Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt 2016
- Quelle
- media.bs.ch ↗
- Zeitschrift
- Tätigkeitsberichte (DSB BS)
- Sprache
- Deutsch
Einleitung 2016: Die Herausforderungen der Digitalisierung angehen
Fast 10% mehr Geschäfte, mehr Medienanfragen – Bemühen, die öffentlichen Organe zu unterstützen in der keine herausragenden Vorfälle, aber ein stetes
Aufgabe, die Herausforderung der
Digitalisierung zu meistern. Dabei gibt es durchaus Verbesserungsbedarf, etwa bei den datenschutz-
relevanten Vorhaben, die dem Datenschutzbeauftragten
Jahresrückblick
Keine dramatischen Schlagzeilen Was gibt es über überragendes Thema wie die Enthüllungen von Edward Datennetz Basel-Stadt, bei dem alle Daten von Unbekannten durch einen Angriff wie von WannaCry lahmgelegt wurde. mehr (Video-)Überwachung – ein paar neue Anwendungen, Personen oder Fahrzeugen erleichtert, aber natürlich auch zur Vorabkontrolle vorzulegen sind.
2016 zu berichten? Ein Jahr wie andere auch. Kein
Snowdon. Kein spektakulärer Hackerangriff auf das
gestohlen oder vernichtet wurden. Kein Spital, das
Und doch – von allem ein bisschen: Da ein bisschen
die der Polizei die Suche nach ausgeschriebenen
Unverdächtige erfassen – Mitarbeitende, die auf
Phishing-Mails oder Trojaner hereinfallen, SAP, das ankündigt, dass in ein paar Jahren wichtige Komponenten
ihrer Dienstleistungen ausschliesslich als Cloud-Dienste
Abhängig Viele sind sich wohl gar nicht bewusst, wie angeboten werden ...
gross unsere Abhängigkeit von der Informationstech-
nologie schon ist. Es ist nicht das Schlimmste, was passieren kann, wenn einmal die Büroanwendung am
Arbeitsplatz nicht funktioniert oder der Zugriff auf die Abhängigkeit ist viel stärker – und sie nimmt zu. Damit wir alle diesbezüglich laufend informieren, die Entwicklungen
Chancen Dabei bietet die Digitalisierung natürlich beschleunigt, verbilligt werden – aber noch viel mehr: Es undenkbar waren. Auch der Staat soll sich solchen Chancen Digitalisierung gar nicht aufhalten. Also gilt es, die Chancen
E-Anwendungen
Mehrwert Nun ist aber nicht jede E-Anwendung einfach dung nicht. E-Anwendungen machen für die öffentliche und Bürgern einen Mehrwert bringen, die Abläufe für sie und/oder günstiger machen. Wo bringt E-Voting mehr als Von der Erwartung, dass es eine höhere Stimmbeteiligung Datenablage für eine Stunde nicht möglich ist. Unsere
unsere Zukunft mitgestalten können, müssen wir uns
neu beurteilen und uns orientieren.
hervorragende Chancen. Abläufe können vereinfacht,
werden neue Dienstleistungen möglich, die bisher
nicht verschliessen – oder genauer: Er kann die
zu nutzen.
an sich erstrebenswert. «Me too» reicht als Begrün-
Verwaltung vor allem da Sinn, wo sie den Bürgerinnen
vereinfachen, transparenter, zuverlässiger, schneller
zum Beispiel die bisherige briefliche Stimmabgabe?
bringen soll, hat man sich ja bereits verabschiedet.
Wo bringt E-Government Verbesserungen oder Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger? Wo vermeidet es einen Gang zu einer Amtsstelle während der Schalteröffnungszeiten, ohne dass die erforderliche Qualität der
staatlichen Dienstleistung leidet? Solche Anwendungen nicht geringen Kosten – eingeführt werden, einfach weil es
Checks and Balances
Auch Risiken Wer von Chancen redet, darf auch die ist natürlich nicht nur schön. Die Digitalisierung bringt teile der Digitalisierung nachhaltig nutzen will, tut deshalb von Anbietern aufzusitzen, sondern genau hinzuschauen, man sich einlässt, und für einen Ausgleich zu sorgen – müssen gut überlegt sein, bevor sie – in der Regel mit
modern ist.
Risiken nicht ausser Acht lassen. Die schöne neue Welt
unweigerlich auch neue Gefahren mit sich. Wer die Vor-
gut daran, nicht blindlings den Marketingversprechen
die Zukunft bewusst mitzugestalten, zu prüfen, worauf
«Checks and Balances» eben.
— S. 5 —Risikomanagement Eine Anwendung darf nun aber
in sich birgt – es gilt vielmehr, die Risiken zu erkennen,
treffen, um untragbare Risiken zu vermeiden oder sie auf
Restrisiko zu kennen und es bewusst zu übernehmen.
auch nicht einfach verteufelt werden, nur weil sie Risiken
sie zu bewerten, angemessene Schutzmassnahmen zu
ein erträgliches Mass zu vermindern, um dann das
Jede Schutzmassnahme hat ein Preisschild, darauf wird
der Leistungserbringer unweigerlich hinweisen. Das Restrisiko kostet auch, mindestens dann, wenn der uner-
wünschte Fall eintritt. Es trägt aber normalerweise kein
bewusst sein: Wenn wir das Risiko ausschliesslich über die
Preisschild – das sollte es aber! Und eines muss uns
Eintretenswahrscheinlichkeit senken, dann entspricht
das Schadensausmass im Eintrittsfall gleichwohl demjenigen ohne Schutzmassnahmen!
Beispiel Cloud Künftig stehen, mehr noch als bisher,
werden. Welche Cloud-Strategie soll der Kanton zum
niger zu kosten? Nur bestimmte Prozesse oder Daten in
Können diese Massnahmen (z.B. die Verschlüsselung)
zesse und Daten, die für das Funktionieren der Verwaltung
die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gross sind, nicht
Entscheidungen an, die grosse Auswirkungen haben
Beispiel fahren? Alles in die Cloud, weil es verspricht, we-
die Cloud? Mit welchen konkreten Schutzmassnahmen?
halten, was man sich davon verspricht? Sollen jene Pro-
entscheidend sind oder deren Schadenspotenzial für
in die Cloud? Das kann logischerweise nicht einfach
jede Dienststelle für sich beurteilen und entscheiden. Entscheidend wird sein, dass eine seriöse Risikoabwägung
stattfindet. Letztlich wird der Regierungsrat hinstehen
Risiken bewertetet werden und welche Restrisiken er für
te der Bürgerinnen und Bürger als betroffene Personen als
Oberaufsicht diesen Entscheid gutheissen müssen – oder
Funktion und Instrumente Der Datenschutzbeauftragte
und das Datenschutzrecht stellt wirksame Instrumente
und klar deklarieren müssen, nach welchem Massstab
das Funktionieren des Staates und für die Grundrech-
tragbar erachtet. Und der Grosse Rat wird über seine
Korrekturen verlangen.
