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Aufsatz · Tätigkeitsberichte (DSB BS) 2017

Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt 2016

‹Kapitel 5 von 6S. 40–51›
Angaben zum Werk
Zeitschrift
Tätigkeitsberichte (DSB BS)
Sprache
Deutsch
Zitiervorschlag
Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt, Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt 2016, in: Tätigkeitsberichte (DSB BS) 2017, S. 40–51
— S. 40 —

Ausblick: Schengen-Evaluation (Sch-Eval) 2018

Regelmässige Überprüfung Die Schweiz wird 2018 zum dritten Mal das Schengen-Evaluierungsverfahren durchlaufen. Expertinnen und Experten aus anderen Schengen-Staaten sowie der EU werden prüfen, ob die Schweiz die Schengener Vorschriften korrekt anwendet. Untersucht werden insbesondere die Bereiche Datenschutz, Aussengrenzen, Polizeikooperation, SIS/SIRENE, Rückkehr und Visa. In Vorbereitung für die Schengen-Evaluation wurde bereits unter der Federführung des Bundesamtes für Justiz ein Fragebogen mit einem Überblick zur rechtlichen und praktischen Umsetzung der Vorgaben in den verschiedenen Bereichen vorbereitet.

Ortstermin in Basel Im Frühling 2018 wird dann eine Expertengruppe verschiedene Evaluierungsbesuche vornehmen. Im Bereich Datenschutz werden traditionellerweise auch zwei Kantone von der Kommission besucht, um die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Der Datenschutzbeauftragte ist erfreut, dass Basel-Stadt zu den vorgeschlagenen Kantonen für einen Ortstermin gehört.

1§ 6 IDV; zur Begründung dieser Veröffentlichungspflicht vgl. vorne Seite 9.

2§ 6 Abs. 2 IDV; vgl. dazu PK-IDG/BS-HUsi, § 18 N 46 ff.

3Anzumerken ist, dass eine grosse Zahl von Reglementen 2016 erstmals ihre vierjährige Geltungsdauer erreichte. Allfällige Verlängerungen mussten dem Datenschutzbeauftragten im Laufe des Jahres zur Vorabkontrolle vorgelegt werden. Im Rahmen dieser Verlängerungen kam es zu Veränderungen im Vergleich zu den bestehenden Reglementen – bisherige Reglemente, die Anlagen an mehreren Standorten betrafen, wurden aufgeteilt, andere wurden zusammengelegt, neue Anlagen kamen hinzu. Die hier zitierten Zahlen beziehen sich auf den jeweiligen Stand zum angegebenen Zeitpunkt.

5Vgl. dazu (u.a.) TB 2015, S. 33 f.; TB 2014, S. 29; TB 2013, S. 27 f.; TB 2012, S. 29; TB 2011, S. 14 f.

— S. 41 —

Besondere Berichtspunkte Pilotversuche, Informationszugangsgesuche und Geschäftslast

Der Datenschutzbeauftragte hat den Auftrag, zu bestimmten Punkten jährlich

zu berichten – sei es aus dem Verordnungsrecht, sei es durch einen Auftrag des Grossen Rates.

Diese besonderen Berichtspunkte sollen hier zusammengefasst werden.

Pilotversuche mit besonderen Personendaten

IDG-Ergänzung Ende 2013 wurde das Informations- und Datenschutzgesetz um den § 9a (Bearbeiten von besonderen Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen) ergänzt1. Mit § 9a IDG soll ermöglicht werden, dass unter engen Voraussetzungen2 und zeitlich befristet im Rahmen von Pilotversuchen besondere Personendaten bearbeitet werden dürfen, ohne dass die nach § 9 Abs. 2 IDG erforderliche formellgesetzliche Grundlage besteht. Der Regierungsrat muss die Modalitäten eines Pilotversuchs in einer Verordnung regeln3. Ausserdem sind Pilotversuche zwingend zu evaluieren4.

Funktion des Datenschutzbeauftragten Der Datenschutzbeauftragte hat nach § 9a Abs. 1 IDG das Projekt eines Pilotversuchs im Rahmen einer Vorabkontrolle vorgängig zu beurteilen. Ausserdem hat die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission des Grossen Rates (JSSK) bei der Behandlung der IDG-Ergänzung grossen Wert darauf gelegt, dass die Umsetzung des § 9a IDG eng begleitet wird5. Er soll jährlich darüber berichten, welche Pilotversuche laufen. Insbesondere soll er auch kontrollieren, ob Pilotversuche nach Ablauf der fünfjährigen Versuchsphase, falls die notwendige formellgesetzliche Grundlage nicht geschaffen wurde, tatsächlich definitiv eingestellt worden sind. Nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Datenschutzbeauftragte die Evaluation begleitet. Er hat nicht zu entscheiden, ob ein Pilotversuch erfolgreich war oder nicht – das obliegt der Fachbehörde und dem vorgesetzten Departement. Er hat aber zu den datenschutzrechtlichen Aspekten Stellung zu nehmen. Ausserdem ist es sinnvoll, ihn frühzeitig einzubeziehen, da ja – wenn für die Fortsetzung der Datenbearbeitung die notwendige formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden soll – dazu Stellung zu nehmen hat6. Und es ist davon auszugehen, dass die beratende Grossratskommission zum Gesetzgebungsprojekt eine datenschutzrechtliche Beurteilung voraussetzt.

