Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt 2015
- Quelle
- media.bs.ch ↗
- Zeitschrift
- Tätigkeitsberichte (DSB BS)
- Sprache
- Deutsch
Zusammenfassung
Feststellungen Im Rahmen seiner Beratungs- und Prüftätigkeit hat der Datenschutzbeauftragte festgestellt, dass es rund um die «Dateneignerin» grosse Unsicherheiten gibt. Die öffentlichen Organe tun sich schwer mit der Bestimmung der Dateneignerin bzw. der Gesamtverantwortlichen, mit der Zuordnung von AKV. Es besteht deshalb unzweifelhaft ein Bedarf, die gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren, damit sie operativ umgesetzt werden können.
Lösungsansatz Das hier skizzierte Modell der «organisatorischen Rollen» ist ein möglicher Lösungsansatz. Der Datenschutzbeauftragte will und kann aber diesbezüglich keine Vorgaben machen. Es liegt in der Verantwortung der Verwaltung, eine praktikable Lösung zu entwickeln. Das ist auch sinnvoll: Sie hat so einen Handlungsspielraum, um die konkrete Umsetzung an die Gegebenheiten (z.B. an die spezifische Aufgabe, an das Führungsverständnis, an den Risikoappetit oder auch an die Zentralisierungs-/Dezentralisierungsansprüche) anzupassen. Es erscheint aber sinnvoll, dass die erforderliche Konkretisierung insbesondere bezüglich AKV zentral erfolgt und dann bei Bedarf angepasst wird.
Unterstützungsangebot Der Datenschutzbeauftragte bietet für die Ausarbeitung seine Unterstützung an.
1§ 6 Abs. 1 IDG; vgl. zum Inhalt der Verantwortung PK-IDG/BS-Rudin, § 6 N 4 ff.
2§ 6 Abs. 2 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin, § 6 N 32 ff.
3Verantwortung übernehmen und tragen können natürlich nur Menschen – damit kommt die Verantwortung den Leitungsorganen des öffentlichen Organs zu (PK-IDG/BS-Rudin, § 6 N 3).
Informationssicherheit und Datenschutz müssen Chefsache sein!
Missbrauchs- und Sicherheitsvorfälle mit grossem Ausmass mehren sich und rücken – wie etwa der jüngst publik gewordene Einbruch ins Informationssystem der RUAG – immer mehr ins Licht der Öffentlichkeit. Informationssicherheit ist nicht «nice to have». Wie in allen Bereichen ist auch die behördliche Tätigkeit zunehmend von der IT abhängig. Die Einschätzung, dass Daten des Bundes für Einbrecher attraktiver seien als kantonale Daten, erhöht vielleicht die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs auf jene – das Schadensausmass ist aber nicht weniger gravierend:
—Ein «Data Breach» kann die staatliche Aufgabenerfüllung gefährden, wenn etwa Informationen von Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden gestohlen, verändert oder vernichtet werden.
—Ein Einbruch kann das Leben von Staatsangestellten gefährden, wenn die Identität von Personen offengelegt wird, die etwa in der verdeckten Fahndung oder im Staatsschutzbereich arbeiten, und
—er kann die Persönlichkeits- und andere Rechte der Personen verletzen, die ihre Daten öffentlichen Organen anvertraut haben oder deren Daten von diesen erhoben worden sind.
Ein «innen gut – aussen bös»-Konzept, das schwergewichtig auf Perimeterschutz setzt und «innen» die Informationen relativ ungeschützt lässt, wird den Anforderungen einer vernetzten Welt und den sich ändernden Bedrohungsszenarien zu wenig entgegensetzen können. Wer weiss, dass es keine absolute Einbruchsicherheit gibt, muss sich die Frage stellen, in welchen Systemen und durch wen er sensitive oder wichtige Daten bearbeiten lassen will. In fehlender Informationssicherheit liegt damit ein erhebliches Risiko für das Gesamtunternehmen. Kein Wunder, ist in vielen grösseren Unternehmen die Verantwortung für den zuverlässigen Einsatz der IT bei der obersten Leitung angesiedelt und rapportiert die für die Umsetzung – um damit auch für die Einhaltung der Informationssicherheit verantwortliche Stelle meistens direkt an die oberste Leitung. Um eine ausreichende Sicherheit zu erreichen, ist es unabhängig von der Organisation unabdingbar, dass die oberste Leitung die IT (inklusive die Informationssicherheit) auf ihrem Radarschirm hat und Verantwortung übernimmt («Management Committment»).
Das gilt es auch im staatlichen Bereich zu beachten. Klar – es gibt keine 100%ige Sicherheit. Nur: Wenn Informationen einmal «draussen» sind, kann niemand sie zurückholen. Ein materieller Schaden kann vielleicht entschädigt werden, also auf der «Geldseite» rückgängig gemacht werden – die Vereitelung der staatlichen Aufgabenerfüllung und die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger aber nicht. Informationssicherheit und damit auch Datenschutz muss Chefsache sein!
— S. 18 —Aus dem Alltag
— S. 19 —Einblicke in die Einblicke in die Beratungstätigkeit Kontrolltätigkeit
20Auftragsdatenbearbeitung 32 Übersicht
21Maschinenlesbare Stimm-28 Abgeschlossen: Daten- und Wahlzettel schutz-Prüfung zu «Konsul»
20Anmeldeformular von 33 Abgeschlossen: Daten-Immobilien Basel-Stadt schutz-Prüfung beim Bereich Gesundheitsdienste
22Elterngespräche – zwingend
mit der Tagesstrukturleitung? 33 Abgeschlossen: Querschnitts-Prüfung zu Daten-
20Kontaktdaten von Mitarbeiten-
den am Anschlagbrett löschung und -vernichtung 28 Abgeschlossen: SIS-Kontrolle
20Fotos in der Eingangshalle
einer Alterssiedlung bei der Kantonspolizei 34 Kontrolltätigkeit im Bereich
23Anonymisierung und Spezial-
wissen des Staatsschutzes
24Datenbekanntgabe an ausser-
kantonale Polizeibehörden
20Bekanntgabe von Kandidaturen
für Volkswahlen
20Überprüfung der Grund-
kompetenzen
25Videoüberwachung
26Vorabkontrollen zu Online-
zugriffsgesuchen
20Vernehmlassungen
27Aufarbeitung der fürsorgeri-
schen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen
28Totalrevision kantonales Gesetz
über das Aufenthaltswesen
20Schengen- und Dublin-Weiter-
entwicklungen
20Medienanfragen
20Schulungen, Referate und
Publikationen
29Veranstaltungen
30Zusammenarbeit
Besondere
Berichtspunkte
35Pilotversuche mit besonderen
Personendaten
37Informationszugangs-
gesuche nach dem Öffent-
lichkeitsprinzip
38Statistik zu den Geschäften
des Datenschutzbeauftragten
Statistik
40Geschäfte
Indikatoren gemäss Budget
Öffentlichkeitsprinzip
41Initianten (Veranlasser
der Geschäfte)
Involvierte Stellen
— S. 20 —Aus dem Alltag Einblicke in die Beratungstätigkeit
Der Datenschutzbeauftragte behandelt in seiner Beratung eine ausserordentlich breite Palette von Themen: von Auftragsdatenbearbeitungen und neuen Anmeldeformularen für Mietinteressentinnen und Mietinteressenten über Vorabkontrollen zu Onlinezugriffsgesuchen und Videoüberwachungen, Schulungen und
Weiterbildungsreferate bis hin zur Zusammenarbeit mit zu nutzen.
