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Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 86 pagine
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Art. 35 Abs. 1, lbis, lter sowie lquater (neu)
IZur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind grundsätzlich diejenigen Leistungserbringer zugelassen, welche:
a. die Voraussetzungen nach denAttikeln 36 - 40 erfüllen;
b. einen Tarifvertrag mit einem oder mehreren anerkannten Krankenversicherer abgeschlossenhaben, der mindestensfür ein Kalenderjahrgilt.
1bisLeistungserbringerim Sinne von Artikel 39 haben für stationäre und teilstationäre Behandlungen die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe b nicht zu erfüllen.
lterDie Leistungserbringer und die Versicherer sind, unter Wahrung der medizinischen Versorgung, frei in der Wahl der Vertragspartner. Der Bundesrat setzt die Kriterien für die Wirtschaftlichkeitund Qualitätssicherung (Art. 56 und 58) fest, die für die Zulassung der Leistungserbringermassgebend sind.
lquaterlmAnwendungsbereichdieses Gesetzes gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19953 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) .
Art. 41 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Bst. a
Grundsatz
1Die Versicherten können unter den für sie zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Bei ambulanter Behandlung übernimmtder Versicherer die vertraglich vereinbarten Tarife. Bei stationärer oder teilstationärerBehandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, die im Wohnkanton der versicherten Person gilt.
3SR 251