hat in diesen Checks and Balances eine Funktion,
dafür zur Verfügung. Schon bisher mussten Vorhaben mit
einer gewissen Datenschutz-Relevanz dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vorgelegt werden. Er hat eine Prüfung vorzunehmen und eine Beurteilung abzugeben – allenfalls verbunden mit einer Empfehlung für Verbesserungen. Das Datenschutzrecht, wie es die modernisierte Europaratskonvention verlangt und auch auf-
grund der Schengen-Assoziierung geschaffen werden
Namen «Vorabkonsultation» bei und fasst seine Vorbereitung
zusammen. Diese beiden Instrumente des präventiven
dereinst von den Vorteilen der Digitalisierung profitiert
muss, behält dieses Instrument unter dem (treffenderen)
unter dem Begriff «Datenschutzfolgenabschätzung»
Datenschutzes leisten einen wichtigen Beitrag, damit
werden kann – sie müssen aber (noch besser) genutzt
werden und der Datenschutzbeauftragte muss die erforderlichen Ressourcen dafür besitzen. Unter anderem zu
diesem Zweck wird 2017 eine bisher juristisch besetzte
Zum Schluss
Danke! Unsere Aufgabe zum Schutz der Privatheit der
Stelle in eine IT-Stelle umgewandelt werden.
Bürgerinnen und Bürger, über welche die öffentlichen
Organe Daten bearbeiten, und im Interesse ihres Informationszugangsrechts nach dem Öffentlichkeitsprinzip könnten wir nicht erfolgreich erfüllen ohne die Unterstützung vieler Menschen und Institutionen. Mein Dank gilt
deshalb
—allen, die sich mit Fragen zum Datenschutz und zum
Öffentlichkeitsprinzip vertrauensvoll an uns wenden;
—den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung, der öffentlichrechtlichen Anstalten und der Gerichte, die mithelfen, datenschutzkonforme Lösungen zu finden und umzusetzen;
—den Kolleginnen und Kollegen der «Kleeblatt-Dienststellen» für die unkomplizierte Zusammenarbeit;
—den Präsidien und Mitgliedern des Grossen Rates,
und der Kommissionen für ihr Interesse an unserer
—den Volontärinnen Cora Dubach und Sarah Salzmann
des Büros, der Datenschutz-Delegation des Büros
Arbeit und ihre wertvolle Unterstützung;
für ihre kritische Neugier und ihre aktive Mitarbeit und
—last but not least meinem Team – Markus Brönnimann, Katja Gysin, Daniela Waldmeier (bis 31. Dezember 2016) und Barbara Widmer –, das mit unverändert grossem Engagement, mit spannenden Diskussionen und
konstruktiven Anregungen unsere Arbeit bereichert und
uns die Juristin Daniela Waldmeier, um, nach bestandenem
zutreten. Besten Dank für den tollen und erfolgreichen
beruflichen Laufbahn!
vorangebracht hat. Nach über fünfeinhalb Jahren verlässt
Advokaturexamen (bravo!), in ein Anwaltsbüro ein-
Einsatz und viel Erfolg und Befriedigung in der weiteren
Beat Rudin, Datenschutzbeauftragter
— S. 6 —Themen — S. 7 —Thema 1 Transparenz bei der Videoüberwachung
Thema 2 Vorabkontrolle – das Instrument des präventiven Datenschutzes
Thema 3 Auswirkungen der europäischen Datenschutzreform
— S. 8 —Thema 1 Transparenz bei der Videoüberwachung
Mit der gesetzlichen Grundlage für Videoüberwachungssysteme im IDG ist der Transparenz für die
Betroffenen noch nicht Genüge getan. Die öffentlichen Details der einzelnen Videoüberwachungssysteme regeln, Der Datenschutzbeauftragte hat 2016 geprüft, inwiefern
Die Regelung der Videoüberwachung
Die DSG-Regelung von 2005 Das frühere Datenschutzgesetz (DSG) verlangte seit der Revision von 2005 eine spezialgesetzliche Grundlage für den Betrieb eines Videoüberwachungssystems1. Jedes einzelne System bedurfte einer Autorisierung durch den Datenschutzbeauftragten. Dieses Konzept hatte sich allerdings nicht bewährt. Die verlangte spezialgesetzliche Grundlage wurde im Kanton soweit ersichtlich einzig für die Industriellen Werke Basel (IWB) geschaffen2. Trotzdem wurde aber eine Vielzahl von Videoüberwachungssystemen betrieben. Ausserdem wurde die Verantwortlichkeit, die ja letztlich beim Betreiber des Systems liegen muss, durch die Autorisierung verwischt.
Damit diese gesetzliche Grundlage der Bundesgerichtspraxis genügen kann, ist jedes Videoüberwachungssystem auf eine tragfähige Rechtsgrundlage in Form eines Reglements zu stellen.
Neue Regelung im IDG Nachdem in der IDG-Vernehmlassung sehr widersprüchliche Stellungnahmen zur Regelung der Videoüberwachung eingegangen waren, wurde die Videoüberwachungsnorm neu konzipiert. Im Ratschlag schrieb der Regierungsrat dazu:
—«Es wird nicht mehr eine (spezial-)gesetzliche Grundlage verlangt, sondern die Bestimmung im IDG stellt die aus rechtsstaatlichen Gründen erforderliche gesetzliche Grundlage dar.
—Für jedes Videoüberwachungssystem muss vor der Inbetriebnahme ein Reglement erlassen werden; das Reglement ist zeitlich zu befristen und vor der Verlängerung muss die Wirksamkeit evaluiert werden.
—Im Mittelpunkt der Regelung eines Videoüberwachungssystems steht die Festlegung des konkreten Zwecks, der mit dem Einsatz des Systems erreicht werden soll.
Organe müssen die Reglemente, welche die
der Öffentlichkeit leicht zugänglich machen.
diese Pflicht eingehalten wird.
—Es wird nicht mehr zwingend eine einheitliche Löschungsfrist festgelegt; sie kann im Reglement, wenn es der konkrete Zweck des Videoüberwachungssystems erfordert, über die ‹Regellänge› von einer Woche verlängert werden»3.
Konkretisierung in Reglementen § 17 IDG stellt somit neu die (formell-)gesetzliche Grundlage für Videoüberwachungssysteme dar (statt, wie es früher das DSG tat, jeweils eine spezialgesetzliche Grundlage zu verlangen). Damit diese gesetzliche Grundlage der neueren Bundesgerichtspraxis4 genügen kann, ist jedes Videoüberwachungssystem auf eine tragfähige Rechtsgrundlage in Form eines Reglements zu stellen. Je unpräziser die Regelungen im konkreten Videoüberwachungsreglement sind, desto eher riskiert das Vorhaben, am Bestimmtheitserfordernis zu scheitern, falls die Gerichte angerufen werden sollten5.
