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Ermöglichung der Wiederausfuhr von Kriegsmaterial an Länder in Verteidigungssituationen

Parlamentarische Initiative 26.472 · Stand: Eingereicht, 5. Oktober 2026 · eingereicht am 2. Oktober 2026 im Nationalrat · Urheber: Marc Jost (EVP, BE)

Der Weg des Geschäfts

Vernehmlassung, Botschaft, Beratungen und Erlass folgen, sobald Curia Vista und Fedlex sie verknüpfen.

Curia Vista · Geschäft 26.472

Eingereichter Text

Art. 18 Absatz 3 KMG (neu):

a. Der Bundesrat kann ausnahmsweise auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichten oder eine solche aufheben, wenn das Kriegsmaterial von einem Empfängerstaat gemäss Anhang 2 KMV, an einen Drittstaat weitergeleitet werden soll und der Bundesrat feststellt, dass dieser Drittstaat nachweislich Opfer eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 2 Abs. 4 der UNO Charta geworden ist. Er konsultiert vorgängig die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen.

b. Das Material darf ausschliesslich zur Verteidigung gegen den Aggressor eingesetzt werden.

c. Jede Bewilligung gemäss diesem Gesetz orientiert sich an den Begrifflichkeiten und erfolgt in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht.

d. Der Bund kann zur Überwachung der Endverwendung entsprechende Auflagen erlassen.

Begründung

Die Sicherheitslage in Europa hat sich in den letzten Jahren erheblich verschärft. Nachrichtendienste wie der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) bewerten das Risiko eines direkten militärischen Konflikts zwischen Russland und der NATO – insbesondere gegenüber den baltischen Staaten oder Polen – als ernsthafte Bedrohung. Dies betrifft auch die Schweiz unmittelbar, da ein solcher Konflikt nicht nur die Stabilität Europas weiter gefährden, sondern auch die sicherheitspolitische Lage und Handelsbeziehungen der Schweiz direkt beeinflussen würde.

Die Erfahrungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine verdeutlichen die praktischen Konsequenzen der bisherigen Gesetzeslage: Während der russischen Aggression konnte Schweizer Kriegsmaterial nicht von Empfängerstaaten an die Ukraine weitergeleitet werden, obwohl es für deren Verteidigung dringend erforderlich gewesen wäre. Eine Gesetzesanpassung würde gewährleisten, dass Schweizer Kriegsmaterial in zukünftigen Verteidigungssituationen verfügbar ist und gezielt eingesetzt werden kann.

Die Initiative stützt sich auf das Völkerrecht, insbesondere Art. 2 Abs. 4 und Art. 51 der UNO-Charta, wonach die Anwendung von Gewalt grundsätzlich verboten ist, den betroffenen Staaten jedoch das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung ab Beginn eines bewaffneten Angriffs zusteht.

Die vorgeschlagene Anpassung sieht keine neuen, direkten Waffenlieferungen vor. Sie erlaubt lediglich die gezielte Wiederausfuhr von Schweizer Kriegsmaterial an Drittstaaten zu rein defensiven Zwecken. Sämtliche Exporte werden mit entsprechenden Auflagen versehen und müssen den Vorgaben des Völkerrechts entsprechen, insbesondere dem Schutz von Zivilpersonen und der Vermeidung von Kriegsverbrechen.