeskirche übernimmt die Kosten einer Einzelvertretung bei:17
- a.
19 Ferien gemäss § 88 Abs. 3 VVO PVO, soweit es sich um eine Kirchgemeinde handelt, in deren Pfarramt nur eine Person oder zwei Personen tätig sind, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben,
- b.
19 bezahltem Urlaub gemäss § 69 Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO PVO,
- c.
Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,
- d.
Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,
- e.
Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,
- f.
Krankheit und Unfall,
- g.
Retraiten des Pfarrkapitels, sofern der Kirchenrat die Teilnahme an diesen als verbindlich erklärt,
- h.
Dekaninnen und Dekanen im Rahmen der Entlastung gemäss § 123,
- i.
Verhinderung von Vizedekaninnen und Vizedekanen wegen Inanspruchnahme durch ihr Amt.
2 Im Übrigen trägt die Kirchgemeinde, die eine Einzelvertretung in Anspruch nimmt, die Kosten dieser Einzelvertretung.15
17 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 615; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
15 Fassung gemäss B vom 20. April 2016 (OS 71, 276; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.
12. Abschnitt: Lohn19
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
A. Festsetzung des Anfangslohns
§ 8121 Grundsatz
1 Der Anfangslohn von Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht Stufe 1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO.
2 Die Anrechnung von nutzbarer Erfahrung richtet sich nach §§ 82– 85. Sie umfasst höchstens so viele Stufen, wie eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Einzelfall aufgrund der Lohnentwicklung gemäss § 93 erreichen kann.
3 Soweit in einem Jahr keine individuelle Lohnerhöhung gemäss § 52 VVO PVO9 gewährt wurde, wird für das betreffende Jahr keine nutzbare Erfahrung angerechnet.
4 Wurde in einem Jahr eine individuelle Lohnerhöhung gewährt, bleibt für die Anrechnung der entsprechenden Stufen § 52 b VVO PVO vorbehalten.24
5 Zur Stufe 1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO werden die Stufen hinzugezählt, die gemäss Abs. 2 anrechenbar sind.
6 Anhand der Zahl der anrechenbaren Stufen gemäss Abs. 3 wird die Stufe innerhalb der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO bestimmt.
21 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
9 LS 181.401.
24 Eingefügt durch B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 389; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025.
§ 8221 Nutzbare Erfahrung
a. Pfarramt und kirchliche Dienste
1 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für jede in einem Pfarramt, einer Kirchgemeinde oder einem anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Institution geleistete Berufstätigkeit, die im einzelnen Jahr mindestens sechs Monate dauerte, jene Stufen angerechnet, die der Lohnentwicklung gemäss § 93 im jeweiligen Lohnentwicklungsbereich entsprechen.
2 . . .22
3 Berufstätigkeiten gemäss Abs. 1 mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50% und mehr werden voll und bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und mehr als 20% zur Hälfte angerechnet. Berufstätigkeiten mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad bis 20% werden nicht berücksichtigt.
21 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
22 Aufgehoben durch B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
§ 8321 b. Erziehungs- oder Betreuungsarbeit
Haben Pfarrerinnen und Pfarrer neben einer beruflichen oder anderweitigen Tätigkeit von höchstens 50% nachweislich während ununterbrochen mindestens eines Jahres Erziehungs- oder Betreuungsarbeit im Umfang von mindestens 50% geleistet, wird ihnen für diese Zeit während längstens acht Jahren pro Jahr eine Stufe angerechnet.
21 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
§ 8421 c. Berufserfahrung
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Berufstätigkeit nachweisen, die sie nicht in einem Pfarramt, einer Kirchgemeinde oder einem anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Institution geleistet haben, erhalten für jedes volle Jahr einer solchen Berufstätigkeit eine Stufe angerechnet.
2 Eine Anrechnung gemäss Abs. 1 erfolgt, wenn das Gesamtpensum der einzelnen Anstellungen mindestens 50% erreichte und die einzelne Anstellung mindestens sechs Monate dauerte.
3 Die gemäss Abs. 1 und 2 anrechenbaren Berufstätigkeiten werden zusammengerechnet und auf den vollen Monat gerundet.
4 Nicht berücksichtigt werden Berufsausbildungen, das Lernvikariat gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10, Praktika und vergleichbare Tätigkeiten.
21 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
10 LS 181.41.
§ 8521 d. Anrechnungskonkurrenz
Sind die Voraussetzungen gemäss §§ 82–84 für die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung gleichzeitig erfüllt, erfolgt die Einstufung nach jener Bestimmung, die für die Pfarrerin oder den Pfarrer günstiger ist.