Erlass Erlassen werden muss das Reglement durch
—die Departemente bei Systemen im Verantwortungsbereich kantonaler öffentlicher Organe;
—den Gemeinderat bei Systemen im Verantwortungsbereich kommunaler öffentlicher Organe;
—den Gerichtsrat bei Systemen im Verantwortungsbereich von Gerichten;
—die Direktion selbständiger Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Systemen in ihrem Verantwortungsbereich6.
Reglementsinhalt Der Mindestinhalt der Reglemente ist in der IDV festgelegt7. Insbesondere muss festgehalten werden, welches öffentliche Organ für das Videoüberwachungssystem verantwortlich ist, welchem Zweck die konkrete Videoüberwachung dienen soll, welche Räume und Personen durch die Videoüberwachung erfasst werden und nach welcher Dauer der Aufbewahrung die Aufnahmen gelöscht werden. Ausserdem ist zu regeln, welche Massnahmen getroffen werden, um die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu evaluieren.
1Die in den Texten erwähnten Rechtsquellen und Materialien sind in einem Verzeichnis am Schluss des Berichts detailliert aufgeführt (Seite 54 f.).
Veröffentlichungspflicht Die Rechtsetzung soll es Bürgerinnen und Bürger erlauben zu sehen, was die Verwaltung tut, inwiefern sie ihre Grundrechte einschränken darf. Darum müssen Gesetze und Verordnungen auch in der Gesetzessammlung publiziert werden. Aus der generellen Regelung des IDG könnten Bürgerinnen und Bürger in keiner Weise erkennen, wo und wie ihr Grundrecht auf informationelle Selbst- bestimmung durch staatlich betriebene Videoüberwachung eingeschränkt wird. Ein «geheimes» Reglement könnte natürlich die erforderliche Transparenz für die Betroffenen nicht sicherstellen. Deshalb hat der Verordnungsgeber klar festgelegt: Die Reglemente sind der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen8. Einzig wenn durch die Bekanntgabe der Kamerastandorte die Zweckerreichung unmöglich würde, soll auf deren Veröffentlichung verzichtet werden können9.
Der Datenschutzbeauftragte hat 2016 erfasst, welche Reglemente der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht sind.
Rolle des Datenschutzbeauftragten
Vorabkontrolle Was ist die Rolle des Datenschutzbeauftragten? Er führt bei den ihm vorgelegten Videoüberwachungsvorhaben eine Vorabkontrolle durch10. Er hat nicht zu entscheiden, ob eine Videoüberwachungsanlage tatsächlich in Betrieb genommen werden soll – das obliegt dem verantwortlichen öffentlichen Organ und der Stelle, die das Reglement zu erlassen hat, also, wie oben erwähnt, dem vorgesetzten Departement, dem Gemeinderat, dem Gerichtsrat bzw. der Direktion selbständiger Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Prüfung und Einwirkungsinstrument Der Datenschutzbeauftragte prüft, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind, ob das Videoüberwachungssystem – nicht die einzelne Kamera – gesetzmässig und verhältnismässig ist. Bei Mängeln gibt er gegenüber dem verantwortlichen öffentlichen Organ eine Empfehlung11 ab. Das öffentliche Organ hat sodann zu erklären, ob es der Empfehlung folgen will oder nicht. Falls es erklärt, der Empfehlung nicht folgen zu wollen, oder tatsächlich der Empfehlung nicht folgt, kann der Datenschutzbeauftragte die Empfehlung oder Teile davon als Weisung in Form einer Verfügung erlassen12. Der Adressat kann die Verfügung sodann beim Appellationsgericht anfechten13.
Veröffentlichung der Reglemente
Prüfung Der Datenschutzbeauftragte hat 2016 erfasst, welche Reglemente der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht sind. Wo im Internet kein Reglement oder keine Umschreibung des Reglementsinhalts zu finden war, wurden die für den Betrieb der Videoüberwachungsanlagen verantwortlichen öffentlichen Organe angeschrieben.
Resultat Das Resultat dieser Prüfung erscheint in der Tabelle auf den Seiten 12 f. Anfangs 2016 waren nur acht Videoüberwachungsreglemente (oder die wesentlichen Inhalte daraus) über das Internet zugänglich, bei insgesamt 29 bestehenden, dem Datenschutzbeauftragten bekannten, Videoüberwachungsanlagen. Bei 15 weiteren Videoüberwachungssystemen sind die Reglemente bis zum Redaktionsschluss des Tätigkeitsberichts zugänglich gemacht worden, insgesamt sind heute 23 Reglemente bzw. deren wesentlicher Inhalt grundsätzlich publik gemacht worden. Einige Reglemente sind zurzeit in Revision bzw. in Bearbeitung und deshalb nicht veröffentlicht. Bei vier Systemen fehlt die Publikation weiterhin; der Datenschutzbeauftragte hat die verantwortlichen Stellen auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht.
Einschränkungen Die IDV sieht vor, dass auf die Veröffentlichung der Kamerastandorte verzichtet werden kann, wenn durch deren Bekanntgabe die Zweckerreichung unmöglich wird. Davon haben etliche Betreiber Gebrauch gemacht. Oft werden die Lagepläne nicht mitveröffentlicht. Allerdings kann die Zweckerreichung nicht nur durch die Bekanntgabe von Kamerastandorten vereitelt werden, sondern auch durch andere Informationen, etwa von Betriebszeiten. Es wird bei der nächsten Revision des IDG zu prüfen sein, ob die Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht nicht etwas weiter umschrieben werden könnte.
Form der Publikation Zum Teil werden auf einer Website auch bloss die wesentlichsten Informationen zur Videoüberwachung wiedergegeben, nicht das gesamte Reglement veröffentlicht14. Das widerspricht dem Wortlaut der IDV, kann aber dem Transparenzgebot trotzdem genügen. Möglicherweise sind mindestens bei «kleinen» Anlagen die Betroffenen mit einer kurzen und prägnanten Umschreibung ebenso gut informiert wie mit einem Reglement. Im Rahmen einer Revision des IDG kann überlegt werden, ob die Pflicht zur Transparenz nicht in diesem Sinne etwas offener umschrieben werden könnte. >
— S. 10 —Erfasste und nicht erfasste Videoüberwachungssysteme
Private Videoüberwachung nicht erfasst Vorweg ist festzuhalten, dass durch Private – Einzelpersonen wie Vermieterinnen und Ladenbesitzer oder Unternehmen – betriebene Videoüberwachungsanlagen nicht erfasst sind. Sie unterstehen nicht dem kantonalen IDG, sondern dem Bundesdatenschutzgesetz. Es besteht auch keine kantonale Bewilligungspflicht15. Wenn sich betroffene Personen – ein Mieter, eine Kundin oder Mitarbeitende – gegen eine ihrer Meinung nach ungerechtfertigte oder unverhältnismässige Videoüberwachungsanlage zur Wehr setzen wollen, dann müssen sie – nachdem sie hoffentlich versucht haben, eine Lösung auf dem Gesprächsweg zu finden – den Weg über das Zivilgericht beschreiten. Der kantonale Datenschutzbeauftragte hat gegenüber privaten Datenbearbeiterinnen und Datenbearbeitern nichts zu sagen (und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte darf nur intervenieren, wenn es sich um einen sog. Systemfehler handelt16). Aus diesem Grund gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für die Zahl privater Videoüberwachungen.
