Jahresbericht 2011
- Zeitschrift
- Jahresberichte der FINMA
- Sprache
- Deutsch
ANHANG
— S. 78 —FINANZMARKTREGULIERUNG:
STAND UND AUSBLICK
(per 31. Dezember 2011)
Projekt Kontakt und Information
Sektorübergreifend
Insolvenz und Sanierung FINMA
Am 1. September 2011 traten Änderungen zum Einlegerschutz bei Ban-
ken in Kraft, die auch eine Revision des Sanierungsverfahrens für Banken
enthalten. Zudem ist die FINMA neu nicht nur bei Insolvenzen von Banken,
sondern auch bei Insolvenzen von Versicherern und kollektiven Kapitalan-
lagen die zuständige Behörde. Dazu bedarf es Ausführungsbestimmungen
der FINMA.
Rechnungslegung EFD bzw. FINMA
Die Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler und Versi-
cherer sollen auf Gesetzesstufe durch die Revision des Aktien- und Rech-
nungslegungsrechts geändert werden. Anschliessend sind Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrates und der FINMA erforderlich.
Banken
Systemische Risiken (Too big to fail) EFD
Gestützt auf Vorschläge einer Expertenkommission sollen mit erhöhten
prudenziellen Anforderungen die Risiken für die Volkswirtschaft einge-
schränkt werden, die von grossen, systemrelevanten Banken ausgehen.
Basel III EFD bzw. FINMA Aufgrund der Erfahrungen mit Basel II sowie der Erkenntnisse aus der
Finanzkrise überarbeitete das BCBS sein Regelwerk. Die Schweizer Umset-
zung von Basel III soll durch eine Teilrevision der Eigenmittel- und Risiko-
verteilungsverordnung sowie mit verschiedenen FINMA-Rundschreiben
erfolgen.
Hypothekargeschäft EFD
Der intensive Wettbewerb im Hypothekarbereich führt dazu, dass Banken die
Tragbarkeits- und Belehnungsbestimmungen teilweise weniger streng hand-
haben. Dieser Entwicklung soll – nach erfolgter Anpassung der bestehenden
Selbstregulierung zur Gewährung und Bewertung von Hypothekarkrediten –
auch mit schärferen Vorgaben für die Eigenmittelunterlegung entgegen-
gewirkt werden.
Antizyklischer Puffer EFD
Als weiteres Instrument zur Stärkung der teils prozyklisch wirkenden Eigen-
mittel der Banken ist die Einführung eines variablen antizyklischen Puffers
geplant.
Liquidität EFD bzw. FINMA Die Finanzkrise hat auch regulatorischen Handlungsbedarf beim geltenden
Liquiditätsregime offengelegt. Dieser wird zurzeit genauer abgeklärt. Die
notwendigen Anpassungen des Regimes sollen mit einer eigenständigen
Liquiditätsverordnung erfolgen.
— S. 79 —Regulierungs-Stand und nächste Schritte stufe Ausarbeitung
Verordnung im Gang
Verordnung bzw. offen
Rundschreiben
Gesetz und √
Verordnung
Verordnung bzw. √
Rundschreiben
Verordnung √
Verordnung √
Verordnung bzw. offen
Rundschreiben
Vernehmlassung/ Überarbeitung/ Verabschiedung Geplantes Anhörung Beratung Inkrafttreten
Q1/12 (Banken) Q2/12 (Banken) Q2/12 (Banken) offen
offen (Versicherer/ offen (Versicherer/ offen (Versicherer/
Kollektive Kapital-Kollektive Kapital-Kollektive Kapital-
anlagen) anlagen) anlagen)
offen offen offen offen
√ (Gesetz) √ (Gesetz) √ (Gesetz) Q2/12 (Gesetz) im Gang Q1/12 Q2/12 Q1/13
(Verordnung) (Verordnung) (Verordnung) (Verordnung) im Gang Q1/12 Q2/12 Q1/13
im Gang Q1/12 Q1/12 Q1/12
im Gang Q1/12 Q1/12 offen
offen offen offen offen
— S. 80 —Projekt Kontakt und Information
Banken
Nachrichtenlose Vermögenswerte EFD
Banken sollen solche Vermögenswerte nach vorgängiger Publikation liqui-
dieren können. Vorgesehen ist, dass der Liquidationserlös an den Bund fiele.
