November/Dezember 1998

AHI-Praxis 6/1998 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · AHI-Praxis 6/1998 · Deutsch

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Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV

Invalidenversicherung

EL

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO

Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ

Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

BV

Berufliche AHI-Vorsorge

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FZ: Rückerstattung von Zulagen

Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen

vom 22. Januar 1998 i. Sa. H. E.297

FZ: Verrechnung von Zulagen Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 21. April 1998 i. Sa. J. J.298

FZ: Anspruchskonkurrenz von getrennt lebenden Eltern Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 8. Juli 1998 i. Sa. A. Z.299

FZ: Zulagen für Kinder, die im Ausland leben Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 23. Januar 1998 i. Sa. V. M. 300 Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 3. September 1998 i. Sa. G. S.301

Urteil desVerwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Juni 1998 i. Sa. S. A. 301 Anhang Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 1998309

Abkürzungen311

IV

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AHV/ IV/ EL

Anpassung der AHV/ IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Preis- und Lohnentwicklung auf den 1. Januar 1999

Mit Beschluss vom 16. September 1998 hat der Bundesrat die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 1999 an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Renten werden um ein Prozent erhöht. Alle Leistungen der AHV/IV, deren Höhe von der minimalen Altersrente ausgeht, werden entsprechend angepasst. Erhöht werden auch die Leistungen, die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs ausgerichtet werden.

Die minimale Altersrente wird von 995 auf 1005 Franken pro Monat und die Maximalrente von 1990 auf 2010 Franken erhöht. Die Entschädigungen für Hilflose leichten Grades steigen von 199 auf 201 Franken, jene für Hilflose mittleren Grades von 498 auf 503 Franken und jene für Hilflose schweren Grades von 796 auf 804 Franken pro Monat. Die Leistungen der AHV/ IV, deren Höhe ausgehend von der minimalen Altersrente festgelegt wird, werden entsprechend erhöht. Der Betrag, der im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs einberechnet wird, beträgt neu 16 460 Franken für Alleinstehende, 24 690 Franken für Ehepaare und 8630 Franken für Waisen.

Seit der letzten Anpassung der AHV auf den 1. Januar 1997 stieg der Preisindex um 0,4%, der Lohnindex um 0,5%. Bis im Dezember 1998 wird ein Anstieg des Preisindexes um 0,4% und des Lohnindexes um 0,6% pro Jahr erwartet. Diese Entwicklung erfordert eine Anpassung der AHV/IV-Leistungen um 1%.

Der Bundesrat hat gleichzeitig Änderungen der AHV-Verordnung und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen verabschiedet.

Änderungen der AHV-Verordnung (AHVV):

– Auf Anfrage erhalten die Versicherten künftig kostenlos Auszüge aus ihren individuellen AHV-Konten oder eine Zusammenstellung davon.

– Auf die Einziehung der AHV/IV/EO-Beiträge mit Hilfe von Beitragsmarken wird künftig verzichtet. Dieses System ist überholt.

– Zu Gunsten der Betreibungsämter wird eine Ausnahme von der Schweigepflicht eingeführt.

In der revidierten Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) ist vorgesehen, dass Versicherungsverträge über Leibrenten mit Rückgewähr

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in die Anspruchsabklärung einbezogen werden, um einen missbräuchlichen Bezug von Ergänzungsleistungen zu verhindern. Im Weiteren können die Kantone bei der Berechnung des Vermögens von EL-Bezügern den Repartitionswert von Liegenschaften berücksichtigen, die nicht von den EL-Bezügern bewohnt werden.

Die Verordnungen im Wortlaut Im Interesse einer umfassenden Information und Dokumentation geben wir nachfolgend die Verordnungsänderungen samt Erläuterungen wieder.

Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1 (AHVG),

verordnet:

Art. 1 Ordentliche Renten

1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1005 Franken festgesetzt.

2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1005–995 = 1,0 Prozent erhöht wird. Zur

9,95

Anwendung gelangen die ab 1. Januar 1999 gültigen Rententabellen.

3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 2 Indexstand

Die nach Artikel 1 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 182,7 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:

a. 173,2 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,4 (Mai 1993 = 100);

b. 192,2 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 1930 (Juni 1939 = 100).

Art. 3 Andere Leistungen

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

1 ) SR 831.10

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Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Die Verordnung 97 vom 16. September 19962 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

2) AS 1996 2762

Erläuterungen zur Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV

Titel und Ingress

Die Bezeichnung «Verordnung 99» wurde im Einvernehmen mit dem Rechtsdienst der Bundeskanzlei gewählt und entspricht jener von früheren Anpassungsverordnungen (vgl. «Verordnung 97» vom 16. September 1996 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; SR 831.107).

Im Ingress ist die Gesetzesbestimmung genannt, die den Bundesrat ermächtigt, den in Artikel 34 Absatz 5 AHVG erwähnten Rentenbetrag der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fussnote vermerkt.

Zu Artikel 1 (Anpassung der ordentlichen Renten)

Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet.

Die Verordnung 99 setzt diesen Schlüsselwert auf 1005 Franken im Monat fest.

Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 1 und Art. 33ter Abs. 5 AHVG) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bisherigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1,0 % erhöht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen Rententabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden

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Renten. Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nur ausgesprochene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden.

Zu Artikel 2 (Indexstand)

Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, welchem Indexstand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten anderen Werte entsprechen.

Mit der Rentenerhöhung per 1.1.1999 ist der Dezemberpreisindexstand und der Lohnindexstand des Jahres 1998 auszugleichen. Im Dezember 1997 betrug die Jahresteuerung 0,4%, im selben Jahr stiegen die Löhne um 0,5%. Für das laufende Jahr sind die Lohn- und Preisentwicklungen zu schätzen. Weil der Betrag der Minimalrente einem Vielfachen von 5 Franken entsprechen sollte, wird eine Dezemberteuerung von 0,4% und eine Lohnentwicklung von 0,6% vorgegeben. Diese Annahmen führen zu einer Erhöhung der Minimalrente um 1,0% von gegenwärtig 995 auf 1005 Franken und somit zu einem Rentenindex von 182,7 Punkten. Mit der Angabe der Komponenten des Rentenindexes wird festgehalten, bis zu welchem Stand die Teuerung und die Lohnentwicklung mit der Rentenerhöhung ausgeglichen wird.

Zu Artikel 3 (Anpassung anderer Leistungen)

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die ausserordentlichen Renten (Art. 43 Abs. 1 AHVG), die Hilflosenentschädigungen (Art. 43bis AHVG und Art. 42 IVG), bestimmte Leistungen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 9 Abs. 2 HVI) sowie um die EL (z. B. Art. 2 Abs. 2 Bst. c; Art. 3a Abs. 2 ELG).

Zu Artikel 4 (Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten)

Die «Verordnung 99» ersetzt die «Verordnung 97».

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Verordnung 99 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:

a. für Alleinstehende auf mindestens 14 860 und höchstens 16 460 Franken;

b. für Ehepaare auf mindestens 22 290 und höchstens 24 690 Franken;

c. für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, auf mindestens 7830 und höchstens 8630 Franken.

Art. 2 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

a. Verordnung 90 vom 12. Juni 19892 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV;

b. Verordnung 92 vom 21. August 19913 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV;

c. Verordnung 97 vom 16. September 19964 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

2 Die Verordnung 93 vom 31. August 19925 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird wie folgt geändert:

Art. 2

Aufgehoben

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

1) SR 831.30

2) AS 1989 1241, 1990 1919, 1991 2121

3) AS 1991 2121, 1992 1836

4) AS 1996 2766

5) SR 831.305

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Erläuterungen zur Verordnung 99 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV

Zu Artikel 1 (Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf)

Bei den Ergänzungsleistungen wird bei Rentenerhöhungen der Betrag des Lebensbedarfes (früher, d. h. vor der 3. EL-Revision, betraf dies die Einkommensgrenze) etwa im gleichen Ausmass wie die Renten angehoben.

Der gegenwärtige Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden beträgt 16 290 Franken. Dies ist der Betrag, der der EL-beziehenden Person für den Lebensbedarf zur Verfügung steht. Die Erhöhung um 1,0% ergibt einen Betrag von Fr. 16 454.53. Wie bei den letzten Rentenerhöhungen wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf leicht, d. h. auf den nächsten Zehner, aufgerundet. So stehen der zu Hause lebenden Person 1,04% mehr für den Lebensbedarf zur Verfügung.

Mehrkosten

Total 7 Mio. Franken (Bund: 1,5 Mio., Kantone: 5,5 Mio. Fr.).

Zu Artikel 2 (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts)

Mit dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision auf den 1. Januar 1998 sind verschiedene Bestimmungen in den Anpassungsverordnungen überholt worden. Es wird nun die Gelegenheit wahrgenommen, die entsprechenden Verordnungen aufzuheben. Einzig Artikel 3 der Verordnung 93 wird weiterhin benötigt.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 19471) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 1 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:

1 ) SR 831.101; AS 1998 1499

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a. die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;

b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige;

c. die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;

d. das Personal der IATA, der SITA und der UICN sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.

Art. 7 Bst. h

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:

h. Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;

Art. 18 Abs. 2 erster Satz

2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom rohen Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 4,5 Prozent. …

Art. 34 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1bis

1bis Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.

Art. 79 Abs. 1quater

Betrifft nur den italienischen Text

Art. 141 Abs. 1 und 1bis

1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.

1bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.

II. Zahlung und Abrechnung durch Beitragsmarken (Art. 145 und 146)

Aufgehoben

Art. 209bis Abs. 1 Bst. f und g

1 Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, entfällt im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin die Schweigepflicht nach Artikel 50 AHVG:

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f. gegenüber Betreibungsämtern, sofern die Auskünfte und Unterlagen für die Pfändung von Vermögenswerten und Guthaben eines Schuldners, im Sinne von Artikel 91 Absätze 4 und 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2 notwendig sind.

g. Bisheriger Bst. f

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

2) SR 281.1

Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV

Zu Artikel 1 (Ausländer mit diplomatischen Vorrechten)

Nach der Praxis der Schweizer Behörden gestützt auf Artikel 42 der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen geniessen Familienangehörige unter der Bedingung, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, dieselben Privilegien und Immunitäten wie die betroffene Person selber. Es empfiehlt sich daher, in Artikel 1 Buchstabe a, b und c zu präzisieren, dass ausschliesslich die nichterwerbstätigen Familienangehörigen in den Genuss der Immunitäten und Privilegen gemäss den Regeln des Völkerrechts kommen.

Seit der Änderung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG auf den 1. Januar 1997 sind auch ausländische Staatsangehörige, die im Genuss besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen, in der AHV obligatorisch versichert. Allerdings wurde seinerzeit bei Abschluss der Fiskalabkommen mit der IATA, der SITA und der UICN deren ausländisches Personal von der Unterstellung unter die AHV ausgenommen. Gestützt darauf, dass diese Abkommen unter der Geltung des damals gültigen Rechts abgeschlossen wurden, gestand der Bundesrat diesen Organisationen wohlerworbene Rechte zu. Das bedeutet, dass die ausländischen Angestellten der IATA, der SITA und der UICN auch heute noch von der obligatorischen AHV ausgenommen sind. Sie werden daher nun unter Buchstabe d erwähnt.

Zu Artikel 7 (Bestandteile des massgebenden Lohnes)

Nach Artikel 7 Buchstabe h AHVV (in der seit 1. Januar 1951 geltenden Fassung) gehören Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Personen handelt, der Kontrollstelle juristischer Personen zum massgebenden Lohn. Für die beitragsrechtliche Qualifikation der Entschädigungen von Revisoren ist nach

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dieser Bestimmung die Art der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit entscheidend.

Mit Urteil vom 30. September 1997 (BGE 123 V 161 = AHI 1998 S. 55) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Artikel 7 Buchstabe h AHVV für gesetzwidrig bezeichnet, soweit danach die für eine nebenberuflich ausgeübte Revisionstätigkeit generell als massgebender Lohn zu qualifizieren ist. Diese Regelung stehe im Widerspruch sowohl zu den zwingenden gesellschaftsrechtlichen Unabhängigkeitsanforderungen an die Revisionsstelle als auch zu den sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln der Statutsbeurteilung nach den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles, wonach sog. Gesamtbeurteilungen unzulässig sind.

Der im höchstrichterlichen Urteil als gesetzwidrig erkannte Teil von Artikel 7 Buchstabe h AHVV ist daher ersatzlos aufzuheben.

Zu Artikel 18 (Abzüge vom rohen Einkommen)

Der bisherige Buchstabe e von Artikel 9 Absatz 2 AHVG wurde mit der 10. AHV-Revision zu Buchstabe f. Der Hinweis in der Verordnung ist entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 34 (Zahlung der Beiträge)

Da die Beitragsmarken aufgehoben werden sollen (vgl. Art 145 und 146), wird dieser Absatz überflüssig.

Zu Artikel 52 (Abstufung der Teilrenten)

Vorbezogene Renten werden nach versicherungstechnischen Grundsätzen mit einem Kürzungssatz von 6,8 % pro Vorbezugsjahr gekürzt. Damit soll eine versicherte Person während der Dauer des Rentenbezugs betragsmässig so gestellt werden, wie wenn sie die AHV-Rente erst mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (für Frauen 64 Jahre und für Männer 65 Jahre) bezogen hätte. Wie die ersten Erfahrungen gezeigt haben, führten die bestehenden Berechnungsregeln insbesondere bei kleineren Teilrenten nicht immer zum gewünschten Ergebnis.