Nicht mitgezählte Systeme In der Tabelle nicht aufgeführt sind von öffentlichen Organen betriebene Anlagen, die nicht in den Geltungsbereich des IDG fallen. Nicht enthalten sind demnach:
—die Videoüberwachungssysteme der Basler Verkehrsbetriebe BVB (Tram, Bus, Depots); für die ist aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes des Bun des (PBG)17 nicht mehr der kantonale Datenschutzbeauftragte, sondern der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zuständig; das gilt im Übrigen natürlich erst recht für die von den SBB betriebenen Videoüberwachungsanlagen (z.B. im Bahnhof SBB);
—die Videoüberwachungssysteme in den staatlichen Parkhäusern; sie werden zwar durch ein öffentliches Organ betrieben (Immobilien Basel-Stadt), hingegen handelt es sich dabei um die Verwaltung von Finanzvermögen, was sich ausserhalb des Geltungsbereichs des kantonalen IDG abspielt;
—allfällige Videoüberwachungssysteme der Basler Kantonalbank; zwar ist die Kantonalbank eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts18, weshalb ihr Datenbearbeiten eigentlich in den Geltungsbereich des kantonalen IDG fällt19; da sich aber die BKB am wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen (Universal) Ban- ken teilnimmt und dabei privatrechtlich handelt, fällt sie aus dem Geltungsbereich des IDG;
—die Kameras, die von der Kantonspolizei gestützt auf das Polizeigesetz20 eingesetzt werden (Bild- und Tonaufnahmen mit z.T. mobilen Kameras zur Beweissicherung bei öffentlichen Veranstaltungen, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden);
—Kameras, die zeitlich begrenzt zum Zweck einer nichtpersonenbezogenen Evaluation eingesetzt werden (z.B. bei einem Versuch zur Velozulassung auf einem Fussgängersteg);
—blosse «Türspione», also in Gegensprechan- lagen eingebaute Kameras, die sich beim Klingeln automatisch einschalten und nachher wieder abschalten und bei denen keine Aufzeichnungen gemacht werden.
Unbestreitbar hat die Zahl der erfassten Videoüberwachungssysteme seit der Einführung der Videoüberwachungsbestimmung im DSG zugenommen. Allerdings heisst das nicht, dass so viele Systeme neu in Betrieb genommen worden sind.
Zunahme Unbestreitbar hat die Zahl der erfassten Videoüberwachungssysteme seit der Einführung der Videoüberwachungsbestimmung im DSG zugenommen. Allerdings heisst das nicht, dass so viele Systeme neu in Betrieb genommen worden sind. Vielfach wurde bei schon bestehenden Systemen erst mit der Zeit erkannt, dass sie in den Geltungsbereich des IDG fallen – etwa bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten oder «Aussenbetrieben» der Verwaltung. Es sind also nicht alles neue Systeme, sondern oft bloss neu erfasste. Aus diesem Grund sind früher veröffentlichte und heute vorliegende Zahlen schlicht nicht direkt miteinander vergleichbar. Diese Entwicklung dürfte noch weitergehen: Der Datenschutzbeauftragte nimmt Reglemente z.B. von privaten Listenspitälern21 oder Wohnheimen zur Vorabkontrolle entgegen, hat aber die anderen Listenspitäler und weitere Private, denen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist, nicht systematisch kontaktiert. Es ist für die Zukunft zu prüfen, ob mindestens für den Bereich der Zentralverwaltung Vollständigkeitserklärungen eingeholt werden können.
Überwachungshölle oder Sicherheitsparadies?
Was heisst das? Werden die Bürgerinnen und Bürger in Basel auf Schritt und Tritt überwacht? Oder sind die Bürgerinnen und Bürger in Basel wegen der Videoüberwachung sicherer als anderswo? Wohl weder noch.
— S. 11 —Äpfel und Birnen Die Zahl der in den Reglementen dokumentierten Videokameras – über 1 100 – erscheint hoch – gerade im interkantonalen Vergleich, der gelegentlich in den Medien erscheint. Ohne diese Zahl kleinreden zu wollen: Der Vergleich hinkt aus mehreren Gründen:
—Die im vergangenen Jahr in den Medien publizierten Zahlen aus anderen Kantonen und/oder Städten erscheinen zum Teil wenig glaubwürdig. Wo kein Melde-, Genehmigungs- oder mindestens Vorabkontrollsystem existiert, sind die Zahlen wohl nicht mehr als grobe Schätzungen und damit wenig zuverlässig.
—Von 20 in einem definierten Prozess beschlossenen und in einem Reglement reglementierten Kameras geht wohl eine kleinere Gefahr der Grundrechtsverletzung aus als von 20 «wilden» Kameras.
—Die Zahl der Kameras allein ist wenig aussagekräftig. Allein schon aus Versicherungsgründen muss ein grosses Kunstmuseum eine Vielzahl von Kameras installiert haben. Sind nun die 200 Kameras bei einem solchen Museum gleich «schlimm», wie wenn an 100 anderen Orten je zwei Kameras betrieben werden?
—Kameras mit einem engen, genau eingeschränkten Aufnahmebereich und –zweck (z.B. beim Lieferanteneingang zu einer Spitalapotheke) beeinträchtigen die Grundrechte von weniger Personen als solche, die Personen im allgemein zugänglichen öffentlichen Raum erfassen.
Einsatzschwerpunktgebiete Wenn man dann die Verteilung der Kameras in Basel-Stadt ansieht, dann relativiert sich die «Überwachungshölle» doch rasch. Mehr als zwei Drittel aller Kameras sind in den folgenden vier Bereichen im Einsatz:
—Fast jede vierte Kamera hängt in einem Museum.
—Mehr als jede fünfte Kamera wird in einem Gefängnis betrieben.
—Etwas mehr als jede siebte Kamera ist in öffentlichen Sportanlagen und Bädern im Einsatz.
—Mehr als jede elfte Kamera wird in einer Gesundheitseinrichtung betrieben.
Einsatzparameter Ausserdem ist Videoüberwachung nicht Videoüberwachung. Von grossem Einfluss sind etwa die folgenden Einsatzparameter:
—Ist die Anlage permanent in Betrieb oder nur, wenn beispielsweise ein Alarmknopf gedrückt wird oder ein Sensor ein bestimmtes Auslösekriterium feststellt?
