Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt 2015
- Quelle
- media.bs.ch ↗
- Zeitschrift
- Tätigkeitsberichte (DSB BS)
- Sprache
- Deutsch
Dank der Zusammenarbeit mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, lassen sich Synergien nutzen.
International Weiterhin intensiv beschäftigt hat den Datenschutzbeauftragten auch die Revision des Datenschutzrechts auf EU-Ebene37. Die Interessen der Kantone in der Datenschutz-Arbeitsgruppe der Konferenz der Kantonsregierungen und in der Schengen Coordination Group (SCG), welche die Joint Supervisory Authority of Schengen (JSA) abgelöst hat, wurden im Jahr 2015 ebenfalls vom Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt vertreten (Sandra Husi-Stämpfli bis zu ihrem Austritt). Damit war sichergestellt, dass die laufenden Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes in der EU konzentriert und zeitnah beurteilt werden können. Schliesslich erlangte der Datenschutzbeauftragte auch die Akkreditierung bei der Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten und konnte damit an der 2015 in Amsterdam stattfindenden Konferenz teilnehmen. Dabei erhielt er aus erster Hand Informationen über die bevorstehende Datenschutzreform der EU und über die Bemühungen zur Regelung des Datenaustausches mit den USA, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Safe-Harbor-Abkommen aufgehoben hat.
— S. 31 —Aber auch kantonsintern Auf kantonaler Ebene brachte der Datenschutzbeauftragte sein Fachwissen auch im Berichtsjahr in der Basler Expertengruppe
«Datenschutz im Gesundheitswesen» ein, in der er
sich regelmässig mit Vertreterinnen und Vertretern
des Universitätsspitals, der Schweizerischen Akade-
mie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), von
Novartis und Roche und einem auf diesem Gebiet
stark engagierten Advokaturbüro über aktuelle Da-
tenschutzfragen im Gesundheitsbereich austauscht.
Ausserdem wirken seine Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter in etlichen verwaltungsinternen Arbeitsgruppen
und Steuerungs-Gremien mit, oftmals bloss in bera-
tender Funktion, um die Unabhängigkeit nicht zu
gefährden.
1§ 7 Abs. 1 lit. a IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin,
§ 7 N 19 ff.
2§ 7 Abs. 1 lit. b IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin,
§ 7 N 32 ff.
3Zur Abgrenzung von der Aufgabenübertragung vgl.
PK-IDG/BS-Rudin, § 7 N 11.
4§ 3 Abs. 1 lit. c IDG, vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin,
§ 3 N 10 ff.
5§ 4 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes.
6Zur Abgrenzung von der Aufgabenübertragung
vgl. PK-IDG/BS-Rudin, § 7 N 12 ff.
7Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für die
Bekanntgabe von Personendaten, § 21 Abs. 1 lit. a IDG.
8Art. 10 HarmoS-Konkordat (Bildungsmonitoring):
«In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 beteiligen sich die Vereinbarungskantone zusammen mit
dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich gestützten Monitoring
über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regelmässig im Rahmen dieses
Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen
Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von Art. 8 Absatz 4.»
9Weder auf kantonaler noch auf interkantonaler Ebene
10Noch nicht enthalten sind in dieser Zahl die neuen
Kameras im Erweiterungsbau des Kunstmuseums; zu ihnen hat der Datenschutzbeauftragte bereits Stellung genommen, sie werden jedoch erst im Frühjahr 2016 in Betrieb genommen.
11Für das Datenbearbeiten durch konzessionierte
Transportunternehmen gilt nach Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personen-
beförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) das Bundesdatenschutzgesetz; für die Aufsicht ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig. Vgl. dazu TB 2010, 10 f. und PK-IDG/BS-Rudin, § 2 N 37 ff.
12Das Datenbearbeiten der Betreiberin Immobilien
Basel-Stadt im Bereich der Bewirtschaftung des
Finanzvermögens fällt nach § 2 Abs. 2 lit. a IDG nicht im Geltungsbereich des IDG; vgl. dazu PK-IDG/
BS-Rudin, § 2 N 13 f.
13Die Basler Kantonalbank ist zwar eine Anstalt des
kantonalen öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 und 2 des Kantonalbankgesetzes), fällt aber aufgrund seiner Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb aus dem Geltungsbereich des IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin, § 2 N 13 f.
14§ 58 PolG (Bild- und Tonaufnahmen zur Beweis-
sicherung); vgl. dazu PK-IDG/BS-Husi, § 17 N 11.
15§ 18 Abs. 2 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Husi,
§ 18 N 26 ff.
16§ 18 Abs. 4 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Husi,
§ 18 N 34 ff.
17§ 18 Abs. 3 Satz 1 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Husi,
§ 18 N 32.
18§ 18 Abs. 3 Satz 2 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Husi,
§ 18 N 33.
19§ 18 Abs. 4 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Husi,
§ 18 N 43 ff.
20TB 2014, 12 ff.
21§ 44 lit. f IDG.
22PK-IDG/BS-sChilling 2014, § 44 N 29 ff.
23PK-IDG/BS-sChilling 2014, § 44 N 32.
24Vgl. dazu hinten Seite 28.
25Vgl. dazu § 29 IDG.
26Die Swiss Clinical Trial Organisation (SCTO) mit Sitz in
Basel ist die die zentrale Kooperationsplattform für die patientenorientierte, klinische Forschung in der Schweiz – eine gemeinschaftliche Initiative des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).
27Informatik-Konferenz Basel-Stadt, Weisung vom
22. Oktober 2003 für die Benutzung von Informatikmitteln in der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (mit Änderungen vom 15. September 2004 und 7. März 2013), Ziff. 8.
282015 mit den Schwerpunktthemen «Klinikinformations-
systeme» (2015.1), «20. Symposium on Privacy
and Security» (2015.2), «Datenlecks» (2015.3) und «Staatsschutz und Aufsicht» (2015.4).
29Beat Rudin, Datenschutz und IT-Sicherheit im Spital
(digma 2015, 4 f.); BRuno BAeriswyl/ueli MAurer/Beat Rudin, 20 Jahre Symposium on Privacy and Security (digma 2015, 33 f.); Beat Rudin, Staatsschutz zwischen Freiheit und Sicherheit (digma 2015, 128 f.); ausserdem dErs, Klassifikation – eine Etikette «für alles»?
(digma 2015, 100 ff.).
30Beat Rudin, Die Botschaft les’ ich wohl, allein ... (digma
2015, 32); dErs., Ehrenwert vielleicht – aber auch korrekt? (digma 2015, 76); dErs., Mehr Gewicht für den
Datenschutz!, (digma 2015, 124); dErs., Datenschutz stärken – in der Verfassung! (digma 2015, 172).
31BArbara wIdmer, Wenn der Zweck die Mittel heiligen soll
(digma 2015, 30 f.); dies., Demokratische Wahlen – wer wählt wen? (digma 2015, 72 f.); dies., Bargeld lacht – auch wenn das Ende droht (digma 2015, 122 f.); dies.,
mHealth – Health for me – or others? (digma 2015, 170 f.)
32sAndra Husi, Widerrechtliche Daten ins Archiv? (digma
2015, 24 ff.); dies., Sorgenkind wird Vorbild: Statistikgesetz BS (digma 2015, 112 ff.); dies./KAtrin gIsler, «Und cheese!»: Fotos auf Schulhomepages (digma 2015, 156 ff.).
33Beat Rudin, Art. 2, 3 und 8, sAndra Husi-sTämpfli, Art. 9,
und 17a sowie ausserdem Entstehungsgeschichte, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz, Bern 2015.
34Beat Rudin, Art. 3 lit. e bis i, 32, 33, 34 und 35 sowie zu
den Ziff. 1 bis 3 des Anhangs, in: Bernhard Rütsche (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Humanforschungsgesetz, Bern 2015.
35stefanie-daniela wAldmeier, Informationelle Selbst-
bestimmung – ein Grundrecht im Wandel?, Dissertation Zürich 2015.
36§ 48 IDG.
37TB 2012, 26 f.
— S. 32 —Aus dem Alltag Einblicke in die Kontrolltätigkeit
Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert nach einem Anwendung der Bestimmungen über den Umgang mit vier Datenschutz-Prüfungen abgeschlossen werden, zwei Datenschutzbeauftragte mit dem Staatsschutzkontrollorgan
Übersicht
Abgeschlossen Der Datenschutzbeauftragte hat im Berichtsjahr vier Prüfungen (2014: 5) abschliessen können:
—eine Datenschutz-Prüfung zu «Konsul»,
—eine Datenschutz-Prüfung beim Bereich der Gesundheitsdienste im Gesundheitsdepartement,
—eine Querschnitts-Prüfung zu Datenlöschung und -vernichtung und
—eine «SIS-Kontrolle» bei der Kantonspolizei.