21 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
§ 8622
22 Aufgehoben durch B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
§ 87 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt in einer Institution tätig sind und noch nicht über die vom Kirchenrat vorausgesetzte Zusatzausbildung verfügen, werden bis zum Erwerb dieser Zusatzausbildung in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht.
2 Die Einreihung in der Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO erfolgt auf Beginn des ersten Monats nach Erwerb der Zusatzausbildung.
B. Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 8820
20 Aufgehoben durch B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 8919 Lohnklasse 16
Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht, soweit nicht gemäss § 90 die Voraussetzungen für die Einreihung in die Lohnklasse 17 erfüllt sind.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 9019 Lohnklasse 17
Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht bei:
- a.
Stellvertretung im Rahmen von gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren Stellenprozenten,
- b.
Stellvertretung in einer Kirchgemeinde, die besondere Anforderungen an die Amtsführung stellt, insbesondere aufgrund der Gemeindesituation, unter Vorbehalt von § 91 Abs. 3,
- c.
Stellvertretung in einer Kirchgemeinde ab dem Folgemonat nach Erteilung der Wählbarkeit bis zum Stellenantritt im Wahlverhältnis in dieser Kirchgemeinde,
- d.
Stellvertretung gemäss § 33 Abs. 2 lit. a,
- e.
Stellvertretung bei Verzicht auf eine Bestätigungswahl bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 1 KO oder gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b PVO, sofern das Arbeitsverhältnis spätestens neun Monate nach Beginn der neuen Amtsdauer endet.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 91 Einstufung
1 Die Einreihung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 KO6 in der massgebenden Lohnklasse richtet sich nach §§ 81–85.21
2 Nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirchgemeinde oder in einer Institution die Stellvertretung einer anderen Pfarrerin oder eines anderen Pfarrers dieser Kirchgemeinde oder Institution wahr, so wird diese Stellvertretung entsprechend der Einreihung der eigenen Tätigkeit entschädigt.
3 Der Lohn von Pfarrerinnen und Pfarrern, die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind, wird in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO auf der bisherigen Stufe festgesetzt.25
6 LS 181.10.
21 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
25 Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 389; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025.
C. Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit
§ 92 Lohn
1 Der Lohn von Aushilfen gemäss § 49 beträgt 75% des Betrags von Lohnklasse 16 Stufe 1 gemäss Anhang 3 VVO PVO.19
2 Eine Anrechnung von nutzbarer Erfahrung gemäss §§ 81–85 erfolgt nicht.21
3 Eine individuelle Lohnerhöhung gemäss § 93 wird nicht gewährt.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
21 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
D. Individuelle Lohnerhöhung
§ 9325 Lohnentwicklung
1 Die Lohnklassen 16 und 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO umfassen je vier Lohnentwicklungsbereiche:
- a.
Stufen 2–17, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 2 Stufen, insgesamt 16 Stufen,
- b.
Stufen 18–29, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1½ Stufen, insgesamt 12 Stufen,
- c.
Stufen 30–35, entsprechend 6 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1 Stufe, insgesamt 6 Stufen,
- d.
Stufen 35–41, entsprechend 12 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich einer ½ Stufe, insgesamt 6 Stufen.
2 Ausgehend von der Ersteinstufung gemäss § 81, wird Pfarrerinnen und Pfarrern aufgrund ihrer jeweiligen Einstufung in einem Lohnentwicklungsbereich gemäss Abs. 1 die in diesem Lohnentwicklungsbereich vorgesehene individuelle Lohnerhöhung gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Die letzte individuelle Lohnerhöhung innerhalb eines Lohnentwicklungsbereichs erfolgt in die höchste Stufe dieses Lohnentwicklungsbereichs.
4 Eine individuelle Lohnerhöhung umfasst mindestens eine Stufe und höchstens drei Stufen.
5 Ab dem Erreichen von Stufe 41 der Lohnklassen 16 und 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO werden keine individuellen Lohnerhöhungen mehr gewährt.
25 Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 389; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025.
13. Abschnitt: Wohnsitzpflicht18
18 Eingefügt durch B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 93 a18 Entscheid
1 Die Kirchenpflege entscheidet, wer von den Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO in der Kirchgemeinde wohnt.
2 Sie trifft den Entscheid gemäss Abs. 1 rechtzeitig vor dem Beschluss über den Wahlvorschlag gemäss §§ 15 Abs. 1 lit. e oder 23 Abs. 1. Im Übrigen kann sie in der Kirchgemeinde gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer nur auf Beginn einer Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Wohnsitznahme in der Kirchgemeinde gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO verpflichten.
