Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine

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z.B. unklar, wer im Versicherungsgesch‰ft als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist. Vom Begriff her kˆnnte sowohl der Beg¸nstigte als auch der f¸r die Pr‰mienzahlung aufkommende Geldgeber im Hintergrund als wirtschaftlich Berechtigter angesehen werden. Solche Unsicherheiten erschweren die sp‰tere Anwendung des Gesetzes. Aus diesem Grund ist der SVV der Auffassung, dass die Definition des Kundenbegriffes branchenspezifisch erfolgen muss.

Im Lebensversicherungsgesch‰ft sind folgende Personen zu unterscheiden: Der Versicherungsnehmer, die versicherte Person und der Beg¸nstigte. Der Kunde, zu dem der Versicherer in Kontakt steht, ist regelm‰ssig der Versicherungsnehmer (oder ein von diesem bezeichneter Dritter). Zum Beg¸nstigten kann er gar keinen Kontakt haben, weil - zumindest im Regelfall - dessen Idendit‰t mit Sicherheit erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden kann. Auch zur versicherten Person besteht in der Praxis in der Regel kein Kontakt.

Der SVV beantragt, es sei Art. 2 Abs. 2 und 3 wie folgt zu ‰ndern:

Art. 2 Abs. 2

"Als Kundin oder Kunde gilt:

a. Bei Banken:

b. Bei Anlagefonds:

c. Im Effektenhandel:

d. Bei Lebens-Versicherungsvertr‰gen: Der Versicherungsnehmer oder eine von diesem bezeichnete bevollm‰chtigte Person. Nicht als Kunde gilt der aus einem Versicherungsvertrag Beg¸nstigte."

Art. 2 Abs. 3 wird gestrichen.

320.03 Art. 3

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: In Erg‰nzung von Absatz 3 sollte explizit festgehalten werden, dass mit dem

‹bergang des Vermˆgenswertes die Unterlagen, welche der Finanzakteur bisher aufbewahren musste, der Eidgenossenschaft zu ¸bergeben sind. Allenfalls ist eine Hˆchstaufbewahrungsdauer festzuhalten.

GL: Die Frist von 8 Jahren, nach deren Ablauf die Banken t‰tig werden m¸ssen,

wenn auf einem Konto kein Kontakt stattgefunden hat, erscheint sehr kurz. Man sollte diese Frist auf 10 Jahre erhˆhen.

GR: Abs. 1: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 2

Abs. 3: Es wird nicht deutlich, welche Unterlagen gemeint sind; es kann wohl nicht der Sinn sein, jede Unterlage innerhalb einer Bankadministration aufzubewahren, die irgendwo eine Verbuchung eines Vermˆgenswertes aufzeigt. Vielmehr m¸sste sich die Pflicht auf die Dokumente bez¸glich der vertraglichen Beziehung beschr‰nken.