Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Neunter Titel: Rechtsmittel
Art. 40 Beschwerde
1 Gegen die in Artikel 3 Absatz 1 lit. b und d genannten Entscheidungen findet die Beschwerde an das Bundesgericht statt. Im übrigen sind die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Entscheidungen unanfechtbar. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes betreffend staatsrechtliche Beschwerde.
2 Gegen die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Entscheidungen findet die Appellation an das obere kantonale Gericht statt; dieses entscheidet endgültig.
Übergangsbestimmungen
Art. 1 Schiedsvereinbarung
Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
Art. 2 Schiedsverfahren
Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, aber noch nicht beendet sind, ist das bisher geltende Recht anzuwenden. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
Art. 3 Gerichtliche Verfahren
Für gerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden.
Änderungen anderer Gesetze
1. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987:
a) Art. 176 Abs. 2 wird gestrichen, der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
b) Art. 179 Abs. 2 2. Halbsatz wird geändert und lautet wie folgt:
"er wendet sinngemäss die Bestimmungen des dritten Titels des dritten Teils der BZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung von Schiedsrichtern an".
c) Art. 191 Abs. 2 wird gestrichen.