—Werden die Aufnahmen in Echtzeit ausgewertet (in einer Sicherheitszentrale)?
—Dient die Anlage der Auslösung einer Intervention (akustische Intervention, Aussenden eines Interventionsteams, Alarmierung der Polizei) oder bloss der Beweissicherung?
—Ist die Kamera steuerbar? Besteht eine Zoommöglichkeit?
—Werden die Aufnahmen gespeichert oder nicht? In einem Ringspeicher, der nach einer bestimmten Aufnahmedauer automatisch wieder überschrieben wird, oder auf einem grösseren Speichermedium?
—Wie lange werden die Aufnahmedaten aufbewahrt?
—Wer entscheidet über den Ausbau eines Speichermediums (z.B. eines Ringspeichers) – im Sinne eines Herausnehmens des Speichermediums und die Aufbewahrung zur Beweissicherung?
—Wer entscheidet über die Auswertung gespeicherter Aufnahmen (z.B. die Strafverfolgungsbehörden in einer Strafuntersuchung)?
1 § 6a DSG (in Kraft bis 31. Dezember 2011).
2§ 35 IWB-Gesetz.
3Ratschlag 08.0637.01, 30 f.
4BGE 136 I 87, 111 ff. E. 8 zum Polizeigesetz des Kantons Zürich.
5So der Regierungsrat im IDV-Mantelbericht, S. 6 f.
6§ 18 Abs. 2 lit. a-d IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-HUsi, § 18 N 26.
7§ 5 IDV; vgl. dazu PK-IDG/BS-HUsi, § 18 N 2 ff.
8§ 6 Abs. 1 IDV; vgl. dazu auch PK-IDG/BS-HUsi, § 18 N 46.
9§ 6 Abs. 2 IDV; vgl. dazu auch PK-IDG/BS-HUsi, § 18 N 47.
10Vor dem erstmaligen Erlass und vor einer Verlängerung: § 18 Abs. 4 IDG, §§ 8 und 9 IDV; vgl. dazu PK-IDG/BS-HUsi, § 18 N 34 ff.
11Im Sinne von § 46 IDG; vgl. dazu auch PK-IDG/ BS-SChilling, § 46 N 2 ff.
12§ 47 Abs. 1 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-SChilling, § 47 N 2 ff.
13§ 47 Abs. 5 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-SChilling, § 47 N 9 ff.
14Auf Anfrage hin müsste das verantwortliche öffentliche Organ das Reglement aber sicher zugänglich machen – allenfalls mit den gleichen Einschränkungen wie bei der Publikation (Kamerastandorte, evtl. weitere Informationen, deren Bekanntgabe die Zweckerreichung der Videoüberwachungsanlage vereiteln könnte (z.B. Betriebszeiten).
15Interpellationsantwort 14.5049.02, S. 3.
17Art. 54 Abs. 1 und 3 PBG; vgl. dazu TB 2010, S. 10 f. und PK-IDG/BS, § 2 N 37 ff.
18§ 1 Kantonalbankgesetz.
19§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b IDG; vgl. dazu PK-IDG/ BS-Rudin § 3 N 7.
20§ 58 PolG.
21Soweit ihnen eine öffentliche Aufgabe übertragen wurde (hier: ein im Leistungsauftrag umschriebener Teil der kantonalen Spitalversorgungsaufgaben), werden sie zu einem öffentlichen Organ des Kantons (§ 3 Abs. 1 lit. c IDG); vgl. dazu PK-IDG/BS-Rudin § 3 N 10 f., BErnhard RÜtsche, Datenschutzrechtliche Aufsicht über Spitäler/Surveillance de la protection des données dans les hôpitaux, digma-Schriften Band 6, Zürich 2012, Rz. 116 ff. (Zusammenfassung).
Videoüberwachungsanlagen öffentlicher Organe im Kanton Basel-Stadt: Links zu den Reglementen
Wo? Wer? Was? mehr als 200 Kameras
Kunstmuseum PD, Kunstmuseum Überwachung innen und aussen
der fünf Gebäude
101-200 Kameras
Sportanlagen ED Überwachung der verschiedenen und Bäder Sportanlagen und Bäder
Waaghof JSD und Staats-Überwachung des gesamten Gebäu-
anwaltschaft dekomplexes innen und aussen
51-100 Kameras
Polizeiwachen und JSD, Kantonspolizei Überwachung von Polizeiwachen Polizeiposten und –posten (ohne Waaghof
und Spiegelhof)
Bässlergut JSD, Amt für Überwachung des Innenbereichs,
Justizvollzug der Aussenhaut des Gebäudekomplexes und der unmittelbaren Umgebung
Dreispitzareal Christoph Merian-Überwachung des gesamten Areals,
Stiftung insbesondere Parkierungsanlagen
IWB-Infrastruktur IWB, Industrielle Überwachung der Infrastruktur an
Werke Basel verschiedenen Standorten
Universitätsspital Universitätsspital Überwachung des gesamten Areals
Basel USB
21-50 Kameras
Betreibungsamt Betreibungs- und Überwachung der Schalter
Konkursamt
Basel-Stadt
Museum der PD, Museum der Überwachung der Ausstellungs- Kulturen Kulturen räume, des Museumsshops und
des Eingangs- und Aussenbereichs
Spiegelhof JSD Überwachung der Kundenzone
des Handelsregisteramtes und des Polizeipostens Spiegelhof
Universitäre Universitäre Überwachung der Eingangs- und Psychiatrische Psychiatrische Aussenbereiche
Kliniken Kliniken Basel UPK
Universität Universität Basel Überwachung verschiedener
Standorte Link zum Reglement oder zur Information Bemerkungen https://kunstmuseumbasel.ch/ Publikation des
Reglements
ohne Lagepläne
http://www.ed.bs.ch/ueber-das-departement/interne-Publikation des dienste/rechtsabteilung/videoueberwachung.html Reglements und
der Anhänge
ohne Lagepläne
Reglement
in Revision
Reglement
in Revision
http://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/ Publikation des Amt-fuer-Justizvollzug/Gefaengnis-Baesslergut Reglements
ohne Lagepläne
http://www.dreispitz.ch/de/wirtschaftspark/informationen-Publikation des fuer-bauberechtigte.html Reglements ohne
Kamerastandorte
https://www.iwb.ch/Service/Kontakt/Adressen---Oeffnungs-Publikation des zeiten/Videoueberwachung.html Reglements ohne
Lagepläne
https://www.unispital-basel.ch/das-universitaetsspital/ Publikation des umgang-mit-personendaten/ Reglements
ohne Lagepläne
http://www.bka.bs.ch/ueber-uns/betreibungsamt.html Publikation des
Reglements und generelle Information auf der Webseite
http://www.mkb.ch/de/Informationen_Services.html Publikation von
genereller Information zur Videoüberwachung
Reglement
in Revision
http://www.upkbs.ch/ueber-uns/standorte/videoreglement/ Publikation des Seiten/default.aspx Reglements
ohne Lagepläne
https://www.unibas.ch/de/Universitaet/Rechtserlasse.html Reglement und
Anhänge publiziert
— S. 13 —Wo? Wer? Was?