Laufende Pilotversuche Ende 2016 waren zwei Pilotversuche i.S.v. § 9a IDG ein Thema – in unterschiedlichen Phasen: Der Pilotversuch «Erweiterte Gefährderansprache» war während eines Jahres gelaufen und ging in die Verlängerung; für den Pilotversuch «eHealth-Modellversuch Basel» (früher: «eHealth am Rhy») hat der Regierungsrat am 19. April 2016 die Verordnung erlassen, die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des Pilotversuchs hat aber noch nicht begonnen.

Pilotversuch «Erweiterte Gefährderansprache»

Ziel Am 1. Januar 2016 trat die Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs («Erweiterte Gefährderansprache») (PPV-Erweiterte Gefährderansprache) in Kraft. Der Pilotversuch sollte aufzeigen, ob durch die Meldung von gefährdenden Personen an die Beratungsstelle mehr gefährdende Personen angesprochen und zur freiwilligen Teilnahme an geeigneten Massnahmen motiviert werden können, als wenn nur, wie im Polizeigesetz7 vorgesehen, Gefährderinnen und Gefährder angesprochen werden, gegenüber denen eine Wegweisung ausgesprochen worden ist.

Einbezug des Datenschutzbeauftragten Der Datenschutzbeauftragte wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement sowohl zur Erarbeitung der Pilotversuchs-Verordnung als auch zur Evaluation und zur Ausarbeitung des Antrags zur Verlängerung des Pilotversuchs einbezogen. Dazu nahm er in beratender Funktion an fünf Sitzungen der «Arbeitsgruppe Evaluation» teil. Zur Halbzeit des ursprünglich auf eine Laufzeit von einem Jahr angelegten Pilotversuchs > — S. 42 —führte der Datenschutzbeauftragte eine Vor-Ort-Prüfung der aktuellen Datenbearbeitung durch die Beratungsstelle durch. Dabei wurden die Datenflüsse im Rahmen der Gefährderansprache zusammen mit der Leiterin Fachreferat und der Beratungstelle nachvollzogen. Der Beratungsstelle konnte dabei ein gutes Zeugnis ausgestellt werden. Zwei Anpassungen der Datenschutzrichtlinie wurden aufgrund der Evaluation vorgenommen. Die Details der Evaluation wurden im Zwischenbericht zum Pilotprojekt festgehalten.

Evaluation Der Zwischenbericht zum Pilotprojekt zog eine positive Bilanz, und der Regierungsrat hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember die Verlängerung des Pilotversuchs um zwei Jahre (bis Ende 2018) genehmigt. In dieser Zeit soll nun die entsprechende Normierung auf Verordnungsstufe in das Polizeigesetz übergeführt werden, also die für die Fortsetzung der Datenbearbeitung der besonderen Personendaten notwendige formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Pilotversuch «eHealth-Modellversuch Basel»

Pilotversuch Der eHealth-Modellversuch Basel ist im Lichte von § 9a IDG ein atypischer Pilotversuch. Hier geht es (inzwischen) nicht mehr darum, gestützt auf eine Verordnungsgrundlage eine Datenbearbeitung von besonderen Personendaten «auszuprobieren», um dann gestützt auf diesen Versuch die «richtige» formellgesetzliche Grundlage schaffen zu können. Der Bund hat nämlich mit dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) die erforderliche Rechtsgrundlage schon geschaffen (und inzwischen per 15. April 2017 in Kraft gesetzt). Die Listenspitäler nach KVG müssen innert drei Jahren ab Inkrafttreten (also bis 15. April 2020) das elektronische Patientendossier anbieten8. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Art. 11 EPDG anschliessen.

Ziel Der Regierungsrat hat am 19. April 2016 die eHealth-Verordnung erlassen. Mit dem Pilotversuch in soll nun – vereinfacht gesagt – das Funktionieren einer Stammgemeinschaft getestet werden. Zu diesem Zweck erarbeiten das Gesundheitsdepartement, das nach der Verordnung die Gesamtverantwortung für den Pilotversuch trägt9, das Universitätsspital Basel sowie weitere Listenspitäler und Leistungserbringer die Grundlagen für die Schaffung einer Stammgemeinschaft, die sich dann zertifizieren lassen kann10. Der Pilotversuch ist offen für die Ausweitung auf weitere Kantone, deren Leistungserbringer sich dann gemeinsam zu einer Stammgemeinschaft zusammenschliessen könnten.