Die Ansprüche von Berechtigten, die sich auch auf die Publikation hin nicht
gemeldet haben, würden erlöschen.
Versicherer
Versicherungsvertrag EFD
Die Totalrevision des Versicherungsvertragsrechts will den entsprechenden
Rechtsrahmen an die veränderten Bedürfnisse anpassen und für einen ver-
nünftigen sowie realisierbaren Versichertenschutz sorgen. Der im September
2011 veröffentlichte Gesetzesentwurf will die Verpflichtungen der Versiche-
rer und jene der Versicherungsnehmer ausgewogener ausgestalten.
Versicherungsaufsicht FINMA
Die praktische Anwendung des totalrevidierten Versicherungsaufsichts-
gesetzes (in Kraft seit 1. Januar 2006) sowie gegenwärtige Marktentwick-
lungen und internationale Tendenzen legen regulatorischen Handlungs-
bedarf nahe. Dieser wird zurzeit genauer abgeklärt. Ziel ist es, Widersprüche
zu beseitigen. Zudem soll das Versicherungsaufsichtsrecht im Interesse des
Versichertenschutzes noch besser ausgestaltet und internationale Kompati-
bilität angestrebt werden.
Liquiditätsberichterstattung Versicherer FINMA
Eine ganzheitliche Solvabilitätsbetrachtung hat sowohl Kapital als auch
Liquidität und deren Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Ziel ist es, mit
einem Rundschreiben Prinzipien und Mindestanforderungen an Art, Inhalt
und Gestaltung einer einheitlichen periodischen Liquiditätsberichterstattung
zu formulieren.
Märkte
Kollektive Kapitalanlagen EFD
Das Schweizer Kollektivanlagenrecht soll den internationalen Standards hin-
sichtlich der Verwaltung, der Verwahrung und des Vertriebs von kollektiven
Kapitalanlagen angepasst werden. Die Anpassung soll der Erhöhung des
Anlegerschutzes, der Steigerung der Qualität des Asset Management in der
Schweiz sowie der Sicherung des EU-Marktzugangs für Schweizer Dienst-
leister dienen.
Börsendelikte und Marktmissbrauch EFD
Der im September 2011 veröffentlichte Entwurf zu einer Revision der
strafrechtlichen Verfolgung von Börsendelikten will vor allem den Straftat-
bestand des Insiderhandels ausdehnen sowie die Pflicht zur Offenlegung
von Beteiligungen ausbauen und deren Durchsetzung verbessern.
— S. 81 —Regulierungs-Stand und nächste Schritte stufe Ausarbeitung Vernehmlassung/ Überarbeitung/ Anhörung Beratung
Gesetz und √ (Gesetz) √ (Gesetz) im Gang (Gesetz) Verordnung
offen offen offen
(Verordnung) (Verordnung) (Verordnung)
Gesetz √ √ im Gang
offen offen offen offen
Rundschreiben offen offen offen
Gesetz und √ (Gesetz) im Gang (Gesetz) offen Verordnung
offen offen
(Verordnung) (Verordnung)
Gesetz √ √ im Gang
Verabschiedung Geplantes Inkrafttreten
offen offen
offen offen
offen offen
offen offen
offen offen
offen offen
— S. 82 —STATISTIKEN
(per 31. Dezember 2011)
Unterstellte Institute84
Unterstellte Banken (2010)
Banken, wovon (326)
–ausländisch beherrscht (121)
–Zweigniederlassungen
ausländischer Banken (36)
Raiffeisenbanken (339)
Vertretungen ausländischer Banken (48)
Unterstellte Effektenhändler
Effektenhändler, wovon (72)
–ausländisch beherrscht (19)
–Zweigniederlassungen
ausländischer Effektenhändler (15)
Vertretungen ausländischer
Effektenhändler (40)
Anerkannte ausländische
Börsenteilnehmer (139)
Unterstellte Börsen
Inländische Börsen (3)
Inländische börsenähnliche
Einrichtungen (2)
