Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Schiedssprüchen gemäss dem Kriterium der Willkür. In zwei der eben genannten Punkte steht das Konkordat hinter dem auch bei nationalen Schiedsgerichten (bei Vollstreckung im Ausland) anwendbaren UN-Übereinkommen von 1958 zurück (dem die Schweiz seit 1965 angehört). Sodann steht es im Begriffe, von neuen internationalen Regelungen überholt zu werden, die das UN-Übereinkommen voraussichtlich ergänzen werden.

Während also für eine Neuregelung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gemäss 12. Kapitel IPRG auf absehbare Zeit kein Bedürfnis besteht, soll die Gelegenheit ergriffen werden, die durch ein Bundesgesetz über den Zivilprozess geboten wird, um die nationale Schiedsgerichtsbarkeit auf den Stand der Zeit zu bringen. Diese Gelegenheit sollte umso eher ergriffen werden, als ein Konkordat als quasivölkerrechtlicher Vertrag zwischen den Kantonen ausserordentlich schwer zu ändern ist, während eine neue Regelung der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit in einem Bundesgesetz über den Zivilprozess einen natürlichen Ort hat. Nicht ohne Grund haben die Kantone ihr Recht auf diesem Gebiet jetzt schon vereinheitlicht.

Damit tritt der Entwurf für eine Beibehaltung der Unterscheidung zwischen nationaler und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit ein.

Mitunter wird zwar im Ausland argumentiert, eine Einheitslösung enthebe den Gesetzgeber der Notwendigkeit, den Begriff des "internationalen" Schiedsverfahrens definieren zu müssen, was - wie die unterschiedlichen Definitionen im Modellgesetz (Art. 1 Abs. 3) und in nationalen Gesetzgebungen (z.B. Art. 1492 des französischen NCPC) zeigten - erhebliche Schwierigkeiten bereite und selbst bei einer noch so ausführlichen Regelung nicht alle Zweifelsfragen beseitige.

Dieser Gesichtspunkt ist jedenfalls für die Schweiz unzutreffend, wenn und weil einfache Kriterien wie jene von Art. 176 IPRG Anwendung finden.

4. Weiterentwicklung des Konkordats

Nach welcher Methode soll nun eine neue Regelung für die nationale Schiedsgerichtsbarkeit entwickelt werden? Der Entwurf geht davon aus, dass sich das Konkordat - bei allen Mängeln - im Grunde bewährt hat und es nunmehr darum geht, seine Mängel zu beseitigen, wobei - falls vorhanden - entsprechende Regelungen des 12. Kapitels IPRG vorab zu berücksichtigen sind, aber auch Übernahmen aus dem UNCITRAL-Modellgesetz oder aus anderen Rechtsordnungen in Frage kommen. Die Struktur wie auch der wesentliche Inhalt des Konkordates werden somit beibehalten, gerade auch, um die mit der praktischen Rechtsanwendung Befassten (Anwaltschaft und Gerichte) nicht mit den Schwierigkeiten einer Umstellung auf ein grundlegend neues System zu konfrontieren. Dieser Inhalt wird jedoch auf einen aktuellen, modernen Stand gebracht. Durch eine weitgehende Berücksichtigung von Modellgesetz-Formulierungen (z.B."Antragsteller") und -Standards ist er auch international kompatibel und verständlich - was gerade deswegen von besonderer Wichtigkeit ist, weil die knappe Regelung des IPRG für internationale Schiedsverfahren häufig ein Rekurrieren auf die Regeln für nationale Schiedsverfahren erfordert. Der 3. Teil der Bundeszivilprozessordnung stellt somit nicht nur ein zeitgemässes Recht für nationale Schiedsverfahren zur Verfügung, sondern verstärkt damit auch die Bedeutung des "Schiedsplatzes" Schweiz im internationalen Verhältnis.