DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften an technische Gegebenheiten ausrichten

Parlamentarische Initiative 26.473 · Stand: Eingereicht, 13. Oktober 2026 · eingereicht am 13. Oktober 2026 im Nationalrat · Urheber: Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie Nationalrat · federführend: Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Der Weg des Geschäfts

Vernehmlassung, Botschaft, Beratungen und Erlass folgen, sobald Curia Vista und Fedlex sie verknüpfen.

Curia Vista · Geschäft 26.473

Eingereichter Text

Artikel 17d Absatz 3 des Stromversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:

3 Der Bundesrat legt die zulässige geografische Ausdehnung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und damit die erforderliche örtliche Nähe der Teilnehmer fest.

Begründung

Mit der Annahme des Stromgesetzes wurden per 2026 lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) eingeführt. Sie schaffen neue Möglichkeiten, lokal erzeugte erneuerbare Energie innerhalb eines begrenzten Gebiets besser zu nutzen und Produktion sowie Verbrauch näher zusammenzuführen.

Die gesetzliche Vorgabe, wonach die geografische Ausdehnung einer LEG höchstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen darf, stellt neben der geografischen Limitierung durch den Bundesrat eine zusätzliche Einschränkung dar, die nicht an den technischen Voraussetzungen des Stromnetzes anknüpft. Die Bildung und Funktionsweise von LEG hängt insbesondere von den bestehenden Netzstrukturen und der räumlichen Nähe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab. Politische Gemeindegrenzen bilden diese technischen Gegebenheiten nicht zwingend ab.

In der praktischen Umsetzung kann dies dazu führen, dass technisch und ökonomisch sinnvolle Zusammenschlüsse nicht realisiert werden können. Dies betrifft insbesondere Gebiete mit dezentraler erneuerbarer Produktion, beispielsweise Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden mit nahegelegenen Verbrauchern in angrenzenden Gemeinden. Auch bei mehreren Gebäuden derselben Eigentümerschaft kann die Gemeindegrenze dazu führen, dass lokal erzeugter Solarstrom trotz räumlicher Nähe nicht gemeinsam genutzt werden kann.