Einbezug des Datenschutzbeauftragten Der Datenschutzbeauftragte wurde bereits seit den ersten Vorbereitungen im Jahre 2010 regelmässig beigezogen – so auch im Vorfeld des Erlasses der Verordnung über den Pilotversuch. Der weitere Einbezug, z.B. im Zusammenhang mit der Schaffung eines regionalen Master-Patient-Indexes, sind geplant.

Stand Festzuhalten ist nochmals, dass zwar am Pilotversuch gearbeitet wird, dass aber im Rahmen des Pilotversuchs (noch) keine besonderen Personendaten bearbeitet werden und insbesondere keine elektronischen Patientendossiers geführt werden.

Informationszugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsprinzip

Berichtspflicht Nach § 31 Abs. 2 IDV stellt die Staatskanzlei die Statistik über die bei der kantonalen Verwaltung schriftlich eingereichten Informationszugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsprinzip der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Berichterstattung nach § 50 IDG zu. Daraus kann abgeleitet werden, dass im Tätigkeitsbericht über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips zu berichten ist.

Statistik Die Zahlen finden sich – über die gesamte kantonalen Verwaltung zusammengefasst – im Statistikteil dieses Tätigkeitsberichts (Seite 44). Aufgeschlüsselt nach Departementen veröffentlicht der Regierungsrat sie in seinem Jahresbericht11.

Der Zwischenbericht zum Pilotprojekt zog eine positive Bilanz, und der Regierungsrat hat seiner Sitzung vom 20. Dezember die Verlängerung des Pilotversuchs um zwei Jahre (bis Ende 2018) genehmigt.

Höhere Zahl Die Zahl der schriftlich bei der kantonalen Verwaltung eingereichten Gesuche ist nach zwei Jahren mit einer «Gesuchsflaute» wieder angestiegen (33; 2016:19) – ungefähr auf das Niveau von 2013. Ob das eine Trendwende gegenüber den letzten Jahren darstellt, lässt sich aufgrund der dünnen Faktenlage nicht sagen.

— S. 43 —

Aussagekraft Insider aus Departementen stellen auch die Aussagekraft der erfassten Zahlen in Frage. Wichtig für die Interpretation der Daten ist zu wissen,

—dass nur die Gesuche bei der kantonalen Verwaltung (aber ohne die Staatsanwaltschaft) erfasst sind – nicht diejenigen der autonomen Anstalten des öffentlichen Rechts und der Gemeinden,

—dass nur schriftlich eingereichte Gesuche erfasst werden, nicht aber mündliche Gesuche.

Zwei Drittel aller Geschäfte wurden durch eine Anfrage kantonaler öffentlicher Organe initiiert. Der Anteil der von Privatpersonen initiierten Geschäfte nahm um rund einen Drittel ab, derjenige von Medien hat sich mehr als verdoppelt.

Erledigung 58% der Gesuche wurden ganz oder teilweise gutgeheissen (2015: 45%). 39% der Gesuche (2015: 35%) wurden ganz abgewiesen. Die Abweisungsgründe sind dem Datenschutzbeauftragten nicht bekannt. Über 3% der Gesuche (2015: 20%) der Gesuche war Ende des Berichtsjahres noch nicht rechtskräftig entschieden.

Aufhebung der Pflicht zur Anonymisierung Der Ratschlag mit der in den letzten beiden Tätigkeitsberichten angesprochenen geplanten Anpassung von § 30 IDG12 wurde vom Regierungsrat im Berichtsjahr noch nicht verabschiedet13.

Statistik zu den Geschäften des Datenschutzbeauftragten

Statistik Die Statistik zu den Geschäften des Datenschutzbeauftragten im Jahr 2016 (mit Vorjahresvergleich) findet sich auf den Seiten 44 f.

Höhere Geschäftszahl Im Berichtsjahr sind 447 Geschäfte neu eröffnet worden (2015: 411); die Zahl ist markant höher als im Vorjahr (+36 Geschäfte, +9%). Zum Teil ist diese Erhöhung erklärbar durch die Vorabkontrollen im Zusammenhang mit der Verlängerung der im Jahr 2012 verabschiedeten Videoüberwachungsreglemente, deren vierjährige Geltungsdauer abgelaufen ist, und durch Vorabkontrollen im Zusammenhang mit Onlinezugriffs-Gesuchen.

Komplexere Fälle Der Anteil komplexer (und damit ressourcenintensiver) Geschäfte an allen Beratungen hat sich in den vergangenen Jahren bei rund einem Achtel eingependelt. Im Berichtsjahr betrug ihr Anteil an allen Beratungen 14% (2015: 13%).