Auftragsdatenbearbeitung
Immer häufiger Immer wieder tauchte im Berichtsjahr das Thema der Auftragsdatenbearbeitung auf. Immer häufiger lagern öffentliche Organe das Bearbeiten von Personendaten an Dritte aus. Das ist zulässig, wenn keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht1. Ausserdem muss das auftraggebende öffentliche Organ sicherstellen, dass die Informationen nur so bearbeitet werden, wie es selber das tun dürfte2. Dabei stellen sich heikle Fragen – man denke nur an das Stichwort «Cloud Computing» und die damit verbundenen Versprechen.
Auftragsdatenbearbeitung Eine Auftragsdatenbearbeitung liegt vor, wenn ein öffentliches Organ im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe eine dritte Person (Auftragnehmerin) beauftragt, Informationen und insbesondere Personendaten zu Es bearbeiten. Diese Auftragnehmerin bearbeitet damit die die Informationen für Zwecke des auftraggebenden öffentlichen Organs, nicht für ihre eigenen Zwecke. Dabei soll die Informationsbearbeitung Hauptzweck oder mindestens zentraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses bilden. Das ist beispielsweise der Fall,
—wenn ein öffentliches Organ die Verlustscheinbewirtschaftung an ein privates Inkassounternehmen auslagert,
—wenn ein darauf spezialisiertes Unternehmen Bilddaten für eine Amtsstelle erheben soll,
—wenn ein privates Umfrageinstitut beauftragt wird, eine Kundenzufriedenheitsumfrage für eine Verwaltungsstelle vorzunehmen, oder
—wenn eine Amtsstelle Rechnungen, Bussenverfügungen o.ä. durch ein externes Unternehmen drucken und versenden lässt.
anderen Datenschutzbehörden, um Synergien
Abgrenzungen Abzugrenzen ist die Auftragsdatenbearbeitung einerseits von einer Aufgabenübertragung 3. Eine solche liegt vor, wenn eine private Person oder Organisation eine gesetzliche Aufgabe zur Erfüllung übertragen erhält. Diese Person oder Organisation wird informations- und datenschutzrechtlich selber zu einem öffentlichen Organ, das dem IDG untersteht4 und für dessen Mitarbeitende nach dem Staatsbeitragsgesetz die jeweils anwendbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten (den besondere Amtsgeheimnissen) gelten5. Andererseits ist die Auftragsdatenbearbeitung von einer Datenbekanntgabe 6 zu unterscheiden. Eine solche liegt dann vor, wenn ein öffentliches Organ gestützt auf eine gesetzliche Grundlage einer dritten Person oder Organisation Informationen bekannt gibt, damit diese sie zu eigenen Zwecken bearbeiten kann.
hat sich gezeigt, dass die Verträge, welche Auftragnehmerinnen vorschlagen, die Pflichten, die ihnen vom auftraggebenden öffentlichen Organ überbunden werden müssen, nicht oder nicht hinreichend klar umschreiben.
Unterstützungsbedarf der Dienststellen Viele Amtsstellen benötigen Unterstützung für die Ausformulierung der vertraglichen Regelungen. Ausserdem hat sich gezeigt, dass die Verträge, welche die Auftragnehmerinnen vorschlagen, die Pflichten, die ihnen vom auftraggebenden öffentlichen Organ überbunden werden müssen, nicht oder nicht hinreichend klar umschreiben. Der Datenschutzbeauftragte hat deshalb den Entwurf eines Leitfadens erarbeitet. Er wird im Jahr 2016 bei einzelnen Departements-Rechtsdiensten in Vernehmlassung gegeben und anschliessend veröffentlicht.
— S. 21 —Maschinenlesbare Stimm- und Wahlzettel
Erstmaliger Einsatz Anlässlich der Abstimmung vom 8. März 2015 wurden im Kanton Basel-Stadt erstmals maschinenlesbare Stimmzettel eingesetzt. Diese Stimmzettel sollen nicht mehr von Wahlhelferinnen und -helfern ausgezählt, sondern mittels Scannern eingelesen und ausgewertet werden.
Datenschutzkonform Der Datenschutzbeauftragte hat im Vorfeld der Abstimmung geprüft, ob die neuen Stimmzettel und das Auswertungsverfahren den datenschutz- und informationssicherheitsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Er hat die geplante Verwendung aus folgenden Gründen als konform angesehen:
—Das Stimm- und Wahlgeheimnis wird auch mit den neuen Stimmzetteln gewahrt: Es ist nach der Trennung der Briefumschläge (d.h. der Stimmrechtsausweise) von den darin enthaltenen Zetteln nicht mehr möglich, einzelne Stimmabgaben bestimmten Personen zuzuordnen.
—Unklar ausgefüllte oder beschädigte Stimmzettel, die von den Scannern möglicherweise nicht eingelesen werden können, werden von Hand ausgesondert. Es wird dann im Vier-Augen-Prinzip überprüft, ob allenfalls trotz Verschmutzung oder nicht-vorschriftsgemässem Ankreuzen die Aussage der Wählerin bzw. des Wählers ausgelesen werden kann.
—Die Funktionsfähigkeit der Scanner wird vor dem Wahl- bzw. Abstimmungswochenende eingehend mit Test-Unterlagen geprüft.
—Weder die verwendeten Server noch die verwendeten Laptops sind ans Internet oder an ein externes Netzwerk angeschlossen. Dank dieser autonomen Netzwerkkonfiguration (in sich geschlossenes Netzwerk ohne Internetanschluss) mit zwei Laptop-Arbeitsplätzen ist ein externer Zugriff ausgeschlossen. Sämtliche Geräte sind in einem separaten, abgeschlossenen Raum mit eingeschränkter Zugangsberechtigung aufgestellt.
—Die ermittelten Resultate werden anhand von Stichproben plausibilisiert und dann nicht via Internet oder USB-Stick o. ä. übermittelt, sondern nach dem Vier-Augen-Prinzip kontrolliert auf Papier übertragen und weitergeleitet.
Anmeldeformular von Immobilien Basel-Stadt
Anmeldeformular Immobilien Basel-Stadt verfügt seit Februar 2015 über ein überarbeitetes Anmeldeformular für Mietinteressentinnen und -interessenten. Bei der Überarbeitung hat Immobilien Basel-Stadt eng mit dem Datenschutzbeauftragten zusammengearbeitet.
Das neue Anmeldeformular von Immobilien Basel-Stadt hält sich enger an die Vorgaben des EDÖB als etliche Formulare privater Liegenschaftsverwaltungen.
Neuerungen Das aktuelle Anmeldeformular weist insbesondere die folgenden Neuerungen auf:
—Neu findet ein zweistufiges Auswahlverfahren statt. In einem ersten Schritt verlangt Immobilien Basel-Stadt von den Mietinteressentinnen und -interessenten nur eine Selbstdeklaration über die Einkommenssituation; es werden noch keine Belege verlangt.