3 Sie hört die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie den Pfarrkonvent vor ihrem Entscheid an.
4 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei ihrem Entscheid insbesondere die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO, die Interessen der Kirchgemeinde sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.
18 Eingefügt durch B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
14. Abschnitt: Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume19
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
A. Anforderungen
§ 94 Raumangebot
1 Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen umfassen:
- a.
ein Arbeitszimmer sowie ein Sprech- und Wartezimmer als Amtsräume, soweit diese Räume nicht ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung stehen,
- b.
so viele Wohnräume, dass sich das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung auch als Familienwohnung eignet,
- c.
die üblichen Nebenräume.
2 Bezüglich der den Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Wohnräume können deren persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden.
3 Das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer können aus einem Raum bestehen.
§ 95 Abstellplätze
1 Zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehört mindestens ein Autoabstellplatz.
2 Ist kein Autoabstellplatz vorhanden, so stellt die Kirchgemeinde einen Autoabstellplatz zur Verfügung, wenn das private Fahrzeug zur Ausübung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderlich ist.
§ 96 Volumen und Flächen
1 Richtwerte für das Gebäudevolumen und die Zimmergrundflächen von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind:
- a.
1200 m3 Gebäudeinhalt gemäss SIA-Norm Nr. 416 (Flächen und Volumen von Gebäuden),
- b.
140 m2 Zimmergrundfläche für Wohn- und Amtsräume,
- c.
30 m2 Zimmergrundfläche für die Amtsräume der Pfarrerin oder des Pfarrers, bestehend aus Arbeitszimmer und Sprechzimmer einschliesslich Wartezimmer.
2 Nasszellen, Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den Flächen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht enthalten.
§ 97 Ausbaustandard
1 Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen weisen einen zeitgemässen und soliden Ausbau auf, der dem eines Einfamilienhauses mittlerer Preislage und Komfortstufe im allgemeinen Wohnungsbau entspricht.
2 Ein Anspruch auf Neuwertigkeit besteht nicht.
§ 98 Mietliegenschaften
§§ 94–97 gelten in gleicher Weise für:
- a.
Pfarrerinnen und Pfarrern von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellte Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die nicht im Eigentum der Kirchgemeinde stehen,
- b.
Amtsräume, die Pfarrerinnen und Pfarrern ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werden.
B. Nutzung
§ 9919 Zuteilung von Pfarrliegenschaften
1 Die Kirchenpflege weist Pfarrerinnen und Pfarrern, die der Wohnsitzpflicht gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO unterliegen oder gemäss Art. 247 Abs. 2 KO ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung beanspruchen, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zu.
2 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Zuweisung eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung insbesondere die persönlichen und familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer, die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO und die Interessen der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat über den Beginn und das Ende der Nutzung eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 10027 Regelung
1 Die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde, in der sie tätig sind, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen, richtet sich nach § 67 PVO, § 171 VVO PVO und §§ 101–122. Findet sich in diesen Bestimmungen keine Regelung, so sind die Bestimmungen des Obligationenrechts12 über die Miete sinngemäss anwendbar.
2 Stellt die Kirchenpflege Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a KO, die in der Kirchgemeinde tätig sind, unter Wahrung der Interessen der Kirchgemeinde und der weiteren in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zur Verfügung, richtet sich die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung nach Abs. 1.
3 Über das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung wird kein Mietvertrag abgeschlossen, wenn
- a.
gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a KO ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung der Kirchgemeinde bewohnen, in der sie tätig sind,
- b.
die Voraussetzungen gemäss § 171 Abs. 2 VVO PVO9 erfüllt sind.
4 Im Übrigen schliesst die Kirchenpflege mit Nutzerinnen und Nutzern eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung einen Mietvertrag nach den Bestimmungen des Obligationenrechts12. Erfolgt die Vermietung unbefristet, so bringt sie den Vorbehalt einer Kündigung wegen Eigenbedarfs an.
27 Fassung gemäss B vom 11. März 2026 (OS 81, 130; ABl 2026-03-20). In Kraft seit 1. Juni 2026.
12 SR 220.
9 LS 181.401.
§ 101 Dauer
1 Der Anspruch von Pfarrerinnen und Pfarrern auf Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und Umgebung endet im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der betreffenden Kirchgemeinde.
2 Das Erlöschen des Anspruchs gemäss Abs. 1 erfasst auch Angehörige und weitere Personen, die zusammen mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen.
3 Überlässt die Kirchenpflege einer Pfarrerin oder einem Pfarrer das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Nutzung, so richten sich die Dauer und der Gegenstand der Nutzung nach dem gemäss § 100 Abs. 3 abzuschliessenden Mietvertrag.
