DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco
Aufsatz · Jahresberichte der FINMA 2012

Jahresbericht 2011

‹Kapitel 3 von 3S. 77–91
Angaben zum Werk
Zeitschrift
Jahresberichte der FINMA
Sprache
Deutsch
Zitiervorschlag
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Jahresbericht 2011, in: Jahresberichte der FINMA 2012, S. 77–91
— S. 77 —

ANHANG

— S. 78 —

FINANZMARKTREGULIERUNG:

STAND UND AUSBLICK

(per 31. Dezember 2011)

Projekt Kontakt und Information

Sektorübergreifend

Insolvenz und Sanierung FINMA

Am 1. September 2011 traten Änderungen zum Einlegerschutz bei Ban-

ken in Kraft, die auch eine Revision des Sanierungsverfahrens für Banken

enthalten. Zudem ist die FINMA neu nicht nur bei Insolvenzen von Banken,

sondern auch bei Insolvenzen von Versicherern und kollektiven Kapitalan-

lagen die zuständige Behörde. Dazu bedarf es Ausführungsbestimmungen

der FINMA.

Rechnungslegung EFD bzw. FINMA

Die Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler und Versi-

cherer sollen auf Gesetzesstufe durch die Revision des Aktien- und Rech-

nungslegungsrechts geändert werden. Anschliessend sind Ausführungs-

bestimmungen des Bundesrates und der FINMA erforderlich.

Banken

Systemische Risiken (Too big to fail) EFD

Gestützt auf Vorschläge einer Expertenkommission sollen mit erhöhten

prudenziellen Anforderungen die Risiken für die Volkswirtschaft einge-

schränkt werden, die von grossen, systemrelevanten Banken ausgehen.

Basel III EFD bzw. FINMA Aufgrund der Erfahrungen mit Basel II sowie der Erkenntnisse aus der

Finanzkrise überarbeitete das BCBS sein Regelwerk. Die Schweizer Umset-

zung von Basel III soll durch eine Teilrevision der Eigenmittel- und Risiko-

verteilungsverordnung sowie mit verschiedenen FINMA-Rundschreiben

erfolgen.

Hypothekargeschäft EFD

Der intensive Wettbewerb im Hypothekarbereich führt dazu, dass Banken die

Tragbarkeits- und Belehnungsbestimmungen teilweise weniger streng hand-

haben. Dieser Entwicklung soll – nach erfolgter Anpassung der bestehenden

Selbstregulierung zur Gewährung und Bewertung von Hypothekarkrediten –

auch mit schärferen Vorgaben für die Eigenmittelunterlegung entgegen-

gewirkt werden.

Antizyklischer Puffer EFD

Als weiteres Instrument zur Stärkung der teils prozyklisch wirkenden Eigen-

mittel der Banken ist die Einführung eines variablen antizyklischen Puffers

geplant.

Liquidität EFD bzw. FINMA Die Finanzkrise hat auch regulatorischen Handlungsbedarf beim geltenden

Liquiditätsregime offengelegt. Dieser wird zurzeit genauer abgeklärt. Die

notwendigen Anpassungen des Regimes sollen mit einer eigenständigen

Liquiditätsverordnung erfolgen.

— S. 79 —

Regulierungs-Stand und nächste Schritte stufe Ausarbeitung

Verordnung im Gang

Verordnung bzw. offen

Rundschreiben

Gesetz und √

Verordnung

Verordnung bzw. √

Rundschreiben

Verordnung √

Verordnung √

Verordnung bzw. offen

Rundschreiben

Vernehmlassung/ Überarbeitung/ Verabschiedung Geplantes Anhörung Beratung Inkrafttreten

Q1/12 (Banken) Q2/12 (Banken) Q2/12 (Banken) offen

offen (Versicherer/ offen (Versicherer/ offen (Versicherer/

Kollektive Kapital-Kollektive Kapital-Kollektive Kapital-

anlagen) anlagen) anlagen)

offen offen offen offen

√ (Gesetz) √ (Gesetz) √ (Gesetz) Q2/12 (Gesetz) im Gang Q1/12 Q2/12 Q1/13

(Verordnung) (Verordnung) (Verordnung) (Verordnung) im Gang Q1/12 Q2/12 Q1/13

im Gang Q1/12 Q1/12 Q1/12

im Gang Q1/12 Q1/12 offen

offen offen offen offen

— S. 80 —

Projekt Kontakt und Information

Banken

Nachrichtenlose Vermögenswerte EFD

Banken sollen solche Vermögenswerte nach vorgängiger Publikation liqui-

dieren können. Vorgesehen ist, dass der Liquidationserlös an den Bund fiele.