—Bei der Selbstdeklaration des Brutto-Jahreseinkommens werden weniger genaue Angaben verlangt, als es der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in seinem Merkblatt tut. Die Angaben werden aber bis zur Grenze von 150 000 Franken erhoben, weil der Mietpreisindex seit der Festlegung der Limite von 100 000 Franken durch den EDÖB im Jahre 1994 um fast 30% gestiegen ist und weil Immobilien Basel-Stadt auch Wohnungen vermietet, die nur mit einem Einkommen von über 100 000 Franken tragbar sind.
—Einkommensnachweise (und Ausweiskopien) werden erst in einem zweiten Schritt von denjenigen Personen verlangt, die in die engste Wahl gekommen sind. Es erscheint dem Datenschutzbeauftragten nachvollziehbar und verhältnismässig, diesen zweiten Schritt parallel bei denjenigen (wenigen) Personen durchzuführen, die alle in die engste Wahl gekommen sind.
—Referenzen und Informationen zur bisherigen Wohnsituation sind neu freiwillig anzugeben.
Datenschutzkonform Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt erachtet das neue Anmeldeformular als mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Abweichungen vom Merkblatt des EDÖB sind aus Sicht des Datenschutzbeauftragten nachvollziehbar und bringen teilweise sogar Verbesserungen für die Mietinteressentinnen und Mietinteressenten mit sich. > — S. 22 —Jetzt besser als manche Konkurrenten Das neue Anmeldeformular von Immobilien Basel-Stadt hält sich enger an die Vorgaben des EDÖB als etliche Formulare privater Liegenschaftsverwaltungen. Der Datenschutzbeauftragte ist überzeugt, dass mit dem neuen Vorgehen ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Mietinteressentinnen und Mietinteressenten und den Bedürfnissen von Immobilien Basel-Stadt gefunden werden konnte.
Es ist nicht erforderlich, dass die Wohnadressen und Handynummern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Wohnheims für Besucherinnen und Besucher sichtbar ausgehängt werden.
Elterngespräche – zwingend mit der Tagesstrukturleitung?
Verhältnismässigkeit Eine Klassenlehrerin wandte sich an den Datenschutzbeauftragten mit der Frage, ob es nicht problematisch sei, dass die Leitung der Tagesstruktur an ihrer Primarschule zwingend bei allen halbjährlichen Standortgesprächen mit den Eltern und Schülern, welche Tagesstrukturangebote beanspruchen, dabei sein wolle, und es dabei auch nicht für erforderlich erachte, die Eltern vorgängig zu informieren. Nach diversen Abklärungen bei Fachpersonen kam der Datenschutzbeauftragte zum Schluss, dass es zur Aufgabenerfüllung sowohl der Klassenlehrpersonen wie auch des Tagesstrukturteams geeignet und erforderlich sein kann, dass die Standortgespräche gemeinsam durchgeführt werden. Dass die Tagesstrukturleitung zwingend bei diesen Gesprächen anwesend sein soll, erschien aus Sicht des Datenschutzbeauftragten nicht verhältnismässig: Schule und Tagesstruktur verfolgen unterschiedliche Ziele, die Kinder bewegen sich in unterschiedlichen Umfeldern, deren Vermischung unter Umständen sogar nachteilig sein kann. Es muss daher jeweils geprüft werden, ob ein gemeinsames Standortgespräch und der damit verbundene Informationsaustausch tatsächlich zur Aufgabenerfüllung sowohl der Schule wie auch der Tagesstruktur beitragen kann.
Transparenz Dabei auf eine vorgängige Information der Eltern und der Kinder, welche bei diesen Gesprächen auch zugegen sind, zu verzichten, dürfte das Vertrauensverhältnis, welches sich unter Umständen zwischen Kindern und Tagesstrukturbetreuung entwickelt hat, erheblich stören. Auch ist es ausgesprochen fraglich, ob es für die Aufgabenerfüllung und Anliegen der Schule bzw. der Tagesstruktur wirklich zielführend ist, wenn sich nicht sämtliche Parteien eines Gesprächs auf die Situation vorbereiten können, sondern «auf dem falschen Fuss erwischt» werden.
Kontaktdaten von Mitarbeitenden am Anschlagbrett
Kontaktaufnahme ausserhalb der Arbeitszeit Ein Mitarbeiter eines Wohnheims störte sich daran, dass seine privaten Kontaktdaten (Wohnadresse und Handynummer) ohne seine Einwilligung am für sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsehbaren allgemeinen Anschlagbrett des Wohnheims veröffentlicht wurden. Diese Liste, so die Heimleitung, vereinfache die Kontaktaufnahme für alle Beteiligten auch ausserhalb der Dienstzeiten.
Nur für Kolleginnen und Kollegen Der Datenschutzbeauftragte kam zum Schluss, dass es zwar für die Arbeitskolleginnen und -kollegen des fraglichen Mitarbeiters durchaus erforderlich sein könnte, ihn rasch zu kontaktieren: In Notfall-Situationen oder im Falle von Personalmangel kann es für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines Wohnheims wesentlich sein, dass Teammitglieder auch zuhause kontaktiert werden können. Für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Besucherinnen und Besucher ist diese Information jedoch nicht erforderlich, diese können sich jederzeit an die Schichtleitung oder das Personal vor Ort wenden und müssen in aller Regel einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht privat kontaktieren können. Die Liste mit den Kontaktdaten wurde daraufhin vom allgemein zugänglichen Anschlagbrett entfernt und in den Räumlichkeiten des Betreuungsteams aufgelegt.
Fotos in der Eingangshalle einer Alterssiedlung
Recht am eigenen Bild Der Datenschutzbeauftragte wurde von der Leiterin einer staatlich subventionierten Alterssiedlung mit der Frage kontaktiert, ob im Eingangsbereich des Haupthauses eine Pinnwand mit Portraitaufnahmen von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie mit Bildern von Festanlässen aufgehängt werden dürften bzw. was es dabei zu beachten gelte. Da das Aufhängen von Fotos im allgemein zugänglichen Bereich einer Alterssiedlung zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Altersbetreuung nicht erforderlich ist, sondern vielmehr dazu dienen soll, «einen freundlichen Eindruck» und das Gefühl der — S. 23 —«Heimeligkeit» zu vermitteln, bedarf es der Einwilligung der abgelichteten Personen – eine gesetzliche Grundlage, welche das Aufhängen der Bilder erlauben würde7, besteht nicht. Sollten die fraglichen Personen nicht mehr in der Lage sein, sich ihren Willen nach vorgängiger Aufklärung zu bilden und zu äussern, so sind die Angehörigen zu kontaktieren.
Bilder von einem Anlass Sollen an Anlässen Fotos gemacht und diese später veröffentlicht werden, so ist im Vorfeld bzw. während des Anlasses auf diesen Umstand hinzuweisen. Abgelichtete Personen müssen in jedem Fall in die Veröffentlichung ihrer Bilder einwilligen – auch dann, wenn sie nicht einzeln portraitiert wurden, sondern auf einem Stimmungsbild erkennbar sind.