4 Vorbehalten bleibt § 171 Abs. 2 VVO PVO.
§ 102 Untermiete
1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedürfen die unentgeltliche Überlassung und die Untervermietung des Pfarrhauses, der Pfarrwohnung, der Autoabstellplätze oder einzelner Räume einer Bewilligung durch die Kirchenpflege.
2 Im Fall der Untervermietung kann die Kirchenpflege im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 festlegen, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer einen angemessenen Anteil des Ertrags aus der Untervermietung der Kirchgemeinde abliefert.
§ 103 Gewerbliche Nutzung
1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedarf die gewerbliche Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung oder einzelner Räume der Bewilligung durch die Kirchenpflege.
2 Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 eine angemessene Entschädigung für die gewerbliche Nutzung festsetzen.
§ 104 Übergabe
1 Die Kirchenpflege übergibt das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und gut gereinigten sowie Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand.
2 Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen sich über den Zeitpunkt der Übergabe. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.
3 Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe ein Übergabeprotokoll.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege nachträglich festgestellte Mängel binnen 14 Tagen seit der Übergabe schriftlich. Unterbleibt eine entsprechende Meldung, so gilt das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und Umgebung als im protokollierten Zustand übergeben.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten für die Anfertigung von Namensschildern an Sonnerie, Briefkasten sowie Haus- und Wohnungstür.
§ 105 Rückgabe
1 Das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze sind vollständig geräumt, gut gereinigt und in gutem Zustand unter Berücksichtigung der aus der bestimmungsgemässen Nutzung sich ergebenden Abnützung oder Veränderung, Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand zurückzugeben.
2 Die von der Pfarrerin oder vom Pfarrer vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten sind fachgemäss auszuführen und bis zum Zeitpunkt der Rückgabe zu beenden.
3 Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen sich über den Zeitpunkt der Rückgabe. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.
4 Die Kirchenpflege erstellt bei der Rückgabe ein Rückgabeprotokoll, das den Zustand des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume und der Autoabstellplätze sowie des Gartens und der Umgebung festhält.
5 Verweigert die Pfarrerin oder der Pfarrer die Mitwirkung am Rückgabeprotokoll, so gilt die Rückgabe als im protokollierten Zustand erfolgt. Die Kirchenpflege ist berechtigt, auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers zur Beweissicherung einen amtlichen Befund aufnehmen zu lassen.
6 Die Kirchenpflege teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer diejenigen Mängel, für die diese oder dieser einzustehen hat, unverzüglich und Mängel, die trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, spätestens ein Jahr nach der Rückgabe mit.
§ 106 Schlüssel
1 Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung ein Schlüsselverzeichnis.
2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf zusätzliche Schlüssel nur mit schriftlicher Einwilligung der Kirchenpflege anfertigen lassen. Sie oder er übergibt solche Schlüssel bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung entschädigungslos der Kirchenpflege.
3 Die Pfarrerin oder der Pfarrer ersetzt im Verlauf der Nutzungsdauer abhanden gekommene Schlüssel spätestens auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung auf eigene Kosten.
4 Die Kirchenpflege ist bei einem Schlüsselverlust der Pfarrerin oder des Pfarrers berechtigt, die betreffenden Schlösser und Schlüssel sowie allenfalls die betreffende Schliessanlage auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers zu ersetzen oder abzuändern.
§ 107 Sorgfalt
1 Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume, der Autoabstellplätze und der vorhandenen Einrichtungen sowie Garten und Umgebung bestimmungsgemäss zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor Schaden zu bewahren.
2 Alle Räume im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung sind regelmässig zu lüften. Die Heizung darf während des Winters in keinem Raum ganz abgestellt werden.
§ 108 Tierhaltung
1 Das Halten von Haustieren ist erlaubt, wenn es sich um gängige Haustiere handelt, die Nachbarschaft nicht belästigt wird und keine anderen wichtigen Gründe dagegensprechen. Im Übrigen entscheidet die Kirchenpflege.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer schliessen im Fall der Tierhaltung eine Versicherung ab, die durch das Tier und die Tierhaltung verursachte Schäden deckt.
§ 109 Umzugskosten
1 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Umzugskosten selber.
2 Die Kirchgemeinde trägt die Umzugskosten für einen von der Kirchenpflege verlangten Wechsel des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.
§ 110 Einrichtung
1 Pfarrerinnen und Pfarrer richten auf eigene Kosten ein:
- a.
das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,
- b.
das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer als Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer nutzen nach Möglichkeit vorhandene IT-Mittel der Kirchgemeinde.