Die Ansprüche von Berechtigten, die sich auch auf die Publikation hin nicht

gemeldet haben, würden erlöschen.

Versicherer

Versicherungsvertrag EFD

Die Totalrevision des Versicherungsvertragsrechts will den entsprechenden

Rechtsrahmen an die veränderten Bedürfnisse anpassen und für einen ver-

nünftigen sowie realisierbaren Versichertenschutz sorgen. Der im September

2011 veröffentlichte Gesetzesentwurf will die Verpflichtungen der Versiche-

rer und jene der Versicherungsnehmer ausgewogener ausgestalten.

Versicherungsaufsicht FINMA

Die praktische Anwendung des totalrevidierten Versicherungsaufsichts-

gesetzes (in Kraft seit 1. Januar 2006) sowie gegenwärtige Marktentwick-

lungen und internationale Tendenzen legen regulatorischen Handlungs-

bedarf nahe. Dieser wird zurzeit genauer abgeklärt. Ziel ist es, Widersprüche

zu beseitigen. Zudem soll das Versicherungsaufsichtsrecht im Interesse des

Versichertenschutzes noch besser ausgestaltet und internationale Kompati-

bilität angestrebt werden.

Liquiditätsberichterstattung Versicherer FINMA

Eine ganzheitliche Solvabilitätsbetrachtung hat sowohl Kapital als auch

Liquidität und deren Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Ziel ist es, mit

einem Rundschreiben Prinzipien und Mindestanforderungen an Art, Inhalt

und Gestaltung einer einheitlichen periodischen Liquiditätsberichterstattung

zu formulieren.

Märkte

Kollektive Kapitalanlagen EFD

Das Schweizer Kollektivanlagenrecht soll den internationalen Standards hin-

sichtlich der Verwaltung, der Verwahrung und des Vertriebs von kollektiven

Kapitalanlagen angepasst werden. Die Anpassung soll der Erhöhung des

Anlegerschutzes, der Steigerung der Qualität des Asset Management in der

Schweiz sowie der Sicherung des EU-Marktzugangs für Schweizer Dienst-

leister dienen.

Börsendelikte und Marktmissbrauch EFD

Der im September 2011 veröffentlichte Entwurf zu einer Revision der

strafrechtlichen Verfolgung von Börsendelikten will vor allem den Straftat-

bestand des Insiderhandels ausdehnen sowie die Pflicht zur Offenlegung

von Beteiligungen ausbauen und deren Durchsetzung verbessern.

— S. 81 —

Regulierungs-Stand und nächste Schritte stufe Ausarbeitung Vernehmlassung/ Überarbeitung/ Anhörung Beratung

Gesetz und √ (Gesetz) √ (Gesetz) im Gang (Gesetz) Verordnung

offen offen offen

(Verordnung) (Verordnung) (Verordnung)

Gesetz √ √ im Gang

offen offen offen offen

Rundschreiben offen offen offen

Gesetz und √ (Gesetz) im Gang (Gesetz) offen Verordnung

offen offen

(Verordnung) (Verordnung)

Gesetz √ √ im Gang

Verabschiedung Geplantes Inkrafttreten

offen offen

offen offen

offen offen

offen offen

offen offen

offen offen

— S. 82 —

STATISTIKEN

(per 31. Dezember 2011)

Unterstellte Institute84

Unterstellte Banken (2010)

Banken, wovon (326)

–ausländisch beherrscht (121)

–Zweigniederlassungen

ausländischer Banken (36)

Raiffeisenbanken (339)

Vertretungen ausländischer Banken (48)

Unterstellte Effektenhändler

Effektenhändler, wovon (72)

–ausländisch beherrscht (19)

–Zweigniederlassungen

ausländischer Effektenhändler (15)

Vertretungen ausländischer

Effektenhändler (40)