11-20 Kameras
Bau- und Verkehrs- BVD Überwachung der Gebäude- departement, Dufour- eingänge und des Stadtmodells
strasse 40 und 50, Münsterplatz 10-12
Berufsfeuerwehr JSD, Rettung, Überwachung des Innenhofes, Lützelhof Berufsfeuerwehr der Ausfahrtsbereiche und
der Zugänge der Berufsfeuerwehr
Historisches PD, Historisches Überwachung des Eingangs-Museum HMB, Museum HMB und Kassenbereichs und gewisser Museum für Ausstellungsräume
Wohnkultur / Haus zum Kirschgarten
REHAB Basel REHAB Basel Überwachung des Therapie-
Tiergartens, der Nebenzugänge und der Tiefgarage
Sanität JSD, Rettung, Sanität Überwachung des Areals und der
Innenräume der Rettungswagen
5-10 Kameras
Antikenmuseum PD, Antikenmuseum Überwachung des Kunstlicht- und Basel & Sammlung Basel & Sammlung des Ägyptensaals
Ludwig Ludwig
Fachhochschule Fachhochschule Überwachung der Campusgebäude
86Nordwestschweiz an der Peter Merian-Strasse FHNW
Steuerverwaltung FD, Steuerverwaltung Überwachung des Empfangs
und der Schalter
Strafgericht Strafgericht Überwachung des Eingangs-
bereichs und des Weibelgebäudes
Wohnmodul-Anlage WSU, Sozialhilfe Überwachung der Zugänge Asyl Dreispitz zur Anlage
Zentrale Informatik- FD, ZID Überwachung der kantonalen dienste (ZID), Rechenzentren bei den IWB und
Rechenzentren der EBM
1-4 Kameras
Heilsarmee, WSU, Amt für Überwachung des
Wohnen Basel Sozialbeiträge Eingangs bereichs der Wohnhäuser
Historisches PD, Historisches Überwachung des
Museum HMB, Museum HMB Eingangs bereichs und des
Barfüsserkirche Sonder ausstellungsraums
Historisches PD, Historisches Überwachung des
Museum HMB, Museum HMB Eingangs bereichs
Musikmuseum
Vollzugszentrum JSD Überwachung des
Klosterfiechten Empfangs bereichs
Naturbad Riehen Gemeinderat Riehen Überwachung des Haupteingangs
und des Cafés
Naturhistorisches PD, Naturhis torisches Überwachung des Eingangstors Museum Museum
Notschlafstelle WSU, Sozialhilfe Überwachung des
Eingangs bereiches
Storchen FD, General-Überwachung des Eingangs
sekretariat zum Fischmarkt 10
Zentrale Informatik- FD, ZID Überwachung der Warenanlieferung dienste (ZID), Be- und der IT Werkstatt triebsräumlichkeiten Link zum Reglement oder zur Information Bemerkungen http://www.bvd.bs.ch/ueber-uns/regelement.html Publikation des
Reglements ohne Lagepläne
http://www.bs.ch/publikationen/rettung/reglement-videou-Publikation
eberwachung-fw-luezelhof.html mit Lageplänen
http://www.hmb.ch/fileadmin/user_upload/Inhalte/PDF/ Publikation eines UEber_das_Museum/Videoueberwachung__HMB.pdf Informationsblatts zur
Videoüberwachung
http://www.rehab.ch/patienten-angehoerige/besucher/ Publikation aller videoueberwachung.html drei Reglemente mit
Lageplänen
Reglement
in Revision
http://www.antikenmuseumbasel.ch/de/footer/videoueber-Publikation eines wachung.html Informationsblatts zur
Videoüberwachung
Reglement
in Revision
http://www.steuerverwaltung.bs.ch/ueber-uns/leitbild.html Publikation des
Reglements
mit Lageplan
http://www.strafgericht.bs.ch/verhandlungen/verhand-Publikation des lungsbesuch/reglement-videoueberwachung.html Reglements
ohne Lageplan
http://www.sozialhilfe.bs.ch/asyl/unterbringung.html Publikation des
Reglements
mit Lageplan
http://www.zid.bs.ch/themen/it-plattformen.html Publikation des
Reglements
ohne Lagepläne
http://www.wohnen.heilsarmee-basel.ch Publikation des
Reglements
ohne Lageplan
http://www.hmb.ch/fileadmin/user_upload/Inhalte/PDF/ Publikation eines UEber_das_Museum/Videoueberwachung__HMB.pdf Informationsblatts zur
Videoüberwachung
http://www.hmb.ch/fileadmin/user_upload/Inhalte/PDF/ Publikation eines UEber_das_Museum/Videoueberwachung__HMB.pdf Informationsblatts zur
Videoüberwachung
Reglement
in Bearbeitung
http://www.riehen.ch/aktuell/news/gemeinderatsbe-Publikation
schluss-betreffend-die-bewilligung-einer-videoueberwa- des Gemeinderatsbechungsanlage-im schlusses
http://www.sozialhilfe.bs.ch/notwohnen/notschlafstelle.html Publikation des
Reglements
ohne Lageplan
— S. 14 —Thema 2 Vorabkontrolle – das Instrument des präventiven Datenschutzes
Das Informations- und Datenschutzgesetz verpflichtet mit Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Vorabkontrolle vorzulegen. Damit wird bereits in der datenschutzkonforme Lösungen entstehen.
Ausgangslage
Vorabkontrolle Nach dem Informations- und Datenschutzgesetz1 hat die Dateneignerin2 die Pflicht, Vorhaben und Projekte, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Daten geeignet sind, besondere Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen mit sich zu bringen, dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vorzulegen. Hiervon betroffen sind Vorhaben und Projekte, mit welchen Lösungen entstehen, in denen Personendaten bearbeitet werden oder einen massgeblichen Einfluss auf bestehende Lösungen haben. Zu diesen Vorhaben und Projekten zählen beispielsweise auch konzeptionelle Grundlagen oder IT-Basis-Komponenten.
Die öffentlichen Organe sollen die Auswirkungen ihrer Rechtsetzungs- oder IT-Vorhaben auf den Datenschutz und die Informationssicherheit präventiv anschauen, sollen die entsprechenden Risiken bezüglich der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beurteilen und angemessene Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Risiken vorschlagen.
