Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis
- Zeitschrift
- Medialex
- Verlag
- Stiftung medialex
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY-SA 4.0 ↗
- DOI
- 10.52480/ml.25.24
III.Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)
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V g l . d a z u o b e n R n . 7 7 d a Se G M R - U r t e i l „ O . G . u . a . c .
Griechenland” (Publikation der Gesundheitsdaten von Prostitutierten) N° 71555/12 + 48256/13 vom 23.01.2024 [IL 3] sowie unten Rn. 87 das EGMR-Urteil „M.S.D. c. Rumänien”
(Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2].
IV.Radio und Fernsehen
1.Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
A.Bundesgerichtspraxis
79I n B G E 1 5 1 I I 1 6 4 ( B u n d e s r ä t l i c h e A n s p r a c h e n v o r
Volksabstimmungen) klärte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung eine medien- und demokratiepolitisch bedeutsame Grundsatzfrage. Die seit den 1970er-Jahren praktizierte A u s s t r a h l u n g b u n d e s r ä t l i c h e r A n s p r a c h e n i m V o r f e l d eidgenössischer Volksabstimmungen verstösst laut Bundesgericht nicht gegen das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs.
4 des Radio- und Fernsehgesetzes; RTVG). 2023 hatte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) in i h r e m L e i t e n t s c h e i d b . 9 1 9 e i n s t i m m i g e i n e a n d e r e Rechtsauffassung vertreten. Sie bemängelte, die exklusive Darstellung der Position des Bundesrats missachte das Rundfunkrecht und verfassungsrechtliche Prinzipien. Ohne gleichberechtigte Darstellung der Gegenmeinung verletze die SRG ihre Pflicht, in der für die Willensbildung sensiblen — Seite 47 —Periode vor einer Volksabstimmung ausgewogen und unparteiisch zu berichten. Das Bundesgericht entgegnete, die UBI dürfe nicht übermässig in die Programmautonomie der SRG eingreifen. Für Bundesratsansprachen müsse ein weniger strenger Massstab gelten als für andere abstimmungsrelevante SRG-Sendungen (E. 6). Der eminent politischen und demokratisch legitimierten Funktion bundesrätlicher Positionsbezüge sei Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht verwies auf die Regelung in Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über politische Rechte (BPR; SR 161.1) und auf die Volksinitiative “Volkssouveränität statt Behördenpropaganda” (sog. Maulkorb-Initiative), die 2008 deutlich abgelehnt worden war. Zwar sei die SRG nicht (mehr) zur Ausstrahlung der Ansprachen verpflichtet. Dennoch wäre eine beschränkte Informationsaktivität des Bundesrats kaum im Interesse der Stimmbevölkerung, denn diese sei ohne Weiteres fähig, den bundesrätlichen Positionsbezug einzuordnen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Die SRG ist laut Bundesgericht nicht verpflichtet, in der Anmoderation auf andere Sendungen zur Abstimmungsvorlage hinzuweisen. Sie müsse der Gegnerschaft auch keinen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung stellen. E i n V e r s t o s s g e g e n A r t . 4 A b s . 4 R T V G k o m m t f ü r d a s Bundesgericht nur in eng gefassten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn die SRG vor dem Urnengang keinerlei andere abstimmungsrelevante Sendungen mit Gegenpositionen ausstrahlen würde.
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Kommentar: Gesamthaft lässt sich mit dem Bundesgericht konstatieren, dass die UBI diese Problematik unter einem zu engen Blickwinkel beleuchtet und zu schematisch beurteilt hat (ausführlicher dazu die Urteilsbesprechung von Oliver Sidler, Die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen verletzt das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht, medialex 09/24 vom 11. November 2024). Auf der anderen Seite ist allerdings auch die Frage legitim, ob der vom Bundesgericht gewährte Spielraum nicht gar grosszügig bemessen ist. Verbesserungspotenzial für eine fairere Kommunikation vor Volksabstimmungen dürfte — Seite 48 —jedenfalls vorhanden sein. Vgl. etwa die Vorschläge des früheren UBI-Präsidenten Roger Blum, Der tolerierte Fremdkörper Bundesratsreden – Soll nach dem Urteil des Bundesgerichts wirklich alles beim alten bleiben?,in: medialex 10/24 vom 4. Dezember 2024.
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Anhand eines Beitrags des Westschweizer Fernsehprogramms der SRG (RTS) steckte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung einmal mehr die programmrechtlichen Grenzen des Zulässigen ab.
Im Urteil 2C_597/2023 (Temps Présent: „Fake news, une pandémie de mensonges“) von 17.04.2024 folgte sie der vorinstanzlichen Beurteilung durch die UBI. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss der SRG gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und gegen andere Programmvorschriften.
B.Rechtsprechung des EGMR
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In ihrem 347 Seiten dicken Leiturteil „Ukraine c. Russland (re: Krim)” (Unterdrückung nichtrussischer Medien) N° 20958/14 und 38334/18 vom 25.06.2024 [IL Key cases] beanstandete die Grosse EGMR-Kammer u.a. einstimmig die russischen Massnahmen gegen ukrainische und krimtatarische Fernsehstationen. Im fraglichen Zeitraum (zwischen Februar 2014 und August 2015) hatte Russland bspw. Rundfunklizenzen verweigert oder widerrufen sowie Sendefrequenzen nicht zugeteilt. Diesen Einschränkungen der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) fehlte eine gesetzliche Grundlage. Überdies legte die russische Regierung dem Gerichtshof keinerlei Beweise dafür vor, dass ihre Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen wären (wie dies Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangt). Der EGMR erkannte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die auf die Wahrung der territorialen Integrität der Ukraine abzielenden TV-Sendungen zur Gewalt aufriefen oder den Rückgriff auf gewaltsame Massnahmen befürworteten. Die Gründung eines öffentlich-rechtlichen krimtatarischen — Seite 49 —Fernsehsenders, einer Rundfunkgesellschaft und einer krimtatarischen Redaktion genüge nicht als Ausgleich für den allgemeinen Rückgang der Zahl unabhängiger Fernsehsender. Der EGMR verwarf auch den russischen Einwand, dass bestimmte Medien weiterhin online verfügbar seien. Dies sei kein genügender Ersatz für die Verfügbarkeit von herkömmlichen Fernsehkanälen (und von Printmedien).
2.Weitere Aspekte
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Vgl. vorne Rn. 62 den Zulässigkeitsentscheid„Public
Association for Assistance to a Free Economy c. Aserbaidschan” (Informationen über öffentliche Rundfunkgesellschaft) N°
12759/13 vom 25.06.2024. Die 1. Kammer des Gerichtshofs (in Dreierbesetzung) liess in ihrer Urteilsbegründung offen, ob der in staatlichem Eigentum stehende Fernsehveranstalter «Azərbaycan Televiziyası» (AzTV) überhaupt dem Staat Aserbaidschan zuzurechnen ist (§ 11).