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Consultazione 2005/112: Disegno di modifica dell'ordinanza del 27 giugno 1995 sull'assicurazione malattie (OAMal) · 8 pagine

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15 der Verordnung vom 12. April 19953über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.

3 Die gemeinsame Einrichtung entscheidet in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684über das Verwaltungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Versicherer über:

a. die Umverteilung von Reserven nach Artikel 19a;

b. die Erhebung von Beiträgen an den Insolvenzfonds und die Auszahlung von Leistungen aus dem Insolvenzfonds;

c. die Auszahlung der Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter.

4 Der Rechtsmittelweg richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

Art. 36 Abs. 1bis

1bis Das Departement kann im Ausland erbrachte Leistungen bezeichnen, deren Kosten zeitlich befristet und versuchsweise von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Die Versuche sind mit einer wissenschaftlichen Untersuchung zu begleiten. Das Departement regelt die Einzelheiten.

Art. 64a Begriffe

1 Als Originalpräparat gilt ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) als erstes mit einem bestimmten Wirkstoff oder in einer bestimmten Darreichungsform zugelassenes verwendungsfertiges Arzneimittel.

2Als Generikum gilt ein von Swissmedic zugelassenes verwendungsfertiges Arzneimittel, das aufgrund seines Wirkstoffes, seiner Darreichungsform und seiner Dosierung mit dem entsprechenden, von Swissmedic zugelassenen Originalpräparat austauschbar ist.

3Als Co-Marketing-Arzneimittel gilt ein von Swissmedic zugelassenes verwendungsfertiges Arzneimittel, das dessen Zulassungsinhaber auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung des Inhabers der Zulassung für das Basispräparat (Abs.

4) mit eigener Bezeichnung (Marke) und eigener äusserer Verpackung in Verkehr bringt, das sich aber sonst vom Basispräparat nicht unterscheidet.

4 Als Basispräparat gilt ein von Swissmedic zugelassenes verwendungsfertiges Arzneimittel, auf dessen Zulassungsunterlagen sich das Gesuch um Aufnahme eines Co-Marketing-Arzneimittels in die Spezialitätenliste stützt.

Art. 65 Abs. 4, 5, 6bis und 7

4Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates angemessen zu berücksichtigen. Zur

3 SR 832.112.1

4 SR 172.021