Vorbezogene Renten wurden bisher wie IV-Renten berechnet, d. h. auf den Zeitpunkt, ab welchem die Altersrente vorbezogen wird. Dadurch wird die Beitragsdauer des Jahrgangs verkürzt (zurzeit bei Männern von 44 auf 43 Jahre, Frauen können aufgrund der Übergangsbestimmungen die Altersrente erst ab dem Jahr 2001 vorbeziehen). Versicherte, die mit unvollständiger Beitragsdauer vom Vorbezug Gebrauch machten, konnten da-

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durch einen günstigeren Teilrentenfaktor und damit eine höhere Rentenskala erzielen. Dies konnte im Extremfall sogar dazu führen, dass eine mit 64 Jahren vorbezogene Rente trotz Vorbezugskürzung höher ausfiel, als wenn die Rente erst ab Erreichen des 65. Altersjahres bezogen worden wäre. Die Gleichstellung der Rentenvorbezüger mit Personen, welche die Rente erst ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen, war nicht mehr gewährleistet.

Das BSV stellt deshalb verbindliche Tabellen auf für die Bestimmung der Rentenskala bei vorbezogenen Renten. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass beim Vorbezug die Beitragsdauer des Jahrganges zur Zeit 43 Jahre beträgt. Der jeweiligen Verhältniszahl bestehend aus den Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges wird – unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen des Beitragsansatzes – nicht die heute gültige Abstufung gemäss Artikel 52 Absatz 1 AHVV zugeordnet, sondern zuerst eine Abstufung mit 43 Teilen, und erst danach erfolgt die Zuordnung in die heutige Skaleneinteilung. Durch dieses Vorgehen kann in den meisten Fällen verhindert werden, dass Versicherte durch den Vorbezug im Vergleich zum Rentenbezug bei Alter 65 einen Skalengewinn erzielen können. Mit der Erweiterung der Vorbezugsmöglichkeiten ab dem Jahr 2001 (Frauen 1 Jahr und Männer 2 Jahre) werden zusätzliche Tabellen nötig sein.

Zu Artikel 79 (Umfang und Erlass der Rückerstattung)

Die Änderung betrifft nur den italienischen Text.

Zu Artikel 141 (Kontenauszüge)

Für weite Teile der Bevölkerung ist es nicht verständlich, dass es im Bereich der Ersten Säule nicht möglich ist, dass die Versicherten automatisch über den Stand ihres Guthabens bzw. über die für sie abgerechneten Einkommen und Beiträge informiert werden, wie dies zum Beispiel im Bereich der beruflichen Vorsorge in der Regel der Fall ist. Im gleichen Sinne wurden verschiedentlich auch schon parlamentarische Vorstösse eingereicht. Nach der heute gültigen Regelung von Artikel 141 AHVV haben die Versicherten zwar das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto (IK) führt, einen Kontoauszug zu verlangen. Dieser individuell bei jeder einzelnen kontoführenden Ausgleichskasse zu verlangende Auszug wird unentgeltlich abgegeben, sofern er nicht häufiger als alle vier Jahre verlangt wird (Abs. 1).

Wünscht hingegen die versicherte Person, bei einer einzelnen kontoführenden Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen für sie geführten individu-

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ellen Konten zu erhalten (IK-Zusammenfassung), hat sie in der Regel eine Gebühr von 12 Franken zu bezahlen (Abs. 1bis). Die Gesuche um Zustellung von Kontoauszügen nahmen seit Beginn der 90er Jahre stark zu. So wurden im Jahre 1996 rund 240 000 IK-Auszüge (nach Abs. 1) verlangt und rund 32 000 Versicherte verlangten eine gebührenpflichtige Zusammenstellung (Abs. 1bis) bei den Ausgleichskassen der Kantone und Verbände. Bei der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie der Ausgleichskasse des Bundes wurden zusätzlich rund 10 000 IK-Auszüge und 12 000 Zusammenstellungen verlangt.

Rund 4,5 Millionen Personen sind beitragspflichtig. Im zentralen Versichertenregister sind gut 26,5 Millionen individuelle Konti erfasst. Die AHV-Ausgleichskassen sind jedoch nur im Besitz der Adressen der Leistungsberechtigten, der nichterwerbstätigen Personen sowie der Selbständigerwerbenden. Die Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen die AHV-Ausgleichskassen nicht. Wollte man sämtlichen Versicherten regelmässig entsprechende Kontoauszüge zustellen, müsste eine zentrale Adressdatei geschaffen werden. Erfahrungen bei der Adressbewirtschaftung der Rentnerinnen und Rentner – einer im Vergleich viel kleineren Gruppe von Personen – haben gezeigt, dass sehr viele Adressmutationen nicht gemeldet werden.

Eine automatisierte Information der Versicherten ist aus den vorstehenden Gründen nicht möglich. Andererseits sollten unseres Erachtens die Versicherten nicht noch mit Gebühren belastet werden, wenn sie sich berechtigterweise über den Stand ihrer individuellen Konti informieren wollen. Aus diesem Grunde schlagen wir vor, dass künftig auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet wird.

Einerseits haben die eingangs erwähnten rund 32 000 verlangten IK-Zusammenstellungen im Jahre 1996 bei den Ausgleichskassen zu Einnahmen in der Grössenordnung von 350 000 Franken geführt. Andererseits sah die bisherige Formulierung von Absatz 1bis vor, dass eine IK-Zusammenstellung nur bei einer kontoführenden Ausgleichskasse verlangt werden kann. Um Unsicherheiten bei der Zuständigkeit zu vermeiden und den Nutzen dieser Neuerung für die Versicherten zu optimieren, möchten wir vorsehen, dass bei irgendeiner AHV-Ausgleichskasse eine entsprechende Übersicht verlangt werden kann. Dies hätte vermutlich eine starke Zunahme von Anfragen bei kantonalen Ausgleichskassen zur Folge. Darum sind wir der Ansicht, dass die Ausgleichskassen auch künftig für diese Tätigkeit zu entschädigen sind. Da es sich dabei um Kosten im Interesse einer umfassenden Information der Versicherten handelt, sind wir der Meinung, dass diese durch

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den Ausgleichsfonds zu tragen sind. Dies umso mehr, als schon heute die durch die Schweizerische Ausgleichskasse angefertigten Zusammenstellungen aufgrund von Artikel 95 Absatz 1 AHVG durch den Ausgleichsfonds getragen werden. Wir gehen davon aus, dass ein Entschädigungsansatz von 10 Franken pro Fall angemessen ist.

Zu Artikel 145 (Voraussetzung und Markenbuch)

Der heutige Artikel 145 AHVV regelt die Zahlung und Abrechnung der Beiträge mit Hilfe von Beitragsmarken. Diese Marken werden für Arbeitnehmer in den vom BSV bezeichneten Berufszweigen verwendet, die kurzfristig oder sporadisch bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Bei Einführung dieser Regelung im Jahre 1948 gestaltete es sich schwierig, solche Personen AHV-rechtlich lückenlos zu erfassen. Die Berufsgruppen, für welche die Beitragsmarken anno dazumal eingeführt wurden (z.B. Glätterinnen, Waschfrauen etc.), existieren heute nicht mehr, oder sie arbeiten als «normale» Unselbständigerwerbende in einem dauernden Angestelltenverhältnis. Zur Zeit wird dieses Verfahren deshalb praktisch nur noch für Putzfrauen verwendet.

Dank moderner Datenverarbeitungssysteme ist der Aufwand zur ordentlichen Erfassung von Personen mit unregelmässigen Arbeitszeiten und/oder -orten kaum mehr grösser. Zudem wird der Bezug der Marken bei den Poststellen immer schwieriger, sei es, dass die kleinen Poststellen diese gar nicht mehr führen, sei es, dass sie nur noch auf Vorbestellung erhältlich sind. Folglich erscheint diese Art des Beitragsbezugs überholt, was auch die rückläufige Tendenz der Verkaufszahlen in den letzten Jahren gezeigt hat.

Aus diesen Gründen schlagen wir die Aufhebung von Art. 145 AHVV vor.

Zu Artikel 146 (Beitragsmarken)

Dieser Artikel regelt die Durchführung der Bezahlung von Beitragsmarken. Mit der Abschaffung der Beitragsmarken wird diese Bestimmung obsolet, weshalb sie ebenfalls aufzuheben ist.

Zu Artikel 209bis(Ausnahmen von der Schweigepflicht)

In Buchstabe f wird eine weitere Ausnahme von der Schweigepflicht eingeführt. Neu entfällt die Schweigepflicht gegenüber Betreibungsämtern, dies als Folge eines Urteils des Bundesgerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) vom 24. März 1998. Betreibungsämter können sich nunmehr gegenüber den AHV-Organen auf die Amtshilfe berufen, die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) mit einer entsprechenden Änderung am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt worden ist, und von den

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Behörden, also somit auch von den AHV-Ausgleichskassen, die für die Pfändung von Vermögenswerten und Guthaben notwendigen Auskünfte verlangen (Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG). Die AHV-Organe dürfen diese Auskünfte nicht verweigern. Das Bundesgericht hat nochmals klar festgehalten, dass die Anfragen der Betreibungsämter nicht zuerst über das BSV zu laufen haben, was gegenwärtig nach Buchstabe f des Artikels 209bis noch der Fall ist, sondern direkt an die Ausgleichskassen gerichtet werden können. Die im Bundesgesetz über den Datenschutz festgehaltenen Grundsätze gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Im Bundesrecht sind verschiedene Rechtsnormen zur Amtshilfe enthalten, die denen des Artikels 91 Absatz 5 SchKG mehr oder weniger ähnlich sind. Die Ausnahme von der Schweigepflicht durch die Einführung einer allgemeinen Befreiungsklausel auf sämtliche Behörden zu erweitern, die eine solche Bestimmung geltend machen könnten, wäre jedoch heikel, da das Geheimhaltungsprinzip von AHV-Daten mehr und mehr gelockert und die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung dieser Daten zunehmen würde.

Aufgrund der genannten Änderung wird Buchstabe f in Buchstabe g umgewandelt.

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 85bis Abs. 1

1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG2. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

1) SR 831.201

2 ) SR 831.10

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Erläuterungen zur Änderung der IVV auf 1. Januar 1999 Zu Artikel 85bis (Nachzahlungen an bevorschussende Dritte) Die Änderungen sind redaktioneller Natur und betreffen nur den deutschen Text. Insbesondere die Geltendmachung der Drittauszahlung war in der deutschen Fassung bisher in zeitlicher Hinsicht auf die Beschlussfassung der IV-Stelle über die Invalidität beschränkt. Da aber erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt feststeht, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Drittauszahlung erfüllt sein können, konnten entsprechende Begehren häufig gar nicht mehr gestellt werden. Wie in der französischen und italienischen Fassung ist der Zeitraum für die Geltendmachung der Drittauszahlungsbegehren bis zum Verfügungserlass auszudehnen.

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr

1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.

2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.

3 Als Einnahme werden angerechnet:

a. die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;

b. ein allfäliger Überschussanteil in vollem Umfang.

Art. 17 Abs. 2, 3, 5 und 6

2 und 3Aufgehoben

5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.

6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

1) SR 831.301

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18

Art. 22a Auszahlung an Dritte

Artikel 76 AHVV2 ist sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 4 bei nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

2) SR 831.101

Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1999

Artikel 15c (Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr)

Einleitung

1. In letzter Zeit werden vermehrt Fragen zu Leibrenten mit Rückgewähr gestellt. Es können solche Versicherungsmöglichkeiten mit dem Argument angeboten werden, dass bei Heimeintritt sofort oder relativ bald ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entstehen kann.

2. Leibrenten bestehen aus einem Stammrecht (Leibrentenanspruch) und dem Anspruch auf Einzelleistungen (einzelne Rentenleistung). Das Stammrecht ist seiner Natur nach unübertragbar, unpfändbar und fällt auch nicht in die Konkursmasse, wenn der Rentengläubiger in Konkurs kommt. Bei den Leibrenten mit Rückgewähr wird das bei vorzeitigem Ableben unverbrauchte Kapital an die im Leibrentenvertrag begünstigte Person ausbezahlt. Leibrenten mit Rückgewähr besitzen einen Rückkaufswert.

Die Einzelleistungen aus der Leibrente werden heute bei den Ergänzungsleistungen als wiederkehrende Leistung bei den Einnahmen voll angerechnet. Nach bisherigem Recht wird die Leibrente (d. h. der wirtschaftliche Wert des Stammrechtes) nicht als Vermögen berücksichtigt. Somit fällt die Leibrente für die Berechnung eines allfälligen Vermögensverzehrs nach Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c ELG ausser Betracht.

3. Dank der Rückgewährsklausel kann das Vermögen für die Erben (oder andere Begünstigte) erhalten bleiben. Wenn man weiss, dass der durchschnittliche Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen drei bis vier Jahre beträgt, so kann dies eine interessante Form sein, das Erbe zu schonen und die Öffentlichkeit zu belasten. Berechnungen zeigen, dass ohne Korrektur das Abschliessen einer Leibrente mit Rückgewähr sofort erhebliche EL-Leistungen auslöst. Dies muss unbedingt verhindert werden. Die Frage

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eines Vergleiches mit einer Leibrente ohne Rückgewähr stellt sich kaum, da solche Leibrenten im höheren Alter kaum mehr abgeschlossen werden.

4. Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Bewertung des Vermögens zu regeln (vgl. Art. 3a Abs. 7 Bst. b ELG). Deshalb legt er in der Verordnung fest, dass bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögen zu gelten hat. Eine analoge Regelung besteht bereits bei den Lebensversicherungen mit Rückkaufswert.