Anerkannte ausländische Börsen (45)
Anerkannte ausländische
börsenähnliche Einrichtungen (4)
Unterstellte kollektive Kapitalanlagen
Schweizerische kollektive Kapitalanlagen
Total schweizerische kollektive
Kapitalanlagen, wovon (1400)
– offene kollektive Kapital-
anlagen (nach Art. 8 KAG)
–vertragliche Anlagefonds
und SICAV (1387)
–davon nur für qualifizierte
Anleger bestimmt (627)
– geschlossene kollektive
Kapitalanlagen (nach Art. 9 KAG)
–KGK und SICAF (13)
Ausländische kollektive
Kapitalanlagen (2010) 2011 2011 Total ausländische kollektive
314 Kapitalanlagen, wovon (5791) 6058 112 – eurokompatibel (UCITS) (5439) 5754
–nicht eurokompatibel
328
45Unterstellte Vermögensverwalter (Asset Manager) und Vertriebsträger nach KAG Vermögensverwalter 64 (Asset Manager) (83)90Total registrierte Versicherungs-
14 vermittler (12 854) 13 191
84Der Begriff «unterstellt» bedeutet nicht zwingend, dass die Institute durch die FINMA beaufsichtigt werden.
Anerkannte Prüfgesellschaften und Ratingagenturen (2010)
Total anerkannte Prüfgesellschaften (115)
–davon nur für direkt
unterstellte Finanzintermediäre (99) Total anerkannte Ratingagenturen (5)
Bewilligungen
Banken und Effektenhändler
Banken
Bankbewilligungen (Art. 3 BankG) (8) Zweigniederlassungen
(Art. 4 ABV-FINMA) (1) Vertretungen (Art. 14 ABV-FINMA) (2) Zusatzbewilligungen (Art. 3terBankG) (10) Aufhebung der Unterstellung (2)
Effektenhändler
Effektenhändlerbewilligungen
(Art. 10 BEHG) (4) Zweigniederlassungen (Art. 41 BEHV) (5) Vertretungen (Art. 49 BEHV) (5) Zusatzbewilligungen (Art. 10 Abs. 6
BEHG und Art. 56 Abs. 3 BEHV) (3) Aufhebung der Unterstellung (2) Anerkennung ausländischer
Börsenteilnehmer (17)
Börsen
Anerkennung ausländischer Börsen
(inkl. börsenähnlicher Einrichtungen) (4)
Kollektive Kapitalanlagen
Schweizerische kollektive
Kapitalanlagen (189) Ausländische kollektive
Kapitalanlagen (1184)
Vermögensverwalter (Asset Manager) und Vertriebsträger nach KAG
Vermögensverwalter (Asset Manager) (15) Vertriebsträger (14)
2011Versicherungen (2010)
2011Lebensversicherer, wovon (0)
107– in der Schweiz domizilierte
0Versicherungsunternehmen (0)
92– Niederlassungen ausländischer
5Versicherungsunternehmen (0)
2Schadenversicherer, wovon (5)
–in der Schweiz domizilierte
2Versicherungsunternehmen (3)
–Niederlassungen ausländischer
0Versicherungsunternehmen (2)
0Rückversicherer (2)
1Rückversicherungscaptives (1)
2Krankenkassen, welche die
4Krankenzusatzversicherung
8betreiben (1)
7Total (9)
Finanzintermediäre
641Versicherungsvermittler (550)
1DUFI (23) 0
10Prüfgesellschaften und Ratingagenturen
Total Verfügungen für Wechsel
4Prüfgesellschaften, (66)
2– davon bei direkt unterstellten
8Finanzintermediären (20)
11Anerkennungen von Prüfgesellschaften (5)
7Löschungen von Prüfgesellschaften (8)
0Anerkennung von Ratingagenturen (0)
7Verfügungen
51Verfügungen des ENA (51) Verfügungen des Übernahme-
7ausschusses – 103
Beschwerden und Strafanzeigen
907Eingereichte Beschwerden (27)
42Erledigte Beschwerden (24) Anzeigen an Strafverfolgungs-
76behörden (32)
85Bei einer der beiden im Jahr
72011 unterstellten Schadenversicherungen war die Verfügung
12bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig bzw. vor Bundesverwaltungsgericht hängig.