Anonymisierung und Spezialwissen
Seltene Krankheit Eine Frau war vor längerer Zeit in der Frauenklinik im Universitätsspital in Behandlung. Sie war an einer ausserordentlich seltenen Krankheit erkrankt, die erst nach geraumer Zeit diagnostiziert werden konnte. Das Ärzteteam hat den Fall einige Zeit später in einem medizinischen Fachjournal dargestellt. Die Publikation kann auch via Internet erworben werden.
Erkannt Die Patientin wurde vor kurzem von einer Bekannten auf die Publikation angesprochen: «Das bist doch du!». Sie hat sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt, weil sie sich durch die (anonymisierte) Darstellung ihres Falles in einer medizinischen Fachzeitschrift in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt.
Anonymisiert Aus datenschutzrechtlicher Sicht verletzt eine Publikation in anonymisierter Form die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht, wenn die Anonymisierung tatsächlich so erfolgt, dass eine Person ohne spezifisches Zusatzwissen nicht mehr eruieren kann, um wen es sich im geschilderten Fall handelt. Im vorliegenden Fall sind die identifizierenden Merkmale fast vollständig entfernt. Es wird einzig das Alter der Patientin genannt; ausserdem kann aus der Schilderung geschlossen werden, dass die Patientin in der Frauenklinik im Universitätsspital Basel behandelt wurde, was zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, aber ohne Gewissheit auf die Wohnregion schliessen lässt. Schliesslich erfährt man über die Krankheit, den Verlauf und Nebenerscheinungen einiges, etwa dass die Patientin ein posttraumatisches Syndrom mit reaktiver Depression entwickelt hat oder dass sie sich in ihrer Weiblichkeit nach wie vor beeinträchtigt fühlt.
Spezialwissen Mit diesen Informationen können «gewöhnliche» Leserinnen und Leser keinesfalls auf eine bestimmte Person schliessen. Möglich ist das hingegen mit spezifischem Zusatzwissen. Alle Personen, die im Spital in die Behandlung involviert waren, dürften den Fall der richtigen Person zuordnen können – sie unterstehen aber alle dem ärztlichen Berufsgeheimnis. Ausserdem dürften diejenigen Personen den Fall der Frau zuordnen können, die von ihr oder aus ihrem Umfeld die Information über die Krankheit erhalten hatten. Diese Personen kennen aber die Hauptinformation (ihre seltene Krankheit) bereits – unangenehm ist für die betroffene Frau dabei natürlich, dass die Dritten dank diesem Zusatzwissen zusätzliche und sehr heikle Informationen über den Krankheitsverlauf oder über Nebenerscheinungen erfahren.
Die Qualität einer Anonymisierung misst sich am allgemein verfügbaren Wissen, nicht am Spezialwissen bestimmter Personen.
Beurteilung aus Datenschutzsicht Aus datenschutzrechtlicher Sicht misst sich die Qualität der Anonymisierung aber – wie erwähnt – am allgemein verfügbaren Wissen, nicht am spezifischen Zusatzwissen bestimmter Personen. Andernfalls wäre, solange irgendjemand ein Zusatzwissen haben könnte, eine Anonymisierung schlicht unmöglich. Deshalb erscheint aus datenschutzrechtlicher Sicht die anonymisierte Publikation des Falles in einem Fachjournal zulässig.
Informationspflicht? Aus medizin(publikations)- ethischer Sicht lässt sich allenfalls die Frage stellen, ob die Patientin vorgängig hätte informiert (oder sogar um ihre Einwilligung zur Publikation gebeten?) werden müssen. Der Datenschutzbeauftragte hat sogar diese Frage einer Person aus dem Umfeld der Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz unterbreitet, aber leider keine Antwort erhalten. Der Patientin und ihrem Rechtsvertreter konnte die datenschutzrechtliche Situation erklärt werden. >
— S. 24 —Datenbekanntgabe an ausserkantonale Polizeibehörden
Regelmässige Anfragen Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit werden Mitarbeitende der Kantonspolizei immer wieder von Angehörigen anderer Polizeikorps um Personenauskünfte gebeten – teilweise auch retrospektiv: Welche Personen waren Ende Januar an einer bestimmten Adresse angemeldet? Rein technisch ist eine Auskunftserteilung möglich, da (bestimmte) Mitarbeitende der Kantonspolizei die Möglichkeit haben, über den kantonalen Datenmarkt auf Daten der Einwohnerkontrolle zu greifen. Ganz wohl war den Mitarbeitenden der Kantonspolizei bei diesen Auskünften nicht, weshalb das Einwohneramt, die Kantonspolizei und der Datenschutzbeauftragte die Problematik gemeinsam klärten.
Aktuell und vollständig? Obschon die Kantonspolizei grundsätzlich befugt wäre, Informationen aus dem Datenmarkt im Rahmen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit (Amtshilfe) an andere Polizeibehörden bekannt zu geben, kann bei den polizeilichen Auskünften aus dem Datenmarkt nicht sichergestellt werden, dass die Informationen tatsächlich aktuell und vollständig sind, ob also allenfalls Zusatzangaben für die Kantonspolizei nicht ersichtlich, jedoch für die Bekanntgabe wesentlich sind. Entsprechend haben die Einwohnerdienste und die Kantonspolizei folgendes Vorgehen vereinbart: Die Kantonspolizei leitet während der Bürozeiten der Einwohnerdienste Adressanfragen weiter und beantwortet die Anfragen nicht selbst. Können Anfragen ausserhalb der Bürozeiten der Einwohnerdienste nicht erst am nächsten Arbeitstag beantwortet werden, insbesondere während der Nachtschicht, dann erteilen die Mitarbeitenden der Kantonspolizei die gewünschte Auskunft, jedoch mit dem Hinweis, dass die Angaben unter Umständen nicht vollständig bzw. nicht à jour sind.
Bekanntgabe von Kandidaturen für Volkswahlen
Sachverhalt Dem Datenschutzbeauftragten wurde zugetragen, das Wahlbüro würde noch nicht eingereichte Kandidaturen für Volkswahlen «ausplaudern». Die Abklärungen haben Folgendes ergeben: Eine Person hatte ihre Kandidatur für die Richterwahlen vom November 2015 gegenüber dem Leiter Wahlen und Abstimmungen angekündigt, sie aber knapp vor Ablauf der Anmeldefrist noch nicht rechtsgültig eingereicht. Der Wahlbüroleiter bemerkte in einem Gespräch gegenüber dem Sekretariat der Partei, welche die bis zu diesem Zeitpunkt einzige Kandidatur eingereicht hatte, beiläufig, sie müssten sich auf eine Kampfwahl einstellen. Die Rückfrage «Kandidiert Herr X?» wurde dann vom Leiter Wahlen und Abstimmungen nicht verneint. Andernfalls hätte er, da die Vermutung zutraf, gelogen. Ganz korrekt wäre die Antwort gewesen, das würde man ein paar Tage später sehen. Diese Antwort wäre aber wohl trotzdem als Bestätigung interpretiert worden.