3 Soweit die Kirchgemeinde die notwendigen IT-Mittel nicht zur Verfügung stellt, obliegt deren Anschaffung und Unterhalt der Pfarrerin oder dem Pfarrer.
§ 11119 Mietwertanteil
1 Der Mietwertanteil gemäss § 67 Abs. 1 PVO für das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung beträgt unabhängig von der Grösse und Lage der Liegenschaft 1700 Franken im Monat.
2 Bewilligt die Kirchenpflege gemäss Art. 122 Abs. 4 KO einer gewählten Pfarrerin oder einem gewählten Pfarrer die Wohnsitznahme in der Kirchgemeinde ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, so entfällt der Abzug des Mietwertanteils vom Lohn.
3 Verfügen Pfarrerinnen und Pfarrer über eine Bewilligung gemäss Abs. 2, so können sie bezüglich ihrer Wohnsituation keine Ansprüche gegenüber der Kirchgemeinde geltend machen. Der Anspruch auf Amtsräume richtet sich nach Art. 247 Abs. 3 KO. Für von der Pfarrerin oder vom Pfarrer zur Verfügung gestellte Amtsräume gilt § 46 VVO PVO.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
C. Nebenkosten
§ 112 Grundsatz
1 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Nebenkosten für:
- a.
das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,
- b.
die Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden,
- c.
die Autoabstellplätze,
- d.
Garten und Umgebung.
2 Zu den Nebenkosten zählen:
- a.
Wasser-, Abwasser- und Meteorwassergebühren, einschliesslich Grundgebühren,
- b.
Kehrichtabfuhrgebühren einschliesslich Grundgebühren,
- c.
Gartenabraumgebühren einschliesslich Grundgebühren für den von der Pfarrerin oder vom Pfarrer zu unterhaltenden Teil des Gartens und der Umgebung,
- d.
Kosten für elektrische Energie und Gas,
- e.
Kabelempfangsgebühren,
- f.
Kosten des Gemeinwesens für Schneeräumung sowie für die Reinigung privater Zugangsstrassen und -wege,
- g.
Kosten für Hauswartung und Reinigung,
- h.
Liftbetriebskosten,
- i.
Kosten von Serviceabonnements für technische Geräte.
3 Die Kirchgemeinde bezahlt die Gebäudeversicherungsprämie.
§ 113 Heizung
1 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Kosten für die Heizung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie der Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden.
2 Zu den Heizkosten zählen insbesondere:
- a.
Brennstoffeinkauf,
- b.
Kosten der elektrischen Energie für den Heizungsbetrieb,
- c.
Kosten der Kaminreinigung,
- d.
Gebühren für die Feuerungskontrolle,
- e.
Kosten für Serviceabonnements,
- f.
Tankversicherungsprämien,
- g.
Tankrevisionskosten pro rata.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer erwerben bei der Übernahme des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung den vorhandenen Brennstoffvorrat zum ausgewiesenen Preis. Die gleiche Pflicht trifft die Kirchgemeinde bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.
4 Betragen die Heizkosten im Kalenderjahr mehr als 3000 Franken, so trägt die Kirchgemeinde den 3000 Franken übersteigenden Teil der Heizkosten.
5 Übersteigen die Heizkosten für das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung den Betrag von 3000 Franken im Jahr regelmässig oder ist eine genaue Aufteilung der Heizkosten zwischen der Pfarrwohnung und öffentlich genutzten Räumen im Pfarrhaus nicht möglich, so kann die Kirchgemeinde die Heizkosten übernehmen und diese der Pfarrerin oder dem Pfarrer pauschal in Rechnung stellen. Die Pauschale beträgt höchstens 3000 Franken pro Kalenderjahr.
D. Unterhalt
§ 114 Verwaltung und baulicher Unterhalt
1 Die Kirchgemeinden sind zuständig für die Verwaltung und den baulichen Unterhalt der Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen einschliesslich der Amtsräume, der Autoabstellplätze, des Gartens und der Umgebung, soweit diese in ihrem Eigentum stehen.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege Mängel des baulichen Zustands sowie alles, was den Wert oder die sachgemässe Nutzung der Liegenschaft beeinträchtigen kann.
3 Die Kirchenpflege ist berechtigt, unter 48-stündiger Voranzeige Begehungen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, der Autoabstellplätze, des Gartens und der Umgebung durchzuführen, soweit sie zur Wahrung der Eigentumsrechte der Kirchgemeinde oder im Blick auf dieser obliegende Reparaturen und Renovationen notwendig sind.