MoU AUF NATIONALER UND INTERNATIONALER EBENE
2011 wurden auf nationaler Ebene keine MoU abgeschlossen oder abgeändert.
2011 abgeschlossene MoU (international)
Bilaterale MoU Staat Ausländische Behörde Form
Dubai DFSA MoU
(Dubai Financial Services
Authority)
USA CID MoU
(Connecticut Insurance
Department)
USA NYSID MoU
(New York State Insurance
Department)
Multilaterale MoU Staat Behörden Form
n/a IAIS MMoU
Dänemark, SNB MoU Finnland, (Schweizerische Nationalbank),
Schweden Finanstilsynet, Danmarks
Nationalbank, Finanssivalvonta,
Suomen Pankki, Finansinspek-
tionen, Sveriges Riksbank
Deutschland BaFin MoU
(Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht)
DB
(Deutsche Bundesbank)
SNB
(Schweizerische Nationalbank)
Frankreich ACP MoU
(Autorité de Contrôle
Prudentiel)
USA RAB MoU
(Eidgenössische Revisions-
aufsichtsbehörde)
PCAOB
(Public Company Accounting
Oversight Board)
Geltungsbereich
Banken, Märkte (seit 2007),
Versicherungen (neu)
Versicherungen
Versicherungen
Geltungsbereich
Versicherungen
Aufsicht und Überwachung
von SIX x-clear
Aufsicht und Überwachung
von Eurex Clearing AG
Supervisory College AXA Group
Auditgesellschaften
— S. 85 —VERTRETUNG DER FINMA
IN INTERNATIONALEN ARBEITSGRUPPEN
Internationale Organisationen und Gremien86
Financial Stability Board (FSB)
–Standing Committee on Supervision and Regulatory Cooperation
–Resolution Steering Group
Basel Committee on Banking Supervision (BCBS)
–Governors and Heads of Supervision
–International Conference of Banking Supervisors
–Basel Committee on Banking Supervision
International Association of Insurance
Supervisors (IAIS)
–Executive Committee
–Financial Stability Committee
–Technical Committee (Leitung)
International Organization of Securities Commissions (IOSCO)
–Technical Committee
–Presidents’ Committee
Financial Action Task Force (FATF)
–Plenum
–Expert Group A/Expert Group B
Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)
–Insurance and Private Pensions Committee
–IPPC Task Force on Insurance Statistics
Weitere internationale Foren
–Integrated Financial Supervisors Conference
–Wilton Park Securities Supervision Conference/
International Cooperation and Enforcement
–Deutschsprachiges Vierländertreffen
(Banken- und Versicherungsbereich)
–Conférence Francophone
(Versicherungsbereich)
–Institut Francophone de la Régulation
Financière (IFREFI)
–Swiss Futures and Options Association
Regulators Meeting (Bürgenstock-Meeting)
86Die Auflistung beschränkt sich auf Gremien, in denen Vertreter aus dem Verwaltungsrat und/ oder der Geschäftsleitung der FINMA Einsitz haben. Daneben sind zahlreiche Mitarbeitende der FINMA in Arbeitsgruppen aktiv. und erhebt weder Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit noch auf rechtliche Gültigkeit. Abkürzungen sind im Abkürzungsverzeichnis nicht aufgelistet.