Rasche Erledigung Von den nicht-komplexen Beratungsgeschäften konnten 53% (2015: 61%) innert 14 Tagen seit Eingang abgeschlossen werden. Der etwas tiefere Anteil dürfte seine Begründung in der höheren Geschäftslast finden.

Audits Wie bereits im Jahresbericht14 erwähnt, konnte im Berichtsjahr nur ein Audit (2015: 4) abgeschlossen werden. Weitere Details dazu finden sich auf den Seiten 38 ff.

Schulungen Im Berichtsjahr wurden sieben Schulungen für öffentliche Organe durchgeführt (2015: 6). Hinzu kommt eine noch grössere Zahl von Referaten und Weiterbildungsbeiträgen, die dem gleichen Zweck dienen; Details finden sich auf den Seiten 32 f.

Initianten Die Stellen bzw. Personen, welche die Geschäfte veranlasst haben, verteilen sich im Berichtsjahr nur geringfügig anders als in den Vorjahren. Zwei Drittel aller Geschäfte wurden durch eine Anfrage kantonaler öffentlicher Organe initiiert. Der Anteil der von Privatpersonen initiierten Geschäfte nahm um rund einen Drittel ab, derjenige von Medien hat sich mehr als verdoppelt. Details zu den Medienanfragen finden sich auf Seite 32.

Involvierte Stellen Bei den in die Geschäfte involvierten Stellen sind die Zahlen stabil. Die im Jahr zuvor beobachtete Verschiebung vom Justiz- und Sicherheitsdepartement zum Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wurde wieder rückgängig gemacht (+7 Prozentpunkte bzw. -3 Prozentpunkte; 2015: -5 bzw. +4). Auch diese Schwankungen bewegt sich aber im Rahmen der üblichen jährlichen Verschiebungen.

1Ratschlag 13.0739.01; Bericht 13.0739.02; Beschluss Nr. 13/46/10G des Grossen Rates vom 13. November 2013.

2Vgl. dazu PK-IDG/BS-HUsi, § 9a N 7 ff., insb. 12 ff.; TB 2015, S. 35.

3§ 9a Abs. 5 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-HUsi, § 9a N 23; TB 2015, S. 35.

4§ 9a Abs. 4 IDG; vgl. dazu PK-IDG/BS-HUsi, § 9a N 21 f.; TB 2015, S. 36.

5Bericht 13.0739.02, 5 f.

6§ 44 lit. f IDG; vgl. dazu vgl. dazu PK-IDG/ BS-SChilling, § 44 N 29 ff.

7§ 37a Gesetz vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG), SG 610.500.

8Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 19. Juni 2015 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. f KVG.

9§ 7 Abs. 1 eHealth-Verordnung.

10Art. 11 ff. EPDG.

11Jahresbericht 2016 (des Regierungsrates), Staatskanzlei, Informationszugangsgesuche nach Departementen im Jahre 2016, S. 173.

12TB 2015, S. 38; TB 2014, S. 34, und PK-IDG/ BS-Rudin, § 30 N 21 ff.

13Vgl. aber inzwischen Ratschlag 17.0998.01 vom 5. Juli 2017.

14Jahresbericht 2016 (des Regierungsrates), S. 409.

— S. 44 —

Aus dem Alltag Statistische Auswertungen

2016 (mit Vorjahresvergleichen)

A Geschäfte

Anzahl

447Anzahl eröffnete Geschäfte

prozentuale Veränderung gegenüber Vorjahr

B Indikatoren gemäss Budget

Anzahl

Anteil komplexer Beratungen

prozentualer Anteil an allen Beratungen Innert 14 Tagen abgeschlossene nicht-komplexe Beratungen prozentualer Anteil an allen nicht-komplexen Beratungen

Durchgeführte Audits

2016 2015 20142013
% Anzahl % Anzahl % Anzahl % 411 400403

10

9 3 -1 2016 2015 20142013

11

% Anzahl % Anzahl % Anzahl % 14 1315

54

53 6158
Anzahl durchgeführte Audits 1 4 54Durchgeführte Schulungen für öffentliche Organe Anzahl durchgeführte Schulungen 7 7 67

C Öffentlichkeitsprinzip

Anzahl

Eingereichte Gesuche nach § 25 IDG

2016 2015 20142013
% Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl eingereichte Gesuche 33 19 1830

prozentuale Veränderung gegenüber Vorjahr

Behandlung der Gesuche nach § 25 IDG

Anzahl gutgeheissener Gesuche

Anzahl teilweise gutgeheissener Gesuche

Anzahl ganz abgewiesener Gesuche

Anzahl noch nicht rechtskräftig entschiedener Gesuche

Öffentlichkeitsprinzip ab 2012.