Beurteilung Es kann sich bei Kandidaturen für eine Volkswahl wesensnotwendig nicht um ein echtes Geheimnis handeln. Im vorliegenden Fall war sie zwar noch nicht rechtskräftig eingereicht, sondern erst angekündigt. Trotzdem wussten im fraglichen Zeitpunkt schon eine Reihe von Personen davon – nämlich mindestens diejenigen, welche die Anmeldung der Kandidatur unterstützt haben. Üblicherweise dürften auch viele Personen innerhalb der Partei davon Kenntnis haben. Der Datenschutzbeauftragte hat der vorgesetzten Stelle empfohlen, das Vorgehen vor der Veröffentlichung von Kandidaturen mit den Mitarbeitenden anzuschauen und falls nötig zu regeln. Die Empfehlung stiess auf offene Ohren.
Die Kantonspolizei leitet Anfragen anderer Polizeikorps, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Adresse gemeldet war, an die Einwohnerdienste weiter.
Überprüfung der Grundkompetenzen
Grundkompetenzen Die EDK, die Schweizerische Konferenz der Erziehungsdirektoren, hat 2011 nationale Bildungsziele beschlossen. Sie legen die Grundkompetenzen fest, welche die Schülerinnen und Schüler in der Schulsprache, in den Fremdsprachen, in Mathematik und Naturwissenschaften erwerben sollen. Ab 2016 soll die Überprüfung der Grundkompetenzen (ÜGK) beginnen. Dazu werden in einer ersten Runde Schülerinnen und Schüler der 9. Klasse in Mathematik geprüft.
Kontextfragebogen Die Prüfung besteht nicht nur aus einer Mathematik-Prüfung, sondern umfasst auch einen sog. Kontextfragebogen. Darin sollen die Schülerinnen und Schüler u.a. sehr persönliche Fragen über sich und ihre Familie, über die Schule, über ihre Motivation, über die Mathematikhausaufgaben und — S. 25 —über ihre beruflichen Zukunftsperspektiven beantworten. In einem Kanton, der damit ein Pilotprojekt durchführen sollte, haben die Fragen (zum Teil zu Gesundheitsaspekten und strafbaren Handlungen) und das Setting der «Prüfung» mehr als nur für Irritationen gesorgt. Der Datenschutzbeauftragte hat sich gemeinsam mit den Datenschutzbeauftragten der Kantone Zürich, Zug, Bern und Aargau der datenschutzrechtlichen Fragen angenommen.
Änderungen und offene Fragen Die Delegation, die sich 2015 zweimal mit den Expertinnen und Experten der EDK getroffen hat, hat erreicht, dass auf gewisse sehr heikle Fragen verzichtet wird bzw. dass sie umformuliert werden. Trotzdem bestehen noch offene Fragen:
—Damit die Teilnahme der in einer Stichprobenziehung ausgewählten Schülerinnen und Schüler obligatorisch ist, müssen die notwendigen Rechtsgrundlagen vorhanden sein. Der Rechtsdienst der EDK macht geltend, dass es neben Art. 10 des HarmoS-Konkordats9 weder auf kantonaler noch auf interkantonaler Ebene zusätzlicher Rechtsgrundlagen bedürfe. Das ist nicht unumstritten: Das Konkordat verpflichtet die Kantone zur Durchführung von Referenztests – ob das aber eine hinreichende Grundlage ist für die Pflicht der Schülerinnen und Schüler, den Kontextfragebogen auszufüllen, wird in jedem Kanton zu prüfen sein.
—Falls die Teilnahmepflicht durch die Rechtsgrundlagen abgedeckt ist, müssen die Schülerinnen und Schüler über ihr Recht, Fragen nicht zu beantworten, informiert sein – und das «Auslassen» einer Frage muss technisch möglich sein (der Fragebogen wird am PC ausgefüllt).
—Die Schülerinnen und Schüler wie auch ihre Eltern sind über die «Prüfung» vorgängig zu informieren. Dabei genügt es nicht, bloss zu sagen, es würden die Mathematik-Kenntnisse geprüft und «Informationen erfasst, die einen Einfluss auf den Lernerfolg haben können». Die Information muss so erfolgen, dass die Eltern, denen die Kinder nach dem Ausfüllen von konkret gestellten Fragen erzählen, nicht vor den Kopf gestossen sind. Dass der Fragebogen nicht vorgängig veröffentlichen wird, ist zwar unter dem Aspekt der Transparenz unschön, aber es ist nachvollziehbar, damit ein «Vorbereiten» verhindert werden kann.
—Eine blosse Information «Die Daten werden vertraulich behandelt» reicht nicht aus. Es ist adressatengerecht darüber zu informieren, was mit den Daten geschieht, solange die Schülerinnen und Schüler noch identifizierbar sind, wann die Daten pseudonymisiert oder anonymisiert werden, wem sie anschliessend zur Verfügung gestellt werden können, in welcher Form Forscherinnen und Forscher die Daten erhalten, wie lange die Daten derart bearbeitet werden dürfen usw.
Fortsetzung Der Datenschutzbeauftragte bleibt – gemeinsam mit den anderen involvierten Datenschutzbeauftragten – in Kontakt mit der EDK. Er wird ausserdem die Umsetzung im Kanton Basel-Stadt mitverfolgen und beratend zur Seite stehen.
Videoüberwachung
Vorabkontrollen Dem Datenschutzbeauftragten wurden im Jahr 2015 zehn Projekte (2014:10) für den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zur Vorabkontrolle vorgelegt. Dabei handelte es sich in lediglich einem Fall um eine gänzlich neue Anlage, die übrigen Anlagen sollten entweder ergänzt (z.B. diejenige des Kunstmuseums im Erweiterungsbau), umgestaltet oder in ihrem Betrieb verlängert werden.
Ende 2015 wurden durch kantonale und kommunale öffentliche Organe im Kanton Basel-Stadt knapp weniger als 800 Kameras betrieben.
Anzahl der Kameras Nach den Unterlagen des Datenschutzbeauftragten werden durch (kantonale und kommunale) öffentliche Organe im Kanton Basel-Stadt aktuell knapp weniger als 80010 Kameras betrieben. Nicht mitgezählt sind:
—die Kameras in den Fahrzeugen und Depots der Basler Verkehrsbetriebe11,
—die Kameras in den staatlichen Parkhäusern12,
—die Kameras der Basler Kantonalbank13 und
—die von der Polizei gestützt auf das Polizeigesetz14 zur Beweissicherung eingesetzten Kameras.
Veröffentlichung der Reglemente Noch keinen Überblick hat der Datenschutzbeauftragte zurzeit über die Einhaltung der Pflicht, die Reglemente, welche die Bestimmungen im IDG für jede einzelne Videoüberwachungsanlage konkretisieren, zu veröffentlichen. Er wird die Einhaltung der Publikationspflicht im kommenden Jahr kontrollieren. > — S. 26 —Ausblick Mit dem Inkrafttreten des Informations- und Datenschutzgesetzes per 1. Januar 2012 trat auch die neue Regelung für die Videoüberwachung in Kraft. Damit hatte sich für den Betrieb von Videoüberwachungsanlagen einiges geändert: Erstens findet sich die gesetzliche Grundlage für den Betrieb der Videoüberwachungsanlagen seither in § 17 IDG, womit es keiner gesetzlichen Grundlage in einem Spezialgesetz mehr bedarf. Zweitens ist seither der Betrieb der Anlage nicht mehr vom Datenschutzbeauftragten zu bewilligen: Das Reglement muss von der Departementsleitung, dem Gemeinderat, dem Appellationsgericht oder der Direktion selbständiger Anstalten und Körperschaften erlassen werden15. Dafür ist seither drittens das Reglement, bevor es erlassen oder verlängert werden kann, dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vorzulegen16. Die Reglemente dürfen nur befristet erlassen werden – das Gesetz legt vier Jahre als Maximalfrist fest17.
