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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 99Fedlex · Rapporto sui risultati

ziert. Bei einem Pflegebedarf von deutlich mehr als 4 Stunden pro Tag erhalten sie nur schwer einen Pflegeheimplatz, es sei denn, die öffentliche Hand stelle eine Zusatzfinanzierung sicher. Erschwerend kommt hinzu, dass die bestehenden Bedarfserfassungsinstrumente den höheren Pflegebedarf und die betreuerische Pflege schlecht abbilden.

Die Pflegebeiträge der OKP gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV sind seit 2011 unverändert. Es fehlt ein Mechanismus zur Überprüfung und Anpassung der Beiträge. Das System ist nach unserem Dafürhalten zu erweitern und die höheren Stufen mit entsprechend höherem Beitrag zu entgelten. Gleichzeitig muss als flankierende Massnahme der Beitrag der Patientinnen und Patienten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG überprüft werden, damit diese durch die Einführung höherer Beitragsstufen nicht stärker belastet werden.

Fazit

Aus unserem Befund zur Situation der Pflegefinanzierung leiten wir folgenden Nachbesserungsbedarf ab:

1. Die gesetzliche Dauer der Übergangspflege (Art. 25a, Abs. 2 KVG) ist aufzuheben.

2. Sofern an einer gesetzlichen Dauer der Übergangspflege festgehalten wird, so soll diese mindestens 4 Wochen betragen und bedarfsorientiert einmal verlängert werden können.

3. Die Übergangspflege ist wie die vorgelagerte akut-stationäre Behandlung zu fi-

nanzieren. Das heisst, die Hotellerie- und Betreuungskosten sind aufzunehmen.

4. Art. 25a, Abs. 5 KVG ist dahingehend zu präzisieren, dass die Kantone für sämtli-

che auf ihrem Gebiet anfallenden ausgewiesenen Restkosten für Pflegeleistungen

vollumfänglich aufkommen müssen. Dafür sind Kriterien zur schweizweit einheit-

lichen Berechnung der Restfinanzierung zu erlassen.

5. Art. 25a, Abs. 5 KVG sollte dahingehend präzisiert werden, dass bei ausserkanto-

nalen Heimaufenthalten, die auch einen Wohnsitzwechsel begründen, jeweils der

Standortkanton des Pflegeheimes für die Festsetzung und Auszahlung der Restfi-

nanzierung zuständig ist. Bei Zuständigkeit des Herkunftskantons müsste dieser

explizit dazu verpflichtet werden, auch allfällige Kostendifferenzen zum Standort-

kanton des Pflegeheims zu übernehmen.

6. Art. 7a Abs. 3 KLV ist dahingehend anzupassen, dass das System der Pflegebe-

darfsstufen erweitert und die höheren Stufen mit entsprechend höherem Beitrag

entgolten werden. Es ist zudem auf eine Anpassung der Bedarfserfassungsin-

strumente auf die heute komplexere Patientenstruktur in den Heimen hinzuwirken.

7. Als flankierende Massnahme zu Punkt 6 ist Art. 25a, Abs. 5 KVG dahingehend anzupassen, dass die versicherten Personen durch höhere oder zusätzliche Pflege-

stufen nicht mehr belastet werden, z.B. durch eine Anpassung des %-Satzes ihrer Kostenbeteiligung.

Wir bitten Sie um die Aufnahme unserer Anliegen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Dr. Bernhard Wegmüller

Direktor

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