Zahlen erfasst durch die Staatskanzlei aufgrund der Meldungen der Departemente (§ Zahlen aufgeschlüsselt nach Departementen: Jahresbericht 2016 (des Regierungsrates), Staatskanzlei, Informationszugangsgesuche nach Departementen im Jahre 2016, S.

37

74 6 -40 -38 52 3528

17

6 1011

37

39 3550

10

3 2011

31 IDV).

173.

— S. 45 —

D Initianten: Veranlasser der Geschäfte (A) in %

66 63

58 58

56 16 16 17 2016 1110
8 8 8 82015

7 5

2 2 2

Kantonale Öffentliche Ausserkantonale Privatpersonen öffentliche Organe Organe der Stellen

(inkl. öffentlich-Gemeinden

rechtliche Körper-

schaften des

kantonalen Rechts)

E In die Geschäfte (A) involvierte Stellen in %

89

6 6 6 6 5 5 5 6 6 5

4 3 3 3 3 4 4 4 2

Grosser Rat DSB PD BVD ED

(ohne DSB)

und zugeordnete Dienststellen 675 4 457 774 55

2014

2013

Medien DSB

22 20

15

12 12128 9 9 8 8 7745

FD GD JSD WSU

inkl. Staats-

anwaltschaft

14 1212 9

4 5 4 5 5 4 5

2 2 2 2 2 2 3 2 3 23

0 0 0 1

Gerichtliche Gemeinden Religionsgemein-Öffentlichrechtliche Bund, andere Behörden schaften Körperschaften Kantone andere Daten-Privatpersonen Medien

schutzbehörden

(inkl. privatim)

— S. 46 —

Fälle — S. 47 —Fall 1 Nach Bewerberinnen und Bewerbern googeln?

Die tun das ja auch ...

Fall 2 «Den Medien etwas

stecken» – Whistleblowing Amtsgeheimnisverletzung?

Fall 3 Logfiles kontrollieren – mal oder

schauen, was Sie angeschaut

haben?

— S. 48 —

Fall 1 Nach Bewerberinnen und Bewerbern googeln?

Die tun das ja auch

Wer sich auf eine Stelle bewirbt, recherchiert vorher über diesen Arbeitgeber. Auch wenn es

eine Stelle in der Verwaltung ist. Was tut zum Beispiel ein Generalsekretariat? Wer leitet wohl

die verschiedenen Abteilungen? Schliesslich wollen die Bewerberinnen und Bewerber sicher sein,

dass sie sich auf eine interessante Stelle mit guten Leuten bewerben. Darf umgekehrt auch die

Verwaltung in allen Quellen nach Informationen über ihre Bewerberinnen und Bewerber suchen?

Wenn ein öffentliches Organ eine Stelle

besetzen muss, wie verlockend ist es doch da,

auch ein wenig nach den Bewerberinnen

und Bewerbern zu googeln! Oder ein bisschen

mehr: zum Beispiel in sozialen Netzwerken

zu recherchieren. Schliesslich sollen – logisch –

nur die besten Leute angestellt werden.

Interessant, was man da alles findet! Fotos von

den Ferien, vielleicht auch Kommentare zu

Vorkommnissen oder Äusserungen anderer

Personen. Oder Schilderungen anderer Perso-

nen zu ihrem Verhalten an früheren Arbeits-

stellen, im Sport usw.

Darf man das? Klar, sagen diejenigen,

die es tun. Die Bewerberinnen und Bewerber

tun es ja auch über die Dienststelle, bei der

sie sich bewerben. Also gleich lange Spiesse

für beide Seiten!

Nur – das stimmt nicht. Die öffentlichen

Organe sind an das öffentliche Recht ge-

bunden. Sie dürfen nur tun, wozu eine Rechts-

grundlage sie ermächtigt und was verhält-

nismässig ist. Und damit das auch gerade klar

ist: Mit der Bewerbung willigen die Interes-

sentinnen und Interessenten nicht einfach in

das Erheben von beliebigen Daten über sie

aus allen Quellen ein!

Aus dem Personalrecht kann – im Sinne

einer mittelbaren gesetzlichen Grundlage1–

abgeleitet werden, dass öffentliche Organe

dafür sorgen müssen, für die Aufgabener-

füllung geeignete Personen anzustellen. Es

wäre denkbar, dass das Recherchieren in allen

verfügbaren Quellen dazu dienen könnte.