Soll eine Videoüberwachung verlängert werden, ist das Vorhaben samt Vorfallsliste und Evaluationsbericht dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vorzulegen.
Verlängerung Deshalb laufen die nach der neuen Regelung erlassenen Reglemente ab dem Jahr 2016 aus. Vor einer allfälligen Verlängerung ist die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu evaluieren18. Die erlassende Stelle (Departementsleitung, Direktion selbständiger Anstalten usw.) darf eine Verlängerung des Reglements ins Auge fassen, wenn die Wirksamkeit der Anlage belegt ist. Dazu ist in der Regel die Auswertung der Vorfallsliste (samt den anlässlich der Vorfälle ergriffenen Massnahmen) erforderlich. Nötigenfalls sind Anpassungen vorzunehmen: Wirkungslose Videoüberwachungsanlagen sind abzubauen, allenfalls müssen Kameras umplatziert werden oder Lücken im Dispositiv durch neue Kameras geschlossen oder die Betriebsbedingungen geändert werden. Wenn die zum Reglementserlass zuständige Stelle zum Schluss kommt, dass die Videoüberwachung (gegebenenfalls mit Anpassungen) weiterbetrieben werden soll, dann hat sie das Vorhaben samt Vorfallsliste und Evaluationsbericht dem Datenschutzbeauftragten wiederum zur Vorabkontrolle vorzulegen19.
Vorabkontrollen zu Onlinezugriffs-Gesuchen
Verantwortung der Dateneignerinnen Wenn ein öffentliches Organ einen Onlinezugriff auf Daten eines anderen öffentlichen Organs erhalten will, muss es ein Gesuch an die Dateneignerin stellen. Diese Gesuche sind dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle zu unterbreiten. Mit dem letzten Tätigkeitsbericht20 hat der Datenschutzbeauftragte darauf hingewiesen, dass er vermutet, dass etliche dieser Onlinezugriffs-Bewilligungen abgelaufen sind. Die Dateneignerinnen sind dafür verantwortlich, dass nur von ihr bewilligte Zugriffe möglich sind. Sie müssen deshalb die Bezügerinnen ihrer Daten anhalten, ein neues oder ein Verlängerungsgesuch zu stellen, ansonsten ist der Onlinezugriff aufzuheben. Vor allem die Gebäudeversicherung Basel-Stadt hat 2015 systematisch alle Bezügerinnen ihrer Daten aufgefordert, ein solches Gesuch zu stellen; andernfalls würde der Zugriff unterbunden. Diese Aktion hat dazu geführt, dass mehrere Zugriffe, die zur Aufgabenerfüllung von Datenbezügerinnen nicht mehr erforderlich waren, aufgehoben werden konnten.
Stand Gesamthaft konnten im Jahr 2015 17 Vorabkontrollen zu Onlinezugriffs-Gesuchen abgeschlossen werden. Eine ansehnliche Zahl davon konnten behandelt werden, weil verwaltungsseitig endlich eine Dateneignerin für die dreizehnstellige AHV-Nummer (AHVN13) bestimmt worden war. Sieben Gesuche waren am Jahresende noch hängig.
Elektronischer Workflow Die Zentralen Informatikdienste (ZID) sind aktuell daran, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Onlinezugriffs-Gesuche künftig in einem elektronischen Workflow abgewickelt werden können. Anfangs 2017 sollte das Projekt umgesetzt sein. Damit dürfte es für die Dateneignerinnen einfacher werden, ihre Verantwortung wahrzunehmen. Dann sollte es auch ausgeschlossen sein, dass – wie im Berichtsjahr – festgestellt werden muss, dass ein privates Unternehmen immer noch einen Onlinezugriff auf diverse Verwaltungsdaten besass, obwohl seit seiner Privatisierung vor etlichen Jahren die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren.
Vernehmlassungen
Vorlagepflicht Der Datenschutzbeauftragte hat Stellung zu Erlassen zu nehmen, die für den Umgang mit Informationen oder den Datenschutz erheblich sind21. Damit er dies tun kann, ist es erforderlich, dass ihm von den verantwortlichen Stellen die Erlassentwürfe vorgelegt werden22. Die Vorlagen sind ihm spätestens im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung vorzulegen. Stehen der Umgang mit — S. 27 —Informationen oder das Bearbeiten von Personendaten im Mittelpunkt der Vorlage, ist zu empfehlen, bereits früher eine Stellungnahme zum Entwurf einzuholen23. Das geschah im Berichtsjahr beispielsweise beim Entwurf zum Tagesbetreuungsgesetz, bei welchem datenschutzspezifische Fragen bereits vor der Vernehmlassung geklärt werden konnten.
Vorgelegt Im Jahr 2015 wurden dem Datenschutzbeauftragten 15 (2014: 15) Erlasse zur Vernehmlassung vorgelegt. Die Spannweite reichte von Bundesvernehmlassungen zu geplanten Revisionen des Gesetzes über genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG), des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) und des Strafgesetzbuches (StGB) über Bundesvernehmlassungen zu neuen Gesetzen wie dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) bis hin zu kantonalen Vernehmlassungen, etwa zum Publikationsgesetz, zur geplanten Totalrevision des Aufenthaltsgesetzes oder zum Jodtabletten-Verteilkonzept. Nicht mitgezählt sind hier die Vernehmlassungen zu den Schengen- und Dublin-Weiterentwicklungen24, zu denen teilweise auch Stellung zu nehmen ist. Besondere Erwähnung sollen im Folgenden nur die Vernehmlassungen zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) und zur Totalrevision des kantonalen Gesetzes über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) finden.
Damit der Datenschutzbeauftragte Stellung zu Erlassen nehmen kann, ist es erforderlich, dass ihm von den verantwortlichen Stellen die Erlassentwürfe vorgelegt werden.
Mitwirkung Noch stärker ist der Einbezug, wenn der Datenschutzbeauftragte bereits bei der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs mitwirken kann. Das war im Berichtsjahr etwa der Fall beim Entwurf zu einem Kundenportalgesetz, beim Entwurf zu einer Revision des Informations- und Datenschutzgesetzes und bei der Verordnung zum eHealth-Pilotversuch.
Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmass-
nahmen und Fremdplatzierungen
Nicht vorgelegt Obschon der Datenschutzbeauftragte bei dieser wichtigen Thematik vom zuständigen Departement nicht zur Stellungnahme zuhanden der kantonalen Vernehmlassung eingeladen wurde, konnte fristgerecht eine Beurteilung der Vorlage abgegeben werden. Zudem konnte die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten via privatim, die Vereinigung der Schweizerischen Datenschutzbeauftragten, anderen Datenschutzbehörden zur Verfügung gestellt werden.
