Schweizerkreuz nur auf in der Schweiz hergestellten oder verarbeiteten Produkten
Parlamentarische Initiative 26.474 · Stand: Vorprüfung - in Kommission des Nationalrates, 17. Oktober 2026 · eingereicht am 16. Oktober 2026 im Ständerat · Urheber: Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur Ständerat · federführend: Justiz- und Polizeidepartement
Der Weg des Geschäfts
Vernehmlassung, Botschaft, Beratungen und Erlass folgen, sobald Curia Vista und Fedlex sie verknüpfen.
Curia Vista · Geschäft 26.474
Eingereichter Text
Im Markenschutzgesetz (MSchG) ist festzulegen, dass nur in der Schweiz hergestellte oder verarbeitete Produkte mit dem Schweizerkreuz versehen werden dürfen.
Diese rechtliche Klarstellung muss die folgenden Grundsätze festschreiben:
– Das Schweizerkreuz kann zu den in Artikel 47 Absatz 3ter MSchG genannten Angaben verwendet werden, sofern die Verarbeitung oder Herstellung, durch die das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhält, tatsächlich in der Schweiz stattfindet.
– Wenn die Verarbeitung oder Herstellung, durch die das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhält, im Ausland stattfindet, dürfen Angaben zu Tätigkeiten in der Schweiz nur in textueller Form und ohne Verwendung des Schweizerkreuzes erfolgen.