§ 115 Reparaturen
1 Reparaturen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen sowie am Garten und an der Umgebung werden von der Kirchenpflege angeordnet und gehen zulasten der Kirchgemeinde, soweit sie gemäss § 116 nicht den Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen.
2 Erträgt die Behebung eines Schadens keinen Aufschub, so haben Pfarrerinnen und Pfarrer die Reparatur unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Kirchenpflege ohne Verzug zu veranlassen.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer haben zerbrochene Fensterscheiben auf eigene Kosten gleichwertig zu ersetzen, sofern der Bruch nicht nachweisbar von Dritten verursacht wurde oder ein Spannungsriss vorliegt.
§ 116 Kleiner Unterhalt
1 Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden, und der Autoabstellplätze erforderlichen Ausbesserungen, die im Einzelfall 200 Franken nicht übersteigen. Sie sorgen dafür, dass solche Unterhaltsarbeiten fachmännisch ausgeführt werden.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des kleinen Unterhalts bis zum Betrag von 2000 Franken pro Kalenderjahr selber.
3 Über Reparaturen und Instandstellungen, die den Betrag von 200 Franken im Einzelfall übersteigen, entscheidet die Kirchenpflege.
§ 117 Reinigung und Pflege
1 Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung, die Amtsräume, soweit diese Teil des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung bilden, und die Autoabstellplätze regelmässig zu reinigen, insbesondere auch Fenster, Fensterrahmen, Rollläden, Storen und Jalousien sowie Balkone und Terrassen.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer haben die zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehörenden Bepflanzungen auf Sitzplätzen, Balkonen und Terrassen so zu pflegen, dass ein übermässiger Pflanzenwuchs verhindert wird.
§ 118 Erneuerungsarbeiten und bauliche Änderungen
a. Durch die Kirchenpflege
1 Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Zumutbarkeit Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen und am Garten ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers vornehmen. Vorbehalten bleibt der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Herabsetzung des Mietwertabzugs während der Dauer der Arbeiten.
2 Die Kirchenpflege setzt den Zeitpunkt von Umbauten, Renovationen und Neuinstallationen, die erhebliche Eingriffe zur Folge haben und den Gebrauch der Liegenschaft beeinträchtigen, im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer fest.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer gewährleisten Handwerkern und Lieferanten bis zur Vollendung der Arbeiten gemäss Abs. 1 und zur Behebung von Garantiemängeln den Zutritt zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung, zu den Amtsräumen, zu den Autoabstellplätzen sowie zum Garten und zur Umgebung.
§ 119 b. Durch Pfarrerinnen und Pfarrer
1 Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, und an den Autoabstellplätzen, für das Anbringen von Einrichtungen und Vorrichtungen ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie für die Änderung bestehender Einrichtungen und Vorrichtungen vorgängig eine Bewilligung der Kirchenpflege.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des Unterhalts und des Ersatzes der von ihnen getätigten Erneuerungen und Änderungen selber.
3 Stellen durch die Kirchenpflege bewilligte und von der Pfarrerin oder vom Pfarrer veranlasste und bezahlte Erneuerungen und Änderungen einen erheblichen Mehrwert dar, so kann die Kirchenpflege diese gegen finanzielle Abgeltung übernehmen. Ein Anspruch auf Abgeltung besteht nicht.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer stellen auf Verlangen der Kirchenpflege auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder her.
§ 120 Lebensdauer
1 Die Lebensdauer von Einrichtung und Vorrichtungen in Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen richtet sich nach der entsprechenden Tabelle des Hauseigentümerverbandes Schweiz und des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen bei vorzeitigem Ersatz von Einrichtungen und Vorrichtungen die entsprechenden Kosten anteilmässig.
§ 121 Garten und Umgebung
1 Der Garten und die Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung steht den Pfarrerinnen und Pfarrern zur Nutzung zur Verfügung.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer besorgen die fachgerechte Pflege und den Unterhalt des Gartens und der Umgebung auf eigene Kosten. Soweit sie zuständig sind, schneiden sie Bäume und Sträucher zur richtigen Jahreszeit und nehmen sie alle übrigen Gartenarbeiten so vor, dass stets ein guter und gepflegter Gesamteindruck besteht. Der Gartenertrag steht ihnen zu.
3 Umfassen Garten und Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einen öffentlich zugänglichen Teil oder als Bestandteil einer kirchlichen Gebäudegruppe einen öffentlich überblickbaren Teil, so ist die Kirchgemeinde für Anlage und Unterhalt dieses Teils zuständig. Die Kirchenpflege legt den betreffenden Teil des Gartens und der Umgebung fest.
4 Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer für die Pflege und den Unterhalt von Garten und Umgebung zuständig sind, tragen sie die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der hierfür benötigten Geräte.