Es kann gefragt werden, ob mit dieser Regelung eine doppelte Anrechnung erfolgt (einerseits als Vermögensverzehr, andererseits als Rente). Dazu ist zu sagen, dass bei Bestehen von Vermögen ein Vermögensertrag und zusätzlich ein Vermögensverzehr angerechnet wird. Ziel der Regelung ist es natürlich auch, die Bildung von Leibrenten mit Rückgewähr im Hinblick auf den Erhalt einer Ergänzungsleistung unattraktiv zu gestalten. Um aber die starke Anrechnung zu mildern, soll die Leibrente nur zu 80% als Einnahme angerechnet werden.

Erläuterung zu den einzelnen Absätzen

Absatz 1: Leibrenten mit Rückgewähr haben einen Rückkaufswert. Dieser ist als Vermögen anzurechnen.

Da bei einer laufenden Leibrente mit Rückgewähr der Rückkaufswert nicht besteuert wird, muss der Rückkaufswert durch Rückfrage bei der versicherten Person bzw. der Versicherungsanstalt abgeklärt werden. Diese Abklärung muss allenfalls bei der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Artikel 30 ELV wiederholt werden.

Absatz 2: Die einzelne Rentenzahlung wird als Einnahme angerechnet (vgl. Abs. 3). Mit Absatz 2 wird eine doppelte Anrechnung verhindert (vgl. dazu auch AHI-Praxis 1993 S. 253 f. für den analogen Fall der Lebensversicherung).

Absatz 3: Da in Artikel 15c die Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr geregelt wird, könnte ohne Absatz 3 irrtümlicherweise der Schluss gezogen werden, dass die einzelne Rentenzahlung sowie der Überschussanteil nicht anzurechnen sei.

Wiederkehrende Leistungen sind grundsätzlich voll anzurechnen. Bei Buchstabe a wird eine Ausnahme gemacht. Bei einer Leibrente mit Rückgewähr besteht die einzelne Rentenzahlung wirtschaftlich gesehen auch aus einem Anteil Kapitalrückzahlung. Um eine doppelte Anrechnung zwar nicht zu verhindern, aber doch zu mildern, wird daher die Leibrente nur zu

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80% als Einnahme angerechnet. Beim Überschussanteil handelt es sich dagegen vollumfänglich um Ertrag. Dieser ist in vollem Umfang anzurechnen.

Finanzielle Folgen

Nicht bezifferbare Einsparungen bei bestehenden Fällen. Verhinderung von Mehrbelastungen in der Zukunft.

Artikel 17 (Bewertung des Vermögens)

Einleitung

Artikel 17 in der heutigen Fassung regelt die Bewertung des Vermögens. Grundsätzlich sind die Bewertungsgrundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer anwendbar. Wenn solche fehlen, gelangen nach Absatz 2 die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer zur Anwendung. Absatz 4 regelt den Sonderfall, dass jemand ein Grundstück besitzt. Dazu wurde 1991 in den Erläuterungen (vgl. ZAK 1991 S. 406) ausgeführt:

«Der Verkehrswert, d. h. der Wert, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt, liegt erfahrungsgemäss erheblich höher als der Steuerwert. Solange ein EL-Bezüger bzw. eine in der Berechnung eingeschlossene Person (z.B. der Ehegatte) in der Liegenschaft wohnt, ist eine Aufwertung auf den Verkehrswert nicht gerechtfertigt. Sobald ihm das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient, sollte der Wert, den die Liegenschaft verkörpert, voll angerechnet werden können. Es wäre nicht richtig, auf Kosten der EL eine Liegenschaft für die Erben erhalten zu können. Zudem sollte derjenige, der Wertschriften, Sparhefte oder Bargeld hat, gegenüber dem Liegenschaftenbesitzer nicht benachteiligt werden.»

In der Praxis ergeben sich verschiedene Schwierigkeiten. Zum einen ist die Ermittlung des Verkehrswertes nicht ganz einfach und verursacht zum Teil erhebliche Durchführungskosten. Zum anderen kann nach der Rechtsprechung bei Abtretungen nicht auf den Verkehrswert abgestellt werden, wenn die abtretende Person im Zeitpunkt der Abtretung noch in der Liegenschaft wohnt.

Aufhebung der Absätze 2 und 3

Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 ändert das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Der Bund erhebt von den juristischen Personen keine Kapitalsteuer mehr. Die Bestimmungen über die Kapitalsteuer (Art. 73–78 DBG) sind ab 1. Januar 1998 aufgehoben. Damit kennt die Bundesgesetz-

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gebung über die direkte Bundessteuer keine Grundsätze mehr für die Bewertung des Vermögens juristischer Personen. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 17 ELV verweisen auf Grundsätze, die es nicht mehr gibt. Daher sind die beiden Absätze aufzuheben.

Neuer Absatz 5

Bei der Entäusserung von Grundstücken stellt sich für die EL-Stellen regelmässig die Frage, ob damit auf Vermögenswerte verzichtet worden ist. Um dies zu beurteilen, ist wichtig zu wissen, von welchem Wert des Grundstückes auszugehen ist. Das BSV ging davon aus, dass in jedem Fall der Verkehrswert massgebend sei. Dieser Auffassung ist das Eidg. Versicherungsgericht nicht gefolgt (vgl. BGE 122 V 398 Erw. 3b). Dieses Urteil hat zur Folge, dass der Verkehrswert nur dann massgebend ist, wenn die EL-beziehende Person oder eine Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, im Zeitpunkt der Entäusserung nicht in der Liegenschaft wohnte. In den anderen Fällen ist vom Wert nach der Gesetzgebung über die kantonale Steuer (meist Steuerwert) auszugehen.

Diese Unterscheidung ist nicht sachgerecht. Wenn sich eine EL-beziehende Person von ihrer Liegenschaft trennt, dann kann von ihr verlangt werden, dass sie sie zum Verkehrswert veräussert. Wenn sie dies nicht tut, dann verzichtet sie auf den entsprechenden Wert. Damit in allen Fällen einer Entäusserung einer Liegenschaft vom Verkehrswert ausgegangen werden kann, ist der neue Absatz 5 notwendig.

Satz 2: Mit dem Vorbehalt des tieferen Wertes als des Verkehrswertes wird insbesondere den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts Rechnung getragen. Danach haben bestimmte Personen Anspruch auf Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert und eines landwirtschaftlichen Grundstückes zum doppelten Ertragswert (vgl. z.B. Art. 44 BGBB). In diesen Fällen kann nicht der Verkehrswert die Vergleichsgrösse für die Verzichtsprüfung sein.

Neuer Absatz 6

In den Absätzen 4 und 5 werden keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt, sondern es ist festgelegt, welcher Wert massgebend ist. Es handelt sich – falls die Ausnahme in Satz 2 von Absatz 5 nicht gegeben ist – um den Verkehrswert. Darunter wird der Wert verstanden, den ein Vermögenswert im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. dazu auch BGE 120 V 12 Erw. 1). Wie dieser Verkehrswert ermittelt wird, ist den Kantonen überlassen. Unterschiedliche kantonale Lösungen sind von der Rechtsprechung geschützt worden:

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– Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission (EVG-Entscheid in AHI 1993 S. 129 ff.);

– Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäulichkeiten und des Marktwertes des Bodens. Was den Zeitwert eines Gebäudes anbelangt, übernimmt die EL-Stelle den von den kantonalen Schätzungsorganen primär für die Belange der Gebäudeversicherung erhobenen amtlichen Wert. Den Marktwert des überbauten Bodens berechnet die EL-Stelle, indem sie den vom jeweils zuständigen Grundbuchamt eigens für die EL-Organe geschätzten Quadratmeterpreis mit der zutreffenden Grundstücksfläche multipliziert (unveröff. EVG-Entscheid vom 13.11.97);

– Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert (kant. Entscheid);

– amtliche Schatzung (kant. Entscheid).

Ein grosser Kanton wendet nicht den Verkehrswert, sondern den sogenannten Repartitionswert an, weil in den meisten Fällen keine Verkehrswertgutachten erhältlich zu machen seien. Bei Entäusserungen, die schon Jahre zurückliegen, ist das Erstellen eines Verkehrswertgutachtens schwierig. Wenn inzwischen noch um- oder ausgebaut wurde, ist ein Gutachten fast unmöglich zu erstellen. Gründe der Gleichbehandlung sprechen für diesen Kanton für die Anwendung des Repartitionswertes.

Beim Repartitionswert handelt es sich um den Wert, der bei der interkantonalen Steuerausscheidung massgebend ist. Er entspricht dem früheren Bundessteuerwert. Im Vergleich zum Verkehrswert erachten wir den Wert als zu tief. Daher möchten wir nicht generell auf den Repartitionswert wechseln, jedoch den Kantonen erlauben, ihn anzuwenden. All die Kantone, in denen die Anwendung des Verkehrswertes zu keinen Schwierigkeiten führt, möchten wir nicht zwingen, einen tieferen Wert anwenden zu müssen.

Wichtig ist, dass die Kantone, welche sich für die Anwendung des Repartitionswertes entscheiden, diesen in allen Fällen anwenden. Dies wird mit dem Begriff «einheitlich» deutlich gemacht. Es wäre nicht zulässig, bei der einen EL-beziehenden Person den Verkehrswert und bei der anderen den Repartitionswert anzuwenden.

Finanzielle Folgen

Geringfügige, nicht bezifferbare Mehrbelastung des Bundes. Für das Ausmass kommt es darauf an, wie viele Kantone, die heute auf den Verkehrswert abstellen, auf den tieferen Repartitionswert wechseln. Wie in den Er-

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läuterungen ausgeführt, wendet heute ein grosser Kanton den Verkehrswert nicht an, sondern den Repartitionswert. In diesem Kanton kommt es durch die vorgeschlagene Änderung zu keinen Mehrkosten für den Bund.

Bei Kantonen, welche vom Verkehrswert auf den Repartitionswert wechseln, stehen den Mehrausgaben bei den Leistungen Minderausgaben bei den Durchführungskosten (welche sie vollumfänglich tragen) gegenüber.

Artikel 22a (Auszahlung an Dritte)

Einleitung

Vor dem Inkrafttreten der 3. ELG-Revision fanden sich weder im ELG noch in der ELV Vorschriften über die Drittauszahlung zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Ergänzungsleistungen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Drittauszahlung nur möglich ist, wenn sie im kantonalen Recht vorgesehen ist (vgl. ZAK 1989 S. 224 ff.). Die grosse Mehrheit der Kantone erklärt die Regelung im AHVG als sinngemäss anwendbar. Es gibt aber einige Kantone, die im kantonalen Recht nichts vorgesehen haben.

In der 3. ELG-Revision ist Artikel 12a ins ELG eingefügt worden. Nach diesem Artikel kann der Bundesrat Vorschriften über die Drittauszahlung zur Gewährleistung einer zweckgemässen Verwendung erlassen. Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 22a ELV wird von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.

Erläuterung

Bei der Drittauszahlung sind zwei Fälle zu unterscheiden: Zum einen geht es um die Drittauszahlung von laufenden Leistungen, zum anderen um diejenige von nachträglich bzw. rückwirkend zugesprochenen Leistungen. Für die rückwirkend zugesprochenen Leistungen findet sich in der ELV bereits eine Regelung, welche sich auf die Delegationsnorm im bisherigen Artikel 3 Absatz 6 ELG (Regelungsbefugnis der Nachzahlung) stützte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Regelung in Artikel 22 Absatz 4 ELV geschützt (vgl. BGE 123 V 118 ff. = AHI-Praxis 1998 S. 129 ff.). Im Regest zu dem Urteil ist ausgeführt:

«Art. 22 Abs. 4 ELV bildet eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen, ohne dass darüber hinaus auch noch die von Art. 76 AHVV – oder von der in BGE 118 V 88 verdeutlichten und präzisierten

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Praxis – verlangten zusätzlichen Drittauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten.»

Es ist sinnvoll, diese beiden Arten von Fällen (laufende EL und Nachzahlung) weiterhin zu unterscheiden. Daher wird die Regelung in Artikel 22 Absatz 4 ELV unverändert gelassen und im neuen Artikel 22 a ELV die Drittauszahlung von laufenden Ergänzungsleistungen geregelt.

Satz 1: Die Regelung in der AHV ist sinngemäss anzuwenden. Mit dieser Regelung sind die kantonalen Ausgleichskassen bestens vertraut. Zu Artikel 76 AHVV gibt es eine gefestigte Rechtsprechung.

Satz 2: Um zu verhindern, dass die von der Praxis verlangten zusätzlichen Drittauszahlungsvorschriften in den Fällen der Nachzahlung angewendet werden müssen, wird die Regelung von Artikel 22 Absatz 4 ELV ausdrücklich vorbehalten.

Finanzielle Folgen

Kostenneutral für den Bund. Entlastungen der Kantone im Bereich der Sozialhilfe möglich.

IV

Invaliditäts- und Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden; massgebendes Durchschnittseinkommen

(Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz 2006 bzw. 2015 der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtli-

che Erfassung, WTG.)

Das bei der Invaliditätsbemessung aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer wird am 1. Januar 1999 auf 64 000 Franken im Jahr erhöht (bisher 63 500). Für unter 30-Jährige ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:

Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von … Altersjahren von … Altersjahren

21 70 44 800 21 25 80 51 200 25 30 90 57 600

25

Die neuen Ansätze sind für jene Fälle zu berücksichtigen, in denen

a. die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 zu be-

messen ist;

b. eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 oder

später in Revision gezogen wird.

