Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 292Fedlex · Rapporto sui risultati
VSE: Gemäss Art. 52 Abs. 1 Vorentwurf bemisst das Gericht die Ersatzleistung
unter Würdigung aller Umstände; es berücksichtigt dabei insbesondere die Schwere des Verschuldens und die Intensität des charakteristischen Risikos, welche je der haftpflichtigen und der geschädigten Person zuzurechnen sind sowie die von der geschädigten Person zur Schadensabwehr oder -minderung getroffenen Massnahmen. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Intensität des charakteristischen Risikos (mit Bezug auf die Generalklausel von Art. 50 des Vorentwurfs) gibt dem Gericht einen zu grossen Ermessensspielraum. Unseres Erachtens geht dies zu weit. Falls ein Regelungsbedarf in einem konkreten Sachgebiet besteht, ist dies in der Spezialgesetzgebung zu regeln.
Antrag: In Art. 52 Abs. 1 ist „die Intensität des charakteristischen Risikos, welche jeder haftpflichtigen und der geschädigten Person zuzurechnen sind“, ersatzlos zu streichen.
341.27 Art. 52a
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Die beiden inhaltlichen Neuerungen dieser Bestimmung - nur aus triftigen
Gründen vom Antrag zur Art der Ersatzleistung abzuweichen und bei Zusprechung von Renten nicht zwingend eine Sicherheitsleistung zu verlangen - sind sinnvoll.
NE: Nous ne pouvons que saluer la reconnaissance de la volonté autonome
de la personne lésée quant au mode de réparation qu'elle adopte, même si celle-ci peut conduire à une complication du règlement du sinistre. Nous saluons également la suppression de l'obligation de fournir des sûretés en cas d'allocation d'une rente par le tribunal. Celui-ci peut dorénavant et compte tenu de toutes les circonstances du cas d'espèce, ordonner ou non la fourniture de sûretés. Le tribunal dispose ainsi d'un libre pouvoir d'appréciation bienvenu.
SO: Diese Bestimmung greift in das kantonale Prozessrecht ein. Allerdings
können wir der Absicht des Gesetzgebers, wie sie im erläuternden Bericht Seite 158 aufgezeigt ist, zustimmen. Die Gerichte sollen eine Rente und keine Kapitalabfindung zusprechen, wenn eine Rente beantragt ist und nichts dagegen spricht. Da dieser Regel in Haftpflichtfällen besondere Bedeutung zukommt, können wir sie als bundesrechtliche Vereinheitlichung hinnehmen.
VS: Cf. ad art. 52.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Richtig scheint, die Art des Schadenersatzes (Natural- oder Geldersatz,
Kapital- oder indexierte Rente) vermehrt in die Dispositionsfreiheit eines Geschädigten zu stellen. Dies entspricht der Tendenz der heutigen Rechtsprechung (vgl. BGE 125 III 312 E. 6c). Beibehalten wird richtigerweise auch die schweizerische Spezialität einer flexiblen Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzes nach Massgabe aller in Betracht fallender Umstände. Sachgerecht ist weiter, eine allfällige Rentenschuld nur nach Ermessen des Gerichts sicherstellen zu lassen. In den meisten Fällen ist