GLOSSAR87
Antizyklischer Der antizyklische Kapitalpuffer zielt auf eine Stärkung der Wider-Kapitalpuffer standsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines
übermässigen Kreditwachstums ab, indem er die Banken bei
starkem Kreditwachstum verpflichtet, zusätzliche Eigenmittel zu halten. Dies erhöht einerseits die Fähigkeit der Banken, allfällige Kreditausfälle in zyklischem Abschwung zu absorbieren, und verteuert andererseits die Kredite für die Kunden, was sich bremsend auf die Nachfrage auswirken sollte. Bei einem Abschwung wird der antizyklische Puffer reduziert oder aufgehoben. Die freien Mittel können dann wieder für die Kreditvergabe genutzt werden. Der antizyklische Puffer ist ein Bestandteil des Basel-III-Regelwerks.
Basler Regelwerk Das Basler Regelwerk ist eine multilaterale Rahmenvereinbarung zu
den Eigenkapitalvorschriften der Banken. 1988 verabschiedete der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) die Eigenkapitalübereinkunft Basel I. 2004 folgte Basel II mit umfangreichen Ergänzungen. Die aus den Erfahrungen der Finanzkrise von 2008 abgeleiteten Neuerungen aus dem Jahr 2010 werden als «Basel III» bezeichnet (vgl. «Basel III»).
Basel III Um die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu stärken, hat das
BCBS Ende 2010 durchgehend strengere Regeln für Eigenkapital und Liquidität verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen:
–die Verbesserung der Qualität, der Zusammensetzung und der Transparenz der Eigenkapitalbasis
–höhere Eigenkapitalanforderungen für das Ausfallrisiko bei Derivaten, Pensionsgeschäften und Wertpapierfinanzierungsgeschäften
–eine neue Kapitalanforderung für das Risiko von Marktwertverlusten von ausserbörslichen Derivaten
–die Ergänzung der risikobasierten Eigenkapitalanforderung durch eine ungewichtete Höchstverschuldungsquote (vgl. «Leverage Ratio»)
–Massnahmen zur Verringerung der Prozyklizität und zur Förderung antizyklischer Polster (vgl. «Antizyklischer Kapitalpuffer»)
–Massnahmen zur Bekämpfung der Systemrisiken, speziell mit Blick auf systemrelevante Banken
–die Einführung globaler Liquiditätsstandards
Common Equity Tier 1 Common Equity bezeichnet hartes Kernkapital bzw. verlustabsorbie-Capital (CET1) rendes Eigenkapital der besten Qualität. CET1 besteht aus einbezahl-
tem Kapital, offenen Reserven und Gewinnvorträgen (vgl. «Risk-Weighted Assets [RWA]»).
Contingent Contingent Convertible Capital bezeichnet Fremdkapital, das unter Convertible Capital bestimmten Bedingungen (contingent) in Eigenkapital wandelbar (CoCo Bonds (convertible) ist. Dieses Kapital soll im Krisenfall die Situation einer oder CoCos) Bank verbessern oder eine Abwicklung ermöglichen, indem in
wirtschaftlich guten Zeiten der Zugriff auf zusätzliches Eigenkapi-
87Dieses Glossar ist eine Lesehilfe tal vorbereitet wird. Bei Erreichen zuvor festgelegter Bedingungen zur Erklärung wichtiger Begriffe (Trigger) erfolgt eine obligatorische Umwandlung.
— S. 87 —E-Money, E-Geld Elektronisches Geld ist neben dem Geld der Notenbanken und dem
Buchgeld der Geschäftsbanken eine dritte relativ neue Erscheinungsform des Geldes. Dabei handelt es sich um einen monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber der ausgebenden Stelle, der
–auf einem Datenträger gespeichert ist,
–gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert, und
–von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.
E-Geld ist klar zu unterscheiden von elektronischen Zugangsverfahren zu Bankeinlagen wie Debit- oder Kreditkartenzahlungen.
Frontrunning Als Frontrunning wird das Ausnützen von vertraulichen Informatio-(auch nen über bevorstehende Kundentransaktionen zum eigenen Vorteil «Forward Trading») bezeichnet. Das Vorlaufen zu Kundenaufträgen birgt Komponenten
von Informationsmissbrauch und von Treuepflichtverletzungen.
