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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 16Fedlex · Rapporto sui risultati

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Roger Nobs

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Herisau, 11. Dezember 2015

Eidg. Vernehmlassung; 14.417 Parlamentarische Initiative. Nachbesserung der Pflegefinanzierung; Stellungnahme des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 9. September 2015 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats den Kantonsregierungen einen Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) zur Vernehmlassung zugestellt.

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden nimmt dazu wie folgt Stellung:

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden begrüsst die vorgeschlagene Ergänzung des

Art. 25a Abs. 5 KVG, und zwar aus folgenden drei Gründen:

1. Vermeidung von langwierigen Streitigkeiten zur Klärung der Zuständigkeit

Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine schnelle Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten beim Eintritt in ein Pflegeheim. Langwierige Streitigkeiten zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der neuen Regelung dahin: Die Zuständigkeit verbleibt unabhängig von einem allfälligen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Pflegeheims immer beim Kanton, in welchem der Bewohner oder die Bewohnerin vor dem Eintritt in das Pflegeheim Wohnsitz hatte (Herkunftsprinzip). Unterstützt wird der Vorschlag der GDK (Stellungnahme vom 6. November 2015), im Rahmen einer Übergangsregelung festzuhalten, dass für Versicherte, welche vor Inkrafttreten der Neuregelung in ein Pflegeheim eingetreten sind, die Zuständigkeit erhalten bleibt.

2. Versorgungspolitische Überlegungen

Für die neue Regelung sprechen auch versorgungspolitische Überlegungen. Standortgemeinden von Pflegeheimen sollen vor den erheblichen finanziellen Folgen bewahrt werden, welche eine Anknüpfung am zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort des Pflegeheims mit sich bringen würde. Es ist sachgerechter, dass der Eintritt in ein Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet. Längerfristig könnte es zum versorgungspolitischen Prob-

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