Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 299Fedlex · Rapporto sui risultati

TG: Vgl. zu Art. 53.

VS: Cf. ad art. 52.

Organisationen / organisations / organizzazioni

FMH: In Abs. 1 wird vorgeschlagen, sowohl auf die Schwere des Verschuldens

wie auch auf die Intensität des charakteristischen Risikos abzustellen. Für den Bereich der Medizin gelten hier dieselben Vorbehalte, wie wir sie bereits zu Art. 50 dargelegt haben.

SAV: Die Neuregelung der internen Auseinandersetzung unter mehreren soli-

darisch Haftpflichtigen und die damit verbundene Abkehr von der Kaskadenordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR erachtet der SAV als sinnvoll.

Nicht geregelt wird die Frage, ob einem Dritten, der nicht Versicherer ist, ein Regressanspruch zustehen soll, wenn er den Schaden deckt (z.B. Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Lohnfortzahlungspflicht). Soll diese Lücke im Rahmen dieser Revision oder allenfalls durch Aufnahme einer Bestimmung ins Arbeitsvertragsrecht geschlossen werden?

SBVer: Vgl. zu Art. 53a.

Uni GE: Les mots „à cet effet“ provoquent une confusion, car ils inversent le

recours et la subrogation. L'art. 149 al. 1 CO étant la disposition générale relative à la subrogation, il est inutile de rappeler celle-ci dans une disposition spéciale.

Proposition: supprimer la phrase après le point-virgule („à cet effet, elle est subrogée aux droits de la personne lésée“)

VKF: Die Kantonalen Gebäudeversicherungen begrüssen ausdrücklich die Neu-

regelung der Haftungskonkurrenz im Innenverhältnis. Die geltende Kaskadenhaftung bzw. Regressreihenfolge des Art. 51 Abs. 2 OR ist zuwenig flexibel und verunmöglicht teilweise eine vernünftige Verteilung der Haftung. Dem Richter soll hier ein grösserer Ermessensspielraum eingeräumt werden, um den Umständen des Einzelfalles besser gerecht zu werden. Die Revisionsvorlage zieht damit die richtigen Schlussfolgerungen aus den zunehmenden Bedenken der Rechtslehre und verfolgt ausserdem die mit den Entscheiden Micaud (unveröffentlichter BGE vom 5.05.1987) und BGE 116 II 649 bereits vom Bundesgericht eingeleitete Entwicklung konsequent weiter. Die Kantonalen Gebäudeversicherungen sind von der Neuregelung in ihrer Regresspraxis direkt betroffen. Bei Gebäudeschäden, welche durch einen Gefährdungshaftpflichtigen verursacht wurden, ist der Gebäudeversicherung (als aus Vertrag Haftender) der Regress auf ersteren gemäss geltendem Recht abgeschnitten. Bei Schäden, welche beispielsweise auf defekte Gasleitungen zurückzuführen sind, kann der Rohrleitungsbetreiber oftmals nicht zur Verantwortung gezogen werden, obwohl die Schadenverursachung klar zugeordnet werden kann und ausserdem der Gefährungshaftplichtige von Gesetzes wegen obligatorisch versichert ist. Letzterer bzw. dessen Versicherung wird nicht entschädigungspflichtig, obwohl sich das typische Risiko verwirklicht hat und dafür auch Versicherungsprämien bezahlt wurden. Das Abschneiden des Regressweges gegenüber Gefährdungshaftpflichtigen führt deshalb zu einer Schadenverteilung, welche dem Gerechtigkeits-