Leverage Ratio Verhältniszahl von Eigenkapital zu Fremdkapital. Als regulatorische (auch Höchstverschul- Vorschrift bezeichnet die Leverage Ratio auch die Mindestanfordedungsquote) rung von Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtengagement der
Schweizer Grossbanken. Die Leverage Ratio ist eine nicht risikogewichtete Kennzahl.
Multilateral Trading Ein multilaterales Handelssystem ist eine von einer Wertpapierfirma Facilities oder einem Marktbetreiber betriebene multilaterale Handelsplatt-(MTF, auch «multilatera- form, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf les Handelssystem») von Finanzinstrumenten zusammenführt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15
MiFID).
Nettoinventarwert Der Nettoinventarwert einer kollektiven Kapitalanlage ergibt sich
aus dem Verkehrswert der Anlagen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten (vgl. Art. 83 Abs. 2 KAG).
Non-UCITS Bei Non-UCITS handelt es sich um kollektive Kapitalanlagen, die
nicht der europäischen UCITS-Richtlinie unterstellt sind. Die UCITS-Richtlinie standardisiert europaweit die Anforderungen an kollektive Kapitalanlagen für Publikumsanleger (vgl. auch «Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities [UCITS]»).
— S. 88 —OTC-Swap Ein Swap ist eine Vereinbarung über den Austausch von Zahlungen
an bestimmten künftigen Terminen oder beim Eintritt eines Ereignisses. Die Höhe der einzelnen Zahlung wird entweder fix vereinbart oder leitet sich vom jeweiligen Wert eines Basiswerts oder mehrerer Basiswerte ab (Art. 25 Abs. 4 Bst. o KKV-FINMA). OTC ist ein Swap, wenn er ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten dem Publikum offenstehenden Marktes abgeschlossen wird (Art. 25 Abs. 4 Bst. m KKV-FINMA).
Prudenzielle Aufsicht Die prudenzielle Aufsicht zielt in erster Linie auf die Sicherung der
Solvenz, eine genügende Risikokontrolle und die Gewähr einer sorgfältigen Geschäftsführung. Damit trägt die prudenzielle Aufsicht indirekt auch zur Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. Die prudenzielle Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen und andere Finanzintermediäre beruht dabei auf der Bewilligungspflicht einer bestimmten Tätigkeit, der laufenden Überwachung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie weiteren regulierten Sachverhalten.
Recovery, Resolution – Recovery bezeichnet die Stabilisierung eines Unternehmens aus und Resolvability eigener Kraft, also seine Sanierung.
(= Sanierung, Zwangs- – Resolution bezeichnet die Zwangssanierung eines Unternehmens
sanierung und Abwick- durch die Behörde.
lungsfähigkeit) – Resolvability bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens, auf-
gelöst bzw. abgewickelt zu werden.
Risk-Weighted Assets Risk-Weighted Assets sind nach Risiko gewichtete Aktiven bzw.
(RWA) Positionen. Die Risikogewichtung geht davon aus, dass nicht jeder
Kredit oder jede Investition gleich riskant ist. Weniger riskante Positionen müssen deshalb mit weniger Eigenkapital unterlegt werden, riskantere Kredite mit mehr Eigenkapital. Die RWA sind seit der Einführung von Basel II die zentrale Bemessungsbasis für Kapitalquoten wie CET1 (vgl. «Basler Regelwerk» und «Common Equity Tier 1 Capital [CET1]»).
Scalping Als Scalping wird das Ausnützen der erwarteten Reaktion der
Marktteilnehmer und der Effektenpreise im Wissen um eine bevorstehende Veröffentlichung von Anlageempfehlungen bezeichnet.