Anerkannte ausländische

Börsenteilnehmer (139)

Unterstellte Börsen

Inländische Börsen (3)

Inländische börsenähnliche

Einrichtungen (2)

Anerkannte ausländische Börsen (45)

Anerkannte ausländische

börsenähnliche Einrichtungen (4)

Unterstellte kollektive Kapitalanlagen

Schweizerische kollektive Kapitalanlagen

Total schweizerische kollektive

Kapitalanlagen, wovon (1400)

– offene kollektive Kapital-

anlagen (nach Art. 8 KAG)

–vertragliche Anlagefonds

und SICAV (1387)

–davon nur für qualifizierte

Anleger bestimmt (627)

– geschlossene kollektive

Kapitalanlagen (nach Art. 9 KAG)

–KGK und SICAF (13)

Ausländische kollektive

Kapitalanlagen (2010) 2011 2011 Total ausländische kollektive

314 Kapitalanlagen, wovon (5791) 6058 112 – eurokompatibel (UCITS) (5439) 5754

–nicht eurokompatibel

34(Non-UCITS) (352)304

328

45Unterstellte Vermögensverwalter (Asset Manager) und Vertriebsträger nach KAG Vermögensverwalter 64 (Asset Manager) (83)90
18Vertriebsträger (420)416
11Unterstellte Versicherungsunternehmen und Krankenkassen 43 Lebensversicherer, wovon (25)24– in der Schweiz domizilierte 142 Versicherungsunternehmen (21)20– Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen (4)4
3Schadenversicherer, wovon (126)124
– in der Schweiz domizilierte 2 Versicherungsunternehmen 50 (inkl. 25 Krankenzusatzversicherungen [2010: 20]) (79)786– Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen (47)46Rückversicherer total (62)61– Rückversicherer (27)27– Rückversicherungscaptives (35)341403 Krankenkassen, welche die Krankenzusatzversicherung betreiben (35)16
Total beaufsichtigte Versicherungsunternehmen und Krankenkassen (248)225
1389 Unterstellte Finanzintermediäre 643 Total unterstellte SRO (11)12
Total DUFI (412)389

Total registrierte Versicherungs-

14 vermittler (12 854) 13 191

84Der Begriff «unterstellt» bedeutet nicht zwingend, dass die Institute durch die FINMA beaufsichtigt werden.

— S. 83 —

Anerkannte Prüfgesellschaften und Ratingagenturen (2010)

Total anerkannte Prüfgesellschaften (115)

–davon nur für direkt

unterstellte Finanzintermediäre (99) Total anerkannte Ratingagenturen (5)

Bewilligungen

Banken und Effektenhändler

Banken

Bankbewilligungen (Art. 3 BankG) (8) Zweigniederlassungen

(Art. 4 ABV-FINMA) (1) Vertretungen (Art. 14 ABV-FINMA) (2) Zusatzbewilligungen (Art. 3terBankG) (10) Aufhebung der Unterstellung (2)

Effektenhändler

Effektenhändlerbewilligungen

(Art. 10 BEHG) (4) Zweigniederlassungen (Art. 41 BEHV) (5) Vertretungen (Art. 49 BEHV) (5) Zusatzbewilligungen (Art. 10 Abs. 6

BEHG und Art. 56 Abs. 3 BEHV) (3) Aufhebung der Unterstellung (2) Anerkennung ausländischer

Börsenteilnehmer (17)

Börsen

Anerkennung ausländischer Börsen

(inkl. börsenähnlicher Einrichtungen) (4)

Kollektive Kapitalanlagen

Schweizerische kollektive

Kapitalanlagen (189) Ausländische kollektive

Kapitalanlagen (1184)

Vermögensverwalter (Asset Manager) und Vertriebsträger nach KAG

Vermögensverwalter (Asset Manager) (15) Vertriebsträger (14)

2011Versicherungen (2010)

2011Lebensversicherer, wovon (0)

107– in der Schweiz domizilierte

0Versicherungsunternehmen (0)

92– Niederlassungen ausländischer

5Versicherungsunternehmen (0)

2Schadenversicherer, wovon (5)

–in der Schweiz domizilierte

2Versicherungsunternehmen (3)