Fälle, in denen aufgrund niedriger Einkommenswerte gemäss alter Regelung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, sind nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufzugreifen. Gleiches gilt – unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Rentenansprüche

– für Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer halben Rente erlaubte.

Ebenso sind am 1. Januar 1999 bereits laufende Taggelder, die aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer bemessen wurden (Rz 2006 bzw. 2015 WTG) von Amtes wegen nur im Rahmen der ordentlichen Überprüfungsintervalle von 2 Jahren (Rz 2012 der Wegleitung) anzupassen (siehe dazu ZAK 1984 S. 374).

BV

Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1999 (Art. 36 BVG)

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit 1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen.

Auf den 1. Januar 1999 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1995 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 1,0 %.

Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

278 AHI-Praxis 6 /1998

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Auf den 1. Januar 1999 sind deshalb jene Hinterlassenen- und Invalidenrenten, welche vor 1995 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, wie folgt anzupassen:

Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Nachfolgende Anpassung am 1.1.1999

1985–1993 1.1.1997 0,5 %

1994 1.1.1998 0,1 %

Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.

Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Den Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.

UV/ALV

Neuer Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der UV und der ALV

Mit Verordnung vom 28. September 1998 hat der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 auf 106 800.– Franken im Jahr bzw. 293 Franken im Tag heraufgesetzt (bisher 97 200 bzw. 224 Fr.). Da nach Art. 3 Abs. 1 AVIG die Beitragsbemessungsgrenze der Unfallversicherung auch für die Arbeitslosenversicherung gilt, ist der neue Höchstbetrag ab 1. Januar 2000 auch von den Ausgleichskassen anzuwenden.

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Kurzchronik

Kommission für EL-Durchführungsfragen

Die Kommission für EL-Durchführungsfragen hielt unter dem Vorsitz von F. Huber ihre Herbstsitzung am 20. Oktober in den Räumlichkeiten der Ausgleichskasse Luzern ab. Die Kommission behandelte die Nachträge zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) auf den 1. Januar 1999. Neu sollen die kantonalen EL-Stellen die Möglichkeit erhalten, bei Heimbewohnern Selbstbehalte und Franchise automatisch zu vergüten. Es ist Sache der EL-Stelle zu entscheiden, ob sie für ihren Kanton ein solches Verfahren wählen will. Die rückwirkend geltenden Entscheide des Bundesrates über Pflegeheimtaxen in einzelnen Kantonen erschweren die Arbeit der EL-Stellen. Eine Abhilfe kann jedoch nicht im EL-System erfolgen. Falls ein EL-Bezüger die Krankenkassenprämien nicht bezahlt, so kann die EL-Stelle nach Meinung der Kommission eine Drittauszahlung der ganzen EL an die Sozialhilfe vornehmen. Eine Aufsplitterung der EL-Zahlung wird jedoch nicht befürwortet. Im Weiteren fand eine Aussprache über die Vergütung der Zahnarztkosten statt. Die Fachsektion wird im kommenden Jahr eine Umfrage bei allen EL-Stellen durchführen, um zu erfahren, wie das seit 1996 angewandte Verfahren läuft und beurteilt wird.

Kommission für Beitragsfragen

Die Kommission für Beitragsfragen tagte am 22. Oktober unter dem Vorsitz von Vizedirektor Alfons Berger. Zur Diskussion standen die Übergangsregelung zur Abschaffung der Beitragsmarken, Änderungen der Weisungen zum Feuerwehrsold, die Abschaffung der sog. 20-Tage-Regel bei den EO- und IV-Taggeldern und die Nachträge per 1999 der Wegleitungen über den massgebenden Lohn, über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sowie über den Bezug der Beiträge. Beraten wurde ferner über die Opportunität, das Verfahren bei Anerkennung bzw. Ablehnung von Selbständigerwerbenden weisungsmässig zu regeln. Und schliesslich wurde die Arbeitsgruppe Franchising und AHV-Beitragsstatut aus der Taufe gehoben.

Personelles

Ausgleichskasse Horlogerie

Ende Oktober ist der langjährige Leiter der Zweigstelle La Chaux-de-Fonds (51.10) der Ausgleichskasse Horlogerie, Jean-Paul Marchand, in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger wurde Alain Pellissier ernannt.

280 AHI-Praxis 6 /1998

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Ausgleichskasse FRSP

Zum Nachfolger des Ende März 1997 in den Ruhestand getretenen Leiters der Zweigstelle Pruntrut (106.5), Denis Lapaire, wählte der Aufsichtsrat der Ausgleichskasse FRSP-CIRAV Charles Julliard. Der Gewählte hat seine Funktion am 1. Mai 1998 aufgenommen.

Mutationen bei den Durchführungsorganen

Die in Personalunion geführten Kassen Chemie (35), Basler Volkswirtschaftsbund (40), AGEBAL (114) haben seit dem 1. November ein neues Domizil: Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel; Telefon 061/285 22 22, Fax 285 22 33

Auflösung der Ausgleichskasse Warenhäuser

Der Gründerverband der Ausgleichskasse des Verbandes der schweizerischen Waren- und Kaufhäuser hat beschlossen, die verbandseigene AHV-Ausgleichskasse per 31. Dezember 1998 aufzulösen.

Sämtliche Aktivitäten und Zuständigkeiten der Ausgleichskasse Warenhäuser (AK 39) werden durch die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel in Reinach BL (AK 71) übernommen und weitergeführt.

Verschiedenes

Einbindeaktion für die AHI-Praxis 1997/98

Die Buchbinderei Gattiker führt im Frühjahr 1999 eine Einbindeaktion für die Jahrgänge 1997/98 durch. Das Einbinden der beiden Jahrgänge in einen Doppelband mit schwarzer Büchertuchdecke mit Goldprägung kostet Fr. 43.– plus Versand und Mehrwertsteuer. Alle früheren Jahrgänge sowie die Hefte der Pratique VSI werden für Fr. 46.– pro Doppeljahrgang gebunden. Die Preise gelten nur für die bis Ende Februar 1999 zugestellten vollständigen Jahrgänge.

Die Anschrift: Buchbinderei Gattiker, Cullmannstrasse 43, 8006 Zürich (Tel. 01/361 00 46).

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AHV-Beiträge. Massgebender Lohn. Unterstellung am Erwerbsort Urteil des EVG vom 23. Februar 1998 i. Sa. R. AG

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und dem Königreich Belgien. Die Zahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer unter dem Titel Entschädigung wegen eines vor Dienstantritt erfolgten Stellenverlustes stellt massgebenden

Lohn dar (Bestätigung der Rechtsprechung). Als Anknüpfungskriterium im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG und Art. 6 Abs. 1 des Ab-

kommens ist der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit hätte ausüben sollen, vorliegend Genf, zu betrachten; die Tatsache,

dass der Betroffene im Ausland Wohnsitz hat, ist in diesem Zusam-

menhang ohne Bedeutung (Erw. 3).

Als Folge eines Briefwechsels vom 8. Februar, 17. Februar und 23. März 1993 stellte die R. AG R. I., damals wohnhaft in Belgien, als Vizepräsident für das Gebiet Europa an. Das vorgesehene Jahressalär betrug Fr. 276 000.–, zahlreiche Zulagen nicht inbegriffen. Des Weiteren wurde Genf als Arbeitsort vereinbart. Ursprünglich für den 1. August 1993 vorgesehen, wurde der Arbeitsbeginn im Einverständnis der Parteien auf den 1. Oktober 1993 verschoben. Am 24. August 1993 wurde dann vereinbart, den Vertrag mit Wirkung ab 30. September 1993 zu beenden, und zwar als Folge von Restrukturierungsmassnahmen des Arbeitgebers. Die Gesellschaft zahlte R. I. eine Abgangsentschädigung («severance payment») von Fr. 580 000.–.

Nach einer Arbeitgeberkontrolle forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. Juli 1996 die Bezahlung von Fr. 69 388.– an AHV/IV/EO/ ALV-Beiträgen (inkl. Verzugszinsen) auf der erwähnten Entschädigungssumme von Fr. 580 000.– nach. Am 21. November 1996 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde der R. AG gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Empfänger der Entschädigung nicht der AHV unterstellt sein konnte, da sein Arbeitsvertrag schon vor Aufnahme der Arbeit endete. Der Versicherte habe keine Erwerbstätigkeit für die Gesellschaft ausgeübt.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV gegen dieses Urteil gut. Aus den Erwägungen:

2. Der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst jedes Entgelt für eine in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge

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des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 123 V 6 Erw. 1 = AHI 1997 S. 281; BGE 122 V 179 Erw. 3a = AHI 1996 S. 208; BGE 122 V 298 Erw. 3a und zitierte Rechtsprechung = AHI 1997 S. 73).

Gemäss Rechtsprechung gehören zum massgebenden Lohn die vom Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen zugunsten von Arbeitnehmern, die aufgrund einer Firmenzusammenlegung oder von Restrukturierungsmassnahmen entlassen wurden, wenn die Zahlungen einen Ausgleich des vorübergehend erlittenen Schadens durch den Verlust der Anstellung oder der Unannehmlichkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle bezwecken (AHI 1994 S. 262 Erw. 5b; BGE 123 V 241 = AHI 1998 S. 149; vgl. auch Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des art. 1 à 16 de la loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Rz 76 zu Art. 5 AHVG; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, S. 106, Rz 3.115). Diese Rechtsprechung findet ebenfalls Anwendung auf Entschädigungen, die für den Verlust der noch nicht angetretenen Stelle ausbezahlt werden (AHI 1997 S. 22).

Vorliegend steht fest, dass die strittige Zahlung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, eine beitragspflichtige Entschädigung gemäss den dargelegten Grundsätzen darstellt.

3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass R. I. nie Wohnsitz in der Schweiz hatte und dass er infolge der vorzeitigen Auflösung des Vertrages zwischen den Parteien hier auch keine Erwerbstätigkeit ausübte. Demzufolge könnten auf der entrichteten Abgangsentschädigung auch keine Beiträge erhoben werden.

a. Art. 1 Abs. 1 AHVG sieht für natürliche Personen alternative Kriterien der Versicherungsunterstellung vor, so insbesondere den Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Bst. b). Es steht fest, dass R. I. keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Es bleibt deshalb die Frage zu klären, ob er hierzulande eine Erwerbstätigkeit ausübte.

Vorab ist festzuhalten, dass das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien

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vom 24. September 1975 – unter Vorbehalt von hier nicht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen – Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG nicht derogiert. In Art. 6 Abs. 1 wird vielmehr der Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort statuiert. Ob eine berufliche Tätigkeit im Sinne dieser Abkommensbestimmung in der Schweiz ausgeübt wird, ist eine Frage, die nicht durch das Abkommen beantwortet wird und die folglich nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, vorliegend nach jenen des AHVG, gelöst werden muss (BGE 119 V 68 Erw. 3a = AHI 1993 S. 98; BGE 117 V 270 = ZAK 1992 S. 411; AHI 1994 S. 134 Erw. 6a).

b. Die in Frage stehende Entschädigung beruht unbestrittenermassen auf einem Arbeitsvertrag, weshalb sie – wie erwähnt – beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellt. Ökonomisch betrachtet bildet sie einen vorübergehenden Ersatzlohn, welcher dem Arbeitnehmer im Anschluss an den Stellenverlust ausgerichtet wurde. Folglich gilt als Anknüpfungspunkt gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG und Art. 6 Abs. 1 des genannten Abkommens der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit ausübte oder, falls dieser seine Stelle vor Aufnahme der Arbeit verliert, der Ort, an welchem er seine Tätigkeit hätte ausüben sollen. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers ist kein massgebendes Kriterium, da es sich um eine Leistung handelt, die als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit gilt.

Diesbezüglich kann eine Parallele zur Rechtsprechung betreffend der Versicherteneigenschaft einer Person gezogen werden, die ihre Arbeit in der Schweiz infolge Krankheit aufgeben musste und die einen Lohnfortzahlungsanspruch nach Art. 324 Bst. a OR hat. Die Unterstellung unter die AHV gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG besteht solange, wie die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers andauert (sei dies kraft Gesetz, Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag), und zwar unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten (SVR 1995 IV Nr. 64 S. 187). Ganz allgemein ist daran zu erinnern, dass die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG nicht immer zwingend eine persönliche Arbeitsleistung des Betroffenen in der Schweiz voraussetzt; oftmals ist entscheidend der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts, welcher der Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Folglich ist die Führung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz als eine in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit zu betrachten, selbst wenn die betreffende Person im Ausland wohnt (vgl. dazu z.B. ZAK 1991 S. 493 Erw. 2b, ZAK 1983 S. 193). Desgleichen gelten Mitglieder von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz als in diesem Land erwerbstätig, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz; nicht notwendig ist, dass sie eine persönliche Arbeitsleistung am Sitz der Gesellschaft erbringen (BGE 119 V 74 = AHI 1993 S. 98 Erw. 5b; ZAK 1986

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S. 459, ZAK 1985 S. 523, ZAK 1981 S. 517; vgl. auch Greber/ Duc/Scartazzini, a. a. O., Rz 98 zu Art. 1 AHVG).

c. Im vorliegenden Fall steht fest, dass R. I. in Genf für die Beschwerdegegnerin hätte arbeiten sollen, wenn die Parteien den Arbeitsvertrag nicht vorzeitig aufgelöst hätten. Deshalb ist festzuhalten, dass die ausbezahlte Entschädigung das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz darstellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (H 34/97)

AHV-Beiträge. Schadenersatz. Gerichtsstand Urteil des EVG vom 24. Februar 1998 i. Sa. S. G. und J. R.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 642 Abs. 3 OR; Art. 81 Abs. 3, 117 Abs. 3 und 200 Abs. 1 AHVV.