Schweizer Solvenztest Der SST ist ein Aufsichtsinstrument, mit dem die Solvabilität der (SST) Versicherer ökonomisch und risikobasiert gemessen wird. Er wurde
2006 mit dem totalrevidierten Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführt. Dabei wird die finanzielle Situation der Versicherungsunternehmen aufgrund des Verhältnisses zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln (risikotragendes Kapital) und den erforderlichen Eigenmitteln (Zielkapital) beurteilt. Letztere werden abhängig von den eingegangenen Risiken ermittelt.
— S. 89 —Solvency II Mit Solvency II ist zunächst die Richtlinie 2009/138/EG vom
25. November 2009 der EU betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) gemeint. Oft wird damit auch die in dieser Richtlinie enthaltene ökonomische und risikobasierte Methode zur Beurteilung der Kapitalausstattung eines Versicherungsunternehmens bezeichnet. Mit Solvency II wird in Europa in quantitativer Hinsicht ein vergleichbares Ziel verfolgt wie in der Schweiz mit dem SST.
SST-Ratio Der SST-Quotient wird ermittelt, indem man das risikotragen-
de Kapital durch das Zielkapital dividiert. Er zeigt auf, wie viel in Prozenten des durch das individuelle Risikoprofil erforderlichen Risikokapitals durch Eigenmittel gedeckt ist.
Systemrelevanz Systemrisiken sind Risiken, die von einzelnen Marktteilnehmern
ausgehen und die die Stabilität der gesamten Volkswirtschaft («System») gefährden. Unternehmen, die Funktionen wahrnehmen, auf die das System Volkswirtschaft nicht verzichten kann bzw. die nicht durch andere Unternehmen ersetzt werden können, werden als «systemrelevant» bezeichnet. Ein Beispiel für eine systemrelevante Funktion ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Banken.
Too big to fail Ein Unternehmen wird dann als «too big to fail» eingestuft,
wenn dessen Konkurs die Stabilität der gesamten Volkswirtschaft gefährden würde. Der Staat ist dann gezwungen, das Unternehmen zu retten. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen dabei die Systemrisiken, die von einem solchen Unternehmen ausgehen.
Trigger Auslöser, vgl. «Contingent Convertible Capital
(CoCo Bonds oder CoCos)»
Undertakings for Die UCITS-Richtlinie standardisiert europaweit die Anforderungen Collective Investments in an kollektive Kapitalanlagen für Publikumsanleger. Deutsch: Orga-Transferable Securities nismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).
(UCITS)
Variable Annuitäten Ein Lebensversicherungsprodukt mit Investitionssicherheit. Variable
Annuitäten stellen eine Form der fondsgebundenen Rentenversicherung gegen Einmalzahlung oder gegen laufende Beitragszahlung mit einer garantierten Mindestleistung dar.
Wandlungskapital Vgl. «Contingent Convertible Capital (CoCo Bonds oder CoCos)»
— S. 90 —ABKÜRZUNGEN88
ABV-FINMA Verordnung der Eidgenössischen Finanz- FSC
marktaufsicht vom 21. Oktober 1996
GPK
über die ausländischen Banken in der
Schweiz (Auslandbankenverordnung- G-SIB FINMA; SR 952.111) G-SII
AIFMD Alternative Investment Fund Managers IAIG
Directive (EU-Richtlinie zu Verwaltern
alternativer Investmentfonds) IAIS
AVO Verordnung vom 9. November 2005
über die Beaufsichtigung von privaten ICP Versicherungsunternehmen (Aufsichts- IOSCO verordnung; SR 961.011)
BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 KAG
über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz; SR 952.0)
BCBS Basel Committee on Banking KGK
Supervision (Basler Ausschuss für
Bankenaufsicht)
KIID
BEHG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über
die Börsen und den Effektenhandel KKV (Börsengesetz; SR 954.1)
BEHV Verordnung vom 2. Dezember 1996
über die Börsen und den Effektenhandel MiFID (Börsenverordnung; SR 954.11) MMoU
BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- MoU und Invalidenvorsorge (SR 831.40)
PCAOB
ComFrame Common Framework for the Supervision
of Internationally Active Insurance Groups
PEP