Begonnen Zwei weitere Datenschutz-Prüfungen konnten im Berichtsjahr begonnen werden – sie werden aber erst im Folgejahr abgeschlossen werden können:
—eine Datenschutz-Prüfung zu Datenbanken bei der Kantonspolizei und
—eine Datenschutz-Prüfung im Universitätsspital Basel.
Abgeschlossen: Datenschutz-Prüfung zu «Konsul»
Prüfgebiet Der Datenschutzbeauftragte hat die Anwendung «Konsul», die in mehreren Bereichen der Verwaltung für die Geschäftsverwaltung eingesetzt wird, geprüft.
Feststellungen Innerhalb des vom Datenschutzbeauftragten definierten Prüfungsumfangs wurde unter anderem folgender Handlungsbedarf ausgemacht:
—Die Zuständigkeiten im Zusammenspiel mit den verschiedenen Gremien sind unzureichend definiert.
—Die Passworte sowohl für User als auch für Administratorinnen und Administratoren sind unzureichend und somit zu unsicher, was ja bei einer generellen Passwortqualitäts-Prüfung im Jahr 2014 schon festgestellt wurde1.
—Es existiert keine Risikoanalyse als Grundlage für angemessene Massnahmen zum Schutz der bearbeiteten Informationen.
autonom aufzustellenden Prüfprogramm die
Informationen. Im Jahr 2015 konnten
sind noch am Laufen. Ausserdem arbeitet der
zusammen.
—Die Berechtigungsverwaltung ist unzureichend ausgestaltet.
—Die Möglichkeiten für die Auswertung der aktuellen Berechtigungen der Benutzerinnen und Benutzer sind mangelhaft.
Empfehlungen Der Datenschutzbeauftragte hat gegenüber der Staatskanzlei als der Gesamtverantwortlichen für die Geschäftsverwaltung «Konsul» verschiedene Empfehlungen ausgesprochen. Die Frist für die Rückmeldung zu den Empfehlungen läuft erst im Frühjahr 2016 ab.
Abgeschlossen: Datenschutz-Prüfung beim Bereich Gesundheitsdienste
Prüfgebiet Eine weitere Datenschutz-Prüfung führte der Datenschutzbeauftragte im Bereich Gesundheitsdienste des Gesundheitsdepartements durch.
Durchführung der Prüfung Nach einem zähflüssigen Start hat der Datenschutzbeauftragte zur Durchführung der Prüfung ein externes Prüfunternehmen beigezogen. Die Prüfung wurde inhaltlich im Berichtsjahr abgeschlossen. Einzig die formelle Schlussbesprechung konnte aus terminlichen Gründen bis Ende des Berichtsjahres noch nicht durchgeführt werden.
Wesentliche Feststellungen Innerhalb des vom Datenschutzbeauftragten definierten Prüfumfangs wurde unter anderem folgender Handlungsbedarf festgestellt:
—Die Aufgaben- und Rollenverteilung bezüglich des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind zu wenig klar definiert.
—Grundlagen für eine angemessene Informationssicherheit wie beispielsweise ein Risikomanagement, ein ISMS2 oder ISDS-Konzept3 sind nicht formell dokumentiert.
— S. 33 ——Die Verwaltung der Benutzerinnen und Benutzer weist Schwachstellen auf.
—Der Schutzbedarf («Wert» der bearbeiteten Informationen) als Grundlage für einen angemessenen Schutz ist nicht in jedem Fall festgehalten.
—Die Passwortqualität in einzelnen Systemen ist unzureichend und somit zu unsicher.
Empfehlungen Der geprüfte Bereich wurde aufgrund einer Reorganisation innerhalb der Gesundheitsdepartements neu strukturiert. Der Datenschutzbeauftragte hat gegenüber den Leiterinnen und Leitern der betroffenen Stellen und gegenüber dem Generalsekretariat verschiedene Empfehlungen ausgesprochen. Die Frist für die Rückmeldung zu den Empfehlungen läuft erst im Frühjahr 2016 ab.
Abgeschlossen: Querschnitts-Prüfung zu Datenlöschung und -vernichtung
Feststellungen Der Datenschutzbeauftragte hat innerhalb der Kantonsverwaltung eine Querschnittsprüfung zum Thema Datenlöschung und -vernichtung (unter der Berücksichtigung der Vorgaben zur Archivierung) durchgeführt. Dabei hat er anhand der von den Dienststellen zurückgemeldeten Informationen unter anderem festgestellt, dass
—die konzeptionellen Grundlagen bezüglich den Aufbewahrungsfristen weitgehend fehlen und
—in der Folge die Daten in der Mehrzahl der Systeme nicht gelöscht werden.
Empfehlungen Das Informations- und Datenschutzgesetz legt unmissverständlich fest, dass «nicht mehr benötigte Personendaten, die von der gemäss Archivgesetz zuständigen Stelle als nicht archivwürdig beurteilt werden, (...) vom öffentlichen Organ zu vernichten»4 sind. Entsprechend empfiehlt der Datenschutzbeauftragte, die konzeptionellen Grundlagen zu erarbeiten und diese, wenn immer möglich, mittels automatisierter Verfahren in den IT-Systemen umzusetzen. Um eine höhere Effizienz und Effektivität zu erzielen, gilt es zu prüfen, ob kantonale Umsetzungsvorgaben oder Hilfestellungen für die Dateneignerinnen zur Verfügung gestellt werden sollen. Angesichts der Deutlichkeit des Widerspruchs zwischen gesetzlicher Vorgabe und Feststellung gilt es auch zu prüfen, ob den Verantwortlichen grundsätzlich Hilfestellungen bezüglich der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (AKV)5, die sie als Dateneignerin wahrnehmen müssten, zur Verfügung gestellt werden sollen. Auch stellt der Datenschutzbeauftragte fest, dass einige Datenpools nicht gemeldet wurden, und schliesst daraus, dass die Gesamtverantwortung für diese möglicherweise noch unzureichend geregelt ist. Diese Pendenz sollte aber bis spätestens 16. Februar 2016 erledigt sein, da bis zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen für Datenpools geschaffen werden müssen6.
Umsetzung Der Gesamtregierungsrat will den Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten Folge leisten.
Abgeschlossen: SIS-Kontrolle bei der Kantonspolizei
Prüfgebiet Der Datenschutzbeauftragte hat im Jahr 2015 eine Kontrolle der Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) bei der Kantonspolizei durchgeführt. Dabei wurden zum einen konkrete Abfragen des SIS durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überprüft. Zum anderen wurde allgemein untersucht, ob die bestehenden Zugriffsberechtigungen tatsächlich zur Aufgabenerfüllung der jeweiligen Abteilungen bzw. Personen benötigt werden und ob entsprechende Berechtigungskonzepte bestehen.
Bei einer Querschnittsprüfung wurde festgestellt, dass die Daten in der Mehrzahl der Systeme nicht wie vom Informations- und Datenschutzgesetz festgelegt gelöscht werden.
Feststellungen Im Rahmen der Stichprobenkontrollen konnte festgestellt werden, dass den meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewusst ist, dass mit jeder von ihnen getätigten RIPOL- , FABER- oder ZEMIS-Abfrage automatisch auch ein Abgleich mit dem SIS erfolgt. Der Nutzen, welchen diese automatischen Abfragen für die Aufgabenerfüllung mit sich bringen, scheint jedoch nach Einschätzung der befragten Personen eher gering: Treffer werden, wenn überhaupt, lediglich beim Abgleich der Hotelmeldescheine mit dem RIPOL/SIS erzielt, im übrigen Dienstalltag wurde von den befragten Personen bislang keine Treffer verzeichnet. Weiter konnte festgehalten werden, dass das Datenschutzbewusstsein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr gross ist. In organisatorischer Hinsicht bestehen hingegen Defizite bezüglich der Berechtigungskonzepte: Die Zugriffsberechtigungen erscheinen zu wenig skaliert. > — S. 34 —Empfehlungen Der Datenschutzbeauftragte empfahl vor diesem Hintergrund einmal mehr, die Verknüpfung des SIS mit den nationalen Informationssystemen auf Bundesebene zu prüfen. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Berechtigungen bei den Bundessystemen stärker differenziert werden können als bisher angenommen. Der Datenschutzbeauftragte hat deshalb der Kantonspolizei empfohlen, die Frage der Zugriffsberechtigungen auf Bundessysteme genauer zu prüfen. Ausserdem wurde empfohlen, interne Schulungen regelmässig zu wiederholen und brush ups» anzubieten.
Die Schengen-Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbeauftragten hat auch 2015 keine koordinierte Kontrolle durchgeführt.
Wiederum keine koordinierte Kontrolle Die Schengen-Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbeauftragten hat auch im Jahr 2015 keine koordinierte Kontrolle durchgeführt7.
Kontrolltätigkeit im Bereich des Staatsschutzes
Koordination Das Staatsschutzkontrollorgan und der Datenschutzbeauftragte trafen sich wie üblich zu einer koordinierenden Sitzung. Dabei wurden Fragen zu Berührungspunkten zwischen der Fachgruppe 9 und anderen öffentlichen Organen des Kantons Basel-Stadt behandelt. Der Datenschutzbeauftragte wird im Rahmen seiner Datenschutz-Prüfungen auch Schnittstellen zur Fachgruppe 9 unter die Lupe nehmen.