Allerdings ist die Verhältnismässigkeit einer Ergebnis

solchen Datenbeschaffung mehr als fraglich. Das Googeln nach Informatio-Ausserdem ist die Richtigkeit der Daten alles nen über Stellenbewerberinnen andere als gewährleistet. Handelt es sich und –bewerber ist nur inner- beim «Peter Müller», über den Daten zu fin- halb der Grenzen des Persönlich- den sind, um denjenigen, der sich bei Ihnen keitsschutzes zulässig. Es darf beworben hat? Und ist das, was irgendjemand in beruflichen Netzwerken über diesen Peter Müller hochgeladen hat, wie LinkedIn oder Xing nach auch richtig – oder versucht jemand, ihn In formationen gesucht werden. schlecht zu machen? Wird schon die Auswahl, Die gefundenen Informationen wer zum Vorstellungsgespräch eingeladen müssen den Bewerberinnen wird, aufgrund solcher Informationen getrof- und Bewerbern anlässlich des fen, dann haben die Bewerberinnen und Vorstellungsgesprächs zur Bewerber keine Chance, unrichtige Daten Stellungnahme vorgelegt werden. richtigzustellen. Ebenfalls klar ist: Informatio- Die Informationen wie auch nen, nach denen in einem Vorstellungs- die Stellungnahmen dazu sind gespräch nicht gefragt werden dürfte, dürfen im Dossier zu dokumentieren. auch nicht auf anderen Wegen beschafft

werden.

Wie könnte eine Lösung aussehen, bei der

sowohl die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers

bei der Personalauswahl als auch die Persön-

lichkeitsrechte der Betroffenen miteinander

vereinbart werden können? Bei der Recherche

ist zwischen berufs- und freizeitorientierten

Netzwerken zu unterscheiden:

—In spezifisch beruflichen sozialen Netz-

werken wie LinkedIn oder Xing zugänglich

gemachte Informationen dürfen miteinbezogen

werden. Hier darf davon ausgegangen werden,

dass die Bewerberinnen und Bewerber diese

Informationen mit einem beruflichen Umfeld

teilen wollen.

—Informationen, nach denen auch im Vor-

stellungsgespräch nicht gefragt werden

dürfte, dürfen auch nicht in die Entscheidung

über die Begründung eines Arbeitsverhält-

nisses einfliessen.

—Gefundene Informationen werden den

Bewerberinnen bzw. Bewerbern vorgelegt,

damit sie zu möglicherweise negativen Infor-

mationen direkt Stellung nehmen können.

Die gefundenen Informationen und allfällige

Stellungnahmen dazu sind auf jeden Fall

im Bewerbungsdossier zu dokumentieren.

1§ 9 Abs. 1 und 2, jeweils lit. b IDG.

— S. 49 —

Fall 2 «Den Medien etwas stecken» – Whistleblowing oder Amtsgeheimnisverletzung?

Darf die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die/der das Gefühl hat, in der Dienststelle laufe

etwas nicht gut, Informationen dazu «den Medien» stecken? Quasi als Anwendungsfall des

Öffentlichkeitsprinzips, weil doch die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, dass alles mit rechten Dingen zugehe?

In den letzten Jahren sind immer wieder

Informationen über Unstimmigkeiten oder

behauptete Unstimmigkeiten in der Verwaltung

an die Medien gelangt. Nun «gelangen» die

natürlich nicht einfach dorthin. In den meisten

Fällen dürften es auch nicht Versehen gewe-

sen sein, die dazu geführt haben, dass Informa-

tionen plötzlich Medienredaktionen zugäng-

lich waren.

Die eine Fragestellung betrifft das, was die

Medien daraus machen: Löst eine solche In-

formation Recherchen aus? Werden die Verant-

wortlichen der betroffenen Amtsstellen zur

Stellungnahme eingeladen? Wird schliesslich

sachlich und unvoreingenommen über fest-

gestellte Sachverhalte berichtet oder werden

eigentliche Kampagnen gefahren? Das zu

beurteilen, obliegt der Öffentlichkeit, allenfalls

dem Presserat oder schliesslich den Gerichten.

In unserem Fokus steht hingegen die

Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen

es Mitarbeitenden erlaubt ist, an die Medien

zu gelangen. Regelmässig wird sich die Frage

stellen, ob die Bekanntgabe von Informa-

tionen an die Medien eine Amtsgeheimnisver-

letzung darstellt. Die Verletzung des Amts-

geheimnisses ist strafbar. Das Personalgesetz

legt fest, dass Staatsangestellte das Amts-

geheimnis zu wahren haben1; das Strafgesetz-

buch stellt seine Verletzung unter Strafe2.