Funktion und Konzept Die Vorabkontrolle ist bei genauerer Betrachtung- trotz des Wortbestandteils «Kontrolle» – keine (nachträgliche) Kontrolle, sondern (vorgängige) Beratung3. Vergleichbar ist das Vorgehen bei der Pflicht, dem Datenschutzbeauftragten Erlasse, die für den Umgang mit Informationen oder den Datenschutz erheblich sind, zur Stellungnahme vorzulegen4. Die Idee hinter diesen Instrumenten: Die öffentlichen Organe sollen die Auswirkungen ihrer die öffentlichen Organe, Datenbearbeitungsprojekte Personen dem Datenschutzbeauftragten zur
Projektphase dazu beigetragen, dass sichere und
Rechtsetzungs- oder IT-Vorhaben auf den Datenschutz und die Informationssicherheit präventiv anschauen, sollen die entsprechenden Risiken bezüglich der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beurteilen und angemessene Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Risiken vorschlagen. Der Datenschutzbeauftragte prüft die Risikobeurteilung und die vorgeschlagenen Massnahmen und empfiehlt allenfalls zuhanden des verantwortlichen öffentlichen Organs Änderungen5. Dieses Konzept bleibt auch bei der europäischen Datenschutzreform unverändert, ja, es wird sogar verstärkt: Vor der «Vorabkonsultation»6, wie die bisherige Vorabkontrolle neu zutreffender genannt wird, kommt eine «Datenschutz-Folgenabschätzung»7. Das ist nichts anderes als die Vorbereitung der Vorabkonsultation: Das verantwortliche öffentliche Organ soll sein Vorhaben daraufhin beurteilen, ob es datenschutzrelevant ist, welche Risiken es aus dem Blickwinkel des Datenschutzes und der Informationssicherheit beinhaltet und wie diese Risiken auf ein zulässiges und angemessenes Mass heruntergefahren werden können, so dass das öffentliche Organ das Restrisiko verantworten kann.
Voraussetzungen
Kriterien Für den Entscheid, ob ein Projekt dem Datenschutzbeauftragten vorgelegt werden muss, legt die Informations- und Datenschutzverordnung Kriterien fest8. Ein Vorhaben ist dem Datenschutzbeauftragten vorzulegen:
—wenn ein Abrufverfahren vorgesehen ist,
—wenn besondere Personendaten bearbeitet werden,
—wenn damit der Einsatz einer neuen Technologie verbunden ist,
—wenn eine grosse Anzahl Personen betroffen ist9,
—wenn ein Datenpool im Sinn von § 1a IDV errichtet werden soll, oder
—wenn ein Gesetz oder eine Verordnung es vorsieht10.
— S. 15 —Abrufverfahren Als Datenbekanntgabe im Abrufverfahren11 gelten:
—die Bekanntgabe über Daten via eine Benutzungsoberfläche (Onlinezugriff),
—das Zurverfügungstellen von Daten via einen Webservice und
—das periodische und automatisierte Zurverfügungstellen von Listen12.
Besondere Personendaten Unter besonderen Personendaten13 sind sensitive Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu verstehen. Sensitive Personendaten14 sind Personendaten, bei deren Bearbeitung eine besondere Gefahr der Grundrechtsverletzung besteht, insbesondere Angaben über a. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, b. die Gesundheit, das Erbgut, die persönliche Geheimsphäre oder die ethnische Herkunft, c. Massnahmen der sozialen Hilfe und d. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Persönlichkeitsprofile15 sind Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben.
Neue Technologien Beim Einsatz von neuen Technologien muss berücksichtigt werden, dass hierunter auch Ablösungsprojekte fallen – selbst wenn die neue Lösung auf einer bewährten Technologie basiert16. Es geht nicht bloss darum, die Risiken «neuer» Technologie abzufangen, sondern zu beurteilen, ob bei einem Technologiewechsel die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um die (neuen oder alten) Risiken zu vermeiden oder so weit zu vermindern, dass das verantwortliche öffentliche Organ das Restrisiko übernehmen kann.
Eine möglichst frühe Kontaktaufnahme durch die Verantwortlichen ermöglicht eine gute Planung und Definition der Rahmenbedingungen für die jeweilige Vorabkontrolle.
Vorlagepflicht Trifft nach der Beurteilung durch die Dateneignerin mindestens eine dieser Voraussetzungen zu, muss das verantwortliche öffentliche Organ das Projekt dem Datenschutzbeauftragten vorlegen. Dieser entscheidet in der Folge eigenständig darüber, ob und mit welcher Prüfungstiefe er eine Beurteilung vornimmt und eine Empfehlung abgibt.
Durchführung
Zeitpunkt Zu welchem Zeitpunkt, also in welcher Phase des Projekts eine Vorabkontrolle stattfindet, sollte abhängig vom Projekt und im Zusammenspiel mit den Verantwortlichen definiert werden. Eine möglichst frühe Kontaktaufnahme durch die Verantwortlichen ermöglicht eine gute Planung und Definition der Rahmenbedingungen für die jeweilige Vorabkontrolle. Die Vorabkontrolle kann auch gestaffelt erfolgen. So ist möglich, dass verschieden Aspekte eines Vorhabens jeweils einzeln beurteilt werden. Die Vorabkontrolle findet in jedem Fall während der Laufzeit des Projektes statt. Wichtig ist, dass die Vorabkontrolle zu einem Zeitpunkt stattfinden, bei welchem die Empfehlungen berücksichtigt werden können. Eine zu späte Konsultation und Durchführung der Vorabkontrolle kann zur Folge haben, dass die Empfehlungen nur mit erheblichen Mehrkosten oder im schlechtesten Fall gar nicht mehr berücksichtigt werden können. Somit hätte die Dateneignerin eine neue Lösung angeschafft, die unter Umständen den Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit nicht genügt. Es liegt in der Natur von Projekten, dass sie eine Entwicklung durchmachen, dass mit zunehmendem Fortschritt die Konzepte immer konkreter werden und dass schliesslich eine Lösung entsteht, die operativ eingesetzt werden kann und sowohl den fachlichen als auch den nicht fachlichen und qualitativen Anforderungen genügt. Selbstverständlich wird dieser Umstand auch bei der Vorabkontrolle berücksichtigt. So wird sich beispielsweise eine Risikoanalyse im Verlauf eines Projektes verändern, sie soll konkreter werden und neue Erkenntnisse berücksichtigen.
Umfang und Tiefe Wie der Zeitpunkt der Durchführung ist auch der Umfang sowie die Tiefe der Vorabkontrolle abhängig vom Umfang des Projektes, von den bearbeiteten (Personen-)Daten, von der Art des Projektes, der Projektgrösse und der Projektmethode: Ein Projekt, das beispielsweise nach der «Wasserfall-Methode» durchgeführt wird, kann auch bei der Vorabkontrolle nicht gleich behandelt werden wie ein Projekt, das mit einem «iterativen Ansatz» durchgeführt wird. Bezüglich des Umfangs und der Tiefe der Vorabkontrolle ist u.a. die Risikoeinschätzung bezüglich den besondere Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen treibend. Ziel muss es aber in jedem Fall sein, dass der Aufwand sowohl für das Projekt als auch für den Datenschutzbeauftragten so optimal wie möglich gehalten wird. Kosten und Nutzen sollen so gut wie möglich in Einklang gebracht werden. > — S. 16 —Gerade bei grösseren Projekten erscheint die Kombination einer Projektbegleitung und möglicherweise eine gestaffelte Vorabkontrolle als geeignetes Vorgehen.