1Vgl. zur allgemeinen Prüfung der Passwortqualität auch bereits TB 2014, 29.
2Information Security Management System.
3Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept.
4§ 16 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin, § 16 N 13 ff.
5Allgemein zu den AKV der Dateneignerin vgl. vorne TB 2015, 13 ff.
6§ 1b Abs. 2 IDV, eingefügt durch RRB vom 11. Februar 2014 (wirksam seit 16. Februar 2014). Ziff. II. des RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: «Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung bestehende Datenpools (§ 1a) sind innerhalb von zwei Jahren an die Vorgabe dieses Rechtserlasses anzupassen.»
7Siehe für die vergangenen Jahre ebenfalls TB 2011, 14, TB 2012, 26, TB 2013, 28, und TB 2014, 29.
Besondere Berichtspunkte Pilotversuche, Informationszugangsgesuche und
Der Datenschutzbeauftragte hat den Auftrag, zu berichten – sei es aus dem Verordnungsrecht, sei es durch
Geschäftslast
bestimmten Punkten jährlich zu
einen Auftrag des Grossen Rates.
Diese besonderen Berichtspunkte sollen hier zusammengefasst werden.
Pilotversuche mit besonderen Personendaten
IDG-Ergänzung Ende 2013 wurde das Informations- und Datenschutzgesetz um den § 9a (Bearbeiten von besonderen Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen) ergänzt1. Mit § 9a IDG soll ermöglicht werden, dass unter engen Voraussetzungen und zeitlich befristet im Rahmen von Pilotversuchen besondere Personendaten bearbeitet werden dürfen, ohne dass die nach § 9 Abs. 2 IDG erforderliche formellgesetzliche Grundlage besteht. Ohne eine solche Regelung müsste der Gesetzgeber bemüht werden, eine Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn zu schaffen, von der man gerade noch nicht weiss, wie sie aussehen soll. Damit würde die Gefahr gross, dass eine äusserst vage Formulierung gewählt würde: Es würde dann genau die Steuerungskraft, welche die Regelung – gerade auch in datenschutzrechtlicher Sicht – entwickeln soll, verloren gehen.
Voraussetzungen Pilotversuche können nach § 9a IDG nun für die Dauer von maximal fünf Jahren2 statt auf einer formellgesetzlichen Grundlage auf Basis einer regierungsrätlichen Verordnung durchgeführt werden. Die Voraussetzungen werden im IDG umschrieben. Der neue Paragraf darf nicht dazu dienen, etwas einzuführen, von dem man schon weiss, wie es aussehen soll, wofür man aber die gesetzliche Grundlage zu schaffen verschlafen hat. Vorausgesetzt wird:
—dass die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz geregelt sind (also beispielsweise bei einem Pilotversuch mit einem elektronischen Patientendossier: die Pflicht, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen),
—dass ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden (insbesondere in Bezug auf organisatorische und technische Massnahmen, z.B. im Bereich der Informationssicherheit) und
—dass die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung zwingend eine Testphase vor dem Wirksamwerden des Gesetzes erfordert3.
—Ausserdem muss vorher im Rahmen einer Vorabkontrolle die Beurteilung der oder des Datenschutzbeauftragten eingeholt werden4.
Testphase zwingend erforderlich Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:
—die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen,
—die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen des Bundes und anderer Kantone und Privaten, oder
—sie die Übermittlung von besonderen Personendaten an Dritte mittels eines Abrufverfahrens erfordert.
Regelung durch Verordnung Nach § 9a IDG kann der Regierungsrat unter den erwähnten Voraussetzungen das Bearbeiten von besonderen Personendaten im Rahmen eines Pilotversuchs bewilligen. Dabei muss er die Modalitäten der Datenbearbeitung in einer Verordnung regeln5. Die Verordnungsregelung muss zweierlei enthalten:
—einerseits alle Regeln, die das Gesetz, welches die Verordnung zeitlich befristet ersetzen darf, zu enthalten hätte, und
—andererseits auch die Bestimmungen, die zur Konkretisierung der Gesetzesbestimmung auf Verordnungsstufe zu erlassen wären und die logischerweise auch noch nicht bestehen6. > — S. 36 —Evaluation Zweck der Durchführung von Pilotversuchen ist es, fehlende Erkenntnisse zu gewinnen. Mit den gewonnenen Informationen soll dann entscheiden werden, ob überhaupt und wenn ja, wie die «richtige» formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden soll. Der JSSK war es ausserordentlich wichtig, dass alle Pilotversuche korrekt im Hinblick auf den Zweck, zu dem sie durchgeführt werden, ausgewertet werden. Sie hat deshalb in den § 9a IDG zusätzlich den Abs. 4 eingefügt: Jedes Pilotprojekt ist zu evaluieren. Das setzt voraus, dass bereits bei der Planung des Pilotversuches diese Evaluation mitgeplant wird. Es ist nachvoll- für ziehbar, dass nicht jeder auszuwertende Aspekt bereits zum vornherein genauestens festgelegt werden kann – auch im Laufe des Pilotversuches können neue für die definitive Fortführung entscheidende Aspekte auftauchen oder Aspekte, deren Auswertung geplant ist, an Wesentlichkeit verlieren. Änderungen müssen deshalb möglich sein. Trotzdem muss bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch den Datenschutzbeauftragten ein Evaluationskonzept vorliegen.Schliesslich liegt der Zweck eines Pilotversuchs genau darin: dass die Grundlagen für den Entscheid über die Weiterführung der Datenbearbeitung gewonnen werden.
Der Zweck eines Pilotversuchs liegt darin, die Grundlagen für den Entscheid über die Weiterführung einer Datenbearbeitung zu gewinnen.
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten Die JSSK hat bei der Behandlung der IDG-Ergänzung grossen Wert darauf gelegt, dass die Umsetzung des § 9a IDG eng begleitet wird. Insbesondere soll – neben der vorgängigen Beurteilung im Rahmen einer Vorabkontrolle – auch nachträglich kontrolliert werden: Der Datenschutzbeauftragte soll überprüfen, ob Pilotversuche nach Ablauf der fünfjährigen Versuchsphase, falls die notwendige formellgesetzliche Grundlage nicht geschaffen wurde, auch tatsächlich definitiv eingestellt worden sind7.
Laufende Pilotversuche Genau genommen lief im Jahr 2015 kein solcher Pilotversuch.
Vorbereitungen für Pilotversuche Im Laufe des Berichtsjahres wurde aber ein Pilotversuch so vorbereitet, dass er am 1. Januar 2016 beginnen konnte («erweiterte Gefährderansprache»); bei einem zweiten wurden die Vorbereitungen fortgesetzt (eHealth-Modellversuch «eHealth am Rhy»).
Der Regierungsrat hat 2015 die Verordnung den Pilotversuch «Erweitere Gefährderansprache» erlassen, so dass der Pilotversuch am 1. Januar 2016 beginnen kann.
Pilotversuch «Erweiterte Gefährderansprache» Auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartements hat der Regierungsrat am 25. August 2015 die Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs («erweiterte Gefährderansprache») (PVV-Erweitere Gefährderansprache) erlassen; sie wurde per 1. Januar 2016 wirksam. Der Pilotversuch soll aufzeigen, ob durch die Meldung von gefährdenden Personen gemäss § 37a PolG, die aber nicht weggewiesen und mit einem Rückkehrverbot belegt werden, bei der zuständigen Beratungsstelle dazu führt, dass mehr gefährdende Personen von der Beratungsstelle angesprochen werden können. Zudem soll untersucht werden, ob die gefährdenden Personen nach der Erstansprache auf freiwilliger Basis an geeigneten Massnahmen zur Vermeidung von physischer Gewalt teilnehmen. Weitere Ziele sind die Evaluation der Tauglichkeit der Voraussetzungen zur Meldung von Personen gemäss § 2 der Verordnung und die Überprüfung der Tauglichkeit und Notwendigkeit der übermittelten Informationen an die zuständige Beratungsstelle8.
Beurteilung Der Datenschutzbeauftragte wurde von den Verantwortlichen des Justiz- und Sicherheitsdepartements für die Erarbeitung der Verordnung, für das begleitende Datenschutzkonzept und für die Ausarbeitung des Evaluationskonzepts aktiv einbezogen. Die Vorgaben des IDG wurden eingehalten. Der Datenschutzbeauftragte wird im Jahr 2016 auch die Evaluation begleiten. Der Pilotversuch ist auf ein Jahr befristet9. Von der gesetzlichen Regelung her könnte er auch noch verlängert werden; andernfalls müsste die erweitere Gefährderansprache – selbst wenn die Evaluation sie als erfolgreich zeigt – unterbrochen werden, bis die für den «Normalbetrieb» notwendige formellgesetzliche Grundlage geschaffen ist.