–Niederlassungen ausländischer

0Versicherungsunternehmen (2)

0Rückversicherer (2)

1Rückversicherungscaptives (1)

2Krankenkassen, welche die

4Krankenzusatzversicherung

8betreiben (1)

7Total (9)

Finanzintermediäre

641Versicherungsvermittler (550)

1DUFI (23) 0

10Prüfgesellschaften und Ratingagenturen

Total Verfügungen für Wechsel

4Prüfgesellschaften, (66)

2– davon bei direkt unterstellten

8Finanzintermediären (20)

11Anerkennungen von Prüfgesellschaften (5)

7Löschungen von Prüfgesellschaften (8)

0Anerkennung von Ratingagenturen (0)

7Verfügungen

51Verfügungen des ENA (51) Verfügungen des Übernahme-

7ausschusses – 103

Beschwerden und Strafanzeigen

907Eingereichte Beschwerden (27)

42Erledigte Beschwerden (24) Anzeigen an Strafverfolgungs-

76behörden (32)

85Bei einer der beiden im Jahr

72011 unterstellten Schadenversicherungen war die Verfügung

12bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig bzw. vor Bundesverwaltungsgericht hängig.

— S. 84 —

MoU AUF NATIONALER UND INTERNATIONALER EBENE

2011 wurden auf nationaler Ebene keine MoU abgeschlossen oder abgeändert.

2011 abgeschlossene MoU (international)

Bilaterale MoU Staat Ausländische Behörde Form

Dubai DFSA MoU

(Dubai Financial Services

Authority)

USA CID MoU

(Connecticut Insurance

Department)

USA NYSID MoU

(New York State Insurance

Department)

Multilaterale MoU Staat Behörden Form

n/a IAIS MMoU

Dänemark, SNB MoU Finnland, (Schweizerische Nationalbank),

Schweden Finanstilsynet, Danmarks

Nationalbank, Finanssivalvonta,

Suomen Pankki, Finansinspek-

tionen, Sveriges Riksbank

Deutschland BaFin MoU

(Bundesanstalt für Finanz-

dienstleistungsaufsicht)

DB

(Deutsche Bundesbank)

SNB

(Schweizerische Nationalbank)

Frankreich ACP MoU

(Autorité de Contrôle

Prudentiel)

USA RAB MoU

(Eidgenössische Revisions-

aufsichtsbehörde)

PCAOB

(Public Company Accounting

Oversight Board)

Geltungsbereich

Banken, Märkte (seit 2007),

Versicherungen (neu)

Versicherungen

Versicherungen

Geltungsbereich

Versicherungen

Aufsicht und Überwachung

von SIX x-clear

Aufsicht und Überwachung

von Eurex Clearing AG

Supervisory College AXA Group

Auditgesellschaften

— S. 85 —

VERTRETUNG DER FINMA

IN INTERNATIONALEN ARBEITSGRUPPEN

Internationale Organisationen und Gremien86

Financial Stability Board (FSB)

–Standing Committee on Supervision and Regulatory Cooperation

–Resolution Steering Group

Basel Committee on Banking Supervision (BCBS)

–Governors and Heads of Supervision

–International Conference of Banking Supervisors

–Basel Committee on Banking Supervision

International Association of Insurance

Supervisors (IAIS)

–Executive Committee

–Financial Stability Committee

–Technical Committee (Leitung)

International Organization of Securities Commissions (IOSCO)

–Technical Committee

–Presidents’ Committee

Financial Action Task Force (FATF)

–Plenum

–Expert Group A/Expert Group B

Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)

–Insurance and Private Pensions Committee

–IPPC Task Force on Insurance Statistics

Weitere internationale Foren

–Integrated Financial Supervisors Conference

–Wilton Park Securities Supervision Conference/

International Cooperation and Enforcement

–Deutschsprachiges Vierländertreffen

(Banken- und Versicherungsbereich)

–Conférence Francophone

(Versicherungsbereich)

–Institut Francophone de la Régulation

Financière (IFREFI)

–Swiss Futures and Options Association

Regulators Meeting (Bürgenstock-Meeting)

86Die Auflistung beschränkt sich auf Gremien, in denen Vertreter aus dem Verwaltungsrat und/ oder der Geschäftsleitung der FINMA Einsitz haben. Daneben sind zahlreiche Mitarbeitende der FINMA in Arbeitsgruppen aktiv. und erhebt weder Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit noch auf rechtliche Gültigkeit. Abkürzungen sind im Abkürzungsverzeichnis nicht aufgelistet.