Unterlagen Die Informationen und Unterlagen, welche vom Datenschutzbeauftragten für die Beurteilung benötigt werden, sollten weitgehend denen entsprechen, welche für die fertige Lösung und den Betrieb der Lösung vorhanden sein müssen, die für eine zuverlässige Durchführung eines Projektes unerlässlich sind – und vom Datenschutzbeauftragten bei einer Kontrolle als vorhanden vorausgesetzt werden. Hierbei spielt es für den Datenschutzbeauftragten letztlich keine Rolle, in welcher Form, in welchem Dokument, die Angaben festgehalten werden. Je umfangreicher ein Projekt ist, umso sinnvoller erscheint es, die Grundlagen im persönlichen Kontakt, möglicherweise gar im Rahmen einer Projektbegleitung zu klären. In der Regel ist diese Vorgehen sowohl für die Verantwortlichen der entstehenden Lösung (die Dateneignerin oder Gesamtverantwortliche) und das Projekt-Team als auch für den Datenschutzbeauftragten effizienter und führt zu qualitativ besseren Rückmeldungen.
Regelungsbedarf
Zu regelnde Punkte Damit ein IT-Projekt als mit dem Informations- und Datenschutzgesetz17 vereinbar qualifiziert werden kann, müssen mindestens folgende Punkte angemessen geregelt sein:
—(fachliche) Verantwortung (Gesamtverantwortung/Dateneignerin usw.) für die bearbeiteten Informationen;
—Datenmanagement (bearbeitete Informationen/ Informationsflüsse/Vernichtung/Archivierung etc.)
—Benutzer- und Zugriffskonzept (Erfassen/Mu- an tieren/Zugreifen/Vernichtung und «wer darf was» unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips [need-to-know]);
—Protokollierung und Auswertung (Zweck, daraus abgeleitet: die zu speichernden Informationen, Zugriffsschutz, Verantwortlichkeit sowie Vernichtung der Protokolldaten);
—Analyse der gesetzlichen Grundlagen (darf mit bestehenden gesetzlichen Grundlagen die Bearbeitung wie geplant durchgeführt werden?);
—Dokumentation der Schnittstellen (gegebenenfalls inklusive Autorisierung durch die Dateneignerinnen bei Abrufverfahren18);
—Ermittlung und Dokumentation des Schutzbedarfs inklusive Risikoanalyse zu mindestens den Schutzzielen, bei denen ein erhöhter oder hoher Schutzbedarf ausgewiesen ist;
—Massnahmen (technisch und organisatorisch) zu den Schutzzielen Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Zurechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit (basierend auf der Risikoanalyse);
—Systemübersicht/Systembeschreibung: Aufbau des Gesamtsystems; Abbildung und Beschreibung der wichtigsten Anforderungen für die Informationssysteme;
—besondere vertragliche Aspekte (bei der Beteiligung externer Dienstleister).
Zusätzliche Unterlagen Je nach Projekt sind zusätzliche Informationen nötig. Ausserdem kann es sinnvoll sein, detaillierter auf die Verantwortlichkeiten nach der Inbetriebnahme einzugehen. Die oben aufgeführten Punkte sind die Grundlage, damit der Datenschutzbeauftragte eine Vorabkontrolle durchführen kann. Alle aufgeführten Themen müssen aber innerhalb des Projektes ohnehin behandelt werden, unabhängig davon, ob eine Vorabkontrolle stattfindet oder nicht. Zudem würden diese Informationen später auch für eine allfällige Prüfung des eingeführten IT-Systems benötigt werden. Es ist dringend zu empfehlen, den obengenannten Punkten bereits in einer frühen Projektphase Aufmerksamkeit zu schenken und laufend zu konkretisieren.
Mit der Vorabkonsultation kann und soll dafür gesorgt werden, dass die Anliegen des Grundrechtsschutzes der von staatlicher Datenbearbeitung betroffenen Personen in den (vor allem IT-)Projekten von Anfang mitberücksichtigt werden.
Sinnvolles Instrument – zu wenig genutzt
Sinnvoll Mit der Vorabkontrolle (oder künftig eben treffender: mit der Vorabkonsultation19) kann und soll dafür gesorgt werden, dass die Anliegen des Grundrechtsschutzes der von staatlicher Datenbearbeitung betroffenen Personen in den (vor allem IT-)Projekten von Anfang an mitberücksichtigt werden. Lieber rechtzeitig den Datenschutz miteinbeziehen als nachher ein frisch beschafftes System teuer reparieren oder feststellen müssen, dass Teile davon nicht genutzt werden dürfen. Die Vorabkontrolle basiert auf Vorarbeiten des öffentlichen Organs, die es ohnehin leisten müsste – im neuen europäischen Recht ist dies als «Datenschutz-Folgenabschätzung» enthalten. Der Erfolg steht und fällt aber mit der rechtzeitigen Vorlage an den Datenschutzbeauftragten.
— S. 17 —Leider wenig genutzt Die Vorabkontrolle als Instrument des präventiven Datenschutzes wird aber leider zu wenig genutzt. Im Jahr 2016 hat der Datenschutzbeauftragte zwar (ohne die Vorabkontrollen zu Onlinezugriffs-Autorisierungen20) 21 Vorabkontrollen durchgeführt; 13 davon betrafen allerdings Videoüberwachungen. Das heisst: Es blieben netto acht Vorabkontrollen. Dafür muss der Datenschutzbeauftragte hinterher, wenn Detailfragen im Raum stehen, feststellen, dass Projekte eben nicht vorher, rechtzeitig zur Vorabkontrolle vorgelegt worden sind. Wenn dann beispielsweise Verträge mit Externen bereits abgeschlossen sind, ist es sehr aufwändig, nachträglich die notwendigen Klauseln – zum Beispiel betreffend Auftragsdatenbearbeitungen – noch einzubringen.
Damit der präventive Datenschutz nicht bloss eine gute Idee bleibt, muss die Vorabkontrolle besser in die Standardprozesse bei Beschaffungen integriert werden.
Verbesserung in Sicht? Damit der präventive Datenschutz nicht bloss eine gute Idee bleibt, muss die Vorabkontrolle besser in die Standardprozesse bei Beschaffungen integriert werden. Entsprechende Vorarbeiten laufen – sie müssen noch zu einem guten Abschluss gebracht werden.
17Insbesondere mit §§ 6, 8, 9 und 12 IDG.
18§§ 9a und 9b IDV.
19Vgl. unten S. 21.
20Vgl. dazu unten S. 29.