— S. 37 —eHealth-Modellversuche 2015 hat der Bundesgesetzgeber das ePatientendossier-Gesetz (EPDG) verabschiedet. Die Referendumsfrist lief ungenutzt ab. Es wird damit gerechnet, dass das Gesetz samt den Ausführungsregelungen 2017 in Kraft gesetzt wird. Zwischen März und Juni 2016 findet die Anhörung zum Ausführungsrecht statt. Im Hinblick auf die Umsetzung des Bundesrechts sind kantonale eHealth-Modellversuche wichtig: Mit ihnen soll getestet werden, wie das elektronische Patientendossier funktionieren kann. Allerdings sind die Rechtsgrundlagen des Bundes noch nicht in Kraft. Das heisst, dass für kantonale Pilotversuche kantonale Rechtsgrundlagen geschaffen werden müssen und ausschliesslich der Kanton die Verantwortung für die Durchführung übernehmen muss.
Pilotversuch «eHealth am Rhy» Seit längerem wird an den Grundlagen für einen solchen Pilotversuch gearbeitet10. Im letzten Jahr ging es damit auch zügig vorwärts. In mehreren intensiven Besprechungen mit dem eHealth-Verantwortlichen und dem Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements konnte der Datenschutzbeauftragte Stellung zum Entwurf der Pilotversuchsverordnung nehmen. Mit der Verordnung muss ja einerseits die noch nicht existierende (Bundes-)Gesetzesgrundlage ersetzt werden – gleichzeitig muss allerdings auch das Ausführungsrecht auf Verordnungsstufe «simuliert» werden: So sollen die vom Koordinationsgremium eHealth Suisse ausgearbeiteten Standards für verbindlich erklärt werden. Kurz: kein triviales Projekt. Der Regierungsrat sollte die Pilotversuchsverordnung im Frühling 2016 verabschieden können.
Informationszugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsprinzip
Berichtspflicht Nach § 31 Abs. 2 IDV stellt die Staatskanzlei die Statistik über die bei der kantonalen Verwaltung schriftlich eingereichten Informationszugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsprinzip der die oder dem Datenschutzbeauftragten zur Berichterstattung nach § 50 IDG zu. Daraus kann abgeleitet werden, dass im Tätigkeitsbericht über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips zu berichten ist.
Statistik Die Zahlen finden sich – über die gesamte kantonalen Verwaltung zusammengefasst – im Statistikteil dieses Tätigkeitsberichts (Seite 40). Aufgeschlüsselt nach Departementen veröffentlicht der Regierungsrat sie in seinem Verwaltungsbericht11.
Erfasste Gesuche Wichtig für die Interpretation der Daten ist zu wissen,
—dass nur die Gesuche bei der kantonalen Verwaltung erfasst sind – nicht diejenigen der autonomen Anstalten des öffentlichen Rechts und der Gemeinden, und
—dass nur schriftlich eingereichte Gesuche erfasst werden, nicht aber mündliche Gesuche.
Auf tiefem Niveau stabil Die Zahl der schriftlich bei der kantonalen Verwaltung eingereichten Gesuche (19; 2014: 18) ist gegenüber dem Vorjahr stabil – auf tiefem Niveau: Gegenüber dem ersten Jahr, in welchem das Öffentlichkeitsprinzip galt, beträgt der Rückgang über 60%. Die geringe Anzahl ist schwierig zu interpretieren. Es war auch in anderen Kantonen festzustellen, dass nach einer ersten «Welle» von Gesuchen die Zahlen zurückgingen. Es kann aber aufgrund der dünnen Faktenlage weiterhin nicht gesagt werden,
—ob nach ersten Gerichtsfällen die Grenzen des Öffentlichkeitsprinzips klarer geworden sind,
—ob die öffentlichen Organ pro-aktiv mehr Informationen von sich aus zur Verfügung stehen, so dass weniger Gesuche um Informationszugang nötig sind,
—ob vermehrt Gesuche nicht mehr schriftlich gestellt werden müssen, weil die öffentlichen Organe auch auf mündliche Nachfragen rasch reagieren, oder
—ob generell das Interesse an behördlichen Informationen zurückging.
Für den eHealth-Modellversuch müssen kantonale Rechtsgrundlagen geschaffen werden, und der Kanton muss die Verantwortung für Durchführung übernehmen.
Erledigung Im Berichtsjahr wurden 45% der Gesuche ganz oder teilweise gutgeheissen (2014: 39%). 35% der Gesuche (2014: 50%) wurden ganz abgewiesen. Über 20% der Gesuche (2014: 11%) waren Ende des Berichtsjahres noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Abweisungsquote von über einem Drittel (im ersten Jahr, in welchem das Öffentlichkeitsprinzip galt, wurde nur jedes achte Gesuch ganz abgewiesen) ist ohne weitere Abklärungen schwierig zu interpretieren: >
— S. 38 ——Ist die Bereitschaft der öffentlichen Organe, sich in die Karten blicken zu lassen, gering?
—Waren die Gesuche «schlecht», indem sie Zugang etwa zu Informationen verlangen, die klarerweise unter die Einschränkungen von § 29 IDG – z.B. gesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen – fallen?
—Handelt es sich um eine natürliche Schwankung?
Der Datenschutzbeauftragte behält die weitere Entwicklung im Auge und fördert die wirksame Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips.
Entwicklung weiterhin beobachten Der Datenschutzbeauftragte behält die weitere Entwicklung im Auge und fördert die wirksame Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips. Er hat im Berichtsjahr unter anderem an einer Schulung des Vereins «oeffentlichkeitsgesetz.ch» für Medienschaffende mitgewirkt und dabei auf die Möglichkeiten und Grenzen des Zugangs zu Informationen nach dem baselstädtischen Informations- und Datenschutzgesetz hingewiesen. Ausserdem unterstützt er weiterhin die Anpassungsbemühungen bezüglich § 30 IDG12. Die vergleichsweise strenge Regelung soll derjenigen des Bundes angenähert werden: Dort dürfen ausnahmsweise Personendaten in nicht anonymisierter Form zugänglich gemacht werden, wenn daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht13.
Statistik zu den Geschäften des Datenschutzbeauftragten
Statistik Die Statistik zu den Geschäften des Datenschutzbeauftragten im Jahr 2015 (mit Vorjahresvergleich) findet sich auf den Seiten 40 f.
Recht stabile Geschäftszahl Im Berichtsjahr sind 411 Geschäfte neu eröffnet worden (2014: 400); die Zahl ist geringfügig höher als im Vorjahr (11 Geschäfte, 3%).
Komplexere Fälle Der Anteil komplexer (und damit ressourcenintensiver) Geschäfte an allen Beratungen hat sich bei rund einem Achtel eingependelt (13%; 2014: 15%; 2013: 11%). Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einer Abnahme um 2 Prozentpunkte. Darunter fallen insbesondere grössere Vorabkontrollen.
Rasche Erledigung Von den nicht-komplexen Beratungsgeschäften konnten 61% (2014: 58%) innert 14 Tagen seit Eingang abgeschlossen werden.
Audits Die Zahl der im Berichtsjahr abgeschlossenen Audits beträgt auf 4 (2014: 5). Weitere Details dazu finden sich auf den Seiten 32 ff.
Schulungen Im Berichtsjahr wurden 7 Schulungen für öffentliche Organe durchgeführt (2014: 6). Hinzu kommen noch fast doppelt so viele Referate und Weiterbildungsbeiträge, die dem gleichen Zweck dienen.
Initianten Die Stellen bzw. Personen, welche die Geschäfte veranlasst haben, verteilen sich im Berichtsjahr nur geringfügig anders als in den Vorjahren. Fast zwei Drittel aller Geschäfte wurden durch eine Anfrage kantonaler öffentlicher Organe initiiert. Details dazu finden sich auf Seite 41.
Involvierte Stellen Bei den in die Geschäfte involvierten Stellen sind die Zahlen stabil. Es gab einzig eine Verschiebung vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (-5 Prozentpunkte; 2014: +8) hin zum Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (+4 Prozentpunkte). Auch diese Schwankung bewegt sich aber im Rahmen der üblichen jährlichen Verschiebungen.
— S. 39 —1Ratschlag 13.0739.01; Bericht 13.0739.02;
Beschluss Nr. 13/46/10G des Grossen Rates
vom 13. November 2013.
2§ 9a Abs. 3 IDG.
3§ 9a Abs. 1 lit. a-c IDG. Vgl. dazu generell auch
PK-IDG/BS-Husi, § 9a N 1 ff., insb. N 6 ff.
4§ 9a Abs. 1 IDG (Einleitungssatz): zur Vorabkontrolle:
§ 13 IDG, §§ 2-4 IDV; PK-IDG-Rudin, § 13 N 1 ff.
5§ 9a Abs. 5 IDG.
6PK-IDG/BS-Husi, § 9a N 23.