Stellungnahme Der Datenschutzbeauftragte hat verschiedene aus datenschutzrechtlicher Sicht positive Regelungen des Entwurfs zum AFZFG begrüsst und eine Klärung angemahnt:
—Art. 10 des Entwurfs zum AFZFG erklärt die kantonalen Informations-, Datenschutz- und Archivgesetze auch für jene Institutionen für anwendbar, welche mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen befasst waren, jedoch nicht unter die in ihrem Sitzkanton geltenden Informations-, Datenschutz- und Archivgesetze fallen würden. Diese Klärung ist zu begrüssen, da auch heute die Feststellung des anwendbaren Datenschutzrechts in der Praxis oftmals Schwierigkeiten bereitet, wenn private Institutionen öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Umfang der Aufgabenübertragung nicht zweifelsfrei geklärt werden kann. Das gilt erst recht für die durch das Gesetz geregelten Fälle, die 35 Jahre und mehr zurückliegen, als es noch gar keine (Informations- und) Datenschutzgesetze und auch nicht durchgehend Archivgesetze gab.
—Indem Art. 10 des Entwurfs zum AFZFG die kantonalen Informations- und Datenschutzgesetze für alle im jeweiligen Kanton gelegenen Institutionen, die mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen befasst waren, für anwendbar erklärt, wird auch die Aufsichtszuständigkeit geklärt: Die Beratung und Kontrolle des Datenbearbeitens durch die fraglichen Institutionen obliegt damit den kantonalen Datenschutzbeauftragten.
—Art. 11 des Entwurfs zum AFZFG sieht für Betroffene oder deren Angehörige einen «einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten» vor. Allfällige Einschränkungsgründe, wie beispielsweise überwiegende öffentliche oder private Interessen25, nennt Art. 11 des Entwurfs zum AFZFG nicht. Es stellte sich die Frage, ob der Zugang zu den Informationen für die Betroffenen und, nach ihrem Tod, ihre Angehörigen mit der detaillierten Regelung in Art. 11 des Entwurfs zum AFZFG abschliessend geregelt werden soll. Der Datenschutzbeauftragte empfahl > — S. 28 —daher, in der kantonalen Stellungnahme vom Bund zu fordern, im Gesetzestext klar zu regeln, ob der Zugang nach dem anwendbaren kantonalen Informations-, Datenschutz- oder Archivrecht aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen ganz oder teilweise eingeschränkt werden kann oder nicht.
Totalrevision kantonales Gesetz über das Aufenthaltswesen
Vorgelegt Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat im Berichtsjahr eine Vorlage zur Totalrevision des Aufenthaltsgesetzes und den Entwurf zu einem Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (fortan: NAG) in die Vernehmlassung geschickt.
Stellungnahme Der Datenschutzbeauftragte hat die Vorlage grundsätzlich begrüsst. Mit dem NAG wird eine modernisierte Rechtsgrundlage geschaffen für die mit dem Bearbeiten von Personendaten erfolgenden Eingriffe in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Personen. Der Datenschutzbeauftragte hat zu einigen Formulierungen Klärungen vorgeschlagen. Ausserdem hat er empfohlen,
—die Erhebung von Daten durch die Einwohnerkontrolle für andere Organe präziser zu regeln,
—die Bekanntgabe von Daten zur Erstellung von offiziellen Schriften der Gemeinden noch einmal zu prüfen,
—bei der Einführung von Adressanfragen per Internet zu konkretisieren, wie die angesprochene Missbrauchsverhinderung realisiert werden soll, und
—die vorgeschlagene Regelung des Zugriffs auf Personendaten im Abrufverfahren grundlegend zu überarbeiten.
Schengen- und Dublin-Weiterentwicklungen
Dynamische Rechtsentwicklung Im Jahr 2015 wurden acht (2014: 12) Schengen- und Dublin-Weiterentwicklungen mitgeteilt, die kantonsintern vom Datenschutzbeauftragten geprüft werden konnten. Die Weiterentwicklungen warfen unseres Erachtens keine datenschutzrechtlichen Fragestellungen auf; sie betrafen in der Regel bloss Detailfragen.
Medienanfragen
Breites Interesse Das Medieninteresse an Datenschutzfragen hat im Berichtsjahr etwas abgenommen: 14 (2014: 20) mal wurde der Datenschutzbeauftragte von Zeitungen, Radio- und Fernsehstationen um Stellungnahmen zu unterschiedlichsten Themen gebeten: Die Verwendung von maschinenlesbaren Stimm- und Wahlzetteln, die «geleakten» Betreibungsregisterauszüge, der Einsatz von Kameras durch die Swiss Football League um das St. Jakobs-Stadium herum, die WMS-Schülerinnen und Schüler, die an die Antworten für die Abschlussprüfungen gelangten, das «Safe Harbor-Urteil» des Europäischen Gerichtshofes – das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an datenschutz- und informationsrechtlichen Themen war im Jahr 2015 wieder erfreulich breit.
Schulungen, Referate und Publikationen
Reges Interesse Auch in diesem Jahr blieb das Interesse an bereichsspezifischen datenschutz- und öffentlichkeitsrechtlichen Schulungen sowie an Referaten gross: Der Datenschutzbeauftragte hat im Berichtsjahr sieben (2014: 6) Schulungen für öffentliche Organe durchgeführt; hinzu kommen noch fast doppelt so viele Referate und Weiterbildungsbeiträge, die ebenfalls der Sensibilisierung dienen.
Das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an datenschutz- und informationsrechtlichen Themen war im Jahr 2015 wieder erfreulich breit.
Schulungen Der Datenschutzbeauftragte hat die folgenden sieben Schulungen für öffentliche Organe durchgeführt:
—zweimal das Seminar «Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip: kurz erklärt» im Rahmen des kantonalen Weiterbildungsangebotes;
—zwei Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einwohnerdiensten im Rahmen des Weiterbildungsangebotes des Verbandes der Schweizerischen Einwohnerdienste (VSED);
—eine Schulung zu Datenschutz im Umfeld der Schwarzarbeitsbekämpfung für die Mitglieder der Arbeitsgruppe «Bekämpfung der Schwarzarbeit»;
—eine Schulung zu Videoüberwachung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gartenbäder und
—das Modul «Datenschutz, Amtsgeheimnis und Archivierung», das Teil des Lehrplans der KV-Lehre in der öffentlichen Verwaltung bildet.