— S. 86 —

GLOSSAR87

Antizyklischer Der antizyklische Kapitalpuffer zielt auf eine Stärkung der Wider-Kapitalpuffer standsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines

übermässigen Kreditwachstums ab, indem er die Banken bei

starkem Kreditwachstum verpflichtet, zusätzliche Eigenmittel zu halten. Dies erhöht einerseits die Fähigkeit der Banken, allfällige Kreditausfälle in zyklischem Abschwung zu absorbieren, und verteuert andererseits die Kredite für die Kunden, was sich bremsend auf die Nachfrage auswirken sollte. Bei einem Abschwung wird der antizyklische Puffer reduziert oder aufgehoben. Die freien Mittel können dann wieder für die Kreditvergabe genutzt werden. Der antizyklische Puffer ist ein Bestandteil des Basel-III-Regelwerks.

Basler Regelwerk Das Basler Regelwerk ist eine multilaterale Rahmenvereinbarung zu

den Eigenkapitalvorschriften der Banken. 1988 verabschiedete der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) die Eigenkapitalübereinkunft Basel I. 2004 folgte Basel II mit umfangreichen Ergänzungen. Die aus den Erfahrungen der Finanzkrise von 2008 abgeleiteten Neuerungen aus dem Jahr 2010 werden als «Basel III» bezeichnet (vgl. «Basel III»).

Basel III Um die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu stärken, hat das

BCBS Ende 2010 durchgehend strengere Regeln für Eigenkapital und Liquidität verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen:

–die Verbesserung der Qualität, der Zusammensetzung und der Transparenz der Eigenkapitalbasis

–höhere Eigenkapitalanforderungen für das Ausfallrisiko bei Derivaten, Pensionsgeschäften und Wertpapierfinanzierungsgeschäften

–eine neue Kapitalanforderung für das Risiko von Marktwertverlusten von ausserbörslichen Derivaten

–die Ergänzung der risikobasierten Eigenkapitalanforderung durch eine ungewichtete Höchstverschuldungsquote (vgl. «Leverage Ratio»)

–Massnahmen zur Verringerung der Prozyklizität und zur Förderung antizyklischer Polster (vgl. «Antizyklischer Kapitalpuffer»)

–Massnahmen zur Bekämpfung der Systemrisiken, speziell mit Blick auf systemrelevante Banken

–die Einführung globaler Liquiditätsstandards

Common Equity Tier 1 Common Equity bezeichnet hartes Kernkapital bzw. verlustabsorbie-Capital (CET1) rendes Eigenkapital der besten Qualität. CET1 besteht aus einbezahl-

tem Kapital, offenen Reserven und Gewinnvorträgen (vgl. «Risk-Weighted Assets [RWA]»).

Contingent Contingent Convertible Capital bezeichnet Fremdkapital, das unter Convertible Capital bestimmten Bedingungen (contingent) in Eigenkapital wandelbar (CoCo Bonds (convertible) ist. Dieses Kapital soll im Krisenfall die Situation einer oder CoCos) Bank verbessern oder eine Abwicklung ermöglichen, indem in

wirtschaftlich guten Zeiten der Zugriff auf zusätzliches Eigenkapi-

87Dieses Glossar ist eine Lesehilfe tal vorbereitet wird. Bei Erreichen zuvor festgelegter Bedingungen zur Erklärung wichtiger Begriffe (Trigger) erfolgt eine obligatorische Umwandlung.

— S. 87 —

E-Money, E-Geld Elektronisches Geld ist neben dem Geld der Notenbanken und dem

Buchgeld der Geschäftsbanken eine dritte relativ neue Erscheinungsform des Geldes. Dabei handelt es sich um einen monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber der ausgebenden Stelle, der

–auf einem Datenträger gespeichert ist,

–gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert, und

–von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

E-Geld ist klar zu unterscheiden von elektronischen Zugangsverfahren zu Bankeinlagen wie Debit- oder Kreditkartenzahlungen.