Besitzt ein einer Verbandsausgleichskasse angeschlossener Arbeit-

geber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in anderen Kantonen als in demjenigen des Hauptsitzes, ist ein alternativer Gerichtsstand

mit Art. 200 Abs. 1 AHVV vereinbar (Präzisierung der Rechtspre-

chung).

Die in Konkurs geratene Gesellschaft M. AG, deren Sitz in Genf war, hatte eine Zweigniederlassung in Lausanne. Als Arbeitgeberin war diese Zweigniederlassung der Verbandsausgleichskasse X angeschlossen. Mit zwei am

8. und 9. Februar 1996 erlassenen Verfügungen informierte die Kasse entsprechend J. R. und S. G., dass sie sie für den im Konkurs der Gesellschaft M. AG erlittenen Schaden haftbar mache (Verlust von paritätischen Beiträgen) und dass sie von ihnen Schadenersatz bis zum Betrag von Fr. 28 719.80 verlange. Nachdem die Genannten gegen diese Verfügungen Einspruch erhoben, reichte die Ausgleichskasse am 18. März 1996 beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihr den vorerwähnten Betrag mit einem Jahreszins von 8 % ab diesem Tage zu bezahlen. Die kantonale Rekursinstanz verneinte mit Entscheid vom 12. November 1996 ihre Zuständigkeit und überwies die Akten an die kantonale AHV-Rekurskommission in Genf. Die Ausgleichskasse erhob gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, als es den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Waadt vom 12. November 1996 aufhebt und die Sache an diese Behörde zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückweist.

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Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 642 Abs. 1 OR sind Zweigniederlassungen unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Nach Absatz 3 dieser Gesetzesbestimmung begründet die Eintragung neben dem Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ihrem Geschäftsbetrieb (BGE 117 II 87 Erw. 3 mit Verweisen). Ein Rechtsgeschäft ist Sache der Zweigniederlassung, wenn es mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung in genügendem Zusammenhang steht (Siegwart, Zürcher Kommentar N. 35 zu Art. 642 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 59, N 64); ein solcher Zusammenhang besteht bei Geschäften, welche mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung in Beziehung stehen und der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten dienen, wie die mit den Mitarbeitern der Zweigniederlassung abgeschlossenen Arbeitsverträge und Mietverträge für Geschäftslokalitäten oder Einrichtungen, selbst für bewegliche, der Zweigniederlassung (BGE 77 I 125 Erw. 3 in fine, 30 I 667 Erw. 3 in fine; Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, 1977 S. 439 f.; de Steiger, Le droit des sociétés anonymes en Suisse, S. 351 in fine). Diese Gesetzesbestimmung ist im öffentlichen Recht analog anwendbar (unveröffentlichter Entscheid des EVG vom 30. Januar 1995 i. Sa. G., 2a 115/1994).

3. Gemäss Art. 64 Abs. 2 AHVG und 117 Abs. 2 AHVV gehören Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons an, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Der zweite Satz von Art. 117 Abs. 2 AHVV präzisiert, dass, wenn der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes übereinstimmt, im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden kann, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen (Art. 117 Abs. 3 AHVV; BGE 110 V 359 Erw. 5b und Verweise = ZAK 1985 S. 287).

Gestützt auf Art. 200 Abs. 1 AHVV ist zur Beurteilung der Beschwerden die Rekursbehörde des Kantons zuständig, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat. Art. 200 Abs. 4 AHVV bestimmt, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskasse in allen Fällen die Rekursbehörde des entsprechenden Kantons zuständig ist.

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Die Rechtsprechung hat offen gelassen, ob im Falle eines Arbeitgebers, welcher einer Verbandsausgleichskasse angehört und eine oder mehrere Zweigniederlassungen in andern Kantonen als dem des Hauptsitzes besitzt, die gesetzliche Regelung (Art. 200 Abs. 1 AHVV) einen andern Gerichtsstand als jenen des Hauptsitzes erlauben würde (BGE 110 V 360 Erw. 5c = ZAK 1985 S. 287).

4. Das BSV schlägt in seiner Vernehmlassung vor, den Gerichtsstand der Zweigniederlassung nur dann anzunehmen, wenn letztere gemäss Art. 117 Abs. 3 AHVV einer andern Ausgleichskasse als jener des Hauptsitzes angeschlossen ist (BGE 116 V 312 ff. Erw. 4 = ZAK 1991 S. 84 und BGE 101 V 35 = ZAK 1975 S. 303). Die Aufsichtsbehörde des Bundes beantragt die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diesen Punkt weiter abkläre.

Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die waadtländische Zweigniederlassung der Gesellschaft M. AG der Ausgleichskasse X angeschlossen war; dagegen ist nicht ersichtlich, wie das BSV zu Recht feststellt, welcher Kasse der Hauptsitz in Genf angeschlossen war. Allenfalls könnte man auf die Feststellung verzichten – und die Zuständigkeit des waadtländischen Gerichts aufgrund dieser einzigen Tatsache annehmen –, wenn der Beschwerdegegner J. R. die Zuständigkeitsfrage ratione loci in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 1996 mit dem Hinweis auf ein bereits hängiges Verfahren der M. AG mit der Ausgleichskasse Y. in Genf nicht gestellt hätte.

Die vom BSV vorgeschlagene Lösung ist überzeugend und kann gutgeheissen werden, so dass künftig die in Erw. 5c in fine des Entscheides BGE 110 V 351 = ZAK 1985 S. 287 unentschieden gebliebene Frage positiv beantwortet werden kann (s. Erw. 3 in fine, oben). Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Waadt zurückzuweisen, damit es in diesem Punkte ergänzende Abklärungen im vom BSV vorgeschlagenen Sinne vornehme. (H 95/97)

IV. Invaliditätsbemessung bei Arbeitnehmenden Urteil des EVG vom 7. Juli 1998 i. Sa. A. M.

Art. 28 Abs. 2 IVG. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt-

verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.

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A. Der 1947 geborene A. M. war seit 1977 als Hilfsmechaniker in der Firma X. beschäftigt. Wegen diverser Beschwerden insbesondere im Nacken- und Schulterbereich sowie einer Depression reduzierte er die Erwerbstätigkeit ab 1989 in zeitlicher Hinsicht und gab diese nach wiederholten Absenzen und einem nochmaligen kurzen Arbeitsversuch im Sommer 1991 schliesslich ganz auf. Gestützt auf den Beschluss der IV-Kommission vom 10. April 1991 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 6. November 1991 rückwirkend ab 1. November 1990 eine halbe IV-Rente zu. Aufgrund eines am 24. November 1992 gestellten Revisionsgesuches nahm die IV-Kommission in medizinischer Hinsicht ergänzende Abklärungen vor. Da sie eine Erwerbsfähigkeit von 40% bis 50% nach wie vor als zumutbar erachtete, teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 1994 die Abweisung des Revisionsgesuches mit.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 21. Oktober 1994 ab. Eine daraufhin vom Versicherten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 8. Mai 1995 in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Oktober 1994 und die Verwaltungsverfügung vom 10. Januar 1994 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht zur beruflichen Rehabilitierbarkeit des A. M. vom 23. Februar 1996 ein. Gestützt darauf setzte sie den Invaliditätsgrad auf 54 % fest und wies das Begehren um Ausrichtung einer ganzen IV-Rente – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 8. Mai 1996 ab.

B. A. M. liess diese Verfügung beschwerdeweise anfechten und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente beantragen. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. April 1997 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A. M. das vorinstanzlich gestellte Begehren erneuern; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dar-

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gelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, ZAK 1979 S. 135) und über die dabei den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 114 V 314 Erw. 3c; BGE 105 V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282). Beizufügen ist, dass wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist (vgl. auch BGE 109 V 265 Erw. 4a = ZAK 1984 S. 131; BGE 106 V 87 Erw. 1a = ZAK 1980 S. 594; BGE 105 V 30 = ZAK 1980 S. 62).

2. Zu prüfen ist, ob seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. November 1991 bis zum Erlass der vorliegend streitigen Verfügung vom 8. Mai 1996 eine im Sinne von Art. 41 IVG relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, welche Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu begründen vermag.

Im Urteil vom 8. Mai 1995 (I 347/94) stellte das EVG im Wesentlichen gestützt auf die beiden Expertisen des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 21. März 1991 und 18. November 1993 fest, dass in psychischer Hinsicht eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Des Weitern führte es aus, dass die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Hilfsmechaniker entsprechend den Darlegungen der Fachärzte im Gutachten vom 18. November 1993 auf 40% und bei andern, körperlich anspruchslosen Tätigkeiten ohne wiederholtes Lastenheben und Verharren in gleicher Körperhaltung auf 50% zu veranschlagen ist. Die Motive dieses Rückweisungsurteils, auf welche im Dispositiv verwiesen wurde, sind für Verwaltung und Vorinstanz verbindlich (BGE 117 V 241 Erw. 2a mit Hinweisen; BGE 113 V 159 Erw. 1c). Ebenso ist das EVG selbst an sein früheres Urteil gebunden. Indessen bezog sich die Überprüfung auf die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 1994 gegeben waren. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, ist in der Zwischenzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Eine weiterhin anhaltende Verschärfung der psychischen Problematik, wie sie der Versicherte unter Hinweis auf den Bericht des Dr. med. A. vom 31. Mai 1996 geltend macht, ist nicht ausgewiesen. Dieser Arzt führt nämlich nichts an, das auf eine Zunahme der gesundheitlichen Beeinträchtigung seit der von ihm erwähnten Verschlimmerung im Herbst 1992 schliessen liesse. Auf ergänzende Abklärungen in medizinischer Hinsicht, namentlich die be-

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antragte Anordnung einer fachärztlichen Expertise, ist zu verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die am Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Unter den gegebenen Umständen lässt es sich rechtfertigen, bezüglich der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten aus medizinischer Sicht noch zugemutet werden können, nach wie vor auf die Beurteilung im Gutachten des ZMB vom 18. November 1993 abzustellen.

3. Das EVG stellte im Urteil vom 8. Mai 1995 des Weitern fest, dass der Sachverhalt bezüglich der Frage, was der Beschwerdeführer bei zumutbarer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verdienen könnte, nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Deshalb wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese die für einen zuverlässigen Einkommensvergleich unabdingbaren Abklärungen hinsichtlich Validen- und Invalideneinkommen nachhole und anschliessend über das Revisionsgesuch neu befinde.

a. Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 8. Mai 1996 ohne nähere Begründung von einem Valideneinkommen von Fr. 55 900.– ausging, setzte die Vorinstanz dieses auf Fr. 63 765.– fest. Diese Berechnung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet.

Gemäss Auskunft der Firma X. vom 13. August 1990 hätte der Beschwerdeführer im Jahre 1989 ohne Invalidität monatlich Fr. 3800.– verdient, was einem Jahreslohn von Fr. 49 400.– (Fr. 3800 x 13) entspricht. Dieses Einkommen ist der bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 8. Mai 1996 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) eingetretenen Nominallohnentwicklung anzupassen (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3a). In Berücksichtigung, dass die Männerlöhne im Jahre 1989 einen Indexstand von 1427 Punkten (BIGA, Lohn- und Gehaltserhebungen vom Oktober 1990) und im Jahre 1996 einen solchen von 1811 Punkten (Die Volkswirtschaft, 1998, Heft 6, Anhang S. 28) aufwiesen, entspricht dies für 1996 einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 62 693.–.

b. Streitig ist des Weitern, inwiefern sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers bei körperlich anspruchsloser Tätigkeit ohne wiederholtes Lastenheben und repetitives Verharren in gleicher Körperhaltung auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt.

Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b = ZAK 1982 S. 34). Dabei dürfen jedoch nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten

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und Verdienstaussichten gestellt werden. Die Sachverhaltsabklärung hat nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 208). Dies trifft hier zu. Der Berufsberater hat im Bericht zur beruflichen Rehabilitation vom 23. Februar 1996 auf ein recht weites Betätigungsfeld im industriellen und gewerblichen Sektor hingewiesen, wie leichte Montagearbeiten mit Wechselbelastung, Kontrollaufgaben und grobmotorische Arbeiten mit Hilfe arbeitserleichternder Maschinen. Massgebend ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser seine Restarbeitsfähigkeit auf dem so verstandenen Arbeitsmarkt durchaus noch hätte verwerten können.

Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können – insbesondere im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Versicherten – für die Bezifferung des Invalideneinkommens die sogenannten Tabellenlöhne beigezogen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; Omlin, a.a.O., S. 215). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Angesichts der Fähigkeiten und leidensbedingten Bedürfnisse des Beschwerdeführers kommt am ehesten eine Tätigkeit im Maschinen- und Fahrzeugbau in Frage. In diesem Sektor betrug der Zentralwert für Arbeiten mit dem niedrigsten Anforderungsniveau im Jahre 1994 bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 4821.– (LSE 1994 S. 53). Auf der Basis von 41,9 Stunden (vgl. LSE S. 42) und in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) beläuft sich das monatliche Einkommen im Jahre 1996 auf Fr. 5180.–, was auf ein Jahr umgerechnet einem Jahresverdienst von Fr. 62 160.– (Fr. 5180.– x 12) entspricht. Bei einem reduzierten Leistungsvermögen von 50 % könnte der Beschwerdeführer an sich die Hälfte dieses Einkommens erzielen. Zu berücksichtigen gilt es indessen, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr wie früher Schwerarbeit leisten kann, selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich be-

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einträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss, was sich praxisgemäss in einem prozentualen Abzug vom Tabellenlohn niederschlägt (in BGE 114 V 310 nicht veröffentlichte Erw. 4b). Ferner zeigt Tabelle 13* der LSE (LSE 1994, S. 30), dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b). Für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil beträgt die Lohneinbusse zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (Fr. 3951.–) und einem solchen von 25% bis 50% (Fr. 3467.–) 12,2%. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25% als angemessen. Daraus resultiert ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 23 310.–. Stellt man das so ermittelte Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 62 693.– gegenüber, erreicht die Erwerbseinbusse rund 63%. Der geltend gemachte Anspruch auf eine ganze IV-Rente ist somit nicht ausgewiesen. (I 198/97)

EL. Karenzfrist Urteil des EVG vom 23. April 1998 i. Sa. K. Z.