Grundsätzlich untersteht dem Amtsgeheimnis Ergebnis

auch die Tatsache, dass ein Vorgesetzter Über Missstände oder behaupgegen rechtliche Bestimmungen verstösst. Es tete Missstände in der Verwäre aber unerträglich, wenn damit verboten waltung ist die Ombudsstelle würde, entsprechende Informationen weiterzu- zu informieren. Wenn die geben, damit solche Missstände behoben Ombudsstelle nicht innert zehn werden können. Deshalb hat der Gesetzgeber Arbeitstagen reagiert, kann das Whistleblowing geregelt – allerdings die Information der Öffent- nicht im Sinne eines Freipasses, Informationen lichkeit gerechtfertigt sein. «den Medien zu stecken». Es ist vielmehr Werden diese Regeln umganeine Kaskade vorgesehen: gen, dann handelt es sich

—Zuerst soll intern versucht werden, auf nicht um Whistleblowing, son- die Missstände aufmerksam zu machen; dern potenziell um Amtsgewerden sie anschliessend behoben, ist der heimnisverletzungen. Whist - Zweck ja erreicht. leblower sind zu schützen.

—Wenn nichts geschieht, dann dürfen Amtsgeheimnisverletzungen Mitarbeitende – ohne das Amtsgeheimnis zu dienen nicht nur der ordentverletzen3– Missstände der Ombudsstelle lichen Verwaltungsführung nicht, melden4. Voraussetzung ist, dass sie in gutem sondern schaden auch dem Glauben sind, also aus objektiver Sicht Vertrauen in die Verwaltung. davon ausgehen dürfen, dass tatsächlich ein

solcher Verstoss vorliegt, und die Meldung

nicht der Erlangung persönlicher Vorteile die-

nen soll5.

—Nur wenn diese Meldung erfolgt ist und

die Ombudsstelle innert zehn Arbeitstagen

nicht reagiert hat, die Weitergabe der Informa-

tion wiederum im guten Glauben erfolgt

und die Allgemeinheit als solche ein Interesse

an der Beseitigung des Missstandes hat6,

ist die Information der Öffentlichkeit erlaubt7.

Wenn aber die Ombudsstelle ein Verfahren

einleitet oder kein Verfahren einleitet, weil sie

keine Anzeichen für das Vorliegen des

gemeldeten Missstandes findet, ist die Infor-

mation der Öffentlichkeit unzulässig und

damit potenziell eine strafbare Amtsgeheim-

nisverletzung8.

Wer diese Regeln umgeht, ist kein

1 § 19 PG.

Whist leblower, den es zu schützen gilt, son-2 Art. 320 StGB.

dern ein potenzieller Straftäter.3§19aAbs.3PG.

4§ 19a Abs. 1 PG.

5§ 19a Abs. 1 PG; § 2 Abs. 2 Whistleblowing-Verordnung.

6§ 2 Abs. 3 Whistleblowing-Verordnung.

7§ 4 Abs. 1 Whistleblowing-Verordnung.

8§ 4 Abs. 2 Whistleblowing-Verordnung. ihre Hilfspersonen».

— S. 50 —

Fall 3 Logfiles kontrollieren – mal schauen, was Sie angeschaut haben?

Viele Mitarbeitende der Verwaltung haben Zugriff auf Datenbanken.

Darf der Staat die Nutzung solcher Anwendungen mittels Logfile-Kontrolle prüfen oder verletzt er damit die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden?

Viele Mitarbeitende erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe – und nur dafür – einen Onlinezugriff zu bestimmten Daten,

etwa zu bestimmten Inhalten des kantonalen Datenmarktes, zu polizeilichen Datenbanken des Bundes oder des Kantons usw. Im Grunde genommen müssten die Zugriffsberechtigungen so eng gefasst werden, dass diese Mitarbeitenden nur auf Daten derjenigen Personen zugreifen können, die bei ihnen «als Geschäftsfall anfallen», und bei diesen Personen nur auf diejenigen Datenfelder, die zur Aufgabenerfüllung benötigt werden. Diese Zugriffsbegrenzung, z.B. durch Filtern (bezüglich der Personen) und Mas ken (bezüglich der Attribute dieser Personen), ist jedoch nicht immer möglich. Wenn die Bewährungshilfe zum Bezug von Betreibungsdaten über ihre Klienten berechtigt ist, dann gibt es im Betreibungsregister (zu Recht!) keinen Eintrag «Klient der Bewährungshilfe», der zum Filtern verwendet werden könnte.

Wenn die Eingrenzung nicht möglich ist, können die Mitarbeitenden Daten über Personen abrufen, obwohl sie dies nicht tun dürfen. Um das Risiko des Datenmissbrauchs zu verringern, kann es angezeigt sein, die Zugriffe zu loggen und die Logfiles periodisch auszuwerten, also zu prüfen, ob nur dann Daten abgerufen wurde, wenn die Zugriffsvoraussetzungen erfüllt waren.

Wenn die Eingrenzung nicht möglich ist, können die Mitarbeitenden Daten über Personen abrufen, obwohl sie dies nicht tun dürfen. Um das Risiko des Datenmissbrauchs zu verringern, kann es angezeigt sein, die Zugriffe zu loggen und die Logfiles periodisch auszuwerten, also zu prüfen, ob nur dann Daten abgerufen wurde, wenn die Zugriffsvoraussetzungen erfüllt waren.