7Bericht 13.0739.02, 5 f.
8§ 2 PVV-Erweiterte Gefährderansprache.
9§ 8 PVV-Erweiterte Gefährderansprache.
10Vgl. z.B. TB 2014, 33, sowie das Geschäft 13.0737 des Grossen Rates (Ausgabenbericht betreffend eine Investition als einmalige Einkaufssumme im Rahmen einer Private-Public-Partnership (PPP) und Betriebsbeiträge für den eHealth-Modellversuch Basel-Stadt).
11Jahresbericht 2015 (des Regierungsrates),
Öffentlichkeitsprinzip, S. 159
12Vgl. TB 2014, 34, und PK-IDG/BS-Rudin,
§ 30 N 21 ff.
13Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG.
— S. 40 —Aus dem Alltag Statistische Auswertungen
2015 (mit Vorjahresvergleichen)
Durchgeführte Audits
4Anzahl durchgeführte Audits
Durchgeführte Schulungen für öffentliche Organe
7Anzahl durchgeführte Schulungen
Anzahl %
Eingereichte Gesuche nach § 25 IDG
19
6
Anzahl eingereichte Gesuche prozentuale Veränderung gegenüber Vorjahr Behandlung der Gesuche nach § 25 IDG 5 426 711Öffentlichkeitsprinzip ab 2012.
31Zahlen erfasst durch die Staatskanzlei aufgrund der Meldungen der Departemente (§ IDV). Zahlen aufgeschlüsselt nach Departementen: Jahresbericht 2015 (des Regierungsrates),
Öffentlichkeitsprinzip, S. 159.
— S. 41 —D Initianten: Veranlasser der Geschäfte (A) in %
63
56
16 16 17 17 15 2015 10
Kantonale Öffentliche Ausserkantonale Privatpersonen öffentliche Organe Organe der Stellen
(inkl. öffentlich-Gemeinden
rechtliche Körper-
schaften des
kantonalen Rechts)
E In die Geschäfte (A) involvierte Stellen in %
11 774 552013
2012 Medien DSB 20 151412 12128 8 9 8 8 6 6 6 7 6 674 5 5 4 4 453 3 23Grosser Rat DSB PD BVD ED und zugeordnete
Dienststellen
(ohne DSB)
9
7 764 5 5
FD GD JSD WSU
inkl. Staats-
anwaltschaft 1413 1212 6 76455 4 5 4 5 4 2 2 2 2 2 2 2 3 231 0 0 1 11Gerichtliche Gemeinden Religionsgemein-Öffentlichrechtliche Bund, andere Behörden schaften Körperschaften Kantone andere Daten-Privatpersonen Medien
schutzbehörden
(inkl. privatim)
— S. 42 —Fälle — S. 43 —Fall 1 Aktenbeizug im Strafverfahren:
Gilt das IDG – oder nicht?
Fall 2 Zugang zu Nichtanhand-
nahmeverfügungen der Staats-
anwaltschaft
Fall 3 Endlich Rente – geht das das Betreibungsamt etwas Fall 4 Zu viel Information für
die Expertin
Fall 5 Der nicht-anonymisierte Zahlungsauftrag
an?
Fall 6 Einscannen statt archivieren?
— S. 44 —Fall 1 Aktenbeizug im Strafverfahren: Gilt das IDG – oder nicht?
Das Informations- und Datenschutzgesetz findet keine Anwendung «in hängigen Verfahren
der Strafgerichtsbarkeit». Was gilt nun für öffentliche Organe (oder auch für Privatpersonen),
die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens, bei dem sie aber weder Partei noch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne der Strafprozessordnung sind, aufgefordert werden, Unterlagen herauszugeben?
Die Staatsanwaltschaft führt eine straf-
rechtliche Untersuchung durch. Der beschul-
digten Person wird beispielsweise Sozial-
versicherungsbetrug vorgeworfen. In diesem
Zusammenhang fordert die Staatsanwalt-
schaft ein öffentliches Organ und ein privates
Unternehmen auf, bestimmte Unterlagen
einzureichen. Beim öffentlichen Organ werden
etwa Akten aus dem Sozialversicherungs-
verfahren eingeholt, in welchem die beschul-
digte Person Sozialversicherungsleistungen
beansprucht hat. Beim privaten Unternehmen
geht es um Sachverhalte, die möglicher-
weise im Widerspruch stehen zu den Angaben,
welche die beschuldigte Person gegenüber
dem öffentlichen Organ gemacht hat.
Das Informations- und Datenschutzgesetz
findet keine Anwendung in hängigen Ver-
fahren der Strafgerichtsbarkeit1. Für das Daten-
bearbeiten der Staatsanwaltschaft gilt des-
halb in einem hängigen Strafverfahren nicht das
IDG, sondern die Strafprozessordnung. Wie
steht es aber mit der Herausgabe der Unterla-
gen durch das öffentliche Organ und das
Privatunternehmen?
Das öffentliche Organ und das Privatun-
ternehmen sind nicht «im hängigen Straf -
ver fahren». Sie sind – in den hier behandelten
Fällen – weder Parteien noch andere Verfah-
rensbeteiligte. Für die Frage, ob sie nun nach
der Aufforderung durch die Staatsanwalt-
schaft Personendaten bekannt geben dürfen
oder müssen, gilt das Datenschutzrecht,
das allgemein für ihr Datenbearbeiten gilt: also
das Bundesdatenschutzgesetz2 für das
Datenbearbeiten des privaten Unternehmens
bzw. das IDG für dasjenige des öffentlichen
Organs.
Erschwert das die Strafuntersuchung? Nein. Ergebnis
Das (Informations- und) Datenschutzgesetz Für das Bearbeiten von Personenthält ja als sog. «formelles Datenschutzrecht»3 endaten gilt für öffentliche nur die Grundsätze für das Datenbearbeiten: Organe des Kantons Basel-Stadt
—Das Datenbearbeiten durch das private das Informations- und Daten-Unternehmen verletzt die Persönlichkeit schutzgesetz, für Privatperder betroffenen Person, also hier der beschul- sonen das Bundesdatenschutzdigten Person, und ist damit – weil die gesetz (sog. «formelles Daten-Persönlichkeit ein absolutes Rechtsgut dar- schutzrecht»). Das gilt auch stellt – a priori widerrechtlich4. Die Wider- dann, wenn sie von der Staatsrechtlichkeit kann aber durch einen Rechtferti- anwaltschaft aufgefordert gungsgrund beseitigt werden – nämlich werden, Unterlagen herauszudurch die Einwilligung der betroffenen Person, geben, welche die Staatsandurch ein überwiegendes öffentliches waltschaft im Rahmen eines oder privates Interesse oder durch Gesetz5. Strafverfahrens benötigt.
—Ein öffentliches Organ darf (u.a.) Person- Die Strafprozessordnung erendaten bekannt geben, wenn eine gesetzli- mächtigt oder verpflichtet che Bestimmung zur Bekanntgabe verpflichtet sie hingegen als sog. «materiel- oder ermächtigt6. les Datenschutzrecht» zur
In beiden Fällen kann also ein Gesetz die Datenbekanntgabe.
Datenbekanntgabe rechtfertigen. Im vorliegen-
den Kontext ist für beide dieses die Daten-
bekanntgabe rechtfertigende Gesetz – im Sinne
des sog. «materiellen Datenschutzrechts»,
das bereichsspezifisch die konkreten Datenbe-
arbeitungsregeln enthält7– die Strafprozess-
ordnung. Sie regelt den Beizug von Akten8 und
die Beschlagnahme von Gegenständen, die
als Beweismittel gebraucht werden9. Damit sind
öffentliche Organe berechtigt bzw. verpflichtet,
Personendaten bekannt zu geben, bzw. wird
1 § 2 Abs. 2 lit. b IDG; vgl. dazu
18die Widerrechtlichkeit des Datenbearbeitens von PK-IDG/BS-Rudin, § 2 N ff. Privatpersonen beseitigt.2Art.2Abs.1DSG/Bund.
3Vgl. zur Unterscheidung zwischen dem sog. «formellen Datenschutzrecht» und dem sog. «materiellen Datenschutzrecht» PK-IDG/BS-Rudin, Grundlagen N 43 ff.; Beat Rudin/ sAndra Husi, Art. 37 DSG N 1 ff., in: Urs Maurer-Lambrou/ Gabor-Paul Blechta (Hrsg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, Basel 2014.
4Art. 12 Abs. 1 DSG/Bund.
5Art. 13 Abs. 1 DSG/Bund.
6§ 21 Abs. 1 lit. a IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin, § 21 N 3 ff.
7Im Sinne des sog. «materiellen Datenschutzrechts»; vgl. dazu Fn. 3.