Art. 2 Abs. 2 ELG: Bei Saisonniers muss die Voraussetzung für die

Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits 15 Jahre (bzw. 10 Jahre ab 1998) vor der Anmel-

dung zum Bezug von EL erfüllt oder wenigstens sich zu erfüllen im Begriff gewesen sein.

Mit Verfügung vom 20. Januar 1997 lehnte es die EL-Stelle des Kantons Thurgau ab, dem 1959 geborenen K. Z. EL zur IV-Rente auszurichten.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. Oktober 1997 ab.

K. Z. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm «ab März /April 1997» EL zuzusprechen.

Die EL-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

1. Die kantonale Rekurskommission hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch von Schweizer Bürgern und Ausländern auf EL (Art. 2 Abs. 1 und 2 ELG), den Begriff des Wohn-

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sitzes (Art. 23 Abs. 1 ZGB) sowie die Rechtsprechung zur 15-jährigen Karenzzeit des Art. 2 Abs. 2 ELG richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2. Die Gewährung von EL ab März oder April 1997 scheitert daran, dass der Beschwerdeführer sich in diesen Monaten noch nicht während 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Aus dem Schreiben der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis vom 24. April 1997 ergibt sich, dass er erstmals am 11. März 1982 in die Schweiz einreiste. In der Folge war er Saisonnier bis 13. Dezember 1985, dem frühesten gesetzlich möglichen Termin für den Erhalt einer Jahresaufenthaltsbewilligung. An diesem Tag erhielt der Beschwerdeführer denn auch eine solche Bewilligung. Nach der Rechtsprechung (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 15. März 1994, P 55/93) muss bei Saisonniers die Voraussetzung für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits 15 Jahre vor der Anmeldung zum Bezug von EL erfüllt oder wenigstens sich zu erfüllen im Begriff gewesen sein. Dies war am Datum der erstmaligen Einreise in die Schweiz am 11. März 1982 nicht der Fall, musste der Beschwerdeführer doch bis Dezember 1985, also mehrere Jahre, warten, ehe er eine Aufenthaltsbewilligung bekommen konnte. Dass er bereits damals beabsichtigt haben mag, dauernd in der Schweiz zu bleiben, kann ihm nicht helfen. Eine solche Absicht ist bei Ausländern im Bereich der Sozialversicherung so lange unbeachtlich, als ihrer Verwirklichung öffentlichrechtliche Hindernisse entgegenstehen; dies trifft auf ausländische Saisonniers regelmässig zu (erwähntes Urteil S.). Beim Beschwerdeführer verhielt es sich 1982 nicht anders. Er erfüllte daher 1997 die gesetzliche Voraussetzung des 15-jährigen ununterbrochenen Aufenthalts zum Bezug von EL nicht.

3. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. (P 52/97)

EL. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs Urteil des EVG vom 8. Juni 1998 i. Sa. H. H.

Art. 27 Abs. 1 ELV, Art. 47 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49

IVG. Als Folge der rechtlichen Unzulässigkeit, eine Verfügung pen-

dente lite einer prozessualen Revision zu unterziehen, wird (hier im Ergänzungsleistungsrecht) die einjährige Verwirkungsfrist bezüglich eines Rückforderungsanspruchs durch den berichtigenden Antrag an die Rechtsmittelinstanz gewahrt (Erw. 5).

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A. F. H., geboren 1902, hatte vom 1. Mai 1989 bis zu seinem Tod am 24. April 1991 EL und kantonale Beihilfen bezogen. Aufgrund des Erbschaftsinventars erhielt das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (im Folgenden: Amt) Kenntnis von einer im Jahr 1986 erfolgten Schenkung im Wert von total Fr. 96 250.– an seine beiden Kinder und forderte von den Erben eine Summe von Fr. 18 412.– an zuviel bezogenen EL und Beihilfen zurück (Verfügung vom 7. Dezember 1992). Der Sohn H. H. erhob hiegegen am 24. Dezember 1992 Beschwerde und erwähnte dabei, dass es sich bei der Schenkung um eine Liegenschaft gehandelt hatte. Darauf erhöhte das Amt am 24. August 1993 lite pendente in einem als Verfügung bezeichneten Schreiben seine Rückerstattungsforderung auf Fr. 33 668.–. Auch hiegegen erhob H. H. Beschwerde. Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt (nachfolgend: Rekurskommission) schützte mit Entscheid vom 22. Juni 1994 die Forderung vom 24. August 1993. Das EVG hingegen qualifizierte dieses Schreiben im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren als nichtige Verfügung; es könne ihm, da während eines hängigen Verfahrens ergangen, nur die Bedeutung eines Antrages an die Rechtsmittelinstanz auf eine reformatio in peius zukommen. Es wies die Sache zur nochmaligen Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Einräumung des rechtlichen Gehörs (bezüglich des Antrags auf reformatio in peius) an die Rekurskommission zurück (Urteil vom 5. Mai 1995).

Am 17. Mai 1995 zog H. H. seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 1992 zurück; das Verfahren wurde von der Rekurskommission als erledigt abgeschrieben. Am 15. Juni 1995 kam das Amt auf die nunmehr rechtskräftige Verfügung vom 7. Dezember 1992 zurück und ersetzte sie durch eine Rückerstattungsverfügung über Fr. 33 668.–.

B. Die von H. H. hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher er die Verwirkungseinrede erhob, wies die Rekurskommission mit Entscheid vom 29. Mai 1996 ab.

C. H. H. beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Verfügung.

Das Amt verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche EL im Sinne des ELG (Fr. 31 123.–) und nicht auf kantonale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1).

2. Zu prüfen ist, ob der Rückerstattungsanspruch des Amtes – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht – verwirkt ist.

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3. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Verfügung vom 15. Juni 1995 nicht um die Wiedererwägung (wegen anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit), sondern um die prozessuale Revision der ursprünglichen Verfügung vom 7. Dezember 1992 handelt (vgl. dazu Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in ZBl 95/1994, S. 348 ff.). Gemäss Rechtsprechung ist die Verwaltung verpflichtet, im Rahmen der prozessualen Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, wenn also die ursprüngliche Verfügung auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (BGE 122 V 21 = AHI 1996 S. 201 ff. Erw. 3a mit Hinweisen, BGE 115 V 313 = AHI 1990 S. 107 ff. Erw. 4a /aa). Dabei kommt auch hier – wie bei der Wiedererwägung – ein Zurückkommen nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Verfügung nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 109 V 121 Erw. 2b = ZAK 1984 S. 37 ff.).

In der Beschwerde vom 24. Dezember 1994 erwähnte der Sohn des EL-Bezügers, dass es sich bei der Schenkung 1986 nicht um Bargeld, sondern um eine Liegenschaft gehandelt hatte. In der Folge erfuhr das Amt, dass der tatsächliche Wert der geschenkten Liegenschaft den in der Schenkungsurkunde (wie auch im Erbschaftsinventar) genannten Wert deutlich überstieg, dass somit die erste Rückerstattungsverfügung vom 7. Dezember 1992 von falschen Annahmen ausging und auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhte. Da die Beschwerde gegen diese Rückerstattungsaufforderung im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen wurde und die Verfügung damit materiell richterlich unbeurteilt geblieben ist, sind die Voraussetzungen des Zurückkommens im Rahmen einer prozessualen Revision hier gegeben. Dass der Beschwerderückzug zur Vermeidung einer reformatio in peius erfolgte, ändert daran nichts (vgl. BGE 122 V 168 Erw. 2c).

4a. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV sind unrechtmässig bezogene EL vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Weiter sind für die Rückerstattung solcher Leistungen die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar. Art. 47 Abs. 2 AHVG hält fest, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die Ausgleichskasse (vorliegend sinngemäss: das Amt) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (hier: EL-Zahlung). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei, entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (BGE 111 V 135 = ZAK 1986 S. 422). Eine Verwirkungsfrist kann – besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, wel-

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che hier nicht vorliegen – weder gehemmt noch unterbrochen werden (vgl. dazu BGE 117 V 210 = ZAK 1991 S. 502 ff. Erw. 3; BGE 116 Ib 392 Erw. 3c).

b. Das Amt erfuhr unbestrittenermassen erstmals durch die Beschwerde vom 24. Dezember 1992 von der Liegenschaftsschenkung. Es erkannte dabei, dass der Wert der Liegenschaft höher sein musste als der im Erbschaftsinventar angegebene Schenkungswert, und zog darüber Erkundigungen ein. Die einjährige Verwirkungsfrist begann unter diesen Umständen mit Eingang der Beschwerdeschrift am 28. Dezember 1992 zu laufen und endete am 28. Dezember 1993. Den Ausführungen der Vorinstanz, welche in analoger Anwendung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR den Beginn der Frist hemmen will, kann nicht gefolgt werden. Die Verfügung vom 15. Juni 1995 war somit nicht geeignet, die Verwirkungsfrist zu wahren.

Das Schreiben vom 24. August 1993, mit welchem das Amt die korrigierte Rückforderung von Fr. 33 668.– erstmals geltend machte, lag hingegen noch innerhalb der Verwirkungsfrist. Es kommt ihm, wie das EVG im ersten Verfahren festgestellt hat, zwar nicht die Eigenschaft einer Verfügung zu; als solche ist der Verwaltungsakt nichtig. Dies bedeutet jedoch, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht gleichzeitig, dass dieses Schreiben keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigen kann. Es ist deshalb zu prüfen, ob es zur Fristenwahrung geeignet war.

5. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, werden sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, nicht mehr eingefordert werden (Verwirkung von Beitragsforderungen). In BGE 119 V 434 Erw. 3c ist das EVG von seiner früheren Rechtsprechung abgekommen, wonach diese Frist ausschliesslich durch den Erlass einer Verfügung gewahrt werden konnte; es erkannte, dass dies im Bereich der Eidg. IV (für welche Art. 47 AHVG sinngemäss Anwendung findet; Art. 49 IVG) auch durch den Erlass eines Vorbescheides gemäss Art. 73bis IVV geschehen kann. Es führte aus, die Verwaltung sei aufgrund des geltenden Rechts zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verpflichtet. Vor dessen Abschluss sei es ihr rechtlich verwehrt, eine formelle Verfügung zu erlassen und so eine allenfalls laufende Verwirkungsfrist einzuhalten. Das Gericht mass deshalb dem Vorbescheid die gleiche fristenrechtliche Wirkung zu wie einer Verfügung.

Gleiches muss vorliegend gelten. Es war dem Amt aus rechtlichen Gründen (Devolutiveffekt der Beschwerde) verwehrt, während des ersten Rechtsmittelverfahrens eine in peius reformierende Verfügung zu erlassen. Es durfte lediglich einen Antrag an das kantonale Gericht stellen. Diesem Antrag muss daher im gleichen Sinne fristwahrende Wirkung zukommen

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wie einer Verfügung, soll der Verwaltung während eines Beschwerdeverfahrens nicht jede fristwahrende Handlung verunmöglicht sein. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung im Bereich der KV, welche die Fristenwahrung bezüglich einer Rückerstattungsforderung durch einen formlosen Krankenkassenbescheid erlaubt (RKUV 1990 Nr. K 835 S. 83).

Ist der zurückzuerstattende Betrag einmal fristgerecht eingefordert worden – wie dies hier der Fall ist –, so ist dadurch im geltend gemachten Umfang die Verwirkung ein für alle Male ausgeschlossen (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG in ZAK 1992 S. 316 Erw. 4a). Das Amt konnte somit am 15. Juni 1995 die Rückerstattung rechtsgültig verfügen.

6. Der Beschwerdeführer rügt, der Anmeldebogen des Amtes habe nicht erkennbar nach einer Schenkung gefragt. Dieser Einwand wäre allenfalls im Rahmen eines Erlassverfahrens unter dem Gesichtspunkt des guten Glaubens zu würdigen. Im vorliegenden Verfahren kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung des Leistungsempfängers; es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (BGE 122 V 139 Erw. 2e). Ebenso unbehelflich ist deshalb der Einwand, die Erben hätten sich keiner Unredlichkeit schuldig gemacht. Deren Rückerstattungspflicht ergibt sich im Übrigen, wie bereits erwähnt (Erw. 4a), aus Art. 27 Abs. 1 ELV.

Masslich ist die Rückforderung nicht bestritten. (P 33/96)

FZ. Rückerstattung von Zulagen

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 1998 i. Sa. H. E.

Art. 10 des (alten) Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 1975. Ein gutgläubiger Bezug von Familienzulagen erfolgt

nicht bereits dann, wenn die Familienausgleichskasse trotz ord-

nungsgemässer Meldung des Doppelbezugs die Zulagen irrtümlich

weiterhin ausrichtet. Wird die Familienausgleichskasse nicht wiederholt auf den Doppelbezug aufmerksam gemacht, so kann sich der Bezüger gegenüber der Rückforderungsverfügung nicht auf seine Gut-

gläubigkeit berufen.