Nach der Ansicht des Datenschutzbeauftragten können solche Kontrollen angebracht sein,

—wenn es sich bei den abrufbaren Daten um besondere Personendaten1, also um Personendaten mit einem gewissen Stigmatisierungs- oder Diskriminierungspotenzial,

oder um Daten handelt, die einem Berufs-2 oder besonderen Amtsgeheimnis3 unterstehen, oder

—wenn der Zugriff auf Daten von sehr viel mehr Personen möglich ist, als zur Aufgabenerfüllung erforderlich wäre, und

—wenn dafür gesorgt ist, dass die Logfile-Auswertung nicht zu einer Mitarbeiterüberwachung führt.

— S. 51 —

Bei Onlinezugriffen kann die Daten-Ergebnis

eignerin, auf deren Daten ein anderes öffent- Wenn die Onlinezugriffsmög-

liches Organ zugreift, der Leitung dieses lichkeiten nicht so eingegrenzt

anderen öffentlichen Organs die Auflage werden können, dass nur genau

machen, ein- oder zweimal pro Jahr (je nach diejenigen Daten abgerufen

Sensitivität oder Menge der abrufbaren werden können, deren Bearbei-

Daten) eine Stichprobenkontrolle über einen tung rechtmässig und ver-

bestimmten Kontrollzeitraum (Zugriffe wäh- hältnismässig ist, kann es als

rend 1-2 Wochen) durchzuführen (also z.B. kompensierende Massnahme

sich das Geschäft zeigen zu lassen, zu dessen angezeigt sein, die Zugriffe zu

Bearbeitung der Datenabruf erfolgt ist). loggen und die Logfiles perio-

Damit es keine Mitarbeiterüberwachung wird, disch auszuwerten. Vorausset-

kann z.B. der IT-Betreiber (und nicht die zung ist, dass es sich bei den

kontrollpflichtige Dienststellenleitung) den abrufbaren Daten um besondere

Zeitpunkt der konkreten Auswertung und Personendaten, also um Per-

nach dem Zufallsprinzip die Stichprobe be- sonendaten mit einem gewissen

stimmen4. Das Resultat der Stichproben- Stigmatisierungs- oder Dis-

kontrolle ist der Dateneignerin zuzustellen; der kriminierungspotenzial, oder

Datenschutzbeauftragte kann die Kontrolle um Daten handelt, die einem

und die Ergebnisse überprüfen. Berufs- oder besonderen Amts-

Festzulegen sind auch die Konsequenzen geheimnis unterstehen, oder

bei Missverhalten, wenn auch nur in gene- dass der Zugriff auf Daten von

reller Art, z.B. dass disziplinarische Massnah- sehr viel mehr Personen

men zu ergreifen sind. In schweren Fällen möglich ist, als zur Aufgaben-

kann bzw. muss die Dateneignerin ihre Auto- erfüllung erforderlich wäre.

1 § 3 Abs. 4 IDG; vgl. dazu PK-IDG/ risierung des Onlinezugriffs widerrufen. In jedem Fall muss dafür

BS-Rudin, § 3 N 33 ff.

2Anders als beim Mail oder der Internet- gesorgt sein, dass die Logfile- Z.B. einem Berufsgeheimnis, dessen Verletzung nach Art. 321 nutzung können einer Auswertung von Auswertung nicht zu einer StGB unter Strafe gestellt ist: Logdaten bei (nicht-öffentlichen) Datenbanken Mitarbeiterüberwachung führt. «Geistliche, Rechtsanwälte, Ver-

teidiger, Notare, Patentanwälte, keine privaten Interessen entgegenstehen: nach Obligationenrecht zur Der Onlinezugriff auf solche Datenbanken ist Verschwiegenheit verpflichtete

Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, ausschliesslich zum Zweck der behördlichen Chiropraktoren, Apotheker, Aufgabenerfüllung zulässig. Hebammen, Psychologen sowie

3Z.B. Sozialhilfegeheimnis, Sozialversicherungsgeheimnis, Schweigepflicht der Opferhilfeberatung, Steuergeheimnis, Stimmgeheimnis nach den entsprechenden Fachgesetzen; ihre Verletzung ist nach Art. 320 StGB strafbar.

4Dafür braucht es Regeln und Prozesse. Für den Fall, dass Logfile-Kontrollen als kompensatorische Massnahmen für die Nichteingrenzbarkeit von Zugriffsberechtigungen an - gebracht sind, hat der Datenschutzbeauftragte die Konferenz für Organisation und Informatik auf das Bedürfnis nach klaren Regeln und Prozessen aufmerksam gemacht.

Quelle: media.bs.ch · Tätigkeitsberichte (DSB BS) 2017