Frontrunning Als Frontrunning wird das Ausnützen von vertraulichen Informatio-(auch nen über bevorstehende Kundentransaktionen zum eigenen Vorteil «Forward Trading») bezeichnet. Das Vorlaufen zu Kundenaufträgen birgt Komponenten

von Informationsmissbrauch und von Treuepflichtverletzungen.

Leverage Ratio Verhältniszahl von Eigenkapital zu Fremdkapital. Als regulatorische (auch Höchstverschul- Vorschrift bezeichnet die Leverage Ratio auch die Mindestanfordedungsquote) rung von Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtengagement der

Schweizer Grossbanken. Die Leverage Ratio ist eine nicht risikogewichtete Kennzahl.

Multilateral Trading Ein multilaterales Handelssystem ist eine von einer Wertpapierfirma Facilities oder einem Marktbetreiber betriebene multilaterale Handelsplatt-(MTF, auch «multilatera- form, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf les Handelssystem») von Finanzinstrumenten zusammenführt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15

MiFID).

Nettoinventarwert Der Nettoinventarwert einer kollektiven Kapitalanlage ergibt sich

aus dem Verkehrswert der Anlagen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten (vgl. Art. 83 Abs. 2 KAG).

Non-UCITS Bei Non-UCITS handelt es sich um kollektive Kapitalanlagen, die

nicht der europäischen UCITS-Richtlinie unterstellt sind. Die UCITS-Richtlinie standardisiert europaweit die Anforderungen an kollektive Kapitalanlagen für Publikumsanleger (vgl. auch «Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities [UCITS]»).

— S. 88 —

OTC-Swap Ein Swap ist eine Vereinbarung über den Austausch von Zahlungen

an bestimmten künftigen Terminen oder beim Eintritt eines Ereignisses. Die Höhe der einzelnen Zahlung wird entweder fix vereinbart oder leitet sich vom jeweiligen Wert eines Basiswerts oder mehrerer Basiswerte ab (Art. 25 Abs. 4 Bst. o KKV-FINMA). OTC ist ein Swap, wenn er ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten dem Publikum offenstehenden Marktes abgeschlossen wird (Art. 25 Abs. 4 Bst. m KKV-FINMA).

Prudenzielle Aufsicht Die prudenzielle Aufsicht zielt in erster Linie auf die Sicherung der

Solvenz, eine genügende Risikokontrolle und die Gewähr einer sorgfältigen Geschäftsführung. Damit trägt die prudenzielle Aufsicht indirekt auch zur Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. Die prudenzielle Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen und andere Finanzintermediäre beruht dabei auf der Bewilligungspflicht einer bestimmten Tätigkeit, der laufenden Überwachung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie weiteren regulierten Sachverhalten.

Recovery, Resolution – Recovery bezeichnet die Stabilisierung eines Unternehmens aus und Resolvability eigener Kraft, also seine Sanierung.

(= Sanierung, Zwangs- – Resolution bezeichnet die Zwangssanierung eines Unternehmens

sanierung und Abwick- durch die Behörde.

lungsfähigkeit) – Resolvability bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens, auf-

gelöst bzw. abgewickelt zu werden.

Risk-Weighted Assets Risk-Weighted Assets sind nach Risiko gewichtete Aktiven bzw.

(RWA) Positionen. Die Risikogewichtung geht davon aus, dass nicht jeder

Kredit oder jede Investition gleich riskant ist. Weniger riskante Positionen müssen deshalb mit weniger Eigenkapital unterlegt werden, riskantere Kredite mit mehr Eigenkapital. Die RWA sind seit der Einführung von Basel II die zentrale Bemessungsbasis für Kapitalquoten wie CET1 (vgl. «Basler Regelwerk» und «Common Equity Tier 1 Capital [CET1]»).

Scalping Als Scalping wird das Ausnützen der erwarteten Reaktion der

Marktteilnehmer und der Effektenpreise im Wissen um eine bevorstehende Veröffentlichung von Anlageempfehlungen bezeichnet.