9Art. 263 ff. StPO. z.B. die Gesuchstellerin Zugang zu einer Verfügung
Fall 2 Zugang zu Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft
Im Zusammenhang mit der «Honoraraffäre» hat die Staatsanwaltschaft das entsprechende Gebaren aller Mitglieder des Regierungsrates untersucht. In sechs Fällen hat sie Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen. Ein Journalist verlangt nun gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Zugang zu diesen sechs Verfügungen. Darf die Staatsanwaltschaft sie herausgeben,
obwohl die nach IDG zwingend verlangte
Das Informations- und Datenschutzgesetz
findet (u.a.) keine Anwendung in hängigen
Verfahren der Strafrechtspflege1. Mit einer Nicht-
anhandnahmeverfügung2 oder mit einer Ein-
stellungsverfügung3 entscheidet die Staatsan-
waltschaft, gar keine Untersuchung zu eröffnen
bzw. ein eröffnetes Verfahren zu beenden,
ohne den Fall vor Gericht zu bringen. Mit der
formell rechtskräftigen Erledigung eines Straf-
verfahrens durch Urteil oder einen anderen ver-
fahrenserledigenden Entscheid (wie eben
Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahme-
verfügung) endet die Rechtshängigkeit und
das IDG kommt wieder – wie vor Beginn der
Rechtshängigkeit – zur Anwendung.
Nach dem IDG kann jede Person vorausset-
zungslos Zugang zu den bei einem öffentlichen
4Organ vorhandenen Informationen verlangen .
Dieser Zugang zu Informationen wird jedoch
nicht einschränkungslos gewährt: Ein öffentliches
Organ hat die Bekanntgabe von oder den
Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz
oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben,
wenn eine besondere gesetzliche Geheim-
haltungspflicht oder ein überwiegendes öffent-
liches oder privates Interesse entgegensteht5.
Auf jeden Fall aber sind Personendaten zwingend
zu anonymisieren6. Falls eine Anonymisierung
nicht möglich ist, weil z.B. bekannt ist, um
welche Person es sich handelt7 oder handeln
muss8, dann richtet sich der Zugang nach
7 Weil
Anonymisierung nicht möglich ist?
den Bestimmungen für die Bekanntgabe von Ergebnis
Personendaten. Ohne gesetzliche Bekannt- Bei Zugangsgesuchen, die sich gabeermächtigung oder -verpflichtung9 bzw. ohne auf Strafurteile, Strafbefehle, Einwilligung der betroffenen Person10 ist somit Einstellungs- oder Nichtanhandeine Bekanntgabe unzulässig. Damit müsste also nahmeverfügungen in Strafdas Gesuch des Journalisten abgewiesen werden. sachen beziehen, kommt die
«Müsste», denn die Anonymisierungspflicht absolute Anonymisierungsdes IDG wird «übersteuert» durch das Prinzip pflicht nach IDG nicht zum Zug. der Justizöffentlichkeit aus der Bundesver- Bei solchen Gesuchen ist aber fassung: «Gerichtsverhandlung und Urteilsver- zu prüfen, ob Einschränkungen kündung sind öffentlich. Das Gesetz kann zum Schutz überwiegender Ausnahmen vorsehen»11. Mittlerweile ist von privater oder öffentlicher Inteder Lehre12 und Rechtsprechung13 anerkannt, ressen vorgenommen werden dass sich der Grundsatz der Justizöffentlichkeit müssen. Bei öffentlichen Intenicht nur auf die eigentlichen Gerichtsver- ressen darf das nicht vorschnell fahren und die damit verbundenen Urteile (inkl. angenommen werden, damit Strafbefehle) bezieht, sondern auf sämtliche das Ziel des Prinzips der Justiz-Sach- und Prozessentscheide14 der Staatsan- öffentlichkeit nicht vereitelt waltschaft bezieht, mit denen ein Strafverfahren wird. Private Interessen beispiels- mit Bezug auf die betreffende Instanz abge- weise von Drittpersonen schlossen wird. In den Anwendungsfällen von können aber durchaus schützens-Art. 30 Abs. 3 BV bleibt deshalb kein Raum wert sein und gegenüber dem für eine kantonalrechtliche Einschränkung. Das Zugangsinteresse der Öffentbedeutet, dass die absolute Anonymisierungs- lichkeit überwiegen; solchen pflicht nach IDG bei einem Zugangsgesuch, Interessen ist etwa durch Abdas sich auf Strafurteile, Strafbefehle, Einstel- deckungen oder Einschwärzunlungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen in gen Rechnung zu tragen.
Strafsachen bezieht, nicht zur Anwendung
kommt. Die Staatsanwaltschaft kann also zu den
Nichtanhandnahmeverfügungen Zugang
gewähren.
1§ 2 Abs. 2 lit. b IDG; vgl. dazu zu PK-IDG/BS-Rudin, § 2 N 18 ff. in
2Art. 310 StPO; vgl. dazu langt, einer bestimmten Person oder 13 Vgl. dazu z.B. BGE 134 I 286 einem bestimmten Fall ver-9 Im Sinne von §§ 20 ff. IDG. (Verein gegen Tierfabriken VgT, sie also auch nach einer 10 § 21 Abs. 1 und 2 IDG, jeweils lit. c. Nichtanhandnahme- und Ein-BSK-StPO-oMlin, Art. 310 «Anonymisierung» genau weiss, 11 Art. 30 Abs. 3 BV. stellungsverfügungen), E 6.4; Rz. 1 ff., insb. N 9 ff. wer
3Art. 319 ff. StPO; vgl. dazu 8 Wenn die betroffene Person ist. 12 MAtthias MIchlig, Öffentlichkeits-BGE 137 I 16 (Nef, Einstellungsz.B. bei mehreren Ver- kommunikation der Strafbehör- verfügung), E 2.4.; BGer-Urteil BSK-StPO-gRädel/HEiniger, fügungen aufgrund von Kontext- den unter dem Aspekt der Amts-1B_68/2012 vom 03.07.2012 Art. 319 N 1 ff. (und die nachfol- informationen die Zuordnung geheimnisverletzung (Art. 320 (FIFA, Einstellungsverfügung), E 4.3. genden Artikelkommentierungen). zu
4§ 25 IDG; vgl. dazu PK-IDG/ ist bekannten Personen möglich StGB), Zürich 2013, § 1 lit. d; 14 Das Prinzip der Justizöffentlich- (etwa bei parallelen Ver-JAscha sChneider-MArfels, Einkeit gewährt aber keinen Zugang BS-Rudin, § 25 N 7 ff. fahren gegen sechs Mitglieder sichtnahme in behördliche zu den Verfahrensakten – diese
5§ 29 Abs. 1 IDG; vgl. dazu einer PK-IDG/BS-Rudin, 29 N 1 ff., diese Exekutivbehörde) und Dokumente, Strafakten und unterstehen dem Amtsgeheim-Kontextinformationen nicht Strafurteile, Medialex 2014, nis nach StPO Art. 73 StPO. insb. N 11 ff. eingeschwärzt werden kann, S. 121, 124 f.; SGK-BV3-stein-Vgl. dazu BSK-StPO-sAxer/
6§ 30 Abs. 1 IDG; vgl. dazu weil PK-IDG/BS-Rudin, § 30 N 4 ff. halt sonst kein Informationsge-Mann, Art. 30 N 64 f.; BSK-BV- tHurnheer, Art. 73 N 5 und Art. mehr vorhanden ist. REich, Art. 30 N 52 (m.w.H.). 60 N 36.
Fall 3 Endlich Rente – geht das das Betreibungsamt etwas an?
Grosses Staunen bei S, der bisher berufstätig war und dessen Lohn gepfändet war:
Nachdem er aus medizinischen Gründen amt ein Schreiben, worin dieses darauf dass die Pfändung dieser Rente direkt alles korrekt gelaufen?
Das Betreibungsamt wickelt die Lohn-
pfändungen1 direkt mit dem Arbeitgeber der
Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ab.
Der dafür erforderliche Informationsaustausch
stützt sich auf Art. 93 Abs. 3 SchKG – eine
unmittelbare gesetzliche Grundlage im Sinne
des IDG2.