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FZ. Verrechnung von Zulagen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. April 1998 i. Sa. J. J.

Art. 3 und Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Familienzulagen des

Kantons Graubünden. Eine Verrechnung des Anspruchs auf Kinder-

zulagen mit den der Familienausgleichskasse geschuldeten Beiträgen ist zulässig.

Werden die Kinderzulagen mangels ordnungsgemässer Weiterleitung des zulagenberechtigten geschiedenen Ehemannes von der Fa-

milienausgleichskasse an die obhutsberechtigte Mutter überwiesen, so kann daraus keine selbständige Bezugsberechtigung der Mutter abgeleitet werden.

2. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung auch im konkreten Fall vorgelegen haben. Analog dem für zivilrechtliche Forderungen nachempfundenen Art. 120 Abs. 3 OR müssen auch im öffentlichen Recht bei der Verrechnung von Geldforderungen stets drei Voraussetzungen erfüllt sein (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. A., Zürich 1993, Rz. 642 ff.). Eine Verrechnung ist nur statthaft, wenn Forderung und Gegenforderung denselben Rechtsträger betreffen (Gegenseitigkeit), wenn sie inhaltlich gleichgelagert sind (Gleichartigkeit) und wenn die zur Verrechnung gestellte Forderung überhaupt einklagbar ist (Fälligkeit).

a. Zum Erfordernis der Gegenseitigkeit ist aktenkundig, dass gemäss Unterstellungsverfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 11. April 1988 lediglich der Ex-Ehemann J. in seiner Eigenschaft als Selbständigerwerbender Kassenmitglied und damit Bezugsberechtigter war. Zwecks Bestreitung der Familienlasten sollte der Erwerbstätige danach in den Genuss von Kinderzulagen kommen, wofür er im Gegenzug die entsprechenden FAK-Beiträge in der Grössenordnung von jährlich rund Fr. 500.– (für 1988: Fr. 473.15) zu zahlen hatte. An der alleinigen Anspruchsberechtigung des Ex-Ehemannes auf die Kinderzulagen ändert nichts, dass diese Gelder bestimmungsgemäss für den Lebensunterhalt der Töchter E. und L. zu verwenden sind, gilt es den tatsächlichen Verwendungszweck dieser familiären Unterstützungshilfe doch klar von der rechtlichen Bezugsberechtigung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG zu unterscheiden. Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Ex-Ehemann J. sowohl Gläubiger (Kinderzulagen) als auch Schuldner (FAK-Beiträge) der Vorinstanz war, womit das Kriterium der Gegenseitigkeit zweifelsfrei als erfüllt zu betrachten ist. Dieser Auffassung ist im konkreten Fall umso mehr beizupflichten, als auch noch Art. 6 Abs. 3

298 AHI-Praxis 6 /1998

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der Vollziehungsverordnung zum FZG (VVzFZG; BR 548.110) explizit festhält, dass Finanzierungsbeiträge der Selbständigerwerbenden mit Leistungen der FAK verrechnet werden dürfen. Soweit dem die Beschwerdeführerin konkret die Zahlungsverpflichtungen des Ex-Ehemannes im Scheidungsurteil vom 20. Oktober 1992 entgegenhält, übersieht sie, dass dieses Urteil nur Rechtswirkungen zwischen den dort aufgeführten Parteien zu begründen vermag. Das Rechtsverhältnis zwischen der geschiedenen Ehefrau und der AHV-Ausgleichskasse wird davon nicht berührt, weshalb daraus auch keine selbständige Bezugsberechtigung der obhutsberechtigten Mutter abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Hinweis auf Art. 8 FZG in der Beschwerdeschrift als unbehelflich, wird darin doch nur festgehalten, was für Pflichten den der FAK unterstellten Elternteil treffen (Abs. 2) und wie der Auszahlungsmodus bei Nichtweiterleitung der Kinderzulagen durch den bezugsberechtigten Elternteil zu regeln sei. Mit keinem Wort wird dagegen eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten stipuliert, weshalb die erwerbslose und daher nicht selbst bezugsberechtigte Beschwerdeführerin aus Art. 8 FZG auch nichts zu ihren Gunsten herleiten kann. Aus demselben Rechtsgrunde dringt die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand der Achtung des Existenzminimums nicht durch.

b. …

c. …

Zusammengefasst ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Einklang mit der bestehenden Rechtsordnung im Sozialversicherungsrecht erfolgte. Die Verrechnung der ausstehenden FAK-Beiträge mit den Familienzulagen hat sich im konkreten Fall als gerechtfertigt und schützenswert erwiesen. Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden.

FZ. Anspruchskonkurrenz von getrennt lebenden Eltern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 1998 i. Sa. A. Z.

Art. 9 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons Bern. Im Falle einer rein faktischen, aber nicht gerichtlichen Trennung der Eltern stehen die Kinderzulagen demjenigen Elternteil zu, der überwiegend für den Unter-

halt des Kindes aufkommt.

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2b. …

Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet, getrennt oder geschieden sind, ist in Art. 9 Abs. 2 lit. b KZG vorgesehen, dass die Zulage dem obhutsberechtigten Elternteil ausgerichtet wird. Damit haben die nicht verheirateten, getrennten bzw. geschiedenen Eltern, die beide unselbständig erwerbstätig sind, grundsätzlich kein Wahlrecht, welchem der beiden die Kinderzulage auszurichten sei. Dies im Gegenteil zu denjenigen Eltern, welche in ungetrennter Ehe leben und gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a KZG gemeinsam bestimmen können, welchem Elternteil die Zulage ausgerichtet werden soll.

Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Obhutsberechtigung stellt sich beim Anwendungsfall der Trennung die Frage, ob eine faktische Trennung der Eltern genügt. Bei einer gerichtlichen Trennung im Sinne von Art. 143 ff. ZGB wird die elterliche Gewalt und damit auch die Obhut einem Elternteil allein zugeteilt (Art. 156 i.V. m. Art. 297 Abs. 2 ZGB). Die Obhut über die Kinder wird auch im Rahmen eines Eheschutzverfahrens i.S. von Art. 145 bzw. 176 ZGB bei Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem Elternteil übertragen. Liegt hingegen eine rein faktische Trennung der Eltern vor, erfolgt keine Zuteilung der elterlichen Gewalt, aber auch die Obhut über das Kind steht weiterhin beiden Elternteilen zu, so dass kein Anknüpfungspunkt zur Entscheidung der Frage, wem die Kinderzulagen auszurichten sind, vorliegt. Daraus folgt, dass eine rein faktische Trennung kein Anwendungsfall von Art. 9 Abs. 2 lit. b KZG ist. Für die Regelung der Anspruchskonkurrenz wäre demnach bei einer faktischen Trennung lit. c derselben Bestimmung heranzuziehen, wonach die Kinderzulage demjenigen Elternteil zusteht, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

FZ. Zulagen für Kinder, die im Ausland leben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz i. Sa. V. S.-M. vom 23. Januar 1998

§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons

Schwyz. Ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht auch für im Ausland wohnende uneheliche Kinder. Die in § 6 Abs. 1 der Vollzugsver-

ordnung über die Familienzulagen vorgesehene Einschränkung des

Anspruchs auf eheliche Kinder ist gesetzeswidrig (§ 6 Abs. 2 des Ge-

setzes über die Familienzulagen) und daher nicht anwendbar.

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Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich i. Sa. G. S. vom 3. September 1998

§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer des

Kantons Zürich. Auch Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung haben gemäss § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeit-

nehmer Anspruch auf Zulagen für die im Ausland in der Ausbildung

befindlichen Kinder, sofern diese noch nicht das 25. Altersjahr vollendet haben. Die Vorschrift von § 7 der Verordnung über die Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilli-

gung steht dem nicht entgegen.

Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen i. Sa. S. A. vom 25. Juni 1998

Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 10 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen. Ein Kind wohnt im Sinne des Kinderzulagengesetzes dort, wo es sich effektiv aufhält.

Die Abstufung der Höhe der Kinderzulagen ist durch den unterschiedlichen Leistungsbedarf gerechtfertigt und stellt keine unge-

rechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Art. 9 Abs. 2 des Kinderzulagengesetzes (kaufkraftangepasste Kinderzulagen) muss aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der ratio legis nicht nur auf die Kinderzulagen, sondern auch auf die Ausbildungszulagen anwendbar sein.

Sowohl im Falle von Kinder- wie auch im Falle von Ausbildungs-

zulagen darf nicht danach differenziert werden, ob das Kind in einem Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat wohnt. Die Kaufkraftanpassung der Ausbildungszulagen ist auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Kinder ausländischer Erwerbstätiger ihre Ausbildung in ihrem Heimatland absolvieren.

II/B. a–d. … e. Ausnahmsweise beenden Auslandsaufenthalte den effektiven Aufenthalt in der Schweiz nicht. «Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen der Rentenansprecher zum vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat» (BGE 111 V 183; dieses Urteil betraf einen Anwendungsfall von Art. 42 AHVG in der bis 1996 gültigen Fassung). Das EVG ging davon aus, dass der Ausbildungszweck nicht nur kurzfristige (unterjährige), sondern auch längerfristige (überjährige) Auslandsaufenthalte zulasse, ohne dass damit der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz beendet würde. Die (u.U. überjährige) Landes-

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abwesenheit zu Ausbildungszwecken wurde dabei als zwingende Abwesenheit angesehen, d.h. der effektive Aufenthalt wäre dadurch nicht an den ausländischen Arbeitsort verlegt worden. Eine Übernahme dieser Praxis würde es verunmöglichen, den Transfer von Zulagen, insbesondere von Ausbildungszulagen, ins Ausland zu verhindern. Der zwingende Auslandaufenthalt muss somit enger als im genannten Urteil des EVG definiert werden. Nur wirklich kurzfristige Landesabwesenheiten (etwa zu Besuchs- oder Ferienzwecken) können es rechtfertigen, nach wie vor von einem effektiven Aufenthalt in der Schweiz zu sprechen. Längerfristige Landesabwesenheiten unterbrechen den effektiven Aufenthalt in der Schweiz nur dann nicht, wenn sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände (z.B. aufgrund eines Unfalles im Ausland) mehr als nur einige Wochen dauern. Der Zweck der Verhinderung des Zulagentransfers ins Ausland kann nur erreicht werden, wenn die ausbildungsbedingte Landesabwesenheit generell den effektiven Aufenthalt im Ausland begründet. Die einzige Ausnahme besteht in kurzfristigen Ausbildungsaufenthalten im Ausland (etwa ein kurzer Sprachaufenthalt), deren Dauer einige Wochen nicht überschreitet (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 1997 i. Sa. R. S.). Die Kinder des Rekurrenten wohnen somit im Sinne des Kinderzulagengesetzes in Mazedonien bzw. Albanien, da sie sich effektiv dauernd dort aufhalten.

C. a. …

b. Die Kinderzulagenansätze sind gemäss Art. 9 Abs. 2 KZG nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem das Kind wohnt, festzusetzen. Es bleibt zu prüfen, ob die Ausrichtung kaufkraftangepasster, d.h. im vorliegenden Fall auf ein Viertel reduzierter Kinderzulagen vor dem Gleichbehandlungsgebot zu bestehen vermag. Gemäss der Botschaft des Regierungsrates zum neuen Kinderzulagengesetz bezwecken die Kinderzulagen, in Ergänzung des Erwerbseinkommens «die wirtschaftliche Belastung der Familie zu vermindern» (ABl 1995, 1062). Während das alte Kinderzulagengesetz sich bei der Bemessung der Zulagenhöhe ausschliesslich an einem egalitär-abstrakten Bedarf orientierte, hat die im neuen Kinderzulagengesetz vorgesehene Festsetzung der Kinderzulagenhöhe nach dem Kaufkraftverhältnis der beiden Staaten «ihren Grund darin, den Export von – aus der Sicht des Auslands – überdurchschnittlichen Lohnbestandteilen zu verhindern» (ABl 1995, 1067). Die Kinder ausländischer Erwerbstätiger, die nicht in der Schweiz wohnen, wohnen regelmässig in ihrem Heimatland. Dort sind sie sozial integriert und sie verursachen durchschnittliche Unterhaltskosten, die sich nach dem im Heimatland Üblichen bemessen. Diese Unterhaltskosten können erheblich von denjenigen ab-

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weichen, die entstehen würden, wenn die Kinder in der Schweiz wohnten. Die Differenzierung in der Zulagenhöhe ist also durch den unterschiedlichen Leistungsbedarf gerechtfertigt. Die Abstufung nach dem Kaufkraftverhältnis stellt deshalb, wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Urteil vom 14. Mai 1998 i. Sa. M. J.-C. entschieden hat, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Rekursbeklagte hat dem Rekurrenten für dessen drei jüngere Kinder F., E. und A. zu Recht ab Januar 1997 nur noch auf einen Viertel reduzierte Kinderzulagen zugesprochen.