Schweizer Solvenztest Der SST ist ein Aufsichtsinstrument, mit dem die Solvabilität der (SST) Versicherer ökonomisch und risikobasiert gemessen wird. Er wurde

2006 mit dem totalrevidierten Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführt. Dabei wird die finanzielle Situation der Versicherungsunternehmen aufgrund des Verhältnisses zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln (risikotragendes Kapital) und den erforderlichen Eigenmitteln (Zielkapital) beurteilt. Letztere werden abhängig von den eingegangenen Risiken ermittelt.

— S. 89 —

Solvency II Mit Solvency II ist zunächst die Richtlinie 2009/138/EG vom

25. November 2009 der EU betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) gemeint. Oft wird damit auch die in dieser Richtlinie enthaltene ökonomische und risikobasierte Methode zur Beurteilung der Kapitalausstattung eines Versicherungsunternehmens bezeichnet. Mit Solvency II wird in Europa in quantitativer Hinsicht ein vergleichbares Ziel verfolgt wie in der Schweiz mit dem SST.

SST-Ratio Der SST-Quotient wird ermittelt, indem man das risikotragen-

de Kapital durch das Zielkapital dividiert. Er zeigt auf, wie viel in Prozenten des durch das individuelle Risikoprofil erforderlichen Risikokapitals durch Eigenmittel gedeckt ist.

Systemrelevanz Systemrisiken sind Risiken, die von einzelnen Marktteilnehmern

ausgehen und die die Stabilität der gesamten Volkswirtschaft («System») gefährden. Unternehmen, die Funktionen wahrnehmen, auf die das System Volkswirtschaft nicht verzichten kann bzw. die nicht durch andere Unternehmen ersetzt werden können, werden als «systemrelevant» bezeichnet. Ein Beispiel für eine systemrelevante Funktion ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Banken.

Too big to fail Ein Unternehmen wird dann als «too big to fail» eingestuft,

wenn dessen Konkurs die Stabilität der gesamten Volkswirtschaft gefährden würde. Der Staat ist dann gezwungen, das Unternehmen zu retten. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen dabei die Systemrisiken, die von einem solchen Unternehmen ausgehen.

Trigger Auslöser, vgl. «Contingent Convertible Capital

(CoCo Bonds oder CoCos)»

Undertakings for Die UCITS-Richtlinie standardisiert europaweit die Anforderungen Collective Investments in an kollektive Kapitalanlagen für Publikumsanleger. Deutsch: Orga-Transferable Securities nismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

(UCITS)

Variable Annuitäten Ein Lebensversicherungsprodukt mit Investitionssicherheit. Variable

Annuitäten stellen eine Form der fondsgebundenen Rentenversicherung gegen Einmalzahlung oder gegen laufende Beitragszahlung mit einer garantierten Mindestleistung dar.

Wandlungskapital Vgl. «Contingent Convertible Capital (CoCo Bonds oder CoCos)»

— S. 90 —

ABKÜRZUNGEN88

ABV-FINMA Verordnung der Eidgenössischen Finanz- FSC

marktaufsicht vom 21. Oktober 1996

GPK

über die ausländischen Banken in der

Schweiz (Auslandbankenverordnung- G-SIB FINMA; SR 952.111) G-SII

AIFMD Alternative Investment Fund Managers IAIG

Directive (EU-Richtlinie zu Verwaltern

alternativer Investmentfonds) IAIS

AVO Verordnung vom 9. November 2005

über die Beaufsichtigung von privaten ICP Versicherungsunternehmen (Aufsichts- IOSCO verordnung; SR 961.011)

BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 KAG

über die Banken und Sparkassen

(Bankengesetz; SR 952.0)

BCBS Basel Committee on Banking KGK

Supervision (Basler Ausschuss für

Bankenaufsicht)

KIID

BEHG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über

die Börsen und den Effektenhandel KKV (Börsengesetz; SR 954.1)

BEHV Verordnung vom 2. Dezember 1996

über die Börsen und den Effektenhandel MiFID (Börsenverordnung; SR 954.11) MMoU

BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- MoU und Invalidenvorsorge (SR 831.40)

PCAOB

ComFrame Common Framework for the Supervision

of Internationally Active Insurance Groups

PEP

DUFI Direkt unterstellte Finanzintermediäre

PIIGS

EBA European Banking Authority

EBK Eidgenössische Bankenkommission RAB

(Vorgängerbehörde der FINMA)