Das Betreibungsamt könnte die Lohn-
pfändungen nicht durchführen, wenn es nicht
über Angaben zu den Einkommensverhält-
nissen der fraglichen Person verfügte. Um
sicher zu gehen, dass auch die richtigen bzw.
vollständigen Daten angegeben werden,
dürfen diese Daten direkt beim Arbeitgeber
erhoben werden. Dabei soll nicht nur ver-
hindert werden, dass die betroffene Person
bewusst falsche Daten angibt und sich der
Pfändung zu entziehen bzw. die Pfändungs-
situation zu erleichtern sucht. Der direkte
Informationsaustausch zwischen Betreibungs-
amt und Arbeitgeber kann durchaus auch
im Interesse der betroffenen Person sein, näm-
lich dann, wenn aufgrund von Anpassungen
der Sozialabzüge oder der Lohnhöhe auch die
Pfändungsquote zugunsten der betroffenen
Person angepasst werden soll. Das Betreibungs-
amt Basel-Stadt ersucht daher die jeweiligen
Arbeitgeber, pfändungsrelevante Veränderun-
gen im Arbeitsverhältnis von sich aus zu
melden.
frühpensioniert wurde, erhält er vom Betreibungshinweist, dass er neu eine Rente erhalte und mit seiner Pensionskasse abgewickelt werde. Ist da Scheidet ein Mitarbeiter oder eine Mit-Ergebnis
arbeiterin aus dem Berufsleben aus und erhält, Ein öffentliches Organ darf aus welchen Gründen auch immer, künftig Personendaten bearbeiten, wenn eine Rente, so stellt dies eine wesentliche Verän- diese zur Aufgabenerfüllung derung in der Einkommenssituation der geeignet und erforderlich sind. betroffenen Person dar. Für das Betreibungs- Damit eine Lohnpfändung im amt bedeutet dies, dass künftig nicht mehr Sinne von Art. 93 SchKG durchdie vom Arbeitgeber ausgerichteten Gehalts- geführt werden kann, muss zahlungen, sondern die von der Rentenan- das Betreibungsamt auch wissen, stalt geleisteten Zahlungen gepfändet werden von wem das Gehalt ausbemüssen. Damit sich die Neu-Rentnerin bzw. zahlt wird. Verändern sich diese der Neu-Rentner der Pfändung nicht entziehen Verhältnisse, so ist das Betreikann, ist es daher erforderlich, dass der ehe- bungsamt darüber zu informieren. malige Arbeitgeber das Betreibungsamt nicht Nicht verhältnismässig, d.h. nur über das Ende der Lohnzahlungen, sondern für die Aufgabenerfüllung nicht auch über den Umstand, dass und von wem geeignet und erforderlich, ist neu eine Rente ausgerichtet wird, informiert. es hingegen, das Betreibungsamt Dass das Betreibungsamt diese Informati- auch über die detaillierten onen erhebt, ist für die Aufgabenerfüllung des Gründe für eine Veränderung Betreibungsamts geeignet und erforderlich (Grund für die Rente usw.) zu und damit aus datenschutzrechtlicher Sicht informieren.
zulässig. Nicht wissen muss das Betreibungs-
amt hingegen den Grund für die Rente – ob
es sich dabei also um eine Frühpensionierung,
eine gesundheitsbedingte Pensionierung
oder um eine reguläre Pensionierung handelt,
ist für die Aufgabenerfüllung, d.h. die Durch-
führung der Rentenpfändung, nicht relevant.
1Nach Art. 93 i.V.m. Art. 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1.
2Im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a IDG (für das Erheben der Daten) bzw. im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. a IDG (für das Bekanntgeben der Daten vom Betreibungsamt an den Arbeitgeber); vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin, § 9 N
25ff., insb. N 27, und § 21 N 3 ff., insb. N 5.
Fall 4 Zu viel Information für die Expertin
Bezieht L, ein Bezüger von Sozialleistungen, diese Leistungen zu Recht? Um darüber Klarheit zu erhalten, veranlasst das zuständige öffentliche Organ eine Untersuchung durch eine Fachperson. Welche Informationen darf das öffentliche Organ der Fachperson
zur Aufgabenerfüllung weitergeben? Ist es gerechtfertigt, sie darüber zu informieren,
dass der Verdacht, dass Leistungen zu Unrecht bezogen werden, das Resultat aus einer
Überwachung durch eine andere Behörde
Dass bestimmte Amtsstellen, die Sozial-
leistungen zusprechen, zum Zwecke not-
wendiger Abklärungen1 Fachpersonen beizie-
hen können, welche ärztliche oder fach-
spezifische Untersuchungen vornehmen, steht
ausser Zweifel. Notwendig ist auch, dass
die entsprechenden Expertinnen und Experten
Informationen erhalten. Fraglich ist aller-
dings, wie viele Informationen über L bzw. über
den Anlass für den Untersuchungsauftrag
ihnen vorgängig mitgeteilt werden müssen und
wie detailliert diese Informationen sein dürfen.
Wie kommt das öffentliche Organ zum
Verdacht, der es eine Untersuchung anordnen
lässt? Vielleicht sind es Hinweise von Nach-
barn. Vielleicht hat ein anderes öffentliches
Organ (z.B. eine polizeiliche Behörde) zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe L über-
wachen lassen und ist dabei beiläufig auf
Anhaltspunkte für den Verdacht gestossen, L
beziehe Sozialleistungen zu Unrecht, und
hat dies dem für diese Sozialleistungen zustän-
digen Amt mitgeteilt. Darf das Amt die
Quelle des Verdachts der mit der Untersu-
chung beauftragten Fachperson mitteilen?
L hat nichts gegen die Untersuchung, stört
sich aber an der Mitteilung der Verdachts-
quelle (im konkreten Fall eine behördlich ange-
ordnete Überwachung).
war?
Die Bekanntgabe von Daten an die Auftrag-Ergebnis
nehmerin oder den Auftragnehmer ist Die Weitergabe von Informatiorechtmässig. Aber ist sie auch verhältnismäs- nen zur Erfüllung einer besig? Es dürfen nur diejenigen Informationen stimmten Aufgabe muss rechtweitergegeben werden, die für die Erfüllung sowie verhältnismässig sein. der Aufgabe, also hier der Untersuchung Jedes öffentliche Organ,
durch die Expertin bzw. den Experten, geeig- das eine Fachperson für eine net und erforderlich sowie der betroffenen Untersuchung beizieht,
Person zumutbar sind. Die Weitergabe allge- muss sicherstellen, dass diemeiner sowie persönlicher Informationen über jenigen, aber auch nur die-L ist zweifellos geeignet, die Fachperson jenigen Informationen weiterso zu informieren, damit diese ihre Aufgabe gegeben werden, welche erfüllen kann. Erforderlich sind diejenigen die Fachperson benötigt, um Angaben, ohne welche die Fachperson ihre die Untersuchung fachgerecht Aufgabe nicht fachgerecht erfüllen kann. ausführen zu können. Dazu Das trifft sicher zu für Angaben zur betreffen- gehört der Grund für die Unterden Person wie Personalien, Angabe zu suchung, also die abzuklärenfrüheren Abklärungen, zu den heute zu beant- den Verdachtsmomente, aber wortenden Fragen – diese Angaben benötigt in aller Regel nicht die Quelle die Expertin oder der Experte, um den Fokus des Verdachts.
der Untersuchung richtig zu legen. Auch
die Feststellungen, welche die Zweifel an der
Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs auf-
kommen lassen, gehören dazu. Aber die Tat-
sache, dass diese Feststellungen aus einer
Überwachung (in völlig anderem Aufgabenzu-
sammenhang) stammen, ist hier zur Zweck-
erreichung nicht erforderlich. Im Gegenteil:
Sie kann unrichtige Vermutungen auslösen
und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen
Person verletzen – erst recht, wenn bei-
spielsweise die Überwachung sie von einem
Verdacht gerade befreit hat!
1Art. 43 ATSG. dsb.bs.ch/dms/dsb/download/ DSB-BS_Merkblatt_Anonymisierung_technisch-/DSB-BS_ Merkblatt_Ano nymi sierung_ %28technisch%29.pdf> (Kurz-URL: <http://bit.ly/21lXFxO>).
Fall 5 Der nicht-anonymisierte
Zahlungsauftrag
Das Strafgericht zieht in einem Strafverfahren gegen B wegen des Verdachts auf Sozialversicherungsbetrug Akten des zuständigen Amtes bei, unter anderem Kopien von Zahlungsaufträgen. Das Amt liefert die verlangten Kopien, auf denen aber nicht allein Angaben zu B, sondern auch zu den anderen Personen verzeichnet sind, die gleichzeitig
eine Auszahlung erhalten haben. Ist das
In einem Strafverfahren wegen des Ver-
dachts auf Sozialversicherungsbetrug verlangt
das Strafgericht von einem öffentlichen Organ
Kopien der Abrechnungen der Auszahlungen
von drei Monaten; ausserdem schreibt es:
«Bitte Kopien der Zahlungsaufträge ebenfalls
einreichen.» Das öffentliche Organ liefert
neben den Abrechnungen u.a. auch Kopien
der Begleitlisten zu den Datenträgern «DTA
Überweisung (Bank)», auf denen auch weitere
Auszahlungsempfänger verzeichnet sind.
Das Strafgericht leitet sämtliche Unterlagen
unverändert an den Staatsanwalt und
den Verteidiger des Angeklagten weiter; dieser
schickt sie dem Angeklagten.