D. a–b. …

c. …

Dem Sozialversicherungsgesetzgeber muss es zwar zur Erfüllung seiner Aufgabe möglich sein, u. a. die Leistungsberechtigten in Kategorien zusammengefasst schematisch zu behandeln (vgl. A. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S.152), d. h. zu definieren, was in Bezug auf die Leistungsberechtigung gleich und was ungleich ist. Dem Sozialversicherungsgesetzgeber muss es somit auch möglich sein, die bestehenden Kategorien von Leistungsbezügern zu verändern, also etwa den Kreis der Leistungsberechtigten zu verengen, «sofern dies nach sachlichen Überlegungen geschieht» (A. Maurer, a.a.O., S. 152). Bei der Neufassung der Anspruchsvoraussetzungen für die Kinder- und Ausbildungszulagen ging es aber nicht um eine solche schematische Veränderung der Kategorien der Zulagenberechtigten. Es ging vielmehr um eine «Missbrauchsbekämpfung» im weitesten Sinn und nicht etwa um einen Um- oder Abbau des sozialen Leistungsstandards im Familienzulagenrecht. Bei der Interpretation der Art. 10 f. KZG ist daher nicht nur der ratio legis, sondern auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass auch für im Ausland wohnende Kinder ein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehen muss. Dies gilt, wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 i. S. R. S. festgestellt hat, zunächst für die Kinder von Schweizer Erwerbstätigen, bei denen nicht danach unterschieden werden darf, ob sie zu Ausbildungszwecken im In- oder Ausland wohnen. Aufgrund des Wortlautes und der Systematik des Gesetzes, der ratio legis und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, aber entgegen dem Ergebnis der historischen Auslegungsmethode muss dies auch für ausländische Erwerbstätige gelten. Auch bei ihnen darf es in Bezug auf den Anspruch auf Ausbildungszulagen nicht darauf ankommen, ob ihre Kinder zu Ausbildungszwecken in der Schweiz oder im Ausland wohnen. Allerdings besteht – regelmässig im Gegensatz zu den Schweizer Erwerbstätigen – nur ein Anspruch auf kaufkraftangepasste Ausbildungszulagen, da die Kinder

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von ausländischen Erwerbstätigen regelmässig ihre Ausbildung in ihrem Heimatland absolvieren, wo sie sozial integriert sind, so dass ihr Lebensaufwand dem in diesem Land Üblichen entspricht. Das bedeutet, dass Art. 9 Abs. 2 KZG aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der ratio legis nicht nur auf die Kinderzulagen, sondern auch auf die Ausbildungszulagen anwendbar sein muss. Der Rekurrent hat deshalb für seine Kinder V. und J., die in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, Anspruch auf (kaufkraftangepasste) Ausbildungszulagen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, was die Rekursbeklagte noch abzuklären haben wird.

d. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KZG besteht nur dann ein Anspruch auf Kinderzulagen, wenn das Kind in einem Staat wohnt, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Dies würde es nahelegen, auch den Anspruch auf Ausbildungszulagen auf jene Kinder zu beschränken, die in einem Vertragsstaat wohnen. Nun hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aber in einem früheren Urteil festgestellt, die Kaufkraftanpassung der Zulagen für im Ausland wohnende Kinder mache die Beschränkung auf Vertragsstaaten überflüssig, weil mit der Kaufkraftanpassung die Gefahr der Ausrichtung überhöhter Zulagen ausgeräumt sei. Die Missbrauchsgefahr (z. B. durch die Angabe fiktiver Kinder) werde durch die Beschränkung auf Kinder in Vertragsstaaten nicht gemindert, da die Sozialversicherungsabkommen die kantonalen Familienzulagen nicht erfassten, womit die in den Sozialversicherungsabkommen regelmässig vorgesehene Amtshilfe beim Vollzug nicht zur Verfügung stehe. Die das st.-gallische Recht vollziehenden Familienausgleichskassen stünden also bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen bei Kindern in einem Vertragsstaat vor denselben Problemen wie bei Kindern in einem Nichtvertragsstaat. Zudem trage der Leistungsansprecher die materielle Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen, so dass er keine Zulagen erhalte, wenn er diese Voraussetzungen nicht nachweisen könne. Ausserdem vermöchten verwaltungspraktische Vollzugsprobleme kaum je eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (Urteil vom 14. Mai 1998 i. Sa. M. J.-C., S. 14 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bejahte in diesem Urteil entgegen dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 KZG den Kinderzulagenanspruch eines Schweizer Erwerbstätigen auch für dessen in einem Nichtvertragsstaat wohnendes Stiefkind. Es hat also die Differenzierung «Wohnen in einem Vertragsstaat – Wohnen in einem Nichtvertragsstaat» für nicht anwendbar erklärt.

Die dafür angeführten Argumente treffen für den Anspruch auf Ausbildungszulagen ebenfalls zu. Die Differenzierung des Art. 9 Abs. 1 KZG, je

304 AHI-Praxis 6 /1998

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nachdem, ob das Kind in einem Vertragsstaat oder in einem Nichtvertragsstaat wohnt, muss sowohl bei Kindern von Schweizer Erwerbstätigen als auch bei Kindern von ausländischen Erwerbstätigen entfallen, da eine Ungleichbehandlung von Schweizer und ausländischen Erwerbstätigen oder von ausländischen Erwerbstätigen unter sich – sowohl bei Kinderzulagen wie bei Ausbildungszulagen – mangels jeder sachlichen oder rechtlichen Begründung nicht zulässig ist. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat im obgenannten Urteil vom 14. Mai 1998 i. Sa. M. J.-C. zu dieser Unterscheidung in Bezug auf Schweizer Erwerbstätige ausgeführt, sie entbehre der sachlichen Begründung, widerspreche krass dem Gleichbehandlungsgrundsatz und sei deshalb willkürlich, so dass ihr die Anwendung zu versagen sei. Dies trifft für ausländische Erwerbstätige ebenso zu wie für Schweizer Erwerbstätige. Nur mit dieser Lösung ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Schweizern und Ausländern (vgl. etwa U. Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, ZSR 1992, II. Hbbd. S. 299 ff., 470 f.) ausreichend Rechnung zu tragen. Im Bereich der Familienzulagen ist nämlich davon auszugehen, dass durch die Erwerbstätigkeit für einen der st.-gallischen Zulagenordnung unterstellten Arbeitgeber bereits eine ausreichende Affinität zum Kanton St. Gallen gegeben ist, so dass auch ein Ausländer in den Genuss der Solidarität der Versichertengemeinschaft (bzw. hier der Beitragspflichtigen), auf die sich die verschiedenen Zweige der schweizerischen Sozialversicherung regelmässig stützen, gelangen muss. Im vorliegenden Fall besteht deshalb nicht nur für die in Mazedonien wohnenden Kinder V. und J., sondern auch für die in Albanien, einem Nichtvertragsstaat, wohnende V. ein Anspruch auf Ausbildungszulagen.

e. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 i. Sa. R. S. festgestellt, dass ein Schweizer Erwerbstätiger, dessen Kind im Ausland studiere, gleich zu behandeln sei wie ein Schweizer Erwerbstätiger, dessen Kind in der Schweiz wohne und studiere. Es bestehe deshalb ein Anspruch auf volle, also nicht kaufkraftangepasste Ausbildungszulagen. Zur Begründung führte das Gericht in jenem Urteil aus, das Kind, das an seinem Ausbildungsort nicht sozial integriert sei, verursache regelmässig Kosten, die weit höher seien als die am Wohn- und Studienort für Einheimische üblichen Kosten. Diese Überlegung gilt grundsätzlich auch für die Situation der ältesten Tochter des Rekurrenten. Diese absolviert ihre Ausbildung nicht in ihrem Heimatland Mazedonien, sondern in Albanien. Allerdings sind die Lebensverhältnisse in Mazedonien und in Albanien relativ ähnlich, so dass der Vergleich mit jenem Sachverhalt, welcher dem Urteil vom 18. Dezember 1997 i. Sa. R. S. (eine Schweizerin stu-

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diert in Südamerika) zugrunde liegt, hinkt. Die älteste Tochter des Rekurrenten dürfte es leichter haben, sich an ihrem Studienort weitgehend zu integrieren, so dass ihre Ausbildungskosten wohl nicht sehr viel höher sind als diejenigen der einheimischen albanischen Studenten. Trotzdem rechtfertigt sich eine Kaufkraftanpassung der Ausbildungszulage hier nicht, denn tendenziell bleiben die Ausbildungskosten insgesamt höher als bei den Einheimischen oder bei einer Ausbildung in Mazedonien. Zudem würde die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für Kinder ausländischer Erwerbstätiger, die ihre Ausbildung nicht im Heimatland oder der Schweiz absolvieren, ausserordentlich erschwert, wenn jeweils aufgrund eines Vergleiches der gesamten Ausbildungskosten am Ausbildungsort und im Heimatland die Frage beantwortet werden müsste, ob eine Kaufkraftanpassung der Ausbildungszulage zu erfolgen hat oder nicht. Dies rechtfertigt es, die Kaufkraftanpassung der Ausbildungszulage auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Kinder ausländischer Erwerbstätiger ihre Ausbildung in ihrem Heimatland absolvieren. Im vorliegenden Fall besteht deshalb, sofern die übrigen, materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, für die älteste Tochter des Rekurrenten ein Anspruch auf eine volle Ausbildungszulage.

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Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 1998

(ohne Gerichtsentscheide)

AHV und Gesamtgebiet AHV / IV / EO / EL

Mit der Unfallversicherung koordinierter Arbeitnehmerbegriff52

Unkostenvergütungen für Arbeitnehmer von Temporärfirmen63

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse usw80

Freiwillige Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 6bis AHVV . . . . . . 143 Koordination AHV/UV

– Koordination des Arbeitnehmerbegriffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

– Möglichkeit, bei Nebenerwerb unabhängig von der AHV

auf die Versicherungsdeckung nach UVG zu verzichten . . . . . 146, 225 Ausnahme geringfügiger Entgelte aus Nebenerwerb

von der Beitragserhebung bei Haupterwerb im Ausland . . . . . . . . . 223 Der Vorsorgeeinrichtung überwiesene Sonderprämien,

beitragsmässig Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 Anpassung der AHV/IV-Renten und der Ergänzungsleistungen

an die Lohn- und Preisentwicklung sowie weitere

Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . 257 UV/ALV: Neuer Höchstbetrag des versicherten Verdienstes . . . . . . . 279

Invalidenversicherung (IV)

Änderung der Verordnung über Invalidenversicherung (IVV)12

Änderung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) . . . . . . . . 224 Invaliditäts- und Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden 277

Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV (EL)

Die Verordnungsänderungen im Zusammenhang

mit der 3. EL-Revision17

Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 1998 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen48

Änderung der ELKV mit Wirkung ab 1. Januar 198865

3. EL-Revision: Kantonale Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146

Berufliche Vorsorge

Teuerungsanpassung der BVG-Hinterlassenen- und

Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen

Vorsorge auf den 1. Januar 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278

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Familienzulagen

Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 19981

Änderungen bei kantonalen Familienzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 195 Familienzulagen in der Landwirtschaft, Anpassung per 1. April 199864

Mitteilungen

Eidgenössische AHV/IV-Kommission51

Kommission für Rechnungswesen, VA/IK und technische Koordination 51 Meinungsaustausch AK/BSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51, 99, 226 Kommission für Beitragsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52, 280 Weiterbildungskurse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Arbeitsgruppe Modernisierung AHV/IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Kommission für EL-Durchführungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148, 280 Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsaus-

gleichskassen und gemeinsame Feier «50 Jahre AHV» . . . . . . . . . . 198 Kommission für Rentenfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226

Personelles

– Verbandsausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53, 99, 198, 199, 200, 281

– Kantonale Ausgleichskassen53

– Mutationen bei den Durchführungsorganen . . 54, 100, 148, 201, 227, 281

– IV-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201

308 AHI-Praxis 6 /1998

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Abkürzungen

AHI AHI-Praxis (Zitierweise: AHI 1994 S. xxx)

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates

Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates

ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des

BIGA)

AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung

AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung

BBl Bundesblatt

BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung

der Vorsorgeeinrichtungen

BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge

an anerkannte Vorsorgeformen

BWA Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

CHSS Soziale Sicherheit, Zeitschrift des BSV (seit 1993)

DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten

bei den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende

in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen

Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE)

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG

FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und

Staatenlosen in der AHV/IV

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-

versicherung

HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV

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IK Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV

KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung

MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und

Unfallversicherung

RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV

bezahlten Beiträge

RWL Wegleitung über die Renten der AHV/IV

Rz Randziffer

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden

SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung

und berufliche Vorsorge

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unfallversicherung

VA Versicherungsausweis

VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes

sowie seiner Behördemitglieder und Beamten

VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung

WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV

WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden

und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO

ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen, herausgegeben bis 1992 vom BSV

(ab 1993: AHI-Praxis)

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

ZBL Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

310 AHI-Praxis 6 /1998

58

Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen

Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

Faltprospekt «Sozialversicherung der Schweiz 1998» EDMZ

318.001.98 df

AHV/IV: Monatliche Vollrenten. Skala 44. EDMZ

Gültig ab 1. Januar 1999 318.117.1 df

AHV/IV: Umrechnungstabelle für EDMZ

1/1- und1/2-Vollrenten auf den 1. Januar 1999 318.117.20 df

AHV/IV: Rententabellen 1999. Gültig ab 1. Januar 1999 EDMZ

318.117.991 df Fr. 15.20

AHV/IV: Tabellen 1999 für laufende, EDMZ

bereits vor dem 1.1.1997 entstandene Rentenfälle. 318.117.992 df Gültig ab 1. Januar 1999 Fr. 10.30

Invaliditätsstatistik 1998 EDMZ

318.124.98 df Fr. 9.30

Grundzüge der kantonalen Familienzulagenordnungen. EDMZ

Stand 1. April 1998 318.801.98 d/f

Fr. 8.45

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern (Fax 031/992 00 23)

** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen