Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
LS 182.60 · del 29 giugno 2017
Diritto cantonale Zurigo · LS 182.60. Testo ripreso dal PDF ufficiale del Cantone. Fa fede la pubblicazione ufficiale del Cantone.
2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet12
12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.
§ 6613 Gebietsveränderungen
1 Die Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder verändern.
2 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechtsfolgen der Gebietsveränderungen in einem Vertrag.
3 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Kirchgemeindeversammlung über den Vertrag. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament fällt die Gebietsveränderung in dessen Zuständigkeit. Die Kirchgemeindeordnung kann eine andere Regelung vorsehen.
4 Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.
5. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Aufsicht
§ 67 Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände
1 Die Kirchgemeinden und Zweckverbände unterstehen der allgemeinen Aufsicht der Aufsichtskommission gemäss Art. 42 b KO und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht des Bezirksrates nach § 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes7 bei der unmittelbaren Anwendung staatlichen Rechts.13
2 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflichten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehmlichkeit erfüllen.
7 LS 180.1.
13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.
§ 68 Visitationen
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände nimmt alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und Zweckverbänden vor. Ausserordentliche Visitationen bei Missständen bleiben vorbehalten.
2 Sie prüft insbesondere
- a.
die Archive, Protokolle, Register und Verzeichnisse,
- b.
die Einhaltung der Anstellungsordnung der Körperschaft,
- c.
die Einhaltung der Vorschriften zur fachkundigen und unabhängigen Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens,
- d.
die jährlich einzureichenden Jahresrechnungen. Sie nimmt Stichproben vor,
- e.
12 die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Datenschutzrichtlinien insbesondere im IT-Bereich.
12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.
§ 69 Berichterstattung
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht.
2 Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchenpflege und Pfarrer und der oder dem Pfarreibeauftragten informiert sie den Generalvikar für den Kanton Zürich.
§ 70 Anordnung von Aufsichtsmassnahmen
Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände greift ein, wenn
- a.
Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
- b.
die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist.
§ 71 Aufsichtsmassnahmen
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände kann insbesondere
- a.
Weisungen erteilen,
- b.
vorsorgliche Massnahmen treffen,
- c.
widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,
- d.
Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
- e.
ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Amtes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
2 Dem Synodalrat bleibt vorbehalten, einer Kirchgemeinde das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Der Synodalrat entscheidet auf Antrag der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.
§ 71 a12 Kostenauferlegung
Trifft eine körperschaftliche Aufsichtsbehörde Massnahmen, sind die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel der beaufsichtigten Organisation aufzuerlegen.
12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.
2. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 72 Neubeurteilung von Entscheiden
1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, kann Neubeurteilung verlangt werden:
- a.
durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde,
- b.
durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Angestellten der Kirchgemeinde.
2 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher die Neubeurteilung untersteht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
3 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen.
4 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
5 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.
6 Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden.
§ 73 Rekurs an die Rekurskommission
Gestützt auf dieses Reglement ergangene Akte können nach Massgabe von Art. 47 KO8 mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Synodalrates nach Art. 41 KO8.
8 LS 182.10.
§ 74 Rekursberechtigung und -gründe
1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2 Kirchgemeinden und Zweckverbände sind rekursberechtigt, wenn sie
- a.
durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
- c.
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
3 In Stimmrechtssachen steht der Rekurs jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Wird beanstandet, im Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte verletzt worden, so kann nur eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat und dort die Verletzung gerügt hat, Rekurs erheben.
3 LS 101.
11 SR 101.
§ 75 Rekursverfahren
Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 48 KO8.
8 LS 182.10.
§ 76 Anordnungen bei Urnenabstimmungen und -wahlen
1 Betrifft der Rekurs eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl, kann die Rekurskommission Nachzählungen vornehmen oder vornehmen lassen.
2 Die Wiederholung einer Urnenabstimmung oder einer Urnenwahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung oder Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
§ 77 Weiterzug durch die Kirchgemeinde
1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Kirchgemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll:13
- a.
in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament das Parlament,
- b.
in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeversammlung die Kirchenpflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.
2 Der Entscheid kann nachgebracht werden, wenn die Kirchenpflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.
6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 78 Vollzug
1 Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwendigen Anpassungen ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements vor.
2 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
§ 79 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Synodalrates in Kraft2.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
5 LS 161.1.
14 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.