Auf die Datenlieferung des öffentlichen
Organs an das Strafgericht ist das Informations-
und Datenschutzgesetz anwendbar1. Eine
Bekanntgabe2 von (im konkreten Fall beson-
deren) Personendaten ist (u.a.) zulässig,
wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich verpflich-
tet oder ermächtigt (sog. unmittelbare
gesetzliche Grundlage)3. Die relevante gesetzli-
che Grundlage findet sich in der Strafpro-
zessordnung4: Dem Recht des Gerichts, die
Aushändigung der Akten zu verlangen,
steht die gesetzliche Pflicht der Verwaltungs-
behörde gegenüber, die verlangten Akten
auszuhändigen, soweit keine überwiegenden
öffentlichen oder privaten Geheimhaltungs-
interessen entgegenstehen. Damit ist in der
StPO die vom IDG verlangte (formell-)ge-
setzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe
durch das öffentliche Organ gegeben.
korrekt?
Eine Datenbekanntgabe muss auch ver- Ergebnis
hältnismässig sein5. In casu benötigt das Ein öffentliches Organ darf Strafgericht zur Erfüllung seiner gesetzlichen dem Strafgericht nur Angaben Aufgabe Angaben zu den Bezügen des zu der Person bekannt geben, Angeklagten. Irgendwelche Angaben zu andern zu der das Strafgericht Angaben Sozialleistungsbezügerinnen oder -bezügern verlangt. Informationen zu sind nicht erforderlich. Deshalb ist die Bekannt- anderen Personen sind vorgängabe von mehr Personendaten als jenen gig zu anonymisieren.
über die Taggeldbezüge der beschuldigten Per-
son unverhältnismässig und damit unzu-
lässig. Soweit verlangte Dokumente nicht aus-
schliesslich Angaben zu dieser Person ent-
halten, sind die Angaben zu anderen Personen
so zu anonymisieren, dass das empfangende
Strafgericht und die beteiligten Parteien, denen
das Gericht die Unterlagen zustellen muss,
nicht mehr eruieren können, wer die anderen
Personen sind6. Dies ist im vorliegenden
Fall nicht geschehen. Das Amt ist davon aus-
gegangen, dass es die verlangten Zahlungs-
aufträge als mögliche Beweise nicht verändern
dürfe.
Die Bekanntgabe von Informationen über
den Sozialleistungsbezug der angeklagten
Person ist rechtmässig und verhältnismässig,
die Aushändigung von Angaben über an-
dere Personen (bzw. die Nichtanonymisierung
solcher Angaben) hingegen nicht und damit
unzulässig. Das Amt hat die Empfehlung des
1 Vgl. dazu Fall 1: TB 2015, 44.
2Datenschutzbeauftragten, solche Informa-Zu den einzelnen Prüfschritten tionen künftig nicht zu liefern oder zu anony- bei einer Datenbekanntgabe vgl.
die «Checkliste Datenbekanntmisieren, angenommen. Dem Strafgericht gabe» des Datenschutzbeaufgegenüber kann der Datenschutzbeauftragte tragtendesKantonsBasel-Stadt,
abrufbar unter <http://www. keine förmliche Empfehlung zum Daten- dsb.bs.ch/dms/dsb/download/ bearbeiten in hängigen Strafverfahren ausspre-Checkliste_Bekanntgabe_
v1.0_20150611.pdf>(Kurz-URL: chen. Er hat es aber gebeten, künftig Infor- <http://bit.ly/21lXvGx>).
3mationen, die an die Staatsanwaltschaft und/§Abs.lit.aIDG;vgl.dazu
PK-IDG/BS-Rudin, § 21 N 34 ff.
4oder Parteivertreter weitergegeben werden Art. StPO.
5sollen und deren Weitergabe Persönlichkeits-§Abs.IDG;vgl.dazu
PK-IDG/BS-Rudin, § 9 N 51 ff.
6rechte von Unbeteiligten verletzen könnte, Vgl. dazu Merkblatt «Anonymientweder vor der Zustellung zu anonymisieren sierunginWord-undPDF-Doku-
menten» des Datenschutzbeauf- oder der Stelle, von der sie stammen, zur Ano- tragten des Kantons Basel-Stadt, nymisierung zurückzugeben. abrufbarunter<http://www.
— S. 49 —Fall 6 Einscannen statt archivieren?
Immer wieder wollen öffentliche Organe vom Datenschutzbeauftragten wissen, ob Dokumente eingescannt werden und die Originale danach vernichtet werden dürfen.
Schliesslich entstehen durch ein Papierarchiv über Jahre erhebliche Kosten, während ein digitales Archiv heute kaum mehr viel
Dokumente einscannen ist günstiger,
als sie in Papierform zu archivieren. Immer
wieder wollen öffentliche Organe deshalb
wissen, ob dem Einscannen aus datenschutz-
rechtlicher Sicht etwas entgegensteht. Der
Datenschutzbeauftragte hat die Frage in der
Regel verneint. Er hat aber auch auf drei
Punkte hingewiesen:
—Die Informationssicherheit für die digi-
tale Ablage muss gewährleistet sein: Die Daten
müssen insbesondere gegen unberechtigten
Zugriff und unbefugte Bearbeitung gesichert
sein1.
—In welcher Form Unterlagen dem Archiv
abzuliefern sind2, ist direkt mit dem zustän-
digen Archiv (für die kantonale Verwaltung: mit
dem Staatsarchiv) zu klären.
—Die Frage, inwieweit der Echtheitsbeweis
mit eingescannten Dokumenten erbracht
werden kann, ist höchstgerichtlich noch nicht
entschieden.
Mittlerweile ist die Frage vom Bundes-
gericht in einem Fall zur beruflichen Alters ,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
entschieden worden3: Auch wenn ein öffent-
liches Organ rechtlich befugt ist, seine Akten
elektronisch aufzubewahren, ändert das
nichts daran, dass es die Beweislast für die
Echtheit der Unterschrift trägt und sich im
Falle der Vernichtung der Originalunterschrift
nach dem Einscannen dem Risiko aussetzt,
dass ihm der Echtheitsbeweis misslingt. Wenn
die Echtheit eine Urkunde bestritten wird,
kann unter Umständen ein Schriftgutachten
eingeholt werden. Allerdings kann ein
solches Gutachten nur anhand des Originals
erstellt werden. Ist das Original nicht mehr
vorhanden, weil die Geschäftsunterlagen nur
noch digitalisiert aufbewahrt werden, dann
ist der Beweis nicht möglich. Falls das öffent-
liche Organ die Beweislast trifft, dann trägt
es auch die Rechtsfolgen, wenn der Beweis
eben nicht gelingt.
kostet. Kosten entstehen aber vielleicht später
Auch eine Amtsstelle kann in die Lage Ergebnis
kommen, die Echtheit eines Dokumentes Wer eingescannte Urkunden beweisen zu müssen – etwa wenn sie geltend digital archiviert, die Originale
macht: aber vernichtet, muss die
—sie hätte Geld aufgrund einer Vollmacht Rechtsfolgen tragen, wenn ein an eine andere als die berechtigte Person Beweis nicht erbracht werden
ausbezahlt, kann, weil ohne Original
—sie hätte aufgrund einer Vollmacht einer kein Echtheitsgutachten erstellt anderen als der betroffenen Person Zugang werden kann. Öffentliche zu den eigenen Personendaten gewährt4 oder Organe werden in Zukunft Doku-
—sie hätte aufgrund einer Einwilligungser- mente nach dem Einscannen klärung (informed consent) Proben und gene- nur vernichten dürfen, wenn tische Daten einer Patientin für die Forschung mit ihnen kein Beweis erbracht weiterverwendet5. werden muss und die Frage der
In solchen Fällen trägt die Amtsstelle das Ablieferungspflicht mit dem Risiko, den Beweis nicht mehr erbringen zuständigen Archiv geklärt ist. zu können, wenn die Echtheit des Dokuments
oder der Unterschrift bestritten wird.
Ein Privatunternehmen kann das Risiko
abwägen: Was kostet mehr – über Jahre ein
Papierarchiv betreiben oder ab und zu etwas
bezahlen müssen, weil ein Beweis nicht
erbracht werden kann? Eine Amtsstellen darf
das nicht: Sie darf nicht die (Grund-)Rechte
von Bürgerinnen und Bürgern verletzen, weil
es billiger ist, als sie nicht zu verletzen.
Ein öffentliches Organ wird wohl in Zu-
kunft eine Triage vornehmen müssen:
Urkunden, mit denen möglicherweise ein
Beweis erbracht werden muss, müssen
(auch) in Papierform aufbewahrt werden.
Andere Dokumente können hingegen
nach dem Einscannen vernichtet werden –
immer unter dem Vorbehalt, dass die
archivrechtliche Frage mit dem zuständigen
Archiv geklärt ist.
1§ 8 IDG.
2Vgl. § 16 IDG; dazu PK-IDG/ BS-Rudin, § 16 N 2 ff.
3Schweizerisches Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 9C_632/2014 vom 31. August 2015 (<http://www. bger.ch/index/juridiction/ jurisdiction-inherit-template/ jurisdiction-recht/jurisdictionrecht-urteile2000.htm>, via Suche nach ‹9C_632/2014›).
4§ 26 IDG i.V.m. § 31 Abs. 2 IDG.
5Art. 32 HFG.