5 Sache der Kirchgemeinde sind in allen Teilen des Gartens und der Umgebung:
- a.
das Umgestalten des Gartens und der Umgebung, insbesondere das Setzen und Entfernen von Bäumen und Sträuchern, das Anbringen oder Setzen von Einfriedungen und Hecken, das Vergrössern und Verkleinern der Rasenfläche, das Anlegen oder Entfernen von Blumenrabatten und Gemüsebeeten, die Vornahme von Erdbewegungen,
- b.
der Unterhalt von Einfriedungen, Hecken, Bäumen und über einen Meter hohen Sträuchern, einschliesslich deren regelmässiges Schneiden.
6 Die Kirchenpflege kann Umgestaltungen gemäss Abs. 5 lit. a, die sie auf Wunsch von Pfarrerinnen und Pfarrern vornimmt, von einer angemessenen Kostenbeteiligung abhängig machen.
§ 122 Schneeräumung
1 Die Schneeräumung ist Sache der Pfarrerinnen und Pfarrer:
- a.
auf den Zugangswegen zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung, wenn dieses oder diese ausschliesslich pfarramtlichen und Wohnzwecken dient,
- b.
auf den Autoabstellplätzen,
- c.
im privaten Teil des Gartens und der Umgebung.
2 Im Übrigen obliegt die Schneeräumung der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege kann mit den Pfarrerinnen und Pfarrern durch schriftliche Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.
15. Abschnitt: Dekaninnen und Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane, Pfarrkapitel19
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 12319 Entlastung
1 Der Kirchenrat regelt die Art und den Umfang der Entlastung der Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane im Einzelfall und in Absprache mit der Kirchenpflege der Kirchgemeinde, in der diese tätig sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Zahl der im betreffenden Pfarrkapitel stimm- und wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der Kirchgemeinden im Pfarrkapitel.
2 Die Entlastung gemäss Abs. 1 wird für die Dauer der Ausübung des Amtes gewährt.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 12419 Funktionszulage
1 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane beziehen als Entschädigung für ihre amtlichen Verrichtungen eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO.
2 Der Kirchenrat legt die jährliche Funktionszulage fest. Er berücksichtigt dabei die Grösse der einzelnen Pfarrkapitel, insbesondere die Zahl der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der Kirchgemeinden.
3 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane erhalten die Funktionszulage für die Dauer der Ausübung ihres Amtes. Sie wird jährlich ausbezahlt.
4 Teilen Dekanin oder Dekan und Vizedekanin oder Vizedekan die Aufgaben gemäss § 192 KO in einem bestimmten Verhältnis untereinander auf, so können sie ihre Funktionszulagen zusammenrechnen und im gewünschten Verhältnis untereinander aufteilen. Sie informieren darüber den Kirchenrat.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 12519 Beratung und Begleitung
Der Kirchenrat kann den Dekaninnen, Dekanen, Vizedekaninnen und Vizedekanen hinsichtlich der amtlichen Verrichtungen Beratung und Begleitung zur Verfügung stellen. Er regelt die Einzelheiten.
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 12626 Zusätzliche Leistungen
1 Der Kirchenrat kann Dekaninnen, Dekanen, Vizedekaninnen und Vizedekanen zusätzlich zur Entlastung gemäss § 123 und zur Funktionszulage gemäss § 124 gewähren:
- a.
für Gottesdienste im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäss Art. 192 Abs. 1 KO eine Entschädigung gemäss § 79,
- b.
für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Begleitung von Kirchgemeinden, Pfarrerinnen und Pfarrern eine zusätzliche Entlastung gemäss § 123 oder eine finanzielle Entschädigung.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
26 Eingefügt durch B vom 11. März 2026 (OS 81, 130; ABl 2026-03-20). In Kraft seit 1. Juni 2026.
§ 127 Auslagen
1 Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit amtlichen Verrichtungen als Dekanin, Dekan, Vizedekanin und Vizedekan richtet sich nach §§ 67–75 VVO PVO und dem Allgemeinen Spesenreglement des Kirchenrates.
2 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane reichen ihre Abrechnungen dem Kirchenrat jährlich bis spätestens 30. November ein. Später eingehende Abrechnungen kommen im folgenden Rechnungsjahr zur Abrechnung.
§ 128 Pfarrkapitel
1 Die Pfarrkapitel tragen ihren Aufwand selber. Der Kirchenrat kann für einzelne Aufgaben und Veranstaltungen, insbesondere im Bereich der Fortbildung, die Übernahme des Aufwands durch die Landeskirche beschliessen.
2 Die Pfarrkapitel können zur Deckung ihres Aufwands von ihren Mitgliedern einen jährlichen Beitrag erheben. Die Pfarrkapitel setzen den Beitrag fest.
16. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen19
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 129 Grundsatz
Für die Verhältnisse des Pfarramts in der Landeskirche und für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Verfahren gilt ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung. Vorbehalten bleiben §§ 130–135.
§ 130 Bestellung von Pfarrwahlkommissionen
§ 11 Abs. 2 findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Pfarrwahlkommissionen nur für Ergänzungen gemäss § 12 Abs. 3 Anwendung.
§ 131 Ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt
Bewerberinnen und Bewerber um eine ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Kolloquium zugelassen sind, haben die Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium gemäss bisherigem Recht zu erfüllen und legen gemäss bisherigem Recht das Kolloquium ab.
§ 132 Aufteilung von Pfarrstellen
Bestehende Vereinbarungen zwischen der Kirchenpflege sowie Pfarrerinnen und Pfarrern über die Aufteilung von Pfarrstellen behalten ihre Gültigkeit.
§ 13320
20 Aufgehoben durch B vom 10. April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.
§ 134 Festsetzung des Anfangslohns
Unter bisherigem Recht festgesetzte Anfangslöhne von Pfarrerinnen und Pfarrern werden nicht angepasst.
§ 135 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume
Die Kirchenpflegen passen bestehende Regelungen und Vereinbarungen mit Pfarrerinnen und Pfarrern betreffend das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung, die Amtsräume, die Autoabstellplätze sowie Garten und Umgebung binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung an.
§ 136 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
- a.
Verordnung über die Neuwahl von Pfarrern vom 1. Dezember 1976,
- b.
Satzungen für Kolloquien vom 18. August 1982,
- c.
Verordnung zur Regelung der Fortbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen vom 24. Oktober 1984,
- d.
Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen vom 24. November 1993,
- e.
Weisungen zu Art. 128 Abs. 3 der Kirchenordnung (Unterrichtsverpflichtung der Pfarrer und Pfarrerinnen) vom 2. März 1994,
- f.
Richtlinien für die von Kirchgemeinden zur Verfügung gestellten Pfarramtswohnungen (Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen) vom 6. April 1994,
- g.
Verordnung über die zusätzlichen Funktionen von Pfarrerinnen und Pfarrern im Dienste der Landeskirche vom 1. Juni 1994,
- h.
Richtlinien des Kirchenrates zur Regelung von Studienurlaub der Pfarrer vom 8. Mai 1985,
- i.
Empfehlung betreffend die Abgeltung von EDV-Aufwendungen der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 22. August 2001,
- j.
weitere Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser Verordnung widersprechen.
§ 137 Änderung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli 20119 wird wie folgt geändert: . . .13
9 LS 181.401.
13 Text siehe OS 69, 451.
§ 138 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. April 2019 (OS 74, 264)
I. Bestehende Beschlüsse der Kirchenpflege sowie Vereinbarungen zwischen der Kirchenpflege und Pfarrerinnen und Pfarrern über die Aufteilung von Pfarrstellen fallen auf das Ende der Amtsdauer 2016– 2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer dahin. Die Kirchenpflege trifft anstelle der bisherigen Beschlüsse und Vereinbarungen die erforderlichen Anordnungen.
II. §§ 51–62, 64 und 93 a sind erstmals für die Amtsdauer 2020– 2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar.
III. Der Kirchenrat beschliesst über die erstmalige Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO bis spätestens 30. September 2019.
IV. Im Rahmen der von der Kirchenpflege für die Amtsdauer 2020– 2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss § 24 c Abs. 1 zu treffenden Entscheide ist unbeachtlich, ob eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art. 116 und 118 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich in der Fassung vom 17. März 2009 auf einer ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungspfarrstelle tätig war.
V. Entfällt gemäss Art. 122 Abs. 1 KO die Wohnsitzpflicht auf Beginn der Amtsdauer 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer, so ändert die bestehende Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer nicht.
VI. Nach den Bestimmungen der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche in der Fassung vom 3. September 2014 richten sich für den Rest der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer:
- a.
die Überprüfung des Anspruchs einer Kirchgemeinde auf eine Pfarrstelle, wenn diese frei wird (§ 9 Abs. 1),
- b.
die Voraussetzungen für die Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern (§ 28),
- c.
die Aufteilung von Pfarrstellen (§§ 51–69),
- d.
das Stellenpensum und der Zusatzdienst (§§ 70–72),
- e.
der Lohn für die Stellvertretung in einer aufgeteilten Pfarrstelle (§ 90 lit. a).