— S. 29 —Referate und Weiterbildungsbeiträge Ausserdem haben der Datenschutzbeauftragte bzw. seine Mitarbeitenden mehrere Referate gehalten und Weiterbildungsbeiträge erbracht, so unter anderem:
—ein Referat zur (General-)Einwilligung in der klinischen Forschung, insbesondere zur schweizerischen Regelung im Vergleich zum rechtlichen Umfeld in Europa, anlässlich des SCTO26-Forums «Klinische Forschung»;
—ein Referat zum «Recht am eigenen Bild» anlässlich der Kommunikationskonferenz des Präsidialdepartements;
—ein Referat zu «Open Government Data und Datenschutz» an der öffentliche Tagung anlässlich des Frühjahrsplenums von privatim, der Vereinigung der schweizerischen Datenschutzbeauftragten;
—ein Referat zu «Datenschutz an Schulen» für die Mitglieder des Elternrats der Schulen Theodor;
—ein Workshop zu «Persönlichkeitsrechte versus Aufbewahrung und Archivierung von Daten: eine Auslegeordnung» anlässlich des achten Datenschutztages an der Universität Freiburg;
—ein Referat zu aktuellen Fragen zu Datenschutz, Informationszugang und Informationssicherheit an der Informationsveranstaltung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit;
—ein Gespräch zu «Bits and Bites – Wie gläsern wollen wir sein?» in der Ausstellung Poetics and Politics im Haus der elektronischen Künste (HeK);
—eine Einführung in die Datenschutzgrundlagen für die Sicherheitsbeauftragten der Departemente und
—ein Referat zum «Balanceakt zwischen Sozialen Medien und Datenschutz» anlässlich des 50-Jahr-Jubiläums der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK).
Datenschutz-Basilisk Mit der Kolumne in «BS intern» hat der Datenschutz die folgenden Themen angesprochen:
—Die tollen Ferienfotos auf dem Smartphone: Das Smartphone wie ein offenes Buch? Ein gut gewähltes Passwort schützt unsere Daten auf mobilen Geräten. Aber was ist ein gutes Passwort? Wie viele verschiedene Passwörter braucht man? Der Datenschutz-Basilisk gibt praktische Tipps.
—Das Öffentlichkeitsprinzip – eine Hexerei? Wie steht das Amtsgeheimnis zum Öffentlichkeitsprinzip? Welche Interessen gilt es zu berücksichtigen und wer entscheidet, was herausgegeben wird? Alles halb so wild, beruhigt der Datenschutz-Basilisk.
—Digitaler Schutzschild für Mails: Viele Amtsstellen müssen heikle Informationen verschicken. Ohne zusätzliche Schutzmassnahmen ist eine E-Mail ungefähr so sicher wie eine offen verschickte Postkarte – oder wie es die Informatik-Konferenz in einer Weisung festhält: «E-Mail gleich Postkarte»27. Wer auch heikle Daten versenden muss, möge dieses Bedürfnis anmelden.
Ohne zusätzliche Schutzmassnahmen ist eine E-Mail ungefähr so sicher wie eine offen versandte Postkarte.
Publikationen Auch in diesem Jahr haben der Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeitenden verschiedentlich zu Themen des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips publiziert. Der Datenschutzbeauftragte ist u.a. Mitherausgeber und Redaktor von «digma»28, der Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit aus dem Haus Schulthess Juristische Medien AG, und der «digma-Schriften zum Datenrecht» aus dem gleichen Verlag. In dieser Funktion verfasst er regelmässig Einführungsartikel29 sowie den «schlusstakt»30. Barbara Widmer publiziert regelmässig in der Rubrik «Der Blick nach Europa und darüber hinaus»31. Sandra Husi-Stämpfli hat bis zu ihrem Austritt vierteljährlich die News aus den Datenschutzbehörden und drei weitere Artikel (einmal gemeinsam mit Katrin Gisler)32 veröffentlicht. Ausserdem sind von Sandra Husi-Stämpfli und dem Datenschutzbeauftragten in Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz Kommentierungen zu sieben DSG-Artikeln33 erschienen – vom Datenschutzbeauftragten ausserdem in Stämpflis Handkommentar Humanforschungsgesetz zu fünf HFG-Artikeln34. Beachtenswert ist schliesslich auch die Dissertation von Daniela Waldmeier zu «Informationelle Selbstbestimmung – ein Grundrecht im Wandel?»35.
Veranstaltungen
Europäischer Datenschutztag Wie gewohnt hat der Datenschutzbeauftragte aus Anlass des Europäischen Datenschutztages zu einem Apéro eingeladen. Der Anlass bietet Gelegenheit, mit den Grossrätinnen und Grossräten aus dem Grossratsbüro, der Geschäftsprüfungs- und der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission, mit den Präsidien der anderen > — S. 30 —Grossratskommissionen, mit den Leiterinnen und Leitern und den Ansprechpersonen aus den Dienststellen, mit denen der Datenschutzbeauftragte regelmässig zu tun hat, ungezwungen ins Gespräch zu kommen.
Symposium on Privacy and Security 2015 fand die 20. Ausgabe des Symposium on Privacy and Security in Zürich statt. Die Datenschutzbeauftragten der Kantone Zürich und Basel-Stadt, denen seit Jahren die Programmgestaltung obliegt, erhielten die Möglichkeit, Gäste zur Teilnahme am Jubiläums-Symposium einzuladen. 17 Jubiläumsgäste aus Basel haben den Festakt im Auditorium Maximum der ETH Zürich mit ihrer Teilnahme beehrt, allen voran die Grossratspräsidentin und drei weitere Mitglieder des Grossen Rates sowie Präsidien von Gerichten und Dienststellenleiterinnen und -leiter aus der Verwaltung und der «grossratsaffilierten» Stellen.
Zusammenarbeit
Gesetzlicher Auftrag Der Datenschutzbeauftragte arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen36. Dank dieser Zusammenarbeit lassen sich Synergien nutzen.
Kantonsübergreifend Auch im Jahr 2015 stellte die kantonsübergreifende Zusammenarbeit ein wesentliches Element der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten dar. So arbeiteten der Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur aktiv im privatim-Büro, sondern auch in den privatim-Arbeitsgruppen «Gesundheit» (Daniela Waldmeier), «Schule» (bis zur Auflösung der Arbeitsgruppe: Sandra Husi-Stämpfli) und «ICT» (Markus Brönnimann) mit. Barbara Widmer war aktiv beteiligt am Aufbau von «TerrAudit». In diesem Verein können sich die Grundbuchämter und Datenschutzbeauftragten der Kantone, die sich an «Terravis» beteiligen, zusammenschliessen, um eine interkantonal koordinierte wirksame Aufsicht über die Plattform «Terravis» sicherzustellen. «Terravis» ist ein elektronisches Grundbuch-Informationssystem (eGRIS), über welches die angeschlossenen kantonalen Grundbuchämter Grundbuchinformationen mit Berechtigten austauschen. Basel-Stadt ist (noch) nicht an «Terravis» beteiligt – das Vorhandensein einer wirksamen Aufsicht wäre aber auf jeden Fall Voraussetzung für einen allfälligen Beitritt. Schliesslich ist der Datenschutzbeauftragte (zusammen mit Daniela Waldmeier als Stellvertreterin) Mitglied der Ethikkommission der Pädagogischen Hochschule der FHNW.
National Im Bereich von eHealth vertrat Barbara Widmer die kantonalen Datenschutzbeauftragten in den Arbeitsgruppen «Standards & Architektur» und «Aufbau & Vernetzung» von eHealth Suisse. Der Datenschutzbeauftragte wurde von der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) als Vertreter der kantonalen Datenschutzbeauftragten zu einem Hearing zum Krebsregistrierungsgesetz eingeladen.