SBVg

EFD Eidgenössisches Finanzdepartement

SFA

EIOPA European Insurance and Occupational

SICAF

Pensions Authority

SICAV

ENA Enforcementausschuss

ERV Verordnung vom 29. September 2006

SIF

über die Eigenmittel und Risikovertei-

lung für Banken und Effektenhändler

(Eigenmittelverordnung; SR 952.03) SNB

FATCA U.S. Foreign Account Tax Compliance Act SQA

FATF Financial Action Task Force SRO

FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht TIS

FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über VAG

die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

(Finanzmarktaufsichtsgesetz; SR 956.1)

FIRST FINMA Insurance Reporting and

Supervising Tool VVG

FSA Financial Services Authority

(Grossbritannien)

88Die im Glossar erklärten

WAK

Begriffe und dazugehörigen FSB Financial Stability Board

Financial Stability Committee

Geschäftsprüfungskommissionen

Global Systemically Important Bank(s)

Global Systemically Important Insurer(s)

Internationally Active Insurance Group(s)

International Association of Insurance

Supervisors

Insurance Core Principles

International Organization of Securities

Commissions

Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über

die kollektiven Kapitalanlagen

(Kollektivanlagengesetz; SR 951.31)

Kommanditgesellschaft für kollektive

Kapitalanlagen

Key Investor Information Document

Verordnung vom 22. November 2006

über die kollektiven Kapitalanlagen

(Kollektivanlagenverordnung; SR 951.311)

Markets in Financial Instruments Directive

Multilateral Memorandum of

Understanding

Memorandum of Understanding

Public Company Accounting

Oversight Board

Politisch exponierte Personen

Portugal, Italien, Irland, Griechenland

und Spanien

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde

Schweizerische Bankiervereinigung

Swiss Funds Association

Investmentgesellschaft mit festem Kapital

Investmentgesellschaft mit variablem

Kapital

Staatssekretariat für internationale

Finanzfragen

Schweizerische Nationalbank

Swiss Qualitative Assessment

Selbstregulierungsorganisation

Team Intensive Supervision

Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004

betreffend die Aufsicht über Versiche-

rungsunternehmen (Versicherungsauf-

sichtsgesetz; SR 961.01)

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über

den Versicherungsvertrag (Versicherungs-

vertragsgesetz; SR 221.229.1)

Kommission für Wirtschaft und Abgaben

— S. 91 —

GRUNDWERTE DER FINMA

Konsequente Aufsichtstätigkeit

Die FINMA hat eine Aufsichtsfunktion zum Schutz der Finanzmarktkunden und eines funktionierenden Finanzplatzes Schweiz. Ihre Aufsichtsaufgaben nimmt sie mit den Instrumenten von Bewilligung, Überwachung, Regulierung und Enforcement wahr. Dabei verfolgt sie einen risikoorientierten Ansatz und achtet bei ihrer Handlungsweise auf Kontinuität und Berechenbarkeit. Die FINMA pflegt den Dialog mit Beaufsichtigten, Behörden, Verbänden und weiteren wichtigen Institutionen national und international.

Unabhängige Entscheidfindung

Die FINMA ist funktionell, institutionell und finanziell unabhängig und übt eine hoheitliche Funktion im öffentlichen Interesse aus. Dabei steht sie in einem Spannungsfeld voneinander abweichender Interessen verschiedener Anspruchsgruppen. In diesem Umfeld positioniert sie sich autonom und handelt auf der Grundlage ihres gesetzlichen Auftrags. Ihre Entscheide trifft sie unabhängig und der Sachlage angemessen.

Verantwortungsbewusste Mitarbeitende

Die Mitarbeitenden der FINMA sind verantwortungsbewusst, integer und durchsetzungsfähig. Sie zeichnen sich aus durch Unabhängigkeit sowie ein hohes Mass an Flexibilität und Veränderungsbereitschaft. Die Mitarbeitenden sind kompetent und können auch mit Widerständen und herausfordernden Situationen umgehen. Veränderungen im Umfeld nehmen sie auf und leiten daraus zeit- und situationsgerecht konkrete Schritte ab.

Quelle: finma.ch · Jahresberichte der FINMA 2012