DUFI Direkt unterstellte Finanzintermediäre
PIIGS
EBA European Banking Authority
EBK Eidgenössische Bankenkommission RAB
(Vorgängerbehörde der FINMA)
SBVg
EFD Eidgenössisches Finanzdepartement
SFA
EIOPA European Insurance and Occupational
SICAF
Pensions Authority
SICAV
ENA Enforcementausschuss
ERV Verordnung vom 29. September 2006
SIF
über die Eigenmittel und Risikovertei-
lung für Banken und Effektenhändler
(Eigenmittelverordnung; SR 952.03) SNB
FATCA U.S. Foreign Account Tax Compliance Act SQA
FATF Financial Action Task Force SRO
FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht TIS
FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über VAG
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz; SR 956.1)
FIRST FINMA Insurance Reporting and
Supervising Tool VVG
FSA Financial Services Authority
(Grossbritannien)
88Die im Glossar erklärten
WAK
Begriffe und dazugehörigen FSB Financial Stability Board
Financial Stability Committee
Geschäftsprüfungskommissionen
Global Systemically Important Bank(s)
Global Systemically Important Insurer(s)
Internationally Active Insurance Group(s)
International Association of Insurance
Supervisors
Insurance Core Principles
International Organization of Securities
Commissions
Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über
die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagengesetz; SR 951.31)
Kommanditgesellschaft für kollektive
Kapitalanlagen
Key Investor Information Document
Verordnung vom 22. November 2006
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagenverordnung; SR 951.311)
Markets in Financial Instruments Directive
Multilateral Memorandum of
Understanding
Memorandum of Understanding
Public Company Accounting
Oversight Board
Politisch exponierte Personen
Portugal, Italien, Irland, Griechenland
und Spanien
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
Schweizerische Bankiervereinigung
Swiss Funds Association
Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital
Staatssekretariat für internationale
Finanzfragen
Schweizerische Nationalbank
Swiss Qualitative Assessment
Selbstregulierungsorganisation
Team Intensive Supervision
Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004
betreffend die Aufsicht über Versiche-
rungsunternehmen (Versicherungsauf-
sichtsgesetz; SR 961.01)
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über
den Versicherungsvertrag (Versicherungs-
vertragsgesetz; SR 221.229.1)
Kommission für Wirtschaft und Abgaben
— S. 91 —GRUNDWERTE DER FINMA
Konsequente Aufsichtstätigkeit
Die FINMA hat eine Aufsichtsfunktion zum Schutz der Finanzmarktkunden und eines funktionierenden Finanzplatzes Schweiz. Ihre Aufsichtsaufgaben nimmt sie mit den Instrumenten von Bewilligung, Überwachung, Regulierung und Enforcement wahr. Dabei verfolgt sie einen risikoorientierten Ansatz und achtet bei ihrer Handlungsweise auf Kontinuität und Berechenbarkeit. Die FINMA pflegt den Dialog mit Beaufsichtigten, Behörden, Verbänden und weiteren wichtigen Institutionen national und international.
Unabhängige Entscheidfindung
Die FINMA ist funktionell, institutionell und finanziell unabhängig und übt eine hoheitliche Funktion im öffentlichen Interesse aus. Dabei steht sie in einem Spannungsfeld voneinander abweichender Interessen verschiedener Anspruchsgruppen. In diesem Umfeld positioniert sie sich autonom und handelt auf der Grundlage ihres gesetzlichen Auftrags. Ihre Entscheide trifft sie unabhängig und der Sachlage angemessen.
Verantwortungsbewusste Mitarbeitende
Die Mitarbeitenden der FINMA sind verantwortungsbewusst, integer und durchsetzungsfähig. Sie zeichnen sich aus durch Unabhängigkeit sowie ein hohes Mass an Flexibilität und Veränderungsbereitschaft. Die Mitarbeitenden sind kompetent und können auch mit Widerständen und herausfordernden Situationen umgehen. Veränderungen im Umfeld nehmen sie auf und leiten daraus zeit- und situationsgerecht konkrete Schritte ab.